Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin in den frühen Morgenstunden vom 21. Februar 2022 in der G._____, H._____- strasse 1, … Zürich, kennen gelernt zu haben und mit ihr gemeinsame Liebes- dienste gegen ein Entgelt von Fr. 400.– für zwei Stunden vereinbart zu haben. Kurz vor 6.00 Uhr sollen die beiden zu Fuss zum Zimmer der Privatklägerin an der I._____-strasse 2, … Zürich, aufgebrochen sein. Nachdem sie zuerst geduscht, et- was getrunken und von dem vom Beschuldigten mitgebrachten Kokain konsumiert hätten, soll es zu den vereinbarten sexuellen Handlungen gekommen sein. Der Be- schuldigte habe sowohl davor, als auch während den einvernehmlichen sexuellen Handlungen immer wieder gefragt, ob es möglich sei, Sex ohne Kondom zu haben, was die Privatklägerin stets klar verneint habe. Während dieser Zeit sei der Be- schuldigte nicht zum Orgasmus gekommen.
- 8 - 1.2. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten sodann darauf hingewiesen, dass sich die vereinbarten zwei Stunden dem Ende zuneigen würden, woraufhin sie eine weitere Stunde für Fr. 190.– vereinbart gehabt hätten. Der Beschuldigte habe daraufhin die Privatklägerin gestreichelt und massiert. In der Folge habe der Beschuldigte auf der Hüfte der Privatklägerin sitzend – welche auf dem Rücken auf dem Bett gelegen habe – ohne Kondom masturbiert. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass er auf ihren Brustbereich ejakulieren könne. 1.3. In dieser Position soll der Beschuldigte die Privatklägerin plötzlich und völlig unerwartet mit seinen beiden Händen an deren Hals gepackt haben und mit viel Kraft zugedrückt haben, sodass die Privatklägerin nicht habe schreien können. Ob- wohl die Privatklägerin versucht habe sich zu wehren und von dem Beschuldigten durch Strampeln und einen Biss in den Unterarm loszureissen, sei dieser von vorne mit seinem Penis ohne Kondom mehrmals in die Vagina der Privatklägerin einge- drungen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Ge- schlechtsverkehr ohne Kondom haben wollte und habe auch von der klar erkenn- baren Gegenwehr der Privatklägerin gewusst, dass diese mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Er habe dadurch den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen, was er auch gewollt habe. 1.4. Während sich die Privatklägerin weiterhin gegen den Beschuldigten gewehrt und versucht habe, sich vom Beschuldigten loszulösen, hätten sich die Positionen der beiden derart verändert, dass der Beschuldigte schliesslich auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und die Privatklägerin rücklings auf seinem Körper gelegen habe. In dieser Position habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem rech- ten Arm in den Schwitzkasten bzw. in den Unterarmwürgegriff genommen, indem er von hinten seinen rechten Arm um den Hals der Privatklägerin gelegt und zuge- drückt habe sowie gleichzeitig mit seiner linken Hand den Mund und die Nase der Privatklägerin zugehalten habe. Durch das Zuhalten der Atemwege habe die Pri- vatklägerin zunächst nicht mehr sehen können und habe in der Folge das Bewusst- sein verloren, wobei sie regungslos auf dem Bett liegen geblieben sei. 1.5. Daraufhin habe der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen und um ca. 8.40 Uhr die Örtlichkeit verlassen.
- 9 - 1.6. Die Privatklägerin habe durch die Attacken des Beschuldigten folgende Ver- letzungen erlitten, welche der Beschuldigte gewollt oder zumindest durch sein Han- deln in Kauf genommen habe: − mehrere teils streifige Blutergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite − Bluterguss am Nasenrücken − Schleimhauteinblutungen und Schleimhautabtragungen an der Unterlip- peninnenseite und der Innenseite des linken Mundwinkels − Hautabschürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. 1.7. Zudem habe die Privatklägerin nach diesem Vorfall an Schluckbeschwerden gelitten. 1.8. Durch den Unterarmwürgegriff habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu- dem wissentlich und willentlich, ohne nachvollziehbaren Anlass, in akute Lebens- gefahr gebracht, zumal ihm die Gefährlichkeit eines solchen Unterarmwürgegriffes ohne weiteres bewusst gewesen sei.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Be- schuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fal- lenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also
- 10 - erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/85, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaf- tigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.; Ben- der/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021 N 77 ff. und 325 ff.). 2.4. Zu den wichtigsten Realitätskriterien zählen etwa die innere Geschlossen- heit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichti- gung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Umgekehrt sind bei Aussagen auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten etwa Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleich- förmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.2).
- 11 - 2.5. Die angeführten Grundlagen für die Realitätskriterien und Lügensignale be- ziehen sich auf strafprozessuale Zeugenaussagen. Es besteht indes kein Grund, die erwähnten Kriterien nicht auch für Aussagen von anderen Beteiligten heranzu- ziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch stets im Hinterkopf zu behalten, dass sich insbesondere die Inte- ressenlage eines Beschuldigten bzw. eines Privatklägers von derjenigen eines Zeugen unterscheidet (statt vieler: OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.3).
3. Verfügbare Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1/1-6), die Aussagen der Geschädigten (act. 3/2/1-4), der Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen (act. 4/2), die Foto- dokumentationen (act. 2/1-6), der Spurenbericht des FOR Zürich (act. 5/2), diverse medizinische Berichte und Gutachten (act. 6/1-6), die Aussagen der Auskunftsper- sonen (act. 3/3/1-3) sowie die Polizeirapporte (act. 1/1-6) und die Chatverläufe (act. 1/6/2).
4. Aussagen der Geschädigten 4.1. Zusammenfassung der Aussagen der Geschädigten 4.1.1. Die Geschädigte führt aus, dass sie den Beschuldigten am frühen Morgen an der J._____-strasse in der G._____ kennen gelernt habe (act. 3/2/1 F/A 9; (act. 3/2/4 F/A 103). Er sei sympathisch gewesen und sie hätten geredet (act. 3/2/1 F/A 9). Er habe gesagt, er sei "nur wegen ihr hier" (act. 3/2/1 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 36; act. 3/2/4 F/A 11). Sie habe ihm angeboten, mit ihm "Liebe zu machen" und in der Folge habe sie ihm mitgeteilt, dass sie keinen Analsex mache und auch nicht ohne Gummi (act. 3/2/1 F/A 12). Er habe sie gefragt, ob sie es ohne Gummi ma- chen würde, und sie habe ihm geantwortet, dass egal wie viel er ihr bezahle, sie es nie ohne Gummi machen werde (act. 3/2/1 F/A 12). Sie hätten daraufhin vereinbart, dass sie für Fr. 400.– zwei Stunden mit ihm Sex haben werde, jedoch keinen Anal- sex und nicht ohne Gummi (act. 3/2/1 F/A 15; act. 3/2/2 F/A 36; act. 3/2/4 F/A 19
- 12 - S. 12 oben). Sie hätten dann in der Bar noch an einem K._____ [Automaten], wo man gegen Münzeinwurf … [Gegenstand] "fischen" kann, … herausgefischt. Zuerst habe sie es erfolglos probiert, danach habe er vier oder fünf … herausfischen kön- nen (act. 3/2/1 F/A 16; act. 3/2/2 F/A 47; act. 3/2/4 F/A 19). Diese … befänden sich nun in ihrem Zimmer an der I._____-strasse 2 (act. 3/2/1 F/A 16), wo sie danach hingegangen seien (act. 3/2/1 F/A 16; act. 3/2/4 F/A 19). 4.1.2. Sie hätten dann Gin getrunken und er habe Kokain gehabt und dieses in ihrem Zimmer konsumiert (act. 3/2/1 F/A 17; act. 3/2/4 F/A 28). Er habe nur ein Säckchen dabei gehabt und er habe dünne Streifen gemacht und nicht alles ge- nommen (act. 3/2/4 F/A 30). Sie selbst habe auch ein wenig konsumiert, habe sich aber ganz normal gefühlt und sei geistig vollkommen da gewesen (act. 3/2/1 F/A 17; act. 3/2/2 F/A 5). Der Beschuldigte habe im Zimmer das Potenzmittel Ka- magra eingenommen (act. 3/2/2 F/A 96 und act. 3/2/4 F/A 35 f.). Dies sei aber nichts spezielles, viele Männer nähmen dies (act. 3/2/2 F/A 97). Der Beschuldigte sei sehr freundlich zu ihr gewesen (act. 3/2/1 F/A 17). Die Geschädigte schildert, wie der Beschuldigte ihr Fr. 400.– gegeben habe und sie dann zunächst duschten und anschliessend zwei Stunden Oralsex gehabt hätten (act. 3/2/2 F/A 6; act. 3/2/4 F/A 19). Dies sei ohne Stress und Zwang gewesen (act. 3/2/2 F/A 6) und der Be- schuldigte habe sie gut behandelt (act. 3/2/4 F/A 19). Der Beschuldigte habe beim Oralverkehr kein Kondom angehabt (act. 3/2/2 F/A 95). Nachdem die zwei Stunden vorbei gewesen seien, habe sie gesagt, "Schatz, schau, die Zeit ist um" (act. 3/2/2 F/A 6). 4.1.3. Er habe dann noch eine weitere Stunde bleiben wollen, jedoch nur noch Fr. 190.– gehabt, was sie dann akzeptiert habe (act. 3/2/2 F/A 6; act. 3/2/4 F/A 19 und 42). Die Geschädigte führte ausserdem aus, dass – nachdem der Beschuldigte für die letzte Stunde bezahlt habe –, eine Kollegin von ihr vorbeigekommen sei und nach einem Kondom gefragt habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). Mit dieser Kollegin sei sie zuvor in der G._____ gewesen und diese habe ihren Schlüssel verloren gehabt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). 4.1.4. Anschliessend hätten die Geschädigte und der Beschuldigte sich wieder massiert und seien wieder ins Bett (act. 3/2/2 F/A 7). Die Geschädigte habe dann
- 13 - nach dem Kondom gegriffen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe "nein, mach doch ohne" (act. 3/2/2 F/A 8). Er habe immer wieder Sex ohne Kondom haben wol- len und es immer wieder versucht (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dabei habe er die Geschädigte aber nicht festgehalten oder zu irgendetwas gezwungen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Die Geschädigte habe geantwortet, dass sie ihm schon zuvor gesagt habe, sie mache es nur mit Kondom (act. 3/2/2 F/A 7; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dies habe er dann akzeptiert und sie hätten mit Kondom Sex gehabt (act. 3/2/2 F/A 8). Er habe nicht ejakuliert (act. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er das Kondom abgezogen und es zu Boden geworfen (act. 3/2/2 F/A 8). Die Geschädigte sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen (act. 3/2/2 F/A 8). Dann sei der Beschul- digte auf sie zugekommen und habe sie geküsst (act. 3/2/2 F/A 8). Plötzlich habe er ihre beiden Hände gepackt und sie über dem Kopf festgehalten (act. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er die Hände losgelassen und mit beiden Händen ihren Hals ge- packt (act. 3/2/2 F/A 8; act. 3/2/4 F/A 19). Dies sei aber nicht fest gewesen (act. 3/2/4 F/A 19). Die Geschädigte habe es mit der Angst zu tun bekommen (act. 3/2/2 F/A 8). Sie habe dann gedacht, sie mache es ohne Kondom und sie hätte ihm dies auch gesagt, hätte er nicht aufgehört (act. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er sich beruhigt, sich entschuldigt und ihren Hals losgelassen (act. 3/2/2 F/A 8; act. 3/2/2 F/A 59). Er habe dann gesagt "ich bin sauber, ich bin sauber" (act. 3/2/2 F/A 59). Sie hätten sich dann wieder zärtlich berührt (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69; act. 3/2/4 F/A 19). Sie habe sich dann wieder beruhigt und er habe sie er- neut geküsst (act. 3/2/2 F/A 9). Plötzlich sei er küssend ihren Körper hinaufgekom- men und sehr erregt gewesen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Er sei auf ihr gesessen und habe masturbiert (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69). Sie habe gesagt, "Schatz, wenn du Probleme mit Kondomen hast, kannst du einfach auf mich spritzen" (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). 4.1.5. Danach habe er sie zärtlich gestreichelt (act. 3/2/2 F/A 9). Sie habe gesehen, dass es ihm nicht gelang und er Mühe hatte, zu kommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dann plötzlich habe er wieder mit beiden Händen nach ihrem Hals gegriffen (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69). Auf Nachfrage führte die Geschädigte aus, das Würgen sei für sie sehr überraschend gekommen, weil der Beschuldigte sich zuvor fast mehr ihr gewidmet hatte als umgekehrt und er sie habe küssen und streicheln
- 14 - wollen (act. 3/2/2 F/A 108). Während dem Würgen sei die Geschädigte auf dem Rücken gelegen und er auf ihrer Hüfte gesessen (act. 3/2/2 F/A 71 f.; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt, zu sprechen (act. 3/2/2 F/A 69). Er habe sehr stark zugedrückt und die Geschädigte habe gewusst, dass er nicht mehr loslassen würde (act. 3/2/2 F/A 72; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Er habe nicht mehr losgelassen und mit aller Kraft zugedrückt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie wisse nicht, wie lange er sie gewürgt habe, und sie habe mit den Beinen gestrampelt und versucht, sich loszureissen (act. 3/2/2 F/A 73; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie sei in Panik geraten und habe versucht, nach dem Pfefferspray zu greifen, welchen sie immer bereit habe (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Als er das bemerkt habe, habe er ihren Hals losgelassen und ihren Arm zurückgerissen und diesen festgehalten (act. 3/2/2 F/A 9). Die Geschädigte führte sodann weiter aus, dass sie versucht habe, sich loszureissen und zu fliehen, als er sie nur noch mit einer Hand am Hals festgehalten habe (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe dann nach dem Gin-Glas gegriffen (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Es sei das einzige, was sie gehabt habe und sie habe versucht, ihm das Glas anzuwerfen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Er habe es aber abgewehrt und danach habe sie nichts mehr gehabt (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben); sie habe sich nicht mehr wehren können (act. 3/2/2 F/A 10). Sie habe wirk- lich das Gefühl gehabt, er wolle sie töten (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und versucht, sich wie es nur ging zu wehren oder zu schreien (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie seien so im Bett ge- dreht und er habe die Hand ganz kurz losgelassen und sie dann gleich in den Schwitzkasten genommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und um sich geschlagen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Dann habe er nur noch fester zugedrückt (act. 3/2/2 F/A 10). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, führte sie aus, sie habe versucht, ihn wegzustossen, um aus dem Bett zu kommen, das aber nicht geschafft (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe ihm auch in den Arm gebissen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). 4.1.6. Während diesem zweiten Würgen sei der Beschuldigte in sie eingedrungen (act. 3/2/2 F/A 88). Sie habe versucht, zu fliehen, und in dem Moment, als er ihren
