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DG230087

fahrlässige Tötung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2024-05-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 97). Da- rauf wird grundsätzlich verwiesen.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung grundsätzlich geständig. Insbesondere anerkennt der Beschuldigte, dass er mit dem von ihm ge- lenkten Gesellschaftswagen als W._____ in jener Nacht statt rechtsseitig über die zweispurige Abfahrtsrampe der AA._____-strasse der Autobahn ... zum AB._____ hinunter geradeaus in den mit einer Betonwand gesicherten Stummel (Wendeplatz für Blaulicht- und Strassenunterhaltsfahrzeuge) hinein fuhr und fast frontal gegen die Betonwand prallte (act. 4 S. 2; act. 6 S. 2 ff. und 7 f.; act. 26 S. 2 ff.). Auch die Verletzungen, welche sich die Geschädigten beim Unfall zuzogen, blieben unbe- stritten. Die Geständnisse des Beschuldigten sind glaubhaft und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt gilt und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2.2. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte zumindest anfänglich, mit der dem Fahr- tenschreiber zu entnehmenden Geschwindigkeit von durchschnittlich 65 bis

- 17 - 75 km/h gefahren zu sein (act. 4 S. 7; act. 6 S. 4). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 gab er jedoch an, mit einer Geschwindigkeit, die etwas hoch war, gefahren zu sein (act. 26 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, die in der Anklageschrift erwähnte Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h sei nur durch die tachografischen Messungen bestimmt worden, weshalb diese zu hoch sein könnte (act. 168 S. 15). Weiter führte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei unmög- lich, dass V._____ aus dem Bus geschleudert wurde. Es ergebe sich nicht aus den Akten und könne nicht mehr eruiert werden, wie genau V._____ in die AC._____ [Fluss] gefallen sei. Hingegen könne es sein, dass diese beim Aussteigen aus dem Bus oder erst später von der Brücke hinuntergefallen sei (act. 168 Rz. 55). Im Üb- rigen brachte die Verteidigung vor, es habe keine fehlende Aufmerksamkeit seitens des Beschuldigten vorgelegen (act. 168 Rz. 34).

3. Allgemeine Regeln der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 18 - überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

4. Würdigung 4.1. Zur Erstellung des bestrittenen Teils des Anklagesachverhaltes dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie der zum Zeitpunkt des Vor- falls vor Ort anwesenden Personen, das unfallanalytische Gutachten von Dr.-Ing. U._____ vom 20. März 2020 (act. 11), der Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Januar 2021 (act. 30), das Ergänzungsgutachten von Dr.- Ing. U._____ vom 5. November 2021 (act. 34), das Ergänzungsgutachten von Dr.- Ing. U._____ vom 22. April 2024 (act. 149) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend die elektronischen Daten des digitalen Fahrtenschreibers vom 21. Dezember 2018 (act. 53/1). Die genannten Beweismittel sind verwertbar, soweit sie nicht rechtswidrig erlangt worden sind (Art. 141 StPO) und soweit das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewahrt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Verwertungsverbote kommen vorliegend nicht zum Tragen, da dem Be- schuldigten sämtliche Beweismittel bzw. deren Ergebnisse vorgehalten wurden und er sich dazu uneingeschränkt äussern konnte. Sämtliche genannten Beweismittel sind somit verwertbar. 4.2. Im unfallanalytische Gutachten von Dr.-Ing. U._____ vom 20. März 2020 (act. 11) verifizierte der Gutachter zunächst die vom Tachographen (Fahrtenschrei- ber) aufgezeichnete Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte den Gesell- schaftswagen lenkte. Anhand der Videoaufnahme einer an der Liegenschaft AD._____-strasse ... angebrachten Überwachungskamera berechnete er unter Ein- bezug von – aus der Kameraposition erstellten – 3D-Scans der Örtlichkeit den Ge- schwindigkeitsverlauf des Busses. Dabei kam er zum Schluss, dass der Bus an der Stelle der ersten Bremsbetätigung eine Geschwindigkeit von 68 km/h hatte und die Kollisionsgeschwindigkeit 48 km/h betrug (act. 11 S. 11 ff., 15, 18). Die gutachterli- chen Ausführungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und klar. Es be-

- 19 - steht kein Anlass, an den Erkenntnissen des Gutachters zu zweifeln, weshalb da- rauf abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass die Geschwindigkeit an der Stelle der ersten Bremsbetätigung 68 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit 48 km/h betrug. 4.2. Vorliegend ist erstellt, dass sich V._____ im verunfallten Bus befand und im Nachgang zur Kollision mit der Mauer in der AC._____ aufgefunden wurde, wo sie ertrunken ist. Wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird (vgl. Erw. III. 3.5.), war der Unfall klar adäquat kausal zum Ertrinkungstod von V._____ in der AC._____. Somit kann an dieser Stelle offen bleiben, wie genau V._____ vom Bus in die AC._____ geriet. 4.3. Dass beim Beschuldigten eine mangelhafte Aufmerksamkeit bestand, lässt sich nur schon anhand des äusseren Sachverhalts erstellen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich an dieser Stelle, wird doch im Rahmen der rechtlichen Wür- digung noch darauf einzugehen sein (vgl. Erw. III. 2.4.).

5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt der Parteien 1.1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verhalten des Beschuldigten zusammenfassend als mehrfache fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, mehrfache fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sowie fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 1.2. Der Beschuldigte stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, er habe sich lediglich der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne

- 20 - von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Im Übrigen sei er freizusprechen (act. 168 S. 36 f.).

2. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begeht, wer eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2.2. Der objektive Tatbestand erfordert die Verletzung einer wichtigen Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise, die mindestens eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gefährdete selber ein Verkehrsteilnehmer ist oder nicht. 2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind namentlich Signale und Markierungen zu befolgen. Insbesondere sind auch die Signale "Höchstgeschwindigkeit", welche ge- mäss Art. 22 Abs. 12 SSV die Geschwindigkeit in Stundenkilometern nennen, wel- che die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, zu beachten. Der Beschuldigte überschritt die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 8 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht befolgte und gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstiess. 2.4. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Beschuldigte überschritt angesichts der kritischen Witterungs- und Strassenverhältnisse mit der vereisten Fahrbahn die angemessene Höchstgeschwindigkeit massiv; angemes- sen wäre laut Gutachter anstelle der tatsächlich gefahrenen 68 km/h eine Ge- schwindigkeit von maximal 30 km/h gewesen, um die Schleudergefahr nicht signi- fikant hoch werden zu lassen (act. 34 S. 3). Durch diese massive Überschreitung der angemessenen angebrachten Geschwindigkeit verlängerte sich der Bremsweg gemäss den Angaben des Gutachters um das Fünffache gegenüber den angemes- sen 30 km/h (vgl. act. 34 S. 5) und belief sich auf 104 Meter (ohne Reaktionszeit) bzw. 123 Meter unter Einbezug der Reaktionszeit (act. 11 S. 20). Der verlängerte

- 21 - Bremsweg hatte zur Folge, dass der Beschuldigte sich bereits früher bzw. in weite- rer Entfernung vor dem Verkehrsteiler, welcher den Stummel von der Abfahrts- rampe abgrenzt, für seine weitere Fahrstrecke hätte entscheiden müssen, um ohne Risiko der Abfahrtsrampe Richtung AB._____ folgen zu können. Letzteres gelang ihm offensichtlich nicht. Er war durch die übersetzte Geschwindigkeit nicht in der Lage, sich mit der erforderlichen Aufmerksamkeit sowohl auf die Fahrstrecke samt Signalisation als auch auf die widrigen Strassenverhältnisse mit der vereisten Fahr- bahn zu konzentrieren und auf situative Anforderungen rechtzeitig und adäquat re- agieren zu können. Entsprechend kam es in einer Entfernung von erst 136 Metern vor der Kollision bzw. 87 Metern vor der Nase des Verkehrsteilers zu einem hekti- schen Bremsmanöver des Beschuldigten, welches er zunächst nach 0.96 Sekun- den abbrach und hernach wieder beschleunigte, um ins Ungewisse zu fahren, wo er schliesslich nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kommen konnte. Wäre der Be- schuldigte mit der angemessenen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren, wäre er demgegenüber nicht am technischen Limit des Fahrzeugs unterwegs gewesen, hätte rechtzeitig abbremsen und der signalisierten Wegstrecke folgen können. Zu- sammenfassend konnte sich der Beschuldigte mit seiner Fahrweise offensichtlich nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Fahrstrecke und den widrigen Strassenverhältnissen mit Schnee und Eis widmen. Somit war er nicht in der Lage, das Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte. 2.5. Die Geschwindigkeit ist sodann nach Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umstän- den anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, so- wie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit war sodann den zur Zeit des Unfalls herrschenden winterlichen Verhältnissen in keiner Weise angepasst. Die Fahrbahn war schneebedeckt und – unter dem Schnee – vereist, was einen deutlich längeren Bremsweg von 104 Me- tern bei einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von 68 km/h zur Folge hatte. Im Vergleich dazu hätte der Bremsweg bei trockener Fahrbahn lediglich 26 Meter betragen (act. 11 S. 19). Der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Betonwand am Ende des Autobahnstummels kollidierte, zeigt deutlich auf, dass er nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, um den Zusammenstoss zu verhindern. Ursache

- 22 - waren offensichtlich die den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte mit dem Bus unterwegs war, und/oder mangelnde Auf- merksamkeit. Somit hat der Beschuldigte die Geschwindigkeit zweifelsohne nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG den Umständen angepasst. 2.6. Art. 34 Abs. 1 SVG statuiert das Rechtsfahrgebot, wonach Fahrzeuge auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssen und sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten haben, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Gemäss Gutachten hielt sich der Be- schuldigte mit dem Gesellschaftswagen – trotz breiter schneebedeckter Strasse und nicht mehr sichtbaren Bodenmarkierungen – nicht an den rechten Strassen- rand. Damit hat er auch gegen das Rechtsfahrgebot im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen. 2.7. Insgesamt verstiess der Beschuldigte in gravierender Weise gegen Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften, welche der Unfallverhütung und der Sicherheit auf der Strasse dienen. Durch die Missachtung der Vorschriften kam es in der Folge zu einer Kollision, womit auch die erforderliche ernstliche Gefähr- dung von anderen – zu welchen vorliegend auch die Passagiere bzw. der Zweit- fahrer im W._____ gehören – ohne Weiteres gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. 2.8. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, was mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (GIGER, SVG Kommentar,

8. Aufl., Zürich 2014, Art 90 SVG N 11). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allge-

- 23 - meinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahr- lässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.w.H.). 2.9. Der Beschuldigte war sich der widrigen Wetter- und Strassenverhältnisse bewusst. So sagte er aus, dass er sich erinnern könne, dass es sehr stark geschneit habe, als sie sich Zürich genähert hätten, mit Eisbildung (act. 6 S. 2 Nr. 8). "Es schneite so stark, dass die Sicht eingeschränkt war" (act. 6 S. 3 Nr. 11). Die Strasse sei vereist und die Wetterverhältnisse seien kritisch gewesen (act. 26 S. 2 Nr. 9). Auf die Frage, wie lange die Strassenverhältnisse schon so schlecht wie am Unfall- ort gewesen seien, antwortete der Beschuldigte: "Das fing schon nach der Ausfahrt aus dem Gotthard an, aber die Verhältnisse verschlechterten sich in Richtung Zü- rich…" (act. 26 S. 6 Nr. 34; vgl. auch act. 6 S. 3 Nr. 15). Schnee und Eis auf der Fahrbahn führen zu einem erhöhten Risiko des Schleuderns, wobei ein Personen- wagen einfacher abzufangen ist als ein Gesellschaftswagen (act. 34 S. 6). Als er- fahrener Busschauffeur – er fährt seit dem Jahre 1982 Bus, manchmal auch Last- wagen mit Anhänger (act. 6 S. 4 Nr. 25) – musste ihm das Fahrverhalten und ins- besondere die Trägheit solch schwerer Fahrzeuge bekannt sein. In der Untersu- chung räumte er denn auch ein, dass es wegen des beachtlichen Gewichts nicht einfach sei, den Bus zu beherrschen (act. 6 S. 3 Nr. 9). Auf die kritischen Witte- rungs- und Strassenverhältnisse reagierte der Beschuldigte schliesslich mit einem zweimaligen Bremsen. Dazu gab er an, er habe verhindern wollen, dass der Car hin und her schüttle und dass er sich drehe (act. 26 S. 2 Nr. 9). Der Beschuldigte befürchtete offensichtlich, mit seinem Fahrzeug ins Schleudern zu geraten. Obwohl er mit einem Gesellschaftswagen noch nie eine Vollbremsung auf Glatteis gemacht hatte, führte er den Bus mit 68 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit war der Beschul- digte gemäss den Feststellungen des Gutachters im Zeitraum von 15 Minuten vor und 15 Minuten nach dem Unfall im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugen, welche diese Stelle passierten, am schnellsten unterwegs (act. 11 S. 16 f.). Der Gutachter hielt dazu fest, dass mit einem Gesellschaftswagen in der gegebenen Situation eine Geschwindigkeit von maximal 30 km/h hätte eingehalten werden sollen, um die Schleudergefahr nicht signifikant hoch werden zu lassen (act. 34 S. 3). Dies zeigt,

- 24 - dass der Beschuldigte mit den von ihm gefahrenen 68 km/h das erlaubte Risiko entsprechend dem Anklagevorwurf bei weitem überschritt und damit vollkommen unverantwortlich handelte. Somit kann vorliegend in subjektiver Hinsicht ohne Wei- teres von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. 2.10. Damit sind sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsele- mente von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. 2.11. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen.

3. Mehrfache fahrlässige Tötung 3.1. Den Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB erfüllt, wer mit seiner Handlung fahrlässig einen anderen Menschen tötet. Hierzu braucht es ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, einen Kausal- zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausali- tät), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflicht- verletzung für den Erfolgseintritt. Das fahrlässige Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen ha- ben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder

- 25 - Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit- verursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_903/2014 vom 9. Februar 2015, E. 1.1.1). Das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten vermag im Normalfall den adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigen- den nicht zu beseitigen, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt. Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die In- tensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Be- trachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als un- bedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern an- genommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; vgl. zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinwei- sen). 3.2. Der Beschuldigte bewirkte den Tod von AE._____ und V._____, indem er als Fahrer des als W._____ im Einsatz stehenden Gesellschaftswagens infolge zu schnellen Fahrens bei Schnee und Eis die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h gegen die Mauer am Ende des Stummels der Autobahn ... in Zürich fuhr. Dabei wurde AE._____ auf dem Beifah- rersitz eingeklemmt und so schwer verletzt, dass er später im Spital seinen Verlet- zungen erlag. V._____ geriet aus dem Gesellschaftswagen in die unter dem Auto- bahnende liegende AC._____ und ertrank dort. Der Beschuldigte handelte aber nicht vorsätzlich, als er den tatbestandsmässigen Erfolg bewirkte.

- 26 - 3.3. Das Verhalten des Beschuldigten (Fahren gegen die Mauer mit einem Ge- sellschaftswagen und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h) kann nicht hin- weggedacht werden, ohne dass der Tod von AE._____ und V._____ entfiele. Somit ist die Handlung des Beschuldigten für den Tod von AE._____ und V._____ natür- lich kausal. Ein solches Verhalten schafft aber auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Gefahr für Leib und Leben. Der Beschuldigte hätte als erfahrener Berufschauffeur ohne Weiteres erkennen können, dass die Möglichkeit besteht, dass aufgrund seiner Fahrweise – er fuhr mit einem vollen Gesellschaftswagen in der Nacht und bei schlechten Wetterverhält- nissen (Schneefall und schnee- bzw. eisbedeckte Fahrbahn) sowie mit überhöhter Geschwindigkeit über die Autobahn – die Möglichkeit besteht, dass der Gesell- schaftswagen in einen Unfall geraten könnte, bei welchem sich im Fahrzeug befin- dende Personen Verletzungen erleiden können, welche auch zum Tode führen können bzw. den Eintritt des Todes zumindest begünstigen. 3.4. Das rechtsmedizinische Gutachten betreffend AE._____ hielt fest, dass bei Letzterem eine massive, stumpfe Gewalteinwirkung betont gegen Rumpf und die unteren Extremitäten festgestellt worden sei, welche aus rechtsmedizinischer Sicht zwangslos im Rahmen der Kollision des Gesellschaftswagens entstanden sein könne. Konkret habe AE._____ beidseits Rippenserienbrüche, eine instabile Frak- tur verschiedener Halswirbelkörper, einen Bruch im Bereich der linken Hüftgelenk- spfanne sowie mehrere, komplizierte Brüche beider Ober- und Unterschenkelkno- chen erlitten. Trotz massiv ausgebauter, intensivmedizinischer und chirurgischer Interventionen sei es aufgrund dieser schwersten Verletzungen zu Komplikationen gekommen. Im Rahmen einer sich im ganzen Körper ausbreitenden Entzündungs- reaktion sei es schliesslich zu einem Multiorganversagen gekommen, welches zum Tod von AE._____ geführt habe (act. 67/6 S. 5). Diese Kausalfolge ist aufgrund des erstellten Sachverhalts und der Ergebnisse im Gutachten ganz klar dem Verhalten des Beschuldigten anzurechnen. Dem Vorbringen der Verteidigung, es sei zu be- rücksichtigen, dass AE._____ an erheblichen vorbestehenden Organ-Problemen gelitten habe (act. 168 Rz. 63), ist ausserdem entgegenzuhalten, dass das rechts- medizinische Gutachten – aus medizinischer Sicht – ausdrücklich von einem Kau- salzusammenhang zwischen dem Tod von AE._____ sowie dem Unfall spricht

- 27 - (act. 67/6 S. 5 f.), womit sich weitere Ausführungen zu den Vorerkrankungen erüb- rigen. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob AE._____ einen Sicherheitsgurt ge- tragen hat oder nicht. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ein- zig massgebend, ob die Kollision nach der Erfahrung des Lebens für sich allein hätte genügen können, um einen Erfolg von der Art des eingetretenen, d.h. die Tötung eines Menschen, herbeizuführen (vgl. BGE 86 IV 153 E. 1). Da dies vorlie- gend zweifelsohne zutrifft, war das Verhalten des Beschuldigten, das notwendige Voraussetzung des eingetretenen Todes war, auch rechtserhebliche Ursache die- ses Erfolges. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch ein all- fälliges Nichttragen eines Sicherheitsgurtes kann somit nicht die Rede sein. Somit ist die Handlung des Beschuldigten für den Tod von AE._____ auch adäquat kau- sal. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass AE._____ an den Beinen eingeklemmt wurde und auch ein Tragen der Sicherheitsgurte eine entsprechende Verletzung nicht hätte verhindern können. 3.5. Die Verteidigung machte geltend, es sei unmöglich, dass V._____ aus dem Gesellschaftswagen in die AC._____ geschleudert worden sei. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, wo V._____ im Bus gesessen habe und durch welche Fens- terscheibe sie hinausgeschleudert worden sei. Somit lasse sich nicht mehr eruie- ren, wie V._____ in den Fluss gefallen sei (act. 168 Rz. 42 ff.). Vorliegend ist be- treffend den genauen Ablauf des Tatgeschehens unbestritten, dass sich V._____ zuerst im Bus befand und nach dem Unfall in der unter der Autobahn liegenden AC._____ ertrank. Es kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass V._____ frei- willig von der Autobahnbrücke in die AC._____ gesprungen ist. Auch sonst lassen sich keine aussergewöhnliche Umstände erkennen, welche das Verhalten des Be- schuldigten in den Hintergrund drängen würden. Die vom Beschuldigten verur- sachte Kollision des Busses mit der Mauer am Ende des Autobahnstummels, hinter welcher es direkt in die AC._____ hinuntergeht, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ohne weiteres dafür geeignet, dass Personen, welche sich im Bus befinden, von der Brücke in die AC._____ geraten,

- 28 - sei es durch direktes Hinausschleudern oder auf andere Art und Weise. Mit ande- ren Worten: Fährt ein Fahrzeug auf eine Mauer auf, hinter der sich ein Abgrund bzw. ein Fluss befindet, so können die sich im Fahrzeug befindenden Personen in den Fluss hinabstürzen, sei es durch direktes hinausschleudern, während der Fahr- zeugevakuierung oder sogar zusammen mit dem Fahrzeug. Die Handlung des Be- schuldigten ist somit auch für den Tod von V._____ adäquat kausal. 3.6. Nachdem die Adäquanz vorliegend zu bejahen ist, muss geprüft werden, ob dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens eine Sorgfaltspflichtverletzung vor- geworfen werden kann. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). 3.7. Der Beschuldigte missachtete während der Unfallfahrt verschiedene Ver- kehrsregeln (vgl. Erw. III. 2.). Insbesondere überschritt er die signalisierte Ge- schwindigkeit, passte seine Geschwindigkeit nicht an die widrigen Strassen- und Witterungsverhältnisse an, widmete sich nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Fahrstrecke und den Strassenverhältnissen mit Schnee und Eis und war überdies nicht in der Lage, das Fahrzeug innerhalb der frei überblick- baren Strecke anzuhalten. Der Beschuldigte war unter den gegebenen Umständen

– vereiste Fahrbahn, starker Schneefall – aufgrund seiner verkehrswidrigen Fahr- weise nicht mehr in der Lage, den Gesellschaftswagen am Ende des Autobahn- stummels anzuhalten, so dass dieser mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h nahezu frontal mit der dort angebrachten Betonmauer kollidierte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, dass er nach der ersten Aktivierung der

