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DG230138

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Bezirksgericht Zürich ·6. Abteilung · 2025-01-15 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB250165-O

Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschriften umschriebenen Sachverhalte vor (act. 15 S. 2 ff. und act. 43/19 S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist bezüglich der angeklagten Sachverhalte nur teilweise geständig (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen), weshalb diese so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu erstellen sind.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Über- zeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig oder äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die üb- rigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umständen zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erach- tet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhält. All- fällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei-

- 7 - chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel ange- bracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Inexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung und es ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. zum Ganzen SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 227 und 233 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 10 StPO N 6 und 10 ff.; vgl. auch OGer ZH SB180496 vom 26. März 2019, E. III.2.2.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es sind anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Gesche- hen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlos- sen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. m.w.H.; BGer 6B_95/2015, 6B_112/2015 und 6B_113/2015 vom 25. Ja-

- 8 - nuar 2016, E. 6.3; je m.w.H.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zü- rich/Basel/Genf 2011, § 9 N 505). Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz berech- tigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständ- nisses aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfrage insoweit teil- weise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 133 IV 9 E. 4.1).

3. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt 1) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 11. April 2021 dem Privatkläger nach einer verbalen Auseinandersetzung gesagt zu haben, dass er ihn im Boden begra- ben und umbringen könne, wobei er mit diesen Äusserungen bezweckt oder zu- mindest in Kauf genommen haben soll, dass der Privatkläger dadurch in grosse Angst versetzt wurde. Danach soll der Beschuldigte den Privatkläger zuerst mit der Faust ins Auge ge- schlagen und ihm dann ein Bein gestellt und ihn zu Boden gestossen haben. Dann soll er mit seinem – mutmasslich rechten – Fuss auf den Kopf des Privatklägers gestanden sein und ihm mehrmals auf den Kopf getreten haben. Dann habe er sich auf den Brustkorb des Privatklägers gekniet, ihn mit den Händen am Boden fixiert und sich hernach mit den Knien je rechts und links des Körpers des Privatklägers gekniet. Sodann habe er den Kopf des Privatklägers hinter den Ohren gepackt und ihn mehrmals gegen den Boden geschlagen, bis es dem Privatkläger gelungen sei ihn wegzustossen und sich aufzurichten. Daraufhin habe der Beschuldigte den Pri- vatkläger wieder am Kopf gepackt und ihn in den Schwitzkasten genommen und erneut zu Boden geworfen, wo ein Gerangel entstanden sei. Als der Privatkläger im Gerangel die Polizei um Hilfe gerufen habe, habe der Beschuldigte von ihm ab- gelassen. Der Beschuldigte habe bei seinem Verhalten gewusst, dass dieses mög-

- 9 - licherweise lebensgefährliche oder schwere Verletzungen beim Privatkläger her- beiführen könnten und habe dies gewollt bzw. in Kauf genommen. 3.2. Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger kam. Hingegen bestritt der Beschuldigte, Dro- hungen gegen den Privatkläger ausgesprochen zu haben oder dessen Kopf getre- ten oder mit den Händen gegen den Boden geschlagen zu haben, als dieser auf dem Boden lag. Vielmehr machte der Beschuldigte geltend, dass es zwischen ih- nen zu einem Gerangel gekommen sei, wobei es möglich sei, dass sie im Rahmen dessen zu Boden gegangen seien. Insgesamt könne er sich an die Details aber nicht erinnern (act. 3/1 F/A 14 ff.; act. 3/2 F/A 4; act. 3/3 F/A 5 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte von seiner Verteidigung den Vorwurf in Dossier 1 bestreiten (act. 63 S. 2 ff.). 3.3. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.3.1. Als primäre Beweismittel zur Erstellung des Anklagesachverhalts 1 dienen zunächst die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 16. September 2021 (act. 3/1) und seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vom 25. August 2022 (act. 3/2) und 11. Juli 2023 (act. 3/3). 3.3.2. Weiter können die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 (act. 4/1) sowie seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2023 (act. 4/2) herangezogen werden. 3.3.3. Ferner liegt eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation in den Akten (act. 6). Schliesslich kann der Wahrnehmungsbericht vom 18. Mai 2021 (act. 5/1) sowie die staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 13. April 2023 der Zeugin G._____ (act. 5/2) herangezogen werden. 3.3.4. Die Beweismittel wurden ordnungsgemäss erhoben und sind allesamt ver- wertbar. 3.4. Erstellung des Anklagesachverhalts

- 10 - 3.4.1. Objektive Beweismittel Aus der in den Akten liegenden Fotodokumentation vom 11. April 2021 sind eine Prellung und Schürfungen am linken Auge, eine Prellung an der rechten Schulter und Schürfungen an den Händen des Privatklägers ersichtlich (act. 6 S. 2 ff.). Beim Beschuldigten sind demgegenüber keine erkennbaren Verletzungen dokumentiert (act. 6 S. 4 ff.). 3.4.2. Aussagen des Privatklägers 3.4.2.1. Der Privatkläger führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

20. Mai 2023 aus, der Beschuldigte habe ihn auf der Höhe des H._____-Platzes mit "Hallo Bro" angesprochen. Er habe zuerst gedacht, dass der Beschuldigte ein Kollege von ihm sein könnte und sei deswegen über die Strasse gegangen. Dort habe ihn der Beschuldigte dann gefragt, wie es ihm gehe und gesagt, dass "man gesehen habe" [mutmasslich: dass man sich gesehen habe]. Er habe geantwortet, dass er sich nicht an ihn erinnere. Darauf habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er ihm Kokain bringen könnte. Er habe gesagt, dass er das nicht tun könne, und er niemanden kenne, der damit zu tun habe. Dann habe er gelacht und (dem Beschul- digten) einen schönen Abend gewünscht. Als er sich vom Beschuldigten abgewen- det habe und davongegangen sei, habe dieser ihm nachgerufen, dass er eine "Pussy" sei. Er habe gefragt, weshalb er das sage. Er habe sich dann bedankt und die Situation beruhigen wollen, indem er den Beschuldigten mit der rechten Hand kollegial an der Schulter berührt habe. Als Reaktion habe der Beschuldigte seine Hand weggeschlagen und gesagt, dass er ihn im Boden begraben könne. Der Pri- vatkläger habe darauf gefragt, wer er sei, dass er ihn hier überhaupt begraben könne, worauf der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er ihn denn nicht kenne. Wei- ter habe er gesagt, dass er an der I._____-strasse geboren sei und "sie umbringen könnten" und wiederum dass er den Privatkläger hier begraben könne. In diesem Moment habe er dem Beschuldigten sagen wollen, dass alles gut sei und er sich beruhigen solle, da habe der Beschuldigte ihn plötzlich mit der rechten zur Faust geballten Hand gegen das linke Auge geschlagen. Er wisse nicht mehr, ob der Be- schuldigte dann noch einmal zugeschlagen habe oder ihm einen Kopfstoss ver- passt habe. Es sei sehr schnell gegangen und ihm sei schon vom ersten Schlag

- 11 - schwindelig gewesen. Der Privatkläger sei dann einige Schritte zurückgewichen, worauf der Beschuldigte seinen rechten Fuss hinter seinen linken Fuss gestellt und ihn zu Boden geschupft habe. Dadurch sei er zur Hälfte auf eine Sitzbank gefallen und schliesslich auf dem Boden gelandet. Der Beschuldigte sei dann mit dem – vermutlich rechten – Fuss auf seinen Kopf gestanden, worauf der Privatkläger ihm gesagt habe, er sei nicht normal und man sei hier doch in der Schweiz. Der Be- schuldigte habe dann gesagt, dass sein Vater der grösste Staatsanwalt sei und er alle "ficke". Der Privatkläger sei immer noch auf dem Boden gelegen und der Be- schuldigte sei auf ihn gekniet und habe ihn mit den Händen auf dem Boden fixiert. Dann habe er die Haare des Privatklägers gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen. Der Privatkläger habe viel Adrenalin verspürt und deswegen genügend Kraft gehabt, um den Beschuldigten über seinen Kopf weg- zustossen. Der Beschuldigte sei aber wieder zurückgekommen. Der Privatkläger sei erst zur Hälfte aufgestanden, da habe der Beschuldigte seinen Kopf gepackt und seinen Hals mit den Armen umklammert. In diesem Moment habe der Privat- kläger ein Polizeifahrzeug vorbeifahren sehen und um Hilfe gerufen. Der Beschul- digte habe ihn dann erneut zu Boden geworfen, wobei in den letzten Sekunden des Gerangels eine Person dazugekommen sei, die versucht habe, den Beschuldigten von ihm loszubekommen. Soweit sich der Privatkläger erinnern könne, habe die Polizei den Beschuldigten von ihm wegziehen müssen (act. 4/1 F/A 6). Auf die Frage, was die Worte des Beschuldigten in ihm ausgelöst hätten, gab er an, an- fangs nicht gedacht zu haben, dass der Beschuldigte ihn umbringen wolle, aber nachdem der Beschuldigte ihn geschlagen habe und er auf dem Boden gelegen sei, sei ihm durch den Kopf gegangen, dass er sterben könnte. Diese Worte hätten bei ihm echte Angst ausgelöst. Er habe seine Mutter vor den Augen gesehen und wirklich gedacht, er würde sterben (act. 4/1 F/A 8). Der Beschuldigte habe ihn mit den Fäusten geschlagen und ihm vermutlich auch einen Kopfstoss verspasst (act. 4/1 F/A 11). Zuerst habe der Beschuldigte mit der rechten Hand zugeschlagen und dann aber auch mit der linken, wobei die Hände zu Fäusten geballt gewesen seien (act. 4/1 F/A 12 f.). Als er auf dem Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte mit dem Fuss auf sein Gesicht gestanden. Dann sei er auf den Brustkorb des Pri- vatklägers gekniet und habe ihn mit seinen Händen auf dem Boden fixiert. Er habe

- 12 - seine Haare gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen. Dem Privatkläger sei es dann gelungen, ihn von sich wegzustossen, aber der Be- schuldigte habe dann seinen Hals mit den Armen gepackt, sodass der Kopf des Privatklägers unter seiner Achsel eingeklemmt gewesen sei. Der Privatkläger habe noch atmen können. Er sei gebückt vor dem Beschuldigten gestanden und sein Kopf sei gegen dessen Bauch gedrückt worden (act. 4/1 F/A 15 f.). Er habe ihn geschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei; wie oft könne er nicht sagen (act. 4/1 F/A 17). Der Beschuldigte habe erst von ihm abgelassen, als die Polizei vor Ort gewesen sei (act. 18). Auf dem Boden sei der Privatkläger ca. fünf Minuten gelegen und der ganze Vorfall habe etwa zehn Minuten gedauert (act. 4/1 F/A 19 f.). Der Privatkläger habe vom Streit eine Prellung am linken Auge, an der linken Schulter sowie eine Beule am Hinterkopf davon getragen. Schmerzen habe er nach dem Vorfall ca. zehn Tage gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht (act. 4/1 F/A 24 ff.). 3.4.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2023 gab der Privatkläger erneut an, dass der Beschuldigte ihn zuerst angespro- chen habe und der Privatkläger näher gegangen sei, weil er ihn nicht erkannt habe. Aus der Nähe habe er den Beschuldigten nicht gekannt und ihn gefragt, was er von ihm wolle, worauf der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er ihm Kokain besorgen könne. Der Privatkläger habe ihm dann gesagt, dass er mit diesen Sachen nichts zu tun habe (act. 4/2 F/A 16 f.). Der Beschuldigte sei in einem sehr aufgebrachten und nicht normalen Zustand gewesen und als der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er damit nichts zu tun habe, habe er ihn am Arm gepackt. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er ihn loslassen solle und habe versucht weiterzulaufen. Der Beschuldigte habe ihn mit seiner Mutter beleidigt (act. 4/2 F/A 18). Der Beschul- digte habe ihm gesagt, dass er eine "Pussy" sei. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er solle seine Hände von ihm wegnehmen und sei weitergelaufen. Dann habe der Beschuldigte gesagt: "Fick deine Mutter". Als der Beschuldigte den Arm des Privat- klägers fester gepackt habe, habe er ihn weggestossen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen und gefragt, warum er Probleme suche. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen und habe ihn zu Boden gekickt. Der Beschuldigte habe ihn fest geschlagen. Der Privatkläger habe versucht, sich zu schützen und zu verteidigen. Der Beschuldigte habe mit seinem Fuss in den Kopf

- 13 - des Privatklägers getreten. Die Polizei sei in dem Moment, als der Privatkläger un- ter dem Beschuldigten gelegen sei, vorbeigelaufen und sei dann gekommen und habe versucht, den Beschuldigten zu entfernen (act. 4/2 F/A 19). Auf die Frage, weshalb er einen Strafantrag wegen Drohung unterschrieben hatte, erklärte der Pri- vatkläger, dass der Beschuldigte ständig gesagt habe, dass er eine grosse Familie habe und der Privatkläger sehen werde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dem Privatkläger Probleme machen werde und ihn schlagen werde (act. 4/2 F/A 20 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn konkret angegriffen habe, führt der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn am Anfang am Arm gehalten und ihn danach zu Fall gebracht, indem er seinen Fuss hinter den Fuss des Privatklä- gers gestellt habe. Er habe den Privatkläger mit Fäusten geschlagen (act. 4/2 F/A 23). Der Privatkläger sei dabei mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen. Dann habe er seinen Kopf genommen und gegen den Boden geschlagen. Der Privatkläger habe versucht, ihn mit seinen Bei- nen zu Fall zu bringen, nach hinten "irgendwie". Der Beschuldigte habe sich ein bisschen aufgerichtet und den Privatkläger getreten (act. 4/2 F/A 24 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn mit den Fäusten geschlagen habe, erklärte der Privatkläger, dass er ihn mit der Faust in die Stirn geschlagen habe, dort sei er verletzt gewesen. Der Beschuldigte sei dabei mit seinen Beinen über den Beinen des Privatklägers gestanden, sodass dieser zwischen den Beinen des Beschuldig- ten lag. In dieser Zeit habe der Privatkläger versucht, ihn durch seine Beine nach hinten zu Fall zu bringen. Wie oft der Beschuldigte ihn mit der Faust geschlagen habe, wisse er nicht genau, es sei mehrmals gewesen (act. 4/2 F/A 26 ff.). Dadurch habe er wahrscheinlich eine Schürfverletzung an der Stirn erlitten und an der Schul- ter habe er auch eine Verletzung gehabt, diese stamme aber nicht von den Faust- schlägen (act. 4/2 F/A 30 f.). Nachdem der Privatkläger versucht habe, den Be- schuldigten zu Fall zu bringen, habe dieser sich etwas aufgerichtet, den Kopf des Privatklägers hinter seinen Ohren genommen, so gehoben, dass sein Kinn seine Brust berührt habe, und ihn gegen den Boden geschlagen (act. 4/2 F/A 32 ff.). So- weit er sich erinnere, habe der Beschuldigte dies einmal getan (act. 4/2 F/A 35). Der Beschuldigte habe sich dann ein bisschen mehr aufgerichtet und angefangen, mit seinem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers zu treten (act. 4/2 F/A 37); so-

- 14 - weit er sich erinnere, mit dem rechten Bein ungefähr drei Mal gegen seine rechte Stirn/Schläfe (act. 4/2 F/A 38 ff.). Er habe "genug stark" getreten und dabei Schuhe angehabt, wobei der Privatkläger sich nicht mehr erinnere, was für Schuhe er ge- tragen habe (act. 4/2 F/A 42 ff.). In diesem Moment seien Polizisten vorbeigelaufen und hätten die Beiden gesehen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört, ihn anzugreifen. Der Privatkläger habe versucht, sich zu verteidigen, indem er mit den Armen sein Gesicht verdeckte, und gleichzeitig habe er die Polizei gerufen. Als die Polizisten angekommen seien, hätten sie die ganze Zeit am Beschuldigten gezo- gen und er habe immer noch versucht, ihn weiter anzugreifen, indem er in seine Richtung zu kommen versuchte (act. 4/2 F/A 47 ff.). Die Polizei habe den Beschul- digten weit weg vom Privatkläger gezogen, worauf er zu Schimpfen und Drohen begonnen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch mit dem Tod bedroht habe, erklärte der Privatkläger sich nicht mehr genau erinnern zu kön- nen (act. 4/2 F/A 51). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der poli- zeilichen Einvernahme ausgeführt habe, dass der Beschuldigte ihm gesagt hätte, dass er ihn im Boden begraben könne, gab der Privatkläger an, sich zu erinnern und dass der Beschuldigte dies vor den Polizisten gesagt habe. Es sei wahrschein- lich, dass der Beschuldigte dies auch vorher schon gesagt habe, es sei ständig gewesen. Er erinnere sich nicht mehr genau (act. 4/2 F/A 52 ff.). Darauf angespro- chen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 ausgeführt habe, dass er die Situation habe beruhigen wollen und den Beschuldigten mit der rechten Hand an der Schulter berührt habe, erklärte der Privatkläger, dass er anfangs viel versucht habe, um ihn zu beruhigen und gesagt habe, er solle keine Probleme ma- chen (act. 4/2 F/A 55). Berührt habe er den Beschuldigen am Oberarm oder der Schulter, worauf der Beschuldigte bereits angefangen habe, den Privatkläger um- fallen zu lassen und ihn zu schlagen (act. 4/2 F/A 56 f.). Es treffe zu, dass der Be- schuldigte seine Hand weggeschlagen habe und er dann angefangen habe ihn zu schlagen (act. 4/2 F/A 58). Als der Privatkläger noch gestanden sei, habe der Be- schuldigte versucht, ihn zu schlagen, aber gleich danach habe er ihn zu Fall ge- bracht (act. 4/2 F/A 59). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm etwas gesagt habe, als er seine Hand weggeschlagen habe, gibt er an, in dem Moment habe er ihm gesagt, dass er ihn hier begraben würde (act. 4/2 F/A 60). Er habe Angst gehabt,

- 15 - dass man ihn schlage, sodass er sterbe (act. 4/2 F/A 62; act. 4/2 F/A 66), dass ir- gendein Problem entstehen könnte und dann das Leben vorbei sei (act. 4/2 F/A 63 f.). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er vom Beschuldigten noch stehend mit der Faust gegen das linke Auge geschlagen wor- den sei, gab der Privatkläger an, er sei im Gesicht verletzt gewesen. Das Ganze sei zwei Jahre her und was er damals gesagt habe, stimme (act. 4/2 F/A 67). Dar- auf angesprochen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, dass der Beschuldigte auf sein Gesicht gestanden sei, bestätigte der Privat- kläger dies und führte aus, dass er dies auch heute gesagt habe. Er habe gesagt, dass er ihn ins Gesicht getreten habe. Seiner Meinung nach habe er das mit dem Fuss auf dem Gesicht abstellen gesagt. Für ihn sei das ins Gesicht schlagen (act. 4/2 F/A 70 ff.). Auf Vorhalt, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme nicht ausgeführt habe, dass er vom Beschuldigten auch getreten worden sei, führte der Privatkläger aus, dass er erklärt habe, dass der Beschuldigte seinen Fuss auf seinen Kopf getan habe und er das vielleicht nicht gut erklärt habe. Er habe seinen Fuss auf seinen Kopf getan und ihn so auch gegen die Schläfe ge- schlagen (act. 4/2 F/A 89 ff.). Wenn jemand mit dem Fuss gegen den Kopf schlage, dann drehe sich alles. Alles was der Beschuldigte gegen seinen Kopf "getan" habe, sei für den Privatkläger schlagen. Wenn jemand mit dem Fuss eine Bewegung ma- che, dann sei das Schlagen (act. 4/2 F/A 92 f.). Sodann bejahte der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihn auf dem Boden fixiert habe, indem er ihn mit seinen Hän- den und seinem ganzen Körper auf dem Boden fixiert habe und jeweils eine Hand hob, um zuzuschlagen, worauf der Privatkläger seine Beine erhoben habe, um ihn irgendwie nach hinten zu werfen (act. 4/2 F/A 73 f.). Der Beschuldigte habe ihn mit seinem Unterkörper auf dem Boden fixiert, während der Privatkläger auf dem Bo- den lag (act. 4/2 F/A 75). Die Knie und Unterschenkel des Beschuldigten seien beide auf dem Boden gewesen und der Privatkläger sei in der Mitte gelegen (act. 4/2 F/A 77). Er habe versucht, den Beschuldigten mit beiden Beinen bzw. mit der Hüfte, mit der Hälfte seines Körpers, irgendwie hochzuheben (act. 4/2 F/A 78). Darauf angesprochen, dass er in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sich auf seinen Brustkorb gekniet und ihn mit beiden Händen fixiert, erklärte der Beschuldigte, das sei das, woran er sich erinnere. Der Beschul-

- 16 - digte sei auf und neben ihm gekniet (act. 4/2 F/A 79 f.). Bevor der Beschuldigte ihn bei den Beinen fixiert habe, sei er auf ihm, auf seiner Brust, gesessen. Danach habe der Beschuldigte ihn fixiert (act. 4/2 F/A 81). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe seine Haare gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen, erklärte der Beschuldigte, das habe er auch in dieser Einvernahme gesagt (act. 4/2 F/A 83). Der Beschuldigte habe ihn hinter den Ohren an den Haaren gepackt (act. 4/2 F/A 84). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er habe den Beschuldigten wegstossen und zur Hälfte aufstehen können, bejahte der Privatkläger dies und erklärte, er habe versucht ihn hochzuheben und nach hinten zu werfen (act. 4/2 F/A 85). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn erneut gepackt habe, als der Privatkläger sich zur Hälfte aufrichten konnte, erklärte dieser, soweit er sich erinnern könne, habe der Beschuldigte ihn weiterhin im Griff gehabt und getreten. Der Privatkläger erinnere sich, dass er das Adrenalin gespürt habe und dass er ihn auch einmal relativ fest hochgehoben habe (act. 4/2 F/A 86). Er sei nicht zum Arzt gegangen, weil er die Sache nicht habe grösser machen wollen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass er zu einem Arzt wolle (act. 4/2 F/A 98). 3.4.3. Aussagen des Beschuldigten 3.4.3.1. Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom

16. September 2021 an, dass er sich an einen Bruchteil des Vorfalls erinnern könne. Er sei an jenem Morgen betrunken gewesen, da er ein Alkoholproblem habe. Er habe zu dieser Zeit Wodka getrunken und Kokain konsumiert (act. 3/1 F/A 2 ff., F/A 13). Er habe damals schon ein bis zwei Flaschen Wodka täglich kon- sumiert. Zu seinem Kokainkonsum könne er nichts Genaues sagen (act. 3/1 F/A 6). Er könne sich nicht daran erinnern, den Privatkläger angesprochen zu haben und kenne ihn auch nicht (act. 3/1 F/A 7 f.). Auf Vorhalt eines Fotos des Privatklägers gab der Beschuldigte an, ihn weder zu kennen noch sich an ihn zu erinnern. Auch ob er mit ihm das Gerangel gehabt habe, wisse er nicht (act. 3/1 F/A 9, F/A 11, F/A 15). Davon, dass er den Privatkläger nach Kokain gefragt haben solle, wisse er nichts (act. 3/1 F/A 12). Der Beschuldigte könne sich zwar erinnern, dass es ein Gerangel gegeben habe, ob dieses von seiner Seite oder der des Privatklägers

- 17 - ausgegangen sei, wisse er nicht mehr (act. 3/1 F/A 14). Sodann gab der Beschul- digte an, Redensarten wie, er werde jemanden hier begraben, nicht zu benutzen, weshalb er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Privatkläger sich bedroht ge- fühlt haben solle (act. 3/1 F/A 16 f.). Er könne sich erinnern, dass er den Privatklä- ger und dieser ihn angegriffen habe. Es sei gegenseitig passiert und nicht so, dass der Beschuldigte als Einziger gewalttätig geworden sei. Vom genauen Ablauf des Vorfalls wisse er nur noch einen Bruchteil (act. 3/1 F/A 18). Er sei zu einer Bank hingelaufen, wo jemand gesessen sei. Dort wisse er nur noch, dass er mit dieser Person ein Wort ausgetauscht habe. Aus irgendeinem Grund sei es dann zu Gewalt gekommen und sie hätten eine Auseinandersetzung gehabt. Er könne einfach sa- gen, dass er sich nicht an den Vorfall, wo er den Privatkläger zu Boden gedrückt und eingeschlagen habe, erinnern könne. Er sei nicht der Mensch, der jemanden schlägt, der am Boden liege und, dass er dem Privatkläger mehrmals den Kopf gegen den Asphalt geschlagen habe, das stimme so nicht (act. 3/1 F/A 19). Er glaube, der Grund für die Auseinandersetzung seien gegenseitige Provokationen gewesen (act. 3/1 F/A 20). Es stimme nicht, dass er mit dem Schuh auf das Gesicht des Privatklägers gestanden sei und es stimme auch nicht, dass er den Kopf des Privatklägers dreimal gegen den Asphalt geschlagen habe, als dieser auf dem Bo- den gelegen habe (act. 3/1 F/A 21 f.). Vielleicht mache der Privatkläger dies so gel- tend, um die Geschichte etwas aufzupeppen (act. 3/1 F/A 23). Er würde nie eine Person umbringen und er habe keine Absichten, jemanden zu verletzen (act. 3/1 F/A 24). Er könne sich nicht erinnern, dass der Privatkläger um Hilfe geschrien habe (act. 3/1 F/A 25). Er könne sich erinnern, dass die Polizei eingetroffen sei. Die Situation sei etwas angespannt gewesen (act. 3/1 F/A 27 f.). 3.4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 wiederholte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr an den gesamten Vorfall er- innern könne, er aber noch wisse, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung gegeben habe. Wer genau angefangen habe, also zuerst kör- perlich tätlich geworden sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte wisse auf jeden Fall, dass er den Privatkläger nicht so angegriffen habe, wie es in der Einvernahme ge- sagt worden sei (act. 3/2 F/A 4). Der Beschuldigte gab erneut an, den Privatkläger nicht zu kennen, ihn aber aufgrund der Bilder wiederzuerkennen (act. 3/2 F/A 6 f.).