- 15 - Hals umklammert habe, habe er versucht, sie zu penetrieren (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Dabei habe er kein Kondom angehabt (act. 3/2/2 F/A 91; act. 3/2/4 F/A 70). Auf Nachfrage führt sie aus, er habe es geschafft, etwas in sie einzudringen, aber da sie am Strampeln gewesen sei, habe er nicht immer getroffen (act. 3/2/4 F/A 60). Er sei mit dem Penis eingedrungen, aber nur schnell, weil sie sich bewegt habe (act. 3/2/4 F/A 60). Er sei zwei oder drei Mal so in sie eingedrungen (act. 3/2/4 F/A 61). Mehr sei ihm nicht gelungen, da sie sich so gewehrt habe (act. 3/2/4 F/A 61). Es habe keinen Samenerguss gegeben bzw. nicht einen, den die Geschä- digte bemerkt hätte (act. 3/2/2 F/A 92). 4.1.7. Er habe sie dann in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugedrückt (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/2 F/A 73; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Er habe sie umbringen wollen (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe nicht mehr atmen können (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe nichts mehr gesehen und habe gewusst, dass sie sterben werde (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Ihr sei schwarz vor Augen geworden und es sei alles nur noch dunkel ge- wesen (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe aber gespürt, wie er ihr den Hals zugedrückt habe und plötzlich habe sie nichts mehr gespürt (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/2 F/A 73). Sie sei daran gewesen, ihren "Körper zu verlassen" (act. 3/2/2 F/A 11). Die Geschädigte beschrieb, dass sie während dem Würgen nur noch die heilige Figur gesehen habe, die sie in ihrem Zimmer gehabt habe (act. 3/2/2 F/A 75; vgl. auch act. 3/2/4 F/A 67). Sie stelle diese immer so hin, dass sie sie sehen könne und dass sie sie beschütze (act. 3/2/2 F/A 75). Es sei ihr letzter Gedanke gewesen, dass die Figur sie beschützen soll (act. 3/2/2 F/A 75). Sie habe nur noch ihre Heiligenstatue gesehen und gemerkt, dass sie am "gehen" sei und sterben werde (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben; act. 3/2/4 F/A 121). 4.1.8. Auf die Frage, was der Auslöser dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte angefangen habe, die Geschädigte zu würgen, führte sie aus, er habe ohne Kon- dom Sex haben wollen (act. 3/2/2 F/A 59). Beide Male, als er sie gewürgt habe, habe er versucht, einen Orgasmus zu haben (act. 3/2/2 F/A 59). Er habe in der ganzen Zeit jedoch keinen Orgasmus gehabt (act. 3/2/2 F/A 60). Er habe einen Orgasmus haben wollen, aber es sei nicht gegangen (act. 3/2/2 F/A 61). Er habe
- 16 - ständig gesagt, er wolle Sex ohne Kondom (act. 3/2/2 F/A 62 f.). Während dem Würgen habe er jeweils nichts gesagt (act. 3/2/2 F/A 67 f.; act. 3/2/4 F/A 120). Wei- ter fügte die Geschädigte an, sie denke, dass der Beschuldigte gedacht habe, sie sei tot und deshalb gegangen sei (act. 3/2/2 F/A 77). 4.1.9. Nach dem Würgen erinnert sich die Geschädigte nur noch, wie sie später auf dem Bett wieder zu sich gekommen sei (act. 3/2/2 F/A 12). Sie wisse nicht, wie lange sie dort im Bett gelegen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte und F/A 66). Sie habe nach Luft geschnappt und wisse nicht mehr, ob sie im Bett oder am Boden zu sich gekommen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Der Beschuldigte sei nicht mehr im Zimmer gewesen, als sie wieder aufgewacht sei (act. 3/2/4 F/A 66). Das Möbel mit der Heiligenstatue sei am Boden gelegen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Sie habe versucht zu atmen, sei völlig verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, was passiert sei (act. 3/2/2 F/A 12). Sie sei langsam wieder zu sich gekommen und habe nach Luft gerungen und geschrien, damit jemand sie finden würde (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Als sie aufgewacht sei, habe sie das Blut im Gesicht und in den Haaren bemerkt, welches wohl von Nasenbluten gestammt habe (act. 3/2/2 F/A 111; act. 3/2/4 F/A 132). Es habe aber nicht mehr aktiv geblu- tet, sondern sei bereits eingetrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111). Das Blut er- wähnte sie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 unten). Auf Nachfrage gibt die Geschädigte an, keinen ungewollten Urin- oder Stuhlabgang gehabt zu haben (act. 3/2/2 F/A 74). Sie wisse nicht mehr, ob ihr die Tränen gekommen seien (act. 3/2/2 F/A 76). 4.1.10. Daraufhin sei die Nachbarin bzw. Kollegin gekommen und habe sie beruhigt (act. 3/2/2 F/A 12). Sie habe nur noch geweint und die Kollegin habe ihr das Pyjama angezogen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Sie habe dann versucht, ihre andere Kollegin anzurufen, die jedoch bei einem Kunden zuhause gewesen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Danach habe sie E._____ angerufen, da er die einzige Person gewesen sei, die ihr eingefallen sei und die sie anrufen könnte (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben; vgl. act. 3/2/2 F/A 12). Allerdings habe sie ihn viele Male anrufen müs- sen, bevor er abgenommen habe (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Dieser habe ihr dann gesagt, sie solle Anzeige erstatten (act. 3/2/2 F/A 12). Er habe
- 17 - dann gesagt, dass man die Polizei rufen müsse, aber sie habe gesagt, sie sei noch nicht so weit und brauche noch einen Moment, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Sie hätten sich dann aufs Sofa gesetzt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Wie viel Zeit vergangen sei, wisse sie nicht, aber irgendwann habe E._____ die Polizei angerufen und diese sei dann gekommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 Mitte). L._____, die Kollegin, die zuvor die Kondome geholt habe, sei später auch dazu gekommen, wobei sie sehr betrunken gewesen sei (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 82). Die Geschädigte schilderte, dass zuerst die Nachbarin, die Brasilianerin gewe- sen sei, und dann E._____ gekommen sei und dass sie nicht mehr wisse, um wel- che Uhrzeit L._____ auch dazu gekommen sei (act. 3/2/4 F/A 82 f.). 4.1.11. Angesprochen auf die Zeit zwischen dem Eintreffen von E._____ um 09.02 Uhr und dem Notruf bei der Polizei um 10.13 Uhr führte die Geschädigte aus, es sei noch der Hauswart namens M._____ gekommen und E._____ habe Fotos gemacht, die er der Polizei gegeben habe (act. 3/2/2 F/A 54; act. 3/2/4 F/A 99 und 101). E._____ habe zu ihr gesagt, sie solle nichts anfassen und sich nicht mehr gross bewegen. Sie habe zuhause eine Schachtel mit Plastikhandschuhen gehabt und E._____ habe einen Plastikhandschuh genommen und das gebrauchte Kon- dom damit vom Boden genommen und in einen weiteren Handschuh gelegt. Dies habe er später der Polizei übergeben, ebenso wie die Halskette des Beschuldigten, welche dieser zurückgelassen habe (act. 3/2/2 F/A 54). Ansonsten sei das Zimmer genau gleich gewesen, als die Polizei gekommen sei (act. 3/2/2 F/A 55). Auf das Gin-Glas angesprochen führt die Geschädigte aus, sie habe dieses ins Spülbecken gestellt und Wasser getrunken (act. 3/2/2 F/A 56). E._____ habe sich mit ihr aufs Sofa gesetzt, um sie zu beruhigen und er habe dann irgendwann die Polizei gerufen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 unten). Sie habe nicht gewusst, wie lange E._____ bei ihr gewesen sei, bevor die Polizei gerufen worden sei (act. 3/2/4 F/A 102 und 142). Sie habe E._____ nicht mehr losgelassen und ihn ganz fest gehalten (act. 3/2/4 F/A 142). 4.1.12. Zu den Verletzungen führte die Geschädigte am Tag nach dem Vorfall aus, starke Schluckschmerzen zu haben (act. 3/2/2 F/A 109). Sie habe gestern kaum Wasser trinken können und heute könne sie etwas Milch trinken, aber sie habe
- 18 - noch nicht essen können (act. 3/2/2 F/A 109). Der Hals tue ihr sehr weh und ihr linkes Ohr schmerze (act. 3/2/2 F/A 109). Auch in der Bauchgegend habe sie starke Schmerzen und ihr Mund sei verletzt (act. 3/2/2 F/A 109). Im Vaginalbereich habe sie jedoch keine Schmerzen (act. 3/2/2 F/A 110). Auf Nachfrage erklärt sie, dass sie Nasenbluten gehabt habe und nicht mehr wisse, wann dies angefangen habe; als sie aufgewacht sei, sei das Blut bereits getrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111; vgl. act. 3/2/4 F/A 132). 4.1.13. Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 29. März 2022 führt die Geschädigte aus, dass sie immer noch grosse Panik und Angstzustände habe, wenn sie an diese Szene denke, die sie durchgemacht habe. Sie schaue sich oft um und nehme sich selbst bei abgeschlossener Türe zuhause in Acht, dass nie- mand hereinkommen könnte (act. 3/2/4 F/A 11). Sie habe nach wie vor Schmerzen im Hals, selbst wenn sie nur ihren eigenen Speichel schlucke (act. 3/2/4 F/A 11 und F/A 79). Derzeit nehme sie Medikamente und die Hilfe ihrer Psychologin in Brasilien in Anspruch, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 11). Sie könne derzeit nicht ar- beiten wegen dem, was vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 127). Sie leide noch immer an Schwindelgefühl (act. 3/2/4 F/A 129). Sie habe panische Angst seither, weil der Beschuldigte sie habe umbringen wollen (act. 3/2/4 F/A 130). Sie habe noch Schmerzen an den Zähnen und die Zähne oben seien entzündet (act. 3/2/4 F/A 131). 4.1.14. Angesprochen auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Ablauf an diesem Tag, wonach der Beschuldigte Geld für die zweite Stunde zurückverlangt habe und die Geschädigte deshalb laut geworden sei, führt die Geschädigte aus, er habe zu keinem Zeitpunkt Geld zurückverlangt (act. 3/2/4 F/A 111). Sie sei nicht laut und aggressiv gewesen und es habe keine Diskussionen gegeben (act. 3/2/4 F/A 112). Auf entsprechende Nachfrage gab die Geschädigte an, der Beschuldigte habe sich über nichts beschwert, als er bei ihr gewesen sei und es habe keinerlei Auseinandersetzung oder Diskussion gegeben, ausser als er sie beim ersten Wür- gen an den Hals gefasst habe (act. 3/2/4 F/A 74). Sie habe den Beschuldigten ge- bissen, wobei sie nicht mehr wisse, wo sie zugebissen habe (act. 3/2/4 F/A 113). Sie denke, dies sei in den Unterarm gewesen (act. 3/2/4 F/A 113). Es könne sein,
- 19 - dass sie ihm in den Finger gebissen habe, zu dem Zeitpunkt, als er ihr den Mund mit der Hand zugehalten habe (act. 3/2/4 F/A 113). Konfrontiert mit den entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten führt die Geschädigte aus, es sei der Be- schuldigte gewesen, der das Kokain mitgebracht habe (act. 3/2/4 F/A 125) und er habe Potenzmittel eingenommen (act. 3/2/4 F/A 126). 4.2. Würdigung der Aussagen der Geschädigten 4.2.1. Die erste polizeiliche Einvernahme fand unmittelbar nach dem Vorfall statt (12.44 Uhr). Die Erinnerungen waren daher noch ganz frisch. Die Geschädigte macht sehr detaillierte und lebensnahe Aussagen. So führt sie beispielsweise sehr anschaulich aus, wie sie mit dem Beschuldigten ins Gespräch gekommen sei und wie sie danach … [Gegenstand] an dem Automaten herausgefischt haben (act. 3/2/1 F/A 9-15). Ebenso anschaulich wirken jedoch auch die Aussagen zum Tat- hergang. Immer wieder verwendet sie die direkte Rede und führt aus, was sie ge- fühlt habe oder was ihr durch den Kopf gegangen sei (z.B. "Schatz, schau, die Zeit ist um" (act. 3/2/2 F/A 6), "nein, mach doch ohne" (act. 3/2/2 F/A 8) oder "warte Schatz ganz ruhig, ich mache es mit dir ohne Kondom" (act. 3/2/2 F/A 8). 4.2.2. Mit Blick auf die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist auszuführen, dass die Geschädigte im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen macht. Ins- besondere nennt sie zahlreiche Details, wie z.B. dass der Beschuldigte in der Bar zu ihr gesagt habe er sei "nur wegen ihr hier" oder dass sie keine … [Gegenstand] am K._____ erwischen konnte, er hingegen vier … [Gegenstand] gefischt habe, erneut (act. 3/2/4 F/A 11). Es fällt auf, dass der Ablauf genau übereinstimmt, sie jedoch nicht genau die gleichen Worte nennt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Weiter ist bemerkenswert, dass die Geschädigte zwar den Ablauf inhaltlich genau gleich wiedergibt, jedoch in anderen Worten und nicht in derselben Reihenfolge. Während sie bei der ersten Einvernahme die Kollegin, wel- che den Schlüssel vergessen hatte und mit ihr in der G._____ gewesen sei, zu Beginn erwähnt (act. 3/2/2 F/A 36 und 40), nennt sie diese Kollegin in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme erst mitten in der Schilderung des Vorfalls im Zu- sammenhang damit, dass diese ins Zimmer gekommen sei und nach einem Kon- dom gefragt habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). Die Verteidigung bringt vor, dass
- 20 - die Geschädigte aufgrund dieser schwankenden Aussagen und des nicht stimmi- gen Zeitablaufs nicht glaubhaft sei (act. 63 S. 16 und 19). Solche Gedankensprünge sind jedoch typisch für tatsächlich Erlebtes und insgesamt stimmt der Ablauf wie bereits dargelegt überein. Dies spricht stark für die Glaubhaftigkeit der Geschädig- ten. Eine auswendig gelernte Geschichte würde man immer in derselben Reihen- folge erzählen, um nichts zu vergessen. 4.2.3. Auch kann die Geschädigte Ergänzungsfragen widerspruchsfrei beantwor- ten und ihre Schilderungen spontan ergänzen, sodass man sich die Situation je- weils bildhaft vorstellen kann. Dies beispielsweise dadurch, dass sie die Personen und Gegenstände zu jedem Zeitpunkt räumlich einordnen kann (z.B. act. 3/2/2 F/A 71; act. 3/2/4 F/A 49) und auch äussere Umstände, wie z.B. Geräusche, in Ihre Schilderungen einbezieht (z.B. act. 3/2/4 F/A 19 und F/A 58). 4.2.4. Die Aussagen der Geschädigten wirken sodann authentisch und typisch für eine traumatisierte Person. Dies trifft insbesondere auf folgende Aussagen zu: "Ich war daran, meinen Körper zu verlassen" (act. 3/2/2 F/A 11), "Als sie und eine wei- tere Kollegin mich umarmten wusste ich, dass ich noch am Leben war." (act. 3/2/2 F/A 12). Auch die Aussage, sie habe nach dem Vorfall stark geweint und sich wie- der selbst spüren wollen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte), wirkt sehr authentisch und dieses Gefühl ist typisch nach einem Trauma. Ebenso scheinen die Schilderungen, wonach ihr letzter Gedanke gewesen sei, dass die heilige Figur sie beschützen solle (act. 3/2/2 F/A 75; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben) sehr lebensnahe. Schliesslich sprechen auch die Emotionen der Geschädigten anlässlich den Befragungen dafür, dass sie diese geschilderten Dinge tatsächlich erlebt hatte. Sie weint immer wieder (vgl. z.B. act. 3/2/2 F/A 9 f.; act. 3/2/4 F/A 17 f.). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft beginnt die Geschädigte bei den Schilderungen des Würgens laut zu schreien und schlägt mit den Händen auf den Tisch (act. 3/2/4 F/A 19). Sie scheint eine Panikattacke zu erleiden, als sie die Vorfälle erneut schildern muss (vgl. act. 3/2/5, 1h 05-09min). Die Geschädigte macht den Eindruck, durch die Be- fragung in schwere emotionale Mitleidenschaft gezogen zu werden, was angesichts des geschilderten Vorfalles plausibel und nachvollziehbar erscheint. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Geschädigten spricht, dass sie sich selbst vorwirft, sich nach