- 29 - Bremse das Bremspedal bei einer Geschwindigkeit von 63.7 km/h zwischenzeitlich hektisch und völlig unüberlegt wieder löste und ins Ungewisse fuhr, um 2.72 Se- kunden später noch 42 Meter vor der Betonmauer entfernt bei 64.6 km/h die Bremse ein zweites Mal zu betätigen und eine Vollbremsung einzuleiten. Mit sei- nem Bremsverhalten konnte der Beschuldigte nicht verhindern, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h in die Betonmauer prallte. Dieses in der ge- gebenen Situation verfehlte Bremsmanöver kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, befand er sich doch in einer Stresssituation, in der er keine Zeit hatte, um sich die richtige Reaktion zu überlegen. Schlussendlich ist vor- liegend nicht relevant, wie der Beschuldigte versucht hat, den Aufprall in die Mauer zu verhindern, sondern rein die Tatsache, dass er es nicht geschafft hat, die Kolli- sion zu verhindern. Letzteres ist im Resultat einzig und allein seinem sorgfaltswid- rigen Verhalten zuzuordnen. 3.8. Der Beschuldigte hat kurz zusammengefasst die Geschwindigkeit in krasser Weise nicht den Verhältnissen angepasst. Er ist unaufmerksam gewesen bzw. hat sich wegen der im Grenzbereich der Beherrschbarkeit des Fahrzeugs liegenden Geschwindigkeit zu stark darauf konzentrieren müssen, die Kontrolle über das Fahrzeug nicht zu verlieren. Es ist ihm deshalb nur ein Teil seiner kognitiven Leis- tungsfähigkeit zur Verfügung gestanden, um sich auf die vor ihm liegende Fahrstre- cke konzentrieren und auf situative Anforderungen (z.B. Signalisation Hindernisse auf der Fahrbahn) reagieren zu können. Diese Teilung hat zu einer Verlängerung der Reaktionszeit geführt. Ausserdem hat der Beschuldigte die Pflicht zum Anhal- ten innerhalb der Sichtweise durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und/oder mangelnde Aufmerksamkeit verletzt, was sich in einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h manifestierte (act. 97 S. 7 ff.). Aufgrund seiner Lebenserfahrung musste er damit rechnen, dass er Leib und eben auch Leben der Verstorbenen gefährdet. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfaltspflichten gegenüber den Rechtsgütern der Verstorbenen, AE._____ und V._____, massiv verletzt. Soweit die Verteidigung vorzubringen versucht, dass die damals bestehende Sig- nalisation und Strassenführung (nach dem Unfall wurden zur Abgrenzung des Stummels Betonelemente angebracht) seien mit- oder hauptverantwortlich für den

- 30 - Unfall (vgl. act. 168 S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Stre- cke seit April 2018 verschiedene Male befahren habe (act. 26 S. 3 Nr. 10; seit April 2018 4-5 Mal pro Monat, act. 4 S. 3 Nr. 15). Auf die Frage, ob er vom Fahrbahn- verlauf überrascht gewesen sei, antwortete er: "Es schneite so stark, dass die Sicht eingeschränkt war. Aber ich wusste genau, wo ich durchfahren musste."( act. 6 S. 3 Nr. 11). Auf die linke Spur sei er geraten, weil er die Spur nicht habe halten kön- nen und das Fahrzeug wegen Schnee und Eis in Schleudern gekommen sei (act. 6 S. 3 Nr. 13f.). Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten muss geschlossen werden, dass die Strassenführung oder die Signalisation keine Ursache für den Unfall waren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf die Anfrage des 2. Chauffeurs an die W._____, ob die Fahrt unterbrochen werden soll wegen der Strassenverhältnisse, die W._____ wollte, dass die Fahrt weitergeführt werde, auch wenn durch die Ver- ringerung der Geschwindigkeit Verspätungen entstehen (vgl. act. 4 S. 2 f. Nr. 14). Eine Zeitdruck die die W._____ bestand somit nicht. 3.9. Zu prüfen bleibt, ob die Sorgfaltspflichtverletzung den Erfolgseintritt verur- sacht hat. Dabei ist entscheidend, ob der Erfolgseintritt auch ohne das Setzen des unerlaubten Risikos eingetroffen wäre. Ist dies nicht eindeutig nachweisbar, so lässt das Bundesgericht eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen. Demnach sei der tatbestandsmässige Erfolg dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Das Zurückgreifen auf die Wahr- scheinlichkeitstheorie wird in der Lehre zum Teil stark kritisiert. Es wird argumen- tiert, dass praktisch jedes unerlaubte Risiko von praktischer Relevanz für den Erfolg sei und eine derartige Definition des Risikozusammenhangs das Erfolgsdelikt zu einem Gefährdungsdelikt werden lasse. Im Gesetz sei eindeutig definiert, dass der Erfolg die Folge des Verhaltens des Täters zu sein habe. Eine andere Sichtweise mache die schlichte Setzung eines Risikos strafbar, welches den Eintritt des Erfolgs lediglich erhöht, für ihn aber nicht (unbedingt) verantwortlich ist. Das sei gesetzes- widrig und verletzte den Grundsatz "in dubio pro reo" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3.

- 31 - Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 12 N 28; NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 N 118 ff.). Diese Ansicht kann nicht von vornherein verworfen werden: Wird der Risikozu- sammenhang zu leichtfertig bejaht, rüttelt man an rechtsstaatlichen Grundsätzen und widerspricht dem Wortlaut der gesetzgeberischen Norm. Indessen liegt es ge- rade im Wesen der Fahrlässigkeitsdelikte, dass gewisse Mitursachen manchmal nicht ausgeschlossen werden können und ein zweifelsfreier Zusammenhang zwi- schen dem unerlaubten Risiko und Erfolgsverwirklichung nicht immer aufgezeigt werden kann. 3.10. Die Gutachten sprechen eine deutliche Sprache. Nach den Feststellungen des Gutachters hätte der Beschuldigte den Unfall und damit den Tod von V._____ und AE._____ vermeiden können, wenn er mit angemessener Geschwindigkeit un- terwegs gewesen wäre, um korrekt der Fahrspur in Richtung Zürich folgen zu kön- nen, ohne ins Schleudern zu geraten (vgl. act. 34 S. 3). Alternativ hätte der Be- schuldigte das Fahrzeug – obwohl der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindig- keit fuhr – vor Erreichen der Betonmauer zum Stillstand bringen können, wenn er die Bremse beim erstmaligen Betätigen nicht mehr gelöst hätte (vgl. act. 11 S. 19). Hätte der Beschuldigte sorgfaltsgemäss gehandelt, so wäre der Erfolg mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Daher ist der Tötungser- folg dem sorgfaltswidrig handelnden Beschuldigten zuzurechnen. 3.11. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.12. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und der Be- schuldigte der mehrfachen fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache fahrlässige einfache Körperverletzung 4.1. Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die ge- nau gleichen Voraussetzungen an wie die vorsätzliche Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 125 N 1). Einer

- 32 - vorsätzlichen einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich ei- nen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Abs. 1 StGB). Nicht mehr eine einfache, sondern vielmehr eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine Verletzung lebensgefährlich ist oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen verur- sacht, oder wenn das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (vgl. Art. 122 StGB). Umgekehrt liegt nur eine Tätlichkeit vor, wenn die Verletzungen so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. Art. 126 StGB sowie BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). 4.2. Betreffend den subjektiven Tatbestand kann vorab vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur mehrfachen fahrlässigen Tötung verweisen werden (vgl. Erw. III. 3.). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, alle 19 Verletzten, die eine Strafantrag gestellt haben, hätten keinen Sicherheitsgurt getragen, womit die adäquate Kausalität ausscheide (act. 168 Rz. 83). Hierzu ist nochmals auf bereits erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Demnach wird der Kausalzusammenhang wegen eines allfälligen Nichttragens eines Sicherheitsgur- tes nicht unterbrochen. Das Verhalten des Beschuldigten war somit für die von den in Ziffer 1.3 der Anklageschrift aufgeführten Personen erlittenen Verletzungen zwei- felsohne sowohl natürlich als auch adäquat kausal. Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass viele Passagiere die Sicherheitsgurte nicht tragen (act. 4 S. 2 Nr. 13). 4.3. Der Privatkläger 12 (M._____) liess ausführen, aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses seien die Diagnosen im Universitätsspital Zürich – eine Hand- kontusion rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts lateral (vgl. act. 72/4) – nur unvollständig erhoben worden. Weiter habe er während einer Woche kaum ge- hen können und er verspüre bis heute öfters Nackenbeschwerden, was vor dem Unfall nie vorgekommen sei (act. 166 S. 4; Prot. S. 9). Der Privatkläger 16 liess gel- tend machen, er habe eine Gehirnerschütterung, Schmerzen im linken Bein im Be- reich des Knies und im rechten Bereich des Oberschenkels, Verletzungen des Lun- gengewebes, eine aufgerissene Lippe und ein blaues Auge erlitten. Der nur eine Schulterkontusion erwähnende ärztliche Befund des Stadtspitals Waid (vgl.

- 33 - act. 75/5) sei absolut unvollständig oder die Folge einer Verwechslung (act. 166 S. 6). Die Verteidigung machte (eventualiter) geltend, bei den Verletzungen der Pri- vatkläger 8 (I._____), 12 (M._____), 14 (O._____) sowie 16 (Q._____) würde es sich vom Schweregrad um Tätlichkeiten und nicht um einfache Körperverletzungen handeln (act. 168 Rz. 85). 4.4. Es ist zu prüfen, ob die von den Geschädigten erlittenen Verletzungen in objektiver Hinsicht den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllen. Be- treffend die Privatkläger 1-11, 13-15 sowie 17-10 kann vollumfänglich auf die Um- schreibung der Verletzungen in Ziffer 1.3 der Anklageschrift verwiesen werden. Die von den Privatklägern 12 und 16 vorgebrachten zusätzlichen bzw. falsch erfassten Verletzungen blieben unbewiesen, womit auch hier auf die Umschreibungen aus Ziffer 1.3 der Anklageschrift abgestellt werden kann. Die Verletzungen der Privat- kläger 8 (Prellung Thorax rechts), 12 (Kontusion Hand rechts, Kontusion Ober- schenkel rechts), 14 (Knieprellung) und 16 (Kontusion Schulter rechts) sind – der Verteidigung folgend – als Tätlichkeiten zu taxieren, handelt es sich dabei doch um harmlose Verletzungen, die normalerweise in kürzester Zeit vorübergehen und aus- heilen. Wie oben erwähnt (vgl. Erw. I. 4.) verjähren Tätlichkeiten innert drei Jahren. Vorliegend begann die Verjährung am 16. Dezember 2018 zu laufen, womit die Tätlichkeiten zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt sind. Somit ist der Beschuldigte in Bezug auf die Privatkläger 8, 12, 14 und 16 vom Vorwurf der fahrlässigen Kör- perverletzung freizusprechen. 4.5. Betreffend die Privatkläger 1-7, 9-11, 13, 15 und 17-19 ist der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG

- 34 - und Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen fahr- lässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Pri- vatkläger 8, 12, 14 und 16 ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen / Ausnahme vom Asperationsprinzip 1.1. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist vorab darauf einzugehen, dass der Beschuldigte vorliegend mit ein und derselben Handlung – das Verursa- chen eines Verkehrsunfalls unter Begehung einer fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln mit Todes- bzw. Verletzungsfolgen – die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat. Somit besteht zwischen den verschiedenen mit Strafe bedrohten Tatbeständen echte Konkurrenz im Sinne von Idealkonkur- renz. 1.2. Konkret ist der Beschuldigte wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Sowohl in Art. 117 StGB als auch in Art. 125 Abs. 1 StGB als auch in Art. 90 Abs. 2 SVG ist als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf im Er- gebnis jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. 1.3. Vorliegend ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung ausnahmsweise von den Regeln der konkreten Methode, welche die Bildung einer Strafe unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips vorsieht, abzuweichen. Dies aus folgenden Gründen: Das Bundesgericht erachtet Ausnahmen von der konkreten Methode in

- 35 - Form einer Gesamtbetrachtung, unabhängig von den anzuwendenden Bestimmun- gen und der Art der Delikte, auch dann als zulässig, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinn- voll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. dazu BGE 144 VI 217 E. 2.4 mit Verweis auf Urteil 6B_1011/ 2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 ). Betreffend die objektive Tatschwere ist in Bezug auf die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zu bemerken, dass vorliegend bei sämtlichen zu beurteilenden Delikten Leib und Leben der Geschädigten durch die Tat beeinträchtigt worden sind. Dies zwar in unterschiedlicher Weise, kamen doch zwei Personen zu Tode, während weitere gar nicht oder nur leicht verletzt wurden. Bei der subjektiven Tatschwere gälte es allerdings, für sämtliche Delikte die gleiche Sorgfaltspflichtverletzung zu beurteilen. Insgesamt führt es auch nicht zu einem Nachteil für den Beschuldigten, wenn in seinem Fall die Strafe nicht nach der konkreten Methode festgelegt wird. Somit ist vorliegend die Strafzumessung für alle Delikte gleichzeitig vorzunehmen, um dann eine einzige Strafe – in Form einer Freiheitsstrafe, wie gleich zu zeigen sein wird – zu bilden.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66; BGE 117 IV 112 E. 1): 2.2. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 36 - 2.3. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. 2.4. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 2.5. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht. 2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. 2.7. Bei ausgesprochen positivem Nachtatverhalten wie einem umfassenden Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb kann die Strafreduktion bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d). Hat das Geständnis die

- 37 - Strafverfolgung aber nicht erleichtert und wurde der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage geständig, kann auf Strafminderung verzichtet werden (Urteil 6B_558/2011 des BGer vom 21. November 2011 E. 2.3). 2.8. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlich- keit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil 6B_121/2014 des BGer vom 20. März 2014 E. 2). Etwa im Falle gesundheitlicher Probleme des Täters ist eine Strafminderung denkbar, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie beispielsweise bei Gehirnver- letzten, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil 6B_744/2012 des BGer vom 9. April 2013 E. 3.3).

3. Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Fahrweise in massivster Weise nicht an die Verhältnisse angepasst hat. Mit über 40 Passagieren an Bord eines Gesellschaftswagens ist er mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit bei Schneefall und schneebedeckter bzw. vereister Fahrbahn über die AA._____-strasse in Richtung Zürich gefahren, schliesslich ins Schleudern ge- raten und dann gegen die Mauer am Ende des Autobahnstummels geprallt. Indem er zuerst bremste, dann die Bremse wieder losliess, um dann wieder zu bremsen, zeigte er ausserdem, dass er nicht ansatzweise in der Lage war, noch auf Sicht- weite anzuhalten. Durch seine Sorgfaltspflichtverletzung hat er den Tod von zwei Personen, die Verletzung mehrerer sowie die massive Gefährdung von Leib und Leben vieler weiterer Passagiere völlig grundlos verursacht. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht noch weitere Personen sterben mussten oder sich ver- letzten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere somit erheblich.

4. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass der Beschuldigte die Ta- ten in Verletzung einer Sorgfaltspflicht begangen hat. Dabei wiegt seine Sorgfalts- pflichtverletzung besonders schwer, da er in grober Weise gegen die Verkehrsre-

- 38 - geln verstossen hat. Als Buschauffeur gehörte es zu seinen elementarsten Pflich- ten, für die Sicherheit seiner Fahrgäste zu sorgen. Mit anderen Worten hatte er eine Garantenstellung im Verhältnis zu den Fahrgästen, welcher er nicht nachgekom- men ist. Es lassen sich zudem keinerlei entschuldbare Gründe erkennen, wieso der Beschuldigte derart schnell gefahren ist. Auf Nachfrage seines Arbeitskollegen bei der W._____-Zentrale wurde der Beschuldigte zwar angewiesen weiterzufahren, jedoch sagte Letzterer selber, dies sei kein Grund gewesen, um schneller zu fahren (act. 26 S. 7 f.). Der Beschuldigte hätte also den Wetter- bzw. Strassenbedingun- gen angepasst weiterfahren und seine Fahrgäste sicher ans Ziel bringen können. Beispielhaft ist auch, dass der Beschuldigte vor dem Unfall sogar noch Streufahr- zeuge überholt hat (act. 4 S. 5 f.) anstatt die Geschwindigkeit anzupassen. Somit ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere nicht zu verringern vermögen.

5. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist ins- gesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 3 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

6. Täterkomponente 6.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbeson- dere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 verwiesen werden (act. 26 S. 10). Zusammengefasst wurden folgende Angaben gemacht: Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1961 in AF._____ [Stadt in Italien] geboren. Aus der Ehe mit seiner bereits verstorbenen Frau sei ein zum Zeitpunkt der Einver- nahme 34 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Nun habe er eine Lebensgefährtin, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit ihr wohne er in AG._____ [Stadt in Italien]. Er habe keine Geschwister. Sein Vater sei Anwalt und seine Mutter Haus- frau gewesen. Die Eltern hätten sich vor seiner Geburt getrennt und er sei bei seiner Mutter in AF._____ aufgewachsen. Er habe die Primaschule und dann das wissen-

- 39 - schaftliche Gymnasium abgeschlossen, danach sei er als Polizist arbeiten gegan- gen. Er sei bis im Jahr 2000 insgesamt 20 Jahre bei der Polizei tätig und grössten- teils in AG._____ in Uniform im Dienst gewesen. Danach sei er verschiedenen Ar- beiten nachgegangen und zu verschiedenen Zeiten als Chauffeur tätig gewesen. Er habe schon bei der Polizei alle Führerausweiskategorien gehabt. Seit dem Unfall arbeite er nicht mehr – einerseits wegen dem Unfall, andererseits habe die Arbeit- geberin den Arbeitsvertrag nicht verlängert – und er erhalte pro Monat etwas mehr als EUR 1'000.– an Arbeitslosengeld. Weiter habe er weder Vermögen noch Schul- den. 6.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafmin- dernden oder straferhöhenden Komponenten ersichtlich. 6.3. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (act. 91/3). In Italien verfügt der Beschul- digte über zwei Vorstrafen, einerseits wegen Gebührenüberforderung bzw. Amts- missbrauch, andererseits wegen Verleumdung. Diese Vorstrafen beschlagen einen völlig anderen Deliktsbereich als der vorliegend zu beurteilende, fallen damit nicht ins Gewicht und sind bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten. 6.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). 6.5. Vorliegend zeigte der Beschuldigte sich in Bezug auf grosse Teile des Sach- verhalts geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte kooperierte während der Strafuntersuchung und reiste stets aus Italien zu den Einvernahmen in die Schweiz. Weiter ist der Beschuldigte durch die Tat selber schwer betroffen, sind doch beim Unfall zwei Menschen verstorben, darunter auch sein Arbeitskol- lege. Ausserdem leidet der Beschuldigte an einer post-traumatischen Belastungs- störung. Seit dem Unfall, welcher vor rund fünfeinhalb Jahren passiert ist, hat sich

- 40 - der Beschuldigte wohlverhalten und nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er- wähnt sei auch, dass der Beschuldigte immer wieder mit Berichterstattungen in der Presse betreffend den Unfall konfrontiert wurde und immer noch wird. Es rechtfer- tigt sich somit eine Reduktion der Strafe um 1 Jahr auf 2 Jahre Freiheitsstrafe.

7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 22. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Haft (act. 90/14). Die ausgestandene Haft von 2 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

8. Schlussfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe rechtfertigt es sich, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon bis zum Ur- teilszeitpunkt (29. Mai 2024) 2 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vo- raussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

- 41 -

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. act. 13/1).

3. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen. Der Beschuldigte hat zwar zwei Vorstrafen in Italien (act. 91/5). Diese stehen aber in einem völlig ande- ren Zusammenhang. Es spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte, in Zukunft wei- tere Delikte zu begehen würde.

4. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige handelt und, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Der Begriff des zivilrechtlichen Anspruchs gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO ist gleich auszulegen wie der Begriff des Zivilanspruchs gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b

- 42 - Ziff. 5 BGG. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 122 Abs. 1 StPO gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und des- halb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffent- lich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsions- weise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilan- sprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 122 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; BGer 6B_232/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der Rechtsweg, auf dem ein Anspruch gel- tend zu machen ist, nicht entscheidend für die Adhäsionsfähigkeit eines Anspruchs. Nicht nur Zivilansprüche, die auf dem Zivilweg von einem Zivilgericht eingeklagt werden können, sind adhäsionsfähig (BGE 139 IV 310 E. 2). Entscheidend ist somit nicht, auf welchem Prozessweg ein Anspruch geltend gemacht werden muss, son- dern einzig, ob der betreffende Anspruch zivilrechtlicher Natur ist. 1.3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht;

b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.4. Nach konstanter Praxis gehört sodann zum Schaden auch der Schadens- zins, der von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, der generell bis zur Zahlung des Schadenersat- zes läuft und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr beträgt (BGE 97 II 123 ff., 134; BGE 129 IV 149 ff., 152 f.; BGE 130 III 591 ff., 599).

- 43 -

2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte beantragen, sämtliche Zi- vilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 168 S. 37).