- 18 - Zum Vorfall gab er an, dass er an die I._____-strasse 1 zu den Bänken gegangen sei, wo er etwas für sich habe sein wollen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeit- punkt alleine gewesen und habe etwas Musik gehört. Dann habe er gesehen, wie der Privatkläger sich auf eine Bank gegenüber von ihm gesetzt habe. Sie seien ins Gespräch gekommen, wobei er nicht mehr wisse, was gesagt worden sei. Der Be- schuldigte wisse, dass seitens des Privatklägers Provokationen gekommen seien und dann seien wahrscheinlich auch von seiner Seite Provokationen gekommen. Dann habe sich das wahrscheinlich im Verlauf zugespitzt und es sei dann wahr- scheinlich zu diesem Gerangel gekommen. Wer die Faust geschwungen habe, wer mehr abbekommen habe, wisse er nicht mehr (act. 3/2 F/A 9). Auf die Frage, ob er den Privatkläger geschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, sicher nicht untätig gewesen zu sein. Es habe ein Gerangel gegeben und er habe seinen Teil sicher auch dazu beigetragen (act. 3/2 F/A 10). Der Privatkläger habe ihn auch geschla- gen. Wer zuerst geschlagen habe, wisse der Beschuldigte nicht. Wenn er wissen würde, dass er die erste Faust gegeben habe, dann hätte er es gesagt. (act. 3/2 F/A 11 f.). Geschlagen habe er den Privatkläger, weil es Provokationen gegeben habe. Er könne sich nicht an Details erinnern, was es für konkrete Provokationen gewesen seien (act. 3/2 F/A 14). Wie der Privatkläger ihn geschlagen habe, wisse er nicht mehr. Für ihn sei es ein Gerangel gewesen, welches aufgehört habe, als die Polizei gekommen sei (act. 3/2 F/A 21). Der Beschuldigte wisse, dass sie zu Boden gegangen seien und es könne wahrscheinlich gut sein, dass er die Über- hand gehabt habe. Aber er habe sicher nicht den Kopf des Privatklägers genom- men und auf den Boden geschlagen oder sonst darauf getreten (act. 3/2 F/A 22). Angesprochen auf die Schilderungen des Privatklägers, wie es zur Drohung ge- kommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass er dies rein theoretisch nicht mache. Es würde ihm nicht einleuchten, da ein freundschaftliches Klopfen auf die Schulter ihm keinen Anlass gebe, um so etwas zu einer Person zu sagen (act. 3/2 F/A 24 f.). Angesprochen auf die Schilderungen des Privatklägers, wie er vom Beschuldig- ten zu Boden geschupft worden sei, erklärte dieser, er könne sich beim besten Willen nicht erinnern (act. 3/2 F/A 26). Dass er den Kopf des Privatklägers dreimal gegen den Boden geschlagen habe, stimme auf jeden Fall nicht (act. 3/2 F/A 27). Schliesslich führte der Beschuldigte im Hinblick auf die Ausführungen des Privat-

- 19 - klägers, dass er um Hilfe gerufen habe aus, dass diese Geschichte entweder frei erfunden sei oder er gar nichts mehr wisse (act. 3/2 F/A 29). Als Erklärung, weshalb er sich an nichts bzw. nur sehr wenig erinnern könne, führte der Beschuldigte an, dass er ein bisschen viel Alkohol getrunken habe (act. 3/2 F/A 30). Der Beschul- digte glaube, er habe Wodka getrunken. Wie viel könne er nicht genau sagen, er habe aber zu diesem Zeitpunkt regelmässig getrunken, weshalb seine Toleranz hoch gewesen sei. Er habe vermutlich etwa eine halbe Flasche Wodka intus gehabt (act. 3/2 F/A 31 ff.). Es sei möglich, dass die Prellung am Hinterkopf des Privatklä- gers von ihm stamme, ob er sich ebenfalls verletzt habe, wisse er nicht (act. 3/2 F/A 38 f.). 3.4.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Juli 2023 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe erneut und erklärte, weil der Vorfall schon so lange her sei, könne er nicht mehr im Detail sagen, was genau losgewe- sen sei. Wenn er ehrlich sei, sei es für ihn halt einfach eine Prügelei gewesen. Aber von Natur aus sei er kein Mensch, der zu Gewalt neige, er habe zu diesem Zeit- punkt eine schwierige Zeit durchlaufen (act. 3/3 F/A 3). Der Anklagesachverhalt be- treffend Drohung sei falsch, er wisse nicht mehr, was er zu diesem Zeitpunkt genau gesagt habe. Er verweise auf seine früheren Aussagen (act. 3/3 F/A 5). 3.4.4. Wahrnehmungsbericht / Aussagen der Zeugin G._____ 3.4.4.1. Polizistin G._____ gab im Wahrnehmungsbericht vom 18. Mai 2021 als Auskunftsperson an, sie und ihr Streifenpartner J._____ seien anlässlich ihrer Pa- trouilletätigkeit auf der I._____-strasse in Richtung K._____-platz gefahren, als sie auf der Höhe des H._____-Platzes gehört habe, wie der Privatkläger mit Schreien auf sich aufmerksam gemacht habe. Darauf habe sie beobachten können, wie der Beschuldigte auf dem Privatkläger gelegen sei. Nachdem sie ihren Streifenpartner darüber orientiert habe, habe dieser das Fahrzeug gewendet und sei zu den Strei- tenden gefahren, welche, als sie ausgestiegen seien, bereits wieder auf den Beinen gestanden seien. Sie habe gesehen, dass der Privatkläger ein geschwollenes Auge gehabt habe. Sie hätten die beiden dann getrennt und sie sei auf den Beschuldigten zugegangen, welcher auf sie aggressiv und unberechenbar gewirkt habe. Der Auf- forderung seine Musik auszumachen, sei der Beschuldigte nachgekommen, ansch-

- 20 - liessend habe er sein Tanktop zerrissen. Der Beschuldigte habe sich gegen die Arretierung gewehrt und habe erst mithilfe von Verstärkung verhaftet werden kön- nen (act. 5/1). 3.4.4.2. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 13. April 2023 erklärte die Zeu- gin G._____, Schreie gehört und aus dem Fenster des Patrouillewagens zwei Per- sonen am Boden liegen gesehen zu haben. Diese hätten miteinander gekämpft (act. 5/2 F/A 12). Wie die Personen auf dem Boden lagen, könne sie sich im Detail nicht mehr erinnern und verweise auf ihren Wahrnehmungsbericht (act. 5/2 F/A 13). Insgesamt könne sich die Zeugin nicht mehr an Details erinnern, was in ihrem Bericht stehe, treffe zu (act. 5/2 F/A 17 ff.). Sodann wiederholte sie, dass sie die beiden getrennt hätten und der Beschuldigte ein sehr aggressives Auftreten gehabt habe. Er sei sehr unruhig gewesen und habe auch sein Tanktop zerrissen (act. 5/2 F/A 19). Sie könne sich nicht erinnern, ob es in ihrer Anwesenheit zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei (act. 5/2 F/A 20). Sie könne sich nicht erinnern, ob es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu Gewalttätig- keiten gekommen sei, als sie diese auf dem Boden gesehen habe, aber es habe so ausgesehen, als ob die obenliegende Person auf die untere eingeschlagen habe. Genauer schildern könne sie dies nicht mehr (act. 5/2 F/A 21 f.). Darauf an- gesprochen, dass die Zeugin dies nicht in ihrem Wahrnehmungsbericht wiederge- geben habe, gab sie an, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne, aber es habe so gewirkt. Da es wahrscheinlich nicht eine wahrgenommene Tatsache gewesen sei, stehe es nicht in ihrem Bericht (act. 5/2 F/A 24). 3.4.5. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 3.4.5.1. Während der Beschuldigte lediglich pauschal und unspezifisch aussagte, er habe mit jemandem "ein Wort" ausgetauscht bzw. es sei zu Provokationen ge- kommen, worauf es aus irgendeinem Grund zu Gewalt gekommen sei, schildert der Privatkläger den Beginn der Auseinandersetzung detailliert und in beiden Einver- nahmen praktisch deckungsgleich. Dabei gibt er nachvollziehbar seine Gedanken wieder, wie dass er zuerst gedacht habe, er kenne den Beschuldigten, was sich beim Näherkommen jedoch nicht bestätigt habe. Das Schildern solch innerer Vor- gänge spricht für Erlebtes. Übereinstimmend erwähnt er ferner, vom Beschuldigten

- 21 - unter anderem als "Pussy" beschimpft sowie nach Kokain gefragt worden zu sein. Letzteres deckt sich denn auch insofern mit den Angaben des Beschuldigten, als dieser angab, zu diesem Zeitpunkt Kokain konsumiert zu haben. Plausibel ist auch, dass sich die Situation zuspitzte, als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nichts mit Drogen zu tun habe. 3.4.5.2. Was den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung betrifft, schildert der Privatkläger mehr oder weniger übereinstimmend, wie der Beschuldigte ihn durch das Stellen eines Beins zu Fall brachte, danach auf ihn kniete, ihn am Boden fixierte und seinen Kopf gegen den Boden schlug, wobei er sich in der staatsanwaltlichen Einvernahme nur noch an einen solchen Schlag gegen den Boden erinnern konnte, während er bei der Polizei noch von ca. drei Schlägen gegen den Boden sprach. Im Übrigen weichen die Aussagen des Privatklägers bei der Polizei und der Staats- anwaltschaft teils doch erheblich voneinander ab. Auffallend ist insbesondere, dass der Privatkläger im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme neu geltend macht, der Beschuldigte habe ihn auch mehrmals in den Kopf getreten, während er bei der Polizei lediglich angab, der Beschuldigte sei auf sein Gesicht gestanden. Ferner gibt der Privatkläger zwar auch bei der Staatsanwaltschaft an, dass der Be- schuldigte ihn mit Fäusten geschlagen haben soll, konkret den Faustschlag gegen sein linkes Auge unmittelbar vor dem Beinstellen erwähnt er jedoch nicht bzw. gibt an, der Beschuldigte habe nur versucht ihn zu schlagen, als er noch gestanden sei. Auch daran, dass es zu der Drohung ihm gegenüber gekommen sein soll, konnte sich der Privatkläger im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme erst wieder erinnern, als er darauf angesprochen wurde, wobei er zunächst nur geltend machte, dass diese in der Gegenwart der Polizisten ausgesprochen worden sei. 3.4.5.3. Gewisse Unstimmigkeiten und Erinnerungslücken führen allerdings nicht per se dazu, dass die Aussagen des Privatklägers insgesamt als unglaubhaft ein- zustufen wären. Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger die eigentlichen Vorfälle in der polizeilichen Einvernahme, welche viel nä- her am Tatereignis erfolgte, sehr anschaulich und in der Abfolge stimmig schilderte. Er vermochte zudem die zuvor im ausführlichen freien Bericht gemachten Aussa- gen auch auf diverse Einzelfragen zu bestätigen bzw. übereinstimmend zu schil-

- 22 - dern, was von einer hohen Qualität der Aussagen zeugt. Auch was die Drohung betrifft, ist hervorzuheben, dass der von ihm frei wiedergegebene Wortlaut – "er werde ihn hier im Boden begraben" – originell und nicht alltäglich ist, was für den Wahrheitsgehalt auch dieser Äusserung spricht. Hinzukommt, dass er sich im Rah- men der staatsanwaltlichen Einvernahme dann doch noch von sich aus daran erin- nern konnte, dass der Beschuldigte ihm das zu Beginn der Auseinandersetzung auch gesagt hat. In Anbetracht dessen, dass zwischen den beiden Einvernahmen knapp zwei Jahre liegen und es gerade bei einem dynamischen Tatgeschehen nicht abwegig erscheint, dass sich der Privatkläger nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern kann, vermögen die abweichenden Ausführungen bei der Staats- anwaltschaft den Wert der ursprünglichen Aussagen nicht nachhaltig zu erschüt- tern. Dies gilt umso mehr, als sich die vom Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Angaben auch mit den übrigen objektiven Beweismitteln vereinbaren lassen. So deuten die Abbildungen 1 und 2 in der Fotodokumentation klar drauf hin, dass es zu mindestens einem Schlag gegen das linke Auge des Privatklägers gekommen ist. Ferner führte die Zeugin übereinstimmend mit dem Privatkläger aus, dieser habe mit Hilferufen auf sich aufmerksam gemacht, der Be- schuldigte sei auf dem Privatkläger gelegen und es habe so ausgesehen, als ob die obenliegende Person auf die untere eingeschlagen habe. Sodann gab auch die Zeugin an, dass der Beschuldigte aggressiv und unberechenbar gewirkt habe. 3.4.5.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die Angaben des Beschuldigten nichts zu ändern. Dieser beschränkt sich mehrheitlich darauf, geltend zu machen, dass es ein gegenseitiges Gerangel bzw. eine Prügelei gewesen sei, wobei er an- gibt, sich an den genauen Ablauf nicht erinnern zu können bzw. grundsätzlich in Abrede stellt, dass es sich so zugetragen habe, wie vom Privatkläger ausgeführt. Eine eigene Sachdarstellung des Geschehens, welche einer Würdigung zugänglich wäre, liefert er jedoch nicht. Vielmehr macht er pauschal geltend, er sei nicht der Mensch, der jemanden schlage, der am Boden liege bzw. er sei von Natur aus kein Mensch, der zu Gewalt neige. Sodann benutze er Redensarten, wie dass er jeman- den im Boden begrabe nicht bzw. rein theoretisch mache er sowas nicht. Solchen allgemeinen Verhaltensgrundsätzen kommt vorliegend jedoch von vornherein keine Bedeutung zu, zumal sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin G._____

- 23 - das aggressive und unberechenbare Verhalten des Beschuldigten an besagtem Abend erwähnten. Fraglich erscheint denn auch, inwieweit der Beschuldigte über- haupt in der Lage war, sein eigenes Verhalten einzuschätzen, war er doch – wie er selber aussagte – im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert und stand überdies unter Dro- geneinfluss. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Gegenseitigkeit lässt sich auch nicht mit der Fotodokumentation in Einklang bringen. Während beim Privat- kläger klar Verletzungen dokumentiert sind, weist der Beschuldigte keinerlei sicht- baren Verletzungen auf. Er macht auch nicht geltend, vom Privatkläger verletzt wor- den zu sein. 3.4.5.5. Dem Gesagten zufolge kann grundsätzlich zur Sachverhaltserstellung auf die vom Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussa- gen abgestellt werden. Was die erstmals im Rahmen der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vorgebrachten Tritte gegen den Kopf betrifft, überzeugen seine Aussa- gen demgegenüber nicht. Insbesondere erscheint nicht plausibel, dass er bei sei- ner differenzierten Schilderung im Rahmen der polizeilichen Einvernahme derartige Tritte gegen den Kopf vergessen haben soll. Im Übrigen macht er auch wenig nach- vollziehbar geltend, der Beschuldigte habe sich, als er auf ihm gekniet sei, "ein bisschen mehr aufgerichtet" und mehrmals gegen seinen Kopf getreten. Aus einer knienden Position Tritte gegen den Kopf einer darunter liegenden Person auszu- führen, bedürfte einer ziemlich grossen Flexibilität und Gleichgewicht. Dies scheint angesichts dessen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung in eine Ausnüch- terungszelle gebracht werden musste, schlicht unvorstellbar. Ferner bleibt auch bis zuletzt unklar, was der Privatkläger unter einem Fusstritt genau versteht, gibt er doch später erklärend an, für ihn sei es auch ins Gesicht schlagen, wenn der Be- schuldigte seinen Fuss auf seinem Gesicht abstelle und diesen bewege. Die Fuss- tritte gegen den Kopf des Privatklägers sind entsprechend nicht rechtsgenügend erstellbar. Sie lassen sich denn auch nicht mit den fotografisch dokumentierten Ver- letzungen vereinbaren lassen. Es scheint nicht glaubhaft, dass mehrere Fusstritte gegen den Kopf keine deutlicheren Spuren hinterlassen hätten. 3.4.5.6. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt 1, mit Ausnahme des Vorwurfs, den Geschädigten mehrmals auf den Kopf getreten zu haben, erstellt.

- 24 -

4. Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 2) 4.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 2. September 2023, ca. 18.41 Uhr, an der Haltestelle am L._____ in … Zürich, mutwillig mit dem Fuss ge- gen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie … getreten, wodurch Risse in der Frontscheibe entstanden seien und ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 10'871.70 verursacht worden sei, was der Beschuldigte gewollt bzw. in Kauf genommen habe. 4.2. Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt zu Beginn der Untersuchung gegen die Frontscheibe des Trams getreten und diese beschädigt zu haben (act. 43/D2/4/1 F/A 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und Schlusseinvernahme vom 11. April 2024 anerkannte der Beschuldigte jedoch gegen die Frontscheibe getreten zu ha- ben, machte allerdings geltend, dass er sich nicht vorstellen könne, dass dadurch der Sachschaden in der geltend gemachten Höhe an der Frontscheibe des Trams entstanden sei (act. 43/D1/3/5 F/A 5 f. und F/A 9 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung ging die Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls davon aus, dass der Sachverhalt erfüllt ist (act. 63 S. 14). 4.3. Würdigung Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Insbesondere auf den Foto- und Videoaufnahmen ist der angeklagte Sachverhalt ersichtlich (act. 43/D2/3/2-3). Der Zeuge M._____ hat den Beschuldigten sodann als Täter erkannt (act. 43/D2/5 F/A 17) und der Sachschaden an der Tramscheibe ist fotographisch dokumentiert (act. 43/D2/6/2/4). Entsprechend ist der Anklage- sachverhalt 2 erstellt.

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5. Drohung und Beschimpfung (Anklagesachverhalt 3) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen am 19. September 2023, im Zug der Linie … vom N._____ bis zum Bahnhof O._____ in Zürich, zum SBB-Sicherheits- mitarbeitenden D._____ gesagt zu haben: "Ich mach euch fertig. Ich finde euch". Durch seine Äusserung habe der Beschuldigte den Geschädigten D._____ in grosse Angst versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. 5.1.2. Sodann soll der Beschuldigte im Bahnhof O._____, auf dem Perron …, nach- dem die SBB-Sicherheitsmitarbeiterin C._____ zu ihm gesagt habe, er müsse auf die Polizei warten, mehrmals zu ihr und D._____ gesagt haben: "Ich finde heraus, wer ihr seid, wo ihr wohnt. Ich mache euch kaputt. Ich mache euch fertig." Danach habe sich der Beschuldigte eine Zigarette angezündet und, nachdem die Geschä- digte C._____ zu ihm gesagt habe, dass er dies aufgrund des Rauchverbots zu unterlassen habe, habe er zu ihr gesagt "Ich höre nicht auf eine Schlampe" und zu D._____ "Pussy, Hurensohn und Arschlöcher". Durch seine Äusserungen habe der Beschuldigte die Geschädigten in grosse Angst versetzen wollen, was ihm in Bezug auf den Geschädigten D._____ jedoch nicht gelungen sei. Hingegen soll der Be- schuldigte die Geschädigte C._____ in grosse Angst versetzt haben und sie be- fürchten lassen, dass er ihr zumindest physische Gewalt antun könnte, was er denn mit seinen Äusserungen auch bezweckt habe bzw. in Kauf genommen habe. Weiter soll er mit seinen Äusserungen das Ansehen der Geschädigten herabgesetzt ha- ben, was der Beschuldigte auch beabsichtigt habe. 5.2. Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Schlusseinvernahme an, es sei möglich, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern (act. 43/D1/3/5). Anlässlich der Hauptverhandlung ging die Vertei- digung mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls davon aus, dass der Sachverhalt erfüllt ist (act. 63 S. 3, Prot. S. 22 f.). 5.3. Würdigung

- 26 - Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insb. den Aussagen der Geschädigten C._____ (act. 43/D3/4/1 und act. 43/D3/4/5) und D._____ (act. 43/D3/4/3 und act. 43/D3/4/7). Folglich ist der Anklagesachver- halt 3 rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Sachbeschädigung im Sinne vom Art. 144 Abs. 1 StGB, als mehr- fache Drohung im Sinne von Art.180 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

1. Versuchte schwere Körperverletzung 1.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichti- ges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfä- hig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Beschuldigte ein Hämatom am lin- ken Auge, Schwellungen und Schürfungen, eine Prellung an der Schulter sowie Schürfungen an beiden Händen. Die erlittenen Verletzungen stellen keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB dar. Eine vollendete schwere Körperverletzung fällt damit ausser Betracht. 1.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

- 27 - handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.). 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Geschädigten F._____ mit der Faust gegen das linke Auge, stellte ihm dann ein Bein und stiess ihn, sodass er zu Boden fiel. In der Folge stand der Beschuldigte mit einem Fuss auf den Kopf des Geschädigten. Dann kniete er sich auf ihn, packte dessen Kopf und schlug diesen mehrmals gegen den Boden. Der Aufprall mit dem Hinterkopf auf Asphalt ist grundsätzlich geeignet eine schwere Körperverletzung herbeizufüh- ren, zumal es sich beim Hinterkopf um eine sensible Körperstelle handelt. Aller- dings schweigt sich die Anklage darüber aus, wie genau bzw. mit welcher Intensität der Beschuldigte diese Schläge ausgeführt haben soll. Einhergehend mit der Staatsanwaltschaft (act. 62 S. 7) trifft es zwar zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Heftigkeit von Tritten oder Schlägen gegen den Kopf für die Bejahung einer versuchten schweren Körperverletzung nicht zwingend erforderlich ist, doch muss aufgrund der Umstände beurteilt werden können, was

- 28 - für Folgen der Beschuldigte mit seinen Schlägen des Kopfes gegen den Boden in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2). Die Aussagen des Geschädigten F._____ lassen diesbezüglich ebenfalls keinen ver- lässlichen Schluss zu. So gibt er zwar an, der Beschuldigte habe seinen Kopf hoch- gehoben bis sein Kinn seine Brust berühre, doch kann allein daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Schlag gegen den Boden mit einer besonderen Inten- sität ausgeführt worden wäre. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Ge- schädigte F._____ diese Aussagen erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme tätigte und sich ansonsten im Rahmen dieser Einvernahme – wie be- reits ausgeführt – mehrheitlich nicht mehr gut an das Geschehene erinnern konnte. Einen anderen Schluss lassen auch die dokumentierten sowie in der Anklage ver- merkten Verletzungen des Geschädigten F._____ nicht zu. Schliesslich führte auch die Zeugin P._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten F._____ wahrgenommen habe (vgl. act. D1/5/1), was zumindest auf eine gewisse aktive Gegenwehr des Geschädigten und damit für diesen nicht völlig unerwartete Schläge schliessen lässt. Entsprechend kann anhand der bekannten äusseren Um- stände nicht gesagt werden, dass das Handeln des Beschuldigten sich vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme auch schwerer Körperverletzungen deuten lässt. Der Sachverhalt ist in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, nicht erstellt und das Ver- halten des Beschuldigten kann nicht als versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden. 1.5. Das in der Anklage beschriebene Verhalten des Beschuldigten könnte allen- falls als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB gewürdigt wer- den. Da der Geschädigte F._____ am 2. Mai 2024 eine Desinteressenserklärung und Rückzug der Strafanträge einreichen liess (act. 36 und act. 37/1), fehlt es für die Strafverfolgung der einfachen Körperverletzung als Antragsdelikt jedoch an ei- ner Prozessvoraussetzung.

- 29 - 1.6. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

2. Anklagesachverhalt 2 (Sachbeschädigung) 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2.2. Die Verteidigung hält die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ebenfalls für erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzungen der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperli- che Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zu- stand der Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144, N 22). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt trat der Beschuldigte mit dem Fuss gegen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie …, wodurch Risse an der Front- scheibe entstanden. Durch die von der Privatklägerin eingereichten Aufstellung ist ein Materialschaden ausgewiesen (act. 43/D2/6/3). Der objektive Sachverhalt der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.5. Indem der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen Kampfsportler ist (vgl. act. 43/D2/4/1 F/A 5) und entsprechend um die Zerstörungskraft gezielter Tritte gegen Glas wissen musste, gegen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie … trat, nahm er deren Beschädigung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf. Der subjektive Sachverhalt ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

- 30 - 2.6. Demnach ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Versuchte Drohung (Zug Linie S16) 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 3.2. Als Tathandlung ist die Drohung das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 180 N 2). Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258 E. 2.5). Un- wesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirkli- chung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Dro- hung sonst wie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernstgemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125 E. 2a). Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls bei der geschädigten Person zu manifestie- ren hat. Der Massstab ist ein objektiver (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte der Beschuldigte im Zug der Linie … vom N._____ bis zum Bahnhof O._____ zum Geschädigten D._____, dass er ihn und die Geschädigte C._____ fertig machen und sie finden werde. Diese Äusse- rungen sind für sich alleine unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs ge- eignet, eine Person in der Position des Geschädigten D._____ in Angst und Schre- cken zu versetzen. Allerdings gab der Geschädigte D._____ im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2023 an, dass er die Drohungen weit- gehend ignoriert habe und nicht darauf eingegangen sei sowie, dass er nicht ge- dacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung ernst machen würde (act. 43/D3/4/3 F/A 32 ff., F/A 39 f.). Eine vollendete Drohung fällt damit ausser Be- tracht. Dies auch wenn der Geschädigte D._____ im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. April 2024 seine Aussage änderte und erklärte,

- 31 - in der Situation habe er schon Angst gehabt und die Drohung ernst genommen (act. 43/D3/4/7 F/A 20 ff.), da seine Aussagen bei der Polizei zeitlich näher zum Ereignis stattfanden. 3.4. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.). 3.5. Der Beschuldigte tätigte seine Aussagen wissentlich und richtete sie direkt an den Geschädigten D._____. Der Beschuldigte muss auch mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass seine Aussagen geeignet waren, den Geschädigten

- 32 - D._____ in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Ein anderer sinnhafter Kontext dieser Äusserungen ist nicht zu erkennen. Sodann verleitete er seinen Worten durch Taten Nachdruck, indem er via Telefon Verstärkung anforderte. So- mit handelte er direktvorsätzlich, womit eine versuchte Drohung vorliegt. 3.6. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. (Versuchte) Drohung (Bahnhof O._____) 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (zur Theorie betreffend Drohung und Ver- such vgl. vorstehend E. III.3.2 und E. III.3.4). 4.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem Perron … im Bahnhof O._____ zu den Geschädigten D._____ und C._____ sagte "Ich finde heraus, wer ihr seid, wo ihr wohnt. Ich mache euch kaputt. Ich mache euch fertig." Diese Äusserungen sind unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs offensichtlich geeignet, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Geschädigte C._____ schil- derte denn auch glaubhaft, dass sie sich unwohl und blossgestellt gefühlt habe und sie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fürchtete, dass er sie schlagen könnte oder er sie, wenn er sie später wieder sehen würde, wieder drohen, beleidi- gen oder schlagen könnte (act. 43/D3/4/1 F/A 23 f. und act. 43/D3/4/5 F/A 26). In Bezug auf die Geschädigte C._____ ist somit in objektiver Hinsicht eine vollendete Drohung erstellt. Im Hinblick auf den Geschädigten D._____ ist nicht von einer vollendeten Drohung auszugehen, da er selber angab – wie bereits in Bezug auf die Äusserungen des Beschuldigten im Zug –, dass er die Äusserungen des Beschuldigten einfach igno- riert habe. 4.3. Der Beschuldigte tätigte seine Aussagen wissentlich und richtete sie direkt an die Geschädigten. Der Beschuldigte muss auch mit der Möglichkeit gerechnet

- 33 - haben, dass seine Aussagen geeignet waren, die in ihren Sicherheitsgefühlen zu beeinträchtigen. Ein anderer sinnhafter Kontext dieser Äusserungen ist nicht zu er- kennen. Somit handelte er direktvorsätzlich, womit im Hinblick auf die Geschädigte C._____ eine vollendete Drohung und im Hinblick auf den Geschädigten D._____ eine versuchte Drohung vorliegt. 4.4. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Mehrfache Beschimpfung 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 5.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). 5.3. Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigte C._____ als Schlampe und den Geschädigten D._____ als Pussy, Hurensohn und Arschlöcher. Diese Bezeichnungen werden umgangssprachlich abwertend verwendet und sind als Schimpfwörter geläufig. Wer eine Person derart bezeichnet, versagt ihr gezielt die geschuldete Achtung. Es handelt sich um ein Werturteil, das ehrenrührig ist. Der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 5.4. Der Beschuldigte wollte die Geschädigten offensichtlich gezielt in ihrer Ehre verletzen. Die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe lassen keine alternative Deutung zu. Damit handelte er direktvorsätzlich.

- 34 - 5.5. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, dass eine Ein- stellung zu prüfen sei, da der Beschuldigte sich entschuldigt habe und bei Ehrver- letzungsdelikten eines geringen Grades, eine an den Geschädigten gerichtete Ent- schuldigung eine sogenannte Wiedergutmachung darstelle, was zur Einstellung führen könne (act. 63 S. 15, Prot. S. 23). Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentli- chen Frieden wiederherzustellen. Der Gesetzestext setzt nicht voraus, dass die ge- schädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB zustimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die Wie- dergutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2; BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; BSK StGB-RIKLIN, Art. 53 StGB N 18; je mit Hinweisen). Selbst wenn die Tatschwere in den Rahmen von Art. 53 lit. a StGB passt und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfol- gung. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint. Es trifft zu, dass sich der Beschuldigte vorliegend bei den Privatklägern D._____ und C._____ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen entschuldigt hat (vgl. act. 43/D3/4/5 Protokollnotiz S. 7 und act. 43/D3/4/7 Protokollnotiz S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass beide Privatkläger ihre Strafanträge nicht zurückgezogen haben. Wie vorgängig ausgeführt, ist dies allein nicht Beweis für einen fehlenden Ausgleich des Unrechts, allerdings ist dies doch immerhin als Indiz

- 35 - dafür anzusehen, dass sich die Privatkläger in ihrer Ehre weiterhin verletzt sahen und somit keine genügende Wiedergutmachung durch die Entschuldigung geleistet wurde. Hinzukommt, dass das sonstige Nachtatverhalten des Beschuldigten die Frage aufwirft, ob seine Entschuldigung auf tatsächlicher Einsicht und Reue beruht, oder einzig in der Hoffnung ausgesprochen wurde, einer Strafverfolgung zu entge- hen. Immerhin ist der Beschuldigte dreimal der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, anstatt sich den Vorwürfen zu stellen. Unter Berücksichtigung des grossen Ermessens, das dem Gericht bei der Beurteilung einer Einstellung nach Art. 53 StGB zu kommt, scheint es vorliegend nicht opportun, das Verfahren im Hinblick auf die Beschimpfung einzustellen, ansonsten jede oberflächlich geäus- serte Entschuldigung im Rahmen der Strafuntersuchung bei Beschimpfungen zur Einstellung des Verfahrens führen müsste. Überdies weist der Beschuldigte bereits sechs Vorstrafen (vgl. nachfolgend E. IV.9.3.) auf, wovon zwei einschlägig sind, was ebenfalls gegen die Einsicht des Beschuldigten spricht. Es besteht folglich kein Raum für eine Anwendung von Art. 53 StGB, wobei die Entschuldigung zugunsten des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 5.6. Andere Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Soweit die Verteidigung vorbringt, hinsichtlich der (versuchten) Drohungen und Be- schimpfungen sei nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, weil diese auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruht hätten und zudem ei- nen engen räumlichen, zeitlichen und persönlichen Zusammenhang aufwiesen (act. 63 S. 14), ist ihm nicht zu folgen. So hat der Beschuldigte die Drohungen und

- 36 - Beschimpfungen nicht nur gegen zwei verschiedene Personen ausgesprochen, sondern auch an zwei verschiedenen Örtlichkeiten, nämlich einmal im Zug und er- neut nach dem Aussteigen. Im Hinblick auf den Anklagesachverhalt 1 namentlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 zum Nachteil des Geschädigten F._____ ist das Verfahren einzu- stellen. IV.Strafzumessung

1. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben re- spektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Straftaten ange- messen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf-

- 37 - rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind dabei keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere Straftatbestände verwirklicht. Der Straf- rahmen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des vorgenannten Strafrahmens indizieren, lie- gen nicht vor. Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine Geldstrafe auszufällen ist, oder ob eine Freiheitsstrafe zweckmässig und schuldangemessen erscheint. Da der Beschul- digte trotz seiner Vorstrafen (vgl. nachfolgend E. IV.9.3.) und während laufendem Gerichtsverfahren erneut delinquiert hat, bestehen erhebliche Zweifel an einer spe- zialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr scheint es angezeigt, eine Frei- heitsstrafe auszufällen, da aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten davon aus- zugehen ist, dass ihn eine Geldstrafe allein nicht genügend davon abhalten würde,

- 38 - in Zukunft erneut Delikte zu begehen. Für die mehrfachen Drohungen sowie die Sachbeschädigung ist demnach eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die mehrfache Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 StGB kommt von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitstrafe kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung. Da bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe gleichwertige Delikte vor- liegen ergibt sich in Bezug auf die Schwere der Strafen keine Hierarchie. Vorliegend erweist sich die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ und D._____ als schwerstes Delikt.