- 21 - dem ersten Würgen nochmals auf ihn eingelassen zu haben (act. 3/2/2 F/A 68). Sie führt aus, dass sie "dumm" gewesen sei (act. 3/2/2 F/A 68). Auch diese Selbst- Vorwürfe sind typisch für Gewaltopfer. 4.2.5. Als weiteres Realitätskriterium sind Emotionen und Gestik zu werten. Wie bereits ausgeführt, weint die Geschädigte mehrmals in den Einvernahmen (z.B. act. 3/2/2 F/A 9 f.), wobei dies auf dem Video der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft keinesfalls gespielt, sondern sehr authentisch wirkt (act. 3/2/4 F/A 19 f.). Im Video zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist sodann zu sehen, dass die Geschädigte bei ihren Ausführungen auch die Hände verwendet und beispiels- weise an die jeweiligen Körperstellen, um die es im Gespräch gerade geht, zeigt (z.B. act. 3/2/4 F/A19 S. 8 Mitte, F/A 113 und F/A 141; siehe dazu auch das Video als act. 3/2/5). Sie zeigt bei der Staatsanwaltschaft sodann auch vor, wie der Be- schuldigte sie im Schwitzkasten gehalten habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 Mitte). 4.2.6. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach die Geschädigte die Vergewal- tigung insgesamt nicht plastisch, lebensnahe oder sinnmachend schildere, kann daher nicht gefolgt werden (act. 63 S. 16 und 19). 4.2.7. Der geschilderte Ablauf wirkt insgesamt sehr stimmig und plausibel; insbe- sondere auch die Beschreibung des Wechsels des Gemütszustandes des Beschul- digten (vgl. act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/4 F/A19 S. 8 Mitte). Sie schildert das Vorgefal- lene in Form eines nahtlosen dynamischen Geschehens kohärent und lebensnah. Man kann sich mit Blick auf die Aussagen der Geschädigten jederzeit bildhaft vor- stellen, was sie beschreibt. 4.2.8. Die Aussagen der Geschädigten zeigen sodann keinerlei Aggravierungsten- denz. So führt sie aus, der Beschuldigte sei sehr freundlich gewesen (act. 3/2/1 F/A 17) bzw. habe sie gut behandelt (act. 3/2/4 F/A 19). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie beim ersten Würgen zwar am Hals gepackt, aber nicht fest (act. 3/2/4 F/A 19). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt geschlagen (act. 3/2/4 F/A 76). Betreffend die Penetration gab die Geschädigte an, dass der Beschuldigte ein paar Mal etwas in sie eingedrungen sei und er nicht mehr geschafft habe bzw. nicht immer getroffen habe, weil sie so gestrampelt habe (act. 3/2/2 F/A 73 und
- 22 - act. 3/2/4 F/A 60). Sie gab entsprechend auch sofort an, keine Schmerzen im In- timbereich zu haben, auch nicht wenn sie auf die Toilette gehe (act. 3/2/2 F/A 110). 4.2.9. Die Verteidigung bringt vor, die Vergewaltigung sei erst nachträglich geschil- dert worden, was gegen die Glaubhaftigkeit der Geschädigten spreche (act. 63 S. 16). Dies ist nicht zutreffend, erwähnt die Geschädigte doch bereits bei der ers- ten polizeilichen Einvernahme, dass sie vergewaltigt worden sei und deshalb wün- sche, von einer Frau einvernommen zu werden (act. 3/2/1 F/A 18). Dass sie bei der freien Schilderung der Ereignisse die Vergewaltigung nicht ins Zentrum stellt, ist einerseits nachvollziehbar, da für sie der Würgeangriff viel schlimmer gewesen zu sein scheint. Andererseits stützt dieses Aussageverhalten den Eindruck, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht einfach möglichst schlecht darstellen wollte. Andernfalls wäre zu erwarten, dass sie die Vergewaltigung sofort schillernd darstel- len würde. Dass sie dies aber nicht tut, sondern die Vergewaltigung eher als Ne- bengeschehen erwähnt, spricht gerade für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. 4.2.10. Auf der anderen Seite spricht es ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Geschädigten, dass sie eigene Handlungen nicht zu beschönigen ver- sucht. So sagt sie von sich aus, sie habe versucht, den Beschuldigten mit Pfeffer- spray und später mit einem Gin-Glas anzugreifen (act. 3/2/2 F/A 9 f. und act. 3/2/4 F/A 19 S. 9). Ebenso beschreibt sie von sich aus, dass sie den Beschuldigten in den Arm gebissen habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Ausserdem erzählt sie von sich aus, dass sie selbst auch Kokain konsumiert habe (act. 3/2/1 F/A 17). 4.2.11. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, das sie auch angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss wie beispielsweise, ob ihr die Tränen gekommen seien, als sie gewürgt worden sei (act. 3/2/2 F/A 76) oder ob etwas nach 30 Minuten oder nach einer Stunde vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte) oder dass sie nicht mehr wisse, ob er sie am Hals gehalten habe oder sie im Schwitzkasten gewesen sei, als sie ihn gebissen habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Diese Angaben wirken ehrlich und authentisch. Auch der Umstand, dass die Geschädigte darauf hinweist, dass sie eine Aussage nur gedacht und nicht ge- sagt habe (act. 3/2/2 F/A 8) und dies beim Gegenlesen korrigiert deutet darauf hin, dass sie darum bemüht ist, die Wahrheit zu sagen.
- 23 - 4.2.12. Die einzige Unstimmigkeit betrifft den zeitlichen Ablauf, da die Geschädigte bei der polizeilichen Einvernahme ausführte, sie sei vor 08.00 Uhr in der Bar gewe- sen (act. 3/2/1 F/A 11). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, sie seien um 06.00 Uhr ins G._____ gegangen (act. 3/2/4 F/A 103). Die Angabe "vor" 08.00 Uhr schliesst jedoch eine frühere Anwesenheit nicht aus. Bei sämtlichen späteren Ein- vernahmen nennt sie eine frühere Uhrzeit, was auch mit den Aussagen des Bar- Betreibens gegenüber der Polizei übereinstimmt. Aus dem Polizeirapport geht her- vor, dass die Auskunftsperson N._____ gegenüber der Polizei ausgeführt hatte, dass er eine Frau mit einem Mann in der Bar und am …automaten gesehen habe. Um ca. 05.00 Uhr hätten diese das Lokal verlassen; jedenfalls sei um 06.00 Uhr keine Frau mehr im Lokal gewesen (act. 1/1 S. 6). Auch der Beschuldigte selbst gab an, die Beschuldigte um ca. 04.00 oder 05.00 Uhr in der G._____ kennen ge- lernt zu haben (act. 3/1/1 F/A 5 und 10; act. 3/1/2 F/A 5). Die etwas seltsame Ant- wort der Geschädigten, es sei "vor" 08.00 Uhr gewesen, schmälert somit deren Glaubhaftigkeit mit Blick auf die später stets konsistenten und sich mit den Aussa- gen anderer Personen deckenden Angaben nicht. Vielmehr decken sich die Aus- sagen der Geschädigten betreffend den zeitlichen Ablauf, wie es auch die Vertre- terin der Privatklägerin ausgeführt hat (act. 60 S. 6 f.), sehr genau mit den Angaben des Kurzberichtes der digitalen Forensik (siehe hierzu unten Ziff. 6), was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht. 4.2.13. Ausserdem spricht es auch für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie von sich aus ausführt, dass es einen Konflikt mit einer "O._____" gegeben habe und dass sie zunächst gedacht habe, der Vorfall könnte damit oder mit ihrer Scheidung in Brasi- lien zu tun haben (act. 3/2/2 F/A 79 f. und act. 3/2/4 F/A 136). Auch sagt sie aus, dass sie so gerne wissen würde, weshalb der Beschuldigte dies getan habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte und F/A 130 S. 29 oben). Diese Aussagen zeigen, dass die Geschädigte sich Gedanken zum Geschehenen machte und versuchte, für sich eine Erklärung zu finden. Dies erscheint sehr plausibel nach einem solchen Erlebnis. 4.2.14. Zusammenfassend lässt sich betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten Folgendes festhalten: Insgesamt erscheinen die Aussagen der
- 24 - Geschädigten äusserst glaubhaft. Die Aussagen sind konstant und stimmig und die Geschädigte gibt die Erlebnisse konkret und anschaulich wider. Dabei schildert sie inhaltlich genau das gleiche, verwendet aber andere Worte und variiert die Reihen- folge der Ausführungen. Auf Ergänzungsfragen kann sie widerspruchsfrei antwor- ten, auch wenn diese im zeitlichen Ablauf hin- und herspringen. Dabei führt sie auch aus, was ihr in den jeweiligen Situationen durch den Kopf gegangen sei oder was sie gefühlt habe. Diese Gefühle und Emotionen spiegeln sich auch in den Ein- vernahmen wider, was sich insbesondere auch auf dem Video der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (act. 3/2/5) erkennen lässt. Sie verwendet wiederholt die direkte Rede, schildert präzise, wer sich wann wo befunden habe und nennt auch immer wieder Details, welche die Schilderungen plastisch erscheinen lassen. Sie benutzt bei ihren Ausführungen ihre Hände und macht immer wieder Gesten, um Abläufe zu beschreiben. Ausserdem macht sie auch sich selbst belastende Aussa- gen, wie beispielsweise, dass sie ebenfalls Kokain konsumiert habe, dass sie den Beschuldigten in den Arm gebissen habe oder dass sie versucht habe, ihm ein Glas anzuwerfen oder sich mit Pfefferspray zu wehren. Auch führt sie aus, dass sie "dumm" gewesen sei, sich nach dem ersten Würgen nochmals auf ihn einzulassen. Die von ihr nach dem Vorfall geschilderten Gedanken, wie jene dazu, weshalb er das gemacht habe oder wer allenfalls dahinter stecken könnte, deuten ebenfalls auf tatsächlich Erlebtes hin. Die Geschädigte zeigt deutliche Anzeichen eines Trau- mas, insbesondere auch eindrücklich in der Panikattacke bei der Einvernahme der Staatsanwaltschaft (act. 3/2/5 1h 05-08 Minuten). Insgesamt schildert sie sowohl den eigentlichen Vorfall wie auch die Vorgeschichte und ihren Zustand nach dem Vorfall in derart charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst miterlebt hat.
5. Fotodokumentation 5.1. Eine erste Fotodokumentation wurde durch E._____, KaPo Zürich, bereits vor dem Eintreffen der Stadtpolizei Zürich erstellt (act. 2/1 und act. 2/3). Darauf ist eine Packung Kamagrablister auf dem Fernsehmöbel sowie ein Glas ersichtlich (act. 2/1 Foto 1). Ausserdem wurde ein Aschenbecher fotografiert und daraus eine Zigarette sichergestellt (act. 2/3 Foto 1). Sodann wurde das gebrauchte Kondom
- 25 - auf dem Boden zwischen Bett und Küchenkombination sowie die Halskette auf dem Bettüberzug am Fussende fotografiert (act. 2/3 Foto 2-3). Ausserdem sieht man ein umgestossenes Möbel und ein Heiligenbild, welches heruntergefallen war (act. 2/1 Foto 2). Durch das FOR wurde in der Folge eine weitere Fotodokumentation erstellt (act. 2/2). 5.2. Die Verletzungen der Geschädigten wurden durch E._____, KaPo Zürich, fotografisch festgehalten (act. 2/4 Foto 1-5). Auf den Fotos sind Haltespuren am Arm (Foto 1-2), Blutspuren um Mund und Nase sowie Würgespuren ersichtlich (act. 2/4, 3-4). Sodann sieht man deutlich rund um die Nase der Geschädigten und in ihrem Mundwinkel eingetrocknetes Blut (act. 2/4 Foto 3 und 4). 5.3. Die im Zimmer angetroffene und fotografisch festgehaltene Situation passt zu den Aussagen der Geschädigten, insbesondere betreffend das umgestürzte Mö- bel und das Heiligenbild. Auch die fotografisch dokumentieren Verletzungen und das Blut im Gesicht der Geschädigten sowie die im Zimmer aufgefundenen Kama- gra-Packungen passen zu deren Aussagen. Der Beschuldigte seinerseits führt zu der Situation im Zimmer und den Fotos nur aus, dass er sich nicht mehr daran erinnere und sein Anwalt sich dazu äussern werde (Prot. S. 36 f.). 5.4. Die Verteidigung schloss aus dem Umstand, dass die Polizei erst später in- formiert wurde, dass die Beweissicherung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Sachen hätten aufgeräumt oder verschoben werden können und die Geschädigte habe durch das Waschen des Gesichts auch Spuren verwischen können (act. 63 S. 4 f.). Zudem hätten die Geschädigte und die Auskunftsperson E._____ sich in der Stunde, bis die Polizei gerufen wurde, absprechen können (act. 63 S. 5). Auf die genauen Aussagen der Auskunftsperson E._____ wird in Ziff. 11 noch detail- lierter eingegangen. Zum Vorbringen der Verteidigung kann jedoch bereits festge- halten werden, dass die ersten Fotos bereits um 09.06 Uhr erstellt wurden (act. 3/3/1 F/A 13). Zwischen dem Verlassen des Tatortes durch den Beschuldigten (siehe hierzu sogleich), dem ersten Anruf-Versuch durch die Geschädigte an die Auskunftsperson E._____ um 08.51 Uhr (act. 3/3/1 F/A 10) und den ersten Fotos verging somit nur wenig Zeit. Ausserdem habe die Auskunftsperson E._____ sie
- 26 - darauf hingewiesen, nichts zu verändern (vgl. act. 3/3/1 F/A 13). Es ist davon aus- zugehen, dass nebst den ersten im Schock vorgenommenen Handlungen keine wesentliche Veränderung des Zimmerst stattfand. Über jene Dinge, welche verän- dert wurden, wie beispielsweise, dass das Gin-Glas in das Spülbecken gestellt wurde, gab die Geschädigte genau Auskunft (act. 3/2/2 F/A 56). Die Auskunftsper- son E._____ schilderte, dass er das Gesicht der Geschädigten mit einem feuchten Frottier-Tuch gewaschen habe, dann aber bemerkt habe, dass er nichts verändern sollte (act. 3/3/1 F/A 13) und dann Fotos gemacht habe. Aus den Fotos der Verlet- zungen geht hervor, dass die Geschädigte noch nicht ein vollständig gewaschenes Gesicht hatte, zumal noch Blutspuren zu sehen waren (vgl. act. 2/4). 5.5. Die erste Beweissicherung wurde durch die Auskunftsperson E._____ und die Geschädigte selbst durchgeführt und noch nicht durch die Spurensicherung. Indessen ist es bei den meisten Delikten so, dass zunächst Privatpersonen erste Beweise sichern oder der Tatort durch die anwesenden Privatpersonen minim ver- ändert wird. Dies vermag an sich den Beweiswert der aufgefundenen Spuren nicht per se zu schmälern. Vielmehr war es hier dem Zufall geschuldet, dass die Aus- kunftsperson E._____ aufgrund seines Berufs als Polizist letztlich wohl umsichtiger bei der Tatortdokumentation war, als dies eine Privatperson ohne entsprechenden beruflichen Hintergrund gewesen wäre. Ausserdem konnten sowohl die Geschä- digte wie auch die Auskunftsperson E._____ (hierzu unter Ziff. 11 ausführlicher) genau und glaubhaft schildern, was verändert wurde. Dass die Geschädigte und die Auskunftsperson E._____ sich abgesprochen hätten und den Tatort so "herge- richtet" hätten, wie dies die Verteidigung zu unterstellen scheint, wirkt bei diesem Aussageverhalten äusserst unwahrscheinlich. 5.6. Letztlich lassen sich die oben genannten Indizien somit selbst nach allen- falls erfolgten kleinen Veränderungen des Tatortes zumindest als Indizien für die Bestätigung des von der Geschädigten geschilderten Ablaufs werten.
6. Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen 6.1. Aus dem Kurzbericht der Digitalen Forensik & Ermittlungen geht hervor, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 21. Februar 2022 um 08.43 Uhr
- 27 - in der I._____-strasse 3 befunden hatte (act. 4/1 S. 2). Um 09.18 Uhr befand sich dieses an der P._____ [Strasse] … (act. 4/1 S. 2). Gemäss der sogenannten "Health"-Datenbank des Mobiltelefons bewegte sich das Mobiltelefon des Beschul- digten am 21. Februar 2022 zwischen 06.34 Uhr und 08.35 Uhr nicht (act. 4/1 S. 2). Gemäss dem Kurzbericht dürfte sich der Beschuldigte nicht vor 05.47 Uhr am Tatort aufgehalten haben. Zwischen 06.34 Uhr und 08.35 Uhr habe er sich mutmasslich am Tatort befunden und den Tatort um 08.35 Uhr wieder verlassen, wobei es plau- sibel sei, dass er in Richtung Bahnhof Q._____ gelaufen sei (act. 4/1 S. 3). Der Auswertungsbericht wurde durch den Beschuldigten anerkannt (act. 3/1/6 F/A 4). 6.2. Zusammen mit den aufgezeichneten Schritten sowie der Aufnahme der Überwachungskamera an der I._____-strasse 2 ergibt sich folgendes Bild: Der Be- schuldigte und die Geschädigte passierten um 6.25 Uhr die Überwachungskamera an der I._____-strasse 2 (vgl. act. 1/2, S. 3 sowie act. 2/6 Fotos 8 und 9). Wenige Minuten zuvor, nämlich um 6.22 Uhr mussten der Beschuldigte und die Geschä- digte die Bar verlassen haben, da ab dann wieder Schritte registriert wurden. Um 6.27 Uhr kamen der Beschuldigte und die Geschädigte wohl an der I._____-strasse 2 an, zumal dann für einige Minuten keine Schritte registriert wurden – möglicher- weise erhielt der Beschuldigte dann den Drink von der Geschädigten, wie dies beide geschildert haben. Zwischen 06.32 Uhr und 06.34 Uhr wurden noch wenige Schritte registriert, welche vermutungsweise in der Wohnung der Geschädigten zu- rückgelegt wurden. Ab 06.34 bis 08.35 Uhr wurde das Handy sodann nicht mehr bewegt (act. 4/2 S. 2). Dies wohl deshalb, weil es sich in der Hosentasche befand und der Beschuldigte die Hose gemäss eigenen Angaben ausgezogen hatte (act. 3/1/4 F/A 24 f.). Danach wurden innert kurzer Zeit sehr viele Schritte registriert, die von der Distanz her den Weg zum Bahnhof Q._____ ausmachen könnten, so wie dies der Beschuldigte ja auch angab. Wie der Verteidiger aufgrund dessen zum Schluss kommt, die Wohnung sei "nicht viel" vor 08.34 Uhr betreten worden (Prot. S. 47), erschliesst sich nicht. Der Verteidiger führt sodann später in seinem Plädo- yer auch aus, dass der Beschuldigte zwei Stunden im Zimmer der Geschädigten gewesen sei (Prot. S. 48).
- 28 - 6.3. Aus dem Kurzbericht lässt sich somit erstellen, dass sich der Beschuldigte zwischen 06.34 Uhr und 08.35 Uhr im Zimmer der Geschädigten an der I._____- strasse 2 aufgehalten hat. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte das Handy nicht auf sich trug, sondern sich dieses in der ausgezogenen Hose befand. 6.4. Die Verteidigung führt aus, dass die Handyauswertung mit den zwei Stunden Aufenthaltszeit bei der Geschädigten insgesamt die Version des Beschuldigten stütze (act. 63 S. 9 f.). Wenn man die Zeit für das Ankommen, Musikhören und den Konsum der Getränke, des Kokains und für die Dusche berücksichtige, sei man eher bei der Version des Beschuldigten, wonach dieser nach einer Stunde nicht mehr habe weitermachen wollen (Prot. S. 48). Dem ist – dem Plädoyer der Staats- anwaltschaft folgend (act. 59 S. 3) – klar zu widersprechen: Die Ausführungen des Beschuldigten, mit welchen er die Aufenthaltsdauer zu erklären versucht, sind we- nig überzeugend. So widerspricht diese Argumentation seinen früheren Aussagen, als er ausdrücklich von "alles in allem" einer Stunde sprach (act. 3/1/2 F/A 9; act. 3/1/3 F/A 31), wobei er auch in der Schlusseinvernahme bei dieser Aussage blieb (act. 3/1/4 F/A 27). Das Beweisergebnis betreffend die Dauer des Aufenthal- tes spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten, zumal ihre Aussagen sich mit den Daten der Handyauswertung genau decken.
7. DNA-Spuren 7.1. Gemäss dem Spurenbericht des FOR Zürich vom 10. März 2022 wurden dem FOR durch E._____ mehrere in Einweghandschuhen sichergestellte Asser- vate übergeben und asserviert (act. 5/2 S. 1). Darunter befanden sich zwei Packun- gen Kamagra 100mg (act. 5/2 S. 3 f.; Ass-Nr. A015'898'858 und A015'898'881) so- wie ein gebrauchtes Kondom (Ass-Nr. A015'898'905). Von dem Kondom wurden DNA-Spuren gesichert (Ass-Nr.015'899'022, siehe act. 5/2 S. 4). Die Auswertung der ab dem Kondom gesicherten DNA-Spur ergab eine Übereinstimmung mit der DNA des Beschuldigten (act. 7/2/2). 7.2. Aus dem Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intim- bereich der Geschädigten sichergestellten Asservate geht hervor, dass sich keine Spermarückstände nachweisen liessen (act. 6/6 S. 2). Jedoch fanden sich sowohl
- 29 - beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person, welche sich aber als zu gering erwiesen, um ein DNA- Profil erstellen zu können (act. 6/6 S. 2). Dies weist darauf hin, dass ein unge- schützter Geschlechtsverkehr stattgefunden haben könnte. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Geschädigte bei der polizeilichen Einvernahme gefragt wurde, wann sie das letzte Mal vor dem Vorfall Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie gab an, dies sei am 20. Februar 2022 um ca. 06.00 Uhr morgens gewesen und es sei ein Kondom benützt worden (act. 3/2/2 F/A 112). Der Freier habe auf ihr Gesäss ejakuliert, aber es sei kein ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen (act. 3/2/2 F/A 112). Diese Aussage spricht dagegen, dass die DNA-Spuren von einer anderen männlichen Person stammen könnten. Sodann ist eine Kontamination des Kon- doms durch Berührung durch den Beschuldigten an dessen Aussenseite auszu- schliessen, da sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte ausgeführt ha- ben, dass die Geschädigte dem Beschuldigten das Kondom angezogen habe (act. 3/1/1 F/A 31 und act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte). 7.3. Die DNA-Spuren ab dem am Boden liegenden Kondom konnten dem Be- schuldigten zugeordnet werden, wodurch dieser überhaupt erst ausfindig gemacht werden konnte (act. 7/2/2). Die männliche DNA ab der Vulva und der Vagina der Geschädigten waren zwar zu gering für eine DNA-Profilerstellung, sind jedoch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. S. 48) – als Indiz dafür zu wer- ten, dass der Beschuldigte ungeschützt vaginal in die Geschädigte eingedrungen ist, zumal die Geschädigte glaubhaft darlegt, dass diese Spur nicht von einer an- deren Person stammt.
8. Medizinische Berichte 8.1. Untersuchung der Geschädigten 8.1.1. Die Geschädigte wurde am 21. Februar 2022 um 13.30 Uhr sowie erneut um 17.25 Uhr untersucht (act. 6/4 S. 1). Dabei konnten am Hals mehrere Blutergüsse festgestellt werden, welche gemäss Einschätzung des IRM Zürich durch Würgen mit den Händen bzw. einer Strangulation im Unterarmwürgegriff im Ereigniszeit- raum entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Eine Untersuchung des Kopfes und
- 30 - Halses im Universitätsspital ergab eine sog. Hyperintensität am Schildknorpel links und an den angrenzenden Weichteilen (act. 6/4 S. 5). Dies kann gemäss dem Gut- achten als Folge des gegenständlichen Angriffs gegen den Hals gewertet werden und ist hinweisend, jedoch nicht beweisend, für einen frischen Bruch bzw. Verlet- zung des Oberhorns des linken Schildknorpels (act. 6/4 S. 5). Sodann liessen sich Anzeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen am Nasenrücken, lin- ken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mund- winkels sowie Hautabschürfungen am Kinn feststellen, welche allesamt frisch wa- ren (act. 6/4 S. 5). Insbesondere die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich und am linken Arm können dem Gutachten zufolge prinzipiell durch ein manuelles Zudrü- cken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen sowie durch Festhalten des linken Ar- mes entstanden sein (act. 6/4 S. 6). Zusammenfassend könne bezüglich des An- griffs gegen den Hals und gegen die Atemöffnungen geschlussfolgert werden, dass anhand der durch die Geschädigten beschriebenen subjektiven Symptome (Seh- störungen, Bewusstlosigkeit) aus rechtsmedizinischer Sicht eine Lebensgefahr be- jaht werden könne (act. 6/4 S. 6). Auf telefonische Nachfrage führte Frau R._____ vom IRM Zürich sodann aus, dass die Blutanhaftungen an der Nase der Geschä- digten sich an der Innenseite der Nase befänden und sie davon ausgehe, dass sie von Nasenbluten stammen könnten (act. 44). Sodann wurden Fotos der Verletzun- gen der Geschädigten, welche bei der medizinischen Untersuchung gemacht wor- den sind, zu den Akten genommen (act. 48/1-15). 8.1.2. Die Befunde in der medizinischen Untersuchung passen somit genau zu dem von der Geschädigten geschilderten Ablauf. Insbesondere deuten die Verletzungen am Schildknorpel sowie die streifigen Blutergüsse darauf hin, dass mit erheblicher Krafteinwirkung zugedrückt wurde. Die Hämatome am linken Arm- und Handgelenk passen zu der Schilderung, wonach der Beschuldigte die Geschädigte an den Ar- men festgehalten habe, als diese versucht habe ihren Pfefferspray zu greifen (act. 3/2/2 F/A 9). Anzumerken ist, dass sich diese Hämatome durch die Schilde- rungen des Beschuldigten nicht erklären lassen, da dieser nie angab, die Geschä- digte am Arm oder Handgelenk gepackt zu haben.
- 31 - 8.1.3. Bemerkenswert sind sodann die Ausführungen im medizinischen Gutachten betreffend die Stauungsblutungen, welche bei der Geschädigten nicht festgestellt werden konnten (act. 6/4 S. 5). Hierzu führt das Gutachten aus, dass es sich beim Würgen im Unterarmgriff um eine besondere Form des Würgens handelt. Während beim Würgen mit Händen durch die punktuelle Halskompression primär die ober- flächlichen Venen abgedrückt werden und es in der Folge zu einer Unterbrechung des Blutabflusses und zu Blutstauungen im Kopfbereich kommt, wird beim Unter- armwürgegriff durch den flächenhaften Kontakt und durch die Hebelwirkung eine erhebliche Krafteinwirkung und Kompression auf die Halsweichteile ausgeübt (act. 6/4 S. 5). Durch diese höhere Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzei- tiges Abdrücken von Schlagadern und Venen erreicht werden, also eine komplette Unterbrechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns, wodurch eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbereich verhindert wird (act. 6/4 S. 5 f.). Zudem bewirke diese unmittelbare Unterbrechung der Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehir- nes, als dies bei einem Würgen mit den Händen der Fall ist, weil dort der Blutfluss meist erst ab einem gewissen Grad der Blutstauung bzw. des Rückstaus unterbro- chen wird (act. 6/4 S. 6). Somit ist das Fehlen von Blutstauungen bei der Geschä- digten kein Hinweis darauf, dass die Geschädigte nicht bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden wäre. Selbst der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhand- lung aus, dass er die Geschädigte im Würgegriff gepackt habe und ihren Hals zu- gedrückt habe, bis sie aufgehört habe zu schreien, auch wenn er bestreitet, dass sie ohnmächtig gewesen sei (Prot. S. 25). 8.1.4. Betreffend die Verletzungen im Mund- und Nasenbereich ist auszuführen, dass auch der Beschuldigte aussagt, dass er seine linke Hand auf den Mund der Geschädigten gedrückt habe, wobei er die Hand mit dem Daumen nach unten fron- tal von sich weg gehalten habe (act. 3/1/1 F/A 39). Daraufhin habe sie in seinen Finger reingebissen (act. 3/1/1 F/A 39). Gemäss den Ausführungen des Beschul- digten seien sie dabei beide gestanden (act. 3/1/1 F/A 38). Er habe sie danach gewürgt, weil sie zu schreien angefangen habe (act. 3/1/1 F/A 38; ebenso Prot. S. 24). Die Verletzungen der Geschädigten im Mund-und Nasebereich deuten hingegen auf ein manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen hin
- 32 - (act. 6/8 S. 6). Damit die Lippen innenseitig aufplatzen, wie dies passiert ist (Schleimhauteinblutungen/-abtragungen an der Unterlippeninnenseite, act. 6/8 S. 6), braucht es eine gewisse Kraft. Wie das Verschliessen der Atemwege mit die- sen Verletzungen durch ein Zuhalten des Mundes, während beide gestanden sind, entstanden sein soll, erscheint eher schwer vorstellbar. Vielmehr deuten die Ver- letzungen auf ein Zudrücken des Mund- und Nasenbereiches mit erheblicher Kraft hin. 8.1.5. Aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Geschädigten ist ver- merkt, dass die Geschädigte gegenüber den Ärzten angegeben hatte, Alkohol und Kokain konsumiert zu haben (act. 6/1/4 S. 1). Es wurde indessen keine Menge oder Uhrzeit angegeben betreffend das Kokain. Weiter wurde in dem Protokoll der ärzt- lichen Untersuchung festgehalten, dass es Blutanhaftungen in der Nasenöffnung habe (act. 6/1/4 S. 2). Bei der medizinischen Untersuchung, welche am 21. Februar 2022 von 13.30 Uhr bis 14:30 Uhr stattfand, habe gemäss Einschätzung des unter- suchenden Arztes keine Beeinträchtigung vorgelegen (act. 6/1/4 S. 2). Auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung entspricht somit den Ausführungen der Ge- schädigten, wonach sie zwar Kokain konsumiert habe, sie aber dadurch nicht be- einträchtigt gewesen sei, sondern sich ganz normal gefühlt habe (act. 3/2/1 F/A 17). Aufgrund dessen ist auf die Einwände der Verteidigung, wonach die Wirkung des Alkohol- und Kokainkonsums in Bezug auf die Wahrnehmung der Privatklägerin vernachlässigt worden sei (act. 63 S. 5 und 18 f.), nicht weiter einzugehen. Auch die sehr detaillierten und schlüssigen Schilderungen der Privatklägerin sprechen klar gegen eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. 8.2. Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 4. März 2022 untersucht (act. 6/3). Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten geht hervor, dass ein Bluterguss an der Brustkorbvorderseite sowie Hautabschürfungen am linken Zeige- und Mit- telfinger sowie an beiden Unterschenkelstreckseiten im Ereigniszeitraum entstan- den sein könnten (act. 6/3 S. 5). Es handle sich um Folgen stumpfer Gewalt (act. 6/3 S. 5). Die Hautabschürfungen an den Fingern könnten durch Kontakt mit
- 33 - einer harten, rauen Oberfläche entstanden sein, wobei ein genauer Entstehungs- mechanismus aufgrund der bereits eingesetzten Abheilung nicht zugeordnet wer- den kann (act. 6/3 S. 5). Der Beschuldigte führt aus, er habe der Geschädigten den Mund zugehalten und dabei habe sie ihn in den Finger gebissen, was eine Biss- wunde verursacht habe (vgl. act. 3/1/1 F/A 6 und F/A39). Ob die Wunde am Finger von dem geschilderten Biss durch die Geschädigte in den Finger des Beschuldigten herrührte, kann nicht mehr beurteilt werden. Die Blut- und Urinasservate des Be- schuldigten wurden nicht ausgewertet, wohl aufgrund der zu grossen Zeit zwischen der Untersuchung und dem Tatzeitpunkt.
