Sachverhalt
A. Ausgangslage
1. CD._____ AG in Zug und Zürich / CD._____ Group (Anklageziffern 1-3) 1.1. Den entsprechenden Handelsregisterauszügen der CD._____ AG kann ent- nommen werden, dass diese – anklagegemäss – am 28. Januar 2011 mit Sitz an der …-strasse … in Zug mit einem Aktienkapital von CHF 100'000 gegründet wurde (act. 3 01 01 081 f.). Zweck der CD._____ AG war die Erbringung von Beratungs- und Managementdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Finanzen, Anla- gen und Investitionen (a.a.O.). Sie war eine berufsmässig tätige Finanzintermediä- rin und seit 22. August 2011 Mitglied des ET._____ …Vereins (act. 5 07 01 073). Per 24. September 2015 wurde an der CR._____-strasse … in Zürich eine Zweig- niederlassung gegründet (act. 03 01 01 083). Knapp zwei Jahre später, am
15. September 2017, wurde der Hauptsitz der CD._____ AG an die CR._____- strasse … in Zürich verlegt und der Sitz in Zug aufgehoben (act. 03 01 01 080; act. 03 01 01 081 f.). Am 2. Mai 2018 wurde über die CD._____ AG der Konkurs eröffnet (act. 2 35 01 050 f.). Der Beschuldigte bestritt diesen Teil der Anklage nicht (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Weiterungen erübrigen sich. 1.2. Ferner anerkannte der Beschuldigte Anklageziffer 2, in welcher es um den Arbeitsort bzw. die Büroräumlichkeiten des Beschuldigten respektive der CD._____
- 77 - AG sowie der CD._____ Group sowie die Art und Weise der Kommunikation mit den Anlegern geht (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). 1.3. Der Beschuldigte vereinte unter der sogenannten CD._____ Group neben der CD._____ AG, die DH._____ AG (Luzern), die CG._____ AG (Luzern), die CD._____ Global Marketing SL (GB._____), die CD._____ Kft. (Ungarn), die CD._____ AS (Oslo), die CD._____ Inc. (Seychellen) sowie die CD._____ Capital Management Limited (GE._____), die CD._____ Group Limited (GE._____), die CD._____ Management Limited (GE._____) und die CD._____ Limited (GE._____). Dies räumte der Beschuldigte einerseits ein (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Andererseits ergibt sich dies aus den Screenshots der Homepage der CD._____ bzw. der CD._____ AG/CD._____ Group – zumindest bezüglich der CG._____ AG (Luzern), der CD._____ Global Marketing SL (GB._____), der CD._____ Kft. (Un- garn) und der CD._____ Capital Management Limited (GE._____), welche Gesell- schaften ausdrücklich als Teil der CD._____ Group aufgeführt werden (act. 2 35 01 058 ff. und act. 2 35 01 061 ff.). Eine CD._____ Group als eigene Gesellschaft erscheint im Schweizerischen Handelsregister indes nicht. 1.4. Die anklagerelevanten Geschäfte liefen – gemäss Aussagen des Beschul- digten – niemals über die CD._____ AG, sondern über die CD._____ Group, die CD._____ Ltd. GE._____ und die CD._____ Management GE._____. Das Ge- schäft der CD._____ AG sei in eine richtige Richtung gegangen und gesund gewe- sen. Es sei alles legal abgelaufen (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 F/A 46 ff.). Die CD._____ AG habe keine IPO-Geschäfte gemacht (a.a.O. S. 12 f. F/A 51), was der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 93 S. 13).
2. CD._____ Gesellschaften in GE._____ / Initial Public Offering 2.1. Übersicht über die entgegengenommenen Gelder (Anklageziffer 4) Bei Ziffer 4 der Anklage handelt es sich um eine Zusammenfassung aller Anlage- gelder der in der Anklage aufgeführten 70 Anleger (act. 0 00 01 001 ff. S. 4). Nach- dem der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig ist (vgl. oben Ziff. IV), bestrei- tet er die Anzahl der Kunden sowie den Betrag der von ihm angeblich zur Vermö-
- 78 - gensverwaltung entgegengenommenen Gelder (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Die An- zahl Kunden und die Summe der vom Beschuldigten entgegengenommenen Gel- der wird sich ergeben, sobald jeder Anleger einzeln betrachtet wurde. An dieser Stelle ist auf eine diesbezüglich genauere Erstellung des Sachverhaltes daher zu verzichten. 2.2. Vermögensverwaltungsverträge (Anklageziffern 5-8) 2.2.1. Hinsichtlich der Anklageziffern 5-8 bestreitet der Beschuldigte die Ziffer 8; in Bezug auf die übrigen Ziffern (Anklageziffern 5-7) anerkannte er den Sachverhalt "im Grossen und Ganzen" (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Er bestritt vor allem den zeit- lichen Ablauf und wies den Vorwurf zurück, dass er bereits im Jahr 2011 damit begonnen habe, seine Kunden zu täuschen. Erst ab dem Jahr 2015 seien im Zu- sammenhang mit der Anlagetätigkeit Probleme aufgetaucht, welche dazu geführt hätten, dass er die ihm von gewissen Kunden anvertrauten Gelder nicht mehr ver- einbarungsgemäss habe anlegen können, dass er an bestimmte Kunden fiktive Ge- winne auszuzahlen begonnen und dafür teilweise auch Gelder von anderen Kun- den verwendet habe (a.a.O. S. 3). Da die übrigen Aspekte der Anklageziffern 5-7 nicht explizit bestritten, sondern vielmehr "im Grossen und Ganzen" anerkannt wer- den, ist bloss in der gebührenden Kürze und mit einigen Beispielen auf diese ein- zugehen. 2.2.2. Der Beschuldigte schloss die folgenden Vermögensverwaltungsverträge, wobei "AMA" Asset Management Agreement bedeutet und "AMOA" für Asset Ma- nagement and Omnibus Account Agreement steht: Anleger Datum Laufzeit Briefkopf Art des Aktenstelle Vertra- ges Privatklägerin 43 1.1.2010 bis GE._____ AMA act. 2 05 01 186 (AU._____ SA) 1.1.2017 ff. Privatkläger 3 8.11.2013 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 201 (D._____) ff.
- 79 - Privatklägerin 42 8.11.2013 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 182 (AT._____ Limited) ff. Privatklägerin 58 26.2.2014 unbekannt Zug AMA act. 2 05 01 190 (BM._____ Inc.) ff. (1 Seite des Vertrages fehlt) Privatklägerin 9 1.6.2013; 12 Monate; Zug; Zug AMA; act. 2 05 01 174 (I._____ Limited; 1.6.2013 12 Monate AMA ff.; act. 2 05 01 zwei Verträge) 178 ff. Privatklägerin 8 28.1.2014 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 170 (I1._____ Limited) ff. Privatklägerin 16 6.5.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 15 01 039 (O._____ Limited) ff. Privatklägerin 25 6.5.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 15 01 043 (AB._____ Limited) ff. Privatklägerin 39 28.1.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 193 (AQ._____ SARL) ff. Privatkläger 10 - unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in (J._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 03 234 ff. S. 2 F/A 9 Privatkläger 59 13.9.2012 3 Monate Zug AMA act. 2 03 01 026 (BN._____) ff. Privatklägerin 4 1.1.2016 12 Monate GE._____ AMA act. 2 03 01 050 (E._____ Ltd. ff. Privatkläger 37 12.6.2013 2 Monate Zug AMA act. 2 26 01 004 (AO._____ und (nicht gut ff. AN._____) lesbar, ev.
- 80 - auch 12 Monate) Privatkläger 57 2014 unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in (BL._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 01 140 ff. S. 3 F/A 11 f. Privatkläger 35 1.4.2014 12 Monate Zug AMA act. 2 22 01 015 (AL._____) ff. Geschädigter - unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in CA._____ kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 05 094 ff. S. 11 F/A 45 Privatkläger 34 - 12 Monate Zug (ge- AMA (ge- Vertrag nicht in (AK._____) (gemäss mäss lee- mäss lee- den Akten (bloss leerer Vor- rer Vor- rer Vor- leere Vorlage); lage) lage) lage) gem. Ausführun- gen des Beschul- digten in act. 5 01 03 234 ff. S. 11 F/A 67) Privatkläger 1 10.9.2014 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 282 (B._____) ff. Privatkläger 7 12.9.2014; 12 Monate; Zug; Zug AMA; act. 2 34 01 008 (H._____) 1.10.2015 12 Monate AMA ff.; act. 2 34 01 012 ff. Privatklägerin 31 6.10.2014 - Zug AMA act. 2 27 01 002 (AH._____) ff.
- 81 - Privatkläger 21 1.1.2015 90 Tage Zug AMA act. 2 02 01 064 (T._____ und ff. U._____) Privatkläger 66 21.5.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 305 (BU._____) ff. Privatklägerin 29 3.7.2015 90 Tage Zug AMA act. 2 02 01 074 (AF._____ SL) ff. Privatkläger 27 10.9.2014 90 Tage Zug AMA act. 2 25 01 006 (AD._____) ff. Privatkläger 14 15.10.2015 6 Monate Zug AMA act. 2 19 01 112 (M._____) ff. Privatkläger 56 15.10.2015 6 Monate Zug AMA act. 2 19 014 133 (BK._____) ff. Privatklägerin 17 - 12 Monate Zug AMA act. 2 02 01 127 (P._____) ff. Privatkläger 55 30.10.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 229 (BJ._____) ff. Privatkläger 53 22.11.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 219 (BH._____) ff. Privatkläger 32 4.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 154 (AI._____) ff. Privatkläger 26 22.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 179 (AC._____) ff. Privatklägerin 65 25.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 201 (BT._____ LLC) ff. Privatkläger 13 23.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 097 (L._____) ff.
- 82 - Privatkläger 28 1.1.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 249 (AE._____) ff. Privatkläger 41 - 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 272 (AS._____) ff. Privatkläger 24 3.1.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 264 (AA._____) ff. Privatkläger 52 7.4.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 296 (BG._____) ff. Privatkläger 63 15.4.2016; 90 Tage; Zug; AMA; act. 2 02 01 042 (BR._____) 14.7.2016 12 Monate GE._____ AMA ff.; act. 2 02 01 054 ff. Privatkläger 61 4.5.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 20 01 002 (BP._____) ff. Privatkläger 51 - 12 Monate unbekannt unbe- Vertrag nicht in (BF._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten (act. 5 01 03 001 ff. S. 18 F/A 117) und Schreiben des Beschuldigten vom 17. Juli 2016 (act. 2 21 01 011 ff.) Privatkläger 30 13.1.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 10 01 041 (AG._____) ff. Privatkläger 38 - 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 24 01 114 (AP._____) ff. Privatklägerin 46 30.6.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 11 01 009 (BA._____) ff.
- 83 - Privatklägerin 67 18.4.2016 90 Tage Zug AMA act. 2 11 01 005 (BV._____ Ltd.) ff. Privatklägerin 45 14.6.2016 3 Monate Zug AMA act. 2 08 01 014 (AW._____ Ltd.) ff. Privatklägerin 11 7.7.2016; 12 Monate; GE._____; AMA; act. 7 19 01 044 (K1._____) 15.1.2017 24 Monate GE._____ AMOA ff.; act. 2 11 01 091 ff. Privatkläger 64 11.7.2016 3 Monate GE._____ AMA act. 2 06 01 067 (BS._____) ff. Privatklägerin 12 2.8.2016 12 Monate GE._____ AMA act. 2 11 01 074 (K._____) ff. Privatkläger 50 22.9.2016 12 Monate GE._____ AMA act. 2 07 01 014 (BE._____) ff. Privatkläger 40 - unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in (AR._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 01 411 ff. S. 16 F/A 67 Privatklägerin 20 12.2.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 35 01 105 (S._____ Ltd.) ff. Privatkläger 6 4.6.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 12 01 007 (G._____) ff. Privatkläger 44 20.6.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 35 01 113 (AV._____) ff. Privatkläger 62 12.9.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 13 01 004 (BQ._____) ff. 2.2.3. Ferner gibt es einen Vermögensverwaltungsvertrag vom 8. April 2013 mit der DA._____ Fund Inc. mit der "älteren" Darstellungsweise, mit der Zuger Adresse der CD._____ und einer unbegrenzten Laufzeit (act. 2 05 01 166 ff.). Schliesslich
- 84 - schloss der Beschuldigte auch mit dem DB._____ Capital Inc. Fond am 29. Juni 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Adresse in Zug und einer Lauf- zeit von 12 Monaten (act. 2 05 01 197 ff.). 2.2.4. Bezüglich des Geschädigten CA._____ geht die Staatsanwaltschaft von ei- nem Vermögensverwaltungsvertrag nicht näher bekannten Datums aus. Der Be- schuldigte bestätigte nie eindeutig, dass ein schriftlicher Vermögensverwaltungs- vertrag bestand (act. 5 01 01 211 S. 2 F/A 5 ff.; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124). Allerdings hätten sie eine Vermögensverwaltungsbeziehung vereinbart (act. 5 01 05 094 ff. S. 10 F/A 42). Der Geschädigte selbst erwähnte in seiner Strafanzeige keinen Vermögensverwaltungsvertrag (act. 2 37 01 001). Es ist daher davon aus- zugehen, dass kein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, aber eine mündli- che Vereinbarung bestand. 2.2.5. Die schriftlichen Vermögensverwaltungsverträge hatten Laufzeiten zwischen zwei (allenfalls drei [schlechte Lesbarkeit des Vertrages mit den Privatklägern 37 {AO._____ und AN._____}]) und zwölf Monaten. Entgegen der Anklage befindet sich in den Akten, soweit ersichtlich, kein Vertrag mit einer Laufzeit von bloss 30 Tagen bzw. einem Monat. Viele Anleger beliessen ihre Investments indes über mehrere Jahre beim Beschuldigten trotz grundsätzlich kürzerer Laufzeiten der As- set Management Agreements. 2.2.6. Von 2011 bis ca. Ende 2016 verwendete der Beschuldigte grösstenteils ein Asset Management Agreement wie beispielsweise dasjenige mit dem Privatklä- ger 63 (BR._____) vom 16. Juni 2016. Der Briefkopf lautete auf die CD._____ Group in Zug, unterzeichnet ist der Vertrag für die CD._____ vom Beschuldigten (act. 2 02 01 054 ff. S. 1 und S. 4). Es wird vereinbart, dass der Vertrag Schweizer Recht unterliegt (a.a.O. S. 3 "Section 11"), dass die Vermögenswerte auf einem Bankkonto im Namen des Kunden hinterlegt werden (a.a.O. S. 2 "Section 8") und die "Assets" für Anlagen in Wertschriften einschliesslich IPOs verwendet werden (a.a.O. S. 1 "Section 2 lit. d"). Weitere Beispiele für diese Art Vertrag sind die Ag- reements mit den Privatklägern 21 (T._____ und U._____; act. 2 02 01 064 ff. [1. Januar 2015]), mit der Privatklägerin 29 (AF._____ SL; act. 2 02 01 074 ff. [3. Juli 2015]), mit der Privatklägerin 17 (P._____; act. 2 02 01 127 ff. [undatiert]),
- 85 - mit den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____; act. 2 26 01 004 ff. [12. Juni 2013]), mit dem Privatkläger 13 (L._____; act. 2 19 01 097 ff. [22./23. Dezember 2015]); mit dem Privatkläger 14 (M._____; act. 2 19 01 112 ff. [13./18. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 56 (BK._____; act. 2 19 01 133 ff. [13./15. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 32 (AI._____; act. 2 19 01 154 ff. [4. Dezember 2015]), mit dem Privatkläger 26 (AC._____; act. 2 19 01 179 ff. [22. Dezember 2015]), mit der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC; act. 2 19 01 201 ff. [24./25. De- zember 2015]), mit dem Privatkläger 53 (BH._____; act. 2 19 01 219 ff. [22. No- vember 2015]), mit dem Privatkläger 55 (BJ._____; act. 2 19 01 229 ff. [30. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 28 (AE._____; act. 2 19 01 249 ff. [1. Januar 2016]), mit dem Privatkläger 24 (AA._____; act. 2 19 01 264 ff. [3. Januar 2016]), mit dem Privatkläger 41 (AS._____; act. 2 19 01 272 ff. [undatiert]), mit dem Privatkläger 1 (B._____; act. 2 19 01 282 ff. [8./10. September 2014]), mit dem Privatkläger 52 (BG._____; act. 2 19 01 296 ff. [7. April 2016]), mit dem Privatkläger 66 (BU._____; act. 2 19 01 305 ff. [21. Mai 2015]), mit dem Privatkläger 7 (H._____; act. 2 34 01 008 ff. [12. September 2014]), mit der Privatklägerin 45 (AW._____ Limited; act. 2 08 01 014 ff. [14. Juni 2016]) und mit dem Privatkläger 27 (AD._____; act. 2 25 01 006 ff. [undatiert]). Die älteren Verträge waren noch leicht anders dargestellt, der Inhalt unterschied sich indes nicht von den anderen, jüngeren Verträgen (z.B. Ver- trag mit Privatkläger 59 [BN._____] vom 13. September 2012 [act. 2 03 01 026]; Vertrag mit dem DA._____ Fonds vom 8. April 2013 [act. 2 05 01 166 ff.]). Wenige, erst im Jahr 2016 geschlossene Asset Management Agreements wiesen einen Briefkopf mit einer Adresse in GE._____ auf (vgl. Tabelle mit der Übersicht über die Vermögensverwaltungsverträge; z.B. Vertrag mit der Privatklägerin 4 [E._____ Ltd.] vom 1. Januar 2016, zweiter Vertrag mit dem Privatkläger 63 [BR._____] vom
14. Juli 2016, Vertrag mit dem Privatkläger 64 [BS._____] vom 11. Juli 2016, Ver- trag mit der Privatklägerin 11 [K1._____] vom 7. Juli 2016, Vertrag mit der Privat- klägerin 12 [K._____] vom 2. August 2016, Vertrag mit dem Privatkläger 50 [BE._____] vom 22. September 2016). 2.2.7. Ein Spezialfall ist ferner der Vertrag vom 1. Januar 2010 mit der Privatkläge- rin 43 (AU._____ SA) mit einer Laufzeit bis 1. Januar 2017 und der GE._____-Ad-
- 86 - resse im Briefkopf (act. 2 05 01 186 ff.). Wie gerade gesehen, schloss der Beschul- digte grundsätzlich erst ab dem Jahr 2016 Verträge mit der Adresse in GE._____. Im Jahr 2010 gab es das GE._____-Geschäft noch gar nicht, dieses wurde erst im Zusammenhang mit dem DA._____ Fund und dem DB._____ Fund aufgebaut (act. 5 01 02 284 ff. S. 4 F/A 15; vgl. dazu auch hinten lit. B.4.4 ff.). Aufgrund der ungewöhnlich langen Laufzeit und der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ei- gentlich noch gar nicht möglichen Adresse ist nicht auszuschliessen respektive ist vielmehr wahrscheinlich, dass dieser Vertrag nachträglich erstellt bzw. rückdatiert wurde. Dies wird für die Sachverhaltserstellung keine Rolle spielen (vgl. hinten lit. B.5.4), weshalb sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. 2.2.8. Anklagegemäss verwendete der Beschuldigte ab Anfang 2017 einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Titel "Asset Management and Omnibus Ac- count Agreement for Initial Public Offerings" (vgl. Tabelle mit der Übersicht über die Vermögensverwaltungsverträge). Vertragspartei seitens des Beschuldigten war die CD._____ Group Limited (GE._____). Diese neuen Verträge wurden internationa- lem bzw. Völkerrecht unterstellt, es wurde festgehalten, dass die Vermögenswerte zwar auf einem Sammelkonto (Omnibus-Account), aber auf den Namen des Kun- den hinterlegt werden, wobei die Kunden wirtschaftliche Eigentümer ihrer Vermö- genswerte bleiben. Die Vermögenswerte sollten schliesslich in IPOs investiert wer- den. Beispiele für diese Verträge sind die Verträge mit dem Privatkläger 30 (AG._____; act. 2 10 01 041 ff. [Vertrag gültig ab 13. Januar 2017]), mit dem Pri- vatkläger 6 (G._____; act. 2 12 01 007 ff. [Vertrag gültig ab 4. Juni 2017]), mit dem Privatkläger 38 (AP._____; act. 2 24 01 114 ff. [undatiert]) und mit dem Privatklä- ger 44 (AV._____; act. 2 35 01 113 ff. [Vertrag gültig ab 20. Juni 2017]). 2.2.9. Bezüglich des Inhalts der (schriftlichen) Vermögensverwaltungsverträge kann zusammenfassend somit festgehalten werden, dass gemäss allen Verträgen die Vermögenswerte in Aktien einschliesslich IPOs bzw. IPOs hätten angelegt wer- den sollen. 2.2.10. Einige Anleger – insbesondere Kunden des Creative IPO Fund und der Privatklägerin 46 (BA._____) nahestehende Unternehmen – hatten keinen Vertrag
- 87 - mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (Privatkläger 18 [Q._____]; Pri- vatklägerin 47 [BB._____ Inc.], Privatkläger 33 [AJ._____], Privatkläger 36 [AM._____], Privatklägerin 2 [C._____], Privatkläger 22 [V._____], Privatkläger 5 [F._____], Privatkläger 19 [R._____], Privatkläger 60 [BO._____], Privatkläger 23 [W._____], Privatklägerin 15 [N._____ Trust]; Privatklägerin 54 [BI._____ Founda- tion]). Was zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist bei diesen Privatklägern je einzeln zu prüfen. 2.3. Bankkonten (Anklageziffern 9-10) 2.3.1. Hinsichtlich Anklageziffern 9-10 anerkannte der Beschuldigte den Sachver- halt – ebenfalls – "im Grossen und Ganzen" (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Hinsichtlich des Pooling brachte der Beschuldigte vor, alle Kunden hätten gewusst, dass ihr Geld auf einem Konto lautend auf eine CD._____-Gesellschaft deponiert gewesen sei, weshalb nicht zutreffe, dass er seine Kunden mit der Klausel, wonach die Ver- mögenswerte auf einem Konto auf den Namen des Kunden verwahrt würden, habe täuschen wollen (a.a.O. S. 4). Sodann treffe es nicht zu, dass die Gelder der Kun- den auf Konten bei Banken mit Sitz in GE._____ deponiert worden seien, um es den Anlegern zu erschweren, seine Angaben zu überprüfen. Schliesslich habe er seine Kunden mit Bezug auf den Sitz der CD._____-Gesellschaft nicht getäuscht, da jeder Kunde seine Gelder direkt auf ein Bankkonto, welches auf eine CD._____- Einheit mit Sitz in GE._____ gelautet habe, überwiesen habe und nicht auf die CD._____ AG mit Sitz in der Schweiz (a.a.O. S. 5). Zu diesem letzten Vorbringen ist auf die Erwägungen unter lit. B.2.10 zu verweisen. 2.3.2. Ab Frühjahr/Sommer 2013 nahm der Beschuldigte mit seiner CD._____ Group die Vermögenswerte der Investoren auf drei Bankkonten der CD._____ Ge- sellschaften in GE._____ entgegen, was er an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 93 S. 14): Bank Konto-Nr. Begünstigte Kontoeröffnung DW._____ Limited, 11 CD._____ Limited 20. August 2012 GE._____ (act. 2 19 02 242 ff.)
- 88 - DW._____ Limited, 12 CD._____ Group Li- 28. Juni 2013 GE._____ mited (act. 2 19 08 002 ff.) DX._____ Limited, 13 CD._____ Group Li- 23. Oktober 2014 GE._____ mited (act. 2 19 05 459 ff.) 2.3.3. Vor diesem Zeitpunkt, also seit dem Jahr 2011, nahm der Beschuldigte von wenigen Anlegern auch Gelder auf den beiden Bankkonten der CD._____ Inc., Seychellen, bei der DS._____ in Liechtenstein (Konto-Nr. 32) und der DL._____ Bank in St. Gallen/Genf (Konto-Nr. 33) entgegen. 2.3.4. Insgesamt zeigt sich, dass von den anklagerelevanten Überweisungen an den Beschuldigten bzw. die CD._____ Group alle (mit Ausnahme von zweien) auf diese fünf Konten gingen. Lediglich von der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) gingen zwei Einzahlungen auf ein DN._____-Konto des Beschuldigten (act. 4 04 01 139 und act. 5 01 05 023; act. 4 04 01 149 und act. 5 01 05 023, wobei betreffend die letzte Zahlung von EUR 280'000 am 22. November 2017 aber keine Täuschung durch den Beschul- digten mehr wird nachgewiesen werden kann [vgl. hinten lit. B.60]). Der grösste Teil der anklagerelevanten Einzahlungen ging auf diese drei Bankkonten in GE._____ (vgl. zum Ganzen: Übersicht in act. 3 03 01 003 ff. bzw. Anhang zur Anklage [act. 0 00 01 001 ff. S. 126 ff.]). Die Ausführungen der Anklage erweisen sich damit als korrekt. 2.4. "Pooling" (Anklageziffer 11) 2.4.1. Dass der Beschuldigte die Gelder der Investoren auf den drei Bankkonten in GE._____ "gepoolt" hatte, räumte er bereits in der Hafteinvernahme ein (act. 5 01 01 001 ff. S. 18 F/A 74), er bestätigte das "Pooling" ferner in weiteren Einvernah- men (act. 05 01 01 075 ff. S. 4 F/A 19; act. 5 01 05 094 ff. S. 14 F/A 60) und im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 93 S. 14). Sogar in der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen am 20. Dezember 2019 führte er aus, Gelder vermischt zu haben (act. 9 01 01 027 ff. S. 2 ff. F/A 7).
- 89 - 2.4.2. Der Beschuldigte machte aber geltend, die Anleger hätten gewusst, dass keine Konten auf ihre Namen existiert hätten, die einen hätten das ausdrücklich so gewünscht, für andere sei es offensichtlich irrelevant gewesen (act. 5 01 06 146 ff. S. 4). Diesem Vorbringen kann kein Glaube geschenkt werden. Die Asset Agree- ments, die der Beschuldigte bis Ende 2016 verwendete, hielten ausdrücklich fest, dass die Vermögenswerte auf Konten, die auf die Kunden lauten, deponiert werden (vgl. oben Ziff. 2.2.6). Die späteren Asset Agreements sprachen zwar ausdrücklich von einem Sammelkonto (Omnibus Account), jedoch wurde auch in jenen Verträ- gen festgehalten, dass die Gelder auf den Namen der Kunden hinterlegt werden und der Investor wirtschaftlicher Eigentümer seiner eingebrachten Vermögens- werte bleibt (vgl. oben Ziff. 2.2.8). Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte auf die diesbezügliche Frage der Staatsanwältin, wieso es denn in den Asset Ma- nagement Agreements so stehe, keine nachvollziehbare Antwort liefern, sondern erklärte bloss, er brauche etwas Zeit, um diese Frage zu beantworten, denn es habe eine Vielzahl verschiedener Verträge gegeben. Er wolle die Frage heute nicht beantworten (act. 5 01 06 190 ff. S. 7 F/A 20). Nachdem der Beschuldigte ansons- ten bereitwillig Auskunft erteilte und sein Schweigen auf diese Frage (vgl. zum punktuellen Schweigen und dessen Würdigung vorne Ziff. IV.C.2.3) bloss damit zu erklären ist, dass es keinen plausiblen Grund gibt, ist dem Urteil zugrunde zu legen, dass die Investoren eben nicht wussten respektive – gemäss den von ihnen unter- zeichneten Verträgen – davon ausgingen, dass ihre Vermögenswerte auf eigenen Konten lagen bzw. bei den Sammelkonten zumindest auf ihren Namen deponiert waren. Angesichts des deutlichen Wortlautes der Verträge hatten die Investoren ferner auch keinen Grund zu zweifeln, dass ihre Gelder nicht auf separaten Konten deponiert werden. Zudem räumte der Beschuldigte schon in der Hafteinvernahme ein, dass er davon ausgehe, dass es in den Vereinbarungen einen Wortlaut gebe, der ihn dazu verpflichtet hätte, Unterkonten für jeden Kunden zu eröffnen (act. 5 01 01 001 ff. S. 18 F/A 76). Schliesslich erklärte der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) auf dessen Fragen ausdrücklich, dass das Geld (zwar) auf einem Om- nibus Account deponiert werde, die Vermögenswerte aber rechtlich getrennt seien ("whilst maintaining legal segregation of said assets"; act. 2 24 01 029 ff. S. 3).
- 90 - 2.4.3. Der Beschuldigte brachte ferner vor, dass gewisse IPOs/Vermögenswerte, die er habe erwerben wollen, den einzelnen Kunden mit verhältnismässig kleineren Beträgen nicht zugeteilt worden wären und ein Vorgehen mit höheren Beträgen auf einem Sammelkonto erforderlich gewesen sei (act. 5 01 01 075 ff. S. 5 F/A 22; ähn- lich auch an der Hauptverhandlung [act. 93 S. 15]). Dies mag zwar sein. In diesem Fall hätten die Investoren aber informiert werden müssen (mit dieser Begründung) und es hätte Buch geführt werden müssen, von welchem Investor welche Beträge stammten, was aber gerade nicht der Fall war (vgl. sogleich Ziff. 2.4.4). 2.4.4. Werden Vermögenswerte unzähliger Anleger gemeinsam bzw. "gepoolt" auf nur wenigen Konten – wie vorliegend – aufbewahrt, führt dies automatisch dazu, dass der Überblick über die Gelder der einzelnen Investoren nur schwer respektive kaum zu behalten ist, was der Beschuldigte denn auch einräumt (act. 5 01 01 001 ff. S. 18 f. F/A 78 [das Sammeln von Geld von ca. 30 Kunden auf lediglich drei Bankkonten sei "untragbar" geworden] und S. 20 F/A 87 [Bestätigung, wonach man da "ja nur den Überblick verlieren" kann]; act. 5 01 01 140 ff. S. 7 F/A 33 ["ich hatte die Übersicht verloren"]; act. 5 01 04 001 ff. S. 22 f. F/A 96 ["es war einfach unmög- lich, die Kontrolle zu behalten"]. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte über die Einzahlungen bzw. Vermögenswerte seiner Kunden nicht systematisch Buch führte, sondern – eingestandenermassen – sogar in der Anfangsphase, als er nur wenige Kunden hatte, bloss handschriftliche Notizen darüber hatte, welche Invest- ments von welchen Kunden waren (act. 5 01 07 044 ff. S. 18 F/A 82). Die An- schlussfrage, wie es später (nach Anfang 2015) gewesen sei, als es mehrere Kun- den gegeben habe, beantwortete der Beschuldigte – äusserst ausweichend und damit unglaubhaft – mit, es komme darauf an, wann später (a.a.O. F/A 83). Vor diesem Hintergrund war es geradezu logische Folge, dass der Beschuldigte den Überblick verlor und es von Anfang an zu einer willkürlichen Handhabung und wi- derrechtlichen Verwendung der Investitionen der Kunden durch den Beschuldigten kam. 2.4.5. In diesem Zusammenhang ist ferner auf einige bemerkenswerte Depositio- nen des Beschuldigten zu seinem Geschäftsgebaren und seinem Verständnis, wem was gehört, hinzuweisen. So gab er (mehrfach) an, dass es in seinem Kopf
- 91 - keinen Unterschied zwischen dem Konto der CD._____ Inc. und seinem persönli- chen Konto gegeben habe, da das Unternehmen zu 100% ihm gehört habe (act. 5 01 07 044 ff. S. 5 f. F/A 19 und F/A 23). Auf Vorhalt zweier Überweisungen des CD._____ Inc.-Kontos auf seine Konten, erklärte er, wie er schon gesagt habe, er habe die Konten gemischt (a.a.O. S. 29 F/A 148). Ferner führte er als generelle Anmerkung zu BW._____, I._____ und J._____ aus, es stimme zwar, wenn er sage, dass er die Gelder für Anlagen bekommen habe, aber er habe die Gelder auch erhalten, um unterschiedliche Transaktionen zu ermöglichen – für Bargeld, Diamantringe, Autos und auch Anlagen. Diese Transaktionen habe er nicht fein säuberlich bei jeder Firma verbucht, sondern er habe sich auf seine persönlichen Notizen verlassen (a.a.O. S. 31 F/A 157 ff.). Es zeigt sich, dass der Beschuldigte es nicht sehr genau nahm, wer Eigentümer welcher Gelder war und für welchen Zweck ihm Geld überwiesen wurde. 2.4.6. Der Beschuldigte verfügte neben den bereits erwähnten Konten ferner – an- klagegemäss und unbestrittenermassen (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 2) – über Tra- ding-Konten bei der DS._____ in Liechtenstein, lautend auf die DV._____ Ltd. Sey- chellen sowie lautend auf die DP._____ Ltd. GE._____, bei der DQ._____ Privat- bank SA in Panama, lautend auf die EH._____ S.A., bei der DX._____ … in Singa- pur, lautend auf die CD._____ Group Limited, bei der DX._____ Limited in GE._____, lautend auf die DP._____ Ltd., sowie bei der EI._____ Bank, lautend auf den Beschuldigten persönlich (act. 5 01 04 001 ff. S. 6 f. F/A 25 und S. 17 f. F/A 74 ff.; act. 5 01 07 044 ff. S. 26 F/A 130; act. 5 01 07 044 ff. S. 34 F/A 175 f. [betreffend EI._____-Konto); act. 5 01 04 001 ff. S. 7 F/A 29 [betreffend DX._____ …-Konto]). Er habe über die DV._____, die DP._____, die EH._____ S.A. und die CD._____ Inc. versucht, IPO-Zuteilungen zu erhalten (act. 5 01 04 001 ff. S. 7 F/A 27). 2.5. Trading-Aktivitäten des Beschuldigten (Anklageziffer 11) 2.5.1. Hinsichtlich Anklageziffer 11 in Bezug auf seine Trading-Aktivitäten liess der Beschuldigte geltend machen, dass seine Anlagetätigkeit in Wertschriften und in IPO-Aktien nicht geringfügig, sondern intensiv gewesen sei (act. 5 01 06 146 ff. S. 2).
- 92 - 2.5.2. Im Auftrag der Verfahrensleitung erstellte der interne Revisor EJ._____, nachdem die rechtshilfeweise ersuchten Bankunterlagen im Oktober 2021 aus GE._____ eingetroffen waren, eine Geldflussanalyse für die Jahre 2011-2015 (act. 3 03 01 014). Die Geldflussanalyse konzentriert sich auf die Jahre 2011 (ab
11. Oktober 2011) bis Ende März 2015, da der Beschuldigte nur für diesen Zeit- raum bestreitet, die Gelder der Anleger deliktisch verwendet zu haben (vgl. act. 3 03 01 013; ab Ende März 2015 war es zufolge des Zugeständnis' des Beschuldigte nicht mehr erforderlich, diese fortzusetzen). Insbesondere umfasst die Geldfluss- rechnung auch die fünf Konten, auf die die Einzahlungen der Investoren gingen (act. 3 03 01 014 [blaue Felder]). Zur Bedeutung der Farben in der Tabelle kann auf act. 5 01 07 044 ff. S. 2 f. F/A 6 bzw. act. 3 03 01 013 verwiesen werden. Inso- fern seitens der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zur Geldflussana- lyse geltend gemacht wurde, diese sei nicht vollständig, da die Unterlagen zu zwei Konten nicht verfügbar seien (act. 95 S. 5), ist auf die Erwägungen unter lit. B.2.4.7. zu verweisen. 2.5.3. Für die Zeit von Oktober 2011 bis Anfang 2015 ergibt sich aus der Geldfluss- rechnung, dass von einem intensiven Trading nicht die Rede sein kann (act. 3 03 01 014 [braune Felder = Investitionen]). Es gibt immer wieder Tage und auch meh- rere Tage am Stück, an denen kein Handel stattfand. Beispielsweise (zufällig aus- gewählte Monate) kam es im Oktober 2011 zu gar keinen Investitionen (act. 3 03 01 014 S. 1), obwohl schon USD 100'000 vom Privatkläger 10 (J._____) eingingen. Im November 2011 kam es nur am 18., 22., 25. und 28. November 2011 zu Trading (act. 3 03 01 014 S. 1 f.). Im März 2012 kaufte bzw. verkaufte der Beschuldigte Aktien am 14. und 30. März 2012 (a.a.O. S. 5 f.). Im Juli 2012 wurde gar lediglich am 27. Juli 2012 ein Betrag investiert (a.a.O. S. 9 f.). Im Oktober 2012 handelte der Beschuldigte am 2., 3., 12., 24., 25. (zwei Trades) und 29. Oktober 2012. Diesbe- züglich ist jedoch anzumerken, dass bei drei der sieben Transaktionen der Umfang weniger als USD 10'000 betrug und somit nur sehr geringfügige Geschäfte getätigt wurden – insbesondere angesichts der von den Anlegern investierten Summen (a.a.O. S. 13 f.). Im Januar 2013 kam es zu Handelsaktivitäten am 8., 15. und
28. Januar 2013 (a.a.O. S. 18 f.). Im September 2013 wurde am 2., 17. und
19. September 2013 gehandelt (a.a.O. S. 28 ff.). Im März 2014 kam es zu Trading
- 93 - am 7. und 10. März 2014 (a.a.O. S. 39 ff.). Im Juli 2014 handelte der Beschuldigte am 10., 14. (zwei Trades), 17., 18. (zwei Trades), 21. (zwei Trades) und 23. Juli 2014 (zwei Trades). Diese – beispielhafte – Darstellung liesse sich beliebig erwei- tern. Ein grundlegend anderes Bild ergibt sich in keinem anderen Monat (vgl. act. 3 03 01 014). Aus der Geldflussanalyse geht unmissverständlich hervor, dass – ent- gegen den Beteuerungen des Beschuldigten – nicht in grossem Stil getradet und Geld angelegt wurde. Bei einer intensiven Anlagetätigkeit und angesichts der ho- hen Beträge, die dem Beschuldigten zuflossen, wären deutlich mehr Trades zu er- warten. Es wurden bloss sporadisch Gelder in Wertschriften investiert. 2.5.4. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte – gerade auch in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten – zu vielen Trades sogar ausführte, er habe sein eigenes Geld investiert (z.B. Kauf von Aktien von EK._____ und EL._____ am 18., 22., 25. und
28. November 2011 [act. 5 01 07 044 ff. S. 7 F/A 26 f.], Kauf von Aktien von EM._____ Inc. am 2. Mai 2012 [a.a.O. S. 17 f. F/A 81], Kauf und Verkauf von Aktien von EM._____ Inc., EK._____ und EN._____ Ende Januar und Februar 2013 [a.a.O. S. 27 F/A 134]). Das heisst, der Beschuldigte hat noch weniger Trades für seine Anleger ausgeführt. 2.5.5. In allgemeiner Hinsicht ist anzufügen, dass der Revisor, der die Geldfluss- rechnung erstellt hatte, nicht nur die Kontoauszüge, sondern auch die Detailbelege betrachtet hatte (vgl. act. 5 01 07 044 ff. S. 32). Der Beschuldigte musste sodann auf Vorhalt von Seite 25 der Geldflusstabelle 2013, wonach keine Investments in GE._____ oder bei den bekannten Banken bis zum 30. Juni 2013 getätigt worden seien, einräumen, ja, er sehe das. Es sei aber nicht plausibel, dass keinerlei Inves- titionen in GE._____ gemacht worden seien, denn der Zweck sei ja gewesen, dass die Leute ihm dort helfen würden, Zugang zum Trading zu erhalten. Darauf entgeg- nete der Revisor, auch auf den Detailbelegen keine Aktientrades oder Investitionen gefunden zu haben, worauf der Beschuldigte ihm zustimmte und erklärte, sie auch nirgends gefunden zu haben (a.a.O. S. 32 F/A 165 ff.). 2.5.6. Als Erklärung für die fehlenden Investitionen von Anlagegeldern gab der Be- schuldigte an, sie hätten in GE._____ nicht das gleiche System wie in Europa hin- sichtlich des Verbuchens von Transaktionen (a.a.O. S. 31 f. F/A 162 f.). Vor dem
- 94 - Hintergrund der obenstehenden Erwägung (es waren schlichtweg keine Detailbe- lege für solche Transaktionen vorhanden) muss diese Erklärung des Beschuldig- ten, warum auf Seite 24 der Geldflusstabelle keinerlei Investitionen der erst am
21. Juni 2013 vom Privatkläger 10 (J._____) eingegangenen fast USD 500'000 zu sehen sind, als unglaubhaft, blosse Ausrede und Schutzbehauptung eingestuft werden. 2.5.7. Betreffend die bloss sporadischen Investitionen machte der Beschuldigte auch einmal (in Zusammenhang mit dem Privatkläger 3 [D._____]) auf den Vorhalt, dass er von am 11. Juni 2012 eingegangenem Geld bis zum 30. Juni 2012 keine Investition für diesen getätigt habe, geltend, es sei normales Geschäft gewesen, es hätten bis zu sechs Monate vergehen können, ohne ein Investment getätigt zu ha- ben. Diese Anlagen seien für spezielle Gelegenheiten gewesen und nicht einfach nur dafür, am nächsten Tag eine Anlage zu tätigen (act. 5 01 07 044 ff. S. 19 F/A 88). Diese Aussage vermag die geringe Handelsaktivität des Beschuldigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Übergibt ein Investor jemandem Geld für die An- lage in Wertschriften, so wird erwartet, dass diese Beträge zeitnah investiert wer- den. Dies gilt umso mehr bei hohen Geldbeträgen (oft mehrere hunderttausend Franken, Dollar oder Euro) wie sie hier – praktisch ausschliesslich – vorkommen. Bei solch grossen Vermögenswerten erwarten die Anleger erst Recht, dass diese investiert und nicht einfach auf einem Konto belassen werden, wo mutmasslich deutlich weniger – oder sogar gar kein – Ertrag resultiert als wenn sie – beispiels- weise in Aktien – investiert worden wären. Für das blosse Belassen der Gelder auf einem (Bank-)Konto hätten die Anleger die Dienste des Beschuldigten nicht in An- spruch nehmen müssen. 2.5.8. Hinsichtlich des Zeitraums ab Anfang 2015 räumte der Beschuldigte schon in der Hafteinvernahme ein, Gelder neuer Kunden benutzt zu haben, um andere, bestehende Kunden zufrieden zu stellen (act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 10). Zwi- schen 2014-2017 habe er nicht alle Gelder, die er entgegengenommen habe, in IPOs investiert (a.a.O. F/A 37 f.). Auch in seiner Schlusseinvernahme bzw. Schlussstellungnahme gab er an, in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter auch
- 95 - dann noch Vermögenswerte von bestimmten Kunden entgegengenommen zu ha- ben, als er bereits gewusst habe, dass er die Gelder nicht vereinbarungsgemäss würde anlegen können, sondern dass er sie ganz oder teilweise für Zahlungen an andere Kunden, für den Unterhalt der CD._____ AG und für private Zwecke einset- zen würde. Damit habe er aber nicht bereits im Jahr 2011 begonnen, sondern erst ab dem Jahr 2015 seien diese Probleme aufgetaucht (act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Weitere Ausführungen betreffend die Trading-Aktivitäten des Beschuldigten bzw. vielmehr die fehlende Handelstätigkeit des Beschuldigten mit den Geldern seiner Kunden sind daher nicht nötig.
3. Die Anleger um BW._____ / J._____ / BA._____ (Anklageziffer 12) 3.1. Die Anklage führt sodann in Ziffer 12 noch aus, dass unter anderem BW._____ und J._____ zu den ersten Anlegern gehört haben und der Beschuldigte zu diesen in einer freundschaftlichen Beziehung gestanden sei. Diese beiden wür- den eine entscheidende Rolle im Aufbau des Kundennetzes spielen, da – mit Aus- nahme von Privatkläger 18 (Q._____) – alle Anleger entweder direkt oder indirekt durch sie und ab dem Jahr 2016 durch die Privatklägerin 46 (BA._____) den Be- schuldigten und sein angeblich lukratives Wertschriften-/IPO-Trading kennen ge- lernt hätten. 3.2. Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er selber erklärte, BW._____ seit dem Jahr 2001 zu kennen und eine sehr enge Beziehung mit diesem gehabt zu haben (act. 5 01 02 268 ff. S. 2 und S. 3). Zum Privatkläger 10 (J._____), der ihm 2001 erstmals Geld für Trading überwiesen habe (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 14), gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser sei die "Genesis" von allem (act. 5 01 03 001 ff. S. 22 F/A 151). Es sei so, dass jeder Kunde, den die Staatsan- wältin kennen würde, ihm vom Privatkläger 10 (J._____) vorgestellt worden sei. Dieser habe ihn bei den Kunden empfohlen, insbesondere beim Privatkläger 57 (BL._____) und beim Privatkläger 59 (BN._____). Etwa 70% der Kunden seien ihm direkt vom Privatkläger 10 vorgestellt worden, 30% seien indirekt gekommen (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 10 ff.).
- 96 - 3.3. Nachdem die Privatklägerin 46 (BA._____) einräumte, mit dem Beschuldig- ten von ca. August 2016 für etwa ein Jahr eine intime Beziehung gehabt zu haben (act. 5 02 01 131 ff. S. 31 F/A 86), ist ohne weiteres – anklagegemäss – von einer engen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten auszugehen. B. Gewerbsmässiger Betrug
1. Vorbemerkungen (einschliesslich Ausführungen zu Anklageziffer 13) 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellt beim gewerbsmässigen Betrug den Täu- schungshandlungen gegenüber den einzelnen Geschädigten eine Übersicht über die Täuschungshandlungen voran (act. 0 00 01 001 ff. S. 7-11 [Anklageziffern 13- 19]). Bei einem serienmässig begangenen Betrug, bei welchem der Täter nach demselben, auf eine ganze Opfergruppe angelegten Handlungsmuster vorgeht, darf das Gericht nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale des Betru- ges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit jedenfalls die Einzel- fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichts- punkten nicht wesentlich unterscheiden. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmus- ter abweichen. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in du- bio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (nicht publizierte E. 3.3 in BGE 144 IV 52 [= Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018]). Ein solches Seriendelikt liegt hier vor. Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob die vorangestellten Täuschungshandlungen erstellt werden können, so dass bei den einzelnen Geschädigten dann – abgesehen von den nicht gleich gelagerten Einzel- fällen – auf diese verwiesen werden kann. 1.2. Die Reihenfolge der Privatkläger gemäss nachfolgender Ziff. 2.13 ff. richtet sich nach der Anklage, weshalb die Privatkläger weder nach Nummern (Reihen- folge des Rubrums) geordnet noch alphabetisch sortiert sind (anders bei den Zi- vilansprüchen [vgl. hinten Ziff. XI.E).
- 97 - 1.3. Die von der Anklagebehörde vorgenommene Zusammenfassung in Ziffer 13 der Anklage – insbesondere hinsichtlich der exakten Anzahl Anleger und der Höhe der Geldzahlungen der Investoren – ergibt sich erst nach Erstellung des übrigen Sachverhaltes. Ebenso der genaue Zeitraum der Täuschungen durch den Beschul- digten, zumal er – wie gesehen (vgl. vorne Ziff. IV.B) – erst für den Zeitraum ab 2015, wenn überhaupt, geständig ist. Was indes – mit der Anklage – zutrifft, ist, dass aufgrund der bereits erwähnten (vgl. vorne lit. A.3) Gruppierungen eine Mund zu Mund-Propaganda über die Möglichkeiten, beim Beschuldigten über die CD._____ Group gewinnbringend Vermögenswerte in Finanzprodukte (insbeson- dere IPOs) anzulegen, entstand, führte der Beschuldigte doch selbst aus, der Grund, warum gewisse Leute ihm spontan Geld gesandt hätten, sei wohl, weil BL._____ und BN._____ diese IPO-Trades als lukrative Investments bei ihrer Gruppe angepriesen hätten (act. 5 01 01 140 ff. S. 15 f. F/A 84). 1.4. Schliesslich beschlagen gewisse Anklageziffern praktisch ausschliesslich die rechtliche Würdigung (v.a. Anklageziffern 17 und 18), weshalb diese Aspekte unter jenem Titel abzuhandeln sein werden (vgl. hinten Ziff. 2.11. und Ziff. VI [zur rechtlichen Würdigung]).
2. Übersicht über die Täuschungshandlungen 2.1. Auftreten des Beschuldigten (Anklageziffer 14) 2.1.1. Die Privatklägerin 46 (BA._____) erklärte zum Auftreten des Beschuldigten, dieser habe sich als sehr erfolgreicher Geschäftsmann ausgegeben. Er habe Bilder eines Helikopters und eines Privatjets gezeigt, die er benutze, er habe über meh- rere Autos und einen Privatchauffeur verfügt, sei Besitzer von Wohnungen in Zü- rich, GU._____, GC._____ und Los Angeles gewesen und schliesslich habe er eine grosse Uhren- und Kunstsammlung besessen (act. 5 02 01 131 ff. S. 6 F/A 7). Auf diese Angaben kann abgestützt werden, sie erscheinen glaubhaft, da sie mit objek- tiven Umständen in Einklang stehen. So war der Beschuldigte Eigentümer einer Wohnung in GU._____ und zweier Luxusautos der Marke "Porsche" (vgl. vorne Ziff. III.I.1.1), er wohnte in einer Wohnung im Zürcher … (act. 9 01 01 006) und er
- 98 - hatte eine grosse Uhren- und Kunstsammlung (vgl. act. 8 03 01 050 [Beschlagnah- meverfügung betreffend Armbanduhren]; act. 4 05 01 217 ff. [Sicherstellungsliste betreffend Kunstgegenstände]). 2.1.2. Gemäss Prospekt des DA._____ und, gestützt auf welchen diverse Investo- ren ihr Geld anlegten (z.B. Privatkläger 5 [F._____], Privatkläger 19 [R._____], Pri- vatkläger 22 [V._____], Privatkläger 36 [AM._____], Privatkläger 48 [BC._____], Privatkläger 49 [BD._____]), ist der Beschuldigte seit 1987 im Vermögensverwal- tungsgeschäft und im Aktienhandel sowie in den letzten 20 Jahren im IPO-Handel tätig (act. 5 05 05 091 ff. S. 4). 2.1.3. Der Beschuldigte trat demzufolge – anklagegemäss – als erfolgreicher, seri- öser und wohlhabender Vermögensverwalter aus der Schweiz mit langjähriger Er- fahrung im Vermögensverwaltungs- und Börsengeschäft auf. Dieses Bild vermit- telte er seinen Anlegern. Unerheblich ist, ob dies der Wahrheit entspricht und zu- trifft, und er – wie es seitens der Verteidigung vorgebracht wird – auch tatsächlich erfolgreich viele Jahre zunächst in den USA und dann in Europa als Vermögens- verwalter tätig war (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Entscheidend ist, dass er so – nämlich als erfolgreicher, seriöser und wohlhabender Vermögensverwalter mit langjähriger Erfahrung im Vermögensverwaltungs- und Börsengeschäft aus der Schweiz – auftrat. 2.2. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zweckbestimmung der überwiesenen Gelder 2.2.1. In Ziffer 15 der Anklage wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen vor- getäuscht zu haben, dass die Vermögenswerte der Anleger vollständig in IPOs o- der andere Wertschriften angelegt werden. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2015 räumte der Beschuldigte ein, dass er die ihm übergebenen Gelder nicht mehr ver- einbarungsgemäss hatte anlegen können (act. 5 01 06 146 ff. S. 3; act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 38). Von diesem bereits in der Hafteinvernahme abgegebenen Zuge- ständnis ist auszugehen. Es ist daher nur noch für den Zeitraum 2011-2014 zu prüfen, ob der Beschuldigte die investierten Gelder vereinbarungsgemäss anlegte.
- 99 - 2.2.2. Dass in den Verträgen mit dem Beschuldigten festgehalten wurde, dass die Investitionen in IPOs und andere Wertschriften hätten fliessen sollen, wurde bereits erwogen (vgl. vorne lit. A.2.2.6 und lit. A.2.2.8). Es ist zudem nicht vorstellbar, dass Personen, die in keinem familiären oder ähnlich innigem Verhältnis zum Beschul- digten stehen, diesem solche hohen Vermögenswerte (die meisten Einzahlungen hatten Summen von USD 100'000, CHF 100'000, GBP 100'000 oder EUR 100'000 und mehr zum Inhalt) für anderes als Vermögensverwaltung anvertrauen – jeden- falls nicht für die Auszahlung anderer Investoren oder für eigene Bedürfnisse des Beschuldigten. 2.2.3. Was vereinbart wurde bei denjenigen Geschädigten/Privatklägern, die kei- nen Vertrag mit dem Beschuldigten hatten, ist jeweils bei diesen zu prüfen (vgl. auch vorne lit. A.2.2.10). 2.2.4. Hinsichtlich des Zeitraums 2011-2014 kann anhand der Geldflussrechnun- gen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 festgestellt werden, dass der Be- schuldigte die ihm anvertrauten Gelder nicht vereinbarungsgemäss investierte. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben lit. A.2.5), kam es mit Ausnahme von einigen Wertschriftenkäufen und -verkäufen zu keiner relevanten Handelstätigkeit. Davon, dass der Beschuldigte die Anlagegelder seiner Kunden auch für die Zeit bis 2015 vollständig in IPOs oder andere Wertschriften angelegt hätte, kann damit keine Rede sein. Dies brachte der Beschuldigte seinen Kunden nie zur Kenntnis, weshalb er sie entsprechend täuschte. 2.3. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – "Pooling" Dass die Kunden davon ausgingen, dass ihre Gelder auf einem separaten (Unter-)Konto angelegt werden und die Anleger diesbezüglich getäuscht wurden, wurde bereits erwogen (vgl. oben lit. A.2.4.2). 2.4. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Bewirtschaftung im Sinne eines Ponzi-Systems 2.4.1. Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlage- system bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspiegelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich
- 100 - lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen – oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Sicherheit – verwaltet und ver- mehrt, ihre Einlagen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass ange- legt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen lediglich aus den von angewor- benen Neukunden einbezahlten Anlagegeldern finanziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegenforderung gegenüber (Urteil des Bundesgerichtes 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 2.4.2. Für den Zeitraum ab 2015 räumte der Beschuldigte konstant ein, für die Aus- zahlung bestehender Kunden – zumindest teilweise – auch Gelder anderer Kunden verwendet zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 3; act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 34 und F/A 40; vgl. auch act. 5 01 01 140 ff. S. 7 F/A 33). Aber auch bis März 2015 ver- wendete der Beschuldigte Neugelder für die Auszahlung bestehender Kunden. Vorab ist zu beachten, dass die Anleger kurz nach Beginn ihrer Investitionen natür- lich noch nicht ungeduldig werden und noch kaum Rück- bzw. Gewinnauszahlun- gen verlangt haben dürften. Am Anfang vertrauten noch alle in den Beschuldigten und dessen Investitionen. Die erste grössere Rückzahlung an einen Geschädig- ten/Privatkläger erfolgte am 22. August 2012; es wurden ca. USD 250'000 an den Privatkläger 10 (J._____) zurückbezahlt (a.a.O. S. 11). Vorgängig dazu gingen am
7. August 2012 GBP 150'000 und am 13. Juli 2012 USD 200'000 je vom Privatklä- ger 3 (D._____) ein, wobei die USD 200'000 auf dasjenige Konto einbezahlt wur- den, ab dem dann auch die Zahlung an den Privatkläger 10 (J._____) getätigt wurde (a.a.O. S. 10). Andere Beträge in dieser Grössenordnung gingen in jener Zeitspanne (auf besagtem Konto) nicht ein, vielmehr kam es sogar zu erheblichen Abflüssen. Der Beschuldigte wäre ohne die Gelder des Privatklägers 3 (D._____) somit nicht in der Lage gewesen, diese Zahlung an den Privatkläger 10 (J._____) vorzunehmen, zumal er am 27. August 2012 noch eine zweite Überweisung an den Privatkläger 10 (J._____) von ca. USD 100'000 machte. Damit floss ein grosser Teil des Investments des Privatklägers 3 (D._____) an den Privatkläger 10 (J._____). Die nächste anklagerelevante Rückzahlung fand am 4. März 2013 an die Privatklä- gerin 42 (AT._____ Limited) über ca. USD 200'000 statt. Nur drei Tage vorher, am
1. März 2013, ging auf dasselbe Konto die Einzahlung des Privatklägers 3
- 101 - (D._____) bzw. von dessen Ehefrau von USD 150'000 ein (a.a.O. S. 20). Der Zu- sammenhang drängt sich geradezu auf. Dieses Geld wurde unmittelbar nach Ein- gang für die Rückzahlung verwendet. Am 13., 19., 25. und 27. September 2013 kam es zu weiteren Rückzahlungen an den Privatkläger 10 (J._____) von total rund USD 1'000'000. Nur kurz vorher, am 4. und 10. September 2013 überwiesen der Privatkläger 3 (D._____) und die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) zusammen ca. USD 1.1 Mio. auf dasjenige Konto, von dem die Rückzahlungen getätigt wurden (a.a.O. S. 28 f.). Ganz offensichtlich wurden diese Rückzahlungen an den Privat- kläger 10 (J._____) mit Geldern von Neukunden geleistet. Diese erheblichen Rück- zahlungen an den Privatkläger 10 (J._____) erstaunen überdies nicht, da der Be- schuldigte jenen als Genesis all seiner Kunden, der damit eine Verbindung zu allen anderen Kunden hat, bezeichnet (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 10). Dem Privatklä- ger 10 (J._____) musste der Beschuldigte demzufolge besonders Sorge tragen und ihn quasi "bei Laune" halten. Der Privatkläger 10 (J._____) durfte nicht misstrau- isch werden und musste von seinen Investitionen besonders überzeugt sein. Zu den nächsten höheren Rückzahlungen an Privatkläger kam es am 19. November 2013 (an den Privatkläger 3 [D._____]) von rund USD 86'000 und am 28. Novem- ber 2013 an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) von USD 150'000 (act. 3 03 01 014 S. 33 f.). Diesen beiden Rückzahlungen ging eine zeitlich nur wenig vorher getätigte Einzahlung der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) von USD 500'000 am
13. November 2013 voraus. Der Privatkläger 59 (BN._____) erhielt am 13. und
14. Februar 2014 Rückzahlungen von total ca. USD 1.2 Mio. (a.a.O. S. 39). Nur gerade am 10. Februar 2014 ging auf dasselbe Konto eine Einzahlung des Privat- klägers 57 (BL._____) bzw. von dessen Ehefrau von fast USD 1.5 Mio. ein (a.a.O.). Erneut ist aufgrund der zeitlichen Nähe sowie der fast übereinstimmenden Beträge offensichtlich, dass die Zahlungen an den Privatkläger 59 (BN._____) nur getätigt werden konnte, da nur drei bzw. vier Tage zuvor die hohe Überweisung des Privat- klägers 57 (BL._____) erfolgte. Ein letztes Beispiel aus einer späteren Phase der Tätigkeit des Beschuldigten findet sich ab dem 8. Januar 2015. An jenem Tag ging eine Einzahlung des Privatklägers 21 (T._____) von USD 187'000 ein (a.a.O. S. 59). Just am 9. Januar 2015 erfolgte eine Rückzahlung von ca. USD 45'000 ab
- 102 - dem gleichen Konto an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited; a.a.O.). Dass der Be- schuldigte die Rückzahlungen jeweils auch mit anderem Geld bzw. Gelder anderer Konten hätte vornehmen können (so die Verteidung [Prot. S. 15]), trifft nicht zu. Der Geldflussrechnung lässt sich nämlich entnehmen, dass der Beschuldigte keine Be- träge in derartigen Grössenordnungen auf anderen Konten hatte (act. 3 03 01 014). Insgesamt ist also erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seiner Beteuerungen auch vor dem Jahr 2015 Neugelder – zumindest unter anderem – auch für die Aus- zahlung bestehender Kunden verwendete. 2.4.3. Eingestandenermassen verwendete der Beschuldigte ferner schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten Gelder seiner Anleger für private Zwecke oder den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften. Beispielsweise nahm er bereits am
14. Oktober 2011 eine Überweisung von EUR 15'000 vom EUR-Konto der CD._____ auf sein Konto in GB._____ für persönliche Ausgaben vor, was er zugab (act. 5 01 07 044 ff. S. 4 F/A 10). Bereits am 26. Oktober 2011 wurden wieder EUR 10'000 auf das Konto des Beschuldigten in GB._____ und CHF 10'000 auf sein CC._____-Konto überwiesen – für persönliche Auslagen (a.a.O. S. 4 F/A 14). Zu einer weiteren Überweisung von EUR 10'000 auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank Sabadell in GB._____ für Persönliches kam es am 11. November 2011 (a.a.O. S. 5 F/A 16). Zu weiteren Überweisungen für persönliche Auslagen kam es aber auch in den Folgejahren, so beispielsweise für das Jahr 2012 am
4. Januar 2012 (EUR 10'000; a.a.O. S. 12 F/A 60), am 9. Januar 2012 (CHF 30'000; a.a.O. S. 13 F/A 62), am 17. Januar 2012 (CHF 4'000; a.a.O. S. 13 F/A 63) und am 18. Januar 2012 (EUR 12'000; a.a.O. S. 13 F/A 64). Im Jahr 2013 tätigte er – exemplarisch – am 22. Februar 2013 (CHF 65'000), am 26. Februar 2013 (CHF 50'000) sowie am 1. März 2013 (CHF 85'000) Überweisungen auf sein Konto bei der DT._____ (ehem. DS._____) für Unternehmensausgaben sowie per- sönliche Auslagen (a.a.O. S. 28 F/A 140). Hinsichtlich dem Jahr 2014 räumte der Beschuldigte auf Vorhalt von Seite 58 der Geldflusstabelle bzw. die Feststellung, dass seinen Konten per 31. Dezember 2014 ca. USD 6.8 Mio. gutgeschrieben wor- den seien und er ca. USD 900'000 bar bezogen, welches Geld er auch ausgegeben habe, da seine Konten mit ca. USD 400'000 im Minus gewesen seien, ein, das sei möglich (act. 5 01 07 080 ff. S. 17 F/A 94 i.V.m. F/A 92). Das Bild, das sich über
- 103 - die Jahre von 2011 bis 2014 ergibt, spricht somit eine deutliche Sprache. Einge- gangene Gelder verwendete der Beschuldigte – auch – für private Zwecke und den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften. 2.4.4. Der Beschuldigte räumte auch betreffend viele Bargeldbezüge ein, dass diese zur Deckung persönlicher Auslagen respektive zur Deckung allgemeiner Aus- lagen gewesen seien (z.B. a.a.O. S. 6 F/A 21, a.a.O. S. 8 F/A 34, a.a.O. S. 9 F/A 43). Einschränkend führte er aber auch aus, dass nur einige dieser Bargeldab- hebungen für ihn persönlich gewesen seien, andere seien für eine Handvoll Leute, fünf bis sechs Personen, die keine konventionellen Kunden, sondern seine persön- lichen Freunde gewesen seien und die das Geld gebraucht hätten, gewesen. Daher habe er für die Bargeldübergaben an die Kunden auch keine Quittung ausgestellt (a.a.O. S. 13 f. F/A 65 f.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in diesen – einschränkenden – Ausführungen festhält, dass einige der Bar- geldbezüge persönliche Auslagen waren. Hinzu kommt, dass seine Aussage, er habe teilweise Bargeld seinen Freunden/Kunden übergeben, nicht uneinge- schränkt glaubhaft ist. Dass der Beschuldigte als langjähriger Vermögensverwalter solche Geschäfte ohne die Ausstellung einer Quittung tätigt, erscheint eher un- wahrscheinlich, zumal er keine weitere Erklärung für diesen doch eher ungewöhn- lichen Umstand abgibt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und liefert der Beschul- digte keine Erklärung, weshalb diese Kunden/Freunde nicht selber Bargeld bezie- hen konnten. 2.4.5. Nachdem soeben aufgezeigt wurde, für was der Beschuldigte das Geld be- nötigte, ist noch zu erstellen, woher die finanziellen Mittel stammten, die der Be- schuldigte ausgab. In der Geldflusstabelle sind die Einzahlungen der Investoren grün hinterlegt (act. 3 03 01 013 und act. 3 03 01 014). Eine weitere Übersicht über die anklagerelevanten Einzahlungen der Anleger findet sich in act. 3 03 01 003 ff. Diesen Dokumenten kann entnommen werden, dass bereits ab 2011 ein ganz we- sentlicher Teil der Einkünfte auf den CD._____-Konten von Privatklägern/ Geschädigten des vorliegenden Verfahrens stammten. So überwies der Privatklä- ger 10 (J._____) am 12. Oktober 2011 USD 100'000 (act. 3 03 01 014 S. 1), am
26. April 2012 kamen EUR 200'000 von der Privatklägerin 43 (AU._____ SA; a.a.O.
- 104 - S. 7), am 11. Juni 2012 überwies der Privatkläger 3 (D._____) USD 150'000 (a.a.O. S. 8), am 13. Juli 2013 kamen weitere USD 200'000 vom Privatkläger 3 (D._____) und am 7. August 2012 GBP 150'000 (a.a.O. S. 10). Anschliessend "intensivierten" sich die Einzahlungen – sowohl bezüglich Anzahl als auch bezüglich Höhe der In- vestitionen. Am 17. September 2012 gingen vom Privatkläger 59 (BN._____) USD 250'000 ein (a.a.O. S. 12) und nur einen Tag später wurden vom Privatklä- ger 10 (J._____) USD 500'000 einbezahlt (a.a.O. S. 12). Bereits am 28. September 2012 zahlte der Privatkläger 59 (BN._____) weitere USD 250'000 ein (a.a.O. S. 12). Am 9. November 2012 überwies der Privatkläger 60 (BO._____) USD 250'000 (a.a.O. S. 15). Weitere Einzahlungen der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) über CHF 500'000 (am 14. Januar 2013) sowie der Privatkläger 59 und 60 (BN._____ und BO._____) über je USD 250'000 (je am 15. Januar 2013) folgten (a.a.O. S. 18). Am 4. Februar 2013 zahlte der Privatkläger 59 (BN._____) weitere USD 250'000 ein (a.a.O. S. 19). Von der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) gingen hernach am 18. April 2013 USD 250'000 ein (a.a.O. S. 22), am 14. Juni 2013 über- wiesen die Privatkläger 37 (Ehepaar AN._____/AO._____) USD 250'000, am
21. Juni 2013 kamen nochmals USD 500'000 vom Privatkläger 10 (J._____; a.a.O. S. 24) und am 27. Juni 2013 überwies die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) EUR 150'000 (a.a.O. S. 25). Es war also bereits in der Anfangsphase der Tätigkei- ten des Beschuldigten ein steter Fluss von Zahlungseingängen vorhanden, der es ihm ermöglichte, die Gelder für private Zwecke und den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften zu verbrauchen, zumal er diese Gelder – wie bereits gesehen – ja nicht im Finanzmarkt anlegte. Ab Mitte 2013 gingen dann fast jeden Monat (Aus- nahmen: August 2013, Januar 2014, März 2014, November 2014) bis März 2015 Investitionen von mindestens Hunderttausend CHF, EUR, GBP oder USD ein (a.a.O. S. 25 ff.). 2.4.6. Dabei verzeichneten die Konten des Beschuldigten bzw. der CD._____ Ge- sellschaften – im Verhältnis zu den Einzahlungen der Privatkläger/Geschädigten – keine relevanten Eingänge aus anderen Quellen (act. 3 03 01 014). Beim ganz überwiegenden Teil der einbezahlten Gelder handelt es sich um anklagerelevante Investitionen (vgl. act. 3 03 01 014).
- 105 - 2.4.7. Der Beschuldigte machte an mehreren Stellen hinsichtlich der Geldflussrech- nung geltend, diese sei nicht vollständig, da noch andere Konten bestanden hätten (z.B. act. 5 01 07 044 ff. S. 16 F/A 73 und act. 5 01 07 080 ff. S. 9 F/A 40, S. 17 F/A 92 ff. und S. 19 F/A 112). Die Verteidigung brachte an der Hauptverhandlung insbesondere vor, die Unterlagen zur Bankbeziehung bei der DQ._____ Privatbank und des Kontos des Beschuldigten bei der EI._____ Bank in GE._____ sei nicht berücksichtigt (vgl. vorne lit. A.2.5.2). Es ist korrekt, dass für die Konten bei der DX._____ (lautend auf die DP._____ Limited, die CD._____ Group Limited und den Beschuldigten) keine Belege vorhanden sind (act. 5 01 07 080 ff. S. 15). Das Konto lautend auf die CD._____ Group Limited wurde indes erst im Oktober 2014 eröffnet (act. 2 19 05 459 ff. S. 4) und dasjenige lautend auf die DP._____ Limited im Juni 2014 (act. 5 01 07 080 ff. S. 15). Nachdem die Geldflussanalyse Ende März 2015 endet und der Beschuldigte für den Zeitraum ab Ende 2014/Anfang 2015 geständig ist, kann diesen Konten keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen und es kann ausgeschlossen werden, dass das Bild sich komplett ändern würde. Hinsichtlich des EI._____ Kontos sowie des EO._____ Kontos, die auf der Geldflussanalyse ebenfalls fehlen (a.a.O. S. 9), ist anzumerken, dass der Beschuldigte zum EO._____ Konto ausführte, dass auf dieses nie Kundengelder einbezahlt und die- ses nur für Rückzahlungen verwendet worden sei (act. 5 01 04 001 ff. S. 8 F/A 31). Es sei kein Tradingkonto gewesen (a.a.O. F/A 33). Wie gesehen (vgl. vorne lit. A.2.3) gingen sämtliche anklagerelevanten Einzahlungen auf die Konten bei der DW._____, der DX._____, der DS._____, der DL._____ Bank und schliesslich noch der DN._____ AG. Dieses EO._____-Konto spielte also bloss für die Rück- zahlungen eine Rolle. Auf dem EI._____ Konto fand gemäss Angaben des Beschul- digten IPO-Trading statt (act. 5 01 07 044 ff. S. 34 F/A 175). Auf jenes Konto flos- sen aber bloss ca. USD 2 Mio. (act. 3 03 01 014; die Überweisungen auf das EI._____ Konto sind der Geldflussanalyse zu entnehmen). Einen Einfluss auf das grundsätzliche Bild, das sich aufgrund der Einzahlungen, Investitionen und Ausga- ben ergibt, haben diese (auf der Geldflussrechnung fehlenden) Konten also nicht. 2.4.8. Bezüglich der Einzahlungen des Privatklägers 10 (J._____) machte der Be- schuldigte am 15. Dezember 2021 geltend, diese könnten für Anlagen, aber auch
- 106 - die Rückzahlung von Darlehen bzw. Vorauszahlungen von ihm (dem Beschuldig- ten) für den Privatkläger gewesen sein (act. 5 01 07 044 ff. S. 3 F/A 7 f., S. 4 F/A 13, S. 22 f. F/A 109). Da der Beschuldigte in einer früheren Einvernahme (12. Dezem- ber 2018) ausführte, die Gelder vom Privatkläger 10 (J._____) seien für das Tra- ding an den Finanzmärkten gewesen (act. 5 01 03 234 ff. S. 2 F/A 7 f.), ist hiervon auszugehen, zumal der Beschuldigte ergänzte, seit 2001 erfolgreich für den Privat- kläger 10 (J._____) getradet zu haben (a.a.O. S. 3 F/A 14 ff.). Dass er vom Privat- kläger 10 (J._____) Darlehen erhalten habe, erwähnte er in jener Einvernahme mit keinem Wort (a.a.O. S. 2 F/A 6 bis S. 6 F/A 29). Die Ausführungen vom 15. De- zember 2021 erscheinen daher nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. In Bezug auf die Überweisung der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) von USD 200'000 vom
4. September 2012 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser Betrag sei für ver- schiedene Zahlungen vorgesehen gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 21 f. F/A 105). Auch dieses (nachgeschobene) Vorbringen ist nicht plausibel, da der Beschuldigte am 29. Oktober 2018 im Gegensatz dazu angab, er hätte für die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) mit den Geldern IPO-Handel und Trading an den Finanzmärkten machen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 15 F/A 84). In Bezug auf die Überweisungen der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) vom 10. Oktober 2013 von EUR 99'950 und vom 24. Januar 2014 von USD 24'981.28 sowie der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited) von USD 67'990.38 machte der Beschuldigte geltend, das seien persönliche Zahlungen der I._____ an ihn gewesen (act. 5 01 07 080 ff. S. 5 F/A 17 und S. 10 F/A 44). Auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Wenn es sich wahrhaftig um persönliche Zahlungen an den Beschuldigten gehandelt hätte, wäre zu erwarten, dass diese nicht auf ein Konto der CD._____ Group, sondern auf ein persönliches Konto des Beschuldigten gegangen wären. Die Begründung des Beschuldigten, er habe in jener Zeit keinen Unterschied zwischen Unternehmenskonten und seinen persönlichen Konten gemacht (a.a.O. F/A 18), überzeugt nicht. Als Geschäftsmann wusste der Beschuldigte genau, dass er Geschäfts- und private Konten nicht mi- schen durfte. Zudem erklärte der Beschuldigte auch nicht, weshalb er plötzlich – doch recht hohe – Zahlungen für sich persönlich von der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) bzw. der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) hätte erhalten sollen.
- 107 - 2.4.9. Hinsichtlich der weiteren anklagerelevanten Einzahlungen bis und mit März 2015 bestritt der Beschuldigte auf Vorhalt der Geldflussrechnung jeweils nicht, dass diese für Anlagen gewesen seien (act. 5 01 07 044 ff. S 15 F/A 71, S. 18 F/A 86, S. 20 F/A 93 und F/A 98, S. 22 F/A 107, S. 23 F/A 110 und F/A 114, S. 26 F/A 128, S. 27 F/A 132, S. 28 F/A 139 und F/A 141, S. 30 F/A 153, S. 31 F/A 161 f., S. 32 F/A 165, S. 32 f. F/A 168, S. 33 F/A 171 f.; act. 5 01 07 080 ff. S. 7 F/A 30, S. 11 F/A 47, S. 11 f. F/A 53, S. 12 F/A 56, S. 13 F/A 63, F/A 66, F/A 68, S. 13 F/A 70, S. 14 F/A 72 f. und F/A 75, S. 15 F/A 79 f., S. 15 f. F/A 82, S. 16 f. F/A 90, S. 17 f. F/A 97, S. 18 F/A 101, S. 19 F/A 106 und F/A 111). Allerdings brachte der Beschul- digte – erstmals – zu BW._____, der I._____-Gruppe und dem Privatkläger 10 (J._____), nachher auch zu weiteren Privatklägern, vor, es stimme zwar, dass er die Gelder für Anlagen bekommen habe, aber er habe die Gelder auch erhalten, um unterschiedliche Transaktionen zu ermöglichen wie Bargeld, Diamantringe und Autos (act. 5 01 07 044 ff. S. 31 F/A 157; nachher spricht der Beschuldigte jeweils von "persönlichen Ausgaben" [z.B. a.a.O. S. 31 F/A 161 f., S. 32 f. F/A 168, F/A 171 f.]). Angesichts des Umstandes, dass er diese Transaktionen nicht fein säuberlich verbuchte, weil er sich auf seine persönlichen Notizen verlassen habe (a.a.O. S. 31 F/A 158 f.), ist mehr als fraglich, ob diese tatsächlich stattgefunden haben. Jeden- falls kann ausgeschlossen werden, dass der Grossteil der Investitionen für die Aus- zahlung von Bargeld oder den Kauf von Schmuck oder Autos für die Anleger vor- gesehen war. 2.4.10. Ferner stellt die Geldflussrechnung (neben dem Umstand, dass generell kaum Handelsaktivitäten stattfanden; vgl. vorne lit. A.2.5) auch übersichtlich dar, dass die – grundsätzlich für Investitionen in den Finanzmärkten – eingegangenen Gelder, auch im Zeitraum bis März 2015, nur in geringfügigem Masse tatsächlich investiert wurden. In den Tagen nach den Einzahlungen kam es kaum zu Anlage- tätigkeiten (act. 3 03 01 014). Um dies aufzuzeigen, sind beispielhaft einige Einzah- lungen genauer zu betrachten: Am 12. Oktober 2011 gingen USD 100'000 vom Pri- vatkläger 10 (J._____) ein. Erst am 18. November 2011 (und mithin mehr als einen Monat später) wurde in der Folge ein Investment getätigt (a.a.O. S. 1). Am 26. April 2012 gingen EUR 200'000 der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ein. Am 2. Mai
- 108 - 2012 wurden zwar einmal etwas mehr als CHF 92'000 in Aktien EM._____ inves- tiert (a.a.O. S. 7). Zu diesem Kauf erklärte der Beschuldigte aber, das sei eine An- lage seines persönlichen Portfolios gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 17 f. F/A 81). Die nächsten Aktienkäufe fanden erst am 18. und 22. Mai 2012 statt (act. 3 03 01 014 S. 8). Da diese nicht vom Konto, auf welches die Einzahlung erfolgte, getätigt wurden, erscheint jedoch fraglich, ob überhaupt das Geld der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) angelegt wurde oder ob es sich nicht erneut um einen persönlichen Aktienkauf des Beschuldigten handelte. Am 11. Juni 2012 gingen USD 150'000 vom Privatkläger 3 (D._____) ein (a.a.O. S. 8; und am 13. Juli 2012 sogar weitere USD 200'000). Erst am 27. Juli 2012 erfolgte das nächste Aktieninvestment (Kauf von EP._____-Aktien), aber bloss im Umfang von etwas mehr als USD 23'000 (a.a.O. S. 8 ff.). Auch dieses Geld des Privatklägers 3 (D._____) wurde somit nicht respektive höchstens zu einem ganz kleinen Teil angelegt. Am 4. September 2012 überwies die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) USD 200'000 (a.a.O. S. 11). Zwar erfolgte am 14. September 2012 ein (weiterer) Kauf von EP._____-Aktien, aber bloss im Umfang von nicht einmal USD 4'000 (a.a.O. S. 12). Erst am 24. Septem- ber 2012 erfolgte ein grösseres Investment von knapp USD 200'000. In der Zwi- schenzeit gingen aber noch Gelder von zwei weiteren Privatklägern von USD 750'000 ein (a.a.O.). Es muss also konstatiert werden, dass mit diesen Gel- dern nicht respektive höchstens in geringem Umfang Wertschriftenhandel betrie- ben wurde. Am 28. September 2012 überwies der Privatkläger 59 (BN._____) wei- tere USD 250'000 (a.a.O.). Gleichentags kaufte der Beschuldigte zwar Aktien für rund USD 140'000 (a.a.O. S. 12 f.). Aber selbst wenn das alles ein Investment für den Privatkläger 59 (BN._____) gewesen wäre, hätte er bloss etwas mehr als die Hälfte des Geldes investiert. Am 9. November 2012 gingen vom Privatkläger 60 (BO._____) ebenfalls USD 250'000 ein (a.a.O. S. 15). Zur nächsten Investition – von notabene bloss knapp USD 100'000 – kam es erst am 21. Dezember 2012 (a.a.O. S. 15 f.). Nur schon diese Beispiele aus der Anfangsphase der angeklagten deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten zeigen deutlich, dass die von den Kunden dem Beschuldigten für Wertschriften- und IPO-Handel übergebenen Gelder nicht respektive höchstens geringfügig und in kleinem Ausmass in den Finanzmärkten
- 109 - investiert wurden, stattdessen tätigte der Beschuldigte mit diesen Geldern Über- weisungen auf eigene Konten, machte Barbezüge und benutzte es für den Unter- halt seiner CD._____ Gesellschaften (vgl. oben Ziff. 2.4.3 f.). Zum Ausmass der Anlagetätigkeit des Beschuldigten kann – abgesehen von den zitierten Beispielen
– in genereller Hinsicht im Übrigen auf die Geldflussrechnung verwiesen werden (act. 3 03 01 014). 2.4.11. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie bereits angetönt – bezüglich einiger Aktienkäufe und -verkäufe sogar noch ausführte, das seien Investments für sich persönlich oder teilweise für sich persönlich gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 7 F/A 26 f., S. 17 f. F/A 81, S. 27 F/A 134). Der Beschuldigte investierte also noch weniger Anlagegelder seiner Kunden an den Finanzmärkten als auf der Geldfluss- rechnung dargestellt wird. Passend zum ganzen Geschäftsgebaren des Beschul- digten hatte er bei den Investitionen, die teilweise für sich und teilweise für die Kun- den waren, sodann bloss im Kopf bzw. auf einigen handschriftlichen Notizen ver- merkt, welchen Anteil der Aktieninvestments er den jeweiligen Kunden und welchen er sich selber zuweisen würde (a.a.O. S. 27 F/A 135 f.). 2.4.12. Als weitere Rechtfertigung brachte der Beschuldigte vor, er habe jeweils nicht das ganze Geld sofort investiert (act. 5 01 07 044 ff. S. 21 F/A 102, S. 24 F/A 116) respektive diese Anlagen seien für spezielle Gelegenheiten gewesen und nicht einfach nur dafür, am nächsten Tag eine Anlage zu tätigen. Es sei normales Geschäft gewesen, dass bis zu sechs Monate vergangen seien, ohne ein Invest- ment getätigt zu haben (a.a.O. S. 19 F/A 88). Diese Depositionen sind als reine Ausflüchte zu betrachten. Überweist man jemandem solch hohe Geldbeträge für Investitionen an den Finanzmärkten – selbstverständlich einhergehend mit der Er- wartung hoher Renditen – dann ist nicht davon auszugehen, dass die Investoren damit zufrieden waren respektive es deren Absicht war, das Geld dann einfach auf dem Konto des Vermögensverwalters bzw. dessen Firmen – mit wohl kaum Zins und damit kaum Rendite – liegen zu lassen. 2.4.13. Darüber hinaus argumentierte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass auf Seite 24 der Geldflussrechnung keinerlei Investitionen von zwei Kundengeldern zu sehen seien, das sei in GE._____ gewesen, wo sie nicht das gleiche System wie
- 110 - in Europa hätten, die Transaktionen zu verbuchen (a.a.O. S. 31 f. F/A 163). Diese Ausführungen respektive Erklärungen erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft. Auch in GE._____ werden die Transaktionen ein- und ausgebucht, was übrigens auch der Beschuldigte einräumen musste (a.a.O.). 2.4.14. Insgesamt ergeben alle einzelnen Elemente ein deutliches Bild. Der Be- schuldigte unterliess es grösstenteils, die ihm von den Anlegern übergebenen Gel- der im Finanzmarkt zu investieren. Vielmehr setzte er diese Vermögenswerte für persönliche Bedürfnisse, den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaft und die Aus- zahlung von (angeblichen) Gewinnen und die Rückzahlung der Investments ein. Der Beschuldigte unterhielt ein typisches Ponzi-System. 2.5. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zusendung inhaltlich unwahrer Konto- bzw. Depotauszüge 2.5.1. Betreffend die Zusendung inhaltlich unwahrer Konto- bzw. Depotauszüge räumte der Beschuldigte solches in der Schlusseinvernahme für den Zeitraum ab Ende 2016 ein (act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Bereits an dieser Stelle kann – zufolge seines diesbezüglichen Geständnisses für den Zeitraum ab Ende 2016 – demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte seinen Investoren – zumindest auch – inhaltlich unwahre Konto- bzw. Depotauszüge zusandte, wie dies die Anklage in der Übersicht über die Täuschungshandlungen festhält (act. 0 00 01 001 ff. S. 8). 2.5.2. In der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte gar zu, (bereits) im Jahr 2015 mit der Erstellung und Aushändigung unwahrer Trading Reports angefangen zu haben (act. 5 01 01 001 ff. S. 17 F/A 70). In etwas allgemeinerer Form bestätigte er vorher sogar noch, es stimme, dass er den Anlegern laufend Trading Reports, Übersichten etc. zugestellt habe, auf denen der angeblich aktuelle Stand des In- vestments sowie die angeblichen Gewinne zu sehen gewesen seien. Diese Über- sichten hätten nicht gestimmt. Er sei verpflichtet gewesen, den Kunden etwas zu liefern, also habe er diese Berichte erstellt (a.a.O. S. 15 F/A 62 f.). 2.5.3. Diese Depositionen stehen mit den Akten im Einklang. Es liegt nämlich an- hand der Daten der Portfolio Valuations bzw. der von den Trading Reports umfass- ten Zeiträumen auf der Hand, dass der Beschuldigte einigen Investoren auch schon
- 111 - früher (als Ende 2016) unwahre Trading Reports und Portfolio Valuations zu- schickte. Hinsichtlich der dem Privatkläger 59 zugestellten Portfolio Valuations vom
31. Dezember 2015 und vom 31. Dezember 2016 erklärte der Beschuldigte bei- spielsweise, diese seien bezüglich der Beträge nicht korrekt (act. 5 01 01 075 ff. S. 16 F/A 77). Sie sind damit inhaltlich unwahr, selbst wenn zumindest eines dieser beiden Dokumente vor Ende 2016 erstellt wurde. Bezüglich die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) räumte der Beschuldigte ein, dass der Trading Report von Anfang Februar 2016 bis Ende Mai 2016 und die Portfolio Valuations, datierend ab 1. Mai 2014, nicht korrekt seien (act. 5 014 03 001 ff. S. 10 f. F/A 63 ff.). Betref- fend den Privatkläger 35 (AL._____) führte der Beschuldigte ebenfalls aus, dessen Trading Report bzw. dessen Portfolio Valuations würden fiktive Gewinne beinhalten respektive es seien nicht ausschliesslich reale Trades darauf zu sehen (a.a.O. S. 20 f. F/A 141 ff.). Auch diese Kontoauszüge reichen bis zum 1. März 2015 zu- rück. Hinsichtlich der dem Privatkläger 34 (AK._____) zugestellten Portfolio Valua- tions und Trading Reports gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, ob die Gewinne gemäss Portfolio Valuations teilweise fiktiv gewesen seien (act. 5 01 03 234 ff. F/A 74), die Trading Reports würden teilweise korrekte und teilweise fiktive Trades enthalten (a.a.O. S. 12 F/A 78). Die Trading Reports decken die Zeiträume bis Ende Dezember 2015 und bis Ende Mai 2016 ab. Sie wurden also auch vor Ende 2016 ausgestellt. Die dem Privatkläger 1 (B._____) zugestellten Portfolio Va- luations enthalten bloss fiktive Gewinne (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 167), die beiden Trading Reports weisen zumindest teilweise fiktive Trades und Gewinne aus (a.a.O. S. 29 F/A 165). Die Portfolio Valuations datieren vom 5. November 2015 und 1. Juli 2016, die Trading Reports decken die Zeiträume bis Ende Novem- ber 2014 und bis Ende Juni 2016 ab. Der Beschuldigte stellte seinen Anlegern so- mit bereits im Jahr 2015 unwahre Konto- und Depotauszüge zu. 2.5.4. Nachdem bereits dargelegt wurde, dass der Beschuldigte die Gelder seiner Kunden nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs investierte, sondern höchs- tens einen ganz kleinen Teil anlegte (vgl. vorne lit. A.2.5), müssen die den Kunden zugestellten Konto- und Depotauszüge, die – angebliche – Investitionen und Ge- winne ausweisen, notgedrungen unwahr sein und nicht den Tatsachen entspre- chen. Diese Erwägung beansprucht selbstverständlich nicht nur für die Zeit vor dem
- 112 - Jahr 2015 Gültigkeit, sondern gilt auch für die nachfolgenden Jahre (bezüglich de- ren der Beschuldigte aber – wie gesehen – zugibt, unwahre Trading Reports und Portfolio Valuations ausgestellt und versandt zu haben). 2.5.5. Der Beschuldigte führte zwar auch aus, 90% der Bewertungen und Valua- tions seien erst 2017 erstellt worden, nachdem der Privatkläger 10 (J._____) ihm gesagt habe, der Grund, weshalb er von den Kunden unter Druck gesetzt würde, sei, dass sie nicht über Bewertungen verfügen würden. Sie hätten sich darauf ge- einigt, einigen der Investoren Bewertungen zu geben, um weitere Eskalationen o- der den totalen Zusammenbruch zu vermeiden (act. 5 01 03 234 ff. S. 4 F/A 20). Diese Vorbringen erscheinen aber unplausibel. Zum einen führte der Beschuldigte, wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 2.5.2), selber aus, er sei verpflichtet gewesen, den Kunden etwas zu liefern. Es ist im Anlagegeschäft üblich, dass Investoren re- gelmässig über ihre Anlagen bzw. deren Verlauf informiert werden. Daher fühlte sich der Beschuldigte wohl auch verpflichtet, seinen Investoren etwas zu liefern. Andererseits erwarten Anleger, dass sie Depot- und Kontoauszüge zeitnah erhal- ten. Wenn sie im Jahr 2017 einen Trading Report für die Zeit bis beispielsweise Ende November 2014 erhalten, dürften sie erst recht stutzig werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Investoren von Beginn an un- wahre Konto- und Depotauszüge zustellte. 2.5.6. Sandte der Beschuldigte den Anlegern unwahre Portfolio Valuations und Trading Reports zu, vermittelte er damit, dass die von den Investoren eingebrach- ten Gelder vollständig angelegt seien, dass die Gelder separiert von anderen Anle- ger angelegt seien, ständig Gewinne erzielt würden und die angegebenen Beträge tatsächlich jederzeit zur Verfügung stehen würden. 2.6. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zusendung inhaltlich unwahrer E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten 2.6.1. Anklagegemäss stand der Beschuldigte mit einigen Investoren auch in Kon- takt per WhatsApp und per E-Mail. Der Beschuldigte räumte ein, er habe nicht nur den Privatkläger 38 (AP._____), sondern auch andere Kunden per SMS, WhatsApp oder E-Mail auf dem Laufenden über ihre IPO-Zuteilungen gehalten, vor allem bei einigen der neueren Kunden (act. 5 01 03 001 ff. S. 5 F/A 25). Bei den
- 113 - älteren sei es nicht notwendig gewesen, da er mit denen lange bestehende Ge- schäftsbeziehungen gehabt habe (a.a.O. S. 5 F/A 26). Der Beschuldigte informierte aber nicht nur über IPO-Zuteilungen, sondern auch über anstehende, interessante, vielversprechende IPOs. Ferner vermittelte er den Kunden den Eindruck, dass er hart arbeiten würde, IPOs zu erhalten. 2.6.2. Mit dem Privatkläger 23 (W._____) liegt die gesamte WhatsApp-Korrespon- denz vom 12. November 2015 bis 19. Mai 2017 im Recht (act. 2 01 01 044 ff.). Dieser kann entnommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 23 (W._____) konstant über anstehende IPOs informierte (Hauptinhalt der WhatsApp- Kommunikation waren anstehende IPOs; nur gelegentlich hatte eine Nachricht ei- nen anderen Inhalt, und wenn, dann ging es um Termine für Nachtessen etc.). Dies war sogar auch noch der Fall, als der Privatkläger 23 (W._____) am 15. Februar 2017 die Rückzahlung seines gesamten per 3. Januar 2017 bestätigten Guthabens von fast USD 8 Mio. verlangte (vgl. entsprechende Mail an den Beschuldigten in act. 2 01 01 145). Weiterhin informierte der Beschuldigten den Privatkläger 23 (W._____) über kommende IPOs (act. 2 01 01 044 ff. S. 63 ff.). Der Beschuldigte vermittelte dem Privatkläger auch den Eindruck, dass er für ihn hart arbeiten würde. So schrieb er beispielsweise am 7. Dezember 2015 "Very hot! I was expecting this, the deal is supercrowded one the hardest of the year to get. Working relentless on it" und am 8. Dezember 2015 schrieb er "Still working in it :)". Am 28. Dezember 2015 teilte der Beschuldigte dem Privatkläger 23 (W._____) auf seine Frage, ob er die Feiertage geniesse, mit, "Quite the opposite! GE._____ and Japan will real strong in the next few weeks so I am working intensely on some deals…" (a.a.O. S. 9) sowie am 21. April 2016 "I will work my ass off tonight to get us a nice piece!" (a.a.O. S. 19). Sodann vermittelte der Beschuldigte dem Privatkläger 23 (W._____) auch immer wieder, dass er erfolgreich handle. Zum Beispiel schrieb der Beschul- digte dem Privatkläger 23 (W._____) am 20. Mai 2016 "… Get the vintage Cigar and whisky see us in 30 days" (a.a.O. S. 24) oder er bestätigte dem Privatkläger 23 (W._____), dass sie eine Zuteilung für ein IPO erhalten hätten (a.a.O. S. 16 und S. 19), obwohl der Beschuldigte ausführte, das Geld des Privatklägers 23 (W._____) nicht in IPOs angelegt und die Zuteilungen nicht erhalten zu haben (act. 5 01 01 031 ff. S. 8 F/A 37 f.).
- 114 - 2.6.3. Mit der Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. deren Ehemann EQ._____ hatte der Beschuldigte vom 29. Januar 2016 bis am 6. Dezember 2017 (nachher meldete der Beschuldigte sich nicht mehr) ebenfalls intensiven WhatsApp-Kontakt (act. 2 27 01 013 ff.). Auch die Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. deren Ehemann EQ._____ wurde regelmässig mit Informationen zu IPOs versorgt (a.a.O. S. 1 ff.), obwohl sich der WhatsApp-Chat grossmehrheitlich (besonders gegen Ende hin) darum drehte, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 31 (AH._____) ihre Einla- gen nicht zurückzahlte und er das Ehepaar AH._____/EQ._____ dauernd vertrös- tete (a.a.O.). 2.6.4. Auch den Vertreter der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) ER._____ infor- mierte der Beschuldigte mittels WhatsApp über anstehende IPOs (act. 2 35 01 091 f.). Der Anwalt von ER._____, der Privatkläger 44 (AV._____), hatte vom 2. März 2017 bis Ende Januar 2018 ebenfalls eine rege WhatsApp-Konversation über an- stehende, vielversprechende IPOs mit dem Beschuldigten (act. 2 35 01 093 ff.). Der Beschuldigte betonte auch immer wieder, dass er hart arbeite, so beispiels- weise am 10. Oktober 2017 als er schrieb "I am working 18 hours daily 7 days a week. I will let you guys know when a visit is possible" (a.a.O. S. 8) und am 16. Ok- tober 2017 "… I thank you in advance and I will continue to work hard for you guys." (a.a.O. S. 9). Der Beschuldigte teilte dem Privatkläger 44 (AV._____) auch immer wieder mit, es laufe alles sehr gut. Beispielsweise antwortete der Beschuldigte auf die Frage, "how are we doing?" beispielsweise mit "Doing great champ! Call you this afternoon with an update" (a.a.O. S. 6). Am 25. Juni 2017 teilte der Beschul- digte dem Privatkläger 44 (AV._____) mit, "My goal is to book you the next 6. After hope that you build up some reserves and we can do more" (a.a.O. S. 5). Am
17. Juli 2017 erkundigte sich der Privatkläger 44 (AV._____) beim Beschuldigten "How it goes man?", worauf der Beschuldigte ihm mitteilte "Great action this week champ I will email you tonight what we participate on! 6 deals total" (a.a.O. S. 6). Auch die Privatkläger 20 und 44 (S._____ Ltd. und AV._____) liess der Beschul- digte also glauben, er handle intensiv, sei im IPO-Markt aktiv und investiere deren Gelder.
- 115 - 2.6.5. Mit dem Privatkläger 38 (AP._____) unterhielt der Beschuldigte auch eine intensive WhatsApp-Konversation. Der Beschuldigte versorgte auch den Privatklä- ger 38 (AP._____) mit Informationen über anstehende, verheissungsvolle IPOs. Beispielsweise schrieb er ihm ausdrücklich am 26. September 2016 "This deal de- serve your attention" (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 036]), am 26. Januar 2017 versprach er ihm "This deal will go high" (a.a.O. [act. 2 24 01 044]) und am 15. März 2017 stellte er in Aussicht, "These two deals can makes us a half Million!" (a.a.O. [act. 2 24 01 061]). Ferner bestätigte der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) am 9. Februar 2017, dass sie "ES._____" erhalten hätten (a.a.O. [act. 2 24 01 051]), und er bestätigte einen Gewinn von 46% beim Snap-IPO am 2. März 2017 (a.a.O. [act. 2 24 01 056]), obwohl der Beschuldigte bezüglich den Privatklä- ger 38 (AP._____) einräumte, dieser habe letztlich nicht in den DA._____ investiert (act. 5 01 03 001 ff. S. 6 F/A 32). 2.6.6. Der Beschuldigte informierte seine Investoren aber nicht nur per WhatsApp, sondern auch per E-Mail über (angebliche) Trades. Beispielsweise schickte er dem Privatkläger 63 (BR._____) am 6. Juli 2016 einen unwahren (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Report per E-Mail (act. 2 02 01 047 ff.). Am 10. Januar 2015, 19. Mai 2015,
10. November 2015 und 14. September 2016 sandte er BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) unwahre (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports bzw. Aufstellungen über Trades mittels E-Mails (act. 2 05 02 135 ff.; act. 2 05 02 140 ff.; act. 2 05 02 145 ff.; act. 2 05 02 147 f.). Sodann kommunizierte der Be- schuldigte auch mit dem Privatkläger 51 (BP._____) per E-Mail und sandte ihm am
16. Mai 2016 und am 21. Juli 2016 unwahre (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports (act. 2 20 01 015 ff.; act. 2 20 01 019 ff.). 2.6.7. Der Beschuldigte versorgte die Anleger demgemäss – im Einklang mit der Anklage – auch per WhatsApp und E-Mail mit Updates über angeblich positive Tra- dingverläufe und anstehende lukrative IPOs. Damit entstand bei den Investoren der Eindruck, der Beschuldigte würde tatsächlich mit ihren Vermögenswerten für sie handeln und Gewinn erzielen.
- 116 - 2.7. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Auszahlung von fikti- ven Gewinnen/Rückzahlungen der Investments an die Anleger 2.7.1. Bereits in der Hafteinvernahme musste der Beschuldigte einräumen, dass er Gelder von Neukunden benutzt habe, um andere, bestehende Kunden zufrieden- zustellen bzw. "seine Probleme mit den bestehenden Kunden loszuwerden" (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 f. F/A 31 f. und F/A 34; so auch in F/A 40). In der Schlusseinver- nahme bestritt er dieses Vorgehen nicht (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 3-5). 2.7.2. Es wurde bereits erwogen, dass der Beschuldigte die Gelder seiner Investo- ren nicht angelegt hatte respektive höchstens in sehr geringem Umfang (vgl. vorne lit. A.2.5). Vielmehr benutzte er die ihm überwiesenen Gelder zu einem grossen Teil für sich persönlich und den Unterhalt der CD._____ Gesellschaften (vgl. vorne Ziff. 2.4.3 f.). Da die Gelder nicht investiert wurden, konnten auch keine realen Ge- winne erzielt werden. Was der Beschuldigte zurückzahlte, waren demgemäss fik- tive Gewinne oder er erstattete Teile ihrer Investments an die Anleger zurück. 2.7.3. Dass es immer wieder zu Auszahlungen von (fiktiven) Gewinnen respektive Rückzahlungen der Investments an die Anleger gekommen ist (und das auch schon in früheren Jahren), kann der Geldflussanalyse entnommen werden (gelb markier- ter Tabellenbereich; vgl. act. 3 03 01 014). Beispielsweise wurden dem Privatklä- ger 10 (J._____) am 22. und 27. August 2012 rund USD 250'000 und ca. USD 100'000 zurückbezahlt (a.a.O. S. 11). Die Privatklägerin 42 (AT._____ Li- mited) erhielt am 4. März 2013 etwa USD 200'000 zurück (a.a.O. S. 20). Im Sep- tember 2013 wurde dem Privatkläger 10 (J._____) ein Total von ca. USD 1'000'000 zurückbezahlt (a.a.O. S. 29). Schon angesichts der Summe muss dies ein Teil sei- nes Investments gewesen sein, das zurückerstattet wurde. Dem Privatkläger 60 (BO._____) wurden am 4. Oktober 2013 ca. USD 50'000 retourniert (a.a.O. S. 30), wobei es sich angesichts des eher geringen Betrages um (fiktiven) Gewinn handeln dürfte. Am 19. November 2013 erhielt der Privatkläger 3 (D._____) rund USD 86'000 (a.a.O. S. 33). Der Privatkläger 59 (BN._____) erhielt am 13. und
14. Februar 2014 eine Rückzahlung von ca. USD 1.2 Mio. (a.a.O. S. 39). Die Pri- vatklägerin 43 (AU._____ SA) erhielt am 29. August 2014 USD 50'000 (a.a.O. S. 50) und auch die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) erhielt eine Rückzahlung von
- 117 - knapp USD 160'000 am 10. November 2014 (a.a.O. S. 55). Dem Privatkläger 34 (AK._____) wurden am 12. Januar 2015 etwas mehr als USD 100'000 zurückge- zahlt (a.a.O. S. 59). 2.7.4. Mit der Vornahme von Aus- bzw. Rückzahlungen erweckte der Beschuldigte den Anschein, die investierten Gelder seien erfolgreich und mit Gewinnen angelegt worden. 2.8. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Wahrheitswidrige Be- hauptung zum Grund der Verzögerungen bei Auszahlung von Gewinnen 2.8.1. Allen WhatsApp-Konversationen mit dem Privatkläger 23 (W._____; act. 2 01 01 044 ff.), der Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. ihrem Ehemann EQ._____ (act. 2 27 01 013 ff.), dem Privatkläger 44 (AV._____; act. 2 35 01 093 ff.) sowie dem Privatkläger 38 (AP._____; act. 2 24 01 033 ff.) kann entnommen werden, dass die Privatkläger jeweils eine (Teil-)Rückzahlung ihrer Investments forderten. Der Beschuldigte vertröstete sie dann jeweils über Monate, indem er erklärte, die Überweisung sei am Laufen, oder er stellte die Aus-/Rückzahlung in den kommen- den Tagen oder einen Rückruf oder in Aussicht, welche dann aber nicht erfolgten. Es geschah nichts und die Privatkläger mussten wieder und wieder nachhaken, der Beschuldigte vertröstete sie erneut mit angeblichen Gründen, weshalb die Rück- zahlung nicht erfolgen kann etc. So ging es über Monate. Oft schickte er auf Auf- forderungen der Privatkläger, das Geld endlich zu überweisen oder zumindest ein Datum anzugeben, wann das Geld eintreffe, auch einfach wieder Informationen über kommende IPOs ohne die von den Privatklägern gestellten Fragen zu beant- worten (z.B. act. 2 27 01 013 ff. S. 11; act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 76 f.]; act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 100]). Er versuchte ganz offensichtlich, die Privatkläger abzulenken. Mit diesem Vorgehen erweckte der Beschuldigte wiederum den An- schein, das Geld werde tatsächlich investiert. 2.8.2. Als Begründung für die Nicht-Überweisung/Verzögerungen führte er bei- spielsweise aber auch eine Sommergrippe (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 079]) oder andere Krankheit (act. 2 27 01 013 ff. S. 39), ein nicht funktionierendes Tele- fon (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 90]) oder abgeschaltete Server (act. 2 24 01
- 118 - 033 ff. [act. 2 24 01 91]) an. Er begründete die Verzögerungen aber auch mit stren- gen ("busy") Tagen bzw. Gegenwind ("head winds"; act. 2 01 01 044 ff. S. 72; act. 2 27 01 013 ff. S. 28, S. 33 und S. 36), er habe "Feuer löschen müssen" (act. 2 27 01 013 ff. S. 34), er sei gerade in einem Flugzeug, Zug oder einem Meeting (act. 2 01 01 044 ff. S. 45, S. 73 und S. 74; act. 2 27 01 013 ff. S. 30 und S. 40), er habe drei Tage nicht geschlafen (act. 2 01 01 044 ff. S. 72) oder es habe Herausforderungen ("challenges") gegeben (act. 2 01 01 044 ff. S. 63). Diese schwammigen Ausflüchte überzeugen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies blosse Ausreden und Teil der Verzögerungstaktik waren. 2.9. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Ge- fährdung der Investitionen bereits bei Einzahlung In der Anklage wird als weiterer Aspekt bei der Übersicht über die Täuschungs- handlungen festgehalten, dass in der Täuschung über den Umstand der fehlenden Separierung der Anlagegelder und der daraus resultierenden willkürlichen Vorge- hensweise des Beschuldigten bei der Verwendung der Gelder zu wenig Vermö- genswerte auf den "gepoolten" Konten vorhanden gewesen seien, um die Einlagen- und Anlagesicherheit zu gewährleisten und die nachfolgenden Investitionen von Anlegern daher bereits bei der Einzahlung gefährdet gewesen seien (act. 0 00 01 001 ff. S. 9). Diese Gesichtspunkte betreffen bereits die Folgen der Täuschungen und beschlagen die rechtliche Würdigung des Tuns des Beschuldigten. Sie sind daher bei der rechtlichen Würdigung (vgl. hinten Ziff. VI) und nicht bei der Sachver- haltserstellung abzuhandeln. 2.10. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Ver- waltung der Anlagegelder durch die CD._____ AG in Zug/Zürich 2.10.1. Dass die CD._____ AG ihren Sitz in Zug bzw. später (ab Mitte September
2017) in Zürich hatte und von der ET._____ anerkannt war, wurde bereits erwogen (vgl. oben lit. A.1.1). Ebenso wurde festgehalten, dass im Schweizerischen Han- delsregister keine Gesellschaft mit dem Namen CD._____ Group existiert (a.a.O.). 2.10.2. Es trifft zu, dass bei den meisten schriftlichen Unterlagen, die der Beschul- digte den Anlegern zukommen liess, die CD._____ Group in Zug im Briefkopf er-
- 119 - schien. Hinsichtlich der Vermögensverwaltungsverträge kann auf die diesbezügli- che Tabelle verwiesen werden, welcher entnommen werden kann, dass der über- wiegende Teil der Verträge den Briefkopf mit der Adresse in Zug aufwies (vgl. vorne lit.. A.2.2.2). Dies war auch bei den "Wire Transfer Instructions" (z.B. act. 2 01 01 124; act. 2 02 01 113; act. 2 02 01 114), bei den Portfolio Valuations (z.B. act. 2 01 01 127; act. 2 01 01 128; act. 2 02 01 062; act. 2 02 01 068; act. 2 03 01 042; act. 2 19 01 129 ff.; act. 2 19 01 152 f.; act. 2 19 012 227 f.; act. 2 19 01 246 ff.; act. 2 19 01 294; act. 2 19 01 309 ff.) und den Dokumenten "Acknowledgement Letter of Receipt" oder "Acknowledgement Letter of Transaction" (act. 2 02 01 046; act. 2 05 02 242; act. 2 19 01 102; act. 2 19 01 103) grossmehrheitlich der Fall. Erst ab un- gefähr Mitte 2016 führten die Dokumente – teilweise – die Adresse der CD._____ Group Ltd. in GE._____ auf (z.B. act. 2 01 01 134 [Portfolio Valuation vom 19. Au- gust 2016]; act. 2 01 01 143 f. [Portfolio Valuation vom 3. Januar 2017]; act. 2 02 01 054 [Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Juli 2016]; act. 2 02 01 061 [Tra- ding Report für Periode 25. Oktober 2016 bis 15. Dezember 2016]; act. 2 02 01 063 [Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2016]; act. 2 02 01 069 [Portfolio Valuation vom 23. Januar 2017]; act. 2 02 01 073 [Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2016]; act. 2 02 01 079 [Portfolio Valuation vom 1. September 2016; allerdings mit Stempel CD._____ AG in Zug]; act. 2 02 01 107 [Invoice vom 1. September 2016; mit Stempel CD._____ AG in Zug]; act. 2 03 01 043 [Portfolio Valuation vom 31. De- zember 2016]; act. 2 03 01 046 [Portfolio Valuation vom 23. November 2016]; act. 2 19 01 295 [Portfolio Valuation vom 1. Juli 2016]). Allerdings wies das Formular "Re- lease of Funds Authorization" vom 17. August 2016 dann wiederum die Adresse in Zug auf (act. 2 03 01 064; so auch act. 2 03 01 068 vom 27. Februar 2017, act. 2 05 02 129 vom 4. Mai 2017). Anzumerken ist ferner auch, dass die Trading Reports meist gar keine Adresse aufwiesen (z.B. act. 2 02 01 132 f.; act. 2 02 01 134 f.; act.2 02 01 136 f.; act. 2 02 01 138 f.; act. 2 03 01 039 f.; act. 2 05 02 116 ff.; act. 2 19 01 116 ff.; act. 2 19 01 137 ff.; act. 2 19 01 159 ff.; act. 2 19 01 184 ff.; act. 2 19 01 210 ff.; act. 2 19 01 223 ff.; act. 2 19 01 233 ff.; act. 2 19 01 253 ff.; act. 2 19 01 268 ff.; act. 2 19 01 276 ff.; act. 2 19 01 279 ff.; act. 2 19 01 286 ff.; act. 2 19 01 300 ff.). Das Bild, das sich bei einer Gesamtbetrachtung ergibt, spricht eine deutliche
- 120 - Sprache. Der Grossteil der schriftlichen Dokumente, die die Anleger vom Beschul- digten bzw. der CD._____ Group zugestellt erhielten, trugen den Briefkopf der CD._____ Group in Zug. 2.10.3. Der Beschuldigte traf – eingestandenermassen – beispielsweise den Pri- vatkläger 23 (W._____) in Zürich (act. 5 01 01 031 ff. S. 4 F/A 13). Auch mit dem Privatkläger 55 (BJ._____) kam es zu einem Treffen in Zürich (act. 5 01 02 001 ff. S. 17 F/A 105). Es liegt auf der Hand, dass diese Treffen in den sehr ansprechen- den Räumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse in Zürich (vgl. Fo- tografien der Hausdurchsuchung in act. 4 05 01 081 ff.) oder in der ebenfalls durch- aus repräsentativen Wohnung des Beschuldigten an der CQ._____-strasse in Zü- rich (vgl. Fotografien der Hausdurchsuchung in act. 4 05 01 063 ff.) stattfanden. Zudem schilderte auch CH._____, dass der Beschuldigte in den Räumlichkeiten der CD._____ AG in Zürich geschäftliche Treffen und Sitzungen gehabt habe. Der Beschuldigte sei zwar selten an der CR._____-strasse … anwesend gewesen. Er (der Beschuldigte) habe (wenn er im Büro gewesen sei) aber meistens Leute emp- fangen. Er (CH._____) sei in diese Treffen nicht involviert gewesen und der Be- schuldigte habe ihm keine Auskunft gegeben (act. 3 02 01 051 ff. S. 6 f. F/A 32 ff.). Angesichts dieser Depositionen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch weitere Anleger oder deren Vertreter (bei Gesellschaften) in den Räumlichkeiten der CD._____ AG in Zürich traf. 2.10.4. Eine weitere Verbindung zwischen der CD._____ Group und der CD._____ AG ergibt sich aus dem sogenannten "Business Profile" der CD._____ Group (act. 2 27 01 009 f.). In diesem "Business Profile" der CD._____ Group wird bloss auf die CD._____ AG eingegangen, es wird darauf hingewiesen, dass diese Mit- glied der Selbstregulierungsorganisation ET._____ sei, und das Ganze befindet sich in einem Dokument mit Briefkopf der CD._____ Group. Mit diesem Dokument wird eine ganz starke Verbindung der CD._____ Group zur CD._____ AG herge- stellt. Dazu passt die Beschreibung der Organisations- und Eigentümerstruktur, die der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) in einem Schreiben vom 1. Ja- nuar 2017 gab, einwandfrei. Der Beschuldigte erklärte darin, die CD._____ Group
- 121 - Ltd. sei eine unabhängige Tochtergesellschaft von CD._____, die eine Vermögens- verwaltungsgruppe mit Hauptsitz in der Schweiz sei. Die Hauptgesellschaft der Gruppe sei die CD._____ AG, die in der Schweiz als Finanzintermediärin und Ver- mögensverwalterin reguliert sei. Die CD._____ Group Ltd. werde zwar unabhängig geführt, könne aber auf die Ressourcen anderer Mitgliedunternehmen zurückgrei- fen einschließlich der CD._____ AG (Schweiz) (act. 2 24 01 029 ff. S. 4). In dieser Antwort zeigt sich wiederum ganz deutlich, dass der Beschuldigte gegenüber den Anlegern die CD._____ bzw. CD._____ Group mit der CD._____ AG vermischte und diese nicht trennte. Zum selben Schluss gelangt man, wenn man das (unda- tierte) "Press and Media Kit" der CD._____ Group betrachtet (act. 7 17 01 040 ff.). Unter der Rubrik "Who we are" wird ausgeführt, dass es sich bei der CD._____ um eine global tätige Investmentfirma handelt. Die Gruppe habe ihren Hauptsitz in Zug, dem "home" der CD._____ AG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und Mit- glied der ET._____ (a.a.O. S. 3). Unter dem Titel "Our history" wird festgehalten, dass die Firma (es bleibt unklar, welche Firma bzw. "company" gemeint ist) 2011 in der Schweiz als Vermögensverwaltungsgesellschaft und Mitglied der ET._____ gegründet worden sei (die CD._____ AG wurde 2011 gegründet, vgl. vorne lit. A.1.1; a.a.O. S. 3). Wiederum rückt der Beschuldigte die CD._____ AG in den Vordergrund und vermittelt den Anlegern den Eindruck, sie hätten es mit einer schweizerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft zu tun. 2.10.5. Auf der Homepage der CD._____ Group (www.CD._____.com) unter der Rubrik "The Executive Team" wird zunächst der Beschuldigte als Präsident und Gründer der "CD._____" vorgestellt. In einem nächsten Absatz wird darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte "CD._____" 2009 gegründet habe, deren anhalten- der Erfolg 2011 in der Gründung der CD._____ AG gemündet habe (act. 2 01 01 035 ff.). Anschliessend wird CH._____ als Group-CEO präsentiert (a.a.O.). Auch bei diesem Dokument wird die CD._____ Group demgemäss wieder bewusst mit der CD._____ AG vermischt und es gibt keine klare Abgrenzung. Auch die Fuss- zeilen der CD._____ Group (www.CD._____.com) stehen damit in Einklang. Zuerst wird einfach die "CD._____" mit der Adresse in Zug angegeben, darunter die "CD._____ AG, Zurich Branch" mit der Adresse an der CR._____-strasse …, und dann – in etwas kleinerer Schrift – wiederum der Hinweis, dass die CD._____ AG
- 122 - als Vermögensverwaltungsgesellschaft lizenziert und eine Finanzintermediärin nach Schweizer Recht sei (act. 2 05 02 088 ff.). Obwohl der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme darauf hinwies, dass die anklagerelevanten Geschäfte nie über die CD._____ AG, sondern die CD._____ Group etc. gelaufen seien (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 F/A 47) – und er damit eine ganz deutliche Unterscheidung zwi- schen der CD._____ AG und der CD._____ Group bzw. der "CD._____" vornahm –, war das Bild, das er gegen aussen mit den Dokumenten und dem Internetauftritt vermittelte, ein komplett anderes. Damit täuschte er die Anleger. Dieses Bild zeigt sich schliesslich auch bei der Medienmitteilung der CD._____ vom 12. Oktober 2015 respektive den dieser angehängten Ausführungen zur CD._____ Group. Un- ter dem Titel "About CD._____ Group" wird bloss auf die CD._____ AG eingegan- gen, gesagt, wann diese gegründet wurde etc. (act. 2 02 01 166 ff.). 2.10.6. Mit der Verteidigung (act. 5 01 06 146 ff. S. 4) trifft zu, dass die Investoren die Gelder auf ein Bankkonto, lautend auf eine CD._____-Gesellschaft, auf eine Bank in GE._____ überwiesen (z.B. DW._____ Ltd. in GE._____ [act. 2 02 01 113 f.]; DX._____ Limited in GE._____ [act. 2 01 01 132]). Auch diese "Wire Transfer Instructions" wiesen aber (mit wenigen Ausnahmen [act. 2 03 01 107; act. 2 05 01 357; act. 2 13 01 016]) stets den Briefkopf der CD._____ Group mit Sitz in Zug auf (act. 2 01 01 124; act. 2 01 01 132; act. 2 02 01 113 f.; act. 2 03 01 106; act. 2 26 01 009; act. 2 27 01 012). Das heisst, selbst wenn die Anleger das Geld auf eine Bank in GE._____ überwiesen, war die Verbindung in die Schweiz (auf demselben Dokument) noch da – nachdem ja auch die grosse Mehrheit der Vermögensverwal- tungsverträge eine Zuger Adresse der CD._____ Group im Briefkopf aufführte. Dass der Bankenplatz Schweiz bzw. das Vermögensverwaltungsgeschäft in der Schweiz – jedenfalls damals – noch einen hervorragenden Ruf genoss, muss nicht weiter erörtert werden. Diese Kombination – Adresse in der Schweiz auf fast allen schriftlichen Unterlagen zusammen mit Vermögensverwaltung – vermittelte der Mehrheit der Investoren das Gefühl, ihr Geld werde durch eine Schweizerische In- stitution verwaltet, selbst wenn das Geld auf eine Bank mit Sitz in GE._____ über- wiesen werden musste. Der Beschuldigte musste denn einerseits auch selber ein- räumen – im Zusammenhang, als die CD._____ AG, die CD._____ Group, die CD._____ Ltd. GE._____ und die CD._____ Management Limited GE._____ in der
- 123 - Hafteinvernahme thematisiert wurden –, dass er sich gut vorstellen könne, dass die Namensgebung, bei Anwälten und anderen, zu Verwirrung führe (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 f. F/A 51). Andererseits gestand er auf Vorhalt von act. 2 01 01 124 ("Wire Transfer Instructions" mit Briefkopf CD._____ Zug und Zahlungsinstruktion für das DW._____-Konto) ein, dass die Adresse mit Zug im Briefkopf ein "grundlegender Fehler" gewesen sei (act. 5 01 01 031 ff. S. 6 F/A 27); das sei übersehen worden (a.a.O. S. 25 F/A 124 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen, selbst wenn der Beschul- digte dann noch anfügte, sie seien erst dabei gewesen, sich in GE._____ zu orga- nisieren (a.a.O. S. 6 F/A 28). 2.10.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er viele Dokumente mit einem Briefkopf der CD._____ Group in Zug versah, aber auch mit dem Internetauftritt der CD._____ Group und den Anlegern erteilten Ausführun- gen (z.B. an den Privatkläger 38 [AP._____] in act. 2 24 01 029 ff.), darauf hin- wirkte, dass die Anleger meinten, ihre Investitionen werden durch die schweizeri- sche und ET._____ anerkannte CD._____ AG in Zug (erst ab Mitte September 2017 in Zürich) verwaltet. Damit täuschte er eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität seiner Anlagegeschäfte vor. 2.11. Auswirkungen der Täuschungshandlungen (Anklageziffern 16-19) 2.11.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne lit. A.3.1 f.) handelte es sich bei den ers- ten Anlegern (BW._____, J._____) um Freunde und Bekannte des Beschuldigten. Der Beschuldigte sagte selber zum Beginn seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz aus, er sei von einem Land in ein anderes (die Schweiz) umgezogen, er habe sein persönliches Leben und Unternehmen aufgebaut und gleichzeitig habe er noch fünf bis sechs Freunden geholfen, Geschäfte zu machen (act. 5 01 07 044 ff. S. 14 f. F/A 68). Es seien damals im Jahr 2012 keine konventionellen Kunden gewesen (a.a.O. S. 18 F/A 87). Auch mit dem Privatkläger 18 (Q._____), den er seit dem Jahr 2005 kennt, einem weiteren der ersten Anleger, war der Beschuldigte freund- schaftlich verbunden (act. 5 01 05 094 ff. S. 2 F/A 6). Weitere Ausführungen sind an dieser Stelle nicht mehr nötig. Es kann auf die Erwägungen unter lit. A.3.1 f. verwiesen werden.
- 124 - 2.11.2. Das Kundennetz des Beschuldigten erweiterte sich sodann – anklagege- mäss – mittels Mund zu Mund-Propaganda. Einerseits stellte der Privatkläger 10 (J._____) dem Beschuldigten viele Kunden vor und empfahl den Beschuldigten den potentiellen Anlegern. Der Beschuldigte spricht von 70% der Kunden (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 11 f.). Der Privatkläger 10 (J._____) stellte dem Beschuldigten auch den Privatkläger 59 (BN._____) vor (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4), welcher wie- derum den Privatkläger 60 (BO._____), den Privatkläger 23 (W._____) und die Pri- vatklägerin 4 (E._____ Ltd. [Unternehmen der Mutter von BN._____ und BO._____ {EU._____}) einbrachte (a.a.O. S. 3 F/A 8 f. und S. 4 F/A 18). Auch in einem Schrei- ben an den Privatkläger 38 (AP._____) vom 1. Januar 2017 bestätigte der Beschul- digte, dass sein gesamtes Geschäft durch Kundenempfehlungen zustande komme (weshalb es neben einer allgemeinen Broschüre mit dem Titel "CD._____ Group Ltd Corporate Profile" keine weiteren Marketingunterlagen gebe; act. 2 24 01 029 ff. S. 2). 2.11.3. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten entwickelte sich daraus eine Eigendynamik insofern, als dass immer mehr Kunden bei ihm in IPOs hätten investieren wollen. Der Beschuldigte führte dazu aus, aufgrund der sehr guten Er- gebnisse der Investments vom Privatkläger 10 (J._____) hätten andere ebenfalls Geld für die IPOs einbringen wollen. Sein Fehler sei gewesen, dass er ein Ungleich- gewicht zwischen den hineinkommenden Geldern und den möglichen IPO-Investi- tionen geschaffen habe. Er sei damals nicht stark genug gewesen, um nein zu sa- gen. Gleichzeitig seien immer noch mehr Kunden gekommen (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 F/A 31). Aufgrund des Ungleichgewichts zwischen den IPO-Zuteilungen (Allo- cations) und dem verfügbaren Geld und der Tatsache, dass der Markt für IPOs komplett überhitzt gewesen sei (schon am ersten Trading-Tag sei es teilweise 30- 40% nach oben gegangen [a.a.O. S. 10 F/A 37]), seien teilweise gar keine Invest- ments in IPOs mehr möglich gewesen, obwohl er das den Kunden versprochen habe. Er sei nicht stark genug gewesen, dies den Kunden mitzuteilen (a.a.O. S. 11 F/A 41 f.). Offenbar kamen also – insbesondere zufolge der erfolgreichen Invest- ments der ersten Anleger – immer mehr Kunden und wollten Geld anlegen. Sobald der Beschuldigte den ersten Kunden Kontoauszüge mit fiktiven Gewinnen abgab, solche fiktiven Gewinne auszahlte oder Rückzahlungen der Investments vornahm,
- 125 - kam das via die ersten Anleger natürlich auch den übrigen, nachfolgenden Anle- gern zu Ohren. Diese Täuschungshandlungen gegenüber den frühen Investoren zogen so weitere Kreise, brachten neue Anleger dazu, dem Beschuldigten Geld zur Verfügung zu stellen, und wirkten so auch auf die neuen Investoren. Insofern be- stand zwischen dem Beschuldigten und den Investoren direkt oder indirekt auf je- den Fall ein besonderes Verhältnis. Ob dies ein besonderes Vertrauensverhältnis war, wie es die Arglist erfordert, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 2.11.4. Ebenso wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln sein, ob die Täuschungshandlungen des Beschuldigten ein eigentliches Lügengebäude bil- deten, er besondere Machenschaften anwendete und die Lügen des Beschuldigten nur mit besonderer Mühe überprüfbar waren bzw. der Beschuldigte voraussehen konnte, dass die Anleger von einer Überprüfung seiner Lügen absehen würden (Anklageziffern 17 und 18; vgl. hinten Ziff. VI). 2.11.5. Hinsichtlich Anklageziffer 19 ist festzuhalten, dass bereits erwogen wurde, dass der Beschuldigte die von den Investoren überwiesenen Gelder nicht aus- schliesslich für Wertschriften- bzw. IPO-Handel eingesetzt wurde, sondern vor al- lem für seine persönlichen Lebenskosten, den Unterhalt seiner CD._____ Gesell- schaften und die Rückzahlung an bestehende Anleger (vgl. vorne Ziff. 2.4.3 f.). Im Jahr 2017 waren die Vermögenswerte der Anleger erschöpft, der Beschuldigte war nicht mehr in der Lage, die Forderungen der Investoren auf Rückzahlung von In- vestments zu erfüllen, was man beispielhaft an den WhatsApp-Chats mit dem Pri- vatkläger 23 (W._____) und dem Ehemann der Privatklägerin 31 (AH._____) sieht (act. 2 01 01 044 ff.; act. 2 27 01 013 ff.). Beide möchten (einen Teil) ihrer Invest- ments zurück, aber der Beschuldigte vertröstete beide über Monate. Er war offen- sichtlich nicht mehr in der Lage, die Rückzahlungen zu leisten. Der Beschuldigte gab diesbezüglich – damit korrespondierend – zu Protokoll, er habe bis zum Zeit- punkt der ersten Strafanzeige daran geglaubt, die Gelder zurückbezahlen zu kön- nen (act. 5 01 01 001 ff. S. 16 F/A 66). Er ergänzte und präzisierte anschliessend, aufgrund der Betreibung des Privatklägers 57 (BL._____) über USD 10 Mio. sei die CD._____ AG am Boden gewesen und niemand habe mehr Geld investieren wollen
- 126 - (a.a.O.). Die Betreibung des Privatklägers 57 (BL._____) datiert vom 26. Juli 2017 (act. 2 04 01 024 f.) und die erste Strafanzeige datiert vom 31. August 2017 (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1). Auch der Beschuldigte bestätigte demzufolge, dass im Jahr 2017 das System zusammenbrach. 2.12. Weitere Bemerkungen sowie Vorbringen des Beschuldigten zur Übersicht über die Täuschungshandlungen 2.12.1. Der Beschuldigte lässt in der Schlusseinvernahme vorbringen, er habe die Geschäftstätigkeiten der CD._____ Group bereits im Jahr 2016 beenden wollen und habe nur auf Drängen der Privatklägerin 46 (BA._____) weitergemacht (act. 5 01 06 146 ff. S. 3 f.). Gleiches führte der Beschuldigte in mehreren (anderen) Ein- vernahmen aus (act. 5 01 01 411 ff. S. 9 F/A 24; act. 5 01 01 268 ff. S. 13 f. F/A 26; act. 5 01 05 001 ff. S. 7 F/A 32 und S. 9 f. F/A 40; act. 5 01 05 138 ff. S. 8 F/A 6 und S. 22 f. F/A 39). In ähnlicher Weise erklärte der Beschuldigte zur WhatsApp- Korrespondenz zwischen ihm und der Privatklägerin 46 (BA._____) in der Haupt- verhandlung, die CD._____ sei Ende 2016 eigentlich am Ende gewesen (act. 93 S. 29 f.). Dies lässt sich aufgrund der Akten indes nicht belegen. Der Beschuldigte wollte das Geschäft im Jahr 2016 noch nicht einstellen. Zum einen erkundigte sich der Beschuldigte beim Privatkläger 44 (AV._____) noch am 19. Juni 2017, ob die- ser weitere Kunden kenne, die möglicherweise interessiert wären (ihr Geld bei ihm zu investieren). Er würde dann einen Teil seiner Provision abgeben. Das sei nur so ein Gedanke, kein Druck seinerseits, sie hätten einige einzigartige Angebote (act. 2 35 01 093 ff. S. 3). Diese Nachricht zeigt, dass der Beschuldigte mitnichten das Geschäft 2016 schliessen wollte, sondern noch Mitte 2017 alles daran setzte, wei- tere Anleger und weitere Gelder zu akquirieren. Zudem wurde am 6. Dezember 2016 die Eröffnung des CD._____-Büros in Budapest mittels Pressemitteilung an- gekündigt (act. 2 02 01 033 ff.) und im November 2016 begann CH._____ seine Tätigkeit als Geschäftsführer der CD._____ AG (act. 3 02 01 051 ff. S. 2 F/A 11). Das passt ebenfalls nicht dazu, dass der Beschuldigte ab Dezember 2016 nicht mehr an die Weiterführung der CD._____ geglaubt haben will, selbst wenn die CD._____ AG – das Schweizerische Vermögensverwaltungsgeschäft – von der CD._____ Group weitgehend unabhängig war respektive die anklagerelevanten Geschäfte nicht über die CD._____ AG, sondern die CD._____ Group, die
- 127 - CD._____ Ltd. GE._____ und die CD._____ Management GE._____ lief (vgl. dazu Aussage des Beschuldigten in act. 5 01 01 001 ff. S. 12 F/A 46 ff.). Ganz unabhän- gig waren die Gesellschaften und Geschäfte nicht, so wurden beispielsweise die Löhne der CD._____ AG-Angestellten just bis Juni 2017 bzw. Sommer 2017 be- zahlt (act. 3 02 01 051 ff. S. 4 F/A 23 und S. 12 F/A 73). 2.12.2. In allgemeiner Hinsicht ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass, selbst wenn der Beschuldigte mit einigen Kunden nicht in direktem, persönlichem Aus- tausch stand, deren Täuschung (durch den Beschuldigten) – indirekt – möglich war. Die Täuschung kann nämlich durch den Täter selbst oder einen gutgläubigen Tat- mittler erfolgen (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 228; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 3, mit Verweis auf BGE 105 IV 334). So wurden auch die wenigen Anleger, die keinen schriftlichen Vermögensverwaltungs- vertrag mit der CD._____ Group geschlossen hatten (in welchen Verträgen, wie ausgeführt, festgehalten wurde, dass die Gelder in Wertschriften und IPOs inves- tiert würden), – einfach über Drittpersonen – über die Verwendung ihrer Vermö- genswerte getäuscht. Bei den meisten Kunden ohne Vertrag handelt es sich um DA._____-Kunden (die einzige Geschädigte ohne Vertrag, die keine Fonds-Kundin war, ist der Privatkläger 15 [N._____ Trust], der aber zum Kundenkreis rund um die Privatklägerin 46 [BA._____] gehört). Bei den Kunden des DA._____ und DB._____ (zu diesen Fonds vgl. hinten Ziff. 4.4 ff.) wurden deren Vertreter in vorher (vgl. vorne Ziff. 2.2 ff.) erstelltem Sinn getäuscht. Die Vertreter des DA._____ und VC, EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____), wurden durch die Vermögensver- waltungsverträge des DA._____ bzw. DB._____ selbst mit der CD._____ Group (vgl. dazu hinten Ziff. 4.8) sowie die Vermögensverwaltungsverträge mit dem Pri- vatkläger 3 (D._____) persönlich, mit der durch ihn vertretenen Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) und mit den durch EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____) vertretenen Privatklägerinnen 8 und 9 (I1._____ Limited, I._____ Limited) über die Verwendung der Anlagegelder getäuscht. Nachdem EV._____ und der Privatklä- ger 3 (D._____) die Fonds vermarkteten und auf der ganzen Welt vorstellten (vgl. hinten Ziff. 4.5), wirkte deren Täuschung über die Verwendung der investierten Mit- tel (nämlich hauptsächlich in IPOs [vgl. Name des Fonds "… IPO Fund"]) auch auf
- 128 - die Kunden des DA._____ und DB._____ ohne (eigenen) Vermögensverwaltungs- vertrag, die dann auch davon ausgingen, dass ihre investierten Gelder dergestalt angelegt würden (was bekanntlich nicht der Fall war). 2.13. Gewerbsmässigkeit (Anklageziffer 20) Der Beschuldigte bestätigte im Zusammenhang mit den Überweisungen von Kun- dengeldern auf seine eigenen Konten, dass er Geld für den eigenen Lebensunter- halt gebraucht habe (act. 5 01 04 001 ff. S. 21 F/A 92).
3. Privatkläger 18 (Q._____) 3.1. Der Beschuldigte wies in der Schlusseinvernahme vom 26. April 2021 den Sachverhalt betreffend den Privatkläger 18 (Q._____) zurück. Es sei zu keinen täu- schenden Angaben und keinem Schaden gekommen (act. 5 01 06 146 ff. S. 5). 3.2. Dass der Privatkläger 18 (Q._____) der Zahnarzt des Beschuldigten war und sich zwischen den beiden eine Freundschaft entwickelte, gaben beide übereinstim- mend zu Protokoll (act. 5 01 05 094 ff. S. 2 F/A 6 [Beschuldigter]; act. 5 07 01 001 ff. S. 3 F/A 8 [Privatkläger 18 {Q._____}]). Ebenso gaben sowohl der Beschuldigte (act. 5 01 05 094 ff. S. 8 F/A 28) als auch der Privatkläger 18 (Q._____; act. 5 07 01 001 ff. S. 8 F/A 29) an, dass es keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Investitionen gab. 3.3. Der Beschuldigte räumte sodann in der Einvernahme vom 15. September 2021 ein, vom Privatkläger 18 (Q._____) ca. EUR 260'000 bar erhalten zu haben; ferner habe dessen Vater ca. EUR 202'000 bei ihm investiert, welches Investment der Privatkläger 18 (Q._____) im Jahr 2011 übernommen habe (act. 5 01 07 001 ff. S. 2 f. F/A 6 ff., S. 13 F/A 58). Es ist kein Grund ersichtlich, nicht auf diese An- gabe abzustellen, zumal der Privatkläger 18 (Q._____) diese Zahlen in seiner Ein- vernahme (act. 5 07 01 001 ff. S. 3 ff. F/A 10 [ca. EUR 200'000 aus Safe in seiner Praxis und ca. EUR 200'000 von seinem Vater]) und mit E-Mail vom 16. September 2020 an die Staatsanwaltschaft (act. 2 36 01 020 [EUR 500'000 bis EUR 600'000]) im Wesentlichen bestätigte. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten ist dem Urteil demzufolge zugrunde zu legen, dass er ab März 2011 für den Privatkläger 18
- 129 - (Q._____) EUR 462'000 verwaltete (vgl. act. 5 01 07 001 ff. S. 3 F/A 11), selbst wenn keine schriftlichen Unterlagen dazu existieren, worauf die Verteidigung zu- recht hinwies (act. 95 S. 6). 3.4. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte die Gelder des Privatklä- gers 18 (Q._____) in den Finanzmärkten hätte anlegen sollen. Der Privatkläger 18 (Q._____) führte dazu aus, er habe damals einen Vermögensverwalter gebraucht, sie hätten vereinbart, dass der Beschuldigte in Aktien und Rohstoffe investieren solle (act. 5 07 01 001 ff. S. 8 F/A 27 f.). Der Beschuldigte bestätigte, es sei korrekt, dass er dieses Geld in Wertschriften etc. angelegt habe (act. 5 01 07 001 ff. S. 4 F/A 17). Entgegen der Anklage und mit der Verteidigung (act. 95 S. 6) kann indes nicht erstellt werden, dass die Gelder hauptsächlich im IPO Markt hätten investiert werden sollen (vgl. act. 5 01 05 094 ff. S. 8 F/A 33). 3.5. In zeitlicher Hinsicht kann eine Täuschung des Privatklägers 18 (Q._____) dem Beschuldigten allerdings nicht nachgewiesen werden. Der Privatkläger 18 (Q._____) gab zu Protokoll, dass sein Investment von ca. EUR 200'000 (aus dem Safe) ca. im Jahr 2008/2009 bzw. zwischen 2007 und 2010 erfolgte (act. 5 01 07 001 ff. S. 3 ff. F/A 10 und S. 8 F/A 26). Der Beschuldigte gründete die CD._____ AG aber erst im Januar 2011 – und mithin jedenfalls nach der ersten Investition des Privatklägers 18 (Q._____; vgl. vorne lit. A.1.1). Zudem gab der Privatkläger 18 (Q._____) nicht zu Protokoll, vom Beschuldigten vor der ersten Investition schriftli- che Unterlagen zum Aktiengeschäft erhalten zu haben (act. 5 01 07 001 ff. S. 8 F/A 43 f.). Es sind daher keine Täuschungshandlungen zu jenem frühen Zeitpunkt (der Investition) ersichtlich. Die übrigen vom Beschuldigten verwalteten Gelder übernahm der Privatkläger 18 (Q._____) im Jahr 2011 von seinem Vater (der eben- falls beim Beschuldigten investiert hatte). Damit musste auch der Vater des Privat- klägers 18 (Q._____) seine Anlagen vor dem Jahr 2011 getätigt haben und es kann (noch) keine für den Investitionsentschluss relevante Täuschung durch den Be- schuldigten vorliegen. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Privatkläger 18 (Q._____) freizusprechen.
- 130 -
4. Anleger um BW._____ und die I._____ Firmengruppe / DA._____ Fund Inc. / DB._____ Capital Inc. 4.1. Entgegen der Anklage (die von 2005 spricht) gab der Beschuldigte zu Proto- koll, BW._____ seit dem Jahr 2001 zu kennen; er sei seit 2002 als Trader für BW._____, seine Unternehmungen und seine Geschäftskollegen tätig. Seit 2002 habe er nicht nur für BW._____ privat, sondern auch für die I._____ Gruppe (mit den Besitzern BW._____, D._____ und EV._____) Gelder verwaltet (act. 5 01 02 268 ff. S. 2). Ab 2010 habe er auch mit EV._____ und D._____ zu tun gehabt. Mit diesen habe er aber keine direkte Geschäftsbeziehung gehabt. Er habe mit BW._____ zu tun gehabt. Zu diesem habe er immer eine sehr enge Beziehung unterhalten (a.a.O. S. 2 f. F/A 6). Es trifft also zu, dass der Beschuldigte und BW._____ Freunde waren und eine Trading-Beziehung bestand (so auch bestätigt vom Beschuldigten in act. 5 01 02 284 ff. S. 14 F/A 78). Ferner stimmt es, dass der Beschuldigte via BW._____ insbesondere auch EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____) kennen lernte (vgl. a.a.O. S. 14 F/A 79), zumal der Beschuldigte diesbe- züglich ausführte, es sei ca. im Jahr 2011 zu einem Treffen zwischen ihm, BW._____, EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) bezüglich Vermögensver- waltung gekommen, wobei er nach diesem Treffen (auch) mit EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) in engerem Kontakt gewesen sei (act. 5 01 02 268 ff. S. 3). Unbestritten ist auch, dass die I._____ Firmengruppe BW._____, EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) zuzurechnen war (vgl. act. 5 01 02 284 ff. S. 3 F/A 6). 4.2. Diese drei Anleger (BW._____, EV._____ und D._____) investierten persön- lich und/oder über ihnen zugehörige Gesellschaften (z.B. BW._____ via die Privat- klägerin 43 [AU._____ SA]; D._____ über die Privatklägerin 42 [AT._____ Limited]) in Wertschriften respektive IPOs beim Beschuldigten bzw. der CD._____. 4.3. BW._____ bezeichnete den Beschuldigten – gemäss den Aussagen des Be- schuldigten selbst (act. 5 01 02 268 ff. S. 2) – als ausgezeichneten Trader und sehr guten Geschäftsmann. Daher liegt es auf der Hand, dass BW._____ den Beschul- digten seinen Freunden, Bekannten und (Geschäfts-)Kollegen – und insbesondere auch EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) – weiterempfahl und eine Mund
- 131 - zu Mund-Propaganda entstand, wonach man über den Beschuldigten bzw. die CD._____ gewinnbringend Vermögenswerte investieren kann. 4.4. Die I._____ Firmengruppe gründete sodann im April 2013 den DA._____ Fund (act. 2 05 01 217 ff.; DA._____). Wenn der Beschuldigte dazu anführte, dies sei für ihn kein Fonds gewesen, sondern ein Special Purpose Vehicle (SPV) Projekt (act. 5 01 02 268 ff. S. 5), ist er damit angesichts der Gründungsurkunde des Fonds nicht zu hören. Gleiches gilt für die DB._____ Capital Inc. (DB._____), welcher Fonds am 31. März 2015 gegründet wurde. Auch bei diesem liegt eine Gründungs- urkunde im Recht (act. 2 05 01 255). Direktoren der Fonds waren jeweils EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____; act. 5 06 01 178 ff. 184; act. 5 06 01 201 ff. S. 4 [DA._____]; act. 5 06 01 392 ff. S. 3 [DB._____]). Die beiden führten in ihren schrift- lichen Einvernahmen überzeugend aus, sie hätten den DA._____ und den DB._____ gegründet, um, nach persönlichen Investitionen und auf Vorschlag des Beschuldigten, ihren Kontakten die Möglichkeit zu geben, in Börsengänge (IPOs) und ausserbörsliche Aktienkäufe zu investieren (act. 5 05 01 170 ff. S. 2). 4.5. Die Kundenakquisition erfolgte über die I._____ Gruppe (act. 5 01 01 001 ff. S. 14 F/A 57; vgl. auch act. 5 01 02 268 ff. S. 7, wonach EV._____ den Fonds in der Schweiz, in Singapur, in Ungarn und zahlreichen Ländern der Welt vorgestellt habe). Der Privatkläger 36 (AM._____), ein DA._____-Kunde (vgl. hinten Ziff. 16), führte beispielsweise aus, EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) hätten auf einer ihrer Reisen zur Präsentation ihres Fonds (wieder) Kontakt mit ihm aufge- nommen und ihm und seinem Berater bei der Bank EW._____ auch ihren Partner, den Beschuldigten, vorgestellt, nachdem er (der Privatkläger 36 [AM._____]) die beiden (EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____]) vor vielen Jahren in Frankreich kennengelernt gehabt habe (act. 5 06 01 392 ff. S. 1 f.). 4.6. Zu seiner Aufgabe bezüglich die Fonds erklärte der Beschuldigte, sich um das Trading für die beiden Fonds gekümmert zu haben (act. 5 01 02 268 ff. S. 6). Er sei nicht der Fondsmanager gewesen, sondern habe einfach die Gelder des DA._____ und des DB._____ verwaltet, analog anderer Kunden, welche direkt bei ihm investiert hätten (act. 5 01 02 268 ff. S. 6; act. 5 01 02 284 ff. S. 2 F/A 6). Seine Aufgabe sei es gewesen, Wertschriften und IPOs zu kaufen und verkaufen (act. 5
- 132 - 01 02 284 ff. S. 3 F/A 9; vgl. auch act. 5 01 01 001 ff. S. 13 F/A 56). Im Offering Memorandum des DA._____ wird die CD._____ AG als "Investment Manager" be- zeichnet und es wird festgehalten, die CD._____ AG "will serve as the manager of the Fund" (act. 2 05 01 229 ff. S. 9; CD._____ AG als "Investment Manager" auch auf S. 16). Der Beschuldigte wird als "Director of the Investment Manager" bezeich- net (a.a.O. S. 16). In den Fondspräsentationen wird der Beschuldigte jeweils eben- falls als "Investment Manager" bezeichnet (act. 5 06 01 178 ff. 184; act. 5 06 01 201 ff. S. 4). Selbst wenn der Beschuldigte sich selbst nicht als Fondsmanager be- zeichnet haben möchte, ist daher festzuhalten, dass er genau diese Funktion inne- hatte, nachdem "Fondsmanager" und "Investment Manager eines Fonds" dieselbe Funktion bezeichnen. Dazu passend erklärte der Beschuldigte an anderer Stelle denn auch, die CD._____ sei Fondsmanager (act. 2 15 01 056). Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte Fondsmanager bzw. Investment Manager der Fonds war. 4.7. Gemäss dem Beschuldigten sei die CD._____ GE._____ extra für den DA._____ und DB._____ aufgebaut worden (act. 5 01 02 268 ff. S. 5; act. 5 01 02 284 ff. S. 4 F/A 15). Der Beschuldigte habe ferner für die beiden Fonds die Bank- konten in GE._____ zur Verfügung gestellt, damit es überhaupt möglich gewesen sei, die Mittel zu hinterlegen, weil die beiden Fonds Schwierigkeiten gehabt hätten, eine Bank zu finden. Deshalb habe er die CD._____ Konten bei der DW._____ und der DX._____ eröffnet (a.a.O. S. 4 F/A 15 f.; vgl. auch act. 5 01 01 001 ff. S. 13 f. F/A 56). Die diesbezüglichen Ausführungen der Anklageschrift erweisen sich somit gestützt auf die Angaben des Beschuldigten als korrekt (demgegenüber erklärten EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____], die Gelder seien auf Wunsch des Be- schuldigten direkt auf die CD._____-Konten in GE._____ überwiesen worden [act. 5 05 01 170 ff. S. 3], sie erwähnten keine Schwierigkeiten hinsichtlich allfälliger Kontoeröffnungen für die Fonds). Dass der Beschuldigte als Investment Manager sowie EV._____ und D._____ als Direktoren der beiden Fonds fungierten, ergibt sich ferner (auch) aus den jeweiligen Fonds-Prospekten (act. 2 05 01 217 ff. S. 15
f. [DA._____]; act. 2 05 01 257 ff. S. 26 f. [VC]), in welchen unter anderem auch auf die langjährige Erfahrung des Beschuldigten im Wertschriftenhandel hingewiesen wird (a.a.O.).
- 133 - 4.8. Sowohl der DA._____ als auch der DB._____ selbst schlossen am 8. April 2013 bzw. am 29. Juni 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group (act. 2 05 01 166 ff. [DA._____]; act. 2 05 01 197 ff. [DB._____]). Mit den Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited), 25 (AB._____ Ltd.) und 39 (AQ._____ SARL) schloss der Beschuldigte einen Vermögensverwaltungsvertrag (act. 2 15 01 039 ff.; act. 2 15 01 043 ff.; act. 2 05 01 193 ff.), weil diese nicht direkt hätten investieren können (act. 5 01 02 268 ff. S. 13). Mit den Privatpersonen, die in die beiden Fonds investierten, schloss der Beschuldigte demgegenüber keine Vermögensverwaltungsverträge (Privatkläger 33 [AJ._____]; Privatkläger 36 [AM._____]; Privatkläger 22 [V._____]; Privatkläger 5 [F._____]; Privatkläger 19 (R._____]; Privatkläger 49 [BD._____]; Privatkläger 48 [BC._____]). Ebenso kam es zu keinem Vermögensverwaltungsvertrag mit den Privatklägerinnen 2 (C._____ Limited) und 47 (BB._____ Inc.). Mit den übrigen Gesellschaften der I._____ Fir- mengruppe oder Gesellschaften und Personen um die I._____ Firmengruppe kam es zu entsprechenden Verträgen (Privatklägerin 43 [AU._____ SA; act. 2 05 01 186 ff.]; Privatkläger 3 [D._____; act. 2 05 01 201 ff.]; Privatklägerin 42 [AT._____ Li- mited; act. 2 05 01 182 ff.]; Privatklägerin 58 [BM._____ Inc.; act. 2 05 01 190 ff.]; Privatklägerin 9 [I._____ Limited; act. 2 05 01 174 ff. und act. 2 05 01 178 ff.]; Pri- vatklägerin 8 [I1._____ Limited; act. 2 05 01 170 ff.]). Der Beschuldigte nahm die Gelder entweder direkt von den Anlegern entgegen oder indirekt durch die I._____ Gruppe (act. 5 01 06 302 ff. S. 2). 4.9. Für sämtliche Investoren in dieser Gruppe, ausser der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.), habe der Beschuldigte ab ca. Mitte 2013 die Trading-Ergebnisse an die I._____ Firmengruppe rapportiert, die selber Buch geführt und abgerechnet habe (act. 5 01 02 284 ff. S. 18 F/A 109; so auch a.a.O. S. 27 F/A 170). Die Infor- mation von ihm sei immer an EV._____ gegangen, weil er die Kunden zum Teil gar nicht gekannt habe. Er habe nur an EV._____ Bericht erstattet (a.a.O. S. 7 F/A 29). Dazu passend führte der Beschuldigte weiter aus, er (der Beschuldigte) habe nicht mehrere Kunden gehabt, sondern einen einzigen Kunden, und das sei I._____ ge- wesen, ausgenommen die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.). Das sei die Ex-Frau des Privatklägers 3 (D._____) gewesen, welche das nicht mit I._____ habe vermi- schen wollen (a.a.O. S. 7 f. F/A 31 f.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten
- 134 -
– und mit der Anklage – informierte der Beschuldigte aber auch BW._____ als Ver- treter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) direkt (vgl. diesbezügliche E-Mails mit Trading Reports z.B. in act. 2 05 02 135 ff.; act. 2 05 02 140 ff.; act. 2 05 02 145 ff.; act. 2 05 02 147 f.; act. 2 05 02 149 ff.), was nicht erstaunt und plausibel erscheint, da die beiden eine Freundschaft verband. Nicht bestritten wird vom Beschuldigten, dass die einzelnen Kunden hernach mittels sog. Masterfiles auf dem Laufenden gehalten und dabei die Gewinne und Verluste auf die Investoren aufgeteilt wurden (act. 5 01 02 268 ff. S. 6; act. 5 01 02 284 ff. S. 7 F/A 28 ff.). Für die Erstellung dieser Masterfiles war die EX._____ Limited EV._____s zuständig, nachdem ge- mäss Aussage des Beschuldigten "Herr EV._____ ja die EX._____ ist" (a.a.O. S. 7 F/A 31). Bei der EX._____ handle es sich um die Buchhaltungsfirma der I._____- Gruppe bzw. von EV._____ (act. 5 01 06 302 ff. S. 2). Die Fonds-Kunden wurden somit mittels der – basierend auf den Informationen des Beschuldigten – erstellten Masterfiles über ihre – angeblichen – Investitionen auf dem Laufenden gehalten. Der Beschuldigte vermittelte den Kunden somit – indirekt (via EX._____ bzw. EV._____) – dass die überwiesenen Gelder angelegt worden seien und die Beträge zur Verfügung stehen würden. 4.10. Die Verteidigung machte in allgemeiner Weise geltend, der Sachverhalt be- treffend die I._____ Gruppe sei höchst unklar, insbesondere mit Bezug auf die an- geblich investierten Beträge und mit Bezug auf die Rückzahlungen seitens der CD._____ an die I._____-Gruppe (act. 5 01 06 302 ff. S. 3). Bei den in der Anklage aufgeführten und investierten Beträgen handelt es sich jeweils um jene Beträge, die von einem Konto lautend auf die jeweiligen Geschädigten/Privatkläger an die CD._____ überwiesen wurden oder, wenn dies nicht der Fall war, bei denen aus- drücklich der Name der anderen I._____-Gesellschaft (z.B. I1._____ Limited) auf der Überweisung aufgeführt wurde (z.B. act. 4 08 06 338). Anklagerelevant sind also bloss die Zahlungen, die eindeutig zuordenbar sind. Gleiches gilt für die Rück- zahlungen. Die in die Anklage aufgenommenen Rückzahlungen sind diejenigen Überweisungen, die auf ein auf die jeweiligen Geschädigten/Privatkläger lautendes Konto erfolgten. Insofern ist der Sachverhalt eindeutig. Inwiefern die I._____-
- 135 - Gruppe die von der CD._____ ausbezahlten Gelder unter ihren Gesellschaften wei- terverteilte, spielt bezüglich der Erstellung des Sachverhaltes keine Rolle (allenfalls bei den Zivilansprüchen; vgl. dazu hinten Ziff. XI). 4.11. Diverse Anleger bzw. Vertreter von Investoren (bei Gesellschaften), die Kun- den des DA._____ bzw. DB._____ waren, standen mit dem Beschuldigten nicht in persönlichem Kontakt. Dennoch wurden auch diese Kunden vom Beschuldigten über die Verwendung der ihm übergebenen Gelder getäuscht. Dass eine Täu- schung über einen gutgläubigen Tatmittler möglich ist, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.12.2). Hinsichtlich der Kunden des DA._____ und DB._____ war es so, dass – wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziff. 4.5) – EV._____ die Kunden ak- quirierte, der die Fonds "in der Welt" vorgestellt habe. Wie noch aufgezeigt werden wird, wurden EV._____ (als Vertreter der Privatklägerinnen 8 und 9 [I1._____ Li- mited und I._____ Limited]), D._____ (als Privatkläger 3 persönlich und als Vertre- ter der Privatklägerin 42 [AT._____ Limited]) und BW._____ als Vertreter der Pri- vatklägerin 2 (C._____ Limited) je ihrerseits durch die Handlungen des Beschuldig- ten getäuscht (vgl. hinten Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7, Ziff. 9 und Ziff. 10). Diese Täuschun- gen wirkten indirekt (via BW._____, D._____ und EV._____, die ihrerseits ge- täuscht wurden) auch auf die Kunden des DA._____ und des DB._____. 4.12. Es kommt hinzu, dass auf dem Offering Memorandum des DA._____ die CD._____ AG als Investment Manager bzw. Fondsmanager aufgeführt wurde – so- gar unter (erneutem) ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die CD._____ AG "a Swiss licensed investment manager" und Mitglied der ET._____ sei (act. 2 05 01 229 ff. S. 9). Diejenigen Kunden, die Kenntnis von diesem Offering Memorandum des DA._____ hatten, wurden diesbezüglich – auch – direkt getäuscht, indem sie davon ausgehen konnten, dass das Geld von der schweizerischen und ET._____ anerkannten CD._____ AG verwaltet werde. Diese Täuschung ist auch ohne Wei- teres dem Beschuldigten zuzurechnen, da er im Offering Memorandum des DA._____ als "Director of the Investment Manager" bezeichnet wurde (a.a.O. S. 16). 4.13. Wenn der Beschuldigte vorbrachte, die Verwendung des Namens der CD._____ auf den Unterlagen sei ohne seine Erlaubnis geschehen und man habe
- 136 - EV._____ und Co. mitgeteilt, sie könnten die CD._____ AG auf ihren Unterlagen nicht verwenden, sie hätten die CD._____ AG aber trotzdem in den Unterlagen gelassen (act. 5 01 02 268 ff. S. 7), hilft ihm dies nicht weiter. Zum einen war er – wie gesehen (vgl. vorne Ziff. 4.6) – Fondsmanager und hatte eine dementspre- chend starke Stellung inne. Zum anderen hat der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – zwar nicht geholfen, den Fonds aufzubauen ("das habe er konkret nicht getan"), er begleitete aber dessen Gründung relativ eng. So stellte er EV._____ auf Wertschriften spezialisierten Anwälten vor, er sah die Liste mit den Anforderungen an einen Fonds, die EV._____ von den spezialisierten Anwälten erhielt, und er stellte EV._____ Leuten in GF._____, die bezüglich mittelgrosser Fonds bewandert waren, vor (act. 5 01 02 268 ff. S. 4 f.).
5. Privatklägerin 43 (AU._____ SA) 5.1. Dass zwischen dem Beschuldigten und BW._____, dem Vertreter der Privat- klägerin 43 (AU._____ SA; vgl. dazu act. 5 01 02 284 ff. S. 14 F/A 80), eine Freund- schaft und Trading-Beziehung bestand, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 4.1). Zwischen der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) und der CD._____ Group existierte ein Vermögensverwaltungsvertrag vom 1. Januar 2010 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dieser wurde – möglicherweise (vgl. vorne lit. A.2.2.7) – rückdatiert, was jedoch keine entscheidende Rolle spielt (vgl. sogleich Ziff. 5.4). 5.2. Aufgrund der entsprechenden Bankbelege sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 200'000 und EUR 350'000 erstellt: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 200'000 26. April 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 7 05 01 091 Inc.) USD 200'000 3. September DS._____ (lautend auf CD._____ act. 7 05 01 092 2012 Inc.) EUR 150'000 25. Juni 2013 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 7 05 01 093 f. Inc.)
- 137 - 5.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte BW._____ und jener ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig in IPOs und Ak- tien angelegt. 5.4. Selbst wenn der Vermögensverwaltungsvertrag rückdatiert wäre und er in Wahrheit erst im Jahr 2016 (ab diesem Zeitpunkt wurde die Adresse der CD._____ in GE._____ verwendet; vgl. vorne lit. A.2.2.6) geschlossen wurde, ändert sich nichts daran, dass BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) getäuscht wurde. Der Beschuldigte räumte nämlich ein, dass er mit den Geldern der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) IPO-Handel und Trading an den Finanzmärk- ten hätte machen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 15 F/A 30). Falls der Vertrag tat- sächlich erst im Jahr 2016 geschlossen worden wäre, wäre BW._____ durch die Verschriftlichung des mündlich Vereinbarten gar noch darin bestärkt worden, dass die dem Beschuldigten übergebenen Gelder in Wertschriften und IPOs angelegt sind bzw. hätten angelegt werden sollen. 5.5. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit Versand der unwahren Trading Reports vermittelte der Be- schuldigte BW._____ ebenfalls den Eindruck, seine Vermögenswerte seien verein- barungsgemäss und mit Gewinnen angelegt worden, was nicht stimmte. 5.6. Nachdem der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) – entgegen der Anklage – nicht den Briefkopf der CD._____ Group in Zug aufweist, sondern denjenigen an der EY._____ in GE._____, fällt dieses Element der Täuschung dahin. Es liegen indes noch andere Täuschungshandlun- gen (unwahre Trading Reports, Auszahlung von fiktiven Gewinnen) vor, so dass dies am Ergebnis, dass BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) in Bezug auf die beim Beschuldigten investierten Gelder getäuscht wurde, nichts ändert.
- 138 - 5.7. Im Zeitraum vom 28. August 2014 bis 13. Juli 2016 erfolgten zwölf Rückzah- lungen an die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) von insgesamt USD 1.71 Mio. (act. 4 08 03 224; act. 4 08 03 250; act. 4 08 03 252; act. 2 19 03 093; act. 2 19 03 095; act. 2 19 07 414 [zwei Überweisungen]; act. 2 19 07 413; act. 2 19 07 418; act. 2 19 07 347; act. 2 19 07 354; act. 2 19 07 362; vgl. Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 3). Mit diesen Auszahlungen, die die investierte Summe von EUR 350'000 und USD 200'000, um ein Vielfaches übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass BW._____ höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld auch mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten. 5.8. Die investierte Summe von EUR 350'000 und USD 200'000 wurde ange- sichts der Rückzahlungen von USD 1.71 Mio. mehr als verdreifacht – so schien es jedenfalls für Aussenstehende einschliesslich BW._____. Nachdem die Gelder – wie aufgezeigt (vgl. vorne Ziff. 5.3) – nicht angelegt wurden, konnten sie auch keine Gewinne abwerfen. Demzufolge muss es sich bei den Aus- bzw. Rückzahlungen an die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) um fiktive Gewinne handeln, die ausbezahlt wurden. 5.9. BW._____ bzw. dessen Unternehmen, die Privatklägerin 43 (AU._____ SA), investierte, nach den Investitionen von EUR 350'000 und USD 200'000 bis 25. Juni 2013, zwar keine weiteren Vermögenswerte beim Beschuldigten mehr. Durch den Versand der unwahren Trading Reports und der Auszahlung von fiktiven Gewinnen hatten diese Handlungen aber weitergehende Wirkungen und beeinflussten auch diese zahlreichen Investoren, die via BW._____ auf den Beschuldigten und die CD._____ aufmerksam wurden.
- 139 -
6. Privatkläger 3 (D._____) 6.1. Der Privatkläger 3 (D._____) lernte den Beschuldigten über dessen Freund und Geschäftspartner BW._____ kennen (vgl. vorne Ziff. 4.1). Zwischen dem Pri- vatkläger 3 (D._____) und der CD._____ Group existierte ein Vermögensverwal- tungsvertrag datiert vom 8. November 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 6.2. Der Privatkläger 3 (D._____) tätigte die folgenden Überweisungen von ins- gesamt USD 1.4 Mio. und GBP 150'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 150'000 8. Juni 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 195; Inc.) act. 4 07 01 144 USD 200'000 12. Juli 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 196; Inc.) act. 4 07 01 144 GBP 150'000 6. August 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 200; Inc.) act. 4 07 01 167 USD 700'000 3. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 197; 2013 CD._____ Limited) act. 4 08 03 054 USD 140'000 23. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 201; (zwei Überwei- Group Limited) act. 4 08 07 237; sungen à act. 4 08 07 239 USD 65'000 und USD 75'000) USD 140'000 25. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 202; (zwei Überwei- Group Limited) act. 4 08 07 243; sungen à act. 4 08 07 245 USD 65'000 und USD 75'000) USD 10'000 26. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 202; Group Limited) act. 4 08 07 247 USD 60'000 24. Mai 2016 nicht näher bekanntes Konto der - CD._____
- 140 - Betreffend die Überweisung vom 24. Mai 2016 existiert kein Bankbeleg. Der Be- schuldigte anerkannte diese indes bzw. er anerkannte, vom Privatkläger 3 (D._____) Gelder im Betrag von insgesamt USD 1.4 Mio. und GBP 150'000 entge- gengenommen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 8). 6.3. Hinsichtlich der Zahlungen im Mai 2016 anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____; act. 5 01 06 282 ff. S. 3; act. 95 S. 15). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 6.4. Dass der Beschuldigte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätig- keiten die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs an- legte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 3 (D._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 3 (D._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 3 (D._____) ein Geschäfts- partner BW._____s war, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlun- gen des Beschuldigten BW._____ gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 3 (D._____), dass der Beschuldigte die ihm überwiesenen Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 6.5. Dass der Vermögensverwaltungsvertrag erst nach den ersten Überweisun- gen geschlossen wurde, ändert an der Täuschung über die Verwendung der inves- tierten Mittel nichts. Der Beschuldigte räumte nämlich ein, dass er mit den Geldern des Privatklägers 3 (D._____) Handel an Finanzmärkten und Trading mit IPOs hätte vornehmen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 17 F/A 98). Durch die Verschriftli- chung am 8. November 2013 wurde der Privatkläger 3 (D._____) vielmehr noch darin bestärkt, dass die dem Beschuldigten übergebenen Gelder tatsächlich in Wertschriften und IPOs angelegt werden.
- 141 - 6.6. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 6.7. Der mit dem Privatkläger 3 (D._____) geschlossene Vermögensverwal- tungsvertrag vom 8. November 2013 trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. oben lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 6.8. Im Zeitraum vom 19. November 2013 bis 8. November 2016 erfolgten zehn Rückzahlungen an den Privatkläger 3 (D._____) von insgesamt USD 2'784'186.34 (act. 4 07 01 413; act. 4 08 04 074 und act. 7 08 01 177; act. 4 08 03 276 und act. 7 08 01 179; act. 4 08 04 098 und act. 7 08 01 175; act. 4 08 03 348 und act. 7 08 01 174; act. 4 08 03 352 und act. 7 08 01 176; act. 4 08 03 400 und act. 2 19 03 137; act. 4 08 03 404 und act. 2 19 03 136 sowie act. 7 08 01 173; act. 4 08 04 013; act. 2 19 07 181; Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 1). Mit diesen Auszahlungen, fast das Doppelte der investierten Summe von USD 1.4 Mio. und GPB 150'000, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
7. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) 7.1. Am 8. November 2013 – notabene am selben Tag wie der Privatkläger 3 (D._____) – schloss die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) ihren Vermögensver- waltungsvertrag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Die Privatkläge- rin 42 (AT._____ Limited) wird durch den Privatkläger 3 (D._____) vertreten, jeden- falls unterzeichnete dieser den Vermögensverwaltungsvertrag (act. 2 05 01 182 ff. S. 4 und act. 2 05 01 201 ff. S. 4) und der Beschuldigte führte ebenfalls aus, die
- 142 - Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) gehöre D._____ (act. 5 01 02 284 ff. S. 27 f. F/A 170). 7.2. Obwohl keine diesbezüglichen Bankbelege vorhanden sind, anerkannte der Beschuldigte, von der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) im Jahr 2013 Gelder von rund USD 580'000 entgegen genommen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 13). Nachdem auch die Portfolio Valuation vom 1. April 2013 "Initial Assets" von USD 578'885 aufführt (act. 2 05 02 113 f.), ist anklagegemäss von diesem Betrag auszugehen. 7.3. Auch die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) bzw. deren Vertreter, der Pri- vatkläger 3 (D._____), wurden durch den Beschuldigten dahingehend getäuscht, als dass sie bzw. er davon ausgingen, dass die Anlagegelder vollständig im Finanz- markt investiert werden. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Privat- kläger 3 (D._____) verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.4). Nachdem der Privatklä- ger 3 (D._____) aber auch ein Geschäftskollege BW._____s (der Vertreter der Pri- vatklägerin 43 [AU._____ SA]) ist bzw. war, wirkten auch die Täuschungshandlun- gen BW._____ respektive der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) gegenüber – zu- mindest indirekt – auf den Privatkläger 3 (D._____) und dessen Privatklägerin 42 (AT._____ Limited), da auf der Hand liegt, dass sich die Geschäftskollegen BW._____ und D._____ über ihre Investments beim Beschuldigten austauschten. 7.4. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 7.5. Der mit der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) geschlossene Vermögens- verwaltungsvertrag vom 8. November 2013 trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
- 143 - 7.6. An die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) wurde am 4. März 2013 eine Rückzahlung von USD 200'000 getätigt (act. 4 07 01 389). Mit dieser Auszahlung erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden – angesichts der Investition von "nur" USD 578'885 – ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) als Vertreter der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewe- sen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
8. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) 8.1. Hinsichtlich der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) anerkannte der Beschul- digte am 26. April 2021 das Kennenlernen der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____, den Abschluss eines Vermögensverwaltungsver- trages sowie die Überweisung von USD 150'000 am 22. Februar 2013 (act. 5 01 06 146 ff. S. 9). Dies stimmt mit den Akten überein (vgl. vorne lit. A.2.2.2 betreffend den Vermögensverwaltungsvertrag vom 26. Februar 2014; act. 2 05 02 236 und act. 4 07 01 149 f. [Überweisung von USD 150'000]). 8.2. Ebenso anerkannte er, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading- Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwendet und fiktive Ge- winne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 9; act. 5 01 06 190 ff. S. 2 f. F/A 9). Sodann räumte er auch ein, dass die Portfolio Valuation vom 1. März 2016 ein fiktives Guthaben aufgewiesen habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 9), nachdem er in der Einvernahme vom 29. Oktober 2018 noch das Gegenteil behauptet hatte (act. 5 01 02 284 ff. S. 24 F/A 146 ff.). 8.3. Auch die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____ wurden durch den Beschuldigten dahingehend getäuscht, als dass sie davon aus- gingen, dass die Anlagegelder vollständig im Finanzmarkt investiert werden. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Privatkläger 3 (D._____) und zur Pri- vatklägerin 42 (AT._____ Limited) verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.4 und
- 144 - Ziff. 7.3), zumal es sich bei EZ._____ um die Ehefrau des Privatklägers 3 (D._____) handelt. 8.4. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) eine unwahre Portfolio Valuation zustellte, wurde bereits festgehalten (gerade oben Ziff. 8.2). Mit dieser inhaltlich unwahren Portfolio Valuation vermittelte der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____ den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss und mit Gewinnen angelegt worden, was nicht stimmte. 8.5. Auch der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) sowie die Portfolio Valuation vom 1. März 2016 tragen den Brief- kopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (act. 2 05 01 190 ff.; act. 2 05 02 115). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte und die Anleger das Gefühl hatten, ihre Gelder würden durch eine schweizerische Unternehmung verwaltet, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) 9.1. Dass die Vertreter der Privatklägerin 9 (I._____ Limited; EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____]) den Beschuldigten über BW._____ kennen lernten, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.1). Die beiden Vermögensverwaltungs- verträge mit der CD._____ Group datieren vom 1. Juni 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 9.2. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) tätigte die folgenden Überweisungen, welche ein Total von USD 1.65 Mio. und von EUR 1'025'647.22 ergeben: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 17. April 2013 DL._____ Bank (lautend auf act. 2 05 02 213; CD._____ Inc.) act. 7 05 01 020 EUR 300'000 17. Juli 2013 DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 225 CD._____ Limited)
- 145 - EUR 300'000 17. Juli 2013 DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 225 CD._____ Limited) EUR 100'000 9. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 227 2013 CD._____ Limited) EUR 306'795.52 10. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 226 2013 CD._____ Limited) EUR 18'851.70 23. Januar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 223 Group Limited) USD 750'000 20. Januar 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 216 Group Limited) USD 200'000 16. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 218; Group Limited) act. 4 08 07 231 USD 150'000 31. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 222; Group Limited) act. 4 108 07 251 USD 300'000 26. Juli 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 220; Group Limited) act. 4 08 07 287 9.3. Hinsichtlich des Betrages von USD 750'000 anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf gegenüber der Privatklägerin 9 (I._____ Limited; act. 5 01 06 282 ff. S. 3). An der Hauptverhandlung wurden USD 1'400'000 anerkannt (act. 95 S. 15). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 9.4. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Vertreter der Privatkläge- rin 9 (I._____ Limited), EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____), über die An- lage und die Verwendung der Vermögenswerte der Privatklägerin 9 (I._____ Li- mited). EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) gingen davon aus, die Anlage- gelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) auch mit BW._____ in Kontakt standen, der – wie vorne
- 146 - dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten BW._____ (bzw. der Privatklägerin 43 [AU._____ SA]) gegenüber die Vorstellung, dass der Beschul- digte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten in- vestiert. Da ferner der Privatkläger 3 (D._____) auch persönlich und via die Privat- klägerin 42 (AT._____ Limited) beim Beschuldigten investierte, festigten auch die Täuschungshandlungen dem Privatkläger 3 (D._____) gegenüber den Eindruck, dass die Anlagegelder vollständig angelegt seien. 9.5. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 9.6. Ab Ende 2013 rapportierte der Beschuldigte die angeblichen Trading-Ergeb- nisse an die I._____ Firmengruppe, die aufgrund dieser Angaben ihr sogenanntes Masterfile erstellte (vgl. vorne Ziff. 4.9 f.). Dass der Beschuldigte die Kundengelder auch bis März 2015 kaum investierte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne lit. A.2.5). Indem er der I._____ Firmengruppe dennoch Trading-Ergebnisse – von Trades, die gar nie stattfanden – rapportierte, erweckte er den Eindruck, dass die ihm überge- benen Gelder vollständig angelegt worden seien, was nicht der Wahrheit ent- sprach. Auch dadurch erhöhte sich die Chance, weitere Anlagegelder zu erhalten und die Mund zu Mund-Propaganda voranzutreiben. 9.7. Die beiden Vermögensverwaltungsverträge mit der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) – entgegen der Anklage aber vom 1. Juni 2013 (die Anklage notiert den
1. Juni 2016) – tragen ebenfalls den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität und Verwaltung der Kundengelder durch die schweizerische CD._____ AG vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 9.8. Im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Februar 2017 erfolgten 39 Rück- zahlungen an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) von insgesamt
- 147 - USD 6'720'012.51 (Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 1 f., welche Übersicht [ein- schliesslich der Aktenstellen] korrekt ist). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) und EV._____ höchst erfreut über ihre Anlagen für die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) beim Beschuldigten ge- wesen sein dürften und dies ihrem Umfeld mitgeteilt haben. So erhöhte sich wiede- rum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren woll- ten.
10. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) 10.1. Dass die Vertreter der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited), EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____), den Beschuldigten über BW._____ kennen lernten, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.1). Sie war eine Kundin des DB._____ (vgl. act. 2 05 02 264). Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) schloss ihren Ver- mögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group am 28. Januar 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 10.2. Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) tätigte die folgenden Überweisungen im Gesamtbetrag von USD 567'998.10 (für welche ein Bankbeleg existiert): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 67'998.10 24. Januar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 06 338 Group Limited) USD 500'000 17. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 07 232 f. Group Limited) 10.3. Die Anklage führt unter Hinweis auf ein Schreiben der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited), in welchem sie ihre Investments beim Beschuldigten zusam- menfasst (act. 2 05 02 243), zudem zwei Überweisungen vom 13. und 26. Mai 2016 (Beträge von USD 100'000 und USD 350'000) auf ein unbekanntes Konto der CD._____ an (act. 0 00 01 001 ff. S. 23). Die Anklage geht demgemäss von Ein- zahlungen der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) von total USD 1'017'998.10 aus.
- 148 - Hinsichtlich der beiden Zahlungen vom 13. und 26. Mai 2016 existiert kein Bankbe- leg, was die Verteidigung – zu Recht – vorbrachte (act. 5 01 06 146 ff. S. 11). Ge- stützt auf das Schreiben der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) vom 26. Juli 2016 ist aber anklagegemäss von Investitionen der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) von USD 1'017'998.10 auszugehen. 10.4. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 8 (I1._____ Limited) in der Schlussstellungnahme im Umfang von USD 1'150'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 3). An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf sodann im Teilbetrag von USD 950'000, lediglich die Überweisung von USD 67'998.10 vom 24. Januar 2014 (für die es aber einen Bankbeleg gibt) anerkannte er nicht (act. 95 S. 15). Daher sind folgende Erwägun- gen betreffend die Täuschungshandlungen anzustellen: 10.5. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Vertreter der Privatkläge- rin 8 (I1._____ Limited), EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____), über die An- lage und die Verwendung der Vermögenswerte der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited). EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) gingen davon aus, die Anlage- gelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) auch mit BW._____ in Kontakt standen, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten BW._____ (bzw. der Privatklägerin 43 [AU._____ SA]) gegenüber die Vorstellung, dass der Beschul- digte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten in- vestiert. Da ferner der Privatkläger 3 (D._____) auch persönlich und via die Privat- klägerin 42 (AT._____ Limited) beim Beschuldigten investierte, festigten auch die Täuschungshandlungen dem Privatkläger 3 (D._____) gegenüber den Eindruck, dass die Anlagegelder vollständig angelegt seien.
- 149 - 10.6. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 10.7. Der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited) vom 28. Januar 2014 trägt ebenfalls den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität und Verwaltung der Kundengelder durch die schweizerische CD._____ AG vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
11. Privatklägerin 16 (O._____ Limited) 11.1. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) war eine Kundin des DA._____ (act. 2 15 01 056), was auch der Beschuldigte nicht bestritt (act. 5 01 02 284 ff. S. 25 ff. F/A 159 ff.). Sie schloss am 6. Mai 2015 einen Vermögensverwaltungsver- trag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2) und überwies gleichentags GBP 165'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 15 01 047; act. 4 08 04 182). 11.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 16 (O._____ Limited) im Umfang dieser GBP 165'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
12. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) 12.1. Die Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) war eine Kundin des DA._____, was auch der Beschuldigte nicht bestritt (act. 5 01 02 284 ff. S. 25 ff. F/A 159 ff.). Sie schloss am 6. Mai 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2) und überwies gleichentags GBP 330'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 15 01 048; act. 4 08 04 184).
- 150 - 12.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 25 (AB._____ Limited) im Umfang dieser GBP 330'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
13. Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) 13.1. Die Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) war eine Kundin des DA._____ (act. 2 05 02 257), was der Beschuldigte nicht bestritt (act. 5 01 02 284 ff. S. 24 f. F/A 151 ff.). Deren Vertreterin, FA._____, lernte der Beschuldigte nicht persönlich kenne, er kenne niemanden bei der Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL; a.a.O. S. 25 F/A 154). Die Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) schloss am 28. Januar 2016 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2) und überwies am 16. Februar 2016 EUR 449'236.30 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 05 02 255 f.; act. 4 08 07 191; act. 7 05 01 052). 13.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 39 (AQ._____ SARL) im Umfang von EUR 450'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täu- schungshandlungen – erübrigen sich.
14. Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) 14.1. Die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) war eine Kundin des DA._____ (vgl. act. 2 05 02 304 f.; act. 2 05 02 306 f.). Sie schloss keinen Vermögensverwaltungs- vertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). Der Beschuldigte erklärte ferner, nicht zu wissen, wer hinter der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) stehe (act. 5 01 02 284 ff. S. 11 F/A 57): Es ist deshalb anklagege- mäss davon auszugehen, dass er den Vertreter der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.), FB._____, nicht kennenlernte. 14.2. Die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) tätigte folgende Überweisungen mit ei- nem Total von USD 1.1 Mio.: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle
- 151 - USD 500'000 14. Oktober DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 285 2013 Group Limited) USD 500'000 13. November DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 286 2013 Group Limited) USD 100'000 1. März 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 306; Group Limited) act. 2 19 03 169; act. 4 08 04 009 14.3. Betreffend den Umstand, dass die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.), obwohl sie keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group bzw. dem Be- schuldigten hatte, als Kundin des DA._____ darüber getäuscht wurde, wie die von ihr letztlich dem Beschuldigten übergebenen Vermögenswerte eingesetzt werden, kann auf vorstehende Erwägungen unter Ziff. 2.12.2 verwiesen werden. 14.4. Dass die vom Beschuldigten an die I._____ Firmengruppe rapportierten an- geblichen Trading Ergebnisse, die schliesslich mittels der sog. Masterfiles den ein- zelnen Kunden weitergeleitet wurden, den Eindruck vermittelten, die Gelder seien vollständig angelegt und würden Gewinne abwerfen, wurde ebenfalls bereits erwo- gen (vgl. vorne Ziff. 4.9). 14.5. Im Zeitraum vom 10. November 2014 bis 26. Januar 2017 erfolgten fünf Rückzahlungen an die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) von insgesamt USD 810'079.17 (act. 4 07 01 154; act. 4 07 01 154 und act. 7 08 01 180; act. 2 19 07 415; act. 2 19 07 415; act. 2 19 05 164). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) bzw. deren Vertreter höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten respektive dem DA._____ ge- wesen sein dürften. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld investieren wollten.