2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird (OFK StGB-DO- NATSCH, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter aus- drücklich gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (OFK StGB-DONATSCH, Art. 47 N 7). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere

- 39 - und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-DO- NATSCH, Art. 47 N 14 ff., m.w.H.).

3. Einsatzstrafe für die Drohung z.N. der Geschädigten C._____ und versuchte Drohung des Geschädigten D._____ (Vorfall am Bahnhof O._____) 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drohte der Geschädigten C._____ und dem Geschädigten D._____, dass er herausfinden werde, wer sie seien, wo sie wohnten und er sie kaputt bzw. fertig machen werde. Dadurch brachte er zum Ausdruck, dass er vor Gewalt gegenüber den Geschädigten nicht zurückschreckt. Dies untermauerte er zusätzlich durch sein allgemein aggressives und unberechenbares Verhalten. Al- lerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es gegenüber dem Geschädigten D._____ lediglich beim Versuch blieb, da dieser nicht in Angst und Schrecken ver- setzt wurde. Auch die Geschädigte C._____ wurde durch die Drohung nicht son- derlich nachhaltig getroffen, hat sie doch selber erklärt, dass sie nicht davon aus- ging, dass er sie später aktiv suchen werde, wohl auch, weil sie aufgrund ihrer Tä- tigkeit als SBB-Sicherheitsmitarbeitende an gewisse Drohungen gezwungener- massen gewöhnt ist. Die Drohung äusserte er denn auch spontan aus der Situation heraus. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden noch leicht. 3.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Dro- hungen vorsätzlich aussprach und beabsichtigte, die Geschädigten einzuschüch- tern. Zum Motiv ist zu sagen, dass die Drohung aus einem Unmut aufgrund der Zurechtweisung der Geschädigten heraus erfolgte, was jedoch eine solche Reak- tion nicht zu rechtfertigen vermag. Leicht strafmildernd ist an dieser Stelle zu be- rücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trun- kenheit an jenem Morgen herabgesetzt gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren,

- 40 - weshalb das Verschulden insgesamt als eher leicht einzustufen ist. Im Ergebnis erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen.

4. Versuchte Drohung z.N. des Geschädigten D._____ (Vorfall in der …[Zugli- nie]) 4.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten D._____ er werde ihn fertig machen und ihn finden, wodurch er Leib und Leben des Geschädigten bedrohte. Seinen Äusserungen verlieh er Nachdruck indem er mutmasslich mit Freunden telefo- nierte, um diese zur Verstärkung zu holen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Drohungen spontan äusserte. Insgesamt wiegt das objek- tive Verschulden eher leicht. 4.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Dro- hungen vorsätzlich aussprach und grundlos beabsichtigte, den Geschädigten D._____ einzuschüchtern. Leicht strafmildernd ist an dieser Stelle wiederum zu be- rücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trun- kenheit an jenem Morgen herabgesetzt gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren, weshalb das Verschulden insgesamt als leicht einzustufen ist. Unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. 4.3. Berücksichtigung des Versuchs Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend bei einem Versuch blieb, mithin die Äusserungen des Beschul- digten den Geschädigten D._____ nicht in Angst und Schrecken versetzen ver- mochten. Allerdings ist dies nicht dem Verhalten des Beschuldigten zu verdanken, da der Beschuldigte seinerseits alles getan hat, damit der Erfolg hätte eintreten können, weshalb von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Das Eintreten des tatbestandsmässigen Erfolgs der Drohung wäre aufgrund des Vorgehens

- 41 - durchaus denkbar gewesen, weshalb nur eine leichte Reduktion im Umfang von einem Monat vorzunehmen ist.

5. Sachbeschädigung 5.1. Objektives Tatverschulden Der Tritt des Beschuldigten führte dazu, dass die Frontscheibe des Trams "Flexity" ersetzt werden musste, was zu einem Sachschaden von mehreren Tausend Fran- ken führte. Dies ist ein eher hoher Betrag, doch gilt auch zu berücksichtigen, dass der Schaden durch einen einzigen Tritt entstand. Durch sein unkontrolliertes Ver- halten brachte der Beschuldigte seine Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Ei- gentum zum Ausdruck. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt eher leicht. 5.2. Subjektives Tatverschulden Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Frontscheibe eventualvorsätzlich mit einem Tritt beschädigte. Dies tat er ohne ersichtlichen Grund. Leicht strafmildernd ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trunkenheit herabge- setzt gewesen sein dürfte. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden somit leicht zu mindern, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als an- gemessen.

6. Asperation Zusammenaddiert resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen.

7. Mehrfache Beschimpfung 7.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte nannte den Geschädigten D._____ grundlos "Pussy, Hurensohn, Arschloch" und die Geschädigte C._____ "Schlampe". Diese in einer vulgären Um- gangssprache häufig verwendeten Wörter sind kaum geeignet, das Ehrgefühl eines

- 42 - Beschimpften in nachhaltiger und schwerwiegender Weise zu verletzen. Indes wei- sen die benutzten Worte etwa im Vergleich zu "Idiot" oder dergleichen eine höhere Intensität an ehrverletzendem Charakter auf. Das objektive Verschulden ist als leicht einzustufen. 7.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus unbegründetem Unmut handelte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass er betrunken war. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als leicht einzustu- fen. 7.3. Auszufällende Geldstrafe Im Rahmen der Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint es angemessen, den Beschuldigten für die Beschimpfungen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. 7.4. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). Der Beschuldigte erhält eine 100 % IV-Rente (act. 61). Er verfügt über kein Ver- mögen und hat gemäss seinen eigenen Angaben Schulden in ihm unbekannter Höhe (vgl. act. 43/D1/3/5 F/A 21), weshalb es sich rechtfertigt, die Höhe des Ta- gessatzes auf Fr. 10.– festzulegen.

8. Vorläufige Gesamtstrafe Insgesamt ergibt sich eine vorläufige Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.–.

- 43 -

9. Täterkomponenten 9.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er am tt. September 1998 in Q._____ geboren und in R._____ bei seinen Eltern aufge- wachsen ist (act. 3/3 F/A 12). Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschuldigte eine Ausbildung als Automechatroniker begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er habe einen grossen Suchtfaktor und sei damals schon im Platanenhof, in der Ju- gendpsychiatrie Ganterschwil gewesen. Es habe mit einer Drogensucht angefan- gen und dann sei Alkohol dazugekommen, weshalb er keine abgeschlossene Aus- bildung habe. Der Beschuldigte erhalte eine 100 % IV-Rente und wolle mit Unter- stützung der IV eine Lehre besuchen, wenn er nicht mehr süchtig sei. Er sei in einer stationären Behandlung in Ellikon an der Thur. In seiner Freizeit mache er Krafttrai- ning. Er sei nicht in einer Beziehung und habe keine Kinder (act. 43/D1/3/5 F/A 16) Zusammenfassend kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten festgehalten werden, dass sich diese strafneutral auswirken. 9.2. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich mehrheitlich geständig. Weiter entschuldigte er sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Privatkläger D._____ und C._____ für sein Verhalten (vgl. act. 43/D3/4/5 Protokollnotiz S. 7 und act. 43/D3/4/7 Protokollnotiz S. 8) und hat damit ein gewisses Grad an Reue an den Tag gelegt. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er trotz gehöriger Vorladung dreimal nicht zur Hauptverhandlung erschien, was wiederum eine ge- wisse Indifferenz gegenüber seinen Taten und dem laufenden Verfahren erahnen

- 44 - lässt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich somit insgesamt nur leicht, mithin im Umfang von zwei Monaten, strafmindernd aus. 9.3. Vorstrafen und Delinquenz während laufender Strafuntersuchung 9.3.1. Laut dem Strafregisterauszug vom 15. Januar 2025 (act. 60) weist der Be- schuldigte insgesamt sechs Vorstrafen auf:

- Drohung (Strafbefehl vom 8. November 2016 der Staatsanwaltschaft See / Oberland), bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, Probezeit 2 Jahre und Busse von Fr. 300.–,

- Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch (Strafbefehl vom 12. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft See/Ober- land), unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Busse von Fr. 500.–,

- Vergehen gegen das Waffengesetz und Raub (Urteil vom 18. Juni 2019 des Bezirksgerichts Winterthur), bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probe- zeit 3 Jahre, mit Weisung und Bewährungshilfe,

- Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Konfrontation Dritter mit Por- nografie ohne Hinweis auf den pornografischen Inhalt (Strafbefehl vom

4. März 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland), unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.–,

- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl vom 27. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft See/Oberland), unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.

- unbefugte Benützung eines Fahrzeuges i.S. des Personenförderungsgesetz- tes, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung (Strafbe-

- 45 - fehl vom 22. April 2024 der Bundesanwaltschaft), unbedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Busse von Fr. 300.–.

- Hausfriedensbruch (Strafbefehl vom 12. August 2024 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland), unbedingte Geldstrafe 10 Tagessätze von Fr. 30.–. 9.3.2. Der Beschuldigte ist sowohl in Bezug auf die Drohung als auch wegen Be- schimpfung und Sachbeschädigung einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich grund- sätzlich merklich straferhöhend aus. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung bzw. nur wenige Tage nach Anklageerhebung wiederum delinquierte, was zur Nachtragsanklage vom 23. April 2024 führte. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate erscheint unter diesem Titel angemessen. 9.4. Fazit Gesamthaft betrachtet führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der Frei- heitsstrafe um zwei Monaten auf 8 Monate Freiheitsstrafe.

10. Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe 10.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das zur Beurtei- lung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). 10.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

18. Juni 2019 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Raub zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ferner wurde Bewährungshilfe an- geordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probe- zeit einer geeigneten fachtherapeutischen Behandlung (Alkohol) zu unterziehen (Beizugsakten GG190022-K). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anset-

- 46 - zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurden diverse Verstösse gegen die mit Urteil vom 18. Juni 2019 des Be- zirksgericht Winterthur angeordneten Weisung festgestellt. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde verzichtet, jedoch die Probezeit von drei Jahren um die Hälfte, mithin um 1 ½ Jahre verlängert (Beizugsakten Ge- schäft-Nr. GA210001-K). 10.3. Die heute zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte am 2. und

19. September 2023, mithin während laufender Probezeit. Hinsichtlich der Bewäh- rungsaussichten ist festzuhalten, dass die in der Vergangenheit erfolgten Verurtei- lungen den Beschuldigten offensichtlich nicht genügend beeindruckt haben, um ihn vom erneuten, einschlägigen Delinquieren abzuhalten. Überdies gilt es zu berück- sichtigen, dass auch mit Strafbefehl vom 4. März 2021 auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet wurde. Nichtsdestotrotz ist der Beschuldigte wiederum einschlägig straffällig geworden, was im Strafbefehl vom 27. Februar 2023 mündete (vgl. vorstehend E. IV.9.3). Auf den Widerruf wurde auch in diesem Strafbefehl wiederum verzichtet, der Beschuldigte aber verwarnt, dass bei erneuter Delinquenz mit dem Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe zu rechnen wäre (Beizugsakten STA See/Oberland 2023/10007883). Trotzdem delinquierte der Be- schuldigte am 15. Januar 2024 und am 5. Februar 2024 erneut (vgl. vorstehend E. IV.9.3 und act. 60). Es ist demnach von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen. Demzufolge ist der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil vom 18. Juni 2019 des Bezirksgerichts Winterthur ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu wi- derrufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass 4 Tage bereits durch Untersuchungs- haft erstanden sind (act. 10/14 Dispositiv-Ziff. 2). 10.4. Der Beschuldigte wird für die neuen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Bei der zu widerrufenden Strafe handelt es sich ebenfalls um eine Freiheitsstrafe (9 Monate), womit die Strafen gleicher Art sind und weswegen eine Gesamtstrafe auszusprechen ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 49 StGB). Rein rechnerisch ergibt sich ein Total von 17 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 47 -

11. Fazit Der Beschuldigte ist – unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von insge- samt 4 Tagen – mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen. V. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann keine positive Prognose gestellt werden. Er verfügt über einschlägige Vorstrafen, mit welchen er unter anderem zu einer vollziehbaren Frei- heitsstrafe verurteilt wurde. Dies hielt ihn jedoch nicht von erneutem Delinquieren während der Probezeit und laufendem Verfahren ab. Mithin kommt die Gewährung des bedingten Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung Der Beschuldigte wird nicht für eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB verur- teilt. Für eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB be- steht kein Anlass. VII. Zivilansprüche

1. Grundlagen Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht ent- scheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung

- 48 - spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal ver- ursacht wurde. 2.2. Die Privatklägerin hat zusammen mit dem Strafantrag (act. 43/D2/2) und auch im Formular für Geltendmachung von Zivilansprüchen (act. 43/D2/6/2) eine Schadenersatzforderung von Fr. 10'871.70 zzgl. Zins seit Ereignisdatum gestellt. Wie sich der Beilage zum Formular für Geltendmachung von Zivilansprüchen ent- nehmen lässt, setzt sich die Forderung hauptsächlich aus den Materialkosten, und dem Arbeitsaufwand für die Reparatur zusammen (act. 43/D2/6/3). Was die Mate- rialkosten von insgesamt Fr. 3'583.92 betrifft, wird im Rechnungsbeleg detailliert und nachvollziehbar aufgeführt, welche Materialien zur Reparatur des Schadens verwendet wurden. Insoweit ist der Schaden belegt und ausreichend substantiiert. Hinsichtlich der Reparaturkosten wird ein Arbeitsaufwand von 28 Stunden à Fr. 150.– für "Carosserie Fahrzeuge" aufgeführt, jedoch nicht näher dargelegt, aus welchen Arbeiten sich der Aufwand konkret zusammensetzt. Es ist denn auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Reparatur des Schadens einen Arbeits- aufwand von mehr als drei Arbeitstagen in Anspruch genommen haben soll. Inso- fern ist der entstandene Schaden nicht ausreichend substantiiert. Dasselbe gilt für die nicht näher dargelegten 28 Stunden à Fr. 105.10 unter der Position "Chômage". Aufgrund des Rechnungsbelegs ist einerseits nicht genügend substantiiert, dass das Fahrzeug 28 Stunden lang nicht benutzt werden konnte und andererseits, dass aufgrund des Fahrzeugstillstands finanzielle Einbussen in der Höhe von Fr. 105.10 pro Stunde entstanden sind. Unter dem Titel "Diverses" werden sodann Kosten in der Höhe von Fr. 45.– für "Fotos und Umtriebe" sowie Fr. 100.– für "Kleinmaterial Carrosserie Fahrzeuge" geltend gemacht. Auch in Bezug auf diese Positionen fehlt es an näheren Ausführungen zur Art der Schadensposition. Die Überschrift "Fotos

- 49 - und Umtriebe" lässt indes darauf schliessen, dass es sich hierbei wohl um Aufwen- dungen zur Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruchs und nicht um einen eigentlichen Schaden handelt. Schliesslich scheint es sich beim "Kleinmaterial Car- rosserie Fahrzeuge" um eine nicht ausgewiesene Pauschale zu handeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese nicht in der Auflistung der verwendeten Materialien aufgeführt wurde. 2.3. Dem Gesagten zufolge sind einzig die Materialkosten rechtsgenüglich belegt und der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 3'583.92 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'100.– festzusetzen. Der Aufwand für die Strafuntersuchung betreffend Anklagesachverhalt 1 belief sich auf Fr. 3'000.– (Gebühr für das Vorverfahren) zuzüglich Fr. 750.– als Dolmetsche- rentschädigung (act. 13). Der Aufwand für die Strafuntersuchung betreffend Ankla- gesachverhalt 2 und 3 (Nachtragsanklage) belief sich auf Fr. 1'500.– (Gebühr für das Vorverfahren; act. 43/D1/17).

2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und das Verfahren teilweise eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen.

3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend Drohung ein- zustellen ist, während der Beschuldigte wegen mehrfacher (versuchter) Drohung, Sachbeschädigung und mehrfacher Beschimpfung zu verurteilen ist. Sodann ist er in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung freizusprechen. In Anbe-

- 50 - tracht der konkret auszufällenden Einstellungen und deren Gewichtung rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/3 der Kosten des Vorverfahrens sowie 1/3 der Ge- richtsgebühr aufzuerlegen. 2/3 der Kosten des Vorverfahrens und 2/3 der Gerichts- gebühr sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind – entspre- chend der Kostenauferlegung – zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten in einem Umfang von 1/3, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Geschädigten F._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Letztlich sind auch die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 750.– nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal sie für die Übersetzung in den Ein- vernahmen des Geschädigten F._____ anfielen und damit eindeutig der Untersu- chung betreffend versuchte schwere Körperverletzung zuzuordnen sind.

5. Der unentgeltliche Vertreter des Geschädigten F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2024 bereits mit Fr. 2'327.40 (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 47).

6. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die polizeiliche Einvernahme vom 16. September 2021, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wurde mit Verfügung vom 10. März 2022 bereits mit Fr. 868.77 entschädigt (act. 8/8). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen mit Fr. 14'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

- 51 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1) eingestellt.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1  StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter An- rechnung von 4 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.–.

6. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe werden vollzogen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 3'583.92 zuzüglich 5 % Zins ab 2. September 2023zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 52 -

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren (Nachtragsanklage) Fr. 750.– Entschädigung Dolm. amtliche Verteidigung (RAin von X2._____, bereits ent- Fr. 868.77 schädigt) unentgeltlicher Vertreter von F._____ (RA Y._____, be- Fr. 2'327.40 reits entschädigt) Fr. 14'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung von F._____ sowie der Entschädigung für den Dolmetscher, wer- den dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von F._____ und die Ent- schädigung für den Dolmetscher werden auf die Gerichtskasse genommen.

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerschaft;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten;

- 53 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;  das Bezirksgericht Winterthur, Geschäftsnummer GG190022-K;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss §54a PolG.

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 54 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Ackermann

Erwägungen (83 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichti- ges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfä- hig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

E. 1.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Beschuldigte ein Hämatom am lin- ken Auge, Schwellungen und Schürfungen, eine Prellung an der Schulter sowie Schürfungen an beiden Händen. Die erlittenen Verletzungen stellen keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB dar. Eine vollendete schwere Körperverletzung fällt damit ausser Betracht.

E. 1.3 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

- 27 - handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.).

E. 1.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Geschädigten F._____ mit der Faust gegen das linke Auge, stellte ihm dann ein Bein und stiess ihn, sodass er zu Boden fiel. In der Folge stand der Beschuldigte mit einem Fuss auf den Kopf des Geschädigten. Dann kniete er sich auf ihn, packte dessen Kopf und schlug diesen mehrmals gegen den Boden. Der Aufprall mit dem Hinterkopf auf Asphalt ist grundsätzlich geeignet eine schwere Körperverletzung herbeizufüh- ren, zumal es sich beim Hinterkopf um eine sensible Körperstelle handelt. Aller- dings schweigt sich die Anklage darüber aus, wie genau bzw. mit welcher Intensität der Beschuldigte diese Schläge ausgeführt haben soll. Einhergehend mit der Staatsanwaltschaft (act. 62 S. 7) trifft es zwar zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Heftigkeit von Tritten oder Schlägen gegen den Kopf für die Bejahung einer versuchten schweren Körperverletzung nicht zwingend erforderlich ist, doch muss aufgrund der Umstände beurteilt werden können, was

- 28 - für Folgen der Beschuldigte mit seinen Schlägen des Kopfes gegen den Boden in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2). Die Aussagen des Geschädigten F._____ lassen diesbezüglich ebenfalls keinen ver- lässlichen Schluss zu. So gibt er zwar an, der Beschuldigte habe seinen Kopf hoch- gehoben bis sein Kinn seine Brust berühre, doch kann allein daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Schlag gegen den Boden mit einer besonderen Inten- sität ausgeführt worden wäre. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Ge- schädigte F._____ diese Aussagen erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme tätigte und sich ansonsten im Rahmen dieser Einvernahme – wie be- reits ausgeführt – mehrheitlich nicht mehr gut an das Geschehene erinnern konnte. Einen anderen Schluss lassen auch die dokumentierten sowie in der Anklage ver- merkten Verletzungen des Geschädigten F._____ nicht zu. Schliesslich führte auch die Zeugin P._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten F._____ wahrgenommen habe (vgl. act. D1/5/1), was zumindest auf eine gewisse aktive Gegenwehr des Geschädigten und damit für diesen nicht völlig unerwartete Schläge schliessen lässt. Entsprechend kann anhand der bekannten äusseren Um- stände nicht gesagt werden, dass das Handeln des Beschuldigten sich vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme auch schwerer Körperverletzungen deuten lässt. Der Sachverhalt ist in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, nicht erstellt und das Ver- halten des Beschuldigten kann nicht als versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden.

E. 1.5 Das in der Anklage beschriebene Verhalten des Beschuldigten könnte allen- falls als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB gewürdigt wer- den. Da der Geschädigte F._____ am 2. Mai 2024 eine Desinteressenserklärung und Rückzug der Strafanträge einreichen liess (act. 36 und act. 37/1), fehlt es für die Strafverfolgung der einfachen Körperverletzung als Antragsdelikt jedoch an ei- ner Prozessvoraussetzung.

- 29 -

E. 1.6 Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

2. Anklagesachverhalt 2 (Sachbeschädigung)

E. 2 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Über- zeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig oder äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die üb- rigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umständen zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erach- tet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhält. All- fällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei-

- 7 - chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel ange- bracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Inexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung und es ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. zum Ganzen SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 227 und 233 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 10 StPO N 6 und 10 ff.; vgl. auch OGer ZH SB180496 vom 26. März 2019, E. III.2.2.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es sind anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Gesche- hen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlos- sen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. m.w.H.; BGer 6B_95/2015, 6B_112/2015 und 6B_113/2015 vom 25. Ja-

- 8 - nuar 2016, E. 6.3; je m.w.H.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zü- rich/Basel/Genf 2011, § 9 N 505). Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz berech- tigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständ- nisses aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfrage insoweit teil- weise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 133 IV 9 E. 4.1).

E. 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal ver- ursacht wurde.

E. 2.1.1 Der Geschädigte F._____ stellte mit Formular vom 11. April 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung/versuchter schwerer Körperver- letzung. Am 20. Mai 2021 stellte er gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Drohung (act. 2/1-2). Da sich der fragliche Vorfall der Anklageschrift am 11. April 2021 ereignet haben soll, hat er die Strafanträge damit rechtzeitig gestellt. Ferner konstituierte sich der Geschädigte mit Formular vom 24. Februar 2023 rechtsgültig als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (act. 7/3).

E. 2.1.2 Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 liess der Geschädigte allerdings durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, eine Desinteresseerklärung und Rückzug der Strafanträge einreichen (act. 36 und act. 37/1). Dieser Verzicht war endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist der Vorwurf der Drohung (Anklage vom 22. August 2023) einzustellen.

E. 2.2 Die Privatklägerin hat zusammen mit dem Strafantrag (act. 43/D2/2) und auch im Formular für Geltendmachung von Zivilansprüchen (act. 43/D2/6/2) eine Schadenersatzforderung von Fr. 10'871.70 zzgl. Zins seit Ereignisdatum gestellt. Wie sich der Beilage zum Formular für Geltendmachung von Zivilansprüchen ent- nehmen lässt, setzt sich die Forderung hauptsächlich aus den Materialkosten, und dem Arbeitsaufwand für die Reparatur zusammen (act. 43/D2/6/3). Was die Mate- rialkosten von insgesamt Fr. 3'583.92 betrifft, wird im Rechnungsbeleg detailliert und nachvollziehbar aufgeführt, welche Materialien zur Reparatur des Schadens verwendet wurden. Insoweit ist der Schaden belegt und ausreichend substantiiert. Hinsichtlich der Reparaturkosten wird ein Arbeitsaufwand von 28 Stunden à Fr. 150.– für "Carosserie Fahrzeuge" aufgeführt, jedoch nicht näher dargelegt, aus welchen Arbeiten sich der Aufwand konkret zusammensetzt. Es ist denn auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Reparatur des Schadens einen Arbeits- aufwand von mehr als drei Arbeitstagen in Anspruch genommen haben soll. Inso- fern ist der entstandene Schaden nicht ausreichend substantiiert. Dasselbe gilt für die nicht näher dargelegten 28 Stunden à Fr. 105.10 unter der Position "Chômage". Aufgrund des Rechnungsbelegs ist einerseits nicht genügend substantiiert, dass das Fahrzeug 28 Stunden lang nicht benutzt werden konnte und andererseits, dass aufgrund des Fahrzeugstillstands finanzielle Einbussen in der Höhe von Fr. 105.10 pro Stunde entstanden sind. Unter dem Titel "Diverses" werden sodann Kosten in der Höhe von Fr. 45.– für "Fotos und Umtriebe" sowie Fr. 100.– für "Kleinmaterial Carrosserie Fahrzeuge" geltend gemacht. Auch in Bezug auf diese Positionen fehlt es an näheren Ausführungen zur Art der Schadensposition. Die Überschrift "Fotos

- 49 - und Umtriebe" lässt indes darauf schliessen, dass es sich hierbei wohl um Aufwen- dungen zur Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruchs und nicht um einen eigentlichen Schaden handelt. Schliesslich scheint es sich beim "Kleinmaterial Car- rosserie Fahrzeuge" um eine nicht ausgewiesene Pauschale zu handeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese nicht in der Auflistung der verwendeten Materialien aufgeführt wurde.

E. 2.2.1 Die Geschädigte B._____ stellte mit Formular vom 7. September 2023 Straf- antrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung einer Tramscheibe (act. D 2/2/2). Ferner konstituierte sich die Geschädigte mit Formular vom 20. Ja- nuar 2023 [recte: 2024] rechtsgültig als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. D 2/6/2).

E. 2.3 Dem Gesagten zufolge sind einzig die Materialkosten rechtsgenüglich belegt und der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 3'583.92 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'100.– festzusetzen. Der Aufwand für die Strafuntersuchung betreffend Anklagesachverhalt 1 belief sich auf Fr. 3'000.– (Gebühr für das Vorverfahren) zuzüglich Fr. 750.– als Dolmetsche- rentschädigung (act. 13). Der Aufwand für die Strafuntersuchung betreffend Ankla- gesachverhalt 2 und 3 (Nachtragsanklage) belief sich auf Fr. 1'500.– (Gebühr für das Vorverfahren; act. 43/D1/17).