9. Chat-Verläufe 9.1. Aus den Chat-Verläufen geht hervor, dass der Beschuldigte immer wieder verschiedene Frauen nach "tabulosem" Sex gefragt hat (vgl. act. 1/6/2). In diesen Chat-Verläufen war auch Sex ohne Kondom ("sex without condom", act. 1/6/2 S. 6) ein Thema. Die Frauen antworteten auf die Frage nach "tabulosem" Sex teilweise, sie machen es nur mit Kondom, woraufhin der Beschuldigte nicht mehr antwortete (act. 1/6/2 S. 8, ebenso S. 10). Auf die Antwort einer Frau, wonach sie "blassem condom ok ja baby mit" antwortete der Beschuldigte "hasse" und führte aus, er werde sich ein anderes Mal wieder melden (act. 1/6/2 S. 9). Bei angechatteten Frauen, welche "tabulos" bejahten, fanden hingegen – so jedenfalls der sich ge- mäss den Chat-Verläufen ergebende Eindruck – Treffen statt (act. 1/6/2 S. 12). Der Beschuldigte führte zwar aus, dass sich aus den Chats keine direkten Treffen her- leiten liessen und es nicht zu solchen gekommen sei bzw. er hierzu nichts sagen wolle (act. 3/1/4 F/A 60 f.; Prot. S. 41 f.). Er sei hingegen schon bei Prostituierten gewesen und er wolle sich dazu nicht äussern (Prot. S. 43). 9.2. Betreffend die Chat-Verläufe ist festzuhalten, dass es sich hierbei nur um einen Auszug handelt. Insgesamt verschickte der Beschuldigte gemäss Polizein- achtragsrapport vom 17. Mai 2022 zwischen dem 28. Oktober 2021 bis zum 3. März 2022 127 Nachrichten, meist zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr, in welchen es sich in erster Linie um Kontaktaufnahme mit Sexarbeiterinnen handelte (siehe act. 1/5 S. 3). Sobald der Kontakt bestanden habe, sei es gemäss dem Rapport um das Serviceangebot und den Preis gegangen (act. 1/5 S. 3).
- 34 - 9.3. Konkrete Hinweise auf reale Treffen ergeben sich indessen beispielsweise aus dem Chat-Verlauf vom 5. Februar 2022, in welchem der Beschuldigte unter anderem danach gefragt hat, wie viel es kostet, wenn eine Prostituierte bis zum Schluss bläst ohne Kondom. Die angeschriebene Person fragte dann kurz darauf, ob der Beschuldigte schon da sei. Daraufhin antwortete dieser: "15 min". Noch ein wenig später erkundigte sich der Beschuldigte dann, wo er klingeln solle. Auf Vor- halt dieses Chat-Verlaufes sagte der Beschuldigte, dass er dies nicht mache. Klar, er sei zu Prostituierten gegangen, aber er wolle sich dazu nicht äussern (Prot. S. 43). In einem anderen Chat-Verlauf schrieb der Beschuldigte einer gewissen S._____, mit welcher zuvor scheinbar ein Treffen vereinbart wurde, dass er warte (vgl. act. 3/1/4 F/A 68). Angesprochen darauf gab er zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, was er ihr geschrieben habe und es sei zu keinem Treffen gekommen (act. 3/1/4 F/A 68). Er habe meistens nur geschrieben und sei dann nicht gegangen (act. 3/1/4 F/A 69). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte je- doch aus, dass er früher schon zu Prostituierten gegangen sei (Prot. S. 28 f.) und auf die Frage, ob die Zeit vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr auch dazu- zähle, führte er aus, dies sei normalerweise nicht der Fall: "Nach dem Duschen fängt es immer an" (Prot. S. 33). 9.4. Aus den Chat-Verläufen lässt sich somit schliessen, dass der Beschuldigte wiederholt Prostituierte nach tabulosem Sex gefragt bzw. sein dahingehendes Ziel mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt hat. Die Chats erwecken zumindest den Anschein, dass es auch zu Treffen mit Prostituierten gekommen ist. Insgesamt stel- len die Chat-Verläufe – entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wonach sie nichts mit der Sache zu tun hätten (Prot. S. 48) – zumindest ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch die Geschädigte nach Sex ohne Kondom gefragt hat und daran interessiert war.
10. Aussagen des Beschuldigten 10.1. Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten 10.1.1. Der Beschuldigte führt zusammengefasst aus, dass er die Geschädigte am Montag, 21. Februar 2022 am frühen Morgen, um ca. 04.00 oder 05.00 Uhr in der
- 35 - G._____ kennen gelernt habe, wobei er die Uhrzeit nicht mehr genau wisse (act. 3/1/1 F/A 5 und 10; act. 3/1/2 F/A 5). In der Bar seien sie ins Gespräch gekommen und sie hätten sich darauf geeinigt, dass er für zwei Stunden Fr. 400.– bezahlen werde (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A 15; act. 3/1/2 F/A 5). Das Gespräch habe an der Bar stattgefunden und nicht im Raucherraum (act. 3/1/3 F/A 11). Danach seien sie in das Zimmer der Geschädigten gegangen, wo sie noch etwas getrunken hätten (act. 3/1/1 F/A 5). Sie habe ihm dann Kokain angeboten, was er aber abgelehnt habe und sie habe Kokain konsumiert (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A18; act. 3/1/2 F/A 14; act. 3/1/3 F/A 69). Er habe keine Drogen konsumiert und auch keine dabei ge- habt (act. 3/1/1 F/A 19 und F/A 93; act. 3/1/2 F/A 14; act. 3/1/3 F/A 69 und F/A 98). Er habe kein Kamagra konsumiert (act. 3/1/2 F/A 23; act. 3/1/3 F/A 71). Daraufhin hätten sie normal Sex gehabt (act. 3/1/1 F/A 5) bzw. zuerst oral und dann Sex (act. 3/1/1 F/A 75; act. 3/1/2 F/A 5). Nach einer Stunde habe er gemerkt, dass er nicht komme, woraufhin er abbrechen und sein Geld zurück verlangt habe (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A 32 f.; act. 3/1/2 F/A 5 und F/A 34). Er erinnere sich nicht mehr, ob er das Kondom neben das Bett geworfen habe (act. 3/1/2 F/A 5). Die Geschädigte sei aggressiv und lauter geworden, woraufhin er ihr den Mund zugehalten habe, als sie zu schreien angefangen habe (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Sie habe ihn in den Finger gebissen und es sei alles voller Blut gewesen (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe versucht, sie zu beruhigen, aber sie habe noch mehr geschrien, als er ihren Mund losgelassen habe (act. 3/1/1 F/A 7). Daraufhin habe er sie mit beiden Händen am Hals gepackt und sie gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7, F/A 38 und F/A 42; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 45). Dabei habe sie zuerst ihm gegenüber gestanden und er habe sie dann, während er den Hals zugedrückt habe, nach unten gedrückt, sodass sie auf den Knien gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49). Als er realisiert habe, dass er sie würge, habe er aufgehört und sie gebeten, mit dem Schreien aufzuhören (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe gesagt, dass er gehen werde und sich oft entschuldigt und gesagt, sie solle bitte nicht schreien (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe sie wirklich nur kurz gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7). Der Beschul- digte habe Angst gehabt, dass ihr Zuhälter ins Zimmer komme und schlimmere Sachen passieren würden (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe sie losge-
- 36 - lassen und gesagt, dass er gehe, aber sie sei aufgestanden, habe noch mehr ge- schrien und er sei noch mehr in Panik geraten (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 47). Da- raufhin habe er sie von hinten gepackt bzw. sie in den Schwitzkasten genommen und er habe versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Sie habe sich aber wieder nicht beruhigt, woraufhin er sie mit dem Arm gewürgt habe (act. 3/1/1 F/A 7, F/A 47 und F/A 68). Er habe sie gepackt und sie aufs Bett gedrückt (act. 3/1/1 F/A 47; act. 3/1/3 F/A 50 f.) bzw. sie seien aufs Bett gefallen, während er sie im Schwitzkasten gehabt habe (act. 3/1/3 F/A 110). Beim Würgen seien sie auf dem Bett gelegen, wobei die Geschädigte mit dem Rücken zum Beschuldigten auf diesem gelegen sei (act. 3/1/1 F/A 47-50; act. 3/1/2 F/A 41 f.; act. 3/1/3 F/A 56). Beide seien dabei nackt gewesen bzw. der Beschuldigte habe ein T-Shirt angehabt (act. 3/1/1 F/A 61). Er habe zugedrückt, bis sie nicht mehr geschrien habe (act. 3/1/1 F/A 50 f.; act. 3/1/2 F/A 39). Er habe ihr nicht mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugehalten (act. 3/1/2 F/A 37). Er habe ihr nichts antun wollen und er habe sie nicht vergewaltigt (act. 3/1/1 F/A 7). Er sei einfach in Panik gekommen und er habe danach seine Sachen genommen und sei weggegangen (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 71). Die Geschädigte sei nicht bewusstlos gewesen, als er gegangen sei, aber sie sei ruhig gewesen (act. 3/1/1 F/A 48 und F/A 56; act. 3/1/2 F/A 39; act. 3/1/4 F/A 89). Sie sei auf dem Bett gelegen und habe geatmet und auch geblinzelt (act. 3/1/1 F/A 58 und F/A 73; act. 3/1/2 F/A 5). Ihre Augen seien offen gewesen (act. 3/1/1 F/A 58). Er habe seine Hose genommen, sie sofort angezogen und sei rausgerannt (act. 3/1/1 F/A 48 und F/A 62). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die Schilderungen der Geschädigten und führte wiederholt aus, dies stimme nicht (z.B. act. 3/1/3 F/A 33-35). 10.1.2. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gefragt, ob die Geschädigte es ohne Gummi machen würde (act. 3/1/2 F/A 8; act. 3/1/3 F/A 14), es habe keine Diskussionen betreffend die Benützung des Kondoms gegeben (act. 3/1/1 F/A 79) und es sei nicht zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekom- men (act. 3/1/1 F/A 85; act. 3/1/2 F/A 5 und F/A 43). Er hätte auch nie mit ihr Sex ohne Kondom gemacht (act. 3/1/2 F/A 27). Anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzte er, er hätte es nicht nötig, jemanden aufgrund dessen zu vergewaltigen und
- 37 - er könnte dies nie machen (Prot. S. 42). Im Übrigen verwies er auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 42). 10.1.3. Auf entsprechende Nachfrage führt der Beschuldigte aus, er habe sein iPhone 13 Pro Max bei sich gehabt, als er die Geschädigte getroffen habe (act. 3/1/4 F/A 22). Das Mobiltelefon habe sich in seiner Hosentasche befunden, als er Sex mit der Geschädigten gehabt habe und die Hose habe er hierfür ausge- zogen gehabt (act. 3/1/4 F/A 24 f.). Konfrontiert mit dem Auswertungsbericht der Digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich (act. 4/2) führte der Beschuldigte aus, er habe keinen Akku gehabt (act. 3/1/4 F/A 32 f.). Konfrontiert mit den Daten der App "Health" führte der Beschuldigte dann aus, er wisse nicht mehr, wie lange es ge- gangen sei und wie lange er dort gewesen sei, aber er denke nicht, dass es so lange gegangen sei (act. 3/1/4 F/A 40 f.). Es sei einfach nach seinem Zeitgefühlt ca. eine Stunde gewesen (act. 3/1/4 F/A 43). Er habe keinen Akku mehr gehabt und nicht auf die Zeit schauen können (act. 3/1/4 F/A 43). Ausserdem fange die Zeit immer erst nach dem Duschen an (act. 3/1/4 F/A 45). 10.1.4. Sodann habe er die Geschädigte auch nicht gefragt, ob er noch länger blei- ben könne (act. 3/1/3 F/A 22). Die Aussage der Auskunftsperson F._____, wonach die Geschädigte zu dieser gesagt habe, dass der Beschuldigte nochmals eine Stunde bleiben wolle, stimme vollkommen nicht (act. 3/1/3 F/A 28). Auf Nachfrage führte der Beschuldigte hingegen aus, es treffe zu, dass eine Frau am Zimmer ge- klopft und Kondome verlangt habe (act. 3/1/2 F/A 11; vgl. act. 3/1/3 F/A 25). Dies sei zwischen Anfang und Mitte seines Aufenthaltes im Zimmer gewesen (act. 3/1/3 F/A 27). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, nicht mehr zu wissen, wann die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei und auch nicht, was die Frauen miteinander gesprochen hätten (Prot. S. 37 f.). Er spreche kein Portugiesisch und habe nicht verstanden, worüber die beiden Frauen gesprochen hätten (Prot. S. 40). 10.1.5. Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2022 führte der Beschuldigte aus, er wolle sich bei der Geschädigten entschuldigen (act. 3/1/3 F/A 8). Er habe ihr auf keinen Fall schaden wollen (act. 3/1/3 F/A 8 sowie F/A 118). Im gleichen Zug sagte er jedoch aus, er sei nicht das Böse in Person und ihre Aussagen stimmten nicht (act. 3/1/3 F/A 8). Bei der Schlusseinvernahme führte er hingegen aus, er
- 38 - fände es ungerecht, dass er wegen dem Ganzen angeklagt werde (act. 3/1/6 F/A 7). 10.1.6. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass alles völlig eskaliert sei und Sachen passiert seien, die nicht hätten passieren dürfen. Es sei einfach schlimm, nicht nur für ihn, sondern für beide Seiten (Prot. S. 22). Auch auf die Frage, ob er den Ablauf nochmals schildern wolle, verwies er zunächst auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 23). Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger machte er dann doch Aussagen hierzu, welche sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Ausführungen deckten (Prot. S. 23 f.). Insbesondere führte der Beschul- digte erneut aus, dass er der Geschädigten die Hände um den Hals gelegt habe, damit diese zu schreien aufhöre (Prot. S. 24 f.) und sie kurz darauf im Würgegriff gepackt habe und ihr auf dem Bett liegend den Hals zugedrückt habe, bis sie auf- gehört habe zu schreien (Prot. S. 25). Als sie aufgehört habe zu schreien, sei er aufgestanden und habe sich angezogen. Währenddessen sei sie auf dem Bett ge- legen und habe geatmet und die Augen seien offen gewesen; sie sei nicht ohn- mächtig gewesen (Prot. S. 25). Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er beim ersten Würgen nicht so fest zugedrückt habe, dass sie nicht mehr hätte atmen können, sie aber auf die Knie heruntergedrückt habe (Prot. S. 26 f.). Beim zweiten Würgen mit dem Unterarmgriff habe er so lange gewürgt, bis sie auf- gehört habe zu schreien (Prot. S. 26). Auf Nachfrage, ob die Geschädigte danach noch etwas gesagt habe, verneint dies der Beschuldigte (Prot. S. 27). Sie habe nichts gesagt, aber sie habe laut geatmet und die Augen seien offen gewesen (Prot. S. 27). Sie sei garantiert nicht bewusstlos gewesen, da sie offene Augen gehabt und laut geatmet habe (Prot. S. 41). 10.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 10.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und teilweise akten- widrig, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein wird. 10.2.2. So sagt der Beschuldigte betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Ge- schädigten aus, er sei "alles in allem" eine Stunde in diesem Zimmer gewesen (act. 3/1/2 F/A 9; act. 3/1/3 F/A 31), wobei er auch in der Schlusseinvernahme bei