- 152 -
15. Privatkläger 33 (AJ._____) 15.1. Der Privatkläger 33 (AJ._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 2 05 02 266 ff.). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldig- ten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). Der Privatkläger 33 (AJ._____) lernte den Beschuldigten zwar persönlich kennen, dieses Treffen hatte indes keinen Zusammenhang mit dem Investment des Privatklägers 33 (AJ._____) beim DA._____ (act. 5 01 02 284 ff. S. 9 F/A 39 ff.). 15.2. Der Privatkläger 33 (AJ._____) überwies am 13. Juni 2014 USD 250'000 auf das Konto der DW._____ Limited in GE._____ (act. 2 05 02 266; act. 4 08 03 180). 15.3. Betreffend den Umstand, dass der Privatkläger 33 (AJ._____), obwohl er kei- nen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group bzw. dem Beschuldig- ten hatte, als Kunde des DA._____ darüber getäuscht wurde, wie die von ihm letzt- lich dem Beschuldigten übergebenen Vermögenswerte eingesetzt werden, kann auf vorstehende Erwägungen unter Ziff. 2.12.2 verwiesen werden. 15.4. Dass die vom Beschuldigten an die I._____ Firmengruppe rapportierten an- geblichen Trading Ergebnisse, die schliesslich mittels der sog. Masterfiles den ein- zelnen Kunden weitergeleitet wurden, den Eindruck vermittelten, die Gelder seien vollständig angelegt und würden Gewinne abwerfen, wurde ebenfalls bereits erwo- gen (vgl. vorne Ziff. 4.9). 15.5. Der Beschuldigte überwies dem Privatkläger 33 (AJ._____) am 20. Juli 2015 USD 67'594.30 (act. 2 05 02 267) sowie am 21. Juli 2016 USD 57'272.07 (act. 2 05 02 268; act. 2 19 07 369), demgemäss ein Total von USD 124'866.37. Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Ge- winne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 33 (AJ._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten respektive dem DA._____ gewesen sein dürften. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass wei- tere Anleger Geld investieren wollten.
- 153 -
16. Privatkläger 36 (AM._____) 16.1. Der Privatkläger 36 (AM._____) schloss keinen Vermögensverwaltungsver- trag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). Der Privatkläger 36 (AM._____) lernte den Beschuldigten bei einem Treffen bei EV._____ zu Hause persönlich kennen, anlässlich welchem Treffen nur über Wert- schriften und nicht über IPOs gesprochen worden sei (a.a.O. S. 16 F/A 103 f.). Wei- ter führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gewusst, dass der Privatkläger 36 (AM._____) Investor beim DA._____ gewesen sei (a.a.O. S. 16 F/A 106). Beim Trading für den Privatkläger 36 (AM._____) habe es sich um normale Wertschriften gehandelt (a.a.O. S. 17 F/A 109). Dies trifft nicht zu. Den Bankbelegen kann ent- nommen werden, dass der Privatkläger 36 (AM._____) via DA._____ – und damit in IPOs – Geld investierte (act. 7 05 01 077 i.V.m. act. 7 05 01 078 und act. 7 05 01 078). Der Privatkläger 36 (AM._____) war DA._____ Kunde. 16.2. Der Privatkläger 36 (AM._____) überwies am 18. Februar 2015 USD 250'000 (act. 7 05 01 077 i.V.m. act. 7 05 01 078) und am 23. Juni 2016 wei- tere USD 100'000 (act. 7 05 01 078) zuhanden des DA._____. Er überwies somit insgesamt USD 350'000. Daneben erfolgte eine Rückzahlung – nämlich am 5. April 2017 von USD 83'906.26 (act. 2 19 05 275). 16.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf des Betruges betreffend diese USD 350'000 (act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen
– insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
17. Privatklägerin 2 (C._____ Limited) 17.1. Die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), mit dem Vertreter BW._____, schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 17.2. Der Beschuldigte führte zur Privatklägerin 2 (C._____ Limited) aus, nach sei- nem Verständnis habe diese gar nie existiert. BW._____ habe versucht, gegenüber D._____ und EV._____ den Anschein zu erwecken, auch einen Beitrag zu DA._____ zu leisten. Es sei aber nichts überwiesen worden (act. 5 01 02 284 ff.
- 154 - S. 12 F/A 64). Die Staatsanwaltschaft geht – gestützt auf die Strafanzeige (vgl. An- hang zur Anklage "Einzahlungen der Anleger" in act. 0 00 01 001 ff. S. 126, wo sie nur auf die Strafanzeige verweist) – von einer Überweisung von USD 391'989 am
22. Juli 2015 auf ein nicht näher bekanntes Konto der CD._____ aus (S. 33). Als Beweis wird in der Strafanzeige von der Privatklägerin 2 (C._____ Limited) die Be- lastungsanzeige offeriert, welche nachgereicht werde (act. 2 05 01 001 ff. S. 27). Soweit ersichtlich, wurde diese Belastungsanzeige indes nie nachgereicht. Auch seitens der Verteidigung wurde in der Untersuchung geltend gemacht, dass diese Überweisung im Rahmen der Untersuchung nicht habe bewiesen werden können, da keine Belastungsanzeige und kein entsprechender Eingang in den Bankbelegen der CD._____-Konten verzeichnet sei (act. 5 01 06 146 ff. S. 17). Dies trifft zu, ein Bankbeleg hinsichtlich der Überweisung von USD 391'989 existiert nicht. Ebenso fehlt eine Belastungsanzeige. Auch wenn der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung via seine Verteidigung einen Deliktsbetrag von USD 392'000 anerkannte (act. 95 S. 15), liegen überhaupt keine anderen Beweise – und insbesondere keine dahingehende Aussage des Beschuldigten – vor. Dass die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) dem Beschuldigten USD 391'989 überwies, kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden. Es hat bezüglich der Privatklägerin 2 (C._____ Li- mited) ein Freispruch zu ergehen.
18. Privatkläger 22 (V._____) 18.1. Der Privatkläger 22 (V._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 05 01 163). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 18.2. Der Privatkläger 22 (V._____) überwies am 24. November 2015 USD 250'000 (act. 2 05 02 275, act. 2 19 03 143; act. 4 08 03 408). Der Beschul- digte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich des Privatklägers 22 (V._____) im Umfang von USD 250'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen
– erübrigen sich.
- 155 -
19. Privatkläger 5 (F._____) 19.1. Der Privatkläger 5 (F._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 06 01 395 ff. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldig- ten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 19.2. Gemäss den Angaben des Privatklägers 5 (F._____) traf er weder den Be- schuldigten noch die vom Beschuldigten hinsichtlich des Verwendungszwecks der überwiesenen Gelder getäuschten Direktoren des DA._____, EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____). Vielmehr wurde dem Privatkläger 5 (F._____) der DA._____ einfach von seinem Bankberater empfohlen (act. 5 06 01 395 ff. S. 1). Der Privatkläger 5 (F._____) wurde daher weder vom Beschuldigten direkt noch indirekt via EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____) getäuscht, auch wenn sei- tens der Verteidigung in der Hauptverhandlung ein Deliktsbetrag von USD 1'000'000 anerkannt wurde (act. 95 S. 16). Der Sachverhalt kann nicht erstellt werden. Es hat betreffend den Privatkläger 5 (F._____) ein Freispruch zu ergehen.
20. Privatkläger 19 (R._____) 20.1. Der Privatkläger 19 (R._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 2 31 01 031 f.; act. 5 05 01 161 f. S. 1). Er sah den Beschuldigten ein Mal in Genf an- lässlich eines Präsentationslunches mit EV._____ (act. 5 01 03 001 ff. S. 13 F/A 87 f.; act. 5 05 01 161 f. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 20.2. Der Privatkläger 19 (R._____) tätigte folgende Überweisungen in einem To- tal von USD 500'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 9. Juni 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 31 01 025; Group Limited) act. 4 08 07 253 USD 250'000 1. September DW._____ Limited (CD._____ act. 2 31 01 026; 2016 Group Limited) act. 4 08 07 303
- 156 - 20.3. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich des Pri- vatklägers 19 (R._____) im Umfang von USD 500'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 16). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täu- schungshandlungen – erübrigen sich.
21. Privatkläger 49 (BD._____) 21.1. Der Privatkläger 49 (BD._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 05 01 167 f. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschul- digten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10) und lernte den Beschul- digten nicht persönlich kennen (act. 5 05 01 167 f. S. 1). Allerdings traf er EV._____, der den DA._____ präsentierte und auf ihn einen vertrauenserwecken- den Eindruck gemacht habe. Daher habe er sich entschlossen, in den DA._____ zu investieren (a.a.O.; vgl. auch act. 5 05 01 164 ff. S. 1). 21.2. Der Privatkläger 49 (BD._____) macht gestützt auf das sog. Masterfile gel- tend, am 1. November 2016 USD 250'000 überwiesen zu haben (act. 2 28 01 023 ff.). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, je Geld vom Privatkläger 49 (BD._____) erhalten zu haben (act. 5 01 03 001 ff. S. 12 F/A 81; act. 5 01 06 146 ff. S. 19). Die Aussagen BD._____s, wonach er (zusammen mit dem Privatklä- ger 48 [BC._____]) EV._____ getroffen habe, erscheinen plausibel, zumal EV._____ (zusammen mit dem Privatkläger 3 [D._____]) – erstelltermassen – die Kundenakquisition besorgte und den DA._____ potentiellen Anlegern präsentierte (vgl. vorne Ziff. 4.5). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte ausführte, er habe teilweise auch Gelder von ihm unbekannten Personen erhalten (act. 5 01 01 001 ff. S. 14 F/A 57). Beim Privatkläger 49 (BD._____) dürfte es sich um genau eine sol- che unbekannte Person handeln. 21.3. Dem dem Privatkläger 49 (BD._____) zugesandten Masterfile kann entnom- men werden, dass er am 1. November 2016 USD 250'000 investierte ("funds initi- ally invested"; act. 2 28 01 023 ff. S. 1), was der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung schliesslich anerkannte (act. 95 S. 16). Hiervon ist daher auszugehen. Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erüb- rigen sich.
- 157 -
22. Privatkläger 48 (BC._____) 22.1. Der Privatkläger 48 (BC._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 05 01 164 ff. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschul- digten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10) und lernte den Beschul- digten nicht persönlich kennen (act. 5 05 01 164 ff. S. 2). Allerdings lernte er an- lässlich einer Präsentation des DA._____ EV._____ kennen (a.a.O. S. 1). 22.2. Der Beschuldigte bestritt, je Gelder vom Privatkläger 48 (BC._____) entge- gengenommen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 20; vgl. auch act. 5 01 03 001 ff. S. 13 F/A 84). Allerdings wurde am 16. Februar 2017 USD 250'000 vom Konto des Privatklägers 48 (BC._____) auf sein Konto bei der Bank EW._____ überwiesen (act. 7 05 01 079; Gutschriftsanzeige vom 16. Februar 2017 bei EW._____ in act. 7 05 01 081), worauf die Bank EW._____ am 20. Februar 2017 bestätigte, USD 250'000 in den DA._____ investiert zu haben (act. 7 05 01 080). Das Geld floss schliesslich auf das DW._____-Konto der CD._____ Ltd. (act. 7 23 01 008). Es ist demgemäss erstellt, dass der Privatkläger 48 (BC._____) USD 250'000 via DA._____ bzw. die Bank EW._____ investierte, was der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich auch anerkannte (act. 95 S. 16). Weitere Erwä- gungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
23. Anleger um J._____ Gemäss eigenen Ausführungen lernte der Beschuldigte den Privatkläger 10 (J._____) im Jahr 2000 kennen (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 5 f.; act. 5 01 03 001 ff. S. 22 F/A 151). Daraus entstand eine Freundschaft und eine Geschäfts-/Trading- beziehung (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 6; act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 14 ff.). Wie bereits ausgeführt, bezeichnete der Beschuldigte den Privatkläger 10 (J._____) als "Genesis" von allem (vgl. vorne lit. A.3.2.), der Privatkläger 10 (J._____) habe be- züglich Akquisition der Kunden eine wichtige Rolle eingenommen (act. 5 01 03 234 ff. S. 5 F/A 25 f.), weshalb – mit der Anklage – davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte viele Anleger direkt oder indirekt via den Privatkläger 10 (J._____) kennenlernte. Auf diese Weise entstand innerhalb dieser Gruppe – mit Ausgangs- punkt Privatkläger 10 (J._____) – eine Mund zu Mund-Propaganda, dass über den
- 158 - Beschuldigten bzw. die CD._____ gewinnbringend Geld angelegt werden könne, insbesondere in IPOs.
24. Privatkläger 10 (J._____) 24.1. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es habe in den letzten 15 Jahren, in de- nen die Beziehung zum Privatkläger 10 (J._____) bestanden habe, zwei oder drei Vereinbarungen gegeben (vgl. auch vorne lit. A.2.2.2). 24.2. Der Privatkläger 10 (J._____) tätigte die folgenden Überweisungen in einem Gesamtbetrag von USD 1.1 Mio. (vgl. auch act. 2 23 01 004 und act. 2 23 01 009): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 11. Oktober DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 23 01 016 2011 USD 500'000 17. September DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 23 01 014; 2012 act. 4 07 01 146 USD 500'000 20. Juni 2013 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 23 01 015 Group Limited) 24.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 10 (J._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 10 (J._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. 24.4. Wie bereits erwogen wurde, räumte der Beschuldigte ein, dass er ab 2015 unwahre Portfolio Valuations und Trading Reports versandte (vgl. vorne Ziff. 2.5.1 ff.). Nachdem die dem Privatkläger 10 (J._____) versandten Portfolio Valuations vom 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 datieren (act. 2 23 01 009; act. 2
- 159 - 23 01 004) und der Trading Report den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis 15. De- zember 2016 abdeckt (act. 2 23 01 005 ff.), fallen diese in den "eingestandenen" Zeitraum. 24.5. Die dem Privatkläger 10 (J._____) zugesandte Portfolio Valuation vom
31. Dezember 2015 trägt (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Ad- resse in Zug (act. 2 23 01 009). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 24.6. Im Zeitraum vom 22. August 2012 bis 26. Mai 2015 erfolgten acht Rückzah- lungen an den Privatkläger 10 (J._____) von insgesamt USD 1'854'000 (act. 4 07 01 312; act. 4 07 01 315; act. 4 08 03 062; act. 4 08 03 066; act. 4 08 03 068; act. 4 08 03 072; act. 4 08 03 256; act. 4 08 03 326). Mit diesen Aus- respektive Rück- zahlungen, die die investierte Summe von USD 1.1 Mio. ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 10 (J._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten. 24.7. Nachdem der Privatkläger 10 (J._____) dem Beschuldigten viele weitere An- leger vermittelte, wirkten die verschiedenen Täuschungselemente dem Privatklä- ger 10 (J._____) gegenüber indirekt (via den Privatkläger 10 [J._____]) auch auf die vielen Investoren, die zufolge des Privatklägers 10 (J._____) auf den Beschul- digten und die CD._____ aufmerksam wurden.
25. Privatkläger 59 (BN._____) 25.1. Der Privatkläger 59 (BN._____) lernte den Beschuldigten ca. im Jahr 2005 über den Privatkläger 10 (J._____) kennen; jener hatte ihn ihm vorgestellt (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4; vgl. auch act. 5 04 01 014 ff. S. 1). Der Vermögensverwal- tungsvertrag mit dem Privatkläger 59 (BN._____) datiert vom 13. September 2012 (vgl. vorne lit. A.2.2.2).
- 160 - 25.2. Der Privatkläger 59 (BN._____) überwies dem Beschuldigten die folgenden Beträge von insgesamt USD 750'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 27. September DS._____ (CD._____ Inc.) act. 4 07 01 147 2012 USD 250'000 14. Januar 2013 DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 03 01 030 USD 250'000 4. Februar 2013 DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 03 01 031 Wenn der Beschuldigte geltend macht, es sei nicht bekannt, welcher Betrag der Privatkläger 59 (BN._____) investiert habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 22), ist diese Argumentation angesichts der im Recht liegenden Bankbelege nicht zu hören. 25.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 59 (BN._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 59 (BN._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 59 (BN._____) durch den Pri- vatkläger 10 (J._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschuldigten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 10 (J._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 59 (BN._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanz- märkten investiert. Insbesondere zeigte der Privatkläger 10 (J._____) dem Privat- kläger 59 (BN._____) noch Kontoauszüge mit den Investitionen beim Beschuldig- ten und den Gewinnen (act. 5 04 01 014 ff. S. 1). 25.4. Bezüglich der dem Privatkläger 59 (BN._____) zugestellten Portfolio Valua- tions vom 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 räumte der Beschuldigte ein, dass die Beträge nicht korrekt seien (act. 5 01 01 075 ff. S. 16 F/A 76 f.). Mit der Zustellung dieser unwahren Portfolio Valuations vermittelte der Beschuldigte
- 161 - dem Privatkläger 59 (BN._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögens- werte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 25.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 13. September 2012 sowie die dem Privatkläger 59 (BN._____) zugesandte Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2015 tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne Ziff. A.2.2.2; act. 2 03 01 042). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklich- keit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 25.6. Im Zeitraum vom 13. Februar 2014 bis 10. Juni 2016 erfolgten sechs Rück- zahlungen an den Privatkläger 59 (BN._____) von insgesamt USD 1.9 Mio. (act. 4 08 03 138; act. 4 08 03 140; act. 2 19 07 320; act. 2 19 07 324; act. 2 19 07 332; act. 2 19 07 333). Mit diesen Aus- respektive Rückzahlungen, die die investierte Summe von USD 750'000 ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 59 (BN._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschul- digten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
26. Privatkläger 60 (BO._____) 26.1. Der Privatkläger 60 (BO._____) lernte den Beschuldigten via seinen Bruder, den Privatkläger 59 (BN._____), und via den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 04 01 017 f. S. 1; vgl. auch act. 5 01 01 075 ff. S. 3 F/A 8 f., wo der Beschul- digte bestätigt, BO._____ durch BN._____ kennengelernt zu haben). Zwischen dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group und dem Privatkläger 60 (BO._____) existierte kein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. vorne Ziff. A.2.2.10). 26.2. Der Privatkläger 60 (BO._____) überwies dem Beschuldigten die folgenden Beträge von gesamthaft USD 500'000:
- 162 - Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 8. November DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 02 01 044 2012 USD 250'000 14. Januar 2013 DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 02 01 045 26.3. Der Beschuldigte hätte mit dem Geld des Privatklägers 60 (BO._____) Ak- tien und IPOs kaufen sollen (act. 5 01 01 075 ff. S. 17 F/A 82). Dass der Beschul- digte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Da- mit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 60 (BO._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 60 (BO._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nach- dem der Privatkläger 60 (BO._____) durch seinen Bruder, den Privatkläger 59 (BN._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 25.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschuldigten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 59 (BN._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 60 (BO._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanz- märkten investiert. Eine indirekte Täuschung erfolgte ferner auch durch den – eben- falls vom Beschuldigten getäuschten – Privatkläger 10 (J._____), der wiederum den Privatkläger 59 (BN._____) täuschte. 26.4. Bezüglich der dem Privatkläger 60 (BO._____) gesandte Portfolio Valuation vom 23. November 2016 (act. 2 03 01 046) erklärte der Beschuldigte, er würde sa- gen, diese stimme, obwohl diese aus dem Jahr 2016 stamme, da er dem Privatklä- ger 60 (BO._____) zu diesem Zeitpunkt bereits ca. USD 1.2 Mio. zurücküberwiesen habe (act. 5 01 01 075 ff. S. 19 F/A 94). Wie sogleich gezeigt werden wird, trifft es zwar zu, dass dem Privatkläger 60 (BO._____) bis zum 23. Juni 2015 ein Total von USD 1'299'900 ausbezahlt wurde (vgl. sogleich Ziff. 26.4). Selbst wenn dies darauf hindeutet, dass die Aussage des Beschuldigten zutreffen könnte, ist auf die vorste- henden Erwägungen unter Ziff. 2.5.4 zu verweisen, wonach – da die ganze Zeit
- 163 - kaum Trading stattfand – keiner der Konto- und Depotauszüge der Wahrheit ent- sprach. 26.5. Im Zeitraum von 4. Oktober 2013 bis 23. Juni 2015 tätigte der Beschuldigte vier Rückzahlungen an den Privatkläger 60 (BO._____) von insgesamt USD 1'299'900 (act. 4 08 06 308; act. 4 08 04 045; act. 7 08 01 105; act. 7 08 01 106). Mit diesen Aus- respektive Rückzahlungen, die die investierte Summe von USD 500'000 ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatklä- ger 60 (BO._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
27. Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) 27.1. Die Mutter der Privatkläger 59 und 60 (BN._____ und BO._____), EU._____, ist die Vertreterin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.; act. 5 01 01 075 f. S. 20 F/A 96 und F/A 98). Der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) datiert vom 1. Januar 2016 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). EU._____ lernte den Be- schuldigten nach den Investments kennen (act. 5 01 01 075 ff. S. 20 F/A 99). 27.2. Die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) tätigte die folgenden Überweisungen in einem Gesamtbetrag von CHF 1'475'000, wobei die erste Zahlung noch von der Rechtsvorgängerin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.), der FC._____ Corp., geleis- tet wurde: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle CHF 500'000 14. Januar 2013 DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 03 01 047 CHF 475'000 16. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 03 01 048; Group Limited) act. 2 19 03 015 CHF 500'000 18. Dezember DW._____ Limited (CD._____ act. 2 03 01 049 2014 Group Limited)
- 164 - 27.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) respektive deren Vertreterin EU._____ über die Anlage und die Verwendung ihrer Vermögenswerte und diese ging davon aus, die Anlagegelder würden respek- tive seien vollständig angelegt. Nachdem die Vertreterin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) den Beschuldigten erst nach den Investments kennen lernte, wurde sie bezüglich des Anlageentscheides indirekt vom Beschuldigten via ihren Sohn, den Privatkläger 59 (BN._____), über die Verwendung der überwiesenen Gelder durch den Beschuldigten getäuscht (vgl. vorne Ziff. 25.3). 27.4. Dass der Vermögensverwaltungsvertrag erst am 1. Januar 2016 und damit nach den ersten Überweisungen geschlossen wurde, ändert an der Täuschung über die Verwendung der investierten Mittel nichts. Der Beschuldigte gab nämlich an, dass er mit den Geldern der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Trading, IPO und Shares hätte machen sollen (act. 5 01 01 075 ff. S. 21 F/A 102). Durch die Ver- schriftlichung am 1. Januar 2016 wurde die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ vielmehr noch darin bestärkt, dass die dem Beschul- digten übergebenen Gelder tatsächlich in Wertschriften und IPOs angelegt werden bzw. sind. 27.5. Bezüglich der der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) zugestellten Portfolio Valu- ation vom 31. Dezember 2016 (act. 2 03 01 054) räumte der Beschuldigte ein, dass einzelne Trades fiktiv seien (act. 5 01 01 075 ff. S. 22 F/A 110). Mit der Zustellung dieses unwahren Konto- bzw. Depotauszuges vermittelte der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ wahrheitswidrig den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 27.6. Der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) wurden vom 18. März 2015 bis 14. Juli 2016 in fünf Teilbeträgen insgesamt USD 1.1 Mio. ausgezahlt (act. 2 19 07 418; act. 2 19 07 417; act. 2 19 07 317; act. 2 19 07 356; act. 2 19 07 364). Mit diesen Aus- bzw. Rückzahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten
- 165 - Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies ihrem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
28. Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) 28.1. Die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) lernten den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 01 03 001 ff. S. 9 F/A 54; act. 5 03 01 014 ff. S. 1). Der Vermögensverwaltungsvertrag datiert vom 12. Juni 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 28.2. Die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) tätigten die folgenden Über- weisungen in einem Gesamtbetrag von CHF 610'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle CHF 250'000 13. Juni 2013 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 26 01 061 Group Limited) CHF 360'000 14. Mai 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 26 01 062; Group Limited) act. 4 08 04 228 28.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 erklärte der Beschuldigte hinsichtlich der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwendet zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewie- sen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 3; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 23 f.). Dass der Beschuldigte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten die in- vestierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) von Anfang an über die Anlage und die Verwendung ihrer Vermögens- werte und die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) gingen davon aus, die
- 166 - Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem die Privat- kläger 37 (AO._____ und AN._____) mit dem Privatkläger 10 (J._____) befreundet sind, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschul- digten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschul- digten dem Privatkläger 10 (J._____) gegenüber die Vorstellung der Privatklä- ger 37 (AO._____ und AN._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 28.4. Bezüglich der den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) zugestellten Portfolio Valuations sowie dem Trading Report räumte der Beschuldigte ein, dass diese die eigentliche Vermögenslage nicht reflektieren würden (act. 5 01 03 001 ff. S. 11 F/A 70). Allerdings habe er (der Beschuldigte) dies auf ausdrückliches Ver- langen der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) getan (a.a.O. S. 10 F/A 63 ff. und S. 11 F/A 70). In der Schlusseinvernahme liess der Beschuldigte ausführen, er anerkenne, dass die Portfolio Valuation per 23. November 2016 ein fiktives Gut- haben aufgewiesen habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 23 f.). Dass er diese Portfolio Va- luation auf Verlangen der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) ausgestellt habe, wird nicht mehr geltend gemacht (a.a.O.). Ohnehin überzeugt das Vorbrin- gen, er habe die unwahren Dokumente auf Vorgabe der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) erstellt, nicht. Als Begründung für das Bitten des Privatklägers 37 (AO._____ und AN._____) gab er (der Beschuldigte) denn auch nur an, es seien bei AN._____ Veränderungen bezüglich Aufenthaltsstatus angestanden und er hätte ein grosses Darlehen einer GB._____ Bank erhalten sollen, wofür er gewisse Unterlagen benötigt habe (act. 5 01 03 001 ff. S. 10 F/A 66). Dass dafür acht Do- kumente über einen Zeitraum von 1. Mai 2014 bis 7. November 2016 benötigt wer- den, ist nicht plausibel. Es ist dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte diese unwahren Dokumente von sich aus erstellte. Des Weiteren kann hinsichtlich der unwahren Portfolio Valuations und Trading Reports auf die vorstehenden Er- wägungen unter Ziff. 2.5.6 verwiesen werden, wonach mit der Zustellung der un- wahren Konto- bzw. Depotauszüge der Beschuldigte den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) wahrheitswidrig den Eindruck vermittelte, ihre Vermö- genswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Ge- winne abwerfen.
- 167 - 28.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 12. Juni 2013 (act. 2 26 01 004 ff.; entgegen der Anklage, die als Datum den 12. Juni 2016 aufführt; vgl. act. 0 00 01 001 ff. S. 47) sowie die den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) zuge- sandte Zahlungsanweisung (act. 2 26 01 009) tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne Ziff. A.2.2.2). Dass der Be- schuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer- den. 28.6. Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum vom 20. Juli 2016 bis 1. August 2016 in drei Überweisungen insgesamt USD 200'000 und EUR 56'000 aus (act. 5 03 01 040; act. 5 03 01 041; act. 2 26 01 060 und act. 2 19 04 108). Mit diesen Auszah- lungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien ver- einbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwer- fen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürften und dies ihrem Umfeld mitgeteilt haben. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
29. Privatkläger 57 (BL._____) 29.1. Der Privatkläger 57 (BL._____) lernte den Beschuldigten in GB._____ ca. im Jahr 2014 über den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 F/A 6). Gemäss dem Beschuldigten gebe es einen Vermögensverwaltungsvertrag aus dem Jahr 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2), in welchem vorgesehen gewesen sei, dass er (der Beschuldigte) für den Privatkläger 57 (BL._____) Wertschriften und IPOs erwerbe (a.a.O. S. 3 F/A 12). 29.2. Der Privatkläger 57 (BL._____) tätigte die folgenden Überweisungen in ei- nem Gesamtbetrag von USD 3.25 Mio.: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 1'500'000 10. Februar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 136 Group Limited)
- 168 - USD 1'000'000 30. März 2015 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 04 01 015 Group Limited) USD 750'000 27. Januar 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 04 01 016 Group Limited) 29.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Pri- vatkläger 57 (BL._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögens- werte und der Privatkläger 57 (BL._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 57 (BL._____) durch den Privatkläger 10 (J._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschul- digten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Pri- vatkläger 10 (J._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 57 (BL._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 29.4. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger 57 (BL._____) keine (inhaltlich un- wahren) Trading Reports oder Portfolio Valuations zu (act. 5 01 01 140 ff. S. 6 F/A 28). Anklagegemäss vermittelte der Privatkläger 57 (BL._____) dem Beschul- digten aber zahlreiche weitere Anleger (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 f. F/A 8 f. [z.B. Geschädigter CA._____, Privatkläger 27 {AD._____}, Privatkläger 63 {BR._____}, Privatklägerin 17 {P._____}, Privatklägerin 29 {AF._____ sl} und sog. 14 GE._____-Kunden {vgl. act. 2 19 01 001 ff.}). Diesen sandte der Beschuldigte – zumindest teilweise – Trading Reports und Portfolio Valuations mit fiktiven Vermö- gensständen, fiktiven Gewinnen etc. zu (vgl. z.B. hinten Ziff. 41, Ziff. 42, Ziff. 43, Ziff. 48 und Ziff. 49). Damit vermittelte der Beschuldigte auch dem Privatkläger 57 (BL._____) – jedenfalls indirekt –, dass seine Gelder ebenfalls vereinbarungsge- mäss angelegt sind. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Privatkläger 57 (BL._____) mit zumindest einem Teil der von ihm vermittelten zahlreichen Kunden
- 169 - auch nach der Vermittlung in Kontakt stand und sie sich über die beim Beschuldig- ten getätigten Investitionen austauschten. Es liegt daher auf der Hand, dass der Privatkläger 57 (BL._____) von den angeblich erfolgreichen Anlagen erfuhr. 29.5. Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum vom 17. März 2015 bis 17. Februar 2017 in vier Überweisungen insgesamt USD 5'115'895 aus/zurück (act. 7 08 01 102; act. 2 19 06 005; act. 2 19 07 144; act. 2 1907 109). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 57 (BL._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
30. Privatkläger 35 (AL._____) 30.1. Nachdem der Privatkläger 35 (AL._____) der Schwager des Privatklägers 10 (J._____) ist (act. 5 01 03 001 ff. S. 20 F/A 132), lernte der Privatkläger 35 (AL._____) den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennen. Der Vermögensverwaltungsvertrag datiert vom 1. April 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 30.2. Seitens des Privatklägers 35 (AL._____) erfolgten folgende Überweisungen von insgesamt USD 250'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 9. April 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 029 f.; Group Limited) act. 4 08 03 156 USD 100'000 14. August 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 032 f.; Group Limited) act. 4 08 03 204 USD 50'000 18. September DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 134 f.; 2015 Group Limited) act. 4 08 03 378
- 170 - 30.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 erklärte der Beschuldigte, hinsichtlich des Privatklägers 35 (AL._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach an- fänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwen- det zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 3; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 24). Dass der Beschul- digte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten die investierten Gel- der nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Da- mit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 35 (AL._____) von Anfang an über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 35 (AL._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 35 (AL._____) den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennenlernte, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 10 (J._____) gegen- über die Vorstellung des Privatklägers 35 (AL._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 30.4. Hinsichtlich des Trading Reports und der Portfolio Valuations gab der Be- schuldigte an, darauf seien fiktive Trades bzw. fiktive Gewinne zu sehen (act. 5 01 03 001 ff. S. 21 F/A 141 und F/A 144; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 24). Mit der Zustellung dieser unwahren Trading Reports und Portfolio Valuations vermittelte der Beschuldigte dem Privatkläger 35 (AL._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 30.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 1. April 2014 sowie die dem Privat- kläger 35 (AL._____) zugesandten Portfolio Valuations vom 1. März 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015 und 1. Juni 2016 tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2; act. 2 22 01 015 ff; act. 2 22 01 022; act. 2 22 01 023; act. 2 22 01 024; act. 2 22 01 025; act. 2 22 01 026). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität
- 171 - vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 30.6. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 35 (AL._____) am 26. September 2016 USD 100'000 aus (act. 2 19 07 156). Mit dieser Auszahlung erweckte der Be- schuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 35 (AL._____) höchst erfreut über seine An- lagen beim Beschuldigten gewesen sein dürften und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Be- schuldigten investieren wollten.
31. Geschädigter CA._____ 31.1. Der Geschädigte CA._____ ist ein sehr guter und enger Freund des Privat- klägers 57 (BL._____; act. 5 01 01 211 ff. S. 2 F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124), weshalb der Geschädigte CA._____ den Beschuldigten über diesen ken- nenlernte. Der Geschädigte CA._____ schloss keinen schriftlichen Vermögensver- waltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ (vgl. vorne lit. A.2.2.4). 31.2. Der Geschädigte CA._____ überwies dem Beschuldigten am 7. Juli 2014 KWD 425'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 37 01 002; act. 4 08 03 182), was damals knapp USD 1.5 Mio. entsprach (a.a.O.). 31.3. Nachdem der Beschuldigte ausführte, der Geschädigte CA._____ habe ei- nen Vermögensverwaltungsvertrag mit ihm gehabt so wie die anderen Kunden (act. 5 01 05 094 ff. S. 11 F/A 45), ist davon auszugehen, dass die Gelder des Ge- schädigten CA._____ ebenfalls in Wertschriften und IPOs hätten investiert werden sollen. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Ge- schädigten CA._____ über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögens- werte und der Geschädigte CA._____ ging davon aus, die Anlagegelder würden
- 172 - respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Geschädigte CA._____ durch den Privatkläger 57 (BL._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 29.3 ff.)
– ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschuldigten kam und der Privatkläger 57 (BL._____) der beste Freund des Geschädigten CA._____ sei (act. 5 01 05 094 ff. S. 14 F/A 62), festigten auch die Täuschungs- handlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 57 (BL._____) gegenüber die Vor- stellung des Geschädigten CA._____, dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 31.4. Die Portfolio Valuation vom 1. August 2015 (act. 3 01 02 056) sowie der Tra- ding Report gleichen Datums (act. 3 01 02 057 ff.) waren inhaltlich unwahr (vgl. Ausführungen zur Urkundenfälschung hinten lit. C.1). Mit der Zustellung dieses un- wahren Trading Reports und der unwahren Portfolio Valuation vermittelte der Be- schuldigte dem Geschädigten CA._____ wahrheitswidrig den Eindruck, seine Ver- mögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Ge- winne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 31.5. Die dem Geschädigten CA._____ zugesandte Portfolio Valuation vom 1. Au- gust 2015 und der Trading Report vom selben Datum tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2; act. 3 01 02 056; act. 3 01 02 057 ff.). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 31.6. Am 2. Februar 2017 zahlte der Beschuldigte dem Geschädigten CA._____ USD 500'000 zurück (act. 2 19 07 096). Via FD._____, einem Partner des Geschä- digten CA._____ (vgl. act. 5 01 05 094 ff. S. 12 F/A 53), wurden sodann sechs Mal USD 50'000, also insgesamt USD 300'000, zurückerstattet (act. 2 19 07 352; act. 2 19 07 078; act. 2 19 07 158; act. 2 19 07 188; act. 2 19 07 376; act. 2 19 07 190). Ferner überwies der Beschuldigte EUR 418'000 an FE._____ für ein Fahrzeug der Marke Lamborghini (act. 7 08 02 223), was der Beschuldigte konstant vorbrachte (act. 5 01 01 211 ff. S. 2 f. F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124; act. 5 01 05 084 ff. S. 12 F/A 55). Schliesslich machte der Beschuldigte in diversen Einvernah- men geltend, dass er EUR 650'000 für Uhren und Schmuck für den Geschädigten
- 173 - CA._____ ausgegeben habe (a.a.O. S. 13 F/A 56; vgl. auch act. 5 01 01 211 ff. S. 2
f. F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124). Hiervon ist auszugehen. Mit diesen Auszahlungen und Käufen für den Geschädigten CA._____ erweckte der Beschul- digte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Geschädigte CA._____ höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So er- höhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
32. Privatkläger 34 (AK._____) 32.1. Der Privatkläger 34 (AK._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 10 (J._____) kennen, wobei der Privatkläger 34 (AK._____) dessen Geschäfts- partner/Freund sei (act. 5 01 03 234 ff. S. 11 F/A 66). Der Beschuldigte meinte, es habe einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gegeben (a.a.O. S. 11 F/A 67), ein solches Dokument befindet sich indes nicht in den Akten (vgl. oben lit. A.2.2.2). 32.2. Der Privatkläger 34 (AK._____) überwies insgesamt USD 600'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 11. August 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 198 Group Limited) USD 100'000 5. September DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 234 2014 Group Limited) USD 250'000 14. April 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 320 Group Limited) USD 150'000 4. Juni 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 330 Group Limited) 32.3. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 34 (AK._____) vom 12. Januar 2015 bis 17. Februar 2017 in vier Überweisungen insgesamt USD 450'000 zurück
- 174 - (act. 4 07 01 155 und act. 4 07 01 193; act. 2 32 01 019 und act. 2 19 07 413; act. 2 19 07 360; act. 2 19 07 110). 32.4. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war zwischen ihm und dem Pri- vatkläger 34 (AK._____) dasselbe vereinbart wie in den übrigen Vereinbarungen (act. 5 01 03 234 ff. S. 112 F/A 68). Demgemäss hätten die Investitionen des Pri- vatklägers 34 (AK._____) in Wertschriften und IPOs fliessen sollen. Hinsichtlich des Privatklägers 34 (AK._____) anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf im Grundsatz, jedoch nicht betreffend die frühesten Investitionen (act. 5 01 06 146 ff. S. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte dann den (gesamten) Deliktsbetrag von USD 600'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
33. Privatkläger 1 (B._____) 33.1. Der Privatkläger 1 (B._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 57 (BL._____) kennen (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 161). Der Vermögensver- waltungsvertrag datiert vom 10. September 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 33.2. Der Privatkläger 1 (B._____) überwies am 16. September 2014 USD 750'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 19 03 002; act. 4 08 03 236). 33.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 bestätigte der Beschuldigte hinsicht- lich des Privatklägers 1 (B._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger ver- wendet zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 2 f. F/A 9; vgl. auch act. 5 01 06 146 ff. S. 26 f.). Auch vorher sei nicht alles wie vereinbart gelaufen, da er nur gewisse IPO-Zuteilungen habe erhalten können (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 164). Dazu passt, dass der Beschul- digte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete (vgl. vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 1 (B._____) jedenfalls bereits von Anfang an über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und
- 175 - der Privatkläger 1 (B._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 1 (B._____) durch den Pri- vatkläger 57 (BL._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 29.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privat- kläger 57 (BL._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 1 (B._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert, zumal der Privatkläger 1 (B._____) sich offenbar in der Trading-Szene in den USA und in Grossbritannien umgehört und gute Sachen über den Beschuldigten gehört habe (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 161). 33.4. Hinsichtlich der Trading Reports und der Portfolio Valuations anerkannte der Beschuldigte, dass diese – zumindest auch – fiktive Gewinne und Trades aufwei- sen würden (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 166 und F/A 168). Mit der Zustellung dieser unwahren Konto- und Depotauszüge vermittelte der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 (B._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 33.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 10. September 2014 (act. 2 19 01 282 ff.) sowie die dem Privatkläger 1 (B._____) zugesandte Portfolio Valuation vom
5. November 2015 (act. 2 19 01 294) tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 33.6. Der Beschuldigte tätigte keine Rückzahlungen an den Privatkläger 1 (B._____), er kaufte für jenen aber eine Uhr im Wert von USD 150'000 (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 170). Mit dem Kauf dieses Wertgegenstandes bzw. dessen Übergabe an den Privatkläger 1 (B._____), ohne eine Gegenleistung des Privatklä- gers 1 (B._____), erweckte der Beschuldigte den Eindruck, diese aus den Gewin- nen bezahlt zu haben und damit, dass die investierten Gelder vereinbarungsge- mäss angelegt worden seien. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatklä- ger 1 (B._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen
- 176 - sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
34. Privatkläger 7 (H._____) 34.1. Der Privatkläger 7 (H._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 57 (BL._____) kennen. Der Privatkläger 7 (H._____) arbeitete für diesen (act. 5 01 03 234 ff. S. 19 F/A 120). Der Privatkläger 7 (H._____) schloss am 12. Septem- ber 2014 sowie am 1. Oktober 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 34.2. Der Privatkläger 7 (H._____) tätigte die folgenden Überweisungen: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 158'790 (= 16. September DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 238 GBP 100'000) 2014 Group Limited) USD 70'000 11. April 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 07 217 Group Limited) Im Anhang der Anklage betreffend die Einzahlungen der Anleger wird die Einzah- lung des Privatklägers 7 (H._____) über USD 70'000 vom 11. April 2016 doppelt aufgeführt. Dabei handelt es sich um ein Versehen. Der Privatkläger 7 (H._____) überwies bloss Gelder in einem Gesamtbetrag von USD 228'790. 34.3. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 7 (H._____) vom 5. Februar 2016 bis 1. Februar 2017 in zwei Überweisungen insgesamt USD 449'973 zurück (act. 2 34 01 016; act. 2 34 01 022 und act. 2 19 07 088). 34.4. Hinsichtlich des Privatklägers 7 (H._____) anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf in der Untersuchung im Umfang von USD 70'000 für die Investition im April 2016 (act. 5 01 06 146 ff. S. 27). Anlässlich der Hauptverhandlung aner- kannte er einen Deliktsbetrag von USD 230'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägun- gen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich daher.
- 177 -
35. Privatklägerin 31 (AH._____) 35.1. Der Beschuldigte wurde der Privatklägerin 31 (AH._____) durch den Privat- kläger 57 (BL._____) vorgestellt (act. 5 01 03 234 ff. S. 6 F/A 30). Der Vermögens- verwaltungsvertrag der Privatklägerin 31 (AH._____) datiert vom 6. Oktober 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 35.2. Die Privatklägerin 31 (AH._____) tätigte die folgenden Überweisungen in ei- nem Gesamtbetrag von GBP 400'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle GBP 100'000 10. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 19 03 021 f. Group Limited) GBP 100'000 10. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 19 03 023 f. Group Limited) GBP 100'000 10. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 27 01 055; Group Limited) act. 2 27 01 069 GBP 100'000 19. März 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 27 01 055; Group Limited) act. 2 27 01 069 35.3. Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum von 25. Januar 2015 bis 7. November 2016 in vier Überweisungen insgesamt USD 240'000 zurück (act. 5 01 03 240; act. 2 19 08 141; act. 2 19 07 348; act. 2 19 07 178). 35.4. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den (gesam- ten) Deliktsbetrag von GBP 400'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägungen – insbe- sondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich daher.
36. Privatkläger 21 (T._____ und U._____ Hinsichtlich der Privatkläger 21 (T._____ und U._____) anerkannte der Beschul- digte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 178 -
37. Privatkläger 23 (W._____) Hinsichtlich des Privatklägers 23 (W._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
38. Privatkläger 66 (BU._____) Hinsichtlich des Privatklägers 66 (BU._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
39. Privatklägerin 29 (AF._____ SL) Hinsichtlich der Privatklägerin 29 (AF._____ SL) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
40. Privatkläger 27 (AD._____) Hinsichtlich des Privatklägers 27 (AD._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
41. Privatkläger 14 (M._____) Hinsichtlich des Privatklägers 14 (M._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
42. Privatkläger 56 (BK._____) Hinsichtlich des Privatklägers 56 (BK._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 179 -
43. Privatklägerin 17 (P._____) Hinsichtlich der Privatklägerin 17 (P._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
44. Privatkläger 55 (BJ._____) Hinsichtlich des Privatklägers 55 (BJ._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
45. Privatkläger 53 (BH._____) Hinsichtlich des Privatklägers 53 (BH._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 31; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
46. Privatkläger 32 (AI._____) 46.1. Hinsichtlich des Privatklägers 32 (AI._____) anerkannte der Beschuldigte in der Schlussstellungnahme den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug inso- weit, als er USD 500'000 und GBP 68'000 entgegengenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass er die Gelder möglicherweise nicht vereinbarungsgemäss würde anlegen können. Er machte indes geltend, für die Zahlungen vom 26. Januar 2016 von USD 180'000 und vom 27. Januar 2016 von USD 300'000 existiere kein Beweis. Die Aufstellung in der Rechtsschrift aus dem Gerichtsverfahren in GE._____ entspreche einer reinen Parteibehauptung (act. 5 01 06 146 ff. S. 31). 46.2. Bei act. 2 19 01 041 ff. handelt es sich um ein Affidavit des Privatklägers 13 (L._____) – im Namen auch des Privatklägers 32 (AI._____) – zuhanden des GE._____ "Court of First Instance". Mit der Verteidigung ist dies als reine Parteibe- hauptung einzustufen. Dem Kontoauszug für das Konto Nr. 12 der CD._____ Group Limited bei der DW._____ für Januar 2016 kann jedoch entnommen werden, dass mit Valuta 27. Januar 2016 eine Einzahlung von USD 179'980.68 erfolgte (act. 2 19 08 086 f. S. 2). Hierbei muss es sich – in Kombination mit der Eingabe an das Gericht in GE._____ (act. 2 19 01 041 ff. S. 10) – um die Einzahlung des
- 180 - Privatklägers 32 (AI._____) im Betrag von USD 180'000 (abzüglich Gebühren) handeln. 46.3. Eine Einzahlung von USD 300'000 mit Valuta um den 27. Januar 2016 auf das Konto Nr. 12 der CD._____ Group Limited bei der DW._____ kann den Konto- auszügen für Januar oder Februar 2016 hingegen nicht entnommen werden (act. 2 19 08 086 ff.). Dass der Privatkläger 32 (AI._____) am 27. Januar 2016 USD 300'000 auf das Konto 12 bei der DW._____ der CD._____ Group Limited einzahlte, kann mangels entsprechender Belege bzw. Beweise in den Akten nicht erstellt werden, selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ei- nen Deliktsbetrag von USD 980'000 und GBP 68'000 – und damit (zumindest indi- rekt) auch die Einzahlung von USD 300'000 – anerkannte (act. 95 S. 16).
47. Privatkläger 26 (AC._____) Hinsichtlich des Privatklägers 26 (AC._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 31 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
48. Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) Hinsichtlich der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 32; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
49. Privatkläger 13 (L._____) Hinsichtlich des Privatklägers 13 (L._____) anerkannte der Beschuldigte den ange- klagten Sachverhalt betreffend Betrug grundsätzlich. Er machte indes geltend, am
7. Juni 2016 und am 11. August 2016 je USD 100'000 zurückgezahlt zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 32). Diese beiden Rückzahlungen wurden – im Vergleich zum Schlussvorhalt – schliesslich in die Anklage aufgenommen (act. 0 00 01 001 ff. S. 83). Der Sachverhalt betreffend Betrug ist damit erstellt.
- 181 -
50. Privatkläger 28 (AE._____) Hinsichtlich des Privatklägers 28 (AE._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
51. Privatkläger 41 (AS._____) Hinsichtlich des Privatklägers 41 (AS._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
52. Privatkläger 24 (AA._____) Hinsichtlich des Privatklägers 24 (AA._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
53. Privatkläger 52 (BG._____) Hinsichtlich des Privatklägers 52 (BG._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
54. Privatkläger 63 (BR._____) Hinsichtlich des Privatklägers 63 (BR._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 34; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
55. Privatkläger 61 (BP._____) Hinsichtlich des Privatklägers 61 (BP._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 34; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 182 -
56. Privatkläger 51 (BF._____) Hinsichtlich des Privatklägers 51 (BF._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 34; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
57. Privatkläger 30 (AG._____) Hinsichtlich des Privatklägers 30 (AG._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 35; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
58. Privatkläger 38 (AP._____) Hinsichtlich des Privatklägers 38 (AP._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 35; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
59. Anleger um BA._____ 59.1. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 46 (BA._____) schilder- ten übereinstimmend, dass sie sich über einen gemeinsamen Bekannten, den Ju- welier FF._____, kennengelernt hätten (act. 5 01 01 268 ff. S. 2 F/A 6; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 F/A 7; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 f. F/A 6). Im März 2016 kam es zu einem ersten Treffen in GG._____ zwischen dem Be- schuldigten, der Privatklägerin 46 (BA._____), ihrem Berater FG._____ und ihrem Anwalt FH._____ (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 F/A 7 und S. 3 f. F/A 12; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 f. F/A 7; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6). An diesem Treffen stellte der Beschuldigte sein auf IPO-Trading speziali- siertes Investmentgeschäft vor (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 f. F/A 7; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 f. F/A 7), worauf die Privatklägerin 46 (BA._____) ab April 2016 investierte und eine Trading-Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 46 (BA._____) entstand (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 f. F/A 7 und S. 7 F/A 19). 59.2. Anschliessend kam es zwischen der Privatklägerin 46 (BA._____) und dem Beschuldigten zu Telefongesprächen, einem Besuch der Privatklägerin 46
- 183 - (BA._____) in Zürich, einem weiteren Treffen in GG._____ und die Privatkläge- rin 46 (BA._____) lud den Beschuldigten nach GG._____ zu ihrem 50. Geburtstag ein (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 5 F/A 10 f.; act. 95 S. 7 f.). Es kam auch zum Austausch von WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 46 (BA._____; act. 5 01 07 080 ff. S. 25 F/A 140). Nach der Geburtstagsfeier verweilte der Beschuldigte als Gast noch einige Tage im Haus der Privatklägerin 46 (BA._____; act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 5 F/A 12), wobei der Beschuldigte im Rahmen dieses Auf- enthaltes den Bekannten der Privatklägerin 46 (BA._____), FI._____, kennen lernte (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 95 S. 7). Ca. ab August 2016 – und damit nach dem Geburtstagsfest – bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 46 (BA._____) auch eine intime Beziehung (act. 5 02 01 131 ff. S. 31 F/A 86). Der Beschuldigte bezeichnete die Beziehung als "persönlich und symbio- tisch" (act. 5 01 05 138 ff. S. 28 F/A 59). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde seitens der Verteidigung ausgeführt, die beiden seien ein Paar geworden (act. 95 S. 7 f.). 59.3. Zu den verschiedenen Gesellschaften um die Privatklägerin 46 (BA._____) gehört einerseits der von ihrem verstorbenen Vater errichtete FJ._____ Trust, der insbesondere die Privatklägerin 11 (K1._____) und die Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) umfasst. Die Beneficiaries des FJ._____ Trusts sind die Privatklägerin 46 (BA._____) und ihre Kinder (act. 5 02 01 001 ff. S. 8 f. F/A 28 f.). Sodann ist die Privatklägerin 46 (BA._____) Alleinaktionärin der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.); a.a.O. S. 6 F/A 16 und S. 9 F/A 31 ff.; so auch der Beschuldigte in act. 5 01 01 268 ff. S. 11 F/A 11). Hinsichtlich dem Privatkläger 15 (N._____ Trust) sind die Privatklägerin 46 (BA._____), ihre Mutter, ihre Schwester sowie ihre Kinder Benefi- ciaries (a.a.O. S. 6 F/A 17; act. 5 02 01 131 ff. S. 9 F/A 11), wobei die Privatkläge- rin 46 (BA._____) aus diesem Trust Geld von sich und ihren Kindern investierte (act. 5 02 01 001 ff. S. 6 F/A 16), was sie persönlich entscheiden konnte (a.a.O. S. 8 F/A 26). Der Privatkläger 15 (N._____ Trust) bestehe nur aus einem Bank- konto (a.a.O. S. 13 F/A 47; act. 5 02 01 131 ff. S. 9 F/A 11). Der Beschuldigte löste den früheren Trustee des N._____ Trust, Herr FK._____, im Juli 2016 ab (act. 5 01
- 184 - 01 262 ff.), um – gemäss der Privatklägerin 46 (BA._____) – Geld in IPOs zu in- vestieren (a.a.O. S. 17 F/A 65; vgl. dazu unten Ziffer 59.5). Im Januar 2018 wurde der Beschuldigte seines Amtes als Trustee beim Privatkläger 15 (N._____ Trust) wieder enthoben (act. 2 11 01 102). Die Beneficiaries der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation), welche Gesellschaft ebenfalls von der Privatklägerin 46 (BA._____) kontrolliert wurde (a.a.O. S. 28 F/A 95), sind – erneut – die Privatklä- gerin 46 (BA._____) und ihre Familie (a.a.O. S. 14 F/A 49). Demgemäss hält die Anklage im Einklang mit den Akten fest, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) und teilweise ihre Familie direkt bei der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.), dem Privat- kläger 15 (N._____ Trust) sowie der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) betei- ligt waren. 59.4. Die erste Überweisung aus dem Vermögen der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. aus dem Vermögen von ihr oder ihrer Familie zuzurechnenden Gesellschaften an den Beschuldigten fand im April 2016 statt (Zahlung der Privatklägerin 67 [BV._____ Ltd.] von USD 1 Mio. am 19. April 2016 [act. 2 11 01 016 f.; act. 7 17 03 292]). Die Privatklägerin 46 (BA._____) zahlte am 12. Mai 2016 ab ihrem persönli- chen Konto weitere USD 1 Mio. ein (act. 2 19 06 003). Am 7. Juli 2016 gingen USD 900'000 von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) ein (act. 2 08 01 020 f.) und am 8. Juli 2016 überwies die Privatklägerin 11 (K1._____) USD 3 Mio. (act. 2 11 01 064; act. 2 19 06 147). 59.5. Zum Verwendungszweck dieser Gelder der Privatklägerin 46 (BA._____) und ihrem Umfeld gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass alle Mittel, die von der Privatklägerin 46 (BA._____) und ihrer Gruppe gekommen seien, abgesehen von der ersten Million (ergo: Überweisung vom 19. April 2016) und den USD 2 Mio. der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.), dazu da gewesen seien, Zahlungen an Kunden zu leisten und die laufenden Ausgaben der CD._____ zu begleichen (act. 5 01 01 268 ff. S. 13 F/A 25 und S. 18 F/A 40 ff.; act. 5 01 05 138 ff. S. 22 F/A 38; für die Privatklägerinnen 11 [K1._____] und 12 [K._____] ausdrücklich in act. 5 01 05 138 ff. S. 15 f. F/A 19 und act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 29). Es habe sich nicht um Geld gehandelt, das in IPOs hätte investiert werden sollen (act. 5 01 01 411 ff. S. 3 f. F/A 7; vgl. auch act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 29). Nach dem Geburtstagsfest der
- 185 - Privatklägerin 46 (BA._____) im Juni 2016 habe er ihr von seinen Problemen mit der Liquiditätsknappheit erzählt, worauf sie ihn sofort gefragt habe, was es brauche, um das Liquiditätsproblem zu lösen. Sie habe ein grosses Interesse gezeigt, seine Probleme und diejenigen der CD._____ zu lösen (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12 und S. 9 F/A 13). Er hätte die Privatklägerin 46 (BA._____) als Gegenleistung in ihrem Streit mit Herr FK._____ unterstützen sollen (a.a.O. S. 10 F/A 15 f.). Hinsicht- lich Motivation der Privatklägerin 46 (BA._____) könne er nicht für diese antworten; er glaube aber, es seien "Ziele verfolgt" worden (a.a.O. S. 20 F/A 51). Auch in der darauf folgenden Einvernahme bekräftigte der Beschuldigte, dass die Gelder der Privatklägerin 46 (BA._____) nicht für Investments in IPOs, sondern für die Liquidi- tätsprobleme der CD._____ gedacht gewesen seien (act. 5 01 01 411 ff. S. 2 ff. F/A 7 und S. 5 F/A 9). Die Privatklägerin 46 (BA._____) hätte sich mit dem Betrag von ca. USD 25 Mio. an der CD._____ Gruppe als Partnerin beteiligen wollen (a.a.O.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung – vor allem in der Einvernahme vom
26. Februar 2020, in welcher es um die geschäftliche und persönliche Beziehung zur Privatklägerin 46 (BA._____) ging –, gab der Beschuldigte weitgehend bzw. zu- mindest in den Grundsätzen gleichlautende Depositionen zu Protokoll (erstes Tref- fen in Tel Aviv, Investition von USD 1 Mio., Einladung zum Geburtstagsfest der Pri- vatklägerin 46 [BA._____] mit anschliessendem Aufenthalt in ihrem Haus, Gesprä- che über Probleme mit GG._____ischen Kunden bzw. mit dem Trust/FK._____, Unterstützung durch die Privatklägerin 46 [BA._____] bei Lösung der Probleme des Beschuldigten im Gegenzug zu Teil-Ownership der Privatklägerin 46 [BA._____] in der CD._____, Geldbeschaffung von Freunden und Kontakten der Privatkläge- rin 46 [BA._____] mittels FI._____; act. 5 01 05 138 ff.). Im Rahmen der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die ersten beiden Überweisungen von je USD 1 Mio. seien für IPOs gedacht gewesen (act. 93 S. 21). 59.6. Demgegenüber führte die Privatklägerin 46 (BA._____) konstant aus, sie habe in IPOs investieren wollen (act. 5 02 01 001 ff. S. 17 F/A 65; act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7), sie habe aufgrund der Präsentationen von FF._____ und des Be- schuldigten investiert und mit dieser Investition ihr Leben und alle die Auseinander- setzungen um den Trust und ihre Angestellten finanzieren wollen (act. 5 02 01 001 ff. S. 16 F/A 62; a.a.O. S. 24 F/A 89; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6). Es sei eine
- 186 - komplette Lüge, dass vereinbart gewesen sei, dass der Beschuldigte die Gelder einsetzen könne, um die finanziellen Probleme der CD._____ zu überwinden (act. 5 02 01 001 ff. S. 16 F/A 60 f.). Allerdings räumte die Privatklägerin 46 (BA._____) ein, dass sie über gewisse Probleme des Beschuldigten mit bestimmten Investoren Bescheid gewusst habe. Es habe gewisse kulturelle Probleme für den Beschuldig- ten gegeben, die GG._____ischen Investoren zu verstehen, weshalb sie es für eine gute Idee gehalten habe, sich bei den aggressiven Investoren einzubringen (act. 5 02 01 001 ff. S. 18 f. F/A 73). 59.7. Die ersten Zahlungen der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. der ihr respek- tive ihrer Familie zugehörenden Gesellschaften – und entgegen gewissen Aussa- gen des Beschuldigten nicht nur die erste USD 1 Mio. vom 19. April 2016 oder die ersten beiden Millionen – waren jedenfalls für IPO Trading gedacht, nachdem bei zwei Überweisungen von insgesamt USD 10 Mio. ausdrücklich vermerkt wurde, diese seien für IPO Trading (Überweisungen der Privatklägerin 11 [K1._____] vom
8. Juli 2016 von USD 3 Mio. [act. 2 19 06 147; vgl. auch act. 7 19 01 049] und vom
4. August 2016 von USD 7 Mio. [act. 2 11 01 082 und act. 2 19 06 171]). Damit ist widerlegt, dass nur die ersten beiden Millionen für IPOs gedacht waren. Ferner geht auch aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 11 (K1._____) vom 10. August 2016 hervor, dass es nur um Investitionen an den Finanzmärkten ging (act. 7 17 03 239 f.). So schrieb FL._____ beispielsweise "We have heard wonderful things about your recent investments and would ask you to please detail some of the upcoming opportunities." (a.a.O.). Sodann kann auch der E-Mail-Konversation von Mitte Januar 2017 mit dem Titel "Proposed Investment with CD._____" zwischen dem Verwaltungsrat der Privatklägerin 11 (K1._____) und FH._____, dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____), entnommen werden, dass es darum ging, Geld (in IPOs) zu investieren (act. 7 19 01 062 ff.). FH._____ schrieb am 15. Januar 2017 "In relation to the proposed investment with CD._____ I would like to express my view that investing in IPO's with leading underwriters – as CD._____ claims to offer and enable – is a very compelling investment strategy." (a.a.O.). Von einer Unterstützung der CD._____ bzw. des Beschuldigten zur Lö- sung seiner Probleme mit gewissen Anlegern ist also nicht ansatzweise die Rede.
- 187 - Dass die Vertreter der Privatklägerin 11 (K1._____) auf Anweisung der Privatklä- gerin 46 (BA._____) nicht über die wahre Verwendung der Gelder hätten aufgeklärt werden dürfen, weil die K._____ die Mittel sonst nicht freigegeben hätte (vgl. act. 5 01 05 138 ff. S. 17 f. F/A 25 ff.), ist schliesslich nicht glaubhaft. 59.8. Es kommt hinzu, dass nur schwerlich nachvollzogen und kaum ein plausibler Grund gefunden werden kann, weshalb die Privatklägerin 46 (BA._____) dem Be- schuldigten nach ihrem Geburtstagsfest im Juni 2016, und damit unmittelbar nach dem Kennenlernen und den ersten Investitionen (April/Mai 2016), umfassende (fi- nanzielle) Hilfe für sein Unternehmen in Millionenhöhe hätte anbieten sollen. Umso unverständlicher erscheint dies, wenn sie – wie der Beschuldigte dies ausführt (vgl. z.B. act. 5 01 01 411 ff. S. 9 F/A 26; act. 5 01 05 138 ff. S. 13 F/A 8) – sogar vom Ponzi-System und den damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten gewusst hatte. Solche Beträge (von mehreren Millionen) investiert man nicht – gleichsam sehenden Auges – in ein Ponzi-System. Auch die intime bzw. "symbiotische und persönliche" Beziehung zwischen den beiden ab August 2016 (vgl. vorne Ziff. 59.2) bzw. der Umstand, dass sie ein Paar waren, vermag dies nicht plausibel zu erklä- ren, da davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) als erfahrene Geschäftsfrau und Rechtsanwältin (act. 95 S. 11) Privates und Geschäftliches ge- trennt haben dürfte. Passenderweise erklärte der Beschuldigte denn auch auf die Frage nach der Motivation der Privatklägerin 46 (BA._____), ihm bei seinen finan- ziellen Problemen zu helfen, äusserst ausweichend, er denke, dass die Privatklä- gerin 46 (BA._____) diese Frage besser beantworten könne (act. 5 01 05 138 ff. S. 22 f. F/A 39), und fügte schwammig und vage an, er glaube, dass die Absichten der Privatklägerin 46 (BA._____) gut gewesen seien, sie habe ihm helfen wollen. Schliesslich führte er die Probleme des Vaters der Privatklägerin 46 (BA._____) mit jüdischen Investoren als möglichen Grund an (a.a.O.). Dieses Aussageverhalten zeigte sich auch an der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte war nicht in der Lage, diese Frage schlüssig zu beantworten, er wich aus, schweifte ab und verwies schliesslich – als einzigen möglichen Grund – erneut auf die ähnlichen Probleme, die der Vater der Privatklägerin 46 (BA._____) gehabt habe (act. 93 S. 21 ff.). Diese Aussagen überzeugen nicht. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Privatkläge- rin 46 (BA._____) das Geld in IPOs investieren und Gewinne erzielen wollte (um
- 188 - ihr Leben, die Auseinandersetzungen um den Trust und ihre Angestellten zu finan- zieren; vgl. vorne Ziff. 59.6), was durch die Tatsache gestützt wird, dass der Be- schuldigte ihr (oder ihrem Anwalt FH._____) auch noch im ersten Halbjahr 2017 unzählige Informationen über IPOs zukommen liess (z.B. act. 7 17 01 268 ff.; act. 7 17 01 281 f.; act. 7 17 01 283, act. 7 17 01 284; act. 7 17 01 286 ff.; act. 7 17 01 299 ff.; act. 7 17 01 303 ff.; act. 7 17 01 306 ff.; act. 7 17 01 313; act. 7 07 01 317 f.). Ihre Ausführungen, wonach sie Geld benötigt habe, weil sie nicht an ihre Ver- mögenswerte aus dem von ihrem – mittlerweile verstorbenen – Vater errichteten Trusts gekommen sei bzw. die diesbezüglichen Auseinandersetzungen und ihr Le- ben finanzieren wollte respektive musste (vgl. act. 5 02 01 001 ff. S. 16 F/A 61 f. und S. 24 F/A 89; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6), sind stimmig und überzeugend, plausibel und passen zu ihrem Verhalten. Wenn die Privatklägerin 46 (BA._____) ferner ab ihrem Geburtstagsfest im Juni 2016 (vgl. act. 95 S. 8) tatsächlich genau gewusst hätte, in welchen finanziellen Schwierigkeiten der Beschuldigte bzw. die CD._____ steckte, wäre komplett unverständlich, weshalb sie ihm noch Beträge in Millionenhöhe anvertraute. 59.9. Auf der anderen Seite ist aber auch mehr als nachvollziehbar, dass die aus GG._____ stammende Privatklägerin 46 (BA._____) ihren Lebenspartner, den Be- schuldigten, bei der Bewältigung von dessen Problemen mit GG._____ischen In- vestoren unterstützen wollte, und hierfür zusätzlich ihre Bekannten FI._____ und FM._____ (vgl. dazu act. 5 02 01 131 ff. S. 17 F/A 37), für die im Februar 2017 sogar CD._____-Visitenkarten gedruckt wurden (act. 5 01 01 381 ff.), ins Boot holte (vgl. act. 5 02 01 001 ff. S. 20 f. F/A 77 ff.). Dass sie, wie sie es beschreibt (act. 5 02 01 131 ff. S. 25 F/A 63 f.), nur eine "Investorin, um Geld zu verdienen" oder – in den Worten der Verteidigung – eine "ahnungslose gewöhnliche Kundin des Be- schuldigten" gewesen sei, trifft demgemäss – auch – nicht zu. Die Privatklägerin 46 (BA._____) hatte unter all den Investoren zweifelsohne eine spezielle Stellung inne und es ist durchaus davon auszugehen, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) re- lativ intensiv versuchte, den Beschuldigten in verschiedenen Bereichen (z.B. Ak- quisition weiterer Kunden, Unterstützung bei der Bewältigung der Probleme mit GG._____ischen Kunden) zu unterstützen – aus welchem Grund auch immer (weil
- 189 - sie vom IPO-Programm des Beschuldigten sehr überzeugt war, weil sie ihn in per- sönlicher Hinsicht sehr gut mochte; vgl. auch act. 7 17 03 002 ff. S. 3-5), mutmass- lich aber einfach, weil sie und die Firmen in ihrem Umfeld im Sommer 2016 viel Geld in die CD._____ investierten (bis Ende September 2016 mehr als USD 15.7 Mio. und EUR 2.5 Mio.), weshalb sie ein grosses (persönliches) Interesse hatte, dass die CD._____ "überlebt" und die Anlagen werthaltig blieben. Schliesslich ver- langte die Privatklägerin 46 (BA._____) am 10. Januar 2018 mit dem – zwar nicht unterzeichneten – Dokument "Transfer of Funds Request" ihre investierten Vermö- genswerte zurück (act. 2 11 01 100 f.). Auch dieses Dokument stützt letztlich die Version der Privatklägerin 46 (BA._____), wonach das Geld für IPO-Investitionen, und nicht als Hilfe für den Beschuldigten, vorgesehen war. Hätte sie dem Beschul- digten die Gelder für die Sanierung der CD._____ anvertraut, hätte sie gewusst, dass es nutzlos ist, die Vermögenswerte zurückzuverlangen. Es ist dem Urteil zu- grunde zu legen, dass die Gelder der Privatklägerin 46 (BA._____) und der ihr zu- gehörigen Gesellschaften für IPO-Trading hätte eingesetzt werden sollen. 59.10. Sodann gab die Privatklägerin 46 (BA._____) der Privatklägerin 11 (K1._____) ein Garantieversprechen für ihr Investment beim Beschuldigten und der CD._____ Group (act. 5 02 01 131 ff. S. 13 f. F/A 27 ["Die einzige Garantie, die ich gewährte, war die an die K1._____."]). In diesem Zusammenhang ist – gemäss den überzeugenden Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin 46 (BA._____; vgl. act. 7 17 03 002 ff. S. 11 f.) – auch die Tatsache zu sehen, dass vorgesehen war, die Privatklägerin 46 (BA._____) zum Verwaltungsratsmitglied der DH._____ AG – mit entsprechender (Kollektiv-)Unterschriftsberechtigung – zu er- nennen (act. 3 01 03 307 f.; act. 3 01 03 314 f.; act. 5 01 01 380). Mit "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 zwischen der Privatklägerin 11 (K1._____) und der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) sowie der CD._____ (als Vermögensverwalterin) übernahm die – der Privatklägerin 46 (BA._____) ge- hörende – Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) die akkumulierten Gewinne aus den Investments bei der CD._____ in der Höhe von rund USD 23 Mio. (act. 2 11 01 065 ff.). Damit wurde die Garantie eingelöst.
- 190 - 59.11. Gemäss der Privatklägerin 46 (BA._____) lernte der Beschuldigte über sie (nur) den Privatkläger 62 (BQ._____) sowie den Privatkläger 64 (BS._____) ken- nen (act. 5 02 01 001 ff. S. 22 F/A 85 ff.). Via FI._____, den Bekannten der Privat- klägerin 46 (BA._____), habe sodann auch die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) – mit dem Vertreter ER._____ – beim Beschuldigten investiert (a.a.O. und a.a.O. S. 23 f. F/A 88). Demgegenüber spricht der Beschuldigte von zwölf bis 15 Kunden, die via die Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. ihre Bekannten FI._____ und FM._____, investiert hätten (act. 5 01 01 268 ff. S. 13 f. F/A 26 und S. 17 F/A 37; act. 5 01 01 411 ff. S. 2 ff. F/A 7). Dazu passend musste die Privatklägerin 46 (BA._____) einräumen, dass der Privatkläger 64 (BS._____) den Beschuldigten angefragt habe, ob er (BS._____) ihn (den Beschuldigten) in Tel Aviv bzw. ganz GG._____ vertreten könne. Diese zwölf Kunden könnten vom Privatkläger 64 (BS._____) organisiert worden sein (act. 5 02 01 001 ff. S. 22 F/A 87). Führt man diese Aussagen zusammen, kann festgestellt werden, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) – anklagegemäss – eine Vielzahl weiterer Anleger einbrachte. Zum ei- nen die ihr gehörenden bzw. ihr und ihrer Familie zuzurechnenden respektive aus ihrem Umfeld stammenden sechs Gesellschaften (Privatklägerin 67 [BV._____ Ltd.]; Privatkläger 15 [N._____ TRUST]; Privatklägerin 54 [BI._____ Foundation], Privatklägerin 45 [AW._____ Ltd.]; Privatklägerin 11 [K1._____]; Privatklägerin 12 [K._____]). Zum anderen vermittelte sie die Privatkläger 64 (BS._____) und 62 (BQ._____). Der Privatkläger 50 (BE._____) kam via BS._____n zum Beschuldig- ten (act. 5 01 01 211 ff. S. 5 f. F/A 18). Der Privatkläger 40 (AR._____) wurde dem Beschuldigten vom Partner der Privatklägerin 46 (BA._____), FN._____, vorgestellt (act. 5 02 01 001 ff. S. 23 f. F/A 88). Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) mit ihrem Vertreter ER._____ sowie dessen Anwalt, der Privatkläger 44 (AV._____), wurden von FI._____, dem Bekannten der Privatklägerin 46 (BA._____), eingebracht (act. 5 02 01 001 ff. S. 22 F/A 86 und S. 23 f. F/A 88). Der Privatkläger 6 (G._____) schliesslich kam über FI._____ zum Beschuldigten (act. 5 01 01 411 ff. S. 10 F/A 32 f.; act. 5 01 05 138 ff. S. 19 F/A 29). Selbst wenn die Privatklägerin 46 (BA._____) erklärte, sie habe diese Kunden nicht akquiriert bzw. dieses Wort sei nicht zutref- fend (act. 5 01 01 131 ff. S. 17 [Protokollnotiz]), vermittelte die Privatklägerin 46
- 191 - (BA._____) alle diese Privatkläger – direkt oder indirekt (via FI._____, den Privat- kläger 64 [BS._____] oder ihren Geschäftspartner FN._____) – an den Beschuldig- ten. Nachdem die Privatklägerin 46 (BA._____) bis 2018 sicher gewesen war, eine gute Investition getätigt zu haben (act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6) entwickelte sich
– mit der Anklage – in dieser Gruppe eine – positive – Mund zu Mund-Propaganda bezüglich der (vermeintlich) erfolgreichen Investments beim Beschuldigten.
60. Privatklägerin 46 (BA._____) / Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) / Privatklä- ger 15 (N._____ Trust) / Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) 60.1. Dass die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten über den Juwelier FF._____ im Jahr 2016 kennenlernte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 59.1). 60.2. Zwischen der CD._____ Group und der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) existiert ein Vermögensverwaltungsvertrag vom 18. April 2016. Der Vermögensver- waltungsvertrag mit der Privatklägerin 46 (BA._____) datiert vom 30. Juli 2017 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Mit dem Privatkläger 15 (N._____ Trust) und der Privatkläge- rin 54 (BI._____ Foundation) schloss die CD._____ keinen schriftlichen Vermö- gensverwaltungsvertrag (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 60.3. Die Privatklägerin 46 (BA._____) tätigte in eigenem Namen die folgenden Überweisungen. Hinsichtlich der Überweisung vom 25. August 2017 ist zu bemer- ken, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) den Auftrag auf Überweisung von "USD 500'000 in EUR" erteilte, weshalb dem Konto EUR 425'007.20 belastet wur- den und dieser Betrag (in EUR) – richtigerweise – auch Eingang in die Anklage fand (act. 2 11 01 018): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 1'000'000 12. Mai 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 19 06 003 Group Limited) EUR 425'007.20 25. August 2017 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 018; Group Limited) act. 2 19 07 297
- 192 - 60.4. Im Namen der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) liess die Privatklägerin 46 (BA._____) die folgenden Überweisungen in einem Betrag von insgesamt USD 1.9 Mio. ausführen: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 1'000'000 19. April 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 016; Group Limited) act. 7 17 03 292 USD 900'000 7. Juli 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 063; Group Limited) act. 2 19 06 151 Anklagegemäss wurde der Anspruch der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) auf das Investment der USD 1 Mio. vom 19. April 2016 mit Formular "Change of Beneficial Ownership Form" am 2. Mai 2016 an die Privatklägerin 46 (BA._____) abgetreten (act. 2 11 01 053). 60.5. Sodann liess die Privatklägerin 46 (BA._____) über den Beschuldigten, wel- cher am 12. Juli 2016 zum Trustee des Privatklägers 15 (N._____ Trust) er- nannt worden war (vgl. vorne Ziff. 59.3), die folgenden zwei Überweisungen im Namen des Privatklägers 15 (N._____ Trust) via die FO._____ S.A. vor- nehmen (vgl. act. 2 11 01 088 [Zahlungsinstruktion, die Überweisungen ab dem Konto von des Privatklägers 15 {N._____ Trust} vorzunehmen]): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 800'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 086 2016 Group Limited) USD 700'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 087 2016 Group Limited) 60.6. Ab dem Konto ihrer Mutter, FP._____, liess die Privatklägerin 46 (BA._____) im Namen des Privatklägers 15 (N._____ Trust) bzw. von FP._____ folgende Zah- lungen von EUR 1'700'000 (die Anklage führt fälschlicherweise USD auf; gemäss Bankbeleg [act. 2 11 01 083] sind es EUR) und USD 122'000 via die FO._____ S.A. vornehmen (vgl. act. 2 11 01 085 [Zahlungsinstruktion der Privatklägerin 46 {BA._____} die Überweisungen ab dem Konto von FP._____ vorzunehmen]):
- 193 - Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 1'700'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 083 2016 Group Limited) USD 122'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 084 2016 Group Limited) 60.7. Schliesslich liess die Privatklägerin 46 (BA._____) im Namen der Privatklä- gerin 54 (BI._____ Foundation) via deren anwaltlicher Vertretung FQ._____ die fol- genden Überweisungen ausführen: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 250'000 24. Juli 2017 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 099; Group Limited act. 2 19 08 331 EUR 250''000 8. August 2017 DN._____ (Beschuldigter) act. 4 04 01 139 EUR 280'000 22. November DN._____ (Beschuldigter) act. 4 04 01 149 2017 60.8. Dass die Privatklägerin 46 (BA._____) für alle diese Gesellschaften hinsicht- lich deren Investitionen entscheiden konnte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 59.3). 60.9. Dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) und der Pri- vatklägerin 46 (BA._____) einen Vermögensverwaltungsvertrag schloss, wurde be- reits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 60.2; lit. A.2.2.2). Am 2. April 2016 – und mithin vor dem ersten Investment der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. einer ihr zugehören- den Gesellschaft – schickte der Beschuldigten dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____) ein E-Mail, der dieses gleichentags an die Privatklägerin 46 (BA._____) und FG._____ weiterleitete (act. 7 17 01 039). Dem E-Mail beilgelegt waren ein Press & Media Kit CD._____ Group (act. 7 17 01 040 ff.), eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei ET._____ (act. 7 17 01 046), ein Prospekt 2016 Tech … (act. 7 17 01 047 ff.) sowie ein FR._____ Brief über die CD._____ AG (act. 7 17 01 086). Überdies schickte der Beschuldigte der Privatklägerin 46 (BA._____) und deren
- 194 - Anwalt FH._____ vom 15. April 2016 bis zum 27. Juni 2017 unzählige weitere E- Mails mit Screen Shots über aktuelle IPOs, Informationen über bevorstehende I- POs und Updates über angebliche IPO Trades (act. 7 17 01 093 ff.). Aufgrund der geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge, in welchen von Anlagen in IPOs und Wertschriften gesprochen wird (vgl. dazu vorne lit. A.2.2.9), des E-Mails vom
2. April 2016 und der folgenden E-Mails des Beschuldigten an die Privatklägerin 46 (BA._____) und ihren Anwalt, in denen ausschliesslich IPOs thematisiert werden, wurde die Privatklägerin 46 (BA._____) über die Investition ihrer Gelder getäuscht, indem sie davon ausging, diese würden in IPOs und allenfalls in Wertschriften an- gelegt (vgl. dazu gleich hinten Ziff. 60.10). Dass der Beschuldigte die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Zur E-Mail vom 2. April 2016 brachte der Beschuldigte vor, er habe diese geschickt, weil Herr FH._____ von der Privatklägerin 46 (BA._____) beauftragt worden sei, Geld für IPOs zu beschaffen (act. 5 01 05 138 ff. S. 25 F/A 43). Dieses Vorbringen verfängt nur schon in zeitlicher Hinsicht nicht. Die Privatklägerin 46 (BA._____) war frühestens ab ihrem Geburtstagsfest im Juni 2016 über die finan- ziellen Probleme des Beschuldigten informiert. Es musste Anfang April 2016 daher (noch) kein Geld beschafft werden. Dass diese E-Mail zur Aufklärung über IPOs gedacht gewesen war, mag sein (vgl. a.a.O.). Es verstärkte aber bloss die Vorstel- lung, dass das Geld eben auch tatsächlich in IPOs angelegt wird. Die vor allem an FH._____ gerichteten E-Mails ab dem 16. April 2016 konnten ferner mitnichten den Zweck haben, über IPOs aufzuklären (so der Beschuldigte in act. 5 01 05 138 ff. S. 25 F/A 44). Es kann ihnen keinerlei "Weiterbildungsinhalt" entnommen werden. Vielmehr werden bevorstehende IPOs angekündigt, Resultate von IPOs mitgeteilt etc. 60.10. Die Hauptargumentation der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung betreffend die Privatklägerin 46 (BA._____) lautet dahingehend, dass jene gewusst habe, dass der Beschuldigte ihr Geld für eigene Zwecke verwendet und nicht für sie angelegt habe (act. 95 S. 8 ff.). Dieses Vorbringen versucht die Verteidigung mit diversen Unterlagen zu untermauern (act. 94; act. 96/4-21). Zunächst ist noch-
- 195 - mals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte betreffend die ersten beiden Zah- lungen von je USD 1 Mio. einräumt, diese seien für IPOs gedacht gewesen (vgl. vorne Ziff. 59.5). Sodann waren bei den beiden Überweisungen der Privatkläge- rin 11 (K1._____) von insgesamt USD 10 Mio. vom 8. Juli 2016 und vom 4. August 2016 auf den Bankbelegen ausdrücklich vermerkt, diese seien für IPO Trading (vgl. vorne Ziff. 59.7). Hinsichtlich der letzten Überweisung der Privatklägerin 11 (K1._____) von USD 8 Mio. am 1. Februar 2017 ist schliesslich – nochmals – auf die E-Mail-Konversation zwischen dem Verwaltungsrat der Privatklägerin 11 (K1._____) und FH._____, dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____), mit dem Titel "Proposed Investment with CD._____" zu verweisen. Es kann angesichts die- ses Titels und des Inhalts ausgeschlossen werden, dass es um anderes als Anla- gen in den Finanzmärkten geht – sicherlich nicht um die Sanierung der CD._____ (vgl. vorne a.a.O.). Mit allen diesen Geldern hätten Investitionen vorgenommen werden sollen. Dies geschah nicht, die Privatklägerin 46 (BA._____) wurde diesbe- züglich getäuscht und wusste nicht, dass die Gelder nicht investiert werden. 60.11. Bezüglich der restlichen drei Zahlungen/Überweisungen (8. und 25. August 2017 und 22. November 2017) ist – mit der Verteidigung – festzuhalten, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Revisionsstelle der Privatklägerin 11 (K1._____) die Anlage bei der CD._____ als wertlos ein- schätzte (act. 5 02 01 131 ff. S. 20 f. F/A 44), am 31. August 2017 die erste Straf- anzeige gegen den Beschuldigten einging und am 7. November 2017 der erste In- side CB._____-Artikel erschien (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1), davon ausgehen musste, dass die beim Beschuldigten angelegten Gelder nicht investiert werden. Hinsicht- lich der Einzahlung vom 22. November 2017 wurde sie demgemäss nicht ge- täuscht. Diese Einzahlung ist nicht anklagerelevant. Betreffend die anderen beiden Überweisungen ist von einer Täuschung auszugehen. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Urteil zugrunde zu legen ist, dass es sich bei der Privatklä- gerin 46 (BA._____) mitnichten um eine gewöhnliche Anlegerin des Beschuldigten handelte. Sie war einerseits dessen Freundin, andererseits hatte sie Kenntnis von den Problemen des Beschuldigten – insbesondere mit den GG._____ischen Inves- toren, die – jedenfalls teilweise – ihr Geld zurückwollten. Bei der Bewältigung dieser Probleme unterstützte die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten, was
- 196 - angesichts des Umstandes, dass sie dessen Freundin war, und der Tatsache, dass sie bzw. die Unternehmen aus ihrem Umfeld beim Beschuldigten und seiner CD._____ Gelder in Millionenhöhe investiert hatten, keineswegs erstaunt. Vor die- sem Hintergrund sind beispielsweise die von der Verteidigung angeführten Whatsapp-Mitteilungen vom 24. Juli 2016 (act. 94 S. 1) zu sehen. Zwar sind diese (nur) fünf Mitteilungen aus dem Kontext gerissen, es könnte aber gut sein, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 46 (BA._____) über die GG._____ischen In- vestoren bzw. die Probleme des Beschuldigten mit diesen sprechen. Sie belegen jedenfalls nicht, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) wusste, dass der Beschul- digte ein Ponzi-System betrieb und zu dessen Aufrechterhaltung dringend auf wei- tere Gelder angewiesen war. Betreffend die (bloss) drei Nachrichten vom 30. Ok- tober 2016, in welchen sich die Privatklägerin 46 (BA._____) beim Beschuldigten erkundigt, ob dieser einen Bodyguard brauche (act. 94 S. 2), ist festzustellen, dass diese – erneut – völlig aus dem Kontext gerissen sind. Man weiss nicht, über welche Angelegenheit sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 46 (BA._____) unter- halten, welches das Thema der Konversation ist oder ob es überhaupt um das Ge- schäft des Beschuldigten geht. Zu den Mitteilungen vom 20. September 2016 und
22. November 2016 ist zu sagen, dass offenbar auch die Privatklägerin 46 (BA._____) – wie auch die anderen Kunden – ihr Geld nicht zurückerhielt bzw. der Beschuldigte die versprochenen Zahlungen für sie nicht ausführte. Dies zeigt eben gerade, dass auch die Privatklägerin 46 (BA._____) vom Beschuldigten getäuscht wurde und sie davon ausging, dass das von ihr dem Beschuldigten überwiesene Geld für sie angelegt und nicht für die Sanierung der CD._____ ausgegeben wurde. Hätte sie gewusst, dass das Geld für die Sanierung der CD._____ eingesetzt wird, hätte sie gewusst, dass sie kein Geld zurückerhält und der Beschuldigte für sie keine Zahlungen ausführen kann – weil er das Geld der Privatklägerin 46 (BA._____) eben für die Auszahlung anderer Kunden und die Sanierung der CD._____ benutzte. Dies wird zusätzlich durch die Mitteilung der Privatklägerin 46 (BA._____) an den Beschuldigten vom 19. Oktober 2016 belegt. In dieser teilt sie ihm mit, dass ihr gesamtes verfügbares (flüssiges) Geld in der CD._____ stecke (act. 96/6). Die vier Mitteilungen vom 11. Dezember 2016 (act. 94 S. 5) belegen sodann auch nicht, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) wusste, dass ihr Geld zur
- 197 - Sanierung der CD._____ benutzt wird. Das Gegenteil ist der Fall. Die Privatkläge- rin 46 (BA._____) reagierte ganz erstaunt auf die Information des Beschuldigten, dass er seine Mutter wahrscheinlich das letzte Mal sehen werde ("What? Why the last time?"; a.a.O.). Der Beschuldigte antwortete darauf zwar, dass er ins Gefängnis kommen könne. Die Fortsetzung der Konversation respektive die Reaktion der Pri- vatklägerin 46 (BA._____) darauf fehlt dann aber bezeichnenderweise wieder. Die überraschte Reaktion der Privatklägerin 46 (BA._____) spricht dafür, dass sie eben gerade nicht vollumfänglich informiert war. Hinsichtlich der beiden Nachrichten vom
5. Januar 2017 (act. 94 S. 6) ist festzuhalten, dass auch bei diesen der Kontext gänzlich unbekannt ist, eine mögliche schlüssige und plausible Erklärung aber ist, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) von den unzufriedenen GG._____ischen Kunden spricht. Worauf sich die Antwort des Beschuldigten, dass er möglicher- weise dicht machen müsse ("may have to close down"), bezieht, bleibt wiederum völlig offen, da die vorangehenden und nachfolgenden Nachrichten fehlen. Dass der Beschuldigte sein Geschäft im Dezember 2016 nicht schliessen wollte, wurde jedenfalls bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.12.1). In den Nachrichten vom 21. No- vember 2016 (act. 94 S. 7) spricht die Privatklägerin 46 (BA._____) zwar davon, dass der Beschuldigte in einer Krise sei. Erneut fehlt aber der grössere Zusammen- hang der ausgetauschten Nachrichten. Die Nachrichten vom 22. August 2017 er- folgten nach der letzten – anklagerelevanten – Überweisung der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. einer aus ihrem Umfeld stammenden Unternehmung und ist daher ohnehin nicht mehr relevant. Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals zu unter- streichen, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) als Geschäftsfrau und Rechtsan- wältin im August 2017 kaum (nochmals) Geld beim Beschuldigten investiert hätte, hätte sie gewusst, dass dieses Geld unmittelbar in ein Ponzi-System fliesst. 60.12. Der Beschuldigte anerkannte, dass die Portfolio Valuation vom 22. Dezem- ber 2016 (act. 2 11 01 019 ff.) ein "völlig fiktives" Guthaben aufwies (act. 5 01 01 268 ff. S. 24 F/A 67). Allerdings habe die Privatklägerin 46 (BA._____) ihn ange- wiesen, diese so für die britischen Steuerbehörden zu erstellen (a.a.O.). Demge- genüber gab die Privatklägerin 46 (BA._____) zu Protokoll, sie habe den Beschul- digten nie gebeten, irgendwelche Reports zu fabrizieren. Zudem sei sie ein Non- Domiciled Resident in Grossbritannien und müsse keine Steuern auf Profite oder
- 198 - Einkommen, die sie ausserhalb von Grossbritannien erziele, bezahlen (act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7). Die Erklärung der Privatklägerin 46 (BA._____) überzeugt und erscheint plausibel – gerade auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte generell nicht davor zurückschreckte, unwahre Trading Reports und Portfolio Valu- ations auszustellen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Mit der Zustellung dieses unwahren Konto- bzw. Depotauszuges vermittelte der Beschuldigte der Privatklägerin 46 (BA._____) wahrheitswidrig den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). Glei- ches gilt bezüglich der beiden unwahren (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports (act. 7 17 01 156 ff.; act. 7 17 01 218 ff.), die der Beschuldigte jeweils dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____) zustellte (act. 7 17 01 155; act. 7 17 01 217). 60.13. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 18. April 2016 (act. 2 11 01 005 ff.) trägt (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Se- riosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwä- gungen kann verwiesen werden. 60.14. Der Beschuldigte zahlte der Privatklägerin 46 (BA._____) persönlich am
19. Oktober 2016 EUR 51'500 (act. 2 19 05 067) und am 2. März 2017 USD 50'000 (act. 2 19 05 230) aus. Sodann führte der Beschuldigte für die Privatklägerin 46 (BA._____) und in deren Namen diverse Zahlungen an Dritte aus, was sowohl der Beschuldigte (act. 5 01 01 268 ff. S. 15 f. F/A 30 f.; act. 5 01 05 138 ff. S. 15 f. F/A 19 und S. 17 F/A 24) als auch die Privatklägerin 46 (BA._____; act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7) zu Protokoll gab. Die Staatsanwaltschaft erstellte in act. 3 03 01 012 eine Übersicht über die indirekten Rückzahlungen im Auftrag der Privatklä- gerin 46 (BA._____). Diese indirekten Rückzahlungen fanden so statt. Einzig das Total der Rückzahlungen in GBP (letzte Zeile der Tabelle) ergibt GBP 170'784.50. Mit diesen Auszahlungen und Zahlungen an Dritte erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen (vgl. Aussage der Privatklägerin 46 [BA._____], wonach sie davon ausgegangen sei, dass die Zahlungen von ihren Profiten aus ihrem persönlichen Investment beglichen worden seien [act. 5 02 01
- 199 - 131 ff. S. 5 ff. F/A 7]). Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies ihrem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten. 60.15. Nachdem über die Privatklägerin 46 (BA._____), wie bereits gesehen (vgl. vorne Ziff. 59.11), viele weitere Anleger auf den Beschuldigten aufmerksam wurden und wegen ihr Geld bei der CD._____ investierten, wirkten die Täuschungshand- lungen der Privatklägerin 46 (BA._____) gegenüber (inhaltlich unwahre Konto- und Depotauszüge, Auszahlung von fiktiven Gewinnen, falsche mündliche Angaben) auch auf diese Anleger, die direkt oder indirekt über die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten bzw. die CD._____ kennenlernten.
61. Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) Hinsichtlich der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.), die ebenfalls von der Privatklä- gerin 46 (BA._____) kontrolliert wurde (vgl. act. 5 02 01 001 ff. S. 6 f. F/A 18 und S. 23 f. F/A 88; act. 5 01 01 001 ff. S. 6 F/A 19; act. 5 01 01 268 ff. S. 26 f. F/A 80; act. 5 01 04 001 ff. S. 3 F/A 8) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sach- verhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 39; act. 95 S. 16). Weitere Ausfüh- rungen erübrigen sich.
62. Privatklägerin 11 (K1._____) 62.1. Dass die Privatklägerin 11 (K1._____) dem Beschuldigten durch die Privat- klägerin 46 (BA._____) vermittelt wurde, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 59.11). Die Vermögensverwaltungsverträge datieren vom 7. Juli 2016 und
15. Januar 2017 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass FH._____ diese Verträge bzw. zu- mindest den Vertrag vom 7. Juli 2016 erstellt hat (so der Beschuldigte in act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 30) ist nicht glaubhaft, nachdem der Beschuldigte nur fünf Fra- gen später erklärte, er habe den Vertrag vom 7. Juli 2016 (nachträglich) aufgesetzt (a.a.O. S. 11 F/A 35). 62.2. Die Privatklägerin 11 (K1._____) tätigte die folgenden drei Überweisungen in einem Betrag von insgesamt USD 18 Mio.:
- 200 - Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 3'000'000 8. Juli 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 064; Group Limited) act. 2 19 06 147 USD 7'000'000 4. August 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 080 f.; Group Limited) act. 2 19 06 171 USD 8'000'000 1. Februar 2017 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 089; Group Limited) act. 2 19 07 256 62.3. Dass die Privatklägerin 46 (BA._____) hinsichtlich ihrer Investitionen beim Beschuldigten bzw. der CD._____ getäuscht wurde und meinte, ihre Gelder würden in IPOs angelegt, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 60.9). Betreffend die Pri- vatklägerin 11 (K1._____) wurde diese Vorstellung zusätzlich durch die abge- schlossenen Vermögensverwaltungsverträge gestärkt, in denen ebenfalls von An- lagen in IPOs (und Wertschriften) die Rede ist (vgl. vorne lit. A.2.2.9). Dass das Asset Management and Omnibus Account Agreement vom Beschuldigten erst im Januar 2017 unterzeichnet wurde, trifft, mit der Verteidigung (act. 5 01 06 282 ff. S. 5), zwar zu. Aber es wurde auch bereits am 7. Juli 2016 – und mithin zeitgleich mit der ersten Investition der Privatklägerin 11 (K1._____) – ein Vermögensverwal- tungsvertrag unterzeichnet (vgl. oben Ziff. 62.1). Die Privatklägerin 46 (BA._____) gab zu Protokoll, die Unternehmen, die nicht von ihr kontrolliert würden (also v.a. die Privatklägerin 11 [K1._____] und die Privatklägerin 12 [K._____]) hätten bei der CD._____ Geld investiert, weil sie ihre (BA._____s) Investitionen gesehen und ge- dacht hätten, es handle sich aufgrund der Performance bezüglich IPOs um eine gute Investition (act. 5 02 01 001 ff. S. 8 F/A 25 und F/A 27). Nachdem die Privat- klägerin 46 (BA._____) bezüglich der Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____) beratende Funktion hatte (a.a.O.), erscheinen diese Depositionen glaub- haft, zumal auch der zeitliche Aspekt damit in Einklang steht (erste Investition der Privatklägerin 46 [BA._____] bzw. der von ihr kontrollierten Privatklägerin 67 [BV._____ Ltd.] Mitte April 2016, erste Investition der Privatklägerin 11 [K1._____] Anfang Juli 2016). Der Beschuldigte brachte vor, dass gegenüber dem Verwal-
- 201 - tungsrat der Privatklägerin 11 (K1._____) die Version mit IPOs habe aufrecht er- halten werden müssen, damit die Privatklägerin 46 (BA._____) an ihre Mittel ge- kommen sei (act. 5 01 05 138 ff. S. 17 f. F/A 25 ff.). Da die Privatklägerin 46 (BA._____) selber davon ausging, dass die Gelder in IPOs angelegt werden (vgl. vorne Ziff. 60.9), erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) dem Beschuldigten mitteilte, man müsse die Version der IPOs gegen- über den Vertretern der Privatklägerin 11 (K1._____) aufrecht erhalten. Demzu- folge wurden die Vertreter der Privatklägerin 11 (K1._____) – neben den Vermö- gensverwaltungsverträgen – indirekt durch den Beschuldigten (via die Privatkläge- rin 46 [BA._____]) – getäuscht. 62.4. Wie bereits erwogen wurde, räumte der Beschuldigte ein, dass er ab 2015 unwahre Portfolio Valuations und Trading Reports versandte (vgl. vorne Ziff. 2.5.1 ff.). Nachdem die der Privatklägerin 11 (K1._____) versandten Portfolio Valuations vom 31. Oktober 2016, 31. Dezember 2016 und 27. Juli 2017 datieren (act. 7 19 01 069; act. 7 19 01 070; act. 7 19 01 072) und die beiden Trading Reports die Zeit- räume Juli 2016 bis Dezember 2016 bzw. 14. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 abdecken (act. 7 19 01 071; act. 7 19 01 073), fallen diese in den "eingestandenen" Zeitraum. Im Übrigen anerkannte der Beschuldigte – zumindest indirekt –, dass diese unwahr waren, indem er ausführen lässt, diese seien im Nachhinein auf Anweisung der Privatklägerin 46 (BA._____) erstellt und rückdatiert worden (act. 5 01 06 282 ff. S. 5; vgl. auch act. 5 01 05 138 ff. S. 21 F/A 35). Nachdem die Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. damit einhergehend auch die Privatklägerin 11 (K1._____) die Vermögenswerte nicht für die Sanierung der CD._____, sondern für die Anlage in IPOs (und zur Bezahlung von Rechnungen) zur Verfügung stellte, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten hätte anweisen sollen, die Portfolio Valuations und Trading Reports gemäss ihren Vorgaben auszustellen und rückzudatieren (vgl. act. 5 01 06 282 ff. S. 5). Mit der Zustellung dieser unwahren Konto- und Depotauszüge vermittelte der Beschuldigte der Privatklägerin 11 (K1._____) bzw. deren Vertretern wahrheitswidrig den Ein- druck, die Vermögenswerte der Privatklägerin 11 (K1._____) seien vereinbarungs- gemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6).
- 202 - 62.5. Die Zahlungsanweisung hinsichtlich der ersten Überweisung der Privatklä- gerin 11 (K1._____) trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (act. 7 19 01 048). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vor- handene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
63. Privatkläger 64 (BS._____) Hinsichtlich des Privatklägers 64 (BS._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 40; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
64. Privatklägerin 12 (K._____) 64.1. Dass die Privatklägerin 12 (K._____) dem Beschuldigten durch die Privatklä- gerin 46 (BA._____) vermittelt wurde, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 59.11). Der Vermögensverwaltungsvertrag datiert vom 2. August 2016 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Die Privatklägerin 12 (K._____) überwies gleichentags USD 2 Mio. auf das Konto der CD._____ bei der DX._____ Limited in GE._____ (act. 2 11 01 072; act. 2 19 06 169; act. 7 19 01 081). Dass FH._____ diesen Vertrag erstellt hat (so der Beschuldigte in act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 30) ist nicht glaubhaft, nach- dem der Beschuldigte nur fünf Fragen später erklärte, er habe den Vertrag vom
2. August 2016 (nachträglich) aufgesetzt (a.a.O. S. 11 F/A 35). 64.2. Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Privatklägerin 12 (K._____) auf die Ausführungen zur Privatklägerin 11 (K1._____) verweisen lässt (vgl. act. 5 01 06 282 ff. S. 7), kann vorab auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 62.3), welche sinngemäss auch für die Privatklägerin 12 (K._____) bzw. deren Investment gelten. Die der Privatklägerin 12 (K._____) zugestellte unwahre Portfolio Valuation vom 16. August 2016 befindet sich in act. 7 19 01 083).
65. Privatkläger 50 (BE._____) Hinsichtlich des Privatklägers 50 (BE._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 40; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 203 -
66. Privatkläger 40 (AR._____) 66.1. Hinsichtlich des Privatklägers 40 (AR._____) anerkannte der Beschuldigte betreffend Betrug bloss die Investition von USD 120'000 nicht, diese sei nicht be- wiesen. Die Zahlungen von EUR 135'000 und EUR 100'000 anerkannte er bereits in der Schlussstellungnahme (act. 5 01 06 146 ff. S. 40 f.). 66.2. In einem Schreiben vom 21. November 2016 der CD._____ an den Privat- kläger 40 (AR._____) bestätigt der Beschuldigte namens der CD._____ Group den Erhalt von EUR 135'000, EUR 100'000 und USD 120'000 (act. 2 16 01 011). So- dann erwähnte der Privatkläger 40 (AR._____) in einem E-Mail an einen "FN'._____" ebenfalls drei Überweisungen von EUR 135'000, EUR 100'000 und USD 120'000, wobei sogar ein Foto der Belastung bzw. Überweisung der USD 120'000 der E-Mail angehängt ist (act. 2 16 01 015 ff.). Der Sachverhalt be- treffend Betrug hinsichtlich all dieser Beträge ist damit erstellt, zumal der Beschul- digte diese in der Hauptverhandlung schliesslich anerkannte (act. 95 S. 16).
67. Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) Hinsichtlich der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 41; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
68. Privatkläger 6 (G._____) Hinsichtlich des Privatklägers 6 (G._____) anerkannte der Beschuldigte den ange- klagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 41; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
69. Privatkläger 44 (AV._____) Hinsichtlich des Privatklägers 44 (AV._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 42; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 204 -
70. Privatkläger 62 (BQ._____) Hinsichtlich des Privatklägers 62 (BQ._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 42; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
71. Irrtum der Getäuschten und Vermögensdisposition 71.1. Hinsichtlich des Irrtums der Anleger aufgrund der Täuschungshandlungen des Beschuldigten ist als Vorbemerkung festzuhalten, dass nicht bei jedem der In- vestoren dieselben und alle in der Anklage aufgeführten irrigen Vorstellungen be- standen, da – wie gesehen – nicht bei jedem Anleger dieselben Täuschungshand- lungen vorlagen (insbesondere bei den "frühen" Anleger lagen teilweise nur ein o- der zwei Täuschungselemente vor). So gibt es beispielsweise Anleger, die keine Rückzahlungen erhielten. Demgemäss konnten diese Anleger auch nicht den Ein- druck erhalten, dass sie Kursgewinne gemacht hätten und die Auszahlungen aus diesen stammen. Ferner erhielten zwar die meisten, aber nicht ganz alle Anleger, Konto- bzw. Depotauszüge respektive Updates über die Trading-Aktivitäten. 71.2. Alle Kunden des Beschuldigten gingen allerdings davon aus, dass ihre In- vestments vollständig und grundsätzlich von den anderen Anlegern separiert in Wertschriften, insbesondere IPOs, angelegt würden. Mit dem Versand der Konto- und Depotauszüge und den Updates über Trading-Aktivitäten per E-Mail und WhatsApp vermittelte der Beschuldigte seinen Investoren ferner den Eindruck, dass ihre Investments sich positiv entwickelten, was nicht der Wahrheit entsprach. Zufolge der Aus-/Rückzahlungen an die Anleger lag für diese überdies auf der Hand, dass ihre investierten Gelder Gewinne abwerfen und die Zahlungen aus die- sen stammen würden. Zufolge des Verweises auf zahlreichen Dokumenten auf die CD._____ AG, die von der ET._____ anerkannt war, bzw. deren Adresse in Zug gingen die Investoren davon aus, dass ihre Anlage von einer schweizerischen Ver- mögensverwaltungsgesellschaft verwaltet würde. Die (Neu-)Kundenakquisition ging zu einem grossen Teil über Mund zu Mund-Propaganda vonstatten respektive viele neue Kunden wurden auf den Beschuldigten aufmerksam, weil Freunde oder Bekannte über ihre (angeblich) erfolgreichen Investments mit dem Beschuldigten
- 205 - erzählten. Wenige Anleger vertröstete der Beschuldigte auch mit anstehenden luk- rativen IPOs. 71.3. Alle Anleger befanden sich, wie soeben dargelegt, jeweils in einem Irrtum über die Verwendung ihrer Gelder. Aufgrund dieses Irrtums überwiesen sie die je- weiligen Beträge auf die Bankkonten des Beschuldigten, insbesondere in GE._____. Diese Überweisungen hätten die Kunden des Beschuldigten – hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte die Gelder nicht wie vereinbart in IPOs und Wertschriften investiert, sondern ein Ponzi-System betreibt – nicht vorgenommen.
72. Schaden 72.1. Gemäss der Anklage schädigten sich die Anleger unmittelbar bei der Vermö- gensdisposition (act. 0 00 01 001 ff. S. 114). Dies trifft zu, nachdem in einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema auch für die ersten Anleger bejaht wird, dass der Investition keine werthaltige Gegenforderung gegenübersteht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung indes allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt, er- werben auch diese nur eine unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forderung wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später geleisteten Rückzahlungen kommt da- her der Charakter blosser Schadenswiedergutmachungen zu. Die Rückzahlungs- forderungen der Anleger sind mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infol- gedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.3 mit Hin- weisen). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Verteidigung nicht zu hören, dass bei denjenigen Privatklägern bzw. Geschädigten, bei denen die Rück- zahlungen die investierten Beträge übersteigen, kein Schaden eingetreten sei (vgl. z.B. act. 5 01 06 146 ff. S. 8 f., S. 10 f., S. 12, S. 21 f., S. 22, S. 25).
- 206 - 72.2. Hinsichtlich der Höhe des Schadens kann grundsätzlich auf den Anhang zur Anklage ("Einzahlungen der Anleger") einschliesslich der Gesamtbeträge pro Wäh- rung verwiesen werden. Zu beachten ist, dass, obwohl die Überweisung des Pri- vatklägers 7 (H._____) vom 11. April 2016 von USD 70'000 im Anhang doppelt auf- geführt ist (vgl. vorne Ziff. 34.2), diese beim Gesamtbetrag in USD nicht berück- sichtigt ist. 72.3. Sodann sind die vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, wonach der Sachverhalt bzw. die Überweisungen der Privatklägerin 2 (C._____ Limited), des Privatklägers 5 (F._____) und des Privatklägers 18 (Q._____) nicht erstellt werden können (vgl. vorne Ziff. 3, Ziff. 17 und Ziff. 19). Diese Beträge von USD 391'989 vom 22. Juli 2015 (Privatklägerin 2 [C._____ Limited]), von insge- samt USD 1 Mio. des Privatklägers 5 (F._____) und von EUR 462'000 des Privat- klägers 18 (Q._____) sind vom Schaden abzuziehen. Schliesslich konnte betref- fend den Privatkläger 32 (AI._____) die Überweisung von USD 300'000 vom
27. Januar 2016 und betreffend die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) die Einzahlung von EUR 280'000 vom 22. November 2017 nicht erstellt werden (vgl. vorne Ziff. 46 und Ziff. 60), welche Beträge ebenfalls in Abzug zu bringen sind. Ge- samthaft ist der Vermögensschaden somit um USD 1'761'989 und EUR 742'000 tiefer. 72.4. Dies ergibt einen Schaden von USD 57'635'560 (USD 59'397'549 abzüglich USD 1'761'989), von GBP 2'513'000, von CHF 2'085'000, von EUR 9'929'890.72 (EUR 10'671'890.72 abzüglich EUR 742'000) und von KWD 425'400.
73. Subjektiver Sachverhalt 73.1. Überblick 73.1.1. Dass der Beschuldigte um seine Täuschungshandlungen, deren Arglist, den dadurch verursachten Irrtum der Geschädigten und deren Vermögensdisposi- tionen wusste und diese wollte, bestehen angesichts seiner Vorgehensweise keine Zweifel.
- 207 - 73.1.2. Es ist jedoch genauer zu prüfen, ob er die Anleger auch schädigen wollte bzw. dies in Kauf nahm und ob er mit Bereicherungsabsicht handelte, nachdem er bereits in der Hafteinvernahme ausführte, er stimme mit der Anschuldigung, dass er sich persönlich bereichert habe, nicht überein (act. 5 01 01 001 ff. S. 8 f. F/A 29 f.), und dass er bis im August letzten Jahres (also bis im August 2017; act. 5 01 02 001 ff. S. 34 F/A 194) bzw. bis zum Eingang der ersten Strafanzeige bei der Staats- anwaltschaft (am 31. August 2017; vgl. vorne Ziff. II.A.1.1) daran geglaubt habe, die Gelder den Kunden zurückbezahlen zu können (a.a.O. S. 16 f. F/A 66). Auch in einer späteren Einvernahme erklärte der Beschuldigte, er habe das nicht mit einem von ihm ausgearbeiteten teuflischen Plan gemacht mit dem Ziel, diese Leute zu betrügen (act. 5 01 01 211 ff. S. 20 F/A 105). Schliesslich verwies er auch darauf, dass er 2016 und 2017 grosse Anstrengungen unternommen habe, eine Kurskor- rektur vorzunehmen, um sein sündhaftes Vorgehen zu korrigieren, diese Anstren- gungen hätten jedoch nicht gefruchtet (act. 9 01 01 027 ff. S. 2 ff. F/A 7). 73.2. Wissen und Willen um den Schaden oder billigende Inkaufnahme des Schadens 73.2.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ge- wusst oder es zumindest für möglich gehalten, dass seine Täuschungshandlungen zu einem Schaden der Geschädigten führen würden, und dass er dies gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 0 00 01 001 ff. S. 2). 73.2.2. Der Beschuldigte nahm über einen Zeitraum von rund sechs Jahren die im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Geldbeträge (mit den wenigen Ausnahmen [vgl. oben Ziff. 72]) in der Höhe von insgesamt etwa USD 57 Mio., knapp EUR 10 Mio., GBP 2.5 Mio., CHF 2 Mio. und KWD 425'000 von 67 (bzw. 65, wenn man die Ehepaare als Einheit betrachtet) verschiedenen Personen an. Dabei handelte es sich um 157 (anklagerelevante) Überweisungen an ihn. Zudem tätigte er diverse Rückzahlungen. Es handelte sich somit um zahlreiche Transaktionen an viele Per- sonen über einen relativ langen Zeitraum. Hinzu kommen weitere Ein- und Auszah- lungen von anderen bzw. an andere Kunden, die von der Anklage, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfasst wurden (vgl. Geldflussrechnung in act. 3 03 01 014; act. 5 01 03 234 ff. S. 13 ff. F/A 84 ff. ).
- 208 - 73.2.3. Diese Gelder wurden vom Beschuldigten "gepoolt" (vgl. vorne lit. A.2.4). Dieser "Pool" war über zahlreiche Konten, vor allem solche in GE._____, verteilt (vgl. vorne lit. A.2.3). Der Beschuldigte bezog von denselben Konten Geld für sich persönlich und zur Deckung seiner Geschäftskonten. Dies ergibt sich einerseits aus der Geldflussrechnung (act. 3 03 01 014). Andererseits bestätigte der Beschuldigte dies in seinen Aussagen. So führte er (mehrfach) aus, es habe für ihn kein Unter- schied zwischen den Unternehmenskonten und seinen persönlichen Konten be- standen (act. 5 01 07 044 ff. S. 6 f. F/A 23; act. 5 01 07 080 ff. S. 5 F/A 18). Er räumte auch ein, sich Kundengelder auf sein eigenes Konto weitertransferiert zu haben (act. 5 01 04 001 ff. S. 20 f. F/A 89 ff.). 73.2.4. Mit den Kundengeldern leistete sich der Beschuldigte ein feudales Leben, was sich nur schon aus den bei ihm in der Wohnung sichergestellten Gegenstän- den zeigt (diverse Kunstgegenstände, teure Armbanduhren, Designer-Kleidungs- stücke, luxuriöse Reisegepäckstücke, Humidore [act. 4 05 01 217]). Ferner kaufte respektive war er im Besitz teurer Fahrzeuge (Lamborghini Huracane Coupé [act. 4 10 01 007]; Porsche Carrera 911 [act. 8 03 01 001 ff.]; Porsche Macan [act. 8 03 01 063 ff.]) und er verfügte – gemäss Aussagen der Privatklägerin 46 (BA._____)
– über einen Chauffeur, dessen Dienste sie jeweils ebenfalls in Anspruch nehmen durfte. Ohnehin habe der Beschuldigte sich als sehr erfolgreicher Geschäftsmann ausgegeben, Bilder eines Helikopters und eines von ihm genutzten Privatjets ge- zeigt und teuren Wein bestellt (act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7). 73.2.5. Über all diese Vorgänge führte der Beschuldigte keine ordentliche Buch- haltung, was er einräumt. So gab er beispielsweise zu Protokoll, damals, 2012/2013, habe er lediglich maximal sechs Kunden gehabt, da sei auch mal einer abgesprungen, dann seien es nur noch drei oder vier Kunden gewesen. Das sei für ihn sehr gut zu verwalten gewesen in dieser Grössenordnung. So habe seine Ge- schäftstätigkeit ihren Lauf genommen. Das Geschäft sei dann aber in Schieflage gekommen als die Mittel, die ihm zugeflossen seien, ein viel grösseres Ausmass angenommen hätten. Zum Zeitpunkt, als diese Übersichten entstanden seien, habe er kein richtiges Buchhaltungssystem gehabt. In dieser Grössenordnung, wie am Anfang, sei es für ihn auch so zu bewältigen gewesen. Später aber, als die Mittel,
- 209 - die ihm zugeflossen seien, ein solches Ausmass angenommen hätten, sei das ge- wissermassen überwältigend für ihn gewesen (act. 5 01 01 075 ff. S. 10 F/A 53). An anderer Stelle erklärte er ebenfalls, er habe den Überblick und die Kontrolle verloren (act. 5 01 01 001 ff. S. 11 F/A 43). Die Frage, weshalb er die Konten nicht strikter getrennt habe, um die Übersicht zu bewahren, was Kundengelder und was private Gelder waren, konnte der Beschuldigte – folgerichtig – denn auch nicht be- antworten, sondern er führte – ausweichend und vage – aus, das sei rückblickend eine schwierige Frage. Er habe es mehrere Male versucht, aber jeder Versuch habe darin geendet, dass ein bedeutender Kunde Geld zurückverlangt habe oder auf dem Markt grosse Verluste eingefahren worden seien, so sei es ihm nie möglich geworden, die Situation zu erreichen, wo er die vollständige Trennung tatsächlich hätte umsetzen können. Mit der fortschreitenden Zeit als das Geschäft gewachsen sei, sei er immer weniger in der Lage gewesen, die Bereiche zu trennen (act. 5 01 04 001 ff. S. 22 f. F/A 96). Überdies beschrieb er sein Geschäft als "chaotisch", und er räumte erneut ein, die Bücher nicht sorgfältig geführt zu haben (act. 5 01 07 080 ff. S. 27 ff. F/A 154). Zudem kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausfüh- rungen unter lit. A.2.4.4 verwiesen werden, in welchen weitere Aussagen des Be- schuldigten wiedergegeben werden, wonach er über die Einzahlungen bzw. Ver- mögenswerte seiner Kunden nicht systematisch Buch geführt, sondern bloss hand- schriftliche Notizen darüber hatte, welche Investments von welchen Kunden waren. 73.2.6. Angesichts der Vermischung von Kunden-, Privat- und Geschäftsguthaben und -ausgaben auf zahlreichen Konten war es ohne Buchhaltung von Anfang an unmöglich, den Überblick zu behalten. Dies räumte der Beschuldigte – wie gerade gesehen – selbst ein. Hinzu kommt, dass im Verlauf der Zeit das Geschäftsvolumen angestiegen war und die Kunden und die Geldtransfers immer zahlreicher gewor- den waren. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass der Beschul- digte wusste, dass die Anleger zu Schaden kommen würden, zumal er einen gros- sen Teil der überwiesenen Gelder für sich persönlich und die CD._____ Gesell- schaften abzweigte (vgl. auch die sogleich folgenden Ausführungen, in welchen die Grössenordnung der Beträge, die der Beschuldigte für sich verwendete, aufgeführt werden). Es liegt direkter Vorsatz vor.
- 210 - 73.3. Bereicherungsabsicht 73.3.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Absicht gehandelt, sich oder anderen einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen (act. 0 00 01 001 ff. S. 2). 73.3.2. Der Beschuldigte ging weder zur Schule noch absolvierte er ein Studium. Er durchlief lediglich ein Praktikum im Bereich Börsenhandel (vgl. dazu hinten Ziff. VII.C.4.1.1). Der Beschuldigte verfügt somit über keine berufliche Ausbildung und ging neben dem "Traden" für seine Investoren und seinen Aktivitäten um die CD._____ Group keiner anderen beruflichen Tätigkeit nach. Seine Einkünfte aus dem "Traden" stellten somit seine einzige Einnahmequelle zur Deckung seiner Le- benskosten dar. 73.3.3. Die Geldflussrechnung zeigt für die ersten dreieinhalb Jahre der delikti- schen Tätigkeit des Beschuldigten übersichtlich auf, wohin die von den Kunden eingezahlten Gelder gegangen sind (vgl. act. 3 03 01 014).
a) Per 31. Dezember 2011 wurden von den Kundengeldern von ca. USD 1.1 Mio. ca. USD 250'000 in Aktien investiert, ca. USD 500'000 lagen auf diversen Fir- menkonten, ca. USD 200'000 wurden dem Beschuldigten gutgeschrieben und ca. USD 100'000 bezog der Beschuldigte in bar. Der Beschuldigte stellte diese Zahlen bezüglich Einlagen, Abhebungen und Trading nicht in Frage (act. 5 01 07 044 ff. S. 10 f. F/A 49). Er fügte indes an, dies zeige nicht das Gesamtbild der Situation zu dieser Zeit. Auf Nachfrage nach weiteren Konten gab er dann jedoch bloss noch an, er habe ein Konto bei einer Bank in New York gehabt, um schliesslich auszu- führen, keine Gelder der Kunden, die Strafanzeige erstattet hätten über dieses US- Konto gehandelt zu haben (a.a.O. S. 11 f. F/A 50 ff.).
b) Per 31. März 2012 wurden von Kundengeldern von ca. USD 1.2 Mio. rund USD 250'000 in Aktien investiert, ca. USD 200'000 lagen auf diversen Firmenkon- ten, ca. USD 400'000 wurde dem Beschuldigten gutgeschrieben und ca. USD 200'000 bezog der Beschuldigte bar. In nur knapp sechs Monaten gingen so- mit von Kundengeldern von ca. USD 1.2 Mio. etwa USD 600'000 an den Beschul-
- 211 - digten (act. 3 03 01 014 S. 1-6). Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschul- digte dies nicht einmal, sondern er erklärte, er sei von seinen Steuerberatern bera- ten worden, Geld von Unternehmenskonten, welche ja seine seien, auf persönliche Konten einzuzahlen. Er habe Wertschriften kaufen müssen und das Geld (dafür) sei auf anderen Konten gelegen. Schliesslich habe er seinen Umzug aus GB._____ und Frankreich in die Schweiz finanzieren müssen, was Auslagen generiert habe (act. 5 01 07 044 ff. S. 15 F/A 69).
c) Per 30. Juni 2012 wurden von Kundengeldern von insgesamt ca. USD 1.6 Mio. rund USD 500'000 in Aktien investiert, ca. USD 600'000 wurden dem Beschul- digten gutgeschrieben und rund USD 300'000 bezog er bar (act. 3 03 01 014 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch dies nicht, sondern verwies lediglich auf das bereits Gesagte (act. 5 01 07 044 ff. S. 19 F/A 89).
d) Per 31. Dezember 2012 wurden von Kundengeldern von insgesamt ca. USD 2.8 Mio. rund USD 750'000 in Aktien investiert, ca. USD 1.1 Mio. wurden dem Beschuldigten gutgeschrieben, rund USD 500'000 bezog er bar, ca. USD 250'000 wurden für Zahlungen an dem Beschuldigten nahestehende Personen überwiesen (act. 3 03 01 014 S. 17). Das heisst in rund einem Jahr und drei Monaten hat der Beschuldigte von ca. USD 2.8 Mio. an Kundengeldern ca. USD 1.6 Mio. erhalten. Auch diese Feststellung bestritt der Beschuldigte nicht, sondern unterstrich bloss, dass es zwei grössere Transaktionen an den Privatkläger 10 (J._____) gegeben habe und verschiedene weitere Barauszahlungen, worauf der die Geldflussrech- nung erstellende Revisor entgegnete, er habe die Rückzahlungen oder die Zahlun- gen an den Privatkläger 10 (J._____) verbucht, was der Beschuldigte dann bloss mit einem "ich weiss nicht, wie sie es gemacht haben, ob sie etwas abgezogen haben" quittierte (act. 5 01 07 044 ff. S. 24 f. F/A 120 f.).
e) Ein Jahr später, per 31. Dezember 2013, hielt der Revisor fest, dass von Total ca. USD 13 Mio. (an Kundengelder) nicht einmal USD 2 Mio. investiert gewe- sen seien, wobei die Kundenrückzahlungen bereits abgezogen waren. Der Be- schuldigte behielt sich zu dieser Feststellung vor, später dazu Stellung zu nehmen. Auf die weitere Feststellung des Revisors, dass der Beschuldigte gar nicht mehr
- 212 - habe investieren können, da nur noch ca. USD 1.2 Mio. auf den diversen Firmen- konten vorhanden gewesen seien, ihm ca. USD 5 Mio. gutgeschrieben und er ca. USD 800'000 bar bezogen habe, gab der Beschuldigte – sinnbildlich –keinen Kom- mentar mehr ab (act. 5 01 0 080 ff. S. 9 F/A 40 f.).
f) Per 31. Dezember 2014 hatte der Beschuldigte von insgesamt ca. USD 21 Mio. (Kundenrückzahlungen berücksichtigt) nicht einmal USD 5.5 Mio. investiert. Die Frage nach dem Grund konnte bzw. wollte der Beschuldigte ohne die weiteren Bankunterlagen nicht beantworten (a.a.O. S. 17 F/A 92). Ca. USD 6.8 Mio. wurden den Konten des Beschuldigten gutgeschrieben und ca. USD 900'000 bezog er in bar, was der Beschuldigte ausdrücklich für möglich erachtete, wobei er anfügte, es sei möglich, dass er viele der Bargeldtransaktionen als Rückzahlungen für Kunden verwendet habe (a.a.O. S. 17 F/A 94). Nachdem die Bargeldbezüge aber bloss ei- nen kleinen Teil der gesamten Gutschriften des Beschuldigten ausmachen, ist die- ses Vorbringen nicht zu hören, zumal der Beschuldigte auf die entsprechende Ent- gegnung keine plausible Antwort liefern konnte (a.a.O. S. 17 F/A 95).
g) Per 31. März 2015 räumte der Beschuldigte auf entsprechende Vorhalte ein, dass es möglich sei, dass von den Kundengeldern von insgesamt ca. USD 23 Mio. ca. USD 7.8 Mio. seinen Konten gutgeschrieben worden seien, er ca. USD 900'000 bar bezogen habe und ca. USD 2.8 Mio. für private Aufwendungen verwendet worden seien (a.a.O. S. 20 F/A 115 f.). 73.3.4. Angesichts dieser schon über die ersten rund dreieinhalb Jahre erfolgten insgesamt hohen Bezüge für sich und seine Gesellschaften, ist es offensichtlich, dass der Beschuldigte auch in der Absicht handelte, seinen Lebensstandard und seine Gesellschaften weiterhin aufrecht zu halten. Daran besteht auch für die Zeit ab April 2015 bis zum Ende der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten kein Zweifel. Daher und da nie eine sichere Einkommensquelle in Aussicht stand, kann ausge- schlossen werden, dass er nicht in der Absicht handelte, sich und seine Gesell- schaften unrechtmässig zu bereichern. Wäre es ihm wirklich nur darum gegangen, sein angerichtetes Unrecht wieder in Ordnung zu bringen, wäre ein bescheidenerer Lebensstil zu erwarten gewesen. Gerade dies tat er aber nicht. Seine Aussagen,
- 213 - wonach es ein Ungleichgewicht zwischen hineinkommenden Geldern und mögli- chen IPOs gegeben habe und er nicht stark genug gewesen sei, um Nein zu sagen, wobei gleichzeitig immer noch mehr Kunden gekommen seien (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 F/A 31 und S. 10 F/A 37), er nicht stark genug gewesen sei, den Kunden zu sagen, dass der Markt überhitzt sei und er die Gelder im Moment nicht sinnvoll investieren könne (act. 5 01 01 001 ff. S. 11 F/A 42) bzw. er zu schwach gewesen sei zu sagen, dass er nicht für alle etwas habe erhalten können (act. 5 01 02 001 ff. S. 33 f. F/A 193), passen zu diesem Bild. Der Beschuldigte wollte keine Neugel- der von Kunden ablehnen, weil er diese eben für sich persönlich verwenden wollte. Ebenso versuchte er an immer mehr Geld zu kommen, was sich an der WhatsApp- Nachricht vom 24. Januar 2017 an den Privatkläger 38 (AP._____), in welchem der Beschuldigte ausführt "[…] When we have a bit more money we can participate more. […]" (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 042]), beispielhaft zeigt.
74. Zwischenfazit (betreffend gewerbsmässigen Betrug) 74.1. Der Sachverhalt betreffend gewerbsmässigen Betrug kann mit den folgen- den Einschränkungen anklagegemäss erstellt werden. 74.2. Nicht erstellt werden kann der Sachverhalt betreffend die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), betreffend den Privatkläger 5 (F._____) und betreffend den Pri- vatkläger 18 (Q._____). Sodann kann eine Einzahlung des Privatklägers 32 (AI._____) und eine Täuschung betreffend eine Einzahlung der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) nicht nachgewiesen werden. Demzufolge ist der Schadens- betrag in USD und in EUR etwas tiefer als angeklagt (vgl. gerade oben Ziff. 72.4) und es gibt statt der angeklagten 70 Anleger, bloss deren 67. 74.3. Schliesslich trifft es nicht zu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) bzw. deren Vertreter BW._____ mittels des Briefkopfs der CD._____ Group in Zug täuschte, nachdem der entsprechende Vermögensverwal- tungsvertrag den Briefkopf der CD._____ Group in GE._____ aufwies.
- 214 - C. Urkundenfälschung
1. Geständnis Wie bereits ausgeführt worden war, anerkannte der Beschuldigte in der Schluss- stellungnahme den Sachverhalt betreffend die Urkundenfälschung hinsichtlich sämtlicher aufgeführten Privatkläger bzw. Geschädigten mit Ausnahme des Ge- schädigten CA._____ und des Privatklägers 10 (J._____). An der Hauptverhand- lung anerkannte er den Sachverhalt der Urkundenfälschung vollumfänglich und mit- hin auch betreffend diese beiden Investoren (vgl. oben Ziff. IV.B). Dieses Geständ- nis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb auf dieses abgestellt wer- den kann.
2. Weitere Elemente der Urkundenfälschung Die Anklage macht ferner Ausführungen zur Urkundenqualität der Portfolio Valua- tions und Trading Reports (act. 0 00 01 001 ff. S. 119 f.). Diese Elemente beschla- gen vor allem die rechtliche Würdigung und sind daher unter jenem Titel (vgl. hinten Ziff. VI.C) zu behandeln. Ebenso finden sich dort die erforderlichen Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt. VI. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Selbst wenn der Beschuldigte die rechtliche Würdigung hinsichtlich einiger Privat- kläger und Geschädigten anerkannt, ist es angezeigt, da er nicht betreffend alle Privatkläger/Geschädigten geständig ist, einige Ausführungen zur rechtlichen Wür- digung anzustellen. B. Gewerbsmässiger Betrug
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
- 215 - dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Be- trugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vor- stellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsäch- lichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwi- schen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusam- menhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermö- gensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vor- nahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verrin- gert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermö- gensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1).
- 216 - 1.2. Zur Arglist hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ge- kennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neu- eren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Ma- chenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 1.3. Obwohl an verschiedenen Stellen bereits auf die Besonderheiten eines Ponzi-Systems hingewiesen wurde, sind – der Vollständigkeit halber – nochmals dessen wesentlichen Elemente darzustellen. Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspiegelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen – oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Si- cherheit – verwaltet und vermehrt, ihre Einlagen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass angelegt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen le- diglich aus den von angeworbenen Neukunden einbezahlten Anlagegeldern finan- ziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegen- forderung gegenüber. Dies wird grundsätzlich auch für die ersten Anleger bejaht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse
- 217 - Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung indes allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt, er- werben auch diese nur eine unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forderung wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später geleisteten Rückzahlungen kommt da- her der Charakter blosser Schadenswiedergutmachungen zu. Die Rückzahlungs- forderungen der Anleger sind mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infol- gedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.3 mit Hin- weisen). 1.4. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" delikti- sche Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen wer- den muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.5).
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. Aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge, der mündlichen Angaben des Beschuldigten sowie dessen Auftritt als erfolgreicher, seriöser Vermögensverwalter mit langjähriger Erfahrung als Trader (an Börsen) vermittelte der Beschuldigte den Anlegern den Eindruck, ihre Investitionen würden in Wertschriften (insbesondere
- 218 - IPOs) angelegt (vgl. vorne Ziff. V.A.2.2.9, Ziff. V.B.2.1, Ziff. V.B.2.2, Ziff. V.B.2.2.). Gleichzeitig verheimlichte der Beschuldigte den Investoren, dass er die Gelder – entgegen den Vereinbarungen – nicht auf Unterkonten oder auf einem Sammel- konto auf den Namen der Anleger deponierte, sondern diese auf einigen wenigen Konten "poolte" (vgl. vorne Ziff. V.A.2.4, Ziff. V.B.2.3). Diese Konten bewirtschaf- tete er im Sinne eines Ponzi-Systems (vgl. vorne Ziff. V.B.2.4), was bedeutet, dass die Kundengelder nicht respektive kaum in Wertschriften und IPOs flossen, son- dern in die Tasche des Beschuldigten oder seine CD._____-Gesellschaften. Die Investoren glaubten also, ihre Gelder würden in (lukrative) IPOs und Wertschriften investiert, stattdessen errichtete der Beschuldigte ein Ponzi-System und verwen- dete die Gelder für die Rückzahlung früherer Investoren, seine Bedürfnisse sowie die Bedürfnisse der CD._____-Gesellschaften. Die Anleger wurden nicht über das Risiko der Investitionen an den Finanzmärkten getäuscht, sondern über den Anla- gewillen des Beschuldigten hinsichtlich der Kundengelder respektive die Verwen- dung ihrer Vermögenswerte durch den Beschuldigten. Angesichts der erheblichen Summen, die der Beschuldigte für sich und seine Gesellschaften verwendete, kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er rückleistungsbereit war. Diese Vorgehensweise des Beschuldigten widersprach den bei den Anlegern ge- weckten Vorstellungen über die Fähigkeit und Bereitschaft des Beschuldigten, die Gelder zu investieren und nach Ablauf der Vertragsdauer (einschliesslich der Ge- winne) auch wieder zurückzuvergüten. 2.2. Der Beschuldigte handelte auch arglistig. Der Beschuldigte beliess es nicht einfach bei einer einfachen Lüge (über die Verwendung der Kundengelder), son- dern er täuschte mit besonderen Machenschaften ein seriöses Geldinstitut vor. Er sandte den Anlegern unwahre Konto bzw. Depotauszüge (vgl. vorne Ziff. V.B.2.5), er verschickte unwahre E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten über anstehende IPOs und angeblich positive Tradingverläufe (vgl. vorne Ziff. V.B.2.6), er zahlte fik- tive Gewinne aus und nahm Rückzahlungen der Investments vor (vgl. vorne Ziff. V.B.2.7) und schliesslich versandte er schriftliche Unterlagen (Vermögensver- waltungsverträge, Trading Reports, Portfolio Valuations, Transfer Wire Instructions) mit dem Briefkopf der schweizerischen und ET._____ anerkannten CD._____ AG in Zug (vgl. vorne Ziff. V.B.2.10). Bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen
- 219 - Aspekte muss festgestellt werden, dass eine eigentliche Inszenierung vorliegt. Das Vorgehen des Beschuldigte hatte System, war geplant und war sein ganzer Le- bensinhalt. Eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität fehlt zwar, ist aber auch nicht erforderlich. Dass der Beschuldigte mit einigen Anlegern über langjährige (Trading-)Beziehungen verfügte und viele Kunden über andere, zufrie- dene, weil getäuschte Kunden ihr Geld beim Beschuldigten investierten (Stichwort Anlegergruppen), verhinderte ebenfalls, dass die Anleger die Motive des Beschul- digten vor dem Investitionsentschluss hätten durchleuchten können. Die Arglist ent- fällt auch nicht wegen Opfermitverantwortung. Einzelne Investoren mögen sich zwar dazu entschieden haben, sich auf ein spekulatives Geschäft einzulassen. In- vestoren, die sich bewusst auf spekulative, riskante Anlagen einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz aber nicht. Aufgrund der systematischen Täuschungs- handlungen des Beschuldigten war es ihnen jedenfalls nicht möglich, das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken abzuschätzen und es blieb ihnen ins- besondere verborgen, dass ihre Gelder statt in Wertschriften und IPOs in das Ponzi-System des Beschuldigten flossen. Wie bereits erwähnt wurden die Anleger nicht über das Risiko der Investitionen beim Beschuldigten getäuscht, sondern über den Willen des Beschuldigten, die Gelder überhaupt einer Investition (in IPOs und Wertschriften) zuzuführen. Schliesslich war auch keine besondere Vorsicht derje- nigen Anleger geboten, die gestaffelt und in mehreren Überweisungen investierten, da keine früheren Leistungsstörungen vorlagen. Das Gegenteil war der Fall. Der Beschuldigte zahlte vielen Investoren bekanntlich (fiktive) Gewinne aus und nahm Rückzahlungen vor (vgl. vorne Ziff. V.B.2.7). 2.3. Die irrige Vorstellung der Investoren, das von ihnen einbezahlte Geld werde vertragsgemäss angelegt, werde hoffentlich Gewinne abwerfen und nach Kündi- gung der Beziehung (einschliesslich Gewinnen) zurückbezahlt, war für sie aus- schlaggebend, Gelder auf die Konten des Beschuldigten bzw. der CD._____ zu übertragen. In einem Ponzi-System tritt der Schaden – wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.3) – bereits mit der Vermögensdisposition ein, das heisst mit der Über- weisung der Gelder auf ein CD._____-Konto. Der Deliktsbetrag umfasst daher die gesamten von den Geschädigten geleisteten Einlagen (nicht publ. E. 5.2.6 in BGE 144 IV 52 [= Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018]).
- 220 - Schliesslich ist auch der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden gegeben. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. 2.4. In subjektiver Hinsicht wurden im Rahmen der Sachverhaltserstellung bereits ausführliche Erwägungen zum Vorsatz und der Bereicherungsabsicht angestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.B.73). Der Beschuldigte wusste, dass er die Gelder seiner Kunden nicht anlegte, sondern diese in sein Ponzi-Sys- tem einfliessen liess. Hinsichtlich der Täuschungshandlungen, der Arglist, des Irr- tums sowie der Vermögensdispositionen liegt direkter Vorsatz vor. Der Beschul- digte strebte den Eintritt der Vermögensschäden bei den Geschädigten aber nicht direkt an, er akzeptierte diese indes als Folge seines Handelns (vgl. vorne Ziff. V.B.73.2). Er handelte damit diesbezüglich eventualvorsätzlich. Ebenso liegt Bereicherungsabsicht vor (vgl. vorne Ziff. V.B.73.3). 2.5. Dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte, braucht nur schon ange- sichts der von ihm investierten Zeit, der Zeitspanne und der Höhe der ihm zuge- flossenen Gelder nicht näher erörtert zu werden. 2.6. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. C. Urkundenfälschung
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
- 221 - 1.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeur- kundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unech- ten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.3. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hin- aus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben; die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird. Bei der Erstellung einer unwah- ren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung). 1.4. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung ge- gen fremdes Vermögen richten, wobei der Begriff des Vermögens gleichbedeutend ist wie bei den Vermögensdelikten. Handeln in Vorteilsabsicht ist nach der Recht- sprechung nicht nur gegeben, wenn der Täter nur Vorteile vermögensrechtlicher Natur anstrebt. Als Vorteil gilt jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen
- 222 - auswirken (BGE 141 IV 369 E. 7.4 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtspre- chung).
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. Nach der Rechtsprechung macht sich der leitende Angestellte einer Bank, der an Bankkunden zum Beweis für den Kontostand Schreiben versandt hat, die fiktive Positionen in deren Konten auswiesen, der Falschbeurkundung schuldig (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 120 IV 361 E. 2c). Hier liegen die Verhältnisse nicht anders, selbst wenn der Beschuldigte kein Bankangestellter, sondern gleichsam selbständig (erwerbend) war. Die Anleger haben dem Beschuldigten aufgrund seiner Stellung als deren In- vestitionen betreuender Verwalter und insbesondere zufolge der Verbindung mit der CD._____ AG als Mitglied des ET._____ …-Vereins, die jeweils im Briefkopf erschien, nämlich ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, so dass ihm und der CD._____ AG diesen gegenüber eine garantenähnliche Stellung zugekommen ist. Das ganze System, wie die Gelder in IPOs (und weitere Wertschriften) hätten angelegt werden sollen, war um den Beschuldigten aufgebaut. Er war Dreh- und Angelpunkt. Die Anleger hatten auch bloss mit ihm Kontakt. Schliesslich wurden die anklagerelevanten Portfolio Valuations und der Trading Report den Kunden zu- gesandt und jene nahmen diese zur Kenntnis. Die vom Beschuldigten verfassten Portfolio Valuations und der Trading Report waren deswegen in einem erhöhten Masse glaubwürdig. Soweit der Beschuldigte auf diesen Konto- bzw. Depotauszü- gen unvollständige oder inhaltlich unwahre Angaben gemacht hat, hat er mithin den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. 2.2. Mit den Portfolio Valuations und dem Trading Report täuschte der Beschul- digte die Anleger darüber, dass deren Vermögenswerte separiert von anderen An- legern investiert waren. Zudem gaukelte er seinen Kunden mit diesen Dokumenten vor, dass ihre Anlagen stetig Gewinne erzielen und die Beträge zur Verfügung ste- hen. Er stellte mit diesen Dokumenten sein Anlagesystem als hohe Gewinne ab- werfendes Investment dar und verschleierte damit, dass er die Gelder weitgehend gar nicht anlegte, sondern für sich, zur Deckung der Kosten der Gesellschaften und
- 223 - zur Auszahlung bestehender Kunden verwendete. Damit ist dargetan, dass der Be- schuldigte bei der Erstellung der Portfolio Valuations und des Trading Reports so- wohl mit Täuschungsabsicht wie auch mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht, die letztlich eine unrechtmässige Bereicherung zum Ziel hatte, handelte. Dass der Be- schuldigte dabei vorsätzlich handelte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung er- füllt. D. Fazit
1. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB in Bezug auf die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) ist der Beschuldigte freizusprechen. VII. Sanktion A. Anwendbares Recht
1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das gel- tende (neue) Recht ist daher auf diesen nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommen- tar zum StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 2 N 10). Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision erschöpft sich in Bezug auf die Strafen in der Zurückdrängung der Geld- strafen (Maximum von 180 Tagessätzen) und der grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt 6 Monaten (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, a.a.O., Art. 34 N 1). Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden
- 224 - wird (vgl. sogleich hinten lit. B.2.3), ist das geltende (neue) Sanktionsrecht nicht milder und demzufolge nicht anzuwenden.
2. Per 1. Juli 2023 trat ferner das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Ge- mäss der neuen Strafandrohung beträgt die Strafe für gewerbsmässigen Betrug Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nachdem die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung unzulässig ist, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde, und mithin der Grundsatz des milderen Rechts gilt (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch oben Ziff. 1), ist vorliegend von der früheren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) auszugehen. B. Grundsätze
1. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Be- schuldigte hat sich vorliegend des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der gewerbsmässige Betrug sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die schwerste Straftat ist demgemäss der gewerbsmässige Betrug. Der Strafrahmen beträgt damit Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe. 1.2. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges ist anzumerken, dass Art. 49 StGB nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikte nicht zur Anwendung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzu-
- 225 - weichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte ge- werbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Dies ist hier nicht der Fall. 1.3. Obwohl vorliegend die Strafschärfungsgründe der Delikts- und teilweise (in Bezug auf die Urkundenfälschung) der Tatmehrheit vorliegen, ist der oben zitierte Strafrahmen nicht zu verlassen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist nämlich grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwen- denden Strafbestimmung festzusetzen, da dieser Rahmen vom Gesetzgeber in al- ler Regel sehr weit gefasst worden ist, um sämtlichen konkreten Umständen Rech- nung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe also nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Straf- recht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, § 5 S. 82). 1.4. Damit bleibt es bei einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Delikts- und Tatmehrheit wird innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen sein.
2. Gesamtstrafe / Asperationsprinzip 2.1. Wie erwähnt ist der Beschuldigte wegen verschiedener Delikte schuldig zu sprechen (Deliktsmehrheit). Zudem liegt teilweise eine mehrfache Tatbegehung vor (betreffend die Urkundenfälschung). Daher ist Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichti- gen. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamt- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur mög-
- 226 - lich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleich- artige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). 2.3. Bereits angesichts des Verschuldens kommt eine Geldstrafe für den ge- werbsmässigen Betrug nicht in Frage (vgl. hinten lit. C.1). Zufolge des sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit den Urkundenfälschungen ist eine Geldstrafe auch für diese Taten nicht (mehr) angezeigt, auch wenn der Tatbestand der Urkundenfälschung alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, sondern es ist auch für die mehrfache Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt-Freiheitsstrafe zu bilden. 2.4. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Ein- satzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren De- likte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindern- den Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 2.5. Zufolge der mehrfachen Tatbegehung hinsichtlich der Urkundenfälschung müsste methodisch korrekt – wie gerade gesehen – von der schwersten Urkunden- fälschung ausgegangen und dafür die Einsatzstrafe ermittelt werden. Die weiteren 37 Urkundenfälschungen wären dann gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB asperierend zu berücksichtigen, da sich diese Bestimmung nicht nur auf verschiedene Delikte, son- dern auch auf mehrfach begangene Delikte bezieht. In einem Fall wie dem vorlie- genden, in dem der Beschuldigte den Tatbestand in weitgehend gleicher Art und
- 227 - Weise 38 Mal verletzt hat, sodass 38 Einsatzstrafen zu bemessen wären, erscheint das bundesgerichtlich vorgesehene Vorgehen aber nicht gangbar. Sachgerecht er- scheint in einer solchen Konstellation einzig die Zusammenfassung der Einzeltaten, um eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbege- hung im Sinne von Art. 49 StGB bereits mitberücksichtigt, zumal nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Tä- ter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 m.w.H.). Auch angesichts der hartnäckigen Delinquenz betreffend die Ur- kundenfälschungen drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf.
3. Strafzumessungsregeln / straferhöhende und strafmindernde Umstände 3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente). Im Einzelnen (zum Gan- zen OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1): 3.2. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2.1. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.).
- 228 - Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 3.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 3.2.3. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifi- zieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 3.3. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. C. Anwendung im konkreten Fall
1. Tatkomponente und hypothetische Einsatzstrafe betreffend gewerbsmässi- gen Betrug 1.1. Objektive Tatschwere 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim Ausmass des Erfolges des ge- werbsmässigen Betruges ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das deliktische Vorgehen über einen langen Zeitraum von rund sechs Jahren erstreckte (2011 bis 2017). Der Beschuldigte handelte durch seine Vorgehensweise zum Schaden von 67 (bzw. 65, wenn man die Ehepaare als Einheit betrachtet) Personen.
- 229 - 1.1.2. Stark (negativ) ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte mit einigen der Ge- schädigten eine über das Geschäftliche hinausgehende private Freundschaft pflegte. So handelte es sich beim Privatkläger 10 (J._____) um jemanden, der der Beschuldigte als Freund bezeichnete (act. 5 01 01 075 S. 2 F/A 6; act. 5 01 05 094 ff. S. 2 f. F/A 6). Beim Privatkläger 57 (BL._____) sei es ein Mix gewesen (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 F/A 7). Auch zu BW._____ und der I._____ Gruppe (vgl. vorne Ziff. V.B.4) pflegte der Beschuldigte eine langjährige Beziehung, wobei der Be- schuldigte die Beziehung zu BW._____ als sehr eng beschreibt (act. 5 01 02 268 ff. S. 2 ff. F/A 6). Den Privatkläger 59 (BN._____) bezeichnet der Beschuldigte nur als Geschäftspartner und nicht als Freund (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 7), während der Privatkläger 59 (BN._____) sein Verhältnis zum Beschuldigten als freund- schaftlich beschreibt (act. 5 04 01 014 ff. S. 2). Die Umschreibung des Privatklä- gers 59 (BN._____) scheint jedoch deutlich näher bei der Wahrheit zu sein, nach- dem der Beschuldigte den Privatkläger 59 (BN._____) seit dem Jahr 2005 kennt (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4). Dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 46 (BA._____) schliesslich ein über eine gewöhnliche Vermögensverwaltungsbezie- hung hinausgehendes Verhältnis pflegte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. V.B.59). Der Beschuldigte stand somit mit allen Investoren, die gleichsam am "Kopf" einer Anlegergruppe standen (und viele weitere Anleger einbrachten), in ei- ner besonderen Beziehung. Er nutzte zum einen deren Vertrauen direkt aus, zum anderen profitierte er aber auch indirekt bezüglich derjenigen Investoren, welche via den Privatkläger 10 (J._____), den Privatkläger 57 (BL._____), BW._____, den Privatkläger 59 (BN._____) oder die Privatklägerin 46 (BA._____) mit ihm in Kon- takt kamen. Das Vertrauen der mit ihm freundschaftlich verbundenen Anleger über- trug sich über die Mund zu Mund-Propaganda auf die übrigen Anleger, was sich beispielhaft an den WhatsApp-Chats mit dem Privatkläger 23 (W._____) und mit dem Ehemann der Privatklägerin 31 (AH._____) zeigt, die beide den Beschuldigten (aus ihrer Initiative) auch zu (privaten) Nachtessen trafen (oder zumindest treffen wollten), mit ihm eine Zigarre rauchen wollten etc. (z.B. act. 2 01 01 044 ff. S. 6, S. 9 und S. 22; act. 2 27 01 013 ff. S. 2, S. 4, S. 6 und S. 9). Dem Privatkläger 38 (AP._____) schlug der Beschuldigte in einer WhatsApp-Nachricht vom 17. Februar 2017 vor, zusammen in GA._____ zum Fliegenfischen zu gehen (act. 2 24 01 033
- 230 - ff. [act. 2 24 01 053]). Dass der Beschuldigte trotz dieser persönlichen Beziehungen nicht davor zurückschreckte, sich auf deren Kosten zu bereichern und deren Ver- trauen offensichtlich ausnutzte, um an ihre Vermögenswerte zu gelangen, zeugt von doch erheblicher krimineller Energie. Andererseits kannte er (wenige) andere Geschädigte auch nicht persönlich. 1.1.3. Neutral (und nicht verschuldensmindernd) zu gewichten ist der Umstand, dass – soweit bekannt – keine Geschädigten durch die Anlagen beim Beschuldig- ten bzw. die entsprechenden Verluste in finanzielle Bedrängnis gerieten oder dass die Geschädigten ihr ganzes Erspartes oder grosse Teile davon dem Beschuldigten überliessen. 1.1.4. Der Beschuldigte nutzte seine persönlichen Beziehungen zu den Geschä- digten und deren Empfehlungen untereinander über ihn und seine CD._____ Group aus. Er trat als erfolgreicher und seriöser, hart arbeitender Vermögensverwalter auf und vermittelte den Investoren den Eindruck, dass ihre Gelder von einer schweize- rischen Vermögensverwaltungsgesellschaft investiert werden. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zum Beschuldigten wurden die Anleger bei Verzö- gerungen von Rückzahlungen denn auch nicht gerade skeptisch (vgl. die WhatsApp-Chats mit dem Privatkläger 23 [W._____] und mit dem Ehemann der Privatklägerin 31 [AH._____]), sondern liessen sich mit versprochenen Rückrufen und dem Hinweis darauf, dass demnächst etwas geschehe, vertrösten. 1.1.5. Die Deliktssumme ist die Gesamtheit der von den Geschädigten geleisteten Einlagen (vgl. vorne Ziff. VI.B.2.3). Sie beträgt USD 57'635'560, GBP 2'513'000, von CHF 2'085'000, von EUR 9'929'890.72 und KWD 425'400 und ist fraglos als sehr hoch zu bezeichnen. Der Beschuldigte tätigte jedoch diverse Rückzahlungen an die Geschädigten in einem Gesamtbetrag von USD 33'432'097.65, GBP 400'000 und EUR 1'479'193.88 (act. 3 03 01 008 ff.) und für bzw. im Namen der Privatklägerin 46 (BA._____) tätigte er zahlreiche Überweisungen an Dritte von nochmals rund USD 1.4 Mio., von knapp GBP 170'000, von etwa EUR 81'000 und von ca. CHF 1.3 Mio. Der effektive Schaden ist damit deutlich tiefer und beträgt "bloss" noch knapp USD 23 Mio., knapp GBP 2 Mio., ca. EUR 8.5 Mio. und ca. KWD 425'000 (der Schaden in CHF wird durch die Rückzahlungen kompensiert).
- 231 - Dies ändert aber nichts daran, dass auch "zurückbezahlte" Einlagen zum Schaden gehören, denn Auszahlungen an Kunden mit dem Geld anderer Kunden stellen eine deliktische Verwendung dar, da die Gelder statt angelegt werden – wie es den Geschädigten vorgegaukelt wird – für Ausschüttungen an andere Investoren ver- wendet werden. Es handelt sich hierbei gerade um ein wesentliches Merkmal eines Ponzi-Systems und eine Voraussetzung, um über längere Zeit grosse Summen an- zuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 2.2). 1.1.6. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des sehr weiten Strafrahmens für ge- werbsmässigen Betrug – 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – auf einer 14-stufigen Skala, welche von ausserordentlich leicht über sehr leicht, leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, nicht leicht, keineswegs leicht, erheblich, mit- telschwer, noch nicht allzu schwer, eher schwer, schwer, sehr schwer bis ausser- ordentlich schwer reicht –, als schwer zu bezeichnen. Bei einem schweren oder sehr schweren Verschulden ist eine Strafe in der unteren Hälfte des obersten Drit- tels des Strafrahmens angezeigt. Eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe ist angemessen. 1.2. Subjektive Tatschwere 1.2.1. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf sämtliche Betrugselemente (Täu- schungshandlungen, Arglist, Irrtum, Vermögensdispositionen der Anleger, jeweili- ger Kausalzusammenhang, Schaden) mit direktem Vorsatz. Dieser Aspekt vermag das Verschulden nicht zu reduzieren. 1.2.2. Es steht ausser Frage, dass dem Vorgehen des Beschuldigten finanzielle und egoistische Motive zugrunde lagen. Sowohl die ungerechtfertigte Bereiche- rungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind allerdings bereits tatbestands- immanent. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht in einer fi- nanziellen Notlage befand. Mit den Geldern seiner Kunden gönnte sich der Be- schuldigte ein feudales Leben mit unzähligen Annehmlichkeiten. Er nannte diverse Kunstgegenstände, teure Armbanduhren, Designer-Kleidungsstücke, luxuriöse Reisegepäckstücke und Humidore sein eigen. Ferner besass er teure Fahrzeuge
- 232 - (Lamborghini Huracane Coupé, Porsche Carrera 911, Porsche Macan) und war Eigentümer einer Liegenschaft in GB._____. 1.2.3. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind nicht auszumachen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von seinem deliktischen Tun abliess, sondern das vorliegende Verfahren durch die ersten Strafanzeigen der Geschädigten ins Rollen gebracht wurde. 1.2.4. Zufolge der subjektiven Tatschwere ergibt sich keine Reduktion der objekti- ven Tatschwere. Das Verschulden ist damit weiterhin als schwer zu bezeichnen. 1.3. Hypothetische Einsatzstrafe Für den gewerbsmässigen Betrug ist bei einem schweren Verschulden eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe angezeigt.
2. Tatkomponente betreffend Urkundenfälschungen 2.1. Objektive Tatschwere 2.1.1. Der Beschuldigte fälschte sowohl Portfolio Valuations als auch einen Trading Report von gesamthaft 16 unterschiedlichen Geschädigten, wobei unter anderem auch seine Freunde, die Privatkläger 10 (J._____), 59 (BN._____) und 23 (W._____) betroffen waren. Es waren 37 Portfolio Valuations und ein Trading Re- port inhaltlich falsch. Demgemäss zeigten immerhin 38 Dokumente ein vom wirkli- chen Vermögensstand abweichendes, besseres Bild, als es in Wahrheit vorlag. Die unwahren Dokumente datieren vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016. Die diesbezügliche Deliktsdauer erstreckte sich damit über knapp zwei Jahre. 2.1.2. Die vielen Geschädigten und die zahlreichen inhaltlich falschen Konto- und Depotauszüge wiegen hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten relativ schwer. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass diese gefälschten Portfolio Valu- ations und der unwahre Trading Report immer nur Tatmittel der arglistigen Täu- schungshandlungen des Betruges des Beschuldigten waren respektive zur Vertu- schung der Zweckentfremdung der Gelder dienten. Es liegt ein sehr enger Sach- zusammenhang vor, was das Verschulden sehr stark relativiert. Der Unrechtsgeh-
- 233 - alt der Urkundenfälschungen wurde bereits beim gewerbsmässigen Betrug weitge- hend abgegolten. Dennoch fallen die Urkundenfälschungen noch selbständig ins Gewicht, weil die Urkundendelikte ein anderes Rechtsgut schützen, nämlich das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden. 2.1.3. Das objektive Tatverschulden ist noch als leicht zu gewichten. 2.2. Subjektive Tatschwere und Strafe (isoliert) 2.2.1. Der Beschuldigte handelte betreffend die Urkundenfälschungen direktvor- sätzlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere betref- fend den gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 1.2.2 und Ziff. 1.2.3). Das objektive Tatverschulden erfährt durch die subjektive Tatschwere keine Relativierung. 2.2.2. Ein leichtes Tatverschulden erheischt eine Sanktion noch in der unteren Hälfte des untersten Drittels des bis zu fünf Jahre reichenden Strafrahmens. Ange- messen erscheint (noch ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten. Wie bereits erwogen (vgl. vorne lit. B.2.3) kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, selbst wenn die Ausfällung einer solchen ange- sichts der Höhe der Sanktion theoretisch (das aStGB ist anwendbar; vgl. vorne lit. A.1) noch möglich wäre.
3. Asperation / Einsatzstrafen nach den Tatkomponenten 3.1. Wie bereits ausgeführt wurde (vorne lit. B.2.4), sind die ermittelten Strafen nicht einfach zu addieren, sondern die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- prinzips (bloss) angemessen zu erhöhen. Vorliegend führt das Asperationsprinzip zu einer erheblichen Reduktion der für die Urkundenfälschungen festgesetzten Strafe. Wie bereits an mehreren Stellen dargelegt wurde, standen die Urkundenfäl- schungen als Tatmittel in ganz engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug. Bei den Urkundenfälschungen handelt es sich mithin um ein eigentliches Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Betrug, welches ge- genüber jenem Delikt in den Hintergrund tritt. Es ist daher angezeigt, die für den
- 234 - gewerbsmässigen Betrug festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Urkundenfälschungen in Anwendung des Asperationsprinzips statt um 8 Monate Freiheitsstrafe lediglich um deren drei Monate zu erhöhen. 3.2. Es ergibt sich folgende, tabellarische Übersicht: Tatbestand ohne Asperation mit Asperation Gewerbsmässiger Betrug 7 Jahre Einsatzstrafe: 7 Jahre Mehrfache Urkundenfälschung 8 Monate 3 Monate Total: 7 Jahre 3 Monate
4. Täterkomponenten 4.1. Biographie und persönliche Verhältnisse 4.1.1. Der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen kann das Folgende ent- nommen werden (act. 9 01 01 027 ff.):
a) Der Beschuldigte wurde am tt. August 1970 (in den Papieren sei fälschli- cherweise der tt. August 1969 vermerkt) als Sohn einer Schneiderin und eines Mi- nenarbeiters im Küstenort FS._____ in FT._____ geboren. 1972 sei sein Eltern- haus bei einem Erdbeben zerstört worden, weshalb er in der Folge in einem Lager vom Roten Kreuz gelebt habe. Seine Familie habe versucht, sich im Norden von FT._____ das Leben wieder aufzubauen, aber wegen des Aufstandes 1975 und der Kriege hätten sie fliehen müssen, weshalb er sodann in verschiedene Flücht- lingscamps des Roten Kreuzes gekommen sei. Ab 1979 habe er unter kommunis- tischem Regime gelebt, welches er jedoch abgelehnt habe. Er habe sich geweigert, zur Schule zu gehen (seine Mutter habe ihm Lesen und Schreiben [auf Spanisch] gelernt) und seine Zeit damit verbracht, seiner Familie auf den Farmen zu helfen und in den Genossenschaften zu arbeiten, die das Regime aufgebaut habe. 1984 sei er ins Militär einberufen worden, es habe eine Gegenrevolution, die von den USA unterstützt worden sei, stattgefunden und er habe eine – militärische (act. 93 S. 5) – Ausbildung in einem Jugendcamp in FU._____ erhalten sollen. Seine Eltern
- 235 - hätten beschlossen, das sei keine gute Idee, hätten ihn heimlich aus dem Land gebracht und nach FV._____ geschickt. Er sei 14 Jahre alt gewesen. Er sei in eine Pflegefamilie gekommen, aber nach kurzer Zeit weggerannt, da ihm klar geworden sei, dass er von seiner Familie getrennt worden sei. Er habe fortan auf der Strasse in FW._____ in FV._____ gelebt, Zeitungen verkauft und andere Jobs gemacht, um leben zu können und seiner Familie zu helfen. Da die Situation in FT._____ nicht besser geworden sei, sei er irgendwie in FV._____ sesshaft geworden, er habe Arbeit gehabt und sei in der Lage gewesen, seiner Familie zu helfen. Aber die Situation sei nicht gut gewesen, er habe keine Aufenthaltsbewilligung gehabt und hätte des Landes verwiesen werden können.
b) Ende 1985 habe er sich einer Jugendbewegung angeschlossen, die politi- sches Asyl in den USA hätte erhalten wollen. Mit ihnen sei er über FX._____ nach FY._____ gelangt. Er habe ein Jahr in FY._____ gelebt und gearbeitet. Menschen- händler hätten ihn dann dank dem angesparten Geld über die Grenze in die USA gebracht. Er habe es – gemäss seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung aber schon ca. im Jahr 1985/1986 (act. 93 S. 6) – geschafft, FZ._____ in … zu erreichen. Da er als Minderjähriger in die USA gekommen sei, sei es nicht einfach gewesen, Arbeit zu finden, und er sei in ein Kinderheim gekommen. Als er die Grundlagen der englischen Sprache gelernt gehabt habe, sei er aus dem Kinder- heim weggegangen und habe Jobs gefunden. Ihm sei ein guter Job in GA._____, …, angeboten worden. Er habe sich einer Gruppe von Bauarbeitern aus FT._____ angeschlossen, die ihn mit Arbeit und einem Platz zum Wohnen versorgt hätten. Er habe gelernt, wie man Häuser baue, habe den Kontakt zu seiner Familie wieder hergestellt und begonnen, sie finanziell zu unterstützen. Er habe aber keine Papiere für die USA gehabt und habe im Untergrund leben müssen. Er sei nicht Teil der Gesellschaft gewesen und habe versteckt gelebt. Er habe in … nach weiteren Jobs gesucht, um sein Einkommen zu verbessern. Ihm sei gesagt worden, er könne als Praktikant für ein Börsenhandelsunternehmen arbeiten, für diese Position brauche man keine Ausbildung. In den Bewerbungsgesprächen habe es geheissen, er könne viel Geld verdienen, erfolgreich sein, den amerikanischen Traum leben und besser Englisch lernen. 1989 habe er diese Praktikantenausbildung erfolgreich be- endet und schliesslich, ohne es richtig zu wollen, habe er begonnen, für dieses
- 236 - Börsenhandelsunternehmen zu arbeiten. Er habe immer noch keine Lösung für die Situation, dass er illegaler Einwanderer gewesen sei, gehabt, aber das habe ihn nicht aufgehalten. Er habe die Arbeit der führenden Broker und Händler imitiert, aber sehr bald sei er zu einem führenden Broker und Händler geworden. Von 1989 bis 1995 habe er USD 1 Mio. pro Jahr verdient, oft sogar mehr. Aber selbst damals habe er noch keine Lösung für das Problem, dass er illegaler Einwanderer gewesen sei, gehabt. Er habe seine Familie immer noch nie gesehen gehabt und die Reise, auf die ihn seine Eltern 1984 geschickt gehabt hätten, sei immer noch weitergegan- gen.
c) Anfang 1998 habe er sich für Angebote von Rekrutierungsunternehmen in Europa zu interessieren begonnen, er habe eine Lösung für den illegalen Aufenthalt finden müssen und er habe sich wieder frei bewegen wollen, was mit den be- schränkten Papieren der USA nicht möglich gewesen sei (act. 93 S. 8 f.). Versteckt zu leben sei nicht mehr haltbar gewesen und er habe seine Familie vermisst. Aber nach FT._____ zurückzugehen sei keine Option gewesen. Der Beruf des Börsen- händlers habe dort nicht existiert. 1999 habe er ein Angebot aus GB._____ ange- nommen und beschlossen, die USA zu verlassen. In GB._____ hätten Bürger von FT._____ von einem speziellen völkerrechtlichen Vertrag profitiert und innert zwei Jahren die GB._____ Staatsbürgerschaft beantragen können. Er sei im September 1999 nach GB._____ gekommen und habe im Dezember 1999 zum ersten Mal als Erwachsener FT._____ besucht. Er habe aber keine gute Beziehung zu seiner Fa- milie herstellen können. Es sei nicht wie früher gewesen.
d) Während er in GB._____ gelebt habe, habe er Gelder für einzelne Fonds verwaltet und ihm selbst hätten auch Fonds gehört, in die er die Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit und die Boni aus den USA gesteckt habe. Er habe einen eigenen Fonds in den USA verwaltet. Er habe einen guten Ruf und ein hohes Ein- kommen gehabt und die GB._____ Staatsbürgerschaft erlangt. 2007 habe er die- sen Fonds – direkt vor der Finanzkrise 2008 – in den USA geschlossen. Er sei dafür anerkannt worden, dass er die Finanzkrise und den Zusammenbruch der Finanz- märkte vorhergesehen gehabt habe. In der Hauptverhandlung erwähnte er diese
- 237 - Fonds nicht, sondern gab zu Protokoll, er habe für ein Unternehmen im Finanzbe- reich gearbeitet (act. 93 S. 9).
e) Nach dem Beginn der Finanzkrise 2008/2009 habe er sich über die Mög- lichkeiten eines Lebens in der Schweiz zu informieren begonnen. Aufgrund des damaligen Marktumfeldes habe er das Gefühl gehabt, er solle in einem Land leben, das der Finanzbranche eher wohlgesonnen gewesen sei. 2009 habe er CP._____ aus Zug kennen gelernt, welcher ihm geraten habe, nach Zürich zu ziehen. CP._____ habe sich bereit erklärt, ein Vermögensverwaltungsunternehmen in Zug zu gründen. Er habe einen guten Ruf für seine Transaktionen unter den Schweizer Bankern und den Asset Managern gehabt. Er habe sich willkommen gefühlt und nach seiner langen Reise über FY._____, FV._____, GB._____ und den USA habe er endlich das Gefühl gehabt, ein Zuhause gefunden zu haben.
f) Der Beschuldigte ist in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder. Er habe weder Schulden noch Vermögen, das er nicht offen gelegt habe. 4.1.2. Zu seiner aktuellen Situation erklärte der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung, zurzeit in GC._____ in einer Einzimmer-Wohnung zu leben, welche ihm ein Freund für EUR 1'600 pro Monat vermiete. Er absolviere ein Praktikum bei einem kleineren Weinproduzenten ausserhalb von GC._____ und hoffe, als Sales- Verantwortlicher bzw. Vertreter für dieses kleine Unternehmen tätig zu werden. Im Rahmen der Ausbildung erziele er kein Einkommen. Er könne gewisse kleinere Kommissionen mittels Verkäufen an Restaurants erzielen. Im Wesentlichen werde er aber von Freunden und ein, zwei Familienmitgliedern finanziell unterstützt (act. 93 S. 2 ff.). 4.1.3. Der Beschuldigte musste bereits als Jugendlicher von gerade einmal 14 Jah- ren sein Heimatland und seine Familie verlassen respektive seine Eltern schickten ihn nach FV._____. In der Zwischenzeit bzw. bis zum Beginn der deliktischen Tä- tigkeit baute sich der Beschuldigte ein – soweit bekannt – normales Leben (zu- nächst in den USA und anschliessend in GB._____) auf. Er lernte sehr gut Englisch und ging einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, auch wenn er in seiner Kindheit und Jugend nie eine Schule besuchte und seine Mutter ihm Lesen und Schreiben
- 238 - beibrachte. Der mittlerweile über 50-jährige Beschuldigte (zu Beginn der heute zu beurteilende Taten war der Beschuldigte ebenfalls bereits mindestens 40 Jahre alt) kann daher aus seiner schwierigen Jugendzeit nichts mehr zu seinen Gunsten ab- leiten. 4.1.4. Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. 4.2. Geständnis / Reue und Einsicht / Kooperation 4.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfes der Urkundenfälschung ist der Beschuldigte mitt- lerweile vollumfänglich geständig. Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anerkannte der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten Vorwürfe in Bezug auf etwa zwei Drittel der Anleger. Ferner anerkannte er bei einigen übrigen Inves- toren teilweise die investierten Beträge und bestritt lediglich die Täuschungshand- lungen. Nachdem die dem Beschuldigten überwiesenen Gelder sich aus den ent- sprechenden Bankunterlagen ohnehin ergeben, vermag das diesbezügliche Teil- geständnis die Untersuchung nicht wesentlich zu vereinfachen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. 4.2.2. Trotz dieser teilweisen Geständnisse fehlen beim Beschuldigten aber echte Einsicht und Reue – so geht aus den Akten beispielsweise nicht hervor, dass er sich schon während der Untersuchung bei den Geschädigten entschuldigt hätte. Vielmehr stellte er sich als Opfer der äusseren Umstände dar, der die Gescheh- nisse nicht wirklich beeinflussen konnte. So führte er beispielsweise aus, er wolle die Schuld nicht bei anderen suchen, sondern gerade stehen und seine Verantwor- tung übernehmen, aber es hätten zahlreiche Faktoren zusammengespielt und dazu geführt, dass er dies getan habe. Er habe ein rechtmässiges Geschäft, diese Leute seien aber sehr aggressiv auf ihn zugekommen, was schliesslich zu seiner Selbst- zerstörung geführt habe (act. 5 01 02 001 ff. S. 33 f. F/A 193). Er führte auch aus, die Kontrolle sei auch aufgrund all dieser Beträge, die einfach hereingekommen seien, verloren gegangen. Die Hälfte der Leute, die hinter dieser Gruppe von BL._____ und BN._____ stehen würden, kenne er nicht. Auch betreffend I._____ da kenne er zum Beispiel auch keinen der Kunden, die in diese beiden I._____ Fonds investiert hätten. Er riskiere nun vielleicht, dass das so klinge, dass er sich
- 239 - rechtfertigen möchte, aber das versuche er nicht, denn es stimme, er hätte ja "nein" sagen können. Aber es handle sich eben um einen dieser Gründe, die ihn in diese missliche Lage gebracht hätten und ihn nun teuer zu stehen kommen würden (act. 5 01 01 140 ff. S. 14 f. F/A 83). An dieser Aussage zeigt sich deutlich, dass keine echte Reue vorhanden ist. Es geht dem Beschuldigten vielmehr um ihn selbst und nicht um die Kunden, die Geld verloren haben. Der Beschuldigte bemitleidete in erster Linie sich selbst und seinen guten Ruf, der nicht mehr vorhanden sei. Er gab zu Protokoll, er habe nicht zugeben wollen, dass einige Fehler und Dinge, die er unterlassen habe, Probleme hervorgerufen hätten aus Angst, dass er seinen guten Ruf verlieren würde. Alles, was er unter grosser Anstrengung und mit vielen Opfern aufgebaut habe, habe er verloren. Sein Ruf und sein guter Name würden nicht mehr existieren. Nichtsdestotrotz tue ihm sein Handeln sehr leid (act. 9 04 01 027 ff. S. 2 ff. F/A 7). Diesen Worten lässt bzw. liess der Beschuldigte aber keine Taten folgen. Obwohl er sich bereits seit mehr als 2 ½ Jahren auf freiem Fuss be- findet, erzielt er nach wie vor kein relevantes Einkommen (mit welchem er zumin- dest beginnen könnte, den Schaden zu begleichen), sondern anstatt sich eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit zu suchen (was für ihn sicher möglich wäre – jedenfalls ausserhalb der Finanzbranche), macht er ein Praktikum respektive eine Ausbildung in Önologie und muss von Freunden und Familie finanziell unterstützt werden. 4.2.3. Deutlich strafmindernd ist – mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (act. 97 S. 21 N 87; act. 95 S. 20) – seine Kooperation im Strafverfahren zu berück- sichtigen. So legte er offen, dass einer seiner Porsches in GD._____ zu finden sei und er liess freiwillig den Verkaufserlös seiner Wohnung in GB._____ der Staats- anwaltschaft überweisen. Schliesslich zeigte er sich mit der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände bereits während der Untersuchung einverstan- den. 4.2.4. Insbesondere aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Kooperation im Strafverfahren ist die Strafe unter dem Titel Geständnis/Reue und Einsicht/Ko- operation in mittlerem Umfang zu reduzieren.
- 240 - 4.3. Vorstrafen 4.3.1. Der Beschuldigte weist im schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (act. 9 01 01 004; act. 9 01 01 026; act. 71). Auch im französischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (act. 9 01 01 009). Ebenso weist er weder in GB._____ noch in GE._____ Einträge im Strafregister auf (act. 9 01 01 013; act. 9 01 01 016 f.). 4.3.2. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt neutral. 4.4. Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände (z.B. erhöhte Strafempfind- lichkeit, Delinquenz während laufender Probezeit, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, strafmindernd wirkende mediale Berichterstattung, Zeitablauf und Wohlverhalten) sind nicht ersichtlich.
5. Zwischenfazit 5.1.1. Aufgrund der Täterkomponenten ergibt sich betreffend die Freiheitsstrafe eine Reduktion der nach den Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe (7 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe). Straferhöhende Umstände liegen keine vor, dage- gen ist das teilweise Geständnis, dem aber keine echte Reue zugrunde liegt, sowie die Kooperation im Strafverfahren deutlich strafmindernd (mit rund 15-20%) zu ver- anschlagen. 5.1.2. Der Beschuldigte wäre bis zu dieser Stelle für die heute zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.
6. Beschleunigungsgebot / Lange Verfahrensdauer 6.1.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfah- ren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung
- 241 - zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafver- fahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als ange- messen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfah- renseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu ver- antwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020). 6.1.2. Die ersten Strafanzeigen gingen am 31. August 2017, 20. Oktober 2017 und
7. November 2017 ein, worauf die Staatsanwaltschaft die Untersuchung (formell) am 8. November 2017 eröffnete (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1). Die Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschuldigten und den Räumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse fanden am 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 statt (vgl. vorne Ziff. III.H.1 und Ziff. III.H.3). Nachdem es am 23. April 2018 zur Verhaf- tung des Beschuldigten gekommen war, folgten unzählige Einvernahmen (am
24. April 2018, am 14. Mai 2018, am 30. Mai 2018, am 15. Juni 2018, am 25. Juni 2018, am 18. Juli 2018, am 20. August 2018, am 17. September 2018, am 12. Ok- tober 2018, am 29. Oktober 2018, am 16. November 2018, am 12. Dezember 2018, am 25. April 2019, am 19. Juli 2019, am 20. Dezember 2019, am 26. Februar 2020, am 27. April 2021, am 15. September 2021, am 15. Dezember 2021 und am
16. Dezember 2021; die schriftliche Schlusseinvernahme datiert vom 26. April 2021 und die Stellungnahme zu den schriftlichen Ergänzungsfragen vom 5. August
- 242 - 2021). Am 20. Juni 2019 und am 28. Februar 2020 wurde ferner die Privatkläge- rin 46 (BA._____) einvernommen und am 27. August 2021 fand die Einvernahme des Privatklägers 18 (Q._____) statt. Bereits aus diesen Daten der Einvernahmen ergibt sich, dass mindestens bis Ende 2021 keine krasse Bearbeitungslücke vor- liegt. Wenn seitens der Verteidigung eine monatelange Phase ohne Untersu- chungshandlungen insbesondere zwischen März 2020 und Dezember 2020 gerügt wird (act. 95 S. 20), ist dieses Vorbringen nicht zu hören. Zum einen ist es bei einer Untersuchung dieses Umfanges und der damit einhergehenden langen Bearbei- tungsdauer nicht aussergewöhnlich, dass es zu einer mehrmonatigen Bearbei- tungslücke kommen kann. Zudem war die Bearbeitung von Strafverfahren just in der gerügten ersten Phase der Corona-Pandemie ab Mitte März 2020 mit zusätzli- chen Schwierigkeiten verbunden. 6.1.3. Nachdem erst am 29. März 2023 schliesslich Anklage erhoben wurde, ist der Zeitraum von Anfang 2022 bis zur Anklageerhebung etwas mehr als ein Jahr später noch genauer zu betrachten: Am 17. Februar 2022 wurde den Parteien der bevor- stehende Abschluss der Untersuchung angekündigt (vgl. vorne Ziff. II.A.5.2 f.) und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. In diesem Zusammenhang wurde der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) Einsicht in die Rohdaten der beim Beschul- digten beschlagnahmten Speichermedien gewährt (vgl. act. 7 11 01 421 f. und act. 7 11 02 007 ff.), was zu intensiver Korrespondenz insbesondere auch mit der Verteidigung (vgl. act. 7 08 03 012 ff.) sowie dem Erlass einer Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft führte (am 28. Juli 2022; act. 7 08 03 023 ff.). Sodann erging am 19. Oktober 2022 der Beweisergänzungsentscheid bezüglich der vom Beschul- digten gestellten Beweisanträge (vgl. vorne Ziff. III.L.1). Am 17. November 2022 wurde ein Akteneinsichtsgesuch anderer Privatkläger um Aushändigung aller Roh- daten abgewiesen (act. 7 08 03 058 ff.). Am 22. Februar 2023 liess die Privatklä- gerin 45 (AW._____ Ltd.) zwei weitere Anträge stellen (act. 7 11 05 299 ff.), welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 behandelt wurden (act. 7 11 05 344 ff.). Auch für die letzte Phase vor Anklageerhebung kann demzufolge keine relevante Bearbeitungslücke festgestellt werden, zumal der Beschuldigte be- reits im April 2021 (nach der Schlusseinvernahme) aus der Haft entlassen wurde (vgl. vorne Ziff. III.E.4).
- 243 - 6.1.4. Nachdem die Anklage am 5. April 2023 hierorts einging (vgl. oben Ziff. II.B.1), wurde die Hauptverhandlung am 7. und 8. November 2023 durchge- führt. Da es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren mit 156 Bundes- ordnern Akten und gegen 70 Geschädigten handelt und der Beschuldigte sich nicht (vollumfänglich) geständig zeigte (diese Erwägung gilt selbstredend für das ge- samte Verfahren), ist auch diese Zeitspanne von rund sieben Monaten nicht zu beanstanden. 6.1.5. Insgesamt liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist nicht angezeigt.