2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und das Verfahren teilweise eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen.

3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend Drohung ein- zustellen ist, während der Beschuldigte wegen mehrfacher (versuchter) Drohung, Sachbeschädigung und mehrfacher Beschimpfung zu verurteilen ist. Sodann ist er in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung freizusprechen. In Anbe-

- 50 - tracht der konkret auszufällenden Einstellungen und deren Gewichtung rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/3 der Kosten des Vorverfahrens sowie 1/3 der Ge- richtsgebühr aufzuerlegen. 2/3 der Kosten des Vorverfahrens und 2/3 der Gerichts- gebühr sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind – entspre- chend der Kostenauferlegung – zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten in einem Umfang von 1/3, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Geschädigten F._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Letztlich sind auch die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 750.– nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal sie für die Übersetzung in den Ein- vernahmen des Geschädigten F._____ anfielen und damit eindeutig der Untersu- chung betreffend versuchte schwere Körperverletzung zuzuordnen sind.

5. Der unentgeltliche Vertreter des Geschädigten F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2024 bereits mit Fr. 2'327.40 (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 47).

6. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die polizeiliche Einvernahme vom 16. September 2021, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wurde mit Verfügung vom 10. März 2022 bereits mit Fr. 868.77 entschädigt (act. 8/8). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen mit Fr. 14'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

- 51 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1) eingestellt.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1  StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter An- rechnung von 4 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.–.

6. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe werden vollzogen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 3'583.92 zuzüglich 5 % Zins ab 2. September 2023zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 52 -

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren (Nachtragsanklage) Fr. 750.– Entschädigung Dolm. amtliche Verteidigung (RAin von X2._____, bereits ent- Fr. 868.77 schädigt) unentgeltlicher Vertreter von F._____ (RA Y._____, be- Fr. 2'327.40 reits entschädigt) Fr. 14'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung von F._____ sowie der Entschädigung für den Dolmetscher, wer- den dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

E. 2.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt trat der Beschuldigte mit dem Fuss gegen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie …, wodurch Risse an der Front- scheibe entstanden. Durch die von der Privatklägerin eingereichten Aufstellung ist ein Materialschaden ausgewiesen (act. 43/D2/6/3). Der objektive Sachverhalt der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

E. 2.5 Indem der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen Kampfsportler ist (vgl. act. 43/D2/4/1 F/A 5) und entsprechend um die Zerstörungskraft gezielter Tritte gegen Glas wissen musste, gegen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie … trat, nahm er deren Beschädigung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf. Der subjektive Sachverhalt ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

- 30 -

E. 2.6 Demnach ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Versuchte Drohung (Zug Linie S16)

E. 3 Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt 1)

E. 3.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drohte der Geschädigten C._____ und dem Geschädigten D._____, dass er herausfinden werde, wer sie seien, wo sie wohnten und er sie kaputt bzw. fertig machen werde. Dadurch brachte er zum Ausdruck, dass er vor Gewalt gegenüber den Geschädigten nicht zurückschreckt. Dies untermauerte er zusätzlich durch sein allgemein aggressives und unberechenbares Verhalten. Al- lerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es gegenüber dem Geschädigten D._____ lediglich beim Versuch blieb, da dieser nicht in Angst und Schrecken ver- setzt wurde. Auch die Geschädigte C._____ wurde durch die Drohung nicht son- derlich nachhaltig getroffen, hat sie doch selber erklärt, dass sie nicht davon aus- ging, dass er sie später aktiv suchen werde, wohl auch, weil sie aufgrund ihrer Tä- tigkeit als SBB-Sicherheitsmitarbeitende an gewisse Drohungen gezwungener- massen gewöhnt ist. Die Drohung äusserte er denn auch spontan aus der Situation heraus. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden noch leicht.

E. 3.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Dro- hungen vorsätzlich aussprach und beabsichtigte, die Geschädigten einzuschüch- tern. Zum Motiv ist zu sagen, dass die Drohung aus einem Unmut aufgrund der Zurechtweisung der Geschädigten heraus erfolgte, was jedoch eine solche Reak- tion nicht zu rechtfertigen vermag. Leicht strafmildernd ist an dieser Stelle zu be- rücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trun- kenheit an jenem Morgen herabgesetzt gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren,

- 40 - weshalb das Verschulden insgesamt als eher leicht einzustufen ist. Im Ergebnis erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen.

4. Versuchte Drohung z.N. des Geschädigten D._____ (Vorfall in der …[Zugli- nie])

E. 3.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte der Beschuldigte im Zug der Linie … vom N._____ bis zum Bahnhof O._____ zum Geschädigten D._____, dass er ihn und die Geschädigte C._____ fertig machen und sie finden werde. Diese Äusse- rungen sind für sich alleine unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs ge- eignet, eine Person in der Position des Geschädigten D._____ in Angst und Schre- cken zu versetzen. Allerdings gab der Geschädigte D._____ im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2023 an, dass er die Drohungen weit- gehend ignoriert habe und nicht darauf eingegangen sei sowie, dass er nicht ge- dacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung ernst machen würde (act. 43/D3/4/3 F/A 32 ff., F/A 39 f.). Eine vollendete Drohung fällt damit ausser Be- tracht. Dies auch wenn der Geschädigte D._____ im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. April 2024 seine Aussage änderte und erklärte,

- 31 - in der Situation habe er schon Angst gehabt und die Drohung ernst genommen (act. 43/D3/4/7 F/A 20 ff.), da seine Aussagen bei der Polizei zeitlich näher zum Ereignis stattfanden.

E. 3.3.1 Als primäre Beweismittel zur Erstellung des Anklagesachverhalts 1 dienen zunächst die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 16. September 2021 (act. 3/1) und seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vom 25. August 2022 (act. 3/2) und 11. Juli 2023 (act. 3/3).

E. 3.3.2 Weiter können die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 (act. 4/1) sowie seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2023 (act. 4/2) herangezogen werden.

E. 3.3.3 Ferner liegt eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation in den Akten (act. 6). Schliesslich kann der Wahrnehmungsbericht vom 18. Mai 2021 (act. 5/1) sowie die staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 13. April 2023 der Zeugin G._____ (act. 5/2) herangezogen werden.

E. 3.3.4 Die Beweismittel wurden ordnungsgemäss erhoben und sind allesamt ver- wertbar.

E. 3.4 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.).

E. 3.4.1 Objektive Beweismittel Aus der in den Akten liegenden Fotodokumentation vom 11. April 2021 sind eine Prellung und Schürfungen am linken Auge, eine Prellung an der rechten Schulter und Schürfungen an den Händen des Privatklägers ersichtlich (act. 6 S. 2 ff.). Beim Beschuldigten sind demgegenüber keine erkennbaren Verletzungen dokumentiert (act. 6 S. 4 ff.).

E. 3.4.2 Aussagen des Privatklägers

E. 3.4.2.1 Der Privatkläger führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

20. Mai 2023 aus, der Beschuldigte habe ihn auf der Höhe des H._____-Platzes mit "Hallo Bro" angesprochen. Er habe zuerst gedacht, dass der Beschuldigte ein Kollege von ihm sein könnte und sei deswegen über die Strasse gegangen. Dort habe ihn der Beschuldigte dann gefragt, wie es ihm gehe und gesagt, dass "man gesehen habe" [mutmasslich: dass man sich gesehen habe]. Er habe geantwortet, dass er sich nicht an ihn erinnere. Darauf habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er ihm Kokain bringen könnte. Er habe gesagt, dass er das nicht tun könne, und er niemanden kenne, der damit zu tun habe. Dann habe er gelacht und (dem Beschul- digten) einen schönen Abend gewünscht. Als er sich vom Beschuldigten abgewen- det habe und davongegangen sei, habe dieser ihm nachgerufen, dass er eine "Pussy" sei. Er habe gefragt, weshalb er das sage. Er habe sich dann bedankt und die Situation beruhigen wollen, indem er den Beschuldigten mit der rechten Hand kollegial an der Schulter berührt habe. Als Reaktion habe der Beschuldigte seine Hand weggeschlagen und gesagt, dass er ihn im Boden begraben könne. Der Pri- vatkläger habe darauf gefragt, wer er sei, dass er ihn hier überhaupt begraben könne, worauf der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er ihn denn nicht kenne. Wei- ter habe er gesagt, dass er an der I._____-strasse geboren sei und "sie umbringen könnten" und wiederum dass er den Privatkläger hier begraben könne. In diesem Moment habe er dem Beschuldigten sagen wollen, dass alles gut sei und er sich beruhigen solle, da habe der Beschuldigte ihn plötzlich mit der rechten zur Faust geballten Hand gegen das linke Auge geschlagen. Er wisse nicht mehr, ob der Be- schuldigte dann noch einmal zugeschlagen habe oder ihm einen Kopfstoss ver- passt habe. Es sei sehr schnell gegangen und ihm sei schon vom ersten Schlag

- 11 - schwindelig gewesen. Der Privatkläger sei dann einige Schritte zurückgewichen, worauf der Beschuldigte seinen rechten Fuss hinter seinen linken Fuss gestellt und ihn zu Boden geschupft habe. Dadurch sei er zur Hälfte auf eine Sitzbank gefallen und schliesslich auf dem Boden gelandet. Der Beschuldigte sei dann mit dem – vermutlich rechten – Fuss auf seinen Kopf gestanden, worauf der Privatkläger ihm gesagt habe, er sei nicht normal und man sei hier doch in der Schweiz. Der Be- schuldigte habe dann gesagt, dass sein Vater der grösste Staatsanwalt sei und er alle "ficke". Der Privatkläger sei immer noch auf dem Boden gelegen und der Be- schuldigte sei auf ihn gekniet und habe ihn mit den Händen auf dem Boden fixiert. Dann habe er die Haare des Privatklägers gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen. Der Privatkläger habe viel Adrenalin verspürt und deswegen genügend Kraft gehabt, um den Beschuldigten über seinen Kopf weg- zustossen. Der Beschuldigte sei aber wieder zurückgekommen. Der Privatkläger sei erst zur Hälfte aufgestanden, da habe der Beschuldigte seinen Kopf gepackt und seinen Hals mit den Armen umklammert. In diesem Moment habe der Privat- kläger ein Polizeifahrzeug vorbeifahren sehen und um Hilfe gerufen. Der Beschul- digte habe ihn dann erneut zu Boden geworfen, wobei in den letzten Sekunden des Gerangels eine Person dazugekommen sei, die versucht habe, den Beschuldigten von ihm loszubekommen. Soweit sich der Privatkläger erinnern könne, habe die Polizei den Beschuldigten von ihm wegziehen müssen (act. 4/1 F/A 6). Auf die Frage, was die Worte des Beschuldigten in ihm ausgelöst hätten, gab er an, an- fangs nicht gedacht zu haben, dass der Beschuldigte ihn umbringen wolle, aber nachdem der Beschuldigte ihn geschlagen habe und er auf dem Boden gelegen sei, sei ihm durch den Kopf gegangen, dass er sterben könnte. Diese Worte hätten bei ihm echte Angst ausgelöst. Er habe seine Mutter vor den Augen gesehen und wirklich gedacht, er würde sterben (act. 4/1 F/A 8). Der Beschuldigte habe ihn mit den Fäusten geschlagen und ihm vermutlich auch einen Kopfstoss verspasst (act. 4/1 F/A 11). Zuerst habe der Beschuldigte mit der rechten Hand zugeschlagen und dann aber auch mit der linken, wobei die Hände zu Fäusten geballt gewesen seien (act. 4/1 F/A 12 f.). Als er auf dem Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte mit dem Fuss auf sein Gesicht gestanden. Dann sei er auf den Brustkorb des Pri- vatklägers gekniet und habe ihn mit seinen Händen auf dem Boden fixiert. Er habe

- 12 - seine Haare gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen. Dem Privatkläger sei es dann gelungen, ihn von sich wegzustossen, aber der Be- schuldigte habe dann seinen Hals mit den Armen gepackt, sodass der Kopf des Privatklägers unter seiner Achsel eingeklemmt gewesen sei. Der Privatkläger habe noch atmen können. Er sei gebückt vor dem Beschuldigten gestanden und sein Kopf sei gegen dessen Bauch gedrückt worden (act. 4/1 F/A 15 f.). Er habe ihn geschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei; wie oft könne er nicht sagen (act. 4/1 F/A 17). Der Beschuldigte habe erst von ihm abgelassen, als die Polizei vor Ort gewesen sei (act. 18). Auf dem Boden sei der Privatkläger ca. fünf Minuten gelegen und der ganze Vorfall habe etwa zehn Minuten gedauert (act. 4/1 F/A 19 f.). Der Privatkläger habe vom Streit eine Prellung am linken Auge, an der linken Schulter sowie eine Beule am Hinterkopf davon getragen. Schmerzen habe er nach dem Vorfall ca. zehn Tage gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht (act. 4/1 F/A 24 ff.).

E. 3.4.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2023 gab der Privatkläger erneut an, dass der Beschuldigte ihn zuerst angespro- chen habe und der Privatkläger näher gegangen sei, weil er ihn nicht erkannt habe. Aus der Nähe habe er den Beschuldigten nicht gekannt und ihn gefragt, was er von ihm wolle, worauf der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er ihm Kokain besorgen könne. Der Privatkläger habe ihm dann gesagt, dass er mit diesen Sachen nichts zu tun habe (act. 4/2 F/A 16 f.). Der Beschuldigte sei in einem sehr aufgebrachten und nicht normalen Zustand gewesen und als der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er damit nichts zu tun habe, habe er ihn am Arm gepackt. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er ihn loslassen solle und habe versucht weiterzulaufen. Der Beschuldigte habe ihn mit seiner Mutter beleidigt (act. 4/2 F/A 18). Der Beschul- digte habe ihm gesagt, dass er eine "Pussy" sei. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er solle seine Hände von ihm wegnehmen und sei weitergelaufen. Dann habe der Beschuldigte gesagt: "Fick deine Mutter". Als der Beschuldigte den Arm des Privat- klägers fester gepackt habe, habe er ihn weggestossen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen und gefragt, warum er Probleme suche. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen und habe ihn zu Boden gekickt. Der Beschuldigte habe ihn fest geschlagen. Der Privatkläger habe versucht, sich zu schützen und zu verteidigen. Der Beschuldigte habe mit seinem Fuss in den Kopf

- 13 - des Privatklägers getreten. Die Polizei sei in dem Moment, als der Privatkläger un- ter dem Beschuldigten gelegen sei, vorbeigelaufen und sei dann gekommen und habe versucht, den Beschuldigten zu entfernen (act. 4/2 F/A 19). Auf die Frage, weshalb er einen Strafantrag wegen Drohung unterschrieben hatte, erklärte der Pri- vatkläger, dass der Beschuldigte ständig gesagt habe, dass er eine grosse Familie habe und der Privatkläger sehen werde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dem Privatkläger Probleme machen werde und ihn schlagen werde (act. 4/2 F/A 20 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn konkret angegriffen habe, führt der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn am Anfang am Arm gehalten und ihn danach zu Fall gebracht, indem er seinen Fuss hinter den Fuss des Privatklä- gers gestellt habe. Er habe den Privatkläger mit Fäusten geschlagen (act. 4/2 F/A 23). Der Privatkläger sei dabei mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen. Dann habe er seinen Kopf genommen und gegen den Boden geschlagen. Der Privatkläger habe versucht, ihn mit seinen Bei- nen zu Fall zu bringen, nach hinten "irgendwie". Der Beschuldigte habe sich ein bisschen aufgerichtet und den Privatkläger getreten (act. 4/2 F/A 24 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn mit den Fäusten geschlagen habe, erklärte der Privatkläger, dass er ihn mit der Faust in die Stirn geschlagen habe, dort sei er verletzt gewesen. Der Beschuldigte sei dabei mit seinen Beinen über den Beinen des Privatklägers gestanden, sodass dieser zwischen den Beinen des Beschuldig- ten lag. In dieser Zeit habe der Privatkläger versucht, ihn durch seine Beine nach hinten zu Fall zu bringen. Wie oft der Beschuldigte ihn mit der Faust geschlagen habe, wisse er nicht genau, es sei mehrmals gewesen (act. 4/2 F/A 26 ff.). Dadurch habe er wahrscheinlich eine Schürfverletzung an der Stirn erlitten und an der Schul- ter habe er auch eine Verletzung gehabt, diese stamme aber nicht von den Faust- schlägen (act. 4/2 F/A 30 f.). Nachdem der Privatkläger versucht habe, den Be- schuldigten zu Fall zu bringen, habe dieser sich etwas aufgerichtet, den Kopf des Privatklägers hinter seinen Ohren genommen, so gehoben, dass sein Kinn seine Brust berührt habe, und ihn gegen den Boden geschlagen (act. 4/2 F/A 32 ff.). So- weit er sich erinnere, habe der Beschuldigte dies einmal getan (act. 4/2 F/A 35). Der Beschuldigte habe sich dann ein bisschen mehr aufgerichtet und angefangen, mit seinem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers zu treten (act. 4/2 F/A 37); so-

- 14 - weit er sich erinnere, mit dem rechten Bein ungefähr drei Mal gegen seine rechte Stirn/Schläfe (act. 4/2 F/A 38 ff.). Er habe "genug stark" getreten und dabei Schuhe angehabt, wobei der Privatkläger sich nicht mehr erinnere, was für Schuhe er ge- tragen habe (act. 4/2 F/A 42 ff.). In diesem Moment seien Polizisten vorbeigelaufen und hätten die Beiden gesehen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört, ihn anzugreifen. Der Privatkläger habe versucht, sich zu verteidigen, indem er mit den Armen sein Gesicht verdeckte, und gleichzeitig habe er die Polizei gerufen. Als die Polizisten angekommen seien, hätten sie die ganze Zeit am Beschuldigten gezo- gen und er habe immer noch versucht, ihn weiter anzugreifen, indem er in seine Richtung zu kommen versuchte (act. 4/2 F/A 47 ff.). Die Polizei habe den Beschul- digten weit weg vom Privatkläger gezogen, worauf er zu Schimpfen und Drohen begonnen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch mit dem Tod bedroht habe, erklärte der Privatkläger sich nicht mehr genau erinnern zu kön- nen (act. 4/2 F/A 51). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der poli- zeilichen Einvernahme ausgeführt habe, dass der Beschuldigte ihm gesagt hätte, dass er ihn im Boden begraben könne, gab der Privatkläger an, sich zu erinnern und dass der Beschuldigte dies vor den Polizisten gesagt habe. Es sei wahrschein- lich, dass der Beschuldigte dies auch vorher schon gesagt habe, es sei ständig gewesen. Er erinnere sich nicht mehr genau (act. 4/2 F/A 52 ff.). Darauf angespro- chen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 ausgeführt habe, dass er die Situation habe beruhigen wollen und den Beschuldigten mit der rechten Hand an der Schulter berührt habe, erklärte der Privatkläger, dass er anfangs viel versucht habe, um ihn zu beruhigen und gesagt habe, er solle keine Probleme ma- chen (act. 4/2 F/A 55). Berührt habe er den Beschuldigen am Oberarm oder der Schulter, worauf der Beschuldigte bereits angefangen habe, den Privatkläger um- fallen zu lassen und ihn zu schlagen (act. 4/2 F/A 56 f.). Es treffe zu, dass der Be- schuldigte seine Hand weggeschlagen habe und er dann angefangen habe ihn zu schlagen (act. 4/2 F/A 58). Als der Privatkläger noch gestanden sei, habe der Be- schuldigte versucht, ihn zu schlagen, aber gleich danach habe er ihn zu Fall ge- bracht (act. 4/2 F/A 59). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm etwas gesagt habe, als er seine Hand weggeschlagen habe, gibt er an, in dem Moment habe er ihm gesagt, dass er ihn hier begraben würde (act. 4/2 F/A 60). Er habe Angst gehabt,

- 15 - dass man ihn schlage, sodass er sterbe (act. 4/2 F/A 62; act. 4/2 F/A 66), dass ir- gendein Problem entstehen könnte und dann das Leben vorbei sei (act. 4/2 F/A 63 f.). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er vom Beschuldigten noch stehend mit der Faust gegen das linke Auge geschlagen wor- den sei, gab der Privatkläger an, er sei im Gesicht verletzt gewesen. Das Ganze sei zwei Jahre her und was er damals gesagt habe, stimme (act. 4/2 F/A 67). Dar- auf angesprochen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, dass der Beschuldigte auf sein Gesicht gestanden sei, bestätigte der Privat- kläger dies und führte aus, dass er dies auch heute gesagt habe. Er habe gesagt, dass er ihn ins Gesicht getreten habe. Seiner Meinung nach habe er das mit dem Fuss auf dem Gesicht abstellen gesagt. Für ihn sei das ins Gesicht schlagen (act. 4/2 F/A 70 ff.). Auf Vorhalt, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme nicht ausgeführt habe, dass er vom Beschuldigten auch getreten worden sei, führte der Privatkläger aus, dass er erklärt habe, dass der Beschuldigte seinen Fuss auf seinen Kopf getan habe und er das vielleicht nicht gut erklärt habe. Er habe seinen Fuss auf seinen Kopf getan und ihn so auch gegen die Schläfe ge- schlagen (act. 4/2 F/A 89 ff.). Wenn jemand mit dem Fuss gegen den Kopf schlage, dann drehe sich alles. Alles was der Beschuldigte gegen seinen Kopf "getan" habe, sei für den Privatkläger schlagen. Wenn jemand mit dem Fuss eine Bewegung ma- che, dann sei das Schlagen (act. 4/2 F/A 92 f.). Sodann bejahte der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihn auf dem Boden fixiert habe, indem er ihn mit seinen Hän- den und seinem ganzen Körper auf dem Boden fixiert habe und jeweils eine Hand hob, um zuzuschlagen, worauf der Privatkläger seine Beine erhoben habe, um ihn irgendwie nach hinten zu werfen (act. 4/2 F/A 73 f.). Der Beschuldigte habe ihn mit seinem Unterkörper auf dem Boden fixiert, während der Privatkläger auf dem Bo- den lag (act. 4/2 F/A 75). Die Knie und Unterschenkel des Beschuldigten seien beide auf dem Boden gewesen und der Privatkläger sei in der Mitte gelegen (act. 4/2 F/A 77). Er habe versucht, den Beschuldigten mit beiden Beinen bzw. mit der Hüfte, mit der Hälfte seines Körpers, irgendwie hochzuheben (act. 4/2 F/A 78). Darauf angesprochen, dass er in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sich auf seinen Brustkorb gekniet und ihn mit beiden Händen fixiert, erklärte der Beschuldigte, das sei das, woran er sich erinnere. Der Beschul-

- 16 - digte sei auf und neben ihm gekniet (act. 4/2 F/A 79 f.). Bevor der Beschuldigte ihn bei den Beinen fixiert habe, sei er auf ihm, auf seiner Brust, gesessen. Danach habe der Beschuldigte ihn fixiert (act. 4/2 F/A 81). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe seine Haare gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen, erklärte der Beschuldigte, das habe er auch in dieser Einvernahme gesagt (act. 4/2 F/A 83). Der Beschuldigte habe ihn hinter den Ohren an den Haaren gepackt (act. 4/2 F/A 84). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er habe den Beschuldigten wegstossen und zur Hälfte aufstehen können, bejahte der Privatkläger dies und erklärte, er habe versucht ihn hochzuheben und nach hinten zu werfen (act. 4/2 F/A 85). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn erneut gepackt habe, als der Privatkläger sich zur Hälfte aufrichten konnte, erklärte dieser, soweit er sich erinnern könne, habe der Beschuldigte ihn weiterhin im Griff gehabt und getreten. Der Privatkläger erinnere sich, dass er das Adrenalin gespürt habe und dass er ihn auch einmal relativ fest hochgehoben habe (act. 4/2 F/A 86). Er sei nicht zum Arzt gegangen, weil er die Sache nicht habe grösser machen wollen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass er zu einem Arzt wolle (act. 4/2 F/A 98).

E. 3.4.3 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.4.3.1 Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom

16. September 2021 an, dass er sich an einen Bruchteil des Vorfalls erinnern könne. Er sei an jenem Morgen betrunken gewesen, da er ein Alkoholproblem habe. Er habe zu dieser Zeit Wodka getrunken und Kokain konsumiert (act. 3/1 F/A 2 ff., F/A 13). Er habe damals schon ein bis zwei Flaschen Wodka täglich kon- sumiert. Zu seinem Kokainkonsum könne er nichts Genaues sagen (act. 3/1 F/A 6). Er könne sich nicht daran erinnern, den Privatkläger angesprochen zu haben und kenne ihn auch nicht (act. 3/1 F/A 7 f.). Auf Vorhalt eines Fotos des Privatklägers gab der Beschuldigte an, ihn weder zu kennen noch sich an ihn zu erinnern. Auch ob er mit ihm das Gerangel gehabt habe, wisse er nicht (act. 3/1 F/A 9, F/A 11, F/A 15). Davon, dass er den Privatkläger nach Kokain gefragt haben solle, wisse er nichts (act. 3/1 F/A 12). Der Beschuldigte könne sich zwar erinnern, dass es ein Gerangel gegeben habe, ob dieses von seiner Seite oder der des Privatklägers

- 17 - ausgegangen sei, wisse er nicht mehr (act. 3/1 F/A 14). Sodann gab der Beschul- digte an, Redensarten wie, er werde jemanden hier begraben, nicht zu benutzen, weshalb er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Privatkläger sich bedroht ge- fühlt haben solle (act. 3/1 F/A 16 f.). Er könne sich erinnern, dass er den Privatklä- ger und dieser ihn angegriffen habe. Es sei gegenseitig passiert und nicht so, dass der Beschuldigte als Einziger gewalttätig geworden sei. Vom genauen Ablauf des Vorfalls wisse er nur noch einen Bruchteil (act. 3/1 F/A 18). Er sei zu einer Bank hingelaufen, wo jemand gesessen sei. Dort wisse er nur noch, dass er mit dieser Person ein Wort ausgetauscht habe. Aus irgendeinem Grund sei es dann zu Gewalt gekommen und sie hätten eine Auseinandersetzung gehabt. Er könne einfach sa- gen, dass er sich nicht an den Vorfall, wo er den Privatkläger zu Boden gedrückt und eingeschlagen habe, erinnern könne. Er sei nicht der Mensch, der jemanden schlägt, der am Boden liege und, dass er dem Privatkläger mehrmals den Kopf gegen den Asphalt geschlagen habe, das stimme so nicht (act. 3/1 F/A 19). Er glaube, der Grund für die Auseinandersetzung seien gegenseitige Provokationen gewesen (act. 3/1 F/A 20). Es stimme nicht, dass er mit dem Schuh auf das Gesicht des Privatklägers gestanden sei und es stimme auch nicht, dass er den Kopf des Privatklägers dreimal gegen den Asphalt geschlagen habe, als dieser auf dem Bo- den gelegen habe (act. 3/1 F/A 21 f.). Vielleicht mache der Privatkläger dies so gel- tend, um die Geschichte etwas aufzupeppen (act. 3/1 F/A 23). Er würde nie eine Person umbringen und er habe keine Absichten, jemanden zu verletzen (act. 3/1 F/A 24). Er könne sich nicht erinnern, dass der Privatkläger um Hilfe geschrien habe (act. 3/1 F/A 25). Er könne sich erinnern, dass die Polizei eingetroffen sei. Die Situation sei etwas angespannt gewesen (act. 3/1 F/A 27 f.).

E. 3.4.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 wiederholte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr an den gesamten Vorfall er- innern könne, er aber noch wisse, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung gegeben habe. Wer genau angefangen habe, also zuerst kör- perlich tätlich geworden sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte wisse auf jeden Fall, dass er den Privatkläger nicht so angegriffen habe, wie es in der Einvernahme ge- sagt worden sei (act. 3/2 F/A 4). Der Beschuldigte gab erneut an, den Privatkläger nicht zu kennen, ihn aber aufgrund der Bilder wiederzuerkennen (act. 3/2 F/A 6 f.).