- 39 - dieser Aussage blieb (act. 3/1/4 F/A 27). Er sei nicht zwei Stunden dort gewesen und verweise auf seine früheren Aussagen (act. 3/1/3 F/A 20). An anderer Stelle führt er aus, dass er zuerst geduscht habe, wobei dies nicht zu der Zeit zähle bzw. diese immer erst nachher zu laufen anfange (act. 3/1/4 F/A 45). In einer Einver- nahme vom 5. März 2022 sagt er hingegen zunächst aus, der Sex in der Missio- narsstellung und Doggystyle habe ca. 1 Stunde oder 50 Minuten gedauert (act. 3/1/2 F/A 29) und später in derselben Einvernahme führte er aus, sie hätten ca. 10-15 Minuten geblasen und dann die restlichen 30-40 Minuten Sex gehabt (act. 3/1/2 F/A 76). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2022 führt er aus, die Aussagen der Geschädigten "stimmten nicht mit der Zeitangabe" (act. 3/1/3 F/A 24). In der Einvernahme vom 8. Dezember 2022 führt er erstmals aus, er habe keinen Akku mehr gehabt auf dem Handy und deshalb nicht auf die Zeit schauen können (act. 3/1/4 F/A 43). Nach seinem Zeitgefühl sei es höchstens ungefähr eine Stunde gewesen (act. 3/1/4 F/A 43). Die Aussagen des Beschuldigten sind hier völlig widersprüchlich: Einerseits führt er einmal aus, der eigentliche Sex habe 30- 40 Minuten gedauert und ein anderes Mal 50 Minuten bis eine Stunde, wobei er einräumt, es habe zuvor noch Oralsex gegeben. Vor allem aber steht die Aussage betreffend die Zeitdauer im Widerspruch zu der Auswertung der Handydaten. Die Erklärung, wonach die Zeit erst nach dem Duschen beginnen würde (act. 3/1/4 F/A 45) vermag nicht zu überzeugen, zumal er mehrfach gefragt wurde, wie lange er insgesamt im Zimmer der Geschädigten gewesen sei und aussagte, er sei "alles in allem" eine Stunde dort gewesen (act. 3/1/2 F/A 9, act. 3/1/3 F/A 31 und act. 3/1/4 F/A 27). Die Aussage, dass er keinen Akku mehr gehabt habe (act. 3/1/4 F/A 32-34 und F/A 43-44), erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal sie einer- seits erstmals auf Vorhalt des Auswertungsberichtes erfolgte und andererseits mit den Aufzeichnungen der Health-App, welche auch nach 08.46 Uhr noch erfolgten (act. 4/2), im Widerspruch steht. Er relativiert dann auf Vorhalt dieses Umstandes schliesslich auch die Aussage betreffend den leeren Akku und führt aus, seiner Erinnerung nach sei sein Akku leer gewesen (act. 3/1/4 F/A 44). Anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte auf die Frage, ob er während der Zeit bei der Geschädigten auf sein Handy geschaut habe, den leeren Akku sodann nicht mehr, sondern führte lediglich aus, sein Handy habe neben dem Bett gelegen
- 40 - bzw. er wisse es nicht mehr (Prot. S. 34). Der Beschuldigte macht zur Dauer der Zeit, welche er bei der Geschädigten verbracht habe, somit widersprüchliche Aus- sagen, die mit den technischen Daten des Handys kaum in Einklang zu bringen sind. Das Problem hierbei ist, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe Geld für die zweite Stunde zurückverlangt, nur dann Sinn machen, wenn er tatsächlich nur eine Stunde dort gewesen ist und darüber hinaus auch ein Zeitgefühlt hatte bzw. auf die Uhr geschaut hätte. Mit Blick auf die später relativierenden Aussagen, er wisse es nicht mehr genau und es sei einfach sein Zeitgefühl gewesen, macht diese Diskussion über das Geld für die zweite Stunde wenig Sinn. Dass der Be- schuldigte daraufhin noch angibt, der Akku seines Handys sei leer gewesen, obschon die App weiterhin Daten registrierte, deutet darauf hin, dass er die Un- wahrheit sagte. 10.2.3. Der Beschuldigte hat sich mit seiner Bestätigung, dass er die Privatklägerin gewürgt habe, selbst belastet. Den Ausführungen der Verteidigung (act. 63 S. 19) ist insofern zu folgen, als dies grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit eines Beschul- digten sprechen kann. Andererseits blieb ihm, nachdem seine Anwesenheit und der Geschlechtsverkehr mittels DNA-Hit feststand und die Geschädigte offensicht- liche Würgemale hatte, auch nicht viel anderes übrig, als mindestens eine gewisse körperliche Auseinandersetzung einzugestehen. Bei den Einzelheiten und Umstän- den hierzu widerspricht sich der Beschuldigte indessen mehrfach und versucht, seine Handlungen zu beschönigen: Betreffend den Ablauf des Würgens sagt der Beschuldigte einmal aus, die Geschädigte sei auf den Knien gewesen, nachdem er sie das erste Mal gewürgt habe (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49). Ein ande- res Mal sagt er, sie seien gestanden, als er sie losgelassen habe (act. 3/1/3 F/A 47 und F/A 110). Auf die Frage, wie sie danach beim zweiten Würgen im Bett gelandet seien, führt er aus, er habe sie gepackt und sie seien aufs Bett gegangen (act. 3/1/3 F/A 50). Auf Nachfrage, wie er sie gepackt habe, führt der Beschuldigte aus: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestanden, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (act. 3/1/3 F/A 51). Der Beschuldigte ist sodann nicht bereit, zu zeigen, wie er die Geschädigte im Schwitzkasten gehalten habe
- 41 - (act. 3/1/3 F/A 55). Die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen der Geschädig- ten, dem eigentlichen Kerngeschehen im vorliegenden Tatvorwurf, sind somit wi- dersprüchlich und wenig glaubhaft. 10.2.4. Betreffend die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Geschädigte gewürgt habe, führte der Beschuldigte mehrfach aus, dies sei, weil die Geschädigte aggressiv geworden sei (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Als er anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, weshalb er nicht einfach gegangen sei, führte der Beschuldigte erstmals aus, sie habe ihn nicht gehen lassen und die Geschädigte sei auf ihn losgegangen (Prot. S. 27). Später führte er aus, der Raum sei so klein gewesen, deshalb habe er sie nicht wegschieben können von der Türe (Prot. S. 44). Dies wirkt indessen als reine Schutzbehauptung, zumal es dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, an der Geschädigten vorbeizukommen, wobei er sie auch würgen sowie auf die Knie drü- cken bzw. auf das Bett zu ziehen vermochte; inwiefern ihm somit ein schlichtes Verlassen des Raumes ohne Anwendung von Gewalt bzw. allenfalls durch Beisei- testossen der Geschädigten nicht ebenso hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht. Darüber hinaus erscheint auch nur wenig nachvollziehbar, dass der Beschul- digte – um die Aufmerksamkeit eines allfälligen Zuhälters zu verhindern – eher die Geschädigte durch Würgen zum Schweigen bringen bzw. deren Schreie verhindern versuchte, als die schreiende Geschädigte kurzerhand zurückzulassen und schnellst möglich zu verschwinden. Auch der Umstand, dass erstmals vorgebracht wurde, dass sie auf ihn losgegangen sei, schmälert die Glaubhaftigkeit dieser Aus- sage. Weiter konnte der Beschädigte nicht angeben, weshalb die Geschädigte ag- gressiv geworden sein soll, dies sei einfach so passiert (Prot. S. 30). Auf entspre- chende Nachfrage dazu, wie die Geschädigte auf ihn losgegangen sei, relativierte der Beschuldigte und führte aus, sie sei nicht auf ihn losgegangen (Prot. S. 35). Es sei so, wie er es gesagt habe und im Übrigen verweise er auf seine Aussagen (Prot. S. 35). Auf die Frage, wie sich das "aggressiv werden" geäussert habe, führte der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe geschrien und sei laut geworden (Prot. S. 35). Einen Inhalt des Schreiens bzw. ob es Worte oder nur Laute gewesen seien, konnte der Beschuldigte indessen nicht widergeben (Prot. S. 35). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend das aggressive Verhalten der Geschädigten bzw.
- 42 - dazu, wie es zum Würgen gekommen sei, wirken sehr stereotyp und lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen. 10.2.5. Auffallend erscheint, dass der Beschuldigte keinerlei Interaktion bei der an- geblichen Auseinandersetzung mit der Geschädigten schildern kann. Auf die Frage, was die Geschädigte auf die Aufforderung hin, ihm das Geld zurückzuge- ben, gesagt habe, antwortet der Beschuldigte schlicht "Sie wollte das nicht." (Prot. S. 33). Auf Nachfrage, ob sie dies begründet habe, führte er ausweichend aus, dies sei nicht der Fall gewesen und es sei einfach offensichtlich gewesen (Prot. S. 33). Es sei nicht mehr gegangen, egal, was sie gemacht hätte, er wäre nicht zum Or- gasmus gekommen (Prot. S. 33). Angesprochen darauf, was die Geschädigte ge- antwortet habe auf seine Aufforderung, wiederholte er lediglich, dass sie das nicht gewollt habe und er auf seine Aussagen verweise (Prot. S. 33). Auf Nachfrage, wie die Geschädigte reagiert habe, als er sie das erste Mal gewürgt habe, unterbrach der Beschuldigte seine Aussagen und verwies darauf, was er vorher gesagt habe (Prot. S. 30). Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen. 10.2.6. Sodann führt der Beschuldigte aus, er habe kein Kamagra eingenommen (act. 3/1/2 F/A 19 und F/A 23 und act. 3/1/3 F/A 71, Prot. S. 28 und S. 37). Er gab an, dass er früher schon einmal Kamagra eingenommen habe (act. 3/1/2 F/A 21; act. 3/1/3 F/A 103). Auf die Frage, wann er es zum letzten Mal eingenommen hatte, verweigerte er die Aussage (act. 3/1/3 F/A 102). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen an, er habe noch gar nie, auch nicht früher, Kamagra eingenommen (Prot. S. 37). Es wurden indessen zwei Pa- ckungen Kamagra sichergestellt (act. 8/2, Ass-Nr. A015'898'858 und Ass-Nr. A015'898'881; Fotodokumentation act. 2/1). 10.2.7. Betreffend Sex ohne Kondom führt der Beschuldigte wiederholt aus, dass er das nie gewollt habe bzw. nicht danach gefragt habe (act. 3/1/2 F/A 27 und act. 3/1/4 F/A 76). Er hätte nie mit ihr Sex ohne Kondom gemacht (act. 3/1/2 F/A 27) bzw. er hätte nie und nimmer ohne Kondom in sie eindringen wollen (act. 3/1/2 F/A 31). Es habe auch keine Diskussionen bezüglich die Benutzung eines Kon- doms gegeben (act. 3/1/2 F/A 79). Aus den Chat-Verläufen geht hingegen hervor,
- 43 - dass der Beschuldigte immer wieder verschiedene Frauen nach "tabulosem" Sex gefragt hat und umgehend das Interesse verlor, wenn die angechatteten Frauen dies ablehnten (vgl. act. 1/6/2). Der Beschuldigte führt sodann selbst aus, dass "ta- bulos" für ihn bedeute: "Einfach Sex ohne, Blasen ohne Kondom, alles" (act. 3/1/4 F/A 56). Auf weitere Nachfragen hierzu verweigert er zunächst die Aussage (act. 3/1/4 F/A 57), räumt dann aber ein, dass tabulos für ihn Sex ohne Kondom bedeute (act. 3/1/4 F/A 71). Er habe nur geschrieben und sei meistens nicht ge- gangen (act. 3/1/4 f/A 67). Diese Schilderungen wirken sehr unglaubhaft. Vielmehr zeichnen die Chat-Verläufe das Bild, wonach der Beschuldigte auf der Suche war nach Frauen, die sexuelle Dienstleistungen ohne Kondom anbieten. Dass es sich dabei bzw. hinsichtlich des Vollziehens von Vaginal- und Oralsex ohne Tragen ei- nes Kondoms lediglich um eine Fantasie gehandelt haben soll, wie der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte (Prot. S. 42 f.), erscheint lebens- fremd. Worin der Zweck seines Verhaltens begründet liegen soll, diverse Prostitu- ierte anzuschreiben, nur um diese – sofern sie zu Sex auch ohne Kondom einwilli- gen – kurzerhand zu versetzen, erscheint ebenso lebensfremd und wurde nicht schlüssig dargelegt seitens des Beschuldigten. Die Aussage, er hätte auch mit der Geschädigten nie Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollziehen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft. 10.2.8. Der Beschuldigte führt weiter aus, er habe die Geschädigte nicht an den Händen gepackt (act. 3/1/1 F/A 81; act. 3/1/2 F/A 5). Aus dem medizinischen Be- richt bzw. auf der Fotodokumentation sieht man jedoch Spuren von stumpfer Ge- walt in Form von Blutergüssen am linken Ober- und Unterarm sowie am linken Handgelenk, welche durch ein Festhalten am linken Arm im Ereigniszeitraum ent- standen sein können (act. 2/4 und act. 6/4 S. 6). Dass die Geschädigte solche Spu- ren an den Händen hatte, steht im Widerspruch zu der Aussage des Beschuldigten und fügt sich gleichzeitig problemlos in die Sachdarstellung der Geschädigten ein. 10.2.9. Auch betreffend die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich scheinen die Schilderungen der Geschädigten deutlich besser zu den medizinischen Befunden zu passen als jene des Beschuldigten. Diese können nämlich gemäss dem Befund durch manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen entstanden
- 44 - sein (act. 6/4 S. 6), wie dies die Geschädigte schildert (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Es ist zu bemerken, dass dabei Wunden an der Unterlippe entstanden sind, welche auf eine gewisse Krafteinwirkung hindeuten. Auch dies passt dazu, dass der Beschuldigte den Mund der Geschädigten zugedrückt habe, als er sie im Schwitzkasten gehalten habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben) und eher nicht dazu, dass es – wie vom Beschuldigten ausgeführt – gewesen sei, als beide gestanden seien (act. 3/1/1 F/A 43). 10.2.10. Sodann verweist der Beschuldigt wiederholt auf seine früheren Aussagen, anstatt erneut zu schildern, was vorgefallen ist (statt vieler act. 3/1/2 F/A 4, F/A 33 und F/A 42; ebenso act. 3/1/3 F/A 12, F/A 19, F/A 21-23, F/A 30, F/A 40-45, F/A 57- 59, F/A 65-68). Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Wenn jemand etwas tatsächlich Erlebtes schil- dert, ist diese Person ohne Weiteres in der Lage, dies auch mehrfach – unter je- weiliger Verwendung unterschiedlicher Worte zur Beschreibung der Ereignisse – widerzugeben. Anders ist es hingegen, wenn die Unwahrheit erzählt wird, weil dort die Gefahr, sich zu widersprechen, sehr viel grösser ist. Dem Beschuldigten gelingt es wiederholt nicht, den Ablauf stringent widerzugeben, weshalb er – teilweise in- mitten seiner Ausführungen – lieber unterbricht oder direkt auf frühere Aussagen zu verweisen versucht, um Widersprüche zu vermeiden. Unklar blieb dabei auch, ob dem Beschuldigten der Inhalt der früheren Aussagen, auf welche er verweisen möchte, präsent ist, denn selbst diese vermag er nicht zu wiederholen. Beispielhaft zeigt sich dies an folgender Aussage: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestanden, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (act. 3/1/3 F/A 51). Somit ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auch mit Blick auf diese Verweise gemindert. 10.2.11. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte seine Handlungen zu verharmlosen versucht. Er führt aus, er habe die Geschädigte "wirklich nur kurz gewürgt" (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe versucht, sie durch das Packen von hinten zu beruhigen und sie daraufhin mit in den Arm genommen und "wieder etwas gewürgt" (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe sie auf die Knie herunter gedrückt (act. 3/1/1 F/A 43 und 45), aber