7. Fazit 7.1.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 7.1.2. Der Beschuldigte befand sich vom 23. April 2018 bis zum 15. Juli 2019 – und mithin während 449 Tagen – in Untersuchungshaft. Diese Dauer ist an die obge- nannte Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Sodann ist davon Vormerk zu neh- men, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand (vgl. vorne Ziff. III.E). VIII. Vollzug Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IX. Landesverweisung A. Rechtliche Grundlagen
1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betru- ges verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere sowie davon, ob es beim Versuch geblieben ist und
- 244 - ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefall- klausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesge- richtes 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer In- teressenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverwei- sung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die
- 245 - Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Le- galprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1144/2021 vom
24. April 2023 E. 1.2.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszule- gen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richtes 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.2-2.2.4). B. Katalogtat Der Beschuldigte ist vorliegend – unter anderem – des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu sprechen. Dieser Tatbestand stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar. Demnach sind die Voraussetzungen für eine obliga- torische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt. Somit gilt es nachfolgend zu prü- fen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. C. Härtefall
1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von GB._____. Geboren wurde er in FT._____, welches Land er indes mit 14 Jahren verliess. Er kam anschliessend via FV._____, FX._____ und FY._____ in die USA. Dort wurde er sesshaft und begann zu arbeiten, selbst wenn er über keine Papiere verfügte. 1999 verliess der Beschul- digte die USA und ging nach GB._____, wo er die Staatsbürgerschaft beantragte (und auch erhielt). Im Jahr 2009 kam der Beschuldigte in die Schweiz, wo er plante, Gelder für ausgewählte Einzelkunden zu verwalten, und er 2011 die CD._____ AG gründete (vgl. dazu vorne Ziff. V.A.1.1 und Ziff. VII.C.4.1).
2. Der Beschuldigte lebte also ab 2009 in der Schweiz (nach der Haftentlassung im April 2021 verliess er diese). Er hatte eine Niederlassungsbewilligung C. Obwohl der Beschuldigte mehr als 10 Jahre hier lebte, kann den Akten nicht entnommen werden, dass es zu einer sprachlichen oder kulturellen Integration gekommen wäre
- 246 - (der Beschuldigte benötigte in allen Einvernahmen eine Verdolmetschung). Viel- mehr ging der Beschuldigten während des grössten Teils der Zeit seiner delikti- schen Tätigkeit nach, welche überdies mit zahlreichen Reisen nach GF._____, GE._____ und GG._____ verbunden war. Der Beschuldigte liess sich ohnehin bloss in der Schweiz nieder, da diese der Finanzbranche wohlgesonnen war (vgl. oben Ziff. VII.C.4.1.1). Die Schweiz war für den Beschuldigten demgemäss bloss Ausgangspunkt seiner geschäftlichen Aktivitäten. Weitere oder andere Bezugs- punkte zur Schweiz fehlen, selbst wenn er angab, wenige Freunde in der Schweiz zu haben (act. 93 S. 10). Es liegt kein Härtefall vor. Demgemäss sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten nach Art. 66a StGB gegeben. D. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung Erwägungen zum öffentlichen Interesse erübrigen sich mangels Vorliegens eines Härtefalles. Es ist indes dennoch anzumerken, dass auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der vom Beschuldigten verübten Tat (ge- werbsmässiger Betrug in Millionenhöhe) nicht klein wäre. E. Dauer der Landesverweisung
1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme (Vor Art. 66a-66d N 53 ff.) hat die Dauer der Landesverweisung zu- nächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Botschaft 2013, 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interes- sen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begange- nen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Be- rücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.).
- 247 -
2. Der Beschuldigte hat, insbesondere nachdem er hier keinen geschäftlichen Aktivitäten mehr nachgeht, keine Bezugspunkte zur Schweiz. Seine privaten Inte- ressen wiegen deswegen nicht sehr schwer. Demgegenüber hat sich der Beschul- digte des gewerbsmässigen Betruges in Millionenhöhe schuldig gemacht. Das öf- fentliche Fernhalte- und Entfernungsinteresse ist daher hoch. Das Verschulden im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges ist als schwer einzu- stufen (vgl. vorne Ziff. VII.C.1.3). Eine Dauer von bloss 5 Jahren, wie dies seitens der Verteidigung für angemessen erachtet wird (act. 95 S. 21), ist deutlich zu tief und käme in der vorliegenden Konstellation mit geringen privaten Interessen bloss bei einem leichten Verschulden in Frage. Angesichts dieser Aspekte erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von 10 Jah- ren als angemessen. F. Fazit Mangels Vorliegens eines Härtefalles ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen. X. Sicherstellungen, Einziehungen, Beschlagnahmungen A. Grundsätze
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un-
- 248 - kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwer- tige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine un- verhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
3. Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können ("Papierspur"; "paper trail"). Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechen- der Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteile des Bundesgerichtes 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.4 f. und 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 6.2). Echte Surrogate setzen voraus, dass der betreffende Wert (auf einem andersartigen Wertträger) nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist, d.h. sich der Weg des Surrogats bis zum Delikt zurückverfolgen lässt (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 70 N 11).
4. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des so- zial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits ver- braucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; Urteile des Bundesge- richtes 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479;
- 249 - 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Ersatzfor- derung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögens- einziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2).
5. Bezüglich beschlagnahmter Vermögenswerte ist demnach zunächst zu ent- scheiden, ob diese ihrem Inhaber gestützt auf Art. 70 StGB wegzunehmen und ent- weder zugunsten des Staates einzuziehen oder einer verletzten Person zuzuwei- sen sind. Wurden diese Vermögenswerte durch Straftaten gegen Individualinteres- sen erlangt, sind sie denjenigen Personen zurückzugeben, in deren Vermögen sie sich vor den Straftaten befunden haben (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommen- tar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Or- ganisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 70 StGB N 90). Bei Wertvermischungen hat sich die Einziehung auf den delik- tischen Anteil der Gelder zu beschränken (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N 239; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1). Bei unteilbaren, gemischt finanzierten Vermögenswerten ist der urteilenden Behörde beim Entscheid ein recht weites Ermessen einzuräumen, weil nur so ein Entscheid gefällt werden kann, welcher den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden kann (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N 263).
6. Sind die Vermögenswerte illegaler Herkunft ausgesondert, bleiben die Ver- mögenswerte legaler Herkunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung einer Ersatz- forderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 140 und N 188). Da der Staat die Ersatzforderung bei Nichtbezahlung nötigenfalls auf dem Weg der Schuldbetreibung durchsetzen muss, entscheidet das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht darüber, welche Ver- mögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung herangezogen werden können.
- 250 - Ebendiese Vermögenswerte unterliegen – zwecks Sicherung des Vollzugs der Er- satzforderung – der Ersatzforderungsbeschlagnahme (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 142). B. Einziehungen
1. Einziehung von (deliktisch erlangten) Vermögenswerten 1.1. Im Jahr 2017 gingen zwei Überweisungen der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) von insgesamt EUR 480'000 auf das DN._____-Konto des Beschuldigten mit der Konto-Nr. 1. Die zweite – und letzte
– Einzahlung von EUR 280'000 vom 22. November 2017 ist allerdings nicht delik- tisch (vgl. vorne Ziff. V.A.2.3.4). Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass der sich per 31. Dezember 2022 noch auf jenem Konto befindliche Saldo von CHF 9'823.35 (act. 4 04 01 329) aus dieser Zahlung stammt und nicht deliktischen Ursprungs ist. 1.2. Es sind daher keine Vermögenswerte, die direkt aus den vom Beschuldigten begangenen Delikten stammen (Einzahlungen der Geschädigten), ersichtlich.
2. Einziehung von Ersatzwerten Im Vermögen des Beschuldigten sind keine Ersatzwerte (echte oder unechte Sur- rogate) ersichtlich, wobei nochmals daran zu erinnern ist, dass ein "paper trail" vor- liegen müsste. An einem solchen fehlt es.
3. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte 3.1. Allgemeines 3.1.1. Nach Art. 73 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Ver- langen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (Abs. 1 lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskos- ten (Abs. 1 lit. b) oder die Ersatzforderungen (Abs. 1 lit. c) zu, wenn anzunehmen
- 251 - ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwendung zugunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Abs. 2). 3.1.2. Soweit beschlagnahmte Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskos- ten heranzuziehen sind, besteht angesichts der diesbezüglichen Privilegierung der Deckung der Verfahrenskosten durch die StPO a priori kein Raum für einen Zuwei- sungsantrag. 3.1.3. Konkret setzt die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB voraus, dass die Privatkläger einen entsprechenden Antrag stellen. Weiter ist erforderlich, dass sie einen Schaden erlitten haben, der aus einer ankla- gegegenständlichen Straftat des Beschuldigten resultiert, der nicht von einer Ver- sicherung gedeckt wird und dessen Ersatz vom Beschuldigten nicht zu erwarten ist. Ferner muss über dessen Ersatz vorliegend adhäsionsweise zu entscheiden sein und er muss betragsmässig feststehen (der Schadenszins ist auszuklammern, da das Datum des Eintritts der Rechtskraft nicht bekannt ist und dieser somit nicht berechnet werden kann; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finan- zierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 73 StGB N 31). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Ge- schädigten angeordnet werden (BGE 117 IV 107 E. 2c; vgl. auch THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N 20). 3.1.4. Soweit die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger dagegen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen sind, fällt die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. der Erträge der Ersatz- forderungen zugunsten der entsprechenden Privatkläger dagegen ausser Betracht, da diese insofern über keinen vollstreckbaren Forderungstitel verfügen (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 73 StGB N 55).
- 252 - 3.2. Fazit Obwohl diverse Privatkläger entsprechende Anträge auf Zuweisung der eingezo- genen Vermögenswerte stellten, kann mangels eingezogener Vermögenswerte (und mangels Festsetzung einer Ersatzforderung, Geldstrafe oder Busse) keine solche Zuweisung vorgenommen werden. C. Ersatzforderung
1. Wenn die deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind und – wie aufgezeigt – auch Surrogate fehlen, kommt allenfalls eine Ersatzforde- rung in Frage, wobei die Obergrenze durch den Deliktsbetrag, den der Beschuldigte erlangt hat, beschränkt ist (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finan- zierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 96).
2. Bei der Bemessung der Ersatzforderung sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB). Die urteilende Be- hörde hat anhand einer umfassenden Beurteilung der finanziellen Lage der be- troffenen Person zu prognostizieren, ob eine Ersatzforderung auf dem für die Voll- streckung vorgesehenen Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden können wird (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 112). Entscheidend ist dabei wie sie (die fi- nanzielle Lage) sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentiert. Zu berücksichti- gen sind dabei insbesondere das Vermögen, die Schulden, das Einkommen und die familienrechtlichen Verpflichtungen der betroffenen Person. Es ist zu prognos- tizieren, ob eine Ersatzforderung wird vollstreckt werden können (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 56).
3. Wie bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse dargelegt wurde (vgl. vorne Ziff. VII.C.4.1), verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen und praktisch kein Erwerbseinkommen. Ferner ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit vorlie- gendem Urteil zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatkläger in Millionen- höhe verpflichtet wird (vgl. hinten Ziff. XI.E). Zudem muss der Beschuldigte den Privatklägern nicht unerhebliche Prozessentschädigungen leisten (vgl. hinten Ziff. XII.E). Schliesslich betragen nur schon die Gebühren für das Vorverfahren
- 253 - (CHF 120'000) sowie die Gerichtsgebühren (CHF 40'000), welche dem Beschul- digten auferlegt werden, CHF 160'000 (vgl. Kostenblatt in act. 0 00 01 131 sowie hinten Ziff. XII.A). Nachdem es bei der Festsetzung einer Ersatzforderung vor allem darum geht, dass sich ein Verbrechen nicht lohnen darf, ist angesichts dieser dar- gelegten Umstände auf die Ansetzung einer Ersatzforderung zu verzichten. D. Beschlagnahmungen
1. Hinsichtlich der Beschlagnahmungen kann auf die entsprechenden Ausfüh- rungen unter Prozessuales und insbesondere die dazugehörende Tabelle (vgl. vorne Ziff. III.I) verwiesen werden.
2. Sämtliche mit Verfügungen vom 8. Dezember 2017, 12. Dezember 2017,
22. Januar 2018, 7. März 2018, 4. Juni 2018 und 29. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände wurden entweder bereits vorzeitig verwertet (und die Erlöse be- schlagnahmt), herausgegeben oder in der Wohnung des Beschuldigten belassen. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist nichts mehr anzuordnen (vgl. vorne Ziff. III.I.1.2).
3. Betreffend die gemäss Verfügung vom 3. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände (diverse Dokumente, Unterlagen, Computer, USB-Stick, Schlüssel, Post etc.; vgl. act. 8 03 01 171 ff.) wurden deren sechs mit Verfügung vom 2. No- vember 2022 herausgegeben (PC offen blau, …; MacBook Pro …; Server; Mac- Book Pro Seriennr. …; PC offen blau, …; Mac Mini Modell A1347, Seriennr. …). Betreffend die übrigen, sich noch bei den Akten befindlichen Gegenstände (in 9 Schachteln Beizugsakten) wurde noch keine Anordnung getroffen, weshalb dies mit vorliegendem Urteil zu erfolgen hat. 3.1. Diese übrigen, am 3. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände – vor al- lem Schriftstücke, Dokumente, Ordner, Schlüssel, USB-Datenträger, USB-Stick (vgl. untenstehende Tabelle) – eignen sich weder zur Kostendeckung noch er- scheint eine Einziehung indiziert. Die beschlagnahmten Ordner, Dokumente und Schriftstücke sind nach Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils im vorliegenden Verfahren nicht mehr als Beweismittel erforderlich. Der Beschuldigte verlangt deren
- 254 - Herausgabe (act. 95 S. 21); die Staatsanwaltschaft widersetzt sich diesem Ansin- nen nicht. Diese Gegenstände sind daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. bei Nichtabholung innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 3.2. Die folgenden Gegenstände sind somit an den Beschuldigten herauszuge- ben: Gegenstand Asservat-Nr. Post verschlossen, drei Briefmappen, Absender GH._____ A011'021'082 Kartonschachtel mit diversen Unterlagen/Briefen, Absender GH._____ A011'021'093 Schlüssel Mercless Nr. … A011'021'117 Vertrag mit GI._____ und GJ._____ A011'021'128 5 CD._____ Group Verträge Asset Management Agreement A011'021'139 Vertrag/Dossier zu Helikopter, EC-130 A011'021'140 Dossier/Vertrag CD._____ Group Limited und GK._____ Limited A011'021'151 Diverse Unterlagen (GK._____, CG._____ Limited, Share Certificate, Dos- A011'021'162 sier CD._____ Management Limited) Schwarze Aktentasche (abgeschlossen) A011'021'173 Apple iMac S-Nr. …, inkl. Netzkabel A011'021'220 PC Shuttle, S-Nr. …, inkl. Netzgerät A011'021'231 USB-Datenträger in Schutzhülle, beschriftet mit CD._____ Group, S-Nr. A011'021'242 …. USB-Stick, Kingston Data Traveler, 4 GB, G3, weiss/grau A011'274'332 Ordner schwarz "CC._____" A011'014'338 Ordner gelb "GL._____" A011'012'990 Ordner gelb "DU._____" A011'013'006 Ordner schwarz "CF._____" A011'013'017 Ordner schwarz "Bank GM._____" A011'013'028 Ordner blau "unbeschriftet" A011'013'039 Ordner weiss "GN._____" A011'013'040 Ordner weiss "DJ._____ LLC" A011'013'051 Ordner weiss "CD._____ Inc." A011'013'062 Diverse Schriftstücke betreffend DT._____ und DS._____ A011'013'073 Diverse Schriftstücke: Unterlagen zu Telekommunikation, HR-Auszüge A011'013'119 etc. Ordner weiss "GO._____" A011'013'120 Ordner blau "GP._____ Trades" A011'013'131 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd GE._____" A011'013'142 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd (GE._____)" A011'013'153 Ordner grau "AG CD._____ Capital Mgmt Bank DS._____" A011'013'164 Ordner grau "AG CD._____ Singel Opportunity Fund" A011'013'175 Ordner grau "AG CD._____ Kit Hungary" A011'013'186 Ordner grau "CD._____ Global Marketing S.L. GB._____" A011'013'197 Ordner grau "CD._____ Capital Mgmt FUND" A011'013'200 Ordner grau "AG CD._____ Inc. BANK" A011'013'211
- 255 - Ordner grau "AG CD._____ Ltd GE._____" A011'013'222 Ordner grau "CD._____ Inc." A011'013'233 Ordner grau "AG CD._____ AG Personal 1-6" A011'013'244 Ordner grau "AG CD._____ AG Telekommunikation" A011'013'255 Ordner grau "AG CD._____ Research (UK) Limited" A011'013'266 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2015/2016" A011'013'277 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2017" A011'013'288 Ordner grau "AG CD._____ AG Revisionsberichte Jahresabschlüsse" A011'013'299 Unterlagen DU._____ A011'013'302 Dossier mit CC._____ Kontoauszügen und eBanking-Zugangsdaten A011'013'313 Ordner grau "CD._____ AG 6-20" A011'013'324 Dossier Anwaltsbüro CL._____, Sammelklage A011'013'335 Mail mit CP._____ A011'013'346 Prüfbericht …-Prüfung A011'013'357 Dokument der Stadt Zug bzw. Friedensrichteramt A011'013'368 Mietvertrag/Unterlagen zu GQ._____ A011'013'379 Portfolio der Bank DS._____ A011'013'380 Unterlagen der DX._____ A011'013'391 Unterlagen GH._____ GE._____, Sammelklage A011'013'404 Diverse Unterlagen betr. … A011'013'437 Unterlagen: Expresslieferung A011'013'448 Geliefertes Paket, Absender: GH._____ GE._____ A011'013'459 Ordner schwarz "Carta 2016 2017" A011'013'460 Ordner schwarz "A._____ Switzerland A-Z 2017" A011'013'471 Ordner schwarz "A._____ Switzerland contracts" A011'013'482 Ordner schwarz "A._____ Bank 2016" A011'013'493 Ordner schwarz "Cars" A011'013'506 Ordner schwarz "A._____ Cars Audi Porsche" A011'013'517 Unterlagen "GR._____" A011'013'528 Sichtmappe mit UBS-Kto-Auszügen CD._____ AG A011'013'539 Unterlagen/Abrechnung American Express Kto 34 A011'013'540 Kundendossiers DU._____ A011'013'551 Unterlagen DT._____ A011'013'562 Unterlagen GS._____ und GT._____ A011'013'573 Unterlagen GH._____ Strafverfahren GE._____ A011'013'584 Ordner blau "CEO" A011'013'595 Ordner weiss "Bank Accounts" A011'013'608 E. Aufhebung von Kontosperren
1. Weder der sich auf dem Privatkonto Nr. 1 befindliche Betrag von CHF 9'823.35 noch der sich auf dem Sparkonto Nr. 2 befindliche Betrag von CHF 301.63, je bei der DN._____ AG, weisen einen Deliktsbezug auf (vgl. vorne lit. B.1.1). Diese Vermögenswerte sind daher zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die DN._____ AG ist anzuweisen, ab dem Konto Nr. 1 einen Betrag von CHF 9'823.35 und ab dem Konto Nr. 2 einen Betrag von CHF 301.63 auf das
- 256 - Postkonto des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. In den Mehrbeträgen sind die entsprechenden Kontosperren auf den erwähnten beiden Konten des Beschul- digten bei der DN._____ AG aufzuheben.
2. Sodann ist mit vorliegendem Urteil über die nach wie vor gesperrten acht Konten bei der DS._____ AG bzw. heute der DT._____ AG (vgl. vorne Ziff. III.G.2) zu entscheiden. Von diesen Konten lautet bloss eines auf den Beschuldigten per- sönlich (dasjenige mit der Stammnummer 35), an den übrigen war der Beschuldigte (bloss) wirtschaftlich berechtigt. Sämtliche Konten – mit Ausnahme von deren zwei
– wiesen einen Negativsaldo auf. Bei den Konten mit positivem Saldo wies das auf die CD._____ AG lautende Konto mit der Stammnummer 36 (IBAN 21) per 24. Ja- nuar 2018 einen solchen von CHF 2'961.45 auf, das Unterportfolio einen solchen von USD 525.02 (act. 4 07 01 038). Das auf die DP._____ Ltd. lautende Konto mit der Stammnummer 37 (IBAN 23) hatte per 24. Januar 2018 einen Saldo von USD 2'744.36 (act. 4 07 01 038 f.). Diese Beträge sind ebenfalls zur Kostende- ckung heranzuziehen. Die DT._____ AG ist deswegen anzuweisen, das Konto mit der Stammnummer 26 (IBAN 21) und das Konto mit der Stammnummer 37 (IBAN
23) zu saldieren und die Kontosaldi der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Einziehung zu überweisen. Die Kontosperren betreffend sämtliche acht Konten sind aufzuhe- ben.
3. Das auf den Beschuldigten lautende Konto Nr. 27 bei der ED._____ wies per
8. Februar 2018 einen Saldo von EUR 11.11 auf (act. 4 17 01 067). Angesichts dieses tiefen Saldos ist auf einen Beizug zur Kostendeckung zu verzichten, zumal zufolge der Gebühren mittlerweile kein positiver Saldo mehr bestehen dürfte. Die Kontosperre ist aufzuheben. XI. Zivilansprüche A. Standpunkt des Beschuldigten
1. Im Rahmen der schriftlichen Schlussstellungnahme vom 26. April 2021 an- erkannte der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen einiger Privatkläger. In den meisten Fällen anerkannte er nicht den ganzen geltend gemachten Betrag:
- 257 - Privatkläger/in Anerkannter Be- Vollumfängliche Aktenstelle der trag oder teilweise Anerkennung Anerkennung (jeweils act. 5 01 06 146 ff.) Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000 teilweise S. 26 f. Privatkläger 6 (G._____) USD 100'000 teilweise S. 41 Privatkläger 13 (L._____) USD 192'000 teilweise S. 32 Privatkläger 14 (M._____) USD 1'230'000 teilweise S. 29 f. Privatklägerin 17 (P._____) GBP 850'000 teilweise S. 30 Privatklägerin 20 (S._____ EUR 1'150'000 teilweise S. 41 Ltd.) Privatkläger 21 (T._____ + USD 300'000 teilweise S. 28 U._____) Privatkläger 23 (W._____) USD 3'725'000 teilweise S. 28 Privatkläger 24 (AA._____) USD 75'000 teilweise S. 33 Privatkläger 26 (AC._____) USD 800'000 teilweise S. 31 f. Privatkläger 30 (AG._____) USD 350'000 teilweise S. 35 Privatklägerin 31 (AH._____) USD 300'000 teilweise S. 27 f. Privatkläger 32 (AI._____) USD 500'000 teilweise S. 31 GBP 68'000 Privatkläger 34 (AK._____) USD 150'000 teilweise (nur Zins S. 26 nicht anerkannt) Privatkläger 35 (AL._____) USD 150'000 teilweise S. 24 Privatkläger 37 (AN._____ + CHF 400'000 teilweise S. 23 f. AO._____)
- 258 - Privatkläger 38 (AP._____) USD 750'100 vollumfänglich S. 35 Privatkläger 40 (AR._____) EUR 235'000 teilweise S. 40 f. Privatkläger 41 (AS._____) USD 250'000 teilweise S. 33 Privatkläger 44 (AV._____) EUR 95'000 teilweise S. 42 Privatklägerin 45 (AW._____ USD 2'000'000 teilweise (nur Zins S. 39 Limited) nicht anerkannt) Privatkläger 50 (BE._____) USD 250'000 teilweise S. 40 Privatkläger 51 (BF._____) USD 1'495'000 teilweise (nur Zins S. 34 nicht anerkannt) Privatkläger 52 (BG._____) USD 100'000 teilweise S. 33 f. Privatkläger 53 (BH._____) USD 200'000 teilweise S. 31 Privatkläger 55 (BJ._____) USD 500'000 teilweise S. 30 f. Privatkläger 56 (BK._____) USD 1'230'000 teilweise S. 30 Privatklägerin 58 (BM._____ USD 150'000 teilweise S. 9 Inc.) Privatkläger 61 (BP._____) USD 860'000 teilweise S. 34 Privatkläger 62 (BQ._____) GBP 150'000 teilweise (nur Zins S. 42 nicht anerkannt) Privatkläger 63 (BR._____) EUR 200'000 teilweise S. 34 Privatkläger 64 (BS._____) USD 175'000 teilweise S. 40 Privatklägerin 65 (BT._____ USD 650'000 teilweise S. 32 LLC)
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte die folgenden Beträge der folgenden Privatkläger zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 (act. 95 S. 22):
- 259 - Privatkläger/in Anerkannter Betrag Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000 neu: Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 475'000 Privatkläger 6 (G._____) USD 100'000 Privatkläger 13 (L._____) neu: USD 200'000 Privatkläger 14 (M._____) USD 1'230'000 Privatklägerin 17 (P._____) GBP 850'000 Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) EUR 1'150'000 Privatkläger 21 (T._____ + U._____) USD 300'000 Privatkläger 23 (W._____) USD 3'725'000 Privatkläger 24 (AA._____) USD 75'000 Privatkläger 26 (AC._____) USD 800'000 Privatkläger 30 (AG._____) USD 350'000 Privatklägerin 31 (AH._____) neu: GBP 200'000 Privatkläger 32 (AI._____) neu: USD 980'000 GBP 68'000 Privatkläger 34 (AK._____) USD 150'000 Privatkläger 35 (AL._____) USD 150'000 Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) neu: USD 400'000 Privatkläger 38 (AP._____) USD 750'100 Privatkläger 40 (AR._____) EUR 235'000 neu: USD 120'000 Privatkläger 41 (AS._____) USD 250'000
- 260 - Privatkläger 44 (AV._____) EUR 95'000 Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) USD 2'000'000 Privatkläger 50 (BE._____) USD 250'000 Privatkläger 51 (BF._____) USD 1'495'000 Privatkläger 52 (BG._____) USD 100'000 Privatkläger 53 (BH._____) USD 200'000 Privatkläger 55 (BJ._____) USD 500'000 Privatkläger 56 (BK._____) USD 1'230'000 Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) USD 150'000 Privatkläger 61 (BP._____) USD 860'000 Privatkläger 62 (BQ._____) GBP 150'000 Privatkläger 63 (BR._____) neu: EUR 150'000 USD 50'000 Privatkläger 64 (BS._____) USD 175'000 Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) USD 650'000 B. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schrift- lich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden
- 261 - Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfah- ren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.).
2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
3. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe be- urteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). C. Schadenersatz
1. Überblick 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammen- hang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Scha- densereignis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursa-
- 262 - che nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeig- net ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vor- satz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). 1.2. Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, wel- che Gegenstand des Strafverfahrens ist (OFK StPO-RIKLIN, Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, Art. 122 N 2).
2. Schaden 2.1. Der Schaden im Rechtssinn entspricht einer ungewollten Vermögensvermin- derung (Verminderung des Reinvermögens), die in einer Verminderung der Akti- ven, einer Vermehrung der Passiven (damnum emergens) oder in entgangenem Gewinn (lucrum cessans) bestehen kann. Nach der sog. Differenztheorie (Diffe- renzmethode) entspricht der Schaden damit der Differenz zwischen dem gegen- wärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte (KUKO OR-SCHÖNENBERGER, Art. 41 N 4). Vorliegend besteht der strafrechtlich relevante Schaden in den Einzahlungen der Privatkläger, welche durch den Betrug des Beschuldigten verloren gingen und deshalb auch nicht wieder ausbezahlt wurden und auch anderweitig nicht wieder erwirtschaftet wurden. 2.2. Was darüber hinaus zwischen den Parteien an Gewinnaussichten vertraglich vereinbart oder gegenüber den Privatklägern in den gefälschten Portfolio Valua- tions ausgewiesen wurde, ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens und kann in diesem Sinne auch nicht als Schaden berücksichtigt werden. Soweit die Privatklä- ger Aus- bzw. Rückzahlungen erhalten haben, müssen sie sich diese anrechnen respektive von ihren Forderungen in Abzug bringen lassen. Strafrechtlich ändert dies an der deliktischen Verwendung der Gelder insgesamt nichts. Die Differenz zwischen den Überweisungen und den Aus- bzw. Rückzahlungen entspricht dem Fehlbetrag, welcher für den Adhäsionsanspruch letztlich noch massgeblich ist (so-
- 263 - fern mehr ein- als ausbezahlt wurde). Schliesslich ist zu beachten, dass die Rück- zahlungen einfach für diese Privatkläger als natürliche oder juristische Person re- levant sind respektive diese Privatkläger, die sie erhalten haben, sie sich anrech- nen lassen müssen, an die sie vom Beschuldigten geleistet wurden. So sind bei- spielsweise die 39 Rückzahlungen an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) nur die- ser anzurechnen, selbst wenn diese die Gelder allenfalls – aufgrund interner Ab- machungen – an weitere Privatkläger weiterleitete. 2.3. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den An- spruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen be- friedigt worden wäre (BGE 129 IV 149 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 122 III 53 E. 4a mit Hinweisen). Der Zins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5% pro Jahr. Zins ist ab der jeweiligen Überweisung geschuldet, da in diesem Moment der Schaden ein- trat. Da sich durch eine Rückzahlung der Schadensbetrag verringert, sind bei der Zinsberechnung auch die Rückzahlungen zu beachten. 2.4. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nur die Leistung in der ge- schuldeten Währung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfah- ren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Klagt der Gläubi- ger auf Zahlung in Schweizer Franken, obwohl eine Fremdwährung geschuldet ist, ist die Klage abzuweisen. Es ist dem Gericht insbesondere verwehrt, bei Klage in Schweizer Franken die geschuldete Geldleistung in der Fremdwährung zuzuspre- chen. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen; die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung wäre etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung und ist daher nicht statthaft (Urteil des Bun- desgerichtes 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 m.w.H.). Die Zahlun- gen/Überweisungen der Privatkläger an den Beschuldigten sowie die Rückzahlun- gen erfolgten vorwiegend in USD, teilweise kam es aber auch zu Zahlungen in GBP und (anzahlmässig etwas weniger) in EUR und CHF. Folglich sind – je nachdem – gemäss Art. 84 Abs. 1 OR USD, GBP, EUR und CHF geschuldet. Die Privatkläger
- 264 - machen ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren (bloss) im Rahmen eines Ad- häsionsprozesses geltend. Es wäre daher stossend, die Klagen aller Privatkläger, die ihr Schadenersatzbegehren nicht in der geschuldeten Währung stellen (in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) abzuweisen (und damit eine res iudicata zu schaffen) – insbesondere für die nicht anwaltlich vertretenen Privatkläger und diejenigen Privatkläger, die ihre Begehren mit der Formularerklä- rung für Geschädigte stellten, auf welchem Dokument die Währung CHF bereits vorgedruckt ist. Es rechtfertigt sich daher, solche, in der "falschen" Währung ge- stellte Begehren auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Widerrechtlichkeit Ein reiner Vermögensschaden, der weder aus einer Körperverletzung noch aus ei- ner Tötung oder Sachbeschädigung resultiert, ist nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Eine derartige Norm ist auch der vorliegend relevante Art. 146 StGB. Da der Beschuldigte ein Vermögensdelikt im Sinne der genannten Norm beging, liegt Widerrechtlichkeit vor.
4. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis, der vom Beschuldigten begangene Betrug, nicht weggedacht werden kann, ohne dass jeweils der Erfolg – der Schaden in der nachfolgend genannten jeweiligen Höhe – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem jeweils adäquat, da die Vorgehensweise des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen und nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet er- scheint, jeweils einen derartigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen.
5. Verschulden Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte be- wusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor.
- 265 -
6. Zusammenfassung Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der Scha- denersatzpflicht jeweils erfüllt sind. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz in den nachfolgend eruierten Beträgen zu bezahlen. D. Genugtuung
1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämt- licher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). Eine Genugtuung ist nur geschul- det, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsver- letzungen bleiben daher ausser Betracht (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6 und N 11).
2. In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermögensdeliktes keine Ge- nugtuung zugesprochen. Im Schrifttum zu Art. 49 OR findet ein solcher Fall – so- weit ersichtlich – keine Erwähnung (vgl. z.B. BREHM, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N 1 ff.; KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zü- rich/St. Gallen 2013, Band 1 Hütte S. 3, S. 7 ff. und Band 2 Landolt S. 48 ff.). In einzelnen Fällen ist es aber durchaus denkbar, dass die Zusprechung einer Ge- nugtuung angezeigt sein kann. So kann etwa der Verlust eines erheblichen Teils der eigenen Altersvorsorge zu wirtschaftlichen Existenzängsten führen, welche ge- eignet sind, nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Gesundheit eines Ge- schädigten zu beeinträchtigen (so Urteil DG150059 des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 2015, S. 129 f.).
- 266 -
3. Vorliegend macht keiner der Privatkläger, der eine Genugtuung verlangt, gel- tend, er habe einen grossen Teil seiner Altersvorsorge verloren, oder ähnliches. Sämtliche Genugtuungsbegehren sind daher abzuweisen. Bei den einzelnen Pri- vatklägern wird nachfolgend deshalb bloss noch festgehalten, dass das Genugtu- ungsbegehren aus den genannten Gründen abzuweisen sei. E. Zivilforderungen der einzelnen Privatkläger
1. Privatkläger 1 (B._____) 1.1. Der Privatkläger 1 (B._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'754'211 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 f.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzfor- derung von USD 600'000 (vgl. vorne lit. A). 1.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung des Privatklägers 1 (B._____) an den Beschuldigten von USD 750'000 am 16. September 2014 (vgl. vorne Ziff. V.B.33.2). Rückzahlungen erfolgten keine, allerdings übergab der Beschul- digte dem Privatkläger 1 (B._____) eine Uhr im Wert von USD 150'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.33.6). Den Wert dieser Uhr muss der Privatkläger 1 (B._____) sich anrech- nen lassen. Es verbleibt eine offene Forderung von USD 600'000. 1.3. Wann die Übergabe dieser Uhr erfolgte, ist unklar. Der Beschuldigte sprach von "viel später" als die Überweisung von USD 750'000 (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 170). Auch anhand der Akten ergibt sich kein Datum. Damit kann keine Zins- berechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. 1.4. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers 1 (B._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Privatklägerin 2 (C._____ Limited) 2.1. Die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 sinngemäss die Zusprechung von Schadenersatz von USD 475'939.15 (act. 2 05 01 001 ff.).
- 267 - 2.2. Betreffend die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) ist der Beschuldigte freizu- sprechen (vgl. vorne Ziff. V.B.17.2). Die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) ist mit ihrem Schadenersatzbegehren daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Privatkläger 3 (D._____) 3.1. Der Privatkläger 3 (D._____) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'310'614.26 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 3.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.4 Mio. und GBP 150'000 (vorne Ziff. V.B.6.2) und Rückzahlungen von USD 2'784'186.34 (vorne Ziff. V.B.6.8): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 150'000 8. Juni 2012 Überweisung USD 200'000 12. Juli 2012 Überweisung GBP 150'000 6. August 2012 Überweisung USD 700'000 3. September 2013 Rückzahlung USD 86'012.41 19. November 2013 Rückzahlung USD 78'390 18. September 2014 Rückzahlung USD 179'783.93 1. Dezember 2014 Rückzahlung USD 500'000 5. Februar 2015 Rückzahlung USD 200'000 23. Juni 2015 Rückzahlung USD 200'000 24. Juni 2015 Rückzahlung USD 600'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 600'000 16. Oktober 2015
- 268 - Rückzahlung USD 40'000 11. März 2016 Überweisung USD 140'000 (zwei Überwei- 23. Mai 2016 sungen à USD 65'000 und USD 75'000) Überweisung USD 60'000 24. Mai 2016 Überweisung USD 140'000 (zwei Überwei- 25. Mai 2016 sungen à USD 65'000 und USD 75'000) Überweisung USD 10'000 26. Mai 2016 Rückzahlung USD 300'000 8. November 2016 3.3. Da die Rückzahlungen (alle in USD), welche sich der Privatkläger 3 (D._____) anrechnen lassen muss, die Überweisungen in USD übersteigen, ent- stand dem Privatkläger 3 (D._____) diesbezüglich kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Hinsichtlich der Überweisung von GBP 150'000 erfolgte keine Rückzahlung (in GBP) seitens des Beschuldigten. Demzufolge würde eine offene Forderung von GBP 150'000 verbleiben. Da die Rückzahlungen die Einzahlungen in USD jedoch um über USD 1 Mio. übersteigen, ist trotz unbekannten Wechselkurses USD-GBP auszuschliessen, dass ein Scha- den verbleibt. Das Schadenersatzbegehren ist deswegen abzuweisen.
4. Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) 4.1. Die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) verlangte im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens CHF 1'475'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 4). Der Beschuldigte anerkannte eine Zivilforde- rung von CHF 475'000 zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2018 (vgl. vorne lit. A). 4.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von CHF 1'475'000 (vorne Ziff. V.B.27.2) und Rückzahlungen von USD 1.1 Mio. (vorne Ziff. V.B.27.6): Art der Zahlung Betrag Datum
- 269 - Überweisung CHF 500'000 14. Januar 2013 Überweisung CHF 475'000 17. Oktober 2014 Überweisung CHF 500'000 18. Dezember 2014 Rückzahlung USD 50'000 18. März 2015 Rückzahlung USD 300'000 22. Februar 2016 Rückzahlung USD 50'000 6. Mai 2016 Rückzahlung USD 300'000 11. Juli 2016 Rückzahlung USD 400'000 14. Juli 2016 4.3. Da die Überweisungen in CHF erfolgt sind, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um CHF. Damit wäre der Beschuldigte grundsätzlich zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Schadenersatz von CHF 1'475'000 abzüglich USD 1'100'000 zu bezahlen. Nachdem der Beschul- digte die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 475'000 allerdings aner- kennt, ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Schadenersatz von CHF 475'000 zu bezahlen. Da die Überweisungen in CHF und die Rückzahlungen in USD erfolgten, kann keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen.
5. Privatkläger 5 (F._____) 5.1. Der Privatkläger 5 (F._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 1'207'200.92 zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2016 (act. 90 S. 1 f.). 5.2. Betreffend den Privatkläger 5 (F._____) ist der Beschuldigte freizusprechen (vorne Ziff. V.B.19). Der Privatkläger 5 (F._____) ist mit seinem Schadenersatzbe- gehren deswegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 270 -
6. Privatkläger 6 (G._____) 6.1. Der Privatkläger 6 (G._____) hatte mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 136'050 zuzüglich 5% Zins seit 22. Mai 2018 verlangt (act. 0 03 14 001; act. 7 15 01 003). Mit Zuschrift vom 30. Oktober 2023 beantragte der Privatkläger 6 (G._____) die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von (bloss noch) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 2017 (act. 77). Der Beschuldigte anerkannte die Zivilforderung – wie gesehen – im Umfang von USD 100'000 (vgl. vorne lit. A). 6.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung des Privatklägers 6 (G._____) an den Beschuldigten von USD 100'000 am 15. Juni 2017; Rückzahlungen erfolg- ten keine (vorne Ziff. V.B.68). Es verbleibt damit eine offene Forderung von USD 100'000, welche der Beschuldigte anerkannt hat. 6.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 6 (G._____) Schadenersatz von USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab dem Überwei- sungsdatum und mithin ab 15. Juni 2017 zu bezahlen.
7. Privatkläger 7 (H._____) 7.1. Der Privatkläger 7 (H._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 315'707.10 zuzüglich 5% Zins seit 13. Mai 2017 (act. 0 03 05 023 f. i.V.m. act. 2 34 01 001 ff.). 7.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 228'790 (vorne Ziff. V.B.34.2) und Rückzahlungen von USD 449'973 (vorne Ziff. V.B.34.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 158'790 16. September 2014 Rückzahlung USD 149'973 5. Februar 2016 Überweisung USD 70'000 11. April 2016 Rückzahlung USD 300'000 1. Februar 2017
- 271 - 7.3. Nachdem die Rückzahlungen die Überweisungen übersteigen, entstand dem Privatkläger 7 (H._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugespro- chen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
8. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) 8.1. Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'537'773.86 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 8.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1'017'998.10 (vorne Ziff. V.B.10.2) und keine Rückzahlungen (vorne Ziff. V.B.10): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 67'998.10 24. Januar 2014 Überweisung USD 100'000 13. Mai 2016 Überweisung USD 500'000 17. Mai 2016 Überweisung USD 350'000 26. Mai 2016 8.3. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) Schadenersatz von USD 1'017'998.10 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist deshalb nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) auf den Zivilweg zu verwei- sen.
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) 9.1. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 9'105'403.03 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 9.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.65 Mio. und von EUR 1'025'647.22 (vorne Ziff. V.B.9.2): Art der Zahlung Betrag Datum
- 272 - Überweisung USD 250'000 17. April 2013 Überweisung EUR 300'000 17. Juli 2013 Überweisung EUR 300'000 17. Juli 2013 Überweisung EUR 100'000 9. September 2013 Überweisung EUR 306'795.52 10. September 2013 Überweisung EUR 18'851.70 23. Januar 2014 Überweisung USD 750'000 20. Januar 2016 Überweisung USD 200'000 16. Mai 2016 Überweisung USD 150'000 31. Mai 2016 Überweisung USD 100'000 26. Juli 2016 9.3. Es erfolgten die folgenden Rückzahlungen von total USD 6'720'012.51 (vorne Ziff. V.B.9.8): Art der Zahlung Betrag Datum Rückzahlung USD 150'000 28. November 2013 Rückzahlung USD 500'000 10. Juni 2014 Rückzahlung USD 390'000 11. Juni 2014 Rückzahlung USD 403'410 12. August 2014 Rückzahlung USD 354'725 13. August 2014 Rückzahlung USD 229'117 21. August 2014 Rückzahlung USD 354'725 25. August 2014 Rückzahlung USD 128'635.86 15. Oktober 2014 Rückzahlung USD 156'383.47 6. November 2014
- 273 - Rückzahlung USD 68'760.89 15. November 2014 Rückzahlung USD 58'169.55 2. Dezember 2014 Rückzahlung USD 268'558.58 5. Dezember 2014 Rückzahlung USD 268'558.58 5. Dezember 2014 Rückzahlung USD 45'100.32 9. Januar 2015 Rückzahlung USD 300'000 29. Juni 2015 Rückzahlung USD 300'000 2. Juli 2015 Rückzahlung USD 42'128.47 16. Juli 2015 Rückzahlung USD 15'600 31. Juli 2015 Rückzahlung USD 139'623.07 18. August 2015 Rückzahlung USD 55'600 23. Oktober 2015 Rückzahlung USD 49'545.46 2. November 2015 Rückzahlung USD 61'469.43 25. November 2015 Rückzahlung USD 83'143.48 22. Dezember 2015 Rückzahlung USD 87'171.12 28. Januar 2016 Rückzahlung USD 27'679.65 14. März 2016 Rückzahlung USD 545'000 14. April 2016 Rückzahlung USD 14'015.22 20. April 2016 Rückzahlung USD 21'255.62 28. April 2016 Rückzahlung USD 150'000 21. Juni 2016 Rückzahlung USD 39'186.70 22. Juni 2016 Rückzahlung USD 19'583.92 22. Juni 2016
- 274 - Rückzahlung USD 30'560.41 22. Juni 2016 Rückzahlung USD 9'036.50 21. Juli 2016 Rückzahlung USD 3'327 13. August 2016 Rückzahlung USD 46'025.77 29. August 2016 Rückzahlung USD 22'998.86 29. August 2016 Rückzahlung USD 187'000 2. September 2016 Rückzahlung USD 93'917.58 9. September 2016 Rückzahlung USD 1'000'000 1. Februar 2017 9.4. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) überwies insgesamt USD 1.65 Mio. und EUR 1'025'647.22. Die Rückzahlungen, welche sich die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 6'720'012.51 und übersteigen die Einzahlungen deutlich, selbst wenn der Wechselkurs USD-EUR unbekannt ist. Damit entstand der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Das Schadenersatzbe- gehren ist abzuweisen.
10. Privatkläger 10 (J._____) 10.1. Der Privatkläger 10 (J._____) verlangte mit Formular vom 4. November 2019 Schadenersatz von CHF 3.6 Mio. (ohne Zins; act. 2 23 01 023; act. 0 03 09 012). 10.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.1 Mio. (vorne Ziff. V.B.24.2) und Rückzahlungen von USD 1'854'000 (vorne Ziff. V.B.24.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 11. Oktober 2011 Überweisung USD 500'000 17. September 2012 Rückzahlung USD 253'000 22. August 2012
- 275 - Rückzahlung USD101'000 27. August 2012 Überweisung USD 500'000 20. Juni 2013 Rückzahlung USD 50'000 13. September 2013 Rückzahlung USD 450'000 19. September 2013 Rückzahlung USD 200'000 25. September 2013 Rückzahlung USD 300'000 27. September 2013 Rückzahlung USD 400'000 4. November 2014 Rückzahlung USD 100'000 26. Mai 2015 10.3. Nachdem die Rückzahlungen die Überweisungen übersteigen, entstand dem Privatkläger 10 (J._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zuge- sprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
11. Privatklägerin 11 (K1._____) 11.1. Die Privatklägerin 11 (K1._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2016 (act. 100). 11.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 18'000'000 (vorne Ziff. V.B.62.2) und keine Rückzahlungen (vgl. vorne Ziff. V.B.62): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 3'000'000 8. Juli 2016 Überweisung USD 7'000'000 4. August 2016 Überweisung USD 8'000'000 1. Februar 2017 11.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 11 (K1._____) Schadenersatz von USD 18'000'000 zu bezahlen. Hinzu kommt 5% Zins ab dem jeweiligen Überweisungsdatum und somit auf USD 3'000'000 ab 8. Juli
- 276 - 2016 bis 3. August 2016, auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis 31. Januar 2017 und auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017, was dem von der Privatkläge- rin 11 (K1._____) verlangten Zins auf den gesamten Betrag von USD 18'000'000 ab 20. September 2016, wobei es sich um den mittleren Verfall handeln dürfte, ent- spricht. 11.4. Auch die Privaktlägerin 54 (BI._____ Foundation) macht diese USD 18 Mio. als Schadenersatz geltend (vgl. hinten Ziff. 54), nachdem die Privatklägerin 11 (K1._____) mit "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 alle ihre bei der CD._____ deponierten Vermögenswerte für USD 23'207'566 an die Priva- ktlägerin 54 (BI._____ Foundation) verkauft habe (act. 2 11 01 065 ff.). Da der Schaden bereits bei Überweisung eintrat, ist dieses (mehr als ein Jahr spätere) Agreement unerheblich und für die Zivilforderung im vorliegenden Adhäsionsver- fahren unbeachtlich.
12. Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) 12.1. Die Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) verlangte anlässlich der Hauptverhand- lung Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 2. August 2016 (act. 100). 12.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 2'000'000 am 2. Au- gust 2016 (vorne Ziff. V.B.64.1). Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.64): 12.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2016 zu bezahlen.
13. Privatkläger 13 (L._____) 13.1. Der Privatkläger 13 (L._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'681'288 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 192'000 (vgl. vorne lit. A.1). Anlässlich der
- 277 - Hauptverhandlung anerkannte er die Zivilklage im Umfang von USD 200'000 (vgl. vorne lit. A.2). 13.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 391'967 und Rückzahlungen von USD 200'000 (vorne Ziff. V.B.49): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 150'000 31. Dezember 2015 Überweisung USD 144'989 25. Januar 2016 Überweisung USD 49'989 26. Januar 2016 Überweisung USD 46'989 27. Januar 2016 Rückzahlung USD 100'000 7. Juni 2016 Rückzahlung USD 100'000 11. August 2016 13.3. Stellt man die Überweisungen den Rückzahlungen gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 191'967. Demzufolge ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 13 (L._____) Schadenersatz von USD 191'967 zu be- zahlen. Insofern die Anerkennung des Beschuldigten darüber hinausgeht, ist sie unbeachtlich. Der Zins wäre ab jeweiligem Überweisungsdatum geschuldet, wobei auch die Rückzahlungen berücksichtigt werden müssten. Dies wird vom Privatklä- ger 13 (L._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab
6. Juni 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
14. Privatkläger 14 (M._____) 14.1. Der Privatkläger 14 (M._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 1'230'000 (vgl. vorne lit. A). 14.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'230'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.41):
- 278 - Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 15. Oktober 2015 Überweisung USD 250'000 30. Oktober 2015 Überweisung USD 230'000 18. November 2015 Überweisung USD 500'000 11. März 2016 14.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 14 (M._____) Schadenersatz von USD 1'230'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab je- weiligem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 13 (L._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 ge- schuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen.
15. Privatkläger 15 (N._____ Trust) 15.1. Der Privatkläger 15 (N._____ Trust) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezem- ber 2020 Schadenersatz von USD 822'000 sowie von EUR 2'500'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001). Mit Eingaben vom 17. März 2022 und vom 30. Oktober 2023 wurden seitens des Privatklägers 15 (N._____ Trust) hin- sichtlich der Zivilforderungen keine Anträge mehr gestellt, sondern die Privatkläge- rin 46 (BA._____) verlangte diese Beträge (vgl. act. 81). 15.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von EUR 800'000 und USD 700'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.60): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 800'000 9. September 2016 Überweisung USD 700'000 9. September 2016 15.3. Die Überweisungen von EUR 1'700'000 sowie von USD 122'000 im Namen des Privatklägers 15 (N._____ Trust; welche Grund für die Differenz zwischen den
- 279 - Überweisungen und den verlangten Beträgen sind), aber ab dem Konto von FP._____ (Mutter der Privatklägerin 46 [BA._____]), können vom Privatkläger 15 (N._____ Trust) nicht geltend gemacht werden, da es sich bei FP._____ um eine andere Person handelt und jeweils der Zeitpunkt der Überweisung an den Beschul- digten relevant ist. 15.4. Nachdem der Privatkläger 15 (N._____ Trust) diese Beträge im vorliegenden Verfahren bereits einmal geltend gemacht hatte (nämlich mit Eingabe vom 21. De- zember 2020) und diese nunmehr einfach von der Privaktlägerin 46 (BA._____) geltend gemacht werden (nun aber – korrekterweise – mit Zins ab dem Überwei- sungsdatum [9. September 2016]), ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privat- kläger 15 (N._____ Trust) Schadenersatz von EUR 800'000 sowie USD 700'000 zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5% Zins ab 9. September 2016.
16. Privatklägerin 16 (O._____ Limited) 16.1. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) verlangte mit Eingabe vom 21. De- zember 2020 Schadenersatz von USD 1'101'614.42 zuzüglich 5% Zins seit 8. No- vember 2017 (act. 0 03 15 001 f.). 16.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von GBP 165'000 am 6. Mai
2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.11). 16.3. Da die Überweisung in GBP erfolgte, handelt es sich auch bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um GBP. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) macht jedoch die Forderung in USD geltend. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 16 (O._____ Limited) ist deswegen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
17. Privatklägerin 17 (P._____) 17.1. Die Privatklägerin 17 (P._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens GBP 1'250'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von GBP 850'000 (vgl. vorne lit. A).
- 280 - 17.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 1'250'000 und Rückzahlungen von GBP 400'000 (vorne Ziff. V.B.43): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 200'000 24. Oktober 2015 Überweisung GBP 300'000 26. Januar 2016 Überweisung GBP 750'000 8. April 2016 Rückzahlung GBP 100'000 25. Januar 2017 Rückzahlung GBP 300'000 1. Februar 2017 17.3. Stellt man die Überweisungen von GBP 1'250'000 den Rückzahlungen von GBP 400'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von GBP 850'000, Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 17 (P._____) Schadener- satz von GBP 850'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab jeweiligem Überweisungs- datum geschuldet, wobei auch die Rückzahlungen berücksichtigt werden müssten. Dies wird von der Privatklägerin 17 (P._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist da- her – wie beantragt – erst ab 24. Juli 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 17 (P._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
18. Privatkläger 18 (Q._____) 18.1. Der Privatkläger 18 (Q._____) verlangte mit Formularerklärung vom
23. März 2021 Schadenersatz von CHF 1'326'340 zuzüglich 5% Zins seit Ereignis- datum (act. 2 36 01 035). 18.2. Betreffend den Privatkläger 18 (Q._____) ist der Beschuldigte freizuspre- chen (vorne Ziff. V.B.3). Der Privatkläger 18 (Q._____) ist mit seinem Schadener- satzbegehren deswegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen.
- 281 -
19. Privatkläger 19 (R._____) 19.1. Der Privatkläger 19 (R._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 616'004.66 zuzüglich 5% Zins seit 24. August 2017 (act. 90 S. 1 f.). 19.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000 (vorne Ziff. V.B.20.2). Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.20). Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 9. Juni 2016 Überweisung USD 250'000 1. September 2016 19.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 19 (R._____) Schadenersatz von USD 500'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab jewei- ligem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 19 (R._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 24. August 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 19 (R._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
20. Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) 20.1. Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezem- ber 2020 Schadenersatz von USD 2'158'105 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 (act. 0 03 19 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 1'150'000 (vgl. vorne lit. A). 20.2. Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) tätigte am 14. Februar 2017 eine Über- weisung von EUR 1'150'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.67). 20.3. Da die Überweisung in EUR erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um EUR. Damit wäre das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) grundsätzlich auf den Zivilweg zu verwei- sen, da sie den Schadenersatz in USD verlangt. Nachdem der Beschuldigte die Schadenersatzforderung von EUR 1'150'000 aber anerkennt, ist er zu verpflichten,
- 282 - Schadenersatz von EUR 1'150'000 zu bezahlen. Zins ist – wie von der Privatkläge- rin 20 (S._____ Ltd.) beantragt (Dispositionsmaxime) – erst ab 15. Januar 2018 geschuldet; die Anerkennung des Zinsenlaufs ab 1. Januar 2018 durch den Be- schuldigten ist insofern unbeachtlich. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) auf den Zivilweg zu verweisen.
21. Privatkläger 21 (T._____ + U._____) 21.1. Die Privatkläger 21 (T._____ + U._____) verlangten anlässlich der Hauptver- handlung Schadenersatz von mindestens USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit
24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 300'000 (vgl. vorne lit. A). 21.2. Die Privatkläger 21 (T._____ + U._____) tätigten an einem nicht näher be- kannten Datum eine Überweisung von USD 300'000, welche Zahlung angeklagt und erstellt ist. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.36). 21.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 21 (T._____ + U._____) Schadenersatz von USD 300'000 zu bezahlen. Nachdem das Datum der Überweisung der USD 300'000 unbekannt ist, kann grundsätzlich keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. Der Beschuldigte anerkannte die Zinspflicht indes ab 1. Januar 2018. Der Beschuldigte ist dement- sprechend zu verpflichten, ab 1. Januar 2018 5% Zins zu bezahlen. In einem allfäl- ligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 21 (T._____ + U._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
22. Privatkläger 22 (V._____) 22.1. Der Privatkläger 22 (V._____) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 356'667.46 (act. 2 05 01 068 f. und S. 70). 22.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 24. No- vember 2015. Rückzahlungen gab es keine (vorne Ziff. V.B.18).
- 283 - 22.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 22 (V._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Zins ist nicht zuzuspre- chen, da kein solcher verlangt wird. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 22 (V._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
23. Privatkläger 23 (W._____) 23.1. Der Privatkläger 23 (W._____) verlangte an der Hauptverhandlung Schaden- ersatz von USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 16. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab 14. Oktober 2015 und auf USD 2'225'000 ab 20. Mai 2016 (Prot. S. 11 f.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 3'725'000 (vgl. vorne lit. A). 23.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 4'500'000 sowie eine Rückzahlung von USD 775'000 (vorne Ziff. V.B.37): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 17. April 2015 Überweisung USD 500'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 775'000 18. Mai 2016 Überweisung USD 3'000'000 20. Mai 2016 23.3. Es verbleibt eine offene Forderung von USD 3'725'000. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 23 (W._____) Schadenersatz von USD 3'725'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis
19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai 2016.
24. Privatkläger 24 (AA._____) 24.1. Der Privatkläger 24 (AA._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 136'095 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0
- 284 - 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 75'000 (vgl. vorne lit. A). 24.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 30. März 2016 von USD 75'000, Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.52). 24.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 24 (AA._____) Schadenersatz von USD 75'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 24 (AA._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 24 (AA._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
25. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) 25.1. Die Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
13. März 2018 Schadenersatz von USD 715'522.80 zuzüglich 5% Zins seit 8. No- vember 2017 (act. 2 15 01 001 ff.). 25.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von GBP 330'000 am 6. Mai
2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.12). 25.3. Da die Überweisung in GBP erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um GBP. Die Privatklägerin 25 (AB._____ Li- mited) macht jedoch die Forderung in USD geltend. Damit ist das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.
26. Privatkläger 26 (AC._____) 26.1. Der Privatkläger 26 (AC._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 2'461'296 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 800'000 (vgl. vorne lit. A). 26.2. Angeklagt und erstellt sind die folgenden Überweisungen von gesamthaft USD 800'000, Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.47):
- 285 - Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 240'000 22. Dezember 2015 Überweisung USD 260'000 23. Dezember 2015 Überweisung USD 270'000 26. Januar 2016 Überweisung USD 30'000 27. Januar 2016 26.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 26 (AC._____) Schadenersatz von USD 800'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab den jeweiligen Überweisungsdaten geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 26 (AC._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 26 (AC._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
27. Privatkläger 27 (AD._____) Bis zur Hauptverhandlung ging vom Privatkläger 27 (AD._____) keine Zivilforde- rung ein. Diesbezüglich ist damit hier nichts zu entscheiden.
28. Privatkläger 28 (AE._____) 28.1. Der Privatkläger 28 (AE._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 590'850 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). 28.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 5. Januar 2016 von USD 150'000. Ferner ist eine Rückzahlung von USD 150'000 am 17. Mai 2016 er- stellt (vorne Ziff. V.B.50): 28.3. Nachdem dem Privatkläger 28 (AE._____) der gesamte investierte Betrag zurückerstattet wurde, bleibt als Schadensposten bloss der Zins übrig, der ab Ein- tritt des Schadens, das heisst ab Datum der Einzahlung, bis zum Datum der Rück- zahlung geschuldet wäre. Geltend gemacht wird der Zins aber erst ab 6. Juni 2017 und mithin ab einem Zeitpunkt nach der Rückzahlung. Es kann daher kein Zins
- 286 - zugesprochen werden. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 28 (AE._____) ist abzuweisen.
29. Privatklägerin 29 (AF._____ sl) 29.1. Die Privatklägerin 29 (AF._____ sl) verlangte anlässlich der Hauptverhand- lung Schadenersatz von mindestens EUR 3'000'000 zuzüglich 5% Zins seit
19. September 2017 (act. 98 S. 3). 29.2. Angeklagt und erstellt sind die folgende Überweisung von EUR 3'000'000 und die folgenden Rückzahlungen von gesamthaft USD 3'796'370 (vorne Ziff. V.B.39): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 3'000'000 30. Juni 2015 Rückzahlung USD 1'898'185 27. Mai 2016 Rückzahlung USD 1'698'185 2. Juni 2016 Rückzahlung USD 200'000 13. Juni 2016 29.3. Damit verbleibt eine offene Forderung von EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370. 29.4. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin 29 (AF._____ sl) Schadenersatz in der Höhe von EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370 zu be- zahlen. Nachdem die Überweisung in EUR und die Rückzahlungen in USD erfolg- ten, kann keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. In Bezug auf die von der Privatklägerin 29 (AF._____ sl) geltend gemachte Forderung von EUR 3'000'000 wird der Wechselkurs von USD zu EUR nicht dargelegt. Folg- lich ist unklar, ob bei Anrechnung der Rückzahlungen von USD 3'796'370 über- haupt ein Schaden besteht respektive die Investition von EUR 3'000'000 zuzüglich Zins vollumfänglich zurückerstattet wurde. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 29 (AF._____ sl) ist deswegen im allfälligen Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen.
- 287 -
30. Privatkläger 30 (AG._____) 30.1. Der Privatkläger 30 (AG._____) verlangte mit Strafanzeige vom 16. Januar 2018 Schadenersatz von USD 436'077 (act. 2 10 01 001 ff.). Der Beschuldigte an- erkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 350'000 (vgl. vorne lit. A). 30.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 350'000. Es kam zu keiner Rückzahlung (vorne Ziff. V.B.57): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 24. Januar 2017 Überweisung USD 100'000 8. Mai 2017 30.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 30 (AG._____) Schadenersatz von USD 350'000 zu bezahlen. Nachdem kein Zins ver- langt wurde, ist kein solcher zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 30 (AG._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
31. Privatklägerin 31 (AH._____) 31.1. Die Privatklägerin 31 (AH._____) verlangte mit Formularerklärung vom
7. Oktober 2019 Schadenersatz von CHF 1'500'000 sowie Genugtuung von CHF 500'000 je zuzüglich 5% Zins ab Ereignisdatum (act. 2 27 01 068). Der Be- schuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 300'000 (vgl. vorne lit. A.1). An der Hauptverhandlung aner- kannte er eine solche von GBP 200'000 (vgl. vorne lit. A.2). 31.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 400'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.35.2) und Rückzahlungen von USD 240'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.35.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014
- 288 - Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014 Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014 Rückzahlung USD 100'000 25. Januar 2015 Überweisung GBP 100'000 19. März 2015 Rückzahlung USD 50'000 20. Oktober 2015 Rückzahlung USD 50'000 27. Juni 2016 Rückzahlung USD 40'000 7. November 2016 31.3. Die Überweisungen erfolgten in GBP, die Rückzahlungen in USD. Die ge- mäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldete Währung wäre GBP. Dennoch machte die Privatklägerin 31 (AH._____) ihre Forderung in CHF geltend. Gestützt auf die An- erkennung des Beschuldigten ist er indes zu verpflichten, der Privatklägerin 31 (AH._____) Schadenersatz von GBP 200'000 zu bezahlen. Da die Überweisungen in GBP erfolgt sind, die Rückzahlungen hingegen in USD, der Zins nun in CHF verlangt wird und der Wechselkurs nicht dargelegt wird, kann keine Zinsberech- nung erfolgen und somit kein Zins zugesprochen werden. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 31 (AH._____) auf den Zivilweg zu ver- weisen. 31.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 31 (AH._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
32. Privatkläger 32 (AI._____) 32.1. Der Privatkläger 32 (AI._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 2'986'652 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung Schadenersatz- forderungen von USD 500'000 und GBP 68'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er Schadenersatzforderungen von USD 980'000 und GBP 68'000 (vgl. vorne lit. A.2).
- 289 - 32.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 680'000 und GBP 68'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.46): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 500'000 4. Dezember 2015 Überweisung USD 180'000 26. Januar 2016 Überweisung GBP 40'000 22. Juni 2016 Überweisung GBP 28'000 24. Juni 2016 32.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 32 (AI._____) Schadenersatz von USD 680'000 von GBP 68'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab den jeweiligen Überweisungsdaten geschuldet. Dies wird vom Privat- kläger 32 (AI._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 32 (AI._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
33. Privatkläger 33 (AJ._____) 33.1. Der Privatkläger 33 (AJ._____) verlangte mit Formularerklärung vom 4. De- zember 2020 Schadenersatz von CHF 250'000 zuzüglich 5% Zins ab Ereignisda- tum (act. 0 03 03 002). 33.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisung von USD 250'000 (vorne Ziff. V.B.15.2) und die folgenden Rückzahlungen von insgesamt USD 124'866.37 (vgl. vorne Ziff. V.B.15.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 13. Juni 2014 Rückzahlung USD 67'594.30 20. Juli 2015 Rückzahlung USD 57'272.07 21. Juli 2016 33.3. Stellt man die Überweisung von USD 250'000 den Rückzahlungen von ins- gesamt USD 124'866.37 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von
- 290 - USD 125'133.63. Nachdem der Privatkläger 33 (AJ._____) den Schaden aber in CHF geltend macht (wie es auf dem Formular vorgedruckt ist), ist er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
34. Privatkläger 34 (AK._____) 34.1. Der Privatkläger 34 (AK._____) verlangte mit Formularerklärung vom
17. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab Ereig- nisdatum (act. 0 03 04 004). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 34.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von gesamthaft USD 600'000 (vorne Ziff. V.B.32.2) und die folgenden Rückzahlungen von insge- samt USD 450'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.32.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 11. August 2014 Überweisung USD 100'000 5. September 2014 Rückzahlung USD 100'000 12. Januar 2015 Überweisung USD 250'000 14. April 2015 Überweisung USD 150'000 4. Juni 2015 Rückzahlung USD 200'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 50'000 12. Juni 2016 Rückzahlung USD 100'000 17. Februar 2017 34.3. Stellt man die Überweisungen von USD 600'000 den Rückzahlungen von insgesamt USD 450'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 150'000. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 34 (AK._____) Schadenersatz von USD 150'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis 4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf
- 291 - USD 100'000 ab 12. Januar 2015 bis 13. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 350'000 ab 14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab 4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 300'000 ab 15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab 12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 34 (AK._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
35. Privatkläger 35 (AL._____) 35.1. Der Privatkläger 35 (AL._____) verlangte mit Formularerklärung vom 23. De- zember 2019 Schadenersatz von CHF 1'203'431.85 zuzüglich 5% Zins ab Ereig- nisdatum (act. 0 03 01 003, act. 0 03 01 013 und act. 0 03 01 015). Der Beschul- digte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 35.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 250'000 (vorne Ziff. V.B.30.2) und eine Rückzahlung von USD 100'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.30.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 9. April 2014 Überweisung USD 100'000 14. August 2014 Überweisung USD 50'000 18. September 2015 Rückzahlung USD 100'000 26. September 2016 35.3. Stellt man die Überweisungen von USD 250'000 der Rückzahlung von USD 100'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 150'000. 35.4. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 35 (AL._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt waren. Gestützt auf die Anerkennung des Beschuldigten ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 35 (AL._____) Schadenersatz von
- 292 - USD 150'000 zu bezahlen. Der Beschuldigte anerkannte die Zinspflicht ab 1. Ja- nuar 2018. Er ist dementsprechend zu verpflichten, auf diesen Betrag ab 1. Januar 2018 5% Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 35 (AL._____) auf den Zivilweg zu verweisen, zumal er den Schaden in CHF (auf dem Formular vorgedruckt) geltend macht, die geschuldete Währung zufolge der Überweisungen in USD aber USD wäre.
36. Privatkläger 36 (AM._____) 36.1. Der Privatkläger 36 (AM._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 399'320.44 zuzüglich 5% Zins seit 30. April 2017 (act. 90 S. 1 f.). 36.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 350'000 (vorne Ziff. V.B.16.2) und eine Rückzahlung von USD 83'906.26 (vgl. vorne Ziff. V.B.16.2): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 18. Februar 2015 Überweisung USD 100'000 23. Juni 2015 Rückzahlung USD 83'906.26 5. April 2017 36.3. Stellt man die Überweisungen von USD 350'000 der Rückzahlung von USD 83'906.26 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 266'093.74. Dass der Privatkläger 36 (AM._____) keinen Schaden erlitten habe, wie dies sei- tens des Beschuldigten in der Untersuchung vorgebracht wurde (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 16 f.), kann seiner schriftlichen Einvernahme nicht entnommen werden (act. 5 06 01 392 ff.). Daher ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklä- ger 36 (AM._____) Schadenersatz von USD 266'093.74 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet, wobei auch die Rückzah- lung berücksichtigt werden müsste. Dies wird vom Privatkläger 36 (AM._____) in- des nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 30. April 2017 zu- zusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 36 (AM._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 293 -
37. Privatkläger 37 (AN._____+ AO._____) 37.1. Die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) verlangten mit Eingabe vom
26. Oktober 2023 Schadenersatz von CHF 355'346.90 zuzüglich 5% Zins ab
31. Oktober 2018 (act. 73 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung eine Schadenersatzforderung von CHF 400'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er einen Betrag von USD 400'000 (vgl. vorne lit. A.2). 37.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt CHF 610'000 (vorne Ziff. V.B.28.2) und Rückzahlungen von EUR 56'000 und USD 200'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.28.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung CHF 250'000 13. Juni 2013 Überweisung CHF 360'000 14. Mai 2014 Rückzahlung EUR 42'000 20. Juli 2016 Rückzahlung EUR 14'000 26. Juli 2016 Rückzahlung USD 200'000 1. August 2016 37.3. Es verbleibt angesichts der Überweisungen und Rückzahlungen eine offene Forderung von CHF 610'000 abzüglich EUR 56'000 abzüglich USD 200'000. 37.4. Die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) verlangen lediglich CHF 355'346.90. In der Untersuchung anerkannte der Beschuldigte – wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 37.1) eine Zivilforderung von CHF 400'000. Demgemäss ist der Beschuldigte – gemäss jener Anerkennung – zu verpflichten, den Privatklä- gern 37 (AN._____ + AO._____) Schadenersatz von CHF 355'346.90 zu bezahlen. Da die Überweisungen in CHF erfolgten, die Rückzahlungen hingegen in USD und EUR, kann keine Zinsberechnung erfolgen und somit kein Zins zugesprochen wer- den.
- 294 -
38. Privatkläger 38 (AP._____) 38.1. Der Privatkläger 38 (AP._____) verlangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 750'100 (act. 0 03 10 001 f.). Der Beschuldigte an- erkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 750'100 (vgl. vorne lit. A). 38.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 750'100. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.58): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 300'100 24. Januar 2017 Überweisung USD 200'000 30. Januar 2017 Überweisung USD 250'000 13. März 2017 38.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 38 (AP._____) Schadenersatz von USD 750'100 zu bezahlen. Nachdem kein Zins ver- langt wurde, ist kein solcher zuzusprechen.
39. Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) 39.1. Die Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 672'436.03 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 66 und S. 70). 39.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von EUR 449'236.30 am
16. Februar 2016 (vorne Ziff. V.B.13). 39.3. Da die Überweisung in EUR erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um EUR. Damit ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) auf den Zivilweg zu verweisen, da sie den Schadenersatz in USD verlangt.
- 295 -
40. Privatkläger 40 (AR._____) 40.1. Der Privatkläger 40 (AR._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 120'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 sowie Schadenersatz von EUR 235'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 (act. 0 03 12 002 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 235'000 (vgl. vorne lit. A.1). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er einen Betrag von USD 120'000 und EUR 235'000 als Schadenersatz (vgl. vorne lit. A.2). 40.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 120'000 und insgesamt EUR 235'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.66): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 120'000 7. November 2016 Überweisung EUR 100'000 7. November 2016 Überweisung EUR 135'000 8. November 2016 40.3. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, dem Privatkläger 40 (AR._____) Schadenersatz von USD 120'000 sowie von EUR 235'000 zu bezah- len. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 40 (AR._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie be- antragt – erst ab 10. April 2018 zuzusprechen.
41. Privatkläger 41 (AS._____) 41.1. Der Privatkläger 41 (AS._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 370'625 zuzüglich 5% Zins seit 14. August 2018 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von USD 250'000 (vgl. vorne lit. A). 41.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 23. März
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.51).
- 296 - 41.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 41 (AS._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 41 (AS._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 14. August 2018 zuzu- sprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 41 (AS._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
42. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) 42.1. Die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'422'442.68 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 65 und S. 70). 42.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 578'885 unbekannten Datums (vorne Ziff. V.B.7.2). Am 4. März 2013 erfolgte eine Rückzahlung von USD 200'000 (vorne Ziff. V.B.7.6). Es verbleibt eine offene Forderung von USD 378'885. 42.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) Schadenersatz von USD 378'885 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.
43. Privatklägerin 43 (AU._____ SA) 43.1. Die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 8'877'325.78 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 63 f. und S. 70). 43.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 200'000 und EUR 350'000 (vorne Ziff. V.B.5.2) und Rückzahlungen von USD 1'710'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.5.7): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 200'000 26. April 2012
- 297 - Überweisung USD 200'000 3. September 2012 Überweisung EUR 150'000 25. Juni 2013 Rückzahlung USD 50'000 29. August 2014 Rückzahlung USD 53'000 23. Oktober 2014 Rückzahlung USD 53'000 24. Oktober 2014 Rückzahlung USD 50'000 10. Juni 2015 Rückzahlung USD 50'000 11. Juni 2015 Rückzahlung USD19'000 11. Juni 2015 Rückzahlung USD 63'000 11. September 2015 Rückzahlung USD 100'000 19. Oktober 2015 Rückzahlung USD 673'000 27. März 2016 Rückzahlung USD 34'000 24. Juni 2016 Rückzahlung USD 275'000 11. Juli 2016 Rückzahlung USD 290'000 13. Juli 2016 43.3. Die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) überwies insgesamt USD 200'000 so- wie EUR 350'000. Die Rückzahlungen, welche sich die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'710'000. Damit entstand der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) betreffend die Überweisungen in USD kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Hin- sichtlich der Überweisung von EUR 350'000 erfolgten keine Rückzahlungen (in EUR) seitens des Beschuldigten. Demzufolge würde eine offene Forderung von EUR 350'000 verbleiben. Da die Rückzahlungen die Einzahlungen in USD um über USD 1'500'000 übersteigen, ist trotz unbekannten Wechselkurses USD-EUR aus- zuschliessen, dass der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ein Schaden verbleibt. Ihr Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
- 298 -
44. Privatkläger 44 (AV._____) 44.1. Der Privatkläger 44 (AV._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 292'000 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 (act. 0 03 19 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von EUR 95'000 (vgl. vorne lit. A). 44.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von EUR 95'000 am 26. Juni
2017. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.69). 44.3. Gestützt auf seine Anerkennung (der Schadenersatz wird in USD verlangt) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 44 (AV._____) Schadener- satz von EUR 95'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum ge- schuldet. Dies wird vom Privatkläger 44 (AV._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 15. Januar 2018 zuzusprechen, selbst wenn der Zins vom Beschuldigten ab 1. Januar 2018 anerkannt wäre (vgl. vorne lit. A.2). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 44 (AV._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
45. Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) 45.1. Die Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) verlangte anlässlich der Hauptver- handlung Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2016 (act. 101 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 2'000'000 (vgl. vorne lit. A). 45.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 2'000'000 am 15. Juni
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.61). 45.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2016 zu bezahlen.
- 299 -
46. Privatklägerin 46 (BA._____) 46.1. Die Privatklägerin 46 (BA._____) verlangte mit Zuschrift vom 21. Dezember 2020 – im Rahmen des abgekürzten Verfahrens – Schadenersatz für sich persön- lich von USD 3'400'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001 ff.). Sodann verlangte sie mit Schreiben vom 17. März 2022 Schadenersatz von USD 4'222'000 und von EUR 2'500'000 je zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 7 17 04 060 ff.). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023, welche die Eingabe vom
17. März 2022 "ersetze", beantragte sie schliesslich die Zusprechung von Scha- denersatz von USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 19. April 2016, von USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 12. Mai 2016, von USD 900'000 zuzüglich 5% Zins seit 7. Juli 2016, von EUR 2'500'000 zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016, von USD 822'000 zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016 sowie von USD 500'000 zuzüglich 5% Zins seit 25. August 2017 (act. 81). 46.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen ab Konten der Privat- klägerin 46 (BA._____) selbst von USD 1'000'000 und EUR 425'007.20 (vorne Ziff. V.B.60.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 12. Mai 2016 Überweisung EUR 425'007.20 25. August 2017 46.3. Da der Schaden bereits bei der jeweiligen Überweisung eintrat, sind bloss diese beiden Überweisungen für die Beurteilung der Zivilforderungen der Privatklä- gerin 46 (BA._____) im vorliegenden Adhäsionsverfahren relevant. Die anderen Beträge sind von der jeweiligen (natürlichen oder juristischen) Person geltend zu machen, ab deren Konten die Überweisung erfolgte. Dies bedeutet, dass die von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) am 19. April 2016 geleistete Überweisung von USD 1 Mio. und die Überweisung von USD 900'000 vom 7. Juli 2016 bei der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) zu behandeln sind (vgl. hinten Ziff. 67). Hinsicht- lich der Überweisungen durch den Privatkläger 15 (N._____ Trust) von
- 300 - USD 700'000 und EUR 800'000, welche Beträge ebenfalls von der Privatkläge- rin 46 (BA._____) geltend gemacht werden, ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 15 zu verweisen. 46.4. Sodann sind die beiden (direkten) Rückzahlungen von USD 50'000 und EUR 51'500 an die Privatklägerin 46 (BA._____) zu berücksichtigen. Art der Zahlung Betrag Datum Rückzahlung EUR 51'500 19. Oktober 2016 Rückzahlung USD 50'000 2. März 2017 46.5. Der Beschuldigte führte für die Privatklägerin 46 (BA._____) ferner diverse Zahlungen an Dritte aus (vgl. Übersicht in act. 3 03 01 012 [das Total der Rückzah- lungen in GBP ergibt in Abweichung zur Tabelle GBP 170'784.50 {in der Anklage ist es korrekt}]). Diese indirekten Rückzahlungen von insgesamt USD 1'461'058.50, GBP 170'784.50, EUR 81'585 und CHF 1'299'973.10 muss sich die Privatkläge- rin 46 (BA._____) – zusätzlich zu den direkten Rückzahlungen – ebenfalls anrech- nen lassen. Dies führt dazu, dass der Überweisung von USD 1'000'000 eine direkte Rückzahlung von USD 50'000 sowie indirekte Rückzahlungen von mehr als USD 1.4 Mio. gegenüberstehen. Damit entstand der Privatklägerin 46 (BA._____) betreffend die Überweisungen in USD kein Schaden und es kann kein Schadener- satz zugesprochen werden. Hinsichtlich der Überweisung von EUR 425'007.20 er- folgten zwar direkte und indirekte Rückzahlungen (in EUR; ca. EUR 133'085) sei- tens des Beschuldigten, diese Überweisung wird durch die Rückzahlungen indes nicht kompensiert. Es würde eine offene Forderung von EUR 291'922.20 verblei- ben. Da aber auch Rückzahlungen in CHF von fast CHF 1.3 Mio. und in GBP von ca. GBP 170'000 erfolgten, ist – trotz unbekannten Wechselkursen – auszuschlies- sen, dass der Privatklägerin 46 (BA._____) ein Schaden verbleibt. Ihr Schadener- satzbegehren ist abzuweisen.
- 301 -
47. Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) 47.1. Die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 1'236'739.35 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 69 f. und S. 70). 47.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'100'000 (vorne Ziff. V.B.14.2) und Rückzahlungen von gesamthaft USD 810'079.17 (vgl. vorne Ziff. V.B.14.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 500'000 14. Oktober 2013 Überweisung USD 500'000 13. November 2013 Rückzahlung USD 159'370.01 10. November 2014 Rückzahlung USD 125'172.16 2. Dezember 2014 Überweisung USD 100'000 1. März 2015 Rückzahlung USD 126'279 12. Juli 2015 Rückzahlung USD 134'000 22. Dezember 2015 Rückzahlung USD 265'258 26. Januar 2017 47.3. Stellt man die Überweisungen von USD 1'100'000 den Rückzahlungen von USD 810'079.17 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 289'920.83. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) Schadenersatz von USD 289'920.83 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) auf den Zivilweg zu verweisen.
48. Privatkläger 48 (BC._____) 48.1. Der Privatkläger 48 (BC._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz von USD 257'660 zuzüglich Verzugszins (act. 2 29 01 001 ff. S. 6 und S. 9 sinngemäss).
- 302 - 48.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 16. Feb- ruar 2017. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.22). 48.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 48 (BC._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab
16. Februar 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 48 (BC._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
49. Privatkläger 49 (BD._____) 49.1. Der Privatkläger 49 (BD._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz von USD 286'461.52 zuzüglich Verzugszins (act. 2 28 01 001 ff. S. 5 und S. 8 f. sinngemäss). 49.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 1. Novem- ber 2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.21). 49.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 49 (BD._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab
1. November 2016. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 49 (BD._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
50. Privatkläger 50 (BE._____) 50.1. Der Privatkläger 50 (BE._____) verlangte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 467'055.15 zuzüglich 5% Zins seit 5. Februar 2017 (act. 0 03 07 001). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadener- satzforderung von USD 250'000 (vgl. vorne lit. A). 50.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 vom 23. Sep- tember 2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.65). 50.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 50 (BE._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 50 (BE._____) indes
- 303 - nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 5. Februar 2017 zuzu- sprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 50 (BE._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
51. Privatkläger 51 (BF._____) 51.1. Der Privatkläger 51 (BF._____) verlangte mit Formularerklärung vom
30. September 2019 Schadenersatz von CHF 1'495'000 sowie Genugtuung von CHF 1'000'000 je zuzüglich 5% Zins ab Ereignisdatum (act. 2 21 01 023 sinnge- mäss). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforde- rung von USD 1'495'000 (vgl. vorne lit. A). 51.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'495'000. Es kam zu keinen Rückzahlungen (vorne Ziff. V.B.56): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 20. Juni 2016 Überweisung USD 100'000 27. Juni 2016 Überweisung USD 125'000 1. Juli 2016 Überweisung USD 125'000 29. Juli 2016 Überweisung USD 695'000 27. September 2016 Überweisung USD 200'000 24. Oktober 2016 51.3. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 51 (BF._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt waren. Gestützt auf die Anerkennung des Beschuldigten ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 51 (BF._____) Schadenersatz von USD 1'495'000 zu bezahlen. Anerkennungsgemäss ist dieser Betrag ab 1. Januar 2018 mit 5% zu verzinsen. Im allfälligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg zu verweisen.
- 304 - 51.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren des Privatklägers 51 (BF._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
52. Privatkläger 52 (BG._____) 52.1. Der Privatkläger 52 (BG._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 157'320 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 100'000 (vgl. vorne lit. A). 52.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 100'000 am 8. April
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.53). 52.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 52 (BG._____) Schadenersatz von USD 100'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 52 (BG._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 52 (BG._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
53. Privatkläger 53 (BH._____) 53.1. Der Privatkläger 53 (BH._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 647'028 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 200'000 (vgl. vorne lit. A). 53.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 200'000 am 24. No- vember 2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.45). 53.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 53 (BH._____) Schadenersatz von USD 200'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 53 (BH._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 53 (BH._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 305 -
54. Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) 54.1. Die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) verlangte mit Eingabe vom
30. Oktober 2023 Schadenersatz von ingesamt USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der jeweiligen Überweisung sowie von EUR 250'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017, von EUR 250'000 zuzüglich 5% Zins seit 8. August 2017 sowie von EUR 280'000 zuzüglich 5% Zins seit 22. November 2017 (act. 81; so auch schon die Anträge in den Eingaben vom 17. März 2022 und 21. Dezember 2020 [act. 7 17 04 060 ff.; act. 0 03 18 001 ff.]). 54.2. Angeklagt und erstellt sind die Überweisungen von insgesamt EUR 500'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Eine Täuschung betreffend die Überweisung von EUR 280'000 vom 22. November 2017 kann nicht nachgewiesen und demzufolge im vorliegenden Adhäsionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Rückzahlun- gen direkt an die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) erfolgten keine. Es ergibt sich folgende Übersicht: Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 250'000 24. Juli 2017 Überweisung EUR 250'000 8. August 2017 54.3. Die (auch von der Privatklägerin 11 (K1._____) geltend gemachten) und von jener eingezahlten USD 18'000'000 (vgl. vorne Ziff. 11) kann die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) nicht zurückfordern. Der Schaden besteht in den Einzahlun- gen (vorne lit. C.2.1). Nachdem die Privatklägerin 11 (K1._____) die Einzahlungen von insgesamt USD 18'000'000 tätigte, entstand der Schaden im Zeitpunkt der Überweisung bei jener und nicht bei der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation). 54.4. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) Schadenersatz von EUR 500'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 und auf EUR 500'000 ab
8. August 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 54 (BI._____ Foundation) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 306 -
55. Privatkläger 55 (BJ._____) 55.1. Der Privatkläger 55 (BJ._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'472'373 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017. Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 500'000 (vgl. vorne lit. A). 55.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.44): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 300'000 3. November 2015 Überweisung USD 200'000 22. März 2016 55.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 55 (BJ._____) Schadenersatz von USD 500'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 55 (BJ._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 55 (BJ._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
56. Privatkläger 56 (BK._____) 56.1. Der Privatkläger 56 (BK._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 1'230'000 (vgl. vorne lit. A). 56.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'230'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.42): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 15. Oktober 2015 Überweisung USD 250'000 30. Oktober 2015
- 307 - Überweisung USD 230'000 20. November 2015 Überweisung USD 500'000 11. März 2016 56.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 56 (BK._____) Schadenersatz von USD 1'230'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 56 (BK._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 56 (BK._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
57. Privatkläger 57 (BL._____) 57.1. Der Privatkläger 57 (BL._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 10'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 0 03 05 014 f.). 57.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 3'250'000 (vorne Ziff. V.B.29.2) und Rückzahlungen von USD 5'115'895 (vgl. vorne Ziff. V.B.29.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'500'000 10. Februar 2014 Rückzahlung USD 4'265'895 17. März 2015 Überweisung USD 1'000'000 30. März 2015 Überweisung USD 750'000 27. Januar 2016 Rückzahlung USD 300'000 12. Mai 2016 Rückzahlung USD 300'000 9. September 2016 Rückzahlung USD 250'000 17. Februar 2017 57.3. Der Privatkläger 57 (BL._____) überwies insgesamt USD 3'250'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 57 (BL._____) anrechnen lassen
- 308 - muss, belaufen sich auf USD 5'115'895. Damit entstand dem Privatkläger 57 (BL._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Das Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
58. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) 58.1. Die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 516'819.10 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 64 f. und S. 70). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Scha- denersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 58.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 150'000 am 22. Feb- ruar 2013 (vorne Ziff. V.B.8.1). Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.8). 58.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) Schadenersatz von USD 150'000 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) auf den Zivilweg zu verweisen.
59. Privatkläger 59 (BN._____) 59.1. Der Privatkläger 59 (BN._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens USD 750'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). 59.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 750'000 (vorne Ziff. V.B.25.2) und Rückzahlungen von gesamthaft USD 1'900'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.25.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 27. September 2012 Überweisung USD 250'000 14. Januar 2013 Überweisung USD 250'000 4. Februar 2013 Rückzahlung USD 600'000 13. Februar 2014
- 309 - Rückzahlung USD 600'000 14. Februar 2014 Rückzahlung USD 150'000 11. Mai 2016 Rückzahlung USD 275'000 20. Mai 2016 Rückzahlung USD 240'000 10. Juni 2016 Rückzahlung USD 35'000 10. Juni 2016 59.3. Der Privatkläger 59 (BN._____) überwies insgesamt USD 750'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 59 (BN._____) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'900'000. Damit entstand dem Privatkläger 59 (BN._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
60. Privatkläger 60 (BO._____) 60.1. Der Privatkläger 60 (BO._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens USD 550'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). 60.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000 (vorne Ziff. V.B.26.2) und Rückzahlungen von USD 1'299'900 (vgl. vorne Ziff. V.B.26.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 8. November 2012 Überweisung USD 250'000 14. Januar 2013 Rückzahlung USD 49'900 4. Oktober 2013 Rückzahlung USD 50'000 16. Mai 2014 Rückzahlung USD 50'000 16. Mai 2014 Rückzahlung USD 600'000 19. Juni 2015
- 310 - 60.3. Der Privatkläger 60 (BO._____) überwies insgesamt USD 500'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 60 (BO._____) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'299'900. Damit entstand dem Privatkläger 60 (BO._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
61. Privatkläger 61 (BP._____) 61.1. Mit Formularerklärung vom 18. September 2019 verlangte der Privatklä- ger 61 (BP._____) Schadenersatz von CHF 2'260'696.15 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (act. 2 20 01 040). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 860'000 (vgl. vorne lit. A). 61.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 860'819.90. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.55): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 299'964 5. Mai 2016 Überweisung USD 299'964 9. Mai 2016 Überweisung USD 199'964 13. Juli 2016 Überweisung USD 60'927.90 7. November 2016 61.3. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 61 (BP._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt war. Gestützt auf die Anerkennung ist der Beschuldigte dennoch zu ver- pflichten, dem Privatkläger 61 (BP._____) Schadenersatz von USD 860'000 zuzüg- lich 5% Zins ab 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 61 (BP._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
62. Privatkläger 62 (BQ._____) 62.1. Der Privatkläger 62 (BQ._____) verlangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Schadenersatz von GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins seit April 2018 (act. 0 03
- 311 - 11 002 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzfor- derung von GBP 150'000 (vgl. vorne lit. A). 62.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 150'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.70): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 75'000 18. September 2017 Überweisung GBP 75'000 3. Oktober 2017 62.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 62 (BQ._____) Schadenersatz von GBP 150'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 62 (BQ._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 1. April 2018 zuzusprechen.
63. Privatkläger 63 (BR._____) 63.1. Der Privatkläger 63 (BR._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 200'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er eine Zivilforderung von USD 50'000 und EUR 150'000 (vgl. vorne lit. A.2). 63.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt EUR 200'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.54): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 21. April 2016
- 312 - 63.3. Der Beschuldigte ist gestützt auf die Überweisungen und seine Anerkennung in der Untersuchung zu verpflichten, dem Privatkläger 63 (BR._____) Schadener- satz von EUR 200'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überwei- sungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 63 (BR._____) indes nicht ver- langt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 24. Juli 2017 zuzusprechen. In einem allfälligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 63 (BR._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
64. Privatkläger 64 (BS._____) 64.1. Der Privatkläger 64 (BS._____) verlangte mit Formularerklärung vom 2. De- zember 2020 Schadenersatz von CHF 300'000 sowie eine Genugtuung von CHF 500'000 (act. 7 06 01 009). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 175'000 (vgl. vorne lit. A). 64.2. Angeklagt und erstellt ist folgende Überweisung von USD 325'000 und eine Rückzahlung von USD 150'000 (vorne Ziff. V.B.63): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 325'000 12. Juli 2016 Rückzahlung USD 150'000 6. Februar 2017 64.3. Stellt man die Überweisung von USD 325'000 der Rückzahlung von USD 150'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 175'000. Die Überweisung und die Rückzahlung erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatklä- ger 64 (BS._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorgedruckt war. Gestützt auf die Anerkennung ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 64 (BS._____) Schadenersatz von USD 175'000 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 64 (BS._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 313 - 64.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren des Privatklägers 64 (BS._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
65. Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) 65.1. Die Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) verlangte mit Eingabe vom 21. De- zember 2020 Schadenersatz von USD 1'947'764 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 650'000 (vgl. vorne lit. A). 65.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 650'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.48): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 30. Dezember 2015 Überweisung USD 200'000 25. Januar 2016 Überweisung USD 200'000 14. März 2016 65.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) Schadenersatz von USD 650'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird von der Privatkläge- rin 65 (BT._____ LLC) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) auf den Zivilweg zu verweisen.
66. Privatkläger 66 (BU._____) 66.1. Der Privatkläger 66 (BU._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'269'335 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). 66.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 8. Juni 2015 von USD 500'000. Ferner ist eine Rückzahlung von USD 500'000 am 30. September 2016 erstellt (vgl. vorne Ziff. V.B.38):
- 314 - 66.3. Nachdem dem Privatkläger 66 (BU._____) der gesamte investierte Betrag zurückerstattet wurde, würde als Schadensposten bloss der Zins übrig bleiben, der ab Eintritt des Schadens, das heisst ab Datum der Überweisung, bis zur Rückzah- lung geschuldet ist. Die Rückzahlung erfolgte bereits am 30. September 2016. Gel- tend gemacht wird der Zins aber erst ab 6. Juni 2017 und mithin ab einem Zeitpunkt nach der Rückzahlung. Es kann daher kein Zins zugesprochen werden. Das Scha- denersatzbegehren des Privatklägers 66 (BU._____) ist abzuweisen.
67. Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) 67.1. Die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) stellt sich auf den Standpunkt, dass die von ihr überwiesenen Beträge auf Rechnung der Privatklägerin 46 (BA._____) angelegt wurden. Dies mag sein, dennoch wurden ihre Konten belastet und der Schaden trat bei ihr ein. Es ist für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) daher davon auszugehen, dass unter diesen Um- ständen die Forderungen, wie sie von der Privatklägerin 46 (BA._____) geltend ge- macht werden (Schadenersatz von USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. Ja- nuar 2018), auch von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) verlangt werden, jeden- falls für den Fall, dass sie der Privatklägerin 46 (BA._____) nicht zugesprochen werden können. 67.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'900'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Rückzahlungen an die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.60.14): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 19. April 2016 Überweisung USD 900'000 7. Juli 2016 67.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) Schadenersatz von USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. Ja- nuar 2018 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum ge- schuldet. Dies wird indes nicht so verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 10. Januar 2018 zuzusprechen.
- 315 - XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG, welche Bestimmung vorsieht, dass die Gerichtsgebühr vor den Bezirksgerich- ten CHF 750 bis CHF 45'000 beträgt, auf eine Pauschalgebühr von CHF 40'000 festzusetzen, nachdem es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren mit 156 Bundesordnern Untersuchungsakten sowie 67 Privatklägern handelt. Das Urteil umfasst ferner deutlich mehr als 300 Seiten.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dementsprechend sind die Gerichts- und Untersu- chungskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich auf- zuerlegen. Die Freisprüche betreffend die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) vermögen an dieser Einschätzung angesichts des Umstandes, dass betreffend die 65 übrigen Geschä- digten ein Schuldspruch ergeht, nichts zu ändern, zumal sich auch bei Betrachtung der dem Beschuldigten von diesen Privatklägern überwiesenen Beträge – die Pri- vatklägerin 2 (C._____ Limited) investierte USD 391'989.00, der Privatkläger 5 (F._____) USD 1'000'000, der Privatkläger 18 (Q._____) EUR 462'000 – im Ver- hältnis zur gesamten Deliktssumme (vgl. dazu vorne Ziff. VII.C.1.1.5) keine andere Einschätzung aufdrängt. Diese drei Freisprüche fallen neben dem Schuldpunkt nur ganz marginal ins Gewicht, so dass sich diese nicht in der Kostenverteilung nieder- schlagen, zumal auch seitens der Verteidigung nichts Anderes beantragt wird (vgl. act. 95 S. 24). B. Gerichtskosten weiterer (besonderer) Verfahren
1. Im Entsiegelungsverfahren GM170028 vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endent- scheid des Sachgerichtes überlassen. Eine Gerichtsgebühr wurde indes nicht an- gesetzt (act. 4 05 02 015 ff. S. 2). Es ist daher hinsichtlich der Gerichtskosten jenes Verfahrens nichts mehr zu regeln.
- 316 -
2. Im Verfahren UH190383, in welchem prozessuale Anträge BA._____s zu be- handeln waren (insbesondere betreffend Gewährung freies Geleit, Ausschluss der Privatklägerin 45 [AW._____ Ltd.] von Einvernahmen, Akteneinsichtsrecht der Pri- vatklägerin 45 [AW._____ Ltd.]), wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 6'000 ange- setzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (act. 8 04 01 385 ff.). In den beiden Einstellungsverfügungen betreffend das Strafverfahren gegen BA._____ wurden die Verfahrenskosten dann auf die Staatskasse genom- men (act. 0 00 01 151 ff. S. 10; act. 0 00 01 162 ff. S. 5). Nachdem BA._____ in jenem Verfahren UH190383 als Beschuldigte aufgeführt wurde (act. 8 04 01 385 ff.), müssen diese Kosten von den Einstellungsverfügungen umfasst sein. Daher ist mit vorliegendem Urteil nichts mehr anzuordnen.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren UH210193, UH210212 und UH210216 wurden jeweils der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 8 04 02 021 ff.; act. 8 04 02 031 ff; act. 8 04 02 041 ff.) und nicht dem Endentscheid vorbehalten. Weiterungen erübrigen sich. C. Kosten der amtlichen Verteidigung
1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im We- sentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten (vorne Ziff. VII.C.4.1) sind die soeben zitierten Voraussetzungen, ihm die Kosten der amt- lichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt. Daher sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt aber die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 317 - D. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom 16. Dezem- ber 2015 E. 2.3).
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der amtlichen Verteidigerin eine erste Akontozahlung über CHF 35'342.90 ausgerichtet (act. 7 08 01 143 f.). Sodann wurde in einer weiteren Verfügung vom 22. Januar 2020 eine zweite Akon- tozahlung von CHF 24'399 geleistet (act. 7 08 01 369 f.). Dies ergibt ein Total von Akontozahlungen von insgesamt CHF 59'741.90. Von der Gesamtentschädigung für die amtliche Verteidigung werden diese bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt CHF 59'741.90 abzuziehen sein.
3. Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2023 machte die amtliche Verteidigerin ei- nen Aufwand von 519.55 Stunden und einen Betrag (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) von CHF 123'968.19 – für Leistungen bis 24. Oktober 2023 – geltend (act. 75). Zu diesen Aufwendungen sind die Aufwendungen für die Hauptverhand- lung von sieben Stunden (plus eine Stunde Weg) sowie die Abschlussarbeiten von zwei Stunden hinzuzuzählen, was (einschliesslich MwSt.) zusätzliche CHF 2'369.40 ergibt.
4. Ab Anklageerhebung am 29. März 2023 macht die amtliche Verteidigerin (noch ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 32.5 Stunden, was (einschliess- lich MwSt.) einem Betrag von CHF 7'700.55 entspricht, geltend. Angesichts der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor einem Bezirks- bzw. Kolle- gialgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von in der Regel bis zu CHF 28'000 bewegt sich der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand in diesem Rah- men und erscheint angemessen.
5. Die amtliche Verteidigerin ist mit einem Betrag von CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.) abzüglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90 zu entschädigen.
- 318 - E. Entschädigung der Privatklägerschaft / Kosten der Vertretung des Privatklä- gerschaft
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 1.2. Sicher ist ein Obsiegen dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, N 10 zu Art. 433). Wird die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen, so stellt dies nach herrschender Ansicht ein Obsiegen der Privatklägerschaft dar, was zur Folge hat, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung besteht. Werden die Zivilansprü- che indes auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, sondern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen, was umso mehr gilt, wenn die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilrechtsweg selbst zu verantworten hat. (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, N 13 f. zu Art. 433). 1.3. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Ver- fahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Zu vergüten sind dabei die effektiven Anwaltskosten, d. h. der Stundenaufwand, und nicht wie im Zivilver- fahren eine Entschädigung basierend auf dem Streitwert (a.a.O., N 18 zu Art. 433). 1.4. Bei der Parteientschädigung handelt es sich um einen blossen Auslagener- satz. Demgemäss ist kein Zins geschuldet (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 21 zu Art. 433; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
4. Aufl., Art. 433 N 3)
- 319 -
2. Vorbemerkungen 2.1. Fast alle Privatkläger verlangen eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (vgl. Anträge vorne), wobei teilweise sehr hohe Stundenan- sätzen in Rechnung gestellt werden. Der Beschuldigte hat keine Stundenansätze von mehreren Hundert Franken pro Stunde zu tragen. Selbst unter Ausklammerung dieser sehr hohen Stundenansätze erscheinen einige der geltend gemachten Be- träge angesichts des effektiv notwendigen Aufwandes für die Privatklägervertre- tung im vorliegenden Verfahren als übersetzt. Es kommt hinzu, dass eine gewisse Gleichbehandlung unter den Privatklägern sicherzustellen ist und eine einzelfall- weise Beurteilung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würde. Es erscheint vorliegend daher angezeigt, mit Pauschalen, Zuschlägen und Abzü- gen zu arbeiten. 2.2. Als Basisprozessentschädigung für die Vertretung eines Privatklägers er- scheint ein Betrag von CHF 5'000 angemessen. Selbst wenn es sich – insgesamt
– um ein äusserst umfangreiches Verfahren handelte (für die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie das Gericht), gestaltete sich die Vertretung der einzelnen Privatkläger nicht besonders zeitintensiv, zumal die Privatklägervertreter (mit ganz vereinzelten Ausnahmen) an den unzähligen Einvernahmen mit dem Beschuldigten nicht anwesend waren. In der Basisprozessentschädigung enthalten sind die Auf- wendungen für das Verfassen einer Strafanzeige und weiterer Eingaben (insbeson- dere einer Eingabe im Rahmen des abgekürzten Verfahrens und im Hinblick auf die Hauptverhandlung), das für die Vertretung eines Privatklägers erforderliche Ak- tenstudium und die Betreuung des Klienten. Zuschläge sind zu entrichten für die Teilnahme an Einvernahmen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche sieben Stunden dauerte, ist ein Zuschlag von CHF 2'000 zu veranschlagen. Vertritt ein Rechtsvertreter weitere Privatkläger, können Synergien und Doppelspurigkei- ten genutzt werden, so dass die Vertretung jedes weiteren Privatklägers nicht mehr mit CHF 5'000, sondern bloss noch mit CHF 2'000 zu entschädigen ist. Wird eine Prozessentschädigung von weniger als der Basisprozessentschädigung von CHF 5'000 bzw. CHF 2'000 geltend gemacht, ist selbstverständlich dieser tiefere Betrag massgebend.
- 320 - 2.3. In einem ersten Schritt ist somit zu eruieren, welcher Betrag pro Rechtsver- treter als (volle) Basisprozessentschädigung festzusetzen ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dieser Betrag vollumfänglich zugesprochen werden kann (bei vollständigem Obsiegen) oder bei (teilweisem) Unterliegen reduziert werden muss. Schliesslich ist die (allenfalls reduzierte) Prozessentschädigung auf die ein- zelnen Privatkläger von einem Rechtsvertreter vertretenen Privatkläger aufzuteilen.
3. Entschädigungsforderungen der durch Rechtsvertreter vertretenen einzel- nen Privatkläger 3.1. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ 3.1.1. Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ vertritt die Privatkläger 1 (B._____), 13 (L._____), 14 (M._____), 24 (AA._____), 26 (AC._____), 28 (AE._____), 32 (AI._____), 41 (AS._____), 52 (BG._____), 53 (BH._____), 55 (BJ._____), 56 (BK._____), 65 (BT._____ LLC) und 66 (BU._____) und damit 14 Privatkläger. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 31'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ vertretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivilpunktes) zu rund 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 21'700. 3.1.2. Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt sind die Schadener- satzbegehren der Privatkläger 28 (AE._____) und 66 (BU._____) abzuweisen. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Privatkläger werden grundsätzlich gutgeheis- sen, jedoch jeweils nicht im eingeklagten Umfang. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu verpflichten, den Privatklägern 28 (AE._____) und 66 (BU._____) je eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 650 zuzusprechen. Betreffend die übrigen zwölf Privatkläger ist der Beschuldigte zu verpflichten, jedem eine re- duzierte Prozessentschädigung von CHF 1'700 zu bezahlen. 3.2. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vertritt die Privatkläger 2 (C._____ Limited), 3 (D._____), 8 (I1._____ Limited), 9 (I1._____ Limited), 30 (AG._____), 39 (AQ._____ Sarl), 42 (AT._____ Limited), 43 (AU._____ SA), 47 (BB._____ Inc.) und 58 (BM._____ Inc.) und damit zehn Privatkläger. Soweit ersichtlich liessen
- 321 - diese zehn Privatkläger keine Prozessentschädigungen beantragen (vgl. insbeson- dere act. 2 05 01 001 ff.; act. 2 10 01 001 ff.). Damit sind diesen Privatklägern keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. 3.3. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ 3.3.1. Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ vertritt (noch) die Privatkläger 4 (E._____ Ltd.), 17 (P._____), 21 (T._____ + U._____), 29 (AF._____ sl), 59 (BN._____), 60 (BO._____) und 63 (BR._____) und damit sieben Privatkläger. Ferner war er bzw. Rechtsanwältin M.A. HSG in Law XA2._____ an der Hauptverhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 19'000. Die von Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ vertretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivilpunktes) zu rund 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 13'300. 3.3.2. Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt sind die Schadener- satzbegehren der Privatkläger 59 (BN._____) und 60 (BO._____) abzuweisen. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Privatkläger werden grundsätzlich gutgeheis- sen, mit Ausnahme des Privatklägers 63 (BR._____) jedoch jeweils nicht im einge- klagten Umfang. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu verpflichten, den Privatklägern 59 (BN._____) und 60 (BO._____) je eine reduzierte Prozessent- schädigung von CHF 700 zuzusprechen. Dem vollständig obsiegenden Privatklä- ger 63 (BR._____) ist eine Prozessentschädigung von CHF 2'900 zuzusprechen. Betreffend die übrigen vier Privatkläger ist der Beschuldigte zu verpflichten, jedem eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'250 zu bezahlen. 3.4. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ 3.4.1. Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vertritt die Privatkläger 5 (F._____), 19 (R._____) und 36 (AM._____) und damit drei Privatkläger. Die Basisprozessent- schädigung beträgt damit CHF 9'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ ver- tretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivil- punktes) zu rund 55% (ins Gewicht fällt vor allem der Freispruch des Beschuldigten betreffend den Privatkläger 5 [F._____]). Die Basisprozessentschädigung ist damit um 45% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 4'950.
- 322 - 3.4.2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des Privatklägers 5 (F._____) freizu- sprechen ist, ist dem Privatkläger 5 (F._____) keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. 3.4.3. Die Privatkläger 19 (R._____) und 36 (AM._____) obsiegen im Strafpunkt, im Zivilpunkt obsiegen sie in etwa gleichem Umfang. Es rechtfertigt sich, jedem eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'475 zuzusprechen. 3.5. Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ 3.5.1. Die Rechtsanwälte Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ vertreten die Privatkläger 6 (G._____), 15 (N._____ Trust), 46 (BA._____), 54 (BI._____ Foun- dation) und 67 (BV._____ Ltd.) und damit fünf Privatkläger. Die Basisprozessent- schädigung beträgt damit CHF 13'000. Die von den Rechtsanwälten Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ vertretenen Privatkläger obsiegen zu ca. 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 9'100. 3.5.2. Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt obsiegt der Privatklä- ger 6 (G._____) vollumfänglich, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 46 (BA._____) ist abzuweisen und betreffend die Forderung der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) wird bloss ein Bruchteil zugesprochen. Betreffend den Pri- vatkläger 15 (N._____ Trust) und die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) werden de- ren Forderungen wie (früher im Verfahren) beantragt vollumfänglich zugesprochen. Angesichts dieser Ausgangslage ist es angezeigt, den Privatklägerinnen 46 (BA._____) und 54 (BI._____ Foundation) je eine reduzierte Prozessentschädi- gung von CHF 650 zuzusprechen. Den Privatklägern 6 (G._____), 15 (N._____ TRUST) und 67 (BV._____ Ltd.) ist eine Prozessentschädigung von je CHF 2'600 zuzusprechen. 3.6. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt XD1._____ (Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____/Rechtsanwalt MLaw XD3._____) 3.6.1. Rechtsanwalt XD1._____ vertritt die Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____ Ltd.) und damit zwei Privatklägerinnen. Die Basisprozessentschädigung
- 323 - beträgt damit CHF 7'000. Die von Rechtsanwalt XD1._____ vertretenen Privatklä- gerinnen obsiegen zu 100%. Es ist eine volle Prozessentschädigung zuzuspre- chen. 3.6.2. Beide Privatklägerinnen obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist dem- zufolge zu verpflichten, den Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____ Ltd.) eine Prozessentschädigung von je CHF 3'500 zu bezahlen. 3.7. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ 3.7.1. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ vertritt die Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited) und 25 (AB._____ Limited) und damit zwei Privatklägerinnen. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 7'000. Die von Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ vertretenen Privatklägerinnen obsiegen im Strafpunkt. Im Zivilpunkt sind ihre Begehren auf den Zivilweg zu verweisen. Die Basisprozess- entschädigung ist damit um 50% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 3'500. 3.7.2. Demzufolge ist den Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited) und 25 (AB._____ Limited) eine reduzierte Prozessentschädigung von je CHF 1'750 zuzu- sprechen. 3.8. Rechtsvertretung von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ 3.8.1. Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertritt die Privatkläger 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) und damit zwei Privatkläger. Ferner war er bzw. ein Vertreter seiner Kanzlei an insgesamt vier ganztägigen Einvernahmen anwesend. Die Basispro- zessentschädigung beträgt damit CHF 15'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertretenen Privatkläger obsiegen zu ca. 70%. Die Basisprozessentschä- digung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 10'500. 3.8.2. Die Privatkläger 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) obsiegen beide im Strafpunkt, im Zivilpunkt obsiegen sie in etwa in gleichem Umfang. Der Beschul- digte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) eine reduzierte Prozessentschädigung von je CHF 5'250 zu bezahlen.
- 324 - 3.9. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ vertritt den Privatkläger 23 (W._____). Ferner war er an der Hauptverhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 7'000. Der von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertretene Privatkläger obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu verpflichten, dem Privat- kläger 23 (W._____) eine Prozessentschädigung von CHF 7'000 zu bezahlen. 3.10. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ vertritt den Privatkläger 27 (AD._____). Soweit er- sichtlich liess dieser Privatkläger aber keine Prozessentschädigung beantragen (vgl. insbesondere act. 2 25 01 001). Damit ist keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. 3.11. Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ vertritt die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____). Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 5'000. Die von Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ vertretenen Privatkläger obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu verpflichten, den Privatklägern 37 (AN._____ + AO._____) eine Prozessentschädigung von CHF 5'000 zu bezahlen. 3.12. Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ vertritt den Privatkläger 38 (AP._____). Die Ba- sisprozessentschädigung beträgt damit CHF 5'000. Der von Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ vertretene Privatkläger obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist des- wegen zu verpflichten, dem Privatkläger 38 (AP._____) eine Prozessentschädi- gung von CHF 5'000 zu bezahlen. 3.13. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ vertritt die Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.). Fer- ner war Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ an zwei Einvernahmen und an der Haupt- verhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 11'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ vertretene Privatklägerin 45
- 325 - (AW._____ Ltd.) obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu ver- pflichten, der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) eine Prozessentschädigung von CHF 11'000 zu bezahlen. 3.14. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ vertritt den Privatkläger 50 (BE._____). Verlangt wird eine Prozessentschädigung von CHF 1'018.45 (act. 0 03 07 001). Der Privat- kläger 50 (BE._____) obsiegt zu rund 80%. Ihm ist daher eine um 20% reduzierte Prozessentschädigung von CHF 814.75 zuzusprechen.
4. Entschädigungsforderungen nicht vertretenen Privatkläger 4.1. Privatkläger 40 (AR._____) Der Privatkläger 40 (AR._____) verlangt eine Partei- bzw. Prozessentschädigung von CHF 43'000 für anwaltliche Beratung und Vertretung ("legal advice and re- presentation"; act. 0 03 12 002 ff.). Er belegt diese Forderung indes nicht (er reicht beispielsweise keine Honorarnoten oder anderweitigen Belege ein), weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO). 4.2. Privatkläger 62 (BQ._____) Der Privatkläger 62 (BQ._____) verlangt eine Partei- bzw. Prozessentschädigung von GBP 25'000 für anwaltliche Beratung und Vertretung ("legal advice and re- presentation") sowie von GBP 665 monatlich ab April 2018 für die Auslagen und Zinsen im Rahmen der Aufnahme eines Darlehens ("necessary expenses and in- terest paid in taking out a loan; act. 0 03 11 002 ff.). Er belegt diese Forderungen indes nicht (er reicht beispielsweise keine Honorarnoten oder anderweitigen Belege ein), weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 326 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 aStGB sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Bezug auf die Privatkläge- rin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 449 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung an den Staat wird abgesehen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. August 2020 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich vernichtet: Gegenstand Asservat-Nr. Post verschlossen, drei Briefmappen, Absender GH._____ A011'021'082 Kartonschachtel mit diversen Unterlagen/Briefen, Absender A011'021'093 GH._____ Schlüssel Mercless Nr. … A011'021'117 Vertrag mit GI._____ und GJ._____ A011'021'128 5 CD._____ Group Verträge Asset Management Agreement A011'021'139 Vertrag/Dossier zu Helikopter, EC-130 A011'021'140 Dossier/Vertrag CD._____ Group Limited und GK._____ Limited A011'021'151
- 327 - Diverse Unterlagen (GK._____, CG._____ Limited, Share Certifi- A011'021'162 cate, Dossier CD._____ Management Limited) Schwarze Aktentasche (abgeschlossen) A011'021'173 Apple iMac S-Nr. …, inkl. Netzkabel A011'021'220 PC Shuttle, S-Nr. …, inkl. Netzgerät A011'021'231 USB-Datenträger in Schutzhülle, beschriftet mit CD._____ Group, A011'021'242 S-Nr. … USB-Stick, Kingston Data Traveler, 4 GB, G3, weiss/grau A011'274'332 Ordner schwarz "CC._____" A011'014'338 Ordner gelb "GL._____" A011'012'990 Ordner gelb "DU._____" A011'013'006 Ordner schwarz "CF._____" A011'013'017 Ordner schwarz "Bank GM._____" A011'013'028 Ordner blau "unbeschriftet" A011'013'039 Ordner weiss "GN._____" A011'013'040 Ordner weiss "DJ._____ LLC" A011'013'051 Ordner weiss "CD._____ Inc." A011'013'062 Diverse Schriftstücke betreffend DT._____ und DS._____ A011'013'073 Diverse Schriftstücke: Unterlagen zu Telekommunikation, HR- A011'013'119 Auszüge etc. Ordner weiss "GO._____" A011'013'120 Ordner blau "GP._____ Trades" A011'013'131 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd GE._____" A011'013'142 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd (GE._____)" A011'013'153 Ordner grau "AG CD._____ Capital Mgmt Bank DS._____" A011'013'164 Ordner grau "AG CD._____ Singel Opportunity Fund" A011'013'175 Ordner grau "AG CD._____ Kit Hungary" A011'013'186 Ordner grau "CD._____ Global Marketing S.L. GB._____" A011'013'197 Ordner grau "CD._____ Capital Mgmt FUND" A011'013'200 Ordner grau "AG CD._____ Inc. BANK" A011'013'211 Ordner grau "AG CD._____ Ltd GE._____" A011'013'222 Ordner grau "CD._____ Inc." A011'013'233 Ordner grau "AG CD._____ AG Personal 1-6" A011'013'244 Ordner grau "AG CD._____ AG Telekommunikation" A011'013'255 Ordner grau "AG CD._____ Research (UK) Limited" A011'013'266 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2015/2016" A011'013'277 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2017" A011'013'288 Ordner grau "AG CD._____ AG Revisionsberichte Jahresab- A011'013'299 schlüsse" Unterlagen DU._____ A011'013'302 Dossier mit CC._____ Kontoauszügen und eBanking-Zugangsda- A011'013'313 ten Ordner grau "CD._____ AG 6-20" A011'013'324 Dossier Anwaltsbüro CL._____, Sammelklage A011'013'335 Mail mit CP._____ A011'013'346 Prüfbericht …-Prüfung A011'013'357 Dokument der Stadt Zug bzw. Friedensrichteramt A011'013'368 Mietvertrag/Unterlagen zu GQ._____ A011'013'379
- 328 - Portfolio der Bank DS._____ A011'013'380 Unterlagen der DX._____ A011'013'391 Unterlagen GH._____ GE._____, Sammelklage A011'013'404 Diverse Unterlagen betr. … A011'013'437 Unterlagen: Expresslieferung A011'013'448 Geliefertes Paket, Absender: GH._____ GE._____ A011'013'459 Ordner schwarz "Carta 2016 2017" A011'013'460 Ordner schwarz "A._____ Switzerland A-Z 2017" A011'013'471 Ordner schwarz "A._____ Switzerland contracts" A011'013'482 Ordner schwarz "A._____ Bank 2016" A011'013'493 Ordner schwarz "Cars" A011'013'506 Ordner schwarz "A._____ Cars Audi Porsche" A011'013'517 Unterlagen "GR._____" A011'013'528 Sichtmappe mit UBS-Kto-Auszügen CD._____ AG A011'013'539 Unterlagen/Abrechnung American Express Kto 34 A011'013'540 Kundendossiers DU._____ A011'013'551 Unterlagen DT._____ A011'013'562 Unterlagen GS._____ und GT._____ A011'013'573 Unterlagen GH._____ Strafverfahren GE._____ A011'013'584 Ordner blau "CEO" A011'013'595 Ordner weiss "Bank Accounts" A011'013'608
7. Die je mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. November 2017 beschlagnahmten und sich auf dem Privatkonto Nr. 1 so- wie dem Sparkonto Nr. 2 bei der DN._____ AG befindlichen Barschaften von CHF 9'823.35 und CHF 301.63 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die DN._____ AG wird angewiesen,
a) ab dem Konto Nr. 1 einen Betrag von CHF 9'823.35
b) ab dem Konto Nr. 2 einen Betrag von CHF 301.63 auf das Postkonto des Bezirksgerichtes Zürich, IBAN-Nr. CH59 0900 0000 8000 4713 0, zu überweisen. Im Mehrbetrag werden die Kontosperren auf den Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der DN._____ AG aufgehoben.
9. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die mittels Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten folgen- den Konten bei der DS._____ AG bzw. heute DT._____ AG Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer
- 329 - 38 CD._____ Inc. 19.10.2011 20 36 CD._____ AG 21.10.2011 21 (inkl. Unterportfolio) 39 DV._____ Ltd. 27.01.2012 22 37 DP._____ Ltd. 23.12.2013 23 40 DH._____ S.A. 13.08.2014 24 41 DH._____ AG 18.12.2014 25 35 A._____ 9.11.2011 26 42 CP._____ (Anderkonto) 4.11.2016 zu saldieren und die Kontosaldi auf das Konto des Bezirksgerichtes Zürich bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur Ein- ziehung zu überweisen.
10. Die Kontosperren auf den folgenden Konten bei der DS._____ AG bzw. heute der DT._____ AG werden aufgehoben: Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer 38 CD._____ Inc. 19.10.2011 20 36 CD._____ AG 21.10.2011 21 (inkl. Unterportfolio) 39 DV._____ Ltd. 27.01.2012 22 37 DP._____ Ltd. 23.12.2013 23 40 DH._____ S.A. 13.08.2014 24 41 DH._____ AG 18.12.2014 25 35 A._____ 9.11.2011 26 42 CP._____ (Anderkonto) 4.11.2016
11. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. 27 bei der ED._____ wird aufgehoben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz wie folgt zu bezahlen:
a) Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000
- 330 -
b) Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 475'000
c) Privatkläger 6 (G._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2017
d) Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) USD 1'017'998.10
e) Privatklägerin 11 (K1._____) USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 3'000'000 ab 8. Juli 2016 bis
3. August 2016, 5% Zins auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis
31. Januar 2017 und 5% Zins auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017
f) Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
2. August 2016
g) Privatkläger 13 (L._____) USD 191'967 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
h) Privatkläger 14 (M._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
i) Privatkläger 15 (N._____ Trust) EUR 800'000 und USD 700'000 je zu- züglich 5% Zins seit 9. September 2016 ) Privatklägerin 17 (P._____) GBP 850'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juli 2017
i) Privatkläger 19 (R._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. August 2017
j) Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) EUR 1'150'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Januar 2018
k) Privatkläger 21 (T._____ + U._____) USD 300'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018
l) Privatkläger 22 (V._____) USD 250'000
m) Privatkläger 23 (W._____) USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis
14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis 19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai 2016
n) Privatkläger 24 (AA._____) USD 75'000 zuzüglich 5% Zins seit
6. Juni 2017
o) Privatkläger 26 (AC._____) USD 800'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
p) Privatklägerin 29 (AF._____ sl) EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370
q) Privatkläger 30 (AG._____) USD 350'000
r) Privatklägerin 31 (AH._____) GBP 200'000
s) Privatkläger 32 (AI._____) USD 680'000 und GBP 68'000 je zu- züglich 5% Zins ab 6. Juni 2017
t) Privatkläger 34 (AK._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis
- 331 -
4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 12. Ja- nuar 2015 bis 13. April 2015, zuzüg- lich 5% Zins auf USD 350'000 ab
14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüg- lich 5% Zins auf USD 500'000 ab
4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zu- züglich 5% Zins auf USD 300'000 ab
15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab
12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 so- wie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017
u) Privatkläger 35 (AL._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018
v) Privatkläger 36 (AM._____) USD 266'093.74 zuzüglich 5% Zins ab
30. April 2017
w) Privatkläger 37 (AN._____ + CHF 355'346.90 AO._____)
x) Privatkläger 38 (AP._____) USD 750'100
y) Privatkläger 40 (AR._____) USD 120'000 zuzüglich 5% Zins ab
10. April 2018 sowie EUR 235'000 zu- züglich 5% Zins ab 10. April 2018
z) Privatkläger 41 (AS._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
14. August 2018 aa) Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) USD 378'885 bb) Privatkläger 44 (AV._____) EUR 95'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Januar 2018 cc) Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2016 dd) Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) USD 289'920.83 ee) Privatkläger 48 (BC._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
16. Februar 2017 ff) Privatkläger 49 (BD._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. November 2016 gg) Privatkläger 50 (BE._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
5. Februar 2017 hh) Privatkläger 51 (BF._____) USD 1'495'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018 ii) Privatkläger 52 (BG._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 jj) Privatkläger 53 (BH._____) USD 200'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 kk) Privatklägerin 54 (BI._____ Founda- EUR 500'000 zuzüglich 5% Zins auf tion) EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis
7. August 2017 und zuzüglich 5% Zins auf EUR 500'000 ab 8. August 2017
- 332 - ll) Privatkläger 55 (BJ._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 mm) Privatkläger 56 (BK._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 nn) Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) USD 150'000 oo) Privatkläger 61 (BP._____) USD 860'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018 pp) Privatkläger 62 (BQ._____) GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. April 2018 qq) Privatkläger 63 (BR._____) EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juli 2017 rr) Privatkläger 64 (BS._____) USD 175'000 ss) Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) USD 650'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 tt) Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab
10. Januar 2018 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.
13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
a) Privatkläger 3 (D._____)
b) Privatkläger 7 (H._____)
c) Privatklägerin 9 (I1._____ Limited)
d) Privatkläger 10 (J._____)
e) Privatkläger 28 (AE._____)
f) Privatklägerin 43 (AU._____ SA)
g) Privatklägerin 46 (BA._____)
h) Privatkläger 57 (BL._____)
i) Privatkläger 59 (BN._____)
j) Privatkläger 60 (BO._____)
k) Privatkläger 66 (BU._____)
14. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen:
a) Privatklägerin 2 (C._____ Limited)
b) Privatkläger 5 (F._____)
c) Privatklägerin 16 (O._____ Limited)
d) Privatkläger 18 (Q._____)
e) Privatklägerin 25 (AB._____ Limited)
f) Privatkläger 33 (AJ._____)
g) Privatlägerin 39 (AQ._____ SARL)
15. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
a) Privatklägerin 31 (AH._____)
- 333 -
b) Privatkläger 51 (BF._____)
c) Privatkläger 64 (BS._____)
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'032.00 Kosten Kantonspolizei Zürich ; CHF 126'337.60 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 6'348.41 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 15.00 Publikationskosten; CHF 29'084.05 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit insgesamt CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.), ab- züglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90, aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger auf Zusprechung einer Prozess- entschädigung wird nicht eingetreten:
a) Privatkläger 40 (AR._____)
b) Privatkläger 62 (BQ._____)
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern für das ge- samte Verfahren folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen:
a) Privatkläger 1 (B._____) CHF 1'700
b) Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 2'250
c) Privatkläger 6 (G._____) CHF 2'600
d) Privatklägerin 11 (K1._____) CHF 3'500
e) Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) CHF 3'500
f) Privatkläger 13 (L._____) CHF 1'700
g) Privatkläger 14 (M._____) CHF 1'700
- 334 -
h) Privatkläger 15 (N._____ Trust) CHF 2'600
i) Privatklägerin 16 (O._____ Limited) CHF 1'750
j) Privatklägerin 17 (P._____) CHF 2'250
k) Privatkläger 19 (R._____) CHF 2'475
l) Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) CHF 5'250
m) Privatkläger 21 (T._____ + U._____) CHF 2'250
n) Privatkläger 23 (W._____) CHF 7'000
o) Privatkläger 24 (AA._____) CHF 1'700
p) Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) CHF 1'750
q) Privatkläger 26 (AC._____) CHF 1'700
r) Privatkläger 28 (AE._____) CHF 650
s) Privatklägerin 29 (AF._____ sl) CHF 2'250
t) Privatkläger 32 (AI._____) CHF 1'700
u) Privatkläger 36 (AM._____) CHF 2'475
v) Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) CHF 5'000
w) Privatkläger 38 (AP._____) CHF 5'000
x) Privatkläger 41 (AS._____) CHF 1'700
y) Privatkläger 44 (AV._____) CHF 5'250
z) Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) CHF 11'000 aa) Privatklägerin 46 (BA._____) CHF 650 bb) Privatkläger 50 (BE._____) CHF 814.75 cc) Privatkläger 52 (BG._____) CHF 1'700 dd) Privatkläger 53 (BH._____) CHF 1'700 ee) Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) CHF 650 ff) Privatkläger 55 (BJ._____) CHF 1'700 gg) Privatkläger 56 (BK._____) CHF 1'700 hh) Privatkläger 59 (BN._____) CHF 700 ii) Privatkläger 60 (BO._____) CHF 700 jj) Privatkläger 63 (BR._____) CHF 2'900 kk) Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) CHF 1'700 ll) Privatkläger 66 (BU._____) CHF 650 mm) Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) CHF 2'600
21. Dem Privatkläger 5 (F._____) wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (versandt) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y._____ 15-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ 11-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt)
- 335 - − Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ achtfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vierfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XC1._____ bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. XC2._____ sechsfach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft (ver- sandt) − Rechtsanwalt XD1._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____ bzw. MLaw XD3._____ dreifach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ dreifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ zweifach für sich und die von ihr vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ zweifach für sich und die von ihr ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ zweifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − die Privatkläger 22 (V._____), 33 (AJ._____), 34 (AK._____, 48 (BC._____) und 49 (BD._____) (versandt) − die Privatkläger 7 (H._____), 10 (J._____), 18 (Q._____), 35 (AL._____), 51 (BF._____) und 61 (BP._____) (via IncaMail) − die Privatkläger 31 (AH._____), 40 (AR._____), 57 (BL._____), 62 (BQ._____) und 64 (BS._____) (via Amtsblatt) − Herrn BW._____, per Inca-Mail (BW._____2@gmail.com) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an
- 336 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y._____ 15-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ 11-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ achtfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vierfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XC1._____ bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. XC2._____ sechsfach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt XD1._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____ bzw. MLaw XD3._____ dreifach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ dreifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ zweifach für sich und die von ihr vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ zweifach für sich und die von ihr ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ zweifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft die Privatkläger 7 (H._____), 10 (J._____), 18 (Q._____), 22 (V._____), 31 (AH._____), 33 (AJ._____), 34 (AK._____), 35 (AL._____), 40 (AR._____), 48 (BC._____), 49 (BD._____), 51 (BF._____), 57 (BL._____), 61 (BP._____), 62 (BQ._____) und 64 (BS._____; nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs [unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge])
- 337 - − Herrn BW._____, per Inca-Mail (BW._____2@gmail.com) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft im Doppel nebst Akten zur Einsicht sowie nebst Formulare "Löschung des DNA- Profils und ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG sowie betr. Dispositivziffer 9 an − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe.
23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 338 - Zürich, 8. November 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona
Erwägungen (280 Absätze)
E. 1 Die Akten des vorliegenden Falles umfassen 156 Bundesordner. Die Aktu- rierung durch die Untersuchungsbehörde erfolgte mittels eines Paginierungsstem- pels. Diese Aktenstücke werden mit der Paginierung auf der ersten Seite des zu zitierenden Dokumentes sowie – falls nötig bei mehrseitigen, nummerierten Akten- stücken – der entsprechenden Seitenzahl zitiert (z.B. S. 125 der Anklage = act. 0 00 01 001 ff. S. 125). Weist ein Dokument keine Seitenzahlen auf, wird in eckigen Klammern die Seite gemäss Paginierung angegeben (z.B. act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 100]).
E. 1.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.1 Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim Ausmass des Erfolges des ge- werbsmässigen Betruges ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das deliktische Vorgehen über einen langen Zeitraum von rund sechs Jahren erstreckte (2011 bis 2017). Der Beschuldigte handelte durch seine Vorgehensweise zum Schaden von 67 (bzw. 65, wenn man die Ehepaare als Einheit betrachtet) Personen.
- 229 -
E. 1.1.2 Stark (negativ) ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte mit einigen der Ge- schädigten eine über das Geschäftliche hinausgehende private Freundschaft pflegte. So handelte es sich beim Privatkläger 10 (J._____) um jemanden, der der Beschuldigte als Freund bezeichnete (act. 5 01 01 075 S. 2 F/A 6; act. 5 01 05 094 ff. S. 2 f. F/A 6). Beim Privatkläger 57 (BL._____) sei es ein Mix gewesen (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 F/A 7). Auch zu BW._____ und der I._____ Gruppe (vgl. vorne Ziff. V.B.4) pflegte der Beschuldigte eine langjährige Beziehung, wobei der Be- schuldigte die Beziehung zu BW._____ als sehr eng beschreibt (act. 5 01 02 268 ff. S. 2 ff. F/A 6). Den Privatkläger 59 (BN._____) bezeichnet der Beschuldigte nur als Geschäftspartner und nicht als Freund (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 7), während der Privatkläger 59 (BN._____) sein Verhältnis zum Beschuldigten als freund- schaftlich beschreibt (act. 5 04 01 014 ff. S. 2). Die Umschreibung des Privatklä- gers 59 (BN._____) scheint jedoch deutlich näher bei der Wahrheit zu sein, nach- dem der Beschuldigte den Privatkläger 59 (BN._____) seit dem Jahr 2005 kennt (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4). Dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 46 (BA._____) schliesslich ein über eine gewöhnliche Vermögensverwaltungsbezie- hung hinausgehendes Verhältnis pflegte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. V.B.59). Der Beschuldigte stand somit mit allen Investoren, die gleichsam am "Kopf" einer Anlegergruppe standen (und viele weitere Anleger einbrachten), in ei- ner besonderen Beziehung. Er nutzte zum einen deren Vertrauen direkt aus, zum anderen profitierte er aber auch indirekt bezüglich derjenigen Investoren, welche via den Privatkläger 10 (J._____), den Privatkläger 57 (BL._____), BW._____, den Privatkläger 59 (BN._____) oder die Privatklägerin 46 (BA._____) mit ihm in Kon- takt kamen. Das Vertrauen der mit ihm freundschaftlich verbundenen Anleger über- trug sich über die Mund zu Mund-Propaganda auf die übrigen Anleger, was sich beispielhaft an den WhatsApp-Chats mit dem Privatkläger 23 (W._____) und mit dem Ehemann der Privatklägerin 31 (AH._____) zeigt, die beide den Beschuldigten (aus ihrer Initiative) auch zu (privaten) Nachtessen trafen (oder zumindest treffen wollten), mit ihm eine Zigarre rauchen wollten etc. (z.B. act. 2 01 01 044 ff. S. 6, S. 9 und S. 22; act. 2 27 01 013 ff. S. 2, S. 4, S. 6 und S. 9). Dem Privatkläger 38 (AP._____) schlug der Beschuldigte in einer WhatsApp-Nachricht vom 17. Februar 2017 vor, zusammen in GA._____ zum Fliegenfischen zu gehen (act. 2 24 01 033
- 230 - ff. [act. 2 24 01 053]). Dass der Beschuldigte trotz dieser persönlichen Beziehungen nicht davor zurückschreckte, sich auf deren Kosten zu bereichern und deren Ver- trauen offensichtlich ausnutzte, um an ihre Vermögenswerte zu gelangen, zeugt von doch erheblicher krimineller Energie. Andererseits kannte er (wenige) andere Geschädigte auch nicht persönlich.
E. 1.1.3 Neutral (und nicht verschuldensmindernd) zu gewichten ist der Umstand, dass – soweit bekannt – keine Geschädigten durch die Anlagen beim Beschuldig- ten bzw. die entsprechenden Verluste in finanzielle Bedrängnis gerieten oder dass die Geschädigten ihr ganzes Erspartes oder grosse Teile davon dem Beschuldigten überliessen.
E. 1.1.4 Der Beschuldigte nutzte seine persönlichen Beziehungen zu den Geschä- digten und deren Empfehlungen untereinander über ihn und seine CD._____ Group aus. Er trat als erfolgreicher und seriöser, hart arbeitender Vermögensverwalter auf und vermittelte den Investoren den Eindruck, dass ihre Gelder von einer schweize- rischen Vermögensverwaltungsgesellschaft investiert werden. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zum Beschuldigten wurden die Anleger bei Verzö- gerungen von Rückzahlungen denn auch nicht gerade skeptisch (vgl. die WhatsApp-Chats mit dem Privatkläger 23 [W._____] und mit dem Ehemann der Privatklägerin 31 [AH._____]), sondern liessen sich mit versprochenen Rückrufen und dem Hinweis darauf, dass demnächst etwas geschehe, vertrösten.
E. 1.1.5 Die Deliktssumme ist die Gesamtheit der von den Geschädigten geleisteten Einlagen (vgl. vorne Ziff. VI.B.2.3). Sie beträgt USD 57'635'560, GBP 2'513'000, von CHF 2'085'000, von EUR 9'929'890.72 und KWD 425'400 und ist fraglos als sehr hoch zu bezeichnen. Der Beschuldigte tätigte jedoch diverse Rückzahlungen an die Geschädigten in einem Gesamtbetrag von USD 33'432'097.65, GBP 400'000 und EUR 1'479'193.88 (act. 3 03 01 008 ff.) und für bzw. im Namen der Privatklägerin 46 (BA._____) tätigte er zahlreiche Überweisungen an Dritte von nochmals rund USD 1.4 Mio., von knapp GBP 170'000, von etwa EUR 81'000 und von ca. CHF 1.3 Mio. Der effektive Schaden ist damit deutlich tiefer und beträgt "bloss" noch knapp USD 23 Mio., knapp GBP 2 Mio., ca. EUR 8.5 Mio. und ca. KWD 425'000 (der Schaden in CHF wird durch die Rückzahlungen kompensiert).
- 231 - Dies ändert aber nichts daran, dass auch "zurückbezahlte" Einlagen zum Schaden gehören, denn Auszahlungen an Kunden mit dem Geld anderer Kunden stellen eine deliktische Verwendung dar, da die Gelder statt angelegt werden – wie es den Geschädigten vorgegaukelt wird – für Ausschüttungen an andere Investoren ver- wendet werden. Es handelt sich hierbei gerade um ein wesentliches Merkmal eines Ponzi-Systems und eine Voraussetzung, um über längere Zeit grosse Summen an- zuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 2.2).
E. 1.1.6 Die objektive Tatschwere ist innerhalb des sehr weiten Strafrahmens für ge- werbsmässigen Betrug – 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – auf einer 14-stufigen Skala, welche von ausserordentlich leicht über sehr leicht, leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, nicht leicht, keineswegs leicht, erheblich, mit- telschwer, noch nicht allzu schwer, eher schwer, schwer, sehr schwer bis ausser- ordentlich schwer reicht –, als schwer zu bezeichnen. Bei einem schweren oder sehr schweren Verschulden ist eine Strafe in der unteren Hälfte des obersten Drit- tels des Strafrahmens angezeigt. Eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe ist angemessen.
E. 1.2 Sicher ist ein Obsiegen dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, N 10 zu Art. 433). Wird die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen, so stellt dies nach herrschender Ansicht ein Obsiegen der Privatklägerschaft dar, was zur Folge hat, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung besteht. Werden die Zivilansprü- che indes auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, sondern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen, was umso mehr gilt, wenn die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilrechtsweg selbst zu verantworten hat. (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, N 13 f. zu Art. 433).
E. 1.2.1 Der Beschuldigte handelte in Bezug auf sämtliche Betrugselemente (Täu- schungshandlungen, Arglist, Irrtum, Vermögensdispositionen der Anleger, jeweili- ger Kausalzusammenhang, Schaden) mit direktem Vorsatz. Dieser Aspekt vermag das Verschulden nicht zu reduzieren.
E. 1.2.2 Es steht ausser Frage, dass dem Vorgehen des Beschuldigten finanzielle und egoistische Motive zugrunde lagen. Sowohl die ungerechtfertigte Bereiche- rungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind allerdings bereits tatbestands- immanent. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht in einer fi- nanziellen Notlage befand. Mit den Geldern seiner Kunden gönnte sich der Be- schuldigte ein feudales Leben mit unzähligen Annehmlichkeiten. Er nannte diverse Kunstgegenstände, teure Armbanduhren, Designer-Kleidungsstücke, luxuriöse Reisegepäckstücke und Humidore sein eigen. Ferner besass er teure Fahrzeuge
- 232 - (Lamborghini Huracane Coupé, Porsche Carrera 911, Porsche Macan) und war Eigentümer einer Liegenschaft in GB._____.
E. 1.2.3 Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind nicht auszumachen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von seinem deliktischen Tun abliess, sondern das vorliegende Verfahren durch die ersten Strafanzeigen der Geschädigten ins Rollen gebracht wurde.
E. 1.2.4 Zufolge der subjektiven Tatschwere ergibt sich keine Reduktion der objekti- ven Tatschwere. Das Verschulden ist damit weiterhin als schwer zu bezeichnen.
E. 1.3 Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Ver- fahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Zu vergüten sind dabei die effektiven Anwaltskosten, d. h. der Stundenaufwand, und nicht wie im Zivilver- fahren eine Entschädigung basierend auf dem Streitwert (a.a.O., N 18 zu Art. 433).
E. 1.4 Bei der Parteientschädigung handelt es sich um einen blossen Auslagener- satz. Demgemäss ist kein Zins geschuldet (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 21 zu Art. 433; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
4. Aufl., Art. 433 N 3)
- 319 -
2. Vorbemerkungen
E. 2 Wird auf ein Dokument als Ganzes verwiesen, wird keine Seitenzahl ange- geben (z.B. Anklage = act. 0 00 01 001 ff.). Bei Einvernahmen wird zusätzlich die Nummer der Frage/Antwort angegeben mit Ausnahme der Einvernahme des Be- schuldigten vom 12. Oktober 2018, da diese Einvernahme praktisch nur aus einer langen Darstellung des Beschuldigten besteht (vgl. act. 5 01 02 268 ff.), weshalb die Angabe der Nummer der Frage/Antwort das Auffinden bestimmter Depositionen nicht erleichtert. Die Gerichtsakten werden mit der üblichen fortlaufenden Akten- nummer (hier beginnend mit act. 2) bezeichnet.
E. 2.1 Fast alle Privatkläger verlangen eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (vgl. Anträge vorne), wobei teilweise sehr hohe Stundenan- sätzen in Rechnung gestellt werden. Der Beschuldigte hat keine Stundenansätze von mehreren Hundert Franken pro Stunde zu tragen. Selbst unter Ausklammerung dieser sehr hohen Stundenansätze erscheinen einige der geltend gemachten Be- träge angesichts des effektiv notwendigen Aufwandes für die Privatklägervertre- tung im vorliegenden Verfahren als übersetzt. Es kommt hinzu, dass eine gewisse Gleichbehandlung unter den Privatklägern sicherzustellen ist und eine einzelfall- weise Beurteilung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würde. Es erscheint vorliegend daher angezeigt, mit Pauschalen, Zuschlägen und Abzü- gen zu arbeiten.
E. 2.1.1 Der Beschuldigte fälschte sowohl Portfolio Valuations als auch einen Trading Report von gesamthaft 16 unterschiedlichen Geschädigten, wobei unter anderem auch seine Freunde, die Privatkläger 10 (J._____), 59 (BN._____) und 23 (W._____) betroffen waren. Es waren 37 Portfolio Valuations und ein Trading Re- port inhaltlich falsch. Demgemäss zeigten immerhin 38 Dokumente ein vom wirkli- chen Vermögensstand abweichendes, besseres Bild, als es in Wahrheit vorlag. Die unwahren Dokumente datieren vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016. Die diesbezügliche Deliktsdauer erstreckte sich damit über knapp zwei Jahre.
E. 2.1.2 Die vielen Geschädigten und die zahlreichen inhaltlich falschen Konto- und Depotauszüge wiegen hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten relativ schwer. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass diese gefälschten Portfolio Valu- ations und der unwahre Trading Report immer nur Tatmittel der arglistigen Täu- schungshandlungen des Betruges des Beschuldigten waren respektive zur Vertu- schung der Zweckentfremdung der Gelder dienten. Es liegt ein sehr enger Sach- zusammenhang vor, was das Verschulden sehr stark relativiert. Der Unrechtsgeh-
- 233 - alt der Urkundenfälschungen wurde bereits beim gewerbsmässigen Betrug weitge- hend abgegolten. Dennoch fallen die Urkundenfälschungen noch selbständig ins Gewicht, weil die Urkundendelikte ein anderes Rechtsgut schützen, nämlich das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden.
E. 2.1.3 Das objektive Tatverschulden ist noch als leicht zu gewichten.
E. 2.2 Als Basisprozessentschädigung für die Vertretung eines Privatklägers er- scheint ein Betrag von CHF 5'000 angemessen. Selbst wenn es sich – insgesamt
– um ein äusserst umfangreiches Verfahren handelte (für die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie das Gericht), gestaltete sich die Vertretung der einzelnen Privatkläger nicht besonders zeitintensiv, zumal die Privatklägervertreter (mit ganz vereinzelten Ausnahmen) an den unzähligen Einvernahmen mit dem Beschuldigten nicht anwesend waren. In der Basisprozessentschädigung enthalten sind die Auf- wendungen für das Verfassen einer Strafanzeige und weiterer Eingaben (insbeson- dere einer Eingabe im Rahmen des abgekürzten Verfahrens und im Hinblick auf die Hauptverhandlung), das für die Vertretung eines Privatklägers erforderliche Ak- tenstudium und die Betreuung des Klienten. Zuschläge sind zu entrichten für die Teilnahme an Einvernahmen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche sieben Stunden dauerte, ist ein Zuschlag von CHF 2'000 zu veranschlagen. Vertritt ein Rechtsvertreter weitere Privatkläger, können Synergien und Doppelspurigkei- ten genutzt werden, so dass die Vertretung jedes weiteren Privatklägers nicht mehr mit CHF 5'000, sondern bloss noch mit CHF 2'000 zu entschädigen ist. Wird eine Prozessentschädigung von weniger als der Basisprozessentschädigung von CHF 5'000 bzw. CHF 2'000 geltend gemacht, ist selbstverständlich dieser tiefere Betrag massgebend.
- 320 -
E. 2.2.1 Der Beschuldigte handelte betreffend die Urkundenfälschungen direktvor- sätzlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere betref- fend den gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 1.2.2 und Ziff. 1.2.3). Das objektive Tatverschulden erfährt durch die subjektive Tatschwere keine Relativierung.
E. 2.2.2 Ein leichtes Tatverschulden erheischt eine Sanktion noch in der unteren Hälfte des untersten Drittels des bis zu fünf Jahre reichenden Strafrahmens. Ange- messen erscheint (noch ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten. Wie bereits erwogen (vgl. vorne lit. B.2.3) kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, selbst wenn die Ausfällung einer solchen ange- sichts der Höhe der Sanktion theoretisch (das aStGB ist anwendbar; vgl. vorne lit. A.1) noch möglich wäre.
3. Asperation / Einsatzstrafen nach den Tatkomponenten
E. 2.2.3 Was vereinbart wurde bei denjenigen Geschädigten/Privatklägern, die kei- nen Vertrag mit dem Beschuldigten hatten, ist jeweils bei diesen zu prüfen (vgl. auch vorne lit. A.2.2.10).
E. 2.2.4 Hinsichtlich des Zeitraums 2011-2014 kann anhand der Geldflussrechnun- gen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 festgestellt werden, dass der Be- schuldigte die ihm anvertrauten Gelder nicht vereinbarungsgemäss investierte. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben lit. A.2.5), kam es mit Ausnahme von einigen Wertschriftenkäufen und -verkäufen zu keiner relevanten Handelstätigkeit. Davon, dass der Beschuldigte die Anlagegelder seiner Kunden auch für die Zeit bis 2015 vollständig in IPOs oder andere Wertschriften angelegt hätte, kann damit keine Rede sein. Dies brachte der Beschuldigte seinen Kunden nie zur Kenntnis, weshalb er sie entsprechend täuschte.
E. 2.2.5 Die schriftlichen Vermögensverwaltungsverträge hatten Laufzeiten zwischen zwei (allenfalls drei [schlechte Lesbarkeit des Vertrages mit den Privatklägern 37 {AO._____ und AN._____}]) und zwölf Monaten. Entgegen der Anklage befindet sich in den Akten, soweit ersichtlich, kein Vertrag mit einer Laufzeit von bloss 30 Tagen bzw. einem Monat. Viele Anleger beliessen ihre Investments indes über mehrere Jahre beim Beschuldigten trotz grundsätzlich kürzerer Laufzeiten der As- set Management Agreements.
E. 2.2.6 Von 2011 bis ca. Ende 2016 verwendete der Beschuldigte grösstenteils ein Asset Management Agreement wie beispielsweise dasjenige mit dem Privatklä- ger 63 (BR._____) vom 16. Juni 2016. Der Briefkopf lautete auf die CD._____ Group in Zug, unterzeichnet ist der Vertrag für die CD._____ vom Beschuldigten (act. 2 02 01 054 ff. S. 1 und S. 4). Es wird vereinbart, dass der Vertrag Schweizer Recht unterliegt (a.a.O. S. 3 "Section 11"), dass die Vermögenswerte auf einem Bankkonto im Namen des Kunden hinterlegt werden (a.a.O. S. 2 "Section 8") und die "Assets" für Anlagen in Wertschriften einschliesslich IPOs verwendet werden (a.a.O. S. 1 "Section 2 lit. d"). Weitere Beispiele für diese Art Vertrag sind die Ag- reements mit den Privatklägern 21 (T._____ und U._____; act. 2 02 01 064 ff. [1. Januar 2015]), mit der Privatklägerin 29 (AF._____ SL; act. 2 02 01 074 ff. [3. Juli 2015]), mit der Privatklägerin 17 (P._____; act. 2 02 01 127 ff. [undatiert]),
- 85 - mit den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____; act. 2 26 01 004 ff. [12. Juni 2013]), mit dem Privatkläger 13 (L._____; act. 2 19 01 097 ff. [22./23. Dezember 2015]); mit dem Privatkläger 14 (M._____; act. 2 19 01 112 ff. [13./18. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 56 (BK._____; act. 2 19 01 133 ff. [13./15. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 32 (AI._____; act. 2 19 01 154 ff. [4. Dezember 2015]), mit dem Privatkläger 26 (AC._____; act. 2 19 01 179 ff. [22. Dezember 2015]), mit der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC; act. 2 19 01 201 ff. [24./25. De- zember 2015]), mit dem Privatkläger 53 (BH._____; act. 2 19 01 219 ff. [22. No- vember 2015]), mit dem Privatkläger 55 (BJ._____; act. 2 19 01 229 ff. [30. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 28 (AE._____; act. 2 19 01 249 ff. [1. Januar 2016]), mit dem Privatkläger 24 (AA._____; act. 2 19 01 264 ff. [3. Januar 2016]), mit dem Privatkläger 41 (AS._____; act. 2 19 01 272 ff. [undatiert]), mit dem Privatkläger 1 (B._____; act. 2 19 01 282 ff. [8./10. September 2014]), mit dem Privatkläger 52 (BG._____; act. 2 19 01 296 ff. [7. April 2016]), mit dem Privatkläger 66 (BU._____; act. 2 19 01 305 ff. [21. Mai 2015]), mit dem Privatkläger 7 (H._____; act. 2 34 01 008 ff. [12. September 2014]), mit der Privatklägerin 45 (AW._____ Limited; act. 2 08 01 014 ff. [14. Juni 2016]) und mit dem Privatkläger 27 (AD._____; act. 2 25 01 006 ff. [undatiert]). Die älteren Verträge waren noch leicht anders dargestellt, der Inhalt unterschied sich indes nicht von den anderen, jüngeren Verträgen (z.B. Ver- trag mit Privatkläger 59 [BN._____] vom 13. September 2012 [act. 2 03 01 026]; Vertrag mit dem DA._____ Fonds vom 8. April 2013 [act. 2 05 01 166 ff.]). Wenige, erst im Jahr 2016 geschlossene Asset Management Agreements wiesen einen Briefkopf mit einer Adresse in GE._____ auf (vgl. Tabelle mit der Übersicht über die Vermögensverwaltungsverträge; z.B. Vertrag mit der Privatklägerin 4 [E._____ Ltd.] vom 1. Januar 2016, zweiter Vertrag mit dem Privatkläger 63 [BR._____] vom
14. Juli 2016, Vertrag mit dem Privatkläger 64 [BS._____] vom 11. Juli 2016, Ver- trag mit der Privatklägerin 11 [K1._____] vom 7. Juli 2016, Vertrag mit der Privat- klägerin 12 [K._____] vom 2. August 2016, Vertrag mit dem Privatkläger 50 [BE._____] vom 22. September 2016).
E. 2.2.7 Ein Spezialfall ist ferner der Vertrag vom 1. Januar 2010 mit der Privatkläge- rin 43 (AU._____ SA) mit einer Laufzeit bis 1. Januar 2017 und der GE._____-Ad-
- 86 - resse im Briefkopf (act. 2 05 01 186 ff.). Wie gerade gesehen, schloss der Beschul- digte grundsätzlich erst ab dem Jahr 2016 Verträge mit der Adresse in GE._____. Im Jahr 2010 gab es das GE._____-Geschäft noch gar nicht, dieses wurde erst im Zusammenhang mit dem DA._____ Fund und dem DB._____ Fund aufgebaut (act. 5 01 02 284 ff. S. 4 F/A 15; vgl. dazu auch hinten lit. B.4.4 ff.). Aufgrund der ungewöhnlich langen Laufzeit und der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ei- gentlich noch gar nicht möglichen Adresse ist nicht auszuschliessen respektive ist vielmehr wahrscheinlich, dass dieser Vertrag nachträglich erstellt bzw. rückdatiert wurde. Dies wird für die Sachverhaltserstellung keine Rolle spielen (vgl. hinten lit. B.5.4), weshalb sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen.
E. 2.2.8 Anklagegemäss verwendete der Beschuldigte ab Anfang 2017 einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Titel "Asset Management and Omnibus Ac- count Agreement for Initial Public Offerings" (vgl. Tabelle mit der Übersicht über die Vermögensverwaltungsverträge). Vertragspartei seitens des Beschuldigten war die CD._____ Group Limited (GE._____). Diese neuen Verträge wurden internationa- lem bzw. Völkerrecht unterstellt, es wurde festgehalten, dass die Vermögenswerte zwar auf einem Sammelkonto (Omnibus-Account), aber auf den Namen des Kun- den hinterlegt werden, wobei die Kunden wirtschaftliche Eigentümer ihrer Vermö- genswerte bleiben. Die Vermögenswerte sollten schliesslich in IPOs investiert wer- den. Beispiele für diese Verträge sind die Verträge mit dem Privatkläger 30 (AG._____; act. 2 10 01 041 ff. [Vertrag gültig ab 13. Januar 2017]), mit dem Pri- vatkläger 6 (G._____; act. 2 12 01 007 ff. [Vertrag gültig ab 4. Juni 2017]), mit dem Privatkläger 38 (AP._____; act. 2 24 01 114 ff. [undatiert]) und mit dem Privatklä- ger 44 (AV._____; act. 2 35 01 113 ff. [Vertrag gültig ab 20. Juni 2017]).
E. 2.2.9 Bezüglich des Inhalts der (schriftlichen) Vermögensverwaltungsverträge kann zusammenfassend somit festgehalten werden, dass gemäss allen Verträgen die Vermögenswerte in Aktien einschliesslich IPOs bzw. IPOs hätten angelegt wer- den sollen.
E. 2.2.10 Einige Anleger – insbesondere Kunden des Creative IPO Fund und der Privatklägerin 46 (BA._____) nahestehende Unternehmen – hatten keinen Vertrag
- 87 - mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (Privatkläger 18 [Q._____]; Pri- vatklägerin 47 [BB._____ Inc.], Privatkläger 33 [AJ._____], Privatkläger 36 [AM._____], Privatklägerin 2 [C._____], Privatkläger 22 [V._____], Privatkläger 5 [F._____], Privatkläger 19 [R._____], Privatkläger 60 [BO._____], Privatkläger 23 [W._____], Privatklägerin 15 [N._____ Trust]; Privatklägerin 54 [BI._____ Founda- tion]). Was zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist bei diesen Privatklägern je einzeln zu prüfen.
E. 2.3 In einem ersten Schritt ist somit zu eruieren, welcher Betrag pro Rechtsver- treter als (volle) Basisprozessentschädigung festzusetzen ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dieser Betrag vollumfänglich zugesprochen werden kann (bei vollständigem Obsiegen) oder bei (teilweisem) Unterliegen reduziert werden muss. Schliesslich ist die (allenfalls reduzierte) Prozessentschädigung auf die ein- zelnen Privatkläger von einem Rechtsvertreter vertretenen Privatkläger aufzuteilen.
3. Entschädigungsforderungen der durch Rechtsvertreter vertretenen einzel- nen Privatkläger
E. 2.3.1 Hinsichtlich Anklageziffern 9-10 anerkannte der Beschuldigte den Sachver- halt – ebenfalls – "im Grossen und Ganzen" (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Hinsichtlich des Pooling brachte der Beschuldigte vor, alle Kunden hätten gewusst, dass ihr Geld auf einem Konto lautend auf eine CD._____-Gesellschaft deponiert gewesen sei, weshalb nicht zutreffe, dass er seine Kunden mit der Klausel, wonach die Ver- mögenswerte auf einem Konto auf den Namen des Kunden verwahrt würden, habe täuschen wollen (a.a.O. S. 4). Sodann treffe es nicht zu, dass die Gelder der Kun- den auf Konten bei Banken mit Sitz in GE._____ deponiert worden seien, um es den Anlegern zu erschweren, seine Angaben zu überprüfen. Schliesslich habe er seine Kunden mit Bezug auf den Sitz der CD._____-Gesellschaft nicht getäuscht, da jeder Kunde seine Gelder direkt auf ein Bankkonto, welches auf eine CD._____- Einheit mit Sitz in GE._____ gelautet habe, überwiesen habe und nicht auf die CD._____ AG mit Sitz in der Schweiz (a.a.O. S. 5). Zu diesem letzten Vorbringen ist auf die Erwägungen unter lit. B.2.10 zu verweisen.
E. 2.3.2 Ab Frühjahr/Sommer 2013 nahm der Beschuldigte mit seiner CD._____ Group die Vermögenswerte der Investoren auf drei Bankkonten der CD._____ Ge- sellschaften in GE._____ entgegen, was er an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 93 S. 14): Bank Konto-Nr. Begünstigte Kontoeröffnung DW._____ Limited, 11 CD._____ Limited 20. August 2012 GE._____ (act. 2 19 02 242 ff.)
- 88 - DW._____ Limited, 12 CD._____ Group Li- 28. Juni 2013 GE._____ mited (act. 2 19 08 002 ff.) DX._____ Limited, 13 CD._____ Group Li- 23. Oktober 2014 GE._____ mited (act. 2 19 05 459 ff.)
E. 2.3.3 Vor diesem Zeitpunkt, also seit dem Jahr 2011, nahm der Beschuldigte von wenigen Anlegern auch Gelder auf den beiden Bankkonten der CD._____ Inc., Seychellen, bei der DS._____ in Liechtenstein (Konto-Nr. 32) und der DL._____ Bank in St. Gallen/Genf (Konto-Nr. 33) entgegen.
E. 2.3.4 Insgesamt zeigt sich, dass von den anklagerelevanten Überweisungen an den Beschuldigten bzw. die CD._____ Group alle (mit Ausnahme von zweien) auf diese fünf Konten gingen. Lediglich von der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) gingen zwei Einzahlungen auf ein DN._____-Konto des Beschuldigten (act. 4 04 01 139 und act. 5 01 05 023; act. 4 04 01 149 und act. 5 01 05 023, wobei betreffend die letzte Zahlung von EUR 280'000 am 22. November 2017 aber keine Täuschung durch den Beschul- digten mehr wird nachgewiesen werden kann [vgl. hinten lit. B.60]). Der grösste Teil der anklagerelevanten Einzahlungen ging auf diese drei Bankkonten in GE._____ (vgl. zum Ganzen: Übersicht in act. 3 03 01 003 ff. bzw. Anhang zur Anklage [act. 0 00 01 001 ff. S. 126 ff.]). Die Ausführungen der Anklage erweisen sich damit als korrekt.
E. 2.4 Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nur die Leistung in der ge- schuldeten Währung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfah- ren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Klagt der Gläubi- ger auf Zahlung in Schweizer Franken, obwohl eine Fremdwährung geschuldet ist, ist die Klage abzuweisen. Es ist dem Gericht insbesondere verwehrt, bei Klage in Schweizer Franken die geschuldete Geldleistung in der Fremdwährung zuzuspre- chen. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen; die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung wäre etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung und ist daher nicht statthaft (Urteil des Bun- desgerichtes 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 m.w.H.). Die Zahlun- gen/Überweisungen der Privatkläger an den Beschuldigten sowie die Rückzahlun- gen erfolgten vorwiegend in USD, teilweise kam es aber auch zu Zahlungen in GBP und (anzahlmässig etwas weniger) in EUR und CHF. Folglich sind – je nachdem – gemäss Art. 84 Abs. 1 OR USD, GBP, EUR und CHF geschuldet. Die Privatkläger
- 264 - machen ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren (bloss) im Rahmen eines Ad- häsionsprozesses geltend. Es wäre daher stossend, die Klagen aller Privatkläger, die ihr Schadenersatzbegehren nicht in der geschuldeten Währung stellen (in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) abzuweisen (und damit eine res iudicata zu schaffen) – insbesondere für die nicht anwaltlich vertretenen Privatkläger und diejenigen Privatkläger, die ihre Begehren mit der Formularerklä- rung für Geschädigte stellten, auf welchem Dokument die Währung CHF bereits vorgedruckt ist. Es rechtfertigt sich daher, solche, in der "falschen" Währung ge- stellte Begehren auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Widerrechtlichkeit Ein reiner Vermögensschaden, der weder aus einer Körperverletzung noch aus ei- ner Tötung oder Sachbeschädigung resultiert, ist nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Eine derartige Norm ist auch der vorliegend relevante Art. 146 StGB. Da der Beschuldigte ein Vermögensdelikt im Sinne der genannten Norm beging, liegt Widerrechtlichkeit vor.
4. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis, der vom Beschuldigten begangene Betrug, nicht weggedacht werden kann, ohne dass jeweils der Erfolg – der Schaden in der nachfolgend genannten jeweiligen Höhe – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem jeweils adäquat, da die Vorgehensweise des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen und nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet er- scheint, jeweils einen derartigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen.
5. Verschulden Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte be- wusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor.
- 265 -
6. Zusammenfassung Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der Scha- denersatzpflicht jeweils erfüllt sind. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz in den nachfolgend eruierten Beträgen zu bezahlen. D. Genugtuung
1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämt- licher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). Eine Genugtuung ist nur geschul- det, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsver- letzungen bleiben daher ausser Betracht (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6 und N 11).
2. In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermögensdeliktes keine Ge- nugtuung zugesprochen. Im Schrifttum zu Art. 49 OR findet ein solcher Fall – so- weit ersichtlich – keine Erwähnung (vgl. z.B. BREHM, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N 1 ff.; KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zü- rich/St. Gallen 2013, Band 1 Hütte S. 3, S. 7 ff. und Band 2 Landolt S. 48 ff.). In einzelnen Fällen ist es aber durchaus denkbar, dass die Zusprechung einer Ge- nugtuung angezeigt sein kann. So kann etwa der Verlust eines erheblichen Teils der eigenen Altersvorsorge zu wirtschaftlichen Existenzängsten führen, welche ge- eignet sind, nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Gesundheit eines Ge- schädigten zu beeinträchtigen (so Urteil DG150059 des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 2015, S. 129 f.).
- 266 -
3. Vorliegend macht keiner der Privatkläger, der eine Genugtuung verlangt, gel- tend, er habe einen grossen Teil seiner Altersvorsorge verloren, oder ähnliches. Sämtliche Genugtuungsbegehren sind daher abzuweisen. Bei den einzelnen Pri- vatklägern wird nachfolgend deshalb bloss noch festgehalten, dass das Genugtu- ungsbegehren aus den genannten Gründen abzuweisen sei. E. Zivilforderungen der einzelnen Privatkläger
1. Privatkläger 1 (B._____)
E. 2.4.1 Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlage- system bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspiegelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich
- 100 - lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen – oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Sicherheit – verwaltet und ver- mehrt, ihre Einlagen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass ange- legt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen lediglich aus den von angewor- benen Neukunden einbezahlten Anlagegeldern finanziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegenforderung gegenüber (Urteil des Bundesgerichtes 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
E. 2.4.2 Für den Zeitraum ab 2015 räumte der Beschuldigte konstant ein, für die Aus- zahlung bestehender Kunden – zumindest teilweise – auch Gelder anderer Kunden verwendet zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 3; act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 34 und F/A 40; vgl. auch act. 5 01 01 140 ff. S. 7 F/A 33). Aber auch bis März 2015 ver- wendete der Beschuldigte Neugelder für die Auszahlung bestehender Kunden. Vorab ist zu beachten, dass die Anleger kurz nach Beginn ihrer Investitionen natür- lich noch nicht ungeduldig werden und noch kaum Rück- bzw. Gewinnauszahlun- gen verlangt haben dürften. Am Anfang vertrauten noch alle in den Beschuldigten und dessen Investitionen. Die erste grössere Rückzahlung an einen Geschädig- ten/Privatkläger erfolgte am 22. August 2012; es wurden ca. USD 250'000 an den Privatkläger 10 (J._____) zurückbezahlt (a.a.O. S. 11). Vorgängig dazu gingen am
7. August 2012 GBP 150'000 und am 13. Juli 2012 USD 200'000 je vom Privatklä- ger 3 (D._____) ein, wobei die USD 200'000 auf dasjenige Konto einbezahlt wur- den, ab dem dann auch die Zahlung an den Privatkläger 10 (J._____) getätigt wurde (a.a.O. S. 10). Andere Beträge in dieser Grössenordnung gingen in jener Zeitspanne (auf besagtem Konto) nicht ein, vielmehr kam es sogar zu erheblichen Abflüssen. Der Beschuldigte wäre ohne die Gelder des Privatklägers 3 (D._____) somit nicht in der Lage gewesen, diese Zahlung an den Privatkläger 10 (J._____) vorzunehmen, zumal er am 27. August 2012 noch eine zweite Überweisung an den Privatkläger 10 (J._____) von ca. USD 100'000 machte. Damit floss ein grosser Teil des Investments des Privatklägers 3 (D._____) an den Privatkläger 10 (J._____). Die nächste anklagerelevante Rückzahlung fand am 4. März 2013 an die Privatklä- gerin 42 (AT._____ Limited) über ca. USD 200'000 statt. Nur drei Tage vorher, am
1. März 2013, ging auf dasselbe Konto die Einzahlung des Privatklägers 3
- 101 - (D._____) bzw. von dessen Ehefrau von USD 150'000 ein (a.a.O. S. 20). Der Zu- sammenhang drängt sich geradezu auf. Dieses Geld wurde unmittelbar nach Ein- gang für die Rückzahlung verwendet. Am 13., 19., 25. und 27. September 2013 kam es zu weiteren Rückzahlungen an den Privatkläger 10 (J._____) von total rund USD 1'000'000. Nur kurz vorher, am 4. und 10. September 2013 überwiesen der Privatkläger 3 (D._____) und die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) zusammen ca. USD 1.1 Mio. auf dasjenige Konto, von dem die Rückzahlungen getätigt wurden (a.a.O. S. 28 f.). Ganz offensichtlich wurden diese Rückzahlungen an den Privat- kläger 10 (J._____) mit Geldern von Neukunden geleistet. Diese erheblichen Rück- zahlungen an den Privatkläger 10 (J._____) erstaunen überdies nicht, da der Be- schuldigte jenen als Genesis all seiner Kunden, der damit eine Verbindung zu allen anderen Kunden hat, bezeichnet (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 10). Dem Privatklä- ger 10 (J._____) musste der Beschuldigte demzufolge besonders Sorge tragen und ihn quasi "bei Laune" halten. Der Privatkläger 10 (J._____) durfte nicht misstrau- isch werden und musste von seinen Investitionen besonders überzeugt sein. Zu den nächsten höheren Rückzahlungen an Privatkläger kam es am 19. November 2013 (an den Privatkläger 3 [D._____]) von rund USD 86'000 und am 28. Novem- ber 2013 an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) von USD 150'000 (act. 3 03 01 014 S. 33 f.). Diesen beiden Rückzahlungen ging eine zeitlich nur wenig vorher getätigte Einzahlung der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) von USD 500'000 am
13. November 2013 voraus. Der Privatkläger 59 (BN._____) erhielt am 13. und
14. Februar 2014 Rückzahlungen von total ca. USD 1.2 Mio. (a.a.O. S. 39). Nur gerade am 10. Februar 2014 ging auf dasselbe Konto eine Einzahlung des Privat- klägers 57 (BL._____) bzw. von dessen Ehefrau von fast USD 1.5 Mio. ein (a.a.O.). Erneut ist aufgrund der zeitlichen Nähe sowie der fast übereinstimmenden Beträge offensichtlich, dass die Zahlungen an den Privatkläger 59 (BN._____) nur getätigt werden konnte, da nur drei bzw. vier Tage zuvor die hohe Überweisung des Privat- klägers 57 (BL._____) erfolgte. Ein letztes Beispiel aus einer späteren Phase der Tätigkeit des Beschuldigten findet sich ab dem 8. Januar 2015. An jenem Tag ging eine Einzahlung des Privatklägers 21 (T._____) von USD 187'000 ein (a.a.O. S. 59). Just am 9. Januar 2015 erfolgte eine Rückzahlung von ca. USD 45'000 ab
- 102 - dem gleichen Konto an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited; a.a.O.). Dass der Be- schuldigte die Rückzahlungen jeweils auch mit anderem Geld bzw. Gelder anderer Konten hätte vornehmen können (so die Verteidung [Prot. S. 15]), trifft nicht zu. Der Geldflussrechnung lässt sich nämlich entnehmen, dass der Beschuldigte keine Be- träge in derartigen Grössenordnungen auf anderen Konten hatte (act. 3 03 01 014). Insgesamt ist also erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seiner Beteuerungen auch vor dem Jahr 2015 Neugelder – zumindest unter anderem – auch für die Aus- zahlung bestehender Kunden verwendete.
E. 2.4.3 Eingestandenermassen verwendete der Beschuldigte ferner schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten Gelder seiner Anleger für private Zwecke oder den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften. Beispielsweise nahm er bereits am
14. Oktober 2011 eine Überweisung von EUR 15'000 vom EUR-Konto der CD._____ auf sein Konto in GB._____ für persönliche Ausgaben vor, was er zugab (act. 5 01 07 044 ff. S. 4 F/A 10). Bereits am 26. Oktober 2011 wurden wieder EUR 10'000 auf das Konto des Beschuldigten in GB._____ und CHF 10'000 auf sein CC._____-Konto überwiesen – für persönliche Auslagen (a.a.O. S. 4 F/A 14). Zu einer weiteren Überweisung von EUR 10'000 auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank Sabadell in GB._____ für Persönliches kam es am 11. November 2011 (a.a.O. S. 5 F/A 16). Zu weiteren Überweisungen für persönliche Auslagen kam es aber auch in den Folgejahren, so beispielsweise für das Jahr 2012 am
4. Januar 2012 (EUR 10'000; a.a.O. S. 12 F/A 60), am 9. Januar 2012 (CHF 30'000; a.a.O. S. 13 F/A 62), am 17. Januar 2012 (CHF 4'000; a.a.O. S. 13 F/A 63) und am 18. Januar 2012 (EUR 12'000; a.a.O. S. 13 F/A 64). Im Jahr 2013 tätigte er – exemplarisch – am 22. Februar 2013 (CHF 65'000), am 26. Februar 2013 (CHF 50'000) sowie am 1. März 2013 (CHF 85'000) Überweisungen auf sein Konto bei der DT._____ (ehem. DS._____) für Unternehmensausgaben sowie per- sönliche Auslagen (a.a.O. S. 28 F/A 140). Hinsichtlich dem Jahr 2014 räumte der Beschuldigte auf Vorhalt von Seite 58 der Geldflusstabelle bzw. die Feststellung, dass seinen Konten per 31. Dezember 2014 ca. USD 6.8 Mio. gutgeschrieben wor- den seien und er ca. USD 900'000 bar bezogen, welches Geld er auch ausgegeben habe, da seine Konten mit ca. USD 400'000 im Minus gewesen seien, ein, das sei möglich (act. 5 01 07 080 ff. S. 17 F/A 94 i.V.m. F/A 92). Das Bild, das sich über
- 103 - die Jahre von 2011 bis 2014 ergibt, spricht somit eine deutliche Sprache. Einge- gangene Gelder verwendete der Beschuldigte – auch – für private Zwecke und den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften.
E. 2.4.4 Der Beschuldigte räumte auch betreffend viele Bargeldbezüge ein, dass diese zur Deckung persönlicher Auslagen respektive zur Deckung allgemeiner Aus- lagen gewesen seien (z.B. a.a.O. S. 6 F/A 21, a.a.O. S. 8 F/A 34, a.a.O. S. 9 F/A 43). Einschränkend führte er aber auch aus, dass nur einige dieser Bargeldab- hebungen für ihn persönlich gewesen seien, andere seien für eine Handvoll Leute, fünf bis sechs Personen, die keine konventionellen Kunden, sondern seine persön- lichen Freunde gewesen seien und die das Geld gebraucht hätten, gewesen. Daher habe er für die Bargeldübergaben an die Kunden auch keine Quittung ausgestellt (a.a.O. S. 13 f. F/A 65 f.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in diesen – einschränkenden – Ausführungen festhält, dass einige der Bar- geldbezüge persönliche Auslagen waren. Hinzu kommt, dass seine Aussage, er habe teilweise Bargeld seinen Freunden/Kunden übergeben, nicht uneinge- schränkt glaubhaft ist. Dass der Beschuldigte als langjähriger Vermögensverwalter solche Geschäfte ohne die Ausstellung einer Quittung tätigt, erscheint eher un- wahrscheinlich, zumal er keine weitere Erklärung für diesen doch eher ungewöhn- lichen Umstand abgibt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und liefert der Beschul- digte keine Erklärung, weshalb diese Kunden/Freunde nicht selber Bargeld bezie- hen konnten.
E. 2.4.5 Nachdem soeben aufgezeigt wurde, für was der Beschuldigte das Geld be- nötigte, ist noch zu erstellen, woher die finanziellen Mittel stammten, die der Be- schuldigte ausgab. In der Geldflusstabelle sind die Einzahlungen der Investoren grün hinterlegt (act. 3 03 01 013 und act. 3 03 01 014). Eine weitere Übersicht über die anklagerelevanten Einzahlungen der Anleger findet sich in act. 3 03 01 003 ff. Diesen Dokumenten kann entnommen werden, dass bereits ab 2011 ein ganz we- sentlicher Teil der Einkünfte auf den CD._____-Konten von Privatklägern/ Geschädigten des vorliegenden Verfahrens stammten. So überwies der Privatklä- ger 10 (J._____) am 12. Oktober 2011 USD 100'000 (act. 3 03 01 014 S. 1), am
26. April 2012 kamen EUR 200'000 von der Privatklägerin 43 (AU._____ SA; a.a.O.
- 104 - S. 7), am 11. Juni 2012 überwies der Privatkläger 3 (D._____) USD 150'000 (a.a.O. S. 8), am 13. Juli 2013 kamen weitere USD 200'000 vom Privatkläger 3 (D._____) und am 7. August 2012 GBP 150'000 (a.a.O. S. 10). Anschliessend "intensivierten" sich die Einzahlungen – sowohl bezüglich Anzahl als auch bezüglich Höhe der In- vestitionen. Am 17. September 2012 gingen vom Privatkläger 59 (BN._____) USD 250'000 ein (a.a.O. S. 12) und nur einen Tag später wurden vom Privatklä- ger 10 (J._____) USD 500'000 einbezahlt (a.a.O. S. 12). Bereits am 28. September 2012 zahlte der Privatkläger 59 (BN._____) weitere USD 250'000 ein (a.a.O. S. 12). Am 9. November 2012 überwies der Privatkläger 60 (BO._____) USD 250'000 (a.a.O. S. 15). Weitere Einzahlungen der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) über CHF 500'000 (am 14. Januar 2013) sowie der Privatkläger 59 und 60 (BN._____ und BO._____) über je USD 250'000 (je am 15. Januar 2013) folgten (a.a.O. S. 18). Am 4. Februar 2013 zahlte der Privatkläger 59 (BN._____) weitere USD 250'000 ein (a.a.O. S. 19). Von der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) gingen hernach am 18. April 2013 USD 250'000 ein (a.a.O. S. 22), am 14. Juni 2013 über- wiesen die Privatkläger 37 (Ehepaar AN._____/AO._____) USD 250'000, am
21. Juni 2013 kamen nochmals USD 500'000 vom Privatkläger 10 (J._____; a.a.O. S. 24) und am 27. Juni 2013 überwies die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) EUR 150'000 (a.a.O. S. 25). Es war also bereits in der Anfangsphase der Tätigkei- ten des Beschuldigten ein steter Fluss von Zahlungseingängen vorhanden, der es ihm ermöglichte, die Gelder für private Zwecke und den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften zu verbrauchen, zumal er diese Gelder – wie bereits gesehen – ja nicht im Finanzmarkt anlegte. Ab Mitte 2013 gingen dann fast jeden Monat (Aus- nahmen: August 2013, Januar 2014, März 2014, November 2014) bis März 2015 Investitionen von mindestens Hunderttausend CHF, EUR, GBP oder USD ein (a.a.O. S. 25 ff.).
E. 2.4.6 Dabei verzeichneten die Konten des Beschuldigten bzw. der CD._____ Ge- sellschaften – im Verhältnis zu den Einzahlungen der Privatkläger/Geschädigten – keine relevanten Eingänge aus anderen Quellen (act. 3 03 01 014). Beim ganz überwiegenden Teil der einbezahlten Gelder handelt es sich um anklagerelevante Investitionen (vgl. act. 3 03 01 014).
- 105 -
E. 2.4.7 Der Beschuldigte machte an mehreren Stellen hinsichtlich der Geldflussrech- nung geltend, diese sei nicht vollständig, da noch andere Konten bestanden hätten (z.B. act. 5 01 07 044 ff. S. 16 F/A 73 und act. 5 01 07 080 ff. S. 9 F/A 40, S. 17 F/A 92 ff. und S. 19 F/A 112). Die Verteidigung brachte an der Hauptverhandlung insbesondere vor, die Unterlagen zur Bankbeziehung bei der DQ._____ Privatbank und des Kontos des Beschuldigten bei der EI._____ Bank in GE._____ sei nicht berücksichtigt (vgl. vorne lit. A.2.5.2). Es ist korrekt, dass für die Konten bei der DX._____ (lautend auf die DP._____ Limited, die CD._____ Group Limited und den Beschuldigten) keine Belege vorhanden sind (act. 5 01 07 080 ff. S. 15). Das Konto lautend auf die CD._____ Group Limited wurde indes erst im Oktober 2014 eröffnet (act. 2 19 05 459 ff. S. 4) und dasjenige lautend auf die DP._____ Limited im Juni 2014 (act. 5 01 07 080 ff. S. 15). Nachdem die Geldflussanalyse Ende März 2015 endet und der Beschuldigte für den Zeitraum ab Ende 2014/Anfang 2015 geständig ist, kann diesen Konten keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen und es kann ausgeschlossen werden, dass das Bild sich komplett ändern würde. Hinsichtlich des EI._____ Kontos sowie des EO._____ Kontos, die auf der Geldflussanalyse ebenfalls fehlen (a.a.O. S. 9), ist anzumerken, dass der Beschuldigte zum EO._____ Konto ausführte, dass auf dieses nie Kundengelder einbezahlt und die- ses nur für Rückzahlungen verwendet worden sei (act. 5 01 04 001 ff. S. 8 F/A 31). Es sei kein Tradingkonto gewesen (a.a.O. F/A 33). Wie gesehen (vgl. vorne lit. A.2.3) gingen sämtliche anklagerelevanten Einzahlungen auf die Konten bei der DW._____, der DX._____, der DS._____, der DL._____ Bank und schliesslich noch der DN._____ AG. Dieses EO._____-Konto spielte also bloss für die Rück- zahlungen eine Rolle. Auf dem EI._____ Konto fand gemäss Angaben des Beschul- digten IPO-Trading statt (act. 5 01 07 044 ff. S. 34 F/A 175). Auf jenes Konto flos- sen aber bloss ca. USD 2 Mio. (act. 3 03 01 014; die Überweisungen auf das EI._____ Konto sind der Geldflussanalyse zu entnehmen). Einen Einfluss auf das grundsätzliche Bild, das sich aufgrund der Einzahlungen, Investitionen und Ausga- ben ergibt, haben diese (auf der Geldflussrechnung fehlenden) Konten also nicht.