- 18 - Zum Vorfall gab er an, dass er an die I._____-strasse 1 zu den Bänken gegangen sei, wo er etwas für sich habe sein wollen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeit- punkt alleine gewesen und habe etwas Musik gehört. Dann habe er gesehen, wie der Privatkläger sich auf eine Bank gegenüber von ihm gesetzt habe. Sie seien ins Gespräch gekommen, wobei er nicht mehr wisse, was gesagt worden sei. Der Be- schuldigte wisse, dass seitens des Privatklägers Provokationen gekommen seien und dann seien wahrscheinlich auch von seiner Seite Provokationen gekommen. Dann habe sich das wahrscheinlich im Verlauf zugespitzt und es sei dann wahr- scheinlich zu diesem Gerangel gekommen. Wer die Faust geschwungen habe, wer mehr abbekommen habe, wisse er nicht mehr (act. 3/2 F/A 9). Auf die Frage, ob er den Privatkläger geschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, sicher nicht untätig gewesen zu sein. Es habe ein Gerangel gegeben und er habe seinen Teil sicher auch dazu beigetragen (act. 3/2 F/A 10). Der Privatkläger habe ihn auch geschla- gen. Wer zuerst geschlagen habe, wisse der Beschuldigte nicht. Wenn er wissen würde, dass er die erste Faust gegeben habe, dann hätte er es gesagt. (act. 3/2 F/A 11 f.). Geschlagen habe er den Privatkläger, weil es Provokationen gegeben habe. Er könne sich nicht an Details erinnern, was es für konkrete Provokationen gewesen seien (act. 3/2 F/A 14). Wie der Privatkläger ihn geschlagen habe, wisse er nicht mehr. Für ihn sei es ein Gerangel gewesen, welches aufgehört habe, als die Polizei gekommen sei (act. 3/2 F/A 21). Der Beschuldigte wisse, dass sie zu Boden gegangen seien und es könne wahrscheinlich gut sein, dass er die Über- hand gehabt habe. Aber er habe sicher nicht den Kopf des Privatklägers genom- men und auf den Boden geschlagen oder sonst darauf getreten (act. 3/2 F/A 22). Angesprochen auf die Schilderungen des Privatklägers, wie es zur Drohung ge- kommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass er dies rein theoretisch nicht mache. Es würde ihm nicht einleuchten, da ein freundschaftliches Klopfen auf die Schulter ihm keinen Anlass gebe, um so etwas zu einer Person zu sagen (act. 3/2 F/A 24 f.). Angesprochen auf die Schilderungen des Privatklägers, wie er vom Beschuldig- ten zu Boden geschupft worden sei, erklärte dieser, er könne sich beim besten Willen nicht erinnern (act. 3/2 F/A 26). Dass er den Kopf des Privatklägers dreimal gegen den Boden geschlagen habe, stimme auf jeden Fall nicht (act. 3/2 F/A 27). Schliesslich führte der Beschuldigte im Hinblick auf die Ausführungen des Privat-

- 19 - klägers, dass er um Hilfe gerufen habe aus, dass diese Geschichte entweder frei erfunden sei oder er gar nichts mehr wisse (act. 3/2 F/A 29). Als Erklärung, weshalb er sich an nichts bzw. nur sehr wenig erinnern könne, führte der Beschuldigte an, dass er ein bisschen viel Alkohol getrunken habe (act. 3/2 F/A 30). Der Beschul- digte glaube, er habe Wodka getrunken. Wie viel könne er nicht genau sagen, er habe aber zu diesem Zeitpunkt regelmässig getrunken, weshalb seine Toleranz hoch gewesen sei. Er habe vermutlich etwa eine halbe Flasche Wodka intus gehabt (act. 3/2 F/A 31 ff.). Es sei möglich, dass die Prellung am Hinterkopf des Privatklä- gers von ihm stamme, ob er sich ebenfalls verletzt habe, wisse er nicht (act. 3/2 F/A 38 f.).

E. 3.4.3.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Juli 2023 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe erneut und erklärte, weil der Vorfall schon so lange her sei, könne er nicht mehr im Detail sagen, was genau losgewe- sen sei. Wenn er ehrlich sei, sei es für ihn halt einfach eine Prügelei gewesen. Aber von Natur aus sei er kein Mensch, der zu Gewalt neige, er habe zu diesem Zeit- punkt eine schwierige Zeit durchlaufen (act. 3/3 F/A 3). Der Anklagesachverhalt be- treffend Drohung sei falsch, er wisse nicht mehr, was er zu diesem Zeitpunkt genau gesagt habe. Er verweise auf seine früheren Aussagen (act. 3/3 F/A 5).

E. 3.4.4 Wahrnehmungsbericht / Aussagen der Zeugin G._____

E. 3.4.4.1 Polizistin G._____ gab im Wahrnehmungsbericht vom 18. Mai 2021 als Auskunftsperson an, sie und ihr Streifenpartner J._____ seien anlässlich ihrer Pa- trouilletätigkeit auf der I._____-strasse in Richtung K._____-platz gefahren, als sie auf der Höhe des H._____-Platzes gehört habe, wie der Privatkläger mit Schreien auf sich aufmerksam gemacht habe. Darauf habe sie beobachten können, wie der Beschuldigte auf dem Privatkläger gelegen sei. Nachdem sie ihren Streifenpartner darüber orientiert habe, habe dieser das Fahrzeug gewendet und sei zu den Strei- tenden gefahren, welche, als sie ausgestiegen seien, bereits wieder auf den Beinen gestanden seien. Sie habe gesehen, dass der Privatkläger ein geschwollenes Auge gehabt habe. Sie hätten die beiden dann getrennt und sie sei auf den Beschuldigten zugegangen, welcher auf sie aggressiv und unberechenbar gewirkt habe. Der Auf- forderung seine Musik auszumachen, sei der Beschuldigte nachgekommen, ansch-

- 20 - liessend habe er sein Tanktop zerrissen. Der Beschuldigte habe sich gegen die Arretierung gewehrt und habe erst mithilfe von Verstärkung verhaftet werden kön- nen (act. 5/1).

E. 3.4.4.2 Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 13. April 2023 erklärte die Zeu- gin G._____, Schreie gehört und aus dem Fenster des Patrouillewagens zwei Per- sonen am Boden liegen gesehen zu haben. Diese hätten miteinander gekämpft (act. 5/2 F/A 12). Wie die Personen auf dem Boden lagen, könne sie sich im Detail nicht mehr erinnern und verweise auf ihren Wahrnehmungsbericht (act. 5/2 F/A 13). Insgesamt könne sich die Zeugin nicht mehr an Details erinnern, was in ihrem Bericht stehe, treffe zu (act. 5/2 F/A 17 ff.). Sodann wiederholte sie, dass sie die beiden getrennt hätten und der Beschuldigte ein sehr aggressives Auftreten gehabt habe. Er sei sehr unruhig gewesen und habe auch sein Tanktop zerrissen (act. 5/2 F/A 19). Sie könne sich nicht erinnern, ob es in ihrer Anwesenheit zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei (act. 5/2 F/A 20). Sie könne sich nicht erinnern, ob es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu Gewalttätig- keiten gekommen sei, als sie diese auf dem Boden gesehen habe, aber es habe so ausgesehen, als ob die obenliegende Person auf die untere eingeschlagen habe. Genauer schildern könne sie dies nicht mehr (act. 5/2 F/A 21 f.). Darauf an- gesprochen, dass die Zeugin dies nicht in ihrem Wahrnehmungsbericht wiederge- geben habe, gab sie an, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne, aber es habe so gewirkt. Da es wahrscheinlich nicht eine wahrgenommene Tatsache gewesen sei, stehe es nicht in ihrem Bericht (act. 5/2 F/A 24).

E. 3.4.5 Würdigung der Aussagen der Beteiligten

E. 3.4.5.1 Während der Beschuldigte lediglich pauschal und unspezifisch aussagte, er habe mit jemandem "ein Wort" ausgetauscht bzw. es sei zu Provokationen ge- kommen, worauf es aus irgendeinem Grund zu Gewalt gekommen sei, schildert der Privatkläger den Beginn der Auseinandersetzung detailliert und in beiden Einver- nahmen praktisch deckungsgleich. Dabei gibt er nachvollziehbar seine Gedanken wieder, wie dass er zuerst gedacht habe, er kenne den Beschuldigten, was sich beim Näherkommen jedoch nicht bestätigt habe. Das Schildern solch innerer Vor- gänge spricht für Erlebtes. Übereinstimmend erwähnt er ferner, vom Beschuldigten

- 21 - unter anderem als "Pussy" beschimpft sowie nach Kokain gefragt worden zu sein. Letzteres deckt sich denn auch insofern mit den Angaben des Beschuldigten, als dieser angab, zu diesem Zeitpunkt Kokain konsumiert zu haben. Plausibel ist auch, dass sich die Situation zuspitzte, als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nichts mit Drogen zu tun habe.

E. 3.4.5.2 Was den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung betrifft, schildert der Privatkläger mehr oder weniger übereinstimmend, wie der Beschuldigte ihn durch das Stellen eines Beins zu Fall brachte, danach auf ihn kniete, ihn am Boden fixierte und seinen Kopf gegen den Boden schlug, wobei er sich in der staatsanwaltlichen Einvernahme nur noch an einen solchen Schlag gegen den Boden erinnern konnte, während er bei der Polizei noch von ca. drei Schlägen gegen den Boden sprach. Im Übrigen weichen die Aussagen des Privatklägers bei der Polizei und der Staats- anwaltschaft teils doch erheblich voneinander ab. Auffallend ist insbesondere, dass der Privatkläger im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme neu geltend macht, der Beschuldigte habe ihn auch mehrmals in den Kopf getreten, während er bei der Polizei lediglich angab, der Beschuldigte sei auf sein Gesicht gestanden. Ferner gibt der Privatkläger zwar auch bei der Staatsanwaltschaft an, dass der Be- schuldigte ihn mit Fäusten geschlagen haben soll, konkret den Faustschlag gegen sein linkes Auge unmittelbar vor dem Beinstellen erwähnt er jedoch nicht bzw. gibt an, der Beschuldigte habe nur versucht ihn zu schlagen, als er noch gestanden sei. Auch daran, dass es zu der Drohung ihm gegenüber gekommen sein soll, konnte sich der Privatkläger im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme erst wieder erinnern, als er darauf angesprochen wurde, wobei er zunächst nur geltend machte, dass diese in der Gegenwart der Polizisten ausgesprochen worden sei.

E. 3.4.5.3 Gewisse Unstimmigkeiten und Erinnerungslücken führen allerdings nicht per se dazu, dass die Aussagen des Privatklägers insgesamt als unglaubhaft ein- zustufen wären. Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger die eigentlichen Vorfälle in der polizeilichen Einvernahme, welche viel nä- her am Tatereignis erfolgte, sehr anschaulich und in der Abfolge stimmig schilderte. Er vermochte zudem die zuvor im ausführlichen freien Bericht gemachten Aussa- gen auch auf diverse Einzelfragen zu bestätigen bzw. übereinstimmend zu schil-

- 22 - dern, was von einer hohen Qualität der Aussagen zeugt. Auch was die Drohung betrifft, ist hervorzuheben, dass der von ihm frei wiedergegebene Wortlaut – "er werde ihn hier im Boden begraben" – originell und nicht alltäglich ist, was für den Wahrheitsgehalt auch dieser Äusserung spricht. Hinzukommt, dass er sich im Rah- men der staatsanwaltlichen Einvernahme dann doch noch von sich aus daran erin- nern konnte, dass der Beschuldigte ihm das zu Beginn der Auseinandersetzung auch gesagt hat. In Anbetracht dessen, dass zwischen den beiden Einvernahmen knapp zwei Jahre liegen und es gerade bei einem dynamischen Tatgeschehen nicht abwegig erscheint, dass sich der Privatkläger nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern kann, vermögen die abweichenden Ausführungen bei der Staats- anwaltschaft den Wert der ursprünglichen Aussagen nicht nachhaltig zu erschüt- tern. Dies gilt umso mehr, als sich die vom Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Angaben auch mit den übrigen objektiven Beweismitteln vereinbaren lassen. So deuten die Abbildungen 1 und 2 in der Fotodokumentation klar drauf hin, dass es zu mindestens einem Schlag gegen das linke Auge des Privatklägers gekommen ist. Ferner führte die Zeugin übereinstimmend mit dem Privatkläger aus, dieser habe mit Hilferufen auf sich aufmerksam gemacht, der Be- schuldigte sei auf dem Privatkläger gelegen und es habe so ausgesehen, als ob die obenliegende Person auf die untere eingeschlagen habe. Sodann gab auch die Zeugin an, dass der Beschuldigte aggressiv und unberechenbar gewirkt habe.

E. 3.4.5.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die Angaben des Beschuldigten nichts zu ändern. Dieser beschränkt sich mehrheitlich darauf, geltend zu machen, dass es ein gegenseitiges Gerangel bzw. eine Prügelei gewesen sei, wobei er an- gibt, sich an den genauen Ablauf nicht erinnern zu können bzw. grundsätzlich in Abrede stellt, dass es sich so zugetragen habe, wie vom Privatkläger ausgeführt. Eine eigene Sachdarstellung des Geschehens, welche einer Würdigung zugänglich wäre, liefert er jedoch nicht. Vielmehr macht er pauschal geltend, er sei nicht der Mensch, der jemanden schlage, der am Boden liege bzw. er sei von Natur aus kein Mensch, der zu Gewalt neige. Sodann benutze er Redensarten, wie dass er jeman- den im Boden begrabe nicht bzw. rein theoretisch mache er sowas nicht. Solchen allgemeinen Verhaltensgrundsätzen kommt vorliegend jedoch von vornherein keine Bedeutung zu, zumal sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin G._____

- 23 - das aggressive und unberechenbare Verhalten des Beschuldigten an besagtem Abend erwähnten. Fraglich erscheint denn auch, inwieweit der Beschuldigte über- haupt in der Lage war, sein eigenes Verhalten einzuschätzen, war er doch – wie er selber aussagte – im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert und stand überdies unter Dro- geneinfluss. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Gegenseitigkeit lässt sich auch nicht mit der Fotodokumentation in Einklang bringen. Während beim Privat- kläger klar Verletzungen dokumentiert sind, weist der Beschuldigte keinerlei sicht- baren Verletzungen auf. Er macht auch nicht geltend, vom Privatkläger verletzt wor- den zu sein.

E. 3.4.5.5 Dem Gesagten zufolge kann grundsätzlich zur Sachverhaltserstellung auf die vom Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussa- gen abgestellt werden. Was die erstmals im Rahmen der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vorgebrachten Tritte gegen den Kopf betrifft, überzeugen seine Aussa- gen demgegenüber nicht. Insbesondere erscheint nicht plausibel, dass er bei sei- ner differenzierten Schilderung im Rahmen der polizeilichen Einvernahme derartige Tritte gegen den Kopf vergessen haben soll. Im Übrigen macht er auch wenig nach- vollziehbar geltend, der Beschuldigte habe sich, als er auf ihm gekniet sei, "ein bisschen mehr aufgerichtet" und mehrmals gegen seinen Kopf getreten. Aus einer knienden Position Tritte gegen den Kopf einer darunter liegenden Person auszu- führen, bedürfte einer ziemlich grossen Flexibilität und Gleichgewicht. Dies scheint angesichts dessen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung in eine Ausnüch- terungszelle gebracht werden musste, schlicht unvorstellbar. Ferner bleibt auch bis zuletzt unklar, was der Privatkläger unter einem Fusstritt genau versteht, gibt er doch später erklärend an, für ihn sei es auch ins Gesicht schlagen, wenn der Be- schuldigte seinen Fuss auf seinem Gesicht abstelle und diesen bewege. Die Fuss- tritte gegen den Kopf des Privatklägers sind entsprechend nicht rechtsgenügend erstellbar. Sie lassen sich denn auch nicht mit den fotografisch dokumentierten Ver- letzungen vereinbaren lassen. Es scheint nicht glaubhaft, dass mehrere Fusstritte gegen den Kopf keine deutlicheren Spuren hinterlassen hätten.

E. 3.4.5.6 Entsprechend ist der Anklagesachverhalt 1, mit Ausnahme des Vorwurfs, den Geschädigten mehrmals auf den Kopf getreten zu haben, erstellt.

- 24 -

E. 3.5 Der Beschuldigte tätigte seine Aussagen wissentlich und richtete sie direkt an den Geschädigten D._____. Der Beschuldigte muss auch mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass seine Aussagen geeignet waren, den Geschädigten

- 32 - D._____ in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Ein anderer sinnhafter Kontext dieser Äusserungen ist nicht zu erkennen. Sodann verleitete er seinen Worten durch Taten Nachdruck, indem er via Telefon Verstärkung anforderte. So- mit handelte er direktvorsätzlich, womit eine versuchte Drohung vorliegt.

E. 3.6 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. (Versuchte) Drohung (Bahnhof O._____)

E. 4 Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 2)

E. 4.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten D._____ er werde ihn fertig machen und ihn finden, wodurch er Leib und Leben des Geschädigten bedrohte. Seinen Äusserungen verlieh er Nachdruck indem er mutmasslich mit Freunden telefo- nierte, um diese zur Verstärkung zu holen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Drohungen spontan äusserte. Insgesamt wiegt das objek- tive Verschulden eher leicht.

E. 4.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Dro- hungen vorsätzlich aussprach und grundlos beabsichtigte, den Geschädigten D._____ einzuschüchtern. Leicht strafmildernd ist an dieser Stelle wiederum zu be- rücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trun- kenheit an jenem Morgen herabgesetzt gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren, weshalb das Verschulden insgesamt als leicht einzustufen ist. Unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen.

E. 4.3 Berücksichtigung des Versuchs Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend bei einem Versuch blieb, mithin die Äusserungen des Beschul- digten den Geschädigten D._____ nicht in Angst und Schrecken versetzen ver- mochten. Allerdings ist dies nicht dem Verhalten des Beschuldigten zu verdanken, da der Beschuldigte seinerseits alles getan hat, damit der Erfolg hätte eintreten können, weshalb von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Das Eintreten des tatbestandsmässigen Erfolgs der Drohung wäre aufgrund des Vorgehens

- 41 - durchaus denkbar gewesen, weshalb nur eine leichte Reduktion im Umfang von einem Monat vorzunehmen ist.

5. Sachbeschädigung

E. 4.4 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Mehrfache Beschimpfung

E. 5.1 Objektives Tatverschulden Der Tritt des Beschuldigten führte dazu, dass die Frontscheibe des Trams "Flexity" ersetzt werden musste, was zu einem Sachschaden von mehreren Tausend Fran- ken führte. Dies ist ein eher hoher Betrag, doch gilt auch zu berücksichtigen, dass der Schaden durch einen einzigen Tritt entstand. Durch sein unkontrolliertes Ver- halten brachte der Beschuldigte seine Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Ei- gentum zum Ausdruck. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt eher leicht.

E. 5.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen am 19. September 2023, im Zug der Linie … vom N._____ bis zum Bahnhof O._____ in Zürich, zum SBB-Sicherheits- mitarbeitenden D._____ gesagt zu haben: "Ich mach euch fertig. Ich finde euch". Durch seine Äusserung habe der Beschuldigte den Geschädigten D._____ in grosse Angst versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.

E. 5.1.2 Sodann soll der Beschuldigte im Bahnhof O._____, auf dem Perron …, nach- dem die SBB-Sicherheitsmitarbeiterin C._____ zu ihm gesagt habe, er müsse auf die Polizei warten, mehrmals zu ihr und D._____ gesagt haben: "Ich finde heraus, wer ihr seid, wo ihr wohnt. Ich mache euch kaputt. Ich mache euch fertig." Danach habe sich der Beschuldigte eine Zigarette angezündet und, nachdem die Geschä- digte C._____ zu ihm gesagt habe, dass er dies aufgrund des Rauchverbots zu unterlassen habe, habe er zu ihr gesagt "Ich höre nicht auf eine Schlampe" und zu D._____ "Pussy, Hurensohn und Arschlöcher". Durch seine Äusserungen habe der Beschuldigte die Geschädigten in grosse Angst versetzen wollen, was ihm in Bezug auf den Geschädigten D._____ jedoch nicht gelungen sei. Hingegen soll der Be- schuldigte die Geschädigte C._____ in grosse Angst versetzt haben und sie be- fürchten lassen, dass er ihr zumindest physische Gewalt antun könnte, was er denn mit seinen Äusserungen auch bezweckt habe bzw. in Kauf genommen habe. Weiter soll er mit seinen Äusserungen das Ansehen der Geschädigten herabgesetzt ha- ben, was der Beschuldigte auch beabsichtigt habe.

E. 5.2 Subjektives Tatverschulden Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Frontscheibe eventualvorsätzlich mit einem Tritt beschädigte. Dies tat er ohne ersichtlichen Grund. Leicht strafmildernd ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trunkenheit herabge- setzt gewesen sein dürfte. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden somit leicht zu mindern, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als an- gemessen.

E. 5.3 Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigte C._____ als Schlampe und den Geschädigten D._____ als Pussy, Hurensohn und Arschlöcher. Diese Bezeichnungen werden umgangssprachlich abwertend verwendet und sind als Schimpfwörter geläufig. Wer eine Person derart bezeichnet, versagt ihr gezielt die geschuldete Achtung. Es handelt sich um ein Werturteil, das ehrenrührig ist. Der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

E. 5.4 Der Beschuldigte wollte die Geschädigten offensichtlich gezielt in ihrer Ehre verletzen. Die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe lassen keine alternative Deutung zu. Damit handelte er direktvorsätzlich.

- 34 -

E. 5.5 Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, dass eine Ein- stellung zu prüfen sei, da der Beschuldigte sich entschuldigt habe und bei Ehrver- letzungsdelikten eines geringen Grades, eine an den Geschädigten gerichtete Ent- schuldigung eine sogenannte Wiedergutmachung darstelle, was zur Einstellung führen könne (act. 63 S. 15, Prot. S. 23). Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentli- chen Frieden wiederherzustellen. Der Gesetzestext setzt nicht voraus, dass die ge- schädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB zustimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die Wie- dergutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2; BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; BSK StGB-RIKLIN, Art. 53 StGB N 18; je mit Hinweisen). Selbst wenn die Tatschwere in den Rahmen von Art. 53 lit. a StGB passt und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfol- gung. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint. Es trifft zu, dass sich der Beschuldigte vorliegend bei den Privatklägern D._____ und C._____ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen entschuldigt hat (vgl. act. 43/D3/4/5 Protokollnotiz S. 7 und act. 43/D3/4/7 Protokollnotiz S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass beide Privatkläger ihre Strafanträge nicht zurückgezogen haben. Wie vorgängig ausgeführt, ist dies allein nicht Beweis für einen fehlenden Ausgleich des Unrechts, allerdings ist dies doch immerhin als Indiz

- 35 - dafür anzusehen, dass sich die Privatkläger in ihrer Ehre weiterhin verletzt sahen und somit keine genügende Wiedergutmachung durch die Entschuldigung geleistet wurde. Hinzukommt, dass das sonstige Nachtatverhalten des Beschuldigten die Frage aufwirft, ob seine Entschuldigung auf tatsächlicher Einsicht und Reue beruht, oder einzig in der Hoffnung ausgesprochen wurde, einer Strafverfolgung zu entge- hen. Immerhin ist der Beschuldigte dreimal der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, anstatt sich den Vorwürfen zu stellen. Unter Berücksichtigung des grossen Ermessens, das dem Gericht bei der Beurteilung einer Einstellung nach Art. 53 StGB zu kommt, scheint es vorliegend nicht opportun, das Verfahren im Hinblick auf die Beschimpfung einzustellen, ansonsten jede oberflächlich geäus- serte Entschuldigung im Rahmen der Strafuntersuchung bei Beschimpfungen zur Einstellung des Verfahrens führen müsste. Überdies weist der Beschuldigte bereits sechs Vorstrafen (vgl. nachfolgend E. IV.9.3.) auf, wovon zwei einschlägig sind, was ebenfalls gegen die Einsicht des Beschuldigten spricht. Es besteht folglich kein Raum für eine Anwendung von Art. 53 StGB, wobei die Entschuldigung zugunsten des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

E. 5.6 Andere Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 6 Asperation Zusammenaddiert resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen.

E. 7 Mehrfache Beschimpfung

E. 7.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte nannte den Geschädigten D._____ grundlos "Pussy, Hurensohn, Arschloch" und die Geschädigte C._____ "Schlampe". Diese in einer vulgären Um- gangssprache häufig verwendeten Wörter sind kaum geeignet, das Ehrgefühl eines

- 42 - Beschimpften in nachhaltiger und schwerwiegender Weise zu verletzen. Indes wei- sen die benutzten Worte etwa im Vergleich zu "Idiot" oder dergleichen eine höhere Intensität an ehrverletzendem Charakter auf. Das objektive Verschulden ist als leicht einzustufen.

E. 7.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus unbegründetem Unmut handelte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass er betrunken war. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als leicht einzustu- fen.

E. 7.3 Auszufällende Geldstrafe Im Rahmen der Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint es angemessen, den Beschuldigten für die Beschimpfungen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 7.4 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). Der Beschuldigte erhält eine 100 % IV-Rente (act. 61). Er verfügt über kein Ver- mögen und hat gemäss seinen eigenen Angaben Schulden in ihm unbekannter Höhe (vgl. act. 43/D1/3/5 F/A 21), weshalb es sich rechtfertigt, die Höhe des Ta- gessatzes auf Fr. 10.– festzulegen.

E. 8 Vorläufige Gesamtstrafe Insgesamt ergibt sich eine vorläufige Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.–.

- 43 -

E. 9 Täterkomponenten

E. 9.1 Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er am tt. September 1998 in Q._____ geboren und in R._____ bei seinen Eltern aufge- wachsen ist (act. 3/3 F/A 12). Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschuldigte eine Ausbildung als Automechatroniker begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er habe einen grossen Suchtfaktor und sei damals schon im Platanenhof, in der Ju- gendpsychiatrie Ganterschwil gewesen. Es habe mit einer Drogensucht angefan- gen und dann sei Alkohol dazugekommen, weshalb er keine abgeschlossene Aus- bildung habe. Der Beschuldigte erhalte eine 100 % IV-Rente und wolle mit Unter- stützung der IV eine Lehre besuchen, wenn er nicht mehr süchtig sei. Er sei in einer stationären Behandlung in Ellikon an der Thur. In seiner Freizeit mache er Krafttrai- ning. Er sei nicht in einer Beziehung und habe keine Kinder (act. 43/D1/3/5 F/A 16) Zusammenfassend kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten festgehalten werden, dass sich diese strafneutral auswirken.

E. 9.2 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich mehrheitlich geständig. Weiter entschuldigte er sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Privatkläger D._____ und C._____ für sein Verhalten (vgl. act. 43/D3/4/5 Protokollnotiz S. 7 und act. 43/D3/4/7 Protokollnotiz S. 8) und hat damit ein gewisses Grad an Reue an den Tag gelegt. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er trotz gehöriger Vorladung dreimal nicht zur Hauptverhandlung erschien, was wiederum eine ge- wisse Indifferenz gegenüber seinen Taten und dem laufenden Verfahren erahnen

- 44 - lässt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich somit insgesamt nur leicht, mithin im Umfang von zwei Monaten, strafmindernd aus.

E. 9.3 Vorstrafen und Delinquenz während laufender Strafuntersuchung

E. 9.3.1 Laut dem Strafregisterauszug vom 15. Januar 2025 (act. 60) weist der Be- schuldigte insgesamt sechs Vorstrafen auf:

- Drohung (Strafbefehl vom 8. November 2016 der Staatsanwaltschaft See / Oberland), bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, Probezeit 2 Jahre und Busse von Fr. 300.–,

- Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch (Strafbefehl vom 12. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft See/Ober- land), unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Busse von Fr. 500.–,

- Vergehen gegen das Waffengesetz und Raub (Urteil vom 18. Juni 2019 des Bezirksgerichts Winterthur), bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probe- zeit 3 Jahre, mit Weisung und Bewährungshilfe,

- Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Konfrontation Dritter mit Por- nografie ohne Hinweis auf den pornografischen Inhalt (Strafbefehl vom

4. März 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland), unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.–,

- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl vom 27. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft See/Oberland), unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.

- unbefugte Benützung eines Fahrzeuges i.S. des Personenförderungsgesetz- tes, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung (Strafbe-

- 45 - fehl vom 22. April 2024 der Bundesanwaltschaft), unbedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Busse von Fr. 300.–.

- Hausfriedensbruch (Strafbefehl vom 12. August 2024 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland), unbedingte Geldstrafe 10 Tagessätze von Fr. 30.–.

E. 9.3.2 Der Beschuldigte ist sowohl in Bezug auf die Drohung als auch wegen Be- schimpfung und Sachbeschädigung einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich grund- sätzlich merklich straferhöhend aus. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung bzw. nur wenige Tage nach Anklageerhebung wiederum delinquierte, was zur Nachtragsanklage vom 23. April 2024 führte. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate erscheint unter diesem Titel angemessen.