- 45 - er habe "nicht wirklich stark gedrückt" (act. 3/1/1 F/A 43). Sie habe noch atmen können, darauf habe er schon geachtet (act. 3/1/1 F/A 43). Hernach habe er sie von hinten gepackt und versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 47) und sie mit dem Unterarm wieder an den Hals gedrückt (act. 3/1/1 F/A 47). Er habe die ganze Zeit versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 68). Sie sei aber nicht bewusstlos geworden, aber sie sei ruhig gewesen und er sei rausgerannt (act. 3/1/1 F/A 47). Er habe ihr keinen Schaden zufügen wollen (act. 3/1/1 F/A 50). Es sei ein Zwi- schenfall passiert, aber er hätte nie gedacht, dass das Ganze so schlimm sei (Prot. S. 39). Diese Aussage spricht indes nicht für seine geringe Gewaltanwendung, son- dern für eine gewisse Rücksichtslosigkeit bzw. Gleichgültigkeit gegenüber der kör- perlichen und sexuellen Integrität der Geschädigten. Als die Polizei ihn gesucht habe, habe er gedacht, dies sei wegen einer Körperverletzung (Prot. S. 38). Der Beschuldigte beschönigt seine Handlungen hier klar, wenn er ausführt, er habe nicht so stark zugedrückt und er habe sie nur beruhigen wollen. Dies, obschon er offenbar gemäss eigenen Aussagen derart zugedrückt hat, dass die Geschädigte auf die Knie ging und nachdem er mit dem Unterarm so lange zugedrückt habe, bis die Geschädigte ruhig gewesen sei bzw. er zugedrückt habe, bis sie nicht mehr geschrien habe (act. 3/1/1 F/A 45-51). Wenn es sein erklärtes Ziel war, sie daran zu hindern, noch schreien zu können, so bleibt unklar, wie er dennoch darauf hat achten können, dass die Geschädigte ungeachtet seines beruhigenden, schonen- den Würgens Luft holen kann. Diese Beschönigungen der eigenen Handlungen wirken sich weiter negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aus. 10.2.12. Schliesslich scheint auch der vom Beschuldigten geschilderte Grund für das Würgen, nämlich dass die Geschädigte ruhig sein solle, wenig plausibel. Dies einerseits, wie bereits ausgeführt, wegen dem Widerspruch zu der Zeitdauer der sexuellen Dienstleistungen, welche ja Anlass für die vom Beschuldigten behauptete Diskussion gewesen sein soll. Andererseits aber auch deshalb, weil man von einem Freier, der der Geschädigten körperlich stark überlegen ist, annehmen dürfte, dass dieser sich das Geld entweder einfach zurücknimmt oder aber, wenn dies nicht funktioniert, so schnell wie möglich geht. Weshalb er sich damit "aufhalten" sollte, sie zu würgen und damit zu riskieren, dass jemand auf sie aufmerksam wird und
- 46 - kommt, erscheint wenig lebensnah. Ausserdem erscheint es sehr unwahrschein- lich, dass die Geschädigte plötzlich ruhig auf dem Bett gelegen haben soll, weil sie "aufgegeben" habe (act. 3/1/1 F/A 55). Es wäre eher zu erwarten, dass sich die Geschädigte in einer solchen Situation zumindest noch etwas bewegen und nicht völlig regungslos daliegen würde. Genau das wird aber vom Beschuldigten be- schrieben: Sie sei auf dem Bett gelegen und habe nur geatmet und zugeschaut, wie er sich anziehe und nichts gesagt (act. 3/1/1 F/A 73). Auf Nachfrage führt er aus, er habe gewusst, dass sie noch bei Bewusstsein gewesen sei, weil sie geatmet und geblinzelt habe und die Augen noch offen gewesen seien (act. 3/1/1 F/A 58). Dies erscheint wenig plausibel. Ohnehin ist hierzu aber zu bemerken, dass auch eine bewusstlose Person noch atmet. Dies ist also kein Zeichen dafür, dass sie noch bei Bewusstsein war. Auch offene Augen sind bei Bewusstlosigkeit möglich. Die Schilderung, wonach die Geschädigte noch geblinzelt haben soll, erscheint ei- nerseits merkwürdig, da man von einer Person, die völlig im Stress möglichst rasch wegrennen möchte (siehe act. 3/1/1 F/A 48) bzw. in Panik ist (Prot. S. 44) eher nicht erwarten würde, noch darauf zu achten. Andererseits könnte das Blinzeln auch mit einem Krampf verwechselt worden sein, wie er etwa bei Ohnmacht vor- kommen kann. Somit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf und zum Bewusstseinszustand wenig überzeugend. Daran vermögen auch die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er in der Stadt T._____ oder bei einem Sonnen- stich schon bewusstlose Personen gesehen habe (Prot. S. 43), nichts zu ändern. 10.2.13. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte versucht, Widersprüche bei den Aussagen der Geschädigten zu finden. So führt er beispielsweise aus, dass das Glas weit entfernt vom Bett gewesen sei, sodass die Geschädigte gar nicht zum Glas gekommen wäre, wenn das Ganze auf dem Bett passiert wäre (act. 3/1/3 F/A 36). Dabei stützt er sich wohl auf die Fotos, auf welchen man das Glas auf der Küchenablage sieht, zumal er sich bei seiner nächsten Aussage betreffend den Nachttisch ebenfalls auf diese Fotos stützt (act. 3/1/3 F/A 37) und aussagt, er habe kein Glas gesehen (act. 3/1/3 F/A 38). Allerdings führte die Geschädigte aus, dass sie nach dem Vorfall das Glas aufgehoben habe und sie oder ihre Kollegin daraus Wasser getrunken hätten (act. 3/2/2 F/A 56). Dieses Suchen nach Widersprüchen
- 47 - in den Aussagen der Geschädigten, bei gleichzeitigem Nicht-Auflösen der Wider- sprüche in den eigenen Aussagen, erweckt den Eindruck, als wolle der Beschul- digte von sich ablenken und auf die Widersprüche in Aussagen anderer hinweisen. 10.2.14. Betreffend den Konsum von Kokain führt der Beschuldigte aus, dass die Geschädigte dieses genommen habe und er kein Kokain konsumiere (act. 3/1/1 F/A 5 und 20 sowie F/A 93; act. 3/1/2 F/A 5 und 18-24; act. 3/1/3 F/A 98 und act. 3/1/6 F/A 34). Bei der Hafteinvernahme vom 5. März 2022 führt er hingegen noch aus, dass er Kokain schon mal probiert habe (act. 3/1/2 F/A 18). Auf die Frage, ob er im Jahre 2022 bzw. in den letzten drei Monaten Kokain konsumiert habe, verweigert er die Aussage (act. 3/1/3 F/A 99). Anlässlich der Schlusseinver- nahme führt der Beschuldigte auf die Frage, ob er jemals Betäubungsmittel konsu- miert habe, aus, dies sei nur Marihuana vor 10 Jahren gewesen (act. 3/1/6 F/A 31- 33). Kokain habe er nie konsumiert (act. 3/1/6 F/A 34). Erst als er damit konfrontiert wird, dass er bei der Hafteinvernahme etwas anderes ausgesagt habe, gibt er zu, dass er es schon mal probiert habe (act. 3/1/6 F/A 35). Der Beschuldigte wider- spricht sich somit auch betreffend den Kokainkonsum. 10.2.15. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten somit wenig glaubhaft. Er widerspricht sich mehrfach und insbesondere zu den relevanten Punkten wie dem Ablauf des Würgens. Seine Aussagen wirken stereotyp und er verweist mehrfach auf frühere Aussagen, vor allem wenn die Befragung sich in eine für ihn heikle Richtung bewegt. In mehreren Punkten sind seine Aussagen – wie erwähnt – aktenwidrig, beispielsweise betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Geschädigten. In mehreren weiteren Punkten lassen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht direkt widerlegen, jedoch sprechen Indizien gegen deren Wahrheitsgehalt, wie beispielsweise die Aussage, wonach er nie ungeschützt Sex mit der Geschädigten hätte haben wollen oder dass er die Geschädigte nicht am Arm gehalten habe. In wieder anderen Punkten erscheinen die Aussagen wenig lebensnahe, beispielsweise hinsichtlich Handy-Akku und bei der (detailarmen) Schilderung, wonach die Geschädigte nach der Diskussion betreffend das Geld – welche ohnehin mit Blick auf die erwiesene Zeitdauer bei der Geschädigten wenig
- 48 - Sinn ergibt – einfach regungslos auf dem Bett gelegen habe, aber noch bei Be- wusstsein gewesen sein soll. Die in sich wenig stringenten oder nachvollziehbaren, im Vergleich zu denjenigen der Geschädigten jeglichen Detailreichtum hinsichtlich der geltend gemachten Interaktionen vermissen lassenden, sprung- und lückenhaf- ten sowie widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen somit insge- samt wenig glaubhaft. Vielmehr macht es den Eindruck, als versuche er durch Be- schönigungen – er habe die Geschädigte nur wenig gewürgt und sie beruhigen wollen – sowie durch Schutzbehauptungen und Ablenkungen von eigenen Wider- sprüchen besser dazustehen. Insgesamt ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gering.
11. Aussagen der Auskunftsperson E._____ 11.1. Zusammenfassung der Aussagen von E._____ 11.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 erklärte E._____, dass er die Geschädigte seit ca. September 2021 kenne, sie jedoch keine Geliebte, Partnerin oder intime Freundin sei, sondern lediglich eine gute Kollegin (act. 3/3/1 F/A 8). Zum Vorfall führte E._____ aus, dass die Geschädigte ihn ange- rufen und um Hilfe gebeten habe, da ein Mann versucht habe, sie umzubringen. Dabei habe ihn die Geschädigte zwischen 08.51 Uhr und 08.57 Uhr fünf Mal ver- sucht anzurufen und habe zwei Audio-Mitteilungen gesendet, wobei E._____ den Anruf um 08.57 Uhr entgegengenommen habe (act. 3/3/1 F/A 10). Bereits um 09.00 Uhr sei er ca. 100 Meter vor der Liegenschaft der Geschädigten gestanden (act. 3/3/1 F/A 11). Er habe dabei M._____, den Hauswart der Liegenschaft, angetroffen und sei dann mit ihm ins Zimmer hinauf (act. 3/3/1 F/A 11). Dort habe er die Ge- schädigte mit zwei Frauen angetroffen (act. 3/3/1 F/A 12). Bei der einen Dame habe es sich um die Auskunftsperson F._____ (act. 3/3/1 F/A 9) und bei der anderen um die direkte Nachbarin der Geschädigten gehandelt (act. 3/3/1 F/A 12). Als E._____ den Tatort betreten habe, habe sich die Geschädigte liegend oder sitzend auf dem Sofa befunden. Dabei habe sie ein blutüberströmtes Gesicht gehabt (act. 3/3/1 F/A 12).
- 49 - 11.1.2. Im Zimmer habe ein heilloses Durcheinander bestanden. Er beschrieb das Durcheinander wie folgt: "Da waren Scherben, Gläser, die Bettwäsche, ein Schrank war umgekippt, usw. Eine riesen Unordnung." (act. 3/3/1 F/A 12). In der Folge habe er sich um die Geschädigte gekümmert. Er habe unter anderem ein Frottiertuch geholt und dies mit Wasser befeuchtet sowie das Gesicht der Geschädigten gewa- schen (act. 3/3/1 F/A 13). Zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass er nichts verändern sollte und habe mit seinem Natel einige Fotos vom Gesicht sowie von den Unterarmen der Geschädigten gemacht, welche er später im Smartpolis hoch- geladen habe (act. 3/3/1 F/A 13). Weiter habe er eine Goldkette fotografiert, welche gemäss Aussagen der Geschädigten ziemlich sicher dem Beschuldigten gehöre. Währenddessen hätten die zwei anderen Frauen bereits aufräumen wollen, so hät- ten sie beispielsweise das Fixleintuch vom Bett nehmen und dieses waschen wol- len. Er habe ihnen gesagt, dass sie dies lassen sollen (act. 3/3/1 F/A 13). Eine von ihnen habe bereits angefangen gehabt, den Fussboden im Bereich Bett und Küche aufzuwischen. Die zwei Frauen zu "bändigen" sei schwierig gewesen, daher habe er beschlossen, mögliche Täterspuren sofort zu sichern, damit nicht noch mehr verändert oder entfernt werden konnte (act. 3/3/1 F/A 13). 11.1.3. E._____ gab weiter an, er habe alles, was er behändigen konnte, fotogra- fiert und im Smartpolis hochgeladen. Darunter seien eine Goldkette, ein gebrauch- tes Kondom, welches am Boden zwischen Bett und Küchenkombination lag, der Aschenbecher, welcher dünne und dicke Zigaretten enthalten habe, der umgewor- fene Schrank mit dem zerbrochenen Geschirr und eine offene Kamagra-Packung (act. 3/3/1 F/A 14). Auf Nachfrage habe die Geschädigte ihm bestätigt, dass die dicken Zigaretten vom Beschuldigten stammten, weshalb er sich entschloss, nur diese sicherzustellen. Er habe alle Gegenstände in blauen Einweg-Handschuhen sichergestellt und habe dabei selber bei allen Sicherstellungen Handschuhe getra- gen (act. 3/3/1 F/A 14). 11.1.4. Die Geschädigte sei in einem geschockten Zustand gewesen und habe zwi- schendurch auch heftig geweint (act. 3/3/1 F/A 14). E._____ sagte aus, dass er erst um 10.13 Uhr die Polizei angerufen habe, weil die Geschädigte zuvor weder die Polizei noch Sanitäter gewünscht habe. Erst im Nachgang, als sie erwähnt habe,
- 50 - dass das Blut in ihrem Gesicht die Folge des Würgens gewesen sei, sei ihm be- wusst geworden, dass das Würgen so stark habe sein müssen, sodass sie mög- licherweise kurz vor dem Tod gestanden habe. Nach Rücksprache mit seinem Chef U._____ habe er die 117 angerufen (act. 3/3/1 F/A 15, 20). Es seien dann zwei uniformierte Polizisten gekommen. Die ausgerückten Beamten hätten die Geschä- digte nach den Signalementen gefragt. Dies habe er bis dahin nicht getan (act. 3/3/1 F/A 15). 11.1.5. Auf Nachfrage der Polizei, ob nichts bewusst am Tatort verändert worden sei und ob der Ablauf in Bezug auf die Sicherstellungen und seine Handlungen vor Ort gemäss seiner Schilderung stimmen würden, bestätigt er dessen Korrektheit und führt aus, dass es nichts zu vertuschen gegeben habe (act. 3/3/1 F/A 21). 11.2. Würdigung der Aussagen von E._____ 11.2.1. Bei E._____ handelt es sich um einen Kollegen der Geschädigten. Somit ist grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung anzunehmen. Hingegen sagt E._____ stringent aus und führt detailliert aus, was vorgefallen war. Er hat zudem diverse Beobachtungen auch dokumentiert und fotografisch festgehalten, sodass seine Aussagen durch objektive Beweismittel untermauert werden. Es entsteht insge- samt der Eindruck, dass er ein pflichtbewusstes Aussageverhalten an den Tag le- gen wollte, indem er zum Beispiel stets sehr transparent machte, was er selbst wahrgenommen hat und was er nur von anderen weiss. Die Aussagen erscheinen somit insgesamt glaubhaft. 11.2.2. Für die Aussagen von E._____ liegt eine Aussageermächtigung vor (act. 3/3/2). Hingegen fand keine Konfrontationseinvernahme statt, sodass seine Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Allerdings wurden die Aussagen dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung teil- weise vorgehalten (Prot. S. 36), sodass in diesem (geringen) Umfang darauf abge- stellt werden kann. Zwar stützen die Aussagen von E._____ die Ausführungen der Geschädigten und runden das sich ergebende Bild ab, jedoch liesse sich der ein- geklagte Sachverhalt letztlich auch ohne dessen Aussagen erstellen.