E. 2.4.8 Bezüglich der Einzahlungen des Privatklägers 10 (J._____) machte der Be- schuldigte am 15. Dezember 2021 geltend, diese könnten für Anlagen, aber auch
- 106 - die Rückzahlung von Darlehen bzw. Vorauszahlungen von ihm (dem Beschuldig- ten) für den Privatkläger gewesen sein (act. 5 01 07 044 ff. S. 3 F/A 7 f., S. 4 F/A 13, S. 22 f. F/A 109). Da der Beschuldigte in einer früheren Einvernahme (12. Dezem- ber 2018) ausführte, die Gelder vom Privatkläger 10 (J._____) seien für das Tra- ding an den Finanzmärkten gewesen (act. 5 01 03 234 ff. S. 2 F/A 7 f.), ist hiervon auszugehen, zumal der Beschuldigte ergänzte, seit 2001 erfolgreich für den Privat- kläger 10 (J._____) getradet zu haben (a.a.O. S. 3 F/A 14 ff.). Dass er vom Privat- kläger 10 (J._____) Darlehen erhalten habe, erwähnte er in jener Einvernahme mit keinem Wort (a.a.O. S. 2 F/A 6 bis S. 6 F/A 29). Die Ausführungen vom 15. De- zember 2021 erscheinen daher nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. In Bezug auf die Überweisung der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) von USD 200'000 vom
4. September 2012 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser Betrag sei für ver- schiedene Zahlungen vorgesehen gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 21 f. F/A 105). Auch dieses (nachgeschobene) Vorbringen ist nicht plausibel, da der Beschuldigte am 29. Oktober 2018 im Gegensatz dazu angab, er hätte für die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) mit den Geldern IPO-Handel und Trading an den Finanzmärkten machen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 15 F/A 84). In Bezug auf die Überweisungen der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) vom 10. Oktober 2013 von EUR 99'950 und vom 24. Januar 2014 von USD 24'981.28 sowie der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited) von USD 67'990.38 machte der Beschuldigte geltend, das seien persönliche Zahlungen der I._____ an ihn gewesen (act. 5 01 07 080 ff. S. 5 F/A 17 und S. 10 F/A 44). Auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Wenn es sich wahrhaftig um persönliche Zahlungen an den Beschuldigten gehandelt hätte, wäre zu erwarten, dass diese nicht auf ein Konto der CD._____ Group, sondern auf ein persönliches Konto des Beschuldigten gegangen wären. Die Begründung des Beschuldigten, er habe in jener Zeit keinen Unterschied zwischen Unternehmenskonten und seinen persönlichen Konten gemacht (a.a.O. F/A 18), überzeugt nicht. Als Geschäftsmann wusste der Beschuldigte genau, dass er Geschäfts- und private Konten nicht mi- schen durfte. Zudem erklärte der Beschuldigte auch nicht, weshalb er plötzlich – doch recht hohe – Zahlungen für sich persönlich von der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) bzw. der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) hätte erhalten sollen.
- 107 -
E. 2.4.9 Hinsichtlich der weiteren anklagerelevanten Einzahlungen bis und mit März 2015 bestritt der Beschuldigte auf Vorhalt der Geldflussrechnung jeweils nicht, dass diese für Anlagen gewesen seien (act. 5 01 07 044 ff. S 15 F/A 71, S. 18 F/A 86, S. 20 F/A 93 und F/A 98, S. 22 F/A 107, S. 23 F/A 110 und F/A 114, S. 26 F/A 128, S. 27 F/A 132, S. 28 F/A 139 und F/A 141, S. 30 F/A 153, S. 31 F/A 161 f., S. 32 F/A 165, S. 32 f. F/A 168, S. 33 F/A 171 f.; act. 5 01 07 080 ff. S. 7 F/A 30, S. 11 F/A 47, S. 11 f. F/A 53, S. 12 F/A 56, S. 13 F/A 63, F/A 66, F/A 68, S. 13 F/A 70, S. 14 F/A 72 f. und F/A 75, S. 15 F/A 79 f., S. 15 f. F/A 82, S. 16 f. F/A 90, S. 17 f. F/A 97, S. 18 F/A 101, S. 19 F/A 106 und F/A 111). Allerdings brachte der Beschul- digte – erstmals – zu BW._____, der I._____-Gruppe und dem Privatkläger 10 (J._____), nachher auch zu weiteren Privatklägern, vor, es stimme zwar, dass er die Gelder für Anlagen bekommen habe, aber er habe die Gelder auch erhalten, um unterschiedliche Transaktionen zu ermöglichen wie Bargeld, Diamantringe und Autos (act. 5 01 07 044 ff. S. 31 F/A 157; nachher spricht der Beschuldigte jeweils von "persönlichen Ausgaben" [z.B. a.a.O. S. 31 F/A 161 f., S. 32 f. F/A 168, F/A 171 f.]). Angesichts des Umstandes, dass er diese Transaktionen nicht fein säuberlich verbuchte, weil er sich auf seine persönlichen Notizen verlassen habe (a.a.O. S. 31 F/A 158 f.), ist mehr als fraglich, ob diese tatsächlich stattgefunden haben. Jeden- falls kann ausgeschlossen werden, dass der Grossteil der Investitionen für die Aus- zahlung von Bargeld oder den Kauf von Schmuck oder Autos für die Anleger vor- gesehen war.
E. 2.4.10 Ferner stellt die Geldflussrechnung (neben dem Umstand, dass generell kaum Handelsaktivitäten stattfanden; vgl. vorne lit. A.2.5) auch übersichtlich dar, dass die – grundsätzlich für Investitionen in den Finanzmärkten – eingegangenen Gelder, auch im Zeitraum bis März 2015, nur in geringfügigem Masse tatsächlich investiert wurden. In den Tagen nach den Einzahlungen kam es kaum zu Anlage- tätigkeiten (act. 3 03 01 014). Um dies aufzuzeigen, sind beispielhaft einige Einzah- lungen genauer zu betrachten: Am 12. Oktober 2011 gingen USD 100'000 vom Pri- vatkläger 10 (J._____) ein. Erst am 18. November 2011 (und mithin mehr als einen Monat später) wurde in der Folge ein Investment getätigt (a.a.O. S. 1). Am 26. April 2012 gingen EUR 200'000 der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ein. Am 2. Mai
- 108 - 2012 wurden zwar einmal etwas mehr als CHF 92'000 in Aktien EM._____ inves- tiert (a.a.O. S. 7). Zu diesem Kauf erklärte der Beschuldigte aber, das sei eine An- lage seines persönlichen Portfolios gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 17 f. F/A 81). Die nächsten Aktienkäufe fanden erst am 18. und 22. Mai 2012 statt (act. 3 03 01 014 S. 8). Da diese nicht vom Konto, auf welches die Einzahlung erfolgte, getätigt wurden, erscheint jedoch fraglich, ob überhaupt das Geld der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) angelegt wurde oder ob es sich nicht erneut um einen persönlichen Aktienkauf des Beschuldigten handelte. Am 11. Juni 2012 gingen USD 150'000 vom Privatkläger 3 (D._____) ein (a.a.O. S. 8; und am 13. Juli 2012 sogar weitere USD 200'000). Erst am 27. Juli 2012 erfolgte das nächste Aktieninvestment (Kauf von EP._____-Aktien), aber bloss im Umfang von etwas mehr als USD 23'000 (a.a.O. S. 8 ff.). Auch dieses Geld des Privatklägers 3 (D._____) wurde somit nicht respektive höchstens zu einem ganz kleinen Teil angelegt. Am 4. September 2012 überwies die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) USD 200'000 (a.a.O. S. 11). Zwar erfolgte am 14. September 2012 ein (weiterer) Kauf von EP._____-Aktien, aber bloss im Umfang von nicht einmal USD 4'000 (a.a.O. S. 12). Erst am 24. Septem- ber 2012 erfolgte ein grösseres Investment von knapp USD 200'000. In der Zwi- schenzeit gingen aber noch Gelder von zwei weiteren Privatklägern von USD 750'000 ein (a.a.O.). Es muss also konstatiert werden, dass mit diesen Gel- dern nicht respektive höchstens in geringem Umfang Wertschriftenhandel betrie- ben wurde. Am 28. September 2012 überwies der Privatkläger 59 (BN._____) wei- tere USD 250'000 (a.a.O.). Gleichentags kaufte der Beschuldigte zwar Aktien für rund USD 140'000 (a.a.O. S. 12 f.). Aber selbst wenn das alles ein Investment für den Privatkläger 59 (BN._____) gewesen wäre, hätte er bloss etwas mehr als die Hälfte des Geldes investiert. Am 9. November 2012 gingen vom Privatkläger 60 (BO._____) ebenfalls USD 250'000 ein (a.a.O. S. 15). Zur nächsten Investition – von notabene bloss knapp USD 100'000 – kam es erst am 21. Dezember 2012 (a.a.O. S. 15 f.). Nur schon diese Beispiele aus der Anfangsphase der angeklagten deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten zeigen deutlich, dass die von den Kunden dem Beschuldigten für Wertschriften- und IPO-Handel übergebenen Gelder nicht respektive höchstens geringfügig und in kleinem Ausmass in den Finanzmärkten
- 109 - investiert wurden, stattdessen tätigte der Beschuldigte mit diesen Geldern Über- weisungen auf eigene Konten, machte Barbezüge und benutzte es für den Unter- halt seiner CD._____ Gesellschaften (vgl. oben Ziff. 2.4.3 f.). Zum Ausmass der Anlagetätigkeit des Beschuldigten kann – abgesehen von den zitierten Beispielen
– in genereller Hinsicht im Übrigen auf die Geldflussrechnung verwiesen werden (act. 3 03 01 014).
E. 2.4.11 Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie bereits angetönt – bezüglich einiger Aktienkäufe und -verkäufe sogar noch ausführte, das seien Investments für sich persönlich oder teilweise für sich persönlich gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 7 F/A 26 f., S. 17 f. F/A 81, S. 27 F/A 134). Der Beschuldigte investierte also noch weniger Anlagegelder seiner Kunden an den Finanzmärkten als auf der Geldfluss- rechnung dargestellt wird. Passend zum ganzen Geschäftsgebaren des Beschul- digten hatte er bei den Investitionen, die teilweise für sich und teilweise für die Kun- den waren, sodann bloss im Kopf bzw. auf einigen handschriftlichen Notizen ver- merkt, welchen Anteil der Aktieninvestments er den jeweiligen Kunden und welchen er sich selber zuweisen würde (a.a.O. S. 27 F/A 135 f.).
E. 2.4.12 Als weitere Rechtfertigung brachte der Beschuldigte vor, er habe jeweils nicht das ganze Geld sofort investiert (act. 5 01 07 044 ff. S. 21 F/A 102, S. 24 F/A 116) respektive diese Anlagen seien für spezielle Gelegenheiten gewesen und nicht einfach nur dafür, am nächsten Tag eine Anlage zu tätigen. Es sei normales Geschäft gewesen, dass bis zu sechs Monate vergangen seien, ohne ein Invest- ment getätigt zu haben (a.a.O. S. 19 F/A 88). Diese Depositionen sind als reine Ausflüchte zu betrachten. Überweist man jemandem solch hohe Geldbeträge für Investitionen an den Finanzmärkten – selbstverständlich einhergehend mit der Er- wartung hoher Renditen – dann ist nicht davon auszugehen, dass die Investoren damit zufrieden waren respektive es deren Absicht war, das Geld dann einfach auf dem Konto des Vermögensverwalters bzw. dessen Firmen – mit wohl kaum Zins und damit kaum Rendite – liegen zu lassen.
E. 2.4.13 Darüber hinaus argumentierte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass auf Seite 24 der Geldflussrechnung keinerlei Investitionen von zwei Kundengeldern zu sehen seien, das sei in GE._____ gewesen, wo sie nicht das gleiche System wie
- 110 - in Europa hätten, die Transaktionen zu verbuchen (a.a.O. S. 31 f. F/A 163). Diese Ausführungen respektive Erklärungen erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft. Auch in GE._____ werden die Transaktionen ein- und ausgebucht, was übrigens auch der Beschuldigte einräumen musste (a.a.O.).
E. 2.4.14 Insgesamt ergeben alle einzelnen Elemente ein deutliches Bild. Der Be- schuldigte unterliess es grösstenteils, die ihm von den Anlegern übergebenen Gel- der im Finanzmarkt zu investieren. Vielmehr setzte er diese Vermögenswerte für persönliche Bedürfnisse, den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaft und die Aus- zahlung von (angeblichen) Gewinnen und die Rückzahlung der Investments ein. Der Beschuldigte unterhielt ein typisches Ponzi-System.
E. 2.5 Zufolge der mehrfachen Tatbegehung hinsichtlich der Urkundenfälschung müsste methodisch korrekt – wie gerade gesehen – von der schwersten Urkunden- fälschung ausgegangen und dafür die Einsatzstrafe ermittelt werden. Die weiteren 37 Urkundenfälschungen wären dann gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB asperierend zu berücksichtigen, da sich diese Bestimmung nicht nur auf verschiedene Delikte, son- dern auch auf mehrfach begangene Delikte bezieht. In einem Fall wie dem vorlie- genden, in dem der Beschuldigte den Tatbestand in weitgehend gleicher Art und
- 227 - Weise 38 Mal verletzt hat, sodass 38 Einsatzstrafen zu bemessen wären, erscheint das bundesgerichtlich vorgesehene Vorgehen aber nicht gangbar. Sachgerecht er- scheint in einer solchen Konstellation einzig die Zusammenfassung der Einzeltaten, um eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbege- hung im Sinne von Art. 49 StGB bereits mitberücksichtigt, zumal nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Tä- ter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 m.w.H.). Auch angesichts der hartnäckigen Delinquenz betreffend die Ur- kundenfälschungen drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf.
3. Strafzumessungsregeln / straferhöhende und strafmindernde Umstände
E. 2.5.1 Betreffend die Zusendung inhaltlich unwahrer Konto- bzw. Depotauszüge räumte der Beschuldigte solches in der Schlusseinvernahme für den Zeitraum ab Ende 2016 ein (act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Bereits an dieser Stelle kann – zufolge seines diesbezüglichen Geständnisses für den Zeitraum ab Ende 2016 – demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte seinen Investoren – zumindest auch – inhaltlich unwahre Konto- bzw. Depotauszüge zusandte, wie dies die Anklage in der Übersicht über die Täuschungshandlungen festhält (act. 0 00 01 001 ff. S. 8).
E. 2.5.2 In der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte gar zu, (bereits) im Jahr 2015 mit der Erstellung und Aushändigung unwahrer Trading Reports angefangen zu haben (act. 5 01 01 001 ff. S. 17 F/A 70). In etwas allgemeinerer Form bestätigte er vorher sogar noch, es stimme, dass er den Anlegern laufend Trading Reports, Übersichten etc. zugestellt habe, auf denen der angeblich aktuelle Stand des In- vestments sowie die angeblichen Gewinne zu sehen gewesen seien. Diese Über- sichten hätten nicht gestimmt. Er sei verpflichtet gewesen, den Kunden etwas zu liefern, also habe er diese Berichte erstellt (a.a.O. S. 15 F/A 62 f.).
E. 2.5.3 Diese Depositionen stehen mit den Akten im Einklang. Es liegt nämlich an- hand der Daten der Portfolio Valuations bzw. der von den Trading Reports umfass- ten Zeiträumen auf der Hand, dass der Beschuldigte einigen Investoren auch schon
- 111 - früher (als Ende 2016) unwahre Trading Reports und Portfolio Valuations zu- schickte. Hinsichtlich der dem Privatkläger 59 zugestellten Portfolio Valuations vom
E. 2.5.4 Nachdem bereits dargelegt wurde, dass der Beschuldigte die Gelder seiner Kunden nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs investierte, sondern höchs- tens einen ganz kleinen Teil anlegte (vgl. vorne lit. A.2.5), müssen die den Kunden zugestellten Konto- und Depotauszüge, die – angebliche – Investitionen und Ge- winne ausweisen, notgedrungen unwahr sein und nicht den Tatsachen entspre- chen. Diese Erwägung beansprucht selbstverständlich nicht nur für die Zeit vor dem
- 112 - Jahr 2015 Gültigkeit, sondern gilt auch für die nachfolgenden Jahre (bezüglich de- ren der Beschuldigte aber – wie gesehen – zugibt, unwahre Trading Reports und Portfolio Valuations ausgestellt und versandt zu haben).
E. 2.5.5 Der Beschuldigte führte zwar auch aus, 90% der Bewertungen und Valua- tions seien erst 2017 erstellt worden, nachdem der Privatkläger 10 (J._____) ihm gesagt habe, der Grund, weshalb er von den Kunden unter Druck gesetzt würde, sei, dass sie nicht über Bewertungen verfügen würden. Sie hätten sich darauf ge- einigt, einigen der Investoren Bewertungen zu geben, um weitere Eskalationen o- der den totalen Zusammenbruch zu vermeiden (act. 5 01 03 234 ff. S. 4 F/A 20). Diese Vorbringen erscheinen aber unplausibel. Zum einen führte der Beschuldigte, wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 2.5.2), selber aus, er sei verpflichtet gewesen, den Kunden etwas zu liefern. Es ist im Anlagegeschäft üblich, dass Investoren re- gelmässig über ihre Anlagen bzw. deren Verlauf informiert werden. Daher fühlte sich der Beschuldigte wohl auch verpflichtet, seinen Investoren etwas zu liefern. Andererseits erwarten Anleger, dass sie Depot- und Kontoauszüge zeitnah erhal- ten. Wenn sie im Jahr 2017 einen Trading Report für die Zeit bis beispielsweise Ende November 2014 erhalten, dürften sie erst recht stutzig werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Investoren von Beginn an un- wahre Konto- und Depotauszüge zustellte.
E. 2.5.6 Sandte der Beschuldigte den Anlegern unwahre Portfolio Valuations und Trading Reports zu, vermittelte er damit, dass die von den Investoren eingebrach- ten Gelder vollständig angelegt seien, dass die Gelder separiert von anderen Anle- ger angelegt seien, ständig Gewinne erzielt würden und die angegebenen Beträge tatsächlich jederzeit zur Verfügung stehen würden.
E. 2.5.7 Betreffend die bloss sporadischen Investitionen machte der Beschuldigte auch einmal (in Zusammenhang mit dem Privatkläger 3 [D._____]) auf den Vorhalt, dass er von am 11. Juni 2012 eingegangenem Geld bis zum 30. Juni 2012 keine Investition für diesen getätigt habe, geltend, es sei normales Geschäft gewesen, es hätten bis zu sechs Monate vergehen können, ohne ein Investment getätigt zu ha- ben. Diese Anlagen seien für spezielle Gelegenheiten gewesen und nicht einfach nur dafür, am nächsten Tag eine Anlage zu tätigen (act. 5 01 07 044 ff. S. 19 F/A 88). Diese Aussage vermag die geringe Handelsaktivität des Beschuldigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Übergibt ein Investor jemandem Geld für die An- lage in Wertschriften, so wird erwartet, dass diese Beträge zeitnah investiert wer- den. Dies gilt umso mehr bei hohen Geldbeträgen (oft mehrere hunderttausend Franken, Dollar oder Euro) wie sie hier – praktisch ausschliesslich – vorkommen. Bei solch grossen Vermögenswerten erwarten die Anleger erst Recht, dass diese investiert und nicht einfach auf einem Konto belassen werden, wo mutmasslich deutlich weniger – oder sogar gar kein – Ertrag resultiert als wenn sie – beispiels- weise in Aktien – investiert worden wären. Für das blosse Belassen der Gelder auf einem (Bank-)Konto hätten die Anleger die Dienste des Beschuldigten nicht in An- spruch nehmen müssen.
E. 2.5.8 Hinsichtlich des Zeitraums ab Anfang 2015 räumte der Beschuldigte schon in der Hafteinvernahme ein, Gelder neuer Kunden benutzt zu haben, um andere, bestehende Kunden zufrieden zu stellen (act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 10). Zwi- schen 2014-2017 habe er nicht alle Gelder, die er entgegengenommen habe, in IPOs investiert (a.a.O. F/A 37 f.). Auch in seiner Schlusseinvernahme bzw. Schlussstellungnahme gab er an, in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter auch
- 95 - dann noch Vermögenswerte von bestimmten Kunden entgegengenommen zu ha- ben, als er bereits gewusst habe, dass er die Gelder nicht vereinbarungsgemäss würde anlegen können, sondern dass er sie ganz oder teilweise für Zahlungen an andere Kunden, für den Unterhalt der CD._____ AG und für private Zwecke einset- zen würde. Damit habe er aber nicht bereits im Jahr 2011 begonnen, sondern erst ab dem Jahr 2015 seien diese Probleme aufgetaucht (act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Weitere Ausführungen betreffend die Trading-Aktivitäten des Beschuldigten bzw. vielmehr die fehlende Handelstätigkeit des Beschuldigten mit den Geldern seiner Kunden sind daher nicht nötig.
3. Die Anleger um BW._____ / J._____ / BA._____ (Anklageziffer 12)
E. 2.6 Der Beschuldigte hat den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. C. Urkundenfälschung
1. Theoretische Grundlagen
E. 2.6.1 Anklagegemäss stand der Beschuldigte mit einigen Investoren auch in Kon- takt per WhatsApp und per E-Mail. Der Beschuldigte räumte ein, er habe nicht nur den Privatkläger 38 (AP._____), sondern auch andere Kunden per SMS, WhatsApp oder E-Mail auf dem Laufenden über ihre IPO-Zuteilungen gehalten, vor allem bei einigen der neueren Kunden (act. 5 01 03 001 ff. S. 5 F/A 25). Bei den
- 113 - älteren sei es nicht notwendig gewesen, da er mit denen lange bestehende Ge- schäftsbeziehungen gehabt habe (a.a.O. S. 5 F/A 26). Der Beschuldigte informierte aber nicht nur über IPO-Zuteilungen, sondern auch über anstehende, interessante, vielversprechende IPOs. Ferner vermittelte er den Kunden den Eindruck, dass er hart arbeiten würde, IPOs zu erhalten.
E. 2.6.2 Mit dem Privatkläger 23 (W._____) liegt die gesamte WhatsApp-Korrespon- denz vom 12. November 2015 bis 19. Mai 2017 im Recht (act. 2 01 01 044 ff.). Dieser kann entnommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 23 (W._____) konstant über anstehende IPOs informierte (Hauptinhalt der WhatsApp- Kommunikation waren anstehende IPOs; nur gelegentlich hatte eine Nachricht ei- nen anderen Inhalt, und wenn, dann ging es um Termine für Nachtessen etc.). Dies war sogar auch noch der Fall, als der Privatkläger 23 (W._____) am 15. Februar 2017 die Rückzahlung seines gesamten per 3. Januar 2017 bestätigten Guthabens von fast USD 8 Mio. verlangte (vgl. entsprechende Mail an den Beschuldigten in act. 2 01 01 145). Weiterhin informierte der Beschuldigten den Privatkläger 23 (W._____) über kommende IPOs (act. 2 01 01 044 ff. S. 63 ff.). Der Beschuldigte vermittelte dem Privatkläger auch den Eindruck, dass er für ihn hart arbeiten würde. So schrieb er beispielsweise am 7. Dezember 2015 "Very hot! I was expecting this, the deal is supercrowded one the hardest of the year to get. Working relentless on it" und am 8. Dezember 2015 schrieb er "Still working in it :)". Am 28. Dezember 2015 teilte der Beschuldigte dem Privatkläger 23 (W._____) auf seine Frage, ob er die Feiertage geniesse, mit, "Quite the opposite! GE._____ and Japan will real strong in the next few weeks so I am working intensely on some deals…" (a.a.O. S. 9) sowie am 21. April 2016 "I will work my ass off tonight to get us a nice piece!" (a.a.O. S. 19). Sodann vermittelte der Beschuldigte dem Privatkläger 23 (W._____) auch immer wieder, dass er erfolgreich handle. Zum Beispiel schrieb der Beschul- digte dem Privatkläger 23 (W._____) am 20. Mai 2016 "… Get the vintage Cigar and whisky see us in 30 days" (a.a.O. S. 24) oder er bestätigte dem Privatkläger 23 (W._____), dass sie eine Zuteilung für ein IPO erhalten hätten (a.a.O. S. 16 und S. 19), obwohl der Beschuldigte ausführte, das Geld des Privatklägers 23 (W._____) nicht in IPOs angelegt und die Zuteilungen nicht erhalten zu haben (act. 5 01 01 031 ff. S. 8 F/A 37 f.).
- 114 -
E. 2.6.3 Mit der Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. deren Ehemann EQ._____ hatte der Beschuldigte vom 29. Januar 2016 bis am 6. Dezember 2017 (nachher meldete der Beschuldigte sich nicht mehr) ebenfalls intensiven WhatsApp-Kontakt (act. 2 27 01 013 ff.). Auch die Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. deren Ehemann EQ._____ wurde regelmässig mit Informationen zu IPOs versorgt (a.a.O. S. 1 ff.), obwohl sich der WhatsApp-Chat grossmehrheitlich (besonders gegen Ende hin) darum drehte, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 31 (AH._____) ihre Einla- gen nicht zurückzahlte und er das Ehepaar AH._____/EQ._____ dauernd vertrös- tete (a.a.O.).
E. 2.6.4 Auch den Vertreter der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) ER._____ infor- mierte der Beschuldigte mittels WhatsApp über anstehende IPOs (act. 2 35 01 091 f.). Der Anwalt von ER._____, der Privatkläger 44 (AV._____), hatte vom 2. März 2017 bis Ende Januar 2018 ebenfalls eine rege WhatsApp-Konversation über an- stehende, vielversprechende IPOs mit dem Beschuldigten (act. 2 35 01 093 ff.). Der Beschuldigte betonte auch immer wieder, dass er hart arbeite, so beispiels- weise am 10. Oktober 2017 als er schrieb "I am working 18 hours daily 7 days a week. I will let you guys know when a visit is possible" (a.a.O. S. 8) und am 16. Ok- tober 2017 "… I thank you in advance and I will continue to work hard for you guys." (a.a.O. S. 9). Der Beschuldigte teilte dem Privatkläger 44 (AV._____) auch immer wieder mit, es laufe alles sehr gut. Beispielsweise antwortete der Beschuldigte auf die Frage, "how are we doing?" beispielsweise mit "Doing great champ! Call you this afternoon with an update" (a.a.O. S. 6). Am 25. Juni 2017 teilte der Beschul- digte dem Privatkläger 44 (AV._____) mit, "My goal is to book you the next 6. After hope that you build up some reserves and we can do more" (a.a.O. S. 5). Am
17. Juli 2017 erkundigte sich der Privatkläger 44 (AV._____) beim Beschuldigten "How it goes man?", worauf der Beschuldigte ihm mitteilte "Great action this week champ I will email you tonight what we participate on! 6 deals total" (a.a.O. S. 6). Auch die Privatkläger 20 und 44 (S._____ Ltd. und AV._____) liess der Beschul- digte also glauben, er handle intensiv, sei im IPO-Markt aktiv und investiere deren Gelder.
- 115 -
E. 2.6.5 Mit dem Privatkläger 38 (AP._____) unterhielt der Beschuldigte auch eine intensive WhatsApp-Konversation. Der Beschuldigte versorgte auch den Privatklä- ger 38 (AP._____) mit Informationen über anstehende, verheissungsvolle IPOs. Beispielsweise schrieb er ihm ausdrücklich am 26. September 2016 "This deal de- serve your attention" (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 036]), am 26. Januar 2017 versprach er ihm "This deal will go high" (a.a.O. [act. 2 24 01 044]) und am 15. März 2017 stellte er in Aussicht, "These two deals can makes us a half Million!" (a.a.O. [act. 2 24 01 061]). Ferner bestätigte der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) am 9. Februar 2017, dass sie "ES._____" erhalten hätten (a.a.O. [act. 2 24 01 051]), und er bestätigte einen Gewinn von 46% beim Snap-IPO am 2. März 2017 (a.a.O. [act. 2 24 01 056]), obwohl der Beschuldigte bezüglich den Privatklä- ger 38 (AP._____) einräumte, dieser habe letztlich nicht in den DA._____ investiert (act. 5 01 03 001 ff. S. 6 F/A 32).
E. 2.6.6 Der Beschuldigte informierte seine Investoren aber nicht nur per WhatsApp, sondern auch per E-Mail über (angebliche) Trades. Beispielsweise schickte er dem Privatkläger 63 (BR._____) am 6. Juli 2016 einen unwahren (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Report per E-Mail (act. 2 02 01 047 ff.). Am 10. Januar 2015, 19. Mai 2015,
10. November 2015 und 14. September 2016 sandte er BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) unwahre (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports bzw. Aufstellungen über Trades mittels E-Mails (act. 2 05 02 135 ff.; act. 2 05 02 140 ff.; act. 2 05 02 145 ff.; act. 2 05 02 147 f.). Sodann kommunizierte der Be- schuldigte auch mit dem Privatkläger 51 (BP._____) per E-Mail und sandte ihm am
16. Mai 2016 und am 21. Juli 2016 unwahre (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports (act. 2 20 01 015 ff.; act. 2 20 01 019 ff.).
E. 2.6.7 Der Beschuldigte versorgte die Anleger demgemäss – im Einklang mit der Anklage – auch per WhatsApp und E-Mail mit Updates über angeblich positive Tra- dingverläufe und anstehende lukrative IPOs. Damit entstand bei den Investoren der Eindruck, der Beschuldigte würde tatsächlich mit ihren Vermögenswerten für sie handeln und Gewinn erzielen.
- 116 -
E. 2.7 Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Auszahlung von fikti- ven Gewinnen/Rückzahlungen der Investments an die Anleger
E. 2.7.1 Bereits in der Hafteinvernahme musste der Beschuldigte einräumen, dass er Gelder von Neukunden benutzt habe, um andere, bestehende Kunden zufrieden- zustellen bzw. "seine Probleme mit den bestehenden Kunden loszuwerden" (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 f. F/A 31 f. und F/A 34; so auch in F/A 40). In der Schlusseinver- nahme bestritt er dieses Vorgehen nicht (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 3-5).
E. 2.7.2 Es wurde bereits erwogen, dass der Beschuldigte die Gelder seiner Investo- ren nicht angelegt hatte respektive höchstens in sehr geringem Umfang (vgl. vorne lit. A.2.5). Vielmehr benutzte er die ihm überwiesenen Gelder zu einem grossen Teil für sich persönlich und den Unterhalt der CD._____ Gesellschaften (vgl. vorne Ziff. 2.4.3 f.). Da die Gelder nicht investiert wurden, konnten auch keine realen Ge- winne erzielt werden. Was der Beschuldigte zurückzahlte, waren demgemäss fik- tive Gewinne oder er erstattete Teile ihrer Investments an die Anleger zurück.
E. 2.7.3 Dass es immer wieder zu Auszahlungen von (fiktiven) Gewinnen respektive Rückzahlungen der Investments an die Anleger gekommen ist (und das auch schon in früheren Jahren), kann der Geldflussanalyse entnommen werden (gelb markier- ter Tabellenbereich; vgl. act. 3 03 01 014). Beispielsweise wurden dem Privatklä- ger 10 (J._____) am 22. und 27. August 2012 rund USD 250'000 und ca. USD 100'000 zurückbezahlt (a.a.O. S. 11). Die Privatklägerin 42 (AT._____ Li- mited) erhielt am 4. März 2013 etwa USD 200'000 zurück (a.a.O. S. 20). Im Sep- tember 2013 wurde dem Privatkläger 10 (J._____) ein Total von ca. USD 1'000'000 zurückbezahlt (a.a.O. S. 29). Schon angesichts der Summe muss dies ein Teil sei- nes Investments gewesen sein, das zurückerstattet wurde. Dem Privatkläger 60 (BO._____) wurden am 4. Oktober 2013 ca. USD 50'000 retourniert (a.a.O. S. 30), wobei es sich angesichts des eher geringen Betrages um (fiktiven) Gewinn handeln dürfte. Am 19. November 2013 erhielt der Privatkläger 3 (D._____) rund USD 86'000 (a.a.O. S. 33). Der Privatkläger 59 (BN._____) erhielt am 13. und
14. Februar 2014 eine Rückzahlung von ca. USD 1.2 Mio. (a.a.O. S. 39). Die Pri- vatklägerin 43 (AU._____ SA) erhielt am 29. August 2014 USD 50'000 (a.a.O. S. 50) und auch die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) erhielt eine Rückzahlung von
- 117 - knapp USD 160'000 am 10. November 2014 (a.a.O. S. 55). Dem Privatkläger 34 (AK._____) wurden am 12. Januar 2015 etwas mehr als USD 100'000 zurückge- zahlt (a.a.O. S. 59).
E. 2.7.4 Mit der Vornahme von Aus- bzw. Rückzahlungen erweckte der Beschuldigte den Anschein, die investierten Gelder seien erfolgreich und mit Gewinnen angelegt worden.
E. 2.8 Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Wahrheitswidrige Be- hauptung zum Grund der Verzögerungen bei Auszahlung von Gewinnen
E. 2.8.1 Allen WhatsApp-Konversationen mit dem Privatkläger 23 (W._____; act. 2 01 01 044 ff.), der Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. ihrem Ehemann EQ._____ (act. 2 27 01 013 ff.), dem Privatkläger 44 (AV._____; act. 2 35 01 093 ff.) sowie dem Privatkläger 38 (AP._____; act. 2 24 01 033 ff.) kann entnommen werden, dass die Privatkläger jeweils eine (Teil-)Rückzahlung ihrer Investments forderten. Der Beschuldigte vertröstete sie dann jeweils über Monate, indem er erklärte, die Überweisung sei am Laufen, oder er stellte die Aus-/Rückzahlung in den kommen- den Tagen oder einen Rückruf oder in Aussicht, welche dann aber nicht erfolgten. Es geschah nichts und die Privatkläger mussten wieder und wieder nachhaken, der Beschuldigte vertröstete sie erneut mit angeblichen Gründen, weshalb die Rück- zahlung nicht erfolgen kann etc. So ging es über Monate. Oft schickte er auf Auf- forderungen der Privatkläger, das Geld endlich zu überweisen oder zumindest ein Datum anzugeben, wann das Geld eintreffe, auch einfach wieder Informationen über kommende IPOs ohne die von den Privatklägern gestellten Fragen zu beant- worten (z.B. act. 2 27 01 013 ff. S. 11; act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 76 f.]; act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 100]). Er versuchte ganz offensichtlich, die Privatkläger abzulenken. Mit diesem Vorgehen erweckte der Beschuldigte wiederum den An- schein, das Geld werde tatsächlich investiert.
E. 2.8.2 Als Begründung für die Nicht-Überweisung/Verzögerungen führte er bei- spielsweise aber auch eine Sommergrippe (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 079]) oder andere Krankheit (act. 2 27 01 013 ff. S. 39), ein nicht funktionierendes Tele- fon (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 90]) oder abgeschaltete Server (act. 2 24 01
- 118 -
E. 2.9 Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Ge- fährdung der Investitionen bereits bei Einzahlung In der Anklage wird als weiterer Aspekt bei der Übersicht über die Täuschungs- handlungen festgehalten, dass in der Täuschung über den Umstand der fehlenden Separierung der Anlagegelder und der daraus resultierenden willkürlichen Vorge- hensweise des Beschuldigten bei der Verwendung der Gelder zu wenig Vermö- genswerte auf den "gepoolten" Konten vorhanden gewesen seien, um die Einlagen- und Anlagesicherheit zu gewährleisten und die nachfolgenden Investitionen von Anlegern daher bereits bei der Einzahlung gefährdet gewesen seien (act. 0 00 01 001 ff. S. 9). Diese Gesichtspunkte betreffen bereits die Folgen der Täuschungen und beschlagen die rechtliche Würdigung des Tuns des Beschuldigten. Sie sind daher bei der rechtlichen Würdigung (vgl. hinten Ziff. VI) und nicht bei der Sachver- haltserstellung abzuhandeln.
E. 2.10 Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Ver- waltung der Anlagegelder durch die CD._____ AG in Zug/Zürich
E. 2.10.1 Dass die CD._____ AG ihren Sitz in Zug bzw. später (ab Mitte September
2017) in Zürich hatte und von der ET._____ anerkannt war, wurde bereits erwogen (vgl. oben lit. A.1.1). Ebenso wurde festgehalten, dass im Schweizerischen Han- delsregister keine Gesellschaft mit dem Namen CD._____ Group existiert (a.a.O.).
E. 2.10.2 Es trifft zu, dass bei den meisten schriftlichen Unterlagen, die der Beschul- digte den Anlegern zukommen liess, die CD._____ Group in Zug im Briefkopf er-
- 119 - schien. Hinsichtlich der Vermögensverwaltungsverträge kann auf die diesbezügli- che Tabelle verwiesen werden, welcher entnommen werden kann, dass der über- wiegende Teil der Verträge den Briefkopf mit der Adresse in Zug aufwies (vgl. vorne lit.. A.2.2.2). Dies war auch bei den "Wire Transfer Instructions" (z.B. act. 2 01 01 124; act. 2 02 01 113; act. 2 02 01 114), bei den Portfolio Valuations (z.B. act. 2 01 01 127; act. 2 01 01 128; act. 2 02 01 062; act. 2 02 01 068; act. 2 03 01 042; act. 2 19 01 129 ff.; act. 2 19 01 152 f.; act. 2 19 012 227 f.; act. 2 19 01 246 ff.; act. 2 19 01 294; act. 2 19 01 309 ff.) und den Dokumenten "Acknowledgement Letter of Receipt" oder "Acknowledgement Letter of Transaction" (act. 2 02 01 046; act. 2 05 02 242; act. 2 19 01 102; act. 2 19 01 103) grossmehrheitlich der Fall. Erst ab un- gefähr Mitte 2016 führten die Dokumente – teilweise – die Adresse der CD._____ Group Ltd. in GE._____ auf (z.B. act. 2 01 01 134 [Portfolio Valuation vom 19. Au- gust 2016]; act. 2 01 01 143 f. [Portfolio Valuation vom 3. Januar 2017]; act. 2 02 01 054 [Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Juli 2016]; act. 2 02 01 061 [Tra- ding Report für Periode 25. Oktober 2016 bis 15. Dezember 2016]; act. 2 02 01 063 [Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2016]; act. 2 02 01 069 [Portfolio Valuation vom 23. Januar 2017]; act. 2 02 01 073 [Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2016]; act. 2 02 01 079 [Portfolio Valuation vom 1. September 2016; allerdings mit Stempel CD._____ AG in Zug]; act. 2 02 01 107 [Invoice vom 1. September 2016; mit Stempel CD._____ AG in Zug]; act. 2 03 01 043 [Portfolio Valuation vom 31. De- zember 2016]; act. 2 03 01 046 [Portfolio Valuation vom 23. November 2016]; act. 2 19 01 295 [Portfolio Valuation vom 1. Juli 2016]). Allerdings wies das Formular "Re- lease of Funds Authorization" vom 17. August 2016 dann wiederum die Adresse in Zug auf (act. 2 03 01 064; so auch act. 2 03 01 068 vom 27. Februar 2017, act. 2 05 02 129 vom 4. Mai 2017). Anzumerken ist ferner auch, dass die Trading Reports meist gar keine Adresse aufwiesen (z.B. act. 2 02 01 132 f.; act. 2 02 01 134 f.; act.2 02 01 136 f.; act. 2 02 01 138 f.; act. 2 03 01 039 f.; act. 2 05 02 116 ff.; act. 2 19 01 116 ff.; act. 2 19 01 137 ff.; act. 2 19 01 159 ff.; act. 2 19 01 184 ff.; act. 2 19 01 210 ff.; act. 2 19 01 223 ff.; act. 2 19 01 233 ff.; act. 2 19 01 253 ff.; act. 2 19 01 268 ff.; act. 2 19 01 276 ff.; act. 2 19 01 279 ff.; act. 2 19 01 286 ff.; act. 2 19 01 300 ff.). Das Bild, das sich bei einer Gesamtbetrachtung ergibt, spricht eine deutliche
- 120 - Sprache. Der Grossteil der schriftlichen Dokumente, die die Anleger vom Beschul- digten bzw. der CD._____ Group zugestellt erhielten, trugen den Briefkopf der CD._____ Group in Zug.
E. 2.10.3 Der Beschuldigte traf – eingestandenermassen – beispielsweise den Pri- vatkläger 23 (W._____) in Zürich (act. 5 01 01 031 ff. S. 4 F/A 13). Auch mit dem Privatkläger 55 (BJ._____) kam es zu einem Treffen in Zürich (act. 5 01 02 001 ff. S. 17 F/A 105). Es liegt auf der Hand, dass diese Treffen in den sehr ansprechen- den Räumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse in Zürich (vgl. Fo- tografien der Hausdurchsuchung in act. 4 05 01 081 ff.) oder in der ebenfalls durch- aus repräsentativen Wohnung des Beschuldigten an der CQ._____-strasse in Zü- rich (vgl. Fotografien der Hausdurchsuchung in act. 4 05 01 063 ff.) stattfanden. Zudem schilderte auch CH._____, dass der Beschuldigte in den Räumlichkeiten der CD._____ AG in Zürich geschäftliche Treffen und Sitzungen gehabt habe. Der Beschuldigte sei zwar selten an der CR._____-strasse … anwesend gewesen. Er (der Beschuldigte) habe (wenn er im Büro gewesen sei) aber meistens Leute emp- fangen. Er (CH._____) sei in diese Treffen nicht involviert gewesen und der Be- schuldigte habe ihm keine Auskunft gegeben (act. 3 02 01 051 ff. S. 6 f. F/A 32 ff.). Angesichts dieser Depositionen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch weitere Anleger oder deren Vertreter (bei Gesellschaften) in den Räumlichkeiten der CD._____ AG in Zürich traf.
E. 2.10.4 Eine weitere Verbindung zwischen der CD._____ Group und der CD._____ AG ergibt sich aus dem sogenannten "Business Profile" der CD._____ Group (act. 2 27 01 009 f.). In diesem "Business Profile" der CD._____ Group wird bloss auf die CD._____ AG eingegangen, es wird darauf hingewiesen, dass diese Mit- glied der Selbstregulierungsorganisation ET._____ sei, und das Ganze befindet sich in einem Dokument mit Briefkopf der CD._____ Group. Mit diesem Dokument wird eine ganz starke Verbindung der CD._____ Group zur CD._____ AG herge- stellt. Dazu passt die Beschreibung der Organisations- und Eigentümerstruktur, die der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) in einem Schreiben vom 1. Ja- nuar 2017 gab, einwandfrei. Der Beschuldigte erklärte darin, die CD._____ Group
- 121 - Ltd. sei eine unabhängige Tochtergesellschaft von CD._____, die eine Vermögens- verwaltungsgruppe mit Hauptsitz in der Schweiz sei. Die Hauptgesellschaft der Gruppe sei die CD._____ AG, die in der Schweiz als Finanzintermediärin und Ver- mögensverwalterin reguliert sei. Die CD._____ Group Ltd. werde zwar unabhängig geführt, könne aber auf die Ressourcen anderer Mitgliedunternehmen zurückgrei- fen einschließlich der CD._____ AG (Schweiz) (act. 2 24 01 029 ff. S. 4). In dieser Antwort zeigt sich wiederum ganz deutlich, dass der Beschuldigte gegenüber den Anlegern die CD._____ bzw. CD._____ Group mit der CD._____ AG vermischte und diese nicht trennte. Zum selben Schluss gelangt man, wenn man das (unda- tierte) "Press and Media Kit" der CD._____ Group betrachtet (act. 7 17 01 040 ff.). Unter der Rubrik "Who we are" wird ausgeführt, dass es sich bei der CD._____ um eine global tätige Investmentfirma handelt. Die Gruppe habe ihren Hauptsitz in Zug, dem "home" der CD._____ AG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und Mit- glied der ET._____ (a.a.O. S. 3). Unter dem Titel "Our history" wird festgehalten, dass die Firma (es bleibt unklar, welche Firma bzw. "company" gemeint ist) 2011 in der Schweiz als Vermögensverwaltungsgesellschaft und Mitglied der ET._____ gegründet worden sei (die CD._____ AG wurde 2011 gegründet, vgl. vorne lit. A.1.1; a.a.O. S. 3). Wiederum rückt der Beschuldigte die CD._____ AG in den Vordergrund und vermittelt den Anlegern den Eindruck, sie hätten es mit einer schweizerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft zu tun.
E. 2.10.5 Auf der Homepage der CD._____ Group (www.CD._____.com) unter der Rubrik "The Executive Team" wird zunächst der Beschuldigte als Präsident und Gründer der "CD._____" vorgestellt. In einem nächsten Absatz wird darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte "CD._____" 2009 gegründet habe, deren anhalten- der Erfolg 2011 in der Gründung der CD._____ AG gemündet habe (act. 2 01 01
E. 2.10.6 Mit der Verteidigung (act. 5 01 06 146 ff. S. 4) trifft zu, dass die Investoren die Gelder auf ein Bankkonto, lautend auf eine CD._____-Gesellschaft, auf eine Bank in GE._____ überwiesen (z.B. DW._____ Ltd. in GE._____ [act. 2 02 01 113 f.]; DX._____ Limited in GE._____ [act. 2 01 01 132]). Auch diese "Wire Transfer Instructions" wiesen aber (mit wenigen Ausnahmen [act. 2 03 01 107; act. 2 05 01 357; act. 2 13 01 016]) stets den Briefkopf der CD._____ Group mit Sitz in Zug auf (act. 2 01 01 124; act. 2 01 01 132; act. 2 02 01 113 f.; act. 2 03 01 106; act. 2 26 01 009; act. 2 27 01 012). Das heisst, selbst wenn die Anleger das Geld auf eine Bank in GE._____ überwiesen, war die Verbindung in die Schweiz (auf demselben Dokument) noch da – nachdem ja auch die grosse Mehrheit der Vermögensverwal- tungsverträge eine Zuger Adresse der CD._____ Group im Briefkopf aufführte. Dass der Bankenplatz Schweiz bzw. das Vermögensverwaltungsgeschäft in der Schweiz – jedenfalls damals – noch einen hervorragenden Ruf genoss, muss nicht weiter erörtert werden. Diese Kombination – Adresse in der Schweiz auf fast allen schriftlichen Unterlagen zusammen mit Vermögensverwaltung – vermittelte der Mehrheit der Investoren das Gefühl, ihr Geld werde durch eine Schweizerische In- stitution verwaltet, selbst wenn das Geld auf eine Bank mit Sitz in GE._____ über- wiesen werden musste. Der Beschuldigte musste denn einerseits auch selber ein- räumen – im Zusammenhang, als die CD._____ AG, die CD._____ Group, die CD._____ Ltd. GE._____ und die CD._____ Management Limited GE._____ in der
- 123 - Hafteinvernahme thematisiert wurden –, dass er sich gut vorstellen könne, dass die Namensgebung, bei Anwälten und anderen, zu Verwirrung führe (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 f. F/A 51). Andererseits gestand er auf Vorhalt von act. 2 01 01 124 ("Wire Transfer Instructions" mit Briefkopf CD._____ Zug und Zahlungsinstruktion für das DW._____-Konto) ein, dass die Adresse mit Zug im Briefkopf ein "grundlegender Fehler" gewesen sei (act. 5 01 01 031 ff. S. 6 F/A 27); das sei übersehen worden (a.a.O. S. 25 F/A 124 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen, selbst wenn der Beschul- digte dann noch anfügte, sie seien erst dabei gewesen, sich in GE._____ zu orga- nisieren (a.a.O. S. 6 F/A 28).
E. 2.10.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er viele Dokumente mit einem Briefkopf der CD._____ Group in Zug versah, aber auch mit dem Internetauftritt der CD._____ Group und den Anlegern erteilten Ausführun- gen (z.B. an den Privatkläger 38 [AP._____] in act. 2 24 01 029 ff.), darauf hin- wirkte, dass die Anleger meinten, ihre Investitionen werden durch die schweizeri- sche und ET._____ anerkannte CD._____ AG in Zug (erst ab Mitte September 2017 in Zürich) verwaltet. Damit täuschte er eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität seiner Anlagegeschäfte vor.
E. 2.11 Auswirkungen der Täuschungshandlungen (Anklageziffern 16-19)
E. 2.11.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne lit. A.3.1 f.) handelte es sich bei den ers- ten Anlegern (BW._____, J._____) um Freunde und Bekannte des Beschuldigten. Der Beschuldigte sagte selber zum Beginn seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz aus, er sei von einem Land in ein anderes (die Schweiz) umgezogen, er habe sein persönliches Leben und Unternehmen aufgebaut und gleichzeitig habe er noch fünf bis sechs Freunden geholfen, Geschäfte zu machen (act. 5 01 07 044 ff. S. 14 f. F/A 68). Es seien damals im Jahr 2012 keine konventionellen Kunden gewesen (a.a.O. S. 18 F/A 87). Auch mit dem Privatkläger 18 (Q._____), den er seit dem Jahr 2005 kennt, einem weiteren der ersten Anleger, war der Beschuldigte freund- schaftlich verbunden (act. 5 01 05 094 ff. S. 2 F/A 6). Weitere Ausführungen sind an dieser Stelle nicht mehr nötig. Es kann auf die Erwägungen unter lit. A.3.1 f. verwiesen werden.
- 124 -
E. 2.11.2 Das Kundennetz des Beschuldigten erweiterte sich sodann – anklagege- mäss – mittels Mund zu Mund-Propaganda. Einerseits stellte der Privatkläger 10 (J._____) dem Beschuldigten viele Kunden vor und empfahl den Beschuldigten den potentiellen Anlegern. Der Beschuldigte spricht von 70% der Kunden (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 11 f.). Der Privatkläger 10 (J._____) stellte dem Beschuldigten auch den Privatkläger 59 (BN._____) vor (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4), welcher wie- derum den Privatkläger 60 (BO._____), den Privatkläger 23 (W._____) und die Pri- vatklägerin 4 (E._____ Ltd. [Unternehmen der Mutter von BN._____ und BO._____ {EU._____}) einbrachte (a.a.O. S. 3 F/A 8 f. und S. 4 F/A 18). Auch in einem Schrei- ben an den Privatkläger 38 (AP._____) vom 1. Januar 2017 bestätigte der Beschul- digte, dass sein gesamtes Geschäft durch Kundenempfehlungen zustande komme (weshalb es neben einer allgemeinen Broschüre mit dem Titel "CD._____ Group Ltd Corporate Profile" keine weiteren Marketingunterlagen gebe; act. 2 24 01 029 ff. S. 2).
E. 2.11.3 Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten entwickelte sich daraus eine Eigendynamik insofern, als dass immer mehr Kunden bei ihm in IPOs hätten investieren wollen. Der Beschuldigte führte dazu aus, aufgrund der sehr guten Er- gebnisse der Investments vom Privatkläger 10 (J._____) hätten andere ebenfalls Geld für die IPOs einbringen wollen. Sein Fehler sei gewesen, dass er ein Ungleich- gewicht zwischen den hineinkommenden Geldern und den möglichen IPO-Investi- tionen geschaffen habe. Er sei damals nicht stark genug gewesen, um nein zu sa- gen. Gleichzeitig seien immer noch mehr Kunden gekommen (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 F/A 31). Aufgrund des Ungleichgewichts zwischen den IPO-Zuteilungen (Allo- cations) und dem verfügbaren Geld und der Tatsache, dass der Markt für IPOs komplett überhitzt gewesen sei (schon am ersten Trading-Tag sei es teilweise 30- 40% nach oben gegangen [a.a.O. S. 10 F/A 37]), seien teilweise gar keine Invest- ments in IPOs mehr möglich gewesen, obwohl er das den Kunden versprochen habe. Er sei nicht stark genug gewesen, dies den Kunden mitzuteilen (a.a.O. S. 11 F/A 41 f.). Offenbar kamen also – insbesondere zufolge der erfolgreichen Invest- ments der ersten Anleger – immer mehr Kunden und wollten Geld anlegen. Sobald der Beschuldigte den ersten Kunden Kontoauszüge mit fiktiven Gewinnen abgab, solche fiktiven Gewinne auszahlte oder Rückzahlungen der Investments vornahm,
- 125 - kam das via die ersten Anleger natürlich auch den übrigen, nachfolgenden Anle- gern zu Ohren. Diese Täuschungshandlungen gegenüber den frühen Investoren zogen so weitere Kreise, brachten neue Anleger dazu, dem Beschuldigten Geld zur Verfügung zu stellen, und wirkten so auch auf die neuen Investoren. Insofern be- stand zwischen dem Beschuldigten und den Investoren direkt oder indirekt auf je- den Fall ein besonderes Verhältnis. Ob dies ein besonderes Vertrauensverhältnis war, wie es die Arglist erfordert, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
E. 2.11.4 Ebenso wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln sein, ob die Täuschungshandlungen des Beschuldigten ein eigentliches Lügengebäude bil- deten, er besondere Machenschaften anwendete und die Lügen des Beschuldigten nur mit besonderer Mühe überprüfbar waren bzw. der Beschuldigte voraussehen konnte, dass die Anleger von einer Überprüfung seiner Lügen absehen würden (Anklageziffern 17 und 18; vgl. hinten Ziff. VI).
E. 2.11.5 Hinsichtlich Anklageziffer 19 ist festzuhalten, dass bereits erwogen wurde, dass der Beschuldigte die von den Investoren überwiesenen Gelder nicht aus- schliesslich für Wertschriften- bzw. IPO-Handel eingesetzt wurde, sondern vor al- lem für seine persönlichen Lebenskosten, den Unterhalt seiner CD._____ Gesell- schaften und die Rückzahlung an bestehende Anleger (vgl. vorne Ziff. 2.4.3 f.). Im Jahr 2017 waren die Vermögenswerte der Anleger erschöpft, der Beschuldigte war nicht mehr in der Lage, die Forderungen der Investoren auf Rückzahlung von In- vestments zu erfüllen, was man beispielhaft an den WhatsApp-Chats mit dem Pri- vatkläger 23 (W._____) und dem Ehemann der Privatklägerin 31 (AH._____) sieht (act. 2 01 01 044 ff.; act. 2 27 01 013 ff.). Beide möchten (einen Teil) ihrer Invest- ments zurück, aber der Beschuldigte vertröstete beide über Monate. Er war offen- sichtlich nicht mehr in der Lage, die Rückzahlungen zu leisten. Der Beschuldigte gab diesbezüglich – damit korrespondierend – zu Protokoll, er habe bis zum Zeit- punkt der ersten Strafanzeige daran geglaubt, die Gelder zurückbezahlen zu kön- nen (act. 5 01 01 001 ff. S. 16 F/A 66). Er ergänzte und präzisierte anschliessend, aufgrund der Betreibung des Privatklägers 57 (BL._____) über USD 10 Mio. sei die CD._____ AG am Boden gewesen und niemand habe mehr Geld investieren wollen
- 126 - (a.a.O.). Die Betreibung des Privatklägers 57 (BL._____) datiert vom 26. Juli 2017 (act. 2 04 01 024 f.) und die erste Strafanzeige datiert vom 31. August 2017 (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1). Auch der Beschuldigte bestätigte demzufolge, dass im Jahr 2017 das System zusammenbrach.
E. 2.12 Weitere Bemerkungen sowie Vorbringen des Beschuldigten zur Übersicht über die Täuschungshandlungen
E. 2.12.1 Der Beschuldigte lässt in der Schlusseinvernahme vorbringen, er habe die Geschäftstätigkeiten der CD._____ Group bereits im Jahr 2016 beenden wollen und habe nur auf Drängen der Privatklägerin 46 (BA._____) weitergemacht (act. 5 01 06 146 ff. S. 3 f.). Gleiches führte der Beschuldigte in mehreren (anderen) Ein- vernahmen aus (act. 5 01 01 411 ff. S. 9 F/A 24; act. 5 01 01 268 ff. S. 13 f. F/A 26; act. 5 01 05 001 ff. S. 7 F/A 32 und S. 9 f. F/A 40; act. 5 01 05 138 ff. S. 8 F/A 6 und S. 22 f. F/A 39). In ähnlicher Weise erklärte der Beschuldigte zur WhatsApp- Korrespondenz zwischen ihm und der Privatklägerin 46 (BA._____) in der Haupt- verhandlung, die CD._____ sei Ende 2016 eigentlich am Ende gewesen (act. 93 S. 29 f.). Dies lässt sich aufgrund der Akten indes nicht belegen. Der Beschuldigte wollte das Geschäft im Jahr 2016 noch nicht einstellen. Zum einen erkundigte sich der Beschuldigte beim Privatkläger 44 (AV._____) noch am 19. Juni 2017, ob die- ser weitere Kunden kenne, die möglicherweise interessiert wären (ihr Geld bei ihm zu investieren). Er würde dann einen Teil seiner Provision abgeben. Das sei nur so ein Gedanke, kein Druck seinerseits, sie hätten einige einzigartige Angebote (act. 2
E. 2.12.2 In allgemeiner Hinsicht ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass, selbst wenn der Beschuldigte mit einigen Kunden nicht in direktem, persönlichem Aus- tausch stand, deren Täuschung (durch den Beschuldigten) – indirekt – möglich war. Die Täuschung kann nämlich durch den Täter selbst oder einen gutgläubigen Tat- mittler erfolgen (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 228; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 3, mit Verweis auf BGE 105 IV 334). So wurden auch die wenigen Anleger, die keinen schriftlichen Vermögensverwaltungs- vertrag mit der CD._____ Group geschlossen hatten (in welchen Verträgen, wie ausgeführt, festgehalten wurde, dass die Gelder in Wertschriften und IPOs inves- tiert würden), – einfach über Drittpersonen – über die Verwendung ihrer Vermö- genswerte getäuscht. Bei den meisten Kunden ohne Vertrag handelt es sich um DA._____-Kunden (die einzige Geschädigte ohne Vertrag, die keine Fonds-Kundin war, ist der Privatkläger 15 [N._____ Trust], der aber zum Kundenkreis rund um die Privatklägerin 46 [BA._____] gehört). Bei den Kunden des DA._____ und DB._____ (zu diesen Fonds vgl. hinten Ziff. 4.4 ff.) wurden deren Vertreter in vorher (vgl. vorne Ziff. 2.2 ff.) erstelltem Sinn getäuscht. Die Vertreter des DA._____ und VC, EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____), wurden durch die Vermögensver- waltungsverträge des DA._____ bzw. DB._____ selbst mit der CD._____ Group (vgl. dazu hinten Ziff. 4.8) sowie die Vermögensverwaltungsverträge mit dem Pri- vatkläger 3 (D._____) persönlich, mit der durch ihn vertretenen Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) und mit den durch EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____) vertretenen Privatklägerinnen 8 und 9 (I1._____ Limited, I._____ Limited) über die Verwendung der Anlagegelder getäuscht. Nachdem EV._____ und der Privatklä- ger 3 (D._____) die Fonds vermarkteten und auf der ganzen Welt vorstellten (vgl. hinten Ziff. 4.5), wirkte deren Täuschung über die Verwendung der investierten Mit- tel (nämlich hauptsächlich in IPOs [vgl. Name des Fonds "… IPO Fund"]) auch auf
- 128 - die Kunden des DA._____ und DB._____ ohne (eigenen) Vermögensverwaltungs- vertrag, die dann auch davon ausgingen, dass ihre investierten Gelder dergestalt angelegt würden (was bekanntlich nicht der Fall war).
E. 2.13 Gewerbsmässigkeit (Anklageziffer 20) Der Beschuldigte bestätigte im Zusammenhang mit den Überweisungen von Kun- dengeldern auf seine eigenen Konten, dass er Geld für den eigenen Lebensunter- halt gebraucht habe (act. 5 01 04 001 ff. S. 21 F/A 92).
3. Privatkläger 18 (Q._____)
E. 3 Seitens der Staatsanwaltschaft wurden dem Gericht insgesamt 156 Ordner eingereicht, die mit act. 0 01 01 bis act. 9 01 01 sowie Stichworten beschriftet sind. Um die korrekte Reihenfolge der 156 Ordner beibehalten zu können, hat das Ge- richt die Ordner mit Nummern von 1-156 versehen. Diese werden indes, nachdem es sich um eine vom Gericht angebrachte Nummerierung handelt, jeweils nicht zi- tiert (vgl. gerade oben Ziff. 1).
E. 3.1 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____
E. 3.1.1 Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ vertritt die Privatkläger 1 (B._____), 13 (L._____), 14 (M._____), 24 (AA._____), 26 (AC._____), 28 (AE._____), 32 (AI._____), 41 (AS._____), 52 (BG._____), 53 (BH._____), 55 (BJ._____), 56 (BK._____), 65 (BT._____ LLC) und 66 (BU._____) und damit 14 Privatkläger. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 31'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ vertretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivilpunktes) zu rund 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 21'700.
E. 3.1.2 Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt sind die Schadener- satzbegehren der Privatkläger 28 (AE._____) und 66 (BU._____) abzuweisen. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Privatkläger werden grundsätzlich gutgeheis- sen, jedoch jeweils nicht im eingeklagten Umfang. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu verpflichten, den Privatklägern 28 (AE._____) und 66 (BU._____) je eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 650 zuzusprechen. Betreffend die übrigen zwölf Privatkläger ist der Beschuldigte zu verpflichten, jedem eine re- duzierte Prozessentschädigung von CHF 1'700 zu bezahlen.
E. 3.1.3 Konkret setzt die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB voraus, dass die Privatkläger einen entsprechenden Antrag stellen. Weiter ist erforderlich, dass sie einen Schaden erlitten haben, der aus einer ankla- gegegenständlichen Straftat des Beschuldigten resultiert, der nicht von einer Ver- sicherung gedeckt wird und dessen Ersatz vom Beschuldigten nicht zu erwarten ist. Ferner muss über dessen Ersatz vorliegend adhäsionsweise zu entscheiden sein und er muss betragsmässig feststehen (der Schadenszins ist auszuklammern, da das Datum des Eintritts der Rechtskraft nicht bekannt ist und dieser somit nicht berechnet werden kann; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finan- zierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 73 StGB N 31). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Ge- schädigten angeordnet werden (BGE 117 IV 107 E. 2c; vgl. auch THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N 20).
E. 3.1.4 Soweit die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger dagegen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen sind, fällt die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. der Erträge der Ersatz- forderungen zugunsten der entsprechenden Privatkläger dagegen ausser Betracht, da diese insofern über keinen vollstreckbaren Forderungstitel verfügen (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 73 StGB N 55).
- 252 -
E. 3.2 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vertritt die Privatkläger 2 (C._____ Limited), 3 (D._____), 8 (I1._____ Limited), 9 (I1._____ Limited), 30 (AG._____), 39 (AQ._____ Sarl), 42 (AT._____ Limited), 43 (AU._____ SA), 47 (BB._____ Inc.) und 58 (BM._____ Inc.) und damit zehn Privatkläger. Soweit ersichtlich liessen
- 321 - diese zehn Privatkläger keine Prozessentschädigungen beantragen (vgl. insbeson- dere act. 2 05 01 001 ff.; act. 2 10 01 001 ff.). Damit sind diesen Privatklägern keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
E. 3.2.1 Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.).
- 228 - Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch.
E. 3.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie.
E. 3.2.3 Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifi- zieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
E. 3.3 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XA._____
E. 3.3.1 Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ vertritt (noch) die Privatkläger 4 (E._____ Ltd.), 17 (P._____), 21 (T._____ + U._____), 29 (AF._____ sl), 59 (BN._____), 60 (BO._____) und 63 (BR._____) und damit sieben Privatkläger. Ferner war er bzw. Rechtsanwältin M.A. HSG in Law XA2._____ an der Hauptverhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 19'000. Die von Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ vertretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivilpunktes) zu rund 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 13'300.
E. 3.3.2 Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt sind die Schadener- satzbegehren der Privatkläger 59 (BN._____) und 60 (BO._____) abzuweisen. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Privatkläger werden grundsätzlich gutgeheis- sen, mit Ausnahme des Privatklägers 63 (BR._____) jedoch jeweils nicht im einge- klagten Umfang. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu verpflichten, den Privatklägern 59 (BN._____) und 60 (BO._____) je eine reduzierte Prozessent- schädigung von CHF 700 zuzusprechen. Dem vollständig obsiegenden Privatklä- ger 63 (BR._____) ist eine Prozessentschädigung von CHF 2'900 zuzusprechen. Betreffend die übrigen vier Privatkläger ist der Beschuldigte zu verpflichten, jedem eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'250 zu bezahlen.
E. 3.4 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____
E. 3.4.1 Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vertritt die Privatkläger 5 (F._____), 19 (R._____) und 36 (AM._____) und damit drei Privatkläger. Die Basisprozessent- schädigung beträgt damit CHF 9'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ ver- tretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivil- punktes) zu rund 55% (ins Gewicht fällt vor allem der Freispruch des Beschuldigten betreffend den Privatkläger 5 [F._____]). Die Basisprozessentschädigung ist damit um 45% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 4'950.
- 322 -
E. 3.4.2 Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des Privatklägers 5 (F._____) freizu- sprechen ist, ist dem Privatkläger 5 (F._____) keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.
E. 3.4.3 Die Privatkläger 19 (R._____) und 36 (AM._____) obsiegen im Strafpunkt, im Zivilpunkt obsiegen sie in etwa gleichem Umfang. Es rechtfertigt sich, jedem eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'475 zuzusprechen.
E. 3.5 Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____
E. 3.5.1 Die Rechtsanwälte Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ vertreten die Privatkläger 6 (G._____), 15 (N._____ Trust), 46 (BA._____), 54 (BI._____ Foun- dation) und 67 (BV._____ Ltd.) und damit fünf Privatkläger. Die Basisprozessent- schädigung beträgt damit CHF 13'000. Die von den Rechtsanwälten Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ vertretenen Privatkläger obsiegen zu ca. 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 9'100.
E. 3.5.2 Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt obsiegt der Privatklä- ger 6 (G._____) vollumfänglich, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 46 (BA._____) ist abzuweisen und betreffend die Forderung der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) wird bloss ein Bruchteil zugesprochen. Betreffend den Pri- vatkläger 15 (N._____ Trust) und die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) werden de- ren Forderungen wie (früher im Verfahren) beantragt vollumfänglich zugesprochen. Angesichts dieser Ausgangslage ist es angezeigt, den Privatklägerinnen 46 (BA._____) und 54 (BI._____ Foundation) je eine reduzierte Prozessentschädi- gung von CHF 650 zuzusprechen. Den Privatklägern 6 (G._____), 15 (N._____ TRUST) und 67 (BV._____ Ltd.) ist eine Prozessentschädigung von je CHF 2'600 zuzusprechen.
E. 3.6 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt XD1._____ (Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____/Rechtsanwalt MLaw XD3._____)
E. 3.6.1 Rechtsanwalt XD1._____ vertritt die Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____ Ltd.) und damit zwei Privatklägerinnen. Die Basisprozessentschädigung
- 323 - beträgt damit CHF 7'000. Die von Rechtsanwalt XD1._____ vertretenen Privatklä- gerinnen obsiegen zu 100%. Es ist eine volle Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
E. 3.6.2 Beide Privatklägerinnen obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist dem- zufolge zu verpflichten, den Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____ Ltd.) eine Prozessentschädigung von je CHF 3'500 zu bezahlen.
E. 3.7 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____
E. 3.7.1 Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ vertritt die Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited) und 25 (AB._____ Limited) und damit zwei Privatklägerinnen. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 7'000. Die von Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ vertretenen Privatklägerinnen obsiegen im Strafpunkt. Im Zivilpunkt sind ihre Begehren auf den Zivilweg zu verweisen. Die Basisprozess- entschädigung ist damit um 50% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 3'500.
E. 3.7.2 Demzufolge ist den Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited) und 25 (AB._____ Limited) eine reduzierte Prozessentschädigung von je CHF 1'750 zuzu- sprechen.
E. 3.8 Rechtsvertretung von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____
E. 3.8.1 Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertritt die Privatkläger 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) und damit zwei Privatkläger. Ferner war er bzw. ein Vertreter seiner Kanzlei an insgesamt vier ganztägigen Einvernahmen anwesend. Die Basispro- zessentschädigung beträgt damit CHF 15'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertretenen Privatkläger obsiegen zu ca. 70%. Die Basisprozessentschä- digung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 10'500.
E. 3.8.2 Die Privatkläger 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) obsiegen beide im Strafpunkt, im Zivilpunkt obsiegen sie in etwa in gleichem Umfang. Der Beschul- digte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) eine reduzierte Prozessentschädigung von je CHF 5'250 zu bezahlen.
- 324 -
E. 3.9 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ vertritt den Privatkläger 23 (W._____). Ferner war er an der Hauptverhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 7'000. Der von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertretene Privatkläger obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu verpflichten, dem Privat- kläger 23 (W._____) eine Prozessentschädigung von CHF 7'000 zu bezahlen.
E. 3.10 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ vertritt den Privatkläger 27 (AD._____). Soweit er- sichtlich liess dieser Privatkläger aber keine Prozessentschädigung beantragen (vgl. insbesondere act. 2 25 01 001). Damit ist keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.
E. 3.11 Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ vertritt die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____). Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 5'000. Die von Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ vertretenen Privatkläger obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu verpflichten, den Privatklägern 37 (AN._____ + AO._____) eine Prozessentschädigung von CHF 5'000 zu bezahlen.
E. 3.12 Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ vertritt den Privatkläger 38 (AP._____). Die Ba- sisprozessentschädigung beträgt damit CHF 5'000. Der von Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ vertretene Privatkläger obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist des- wegen zu verpflichten, dem Privatkläger 38 (AP._____) eine Prozessentschädi- gung von CHF 5'000 zu bezahlen.
E. 3.13 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ vertritt die Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.). Fer- ner war Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ an zwei Einvernahmen und an der Haupt- verhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 11'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ vertretene Privatklägerin 45
- 325 - (AW._____ Ltd.) obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu ver- pflichten, der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) eine Prozessentschädigung von CHF 11'000 zu bezahlen.
E. 3.14 Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ vertritt den Privatkläger 50 (BE._____). Verlangt wird eine Prozessentschädigung von CHF 1'018.45 (act. 0 03 07 001). Der Privat- kläger 50 (BE._____) obsiegt zu rund 80%. Ihm ist daher eine um 20% reduzierte Prozessentschädigung von CHF 814.75 zuzusprechen.
4. Entschädigungsforderungen nicht vertretenen Privatkläger
E. 4 Gewisse Dokumente befinden sich mehrfach in den Akten – beispielsweise als Resultat einer Edition sowie als Beilage zu einer Einvernahme. In diesen Fällen
- 34 - werden in der Regel nicht sämtliche Aktenstellen, in denen ein Aktenstück sich be- findet, angeführt, sondern – der Einfachheit halber und um das Urteil nicht unnötig aufzublähen – nur eine Aktenstelle.
E. 4.1 Privatkläger 40 (AR._____) Der Privatkläger 40 (AR._____) verlangt eine Partei- bzw. Prozessentschädigung von CHF 43'000 für anwaltliche Beratung und Vertretung ("legal advice and re- presentation"; act. 0 03 12 002 ff.). Er belegt diese Forderung indes nicht (er reicht beispielsweise keine Honorarnoten oder anderweitigen Belege ein), weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 4.1.1 Der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen kann das Folgende ent- nommen werden (act. 9 01 01 027 ff.):
a) Der Beschuldigte wurde am tt. August 1970 (in den Papieren sei fälschli- cherweise der tt. August 1969 vermerkt) als Sohn einer Schneiderin und eines Mi- nenarbeiters im Küstenort FS._____ in FT._____ geboren. 1972 sei sein Eltern- haus bei einem Erdbeben zerstört worden, weshalb er in der Folge in einem Lager vom Roten Kreuz gelebt habe. Seine Familie habe versucht, sich im Norden von FT._____ das Leben wieder aufzubauen, aber wegen des Aufstandes 1975 und der Kriege hätten sie fliehen müssen, weshalb er sodann in verschiedene Flücht- lingscamps des Roten Kreuzes gekommen sei. Ab 1979 habe er unter kommunis- tischem Regime gelebt, welches er jedoch abgelehnt habe. Er habe sich geweigert, zur Schule zu gehen (seine Mutter habe ihm Lesen und Schreiben [auf Spanisch] gelernt) und seine Zeit damit verbracht, seiner Familie auf den Farmen zu helfen und in den Genossenschaften zu arbeiten, die das Regime aufgebaut habe. 1984 sei er ins Militär einberufen worden, es habe eine Gegenrevolution, die von den USA unterstützt worden sei, stattgefunden und er habe eine – militärische (act. 93 S. 5) – Ausbildung in einem Jugendcamp in FU._____ erhalten sollen. Seine Eltern
- 235 - hätten beschlossen, das sei keine gute Idee, hätten ihn heimlich aus dem Land gebracht und nach FV._____ geschickt. Er sei 14 Jahre alt gewesen. Er sei in eine Pflegefamilie gekommen, aber nach kurzer Zeit weggerannt, da ihm klar geworden sei, dass er von seiner Familie getrennt worden sei. Er habe fortan auf der Strasse in FW._____ in FV._____ gelebt, Zeitungen verkauft und andere Jobs gemacht, um leben zu können und seiner Familie zu helfen. Da die Situation in FT._____ nicht besser geworden sei, sei er irgendwie in FV._____ sesshaft geworden, er habe Arbeit gehabt und sei in der Lage gewesen, seiner Familie zu helfen. Aber die Situation sei nicht gut gewesen, er habe keine Aufenthaltsbewilligung gehabt und hätte des Landes verwiesen werden können.
b) Ende 1985 habe er sich einer Jugendbewegung angeschlossen, die politi- sches Asyl in den USA hätte erhalten wollen. Mit ihnen sei er über FX._____ nach FY._____ gelangt. Er habe ein Jahr in FY._____ gelebt und gearbeitet. Menschen- händler hätten ihn dann dank dem angesparten Geld über die Grenze in die USA gebracht. Er habe es – gemäss seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung aber schon ca. im Jahr 1985/1986 (act. 93 S. 6) – geschafft, FZ._____ in … zu erreichen. Da er als Minderjähriger in die USA gekommen sei, sei es nicht einfach gewesen, Arbeit zu finden, und er sei in ein Kinderheim gekommen. Als er die Grundlagen der englischen Sprache gelernt gehabt habe, sei er aus dem Kinder- heim weggegangen und habe Jobs gefunden. Ihm sei ein guter Job in GA._____, …, angeboten worden. Er habe sich einer Gruppe von Bauarbeitern aus FT._____ angeschlossen, die ihn mit Arbeit und einem Platz zum Wohnen versorgt hätten. Er habe gelernt, wie man Häuser baue, habe den Kontakt zu seiner Familie wieder hergestellt und begonnen, sie finanziell zu unterstützen. Er habe aber keine Papiere für die USA gehabt und habe im Untergrund leben müssen. Er sei nicht Teil der Gesellschaft gewesen und habe versteckt gelebt. Er habe in … nach weiteren Jobs gesucht, um sein Einkommen zu verbessern. Ihm sei gesagt worden, er könne als Praktikant für ein Börsenhandelsunternehmen arbeiten, für diese Position brauche man keine Ausbildung. In den Bewerbungsgesprächen habe es geheissen, er könne viel Geld verdienen, erfolgreich sein, den amerikanischen Traum leben und besser Englisch lernen. 1989 habe er diese Praktikantenausbildung erfolgreich be- endet und schliesslich, ohne es richtig zu wollen, habe er begonnen, für dieses
- 236 - Börsenhandelsunternehmen zu arbeiten. Er habe immer noch keine Lösung für die Situation, dass er illegaler Einwanderer gewesen sei, gehabt, aber das habe ihn nicht aufgehalten. Er habe die Arbeit der führenden Broker und Händler imitiert, aber sehr bald sei er zu einem führenden Broker und Händler geworden. Von 1989 bis 1995 habe er USD 1 Mio. pro Jahr verdient, oft sogar mehr. Aber selbst damals habe er noch keine Lösung für das Problem, dass er illegaler Einwanderer gewesen sei, gehabt. Er habe seine Familie immer noch nie gesehen gehabt und die Reise, auf die ihn seine Eltern 1984 geschickt gehabt hätten, sei immer noch weitergegan- gen.
c) Anfang 1998 habe er sich für Angebote von Rekrutierungsunternehmen in Europa zu interessieren begonnen, er habe eine Lösung für den illegalen Aufenthalt finden müssen und er habe sich wieder frei bewegen wollen, was mit den be- schränkten Papieren der USA nicht möglich gewesen sei (act. 93 S. 8 f.). Versteckt zu leben sei nicht mehr haltbar gewesen und er habe seine Familie vermisst. Aber nach FT._____ zurückzugehen sei keine Option gewesen. Der Beruf des Börsen- händlers habe dort nicht existiert. 1999 habe er ein Angebot aus GB._____ ange- nommen und beschlossen, die USA zu verlassen. In GB._____ hätten Bürger von FT._____ von einem speziellen völkerrechtlichen Vertrag profitiert und innert zwei Jahren die GB._____ Staatsbürgerschaft beantragen können. Er sei im September 1999 nach GB._____ gekommen und habe im Dezember 1999 zum ersten Mal als Erwachsener FT._____ besucht. Er habe aber keine gute Beziehung zu seiner Fa- milie herstellen können. Es sei nicht wie früher gewesen.
d) Während er in GB._____ gelebt habe, habe er Gelder für einzelne Fonds verwaltet und ihm selbst hätten auch Fonds gehört, in die er die Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit und die Boni aus den USA gesteckt habe. Er habe einen eigenen Fonds in den USA verwaltet. Er habe einen guten Ruf und ein hohes Ein- kommen gehabt und die GB._____ Staatsbürgerschaft erlangt. 2007 habe er die- sen Fonds – direkt vor der Finanzkrise 2008 – in den USA geschlossen. Er sei dafür anerkannt worden, dass er die Finanzkrise und den Zusammenbruch der Finanz- märkte vorhergesehen gehabt habe. In der Hauptverhandlung erwähnte er diese
- 237 - Fonds nicht, sondern gab zu Protokoll, er habe für ein Unternehmen im Finanzbe- reich gearbeitet (act. 93 S. 9).
e) Nach dem Beginn der Finanzkrise 2008/2009 habe er sich über die Mög- lichkeiten eines Lebens in der Schweiz zu informieren begonnen. Aufgrund des damaligen Marktumfeldes habe er das Gefühl gehabt, er solle in einem Land leben, das der Finanzbranche eher wohlgesonnen gewesen sei. 2009 habe er CP._____ aus Zug kennen gelernt, welcher ihm geraten habe, nach Zürich zu ziehen. CP._____ habe sich bereit erklärt, ein Vermögensverwaltungsunternehmen in Zug zu gründen. Er habe einen guten Ruf für seine Transaktionen unter den Schweizer Bankern und den Asset Managern gehabt. Er habe sich willkommen gefühlt und nach seiner langen Reise über FY._____, FV._____, GB._____ und den USA habe er endlich das Gefühl gehabt, ein Zuhause gefunden zu haben.
f) Der Beschuldigte ist in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder. Er habe weder Schulden noch Vermögen, das er nicht offen gelegt habe.
E. 4.1.2 Zu seiner aktuellen Situation erklärte der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung, zurzeit in GC._____ in einer Einzimmer-Wohnung zu leben, welche ihm ein Freund für EUR 1'600 pro Monat vermiete. Er absolviere ein Praktikum bei einem kleineren Weinproduzenten ausserhalb von GC._____ und hoffe, als Sales- Verantwortlicher bzw. Vertreter für dieses kleine Unternehmen tätig zu werden. Im Rahmen der Ausbildung erziele er kein Einkommen. Er könne gewisse kleinere Kommissionen mittels Verkäufen an Restaurants erzielen. Im Wesentlichen werde er aber von Freunden und ein, zwei Familienmitgliedern finanziell unterstützt (act. 93 S. 2 ff.).
E. 4.1.3 Der Beschuldigte musste bereits als Jugendlicher von gerade einmal 14 Jah- ren sein Heimatland und seine Familie verlassen respektive seine Eltern schickten ihn nach FV._____. In der Zwischenzeit bzw. bis zum Beginn der deliktischen Tä- tigkeit baute sich der Beschuldigte ein – soweit bekannt – normales Leben (zu- nächst in den USA und anschliessend in GB._____) auf. Er lernte sehr gut Englisch und ging einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, auch wenn er in seiner Kindheit und Jugend nie eine Schule besuchte und seine Mutter ihm Lesen und Schreiben
- 238 - beibrachte. Der mittlerweile über 50-jährige Beschuldigte (zu Beginn der heute zu beurteilende Taten war der Beschuldigte ebenfalls bereits mindestens 40 Jahre alt) kann daher aus seiner schwierigen Jugendzeit nichts mehr zu seinen Gunsten ab- leiten.
E. 4.1.4 Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral.
E. 4.2 Privatkläger 62 (BQ._____) Der Privatkläger 62 (BQ._____) verlangt eine Partei- bzw. Prozessentschädigung von GBP 25'000 für anwaltliche Beratung und Vertretung ("legal advice and re- presentation") sowie von GBP 665 monatlich ab April 2018 für die Auslagen und Zinsen im Rahmen der Aufnahme eines Darlehens ("necessary expenses and in- terest paid in taking out a loan; act. 0 03 11 002 ff.). Er belegt diese Forderungen indes nicht (er reicht beispielsweise keine Honorarnoten oder anderweitigen Belege ein), weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 326 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 aStGB sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Bezug auf die Privatkläge- rin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 449 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung an den Staat wird abgesehen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. August 2020 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich vernichtet: Gegenstand Asservat-Nr. Post verschlossen, drei Briefmappen, Absender GH._____ A011'021'082 Kartonschachtel mit diversen Unterlagen/Briefen, Absender A011'021'093 GH._____ Schlüssel Mercless Nr. … A011'021'117 Vertrag mit GI._____ und GJ._____ A011'021'128 5 CD._____ Group Verträge Asset Management Agreement A011'021'139 Vertrag/Dossier zu Helikopter, EC-130 A011'021'140 Dossier/Vertrag CD._____ Group Limited und GK._____ Limited A011'021'151
- 327 - Diverse Unterlagen (GK._____, CG._____ Limited, Share Certifi- A011'021'162 cate, Dossier CD._____ Management Limited) Schwarze Aktentasche (abgeschlossen) A011'021'173 Apple iMac S-Nr. …, inkl. Netzkabel A011'021'220 PC Shuttle, S-Nr. …, inkl. Netzgerät A011'021'231 USB-Datenträger in Schutzhülle, beschriftet mit CD._____ Group, A011'021'242 S-Nr. … USB-Stick, Kingston Data Traveler, 4 GB, G3, weiss/grau A011'274'332 Ordner schwarz "CC._____" A011'014'338 Ordner gelb "GL._____" A011'012'990 Ordner gelb "DU._____" A011'013'006 Ordner schwarz "CF._____" A011'013'017 Ordner schwarz "Bank GM._____" A011'013'028 Ordner blau "unbeschriftet" A011'013'039 Ordner weiss "GN._____" A011'013'040 Ordner weiss "DJ._____ LLC" A011'013'051 Ordner weiss "CD._____ Inc." A011'013'062 Diverse Schriftstücke betreffend DT._____ und DS._____ A011'013'073 Diverse Schriftstücke: Unterlagen zu Telekommunikation, HR- A011'013'119 Auszüge etc. Ordner weiss "GO._____" A011'013'120 Ordner blau "GP._____ Trades" A011'013'131 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd GE._____" A011'013'142 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd (GE._____)" A011'013'153 Ordner grau "AG CD._____ Capital Mgmt Bank DS._____" A011'013'164 Ordner grau "AG CD._____ Singel Opportunity Fund" A011'013'175 Ordner grau "AG CD._____ Kit Hungary" A011'013'186 Ordner grau "CD._____ Global Marketing S.L. GB._____" A011'013'197 Ordner grau "CD._____ Capital Mgmt FUND" A011'013'200 Ordner grau "AG CD._____ Inc. BANK" A011'013'211 Ordner grau "AG CD._____ Ltd GE._____" A011'013'222 Ordner grau "CD._____ Inc." A011'013'233 Ordner grau "AG CD._____ AG Personal 1-6" A011'013'244 Ordner grau "AG CD._____ AG Telekommunikation" A011'013'255 Ordner grau "AG CD._____ Research (UK) Limited" A011'013'266 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2015/2016" A011'013'277 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2017" A011'013'288 Ordner grau "AG CD._____ AG Revisionsberichte Jahresab- A011'013'299 schlüsse" Unterlagen DU._____ A011'013'302 Dossier mit CC._____ Kontoauszügen und eBanking-Zugangsda- A011'013'313 ten Ordner grau "CD._____ AG 6-20" A011'013'324 Dossier Anwaltsbüro CL._____, Sammelklage A011'013'335 Mail mit CP._____ A011'013'346 Prüfbericht …-Prüfung A011'013'357 Dokument der Stadt Zug bzw. Friedensrichteramt A011'013'368 Mietvertrag/Unterlagen zu GQ._____ A011'013'379
- 328 - Portfolio der Bank DS._____ A011'013'380 Unterlagen der DX._____ A011'013'391 Unterlagen GH._____ GE._____, Sammelklage A011'013'404 Diverse Unterlagen betr. … A011'013'437 Unterlagen: Expresslieferung A011'013'448 Geliefertes Paket, Absender: GH._____ GE._____ A011'013'459 Ordner schwarz "Carta 2016 2017" A011'013'460 Ordner schwarz "A._____ Switzerland A-Z 2017" A011'013'471 Ordner schwarz "A._____ Switzerland contracts" A011'013'482 Ordner schwarz "A._____ Bank 2016" A011'013'493 Ordner schwarz "Cars" A011'013'506 Ordner schwarz "A._____ Cars Audi Porsche" A011'013'517 Unterlagen "GR._____" A011'013'528 Sichtmappe mit UBS-Kto-Auszügen CD._____ AG A011'013'539 Unterlagen/Abrechnung American Express Kto 34 A011'013'540 Kundendossiers DU._____ A011'013'551 Unterlagen DT._____ A011'013'562 Unterlagen GS._____ und GT._____ A011'013'573 Unterlagen GH._____ Strafverfahren GE._____ A011'013'584 Ordner blau "CEO" A011'013'595 Ordner weiss "Bank Accounts" A011'013'608
7. Die je mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. November 2017 beschlagnahmten und sich auf dem Privatkonto Nr. 1 so- wie dem Sparkonto Nr. 2 bei der DN._____ AG befindlichen Barschaften von CHF 9'823.35 und CHF 301.63 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die DN._____ AG wird angewiesen,
a) ab dem Konto Nr. 1 einen Betrag von CHF 9'823.35
b) ab dem Konto Nr. 2 einen Betrag von CHF 301.63 auf das Postkonto des Bezirksgerichtes Zürich, IBAN-Nr. CH59 0900 0000 8000 4713 0, zu überweisen. Im Mehrbetrag werden die Kontosperren auf den Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der DN._____ AG aufgehoben.
9. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die mittels Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten folgen- den Konten bei der DS._____ AG bzw. heute DT._____ AG Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer
- 329 - 38 CD._____ Inc. 19.10.2011 20 36 CD._____ AG 21.10.2011 21 (inkl. Unterportfolio) 39 DV._____ Ltd. 27.01.2012 22 37 DP._____ Ltd. 23.12.2013 23 40 DH._____ S.A. 13.08.2014 24 41 DH._____ AG 18.12.2014 25 35 A._____ 9.11.2011 26 42 CP._____ (Anderkonto) 4.11.2016 zu saldieren und die Kontosaldi auf das Konto des Bezirksgerichtes Zürich bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur Ein- ziehung zu überweisen.
10. Die Kontosperren auf den folgenden Konten bei der DS._____ AG bzw. heute der DT._____ AG werden aufgehoben: Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer 38 CD._____ Inc. 19.10.2011 20 36 CD._____ AG 21.10.2011 21 (inkl. Unterportfolio) 39 DV._____ Ltd. 27.01.2012 22 37 DP._____ Ltd. 23.12.2013 23 40 DH._____ S.A. 13.08.2014 24 41 DH._____ AG 18.12.2014 25 35 A._____ 9.11.2011 26 42 CP._____ (Anderkonto) 4.11.2016
11. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. 27 bei der ED._____ wird aufgehoben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz wie folgt zu bezahlen:
a) Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000
- 330 -
b) Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 475'000
c) Privatkläger 6 (G._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2017
d) Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) USD 1'017'998.10
e) Privatklägerin 11 (K1._____) USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 3'000'000 ab 8. Juli 2016 bis
3. August 2016, 5% Zins auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis
31. Januar 2017 und 5% Zins auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017
f) Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
2. August 2016
g) Privatkläger 13 (L._____) USD 191'967 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
h) Privatkläger 14 (M._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
i) Privatkläger 15 (N._____ Trust) EUR 800'000 und USD 700'000 je zu- züglich 5% Zins seit 9. September 2016 ) Privatklägerin 17 (P._____) GBP 850'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juli 2017
i) Privatkläger 19 (R._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. August 2017
j) Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) EUR 1'150'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Januar 2018
k) Privatkläger 21 (T._____ + U._____) USD 300'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018
l) Privatkläger 22 (V._____) USD 250'000
m) Privatkläger 23 (W._____) USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis
14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis 19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai 2016
n) Privatkläger 24 (AA._____) USD 75'000 zuzüglich 5% Zins seit
6. Juni 2017
o) Privatkläger 26 (AC._____) USD 800'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
p) Privatklägerin 29 (AF._____ sl) EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370
q) Privatkläger 30 (AG._____) USD 350'000
r) Privatklägerin 31 (AH._____) GBP 200'000
s) Privatkläger 32 (AI._____) USD 680'000 und GBP 68'000 je zu- züglich 5% Zins ab 6. Juni 2017
t) Privatkläger 34 (AK._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis
- 331 -
4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 12. Ja- nuar 2015 bis 13. April 2015, zuzüg- lich 5% Zins auf USD 350'000 ab
14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüg- lich 5% Zins auf USD 500'000 ab
4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zu- züglich 5% Zins auf USD 300'000 ab
15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab
12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 so- wie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017
u) Privatkläger 35 (AL._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018
v) Privatkläger 36 (AM._____) USD 266'093.74 zuzüglich 5% Zins ab
30. April 2017
w) Privatkläger 37 (AN._____ + CHF 355'346.90 AO._____)
x) Privatkläger 38 (AP._____) USD 750'100
y) Privatkläger 40 (AR._____) USD 120'000 zuzüglich 5% Zins ab
10. April 2018 sowie EUR 235'000 zu- züglich 5% Zins ab 10. April 2018
z) Privatkläger 41 (AS._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
14. August 2018 aa) Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) USD 378'885 bb) Privatkläger 44 (AV._____) EUR 95'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Januar 2018 cc) Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2016 dd) Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) USD 289'920.83 ee) Privatkläger 48 (BC._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
16. Februar 2017 ff) Privatkläger 49 (BD._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. November 2016 gg) Privatkläger 50 (BE._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
5. Februar 2017 hh) Privatkläger 51 (BF._____) USD 1'495'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018 ii) Privatkläger 52 (BG._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 jj) Privatkläger 53 (BH._____) USD 200'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 kk) Privatklägerin 54 (BI._____ Founda- EUR 500'000 zuzüglich 5% Zins auf tion) EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis
7. August 2017 und zuzüglich 5% Zins auf EUR 500'000 ab 8. August 2017
- 332 - ll) Privatkläger 55 (BJ._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 mm) Privatkläger 56 (BK._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 nn) Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) USD 150'000 oo) Privatkläger 61 (BP._____) USD 860'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018 pp) Privatkläger 62 (BQ._____) GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. April 2018 qq) Privatkläger 63 (BR._____) EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juli 2017 rr) Privatkläger 64 (BS._____) USD 175'000 ss) Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) USD 650'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 tt) Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab
10. Januar 2018 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.
13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
a) Privatkläger 3 (D._____)
b) Privatkläger 7 (H._____)
c) Privatklägerin 9 (I1._____ Limited)
d) Privatkläger 10 (J._____)
e) Privatkläger 28 (AE._____)
f) Privatklägerin 43 (AU._____ SA)
g) Privatklägerin 46 (BA._____)
h) Privatkläger 57 (BL._____)
i) Privatkläger 59 (BN._____)
j) Privatkläger 60 (BO._____)
k) Privatkläger 66 (BU._____)
14. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen:
a) Privatklägerin 2 (C._____ Limited)
b) Privatkläger 5 (F._____)
c) Privatklägerin 16 (O._____ Limited)
d) Privatkläger 18 (Q._____)
e) Privatklägerin 25 (AB._____ Limited)
f) Privatkläger 33 (AJ._____)
g) Privatlägerin 39 (AQ._____ SARL)
15. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
a) Privatklägerin 31 (AH._____)
- 333 -
b) Privatkläger 51 (BF._____)
c) Privatkläger 64 (BS._____)
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'032.00 Kosten Kantonspolizei Zürich ; CHF 126'337.60 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 6'348.41 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 15.00 Publikationskosten; CHF 29'084.05 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit insgesamt CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.), ab- züglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90, aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger auf Zusprechung einer Prozess- entschädigung wird nicht eingetreten:
a) Privatkläger 40 (AR._____)
b) Privatkläger 62 (BQ._____)
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern für das ge- samte Verfahren folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen:
a) Privatkläger 1 (B._____) CHF 1'700
b) Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 2'250
c) Privatkläger 6 (G._____) CHF 2'600
d) Privatklägerin 11 (K1._____) CHF 3'500
e) Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) CHF 3'500
f) Privatkläger 13 (L._____) CHF 1'700
g) Privatkläger 14 (M._____) CHF 1'700
- 334 -
h) Privatkläger 15 (N._____ Trust) CHF 2'600
i) Privatklägerin 16 (O._____ Limited) CHF 1'750
j) Privatklägerin 17 (P._____) CHF 2'250
k) Privatkläger 19 (R._____) CHF 2'475
l) Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) CHF 5'250
m) Privatkläger 21 (T._____ + U._____) CHF 2'250
n) Privatkläger 23 (W._____) CHF 7'000
o) Privatkläger 24 (AA._____) CHF 1'700
p) Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) CHF 1'750
q) Privatkläger 26 (AC._____) CHF 1'700
r) Privatkläger 28 (AE._____) CHF 650
s) Privatklägerin 29 (AF._____ sl) CHF 2'250
t) Privatkläger 32 (AI._____) CHF 1'700
u) Privatkläger 36 (AM._____) CHF 2'475
v) Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) CHF 5'000
w) Privatkläger 38 (AP._____) CHF 5'000
x) Privatkläger 41 (AS._____) CHF 1'700
y) Privatkläger 44 (AV._____) CHF 5'250
z) Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) CHF 11'000 aa) Privatklägerin 46 (BA._____) CHF 650 bb) Privatkläger 50 (BE._____) CHF 814.75 cc) Privatkläger 52 (BG._____) CHF 1'700 dd) Privatkläger 53 (BH._____) CHF 1'700 ee) Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) CHF 650 ff) Privatkläger 55 (BJ._____) CHF 1'700 gg) Privatkläger 56 (BK._____) CHF 1'700 hh) Privatkläger 59 (BN._____) CHF 700 ii) Privatkläger 60 (BO._____) CHF 700 jj) Privatkläger 63 (BR._____) CHF 2'900 kk) Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) CHF 1'700 ll) Privatkläger 66 (BU._____) CHF 650 mm) Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) CHF 2'600
21. Dem Privatkläger 5 (F._____) wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (versandt) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y._____ 15-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ 11-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt)
- 335 - − Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ achtfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vierfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XC1._____ bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. XC2._____ sechsfach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft (ver- sandt) − Rechtsanwalt XD1._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____ bzw. MLaw XD3._____ dreifach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ dreifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ zweifach für sich und die von ihr vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ zweifach für sich und die von ihr ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ zweifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − die Privatkläger 22 (V._____), 33 (AJ._____), 34 (AK._____, 48 (BC._____) und 49 (BD._____) (versandt) − die Privatkläger 7 (H._____), 10 (J._____), 18 (Q._____), 35 (AL._____), 51 (BF._____) und 61 (BP._____) (via IncaMail) − die Privatkläger 31 (AH._____), 40 (AR._____), 57 (BL._____), 62 (BQ._____) und 64 (BS._____) (via Amtsblatt) − Herrn BW._____, per Inca-Mail (BW._____2@gmail.com) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an
- 336 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y._____ 15-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ 11-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ achtfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vierfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XC1._____ bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. XC2._____ sechsfach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt XD1._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____ bzw. MLaw XD3._____ dreifach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ dreifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ zweifach für sich und die von ihr vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ zweifach für sich und die von ihr ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ zweifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft die Privatkläger 7 (H._____), 10 (J._____), 18 (Q._____), 22 (V._____), 31 (AH._____), 33 (AJ._____), 34 (AK._____), 35 (AL._____), 40 (AR._____), 48 (BC._____), 49 (BD._____), 51 (BF._____), 57 (BL._____), 61 (BP._____), 62 (BQ._____) und 64 (BS._____; nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs [unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge])
- 337 - − Herrn BW._____, per Inca-Mail (BW._____2@gmail.com) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft im Doppel nebst Akten zur Einsicht sowie nebst Formulare "Löschung des DNA- Profils und ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG sowie betr. Dispositivziffer 9 an − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe.
23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 338 - Zürich, 8. November 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona
E. 4.2.1 Hinsichtlich des Vorwurfes der Urkundenfälschung ist der Beschuldigte mitt- lerweile vollumfänglich geständig. Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anerkannte der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten Vorwürfe in Bezug auf etwa zwei Drittel der Anleger. Ferner anerkannte er bei einigen übrigen Inves- toren teilweise die investierten Beträge und bestritt lediglich die Täuschungshand- lungen. Nachdem die dem Beschuldigten überwiesenen Gelder sich aus den ent- sprechenden Bankunterlagen ohnehin ergeben, vermag das diesbezügliche Teil- geständnis die Untersuchung nicht wesentlich zu vereinfachen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung.
E. 4.2.2 Trotz dieser teilweisen Geständnisse fehlen beim Beschuldigten aber echte Einsicht und Reue – so geht aus den Akten beispielsweise nicht hervor, dass er sich schon während der Untersuchung bei den Geschädigten entschuldigt hätte. Vielmehr stellte er sich als Opfer der äusseren Umstände dar, der die Gescheh- nisse nicht wirklich beeinflussen konnte. So führte er beispielsweise aus, er wolle die Schuld nicht bei anderen suchen, sondern gerade stehen und seine Verantwor- tung übernehmen, aber es hätten zahlreiche Faktoren zusammengespielt und dazu geführt, dass er dies getan habe. Er habe ein rechtmässiges Geschäft, diese Leute seien aber sehr aggressiv auf ihn zugekommen, was schliesslich zu seiner Selbst- zerstörung geführt habe (act. 5 01 02 001 ff. S. 33 f. F/A 193). Er führte auch aus, die Kontrolle sei auch aufgrund all dieser Beträge, die einfach hereingekommen seien, verloren gegangen. Die Hälfte der Leute, die hinter dieser Gruppe von BL._____ und BN._____ stehen würden, kenne er nicht. Auch betreffend I._____ da kenne er zum Beispiel auch keinen der Kunden, die in diese beiden I._____ Fonds investiert hätten. Er riskiere nun vielleicht, dass das so klinge, dass er sich
- 239 - rechtfertigen möchte, aber das versuche er nicht, denn es stimme, er hätte ja "nein" sagen können. Aber es handle sich eben um einen dieser Gründe, die ihn in diese missliche Lage gebracht hätten und ihn nun teuer zu stehen kommen würden (act. 5 01 01 140 ff. S. 14 f. F/A 83). An dieser Aussage zeigt sich deutlich, dass keine echte Reue vorhanden ist. Es geht dem Beschuldigten vielmehr um ihn selbst und nicht um die Kunden, die Geld verloren haben. Der Beschuldigte bemitleidete in erster Linie sich selbst und seinen guten Ruf, der nicht mehr vorhanden sei. Er gab zu Protokoll, er habe nicht zugeben wollen, dass einige Fehler und Dinge, die er unterlassen habe, Probleme hervorgerufen hätten aus Angst, dass er seinen guten Ruf verlieren würde. Alles, was er unter grosser Anstrengung und mit vielen Opfern aufgebaut habe, habe er verloren. Sein Ruf und sein guter Name würden nicht mehr existieren. Nichtsdestotrotz tue ihm sein Handeln sehr leid (act. 9 04 01 027 ff. S. 2 ff. F/A 7). Diesen Worten lässt bzw. liess der Beschuldigte aber keine Taten folgen. Obwohl er sich bereits seit mehr als 2 ½ Jahren auf freiem Fuss be- findet, erzielt er nach wie vor kein relevantes Einkommen (mit welchem er zumin- dest beginnen könnte, den Schaden zu begleichen), sondern anstatt sich eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit zu suchen (was für ihn sicher möglich wäre – jedenfalls ausserhalb der Finanzbranche), macht er ein Praktikum respektive eine Ausbildung in Önologie und muss von Freunden und Familie finanziell unterstützt werden.
E. 4.2.3 Deutlich strafmindernd ist – mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (act. 97 S. 21 N 87; act. 95 S. 20) – seine Kooperation im Strafverfahren zu berück- sichtigen. So legte er offen, dass einer seiner Porsches in GD._____ zu finden sei und er liess freiwillig den Verkaufserlös seiner Wohnung in GB._____ der Staats- anwaltschaft überweisen. Schliesslich zeigte er sich mit der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände bereits während der Untersuchung einverstan- den.
E. 4.2.4 Insbesondere aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Kooperation im Strafverfahren ist die Strafe unter dem Titel Geständnis/Reue und Einsicht/Ko- operation in mittlerem Umfang zu reduzieren.
- 240 -
E. 4.3 Da die Überweisungen in CHF erfolgt sind, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um CHF. Damit wäre der Beschuldigte grundsätzlich zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Schadenersatz von CHF 1'475'000 abzüglich USD 1'100'000 zu bezahlen. Nachdem der Beschul- digte die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 475'000 allerdings aner- kennt, ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Schadenersatz von CHF 475'000 zu bezahlen. Da die Überweisungen in CHF und die Rückzahlungen in USD erfolgten, kann keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen.
5. Privatkläger 5 (F._____)
E. 4.3.1 Der Beschuldigte weist im schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (act. 9 01 01 004; act. 9 01 01 026; act. 71). Auch im französischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (act. 9 01 01 009). Ebenso weist er weder in GB._____ noch in GE._____ Einträge im Strafregister auf (act. 9 01 01 013; act. 9 01 01 016 f.).
E. 4.3.2 Die Vorstrafenlosigkeit wirkt neutral.
E. 4.4 Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände (z.B. erhöhte Strafempfind- lichkeit, Delinquenz während laufender Probezeit, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, strafmindernd wirkende mediale Berichterstattung, Zeitablauf und Wohlverhalten) sind nicht ersichtlich.
5. Zwischenfazit
E. 4.5 Die Kundenakquisition erfolgte über die I._____ Gruppe (act. 5 01 01 001 ff. S. 14 F/A 57; vgl. auch act. 5 01 02 268 ff. S. 7, wonach EV._____ den Fonds in der Schweiz, in Singapur, in Ungarn und zahlreichen Ländern der Welt vorgestellt habe). Der Privatkläger 36 (AM._____), ein DA._____-Kunde (vgl. hinten Ziff. 16), führte beispielsweise aus, EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) hätten auf einer ihrer Reisen zur Präsentation ihres Fonds (wieder) Kontakt mit ihm aufge- nommen und ihm und seinem Berater bei der Bank EW._____ auch ihren Partner, den Beschuldigten, vorgestellt, nachdem er (der Privatkläger 36 [AM._____]) die beiden (EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____]) vor vielen Jahren in Frankreich kennengelernt gehabt habe (act. 5 06 01 392 ff. S. 1 f.).
E. 4.6 Zu seiner Aufgabe bezüglich die Fonds erklärte der Beschuldigte, sich um das Trading für die beiden Fonds gekümmert zu haben (act. 5 01 02 268 ff. S. 6). Er sei nicht der Fondsmanager gewesen, sondern habe einfach die Gelder des DA._____ und des DB._____ verwaltet, analog anderer Kunden, welche direkt bei ihm investiert hätten (act. 5 01 02 268 ff. S. 6; act. 5 01 02 284 ff. S. 2 F/A 6). Seine Aufgabe sei es gewesen, Wertschriften und IPOs zu kaufen und verkaufen (act. 5
- 132 - 01 02 284 ff. S. 3 F/A 9; vgl. auch act. 5 01 01 001 ff. S. 13 F/A 56). Im Offering Memorandum des DA._____ wird die CD._____ AG als "Investment Manager" be- zeichnet und es wird festgehalten, die CD._____ AG "will serve as the manager of the Fund" (act. 2 05 01 229 ff. S. 9; CD._____ AG als "Investment Manager" auch auf S. 16). Der Beschuldigte wird als "Director of the Investment Manager" bezeich- net (a.a.O. S. 16). In den Fondspräsentationen wird der Beschuldigte jeweils eben- falls als "Investment Manager" bezeichnet (act. 5 06 01 178 ff. 184; act. 5 06 01 201 ff. S. 4). Selbst wenn der Beschuldigte sich selbst nicht als Fondsmanager be- zeichnet haben möchte, ist daher festzuhalten, dass er genau diese Funktion inne- hatte, nachdem "Fondsmanager" und "Investment Manager eines Fonds" dieselbe Funktion bezeichnen. Dazu passend erklärte der Beschuldigte an anderer Stelle denn auch, die CD._____ sei Fondsmanager (act. 2 15 01 056). Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte Fondsmanager bzw. Investment Manager der Fonds war.
E. 4.7 Gemäss dem Beschuldigten sei die CD._____ GE._____ extra für den DA._____ und DB._____ aufgebaut worden (act. 5 01 02 268 ff. S. 5; act. 5 01 02 284 ff. S. 4 F/A 15). Der Beschuldigte habe ferner für die beiden Fonds die Bank- konten in GE._____ zur Verfügung gestellt, damit es überhaupt möglich gewesen sei, die Mittel zu hinterlegen, weil die beiden Fonds Schwierigkeiten gehabt hätten, eine Bank zu finden. Deshalb habe er die CD._____ Konten bei der DW._____ und der DX._____ eröffnet (a.a.O. S. 4 F/A 15 f.; vgl. auch act. 5 01 01 001 ff. S. 13 f. F/A 56). Die diesbezüglichen Ausführungen der Anklageschrift erweisen sich somit gestützt auf die Angaben des Beschuldigten als korrekt (demgegenüber erklärten EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____], die Gelder seien auf Wunsch des Be- schuldigten direkt auf die CD._____-Konten in GE._____ überwiesen worden [act. 5 05 01 170 ff. S. 3], sie erwähnten keine Schwierigkeiten hinsichtlich allfälliger Kontoeröffnungen für die Fonds). Dass der Beschuldigte als Investment Manager sowie EV._____ und D._____ als Direktoren der beiden Fonds fungierten, ergibt sich ferner (auch) aus den jeweiligen Fonds-Prospekten (act. 2 05 01 217 ff. S. 15
f. [DA._____]; act. 2 05 01 257 ff. S. 26 f. [VC]), in welchen unter anderem auch auf die langjährige Erfahrung des Beschuldigten im Wertschriftenhandel hingewiesen wird (a.a.O.).
- 133 -
E. 4.8 Sowohl der DA._____ als auch der DB._____ selbst schlossen am 8. April 2013 bzw. am 29. Juni 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group (act. 2 05 01 166 ff. [DA._____]; act. 2 05 01 197 ff. [DB._____]). Mit den Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited), 25 (AB._____ Ltd.) und 39 (AQ._____ SARL) schloss der Beschuldigte einen Vermögensverwaltungsvertrag (act. 2 15 01 039 ff.; act. 2 15 01 043 ff.; act. 2 05 01 193 ff.), weil diese nicht direkt hätten investieren können (act. 5 01 02 268 ff. S. 13). Mit den Privatpersonen, die in die beiden Fonds investierten, schloss der Beschuldigte demgegenüber keine Vermögensverwaltungsverträge (Privatkläger 33 [AJ._____]; Privatkläger 36 [AM._____]; Privatkläger 22 [V._____]; Privatkläger 5 [F._____]; Privatkläger 19 (R._____]; Privatkläger 49 [BD._____]; Privatkläger 48 [BC._____]). Ebenso kam es zu keinem Vermögensverwaltungsvertrag mit den Privatklägerinnen 2 (C._____ Limited) und 47 (BB._____ Inc.). Mit den übrigen Gesellschaften der I._____ Fir- mengruppe oder Gesellschaften und Personen um die I._____ Firmengruppe kam es zu entsprechenden Verträgen (Privatklägerin 43 [AU._____ SA; act. 2 05 01 186 ff.]; Privatkläger 3 [D._____; act. 2 05 01 201 ff.]; Privatklägerin 42 [AT._____ Li- mited; act. 2 05 01 182 ff.]; Privatklägerin 58 [BM._____ Inc.; act. 2 05 01 190 ff.]; Privatklägerin 9 [I._____ Limited; act. 2 05 01 174 ff. und act. 2 05 01 178 ff.]; Pri- vatklägerin 8 [I1._____ Limited; act. 2 05 01 170 ff.]). Der Beschuldigte nahm die Gelder entweder direkt von den Anlegern entgegen oder indirekt durch die I._____ Gruppe (act. 5 01 06 302 ff. S. 2).
E. 4.9 Für sämtliche Investoren in dieser Gruppe, ausser der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.), habe der Beschuldigte ab ca. Mitte 2013 die Trading-Ergebnisse an die I._____ Firmengruppe rapportiert, die selber Buch geführt und abgerechnet habe (act. 5 01 02 284 ff. S. 18 F/A 109; so auch a.a.O. S. 27 F/A 170). Die Infor- mation von ihm sei immer an EV._____ gegangen, weil er die Kunden zum Teil gar nicht gekannt habe. Er habe nur an EV._____ Bericht erstattet (a.a.O. S. 7 F/A 29). Dazu passend führte der Beschuldigte weiter aus, er (der Beschuldigte) habe nicht mehrere Kunden gehabt, sondern einen einzigen Kunden, und das sei I._____ ge- wesen, ausgenommen die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.). Das sei die Ex-Frau des Privatklägers 3 (D._____) gewesen, welche das nicht mit I._____ habe vermi- schen wollen (a.a.O. S. 7 f. F/A 31 f.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten
- 134 -
– und mit der Anklage – informierte der Beschuldigte aber auch BW._____ als Ver- treter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) direkt (vgl. diesbezügliche E-Mails mit Trading Reports z.B. in act. 2 05 02 135 ff.; act. 2 05 02 140 ff.; act. 2 05 02 145 ff.; act. 2 05 02 147 f.; act. 2 05 02 149 ff.), was nicht erstaunt und plausibel erscheint, da die beiden eine Freundschaft verband. Nicht bestritten wird vom Beschuldigten, dass die einzelnen Kunden hernach mittels sog. Masterfiles auf dem Laufenden gehalten und dabei die Gewinne und Verluste auf die Investoren aufgeteilt wurden (act. 5 01 02 268 ff. S. 6; act. 5 01 02 284 ff. S. 7 F/A 28 ff.). Für die Erstellung dieser Masterfiles war die EX._____ Limited EV._____s zuständig, nachdem ge- mäss Aussage des Beschuldigten "Herr EV._____ ja die EX._____ ist" (a.a.O. S. 7 F/A 31). Bei der EX._____ handle es sich um die Buchhaltungsfirma der I._____- Gruppe bzw. von EV._____ (act. 5 01 06 302 ff. S. 2). Die Fonds-Kunden wurden somit mittels der – basierend auf den Informationen des Beschuldigten – erstellten Masterfiles über ihre – angeblichen – Investitionen auf dem Laufenden gehalten. Der Beschuldigte vermittelte den Kunden somit – indirekt (via EX._____ bzw. EV._____) – dass die überwiesenen Gelder angelegt worden seien und die Beträge zur Verfügung stehen würden.
E. 4.10 Die Verteidigung machte in allgemeiner Weise geltend, der Sachverhalt be- treffend die I._____ Gruppe sei höchst unklar, insbesondere mit Bezug auf die an- geblich investierten Beträge und mit Bezug auf die Rückzahlungen seitens der CD._____ an die I._____-Gruppe (act. 5 01 06 302 ff. S. 3). Bei den in der Anklage aufgeführten und investierten Beträgen handelt es sich jeweils um jene Beträge, die von einem Konto lautend auf die jeweiligen Geschädigten/Privatkläger an die CD._____ überwiesen wurden oder, wenn dies nicht der Fall war, bei denen aus- drücklich der Name der anderen I._____-Gesellschaft (z.B. I1._____ Limited) auf der Überweisung aufgeführt wurde (z.B. act. 4 08 06 338). Anklagerelevant sind also bloss die Zahlungen, die eindeutig zuordenbar sind. Gleiches gilt für die Rück- zahlungen. Die in die Anklage aufgenommenen Rückzahlungen sind diejenigen Überweisungen, die auf ein auf die jeweiligen Geschädigten/Privatkläger lautendes Konto erfolgten. Insofern ist der Sachverhalt eindeutig. Inwiefern die I._____-
- 135 - Gruppe die von der CD._____ ausbezahlten Gelder unter ihren Gesellschaften wei- terverteilte, spielt bezüglich der Erstellung des Sachverhaltes keine Rolle (allenfalls bei den Zivilansprüchen; vgl. dazu hinten Ziff. XI).
E. 4.11 Diverse Anleger bzw. Vertreter von Investoren (bei Gesellschaften), die Kun- den des DA._____ bzw. DB._____ waren, standen mit dem Beschuldigten nicht in persönlichem Kontakt. Dennoch wurden auch diese Kunden vom Beschuldigten über die Verwendung der ihm übergebenen Gelder getäuscht. Dass eine Täu- schung über einen gutgläubigen Tatmittler möglich ist, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.12.2). Hinsichtlich der Kunden des DA._____ und DB._____ war es so, dass – wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziff. 4.5) – EV._____ die Kunden ak- quirierte, der die Fonds "in der Welt" vorgestellt habe. Wie noch aufgezeigt werden wird, wurden EV._____ (als Vertreter der Privatklägerinnen 8 und 9 [I1._____ Li- mited und I._____ Limited]), D._____ (als Privatkläger 3 persönlich und als Vertre- ter der Privatklägerin 42 [AT._____ Limited]) und BW._____ als Vertreter der Pri- vatklägerin 2 (C._____ Limited) je ihrerseits durch die Handlungen des Beschuldig- ten getäuscht (vgl. hinten Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7, Ziff. 9 und Ziff. 10). Diese Täuschun- gen wirkten indirekt (via BW._____, D._____ und EV._____, die ihrerseits ge- täuscht wurden) auch auf die Kunden des DA._____ und des DB._____.
E. 4.12 Es kommt hinzu, dass auf dem Offering Memorandum des DA._____ die CD._____ AG als Investment Manager bzw. Fondsmanager aufgeführt wurde – so- gar unter (erneutem) ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die CD._____ AG "a Swiss licensed investment manager" und Mitglied der ET._____ sei (act. 2 05 01 229 ff. S. 9). Diejenigen Kunden, die Kenntnis von diesem Offering Memorandum des DA._____ hatten, wurden diesbezüglich – auch – direkt getäuscht, indem sie davon ausgehen konnten, dass das Geld von der schweizerischen und ET._____ anerkannten CD._____ AG verwaltet werde. Diese Täuschung ist auch ohne Wei- teres dem Beschuldigten zuzurechnen, da er im Offering Memorandum des DA._____ als "Director of the Investment Manager" bezeichnet wurde (a.a.O. S. 16).
E. 4.13 Wenn der Beschuldigte vorbrachte, die Verwendung des Namens der CD._____ auf den Unterlagen sei ohne seine Erlaubnis geschehen und man habe
- 136 - EV._____ und Co. mitgeteilt, sie könnten die CD._____ AG auf ihren Unterlagen nicht verwenden, sie hätten die CD._____ AG aber trotzdem in den Unterlagen gelassen (act. 5 01 02 268 ff. S. 7), hilft ihm dies nicht weiter. Zum einen war er – wie gesehen (vgl. vorne Ziff. 4.6) – Fondsmanager und hatte eine dementspre- chend starke Stellung inne. Zum anderen hat der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – zwar nicht geholfen, den Fonds aufzubauen ("das habe er konkret nicht getan"), er begleitete aber dessen Gründung relativ eng. So stellte er EV._____ auf Wertschriften spezialisierten Anwälten vor, er sah die Liste mit den Anforderungen an einen Fonds, die EV._____ von den spezialisierten Anwälten erhielt, und er stellte EV._____ Leuten in GF._____, die bezüglich mittelgrosser Fonds bewandert waren, vor (act. 5 01 02 268 ff. S. 4 f.).
5. Privatklägerin 43 (AU._____ SA)
E. 5 Die Privatkläger werden mit ihrer jeweiligen "Nummer" gemäss Rubrum so- wie ihrem Namen in Klammern bezeichnet (z.B. Privatkläger 1 [Hans Muster]). II. Verfahrensgang A. Untersuchungsverfahren
1. (Erste) Strafanzeigen / Verdachtsmeldungen
E. 5.1 Der Privatkläger 5 (F._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 1'207'200.92 zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2016 (act. 90 S. 1 f.).
E. 5.1.1 Aufgrund der Täterkomponenten ergibt sich betreffend die Freiheitsstrafe eine Reduktion der nach den Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe (7 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe). Straferhöhende Umstände liegen keine vor, dage- gen ist das teilweise Geständnis, dem aber keine echte Reue zugrunde liegt, sowie die Kooperation im Strafverfahren deutlich strafmindernd (mit rund 15-20%) zu ver- anschlagen.
E. 5.1.2 Der Beschuldigte wäre bis zu dieser Stelle für die heute zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.
6. Beschleunigungsgebot / Lange Verfahrensdauer 6.1.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfah- ren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung
- 241 - zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafver- fahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als ange- messen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfah- renseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu ver- antwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020). 6.1.2. Die ersten Strafanzeigen gingen am 31. August 2017, 20. Oktober 2017 und
7. November 2017 ein, worauf die Staatsanwaltschaft die Untersuchung (formell) am 8. November 2017 eröffnete (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1). Die Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschuldigten und den Räumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse fanden am 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 statt (vgl. vorne Ziff. III.H.1 und Ziff. III.H.3). Nachdem es am 23. April 2018 zur Verhaf- tung des Beschuldigten gekommen war, folgten unzählige Einvernahmen (am
24. April 2018, am 14. Mai 2018, am 30. Mai 2018, am 15. Juni 2018, am 25. Juni 2018, am 18. Juli 2018, am 20. August 2018, am 17. September 2018, am 12. Ok- tober 2018, am 29. Oktober 2018, am 16. November 2018, am 12. Dezember 2018, am 25. April 2019, am 19. Juli 2019, am 20. Dezember 2019, am 26. Februar 2020, am 27. April 2021, am 15. September 2021, am 15. Dezember 2021 und am
16. Dezember 2021; die schriftliche Schlusseinvernahme datiert vom 26. April 2021 und die Stellungnahme zu den schriftlichen Ergänzungsfragen vom 5. August
- 242 - 2021). Am 20. Juni 2019 und am 28. Februar 2020 wurde ferner die Privatkläge- rin 46 (BA._____) einvernommen und am 27. August 2021 fand die Einvernahme des Privatklägers 18 (Q._____) statt. Bereits aus diesen Daten der Einvernahmen ergibt sich, dass mindestens bis Ende 2021 keine krasse Bearbeitungslücke vor- liegt. Wenn seitens der Verteidigung eine monatelange Phase ohne Untersu- chungshandlungen insbesondere zwischen März 2020 und Dezember 2020 gerügt wird (act. 95 S. 20), ist dieses Vorbringen nicht zu hören. Zum einen ist es bei einer Untersuchung dieses Umfanges und der damit einhergehenden langen Bearbei- tungsdauer nicht aussergewöhnlich, dass es zu einer mehrmonatigen Bearbei- tungslücke kommen kann. Zudem war die Bearbeitung von Strafverfahren just in der gerügten ersten Phase der Corona-Pandemie ab Mitte März 2020 mit zusätzli- chen Schwierigkeiten verbunden. 6.1.3. Nachdem erst am 29. März 2023 schliesslich Anklage erhoben wurde, ist der Zeitraum von Anfang 2022 bis zur Anklageerhebung etwas mehr als ein Jahr später noch genauer zu betrachten: Am 17. Februar 2022 wurde den Parteien der bevor- stehende Abschluss der Untersuchung angekündigt (vgl. vorne Ziff. II.A.5.2 f.) und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. In diesem Zusammenhang wurde der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) Einsicht in die Rohdaten der beim Beschul- digten beschlagnahmten Speichermedien gewährt (vgl. act. 7 11 01 421 f. und act. 7 11 02 007 ff.), was zu intensiver Korrespondenz insbesondere auch mit der Verteidigung (vgl. act. 7 08 03 012 ff.) sowie dem Erlass einer Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft führte (am 28. Juli 2022; act. 7 08 03 023 ff.). Sodann erging am 19. Oktober 2022 der Beweisergänzungsentscheid bezüglich der vom Beschul- digten gestellten Beweisanträge (vgl. vorne Ziff. III.L.1). Am 17. November 2022 wurde ein Akteneinsichtsgesuch anderer Privatkläger um Aushändigung aller Roh- daten abgewiesen (act. 7 08 03 058 ff.). Am 22. Februar 2023 liess die Privatklä- gerin 45 (AW._____ Ltd.) zwei weitere Anträge stellen (act. 7 11 05 299 ff.), welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 behandelt wurden (act. 7 11 05 344 ff.). Auch für die letzte Phase vor Anklageerhebung kann demzufolge keine relevante Bearbeitungslücke festgestellt werden, zumal der Beschuldigte be- reits im April 2021 (nach der Schlusseinvernahme) aus der Haft entlassen wurde (vgl. vorne Ziff. III.E.4).
- 243 - 6.1.4. Nachdem die Anklage am 5. April 2023 hierorts einging (vgl. oben Ziff. II.B.1), wurde die Hauptverhandlung am 7. und 8. November 2023 durchge- führt. Da es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren mit 156 Bundes- ordnern Akten und gegen 70 Geschädigten handelt und der Beschuldigte sich nicht (vollumfänglich) geständig zeigte (diese Erwägung gilt selbstredend für das ge- samte Verfahren), ist auch diese Zeitspanne von rund sieben Monaten nicht zu beanstanden. 6.1.5. Insgesamt liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist nicht angezeigt.
7. Fazit
E. 5.2 Betreffend den Privatkläger 5 (F._____) ist der Beschuldigte freizusprechen (vorne Ziff. V.B.19). Der Privatkläger 5 (F._____) ist mit seinem Schadenersatzbe- gehren deswegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 270 -
6. Privatkläger 6 (G._____) 6.1. Der Privatkläger 6 (G._____) hatte mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 136'050 zuzüglich 5% Zins seit 22. Mai 2018 verlangt (act. 0 03 14 001; act. 7 15 01 003). Mit Zuschrift vom 30. Oktober 2023 beantragte der Privatkläger 6 (G._____) die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von (bloss noch) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 2017 (act. 77). Der Beschuldigte anerkannte die Zivilforderung – wie gesehen – im Umfang von USD 100'000 (vgl. vorne lit. A). 6.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung des Privatklägers 6 (G._____) an den Beschuldigten von USD 100'000 am 15. Juni 2017; Rückzahlungen erfolg- ten keine (vorne Ziff. V.B.68). Es verbleibt damit eine offene Forderung von USD 100'000, welche der Beschuldigte anerkannt hat. 6.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 6 (G._____) Schadenersatz von USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab dem Überwei- sungsdatum und mithin ab 15. Juni 2017 zu bezahlen.
7. Privatkläger 7 (H._____)
E. 5.3 Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte BW._____ und jener ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig in IPOs und Ak- tien angelegt.
E. 5.4 Selbst wenn der Vermögensverwaltungsvertrag rückdatiert wäre und er in Wahrheit erst im Jahr 2016 (ab diesem Zeitpunkt wurde die Adresse der CD._____ in GE._____ verwendet; vgl. vorne lit. A.2.2.6) geschlossen wurde, ändert sich nichts daran, dass BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) getäuscht wurde. Der Beschuldigte räumte nämlich ein, dass er mit den Geldern der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) IPO-Handel und Trading an den Finanzmärk- ten hätte machen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 15 F/A 30). Falls der Vertrag tat- sächlich erst im Jahr 2016 geschlossen worden wäre, wäre BW._____ durch die Verschriftlichung des mündlich Vereinbarten gar noch darin bestärkt worden, dass die dem Beschuldigten übergebenen Gelder in Wertschriften und IPOs angelegt sind bzw. hätten angelegt werden sollen.
E. 5.5 Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit Versand der unwahren Trading Reports vermittelte der Be- schuldigte BW._____ ebenfalls den Eindruck, seine Vermögenswerte seien verein- barungsgemäss und mit Gewinnen angelegt worden, was nicht stimmte.
E. 5.6 Nachdem der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) – entgegen der Anklage – nicht den Briefkopf der CD._____ Group in Zug aufweist, sondern denjenigen an der EY._____ in GE._____, fällt dieses Element der Täuschung dahin. Es liegen indes noch andere Täuschungshandlun- gen (unwahre Trading Reports, Auszahlung von fiktiven Gewinnen) vor, so dass dies am Ergebnis, dass BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) in Bezug auf die beim Beschuldigten investierten Gelder getäuscht wurde, nichts ändert.
- 138 -
E. 5.7 Im Zeitraum vom 28. August 2014 bis 13. Juli 2016 erfolgten zwölf Rückzah- lungen an die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) von insgesamt USD 1.71 Mio. (act. 4 08 03 224; act. 4 08 03 250; act. 4 08 03 252; act. 2 19 03 093; act. 2 19 03 095; act. 2 19 07 414 [zwei Überweisungen]; act. 2 19 07 413; act. 2 19 07 418; act. 2 19 07 347; act. 2 19 07 354; act. 2 19 07 362; vgl. Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 3). Mit diesen Auszahlungen, die die investierte Summe von EUR 350'000 und USD 200'000, um ein Vielfaches übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass BW._____ höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld auch mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
E. 5.8 Die investierte Summe von EUR 350'000 und USD 200'000 wurde ange- sichts der Rückzahlungen von USD 1.71 Mio. mehr als verdreifacht – so schien es jedenfalls für Aussenstehende einschliesslich BW._____. Nachdem die Gelder – wie aufgezeigt (vgl. vorne Ziff. 5.3) – nicht angelegt wurden, konnten sie auch keine Gewinne abwerfen. Demzufolge muss es sich bei den Aus- bzw. Rückzahlungen an die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) um fiktive Gewinne handeln, die ausbezahlt wurden.
E. 5.9 BW._____ bzw. dessen Unternehmen, die Privatklägerin 43 (AU._____ SA), investierte, nach den Investitionen von EUR 350'000 und USD 200'000 bis 25. Juni 2013, zwar keine weiteren Vermögenswerte beim Beschuldigten mehr. Durch den Versand der unwahren Trading Reports und der Auszahlung von fiktiven Gewinnen hatten diese Handlungen aber weitergehende Wirkungen und beeinflussten auch diese zahlreichen Investoren, die via BW._____ auf den Beschuldigten und die CD._____ aufmerksam wurden.
- 139 -
6. Privatkläger 3 (D._____) 6.1. Der Privatkläger 3 (D._____) lernte den Beschuldigten über dessen Freund und Geschäftspartner BW._____ kennen (vgl. vorne Ziff. 4.1). Zwischen dem Pri- vatkläger 3 (D._____) und der CD._____ Group existierte ein Vermögensverwal- tungsvertrag datiert vom 8. November 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 6.2. Der Privatkläger 3 (D._____) tätigte die folgenden Überweisungen von ins- gesamt USD 1.4 Mio. und GBP 150'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 150'000 8. Juni 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 195; Inc.) act. 4 07 01 144 USD 200'000 12. Juli 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 196; Inc.) act. 4 07 01 144 GBP 150'000 6. August 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 200; Inc.) act. 4 07 01 167 USD 700'000 3. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 197; 2013 CD._____ Limited) act. 4 08 03 054 USD 140'000 23. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 201; (zwei Überwei- Group Limited) act. 4 08 07 237; sungen à act. 4 08 07 239 USD 65'000 und USD 75'000) USD 140'000 25. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 202; (zwei Überwei- Group Limited) act. 4 08 07 243; sungen à act. 4 08 07 245 USD 65'000 und USD 75'000) USD 10'000 26. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 202; Group Limited) act. 4 08 07 247 USD 60'000 24. Mai 2016 nicht näher bekanntes Konto der - CD._____
- 140 - Betreffend die Überweisung vom 24. Mai 2016 existiert kein Bankbeleg. Der Be- schuldigte anerkannte diese indes bzw. er anerkannte, vom Privatkläger 3 (D._____) Gelder im Betrag von insgesamt USD 1.4 Mio. und GBP 150'000 entge- gengenommen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 8). 6.3. Hinsichtlich der Zahlungen im Mai 2016 anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____; act. 5 01 06 282 ff. S. 3; act. 95 S. 15). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 6.4. Dass der Beschuldigte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätig- keiten die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs an- legte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 3 (D._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 3 (D._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 3 (D._____) ein Geschäfts- partner BW._____s war, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlun- gen des Beschuldigten BW._____ gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 3 (D._____), dass der Beschuldigte die ihm überwiesenen Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 6.5. Dass der Vermögensverwaltungsvertrag erst nach den ersten Überweisun- gen geschlossen wurde, ändert an der Täuschung über die Verwendung der inves- tierten Mittel nichts. Der Beschuldigte räumte nämlich ein, dass er mit den Geldern des Privatklägers 3 (D._____) Handel an Finanzmärkten und Trading mit IPOs hätte vornehmen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 17 F/A 98). Durch die Verschriftli- chung am 8. November 2013 wurde der Privatkläger 3 (D._____) vielmehr noch darin bestärkt, dass die dem Beschuldigten übergebenen Gelder tatsächlich in Wertschriften und IPOs angelegt werden.
- 141 - 6.6. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 6.7. Der mit dem Privatkläger 3 (D._____) geschlossene Vermögensverwal- tungsvertrag vom 8. November 2013 trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. oben lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 6.8. Im Zeitraum vom 19. November 2013 bis 8. November 2016 erfolgten zehn Rückzahlungen an den Privatkläger 3 (D._____) von insgesamt USD 2'784'186.34 (act. 4 07 01 413; act. 4 08 04 074 und act. 7 08 01 177; act. 4 08 03 276 und act. 7 08 01 179; act. 4 08 04 098 und act. 7 08 01 175; act. 4 08 03 348 und act. 7 08 01 174; act. 4 08 03 352 und act. 7 08 01 176; act. 4 08 03 400 und act. 2 19 03 137; act. 4 08 03 404 und act. 2 19 03 136 sowie act. 7 08 01 173; act. 4 08 04 013; act. 2 19 07 181; Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 1). Mit diesen Auszahlungen, fast das Doppelte der investierten Summe von USD 1.4 Mio. und GPB 150'000, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
7. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited)
E. 7 Dezember 2017]; act. 2 08 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt XK._____ vom 18. Dezember 2017]; act. 2 10 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt Z._____ vom 16. Januar 2018]; act. 2 11 01 001 ff. [Strafanzeige von den Rechts- anwälten XC1._____ und XC2._____ vom 1. Februar 2018]; act. 2 12 01 004 f.
- 35 - [Strafanzeige von den Rechtsanwälten XC1._____ und XC2._____ vom 21. Feb- ruar 2018]; act. 2 13 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt XM._____ vom
19. Februar 2018]).
E. 7.1 Der Privatkläger 7 (H._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 315'707.10 zuzüglich 5% Zins seit 13. Mai 2017 (act. 0 03 05 023 f. i.V.m. act. 2 34 01 001 ff.).
E. 7.1.1 Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.
E. 7.1.2 Der Beschuldigte befand sich vom 23. April 2018 bis zum 15. Juli 2019 – und mithin während 449 Tagen – in Untersuchungshaft. Diese Dauer ist an die obge- nannte Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Sodann ist davon Vormerk zu neh- men, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand (vgl. vorne Ziff. III.E). VIII. Vollzug Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IX. Landesverweisung A. Rechtliche Grundlagen
1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betru- ges verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere sowie davon, ob es beim Versuch geblieben ist und
- 244 - ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefall- klausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesge- richtes 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer In- teressenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverwei- sung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die
- 245 - Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Le- galprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1144/2021 vom
24. April 2023 E. 1.2.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszule- gen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richtes 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.2-2.2.4). B. Katalogtat Der Beschuldigte ist vorliegend – unter anderem – des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu sprechen. Dieser Tatbestand stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar. Demnach sind die Voraussetzungen für eine obliga- torische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt. Somit gilt es nachfolgend zu prü- fen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. C. Härtefall
1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von GB._____. Geboren wurde er in FT._____, welches Land er indes mit 14 Jahren verliess. Er kam anschliessend via FV._____, FX._____ und FY._____ in die USA. Dort wurde er sesshaft und begann zu arbeiten, selbst wenn er über keine Papiere verfügte. 1999 verliess der Beschul- digte die USA und ging nach GB._____, wo er die Staatsbürgerschaft beantragte (und auch erhielt). Im Jahr 2009 kam der Beschuldigte in die Schweiz, wo er plante, Gelder für ausgewählte Einzelkunden zu verwalten, und er 2011 die CD._____ AG gründete (vgl. dazu vorne Ziff. V.A.1.1 und Ziff. VII.C.4.1).
2. Der Beschuldigte lebte also ab 2009 in der Schweiz (nach der Haftentlassung im April 2021 verliess er diese). Er hatte eine Niederlassungsbewilligung C. Obwohl der Beschuldigte mehr als 10 Jahre hier lebte, kann den Akten nicht entnommen werden, dass es zu einer sprachlichen oder kulturellen Integration gekommen wäre
- 246 - (der Beschuldigte benötigte in allen Einvernahmen eine Verdolmetschung). Viel- mehr ging der Beschuldigten während des grössten Teils der Zeit seiner delikti- schen Tätigkeit nach, welche überdies mit zahlreichen Reisen nach GF._____, GE._____ und GG._____ verbunden war. Der Beschuldigte liess sich ohnehin bloss in der Schweiz nieder, da diese der Finanzbranche wohlgesonnen war (vgl. oben Ziff. VII.C.4.1.1). Die Schweiz war für den Beschuldigten demgemäss bloss Ausgangspunkt seiner geschäftlichen Aktivitäten. Weitere oder andere Bezugs- punkte zur Schweiz fehlen, selbst wenn er angab, wenige Freunde in der Schweiz zu haben (act. 93 S. 10). Es liegt kein Härtefall vor. Demgemäss sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten nach Art. 66a StGB gegeben. D. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung Erwägungen zum öffentlichen Interesse erübrigen sich mangels Vorliegens eines Härtefalles. Es ist indes dennoch anzumerken, dass auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der vom Beschuldigten verübten Tat (ge- werbsmässiger Betrug in Millionenhöhe) nicht klein wäre. E. Dauer der Landesverweisung
1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme (Vor Art. 66a-66d N 53 ff.) hat die Dauer der Landesverweisung zu- nächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Botschaft 2013, 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interes- sen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begange- nen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Be- rücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.).
- 247 -
2. Der Beschuldigte hat, insbesondere nachdem er hier keinen geschäftlichen Aktivitäten mehr nachgeht, keine Bezugspunkte zur Schweiz. Seine privaten Inte- ressen wiegen deswegen nicht sehr schwer. Demgegenüber hat sich der Beschul- digte des gewerbsmässigen Betruges in Millionenhöhe schuldig gemacht. Das öf- fentliche Fernhalte- und Entfernungsinteresse ist daher hoch. Das Verschulden im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges ist als schwer einzu- stufen (vgl. vorne Ziff. VII.C.1.3). Eine Dauer von bloss 5 Jahren, wie dies seitens der Verteidigung für angemessen erachtet wird (act. 95 S. 21), ist deutlich zu tief und käme in der vorliegenden Konstellation mit geringen privaten Interessen bloss bei einem leichten Verschulden in Frage. Angesichts dieser Aspekte erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von 10 Jah- ren als angemessen. F. Fazit Mangels Vorliegens eines Härtefalles ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen. X. Sicherstellungen, Einziehungen, Beschlagnahmungen A. Grundsätze
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un-
- 248 - kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwer- tige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine un- verhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
3. Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können ("Papierspur"; "paper trail"). Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechen- der Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteile des Bundesgerichtes 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.4 f. und 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 6.2). Echte Surrogate setzen voraus, dass der betreffende Wert (auf einem andersartigen Wertträger) nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist, d.h. sich der Weg des Surrogats bis zum Delikt zurückverfolgen lässt (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 70 N 11).
4. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des so- zial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits ver- braucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; Urteile des Bundesge- richtes 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479;
- 249 - 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Ersatzfor- derung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögens- einziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2).
5. Bezüglich beschlagnahmter Vermögenswerte ist demnach zunächst zu ent- scheiden, ob diese ihrem Inhaber gestützt auf Art. 70 StGB wegzunehmen und ent- weder zugunsten des Staates einzuziehen oder einer verletzten Person zuzuwei- sen sind. Wurden diese Vermögenswerte durch Straftaten gegen Individualinteres- sen erlangt, sind sie denjenigen Personen zurückzugeben, in deren Vermögen sie sich vor den Straftaten befunden haben (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommen- tar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Or- ganisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 70 StGB N 90). Bei Wertvermischungen hat sich die Einziehung auf den delik- tischen Anteil der Gelder zu beschränken (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N 239; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1). Bei unteilbaren, gemischt finanzierten Vermögenswerten ist der urteilenden Behörde beim Entscheid ein recht weites Ermessen einzuräumen, weil nur so ein Entscheid gefällt werden kann, welcher den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden kann (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N 263).
6. Sind die Vermögenswerte illegaler Herkunft ausgesondert, bleiben die Ver- mögenswerte legaler Herkunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung einer Ersatz- forderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 140 und N 188). Da der Staat die Ersatzforderung bei Nichtbezahlung nötigenfalls auf dem Weg der Schuldbetreibung durchsetzen muss, entscheidet das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht darüber, welche Ver- mögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung herangezogen werden können.
- 250 - Ebendiese Vermögenswerte unterliegen – zwecks Sicherung des Vollzugs der Er- satzforderung – der Ersatzforderungsbeschlagnahme (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 142). B. Einziehungen
1. Einziehung von (deliktisch erlangten) Vermögenswerten
E. 7.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 228'790 (vorne Ziff. V.B.34.2) und Rückzahlungen von USD 449'973 (vorne Ziff. V.B.34.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 158'790 16. September 2014 Rückzahlung USD 149'973 5. Februar 2016 Überweisung USD 70'000 11. April 2016 Rückzahlung USD 300'000 1. Februar 2017
- 271 -
E. 7.3 Nachdem die Rückzahlungen die Überweisungen übersteigen, entstand dem Privatkläger 7 (H._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugespro- chen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
8. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) 8.1. Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'537'773.86 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 8.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1'017'998.10 (vorne Ziff. V.B.10.2) und keine Rückzahlungen (vorne Ziff. V.B.10): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 67'998.10 24. Januar 2014 Überweisung USD 100'000 13. Mai 2016 Überweisung USD 500'000 17. Mai 2016 Überweisung USD 350'000 26. Mai 2016 8.3. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) Schadenersatz von USD 1'017'998.10 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist deshalb nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) auf den Zivilweg zu verwei- sen.
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) 9.1. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 9'105'403.03 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 9.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.65 Mio. und von EUR 1'025'647.22 (vorne Ziff. V.B.9.2): Art der Zahlung Betrag Datum
- 272 - Überweisung USD 250'000 17. April 2013 Überweisung EUR 300'000 17. Juli 2013 Überweisung EUR 300'000 17. Juli 2013 Überweisung EUR 100'000 9. September 2013 Überweisung EUR 306'795.52 10. September 2013 Überweisung EUR 18'851.70 23. Januar 2014 Überweisung USD 750'000 20. Januar 2016 Überweisung USD 200'000 16. Mai 2016 Überweisung USD 150'000 31. Mai 2016 Überweisung USD 100'000 26. Juli 2016 9.3. Es erfolgten die folgenden Rückzahlungen von total USD 6'720'012.51 (vorne Ziff. V.B.9.8): Art der Zahlung Betrag Datum Rückzahlung USD 150'000 28. November 2013 Rückzahlung USD 500'000 10. Juni 2014 Rückzahlung USD 390'000 11. Juni 2014 Rückzahlung USD 403'410 12. August 2014 Rückzahlung USD 354'725 13. August 2014 Rückzahlung USD 229'117 21. August 2014 Rückzahlung USD 354'725 25. August 2014 Rückzahlung USD 128'635.86 15. Oktober 2014 Rückzahlung USD 156'383.47 6. November 2014
- 273 - Rückzahlung USD 68'760.89 15. November 2014 Rückzahlung USD 58'169.55 2. Dezember 2014 Rückzahlung USD 268'558.58 5. Dezember 2014 Rückzahlung USD 268'558.58 5. Dezember 2014 Rückzahlung USD 45'100.32 9. Januar 2015 Rückzahlung USD 300'000 29. Juni 2015 Rückzahlung USD 300'000 2. Juli 2015 Rückzahlung USD 42'128.47 16. Juli 2015 Rückzahlung USD 15'600 31. Juli 2015 Rückzahlung USD 139'623.07 18. August 2015 Rückzahlung USD 55'600 23. Oktober 2015 Rückzahlung USD 49'545.46 2. November 2015 Rückzahlung USD 61'469.43 25. November 2015 Rückzahlung USD 83'143.48 22. Dezember 2015 Rückzahlung USD 87'171.12 28. Januar 2016 Rückzahlung USD 27'679.65 14. März 2016 Rückzahlung USD 545'000 14. April 2016 Rückzahlung USD 14'015.22 20. April 2016 Rückzahlung USD 21'255.62 28. April 2016 Rückzahlung USD 150'000 21. Juni 2016 Rückzahlung USD 39'186.70 22. Juni 2016 Rückzahlung USD 19'583.92 22. Juni 2016
- 274 - Rückzahlung USD 30'560.41 22. Juni 2016 Rückzahlung USD 9'036.50 21. Juli 2016 Rückzahlung USD 3'327 13. August 2016 Rückzahlung USD 46'025.77 29. August 2016 Rückzahlung USD 22'998.86 29. August 2016 Rückzahlung USD 187'000 2. September 2016 Rückzahlung USD 93'917.58 9. September 2016 Rückzahlung USD 1'000'000 1. Februar 2017 9.4. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) überwies insgesamt USD 1.65 Mio. und EUR 1'025'647.22. Die Rückzahlungen, welche sich die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 6'720'012.51 und übersteigen die Einzahlungen deutlich, selbst wenn der Wechselkurs USD-EUR unbekannt ist. Damit entstand der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Das Schadenersatzbe- gehren ist abzuweisen.
10. Privatkläger 10 (J._____) 10.1. Der Privatkläger 10 (J._____) verlangte mit Formular vom 4. November 2019 Schadenersatz von CHF 3.6 Mio. (ohne Zins; act. 2 23 01 023; act. 0 03 09 012). 10.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.1 Mio. (vorne Ziff. V.B.24.2) und Rückzahlungen von USD 1'854'000 (vorne Ziff. V.B.24.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 11. Oktober 2011 Überweisung USD 500'000 17. September 2012 Rückzahlung USD 253'000 22. August 2012
- 275 - Rückzahlung USD101'000 27. August 2012 Überweisung USD 500'000 20. Juni 2013 Rückzahlung USD 50'000 13. September 2013 Rückzahlung USD 450'000 19. September 2013 Rückzahlung USD 200'000 25. September 2013 Rückzahlung USD 300'000 27. September 2013 Rückzahlung USD 400'000 4. November 2014 Rückzahlung USD 100'000 26. Mai 2015 10.3. Nachdem die Rückzahlungen die Überweisungen übersteigen, entstand dem Privatkläger 10 (J._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zuge- sprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
11. Privatklägerin 11 (K1._____) 11.1. Die Privatklägerin 11 (K1._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2016 (act. 100). 11.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 18'000'000 (vorne Ziff. V.B.62.2) und keine Rückzahlungen (vgl. vorne Ziff. V.B.62): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 3'000'000 8. Juli 2016 Überweisung USD 7'000'000 4. August 2016 Überweisung USD 8'000'000 1. Februar 2017 11.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 11 (K1._____) Schadenersatz von USD 18'000'000 zu bezahlen. Hinzu kommt 5% Zins ab dem jeweiligen Überweisungsdatum und somit auf USD 3'000'000 ab 8. Juli
- 276 - 2016 bis 3. August 2016, auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis 31. Januar 2017 und auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017, was dem von der Privatkläge- rin 11 (K1._____) verlangten Zins auf den gesamten Betrag von USD 18'000'000 ab 20. September 2016, wobei es sich um den mittleren Verfall handeln dürfte, ent- spricht. 11.4. Auch die Privaktlägerin 54 (BI._____ Foundation) macht diese USD 18 Mio. als Schadenersatz geltend (vgl. hinten Ziff. 54), nachdem die Privatklägerin 11 (K1._____) mit "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 alle ihre bei der CD._____ deponierten Vermögenswerte für USD 23'207'566 an die Priva- ktlägerin 54 (BI._____ Foundation) verkauft habe (act. 2 11 01 065 ff.). Da der Schaden bereits bei Überweisung eintrat, ist dieses (mehr als ein Jahr spätere) Agreement unerheblich und für die Zivilforderung im vorliegenden Adhäsionsver- fahren unbeachtlich.
12. Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.)
E. 7.4 Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
E. 7.5 Der mit der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) geschlossene Vermögens- verwaltungsvertrag vom 8. November 2013 trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
- 143 -
E. 7.6 An die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) wurde am 4. März 2013 eine Rückzahlung von USD 200'000 getätigt (act. 4 07 01 389). Mit dieser Auszahlung erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden – angesichts der Investition von "nur" USD 578'885 – ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) als Vertreter der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewe- sen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
8. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) 8.1. Hinsichtlich der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) anerkannte der Beschul- digte am 26. April 2021 das Kennenlernen der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____, den Abschluss eines Vermögensverwaltungsver- trages sowie die Überweisung von USD 150'000 am 22. Februar 2013 (act. 5 01 06 146 ff. S. 9). Dies stimmt mit den Akten überein (vgl. vorne lit. A.2.2.2 betreffend den Vermögensverwaltungsvertrag vom 26. Februar 2014; act. 2 05 02 236 und act. 4 07 01 149 f. [Überweisung von USD 150'000]). 8.2. Ebenso anerkannte er, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading- Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwendet und fiktive Ge- winne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 9; act. 5 01 06 190 ff. S. 2 f. F/A 9). Sodann räumte er auch ein, dass die Portfolio Valuation vom 1. März 2016 ein fiktives Guthaben aufgewiesen habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 9), nachdem er in der Einvernahme vom 29. Oktober 2018 noch das Gegenteil behauptet hatte (act. 5 01 02 284 ff. S. 24 F/A 146 ff.). 8.3. Auch die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____ wurden durch den Beschuldigten dahingehend getäuscht, als dass sie davon aus- gingen, dass die Anlagegelder vollständig im Finanzmarkt investiert werden. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Privatkläger 3 (D._____) und zur Pri- vatklägerin 42 (AT._____ Limited) verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.4 und
- 144 - Ziff. 7.3), zumal es sich bei EZ._____ um die Ehefrau des Privatklägers 3 (D._____) handelt. 8.4. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) eine unwahre Portfolio Valuation zustellte, wurde bereits festgehalten (gerade oben Ziff. 8.2). Mit dieser inhaltlich unwahren Portfolio Valuation vermittelte der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____ den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss und mit Gewinnen angelegt worden, was nicht stimmte. 8.5. Auch der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) sowie die Portfolio Valuation vom 1. März 2016 tragen den Brief- kopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (act. 2 05 01 190 ff.; act. 2 05 02 115). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte und die Anleger das Gefühl hatten, ihre Gelder würden durch eine schweizerische Unternehmung verwaltet, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) 9.1. Dass die Vertreter der Privatklägerin 9 (I._____ Limited; EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____]) den Beschuldigten über BW._____ kennen lernten, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.1). Die beiden Vermögensverwaltungs- verträge mit der CD._____ Group datieren vom 1. Juni 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 9.2. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) tätigte die folgenden Überweisungen, welche ein Total von USD 1.65 Mio. und von EUR 1'025'647.22 ergeben: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 17. April 2013 DL._____ Bank (lautend auf act. 2 05 02 213; CD._____ Inc.) act. 7 05 01 020 EUR 300'000 17. Juli 2013 DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 225 CD._____ Limited)
- 145 - EUR 300'000 17. Juli 2013 DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 225 CD._____ Limited) EUR 100'000 9. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 227 2013 CD._____ Limited) EUR 306'795.52 10. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 226 2013 CD._____ Limited) EUR 18'851.70 23. Januar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 223 Group Limited) USD 750'000 20. Januar 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 216 Group Limited) USD 200'000 16. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 218; Group Limited) act. 4 08 07 231 USD 150'000 31. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 222; Group Limited) act. 4 108 07 251 USD 300'000 26. Juli 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 220; Group Limited) act. 4 08 07 287 9.3. Hinsichtlich des Betrages von USD 750'000 anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf gegenüber der Privatklägerin 9 (I._____ Limited; act. 5 01 06 282 ff. S. 3). An der Hauptverhandlung wurden USD 1'400'000 anerkannt (act. 95 S. 15). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 9.4. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Vertreter der Privatkläge- rin 9 (I._____ Limited), EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____), über die An- lage und die Verwendung der Vermögenswerte der Privatklägerin 9 (I._____ Li- mited). EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) gingen davon aus, die Anlage- gelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) auch mit BW._____ in Kontakt standen, der – wie vorne
- 146 - dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten BW._____ (bzw. der Privatklägerin 43 [AU._____ SA]) gegenüber die Vorstellung, dass der Beschul- digte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten in- vestiert. Da ferner der Privatkläger 3 (D._____) auch persönlich und via die Privat- klägerin 42 (AT._____ Limited) beim Beschuldigten investierte, festigten auch die Täuschungshandlungen dem Privatkläger 3 (D._____) gegenüber den Eindruck, dass die Anlagegelder vollständig angelegt seien. 9.5. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 9.6. Ab Ende 2013 rapportierte der Beschuldigte die angeblichen Trading-Ergeb- nisse an die I._____ Firmengruppe, die aufgrund dieser Angaben ihr sogenanntes Masterfile erstellte (vgl. vorne Ziff. 4.9 f.). Dass der Beschuldigte die Kundengelder auch bis März 2015 kaum investierte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne lit. A.2.5). Indem er der I._____ Firmengruppe dennoch Trading-Ergebnisse – von Trades, die gar nie stattfanden – rapportierte, erweckte er den Eindruck, dass die ihm überge- benen Gelder vollständig angelegt worden seien, was nicht der Wahrheit ent- sprach. Auch dadurch erhöhte sich die Chance, weitere Anlagegelder zu erhalten und die Mund zu Mund-Propaganda voranzutreiben. 9.7. Die beiden Vermögensverwaltungsverträge mit der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) – entgegen der Anklage aber vom 1. Juni 2013 (die Anklage notiert den
1. Juni 2016) – tragen ebenfalls den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität und Verwaltung der Kundengelder durch die schweizerische CD._____ AG vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 9.8. Im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Februar 2017 erfolgten 39 Rück- zahlungen an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) von insgesamt
- 147 - USD 6'720'012.51 (Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 1 f., welche Übersicht [ein- schliesslich der Aktenstellen] korrekt ist). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) und EV._____ höchst erfreut über ihre Anlagen für die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) beim Beschuldigten ge- wesen sein dürften und dies ihrem Umfeld mitgeteilt haben. So erhöhte sich wiede- rum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren woll- ten.
10. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) 10.1. Dass die Vertreter der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited), EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____), den Beschuldigten über BW._____ kennen lernten, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.1). Sie war eine Kundin des DB._____ (vgl. act. 2 05 02 264). Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) schloss ihren Ver- mögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group am 28. Januar 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 10.2. Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) tätigte die folgenden Überweisungen im Gesamtbetrag von USD 567'998.10 (für welche ein Bankbeleg existiert): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 67'998.10 24. Januar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 06 338 Group Limited) USD 500'000 17. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 07 232 f. Group Limited) 10.3. Die Anklage führt unter Hinweis auf ein Schreiben der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited), in welchem sie ihre Investments beim Beschuldigten zusam- menfasst (act. 2 05 02 243), zudem zwei Überweisungen vom 13. und 26. Mai 2016 (Beträge von USD 100'000 und USD 350'000) auf ein unbekanntes Konto der CD._____ an (act. 0 00 01 001 ff. S. 23). Die Anklage geht demgemäss von Ein- zahlungen der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) von total USD 1'017'998.10 aus.
- 148 - Hinsichtlich der beiden Zahlungen vom 13. und 26. Mai 2016 existiert kein Bankbe- leg, was die Verteidigung – zu Recht – vorbrachte (act. 5 01 06 146 ff. S. 11). Ge- stützt auf das Schreiben der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) vom 26. Juli 2016 ist aber anklagegemäss von Investitionen der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) von USD 1'017'998.10 auszugehen. 10.4. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 8 (I1._____ Limited) in der Schlussstellungnahme im Umfang von USD 1'150'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 3). An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf sodann im Teilbetrag von USD 950'000, lediglich die Überweisung von USD 67'998.10 vom 24. Januar 2014 (für die es aber einen Bankbeleg gibt) anerkannte er nicht (act. 95 S. 15). Daher sind folgende Erwägun- gen betreffend die Täuschungshandlungen anzustellen: 10.5. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Vertreter der Privatkläge- rin 8 (I1._____ Limited), EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____), über die An- lage und die Verwendung der Vermögenswerte der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited). EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) gingen davon aus, die Anlage- gelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) auch mit BW._____ in Kontakt standen, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten BW._____ (bzw. der Privatklägerin 43 [AU._____ SA]) gegenüber die Vorstellung, dass der Beschul- digte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten in- vestiert. Da ferner der Privatkläger 3 (D._____) auch persönlich und via die Privat- klägerin 42 (AT._____ Limited) beim Beschuldigten investierte, festigten auch die Täuschungshandlungen dem Privatkläger 3 (D._____) gegenüber den Eindruck, dass die Anlagegelder vollständig angelegt seien.
- 149 - 10.6. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 10.7. Der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited) vom 28. Januar 2014 trägt ebenfalls den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität und Verwaltung der Kundengelder durch die schweizerische CD._____ AG vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
11. Privatklägerin 16 (O._____ Limited) 11.1. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) war eine Kundin des DA._____ (act. 2 15 01 056), was auch der Beschuldigte nicht bestritt (act. 5 01 02 284 ff. S. 25 ff. F/A 159 ff.). Sie schloss am 6. Mai 2015 einen Vermögensverwaltungsver- trag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2) und überwies gleichentags GBP 165'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 15 01 047; act. 4 08 04 182). 11.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 16 (O._____ Limited) im Umfang dieser GBP 165'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
12. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited)
E. 012 [Privatkläger 33 {AJ._____}]; act. 7 22 01 019 [Rechtsanwalt XB._____]; act. 7 23 01 010 [Privatkläger 48 {BC._____}]; act. 7 23 02 008 [Privatkläger 49 {BD._____}]; act. 7 23 03 010 [Privatkläger 22 {V._____}]; act. 7 24 01 001 [Rechts- anwalt XH._____]; act. 7 25 01 001 [Rechtsanwalt Y._____]). B. Gerichtliches Verfahren
1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. März 2023 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. (act. 0 00 01 001 ff.). Am 5. April 2023 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zü- rich ein.
2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde die Hauptverhandlung auf den 7./8. November 2023 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbesetzung (soweit schon bestimmt) sowie die in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen (abgesehen von der Befragung des Beschuldigten keine seitens des Gerichtes) mitgeteilt und den Parteien Frist angesetzt, Beweisanträge zu stellen und zu be-
- 41 - gründen (act. 14). Ein vom Beschuldigten gestellter Beweisantrag wurde mit Verfü- gung vom 25. September 2023 abgewiesen (act. 34 und act. 67), nachdem den Parteien bereits mit Verfügung vom 12. September 2023 mitgeteilt worden war, dass als Ko-Referent Ersatzrichter MLaw Livio Zanetti und als Gerichtsschreiberin MLaw Désirée Reutercrona amten werden (act. 58).
3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 wurde der Be- schuldigte zur Person und zur Sache befragt (act. 93), nachdem von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen worden waren (Prot. S. 9 f.). Beweisanträge wurden nicht gestellt (Prot. S. 10). Es folgten die Parteivorträge (Prot. S. 11 ff.) und der Beschul- digte hatte die Gelegenheit, ein Schlusswort zu halten (Prot. S. 24). Das Urteil wurde am 8. November 2023 beraten (Prot. S. 26 ff.) und den Parteien im Dispositiv verschickt (act. 103). III. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich beruht auf Art. 31 Abs. 1 StPO, da der Beschuldigte die Taten vorwiegend in der Stadt Zürich (Büroräum- lichkeiten am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten an der CQ._____-strasse … in Zürich und ab 24. September 2015 auch Büroräumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse … in Zürich) verübt haben soll. Die sachliche Zuständig- keit des Bezirksgerichtes Zürich ergibt sich aus § 22 GOG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG, da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt (act. 0 00 01 001 ff. S. 125). B. Verteidigung Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit, dass der Beschuldigte sie mit seiner Verteidigung beauftragt habe (act. 7 08 01 001). Die entsprechende Vollmacht datiert ebenfalls vom 6. Dezember 2017 (act. 7 08 01 003). Nachdem sie mit Zuschrift vom 12. Januar 2018 um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten und ihre Einsetzung als dessen amt-
- 42 - liche Verteidigerin ersucht hatte (act. 7 08 01 014 ff.), beantragte die Staatsanwalt- schaft am 15. Januar 2018 die Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (act. 7 08 01 017 f.). Mit Wirkung auf den
E. 12 Januar 2018 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung (act. 7 08 01 019 f.). C. Privatklägerschaft und Geschädigte
1. Die folgenden natürlichen und juristischen Personen wurden geschädigt und haben sich als Privatkläger konstituiert, indem sie Strafanzeige erhoben und/oder Schadenersatzansprüche geltend machten (hier sind die Schadenersatzansprüche aufgeführt, wie sie in der Untersuchung gestellt wurden, was nicht immer mit den letzten diesbezüglich Anträgen übereinstimmt): Name Privatkläger Nr. Rechtsvertreter Schadenersatzanspruch (inkl. Aktenstelle (inkl. Aktenstelle) Konstituierung) B._____ Privatkläger 1 RA Y._____ (CL._____ USD 3'754'211 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) C._____ Limited Privatklägerin 2 RA Z._____ (Z1._____) USD 475'939.15 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 66) ff.) D._____ Privatkläger 3 RA Z._____ (Z1._____) USD 2'310'614.26 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 67) ff.) E._____ Ltd. Privatklägerin 4 RA XA1._____ USD 1'928'024.66 zzgl. 5% (act. 2 03 01 001 (CL._____AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 03 01 215 f.) F._____ Privatkläger 5 RA XB._____ USD 1'207'200.92 (act. 2 33 01 001 (CS._____); (act. 2 33 01 001 ff. S. 10) ff.)
- 43 - bis 24. Februar 2021: RA Z._____ (vgl. act. 5 05 01 044) G._____ Privatkläger 6 RA XC1._____ / RA USD 136'050 zzgl. 5% Zins (act. 2 12 01 001 XC2._____ (CJ._____ seit 22. Mai 2018 ff.) AG) (act. 0 03 14 001; act. 7 15 01 003) H._____ Privatkläger 7 - USD 315'707.10 zzgl. 5% (act. 2 34 01 001; Zins seit 13. Mai 2017 (act. 2 (bis 22. April 2022: bloss Zivilkläger) 34 01 001 ff. S. 1) RA XA1._____ [act. 7 03 01 032; vgl. auch act. 37]) I1._____ Limited Privatklägerin 8 RA Z._____ (Z1._____) USD 2'537'773.86 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 61) ff.) I._____ Limited Privatklägerin 9 RA Z._____ (Z1._____) USD 9'105'403.03 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 60) ff.) J._____ Privatkläger 10 - CHF 3'600'000 (act. 2 23 01 021; (act. 2 23 01 021) bloss Zivilkläger) K1._____ Privatklägerin 11 RA XD1._____ / USD 18'000'000 zzgl. 5% (act. 7 19 01 019 RA XD4._____ Zins seit 20. September ff.) (CT._____ avocats) 2016 (act. 0 03 17 001 ff. S. 1) K._____ Ltd. Privatklägerin 12 RA XD1._____ / USD 2'000'000 zzgl. 5% Zins (act. 7 19 01 019 RA XD4._____ seit 2. August 2016 ff.) (CT._____ avocats) (act. 0 03 17 001 ff. S. 2) L._____ Privatkläger 13 RA Y._____ (CL._____ USD 1'681'288 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.)
- 44 - M._____ Privatkläger 14 RA Y._____ (CL._____ USD 3'382'455 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) N._____ Trust Privatkläger 15 RA XC2._____ / USD 822'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 11 01 036 RA XC1._____ seit 10. Januar 2018 und ff.) (CJ._____ EUR 2'500'000 zzgl. 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001 ff. S. 2) O._____ Limited (in- Privatklägerin 16 RA XE._____ USD 1'101'614.42 zzgl. 5% vestierte teilweise (act. 2 15 01 001 (CK._____ SA) Zins seit 8. November 2017 über AB._____ Li- ff.) (act. 0 03 15 001 f. S. 1) mited [PKin 25]) P._____ Privatklägerin 17 RA XA1._____ USD 2'575'811.40 zzgl. 5% (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2) Q._____ Privatkläger 18 - CHF 1'326'340 zzgl. 5% Zins (act. 2 36 01 035) seit Ereignisdatum (act. 2 36 01 035) R._____ Privatkläger 19 RA XB._____ USD 616'004.66 (act. 2 31 01 001 (CS._____) (act. 2 31 01 001 ff. S. 10) ff.) (bis 21. April 2021: RA Z._____ [act. 7 05 01 099]) S._____ Ltd. Privatklägerin 20 RA XF._____ USD 2'158'105 zzgl. 5% Zins (act. 2 35 01 001 (XF1._____ Rechtsan- seit 15. Januar 2018 ff.) wälte) (act. 0 03 19 001 ff. S. 2) T._____ + U._____ Privatkläger 21 RA XA1._____ USD 1'677'281.55 zzgl. 5% (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2)
- 45 - V._____ Privatkläger 22 - USD 356'667.46 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 68) (bis 21. April 2021: ff.) RA Z._____ [act. 7 05 01 099]) W._____ Privatkläger 23 RA XG._____ USD 4'500'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 01 01 001 (CU._____ AG) auf USD 1'000'000 seit ff.) 16. April 2015, auf USD 500'000 seit 14. Okto- ber 2015 und auf USD 3'000'000 seit 20. Mai 2016 (act. 0 03 08 001) AA._____ Privatkläger 24 RA Y._____ (CL._____ USD 136'095 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AB._____ Limited Privatklägerin 25 RA XE._____ USD 715'522.80 zzgl. 5% (act. 2 15 01 001 (CK._____ SA) Zins ab 8. November 2017 ff.) (act. 2 15 01 001 ff. S. 6 und S. 7) AC._____ Privatkläger 26 RA Y._____ (CL._____ USD 2'461'296 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AD._____ Privatkläger 27 RA XH._____ noch keinen Antrag gestellt (act. 2 25 01 001 (CM._____ AG) ff.) AE._____ Privatkläger 28 RA Y._____ (CL._____ USD 590'850 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AF._____ sl Privatklägerin 29 RA XA1._____ USD 5'136'693.89 zzgl. 5% (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 19. September ff.) 2017 (act. 2 02 01 122 ff. S. 2)
- 46 - AG._____ Privatkläger 30 RA Z._____ (Z1._____) USD 436'077 (act. 2 10 01 001 (act. 2 10 01 001 ff. S. 17) ff.) AH._____ Privatklägerin 31 - CHF 1'500'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 27 01 068) seit Ereignisdatum (act. 2 27 01 068) AI._____ Privatkläger 32 RA Y._____ (CL._____ USD 2'986'652 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AJ._____ Privatkläger 33 - USD 250'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 05 01 001 seit Ereignisdatum (bis 6. Dezember 2017: ff.) (act. 0 03 03 002) RA Z._____ [act. 7 05 01 005]) AK._____ Privatkläger 34 - USD 250'000 zzgl. 5% Zins (act. 0 03 04 004) seit Ereignisdatum (act. 0 03 04 004) AL._____ Privatkläger 35 - CHF 1'203'431.85 zzgl. 5% (act. 0 03 01 013) Zins seit Ereignisdatum (act. 0 03 01 013) AM._____ Privatkläger 36 RA XB._____ USD 483'195.70 (act. 2 30 01 001 (CS._____) (act. 2 30 01 001 ff. S. 9) ff.) (bis 24. Februar 2021: RA Z._____ [act. 5 05 01 044]) AN._____ + Privatkläger 37 RAin XI._____ USD 5'532'006 AO._____ (act. 2 26 01 001 f.) (CO._____ Rechtsan- (act. 2 26 01 001 ff. S. 2) wälte) AP._____ Privatkläger 38 RAin XJ._____ USD 750'100 (act. 2 24 01 001 (CV._____) (act. 0 03 10 001 f. S. 1) ff.)
- 47 - AQ._____ SARL Privatklägerin 39 RA Z._____ (Z1._____) USD 672'436.03 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 66) ff.) AR._____ Privatkläger 40 RA CW._____ USD 120'000 zzgl. 5% Zins (act. 0 03 12 011 (CW._____ & Co): nur seit 10. April 2018 und ff.) Zustellungsempfänger, EUR 235'000 zzgl. 5% Zins da keine Vollmacht seit 10. April 2018 (act. 0 03 12 011 ff. S. 1) AS._____ Privatkläger 41 RA Y._____ (CL._____ USD 370'625 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 14. August 2018 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AT._____ Limited Privatklägerin 42 RA Z._____ (Z1._____) USD 2'422'442.68 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 65) ff.) AU._____ SA Privatklägerin 43 RA Z._____ (Z1._____) USD 8'877'325.78 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 63) ff.) AV._____ Privatkläger 44 RA XF._____ USD 292'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 35 01 001 (XF1._____ Rechtsan- seit 15. Januar 2018 ff.) wälte) (act. 0 03 19 001 ff. S. 2) AW._____ Limited Privatklägerin 45 RA XK._____ USD 2'000'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 08 01 001 f.) (CX._____ Rechtsan- seit 15. Juni 2017 wälte) (act. 0 03 13 003) BA._____ Privatklägerin 46 RA XC2._____ / USD 3'400'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 11 01 001 RA XC1._____ seit 10. Januar 2018 ff.) (CJ._____) (act. 0 03 18 001 ff. S. 1) BB._____ Inc. Privatklägerin 47 RA Z._____ (Z1._____) USD 1'236'739.35 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 69) ff.)
- 48 - BC._____ Privatkläger 48 - USD 257'660 zzgl. 5% Zins (act. 2 29 01 001 seit Ereignisdatum (bis 21. April 2021: RA ff.) (act. 2 29 01 001 ff. S. 9) Z._____ [act. 7 05 01 099]) BD._____ Privatkläger 49 - USD 286'461.52 zzgl. 5% (act. 2 28 01 001 Zins seit Ereignisdatum (bis 21. April 2021: RA ff.) (act. 2 28 01 001 ff. S. 8 f.) Z._____ [act. 7 05 01 099]) BE._____ Privatkläger 50 RA XL._____ (XL._____ USD 467'055.15 zzgl. 5% (bzw. Rechtsnachfol- (act. 2 07 01 001; und Partner Rechtsan- Zins seit 5. Februar 2017 gerin CY._____) bzgl. BE._____) wälte) (act. 0 03 07 001) BF._____ Privatkläger 51 - CHF 1'495'000 zzgl. 5% Zins (bzw. Rechtsnachfol- (act. 2 21 01 023) seit Ereignisdatum gerin CZ._____) (act. 2 21 01 023) BG._____ Privatkläger 52 RA Y._____ (CL._____ USD 157'320 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BH._____ Privatkläger 53 RA Y._____ (CL._____ USD 647'028 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BI._____ Foundation Privatklägerin 54 RA XC2._____ / USD 18'000'000 zzgl. 5% (act. 2 11 01 036 RA XC1._____ Zins seit 10. Januar 2018 ff.) (CJ._____) und EUR 780'000 zzgl. 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001 ff. S. 1) BJ._____ Privatkläger 55 RA Y._____ (CL._____ USD 1'472'373 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BK._____ Privatkläger 56 RA Y._____ (CL._____ USD 3'382'455 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.)
- 49 - BL._____ Privatkläger 57 - USD 10'000'000 zzgl. 5% (act. 2 04 01 001 Zins seit 24. Juli 2017 (bis 27. Juli 2023: ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2) RA XA1._____ [act. 36]) BM._____ Inc. Privatklägerin 58 RA Z._____ (Z1._____) USD 516'819.10 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 64) ff.) BN._____ Privatkläger 59 RA XA1._____ USD 2'629'768.93 zzgl. 5% (act. 2 03 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 03 01 215 f.) BO._____ Privatkläger 60 RA XA1._____ USD 253'800 zzgl. 5% Zins (act. 2 03 01 001 (CL._____ AG) seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 03 01 215 f.) BP._____ Privatkläger 61 - USD 2'260'696.15 zzgl. 5% (act. 2 20 01 040; Zins seit Ereignisdatum bloss Zivilkläger) (act. 2 20 01 040) BQ._____ Privatkläger 62 RA XM._____ (…, GBP 150'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 13 01 001 CI._____), nur Zustel- seit April 2018 ff.) lungsempfänger, da (act. 0 03 11 002 ff. S. 2) keine Vollmacht BR._____ Privatkläger 63 RA XA1._____ USD 387'675 zzgl. 5% Zins (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2) BS._____ Privatkläger 64 - CHF 300'000 (act. 7 06 01 (act. 7 06 01 009) 009) (bis 6. September 2019: RA XF._____ [act. 7 06 01 002]) BT._____ LLC Privatklägerin 65 RA Y._____ (CL._____ USD 1'947'764 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.)
- 50 - BU._____ Privatkläger 66 RA Y._____ (CL._____ USD 1'269'335 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BV._____ Ltd. Privatklägerin 67 RA XC2._____ / USD 1'900'000 zzgl. 5% Zins (act. 7 17 04 060 RA XC1._____ seit 10. Januar 2018 (act. 0 ff.) (CJ._____) 03 18 001 ff.)
2. Nicht als Privatkläger konstituiert hat sich der Geschädigte CA._____. Er re- agierte auf das ihm zugesandte Formular betreffend Konstituierung als Privatklä- gerschaft nicht (vgl. act. 2 37 01 005 ff.).
3. Die Privatklägerin 31 (AH._____) verlangt neben Schadenersatz auch eine Genugtuung von CHF 500'000 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (act. 2 27 01 068). Der Privatkläger 51 (BF._____) verlangt ebenfalls eine Genugtuung und zwar in Höhe von CHF 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (act. 2 21 01 023). Schliesslich beantragt auch der Privatkläger 64 (BS._____) eine Genugtuung von CHF 500'000 (act. 7 06 01 009).
4. Der Geschädigte BE._____ konstituierte sich am 7. Dezember 2017 als Pri- vatkläger im vorliegenden Verfahren (act. 2 07 01 001). Am 3. März 2018 starb der Privatkläger 50 (BE._____; act. 7 14 01 008 ff. S. 1). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so ge- hen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Erbberechtigt war die Witwe BE._____s – CY._____ als Alleinerbin (a.a.O.) –, welche ebenfalls durch RA XL._____ vertreten wird (act. 7 14 01 002). Sie ist als Rechtsnachfolgerin zur Straf- und Zivilklage berechtigt (vgl. Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Im Rubrum ist weiterhin der Geschädigte als Privatkläger aufzuführen.
5. Auch der Geschädigte BF._____ ist mittlerweile verstorben. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass BF._____ zu Lebzeiten darauf verzichtet hätte, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. act. 2 21 01 001 ff.). Seine Witwe (und Erbin) CZ._____ konnte daher Privatstraf- und Zivilklage erheben (Art. 121 Abs. 1 StPO; vgl. act. 10). Im Rubrum ist der Geschädigte als Privatkläger aufzuführen.
- 51 - D. Anklageprinzip
1. Insofern seitens der Verteidigung in der Untersuchung geltend gemacht wurde, der Beschuldigte sei nicht in der Lage, zu den vage gebliebenen Vorwürfen hinsichtlich der I._____-Gruppe konkret und detailliert Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (act. 5 01 06 302 ff. S. 3), scheint eine Verletzung des Anklageprinzips moniert zu werden. Da- her ist eine kurze Bemerkung zum Anklageprinzip angezeigt.
2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).
3. Eine Verletzung des Anklageprinzips im Hinblick auf die Kunden der I._____- Gruppe respektive des DA._____- und DB._____ Capital Fonds ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich jeder einzelnen I._____-Gesellschaft bzw. jedes einzelnen Kunden (lit. b - lit. s) ist in der Anklageschrift festgehalten, welchen Betrag sie dem Beschul- digten zur Vermögensverwaltung übergeben haben sollen und welches die Täu- schungshandlungen des Beschuldigten gewesen sein sollen (act. 0 00 01 001 ff.
- 52 - S. 14-39). Zudem stellte die Anklagebehörde den einzelnen Gesellschaften bzw. Personen im Zusammenhang mit der I._____-Gruppe respektive dem DA._____- und DB._____ Capital Fonds einige allgemeine Ausführungen voran (a.a.O. S. 12- 14). Damit weiss der Beschuldigte bezüglich jedes Geschädigten, was ihm vorge- worfen wird und er konnte sich entsprechend verteidigen. E. Verhaftung / Untersuchungshaft / Vorzeitiger Massnahmenvollzug / Haftent- lassung
1. Mit Vorführungsbefehl vom 30. November 2017 wurde die Vorführung des Beschuldigten angeordnet (act. 8 01 01 001 ff.), worauf er am 5. Dezember 2017 international zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (act. 8 01 01 005 ff.). Am
23. April 2018 stellte er sich der Zürcher Polizei und wurde verhaftet (act. 8 01 01 019 ff.).
2. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich ordnete mit Verfügung vom 26. April 2018 Untersuchungshaft an (act. 8 01 01 047 ff.). Am 17. Juli 2018 (act. 8 01 01 068 ff.), am 18. Oktober 2018 (act. 8 01 01 093 ff.), am 19. Januar 2019 (act. 8 01 01 111 ff.) und am 17. April 2019 (act. 8 01 01 129 ff.) wurde die Untersuchungshaft jeweils verlängert.
3. Nachdem der Beschuldigte am 10. Juli 2019 ein entsprechenden Gesuch eingereicht hatte (act. 8 01 01 138 ff.), wurde ihm mit Verfügung vom 15. Juli 2019 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (act. 8 01 01 141 f.).
4. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Ent- lassung des Beschuldigten per 28. April 2021 (act. 8 01 01 155 f.). Am 28. April 2021 wurde der Beschuldigte entlassen (Vollzugsmeldung in act. 8 01 01 160). F. Aktenbeizüge / Editionen / Kontosperren
1. Diverse Adressaten Es ergingen die folgenden Editionsverfügungen an diverse Adressaten in der Schweiz (in chronologischer Reihenfolge):
- 53 - Datum Adressat und Akten- Der Editionspflicht unterstellte Un- Aktenstellen der stelle der Editionsver- terlagen edierten Unterla- fügung gen 17.11.2017 Steueramt Kanton Zü- Steuerunterlagen des Beschuldigten act. 4 18 01 002 ff. rich (vgl. act. 4 18 01 001) 13.12.2017 Steuerverwaltung Zug sämtliche vorhandene Steuerunterla- act. 4 11 01 003 ff. (CD._____ AG; act. 4 gen seit der Gründung der CD._____ 11 01 001) AG, … [Adresse] im Jahre 2011 bis zur Sitzverlegung 2017 14.12.2017 DC._____ (act. 4 09 01 sämtliche Unterlagen über die Ge- act. 4 09 01 007 ff. 001 ff.) schäftsbeziehung zwischen DC._____ und dem Beschuldigten (Quittungen, Verträge, Bank- und Kreditkartenverbin- dungen, Korrespondenz, Kontaktdaten etc.) 14.12.2017 DD._____ AG, sämtliche Unterlagen über die Ge- act. 4 10 01 007 ff. DE._____ Zürich schäftsbeziehung zwischen der (act. 4 10 01 001 ff.) DD._____ AG und dem Beschuldigten (Quittungen, Verträge, Bank- und Kre- ditkartenverbindungen, Korrespondenz, Kontaktdaten etc.) 4.1.2018 DF._____ AG vollständiges Kundendossier und sämt- act. 4 12 01 007 ff. (act. 4 12 01 001 ff.) liche Monatsabrechnungen des Be- schuldigten 4.1.2018 DG._____ GmbH vollständiges Kundendossier und sämt- act. 4 13 01 008 ff. (act. 4 13 01 001 ff.) liche Monatsabrechnungen des Be- schuldigten 1.11.2018 Steueramt Stadt Zürich Steuerunterlagen des Beschuldigten act. 4 18 02 009 ff. (act. 4 18 02 002 f.) 8.8.2019 Staatsanwaltschaft Verfahrensakten gegen BA._____ act. 4 20 01 006 ff. Genf (act. 4 20 01 001 ff.)
- 54 -
2. Bankinstitute
E. 12.1 Die Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) verlangte anlässlich der Hauptverhand- lung Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 2. August 2016 (act. 100).
E. 12.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 2'000'000 am 2. Au- gust 2016 (vorne Ziff. V.B.64.1). Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.64):
E. 12.3 Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2016 zu bezahlen.
13. Privatkläger 13 (L._____) 13.1. Der Privatkläger 13 (L._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'681'288 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 192'000 (vgl. vorne lit. A.1). Anlässlich der
- 277 - Hauptverhandlung anerkannte er die Zivilklage im Umfang von USD 200'000 (vgl. vorne lit. A.2). 13.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 391'967 und Rückzahlungen von USD 200'000 (vorne Ziff. V.B.49): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 150'000 31. Dezember 2015 Überweisung USD 144'989 25. Januar 2016 Überweisung USD 49'989 26. Januar 2016 Überweisung USD 46'989 27. Januar 2016 Rückzahlung USD 100'000 7. Juni 2016 Rückzahlung USD 100'000 11. August 2016 13.3. Stellt man die Überweisungen den Rückzahlungen gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 191'967. Demzufolge ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 13 (L._____) Schadenersatz von USD 191'967 zu be- zahlen. Insofern die Anerkennung des Beschuldigten darüber hinausgeht, ist sie unbeachtlich. Der Zins wäre ab jeweiligem Überweisungsdatum geschuldet, wobei auch die Rückzahlungen berücksichtigt werden müssten. Dies wird vom Privatklä- ger 13 (L._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab
6. Juni 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
14. Privatkläger 14 (M._____) 14.1. Der Privatkläger 14 (M._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 1'230'000 (vgl. vorne lit. A). 14.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'230'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.41):
- 278 - Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 15. Oktober 2015 Überweisung USD 250'000 30. Oktober 2015 Überweisung USD 230'000 18. November 2015 Überweisung USD 500'000 11. März 2016 14.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 14 (M._____) Schadenersatz von USD 1'230'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab je- weiligem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 13 (L._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 ge- schuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen.
15. Privatkläger 15 (N._____ Trust) 15.1. Der Privatkläger 15 (N._____ Trust) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezem- ber 2020 Schadenersatz von USD 822'000 sowie von EUR 2'500'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001). Mit Eingaben vom 17. März 2022 und vom 30. Oktober 2023 wurden seitens des Privatklägers 15 (N._____ Trust) hin- sichtlich der Zivilforderungen keine Anträge mehr gestellt, sondern die Privatkläge- rin 46 (BA._____) verlangte diese Beträge (vgl. act. 81). 15.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von EUR 800'000 und USD 700'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.60): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 800'000 9. September 2016 Überweisung USD 700'000 9. September 2016 15.3. Die Überweisungen von EUR 1'700'000 sowie von USD 122'000 im Namen des Privatklägers 15 (N._____ Trust; welche Grund für die Differenz zwischen den
- 279 - Überweisungen und den verlangten Beträgen sind), aber ab dem Konto von FP._____ (Mutter der Privatklägerin 46 [BA._____]), können vom Privatkläger 15 (N._____ Trust) nicht geltend gemacht werden, da es sich bei FP._____ um eine andere Person handelt und jeweils der Zeitpunkt der Überweisung an den Beschul- digten relevant ist. 15.4. Nachdem der Privatkläger 15 (N._____ Trust) diese Beträge im vorliegenden Verfahren bereits einmal geltend gemacht hatte (nämlich mit Eingabe vom 21. De- zember 2020) und diese nunmehr einfach von der Privaktlägerin 46 (BA._____) geltend gemacht werden (nun aber – korrekterweise – mit Zins ab dem Überwei- sungsdatum [9. September 2016]), ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privat- kläger 15 (N._____ Trust) Schadenersatz von EUR 800'000 sowie USD 700'000 zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5% Zins ab 9. September 2016.
16. Privatklägerin 16 (O._____ Limited)
E. 16 Januar 2018 statt. Es wurde ein Buch sichergestellt (act. 4 05 01 166 ff.). So- dann wurden diverse Vermögenswerte festgestellt (Protokoll zur Bestandesauf- nahme von Vermögenswerten in act. 4 05 01 170 ff.; Fotodokumentation in act. 4 05 01 176 ff.). Am 20. Februar 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft eine erneute Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten – und insbesondere die Suche nach der mit Verfügung vom 22. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten an – und verfügte, diese seien sicherzustellen (act. 4 05 01 206 ff.). Die entsprechenden Sicherstellungen erfolgten am 27. Februar 2018 (act. 4 05 01 215 ff.). I. Beschlagnahmungen / Vorzeitige Verwertungen
1. Beschlagnahmungen
E. 16.1 Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) verlangte mit Eingabe vom 21. De- zember 2020 Schadenersatz von USD 1'101'614.42 zuzüglich 5% Zins seit 8. No- vember 2017 (act. 0 03 15 001 f.).
E. 16.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von GBP 165'000 am 6. Mai
2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.11).
E. 16.3 Da die Überweisung in GBP erfolgte, handelt es sich auch bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um GBP. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) macht jedoch die Forderung in USD geltend. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 16 (O._____ Limited) ist deswegen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
17. Privatklägerin 17 (P._____) 17.1. Die Privatklägerin 17 (P._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens GBP 1'250'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von GBP 850'000 (vgl. vorne lit. A).
- 280 - 17.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 1'250'000 und Rückzahlungen von GBP 400'000 (vorne Ziff. V.B.43): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 200'000 24. Oktober 2015 Überweisung GBP 300'000 26. Januar 2016 Überweisung GBP 750'000 8. April 2016 Rückzahlung GBP 100'000 25. Januar 2017 Rückzahlung GBP 300'000 1. Februar 2017 17.3. Stellt man die Überweisungen von GBP 1'250'000 den Rückzahlungen von GBP 400'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von GBP 850'000, Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 17 (P._____) Schadener- satz von GBP 850'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab jeweiligem Überweisungs- datum geschuldet, wobei auch die Rückzahlungen berücksichtigt werden müssten. Dies wird von der Privatklägerin 17 (P._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist da- her – wie beantragt – erst ab 24. Juli 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 17 (P._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
18. Privatkläger 18 (Q._____) 18.1. Der Privatkläger 18 (Q._____) verlangte mit Formularerklärung vom
23. März 2021 Schadenersatz von CHF 1'326'340 zuzüglich 5% Zins seit Ereignis- datum (act. 2 36 01 035). 18.2. Betreffend den Privatkläger 18 (Q._____) ist der Beschuldigte freizuspre- chen (vorne Ziff. V.B.3). Der Privatkläger 18 (Q._____) ist mit seinem Schadener- satzbegehren deswegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen.
- 281 -
19. Privatkläger 19 (R._____) 19.1. Der Privatkläger 19 (R._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 616'004.66 zuzüglich 5% Zins seit 24. August 2017 (act. 90 S. 1 f.). 19.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000 (vorne Ziff. V.B.20.2). Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.20). Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 9. Juni 2016 Überweisung USD 250'000 1. September 2016 19.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 19 (R._____) Schadenersatz von USD 500'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab jewei- ligem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 19 (R._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 24. August 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 19 (R._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
20. Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) 20.1. Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezem- ber 2020 Schadenersatz von USD 2'158'105 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 (act. 0 03 19 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 1'150'000 (vgl. vorne lit. A). 20.2. Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) tätigte am 14. Februar 2017 eine Über- weisung von EUR 1'150'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.67). 20.3. Da die Überweisung in EUR erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um EUR. Damit wäre das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) grundsätzlich auf den Zivilweg zu verwei- sen, da sie den Schadenersatz in USD verlangt. Nachdem der Beschuldigte die Schadenersatzforderung von EUR 1'150'000 aber anerkennt, ist er zu verpflichten,
- 282 - Schadenersatz von EUR 1'150'000 zu bezahlen. Zins ist – wie von der Privatkläge- rin 20 (S._____ Ltd.) beantragt (Dispositionsmaxime) – erst ab 15. Januar 2018 geschuldet; die Anerkennung des Zinsenlaufs ab 1. Januar 2018 durch den Be- schuldigten ist insofern unbeachtlich. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) auf den Zivilweg zu verweisen.
21. Privatkläger 21 (T._____ + U._____)
E. 021 ff. S. 6 F/A 54; act. 3 02 01 051 ff. S. 22 F/A 152). Dies reicht. Auch die Aus- sagen CP._____ und CH._____ sind zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.
5. Einige weitere Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger wurden Anfang 2021 im Sinne von Art. 145 StPO eingeladen, im Rahmen eines schriftlichen Berichtes die Fragen der Staatsanwaltschaft sowie die Ergänzungsfragen des Beschuldigten bzw. von dessen Verteidigung zu beantworten (act. 5 03 01 001 ff. S. 1 ff. [Privat- kläger 37 {AN._____ und AO._____}]; act. 5 04 01 001 ff. S. 1 ff. [Privatkläger 59, 60, 7 {BN._____, BO._____, H._____}]; act. 5 05 01 001 ff. und act. 5 05 01 017 ff. [Privatkläger 19, 22, 48, 49, 3, 8, 9 {R._____, V._____, BC._____, BD._____, D._____, I1._____ Ltd., I._____}]; act. 5 06 01 001 ff. i.V.m. act. 5 06 01 006 ff. [Privatkläger 36 und 5 {AM._____, F._____}]).
E. 21 April 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind respektive wa- ren vorliegend erfüllt. Einerseits gibt es hier eine Vielzahl von Geschädigten/Privat- klägern, von welchen überdies ein erheblicher Teil Wohnsitz im Ausland hat. Zum anderen ist gerade bei Untersuchungen im Finanzbereich mit komplexen Abläufen die Einholung schriftlicher Berichte oft angezeigt, da solche sich schriftlich besser
- 71 - erteilen lassen als mündlich (vgl. BSK StPO-HÄRING, Art. 145 N 2). Schliesslich be- standen im Frühjahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einschrän- kungen insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens verschiedener Menschen aber auch hinsichtlich der allfälligen An- oder Einreise über Landesgrenzen. Die Einholung schriftlicher Berichte erschien damit jedenfalls angezeigt.
E. 21.1 Die Privatkläger 21 (T._____ + U._____) verlangten anlässlich der Hauptver- handlung Schadenersatz von mindestens USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit
24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 300'000 (vgl. vorne lit. A).
E. 21.2 Die Privatkläger 21 (T._____ + U._____) tätigten an einem nicht näher be- kannten Datum eine Überweisung von USD 300'000, welche Zahlung angeklagt und erstellt ist. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.36).
E. 21.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 21 (T._____ + U._____) Schadenersatz von USD 300'000 zu bezahlen. Nachdem das Datum der Überweisung der USD 300'000 unbekannt ist, kann grundsätzlich keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. Der Beschuldigte anerkannte die Zinspflicht indes ab 1. Januar 2018. Der Beschuldigte ist dement- sprechend zu verpflichten, ab 1. Januar 2018 5% Zins zu bezahlen. In einem allfäl- ligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 21 (T._____ + U._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
22. Privatkläger 22 (V._____) 22.1. Der Privatkläger 22 (V._____) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 356'667.46 (act. 2 05 01 068 f. und S. 70). 22.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 24. No- vember 2015. Rückzahlungen gab es keine (vorne Ziff. V.B.18).
- 283 - 22.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 22 (V._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Zins ist nicht zuzuspre- chen, da kein solcher verlangt wird. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 22 (V._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
23. Privatkläger 23 (W._____) 23.1. Der Privatkläger 23 (W._____) verlangte an der Hauptverhandlung Schaden- ersatz von USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 16. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab 14. Oktober 2015 und auf USD 2'225'000 ab 20. Mai 2016 (Prot. S. 11 f.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 3'725'000 (vgl. vorne lit. A). 23.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 4'500'000 sowie eine Rückzahlung von USD 775'000 (vorne Ziff. V.B.37): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 17. April 2015 Überweisung USD 500'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 775'000 18. Mai 2016 Überweisung USD 3'000'000 20. Mai 2016 23.3. Es verbleibt eine offene Forderung von USD 3'725'000. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 23 (W._____) Schadenersatz von USD 3'725'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis
19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai 2016.
24. Privatkläger 24 (AA._____) 24.1. Der Privatkläger 24 (AA._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 136'095 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0
- 284 - 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 75'000 (vgl. vorne lit. A). 24.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 30. März 2016 von USD 75'000, Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.52). 24.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 24 (AA._____) Schadenersatz von USD 75'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 24 (AA._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 24 (AA._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
25. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited)
E. 25 September 2023 (act. 67) abgewiesen wurde.
3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurden keine Beweisanträge mehr gestellt (vgl. vorne Ziff. II.B.3). M. Rechtliches Gehör / Parteivorbringen Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). IV. Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten / Grundlagen der Be- weiswürdigung A. Anklagevorwurf
1. Dem Beschuldigten wird – stark zusammengefasst – einerseits vorgeworfen, im Zeitraum 2011 bis 2017 mit seiner CD._____ AG bzw. der CD._____ Group Vermögenswerte von USD 59'397'549, GBP 2'513'000, CHF 2'085'000, EUR 10'671'890.72 und KWD 425'400 von 70 Anlegern entgegengenommen und dabei die entgegengenommenen Gelder nicht der Vereinbarung gemäss in Finanz- produkte – insbesondere in IPOs – angelegt zu haben, sondern diese immer auch zur Deckung der Kosten seiner Gesellschaften oder seiner persönlichen Lebens- kosten sowie insbesondere zur Auszahlung bestehender Anleger verwendet zu ha- ben (act. 0 00 01 001 ff. S. 7 ff.).
- 73 -
2. Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, inhaltlich unwahre Konto- bzw. Depotauszüge ("Trading Report", "Portfolio Valuation") erstellt und an 16 Privatkläger/Geschädigte versandt zu haben (a.a.O. S. 116 ff.). B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Schlusseinvernahme bzw. schriftlicher Bericht vom 26. April 2021 sowie Er- gänzung vom 11. Juni 2021
E. 25.1 Die Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
13. März 2018 Schadenersatz von USD 715'522.80 zuzüglich 5% Zins seit 8. No- vember 2017 (act. 2 15 01 001 ff.).
E. 25.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von GBP 330'000 am 6. Mai
2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.12).
E. 25.3 Da die Überweisung in GBP erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um GBP. Die Privatklägerin 25 (AB._____ Li- mited) macht jedoch die Forderung in USD geltend. Damit ist das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.
26. Privatkläger 26 (AC._____) 26.1. Der Privatkläger 26 (AC._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 2'461'296 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 800'000 (vgl. vorne lit. A). 26.2. Angeklagt und erstellt sind die folgenden Überweisungen von gesamthaft USD 800'000, Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.47):
- 285 - Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 240'000 22. Dezember 2015 Überweisung USD 260'000 23. Dezember 2015 Überweisung USD 270'000 26. Januar 2016 Überweisung USD 30'000 27. Januar 2016 26.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 26 (AC._____) Schadenersatz von USD 800'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab den jeweiligen Überweisungsdaten geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 26 (AC._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 26 (AC._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
27. Privatkläger 27 (AD._____) Bis zur Hauptverhandlung ging vom Privatkläger 27 (AD._____) keine Zivilforde- rung ein. Diesbezüglich ist damit hier nichts zu entscheiden.
28. Privatkläger 28 (AE._____)
E. 25.4 Bezüglich der dem Privatkläger 59 (BN._____) zugestellten Portfolio Valua- tions vom 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 räumte der Beschuldigte ein, dass die Beträge nicht korrekt seien (act. 5 01 01 075 ff. S. 16 F/A 76 f.). Mit der Zustellung dieser unwahren Portfolio Valuations vermittelte der Beschuldigte
- 161 - dem Privatkläger 59 (BN._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögens- werte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6).
E. 25.5 Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 13. September 2012 sowie die dem Privatkläger 59 (BN._____) zugesandte Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2015 tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne Ziff. A.2.2.2; act. 2 03 01 042). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklich- keit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
E. 25.6 Im Zeitraum vom 13. Februar 2014 bis 10. Juni 2016 erfolgten sechs Rück- zahlungen an den Privatkläger 59 (BN._____) von insgesamt USD 1.9 Mio. (act. 4 08 03 138; act. 4 08 03 140; act. 2 19 07 320; act. 2 19 07 324; act. 2 19 07 332; act. 2 19 07 333). Mit diesen Aus- respektive Rückzahlungen, die die investierte Summe von USD 750'000 ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 59 (BN._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschul- digten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
26. Privatkläger 60 (BO._____) 26.1. Der Privatkläger 60 (BO._____) lernte den Beschuldigten via seinen Bruder, den Privatkläger 59 (BN._____), und via den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 04 01 017 f. S. 1; vgl. auch act. 5 01 01 075 ff. S. 3 F/A 8 f., wo der Beschul- digte bestätigt, BO._____ durch BN._____ kennengelernt zu haben). Zwischen dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group und dem Privatkläger 60 (BO._____) existierte kein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. vorne Ziff. A.2.2.10). 26.2. Der Privatkläger 60 (BO._____) überwies dem Beschuldigten die folgenden Beträge von gesamthaft USD 500'000:
- 162 - Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 8. November DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 02 01 044 2012 USD 250'000 14. Januar 2013 DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 02 01 045 26.3. Der Beschuldigte hätte mit dem Geld des Privatklägers 60 (BO._____) Ak- tien und IPOs kaufen sollen (act. 5 01 01 075 ff. S. 17 F/A 82). Dass der Beschul- digte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Da- mit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 60 (BO._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 60 (BO._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nach- dem der Privatkläger 60 (BO._____) durch seinen Bruder, den Privatkläger 59 (BN._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 25.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschuldigten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 59 (BN._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 60 (BO._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanz- märkten investiert. Eine indirekte Täuschung erfolgte ferner auch durch den – eben- falls vom Beschuldigten getäuschten – Privatkläger 10 (J._____), der wiederum den Privatkläger 59 (BN._____) täuschte. 26.4. Bezüglich der dem Privatkläger 60 (BO._____) gesandte Portfolio Valuation vom 23. November 2016 (act. 2 03 01 046) erklärte der Beschuldigte, er würde sa- gen, diese stimme, obwohl diese aus dem Jahr 2016 stamme, da er dem Privatklä- ger 60 (BO._____) zu diesem Zeitpunkt bereits ca. USD 1.2 Mio. zurücküberwiesen habe (act. 5 01 01 075 ff. S. 19 F/A 94). Wie sogleich gezeigt werden wird, trifft es zwar zu, dass dem Privatkläger 60 (BO._____) bis zum 23. Juni 2015 ein Total von USD 1'299'900 ausbezahlt wurde (vgl. sogleich Ziff. 26.4). Selbst wenn dies darauf hindeutet, dass die Aussage des Beschuldigten zutreffen könnte, ist auf die vorste- henden Erwägungen unter Ziff. 2.5.4 zu verweisen, wonach – da die ganze Zeit
- 163 - kaum Trading stattfand – keiner der Konto- und Depotauszüge der Wahrheit ent- sprach. 26.5. Im Zeitraum von 4. Oktober 2013 bis 23. Juni 2015 tätigte der Beschuldigte vier Rückzahlungen an den Privatkläger 60 (BO._____) von insgesamt USD 1'299'900 (act. 4 08 06 308; act. 4 08 04 045; act. 7 08 01 105; act. 7 08 01 106). Mit diesen Aus- respektive Rückzahlungen, die die investierte Summe von USD 500'000 ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatklä- ger 60 (BO._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
27. Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) 27.1. Die Mutter der Privatkläger 59 und 60 (BN._____ und BO._____), EU._____, ist die Vertreterin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.; act. 5 01 01 075 f. S. 20 F/A 96 und F/A 98). Der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) datiert vom 1. Januar 2016 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). EU._____ lernte den Be- schuldigten nach den Investments kennen (act. 5 01 01 075 ff. S. 20 F/A 99). 27.2. Die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) tätigte die folgenden Überweisungen in einem Gesamtbetrag von CHF 1'475'000, wobei die erste Zahlung noch von der Rechtsvorgängerin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.), der FC._____ Corp., geleis- tet wurde: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle CHF 500'000 14. Januar 2013 DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 03 01 047 CHF 475'000 16. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 03 01 048; Group Limited) act. 2 19 03 015 CHF 500'000 18. Dezember DW._____ Limited (CD._____ act. 2 03 01 049 2014 Group Limited)
- 164 - 27.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) respektive deren Vertreterin EU._____ über die Anlage und die Verwendung ihrer Vermögenswerte und diese ging davon aus, die Anlagegelder würden respek- tive seien vollständig angelegt. Nachdem die Vertreterin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) den Beschuldigten erst nach den Investments kennen lernte, wurde sie bezüglich des Anlageentscheides indirekt vom Beschuldigten via ihren Sohn, den Privatkläger 59 (BN._____), über die Verwendung der überwiesenen Gelder durch den Beschuldigten getäuscht (vgl. vorne Ziff. 25.3). 27.4. Dass der Vermögensverwaltungsvertrag erst am 1. Januar 2016 und damit nach den ersten Überweisungen geschlossen wurde, ändert an der Täuschung über die Verwendung der investierten Mittel nichts. Der Beschuldigte gab nämlich an, dass er mit den Geldern der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Trading, IPO und Shares hätte machen sollen (act. 5 01 01 075 ff. S. 21 F/A 102). Durch die Ver- schriftlichung am 1. Januar 2016 wurde die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ vielmehr noch darin bestärkt, dass die dem Beschul- digten übergebenen Gelder tatsächlich in Wertschriften und IPOs angelegt werden bzw. sind. 27.5. Bezüglich der der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) zugestellten Portfolio Valu- ation vom 31. Dezember 2016 (act. 2 03 01 054) räumte der Beschuldigte ein, dass einzelne Trades fiktiv seien (act. 5 01 01 075 ff. S. 22 F/A 110). Mit der Zustellung dieses unwahren Konto- bzw. Depotauszuges vermittelte der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ wahrheitswidrig den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 27.6. Der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) wurden vom 18. März 2015 bis 14. Juli 2016 in fünf Teilbeträgen insgesamt USD 1.1 Mio. ausgezahlt (act. 2 19 07 418; act. 2 19 07 417; act. 2 19 07 317; act. 2 19 07 356; act. 2 19 07 364). Mit diesen Aus- bzw. Rückzahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten
- 165 - Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies ihrem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
28. Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____)
E. 28 November 2011 [act. 5 01 07 044 ff. S. 7 F/A 26 f.], Kauf von Aktien von EM._____ Inc. am 2. Mai 2012 [a.a.O. S. 17 f. F/A 81], Kauf und Verkauf von Aktien von EM._____ Inc., EK._____ und EN._____ Ende Januar und Februar 2013 [a.a.O. S. 27 F/A 134]). Das heisst, der Beschuldigte hat noch weniger Trades für seine Anleger ausgeführt.
E. 28.1 Der Privatkläger 28 (AE._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 590'850 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.).
E. 28.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 5. Januar 2016 von USD 150'000. Ferner ist eine Rückzahlung von USD 150'000 am 17. Mai 2016 er- stellt (vorne Ziff. V.B.50):
E. 28.3 Nachdem dem Privatkläger 28 (AE._____) der gesamte investierte Betrag zurückerstattet wurde, bleibt als Schadensposten bloss der Zins übrig, der ab Ein- tritt des Schadens, das heisst ab Datum der Einzahlung, bis zum Datum der Rück- zahlung geschuldet wäre. Geltend gemacht wird der Zins aber erst ab 6. Juni 2017 und mithin ab einem Zeitpunkt nach der Rückzahlung. Es kann daher kein Zins
- 286 - zugesprochen werden. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 28 (AE._____) ist abzuweisen.
29. Privatklägerin 29 (AF._____ sl) 29.1. Die Privatklägerin 29 (AF._____ sl) verlangte anlässlich der Hauptverhand- lung Schadenersatz von mindestens EUR 3'000'000 zuzüglich 5% Zins seit
19. September 2017 (act. 98 S. 3). 29.2. Angeklagt und erstellt sind die folgende Überweisung von EUR 3'000'000 und die folgenden Rückzahlungen von gesamthaft USD 3'796'370 (vorne Ziff. V.B.39): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 3'000'000 30. Juni 2015 Rückzahlung USD 1'898'185 27. Mai 2016 Rückzahlung USD 1'698'185 2. Juni 2016 Rückzahlung USD 200'000 13. Juni 2016 29.3. Damit verbleibt eine offene Forderung von EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370. 29.4. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin 29 (AF._____ sl) Schadenersatz in der Höhe von EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370 zu be- zahlen. Nachdem die Überweisung in EUR und die Rückzahlungen in USD erfolg- ten, kann keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. In Bezug auf die von der Privatklägerin 29 (AF._____ sl) geltend gemachte Forderung von EUR 3'000'000 wird der Wechselkurs von USD zu EUR nicht dargelegt. Folg- lich ist unklar, ob bei Anrechnung der Rückzahlungen von USD 3'796'370 über- haupt ein Schaden besteht respektive die Investition von EUR 3'000'000 zuzüglich Zins vollumfänglich zurückerstattet wurde. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 29 (AF._____ sl) ist deswegen im allfälligen Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen.
- 287 -
30. Privatkläger 30 (AG._____) 30.1. Der Privatkläger 30 (AG._____) verlangte mit Strafanzeige vom 16. Januar 2018 Schadenersatz von USD 436'077 (act. 2 10 01 001 ff.). Der Beschuldigte an- erkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 350'000 (vgl. vorne lit. A). 30.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 350'000. Es kam zu keiner Rückzahlung (vorne Ziff. V.B.57): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 24. Januar 2017 Überweisung USD 100'000 8. Mai 2017 30.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 30 (AG._____) Schadenersatz von USD 350'000 zu bezahlen. Nachdem kein Zins ver- langt wurde, ist kein solcher zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 30 (AG._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
31. Privatklägerin 31 (AH._____)
E. 28.4 Bezüglich der den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) zugestellten Portfolio Valuations sowie dem Trading Report räumte der Beschuldigte ein, dass diese die eigentliche Vermögenslage nicht reflektieren würden (act. 5 01 03 001 ff. S. 11 F/A 70). Allerdings habe er (der Beschuldigte) dies auf ausdrückliches Ver- langen der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) getan (a.a.O. S. 10 F/A 63 ff. und S. 11 F/A 70). In der Schlusseinvernahme liess der Beschuldigte ausführen, er anerkenne, dass die Portfolio Valuation per 23. November 2016 ein fiktives Gut- haben aufgewiesen habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 23 f.). Dass er diese Portfolio Va- luation auf Verlangen der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) ausgestellt habe, wird nicht mehr geltend gemacht (a.a.O.). Ohnehin überzeugt das Vorbrin- gen, er habe die unwahren Dokumente auf Vorgabe der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) erstellt, nicht. Als Begründung für das Bitten des Privatklägers 37 (AO._____ und AN._____) gab er (der Beschuldigte) denn auch nur an, es seien bei AN._____ Veränderungen bezüglich Aufenthaltsstatus angestanden und er hätte ein grosses Darlehen einer GB._____ Bank erhalten sollen, wofür er gewisse Unterlagen benötigt habe (act. 5 01 03 001 ff. S. 10 F/A 66). Dass dafür acht Do- kumente über einen Zeitraum von 1. Mai 2014 bis 7. November 2016 benötigt wer- den, ist nicht plausibel. Es ist dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte diese unwahren Dokumente von sich aus erstellte. Des Weiteren kann hinsichtlich der unwahren Portfolio Valuations und Trading Reports auf die vorstehenden Er- wägungen unter Ziff. 2.5.6 verwiesen werden, wonach mit der Zustellung der un- wahren Konto- bzw. Depotauszüge der Beschuldigte den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) wahrheitswidrig den Eindruck vermittelte, ihre Vermö- genswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Ge- winne abwerfen.
- 167 -
E. 28.5 Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 12. Juni 2013 (act. 2 26 01 004 ff.; entgegen der Anklage, die als Datum den 12. Juni 2016 aufführt; vgl. act. 0 00 01 001 ff. S. 47) sowie die den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) zuge- sandte Zahlungsanweisung (act. 2 26 01 009) tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne Ziff. A.2.2.2). Dass der Be- schuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer- den.
E. 28.6 Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum vom 20. Juli 2016 bis 1. August 2016 in drei Überweisungen insgesamt USD 200'000 und EUR 56'000 aus (act. 5 03 01 040; act. 5 03 01 041; act. 2 26 01 060 und act. 2 19 04 108). Mit diesen Auszah- lungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien ver- einbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwer- fen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürften und dies ihrem Umfeld mitgeteilt haben. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
29. Privatkläger 57 (BL._____) 29.1. Der Privatkläger 57 (BL._____) lernte den Beschuldigten in GB._____ ca. im Jahr 2014 über den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 F/A 6). Gemäss dem Beschuldigten gebe es einen Vermögensverwaltungsvertrag aus dem Jahr 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2), in welchem vorgesehen gewesen sei, dass er (der Beschuldigte) für den Privatkläger 57 (BL._____) Wertschriften und IPOs erwerbe (a.a.O. S. 3 F/A 12). 29.2. Der Privatkläger 57 (BL._____) tätigte die folgenden Überweisungen in ei- nem Gesamtbetrag von USD 3.25 Mio.: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 1'500'000 10. Februar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 136 Group Limited)
- 168 - USD 1'000'000 30. März 2015 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 04 01 015 Group Limited) USD 750'000 27. Januar 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 04 01 016 Group Limited) 29.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Pri- vatkläger 57 (BL._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögens- werte und der Privatkläger 57 (BL._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 57 (BL._____) durch den Privatkläger 10 (J._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschul- digten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Pri- vatkläger 10 (J._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 57 (BL._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 29.4. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger 57 (BL._____) keine (inhaltlich un- wahren) Trading Reports oder Portfolio Valuations zu (act. 5 01 01 140 ff. S. 6 F/A 28). Anklagegemäss vermittelte der Privatkläger 57 (BL._____) dem Beschul- digten aber zahlreiche weitere Anleger (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 f. F/A 8 f. [z.B. Geschädigter CA._____, Privatkläger 27 {AD._____}, Privatkläger 63 {BR._____}, Privatklägerin 17 {P._____}, Privatklägerin 29 {AF._____ sl} und sog. 14 GE._____-Kunden {vgl. act. 2 19 01 001 ff.}). Diesen sandte der Beschuldigte – zumindest teilweise – Trading Reports und Portfolio Valuations mit fiktiven Vermö- gensständen, fiktiven Gewinnen etc. zu (vgl. z.B. hinten Ziff. 41, Ziff. 42, Ziff. 43, Ziff. 48 und Ziff. 49). Damit vermittelte der Beschuldigte auch dem Privatkläger 57 (BL._____) – jedenfalls indirekt –, dass seine Gelder ebenfalls vereinbarungsge- mäss angelegt sind. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Privatkläger 57 (BL._____) mit zumindest einem Teil der von ihm vermittelten zahlreichen Kunden
- 169 - auch nach der Vermittlung in Kontakt stand und sie sich über die beim Beschuldig- ten getätigten Investitionen austauschten. Es liegt daher auf der Hand, dass der Privatkläger 57 (BL._____) von den angeblich erfolgreichen Anlagen erfuhr. 29.5. Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum vom 17. März 2015 bis 17. Februar 2017 in vier Überweisungen insgesamt USD 5'115'895 aus/zurück (act. 7 08 01 102; act. 2 19 06 005; act. 2 19 07 144; act. 2 1907 109). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 57 (BL._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
30. Privatkläger 35 (AL._____) 30.1. Nachdem der Privatkläger 35 (AL._____) der Schwager des Privatklägers 10 (J._____) ist (act. 5 01 03 001 ff. S. 20 F/A 132), lernte der Privatkläger 35 (AL._____) den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennen. Der Vermögensverwaltungsvertrag datiert vom 1. April 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 30.2. Seitens des Privatklägers 35 (AL._____) erfolgten folgende Überweisungen von insgesamt USD 250'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 9. April 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 029 f.; Group Limited) act. 4 08 03 156 USD 100'000 14. August 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 032 f.; Group Limited) act. 4 08 03 204 USD 50'000 18. September DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 134 f.; 2015 Group Limited) act. 4 08 03 378
- 170 - 30.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 erklärte der Beschuldigte, hinsichtlich des Privatklägers 35 (AL._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach an- fänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwen- det zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 3; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 24). Dass der Beschul- digte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten die investierten Gel- der nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Da- mit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 35 (AL._____) von Anfang an über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 35 (AL._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 35 (AL._____) den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennenlernte, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 10 (J._____) gegen- über die Vorstellung des Privatklägers 35 (AL._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 30.4. Hinsichtlich des Trading Reports und der Portfolio Valuations gab der Be- schuldigte an, darauf seien fiktive Trades bzw. fiktive Gewinne zu sehen (act. 5 01 03 001 ff. S. 21 F/A 141 und F/A 144; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 24). Mit der Zustellung dieser unwahren Trading Reports und Portfolio Valuations vermittelte der Beschuldigte dem Privatkläger 35 (AL._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 30.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 1. April 2014 sowie die dem Privat- kläger 35 (AL._____) zugesandten Portfolio Valuations vom 1. März 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015 und 1. Juni 2016 tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2; act. 2 22 01 015 ff; act. 2 22 01 022; act. 2 22 01 023; act. 2 22 01 024; act. 2 22 01 025; act. 2 22 01 026). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität
- 171 - vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 30.6. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 35 (AL._____) am 26. September 2016 USD 100'000 aus (act. 2 19 07 156). Mit dieser Auszahlung erweckte der Be- schuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 35 (AL._____) höchst erfreut über seine An- lagen beim Beschuldigten gewesen sein dürften und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Be- schuldigten investieren wollten.
31. Geschädigter CA._____
E. 31 Dezember 2015 und vom 31. Dezember 2016 erklärte der Beschuldigte bei- spielsweise, diese seien bezüglich der Beträge nicht korrekt (act. 5 01 01 075 ff. S. 16 F/A 77). Sie sind damit inhaltlich unwahr, selbst wenn zumindest eines dieser beiden Dokumente vor Ende 2016 erstellt wurde. Bezüglich die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) räumte der Beschuldigte ein, dass der Trading Report von Anfang Februar 2016 bis Ende Mai 2016 und die Portfolio Valuations, datierend ab 1. Mai 2014, nicht korrekt seien (act. 5 014 03 001 ff. S. 10 f. F/A 63 ff.). Betref- fend den Privatkläger 35 (AL._____) führte der Beschuldigte ebenfalls aus, dessen Trading Report bzw. dessen Portfolio Valuations würden fiktive Gewinne beinhalten respektive es seien nicht ausschliesslich reale Trades darauf zu sehen (a.a.O. S. 20 f. F/A 141 ff.). Auch diese Kontoauszüge reichen bis zum 1. März 2015 zu- rück. Hinsichtlich der dem Privatkläger 34 (AK._____) zugestellten Portfolio Valua- tions und Trading Reports gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, ob die Gewinne gemäss Portfolio Valuations teilweise fiktiv gewesen seien (act. 5 01 03 234 ff. F/A 74), die Trading Reports würden teilweise korrekte und teilweise fiktive Trades enthalten (a.a.O. S. 12 F/A 78). Die Trading Reports decken die Zeiträume bis Ende Dezember 2015 und bis Ende Mai 2016 ab. Sie wurden also auch vor Ende 2016 ausgestellt. Die dem Privatkläger 1 (B._____) zugestellten Portfolio Va- luations enthalten bloss fiktive Gewinne (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 167), die beiden Trading Reports weisen zumindest teilweise fiktive Trades und Gewinne aus (a.a.O. S. 29 F/A 165). Die Portfolio Valuations datieren vom 5. November 2015 und 1. Juli 2016, die Trading Reports decken die Zeiträume bis Ende Novem- ber 2014 und bis Ende Juni 2016 ab. Der Beschuldigte stellte seinen Anlegern so- mit bereits im Jahr 2015 unwahre Konto- und Depotauszüge zu.
E. 31.1 Die Privatklägerin 31 (AH._____) verlangte mit Formularerklärung vom
7. Oktober 2019 Schadenersatz von CHF 1'500'000 sowie Genugtuung von CHF 500'000 je zuzüglich 5% Zins ab Ereignisdatum (act. 2 27 01 068). Der Be- schuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 300'000 (vgl. vorne lit. A.1). An der Hauptverhandlung aner- kannte er eine solche von GBP 200'000 (vgl. vorne lit. A.2).
E. 31.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 400'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.35.2) und Rückzahlungen von USD 240'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.35.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014
- 288 - Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014 Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014 Rückzahlung USD 100'000 25. Januar 2015 Überweisung GBP 100'000 19. März 2015 Rückzahlung USD 50'000 20. Oktober 2015 Rückzahlung USD 50'000 27. Juni 2016 Rückzahlung USD 40'000 7. November 2016
E. 31.3 Die Überweisungen erfolgten in GBP, die Rückzahlungen in USD. Die ge- mäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldete Währung wäre GBP. Dennoch machte die Privatklägerin 31 (AH._____) ihre Forderung in CHF geltend. Gestützt auf die An- erkennung des Beschuldigten ist er indes zu verpflichten, der Privatklägerin 31 (AH._____) Schadenersatz von GBP 200'000 zu bezahlen. Da die Überweisungen in GBP erfolgt sind, die Rückzahlungen hingegen in USD, der Zins nun in CHF verlangt wird und der Wechselkurs nicht dargelegt wird, kann keine Zinsberech- nung erfolgen und somit kein Zins zugesprochen werden. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 31 (AH._____) auf den Zivilweg zu ver- weisen.
E. 31.4 Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 31 (AH._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
32. Privatkläger 32 (AI._____) 32.1. Der Privatkläger 32 (AI._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 2'986'652 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung Schadenersatz- forderungen von USD 500'000 und GBP 68'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er Schadenersatzforderungen von USD 980'000 und GBP 68'000 (vgl. vorne lit. A.2).
- 289 - 32.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 680'000 und GBP 68'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.46): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 500'000 4. Dezember 2015 Überweisung USD 180'000 26. Januar 2016 Überweisung GBP 40'000 22. Juni 2016 Überweisung GBP 28'000 24. Juni 2016 32.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 32 (AI._____) Schadenersatz von USD 680'000 von GBP 68'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab den jeweiligen Überweisungsdaten geschuldet. Dies wird vom Privat- kläger 32 (AI._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 32 (AI._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
33. Privatkläger 33 (AJ._____) 33.1. Der Privatkläger 33 (AJ._____) verlangte mit Formularerklärung vom 4. De- zember 2020 Schadenersatz von CHF 250'000 zuzüglich 5% Zins ab Ereignisda- tum (act. 0 03 03 002). 33.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisung von USD 250'000 (vorne Ziff. V.B.15.2) und die folgenden Rückzahlungen von insgesamt USD 124'866.37 (vgl. vorne Ziff. V.B.15.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 13. Juni 2014 Rückzahlung USD 67'594.30 20. Juli 2015 Rückzahlung USD 57'272.07 21. Juli 2016 33.3. Stellt man die Überweisung von USD 250'000 den Rückzahlungen von ins- gesamt USD 124'866.37 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von
- 290 - USD 125'133.63. Nachdem der Privatkläger 33 (AJ._____) den Schaden aber in CHF geltend macht (wie es auf dem Formular vorgedruckt ist), ist er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
34. Privatkläger 34 (AK._____) 34.1. Der Privatkläger 34 (AK._____) verlangte mit Formularerklärung vom
17. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab Ereig- nisdatum (act. 0 03 04 004). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 34.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von gesamthaft USD 600'000 (vorne Ziff. V.B.32.2) und die folgenden Rückzahlungen von insge- samt USD 450'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.32.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 11. August 2014 Überweisung USD 100'000 5. September 2014 Rückzahlung USD 100'000 12. Januar 2015 Überweisung USD 250'000 14. April 2015 Überweisung USD 150'000 4. Juni 2015 Rückzahlung USD 200'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 50'000 12. Juni 2016 Rückzahlung USD 100'000 17. Februar 2017 34.3. Stellt man die Überweisungen von USD 600'000 den Rückzahlungen von insgesamt USD 450'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 150'000. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 34 (AK._____) Schadenersatz von USD 150'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis 4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf
- 291 - USD 100'000 ab 12. Januar 2015 bis 13. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 350'000 ab 14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab 4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 300'000 ab 15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab 12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 34 (AK._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
35. Privatkläger 35 (AL._____)
E. 31.5 Die dem Geschädigten CA._____ zugesandte Portfolio Valuation vom 1. Au- gust 2015 und der Trading Report vom selben Datum tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2; act. 3 01 02 056; act. 3 01 02 057 ff.). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
E. 31.6 Am 2. Februar 2017 zahlte der Beschuldigte dem Geschädigten CA._____ USD 500'000 zurück (act. 2 19 07 096). Via FD._____, einem Partner des Geschä- digten CA._____ (vgl. act. 5 01 05 094 ff. S. 12 F/A 53), wurden sodann sechs Mal USD 50'000, also insgesamt USD 300'000, zurückerstattet (act. 2 19 07 352; act. 2 19 07 078; act. 2 19 07 158; act. 2 19 07 188; act. 2 19 07 376; act. 2 19 07 190). Ferner überwies der Beschuldigte EUR 418'000 an FE._____ für ein Fahrzeug der Marke Lamborghini (act. 7 08 02 223), was der Beschuldigte konstant vorbrachte (act. 5 01 01 211 ff. S. 2 f. F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124; act. 5 01 05 084 ff. S. 12 F/A 55). Schliesslich machte der Beschuldigte in diversen Einvernah- men geltend, dass er EUR 650'000 für Uhren und Schmuck für den Geschädigten
- 173 - CA._____ ausgegeben habe (a.a.O. S. 13 F/A 56; vgl. auch act. 5 01 01 211 ff. S. 2
f. F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124). Hiervon ist auszugehen. Mit diesen Auszahlungen und Käufen für den Geschädigten CA._____ erweckte der Beschul- digte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Geschädigte CA._____ höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So er- höhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
32. Privatkläger 34 (AK._____) 32.1. Der Privatkläger 34 (AK._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 10 (J._____) kennen, wobei der Privatkläger 34 (AK._____) dessen Geschäfts- partner/Freund sei (act. 5 01 03 234 ff. S. 11 F/A 66). Der Beschuldigte meinte, es habe einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gegeben (a.a.O. S. 11 F/A 67), ein solches Dokument befindet sich indes nicht in den Akten (vgl. oben lit. A.2.2.2). 32.2. Der Privatkläger 34 (AK._____) überwies insgesamt USD 600'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 11. August 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 198 Group Limited) USD 100'000 5. September DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 234 2014 Group Limited) USD 250'000 14. April 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 320 Group Limited) USD 150'000 4. Juni 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 330 Group Limited) 32.3. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 34 (AK._____) vom 12. Januar 2015 bis 17. Februar 2017 in vier Überweisungen insgesamt USD 450'000 zurück
- 174 - (act. 4 07 01 155 und act. 4 07 01 193; act. 2 32 01 019 und act. 2 19 07 413; act. 2 19 07 360; act. 2 19 07 110). 32.4. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war zwischen ihm und dem Pri- vatkläger 34 (AK._____) dasselbe vereinbart wie in den übrigen Vereinbarungen (act. 5 01 03 234 ff. S. 112 F/A 68). Demgemäss hätten die Investitionen des Pri- vatklägers 34 (AK._____) in Wertschriften und IPOs fliessen sollen. Hinsichtlich des Privatklägers 34 (AK._____) anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf im Grundsatz, jedoch nicht betreffend die frühesten Investitionen (act. 5 01 06 146 ff. S. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte dann den (gesamten) Deliktsbetrag von USD 600'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
33. Privatkläger 1 (B._____) 33.1. Der Privatkläger 1 (B._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 57 (BL._____) kennen (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 161). Der Vermögensver- waltungsvertrag datiert vom 10. September 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 33.2. Der Privatkläger 1 (B._____) überwies am 16. September 2014 USD 750'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 19 03 002; act. 4 08 03 236). 33.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 bestätigte der Beschuldigte hinsicht- lich des Privatklägers 1 (B._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger ver- wendet zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 2 f. F/A 9; vgl. auch act. 5 01 06 146 ff. S. 26 f.). Auch vorher sei nicht alles wie vereinbart gelaufen, da er nur gewisse IPO-Zuteilungen habe erhalten können (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 164). Dazu passt, dass der Beschul- digte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete (vgl. vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 1 (B._____) jedenfalls bereits von Anfang an über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und
- 175 - der Privatkläger 1 (B._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 1 (B._____) durch den Pri- vatkläger 57 (BL._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 29.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privat- kläger 57 (BL._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 1 (B._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert, zumal der Privatkläger 1 (B._____) sich offenbar in der Trading-Szene in den USA und in Grossbritannien umgehört und gute Sachen über den Beschuldigten gehört habe (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 161). 33.4. Hinsichtlich der Trading Reports und der Portfolio Valuations anerkannte der Beschuldigte, dass diese – zumindest auch – fiktive Gewinne und Trades aufwei- sen würden (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 166 und F/A 168). Mit der Zustellung dieser unwahren Konto- und Depotauszüge vermittelte der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 (B._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 33.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 10. September 2014 (act. 2 19 01 282 ff.) sowie die dem Privatkläger 1 (B._____) zugesandte Portfolio Valuation vom
5. November 2015 (act. 2 19 01 294) tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 33.6. Der Beschuldigte tätigte keine Rückzahlungen an den Privatkläger 1 (B._____), er kaufte für jenen aber eine Uhr im Wert von USD 150'000 (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 170). Mit dem Kauf dieses Wertgegenstandes bzw. dessen Übergabe an den Privatkläger 1 (B._____), ohne eine Gegenleistung des Privatklä- gers 1 (B._____), erweckte der Beschuldigte den Eindruck, diese aus den Gewin- nen bezahlt zu haben und damit, dass die investierten Gelder vereinbarungsge- mäss angelegt worden seien. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatklä- ger 1 (B._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen
- 176 - sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
34. Privatkläger 7 (H._____) 34.1. Der Privatkläger 7 (H._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 57 (BL._____) kennen. Der Privatkläger 7 (H._____) arbeitete für diesen (act. 5 01 03 234 ff. S. 19 F/A 120). Der Privatkläger 7 (H._____) schloss am 12. Septem- ber 2014 sowie am 1. Oktober 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 34.2. Der Privatkläger 7 (H._____) tätigte die folgenden Überweisungen: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 158'790 (= 16. September DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 238 GBP 100'000) 2014 Group Limited) USD 70'000 11. April 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 07 217 Group Limited) Im Anhang der Anklage betreffend die Einzahlungen der Anleger wird die Einzah- lung des Privatklägers 7 (H._____) über USD 70'000 vom 11. April 2016 doppelt aufgeführt. Dabei handelt es sich um ein Versehen. Der Privatkläger 7 (H._____) überwies bloss Gelder in einem Gesamtbetrag von USD 228'790. 34.3. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 7 (H._____) vom 5. Februar 2016 bis 1. Februar 2017 in zwei Überweisungen insgesamt USD 449'973 zurück (act. 2 34 01 016; act. 2 34 01 022 und act. 2 19 07 088). 34.4. Hinsichtlich des Privatklägers 7 (H._____) anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf in der Untersuchung im Umfang von USD 70'000 für die Investition im April 2016 (act. 5 01 06 146 ff. S. 27). Anlässlich der Hauptverhandlung aner- kannte er einen Deliktsbetrag von USD 230'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägun- gen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich daher.
- 177 -
E. 033 ff. [act. 2 24 01 91]) an. Er begründete die Verzögerungen aber auch mit stren- gen ("busy") Tagen bzw. Gegenwind ("head winds"; act. 2 01 01 044 ff. S. 72; act. 2 27 01 013 ff. S. 28, S. 33 und S. 36), er habe "Feuer löschen müssen" (act. 2 27 01 013 ff. S. 34), er sei gerade in einem Flugzeug, Zug oder einem Meeting (act. 2 01 01 044 ff. S. 45, S. 73 und S. 74; act. 2 27 01 013 ff. S. 30 und S. 40), er habe drei Tage nicht geschlafen (act. 2 01 01 044 ff. S. 72) oder es habe Herausforderungen ("challenges") gegeben (act. 2 01 01 044 ff. S. 63). Diese schwammigen Ausflüchte überzeugen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies blosse Ausreden und Teil der Verzögerungstaktik waren.
E. 035 ff.). Anschliessend wird CH._____ als Group-CEO präsentiert (a.a.O.). Auch bei diesem Dokument wird die CD._____ Group demgemäss wieder bewusst mit der CD._____ AG vermischt und es gibt keine klare Abgrenzung. Auch die Fuss- zeilen der CD._____ Group (www.CD._____.com) stehen damit in Einklang. Zuerst wird einfach die "CD._____" mit der Adresse in Zug angegeben, darunter die "CD._____ AG, Zurich Branch" mit der Adresse an der CR._____-strasse …, und dann – in etwas kleinerer Schrift – wiederum der Hinweis, dass die CD._____ AG
- 122 - als Vermögensverwaltungsgesellschaft lizenziert und eine Finanzintermediärin nach Schweizer Recht sei (act. 2 05 02 088 ff.). Obwohl der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme darauf hinwies, dass die anklagerelevanten Geschäfte nie über die CD._____ AG, sondern die CD._____ Group etc. gelaufen seien (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 F/A 47) – und er damit eine ganz deutliche Unterscheidung zwi- schen der CD._____ AG und der CD._____ Group bzw. der "CD._____" vornahm –, war das Bild, das er gegen aussen mit den Dokumenten und dem Internetauftritt vermittelte, ein komplett anderes. Damit täuschte er die Anleger. Dieses Bild zeigt sich schliesslich auch bei der Medienmitteilung der CD._____ vom 12. Oktober 2015 respektive den dieser angehängten Ausführungen zur CD._____ Group. Un- ter dem Titel "About CD._____ Group" wird bloss auf die CD._____ AG eingegan- gen, gesagt, wann diese gegründet wurde etc. (act. 2 02 01 166 ff.).
E. 35 Privatklägerin 31 (AH._____)
E. 35.1 Der Privatkläger 35 (AL._____) verlangte mit Formularerklärung vom 23. De- zember 2019 Schadenersatz von CHF 1'203'431.85 zuzüglich 5% Zins ab Ereig- nisdatum (act. 0 03 01 003, act. 0 03 01 013 und act. 0 03 01 015). Der Beschul- digte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A).
E. 35.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 250'000 (vorne Ziff. V.B.30.2) und eine Rückzahlung von USD 100'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.30.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 9. April 2014 Überweisung USD 100'000 14. August 2014 Überweisung USD 50'000 18. September 2015 Rückzahlung USD 100'000 26. September 2016
E. 35.3 Stellt man die Überweisungen von USD 250'000 der Rückzahlung von USD 100'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 150'000.
E. 35.4 Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 35 (AL._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt waren. Gestützt auf die Anerkennung des Beschuldigten ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 35 (AL._____) Schadenersatz von
- 292 - USD 150'000 zu bezahlen. Der Beschuldigte anerkannte die Zinspflicht ab 1. Ja- nuar 2018. Er ist dementsprechend zu verpflichten, auf diesen Betrag ab 1. Januar 2018 5% Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 35 (AL._____) auf den Zivilweg zu verweisen, zumal er den Schaden in CHF (auf dem Formular vorgedruckt) geltend macht, die geschuldete Währung zufolge der Überweisungen in USD aber USD wäre.
36. Privatkläger 36 (AM._____)
E. 36 Privatkläger 21 (T._____ und U._____ Hinsichtlich der Privatkläger 21 (T._____ und U._____) anerkannte der Beschul- digte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 178 -
E. 36.1 Der Privatkläger 36 (AM._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 399'320.44 zuzüglich 5% Zins seit 30. April 2017 (act. 90 S. 1 f.).
E. 36.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 350'000 (vorne Ziff. V.B.16.2) und eine Rückzahlung von USD 83'906.26 (vgl. vorne Ziff. V.B.16.2): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 18. Februar 2015 Überweisung USD 100'000 23. Juni 2015 Rückzahlung USD 83'906.26 5. April 2017
E. 36.3 Stellt man die Überweisungen von USD 350'000 der Rückzahlung von USD 83'906.26 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 266'093.74. Dass der Privatkläger 36 (AM._____) keinen Schaden erlitten habe, wie dies sei- tens des Beschuldigten in der Untersuchung vorgebracht wurde (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 16 f.), kann seiner schriftlichen Einvernahme nicht entnommen werden (act. 5 06 01 392 ff.). Daher ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklä- ger 36 (AM._____) Schadenersatz von USD 266'093.74 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet, wobei auch die Rückzah- lung berücksichtigt werden müsste. Dies wird vom Privatkläger 36 (AM._____) in- des nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 30. April 2017 zu- zusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 36 (AM._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 293 -
37. Privatkläger 37 (AN._____+ AO._____)
E. 37 Privatkläger 23 (W._____) Hinsichtlich des Privatklägers 23 (W._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 37.1 Die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) verlangten mit Eingabe vom
26. Oktober 2023 Schadenersatz von CHF 355'346.90 zuzüglich 5% Zins ab
31. Oktober 2018 (act. 73 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung eine Schadenersatzforderung von CHF 400'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er einen Betrag von USD 400'000 (vgl. vorne lit. A.2).
E. 37.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt CHF 610'000 (vorne Ziff. V.B.28.2) und Rückzahlungen von EUR 56'000 und USD 200'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.28.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung CHF 250'000 13. Juni 2013 Überweisung CHF 360'000 14. Mai 2014 Rückzahlung EUR 42'000 20. Juli 2016 Rückzahlung EUR 14'000 26. Juli 2016 Rückzahlung USD 200'000 1. August 2016
E. 37.3 Es verbleibt angesichts der Überweisungen und Rückzahlungen eine offene Forderung von CHF 610'000 abzüglich EUR 56'000 abzüglich USD 200'000.
E. 37.4 Die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) verlangen lediglich CHF 355'346.90. In der Untersuchung anerkannte der Beschuldigte – wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 37.1) eine Zivilforderung von CHF 400'000. Demgemäss ist der Beschuldigte – gemäss jener Anerkennung – zu verpflichten, den Privatklä- gern 37 (AN._____ + AO._____) Schadenersatz von CHF 355'346.90 zu bezahlen. Da die Überweisungen in CHF erfolgten, die Rückzahlungen hingegen in USD und EUR, kann keine Zinsberechnung erfolgen und somit kein Zins zugesprochen wer- den.
- 294 -
38. Privatkläger 38 (AP._____)
E. 38 Privatkläger 66 (BU._____) Hinsichtlich des Privatklägers 66 (BU._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 38.1 Der Privatkläger 38 (AP._____) verlangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 750'100 (act. 0 03 10 001 f.). Der Beschuldigte an- erkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 750'100 (vgl. vorne lit. A).
E. 38.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 750'100. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.58): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 300'100 24. Januar 2017 Überweisung USD 200'000 30. Januar 2017 Überweisung USD 250'000 13. März 2017
E. 38.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 38 (AP._____) Schadenersatz von USD 750'100 zu bezahlen. Nachdem kein Zins ver- langt wurde, ist kein solcher zuzusprechen.
39. Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl)
E. 39 Privatklägerin 29 (AF._____ SL) Hinsichtlich der Privatklägerin 29 (AF._____ SL) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 39.1 Die Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 672'436.03 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 66 und S. 70).
E. 39.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von EUR 449'236.30 am
16. Februar 2016 (vorne Ziff. V.B.13).
E. 39.3 Da die Überweisung in EUR erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um EUR. Damit ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) auf den Zivilweg zu verweisen, da sie den Schadenersatz in USD verlangt.
- 295 -
40. Privatkläger 40 (AR._____)
E. 40 Privatkläger 27 (AD._____) Hinsichtlich des Privatklägers 27 (AD._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 40.1 Der Privatkläger 40 (AR._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 120'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 sowie Schadenersatz von EUR 235'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 (act. 0 03 12 002 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 235'000 (vgl. vorne lit. A.1). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er einen Betrag von USD 120'000 und EUR 235'000 als Schadenersatz (vgl. vorne lit. A.2).
E. 40.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 120'000 und insgesamt EUR 235'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.66): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 120'000 7. November 2016 Überweisung EUR 100'000 7. November 2016 Überweisung EUR 135'000 8. November 2016
E. 40.3 Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, dem Privatkläger 40 (AR._____) Schadenersatz von USD 120'000 sowie von EUR 235'000 zu bezah- len. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 40 (AR._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie be- antragt – erst ab 10. April 2018 zuzusprechen.
41. Privatkläger 41 (AS._____)
E. 41 Privatkläger 14 (M._____) Hinsichtlich des Privatklägers 14 (M._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 41.1 Der Privatkläger 41 (AS._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 370'625 zuzüglich 5% Zins seit 14. August 2018 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von USD 250'000 (vgl. vorne lit. A).
E. 41.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 23. März
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.51).
- 296 -
E. 41.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 41 (AS._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 41 (AS._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 14. August 2018 zuzu- sprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 41 (AS._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
42. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited)
E. 42 Privatkläger 56 (BK._____) Hinsichtlich des Privatklägers 56 (BK._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 179 -
E. 42.1 Die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'422'442.68 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 65 und S. 70).
E. 42.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 578'885 unbekannten Datums (vorne Ziff. V.B.7.2). Am 4. März 2013 erfolgte eine Rückzahlung von USD 200'000 (vorne Ziff. V.B.7.6). Es verbleibt eine offene Forderung von USD 378'885.
E. 42.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) Schadenersatz von USD 378'885 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.
43. Privatklägerin 43 (AU._____ SA)
E. 43 Privatklägerin 17 (P._____) Hinsichtlich der Privatklägerin 17 (P._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 43.1 Die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 8'877'325.78 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 63 f. und S. 70).
E. 43.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 200'000 und EUR 350'000 (vorne Ziff. V.B.5.2) und Rückzahlungen von USD 1'710'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.5.7): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 200'000 26. April 2012
- 297 - Überweisung USD 200'000 3. September 2012 Überweisung EUR 150'000 25. Juni 2013 Rückzahlung USD 50'000 29. August 2014 Rückzahlung USD 53'000 23. Oktober 2014 Rückzahlung USD 53'000 24. Oktober 2014 Rückzahlung USD 50'000 10. Juni 2015 Rückzahlung USD 50'000 11. Juni 2015 Rückzahlung USD19'000 11. Juni 2015 Rückzahlung USD 63'000 11. September 2015 Rückzahlung USD 100'000 19. Oktober 2015 Rückzahlung USD 673'000 27. März 2016 Rückzahlung USD 34'000 24. Juni 2016 Rückzahlung USD 275'000 11. Juli 2016 Rückzahlung USD 290'000 13. Juli 2016
E. 43.3 Die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) überwies insgesamt USD 200'000 so- wie EUR 350'000. Die Rückzahlungen, welche sich die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'710'000. Damit entstand der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) betreffend die Überweisungen in USD kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Hin- sichtlich der Überweisung von EUR 350'000 erfolgten keine Rückzahlungen (in EUR) seitens des Beschuldigten. Demzufolge würde eine offene Forderung von EUR 350'000 verbleiben. Da die Rückzahlungen die Einzahlungen in USD um über USD 1'500'000 übersteigen, ist trotz unbekannten Wechselkurses USD-EUR aus- zuschliessen, dass der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ein Schaden verbleibt. Ihr Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
- 298 -
44. Privatkläger 44 (AV._____)
E. 44 Privatkläger 55 (BJ._____) Hinsichtlich des Privatklägers 55 (BJ._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 44.1 Der Privatkläger 44 (AV._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 292'000 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 (act. 0 03 19 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von EUR 95'000 (vgl. vorne lit. A).
E. 44.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von EUR 95'000 am 26. Juni
2017. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.69).
E. 44.3 Gestützt auf seine Anerkennung (der Schadenersatz wird in USD verlangt) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 44 (AV._____) Schadener- satz von EUR 95'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum ge- schuldet. Dies wird vom Privatkläger 44 (AV._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 15. Januar 2018 zuzusprechen, selbst wenn der Zins vom Beschuldigten ab 1. Januar 2018 anerkannt wäre (vgl. vorne lit. A.2). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 44 (AV._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
45. Privatklägerin 45 (AW._____ Limited)
E. 45 Privatkläger 53 (BH._____) Hinsichtlich des Privatklägers 53 (BH._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 31; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 45.1 Die Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) verlangte anlässlich der Hauptver- handlung Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2016 (act. 101 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 2'000'000 (vgl. vorne lit. A).
E. 45.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 2'000'000 am 15. Juni
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.61).
E. 45.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2016 zu bezahlen.
- 299 -
46. Privatklägerin 46 (BA._____)
E. 46 Privatkläger 32 (AI._____)
E. 46.1 Die Privatklägerin 46 (BA._____) verlangte mit Zuschrift vom 21. Dezember 2020 – im Rahmen des abgekürzten Verfahrens – Schadenersatz für sich persön- lich von USD 3'400'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001 ff.). Sodann verlangte sie mit Schreiben vom 17. März 2022 Schadenersatz von USD 4'222'000 und von EUR 2'500'000 je zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 7 17 04 060 ff.). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023, welche die Eingabe vom
17. März 2022 "ersetze", beantragte sie schliesslich die Zusprechung von Scha- denersatz von USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 19. April 2016, von USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 12. Mai 2016, von USD 900'000 zuzüglich 5% Zins seit 7. Juli 2016, von EUR 2'500'000 zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016, von USD 822'000 zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016 sowie von USD 500'000 zuzüglich 5% Zins seit 25. August 2017 (act. 81).
E. 46.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen ab Konten der Privat- klägerin 46 (BA._____) selbst von USD 1'000'000 und EUR 425'007.20 (vorne Ziff. V.B.60.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 12. Mai 2016 Überweisung EUR 425'007.20 25. August 2017
E. 46.3 Da der Schaden bereits bei der jeweiligen Überweisung eintrat, sind bloss diese beiden Überweisungen für die Beurteilung der Zivilforderungen der Privatklä- gerin 46 (BA._____) im vorliegenden Adhäsionsverfahren relevant. Die anderen Beträge sind von der jeweiligen (natürlichen oder juristischen) Person geltend zu machen, ab deren Konten die Überweisung erfolgte. Dies bedeutet, dass die von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) am 19. April 2016 geleistete Überweisung von USD 1 Mio. und die Überweisung von USD 900'000 vom 7. Juli 2016 bei der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) zu behandeln sind (vgl. hinten Ziff. 67). Hinsicht- lich der Überweisungen durch den Privatkläger 15 (N._____ Trust) von
- 300 - USD 700'000 und EUR 800'000, welche Beträge ebenfalls von der Privatkläge- rin 46 (BA._____) geltend gemacht werden, ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 15 zu verweisen.
E. 46.4 Sodann sind die beiden (direkten) Rückzahlungen von USD 50'000 und EUR 51'500 an die Privatklägerin 46 (BA._____) zu berücksichtigen. Art der Zahlung Betrag Datum Rückzahlung EUR 51'500 19. Oktober 2016 Rückzahlung USD 50'000 2. März 2017
E. 46.5 Der Beschuldigte führte für die Privatklägerin 46 (BA._____) ferner diverse Zahlungen an Dritte aus (vgl. Übersicht in act. 3 03 01 012 [das Total der Rückzah- lungen in GBP ergibt in Abweichung zur Tabelle GBP 170'784.50 {in der Anklage ist es korrekt}]). Diese indirekten Rückzahlungen von insgesamt USD 1'461'058.50, GBP 170'784.50, EUR 81'585 und CHF 1'299'973.10 muss sich die Privatkläge- rin 46 (BA._____) – zusätzlich zu den direkten Rückzahlungen – ebenfalls anrech- nen lassen. Dies führt dazu, dass der Überweisung von USD 1'000'000 eine direkte Rückzahlung von USD 50'000 sowie indirekte Rückzahlungen von mehr als USD 1.4 Mio. gegenüberstehen. Damit entstand der Privatklägerin 46 (BA._____) betreffend die Überweisungen in USD kein Schaden und es kann kein Schadener- satz zugesprochen werden. Hinsichtlich der Überweisung von EUR 425'007.20 er- folgten zwar direkte und indirekte Rückzahlungen (in EUR; ca. EUR 133'085) sei- tens des Beschuldigten, diese Überweisung wird durch die Rückzahlungen indes nicht kompensiert. Es würde eine offene Forderung von EUR 291'922.20 verblei- ben. Da aber auch Rückzahlungen in CHF von fast CHF 1.3 Mio. und in GBP von ca. GBP 170'000 erfolgten, ist – trotz unbekannten Wechselkursen – auszuschlies- sen, dass der Privatklägerin 46 (BA._____) ein Schaden verbleibt. Ihr Schadener- satzbegehren ist abzuweisen.
- 301 -
47. Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.)
E. 47 Privatkläger 26 (AC._____) Hinsichtlich des Privatklägers 26 (AC._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 31 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 47.1 Die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 1'236'739.35 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 69 f. und S. 70).
E. 47.2 Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'100'000 (vorne Ziff. V.B.14.2) und Rückzahlungen von gesamthaft USD 810'079.17 (vgl. vorne Ziff. V.B.14.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 500'000 14. Oktober 2013 Überweisung USD 500'000 13. November 2013 Rückzahlung USD 159'370.01 10. November 2014 Rückzahlung USD 125'172.16 2. Dezember 2014 Überweisung USD 100'000 1. März 2015 Rückzahlung USD 126'279 12. Juli 2015 Rückzahlung USD 134'000 22. Dezember 2015 Rückzahlung USD 265'258 26. Januar 2017
E. 47.3 Stellt man die Überweisungen von USD 1'100'000 den Rückzahlungen von USD 810'079.17 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 289'920.83. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) Schadenersatz von USD 289'920.83 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) auf den Zivilweg zu verweisen.
48. Privatkläger 48 (BC._____)
E. 48 Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) Hinsichtlich der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 32; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 48.1 Der Privatkläger 48 (BC._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz von USD 257'660 zuzüglich Verzugszins (act. 2 29 01 001 ff. S. 6 und S. 9 sinngemäss).
- 302 -
E. 48.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 16. Feb- ruar 2017. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.22).
E. 48.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 48 (BC._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab
16. Februar 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 48 (BC._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
49. Privatkläger 49 (BD._____)
E. 49 Privatkläger 13 (L._____) Hinsichtlich des Privatklägers 13 (L._____) anerkannte der Beschuldigte den ange- klagten Sachverhalt betreffend Betrug grundsätzlich. Er machte indes geltend, am
7. Juni 2016 und am 11. August 2016 je USD 100'000 zurückgezahlt zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 32). Diese beiden Rückzahlungen wurden – im Vergleich zum Schlussvorhalt – schliesslich in die Anklage aufgenommen (act. 0 00 01 001 ff. S. 83). Der Sachverhalt betreffend Betrug ist damit erstellt.
- 181 -
E. 49.1 Der Privatkläger 49 (BD._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz von USD 286'461.52 zuzüglich Verzugszins (act. 2 28 01 001 ff. S. 5 und S. 8 f. sinngemäss).
E. 49.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 1. Novem- ber 2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.21).
E. 49.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 49 (BD._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab
1. November 2016. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 49 (BD._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 50 Privatkläger 50 (BE._____)
E. 50.1 Der Privatkläger 50 (BE._____) verlangte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 467'055.15 zuzüglich 5% Zins seit 5. Februar 2017 (act. 0 03 07 001). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadener- satzforderung von USD 250'000 (vgl. vorne lit. A).
E. 50.2 Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 vom 23. Sep- tember 2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.65).
E. 50.3 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 50 (BE._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 50 (BE._____) indes
- 303 - nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 5. Februar 2017 zuzu- sprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 50 (BE._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
51. Privatkläger 51 (BF._____) 51.1. Der Privatkläger 51 (BF._____) verlangte mit Formularerklärung vom
30. September 2019 Schadenersatz von CHF 1'495'000 sowie Genugtuung von CHF 1'000'000 je zuzüglich 5% Zins ab Ereignisdatum (act. 2 21 01 023 sinnge- mäss). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforde- rung von USD 1'495'000 (vgl. vorne lit. A). 51.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'495'000. Es kam zu keinen Rückzahlungen (vorne Ziff. V.B.56): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 20. Juni 2016 Überweisung USD 100'000 27. Juni 2016 Überweisung USD 125'000 1. Juli 2016 Überweisung USD 125'000 29. Juli 2016 Überweisung USD 695'000 27. September 2016 Überweisung USD 200'000 24. Oktober 2016 51.3. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 51 (BF._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt waren. Gestützt auf die Anerkennung des Beschuldigten ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 51 (BF._____) Schadenersatz von USD 1'495'000 zu bezahlen. Anerkennungsgemäss ist dieser Betrag ab 1. Januar 2018 mit 5% zu verzinsen. Im allfälligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg zu verweisen.
- 304 - 51.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren des Privatklägers 51 (BF._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
52. Privatkläger 52 (BG._____) 52.1. Der Privatkläger 52 (BG._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 157'320 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 100'000 (vgl. vorne lit. A). 52.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 100'000 am 8. April
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.53). 52.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 52 (BG._____) Schadenersatz von USD 100'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 52 (BG._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 52 (BG._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
53. Privatkläger 53 (BH._____) 53.1. Der Privatkläger 53 (BH._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 647'028 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 200'000 (vgl. vorne lit. A). 53.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 200'000 am 24. No- vember 2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.45). 53.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 53 (BH._____) Schadenersatz von USD 200'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 53 (BH._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 53 (BH._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 305 -
54. Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) 54.1. Die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) verlangte mit Eingabe vom
30. Oktober 2023 Schadenersatz von ingesamt USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der jeweiligen Überweisung sowie von EUR 250'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017, von EUR 250'000 zuzüglich 5% Zins seit 8. August 2017 sowie von EUR 280'000 zuzüglich 5% Zins seit 22. November 2017 (act. 81; so auch schon die Anträge in den Eingaben vom 17. März 2022 und 21. Dezember 2020 [act. 7 17 04 060 ff.; act. 0 03 18 001 ff.]). 54.2. Angeklagt und erstellt sind die Überweisungen von insgesamt EUR 500'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Eine Täuschung betreffend die Überweisung von EUR 280'000 vom 22. November 2017 kann nicht nachgewiesen und demzufolge im vorliegenden Adhäsionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Rückzahlun- gen direkt an die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) erfolgten keine. Es ergibt sich folgende Übersicht: Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 250'000 24. Juli 2017 Überweisung EUR 250'000 8. August 2017 54.3. Die (auch von der Privatklägerin 11 (K1._____) geltend gemachten) und von jener eingezahlten USD 18'000'000 (vgl. vorne Ziff. 11) kann die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) nicht zurückfordern. Der Schaden besteht in den Einzahlun- gen (vorne lit. C.2.1). Nachdem die Privatklägerin 11 (K1._____) die Einzahlungen von insgesamt USD 18'000'000 tätigte, entstand der Schaden im Zeitpunkt der Überweisung bei jener und nicht bei der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation). 54.4. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) Schadenersatz von EUR 500'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 und auf EUR 500'000 ab
8. August 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 54 (BI._____ Foundation) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 306 -
55. Privatkläger 55 (BJ._____) 55.1. Der Privatkläger 55 (BJ._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'472'373 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017. Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 500'000 (vgl. vorne lit. A). 55.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.44): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 300'000 3. November 2015 Überweisung USD 200'000 22. März 2016 55.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 55 (BJ._____) Schadenersatz von USD 500'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 55 (BJ._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 55 (BJ._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
56. Privatkläger 56 (BK._____) 56.1. Der Privatkläger 56 (BK._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 1'230'000 (vgl. vorne lit. A). 56.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'230'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.42): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 15. Oktober 2015 Überweisung USD 250'000 30. Oktober 2015
- 307 - Überweisung USD 230'000 20. November 2015 Überweisung USD 500'000 11. März 2016 56.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 56 (BK._____) Schadenersatz von USD 1'230'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 56 (BK._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 56 (BK._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
57. Privatkläger 57 (BL._____) 57.1. Der Privatkläger 57 (BL._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 10'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 0 03 05 014 f.). 57.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 3'250'000 (vorne Ziff. V.B.29.2) und Rückzahlungen von USD 5'115'895 (vgl. vorne Ziff. V.B.29.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'500'000 10. Februar 2014 Rückzahlung USD 4'265'895 17. März 2015 Überweisung USD 1'000'000 30. März 2015 Überweisung USD 750'000 27. Januar 2016 Rückzahlung USD 300'000 12. Mai 2016 Rückzahlung USD 300'000 9. September 2016 Rückzahlung USD 250'000 17. Februar 2017 57.3. Der Privatkläger 57 (BL._____) überwies insgesamt USD 3'250'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 57 (BL._____) anrechnen lassen
- 308 - muss, belaufen sich auf USD 5'115'895. Damit entstand dem Privatkläger 57 (BL._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Das Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
58. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) 58.1. Die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 516'819.10 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 64 f. und S. 70). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Scha- denersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 58.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 150'000 am 22. Feb- ruar 2013 (vorne Ziff. V.B.8.1). Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.8). 58.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) Schadenersatz von USD 150'000 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) auf den Zivilweg zu verweisen.
59. Privatkläger 59 (BN._____) 59.1. Der Privatkläger 59 (BN._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens USD 750'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). 59.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 750'000 (vorne Ziff. V.B.25.2) und Rückzahlungen von gesamthaft USD 1'900'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.25.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 27. September 2012 Überweisung USD 250'000 14. Januar 2013 Überweisung USD 250'000 4. Februar 2013 Rückzahlung USD 600'000 13. Februar 2014
- 309 - Rückzahlung USD 600'000 14. Februar 2014 Rückzahlung USD 150'000 11. Mai 2016 Rückzahlung USD 275'000 20. Mai 2016 Rückzahlung USD 240'000 10. Juni 2016 Rückzahlung USD 35'000 10. Juni 2016 59.3. Der Privatkläger 59 (BN._____) überwies insgesamt USD 750'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 59 (BN._____) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'900'000. Damit entstand dem Privatkläger 59 (BN._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
60. Privatkläger 60 (BO._____) 60.1. Der Privatkläger 60 (BO._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens USD 550'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). 60.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000 (vorne Ziff. V.B.26.2) und Rückzahlungen von USD 1'299'900 (vgl. vorne Ziff. V.B.26.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 8. November 2012 Überweisung USD 250'000 14. Januar 2013 Rückzahlung USD 49'900 4. Oktober 2013 Rückzahlung USD 50'000 16. Mai 2014 Rückzahlung USD 50'000 16. Mai 2014 Rückzahlung USD 600'000 19. Juni 2015
- 310 - 60.3. Der Privatkläger 60 (BO._____) überwies insgesamt USD 500'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 60 (BO._____) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'299'900. Damit entstand dem Privatkläger 60 (BO._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
61. Privatkläger 61 (BP._____) 61.1. Mit Formularerklärung vom 18. September 2019 verlangte der Privatklä- ger 61 (BP._____) Schadenersatz von CHF 2'260'696.15 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (act. 2 20 01 040). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 860'000 (vgl. vorne lit. A). 61.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 860'819.90. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.55): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 299'964 5. Mai 2016 Überweisung USD 299'964 9. Mai 2016 Überweisung USD 199'964 13. Juli 2016 Überweisung USD 60'927.90 7. November 2016 61.3. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 61 (BP._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt war. Gestützt auf die Anerkennung ist der Beschuldigte dennoch zu ver- pflichten, dem Privatkläger 61 (BP._____) Schadenersatz von USD 860'000 zuzüg- lich 5% Zins ab 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 61 (BP._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
62. Privatkläger 62 (BQ._____) 62.1. Der Privatkläger 62 (BQ._____) verlangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Schadenersatz von GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins seit April 2018 (act. 0 03
- 311 - 11 002 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzfor- derung von GBP 150'000 (vgl. vorne lit. A). 62.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 150'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.70): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 75'000 18. September 2017 Überweisung GBP 75'000 3. Oktober 2017 62.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 62 (BQ._____) Schadenersatz von GBP 150'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 62 (BQ._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 1. April 2018 zuzusprechen.
63. Privatkläger 63 (BR._____) 63.1. Der Privatkläger 63 (BR._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 200'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er eine Zivilforderung von USD 50'000 und EUR 150'000 (vgl. vorne lit. A.2). 63.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt EUR 200'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.54): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 21. April 2016
- 312 - 63.3. Der Beschuldigte ist gestützt auf die Überweisungen und seine Anerkennung in der Untersuchung zu verpflichten, dem Privatkläger 63 (BR._____) Schadener- satz von EUR 200'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überwei- sungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 63 (BR._____) indes nicht ver- langt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 24. Juli 2017 zuzusprechen. In einem allfälligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 63 (BR._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
64. Privatkläger 64 (BS._____) 64.1. Der Privatkläger 64 (BS._____) verlangte mit Formularerklärung vom 2. De- zember 2020 Schadenersatz von CHF 300'000 sowie eine Genugtuung von CHF 500'000 (act. 7 06 01 009). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 175'000 (vgl. vorne lit. A). 64.2. Angeklagt und erstellt ist folgende Überweisung von USD 325'000 und eine Rückzahlung von USD 150'000 (vorne Ziff. V.B.63): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 325'000 12. Juli 2016 Rückzahlung USD 150'000 6. Februar 2017 64.3. Stellt man die Überweisung von USD 325'000 der Rückzahlung von USD 150'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 175'000. Die Überweisung und die Rückzahlung erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatklä- ger 64 (BS._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorgedruckt war. Gestützt auf die Anerkennung ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 64 (BS._____) Schadenersatz von USD 175'000 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 64 (BS._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 313 - 64.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren des Privatklägers 64 (BS._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
65. Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) 65.1. Die Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) verlangte mit Eingabe vom 21. De- zember 2020 Schadenersatz von USD 1'947'764 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 650'000 (vgl. vorne lit. A). 65.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 650'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.48): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 30. Dezember 2015 Überweisung USD 200'000 25. Januar 2016 Überweisung USD 200'000 14. März 2016 65.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) Schadenersatz von USD 650'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird von der Privatkläge- rin 65 (BT._____ LLC) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) auf den Zivilweg zu verweisen.
66. Privatkläger 66 (BU._____) 66.1. Der Privatkläger 66 (BU._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'269'335 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). 66.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 8. Juni 2015 von USD 500'000. Ferner ist eine Rückzahlung von USD 500'000 am 30. September 2016 erstellt (vgl. vorne Ziff. V.B.38):
- 314 - 66.3. Nachdem dem Privatkläger 66 (BU._____) der gesamte investierte Betrag zurückerstattet wurde, würde als Schadensposten bloss der Zins übrig bleiben, der ab Eintritt des Schadens, das heisst ab Datum der Überweisung, bis zur Rückzah- lung geschuldet ist. Die Rückzahlung erfolgte bereits am 30. September 2016. Gel- tend gemacht wird der Zins aber erst ab 6. Juni 2017 und mithin ab einem Zeitpunkt nach der Rückzahlung. Es kann daher kein Zins zugesprochen werden. Das Scha- denersatzbegehren des Privatklägers 66 (BU._____) ist abzuweisen.
67. Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) 67.1. Die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) stellt sich auf den Standpunkt, dass die von ihr überwiesenen Beträge auf Rechnung der Privatklägerin 46 (BA._____) angelegt wurden. Dies mag sein, dennoch wurden ihre Konten belastet und der Schaden trat bei ihr ein. Es ist für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) daher davon auszugehen, dass unter diesen Um- ständen die Forderungen, wie sie von der Privatklägerin 46 (BA._____) geltend ge- macht werden (Schadenersatz von USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. Ja- nuar 2018), auch von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) verlangt werden, jeden- falls für den Fall, dass sie der Privatklägerin 46 (BA._____) nicht zugesprochen werden können. 67.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'900'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Rückzahlungen an die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.60.14): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 19. April 2016 Überweisung USD 900'000 7. Juli 2016 67.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) Schadenersatz von USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. Ja- nuar 2018 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum ge- schuldet. Dies wird indes nicht so verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 10. Januar 2018 zuzusprechen.
- 315 - XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG, welche Bestimmung vorsieht, dass die Gerichtsgebühr vor den Bezirksgerich- ten CHF 750 bis CHF 45'000 beträgt, auf eine Pauschalgebühr von CHF 40'000 festzusetzen, nachdem es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren mit 156 Bundesordnern Untersuchungsakten sowie 67 Privatklägern handelt. Das Urteil umfasst ferner deutlich mehr als 300 Seiten.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dementsprechend sind die Gerichts- und Untersu- chungskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich auf- zuerlegen. Die Freisprüche betreffend die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) vermögen an dieser Einschätzung angesichts des Umstandes, dass betreffend die 65 übrigen Geschä- digten ein Schuldspruch ergeht, nichts zu ändern, zumal sich auch bei Betrachtung der dem Beschuldigten von diesen Privatklägern überwiesenen Beträge – die Pri- vatklägerin 2 (C._____ Limited) investierte USD 391'989.00, der Privatkläger 5 (F._____) USD 1'000'000, der Privatkläger 18 (Q._____) EUR 462'000 – im Ver- hältnis zur gesamten Deliktssumme (vgl. dazu vorne Ziff. VII.C.1.1.5) keine andere Einschätzung aufdrängt. Diese drei Freisprüche fallen neben dem Schuldpunkt nur ganz marginal ins Gewicht, so dass sich diese nicht in der Kostenverteilung nieder- schlagen, zumal auch seitens der Verteidigung nichts Anderes beantragt wird (vgl. act. 95 S. 24). B. Gerichtskosten weiterer (besonderer) Verfahren
1. Im Entsiegelungsverfahren GM170028 vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endent- scheid des Sachgerichtes überlassen. Eine Gerichtsgebühr wurde indes nicht an- gesetzt (act. 4 05 02 015 ff. S. 2). Es ist daher hinsichtlich der Gerichtskosten jenes Verfahrens nichts mehr zu regeln.
- 316 -
2. Im Verfahren UH190383, in welchem prozessuale Anträge BA._____s zu be- handeln waren (insbesondere betreffend Gewährung freies Geleit, Ausschluss der Privatklägerin 45 [AW._____ Ltd.] von Einvernahmen, Akteneinsichtsrecht der Pri- vatklägerin 45 [AW._____ Ltd.]), wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 6'000 ange- setzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (act. 8 04 01 385 ff.). In den beiden Einstellungsverfügungen betreffend das Strafverfahren gegen BA._____ wurden die Verfahrenskosten dann auf die Staatskasse genom- men (act. 0 00 01 151 ff. S. 10; act. 0 00 01 162 ff. S. 5). Nachdem BA._____ in jenem Verfahren UH190383 als Beschuldigte aufgeführt wurde (act. 8 04 01 385 ff.), müssen diese Kosten von den Einstellungsverfügungen umfasst sein. Daher ist mit vorliegendem Urteil nichts mehr anzuordnen.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren UH210193, UH210212 und UH210216 wurden jeweils der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 8 04 02 021 ff.; act. 8 04 02 031 ff; act. 8 04 02 041 ff.) und nicht dem Endentscheid vorbehalten. Weiterungen erübrigen sich. C. Kosten der amtlichen Verteidigung
1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im We- sentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten (vorne Ziff. VII.C.4.1) sind die soeben zitierten Voraussetzungen, ihm die Kosten der amt- lichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt. Daher sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt aber die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 317 - D. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom 16. Dezem- ber 2015 E. 2.3).
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der amtlichen Verteidigerin eine erste Akontozahlung über CHF 35'342.90 ausgerichtet (act. 7 08 01 143 f.). Sodann wurde in einer weiteren Verfügung vom 22. Januar 2020 eine zweite Akon- tozahlung von CHF 24'399 geleistet (act. 7 08 01 369 f.). Dies ergibt ein Total von Akontozahlungen von insgesamt CHF 59'741.90. Von der Gesamtentschädigung für die amtliche Verteidigung werden diese bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt CHF 59'741.90 abzuziehen sein.
3. Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2023 machte die amtliche Verteidigerin ei- nen Aufwand von 519.55 Stunden und einen Betrag (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) von CHF 123'968.19 – für Leistungen bis 24. Oktober 2023 – geltend (act. 75). Zu diesen Aufwendungen sind die Aufwendungen für die Hauptverhand- lung von sieben Stunden (plus eine Stunde Weg) sowie die Abschlussarbeiten von zwei Stunden hinzuzuzählen, was (einschliesslich MwSt.) zusätzliche CHF 2'369.40 ergibt.
4. Ab Anklageerhebung am 29. März 2023 macht die amtliche Verteidigerin (noch ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 32.5 Stunden, was (einschliess- lich MwSt.) einem Betrag von CHF 7'700.55 entspricht, geltend. Angesichts der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor einem Bezirks- bzw. Kolle- gialgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von in der Regel bis zu CHF 28'000 bewegt sich der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand in diesem Rah- men und erscheint angemessen.
5. Die amtliche Verteidigerin ist mit einem Betrag von CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.) abzüglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90 zu entschädigen.
- 318 - E. Entschädigung der Privatklägerschaft / Kosten der Vertretung des Privatklä- gerschaft
1. Rechtliche Grundlagen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230059-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. P. Rietmann als Vorsitzender, Ersatzrichterin lic. iur. S. Maurer und Ersatzrichter MLaw L. Zanetti sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Reutercrona Urteil vom 8. November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Privatkläger
1. B._____,
2. C._____ Limited,
3. D._____,
4. E._____ Ltd,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I1._____ Limited,
- 2 -
9. I._____ Limited,
10. J._____,
11. K1._____,
12. K._____ Ltd.,
13. L._____,
14. M._____,
15. N._____ Trust,
16. O._____ Limited,
17. P._____,
18. Q._____,
19. R._____,
20. S._____ Ltd.,
21. T._____ + U._____,
22. V._____,
23. W._____,
24. AA._____,
25. AB._____ Limited,
26. AC._____,
27. AD._____,
28. AE._____,
29. AF._____ sl,
30. AG._____,
31. AH._____,
32. AI._____,
33. AJ._____,
34. AK._____,
35. AL._____,
36. AM._____,
37. AN._____ + AO._____,
38. AP._____,
39. AQ._____ SARL,
40. AR._____,
- 3 -
41. AS._____,
42. AT._____ Limited,
43. AU._____ SA,
44. AV._____,
45. AW._____ Limited,
46. BA._____,
47. BB._____ lnc.,
48. BC._____,
49. BD._____,
50. BE._____,
51. BF._____,
52. BG._____,
53. BH._____,
54. BI._____ Fundation,
55. BJ._____,
56. BK._____,
57. BL._____,
58. BM._____ lnc.,
59. BN._____,
60. BO._____,
61. BP._____,
62. BQ._____,
63. BR._____,
64. BS._____,
65. BT._____ LLC,
66. BU._____,
67. BV._____ Ltd., 1, 13, 14, 24, 26, 28, 32, 41, 52, 53, 55, 56, 65, 66 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y._____ 2, 3, 8, 9, 30, 39, 42, 43, 47, 58 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ 4, 17, 21, 29, 59, 60, 63 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XA1._____
- 4 - 5, 19, 36 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ 6, 15, 46, 54, 67 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. XC1._____ 6, 15, 46, 54, 67 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. XC2._____ 11, 12 vertreten durch Rechtsanwalt XD1._____ 11, 12 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____ 11, 12 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw XD3._____ 16, 25 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ 20, 44 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ 23 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ 27 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ 37 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ 38 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ 45 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ 50 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____
- 5 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. März 2023 (act. 0 00 01 001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____; Staatsanwältin M.A. HSG in Law C. Avanzino als Vertreterin der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. XK._____ als Vertreter der Privatklägerin 45; Rechtsanwalt MLaw XD3._____ (mit Substitutin) als Vertreter der Privatklägerin- nen 11 und 12; Rechtsanwältin M.A. HSG in Law XA2._____ (mit Substitutin) als Vertreterin der Privatkläger 4, 17, 21, 29, 59, 60 und 63; BW._____; diverse Zuschauer. Anträge der Anklagebehörde: (act. 0 00 01 001 ff. S. 125 und act. 97 S. 1) ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren ♦ Einziehung der mit Verfügung vom 30. November 2017 beschlag- nahmten deliktischen Vermögenswerte: DN._____ AG, Privatkonto 1, CHF 9'823.35 ♦ Verpflichtung zur Ablieferung von USD 59'397'549, GBP 2'513'000, CHF 2'085'000, EUR 10'671'890.72 und KWD 425'400, abzüglich eines Betrages in Höhe der einzuziehen- den Vermögenswerte, als Ersatzforderung des Staates für den un- rechtmässig erlangten und nicht mehr vorhandenen Vermögens- vorteil bzw. Aussprechung einer angemessenen Ersatzforderung ♦ Verwendung der beschlagnahmten, nicht einzuziehenden Vermö- genswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und Ersatzforderung ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- 6 - ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 222'562.36) Anträge des Privatklägers 1 (B._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 3'754'211 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 5'426.88 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 2 (C._____ Limited): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 66 f. und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 475'939.15 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 3 (D._____): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 2'310'614.26 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.): (act. 98 S. 4) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 29. März 2023 wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der E._____ Ltd. (Privaktlä- gerin 4) mindestens CHF 1'475'000, nebst Zins zu 5% seit 24. Juli 2017, zu bezahlen. 3-8. […]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschuldigten.
- 7 - Anträge des Privatklägers 5 (F._____): (act. 90 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 USD 1'207'200.92 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2016 zu bezahlen.
3. […]
4. […]
5. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte seien anklagegemäss einzuziehen.
6. Gegenüber dem Beschuldigten sei anklagegemäss auf eine Er- satzforderung in der Höhe des Deliktsbetrags (abzüglich des ein- gezogenen Betrags gemäss oben Ziff. 5) zu erkennen.
7. Die eingezogenen Vermögenswerte sowie die Ersatzforderung seien den Privatklägern 5, 19 und 36 bis zur Höhe ihrer Zivilforde- rungen gemäss oben Ziff. 2-4, gegen Abtretung der entsprechen- den Teile ihrer Forderungen an den Staat, zuzuzsprechen.
8. Die beschlagnahmten, gemäss oben Ziff. 5 nicht eingezogenen Vermögenswerte seien zur Deckung der Ersatzforderung zu ver- wenden.
9. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfah- rens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 5, 19 und 36 für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 22'862.90 zu bezahlen." Anträge des Privatklägers 6 (G._____): (act. 77) "(1) A._____ sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.S. der Anklageschrift vom 29. März 2023 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. (2) A._____ sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Privatkläger Nr. 6 (G._____) USD 100'000 nebst Zins zu 5% p.a.
15. Juni 2017 zu bezahlen. (3) Dem Privatkläger Nr. 6 (AG._____) seien bis zur Höhe seiner For- derung (inkl. geltend gemachter Entschädigung nach Art. 433 StPO) gemäss Ziff. 2 beschlagnahmte deliktisch erlangte Vermö- genswerte bzw. deren Surrogate herauszugeben (Art. 70 Abs. 1 in
- 8 - fine StGB) und es seien ihm (soweit erforderlich) gegen Abtretung seiner Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat einge- zogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwer- tungserlös (unter Abzug der Verwertungskosten), eventualiter be- zahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen, zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). (4) Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen und dem Privat- kläger Nr. 6 (G._____) sei zulasten von A._____ eine Prozessent- schädigung von CHF 7'698.53 zuzusprechen." Anträge des Privatklägers 7 (H._____): (act. 2 34 01 001 ff. und act. 0 03 05 023 f. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 315'707.10 zuzüglich 5% Zins seit 13. Mai 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 3'895.84 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 61 und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 2'537'773.86 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 9 (I._____ Limited): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 60 und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 9'105'403.03 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 10 (J._____): (act. 2 23 01 021 und act. 0 03 09 008 = act. 0 03 09 012 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 3'600'000 zu zahlen. Anträge der Privatklägerin 11 (K1._____): (act. 100) "1. A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- 9 -
2. A._____ sei zu verpflichten, der K1._____ als Schadenersatz einen Betrag von USD 18'000'000, zuzüglich Zins von 5% seit 20. Sep- tember 2016, zu bezahlen.
3. A._____ sei zu verpflichten, der K1._____ nach Art. 433 StPO ei- nen Betrag von CHF 4'319.85, zuzüglich Zins von 5% ab Urteilsda- tum (Kostenaufstellung gemäss Anhang des Schreibens vom
21. Dezember 2020; Zeitraum vom 16. September 2019 bis heute), zu bezahlen.
4. Allfällige von A._____ zu bezahlende Geldstrafe oder Bussen, ein- gezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Ver- wertungserklös unter Abzug der Verwertungskosten, Ersatzforde- rungen oder den Betrag der Friedensbürgschaft seien der K1._____ bis zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes, USD 18'000'000 zuzüglich Zins von 5% seit 20. September 2016, nach Art. 73 StGB zuzusprechen.
5. […]
6. […]
7. […]" Anträge der Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.): (act. 100) "1. A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. […]
3. […]
4. […]
5. A._____ sei zu verpflichten, der K._____ Ltd als Schadenersatz ei- nen Betrag von USD 2'000'000, zuzüglich Zins von 5% seit 2. Au- gust 2016, zu bezahlen.
6. A._____ sei zu verpflichten, der K._____Ltd nach Art. 433 StPO einen Betrag von CHF 4'319.85, zuzüglich Zins von 5% ab Urteils- datum (Kostenaufstellung gemäss Anhang des Schreibens vom
21. Dezember 2020; Zeitraum vom 16. September 2019 bis heute), zu bezahlen.
7. Allfällige von A._____ zu bezahlende Geldstrafe oder Bussen, ein- gezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Ver- wertungserklös unter Abzug der Verwertungskosten, Ersatzforde- rungen oder den Betrag der Friedensbürgschaft seien der K._____ Ltd bis zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes, USD 2'000'000 zuzüglich Zins von 5% seit 2. August 2016, nach Art. 73 StGB zuzusprechen."
- 10 - Anträge des Privatklägers 13 (L._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 1'681'288 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 2'803.64 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 14 (M._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 8'792.18 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 15 (N._____ Trust): (act. 2 11 01 036 ff., act. 0 03 18 001 und act. 81 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.S. der Anklageschrift vom
29. März 2023 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 822'000 und EUR 2'500'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Ja- nuar 2018 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 16 (O._____ Limited): (act. 2 15 01 001 ff. und act. 0 03 15 001 f. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 1'101'614.42 zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2017 zu be- zahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 9'930 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 17 (P._____): (act. 98 S. 3) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 29. März 2023 wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m.
- 11 - Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. […]
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an P._____ (Privtklägerin 17) mindestens GBP 1'250'000, nebst Zins zu 5% seit 24. Juli 2017, zu bezahlen. 4-8. […]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschuldigten." Anträge des Privatklägers 18 (Q._____): (act. 2 36 01 035 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 1'326'340 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 19 (R._____): (act. 90 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. […]
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 19 USD 616'004.66 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. August 2017 zu be- zahlen.
4. […]
5. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte seien anklagegemäss einzuziehen.
6. Gegenüber dem Beschuldigten sei anklagegemäss auf eine Er- satzforderung in der Höhe des Deliktsbetrags (abzüglich des ein- gezogenen Betrags gemäss oben Ziff. 5) zu erkennen.
7. Die eingezogenen Vermögenswerte sowie die Ersatzforderung seien den Privatklägern 5, 19 und 36 bis zur Höhe ihrer Zivilforde- rungen gemäss oben Ziff. 2-4, gegen Abtretung der entsprechen- den Teile ihrer Forderungen an den Staat, zuzuzsprechen.
8. Die beschlagnahmten, gemäss oben Ziff. 5 nicht eingezogenen Vermögenswerte seien zur Deckung der Ersatzforderung zu ver- wenden.
- 12 -
9. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfah- rens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 5, 19 und 36 für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 22'862.90 zu bezahlen." Anträge der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.): (act. 2 35 01 001 ff. und act. 0 03 19 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 2'158'105 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 zu bezah- len.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 32'602.20 zu bezahlen. Anträge der Privatkläger 21 (T._____ + U._____): (act. 98 S. 3) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 29. März 2023 wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2-3. […]
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an T._____ + U._____ (Pri- vatkläger 21) mindestens USD 300'000, nebst Zins zu 5% seit 24. Juli 2017, zu bezahlen. 5-8. […]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschuldigten." Anträge des Privatklägers 22 (V._____): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 68 f. und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 356'667.46 zu zahlen. Anträge des Privatklägers 23 (W._____): (act. 2 01 01 001 ff., act. 0 03 08 001 und Prot. S. 11 f. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- 13 -
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadener- satz von netto USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 seit 16. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 seit 14. Oktober 2015 und zuzüglich 5% Zins auf USD 2'225'000 seit 20. Mai 2016 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die not- wendigen Aufwendungen im Strafverfahren eine Entschädigung von nicht weniger als CHF 36'745.20 zuzusprechen. Anträge des Privatklägers 24 (AA._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 136'095 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 537.76 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 25 (AB._____ Limited): (act. 2 15 01 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 715'522.80 zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2017 zu be- zahlen. Anträge des Privatklägers 26 (AC._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 2'461'296 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 5'716.12 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 27 (AD._____): (act. 2 25 01 001 sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge des Privatklägers 28 (AE._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- 14 -
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 590'850 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 1'070.63 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 29 (AF._____ sl): (act. 98 S. 3) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 29. März 2023 wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2-4. […]
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der AF._____ sl. (Privatklä- gerin 29) mindestens EUR 3'000'000, nebst Zins zu 5% seit 19. September 2017, zu bezahlen. 6-8. […]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschuldigten." Anträge des Privatklägers 30 (AG._____): (act. 2 10 01 001 ff.)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 436'077 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 31 (AH._____): (act. 2 27 01 068 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 1'500'000 sowie eine Genugtuung von CHF 500'000 zuzüg- lich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 32 (AI._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 2'986'652 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 7'862.97 zu bezahlen.
- 15 - Anträge des Privatklägers 33 (AJ._____): (act. 0 03 03 002 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 250'000 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 34 (AK._____): (act. 0 03 04 004 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 250'000 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 35 (AL._____): (act. 0 03 01 003, act. 0 03 01 013 und act. 0 03 01 015 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 1'203'431.85 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 36 (AM._____): (act. 90 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. […]
3. […]
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 36 USD 399'320.44 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. April 2017 zu be- zahlen.
5. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte seien anklagegemäss einzuziehen.
6. Gegenüber dem Beschuldigten sei anklagegemäss auf eine Er- satzforderung in der Höhe des Deliktsbetrags (abzüglich des ein- gezogenen Betrags gemäss oben Ziff. 5) zu erkennen.
7. Die eingezogenen Vermögenswerte sowie die Ersatzforderung seien den Privatklägern 5, 19 und 36 bis zur Höhe ihrer Zivilforde- rungen gemäss oben Ziff. 2-4, gegen Abtretung der entsprechen- den Teile ihrer Forderungen an den Staat, zuzuzsprechen.
8. Die beschlagnahmten, gemäss oben Ziff. 5 nicht eingezogenen Vermögenswerte seien zur Deckung der Ersatzforderung zu ver- wenden.
- 16 -
9. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfah- rens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 5, 19 und 36 für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 22'862.90 zu bezahlen." Anträge der Privatklägern 37 (AN._____ + AO._____): (act. 2 26 01 001 f., act. 0 03 06 001 f. und act. 73 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 355'346.90 zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2018 zu be- zahlen.
- Der Beschuldigte sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten so- wie zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung (zzgl. MwSt.) zu verurteilen. Anträge des Privatklägers 38 (AP._____): (act. 2 24 01 001 ff. und act. 0 03 10 001 f. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 750'100 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 8'500 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 66 und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 672'436.03 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 40 (AR._____): (act. 0 03 12 002 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 120'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 sowie Scha- denersatz von EUR 235'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 zu bezahlen.
- Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 43'000 zu bezahlen.
- 17 - Anträge des Privatklägers 41 (AS._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 370'625 zuzüglich 5% Zins seit 14. August 2018 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 1'784.51 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 65 und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 2'422'442.68 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 43 (AU._____ SA): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 63 f. und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 8'877'325.78 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 44 (AV._____): (act. 2 35 01 001 ff. und act. 0 03 19 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 292'000 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 32'602.20 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.): (act. 101 S. 2) "1. Der Angeschuldigte sei zur Zahlung von USD 2'000'000 nebst Zins in Höhe von 5% p.a. seit 15. Juni 2016 zu verurteilen.
2. Der Angeschuldigte sei zur Zahlung der Kosten der Rechtsvertre- tung der Privatklägerin AW._____ Ltd. im Berag von CHF 156'390 zu verurteilen.
3. Es seien sämtliche von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin bis zur Deckung ihrer Forde- rungen gemäss Ziff. 1 und 2 auszuhändigen; eventualiter sei ihr der Erlös aus deren Verwertung in entsprechender Höhe zuzuspre- chen.
- 18 -
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin ihre For- derung gegen den Beschuldigten im Umfang des Betrags an den Staat abtritt, welcher ihr gemäss vorstehender Ziff. 3 zugesprochen wird." Anträge der Privatklägerin 46 (BA._____): (act. 81 S. 2 f.) "(1) A._____ sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.S. der Anklageschrift vom 29. März 2023 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. (2) A._____ sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Pri- vatklägerin Nr. 46 (BA._____) folgende Beträge zu bezahlen:
- USD 1'000'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 19. April 2016
- USD 1'000'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 12. Mai 2016
- USD 900'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 7. Juli 2016
- EUR 2'500'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 9. September 2016
- USD 822'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 9. September 2016
- USD 500'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 25. August 2017 (3) […] (4) Den Privatklägerinnen Nr. 46 und 54 (BA._____ und BI._____ Foundation) seien bis zur Höhe ihrer Forderungen (inkl. geltend gemachter Entschädigung nach Art. 433 StPO) gemäss Ziff. 2-3 beschlagnahmte deliktisch erlangte Vermögenswerte bzw. deren Surrogate herauszugeben (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) und es seien ihnen (soweit erforderlich) gegen Abtretung ihrer Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat eingezogene Gegen- stände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös (unter Abzug der Verwertungskosten), eventualiter bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen, zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). (5) Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen und der Privat- klägerin 46 (BA._____) sei zulasten von A._____ eine Prozessent- schädigung von CHF 89'153.58 zuzusprechen." Anträge der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 69 f. und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 1'236'739.35 zu bezahlen.
- 19 - Anträge des Privatklägers 48 (BC._____): (act. 2 29 01 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 257'660 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 49 (BD._____): (act. 2 28 01 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 286'461.52 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 50 (BE._____): (act. 2 07 01 001, act. 2 07 01 005 ff. und act. 0 03 07 001 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 467'055.15 zuzüglich 5% Zins seit 5. Februar 2017 zu bezah- len.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 1'018.45 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 51 (BF._____): (act. 2 21 01 023 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 1'495'000 sowie eine Genugtuung von CHF 1'000'000 zuzüg- lich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 52 (BG._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 157'320 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 711.90 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 53 (BH._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- 20 -
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 647'028 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 1'428.32 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation): (act. 81 S. 2 f.) "(1) A._____ sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.S. der Anklageschrift vom 29. März 2023 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. (2) […] (3) A._____ sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 54 (BI._____ Foundation) folgende Beträge zu bezah- len:
- USD 3'000'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 8. Juli 2016 -- USD 7'000'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 4. August 2016
- USD 8'000'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 1. Februar 2017
- EUR 250'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 24. Juli 2017
- EUR 250'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 8. August 2017
- EUR 280'000 nebst Zins zu 5% p.a. seit 22. November 2017 (4) Den Privatklägerinnen Nr. 46 und 54 (BA._____ und BI._____ Foundation) seien bis zur Höhe ihrer Forderungen (inkl. geltend gemachter Entschädigung nach Art. 433 StPO) gemäss Ziff. 2-3 beschlagnahmte deliktisch erlangte Vermögenswerte bzw. deren Surrogate herauszugeben (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) und es seien ihnen (soweit erforderlich) gegen Abtretung ihrer Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat eingezogene Gegen- stände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös (unter Abzug der Verwertungskosten), eventualiter bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen, zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). (5) […]" Anträge des Privatklägers 55 (BJ._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 1'472'373 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- 21 -
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 3'574.02 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 56 (BK._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 8'792.18 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 57 (BL._____): (act. 2 02 01 001 ff.; act. 2 02 01 122 ff.; act. 0 03 05 014 f. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 10'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 10'155.39 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.): (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 64 f. und S. 70 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 516'819.10 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 59 (BN._____): (act. 98 S. 3) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 29. März 2023 wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2-5. […]
6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an BN._____ (Privatklä- ger 59) mindestens USD 750'000, nebst Zins zu 5% seit 24. Juli 2017, zu bezahlen. 7-8. […]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschuldigten."
- 22 - Anträge des Privatklägers 60 (BO._____): (act. 98 S. 3) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 29. März 2023 wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2-6. [..]
7. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an BO._____ (Privatklä- ger 60) mindestens USD 550'000, nebst Zins zu 5% seit 24. Juli 2017, zu bezahlen.
8. […]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschuldigten." Anträge des Privatklägers 61 (BP._____): (act. 2 20 01 040 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 2'260'696.15 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu zahlen. Anträge des Privatklägers 62 (BQ._____): (act. 2 13 01 001 ff.; act. 0 03 11 002 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins seit April 2018 zu zahlen.
- Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von GBP 25'000 sowie von GBP 665 pro Monat ab April 2018 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 63 (BR._____): (act. 98 S. 3) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 29. März 2023 wegen gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2-7. […]
8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an BR._____ (Privatkläger
63) mindestens EUR 200'000, nebst Zins zu 5% seit 24. Juli 2017, zu bezahlen.
- 23 -
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschuldigten." Anträge des Privatklägers 64 (BS._____): (act. 7 06 01 009 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von CHF 300'000 sowie eine Genugtuung von CHF 500'000 zu zahlen. Anträge der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 1'947'764 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 4'644.09 zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 66 (BU._____): (act. 2 19 01 001 ff. und act. 0 03 16 001 ff. sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 1'269'335 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von CHF 3'574.07 zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.): (act. 7 17 04 060 ff., act. 0 03 18 001 ff. und act. 81 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.S. der Anklageschrift vom
29. März 2023 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz von USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 zu bezah- len. Anträge der Verteidigung: (act. 95 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB, des
- 24 - gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. aArt. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Pri- vatkläger 10, 11, 12, 15, 18, 42, 43, 54, 57, 59 und 60 sowie zum Nachteil des AnzeigeertattersCA._____ sei der Beschuldigte frei- zusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen, wovon 1'102 Tage durch Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2020 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschul- digten herauszugeben.
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2017, 12. Dezember 2017, 22. Januar 2018, 7. März 2018, 4. Juni 2018, 29. Juni 2018 und 26.Juli 2019 beschlagnahmten Vermö- genswerte, abzüglich der mit Verfügungen vom 7. März 2018,
15. Oktober 208 und 2. November 2022 freigegebenen Vermö- genswerte bzw. der Erlös aus den vorzeitigen Verwertungen seien einzuziehen bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den.
7. Auf die Anordnung einer Ersatzforderung des Staates gegen den Beschuldigten sei zu verzichten.
8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivil- forderungen der folgenden Privatkläger im jeweils genannten Be- trag, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2018 und zuzüglich einer Parteientschädigung pro Privatkläger im Betrag von max. CHF 3'000 anerkennt: Privatkläger 1: USD 600'000 Privatklägerin 4: CHF 475'000 Privatkläger 6: USD 100'000 Privatkläger 13: USD 200'000 Privatkläger 14: USD 1'230'000 Privatklägerin 17: GBP 850'000 Privatklägerin 20: EUR 1'150'000 Privatkläger 21: USD 300'000 Privatkläger 23: USD 3'725'000 Privatkläger 24: USD 75'000
- 25 - Privatkläger 26: USD 800'000 Privatkläger 30: USD 350'000 Privatklägerin 31: GBP 200'000 Privatkläger 32: USD 980'000 und GBP 68'000 Privatkläger 34: USD 150'000 Privatkläger 35: USD 150'000 Privatkläger 37: USD 400'000 Privatkläger 38: USD 750'100 Privatkläger 40: USD 120'000 und EUR 235'0000 Privatkläger 41: USD 250'000 Privatkläger 44: EUR 95'000 Privatklägerin 45: USD 2'000'000 Privatkläger 50: USD 250'000 Privatkläger 51: USD 1'495'000 Privatkläger 52: USD 100'000 Privatkläger 53: USD 200'000 Privatkläger 55: USD 500'000 Privatkläger 56: USD 1'230'000 Privatklägerin 58: USD 150'000 Privatkläger 61: USD 860'000 Privatkläger 62: GBP 150'000 Privatkläger 63: USD 50'000 und EUR 150'000 Privatkläger 64: USD 175'000 Privatklägerin 65: USD 650'000 Im Mehrbetrag seien die Zivilforderungen der genannten Privatklä- ger abzuweisen. Die ZIvilfoderungen aller anderen Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisne.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." Inhaltsverzeichnis: I. Vorbemerkung zur Aktenanlage und Zitierweise ................................... 33 II. Verfahrensgang ......................................................................................... 34
- 26 - A. Untersuchungsverfahren .................................................................... 34
1. (Erste) Strafanzeigen / Verdachtsmeldungen ............................. 34
2. Eröffnungs- und Einstellungsverfügungen / Mitbeschuldigte BA._____ ................................................................................... 35
3. Ermittlungsauftrag / polizeiliche Ermittlungen / Delegationsverfügungen ............................................................ 36
4. (Gescheitertes) abgekürztes Verfahren ..................................... 39
5. Abschluss der Untersuchung ..................................................... 39 B. Gerichtliches Verfahren ...................................................................... 40 III. Prozessuales ............................................................................................. 41 A. Zuständigkeit ...................................................................................... 41 B. Verteidigung ....................................................................................... 41 C. Privatklägerschaft und Geschädigte ................................................... 42 D. Anklageprinzip .................................................................................... 51 E. Verhaftung / Untersuchungshaft / Vorzeitiger Massnahmenvollzug / Haftentlassung .................................................................................... 52 F. Aktenbeizüge / Editionen / Kontosperren ............................................ 52
1. Diverse Adressaten .................................................................... 52
2. Bankinstitute ............................................................................... 54 G. Rechtshilfeersuchen ........................................................................... 58 H. Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen (einschliesslich Siegelungen) ...................................................................................... 62 I. Beschlagnahmungen / Vorzeitige Verwertungen ................................ 63
1. Beschlagnahmungen ................................................................. 63
2. Vorzeitige Verwertungen ............................................................ 65
3. Aufhebung der Beschlagnahme / Herausgaben ......................... 66 J. Telefonkontrolle .................................................................................. 66 K. Verwertbarkeit von Beweismitteln ....................................................... 67 L. Beweisanträge .................................................................................... 71 M. Rechtliches Gehör / Parteivorbringen ................................................. 72 IV. Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten / Grundlagen der Beweiswürdigung ..................................................................................... 72 A. Anklagevorwurf ................................................................................... 72 B. Standpunkt des Beschuldigten ........................................................... 73
1. Schlusseinvernahme bzw. schriftlicher Bericht vom 26. April 2021 sowie Ergänzung vom 11. Juni 2021 ......................................... 73
2. Hauptverhandlung vom 7. November 2023 ................................ 73
3. Fazit ........................................................................................... 73 C. Grundlagen der Beweiswürdigung ...................................................... 74 V. Sachverhalt ................................................................................................ 76 A. Ausgangslage ..................................................................................... 76
1. CD._____ AG in Zug und Zürich / CD._____ Group (Anklageziffern 1-3) .................................................................... 76
2. CD._____ Gesellschaften in GE._____ / Initial Public Offering .. 77 2.1. Übersicht über die entgegengenommenen Gelder (Anklageziffer 4) ................................................................. 77 2.2. Vermögensverwaltungsverträge (Anklageziffern 5-8) ........ 78
- 27 - 2.3. Bankkonten (Anklageziffern 9-10) ...................................... 87 2.4. "Pooling" (Anklageziffer 11) ............................................... 88 2.5. Trading-Aktivitäten des Beschuldigten (Anklageziffer 11) .. 91
3. Die Anleger um BW._____ / J._____ / BA._____ (Anklageziffer 12) ....................................................................... 95 B. Gewerbsmässiger Betrug ................................................................... 96
1. Vorbemerkungen (einschliesslich Ausführungen zu Anklageziffer 13) ........................................................................ 96
2. Übersicht über die Täuschungshandlungen ............................... 97 2.1. Auftreten des Beschuldigten (Anklageziffer 14) ................. 97 2.2. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zweckbestimmung der überwiesenen Gelder .................... 98 2.3. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – "Pooling" ............................................................................ 99 2.4. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Bewirtschaftung im Sinne eines Ponzi-Systems ................ 99 2.5. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zusendung inhaltlich unwahrer Konto- bzw. Depotauszüge 110 2.6. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zusendung inhaltlich unwahrer E-Mail- und WhatsApp- Nachrichten ...................................................................... 112 2.7. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Auszahlung von fiktiven Gewinnen/Rückzahlungen der Investments an die Anleger ............................................. 116 2.8. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Wahrheitswidrige Behauptung zum Grund der Verzögerungen bei Auszahlung von Gewinnen ............... 117 2.9. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Gefährdung der Investitionen bereits bei Einzahlung ....................................................................... 118 2.10. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Verwaltung der Anlagegelder durch die CD._____ AG in Zug/Zürich ............................................. 118 2.11. Auswirkungen der Täuschungshandlungen (Anklageziffern 16-19) ..................................................... 123 2.12. Weitere Bemerkungen sowie Vorbringen des Beschuldigten zur Übersicht über die Täuschungshandlungen ............... 126 2.13. Gewerbsmässigkeit (Anklageziffer 20) ............................ 128
3. Privatkläger 18 (Q._____) ........................................................ 128
4. Anleger um BW._____ und die I._____ Firmengruppe / DA._____ Fund Inc. / DB._____ Capital Inc. ............................................ 130
5. Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ............................................. 136
6. Privatkläger 3 (D._____) .......................................................... 139
7. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) ....................................... 141
8. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) ............................................ 143
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) ............................................. 144
10. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) ........................................... 147
- 28 -
11. Privatklägerin 16 (O._____ Limited) ......................................... 149
12. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) ....................................... 149
13. Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) ......................................... 150
14. Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) ............................................. 150
15. Privatkläger 33 (AJ._____) ....................................................... 152
16. Privatkläger 36 (AM._____) ...................................................... 153
17. Privatklägerin 2 (C._____ Limited) ........................................... 153
18. Privatkläger 22 (V._____) ......................................................... 154
19. Privatkläger 5 (F._____) ........................................................... 155
20. Privatkläger 19 (R._____) ........................................................ 155
21. Privatkläger 49 (BD._____) ...................................................... 156
22. Privatkläger 48 (BC._____) ...................................................... 157
23. Anleger um J._____ ................................................................. 157
24. Privatkläger 10 (J._____) ......................................................... 158
25. Privatkläger 59 (BN._____) ...................................................... 159
26. Privatkläger 60 (BO._____) ...................................................... 161
27. Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) ................................................. 163
28. Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) .............................. 165
29. Privatkläger 57 (BL._____) ....................................................... 167
30. Privatkläger 35 (AL._____) ....................................................... 169
31. Geschädigter CA._____ ........................................................... 171
32. Privatkläger 34 (AK._____) ...................................................... 173
33. Privatkläger 1 (B._____) ........................................................... 174
34. Privatkläger 7 (H._____) .......................................................... 176
35. Privatklägerin 31 (AH._____) ................................................... 177
36. Privatkläger 21 (T._____ und U._____ .................................... 177
37. Privatkläger 23 (W._____) ........................................................ 178
38. Privatkläger 66 (BU._____) ...................................................... 178
39. Privatklägerin 29 (AF._____ SL) .............................................. 178
40. Privatkläger 27 (AD._____) ...................................................... 178
41. Privatkläger 14 (M._____) ........................................................ 178
42. Privatkläger 56 (BK._____) ...................................................... 178
43. Privatklägerin 17 (P._____) ...................................................... 179
44. Privatkläger 55 (BJ._____) ....................................................... 179
45. Privatkläger 53 (BH._____) ...................................................... 179
46. Privatkläger 32 (AI._____) ........................................................ 179
47. Privatkläger 26 (AC._____) ...................................................... 180
48. Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) ............................................ 180
49. Privatkläger 13 (L._____) ......................................................... 180
50. Privatkläger 28 (AE._____) ...................................................... 181
51. Privatkläger 41 (AS._____) ...................................................... 181
52. Privatkläger 24 (AA._____) ...................................................... 181
53. Privatkläger 52 (BG._____) ...................................................... 181
54. Privatkläger 63 (BR._____) ...................................................... 181
55. Privatkläger 61 (BP._____) ...................................................... 181
56. Privatkläger 51 (BF._____) ...................................................... 182
57. Privatkläger 30 (AG._____) ...................................................... 182
58. Privatkläger 38 (AP._____) ...................................................... 182
- 29 -
59. Anleger um BA._____ .............................................................. 182
60. Privatklägerin 46 (BA._____) / Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) / Privatkläger 15 (N._____ Trust) / Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) .............................................................................. 191
61. Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) ........................................... 199
62. Privatklägerin 11 (K1._____) .................................................... 199
63. Privatkläger 64 (BS._____) ...................................................... 202
64. Privatklägerin 12 (K._____) ...................................................... 202
65. Privatkläger 50 (BE._____) ...................................................... 202
66. Privatkläger 40 (AR._____) ...................................................... 203
67. Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) ............................................... 203
68. Privatkläger 6 (G._____) .......................................................... 203
69. Privatkläger 44 (AV._____) ...................................................... 203
70. Privatkläger 62 (BQ._____) ...................................................... 204
71. Irrtum der Getäuschten und Vermögensdisposition ................. 204
72. Schaden ................................................................................... 205
73. Subjektiver Sachverhalt............................................................ 206 73.1. Überblick .......................................................................... 206 73.2. Wissen und Willen um den Schaden oder billigende Inkaufnahme des Schadens ............................................ 207 73.3. Bereicherungsabsicht ...................................................... 210
74. Zwischenfazit (betreffend gewerbsmässigen Betrug) ............... 213 C. Urkundenfälschung ........................................................................... 214
1. Geständnis ............................................................................... 214
2. Weitere Elemente der Urkundenfälschung ............................... 214 VI. Rechtliche Würdigung ............................................................................ 214 A. Vorbemerkung .................................................................................. 214 B. Gewerbsmässiger Betrug ................................................................. 214
1. Theoretische Grundlagen ......................................................... 214
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall ..................................... 217 C. Urkundenfälschung ........................................................................... 220
1. Theoretische Grundlagen ......................................................... 220
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall ..................................... 222 D. Fazit .................................................................................................. 223 VII. Sanktion ................................................................................................... 223 A. Anwendbares Recht ......................................................................... 223 B. Grundsätze ....................................................................................... 224
1. Strafrahmen ............................................................................. 224
2. Gesamtstrafe / Asperationsprinzip ........................................... 225
3. Strafzumessungsregeln / straferhöhende und strafmindernde Umstände ................................................................................. 227 C. Anwendung im konkreten Fall .......................................................... 228
1. Tatkomponente und hypothetische Einsatzstrafe betreffend gewerbsmässigen Betrug ......................................................... 228 1.1. Objektive Tatschwere ...................................................... 228 1.2. Subjektive Tatschwere ..................................................... 231 1.3. Hypothetische Einsatzstrafe ............................................ 232
- 30 -
2. Tatkomponente betreffend Urkundenfälschungen ................... 232 2.1. Objektive Tatschwere ...................................................... 232 2.2. Subjektive Tatschwere und Strafe (isoliert) ...................... 233
3. Asperation / Einsatzstrafen nach den Tatkomponenten ........... 233
4. Täterkomponenten ................................................................... 234 4.1. Biographie und persönliche Verhältnisse ......................... 234 4.2. Geständnis / Reue und Einsicht / Kooperation ................ 238 4.3. Vorstrafen ........................................................................ 240 4.4. Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente.......................................................................... 240
5. Zwischenfazit ........................................................................... 240
6. Beschleunigungsgebot / Lange Verfahrensdauer .................... 240
7. Fazit ......................................................................................... 243 VIII. Vollzug ..................................................................................................... 243 IX. Landesverweisung .................................................................................. 243 A. Rechtliche Grundlagen ..................................................................... 243 B. Katalogtat ......................................................................................... 245 C. Härtefall ............................................................................................ 245 D. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung ............................. 246 E. Dauer der Landesverweisung ........................................................... 246 F. Fazit .................................................................................................. 247 X. Sicherstellungen, Einziehungen, Beschlagnahmungen ...................... 247 A. Grundsätze ....................................................................................... 247 B. Einziehungen .................................................................................... 250
1. Einziehung von (deliktisch erlangten) Vermögenswerten ......... 250
2. Einziehung von Ersatzwerten ................................................... 250
3. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte ................... 250 3.1. Allgemeines ..................................................................... 250 3.2. Fazit ................................................................................. 252 C. Ersatzforderung ................................................................................ 252 D. Beschlagnahmungen ........................................................................ 253 E. Aufhebung von Kontosperren ........................................................... 255 XI. Zivilansprüche ......................................................................................... 256 A. Standpunkt des Beschuldigten ......................................................... 256 B. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens............................................... 260 C. Schadenersatz .................................................................................. 261
1. Überblick .................................................................................. 261
2. Schaden ................................................................................... 262
3. Widerrechtlichkeit ..................................................................... 264
4. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang .................. 264
5. Verschulden ............................................................................. 264
6. Zusammenfassung ................................................................... 265 D. Genugtuung ...................................................................................... 265 E. Zivilforderungen der einzelnen Privatkläger ...................................... 266
1. Privatkläger 1 (B._____) ........................................................... 266
2. Privatklägerin 2 (C._____ Limited) ........................................... 266
3. Privatkläger 3 (D._____) .......................................................... 267
- 31 -
4. Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) ................................................. 268
5. Privatkläger 5 (F._____) ........................................................... 269
6. Privatkläger 6 (G._____) .......................................................... 270
7. Privatkläger 7 (H._____) .......................................................... 270
8. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) ........................................... 271
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) ............................................. 271
10. Privatkläger 10 (J._____) ......................................................... 274
11. Privatklägerin 11 (K1._____) .................................................... 275
12. Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) ............................................... 276
13. Privatkläger 13 (L._____) ......................................................... 276
14. Privatkläger 14 (M._____) ........................................................ 277
15. Privatkläger 15 (N._____ Trust) ............................................... 278
16. Privatklägerin 16 (O._____ Limited) ......................................... 279
17. Privatklägerin 17 (P._____) ...................................................... 279
18. Privatkläger 18 (Q._____) ........................................................ 280
19. Privatkläger 19 (R._____) ........................................................ 281
20. Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) ............................................... 281
21. Privatkläger 21 (T._____ + U._____) ....................................... 282
22. Privatkläger 22 (V._____) ......................................................... 282
23. Privatkläger 23 (W._____) ........................................................ 283
24. Privatkläger 24 (AA._____) ...................................................... 283
25. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) ....................................... 284
26. Privatkläger 26 (AC._____) ...................................................... 284
27. Privatkläger 27 (AD._____) ...................................................... 285
28. Privatkläger 28 (AE._____) ...................................................... 285
29. Privatklägerin 29 (AF._____ sl) ................................................ 286
30. Privatkläger 30 (AG._____) ...................................................... 287
31. Privatklägerin 31 (AH._____) ................................................... 287
32. Privatkläger 32 (AI._____) ........................................................ 288
33. Privatkläger 33 (AJ._____) ....................................................... 289
34. Privatkläger 34 (AK._____) ...................................................... 290
35. Privatkläger 35 (AL._____) ....................................................... 291
36. Privatkläger 36 (AM._____) ...................................................... 292
37. Privatkläger 37 (AN._____+ AO._____) ................................... 293
38. Privatkläger 38 (AP._____) ...................................................... 294
39. Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) ............................................ 294
40. Privatkläger 40 (AR._____) ...................................................... 295
41. Privatkläger 41 (AS._____) ...................................................... 295
42. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) ....................................... 296
43. Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ............................................. 296
44. Privatkläger 44 (AV._____) ...................................................... 298
45. Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) ...................................... 298
46. Privatklägerin 46 (BA._____) ................................................... 299
47. Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) ............................................. 301
48. Privatkläger 48 (BC._____) ...................................................... 301
49. Privatkläger 49 (BD._____) ...................................................... 302
50. Privatkläger 50 (BE._____) ...................................................... 302
51. Privatkläger 51 (BF._____) ...................................................... 303
- 32 -
52. Privatkläger 52 (BG._____) ...................................................... 304
53. Privatkläger 53 (BH._____) ...................................................... 304
54. Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) .................................. 305
55. Privatkläger 55 (BJ._____) ....................................................... 306
56. Privatkläger 56 (BK._____) ...................................................... 306
57. Privatkläger 57 (BL._____) ....................................................... 307
58. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) ............................................ 308
59. Privatkläger 59 (BN._____) ...................................................... 308
60. Privatkläger 60 (BO._____) ...................................................... 309
61. Privatkläger 61 (BP._____) ...................................................... 310
62. Privatkläger 62 (BQ._____) ...................................................... 310
63. Privatkläger 63 (BR._____) ...................................................... 311
64. Privatkläger 64 (BS._____) ...................................................... 312
65. Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) ............................................ 313
66. Privatkläger 66 (BU._____) ...................................................... 313
67. Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) ............................................ 314 XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...................................................... 315 A. Verfahrenskosten ............................................................................. 315 B. Gerichtskosten weiterer (besonderer) Verfahren .............................. 315 C. Kosten der amtlichen Verteidigung ................................................... 316 D. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ...................................... 317 E. Entschädigung der Privatklägerschaft / Kosten der Vertretung des Privatklägerschaft ............................................................................. 318
1. Rechtliche Grundlagen ............................................................. 318
2. Vorbemerkungen ...................................................................... 319
3. Entschädigungsforderungen der durch Rechtsvertreter vertretenen einzelnen Privatkläger ........................................... 320 3.1. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ ........................................................................... 320 3.2. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ .... 320 3.3. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ . 321 3.4. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ . 321 3.5. Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ .................................................... 322 3.6. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt XD1._____ (Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____/Rechtsanwalt MLaw XD3._____) ...................................................................... 322 3.7. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ ......................................................................... 323 3.8. Rechtsvertretung von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ .... 323 3.9. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ . 324 3.10. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ 324 3.11. Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ 324 3.12. Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____324 3.13. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ . 324 3.14. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ . 325
4. Entschädigungsforderungen nicht vertretenen Privatkläger ..... 325 4.1. Privatkläger 40 (AR._____) .............................................. 325
- 33 - 4.2. Privatkläger 62 (BQ._____) ............................................. 325 Erwägungen: I. Vorbemerkung zur Aktenanlage und Zitierweise
1. Die Akten des vorliegenden Falles umfassen 156 Bundesordner. Die Aktu- rierung durch die Untersuchungsbehörde erfolgte mittels eines Paginierungsstem- pels. Diese Aktenstücke werden mit der Paginierung auf der ersten Seite des zu zitierenden Dokumentes sowie – falls nötig bei mehrseitigen, nummerierten Akten- stücken – der entsprechenden Seitenzahl zitiert (z.B. S. 125 der Anklage = act. 0 00 01 001 ff. S. 125). Weist ein Dokument keine Seitenzahlen auf, wird in eckigen Klammern die Seite gemäss Paginierung angegeben (z.B. act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 100]).
2. Wird auf ein Dokument als Ganzes verwiesen, wird keine Seitenzahl ange- geben (z.B. Anklage = act. 0 00 01 001 ff.). Bei Einvernahmen wird zusätzlich die Nummer der Frage/Antwort angegeben mit Ausnahme der Einvernahme des Be- schuldigten vom 12. Oktober 2018, da diese Einvernahme praktisch nur aus einer langen Darstellung des Beschuldigten besteht (vgl. act. 5 01 02 268 ff.), weshalb die Angabe der Nummer der Frage/Antwort das Auffinden bestimmter Depositionen nicht erleichtert. Die Gerichtsakten werden mit der üblichen fortlaufenden Akten- nummer (hier beginnend mit act. 2) bezeichnet.
3. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden dem Gericht insgesamt 156 Ordner eingereicht, die mit act. 0 01 01 bis act. 9 01 01 sowie Stichworten beschriftet sind. Um die korrekte Reihenfolge der 156 Ordner beibehalten zu können, hat das Ge- richt die Ordner mit Nummern von 1-156 versehen. Diese werden indes, nachdem es sich um eine vom Gericht angebrachte Nummerierung handelt, jeweils nicht zi- tiert (vgl. gerade oben Ziff. 1).
4. Gewisse Dokumente befinden sich mehrfach in den Akten – beispielsweise als Resultat einer Edition sowie als Beilage zu einer Einvernahme. In diesen Fällen
- 34 - werden in der Regel nicht sämtliche Aktenstellen, in denen ein Aktenstück sich be- findet, angeführt, sondern – der Einfachheit halber und um das Urteil nicht unnötig aufzublähen – nur eine Aktenstelle.
5. Die Privatkläger werden mit ihrer jeweiligen "Nummer" gemäss Rubrum so- wie ihrem Namen in Klammern bezeichnet (z.B. Privatkläger 1 [Hans Muster]). II. Verfahrensgang A. Untersuchungsverfahren
1. (Erste) Strafanzeigen / Verdachtsmeldungen 1.1. Am 31. August 2017 erstattete Rechtsanwalt XG._____ namens von W._____ Strafanzeige gegen den A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) wegen Verdachtes auf Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung und ungetreue Ge- schäftsbesorgung (act. 2 01 01 001 ff.). Am 20. Oktober 2017 und 7. November 2017 gingen im Auftrag diverser Geschädigter weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten ein (act. 2 02 01 001 ff.; act. 2 03 01 001 ff.). Ferner erschien in der Online-Zeitung CB._____ am tt. mm. 2017 ein Artikel mit dem Titel "…", in welchem über den Beschuldigten berichtet wurde (act. 7 07 01 003 ff.). Am 8. November 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung (vgl. sogleich unten Ziff. 2). 1.2. Bis im Februar 2018 gingen weitere Strafanzeigen von weiteren Geschädig- ten ein (act. 2 04 01 001 ff. [Strafanzeige von BL._____ vom 10. November 2017]; act. 2 05 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt Z._____ vom 10. November 2017]; act. 2 06 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt XF._____ vom 28. No- vember 2017]; act. 2 07 01 001 [Strafanzeige von Rechtsanwalt XL._____ vom
7. Dezember 2017]; act. 2 08 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt XK._____ vom 18. Dezember 2017]; act. 2 10 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt Z._____ vom 16. Januar 2018]; act. 2 11 01 001 ff. [Strafanzeige von den Rechts- anwälten XC1._____ und XC2._____ vom 1. Februar 2018]; act. 2 12 01 004 f.
- 35 - [Strafanzeige von den Rechtsanwälten XC1._____ und XC2._____ vom 21. Feb- ruar 2018]; act. 2 13 01 001 ff. [Strafanzeige von Rechtsanwalt XM._____ vom
19. Februar 2018]). 1.3. Zudem erstattete die CC._____ (CC._____) aufgrund des Artikels auf CB._____ bereits am 13. November 2017 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) betreffend die CD._____ AG (act. 2 08 01 006 ff.), und am 13. Februar 2018 erstattete die CE._____ GmbH eine Verdachtsmeldung an die MROS betreffend den Beschuldigten, nachdem sie eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft erhalten hatte (act. 2 14 01 006 ff.). Wei- tere Verdachtsmeldungen kamen im Mai 2018 von der CF._____ AG betreffend die CG._____ AG und CH._____ (act. 2 17 01 007 ff.; act. 2 18 01 010 ff.).
2. Eröffnungs- und Einstellungsverfügungen / Mitbeschuldigte BA._____ 2.1. Mit Eröffnungsverfügung vom 8. November 2017 eröffnete die Staatsanwalt- schaft in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten wegen Veruntreuung etc. (act. 1 01 01 001). 2.2. Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) und der Privatkläger 44 (AV._____) reichten am 4. Juni 2019 Strafanzeige (unter anderem) gegen BA._____ wegen Verdachtes auf Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und man- gelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften ein (act. 2 35 01 001 ff.). Die Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) reichte am 7. August 2019 gegen BA._____ ebenfalls Strafan- zeige ein (wegen Betrug etc.; act. 2 08 01 023 ff.). Nachdem sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in seinen Einvernahmen ebenfalls ein Anfangsver- dacht gegen BA._____ ergeben hatte, wonach sie bei den Tathandlungen des Be- schuldigten hätte beteiligt gewesen sein können, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 7. August 2019 eine Strafuntersuchung gegen BA._____ betreffend Betrug etc. (act. 1 01 02 001). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2023 wurde das Strafverfahren gegen BA._____ (wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehr- facher Urkundenfälschung) eingestellt, da die Strafuntersuchung den Anfangsver- dacht nicht derart erhärten konnte, dass eine Anklage gerechtfertigt gewesen wäre (act. 0 00 01 151 ff.). Gegen diese Einstellungsverfügung wurde indes Beschwerde
- 36 - erhoben. Dieses Verfahren ist nach wie vor an der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich pendent. 2.3. Mit Zuschrift vom 1. Juli 2019 erstattete die Verteidigerin Strafanzeige gegen BA._____ wegen Erpressung, Drohung und Nötigung (act. 2 38 01 001 ff.). Auch in diesem Punkt stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom
29. März 2023 ein, da der Anfangsverdacht sich nicht derart erhärten liess, dass eine Anklage gerechtfertigt gewesen wäre (act. 0 00 01 162 ff.).
3. Ermittlungsauftrag / polizeiliche Ermittlungen / Delegationsverfügungen 3.1. Bereits am 9. November 2017 erging ein erster Ermittlungsauftrag im Sinne von Art. 312 StPO an die Kantonspolizei Zürich mit dem Auftrag, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, welche Ermittlungen konkret aus Hausdurch- suchungen am Wohnort des Beschuldigten und am Sitz der CD._____ AG, Siche- rung der Beweismittel, Verhaftung und Vorführung des Beschuldigten zur Befra- gung, Aufarbeitung der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte der Ge- schädigten, Aufenthaltsnachforschung von involvierten Drittpersonen und Vermö- genssicherungen nach Massgabe der anvertrauten Vermögenswerte bestehen sollten (act. 3 01 01 001 ff.). Weitere Ermittlungsaufträge datierten in der Folge vom
13. November 2017 (act. 3 01 01 005 f. [betreffend Strafanzeige Rechtsanwalt XN._____]; act. 3 01 01 007 f. [betreffend Abklärungsakten FINMA]), 14. November 2017 (act. 3 01 01 009 f. [betreffend Strafanzeige Rechtsanwalt Z._____]), 11. De- zember 2017 (act. 3 01 01 011 f. [betreffend Strafanzeige Rechtsanwalt XF._____]) und 19. Dezember 2017 (act. 3 01 01 033 f. [betreffend Strafanzeige Anwaltsbüro XL._____ & Partner). Im Jahr 2018 ergingen Ermittlungsaufträge am 17. Januar 2018 (act. 3 01 01 052 f. [betreffend MROS Meldung sowie Strafanzeige Anwalts- büro Z1._____]), 5. Februar 2018 (act. 3 01 01 054 f. [betreffend Strafanzeige Rechtsanwalt XC2._____]), 2. März 2018 (act. 3 01 01 064 f. [betreffend Ver- dachtsmeldung CE._____ und Strafanzeigen der Anwaltsbüros CI._____ und CJ._____]), 16. März 2018 (act. 3 01 01 020 f. [betreffend Strafanzeige des An- waltsbüros CK._____ SA]), 21. August 2018 (act. 3 01 02 123 f. [betreffend Straf- anzeige des Anwaltsbüros CL._____]), 1. November 2018 (act. 3 01 02 249.1 f. [betreffend Strafanzeige der Anwaltskanzleien CM._____, CN._____ und
- 37 - CO._____]) und 15. November 2018 (act. 3 01 02 251 f. [betreffend fünf Strafan- zeigen des Anwaltsbüros Z1._____]). Weitere Ermittlungsaufträge an die Kantons- polizei Zürich ergingen am 18. März 2019 (act. 3 01 02 261 f. [betreffend Strafan- zeige des Anwaltsbüros CL._____]) und am 21. Juni 2019 (act. 3 01 02 270 f. [be- treffend Strafanzeige des Anwaltsbüros XF1._____). 3.2. Ferner erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Zürich am 6. Feb- ruar 2018 den Auftrag den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2017 sichergestellten Computer iMac Apple zu durchsuchen und auszuwerten (act. 3 01 01 056 f.). 3.3. Am 14. Dezember 2017 delegierte die Staatsanwaltschaft sodann die Durch- führung der Einvernahmen mit CH._____ und CP._____ an die Kantonspolizei Zü- rich (act. 3 02 01 001 f.). Die Durchführung der Einvernahme mit dem Beschuldig- ten wurde am 18. Mai 2018 delegiert (act. 3 02 01 097 f.). 3.4. Die polizeilichen Ermittlungen wurden in verschiedenen Rapporten, Berich- ten und Nachtragsrapporten festgehalten (Reihenfolge chronologisch): Datum Titel Inhalt Aktenstelle 15.12.2017 Nachtragsrapport Nr. 1 Antrag auf Ergänzung von laufenden act. 3 01 01 013 ff. Überwachungsmassnahmen 22.12.2017 Nachtragsrapport Nr. 2 HD am Wohn- und Geschäftsort des act. 4 05 01 023 ff. Beschuldigten 13.2.2018 Nachtragsrapport Nr. 4 Delegierte Befragung der AKP act. 3 01 01 058 ff. 1.3.2018 Bericht Datensicherung EDV / Mobiltelefon act. 3 01 01 407 ff. 7.3.2018 Bericht Datensicherung EDV act. 3 01 01 413 ff. 9.3.2018 Hauptrapport Diverse Strafanzeigen wegen Anlage- act. 3 01 01 066 ff. betruges gegen den Beschuldigten 12.3.2018 Nachtragsrapport Nr. 3 Geschädigtenverzeichnis in Sachen act. 3 01 01 103 ff. A._____ / CD._____ AG
- 38 - 19.3.2018 Nachtragsrapport Nr. 5 Auswertung einer Telefonüberwachung act. 3 01 01 122 ff. (TK) und Rückwirkenden Teilnehmeri- dentifikation (RTI) 26.7.2018 Bericht Vermögensabschöpfung zur Strafunter- act. 3 01 01 132 ff. suchung bzw. Sicherstellung von Sach- werten aus Privatbesitz und weitere Er- mittlungen 9.8.2018 Nachtragsrapport Nr. 6 Auswertung der Sicherstellungen aus act. 3 01 02 001 ff. HD inkl. Beilagen 23.8.2018 Nachtragsrapport Bericht über die Vermögensabschöp- act. 3 01 02 125 ff. fung inkl. Beilagen 31.8.2018 Nachtragsrapport Nr. 7 Weitere Strafanzeigen (Nr. 13, 14 und act. 3 01 02 237
15) und Ergänzung zur Strafanzeige ff.) Nr. 10 25.2.2019 Nachtragsrapport Nr. 8 Weitere acht Strafanzeigen (Nr. 16 - act. 3 01 02 253 ff. Nr. 23) sowie Ergänzungen zur Strafan- zeige Nr. 15 13.5.2019 Nachtragsrapport Nr. 9 Weitere sieben Strafanzeigen (Nr. 24 - act. 3 01 02 263 ff. Nr. 30) wegen Anlagebetruges, zwei Schreiben RAin X._____ betr. Auszah- lungen, aktuelle Liste über Ein- und Auszahlungen 14.8.2019 Nachtragsrapport Nr. 10 Weitere Strafanzeigen (Nr. 31 - Nr. 33) act. 3 01 02 272 ff. wegen Anlagebetruges, Dokumenta- tion/Ergänzungen RA Z._____ zu be- stehenden Strafanzeigen, Schreiben/Er- gänzungen RAin X._____ sowie aktu- elle Liste über Ein- und Auszahlungen 28.8.2019 Nachtragsrapport Nr. 11 Auswertung Emails aus elektronischen act. 3 01 03 001 ff. Sicherstellungen inkl. Beilagen 9.8.2022 Ergebnisbericht 0141- iTunes Backups "A._____ iPhone 6 act. 3 01 03 325 ff. 2018 Grey"
- 39 -
4. (Gescheitertes) abgekürztes Verfahren Nachdem der Beschuldigte mit Zuschrift vom 9. November 2020 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragt hatte (act. 0 01 01 001), wurde ein solches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 angeordnet (act. 0 02 01 001 ff.). Die Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) lehnte dieses mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ab (act. 0 03 13 001 f), weshalb das abgekürzte Verfahren scheiterte und ein ordentliches Verfahren durchzuführen war (Art. 360 Abs. 5 StPO).
5. Abschluss der Untersuchung 5.1. Eine mündliche Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten fand zufolge der Corona-Pandemie nicht statt. Allerdings stellte die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten den Schlussvorhalt am 20. April 2021 schriftlich zu (act. 5 01 06 007 ff.), worauf der Beschuldigte schriftlich im Sinne von Art. 145 StPO Stellung neh- men konnte, von welcher Möglichkeit er Gebrauch machte (act. 5 01 06 146 ff.; zu Art. 145 StPO vgl. unten Ziff. III.K.5.1). Eine Ergänzung erfolgte am 11. Juni 2021 (act. 5 01 06 282 ff.). Den Privatklägern wurde – ebenfalls auf schriftlichem Weg – Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt (act. 5 01 06 114 ff.). Der Beschuldigte nahm zu den Ergänzungsfragen am 5. August 2021 Stellung (act. 5 01 06 302 ff.), nachdem er seitens der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2021 entsprechend aufgefordert worden war (act. 5 01 06 291). Das Fehlen einer separat durchgeführten (mündlichen) Schlusseinvernahme hat hier keinerlei Konsequenzen, da es sich bei Art. 317 StPO um eine blosse Ordnungs- vorschrift handelt, weil die beschuldigte Person im Hauptverfahren mehrfach die Möglichkeit hat, zur Anklage Stellung zu nehmen und die Durchführung einer Schlusseinvernahme demnach nicht zwingend ist (BSK StPO-STEINER, Art. 317 N 5). 5.2. Am 17. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO der bevorstehende Abschluss der Untersuchung betreffend gewerbs- mässigen Betrug etc. angekündigt (Anklageerhebung; act. 7 08 03 001).
- 40 - 5.3. Auch den Privatklägern und dem Geschädigten bzw. ihren Rechtsvertretern wurde der Abschluss der Untersuchung jeweils angekündigt (act. 2 16 01 022 [Rechtsanwalt CW._____]; act. 2 20 01 042 f. [Privatkläger 61 {BP._____}]; act. 2 21 01 036 f. [Privatkläger 51 {BF._____}]; act. 2 22 01 072 f. [Privatkläger 35 {AL._____}]; act. 2 23 01 031 f. [Privatkläger 10 {J._____}]; act. 2 27 01 070 f. [Pri- vatklägerin 31 {AH._____}]; act. 2 32 01 035 f. [Privatkläger 34 {AK._____}]; act. 2 36 01 078 [Privatkläger 18 {Q._____}]; act. 0 37 01 008 f. [Geschädigter CA._____]; act. 7 01 01 022 [Rechtsanwalt XG._____]; act. 7 02 01 010 [Rechtsanwalt XA1._____]; act. 7 03 01 018 [Rechtsanwalt XA1._____/Rechtsanwältin XA3._____]; act. 7 04 01 004 [Rechtsanwältin XI._____]; act. 7 05 01 106 [Rechts- anwalt Z._____]; act. 7 06 01 011 f. [Rechtsanwalt XF._____]; act. 7 11 01 412 [Rechtsanwalt XK._____]; act. 7 12 01 002 [CK._____ SA]; act. 7 13 01 006 f. [Rechtsanwalt XM._____]; act. 7 14 01 018 [Rechtsanwalt XL._____]; act. 7 16 01 002 [Rechtsanwältin XJ._____]; act. 7 17 04 037 [Rechtsanwalt XC2._____/Rechtsanwalt XC2._____]; act. 7 18 01 048 [Rechtsanwalt XF._____]; act. 7 19 01 095 [Rechtsanwalt XD1._____/Rechtsanwalt XD4._____]; act. 7 21 01 012 [Privatkläger 33 {AJ._____}]; act. 7 22 01 019 [Rechtsanwalt XB._____]; act. 7 23 01 010 [Privatkläger 48 {BC._____}]; act. 7 23 02 008 [Privatkläger 49 {BD._____}]; act. 7 23 03 010 [Privatkläger 22 {V._____}]; act. 7 24 01 001 [Rechts- anwalt XH._____]; act. 7 25 01 001 [Rechtsanwalt Y._____]). B. Gerichtliches Verfahren
1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. März 2023 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. (act. 0 00 01 001 ff.). Am 5. April 2023 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zü- rich ein.
2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde die Hauptverhandlung auf den 7./8. November 2023 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbesetzung (soweit schon bestimmt) sowie die in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen (abgesehen von der Befragung des Beschuldigten keine seitens des Gerichtes) mitgeteilt und den Parteien Frist angesetzt, Beweisanträge zu stellen und zu be-
- 41 - gründen (act. 14). Ein vom Beschuldigten gestellter Beweisantrag wurde mit Verfü- gung vom 25. September 2023 abgewiesen (act. 34 und act. 67), nachdem den Parteien bereits mit Verfügung vom 12. September 2023 mitgeteilt worden war, dass als Ko-Referent Ersatzrichter MLaw Livio Zanetti und als Gerichtsschreiberin MLaw Désirée Reutercrona amten werden (act. 58).
3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 wurde der Be- schuldigte zur Person und zur Sache befragt (act. 93), nachdem von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen worden waren (Prot. S. 9 f.). Beweisanträge wurden nicht gestellt (Prot. S. 10). Es folgten die Parteivorträge (Prot. S. 11 ff.) und der Beschul- digte hatte die Gelegenheit, ein Schlusswort zu halten (Prot. S. 24). Das Urteil wurde am 8. November 2023 beraten (Prot. S. 26 ff.) und den Parteien im Dispositiv verschickt (act. 103). III. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich beruht auf Art. 31 Abs. 1 StPO, da der Beschuldigte die Taten vorwiegend in der Stadt Zürich (Büroräum- lichkeiten am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten an der CQ._____-strasse … in Zürich und ab 24. September 2015 auch Büroräumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse … in Zürich) verübt haben soll. Die sachliche Zuständig- keit des Bezirksgerichtes Zürich ergibt sich aus § 22 GOG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG, da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt (act. 0 00 01 001 ff. S. 125). B. Verteidigung Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit, dass der Beschuldigte sie mit seiner Verteidigung beauftragt habe (act. 7 08 01 001). Die entsprechende Vollmacht datiert ebenfalls vom 6. Dezember 2017 (act. 7 08 01 003). Nachdem sie mit Zuschrift vom 12. Januar 2018 um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten und ihre Einsetzung als dessen amt-
- 42 - liche Verteidigerin ersucht hatte (act. 7 08 01 014 ff.), beantragte die Staatsanwalt- schaft am 15. Januar 2018 die Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (act. 7 08 01 017 f.). Mit Wirkung auf den
12. Januar 2018 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung (act. 7 08 01 019 f.). C. Privatklägerschaft und Geschädigte
1. Die folgenden natürlichen und juristischen Personen wurden geschädigt und haben sich als Privatkläger konstituiert, indem sie Strafanzeige erhoben und/oder Schadenersatzansprüche geltend machten (hier sind die Schadenersatzansprüche aufgeführt, wie sie in der Untersuchung gestellt wurden, was nicht immer mit den letzten diesbezüglich Anträgen übereinstimmt): Name Privatkläger Nr. Rechtsvertreter Schadenersatzanspruch (inkl. Aktenstelle (inkl. Aktenstelle) Konstituierung) B._____ Privatkläger 1 RA Y._____ (CL._____ USD 3'754'211 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) C._____ Limited Privatklägerin 2 RA Z._____ (Z1._____) USD 475'939.15 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 66) ff.) D._____ Privatkläger 3 RA Z._____ (Z1._____) USD 2'310'614.26 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 67) ff.) E._____ Ltd. Privatklägerin 4 RA XA1._____ USD 1'928'024.66 zzgl. 5% (act. 2 03 01 001 (CL._____AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 03 01 215 f.) F._____ Privatkläger 5 RA XB._____ USD 1'207'200.92 (act. 2 33 01 001 (CS._____); (act. 2 33 01 001 ff. S. 10) ff.)
- 43 - bis 24. Februar 2021: RA Z._____ (vgl. act. 5 05 01 044) G._____ Privatkläger 6 RA XC1._____ / RA USD 136'050 zzgl. 5% Zins (act. 2 12 01 001 XC2._____ (CJ._____ seit 22. Mai 2018 ff.) AG) (act. 0 03 14 001; act. 7 15 01 003) H._____ Privatkläger 7 - USD 315'707.10 zzgl. 5% (act. 2 34 01 001; Zins seit 13. Mai 2017 (act. 2 (bis 22. April 2022: bloss Zivilkläger) 34 01 001 ff. S. 1) RA XA1._____ [act. 7 03 01 032; vgl. auch act. 37]) I1._____ Limited Privatklägerin 8 RA Z._____ (Z1._____) USD 2'537'773.86 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 61) ff.) I._____ Limited Privatklägerin 9 RA Z._____ (Z1._____) USD 9'105'403.03 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 60) ff.) J._____ Privatkläger 10 - CHF 3'600'000 (act. 2 23 01 021; (act. 2 23 01 021) bloss Zivilkläger) K1._____ Privatklägerin 11 RA XD1._____ / USD 18'000'000 zzgl. 5% (act. 7 19 01 019 RA XD4._____ Zins seit 20. September ff.) (CT._____ avocats) 2016 (act. 0 03 17 001 ff. S. 1) K._____ Ltd. Privatklägerin 12 RA XD1._____ / USD 2'000'000 zzgl. 5% Zins (act. 7 19 01 019 RA XD4._____ seit 2. August 2016 ff.) (CT._____ avocats) (act. 0 03 17 001 ff. S. 2) L._____ Privatkläger 13 RA Y._____ (CL._____ USD 1'681'288 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.)
- 44 - M._____ Privatkläger 14 RA Y._____ (CL._____ USD 3'382'455 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) N._____ Trust Privatkläger 15 RA XC2._____ / USD 822'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 11 01 036 RA XC1._____ seit 10. Januar 2018 und ff.) (CJ._____ EUR 2'500'000 zzgl. 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001 ff. S. 2) O._____ Limited (in- Privatklägerin 16 RA XE._____ USD 1'101'614.42 zzgl. 5% vestierte teilweise (act. 2 15 01 001 (CK._____ SA) Zins seit 8. November 2017 über AB._____ Li- ff.) (act. 0 03 15 001 f. S. 1) mited [PKin 25]) P._____ Privatklägerin 17 RA XA1._____ USD 2'575'811.40 zzgl. 5% (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2) Q._____ Privatkläger 18 - CHF 1'326'340 zzgl. 5% Zins (act. 2 36 01 035) seit Ereignisdatum (act. 2 36 01 035) R._____ Privatkläger 19 RA XB._____ USD 616'004.66 (act. 2 31 01 001 (CS._____) (act. 2 31 01 001 ff. S. 10) ff.) (bis 21. April 2021: RA Z._____ [act. 7 05 01 099]) S._____ Ltd. Privatklägerin 20 RA XF._____ USD 2'158'105 zzgl. 5% Zins (act. 2 35 01 001 (XF1._____ Rechtsan- seit 15. Januar 2018 ff.) wälte) (act. 0 03 19 001 ff. S. 2) T._____ + U._____ Privatkläger 21 RA XA1._____ USD 1'677'281.55 zzgl. 5% (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2)
- 45 - V._____ Privatkläger 22 - USD 356'667.46 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 68) (bis 21. April 2021: ff.) RA Z._____ [act. 7 05 01 099]) W._____ Privatkläger 23 RA XG._____ USD 4'500'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 01 01 001 (CU._____ AG) auf USD 1'000'000 seit ff.) 16. April 2015, auf USD 500'000 seit 14. Okto- ber 2015 und auf USD 3'000'000 seit 20. Mai 2016 (act. 0 03 08 001) AA._____ Privatkläger 24 RA Y._____ (CL._____ USD 136'095 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AB._____ Limited Privatklägerin 25 RA XE._____ USD 715'522.80 zzgl. 5% (act. 2 15 01 001 (CK._____ SA) Zins ab 8. November 2017 ff.) (act. 2 15 01 001 ff. S. 6 und S. 7) AC._____ Privatkläger 26 RA Y._____ (CL._____ USD 2'461'296 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AD._____ Privatkläger 27 RA XH._____ noch keinen Antrag gestellt (act. 2 25 01 001 (CM._____ AG) ff.) AE._____ Privatkläger 28 RA Y._____ (CL._____ USD 590'850 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AF._____ sl Privatklägerin 29 RA XA1._____ USD 5'136'693.89 zzgl. 5% (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 19. September ff.) 2017 (act. 2 02 01 122 ff. S. 2)
- 46 - AG._____ Privatkläger 30 RA Z._____ (Z1._____) USD 436'077 (act. 2 10 01 001 (act. 2 10 01 001 ff. S. 17) ff.) AH._____ Privatklägerin 31 - CHF 1'500'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 27 01 068) seit Ereignisdatum (act. 2 27 01 068) AI._____ Privatkläger 32 RA Y._____ (CL._____ USD 2'986'652 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AJ._____ Privatkläger 33 - USD 250'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 05 01 001 seit Ereignisdatum (bis 6. Dezember 2017: ff.) (act. 0 03 03 002) RA Z._____ [act. 7 05 01 005]) AK._____ Privatkläger 34 - USD 250'000 zzgl. 5% Zins (act. 0 03 04 004) seit Ereignisdatum (act. 0 03 04 004) AL._____ Privatkläger 35 - CHF 1'203'431.85 zzgl. 5% (act. 0 03 01 013) Zins seit Ereignisdatum (act. 0 03 01 013) AM._____ Privatkläger 36 RA XB._____ USD 483'195.70 (act. 2 30 01 001 (CS._____) (act. 2 30 01 001 ff. S. 9) ff.) (bis 24. Februar 2021: RA Z._____ [act. 5 05 01 044]) AN._____ + Privatkläger 37 RAin XI._____ USD 5'532'006 AO._____ (act. 2 26 01 001 f.) (CO._____ Rechtsan- (act. 2 26 01 001 ff. S. 2) wälte) AP._____ Privatkläger 38 RAin XJ._____ USD 750'100 (act. 2 24 01 001 (CV._____) (act. 0 03 10 001 f. S. 1) ff.)
- 47 - AQ._____ SARL Privatklägerin 39 RA Z._____ (Z1._____) USD 672'436.03 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 66) ff.) AR._____ Privatkläger 40 RA CW._____ USD 120'000 zzgl. 5% Zins (act. 0 03 12 011 (CW._____ & Co): nur seit 10. April 2018 und ff.) Zustellungsempfänger, EUR 235'000 zzgl. 5% Zins da keine Vollmacht seit 10. April 2018 (act. 0 03 12 011 ff. S. 1) AS._____ Privatkläger 41 RA Y._____ (CL._____ USD 370'625 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 14. August 2018 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) AT._____ Limited Privatklägerin 42 RA Z._____ (Z1._____) USD 2'422'442.68 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 65) ff.) AU._____ SA Privatklägerin 43 RA Z._____ (Z1._____) USD 8'877'325.78 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 63) ff.) AV._____ Privatkläger 44 RA XF._____ USD 292'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 35 01 001 (XF1._____ Rechtsan- seit 15. Januar 2018 ff.) wälte) (act. 0 03 19 001 ff. S. 2) AW._____ Limited Privatklägerin 45 RA XK._____ USD 2'000'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 08 01 001 f.) (CX._____ Rechtsan- seit 15. Juni 2017 wälte) (act. 0 03 13 003) BA._____ Privatklägerin 46 RA XC2._____ / USD 3'400'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 11 01 001 RA XC1._____ seit 10. Januar 2018 ff.) (CJ._____) (act. 0 03 18 001 ff. S. 1) BB._____ Inc. Privatklägerin 47 RA Z._____ (Z1._____) USD 1'236'739.35 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 69) ff.)
- 48 - BC._____ Privatkläger 48 - USD 257'660 zzgl. 5% Zins (act. 2 29 01 001 seit Ereignisdatum (bis 21. April 2021: RA ff.) (act. 2 29 01 001 ff. S. 9) Z._____ [act. 7 05 01 099]) BD._____ Privatkläger 49 - USD 286'461.52 zzgl. 5% (act. 2 28 01 001 Zins seit Ereignisdatum (bis 21. April 2021: RA ff.) (act. 2 28 01 001 ff. S. 8 f.) Z._____ [act. 7 05 01 099]) BE._____ Privatkläger 50 RA XL._____ (XL._____ USD 467'055.15 zzgl. 5% (bzw. Rechtsnachfol- (act. 2 07 01 001; und Partner Rechtsan- Zins seit 5. Februar 2017 gerin CY._____) bzgl. BE._____) wälte) (act. 0 03 07 001) BF._____ Privatkläger 51 - CHF 1'495'000 zzgl. 5% Zins (bzw. Rechtsnachfol- (act. 2 21 01 023) seit Ereignisdatum gerin CZ._____) (act. 2 21 01 023) BG._____ Privatkläger 52 RA Y._____ (CL._____ USD 157'320 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BH._____ Privatkläger 53 RA Y._____ (CL._____ USD 647'028 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BI._____ Foundation Privatklägerin 54 RA XC2._____ / USD 18'000'000 zzgl. 5% (act. 2 11 01 036 RA XC1._____ Zins seit 10. Januar 2018 ff.) (CJ._____) und EUR 780'000 zzgl. 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001 ff. S. 1) BJ._____ Privatkläger 55 RA Y._____ (CL._____ USD 1'472'373 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BK._____ Privatkläger 56 RA Y._____ (CL._____ USD 3'382'455 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.)
- 49 - BL._____ Privatkläger 57 - USD 10'000'000 zzgl. 5% (act. 2 04 01 001 Zins seit 24. Juli 2017 (bis 27. Juli 2023: ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2) RA XA1._____ [act. 36]) BM._____ Inc. Privatklägerin 58 RA Z._____ (Z1._____) USD 516'819.10 (act. 2 05 01 001 (act. 2 05 01 001 ff. S. 64) ff.) BN._____ Privatkläger 59 RA XA1._____ USD 2'629'768.93 zzgl. 5% (act. 2 03 01 001 (CL._____ AG) Zins seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 03 01 215 f.) BO._____ Privatkläger 60 RA XA1._____ USD 253'800 zzgl. 5% Zins (act. 2 03 01 001 (CL._____ AG) seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 03 01 215 f.) BP._____ Privatkläger 61 - USD 2'260'696.15 zzgl. 5% (act. 2 20 01 040; Zins seit Ereignisdatum bloss Zivilkläger) (act. 2 20 01 040) BQ._____ Privatkläger 62 RA XM._____ (…, GBP 150'000 zzgl. 5% Zins (act. 2 13 01 001 CI._____), nur Zustel- seit April 2018 ff.) lungsempfänger, da (act. 0 03 11 002 ff. S. 2) keine Vollmacht BR._____ Privatkläger 63 RA XA1._____ USD 387'675 zzgl. 5% Zins (act. 2 02 01 001 (CL._____ AG) seit 24. Juli 2017 ff.) (act. 2 02 01 122 ff. S. 2) BS._____ Privatkläger 64 - CHF 300'000 (act. 7 06 01 (act. 7 06 01 009) 009) (bis 6. September 2019: RA XF._____ [act. 7 06 01 002]) BT._____ LLC Privatklägerin 65 RA Y._____ (CL._____ USD 1'947'764 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.)
- 50 - BU._____ Privatkläger 66 RA Y._____ (CL._____ USD 1'269'335 zzgl. 5% Zins (act. 2 19 01 001 ff. AG) seit 6. Juni 2017 S. 6) (act. 0 03 16 001 f.) BV._____ Ltd. Privatklägerin 67 RA XC2._____ / USD 1'900'000 zzgl. 5% Zins (act. 7 17 04 060 RA XC1._____ seit 10. Januar 2018 (act. 0 ff.) (CJ._____) 03 18 001 ff.)
2. Nicht als Privatkläger konstituiert hat sich der Geschädigte CA._____. Er re- agierte auf das ihm zugesandte Formular betreffend Konstituierung als Privatklä- gerschaft nicht (vgl. act. 2 37 01 005 ff.).
3. Die Privatklägerin 31 (AH._____) verlangt neben Schadenersatz auch eine Genugtuung von CHF 500'000 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (act. 2 27 01 068). Der Privatkläger 51 (BF._____) verlangt ebenfalls eine Genugtuung und zwar in Höhe von CHF 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (act. 2 21 01 023). Schliesslich beantragt auch der Privatkläger 64 (BS._____) eine Genugtuung von CHF 500'000 (act. 7 06 01 009).
4. Der Geschädigte BE._____ konstituierte sich am 7. Dezember 2017 als Pri- vatkläger im vorliegenden Verfahren (act. 2 07 01 001). Am 3. März 2018 starb der Privatkläger 50 (BE._____; act. 7 14 01 008 ff. S. 1). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so ge- hen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Erbberechtigt war die Witwe BE._____s – CY._____ als Alleinerbin (a.a.O.) –, welche ebenfalls durch RA XL._____ vertreten wird (act. 7 14 01 002). Sie ist als Rechtsnachfolgerin zur Straf- und Zivilklage berechtigt (vgl. Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Im Rubrum ist weiterhin der Geschädigte als Privatkläger aufzuführen.
5. Auch der Geschädigte BF._____ ist mittlerweile verstorben. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass BF._____ zu Lebzeiten darauf verzichtet hätte, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. act. 2 21 01 001 ff.). Seine Witwe (und Erbin) CZ._____ konnte daher Privatstraf- und Zivilklage erheben (Art. 121 Abs. 1 StPO; vgl. act. 10). Im Rubrum ist der Geschädigte als Privatkläger aufzuführen.
- 51 - D. Anklageprinzip
1. Insofern seitens der Verteidigung in der Untersuchung geltend gemacht wurde, der Beschuldigte sei nicht in der Lage, zu den vage gebliebenen Vorwürfen hinsichtlich der I._____-Gruppe konkret und detailliert Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (act. 5 01 06 302 ff. S. 3), scheint eine Verletzung des Anklageprinzips moniert zu werden. Da- her ist eine kurze Bemerkung zum Anklageprinzip angezeigt.
2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).
3. Eine Verletzung des Anklageprinzips im Hinblick auf die Kunden der I._____- Gruppe respektive des DA._____- und DB._____ Capital Fonds ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich jeder einzelnen I._____-Gesellschaft bzw. jedes einzelnen Kunden (lit. b - lit. s) ist in der Anklageschrift festgehalten, welchen Betrag sie dem Beschul- digten zur Vermögensverwaltung übergeben haben sollen und welches die Täu- schungshandlungen des Beschuldigten gewesen sein sollen (act. 0 00 01 001 ff.
- 52 - S. 14-39). Zudem stellte die Anklagebehörde den einzelnen Gesellschaften bzw. Personen im Zusammenhang mit der I._____-Gruppe respektive dem DA._____- und DB._____ Capital Fonds einige allgemeine Ausführungen voran (a.a.O. S. 12- 14). Damit weiss der Beschuldigte bezüglich jedes Geschädigten, was ihm vorge- worfen wird und er konnte sich entsprechend verteidigen. E. Verhaftung / Untersuchungshaft / Vorzeitiger Massnahmenvollzug / Haftent- lassung
1. Mit Vorführungsbefehl vom 30. November 2017 wurde die Vorführung des Beschuldigten angeordnet (act. 8 01 01 001 ff.), worauf er am 5. Dezember 2017 international zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (act. 8 01 01 005 ff.). Am
23. April 2018 stellte er sich der Zürcher Polizei und wurde verhaftet (act. 8 01 01 019 ff.).
2. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich ordnete mit Verfügung vom 26. April 2018 Untersuchungshaft an (act. 8 01 01 047 ff.). Am 17. Juli 2018 (act. 8 01 01 068 ff.), am 18. Oktober 2018 (act. 8 01 01 093 ff.), am 19. Januar 2019 (act. 8 01 01 111 ff.) und am 17. April 2019 (act. 8 01 01 129 ff.) wurde die Untersuchungshaft jeweils verlängert.
3. Nachdem der Beschuldigte am 10. Juli 2019 ein entsprechenden Gesuch eingereicht hatte (act. 8 01 01 138 ff.), wurde ihm mit Verfügung vom 15. Juli 2019 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (act. 8 01 01 141 f.).
4. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Ent- lassung des Beschuldigten per 28. April 2021 (act. 8 01 01 155 f.). Am 28. April 2021 wurde der Beschuldigte entlassen (Vollzugsmeldung in act. 8 01 01 160). F. Aktenbeizüge / Editionen / Kontosperren
1. Diverse Adressaten Es ergingen die folgenden Editionsverfügungen an diverse Adressaten in der Schweiz (in chronologischer Reihenfolge):
- 53 - Datum Adressat und Akten- Der Editionspflicht unterstellte Un- Aktenstellen der stelle der Editionsver- terlagen edierten Unterla- fügung gen 17.11.2017 Steueramt Kanton Zü- Steuerunterlagen des Beschuldigten act. 4 18 01 002 ff. rich (vgl. act. 4 18 01 001) 13.12.2017 Steuerverwaltung Zug sämtliche vorhandene Steuerunterla- act. 4 11 01 003 ff. (CD._____ AG; act. 4 gen seit der Gründung der CD._____ 11 01 001) AG, … [Adresse] im Jahre 2011 bis zur Sitzverlegung 2017 14.12.2017 DC._____ (act. 4 09 01 sämtliche Unterlagen über die Ge- act. 4 09 01 007 ff. 001 ff.) schäftsbeziehung zwischen DC._____ und dem Beschuldigten (Quittungen, Verträge, Bank- und Kreditkartenverbin- dungen, Korrespondenz, Kontaktdaten etc.) 14.12.2017 DD._____ AG, sämtliche Unterlagen über die Ge- act. 4 10 01 007 ff. DE._____ Zürich schäftsbeziehung zwischen der (act. 4 10 01 001 ff.) DD._____ AG und dem Beschuldigten (Quittungen, Verträge, Bank- und Kre- ditkartenverbindungen, Korrespondenz, Kontaktdaten etc.) 4.1.2018 DF._____ AG vollständiges Kundendossier und sämt- act. 4 12 01 007 ff. (act. 4 12 01 001 ff.) liche Monatsabrechnungen des Be- schuldigten 4.1.2018 DG._____ GmbH vollständiges Kundendossier und sämt- act. 4 13 01 008 ff. (act. 4 13 01 001 ff.) liche Monatsabrechnungen des Be- schuldigten 1.11.2018 Steueramt Stadt Zürich Steuerunterlagen des Beschuldigten act. 4 18 02 009 ff. (act. 4 18 02 002 f.) 8.8.2019 Staatsanwaltschaft Verfahrensakten gegen BA._____ act. 4 20 01 006 ff. Genf (act. 4 20 01 001 ff.)
- 54 -
2. Bankinstitute 2.1. Während des vorliegenden Strafverfahrens wurden die nachfolgend aufge- listeten Editionsverfügungen an Bankinstitute (in der Schweiz; für die ausländi- schen vgl. hinten lit. G) erlassen bzw. die erwähnten Unterlagen ediert und beige- zogen: Datum Adressat und Ak- Der Editionspflicht unterstellte Unterla- Aktenstellen der edier- tenstelle der Editi- gen ten Unterlagen onsverfügung 30.11.2017 CC._____ vollständige Eröffnungsunterlagen ab Eröff- act. 4 01 01 012 ff. (CC._____; act. 4 nungsdatum bis und mit heute und vollstän- (Beschuldigter) 01 01 001 ff.) dige Kundendossiers des Beschuldigten act. 4 01 01 326 ff. sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals (CD._____ AG) und Zug), DH._____ AG, Luzern, CG._____ act. 4 01 02 001 ff. AG, Luzern, DJ._____ LLC, Zug, CD._____ (CD._____ AG) sowie Group Limited, GE._____, CD._____ Capi- act. 4 01 02 158 ff. tal Management, GE._____, CD._____ Ma- (CD._____ AG) nagement Limited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Sey- act. 4 01 02 037 chellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ (CG._____ AG) Global Marketing SL, GB._____, CD._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo 30.11.2017 DK._____ vollständige Eröffnungsunterlagen ab Eröff- act. 4 02 01 011 ff. (DK._____; act. 4 nungsdatum bis und mit heute und vollstän- (CD._____ AG) 02 01 001 ff.) dige Kundendossiers des Beschuldigten act. 4 02 01 178 ff. sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals (DJ._____ LLC) Zug), DH._____ AG, Luzern, CG._____ AG, Luzern, DJ._____ LLC, Zug, CD._____ act. 4 02 01 303 ff. Group Limited, GE._____, CD._____ Capi- (DH._____ AG) tal Management, GE._____, CD._____ Ma- nagement Limited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Sey- chellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Global Marketing SL, GB._____, CD._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo
- 55 - 30.11.2017 DL._____ AG vollständige Eröffnungsunterlagen ab Eröff- act. 4 03 01 012 ff. (Port- (act. 4 03 01 001 nungsdatum bis und mit heute und vollstän- folio Nr. 10.558921_7 ff.) dige Kundendossiers des Beschuldigten lautend auf den Beschul- sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals digten) Zug), DH._____ AG, Luzern, CG._____ act. 4 03 02 001 ff. (Port- AG, Luzern, DJ._____ LLC, Zug, CD._____ folio Nr. 10.216188_3 Group Limited, GE._____, CD._____ Capi- lautend auf den Beschul- tal Management, GE._____, CD._____ Ma- digten) nagement Limited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Sey- act. 4 03 02 089 ff. (Port- chellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ folio Nr. 10.225908_1 Global Marketing SL, GB._____, CD._____ lautend auf DM._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, Corp.) CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo act. 4 03 03 001 ff. (Port- folio Nr. 10.488315_2 lautend auf CD._____ AG) act. 4 03 03 149 ff. (Port- folio Nr. 33 lautend auf CD._____ Inc.) 30.11.2017 DN._____ AG vollständige Eröffnungsunterlagen ab Eröff- act. 4 04 01 011 ff. (Pri- (act. 4 04 01 001 nungsdatum bis und mit heute und vollstän- vatkonto und zwei Spar- ff.) dige Kundendossiers des Beschuldigten konten lautend auf den sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals Beschuldigten) Zug), DH._____ AG, Luzern, CG._____ AG, Luzern, DJ._____ LLC, Zug, CD._____ Group Limited, GE._____, CD._____ Capi- tal Management, GE._____, CD._____ Ma- nagement Limited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Sey- chellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Global Marketing SL, GB._____, CD._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo 12.1.2018 CF._____ AG vollständige Eröffnungsunterlagen ab Eröff- act. 4 15 01 013 ff. (act. 4 15 01 001 nungsdatum bis und mit heute und vollstän- (CD._____ AG) ff.) dige Kundendossiers des Beschuldigten
- 56 - sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals act. 4 15 01 077 ff. CD._____ AG Zug), CD._____ Group Li- (DO._____) mited, GE._____ (vormals DP._____ Limi- ted GE._____), CD._____ Capital Manage- act. 4 15 01 169 ff. ment, GE._____, CD._____ Management (DR._____) Limited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Seychellen, act. 4 15 01 239 ff. CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Global (CD._____ Management Marketing SL, GB._____, CD._____ Single AG) Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo 3.9.2018 DQ._____ AG vollständige Eröffnungsunterlagen ab Eröff- act. 4 19 01 009 ff. (act. 4 19 01 001 nungsdatum bis und mit heute und vollstän- (DH._____ AG) ff.) dige Kundendossiers des Beschuldigten sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals CD._____ AG Zug), CD._____ Group Li- mited, GE._____ (vormals DP._____ Limi- ted GE._____), CD._____ Capital Manage- ment, GE._____, CD._____ Management Limited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Seychellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Global Marketing SL, GB._____, CD._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo 2.2. Mit denselben Verfügungen wie um Edition der Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Kundendossiers bei den oberwähnten Bankinstituten ersucht wurde, wur- den jeweils auch entsprechende Kontosperren verfügt (act. 4 01 01 001 ff.. [CC._____]; act. 4 02 01 001 ff. [DK._____]; act. 4 03 01 001 ff. (DL._____ AG); act. 4 04 01 001 ff. [DN._____ AG]). 2.2.1. Die DN._____ AG sperrte am 4. Dezember 2017 die drei auf den Beschul- digte lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 sowie das Kreditkartenkonto Nr. 3 (Kredit- karte DN._____ Visa Platinum; act. 4 04 01 009 f.). Das Privatkonto Nr. 1 wies per
31. Dezember 2022 einen Stand von CHF 9'823.35 (act. 4 047 01 329) und das
- 57 - Sparkonto Nr. 2 einen solchen von CHF 301.63 (act. 4 04 01 330) auf. Das Kredit- kartenkonto 3 wurde per 1. Dezember 2018 saldiert (act. 4 04 01 325). 2.2.2. Bei der DL._____ AG wurden keine Konten gesperrt, da sämtliche Kunden- beziehungen, bei denen der Beschuldigte involviert war, bereits saldiert waren (act. 4 03 01 010 f.). 2.2.3. Mit derDK._____ (DK._____) unterhielt der Beschuldigte keine Kundenbe- ziehung. Jedoch wurden Konten lautend auf die CD._____ AG, die DJ._____ LLC GmbH und die DH._____ AG gesperrt (act. 4 02 01 009 f.). Am 3. November 2022 waren indes sämtliche Konten – mit Ausnahme eines Kontos der CD._____ AG – saldiert (act. 4 02 01 429 f.). Jenes noch nicht saldierte Konto mit der Konto-Nr. 4 wies einen Negativsaldo von CHF -16'089.90 auf (a.a.O.). 2.2.4. Die CC._____ (CC._____) sperrte das auf den Beschuldigten lautende Mieterkautionssparkonto mit der Konto-Nr. 5 mit einem Saldo von CHF 16'262.05 sowie die auf die CD._____ AG lautenden Konten mit den Konto-Nr. 6 (Firmen- konto CHF; Saldo von CHF 1'689.12), 7 (Firmenkonto CHF, Rubrik SALÄR; Saldo von CHF 3'636.55), 8 (Kontokorrent USD; Saldo von USD 41.73) und 9 (Kontokor- rent USD, Rubrik SALÄR; Saldo von USD 0; act. 4 01 01 009 ff.). Das Mieterkauti- onssparkonto wurde im Jahr 2018 saldiert (vgl. act. 4 01 02 164 ff.). 2.3. Die Kontosperren wurden wie folgt aufgehoben: Datum Adressat und Aktenstelle Von der Aufhebung betroffene Konten der Aufhebungsverfügung 1.10.2018 CC._____ (CC._____; act. 4 Firmenkonto CHF (Nr. 6); Firmenkonto CHF, Rubrik 01 02 171 f.) Salär (Nr. 7); Kontokorrent USD (Nr. 8); Kontokorrent (USD), Rubrik Salär (Nr. 9), je der CD._____ AG 23.11.2022 DK._____ (DK._____; act. 4 Geschäftskonto Nr. 4 lautend auf CD._____ AG 02 01 440 f.) 2.4. Es sind damit bloss noch die beiden DN._____-Konten Nr. 1 (Stand per
31. Dezember 2022 von CHF 9'823.35) und das Sparkonto Nr. 2 (Stand per 31. De- zember 2022 von CHF 301.63) gesperrt (vgl. dazu hinten Ziff. X.E.)