E. 9.4 Fazit Gesamthaft betrachtet führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der Frei- heitsstrafe um zwei Monaten auf 8 Monate Freiheitsstrafe.

E. 10 Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe

E. 10.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das zur Beurtei- lung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).

E. 10.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

18. Juni 2019 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Raub zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ferner wurde Bewährungshilfe an- geordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probe- zeit einer geeigneten fachtherapeutischen Behandlung (Alkohol) zu unterziehen (Beizugsakten GG190022-K). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anset-

- 46 - zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurden diverse Verstösse gegen die mit Urteil vom 18. Juni 2019 des Be- zirksgericht Winterthur angeordneten Weisung festgestellt. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde verzichtet, jedoch die Probezeit von drei Jahren um die Hälfte, mithin um 1 ½ Jahre verlängert (Beizugsakten Ge- schäft-Nr. GA210001-K).

E. 10.3 Die heute zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte am 2. und

19. September 2023, mithin während laufender Probezeit. Hinsichtlich der Bewäh- rungsaussichten ist festzuhalten, dass die in der Vergangenheit erfolgten Verurtei- lungen den Beschuldigten offensichtlich nicht genügend beeindruckt haben, um ihn vom erneuten, einschlägigen Delinquieren abzuhalten. Überdies gilt es zu berück- sichtigen, dass auch mit Strafbefehl vom 4. März 2021 auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet wurde. Nichtsdestotrotz ist der Beschuldigte wiederum einschlägig straffällig geworden, was im Strafbefehl vom 27. Februar 2023 mündete (vgl. vorstehend E. IV.9.3). Auf den Widerruf wurde auch in diesem Strafbefehl wiederum verzichtet, der Beschuldigte aber verwarnt, dass bei erneuter Delinquenz mit dem Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe zu rechnen wäre (Beizugsakten STA See/Oberland 2023/10007883). Trotzdem delinquierte der Be- schuldigte am 15. Januar 2024 und am 5. Februar 2024 erneut (vgl. vorstehend E. IV.9.3 und act. 60). Es ist demnach von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen. Demzufolge ist der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil vom 18. Juni 2019 des Bezirksgerichts Winterthur ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu wi- derrufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass 4 Tage bereits durch Untersuchungs- haft erstanden sind (act. 10/14 Dispositiv-Ziff. 2).

E. 10.4 Der Beschuldigte wird für die neuen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Bei der zu widerrufenden Strafe handelt es sich ebenfalls um eine Freiheitsstrafe (9 Monate), womit die Strafen gleicher Art sind und weswegen eine Gesamtstrafe auszusprechen ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 49 StGB). Rein rechnerisch ergibt sich ein Total von 17 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 47 -

E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.

E. 12 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von F._____ und die Ent- schädigung für den Dolmetscher werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 13 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerschaft;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten;

- 53 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;  das Bezirksgericht Winterthur, Geschäftsnummer GG190022-K;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss §54a PolG.

E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 54 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Ackermann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

6. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230138-L / U (damit vereinigt DG240074-L) Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Vesely, Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw S. Meisel und Bezirksrichter lic. iur. M. Häfeli, Gerichtsschrei- berin MLaw L. Ackermann Urteil vom 15. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. August 2023 (act. 15) sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. April 2024 (act. 43/19) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 21) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ in Vertretung des Be- schuldigten und Staatsanwältin lic. iur. E._____. Der Beschuldigte ist unentschul- digt nicht erschienen. Anträge der Anklagebehörde: (act. 62 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklagen schuldig zu sprechen.

2. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Juni 2019 aus- gefällte bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei zu widerrufen.

3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 48 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 7 Tagessät- zen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 210.00) zu bestrafen.

4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

5. Der Beschuldigte sei für 6 Jahre des Landes zu verweisen.

6. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 63 S. 2) "1. Das Verfahren wegen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zum Nachteil von F._____ sei einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen  Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB;

- 3 -  mehrfacher Drohung, teilweise versuchter Drohung i.S.v. Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB;  mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB.

4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 10.00.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei nicht zu widerru- fen.

6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

7. Von der Erstellung eines DNA-Profils sei abzusehen.

8. Die Zivilforderung der B._____ sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichts seien zu 1/4 dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Kosten auf die Staats- kasse zu nehmen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss eingereichter Ho- norarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 1/4 sei ein Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzusehen." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 16. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich An- klage gegen den Beschuldigten (act. 15). Die Anklageschrift ging am 22. August 2023 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2023 wurde zur Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2024 vorgeladen (act. 17). 1.2. Nachdem der Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2024 un- entschuldigt fernblieb, wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2024 die Hauptverhandlung neu auf den 28. Mai 2024 angesetzt (act. 34). Am 10. Mai 2024 ging beim hiesigen Gericht eine Nachtragsanklage zur Anklage vom 16. August 2023 ein (Verfahrens-Nr. DG240074-L, act. 43/19). Mit Beschluss vom 30. Mai

- 4 - 2024 wurden die Verfahren DG230138-L und DG240074-L daraufhin vereinigt und neu unter der Prozess-Nr. DG230138-L geführt (act. 42). Die Ladung für die Haupt- verhandlung vom 6. Februar 2024 wurde den Parteien mündlich abgenommen. 1.3. Mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2024 wurde wiederum zur Hauptverhandlung auf den 29. Oktober 2024 vorgeladen (act. 45). 1.4. Nachdem der Beschuldigte auch der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2024 unentschuldigt fernblieb, wurde mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 die Hauptverhandlung neu auf den 15. Januar 2025 angesetzt (act. 55). Zur Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025 erschienen der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und Staatsanwältin lic. iur. E._____. Der Beschul- digte ist zu dieser Verhandlung wiederum unentschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 21). In der Folge wurde die Verhandlung ohne die persönliche Befragung des Beschuldigten durchgeführt, zumal dem Beschuldigten im Rahmen der Unter- suchung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Zudem lässt es die vorliegende Beweislage zu, in Abwesen- heit des Beschuldigten ein Urteil zu fällen, wie nachfolgend dargelegt wird.

2. Strafanträge und Konstituierung als Privatklägerschaft Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag die- ser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die geschädigte Per- son kann jederzeit schriftlich oder mündlich erklären, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten. Dieser Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 1 nebst versuchter schwerer Körperverletzung eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vor. Sodann wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in Dossier 2 und 3 Sach- beschädigung im Sinne Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, und mehrfache Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB vor. Bei diesen Strafbestimmungen handelt es sich – bis auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung – um An-

- 5 - tragsdelikte. Für die strafrechtliche Beurteilung dieser dem Beschuldigten vorge- worfenen Taten bedarf es daher eines gültigen Strafantrages (Art. 30 StGB). Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn die antragsberech- tigte Person vor Ablauf von drei Monaten, seitdem ihr die Täterschaft bekannt ge- worden ist, ihre Bestrafung beantragt (Art. 31 StGB). 2.1. F._____ 2.1.1. Der Geschädigte F._____ stellte mit Formular vom 11. April 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung/versuchter schwerer Körperver- letzung. Am 20. Mai 2021 stellte er gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Drohung (act. 2/1-2). Da sich der fragliche Vorfall der Anklageschrift am 11. April 2021 ereignet haben soll, hat er die Strafanträge damit rechtzeitig gestellt. Ferner konstituierte sich der Geschädigte mit Formular vom 24. Februar 2023 rechtsgültig als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (act. 7/3). 2.1.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 liess der Geschädigte allerdings durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, eine Desinteresseerklärung und Rückzug der Strafanträge einreichen (act. 36 und act. 37/1). Dieser Verzicht war endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist der Vorwurf der Drohung (Anklage vom 22. August 2023) einzustellen. 2.2. B._____ 2.2.1. Die Geschädigte B._____ stellte mit Formular vom 7. September 2023 Straf- antrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung einer Tramscheibe (act. D 2/2/2). Ferner konstituierte sich die Geschädigte mit Formular vom 20. Ja- nuar 2023 [recte: 2024] rechtsgültig als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. D 2/6/2). 2.3. C._____ Die Geschädigte C._____ konstituierte sich mittels Strafantrag vom 22. September 2023 betr. Drohung/Beschimpfung als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO; act. 43/D3/3/2/1).

- 6 - 2.4. D._____ Der Geschädigte D._____ konstituierte sich mittels Strafantrag vom 22. September 2023 betr. Drohung/Beschimpfung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO; act. 43/D3/3/2/2). II. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschriften umschriebenen Sachverhalte vor (act. 15 S. 2 ff. und act. 43/19 S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist bezüglich der angeklagten Sachverhalte nur teilweise geständig (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen), weshalb diese so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu erstellen sind.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Über- zeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig oder äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die üb- rigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umständen zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erach- tet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhält. All- fällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei-

- 7 - chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel ange- bracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Inexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung und es ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. zum Ganzen SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 227 und 233 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 10 StPO N 6 und 10 ff.; vgl. auch OGer ZH SB180496 vom 26. März 2019, E. III.2.2.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es sind anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Gesche- hen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlos- sen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. m.w.H.; BGer 6B_95/2015, 6B_112/2015 und 6B_113/2015 vom 25. Ja-

- 8 - nuar 2016, E. 6.3; je m.w.H.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zü- rich/Basel/Genf 2011, § 9 N 505). Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz berech- tigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständ- nisses aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfrage insoweit teil- weise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 133 IV 9 E. 4.1).

3. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt 1) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 11. April 2021 dem Privatkläger nach einer verbalen Auseinandersetzung gesagt zu haben, dass er ihn im Boden begra- ben und umbringen könne, wobei er mit diesen Äusserungen bezweckt oder zu- mindest in Kauf genommen haben soll, dass der Privatkläger dadurch in grosse Angst versetzt wurde. Danach soll der Beschuldigte den Privatkläger zuerst mit der Faust ins Auge ge- schlagen und ihm dann ein Bein gestellt und ihn zu Boden gestossen haben. Dann soll er mit seinem – mutmasslich rechten – Fuss auf den Kopf des Privatklägers gestanden sein und ihm mehrmals auf den Kopf getreten haben. Dann habe er sich auf den Brustkorb des Privatklägers gekniet, ihn mit den Händen am Boden fixiert und sich hernach mit den Knien je rechts und links des Körpers des Privatklägers gekniet. Sodann habe er den Kopf des Privatklägers hinter den Ohren gepackt und ihn mehrmals gegen den Boden geschlagen, bis es dem Privatkläger gelungen sei ihn wegzustossen und sich aufzurichten. Daraufhin habe der Beschuldigte den Pri- vatkläger wieder am Kopf gepackt und ihn in den Schwitzkasten genommen und erneut zu Boden geworfen, wo ein Gerangel entstanden sei. Als der Privatkläger im Gerangel die Polizei um Hilfe gerufen habe, habe der Beschuldigte von ihm ab- gelassen. Der Beschuldigte habe bei seinem Verhalten gewusst, dass dieses mög-

- 9 - licherweise lebensgefährliche oder schwere Verletzungen beim Privatkläger her- beiführen könnten und habe dies gewollt bzw. in Kauf genommen. 3.2. Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger kam. Hingegen bestritt der Beschuldigte, Dro- hungen gegen den Privatkläger ausgesprochen zu haben oder dessen Kopf getre- ten oder mit den Händen gegen den Boden geschlagen zu haben, als dieser auf dem Boden lag. Vielmehr machte der Beschuldigte geltend, dass es zwischen ih- nen zu einem Gerangel gekommen sei, wobei es möglich sei, dass sie im Rahmen dessen zu Boden gegangen seien. Insgesamt könne er sich an die Details aber nicht erinnern (act. 3/1 F/A 14 ff.; act. 3/2 F/A 4; act. 3/3 F/A 5 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte von seiner Verteidigung den Vorwurf in Dossier 1 bestreiten (act. 63 S. 2 ff.). 3.3. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.3.1. Als primäre Beweismittel zur Erstellung des Anklagesachverhalts 1 dienen zunächst die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 16. September 2021 (act. 3/1) und seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vom 25. August 2022 (act. 3/2) und 11. Juli 2023 (act. 3/3). 3.3.2. Weiter können die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 (act. 4/1) sowie seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2023 (act. 4/2) herangezogen werden. 3.3.3. Ferner liegt eine von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation in den Akten (act. 6). Schliesslich kann der Wahrnehmungsbericht vom 18. Mai 2021 (act. 5/1) sowie die staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 13. April 2023 der Zeugin G._____ (act. 5/2) herangezogen werden. 3.3.4. Die Beweismittel wurden ordnungsgemäss erhoben und sind allesamt ver- wertbar. 3.4. Erstellung des Anklagesachverhalts

- 10 - 3.4.1. Objektive Beweismittel Aus der in den Akten liegenden Fotodokumentation vom 11. April 2021 sind eine Prellung und Schürfungen am linken Auge, eine Prellung an der rechten Schulter und Schürfungen an den Händen des Privatklägers ersichtlich (act. 6 S. 2 ff.). Beim Beschuldigten sind demgegenüber keine erkennbaren Verletzungen dokumentiert (act. 6 S. 4 ff.). 3.4.2. Aussagen des Privatklägers 3.4.2.1. Der Privatkläger führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

20. Mai 2023 aus, der Beschuldigte habe ihn auf der Höhe des H._____-Platzes mit "Hallo Bro" angesprochen. Er habe zuerst gedacht, dass der Beschuldigte ein Kollege von ihm sein könnte und sei deswegen über die Strasse gegangen. Dort habe ihn der Beschuldigte dann gefragt, wie es ihm gehe und gesagt, dass "man gesehen habe" [mutmasslich: dass man sich gesehen habe]. Er habe geantwortet, dass er sich nicht an ihn erinnere. Darauf habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er ihm Kokain bringen könnte. Er habe gesagt, dass er das nicht tun könne, und er niemanden kenne, der damit zu tun habe. Dann habe er gelacht und (dem Beschul- digten) einen schönen Abend gewünscht. Als er sich vom Beschuldigten abgewen- det habe und davongegangen sei, habe dieser ihm nachgerufen, dass er eine "Pussy" sei. Er habe gefragt, weshalb er das sage. Er habe sich dann bedankt und die Situation beruhigen wollen, indem er den Beschuldigten mit der rechten Hand kollegial an der Schulter berührt habe. Als Reaktion habe der Beschuldigte seine Hand weggeschlagen und gesagt, dass er ihn im Boden begraben könne. Der Pri- vatkläger habe darauf gefragt, wer er sei, dass er ihn hier überhaupt begraben könne, worauf der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er ihn denn nicht kenne. Wei- ter habe er gesagt, dass er an der I._____-strasse geboren sei und "sie umbringen könnten" und wiederum dass er den Privatkläger hier begraben könne. In diesem Moment habe er dem Beschuldigten sagen wollen, dass alles gut sei und er sich beruhigen solle, da habe der Beschuldigte ihn plötzlich mit der rechten zur Faust geballten Hand gegen das linke Auge geschlagen. Er wisse nicht mehr, ob der Be- schuldigte dann noch einmal zugeschlagen habe oder ihm einen Kopfstoss ver- passt habe. Es sei sehr schnell gegangen und ihm sei schon vom ersten Schlag

- 11 - schwindelig gewesen. Der Privatkläger sei dann einige Schritte zurückgewichen, worauf der Beschuldigte seinen rechten Fuss hinter seinen linken Fuss gestellt und ihn zu Boden geschupft habe. Dadurch sei er zur Hälfte auf eine Sitzbank gefallen und schliesslich auf dem Boden gelandet. Der Beschuldigte sei dann mit dem – vermutlich rechten – Fuss auf seinen Kopf gestanden, worauf der Privatkläger ihm gesagt habe, er sei nicht normal und man sei hier doch in der Schweiz. Der Be- schuldigte habe dann gesagt, dass sein Vater der grösste Staatsanwalt sei und er alle "ficke". Der Privatkläger sei immer noch auf dem Boden gelegen und der Be- schuldigte sei auf ihn gekniet und habe ihn mit den Händen auf dem Boden fixiert. Dann habe er die Haare des Privatklägers gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen. Der Privatkläger habe viel Adrenalin verspürt und deswegen genügend Kraft gehabt, um den Beschuldigten über seinen Kopf weg- zustossen. Der Beschuldigte sei aber wieder zurückgekommen. Der Privatkläger sei erst zur Hälfte aufgestanden, da habe der Beschuldigte seinen Kopf gepackt und seinen Hals mit den Armen umklammert. In diesem Moment habe der Privat- kläger ein Polizeifahrzeug vorbeifahren sehen und um Hilfe gerufen. Der Beschul- digte habe ihn dann erneut zu Boden geworfen, wobei in den letzten Sekunden des Gerangels eine Person dazugekommen sei, die versucht habe, den Beschuldigten von ihm loszubekommen. Soweit sich der Privatkläger erinnern könne, habe die Polizei den Beschuldigten von ihm wegziehen müssen (act. 4/1 F/A 6). Auf die Frage, was die Worte des Beschuldigten in ihm ausgelöst hätten, gab er an, an- fangs nicht gedacht zu haben, dass der Beschuldigte ihn umbringen wolle, aber nachdem der Beschuldigte ihn geschlagen habe und er auf dem Boden gelegen sei, sei ihm durch den Kopf gegangen, dass er sterben könnte. Diese Worte hätten bei ihm echte Angst ausgelöst. Er habe seine Mutter vor den Augen gesehen und wirklich gedacht, er würde sterben (act. 4/1 F/A 8). Der Beschuldigte habe ihn mit den Fäusten geschlagen und ihm vermutlich auch einen Kopfstoss verspasst (act. 4/1 F/A 11). Zuerst habe der Beschuldigte mit der rechten Hand zugeschlagen und dann aber auch mit der linken, wobei die Hände zu Fäusten geballt gewesen seien (act. 4/1 F/A 12 f.). Als er auf dem Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte mit dem Fuss auf sein Gesicht gestanden. Dann sei er auf den Brustkorb des Pri- vatklägers gekniet und habe ihn mit seinen Händen auf dem Boden fixiert. Er habe

- 12 - seine Haare gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen. Dem Privatkläger sei es dann gelungen, ihn von sich wegzustossen, aber der Be- schuldigte habe dann seinen Hals mit den Armen gepackt, sodass der Kopf des Privatklägers unter seiner Achsel eingeklemmt gewesen sei. Der Privatkläger habe noch atmen können. Er sei gebückt vor dem Beschuldigten gestanden und sein Kopf sei gegen dessen Bauch gedrückt worden (act. 4/1 F/A 15 f.). Er habe ihn geschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei; wie oft könne er nicht sagen (act. 4/1 F/A 17). Der Beschuldigte habe erst von ihm abgelassen, als die Polizei vor Ort gewesen sei (act. 18). Auf dem Boden sei der Privatkläger ca. fünf Minuten gelegen und der ganze Vorfall habe etwa zehn Minuten gedauert (act. 4/1 F/A 19 f.). Der Privatkläger habe vom Streit eine Prellung am linken Auge, an der linken Schulter sowie eine Beule am Hinterkopf davon getragen. Schmerzen habe er nach dem Vorfall ca. zehn Tage gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht (act. 4/1 F/A 24 ff.). 3.4.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2023 gab der Privatkläger erneut an, dass der Beschuldigte ihn zuerst angespro- chen habe und der Privatkläger näher gegangen sei, weil er ihn nicht erkannt habe. Aus der Nähe habe er den Beschuldigten nicht gekannt und ihn gefragt, was er von ihm wolle, worauf der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er ihm Kokain besorgen könne. Der Privatkläger habe ihm dann gesagt, dass er mit diesen Sachen nichts zu tun habe (act. 4/2 F/A 16 f.). Der Beschuldigte sei in einem sehr aufgebrachten und nicht normalen Zustand gewesen und als der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er damit nichts zu tun habe, habe er ihn am Arm gepackt. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er ihn loslassen solle und habe versucht weiterzulaufen. Der Beschuldigte habe ihn mit seiner Mutter beleidigt (act. 4/2 F/A 18). Der Beschul- digte habe ihm gesagt, dass er eine "Pussy" sei. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er solle seine Hände von ihm wegnehmen und sei weitergelaufen. Dann habe der Beschuldigte gesagt: "Fick deine Mutter". Als der Beschuldigte den Arm des Privat- klägers fester gepackt habe, habe er ihn weggestossen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen und gefragt, warum er Probleme suche. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen und habe ihn zu Boden gekickt. Der Beschuldigte habe ihn fest geschlagen. Der Privatkläger habe versucht, sich zu schützen und zu verteidigen. Der Beschuldigte habe mit seinem Fuss in den Kopf

- 13 - des Privatklägers getreten. Die Polizei sei in dem Moment, als der Privatkläger un- ter dem Beschuldigten gelegen sei, vorbeigelaufen und sei dann gekommen und habe versucht, den Beschuldigten zu entfernen (act. 4/2 F/A 19). Auf die Frage, weshalb er einen Strafantrag wegen Drohung unterschrieben hatte, erklärte der Pri- vatkläger, dass der Beschuldigte ständig gesagt habe, dass er eine grosse Familie habe und der Privatkläger sehen werde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dem Privatkläger Probleme machen werde und ihn schlagen werde (act. 4/2 F/A 20 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn konkret angegriffen habe, führt der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn am Anfang am Arm gehalten und ihn danach zu Fall gebracht, indem er seinen Fuss hinter den Fuss des Privatklä- gers gestellt habe. Er habe den Privatkläger mit Fäusten geschlagen (act. 4/2 F/A 23). Der Privatkläger sei dabei mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen. Dann habe er seinen Kopf genommen und gegen den Boden geschlagen. Der Privatkläger habe versucht, ihn mit seinen Bei- nen zu Fall zu bringen, nach hinten "irgendwie". Der Beschuldigte habe sich ein bisschen aufgerichtet und den Privatkläger getreten (act. 4/2 F/A 24 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte ihn mit den Fäusten geschlagen habe, erklärte der Privatkläger, dass er ihn mit der Faust in die Stirn geschlagen habe, dort sei er verletzt gewesen. Der Beschuldigte sei dabei mit seinen Beinen über den Beinen des Privatklägers gestanden, sodass dieser zwischen den Beinen des Beschuldig- ten lag. In dieser Zeit habe der Privatkläger versucht, ihn durch seine Beine nach hinten zu Fall zu bringen. Wie oft der Beschuldigte ihn mit der Faust geschlagen habe, wisse er nicht genau, es sei mehrmals gewesen (act. 4/2 F/A 26 ff.). Dadurch habe er wahrscheinlich eine Schürfverletzung an der Stirn erlitten und an der Schul- ter habe er auch eine Verletzung gehabt, diese stamme aber nicht von den Faust- schlägen (act. 4/2 F/A 30 f.). Nachdem der Privatkläger versucht habe, den Be- schuldigten zu Fall zu bringen, habe dieser sich etwas aufgerichtet, den Kopf des Privatklägers hinter seinen Ohren genommen, so gehoben, dass sein Kinn seine Brust berührt habe, und ihn gegen den Boden geschlagen (act. 4/2 F/A 32 ff.). So- weit er sich erinnere, habe der Beschuldigte dies einmal getan (act. 4/2 F/A 35). Der Beschuldigte habe sich dann ein bisschen mehr aufgerichtet und angefangen, mit seinem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers zu treten (act. 4/2 F/A 37); so-

- 14 - weit er sich erinnere, mit dem rechten Bein ungefähr drei Mal gegen seine rechte Stirn/Schläfe (act. 4/2 F/A 38 ff.). Er habe "genug stark" getreten und dabei Schuhe angehabt, wobei der Privatkläger sich nicht mehr erinnere, was für Schuhe er ge- tragen habe (act. 4/2 F/A 42 ff.). In diesem Moment seien Polizisten vorbeigelaufen und hätten die Beiden gesehen. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört, ihn anzugreifen. Der Privatkläger habe versucht, sich zu verteidigen, indem er mit den Armen sein Gesicht verdeckte, und gleichzeitig habe er die Polizei gerufen. Als die Polizisten angekommen seien, hätten sie die ganze Zeit am Beschuldigten gezo- gen und er habe immer noch versucht, ihn weiter anzugreifen, indem er in seine Richtung zu kommen versuchte (act. 4/2 F/A 47 ff.). Die Polizei habe den Beschul- digten weit weg vom Privatkläger gezogen, worauf er zu Schimpfen und Drohen begonnen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch mit dem Tod bedroht habe, erklärte der Privatkläger sich nicht mehr genau erinnern zu kön- nen (act. 4/2 F/A 51). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der poli- zeilichen Einvernahme ausgeführt habe, dass der Beschuldigte ihm gesagt hätte, dass er ihn im Boden begraben könne, gab der Privatkläger an, sich zu erinnern und dass der Beschuldigte dies vor den Polizisten gesagt habe. Es sei wahrschein- lich, dass der Beschuldigte dies auch vorher schon gesagt habe, es sei ständig gewesen. Er erinnere sich nicht mehr genau (act. 4/2 F/A 52 ff.). Darauf angespro- chen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 ausgeführt habe, dass er die Situation habe beruhigen wollen und den Beschuldigten mit der rechten Hand an der Schulter berührt habe, erklärte der Privatkläger, dass er anfangs viel versucht habe, um ihn zu beruhigen und gesagt habe, er solle keine Probleme ma- chen (act. 4/2 F/A 55). Berührt habe er den Beschuldigen am Oberarm oder der Schulter, worauf der Beschuldigte bereits angefangen habe, den Privatkläger um- fallen zu lassen und ihn zu schlagen (act. 4/2 F/A 56 f.). Es treffe zu, dass der Be- schuldigte seine Hand weggeschlagen habe und er dann angefangen habe ihn zu schlagen (act. 4/2 F/A 58). Als der Privatkläger noch gestanden sei, habe der Be- schuldigte versucht, ihn zu schlagen, aber gleich danach habe er ihn zu Fall ge- bracht (act. 4/2 F/A 59). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm etwas gesagt habe, als er seine Hand weggeschlagen habe, gibt er an, in dem Moment habe er ihm gesagt, dass er ihn hier begraben würde (act. 4/2 F/A 60). Er habe Angst gehabt,

- 15 - dass man ihn schlage, sodass er sterbe (act. 4/2 F/A 62; act. 4/2 F/A 66), dass ir- gendein Problem entstehen könnte und dann das Leben vorbei sei (act. 4/2 F/A 63 f.). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er vom Beschuldigten noch stehend mit der Faust gegen das linke Auge geschlagen wor- den sei, gab der Privatkläger an, er sei im Gesicht verletzt gewesen. Das Ganze sei zwei Jahre her und was er damals gesagt habe, stimme (act. 4/2 F/A 67). Dar- auf angesprochen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, dass der Beschuldigte auf sein Gesicht gestanden sei, bestätigte der Privat- kläger dies und führte aus, dass er dies auch heute gesagt habe. Er habe gesagt, dass er ihn ins Gesicht getreten habe. Seiner Meinung nach habe er das mit dem Fuss auf dem Gesicht abstellen gesagt. Für ihn sei das ins Gesicht schlagen (act. 4/2 F/A 70 ff.). Auf Vorhalt, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme nicht ausgeführt habe, dass er vom Beschuldigten auch getreten worden sei, führte der Privatkläger aus, dass er erklärt habe, dass der Beschuldigte seinen Fuss auf seinen Kopf getan habe und er das vielleicht nicht gut erklärt habe. Er habe seinen Fuss auf seinen Kopf getan und ihn so auch gegen die Schläfe ge- schlagen (act. 4/2 F/A 89 ff.). Wenn jemand mit dem Fuss gegen den Kopf schlage, dann drehe sich alles. Alles was der Beschuldigte gegen seinen Kopf "getan" habe, sei für den Privatkläger schlagen. Wenn jemand mit dem Fuss eine Bewegung ma- che, dann sei das Schlagen (act. 4/2 F/A 92 f.). Sodann bejahte der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihn auf dem Boden fixiert habe, indem er ihn mit seinen Hän- den und seinem ganzen Körper auf dem Boden fixiert habe und jeweils eine Hand hob, um zuzuschlagen, worauf der Privatkläger seine Beine erhoben habe, um ihn irgendwie nach hinten zu werfen (act. 4/2 F/A 73 f.). Der Beschuldigte habe ihn mit seinem Unterkörper auf dem Boden fixiert, während der Privatkläger auf dem Bo- den lag (act. 4/2 F/A 75). Die Knie und Unterschenkel des Beschuldigten seien beide auf dem Boden gewesen und der Privatkläger sei in der Mitte gelegen (act. 4/2 F/A 77). Er habe versucht, den Beschuldigten mit beiden Beinen bzw. mit der Hüfte, mit der Hälfte seines Körpers, irgendwie hochzuheben (act. 4/2 F/A 78). Darauf angesprochen, dass er in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sich auf seinen Brustkorb gekniet und ihn mit beiden Händen fixiert, erklärte der Beschuldigte, das sei das, woran er sich erinnere. Der Beschul-