3. Anwendbares materielles Recht 3.1. Sind bei inländischen Strassenverkehrsunfällen Fahrzeuge oder Fahrzeug- insassen aus verschiedenen Staaten beteiligt, stellt sich u.a. die Frage nach dem auf die ausservertragliche zivilrechtliche Haftung anzuwendenden Recht. Einschlä- gig ist hierbei das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Stras- senverkehrsunfälle anzuwendende Recht (hernach: SVÜ). Nach Art. 4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das Recht des Zu- lassungsstaates (sog. lex stabuli) anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat (vgl. auch BGer 4A_413/2015 vom 05.11.2015 E. 3.1). Mit anderen Worten findet sich der Gedanke des gemeinsamen Personalstatuts im Deliktsrecht (vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG) für das auf Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen anwendbare Recht (SCHNYDER ANTON K./LIATOWITSCH MANUEL, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 51). 3.2. Vorliegend haben die Privatkläger 1, 6, 9-10 sowie 12-18 ihre Zivilforderun- gen in das Strafverfahren eingebracht. Die Privatkläger 1, 6 sowie 9-10 hatten zum Unfallzeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland und die Privatkläger 12-18 in Russ- land (act. 1 S. 3 ff.). Das alleine am Unfall beteiligte Fahrzeug – der vom Beschul- digte gefahrene Gesellschaftswagen – war in Italien eingelöst (act. 1 S. 34). Somit ist zur Beurteilung der Zivilansprüche im vorliegenden Fall gemäss Art. 4 lit. a SVÜ italienisches materielles Recht anwendbar. Da Italien Mitglied der europäischen Union ist, muss weiter beachtet werden, dass EU-Verordnungen im Kollisionsfall mit nationalem Recht einen Anwendungsvorrang haben. Der Grundsatz des An- wendungsvorrangs ist auch vom Schweizer Gericht zu beachten, das also bei ei- nem Konflikt zwischen Unionsrecht und dem nationalen Recht des Staates, dessen Privatrecht die lex causae darstellt, zugunsten des Unionsrechts zu entscheiden

- 44 - hat (vgl. WOLFGANG ERNST / PREDRAG SUNARIC, in: Grolimund / Koller / Loacker / Portmann [Hrsg.], Festschrift für Anton K. Schnyder, Zürich/Basel/Genf 2018, S 91 f.). 3.3. Das italienische Recht unterscheidet zwischen ausservertraglicher und ver- traglicher Haftung unter Berücksichtigung ihrer funktionalen Ausrichtung. Die ver- tragliche Haftung dient dem Schutz eines durch das Schuldverhältnis erzeugten Schadensrisikos, während die ausservertragliche Haftung dem Schutz vor Schä- den, die sich aus der Verletzung erga omnes geschützter rechtserheblicher Inte- ressen des Geschädigten durch Dritte ergeben (vgl. CHRISTANDL, in: Eccher / Schurr / Christandl [Hrsg.], Handbuch Italienisches Zivilrecht, Wien 2009, Rz. 3/472). Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen sind gemäss Art. 2043 des italienischen codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch; hernach: c.c.): Handlung und Kausalität (fatto e causalità), Rechtswidrigkeit (ingiustizia), Verschulden (col- pevolezza). Im Mittelpunkt steht die unerlaubte Handlung (fatto illecito). Die aus- servertragliche Haftung greift gemäss italienischem Recht im Gegensatz zur ver- traglichen Haftung immer dann, wenn der erlittene Schaden nicht durch die Verlet- zung einer bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtung verursacht wird. 3.4. Nach italienischem Recht unterscheidet man zwischen dem danno patrimo- niale (Sachschaden) und dem danno non patrimoniale (Personenschaden). Im Rahmen des Personenschadens werden sodann folgende Schadenspositionen an- erkannt: einen Betrag für den danno biologico (biologischer Schaden), ein Taggeld für den Zeitraum der Krankschreibung sowie ein Betrag für die Personalisierung des Schadens. Vorliegend haben die Zivilkläger – nach schweizerischer Termino- logie – Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren gestellt. Nichtökonomische Beeinträchtigungen können nach schweizerischem Recht – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – höchstens zum Zuspruch einer Genugtuungs- summe führen. Somit rechtfertigt es sich, die als "Genugtuung" geltend gemachten Zivilansprüche im Sinne eines biologischen Schadens nach italienischem Recht zu beurteilen.

- 45 - 3.5. Das in der Sache anwendbare Recht bestimmt gemäss h.L., wann ein An- spruch ausreichend behauptet, substantiiert und bewiesen ist sowie wen diese Las- ten treffen (vgl. BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 5.1). Somit ist vor- liegend betreffend die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast auf italieni- sches Recht abzustellen. 3.5.1. Wie im schweizerischen Recht trifft den Zivilkläger auch im italienischen Recht eine Behauptungs- und Substantiierungslast. Es zählt zur Behauptungslast des Zivilklägers, die Tatsachen, auf welche er seine Forderung stützt, eindeutig zu bezeichnen. Die Tatsachen müssen dabei nicht bis ins kleinste Detail, aber zumin- dest in ihren wesentlichen Bestandteilen dargelegt werden. Nur so ist es der Ge- genseite möglich, die einzelnen Tatsachen substantiiert zu bestreiten und nur so kann das Gericht über die einzelnen Behauptungen Beweis abnehmen (vgl. dazu Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs [Zivilkammer] Nr. 22254 vom 4. Au- gust 2021 m.w.H.). 3.5.2. Im Falle der ausservertraglichen Haftung trägt der Geschädigte gemäss Art. 2043 c.c. die Beweislast für das Verschulden des Schädigers (vgl. CHRISTANDL, in: Eccher / Schurr / Christandl [Hrsg.], a.a.O., Rz. 3/471 und 473 f.). In Art. 2697 c.c. ist die allgemeine Verteilung der Beweislast geregelt. Davon kann in Sonder- fällen abgewichen werden. Bei diesen wird das Verschulden des Täters der uner- laubten Handlung iuris tantum vermutet, so dass dieser für den Gegenbeweis hin- sichtlich der Bewertung des Verhaltens verantwortlich ist. Art. 2054 c.c. regelt die Haftung für Schäden, die durch den Verkehr von Fahrzeugen verursacht werden. Der erste Absatz sieht eine Beweislastumkehr vor, indem der Lenker des Fahr- zeugs nachweisen muss, dass er alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan hat. 3.5.3. Bei der Geltendmachung eines Vermögensschadens ist dieser vom Geschä- digten zu beziffern. Gemäss Art. 1226 c.c. kann das Gericht den Schaden nach billigem Ermessen festsetzen, wenn der genaue Betrag des Schadens nicht nach- gewiesen werden kann. Der Schadenersatz nach billigem Ermessen hat gemäss Rechtsprechung jedoch subsidiären Charakter, weil er das Vorliegen eines objektiv festgestellten Schadens voraussetzt. Sie verleiht dem Gericht nicht eine willkürliche

- 46 - Befugnis, sondern die Möglichkeit, den halbquantifizierten Nachweis der Scha- denshöhe nach Billigkeit zu ergänzen. Mit anderen Worten hat die Billigkeitsliqui- dation keinen Ersatzcharakter, da sie nicht dazu dienen kann, Unzulänglichkeiten oder Versäumnisse der Parteien auszugleichen (vgl. dazu Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs [Zivilkammer] Nr. 26051 vom 17. November 2020).

4. Die Zivilforderungen im Einzelnen 4.1. Der Privatkläger 1 macht einen Schadenersatz von insgesamt EUR 4'202.56 sowie eine Genugtuung von EUR 6'000.– geltend. Sein Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 23. Juni 2023 eine Aufstellung der verschiedenen Posten sowie di- verse Belege ins Recht, u.a. eine Rechnung sowie eine Kreditkartenquittung des Spitals Zollikerberg, eine Rechnung von Schutz & Rettung der Stadt Zürich sowie verschiedene Quittungen von Taxifahrten (act. 106). Der pauschale Hinweis bzw. die einfache Auflistung von verschiedenen Positionen eignet sich jedoch nicht, um eine bestrittene Forderung in genügender Weise zu substantiieren. Der Privatklä- ger 1 ist somit mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zi- vilweg zu verweisen. 4.2. Die Privatklägerin 6 fordert Schadenersatz in der Höhe von insgesamt EUR 50'000.–. Auf dem Formular der Kantonspolizei Zürich gab sie konkret an, ihr Schaden setze sich aus EUR 20'000.– für eine Körperverletzung sowie aus EUR 30'000.– für eine psychische Störung zusammen (act. 77/2). Allfällige Belege wie Rechnungen, Arztberichte oder sonstige Bestätigungen legte sie keine ins Recht. Somit stellte sie keinerlei substantiierte Behauptungen auf und ist mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 4.3. Die Privatklägerin 9 fordert mit Formular der Kantonspolizei Zürich eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– (act. 69/3). Substantiierte Ausführungen betreffend die geforderte Genugtuung erfolgten nicht, womit sie mit ihrer Zivilforde- rung auf den Zivilweg zu verweisen ist. 4.4. Der Privatkläger 10 fordert Schadenersatz in der Höhe von EUR 200.– sowie eine Genugtuung von CHF 2'350.–, je samt Zins (act. 166 S. 1). Betreffend den

- 47 - Schadenersatz in der Höhe von EUR 200.– sowie einen Teil der Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.– liess er ausführen, dass es sich dabei um Pauschalbeträge handle. Die restliche Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 350.– ergebe sich aus einer Kapitalisierung der erlittenen Schmerzen. Konkret stünden ihm 7 Tage à CHF 50.– aufgrund von moderaten Schmerzen zu (act. 142 Rz. 48). Er reichte einen Arztbericht des Spitals Zollikerberg sowie zwei Fotos – Fotoaufnah- men seines Gesichtes sowie seiner Beine – ein (act. 143/7). Wie oben ausgeführt, sind sowohl die Schadenersatz- als auch die Genugtuungsforderung auch nach italienischem Recht substantiiert darzulegen. Somit hätte er darlegen müssen, wel- che Aufwendungen in der Höhe von EUR 200.– ihm aus dem schädigenden Ereig- nis konkret entstanden sind, oder zumindest ausführen, weshalb ihm dies vorlie- gend unmöglich ist. Nur falls Letzteres der Fall ist, hat das Gericht die Möglichkeit, den Schaden nach Billigkeit zu schätzen und einen pauschalen Betrag zuzuspre- chen. Das gleiche gilt für die Genugtuungsforderung. Insbesondere legte der Pri- vatkläger 10 nicht dar, wie die Berechnung in Bezug auf die moderaten Schmerzen, welche mit täglich CHF 50.– während 7 Tagen kapitalisiert wurden, zustande kam. Ein allgemeiner Verweis auf allfällige Tabellen, welche das Gericht zur Berechnung beiziehen kann, oder das Einreichen von Fotos der Verletzungen und eines Arzt- berichts genügen nicht. Somit ist auch der Privatkläger 10 mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4.5. Betreffend die Privatkläger 12, 14 und 16 ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Wie oben erwähnt ist demzufolge über ihre Zivilforderungen nur zu entschei- den, sofern sie spruchreif sind, d. h. wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterun- gen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden wer- den kann. Es erscheint vorliegend sachgerecht, auf die Zivilforderungen der Privat- kläger 12, 14 und 16 zusammen einzugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist (vgl. BGer 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.2 m.w.H.). Die Privatkläger 12, 14 und 16 fordern allesamt einen pauschalen Schadenersatz in der Höhe von RUB 20'000.–. Betreffend genügender Substanti- ierung ihrer Zivilforderungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. VI. 4.4.). Das Gericht kann vorliegend somit keinen pauschalen Scha-

- 48 - denersatz zusprechen. Das gleiche gilt für die pauschalen Genugtuungsforderun- gen. Was die zusätzlichen CHF 350.– als Genugtuung für erlittene Schmerzen be- treffend den Privatkläger 12 betrifft, so wurde dieser ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, mithilfe von irgendwel- chen Tabellen ein allfälliges Schmerzensgeld zu schätzen. Vielmehr hätte der Pri- vatkläger 12 konkret darlegen müssen, wie sich ein allfälliger Invaliditätsgrad auf- grund des schädigenden Ereignisses ergeben hat und entsprechende Beweise dazu offerieren müssen. Die Zivilforderungen der Privatkläger 12, 14 und 16 sind nicht spruchreif und somit auf den Zivilweg zu verweisen. 4.6. Die Privatklägerin 13 verlangt Schadenersatz von pauschal RUB 50'000.– sowie eine Genugtuung einerseits von pauschal CHF 2'000.– andererseits von CHF 1'050.– als Schmerzensgeld. Auch hier kann betreffend die Forderung von Pauschalbeträgen auf die obigen Ausführungen verweisen werden (vgl. Erw. IV. 4.4.). Ein pauschaler Schadenersatz sowie eine pauschale Genugtuung können ihr vorliegend nicht zugesprochen werden. Betreffend ihr Schmerzensgeld ist auf die obige Erwägung hinzuweisen (vgl. IV 4.5.). Es wurde nicht dargetan, mit welcher Tabelle und mit welcher Methode der konkrete Betrag errechnet wurde. Somit ist die Privatklägerin 13 ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.7. Die Privatkläger 17 und 18 haben ihre Zivilforderungen bis zum Urteilszeit- punkt nicht beziffert. In den Akten liegen lediglich die Formulare der Kantonspolizei Zürich, wo sie angaben, sich als Zivilkläger konstituieren zu wollen. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gab an, er vertrete die Privatkläger 17 und 18 ohne ausdrückli- chen Auftrag. Dies ist nicht möglich. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant untersteht den Bestimmungen des einfachen Auftrags gemäss Art. 394 ff. OR. Ohne ausdrücklichen Auftrag darf Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gar nicht im Namen der Privatkläger 17 und 18 tätig werden, womit seine diesbezüglichen Ein- gaben nicht zu berücksichtigen sind. Somit sind auch die Privatkläger 17 und 18 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.8. Zusammenfassend sind somit die Privatkläger 1, 6, 8-10 und 12-18 mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen allesamt auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.

- 49 - VII. Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen die als Beweismittel sichergestellte Jacke von V._____ (Asservate-Nr. A012'153'296) wunschgemäss deren Vater AH._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugegeben. Wird sie nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, so ist sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Fluchtkaution

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Tei- len der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 ff. zu Art. 426 StPO). Die teilweisen Freisprüche wegen einer verschiedenen rechtlichen Qualifikation (Tätlichkeiten anstelle von einfacher Körperverletzung) ha- ben sich nicht auf den Aufwand des Verfahrens ausgewirkt und die entsprechenden Kosten können auch nicht ausgeschieden werden.

2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die weiteren Kosten sind dem Kostenblatt zu entnehmen (HD act. 32). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 50 -

3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatkläger sind angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschuldig- ten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Privatkläger 1 beantragte, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von EUR 1'054.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Weiter beantragten die Privat- kläger 10 und 12-16, es sei ihnen eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 10'582.– (inkl. MwSt.) bzw. von je CHF 1'763.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Privatkläger haben gegenüber dem Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, sofern sie obsiegen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist den Privatklägern auch keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

5. Die unter Beleg-Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse geführte Fluchtkaution über CHF 14'980.– ist freizugeben und vorab – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG.

- 51 -

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil folgender Privatkläger: − Privatkläger 8 (I._____), − Privatkläger 12 (M._____), − Privatkläger 14 (O._____), − Privatkläger 16 (Q._____).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2018 sichergestellte Fluchtkaution von CHF 14'980.– (Kassenbeleg Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freigegeben und – soweit ausrei- chend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die als Beweismittel sichergestellte Jacke von V._____ (Asservate-Nr. A012'153'296) wird deren Vater AH._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird sie nicht innert drei Mona- ten ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, so wird sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Privatkläger 1, 6, 8-10 und 12-18 werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 52 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'470.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 25'065.15 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 65'225.45 Auslagen Untersuchung; CHF 13'170.65 amtliche Verteidigung Akonto; CHF 25'250.00 weitere amtliche Verteidigung; unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft durch CHF 4'500.00 RA Y2._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

11. Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

12. Den von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ vertretenen Privatklägern 10 und 12- 16 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 53 -

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für sich und zuhanden der von ihm ver- tretenen Privatkläger 10, 12-16 (übergeben); − Rechtsanwalt Y1._____ für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (ge- gen Rückschein); − die übrige Privatklägerschaft (gegen Rückschein bzw. Publikation); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; − die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositiv-Ziffer 6; − AH._____, … [Adresse], gemäss Dispositiv-Ziffer 6 bezüglich Herausga- befrist; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, PIN Nr. ….

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 54 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Mai 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 1.2 Der Begriff des zivilrechtlichen Anspruchs gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO ist gleich auszulegen wie der Begriff des Zivilanspruchs gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b

- 42 - Ziff. 5 BGG. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 122 Abs. 1 StPO gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und des- halb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffent- lich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsions- weise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilan- sprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 122 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; BGer 6B_232/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der Rechtsweg, auf dem ein Anspruch gel- tend zu machen ist, nicht entscheidend für die Adhäsionsfähigkeit eines Anspruchs. Nicht nur Zivilansprüche, die auf dem Zivilweg von einem Zivilgericht eingeklagt werden können, sind adhäsionsfähig (BGE 139 IV 310 E. 2). Entscheidend ist somit nicht, auf welchem Prozessweg ein Anspruch geltend gemacht werden muss, son- dern einzig, ob der betreffende Anspruch zivilrechtlicher Natur ist.

E. 1.3 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht;

b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Nach konstanter Praxis gehört sodann zum Schaden auch der Schadens- zins, der von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, der generell bis zur Zahlung des Schadenersat- zes läuft und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr beträgt (BGE 97 II 123 ff., 134; BGE 129 IV 149 ff., 152 f.; BGE 130 III 591 ff., 599).

- 43 -

2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte beantragen, sämtliche Zi- vilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 168 S. 37).

3. Anwendbares materielles Recht

E. 1.5 Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 stellte die Verteidigung diverse Beweis- anträge und verlangte unter anderem, dem Gutachter Dr.-Ing. U._____ seien Zu- satzfragen zu stellen. Weiter reichte sie verschiedene Unterlagen zum Gesund- heitszustand des Beschuldigten sowie verschiedene Zeitungsberichte ein (act. 124, act. 125/1-10). Mit Verfügung vom 6. März 2024 wurde dem Antrag auf das Stellen

- 13 - von Zusatzfragen an den Gutachter Dr.-Ing. U._____ stattgegeben und die Unter- lagen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten als Beweismittel zu den Akten genommen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgelehnt (act. 134).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 2. April 2024 gab Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ an, er vertrete neu, jedoch ohne ausdrücklichen Auftrag, auch die Privatkläger 17 und 18. Gleichzeitig stellte er für die Privatkläger 10 und 12-18 ein Schadenersatz- sowie ein Genugtuungsbegehren. Weiter stellte er das Gesuch, den Privatklägern 10 und 12-18 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in seiner Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 142).

E. 1.7 Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 10 durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ vertreten wird. Weiter wurde festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ohne entsprechende Vollmacht nicht als Rechtsvertreter der Privatkläger 17 und 18 fungieren kann. Im Übrigen wurde den Privatklägern 12-16 mit Wirkung ab dem 2. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Das Gesuch des Privatklägers 10 um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen (act. 144).

E. 1.8 Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde dem Gesuch der Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten – aus gesundheitlichen Gründen – vom 14. Mai 2024 stattgegeben, und der Beschuldigte wurde vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert (act. 154; act. 158).

E. 1.9 Die Hauptverhandlung wurde am 29. Mai 2024 hierorts durchgeführt (Prot. S. 7 ff.). Es erschien die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechts- anwältin Dr. iur. X._____, der Rechtsvertreter der Privatkläger 10 und 12-16, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, in Begleitung des Privatklägers 10, sowie Staats- anwalt lic. iur. M. Huwiler als Vertreter der Anklage.

- 14 -

E. 1.10 Nach erfolgter Beratung am 29. Mai 2024 wurde das Urteil gleichentags mündlich eröffnet, mündlich begründet und den Parteien je im Dispositiv übergeben (Prot. S. 17).

E. 1.11 Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 meldete die amtliche Verteidigerin Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 29. Mai 2024 an (act. 180).

E. 2 Strafanträge

E. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66; BGE 117 IV 112 E. 1):

E. 2.2 Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 36 -

E. 2.3 Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch.

E. 2.4 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie.

E. 2.5 Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht.

E. 2.6 Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen.

E. 2.7 Bei ausgesprochen positivem Nachtatverhalten wie einem umfassenden Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb kann die Strafreduktion bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d). Hat das Geständnis die

- 37 - Strafverfolgung aber nicht erleichtert und wurde der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage geständig, kann auf Strafminderung verzichtet werden (Urteil 6B_558/2011 des BGer vom 21. November 2011 E. 2.3).

E. 2.8 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlich- keit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil 6B_121/2014 des BGer vom 20. März 2014 E. 2). Etwa im Falle gesundheitlicher Probleme des Täters ist eine Strafminderung denkbar, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie beispielsweise bei Gehirnver- letzten, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil 6B_744/2012 des BGer vom 9. April 2013 E. 3.3).

3. Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Fahrweise in massivster Weise nicht an die Verhältnisse angepasst hat. Mit über 40 Passagieren an Bord eines Gesellschaftswagens ist er mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit bei Schneefall und schneebedeckter bzw. vereister Fahrbahn über die AA._____-strasse in Richtung Zürich gefahren, schliesslich ins Schleudern ge- raten und dann gegen die Mauer am Ende des Autobahnstummels geprallt. Indem er zuerst bremste, dann die Bremse wieder losliess, um dann wieder zu bremsen, zeigte er ausserdem, dass er nicht ansatzweise in der Lage war, noch auf Sicht- weite anzuhalten. Durch seine Sorgfaltspflichtverletzung hat er den Tod von zwei Personen, die Verletzung mehrerer sowie die massive Gefährdung von Leib und Leben vieler weiterer Passagiere völlig grundlos verursacht. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht noch weitere Personen sterben mussten oder sich ver- letzten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere somit erheblich.

4. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass der Beschuldigte die Ta- ten in Verletzung einer Sorgfaltspflicht begangen hat. Dabei wiegt seine Sorgfalts- pflichtverletzung besonders schwer, da er in grober Weise gegen die Verkehrsre-

- 38 - geln verstossen hat. Als Buschauffeur gehörte es zu seinen elementarsten Pflich- ten, für die Sicherheit seiner Fahrgäste zu sorgen. Mit anderen Worten hatte er eine Garantenstellung im Verhältnis zu den Fahrgästen, welcher er nicht nachgekom- men ist. Es lassen sich zudem keinerlei entschuldbare Gründe erkennen, wieso der Beschuldigte derart schnell gefahren ist. Auf Nachfrage seines Arbeitskollegen bei der W._____-Zentrale wurde der Beschuldigte zwar angewiesen weiterzufahren, jedoch sagte Letzterer selber, dies sei kein Grund gewesen, um schneller zu fahren (act. 26 S. 7 f.). Der Beschuldigte hätte also den Wetter- bzw. Strassenbedingun- gen angepasst weiterfahren und seine Fahrgäste sicher ans Ziel bringen können. Beispielhaft ist auch, dass der Beschuldigte vor dem Unfall sogar noch Streufahr- zeuge überholt hat (act. 4 S. 5 f.) anstatt die Geschwindigkeit anzupassen. Somit ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere nicht zu verringern vermögen.

5. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist ins- gesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 3 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

6. Täterkomponente 6.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbeson- dere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 verwiesen werden (act. 26 S. 10). Zusammengefasst wurden folgende Angaben gemacht: Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1961 in AF._____ [Stadt in Italien] geboren. Aus der Ehe mit seiner bereits verstorbenen Frau sei ein zum Zeitpunkt der Einver- nahme 34 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Nun habe er eine Lebensgefährtin, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit ihr wohne er in AG._____ [Stadt in Italien]. Er habe keine Geschwister. Sein Vater sei Anwalt und seine Mutter Haus- frau gewesen. Die Eltern hätten sich vor seiner Geburt getrennt und er sei bei seiner Mutter in AF._____ aufgewachsen. Er habe die Primaschule und dann das wissen-

- 39 - schaftliche Gymnasium abgeschlossen, danach sei er als Polizist arbeiten gegan- gen. Er sei bis im Jahr 2000 insgesamt 20 Jahre bei der Polizei tätig und grössten- teils in AG._____ in Uniform im Dienst gewesen. Danach sei er verschiedenen Ar- beiten nachgegangen und zu verschiedenen Zeiten als Chauffeur tätig gewesen. Er habe schon bei der Polizei alle Führerausweiskategorien gehabt. Seit dem Unfall arbeite er nicht mehr – einerseits wegen dem Unfall, andererseits habe die Arbeit- geberin den Arbeitsvertrag nicht verlängert – und er erhalte pro Monat etwas mehr als EUR 1'000.– an Arbeitslosengeld. Weiter habe er weder Vermögen noch Schul- den. 6.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafmin- dernden oder straferhöhenden Komponenten ersichtlich. 6.3. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (act. 91/3). In Italien verfügt der Beschul- digte über zwei Vorstrafen, einerseits wegen Gebührenüberforderung bzw. Amts- missbrauch, andererseits wegen Verleumdung. Diese Vorstrafen beschlagen einen völlig anderen Deliktsbereich als der vorliegend zu beurteilende, fallen damit nicht ins Gewicht und sind bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten. 6.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). 6.5. Vorliegend zeigte der Beschuldigte sich in Bezug auf grosse Teile des Sach- verhalts geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte kooperierte während der Strafuntersuchung und reiste stets aus Italien zu den Einvernahmen in die Schweiz. Weiter ist der Beschuldigte durch die Tat selber schwer betroffen, sind doch beim Unfall zwei Menschen verstorben, darunter auch sein Arbeitskol- lege. Ausserdem leidet der Beschuldigte an einer post-traumatischen Belastungs- störung. Seit dem Unfall, welcher vor rund fünfeinhalb Jahren passiert ist, hat sich

- 40 - der Beschuldigte wohlverhalten und nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er- wähnt sei auch, dass der Beschuldigte immer wieder mit Berichterstattungen in der Presse betreffend den Unfall konfrontiert wurde und immer noch wird. Es rechtfer- tigt sich somit eine Reduktion der Strafe um 1 Jahr auf 2 Jahre Freiheitsstrafe.

7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 22. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Haft (act. 90/14). Die ausgestandene Haft von 2 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

E. 2.9 Der Beschuldigte war sich der widrigen Wetter- und Strassenverhältnisse bewusst. So sagte er aus, dass er sich erinnern könne, dass es sehr stark geschneit habe, als sie sich Zürich genähert hätten, mit Eisbildung (act. 6 S. 2 Nr. 8). "Es schneite so stark, dass die Sicht eingeschränkt war" (act. 6 S. 3 Nr. 11). Die Strasse sei vereist und die Wetterverhältnisse seien kritisch gewesen (act. 26 S. 2 Nr. 9). Auf die Frage, wie lange die Strassenverhältnisse schon so schlecht wie am Unfall- ort gewesen seien, antwortete der Beschuldigte: "Das fing schon nach der Ausfahrt aus dem Gotthard an, aber die Verhältnisse verschlechterten sich in Richtung Zü- rich…" (act. 26 S. 6 Nr. 34; vgl. auch act. 6 S. 3 Nr. 15). Schnee und Eis auf der Fahrbahn führen zu einem erhöhten Risiko des Schleuderns, wobei ein Personen- wagen einfacher abzufangen ist als ein Gesellschaftswagen (act. 34 S. 6). Als er- fahrener Busschauffeur – er fährt seit dem Jahre 1982 Bus, manchmal auch Last- wagen mit Anhänger (act. 6 S. 4 Nr. 25) – musste ihm das Fahrverhalten und ins- besondere die Trägheit solch schwerer Fahrzeuge bekannt sein. In der Untersu- chung räumte er denn auch ein, dass es wegen des beachtlichen Gewichts nicht einfach sei, den Bus zu beherrschen (act. 6 S. 3 Nr. 9). Auf die kritischen Witte- rungs- und Strassenverhältnisse reagierte der Beschuldigte schliesslich mit einem zweimaligen Bremsen. Dazu gab er an, er habe verhindern wollen, dass der Car hin und her schüttle und dass er sich drehe (act. 26 S. 2 Nr. 9). Der Beschuldigte befürchtete offensichtlich, mit seinem Fahrzeug ins Schleudern zu geraten. Obwohl er mit einem Gesellschaftswagen noch nie eine Vollbremsung auf Glatteis gemacht hatte, führte er den Bus mit 68 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit war der Beschul- digte gemäss den Feststellungen des Gutachters im Zeitraum von 15 Minuten vor und 15 Minuten nach dem Unfall im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugen, welche diese Stelle passierten, am schnellsten unterwegs (act. 11 S. 16 f.). Der Gutachter hielt dazu fest, dass mit einem Gesellschaftswagen in der gegebenen Situation eine Geschwindigkeit von maximal 30 km/h hätte eingehalten werden sollen, um die Schleudergefahr nicht signifikant hoch werden zu lassen (act. 34 S. 3). Dies zeigt,

- 24 - dass der Beschuldigte mit den von ihm gefahrenen 68 km/h das erlaubte Risiko entsprechend dem Anklagevorwurf bei weitem überschritt und damit vollkommen unverantwortlich handelte. Somit kann vorliegend in subjektiver Hinsicht ohne Wei- teres von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

E. 2.10 Damit sind sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsele- mente von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich.

E. 2.11 Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen.

3. Mehrfache fahrlässige Tötung

E. 3 Konstituierung der Privatklägerschaft

E. 3.1 Sind bei inländischen Strassenverkehrsunfällen Fahrzeuge oder Fahrzeug- insassen aus verschiedenen Staaten beteiligt, stellt sich u.a. die Frage nach dem auf die ausservertragliche zivilrechtliche Haftung anzuwendenden Recht. Einschlä- gig ist hierbei das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Stras- senverkehrsunfälle anzuwendende Recht (hernach: SVÜ). Nach Art. 4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das Recht des Zu- lassungsstaates (sog. lex stabuli) anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat (vgl. auch BGer 4A_413/2015 vom 05.11.2015 E. 3.1). Mit anderen Worten findet sich der Gedanke des gemeinsamen Personalstatuts im Deliktsrecht (vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG) für das auf Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen anwendbare Recht (SCHNYDER ANTON K./LIATOWITSCH MANUEL, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 51).

E. 3.2 Vorliegend haben die Privatkläger 1, 6, 9-10 sowie 12-18 ihre Zivilforderun- gen in das Strafverfahren eingebracht. Die Privatkläger 1, 6 sowie 9-10 hatten zum Unfallzeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland und die Privatkläger 12-18 in Russ- land (act. 1 S. 3 ff.). Das alleine am Unfall beteiligte Fahrzeug – der vom Beschul- digte gefahrene Gesellschaftswagen – war in Italien eingelöst (act. 1 S. 34). Somit ist zur Beurteilung der Zivilansprüche im vorliegenden Fall gemäss Art. 4 lit. a SVÜ italienisches materielles Recht anwendbar. Da Italien Mitglied der europäischen Union ist, muss weiter beachtet werden, dass EU-Verordnungen im Kollisionsfall mit nationalem Recht einen Anwendungsvorrang haben. Der Grundsatz des An- wendungsvorrangs ist auch vom Schweizer Gericht zu beachten, das also bei ei- nem Konflikt zwischen Unionsrecht und dem nationalen Recht des Staates, dessen Privatrecht die lex causae darstellt, zugunsten des Unionsrechts zu entscheiden

- 44 - hat (vgl. WOLFGANG ERNST / PREDRAG SUNARIC, in: Grolimund / Koller / Loacker / Portmann [Hrsg.], Festschrift für Anton K. Schnyder, Zürich/Basel/Genf 2018, S 91 f.).

E. 3.3 Das italienische Recht unterscheidet zwischen ausservertraglicher und ver- traglicher Haftung unter Berücksichtigung ihrer funktionalen Ausrichtung. Die ver- tragliche Haftung dient dem Schutz eines durch das Schuldverhältnis erzeugten Schadensrisikos, während die ausservertragliche Haftung dem Schutz vor Schä- den, die sich aus der Verletzung erga omnes geschützter rechtserheblicher Inte- ressen des Geschädigten durch Dritte ergeben (vgl. CHRISTANDL, in: Eccher / Schurr / Christandl [Hrsg.], Handbuch Italienisches Zivilrecht, Wien 2009, Rz. 3/472). Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen sind gemäss Art. 2043 des italienischen codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch; hernach: c.c.): Handlung und Kausalität (fatto e causalità), Rechtswidrigkeit (ingiustizia), Verschulden (col- pevolezza). Im Mittelpunkt steht die unerlaubte Handlung (fatto illecito). Die aus- servertragliche Haftung greift gemäss italienischem Recht im Gegensatz zur ver- traglichen Haftung immer dann, wenn der erlittene Schaden nicht durch die Verlet- zung einer bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtung verursacht wird.

E. 3.4 Nach italienischem Recht unterscheidet man zwischen dem danno patrimo- niale (Sachschaden) und dem danno non patrimoniale (Personenschaden). Im Rahmen des Personenschadens werden sodann folgende Schadenspositionen an- erkannt: einen Betrag für den danno biologico (biologischer Schaden), ein Taggeld für den Zeitraum der Krankschreibung sowie ein Betrag für die Personalisierung des Schadens. Vorliegend haben die Zivilkläger – nach schweizerischer Termino- logie – Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren gestellt. Nichtökonomische Beeinträchtigungen können nach schweizerischem Recht – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – höchstens zum Zuspruch einer Genugtuungs- summe führen. Somit rechtfertigt es sich, die als "Genugtuung" geltend gemachten Zivilansprüche im Sinne eines biologischen Schadens nach italienischem Recht zu beurteilen.

- 45 -

E. 3.5 Das in der Sache anwendbare Recht bestimmt gemäss h.L., wann ein An- spruch ausreichend behauptet, substantiiert und bewiesen ist sowie wen diese Las- ten treffen (vgl. BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 5.1). Somit ist vor- liegend betreffend die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast auf italieni- sches Recht abzustellen.

E. 3.5.1 Wie im schweizerischen Recht trifft den Zivilkläger auch im italienischen Recht eine Behauptungs- und Substantiierungslast. Es zählt zur Behauptungslast des Zivilklägers, die Tatsachen, auf welche er seine Forderung stützt, eindeutig zu bezeichnen. Die Tatsachen müssen dabei nicht bis ins kleinste Detail, aber zumin- dest in ihren wesentlichen Bestandteilen dargelegt werden. Nur so ist es der Ge- genseite möglich, die einzelnen Tatsachen substantiiert zu bestreiten und nur so kann das Gericht über die einzelnen Behauptungen Beweis abnehmen (vgl. dazu Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs [Zivilkammer] Nr. 22254 vom 4. Au- gust 2021 m.w.H.).

E. 3.5.2 Im Falle der ausservertraglichen Haftung trägt der Geschädigte gemäss Art. 2043 c.c. die Beweislast für das Verschulden des Schädigers (vgl. CHRISTANDL, in: Eccher / Schurr / Christandl [Hrsg.], a.a.O., Rz. 3/471 und 473 f.). In Art. 2697 c.c. ist die allgemeine Verteilung der Beweislast geregelt. Davon kann in Sonder- fällen abgewichen werden. Bei diesen wird das Verschulden des Täters der uner- laubten Handlung iuris tantum vermutet, so dass dieser für den Gegenbeweis hin- sichtlich der Bewertung des Verhaltens verantwortlich ist. Art. 2054 c.c. regelt die Haftung für Schäden, die durch den Verkehr von Fahrzeugen verursacht werden. Der erste Absatz sieht eine Beweislastumkehr vor, indem der Lenker des Fahr- zeugs nachweisen muss, dass er alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan hat.

E. 3.5.3 Bei der Geltendmachung eines Vermögensschadens ist dieser vom Geschä- digten zu beziffern. Gemäss Art. 1226 c.c. kann das Gericht den Schaden nach billigem Ermessen festsetzen, wenn der genaue Betrag des Schadens nicht nach- gewiesen werden kann. Der Schadenersatz nach billigem Ermessen hat gemäss Rechtsprechung jedoch subsidiären Charakter, weil er das Vorliegen eines objektiv festgestellten Schadens voraussetzt. Sie verleiht dem Gericht nicht eine willkürliche

- 46 - Befugnis, sondern die Möglichkeit, den halbquantifizierten Nachweis der Scha- denshöhe nach Billigkeit zu ergänzen. Mit anderen Worten hat die Billigkeitsliqui- dation keinen Ersatzcharakter, da sie nicht dazu dienen kann, Unzulänglichkeiten oder Versäumnisse der Parteien auszugleichen (vgl. dazu Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs [Zivilkammer] Nr. 26051 vom 17. November 2020).

4. Die Zivilforderungen im Einzelnen

E. 3.6 Nachdem die Adäquanz vorliegend zu bejahen ist, muss geprüft werden, ob dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens eine Sorgfaltspflichtverletzung vor- geworfen werden kann. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4).

E. 3.7 Der Beschuldigte missachtete während der Unfallfahrt verschiedene Ver- kehrsregeln (vgl. Erw. III. 2.). Insbesondere überschritt er die signalisierte Ge- schwindigkeit, passte seine Geschwindigkeit nicht an die widrigen Strassen- und Witterungsverhältnisse an, widmete sich nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Fahrstrecke und den Strassenverhältnissen mit Schnee und Eis und war überdies nicht in der Lage, das Fahrzeug innerhalb der frei überblick- baren Strecke anzuhalten. Der Beschuldigte war unter den gegebenen Umständen

– vereiste Fahrbahn, starker Schneefall – aufgrund seiner verkehrswidrigen Fahr- weise nicht mehr in der Lage, den Gesellschaftswagen am Ende des Autobahn- stummels anzuhalten, so dass dieser mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h nahezu frontal mit der dort angebrachten Betonmauer kollidierte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, dass er nach der ersten Aktivierung der

- 29 - Bremse das Bremspedal bei einer Geschwindigkeit von 63.7 km/h zwischenzeitlich hektisch und völlig unüberlegt wieder löste und ins Ungewisse fuhr, um 2.72 Se- kunden später noch 42 Meter vor der Betonmauer entfernt bei 64.6 km/h die Bremse ein zweites Mal zu betätigen und eine Vollbremsung einzuleiten. Mit sei- nem Bremsverhalten konnte der Beschuldigte nicht verhindern, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h in die Betonmauer prallte. Dieses in der ge- gebenen Situation verfehlte Bremsmanöver kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, befand er sich doch in einer Stresssituation, in der er keine Zeit hatte, um sich die richtige Reaktion zu überlegen. Schlussendlich ist vor- liegend nicht relevant, wie der Beschuldigte versucht hat, den Aufprall in die Mauer zu verhindern, sondern rein die Tatsache, dass er es nicht geschafft hat, die Kolli- sion zu verhindern. Letzteres ist im Resultat einzig und allein seinem sorgfaltswid- rigen Verhalten zuzuordnen.

E. 3.8 Der Beschuldigte hat kurz zusammengefasst die Geschwindigkeit in krasser Weise nicht den Verhältnissen angepasst. Er ist unaufmerksam gewesen bzw. hat sich wegen der im Grenzbereich der Beherrschbarkeit des Fahrzeugs liegenden Geschwindigkeit zu stark darauf konzentrieren müssen, die Kontrolle über das Fahrzeug nicht zu verlieren. Es ist ihm deshalb nur ein Teil seiner kognitiven Leis- tungsfähigkeit zur Verfügung gestanden, um sich auf die vor ihm liegende Fahrstre- cke konzentrieren und auf situative Anforderungen (z.B. Signalisation Hindernisse auf der Fahrbahn) reagieren zu können. Diese Teilung hat zu einer Verlängerung der Reaktionszeit geführt. Ausserdem hat der Beschuldigte die Pflicht zum Anhal- ten innerhalb der Sichtweise durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und/oder mangelnde Aufmerksamkeit verletzt, was sich in einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h manifestierte (act. 97 S. 7 ff.). Aufgrund seiner Lebenserfahrung musste er damit rechnen, dass er Leib und eben auch Leben der Verstorbenen gefährdet. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfaltspflichten gegenüber den Rechtsgütern der Verstorbenen, AE._____ und V._____, massiv verletzt. Soweit die Verteidigung vorzubringen versucht, dass die damals bestehende Sig- nalisation und Strassenführung (nach dem Unfall wurden zur Abgrenzung des Stummels Betonelemente angebracht) seien mit- oder hauptverantwortlich für den

- 30 - Unfall (vgl. act. 168 S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Stre- cke seit April 2018 verschiedene Male befahren habe (act. 26 S. 3 Nr. 10; seit April 2018 4-5 Mal pro Monat, act. 4 S. 3 Nr. 15). Auf die Frage, ob er vom Fahrbahn- verlauf überrascht gewesen sei, antwortete er: "Es schneite so stark, dass die Sicht eingeschränkt war. Aber ich wusste genau, wo ich durchfahren musste."( act. 6 S. 3 Nr. 11). Auf die linke Spur sei er geraten, weil er die Spur nicht habe halten kön- nen und das Fahrzeug wegen Schnee und Eis in Schleudern gekommen sei (act. 6 S. 3 Nr. 13f.). Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten muss geschlossen werden, dass die Strassenführung oder die Signalisation keine Ursache für den Unfall waren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf die Anfrage des 2. Chauffeurs an die W._____, ob die Fahrt unterbrochen werden soll wegen der Strassenverhältnisse, die W._____ wollte, dass die Fahrt weitergeführt werde, auch wenn durch die Ver- ringerung der Geschwindigkeit Verspätungen entstehen (vgl. act. 4 S. 2 f. Nr. 14). Eine Zeitdruck die die W._____ bestand somit nicht.

E. 3.9 Zu prüfen bleibt, ob die Sorgfaltspflichtverletzung den Erfolgseintritt verur- sacht hat. Dabei ist entscheidend, ob der Erfolgseintritt auch ohne das Setzen des unerlaubten Risikos eingetroffen wäre. Ist dies nicht eindeutig nachweisbar, so lässt das Bundesgericht eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen. Demnach sei der tatbestandsmässige Erfolg dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Das Zurückgreifen auf die Wahr- scheinlichkeitstheorie wird in der Lehre zum Teil stark kritisiert. Es wird argumen- tiert, dass praktisch jedes unerlaubte Risiko von praktischer Relevanz für den Erfolg sei und eine derartige Definition des Risikozusammenhangs das Erfolgsdelikt zu einem Gefährdungsdelikt werden lasse. Im Gesetz sei eindeutig definiert, dass der Erfolg die Folge des Verhaltens des Täters zu sein habe. Eine andere Sichtweise mache die schlichte Setzung eines Risikos strafbar, welches den Eintritt des Erfolgs lediglich erhöht, für ihn aber nicht (unbedingt) verantwortlich ist. Das sei gesetzes- widrig und verletzte den Grundsatz "in dubio pro reo" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3.

- 31 - Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 12 N 28; NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 N 118 ff.). Diese Ansicht kann nicht von vornherein verworfen werden: Wird der Risikozu- sammenhang zu leichtfertig bejaht, rüttelt man an rechtsstaatlichen Grundsätzen und widerspricht dem Wortlaut der gesetzgeberischen Norm. Indessen liegt es ge- rade im Wesen der Fahrlässigkeitsdelikte, dass gewisse Mitursachen manchmal nicht ausgeschlossen werden können und ein zweifelsfreier Zusammenhang zwi- schen dem unerlaubten Risiko und Erfolgsverwirklichung nicht immer aufgezeigt werden kann.