- 58 - G. Rechtshilfeersuchen
1. Im vorliegenden Untersuchungsverfahren ergingen die folgenden Rechtshil- feersuchen (in chronologischer Reihenfolge): Datum des Ersuchter Staat / Ersuchte Rechtshilfehandlungen Aktenstellen der Rechtshilfe- Aktenstelle des edierten Unterlagen gesuchs Rechtshilfegesuchs 12.12.2017 Liechtenstein Sperre des Kontos IBAN 10.bei der act. 4 07 01 049 ff. (act. 4 07 01 001 ff.) DS._____ AG (heute DT._____ AG) (CD._____ Inc.) Sperre allfälliger weiterer Konten des act. 4 07 02 158 ff. Beschuldigten sowie der CD._____ AG, (CD._____ AG) Zürich (vormals Zug), CD._____ Group act. 4 07 03 079 ff. Limited, GE._____, CD._____ Capital (DV._____ Ltd.) Management, GE._____, CD._____ Management Limited, GE._____, act. 4 07 05 001 ff. CD._____ Limited, GE._____, (DP._____ Ltd.) CD._____ Inc. Seychellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Global Marke- act. 4 07 06 001 ff. ting SL, GB._____, CD._____ Single (CD._____ Research Opportunity Fund, Liechtenstein, [UK] Limited) CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo bei der act. 4 07 06 084 ff. DU._____ AG und Edition der entspre- (DH._____ S.A.) chenden Kontounterlagen act. 4 07 06 153 ff. (DH._____ AG) act. 4 07 06 219 ff. (DJ._____ Limited) act. 4 07 07 001 ff. (Beschuldigter) act. 4 07 08 001 ff. (CP._____- Ander- konto) act. 4 07 08 197 ff. (CD._____ Single Opportunity Fund)
- 59 - 19.12.2017 GE._____ Sperre des Konto-Nr. 11 und Konto-Nr. act. 4 08 01 045 ff. (act. 4 08 01 003 ff.) 12, je bei der DW._____ Ltd.; Sperre (CD._____ Group Li- des Konto-Nr. 13 und Konto-Nr. 14, je mited betr. Konto- bei der DX._____ Ltd. Nr. 13 und DP._____ Limited betr. Konto- Sperre allfälliger weiterer Konten des Nr. 14) Beschuldigten sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals CD._____ AG Zug), act. 4 08 01 206 ff. CD._____ Group Limited, GE._____ (CD._____ Manage- (vormals DP._____ Limited GE._____), ment Limited betr. CD._____ Capital Management, Konto-Nr. 15) GE._____, CD._____ Management Li- act. 4 08 02 001 ff. mited, GE._____, CD._____ Limited, (CD._____ Limited GE._____, CD._____ Inc. Seychellen, betr. Konto-Nr. 11) CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Glo- bal Marketing SL, GB._____, CD._____ act. 4 08 05 001 ff. Single Opportunity Fund, Liechtenstein, (CD._____ Group Li- CD._____ Capital Management Fund, mited betr. Konto-Nr. BVI, CD._____ AS, Oslo, bei der 12) DW._____ Ltd. und der DX._____ Ltd. und Edition der entsprechenden Konto- unterlagen 10.1.2018 Norwegen Sperre des Konto-Nr. 16 bei der act. 4 14 01 021 ff. (act. 4 14 01 002 ff.) DY._____ Sperre allfälliger weiterer Konten des Beschuldigten sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals CD._____ AG Zug), CD._____ Group Limited, GE._____ (vormals DP._____ Limited GE._____), CD._____ Capital Management, GE._____, CD._____ Management Li- mited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Seychellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Glo- bal Marketing SL, GB._____, CD._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo, bei der DY._____ und Edition der entsprechen- den Kontounterlagen
- 60 - 17.1.2018 Liechtenstein Sperre des Kontos 17 bei der act. 4 07 09 016 ff. (act. 4 07 09 001 ff.) DU._____ AG (CD._____ AG) Sperre allfälliger weiterer Konten des act. 4 07 09 229 ff. Beschuldigten sowie der CD._____ AG, (EA._____ AG as Zürich (vormals Zug), CD._____ Group Trustee of CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Capital Single Opportunity Management, GE._____, CD._____ Fund) Management Limited, GE._____, act. 4 07 11 001 ff. CD._____ Limited, GE._____, (Beschuldigter) CD._____ Inc. Seychellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Global Marke- act. 4 07 11 153 ff. ting SL, GB._____, CD._____ Single (EB._____) Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo bei der DU._____ AG und Edition der entspre- chenden Kontounterlagen 17.1.2018 Ungarn Sperre des Konto IBAN-Nr. 18 bei der act. 4 16 01 011 ff. (act. 4 16 01 001 ff.) EC._____ Sperre allfälliger weiterer Konten des Beschuldigten sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals CD._____ AG Zug), CD._____ Group Limited, GE._____ (vormals DP._____ Limited GE._____), CD._____ Capital Management, GE._____, CD._____ Management Li- mited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Seychellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Glo- bal Marketing SL, GB._____, CD._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo, bei der EC._____ und Edition der entsprechen- den Kontounterlagen 23.1.2018 GB._____ Sperre des Konto IBAN-Nr. 19 bei der act. 4 17 01 019 ff. (act. 4 17 01 002 ff.) ED._____
- 61 - Sperre allfälliger weiterer Konten des Beschuldigten sowie der CD._____ AG, Zürich (vormals CD._____ AG Zug), CD._____ Group Limited, GE._____ (vormals DP._____ Limited GE._____), CD._____ Capital Management, GE._____, CD._____ Management Li- mited, GE._____, CD._____ Limited, GE._____, CD._____ Inc. Seychellen, CD._____ Kft, Ungarn, CD._____ Glo- bal Marketing SL, GB._____, CD._____ Single Opportunity Fund, Liechtenstein, CD._____ Capital Management Fund, BVI, CD._____ AS, Oslo, bei der ED._____ und Edition der entsprechen- den Kontounterlagen
2. Die DT._____ AG (Liechtenstein; ehemals DS._____ Bank) sperrte die fol- genden Konten, bei denen der Beschuldigte wirtschaftlich Berechtigter war (act. 4 07 01 013 ff.): Stammnummer / Kontoinhaber Eröffnungsdatum Saldo (per 24. Januar IBAN-Nummer 2018; inkl. Aktenstelle) 38 CD._____ Inc. 19.10.2011 CHF -1'021.53 (act. 4 07 01 20 038 und act. 4 07 01 040) 36 CD._____ AG 21.10.2011 CHF 2'961.45 (act. 4 07 01 21 (inkl. Unterport- 038 und act. 4 07 01 041) folio) Saldo Unterportfolio USD 525.02 (act. 4 07 01 038 und act. 4 07 01 042) 39 DV._____ Ltd. 27.01.2012 USD -317.57 (act. 4 07 01 22 038 und act. 4 07 01 043) 37 DP._____ Ltd. 23.12.2013 USD 2'744.36 (act. 4 07 01 23 038 und act. 4 07 01 044)
- 62 - 40 DH._____ S.A. 13.08.2014 USD -2'559.17 (act. 4 07 01 24 038 und act. 4 07 01 045) 41 DH._____ AG 18.12.2014 CHF -2'152.88 (act. 4 07 01 25 038 und act. 4 07 01 046) 35 A._____ 9.11.2011 CHF -1'185.60 (act. 4 07 01 26 038 und act. 4 07 01 047) 42 CP._____ (Ander- 4.11.2016 GBP 0 (act. 4 07 01 038 f. konto) und act. 4 07 01 048)
3. Die ED._____ sperrte das auf den Beschuldigten lautende Konto mit der Nr. 27 mit einem Saldo von EUR 11.11 (act. 4 17 01 067).
4. Hinsichtlich der bei der DU._____ (in Liechtenstein) gesperrten Konten und Vermögenswerte wurden die Sperren mit Beschluss des fürstlichen Landgerichtes vom 13. August 2019 aufgehoben (act. 4 07 12 014 ff.). H. Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen (einschliesslich Siegelungen)
1. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 30. November 2017 je einen entspre- chenden Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für den Wohnort des Be- schuldigten (CQ._____-strasse …, … Zürich; act. 4 05 01 001 ff.) sowie die Ge- schäftsräumlichkeiten der CD._____ AG (CR._____-strasse …, … Zürich; act. 4 06 01 001 ff.) erlassen hatte, fanden diese am 4. Dezember 2017 statt (act. 4 05 01 023 ff. S. 1 ff.; Durchsuchungsprotokolle in act. 4 05 01 059 f. [CQ._____-strasse …] und act. 4 05 01 075 f. [CR._____-strasse …]; Fotodokumentationen in act. 4 05 01 063 ff. [CQ._____-strasse …] und act. 4 05 01 081 ff. [CR._____-strasse …]) und es wurden diverse Sicherstellungen vorgenommen.
2. Am Wohnort des Beschuldigten wurden die Gegenstände gemäss der Si- cherstellungsliste vom 4. Dezember 2017 sichergestellt (act. 4 05 01 029 ff. und act. 4 05 01 061 f.). In den Geschäftslokalitäten der CD._____ AG wurden ebenfalls viele Gegenstände sichergestellt (Sicherstellungslisten in act. 4 05 01 034 ff. und act. 4 05 01 077 ff.). Hinsichtlich sämtlicher anlässlich jener Hausdurchsuchung si-
- 63 - chergestellten Dokumente sowie Computer und elektronische Datenträger bean- tragte die Verteidigung die Siegelung (act. 4 05 02 001; Präzisierung am 18. De- zember 2017 [act. 4 05 02 002]). Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung gestellt worden war (act. 4 05 02 003 ff.), liess der Beschuldigte sein Siegelungs- gesuch mit Schreiben vom 19. Januar 2018 zurückziehen (act. 4 05 02 014), wo- rauf das Entsiegelungsverfahren am Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfü- gung vom 23. Januar 2018 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben wurde (act. 4 05 02 015 ff.).
3. Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 12. Januar 2018 wurde eine weitere Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten angeordnet (act. 4 05 01 156 ff.). Die gestützt darauf erfolgte Hausdurchsuchung fand am
16. Januar 2018 statt. Es wurde ein Buch sichergestellt (act. 4 05 01 166 ff.). So- dann wurden diverse Vermögenswerte festgestellt (Protokoll zur Bestandesauf- nahme von Vermögenswerten in act. 4 05 01 170 ff.; Fotodokumentation in act. 4 05 01 176 ff.). Am 20. Februar 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft eine erneute Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten – und insbesondere die Suche nach der mit Verfügung vom 22. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten an – und verfügte, diese seien sicherzustellen (act. 4 05 01 206 ff.). Die entsprechenden Sicherstellungen erfolgten am 27. Februar 2018 (act. 4 05 01 215 ff.). I. Beschlagnahmungen / Vorzeitige Verwertungen
1. Beschlagnahmungen 1.1. Es ergingen diverse Beschlagnahmeverfügungen, welche – übersichtlich- keitshalber – in Tabellenform dargestellt werden: Datum Beschlagnahmte Gegenstände Aktenstelle Weiteres "Schicksal" der beschlagnahmten Gegenstände 8.12.2017 Porsche 911 Carrera 4GTS Ca- act. 8 03 01 001 Vorzeitige Verwertung briolet, grau-met. ff. (act. 8 03 01 013 ff.)
- 64 - 12.12.2017 Herrenarmbanduhr Piaget, 18 act. 8 03 01 007 Vorzeitige Verwertung Karat Gelbgold, Lederarmband, ff. (act. 8 03 01 113 ff.) P10388, Serie-Nr. 28 22.1.2018 An Hausdurchsuchung am Woh- act. 8 03 01 016 teilw. Vorzeitige Verwer- nort des Beschuldigten ff. tung (act. 8 03 01 067 ff.) (CQ._____-strasse …, … Zürich) teilw. Aufhebung der Be- sichergestellte Gegenstände und schlagnahme und Belas- Vermögenswerte gemäss Proto- sen der Gegenstände in koll vom 16.1.2018 der Kantons- Wohnung (act. 8 03 01 polizei Zürich, Positionen 1-55 047 ff.) (act. 4 05 01 170 ff.) teilw. Herausgabe (act. 8 03 01 117 f.) 7.3.2018 An Hausdurchsuchung am Woh- act. 8 03 01 050 teilw. Vorzeitige Verwer- nort des Beschuldigten ff. tung (act. 8 03 01 067 ff.) (CQ._____-strasse …, … Zürich) teilw. Herausgabe (act. 8 vom 4. Dezember 2017 und 03 01 117 f.)
27. Februar 2018 sichergestellte Gegenstände und Vermögens- werte (Armbanduhren, Etuis, Herrenhandtaschen, Aktenmap- pen, Brieftaschen, Reisetaschen, Ledertaschen, Kleidung, Schuhe) 4.6.2018 Bild/Fotografie: Löwe von act. 8 03 01 059 Vorzeitige Verwertung EE._____; Bild/Fotografie: Frau ff. (act. 8 03 01 067 ff.) kniend von EE._____; Bild/Foto- grafie: Frau mit Schirm von EE._____ 29.6.2018 Porsche Macan Turbo PDK, act. 8 03 01 063 Vorzeitige Verwertung schwarz-met. ff. (act. 8 03 01 063 ff. S. 4) 26.7.2019 CHF 56'196.36 (Nettoerlös aus act. 8 03 01 119 - Verkauf einer Liegenschaft des ff. Beschuldigten in GB._____ für EUR 51'067.70)
- 65 - 3.8.2020 diverse Dokumente, Unterlagen, act. 8 03 01 171 teilw. Herausgabe (act. 8 Computer, USB-Stick, Schlüssel, ff. 03 01 176 f.) Post etc. (sichergestellt an Haus- durchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten und dem Ge- schäftssitz der CD._____ AG) 1.2. Hinsichtlich weiterer Ausführungen ist auf das entsprechende Kapitel zu den Beschlagnahmungen zu verweisen (vgl. hinten Ziff. X.D).
2. Vorzeitige Verwertungen 2.1. Hinsichtlich des Porsche Carrera wurde am 17. Januar 2018 dessen vorzei- tige Verwertung angeordnet und die Beschlagnahme des Nettoerlöses angeordnet (act. 8 03 01 013 ff.). Als Nettoerlös verblieb – unter Abzug der Überführungskosten
– ein Betrag von CHF 133'208.85 (act. 8 03 01 021 ff. S. 2). Bei der Kasse des Bezirksgerichtes hinterlegt sind indes CHF 133'445.80 (noch ohne Überführungs- kosten). Es ist von diesem (höheren) Betrag auszugehen, da die Überführungskos- ten separat unter den Kosten verbucht sind. 2.2. Betreffend den Porsche Macan wurde gleichzeitig mit der Beschlagnahme auch gerade dessen vorzeitige Verwertung und die Beschlagnahme des Nettoerlö- ses angeordnet (act. 8 03 01 063 ff. S. 4). Es resultierte – unter Berücksichtigung der Überführungskosten von GD._____ nach EG._____ – ein Nettoerlös von CHF 72'411.65 (act. 8 03 01 074 ff. S. 2). Diese Überführungskosten sind beim bei der Kasse des Bezirksgerichtes deponierten Betrag von CHF 75'911.65 noch nicht berücksichtigt. Wiederum ist von diesem (höheren) Betrag auszugehen, da die Überführungskosten separat unter den Kosten verbucht sind. 2.3. Am 3. Juli 2018 wurde ferner die vorzeitige Verwertung (und Beschlagnahme des Nettoerlöses) diverser Gegenstände und Vermögenswerte, die mit Verfügun- gen vom 22. Januar 2018 und 7. März 2019 beschlagnahmt wurden, angeordnet (act. 8 03 01 067 ff.). Sodann wurde am 15. Oktober 2018 die vorzeitige Verwertung und Beschlagnahme des Nettoerlöses der Armbanduhr Piaget verfügt (act. 8 03 01
- 66 - 113 ff.). Es ergab sich gemäss Schlussbericht zur Verwertung insgesamt ein Net- toerlös von CHF 39'541.45 – ohne Berücksichtigung von CHF 540 für Beschaffung eines Echtheitsnachweises und für die fachmännische Prüfung dreier Uhren (act. 8 03 01 122 ff. S. 3). Bei der Kasse des Bezirksgerichtes hinterlegt sind CHF 23'966.85 (Verwertung via Ricardo), CHF 5'558.60 (Verkauf Kunstgegen- stände 1. Teilablieferung), CHF 1'892.65 (Verkauf Kunstgegenstände 2. Teilablie- ferung), CHF 2'868.10 (Verkauf Second Hand-Kleider), CHF 322.15 (Verkauf eines Zebrafells) und CHF 5'473.10 (Verkauf Kunstgegenstände Schlusszahlung), was ein Total von CHF 40'081.45 ergibt (bei der Differenz handelt es sich um die CHF540, die separat als Kosten verbucht sind).
3. Aufhebung der Beschlagnahme / Herausgaben 3.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2018 wurde betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Protokoll vom 16. Januar 2018 Positionen 1-55 die Beschlagnahme aufgrund des voraussichtlichen Missver- hältnisses zwischen Aufwand und Ertrag betreffend einzelner Vermögenswerte und Gegenstände aufgehoben (act. 8 03 01 047 ff.). 3.2. Sodann ordnete die Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2018 hinsichtlich di- verser am 7. März 2018 beschlagnahmter Gegenstände (Humidor, Hemden und Markenshirts, Herrenschuhe) die Aufhebung des Beschlages und deren Heraus- gabe an (act. 8 03 01 117 f.; Herausgabe an die Verteidigerin bzw. eine Stellvertre- terin am 7. November 2018 [act. 8 03 01 166 f.]). 3.3. Schliesslich wurde am 2. November 2022 die Aufhebung der Beschlag- nahme und Herausgabe diverser in den Geschäftsräumlichkeiten der CD._____ AG am 3. August 2020 beschlagnahmter Geräte (nachdem eine Datensicherung erfolgt war) verfügt (act. 8 03 01 176 ff.). J. Telefonkontrolle
1. Um die Hintergründe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (zu je- nem Zeitpunkt: sechs Strafanzeigen mit über 20 mutmasslich Geschädigten) zu
- 67 - klären, ordnete die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Untersuchungsverfahrens am 4. Dezember 2017 die (Echtzeit-)Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs, konkret der Telefonnummern 29 sowie 30 des Beschuldigten bzw. der CD._____ AG (vgl. act. 8 02 01 011 f.) an (act. 8 02 01 001 ff.; act. 8 02 01 005 f.; act. 8 02 01 008 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. De- zember 2017 um Genehmigung der Überwachung ersucht hatte (act. 8 02 01 016 ff.), wurden die angeordneten Massnahmen mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 bis 4. März 2018 genehmigt (act. 8 02 01 020 ff.).
2. Die Überwachung der Telefonnummer 29 wurde, nachdem diese Nummer durch einen Angestellten der CD._____ AG verwendet wurde (act. 8 02 01 026), am 14. Dezember 2017 beendet (act. 8 02 01 027 ff.; act. 8 02 01 030 f.).
3. Am 19. Dezember 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Echtzeitüberwa- chung der Telefonnummer 31 (act. 8 02 01 036 ff.) sowie die rückwirkende Über- wachung der Telefonnummer 30 (act. 8 02 01 043) an (act. 8 02 01 032 ff.). Diese Anordnungen wurden vom Zwangsmassnahmengericht am Obergericht Zürich – nach entsprechendem Gesuch vom 20. Dezember 2017 (act. 8 02 01 047 ff.) – mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 genehmigt, wobei die rückwirkende Überwa- chung vom 19. Juni 2017 bis 19. Dezember 2017 bewilligt wurde (act. 8 02 01 056 ff.).
4. Am 27. Februar 2018 wurde die Überwachung der Telefonnummern 30 so- wie 31 aufgehoben (act. 8 02 01 065 f.; act. 8 02 01 067 f.; act. 8 02 01 070 ff.).
5. Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft die Überwa- chungsmassnahmen in Nachachtung von Art. 279 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigerin mit (act. 8 02 01 078 f.). K. Verwertbarkeit von Beweismitteln
1. Die Vorschriften im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen – insbesondere das Einholen von zwangsmassnahmengerichtlichen Genehmigun- gen und die Mitteilung – wurden vorliegend eingehalten (vgl. Art. 272 und 273 i.V.m.
- 68 - Art. 269 StPO; Art. 279 StPO). Die diesbezüglichen Aufzeichnungen stellen in be- weisrechtlicher Hinsicht Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO dar. De- ren Abschriften stehen einem Bericht im Sinne von Art. 145 oder Art. 195 Abs. 1 StPO gleich (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2017, N 1153). Die aus der Echtzeitüberwachung sowie der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation gewonnenen Erkenntnisse sind entsprechend verwertbar (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO und Art. 277 Abs. 2 StPO e contrario).
2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeu- genaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person we- nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gele- genheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeu- gen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die be- schuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die be- fragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich ab- soluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwen- dig ist. Auf die Teilnahme an Einvernahmen kann vorgängig oder auch im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
- 69 -
3. Der Beschuldigte und seine Verteidigerin waren an den staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen der Privatklägerin 46 (BA._____) – als Auskunftsperson und auch als beschuldigte Person – sowie des Privatklägers 18 (Q._____) anwesend (act. 5 02 01 001 ff. S. 1; act. 5 02 01 131 ff. S. 1; act. 5 07 01 001 ff. S. 1) und konnten den befragten Personen Ergänzungsfragen stellen (act. 5 07 01 001 ff. S. 21 ff.) bzw. sie hätten grundsätzlich Ergänzungsfragen stellen können, verzich- teten jedoch darauf, weil die Privatklägerin 46 (BA._____) erklärte, keine Ergän- zungsfragen zu beantworten (act. 5 02 01 001 ff. S. 28 f.), respektive solche trotz entsprechender Erklärung nicht beantwortete (act. 5 02 01 131 ff. S. 31 ff.). Die Verteidigung brachte dazu vor, die Aussagen der Privatklägerin 46 (BA._____) seien nicht verwertbar, da angesichts der Weigerung der Privatklägerin 46 (BA._____) Ergänzungsfragen des Beschuldigten zu beantworten, das Konfronta- tionsrecht nicht effektiv habe ausgeübt werden können (act. 95 S. 7). Es trifft – mit der Verteidigung – zu, dass der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, namentlich in der Lage sein muss, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1). Ebenso ist es richtig, wie bereits festgehalten wurde, dass die Privatklä- gerin 46 (BA._____) die Ergänzungsfragen des Beschuldigten nicht beantwortete. Deren Aussagen sind aber gleichwohl – auch zu Lasten des Beschuldigten – ver- wertbar, da die Privatklägerin 46 (BA._____) im Rahmen jener beiden Einvernah- men einlässlich von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Die Einvernah- men, an denen der Beschuldigte und seine Verteidigerin anwesend waren, dauer- ten jeweils von 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr (act. 5 02 01 001 ff. S. 1 und S. 30; act. 5 02 01 131 ff. S. 1 und S. 34). Der Beschuldigte hatte also je während eines ganzen Tages Gelegenheit, die Mimik und Gestik der Privatklägerin 46 (BA._____) wäh- rend ihrer Einvernahmen zu beobachten und wahrzunehmen. Selbst wenn die Pri- vatklägerin 46 (BA._____) die Fragen des Beschuldigten nicht beantwortete, ist in dieser Konstellation von einer Verwertbarkeit der Aussagen auszugehen, zumal der von der Verteidigung angeführte höchstrichterliche Entscheid (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_14/2021 E. 1.3.4) sich nicht auf diese Konstellation respektive das Stellen von Ergänzungsfragen bezieht.
- 70 -
4. Sämtliche Aussagen sowohl der Privatklägerin 46 (BA._____) als auch des Privatklägers 18 (Q._____) sind daher – auch zu Lasten des Beschuldigten – ver- wertbar. Dasselbe gilt im Übrigen für die polizeilichen Einvernahmen von CP._____ (act. 3 02 01 004 ff.; act. 3 02 01 021 ff.) und CH._____ (act. 3 02 01 051 ff.). Diese wurden im Beisein der Verteidigerin einvernommen und jene hatte die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen (act. 3 02 01 004 ff. S. 9 F/A 82; act. 3 02 01 021 ff. S. 6 F/A 54; act. 3 02 01 051 ff. S. 22 F/A 152). Dies reicht. Auch die Aus- sagen CP._____ und CH._____ sind zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.
5. Einige weitere Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger wurden Anfang 2021 im Sinne von Art. 145 StPO eingeladen, im Rahmen eines schriftlichen Berichtes die Fragen der Staatsanwaltschaft sowie die Ergänzungsfragen des Beschuldigten bzw. von dessen Verteidigung zu beantworten (act. 5 03 01 001 ff. S. 1 ff. [Privat- kläger 37 {AN._____ und AO._____}]; act. 5 04 01 001 ff. S. 1 ff. [Privatkläger 59, 60, 7 {BN._____, BO._____, H._____}]; act. 5 05 01 001 ff. und act. 5 05 01 017 ff. [Privatkläger 19, 22, 48, 49, 3, 8, 9 {R._____, V._____, BC._____, BD._____, D._____, I1._____ Ltd., I._____}]; act. 5 06 01 001 ff. i.V.m. act. 5 06 01 006 ff. [Privatkläger 36 und 5 {AM._____, F._____}]). 5.1. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Per- son einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftli- chen Bericht abzugeben. Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Eine An- wendung von Art. 145 StPO kann jedoch zulässig sein, wenn technische oder kom- plexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind, sowie bei Massendelikten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1161/2021 vom
21. April 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind respektive wa- ren vorliegend erfüllt. Einerseits gibt es hier eine Vielzahl von Geschädigten/Privat- klägern, von welchen überdies ein erheblicher Teil Wohnsitz im Ausland hat. Zum anderen ist gerade bei Untersuchungen im Finanzbereich mit komplexen Abläufen die Einholung schriftlicher Berichte oft angezeigt, da solche sich schriftlich besser
- 71 - erteilen lassen als mündlich (vgl. BSK StPO-HÄRING, Art. 145 N 2). Schliesslich be- standen im Frühjahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einschrän- kungen insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens verschiedener Menschen aber auch hinsichtlich der allfälligen An- oder Einreise über Landesgrenzen. Die Einholung schriftlicher Berichte erschien damit jedenfalls angezeigt. 5.2. Die eingegangenen schriftlichen Berichte wurden der Verteidigung am 11. und 18. März 2021 zugestellt und der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen (act. 7 08 02 146 f.; act. 7 08 02 156 f.), worauf dieser sich mit Zuschriften vom 17. und 24. März 2021 entsprechend äusserte (act. 7 08 02 149 ff.; act. 7 08 02 159 ff.). Die Angaben der Privatkläger aus den schriftlichen Berichten sind demzufolge
– auch zu Lasten des Beschuldigten – verwertbar. 5.3. Schliesslich erfolgte auch die Schlusseinvernahme des Beschuldigten mit- tels Einholung eines schriftlichen Berichtes im Sinne von Art. 145 StPO (vgl. dazu oben Ziff. II.A.5.1). Die nötigen Belehrungen erfolgten (act. 5 01 06 007 ff. S. 1). Die Depositionen des Beschuldigten im schriftlichen Bericht (und den Ergänzun- gen) sind auch zu seinen Lasten verwertbar.
6. Dem Beschuldigten wurde in seinen Einvernahmen sodann unzählige Doku- mente vorgehalten und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 5 01 01 027; act. 5 01 01 055 ff.; act. 5 01 01 101 ff.; act. 5 01 01 169 ff.; act. 5 01 01 233 ff.; act. 5 01 01 298 ff.; act. 5 01 01 429 ff.; act. 5 01 02 036 ff.; act. 5 01 02 314 ff.; act. 5 01 03 025 ff.; act. 5 01 03 264 ff.; act. 5 01 04 025 ff.; act. 5 01 05 027 ff.; act. 5 01 05 110 ff.; act. 5 01 05 169 ff.; act. 5 01 07 020 ff.). In den letzten beiden (mündlichen) Einvernahmen vom 15. und 16. Dezember 2021 wurde dem Beschul- digten schliesslich die vom Revisor erstellte Geldflusstabelle vorgehalten (act. 5 01 07 044 ff. und act. 5 01 07 080 ff.). Dem Beschuldigten wurde zu diesen Dokumen- ten somit das rechtliche Gehör gewährt, sie sind zu dessen Lasten verwertbar. L. Beweisanträge
1. Mit Eingabe vom 1. März 2022 liess der Beschuldigte, nachdem ihm der Ab- schluss der Untersuchung angekündigt worden war (vgl. vorne Ziff. II.A.5.1), di- verse Beweisanträge stellen (act. 7 08 03 008 ff. [Einvernahme des Privatklägers
- 72 - BN._____ und des Zeugen EF._____; Aufforderung an BL._____ auf Einreichung seiner Korrespondenz mit BA._____; Aufforderung an den Privatkläger Q._____, seine GB._____ Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2017 einzureichen]). Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom
19. Oktober 2022 abgelehnt (act. 7 08 03 035 ff.).
2. Im Vorfeld der heutigen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte die Einvernahme der Privatklägerin 46 (BA._____) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO an der Hauptverhandlung, welcher Antrag mit Verfügung vom
25. September 2023 (act. 67) abgewiesen wurde.
3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wurden keine Beweisanträge mehr gestellt (vgl. vorne Ziff. II.B.3). M. Rechtliches Gehör / Parteivorbringen Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). IV. Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten / Grundlagen der Be- weiswürdigung A. Anklagevorwurf
1. Dem Beschuldigten wird – stark zusammengefasst – einerseits vorgeworfen, im Zeitraum 2011 bis 2017 mit seiner CD._____ AG bzw. der CD._____ Group Vermögenswerte von USD 59'397'549, GBP 2'513'000, CHF 2'085'000, EUR 10'671'890.72 und KWD 425'400 von 70 Anlegern entgegengenommen und dabei die entgegengenommenen Gelder nicht der Vereinbarung gemäss in Finanz- produkte – insbesondere in IPOs – angelegt zu haben, sondern diese immer auch zur Deckung der Kosten seiner Gesellschaften oder seiner persönlichen Lebens- kosten sowie insbesondere zur Auszahlung bestehender Anleger verwendet zu ha- ben (act. 0 00 01 001 ff. S. 7 ff.).
- 73 -
2. Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, inhaltlich unwahre Konto- bzw. Depotauszüge ("Trading Report", "Portfolio Valuation") erstellt und an 16 Privatkläger/Geschädigte versandt zu haben (a.a.O. S. 116 ff.). B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Schlusseinvernahme bzw. schriftlicher Bericht vom 26. April 2021 sowie Er- gänzung vom 11. Juni 2021 1.1. Der Beschuldigte zeigte sich in der Schlusseinvernahme bzw. dem schriftli- chen Bericht nicht (vollumfänglich) geständig. Bezüglich des Vorwurfes des ge- werbsmässigen Betruges anerkannte er die Vorwürfe hinsichtlich einiger Privatklä- ger vollständig. In Bezug auf andere Privatkläger zeigte er sich teilweise geständig und hinsichtlich anderer Privatkläger war er überhaupt nicht geständig (act. 5 01 06 146 ff. S. 5 ff.). Ferner räumte er – in genereller Hinsicht – erst ab dem Jahr 2015 Probleme mit der Anlagetätigkeit ein (act. 5 01 06 146 ff. S. 3). 1.2. Hinsichtlich des Vorwurfes der Urkundenfälschung bestreitet er diesen ledig- lich bezüglich des Geschädigten CA._____ und des Privatklägers 10 (J._____; act. 5 01 06 146 ff. S. 43; act. 5 01 06 190 ff. S. 2 F/A 8).
2. Hauptverhandlung vom 7. November 2023 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 zeigte sich der Beschul- digte in Bezug auf die Urkundenfälschung nunmehr vollumfänglich geständig (act. 95 S. 17 und Prot. S. 18). Seine Position im Hinblick auf den Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges blieb fast dieselbe im Vergleich zur Untersuchung. Hin- sichtlich weniger Privatkläger anerkannte er einige zusätzliche Vorwürfe.
3. Fazit Der Beschuldigte anerkannte die ihm in der Anklage gemachten Vorwürfe teilweise nicht. Es ist daher – zumindest betreffend diejenigen Aspekte, hinsichtlich welcher der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet – zu prüfen, ob die Anklagesachverhalte betreffend die Ausgangslage (act. 0 00 01 001 ff. S. 3-6, welche der Beschuldigte
- 74 - aber grösstenteils anerkennt; vgl. sogleich Ziff. V.A) und den gewerbsmässigen Be- trug (act. 0 00 01 001 ff. S. 7-115; vgl. hinten Ziff. V.B) rechtsgenügend erstellt sind oder nicht. C. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 2.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 2.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechen- den Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Be- weis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach
- 75 - gesamthafter Beweiswürdigung relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1205/2022 vom 22. März 2022 E. 2.1.2 m.w.H.). 2.3. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Straf- verfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bun- desgerichtes 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). 2.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel of- fenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1 m.w.H.).
3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich
- 76 - ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff., S. 88 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). V. Sachverhalt A. Ausgangslage
1. CD._____ AG in Zug und Zürich / CD._____ Group (Anklageziffern 1-3) 1.1. Den entsprechenden Handelsregisterauszügen der CD._____ AG kann ent- nommen werden, dass diese – anklagegemäss – am 28. Januar 2011 mit Sitz an der …-strasse … in Zug mit einem Aktienkapital von CHF 100'000 gegründet wurde (act. 3 01 01 081 f.). Zweck der CD._____ AG war die Erbringung von Beratungs- und Managementdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Finanzen, Anla- gen und Investitionen (a.a.O.). Sie war eine berufsmässig tätige Finanzintermediä- rin und seit 22. August 2011 Mitglied des ET._____ …Vereins (act. 5 07 01 073). Per 24. September 2015 wurde an der CR._____-strasse … in Zürich eine Zweig- niederlassung gegründet (act. 03 01 01 083). Knapp zwei Jahre später, am
15. September 2017, wurde der Hauptsitz der CD._____ AG an die CR._____- strasse … in Zürich verlegt und der Sitz in Zug aufgehoben (act. 03 01 01 080; act. 03 01 01 081 f.). Am 2. Mai 2018 wurde über die CD._____ AG der Konkurs eröffnet (act. 2 35 01 050 f.). Der Beschuldigte bestritt diesen Teil der Anklage nicht (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Weiterungen erübrigen sich. 1.2. Ferner anerkannte der Beschuldigte Anklageziffer 2, in welcher es um den Arbeitsort bzw. die Büroräumlichkeiten des Beschuldigten respektive der CD._____
- 77 - AG sowie der CD._____ Group sowie die Art und Weise der Kommunikation mit den Anlegern geht (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). 1.3. Der Beschuldigte vereinte unter der sogenannten CD._____ Group neben der CD._____ AG, die DH._____ AG (Luzern), die CG._____ AG (Luzern), die CD._____ Global Marketing SL (GB._____), die CD._____ Kft. (Ungarn), die CD._____ AS (Oslo), die CD._____ Inc. (Seychellen) sowie die CD._____ Capital Management Limited (GE._____), die CD._____ Group Limited (GE._____), die CD._____ Management Limited (GE._____) und die CD._____ Limited (GE._____). Dies räumte der Beschuldigte einerseits ein (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Andererseits ergibt sich dies aus den Screenshots der Homepage der CD._____ bzw. der CD._____ AG/CD._____ Group – zumindest bezüglich der CG._____ AG (Luzern), der CD._____ Global Marketing SL (GB._____), der CD._____ Kft. (Un- garn) und der CD._____ Capital Management Limited (GE._____), welche Gesell- schaften ausdrücklich als Teil der CD._____ Group aufgeführt werden (act. 2 35 01 058 ff. und act. 2 35 01 061 ff.). Eine CD._____ Group als eigene Gesellschaft erscheint im Schweizerischen Handelsregister indes nicht. 1.4. Die anklagerelevanten Geschäfte liefen – gemäss Aussagen des Beschul- digten – niemals über die CD._____ AG, sondern über die CD._____ Group, die CD._____ Ltd. GE._____ und die CD._____ Management GE._____. Das Ge- schäft der CD._____ AG sei in eine richtige Richtung gegangen und gesund gewe- sen. Es sei alles legal abgelaufen (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 F/A 46 ff.). Die CD._____ AG habe keine IPO-Geschäfte gemacht (a.a.O. S. 12 f. F/A 51), was der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 93 S. 13).
2. CD._____ Gesellschaften in GE._____ / Initial Public Offering 2.1. Übersicht über die entgegengenommenen Gelder (Anklageziffer 4) Bei Ziffer 4 der Anklage handelt es sich um eine Zusammenfassung aller Anlage- gelder der in der Anklage aufgeführten 70 Anleger (act. 0 00 01 001 ff. S. 4). Nach- dem der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig ist (vgl. oben Ziff. IV), bestrei- tet er die Anzahl der Kunden sowie den Betrag der von ihm angeblich zur Vermö-
- 78 - gensverwaltung entgegengenommenen Gelder (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Die An- zahl Kunden und die Summe der vom Beschuldigten entgegengenommenen Gel- der wird sich ergeben, sobald jeder Anleger einzeln betrachtet wurde. An dieser Stelle ist auf eine diesbezüglich genauere Erstellung des Sachverhaltes daher zu verzichten. 2.2. Vermögensverwaltungsverträge (Anklageziffern 5-8) 2.2.1. Hinsichtlich der Anklageziffern 5-8 bestreitet der Beschuldigte die Ziffer 8; in Bezug auf die übrigen Ziffern (Anklageziffern 5-7) anerkannte er den Sachverhalt "im Grossen und Ganzen" (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Er bestritt vor allem den zeit- lichen Ablauf und wies den Vorwurf zurück, dass er bereits im Jahr 2011 damit begonnen habe, seine Kunden zu täuschen. Erst ab dem Jahr 2015 seien im Zu- sammenhang mit der Anlagetätigkeit Probleme aufgetaucht, welche dazu geführt hätten, dass er die ihm von gewissen Kunden anvertrauten Gelder nicht mehr ver- einbarungsgemäss habe anlegen können, dass er an bestimmte Kunden fiktive Ge- winne auszuzahlen begonnen und dafür teilweise auch Gelder von anderen Kun- den verwendet habe (a.a.O. S. 3). Da die übrigen Aspekte der Anklageziffern 5-7 nicht explizit bestritten, sondern vielmehr "im Grossen und Ganzen" anerkannt wer- den, ist bloss in der gebührenden Kürze und mit einigen Beispielen auf diese ein- zugehen. 2.2.2. Der Beschuldigte schloss die folgenden Vermögensverwaltungsverträge, wobei "AMA" Asset Management Agreement bedeutet und "AMOA" für Asset Ma- nagement and Omnibus Account Agreement steht: Anleger Datum Laufzeit Briefkopf Art des Aktenstelle Vertra- ges Privatklägerin 43 1.1.2010 bis GE._____ AMA act. 2 05 01 186 (AU._____ SA) 1.1.2017 ff. Privatkläger 3 8.11.2013 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 201 (D._____) ff.
- 79 - Privatklägerin 42 8.11.2013 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 182 (AT._____ Limited) ff. Privatklägerin 58 26.2.2014 unbekannt Zug AMA act. 2 05 01 190 (BM._____ Inc.) ff. (1 Seite des Vertrages fehlt) Privatklägerin 9 1.6.2013; 12 Monate; Zug; Zug AMA; act. 2 05 01 174 (I._____ Limited; 1.6.2013 12 Monate AMA ff.; act. 2 05 01 zwei Verträge) 178 ff. Privatklägerin 8 28.1.2014 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 170 (I1._____ Limited) ff. Privatklägerin 16 6.5.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 15 01 039 (O._____ Limited) ff. Privatklägerin 25 6.5.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 15 01 043 (AB._____ Limited) ff. Privatklägerin 39 28.1.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 05 01 193 (AQ._____ SARL) ff. Privatkläger 10 - unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in (J._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 03 234 ff. S. 2 F/A 9 Privatkläger 59 13.9.2012 3 Monate Zug AMA act. 2 03 01 026 (BN._____) ff. Privatklägerin 4 1.1.2016 12 Monate GE._____ AMA act. 2 03 01 050 (E._____ Ltd. ff. Privatkläger 37 12.6.2013 2 Monate Zug AMA act. 2 26 01 004 (AO._____ und (nicht gut ff. AN._____) lesbar, ev.
- 80 - auch 12 Monate) Privatkläger 57 2014 unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in (BL._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 01 140 ff. S. 3 F/A 11 f. Privatkläger 35 1.4.2014 12 Monate Zug AMA act. 2 22 01 015 (AL._____) ff. Geschädigter - unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in CA._____ kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 05 094 ff. S. 11 F/A 45 Privatkläger 34 - 12 Monate Zug (ge- AMA (ge- Vertrag nicht in (AK._____) (gemäss mäss lee- mäss lee- den Akten (bloss leerer Vor- rer Vor- rer Vor- leere Vorlage); lage) lage) lage) gem. Ausführun- gen des Beschul- digten in act. 5 01 03 234 ff. S. 11 F/A 67) Privatkläger 1 10.9.2014 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 282 (B._____) ff. Privatkläger 7 12.9.2014; 12 Monate; Zug; Zug AMA; act. 2 34 01 008 (H._____) 1.10.2015 12 Monate AMA ff.; act. 2 34 01 012 ff. Privatklägerin 31 6.10.2014 - Zug AMA act. 2 27 01 002 (AH._____) ff.
- 81 - Privatkläger 21 1.1.2015 90 Tage Zug AMA act. 2 02 01 064 (T._____ und ff. U._____) Privatkläger 66 21.5.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 305 (BU._____) ff. Privatklägerin 29 3.7.2015 90 Tage Zug AMA act. 2 02 01 074 (AF._____ SL) ff. Privatkläger 27 10.9.2014 90 Tage Zug AMA act. 2 25 01 006 (AD._____) ff. Privatkläger 14 15.10.2015 6 Monate Zug AMA act. 2 19 01 112 (M._____) ff. Privatkläger 56 15.10.2015 6 Monate Zug AMA act. 2 19 014 133 (BK._____) ff. Privatklägerin 17 - 12 Monate Zug AMA act. 2 02 01 127 (P._____) ff. Privatkläger 55 30.10.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 229 (BJ._____) ff. Privatkläger 53 22.11.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 219 (BH._____) ff. Privatkläger 32 4.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 154 (AI._____) ff. Privatkläger 26 22.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 179 (AC._____) ff. Privatklägerin 65 25.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 201 (BT._____ LLC) ff. Privatkläger 13 23.12.2015 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 097 (L._____) ff.
- 82 - Privatkläger 28 1.1.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 249 (AE._____) ff. Privatkläger 41 - 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 272 (AS._____) ff. Privatkläger 24 3.1.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 264 (AA._____) ff. Privatkläger 52 7.4.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 19 01 296 (BG._____) ff. Privatkläger 63 15.4.2016; 90 Tage; Zug; AMA; act. 2 02 01 042 (BR._____) 14.7.2016 12 Monate GE._____ AMA ff.; act. 2 02 01 054 ff. Privatkläger 61 4.5.2016 12 Monate Zug AMA act. 2 20 01 002 (BP._____) ff. Privatkläger 51 - 12 Monate unbekannt unbe- Vertrag nicht in (BF._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten (act. 5 01 03 001 ff. S. 18 F/A 117) und Schreiben des Beschuldigten vom 17. Juli 2016 (act. 2 21 01 011 ff.) Privatkläger 30 13.1.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 10 01 041 (AG._____) ff. Privatkläger 38 - 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 24 01 114 (AP._____) ff. Privatklägerin 46 30.6.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 11 01 009 (BA._____) ff.
- 83 - Privatklägerin 67 18.4.2016 90 Tage Zug AMA act. 2 11 01 005 (BV._____ Ltd.) ff. Privatklägerin 45 14.6.2016 3 Monate Zug AMA act. 2 08 01 014 (AW._____ Ltd.) ff. Privatklägerin 11 7.7.2016; 12 Monate; GE._____; AMA; act. 7 19 01 044 (K1._____) 15.1.2017 24 Monate GE._____ AMOA ff.; act. 2 11 01 091 ff. Privatkläger 64 11.7.2016 3 Monate GE._____ AMA act. 2 06 01 067 (BS._____) ff. Privatklägerin 12 2.8.2016 12 Monate GE._____ AMA act. 2 11 01 074 (K._____) ff. Privatkläger 50 22.9.2016 12 Monate GE._____ AMA act. 2 07 01 014 (BE._____) ff. Privatkläger 40 - unbekannt unbekannt unbe- Vertrag nicht in (AR._____) kannt den Akten; gem. Ausführungen des Beschuldigten in act. 5 01 01 411 ff. S. 16 F/A 67 Privatklägerin 20 12.2.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 35 01 105 (S._____ Ltd.) ff. Privatkläger 6 4.6.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 12 01 007 (G._____) ff. Privatkläger 44 20.6.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 35 01 113 (AV._____) ff. Privatkläger 62 12.9.2017 12 Monate GE._____ AMOA act. 2 13 01 004 (BQ._____) ff. 2.2.3. Ferner gibt es einen Vermögensverwaltungsvertrag vom 8. April 2013 mit der DA._____ Fund Inc. mit der "älteren" Darstellungsweise, mit der Zuger Adresse der CD._____ und einer unbegrenzten Laufzeit (act. 2 05 01 166 ff.). Schliesslich
- 84 - schloss der Beschuldigte auch mit dem DB._____ Capital Inc. Fond am 29. Juni 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Adresse in Zug und einer Lauf- zeit von 12 Monaten (act. 2 05 01 197 ff.). 2.2.4. Bezüglich des Geschädigten CA._____ geht die Staatsanwaltschaft von ei- nem Vermögensverwaltungsvertrag nicht näher bekannten Datums aus. Der Be- schuldigte bestätigte nie eindeutig, dass ein schriftlicher Vermögensverwaltungs- vertrag bestand (act. 5 01 01 211 S. 2 F/A 5 ff.; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124). Allerdings hätten sie eine Vermögensverwaltungsbeziehung vereinbart (act. 5 01 05 094 ff. S. 10 F/A 42). Der Geschädigte selbst erwähnte in seiner Strafanzeige keinen Vermögensverwaltungsvertrag (act. 2 37 01 001). Es ist daher davon aus- zugehen, dass kein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, aber eine mündli- che Vereinbarung bestand. 2.2.5. Die schriftlichen Vermögensverwaltungsverträge hatten Laufzeiten zwischen zwei (allenfalls drei [schlechte Lesbarkeit des Vertrages mit den Privatklägern 37 {AO._____ und AN._____}]) und zwölf Monaten. Entgegen der Anklage befindet sich in den Akten, soweit ersichtlich, kein Vertrag mit einer Laufzeit von bloss 30 Tagen bzw. einem Monat. Viele Anleger beliessen ihre Investments indes über mehrere Jahre beim Beschuldigten trotz grundsätzlich kürzerer Laufzeiten der As- set Management Agreements. 2.2.6. Von 2011 bis ca. Ende 2016 verwendete der Beschuldigte grösstenteils ein Asset Management Agreement wie beispielsweise dasjenige mit dem Privatklä- ger 63 (BR._____) vom 16. Juni 2016. Der Briefkopf lautete auf die CD._____ Group in Zug, unterzeichnet ist der Vertrag für die CD._____ vom Beschuldigten (act. 2 02 01 054 ff. S. 1 und S. 4). Es wird vereinbart, dass der Vertrag Schweizer Recht unterliegt (a.a.O. S. 3 "Section 11"), dass die Vermögenswerte auf einem Bankkonto im Namen des Kunden hinterlegt werden (a.a.O. S. 2 "Section 8") und die "Assets" für Anlagen in Wertschriften einschliesslich IPOs verwendet werden (a.a.O. S. 1 "Section 2 lit. d"). Weitere Beispiele für diese Art Vertrag sind die Ag- reements mit den Privatklägern 21 (T._____ und U._____; act. 2 02 01 064 ff. [1. Januar 2015]), mit der Privatklägerin 29 (AF._____ SL; act. 2 02 01 074 ff. [3. Juli 2015]), mit der Privatklägerin 17 (P._____; act. 2 02 01 127 ff. [undatiert]),
- 85 - mit den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____; act. 2 26 01 004 ff. [12. Juni 2013]), mit dem Privatkläger 13 (L._____; act. 2 19 01 097 ff. [22./23. Dezember 2015]); mit dem Privatkläger 14 (M._____; act. 2 19 01 112 ff. [13./18. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 56 (BK._____; act. 2 19 01 133 ff. [13./15. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 32 (AI._____; act. 2 19 01 154 ff. [4. Dezember 2015]), mit dem Privatkläger 26 (AC._____; act. 2 19 01 179 ff. [22. Dezember 2015]), mit der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC; act. 2 19 01 201 ff. [24./25. De- zember 2015]), mit dem Privatkläger 53 (BH._____; act. 2 19 01 219 ff. [22. No- vember 2015]), mit dem Privatkläger 55 (BJ._____; act. 2 19 01 229 ff. [30. Oktober 2015]), mit dem Privatkläger 28 (AE._____; act. 2 19 01 249 ff. [1. Januar 2016]), mit dem Privatkläger 24 (AA._____; act. 2 19 01 264 ff. [3. Januar 2016]), mit dem Privatkläger 41 (AS._____; act. 2 19 01 272 ff. [undatiert]), mit dem Privatkläger 1 (B._____; act. 2 19 01 282 ff. [8./10. September 2014]), mit dem Privatkläger 52 (BG._____; act. 2 19 01 296 ff. [7. April 2016]), mit dem Privatkläger 66 (BU._____; act. 2 19 01 305 ff. [21. Mai 2015]), mit dem Privatkläger 7 (H._____; act. 2 34 01 008 ff. [12. September 2014]), mit der Privatklägerin 45 (AW._____ Limited; act. 2 08 01 014 ff. [14. Juni 2016]) und mit dem Privatkläger 27 (AD._____; act. 2 25 01 006 ff. [undatiert]). Die älteren Verträge waren noch leicht anders dargestellt, der Inhalt unterschied sich indes nicht von den anderen, jüngeren Verträgen (z.B. Ver- trag mit Privatkläger 59 [BN._____] vom 13. September 2012 [act. 2 03 01 026]; Vertrag mit dem DA._____ Fonds vom 8. April 2013 [act. 2 05 01 166 ff.]). Wenige, erst im Jahr 2016 geschlossene Asset Management Agreements wiesen einen Briefkopf mit einer Adresse in GE._____ auf (vgl. Tabelle mit der Übersicht über die Vermögensverwaltungsverträge; z.B. Vertrag mit der Privatklägerin 4 [E._____ Ltd.] vom 1. Januar 2016, zweiter Vertrag mit dem Privatkläger 63 [BR._____] vom
14. Juli 2016, Vertrag mit dem Privatkläger 64 [BS._____] vom 11. Juli 2016, Ver- trag mit der Privatklägerin 11 [K1._____] vom 7. Juli 2016, Vertrag mit der Privat- klägerin 12 [K._____] vom 2. August 2016, Vertrag mit dem Privatkläger 50 [BE._____] vom 22. September 2016). 2.2.7. Ein Spezialfall ist ferner der Vertrag vom 1. Januar 2010 mit der Privatkläge- rin 43 (AU._____ SA) mit einer Laufzeit bis 1. Januar 2017 und der GE._____-Ad-
- 86 - resse im Briefkopf (act. 2 05 01 186 ff.). Wie gerade gesehen, schloss der Beschul- digte grundsätzlich erst ab dem Jahr 2016 Verträge mit der Adresse in GE._____. Im Jahr 2010 gab es das GE._____-Geschäft noch gar nicht, dieses wurde erst im Zusammenhang mit dem DA._____ Fund und dem DB._____ Fund aufgebaut (act. 5 01 02 284 ff. S. 4 F/A 15; vgl. dazu auch hinten lit. B.4.4 ff.). Aufgrund der ungewöhnlich langen Laufzeit und der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ei- gentlich noch gar nicht möglichen Adresse ist nicht auszuschliessen respektive ist vielmehr wahrscheinlich, dass dieser Vertrag nachträglich erstellt bzw. rückdatiert wurde. Dies wird für die Sachverhaltserstellung keine Rolle spielen (vgl. hinten lit. B.5.4), weshalb sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. 2.2.8. Anklagegemäss verwendete der Beschuldigte ab Anfang 2017 einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Titel "Asset Management and Omnibus Ac- count Agreement for Initial Public Offerings" (vgl. Tabelle mit der Übersicht über die Vermögensverwaltungsverträge). Vertragspartei seitens des Beschuldigten war die CD._____ Group Limited (GE._____). Diese neuen Verträge wurden internationa- lem bzw. Völkerrecht unterstellt, es wurde festgehalten, dass die Vermögenswerte zwar auf einem Sammelkonto (Omnibus-Account), aber auf den Namen des Kun- den hinterlegt werden, wobei die Kunden wirtschaftliche Eigentümer ihrer Vermö- genswerte bleiben. Die Vermögenswerte sollten schliesslich in IPOs investiert wer- den. Beispiele für diese Verträge sind die Verträge mit dem Privatkläger 30 (AG._____; act. 2 10 01 041 ff. [Vertrag gültig ab 13. Januar 2017]), mit dem Pri- vatkläger 6 (G._____; act. 2 12 01 007 ff. [Vertrag gültig ab 4. Juni 2017]), mit dem Privatkläger 38 (AP._____; act. 2 24 01 114 ff. [undatiert]) und mit dem Privatklä- ger 44 (AV._____; act. 2 35 01 113 ff. [Vertrag gültig ab 20. Juni 2017]). 2.2.9. Bezüglich des Inhalts der (schriftlichen) Vermögensverwaltungsverträge kann zusammenfassend somit festgehalten werden, dass gemäss allen Verträgen die Vermögenswerte in Aktien einschliesslich IPOs bzw. IPOs hätten angelegt wer- den sollen. 2.2.10. Einige Anleger – insbesondere Kunden des Creative IPO Fund und der Privatklägerin 46 (BA._____) nahestehende Unternehmen – hatten keinen Vertrag
- 87 - mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (Privatkläger 18 [Q._____]; Pri- vatklägerin 47 [BB._____ Inc.], Privatkläger 33 [AJ._____], Privatkläger 36 [AM._____], Privatklägerin 2 [C._____], Privatkläger 22 [V._____], Privatkläger 5 [F._____], Privatkläger 19 [R._____], Privatkläger 60 [BO._____], Privatkläger 23 [W._____], Privatklägerin 15 [N._____ Trust]; Privatklägerin 54 [BI._____ Founda- tion]). Was zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist bei diesen Privatklägern je einzeln zu prüfen. 2.3. Bankkonten (Anklageziffern 9-10) 2.3.1. Hinsichtlich Anklageziffern 9-10 anerkannte der Beschuldigte den Sachver- halt – ebenfalls – "im Grossen und Ganzen" (act. 5 01 06 146 ff. S. 2). Hinsichtlich des Pooling brachte der Beschuldigte vor, alle Kunden hätten gewusst, dass ihr Geld auf einem Konto lautend auf eine CD._____-Gesellschaft deponiert gewesen sei, weshalb nicht zutreffe, dass er seine Kunden mit der Klausel, wonach die Ver- mögenswerte auf einem Konto auf den Namen des Kunden verwahrt würden, habe täuschen wollen (a.a.O. S. 4). Sodann treffe es nicht zu, dass die Gelder der Kun- den auf Konten bei Banken mit Sitz in GE._____ deponiert worden seien, um es den Anlegern zu erschweren, seine Angaben zu überprüfen. Schliesslich habe er seine Kunden mit Bezug auf den Sitz der CD._____-Gesellschaft nicht getäuscht, da jeder Kunde seine Gelder direkt auf ein Bankkonto, welches auf eine CD._____- Einheit mit Sitz in GE._____ gelautet habe, überwiesen habe und nicht auf die CD._____ AG mit Sitz in der Schweiz (a.a.O. S. 5). Zu diesem letzten Vorbringen ist auf die Erwägungen unter lit. B.2.10 zu verweisen. 2.3.2. Ab Frühjahr/Sommer 2013 nahm der Beschuldigte mit seiner CD._____ Group die Vermögenswerte der Investoren auf drei Bankkonten der CD._____ Ge- sellschaften in GE._____ entgegen, was er an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 93 S. 14): Bank Konto-Nr. Begünstigte Kontoeröffnung DW._____ Limited, 11 CD._____ Limited 20. August 2012 GE._____ (act. 2 19 02 242 ff.)
- 88 - DW._____ Limited, 12 CD._____ Group Li- 28. Juni 2013 GE._____ mited (act. 2 19 08 002 ff.) DX._____ Limited, 13 CD._____ Group Li- 23. Oktober 2014 GE._____ mited (act. 2 19 05 459 ff.) 2.3.3. Vor diesem Zeitpunkt, also seit dem Jahr 2011, nahm der Beschuldigte von wenigen Anlegern auch Gelder auf den beiden Bankkonten der CD._____ Inc., Seychellen, bei der DS._____ in Liechtenstein (Konto-Nr. 32) und der DL._____ Bank in St. Gallen/Genf (Konto-Nr. 33) entgegen. 2.3.4. Insgesamt zeigt sich, dass von den anklagerelevanten Überweisungen an den Beschuldigten bzw. die CD._____ Group alle (mit Ausnahme von zweien) auf diese fünf Konten gingen. Lediglich von der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) gingen zwei Einzahlungen auf ein DN._____-Konto des Beschuldigten (act. 4 04 01 139 und act. 5 01 05 023; act. 4 04 01 149 und act. 5 01 05 023, wobei betreffend die letzte Zahlung von EUR 280'000 am 22. November 2017 aber keine Täuschung durch den Beschul- digten mehr wird nachgewiesen werden kann [vgl. hinten lit. B.60]). Der grösste Teil der anklagerelevanten Einzahlungen ging auf diese drei Bankkonten in GE._____ (vgl. zum Ganzen: Übersicht in act. 3 03 01 003 ff. bzw. Anhang zur Anklage [act. 0 00 01 001 ff. S. 126 ff.]). Die Ausführungen der Anklage erweisen sich damit als korrekt. 2.4. "Pooling" (Anklageziffer 11) 2.4.1. Dass der Beschuldigte die Gelder der Investoren auf den drei Bankkonten in GE._____ "gepoolt" hatte, räumte er bereits in der Hafteinvernahme ein (act. 5 01 01 001 ff. S. 18 F/A 74), er bestätigte das "Pooling" ferner in weiteren Einvernah- men (act. 05 01 01 075 ff. S. 4 F/A 19; act. 5 01 05 094 ff. S. 14 F/A 60) und im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 93 S. 14). Sogar in der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen am 20. Dezember 2019 führte er aus, Gelder vermischt zu haben (act. 9 01 01 027 ff. S. 2 ff. F/A 7).
- 89 - 2.4.2. Der Beschuldigte machte aber geltend, die Anleger hätten gewusst, dass keine Konten auf ihre Namen existiert hätten, die einen hätten das ausdrücklich so gewünscht, für andere sei es offensichtlich irrelevant gewesen (act. 5 01 06 146 ff. S. 4). Diesem Vorbringen kann kein Glaube geschenkt werden. Die Asset Agree- ments, die der Beschuldigte bis Ende 2016 verwendete, hielten ausdrücklich fest, dass die Vermögenswerte auf Konten, die auf die Kunden lauten, deponiert werden (vgl. oben Ziff. 2.2.6). Die späteren Asset Agreements sprachen zwar ausdrücklich von einem Sammelkonto (Omnibus Account), jedoch wurde auch in jenen Verträ- gen festgehalten, dass die Gelder auf den Namen der Kunden hinterlegt werden und der Investor wirtschaftlicher Eigentümer seiner eingebrachten Vermögens- werte bleibt (vgl. oben Ziff. 2.2.8). Bezeichnenderweise konnte der Beschuldigte auf die diesbezügliche Frage der Staatsanwältin, wieso es denn in den Asset Ma- nagement Agreements so stehe, keine nachvollziehbare Antwort liefern, sondern erklärte bloss, er brauche etwas Zeit, um diese Frage zu beantworten, denn es habe eine Vielzahl verschiedener Verträge gegeben. Er wolle die Frage heute nicht beantworten (act. 5 01 06 190 ff. S. 7 F/A 20). Nachdem der Beschuldigte ansons- ten bereitwillig Auskunft erteilte und sein Schweigen auf diese Frage (vgl. zum punktuellen Schweigen und dessen Würdigung vorne Ziff. IV.C.2.3) bloss damit zu erklären ist, dass es keinen plausiblen Grund gibt, ist dem Urteil zugrunde zu legen, dass die Investoren eben nicht wussten respektive – gemäss den von ihnen unter- zeichneten Verträgen – davon ausgingen, dass ihre Vermögenswerte auf eigenen Konten lagen bzw. bei den Sammelkonten zumindest auf ihren Namen deponiert waren. Angesichts des deutlichen Wortlautes der Verträge hatten die Investoren ferner auch keinen Grund zu zweifeln, dass ihre Gelder nicht auf separaten Konten deponiert werden. Zudem räumte der Beschuldigte schon in der Hafteinvernahme ein, dass er davon ausgehe, dass es in den Vereinbarungen einen Wortlaut gebe, der ihn dazu verpflichtet hätte, Unterkonten für jeden Kunden zu eröffnen (act. 5 01 01 001 ff. S. 18 F/A 76). Schliesslich erklärte der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) auf dessen Fragen ausdrücklich, dass das Geld (zwar) auf einem Om- nibus Account deponiert werde, die Vermögenswerte aber rechtlich getrennt seien ("whilst maintaining legal segregation of said assets"; act. 2 24 01 029 ff. S. 3).
- 90 - 2.4.3. Der Beschuldigte brachte ferner vor, dass gewisse IPOs/Vermögenswerte, die er habe erwerben wollen, den einzelnen Kunden mit verhältnismässig kleineren Beträgen nicht zugeteilt worden wären und ein Vorgehen mit höheren Beträgen auf einem Sammelkonto erforderlich gewesen sei (act. 5 01 01 075 ff. S. 5 F/A 22; ähn- lich auch an der Hauptverhandlung [act. 93 S. 15]). Dies mag zwar sein. In diesem Fall hätten die Investoren aber informiert werden müssen (mit dieser Begründung) und es hätte Buch geführt werden müssen, von welchem Investor welche Beträge stammten, was aber gerade nicht der Fall war (vgl. sogleich Ziff. 2.4.4). 2.4.4. Werden Vermögenswerte unzähliger Anleger gemeinsam bzw. "gepoolt" auf nur wenigen Konten – wie vorliegend – aufbewahrt, führt dies automatisch dazu, dass der Überblick über die Gelder der einzelnen Investoren nur schwer respektive kaum zu behalten ist, was der Beschuldigte denn auch einräumt (act. 5 01 01 001 ff. S. 18 f. F/A 78 [das Sammeln von Geld von ca. 30 Kunden auf lediglich drei Bankkonten sei "untragbar" geworden] und S. 20 F/A 87 [Bestätigung, wonach man da "ja nur den Überblick verlieren" kann]; act. 5 01 01 140 ff. S. 7 F/A 33 ["ich hatte die Übersicht verloren"]; act. 5 01 04 001 ff. S. 22 f. F/A 96 ["es war einfach unmög- lich, die Kontrolle zu behalten"]. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte über die Einzahlungen bzw. Vermögenswerte seiner Kunden nicht systematisch Buch führte, sondern – eingestandenermassen – sogar in der Anfangsphase, als er nur wenige Kunden hatte, bloss handschriftliche Notizen darüber hatte, welche Invest- ments von welchen Kunden waren (act. 5 01 07 044 ff. S. 18 F/A 82). Die An- schlussfrage, wie es später (nach Anfang 2015) gewesen sei, als es mehrere Kun- den gegeben habe, beantwortete der Beschuldigte – äusserst ausweichend und damit unglaubhaft – mit, es komme darauf an, wann später (a.a.O. F/A 83). Vor diesem Hintergrund war es geradezu logische Folge, dass der Beschuldigte den Überblick verlor und es von Anfang an zu einer willkürlichen Handhabung und wi- derrechtlichen Verwendung der Investitionen der Kunden durch den Beschuldigten kam. 2.4.5. In diesem Zusammenhang ist ferner auf einige bemerkenswerte Depositio- nen des Beschuldigten zu seinem Geschäftsgebaren und seinem Verständnis, wem was gehört, hinzuweisen. So gab er (mehrfach) an, dass es in seinem Kopf
- 91 - keinen Unterschied zwischen dem Konto der CD._____ Inc. und seinem persönli- chen Konto gegeben habe, da das Unternehmen zu 100% ihm gehört habe (act. 5 01 07 044 ff. S. 5 f. F/A 19 und F/A 23). Auf Vorhalt zweier Überweisungen des CD._____ Inc.-Kontos auf seine Konten, erklärte er, wie er schon gesagt habe, er habe die Konten gemischt (a.a.O. S. 29 F/A 148). Ferner führte er als generelle Anmerkung zu BW._____, I._____ und J._____ aus, es stimme zwar, wenn er sage, dass er die Gelder für Anlagen bekommen habe, aber er habe die Gelder auch erhalten, um unterschiedliche Transaktionen zu ermöglichen – für Bargeld, Diamantringe, Autos und auch Anlagen. Diese Transaktionen habe er nicht fein säuberlich bei jeder Firma verbucht, sondern er habe sich auf seine persönlichen Notizen verlassen (a.a.O. S. 31 F/A 157 ff.). Es zeigt sich, dass der Beschuldigte es nicht sehr genau nahm, wer Eigentümer welcher Gelder war und für welchen Zweck ihm Geld überwiesen wurde. 2.4.6. Der Beschuldigte verfügte neben den bereits erwähnten Konten ferner – an- klagegemäss und unbestrittenermassen (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 2) – über Tra- ding-Konten bei der DS._____ in Liechtenstein, lautend auf die DV._____ Ltd. Sey- chellen sowie lautend auf die DP._____ Ltd. GE._____, bei der DQ._____ Privat- bank SA in Panama, lautend auf die EH._____ S.A., bei der DX._____ … in Singa- pur, lautend auf die CD._____ Group Limited, bei der DX._____ Limited in GE._____, lautend auf die DP._____ Ltd., sowie bei der EI._____ Bank, lautend auf den Beschuldigten persönlich (act. 5 01 04 001 ff. S. 6 f. F/A 25 und S. 17 f. F/A 74 ff.; act. 5 01 07 044 ff. S. 26 F/A 130; act. 5 01 07 044 ff. S. 34 F/A 175 f. [betreffend EI._____-Konto); act. 5 01 04 001 ff. S. 7 F/A 29 [betreffend DX._____ …-Konto]). Er habe über die DV._____, die DP._____, die EH._____ S.A. und die CD._____ Inc. versucht, IPO-Zuteilungen zu erhalten (act. 5 01 04 001 ff. S. 7 F/A 27). 2.5. Trading-Aktivitäten des Beschuldigten (Anklageziffer 11) 2.5.1. Hinsichtlich Anklageziffer 11 in Bezug auf seine Trading-Aktivitäten liess der Beschuldigte geltend machen, dass seine Anlagetätigkeit in Wertschriften und in IPO-Aktien nicht geringfügig, sondern intensiv gewesen sei (act. 5 01 06 146 ff. S. 2).
- 92 - 2.5.2. Im Auftrag der Verfahrensleitung erstellte der interne Revisor EJ._____, nachdem die rechtshilfeweise ersuchten Bankunterlagen im Oktober 2021 aus GE._____ eingetroffen waren, eine Geldflussanalyse für die Jahre 2011-2015 (act. 3 03 01 014). Die Geldflussanalyse konzentriert sich auf die Jahre 2011 (ab
11. Oktober 2011) bis Ende März 2015, da der Beschuldigte nur für diesen Zeit- raum bestreitet, die Gelder der Anleger deliktisch verwendet zu haben (vgl. act. 3 03 01 013; ab Ende März 2015 war es zufolge des Zugeständnis' des Beschuldigte nicht mehr erforderlich, diese fortzusetzen). Insbesondere umfasst die Geldfluss- rechnung auch die fünf Konten, auf die die Einzahlungen der Investoren gingen (act. 3 03 01 014 [blaue Felder]). Zur Bedeutung der Farben in der Tabelle kann auf act. 5 01 07 044 ff. S. 2 f. F/A 6 bzw. act. 3 03 01 013 verwiesen werden. Inso- fern seitens der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zur Geldflussana- lyse geltend gemacht wurde, diese sei nicht vollständig, da die Unterlagen zu zwei Konten nicht verfügbar seien (act. 95 S. 5), ist auf die Erwägungen unter lit. B.2.4.7. zu verweisen. 2.5.3. Für die Zeit von Oktober 2011 bis Anfang 2015 ergibt sich aus der Geldfluss- rechnung, dass von einem intensiven Trading nicht die Rede sein kann (act. 3 03 01 014 [braune Felder = Investitionen]). Es gibt immer wieder Tage und auch meh- rere Tage am Stück, an denen kein Handel stattfand. Beispielsweise (zufällig aus- gewählte Monate) kam es im Oktober 2011 zu gar keinen Investitionen (act. 3 03 01 014 S. 1), obwohl schon USD 100'000 vom Privatkläger 10 (J._____) eingingen. Im November 2011 kam es nur am 18., 22., 25. und 28. November 2011 zu Trading (act. 3 03 01 014 S. 1 f.). Im März 2012 kaufte bzw. verkaufte der Beschuldigte Aktien am 14. und 30. März 2012 (a.a.O. S. 5 f.). Im Juli 2012 wurde gar lediglich am 27. Juli 2012 ein Betrag investiert (a.a.O. S. 9 f.). Im Oktober 2012 handelte der Beschuldigte am 2., 3., 12., 24., 25. (zwei Trades) und 29. Oktober 2012. Diesbe- züglich ist jedoch anzumerken, dass bei drei der sieben Transaktionen der Umfang weniger als USD 10'000 betrug und somit nur sehr geringfügige Geschäfte getätigt wurden – insbesondere angesichts der von den Anlegern investierten Summen (a.a.O. S. 13 f.). Im Januar 2013 kam es zu Handelsaktivitäten am 8., 15. und
28. Januar 2013 (a.a.O. S. 18 f.). Im September 2013 wurde am 2., 17. und
19. September 2013 gehandelt (a.a.O. S. 28 ff.). Im März 2014 kam es zu Trading
- 93 - am 7. und 10. März 2014 (a.a.O. S. 39 ff.). Im Juli 2014 handelte der Beschuldigte am 10., 14. (zwei Trades), 17., 18. (zwei Trades), 21. (zwei Trades) und 23. Juli 2014 (zwei Trades). Diese – beispielhafte – Darstellung liesse sich beliebig erwei- tern. Ein grundlegend anderes Bild ergibt sich in keinem anderen Monat (vgl. act. 3 03 01 014). Aus der Geldflussanalyse geht unmissverständlich hervor, dass – ent- gegen den Beteuerungen des Beschuldigten – nicht in grossem Stil getradet und Geld angelegt wurde. Bei einer intensiven Anlagetätigkeit und angesichts der ho- hen Beträge, die dem Beschuldigten zuflossen, wären deutlich mehr Trades zu er- warten. Es wurden bloss sporadisch Gelder in Wertschriften investiert. 2.5.4. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte – gerade auch in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten – zu vielen Trades sogar ausführte, er habe sein eigenes Geld investiert (z.B. Kauf von Aktien von EK._____ und EL._____ am 18., 22., 25. und
28. November 2011 [act. 5 01 07 044 ff. S. 7 F/A 26 f.], Kauf von Aktien von EM._____ Inc. am 2. Mai 2012 [a.a.O. S. 17 f. F/A 81], Kauf und Verkauf von Aktien von EM._____ Inc., EK._____ und EN._____ Ende Januar und Februar 2013 [a.a.O. S. 27 F/A 134]). Das heisst, der Beschuldigte hat noch weniger Trades für seine Anleger ausgeführt. 2.5.5. In allgemeiner Hinsicht ist anzufügen, dass der Revisor, der die Geldfluss- rechnung erstellt hatte, nicht nur die Kontoauszüge, sondern auch die Detailbelege betrachtet hatte (vgl. act. 5 01 07 044 ff. S. 32). Der Beschuldigte musste sodann auf Vorhalt von Seite 25 der Geldflusstabelle 2013, wonach keine Investments in GE._____ oder bei den bekannten Banken bis zum 30. Juni 2013 getätigt worden seien, einräumen, ja, er sehe das. Es sei aber nicht plausibel, dass keinerlei Inves- titionen in GE._____ gemacht worden seien, denn der Zweck sei ja gewesen, dass die Leute ihm dort helfen würden, Zugang zum Trading zu erhalten. Darauf entgeg- nete der Revisor, auch auf den Detailbelegen keine Aktientrades oder Investitionen gefunden zu haben, worauf der Beschuldigte ihm zustimmte und erklärte, sie auch nirgends gefunden zu haben (a.a.O. S. 32 F/A 165 ff.). 2.5.6. Als Erklärung für die fehlenden Investitionen von Anlagegeldern gab der Be- schuldigte an, sie hätten in GE._____ nicht das gleiche System wie in Europa hin- sichtlich des Verbuchens von Transaktionen (a.a.O. S. 31 f. F/A 162 f.). Vor dem
- 94 - Hintergrund der obenstehenden Erwägung (es waren schlichtweg keine Detailbe- lege für solche Transaktionen vorhanden) muss diese Erklärung des Beschuldig- ten, warum auf Seite 24 der Geldflusstabelle keinerlei Investitionen der erst am
21. Juni 2013 vom Privatkläger 10 (J._____) eingegangenen fast USD 500'000 zu sehen sind, als unglaubhaft, blosse Ausrede und Schutzbehauptung eingestuft werden. 2.5.7. Betreffend die bloss sporadischen Investitionen machte der Beschuldigte auch einmal (in Zusammenhang mit dem Privatkläger 3 [D._____]) auf den Vorhalt, dass er von am 11. Juni 2012 eingegangenem Geld bis zum 30. Juni 2012 keine Investition für diesen getätigt habe, geltend, es sei normales Geschäft gewesen, es hätten bis zu sechs Monate vergehen können, ohne ein Investment getätigt zu ha- ben. Diese Anlagen seien für spezielle Gelegenheiten gewesen und nicht einfach nur dafür, am nächsten Tag eine Anlage zu tätigen (act. 5 01 07 044 ff. S. 19 F/A 88). Diese Aussage vermag die geringe Handelsaktivität des Beschuldigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Übergibt ein Investor jemandem Geld für die An- lage in Wertschriften, so wird erwartet, dass diese Beträge zeitnah investiert wer- den. Dies gilt umso mehr bei hohen Geldbeträgen (oft mehrere hunderttausend Franken, Dollar oder Euro) wie sie hier – praktisch ausschliesslich – vorkommen. Bei solch grossen Vermögenswerten erwarten die Anleger erst Recht, dass diese investiert und nicht einfach auf einem Konto belassen werden, wo mutmasslich deutlich weniger – oder sogar gar kein – Ertrag resultiert als wenn sie – beispiels- weise in Aktien – investiert worden wären. Für das blosse Belassen der Gelder auf einem (Bank-)Konto hätten die Anleger die Dienste des Beschuldigten nicht in An- spruch nehmen müssen. 2.5.8. Hinsichtlich des Zeitraums ab Anfang 2015 räumte der Beschuldigte schon in der Hafteinvernahme ein, Gelder neuer Kunden benutzt zu haben, um andere, bestehende Kunden zufrieden zu stellen (act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 10). Zwi- schen 2014-2017 habe er nicht alle Gelder, die er entgegengenommen habe, in IPOs investiert (a.a.O. F/A 37 f.). Auch in seiner Schlusseinvernahme bzw. Schlussstellungnahme gab er an, in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter auch
- 95 - dann noch Vermögenswerte von bestimmten Kunden entgegengenommen zu ha- ben, als er bereits gewusst habe, dass er die Gelder nicht vereinbarungsgemäss würde anlegen können, sondern dass er sie ganz oder teilweise für Zahlungen an andere Kunden, für den Unterhalt der CD._____ AG und für private Zwecke einset- zen würde. Damit habe er aber nicht bereits im Jahr 2011 begonnen, sondern erst ab dem Jahr 2015 seien diese Probleme aufgetaucht (act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Weitere Ausführungen betreffend die Trading-Aktivitäten des Beschuldigten bzw. vielmehr die fehlende Handelstätigkeit des Beschuldigten mit den Geldern seiner Kunden sind daher nicht nötig.
3. Die Anleger um BW._____ / J._____ / BA._____ (Anklageziffer 12) 3.1. Die Anklage führt sodann in Ziffer 12 noch aus, dass unter anderem BW._____ und J._____ zu den ersten Anlegern gehört haben und der Beschuldigte zu diesen in einer freundschaftlichen Beziehung gestanden sei. Diese beiden wür- den eine entscheidende Rolle im Aufbau des Kundennetzes spielen, da – mit Aus- nahme von Privatkläger 18 (Q._____) – alle Anleger entweder direkt oder indirekt durch sie und ab dem Jahr 2016 durch die Privatklägerin 46 (BA._____) den Be- schuldigten und sein angeblich lukratives Wertschriften-/IPO-Trading kennen ge- lernt hätten. 3.2. Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er selber erklärte, BW._____ seit dem Jahr 2001 zu kennen und eine sehr enge Beziehung mit diesem gehabt zu haben (act. 5 01 02 268 ff. S. 2 und S. 3). Zum Privatkläger 10 (J._____), der ihm 2001 erstmals Geld für Trading überwiesen habe (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 14), gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser sei die "Genesis" von allem (act. 5 01 03 001 ff. S. 22 F/A 151). Es sei so, dass jeder Kunde, den die Staatsan- wältin kennen würde, ihm vom Privatkläger 10 (J._____) vorgestellt worden sei. Dieser habe ihn bei den Kunden empfohlen, insbesondere beim Privatkläger 57 (BL._____) und beim Privatkläger 59 (BN._____). Etwa 70% der Kunden seien ihm direkt vom Privatkläger 10 vorgestellt worden, 30% seien indirekt gekommen (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 10 ff.).
- 96 - 3.3. Nachdem die Privatklägerin 46 (BA._____) einräumte, mit dem Beschuldig- ten von ca. August 2016 für etwa ein Jahr eine intime Beziehung gehabt zu haben (act. 5 02 01 131 ff. S. 31 F/A 86), ist ohne weiteres – anklagegemäss – von einer engen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten auszugehen. B. Gewerbsmässiger Betrug
1. Vorbemerkungen (einschliesslich Ausführungen zu Anklageziffer 13) 1.1. Die Staatsanwaltschaft stellt beim gewerbsmässigen Betrug den Täu- schungshandlungen gegenüber den einzelnen Geschädigten eine Übersicht über die Täuschungshandlungen voran (act. 0 00 01 001 ff. S. 7-11 [Anklageziffern 13- 19]). Bei einem serienmässig begangenen Betrug, bei welchem der Täter nach demselben, auf eine ganze Opfergruppe angelegten Handlungsmuster vorgeht, darf das Gericht nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale des Betru- ges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit jedenfalls die Einzel- fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichts- punkten nicht wesentlich unterscheiden. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmus- ter abweichen. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in du- bio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (nicht publizierte E. 3.3 in BGE 144 IV 52 [= Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018]). Ein solches Seriendelikt liegt hier vor. Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob die vorangestellten Täuschungshandlungen erstellt werden können, so dass bei den einzelnen Geschädigten dann – abgesehen von den nicht gleich gelagerten Einzel- fällen – auf diese verwiesen werden kann. 1.2. Die Reihenfolge der Privatkläger gemäss nachfolgender Ziff. 2.13 ff. richtet sich nach der Anklage, weshalb die Privatkläger weder nach Nummern (Reihen- folge des Rubrums) geordnet noch alphabetisch sortiert sind (anders bei den Zi- vilansprüchen [vgl. hinten Ziff. XI.E).
- 97 - 1.3. Die von der Anklagebehörde vorgenommene Zusammenfassung in Ziffer 13 der Anklage – insbesondere hinsichtlich der exakten Anzahl Anleger und der Höhe der Geldzahlungen der Investoren – ergibt sich erst nach Erstellung des übrigen Sachverhaltes. Ebenso der genaue Zeitraum der Täuschungen durch den Beschul- digten, zumal er – wie gesehen (vgl. vorne Ziff. IV.B) – erst für den Zeitraum ab 2015, wenn überhaupt, geständig ist. Was indes – mit der Anklage – zutrifft, ist, dass aufgrund der bereits erwähnten (vgl. vorne lit. A.3) Gruppierungen eine Mund zu Mund-Propaganda über die Möglichkeiten, beim Beschuldigten über die CD._____ Group gewinnbringend Vermögenswerte in Finanzprodukte (insbeson- dere IPOs) anzulegen, entstand, führte der Beschuldigte doch selbst aus, der Grund, warum gewisse Leute ihm spontan Geld gesandt hätten, sei wohl, weil BL._____ und BN._____ diese IPO-Trades als lukrative Investments bei ihrer Gruppe angepriesen hätten (act. 5 01 01 140 ff. S. 15 f. F/A 84). 1.4. Schliesslich beschlagen gewisse Anklageziffern praktisch ausschliesslich die rechtliche Würdigung (v.a. Anklageziffern 17 und 18), weshalb diese Aspekte unter jenem Titel abzuhandeln sein werden (vgl. hinten Ziff. 2.11. und Ziff. VI [zur rechtlichen Würdigung]).
2. Übersicht über die Täuschungshandlungen 2.1. Auftreten des Beschuldigten (Anklageziffer 14) 2.1.1. Die Privatklägerin 46 (BA._____) erklärte zum Auftreten des Beschuldigten, dieser habe sich als sehr erfolgreicher Geschäftsmann ausgegeben. Er habe Bilder eines Helikopters und eines Privatjets gezeigt, die er benutze, er habe über meh- rere Autos und einen Privatchauffeur verfügt, sei Besitzer von Wohnungen in Zü- rich, GU._____, GC._____ und Los Angeles gewesen und schliesslich habe er eine grosse Uhren- und Kunstsammlung besessen (act. 5 02 01 131 ff. S. 6 F/A 7). Auf diese Angaben kann abgestützt werden, sie erscheinen glaubhaft, da sie mit objek- tiven Umständen in Einklang stehen. So war der Beschuldigte Eigentümer einer Wohnung in GU._____ und zweier Luxusautos der Marke "Porsche" (vgl. vorne Ziff. III.I.1.1), er wohnte in einer Wohnung im Zürcher … (act. 9 01 01 006) und er
- 98 - hatte eine grosse Uhren- und Kunstsammlung (vgl. act. 8 03 01 050 [Beschlagnah- meverfügung betreffend Armbanduhren]; act. 4 05 01 217 ff. [Sicherstellungsliste betreffend Kunstgegenstände]). 2.1.2. Gemäss Prospekt des DA._____ und, gestützt auf welchen diverse Investo- ren ihr Geld anlegten (z.B. Privatkläger 5 [F._____], Privatkläger 19 [R._____], Pri- vatkläger 22 [V._____], Privatkläger 36 [AM._____], Privatkläger 48 [BC._____], Privatkläger 49 [BD._____]), ist der Beschuldigte seit 1987 im Vermögensverwal- tungsgeschäft und im Aktienhandel sowie in den letzten 20 Jahren im IPO-Handel tätig (act. 5 05 05 091 ff. S. 4). 2.1.3. Der Beschuldigte trat demzufolge – anklagegemäss – als erfolgreicher, seri- öser und wohlhabender Vermögensverwalter aus der Schweiz mit langjähriger Er- fahrung im Vermögensverwaltungs- und Börsengeschäft auf. Dieses Bild vermit- telte er seinen Anlegern. Unerheblich ist, ob dies der Wahrheit entspricht und zu- trifft, und er – wie es seitens der Verteidigung vorgebracht wird – auch tatsächlich erfolgreich viele Jahre zunächst in den USA und dann in Europa als Vermögens- verwalter tätig war (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Entscheidend ist, dass er so – nämlich als erfolgreicher, seriöser und wohlhabender Vermögensverwalter mit langjähriger Erfahrung im Vermögensverwaltungs- und Börsengeschäft aus der Schweiz – auftrat. 2.2. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zweckbestimmung der überwiesenen Gelder 2.2.1. In Ziffer 15 der Anklage wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen vor- getäuscht zu haben, dass die Vermögenswerte der Anleger vollständig in IPOs o- der andere Wertschriften angelegt werden. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2015 räumte der Beschuldigte ein, dass er die ihm übergebenen Gelder nicht mehr ver- einbarungsgemäss hatte anlegen können (act. 5 01 06 146 ff. S. 3; act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 38). Von diesem bereits in der Hafteinvernahme abgegebenen Zuge- ständnis ist auszugehen. Es ist daher nur noch für den Zeitraum 2011-2014 zu prüfen, ob der Beschuldigte die investierten Gelder vereinbarungsgemäss anlegte.
- 99 - 2.2.2. Dass in den Verträgen mit dem Beschuldigten festgehalten wurde, dass die Investitionen in IPOs und andere Wertschriften hätten fliessen sollen, wurde bereits erwogen (vgl. vorne lit. A.2.2.6 und lit. A.2.2.8). Es ist zudem nicht vorstellbar, dass Personen, die in keinem familiären oder ähnlich innigem Verhältnis zum Beschul- digten stehen, diesem solche hohen Vermögenswerte (die meisten Einzahlungen hatten Summen von USD 100'000, CHF 100'000, GBP 100'000 oder EUR 100'000 und mehr zum Inhalt) für anderes als Vermögensverwaltung anvertrauen – jeden- falls nicht für die Auszahlung anderer Investoren oder für eigene Bedürfnisse des Beschuldigten. 2.2.3. Was vereinbart wurde bei denjenigen Geschädigten/Privatklägern, die kei- nen Vertrag mit dem Beschuldigten hatten, ist jeweils bei diesen zu prüfen (vgl. auch vorne lit. A.2.2.10). 2.2.4. Hinsichtlich des Zeitraums 2011-2014 kann anhand der Geldflussrechnun- gen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 festgestellt werden, dass der Be- schuldigte die ihm anvertrauten Gelder nicht vereinbarungsgemäss investierte. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben lit. A.2.5), kam es mit Ausnahme von einigen Wertschriftenkäufen und -verkäufen zu keiner relevanten Handelstätigkeit. Davon, dass der Beschuldigte die Anlagegelder seiner Kunden auch für die Zeit bis 2015 vollständig in IPOs oder andere Wertschriften angelegt hätte, kann damit keine Rede sein. Dies brachte der Beschuldigte seinen Kunden nie zur Kenntnis, weshalb er sie entsprechend täuschte. 2.3. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – "Pooling" Dass die Kunden davon ausgingen, dass ihre Gelder auf einem separaten (Unter-)Konto angelegt werden und die Anleger diesbezüglich getäuscht wurden, wurde bereits erwogen (vgl. oben lit. A.2.4.2). 2.4. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Bewirtschaftung im Sinne eines Ponzi-Systems 2.4.1. Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlage- system bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspiegelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich
- 100 - lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen – oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Sicherheit – verwaltet und ver- mehrt, ihre Einlagen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass ange- legt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen lediglich aus den von angewor- benen Neukunden einbezahlten Anlagegeldern finanziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegenforderung gegenüber (Urteil des Bundesgerichtes 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 2.4.2. Für den Zeitraum ab 2015 räumte der Beschuldigte konstant ein, für die Aus- zahlung bestehender Kunden – zumindest teilweise – auch Gelder anderer Kunden verwendet zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 3; act. 5 01 01 001 ff. S. 10 F/A 34 und F/A 40; vgl. auch act. 5 01 01 140 ff. S. 7 F/A 33). Aber auch bis März 2015 ver- wendete der Beschuldigte Neugelder für die Auszahlung bestehender Kunden. Vorab ist zu beachten, dass die Anleger kurz nach Beginn ihrer Investitionen natür- lich noch nicht ungeduldig werden und noch kaum Rück- bzw. Gewinnauszahlun- gen verlangt haben dürften. Am Anfang vertrauten noch alle in den Beschuldigten und dessen Investitionen. Die erste grössere Rückzahlung an einen Geschädig- ten/Privatkläger erfolgte am 22. August 2012; es wurden ca. USD 250'000 an den Privatkläger 10 (J._____) zurückbezahlt (a.a.O. S. 11). Vorgängig dazu gingen am
7. August 2012 GBP 150'000 und am 13. Juli 2012 USD 200'000 je vom Privatklä- ger 3 (D._____) ein, wobei die USD 200'000 auf dasjenige Konto einbezahlt wur- den, ab dem dann auch die Zahlung an den Privatkläger 10 (J._____) getätigt wurde (a.a.O. S. 10). Andere Beträge in dieser Grössenordnung gingen in jener Zeitspanne (auf besagtem Konto) nicht ein, vielmehr kam es sogar zu erheblichen Abflüssen. Der Beschuldigte wäre ohne die Gelder des Privatklägers 3 (D._____) somit nicht in der Lage gewesen, diese Zahlung an den Privatkläger 10 (J._____) vorzunehmen, zumal er am 27. August 2012 noch eine zweite Überweisung an den Privatkläger 10 (J._____) von ca. USD 100'000 machte. Damit floss ein grosser Teil des Investments des Privatklägers 3 (D._____) an den Privatkläger 10 (J._____). Die nächste anklagerelevante Rückzahlung fand am 4. März 2013 an die Privatklä- gerin 42 (AT._____ Limited) über ca. USD 200'000 statt. Nur drei Tage vorher, am
1. März 2013, ging auf dasselbe Konto die Einzahlung des Privatklägers 3
- 101 - (D._____) bzw. von dessen Ehefrau von USD 150'000 ein (a.a.O. S. 20). Der Zu- sammenhang drängt sich geradezu auf. Dieses Geld wurde unmittelbar nach Ein- gang für die Rückzahlung verwendet. Am 13., 19., 25. und 27. September 2013 kam es zu weiteren Rückzahlungen an den Privatkläger 10 (J._____) von total rund USD 1'000'000. Nur kurz vorher, am 4. und 10. September 2013 überwiesen der Privatkläger 3 (D._____) und die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) zusammen ca. USD 1.1 Mio. auf dasjenige Konto, von dem die Rückzahlungen getätigt wurden (a.a.O. S. 28 f.). Ganz offensichtlich wurden diese Rückzahlungen an den Privat- kläger 10 (J._____) mit Geldern von Neukunden geleistet. Diese erheblichen Rück- zahlungen an den Privatkläger 10 (J._____) erstaunen überdies nicht, da der Be- schuldigte jenen als Genesis all seiner Kunden, der damit eine Verbindung zu allen anderen Kunden hat, bezeichnet (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 10). Dem Privatklä- ger 10 (J._____) musste der Beschuldigte demzufolge besonders Sorge tragen und ihn quasi "bei Laune" halten. Der Privatkläger 10 (J._____) durfte nicht misstrau- isch werden und musste von seinen Investitionen besonders überzeugt sein. Zu den nächsten höheren Rückzahlungen an Privatkläger kam es am 19. November 2013 (an den Privatkläger 3 [D._____]) von rund USD 86'000 und am 28. Novem- ber 2013 an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) von USD 150'000 (act. 3 03 01 014 S. 33 f.). Diesen beiden Rückzahlungen ging eine zeitlich nur wenig vorher getätigte Einzahlung der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) von USD 500'000 am
13. November 2013 voraus. Der Privatkläger 59 (BN._____) erhielt am 13. und
14. Februar 2014 Rückzahlungen von total ca. USD 1.2 Mio. (a.a.O. S. 39). Nur gerade am 10. Februar 2014 ging auf dasselbe Konto eine Einzahlung des Privat- klägers 57 (BL._____) bzw. von dessen Ehefrau von fast USD 1.5 Mio. ein (a.a.O.). Erneut ist aufgrund der zeitlichen Nähe sowie der fast übereinstimmenden Beträge offensichtlich, dass die Zahlungen an den Privatkläger 59 (BN._____) nur getätigt werden konnte, da nur drei bzw. vier Tage zuvor die hohe Überweisung des Privat- klägers 57 (BL._____) erfolgte. Ein letztes Beispiel aus einer späteren Phase der Tätigkeit des Beschuldigten findet sich ab dem 8. Januar 2015. An jenem Tag ging eine Einzahlung des Privatklägers 21 (T._____) von USD 187'000 ein (a.a.O. S. 59). Just am 9. Januar 2015 erfolgte eine Rückzahlung von ca. USD 45'000 ab
- 102 - dem gleichen Konto an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited; a.a.O.). Dass der Be- schuldigte die Rückzahlungen jeweils auch mit anderem Geld bzw. Gelder anderer Konten hätte vornehmen können (so die Verteidung [Prot. S. 15]), trifft nicht zu. Der Geldflussrechnung lässt sich nämlich entnehmen, dass der Beschuldigte keine Be- träge in derartigen Grössenordnungen auf anderen Konten hatte (act. 3 03 01 014). Insgesamt ist also erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seiner Beteuerungen auch vor dem Jahr 2015 Neugelder – zumindest unter anderem – auch für die Aus- zahlung bestehender Kunden verwendete. 2.4.3. Eingestandenermassen verwendete der Beschuldigte ferner schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten Gelder seiner Anleger für private Zwecke oder den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften. Beispielsweise nahm er bereits am
14. Oktober 2011 eine Überweisung von EUR 15'000 vom EUR-Konto der CD._____ auf sein Konto in GB._____ für persönliche Ausgaben vor, was er zugab (act. 5 01 07 044 ff. S. 4 F/A 10). Bereits am 26. Oktober 2011 wurden wieder EUR 10'000 auf das Konto des Beschuldigten in GB._____ und CHF 10'000 auf sein CC._____-Konto überwiesen – für persönliche Auslagen (a.a.O. S. 4 F/A 14). Zu einer weiteren Überweisung von EUR 10'000 auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank Sabadell in GB._____ für Persönliches kam es am 11. November 2011 (a.a.O. S. 5 F/A 16). Zu weiteren Überweisungen für persönliche Auslagen kam es aber auch in den Folgejahren, so beispielsweise für das Jahr 2012 am
4. Januar 2012 (EUR 10'000; a.a.O. S. 12 F/A 60), am 9. Januar 2012 (CHF 30'000; a.a.O. S. 13 F/A 62), am 17. Januar 2012 (CHF 4'000; a.a.O. S. 13 F/A 63) und am 18. Januar 2012 (EUR 12'000; a.a.O. S. 13 F/A 64). Im Jahr 2013 tätigte er – exemplarisch – am 22. Februar 2013 (CHF 65'000), am 26. Februar 2013 (CHF 50'000) sowie am 1. März 2013 (CHF 85'000) Überweisungen auf sein Konto bei der DT._____ (ehem. DS._____) für Unternehmensausgaben sowie per- sönliche Auslagen (a.a.O. S. 28 F/A 140). Hinsichtlich dem Jahr 2014 räumte der Beschuldigte auf Vorhalt von Seite 58 der Geldflusstabelle bzw. die Feststellung, dass seinen Konten per 31. Dezember 2014 ca. USD 6.8 Mio. gutgeschrieben wor- den seien und er ca. USD 900'000 bar bezogen, welches Geld er auch ausgegeben habe, da seine Konten mit ca. USD 400'000 im Minus gewesen seien, ein, das sei möglich (act. 5 01 07 080 ff. S. 17 F/A 94 i.V.m. F/A 92). Das Bild, das sich über
- 103 - die Jahre von 2011 bis 2014 ergibt, spricht somit eine deutliche Sprache. Einge- gangene Gelder verwendete der Beschuldigte – auch – für private Zwecke und den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften. 2.4.4. Der Beschuldigte räumte auch betreffend viele Bargeldbezüge ein, dass diese zur Deckung persönlicher Auslagen respektive zur Deckung allgemeiner Aus- lagen gewesen seien (z.B. a.a.O. S. 6 F/A 21, a.a.O. S. 8 F/A 34, a.a.O. S. 9 F/A 43). Einschränkend führte er aber auch aus, dass nur einige dieser Bargeldab- hebungen für ihn persönlich gewesen seien, andere seien für eine Handvoll Leute, fünf bis sechs Personen, die keine konventionellen Kunden, sondern seine persön- lichen Freunde gewesen seien und die das Geld gebraucht hätten, gewesen. Daher habe er für die Bargeldübergaben an die Kunden auch keine Quittung ausgestellt (a.a.O. S. 13 f. F/A 65 f.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in diesen – einschränkenden – Ausführungen festhält, dass einige der Bar- geldbezüge persönliche Auslagen waren. Hinzu kommt, dass seine Aussage, er habe teilweise Bargeld seinen Freunden/Kunden übergeben, nicht uneinge- schränkt glaubhaft ist. Dass der Beschuldigte als langjähriger Vermögensverwalter solche Geschäfte ohne die Ausstellung einer Quittung tätigt, erscheint eher un- wahrscheinlich, zumal er keine weitere Erklärung für diesen doch eher ungewöhn- lichen Umstand abgibt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und liefert der Beschul- digte keine Erklärung, weshalb diese Kunden/Freunde nicht selber Bargeld bezie- hen konnten. 2.4.5. Nachdem soeben aufgezeigt wurde, für was der Beschuldigte das Geld be- nötigte, ist noch zu erstellen, woher die finanziellen Mittel stammten, die der Be- schuldigte ausgab. In der Geldflusstabelle sind die Einzahlungen der Investoren grün hinterlegt (act. 3 03 01 013 und act. 3 03 01 014). Eine weitere Übersicht über die anklagerelevanten Einzahlungen der Anleger findet sich in act. 3 03 01 003 ff. Diesen Dokumenten kann entnommen werden, dass bereits ab 2011 ein ganz we- sentlicher Teil der Einkünfte auf den CD._____-Konten von Privatklägern/ Geschädigten des vorliegenden Verfahrens stammten. So überwies der Privatklä- ger 10 (J._____) am 12. Oktober 2011 USD 100'000 (act. 3 03 01 014 S. 1), am
26. April 2012 kamen EUR 200'000 von der Privatklägerin 43 (AU._____ SA; a.a.O.
- 104 - S. 7), am 11. Juni 2012 überwies der Privatkläger 3 (D._____) USD 150'000 (a.a.O. S. 8), am 13. Juli 2013 kamen weitere USD 200'000 vom Privatkläger 3 (D._____) und am 7. August 2012 GBP 150'000 (a.a.O. S. 10). Anschliessend "intensivierten" sich die Einzahlungen – sowohl bezüglich Anzahl als auch bezüglich Höhe der In- vestitionen. Am 17. September 2012 gingen vom Privatkläger 59 (BN._____) USD 250'000 ein (a.a.O. S. 12) und nur einen Tag später wurden vom Privatklä- ger 10 (J._____) USD 500'000 einbezahlt (a.a.O. S. 12). Bereits am 28. September 2012 zahlte der Privatkläger 59 (BN._____) weitere USD 250'000 ein (a.a.O. S. 12). Am 9. November 2012 überwies der Privatkläger 60 (BO._____) USD 250'000 (a.a.O. S. 15). Weitere Einzahlungen der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) über CHF 500'000 (am 14. Januar 2013) sowie der Privatkläger 59 und 60 (BN._____ und BO._____) über je USD 250'000 (je am 15. Januar 2013) folgten (a.a.O. S. 18). Am 4. Februar 2013 zahlte der Privatkläger 59 (BN._____) weitere USD 250'000 ein (a.a.O. S. 19). Von der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) gingen hernach am 18. April 2013 USD 250'000 ein (a.a.O. S. 22), am 14. Juni 2013 über- wiesen die Privatkläger 37 (Ehepaar AN._____/AO._____) USD 250'000, am
21. Juni 2013 kamen nochmals USD 500'000 vom Privatkläger 10 (J._____; a.a.O. S. 24) und am 27. Juni 2013 überwies die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) EUR 150'000 (a.a.O. S. 25). Es war also bereits in der Anfangsphase der Tätigkei- ten des Beschuldigten ein steter Fluss von Zahlungseingängen vorhanden, der es ihm ermöglichte, die Gelder für private Zwecke und den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaften zu verbrauchen, zumal er diese Gelder – wie bereits gesehen – ja nicht im Finanzmarkt anlegte. Ab Mitte 2013 gingen dann fast jeden Monat (Aus- nahmen: August 2013, Januar 2014, März 2014, November 2014) bis März 2015 Investitionen von mindestens Hunderttausend CHF, EUR, GBP oder USD ein (a.a.O. S. 25 ff.). 2.4.6. Dabei verzeichneten die Konten des Beschuldigten bzw. der CD._____ Ge- sellschaften – im Verhältnis zu den Einzahlungen der Privatkläger/Geschädigten – keine relevanten Eingänge aus anderen Quellen (act. 3 03 01 014). Beim ganz überwiegenden Teil der einbezahlten Gelder handelt es sich um anklagerelevante Investitionen (vgl. act. 3 03 01 014).
- 105 - 2.4.7. Der Beschuldigte machte an mehreren Stellen hinsichtlich der Geldflussrech- nung geltend, diese sei nicht vollständig, da noch andere Konten bestanden hätten (z.B. act. 5 01 07 044 ff. S. 16 F/A 73 und act. 5 01 07 080 ff. S. 9 F/A 40, S. 17 F/A 92 ff. und S. 19 F/A 112). Die Verteidigung brachte an der Hauptverhandlung insbesondere vor, die Unterlagen zur Bankbeziehung bei der DQ._____ Privatbank und des Kontos des Beschuldigten bei der EI._____ Bank in GE._____ sei nicht berücksichtigt (vgl. vorne lit. A.2.5.2). Es ist korrekt, dass für die Konten bei der DX._____ (lautend auf die DP._____ Limited, die CD._____ Group Limited und den Beschuldigten) keine Belege vorhanden sind (act. 5 01 07 080 ff. S. 15). Das Konto lautend auf die CD._____ Group Limited wurde indes erst im Oktober 2014 eröffnet (act. 2 19 05 459 ff. S. 4) und dasjenige lautend auf die DP._____ Limited im Juni 2014 (act. 5 01 07 080 ff. S. 15). Nachdem die Geldflussanalyse Ende März 2015 endet und der Beschuldigte für den Zeitraum ab Ende 2014/Anfang 2015 geständig ist, kann diesen Konten keine erhebliche Bedeutung mehr zukommen und es kann ausgeschlossen werden, dass das Bild sich komplett ändern würde. Hinsichtlich des EI._____ Kontos sowie des EO._____ Kontos, die auf der Geldflussanalyse ebenfalls fehlen (a.a.O. S. 9), ist anzumerken, dass der Beschuldigte zum EO._____ Konto ausführte, dass auf dieses nie Kundengelder einbezahlt und die- ses nur für Rückzahlungen verwendet worden sei (act. 5 01 04 001 ff. S. 8 F/A 31). Es sei kein Tradingkonto gewesen (a.a.O. F/A 33). Wie gesehen (vgl. vorne lit. A.2.3) gingen sämtliche anklagerelevanten Einzahlungen auf die Konten bei der DW._____, der DX._____, der DS._____, der DL._____ Bank und schliesslich noch der DN._____ AG. Dieses EO._____-Konto spielte also bloss für die Rück- zahlungen eine Rolle. Auf dem EI._____ Konto fand gemäss Angaben des Beschul- digten IPO-Trading statt (act. 5 01 07 044 ff. S. 34 F/A 175). Auf jenes Konto flos- sen aber bloss ca. USD 2 Mio. (act. 3 03 01 014; die Überweisungen auf das EI._____ Konto sind der Geldflussanalyse zu entnehmen). Einen Einfluss auf das grundsätzliche Bild, das sich aufgrund der Einzahlungen, Investitionen und Ausga- ben ergibt, haben diese (auf der Geldflussrechnung fehlenden) Konten also nicht. 2.4.8. Bezüglich der Einzahlungen des Privatklägers 10 (J._____) machte der Be- schuldigte am 15. Dezember 2021 geltend, diese könnten für Anlagen, aber auch
- 106 - die Rückzahlung von Darlehen bzw. Vorauszahlungen von ihm (dem Beschuldig- ten) für den Privatkläger gewesen sein (act. 5 01 07 044 ff. S. 3 F/A 7 f., S. 4 F/A 13, S. 22 f. F/A 109). Da der Beschuldigte in einer früheren Einvernahme (12. Dezem- ber 2018) ausführte, die Gelder vom Privatkläger 10 (J._____) seien für das Tra- ding an den Finanzmärkten gewesen (act. 5 01 03 234 ff. S. 2 F/A 7 f.), ist hiervon auszugehen, zumal der Beschuldigte ergänzte, seit 2001 erfolgreich für den Privat- kläger 10 (J._____) getradet zu haben (a.a.O. S. 3 F/A 14 ff.). Dass er vom Privat- kläger 10 (J._____) Darlehen erhalten habe, erwähnte er in jener Einvernahme mit keinem Wort (a.a.O. S. 2 F/A 6 bis S. 6 F/A 29). Die Ausführungen vom 15. De- zember 2021 erscheinen daher nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. In Bezug auf die Überweisung der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) von USD 200'000 vom
4. September 2012 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser Betrag sei für ver- schiedene Zahlungen vorgesehen gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 21 f. F/A 105). Auch dieses (nachgeschobene) Vorbringen ist nicht plausibel, da der Beschuldigte am 29. Oktober 2018 im Gegensatz dazu angab, er hätte für die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) mit den Geldern IPO-Handel und Trading an den Finanzmärkten machen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 15 F/A 84). In Bezug auf die Überweisungen der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) vom 10. Oktober 2013 von EUR 99'950 und vom 24. Januar 2014 von USD 24'981.28 sowie der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited) von USD 67'990.38 machte der Beschuldigte geltend, das seien persönliche Zahlungen der I._____ an ihn gewesen (act. 5 01 07 080 ff. S. 5 F/A 17 und S. 10 F/A 44). Auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Wenn es sich wahrhaftig um persönliche Zahlungen an den Beschuldigten gehandelt hätte, wäre zu erwarten, dass diese nicht auf ein Konto der CD._____ Group, sondern auf ein persönliches Konto des Beschuldigten gegangen wären. Die Begründung des Beschuldigten, er habe in jener Zeit keinen Unterschied zwischen Unternehmenskonten und seinen persönlichen Konten gemacht (a.a.O. F/A 18), überzeugt nicht. Als Geschäftsmann wusste der Beschuldigte genau, dass er Geschäfts- und private Konten nicht mi- schen durfte. Zudem erklärte der Beschuldigte auch nicht, weshalb er plötzlich – doch recht hohe – Zahlungen für sich persönlich von der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) bzw. der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) hätte erhalten sollen.
- 107 - 2.4.9. Hinsichtlich der weiteren anklagerelevanten Einzahlungen bis und mit März 2015 bestritt der Beschuldigte auf Vorhalt der Geldflussrechnung jeweils nicht, dass diese für Anlagen gewesen seien (act. 5 01 07 044 ff. S 15 F/A 71, S. 18 F/A 86, S. 20 F/A 93 und F/A 98, S. 22 F/A 107, S. 23 F/A 110 und F/A 114, S. 26 F/A 128, S. 27 F/A 132, S. 28 F/A 139 und F/A 141, S. 30 F/A 153, S. 31 F/A 161 f., S. 32 F/A 165, S. 32 f. F/A 168, S. 33 F/A 171 f.; act. 5 01 07 080 ff. S. 7 F/A 30, S. 11 F/A 47, S. 11 f. F/A 53, S. 12 F/A 56, S. 13 F/A 63, F/A 66, F/A 68, S. 13 F/A 70, S. 14 F/A 72 f. und F/A 75, S. 15 F/A 79 f., S. 15 f. F/A 82, S. 16 f. F/A 90, S. 17 f. F/A 97, S. 18 F/A 101, S. 19 F/A 106 und F/A 111). Allerdings brachte der Beschul- digte – erstmals – zu BW._____, der I._____-Gruppe und dem Privatkläger 10 (J._____), nachher auch zu weiteren Privatklägern, vor, es stimme zwar, dass er die Gelder für Anlagen bekommen habe, aber er habe die Gelder auch erhalten, um unterschiedliche Transaktionen zu ermöglichen wie Bargeld, Diamantringe und Autos (act. 5 01 07 044 ff. S. 31 F/A 157; nachher spricht der Beschuldigte jeweils von "persönlichen Ausgaben" [z.B. a.a.O. S. 31 F/A 161 f., S. 32 f. F/A 168, F/A 171 f.]). Angesichts des Umstandes, dass er diese Transaktionen nicht fein säuberlich verbuchte, weil er sich auf seine persönlichen Notizen verlassen habe (a.a.O. S. 31 F/A 158 f.), ist mehr als fraglich, ob diese tatsächlich stattgefunden haben. Jeden- falls kann ausgeschlossen werden, dass der Grossteil der Investitionen für die Aus- zahlung von Bargeld oder den Kauf von Schmuck oder Autos für die Anleger vor- gesehen war. 2.4.10. Ferner stellt die Geldflussrechnung (neben dem Umstand, dass generell kaum Handelsaktivitäten stattfanden; vgl. vorne lit. A.2.5) auch übersichtlich dar, dass die – grundsätzlich für Investitionen in den Finanzmärkten – eingegangenen Gelder, auch im Zeitraum bis März 2015, nur in geringfügigem Masse tatsächlich investiert wurden. In den Tagen nach den Einzahlungen kam es kaum zu Anlage- tätigkeiten (act. 3 03 01 014). Um dies aufzuzeigen, sind beispielhaft einige Einzah- lungen genauer zu betrachten: Am 12. Oktober 2011 gingen USD 100'000 vom Pri- vatkläger 10 (J._____) ein. Erst am 18. November 2011 (und mithin mehr als einen Monat später) wurde in der Folge ein Investment getätigt (a.a.O. S. 1). Am 26. April 2012 gingen EUR 200'000 der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ein. Am 2. Mai
- 108 - 2012 wurden zwar einmal etwas mehr als CHF 92'000 in Aktien EM._____ inves- tiert (a.a.O. S. 7). Zu diesem Kauf erklärte der Beschuldigte aber, das sei eine An- lage seines persönlichen Portfolios gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 17 f. F/A 81). Die nächsten Aktienkäufe fanden erst am 18. und 22. Mai 2012 statt (act. 3 03 01 014 S. 8). Da diese nicht vom Konto, auf welches die Einzahlung erfolgte, getätigt wurden, erscheint jedoch fraglich, ob überhaupt das Geld der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) angelegt wurde oder ob es sich nicht erneut um einen persönlichen Aktienkauf des Beschuldigten handelte. Am 11. Juni 2012 gingen USD 150'000 vom Privatkläger 3 (D._____) ein (a.a.O. S. 8; und am 13. Juli 2012 sogar weitere USD 200'000). Erst am 27. Juli 2012 erfolgte das nächste Aktieninvestment (Kauf von EP._____-Aktien), aber bloss im Umfang von etwas mehr als USD 23'000 (a.a.O. S. 8 ff.). Auch dieses Geld des Privatklägers 3 (D._____) wurde somit nicht respektive höchstens zu einem ganz kleinen Teil angelegt. Am 4. September 2012 überwies die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) USD 200'000 (a.a.O. S. 11). Zwar erfolgte am 14. September 2012 ein (weiterer) Kauf von EP._____-Aktien, aber bloss im Umfang von nicht einmal USD 4'000 (a.a.O. S. 12). Erst am 24. Septem- ber 2012 erfolgte ein grösseres Investment von knapp USD 200'000. In der Zwi- schenzeit gingen aber noch Gelder von zwei weiteren Privatklägern von USD 750'000 ein (a.a.O.). Es muss also konstatiert werden, dass mit diesen Gel- dern nicht respektive höchstens in geringem Umfang Wertschriftenhandel betrie- ben wurde. Am 28. September 2012 überwies der Privatkläger 59 (BN._____) wei- tere USD 250'000 (a.a.O.). Gleichentags kaufte der Beschuldigte zwar Aktien für rund USD 140'000 (a.a.O. S. 12 f.). Aber selbst wenn das alles ein Investment für den Privatkläger 59 (BN._____) gewesen wäre, hätte er bloss etwas mehr als die Hälfte des Geldes investiert. Am 9. November 2012 gingen vom Privatkläger 60 (BO._____) ebenfalls USD 250'000 ein (a.a.O. S. 15). Zur nächsten Investition – von notabene bloss knapp USD 100'000 – kam es erst am 21. Dezember 2012 (a.a.O. S. 15 f.). Nur schon diese Beispiele aus der Anfangsphase der angeklagten deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten zeigen deutlich, dass die von den Kunden dem Beschuldigten für Wertschriften- und IPO-Handel übergebenen Gelder nicht respektive höchstens geringfügig und in kleinem Ausmass in den Finanzmärkten
- 109 - investiert wurden, stattdessen tätigte der Beschuldigte mit diesen Geldern Über- weisungen auf eigene Konten, machte Barbezüge und benutzte es für den Unter- halt seiner CD._____ Gesellschaften (vgl. oben Ziff. 2.4.3 f.). Zum Ausmass der Anlagetätigkeit des Beschuldigten kann – abgesehen von den zitierten Beispielen
– in genereller Hinsicht im Übrigen auf die Geldflussrechnung verwiesen werden (act. 3 03 01 014). 2.4.11. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie bereits angetönt – bezüglich einiger Aktienkäufe und -verkäufe sogar noch ausführte, das seien Investments für sich persönlich oder teilweise für sich persönlich gewesen (act. 5 01 07 044 ff. S. 7 F/A 26 f., S. 17 f. F/A 81, S. 27 F/A 134). Der Beschuldigte investierte also noch weniger Anlagegelder seiner Kunden an den Finanzmärkten als auf der Geldfluss- rechnung dargestellt wird. Passend zum ganzen Geschäftsgebaren des Beschul- digten hatte er bei den Investitionen, die teilweise für sich und teilweise für die Kun- den waren, sodann bloss im Kopf bzw. auf einigen handschriftlichen Notizen ver- merkt, welchen Anteil der Aktieninvestments er den jeweiligen Kunden und welchen er sich selber zuweisen würde (a.a.O. S. 27 F/A 135 f.). 2.4.12. Als weitere Rechtfertigung brachte der Beschuldigte vor, er habe jeweils nicht das ganze Geld sofort investiert (act. 5 01 07 044 ff. S. 21 F/A 102, S. 24 F/A 116) respektive diese Anlagen seien für spezielle Gelegenheiten gewesen und nicht einfach nur dafür, am nächsten Tag eine Anlage zu tätigen. Es sei normales Geschäft gewesen, dass bis zu sechs Monate vergangen seien, ohne ein Invest- ment getätigt zu haben (a.a.O. S. 19 F/A 88). Diese Depositionen sind als reine Ausflüchte zu betrachten. Überweist man jemandem solch hohe Geldbeträge für Investitionen an den Finanzmärkten – selbstverständlich einhergehend mit der Er- wartung hoher Renditen – dann ist nicht davon auszugehen, dass die Investoren damit zufrieden waren respektive es deren Absicht war, das Geld dann einfach auf dem Konto des Vermögensverwalters bzw. dessen Firmen – mit wohl kaum Zins und damit kaum Rendite – liegen zu lassen. 2.4.13. Darüber hinaus argumentierte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass auf Seite 24 der Geldflussrechnung keinerlei Investitionen von zwei Kundengeldern zu sehen seien, das sei in GE._____ gewesen, wo sie nicht das gleiche System wie
- 110 - in Europa hätten, die Transaktionen zu verbuchen (a.a.O. S. 31 f. F/A 163). Diese Ausführungen respektive Erklärungen erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft. Auch in GE._____ werden die Transaktionen ein- und ausgebucht, was übrigens auch der Beschuldigte einräumen musste (a.a.O.). 2.4.14. Insgesamt ergeben alle einzelnen Elemente ein deutliches Bild. Der Be- schuldigte unterliess es grösstenteils, die ihm von den Anlegern übergebenen Gel- der im Finanzmarkt zu investieren. Vielmehr setzte er diese Vermögenswerte für persönliche Bedürfnisse, den Unterhalt seiner CD._____ Gesellschaft und die Aus- zahlung von (angeblichen) Gewinnen und die Rückzahlung der Investments ein. Der Beschuldigte unterhielt ein typisches Ponzi-System. 2.5. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zusendung inhaltlich unwahrer Konto- bzw. Depotauszüge 2.5.1. Betreffend die Zusendung inhaltlich unwahrer Konto- bzw. Depotauszüge räumte der Beschuldigte solches in der Schlusseinvernahme für den Zeitraum ab Ende 2016 ein (act. 5 01 06 146 ff. S. 3). Bereits an dieser Stelle kann – zufolge seines diesbezüglichen Geständnisses für den Zeitraum ab Ende 2016 – demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte seinen Investoren – zumindest auch – inhaltlich unwahre Konto- bzw. Depotauszüge zusandte, wie dies die Anklage in der Übersicht über die Täuschungshandlungen festhält (act. 0 00 01 001 ff. S. 8). 2.5.2. In der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte gar zu, (bereits) im Jahr 2015 mit der Erstellung und Aushändigung unwahrer Trading Reports angefangen zu haben (act. 5 01 01 001 ff. S. 17 F/A 70). In etwas allgemeinerer Form bestätigte er vorher sogar noch, es stimme, dass er den Anlegern laufend Trading Reports, Übersichten etc. zugestellt habe, auf denen der angeblich aktuelle Stand des In- vestments sowie die angeblichen Gewinne zu sehen gewesen seien. Diese Über- sichten hätten nicht gestimmt. Er sei verpflichtet gewesen, den Kunden etwas zu liefern, also habe er diese Berichte erstellt (a.a.O. S. 15 F/A 62 f.). 2.5.3. Diese Depositionen stehen mit den Akten im Einklang. Es liegt nämlich an- hand der Daten der Portfolio Valuations bzw. der von den Trading Reports umfass- ten Zeiträumen auf der Hand, dass der Beschuldigte einigen Investoren auch schon
- 111 - früher (als Ende 2016) unwahre Trading Reports und Portfolio Valuations zu- schickte. Hinsichtlich der dem Privatkläger 59 zugestellten Portfolio Valuations vom
31. Dezember 2015 und vom 31. Dezember 2016 erklärte der Beschuldigte bei- spielsweise, diese seien bezüglich der Beträge nicht korrekt (act. 5 01 01 075 ff. S. 16 F/A 77). Sie sind damit inhaltlich unwahr, selbst wenn zumindest eines dieser beiden Dokumente vor Ende 2016 erstellt wurde. Bezüglich die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) räumte der Beschuldigte ein, dass der Trading Report von Anfang Februar 2016 bis Ende Mai 2016 und die Portfolio Valuations, datierend ab 1. Mai 2014, nicht korrekt seien (act. 5 014 03 001 ff. S. 10 f. F/A 63 ff.). Betref- fend den Privatkläger 35 (AL._____) führte der Beschuldigte ebenfalls aus, dessen Trading Report bzw. dessen Portfolio Valuations würden fiktive Gewinne beinhalten respektive es seien nicht ausschliesslich reale Trades darauf zu sehen (a.a.O. S. 20 f. F/A 141 ff.). Auch diese Kontoauszüge reichen bis zum 1. März 2015 zu- rück. Hinsichtlich der dem Privatkläger 34 (AK._____) zugestellten Portfolio Valua- tions und Trading Reports gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, ob die Gewinne gemäss Portfolio Valuations teilweise fiktiv gewesen seien (act. 5 01 03 234 ff. F/A 74), die Trading Reports würden teilweise korrekte und teilweise fiktive Trades enthalten (a.a.O. S. 12 F/A 78). Die Trading Reports decken die Zeiträume bis Ende Dezember 2015 und bis Ende Mai 2016 ab. Sie wurden also auch vor Ende 2016 ausgestellt. Die dem Privatkläger 1 (B._____) zugestellten Portfolio Va- luations enthalten bloss fiktive Gewinne (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 167), die beiden Trading Reports weisen zumindest teilweise fiktive Trades und Gewinne aus (a.a.O. S. 29 F/A 165). Die Portfolio Valuations datieren vom 5. November 2015 und 1. Juli 2016, die Trading Reports decken die Zeiträume bis Ende Novem- ber 2014 und bis Ende Juni 2016 ab. Der Beschuldigte stellte seinen Anlegern so- mit bereits im Jahr 2015 unwahre Konto- und Depotauszüge zu. 2.5.4. Nachdem bereits dargelegt wurde, dass der Beschuldigte die Gelder seiner Kunden nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs investierte, sondern höchs- tens einen ganz kleinen Teil anlegte (vgl. vorne lit. A.2.5), müssen die den Kunden zugestellten Konto- und Depotauszüge, die – angebliche – Investitionen und Ge- winne ausweisen, notgedrungen unwahr sein und nicht den Tatsachen entspre- chen. Diese Erwägung beansprucht selbstverständlich nicht nur für die Zeit vor dem
- 112 - Jahr 2015 Gültigkeit, sondern gilt auch für die nachfolgenden Jahre (bezüglich de- ren der Beschuldigte aber – wie gesehen – zugibt, unwahre Trading Reports und Portfolio Valuations ausgestellt und versandt zu haben). 2.5.5. Der Beschuldigte führte zwar auch aus, 90% der Bewertungen und Valua- tions seien erst 2017 erstellt worden, nachdem der Privatkläger 10 (J._____) ihm gesagt habe, der Grund, weshalb er von den Kunden unter Druck gesetzt würde, sei, dass sie nicht über Bewertungen verfügen würden. Sie hätten sich darauf ge- einigt, einigen der Investoren Bewertungen zu geben, um weitere Eskalationen o- der den totalen Zusammenbruch zu vermeiden (act. 5 01 03 234 ff. S. 4 F/A 20). Diese Vorbringen erscheinen aber unplausibel. Zum einen führte der Beschuldigte, wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 2.5.2), selber aus, er sei verpflichtet gewesen, den Kunden etwas zu liefern. Es ist im Anlagegeschäft üblich, dass Investoren re- gelmässig über ihre Anlagen bzw. deren Verlauf informiert werden. Daher fühlte sich der Beschuldigte wohl auch verpflichtet, seinen Investoren etwas zu liefern. Andererseits erwarten Anleger, dass sie Depot- und Kontoauszüge zeitnah erhal- ten. Wenn sie im Jahr 2017 einen Trading Report für die Zeit bis beispielsweise Ende November 2014 erhalten, dürften sie erst recht stutzig werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Investoren von Beginn an un- wahre Konto- und Depotauszüge zustellte. 2.5.6. Sandte der Beschuldigte den Anlegern unwahre Portfolio Valuations und Trading Reports zu, vermittelte er damit, dass die von den Investoren eingebrach- ten Gelder vollständig angelegt seien, dass die Gelder separiert von anderen Anle- ger angelegt seien, ständig Gewinne erzielt würden und die angegebenen Beträge tatsächlich jederzeit zur Verfügung stehen würden. 2.6. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Zusendung inhaltlich unwahrer E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten 2.6.1. Anklagegemäss stand der Beschuldigte mit einigen Investoren auch in Kon- takt per WhatsApp und per E-Mail. Der Beschuldigte räumte ein, er habe nicht nur den Privatkläger 38 (AP._____), sondern auch andere Kunden per SMS, WhatsApp oder E-Mail auf dem Laufenden über ihre IPO-Zuteilungen gehalten, vor allem bei einigen der neueren Kunden (act. 5 01 03 001 ff. S. 5 F/A 25). Bei den
- 113 - älteren sei es nicht notwendig gewesen, da er mit denen lange bestehende Ge- schäftsbeziehungen gehabt habe (a.a.O. S. 5 F/A 26). Der Beschuldigte informierte aber nicht nur über IPO-Zuteilungen, sondern auch über anstehende, interessante, vielversprechende IPOs. Ferner vermittelte er den Kunden den Eindruck, dass er hart arbeiten würde, IPOs zu erhalten. 2.6.2. Mit dem Privatkläger 23 (W._____) liegt die gesamte WhatsApp-Korrespon- denz vom 12. November 2015 bis 19. Mai 2017 im Recht (act. 2 01 01 044 ff.). Dieser kann entnommen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 23 (W._____) konstant über anstehende IPOs informierte (Hauptinhalt der WhatsApp- Kommunikation waren anstehende IPOs; nur gelegentlich hatte eine Nachricht ei- nen anderen Inhalt, und wenn, dann ging es um Termine für Nachtessen etc.). Dies war sogar auch noch der Fall, als der Privatkläger 23 (W._____) am 15. Februar 2017 die Rückzahlung seines gesamten per 3. Januar 2017 bestätigten Guthabens von fast USD 8 Mio. verlangte (vgl. entsprechende Mail an den Beschuldigten in act. 2 01 01 145). Weiterhin informierte der Beschuldigten den Privatkläger 23 (W._____) über kommende IPOs (act. 2 01 01 044 ff. S. 63 ff.). Der Beschuldigte vermittelte dem Privatkläger auch den Eindruck, dass er für ihn hart arbeiten würde. So schrieb er beispielsweise am 7. Dezember 2015 "Very hot! I was expecting this, the deal is supercrowded one the hardest of the year to get. Working relentless on it" und am 8. Dezember 2015 schrieb er "Still working in it :)". Am 28. Dezember 2015 teilte der Beschuldigte dem Privatkläger 23 (W._____) auf seine Frage, ob er die Feiertage geniesse, mit, "Quite the opposite! GE._____ and Japan will real strong in the next few weeks so I am working intensely on some deals…" (a.a.O. S. 9) sowie am 21. April 2016 "I will work my ass off tonight to get us a nice piece!" (a.a.O. S. 19). Sodann vermittelte der Beschuldigte dem Privatkläger 23 (W._____) auch immer wieder, dass er erfolgreich handle. Zum Beispiel schrieb der Beschul- digte dem Privatkläger 23 (W._____) am 20. Mai 2016 "… Get the vintage Cigar and whisky see us in 30 days" (a.a.O. S. 24) oder er bestätigte dem Privatkläger 23 (W._____), dass sie eine Zuteilung für ein IPO erhalten hätten (a.a.O. S. 16 und S. 19), obwohl der Beschuldigte ausführte, das Geld des Privatklägers 23 (W._____) nicht in IPOs angelegt und die Zuteilungen nicht erhalten zu haben (act. 5 01 01 031 ff. S. 8 F/A 37 f.).
- 114 - 2.6.3. Mit der Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. deren Ehemann EQ._____ hatte der Beschuldigte vom 29. Januar 2016 bis am 6. Dezember 2017 (nachher meldete der Beschuldigte sich nicht mehr) ebenfalls intensiven WhatsApp-Kontakt (act. 2 27 01 013 ff.). Auch die Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. deren Ehemann EQ._____ wurde regelmässig mit Informationen zu IPOs versorgt (a.a.O. S. 1 ff.), obwohl sich der WhatsApp-Chat grossmehrheitlich (besonders gegen Ende hin) darum drehte, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 31 (AH._____) ihre Einla- gen nicht zurückzahlte und er das Ehepaar AH._____/EQ._____ dauernd vertrös- tete (a.a.O.). 2.6.4. Auch den Vertreter der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) ER._____ infor- mierte der Beschuldigte mittels WhatsApp über anstehende IPOs (act. 2 35 01 091 f.). Der Anwalt von ER._____, der Privatkläger 44 (AV._____), hatte vom 2. März 2017 bis Ende Januar 2018 ebenfalls eine rege WhatsApp-Konversation über an- stehende, vielversprechende IPOs mit dem Beschuldigten (act. 2 35 01 093 ff.). Der Beschuldigte betonte auch immer wieder, dass er hart arbeite, so beispiels- weise am 10. Oktober 2017 als er schrieb "I am working 18 hours daily 7 days a week. I will let you guys know when a visit is possible" (a.a.O. S. 8) und am 16. Ok- tober 2017 "… I thank you in advance and I will continue to work hard for you guys." (a.a.O. S. 9). Der Beschuldigte teilte dem Privatkläger 44 (AV._____) auch immer wieder mit, es laufe alles sehr gut. Beispielsweise antwortete der Beschuldigte auf die Frage, "how are we doing?" beispielsweise mit "Doing great champ! Call you this afternoon with an update" (a.a.O. S. 6). Am 25. Juni 2017 teilte der Beschul- digte dem Privatkläger 44 (AV._____) mit, "My goal is to book you the next 6. After hope that you build up some reserves and we can do more" (a.a.O. S. 5). Am
17. Juli 2017 erkundigte sich der Privatkläger 44 (AV._____) beim Beschuldigten "How it goes man?", worauf der Beschuldigte ihm mitteilte "Great action this week champ I will email you tonight what we participate on! 6 deals total" (a.a.O. S. 6). Auch die Privatkläger 20 und 44 (S._____ Ltd. und AV._____) liess der Beschul- digte also glauben, er handle intensiv, sei im IPO-Markt aktiv und investiere deren Gelder.
- 115 - 2.6.5. Mit dem Privatkläger 38 (AP._____) unterhielt der Beschuldigte auch eine intensive WhatsApp-Konversation. Der Beschuldigte versorgte auch den Privatklä- ger 38 (AP._____) mit Informationen über anstehende, verheissungsvolle IPOs. Beispielsweise schrieb er ihm ausdrücklich am 26. September 2016 "This deal de- serve your attention" (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 036]), am 26. Januar 2017 versprach er ihm "This deal will go high" (a.a.O. [act. 2 24 01 044]) und am 15. März 2017 stellte er in Aussicht, "These two deals can makes us a half Million!" (a.a.O. [act. 2 24 01 061]). Ferner bestätigte der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) am 9. Februar 2017, dass sie "ES._____" erhalten hätten (a.a.O. [act. 2 24 01 051]), und er bestätigte einen Gewinn von 46% beim Snap-IPO am 2. März 2017 (a.a.O. [act. 2 24 01 056]), obwohl der Beschuldigte bezüglich den Privatklä- ger 38 (AP._____) einräumte, dieser habe letztlich nicht in den DA._____ investiert (act. 5 01 03 001 ff. S. 6 F/A 32). 2.6.6. Der Beschuldigte informierte seine Investoren aber nicht nur per WhatsApp, sondern auch per E-Mail über (angebliche) Trades. Beispielsweise schickte er dem Privatkläger 63 (BR._____) am 6. Juli 2016 einen unwahren (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Report per E-Mail (act. 2 02 01 047 ff.). Am 10. Januar 2015, 19. Mai 2015,
10. November 2015 und 14. September 2016 sandte er BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) unwahre (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports bzw. Aufstellungen über Trades mittels E-Mails (act. 2 05 02 135 ff.; act. 2 05 02 140 ff.; act. 2 05 02 145 ff.; act. 2 05 02 147 f.). Sodann kommunizierte der Be- schuldigte auch mit dem Privatkläger 51 (BP._____) per E-Mail und sandte ihm am
16. Mai 2016 und am 21. Juli 2016 unwahre (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports (act. 2 20 01 015 ff.; act. 2 20 01 019 ff.). 2.6.7. Der Beschuldigte versorgte die Anleger demgemäss – im Einklang mit der Anklage – auch per WhatsApp und E-Mail mit Updates über angeblich positive Tra- dingverläufe und anstehende lukrative IPOs. Damit entstand bei den Investoren der Eindruck, der Beschuldigte würde tatsächlich mit ihren Vermögenswerten für sie handeln und Gewinn erzielen.
- 116 - 2.7. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Auszahlung von fikti- ven Gewinnen/Rückzahlungen der Investments an die Anleger 2.7.1. Bereits in der Hafteinvernahme musste der Beschuldigte einräumen, dass er Gelder von Neukunden benutzt habe, um andere, bestehende Kunden zufrieden- zustellen bzw. "seine Probleme mit den bestehenden Kunden loszuwerden" (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 f. F/A 31 f. und F/A 34; so auch in F/A 40). In der Schlusseinver- nahme bestritt er dieses Vorgehen nicht (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 3-5). 2.7.2. Es wurde bereits erwogen, dass der Beschuldigte die Gelder seiner Investo- ren nicht angelegt hatte respektive höchstens in sehr geringem Umfang (vgl. vorne lit. A.2.5). Vielmehr benutzte er die ihm überwiesenen Gelder zu einem grossen Teil für sich persönlich und den Unterhalt der CD._____ Gesellschaften (vgl. vorne Ziff. 2.4.3 f.). Da die Gelder nicht investiert wurden, konnten auch keine realen Ge- winne erzielt werden. Was der Beschuldigte zurückzahlte, waren demgemäss fik- tive Gewinne oder er erstattete Teile ihrer Investments an die Anleger zurück. 2.7.3. Dass es immer wieder zu Auszahlungen von (fiktiven) Gewinnen respektive Rückzahlungen der Investments an die Anleger gekommen ist (und das auch schon in früheren Jahren), kann der Geldflussanalyse entnommen werden (gelb markier- ter Tabellenbereich; vgl. act. 3 03 01 014). Beispielsweise wurden dem Privatklä- ger 10 (J._____) am 22. und 27. August 2012 rund USD 250'000 und ca. USD 100'000 zurückbezahlt (a.a.O. S. 11). Die Privatklägerin 42 (AT._____ Li- mited) erhielt am 4. März 2013 etwa USD 200'000 zurück (a.a.O. S. 20). Im Sep- tember 2013 wurde dem Privatkläger 10 (J._____) ein Total von ca. USD 1'000'000 zurückbezahlt (a.a.O. S. 29). Schon angesichts der Summe muss dies ein Teil sei- nes Investments gewesen sein, das zurückerstattet wurde. Dem Privatkläger 60 (BO._____) wurden am 4. Oktober 2013 ca. USD 50'000 retourniert (a.a.O. S. 30), wobei es sich angesichts des eher geringen Betrages um (fiktiven) Gewinn handeln dürfte. Am 19. November 2013 erhielt der Privatkläger 3 (D._____) rund USD 86'000 (a.a.O. S. 33). Der Privatkläger 59 (BN._____) erhielt am 13. und
14. Februar 2014 eine Rückzahlung von ca. USD 1.2 Mio. (a.a.O. S. 39). Die Pri- vatklägerin 43 (AU._____ SA) erhielt am 29. August 2014 USD 50'000 (a.a.O. S. 50) und auch die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) erhielt eine Rückzahlung von
- 117 - knapp USD 160'000 am 10. November 2014 (a.a.O. S. 55). Dem Privatkläger 34 (AK._____) wurden am 12. Januar 2015 etwas mehr als USD 100'000 zurückge- zahlt (a.a.O. S. 59). 2.7.4. Mit der Vornahme von Aus- bzw. Rückzahlungen erweckte der Beschuldigte den Anschein, die investierten Gelder seien erfolgreich und mit Gewinnen angelegt worden. 2.8. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Wahrheitswidrige Be- hauptung zum Grund der Verzögerungen bei Auszahlung von Gewinnen 2.8.1. Allen WhatsApp-Konversationen mit dem Privatkläger 23 (W._____; act. 2 01 01 044 ff.), der Privatklägerin 31 (AH._____) bzw. ihrem Ehemann EQ._____ (act. 2 27 01 013 ff.), dem Privatkläger 44 (AV._____; act. 2 35 01 093 ff.) sowie dem Privatkläger 38 (AP._____; act. 2 24 01 033 ff.) kann entnommen werden, dass die Privatkläger jeweils eine (Teil-)Rückzahlung ihrer Investments forderten. Der Beschuldigte vertröstete sie dann jeweils über Monate, indem er erklärte, die Überweisung sei am Laufen, oder er stellte die Aus-/Rückzahlung in den kommen- den Tagen oder einen Rückruf oder in Aussicht, welche dann aber nicht erfolgten. Es geschah nichts und die Privatkläger mussten wieder und wieder nachhaken, der Beschuldigte vertröstete sie erneut mit angeblichen Gründen, weshalb die Rück- zahlung nicht erfolgen kann etc. So ging es über Monate. Oft schickte er auf Auf- forderungen der Privatkläger, das Geld endlich zu überweisen oder zumindest ein Datum anzugeben, wann das Geld eintreffe, auch einfach wieder Informationen über kommende IPOs ohne die von den Privatklägern gestellten Fragen zu beant- worten (z.B. act. 2 27 01 013 ff. S. 11; act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 76 f.]; act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 100]). Er versuchte ganz offensichtlich, die Privatkläger abzulenken. Mit diesem Vorgehen erweckte der Beschuldigte wiederum den An- schein, das Geld werde tatsächlich investiert. 2.8.2. Als Begründung für die Nicht-Überweisung/Verzögerungen führte er bei- spielsweise aber auch eine Sommergrippe (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 079]) oder andere Krankheit (act. 2 27 01 013 ff. S. 39), ein nicht funktionierendes Tele- fon (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 90]) oder abgeschaltete Server (act. 2 24 01
- 118 - 033 ff. [act. 2 24 01 91]) an. Er begründete die Verzögerungen aber auch mit stren- gen ("busy") Tagen bzw. Gegenwind ("head winds"; act. 2 01 01 044 ff. S. 72; act. 2 27 01 013 ff. S. 28, S. 33 und S. 36), er habe "Feuer löschen müssen" (act. 2 27 01 013 ff. S. 34), er sei gerade in einem Flugzeug, Zug oder einem Meeting (act. 2 01 01 044 ff. S. 45, S. 73 und S. 74; act. 2 27 01 013 ff. S. 30 und S. 40), er habe drei Tage nicht geschlafen (act. 2 01 01 044 ff. S. 72) oder es habe Herausforderungen ("challenges") gegeben (act. 2 01 01 044 ff. S. 63). Diese schwammigen Ausflüchte überzeugen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies blosse Ausreden und Teil der Verzögerungstaktik waren. 2.9. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Ge- fährdung der Investitionen bereits bei Einzahlung In der Anklage wird als weiterer Aspekt bei der Übersicht über die Täuschungs- handlungen festgehalten, dass in der Täuschung über den Umstand der fehlenden Separierung der Anlagegelder und der daraus resultierenden willkürlichen Vorge- hensweise des Beschuldigten bei der Verwendung der Gelder zu wenig Vermö- genswerte auf den "gepoolten" Konten vorhanden gewesen seien, um die Einlagen- und Anlagesicherheit zu gewährleisten und die nachfolgenden Investitionen von Anlegern daher bereits bei der Einzahlung gefährdet gewesen seien (act. 0 00 01 001 ff. S. 9). Diese Gesichtspunkte betreffen bereits die Folgen der Täuschungen und beschlagen die rechtliche Würdigung des Tuns des Beschuldigten. Sie sind daher bei der rechtlichen Würdigung (vgl. hinten Ziff. VI) und nicht bei der Sachver- haltserstellung abzuhandeln. 2.10. Einzelne Täuschungshandlungen (Anklageziffer 15) – Täuschung über Ver- waltung der Anlagegelder durch die CD._____ AG in Zug/Zürich 2.10.1. Dass die CD._____ AG ihren Sitz in Zug bzw. später (ab Mitte September
2017) in Zürich hatte und von der ET._____ anerkannt war, wurde bereits erwogen (vgl. oben lit. A.1.1). Ebenso wurde festgehalten, dass im Schweizerischen Han- delsregister keine Gesellschaft mit dem Namen CD._____ Group existiert (a.a.O.). 2.10.2. Es trifft zu, dass bei den meisten schriftlichen Unterlagen, die der Beschul- digte den Anlegern zukommen liess, die CD._____ Group in Zug im Briefkopf er-
- 119 - schien. Hinsichtlich der Vermögensverwaltungsverträge kann auf die diesbezügli- che Tabelle verwiesen werden, welcher entnommen werden kann, dass der über- wiegende Teil der Verträge den Briefkopf mit der Adresse in Zug aufwies (vgl. vorne lit.. A.2.2.2). Dies war auch bei den "Wire Transfer Instructions" (z.B. act. 2 01 01 124; act. 2 02 01 113; act. 2 02 01 114), bei den Portfolio Valuations (z.B. act. 2 01 01 127; act. 2 01 01 128; act. 2 02 01 062; act. 2 02 01 068; act. 2 03 01 042; act. 2 19 01 129 ff.; act. 2 19 01 152 f.; act. 2 19 012 227 f.; act. 2 19 01 246 ff.; act. 2 19 01 294; act. 2 19 01 309 ff.) und den Dokumenten "Acknowledgement Letter of Receipt" oder "Acknowledgement Letter of Transaction" (act. 2 02 01 046; act. 2 05 02 242; act. 2 19 01 102; act. 2 19 01 103) grossmehrheitlich der Fall. Erst ab un- gefähr Mitte 2016 führten die Dokumente – teilweise – die Adresse der CD._____ Group Ltd. in GE._____ auf (z.B. act. 2 01 01 134 [Portfolio Valuation vom 19. Au- gust 2016]; act. 2 01 01 143 f. [Portfolio Valuation vom 3. Januar 2017]; act. 2 02 01 054 [Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Juli 2016]; act. 2 02 01 061 [Tra- ding Report für Periode 25. Oktober 2016 bis 15. Dezember 2016]; act. 2 02 01 063 [Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2016]; act. 2 02 01 069 [Portfolio Valuation vom 23. Januar 2017]; act. 2 02 01 073 [Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2016]; act. 2 02 01 079 [Portfolio Valuation vom 1. September 2016; allerdings mit Stempel CD._____ AG in Zug]; act. 2 02 01 107 [Invoice vom 1. September 2016; mit Stempel CD._____ AG in Zug]; act. 2 03 01 043 [Portfolio Valuation vom 31. De- zember 2016]; act. 2 03 01 046 [Portfolio Valuation vom 23. November 2016]; act. 2 19 01 295 [Portfolio Valuation vom 1. Juli 2016]). Allerdings wies das Formular "Re- lease of Funds Authorization" vom 17. August 2016 dann wiederum die Adresse in Zug auf (act. 2 03 01 064; so auch act. 2 03 01 068 vom 27. Februar 2017, act. 2 05 02 129 vom 4. Mai 2017). Anzumerken ist ferner auch, dass die Trading Reports meist gar keine Adresse aufwiesen (z.B. act. 2 02 01 132 f.; act. 2 02 01 134 f.; act.2 02 01 136 f.; act. 2 02 01 138 f.; act. 2 03 01 039 f.; act. 2 05 02 116 ff.; act. 2 19 01 116 ff.; act. 2 19 01 137 ff.; act. 2 19 01 159 ff.; act. 2 19 01 184 ff.; act. 2 19 01 210 ff.; act. 2 19 01 223 ff.; act. 2 19 01 233 ff.; act. 2 19 01 253 ff.; act. 2 19 01 268 ff.; act. 2 19 01 276 ff.; act. 2 19 01 279 ff.; act. 2 19 01 286 ff.; act. 2 19 01 300 ff.). Das Bild, das sich bei einer Gesamtbetrachtung ergibt, spricht eine deutliche
- 120 - Sprache. Der Grossteil der schriftlichen Dokumente, die die Anleger vom Beschul- digten bzw. der CD._____ Group zugestellt erhielten, trugen den Briefkopf der CD._____ Group in Zug. 2.10.3. Der Beschuldigte traf – eingestandenermassen – beispielsweise den Pri- vatkläger 23 (W._____) in Zürich (act. 5 01 01 031 ff. S. 4 F/A 13). Auch mit dem Privatkläger 55 (BJ._____) kam es zu einem Treffen in Zürich (act. 5 01 02 001 ff. S. 17 F/A 105). Es liegt auf der Hand, dass diese Treffen in den sehr ansprechen- den Räumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse in Zürich (vgl. Fo- tografien der Hausdurchsuchung in act. 4 05 01 081 ff.) oder in der ebenfalls durch- aus repräsentativen Wohnung des Beschuldigten an der CQ._____-strasse in Zü- rich (vgl. Fotografien der Hausdurchsuchung in act. 4 05 01 063 ff.) stattfanden. Zudem schilderte auch CH._____, dass der Beschuldigte in den Räumlichkeiten der CD._____ AG in Zürich geschäftliche Treffen und Sitzungen gehabt habe. Der Beschuldigte sei zwar selten an der CR._____-strasse … anwesend gewesen. Er (der Beschuldigte) habe (wenn er im Büro gewesen sei) aber meistens Leute emp- fangen. Er (CH._____) sei in diese Treffen nicht involviert gewesen und der Be- schuldigte habe ihm keine Auskunft gegeben (act. 3 02 01 051 ff. S. 6 f. F/A 32 ff.). Angesichts dieser Depositionen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch weitere Anleger oder deren Vertreter (bei Gesellschaften) in den Räumlichkeiten der CD._____ AG in Zürich traf. 2.10.4. Eine weitere Verbindung zwischen der CD._____ Group und der CD._____ AG ergibt sich aus dem sogenannten "Business Profile" der CD._____ Group (act. 2 27 01 009 f.). In diesem "Business Profile" der CD._____ Group wird bloss auf die CD._____ AG eingegangen, es wird darauf hingewiesen, dass diese Mit- glied der Selbstregulierungsorganisation ET._____ sei, und das Ganze befindet sich in einem Dokument mit Briefkopf der CD._____ Group. Mit diesem Dokument wird eine ganz starke Verbindung der CD._____ Group zur CD._____ AG herge- stellt. Dazu passt die Beschreibung der Organisations- und Eigentümerstruktur, die der Beschuldigte dem Privatkläger 38 (AP._____) in einem Schreiben vom 1. Ja- nuar 2017 gab, einwandfrei. Der Beschuldigte erklärte darin, die CD._____ Group
- 121 - Ltd. sei eine unabhängige Tochtergesellschaft von CD._____, die eine Vermögens- verwaltungsgruppe mit Hauptsitz in der Schweiz sei. Die Hauptgesellschaft der Gruppe sei die CD._____ AG, die in der Schweiz als Finanzintermediärin und Ver- mögensverwalterin reguliert sei. Die CD._____ Group Ltd. werde zwar unabhängig geführt, könne aber auf die Ressourcen anderer Mitgliedunternehmen zurückgrei- fen einschließlich der CD._____ AG (Schweiz) (act. 2 24 01 029 ff. S. 4). In dieser Antwort zeigt sich wiederum ganz deutlich, dass der Beschuldigte gegenüber den Anlegern die CD._____ bzw. CD._____ Group mit der CD._____ AG vermischte und diese nicht trennte. Zum selben Schluss gelangt man, wenn man das (unda- tierte) "Press and Media Kit" der CD._____ Group betrachtet (act. 7 17 01 040 ff.). Unter der Rubrik "Who we are" wird ausgeführt, dass es sich bei der CD._____ um eine global tätige Investmentfirma handelt. Die Gruppe habe ihren Hauptsitz in Zug, dem "home" der CD._____ AG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und Mit- glied der ET._____ (a.a.O. S. 3). Unter dem Titel "Our history" wird festgehalten, dass die Firma (es bleibt unklar, welche Firma bzw. "company" gemeint ist) 2011 in der Schweiz als Vermögensverwaltungsgesellschaft und Mitglied der ET._____ gegründet worden sei (die CD._____ AG wurde 2011 gegründet, vgl. vorne lit. A.1.1; a.a.O. S. 3). Wiederum rückt der Beschuldigte die CD._____ AG in den Vordergrund und vermittelt den Anlegern den Eindruck, sie hätten es mit einer schweizerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft zu tun. 2.10.5. Auf der Homepage der CD._____ Group (www.CD._____.com) unter der Rubrik "The Executive Team" wird zunächst der Beschuldigte als Präsident und Gründer der "CD._____" vorgestellt. In einem nächsten Absatz wird darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte "CD._____" 2009 gegründet habe, deren anhalten- der Erfolg 2011 in der Gründung der CD._____ AG gemündet habe (act. 2 01 01 035 ff.). Anschliessend wird CH._____ als Group-CEO präsentiert (a.a.O.). Auch bei diesem Dokument wird die CD._____ Group demgemäss wieder bewusst mit der CD._____ AG vermischt und es gibt keine klare Abgrenzung. Auch die Fuss- zeilen der CD._____ Group (www.CD._____.com) stehen damit in Einklang. Zuerst wird einfach die "CD._____" mit der Adresse in Zug angegeben, darunter die "CD._____ AG, Zurich Branch" mit der Adresse an der CR._____-strasse …, und dann – in etwas kleinerer Schrift – wiederum der Hinweis, dass die CD._____ AG
- 122 - als Vermögensverwaltungsgesellschaft lizenziert und eine Finanzintermediärin nach Schweizer Recht sei (act. 2 05 02 088 ff.). Obwohl der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme darauf hinwies, dass die anklagerelevanten Geschäfte nie über die CD._____ AG, sondern die CD._____ Group etc. gelaufen seien (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 F/A 47) – und er damit eine ganz deutliche Unterscheidung zwi- schen der CD._____ AG und der CD._____ Group bzw. der "CD._____" vornahm –, war das Bild, das er gegen aussen mit den Dokumenten und dem Internetauftritt vermittelte, ein komplett anderes. Damit täuschte er die Anleger. Dieses Bild zeigt sich schliesslich auch bei der Medienmitteilung der CD._____ vom 12. Oktober 2015 respektive den dieser angehängten Ausführungen zur CD._____ Group. Un- ter dem Titel "About CD._____ Group" wird bloss auf die CD._____ AG eingegan- gen, gesagt, wann diese gegründet wurde etc. (act. 2 02 01 166 ff.). 2.10.6. Mit der Verteidigung (act. 5 01 06 146 ff. S. 4) trifft zu, dass die Investoren die Gelder auf ein Bankkonto, lautend auf eine CD._____-Gesellschaft, auf eine Bank in GE._____ überwiesen (z.B. DW._____ Ltd. in GE._____ [act. 2 02 01 113 f.]; DX._____ Limited in GE._____ [act. 2 01 01 132]). Auch diese "Wire Transfer Instructions" wiesen aber (mit wenigen Ausnahmen [act. 2 03 01 107; act. 2 05 01 357; act. 2 13 01 016]) stets den Briefkopf der CD._____ Group mit Sitz in Zug auf (act. 2 01 01 124; act. 2 01 01 132; act. 2 02 01 113 f.; act. 2 03 01 106; act. 2 26 01 009; act. 2 27 01 012). Das heisst, selbst wenn die Anleger das Geld auf eine Bank in GE._____ überwiesen, war die Verbindung in die Schweiz (auf demselben Dokument) noch da – nachdem ja auch die grosse Mehrheit der Vermögensverwal- tungsverträge eine Zuger Adresse der CD._____ Group im Briefkopf aufführte. Dass der Bankenplatz Schweiz bzw. das Vermögensverwaltungsgeschäft in der Schweiz – jedenfalls damals – noch einen hervorragenden Ruf genoss, muss nicht weiter erörtert werden. Diese Kombination – Adresse in der Schweiz auf fast allen schriftlichen Unterlagen zusammen mit Vermögensverwaltung – vermittelte der Mehrheit der Investoren das Gefühl, ihr Geld werde durch eine Schweizerische In- stitution verwaltet, selbst wenn das Geld auf eine Bank mit Sitz in GE._____ über- wiesen werden musste. Der Beschuldigte musste denn einerseits auch selber ein- räumen – im Zusammenhang, als die CD._____ AG, die CD._____ Group, die CD._____ Ltd. GE._____ und die CD._____ Management Limited GE._____ in der
- 123 - Hafteinvernahme thematisiert wurden –, dass er sich gut vorstellen könne, dass die Namensgebung, bei Anwälten und anderen, zu Verwirrung führe (act. 5 01 01 001 ff. S. 12 f. F/A 51). Andererseits gestand er auf Vorhalt von act. 2 01 01 124 ("Wire Transfer Instructions" mit Briefkopf CD._____ Zug und Zahlungsinstruktion für das DW._____-Konto) ein, dass die Adresse mit Zug im Briefkopf ein "grundlegender Fehler" gewesen sei (act. 5 01 01 031 ff. S. 6 F/A 27); das sei übersehen worden (a.a.O. S. 25 F/A 124 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen, selbst wenn der Beschul- digte dann noch anfügte, sie seien erst dabei gewesen, sich in GE._____ zu orga- nisieren (a.a.O. S. 6 F/A 28). 2.10.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er viele Dokumente mit einem Briefkopf der CD._____ Group in Zug versah, aber auch mit dem Internetauftritt der CD._____ Group und den Anlegern erteilten Ausführun- gen (z.B. an den Privatkläger 38 [AP._____] in act. 2 24 01 029 ff.), darauf hin- wirkte, dass die Anleger meinten, ihre Investitionen werden durch die schweizeri- sche und ET._____ anerkannte CD._____ AG in Zug (erst ab Mitte September 2017 in Zürich) verwaltet. Damit täuschte er eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität seiner Anlagegeschäfte vor. 2.11. Auswirkungen der Täuschungshandlungen (Anklageziffern 16-19) 2.11.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne lit. A.3.1 f.) handelte es sich bei den ers- ten Anlegern (BW._____, J._____) um Freunde und Bekannte des Beschuldigten. Der Beschuldigte sagte selber zum Beginn seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz aus, er sei von einem Land in ein anderes (die Schweiz) umgezogen, er habe sein persönliches Leben und Unternehmen aufgebaut und gleichzeitig habe er noch fünf bis sechs Freunden geholfen, Geschäfte zu machen (act. 5 01 07 044 ff. S. 14 f. F/A 68). Es seien damals im Jahr 2012 keine konventionellen Kunden gewesen (a.a.O. S. 18 F/A 87). Auch mit dem Privatkläger 18 (Q._____), den er seit dem Jahr 2005 kennt, einem weiteren der ersten Anleger, war der Beschuldigte freund- schaftlich verbunden (act. 5 01 05 094 ff. S. 2 F/A 6). Weitere Ausführungen sind an dieser Stelle nicht mehr nötig. Es kann auf die Erwägungen unter lit. A.3.1 f. verwiesen werden.
- 124 - 2.11.2. Das Kundennetz des Beschuldigten erweiterte sich sodann – anklagege- mäss – mittels Mund zu Mund-Propaganda. Einerseits stellte der Privatkläger 10 (J._____) dem Beschuldigten viele Kunden vor und empfahl den Beschuldigten den potentiellen Anlegern. Der Beschuldigte spricht von 70% der Kunden (act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 11 f.). Der Privatkläger 10 (J._____) stellte dem Beschuldigten auch den Privatkläger 59 (BN._____) vor (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4), welcher wie- derum den Privatkläger 60 (BO._____), den Privatkläger 23 (W._____) und die Pri- vatklägerin 4 (E._____ Ltd. [Unternehmen der Mutter von BN._____ und BO._____ {EU._____}) einbrachte (a.a.O. S. 3 F/A 8 f. und S. 4 F/A 18). Auch in einem Schrei- ben an den Privatkläger 38 (AP._____) vom 1. Januar 2017 bestätigte der Beschul- digte, dass sein gesamtes Geschäft durch Kundenempfehlungen zustande komme (weshalb es neben einer allgemeinen Broschüre mit dem Titel "CD._____ Group Ltd Corporate Profile" keine weiteren Marketingunterlagen gebe; act. 2 24 01 029 ff. S. 2). 2.11.3. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten entwickelte sich daraus eine Eigendynamik insofern, als dass immer mehr Kunden bei ihm in IPOs hätten investieren wollen. Der Beschuldigte führte dazu aus, aufgrund der sehr guten Er- gebnisse der Investments vom Privatkläger 10 (J._____) hätten andere ebenfalls Geld für die IPOs einbringen wollen. Sein Fehler sei gewesen, dass er ein Ungleich- gewicht zwischen den hineinkommenden Geldern und den möglichen IPO-Investi- tionen geschaffen habe. Er sei damals nicht stark genug gewesen, um nein zu sa- gen. Gleichzeitig seien immer noch mehr Kunden gekommen (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 F/A 31). Aufgrund des Ungleichgewichts zwischen den IPO-Zuteilungen (Allo- cations) und dem verfügbaren Geld und der Tatsache, dass der Markt für IPOs komplett überhitzt gewesen sei (schon am ersten Trading-Tag sei es teilweise 30- 40% nach oben gegangen [a.a.O. S. 10 F/A 37]), seien teilweise gar keine Invest- ments in IPOs mehr möglich gewesen, obwohl er das den Kunden versprochen habe. Er sei nicht stark genug gewesen, dies den Kunden mitzuteilen (a.a.O. S. 11 F/A 41 f.). Offenbar kamen also – insbesondere zufolge der erfolgreichen Invest- ments der ersten Anleger – immer mehr Kunden und wollten Geld anlegen. Sobald der Beschuldigte den ersten Kunden Kontoauszüge mit fiktiven Gewinnen abgab, solche fiktiven Gewinne auszahlte oder Rückzahlungen der Investments vornahm,
- 125 - kam das via die ersten Anleger natürlich auch den übrigen, nachfolgenden Anle- gern zu Ohren. Diese Täuschungshandlungen gegenüber den frühen Investoren zogen so weitere Kreise, brachten neue Anleger dazu, dem Beschuldigten Geld zur Verfügung zu stellen, und wirkten so auch auf die neuen Investoren. Insofern be- stand zwischen dem Beschuldigten und den Investoren direkt oder indirekt auf je- den Fall ein besonderes Verhältnis. Ob dies ein besonderes Vertrauensverhältnis war, wie es die Arglist erfordert, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 2.11.4. Ebenso wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln sein, ob die Täuschungshandlungen des Beschuldigten ein eigentliches Lügengebäude bil- deten, er besondere Machenschaften anwendete und die Lügen des Beschuldigten nur mit besonderer Mühe überprüfbar waren bzw. der Beschuldigte voraussehen konnte, dass die Anleger von einer Überprüfung seiner Lügen absehen würden (Anklageziffern 17 und 18; vgl. hinten Ziff. VI). 2.11.5. Hinsichtlich Anklageziffer 19 ist festzuhalten, dass bereits erwogen wurde, dass der Beschuldigte die von den Investoren überwiesenen Gelder nicht aus- schliesslich für Wertschriften- bzw. IPO-Handel eingesetzt wurde, sondern vor al- lem für seine persönlichen Lebenskosten, den Unterhalt seiner CD._____ Gesell- schaften und die Rückzahlung an bestehende Anleger (vgl. vorne Ziff. 2.4.3 f.). Im Jahr 2017 waren die Vermögenswerte der Anleger erschöpft, der Beschuldigte war nicht mehr in der Lage, die Forderungen der Investoren auf Rückzahlung von In- vestments zu erfüllen, was man beispielhaft an den WhatsApp-Chats mit dem Pri- vatkläger 23 (W._____) und dem Ehemann der Privatklägerin 31 (AH._____) sieht (act. 2 01 01 044 ff.; act. 2 27 01 013 ff.). Beide möchten (einen Teil) ihrer Invest- ments zurück, aber der Beschuldigte vertröstete beide über Monate. Er war offen- sichtlich nicht mehr in der Lage, die Rückzahlungen zu leisten. Der Beschuldigte gab diesbezüglich – damit korrespondierend – zu Protokoll, er habe bis zum Zeit- punkt der ersten Strafanzeige daran geglaubt, die Gelder zurückbezahlen zu kön- nen (act. 5 01 01 001 ff. S. 16 F/A 66). Er ergänzte und präzisierte anschliessend, aufgrund der Betreibung des Privatklägers 57 (BL._____) über USD 10 Mio. sei die CD._____ AG am Boden gewesen und niemand habe mehr Geld investieren wollen
- 126 - (a.a.O.). Die Betreibung des Privatklägers 57 (BL._____) datiert vom 26. Juli 2017 (act. 2 04 01 024 f.) und die erste Strafanzeige datiert vom 31. August 2017 (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1). Auch der Beschuldigte bestätigte demzufolge, dass im Jahr 2017 das System zusammenbrach. 2.12. Weitere Bemerkungen sowie Vorbringen des Beschuldigten zur Übersicht über die Täuschungshandlungen 2.12.1. Der Beschuldigte lässt in der Schlusseinvernahme vorbringen, er habe die Geschäftstätigkeiten der CD._____ Group bereits im Jahr 2016 beenden wollen und habe nur auf Drängen der Privatklägerin 46 (BA._____) weitergemacht (act. 5 01 06 146 ff. S. 3 f.). Gleiches führte der Beschuldigte in mehreren (anderen) Ein- vernahmen aus (act. 5 01 01 411 ff. S. 9 F/A 24; act. 5 01 01 268 ff. S. 13 f. F/A 26; act. 5 01 05 001 ff. S. 7 F/A 32 und S. 9 f. F/A 40; act. 5 01 05 138 ff. S. 8 F/A 6 und S. 22 f. F/A 39). In ähnlicher Weise erklärte der Beschuldigte zur WhatsApp- Korrespondenz zwischen ihm und der Privatklägerin 46 (BA._____) in der Haupt- verhandlung, die CD._____ sei Ende 2016 eigentlich am Ende gewesen (act. 93 S. 29 f.). Dies lässt sich aufgrund der Akten indes nicht belegen. Der Beschuldigte wollte das Geschäft im Jahr 2016 noch nicht einstellen. Zum einen erkundigte sich der Beschuldigte beim Privatkläger 44 (AV._____) noch am 19. Juni 2017, ob die- ser weitere Kunden kenne, die möglicherweise interessiert wären (ihr Geld bei ihm zu investieren). Er würde dann einen Teil seiner Provision abgeben. Das sei nur so ein Gedanke, kein Druck seinerseits, sie hätten einige einzigartige Angebote (act. 2 35 01 093 ff. S. 3). Diese Nachricht zeigt, dass der Beschuldigte mitnichten das Geschäft 2016 schliessen wollte, sondern noch Mitte 2017 alles daran setzte, wei- tere Anleger und weitere Gelder zu akquirieren. Zudem wurde am 6. Dezember 2016 die Eröffnung des CD._____-Büros in Budapest mittels Pressemitteilung an- gekündigt (act. 2 02 01 033 ff.) und im November 2016 begann CH._____ seine Tätigkeit als Geschäftsführer der CD._____ AG (act. 3 02 01 051 ff. S. 2 F/A 11). Das passt ebenfalls nicht dazu, dass der Beschuldigte ab Dezember 2016 nicht mehr an die Weiterführung der CD._____ geglaubt haben will, selbst wenn die CD._____ AG – das Schweizerische Vermögensverwaltungsgeschäft – von der CD._____ Group weitgehend unabhängig war respektive die anklagerelevanten Geschäfte nicht über die CD._____ AG, sondern die CD._____ Group, die
- 127 - CD._____ Ltd. GE._____ und die CD._____ Management GE._____ lief (vgl. dazu Aussage des Beschuldigten in act. 5 01 01 001 ff. S. 12 F/A 46 ff.). Ganz unabhän- gig waren die Gesellschaften und Geschäfte nicht, so wurden beispielsweise die Löhne der CD._____ AG-Angestellten just bis Juni 2017 bzw. Sommer 2017 be- zahlt (act. 3 02 01 051 ff. S. 4 F/A 23 und S. 12 F/A 73). 2.12.2. In allgemeiner Hinsicht ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass, selbst wenn der Beschuldigte mit einigen Kunden nicht in direktem, persönlichem Aus- tausch stand, deren Täuschung (durch den Beschuldigten) – indirekt – möglich war. Die Täuschung kann nämlich durch den Täter selbst oder einen gutgläubigen Tat- mittler erfolgen (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 228; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 3, mit Verweis auf BGE 105 IV 334). So wurden auch die wenigen Anleger, die keinen schriftlichen Vermögensverwaltungs- vertrag mit der CD._____ Group geschlossen hatten (in welchen Verträgen, wie ausgeführt, festgehalten wurde, dass die Gelder in Wertschriften und IPOs inves- tiert würden), – einfach über Drittpersonen – über die Verwendung ihrer Vermö- genswerte getäuscht. Bei den meisten Kunden ohne Vertrag handelt es sich um DA._____-Kunden (die einzige Geschädigte ohne Vertrag, die keine Fonds-Kundin war, ist der Privatkläger 15 [N._____ Trust], der aber zum Kundenkreis rund um die Privatklägerin 46 [BA._____] gehört). Bei den Kunden des DA._____ und DB._____ (zu diesen Fonds vgl. hinten Ziff. 4.4 ff.) wurden deren Vertreter in vorher (vgl. vorne Ziff. 2.2 ff.) erstelltem Sinn getäuscht. Die Vertreter des DA._____ und VC, EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____), wurden durch die Vermögensver- waltungsverträge des DA._____ bzw. DB._____ selbst mit der CD._____ Group (vgl. dazu hinten Ziff. 4.8) sowie die Vermögensverwaltungsverträge mit dem Pri- vatkläger 3 (D._____) persönlich, mit der durch ihn vertretenen Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) und mit den durch EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____) vertretenen Privatklägerinnen 8 und 9 (I1._____ Limited, I._____ Limited) über die Verwendung der Anlagegelder getäuscht. Nachdem EV._____ und der Privatklä- ger 3 (D._____) die Fonds vermarkteten und auf der ganzen Welt vorstellten (vgl. hinten Ziff. 4.5), wirkte deren Täuschung über die Verwendung der investierten Mit- tel (nämlich hauptsächlich in IPOs [vgl. Name des Fonds "… IPO Fund"]) auch auf
- 128 - die Kunden des DA._____ und DB._____ ohne (eigenen) Vermögensverwaltungs- vertrag, die dann auch davon ausgingen, dass ihre investierten Gelder dergestalt angelegt würden (was bekanntlich nicht der Fall war). 2.13. Gewerbsmässigkeit (Anklageziffer 20) Der Beschuldigte bestätigte im Zusammenhang mit den Überweisungen von Kun- dengeldern auf seine eigenen Konten, dass er Geld für den eigenen Lebensunter- halt gebraucht habe (act. 5 01 04 001 ff. S. 21 F/A 92).
3. Privatkläger 18 (Q._____) 3.1. Der Beschuldigte wies in der Schlusseinvernahme vom 26. April 2021 den Sachverhalt betreffend den Privatkläger 18 (Q._____) zurück. Es sei zu keinen täu- schenden Angaben und keinem Schaden gekommen (act. 5 01 06 146 ff. S. 5). 3.2. Dass der Privatkläger 18 (Q._____) der Zahnarzt des Beschuldigten war und sich zwischen den beiden eine Freundschaft entwickelte, gaben beide übereinstim- mend zu Protokoll (act. 5 01 05 094 ff. S. 2 F/A 6 [Beschuldigter]; act. 5 07 01 001 ff. S. 3 F/A 8 [Privatkläger 18 {Q._____}]). Ebenso gaben sowohl der Beschuldigte (act. 5 01 05 094 ff. S. 8 F/A 28) als auch der Privatkläger 18 (Q._____; act. 5 07 01 001 ff. S. 8 F/A 29) an, dass es keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Investitionen gab. 3.3. Der Beschuldigte räumte sodann in der Einvernahme vom 15. September 2021 ein, vom Privatkläger 18 (Q._____) ca. EUR 260'000 bar erhalten zu haben; ferner habe dessen Vater ca. EUR 202'000 bei ihm investiert, welches Investment der Privatkläger 18 (Q._____) im Jahr 2011 übernommen habe (act. 5 01 07 001 ff. S. 2 f. F/A 6 ff., S. 13 F/A 58). Es ist kein Grund ersichtlich, nicht auf diese An- gabe abzustellen, zumal der Privatkläger 18 (Q._____) diese Zahlen in seiner Ein- vernahme (act. 5 07 01 001 ff. S. 3 ff. F/A 10 [ca. EUR 200'000 aus Safe in seiner Praxis und ca. EUR 200'000 von seinem Vater]) und mit E-Mail vom 16. September 2020 an die Staatsanwaltschaft (act. 2 36 01 020 [EUR 500'000 bis EUR 600'000]) im Wesentlichen bestätigte. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten ist dem Urteil demzufolge zugrunde zu legen, dass er ab März 2011 für den Privatkläger 18
- 129 - (Q._____) EUR 462'000 verwaltete (vgl. act. 5 01 07 001 ff. S. 3 F/A 11), selbst wenn keine schriftlichen Unterlagen dazu existieren, worauf die Verteidigung zu- recht hinwies (act. 95 S. 6). 3.4. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte die Gelder des Privatklä- gers 18 (Q._____) in den Finanzmärkten hätte anlegen sollen. Der Privatkläger 18 (Q._____) führte dazu aus, er habe damals einen Vermögensverwalter gebraucht, sie hätten vereinbart, dass der Beschuldigte in Aktien und Rohstoffe investieren solle (act. 5 07 01 001 ff. S. 8 F/A 27 f.). Der Beschuldigte bestätigte, es sei korrekt, dass er dieses Geld in Wertschriften etc. angelegt habe (act. 5 01 07 001 ff. S. 4 F/A 17). Entgegen der Anklage und mit der Verteidigung (act. 95 S. 6) kann indes nicht erstellt werden, dass die Gelder hauptsächlich im IPO Markt hätten investiert werden sollen (vgl. act. 5 01 05 094 ff. S. 8 F/A 33). 3.5. In zeitlicher Hinsicht kann eine Täuschung des Privatklägers 18 (Q._____) dem Beschuldigten allerdings nicht nachgewiesen werden. Der Privatkläger 18 (Q._____) gab zu Protokoll, dass sein Investment von ca. EUR 200'000 (aus dem Safe) ca. im Jahr 2008/2009 bzw. zwischen 2007 und 2010 erfolgte (act. 5 01 07 001 ff. S. 3 ff. F/A 10 und S. 8 F/A 26). Der Beschuldigte gründete die CD._____ AG aber erst im Januar 2011 – und mithin jedenfalls nach der ersten Investition des Privatklägers 18 (Q._____; vgl. vorne lit. A.1.1). Zudem gab der Privatkläger 18 (Q._____) nicht zu Protokoll, vom Beschuldigten vor der ersten Investition schriftli- che Unterlagen zum Aktiengeschäft erhalten zu haben (act. 5 01 07 001 ff. S. 8 F/A 43 f.). Es sind daher keine Täuschungshandlungen zu jenem frühen Zeitpunkt (der Investition) ersichtlich. Die übrigen vom Beschuldigten verwalteten Gelder übernahm der Privatkläger 18 (Q._____) im Jahr 2011 von seinem Vater (der eben- falls beim Beschuldigten investiert hatte). Damit musste auch der Vater des Privat- klägers 18 (Q._____) seine Anlagen vor dem Jahr 2011 getätigt haben und es kann (noch) keine für den Investitionsentschluss relevante Täuschung durch den Be- schuldigten vorliegen. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Privatkläger 18 (Q._____) freizusprechen.
- 130 -
4. Anleger um BW._____ und die I._____ Firmengruppe / DA._____ Fund Inc. / DB._____ Capital Inc. 4.1. Entgegen der Anklage (die von 2005 spricht) gab der Beschuldigte zu Proto- koll, BW._____ seit dem Jahr 2001 zu kennen; er sei seit 2002 als Trader für BW._____, seine Unternehmungen und seine Geschäftskollegen tätig. Seit 2002 habe er nicht nur für BW._____ privat, sondern auch für die I._____ Gruppe (mit den Besitzern BW._____, D._____ und EV._____) Gelder verwaltet (act. 5 01 02 268 ff. S. 2). Ab 2010 habe er auch mit EV._____ und D._____ zu tun gehabt. Mit diesen habe er aber keine direkte Geschäftsbeziehung gehabt. Er habe mit BW._____ zu tun gehabt. Zu diesem habe er immer eine sehr enge Beziehung unterhalten (a.a.O. S. 2 f. F/A 6). Es trifft also zu, dass der Beschuldigte und BW._____ Freunde waren und eine Trading-Beziehung bestand (so auch bestätigt vom Beschuldigten in act. 5 01 02 284 ff. S. 14 F/A 78). Ferner stimmt es, dass der Beschuldigte via BW._____ insbesondere auch EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____) kennen lernte (vgl. a.a.O. S. 14 F/A 79), zumal der Beschuldigte diesbe- züglich ausführte, es sei ca. im Jahr 2011 zu einem Treffen zwischen ihm, BW._____, EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) bezüglich Vermögensver- waltung gekommen, wobei er nach diesem Treffen (auch) mit EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) in engerem Kontakt gewesen sei (act. 5 01 02 268 ff. S. 3). Unbestritten ist auch, dass die I._____ Firmengruppe BW._____, EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) zuzurechnen war (vgl. act. 5 01 02 284 ff. S. 3 F/A 6). 4.2. Diese drei Anleger (BW._____, EV._____ und D._____) investierten persön- lich und/oder über ihnen zugehörige Gesellschaften (z.B. BW._____ via die Privat- klägerin 43 [AU._____ SA]; D._____ über die Privatklägerin 42 [AT._____ Limited]) in Wertschriften respektive IPOs beim Beschuldigten bzw. der CD._____. 4.3. BW._____ bezeichnete den Beschuldigten – gemäss den Aussagen des Be- schuldigten selbst (act. 5 01 02 268 ff. S. 2) – als ausgezeichneten Trader und sehr guten Geschäftsmann. Daher liegt es auf der Hand, dass BW._____ den Beschul- digten seinen Freunden, Bekannten und (Geschäfts-)Kollegen – und insbesondere auch EV._____ und dem Privatkläger 3 (D._____) – weiterempfahl und eine Mund
- 131 - zu Mund-Propaganda entstand, wonach man über den Beschuldigten bzw. die CD._____ gewinnbringend Vermögenswerte investieren kann. 4.4. Die I._____ Firmengruppe gründete sodann im April 2013 den DA._____ Fund (act. 2 05 01 217 ff.; DA._____). Wenn der Beschuldigte dazu anführte, dies sei für ihn kein Fonds gewesen, sondern ein Special Purpose Vehicle (SPV) Projekt (act. 5 01 02 268 ff. S. 5), ist er damit angesichts der Gründungsurkunde des Fonds nicht zu hören. Gleiches gilt für die DB._____ Capital Inc. (DB._____), welcher Fonds am 31. März 2015 gegründet wurde. Auch bei diesem liegt eine Gründungs- urkunde im Recht (act. 2 05 01 255). Direktoren der Fonds waren jeweils EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____; act. 5 06 01 178 ff. 184; act. 5 06 01 201 ff. S. 4 [DA._____]; act. 5 06 01 392 ff. S. 3 [DB._____]). Die beiden führten in ihren schrift- lichen Einvernahmen überzeugend aus, sie hätten den DA._____ und den DB._____ gegründet, um, nach persönlichen Investitionen und auf Vorschlag des Beschuldigten, ihren Kontakten die Möglichkeit zu geben, in Börsengänge (IPOs) und ausserbörsliche Aktienkäufe zu investieren (act. 5 05 01 170 ff. S. 2). 4.5. Die Kundenakquisition erfolgte über die I._____ Gruppe (act. 5 01 01 001 ff. S. 14 F/A 57; vgl. auch act. 5 01 02 268 ff. S. 7, wonach EV._____ den Fonds in der Schweiz, in Singapur, in Ungarn und zahlreichen Ländern der Welt vorgestellt habe). Der Privatkläger 36 (AM._____), ein DA._____-Kunde (vgl. hinten Ziff. 16), führte beispielsweise aus, EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) hätten auf einer ihrer Reisen zur Präsentation ihres Fonds (wieder) Kontakt mit ihm aufge- nommen und ihm und seinem Berater bei der Bank EW._____ auch ihren Partner, den Beschuldigten, vorgestellt, nachdem er (der Privatkläger 36 [AM._____]) die beiden (EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____]) vor vielen Jahren in Frankreich kennengelernt gehabt habe (act. 5 06 01 392 ff. S. 1 f.). 4.6. Zu seiner Aufgabe bezüglich die Fonds erklärte der Beschuldigte, sich um das Trading für die beiden Fonds gekümmert zu haben (act. 5 01 02 268 ff. S. 6). Er sei nicht der Fondsmanager gewesen, sondern habe einfach die Gelder des DA._____ und des DB._____ verwaltet, analog anderer Kunden, welche direkt bei ihm investiert hätten (act. 5 01 02 268 ff. S. 6; act. 5 01 02 284 ff. S. 2 F/A 6). Seine Aufgabe sei es gewesen, Wertschriften und IPOs zu kaufen und verkaufen (act. 5
- 132 - 01 02 284 ff. S. 3 F/A 9; vgl. auch act. 5 01 01 001 ff. S. 13 F/A 56). Im Offering Memorandum des DA._____ wird die CD._____ AG als "Investment Manager" be- zeichnet und es wird festgehalten, die CD._____ AG "will serve as the manager of the Fund" (act. 2 05 01 229 ff. S. 9; CD._____ AG als "Investment Manager" auch auf S. 16). Der Beschuldigte wird als "Director of the Investment Manager" bezeich- net (a.a.O. S. 16). In den Fondspräsentationen wird der Beschuldigte jeweils eben- falls als "Investment Manager" bezeichnet (act. 5 06 01 178 ff. 184; act. 5 06 01 201 ff. S. 4). Selbst wenn der Beschuldigte sich selbst nicht als Fondsmanager be- zeichnet haben möchte, ist daher festzuhalten, dass er genau diese Funktion inne- hatte, nachdem "Fondsmanager" und "Investment Manager eines Fonds" dieselbe Funktion bezeichnen. Dazu passend erklärte der Beschuldigte an anderer Stelle denn auch, die CD._____ sei Fondsmanager (act. 2 15 01 056). Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte Fondsmanager bzw. Investment Manager der Fonds war. 4.7. Gemäss dem Beschuldigten sei die CD._____ GE._____ extra für den DA._____ und DB._____ aufgebaut worden (act. 5 01 02 268 ff. S. 5; act. 5 01 02 284 ff. S. 4 F/A 15). Der Beschuldigte habe ferner für die beiden Fonds die Bank- konten in GE._____ zur Verfügung gestellt, damit es überhaupt möglich gewesen sei, die Mittel zu hinterlegen, weil die beiden Fonds Schwierigkeiten gehabt hätten, eine Bank zu finden. Deshalb habe er die CD._____ Konten bei der DW._____ und der DX._____ eröffnet (a.a.O. S. 4 F/A 15 f.; vgl. auch act. 5 01 01 001 ff. S. 13 f. F/A 56). Die diesbezüglichen Ausführungen der Anklageschrift erweisen sich somit gestützt auf die Angaben des Beschuldigten als korrekt (demgegenüber erklärten EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____], die Gelder seien auf Wunsch des Be- schuldigten direkt auf die CD._____-Konten in GE._____ überwiesen worden [act. 5 05 01 170 ff. S. 3], sie erwähnten keine Schwierigkeiten hinsichtlich allfälliger Kontoeröffnungen für die Fonds). Dass der Beschuldigte als Investment Manager sowie EV._____ und D._____ als Direktoren der beiden Fonds fungierten, ergibt sich ferner (auch) aus den jeweiligen Fonds-Prospekten (act. 2 05 01 217 ff. S. 15
f. [DA._____]; act. 2 05 01 257 ff. S. 26 f. [VC]), in welchen unter anderem auch auf die langjährige Erfahrung des Beschuldigten im Wertschriftenhandel hingewiesen wird (a.a.O.).