- 16 - digte sei auf und neben ihm gekniet (act. 4/2 F/A 79 f.). Bevor der Beschuldigte ihn bei den Beinen fixiert habe, sei er auf ihm, auf seiner Brust, gesessen. Danach habe der Beschuldigte ihn fixiert (act. 4/2 F/A 81). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe seine Haare gepackt und seinen Kopf ca. dreimal gegen den Boden geschlagen, erklärte der Beschuldigte, das habe er auch in dieser Einvernahme gesagt (act. 4/2 F/A 83). Der Beschuldigte habe ihn hinter den Ohren an den Haaren gepackt (act. 4/2 F/A 84). Darauf angesprochen, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er habe den Beschuldigten wegstossen und zur Hälfte aufstehen können, bejahte der Privatkläger dies und erklärte, er habe versucht ihn hochzuheben und nach hinten zu werfen (act. 4/2 F/A 85). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn erneut gepackt habe, als der Privatkläger sich zur Hälfte aufrichten konnte, erklärte dieser, soweit er sich erinnern könne, habe der Beschuldigte ihn weiterhin im Griff gehabt und getreten. Der Privatkläger erinnere sich, dass er das Adrenalin gespürt habe und dass er ihn auch einmal relativ fest hochgehoben habe (act. 4/2 F/A 86). Er sei nicht zum Arzt gegangen, weil er die Sache nicht habe grösser machen wollen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass er zu einem Arzt wolle (act. 4/2 F/A 98). 3.4.3. Aussagen des Beschuldigten 3.4.3.1. Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom

16. September 2021 an, dass er sich an einen Bruchteil des Vorfalls erinnern könne. Er sei an jenem Morgen betrunken gewesen, da er ein Alkoholproblem habe. Er habe zu dieser Zeit Wodka getrunken und Kokain konsumiert (act. 3/1 F/A 2 ff., F/A 13). Er habe damals schon ein bis zwei Flaschen Wodka täglich kon- sumiert. Zu seinem Kokainkonsum könne er nichts Genaues sagen (act. 3/1 F/A 6). Er könne sich nicht daran erinnern, den Privatkläger angesprochen zu haben und kenne ihn auch nicht (act. 3/1 F/A 7 f.). Auf Vorhalt eines Fotos des Privatklägers gab der Beschuldigte an, ihn weder zu kennen noch sich an ihn zu erinnern. Auch ob er mit ihm das Gerangel gehabt habe, wisse er nicht (act. 3/1 F/A 9, F/A 11, F/A 15). Davon, dass er den Privatkläger nach Kokain gefragt haben solle, wisse er nichts (act. 3/1 F/A 12). Der Beschuldigte könne sich zwar erinnern, dass es ein Gerangel gegeben habe, ob dieses von seiner Seite oder der des Privatklägers

- 17 - ausgegangen sei, wisse er nicht mehr (act. 3/1 F/A 14). Sodann gab der Beschul- digte an, Redensarten wie, er werde jemanden hier begraben, nicht zu benutzen, weshalb er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Privatkläger sich bedroht ge- fühlt haben solle (act. 3/1 F/A 16 f.). Er könne sich erinnern, dass er den Privatklä- ger und dieser ihn angegriffen habe. Es sei gegenseitig passiert und nicht so, dass der Beschuldigte als Einziger gewalttätig geworden sei. Vom genauen Ablauf des Vorfalls wisse er nur noch einen Bruchteil (act. 3/1 F/A 18). Er sei zu einer Bank hingelaufen, wo jemand gesessen sei. Dort wisse er nur noch, dass er mit dieser Person ein Wort ausgetauscht habe. Aus irgendeinem Grund sei es dann zu Gewalt gekommen und sie hätten eine Auseinandersetzung gehabt. Er könne einfach sa- gen, dass er sich nicht an den Vorfall, wo er den Privatkläger zu Boden gedrückt und eingeschlagen habe, erinnern könne. Er sei nicht der Mensch, der jemanden schlägt, der am Boden liege und, dass er dem Privatkläger mehrmals den Kopf gegen den Asphalt geschlagen habe, das stimme so nicht (act. 3/1 F/A 19). Er glaube, der Grund für die Auseinandersetzung seien gegenseitige Provokationen gewesen (act. 3/1 F/A 20). Es stimme nicht, dass er mit dem Schuh auf das Gesicht des Privatklägers gestanden sei und es stimme auch nicht, dass er den Kopf des Privatklägers dreimal gegen den Asphalt geschlagen habe, als dieser auf dem Bo- den gelegen habe (act. 3/1 F/A 21 f.). Vielleicht mache der Privatkläger dies so gel- tend, um die Geschichte etwas aufzupeppen (act. 3/1 F/A 23). Er würde nie eine Person umbringen und er habe keine Absichten, jemanden zu verletzen (act. 3/1 F/A 24). Er könne sich nicht erinnern, dass der Privatkläger um Hilfe geschrien habe (act. 3/1 F/A 25). Er könne sich erinnern, dass die Polizei eingetroffen sei. Die Situation sei etwas angespannt gewesen (act. 3/1 F/A 27 f.). 3.4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 wiederholte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr an den gesamten Vorfall er- innern könne, er aber noch wisse, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung gegeben habe. Wer genau angefangen habe, also zuerst kör- perlich tätlich geworden sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte wisse auf jeden Fall, dass er den Privatkläger nicht so angegriffen habe, wie es in der Einvernahme ge- sagt worden sei (act. 3/2 F/A 4). Der Beschuldigte gab erneut an, den Privatkläger nicht zu kennen, ihn aber aufgrund der Bilder wiederzuerkennen (act. 3/2 F/A 6 f.).

- 18 - Zum Vorfall gab er an, dass er an die I._____-strasse 1 zu den Bänken gegangen sei, wo er etwas für sich habe sein wollen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeit- punkt alleine gewesen und habe etwas Musik gehört. Dann habe er gesehen, wie der Privatkläger sich auf eine Bank gegenüber von ihm gesetzt habe. Sie seien ins Gespräch gekommen, wobei er nicht mehr wisse, was gesagt worden sei. Der Be- schuldigte wisse, dass seitens des Privatklägers Provokationen gekommen seien und dann seien wahrscheinlich auch von seiner Seite Provokationen gekommen. Dann habe sich das wahrscheinlich im Verlauf zugespitzt und es sei dann wahr- scheinlich zu diesem Gerangel gekommen. Wer die Faust geschwungen habe, wer mehr abbekommen habe, wisse er nicht mehr (act. 3/2 F/A 9). Auf die Frage, ob er den Privatkläger geschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, sicher nicht untätig gewesen zu sein. Es habe ein Gerangel gegeben und er habe seinen Teil sicher auch dazu beigetragen (act. 3/2 F/A 10). Der Privatkläger habe ihn auch geschla- gen. Wer zuerst geschlagen habe, wisse der Beschuldigte nicht. Wenn er wissen würde, dass er die erste Faust gegeben habe, dann hätte er es gesagt. (act. 3/2 F/A 11 f.). Geschlagen habe er den Privatkläger, weil es Provokationen gegeben habe. Er könne sich nicht an Details erinnern, was es für konkrete Provokationen gewesen seien (act. 3/2 F/A 14). Wie der Privatkläger ihn geschlagen habe, wisse er nicht mehr. Für ihn sei es ein Gerangel gewesen, welches aufgehört habe, als die Polizei gekommen sei (act. 3/2 F/A 21). Der Beschuldigte wisse, dass sie zu Boden gegangen seien und es könne wahrscheinlich gut sein, dass er die Über- hand gehabt habe. Aber er habe sicher nicht den Kopf des Privatklägers genom- men und auf den Boden geschlagen oder sonst darauf getreten (act. 3/2 F/A 22). Angesprochen auf die Schilderungen des Privatklägers, wie es zur Drohung ge- kommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass er dies rein theoretisch nicht mache. Es würde ihm nicht einleuchten, da ein freundschaftliches Klopfen auf die Schulter ihm keinen Anlass gebe, um so etwas zu einer Person zu sagen (act. 3/2 F/A 24 f.). Angesprochen auf die Schilderungen des Privatklägers, wie er vom Beschuldig- ten zu Boden geschupft worden sei, erklärte dieser, er könne sich beim besten Willen nicht erinnern (act. 3/2 F/A 26). Dass er den Kopf des Privatklägers dreimal gegen den Boden geschlagen habe, stimme auf jeden Fall nicht (act. 3/2 F/A 27). Schliesslich führte der Beschuldigte im Hinblick auf die Ausführungen des Privat-

- 19 - klägers, dass er um Hilfe gerufen habe aus, dass diese Geschichte entweder frei erfunden sei oder er gar nichts mehr wisse (act. 3/2 F/A 29). Als Erklärung, weshalb er sich an nichts bzw. nur sehr wenig erinnern könne, führte der Beschuldigte an, dass er ein bisschen viel Alkohol getrunken habe (act. 3/2 F/A 30). Der Beschul- digte glaube, er habe Wodka getrunken. Wie viel könne er nicht genau sagen, er habe aber zu diesem Zeitpunkt regelmässig getrunken, weshalb seine Toleranz hoch gewesen sei. Er habe vermutlich etwa eine halbe Flasche Wodka intus gehabt (act. 3/2 F/A 31 ff.). Es sei möglich, dass die Prellung am Hinterkopf des Privatklä- gers von ihm stamme, ob er sich ebenfalls verletzt habe, wisse er nicht (act. 3/2 F/A 38 f.). 3.4.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Juli 2023 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe erneut und erklärte, weil der Vorfall schon so lange her sei, könne er nicht mehr im Detail sagen, was genau losgewe- sen sei. Wenn er ehrlich sei, sei es für ihn halt einfach eine Prügelei gewesen. Aber von Natur aus sei er kein Mensch, der zu Gewalt neige, er habe zu diesem Zeit- punkt eine schwierige Zeit durchlaufen (act. 3/3 F/A 3). Der Anklagesachverhalt be- treffend Drohung sei falsch, er wisse nicht mehr, was er zu diesem Zeitpunkt genau gesagt habe. Er verweise auf seine früheren Aussagen (act. 3/3 F/A 5). 3.4.4. Wahrnehmungsbericht / Aussagen der Zeugin G._____ 3.4.4.1. Polizistin G._____ gab im Wahrnehmungsbericht vom 18. Mai 2021 als Auskunftsperson an, sie und ihr Streifenpartner J._____ seien anlässlich ihrer Pa- trouilletätigkeit auf der I._____-strasse in Richtung K._____-platz gefahren, als sie auf der Höhe des H._____-Platzes gehört habe, wie der Privatkläger mit Schreien auf sich aufmerksam gemacht habe. Darauf habe sie beobachten können, wie der Beschuldigte auf dem Privatkläger gelegen sei. Nachdem sie ihren Streifenpartner darüber orientiert habe, habe dieser das Fahrzeug gewendet und sei zu den Strei- tenden gefahren, welche, als sie ausgestiegen seien, bereits wieder auf den Beinen gestanden seien. Sie habe gesehen, dass der Privatkläger ein geschwollenes Auge gehabt habe. Sie hätten die beiden dann getrennt und sie sei auf den Beschuldigten zugegangen, welcher auf sie aggressiv und unberechenbar gewirkt habe. Der Auf- forderung seine Musik auszumachen, sei der Beschuldigte nachgekommen, ansch-

- 20 - liessend habe er sein Tanktop zerrissen. Der Beschuldigte habe sich gegen die Arretierung gewehrt und habe erst mithilfe von Verstärkung verhaftet werden kön- nen (act. 5/1). 3.4.4.2. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 13. April 2023 erklärte die Zeu- gin G._____, Schreie gehört und aus dem Fenster des Patrouillewagens zwei Per- sonen am Boden liegen gesehen zu haben. Diese hätten miteinander gekämpft (act. 5/2 F/A 12). Wie die Personen auf dem Boden lagen, könne sie sich im Detail nicht mehr erinnern und verweise auf ihren Wahrnehmungsbericht (act. 5/2 F/A 13). Insgesamt könne sich die Zeugin nicht mehr an Details erinnern, was in ihrem Bericht stehe, treffe zu (act. 5/2 F/A 17 ff.). Sodann wiederholte sie, dass sie die beiden getrennt hätten und der Beschuldigte ein sehr aggressives Auftreten gehabt habe. Er sei sehr unruhig gewesen und habe auch sein Tanktop zerrissen (act. 5/2 F/A 19). Sie könne sich nicht erinnern, ob es in ihrer Anwesenheit zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei (act. 5/2 F/A 20). Sie könne sich nicht erinnern, ob es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu Gewalttätig- keiten gekommen sei, als sie diese auf dem Boden gesehen habe, aber es habe so ausgesehen, als ob die obenliegende Person auf die untere eingeschlagen habe. Genauer schildern könne sie dies nicht mehr (act. 5/2 F/A 21 f.). Darauf an- gesprochen, dass die Zeugin dies nicht in ihrem Wahrnehmungsbericht wiederge- geben habe, gab sie an, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne, aber es habe so gewirkt. Da es wahrscheinlich nicht eine wahrgenommene Tatsache gewesen sei, stehe es nicht in ihrem Bericht (act. 5/2 F/A 24). 3.4.5. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 3.4.5.1. Während der Beschuldigte lediglich pauschal und unspezifisch aussagte, er habe mit jemandem "ein Wort" ausgetauscht bzw. es sei zu Provokationen ge- kommen, worauf es aus irgendeinem Grund zu Gewalt gekommen sei, schildert der Privatkläger den Beginn der Auseinandersetzung detailliert und in beiden Einver- nahmen praktisch deckungsgleich. Dabei gibt er nachvollziehbar seine Gedanken wieder, wie dass er zuerst gedacht habe, er kenne den Beschuldigten, was sich beim Näherkommen jedoch nicht bestätigt habe. Das Schildern solch innerer Vor- gänge spricht für Erlebtes. Übereinstimmend erwähnt er ferner, vom Beschuldigten

- 21 - unter anderem als "Pussy" beschimpft sowie nach Kokain gefragt worden zu sein. Letzteres deckt sich denn auch insofern mit den Angaben des Beschuldigten, als dieser angab, zu diesem Zeitpunkt Kokain konsumiert zu haben. Plausibel ist auch, dass sich die Situation zuspitzte, als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nichts mit Drogen zu tun habe. 3.4.5.2. Was den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung betrifft, schildert der Privatkläger mehr oder weniger übereinstimmend, wie der Beschuldigte ihn durch das Stellen eines Beins zu Fall brachte, danach auf ihn kniete, ihn am Boden fixierte und seinen Kopf gegen den Boden schlug, wobei er sich in der staatsanwaltlichen Einvernahme nur noch an einen solchen Schlag gegen den Boden erinnern konnte, während er bei der Polizei noch von ca. drei Schlägen gegen den Boden sprach. Im Übrigen weichen die Aussagen des Privatklägers bei der Polizei und der Staats- anwaltschaft teils doch erheblich voneinander ab. Auffallend ist insbesondere, dass der Privatkläger im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme neu geltend macht, der Beschuldigte habe ihn auch mehrmals in den Kopf getreten, während er bei der Polizei lediglich angab, der Beschuldigte sei auf sein Gesicht gestanden. Ferner gibt der Privatkläger zwar auch bei der Staatsanwaltschaft an, dass der Be- schuldigte ihn mit Fäusten geschlagen haben soll, konkret den Faustschlag gegen sein linkes Auge unmittelbar vor dem Beinstellen erwähnt er jedoch nicht bzw. gibt an, der Beschuldigte habe nur versucht ihn zu schlagen, als er noch gestanden sei. Auch daran, dass es zu der Drohung ihm gegenüber gekommen sein soll, konnte sich der Privatkläger im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme erst wieder erinnern, als er darauf angesprochen wurde, wobei er zunächst nur geltend machte, dass diese in der Gegenwart der Polizisten ausgesprochen worden sei. 3.4.5.3. Gewisse Unstimmigkeiten und Erinnerungslücken führen allerdings nicht per se dazu, dass die Aussagen des Privatklägers insgesamt als unglaubhaft ein- zustufen wären. Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger die eigentlichen Vorfälle in der polizeilichen Einvernahme, welche viel nä- her am Tatereignis erfolgte, sehr anschaulich und in der Abfolge stimmig schilderte. Er vermochte zudem die zuvor im ausführlichen freien Bericht gemachten Aussa- gen auch auf diverse Einzelfragen zu bestätigen bzw. übereinstimmend zu schil-

- 22 - dern, was von einer hohen Qualität der Aussagen zeugt. Auch was die Drohung betrifft, ist hervorzuheben, dass der von ihm frei wiedergegebene Wortlaut – "er werde ihn hier im Boden begraben" – originell und nicht alltäglich ist, was für den Wahrheitsgehalt auch dieser Äusserung spricht. Hinzukommt, dass er sich im Rah- men der staatsanwaltlichen Einvernahme dann doch noch von sich aus daran erin- nern konnte, dass der Beschuldigte ihm das zu Beginn der Auseinandersetzung auch gesagt hat. In Anbetracht dessen, dass zwischen den beiden Einvernahmen knapp zwei Jahre liegen und es gerade bei einem dynamischen Tatgeschehen nicht abwegig erscheint, dass sich der Privatkläger nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern kann, vermögen die abweichenden Ausführungen bei der Staats- anwaltschaft den Wert der ursprünglichen Aussagen nicht nachhaltig zu erschüt- tern. Dies gilt umso mehr, als sich die vom Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Angaben auch mit den übrigen objektiven Beweismitteln vereinbaren lassen. So deuten die Abbildungen 1 und 2 in der Fotodokumentation klar drauf hin, dass es zu mindestens einem Schlag gegen das linke Auge des Privatklägers gekommen ist. Ferner führte die Zeugin übereinstimmend mit dem Privatkläger aus, dieser habe mit Hilferufen auf sich aufmerksam gemacht, der Be- schuldigte sei auf dem Privatkläger gelegen und es habe so ausgesehen, als ob die obenliegende Person auf die untere eingeschlagen habe. Sodann gab auch die Zeugin an, dass der Beschuldigte aggressiv und unberechenbar gewirkt habe. 3.4.5.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die Angaben des Beschuldigten nichts zu ändern. Dieser beschränkt sich mehrheitlich darauf, geltend zu machen, dass es ein gegenseitiges Gerangel bzw. eine Prügelei gewesen sei, wobei er an- gibt, sich an den genauen Ablauf nicht erinnern zu können bzw. grundsätzlich in Abrede stellt, dass es sich so zugetragen habe, wie vom Privatkläger ausgeführt. Eine eigene Sachdarstellung des Geschehens, welche einer Würdigung zugänglich wäre, liefert er jedoch nicht. Vielmehr macht er pauschal geltend, er sei nicht der Mensch, der jemanden schlage, der am Boden liege bzw. er sei von Natur aus kein Mensch, der zu Gewalt neige. Sodann benutze er Redensarten, wie dass er jeman- den im Boden begrabe nicht bzw. rein theoretisch mache er sowas nicht. Solchen allgemeinen Verhaltensgrundsätzen kommt vorliegend jedoch von vornherein keine Bedeutung zu, zumal sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin G._____

- 23 - das aggressive und unberechenbare Verhalten des Beschuldigten an besagtem Abend erwähnten. Fraglich erscheint denn auch, inwieweit der Beschuldigte über- haupt in der Lage war, sein eigenes Verhalten einzuschätzen, war er doch – wie er selber aussagte – im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert und stand überdies unter Dro- geneinfluss. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Gegenseitigkeit lässt sich auch nicht mit der Fotodokumentation in Einklang bringen. Während beim Privat- kläger klar Verletzungen dokumentiert sind, weist der Beschuldigte keinerlei sicht- baren Verletzungen auf. Er macht auch nicht geltend, vom Privatkläger verletzt wor- den zu sein. 3.4.5.5. Dem Gesagten zufolge kann grundsätzlich zur Sachverhaltserstellung auf die vom Privatkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussa- gen abgestellt werden. Was die erstmals im Rahmen der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vorgebrachten Tritte gegen den Kopf betrifft, überzeugen seine Aussa- gen demgegenüber nicht. Insbesondere erscheint nicht plausibel, dass er bei sei- ner differenzierten Schilderung im Rahmen der polizeilichen Einvernahme derartige Tritte gegen den Kopf vergessen haben soll. Im Übrigen macht er auch wenig nach- vollziehbar geltend, der Beschuldigte habe sich, als er auf ihm gekniet sei, "ein bisschen mehr aufgerichtet" und mehrmals gegen seinen Kopf getreten. Aus einer knienden Position Tritte gegen den Kopf einer darunter liegenden Person auszu- führen, bedürfte einer ziemlich grossen Flexibilität und Gleichgewicht. Dies scheint angesichts dessen, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung in eine Ausnüch- terungszelle gebracht werden musste, schlicht unvorstellbar. Ferner bleibt auch bis zuletzt unklar, was der Privatkläger unter einem Fusstritt genau versteht, gibt er doch später erklärend an, für ihn sei es auch ins Gesicht schlagen, wenn der Be- schuldigte seinen Fuss auf seinem Gesicht abstelle und diesen bewege. Die Fuss- tritte gegen den Kopf des Privatklägers sind entsprechend nicht rechtsgenügend erstellbar. Sie lassen sich denn auch nicht mit den fotografisch dokumentierten Ver- letzungen vereinbaren lassen. Es scheint nicht glaubhaft, dass mehrere Fusstritte gegen den Kopf keine deutlicheren Spuren hinterlassen hätten. 3.4.5.6. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt 1, mit Ausnahme des Vorwurfs, den Geschädigten mehrmals auf den Kopf getreten zu haben, erstellt.

- 24 -

4. Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 2) 4.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 2. September 2023, ca. 18.41 Uhr, an der Haltestelle am L._____ in … Zürich, mutwillig mit dem Fuss ge- gen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie … getreten, wodurch Risse in der Frontscheibe entstanden seien und ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 10'871.70 verursacht worden sei, was der Beschuldigte gewollt bzw. in Kauf genommen habe. 4.2. Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt zu Beginn der Untersuchung gegen die Frontscheibe des Trams getreten und diese beschädigt zu haben (act. 43/D2/4/1 F/A 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und Schlusseinvernahme vom 11. April 2024 anerkannte der Beschuldigte jedoch gegen die Frontscheibe getreten zu ha- ben, machte allerdings geltend, dass er sich nicht vorstellen könne, dass dadurch der Sachschaden in der geltend gemachten Höhe an der Frontscheibe des Trams entstanden sei (act. 43/D1/3/5 F/A 5 f. und F/A 9 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung ging die Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls davon aus, dass der Sachverhalt erfüllt ist (act. 63 S. 14). 4.3. Würdigung Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Insbesondere auf den Foto- und Videoaufnahmen ist der angeklagte Sachverhalt ersichtlich (act. 43/D2/3/2-3). Der Zeuge M._____ hat den Beschuldigten sodann als Täter erkannt (act. 43/D2/5 F/A 17) und der Sachschaden an der Tramscheibe ist fotographisch dokumentiert (act. 43/D2/6/2/4). Entsprechend ist der Anklage- sachverhalt 2 erstellt.

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5. Drohung und Beschimpfung (Anklagesachverhalt 3) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen am 19. September 2023, im Zug der Linie … vom N._____ bis zum Bahnhof O._____ in Zürich, zum SBB-Sicherheits- mitarbeitenden D._____ gesagt zu haben: "Ich mach euch fertig. Ich finde euch". Durch seine Äusserung habe der Beschuldigte den Geschädigten D._____ in grosse Angst versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. 5.1.2. Sodann soll der Beschuldigte im Bahnhof O._____, auf dem Perron …, nach- dem die SBB-Sicherheitsmitarbeiterin C._____ zu ihm gesagt habe, er müsse auf die Polizei warten, mehrmals zu ihr und D._____ gesagt haben: "Ich finde heraus, wer ihr seid, wo ihr wohnt. Ich mache euch kaputt. Ich mache euch fertig." Danach habe sich der Beschuldigte eine Zigarette angezündet und, nachdem die Geschä- digte C._____ zu ihm gesagt habe, dass er dies aufgrund des Rauchverbots zu unterlassen habe, habe er zu ihr gesagt "Ich höre nicht auf eine Schlampe" und zu D._____ "Pussy, Hurensohn und Arschlöcher". Durch seine Äusserungen habe der Beschuldigte die Geschädigten in grosse Angst versetzen wollen, was ihm in Bezug auf den Geschädigten D._____ jedoch nicht gelungen sei. Hingegen soll der Be- schuldigte die Geschädigte C._____ in grosse Angst versetzt haben und sie be- fürchten lassen, dass er ihr zumindest physische Gewalt antun könnte, was er denn mit seinen Äusserungen auch bezweckt habe bzw. in Kauf genommen habe. Weiter soll er mit seinen Äusserungen das Ansehen der Geschädigten herabgesetzt ha- ben, was der Beschuldigte auch beabsichtigt habe. 5.2. Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Schlusseinvernahme an, es sei möglich, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern (act. 43/D1/3/5). Anlässlich der Hauptverhandlung ging die Vertei- digung mit der Staatsanwaltschaft ebenfalls davon aus, dass der Sachverhalt erfüllt ist (act. 63 S. 3, Prot. S. 22 f.). 5.3. Würdigung

- 26 - Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insb. den Aussagen der Geschädigten C._____ (act. 43/D3/4/1 und act. 43/D3/4/5) und D._____ (act. 43/D3/4/3 und act. 43/D3/4/7). Folglich ist der Anklagesachver- halt 3 rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Sachbeschädigung im Sinne vom Art. 144 Abs. 1 StGB, als mehr- fache Drohung im Sinne von Art.180 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

1. Versuchte schwere Körperverletzung 1.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichti- ges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfä- hig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Beschuldigte ein Hämatom am lin- ken Auge, Schwellungen und Schürfungen, eine Prellung an der Schulter sowie Schürfungen an beiden Händen. Die erlittenen Verletzungen stellen keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB dar. Eine vollendete schwere Körperverletzung fällt damit ausser Betracht. 1.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

- 27 - handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.). 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte den Geschädigten F._____ mit der Faust gegen das linke Auge, stellte ihm dann ein Bein und stiess ihn, sodass er zu Boden fiel. In der Folge stand der Beschuldigte mit einem Fuss auf den Kopf des Geschädigten. Dann kniete er sich auf ihn, packte dessen Kopf und schlug diesen mehrmals gegen den Boden. Der Aufprall mit dem Hinterkopf auf Asphalt ist grundsätzlich geeignet eine schwere Körperverletzung herbeizufüh- ren, zumal es sich beim Hinterkopf um eine sensible Körperstelle handelt. Aller- dings schweigt sich die Anklage darüber aus, wie genau bzw. mit welcher Intensität der Beschuldigte diese Schläge ausgeführt haben soll. Einhergehend mit der Staatsanwaltschaft (act. 62 S. 7) trifft es zwar zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Heftigkeit von Tritten oder Schlägen gegen den Kopf für die Bejahung einer versuchten schweren Körperverletzung nicht zwingend erforderlich ist, doch muss aufgrund der Umstände beurteilt werden können, was

- 28 - für Folgen der Beschuldigte mit seinen Schlägen des Kopfes gegen den Boden in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2). Die Aussagen des Geschädigten F._____ lassen diesbezüglich ebenfalls keinen ver- lässlichen Schluss zu. So gibt er zwar an, der Beschuldigte habe seinen Kopf hoch- gehoben bis sein Kinn seine Brust berühre, doch kann allein daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Schlag gegen den Boden mit einer besonderen Inten- sität ausgeführt worden wäre. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Ge- schädigte F._____ diese Aussagen erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme tätigte und sich ansonsten im Rahmen dieser Einvernahme – wie be- reits ausgeführt – mehrheitlich nicht mehr gut an das Geschehene erinnern konnte. Einen anderen Schluss lassen auch die dokumentierten sowie in der Anklage ver- merkten Verletzungen des Geschädigten F._____ nicht zu. Schliesslich führte auch die Zeugin P._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten F._____ wahrgenommen habe (vgl. act. D1/5/1), was zumindest auf eine gewisse aktive Gegenwehr des Geschädigten und damit für diesen nicht völlig unerwartete Schläge schliessen lässt. Entsprechend kann anhand der bekannten äusseren Um- stände nicht gesagt werden, dass das Handeln des Beschuldigten sich vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme auch schwerer Körperverletzungen deuten lässt. Der Sachverhalt ist in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, nicht erstellt und das Ver- halten des Beschuldigten kann nicht als versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden. 1.5. Das in der Anklage beschriebene Verhalten des Beschuldigten könnte allen- falls als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB gewürdigt wer- den. Da der Geschädigte F._____ am 2. Mai 2024 eine Desinteressenserklärung und Rückzug der Strafanträge einreichen liess (act. 36 und act. 37/1), fehlt es für die Strafverfolgung der einfachen Körperverletzung als Antragsdelikt jedoch an ei- ner Prozessvoraussetzung.