E. 3.10 Die Gutachten sprechen eine deutliche Sprache. Nach den Feststellungen des Gutachters hätte der Beschuldigte den Unfall und damit den Tod von V._____ und AE._____ vermeiden können, wenn er mit angemessener Geschwindigkeit un- terwegs gewesen wäre, um korrekt der Fahrspur in Richtung Zürich folgen zu kön- nen, ohne ins Schleudern zu geraten (vgl. act. 34 S. 3). Alternativ hätte der Be- schuldigte das Fahrzeug – obwohl der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindig- keit fuhr – vor Erreichen der Betonmauer zum Stillstand bringen können, wenn er die Bremse beim erstmaligen Betätigen nicht mehr gelöst hätte (vgl. act. 11 S. 19). Hätte der Beschuldigte sorgfaltsgemäss gehandelt, so wäre der Erfolg mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Daher ist der Tötungser- folg dem sorgfaltswidrig handelnden Beschuldigten zuzurechnen.

E. 3.11 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich.

E. 3.12 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und der Be- schuldigte der mehrfachen fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache fahrlässige einfache Körperverletzung

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Der Privatkläger 1 macht einen Schadenersatz von insgesamt EUR 4'202.56 sowie eine Genugtuung von EUR 6'000.– geltend. Sein Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 23. Juni 2023 eine Aufstellung der verschiedenen Posten sowie di- verse Belege ins Recht, u.a. eine Rechnung sowie eine Kreditkartenquittung des Spitals Zollikerberg, eine Rechnung von Schutz & Rettung der Stadt Zürich sowie verschiedene Quittungen von Taxifahrten (act. 106). Der pauschale Hinweis bzw. die einfache Auflistung von verschiedenen Positionen eignet sich jedoch nicht, um eine bestrittene Forderung in genügender Weise zu substantiieren. Der Privatklä- ger 1 ist somit mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zi- vilweg zu verweisen.

E. 4.2 Die Privatklägerin 6 fordert Schadenersatz in der Höhe von insgesamt EUR 50'000.–. Auf dem Formular der Kantonspolizei Zürich gab sie konkret an, ihr Schaden setze sich aus EUR 20'000.– für eine Körperverletzung sowie aus EUR 30'000.– für eine psychische Störung zusammen (act. 77/2). Allfällige Belege wie Rechnungen, Arztberichte oder sonstige Bestätigungen legte sie keine ins Recht. Somit stellte sie keinerlei substantiierte Behauptungen auf und ist mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 4.3 Die Privatklägerin 9 fordert mit Formular der Kantonspolizei Zürich eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– (act. 69/3). Substantiierte Ausführungen betreffend die geforderte Genugtuung erfolgten nicht, womit sie mit ihrer Zivilforde- rung auf den Zivilweg zu verweisen ist.

E. 4.4 Der Privatkläger 10 fordert Schadenersatz in der Höhe von EUR 200.– sowie eine Genugtuung von CHF 2'350.–, je samt Zins (act. 166 S. 1). Betreffend den

- 47 - Schadenersatz in der Höhe von EUR 200.– sowie einen Teil der Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.– liess er ausführen, dass es sich dabei um Pauschalbeträge handle. Die restliche Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 350.– ergebe sich aus einer Kapitalisierung der erlittenen Schmerzen. Konkret stünden ihm 7 Tage à CHF 50.– aufgrund von moderaten Schmerzen zu (act. 142 Rz. 48). Er reichte einen Arztbericht des Spitals Zollikerberg sowie zwei Fotos – Fotoaufnah- men seines Gesichtes sowie seiner Beine – ein (act. 143/7). Wie oben ausgeführt, sind sowohl die Schadenersatz- als auch die Genugtuungsforderung auch nach italienischem Recht substantiiert darzulegen. Somit hätte er darlegen müssen, wel- che Aufwendungen in der Höhe von EUR 200.– ihm aus dem schädigenden Ereig- nis konkret entstanden sind, oder zumindest ausführen, weshalb ihm dies vorlie- gend unmöglich ist. Nur falls Letzteres der Fall ist, hat das Gericht die Möglichkeit, den Schaden nach Billigkeit zu schätzen und einen pauschalen Betrag zuzuspre- chen. Das gleiche gilt für die Genugtuungsforderung. Insbesondere legte der Pri- vatkläger 10 nicht dar, wie die Berechnung in Bezug auf die moderaten Schmerzen, welche mit täglich CHF 50.– während 7 Tagen kapitalisiert wurden, zustande kam. Ein allgemeiner Verweis auf allfällige Tabellen, welche das Gericht zur Berechnung beiziehen kann, oder das Einreichen von Fotos der Verletzungen und eines Arzt- berichts genügen nicht. Somit ist auch der Privatkläger 10 mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 4.5 Betreffend die Privatkläger 12, 14 und 16 ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Wie oben erwähnt ist demzufolge über ihre Zivilforderungen nur zu entschei- den, sofern sie spruchreif sind, d. h. wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterun- gen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden wer- den kann. Es erscheint vorliegend sachgerecht, auf die Zivilforderungen der Privat- kläger 12, 14 und 16 zusammen einzugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist (vgl. BGer 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.2 m.w.H.). Die Privatkläger 12, 14 und 16 fordern allesamt einen pauschalen Schadenersatz in der Höhe von RUB 20'000.–. Betreffend genügender Substanti- ierung ihrer Zivilforderungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. VI. 4.4.). Das Gericht kann vorliegend somit keinen pauschalen Scha-

- 48 - denersatz zusprechen. Das gleiche gilt für die pauschalen Genugtuungsforderun- gen. Was die zusätzlichen CHF 350.– als Genugtuung für erlittene Schmerzen be- treffend den Privatkläger 12 betrifft, so wurde dieser ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, mithilfe von irgendwel- chen Tabellen ein allfälliges Schmerzensgeld zu schätzen. Vielmehr hätte der Pri- vatkläger 12 konkret darlegen müssen, wie sich ein allfälliger Invaliditätsgrad auf- grund des schädigenden Ereignisses ergeben hat und entsprechende Beweise dazu offerieren müssen. Die Zivilforderungen der Privatkläger 12, 14 und 16 sind nicht spruchreif und somit auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 4.6 Die Privatklägerin 13 verlangt Schadenersatz von pauschal RUB 50'000.– sowie eine Genugtuung einerseits von pauschal CHF 2'000.– andererseits von CHF 1'050.– als Schmerzensgeld. Auch hier kann betreffend die Forderung von Pauschalbeträgen auf die obigen Ausführungen verweisen werden (vgl. Erw. IV. 4.4.). Ein pauschaler Schadenersatz sowie eine pauschale Genugtuung können ihr vorliegend nicht zugesprochen werden. Betreffend ihr Schmerzensgeld ist auf die obige Erwägung hinzuweisen (vgl. IV 4.5.). Es wurde nicht dargetan, mit welcher Tabelle und mit welcher Methode der konkrete Betrag errechnet wurde. Somit ist die Privatklägerin 13 ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 4.7 Die Privatkläger 17 und 18 haben ihre Zivilforderungen bis zum Urteilszeit- punkt nicht beziffert. In den Akten liegen lediglich die Formulare der Kantonspolizei Zürich, wo sie angaben, sich als Zivilkläger konstituieren zu wollen. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gab an, er vertrete die Privatkläger 17 und 18 ohne ausdrückli- chen Auftrag. Dies ist nicht möglich. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant untersteht den Bestimmungen des einfachen Auftrags gemäss Art. 394 ff. OR. Ohne ausdrücklichen Auftrag darf Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gar nicht im Namen der Privatkläger 17 und 18 tätig werden, womit seine diesbezüglichen Ein- gaben nicht zu berücksichtigen sind. Somit sind auch die Privatkläger 17 und 18 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 4.8 Zusammenfassend sind somit die Privatkläger 1, 6, 8-10 und 12-18 mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen allesamt auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.

- 49 - VII. Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen die als Beweismittel sichergestellte Jacke von V._____ (Asservate-Nr. A012'153'296) wunschgemäss deren Vater AH._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugegeben. Wird sie nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, so ist sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Fluchtkaution

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Tei- len der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 ff. zu Art. 426 StPO). Die teilweisen Freisprüche wegen einer verschiedenen rechtlichen Qualifikation (Tätlichkeiten anstelle von einfacher Körperverletzung) ha- ben sich nicht auf den Aufwand des Verfahrens ausgewirkt und die entsprechenden Kosten können auch nicht ausgeschieden werden.

2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die weiteren Kosten sind dem Kostenblatt zu entnehmen (HD act. 32). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 50 -

3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatkläger sind angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschuldig- ten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Privatkläger 1 beantragte, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von EUR 1'054.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Weiter beantragten die Privat- kläger 10 und 12-16, es sei ihnen eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 10'582.– (inkl. MwSt.) bzw. von je CHF 1'763.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Privatkläger haben gegenüber dem Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, sofern sie obsiegen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist den Privatklägern auch keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

5. Die unter Beleg-Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse geführte Fluchtkaution über CHF 14'980.– ist freizugeben und vorab – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG.

- 51 -

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil folgender Privatkläger: − Privatkläger 8 (I._____), − Privatkläger 12 (M._____), − Privatkläger 14 (O._____), − Privatkläger 16 (Q._____).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2018 sichergestellte Fluchtkaution von CHF 14'980.– (Kassenbeleg Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freigegeben und – soweit ausrei- chend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die als Beweismittel sichergestellte Jacke von V._____ (Asservate-Nr. A012'153'296) wird deren Vater AH._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird sie nicht innert drei Mona- ten ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, so wird sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Privatkläger 1, 6, 8-10 und 12-18 werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 52 -

E. 5 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt der Parteien

E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen ha- ben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder

- 25 - Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit- verursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_903/2014 vom 9. Februar 2015, E. 1.1.1). Das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten vermag im Normalfall den adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigen- den nicht zu beseitigen, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt. Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die In- tensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Be- trachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als un- bedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern an- genommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; vgl. zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinwei- sen).

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'470.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 25'065.15 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 65'225.45 Auslagen Untersuchung; CHF 13'170.65 amtliche Verteidigung Akonto; CHF 25'250.00 weitere amtliche Verteidigung; unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft durch CHF 4'500.00 RA Y2._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 11 Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 12 Den von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ vertretenen Privatklägern 10 und 12-

E. 16 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 53 -

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für sich und zuhanden der von ihm ver- tretenen Privatkläger 10, 12-16 (übergeben); − Rechtsanwalt Y1._____ für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (ge- gen Rückschein); − die übrige Privatklägerschaft (gegen Rückschein bzw. Publikation); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; − die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositiv-Ziffer 6; − AH._____, … [Adresse], gemäss Dispositiv-Ziffer 6 bezüglich Herausga- befrist; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, PIN Nr. ….

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 54 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Mai 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230087-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner, Bezirksrichter lic. iur. B. Reichlin sowie Ge- richtsschreiber MLaw L. Meier Urteil vom 29. Mai 2024 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, lic. iur. M. Huwiler, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend fahrlässige Tötung etc. Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

- 2 -

6. G._____,

7. H._____,

8. I._____,

9. J._____,

10. K._____,

11. L._____,

12. M._____,

13. N._____,

14. O._____,

15. P._____,

16. Q._____,

17. R._____,

18. S._____,

19. T._____, 1 vertreten durch Y1._____ 10, 12, 13, 14, 15, 16 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 11 vertreten durch Y3._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. April 2023 (act. 97) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als Verteidigerin des Beschuldigten (diesem wurde das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung erlassen); − Staatsanwalt lic. iur. M. Huwiler als Vertreter der Anklagebehörde; − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung von Privatkläger 10 sowie in Vertretung der Privatkläger 12-16. Anträge der Anklagebehörde: (act. 165 S. 1) " 1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklageschrift.

2. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

3. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

4. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

5. Es sei Dr. U._____ als Sachverständigen zu befragen, sofern sich Fragen in Bezug auf die Gutachten stellen.

6. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 10'000.00)

7. Es sei die vom Beschuldigten geleistete Fluchtkaution von CHF 14'980.00 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

8. Es sei die lediglich als Beweismittel sichergestellte Jacke der getö- teten V._____ an deren Vater herauszugeben."

- 4 - Anträge der Verteidigung: (act. 168 S. 36 f.) " 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen.

2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.

4. Die erstandene Untersuchungshaft sei anzurechnen.

5. Die sichergestellte Jacke von Frau V._____ sei an deren Eltern herauszugeben.

6. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." Anträge des Privatklägers 1 (B._____): (act. 1 S. 27, act. 106; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 4'202.56 sowie eine Genugtuung in der Höhe von EUR 6'000.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 2 (C._____): (act. 1 S. 28; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge des Privatklägers 3 (D._____): (act. 1 S. 29; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

- 5 - Anträge der Privatklägerin 4 (E._____): (act. 1 S. 29; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge des Privatklägers 5 (F._____): (act. 1 S. 28; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge der Privatklägerin 6 (G._____): (act. 77/2; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 6 Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Er- eignisdatum zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 7 (H._____): (act. 1 S. 28; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge des Privatklägers 8 (I._____): (act. 78/2; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 8 Schaden- ersatz in noch zu beziffernder Höhe sowie eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 9 (J._____): (act. 69/3; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 9 eine Genugtu- ung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen.

- 6 - Anträge des Privatklägers 10 (K._____): (act. 166 S. 1 ff) " 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage.

2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Privatkläger K._____, Schadenersatz im Betrag von EUR 200.– sowie eine angemes- sene Genugtuung von mindestens CHF 2'350.– zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 16. Dezember 2018 zu bezahlen. […]

8. Eventualiter ist festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach haftet und dieselben wären mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. […]

11. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'504.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 285.10 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, CHF 10'582.– für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich der heutigen Aufwände (plus 3 % Ad- ministrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.

12. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von einem Sechs- tel, mithin ein Betrag von CHF 1'584.– zuzüglich Barauslagen von je CHF 47.50 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, mithin CHF 1'763.65 für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich einen Sechstel der heutigen Aufwände (plus 3 % Administrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu- lasten des Angeklagten." Anträge der Privatklägerin 11 (L._____): (act. 1 S. 29; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge des Privatklägers 12 (M._____): (act. 166 S. 1 ff.) " 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage. […]

- 7 -

3. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Privatkläger M._____, Schadenersatz im Betrag von RUB 20'000.– sowie eine angemes- sene Genugtuung von mindestens CHF 2'350.– zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 16. Dezember 2018 zu bezahlen. […]

8. Eventualiter ist festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach haftet und dieselben wären mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 bis 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'666.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 200.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, insgesamt CHF 7'394.70 für das Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu bezahlen.

10. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten den Privatklägern 12 bis 16 je einzeln den Betrag von CHF 1'333.20 zuzüglich Baraus- lagen von pauschal je CHF 40.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, somit je CHF 1'478.90 zu bezahlen.

11. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'504.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 285.10 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, CHF 10'582.– für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich der heutigen Aufwände (plus 3 % Ad- ministrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.

12. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von einem Sechs- tel, mithin ein Betrag von CHF 1'584.– zuzüglich Barauslagen von je CHF 47.50 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, mithin CHF 1'763.65 für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich einen Sechstel der heutigen Aufwände (plus 3 % Administrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu- lasten des Angeklagten." Anträge der Privatklägerin 13 (N._____): (act. 166 S. 1 ff.) " 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage. […]

4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin N._____, Schadenersatz im Betrag von RUB 50'000.– sowie eine angemes- sene Genugtuung von mindestens CHF 3'050.– zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 16. Dezember 2018 zu bezahlen. […]

- 8 -

8. Eventualiter ist festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach haftet und dieselben wären mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 bis 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'666.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 200.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, insgesamt CHF 7'394.70 für das Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu bezahlen.

10. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten den Privatklägern 12 bis 16 je einzeln den Betrag von CHF 1'333.20 zuzüglich Baraus- lagen von pauschal je CHF 40.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, somit je CHF 1'478.90 zu bezahlen.

11. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'504.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 285.10 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, CHF 10'582.– für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich der heutigen Aufwände (plus 3 % Ad- ministrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.

12. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von einem Sechs- tel, mithin ein Betrag von CHF 1'584.– zuzüglich Barauslagen von je CHF 47.50 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, mithin CHF 1'763.65 für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich einen Sechstel der heutigen Aufwände (plus 3 % Administrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu- lasten des Angeklagten." Anträge des Privatklägers 14 (O._____): (act. 166 S. 1 ff.) " 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage. […]

5. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Privatkläger O._____, Schadenersatz im Betrag von RUB 20'000.– sowie eine angemes- sene Genugtuung von mindestens CHF 2'000.– zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 16. Dezember 2018 zu bezahlen. […]

8. Eventualiter ist festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach haftet und dieselben wären mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 bis 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'666.– zuzüglich

- 9 - Barauslagen von pauschal CHF 200.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, insgesamt CHF 7'394.70 für das Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu bezahlen.

10. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten den Privatklägern 12 bis 16 je einzeln den Betrag von CHF 1'333.20 zuzüglich Baraus- lagen von pauschal je CHF 40.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, somit je CHF 1'478.90 zu bezahlen.

11. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'504.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 285.10 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, CHF 10'582.– für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich der heutigen Aufwände (plus 3 % Ad- ministrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.

12. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von einem Sechs- tel, mithin ein Betrag von CHF 1'584.– zuzüglich Barauslagen von je CHF 47.50 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, mithin CHF 1'763.65 für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich einen Sechstel der heutigen Aufwände (plus 3 % Administrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu- lasten des Angeklagten." Anträge des Privatklägers 15 (P._____): (act. 166 S. 1 ff.) " 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage. […]

6. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Privatkläger P._____, Schadenersatz im Betrag von RUB 136'250.– sowie eine ange- messene Genugtuung von mindestens CHF 6'500.– zuzüglich Zin- sen zu 5 % ab 16. Dezember 2018 zu bezahlen. Mit weiteren For- derungen sei der Privatkläger Nr. 15 – unter Feststellung der Haf- tung dem Grundsatze nach – auf den Zivilweg zu verweisen. […]

8. Eventualiter ist festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach haftet und dieselben wären mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 bis 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'666.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 200.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, insgesamt CHF 7'394.70 für das Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu bezahlen.

- 10 -

10. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten den Privatklägern 12 bis 16 je einzeln den Betrag von CHF 1'333.20 zuzüglich Baraus- lagen von pauschal je CHF 40.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, somit je CHF 1'478.90 zu bezahlen.

11. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'504.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 285.10 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, CHF 10'582.– für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich der heutigen Aufwände (plus 3 % Ad- ministrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.

12. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von einem Sechs- tel, mithin ein Betrag von CHF 1'584.– zuzüglich Barauslagen von je CHF 47.50 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, mithin CHF 1'763.65 für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich einen Sechstel der heutigen Aufwände (plus 3 % Administrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu- lasten des Angeklagten." Anträge des Privatklägers 16 (Q._____): (act. 166 S. 1 ff.) " 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage. […]

7. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Q._____, Schadenersatz im Betrag von RUB 20'000.– sowie eine angemes- sene Genugtuung von mindestens CHF 2'000.– zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 16. Dezember 2018 zu bezahlen.

8. Eventualiter ist festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach haftet und dieselben wären mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 bis 16 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'666.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 200.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, insgesamt CHF 7'394.70 für das Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu bezahlen.

10. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten den Privatklägern 12 bis 16 je einzeln den Betrag von CHF 1'333.20 zuzüglich Baraus- lagen von pauschal je CHF 40.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %, somit je CHF 1'478.90 zu bezahlen.

11. Der Angeklagte sei zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von insgesamt

- 11 - CHF 9'504.– zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 285.10 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, CHF 10'582.– für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich der heutigen Aufwände (plus 3 % Ad- ministrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.