- 133 - 4.8. Sowohl der DA._____ als auch der DB._____ selbst schlossen am 8. April 2013 bzw. am 29. Juni 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group (act. 2 05 01 166 ff. [DA._____]; act. 2 05 01 197 ff. [DB._____]). Mit den Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited), 25 (AB._____ Ltd.) und 39 (AQ._____ SARL) schloss der Beschuldigte einen Vermögensverwaltungsvertrag (act. 2 15 01 039 ff.; act. 2 15 01 043 ff.; act. 2 05 01 193 ff.), weil diese nicht direkt hätten investieren können (act. 5 01 02 268 ff. S. 13). Mit den Privatpersonen, die in die beiden Fonds investierten, schloss der Beschuldigte demgegenüber keine Vermögensverwaltungsverträge (Privatkläger 33 [AJ._____]; Privatkläger 36 [AM._____]; Privatkläger 22 [V._____]; Privatkläger 5 [F._____]; Privatkläger 19 (R._____]; Privatkläger 49 [BD._____]; Privatkläger 48 [BC._____]). Ebenso kam es zu keinem Vermögensverwaltungsvertrag mit den Privatklägerinnen 2 (C._____ Limited) und 47 (BB._____ Inc.). Mit den übrigen Gesellschaften der I._____ Fir- mengruppe oder Gesellschaften und Personen um die I._____ Firmengruppe kam es zu entsprechenden Verträgen (Privatklägerin 43 [AU._____ SA; act. 2 05 01 186 ff.]; Privatkläger 3 [D._____; act. 2 05 01 201 ff.]; Privatklägerin 42 [AT._____ Li- mited; act. 2 05 01 182 ff.]; Privatklägerin 58 [BM._____ Inc.; act. 2 05 01 190 ff.]; Privatklägerin 9 [I._____ Limited; act. 2 05 01 174 ff. und act. 2 05 01 178 ff.]; Pri- vatklägerin 8 [I1._____ Limited; act. 2 05 01 170 ff.]). Der Beschuldigte nahm die Gelder entweder direkt von den Anlegern entgegen oder indirekt durch die I._____ Gruppe (act. 5 01 06 302 ff. S. 2). 4.9. Für sämtliche Investoren in dieser Gruppe, ausser der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.), habe der Beschuldigte ab ca. Mitte 2013 die Trading-Ergebnisse an die I._____ Firmengruppe rapportiert, die selber Buch geführt und abgerechnet habe (act. 5 01 02 284 ff. S. 18 F/A 109; so auch a.a.O. S. 27 F/A 170). Die Infor- mation von ihm sei immer an EV._____ gegangen, weil er die Kunden zum Teil gar nicht gekannt habe. Er habe nur an EV._____ Bericht erstattet (a.a.O. S. 7 F/A 29). Dazu passend führte der Beschuldigte weiter aus, er (der Beschuldigte) habe nicht mehrere Kunden gehabt, sondern einen einzigen Kunden, und das sei I._____ ge- wesen, ausgenommen die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.). Das sei die Ex-Frau des Privatklägers 3 (D._____) gewesen, welche das nicht mit I._____ habe vermi- schen wollen (a.a.O. S. 7 f. F/A 31 f.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten
- 134 -
– und mit der Anklage – informierte der Beschuldigte aber auch BW._____ als Ver- treter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) direkt (vgl. diesbezügliche E-Mails mit Trading Reports z.B. in act. 2 05 02 135 ff.; act. 2 05 02 140 ff.; act. 2 05 02 145 ff.; act. 2 05 02 147 f.; act. 2 05 02 149 ff.), was nicht erstaunt und plausibel erscheint, da die beiden eine Freundschaft verband. Nicht bestritten wird vom Beschuldigten, dass die einzelnen Kunden hernach mittels sog. Masterfiles auf dem Laufenden gehalten und dabei die Gewinne und Verluste auf die Investoren aufgeteilt wurden (act. 5 01 02 268 ff. S. 6; act. 5 01 02 284 ff. S. 7 F/A 28 ff.). Für die Erstellung dieser Masterfiles war die EX._____ Limited EV._____s zuständig, nachdem ge- mäss Aussage des Beschuldigten "Herr EV._____ ja die EX._____ ist" (a.a.O. S. 7 F/A 31). Bei der EX._____ handle es sich um die Buchhaltungsfirma der I._____- Gruppe bzw. von EV._____ (act. 5 01 06 302 ff. S. 2). Die Fonds-Kunden wurden somit mittels der – basierend auf den Informationen des Beschuldigten – erstellten Masterfiles über ihre – angeblichen – Investitionen auf dem Laufenden gehalten. Der Beschuldigte vermittelte den Kunden somit – indirekt (via EX._____ bzw. EV._____) – dass die überwiesenen Gelder angelegt worden seien und die Beträge zur Verfügung stehen würden. 4.10. Die Verteidigung machte in allgemeiner Weise geltend, der Sachverhalt be- treffend die I._____ Gruppe sei höchst unklar, insbesondere mit Bezug auf die an- geblich investierten Beträge und mit Bezug auf die Rückzahlungen seitens der CD._____ an die I._____-Gruppe (act. 5 01 06 302 ff. S. 3). Bei den in der Anklage aufgeführten und investierten Beträgen handelt es sich jeweils um jene Beträge, die von einem Konto lautend auf die jeweiligen Geschädigten/Privatkläger an die CD._____ überwiesen wurden oder, wenn dies nicht der Fall war, bei denen aus- drücklich der Name der anderen I._____-Gesellschaft (z.B. I1._____ Limited) auf der Überweisung aufgeführt wurde (z.B. act. 4 08 06 338). Anklagerelevant sind also bloss die Zahlungen, die eindeutig zuordenbar sind. Gleiches gilt für die Rück- zahlungen. Die in die Anklage aufgenommenen Rückzahlungen sind diejenigen Überweisungen, die auf ein auf die jeweiligen Geschädigten/Privatkläger lautendes Konto erfolgten. Insofern ist der Sachverhalt eindeutig. Inwiefern die I._____-
- 135 - Gruppe die von der CD._____ ausbezahlten Gelder unter ihren Gesellschaften wei- terverteilte, spielt bezüglich der Erstellung des Sachverhaltes keine Rolle (allenfalls bei den Zivilansprüchen; vgl. dazu hinten Ziff. XI). 4.11. Diverse Anleger bzw. Vertreter von Investoren (bei Gesellschaften), die Kun- den des DA._____ bzw. DB._____ waren, standen mit dem Beschuldigten nicht in persönlichem Kontakt. Dennoch wurden auch diese Kunden vom Beschuldigten über die Verwendung der ihm übergebenen Gelder getäuscht. Dass eine Täu- schung über einen gutgläubigen Tatmittler möglich ist, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.12.2). Hinsichtlich der Kunden des DA._____ und DB._____ war es so, dass – wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziff. 4.5) – EV._____ die Kunden ak- quirierte, der die Fonds "in der Welt" vorgestellt habe. Wie noch aufgezeigt werden wird, wurden EV._____ (als Vertreter der Privatklägerinnen 8 und 9 [I1._____ Li- mited und I._____ Limited]), D._____ (als Privatkläger 3 persönlich und als Vertre- ter der Privatklägerin 42 [AT._____ Limited]) und BW._____ als Vertreter der Pri- vatklägerin 2 (C._____ Limited) je ihrerseits durch die Handlungen des Beschuldig- ten getäuscht (vgl. hinten Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7, Ziff. 9 und Ziff. 10). Diese Täuschun- gen wirkten indirekt (via BW._____, D._____ und EV._____, die ihrerseits ge- täuscht wurden) auch auf die Kunden des DA._____ und des DB._____. 4.12. Es kommt hinzu, dass auf dem Offering Memorandum des DA._____ die CD._____ AG als Investment Manager bzw. Fondsmanager aufgeführt wurde – so- gar unter (erneutem) ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die CD._____ AG "a Swiss licensed investment manager" und Mitglied der ET._____ sei (act. 2 05 01 229 ff. S. 9). Diejenigen Kunden, die Kenntnis von diesem Offering Memorandum des DA._____ hatten, wurden diesbezüglich – auch – direkt getäuscht, indem sie davon ausgehen konnten, dass das Geld von der schweizerischen und ET._____ anerkannten CD._____ AG verwaltet werde. Diese Täuschung ist auch ohne Wei- teres dem Beschuldigten zuzurechnen, da er im Offering Memorandum des DA._____ als "Director of the Investment Manager" bezeichnet wurde (a.a.O. S. 16). 4.13. Wenn der Beschuldigte vorbrachte, die Verwendung des Namens der CD._____ auf den Unterlagen sei ohne seine Erlaubnis geschehen und man habe
- 136 - EV._____ und Co. mitgeteilt, sie könnten die CD._____ AG auf ihren Unterlagen nicht verwenden, sie hätten die CD._____ AG aber trotzdem in den Unterlagen gelassen (act. 5 01 02 268 ff. S. 7), hilft ihm dies nicht weiter. Zum einen war er – wie gesehen (vgl. vorne Ziff. 4.6) – Fondsmanager und hatte eine dementspre- chend starke Stellung inne. Zum anderen hat der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – zwar nicht geholfen, den Fonds aufzubauen ("das habe er konkret nicht getan"), er begleitete aber dessen Gründung relativ eng. So stellte er EV._____ auf Wertschriften spezialisierten Anwälten vor, er sah die Liste mit den Anforderungen an einen Fonds, die EV._____ von den spezialisierten Anwälten erhielt, und er stellte EV._____ Leuten in GF._____, die bezüglich mittelgrosser Fonds bewandert waren, vor (act. 5 01 02 268 ff. S. 4 f.).
5. Privatklägerin 43 (AU._____ SA) 5.1. Dass zwischen dem Beschuldigten und BW._____, dem Vertreter der Privat- klägerin 43 (AU._____ SA; vgl. dazu act. 5 01 02 284 ff. S. 14 F/A 80), eine Freund- schaft und Trading-Beziehung bestand, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 4.1). Zwischen der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) und der CD._____ Group existierte ein Vermögensverwaltungsvertrag vom 1. Januar 2010 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dieser wurde – möglicherweise (vgl. vorne lit. A.2.2.7) – rückdatiert, was jedoch keine entscheidende Rolle spielt (vgl. sogleich Ziff. 5.4). 5.2. Aufgrund der entsprechenden Bankbelege sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 200'000 und EUR 350'000 erstellt: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 200'000 26. April 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 7 05 01 091 Inc.) USD 200'000 3. September DS._____ (lautend auf CD._____ act. 7 05 01 092 2012 Inc.) EUR 150'000 25. Juni 2013 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 7 05 01 093 f. Inc.)
- 137 - 5.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte BW._____ und jener ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig in IPOs und Ak- tien angelegt. 5.4. Selbst wenn der Vermögensverwaltungsvertrag rückdatiert wäre und er in Wahrheit erst im Jahr 2016 (ab diesem Zeitpunkt wurde die Adresse der CD._____ in GE._____ verwendet; vgl. vorne lit. A.2.2.6) geschlossen wurde, ändert sich nichts daran, dass BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) getäuscht wurde. Der Beschuldigte räumte nämlich ein, dass er mit den Geldern der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) IPO-Handel und Trading an den Finanzmärk- ten hätte machen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 15 F/A 30). Falls der Vertrag tat- sächlich erst im Jahr 2016 geschlossen worden wäre, wäre BW._____ durch die Verschriftlichung des mündlich Vereinbarten gar noch darin bestärkt worden, dass die dem Beschuldigten übergebenen Gelder in Wertschriften und IPOs angelegt sind bzw. hätten angelegt werden sollen. 5.5. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit Versand der unwahren Trading Reports vermittelte der Be- schuldigte BW._____ ebenfalls den Eindruck, seine Vermögenswerte seien verein- barungsgemäss und mit Gewinnen angelegt worden, was nicht stimmte. 5.6. Nachdem der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) – entgegen der Anklage – nicht den Briefkopf der CD._____ Group in Zug aufweist, sondern denjenigen an der EY._____ in GE._____, fällt dieses Element der Täuschung dahin. Es liegen indes noch andere Täuschungshandlun- gen (unwahre Trading Reports, Auszahlung von fiktiven Gewinnen) vor, so dass dies am Ergebnis, dass BW._____ als Vertreter der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) in Bezug auf die beim Beschuldigten investierten Gelder getäuscht wurde, nichts ändert.
- 138 - 5.7. Im Zeitraum vom 28. August 2014 bis 13. Juli 2016 erfolgten zwölf Rückzah- lungen an die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) von insgesamt USD 1.71 Mio. (act. 4 08 03 224; act. 4 08 03 250; act. 4 08 03 252; act. 2 19 03 093; act. 2 19 03 095; act. 2 19 07 414 [zwei Überweisungen]; act. 2 19 07 413; act. 2 19 07 418; act. 2 19 07 347; act. 2 19 07 354; act. 2 19 07 362; vgl. Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 3). Mit diesen Auszahlungen, die die investierte Summe von EUR 350'000 und USD 200'000, um ein Vielfaches übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass BW._____ höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld auch mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten. 5.8. Die investierte Summe von EUR 350'000 und USD 200'000 wurde ange- sichts der Rückzahlungen von USD 1.71 Mio. mehr als verdreifacht – so schien es jedenfalls für Aussenstehende einschliesslich BW._____. Nachdem die Gelder – wie aufgezeigt (vgl. vorne Ziff. 5.3) – nicht angelegt wurden, konnten sie auch keine Gewinne abwerfen. Demzufolge muss es sich bei den Aus- bzw. Rückzahlungen an die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) um fiktive Gewinne handeln, die ausbezahlt wurden. 5.9. BW._____ bzw. dessen Unternehmen, die Privatklägerin 43 (AU._____ SA), investierte, nach den Investitionen von EUR 350'000 und USD 200'000 bis 25. Juni 2013, zwar keine weiteren Vermögenswerte beim Beschuldigten mehr. Durch den Versand der unwahren Trading Reports und der Auszahlung von fiktiven Gewinnen hatten diese Handlungen aber weitergehende Wirkungen und beeinflussten auch diese zahlreichen Investoren, die via BW._____ auf den Beschuldigten und die CD._____ aufmerksam wurden.
- 139 -
6. Privatkläger 3 (D._____) 6.1. Der Privatkläger 3 (D._____) lernte den Beschuldigten über dessen Freund und Geschäftspartner BW._____ kennen (vgl. vorne Ziff. 4.1). Zwischen dem Pri- vatkläger 3 (D._____) und der CD._____ Group existierte ein Vermögensverwal- tungsvertrag datiert vom 8. November 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 6.2. Der Privatkläger 3 (D._____) tätigte die folgenden Überweisungen von ins- gesamt USD 1.4 Mio. und GBP 150'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 150'000 8. Juni 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 195; Inc.) act. 4 07 01 144 USD 200'000 12. Juli 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 196; Inc.) act. 4 07 01 144 GBP 150'000 6. August 2012 DS._____ (lautend auf CD._____ act. 2 05 02 200; Inc.) act. 4 07 01 167 USD 700'000 3. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 197; 2013 CD._____ Limited) act. 4 08 03 054 USD 140'000 23. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 201; (zwei Überwei- Group Limited) act. 4 08 07 237; sungen à act. 4 08 07 239 USD 65'000 und USD 75'000) USD 140'000 25. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 202; (zwei Überwei- Group Limited) act. 4 08 07 243; sungen à act. 4 08 07 245 USD 65'000 und USD 75'000) USD 10'000 26. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 202; Group Limited) act. 4 08 07 247 USD 60'000 24. Mai 2016 nicht näher bekanntes Konto der - CD._____
- 140 - Betreffend die Überweisung vom 24. Mai 2016 existiert kein Bankbeleg. Der Be- schuldigte anerkannte diese indes bzw. er anerkannte, vom Privatkläger 3 (D._____) Gelder im Betrag von insgesamt USD 1.4 Mio. und GBP 150'000 entge- gengenommen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 8). 6.3. Hinsichtlich der Zahlungen im Mai 2016 anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____; act. 5 01 06 282 ff. S. 3; act. 95 S. 15). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 6.4. Dass der Beschuldigte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätig- keiten die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs an- legte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 3 (D._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 3 (D._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 3 (D._____) ein Geschäfts- partner BW._____s war, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlun- gen des Beschuldigten BW._____ gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 3 (D._____), dass der Beschuldigte die ihm überwiesenen Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 6.5. Dass der Vermögensverwaltungsvertrag erst nach den ersten Überweisun- gen geschlossen wurde, ändert an der Täuschung über die Verwendung der inves- tierten Mittel nichts. Der Beschuldigte räumte nämlich ein, dass er mit den Geldern des Privatklägers 3 (D._____) Handel an Finanzmärkten und Trading mit IPOs hätte vornehmen sollen (act. 5 01 02 284 ff. S. 17 F/A 98). Durch die Verschriftli- chung am 8. November 2013 wurde der Privatkläger 3 (D._____) vielmehr noch darin bestärkt, dass die dem Beschuldigten übergebenen Gelder tatsächlich in Wertschriften und IPOs angelegt werden.
- 141 - 6.6. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 6.7. Der mit dem Privatkläger 3 (D._____) geschlossene Vermögensverwal- tungsvertrag vom 8. November 2013 trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. oben lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 6.8. Im Zeitraum vom 19. November 2013 bis 8. November 2016 erfolgten zehn Rückzahlungen an den Privatkläger 3 (D._____) von insgesamt USD 2'784'186.34 (act. 4 07 01 413; act. 4 08 04 074 und act. 7 08 01 177; act. 4 08 03 276 und act. 7 08 01 179; act. 4 08 04 098 und act. 7 08 01 175; act. 4 08 03 348 und act. 7 08 01 174; act. 4 08 03 352 und act. 7 08 01 176; act. 4 08 03 400 und act. 2 19 03 137; act. 4 08 03 404 und act. 2 19 03 136 sowie act. 7 08 01 173; act. 4 08 04 013; act. 2 19 07 181; Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 1). Mit diesen Auszahlungen, fast das Doppelte der investierten Summe von USD 1.4 Mio. und GPB 150'000, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
7. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) 7.1. Am 8. November 2013 – notabene am selben Tag wie der Privatkläger 3 (D._____) – schloss die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) ihren Vermögensver- waltungsvertrag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Die Privatkläge- rin 42 (AT._____ Limited) wird durch den Privatkläger 3 (D._____) vertreten, jeden- falls unterzeichnete dieser den Vermögensverwaltungsvertrag (act. 2 05 01 182 ff. S. 4 und act. 2 05 01 201 ff. S. 4) und der Beschuldigte führte ebenfalls aus, die
- 142 - Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) gehöre D._____ (act. 5 01 02 284 ff. S. 27 f. F/A 170). 7.2. Obwohl keine diesbezüglichen Bankbelege vorhanden sind, anerkannte der Beschuldigte, von der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) im Jahr 2013 Gelder von rund USD 580'000 entgegen genommen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 13). Nachdem auch die Portfolio Valuation vom 1. April 2013 "Initial Assets" von USD 578'885 aufführt (act. 2 05 02 113 f.), ist anklagegemäss von diesem Betrag auszugehen. 7.3. Auch die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) bzw. deren Vertreter, der Pri- vatkläger 3 (D._____), wurden durch den Beschuldigten dahingehend getäuscht, als dass sie bzw. er davon ausgingen, dass die Anlagegelder vollständig im Finanz- markt investiert werden. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Privat- kläger 3 (D._____) verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.4). Nachdem der Privatklä- ger 3 (D._____) aber auch ein Geschäftskollege BW._____s (der Vertreter der Pri- vatklägerin 43 [AU._____ SA]) ist bzw. war, wirkten auch die Täuschungshandlun- gen BW._____ respektive der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) gegenüber – zu- mindest indirekt – auf den Privatkläger 3 (D._____) und dessen Privatklägerin 42 (AT._____ Limited), da auf der Hand liegt, dass sich die Geschäftskollegen BW._____ und D._____ über ihre Investments beim Beschuldigten austauschten. 7.4. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 7.5. Der mit der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) geschlossene Vermögens- verwaltungsvertrag vom 8. November 2013 trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
- 143 - 7.6. An die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) wurde am 4. März 2013 eine Rückzahlung von USD 200'000 getätigt (act. 4 07 01 389). Mit dieser Auszahlung erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden – angesichts der Investition von "nur" USD 578'885 – ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) als Vertreter der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewe- sen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
8. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) 8.1. Hinsichtlich der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) anerkannte der Beschul- digte am 26. April 2021 das Kennenlernen der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____, den Abschluss eines Vermögensverwaltungsver- trages sowie die Überweisung von USD 150'000 am 22. Februar 2013 (act. 5 01 06 146 ff. S. 9). Dies stimmt mit den Akten überein (vgl. vorne lit. A.2.2.2 betreffend den Vermögensverwaltungsvertrag vom 26. Februar 2014; act. 2 05 02 236 und act. 4 07 01 149 f. [Überweisung von USD 150'000]). 8.2. Ebenso anerkannte er, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading- Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwendet und fiktive Ge- winne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 9; act. 5 01 06 190 ff. S. 2 f. F/A 9). Sodann räumte er auch ein, dass die Portfolio Valuation vom 1. März 2016 ein fiktives Guthaben aufgewiesen habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 9), nachdem er in der Einvernahme vom 29. Oktober 2018 noch das Gegenteil behauptet hatte (act. 5 01 02 284 ff. S. 24 F/A 146 ff.). 8.3. Auch die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____ wurden durch den Beschuldigten dahingehend getäuscht, als dass sie davon aus- gingen, dass die Anlagegelder vollständig im Finanzmarkt investiert werden. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Privatkläger 3 (D._____) und zur Pri- vatklägerin 42 (AT._____ Limited) verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.4 und
- 144 - Ziff. 7.3), zumal es sich bei EZ._____ um die Ehefrau des Privatklägers 3 (D._____) handelt. 8.4. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) eine unwahre Portfolio Valuation zustellte, wurde bereits festgehalten (gerade oben Ziff. 8.2). Mit dieser inhaltlich unwahren Portfolio Valuation vermittelte der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 58 (BM._____ Inc.) bzw. deren Vertreterin EZ._____ den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss und mit Gewinnen angelegt worden, was nicht stimmte. 8.5. Auch der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) sowie die Portfolio Valuation vom 1. März 2016 tragen den Brief- kopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (act. 2 05 01 190 ff.; act. 2 05 02 115). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte und die Anleger das Gefühl hatten, ihre Gelder würden durch eine schweizerische Unternehmung verwaltet, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) 9.1. Dass die Vertreter der Privatklägerin 9 (I._____ Limited; EV._____ und der Privatkläger 3 [D._____]) den Beschuldigten über BW._____ kennen lernten, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.1). Die beiden Vermögensverwaltungs- verträge mit der CD._____ Group datieren vom 1. Juni 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 9.2. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) tätigte die folgenden Überweisungen, welche ein Total von USD 1.65 Mio. und von EUR 1'025'647.22 ergeben: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 17. April 2013 DL._____ Bank (lautend auf act. 2 05 02 213; CD._____ Inc.) act. 7 05 01 020 EUR 300'000 17. Juli 2013 DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 225 CD._____ Limited)
- 145 - EUR 300'000 17. Juli 2013 DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 225 CD._____ Limited) EUR 100'000 9. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 227 2013 CD._____ Limited) EUR 306'795.52 10. September DW._____ Limited (lautend auf act. 2 05 02 226 2013 CD._____ Limited) EUR 18'851.70 23. Januar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 223 Group Limited) USD 750'000 20. Januar 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 216 Group Limited) USD 200'000 16. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 218; Group Limited) act. 4 08 07 231 USD 150'000 31. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 222; Group Limited) act. 4 108 07 251 USD 300'000 26. Juli 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 220; Group Limited) act. 4 08 07 287 9.3. Hinsichtlich des Betrages von USD 750'000 anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf gegenüber der Privatklägerin 9 (I._____ Limited; act. 5 01 06 282 ff. S. 3). An der Hauptverhandlung wurden USD 1'400'000 anerkannt (act. 95 S. 15). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 9.4. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Vertreter der Privatkläge- rin 9 (I._____ Limited), EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____), über die An- lage und die Verwendung der Vermögenswerte der Privatklägerin 9 (I._____ Li- mited). EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) gingen davon aus, die Anlage- gelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) auch mit BW._____ in Kontakt standen, der – wie vorne
- 146 - dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten BW._____ (bzw. der Privatklägerin 43 [AU._____ SA]) gegenüber die Vorstellung, dass der Beschul- digte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten in- vestiert. Da ferner der Privatkläger 3 (D._____) auch persönlich und via die Privat- klägerin 42 (AT._____ Limited) beim Beschuldigten investierte, festigten auch die Täuschungshandlungen dem Privatkläger 3 (D._____) gegenüber den Eindruck, dass die Anlagegelder vollständig angelegt seien. 9.5. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 9.6. Ab Ende 2013 rapportierte der Beschuldigte die angeblichen Trading-Ergeb- nisse an die I._____ Firmengruppe, die aufgrund dieser Angaben ihr sogenanntes Masterfile erstellte (vgl. vorne Ziff. 4.9 f.). Dass der Beschuldigte die Kundengelder auch bis März 2015 kaum investierte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne lit. A.2.5). Indem er der I._____ Firmengruppe dennoch Trading-Ergebnisse – von Trades, die gar nie stattfanden – rapportierte, erweckte er den Eindruck, dass die ihm überge- benen Gelder vollständig angelegt worden seien, was nicht der Wahrheit ent- sprach. Auch dadurch erhöhte sich die Chance, weitere Anlagegelder zu erhalten und die Mund zu Mund-Propaganda voranzutreiben. 9.7. Die beiden Vermögensverwaltungsverträge mit der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) – entgegen der Anklage aber vom 1. Juni 2013 (die Anklage notiert den
1. Juni 2016) – tragen ebenfalls den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität und Verwaltung der Kundengelder durch die schweizerische CD._____ AG vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 9.8. Im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Februar 2017 erfolgten 39 Rück- zahlungen an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) von insgesamt
- 147 - USD 6'720'012.51 (Übersicht in act. 3 03 01 008 ff. S. 1 f., welche Übersicht [ein- schliesslich der Aktenstellen] korrekt ist). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 3 (D._____) und EV._____ höchst erfreut über ihre Anlagen für die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) beim Beschuldigten ge- wesen sein dürften und dies ihrem Umfeld mitgeteilt haben. So erhöhte sich wiede- rum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren woll- ten.
10. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) 10.1. Dass die Vertreter der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited), EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____), den Beschuldigten über BW._____ kennen lernten, wurde bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.1). Sie war eine Kundin des DB._____ (vgl. act. 2 05 02 264). Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) schloss ihren Ver- mögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group am 28. Januar 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 10.2. Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) tätigte die folgenden Überweisungen im Gesamtbetrag von USD 567'998.10 (für welche ein Bankbeleg existiert): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 67'998.10 24. Januar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 06 338 Group Limited) USD 500'000 17. Mai 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 07 232 f. Group Limited) 10.3. Die Anklage führt unter Hinweis auf ein Schreiben der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited), in welchem sie ihre Investments beim Beschuldigten zusam- menfasst (act. 2 05 02 243), zudem zwei Überweisungen vom 13. und 26. Mai 2016 (Beträge von USD 100'000 und USD 350'000) auf ein unbekanntes Konto der CD._____ an (act. 0 00 01 001 ff. S. 23). Die Anklage geht demgemäss von Ein- zahlungen der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) von total USD 1'017'998.10 aus.
- 148 - Hinsichtlich der beiden Zahlungen vom 13. und 26. Mai 2016 existiert kein Bankbe- leg, was die Verteidigung – zu Recht – vorbrachte (act. 5 01 06 146 ff. S. 11). Ge- stützt auf das Schreiben der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) vom 26. Juli 2016 ist aber anklagegemäss von Investitionen der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) von USD 1'017'998.10 auszugehen. 10.4. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 8 (I1._____ Limited) in der Schlussstellungnahme im Umfang von USD 1'150'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 3). An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf sodann im Teilbetrag von USD 950'000, lediglich die Überweisung von USD 67'998.10 vom 24. Januar 2014 (für die es aber einen Bankbeleg gibt) anerkannte er nicht (act. 95 S. 15). Daher sind folgende Erwägun- gen betreffend die Täuschungshandlungen anzustellen: 10.5. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Vertreter der Privatkläge- rin 8 (I1._____ Limited), EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____), über die An- lage und die Verwendung der Vermögenswerte der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited). EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) gingen davon aus, die Anlage- gelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem EV._____ und der Privatkläger 3 (D._____) auch mit BW._____ in Kontakt standen, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten BW._____ (bzw. der Privatklägerin 43 [AU._____ SA]) gegenüber die Vorstellung, dass der Beschul- digte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten in- vestiert. Da ferner der Privatkläger 3 (D._____) auch persönlich und via die Privat- klägerin 42 (AT._____ Limited) beim Beschuldigten investierte, festigten auch die Täuschungshandlungen dem Privatkläger 3 (D._____) gegenüber den Eindruck, dass die Anlagegelder vollständig angelegt seien.
- 149 - 10.6. Dass nicht nur die im Jahr 2015 und später versandten Portfolio Valuations und Trading Reports unwahr waren, sondern auch die vorher an die Anleger ver- schickten, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 10.7. Der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 8 (I1._____ Li- mited) vom 28. Januar 2014 trägt ebenfalls den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität und Verwaltung der Kundengelder durch die schweizerische CD._____ AG vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
11. Privatklägerin 16 (O._____ Limited) 11.1. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) war eine Kundin des DA._____ (act. 2 15 01 056), was auch der Beschuldigte nicht bestritt (act. 5 01 02 284 ff. S. 25 ff. F/A 159 ff.). Sie schloss am 6. Mai 2015 einen Vermögensverwaltungsver- trag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2) und überwies gleichentags GBP 165'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 15 01 047; act. 4 08 04 182). 11.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 16 (O._____ Limited) im Umfang dieser GBP 165'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
12. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) 12.1. Die Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) war eine Kundin des DA._____, was auch der Beschuldigte nicht bestritt (act. 5 01 02 284 ff. S. 25 ff. F/A 159 ff.). Sie schloss am 6. Mai 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2) und überwies gleichentags GBP 330'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 15 01 048; act. 4 08 04 184).
- 150 - 12.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 25 (AB._____ Limited) im Umfang dieser GBP 330'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
13. Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) 13.1. Die Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) war eine Kundin des DA._____ (act. 2 05 02 257), was der Beschuldigte nicht bestritt (act. 5 01 02 284 ff. S. 24 f. F/A 151 ff.). Deren Vertreterin, FA._____, lernte der Beschuldigte nicht persönlich kenne, er kenne niemanden bei der Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL; a.a.O. S. 25 F/A 154). Die Privatklägerin 39 (AQ._____ SARL) schloss am 28. Januar 2016 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.2) und überwies am 16. Februar 2016 EUR 449'236.30 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 05 02 255 f.; act. 4 08 07 191; act. 7 05 01 052). 13.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich die Pri- vatklägerin 39 (AQ._____ SARL) im Umfang von EUR 450'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täu- schungshandlungen – erübrigen sich.
14. Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) 14.1. Die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) war eine Kundin des DA._____ (vgl. act. 2 05 02 304 f.; act. 2 05 02 306 f.). Sie schloss keinen Vermögensverwaltungs- vertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). Der Beschuldigte erklärte ferner, nicht zu wissen, wer hinter der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) stehe (act. 5 01 02 284 ff. S. 11 F/A 57): Es ist deshalb anklagege- mäss davon auszugehen, dass er den Vertreter der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.), FB._____, nicht kennenlernte. 14.2. Die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) tätigte folgende Überweisungen mit ei- nem Total von USD 1.1 Mio.: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle
- 151 - USD 500'000 14. Oktober DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 285 2013 Group Limited) USD 500'000 13. November DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 286 2013 Group Limited) USD 100'000 1. März 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 05 02 306; Group Limited) act. 2 19 03 169; act. 4 08 04 009 14.3. Betreffend den Umstand, dass die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.), obwohl sie keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group bzw. dem Be- schuldigten hatte, als Kundin des DA._____ darüber getäuscht wurde, wie die von ihr letztlich dem Beschuldigten übergebenen Vermögenswerte eingesetzt werden, kann auf vorstehende Erwägungen unter Ziff. 2.12.2 verwiesen werden. 14.4. Dass die vom Beschuldigten an die I._____ Firmengruppe rapportierten an- geblichen Trading Ergebnisse, die schliesslich mittels der sog. Masterfiles den ein- zelnen Kunden weitergeleitet wurden, den Eindruck vermittelten, die Gelder seien vollständig angelegt und würden Gewinne abwerfen, wurde ebenfalls bereits erwo- gen (vgl. vorne Ziff. 4.9). 14.5. Im Zeitraum vom 10. November 2014 bis 26. Januar 2017 erfolgten fünf Rückzahlungen an die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) von insgesamt USD 810'079.17 (act. 4 07 01 154; act. 4 07 01 154 und act. 7 08 01 180; act. 2 19 07 415; act. 2 19 07 415; act. 2 19 05 164). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) bzw. deren Vertreter höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten respektive dem DA._____ ge- wesen sein dürften. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld investieren wollten.
- 152 -
15. Privatkläger 33 (AJ._____) 15.1. Der Privatkläger 33 (AJ._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 2 05 02 266 ff.). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldig- ten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). Der Privatkläger 33 (AJ._____) lernte den Beschuldigten zwar persönlich kennen, dieses Treffen hatte indes keinen Zusammenhang mit dem Investment des Privatklägers 33 (AJ._____) beim DA._____ (act. 5 01 02 284 ff. S. 9 F/A 39 ff.). 15.2. Der Privatkläger 33 (AJ._____) überwies am 13. Juni 2014 USD 250'000 auf das Konto der DW._____ Limited in GE._____ (act. 2 05 02 266; act. 4 08 03 180). 15.3. Betreffend den Umstand, dass der Privatkläger 33 (AJ._____), obwohl er kei- nen Vermögensverwaltungsvertrag mit der CD._____ Group bzw. dem Beschuldig- ten hatte, als Kunde des DA._____ darüber getäuscht wurde, wie die von ihm letzt- lich dem Beschuldigten übergebenen Vermögenswerte eingesetzt werden, kann auf vorstehende Erwägungen unter Ziff. 2.12.2 verwiesen werden. 15.4. Dass die vom Beschuldigten an die I._____ Firmengruppe rapportierten an- geblichen Trading Ergebnisse, die schliesslich mittels der sog. Masterfiles den ein- zelnen Kunden weitergeleitet wurden, den Eindruck vermittelten, die Gelder seien vollständig angelegt und würden Gewinne abwerfen, wurde ebenfalls bereits erwo- gen (vgl. vorne Ziff. 4.9). 15.5. Der Beschuldigte überwies dem Privatkläger 33 (AJ._____) am 20. Juli 2015 USD 67'594.30 (act. 2 05 02 267) sowie am 21. Juli 2016 USD 57'272.07 (act. 2 05 02 268; act. 2 19 07 369), demgemäss ein Total von USD 124'866.37. Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Ge- winne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 33 (AJ._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten respektive dem DA._____ gewesen sein dürften. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass wei- tere Anleger Geld investieren wollten.
- 153 -
16. Privatkläger 36 (AM._____) 16.1. Der Privatkläger 36 (AM._____) schloss keinen Vermögensverwaltungsver- trag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). Der Privatkläger 36 (AM._____) lernte den Beschuldigten bei einem Treffen bei EV._____ zu Hause persönlich kennen, anlässlich welchem Treffen nur über Wert- schriften und nicht über IPOs gesprochen worden sei (a.a.O. S. 16 F/A 103 f.). Wei- ter führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gewusst, dass der Privatkläger 36 (AM._____) Investor beim DA._____ gewesen sei (a.a.O. S. 16 F/A 106). Beim Trading für den Privatkläger 36 (AM._____) habe es sich um normale Wertschriften gehandelt (a.a.O. S. 17 F/A 109). Dies trifft nicht zu. Den Bankbelegen kann ent- nommen werden, dass der Privatkläger 36 (AM._____) via DA._____ – und damit in IPOs – Geld investierte (act. 7 05 01 077 i.V.m. act. 7 05 01 078 und act. 7 05 01 078). Der Privatkläger 36 (AM._____) war DA._____ Kunde. 16.2. Der Privatkläger 36 (AM._____) überwies am 18. Februar 2015 USD 250'000 (act. 7 05 01 077 i.V.m. act. 7 05 01 078) und am 23. Juni 2016 wei- tere USD 100'000 (act. 7 05 01 078) zuhanden des DA._____. Er überwies somit insgesamt USD 350'000. Daneben erfolgte eine Rückzahlung – nämlich am 5. April 2017 von USD 83'906.26 (act. 2 19 05 275). 16.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf des Betruges betreffend diese USD 350'000 (act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen
– insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
17. Privatklägerin 2 (C._____ Limited) 17.1. Die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), mit dem Vertreter BW._____, schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 17.2. Der Beschuldigte führte zur Privatklägerin 2 (C._____ Limited) aus, nach sei- nem Verständnis habe diese gar nie existiert. BW._____ habe versucht, gegenüber D._____ und EV._____ den Anschein zu erwecken, auch einen Beitrag zu DA._____ zu leisten. Es sei aber nichts überwiesen worden (act. 5 01 02 284 ff.
- 154 - S. 12 F/A 64). Die Staatsanwaltschaft geht – gestützt auf die Strafanzeige (vgl. An- hang zur Anklage "Einzahlungen der Anleger" in act. 0 00 01 001 ff. S. 126, wo sie nur auf die Strafanzeige verweist) – von einer Überweisung von USD 391'989 am
22. Juli 2015 auf ein nicht näher bekanntes Konto der CD._____ aus (S. 33). Als Beweis wird in der Strafanzeige von der Privatklägerin 2 (C._____ Limited) die Be- lastungsanzeige offeriert, welche nachgereicht werde (act. 2 05 01 001 ff. S. 27). Soweit ersichtlich, wurde diese Belastungsanzeige indes nie nachgereicht. Auch seitens der Verteidigung wurde in der Untersuchung geltend gemacht, dass diese Überweisung im Rahmen der Untersuchung nicht habe bewiesen werden können, da keine Belastungsanzeige und kein entsprechender Eingang in den Bankbelegen der CD._____-Konten verzeichnet sei (act. 5 01 06 146 ff. S. 17). Dies trifft zu, ein Bankbeleg hinsichtlich der Überweisung von USD 391'989 existiert nicht. Ebenso fehlt eine Belastungsanzeige. Auch wenn der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung via seine Verteidigung einen Deliktsbetrag von USD 392'000 anerkannte (act. 95 S. 15), liegen überhaupt keine anderen Beweise – und insbesondere keine dahingehende Aussage des Beschuldigten – vor. Dass die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) dem Beschuldigten USD 391'989 überwies, kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden. Es hat bezüglich der Privatklägerin 2 (C._____ Li- mited) ein Freispruch zu ergehen.
18. Privatkläger 22 (V._____) 18.1. Der Privatkläger 22 (V._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 05 01 163). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 18.2. Der Privatkläger 22 (V._____) überwies am 24. November 2015 USD 250'000 (act. 2 05 02 275, act. 2 19 03 143; act. 4 08 03 408). Der Beschul- digte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich des Privatklägers 22 (V._____) im Umfang von USD 250'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 15). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen
– erübrigen sich.
- 155 -
19. Privatkläger 5 (F._____) 19.1. Der Privatkläger 5 (F._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 06 01 395 ff. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldig- ten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 19.2. Gemäss den Angaben des Privatklägers 5 (F._____) traf er weder den Be- schuldigten noch die vom Beschuldigten hinsichtlich des Verwendungszwecks der überwiesenen Gelder getäuschten Direktoren des DA._____, EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____). Vielmehr wurde dem Privatkläger 5 (F._____) der DA._____ einfach von seinem Bankberater empfohlen (act. 5 06 01 395 ff. S. 1). Der Privatkläger 5 (F._____) wurde daher weder vom Beschuldigten direkt noch indirekt via EV._____ und den Privatkläger 3 (D._____) getäuscht, auch wenn sei- tens der Verteidigung in der Hauptverhandlung ein Deliktsbetrag von USD 1'000'000 anerkannt wurde (act. 95 S. 16). Der Sachverhalt kann nicht erstellt werden. Es hat betreffend den Privatkläger 5 (F._____) ein Freispruch zu ergehen.
20. Privatkläger 19 (R._____) 20.1. Der Privatkläger 19 (R._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 2 31 01 031 f.; act. 5 05 01 161 f. S. 1). Er sah den Beschuldigten ein Mal in Genf an- lässlich eines Präsentationslunches mit EV._____ (act. 5 01 03 001 ff. S. 13 F/A 87 f.; act. 5 05 01 161 f. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 20.2. Der Privatkläger 19 (R._____) tätigte folgende Überweisungen in einem To- tal von USD 500'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 9. Juni 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 31 01 025; Group Limited) act. 4 08 07 253 USD 250'000 1. September DW._____ Limited (CD._____ act. 2 31 01 026; 2016 Group Limited) act. 4 08 07 303
- 156 - 20.3. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Betruges bezüglich des Pri- vatklägers 19 (R._____) im Umfang von USD 500'000 (act. 5 01 06 282 ff. S. 4; act. 95 S. 16). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täu- schungshandlungen – erübrigen sich.
21. Privatkläger 49 (BD._____) 21.1. Der Privatkläger 49 (BD._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 05 01 167 f. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschul- digten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10) und lernte den Beschul- digten nicht persönlich kennen (act. 5 05 01 167 f. S. 1). Allerdings traf er EV._____, der den DA._____ präsentierte und auf ihn einen vertrauenserwecken- den Eindruck gemacht habe. Daher habe er sich entschlossen, in den DA._____ zu investieren (a.a.O.; vgl. auch act. 5 05 01 164 ff. S. 1). 21.2. Der Privatkläger 49 (BD._____) macht gestützt auf das sog. Masterfile gel- tend, am 1. November 2016 USD 250'000 überwiesen zu haben (act. 2 28 01 023 ff.). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, je Geld vom Privatkläger 49 (BD._____) erhalten zu haben (act. 5 01 03 001 ff. S. 12 F/A 81; act. 5 01 06 146 ff. S. 19). Die Aussagen BD._____s, wonach er (zusammen mit dem Privatklä- ger 48 [BC._____]) EV._____ getroffen habe, erscheinen plausibel, zumal EV._____ (zusammen mit dem Privatkläger 3 [D._____]) – erstelltermassen – die Kundenakquisition besorgte und den DA._____ potentiellen Anlegern präsentierte (vgl. vorne Ziff. 4.5). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte ausführte, er habe teilweise auch Gelder von ihm unbekannten Personen erhalten (act. 5 01 01 001 ff. S. 14 F/A 57). Beim Privatkläger 49 (BD._____) dürfte es sich um genau eine sol- che unbekannte Person handeln. 21.3. Dem dem Privatkläger 49 (BD._____) zugesandten Masterfile kann entnom- men werden, dass er am 1. November 2016 USD 250'000 investierte ("funds initi- ally invested"; act. 2 28 01 023 ff. S. 1), was der Beschuldigte in der Hauptverhand- lung schliesslich anerkannte (act. 95 S. 16). Hiervon ist daher auszugehen. Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erüb- rigen sich.
- 157 -
22. Privatkläger 48 (BC._____) 22.1. Der Privatkläger 48 (BC._____) war ein Kunde des DA._____ (vgl. act. 5 05 01 164 ff. S. 1). Er schloss keinen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beschul- digten bzw. der CD._____ Group (vgl. vorne lit. A.2.2.10) und lernte den Beschul- digten nicht persönlich kennen (act. 5 05 01 164 ff. S. 2). Allerdings lernte er an- lässlich einer Präsentation des DA._____ EV._____ kennen (a.a.O. S. 1). 22.2. Der Beschuldigte bestritt, je Gelder vom Privatkläger 48 (BC._____) entge- gengenommen zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 20; vgl. auch act. 5 01 03 001 ff. S. 13 F/A 84). Allerdings wurde am 16. Februar 2017 USD 250'000 vom Konto des Privatklägers 48 (BC._____) auf sein Konto bei der Bank EW._____ überwiesen (act. 7 05 01 079; Gutschriftsanzeige vom 16. Februar 2017 bei EW._____ in act. 7 05 01 081), worauf die Bank EW._____ am 20. Februar 2017 bestätigte, USD 250'000 in den DA._____ investiert zu haben (act. 7 05 01 080). Das Geld floss schliesslich auf das DW._____-Konto der CD._____ Ltd. (act. 7 23 01 008). Es ist demgemäss erstellt, dass der Privatkläger 48 (BC._____) USD 250'000 via DA._____ bzw. die Bank EW._____ investierte, was der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich auch anerkannte (act. 95 S. 16). Weitere Erwä- gungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
23. Anleger um J._____ Gemäss eigenen Ausführungen lernte der Beschuldigte den Privatkläger 10 (J._____) im Jahr 2000 kennen (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 5 f.; act. 5 01 03 001 ff. S. 22 F/A 151). Daraus entstand eine Freundschaft und eine Geschäfts-/Trading- beziehung (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 6; act. 5 01 03 234 ff. S. 3 F/A 14 ff.). Wie bereits ausgeführt, bezeichnete der Beschuldigte den Privatkläger 10 (J._____) als "Genesis" von allem (vgl. vorne lit. A.3.2.), der Privatkläger 10 (J._____) habe be- züglich Akquisition der Kunden eine wichtige Rolle eingenommen (act. 5 01 03 234 ff. S. 5 F/A 25 f.), weshalb – mit der Anklage – davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte viele Anleger direkt oder indirekt via den Privatkläger 10 (J._____) kennenlernte. Auf diese Weise entstand innerhalb dieser Gruppe – mit Ausgangs- punkt Privatkläger 10 (J._____) – eine Mund zu Mund-Propaganda, dass über den
- 158 - Beschuldigten bzw. die CD._____ gewinnbringend Geld angelegt werden könne, insbesondere in IPOs.
24. Privatkläger 10 (J._____) 24.1. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es habe in den letzten 15 Jahren, in de- nen die Beziehung zum Privatkläger 10 (J._____) bestanden habe, zwei oder drei Vereinbarungen gegeben (vgl. auch vorne lit. A.2.2.2). 24.2. Der Privatkläger 10 (J._____) tätigte die folgenden Überweisungen in einem Gesamtbetrag von USD 1.1 Mio. (vgl. auch act. 2 23 01 004 und act. 2 23 01 009): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 11. Oktober DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 23 01 016 2011 USD 500'000 17. September DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 23 01 014; 2012 act. 4 07 01 146 USD 500'000 20. Juni 2013 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 23 01 015 Group Limited) 24.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 10 (J._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 10 (J._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. 24.4. Wie bereits erwogen wurde, räumte der Beschuldigte ein, dass er ab 2015 unwahre Portfolio Valuations und Trading Reports versandte (vgl. vorne Ziff. 2.5.1 ff.). Nachdem die dem Privatkläger 10 (J._____) versandten Portfolio Valuations vom 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 datieren (act. 2 23 01 009; act. 2
- 159 - 23 01 004) und der Trading Report den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis 15. De- zember 2016 abdeckt (act. 2 23 01 005 ff.), fallen diese in den "eingestandenen" Zeitraum. 24.5. Die dem Privatkläger 10 (J._____) zugesandte Portfolio Valuation vom
31. Dezember 2015 trägt (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Ad- resse in Zug (act. 2 23 01 009). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 24.6. Im Zeitraum vom 22. August 2012 bis 26. Mai 2015 erfolgten acht Rückzah- lungen an den Privatkläger 10 (J._____) von insgesamt USD 1'854'000 (act. 4 07 01 312; act. 4 07 01 315; act. 4 08 03 062; act. 4 08 03 066; act. 4 08 03 068; act. 4 08 03 072; act. 4 08 03 256; act. 4 08 03 326). Mit diesen Aus- respektive Rück- zahlungen, die die investierte Summe von USD 1.1 Mio. ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 10 (J._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten. 24.7. Nachdem der Privatkläger 10 (J._____) dem Beschuldigten viele weitere An- leger vermittelte, wirkten die verschiedenen Täuschungselemente dem Privatklä- ger 10 (J._____) gegenüber indirekt (via den Privatkläger 10 [J._____]) auch auf die vielen Investoren, die zufolge des Privatklägers 10 (J._____) auf den Beschul- digten und die CD._____ aufmerksam wurden.
25. Privatkläger 59 (BN._____) 25.1. Der Privatkläger 59 (BN._____) lernte den Beschuldigten ca. im Jahr 2005 über den Privatkläger 10 (J._____) kennen; jener hatte ihn ihm vorgestellt (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4; vgl. auch act. 5 04 01 014 ff. S. 1). Der Vermögensverwal- tungsvertrag mit dem Privatkläger 59 (BN._____) datiert vom 13. September 2012 (vgl. vorne lit. A.2.2.2).
- 160 - 25.2. Der Privatkläger 59 (BN._____) überwies dem Beschuldigten die folgenden Beträge von insgesamt USD 750'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 27. September DS._____ (CD._____ Inc.) act. 4 07 01 147 2012 USD 250'000 14. Januar 2013 DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 03 01 030 USD 250'000 4. Februar 2013 DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 03 01 031 Wenn der Beschuldigte geltend macht, es sei nicht bekannt, welcher Betrag der Privatkläger 59 (BN._____) investiert habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 22), ist diese Argumentation angesichts der im Recht liegenden Bankbelege nicht zu hören. 25.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 59 (BN._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 59 (BN._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 59 (BN._____) durch den Pri- vatkläger 10 (J._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschuldigten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 10 (J._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 59 (BN._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanz- märkten investiert. Insbesondere zeigte der Privatkläger 10 (J._____) dem Privat- kläger 59 (BN._____) noch Kontoauszüge mit den Investitionen beim Beschuldig- ten und den Gewinnen (act. 5 04 01 014 ff. S. 1). 25.4. Bezüglich der dem Privatkläger 59 (BN._____) zugestellten Portfolio Valua- tions vom 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 räumte der Beschuldigte ein, dass die Beträge nicht korrekt seien (act. 5 01 01 075 ff. S. 16 F/A 76 f.). Mit der Zustellung dieser unwahren Portfolio Valuations vermittelte der Beschuldigte
- 161 - dem Privatkläger 59 (BN._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögens- werte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 25.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 13. September 2012 sowie die dem Privatkläger 59 (BN._____) zugesandte Portfolio Valuation vom 31. Dezember 2015 tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne Ziff. A.2.2.2; act. 2 03 01 042). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklich- keit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 25.6. Im Zeitraum vom 13. Februar 2014 bis 10. Juni 2016 erfolgten sechs Rück- zahlungen an den Privatkläger 59 (BN._____) von insgesamt USD 1.9 Mio. (act. 4 08 03 138; act. 4 08 03 140; act. 2 19 07 320; act. 2 19 07 324; act. 2 19 07 332; act. 2 19 07 333). Mit diesen Aus- respektive Rückzahlungen, die die investierte Summe von USD 750'000 ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 59 (BN._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschul- digten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
26. Privatkläger 60 (BO._____) 26.1. Der Privatkläger 60 (BO._____) lernte den Beschuldigten via seinen Bruder, den Privatkläger 59 (BN._____), und via den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 04 01 017 f. S. 1; vgl. auch act. 5 01 01 075 ff. S. 3 F/A 8 f., wo der Beschul- digte bestätigt, BO._____ durch BN._____ kennengelernt zu haben). Zwischen dem Beschuldigten bzw. der CD._____ Group und dem Privatkläger 60 (BO._____) existierte kein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. vorne Ziff. A.2.2.10). 26.2. Der Privatkläger 60 (BO._____) überwies dem Beschuldigten die folgenden Beträge von gesamthaft USD 500'000:
- 162 - Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 250'000 8. November DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 02 01 044 2012 USD 250'000 14. Januar 2013 DS._____ (CD._____ Inc.) act. 2 02 01 045 26.3. Der Beschuldigte hätte mit dem Geld des Privatklägers 60 (BO._____) Ak- tien und IPOs kaufen sollen (act. 5 01 01 075 ff. S. 17 F/A 82). Dass der Beschul- digte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Da- mit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 60 (BO._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 60 (BO._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nach- dem der Privatkläger 60 (BO._____) durch seinen Bruder, den Privatkläger 59 (BN._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 25.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschuldigten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 59 (BN._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 60 (BO._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanz- märkten investiert. Eine indirekte Täuschung erfolgte ferner auch durch den – eben- falls vom Beschuldigten getäuschten – Privatkläger 10 (J._____), der wiederum den Privatkläger 59 (BN._____) täuschte. 26.4. Bezüglich der dem Privatkläger 60 (BO._____) gesandte Portfolio Valuation vom 23. November 2016 (act. 2 03 01 046) erklärte der Beschuldigte, er würde sa- gen, diese stimme, obwohl diese aus dem Jahr 2016 stamme, da er dem Privatklä- ger 60 (BO._____) zu diesem Zeitpunkt bereits ca. USD 1.2 Mio. zurücküberwiesen habe (act. 5 01 01 075 ff. S. 19 F/A 94). Wie sogleich gezeigt werden wird, trifft es zwar zu, dass dem Privatkläger 60 (BO._____) bis zum 23. Juni 2015 ein Total von USD 1'299'900 ausbezahlt wurde (vgl. sogleich Ziff. 26.4). Selbst wenn dies darauf hindeutet, dass die Aussage des Beschuldigten zutreffen könnte, ist auf die vorste- henden Erwägungen unter Ziff. 2.5.4 zu verweisen, wonach – da die ganze Zeit
- 163 - kaum Trading stattfand – keiner der Konto- und Depotauszüge der Wahrheit ent- sprach. 26.5. Im Zeitraum von 4. Oktober 2013 bis 23. Juni 2015 tätigte der Beschuldigte vier Rückzahlungen an den Privatkläger 60 (BO._____) von insgesamt USD 1'299'900 (act. 4 08 06 308; act. 4 08 04 045; act. 7 08 01 105; act. 7 08 01 106). Mit diesen Aus- respektive Rückzahlungen, die die investierte Summe von USD 500'000 ganz deutlich übersteigen, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatklä- ger 60 (BO._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
27. Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) 27.1. Die Mutter der Privatkläger 59 und 60 (BN._____ und BO._____), EU._____, ist die Vertreterin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.; act. 5 01 01 075 f. S. 20 F/A 96 und F/A 98). Der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) datiert vom 1. Januar 2016 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). EU._____ lernte den Be- schuldigten nach den Investments kennen (act. 5 01 01 075 ff. S. 20 F/A 99). 27.2. Die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) tätigte die folgenden Überweisungen in einem Gesamtbetrag von CHF 1'475'000, wobei die erste Zahlung noch von der Rechtsvorgängerin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.), der FC._____ Corp., geleis- tet wurde: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle CHF 500'000 14. Januar 2013 DL._____ Bank (CD._____ Inc.) act. 2 03 01 047 CHF 475'000 16. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 03 01 048; Group Limited) act. 2 19 03 015 CHF 500'000 18. Dezember DW._____ Limited (CD._____ act. 2 03 01 049 2014 Group Limited)
- 164 - 27.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten
– die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwo- gen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) respektive deren Vertreterin EU._____ über die Anlage und die Verwendung ihrer Vermögenswerte und diese ging davon aus, die Anlagegelder würden respek- tive seien vollständig angelegt. Nachdem die Vertreterin der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) den Beschuldigten erst nach den Investments kennen lernte, wurde sie bezüglich des Anlageentscheides indirekt vom Beschuldigten via ihren Sohn, den Privatkläger 59 (BN._____), über die Verwendung der überwiesenen Gelder durch den Beschuldigten getäuscht (vgl. vorne Ziff. 25.3). 27.4. Dass der Vermögensverwaltungsvertrag erst am 1. Januar 2016 und damit nach den ersten Überweisungen geschlossen wurde, ändert an der Täuschung über die Verwendung der investierten Mittel nichts. Der Beschuldigte gab nämlich an, dass er mit den Geldern der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Trading, IPO und Shares hätte machen sollen (act. 5 01 01 075 ff. S. 21 F/A 102). Durch die Ver- schriftlichung am 1. Januar 2016 wurde die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ vielmehr noch darin bestärkt, dass die dem Beschul- digten übergebenen Gelder tatsächlich in Wertschriften und IPOs angelegt werden bzw. sind. 27.5. Bezüglich der der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) zugestellten Portfolio Valu- ation vom 31. Dezember 2016 (act. 2 03 01 054) räumte der Beschuldigte ein, dass einzelne Trades fiktiv seien (act. 5 01 01 075 ff. S. 22 F/A 110). Mit der Zustellung dieses unwahren Konto- bzw. Depotauszuges vermittelte der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ wahrheitswidrig den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 27.6. Der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) wurden vom 18. März 2015 bis 14. Juli 2016 in fünf Teilbeträgen insgesamt USD 1.1 Mio. ausgezahlt (act. 2 19 07 418; act. 2 19 07 417; act. 2 19 07 317; act. 2 19 07 356; act. 2 19 07 364). Mit diesen Aus- bzw. Rückzahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten
- 165 - Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) bzw. deren Vertreterin EU._____ höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies ihrem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
28. Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) 28.1. Die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) lernten den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 01 03 001 ff. S. 9 F/A 54; act. 5 03 01 014 ff. S. 1). Der Vermögensverwaltungsvertrag datiert vom 12. Juni 2013 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 28.2. Die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) tätigten die folgenden Über- weisungen in einem Gesamtbetrag von CHF 610'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle CHF 250'000 13. Juni 2013 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 26 01 061 Group Limited) CHF 360'000 14. Mai 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 26 01 062; Group Limited) act. 4 08 04 228 28.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 erklärte der Beschuldigte hinsichtlich der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwendet zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewie- sen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 3; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 23 f.). Dass der Beschuldigte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten die in- vestierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) von Anfang an über die Anlage und die Verwendung ihrer Vermögens- werte und die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) gingen davon aus, die
- 166 - Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem die Privat- kläger 37 (AO._____ und AN._____) mit dem Privatkläger 10 (J._____) befreundet sind, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschul- digten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschul- digten dem Privatkläger 10 (J._____) gegenüber die Vorstellung der Privatklä- ger 37 (AO._____ und AN._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 28.4. Bezüglich der den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) zugestellten Portfolio Valuations sowie dem Trading Report räumte der Beschuldigte ein, dass diese die eigentliche Vermögenslage nicht reflektieren würden (act. 5 01 03 001 ff. S. 11 F/A 70). Allerdings habe er (der Beschuldigte) dies auf ausdrückliches Ver- langen der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) getan (a.a.O. S. 10 F/A 63 ff. und S. 11 F/A 70). In der Schlusseinvernahme liess der Beschuldigte ausführen, er anerkenne, dass die Portfolio Valuation per 23. November 2016 ein fiktives Gut- haben aufgewiesen habe (act. 5 01 06 146 ff. S. 23 f.). Dass er diese Portfolio Va- luation auf Verlangen der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) ausgestellt habe, wird nicht mehr geltend gemacht (a.a.O.). Ohnehin überzeugt das Vorbrin- gen, er habe die unwahren Dokumente auf Vorgabe der Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) erstellt, nicht. Als Begründung für das Bitten des Privatklägers 37 (AO._____ und AN._____) gab er (der Beschuldigte) denn auch nur an, es seien bei AN._____ Veränderungen bezüglich Aufenthaltsstatus angestanden und er hätte ein grosses Darlehen einer GB._____ Bank erhalten sollen, wofür er gewisse Unterlagen benötigt habe (act. 5 01 03 001 ff. S. 10 F/A 66). Dass dafür acht Do- kumente über einen Zeitraum von 1. Mai 2014 bis 7. November 2016 benötigt wer- den, ist nicht plausibel. Es ist dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte diese unwahren Dokumente von sich aus erstellte. Des Weiteren kann hinsichtlich der unwahren Portfolio Valuations und Trading Reports auf die vorstehenden Er- wägungen unter Ziff. 2.5.6 verwiesen werden, wonach mit der Zustellung der un- wahren Konto- bzw. Depotauszüge der Beschuldigte den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) wahrheitswidrig den Eindruck vermittelte, ihre Vermö- genswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Ge- winne abwerfen.
- 167 - 28.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 12. Juni 2013 (act. 2 26 01 004 ff.; entgegen der Anklage, die als Datum den 12. Juni 2016 aufführt; vgl. act. 0 00 01 001 ff. S. 47) sowie die den Privatklägern 37 (AO._____ und AN._____) zuge- sandte Zahlungsanweisung (act. 2 26 01 009) tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne Ziff. A.2.2.2). Dass der Be- schuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer- den. 28.6. Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum vom 20. Juli 2016 bis 1. August 2016 in drei Überweisungen insgesamt USD 200'000 und EUR 56'000 aus (act. 5 03 01 040; act. 5 03 01 041; act. 2 26 01 060 und act. 2 19 04 108). Mit diesen Auszah- lungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien ver- einbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwer- fen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatkläger 37 (AO._____ und AN._____) höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürften und dies ihrem Umfeld mitgeteilt haben. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
29. Privatkläger 57 (BL._____) 29.1. Der Privatkläger 57 (BL._____) lernte den Beschuldigten in GB._____ ca. im Jahr 2014 über den Privatkläger 10 (J._____) kennen (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 F/A 6). Gemäss dem Beschuldigten gebe es einen Vermögensverwaltungsvertrag aus dem Jahr 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2), in welchem vorgesehen gewesen sei, dass er (der Beschuldigte) für den Privatkläger 57 (BL._____) Wertschriften und IPOs erwerbe (a.a.O. S. 3 F/A 12). 29.2. Der Privatkläger 57 (BL._____) tätigte die folgenden Überweisungen in ei- nem Gesamtbetrag von USD 3.25 Mio.: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 1'500'000 10. Februar 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 136 Group Limited)
- 168 - USD 1'000'000 30. März 2015 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 04 01 015 Group Limited) USD 750'000 27. Januar 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 04 01 016 Group Limited) 29.3. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Pri- vatkläger 57 (BL._____) über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögens- werte und der Privatkläger 57 (BL._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 57 (BL._____) durch den Privatkläger 10 (J._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschul- digten kam, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Pri- vatkläger 10 (J._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 57 (BL._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 29.4. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger 57 (BL._____) keine (inhaltlich un- wahren) Trading Reports oder Portfolio Valuations zu (act. 5 01 01 140 ff. S. 6 F/A 28). Anklagegemäss vermittelte der Privatkläger 57 (BL._____) dem Beschul- digten aber zahlreiche weitere Anleger (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 f. F/A 8 f. [z.B. Geschädigter CA._____, Privatkläger 27 {AD._____}, Privatkläger 63 {BR._____}, Privatklägerin 17 {P._____}, Privatklägerin 29 {AF._____ sl} und sog. 14 GE._____-Kunden {vgl. act. 2 19 01 001 ff.}). Diesen sandte der Beschuldigte – zumindest teilweise – Trading Reports und Portfolio Valuations mit fiktiven Vermö- gensständen, fiktiven Gewinnen etc. zu (vgl. z.B. hinten Ziff. 41, Ziff. 42, Ziff. 43, Ziff. 48 und Ziff. 49). Damit vermittelte der Beschuldigte auch dem Privatkläger 57 (BL._____) – jedenfalls indirekt –, dass seine Gelder ebenfalls vereinbarungsge- mäss angelegt sind. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Privatkläger 57 (BL._____) mit zumindest einem Teil der von ihm vermittelten zahlreichen Kunden
- 169 - auch nach der Vermittlung in Kontakt stand und sie sich über die beim Beschuldig- ten getätigten Investitionen austauschten. Es liegt daher auf der Hand, dass der Privatkläger 57 (BL._____) von den angeblich erfolgreichen Anlagen erfuhr. 29.5. Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum vom 17. März 2015 bis 17. Februar 2017 in vier Überweisungen insgesamt USD 5'115'895 aus/zurück (act. 7 08 01 102; act. 2 19 06 005; act. 2 19 07 144; act. 2 1907 109). Mit diesen Auszahlungen erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinba- rungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 57 (BL._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Um- feld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
30. Privatkläger 35 (AL._____) 30.1. Nachdem der Privatkläger 35 (AL._____) der Schwager des Privatklägers 10 (J._____) ist (act. 5 01 03 001 ff. S. 20 F/A 132), lernte der Privatkläger 35 (AL._____) den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennen. Der Vermögensverwaltungsvertrag datiert vom 1. April 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 30.2. Seitens des Privatklägers 35 (AL._____) erfolgten folgende Überweisungen von insgesamt USD 250'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 9. April 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 029 f.; Group Limited) act. 4 08 03 156 USD 100'000 14. August 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 032 f.; Group Limited) act. 4 08 03 204 USD 50'000 18. September DW._____ Limited (CD._____ act. 2 22 01 134 f.; 2015 Group Limited) act. 4 08 03 378
- 170 - 30.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 erklärte der Beschuldigte, hinsichtlich des Privatklägers 35 (AL._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach an- fänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger verwen- det zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 3; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 24). Dass der Beschul- digte aber auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten die investierten Gel- der nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Da- mit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 35 (AL._____) von Anfang an über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und der Privatkläger 35 (AL._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 35 (AL._____) den Beschuldigten über den Privatkläger 10 (J._____) kennenlernte, der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 24.3 ff.) – ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 10 (J._____) gegen- über die Vorstellung des Privatklägers 35 (AL._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 30.4. Hinsichtlich des Trading Reports und der Portfolio Valuations gab der Be- schuldigte an, darauf seien fiktive Trades bzw. fiktive Gewinne zu sehen (act. 5 01 03 001 ff. S. 21 F/A 141 und F/A 144; so auch in act. 5 01 06 146 ff. S. 24). Mit der Zustellung dieser unwahren Trading Reports und Portfolio Valuations vermittelte der Beschuldigte dem Privatkläger 35 (AL._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 30.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 1. April 2014 sowie die dem Privat- kläger 35 (AL._____) zugesandten Portfolio Valuations vom 1. März 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015 und 1. Juni 2016 tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2; act. 2 22 01 015 ff; act. 2 22 01 022; act. 2 22 01 023; act. 2 22 01 024; act. 2 22 01 025; act. 2 22 01 026). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität
- 171 - vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 30.6. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 35 (AL._____) am 26. September 2016 USD 100'000 aus (act. 2 19 07 156). Mit dieser Auszahlung erweckte der Be- schuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss an- gelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatkläger 35 (AL._____) höchst erfreut über seine An- lagen beim Beschuldigten gewesen sein dürften und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Be- schuldigten investieren wollten.
31. Geschädigter CA._____ 31.1. Der Geschädigte CA._____ ist ein sehr guter und enger Freund des Privat- klägers 57 (BL._____; act. 5 01 01 211 ff. S. 2 F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124), weshalb der Geschädigte CA._____ den Beschuldigten über diesen ken- nenlernte. Der Geschädigte CA._____ schloss keinen schriftlichen Vermögensver- waltungsvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der CD._____ (vgl. vorne lit. A.2.2.4). 31.2. Der Geschädigte CA._____ überwies dem Beschuldigten am 7. Juli 2014 KWD 425'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 37 01 002; act. 4 08 03 182), was damals knapp USD 1.5 Mio. entsprach (a.a.O.). 31.3. Nachdem der Beschuldigte ausführte, der Geschädigte CA._____ habe ei- nen Vermögensverwaltungsvertrag mit ihm gehabt so wie die anderen Kunden (act. 5 01 05 094 ff. S. 11 F/A 45), ist davon auszugehen, dass die Gelder des Ge- schädigten CA._____ ebenfalls in Wertschriften und IPOs hätten investiert werden sollen. Dass der Beschuldigte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Ge- schädigten CA._____ über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögens- werte und der Geschädigte CA._____ ging davon aus, die Anlagegelder würden
- 172 - respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Geschädigte CA._____ durch den Privatkläger 57 (BL._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 29.3 ff.)
– ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde, in Kontakt mit dem Beschuldigten kam und der Privatkläger 57 (BL._____) der beste Freund des Geschädigten CA._____ sei (act. 5 01 05 094 ff. S. 14 F/A 62), festigten auch die Täuschungs- handlungen des Beschuldigten dem Privatkläger 57 (BL._____) gegenüber die Vor- stellung des Geschädigten CA._____, dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert. 31.4. Die Portfolio Valuation vom 1. August 2015 (act. 3 01 02 056) sowie der Tra- ding Report gleichen Datums (act. 3 01 02 057 ff.) waren inhaltlich unwahr (vgl. Ausführungen zur Urkundenfälschung hinten lit. C.1). Mit der Zustellung dieses un- wahren Trading Reports und der unwahren Portfolio Valuation vermittelte der Be- schuldigte dem Geschädigten CA._____ wahrheitswidrig den Eindruck, seine Ver- mögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Ge- winne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 31.5. Die dem Geschädigten CA._____ zugesandte Portfolio Valuation vom 1. Au- gust 2015 und der Trading Report vom selben Datum tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2; act. 3 01 02 056; act. 3 01 02 057 ff.). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 31.6. Am 2. Februar 2017 zahlte der Beschuldigte dem Geschädigten CA._____ USD 500'000 zurück (act. 2 19 07 096). Via FD._____, einem Partner des Geschä- digten CA._____ (vgl. act. 5 01 05 094 ff. S. 12 F/A 53), wurden sodann sechs Mal USD 50'000, also insgesamt USD 300'000, zurückerstattet (act. 2 19 07 352; act. 2 19 07 078; act. 2 19 07 158; act. 2 19 07 188; act. 2 19 07 376; act. 2 19 07 190). Ferner überwies der Beschuldigte EUR 418'000 an FE._____ für ein Fahrzeug der Marke Lamborghini (act. 7 08 02 223), was der Beschuldigte konstant vorbrachte (act. 5 01 01 211 ff. S. 2 f. F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124; act. 5 01 05 084 ff. S. 12 F/A 55). Schliesslich machte der Beschuldigte in diversen Einvernah- men geltend, dass er EUR 650'000 für Uhren und Schmuck für den Geschädigten
- 173 - CA._____ ausgegeben habe (a.a.O. S. 13 F/A 56; vgl. auch act. 5 01 01 211 ff. S. 2
f. F/A 5; act. 5 01 03 234 ff. S. 20 F/A 124). Hiervon ist auszugehen. Mit diesen Auszahlungen und Käufen für den Geschädigten CA._____ erweckte der Beschul- digte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Geschädigte CA._____ höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So er- höhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
32. Privatkläger 34 (AK._____) 32.1. Der Privatkläger 34 (AK._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 10 (J._____) kennen, wobei der Privatkläger 34 (AK._____) dessen Geschäfts- partner/Freund sei (act. 5 01 03 234 ff. S. 11 F/A 66). Der Beschuldigte meinte, es habe einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gegeben (a.a.O. S. 11 F/A 67), ein solches Dokument befindet sich indes nicht in den Akten (vgl. oben lit. A.2.2.2). 32.2. Der Privatkläger 34 (AK._____) überwies insgesamt USD 600'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 100'000 11. August 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 198 Group Limited) USD 100'000 5. September DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 234 2014 Group Limited) USD 250'000 14. April 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 320 Group Limited) USD 150'000 4. Juni 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 330 Group Limited) 32.3. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 34 (AK._____) vom 12. Januar 2015 bis 17. Februar 2017 in vier Überweisungen insgesamt USD 450'000 zurück
- 174 - (act. 4 07 01 155 und act. 4 07 01 193; act. 2 32 01 019 und act. 2 19 07 413; act. 2 19 07 360; act. 2 19 07 110). 32.4. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war zwischen ihm und dem Pri- vatkläger 34 (AK._____) dasselbe vereinbart wie in den übrigen Vereinbarungen (act. 5 01 03 234 ff. S. 112 F/A 68). Demgemäss hätten die Investitionen des Pri- vatklägers 34 (AK._____) in Wertschriften und IPOs fliessen sollen. Hinsichtlich des Privatklägers 34 (AK._____) anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf im Grundsatz, jedoch nicht betreffend die frühesten Investitionen (act. 5 01 06 146 ff. S. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte dann den (gesamten) Deliktsbetrag von USD 600'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägungen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich.
33. Privatkläger 1 (B._____) 33.1. Der Privatkläger 1 (B._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 57 (BL._____) kennen (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 161). Der Vermögensver- waltungsvertrag datiert vom 10. September 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 33.2. Der Privatkläger 1 (B._____) überwies am 16. September 2014 USD 750'000 auf das Konto der CD._____ Limited bei der DW._____ in GE._____ (act. 2 19 03 002; act. 4 08 03 236). 33.3. In der Einvernahme vom 27. April 2021 bestätigte der Beschuldigte hinsicht- lich des Privatklägers 1 (B._____) anzuerkennen, die überwiesenen Gelder nach anfänglicher Trading-Tätigkeit teilweise zur Auszahlung bestehender Anleger ver- wendet zu haben und fiktive Gewinne oder fiktive Guthaben ausgewiesen zu haben (act. 5 01 06 190 ff. S. 2 f. F/A 9; vgl. auch act. 5 01 06 146 ff. S. 26 f.). Auch vorher sei nicht alles wie vereinbart gelaufen, da er nur gewisse IPO-Zuteilungen habe erhalten können (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 164). Dazu passt, dass der Beschul- digte – auch schon in der Anfangsphase seiner Tätigkeiten bzw. vor April 2015 – die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete (vgl. vorne Ziff. 2.4). Damit täuschte der Beschuldigte den Privatkläger 1 (B._____) jedenfalls bereits von Anfang an über die Anlage und die Verwendung seiner Vermögenswerte und
- 175 - der Privatkläger 1 (B._____) ging davon aus, die Anlagegelder würden respektive seien vollständig angelegt. Nachdem der Privatkläger 1 (B._____) durch den Pri- vatkläger 57 (BL._____), der – wie vorne dargelegt (vgl. vorne Ziff. 29.3 ff.) – eben- falls vom Beschuldigten getäuscht wurde, auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, festigten auch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten dem Privat- kläger 57 (BL._____) gegenüber die Vorstellung des Privatklägers 1 (B._____), dass der Beschuldigte die ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in den Finanzmärkten investiert, zumal der Privatkläger 1 (B._____) sich offenbar in der Trading-Szene in den USA und in Grossbritannien umgehört und gute Sachen über den Beschuldigten gehört habe (act. 5 01 02 001 ff. S. 28 F/A 161). 33.4. Hinsichtlich der Trading Reports und der Portfolio Valuations anerkannte der Beschuldigte, dass diese – zumindest auch – fiktive Gewinne und Trades aufwei- sen würden (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 166 und F/A 168). Mit der Zustellung dieser unwahren Konto- und Depotauszüge vermittelte der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 (B._____) wahrheitswidrig den Eindruck, seine Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). 33.5. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 10. September 2014 (act. 2 19 01 282 ff.) sowie die dem Privatkläger 1 (B._____) zugesandte Portfolio Valuation vom
5. November 2015 (act. 2 19 01 294) tragen (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 33.6. Der Beschuldigte tätigte keine Rückzahlungen an den Privatkläger 1 (B._____), er kaufte für jenen aber eine Uhr im Wert von USD 150'000 (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 170). Mit dem Kauf dieses Wertgegenstandes bzw. dessen Übergabe an den Privatkläger 1 (B._____), ohne eine Gegenleistung des Privatklä- gers 1 (B._____), erweckte der Beschuldigte den Eindruck, diese aus den Gewin- nen bezahlt zu haben und damit, dass die investierten Gelder vereinbarungsge- mäss angelegt worden seien. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Privatklä- ger 1 (B._____) höchst erfreut über seine Anlagen beim Beschuldigten gewesen
- 176 - sein dürfte und dies seinem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten.
34. Privatkläger 7 (H._____) 34.1. Der Privatkläger 7 (H._____) lernte den Beschuldigten über den Privatklä- ger 57 (BL._____) kennen. Der Privatkläger 7 (H._____) arbeitete für diesen (act. 5 01 03 234 ff. S. 19 F/A 120). Der Privatkläger 7 (H._____) schloss am 12. Septem- ber 2014 sowie am 1. Oktober 2015 einen Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 34.2. Der Privatkläger 7 (H._____) tätigte die folgenden Überweisungen: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 158'790 (= 16. September DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 03 238 GBP 100'000) 2014 Group Limited) USD 70'000 11. April 2016 DW._____ Limited (CD._____ act. 4 08 07 217 Group Limited) Im Anhang der Anklage betreffend die Einzahlungen der Anleger wird die Einzah- lung des Privatklägers 7 (H._____) über USD 70'000 vom 11. April 2016 doppelt aufgeführt. Dabei handelt es sich um ein Versehen. Der Privatkläger 7 (H._____) überwies bloss Gelder in einem Gesamtbetrag von USD 228'790. 34.3. Der Beschuldigte zahlte dem Privatkläger 7 (H._____) vom 5. Februar 2016 bis 1. Februar 2017 in zwei Überweisungen insgesamt USD 449'973 zurück (act. 2 34 01 016; act. 2 34 01 022 und act. 2 19 07 088). 34.4. Hinsichtlich des Privatklägers 7 (H._____) anerkannte der Beschuldigte den Betrugsvorwurf in der Untersuchung im Umfang von USD 70'000 für die Investition im April 2016 (act. 5 01 06 146 ff. S. 27). Anlässlich der Hauptverhandlung aner- kannte er einen Deliktsbetrag von USD 230'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägun- gen – insbesondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich daher.
- 177 -
35. Privatklägerin 31 (AH._____) 35.1. Der Beschuldigte wurde der Privatklägerin 31 (AH._____) durch den Privat- kläger 57 (BL._____) vorgestellt (act. 5 01 03 234 ff. S. 6 F/A 30). Der Vermögens- verwaltungsvertrag der Privatklägerin 31 (AH._____) datiert vom 6. Oktober 2014 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). 35.2. Die Privatklägerin 31 (AH._____) tätigte die folgenden Überweisungen in ei- nem Gesamtbetrag von GBP 400'000: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle GBP 100'000 10. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 19 03 021 f. Group Limited) GBP 100'000 10. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 19 03 023 f. Group Limited) GBP 100'000 10. Oktober 2014 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 27 01 055; Group Limited) act. 2 27 01 069 GBP 100'000 19. März 2015 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 27 01 055; Group Limited) act. 2 27 01 069 35.3. Der Beschuldigte zahlte im Zeitraum von 25. Januar 2015 bis 7. November 2016 in vier Überweisungen insgesamt USD 240'000 zurück (act. 5 01 03 240; act. 2 19 08 141; act. 2 19 07 348; act. 2 19 07 178). 35.4. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den (gesam- ten) Deliktsbetrag von GBP 400'000 (act. 95 S. 16). Weitere Erwägungen – insbe- sondere auch hinsichtlich der Täuschungshandlungen – erübrigen sich daher.
36. Privatkläger 21 (T._____ und U._____ Hinsichtlich der Privatkläger 21 (T._____ und U._____) anerkannte der Beschul- digte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 178 -
37. Privatkläger 23 (W._____) Hinsichtlich des Privatklägers 23 (W._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
38. Privatkläger 66 (BU._____) Hinsichtlich des Privatklägers 66 (BU._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 28 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
39. Privatklägerin 29 (AF._____ SL) Hinsichtlich der Privatklägerin 29 (AF._____ SL) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
40. Privatkläger 27 (AD._____) Hinsichtlich des Privatklägers 27 (AD._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
41. Privatkläger 14 (M._____) Hinsichtlich des Privatklägers 14 (M._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 29 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
42. Privatkläger 56 (BK._____) Hinsichtlich des Privatklägers 56 (BK._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 179 -
43. Privatklägerin 17 (P._____) Hinsichtlich der Privatklägerin 17 (P._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
44. Privatkläger 55 (BJ._____) Hinsichtlich des Privatklägers 55 (BJ._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 30 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
45. Privatkläger 53 (BH._____) Hinsichtlich des Privatklägers 53 (BH._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 31; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
46. Privatkläger 32 (AI._____) 46.1. Hinsichtlich des Privatklägers 32 (AI._____) anerkannte der Beschuldigte in der Schlussstellungnahme den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug inso- weit, als er USD 500'000 und GBP 68'000 entgegengenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass er die Gelder möglicherweise nicht vereinbarungsgemäss würde anlegen können. Er machte indes geltend, für die Zahlungen vom 26. Januar 2016 von USD 180'000 und vom 27. Januar 2016 von USD 300'000 existiere kein Beweis. Die Aufstellung in der Rechtsschrift aus dem Gerichtsverfahren in GE._____ entspreche einer reinen Parteibehauptung (act. 5 01 06 146 ff. S. 31). 46.2. Bei act. 2 19 01 041 ff. handelt es sich um ein Affidavit des Privatklägers 13 (L._____) – im Namen auch des Privatklägers 32 (AI._____) – zuhanden des GE._____ "Court of First Instance". Mit der Verteidigung ist dies als reine Parteibe- hauptung einzustufen. Dem Kontoauszug für das Konto Nr. 12 der CD._____ Group Limited bei der DW._____ für Januar 2016 kann jedoch entnommen werden, dass mit Valuta 27. Januar 2016 eine Einzahlung von USD 179'980.68 erfolgte (act. 2 19 08 086 f. S. 2). Hierbei muss es sich – in Kombination mit der Eingabe an das Gericht in GE._____ (act. 2 19 01 041 ff. S. 10) – um die Einzahlung des
- 180 - Privatklägers 32 (AI._____) im Betrag von USD 180'000 (abzüglich Gebühren) handeln. 46.3. Eine Einzahlung von USD 300'000 mit Valuta um den 27. Januar 2016 auf das Konto Nr. 12 der CD._____ Group Limited bei der DW._____ kann den Konto- auszügen für Januar oder Februar 2016 hingegen nicht entnommen werden (act. 2 19 08 086 ff.). Dass der Privatkläger 32 (AI._____) am 27. Januar 2016 USD 300'000 auf das Konto 12 bei der DW._____ der CD._____ Group Limited einzahlte, kann mangels entsprechender Belege bzw. Beweise in den Akten nicht erstellt werden, selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ei- nen Deliktsbetrag von USD 980'000 und GBP 68'000 – und damit (zumindest indi- rekt) auch die Einzahlung von USD 300'000 – anerkannte (act. 95 S. 16).
47. Privatkläger 26 (AC._____) Hinsichtlich des Privatklägers 26 (AC._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 31 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
48. Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) Hinsichtlich der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 32; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
49. Privatkläger 13 (L._____) Hinsichtlich des Privatklägers 13 (L._____) anerkannte der Beschuldigte den ange- klagten Sachverhalt betreffend Betrug grundsätzlich. Er machte indes geltend, am
7. Juni 2016 und am 11. August 2016 je USD 100'000 zurückgezahlt zu haben (act. 5 01 06 146 ff. S. 32). Diese beiden Rückzahlungen wurden – im Vergleich zum Schlussvorhalt – schliesslich in die Anklage aufgenommen (act. 0 00 01 001 ff. S. 83). Der Sachverhalt betreffend Betrug ist damit erstellt.
- 181 -
50. Privatkläger 28 (AE._____) Hinsichtlich des Privatklägers 28 (AE._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
51. Privatkläger 41 (AS._____) Hinsichtlich des Privatklägers 41 (AS._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
52. Privatkläger 24 (AA._____) Hinsichtlich des Privatklägers 24 (AA._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
53. Privatkläger 52 (BG._____) Hinsichtlich des Privatklägers 52 (BG._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 33 f.; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
54. Privatkläger 63 (BR._____) Hinsichtlich des Privatklägers 63 (BR._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 34; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
55. Privatkläger 61 (BP._____) Hinsichtlich des Privatklägers 61 (BP._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 34; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 182 -
56. Privatkläger 51 (BF._____) Hinsichtlich des Privatklägers 51 (BF._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 34; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
57. Privatkläger 30 (AG._____) Hinsichtlich des Privatklägers 30 (AG._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 35; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
58. Privatkläger 38 (AP._____) Hinsichtlich des Privatklägers 38 (AP._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 35; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
59. Anleger um BA._____ 59.1. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 46 (BA._____) schilder- ten übereinstimmend, dass sie sich über einen gemeinsamen Bekannten, den Ju- welier FF._____, kennengelernt hätten (act. 5 01 01 268 ff. S. 2 F/A 6; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 F/A 7; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 f. F/A 6). Im März 2016 kam es zu einem ersten Treffen in GG._____ zwischen dem Be- schuldigten, der Privatklägerin 46 (BA._____), ihrem Berater FG._____ und ihrem Anwalt FH._____ (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 F/A 7 und S. 3 f. F/A 12; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 f. F/A 7; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6). An diesem Treffen stellte der Beschuldigte sein auf IPO-Trading speziali- siertes Investmentgeschäft vor (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 f. F/A 7; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 f. F/A 7), worauf die Privatklägerin 46 (BA._____) ab April 2016 investierte und eine Trading-Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 46 (BA._____) entstand (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 5 02 01 001 ff. S. 3 f. F/A 7 und S. 7 F/A 19). 59.2. Anschliessend kam es zwischen der Privatklägerin 46 (BA._____) und dem Beschuldigten zu Telefongesprächen, einem Besuch der Privatklägerin 46
- 183 - (BA._____) in Zürich, einem weiteren Treffen in GG._____ und die Privatkläge- rin 46 (BA._____) lud den Beschuldigten nach GG._____ zu ihrem 50. Geburtstag ein (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 5 F/A 10 f.; act. 95 S. 7 f.). Es kam auch zum Austausch von WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 46 (BA._____; act. 5 01 07 080 ff. S. 25 F/A 140). Nach der Geburtstagsfeier verweilte der Beschuldigte als Gast noch einige Tage im Haus der Privatklägerin 46 (BA._____; act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 5 01 05 138 ff. S. 2 ff. F/A 6; act. 5 02 01 001 ff. S. 5 F/A 12), wobei der Beschuldigte im Rahmen dieses Auf- enthaltes den Bekannten der Privatklägerin 46 (BA._____), FI._____, kennen lernte (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12; act. 95 S. 7). Ca. ab August 2016 – und damit nach dem Geburtstagsfest – bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 46 (BA._____) auch eine intime Beziehung (act. 5 02 01 131 ff. S. 31 F/A 86). Der Beschuldigte bezeichnete die Beziehung als "persönlich und symbio- tisch" (act. 5 01 05 138 ff. S. 28 F/A 59). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde seitens der Verteidigung ausgeführt, die beiden seien ein Paar geworden (act. 95 S. 7 f.). 59.3. Zu den verschiedenen Gesellschaften um die Privatklägerin 46 (BA._____) gehört einerseits der von ihrem verstorbenen Vater errichtete FJ._____ Trust, der insbesondere die Privatklägerin 11 (K1._____) und die Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) umfasst. Die Beneficiaries des FJ._____ Trusts sind die Privatklägerin 46 (BA._____) und ihre Kinder (act. 5 02 01 001 ff. S. 8 f. F/A 28 f.). Sodann ist die Privatklägerin 46 (BA._____) Alleinaktionärin der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.); a.a.O. S. 6 F/A 16 und S. 9 F/A 31 ff.; so auch der Beschuldigte in act. 5 01 01 268 ff. S. 11 F/A 11). Hinsichtlich dem Privatkläger 15 (N._____ Trust) sind die Privatklägerin 46 (BA._____), ihre Mutter, ihre Schwester sowie ihre Kinder Benefi- ciaries (a.a.O. S. 6 F/A 17; act. 5 02 01 131 ff. S. 9 F/A 11), wobei die Privatkläge- rin 46 (BA._____) aus diesem Trust Geld von sich und ihren Kindern investierte (act. 5 02 01 001 ff. S. 6 F/A 16), was sie persönlich entscheiden konnte (a.a.O. S. 8 F/A 26). Der Privatkläger 15 (N._____ Trust) bestehe nur aus einem Bank- konto (a.a.O. S. 13 F/A 47; act. 5 02 01 131 ff. S. 9 F/A 11). Der Beschuldigte löste den früheren Trustee des N._____ Trust, Herr FK._____, im Juli 2016 ab (act. 5 01
- 184 - 01 262 ff.), um – gemäss der Privatklägerin 46 (BA._____) – Geld in IPOs zu in- vestieren (a.a.O. S. 17 F/A 65; vgl. dazu unten Ziffer 59.5). Im Januar 2018 wurde der Beschuldigte seines Amtes als Trustee beim Privatkläger 15 (N._____ Trust) wieder enthoben (act. 2 11 01 102). Die Beneficiaries der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation), welche Gesellschaft ebenfalls von der Privatklägerin 46 (BA._____) kontrolliert wurde (a.a.O. S. 28 F/A 95), sind – erneut – die Privatklä- gerin 46 (BA._____) und ihre Familie (a.a.O. S. 14 F/A 49). Demgemäss hält die Anklage im Einklang mit den Akten fest, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) und teilweise ihre Familie direkt bei der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.), dem Privat- kläger 15 (N._____ Trust) sowie der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) betei- ligt waren. 59.4. Die erste Überweisung aus dem Vermögen der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. aus dem Vermögen von ihr oder ihrer Familie zuzurechnenden Gesellschaften an den Beschuldigten fand im April 2016 statt (Zahlung der Privatklägerin 67 [BV._____ Ltd.] von USD 1 Mio. am 19. April 2016 [act. 2 11 01 016 f.; act. 7 17 03 292]). Die Privatklägerin 46 (BA._____) zahlte am 12. Mai 2016 ab ihrem persönli- chen Konto weitere USD 1 Mio. ein (act. 2 19 06 003). Am 7. Juli 2016 gingen USD 900'000 von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) ein (act. 2 08 01 020 f.) und am 8. Juli 2016 überwies die Privatklägerin 11 (K1._____) USD 3 Mio. (act. 2 11 01 064; act. 2 19 06 147). 59.5. Zum Verwendungszweck dieser Gelder der Privatklägerin 46 (BA._____) und ihrem Umfeld gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass alle Mittel, die von der Privatklägerin 46 (BA._____) und ihrer Gruppe gekommen seien, abgesehen von der ersten Million (ergo: Überweisung vom 19. April 2016) und den USD 2 Mio. der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.), dazu da gewesen seien, Zahlungen an Kunden zu leisten und die laufenden Ausgaben der CD._____ zu begleichen (act. 5 01 01 268 ff. S. 13 F/A 25 und S. 18 F/A 40 ff.; act. 5 01 05 138 ff. S. 22 F/A 38; für die Privatklägerinnen 11 [K1._____] und 12 [K._____] ausdrücklich in act. 5 01 05 138 ff. S. 15 f. F/A 19 und act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 29). Es habe sich nicht um Geld gehandelt, das in IPOs hätte investiert werden sollen (act. 5 01 01 411 ff. S. 3 f. F/A 7; vgl. auch act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 29). Nach dem Geburtstagsfest der
- 185 - Privatklägerin 46 (BA._____) im Juni 2016 habe er ihr von seinen Problemen mit der Liquiditätsknappheit erzählt, worauf sie ihn sofort gefragt habe, was es brauche, um das Liquiditätsproblem zu lösen. Sie habe ein grosses Interesse gezeigt, seine Probleme und diejenigen der CD._____ zu lösen (act. 5 01 01 268 ff. S. 3 ff. F/A 12 und S. 9 F/A 13). Er hätte die Privatklägerin 46 (BA._____) als Gegenleistung in ihrem Streit mit Herr FK._____ unterstützen sollen (a.a.O. S. 10 F/A 15 f.). Hinsicht- lich Motivation der Privatklägerin 46 (BA._____) könne er nicht für diese antworten; er glaube aber, es seien "Ziele verfolgt" worden (a.a.O. S. 20 F/A 51). Auch in der darauf folgenden Einvernahme bekräftigte der Beschuldigte, dass die Gelder der Privatklägerin 46 (BA._____) nicht für Investments in IPOs, sondern für die Liquidi- tätsprobleme der CD._____ gedacht gewesen seien (act. 5 01 01 411 ff. S. 2 ff. F/A 7 und S. 5 F/A 9). Die Privatklägerin 46 (BA._____) hätte sich mit dem Betrag von ca. USD 25 Mio. an der CD._____ Gruppe als Partnerin beteiligen wollen (a.a.O.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung – vor allem in der Einvernahme vom
26. Februar 2020, in welcher es um die geschäftliche und persönliche Beziehung zur Privatklägerin 46 (BA._____) ging –, gab der Beschuldigte weitgehend bzw. zu- mindest in den Grundsätzen gleichlautende Depositionen zu Protokoll (erstes Tref- fen in Tel Aviv, Investition von USD 1 Mio., Einladung zum Geburtstagsfest der Pri- vatklägerin 46 [BA._____] mit anschliessendem Aufenthalt in ihrem Haus, Gesprä- che über Probleme mit GG._____ischen Kunden bzw. mit dem Trust/FK._____, Unterstützung durch die Privatklägerin 46 [BA._____] bei Lösung der Probleme des Beschuldigten im Gegenzug zu Teil-Ownership der Privatklägerin 46 [BA._____] in der CD._____, Geldbeschaffung von Freunden und Kontakten der Privatkläge- rin 46 [BA._____] mittels FI._____; act. 5 01 05 138 ff.). Im Rahmen der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die ersten beiden Überweisungen von je USD 1 Mio. seien für IPOs gedacht gewesen (act. 93 S. 21). 59.6. Demgegenüber führte die Privatklägerin 46 (BA._____) konstant aus, sie habe in IPOs investieren wollen (act. 5 02 01 001 ff. S. 17 F/A 65; act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7), sie habe aufgrund der Präsentationen von FF._____ und des Be- schuldigten investiert und mit dieser Investition ihr Leben und alle die Auseinander- setzungen um den Trust und ihre Angestellten finanzieren wollen (act. 5 02 01 001 ff. S. 16 F/A 62; a.a.O. S. 24 F/A 89; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6). Es sei eine
- 186 - komplette Lüge, dass vereinbart gewesen sei, dass der Beschuldigte die Gelder einsetzen könne, um die finanziellen Probleme der CD._____ zu überwinden (act. 5 02 01 001 ff. S. 16 F/A 60 f.). Allerdings räumte die Privatklägerin 46 (BA._____) ein, dass sie über gewisse Probleme des Beschuldigten mit bestimmten Investoren Bescheid gewusst habe. Es habe gewisse kulturelle Probleme für den Beschuldig- ten gegeben, die GG._____ischen Investoren zu verstehen, weshalb sie es für eine gute Idee gehalten habe, sich bei den aggressiven Investoren einzubringen (act. 5 02 01 001 ff. S. 18 f. F/A 73). 59.7. Die ersten Zahlungen der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. der ihr respek- tive ihrer Familie zugehörenden Gesellschaften – und entgegen gewissen Aussa- gen des Beschuldigten nicht nur die erste USD 1 Mio. vom 19. April 2016 oder die ersten beiden Millionen – waren jedenfalls für IPO Trading gedacht, nachdem bei zwei Überweisungen von insgesamt USD 10 Mio. ausdrücklich vermerkt wurde, diese seien für IPO Trading (Überweisungen der Privatklägerin 11 [K1._____] vom
8. Juli 2016 von USD 3 Mio. [act. 2 19 06 147; vgl. auch act. 7 19 01 049] und vom
4. August 2016 von USD 7 Mio. [act. 2 11 01 082 und act. 2 19 06 171]). Damit ist widerlegt, dass nur die ersten beiden Millionen für IPOs gedacht waren. Ferner geht auch aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 11 (K1._____) vom 10. August 2016 hervor, dass es nur um Investitionen an den Finanzmärkten ging (act. 7 17 03 239 f.). So schrieb FL._____ beispielsweise "We have heard wonderful things about your recent investments and would ask you to please detail some of the upcoming opportunities." (a.a.O.). Sodann kann auch der E-Mail-Konversation von Mitte Januar 2017 mit dem Titel "Proposed Investment with CD._____" zwischen dem Verwaltungsrat der Privatklägerin 11 (K1._____) und FH._____, dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____), entnommen werden, dass es darum ging, Geld (in IPOs) zu investieren (act. 7 19 01 062 ff.). FH._____ schrieb am 15. Januar 2017 "In relation to the proposed investment with CD._____ I would like to express my view that investing in IPO's with leading underwriters – as CD._____ claims to offer and enable – is a very compelling investment strategy." (a.a.O.). Von einer Unterstützung der CD._____ bzw. des Beschuldigten zur Lö- sung seiner Probleme mit gewissen Anlegern ist also nicht ansatzweise die Rede.
- 187 - Dass die Vertreter der Privatklägerin 11 (K1._____) auf Anweisung der Privatklä- gerin 46 (BA._____) nicht über die wahre Verwendung der Gelder hätten aufgeklärt werden dürfen, weil die K._____ die Mittel sonst nicht freigegeben hätte (vgl. act. 5 01 05 138 ff. S. 17 f. F/A 25 ff.), ist schliesslich nicht glaubhaft. 59.8. Es kommt hinzu, dass nur schwerlich nachvollzogen und kaum ein plausibler Grund gefunden werden kann, weshalb die Privatklägerin 46 (BA._____) dem Be- schuldigten nach ihrem Geburtstagsfest im Juni 2016, und damit unmittelbar nach dem Kennenlernen und den ersten Investitionen (April/Mai 2016), umfassende (fi- nanzielle) Hilfe für sein Unternehmen in Millionenhöhe hätte anbieten sollen. Umso unverständlicher erscheint dies, wenn sie – wie der Beschuldigte dies ausführt (vgl. z.B. act. 5 01 01 411 ff. S. 9 F/A 26; act. 5 01 05 138 ff. S. 13 F/A 8) – sogar vom Ponzi-System und den damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten gewusst hatte. Solche Beträge (von mehreren Millionen) investiert man nicht – gleichsam sehenden Auges – in ein Ponzi-System. Auch die intime bzw. "symbiotische und persönliche" Beziehung zwischen den beiden ab August 2016 (vgl. vorne Ziff. 59.2) bzw. der Umstand, dass sie ein Paar waren, vermag dies nicht plausibel zu erklä- ren, da davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) als erfahrene Geschäftsfrau und Rechtsanwältin (act. 95 S. 11) Privates und Geschäftliches ge- trennt haben dürfte. Passenderweise erklärte der Beschuldigte denn auch auf die Frage nach der Motivation der Privatklägerin 46 (BA._____), ihm bei seinen finan- ziellen Problemen zu helfen, äusserst ausweichend, er denke, dass die Privatklä- gerin 46 (BA._____) diese Frage besser beantworten könne (act. 5 01 05 138 ff. S. 22 f. F/A 39), und fügte schwammig und vage an, er glaube, dass die Absichten der Privatklägerin 46 (BA._____) gut gewesen seien, sie habe ihm helfen wollen. Schliesslich führte er die Probleme des Vaters der Privatklägerin 46 (BA._____) mit jüdischen Investoren als möglichen Grund an (a.a.O.). Dieses Aussageverhalten zeigte sich auch an der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte war nicht in der Lage, diese Frage schlüssig zu beantworten, er wich aus, schweifte ab und verwies schliesslich – als einzigen möglichen Grund – erneut auf die ähnlichen Probleme, die der Vater der Privatklägerin 46 (BA._____) gehabt habe (act. 93 S. 21 ff.). Diese Aussagen überzeugen nicht. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Privatkläge- rin 46 (BA._____) das Geld in IPOs investieren und Gewinne erzielen wollte (um
- 188 - ihr Leben, die Auseinandersetzungen um den Trust und ihre Angestellten zu finan- zieren; vgl. vorne Ziff. 59.6), was durch die Tatsache gestützt wird, dass der Be- schuldigte ihr (oder ihrem Anwalt FH._____) auch noch im ersten Halbjahr 2017 unzählige Informationen über IPOs zukommen liess (z.B. act. 7 17 01 268 ff.; act. 7 17 01 281 f.; act. 7 17 01 283, act. 7 17 01 284; act. 7 17 01 286 ff.; act. 7 17 01 299 ff.; act. 7 17 01 303 ff.; act. 7 17 01 306 ff.; act. 7 17 01 313; act. 7 07 01 317 f.). Ihre Ausführungen, wonach sie Geld benötigt habe, weil sie nicht an ihre Ver- mögenswerte aus dem von ihrem – mittlerweile verstorbenen – Vater errichteten Trusts gekommen sei bzw. die diesbezüglichen Auseinandersetzungen und ihr Le- ben finanzieren wollte respektive musste (vgl. act. 5 02 01 001 ff. S. 16 F/A 61 f. und S. 24 F/A 89; act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6), sind stimmig und überzeugend, plausibel und passen zu ihrem Verhalten. Wenn die Privatklägerin 46 (BA._____) ferner ab ihrem Geburtstagsfest im Juni 2016 (vgl. act. 95 S. 8) tatsächlich genau gewusst hätte, in welchen finanziellen Schwierigkeiten der Beschuldigte bzw. die CD._____ steckte, wäre komplett unverständlich, weshalb sie ihm noch Beträge in Millionenhöhe anvertraute. 59.9. Auf der anderen Seite ist aber auch mehr als nachvollziehbar, dass die aus GG._____ stammende Privatklägerin 46 (BA._____) ihren Lebenspartner, den Be- schuldigten, bei der Bewältigung von dessen Problemen mit GG._____ischen In- vestoren unterstützen wollte, und hierfür zusätzlich ihre Bekannten FI._____ und FM._____ (vgl. dazu act. 5 02 01 131 ff. S. 17 F/A 37), für die im Februar 2017 sogar CD._____-Visitenkarten gedruckt wurden (act. 5 01 01 381 ff.), ins Boot holte (vgl. act. 5 02 01 001 ff. S. 20 f. F/A 77 ff.). Dass sie, wie sie es beschreibt (act. 5 02 01 131 ff. S. 25 F/A 63 f.), nur eine "Investorin, um Geld zu verdienen" oder – in den Worten der Verteidigung – eine "ahnungslose gewöhnliche Kundin des Be- schuldigten" gewesen sei, trifft demgemäss – auch – nicht zu. Die Privatklägerin 46 (BA._____) hatte unter all den Investoren zweifelsohne eine spezielle Stellung inne und es ist durchaus davon auszugehen, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) re- lativ intensiv versuchte, den Beschuldigten in verschiedenen Bereichen (z.B. Ak- quisition weiterer Kunden, Unterstützung bei der Bewältigung der Probleme mit GG._____ischen Kunden) zu unterstützen – aus welchem Grund auch immer (weil
- 189 - sie vom IPO-Programm des Beschuldigten sehr überzeugt war, weil sie ihn in per- sönlicher Hinsicht sehr gut mochte; vgl. auch act. 7 17 03 002 ff. S. 3-5), mutmass- lich aber einfach, weil sie und die Firmen in ihrem Umfeld im Sommer 2016 viel Geld in die CD._____ investierten (bis Ende September 2016 mehr als USD 15.7 Mio. und EUR 2.5 Mio.), weshalb sie ein grosses (persönliches) Interesse hatte, dass die CD._____ "überlebt" und die Anlagen werthaltig blieben. Schliesslich ver- langte die Privatklägerin 46 (BA._____) am 10. Januar 2018 mit dem – zwar nicht unterzeichneten – Dokument "Transfer of Funds Request" ihre investierten Vermö- genswerte zurück (act. 2 11 01 100 f.). Auch dieses Dokument stützt letztlich die Version der Privatklägerin 46 (BA._____), wonach das Geld für IPO-Investitionen, und nicht als Hilfe für den Beschuldigten, vorgesehen war. Hätte sie dem Beschul- digten die Gelder für die Sanierung der CD._____ anvertraut, hätte sie gewusst, dass es nutzlos ist, die Vermögenswerte zurückzuverlangen. Es ist dem Urteil zu- grunde zu legen, dass die Gelder der Privatklägerin 46 (BA._____) und der ihr zu- gehörigen Gesellschaften für IPO-Trading hätte eingesetzt werden sollen. 59.10. Sodann gab die Privatklägerin 46 (BA._____) der Privatklägerin 11 (K1._____) ein Garantieversprechen für ihr Investment beim Beschuldigten und der CD._____ Group (act. 5 02 01 131 ff. S. 13 f. F/A 27 ["Die einzige Garantie, die ich gewährte, war die an die K1._____."]). In diesem Zusammenhang ist – gemäss den überzeugenden Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin 46 (BA._____; vgl. act. 7 17 03 002 ff. S. 11 f.) – auch die Tatsache zu sehen, dass vorgesehen war, die Privatklägerin 46 (BA._____) zum Verwaltungsratsmitglied der DH._____ AG – mit entsprechender (Kollektiv-)Unterschriftsberechtigung – zu er- nennen (act. 3 01 03 307 f.; act. 3 01 03 314 f.; act. 5 01 01 380). Mit "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 zwischen der Privatklägerin 11 (K1._____) und der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) sowie der CD._____ (als Vermögensverwalterin) übernahm die – der Privatklägerin 46 (BA._____) ge- hörende – Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) die akkumulierten Gewinne aus den Investments bei der CD._____ in der Höhe von rund USD 23 Mio. (act. 2 11 01 065 ff.). Damit wurde die Garantie eingelöst.
- 190 - 59.11. Gemäss der Privatklägerin 46 (BA._____) lernte der Beschuldigte über sie (nur) den Privatkläger 62 (BQ._____) sowie den Privatkläger 64 (BS._____) ken- nen (act. 5 02 01 001 ff. S. 22 F/A 85 ff.). Via FI._____, den Bekannten der Privat- klägerin 46 (BA._____), habe sodann auch die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) – mit dem Vertreter ER._____ – beim Beschuldigten investiert (a.a.O. und a.a.O. S. 23 f. F/A 88). Demgegenüber spricht der Beschuldigte von zwölf bis 15 Kunden, die via die Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. ihre Bekannten FI._____ und FM._____, investiert hätten (act. 5 01 01 268 ff. S. 13 f. F/A 26 und S. 17 F/A 37; act. 5 01 01 411 ff. S. 2 ff. F/A 7). Dazu passend musste die Privatklägerin 46 (BA._____) einräumen, dass der Privatkläger 64 (BS._____) den Beschuldigten angefragt habe, ob er (BS._____) ihn (den Beschuldigten) in Tel Aviv bzw. ganz GG._____ vertreten könne. Diese zwölf Kunden könnten vom Privatkläger 64 (BS._____) organisiert worden sein (act. 5 02 01 001 ff. S. 22 F/A 87). Führt man diese Aussagen zusammen, kann festgestellt werden, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) – anklagegemäss – eine Vielzahl weiterer Anleger einbrachte. Zum ei- nen die ihr gehörenden bzw. ihr und ihrer Familie zuzurechnenden respektive aus ihrem Umfeld stammenden sechs Gesellschaften (Privatklägerin 67 [BV._____ Ltd.]; Privatkläger 15 [N._____ TRUST]; Privatklägerin 54 [BI._____ Foundation], Privatklägerin 45 [AW._____ Ltd.]; Privatklägerin 11 [K1._____]; Privatklägerin 12 [K._____]). Zum anderen vermittelte sie die Privatkläger 64 (BS._____) und 62 (BQ._____). Der Privatkläger 50 (BE._____) kam via BS._____n zum Beschuldig- ten (act. 5 01 01 211 ff. S. 5 f. F/A 18). Der Privatkläger 40 (AR._____) wurde dem Beschuldigten vom Partner der Privatklägerin 46 (BA._____), FN._____, vorgestellt (act. 5 02 01 001 ff. S. 23 f. F/A 88). Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) mit ihrem Vertreter ER._____ sowie dessen Anwalt, der Privatkläger 44 (AV._____), wurden von FI._____, dem Bekannten der Privatklägerin 46 (BA._____), eingebracht (act. 5 02 01 001 ff. S. 22 F/A 86 und S. 23 f. F/A 88). Der Privatkläger 6 (G._____) schliesslich kam über FI._____ zum Beschuldigten (act. 5 01 01 411 ff. S. 10 F/A 32 f.; act. 5 01 05 138 ff. S. 19 F/A 29). Selbst wenn die Privatklägerin 46 (BA._____) erklärte, sie habe diese Kunden nicht akquiriert bzw. dieses Wort sei nicht zutref- fend (act. 5 01 01 131 ff. S. 17 [Protokollnotiz]), vermittelte die Privatklägerin 46
- 191 - (BA._____) alle diese Privatkläger – direkt oder indirekt (via FI._____, den Privat- kläger 64 [BS._____] oder ihren Geschäftspartner FN._____) – an den Beschuldig- ten. Nachdem die Privatklägerin 46 (BA._____) bis 2018 sicher gewesen war, eine gute Investition getätigt zu haben (act. 5 02 01 131 ff. S. 2 ff. F/A 6) entwickelte sich
– mit der Anklage – in dieser Gruppe eine – positive – Mund zu Mund-Propaganda bezüglich der (vermeintlich) erfolgreichen Investments beim Beschuldigten.
60. Privatklägerin 46 (BA._____) / Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) / Privatklä- ger 15 (N._____ Trust) / Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) 60.1. Dass die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten über den Juwelier FF._____ im Jahr 2016 kennenlernte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 59.1). 60.2. Zwischen der CD._____ Group und der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) existiert ein Vermögensverwaltungsvertrag vom 18. April 2016. Der Vermögensver- waltungsvertrag mit der Privatklägerin 46 (BA._____) datiert vom 30. Juli 2017 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Mit dem Privatkläger 15 (N._____ Trust) und der Privatkläge- rin 54 (BI._____ Foundation) schloss die CD._____ keinen schriftlichen Vermö- gensverwaltungsvertrag (vgl. vorne lit. A.2.2.10). 60.3. Die Privatklägerin 46 (BA._____) tätigte in eigenem Namen die folgenden Überweisungen. Hinsichtlich der Überweisung vom 25. August 2017 ist zu bemer- ken, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) den Auftrag auf Überweisung von "USD 500'000 in EUR" erteilte, weshalb dem Konto EUR 425'007.20 belastet wur- den und dieser Betrag (in EUR) – richtigerweise – auch Eingang in die Anklage fand (act. 2 11 01 018): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 1'000'000 12. Mai 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 19 06 003 Group Limited) EUR 425'007.20 25. August 2017 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 018; Group Limited) act. 2 19 07 297
- 192 - 60.4. Im Namen der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) liess die Privatklägerin 46 (BA._____) die folgenden Überweisungen in einem Betrag von insgesamt USD 1.9 Mio. ausführen: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 1'000'000 19. April 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 016; Group Limited) act. 7 17 03 292 USD 900'000 7. Juli 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 063; Group Limited) act. 2 19 06 151 Anklagegemäss wurde der Anspruch der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) auf das Investment der USD 1 Mio. vom 19. April 2016 mit Formular "Change of Beneficial Ownership Form" am 2. Mai 2016 an die Privatklägerin 46 (BA._____) abgetreten (act. 2 11 01 053). 60.5. Sodann liess die Privatklägerin 46 (BA._____) über den Beschuldigten, wel- cher am 12. Juli 2016 zum Trustee des Privatklägers 15 (N._____ Trust) er- nannt worden war (vgl. vorne Ziff. 59.3), die folgenden zwei Überweisungen im Namen des Privatklägers 15 (N._____ Trust) via die FO._____ S.A. vor- nehmen (vgl. act. 2 11 01 088 [Zahlungsinstruktion, die Überweisungen ab dem Konto von des Privatklägers 15 {N._____ Trust} vorzunehmen]): Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 800'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 086 2016 Group Limited) USD 700'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 087 2016 Group Limited) 60.6. Ab dem Konto ihrer Mutter, FP._____, liess die Privatklägerin 46 (BA._____) im Namen des Privatklägers 15 (N._____ Trust) bzw. von FP._____ folgende Zah- lungen von EUR 1'700'000 (die Anklage führt fälschlicherweise USD auf; gemäss Bankbeleg [act. 2 11 01 083] sind es EUR) und USD 122'000 via die FO._____ S.A. vornehmen (vgl. act. 2 11 01 085 [Zahlungsinstruktion der Privatklägerin 46 {BA._____} die Überweisungen ab dem Konto von FP._____ vorzunehmen]):
- 193 - Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 1'700'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 083 2016 Group Limited) USD 122'000 9. September DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 084 2016 Group Limited) 60.7. Schliesslich liess die Privatklägerin 46 (BA._____) im Namen der Privatklä- gerin 54 (BI._____ Foundation) via deren anwaltlicher Vertretung FQ._____ die fol- genden Überweisungen ausführen: Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle EUR 250'000 24. Juli 2017 DW._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 099; Group Limited act. 2 19 08 331 EUR 250''000 8. August 2017 DN._____ (Beschuldigter) act. 4 04 01 139 EUR 280'000 22. November DN._____ (Beschuldigter) act. 4 04 01 149 2017 60.8. Dass die Privatklägerin 46 (BA._____) für alle diese Gesellschaften hinsicht- lich deren Investitionen entscheiden konnte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 59.3). 60.9. Dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) und der Pri- vatklägerin 46 (BA._____) einen Vermögensverwaltungsvertrag schloss, wurde be- reits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 60.2; lit. A.2.2.2). Am 2. April 2016 – und mithin vor dem ersten Investment der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. einer ihr zugehören- den Gesellschaft – schickte der Beschuldigten dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____) ein E-Mail, der dieses gleichentags an die Privatklägerin 46 (BA._____) und FG._____ weiterleitete (act. 7 17 01 039). Dem E-Mail beilgelegt waren ein Press & Media Kit CD._____ Group (act. 7 17 01 040 ff.), eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei ET._____ (act. 7 17 01 046), ein Prospekt 2016 Tech … (act. 7 17 01 047 ff.) sowie ein FR._____ Brief über die CD._____ AG (act. 7 17 01 086). Überdies schickte der Beschuldigte der Privatklägerin 46 (BA._____) und deren
- 194 - Anwalt FH._____ vom 15. April 2016 bis zum 27. Juni 2017 unzählige weitere E- Mails mit Screen Shots über aktuelle IPOs, Informationen über bevorstehende I- POs und Updates über angebliche IPO Trades (act. 7 17 01 093 ff.). Aufgrund der geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge, in welchen von Anlagen in IPOs und Wertschriften gesprochen wird (vgl. dazu vorne lit. A.2.2.9), des E-Mails vom
2. April 2016 und der folgenden E-Mails des Beschuldigten an die Privatklägerin 46 (BA._____) und ihren Anwalt, in denen ausschliesslich IPOs thematisiert werden, wurde die Privatklägerin 46 (BA._____) über die Investition ihrer Gelder getäuscht, indem sie davon ausging, diese würden in IPOs und allenfalls in Wertschriften an- gelegt (vgl. dazu gleich hinten Ziff. 60.10). Dass der Beschuldigte die investierten Gelder nicht vereinbarungsgemäss in Aktien und IPOs anlegte, sondern diese im Sinne eines Ponzi-Systems bewirtschaftete, wurde bereits erwogen (vorne Ziff. 2.4). Zur E-Mail vom 2. April 2016 brachte der Beschuldigte vor, er habe diese geschickt, weil Herr FH._____ von der Privatklägerin 46 (BA._____) beauftragt worden sei, Geld für IPOs zu beschaffen (act. 5 01 05 138 ff. S. 25 F/A 43). Dieses Vorbringen verfängt nur schon in zeitlicher Hinsicht nicht. Die Privatklägerin 46 (BA._____) war frühestens ab ihrem Geburtstagsfest im Juni 2016 über die finan- ziellen Probleme des Beschuldigten informiert. Es musste Anfang April 2016 daher (noch) kein Geld beschafft werden. Dass diese E-Mail zur Aufklärung über IPOs gedacht gewesen war, mag sein (vgl. a.a.O.). Es verstärkte aber bloss die Vorstel- lung, dass das Geld eben auch tatsächlich in IPOs angelegt wird. Die vor allem an FH._____ gerichteten E-Mails ab dem 16. April 2016 konnten ferner mitnichten den Zweck haben, über IPOs aufzuklären (so der Beschuldigte in act. 5 01 05 138 ff. S. 25 F/A 44). Es kann ihnen keinerlei "Weiterbildungsinhalt" entnommen werden. Vielmehr werden bevorstehende IPOs angekündigt, Resultate von IPOs mitgeteilt etc. 60.10. Die Hauptargumentation der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung betreffend die Privatklägerin 46 (BA._____) lautet dahingehend, dass jene gewusst habe, dass der Beschuldigte ihr Geld für eigene Zwecke verwendet und nicht für sie angelegt habe (act. 95 S. 8 ff.). Dieses Vorbringen versucht die Verteidigung mit diversen Unterlagen zu untermauern (act. 94; act. 96/4-21). Zunächst ist noch-
- 195 - mals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte betreffend die ersten beiden Zah- lungen von je USD 1 Mio. einräumt, diese seien für IPOs gedacht gewesen (vgl. vorne Ziff. 59.5). Sodann waren bei den beiden Überweisungen der Privatkläge- rin 11 (K1._____) von insgesamt USD 10 Mio. vom 8. Juli 2016 und vom 4. August 2016 auf den Bankbelegen ausdrücklich vermerkt, diese seien für IPO Trading (vgl. vorne Ziff. 59.7). Hinsichtlich der letzten Überweisung der Privatklägerin 11 (K1._____) von USD 8 Mio. am 1. Februar 2017 ist schliesslich – nochmals – auf die E-Mail-Konversation zwischen dem Verwaltungsrat der Privatklägerin 11 (K1._____) und FH._____, dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____), mit dem Titel "Proposed Investment with CD._____" zu verweisen. Es kann angesichts die- ses Titels und des Inhalts ausgeschlossen werden, dass es um anderes als Anla- gen in den Finanzmärkten geht – sicherlich nicht um die Sanierung der CD._____ (vgl. vorne a.a.O.). Mit allen diesen Geldern hätten Investitionen vorgenommen werden sollen. Dies geschah nicht, die Privatklägerin 46 (BA._____) wurde diesbe- züglich getäuscht und wusste nicht, dass die Gelder nicht investiert werden. 60.11. Bezüglich der restlichen drei Zahlungen/Überweisungen (8. und 25. August 2017 und 22. November 2017) ist – mit der Verteidigung – festzuhalten, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Revisionsstelle der Privatklägerin 11 (K1._____) die Anlage bei der CD._____ als wertlos ein- schätzte (act. 5 02 01 131 ff. S. 20 f. F/A 44), am 31. August 2017 die erste Straf- anzeige gegen den Beschuldigten einging und am 7. November 2017 der erste In- side CB._____-Artikel erschien (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1), davon ausgehen musste, dass die beim Beschuldigten angelegten Gelder nicht investiert werden. Hinsicht- lich der Einzahlung vom 22. November 2017 wurde sie demgemäss nicht ge- täuscht. Diese Einzahlung ist nicht anklagerelevant. Betreffend die anderen beiden Überweisungen ist von einer Täuschung auszugehen. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Urteil zugrunde zu legen ist, dass es sich bei der Privatklä- gerin 46 (BA._____) mitnichten um eine gewöhnliche Anlegerin des Beschuldigten handelte. Sie war einerseits dessen Freundin, andererseits hatte sie Kenntnis von den Problemen des Beschuldigten – insbesondere mit den GG._____ischen Inves- toren, die – jedenfalls teilweise – ihr Geld zurückwollten. Bei der Bewältigung dieser Probleme unterstützte die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten, was
- 196 - angesichts des Umstandes, dass sie dessen Freundin war, und der Tatsache, dass sie bzw. die Unternehmen aus ihrem Umfeld beim Beschuldigten und seiner CD._____ Gelder in Millionenhöhe investiert hatten, keineswegs erstaunt. Vor die- sem Hintergrund sind beispielsweise die von der Verteidigung angeführten Whatsapp-Mitteilungen vom 24. Juli 2016 (act. 94 S. 1) zu sehen. Zwar sind diese (nur) fünf Mitteilungen aus dem Kontext gerissen, es könnte aber gut sein, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 46 (BA._____) über die GG._____ischen In- vestoren bzw. die Probleme des Beschuldigten mit diesen sprechen. Sie belegen jedenfalls nicht, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) wusste, dass der Beschul- digte ein Ponzi-System betrieb und zu dessen Aufrechterhaltung dringend auf wei- tere Gelder angewiesen war. Betreffend die (bloss) drei Nachrichten vom 30. Ok- tober 2016, in welchen sich die Privatklägerin 46 (BA._____) beim Beschuldigten erkundigt, ob dieser einen Bodyguard brauche (act. 94 S. 2), ist festzustellen, dass diese – erneut – völlig aus dem Kontext gerissen sind. Man weiss nicht, über welche Angelegenheit sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 46 (BA._____) unter- halten, welches das Thema der Konversation ist oder ob es überhaupt um das Ge- schäft des Beschuldigten geht. Zu den Mitteilungen vom 20. September 2016 und
22. November 2016 ist zu sagen, dass offenbar auch die Privatklägerin 46 (BA._____) – wie auch die anderen Kunden – ihr Geld nicht zurückerhielt bzw. der Beschuldigte die versprochenen Zahlungen für sie nicht ausführte. Dies zeigt eben gerade, dass auch die Privatklägerin 46 (BA._____) vom Beschuldigten getäuscht wurde und sie davon ausging, dass das von ihr dem Beschuldigten überwiesene Geld für sie angelegt und nicht für die Sanierung der CD._____ ausgegeben wurde. Hätte sie gewusst, dass das Geld für die Sanierung der CD._____ eingesetzt wird, hätte sie gewusst, dass sie kein Geld zurückerhält und der Beschuldigte für sie keine Zahlungen ausführen kann – weil er das Geld der Privatklägerin 46 (BA._____) eben für die Auszahlung anderer Kunden und die Sanierung der CD._____ benutzte. Dies wird zusätzlich durch die Mitteilung der Privatklägerin 46 (BA._____) an den Beschuldigten vom 19. Oktober 2016 belegt. In dieser teilt sie ihm mit, dass ihr gesamtes verfügbares (flüssiges) Geld in der CD._____ stecke (act. 96/6). Die vier Mitteilungen vom 11. Dezember 2016 (act. 94 S. 5) belegen sodann auch nicht, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) wusste, dass ihr Geld zur
- 197 - Sanierung der CD._____ benutzt wird. Das Gegenteil ist der Fall. Die Privatkläge- rin 46 (BA._____) reagierte ganz erstaunt auf die Information des Beschuldigten, dass er seine Mutter wahrscheinlich das letzte Mal sehen werde ("What? Why the last time?"; a.a.O.). Der Beschuldigte antwortete darauf zwar, dass er ins Gefängnis kommen könne. Die Fortsetzung der Konversation respektive die Reaktion der Pri- vatklägerin 46 (BA._____) darauf fehlt dann aber bezeichnenderweise wieder. Die überraschte Reaktion der Privatklägerin 46 (BA._____) spricht dafür, dass sie eben gerade nicht vollumfänglich informiert war. Hinsichtlich der beiden Nachrichten vom
5. Januar 2017 (act. 94 S. 6) ist festzuhalten, dass auch bei diesen der Kontext gänzlich unbekannt ist, eine mögliche schlüssige und plausible Erklärung aber ist, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) von den unzufriedenen GG._____ischen Kunden spricht. Worauf sich die Antwort des Beschuldigten, dass er möglicher- weise dicht machen müsse ("may have to close down"), bezieht, bleibt wiederum völlig offen, da die vorangehenden und nachfolgenden Nachrichten fehlen. Dass der Beschuldigte sein Geschäft im Dezember 2016 nicht schliessen wollte, wurde jedenfalls bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 2.12.1). In den Nachrichten vom 21. No- vember 2016 (act. 94 S. 7) spricht die Privatklägerin 46 (BA._____) zwar davon, dass der Beschuldigte in einer Krise sei. Erneut fehlt aber der grössere Zusammen- hang der ausgetauschten Nachrichten. Die Nachrichten vom 22. August 2017 er- folgten nach der letzten – anklagerelevanten – Überweisung der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. einer aus ihrem Umfeld stammenden Unternehmung und ist daher ohnehin nicht mehr relevant. Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals zu unter- streichen, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) als Geschäftsfrau und Rechtsan- wältin im August 2017 kaum (nochmals) Geld beim Beschuldigten investiert hätte, hätte sie gewusst, dass dieses Geld unmittelbar in ein Ponzi-System fliesst. 60.12. Der Beschuldigte anerkannte, dass die Portfolio Valuation vom 22. Dezem- ber 2016 (act. 2 11 01 019 ff.) ein "völlig fiktives" Guthaben aufwies (act. 5 01 01 268 ff. S. 24 F/A 67). Allerdings habe die Privatklägerin 46 (BA._____) ihn ange- wiesen, diese so für die britischen Steuerbehörden zu erstellen (a.a.O.). Demge- genüber gab die Privatklägerin 46 (BA._____) zu Protokoll, sie habe den Beschul- digten nie gebeten, irgendwelche Reports zu fabrizieren. Zudem sei sie ein Non- Domiciled Resident in Grossbritannien und müsse keine Steuern auf Profite oder
- 198 - Einkommen, die sie ausserhalb von Grossbritannien erziele, bezahlen (act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7). Die Erklärung der Privatklägerin 46 (BA._____) überzeugt und erscheint plausibel – gerade auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte generell nicht davor zurückschreckte, unwahre Trading Reports und Portfolio Valu- ations auszustellen (vgl. vorne Ziff. 2.5). Mit der Zustellung dieses unwahren Konto- bzw. Depotauszuges vermittelte der Beschuldigte der Privatklägerin 46 (BA._____) wahrheitswidrig den Eindruck, ihre Vermögenswerte seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6). Glei- ches gilt bezüglich der beiden unwahren (vgl. vorne Ziff. 2.5) Trading Reports (act. 7 17 01 156 ff.; act. 7 17 01 218 ff.), die der Beschuldigte jeweils dem Anwalt der Privatklägerin 46 (BA._____) zustellte (act. 7 17 01 155; act. 7 17 01 217). 60.13. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 18. April 2016 (act. 2 11 01 005 ff.) trägt (noch) den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Se- riosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwä- gungen kann verwiesen werden. 60.14. Der Beschuldigte zahlte der Privatklägerin 46 (BA._____) persönlich am
19. Oktober 2016 EUR 51'500 (act. 2 19 05 067) und am 2. März 2017 USD 50'000 (act. 2 19 05 230) aus. Sodann führte der Beschuldigte für die Privatklägerin 46 (BA._____) und in deren Namen diverse Zahlungen an Dritte aus, was sowohl der Beschuldigte (act. 5 01 01 268 ff. S. 15 f. F/A 30 f.; act. 5 01 05 138 ff. S. 15 f. F/A 19 und S. 17 F/A 24) als auch die Privatklägerin 46 (BA._____; act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7) zu Protokoll gab. Die Staatsanwaltschaft erstellte in act. 3 03 01 012 eine Übersicht über die indirekten Rückzahlungen im Auftrag der Privatklä- gerin 46 (BA._____). Diese indirekten Rückzahlungen fanden so statt. Einzig das Total der Rückzahlungen in GBP (letzte Zeile der Tabelle) ergibt GBP 170'784.50. Mit diesen Auszahlungen und Zahlungen an Dritte erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die investierten Gelder seien vereinbarungsgemäss angelegt worden und würden ganz erhebliche Gewinne abwerfen (vgl. Aussage der Privatklägerin 46 [BA._____], wonach sie davon ausgegangen sei, dass die Zahlungen von ihren Profiten aus ihrem persönlichen Investment beglichen worden seien [act. 5 02 01
- 199 - 131 ff. S. 5 ff. F/A 7]). Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) höchst erfreut über ihre Anlagen beim Beschuldigten gewesen sein dürfte und dies ihrem Umfeld mitgeteilt hat. So erhöhte sich wiederum die Chance, dass weitere Anleger Geld beim Beschuldigten investieren wollten. 60.15. Nachdem über die Privatklägerin 46 (BA._____), wie bereits gesehen (vgl. vorne Ziff. 59.11), viele weitere Anleger auf den Beschuldigten aufmerksam wurden und wegen ihr Geld bei der CD._____ investierten, wirkten die Täuschungshand- lungen der Privatklägerin 46 (BA._____) gegenüber (inhaltlich unwahre Konto- und Depotauszüge, Auszahlung von fiktiven Gewinnen, falsche mündliche Angaben) auch auf diese Anleger, die direkt oder indirekt über die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten bzw. die CD._____ kennenlernten.
61. Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) Hinsichtlich der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.), die ebenfalls von der Privatklä- gerin 46 (BA._____) kontrolliert wurde (vgl. act. 5 02 01 001 ff. S. 6 f. F/A 18 und S. 23 f. F/A 88; act. 5 01 01 001 ff. S. 6 F/A 19; act. 5 01 01 268 ff. S. 26 f. F/A 80; act. 5 01 04 001 ff. S. 3 F/A 8) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sach- verhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 39; act. 95 S. 16). Weitere Ausfüh- rungen erübrigen sich.
62. Privatklägerin 11 (K1._____) 62.1. Dass die Privatklägerin 11 (K1._____) dem Beschuldigten durch die Privat- klägerin 46 (BA._____) vermittelt wurde, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 59.11). Die Vermögensverwaltungsverträge datieren vom 7. Juli 2016 und
15. Januar 2017 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Dass FH._____ diese Verträge bzw. zu- mindest den Vertrag vom 7. Juli 2016 erstellt hat (so der Beschuldigte in act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 30) ist nicht glaubhaft, nachdem der Beschuldigte nur fünf Fra- gen später erklärte, er habe den Vertrag vom 7. Juli 2016 (nachträglich) aufgesetzt (a.a.O. S. 11 F/A 35). 62.2. Die Privatklägerin 11 (K1._____) tätigte die folgenden drei Überweisungen in einem Betrag von insgesamt USD 18 Mio.:
- 200 - Betrag Datum Bankkonto Aktenstelle USD 3'000'000 8. Juli 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 064; Group Limited) act. 2 19 06 147 USD 7'000'000 4. August 2016 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 080 f.; Group Limited) act. 2 19 06 171 USD 8'000'000 1. Februar 2017 DX._____ Limited (CD._____ act. 2 11 01 089; Group Limited) act. 2 19 07 256 62.3. Dass die Privatklägerin 46 (BA._____) hinsichtlich ihrer Investitionen beim Beschuldigten bzw. der CD._____ getäuscht wurde und meinte, ihre Gelder würden in IPOs angelegt, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 60.9). Betreffend die Pri- vatklägerin 11 (K1._____) wurde diese Vorstellung zusätzlich durch die abge- schlossenen Vermögensverwaltungsverträge gestärkt, in denen ebenfalls von An- lagen in IPOs (und Wertschriften) die Rede ist (vgl. vorne lit. A.2.2.9). Dass das Asset Management and Omnibus Account Agreement vom Beschuldigten erst im Januar 2017 unterzeichnet wurde, trifft, mit der Verteidigung (act. 5 01 06 282 ff. S. 5), zwar zu. Aber es wurde auch bereits am 7. Juli 2016 – und mithin zeitgleich mit der ersten Investition der Privatklägerin 11 (K1._____) – ein Vermögensverwal- tungsvertrag unterzeichnet (vgl. oben Ziff. 62.1). Die Privatklägerin 46 (BA._____) gab zu Protokoll, die Unternehmen, die nicht von ihr kontrolliert würden (also v.a. die Privatklägerin 11 [K1._____] und die Privatklägerin 12 [K._____]) hätten bei der CD._____ Geld investiert, weil sie ihre (BA._____s) Investitionen gesehen und ge- dacht hätten, es handle sich aufgrund der Performance bezüglich IPOs um eine gute Investition (act. 5 02 01 001 ff. S. 8 F/A 25 und F/A 27). Nachdem die Privat- klägerin 46 (BA._____) bezüglich der Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____) beratende Funktion hatte (a.a.O.), erscheinen diese Depositionen glaub- haft, zumal auch der zeitliche Aspekt damit in Einklang steht (erste Investition der Privatklägerin 46 [BA._____] bzw. der von ihr kontrollierten Privatklägerin 67 [BV._____ Ltd.] Mitte April 2016, erste Investition der Privatklägerin 11 [K1._____] Anfang Juli 2016). Der Beschuldigte brachte vor, dass gegenüber dem Verwal-
- 201 - tungsrat der Privatklägerin 11 (K1._____) die Version mit IPOs habe aufrecht er- halten werden müssen, damit die Privatklägerin 46 (BA._____) an ihre Mittel ge- kommen sei (act. 5 01 05 138 ff. S. 17 f. F/A 25 ff.). Da die Privatklägerin 46 (BA._____) selber davon ausging, dass die Gelder in IPOs angelegt werden (vgl. vorne Ziff. 60.9), erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 46 (BA._____) dem Beschuldigten mitteilte, man müsse die Version der IPOs gegen- über den Vertretern der Privatklägerin 11 (K1._____) aufrecht erhalten. Demzu- folge wurden die Vertreter der Privatklägerin 11 (K1._____) – neben den Vermö- gensverwaltungsverträgen – indirekt durch den Beschuldigten (via die Privatkläge- rin 46 [BA._____]) – getäuscht. 62.4. Wie bereits erwogen wurde, räumte der Beschuldigte ein, dass er ab 2015 unwahre Portfolio Valuations und Trading Reports versandte (vgl. vorne Ziff. 2.5.1 ff.). Nachdem die der Privatklägerin 11 (K1._____) versandten Portfolio Valuations vom 31. Oktober 2016, 31. Dezember 2016 und 27. Juli 2017 datieren (act. 7 19 01 069; act. 7 19 01 070; act. 7 19 01 072) und die beiden Trading Reports die Zeit- räume Juli 2016 bis Dezember 2016 bzw. 14. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 abdecken (act. 7 19 01 071; act. 7 19 01 073), fallen diese in den "eingestandenen" Zeitraum. Im Übrigen anerkannte der Beschuldigte – zumindest indirekt –, dass diese unwahr waren, indem er ausführen lässt, diese seien im Nachhinein auf Anweisung der Privatklägerin 46 (BA._____) erstellt und rückdatiert worden (act. 5 01 06 282 ff. S. 5; vgl. auch act. 5 01 05 138 ff. S. 21 F/A 35). Nachdem die Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. damit einhergehend auch die Privatklägerin 11 (K1._____) die Vermögenswerte nicht für die Sanierung der CD._____, sondern für die Anlage in IPOs (und zur Bezahlung von Rechnungen) zur Verfügung stellte, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 46 (BA._____) den Beschuldigten hätte anweisen sollen, die Portfolio Valuations und Trading Reports gemäss ihren Vorgaben auszustellen und rückzudatieren (vgl. act. 5 01 06 282 ff. S. 5). Mit der Zustellung dieser unwahren Konto- und Depotauszüge vermittelte der Beschuldigte der Privatklägerin 11 (K1._____) bzw. deren Vertretern wahrheitswidrig den Ein- druck, die Vermögenswerte der Privatklägerin 11 (K1._____) seien vereinbarungs- gemäss angelegt worden und würden stetig Gewinne abwerfen (vgl. vorne Ziff. 2.5.6).
- 202 - 62.5. Die Zahlungsanweisung hinsichtlich der ersten Überweisung der Privatklä- gerin 11 (K1._____) trägt den Briefkopf der CD._____ Group mit der Adresse in Zug (act. 7 19 01 048). Dass der Beschuldigte damit eine in Wirklichkeit nicht vor- handene Seriosität vortäuschte, wurde bereits erwogen (vgl. oben Ziff. 2.10). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
63. Privatkläger 64 (BS._____) Hinsichtlich des Privatklägers 64 (BS._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 40; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
64. Privatklägerin 12 (K._____) 64.1. Dass die Privatklägerin 12 (K._____) dem Beschuldigten durch die Privatklä- gerin 46 (BA._____) vermittelt wurde, wurde bereits erwogen (vgl. vorne Ziff. 59.11). Der Vermögensverwaltungsvertrag datiert vom 2. August 2016 (vgl. vorne lit. A.2.2.2). Die Privatklägerin 12 (K._____) überwies gleichentags USD 2 Mio. auf das Konto der CD._____ bei der DX._____ Limited in GE._____ (act. 2 11 01 072; act. 2 19 06 169; act. 7 19 01 081). Dass FH._____ diesen Vertrag erstellt hat (so der Beschuldigte in act. 5 01 06 190 ff. S. 9 F/A 30) ist nicht glaubhaft, nach- dem der Beschuldigte nur fünf Fragen später erklärte, er habe den Vertrag vom
2. August 2016 (nachträglich) aufgesetzt (a.a.O. S. 11 F/A 35). 64.2. Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Privatklägerin 12 (K._____) auf die Ausführungen zur Privatklägerin 11 (K1._____) verweisen lässt (vgl. act. 5 01 06 282 ff. S. 7), kann vorab auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 62.3), welche sinngemäss auch für die Privatklägerin 12 (K._____) bzw. deren Investment gelten. Die der Privatklägerin 12 (K._____) zugestellte unwahre Portfolio Valuation vom 16. August 2016 befindet sich in act. 7 19 01 083).
65. Privatkläger 50 (BE._____) Hinsichtlich des Privatklägers 50 (BE._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 40; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 203 -
66. Privatkläger 40 (AR._____) 66.1. Hinsichtlich des Privatklägers 40 (AR._____) anerkannte der Beschuldigte betreffend Betrug bloss die Investition von USD 120'000 nicht, diese sei nicht be- wiesen. Die Zahlungen von EUR 135'000 und EUR 100'000 anerkannte er bereits in der Schlussstellungnahme (act. 5 01 06 146 ff. S. 40 f.). 66.2. In einem Schreiben vom 21. November 2016 der CD._____ an den Privat- kläger 40 (AR._____) bestätigt der Beschuldigte namens der CD._____ Group den Erhalt von EUR 135'000, EUR 100'000 und USD 120'000 (act. 2 16 01 011). So- dann erwähnte der Privatkläger 40 (AR._____) in einem E-Mail an einen "FN'._____" ebenfalls drei Überweisungen von EUR 135'000, EUR 100'000 und USD 120'000, wobei sogar ein Foto der Belastung bzw. Überweisung der USD 120'000 der E-Mail angehängt ist (act. 2 16 01 015 ff.). Der Sachverhalt be- treffend Betrug hinsichtlich all dieser Beträge ist damit erstellt, zumal der Beschul- digte diese in der Hauptverhandlung schliesslich anerkannte (act. 95 S. 16).
67. Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) Hinsichtlich der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) anerkannte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 41; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
68. Privatkläger 6 (G._____) Hinsichtlich des Privatklägers 6 (G._____) anerkannte der Beschuldigte den ange- klagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 41; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
69. Privatkläger 44 (AV._____) Hinsichtlich des Privatklägers 44 (AV._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 42; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
- 204 -
70. Privatkläger 62 (BQ._____) Hinsichtlich des Privatklägers 62 (BQ._____) anerkannte der Beschuldigte den an- geklagten Sachverhalt betreffend Betrug (act. 5 01 06 146 ff. S. 42; act. 95 S. 16). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
71. Irrtum der Getäuschten und Vermögensdisposition 71.1. Hinsichtlich des Irrtums der Anleger aufgrund der Täuschungshandlungen des Beschuldigten ist als Vorbemerkung festzuhalten, dass nicht bei jedem der In- vestoren dieselben und alle in der Anklage aufgeführten irrigen Vorstellungen be- standen, da – wie gesehen – nicht bei jedem Anleger dieselben Täuschungshand- lungen vorlagen (insbesondere bei den "frühen" Anleger lagen teilweise nur ein o- der zwei Täuschungselemente vor). So gibt es beispielsweise Anleger, die keine Rückzahlungen erhielten. Demgemäss konnten diese Anleger auch nicht den Ein- druck erhalten, dass sie Kursgewinne gemacht hätten und die Auszahlungen aus diesen stammen. Ferner erhielten zwar die meisten, aber nicht ganz alle Anleger, Konto- bzw. Depotauszüge respektive Updates über die Trading-Aktivitäten. 71.2. Alle Kunden des Beschuldigten gingen allerdings davon aus, dass ihre In- vestments vollständig und grundsätzlich von den anderen Anlegern separiert in Wertschriften, insbesondere IPOs, angelegt würden. Mit dem Versand der Konto- und Depotauszüge und den Updates über Trading-Aktivitäten per E-Mail und WhatsApp vermittelte der Beschuldigte seinen Investoren ferner den Eindruck, dass ihre Investments sich positiv entwickelten, was nicht der Wahrheit entsprach. Zufolge der Aus-/Rückzahlungen an die Anleger lag für diese überdies auf der Hand, dass ihre investierten Gelder Gewinne abwerfen und die Zahlungen aus die- sen stammen würden. Zufolge des Verweises auf zahlreichen Dokumenten auf die CD._____ AG, die von der ET._____ anerkannt war, bzw. deren Adresse in Zug gingen die Investoren davon aus, dass ihre Anlage von einer schweizerischen Ver- mögensverwaltungsgesellschaft verwaltet würde. Die (Neu-)Kundenakquisition ging zu einem grossen Teil über Mund zu Mund-Propaganda vonstatten respektive viele neue Kunden wurden auf den Beschuldigten aufmerksam, weil Freunde oder Bekannte über ihre (angeblich) erfolgreichen Investments mit dem Beschuldigten
- 205 - erzählten. Wenige Anleger vertröstete der Beschuldigte auch mit anstehenden luk- rativen IPOs. 71.3. Alle Anleger befanden sich, wie soeben dargelegt, jeweils in einem Irrtum über die Verwendung ihrer Gelder. Aufgrund dieses Irrtums überwiesen sie die je- weiligen Beträge auf die Bankkonten des Beschuldigten, insbesondere in GE._____. Diese Überweisungen hätten die Kunden des Beschuldigten – hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte die Gelder nicht wie vereinbart in IPOs und Wertschriften investiert, sondern ein Ponzi-System betreibt – nicht vorgenommen.
72. Schaden 72.1. Gemäss der Anklage schädigten sich die Anleger unmittelbar bei der Vermö- gensdisposition (act. 0 00 01 001 ff. S. 114). Dies trifft zu, nachdem in einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema auch für die ersten Anleger bejaht wird, dass der Investition keine werthaltige Gegenforderung gegenübersteht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung indes allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt, er- werben auch diese nur eine unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forderung wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später geleisteten Rückzahlungen kommt da- her der Charakter blosser Schadenswiedergutmachungen zu. Die Rückzahlungs- forderungen der Anleger sind mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infol- gedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.3 mit Hin- weisen). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Verteidigung nicht zu hören, dass bei denjenigen Privatklägern bzw. Geschädigten, bei denen die Rück- zahlungen die investierten Beträge übersteigen, kein Schaden eingetreten sei (vgl. z.B. act. 5 01 06 146 ff. S. 8 f., S. 10 f., S. 12, S. 21 f., S. 22, S. 25).
- 206 - 72.2. Hinsichtlich der Höhe des Schadens kann grundsätzlich auf den Anhang zur Anklage ("Einzahlungen der Anleger") einschliesslich der Gesamtbeträge pro Wäh- rung verwiesen werden. Zu beachten ist, dass, obwohl die Überweisung des Pri- vatklägers 7 (H._____) vom 11. April 2016 von USD 70'000 im Anhang doppelt auf- geführt ist (vgl. vorne Ziff. 34.2), diese beim Gesamtbetrag in USD nicht berück- sichtigt ist. 72.3. Sodann sind die vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, wonach der Sachverhalt bzw. die Überweisungen der Privatklägerin 2 (C._____ Limited), des Privatklägers 5 (F._____) und des Privatklägers 18 (Q._____) nicht erstellt werden können (vgl. vorne Ziff. 3, Ziff. 17 und Ziff. 19). Diese Beträge von USD 391'989 vom 22. Juli 2015 (Privatklägerin 2 [C._____ Limited]), von insge- samt USD 1 Mio. des Privatklägers 5 (F._____) und von EUR 462'000 des Privat- klägers 18 (Q._____) sind vom Schaden abzuziehen. Schliesslich konnte betref- fend den Privatkläger 32 (AI._____) die Überweisung von USD 300'000 vom
27. Januar 2016 und betreffend die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) die Einzahlung von EUR 280'000 vom 22. November 2017 nicht erstellt werden (vgl. vorne Ziff. 46 und Ziff. 60), welche Beträge ebenfalls in Abzug zu bringen sind. Ge- samthaft ist der Vermögensschaden somit um USD 1'761'989 und EUR 742'000 tiefer. 72.4. Dies ergibt einen Schaden von USD 57'635'560 (USD 59'397'549 abzüglich USD 1'761'989), von GBP 2'513'000, von CHF 2'085'000, von EUR 9'929'890.72 (EUR 10'671'890.72 abzüglich EUR 742'000) und von KWD 425'400.
73. Subjektiver Sachverhalt 73.1. Überblick 73.1.1. Dass der Beschuldigte um seine Täuschungshandlungen, deren Arglist, den dadurch verursachten Irrtum der Geschädigten und deren Vermögensdisposi- tionen wusste und diese wollte, bestehen angesichts seiner Vorgehensweise keine Zweifel.
- 207 - 73.1.2. Es ist jedoch genauer zu prüfen, ob er die Anleger auch schädigen wollte bzw. dies in Kauf nahm und ob er mit Bereicherungsabsicht handelte, nachdem er bereits in der Hafteinvernahme ausführte, er stimme mit der Anschuldigung, dass er sich persönlich bereichert habe, nicht überein (act. 5 01 01 001 ff. S. 8 f. F/A 29 f.), und dass er bis im August letzten Jahres (also bis im August 2017; act. 5 01 02 001 ff. S. 34 F/A 194) bzw. bis zum Eingang der ersten Strafanzeige bei der Staats- anwaltschaft (am 31. August 2017; vgl. vorne Ziff. II.A.1.1) daran geglaubt habe, die Gelder den Kunden zurückbezahlen zu können (a.a.O. S. 16 f. F/A 66). Auch in einer späteren Einvernahme erklärte der Beschuldigte, er habe das nicht mit einem von ihm ausgearbeiteten teuflischen Plan gemacht mit dem Ziel, diese Leute zu betrügen (act. 5 01 01 211 ff. S. 20 F/A 105). Schliesslich verwies er auch darauf, dass er 2016 und 2017 grosse Anstrengungen unternommen habe, eine Kurskor- rektur vorzunehmen, um sein sündhaftes Vorgehen zu korrigieren, diese Anstren- gungen hätten jedoch nicht gefruchtet (act. 9 01 01 027 ff. S. 2 ff. F/A 7). 73.2. Wissen und Willen um den Schaden oder billigende Inkaufnahme des Schadens 73.2.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ge- wusst oder es zumindest für möglich gehalten, dass seine Täuschungshandlungen zu einem Schaden der Geschädigten führen würden, und dass er dies gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 0 00 01 001 ff. S. 2). 73.2.2. Der Beschuldigte nahm über einen Zeitraum von rund sechs Jahren die im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Geldbeträge (mit den wenigen Ausnahmen [vgl. oben Ziff. 72]) in der Höhe von insgesamt etwa USD 57 Mio., knapp EUR 10 Mio., GBP 2.5 Mio., CHF 2 Mio. und KWD 425'000 von 67 (bzw. 65, wenn man die Ehepaare als Einheit betrachtet) verschiedenen Personen an. Dabei handelte es sich um 157 (anklagerelevante) Überweisungen an ihn. Zudem tätigte er diverse Rückzahlungen. Es handelte sich somit um zahlreiche Transaktionen an viele Per- sonen über einen relativ langen Zeitraum. Hinzu kommen weitere Ein- und Auszah- lungen von anderen bzw. an andere Kunden, die von der Anklage, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfasst wurden (vgl. Geldflussrechnung in act. 3 03 01 014; act. 5 01 03 234 ff. S. 13 ff. F/A 84 ff. ).
- 208 - 73.2.3. Diese Gelder wurden vom Beschuldigten "gepoolt" (vgl. vorne lit. A.2.4). Dieser "Pool" war über zahlreiche Konten, vor allem solche in GE._____, verteilt (vgl. vorne lit. A.2.3). Der Beschuldigte bezog von denselben Konten Geld für sich persönlich und zur Deckung seiner Geschäftskonten. Dies ergibt sich einerseits aus der Geldflussrechnung (act. 3 03 01 014). Andererseits bestätigte der Beschuldigte dies in seinen Aussagen. So führte er (mehrfach) aus, es habe für ihn kein Unter- schied zwischen den Unternehmenskonten und seinen persönlichen Konten be- standen (act. 5 01 07 044 ff. S. 6 f. F/A 23; act. 5 01 07 080 ff. S. 5 F/A 18). Er räumte auch ein, sich Kundengelder auf sein eigenes Konto weitertransferiert zu haben (act. 5 01 04 001 ff. S. 20 f. F/A 89 ff.). 73.2.4. Mit den Kundengeldern leistete sich der Beschuldigte ein feudales Leben, was sich nur schon aus den bei ihm in der Wohnung sichergestellten Gegenstän- den zeigt (diverse Kunstgegenstände, teure Armbanduhren, Designer-Kleidungs- stücke, luxuriöse Reisegepäckstücke, Humidore [act. 4 05 01 217]). Ferner kaufte respektive war er im Besitz teurer Fahrzeuge (Lamborghini Huracane Coupé [act. 4 10 01 007]; Porsche Carrera 911 [act. 8 03 01 001 ff.]; Porsche Macan [act. 8 03 01 063 ff.]) und er verfügte – gemäss Aussagen der Privatklägerin 46 (BA._____)
– über einen Chauffeur, dessen Dienste sie jeweils ebenfalls in Anspruch nehmen durfte. Ohnehin habe der Beschuldigte sich als sehr erfolgreicher Geschäftsmann ausgegeben, Bilder eines Helikopters und eines von ihm genutzten Privatjets ge- zeigt und teuren Wein bestellt (act. 5 02 01 131 ff. S. 5 ff. F/A 7). 73.2.5. Über all diese Vorgänge führte der Beschuldigte keine ordentliche Buch- haltung, was er einräumt. So gab er beispielsweise zu Protokoll, damals, 2012/2013, habe er lediglich maximal sechs Kunden gehabt, da sei auch mal einer abgesprungen, dann seien es nur noch drei oder vier Kunden gewesen. Das sei für ihn sehr gut zu verwalten gewesen in dieser Grössenordnung. So habe seine Ge- schäftstätigkeit ihren Lauf genommen. Das Geschäft sei dann aber in Schieflage gekommen als die Mittel, die ihm zugeflossen seien, ein viel grösseres Ausmass angenommen hätten. Zum Zeitpunkt, als diese Übersichten entstanden seien, habe er kein richtiges Buchhaltungssystem gehabt. In dieser Grössenordnung, wie am Anfang, sei es für ihn auch so zu bewältigen gewesen. Später aber, als die Mittel,
- 209 - die ihm zugeflossen seien, ein solches Ausmass angenommen hätten, sei das ge- wissermassen überwältigend für ihn gewesen (act. 5 01 01 075 ff. S. 10 F/A 53). An anderer Stelle erklärte er ebenfalls, er habe den Überblick und die Kontrolle verloren (act. 5 01 01 001 ff. S. 11 F/A 43). Die Frage, weshalb er die Konten nicht strikter getrennt habe, um die Übersicht zu bewahren, was Kundengelder und was private Gelder waren, konnte der Beschuldigte – folgerichtig – denn auch nicht be- antworten, sondern er führte – ausweichend und vage – aus, das sei rückblickend eine schwierige Frage. Er habe es mehrere Male versucht, aber jeder Versuch habe darin geendet, dass ein bedeutender Kunde Geld zurückverlangt habe oder auf dem Markt grosse Verluste eingefahren worden seien, so sei es ihm nie möglich geworden, die Situation zu erreichen, wo er die vollständige Trennung tatsächlich hätte umsetzen können. Mit der fortschreitenden Zeit als das Geschäft gewachsen sei, sei er immer weniger in der Lage gewesen, die Bereiche zu trennen (act. 5 01 04 001 ff. S. 22 f. F/A 96). Überdies beschrieb er sein Geschäft als "chaotisch", und er räumte erneut ein, die Bücher nicht sorgfältig geführt zu haben (act. 5 01 07 080 ff. S. 27 ff. F/A 154). Zudem kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausfüh- rungen unter lit. A.2.4.4 verwiesen werden, in welchen weitere Aussagen des Be- schuldigten wiedergegeben werden, wonach er über die Einzahlungen bzw. Ver- mögenswerte seiner Kunden nicht systematisch Buch geführt, sondern bloss hand- schriftliche Notizen darüber hatte, welche Investments von welchen Kunden waren. 73.2.6. Angesichts der Vermischung von Kunden-, Privat- und Geschäftsguthaben und -ausgaben auf zahlreichen Konten war es ohne Buchhaltung von Anfang an unmöglich, den Überblick zu behalten. Dies räumte der Beschuldigte – wie gerade gesehen – selbst ein. Hinzu kommt, dass im Verlauf der Zeit das Geschäftsvolumen angestiegen war und die Kunden und die Geldtransfers immer zahlreicher gewor- den waren. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass der Beschul- digte wusste, dass die Anleger zu Schaden kommen würden, zumal er einen gros- sen Teil der überwiesenen Gelder für sich persönlich und die CD._____ Gesell- schaften abzweigte (vgl. auch die sogleich folgenden Ausführungen, in welchen die Grössenordnung der Beträge, die der Beschuldigte für sich verwendete, aufgeführt werden). Es liegt direkter Vorsatz vor.
- 210 - 73.3. Bereicherungsabsicht 73.3.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Absicht gehandelt, sich oder anderen einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen (act. 0 00 01 001 ff. S. 2). 73.3.2. Der Beschuldigte ging weder zur Schule noch absolvierte er ein Studium. Er durchlief lediglich ein Praktikum im Bereich Börsenhandel (vgl. dazu hinten Ziff. VII.C.4.1.1). Der Beschuldigte verfügt somit über keine berufliche Ausbildung und ging neben dem "Traden" für seine Investoren und seinen Aktivitäten um die CD._____ Group keiner anderen beruflichen Tätigkeit nach. Seine Einkünfte aus dem "Traden" stellten somit seine einzige Einnahmequelle zur Deckung seiner Le- benskosten dar. 73.3.3. Die Geldflussrechnung zeigt für die ersten dreieinhalb Jahre der delikti- schen Tätigkeit des Beschuldigten übersichtlich auf, wohin die von den Kunden eingezahlten Gelder gegangen sind (vgl. act. 3 03 01 014).
a) Per 31. Dezember 2011 wurden von den Kundengeldern von ca. USD 1.1 Mio. ca. USD 250'000 in Aktien investiert, ca. USD 500'000 lagen auf diversen Fir- menkonten, ca. USD 200'000 wurden dem Beschuldigten gutgeschrieben und ca. USD 100'000 bezog der Beschuldigte in bar. Der Beschuldigte stellte diese Zahlen bezüglich Einlagen, Abhebungen und Trading nicht in Frage (act. 5 01 07 044 ff. S. 10 f. F/A 49). Er fügte indes an, dies zeige nicht das Gesamtbild der Situation zu dieser Zeit. Auf Nachfrage nach weiteren Konten gab er dann jedoch bloss noch an, er habe ein Konto bei einer Bank in New York gehabt, um schliesslich auszu- führen, keine Gelder der Kunden, die Strafanzeige erstattet hätten über dieses US- Konto gehandelt zu haben (a.a.O. S. 11 f. F/A 50 ff.).
b) Per 31. März 2012 wurden von Kundengeldern von ca. USD 1.2 Mio. rund USD 250'000 in Aktien investiert, ca. USD 200'000 lagen auf diversen Firmenkon- ten, ca. USD 400'000 wurde dem Beschuldigten gutgeschrieben und ca. USD 200'000 bezog der Beschuldigte bar. In nur knapp sechs Monaten gingen so- mit von Kundengeldern von ca. USD 1.2 Mio. etwa USD 600'000 an den Beschul-
- 211 - digten (act. 3 03 01 014 S. 1-6). Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschul- digte dies nicht einmal, sondern er erklärte, er sei von seinen Steuerberatern bera- ten worden, Geld von Unternehmenskonten, welche ja seine seien, auf persönliche Konten einzuzahlen. Er habe Wertschriften kaufen müssen und das Geld (dafür) sei auf anderen Konten gelegen. Schliesslich habe er seinen Umzug aus GB._____ und Frankreich in die Schweiz finanzieren müssen, was Auslagen generiert habe (act. 5 01 07 044 ff. S. 15 F/A 69).
c) Per 30. Juni 2012 wurden von Kundengeldern von insgesamt ca. USD 1.6 Mio. rund USD 500'000 in Aktien investiert, ca. USD 600'000 wurden dem Beschul- digten gutgeschrieben und rund USD 300'000 bezog er bar (act. 3 03 01 014 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch dies nicht, sondern verwies lediglich auf das bereits Gesagte (act. 5 01 07 044 ff. S. 19 F/A 89).
d) Per 31. Dezember 2012 wurden von Kundengeldern von insgesamt ca. USD 2.8 Mio. rund USD 750'000 in Aktien investiert, ca. USD 1.1 Mio. wurden dem Beschuldigten gutgeschrieben, rund USD 500'000 bezog er bar, ca. USD 250'000 wurden für Zahlungen an dem Beschuldigten nahestehende Personen überwiesen (act. 3 03 01 014 S. 17). Das heisst in rund einem Jahr und drei Monaten hat der Beschuldigte von ca. USD 2.8 Mio. an Kundengeldern ca. USD 1.6 Mio. erhalten. Auch diese Feststellung bestritt der Beschuldigte nicht, sondern unterstrich bloss, dass es zwei grössere Transaktionen an den Privatkläger 10 (J._____) gegeben habe und verschiedene weitere Barauszahlungen, worauf der die Geldflussrech- nung erstellende Revisor entgegnete, er habe die Rückzahlungen oder die Zahlun- gen an den Privatkläger 10 (J._____) verbucht, was der Beschuldigte dann bloss mit einem "ich weiss nicht, wie sie es gemacht haben, ob sie etwas abgezogen haben" quittierte (act. 5 01 07 044 ff. S. 24 f. F/A 120 f.).
e) Ein Jahr später, per 31. Dezember 2013, hielt der Revisor fest, dass von Total ca. USD 13 Mio. (an Kundengelder) nicht einmal USD 2 Mio. investiert gewe- sen seien, wobei die Kundenrückzahlungen bereits abgezogen waren. Der Be- schuldigte behielt sich zu dieser Feststellung vor, später dazu Stellung zu nehmen. Auf die weitere Feststellung des Revisors, dass der Beschuldigte gar nicht mehr
- 212 - habe investieren können, da nur noch ca. USD 1.2 Mio. auf den diversen Firmen- konten vorhanden gewesen seien, ihm ca. USD 5 Mio. gutgeschrieben und er ca. USD 800'000 bar bezogen habe, gab der Beschuldigte – sinnbildlich –keinen Kom- mentar mehr ab (act. 5 01 0 080 ff. S. 9 F/A 40 f.).
f) Per 31. Dezember 2014 hatte der Beschuldigte von insgesamt ca. USD 21 Mio. (Kundenrückzahlungen berücksichtigt) nicht einmal USD 5.5 Mio. investiert. Die Frage nach dem Grund konnte bzw. wollte der Beschuldigte ohne die weiteren Bankunterlagen nicht beantworten (a.a.O. S. 17 F/A 92). Ca. USD 6.8 Mio. wurden den Konten des Beschuldigten gutgeschrieben und ca. USD 900'000 bezog er in bar, was der Beschuldigte ausdrücklich für möglich erachtete, wobei er anfügte, es sei möglich, dass er viele der Bargeldtransaktionen als Rückzahlungen für Kunden verwendet habe (a.a.O. S. 17 F/A 94). Nachdem die Bargeldbezüge aber bloss ei- nen kleinen Teil der gesamten Gutschriften des Beschuldigten ausmachen, ist die- ses Vorbringen nicht zu hören, zumal der Beschuldigte auf die entsprechende Ent- gegnung keine plausible Antwort liefern konnte (a.a.O. S. 17 F/A 95).
g) Per 31. März 2015 räumte der Beschuldigte auf entsprechende Vorhalte ein, dass es möglich sei, dass von den Kundengeldern von insgesamt ca. USD 23 Mio. ca. USD 7.8 Mio. seinen Konten gutgeschrieben worden seien, er ca. USD 900'000 bar bezogen habe und ca. USD 2.8 Mio. für private Aufwendungen verwendet worden seien (a.a.O. S. 20 F/A 115 f.). 73.3.4. Angesichts dieser schon über die ersten rund dreieinhalb Jahre erfolgten insgesamt hohen Bezüge für sich und seine Gesellschaften, ist es offensichtlich, dass der Beschuldigte auch in der Absicht handelte, seinen Lebensstandard und seine Gesellschaften weiterhin aufrecht zu halten. Daran besteht auch für die Zeit ab April 2015 bis zum Ende der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten kein Zweifel. Daher und da nie eine sichere Einkommensquelle in Aussicht stand, kann ausge- schlossen werden, dass er nicht in der Absicht handelte, sich und seine Gesell- schaften unrechtmässig zu bereichern. Wäre es ihm wirklich nur darum gegangen, sein angerichtetes Unrecht wieder in Ordnung zu bringen, wäre ein bescheidenerer Lebensstil zu erwarten gewesen. Gerade dies tat er aber nicht. Seine Aussagen,
- 213 - wonach es ein Ungleichgewicht zwischen hineinkommenden Geldern und mögli- chen IPOs gegeben habe und er nicht stark genug gewesen sei, um Nein zu sagen, wobei gleichzeitig immer noch mehr Kunden gekommen seien (act. 5 01 01 001 ff. S. 9 F/A 31 und S. 10 F/A 37), er nicht stark genug gewesen sei, den Kunden zu sagen, dass der Markt überhitzt sei und er die Gelder im Moment nicht sinnvoll investieren könne (act. 5 01 01 001 ff. S. 11 F/A 42) bzw. er zu schwach gewesen sei zu sagen, dass er nicht für alle etwas habe erhalten können (act. 5 01 02 001 ff. S. 33 f. F/A 193), passen zu diesem Bild. Der Beschuldigte wollte keine Neugel- der von Kunden ablehnen, weil er diese eben für sich persönlich verwenden wollte. Ebenso versuchte er an immer mehr Geld zu kommen, was sich an der WhatsApp- Nachricht vom 24. Januar 2017 an den Privatkläger 38 (AP._____), in welchem der Beschuldigte ausführt "[…] When we have a bit more money we can participate more. […]" (act. 2 24 01 033 ff. [act. 2 24 01 042]), beispielhaft zeigt.
74. Zwischenfazit (betreffend gewerbsmässigen Betrug) 74.1. Der Sachverhalt betreffend gewerbsmässigen Betrug kann mit den folgen- den Einschränkungen anklagegemäss erstellt werden. 74.2. Nicht erstellt werden kann der Sachverhalt betreffend die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), betreffend den Privatkläger 5 (F._____) und betreffend den Pri- vatkläger 18 (Q._____). Sodann kann eine Einzahlung des Privatklägers 32 (AI._____) und eine Täuschung betreffend eine Einzahlung der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) nicht nachgewiesen werden. Demzufolge ist der Schadens- betrag in USD und in EUR etwas tiefer als angeklagt (vgl. gerade oben Ziff. 72.4) und es gibt statt der angeklagten 70 Anleger, bloss deren 67. 74.3. Schliesslich trifft es nicht zu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) bzw. deren Vertreter BW._____ mittels des Briefkopfs der CD._____ Group in Zug täuschte, nachdem der entsprechende Vermögensverwal- tungsvertrag den Briefkopf der CD._____ Group in GE._____ aufwies.
- 214 - C. Urkundenfälschung
1. Geständnis Wie bereits ausgeführt worden war, anerkannte der Beschuldigte in der Schluss- stellungnahme den Sachverhalt betreffend die Urkundenfälschung hinsichtlich sämtlicher aufgeführten Privatkläger bzw. Geschädigten mit Ausnahme des Ge- schädigten CA._____ und des Privatklägers 10 (J._____). An der Hauptverhand- lung anerkannte er den Sachverhalt der Urkundenfälschung vollumfänglich und mit- hin auch betreffend diese beiden Investoren (vgl. oben Ziff. IV.B). Dieses Geständ- nis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb auf dieses abgestellt wer- den kann.
2. Weitere Elemente der Urkundenfälschung Die Anklage macht ferner Ausführungen zur Urkundenqualität der Portfolio Valua- tions und Trading Reports (act. 0 00 01 001 ff. S. 119 f.). Diese Elemente beschla- gen vor allem die rechtliche Würdigung und sind daher unter jenem Titel (vgl. hinten Ziff. VI.C) zu behandeln. Ebenso finden sich dort die erforderlichen Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt. VI. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Selbst wenn der Beschuldigte die rechtliche Würdigung hinsichtlich einiger Privat- kläger und Geschädigten anerkannt, ist es angezeigt, da er nicht betreffend alle Privatkläger/Geschädigten geständig ist, einige Ausführungen zur rechtlichen Wür- digung anzustellen. B. Gewerbsmässiger Betrug
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
- 215 - dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Be- trugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vor- stellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsäch- lichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwi- schen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusam- menhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermö- gensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vor- nahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verrin- gert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermö- gensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1).
- 216 - 1.2. Zur Arglist hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ge- kennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neu- eren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Ma- chenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 1.3. Obwohl an verschiedenen Stellen bereits auf die Besonderheiten eines Ponzi-Systems hingewiesen wurde, sind – der Vollständigkeit halber – nochmals dessen wesentlichen Elemente darzustellen. Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspiegelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen – oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Si- cherheit – verwaltet und vermehrt, ihre Einlagen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass angelegt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen le- diglich aus den von angeworbenen Neukunden einbezahlten Anlagegeldern finan- ziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegen- forderung gegenüber. Dies wird grundsätzlich auch für die ersten Anleger bejaht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse
- 217 - Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung indes allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt, er- werben auch diese nur eine unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forderung wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später geleisteten Rückzahlungen kommt da- her der Charakter blosser Schadenswiedergutmachungen zu. Die Rückzahlungs- forderungen der Anleger sind mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infol- gedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.3 mit Hin- weisen). 1.4. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" delikti- sche Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen wer- den muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.5).
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. Aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge, der mündlichen Angaben des Beschuldigten sowie dessen Auftritt als erfolgreicher, seriöser Vermögensverwalter mit langjähriger Erfahrung als Trader (an Börsen) vermittelte der Beschuldigte den Anlegern den Eindruck, ihre Investitionen würden in Wertschriften (insbesondere
- 218 - IPOs) angelegt (vgl. vorne Ziff. V.A.2.2.9, Ziff. V.B.2.1, Ziff. V.B.2.2, Ziff. V.B.2.2.). Gleichzeitig verheimlichte der Beschuldigte den Investoren, dass er die Gelder – entgegen den Vereinbarungen – nicht auf Unterkonten oder auf einem Sammel- konto auf den Namen der Anleger deponierte, sondern diese auf einigen wenigen Konten "poolte" (vgl. vorne Ziff. V.A.2.4, Ziff. V.B.2.3). Diese Konten bewirtschaf- tete er im Sinne eines Ponzi-Systems (vgl. vorne Ziff. V.B.2.4), was bedeutet, dass die Kundengelder nicht respektive kaum in Wertschriften und IPOs flossen, son- dern in die Tasche des Beschuldigten oder seine CD._____-Gesellschaften. Die Investoren glaubten also, ihre Gelder würden in (lukrative) IPOs und Wertschriften investiert, stattdessen errichtete der Beschuldigte ein Ponzi-System und verwen- dete die Gelder für die Rückzahlung früherer Investoren, seine Bedürfnisse sowie die Bedürfnisse der CD._____-Gesellschaften. Die Anleger wurden nicht über das Risiko der Investitionen an den Finanzmärkten getäuscht, sondern über den Anla- gewillen des Beschuldigten hinsichtlich der Kundengelder respektive die Verwen- dung ihrer Vermögenswerte durch den Beschuldigten. Angesichts der erheblichen Summen, die der Beschuldigte für sich und seine Gesellschaften verwendete, kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er rückleistungsbereit war. Diese Vorgehensweise des Beschuldigten widersprach den bei den Anlegern ge- weckten Vorstellungen über die Fähigkeit und Bereitschaft des Beschuldigten, die Gelder zu investieren und nach Ablauf der Vertragsdauer (einschliesslich der Ge- winne) auch wieder zurückzuvergüten. 2.2. Der Beschuldigte handelte auch arglistig. Der Beschuldigte beliess es nicht einfach bei einer einfachen Lüge (über die Verwendung der Kundengelder), son- dern er täuschte mit besonderen Machenschaften ein seriöses Geldinstitut vor. Er sandte den Anlegern unwahre Konto bzw. Depotauszüge (vgl. vorne Ziff. V.B.2.5), er verschickte unwahre E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten über anstehende IPOs und angeblich positive Tradingverläufe (vgl. vorne Ziff. V.B.2.6), er zahlte fik- tive Gewinne aus und nahm Rückzahlungen der Investments vor (vgl. vorne Ziff. V.B.2.7) und schliesslich versandte er schriftliche Unterlagen (Vermögensver- waltungsverträge, Trading Reports, Portfolio Valuations, Transfer Wire Instructions) mit dem Briefkopf der schweizerischen und ET._____ anerkannten CD._____ AG in Zug (vgl. vorne Ziff. V.B.2.10). Bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen
- 219 - Aspekte muss festgestellt werden, dass eine eigentliche Inszenierung vorliegt. Das Vorgehen des Beschuldigte hatte System, war geplant und war sein ganzer Le- bensinhalt. Eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität fehlt zwar, ist aber auch nicht erforderlich. Dass der Beschuldigte mit einigen Anlegern über langjährige (Trading-)Beziehungen verfügte und viele Kunden über andere, zufrie- dene, weil getäuschte Kunden ihr Geld beim Beschuldigten investierten (Stichwort Anlegergruppen), verhinderte ebenfalls, dass die Anleger die Motive des Beschul- digten vor dem Investitionsentschluss hätten durchleuchten können. Die Arglist ent- fällt auch nicht wegen Opfermitverantwortung. Einzelne Investoren mögen sich zwar dazu entschieden haben, sich auf ein spekulatives Geschäft einzulassen. In- vestoren, die sich bewusst auf spekulative, riskante Anlagen einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz aber nicht. Aufgrund der systematischen Täuschungs- handlungen des Beschuldigten war es ihnen jedenfalls nicht möglich, das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken abzuschätzen und es blieb ihnen ins- besondere verborgen, dass ihre Gelder statt in Wertschriften und IPOs in das Ponzi-System des Beschuldigten flossen. Wie bereits erwähnt wurden die Anleger nicht über das Risiko der Investitionen beim Beschuldigten getäuscht, sondern über den Willen des Beschuldigten, die Gelder überhaupt einer Investition (in IPOs und Wertschriften) zuzuführen. Schliesslich war auch keine besondere Vorsicht derje- nigen Anleger geboten, die gestaffelt und in mehreren Überweisungen investierten, da keine früheren Leistungsstörungen vorlagen. Das Gegenteil war der Fall. Der Beschuldigte zahlte vielen Investoren bekanntlich (fiktive) Gewinne aus und nahm Rückzahlungen vor (vgl. vorne Ziff. V.B.2.7). 2.3. Die irrige Vorstellung der Investoren, das von ihnen einbezahlte Geld werde vertragsgemäss angelegt, werde hoffentlich Gewinne abwerfen und nach Kündi- gung der Beziehung (einschliesslich Gewinnen) zurückbezahlt, war für sie aus- schlaggebend, Gelder auf die Konten des Beschuldigten bzw. der CD._____ zu übertragen. In einem Ponzi-System tritt der Schaden – wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.3) – bereits mit der Vermögensdisposition ein, das heisst mit der Über- weisung der Gelder auf ein CD._____-Konto. Der Deliktsbetrag umfasst daher die gesamten von den Geschädigten geleisteten Einlagen (nicht publ. E. 5.2.6 in BGE 144 IV 52 [= Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018]).