- 29 - 1.6. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

2. Anklagesachverhalt 2 (Sachbeschädigung) 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2.2. Die Verteidigung hält die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ebenfalls für erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzungen der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperli- che Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zu- stand der Sache wesentlich beeinträchtigt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144, N 22). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt trat der Beschuldigte mit dem Fuss gegen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie …, wodurch Risse an der Front- scheibe entstanden. Durch die von der Privatklägerin eingereichten Aufstellung ist ein Materialschaden ausgewiesen (act. 43/D2/6/3). Der objektive Sachverhalt der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.5. Indem der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen Kampfsportler ist (vgl. act. 43/D2/4/1 F/A 5) und entsprechend um die Zerstörungskraft gezielter Tritte gegen Glas wissen musste, gegen die Frontscheibe des Trams "Flexity" der Linie … trat, nahm er deren Beschädigung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf. Der subjektive Sachverhalt ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

- 30 - 2.6. Demnach ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Versuchte Drohung (Zug Linie S16) 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 3.2. Als Tathandlung ist die Drohung das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 180 N 2). Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258 E. 2.5). Un- wesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirkli- chung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Dro- hung sonst wie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernstgemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125 E. 2a). Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls bei der geschädigten Person zu manifestie- ren hat. Der Massstab ist ein objektiver (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). 3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte der Beschuldigte im Zug der Linie … vom N._____ bis zum Bahnhof O._____ zum Geschädigten D._____, dass er ihn und die Geschädigte C._____ fertig machen und sie finden werde. Diese Äusse- rungen sind für sich alleine unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs ge- eignet, eine Person in der Position des Geschädigten D._____ in Angst und Schre- cken zu versetzen. Allerdings gab der Geschädigte D._____ im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2023 an, dass er die Drohungen weit- gehend ignoriert habe und nicht darauf eingegangen sei sowie, dass er nicht ge- dacht habe, dass der Beschuldigte seine Drohung ernst machen würde (act. 43/D3/4/3 F/A 32 ff., F/A 39 f.). Eine vollendete Drohung fällt damit ausser Be- tracht. Dies auch wenn der Geschädigte D._____ im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. April 2024 seine Aussage änderte und erklärte,

- 31 - in der Situation habe er schon Angst gehabt und die Drohung ernst genommen (act. 43/D3/4/7 F/A 20 ff.), da seine Aussagen bei der Polizei zeitlich näher zum Ereignis stattfanden. 3.4. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.). 3.5. Der Beschuldigte tätigte seine Aussagen wissentlich und richtete sie direkt an den Geschädigten D._____. Der Beschuldigte muss auch mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass seine Aussagen geeignet waren, den Geschädigten

- 32 - D._____ in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Ein anderer sinnhafter Kontext dieser Äusserungen ist nicht zu erkennen. Sodann verleitete er seinen Worten durch Taten Nachdruck, indem er via Telefon Verstärkung anforderte. So- mit handelte er direktvorsätzlich, womit eine versuchte Drohung vorliegt. 3.6. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. (Versuchte) Drohung (Bahnhof O._____) 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (zur Theorie betreffend Drohung und Ver- such vgl. vorstehend E. III.3.2 und E. III.3.4). 4.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem Perron … im Bahnhof O._____ zu den Geschädigten D._____ und C._____ sagte "Ich finde heraus, wer ihr seid, wo ihr wohnt. Ich mache euch kaputt. Ich mache euch fertig." Diese Äusserungen sind unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs offensichtlich geeignet, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Geschädigte C._____ schil- derte denn auch glaubhaft, dass sie sich unwohl und blossgestellt gefühlt habe und sie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fürchtete, dass er sie schlagen könnte oder er sie, wenn er sie später wieder sehen würde, wieder drohen, beleidi- gen oder schlagen könnte (act. 43/D3/4/1 F/A 23 f. und act. 43/D3/4/5 F/A 26). In Bezug auf die Geschädigte C._____ ist somit in objektiver Hinsicht eine vollendete Drohung erstellt. Im Hinblick auf den Geschädigten D._____ ist nicht von einer vollendeten Drohung auszugehen, da er selber angab – wie bereits in Bezug auf die Äusserungen des Beschuldigten im Zug –, dass er die Äusserungen des Beschuldigten einfach igno- riert habe. 4.3. Der Beschuldigte tätigte seine Aussagen wissentlich und richtete sie direkt an die Geschädigten. Der Beschuldigte muss auch mit der Möglichkeit gerechnet

- 33 - haben, dass seine Aussagen geeignet waren, die in ihren Sicherheitsgefühlen zu beeinträchtigen. Ein anderer sinnhafter Kontext dieser Äusserungen ist nicht zu er- kennen. Somit handelte er direktvorsätzlich, womit im Hinblick auf die Geschädigte C._____ eine vollendete Drohung und im Hinblick auf den Geschädigten D._____ eine versuchte Drohung vorliegt. 4.4. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Mehrfache Beschimpfung 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 5.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). 5.3. Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigte C._____ als Schlampe und den Geschädigten D._____ als Pussy, Hurensohn und Arschlöcher. Diese Bezeichnungen werden umgangssprachlich abwertend verwendet und sind als Schimpfwörter geläufig. Wer eine Person derart bezeichnet, versagt ihr gezielt die geschuldete Achtung. Es handelt sich um ein Werturteil, das ehrenrührig ist. Der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 5.4. Der Beschuldigte wollte die Geschädigten offensichtlich gezielt in ihrer Ehre verletzen. Die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe lassen keine alternative Deutung zu. Damit handelte er direktvorsätzlich.

- 34 - 5.5. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, dass eine Ein- stellung zu prüfen sei, da der Beschuldigte sich entschuldigt habe und bei Ehrver- letzungsdelikten eines geringen Grades, eine an den Geschädigten gerichtete Ent- schuldigung eine sogenannte Wiedergutmachung darstelle, was zur Einstellung führen könne (act. 63 S. 15, Prot. S. 23). Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer Straf- verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentli- chen Frieden wiederherzustellen. Der Gesetzestext setzt nicht voraus, dass die ge- schädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB zustimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die Wie- dergutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2; BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; BSK StGB-RIKLIN, Art. 53 StGB N 18; je mit Hinweisen). Selbst wenn die Tatschwere in den Rahmen von Art. 53 lit. a StGB passt und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfol- gung. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint. Es trifft zu, dass sich der Beschuldigte vorliegend bei den Privatklägern D._____ und C._____ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen entschuldigt hat (vgl. act. 43/D3/4/5 Protokollnotiz S. 7 und act. 43/D3/4/7 Protokollnotiz S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass beide Privatkläger ihre Strafanträge nicht zurückgezogen haben. Wie vorgängig ausgeführt, ist dies allein nicht Beweis für einen fehlenden Ausgleich des Unrechts, allerdings ist dies doch immerhin als Indiz

- 35 - dafür anzusehen, dass sich die Privatkläger in ihrer Ehre weiterhin verletzt sahen und somit keine genügende Wiedergutmachung durch die Entschuldigung geleistet wurde. Hinzukommt, dass das sonstige Nachtatverhalten des Beschuldigten die Frage aufwirft, ob seine Entschuldigung auf tatsächlicher Einsicht und Reue beruht, oder einzig in der Hoffnung ausgesprochen wurde, einer Strafverfolgung zu entge- hen. Immerhin ist der Beschuldigte dreimal der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, anstatt sich den Vorwürfen zu stellen. Unter Berücksichtigung des grossen Ermessens, das dem Gericht bei der Beurteilung einer Einstellung nach Art. 53 StGB zu kommt, scheint es vorliegend nicht opportun, das Verfahren im Hinblick auf die Beschimpfung einzustellen, ansonsten jede oberflächlich geäus- serte Entschuldigung im Rahmen der Strafuntersuchung bei Beschimpfungen zur Einstellung des Verfahrens führen müsste. Überdies weist der Beschuldigte bereits sechs Vorstrafen (vgl. nachfolgend E. IV.9.3.) auf, wovon zwei einschlägig sind, was ebenfalls gegen die Einsicht des Beschuldigten spricht. Es besteht folglich kein Raum für eine Anwendung von Art. 53 StGB, wobei die Entschuldigung zugunsten des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 5.6. Andere Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Soweit die Verteidigung vorbringt, hinsichtlich der (versuchten) Drohungen und Be- schimpfungen sei nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, weil diese auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruht hätten und zudem ei- nen engen räumlichen, zeitlichen und persönlichen Zusammenhang aufwiesen (act. 63 S. 14), ist ihm nicht zu folgen. So hat der Beschuldigte die Drohungen und

- 36 - Beschimpfungen nicht nur gegen zwei verschiedene Personen ausgesprochen, sondern auch an zwei verschiedenen Örtlichkeiten, nämlich einmal im Zug und er- neut nach dem Aussteigen. Im Hinblick auf den Anklagesachverhalt 1 namentlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 zum Nachteil des Geschädigten F._____ ist das Verfahren einzu- stellen. IV.Strafzumessung

1. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben re- spektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Straftaten ange- messen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf-

- 37 - rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind dabei keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere Straftatbestände verwirklicht. Der Straf- rahmen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des vorgenannten Strafrahmens indizieren, lie- gen nicht vor. Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine Geldstrafe auszufällen ist, oder ob eine Freiheitsstrafe zweckmässig und schuldangemessen erscheint. Da der Beschul- digte trotz seiner Vorstrafen (vgl. nachfolgend E. IV.9.3.) und während laufendem Gerichtsverfahren erneut delinquiert hat, bestehen erhebliche Zweifel an einer spe- zialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr scheint es angezeigt, eine Frei- heitsstrafe auszufällen, da aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten davon aus- zugehen ist, dass ihn eine Geldstrafe allein nicht genügend davon abhalten würde,

- 38 - in Zukunft erneut Delikte zu begehen. Für die mehrfachen Drohungen sowie die Sachbeschädigung ist demnach eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die mehrfache Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 StGB kommt von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitstrafe kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung. Da bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe gleichwertige Delikte vor- liegen ergibt sich in Bezug auf die Schwere der Strafen keine Hierarchie. Vorliegend erweist sich die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ und D._____ als schwerstes Delikt.

2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird (OFK StGB-DO- NATSCH, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter aus- drücklich gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (OFK StGB-DONATSCH, Art. 47 N 7). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere

- 39 - und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-DO- NATSCH, Art. 47 N 14 ff., m.w.H.).

3. Einsatzstrafe für die Drohung z.N. der Geschädigten C._____ und versuchte Drohung des Geschädigten D._____ (Vorfall am Bahnhof O._____) 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drohte der Geschädigten C._____ und dem Geschädigten D._____, dass er herausfinden werde, wer sie seien, wo sie wohnten und er sie kaputt bzw. fertig machen werde. Dadurch brachte er zum Ausdruck, dass er vor Gewalt gegenüber den Geschädigten nicht zurückschreckt. Dies untermauerte er zusätzlich durch sein allgemein aggressives und unberechenbares Verhalten. Al- lerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es gegenüber dem Geschädigten D._____ lediglich beim Versuch blieb, da dieser nicht in Angst und Schrecken ver- setzt wurde. Auch die Geschädigte C._____ wurde durch die Drohung nicht son- derlich nachhaltig getroffen, hat sie doch selber erklärt, dass sie nicht davon aus- ging, dass er sie später aktiv suchen werde, wohl auch, weil sie aufgrund ihrer Tä- tigkeit als SBB-Sicherheitsmitarbeitende an gewisse Drohungen gezwungener- massen gewöhnt ist. Die Drohung äusserte er denn auch spontan aus der Situation heraus. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden noch leicht. 3.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Dro- hungen vorsätzlich aussprach und beabsichtigte, die Geschädigten einzuschüch- tern. Zum Motiv ist zu sagen, dass die Drohung aus einem Unmut aufgrund der Zurechtweisung der Geschädigten heraus erfolgte, was jedoch eine solche Reak- tion nicht zu rechtfertigen vermag. Leicht strafmildernd ist an dieser Stelle zu be- rücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trun- kenheit an jenem Morgen herabgesetzt gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren,

- 40 - weshalb das Verschulden insgesamt als eher leicht einzustufen ist. Im Ergebnis erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen.

4. Versuchte Drohung z.N. des Geschädigten D._____ (Vorfall in der …[Zugli- nie]) 4.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten D._____ er werde ihn fertig machen und ihn finden, wodurch er Leib und Leben des Geschädigten bedrohte. Seinen Äusserungen verlieh er Nachdruck indem er mutmasslich mit Freunden telefo- nierte, um diese zur Verstärkung zu holen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Drohungen spontan äusserte. Insgesamt wiegt das objek- tive Verschulden eher leicht. 4.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Dro- hungen vorsätzlich aussprach und grundlos beabsichtigte, den Geschädigten D._____ einzuschüchtern. Leicht strafmildernd ist an dieser Stelle wiederum zu be- rücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trun- kenheit an jenem Morgen herabgesetzt gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht zu reduzieren, weshalb das Verschulden insgesamt als leicht einzustufen ist. Unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. 4.3. Berücksichtigung des Versuchs Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend bei einem Versuch blieb, mithin die Äusserungen des Beschul- digten den Geschädigten D._____ nicht in Angst und Schrecken versetzen ver- mochten. Allerdings ist dies nicht dem Verhalten des Beschuldigten zu verdanken, da der Beschuldigte seinerseits alles getan hat, damit der Erfolg hätte eintreten können, weshalb von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Das Eintreten des tatbestandsmässigen Erfolgs der Drohung wäre aufgrund des Vorgehens

- 41 - durchaus denkbar gewesen, weshalb nur eine leichte Reduktion im Umfang von einem Monat vorzunehmen ist.

5. Sachbeschädigung 5.1. Objektives Tatverschulden Der Tritt des Beschuldigten führte dazu, dass die Frontscheibe des Trams "Flexity" ersetzt werden musste, was zu einem Sachschaden von mehreren Tausend Fran- ken führte. Dies ist ein eher hoher Betrag, doch gilt auch zu berücksichtigen, dass der Schaden durch einen einzigen Tritt entstand. Durch sein unkontrolliertes Ver- halten brachte der Beschuldigte seine Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Ei- gentum zum Ausdruck. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt eher leicht. 5.2. Subjektives Tatverschulden Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschul- digte die Frontscheibe eventualvorsätzlich mit einem Tritt beschädigte. Dies tat er ohne ersichtlichen Grund. Leicht strafmildernd ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten aufgrund seiner Trunkenheit herabge- setzt gewesen sein dürfte. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden somit leicht zu mindern, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als an- gemessen.

6. Asperation Zusammenaddiert resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen.

7. Mehrfache Beschimpfung 7.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte nannte den Geschädigten D._____ grundlos "Pussy, Hurensohn, Arschloch" und die Geschädigte C._____ "Schlampe". Diese in einer vulgären Um- gangssprache häufig verwendeten Wörter sind kaum geeignet, das Ehrgefühl eines

- 42 - Beschimpften in nachhaltiger und schwerwiegender Weise zu verletzen. Indes wei- sen die benutzten Worte etwa im Vergleich zu "Idiot" oder dergleichen eine höhere Intensität an ehrverletzendem Charakter auf. Das objektive Verschulden ist als leicht einzustufen. 7.2. Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus unbegründetem Unmut handelte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass er betrunken war. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als leicht einzustu- fen. 7.3. Auszufällende Geldstrafe Im Rahmen der Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint es angemessen, den Beschuldigten für die Beschimpfungen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. 7.4. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). Der Beschuldigte erhält eine 100 % IV-Rente (act. 61). Er verfügt über kein Ver- mögen und hat gemäss seinen eigenen Angaben Schulden in ihm unbekannter Höhe (vgl. act. 43/D1/3/5 F/A 21), weshalb es sich rechtfertigt, die Höhe des Ta- gessatzes auf Fr. 10.– festzulegen.

8. Vorläufige Gesamtstrafe Insgesamt ergibt sich eine vorläufige Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.–.

- 43 -

9. Täterkomponenten 9.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er am tt. September 1998 in Q._____ geboren und in R._____ bei seinen Eltern aufge- wachsen ist (act. 3/3 F/A 12). Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschuldigte eine Ausbildung als Automechatroniker begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er habe einen grossen Suchtfaktor und sei damals schon im Platanenhof, in der Ju- gendpsychiatrie Ganterschwil gewesen. Es habe mit einer Drogensucht angefan- gen und dann sei Alkohol dazugekommen, weshalb er keine abgeschlossene Aus- bildung habe. Der Beschuldigte erhalte eine 100 % IV-Rente und wolle mit Unter- stützung der IV eine Lehre besuchen, wenn er nicht mehr süchtig sei. Er sei in einer stationären Behandlung in Ellikon an der Thur. In seiner Freizeit mache er Krafttrai- ning. Er sei nicht in einer Beziehung und habe keine Kinder (act. 43/D1/3/5 F/A 16) Zusammenfassend kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten festgehalten werden, dass sich diese strafneutral auswirken. 9.2. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich mehrheitlich geständig. Weiter entschuldigte er sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Privatkläger D._____ und C._____ für sein Verhalten (vgl. act. 43/D3/4/5 Protokollnotiz S. 7 und act. 43/D3/4/7 Protokollnotiz S. 8) und hat damit ein gewisses Grad an Reue an den Tag gelegt. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er trotz gehöriger Vorladung dreimal nicht zur Hauptverhandlung erschien, was wiederum eine ge- wisse Indifferenz gegenüber seinen Taten und dem laufenden Verfahren erahnen

- 44 - lässt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich somit insgesamt nur leicht, mithin im Umfang von zwei Monaten, strafmindernd aus. 9.3. Vorstrafen und Delinquenz während laufender Strafuntersuchung 9.3.1. Laut dem Strafregisterauszug vom 15. Januar 2025 (act. 60) weist der Be- schuldigte insgesamt sechs Vorstrafen auf:

- Drohung (Strafbefehl vom 8. November 2016 der Staatsanwaltschaft See / Oberland), bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, Probezeit 2 Jahre und Busse von Fr. 300.–,

- Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch (Strafbefehl vom 12. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft See/Ober- land), unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Busse von Fr. 500.–,

- Vergehen gegen das Waffengesetz und Raub (Urteil vom 18. Juni 2019 des Bezirksgerichts Winterthur), bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probe- zeit 3 Jahre, mit Weisung und Bewährungshilfe,

- Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Konfrontation Dritter mit Por- nografie ohne Hinweis auf den pornografischen Inhalt (Strafbefehl vom

4. März 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland), unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.–,

- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl vom 27. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft See/Oberland), unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.

- unbefugte Benützung eines Fahrzeuges i.S. des Personenförderungsgesetz- tes, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung (Strafbe-

- 45 - fehl vom 22. April 2024 der Bundesanwaltschaft), unbedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Busse von Fr. 300.–.

- Hausfriedensbruch (Strafbefehl vom 12. August 2024 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland), unbedingte Geldstrafe 10 Tagessätze von Fr. 30.–. 9.3.2. Der Beschuldigte ist sowohl in Bezug auf die Drohung als auch wegen Be- schimpfung und Sachbeschädigung einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich grund- sätzlich merklich straferhöhend aus. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung bzw. nur wenige Tage nach Anklageerhebung wiederum delinquierte, was zur Nachtragsanklage vom 23. April 2024 führte. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate erscheint unter diesem Titel angemessen. 9.4. Fazit Gesamthaft betrachtet führt die Täterkomponente zu einer Erhöhung der Frei- heitsstrafe um zwei Monaten auf 8 Monate Freiheitsstrafe.

10. Widerruf und Bildung einer Gesamtstrafe 10.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das zur Beurtei- lung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). 10.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

18. Juni 2019 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Raub zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ferner wurde Bewährungshilfe an- geordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probe- zeit einer geeigneten fachtherapeutischen Behandlung (Alkohol) zu unterziehen (Beizugsakten GG190022-K). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anset-

- 46 - zung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurden diverse Verstösse gegen die mit Urteil vom 18. Juni 2019 des Be- zirksgericht Winterthur angeordneten Weisung festgestellt. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde verzichtet, jedoch die Probezeit von drei Jahren um die Hälfte, mithin um 1 ½ Jahre verlängert (Beizugsakten Ge- schäft-Nr. GA210001-K). 10.3. Die heute zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte am 2. und

19. September 2023, mithin während laufender Probezeit. Hinsichtlich der Bewäh- rungsaussichten ist festzuhalten, dass die in der Vergangenheit erfolgten Verurtei- lungen den Beschuldigten offensichtlich nicht genügend beeindruckt haben, um ihn vom erneuten, einschlägigen Delinquieren abzuhalten. Überdies gilt es zu berück- sichtigen, dass auch mit Strafbefehl vom 4. März 2021 auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet wurde. Nichtsdestotrotz ist der Beschuldigte wiederum einschlägig straffällig geworden, was im Strafbefehl vom 27. Februar 2023 mündete (vgl. vorstehend E. IV.9.3). Auf den Widerruf wurde auch in diesem Strafbefehl wiederum verzichtet, der Beschuldigte aber verwarnt, dass bei erneuter Delinquenz mit dem Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe zu rechnen wäre (Beizugsakten STA See/Oberland 2023/10007883). Trotzdem delinquierte der Be- schuldigte am 15. Januar 2024 und am 5. Februar 2024 erneut (vgl. vorstehend E. IV.9.3 und act. 60). Es ist demnach von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen. Demzufolge ist der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil vom 18. Juni 2019 des Bezirksgerichts Winterthur ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu wi- derrufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass 4 Tage bereits durch Untersuchungs- haft erstanden sind (act. 10/14 Dispositiv-Ziff. 2). 10.4. Der Beschuldigte wird für die neuen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Bei der zu widerrufenden Strafe handelt es sich ebenfalls um eine Freiheitsstrafe (9 Monate), womit die Strafen gleicher Art sind und weswegen eine Gesamtstrafe auszusprechen ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 49 StGB). Rein rechnerisch ergibt sich ein Total von 17 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 47 -

11. Fazit Der Beschuldigte ist – unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von insge- samt 4 Tagen – mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen. V. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann keine positive Prognose gestellt werden. Er verfügt über einschlägige Vorstrafen, mit welchen er unter anderem zu einer vollziehbaren Frei- heitsstrafe verurteilt wurde. Dies hielt ihn jedoch nicht von erneutem Delinquieren während der Probezeit und laufendem Verfahren ab. Mithin kommt die Gewährung des bedingten Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung Der Beschuldigte wird nicht für eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB verur- teilt. Für eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB be- steht kein Anlass. VII. Zivilansprüche

1. Grundlagen Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht ent- scheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung

- 48 - spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal ver- ursacht wurde. 2.2. Die Privatklägerin hat zusammen mit dem Strafantrag (act. 43/D2/2) und auch im Formular für Geltendmachung von Zivilansprüchen (act. 43/D2/6/2) eine Schadenersatzforderung von Fr. 10'871.70 zzgl. Zins seit Ereignisdatum gestellt. Wie sich der Beilage zum Formular für Geltendmachung von Zivilansprüchen ent- nehmen lässt, setzt sich die Forderung hauptsächlich aus den Materialkosten, und dem Arbeitsaufwand für die Reparatur zusammen (act. 43/D2/6/3). Was die Mate- rialkosten von insgesamt Fr. 3'583.92 betrifft, wird im Rechnungsbeleg detailliert und nachvollziehbar aufgeführt, welche Materialien zur Reparatur des Schadens verwendet wurden. Insoweit ist der Schaden belegt und ausreichend substantiiert. Hinsichtlich der Reparaturkosten wird ein Arbeitsaufwand von 28 Stunden à Fr. 150.– für "Carosserie Fahrzeuge" aufgeführt, jedoch nicht näher dargelegt, aus welchen Arbeiten sich der Aufwand konkret zusammensetzt. Es ist denn auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Reparatur des Schadens einen Arbeits- aufwand von mehr als drei Arbeitstagen in Anspruch genommen haben soll. Inso- fern ist der entstandene Schaden nicht ausreichend substantiiert. Dasselbe gilt für die nicht näher dargelegten 28 Stunden à Fr. 105.10 unter der Position "Chômage". Aufgrund des Rechnungsbelegs ist einerseits nicht genügend substantiiert, dass das Fahrzeug 28 Stunden lang nicht benutzt werden konnte und andererseits, dass aufgrund des Fahrzeugstillstands finanzielle Einbussen in der Höhe von Fr. 105.10 pro Stunde entstanden sind. Unter dem Titel "Diverses" werden sodann Kosten in der Höhe von Fr. 45.– für "Fotos und Umtriebe" sowie Fr. 100.– für "Kleinmaterial Carrosserie Fahrzeuge" geltend gemacht. Auch in Bezug auf diese Positionen fehlt es an näheren Ausführungen zur Art der Schadensposition. Die Überschrift "Fotos

- 49 - und Umtriebe" lässt indes darauf schliessen, dass es sich hierbei wohl um Aufwen- dungen zur Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruchs und nicht um einen eigentlichen Schaden handelt. Schliesslich scheint es sich beim "Kleinmaterial Car- rosserie Fahrzeuge" um eine nicht ausgewiesene Pauschale zu handeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese nicht in der Auflistung der verwendeten Materialien aufgeführt wurde. 2.3. Dem Gesagten zufolge sind einzig die Materialkosten rechtsgenüglich belegt und der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 3'583.92 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'100.– festzusetzen. Der Aufwand für die Strafuntersuchung betreffend Anklagesachverhalt 1 belief sich auf Fr. 3'000.– (Gebühr für das Vorverfahren) zuzüglich Fr. 750.– als Dolmetsche- rentschädigung (act. 13). Der Aufwand für die Strafuntersuchung betreffend Ankla- gesachverhalt 2 und 3 (Nachtragsanklage) belief sich auf Fr. 1'500.– (Gebühr für das Vorverfahren; act. 43/D1/17).

2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und das Verfahren teilweise eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen.

3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend Drohung ein- zustellen ist, während der Beschuldigte wegen mehrfacher (versuchter) Drohung, Sachbeschädigung und mehrfacher Beschimpfung zu verurteilen ist. Sodann ist er in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung freizusprechen. In Anbe-

- 50 - tracht der konkret auszufällenden Einstellungen und deren Gewichtung rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/3 der Kosten des Vorverfahrens sowie 1/3 der Ge- richtsgebühr aufzuerlegen. 2/3 der Kosten des Vorverfahrens und 2/3 der Gerichts- gebühr sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind – entspre- chend der Kostenauferlegung – zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten in einem Umfang von 1/3, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Geschädigten F._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal sich der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Letztlich sind auch die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 750.– nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal sie für die Übersetzung in den Ein- vernahmen des Geschädigten F._____ anfielen und damit eindeutig der Untersu- chung betreffend versuchte schwere Körperverletzung zuzuordnen sind.

5. Der unentgeltliche Vertreter des Geschädigten F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2024 bereits mit Fr. 2'327.40 (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 47).

6. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die polizeiliche Einvernahme vom 16. September 2021, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wurde mit Verfügung vom 10. März 2022 bereits mit Fr. 868.77 entschädigt (act. 8/8). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen mit Fr. 14'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

- 51 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1) eingestellt.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1  StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter An- rechnung von 4 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.–.

6. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe werden vollzogen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 3'583.92 zuzüglich 5 % Zins ab 2. September 2023zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 52 -

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren (Nachtragsanklage) Fr. 750.– Entschädigung Dolm. amtliche Verteidigung (RAin von X2._____, bereits ent- Fr. 868.77 schädigt) unentgeltlicher Vertreter von F._____ (RA Y._____, be- Fr. 2'327.40 reits entschädigt) Fr. 14'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung von F._____ sowie der Entschädigung für den Dolmetscher, wer- den dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von F._____ und die Ent- schädigung für den Dolmetscher werden auf die Gerichtskasse genommen.

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerschaft;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten;

- 53 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;  das Bezirksgericht Winterthur, Geschäftsnummer GG190022-K;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss §54a PolG.

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 54 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Ackermann