12. Eventuell sei der Angeklagte zu verpflichten, den Privatklägern 10, 12, 13, 14, 15 und 16 eine Parteientschädigung von einem Sechs- tel, mithin ein Betrag von CHF 1'584.– zuzüglich Barauslagen von je CHF 47.50 und Mehrwertsteuer von 8,1 %, mithin CHF 1'763.65 für das vorliegende Gerichtsverfahren zuzüglich einen Sechstel der heutigen Aufwände (plus 3 % Administrationskostenpauschale und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu- lasten des Angeklagten." Anträge der Privatklägerin 17 (R._____): (act. 80/2; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 17 Scha- denersatz in noch zu beziffernder Höhe sowie eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 18 (S._____): (act. 81/2; sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 18 Scha- denersatz in noch zu beziffernder Höhe sowie eine Genugtuung, in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 19 (T._____): (act. 1 S. 29; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

- 12 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. April 2023 (act. 97) ging am 30. Mai 2023 beim Bezirksgericht ein. 1.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 gab Rechtsanwalt Y1._____ an, er vertrete den Privatkläger 1. Gleichzeitig stellte er namens des Privatklägers 1 ein Schaden- ersatz- sowie ein Genugtuungsbegehren (act. 106). 1.3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den

29. Mai 2024 terminiert und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Be- weisanträge zu stellen und zu begründen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat dazu aufgefordert, die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten. Der Privatklägerschaft wurde die Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt und erläutert, dass über ihre Zivilansprüche bei Nichtteilnahme aufgrund der Akten ent- schieden werde; weiter wurde der Privatklägerschaft Frist zur Begründung ihrer Zi- vilansprüche angesetzt, unter der Androhung der Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg im Säumnisfalle (act. 108). 1.4. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 teilte Staatsanwalt lic. iur. M. Huwiler (Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) dem Gericht mit, dass der anklagende Staats- anwalt, Dr. iur. J. Boll, in den Ruhestand getreten sei, und dass deshalb er neu die Anklage vor Gericht vertreten werde (act. 114). 1.5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 stellte die Verteidigung diverse Beweis- anträge und verlangte unter anderem, dem Gutachter Dr.-Ing. U._____ seien Zu- satzfragen zu stellen. Weiter reichte sie verschiedene Unterlagen zum Gesund- heitszustand des Beschuldigten sowie verschiedene Zeitungsberichte ein (act. 124, act. 125/1-10). Mit Verfügung vom 6. März 2024 wurde dem Antrag auf das Stellen

- 13 - von Zusatzfragen an den Gutachter Dr.-Ing. U._____ stattgegeben und die Unter- lagen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten als Beweismittel zu den Akten genommen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgelehnt (act. 134). 1.6. Mit Eingabe vom 2. April 2024 gab Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ an, er vertrete neu, jedoch ohne ausdrücklichen Auftrag, auch die Privatkläger 17 und 18. Gleichzeitig stellte er für die Privatkläger 10 und 12-18 ein Schadenersatz- sowie ein Genugtuungsbegehren. Weiter stellte er das Gesuch, den Privatklägern 10 und 12-18 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in seiner Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 142). 1.7. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 10 durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ vertreten wird. Weiter wurde festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ohne entsprechende Vollmacht nicht als Rechtsvertreter der Privatkläger 17 und 18 fungieren kann. Im Übrigen wurde den Privatklägern 12-16 mit Wirkung ab dem 2. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Das Gesuch des Privatklägers 10 um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen (act. 144). 1.8. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde dem Gesuch der Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten – aus gesundheitlichen Gründen – vom 14. Mai 2024 stattgegeben, und der Beschuldigte wurde vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert (act. 154; act. 158). 1.9. Die Hauptverhandlung wurde am 29. Mai 2024 hierorts durchgeführt (Prot. S. 7 ff.). Es erschien die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechts- anwältin Dr. iur. X._____, der Rechtsvertreter der Privatkläger 10 und 12-16, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, in Begleitung des Privatklägers 10, sowie Staats- anwalt lic. iur. M. Huwiler als Vertreter der Anklage.

- 14 - 1.10. Nach erfolgter Beratung am 29. Mai 2024 wurde das Urteil gleichentags mündlich eröffnet, mündlich begründet und den Parteien je im Dispositiv übergeben (Prot. S. 17). 1.11. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 meldete die amtliche Verteidigerin Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 29. Mai 2024 an (act. 180).

2. Strafanträge 2.1. Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prü- fen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Ein Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei dies gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters zu erfolgen hat. 2.2. Die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG sind Offizialdelikte, weswegen hierfür keine Strafanträge erforderlich sind. 2.3. Die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Geschädigten L._____ (act. 1 S. 29), B._____ (act. 1 S. 27), J._____ (act. 69/3), C._____ (act. 1 S. 28), D._____ (act. 1 S. 29), E._____ (act. 1 S. 29), M._____ (act. 83/1), N._____ (act. 83/1), O._____ (act. 83/1), P._____ (act. 83/1), F._____ (act. 1 S. 28), Q._____ (act. 83/1), K._____ (act. 1 S. 28), G._____ (act. 1 S. 28), H._____ (act. 1 S. 28), I._____ (act. 78/2), R._____ (act. 1 S. 29), S._____ (act. 1 S. 29, act. 81/2) und T._____ (act. 1 S. 29) haben allesamt fristgerecht einen Strafantrag gestellt.

- 15 -

3. Konstituierung der Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 3.2. Die Geschädigten I._____ (act. 78/2), G._____ (act. 77/2), K._____ (act. 76/3), O._____ (act. 73/3), P._____ (act. 74/3), R._____ (act. 80/2) und S._____ (act. 81/2) erklärten mit Formular der Kantonspolizei Zürich ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen, und konstituierten sich somit gehörig als Privatkläger. 3.3. Der Geschädigte B._____ stellte einen Strafantrag (act. 1 S. 27) und liess am 23. Juni 2023 von seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Y1._____, seine Zi- vilansprüche beziffern (act. 106). Somit konstituierte er sich gehörig als Privatklä- ger. 3.4. Die Geschädigten M._____, N._____ und Q._____ liessen von ihrem Rechts- vertreter mit Eingabe vom 1. März 2019 erklären (act. 83/1), sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen, und konstituierten sich somit gehörig als Privatkläger. 3.5. Die Geschädigte J._____ (act. 69/3) erklärte mit Formular der Kantonspolizei Zürich ausdrücklich, sich am Strafverfahren einzig als Zivilklägerin zu beteiligen und auf eine Beteiligung als Strafklägerin zu verzichten. Somit konstituierte sie sich als reine Zivilklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO. 3.6. Die Geschädigten C._____ (act. 1 S. 28), D._____ (act. 1 S. 29), E._____ (act. 1 S. 29), F._____ (act. 1 S. 28), H._____ (act. 1 S. 28), L._____ (act. 1 S. 29) und T._____ (act. 1 S. 29) stellten allesamt Strafanträge, verzichteten indessen auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen und konstituierten sich somit im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatkläger, namentlich als reine Strafkläger.

- 16 -

4. Verjährung Vorliegend ist mehrfache fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB angeklagt. Dort wo die Verletzungen der Geschädigten nicht die In- tensität von einfachen Körperverletzungen nach Art. 123 Ziff. 1 StGB aufweisen, liegen – wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen ist (vgl. Erw. III. 4.4.) – Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vor. Bei Tätlichkei- ten handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB). Bei Übertretungen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (Art. 109 StGB). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 97). Da- rauf wird grundsätzlich verwiesen.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung grundsätzlich geständig. Insbesondere anerkennt der Beschuldigte, dass er mit dem von ihm ge- lenkten Gesellschaftswagen als W._____ in jener Nacht statt rechtsseitig über die zweispurige Abfahrtsrampe der AA._____-strasse der Autobahn ... zum AB._____ hinunter geradeaus in den mit einer Betonwand gesicherten Stummel (Wendeplatz für Blaulicht- und Strassenunterhaltsfahrzeuge) hinein fuhr und fast frontal gegen die Betonwand prallte (act. 4 S. 2; act. 6 S. 2 ff. und 7 f.; act. 26 S. 2 ff.). Auch die Verletzungen, welche sich die Geschädigten beim Unfall zuzogen, blieben unbe- stritten. Die Geständnisse des Beschuldigten sind glaubhaft und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt gilt und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2.2. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte zumindest anfänglich, mit der dem Fahr- tenschreiber zu entnehmenden Geschwindigkeit von durchschnittlich 65 bis

- 17 - 75 km/h gefahren zu sein (act. 4 S. 7; act. 6 S. 4). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 gab er jedoch an, mit einer Geschwindigkeit, die etwas hoch war, gefahren zu sein (act. 26 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, die in der Anklageschrift erwähnte Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h sei nur durch die tachografischen Messungen bestimmt worden, weshalb diese zu hoch sein könnte (act. 168 S. 15). Weiter führte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei unmög- lich, dass V._____ aus dem Bus geschleudert wurde. Es ergebe sich nicht aus den Akten und könne nicht mehr eruiert werden, wie genau V._____ in die AC._____ [Fluss] gefallen sei. Hingegen könne es sein, dass diese beim Aussteigen aus dem Bus oder erst später von der Brücke hinuntergefallen sei (act. 168 Rz. 55). Im Üb- rigen brachte die Verteidigung vor, es habe keine fehlende Aufmerksamkeit seitens des Beschuldigten vorgelegen (act. 168 Rz. 34).

3. Allgemeine Regeln der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 18 - überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

4. Würdigung 4.1. Zur Erstellung des bestrittenen Teils des Anklagesachverhaltes dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie der zum Zeitpunkt des Vor- falls vor Ort anwesenden Personen, das unfallanalytische Gutachten von Dr.-Ing. U._____ vom 20. März 2020 (act. 11), der Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Januar 2021 (act. 30), das Ergänzungsgutachten von Dr.- Ing. U._____ vom 5. November 2021 (act. 34), das Ergänzungsgutachten von Dr.- Ing. U._____ vom 22. April 2024 (act. 149) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend die elektronischen Daten des digitalen Fahrtenschreibers vom 21. Dezember 2018 (act. 53/1). Die genannten Beweismittel sind verwertbar, soweit sie nicht rechtswidrig erlangt worden sind (Art. 141 StPO) und soweit das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewahrt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Verwertungsverbote kommen vorliegend nicht zum Tragen, da dem Be- schuldigten sämtliche Beweismittel bzw. deren Ergebnisse vorgehalten wurden und er sich dazu uneingeschränkt äussern konnte. Sämtliche genannten Beweismittel sind somit verwertbar. 4.2. Im unfallanalytische Gutachten von Dr.-Ing. U._____ vom 20. März 2020 (act. 11) verifizierte der Gutachter zunächst die vom Tachographen (Fahrtenschrei- ber) aufgezeichnete Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte den Gesell- schaftswagen lenkte. Anhand der Videoaufnahme einer an der Liegenschaft AD._____-strasse ... angebrachten Überwachungskamera berechnete er unter Ein- bezug von – aus der Kameraposition erstellten – 3D-Scans der Örtlichkeit den Ge- schwindigkeitsverlauf des Busses. Dabei kam er zum Schluss, dass der Bus an der Stelle der ersten Bremsbetätigung eine Geschwindigkeit von 68 km/h hatte und die Kollisionsgeschwindigkeit 48 km/h betrug (act. 11 S. 11 ff., 15, 18). Die gutachterli- chen Ausführungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und klar. Es be-

- 19 - steht kein Anlass, an den Erkenntnissen des Gutachters zu zweifeln, weshalb da- rauf abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass die Geschwindigkeit an der Stelle der ersten Bremsbetätigung 68 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit 48 km/h betrug. 4.2. Vorliegend ist erstellt, dass sich V._____ im verunfallten Bus befand und im Nachgang zur Kollision mit der Mauer in der AC._____ aufgefunden wurde, wo sie ertrunken ist. Wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird (vgl. Erw. III. 3.5.), war der Unfall klar adäquat kausal zum Ertrinkungstod von V._____ in der AC._____. Somit kann an dieser Stelle offen bleiben, wie genau V._____ vom Bus in die AC._____ geriet. 4.3. Dass beim Beschuldigten eine mangelhafte Aufmerksamkeit bestand, lässt sich nur schon anhand des äusseren Sachverhalts erstellen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich an dieser Stelle, wird doch im Rahmen der rechtlichen Wür- digung noch darauf einzugehen sein (vgl. Erw. III. 2.4.).

5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt der Parteien 1.1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verhalten des Beschuldigten zusammenfassend als mehrfache fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, mehrfache fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sowie fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 1.2. Der Beschuldigte stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, er habe sich lediglich der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne

- 20 - von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Im Übrigen sei er freizusprechen (act. 168 S. 36 f.).

2. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begeht, wer eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2.2. Der objektive Tatbestand erfordert die Verletzung einer wichtigen Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise, die mindestens eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gefährdete selber ein Verkehrsteilnehmer ist oder nicht. 2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind namentlich Signale und Markierungen zu befolgen. Insbesondere sind auch die Signale "Höchstgeschwindigkeit", welche ge- mäss Art. 22 Abs. 12 SSV die Geschwindigkeit in Stundenkilometern nennen, wel- che die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, zu beachten. Der Beschuldigte überschritt die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 8 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht befolgte und gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstiess. 2.4. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Beschuldigte überschritt angesichts der kritischen Witterungs- und Strassenverhältnisse mit der vereisten Fahrbahn die angemessene Höchstgeschwindigkeit massiv; angemes- sen wäre laut Gutachter anstelle der tatsächlich gefahrenen 68 km/h eine Ge- schwindigkeit von maximal 30 km/h gewesen, um die Schleudergefahr nicht signi- fikant hoch werden zu lassen (act. 34 S. 3). Durch diese massive Überschreitung der angemessenen angebrachten Geschwindigkeit verlängerte sich der Bremsweg gemäss den Angaben des Gutachters um das Fünffache gegenüber den angemes- sen 30 km/h (vgl. act. 34 S. 5) und belief sich auf 104 Meter (ohne Reaktionszeit) bzw. 123 Meter unter Einbezug der Reaktionszeit (act. 11 S. 20). Der verlängerte

- 21 - Bremsweg hatte zur Folge, dass der Beschuldigte sich bereits früher bzw. in weite- rer Entfernung vor dem Verkehrsteiler, welcher den Stummel von der Abfahrts- rampe abgrenzt, für seine weitere Fahrstrecke hätte entscheiden müssen, um ohne Risiko der Abfahrtsrampe Richtung AB._____ folgen zu können. Letzteres gelang ihm offensichtlich nicht. Er war durch die übersetzte Geschwindigkeit nicht in der Lage, sich mit der erforderlichen Aufmerksamkeit sowohl auf die Fahrstrecke samt Signalisation als auch auf die widrigen Strassenverhältnisse mit der vereisten Fahr- bahn zu konzentrieren und auf situative Anforderungen rechtzeitig und adäquat re- agieren zu können. Entsprechend kam es in einer Entfernung von erst 136 Metern vor der Kollision bzw. 87 Metern vor der Nase des Verkehrsteilers zu einem hekti- schen Bremsmanöver des Beschuldigten, welches er zunächst nach 0.96 Sekun- den abbrach und hernach wieder beschleunigte, um ins Ungewisse zu fahren, wo er schliesslich nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kommen konnte. Wäre der Be- schuldigte mit der angemessenen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren, wäre er demgegenüber nicht am technischen Limit des Fahrzeugs unterwegs gewesen, hätte rechtzeitig abbremsen und der signalisierten Wegstrecke folgen können. Zu- sammenfassend konnte sich der Beschuldigte mit seiner Fahrweise offensichtlich nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Fahrstrecke und den widrigen Strassenverhältnissen mit Schnee und Eis widmen. Somit war er nicht in der Lage, das Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte. 2.5. Die Geschwindigkeit ist sodann nach Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umstän- den anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, so- wie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit war sodann den zur Zeit des Unfalls herrschenden winterlichen Verhältnissen in keiner Weise angepasst. Die Fahrbahn war schneebedeckt und – unter dem Schnee – vereist, was einen deutlich längeren Bremsweg von 104 Me- tern bei einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von 68 km/h zur Folge hatte. Im Vergleich dazu hätte der Bremsweg bei trockener Fahrbahn lediglich 26 Meter betragen (act. 11 S. 19). Der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Betonwand am Ende des Autobahnstummels kollidierte, zeigt deutlich auf, dass er nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, um den Zusammenstoss zu verhindern. Ursache

- 22 - waren offensichtlich die den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte mit dem Bus unterwegs war, und/oder mangelnde Auf- merksamkeit. Somit hat der Beschuldigte die Geschwindigkeit zweifelsohne nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG den Umständen angepasst. 2.6. Art. 34 Abs. 1 SVG statuiert das Rechtsfahrgebot, wonach Fahrzeuge auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssen und sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten haben, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Gemäss Gutachten hielt sich der Be- schuldigte mit dem Gesellschaftswagen – trotz breiter schneebedeckter Strasse und nicht mehr sichtbaren Bodenmarkierungen – nicht an den rechten Strassen- rand. Damit hat er auch gegen das Rechtsfahrgebot im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen. 2.7. Insgesamt verstiess der Beschuldigte in gravierender Weise gegen Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften, welche der Unfallverhütung und der Sicherheit auf der Strasse dienen. Durch die Missachtung der Vorschriften kam es in der Folge zu einer Kollision, womit auch die erforderliche ernstliche Gefähr- dung von anderen – zu welchen vorliegend auch die Passagiere bzw. der Zweit- fahrer im W._____ gehören – ohne Weiteres gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. 2.8. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, was mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (GIGER, SVG Kommentar,

8. Aufl., Zürich 2014, Art 90 SVG N 11). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allge-

- 23 - meinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahr- lässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.w.H.). 2.9. Der Beschuldigte war sich der widrigen Wetter- und Strassenverhältnisse bewusst. So sagte er aus, dass er sich erinnern könne, dass es sehr stark geschneit habe, als sie sich Zürich genähert hätten, mit Eisbildung (act. 6 S. 2 Nr. 8). "Es schneite so stark, dass die Sicht eingeschränkt war" (act. 6 S. 3 Nr. 11). Die Strasse sei vereist und die Wetterverhältnisse seien kritisch gewesen (act. 26 S. 2 Nr. 9). Auf die Frage, wie lange die Strassenverhältnisse schon so schlecht wie am Unfall- ort gewesen seien, antwortete der Beschuldigte: "Das fing schon nach der Ausfahrt aus dem Gotthard an, aber die Verhältnisse verschlechterten sich in Richtung Zü- rich…" (act. 26 S. 6 Nr. 34; vgl. auch act. 6 S. 3 Nr. 15). Schnee und Eis auf der Fahrbahn führen zu einem erhöhten Risiko des Schleuderns, wobei ein Personen- wagen einfacher abzufangen ist als ein Gesellschaftswagen (act. 34 S. 6). Als er- fahrener Busschauffeur – er fährt seit dem Jahre 1982 Bus, manchmal auch Last- wagen mit Anhänger (act. 6 S. 4 Nr. 25) – musste ihm das Fahrverhalten und ins- besondere die Trägheit solch schwerer Fahrzeuge bekannt sein. In der Untersu- chung räumte er denn auch ein, dass es wegen des beachtlichen Gewichts nicht einfach sei, den Bus zu beherrschen (act. 6 S. 3 Nr. 9). Auf die kritischen Witte- rungs- und Strassenverhältnisse reagierte der Beschuldigte schliesslich mit einem zweimaligen Bremsen. Dazu gab er an, er habe verhindern wollen, dass der Car hin und her schüttle und dass er sich drehe (act. 26 S. 2 Nr. 9). Der Beschuldigte befürchtete offensichtlich, mit seinem Fahrzeug ins Schleudern zu geraten. Obwohl er mit einem Gesellschaftswagen noch nie eine Vollbremsung auf Glatteis gemacht hatte, führte er den Bus mit 68 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit war der Beschul- digte gemäss den Feststellungen des Gutachters im Zeitraum von 15 Minuten vor und 15 Minuten nach dem Unfall im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugen, welche diese Stelle passierten, am schnellsten unterwegs (act. 11 S. 16 f.). Der Gutachter hielt dazu fest, dass mit einem Gesellschaftswagen in der gegebenen Situation eine Geschwindigkeit von maximal 30 km/h hätte eingehalten werden sollen, um die Schleudergefahr nicht signifikant hoch werden zu lassen (act. 34 S. 3). Dies zeigt,

- 24 - dass der Beschuldigte mit den von ihm gefahrenen 68 km/h das erlaubte Risiko entsprechend dem Anklagevorwurf bei weitem überschritt und damit vollkommen unverantwortlich handelte. Somit kann vorliegend in subjektiver Hinsicht ohne Wei- teres von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. 2.10. Damit sind sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsele- mente von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. 2.11. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig zu spre- chen.

3. Mehrfache fahrlässige Tötung 3.1. Den Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB erfüllt, wer mit seiner Handlung fahrlässig einen anderen Menschen tötet. Hierzu braucht es ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, einen Kausal- zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausali- tät), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflicht- verletzung für den Erfolgseintritt. Das fahrlässige Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen ha- ben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder

- 25 - Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit- verursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_903/2014 vom 9. Februar 2015, E. 1.1.1). Das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten vermag im Normalfall den adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigen- den nicht zu beseitigen, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt. Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die In- tensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Be- trachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als un- bedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern an- genommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; vgl. zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinwei- sen). 3.2. Der Beschuldigte bewirkte den Tod von AE._____ und V._____, indem er als Fahrer des als W._____ im Einsatz stehenden Gesellschaftswagens infolge zu schnellen Fahrens bei Schnee und Eis die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h gegen die Mauer am Ende des Stummels der Autobahn ... in Zürich fuhr. Dabei wurde AE._____ auf dem Beifah- rersitz eingeklemmt und so schwer verletzt, dass er später im Spital seinen Verlet- zungen erlag. V._____ geriet aus dem Gesellschaftswagen in die unter dem Auto- bahnende liegende AC._____ und ertrank dort. Der Beschuldigte handelte aber nicht vorsätzlich, als er den tatbestandsmässigen Erfolg bewirkte.