- 220 - Schliesslich ist auch der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden gegeben. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. 2.4. In subjektiver Hinsicht wurden im Rahmen der Sachverhaltserstellung bereits ausführliche Erwägungen zum Vorsatz und der Bereicherungsabsicht angestellt. Darauf ist vorab zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.B.73). Der Beschuldigte wusste, dass er die Gelder seiner Kunden nicht anlegte, sondern diese in sein Ponzi-Sys- tem einfliessen liess. Hinsichtlich der Täuschungshandlungen, der Arglist, des Irr- tums sowie der Vermögensdispositionen liegt direkter Vorsatz vor. Der Beschul- digte strebte den Eintritt der Vermögensschäden bei den Geschädigten aber nicht direkt an, er akzeptierte diese indes als Folge seines Handelns (vgl. vorne Ziff. V.B.73.2). Er handelte damit diesbezüglich eventualvorsätzlich. Ebenso liegt Bereicherungsabsicht vor (vgl. vorne Ziff. V.B.73.3). 2.5. Dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte, braucht nur schon ange- sichts der von ihm investierten Zeit, der Zeitspanne und der Höhe der ihm zuge- flossenen Gelder nicht näher erörtert zu werden. 2.6. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. C. Urkundenfälschung
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
- 221 - 1.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeur- kundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unech- ten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.3. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hin- aus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben; die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird. Bei der Erstellung einer unwah- ren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung). 1.4. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung ge- gen fremdes Vermögen richten, wobei der Begriff des Vermögens gleichbedeutend ist wie bei den Vermögensdelikten. Handeln in Vorteilsabsicht ist nach der Recht- sprechung nicht nur gegeben, wenn der Täter nur Vorteile vermögensrechtlicher Natur anstrebt. Als Vorteil gilt jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen
- 222 - auswirken (BGE 141 IV 369 E. 7.4 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtspre- chung).
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. Nach der Rechtsprechung macht sich der leitende Angestellte einer Bank, der an Bankkunden zum Beweis für den Kontostand Schreiben versandt hat, die fiktive Positionen in deren Konten auswiesen, der Falschbeurkundung schuldig (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 120 IV 361 E. 2c). Hier liegen die Verhältnisse nicht anders, selbst wenn der Beschuldigte kein Bankangestellter, sondern gleichsam selbständig (erwerbend) war. Die Anleger haben dem Beschuldigten aufgrund seiner Stellung als deren In- vestitionen betreuender Verwalter und insbesondere zufolge der Verbindung mit der CD._____ AG als Mitglied des ET._____ …-Vereins, die jeweils im Briefkopf erschien, nämlich ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, so dass ihm und der CD._____ AG diesen gegenüber eine garantenähnliche Stellung zugekommen ist. Das ganze System, wie die Gelder in IPOs (und weitere Wertschriften) hätten angelegt werden sollen, war um den Beschuldigten aufgebaut. Er war Dreh- und Angelpunkt. Die Anleger hatten auch bloss mit ihm Kontakt. Schliesslich wurden die anklagerelevanten Portfolio Valuations und der Trading Report den Kunden zu- gesandt und jene nahmen diese zur Kenntnis. Die vom Beschuldigten verfassten Portfolio Valuations und der Trading Report waren deswegen in einem erhöhten Masse glaubwürdig. Soweit der Beschuldigte auf diesen Konto- bzw. Depotauszü- gen unvollständige oder inhaltlich unwahre Angaben gemacht hat, hat er mithin den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. 2.2. Mit den Portfolio Valuations und dem Trading Report täuschte der Beschul- digte die Anleger darüber, dass deren Vermögenswerte separiert von anderen An- legern investiert waren. Zudem gaukelte er seinen Kunden mit diesen Dokumenten vor, dass ihre Anlagen stetig Gewinne erzielen und die Beträge zur Verfügung ste- hen. Er stellte mit diesen Dokumenten sein Anlagesystem als hohe Gewinne ab- werfendes Investment dar und verschleierte damit, dass er die Gelder weitgehend gar nicht anlegte, sondern für sich, zur Deckung der Kosten der Gesellschaften und
- 223 - zur Auszahlung bestehender Kunden verwendete. Damit ist dargetan, dass der Be- schuldigte bei der Erstellung der Portfolio Valuations und des Trading Reports so- wohl mit Täuschungsabsicht wie auch mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht, die letztlich eine unrechtmässige Bereicherung zum Ziel hatte, handelte. Dass der Be- schuldigte dabei vorsätzlich handelte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung er- füllt. D. Fazit
1. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 StGB in Bezug auf die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) ist der Beschuldigte freizusprechen. VII. Sanktion A. Anwendbares Recht
1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das gel- tende (neue) Recht ist daher auf diesen nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommen- tar zum StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 2 N 10). Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision erschöpft sich in Bezug auf die Strafen in der Zurückdrängung der Geld- strafen (Maximum von 180 Tagessätzen) und der grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt 6 Monaten (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, a.a.O., Art. 34 N 1). Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden
- 224 - wird (vgl. sogleich hinten lit. B.2.3), ist das geltende (neue) Sanktionsrecht nicht milder und demzufolge nicht anzuwenden.
2. Per 1. Juli 2023 trat ferner das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Ge- mäss der neuen Strafandrohung beträgt die Strafe für gewerbsmässigen Betrug Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nachdem die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung unzulässig ist, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde, und mithin der Grundsatz des milderen Rechts gilt (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch oben Ziff. 1), ist vorliegend von der früheren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) auszugehen. B. Grundsätze
1. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Be- schuldigte hat sich vorliegend des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der gewerbsmässige Betrug sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die schwerste Straftat ist demgemäss der gewerbsmässige Betrug. Der Strafrahmen beträgt damit Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe. 1.2. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges ist anzumerken, dass Art. 49 StGB nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikte nicht zur Anwendung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzu-
- 225 - weichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte ge- werbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; bestätigt in: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Dies ist hier nicht der Fall. 1.3. Obwohl vorliegend die Strafschärfungsgründe der Delikts- und teilweise (in Bezug auf die Urkundenfälschung) der Tatmehrheit vorliegen, ist der oben zitierte Strafrahmen nicht zu verlassen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist nämlich grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwen- denden Strafbestimmung festzusetzen, da dieser Rahmen vom Gesetzgeber in al- ler Regel sehr weit gefasst worden ist, um sämtlichen konkreten Umständen Rech- nung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe also nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Straf- recht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, § 5 S. 82). 1.4. Damit bleibt es bei einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Delikts- und Tatmehrheit wird innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen sein.
2. Gesamtstrafe / Asperationsprinzip 2.1. Wie erwähnt ist der Beschuldigte wegen verschiedener Delikte schuldig zu sprechen (Deliktsmehrheit). Zudem liegt teilweise eine mehrfache Tatbegehung vor (betreffend die Urkundenfälschung). Daher ist Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichti- gen. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamt- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur mög-
- 226 - lich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleich- artige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). 2.3. Bereits angesichts des Verschuldens kommt eine Geldstrafe für den ge- werbsmässigen Betrug nicht in Frage (vgl. hinten lit. C.1). Zufolge des sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit den Urkundenfälschungen ist eine Geldstrafe auch für diese Taten nicht (mehr) angezeigt, auch wenn der Tatbestand der Urkundenfälschung alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, sondern es ist auch für die mehrfache Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt-Freiheitsstrafe zu bilden. 2.4. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Ein- satzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren De- likte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindern- den Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 2.5. Zufolge der mehrfachen Tatbegehung hinsichtlich der Urkundenfälschung müsste methodisch korrekt – wie gerade gesehen – von der schwersten Urkunden- fälschung ausgegangen und dafür die Einsatzstrafe ermittelt werden. Die weiteren 37 Urkundenfälschungen wären dann gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB asperierend zu berücksichtigen, da sich diese Bestimmung nicht nur auf verschiedene Delikte, son- dern auch auf mehrfach begangene Delikte bezieht. In einem Fall wie dem vorlie- genden, in dem der Beschuldigte den Tatbestand in weitgehend gleicher Art und
- 227 - Weise 38 Mal verletzt hat, sodass 38 Einsatzstrafen zu bemessen wären, erscheint das bundesgerichtlich vorgesehene Vorgehen aber nicht gangbar. Sachgerecht er- scheint in einer solchen Konstellation einzig die Zusammenfassung der Einzeltaten, um eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbege- hung im Sinne von Art. 49 StGB bereits mitberücksichtigt, zumal nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Tä- ter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 m.w.H.). Auch angesichts der hartnäckigen Delinquenz betreffend die Ur- kundenfälschungen drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf.
3. Strafzumessungsregeln / straferhöhende und strafmindernde Umstände 3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente). Im Einzelnen (zum Gan- zen OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1): 3.2. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2.1. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.).
- 228 - Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 3.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die In- tensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 3.2.3. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zah- len oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- rücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifi- zieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 3.3. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. C. Anwendung im konkreten Fall
1. Tatkomponente und hypothetische Einsatzstrafe betreffend gewerbsmässi- gen Betrug 1.1. Objektive Tatschwere 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim Ausmass des Erfolges des ge- werbsmässigen Betruges ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das deliktische Vorgehen über einen langen Zeitraum von rund sechs Jahren erstreckte (2011 bis 2017). Der Beschuldigte handelte durch seine Vorgehensweise zum Schaden von 67 (bzw. 65, wenn man die Ehepaare als Einheit betrachtet) Personen.
- 229 - 1.1.2. Stark (negativ) ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte mit einigen der Ge- schädigten eine über das Geschäftliche hinausgehende private Freundschaft pflegte. So handelte es sich beim Privatkläger 10 (J._____) um jemanden, der der Beschuldigte als Freund bezeichnete (act. 5 01 01 075 S. 2 F/A 6; act. 5 01 05 094 ff. S. 2 f. F/A 6). Beim Privatkläger 57 (BL._____) sei es ein Mix gewesen (act. 5 01 01 140 ff. S. 2 F/A 7). Auch zu BW._____ und der I._____ Gruppe (vgl. vorne Ziff. V.B.4) pflegte der Beschuldigte eine langjährige Beziehung, wobei der Be- schuldigte die Beziehung zu BW._____ als sehr eng beschreibt (act. 5 01 02 268 ff. S. 2 ff. F/A 6). Den Privatkläger 59 (BN._____) bezeichnet der Beschuldigte nur als Geschäftspartner und nicht als Freund (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 7), während der Privatkläger 59 (BN._____) sein Verhältnis zum Beschuldigten als freund- schaftlich beschreibt (act. 5 04 01 014 ff. S. 2). Die Umschreibung des Privatklä- gers 59 (BN._____) scheint jedoch deutlich näher bei der Wahrheit zu sein, nach- dem der Beschuldigte den Privatkläger 59 (BN._____) seit dem Jahr 2005 kennt (act. 5 01 01 075 ff. S. 2 F/A 4). Dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 46 (BA._____) schliesslich ein über eine gewöhnliche Vermögensverwaltungsbezie- hung hinausgehendes Verhältnis pflegte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. V.B.59). Der Beschuldigte stand somit mit allen Investoren, die gleichsam am "Kopf" einer Anlegergruppe standen (und viele weitere Anleger einbrachten), in ei- ner besonderen Beziehung. Er nutzte zum einen deren Vertrauen direkt aus, zum anderen profitierte er aber auch indirekt bezüglich derjenigen Investoren, welche via den Privatkläger 10 (J._____), den Privatkläger 57 (BL._____), BW._____, den Privatkläger 59 (BN._____) oder die Privatklägerin 46 (BA._____) mit ihm in Kon- takt kamen. Das Vertrauen der mit ihm freundschaftlich verbundenen Anleger über- trug sich über die Mund zu Mund-Propaganda auf die übrigen Anleger, was sich beispielhaft an den WhatsApp-Chats mit dem Privatkläger 23 (W._____) und mit dem Ehemann der Privatklägerin 31 (AH._____) zeigt, die beide den Beschuldigten (aus ihrer Initiative) auch zu (privaten) Nachtessen trafen (oder zumindest treffen wollten), mit ihm eine Zigarre rauchen wollten etc. (z.B. act. 2 01 01 044 ff. S. 6, S. 9 und S. 22; act. 2 27 01 013 ff. S. 2, S. 4, S. 6 und S. 9). Dem Privatkläger 38 (AP._____) schlug der Beschuldigte in einer WhatsApp-Nachricht vom 17. Februar 2017 vor, zusammen in GA._____ zum Fliegenfischen zu gehen (act. 2 24 01 033
- 230 - ff. [act. 2 24 01 053]). Dass der Beschuldigte trotz dieser persönlichen Beziehungen nicht davor zurückschreckte, sich auf deren Kosten zu bereichern und deren Ver- trauen offensichtlich ausnutzte, um an ihre Vermögenswerte zu gelangen, zeugt von doch erheblicher krimineller Energie. Andererseits kannte er (wenige) andere Geschädigte auch nicht persönlich. 1.1.3. Neutral (und nicht verschuldensmindernd) zu gewichten ist der Umstand, dass – soweit bekannt – keine Geschädigten durch die Anlagen beim Beschuldig- ten bzw. die entsprechenden Verluste in finanzielle Bedrängnis gerieten oder dass die Geschädigten ihr ganzes Erspartes oder grosse Teile davon dem Beschuldigten überliessen. 1.1.4. Der Beschuldigte nutzte seine persönlichen Beziehungen zu den Geschä- digten und deren Empfehlungen untereinander über ihn und seine CD._____ Group aus. Er trat als erfolgreicher und seriöser, hart arbeitender Vermögensverwalter auf und vermittelte den Investoren den Eindruck, dass ihre Gelder von einer schweize- rischen Vermögensverwaltungsgesellschaft investiert werden. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zum Beschuldigten wurden die Anleger bei Verzö- gerungen von Rückzahlungen denn auch nicht gerade skeptisch (vgl. die WhatsApp-Chats mit dem Privatkläger 23 [W._____] und mit dem Ehemann der Privatklägerin 31 [AH._____]), sondern liessen sich mit versprochenen Rückrufen und dem Hinweis darauf, dass demnächst etwas geschehe, vertrösten. 1.1.5. Die Deliktssumme ist die Gesamtheit der von den Geschädigten geleisteten Einlagen (vgl. vorne Ziff. VI.B.2.3). Sie beträgt USD 57'635'560, GBP 2'513'000, von CHF 2'085'000, von EUR 9'929'890.72 und KWD 425'400 und ist fraglos als sehr hoch zu bezeichnen. Der Beschuldigte tätigte jedoch diverse Rückzahlungen an die Geschädigten in einem Gesamtbetrag von USD 33'432'097.65, GBP 400'000 und EUR 1'479'193.88 (act. 3 03 01 008 ff.) und für bzw. im Namen der Privatklägerin 46 (BA._____) tätigte er zahlreiche Überweisungen an Dritte von nochmals rund USD 1.4 Mio., von knapp GBP 170'000, von etwa EUR 81'000 und von ca. CHF 1.3 Mio. Der effektive Schaden ist damit deutlich tiefer und beträgt "bloss" noch knapp USD 23 Mio., knapp GBP 2 Mio., ca. EUR 8.5 Mio. und ca. KWD 425'000 (der Schaden in CHF wird durch die Rückzahlungen kompensiert).
- 231 - Dies ändert aber nichts daran, dass auch "zurückbezahlte" Einlagen zum Schaden gehören, denn Auszahlungen an Kunden mit dem Geld anderer Kunden stellen eine deliktische Verwendung dar, da die Gelder statt angelegt werden – wie es den Geschädigten vorgegaukelt wird – für Ausschüttungen an andere Investoren ver- wendet werden. Es handelt sich hierbei gerade um ein wesentliches Merkmal eines Ponzi-Systems und eine Voraussetzung, um über längere Zeit grosse Summen an- zuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 2.2). 1.1.6. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des sehr weiten Strafrahmens für ge- werbsmässigen Betrug – 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – auf einer 14-stufigen Skala, welche von ausserordentlich leicht über sehr leicht, leicht, noch leicht, nicht mehr leicht, nicht leicht, keineswegs leicht, erheblich, mit- telschwer, noch nicht allzu schwer, eher schwer, schwer, sehr schwer bis ausser- ordentlich schwer reicht –, als schwer zu bezeichnen. Bei einem schweren oder sehr schweren Verschulden ist eine Strafe in der unteren Hälfte des obersten Drit- tels des Strafrahmens angezeigt. Eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe ist angemessen. 1.2. Subjektive Tatschwere 1.2.1. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf sämtliche Betrugselemente (Täu- schungshandlungen, Arglist, Irrtum, Vermögensdispositionen der Anleger, jeweili- ger Kausalzusammenhang, Schaden) mit direktem Vorsatz. Dieser Aspekt vermag das Verschulden nicht zu reduzieren. 1.2.2. Es steht ausser Frage, dass dem Vorgehen des Beschuldigten finanzielle und egoistische Motive zugrunde lagen. Sowohl die ungerechtfertigte Bereiche- rungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind allerdings bereits tatbestands- immanent. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht in einer fi- nanziellen Notlage befand. Mit den Geldern seiner Kunden gönnte sich der Be- schuldigte ein feudales Leben mit unzähligen Annehmlichkeiten. Er nannte diverse Kunstgegenstände, teure Armbanduhren, Designer-Kleidungsstücke, luxuriöse Reisegepäckstücke und Humidore sein eigen. Ferner besass er teure Fahrzeuge
- 232 - (Lamborghini Huracane Coupé, Porsche Carrera 911, Porsche Macan) und war Eigentümer einer Liegenschaft in GB._____. 1.2.3. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind nicht auszumachen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von seinem deliktischen Tun abliess, sondern das vorliegende Verfahren durch die ersten Strafanzeigen der Geschädigten ins Rollen gebracht wurde. 1.2.4. Zufolge der subjektiven Tatschwere ergibt sich keine Reduktion der objekti- ven Tatschwere. Das Verschulden ist damit weiterhin als schwer zu bezeichnen. 1.3. Hypothetische Einsatzstrafe Für den gewerbsmässigen Betrug ist bei einem schweren Verschulden eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe angezeigt.
2. Tatkomponente betreffend Urkundenfälschungen 2.1. Objektive Tatschwere 2.1.1. Der Beschuldigte fälschte sowohl Portfolio Valuations als auch einen Trading Report von gesamthaft 16 unterschiedlichen Geschädigten, wobei unter anderem auch seine Freunde, die Privatkläger 10 (J._____), 59 (BN._____) und 23 (W._____) betroffen waren. Es waren 37 Portfolio Valuations und ein Trading Re- port inhaltlich falsch. Demgemäss zeigten immerhin 38 Dokumente ein vom wirkli- chen Vermögensstand abweichendes, besseres Bild, als es in Wahrheit vorlag. Die unwahren Dokumente datieren vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016. Die diesbezügliche Deliktsdauer erstreckte sich damit über knapp zwei Jahre. 2.1.2. Die vielen Geschädigten und die zahlreichen inhaltlich falschen Konto- und Depotauszüge wiegen hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten relativ schwer. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass diese gefälschten Portfolio Valu- ations und der unwahre Trading Report immer nur Tatmittel der arglistigen Täu- schungshandlungen des Betruges des Beschuldigten waren respektive zur Vertu- schung der Zweckentfremdung der Gelder dienten. Es liegt ein sehr enger Sach- zusammenhang vor, was das Verschulden sehr stark relativiert. Der Unrechtsgeh-
- 233 - alt der Urkundenfälschungen wurde bereits beim gewerbsmässigen Betrug weitge- hend abgegolten. Dennoch fallen die Urkundenfälschungen noch selbständig ins Gewicht, weil die Urkundendelikte ein anderes Rechtsgut schützen, nämlich das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden. 2.1.3. Das objektive Tatverschulden ist noch als leicht zu gewichten. 2.2. Subjektive Tatschwere und Strafe (isoliert) 2.2.1. Der Beschuldigte handelte betreffend die Urkundenfälschungen direktvor- sätzlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere betref- fend den gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 1.2.2 und Ziff. 1.2.3). Das objektive Tatverschulden erfährt durch die subjektive Tatschwere keine Relativierung. 2.2.2. Ein leichtes Tatverschulden erheischt eine Sanktion noch in der unteren Hälfte des untersten Drittels des bis zu fünf Jahre reichenden Strafrahmens. Ange- messen erscheint (noch ohne Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten. Wie bereits erwogen (vgl. vorne lit. B.2.3) kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, selbst wenn die Ausfällung einer solchen ange- sichts der Höhe der Sanktion theoretisch (das aStGB ist anwendbar; vgl. vorne lit. A.1) noch möglich wäre.
3. Asperation / Einsatzstrafen nach den Tatkomponenten 3.1. Wie bereits ausgeführt wurde (vorne lit. B.2.4), sind die ermittelten Strafen nicht einfach zu addieren, sondern die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- prinzips (bloss) angemessen zu erhöhen. Vorliegend führt das Asperationsprinzip zu einer erheblichen Reduktion der für die Urkundenfälschungen festgesetzten Strafe. Wie bereits an mehreren Stellen dargelegt wurde, standen die Urkundenfäl- schungen als Tatmittel in ganz engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug. Bei den Urkundenfälschungen handelt es sich mithin um ein eigentliches Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Betrug, welches ge- genüber jenem Delikt in den Hintergrund tritt. Es ist daher angezeigt, die für den
- 234 - gewerbsmässigen Betrug festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Urkundenfälschungen in Anwendung des Asperationsprinzips statt um 8 Monate Freiheitsstrafe lediglich um deren drei Monate zu erhöhen. 3.2. Es ergibt sich folgende, tabellarische Übersicht: Tatbestand ohne Asperation mit Asperation Gewerbsmässiger Betrug 7 Jahre Einsatzstrafe: 7 Jahre Mehrfache Urkundenfälschung 8 Monate 3 Monate Total: 7 Jahre 3 Monate
4. Täterkomponenten 4.1. Biographie und persönliche Verhältnisse 4.1.1. Der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen kann das Folgende ent- nommen werden (act. 9 01 01 027 ff.):
a) Der Beschuldigte wurde am tt. August 1970 (in den Papieren sei fälschli- cherweise der tt. August 1969 vermerkt) als Sohn einer Schneiderin und eines Mi- nenarbeiters im Küstenort FS._____ in FT._____ geboren. 1972 sei sein Eltern- haus bei einem Erdbeben zerstört worden, weshalb er in der Folge in einem Lager vom Roten Kreuz gelebt habe. Seine Familie habe versucht, sich im Norden von FT._____ das Leben wieder aufzubauen, aber wegen des Aufstandes 1975 und der Kriege hätten sie fliehen müssen, weshalb er sodann in verschiedene Flücht- lingscamps des Roten Kreuzes gekommen sei. Ab 1979 habe er unter kommunis- tischem Regime gelebt, welches er jedoch abgelehnt habe. Er habe sich geweigert, zur Schule zu gehen (seine Mutter habe ihm Lesen und Schreiben [auf Spanisch] gelernt) und seine Zeit damit verbracht, seiner Familie auf den Farmen zu helfen und in den Genossenschaften zu arbeiten, die das Regime aufgebaut habe. 1984 sei er ins Militär einberufen worden, es habe eine Gegenrevolution, die von den USA unterstützt worden sei, stattgefunden und er habe eine – militärische (act. 93 S. 5) – Ausbildung in einem Jugendcamp in FU._____ erhalten sollen. Seine Eltern
- 235 - hätten beschlossen, das sei keine gute Idee, hätten ihn heimlich aus dem Land gebracht und nach FV._____ geschickt. Er sei 14 Jahre alt gewesen. Er sei in eine Pflegefamilie gekommen, aber nach kurzer Zeit weggerannt, da ihm klar geworden sei, dass er von seiner Familie getrennt worden sei. Er habe fortan auf der Strasse in FW._____ in FV._____ gelebt, Zeitungen verkauft und andere Jobs gemacht, um leben zu können und seiner Familie zu helfen. Da die Situation in FT._____ nicht besser geworden sei, sei er irgendwie in FV._____ sesshaft geworden, er habe Arbeit gehabt und sei in der Lage gewesen, seiner Familie zu helfen. Aber die Situation sei nicht gut gewesen, er habe keine Aufenthaltsbewilligung gehabt und hätte des Landes verwiesen werden können.
b) Ende 1985 habe er sich einer Jugendbewegung angeschlossen, die politi- sches Asyl in den USA hätte erhalten wollen. Mit ihnen sei er über FX._____ nach FY._____ gelangt. Er habe ein Jahr in FY._____ gelebt und gearbeitet. Menschen- händler hätten ihn dann dank dem angesparten Geld über die Grenze in die USA gebracht. Er habe es – gemäss seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung aber schon ca. im Jahr 1985/1986 (act. 93 S. 6) – geschafft, FZ._____ in … zu erreichen. Da er als Minderjähriger in die USA gekommen sei, sei es nicht einfach gewesen, Arbeit zu finden, und er sei in ein Kinderheim gekommen. Als er die Grundlagen der englischen Sprache gelernt gehabt habe, sei er aus dem Kinder- heim weggegangen und habe Jobs gefunden. Ihm sei ein guter Job in GA._____, …, angeboten worden. Er habe sich einer Gruppe von Bauarbeitern aus FT._____ angeschlossen, die ihn mit Arbeit und einem Platz zum Wohnen versorgt hätten. Er habe gelernt, wie man Häuser baue, habe den Kontakt zu seiner Familie wieder hergestellt und begonnen, sie finanziell zu unterstützen. Er habe aber keine Papiere für die USA gehabt und habe im Untergrund leben müssen. Er sei nicht Teil der Gesellschaft gewesen und habe versteckt gelebt. Er habe in … nach weiteren Jobs gesucht, um sein Einkommen zu verbessern. Ihm sei gesagt worden, er könne als Praktikant für ein Börsenhandelsunternehmen arbeiten, für diese Position brauche man keine Ausbildung. In den Bewerbungsgesprächen habe es geheissen, er könne viel Geld verdienen, erfolgreich sein, den amerikanischen Traum leben und besser Englisch lernen. 1989 habe er diese Praktikantenausbildung erfolgreich be- endet und schliesslich, ohne es richtig zu wollen, habe er begonnen, für dieses
- 236 - Börsenhandelsunternehmen zu arbeiten. Er habe immer noch keine Lösung für die Situation, dass er illegaler Einwanderer gewesen sei, gehabt, aber das habe ihn nicht aufgehalten. Er habe die Arbeit der führenden Broker und Händler imitiert, aber sehr bald sei er zu einem führenden Broker und Händler geworden. Von 1989 bis 1995 habe er USD 1 Mio. pro Jahr verdient, oft sogar mehr. Aber selbst damals habe er noch keine Lösung für das Problem, dass er illegaler Einwanderer gewesen sei, gehabt. Er habe seine Familie immer noch nie gesehen gehabt und die Reise, auf die ihn seine Eltern 1984 geschickt gehabt hätten, sei immer noch weitergegan- gen.
c) Anfang 1998 habe er sich für Angebote von Rekrutierungsunternehmen in Europa zu interessieren begonnen, er habe eine Lösung für den illegalen Aufenthalt finden müssen und er habe sich wieder frei bewegen wollen, was mit den be- schränkten Papieren der USA nicht möglich gewesen sei (act. 93 S. 8 f.). Versteckt zu leben sei nicht mehr haltbar gewesen und er habe seine Familie vermisst. Aber nach FT._____ zurückzugehen sei keine Option gewesen. Der Beruf des Börsen- händlers habe dort nicht existiert. 1999 habe er ein Angebot aus GB._____ ange- nommen und beschlossen, die USA zu verlassen. In GB._____ hätten Bürger von FT._____ von einem speziellen völkerrechtlichen Vertrag profitiert und innert zwei Jahren die GB._____ Staatsbürgerschaft beantragen können. Er sei im September 1999 nach GB._____ gekommen und habe im Dezember 1999 zum ersten Mal als Erwachsener FT._____ besucht. Er habe aber keine gute Beziehung zu seiner Fa- milie herstellen können. Es sei nicht wie früher gewesen.
d) Während er in GB._____ gelebt habe, habe er Gelder für einzelne Fonds verwaltet und ihm selbst hätten auch Fonds gehört, in die er die Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit und die Boni aus den USA gesteckt habe. Er habe einen eigenen Fonds in den USA verwaltet. Er habe einen guten Ruf und ein hohes Ein- kommen gehabt und die GB._____ Staatsbürgerschaft erlangt. 2007 habe er die- sen Fonds – direkt vor der Finanzkrise 2008 – in den USA geschlossen. Er sei dafür anerkannt worden, dass er die Finanzkrise und den Zusammenbruch der Finanz- märkte vorhergesehen gehabt habe. In der Hauptverhandlung erwähnte er diese
- 237 - Fonds nicht, sondern gab zu Protokoll, er habe für ein Unternehmen im Finanzbe- reich gearbeitet (act. 93 S. 9).
e) Nach dem Beginn der Finanzkrise 2008/2009 habe er sich über die Mög- lichkeiten eines Lebens in der Schweiz zu informieren begonnen. Aufgrund des damaligen Marktumfeldes habe er das Gefühl gehabt, er solle in einem Land leben, das der Finanzbranche eher wohlgesonnen gewesen sei. 2009 habe er CP._____ aus Zug kennen gelernt, welcher ihm geraten habe, nach Zürich zu ziehen. CP._____ habe sich bereit erklärt, ein Vermögensverwaltungsunternehmen in Zug zu gründen. Er habe einen guten Ruf für seine Transaktionen unter den Schweizer Bankern und den Asset Managern gehabt. Er habe sich willkommen gefühlt und nach seiner langen Reise über FY._____, FV._____, GB._____ und den USA habe er endlich das Gefühl gehabt, ein Zuhause gefunden zu haben.
f) Der Beschuldigte ist in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder. Er habe weder Schulden noch Vermögen, das er nicht offen gelegt habe. 4.1.2. Zu seiner aktuellen Situation erklärte der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung, zurzeit in GC._____ in einer Einzimmer-Wohnung zu leben, welche ihm ein Freund für EUR 1'600 pro Monat vermiete. Er absolviere ein Praktikum bei einem kleineren Weinproduzenten ausserhalb von GC._____ und hoffe, als Sales- Verantwortlicher bzw. Vertreter für dieses kleine Unternehmen tätig zu werden. Im Rahmen der Ausbildung erziele er kein Einkommen. Er könne gewisse kleinere Kommissionen mittels Verkäufen an Restaurants erzielen. Im Wesentlichen werde er aber von Freunden und ein, zwei Familienmitgliedern finanziell unterstützt (act. 93 S. 2 ff.). 4.1.3. Der Beschuldigte musste bereits als Jugendlicher von gerade einmal 14 Jah- ren sein Heimatland und seine Familie verlassen respektive seine Eltern schickten ihn nach FV._____. In der Zwischenzeit bzw. bis zum Beginn der deliktischen Tä- tigkeit baute sich der Beschuldigte ein – soweit bekannt – normales Leben (zu- nächst in den USA und anschliessend in GB._____) auf. Er lernte sehr gut Englisch und ging einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, auch wenn er in seiner Kindheit und Jugend nie eine Schule besuchte und seine Mutter ihm Lesen und Schreiben
- 238 - beibrachte. Der mittlerweile über 50-jährige Beschuldigte (zu Beginn der heute zu beurteilende Taten war der Beschuldigte ebenfalls bereits mindestens 40 Jahre alt) kann daher aus seiner schwierigen Jugendzeit nichts mehr zu seinen Gunsten ab- leiten. 4.1.4. Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. 4.2. Geständnis / Reue und Einsicht / Kooperation 4.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfes der Urkundenfälschung ist der Beschuldigte mitt- lerweile vollumfänglich geständig. Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anerkannte der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten Vorwürfe in Bezug auf etwa zwei Drittel der Anleger. Ferner anerkannte er bei einigen übrigen Inves- toren teilweise die investierten Beträge und bestritt lediglich die Täuschungshand- lungen. Nachdem die dem Beschuldigten überwiesenen Gelder sich aus den ent- sprechenden Bankunterlagen ohnehin ergeben, vermag das diesbezügliche Teil- geständnis die Untersuchung nicht wesentlich zu vereinfachen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. 4.2.2. Trotz dieser teilweisen Geständnisse fehlen beim Beschuldigten aber echte Einsicht und Reue – so geht aus den Akten beispielsweise nicht hervor, dass er sich schon während der Untersuchung bei den Geschädigten entschuldigt hätte. Vielmehr stellte er sich als Opfer der äusseren Umstände dar, der die Gescheh- nisse nicht wirklich beeinflussen konnte. So führte er beispielsweise aus, er wolle die Schuld nicht bei anderen suchen, sondern gerade stehen und seine Verantwor- tung übernehmen, aber es hätten zahlreiche Faktoren zusammengespielt und dazu geführt, dass er dies getan habe. Er habe ein rechtmässiges Geschäft, diese Leute seien aber sehr aggressiv auf ihn zugekommen, was schliesslich zu seiner Selbst- zerstörung geführt habe (act. 5 01 02 001 ff. S. 33 f. F/A 193). Er führte auch aus, die Kontrolle sei auch aufgrund all dieser Beträge, die einfach hereingekommen seien, verloren gegangen. Die Hälfte der Leute, die hinter dieser Gruppe von BL._____ und BN._____ stehen würden, kenne er nicht. Auch betreffend I._____ da kenne er zum Beispiel auch keinen der Kunden, die in diese beiden I._____ Fonds investiert hätten. Er riskiere nun vielleicht, dass das so klinge, dass er sich
- 239 - rechtfertigen möchte, aber das versuche er nicht, denn es stimme, er hätte ja "nein" sagen können. Aber es handle sich eben um einen dieser Gründe, die ihn in diese missliche Lage gebracht hätten und ihn nun teuer zu stehen kommen würden (act. 5 01 01 140 ff. S. 14 f. F/A 83). An dieser Aussage zeigt sich deutlich, dass keine echte Reue vorhanden ist. Es geht dem Beschuldigten vielmehr um ihn selbst und nicht um die Kunden, die Geld verloren haben. Der Beschuldigte bemitleidete in erster Linie sich selbst und seinen guten Ruf, der nicht mehr vorhanden sei. Er gab zu Protokoll, er habe nicht zugeben wollen, dass einige Fehler und Dinge, die er unterlassen habe, Probleme hervorgerufen hätten aus Angst, dass er seinen guten Ruf verlieren würde. Alles, was er unter grosser Anstrengung und mit vielen Opfern aufgebaut habe, habe er verloren. Sein Ruf und sein guter Name würden nicht mehr existieren. Nichtsdestotrotz tue ihm sein Handeln sehr leid (act. 9 04 01 027 ff. S. 2 ff. F/A 7). Diesen Worten lässt bzw. liess der Beschuldigte aber keine Taten folgen. Obwohl er sich bereits seit mehr als 2 ½ Jahren auf freiem Fuss be- findet, erzielt er nach wie vor kein relevantes Einkommen (mit welchem er zumin- dest beginnen könnte, den Schaden zu begleichen), sondern anstatt sich eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit zu suchen (was für ihn sicher möglich wäre – jedenfalls ausserhalb der Finanzbranche), macht er ein Praktikum respektive eine Ausbildung in Önologie und muss von Freunden und Familie finanziell unterstützt werden. 4.2.3. Deutlich strafmindernd ist – mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (act. 97 S. 21 N 87; act. 95 S. 20) – seine Kooperation im Strafverfahren zu berück- sichtigen. So legte er offen, dass einer seiner Porsches in GD._____ zu finden sei und er liess freiwillig den Verkaufserlös seiner Wohnung in GB._____ der Staats- anwaltschaft überweisen. Schliesslich zeigte er sich mit der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände bereits während der Untersuchung einverstan- den. 4.2.4. Insbesondere aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Kooperation im Strafverfahren ist die Strafe unter dem Titel Geständnis/Reue und Einsicht/Ko- operation in mittlerem Umfang zu reduzieren.
- 240 - 4.3. Vorstrafen 4.3.1. Der Beschuldigte weist im schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (act. 9 01 01 004; act. 9 01 01 026; act. 71). Auch im französischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (act. 9 01 01 009). Ebenso weist er weder in GB._____ noch in GE._____ Einträge im Strafregister auf (act. 9 01 01 013; act. 9 01 01 016 f.). 4.3.2. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt neutral. 4.4. Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände (z.B. erhöhte Strafempfind- lichkeit, Delinquenz während laufender Probezeit, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, strafmindernd wirkende mediale Berichterstattung, Zeitablauf und Wohlverhalten) sind nicht ersichtlich.
5. Zwischenfazit 5.1.1. Aufgrund der Täterkomponenten ergibt sich betreffend die Freiheitsstrafe eine Reduktion der nach den Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe (7 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe). Straferhöhende Umstände liegen keine vor, dage- gen ist das teilweise Geständnis, dem aber keine echte Reue zugrunde liegt, sowie die Kooperation im Strafverfahren deutlich strafmindernd (mit rund 15-20%) zu ver- anschlagen. 5.1.2. Der Beschuldigte wäre bis zu dieser Stelle für die heute zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.
6. Beschleunigungsgebot / Lange Verfahrensdauer 6.1.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfah- ren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung
- 241 - zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafver- fahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als ange- messen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfah- renseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu ver- antwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020). 6.1.2. Die ersten Strafanzeigen gingen am 31. August 2017, 20. Oktober 2017 und
7. November 2017 ein, worauf die Staatsanwaltschaft die Untersuchung (formell) am 8. November 2017 eröffnete (vgl. vorne Ziff. II.A.1.1). Die Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschuldigten und den Räumlichkeiten der CD._____ AG an der CR._____-strasse fanden am 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 statt (vgl. vorne Ziff. III.H.1 und Ziff. III.H.3). Nachdem es am 23. April 2018 zur Verhaf- tung des Beschuldigten gekommen war, folgten unzählige Einvernahmen (am
24. April 2018, am 14. Mai 2018, am 30. Mai 2018, am 15. Juni 2018, am 25. Juni 2018, am 18. Juli 2018, am 20. August 2018, am 17. September 2018, am 12. Ok- tober 2018, am 29. Oktober 2018, am 16. November 2018, am 12. Dezember 2018, am 25. April 2019, am 19. Juli 2019, am 20. Dezember 2019, am 26. Februar 2020, am 27. April 2021, am 15. September 2021, am 15. Dezember 2021 und am
16. Dezember 2021; die schriftliche Schlusseinvernahme datiert vom 26. April 2021 und die Stellungnahme zu den schriftlichen Ergänzungsfragen vom 5. August
- 242 - 2021). Am 20. Juni 2019 und am 28. Februar 2020 wurde ferner die Privatkläge- rin 46 (BA._____) einvernommen und am 27. August 2021 fand die Einvernahme des Privatklägers 18 (Q._____) statt. Bereits aus diesen Daten der Einvernahmen ergibt sich, dass mindestens bis Ende 2021 keine krasse Bearbeitungslücke vor- liegt. Wenn seitens der Verteidigung eine monatelange Phase ohne Untersu- chungshandlungen insbesondere zwischen März 2020 und Dezember 2020 gerügt wird (act. 95 S. 20), ist dieses Vorbringen nicht zu hören. Zum einen ist es bei einer Untersuchung dieses Umfanges und der damit einhergehenden langen Bearbei- tungsdauer nicht aussergewöhnlich, dass es zu einer mehrmonatigen Bearbei- tungslücke kommen kann. Zudem war die Bearbeitung von Strafverfahren just in der gerügten ersten Phase der Corona-Pandemie ab Mitte März 2020 mit zusätzli- chen Schwierigkeiten verbunden. 6.1.3. Nachdem erst am 29. März 2023 schliesslich Anklage erhoben wurde, ist der Zeitraum von Anfang 2022 bis zur Anklageerhebung etwas mehr als ein Jahr später noch genauer zu betrachten: Am 17. Februar 2022 wurde den Parteien der bevor- stehende Abschluss der Untersuchung angekündigt (vgl. vorne Ziff. II.A.5.2 f.) und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. In diesem Zusammenhang wurde der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) Einsicht in die Rohdaten der beim Beschul- digten beschlagnahmten Speichermedien gewährt (vgl. act. 7 11 01 421 f. und act. 7 11 02 007 ff.), was zu intensiver Korrespondenz insbesondere auch mit der Verteidigung (vgl. act. 7 08 03 012 ff.) sowie dem Erlass einer Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft führte (am 28. Juli 2022; act. 7 08 03 023 ff.). Sodann erging am 19. Oktober 2022 der Beweisergänzungsentscheid bezüglich der vom Beschul- digten gestellten Beweisanträge (vgl. vorne Ziff. III.L.1). Am 17. November 2022 wurde ein Akteneinsichtsgesuch anderer Privatkläger um Aushändigung aller Roh- daten abgewiesen (act. 7 08 03 058 ff.). Am 22. Februar 2023 liess die Privatklä- gerin 45 (AW._____ Ltd.) zwei weitere Anträge stellen (act. 7 11 05 299 ff.), welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 behandelt wurden (act. 7 11 05 344 ff.). Auch für die letzte Phase vor Anklageerhebung kann demzufolge keine relevante Bearbeitungslücke festgestellt werden, zumal der Beschuldigte be- reits im April 2021 (nach der Schlusseinvernahme) aus der Haft entlassen wurde (vgl. vorne Ziff. III.E.4).
- 243 - 6.1.4. Nachdem die Anklage am 5. April 2023 hierorts einging (vgl. oben Ziff. II.B.1), wurde die Hauptverhandlung am 7. und 8. November 2023 durchge- führt. Da es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren mit 156 Bundes- ordnern Akten und gegen 70 Geschädigten handelt und der Beschuldigte sich nicht (vollumfänglich) geständig zeigte (diese Erwägung gilt selbstredend für das ge- samte Verfahren), ist auch diese Zeitspanne von rund sieben Monaten nicht zu beanstanden. 6.1.5. Insgesamt liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist nicht angezeigt.
7. Fazit 7.1.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 7.1.2. Der Beschuldigte befand sich vom 23. April 2018 bis zum 15. Juli 2019 – und mithin während 449 Tagen – in Untersuchungshaft. Diese Dauer ist an die obge- nannte Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Sodann ist davon Vormerk zu neh- men, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand (vgl. vorne Ziff. III.E). VIII. Vollzug Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IX. Landesverweisung A. Rechtliche Grundlagen
1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betru- ges verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere sowie davon, ob es beim Versuch geblieben ist und
- 244 - ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefall- klausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesge- richtes 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer In- teressenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverwei- sung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die
- 245 - Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Le- galprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1144/2021 vom
24. April 2023 E. 1.2.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszule- gen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richtes 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.2-2.2.4). B. Katalogtat Der Beschuldigte ist vorliegend – unter anderem – des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu sprechen. Dieser Tatbestand stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar. Demnach sind die Voraussetzungen für eine obliga- torische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt. Somit gilt es nachfolgend zu prü- fen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. C. Härtefall
1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von GB._____. Geboren wurde er in FT._____, welches Land er indes mit 14 Jahren verliess. Er kam anschliessend via FV._____, FX._____ und FY._____ in die USA. Dort wurde er sesshaft und begann zu arbeiten, selbst wenn er über keine Papiere verfügte. 1999 verliess der Beschul- digte die USA und ging nach GB._____, wo er die Staatsbürgerschaft beantragte (und auch erhielt). Im Jahr 2009 kam der Beschuldigte in die Schweiz, wo er plante, Gelder für ausgewählte Einzelkunden zu verwalten, und er 2011 die CD._____ AG gründete (vgl. dazu vorne Ziff. V.A.1.1 und Ziff. VII.C.4.1).
2. Der Beschuldigte lebte also ab 2009 in der Schweiz (nach der Haftentlassung im April 2021 verliess er diese). Er hatte eine Niederlassungsbewilligung C. Obwohl der Beschuldigte mehr als 10 Jahre hier lebte, kann den Akten nicht entnommen werden, dass es zu einer sprachlichen oder kulturellen Integration gekommen wäre
- 246 - (der Beschuldigte benötigte in allen Einvernahmen eine Verdolmetschung). Viel- mehr ging der Beschuldigten während des grössten Teils der Zeit seiner delikti- schen Tätigkeit nach, welche überdies mit zahlreichen Reisen nach GF._____, GE._____ und GG._____ verbunden war. Der Beschuldigte liess sich ohnehin bloss in der Schweiz nieder, da diese der Finanzbranche wohlgesonnen war (vgl. oben Ziff. VII.C.4.1.1). Die Schweiz war für den Beschuldigten demgemäss bloss Ausgangspunkt seiner geschäftlichen Aktivitäten. Weitere oder andere Bezugs- punkte zur Schweiz fehlen, selbst wenn er angab, wenige Freunde in der Schweiz zu haben (act. 93 S. 10). Es liegt kein Härtefall vor. Demgemäss sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten nach Art. 66a StGB gegeben. D. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung Erwägungen zum öffentlichen Interesse erübrigen sich mangels Vorliegens eines Härtefalles. Es ist indes dennoch anzumerken, dass auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der vom Beschuldigten verübten Tat (ge- werbsmässiger Betrug in Millionenhöhe) nicht klein wäre. E. Dauer der Landesverweisung
1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme (Vor Art. 66a-66d N 53 ff.) hat die Dauer der Landesverweisung zu- nächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Botschaft 2013, 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interes- sen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begange- nen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Be- rücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, Art. 66a N 28 f.).
- 247 -
2. Der Beschuldigte hat, insbesondere nachdem er hier keinen geschäftlichen Aktivitäten mehr nachgeht, keine Bezugspunkte zur Schweiz. Seine privaten Inte- ressen wiegen deswegen nicht sehr schwer. Demgegenüber hat sich der Beschul- digte des gewerbsmässigen Betruges in Millionenhöhe schuldig gemacht. Das öf- fentliche Fernhalte- und Entfernungsinteresse ist daher hoch. Das Verschulden im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges ist als schwer einzu- stufen (vgl. vorne Ziff. VII.C.1.3). Eine Dauer von bloss 5 Jahren, wie dies seitens der Verteidigung für angemessen erachtet wird (act. 95 S. 21), ist deutlich zu tief und käme in der vorliegenden Konstellation mit geringen privaten Interessen bloss bei einem leichten Verschulden in Frage. Angesichts dieser Aspekte erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von 10 Jah- ren als angemessen. F. Fazit Mangels Vorliegens eines Härtefalles ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen. X. Sicherstellungen, Einziehungen, Beschlagnahmungen A. Grundsätze
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un-
- 248 - kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwer- tige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine un- verhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
3. Eingezogen (Art. 70 StGB) werden können neben den aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können ("Papierspur"; "paper trail"). Erst wenn die Papierspur nicht rekonstruierbar ist, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechen- der Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteile des Bundesgerichtes 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.4 f. und 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 6.2). Echte Surrogate setzen voraus, dass der betreffende Wert (auf einem andersartigen Wertträger) nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist, d.h. sich der Weg des Surrogats bis zum Delikt zurückverfolgen lässt (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 70 N 11).
4. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des so- zial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits ver- braucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; Urteile des Bundesge- richtes 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479;
- 249 - 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Ersatzfor- derung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögens- einziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2).
5. Bezüglich beschlagnahmter Vermögenswerte ist demnach zunächst zu ent- scheiden, ob diese ihrem Inhaber gestützt auf Art. 70 StGB wegzunehmen und ent- weder zugunsten des Staates einzuziehen oder einer verletzten Person zuzuwei- sen sind. Wurden diese Vermögenswerte durch Straftaten gegen Individualinteres- sen erlangt, sind sie denjenigen Personen zurückzugeben, in deren Vermögen sie sich vor den Straftaten befunden haben (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommen- tar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Or- ganisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 70 StGB N 90). Bei Wertvermischungen hat sich die Einziehung auf den delik- tischen Anteil der Gelder zu beschränken (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N 239; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1). Bei unteilbaren, gemischt finanzierten Vermögenswerten ist der urteilenden Behörde beim Entscheid ein recht weites Ermessen einzuräumen, weil nur so ein Entscheid gefällt werden kann, welcher den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden kann (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N 263).
6. Sind die Vermögenswerte illegaler Herkunft ausgesondert, bleiben die Ver- mögenswerte legaler Herkunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung einer Ersatz- forderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 140 und N 188). Da der Staat die Ersatzforderung bei Nichtbezahlung nötigenfalls auf dem Weg der Schuldbetreibung durchsetzen muss, entscheidet das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht darüber, welche Ver- mögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung herangezogen werden können.
- 250 - Ebendiese Vermögenswerte unterliegen – zwecks Sicherung des Vollzugs der Er- satzforderung – der Ersatzforderungsbeschlagnahme (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 142). B. Einziehungen
1. Einziehung von (deliktisch erlangten) Vermögenswerten 1.1. Im Jahr 2017 gingen zwei Überweisungen der Privatklägerin 46 (BA._____) bzw. der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) von insgesamt EUR 480'000 auf das DN._____-Konto des Beschuldigten mit der Konto-Nr. 1. Die zweite – und letzte
– Einzahlung von EUR 280'000 vom 22. November 2017 ist allerdings nicht delik- tisch (vgl. vorne Ziff. V.A.2.3.4). Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon aus- zugehen, dass der sich per 31. Dezember 2022 noch auf jenem Konto befindliche Saldo von CHF 9'823.35 (act. 4 04 01 329) aus dieser Zahlung stammt und nicht deliktischen Ursprungs ist. 1.2. Es sind daher keine Vermögenswerte, die direkt aus den vom Beschuldigten begangenen Delikten stammen (Einzahlungen der Geschädigten), ersichtlich.
2. Einziehung von Ersatzwerten Im Vermögen des Beschuldigten sind keine Ersatzwerte (echte oder unechte Sur- rogate) ersichtlich, wobei nochmals daran zu erinnern ist, dass ein "paper trail" vor- liegen müsste. An einem solchen fehlt es.
3. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte 3.1. Allgemeines 3.1.1. Nach Art. 73 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Ver- langen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (Abs. 1 lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskos- ten (Abs. 1 lit. b) oder die Ersatzforderungen (Abs. 1 lit. c) zu, wenn anzunehmen
- 251 - ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwendung zugunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Abs. 2). 3.1.2. Soweit beschlagnahmte Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskos- ten heranzuziehen sind, besteht angesichts der diesbezüglichen Privilegierung der Deckung der Verfahrenskosten durch die StPO a priori kein Raum für einen Zuwei- sungsantrag. 3.1.3. Konkret setzt die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB voraus, dass die Privatkläger einen entsprechenden Antrag stellen. Weiter ist erforderlich, dass sie einen Schaden erlitten haben, der aus einer ankla- gegegenständlichen Straftat des Beschuldigten resultiert, der nicht von einer Ver- sicherung gedeckt wird und dessen Ersatz vom Beschuldigten nicht zu erwarten ist. Ferner muss über dessen Ersatz vorliegend adhäsionsweise zu entscheiden sein und er muss betragsmässig feststehen (der Schadenszins ist auszuklammern, da das Datum des Eintritts der Rechtskraft nicht bekannt ist und dieser somit nicht berechnet werden kann; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finan- zierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 73 StGB N 31). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Ge- schädigten angeordnet werden (BGE 117 IV 107 E. 2c; vgl. auch THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N 20). 3.1.4. Soweit die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger dagegen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen sind, fällt die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. der Erträge der Ersatz- forderungen zugunsten der entsprechenden Privatkläger dagegen ausser Betracht, da diese insofern über keinen vollstreckbaren Forderungstitel verfügen (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 73 StGB N 55).
- 252 - 3.2. Fazit Obwohl diverse Privatkläger entsprechende Anträge auf Zuweisung der eingezo- genen Vermögenswerte stellten, kann mangels eingezogener Vermögenswerte (und mangels Festsetzung einer Ersatzforderung, Geldstrafe oder Busse) keine solche Zuweisung vorgenommen werden. C. Ersatzforderung
1. Wenn die deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind und – wie aufgezeigt – auch Surrogate fehlen, kommt allenfalls eine Ersatzforde- rung in Frage, wobei die Obergrenze durch den Deliktsbetrag, den der Beschuldigte erlangt hat, beschränkt ist (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finan- zierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 96).
2. Bei der Bemessung der Ersatzforderung sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB). Die urteilende Be- hörde hat anhand einer umfassenden Beurteilung der finanziellen Lage der be- troffenen Person zu prognostizieren, ob eine Ersatzforderung auf dem für die Voll- streckung vorgesehenen Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden können wird (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 112). Entscheidend ist dabei wie sie (die fi- nanzielle Lage) sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentiert. Zu berücksichti- gen sind dabei insbesondere das Vermögen, die Schulden, das Einkommen und die familienrechtlichen Verpflichtungen der betroffenen Person. Es ist zu prognos- tizieren, ob eine Ersatzforderung wird vollstreckt werden können (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N 56).
3. Wie bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse dargelegt wurde (vgl. vorne Ziff. VII.C.4.1), verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen und praktisch kein Erwerbseinkommen. Ferner ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit vorlie- gendem Urteil zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatkläger in Millionen- höhe verpflichtet wird (vgl. hinten Ziff. XI.E). Zudem muss der Beschuldigte den Privatklägern nicht unerhebliche Prozessentschädigungen leisten (vgl. hinten Ziff. XII.E). Schliesslich betragen nur schon die Gebühren für das Vorverfahren
- 253 - (CHF 120'000) sowie die Gerichtsgebühren (CHF 40'000), welche dem Beschul- digten auferlegt werden, CHF 160'000 (vgl. Kostenblatt in act. 0 00 01 131 sowie hinten Ziff. XII.A). Nachdem es bei der Festsetzung einer Ersatzforderung vor allem darum geht, dass sich ein Verbrechen nicht lohnen darf, ist angesichts dieser dar- gelegten Umstände auf die Ansetzung einer Ersatzforderung zu verzichten. D. Beschlagnahmungen
1. Hinsichtlich der Beschlagnahmungen kann auf die entsprechenden Ausfüh- rungen unter Prozessuales und insbesondere die dazugehörende Tabelle (vgl. vorne Ziff. III.I) verwiesen werden.
2. Sämtliche mit Verfügungen vom 8. Dezember 2017, 12. Dezember 2017,
22. Januar 2018, 7. März 2018, 4. Juni 2018 und 29. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände wurden entweder bereits vorzeitig verwertet (und die Erlöse be- schlagnahmt), herausgegeben oder in der Wohnung des Beschuldigten belassen. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist nichts mehr anzuordnen (vgl. vorne Ziff. III.I.1.2).
3. Betreffend die gemäss Verfügung vom 3. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände (diverse Dokumente, Unterlagen, Computer, USB-Stick, Schlüssel, Post etc.; vgl. act. 8 03 01 171 ff.) wurden deren sechs mit Verfügung vom 2. No- vember 2022 herausgegeben (PC offen blau, …; MacBook Pro …; Server; Mac- Book Pro Seriennr. …; PC offen blau, …; Mac Mini Modell A1347, Seriennr. …). Betreffend die übrigen, sich noch bei den Akten befindlichen Gegenstände (in 9 Schachteln Beizugsakten) wurde noch keine Anordnung getroffen, weshalb dies mit vorliegendem Urteil zu erfolgen hat. 3.1. Diese übrigen, am 3. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände – vor al- lem Schriftstücke, Dokumente, Ordner, Schlüssel, USB-Datenträger, USB-Stick (vgl. untenstehende Tabelle) – eignen sich weder zur Kostendeckung noch er- scheint eine Einziehung indiziert. Die beschlagnahmten Ordner, Dokumente und Schriftstücke sind nach Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils im vorliegenden Verfahren nicht mehr als Beweismittel erforderlich. Der Beschuldigte verlangt deren
- 254 - Herausgabe (act. 95 S. 21); die Staatsanwaltschaft widersetzt sich diesem Ansin- nen nicht. Diese Gegenstände sind daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. bei Nichtabholung innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 3.2. Die folgenden Gegenstände sind somit an den Beschuldigten herauszuge- ben: Gegenstand Asservat-Nr. Post verschlossen, drei Briefmappen, Absender GH._____ A011'021'082 Kartonschachtel mit diversen Unterlagen/Briefen, Absender GH._____ A011'021'093 Schlüssel Mercless Nr. … A011'021'117 Vertrag mit GI._____ und GJ._____ A011'021'128 5 CD._____ Group Verträge Asset Management Agreement A011'021'139 Vertrag/Dossier zu Helikopter, EC-130 A011'021'140 Dossier/Vertrag CD._____ Group Limited und GK._____ Limited A011'021'151 Diverse Unterlagen (GK._____, CG._____ Limited, Share Certificate, Dos- A011'021'162 sier CD._____ Management Limited) Schwarze Aktentasche (abgeschlossen) A011'021'173 Apple iMac S-Nr. …, inkl. Netzkabel A011'021'220 PC Shuttle, S-Nr. …, inkl. Netzgerät A011'021'231 USB-Datenträger in Schutzhülle, beschriftet mit CD._____ Group, S-Nr. A011'021'242 …. USB-Stick, Kingston Data Traveler, 4 GB, G3, weiss/grau A011'274'332 Ordner schwarz "CC._____" A011'014'338 Ordner gelb "GL._____" A011'012'990 Ordner gelb "DU._____" A011'013'006 Ordner schwarz "CF._____" A011'013'017 Ordner schwarz "Bank GM._____" A011'013'028 Ordner blau "unbeschriftet" A011'013'039 Ordner weiss "GN._____" A011'013'040 Ordner weiss "DJ._____ LLC" A011'013'051 Ordner weiss "CD._____ Inc." A011'013'062 Diverse Schriftstücke betreffend DT._____ und DS._____ A011'013'073 Diverse Schriftstücke: Unterlagen zu Telekommunikation, HR-Auszüge A011'013'119 etc. Ordner weiss "GO._____" A011'013'120 Ordner blau "GP._____ Trades" A011'013'131 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd GE._____" A011'013'142 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd (GE._____)" A011'013'153 Ordner grau "AG CD._____ Capital Mgmt Bank DS._____" A011'013'164 Ordner grau "AG CD._____ Singel Opportunity Fund" A011'013'175 Ordner grau "AG CD._____ Kit Hungary" A011'013'186 Ordner grau "CD._____ Global Marketing S.L. GB._____" A011'013'197 Ordner grau "CD._____ Capital Mgmt FUND" A011'013'200 Ordner grau "AG CD._____ Inc. BANK" A011'013'211
- 255 - Ordner grau "AG CD._____ Ltd GE._____" A011'013'222 Ordner grau "CD._____ Inc." A011'013'233 Ordner grau "AG CD._____ AG Personal 1-6" A011'013'244 Ordner grau "AG CD._____ AG Telekommunikation" A011'013'255 Ordner grau "AG CD._____ Research (UK) Limited" A011'013'266 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2015/2016" A011'013'277 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2017" A011'013'288 Ordner grau "AG CD._____ AG Revisionsberichte Jahresabschlüsse" A011'013'299 Unterlagen DU._____ A011'013'302 Dossier mit CC._____ Kontoauszügen und eBanking-Zugangsdaten A011'013'313 Ordner grau "CD._____ AG 6-20" A011'013'324 Dossier Anwaltsbüro CL._____, Sammelklage A011'013'335 Mail mit CP._____ A011'013'346 Prüfbericht …-Prüfung A011'013'357 Dokument der Stadt Zug bzw. Friedensrichteramt A011'013'368 Mietvertrag/Unterlagen zu GQ._____ A011'013'379 Portfolio der Bank DS._____ A011'013'380 Unterlagen der DX._____ A011'013'391 Unterlagen GH._____ GE._____, Sammelklage A011'013'404 Diverse Unterlagen betr. … A011'013'437 Unterlagen: Expresslieferung A011'013'448 Geliefertes Paket, Absender: GH._____ GE._____ A011'013'459 Ordner schwarz "Carta 2016 2017" A011'013'460 Ordner schwarz "A._____ Switzerland A-Z 2017" A011'013'471 Ordner schwarz "A._____ Switzerland contracts" A011'013'482 Ordner schwarz "A._____ Bank 2016" A011'013'493 Ordner schwarz "Cars" A011'013'506 Ordner schwarz "A._____ Cars Audi Porsche" A011'013'517 Unterlagen "GR._____" A011'013'528 Sichtmappe mit UBS-Kto-Auszügen CD._____ AG A011'013'539 Unterlagen/Abrechnung American Express Kto 34 A011'013'540 Kundendossiers DU._____ A011'013'551 Unterlagen DT._____ A011'013'562 Unterlagen GS._____ und GT._____ A011'013'573 Unterlagen GH._____ Strafverfahren GE._____ A011'013'584 Ordner blau "CEO" A011'013'595 Ordner weiss "Bank Accounts" A011'013'608 E. Aufhebung von Kontosperren
1. Weder der sich auf dem Privatkonto Nr. 1 befindliche Betrag von CHF 9'823.35 noch der sich auf dem Sparkonto Nr. 2 befindliche Betrag von CHF 301.63, je bei der DN._____ AG, weisen einen Deliktsbezug auf (vgl. vorne lit. B.1.1). Diese Vermögenswerte sind daher zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die DN._____ AG ist anzuweisen, ab dem Konto Nr. 1 einen Betrag von CHF 9'823.35 und ab dem Konto Nr. 2 einen Betrag von CHF 301.63 auf das
- 256 - Postkonto des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. In den Mehrbeträgen sind die entsprechenden Kontosperren auf den erwähnten beiden Konten des Beschul- digten bei der DN._____ AG aufzuheben.
2. Sodann ist mit vorliegendem Urteil über die nach wie vor gesperrten acht Konten bei der DS._____ AG bzw. heute der DT._____ AG (vgl. vorne Ziff. III.G.2) zu entscheiden. Von diesen Konten lautet bloss eines auf den Beschuldigten per- sönlich (dasjenige mit der Stammnummer 35), an den übrigen war der Beschuldigte (bloss) wirtschaftlich berechtigt. Sämtliche Konten – mit Ausnahme von deren zwei
– wiesen einen Negativsaldo auf. Bei den Konten mit positivem Saldo wies das auf die CD._____ AG lautende Konto mit der Stammnummer 36 (IBAN 21) per 24. Ja- nuar 2018 einen solchen von CHF 2'961.45 auf, das Unterportfolio einen solchen von USD 525.02 (act. 4 07 01 038). Das auf die DP._____ Ltd. lautende Konto mit der Stammnummer 37 (IBAN 23) hatte per 24. Januar 2018 einen Saldo von USD 2'744.36 (act. 4 07 01 038 f.). Diese Beträge sind ebenfalls zur Kostende- ckung heranzuziehen. Die DT._____ AG ist deswegen anzuweisen, das Konto mit der Stammnummer 26 (IBAN 21) und das Konto mit der Stammnummer 37 (IBAN
23) zu saldieren und die Kontosaldi der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Einziehung zu überweisen. Die Kontosperren betreffend sämtliche acht Konten sind aufzuhe- ben.
3. Das auf den Beschuldigten lautende Konto Nr. 27 bei der ED._____ wies per
8. Februar 2018 einen Saldo von EUR 11.11 auf (act. 4 17 01 067). Angesichts dieses tiefen Saldos ist auf einen Beizug zur Kostendeckung zu verzichten, zumal zufolge der Gebühren mittlerweile kein positiver Saldo mehr bestehen dürfte. Die Kontosperre ist aufzuheben. XI. Zivilansprüche A. Standpunkt des Beschuldigten
1. Im Rahmen der schriftlichen Schlussstellungnahme vom 26. April 2021 an- erkannte der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen einiger Privatkläger. In den meisten Fällen anerkannte er nicht den ganzen geltend gemachten Betrag:
- 257 - Privatkläger/in Anerkannter Be- Vollumfängliche Aktenstelle der trag oder teilweise Anerkennung Anerkennung (jeweils act. 5 01 06 146 ff.) Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000 teilweise S. 26 f. Privatkläger 6 (G._____) USD 100'000 teilweise S. 41 Privatkläger 13 (L._____) USD 192'000 teilweise S. 32 Privatkläger 14 (M._____) USD 1'230'000 teilweise S. 29 f. Privatklägerin 17 (P._____) GBP 850'000 teilweise S. 30 Privatklägerin 20 (S._____ EUR 1'150'000 teilweise S. 41 Ltd.) Privatkläger 21 (T._____ + USD 300'000 teilweise S. 28 U._____) Privatkläger 23 (W._____) USD 3'725'000 teilweise S. 28 Privatkläger 24 (AA._____) USD 75'000 teilweise S. 33 Privatkläger 26 (AC._____) USD 800'000 teilweise S. 31 f. Privatkläger 30 (AG._____) USD 350'000 teilweise S. 35 Privatklägerin 31 (AH._____) USD 300'000 teilweise S. 27 f. Privatkläger 32 (AI._____) USD 500'000 teilweise S. 31 GBP 68'000 Privatkläger 34 (AK._____) USD 150'000 teilweise (nur Zins S. 26 nicht anerkannt) Privatkläger 35 (AL._____) USD 150'000 teilweise S. 24 Privatkläger 37 (AN._____ + CHF 400'000 teilweise S. 23 f. AO._____)
- 258 - Privatkläger 38 (AP._____) USD 750'100 vollumfänglich S. 35 Privatkläger 40 (AR._____) EUR 235'000 teilweise S. 40 f. Privatkläger 41 (AS._____) USD 250'000 teilweise S. 33 Privatkläger 44 (AV._____) EUR 95'000 teilweise S. 42 Privatklägerin 45 (AW._____ USD 2'000'000 teilweise (nur Zins S. 39 Limited) nicht anerkannt) Privatkläger 50 (BE._____) USD 250'000 teilweise S. 40 Privatkläger 51 (BF._____) USD 1'495'000 teilweise (nur Zins S. 34 nicht anerkannt) Privatkläger 52 (BG._____) USD 100'000 teilweise S. 33 f. Privatkläger 53 (BH._____) USD 200'000 teilweise S. 31 Privatkläger 55 (BJ._____) USD 500'000 teilweise S. 30 f. Privatkläger 56 (BK._____) USD 1'230'000 teilweise S. 30 Privatklägerin 58 (BM._____ USD 150'000 teilweise S. 9 Inc.) Privatkläger 61 (BP._____) USD 860'000 teilweise S. 34 Privatkläger 62 (BQ._____) GBP 150'000 teilweise (nur Zins S. 42 nicht anerkannt) Privatkläger 63 (BR._____) EUR 200'000 teilweise S. 34 Privatkläger 64 (BS._____) USD 175'000 teilweise S. 40 Privatklägerin 65 (BT._____ USD 650'000 teilweise S. 32 LLC)
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte die folgenden Beträge der folgenden Privatkläger zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2018 (act. 95 S. 22):
- 259 - Privatkläger/in Anerkannter Betrag Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000 neu: Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 475'000 Privatkläger 6 (G._____) USD 100'000 Privatkläger 13 (L._____) neu: USD 200'000 Privatkläger 14 (M._____) USD 1'230'000 Privatklägerin 17 (P._____) GBP 850'000 Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) EUR 1'150'000 Privatkläger 21 (T._____ + U._____) USD 300'000 Privatkläger 23 (W._____) USD 3'725'000 Privatkläger 24 (AA._____) USD 75'000 Privatkläger 26 (AC._____) USD 800'000 Privatkläger 30 (AG._____) USD 350'000 Privatklägerin 31 (AH._____) neu: GBP 200'000 Privatkläger 32 (AI._____) neu: USD 980'000 GBP 68'000 Privatkläger 34 (AK._____) USD 150'000 Privatkläger 35 (AL._____) USD 150'000 Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) neu: USD 400'000 Privatkläger 38 (AP._____) USD 750'100 Privatkläger 40 (AR._____) EUR 235'000 neu: USD 120'000 Privatkläger 41 (AS._____) USD 250'000
- 260 - Privatkläger 44 (AV._____) EUR 95'000 Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) USD 2'000'000 Privatkläger 50 (BE._____) USD 250'000 Privatkläger 51 (BF._____) USD 1'495'000 Privatkläger 52 (BG._____) USD 100'000 Privatkläger 53 (BH._____) USD 200'000 Privatkläger 55 (BJ._____) USD 500'000 Privatkläger 56 (BK._____) USD 1'230'000 Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) USD 150'000 Privatkläger 61 (BP._____) USD 860'000 Privatkläger 62 (BQ._____) GBP 150'000 Privatkläger 63 (BR._____) neu: EUR 150'000 USD 50'000 Privatkläger 64 (BS._____) USD 175'000 Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) USD 650'000 B. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schrift- lich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden
- 261 - Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfah- ren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.).
2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
3. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe be- urteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). C. Schadenersatz
1. Überblick 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, wel- che in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche Integrität eingreift. Der natürliche Kausalzusammen- hang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Scha- densereignis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursa-
- 262 - che nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeig- net ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vor- satz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff.). 1.2. Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, wel- che Gegenstand des Strafverfahrens ist (OFK StPO-RIKLIN, Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, Art. 122 N 2).
2. Schaden 2.1. Der Schaden im Rechtssinn entspricht einer ungewollten Vermögensvermin- derung (Verminderung des Reinvermögens), die in einer Verminderung der Akti- ven, einer Vermehrung der Passiven (damnum emergens) oder in entgangenem Gewinn (lucrum cessans) bestehen kann. Nach der sog. Differenztheorie (Diffe- renzmethode) entspricht der Schaden damit der Differenz zwischen dem gegen- wärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte (KUKO OR-SCHÖNENBERGER, Art. 41 N 4). Vorliegend besteht der strafrechtlich relevante Schaden in den Einzahlungen der Privatkläger, welche durch den Betrug des Beschuldigten verloren gingen und deshalb auch nicht wieder ausbezahlt wurden und auch anderweitig nicht wieder erwirtschaftet wurden. 2.2. Was darüber hinaus zwischen den Parteien an Gewinnaussichten vertraglich vereinbart oder gegenüber den Privatklägern in den gefälschten Portfolio Valua- tions ausgewiesen wurde, ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens und kann in diesem Sinne auch nicht als Schaden berücksichtigt werden. Soweit die Privatklä- ger Aus- bzw. Rückzahlungen erhalten haben, müssen sie sich diese anrechnen respektive von ihren Forderungen in Abzug bringen lassen. Strafrechtlich ändert dies an der deliktischen Verwendung der Gelder insgesamt nichts. Die Differenz zwischen den Überweisungen und den Aus- bzw. Rückzahlungen entspricht dem Fehlbetrag, welcher für den Adhäsionsanspruch letztlich noch massgeblich ist (so-
- 263 - fern mehr ein- als ausbezahlt wurde). Schliesslich ist zu beachten, dass die Rück- zahlungen einfach für diese Privatkläger als natürliche oder juristische Person re- levant sind respektive diese Privatkläger, die sie erhalten haben, sie sich anrech- nen lassen müssen, an die sie vom Beschuldigten geleistet wurden. So sind bei- spielsweise die 39 Rückzahlungen an die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) nur die- ser anzurechnen, selbst wenn diese die Gelder allenfalls – aufgrund interner Ab- machungen – an weitere Privatkläger weiterleitete. 2.3. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den An- spruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen be- friedigt worden wäre (BGE 129 IV 149 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 122 III 53 E. 4a mit Hinweisen). Der Zins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5% pro Jahr. Zins ist ab der jeweiligen Überweisung geschuldet, da in diesem Moment der Schaden ein- trat. Da sich durch eine Rückzahlung der Schadensbetrag verringert, sind bei der Zinsberechnung auch die Rückzahlungen zu beachten. 2.4. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nur die Leistung in der ge- schuldeten Währung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfah- ren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Klagt der Gläubi- ger auf Zahlung in Schweizer Franken, obwohl eine Fremdwährung geschuldet ist, ist die Klage abzuweisen. Es ist dem Gericht insbesondere verwehrt, bei Klage in Schweizer Franken die geschuldete Geldleistung in der Fremdwährung zuzuspre- chen. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen; die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung wäre etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung und ist daher nicht statthaft (Urteil des Bun- desgerichtes 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 m.w.H.). Die Zahlun- gen/Überweisungen der Privatkläger an den Beschuldigten sowie die Rückzahlun- gen erfolgten vorwiegend in USD, teilweise kam es aber auch zu Zahlungen in GBP und (anzahlmässig etwas weniger) in EUR und CHF. Folglich sind – je nachdem – gemäss Art. 84 Abs. 1 OR USD, GBP, EUR und CHF geschuldet. Die Privatkläger
- 264 - machen ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren (bloss) im Rahmen eines Ad- häsionsprozesses geltend. Es wäre daher stossend, die Klagen aller Privatkläger, die ihr Schadenersatzbegehren nicht in der geschuldeten Währung stellen (in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) abzuweisen (und damit eine res iudicata zu schaffen) – insbesondere für die nicht anwaltlich vertretenen Privatkläger und diejenigen Privatkläger, die ihre Begehren mit der Formularerklä- rung für Geschädigte stellten, auf welchem Dokument die Währung CHF bereits vorgedruckt ist. Es rechtfertigt sich daher, solche, in der "falschen" Währung ge- stellte Begehren auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Widerrechtlichkeit Ein reiner Vermögensschaden, der weder aus einer Körperverletzung noch aus ei- ner Tötung oder Sachbeschädigung resultiert, ist nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Eine derartige Norm ist auch der vorliegend relevante Art. 146 StGB. Da der Beschuldigte ein Vermögensdelikt im Sinne der genannten Norm beging, liegt Widerrechtlichkeit vor.
4. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis, der vom Beschuldigten begangene Betrug, nicht weggedacht werden kann, ohne dass jeweils der Erfolg – der Schaden in der nachfolgend genannten jeweiligen Höhe – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem jeweils adäquat, da die Vorgehensweise des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen und nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet er- scheint, jeweils einen derartigen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen.
5. Verschulden Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Er handelte be- wusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor.
- 265 -
6. Zusammenfassung Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der Scha- denersatzpflicht jeweils erfüllt sind. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz in den nachfolgend eruierten Beträgen zu bezahlen. D. Genugtuung
1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämt- licher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). Eine Genugtuung ist nur geschul- det, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsver- letzungen bleiben daher ausser Betracht (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6 und N 11).
2. In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermögensdeliktes keine Ge- nugtuung zugesprochen. Im Schrifttum zu Art. 49 OR findet ein solcher Fall – so- weit ersichtlich – keine Erwähnung (vgl. z.B. BREHM, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N 1 ff.; KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zü- rich/St. Gallen 2013, Band 1 Hütte S. 3, S. 7 ff. und Band 2 Landolt S. 48 ff.). In einzelnen Fällen ist es aber durchaus denkbar, dass die Zusprechung einer Ge- nugtuung angezeigt sein kann. So kann etwa der Verlust eines erheblichen Teils der eigenen Altersvorsorge zu wirtschaftlichen Existenzängsten führen, welche ge- eignet sind, nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Gesundheit eines Ge- schädigten zu beeinträchtigen (so Urteil DG150059 des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 2015, S. 129 f.).
- 266 -
3. Vorliegend macht keiner der Privatkläger, der eine Genugtuung verlangt, gel- tend, er habe einen grossen Teil seiner Altersvorsorge verloren, oder ähnliches. Sämtliche Genugtuungsbegehren sind daher abzuweisen. Bei den einzelnen Pri- vatklägern wird nachfolgend deshalb bloss noch festgehalten, dass das Genugtu- ungsbegehren aus den genannten Gründen abzuweisen sei. E. Zivilforderungen der einzelnen Privatkläger
1. Privatkläger 1 (B._____) 1.1. Der Privatkläger 1 (B._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'754'211 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 f.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzfor- derung von USD 600'000 (vgl. vorne lit. A). 1.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung des Privatklägers 1 (B._____) an den Beschuldigten von USD 750'000 am 16. September 2014 (vgl. vorne Ziff. V.B.33.2). Rückzahlungen erfolgten keine, allerdings übergab der Beschul- digte dem Privatkläger 1 (B._____) eine Uhr im Wert von USD 150'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.33.6). Den Wert dieser Uhr muss der Privatkläger 1 (B._____) sich anrech- nen lassen. Es verbleibt eine offene Forderung von USD 600'000. 1.3. Wann die Übergabe dieser Uhr erfolgte, ist unklar. Der Beschuldigte sprach von "viel später" als die Überweisung von USD 750'000 (act. 5 01 02 001 ff. S. 29 F/A 170). Auch anhand der Akten ergibt sich kein Datum. Damit kann keine Zins- berechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. 1.4. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers 1 (B._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Privatklägerin 2 (C._____ Limited) 2.1. Die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 sinngemäss die Zusprechung von Schadenersatz von USD 475'939.15 (act. 2 05 01 001 ff.).
- 267 - 2.2. Betreffend die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) ist der Beschuldigte freizu- sprechen (vgl. vorne Ziff. V.B.17.2). Die Privatklägerin 2 (C._____ Limited) ist mit ihrem Schadenersatzbegehren daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Privatkläger 3 (D._____) 3.1. Der Privatkläger 3 (D._____) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'310'614.26 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 3.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.4 Mio. und GBP 150'000 (vorne Ziff. V.B.6.2) und Rückzahlungen von USD 2'784'186.34 (vorne Ziff. V.B.6.8): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 150'000 8. Juni 2012 Überweisung USD 200'000 12. Juli 2012 Überweisung GBP 150'000 6. August 2012 Überweisung USD 700'000 3. September 2013 Rückzahlung USD 86'012.41 19. November 2013 Rückzahlung USD 78'390 18. September 2014 Rückzahlung USD 179'783.93 1. Dezember 2014 Rückzahlung USD 500'000 5. Februar 2015 Rückzahlung USD 200'000 23. Juni 2015 Rückzahlung USD 200'000 24. Juni 2015 Rückzahlung USD 600'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 600'000 16. Oktober 2015
- 268 - Rückzahlung USD 40'000 11. März 2016 Überweisung USD 140'000 (zwei Überwei- 23. Mai 2016 sungen à USD 65'000 und USD 75'000) Überweisung USD 60'000 24. Mai 2016 Überweisung USD 140'000 (zwei Überwei- 25. Mai 2016 sungen à USD 65'000 und USD 75'000) Überweisung USD 10'000 26. Mai 2016 Rückzahlung USD 300'000 8. November 2016 3.3. Da die Rückzahlungen (alle in USD), welche sich der Privatkläger 3 (D._____) anrechnen lassen muss, die Überweisungen in USD übersteigen, ent- stand dem Privatkläger 3 (D._____) diesbezüglich kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Hinsichtlich der Überweisung von GBP 150'000 erfolgte keine Rückzahlung (in GBP) seitens des Beschuldigten. Demzufolge würde eine offene Forderung von GBP 150'000 verbleiben. Da die Rückzahlungen die Einzahlungen in USD jedoch um über USD 1 Mio. übersteigen, ist trotz unbekannten Wechselkurses USD-GBP auszuschliessen, dass ein Scha- den verbleibt. Das Schadenersatzbegehren ist deswegen abzuweisen.
4. Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) 4.1. Die Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) verlangte im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens CHF 1'475'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 4). Der Beschuldigte anerkannte eine Zivilforde- rung von CHF 475'000 zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2018 (vgl. vorne lit. A). 4.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von CHF 1'475'000 (vorne Ziff. V.B.27.2) und Rückzahlungen von USD 1.1 Mio. (vorne Ziff. V.B.27.6): Art der Zahlung Betrag Datum
- 269 - Überweisung CHF 500'000 14. Januar 2013 Überweisung CHF 475'000 17. Oktober 2014 Überweisung CHF 500'000 18. Dezember 2014 Rückzahlung USD 50'000 18. März 2015 Rückzahlung USD 300'000 22. Februar 2016 Rückzahlung USD 50'000 6. Mai 2016 Rückzahlung USD 300'000 11. Juli 2016 Rückzahlung USD 400'000 14. Juli 2016 4.3. Da die Überweisungen in CHF erfolgt sind, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um CHF. Damit wäre der Beschuldigte grundsätzlich zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Schadenersatz von CHF 1'475'000 abzüglich USD 1'100'000 zu bezahlen. Nachdem der Beschul- digte die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 475'000 allerdings aner- kennt, ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) Schadenersatz von CHF 475'000 zu bezahlen. Da die Überweisungen in CHF und die Rückzahlungen in USD erfolgten, kann keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen.
5. Privatkläger 5 (F._____) 5.1. Der Privatkläger 5 (F._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 1'207'200.92 zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2016 (act. 90 S. 1 f.). 5.2. Betreffend den Privatkläger 5 (F._____) ist der Beschuldigte freizusprechen (vorne Ziff. V.B.19). Der Privatkläger 5 (F._____) ist mit seinem Schadenersatzbe- gehren deswegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 270 -
6. Privatkläger 6 (G._____) 6.1. Der Privatkläger 6 (G._____) hatte mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 136'050 zuzüglich 5% Zins seit 22. Mai 2018 verlangt (act. 0 03 14 001; act. 7 15 01 003). Mit Zuschrift vom 30. Oktober 2023 beantragte der Privatkläger 6 (G._____) die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von (bloss noch) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 2017 (act. 77). Der Beschuldigte anerkannte die Zivilforderung – wie gesehen – im Umfang von USD 100'000 (vgl. vorne lit. A). 6.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung des Privatklägers 6 (G._____) an den Beschuldigten von USD 100'000 am 15. Juni 2017; Rückzahlungen erfolg- ten keine (vorne Ziff. V.B.68). Es verbleibt damit eine offene Forderung von USD 100'000, welche der Beschuldigte anerkannt hat. 6.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 6 (G._____) Schadenersatz von USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab dem Überwei- sungsdatum und mithin ab 15. Juni 2017 zu bezahlen.
7. Privatkläger 7 (H._____) 7.1. Der Privatkläger 7 (H._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 315'707.10 zuzüglich 5% Zins seit 13. Mai 2017 (act. 0 03 05 023 f. i.V.m. act. 2 34 01 001 ff.). 7.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 228'790 (vorne Ziff. V.B.34.2) und Rückzahlungen von USD 449'973 (vorne Ziff. V.B.34.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 158'790 16. September 2014 Rückzahlung USD 149'973 5. Februar 2016 Überweisung USD 70'000 11. April 2016 Rückzahlung USD 300'000 1. Februar 2017
- 271 - 7.3. Nachdem die Rückzahlungen die Überweisungen übersteigen, entstand dem Privatkläger 7 (H._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugespro- chen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
8. Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) 8.1. Die Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'537'773.86 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 8.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1'017'998.10 (vorne Ziff. V.B.10.2) und keine Rückzahlungen (vorne Ziff. V.B.10): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 67'998.10 24. Januar 2014 Überweisung USD 100'000 13. Mai 2016 Überweisung USD 500'000 17. Mai 2016 Überweisung USD 350'000 26. Mai 2016 8.3. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) Schadenersatz von USD 1'017'998.10 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist deshalb nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) auf den Zivilweg zu verwei- sen.
9. Privatklägerin 9 (I._____ Limited) 9.1. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 9'105'403.03 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 67 und S. 70). 9.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.65 Mio. und von EUR 1'025'647.22 (vorne Ziff. V.B.9.2): Art der Zahlung Betrag Datum
- 272 - Überweisung USD 250'000 17. April 2013 Überweisung EUR 300'000 17. Juli 2013 Überweisung EUR 300'000 17. Juli 2013 Überweisung EUR 100'000 9. September 2013 Überweisung EUR 306'795.52 10. September 2013 Überweisung EUR 18'851.70 23. Januar 2014 Überweisung USD 750'000 20. Januar 2016 Überweisung USD 200'000 16. Mai 2016 Überweisung USD 150'000 31. Mai 2016 Überweisung USD 100'000 26. Juli 2016 9.3. Es erfolgten die folgenden Rückzahlungen von total USD 6'720'012.51 (vorne Ziff. V.B.9.8): Art der Zahlung Betrag Datum Rückzahlung USD 150'000 28. November 2013 Rückzahlung USD 500'000 10. Juni 2014 Rückzahlung USD 390'000 11. Juni 2014 Rückzahlung USD 403'410 12. August 2014 Rückzahlung USD 354'725 13. August 2014 Rückzahlung USD 229'117 21. August 2014 Rückzahlung USD 354'725 25. August 2014 Rückzahlung USD 128'635.86 15. Oktober 2014 Rückzahlung USD 156'383.47 6. November 2014
- 273 - Rückzahlung USD 68'760.89 15. November 2014 Rückzahlung USD 58'169.55 2. Dezember 2014 Rückzahlung USD 268'558.58 5. Dezember 2014 Rückzahlung USD 268'558.58 5. Dezember 2014 Rückzahlung USD 45'100.32 9. Januar 2015 Rückzahlung USD 300'000 29. Juni 2015 Rückzahlung USD 300'000 2. Juli 2015 Rückzahlung USD 42'128.47 16. Juli 2015 Rückzahlung USD 15'600 31. Juli 2015 Rückzahlung USD 139'623.07 18. August 2015 Rückzahlung USD 55'600 23. Oktober 2015 Rückzahlung USD 49'545.46 2. November 2015 Rückzahlung USD 61'469.43 25. November 2015 Rückzahlung USD 83'143.48 22. Dezember 2015 Rückzahlung USD 87'171.12 28. Januar 2016 Rückzahlung USD 27'679.65 14. März 2016 Rückzahlung USD 545'000 14. April 2016 Rückzahlung USD 14'015.22 20. April 2016 Rückzahlung USD 21'255.62 28. April 2016 Rückzahlung USD 150'000 21. Juni 2016 Rückzahlung USD 39'186.70 22. Juni 2016 Rückzahlung USD 19'583.92 22. Juni 2016
- 274 - Rückzahlung USD 30'560.41 22. Juni 2016 Rückzahlung USD 9'036.50 21. Juli 2016 Rückzahlung USD 3'327 13. August 2016 Rückzahlung USD 46'025.77 29. August 2016 Rückzahlung USD 22'998.86 29. August 2016 Rückzahlung USD 187'000 2. September 2016 Rückzahlung USD 93'917.58 9. September 2016 Rückzahlung USD 1'000'000 1. Februar 2017 9.4. Die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) überwies insgesamt USD 1.65 Mio. und EUR 1'025'647.22. Die Rückzahlungen, welche sich die Privatklägerin 9 (I._____ Limited) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 6'720'012.51 und übersteigen die Einzahlungen deutlich, selbst wenn der Wechselkurs USD-EUR unbekannt ist. Damit entstand der Privatklägerin 9 (I._____ Limited) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Das Schadenersatzbe- gehren ist abzuweisen.
10. Privatkläger 10 (J._____) 10.1. Der Privatkläger 10 (J._____) verlangte mit Formular vom 4. November 2019 Schadenersatz von CHF 3.6 Mio. (ohne Zins; act. 2 23 01 023; act. 0 03 09 012). 10.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 1.1 Mio. (vorne Ziff. V.B.24.2) und Rückzahlungen von USD 1'854'000 (vorne Ziff. V.B.24.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 11. Oktober 2011 Überweisung USD 500'000 17. September 2012 Rückzahlung USD 253'000 22. August 2012
- 275 - Rückzahlung USD101'000 27. August 2012 Überweisung USD 500'000 20. Juni 2013 Rückzahlung USD 50'000 13. September 2013 Rückzahlung USD 450'000 19. September 2013 Rückzahlung USD 200'000 25. September 2013 Rückzahlung USD 300'000 27. September 2013 Rückzahlung USD 400'000 4. November 2014 Rückzahlung USD 100'000 26. Mai 2015 10.3. Nachdem die Rückzahlungen die Überweisungen übersteigen, entstand dem Privatkläger 10 (J._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zuge- sprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
11. Privatklägerin 11 (K1._____) 11.1. Die Privatklägerin 11 (K1._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 20. September 2016 (act. 100). 11.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 18'000'000 (vorne Ziff. V.B.62.2) und keine Rückzahlungen (vgl. vorne Ziff. V.B.62): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 3'000'000 8. Juli 2016 Überweisung USD 7'000'000 4. August 2016 Überweisung USD 8'000'000 1. Februar 2017 11.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 11 (K1._____) Schadenersatz von USD 18'000'000 zu bezahlen. Hinzu kommt 5% Zins ab dem jeweiligen Überweisungsdatum und somit auf USD 3'000'000 ab 8. Juli
- 276 - 2016 bis 3. August 2016, auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis 31. Januar 2017 und auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017, was dem von der Privatkläge- rin 11 (K1._____) verlangten Zins auf den gesamten Betrag von USD 18'000'000 ab 20. September 2016, wobei es sich um den mittleren Verfall handeln dürfte, ent- spricht. 11.4. Auch die Privaktlägerin 54 (BI._____ Foundation) macht diese USD 18 Mio. als Schadenersatz geltend (vgl. hinten Ziff. 54), nachdem die Privatklägerin 11 (K1._____) mit "Sale and Purchase Agreement" vom 25. September 2017 alle ihre bei der CD._____ deponierten Vermögenswerte für USD 23'207'566 an die Priva- ktlägerin 54 (BI._____ Foundation) verkauft habe (act. 2 11 01 065 ff.). Da der Schaden bereits bei Überweisung eintrat, ist dieses (mehr als ein Jahr spätere) Agreement unerheblich und für die Zivilforderung im vorliegenden Adhäsionsver- fahren unbeachtlich.
12. Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) 12.1. Die Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) verlangte anlässlich der Hauptverhand- lung Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 2. August 2016 (act. 100). 12.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 2'000'000 am 2. Au- gust 2016 (vorne Ziff. V.B.64.1). Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.64): 12.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2016 zu bezahlen.
13. Privatkläger 13 (L._____) 13.1. Der Privatkläger 13 (L._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'681'288 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 192'000 (vgl. vorne lit. A.1). Anlässlich der
- 277 - Hauptverhandlung anerkannte er die Zivilklage im Umfang von USD 200'000 (vgl. vorne lit. A.2). 13.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 391'967 und Rückzahlungen von USD 200'000 (vorne Ziff. V.B.49): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 150'000 31. Dezember 2015 Überweisung USD 144'989 25. Januar 2016 Überweisung USD 49'989 26. Januar 2016 Überweisung USD 46'989 27. Januar 2016 Rückzahlung USD 100'000 7. Juni 2016 Rückzahlung USD 100'000 11. August 2016 13.3. Stellt man die Überweisungen den Rückzahlungen gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 191'967. Demzufolge ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 13 (L._____) Schadenersatz von USD 191'967 zu be- zahlen. Insofern die Anerkennung des Beschuldigten darüber hinausgeht, ist sie unbeachtlich. Der Zins wäre ab jeweiligem Überweisungsdatum geschuldet, wobei auch die Rückzahlungen berücksichtigt werden müssten. Dies wird vom Privatklä- ger 13 (L._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab
6. Juni 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
14. Privatkläger 14 (M._____) 14.1. Der Privatkläger 14 (M._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 1'230'000 (vgl. vorne lit. A). 14.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'230'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.41):
- 278 - Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 15. Oktober 2015 Überweisung USD 250'000 30. Oktober 2015 Überweisung USD 230'000 18. November 2015 Überweisung USD 500'000 11. März 2016 14.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 14 (M._____) Schadenersatz von USD 1'230'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab je- weiligem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 13 (L._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 ge- schuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu ver- weisen.
15. Privatkläger 15 (N._____ Trust) 15.1. Der Privatkläger 15 (N._____ Trust) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezem- ber 2020 Schadenersatz von USD 822'000 sowie von EUR 2'500'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001). Mit Eingaben vom 17. März 2022 und vom 30. Oktober 2023 wurden seitens des Privatklägers 15 (N._____ Trust) hin- sichtlich der Zivilforderungen keine Anträge mehr gestellt, sondern die Privatkläge- rin 46 (BA._____) verlangte diese Beträge (vgl. act. 81). 15.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von EUR 800'000 und USD 700'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.60): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 800'000 9. September 2016 Überweisung USD 700'000 9. September 2016 15.3. Die Überweisungen von EUR 1'700'000 sowie von USD 122'000 im Namen des Privatklägers 15 (N._____ Trust; welche Grund für die Differenz zwischen den
- 279 - Überweisungen und den verlangten Beträgen sind), aber ab dem Konto von FP._____ (Mutter der Privatklägerin 46 [BA._____]), können vom Privatkläger 15 (N._____ Trust) nicht geltend gemacht werden, da es sich bei FP._____ um eine andere Person handelt und jeweils der Zeitpunkt der Überweisung an den Beschul- digten relevant ist. 15.4. Nachdem der Privatkläger 15 (N._____ Trust) diese Beträge im vorliegenden Verfahren bereits einmal geltend gemacht hatte (nämlich mit Eingabe vom 21. De- zember 2020) und diese nunmehr einfach von der Privaktlägerin 46 (BA._____) geltend gemacht werden (nun aber – korrekterweise – mit Zins ab dem Überwei- sungsdatum [9. September 2016]), ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privat- kläger 15 (N._____ Trust) Schadenersatz von EUR 800'000 sowie USD 700'000 zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5% Zins ab 9. September 2016.
16. Privatklägerin 16 (O._____ Limited) 16.1. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) verlangte mit Eingabe vom 21. De- zember 2020 Schadenersatz von USD 1'101'614.42 zuzüglich 5% Zins seit 8. No- vember 2017 (act. 0 03 15 001 f.). 16.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von GBP 165'000 am 6. Mai
2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.11). 16.3. Da die Überweisung in GBP erfolgte, handelt es sich auch bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um GBP. Die Privatklägerin 16 (O._____ Limited) macht jedoch die Forderung in USD geltend. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 16 (O._____ Limited) ist deswegen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
17. Privatklägerin 17 (P._____) 17.1. Die Privatklägerin 17 (P._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens GBP 1'250'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von GBP 850'000 (vgl. vorne lit. A).
- 280 - 17.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 1'250'000 und Rückzahlungen von GBP 400'000 (vorne Ziff. V.B.43): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 200'000 24. Oktober 2015 Überweisung GBP 300'000 26. Januar 2016 Überweisung GBP 750'000 8. April 2016 Rückzahlung GBP 100'000 25. Januar 2017 Rückzahlung GBP 300'000 1. Februar 2017 17.3. Stellt man die Überweisungen von GBP 1'250'000 den Rückzahlungen von GBP 400'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von GBP 850'000, Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 17 (P._____) Schadener- satz von GBP 850'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab jeweiligem Überweisungs- datum geschuldet, wobei auch die Rückzahlungen berücksichtigt werden müssten. Dies wird von der Privatklägerin 17 (P._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist da- her – wie beantragt – erst ab 24. Juli 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 17 (P._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
18. Privatkläger 18 (Q._____) 18.1. Der Privatkläger 18 (Q._____) verlangte mit Formularerklärung vom
23. März 2021 Schadenersatz von CHF 1'326'340 zuzüglich 5% Zins seit Ereignis- datum (act. 2 36 01 035). 18.2. Betreffend den Privatkläger 18 (Q._____) ist der Beschuldigte freizuspre- chen (vorne Ziff. V.B.3). Der Privatkläger 18 (Q._____) ist mit seinem Schadener- satzbegehren deswegen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen.
- 281 -
19. Privatkläger 19 (R._____) 19.1. Der Privatkläger 19 (R._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 616'004.66 zuzüglich 5% Zins seit 24. August 2017 (act. 90 S. 1 f.). 19.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000 (vorne Ziff. V.B.20.2). Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.20). Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 9. Juni 2016 Überweisung USD 250'000 1. September 2016 19.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 19 (R._____) Schadenersatz von USD 500'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab jewei- ligem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 19 (R._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 24. August 2017 geschuldet. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 19 (R._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
20. Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) 20.1. Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezem- ber 2020 Schadenersatz von USD 2'158'105 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 (act. 0 03 19 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 1'150'000 (vgl. vorne lit. A). 20.2. Die Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) tätigte am 14. Februar 2017 eine Über- weisung von EUR 1'150'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.67). 20.3. Da die Überweisung in EUR erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um EUR. Damit wäre das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) grundsätzlich auf den Zivilweg zu verwei- sen, da sie den Schadenersatz in USD verlangt. Nachdem der Beschuldigte die Schadenersatzforderung von EUR 1'150'000 aber anerkennt, ist er zu verpflichten,
- 282 - Schadenersatz von EUR 1'150'000 zu bezahlen. Zins ist – wie von der Privatkläge- rin 20 (S._____ Ltd.) beantragt (Dispositionsmaxime) – erst ab 15. Januar 2018 geschuldet; die Anerkennung des Zinsenlaufs ab 1. Januar 2018 durch den Be- schuldigten ist insofern unbeachtlich. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) auf den Zivilweg zu verweisen.
21. Privatkläger 21 (T._____ + U._____) 21.1. Die Privatkläger 21 (T._____ + U._____) verlangten anlässlich der Hauptver- handlung Schadenersatz von mindestens USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit
24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 300'000 (vgl. vorne lit. A). 21.2. Die Privatkläger 21 (T._____ + U._____) tätigten an einem nicht näher be- kannten Datum eine Überweisung von USD 300'000, welche Zahlung angeklagt und erstellt ist. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.36). 21.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 21 (T._____ + U._____) Schadenersatz von USD 300'000 zu bezahlen. Nachdem das Datum der Überweisung der USD 300'000 unbekannt ist, kann grundsätzlich keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. Der Beschuldigte anerkannte die Zinspflicht indes ab 1. Januar 2018. Der Beschuldigte ist dement- sprechend zu verpflichten, ab 1. Januar 2018 5% Zins zu bezahlen. In einem allfäl- ligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 21 (T._____ + U._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
22. Privatkläger 22 (V._____) 22.1. Der Privatkläger 22 (V._____) verlangte mit Strafanzeige vom 10. November 2017 Schadenersatz von USD 356'667.46 (act. 2 05 01 068 f. und S. 70). 22.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 24. No- vember 2015. Rückzahlungen gab es keine (vorne Ziff. V.B.18).
- 283 - 22.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 22 (V._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Zins ist nicht zuzuspre- chen, da kein solcher verlangt wird. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 22 (V._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
23. Privatkläger 23 (W._____) 23.1. Der Privatkläger 23 (W._____) verlangte an der Hauptverhandlung Schaden- ersatz von USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 16. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab 14. Oktober 2015 und auf USD 2'225'000 ab 20. Mai 2016 (Prot. S. 11 f.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 3'725'000 (vgl. vorne lit. A). 23.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 4'500'000 sowie eine Rückzahlung von USD 775'000 (vorne Ziff. V.B.37): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 17. April 2015 Überweisung USD 500'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 775'000 18. Mai 2016 Überweisung USD 3'000'000 20. Mai 2016 23.3. Es verbleibt eine offene Forderung von USD 3'725'000. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 23 (W._____) Schadenersatz von USD 3'725'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis
19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai 2016.
24. Privatkläger 24 (AA._____) 24.1. Der Privatkläger 24 (AA._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 136'095 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0
- 284 - 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 75'000 (vgl. vorne lit. A). 24.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 30. März 2016 von USD 75'000, Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.52). 24.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 24 (AA._____) Schadenersatz von USD 75'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 24 (AA._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 24 (AA._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
25. Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) 25.1. Die Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
13. März 2018 Schadenersatz von USD 715'522.80 zuzüglich 5% Zins seit 8. No- vember 2017 (act. 2 15 01 001 ff.). 25.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von GBP 330'000 am 6. Mai
2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.12). 25.3. Da die Überweisung in GBP erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um GBP. Die Privatklägerin 25 (AB._____ Li- mited) macht jedoch die Forderung in USD geltend. Damit ist das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.
26. Privatkläger 26 (AC._____) 26.1. Der Privatkläger 26 (AC._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 2'461'296 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 800'000 (vgl. vorne lit. A). 26.2. Angeklagt und erstellt sind die folgenden Überweisungen von gesamthaft USD 800'000, Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.47):
- 285 - Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 240'000 22. Dezember 2015 Überweisung USD 260'000 23. Dezember 2015 Überweisung USD 270'000 26. Januar 2016 Überweisung USD 30'000 27. Januar 2016 26.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 26 (AC._____) Schadenersatz von USD 800'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab den jeweiligen Überweisungsdaten geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 26 (AC._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 26 (AC._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
27. Privatkläger 27 (AD._____) Bis zur Hauptverhandlung ging vom Privatkläger 27 (AD._____) keine Zivilforde- rung ein. Diesbezüglich ist damit hier nichts zu entscheiden.
28. Privatkläger 28 (AE._____) 28.1. Der Privatkläger 28 (AE._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 590'850 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). 28.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 5. Januar 2016 von USD 150'000. Ferner ist eine Rückzahlung von USD 150'000 am 17. Mai 2016 er- stellt (vorne Ziff. V.B.50): 28.3. Nachdem dem Privatkläger 28 (AE._____) der gesamte investierte Betrag zurückerstattet wurde, bleibt als Schadensposten bloss der Zins übrig, der ab Ein- tritt des Schadens, das heisst ab Datum der Einzahlung, bis zum Datum der Rück- zahlung geschuldet wäre. Geltend gemacht wird der Zins aber erst ab 6. Juni 2017 und mithin ab einem Zeitpunkt nach der Rückzahlung. Es kann daher kein Zins
- 286 - zugesprochen werden. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 28 (AE._____) ist abzuweisen.
29. Privatklägerin 29 (AF._____ sl) 29.1. Die Privatklägerin 29 (AF._____ sl) verlangte anlässlich der Hauptverhand- lung Schadenersatz von mindestens EUR 3'000'000 zuzüglich 5% Zins seit
19. September 2017 (act. 98 S. 3). 29.2. Angeklagt und erstellt sind die folgende Überweisung von EUR 3'000'000 und die folgenden Rückzahlungen von gesamthaft USD 3'796'370 (vorne Ziff. V.B.39): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 3'000'000 30. Juni 2015 Rückzahlung USD 1'898'185 27. Mai 2016 Rückzahlung USD 1'698'185 2. Juni 2016 Rückzahlung USD 200'000 13. Juni 2016 29.3. Damit verbleibt eine offene Forderung von EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370. 29.4. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin 29 (AF._____ sl) Schadenersatz in der Höhe von EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370 zu be- zahlen. Nachdem die Überweisung in EUR und die Rückzahlungen in USD erfolg- ten, kann keine Zinsberechnung erfolgen und kein Zins zugesprochen werden. In Bezug auf die von der Privatklägerin 29 (AF._____ sl) geltend gemachte Forderung von EUR 3'000'000 wird der Wechselkurs von USD zu EUR nicht dargelegt. Folg- lich ist unklar, ob bei Anrechnung der Rückzahlungen von USD 3'796'370 über- haupt ein Schaden besteht respektive die Investition von EUR 3'000'000 zuzüglich Zins vollumfänglich zurückerstattet wurde. Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 29 (AF._____ sl) ist deswegen im allfälligen Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen.
- 287 -
30. Privatkläger 30 (AG._____) 30.1. Der Privatkläger 30 (AG._____) verlangte mit Strafanzeige vom 16. Januar 2018 Schadenersatz von USD 436'077 (act. 2 10 01 001 ff.). Der Beschuldigte an- erkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 350'000 (vgl. vorne lit. A). 30.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 350'000. Es kam zu keiner Rückzahlung (vorne Ziff. V.B.57): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 24. Januar 2017 Überweisung USD 100'000 8. Mai 2017 30.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 30 (AG._____) Schadenersatz von USD 350'000 zu bezahlen. Nachdem kein Zins ver- langt wurde, ist kein solcher zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 30 (AG._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
31. Privatklägerin 31 (AH._____) 31.1. Die Privatklägerin 31 (AH._____) verlangte mit Formularerklärung vom
7. Oktober 2019 Schadenersatz von CHF 1'500'000 sowie Genugtuung von CHF 500'000 je zuzüglich 5% Zins ab Ereignisdatum (act. 2 27 01 068). Der Be- schuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 300'000 (vgl. vorne lit. A.1). An der Hauptverhandlung aner- kannte er eine solche von GBP 200'000 (vgl. vorne lit. A.2). 31.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 400'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.35.2) und Rückzahlungen von USD 240'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.35.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014
- 288 - Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014 Überweisung GBP 100'000 10. Oktober 2014 Rückzahlung USD 100'000 25. Januar 2015 Überweisung GBP 100'000 19. März 2015 Rückzahlung USD 50'000 20. Oktober 2015 Rückzahlung USD 50'000 27. Juni 2016 Rückzahlung USD 40'000 7. November 2016 31.3. Die Überweisungen erfolgten in GBP, die Rückzahlungen in USD. Die ge- mäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldete Währung wäre GBP. Dennoch machte die Privatklägerin 31 (AH._____) ihre Forderung in CHF geltend. Gestützt auf die An- erkennung des Beschuldigten ist er indes zu verpflichten, der Privatklägerin 31 (AH._____) Schadenersatz von GBP 200'000 zu bezahlen. Da die Überweisungen in GBP erfolgt sind, die Rückzahlungen hingegen in USD, der Zins nun in CHF verlangt wird und der Wechselkurs nicht dargelegt wird, kann keine Zinsberech- nung erfolgen und somit kein Zins zugesprochen werden. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 31 (AH._____) auf den Zivilweg zu ver- weisen. 31.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 31 (AH._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
32. Privatkläger 32 (AI._____) 32.1. Der Privatkläger 32 (AI._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 2'986'652 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung Schadenersatz- forderungen von USD 500'000 und GBP 68'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er Schadenersatzforderungen von USD 980'000 und GBP 68'000 (vgl. vorne lit. A.2).
- 289 - 32.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 680'000 und GBP 68'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.46): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 500'000 4. Dezember 2015 Überweisung USD 180'000 26. Januar 2016 Überweisung GBP 40'000 22. Juni 2016 Überweisung GBP 28'000 24. Juni 2016 32.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 32 (AI._____) Schadenersatz von USD 680'000 von GBP 68'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab den jeweiligen Überweisungsdaten geschuldet. Dies wird vom Privat- kläger 32 (AI._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 32 (AI._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
33. Privatkläger 33 (AJ._____) 33.1. Der Privatkläger 33 (AJ._____) verlangte mit Formularerklärung vom 4. De- zember 2020 Schadenersatz von CHF 250'000 zuzüglich 5% Zins ab Ereignisda- tum (act. 0 03 03 002). 33.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisung von USD 250'000 (vorne Ziff. V.B.15.2) und die folgenden Rückzahlungen von insgesamt USD 124'866.37 (vgl. vorne Ziff. V.B.15.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 13. Juni 2014 Rückzahlung USD 67'594.30 20. Juli 2015 Rückzahlung USD 57'272.07 21. Juli 2016 33.3. Stellt man die Überweisung von USD 250'000 den Rückzahlungen von ins- gesamt USD 124'866.37 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von
- 290 - USD 125'133.63. Nachdem der Privatkläger 33 (AJ._____) den Schaden aber in CHF geltend macht (wie es auf dem Formular vorgedruckt ist), ist er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
34. Privatkläger 34 (AK._____) 34.1. Der Privatkläger 34 (AK._____) verlangte mit Formularerklärung vom
17. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab Ereig- nisdatum (act. 0 03 04 004). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 34.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von gesamthaft USD 600'000 (vorne Ziff. V.B.32.2) und die folgenden Rückzahlungen von insge- samt USD 450'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.32.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 11. August 2014 Überweisung USD 100'000 5. September 2014 Rückzahlung USD 100'000 12. Januar 2015 Überweisung USD 250'000 14. April 2015 Überweisung USD 150'000 4. Juni 2015 Rückzahlung USD 200'000 15. Oktober 2015 Rückzahlung USD 50'000 12. Juni 2016 Rückzahlung USD 100'000 17. Februar 2017 34.3. Stellt man die Überweisungen von USD 600'000 den Rückzahlungen von insgesamt USD 450'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 150'000. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 34 (AK._____) Schadenersatz von USD 150'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis 4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf
- 291 - USD 100'000 ab 12. Januar 2015 bis 13. April 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 350'000 ab 14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 500'000 ab 4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 300'000 ab 15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab 12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 34 (AK._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
35. Privatkläger 35 (AL._____) 35.1. Der Privatkläger 35 (AL._____) verlangte mit Formularerklärung vom 23. De- zember 2019 Schadenersatz von CHF 1'203'431.85 zuzüglich 5% Zins ab Ereig- nisdatum (act. 0 03 01 003, act. 0 03 01 013 und act. 0 03 01 015). Der Beschul- digte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 35.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 250'000 (vorne Ziff. V.B.30.2) und eine Rückzahlung von USD 100'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.30.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 100'000 9. April 2014 Überweisung USD 100'000 14. August 2014 Überweisung USD 50'000 18. September 2015 Rückzahlung USD 100'000 26. September 2016 35.3. Stellt man die Überweisungen von USD 250'000 der Rückzahlung von USD 100'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 150'000. 35.4. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 35 (AL._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt waren. Gestützt auf die Anerkennung des Beschuldigten ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 35 (AL._____) Schadenersatz von
- 292 - USD 150'000 zu bezahlen. Der Beschuldigte anerkannte die Zinspflicht ab 1. Ja- nuar 2018. Er ist dementsprechend zu verpflichten, auf diesen Betrag ab 1. Januar 2018 5% Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 35 (AL._____) auf den Zivilweg zu verweisen, zumal er den Schaden in CHF (auf dem Formular vorgedruckt) geltend macht, die geschuldete Währung zufolge der Überweisungen in USD aber USD wäre.
36. Privatkläger 36 (AM._____) 36.1. Der Privatkläger 36 (AM._____) verlangte mit Eingabe vom 3. November 2023 Schadenersatz von USD 399'320.44 zuzüglich 5% Zins seit 30. April 2017 (act. 90 S. 1 f.). 36.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 350'000 (vorne Ziff. V.B.16.2) und eine Rückzahlung von USD 83'906.26 (vgl. vorne Ziff. V.B.16.2): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 18. Februar 2015 Überweisung USD 100'000 23. Juni 2015 Rückzahlung USD 83'906.26 5. April 2017 36.3. Stellt man die Überweisungen von USD 350'000 der Rückzahlung von USD 83'906.26 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 266'093.74. Dass der Privatkläger 36 (AM._____) keinen Schaden erlitten habe, wie dies sei- tens des Beschuldigten in der Untersuchung vorgebracht wurde (vgl. act. 5 01 06 146 ff. S. 16 f.), kann seiner schriftlichen Einvernahme nicht entnommen werden (act. 5 06 01 392 ff.). Daher ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklä- ger 36 (AM._____) Schadenersatz von USD 266'093.74 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet, wobei auch die Rückzah- lung berücksichtigt werden müsste. Dies wird vom Privatkläger 36 (AM._____) in- des nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 30. April 2017 zu- zusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 36 (AM._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 293 -
37. Privatkläger 37 (AN._____+ AO._____) 37.1. Die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) verlangten mit Eingabe vom
26. Oktober 2023 Schadenersatz von CHF 355'346.90 zuzüglich 5% Zins ab
31. Oktober 2018 (act. 73 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung eine Schadenersatzforderung von CHF 400'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er einen Betrag von USD 400'000 (vgl. vorne lit. A.2). 37.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt CHF 610'000 (vorne Ziff. V.B.28.2) und Rückzahlungen von EUR 56'000 und USD 200'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.28.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung CHF 250'000 13. Juni 2013 Überweisung CHF 360'000 14. Mai 2014 Rückzahlung EUR 42'000 20. Juli 2016 Rückzahlung EUR 14'000 26. Juli 2016 Rückzahlung USD 200'000 1. August 2016 37.3. Es verbleibt angesichts der Überweisungen und Rückzahlungen eine offene Forderung von CHF 610'000 abzüglich EUR 56'000 abzüglich USD 200'000. 37.4. Die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) verlangen lediglich CHF 355'346.90. In der Untersuchung anerkannte der Beschuldigte – wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 37.1) eine Zivilforderung von CHF 400'000. Demgemäss ist der Beschuldigte – gemäss jener Anerkennung – zu verpflichten, den Privatklä- gern 37 (AN._____ + AO._____) Schadenersatz von CHF 355'346.90 zu bezahlen. Da die Überweisungen in CHF erfolgten, die Rückzahlungen hingegen in USD und EUR, kann keine Zinsberechnung erfolgen und somit kein Zins zugesprochen wer- den.
- 294 -
38. Privatkläger 38 (AP._____) 38.1. Der Privatkläger 38 (AP._____) verlangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 750'100 (act. 0 03 10 001 f.). Der Beschuldigte an- erkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 750'100 (vgl. vorne lit. A). 38.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 750'100. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.58): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 300'100 24. Januar 2017 Überweisung USD 200'000 30. Januar 2017 Überweisung USD 250'000 13. März 2017 38.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 38 (AP._____) Schadenersatz von USD 750'100 zu bezahlen. Nachdem kein Zins ver- langt wurde, ist kein solcher zuzusprechen.
39. Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) 39.1. Die Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 672'436.03 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 66 und S. 70). 39.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von EUR 449'236.30 am
16. Februar 2016 (vorne Ziff. V.B.13). 39.3. Da die Überweisung in EUR erfolgt ist, handelt es sich bei der gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldeten Währung um EUR. Damit ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 39 (AQ._____ Sarl) auf den Zivilweg zu verweisen, da sie den Schadenersatz in USD verlangt.
- 295 -
40. Privatkläger 40 (AR._____) 40.1. Der Privatkläger 40 (AR._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 120'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 sowie Schadenersatz von EUR 235'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2018 (act. 0 03 12 002 ff.). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 235'000 (vgl. vorne lit. A.1). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er einen Betrag von USD 120'000 und EUR 235'000 als Schadenersatz (vgl. vorne lit. A.2). 40.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von USD 120'000 und insgesamt EUR 235'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.66): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 120'000 7. November 2016 Überweisung EUR 100'000 7. November 2016 Überweisung EUR 135'000 8. November 2016 40.3. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, dem Privatkläger 40 (AR._____) Schadenersatz von USD 120'000 sowie von EUR 235'000 zu bezah- len. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 40 (AR._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie be- antragt – erst ab 10. April 2018 zuzusprechen.
41. Privatkläger 41 (AS._____) 41.1. Der Privatkläger 41 (AS._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 370'625 zuzüglich 5% Zins seit 14. August 2018 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von USD 250'000 (vgl. vorne lit. A). 41.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 23. März
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.51).
- 296 - 41.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 41 (AS._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 41 (AS._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 14. August 2018 zuzu- sprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 41 (AS._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
42. Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) 42.1. Die Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 2'422'442.68 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 65 und S. 70). 42.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 578'885 unbekannten Datums (vorne Ziff. V.B.7.2). Am 4. März 2013 erfolgte eine Rückzahlung von USD 200'000 (vorne Ziff. V.B.7.6). Es verbleibt eine offene Forderung von USD 378'885. 42.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) Schadenersatz von USD 378'885 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) auf den Zivilweg zu verweisen.
43. Privatklägerin 43 (AU._____ SA) 43.1. Die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 8'877'325.78 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 63 f. und S. 70). 43.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 200'000 und EUR 350'000 (vorne Ziff. V.B.5.2) und Rückzahlungen von USD 1'710'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.5.7): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 200'000 26. April 2012
- 297 - Überweisung USD 200'000 3. September 2012 Überweisung EUR 150'000 25. Juni 2013 Rückzahlung USD 50'000 29. August 2014 Rückzahlung USD 53'000 23. Oktober 2014 Rückzahlung USD 53'000 24. Oktober 2014 Rückzahlung USD 50'000 10. Juni 2015 Rückzahlung USD 50'000 11. Juni 2015 Rückzahlung USD19'000 11. Juni 2015 Rückzahlung USD 63'000 11. September 2015 Rückzahlung USD 100'000 19. Oktober 2015 Rückzahlung USD 673'000 27. März 2016 Rückzahlung USD 34'000 24. Juni 2016 Rückzahlung USD 275'000 11. Juli 2016 Rückzahlung USD 290'000 13. Juli 2016 43.3. Die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) überwies insgesamt USD 200'000 so- wie EUR 350'000. Die Rückzahlungen, welche sich die Privatklägerin 43 (AU._____ SA) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'710'000. Damit entstand der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) betreffend die Überweisungen in USD kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Hin- sichtlich der Überweisung von EUR 350'000 erfolgten keine Rückzahlungen (in EUR) seitens des Beschuldigten. Demzufolge würde eine offene Forderung von EUR 350'000 verbleiben. Da die Rückzahlungen die Einzahlungen in USD um über USD 1'500'000 übersteigen, ist trotz unbekannten Wechselkurses USD-EUR aus- zuschliessen, dass der Privatklägerin 43 (AU._____ SA) ein Schaden verbleibt. Ihr Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
- 298 -
44. Privatkläger 44 (AV._____) 44.1. Der Privatkläger 44 (AV._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 292'000 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2018 (act. 0 03 19 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schaden- ersatzforderung von EUR 95'000 (vgl. vorne lit. A). 44.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von EUR 95'000 am 26. Juni
2017. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.69). 44.3. Gestützt auf seine Anerkennung (der Schadenersatz wird in USD verlangt) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 44 (AV._____) Schadener- satz von EUR 95'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum ge- schuldet. Dies wird vom Privatkläger 44 (AV._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 15. Januar 2018 zuzusprechen, selbst wenn der Zins vom Beschuldigten ab 1. Januar 2018 anerkannt wäre (vgl. vorne lit. A.2). Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 44 (AV._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
45. Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) 45.1. Die Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) verlangte anlässlich der Hauptver- handlung Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2016 (act. 101 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 2'000'000 (vgl. vorne lit. A). 45.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 2'000'000 am 15. Juni
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.61). 45.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) Schadenersatz von USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2016 zu bezahlen.
- 299 -
46. Privatklägerin 46 (BA._____) 46.1. Die Privatklägerin 46 (BA._____) verlangte mit Zuschrift vom 21. Dezember 2020 – im Rahmen des abgekürzten Verfahrens – Schadenersatz für sich persön- lich von USD 3'400'000 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 0 03 18 001 ff.). Sodann verlangte sie mit Schreiben vom 17. März 2022 Schadenersatz von USD 4'222'000 und von EUR 2'500'000 je zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2018 (act. 7 17 04 060 ff.). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023, welche die Eingabe vom
17. März 2022 "ersetze", beantragte sie schliesslich die Zusprechung von Scha- denersatz von USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 19. April 2016, von USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 12. Mai 2016, von USD 900'000 zuzüglich 5% Zins seit 7. Juli 2016, von EUR 2'500'000 zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016, von USD 822'000 zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016 sowie von USD 500'000 zuzüglich 5% Zins seit 25. August 2017 (act. 81). 46.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen ab Konten der Privat- klägerin 46 (BA._____) selbst von USD 1'000'000 und EUR 425'007.20 (vorne Ziff. V.B.60.3): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 12. Mai 2016 Überweisung EUR 425'007.20 25. August 2017 46.3. Da der Schaden bereits bei der jeweiligen Überweisung eintrat, sind bloss diese beiden Überweisungen für die Beurteilung der Zivilforderungen der Privatklä- gerin 46 (BA._____) im vorliegenden Adhäsionsverfahren relevant. Die anderen Beträge sind von der jeweiligen (natürlichen oder juristischen) Person geltend zu machen, ab deren Konten die Überweisung erfolgte. Dies bedeutet, dass die von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) am 19. April 2016 geleistete Überweisung von USD 1 Mio. und die Überweisung von USD 900'000 vom 7. Juli 2016 bei der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) zu behandeln sind (vgl. hinten Ziff. 67). Hinsicht- lich der Überweisungen durch den Privatkläger 15 (N._____ Trust) von
- 300 - USD 700'000 und EUR 800'000, welche Beträge ebenfalls von der Privatkläge- rin 46 (BA._____) geltend gemacht werden, ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 15 zu verweisen. 46.4. Sodann sind die beiden (direkten) Rückzahlungen von USD 50'000 und EUR 51'500 an die Privatklägerin 46 (BA._____) zu berücksichtigen. Art der Zahlung Betrag Datum Rückzahlung EUR 51'500 19. Oktober 2016 Rückzahlung USD 50'000 2. März 2017 46.5. Der Beschuldigte führte für die Privatklägerin 46 (BA._____) ferner diverse Zahlungen an Dritte aus (vgl. Übersicht in act. 3 03 01 012 [das Total der Rückzah- lungen in GBP ergibt in Abweichung zur Tabelle GBP 170'784.50 {in der Anklage ist es korrekt}]). Diese indirekten Rückzahlungen von insgesamt USD 1'461'058.50, GBP 170'784.50, EUR 81'585 und CHF 1'299'973.10 muss sich die Privatkläge- rin 46 (BA._____) – zusätzlich zu den direkten Rückzahlungen – ebenfalls anrech- nen lassen. Dies führt dazu, dass der Überweisung von USD 1'000'000 eine direkte Rückzahlung von USD 50'000 sowie indirekte Rückzahlungen von mehr als USD 1.4 Mio. gegenüberstehen. Damit entstand der Privatklägerin 46 (BA._____) betreffend die Überweisungen in USD kein Schaden und es kann kein Schadener- satz zugesprochen werden. Hinsichtlich der Überweisung von EUR 425'007.20 er- folgten zwar direkte und indirekte Rückzahlungen (in EUR; ca. EUR 133'085) sei- tens des Beschuldigten, diese Überweisung wird durch die Rückzahlungen indes nicht kompensiert. Es würde eine offene Forderung von EUR 291'922.20 verblei- ben. Da aber auch Rückzahlungen in CHF von fast CHF 1.3 Mio. und in GBP von ca. GBP 170'000 erfolgten, ist – trotz unbekannten Wechselkursen – auszuschlies- sen, dass der Privatklägerin 46 (BA._____) ein Schaden verbleibt. Ihr Schadener- satzbegehren ist abzuweisen.
- 301 -
47. Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) 47.1. Die Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) verlangte mit Strafanzeige vom 10. No- vember 2017 Schadenersatz von USD 1'236'739.35 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 69 f. und S. 70). 47.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'100'000 (vorne Ziff. V.B.14.2) und Rückzahlungen von gesamthaft USD 810'079.17 (vgl. vorne Ziff. V.B.14.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 500'000 14. Oktober 2013 Überweisung USD 500'000 13. November 2013 Rückzahlung USD 159'370.01 10. November 2014 Rückzahlung USD 125'172.16 2. Dezember 2014 Überweisung USD 100'000 1. März 2015 Rückzahlung USD 126'279 12. Juli 2015 Rückzahlung USD 134'000 22. Dezember 2015 Rückzahlung USD 265'258 26. Januar 2017 47.3. Stellt man die Überweisungen von USD 1'100'000 den Rückzahlungen von USD 810'079.17 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 289'920.83. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) Schadenersatz von USD 289'920.83 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) auf den Zivilweg zu verweisen.
48. Privatkläger 48 (BC._____) 48.1. Der Privatkläger 48 (BC._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz von USD 257'660 zuzüglich Verzugszins (act. 2 29 01 001 ff. S. 6 und S. 9 sinngemäss).
- 302 - 48.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 16. Feb- ruar 2017. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.22). 48.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 48 (BC._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab
16. Februar 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 48 (BC._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
49. Privatkläger 49 (BD._____) 49.1. Der Privatkläger 49 (BD._____) verlangte mit Strafanzeige vom 5. November 2018 Schadenersatz von USD 286'461.52 zuzüglich Verzugszins (act. 2 28 01 001 ff. S. 5 und S. 8 f. sinngemäss). 49.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 am 1. Novem- ber 2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.21). 49.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 49 (BD._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab
1. November 2016. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 49 (BD._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
50. Privatkläger 50 (BE._____) 50.1. Der Privatkläger 50 (BE._____) verlangte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 467'055.15 zuzüglich 5% Zins seit 5. Februar 2017 (act. 0 03 07 001). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadener- satzforderung von USD 250'000 (vgl. vorne lit. A). 50.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 250'000 vom 23. Sep- tember 2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.65). 50.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 50 (BE._____) Schadenersatz von USD 250'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 50 (BE._____) indes
- 303 - nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 5. Februar 2017 zuzu- sprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 50 (BE._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
51. Privatkläger 51 (BF._____) 51.1. Der Privatkläger 51 (BF._____) verlangte mit Formularerklärung vom
30. September 2019 Schadenersatz von CHF 1'495'000 sowie Genugtuung von CHF 1'000'000 je zuzüglich 5% Zins ab Ereignisdatum (act. 2 21 01 023 sinnge- mäss). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforde- rung von USD 1'495'000 (vgl. vorne lit. A). 51.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'495'000. Es kam zu keinen Rückzahlungen (vorne Ziff. V.B.56): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 20. Juni 2016 Überweisung USD 100'000 27. Juni 2016 Überweisung USD 125'000 1. Juli 2016 Überweisung USD 125'000 29. Juli 2016 Überweisung USD 695'000 27. September 2016 Überweisung USD 200'000 24. Oktober 2016 51.3. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 51 (BF._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt waren. Gestützt auf die Anerkennung des Beschuldigten ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 51 (BF._____) Schadenersatz von USD 1'495'000 zu bezahlen. Anerkennungsgemäss ist dieser Betrag ab 1. Januar 2018 mit 5% zu verzinsen. Im allfälligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg zu verweisen.
- 304 - 51.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren des Privatklägers 51 (BF._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
52. Privatkläger 52 (BG._____) 52.1. Der Privatkläger 52 (BG._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 157'320 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 100'000 (vgl. vorne lit. A). 52.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 100'000 am 8. April
2016. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.53). 52.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 52 (BG._____) Schadenersatz von USD 100'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 52 (BG._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 52 (BG._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
53. Privatkläger 53 (BH._____) 53.1. Der Privatkläger 53 (BH._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 647'028 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 200'000 (vgl. vorne lit. A). 53.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 200'000 am 24. No- vember 2015. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.45). 53.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 53 (BH._____) Schadenersatz von USD 200'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 53 (BH._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzuspre- chen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 53 (BH._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 305 -
54. Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) 54.1. Die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) verlangte mit Eingabe vom
30. Oktober 2023 Schadenersatz von ingesamt USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der jeweiligen Überweisung sowie von EUR 250'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017, von EUR 250'000 zuzüglich 5% Zins seit 8. August 2017 sowie von EUR 280'000 zuzüglich 5% Zins seit 22. November 2017 (act. 81; so auch schon die Anträge in den Eingaben vom 17. März 2022 und 21. Dezember 2020 [act. 7 17 04 060 ff.; act. 0 03 18 001 ff.]). 54.2. Angeklagt und erstellt sind die Überweisungen von insgesamt EUR 500'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Eine Täuschung betreffend die Überweisung von EUR 280'000 vom 22. November 2017 kann nicht nachgewiesen und demzufolge im vorliegenden Adhäsionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Rückzahlun- gen direkt an die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) erfolgten keine. Es ergibt sich folgende Übersicht: Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 250'000 24. Juli 2017 Überweisung EUR 250'000 8. August 2017 54.3. Die (auch von der Privatklägerin 11 (K1._____) geltend gemachten) und von jener eingezahlten USD 18'000'000 (vgl. vorne Ziff. 11) kann die Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) nicht zurückfordern. Der Schaden besteht in den Einzahlun- gen (vorne lit. C.2.1). Nachdem die Privatklägerin 11 (K1._____) die Einzahlungen von insgesamt USD 18'000'000 tätigte, entstand der Schaden im Zeitpunkt der Überweisung bei jener und nicht bei der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation). 54.4. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) Schadenersatz von EUR 500'000 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins auf EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis 7. August 2017 und auf EUR 500'000 ab
8. August 2017. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 54 (BI._____ Foundation) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 306 -
55. Privatkläger 55 (BJ._____) 55.1. Der Privatkläger 55 (BJ._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'472'373 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017. Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 500'000 (vgl. vorne lit. A). 55.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.44): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 300'000 3. November 2015 Überweisung USD 200'000 22. März 2016 55.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 55 (BJ._____) Schadenersatz von USD 500'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 55 (BJ._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 55 (BJ._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
56. Privatkläger 56 (BK._____) 56.1. Der Privatkläger 56 (BK._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 3'382'455 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatz- forderung von USD 1'230'000 (vgl. vorne lit. A). 56.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'230'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.42): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 15. Oktober 2015 Überweisung USD 250'000 30. Oktober 2015
- 307 - Überweisung USD 230'000 20. November 2015 Überweisung USD 500'000 11. März 2016 56.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 56 (BK._____) Schadenersatz von USD 1'230'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 56 (BK._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 56 (BK._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
57. Privatkläger 57 (BL._____) 57.1. Der Privatkläger 57 (BL._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 10'000'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 0 03 05 014 f.). 57.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 3'250'000 (vorne Ziff. V.B.29.2) und Rückzahlungen von USD 5'115'895 (vgl. vorne Ziff. V.B.29.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'500'000 10. Februar 2014 Rückzahlung USD 4'265'895 17. März 2015 Überweisung USD 1'000'000 30. März 2015 Überweisung USD 750'000 27. Januar 2016 Rückzahlung USD 300'000 12. Mai 2016 Rückzahlung USD 300'000 9. September 2016 Rückzahlung USD 250'000 17. Februar 2017 57.3. Der Privatkläger 57 (BL._____) überwies insgesamt USD 3'250'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 57 (BL._____) anrechnen lassen
- 308 - muss, belaufen sich auf USD 5'115'895. Damit entstand dem Privatkläger 57 (BL._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Das Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
58. Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) 58.1. Die Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) verlangte mit Strafanzeige vom
10. November 2017 Schadenersatz von USD 516'819.10 (act. 2 05 01 001 ff. S. 1 ff., S. 64 f. und S. 70). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Scha- denersatzforderung von USD 150'000 (vgl. vorne lit. A). 58.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung von USD 150'000 am 22. Feb- ruar 2013 (vorne Ziff. V.B.8.1). Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.8). 58.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) Schadenersatz von USD 150'000 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) auf den Zivilweg zu verweisen.
59. Privatkläger 59 (BN._____) 59.1. Der Privatkläger 59 (BN._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens USD 750'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). 59.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 750'000 (vorne Ziff. V.B.25.2) und Rückzahlungen von gesamthaft USD 1'900'000 (vgl. vorne Ziff. V.B.25.6): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 27. September 2012 Überweisung USD 250'000 14. Januar 2013 Überweisung USD 250'000 4. Februar 2013 Rückzahlung USD 600'000 13. Februar 2014
- 309 - Rückzahlung USD 600'000 14. Februar 2014 Rückzahlung USD 150'000 11. Mai 2016 Rückzahlung USD 275'000 20. Mai 2016 Rückzahlung USD 240'000 10. Juni 2016 Rückzahlung USD 35'000 10. Juni 2016 59.3. Der Privatkläger 59 (BN._____) überwies insgesamt USD 750'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 59 (BN._____) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'900'000. Damit entstand dem Privatkläger 59 (BN._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
60. Privatkläger 60 (BO._____) 60.1. Der Privatkläger 60 (BO._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens USD 550'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). 60.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 500'000 (vorne Ziff. V.B.26.2) und Rückzahlungen von USD 1'299'900 (vgl. vorne Ziff. V.B.26.5): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 8. November 2012 Überweisung USD 250'000 14. Januar 2013 Rückzahlung USD 49'900 4. Oktober 2013 Rückzahlung USD 50'000 16. Mai 2014 Rückzahlung USD 50'000 16. Mai 2014 Rückzahlung USD 600'000 19. Juni 2015
- 310 - 60.3. Der Privatkläger 60 (BO._____) überwies insgesamt USD 500'000. Die Rückzahlungen, welche sich der Privatkläger 60 (BO._____) anrechnen lassen muss, belaufen sich auf USD 1'299'900. Damit entstand dem Privatkläger 60 (BO._____) kein Schaden und es kann kein Schadenersatz zugesprochen werden. Sein Schadenersatzbegehren ist abzuweisen.
61. Privatkläger 61 (BP._____) 61.1. Mit Formularerklärung vom 18. September 2019 verlangte der Privatklä- ger 61 (BP._____) Schadenersatz von CHF 2'260'696.15 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (act. 2 20 01 040). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 860'000 (vgl. vorne lit. A). 61.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 860'819.90. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.55): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 299'964 5. Mai 2016 Überweisung USD 299'964 9. Mai 2016 Überweisung USD 199'964 13. Juli 2016 Überweisung USD 60'927.90 7. November 2016 61.3. Die Überweisungen erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ge- schuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatkläger 61 (BP._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorge- druckt war. Gestützt auf die Anerkennung ist der Beschuldigte dennoch zu ver- pflichten, dem Privatkläger 61 (BP._____) Schadenersatz von USD 860'000 zuzüg- lich 5% Zins ab 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 61 (BP._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
62. Privatkläger 62 (BQ._____) 62.1. Der Privatkläger 62 (BQ._____) verlangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Schadenersatz von GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins seit April 2018 (act. 0 03
- 311 - 11 002 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzfor- derung von GBP 150'000 (vgl. vorne lit. A). 62.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt GBP 150'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.70): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung GBP 75'000 18. September 2017 Überweisung GBP 75'000 3. Oktober 2017 62.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 62 (BQ._____) Schadenersatz von GBP 150'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 62 (BQ._____) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 1. April 2018 zuzusprechen.
63. Privatkläger 63 (BR._____) 63.1. Der Privatkläger 63 (BR._____) verlangte anlässlich der Hauptverhandlung Schadenersatz von mindestens EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2017 (act. 98 S. 3). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von EUR 200'000 (vgl. vorne lit. A.1). Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er eine Zivilforderung von USD 50'000 und EUR 150'000 (vgl. vorne lit. A.2). 63.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt EUR 200'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.54): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 19. April 2016 Überweisung EUR 50'000 21. April 2016
- 312 - 63.3. Der Beschuldigte ist gestützt auf die Überweisungen und seine Anerkennung in der Untersuchung zu verpflichten, dem Privatkläger 63 (BR._____) Schadener- satz von EUR 200'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überwei- sungsdatum geschuldet. Dies wird vom Privatkläger 63 (BR._____) indes nicht ver- langt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 24. Juli 2017 zuzusprechen. In einem allfälligen Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 63 (BR._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
64. Privatkläger 64 (BS._____) 64.1. Der Privatkläger 64 (BS._____) verlangte mit Formularerklärung vom 2. De- zember 2020 Schadenersatz von CHF 300'000 sowie eine Genugtuung von CHF 500'000 (act. 7 06 01 009). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 175'000 (vgl. vorne lit. A). 64.2. Angeklagt und erstellt ist folgende Überweisung von USD 325'000 und eine Rückzahlung von USD 150'000 (vorne Ziff. V.B.63): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 325'000 12. Juli 2016 Rückzahlung USD 150'000 6. Februar 2017 64.3. Stellt man die Überweisung von USD 325'000 der Rückzahlung von USD 150'000 gegenüber, ergibt sich eine offene Forderung von USD 175'000. Die Überweisung und die Rückzahlung erfolgten in USD. Die gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geschuldete Währung wäre demnach USD. Dennoch machte der Privatklä- ger 64 (BS._____) seine Forderung in CHF geltend, wobei auf dem Formular CHF vorgedruckt war. Gestützt auf die Anerkennung ist der Beschuldigte dennoch zu verpflichten, dem Privatkläger 64 (BS._____) Schadenersatz von USD 175'000 zu bezahlen. Zins wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 64 (BS._____) auf den Zivilweg zu verweisen.
- 313 - 64.4. Das nicht genauer begründete Genugtuungsbegehren des Privatklägers 64 (BS._____) ist unter Verweis auf die Ausführungen unter lit. D abzuweisen.
65. Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) 65.1. Die Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) verlangte mit Eingabe vom 21. De- zember 2020 Schadenersatz von USD 1'947'764 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). Der Beschuldigte anerkannte – wie gesehen – eine Schadenersatzforderung von USD 650'000 (vgl. vorne lit. A). 65.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 650'000. Rückzahlungen erfolgten keine (vorne Ziff. V.B.48): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 250'000 30. Dezember 2015 Überweisung USD 200'000 25. Januar 2016 Überweisung USD 200'000 14. März 2016 65.3. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) Schadenersatz von USD 650'000 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum geschuldet. Dies wird von der Privatkläge- rin 65 (BT._____ LLC) indes nicht verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 6. Juni 2017 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) auf den Zivilweg zu verweisen.
66. Privatkläger 66 (BU._____) 66.1. Der Privatkläger 66 (BU._____) verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Schadenersatz von USD 1'269'335 zuzüglich 5% Zins seit 6. Juni 2017 (act. 0 03 16 001 ff.). 66.2. Angeklagt und erstellt ist eine Überweisung vom 8. Juni 2015 von USD 500'000. Ferner ist eine Rückzahlung von USD 500'000 am 30. September 2016 erstellt (vgl. vorne Ziff. V.B.38):
- 314 - 66.3. Nachdem dem Privatkläger 66 (BU._____) der gesamte investierte Betrag zurückerstattet wurde, würde als Schadensposten bloss der Zins übrig bleiben, der ab Eintritt des Schadens, das heisst ab Datum der Überweisung, bis zur Rückzah- lung geschuldet ist. Die Rückzahlung erfolgte bereits am 30. September 2016. Gel- tend gemacht wird der Zins aber erst ab 6. Juni 2017 und mithin ab einem Zeitpunkt nach der Rückzahlung. Es kann daher kein Zins zugesprochen werden. Das Scha- denersatzbegehren des Privatklägers 66 (BU._____) ist abzuweisen.
67. Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) 67.1. Die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) stellt sich auf den Standpunkt, dass die von ihr überwiesenen Beträge auf Rechnung der Privatklägerin 46 (BA._____) angelegt wurden. Dies mag sein, dennoch wurden ihre Konten belastet und der Schaden trat bei ihr ein. Es ist für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) daher davon auszugehen, dass unter diesen Um- ständen die Forderungen, wie sie von der Privatklägerin 46 (BA._____) geltend ge- macht werden (Schadenersatz von USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. Ja- nuar 2018), auch von der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) verlangt werden, jeden- falls für den Fall, dass sie der Privatklägerin 46 (BA._____) nicht zugesprochen werden können. 67.2. Angeklagt und erstellt sind folgende Überweisungen von insgesamt USD 1'900'000 (vorne Ziff. V.B.60.3). Rückzahlungen an die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) erfolgten keine (vgl. vorne Ziff. V.B.60.14): Art der Zahlung Betrag Datum Überweisung USD 1'000'000 19. April 2016 Überweisung USD 900'000 7. Juli 2016 67.3. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) Schadenersatz von USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab 10. Ja- nuar 2018 zu bezahlen. Der Zins wäre ab dem jeweiligen Überweisungsdatum ge- schuldet. Dies wird indes nicht so verlangt. Der Zins ist daher – wie beantragt – erst ab 10. Januar 2018 zuzusprechen.
- 315 - XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG, welche Bestimmung vorsieht, dass die Gerichtsgebühr vor den Bezirksgerich- ten CHF 750 bis CHF 45'000 beträgt, auf eine Pauschalgebühr von CHF 40'000 festzusetzen, nachdem es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren mit 156 Bundesordnern Untersuchungsakten sowie 67 Privatklägern handelt. Das Urteil umfasst ferner deutlich mehr als 300 Seiten.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dementsprechend sind die Gerichts- und Untersu- chungskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich auf- zuerlegen. Die Freisprüche betreffend die Privatklägerin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) vermögen an dieser Einschätzung angesichts des Umstandes, dass betreffend die 65 übrigen Geschä- digten ein Schuldspruch ergeht, nichts zu ändern, zumal sich auch bei Betrachtung der dem Beschuldigten von diesen Privatklägern überwiesenen Beträge – die Pri- vatklägerin 2 (C._____ Limited) investierte USD 391'989.00, der Privatkläger 5 (F._____) USD 1'000'000, der Privatkläger 18 (Q._____) EUR 462'000 – im Ver- hältnis zur gesamten Deliktssumme (vgl. dazu vorne Ziff. VII.C.1.1.5) keine andere Einschätzung aufdrängt. Diese drei Freisprüche fallen neben dem Schuldpunkt nur ganz marginal ins Gewicht, so dass sich diese nicht in der Kostenverteilung nieder- schlagen, zumal auch seitens der Verteidigung nichts Anderes beantragt wird (vgl. act. 95 S. 24). B. Gerichtskosten weiterer (besonderer) Verfahren
1. Im Entsiegelungsverfahren GM170028 vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endent- scheid des Sachgerichtes überlassen. Eine Gerichtsgebühr wurde indes nicht an- gesetzt (act. 4 05 02 015 ff. S. 2). Es ist daher hinsichtlich der Gerichtskosten jenes Verfahrens nichts mehr zu regeln.
- 316 -
2. Im Verfahren UH190383, in welchem prozessuale Anträge BA._____s zu be- handeln waren (insbesondere betreffend Gewährung freies Geleit, Ausschluss der Privatklägerin 45 [AW._____ Ltd.] von Einvernahmen, Akteneinsichtsrecht der Pri- vatklägerin 45 [AW._____ Ltd.]), wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 6'000 ange- setzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (act. 8 04 01 385 ff.). In den beiden Einstellungsverfügungen betreffend das Strafverfahren gegen BA._____ wurden die Verfahrenskosten dann auf die Staatskasse genom- men (act. 0 00 01 151 ff. S. 10; act. 0 00 01 162 ff. S. 5). Nachdem BA._____ in jenem Verfahren UH190383 als Beschuldigte aufgeführt wurde (act. 8 04 01 385 ff.), müssen diese Kosten von den Einstellungsverfügungen umfasst sein. Daher ist mit vorliegendem Urteil nichts mehr anzuordnen.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren UH210193, UH210212 und UH210216 wurden jeweils der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 8 04 02 021 ff.; act. 8 04 02 031 ff; act. 8 04 02 041 ff.) und nicht dem Endentscheid vorbehalten. Weiterungen erübrigen sich. C. Kosten der amtlichen Verteidigung
1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im We- sentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten (vorne Ziff. VII.C.4.1) sind die soeben zitierten Voraussetzungen, ihm die Kosten der amt- lichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht erfüllt. Daher sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt aber die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 317 - D. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom 16. Dezem- ber 2015 E. 2.3).
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der amtlichen Verteidigerin eine erste Akontozahlung über CHF 35'342.90 ausgerichtet (act. 7 08 01 143 f.). Sodann wurde in einer weiteren Verfügung vom 22. Januar 2020 eine zweite Akon- tozahlung von CHF 24'399 geleistet (act. 7 08 01 369 f.). Dies ergibt ein Total von Akontozahlungen von insgesamt CHF 59'741.90. Von der Gesamtentschädigung für die amtliche Verteidigung werden diese bereits geleisteten Akontozahlungen von insgesamt CHF 59'741.90 abzuziehen sein.
3. Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2023 machte die amtliche Verteidigerin ei- nen Aufwand von 519.55 Stunden und einen Betrag (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) von CHF 123'968.19 – für Leistungen bis 24. Oktober 2023 – geltend (act. 75). Zu diesen Aufwendungen sind die Aufwendungen für die Hauptverhand- lung von sieben Stunden (plus eine Stunde Weg) sowie die Abschlussarbeiten von zwei Stunden hinzuzuzählen, was (einschliesslich MwSt.) zusätzliche CHF 2'369.40 ergibt.
4. Ab Anklageerhebung am 29. März 2023 macht die amtliche Verteidigerin (noch ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 32.5 Stunden, was (einschliess- lich MwSt.) einem Betrag von CHF 7'700.55 entspricht, geltend. Angesichts der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor einem Bezirks- bzw. Kolle- gialgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von in der Regel bis zu CHF 28'000 bewegt sich der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand in diesem Rah- men und erscheint angemessen.
5. Die amtliche Verteidigerin ist mit einem Betrag von CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.) abzüglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90 zu entschädigen.
- 318 - E. Entschädigung der Privatklägerschaft / Kosten der Vertretung des Privatklä- gerschaft
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 1.2. Sicher ist ein Obsiegen dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, N 10 zu Art. 433). Wird die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen, so stellt dies nach herrschender Ansicht ein Obsiegen der Privatklägerschaft dar, was zur Folge hat, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung besteht. Werden die Zivilansprü- che indes auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, sondern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen, was umso mehr gilt, wenn die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilrechtsweg selbst zu verantworten hat. (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, N 13 f. zu Art. 433). 1.3. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Ver- fahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Zu vergüten sind dabei die effektiven Anwaltskosten, d. h. der Stundenaufwand, und nicht wie im Zivilver- fahren eine Entschädigung basierend auf dem Streitwert (a.a.O., N 18 zu Art. 433). 1.4. Bei der Parteientschädigung handelt es sich um einen blossen Auslagener- satz. Demgemäss ist kein Zins geschuldet (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 21 zu Art. 433; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
4. Aufl., Art. 433 N 3)
- 319 -
2. Vorbemerkungen 2.1. Fast alle Privatkläger verlangen eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (vgl. Anträge vorne), wobei teilweise sehr hohe Stundenan- sätzen in Rechnung gestellt werden. Der Beschuldigte hat keine Stundenansätze von mehreren Hundert Franken pro Stunde zu tragen. Selbst unter Ausklammerung dieser sehr hohen Stundenansätze erscheinen einige der geltend gemachten Be- träge angesichts des effektiv notwendigen Aufwandes für die Privatklägervertre- tung im vorliegenden Verfahren als übersetzt. Es kommt hinzu, dass eine gewisse Gleichbehandlung unter den Privatklägern sicherzustellen ist und eine einzelfall- weise Beurteilung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würde. Es erscheint vorliegend daher angezeigt, mit Pauschalen, Zuschlägen und Abzü- gen zu arbeiten. 2.2. Als Basisprozessentschädigung für die Vertretung eines Privatklägers er- scheint ein Betrag von CHF 5'000 angemessen. Selbst wenn es sich – insgesamt
– um ein äusserst umfangreiches Verfahren handelte (für die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie das Gericht), gestaltete sich die Vertretung der einzelnen Privatkläger nicht besonders zeitintensiv, zumal die Privatklägervertreter (mit ganz vereinzelten Ausnahmen) an den unzähligen Einvernahmen mit dem Beschuldigten nicht anwesend waren. In der Basisprozessentschädigung enthalten sind die Auf- wendungen für das Verfassen einer Strafanzeige und weiterer Eingaben (insbeson- dere einer Eingabe im Rahmen des abgekürzten Verfahrens und im Hinblick auf die Hauptverhandlung), das für die Vertretung eines Privatklägers erforderliche Ak- tenstudium und die Betreuung des Klienten. Zuschläge sind zu entrichten für die Teilnahme an Einvernahmen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche sieben Stunden dauerte, ist ein Zuschlag von CHF 2'000 zu veranschlagen. Vertritt ein Rechtsvertreter weitere Privatkläger, können Synergien und Doppelspurigkei- ten genutzt werden, so dass die Vertretung jedes weiteren Privatklägers nicht mehr mit CHF 5'000, sondern bloss noch mit CHF 2'000 zu entschädigen ist. Wird eine Prozessentschädigung von weniger als der Basisprozessentschädigung von CHF 5'000 bzw. CHF 2'000 geltend gemacht, ist selbstverständlich dieser tiefere Betrag massgebend.
- 320 - 2.3. In einem ersten Schritt ist somit zu eruieren, welcher Betrag pro Rechtsver- treter als (volle) Basisprozessentschädigung festzusetzen ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dieser Betrag vollumfänglich zugesprochen werden kann (bei vollständigem Obsiegen) oder bei (teilweisem) Unterliegen reduziert werden muss. Schliesslich ist die (allenfalls reduzierte) Prozessentschädigung auf die ein- zelnen Privatkläger von einem Rechtsvertreter vertretenen Privatkläger aufzuteilen.
3. Entschädigungsforderungen der durch Rechtsvertreter vertretenen einzel- nen Privatkläger 3.1. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ 3.1.1. Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ vertritt die Privatkläger 1 (B._____), 13 (L._____), 14 (M._____), 24 (AA._____), 26 (AC._____), 28 (AE._____), 32 (AI._____), 41 (AS._____), 52 (BG._____), 53 (BH._____), 55 (BJ._____), 56 (BK._____), 65 (BT._____ LLC) und 66 (BU._____) und damit 14 Privatkläger. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 31'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ vertretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivilpunktes) zu rund 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 21'700. 3.1.2. Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt sind die Schadener- satzbegehren der Privatkläger 28 (AE._____) und 66 (BU._____) abzuweisen. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Privatkläger werden grundsätzlich gutgeheis- sen, jedoch jeweils nicht im eingeklagten Umfang. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu verpflichten, den Privatklägern 28 (AE._____) und 66 (BU._____) je eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 650 zuzusprechen. Betreffend die übrigen zwölf Privatkläger ist der Beschuldigte zu verpflichten, jedem eine re- duzierte Prozessentschädigung von CHF 1'700 zu bezahlen. 3.2. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vertritt die Privatkläger 2 (C._____ Limited), 3 (D._____), 8 (I1._____ Limited), 9 (I1._____ Limited), 30 (AG._____), 39 (AQ._____ Sarl), 42 (AT._____ Limited), 43 (AU._____ SA), 47 (BB._____ Inc.) und 58 (BM._____ Inc.) und damit zehn Privatkläger. Soweit ersichtlich liessen
- 321 - diese zehn Privatkläger keine Prozessentschädigungen beantragen (vgl. insbeson- dere act. 2 05 01 001 ff.; act. 2 10 01 001 ff.). Damit sind diesen Privatklägern keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. 3.3. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ 3.3.1. Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ vertritt (noch) die Privatkläger 4 (E._____ Ltd.), 17 (P._____), 21 (T._____ + U._____), 29 (AF._____ sl), 59 (BN._____), 60 (BO._____) und 63 (BR._____) und damit sieben Privatkläger. Ferner war er bzw. Rechtsanwältin M.A. HSG in Law XA2._____ an der Hauptverhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 19'000. Die von Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ vertretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivilpunktes) zu rund 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 13'300. 3.3.2. Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt sind die Schadener- satzbegehren der Privatkläger 59 (BN._____) und 60 (BO._____) abzuweisen. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Privatkläger werden grundsätzlich gutgeheis- sen, mit Ausnahme des Privatklägers 63 (BR._____) jedoch jeweils nicht im einge- klagten Umfang. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu verpflichten, den Privatklägern 59 (BN._____) und 60 (BO._____) je eine reduzierte Prozessent- schädigung von CHF 700 zuzusprechen. Dem vollständig obsiegenden Privatklä- ger 63 (BR._____) ist eine Prozessentschädigung von CHF 2'900 zuzusprechen. Betreffend die übrigen vier Privatkläger ist der Beschuldigte zu verpflichten, jedem eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'250 zu bezahlen. 3.4. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ 3.4.1. Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vertritt die Privatkläger 5 (F._____), 19 (R._____) und 36 (AM._____) und damit drei Privatkläger. Die Basisprozessent- schädigung beträgt damit CHF 9'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ ver- tretenen Privatkläger obsiegen (unter Berücksichtigung des Straf- und des Zivil- punktes) zu rund 55% (ins Gewicht fällt vor allem der Freispruch des Beschuldigten betreffend den Privatkläger 5 [F._____]). Die Basisprozessentschädigung ist damit um 45% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 4'950.
- 322 - 3.4.2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des Privatklägers 5 (F._____) freizu- sprechen ist, ist dem Privatkläger 5 (F._____) keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. 3.4.3. Die Privatkläger 19 (R._____) und 36 (AM._____) obsiegen im Strafpunkt, im Zivilpunkt obsiegen sie in etwa gleichem Umfang. Es rechtfertigt sich, jedem eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'475 zuzusprechen. 3.5. Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ 3.5.1. Die Rechtsanwälte Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ vertreten die Privatkläger 6 (G._____), 15 (N._____ Trust), 46 (BA._____), 54 (BI._____ Foun- dation) und 67 (BV._____ Ltd.) und damit fünf Privatkläger. Die Basisprozessent- schädigung beträgt damit CHF 13'000. Die von den Rechtsanwälten Dr. iur. XC1._____ und Dr. iur. XC2._____ vertretenen Privatkläger obsiegen zu ca. 70%. Die Basisprozessentschädigung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 9'100. 3.5.2. Im Strafpunkt obsiegen alle Privatkläger. Im Zivilpunkt obsiegt der Privatklä- ger 6 (G._____) vollumfänglich, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 46 (BA._____) ist abzuweisen und betreffend die Forderung der Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) wird bloss ein Bruchteil zugesprochen. Betreffend den Pri- vatkläger 15 (N._____ Trust) und die Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) werden de- ren Forderungen wie (früher im Verfahren) beantragt vollumfänglich zugesprochen. Angesichts dieser Ausgangslage ist es angezeigt, den Privatklägerinnen 46 (BA._____) und 54 (BI._____ Foundation) je eine reduzierte Prozessentschädi- gung von CHF 650 zuzusprechen. Den Privatklägern 6 (G._____), 15 (N._____ TRUST) und 67 (BV._____ Ltd.) ist eine Prozessentschädigung von je CHF 2'600 zuzusprechen. 3.6. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt XD1._____ (Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____/Rechtsanwalt MLaw XD3._____) 3.6.1. Rechtsanwalt XD1._____ vertritt die Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____ Ltd.) und damit zwei Privatklägerinnen. Die Basisprozessentschädigung
- 323 - beträgt damit CHF 7'000. Die von Rechtsanwalt XD1._____ vertretenen Privatklä- gerinnen obsiegen zu 100%. Es ist eine volle Prozessentschädigung zuzuspre- chen. 3.6.2. Beide Privatklägerinnen obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist dem- zufolge zu verpflichten, den Privatklägerinnen 11 (K1._____) und 12 (K._____ Ltd.) eine Prozessentschädigung von je CHF 3'500 zu bezahlen. 3.7. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ 3.7.1. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ vertritt die Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited) und 25 (AB._____ Limited) und damit zwei Privatklägerinnen. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 7'000. Die von Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ vertretenen Privatklägerinnen obsiegen im Strafpunkt. Im Zivilpunkt sind ihre Begehren auf den Zivilweg zu verweisen. Die Basisprozess- entschädigung ist damit um 50% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 3'500. 3.7.2. Demzufolge ist den Privatklägerinnen 16 (O._____ Limited) und 25 (AB._____ Limited) eine reduzierte Prozessentschädigung von je CHF 1'750 zuzu- sprechen. 3.8. Rechtsvertretung von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ 3.8.1. Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertritt die Privatkläger 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) und damit zwei Privatkläger. Ferner war er bzw. ein Vertreter seiner Kanzlei an insgesamt vier ganztägigen Einvernahmen anwesend. Die Basispro- zessentschädigung beträgt damit CHF 15'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertretenen Privatkläger obsiegen zu ca. 70%. Die Basisprozessentschä- digung ist damit um 30% zu kürzen und beträgt nunmehr noch CHF 10'500. 3.8.2. Die Privatkläger 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) obsiegen beide im Strafpunkt, im Zivilpunkt obsiegen sie in etwa in gleichem Umfang. Der Beschul- digte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 20 (S._____ Ltd.) und 44 (AV._____) eine reduzierte Prozessentschädigung von je CHF 5'250 zu bezahlen.
- 324 - 3.9. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ vertritt den Privatkläger 23 (W._____). Ferner war er an der Hauptverhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 7'000. Der von Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ vertretene Privatkläger obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu verpflichten, dem Privat- kläger 23 (W._____) eine Prozessentschädigung von CHF 7'000 zu bezahlen. 3.10. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ vertritt den Privatkläger 27 (AD._____). Soweit er- sichtlich liess dieser Privatkläger aber keine Prozessentschädigung beantragen (vgl. insbesondere act. 2 25 01 001). Damit ist keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. 3.11. Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ vertritt die Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____). Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 5'000. Die von Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ vertretenen Privatkläger obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu verpflichten, den Privatklägern 37 (AN._____ + AO._____) eine Prozessentschädigung von CHF 5'000 zu bezahlen. 3.12. Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ vertritt den Privatkläger 38 (AP._____). Die Ba- sisprozessentschädigung beträgt damit CHF 5'000. Der von Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ vertretene Privatkläger obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist des- wegen zu verpflichten, dem Privatkläger 38 (AP._____) eine Prozessentschädi- gung von CHF 5'000 zu bezahlen. 3.13. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ vertritt die Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.). Fer- ner war Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ an zwei Einvernahmen und an der Haupt- verhandlung anwesend. Die Basisprozessentschädigung beträgt damit CHF 11'000. Die von Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ vertretene Privatklägerin 45
- 325 - (AW._____ Ltd.) obsiegt vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deswegen zu ver- pflichten, der Privatklägerin 45 (AW._____ Ltd.) eine Prozessentschädigung von CHF 11'000 zu bezahlen. 3.14. Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ vertritt den Privatkläger 50 (BE._____). Verlangt wird eine Prozessentschädigung von CHF 1'018.45 (act. 0 03 07 001). Der Privat- kläger 50 (BE._____) obsiegt zu rund 80%. Ihm ist daher eine um 20% reduzierte Prozessentschädigung von CHF 814.75 zuzusprechen.
4. Entschädigungsforderungen nicht vertretenen Privatkläger 4.1. Privatkläger 40 (AR._____) Der Privatkläger 40 (AR._____) verlangt eine Partei- bzw. Prozessentschädigung von CHF 43'000 für anwaltliche Beratung und Vertretung ("legal advice and re- presentation"; act. 0 03 12 002 ff.). Er belegt diese Forderung indes nicht (er reicht beispielsweise keine Honorarnoten oder anderweitigen Belege ein), weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO). 4.2. Privatkläger 62 (BQ._____) Der Privatkläger 62 (BQ._____) verlangt eine Partei- bzw. Prozessentschädigung von GBP 25'000 für anwaltliche Beratung und Vertretung ("legal advice and re- presentation") sowie von GBP 665 monatlich ab April 2018 für die Auslagen und Zinsen im Rahmen der Aufnahme eines Darlehens ("necessary expenses and in- terest paid in taking out a loan; act. 0 03 11 002 ff.). Er belegt diese Forderungen indes nicht (er reicht beispielsweise keine Honorarnoten oder anderweitigen Belege ein), weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 326 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 aStGB sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Bezug auf die Privatkläge- rin 2 (C._____ Limited), den Privatkläger 5 (F._____) und den Privatkläger 18 (Q._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 449 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befand.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung an den Staat wird abgesehen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. August 2020 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich vernichtet: Gegenstand Asservat-Nr. Post verschlossen, drei Briefmappen, Absender GH._____ A011'021'082 Kartonschachtel mit diversen Unterlagen/Briefen, Absender A011'021'093 GH._____ Schlüssel Mercless Nr. … A011'021'117 Vertrag mit GI._____ und GJ._____ A011'021'128 5 CD._____ Group Verträge Asset Management Agreement A011'021'139 Vertrag/Dossier zu Helikopter, EC-130 A011'021'140 Dossier/Vertrag CD._____ Group Limited und GK._____ Limited A011'021'151
- 327 - Diverse Unterlagen (GK._____, CG._____ Limited, Share Certifi- A011'021'162 cate, Dossier CD._____ Management Limited) Schwarze Aktentasche (abgeschlossen) A011'021'173 Apple iMac S-Nr. …, inkl. Netzkabel A011'021'220 PC Shuttle, S-Nr. …, inkl. Netzgerät A011'021'231 USB-Datenträger in Schutzhülle, beschriftet mit CD._____ Group, A011'021'242 S-Nr. … USB-Stick, Kingston Data Traveler, 4 GB, G3, weiss/grau A011'274'332 Ordner schwarz "CC._____" A011'014'338 Ordner gelb "GL._____" A011'012'990 Ordner gelb "DU._____" A011'013'006 Ordner schwarz "CF._____" A011'013'017 Ordner schwarz "Bank GM._____" A011'013'028 Ordner blau "unbeschriftet" A011'013'039 Ordner weiss "GN._____" A011'013'040 Ordner weiss "DJ._____ LLC" A011'013'051 Ordner weiss "CD._____ Inc." A011'013'062 Diverse Schriftstücke betreffend DT._____ und DS._____ A011'013'073 Diverse Schriftstücke: Unterlagen zu Telekommunikation, HR- A011'013'119 Auszüge etc. Ordner weiss "GO._____" A011'013'120 Ordner blau "GP._____ Trades" A011'013'131 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd GE._____" A011'013'142 Ordner grau "AG CD._____ Capital Management Ltd (GE._____)" A011'013'153 Ordner grau "AG CD._____ Capital Mgmt Bank DS._____" A011'013'164 Ordner grau "AG CD._____ Singel Opportunity Fund" A011'013'175 Ordner grau "AG CD._____ Kit Hungary" A011'013'186 Ordner grau "CD._____ Global Marketing S.L. GB._____" A011'013'197 Ordner grau "CD._____ Capital Mgmt FUND" A011'013'200 Ordner grau "AG CD._____ Inc. BANK" A011'013'211 Ordner grau "AG CD._____ Ltd GE._____" A011'013'222 Ordner grau "CD._____ Inc." A011'013'233 Ordner grau "AG CD._____ AG Personal 1-6" A011'013'244 Ordner grau "AG CD._____ AG Telekommunikation" A011'013'255 Ordner grau "AG CD._____ Research (UK) Limited" A011'013'266 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2015/2016" A011'013'277 Ordner grau "CD._____ AG Mastercards (VISA) 2017" A011'013'288 Ordner grau "AG CD._____ AG Revisionsberichte Jahresab- A011'013'299 schlüsse" Unterlagen DU._____ A011'013'302 Dossier mit CC._____ Kontoauszügen und eBanking-Zugangsda- A011'013'313 ten Ordner grau "CD._____ AG 6-20" A011'013'324 Dossier Anwaltsbüro CL._____, Sammelklage A011'013'335 Mail mit CP._____ A011'013'346 Prüfbericht …-Prüfung A011'013'357 Dokument der Stadt Zug bzw. Friedensrichteramt A011'013'368 Mietvertrag/Unterlagen zu GQ._____ A011'013'379
- 328 - Portfolio der Bank DS._____ A011'013'380 Unterlagen der DX._____ A011'013'391 Unterlagen GH._____ GE._____, Sammelklage A011'013'404 Diverse Unterlagen betr. … A011'013'437 Unterlagen: Expresslieferung A011'013'448 Geliefertes Paket, Absender: GH._____ GE._____ A011'013'459 Ordner schwarz "Carta 2016 2017" A011'013'460 Ordner schwarz "A._____ Switzerland A-Z 2017" A011'013'471 Ordner schwarz "A._____ Switzerland contracts" A011'013'482 Ordner schwarz "A._____ Bank 2016" A011'013'493 Ordner schwarz "Cars" A011'013'506 Ordner schwarz "A._____ Cars Audi Porsche" A011'013'517 Unterlagen "GR._____" A011'013'528 Sichtmappe mit UBS-Kto-Auszügen CD._____ AG A011'013'539 Unterlagen/Abrechnung American Express Kto 34 A011'013'540 Kundendossiers DU._____ A011'013'551 Unterlagen DT._____ A011'013'562 Unterlagen GS._____ und GT._____ A011'013'573 Unterlagen GH._____ Strafverfahren GE._____ A011'013'584 Ordner blau "CEO" A011'013'595 Ordner weiss "Bank Accounts" A011'013'608
7. Die je mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. November 2017 beschlagnahmten und sich auf dem Privatkonto Nr. 1 so- wie dem Sparkonto Nr. 2 bei der DN._____ AG befindlichen Barschaften von CHF 9'823.35 und CHF 301.63 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die DN._____ AG wird angewiesen,
a) ab dem Konto Nr. 1 einen Betrag von CHF 9'823.35
b) ab dem Konto Nr. 2 einen Betrag von CHF 301.63 auf das Postkonto des Bezirksgerichtes Zürich, IBAN-Nr. CH59 0900 0000 8000 4713 0, zu überweisen. Im Mehrbetrag werden die Kontosperren auf den Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der DN._____ AG aufgehoben.
9. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die mittels Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten folgen- den Konten bei der DS._____ AG bzw. heute DT._____ AG Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer
- 329 - 38 CD._____ Inc. 19.10.2011 20 36 CD._____ AG 21.10.2011 21 (inkl. Unterportfolio) 39 DV._____ Ltd. 27.01.2012 22 37 DP._____ Ltd. 23.12.2013 23 40 DH._____ S.A. 13.08.2014 24 41 DH._____ AG 18.12.2014 25 35 A._____ 9.11.2011 26 42 CP._____ (Anderkonto) 4.11.2016 zu saldieren und die Kontosaldi auf das Konto des Bezirksgerichtes Zürich bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur Ein- ziehung zu überweisen.
10. Die Kontosperren auf den folgenden Konten bei der DS._____ AG bzw. heute der DT._____ AG werden aufgehoben: Stammnummer / IBAN- Kontoinhaber Eröffnungsdatum Nummer 38 CD._____ Inc. 19.10.2011 20 36 CD._____ AG 21.10.2011 21 (inkl. Unterportfolio) 39 DV._____ Ltd. 27.01.2012 22 37 DP._____ Ltd. 23.12.2013 23 40 DH._____ S.A. 13.08.2014 24 41 DH._____ AG 18.12.2014 25 35 A._____ 9.11.2011 26 42 CP._____ (Anderkonto) 4.11.2016
11. Die Kontosperre auf dem Konto Nr. 27 bei der ED._____ wird aufgehoben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz wie folgt zu bezahlen:
a) Privatkläger 1 (B._____) USD 600'000
- 330 -
b) Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 475'000
c) Privatkläger 6 (G._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2017
d) Privatklägerin 8 (I1._____ Limited) USD 1'017'998.10
e) Privatklägerin 11 (K1._____) USD 18'000'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 3'000'000 ab 8. Juli 2016 bis
3. August 2016, 5% Zins auf USD 10'000'000 ab 4. August 2016 bis
31. Januar 2017 und 5% Zins auf USD 18'000'000 ab 1. Februar 2017
f) Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
2. August 2016
g) Privatkläger 13 (L._____) USD 191'967 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
h) Privatkläger 14 (M._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
i) Privatkläger 15 (N._____ Trust) EUR 800'000 und USD 700'000 je zu- züglich 5% Zins seit 9. September 2016 ) Privatklägerin 17 (P._____) GBP 850'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juli 2017
i) Privatkläger 19 (R._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. August 2017
j) Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) EUR 1'150'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Januar 2018
k) Privatkläger 21 (T._____ + U._____) USD 300'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018
l) Privatkläger 22 (V._____) USD 250'000
m) Privatkläger 23 (W._____) USD 3'725'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 1'000'000 ab 17. April 2015 bis
14. Oktober 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 1'500'000 ab 15. Oktober 2015 bis 17. Mai 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 725'000 ab 18. Mai 2016 bis 19. Mai 2016 sowie zuzüglich 5% Zins auf USD 3'725'000 ab 20. Mai 2016
n) Privatkläger 24 (AA._____) USD 75'000 zuzüglich 5% Zins seit
6. Juni 2017
o) Privatkläger 26 (AC._____) USD 800'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017
p) Privatklägerin 29 (AF._____ sl) EUR 3'000'000 abzüglich USD 3'796'370
q) Privatkläger 30 (AG._____) USD 350'000
r) Privatklägerin 31 (AH._____) GBP 200'000
s) Privatkläger 32 (AI._____) USD 680'000 und GBP 68'000 je zu- züglich 5% Zins ab 6. Juni 2017
t) Privatkläger 34 (AK._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 11. August 2014 bis
- 331 -
4. September 2014, zuzüglich 5% Zins auf USD 200'000 ab 5. September 2014 bis 11. Januar 2015, zuzüglich 5% Zins auf USD 100'000 ab 12. Ja- nuar 2015 bis 13. April 2015, zuzüg- lich 5% Zins auf USD 350'000 ab
14. April 2015 bis 3. Juni 2015, zuzüg- lich 5% Zins auf USD 500'000 ab
4. Juni 2015 bis 14. Oktober 2015, zu- züglich 5% Zins auf USD 300'000 ab
15. Oktober 2015 bis 11. Juni 2016, zuzüglich 5% Zins auf USD 250'000 ab
12. Juni 2016 bis 16. Februar 2017 so- wie zuzüglich 5% Zins auf USD 150'000 ab 17. Februar 2017
u) Privatkläger 35 (AL._____) USD 150'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018
v) Privatkläger 36 (AM._____) USD 266'093.74 zuzüglich 5% Zins ab
30. April 2017
w) Privatkläger 37 (AN._____ + CHF 355'346.90 AO._____)
x) Privatkläger 38 (AP._____) USD 750'100
y) Privatkläger 40 (AR._____) USD 120'000 zuzüglich 5% Zins ab
10. April 2018 sowie EUR 235'000 zu- züglich 5% Zins ab 10. April 2018
z) Privatkläger 41 (AS._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
14. August 2018 aa) Privatklägerin 42 (AT._____ Limited) USD 378'885 bb) Privatkläger 44 (AV._____) EUR 95'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Januar 2018 cc) Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) USD 2'000'000 zuzüglich 5% Zins ab
15. Juni 2016 dd) Privatklägerin 47 (BB._____ Inc.) USD 289'920.83 ee) Privatkläger 48 (BC._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
16. Februar 2017 ff) Privatkläger 49 (BD._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. November 2016 gg) Privatkläger 50 (BE._____) USD 250'000 zuzüglich 5% Zins ab
5. Februar 2017 hh) Privatkläger 51 (BF._____) USD 1'495'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018 ii) Privatkläger 52 (BG._____) USD 100'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 jj) Privatkläger 53 (BH._____) USD 200'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 kk) Privatklägerin 54 (BI._____ Founda- EUR 500'000 zuzüglich 5% Zins auf tion) EUR 250'000 ab 24. Juli 2017 bis
7. August 2017 und zuzüglich 5% Zins auf EUR 500'000 ab 8. August 2017
- 332 - ll) Privatkläger 55 (BJ._____) USD 500'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 mm) Privatkläger 56 (BK._____) USD 1'230'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 nn) Privatklägerin 58 (BM._____ Inc.) USD 150'000 oo) Privatkläger 61 (BP._____) USD 860'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. Januar 2018 pp) Privatkläger 62 (BQ._____) GBP 150'000 zuzüglich 5% Zins ab
1. April 2018 qq) Privatkläger 63 (BR._____) EUR 200'000 zuzüglich 5% Zins ab
24. Juli 2017 rr) Privatkläger 64 (BS._____) USD 175'000 ss) Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) USD 650'000 zuzüglich 5% Zins ab
6. Juni 2017 tt) Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) USD 1'900'000 zuzüglich 5% Zins ab
10. Januar 2018 Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.
13. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
a) Privatkläger 3 (D._____)
b) Privatkläger 7 (H._____)
c) Privatklägerin 9 (I1._____ Limited)
d) Privatkläger 10 (J._____)
e) Privatkläger 28 (AE._____)
f) Privatklägerin 43 (AU._____ SA)
g) Privatklägerin 46 (BA._____)
h) Privatkläger 57 (BL._____)
i) Privatkläger 59 (BN._____)
j) Privatkläger 60 (BO._____)
k) Privatkläger 66 (BU._____)
14. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen:
a) Privatklägerin 2 (C._____ Limited)
b) Privatkläger 5 (F._____)
c) Privatklägerin 16 (O._____ Limited)
d) Privatkläger 18 (Q._____)
e) Privatklägerin 25 (AB._____ Limited)
f) Privatkläger 33 (AJ._____)
g) Privatlägerin 39 (AQ._____ SARL)
15. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
a) Privatklägerin 31 (AH._____)
- 333 -
b) Privatkläger 51 (BF._____)
c) Privatkläger 64 (BS._____)
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'032.00 Kosten Kantonspolizei Zürich ; CHF 126'337.60 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 6'348.41 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 15.00 Publikationskosten; CHF 29'084.05 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit insgesamt CHF 126'337.60 (inkl. MwSt.), ab- züglich Akontozahlungen von total CHF 59'741.90, aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger auf Zusprechung einer Prozess- entschädigung wird nicht eingetreten:
a) Privatkläger 40 (AR._____)
b) Privatkläger 62 (BQ._____)
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern für das ge- samte Verfahren folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen:
a) Privatkläger 1 (B._____) CHF 1'700
b) Privatklägerin 4 (E._____ Ltd.) CHF 2'250
c) Privatkläger 6 (G._____) CHF 2'600
d) Privatklägerin 11 (K1._____) CHF 3'500
e) Privatklägerin 12 (K._____ Ltd.) CHF 3'500
f) Privatkläger 13 (L._____) CHF 1'700
g) Privatkläger 14 (M._____) CHF 1'700
- 334 -
h) Privatkläger 15 (N._____ Trust) CHF 2'600
i) Privatklägerin 16 (O._____ Limited) CHF 1'750
j) Privatklägerin 17 (P._____) CHF 2'250
k) Privatkläger 19 (R._____) CHF 2'475
l) Privatklägerin 20 (S._____ Ltd.) CHF 5'250
m) Privatkläger 21 (T._____ + U._____) CHF 2'250
n) Privatkläger 23 (W._____) CHF 7'000
o) Privatkläger 24 (AA._____) CHF 1'700
p) Privatklägerin 25 (AB._____ Limited) CHF 1'750
q) Privatkläger 26 (AC._____) CHF 1'700
r) Privatkläger 28 (AE._____) CHF 650
s) Privatklägerin 29 (AF._____ sl) CHF 2'250
t) Privatkläger 32 (AI._____) CHF 1'700
u) Privatkläger 36 (AM._____) CHF 2'475
v) Privatkläger 37 (AN._____ + AO._____) CHF 5'000
w) Privatkläger 38 (AP._____) CHF 5'000
x) Privatkläger 41 (AS._____) CHF 1'700
y) Privatkläger 44 (AV._____) CHF 5'250
z) Privatklägerin 45 (AW._____ Limited) CHF 11'000 aa) Privatklägerin 46 (BA._____) CHF 650 bb) Privatkläger 50 (BE._____) CHF 814.75 cc) Privatkläger 52 (BG._____) CHF 1'700 dd) Privatkläger 53 (BH._____) CHF 1'700 ee) Privatklägerin 54 (BI._____ Foundation) CHF 650 ff) Privatkläger 55 (BJ._____) CHF 1'700 gg) Privatkläger 56 (BK._____) CHF 1'700 hh) Privatkläger 59 (BN._____) CHF 700 ii) Privatkläger 60 (BO._____) CHF 700 jj) Privatkläger 63 (BR._____) CHF 2'900 kk) Privatklägerin 65 (BT._____ LLC) CHF 1'700 ll) Privatkläger 66 (BU._____) CHF 650 mm) Privatklägerin 67 (BV._____ Ltd.) CHF 2'600
21. Dem Privatkläger 5 (F._____) wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (versandt) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y._____ 15-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ 11-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt)
- 335 - − Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ achtfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vierfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XC1._____ bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. XC2._____ sechsfach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft (ver- sandt) − Rechtsanwalt XD1._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____ bzw. MLaw XD3._____ dreifach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ dreifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ zweifach für sich und die von ihr vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ zweifach für sich und die von ihr ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ zweifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft (versandt) − die Privatkläger 22 (V._____), 33 (AJ._____), 34 (AK._____, 48 (BC._____) und 49 (BD._____) (versandt) − die Privatkläger 7 (H._____), 10 (J._____), 18 (Q._____), 35 (AL._____), 51 (BF._____) und 61 (BP._____) (via IncaMail) − die Privatkläger 31 (AH._____), 40 (AR._____), 57 (BL._____), 62 (BQ._____) und 64 (BS._____) (via Amtsblatt) − Herrn BW._____, per Inca-Mail (BW._____2@gmail.com) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an
- 336 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. Y._____ 15-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ 11-fach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. XA._____ achtfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XB._____ vierfach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XC1._____ bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. XC2._____ sechsfach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt XD1._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. XD2._____ bzw. MLaw XD3._____ dreifach für sich und die von ihnen vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt M.A. HSG in Law XE._____ dreifach für sich und die von ihm vertretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XF._____ dreifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt lic. iur. XG._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XH._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwältin lic. iur. XI._____ zweifach für sich und die von ihr vertre- tene Privatklägerschaft − Rechtsanwältin Dr. iur. XJ._____ zweifach für sich und die von ihr ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XK._____ zweifach für sich und die von ihm ver- tretene Privatklägerschaft − Rechtsanwalt Dr. iur. XL._____ zweifach für sich und die von ihm vertre- tene Privatklägerschaft die Privatkläger 7 (H._____), 10 (J._____), 18 (Q._____), 22 (V._____), 31 (AH._____), 33 (AJ._____), 34 (AK._____), 35 (AL._____), 40 (AR._____), 48 (BC._____), 49 (BD._____), 51 (BF._____), 57 (BL._____), 61 (BP._____), 62 (BQ._____) und 64 (BS._____; nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs [unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge])
- 337 - − Herrn BW._____, per Inca-Mail (BW._____2@gmail.com) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft im Doppel nebst Akten zur Einsicht sowie nebst Formulare "Löschung des DNA- Profils und ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG sowie betr. Dispositivziffer 9 an − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe.
23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 338 - Zürich, 8. November 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Rietmann MLaw D. Reutercrona