- 26 - 3.3. Das Verhalten des Beschuldigten (Fahren gegen die Mauer mit einem Ge- sellschaftswagen und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h) kann nicht hin- weggedacht werden, ohne dass der Tod von AE._____ und V._____ entfiele. Somit ist die Handlung des Beschuldigten für den Tod von AE._____ und V._____ natür- lich kausal. Ein solches Verhalten schafft aber auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Gefahr für Leib und Leben. Der Beschuldigte hätte als erfahrener Berufschauffeur ohne Weiteres erkennen können, dass die Möglichkeit besteht, dass aufgrund seiner Fahrweise – er fuhr mit einem vollen Gesellschaftswagen in der Nacht und bei schlechten Wetterverhält- nissen (Schneefall und schnee- bzw. eisbedeckte Fahrbahn) sowie mit überhöhter Geschwindigkeit über die Autobahn – die Möglichkeit besteht, dass der Gesell- schaftswagen in einen Unfall geraten könnte, bei welchem sich im Fahrzeug befin- dende Personen Verletzungen erleiden können, welche auch zum Tode führen können bzw. den Eintritt des Todes zumindest begünstigen. 3.4. Das rechtsmedizinische Gutachten betreffend AE._____ hielt fest, dass bei Letzterem eine massive, stumpfe Gewalteinwirkung betont gegen Rumpf und die unteren Extremitäten festgestellt worden sei, welche aus rechtsmedizinischer Sicht zwangslos im Rahmen der Kollision des Gesellschaftswagens entstanden sein könne. Konkret habe AE._____ beidseits Rippenserienbrüche, eine instabile Frak- tur verschiedener Halswirbelkörper, einen Bruch im Bereich der linken Hüftgelenk- spfanne sowie mehrere, komplizierte Brüche beider Ober- und Unterschenkelkno- chen erlitten. Trotz massiv ausgebauter, intensivmedizinischer und chirurgischer Interventionen sei es aufgrund dieser schwersten Verletzungen zu Komplikationen gekommen. Im Rahmen einer sich im ganzen Körper ausbreitenden Entzündungs- reaktion sei es schliesslich zu einem Multiorganversagen gekommen, welches zum Tod von AE._____ geführt habe (act. 67/6 S. 5). Diese Kausalfolge ist aufgrund des erstellten Sachverhalts und der Ergebnisse im Gutachten ganz klar dem Verhalten des Beschuldigten anzurechnen. Dem Vorbringen der Verteidigung, es sei zu be- rücksichtigen, dass AE._____ an erheblichen vorbestehenden Organ-Problemen gelitten habe (act. 168 Rz. 63), ist ausserdem entgegenzuhalten, dass das rechts- medizinische Gutachten – aus medizinischer Sicht – ausdrücklich von einem Kau- salzusammenhang zwischen dem Tod von AE._____ sowie dem Unfall spricht

- 27 - (act. 67/6 S. 5 f.), womit sich weitere Ausführungen zu den Vorerkrankungen erüb- rigen. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob AE._____ einen Sicherheitsgurt ge- tragen hat oder nicht. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ein- zig massgebend, ob die Kollision nach der Erfahrung des Lebens für sich allein hätte genügen können, um einen Erfolg von der Art des eingetretenen, d.h. die Tötung eines Menschen, herbeizuführen (vgl. BGE 86 IV 153 E. 1). Da dies vorlie- gend zweifelsohne zutrifft, war das Verhalten des Beschuldigten, das notwendige Voraussetzung des eingetretenen Todes war, auch rechtserhebliche Ursache die- ses Erfolges. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch ein all- fälliges Nichttragen eines Sicherheitsgurtes kann somit nicht die Rede sein. Somit ist die Handlung des Beschuldigten für den Tod von AE._____ auch adäquat kau- sal. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass AE._____ an den Beinen eingeklemmt wurde und auch ein Tragen der Sicherheitsgurte eine entsprechende Verletzung nicht hätte verhindern können. 3.5. Die Verteidigung machte geltend, es sei unmöglich, dass V._____ aus dem Gesellschaftswagen in die AC._____ geschleudert worden sei. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, wo V._____ im Bus gesessen habe und durch welche Fens- terscheibe sie hinausgeschleudert worden sei. Somit lasse sich nicht mehr eruie- ren, wie V._____ in den Fluss gefallen sei (act. 168 Rz. 42 ff.). Vorliegend ist be- treffend den genauen Ablauf des Tatgeschehens unbestritten, dass sich V._____ zuerst im Bus befand und nach dem Unfall in der unter der Autobahn liegenden AC._____ ertrank. Es kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass V._____ frei- willig von der Autobahnbrücke in die AC._____ gesprungen ist. Auch sonst lassen sich keine aussergewöhnliche Umstände erkennen, welche das Verhalten des Be- schuldigten in den Hintergrund drängen würden. Die vom Beschuldigten verur- sachte Kollision des Busses mit der Mauer am Ende des Autobahnstummels, hinter welcher es direkt in die AC._____ hinuntergeht, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ohne weiteres dafür geeignet, dass Personen, welche sich im Bus befinden, von der Brücke in die AC._____ geraten,

- 28 - sei es durch direktes Hinausschleudern oder auf andere Art und Weise. Mit ande- ren Worten: Fährt ein Fahrzeug auf eine Mauer auf, hinter der sich ein Abgrund bzw. ein Fluss befindet, so können die sich im Fahrzeug befindenden Personen in den Fluss hinabstürzen, sei es durch direktes hinausschleudern, während der Fahr- zeugevakuierung oder sogar zusammen mit dem Fahrzeug. Die Handlung des Be- schuldigten ist somit auch für den Tod von V._____ adäquat kausal. 3.6. Nachdem die Adäquanz vorliegend zu bejahen ist, muss geprüft werden, ob dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens eine Sorgfaltspflichtverletzung vor- geworfen werden kann. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufüh- ren oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). 3.7. Der Beschuldigte missachtete während der Unfallfahrt verschiedene Ver- kehrsregeln (vgl. Erw. III. 2.). Insbesondere überschritt er die signalisierte Ge- schwindigkeit, passte seine Geschwindigkeit nicht an die widrigen Strassen- und Witterungsverhältnisse an, widmete sich nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Fahrstrecke und den Strassenverhältnissen mit Schnee und Eis und war überdies nicht in der Lage, das Fahrzeug innerhalb der frei überblick- baren Strecke anzuhalten. Der Beschuldigte war unter den gegebenen Umständen

– vereiste Fahrbahn, starker Schneefall – aufgrund seiner verkehrswidrigen Fahr- weise nicht mehr in der Lage, den Gesellschaftswagen am Ende des Autobahn- stummels anzuhalten, so dass dieser mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h nahezu frontal mit der dort angebrachten Betonmauer kollidierte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, dass er nach der ersten Aktivierung der

- 29 - Bremse das Bremspedal bei einer Geschwindigkeit von 63.7 km/h zwischenzeitlich hektisch und völlig unüberlegt wieder löste und ins Ungewisse fuhr, um 2.72 Se- kunden später noch 42 Meter vor der Betonmauer entfernt bei 64.6 km/h die Bremse ein zweites Mal zu betätigen und eine Vollbremsung einzuleiten. Mit sei- nem Bremsverhalten konnte der Beschuldigte nicht verhindern, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h in die Betonmauer prallte. Dieses in der ge- gebenen Situation verfehlte Bremsmanöver kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, befand er sich doch in einer Stresssituation, in der er keine Zeit hatte, um sich die richtige Reaktion zu überlegen. Schlussendlich ist vor- liegend nicht relevant, wie der Beschuldigte versucht hat, den Aufprall in die Mauer zu verhindern, sondern rein die Tatsache, dass er es nicht geschafft hat, die Kolli- sion zu verhindern. Letzteres ist im Resultat einzig und allein seinem sorgfaltswid- rigen Verhalten zuzuordnen. 3.8. Der Beschuldigte hat kurz zusammengefasst die Geschwindigkeit in krasser Weise nicht den Verhältnissen angepasst. Er ist unaufmerksam gewesen bzw. hat sich wegen der im Grenzbereich der Beherrschbarkeit des Fahrzeugs liegenden Geschwindigkeit zu stark darauf konzentrieren müssen, die Kontrolle über das Fahrzeug nicht zu verlieren. Es ist ihm deshalb nur ein Teil seiner kognitiven Leis- tungsfähigkeit zur Verfügung gestanden, um sich auf die vor ihm liegende Fahrstre- cke konzentrieren und auf situative Anforderungen (z.B. Signalisation Hindernisse auf der Fahrbahn) reagieren zu können. Diese Teilung hat zu einer Verlängerung der Reaktionszeit geführt. Ausserdem hat der Beschuldigte die Pflicht zum Anhal- ten innerhalb der Sichtweise durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und/oder mangelnde Aufmerksamkeit verletzt, was sich in einer Kollisionsgeschwindigkeit von 48 km/h manifestierte (act. 97 S. 7 ff.). Aufgrund seiner Lebenserfahrung musste er damit rechnen, dass er Leib und eben auch Leben der Verstorbenen gefährdet. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfaltspflichten gegenüber den Rechtsgütern der Verstorbenen, AE._____ und V._____, massiv verletzt. Soweit die Verteidigung vorzubringen versucht, dass die damals bestehende Sig- nalisation und Strassenführung (nach dem Unfall wurden zur Abgrenzung des Stummels Betonelemente angebracht) seien mit- oder hauptverantwortlich für den

- 30 - Unfall (vgl. act. 168 S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Stre- cke seit April 2018 verschiedene Male befahren habe (act. 26 S. 3 Nr. 10; seit April 2018 4-5 Mal pro Monat, act. 4 S. 3 Nr. 15). Auf die Frage, ob er vom Fahrbahn- verlauf überrascht gewesen sei, antwortete er: "Es schneite so stark, dass die Sicht eingeschränkt war. Aber ich wusste genau, wo ich durchfahren musste."( act. 6 S. 3 Nr. 11). Auf die linke Spur sei er geraten, weil er die Spur nicht habe halten kön- nen und das Fahrzeug wegen Schnee und Eis in Schleudern gekommen sei (act. 6 S. 3 Nr. 13f.). Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten muss geschlossen werden, dass die Strassenführung oder die Signalisation keine Ursache für den Unfall waren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf die Anfrage des 2. Chauffeurs an die W._____, ob die Fahrt unterbrochen werden soll wegen der Strassenverhältnisse, die W._____ wollte, dass die Fahrt weitergeführt werde, auch wenn durch die Ver- ringerung der Geschwindigkeit Verspätungen entstehen (vgl. act. 4 S. 2 f. Nr. 14). Eine Zeitdruck die die W._____ bestand somit nicht. 3.9. Zu prüfen bleibt, ob die Sorgfaltspflichtverletzung den Erfolgseintritt verur- sacht hat. Dabei ist entscheidend, ob der Erfolgseintritt auch ohne das Setzen des unerlaubten Risikos eingetroffen wäre. Ist dies nicht eindeutig nachweisbar, so lässt das Bundesgericht eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen. Demnach sei der tatbestandsmässige Erfolg dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Das Zurückgreifen auf die Wahr- scheinlichkeitstheorie wird in der Lehre zum Teil stark kritisiert. Es wird argumen- tiert, dass praktisch jedes unerlaubte Risiko von praktischer Relevanz für den Erfolg sei und eine derartige Definition des Risikozusammenhangs das Erfolgsdelikt zu einem Gefährdungsdelikt werden lasse. Im Gesetz sei eindeutig definiert, dass der Erfolg die Folge des Verhaltens des Täters zu sein habe. Eine andere Sichtweise mache die schlichte Setzung eines Risikos strafbar, welches den Eintritt des Erfolgs lediglich erhöht, für ihn aber nicht (unbedingt) verantwortlich ist. Das sei gesetzes- widrig und verletzte den Grundsatz "in dubio pro reo" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 3.

- 31 - Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 12 N 28; NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 N 118 ff.). Diese Ansicht kann nicht von vornherein verworfen werden: Wird der Risikozu- sammenhang zu leichtfertig bejaht, rüttelt man an rechtsstaatlichen Grundsätzen und widerspricht dem Wortlaut der gesetzgeberischen Norm. Indessen liegt es ge- rade im Wesen der Fahrlässigkeitsdelikte, dass gewisse Mitursachen manchmal nicht ausgeschlossen werden können und ein zweifelsfreier Zusammenhang zwi- schen dem unerlaubten Risiko und Erfolgsverwirklichung nicht immer aufgezeigt werden kann. 3.10. Die Gutachten sprechen eine deutliche Sprache. Nach den Feststellungen des Gutachters hätte der Beschuldigte den Unfall und damit den Tod von V._____ und AE._____ vermeiden können, wenn er mit angemessener Geschwindigkeit un- terwegs gewesen wäre, um korrekt der Fahrspur in Richtung Zürich folgen zu kön- nen, ohne ins Schleudern zu geraten (vgl. act. 34 S. 3). Alternativ hätte der Be- schuldigte das Fahrzeug – obwohl der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindig- keit fuhr – vor Erreichen der Betonmauer zum Stillstand bringen können, wenn er die Bremse beim erstmaligen Betätigen nicht mehr gelöst hätte (vgl. act. 11 S. 19). Hätte der Beschuldigte sorgfaltsgemäss gehandelt, so wäre der Erfolg mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Daher ist der Tötungser- folg dem sorgfaltswidrig handelnden Beschuldigten zuzurechnen. 3.11. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.12. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und der Be- schuldigte der mehrfachen fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache fahrlässige einfache Körperverletzung 4.1. Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die ge- nau gleichen Voraussetzungen an wie die vorsätzliche Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 125 N 1). Einer

- 32 - vorsätzlichen einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich ei- nen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Abs. 1 StGB). Nicht mehr eine einfache, sondern vielmehr eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine Verletzung lebensgefährlich ist oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen verur- sacht, oder wenn das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (vgl. Art. 122 StGB). Umgekehrt liegt nur eine Tätlichkeit vor, wenn die Verletzungen so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. Art. 126 StGB sowie BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). 4.2. Betreffend den subjektiven Tatbestand kann vorab vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur mehrfachen fahrlässigen Tötung verweisen werden (vgl. Erw. III. 3.). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, alle 19 Verletzten, die eine Strafantrag gestellt haben, hätten keinen Sicherheitsgurt getragen, womit die adäquate Kausalität ausscheide (act. 168 Rz. 83). Hierzu ist nochmals auf bereits erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Demnach wird der Kausalzusammenhang wegen eines allfälligen Nichttragens eines Sicherheitsgur- tes nicht unterbrochen. Das Verhalten des Beschuldigten war somit für die von den in Ziffer 1.3 der Anklageschrift aufgeführten Personen erlittenen Verletzungen zwei- felsohne sowohl natürlich als auch adäquat kausal. Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass viele Passagiere die Sicherheitsgurte nicht tragen (act. 4 S. 2 Nr. 13). 4.3. Der Privatkläger 12 (M._____) liess ausführen, aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses seien die Diagnosen im Universitätsspital Zürich – eine Hand- kontusion rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts lateral (vgl. act. 72/4) – nur unvollständig erhoben worden. Weiter habe er während einer Woche kaum ge- hen können und er verspüre bis heute öfters Nackenbeschwerden, was vor dem Unfall nie vorgekommen sei (act. 166 S. 4; Prot. S. 9). Der Privatkläger 16 liess gel- tend machen, er habe eine Gehirnerschütterung, Schmerzen im linken Bein im Be- reich des Knies und im rechten Bereich des Oberschenkels, Verletzungen des Lun- gengewebes, eine aufgerissene Lippe und ein blaues Auge erlitten. Der nur eine Schulterkontusion erwähnende ärztliche Befund des Stadtspitals Waid (vgl.

- 33 - act. 75/5) sei absolut unvollständig oder die Folge einer Verwechslung (act. 166 S. 6). Die Verteidigung machte (eventualiter) geltend, bei den Verletzungen der Pri- vatkläger 8 (I._____), 12 (M._____), 14 (O._____) sowie 16 (Q._____) würde es sich vom Schweregrad um Tätlichkeiten und nicht um einfache Körperverletzungen handeln (act. 168 Rz. 85). 4.4. Es ist zu prüfen, ob die von den Geschädigten erlittenen Verletzungen in objektiver Hinsicht den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllen. Be- treffend die Privatkläger 1-11, 13-15 sowie 17-10 kann vollumfänglich auf die Um- schreibung der Verletzungen in Ziffer 1.3 der Anklageschrift verwiesen werden. Die von den Privatklägern 12 und 16 vorgebrachten zusätzlichen bzw. falsch erfassten Verletzungen blieben unbewiesen, womit auch hier auf die Umschreibungen aus Ziffer 1.3 der Anklageschrift abgestellt werden kann. Die Verletzungen der Privat- kläger 8 (Prellung Thorax rechts), 12 (Kontusion Hand rechts, Kontusion Ober- schenkel rechts), 14 (Knieprellung) und 16 (Kontusion Schulter rechts) sind – der Verteidigung folgend – als Tätlichkeiten zu taxieren, handelt es sich dabei doch um harmlose Verletzungen, die normalerweise in kürzester Zeit vorübergehen und aus- heilen. Wie oben erwähnt (vgl. Erw. I. 4.) verjähren Tätlichkeiten innert drei Jahren. Vorliegend begann die Verjährung am 16. Dezember 2018 zu laufen, womit die Tätlichkeiten zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt sind. Somit ist der Beschuldigte in Bezug auf die Privatkläger 8, 12, 14 und 16 vom Vorwurf der fahrlässigen Kör- perverletzung freizusprechen. 4.5. Betreffend die Privatkläger 1-7, 9-11, 13, 15 und 17-19 ist der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG

- 34 - und Art. 34 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen fahr- lässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Pri- vatkläger 8, 12, 14 und 16 ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen / Ausnahme vom Asperationsprinzip 1.1. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist vorab darauf einzugehen, dass der Beschuldigte vorliegend mit ein und derselben Handlung – das Verursa- chen eines Verkehrsunfalls unter Begehung einer fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln mit Todes- bzw. Verletzungsfolgen – die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat. Somit besteht zwischen den verschiedenen mit Strafe bedrohten Tatbeständen echte Konkurrenz im Sinne von Idealkonkur- renz. 1.2. Konkret ist der Beschuldigte wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Sowohl in Art. 117 StGB als auch in Art. 125 Abs. 1 StGB als auch in Art. 90 Abs. 2 SVG ist als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf im Er- gebnis jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. 1.3. Vorliegend ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung ausnahmsweise von den Regeln der konkreten Methode, welche die Bildung einer Strafe unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips vorsieht, abzuweichen. Dies aus folgenden Gründen: Das Bundesgericht erachtet Ausnahmen von der konkreten Methode in

- 35 - Form einer Gesamtbetrachtung, unabhängig von den anzuwendenden Bestimmun- gen und der Art der Delikte, auch dann als zulässig, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinn- voll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. dazu BGE 144 VI 217 E. 2.4 mit Verweis auf Urteil 6B_1011/ 2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 ). Betreffend die objektive Tatschwere ist in Bezug auf die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zu bemerken, dass vorliegend bei sämtlichen zu beurteilenden Delikten Leib und Leben der Geschädigten durch die Tat beeinträchtigt worden sind. Dies zwar in unterschiedlicher Weise, kamen doch zwei Personen zu Tode, während weitere gar nicht oder nur leicht verletzt wurden. Bei der subjektiven Tatschwere gälte es allerdings, für sämtliche Delikte die gleiche Sorgfaltspflichtverletzung zu beurteilen. Insgesamt führt es auch nicht zu einem Nachteil für den Beschuldigten, wenn in seinem Fall die Strafe nicht nach der konkreten Methode festgelegt wird. Somit ist vorliegend die Strafzumessung für alle Delikte gleichzeitig vorzunehmen, um dann eine einzige Strafe – in Form einer Freiheitsstrafe, wie gleich zu zeigen sein wird – zu bilden.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66; BGE 117 IV 112 E. 1): 2.2. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 36 - 2.3. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. 2.4. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 2.5. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht. 2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. 2.7. Bei ausgesprochen positivem Nachtatverhalten wie einem umfassenden Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb kann die Strafreduktion bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2d). Hat das Geständnis die

- 37 - Strafverfolgung aber nicht erleichtert und wurde der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage geständig, kann auf Strafminderung verzichtet werden (Urteil 6B_558/2011 des BGer vom 21. November 2011 E. 2.3). 2.8. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlich- keit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil 6B_121/2014 des BGer vom 20. März 2014 E. 2). Etwa im Falle gesundheitlicher Probleme des Täters ist eine Strafminderung denkbar, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie beispielsweise bei Gehirnver- letzten, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil 6B_744/2012 des BGer vom 9. April 2013 E. 3.3).

3. Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Fahrweise in massivster Weise nicht an die Verhältnisse angepasst hat. Mit über 40 Passagieren an Bord eines Gesellschaftswagens ist er mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit bei Schneefall und schneebedeckter bzw. vereister Fahrbahn über die AA._____-strasse in Richtung Zürich gefahren, schliesslich ins Schleudern ge- raten und dann gegen die Mauer am Ende des Autobahnstummels geprallt. Indem er zuerst bremste, dann die Bremse wieder losliess, um dann wieder zu bremsen, zeigte er ausserdem, dass er nicht ansatzweise in der Lage war, noch auf Sicht- weite anzuhalten. Durch seine Sorgfaltspflichtverletzung hat er den Tod von zwei Personen, die Verletzung mehrerer sowie die massive Gefährdung von Leib und Leben vieler weiterer Passagiere völlig grundlos verursacht. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht noch weitere Personen sterben mussten oder sich ver- letzten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere somit erheblich.

4. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist vorab zu bemerken, dass der Beschuldigte die Ta- ten in Verletzung einer Sorgfaltspflicht begangen hat. Dabei wiegt seine Sorgfalts- pflichtverletzung besonders schwer, da er in grober Weise gegen die Verkehrsre-

- 38 - geln verstossen hat. Als Buschauffeur gehörte es zu seinen elementarsten Pflich- ten, für die Sicherheit seiner Fahrgäste zu sorgen. Mit anderen Worten hatte er eine Garantenstellung im Verhältnis zu den Fahrgästen, welcher er nicht nachgekom- men ist. Es lassen sich zudem keinerlei entschuldbare Gründe erkennen, wieso der Beschuldigte derart schnell gefahren ist. Auf Nachfrage seines Arbeitskollegen bei der W._____-Zentrale wurde der Beschuldigte zwar angewiesen weiterzufahren, jedoch sagte Letzterer selber, dies sei kein Grund gewesen, um schneller zu fahren (act. 26 S. 7 f.). Der Beschuldigte hätte also den Wetter- bzw. Strassenbedingun- gen angepasst weiterfahren und seine Fahrgäste sicher ans Ziel bringen können. Beispielhaft ist auch, dass der Beschuldigte vor dem Unfall sogar noch Streufahr- zeuge überholt hat (act. 4 S. 5 f.) anstatt die Geschwindigkeit anzupassen. Somit ergibt sich, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere nicht zu verringern vermögen.

5. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist ins- gesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 3 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

6. Täterkomponente 6.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbeson- dere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 verwiesen werden (act. 26 S. 10). Zusammengefasst wurden folgende Angaben gemacht: Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1961 in AF._____ [Stadt in Italien] geboren. Aus der Ehe mit seiner bereits verstorbenen Frau sei ein zum Zeitpunkt der Einver- nahme 34 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Nun habe er eine Lebensgefährtin, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit ihr wohne er in AG._____ [Stadt in Italien]. Er habe keine Geschwister. Sein Vater sei Anwalt und seine Mutter Haus- frau gewesen. Die Eltern hätten sich vor seiner Geburt getrennt und er sei bei seiner Mutter in AF._____ aufgewachsen. Er habe die Primaschule und dann das wissen-

- 39 - schaftliche Gymnasium abgeschlossen, danach sei er als Polizist arbeiten gegan- gen. Er sei bis im Jahr 2000 insgesamt 20 Jahre bei der Polizei tätig und grössten- teils in AG._____ in Uniform im Dienst gewesen. Danach sei er verschiedenen Ar- beiten nachgegangen und zu verschiedenen Zeiten als Chauffeur tätig gewesen. Er habe schon bei der Polizei alle Führerausweiskategorien gehabt. Seit dem Unfall arbeite er nicht mehr – einerseits wegen dem Unfall, andererseits habe die Arbeit- geberin den Arbeitsvertrag nicht verlängert – und er erhalte pro Monat etwas mehr als EUR 1'000.– an Arbeitslosengeld. Weiter habe er weder Vermögen noch Schul- den. 6.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafmin- dernden oder straferhöhenden Komponenten ersichtlich. 6.3. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (act. 91/3). In Italien verfügt der Beschul- digte über zwei Vorstrafen, einerseits wegen Gebührenüberforderung bzw. Amts- missbrauch, andererseits wegen Verleumdung. Diese Vorstrafen beschlagen einen völlig anderen Deliktsbereich als der vorliegend zu beurteilende, fallen damit nicht ins Gewicht und sind bei der vorliegenden Strafzumessung neutral zu werten. 6.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten mit zu berücksichti- gen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). 6.5. Vorliegend zeigte der Beschuldigte sich in Bezug auf grosse Teile des Sach- verhalts geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte kooperierte während der Strafuntersuchung und reiste stets aus Italien zu den Einvernahmen in die Schweiz. Weiter ist der Beschuldigte durch die Tat selber schwer betroffen, sind doch beim Unfall zwei Menschen verstorben, darunter auch sein Arbeitskol- lege. Ausserdem leidet der Beschuldigte an einer post-traumatischen Belastungs- störung. Seit dem Unfall, welcher vor rund fünfeinhalb Jahren passiert ist, hat sich

- 40 - der Beschuldigte wohlverhalten und nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er- wähnt sei auch, dass der Beschuldigte immer wieder mit Berichterstattungen in der Presse betreffend den Unfall konfrontiert wurde und immer noch wird. Es rechtfer- tigt sich somit eine Reduktion der Strafe um 1 Jahr auf 2 Jahre Freiheitsstrafe.

7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 22. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Haft (act. 90/14). Die ausgestandene Haft von 2 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

8. Schlussfazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe rechtfertigt es sich, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon bis zum Ur- teilszeitpunkt (29. Mai 2024) 2 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vo- raussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

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2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. act. 13/1).

3. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen. Der Beschuldigte hat zwar zwei Vorstrafen in Italien (act. 91/5). Diese stehen aber in einem völlig ande- ren Zusammenhang. Es spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte, in Zukunft wei- tere Delikte zu begehen würde.

4. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige handelt und, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Der Begriff des zivilrechtlichen Anspruchs gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO ist gleich auszulegen wie der Begriff des Zivilanspruchs gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b

- 42 - Ziff. 5 BGG. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 122 Abs. 1 StPO gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und des- halb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffent- lich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsions- weise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilan- sprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Art. 122 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; BGer 6B_232/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist der Rechtsweg, auf dem ein Anspruch gel- tend zu machen ist, nicht entscheidend für die Adhäsionsfähigkeit eines Anspruchs. Nicht nur Zivilansprüche, die auf dem Zivilweg von einem Zivilgericht eingeklagt werden können, sind adhäsionsfähig (BGE 139 IV 310 E. 2). Entscheidend ist somit nicht, auf welchem Prozessweg ein Anspruch geltend gemacht werden muss, son- dern einzig, ob der betreffende Anspruch zivilrechtlicher Natur ist. 1.3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht;

b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.4. Nach konstanter Praxis gehört sodann zum Schaden auch der Schadens- zins, der von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, der generell bis zur Zahlung des Schadenersat- zes läuft und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr beträgt (BGE 97 II 123 ff., 134; BGE 129 IV 149 ff., 152 f.; BGE 130 III 591 ff., 599).

- 43 -

2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte beantragen, sämtliche Zi- vilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 168 S. 37).

3. Anwendbares materielles Recht 3.1. Sind bei inländischen Strassenverkehrsunfällen Fahrzeuge oder Fahrzeug- insassen aus verschiedenen Staaten beteiligt, stellt sich u.a. die Frage nach dem auf die ausservertragliche zivilrechtliche Haftung anzuwendenden Recht. Einschlä- gig ist hierbei das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Stras- senverkehrsunfälle anzuwendende Recht (hernach: SVÜ). Nach Art. 4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das Recht des Zu- lassungsstaates (sog. lex stabuli) anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat (vgl. auch BGer 4A_413/2015 vom 05.11.2015 E. 3.1). Mit anderen Worten findet sich der Gedanke des gemeinsamen Personalstatuts im Deliktsrecht (vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG) für das auf Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen anwendbare Recht (SCHNYDER ANTON K./LIATOWITSCH MANUEL, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 51). 3.2. Vorliegend haben die Privatkläger 1, 6, 9-10 sowie 12-18 ihre Zivilforderun- gen in das Strafverfahren eingebracht. Die Privatkläger 1, 6 sowie 9-10 hatten zum Unfallzeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland und die Privatkläger 12-18 in Russ- land (act. 1 S. 3 ff.). Das alleine am Unfall beteiligte Fahrzeug – der vom Beschul- digte gefahrene Gesellschaftswagen – war in Italien eingelöst (act. 1 S. 34). Somit ist zur Beurteilung der Zivilansprüche im vorliegenden Fall gemäss Art. 4 lit. a SVÜ italienisches materielles Recht anwendbar. Da Italien Mitglied der europäischen Union ist, muss weiter beachtet werden, dass EU-Verordnungen im Kollisionsfall mit nationalem Recht einen Anwendungsvorrang haben. Der Grundsatz des An- wendungsvorrangs ist auch vom Schweizer Gericht zu beachten, das also bei ei- nem Konflikt zwischen Unionsrecht und dem nationalen Recht des Staates, dessen Privatrecht die lex causae darstellt, zugunsten des Unionsrechts zu entscheiden

- 44 - hat (vgl. WOLFGANG ERNST / PREDRAG SUNARIC, in: Grolimund / Koller / Loacker / Portmann [Hrsg.], Festschrift für Anton K. Schnyder, Zürich/Basel/Genf 2018, S 91 f.). 3.3. Das italienische Recht unterscheidet zwischen ausservertraglicher und ver- traglicher Haftung unter Berücksichtigung ihrer funktionalen Ausrichtung. Die ver- tragliche Haftung dient dem Schutz eines durch das Schuldverhältnis erzeugten Schadensrisikos, während die ausservertragliche Haftung dem Schutz vor Schä- den, die sich aus der Verletzung erga omnes geschützter rechtserheblicher Inte- ressen des Geschädigten durch Dritte ergeben (vgl. CHRISTANDL, in: Eccher / Schurr / Christandl [Hrsg.], Handbuch Italienisches Zivilrecht, Wien 2009, Rz. 3/472). Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen sind gemäss Art. 2043 des italienischen codice civile (italienisches Zivilgesetzbuch; hernach: c.c.): Handlung und Kausalität (fatto e causalità), Rechtswidrigkeit (ingiustizia), Verschulden (col- pevolezza). Im Mittelpunkt steht die unerlaubte Handlung (fatto illecito). Die aus- servertragliche Haftung greift gemäss italienischem Recht im Gegensatz zur ver- traglichen Haftung immer dann, wenn der erlittene Schaden nicht durch die Verlet- zung einer bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtung verursacht wird. 3.4. Nach italienischem Recht unterscheidet man zwischen dem danno patrimo- niale (Sachschaden) und dem danno non patrimoniale (Personenschaden). Im Rahmen des Personenschadens werden sodann folgende Schadenspositionen an- erkannt: einen Betrag für den danno biologico (biologischer Schaden), ein Taggeld für den Zeitraum der Krankschreibung sowie ein Betrag für die Personalisierung des Schadens. Vorliegend haben die Zivilkläger – nach schweizerischer Termino- logie – Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren gestellt. Nichtökonomische Beeinträchtigungen können nach schweizerischem Recht – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – höchstens zum Zuspruch einer Genugtuungs- summe führen. Somit rechtfertigt es sich, die als "Genugtuung" geltend gemachten Zivilansprüche im Sinne eines biologischen Schadens nach italienischem Recht zu beurteilen.

- 45 - 3.5. Das in der Sache anwendbare Recht bestimmt gemäss h.L., wann ein An- spruch ausreichend behauptet, substantiiert und bewiesen ist sowie wen diese Las- ten treffen (vgl. BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 5.1). Somit ist vor- liegend betreffend die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast auf italieni- sches Recht abzustellen. 3.5.1. Wie im schweizerischen Recht trifft den Zivilkläger auch im italienischen Recht eine Behauptungs- und Substantiierungslast. Es zählt zur Behauptungslast des Zivilklägers, die Tatsachen, auf welche er seine Forderung stützt, eindeutig zu bezeichnen. Die Tatsachen müssen dabei nicht bis ins kleinste Detail, aber zumin- dest in ihren wesentlichen Bestandteilen dargelegt werden. Nur so ist es der Ge- genseite möglich, die einzelnen Tatsachen substantiiert zu bestreiten und nur so kann das Gericht über die einzelnen Behauptungen Beweis abnehmen (vgl. dazu Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs [Zivilkammer] Nr. 22254 vom 4. Au- gust 2021 m.w.H.). 3.5.2. Im Falle der ausservertraglichen Haftung trägt der Geschädigte gemäss Art. 2043 c.c. die Beweislast für das Verschulden des Schädigers (vgl. CHRISTANDL, in: Eccher / Schurr / Christandl [Hrsg.], a.a.O., Rz. 3/471 und 473 f.). In Art. 2697 c.c. ist die allgemeine Verteilung der Beweislast geregelt. Davon kann in Sonder- fällen abgewichen werden. Bei diesen wird das Verschulden des Täters der uner- laubten Handlung iuris tantum vermutet, so dass dieser für den Gegenbeweis hin- sichtlich der Bewertung des Verhaltens verantwortlich ist. Art. 2054 c.c. regelt die Haftung für Schäden, die durch den Verkehr von Fahrzeugen verursacht werden. Der erste Absatz sieht eine Beweislastumkehr vor, indem der Lenker des Fahr- zeugs nachweisen muss, dass er alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan hat. 3.5.3. Bei der Geltendmachung eines Vermögensschadens ist dieser vom Geschä- digten zu beziffern. Gemäss Art. 1226 c.c. kann das Gericht den Schaden nach billigem Ermessen festsetzen, wenn der genaue Betrag des Schadens nicht nach- gewiesen werden kann. Der Schadenersatz nach billigem Ermessen hat gemäss Rechtsprechung jedoch subsidiären Charakter, weil er das Vorliegen eines objektiv festgestellten Schadens voraussetzt. Sie verleiht dem Gericht nicht eine willkürliche

- 46 - Befugnis, sondern die Möglichkeit, den halbquantifizierten Nachweis der Scha- denshöhe nach Billigkeit zu ergänzen. Mit anderen Worten hat die Billigkeitsliqui- dation keinen Ersatzcharakter, da sie nicht dazu dienen kann, Unzulänglichkeiten oder Versäumnisse der Parteien auszugleichen (vgl. dazu Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs [Zivilkammer] Nr. 26051 vom 17. November 2020).

4. Die Zivilforderungen im Einzelnen 4.1. Der Privatkläger 1 macht einen Schadenersatz von insgesamt EUR 4'202.56 sowie eine Genugtuung von EUR 6'000.– geltend. Sein Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 23. Juni 2023 eine Aufstellung der verschiedenen Posten sowie di- verse Belege ins Recht, u.a. eine Rechnung sowie eine Kreditkartenquittung des Spitals Zollikerberg, eine Rechnung von Schutz & Rettung der Stadt Zürich sowie verschiedene Quittungen von Taxifahrten (act. 106). Der pauschale Hinweis bzw. die einfache Auflistung von verschiedenen Positionen eignet sich jedoch nicht, um eine bestrittene Forderung in genügender Weise zu substantiieren. Der Privatklä- ger 1 ist somit mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zi- vilweg zu verweisen. 4.2. Die Privatklägerin 6 fordert Schadenersatz in der Höhe von insgesamt EUR 50'000.–. Auf dem Formular der Kantonspolizei Zürich gab sie konkret an, ihr Schaden setze sich aus EUR 20'000.– für eine Körperverletzung sowie aus EUR 30'000.– für eine psychische Störung zusammen (act. 77/2). Allfällige Belege wie Rechnungen, Arztberichte oder sonstige Bestätigungen legte sie keine ins Recht. Somit stellte sie keinerlei substantiierte Behauptungen auf und ist mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 4.3. Die Privatklägerin 9 fordert mit Formular der Kantonspolizei Zürich eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– (act. 69/3). Substantiierte Ausführungen betreffend die geforderte Genugtuung erfolgten nicht, womit sie mit ihrer Zivilforde- rung auf den Zivilweg zu verweisen ist. 4.4. Der Privatkläger 10 fordert Schadenersatz in der Höhe von EUR 200.– sowie eine Genugtuung von CHF 2'350.–, je samt Zins (act. 166 S. 1). Betreffend den

- 47 - Schadenersatz in der Höhe von EUR 200.– sowie einen Teil der Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.– liess er ausführen, dass es sich dabei um Pauschalbeträge handle. Die restliche Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 350.– ergebe sich aus einer Kapitalisierung der erlittenen Schmerzen. Konkret stünden ihm 7 Tage à CHF 50.– aufgrund von moderaten Schmerzen zu (act. 142 Rz. 48). Er reichte einen Arztbericht des Spitals Zollikerberg sowie zwei Fotos – Fotoaufnah- men seines Gesichtes sowie seiner Beine – ein (act. 143/7). Wie oben ausgeführt, sind sowohl die Schadenersatz- als auch die Genugtuungsforderung auch nach italienischem Recht substantiiert darzulegen. Somit hätte er darlegen müssen, wel- che Aufwendungen in der Höhe von EUR 200.– ihm aus dem schädigenden Ereig- nis konkret entstanden sind, oder zumindest ausführen, weshalb ihm dies vorlie- gend unmöglich ist. Nur falls Letzteres der Fall ist, hat das Gericht die Möglichkeit, den Schaden nach Billigkeit zu schätzen und einen pauschalen Betrag zuzuspre- chen. Das gleiche gilt für die Genugtuungsforderung. Insbesondere legte der Pri- vatkläger 10 nicht dar, wie die Berechnung in Bezug auf die moderaten Schmerzen, welche mit täglich CHF 50.– während 7 Tagen kapitalisiert wurden, zustande kam. Ein allgemeiner Verweis auf allfällige Tabellen, welche das Gericht zur Berechnung beiziehen kann, oder das Einreichen von Fotos der Verletzungen und eines Arzt- berichts genügen nicht. Somit ist auch der Privatkläger 10 mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4.5. Betreffend die Privatkläger 12, 14 und 16 ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Wie oben erwähnt ist demzufolge über ihre Zivilforderungen nur zu entschei- den, sofern sie spruchreif sind, d. h. wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterun- gen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden wer- den kann. Es erscheint vorliegend sachgerecht, auf die Zivilforderungen der Privat- kläger 12, 14 und 16 zusammen einzugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist (vgl. BGer 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.2 m.w.H.). Die Privatkläger 12, 14 und 16 fordern allesamt einen pauschalen Schadenersatz in der Höhe von RUB 20'000.–. Betreffend genügender Substanti- ierung ihrer Zivilforderungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. VI. 4.4.). Das Gericht kann vorliegend somit keinen pauschalen Scha-

- 48 - denersatz zusprechen. Das gleiche gilt für die pauschalen Genugtuungsforderun- gen. Was die zusätzlichen CHF 350.– als Genugtuung für erlittene Schmerzen be- treffend den Privatkläger 12 betrifft, so wurde dieser ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, mithilfe von irgendwel- chen Tabellen ein allfälliges Schmerzensgeld zu schätzen. Vielmehr hätte der Pri- vatkläger 12 konkret darlegen müssen, wie sich ein allfälliger Invaliditätsgrad auf- grund des schädigenden Ereignisses ergeben hat und entsprechende Beweise dazu offerieren müssen. Die Zivilforderungen der Privatkläger 12, 14 und 16 sind nicht spruchreif und somit auf den Zivilweg zu verweisen. 4.6. Die Privatklägerin 13 verlangt Schadenersatz von pauschal RUB 50'000.– sowie eine Genugtuung einerseits von pauschal CHF 2'000.– andererseits von CHF 1'050.– als Schmerzensgeld. Auch hier kann betreffend die Forderung von Pauschalbeträgen auf die obigen Ausführungen verweisen werden (vgl. Erw. IV. 4.4.). Ein pauschaler Schadenersatz sowie eine pauschale Genugtuung können ihr vorliegend nicht zugesprochen werden. Betreffend ihr Schmerzensgeld ist auf die obige Erwägung hinzuweisen (vgl. IV 4.5.). Es wurde nicht dargetan, mit welcher Tabelle und mit welcher Methode der konkrete Betrag errechnet wurde. Somit ist die Privatklägerin 13 ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.7. Die Privatkläger 17 und 18 haben ihre Zivilforderungen bis zum Urteilszeit- punkt nicht beziffert. In den Akten liegen lediglich die Formulare der Kantonspolizei Zürich, wo sie angaben, sich als Zivilkläger konstituieren zu wollen. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gab an, er vertrete die Privatkläger 17 und 18 ohne ausdrückli- chen Auftrag. Dies ist nicht möglich. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant untersteht den Bestimmungen des einfachen Auftrags gemäss Art. 394 ff. OR. Ohne ausdrücklichen Auftrag darf Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gar nicht im Namen der Privatkläger 17 und 18 tätig werden, womit seine diesbezüglichen Ein- gaben nicht zu berücksichtigen sind. Somit sind auch die Privatkläger 17 und 18 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.8. Zusammenfassend sind somit die Privatkläger 1, 6, 8-10 und 12-18 mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen allesamt auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.

- 49 - VII. Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen die als Beweismittel sichergestellte Jacke von V._____ (Asservate-Nr. A012'153'296) wunschgemäss deren Vater AH._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugegeben. Wird sie nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, so ist sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Fluchtkaution

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Tei- len der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 ff. zu Art. 426 StPO). Die teilweisen Freisprüche wegen einer verschiedenen rechtlichen Qualifikation (Tätlichkeiten anstelle von einfacher Körperverletzung) ha- ben sich nicht auf den Aufwand des Verfahrens ausgewirkt und die entsprechenden Kosten können auch nicht ausgeschieden werden.

2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die weiteren Kosten sind dem Kostenblatt zu entnehmen (HD act. 32). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 50 -

3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatkläger sind angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschuldig- ten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Privatkläger 1 beantragte, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von EUR 1'054.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Weiter beantragten die Privat- kläger 10 und 12-16, es sei ihnen eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 10'582.– (inkl. MwSt.) bzw. von je CHF 1'763.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Privatkläger haben gegenüber dem Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, sofern sie obsiegen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist den Privatklägern auch keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

5. Die unter Beleg-Nr. … bei der Bezirksgerichtskasse geführte Fluchtkaution über CHF 14'980.– ist freizugeben und vorab – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG.

- 51 -

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil folgender Privatkläger: − Privatkläger 8 (I._____), − Privatkläger 12 (M._____), − Privatkläger 14 (O._____), − Privatkläger 16 (Q._____).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2018 sichergestellte Fluchtkaution von CHF 14'980.– (Kassenbeleg Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freigegeben und – soweit ausrei- chend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die als Beweismittel sichergestellte Jacke von V._____ (Asservate-Nr. A012'153'296) wird deren Vater AH._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird sie nicht innert drei Mona- ten ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, so wird sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Privatkläger 1, 6, 8-10 und 12-18 werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 52 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'470.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 25'065.15 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 65'225.45 Auslagen Untersuchung; CHF 13'170.65 amtliche Verteidigung Akonto; CHF 25'250.00 weitere amtliche Verteidigung; unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft durch CHF 4'500.00 RA Y2._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

11. Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

12. Den von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ vertretenen Privatklägern 10 und 12- 16 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

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13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für sich und zuhanden der von ihm ver- tretenen Privatkläger 10, 12-16 (übergeben); − Rechtsanwalt Y1._____ für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (ge- gen Rückschein); − die übrige Privatklägerschaft (gegen Rückschein bzw. Publikation); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; − die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositiv-Ziffer 6; − AH._____, … [Adresse], gemäss Dispositiv-Ziffer 6 bezüglich Herausga- befrist; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, PIN Nr. ….

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 54 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Mai 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.