- 51 -
12. Aussagen der Auskunftsperson F._____ 12.1. Zusammenfassung der Aussagen 12.1.1. Die Auskunftsperson F._____ (nachfolgend: Auskunftsperson F._____) führt aus, dass sie die Geschädigte seit ihrer Kindheit kenne (act. 3/3/3 F/A 5). Die Polizei sei gerufen worden, weil die Geschädigte im Gesicht verletzt gewesen sei. Es sei Blut aus ihrer Nase und aus dem Mund gekommen und der Hals sei ganz rot gewesen, weil jemand versucht habe, die Geschädigte zu erwürgen (act. 3/3/3 F/A 6). 12.1.2. In der Nacht vom Sonntag auf den Montag (20./21. Februar 2022) habe sie mit der Geschädigten ein grosses Fest gemacht und im Zimmer der Geschädigten zwei Weinflaschen zusammen getrunken (act. 3/3/3 F/A 7). Gegen 06.30 Uhr seien sie zur G._____ gegangen. Während die Auskunftsperson F._____ zur Garderobe ging, sei die Geschädigte ins Raucherzimmer gegangen (act. 3/3/3 F/A 7). Danach sei die Geschädigte bereits mit einem Typen an die Bar gekommen, währenddes- sen sie zu einem anderen Pärchen gegangen sei. Sie sei daher die ganze Zeit nicht mehr bei der Geschädigten gewesen (act. 3/3/3 F/A 7). Die Geschädigte sei irgend- wann zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie mit dem Mann für zwei Stunden auf ihr Zimmer gehe (act. 3/3/3 F/A 7). Um 08.30 Uhr habe die Auskunftsperson F._____ die Geschädigte angerufen, wobei diese gesagt habe, sie solle noch war- ten, da noch 30 Minuten fehlen würden (act. 3/3/3 F/A 7). Nach ca. 30 Minuten sei die Auskunftsperson F._____ dann zu der Geschädigten und habe an die Türe ge- klopft (act. 3/3/3 F/A 7). Daraufhin habe die Geschädigte gesagt, dass der Mann nochmals eine Stunde bleiben wolle (act. 3/3/3 F/A 7). Daraufhin habe sie die Ge- schädigte gefragt, ob diese ihr einige Kondome geben könne (act. 3/3/3 F/A 7). Die Auskunftsperson F._____ habe eigentlich zu einem Kunden gehen wollen, dann aber gemerkt, dass sie ihren Mantel und ihre Schlüssel bei der Geschädigten ver- gessen habe (act. 3/3/3 F/A 7). Deshalb sei sie nochmals zurück (act. 3/3/3 F/A 7). Sie habe die Geschädigte mehrmals angerufen, aber diese habe nicht geantwortet (act. 3/3/3 F/A 7). Als eine andere Person in das Haus gegangen sei, habe sie sich ebenfalls reingeschlängelt (act. 3/3/3 F/A 7). Gerade als sie das Haus betreten hatte, habe die Geschädigte das Telefon abgenommen und heftig geschnauft und
- 52 - gesagt "er wollte mich umbringen" (act. 3/3/3 F/A 9). Es sei noch eine andere Frau bei der Geschädigten gewesen (act. 3/3/3 F/A 9 und F/A 14). Die Geschädigte habe ihr gegenüber erzählt, dass in den ersten zwei Stunden alles in Ordnung gewesen sei (act. 3/3/3 F/A 11). Danach habe er Sex ohne Kondom haben wollen und die Geschädigte habe dies abgelehnt (act. 3/3/3 F/A 11). Danach sei es passiert und er habe sie angegriffen (act. 3/3/3 F/A 11). 12.1.3. Zum Zustand des Zimmers führt die Auskunftsperson F._____ aus, es sei ein Möbel umgefallen gewesen und es habe Scherben von einer Flasche und von Gläsern gehabt (act. 3/3/3 F/A 16). Sie hätten aufräumen wollen, aber die Polizei habe gesagt, dass sie dies lassen solle (act. 3/3/3 F/A 16). 12.2. Würdigung der Aussagen 12.2.1. Die Aussagen wirken lebensnahe und authentisch, zumal die Auskunftsper- son F._____ die Vorkommnisse bildhaft schildert. So beschreibt sie beispielsweise, wie sie den Beschuldigten nur in einem Spiegel gesehen habe, als dieser beim …automaten gestanden sei (act. 3/3/3 F/A 34). Auch erklärt sie von sich aus, dass sie und die Geschädigte kürzlich einen Streit gehabt hätten und sie deshalb dem Beschuldigten nicht weiter Beachtung geschenkt habe, damit nicht der Eindruck entstehen würde, dass sie ihn abwerben wolle (act. 3/3/3 F/A 34). Sie gibt auch offen zu, wenn sie etwas nicht mehr weiss und sagt beispielsweise, dass sie den Beschuldigten nicht mehr wiedererkennen würde (act. 3/3/3 F/A 36). Insgesamt wir- ken ihre Aussagen somit glaubhaft, wobei sie selbst sagte, dass sie sehr müde gewesen sei und ihr Zeitgefühl etwas verzerrt gewesen sei (vgl. act. 3/3/3 F/A 7 und F/A 23-24). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftsperson F._____ beim Eintreffen der Polizei gemäss dem Polizeirapport stark alkoholisiert gewesen sei (act. 1/1 S. 5). 12.2.2. Zum Zeitpunkt der Einvernahme war der Beschuldigte noch nicht bekannt. Weil im Nachgang zur polizeilichen Befragung keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hatte, sind ihre Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten ver- wertbar. Allerdings wurden die Aussagen dem Beschuldigten vorgehalten (siehe
- 53 - act. 3/1/3 F/A 28 und Prot. S. 37), womit zumindest in diesem Umfang darauf ab- gestellt werden kann. Der Beschuldigte bestätigte sodann auch selbst, dass die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei. Er wisse indessen nicht, was ge- sprochen worden sei, was allenfalls auch daran gelegen haben könnte, dass die Frauen Portugiesisch gesprochen haben (Prot. S. 40). Wann die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 38). Die Ausführungen der Auskunftsperson F._____ stützen die Darstellungen der Geschädigten und run- den das sich ergebende Bild ab, jedoch liesse sich der eingeklagte Sachverhalt letztlich auch ohne deren Aussagen erstellen. Deshalb ist auch nicht weiter rele- vant, inwiefern sich die Geschädigte und die Auskunftsperson F._____ in Bezug auf das Geschehen abgesprochen haben könnten (vgl. act. 63 S. 24). Es ist le- bensnahe, dass zwei Freundinnen sich über solche Ereignisse austauschen, wodurch die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen jedoch nicht automatisch be- einträchtigt wird.
13. Fazit betreffend Sachverhalt 13.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Geschädigte gewürgt zu haben. Er stellt nicht in Abrede, dass er sie in den Schwitzkasten genommen habe, er so lange zugedrückt habe, bis sie still gewesen sei und sie auf dem Bett gelegen sei, als er gegangen sei. Allerdings schilderte er die Vorgeschichte dazu anders und führt aus, die Geschädigte sei noch bei Bewusstsein gewesen, da sie noch geatmet und geblinzelt habe. Ausserdem habe er sie nicht vergewaltigt. Er habe auch kein Kamagra oder Kokain genommen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen und zu dem Grund für die Diskussion, welche zu dem Würgen geführt habe, sind indessen widersprüchlich, stereotyp und betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Geschädigten aktenwidrig. Es liegen sodann mehrere Indizien wie die Chat- Verläufe und die gefundenen Kamagra-Packungen vor, welche gegen die Aussa- gen des Beschuldigten sprechen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist somit in mehreren Punkten stark reduziert. 13.2. Zur Bewusstlosigkeit ist ferner auszuführen, dass auch der Beschuldigte an- gibt, er habe die Geschädigte regungslos auf dem Bett zurückgelassen. Seine Aus- sagen, wonach sie noch bei Bewusstsein gewesen sei, weil sie geatmet, die Augen
- 54 - offen gehabt und geblinzelt habe, überzeugen wie ausgeführt nicht. Insbesondere atmet auch eine bewusstlose Person und auch offene Augen können ohne Weite- res bei Bewusstlosigkeit vorkommen. Dass sie sich nicht mehr bewegt hatte, spricht in Anbetracht der Umstände – nämlich der gemäss den Schilderungen des Be- schuldigten vorangehenden heftigen Diskussion und dem Schreien – vielmehr da- für, dass die Geschädigte bewusstlos war, als der Beschuldigte das Zimmer ver- liess. Es wäre nur schwer vorstellbar, dass die Geschädigte in der vom Beschul- digten geschilderten Situation einfach still auf dem Bett liegen geblieben wäre, wäre sie noch bei Bewusstsein gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Bewusstlosigkeit scheinen somit bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft. 13.3. Dem gegenüber stehen die Aussagen der Geschädigten, welche mit bemer- kenswert konsistenten und bildhaften Ausführungen die Geschehnisse schildert, wobei sie immer wieder auch eigene Gefühle und direkte Aussagen widergibt. Auch versucht sie nie, ihre Rolle zu beschönigen, indem sie von sich aussagt, Kokain konsumiert zu haben, den Beschuldigten in den Arm gebissen zu haben oder ver- sucht zu haben, ihm ein Glas anzuwerfen bzw. ihren Pfefferspray zu benutzen. Ihre Aussagen sind insgesamt äusserst glaubhaft. Schliesslich deuten sowohl das Aus- sageverhalten der Geschädigten wie auch ihr Verhalten nach der Tat und ihre Emo- tionen auf eine Traumatisierung hin. Die Aussagen der Geschädigten wirken somit insgesamt sehr lebensnahe und erwecken den Eindruck, dass sie dies tatsächlich erlebt hat. 13.4. Betreffend die Bewusstlosigkeit führt die Geschädigte detailliert aus, wie ihr schwarz vor Augen geworden sei und was sie gefühlt und gedacht habe. Bemer- kenswert ist hier jedoch auch ihre Antwort auf die Frage, wann ihr Nasenbluten begonnen habe. Hiezu führt sie aus, dass sie nicht mehr wisse, wann dies ange- fangen habe (act. 3/2/2 F/A 111). Als sie aufgewacht sei, habe sie das Blut im Ge- sicht und in den Haaren bemerkt (act. 3/2/2 F/A 111; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 unten). Es habe aber nicht mehr aktiv geblutet, sondern sei bereits eingetrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111). Diese Aussagen wirken sehr authentisch und sprechen stark dafür, dass die Geschädigte tatsächlich einige Zeit bewusstlos gewesen war. An- sonsten wäre das Blut kaum eingetrocknet gewesen.
- 55 - 13.5. Aus den medizinischen Berichten und den Fotos ergibt sich sodann, dass die Geschädigte Verletzungen erlitten hat, welche exakt zu dem von ihr geschilder- ten Vorfall passen. Dies trifft einerseits auf die Verletzungen am Schildknorpel und die Strangulationsmale am Hals, welche auf ein massives Zudrücken des Halses hindeuten und andererseits auf die Verletzungen am Arm, welche auf ein Festhal- ten hindeuten, zu. Ebenfalls stützen die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich die Schilderungen der Geschädigten, wonach er sie im Schwitzkasten gewürgt und ihre Atemwege mit der Hand zugedrückt habe. 13.6. Aus dem Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen ergibt sich, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort war. Insbesondere war er auch länger dort, als er ursprünglich angegeben hatte, sodass seine Ausführungen, wo- nach er Geld zurückgefordert habe, weil er nur eine Stunde bei der Geschädigten gewesen sei, keinen Sinn mehr ergeben. Die darauffolgenden und erstmals vorge- brachten Behauptungen, sein Akku sei leer gewesen, sind äusserst unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten und wurden in der Hauptverhandlung bei der Befragung betreffend das Handy dann auch nicht mehr vorgebracht (Prot. S. 34). Der Beschuldigte relativiert dies– konfrontiert mit den technischen Daten – schliesslich selbst und führt aus, dies sei nur nach seiner Erinnerung so gewesen. 13.7. Aus den Chat-Nachrichten ergibt sich, dass der Beschuldigte sehr daran in- teressiert war, mit Prostituierten "tabulosen" Sex bzw. Sex ohne Kondom zu haben. Seine Aussagen, wonach er dies mit der Geschädigten nie hätte machen wollen, überzeugen daher nicht. Vielmehr stützen diese Chat-Nachrichten die Darstellung der Geschädigten, wonach der Beschuldigte mehrfach nach Sex ohne Kondom ge- fragt habe. Der Umstand, dass bei der Geschädigten sodann eine männliche DNA ab der Vulva und der Vagina sichergestellt wurde, deutet zumindest ansatzweise darauf hin, dass der Beschuldigte tatsächlich auch in die Geschädigte eingedrun- gen ist. Zwar liess sich nur bestimmen, dass die DNA männlich sei, nicht jedoch wessen DNA es gewesen sei. Es ist allerdings nicht ersichtlich, wer sonst als Spu- rengeber in Frage kommen würde, zumal die Geschädigte aussagte, sie habe zu- letzt am Vortag um 06.00 Uhr Geschlechtsverkehr gehabt, wobei ein Kondom ver- wendet worden sei.
- 56 - 13.8. Insgesamt ergibt sich somit ein Bild, welches keine ernstlichen Zweifel daran lässt, dass der Beschuldigte die Geschädigte zunächst – auf ihrer Hüfte sitzend – von vorne mit beiden Händen am Hals würgte. Als sie sich mittels eines Pfeffer- sprays bzw. eines Wasserglases zu verteidigen suchte, wehrte er dies ab, wobei er mit einer Hand den Hals der Geschädigten losliess. Alsdann veränderten die beiden ringend ihre Positionen im Bett, bis der Beschuldigte die Geschädigte von hinten in den Schwitzkasten nahm, ihr mit der anderen Hand Mund und Nase zu- hielt und sie auf diese Weise würgte, bis sie schliesslich das Bewusstsein verlor. Dabei drang er mehrfach ohne Kondom in die Geschädigte ein und verursachte mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie Schluckbeschwerden. 13.9. Betreffend den Kokainkonsum ist auszuführen, dass der Beschuldigte an- gibt, nur die Geschädigte habe Kokain konsumiert und er habe dieses weder dabei gehabt noch genommen. Bei seinen Aussagen zum Konsum von Betäubungsmit- teln verstrickt er sich jedoch wiederholt in Widersprüche, zumal er einmal ausführte, nie Kokain genommen zu haben und bei anderen Einvernahmen angab, dies schon einmal probiert zu haben. Demgegenüber stehen auch hier die glaubhaften Aussa- gen der Geschädigten, wonach der Beschuldigte das Kokain mitgenommen und sie auch selbst davon konsumiert habe. Bemerkenswert ist hierbei, dass sich die Ge- schädigte bei dieser Aussage auch selbst belastet und darüber hinaus riskiert, dass andere an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln könnten. Es würde überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn sie dies aussagen würde, obschon es nicht der Wahrheit entspricht. Hätte die Geschädigte hierzu lügen wollen, wäre es deutlich einfacher gewesen, das Kokain einfach nicht zu erwähnen oder zu behaupten, nur der Beschuldigte habe konsumiert. Sie führte auch aus, dass er nicht alles konsumiert habe und stellt den Konsum somit nicht übertrieben dar. Der Beschuldigte habe ein Säckchen da- bei gehabt und dünne Streifen gemacht, jedoch nicht alles genommen (act. 3/2/4 F/A 30). Bemerkenswert ist, dass die Geschädigte den Konsum von Kokain ganz zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnt (act. 3/2/1 F/A 17). Dies war also, bevor sie Aussagen zum Sexualdelikt machte und bevor sie wusste, dass eine körperliche Untersuchung mit der Abnahme von Blut und Urin bevorstehen werde. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten betreffend den Kokainkonsum lässt sich dieser ebenfalls erstellen.
- 57 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen Auffangtatbestand für Fälle, bei de- nen sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen lässt und eine Verurteilung wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts folglich nicht in Frage kommt (BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 7). In objektiver Hinsicht ist eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, eine blosse Gefahr für die Gesundheit ge- nügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Op- fer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 Erw. 2; BGer 6B_758/2018 Erw. 2.1 vom 24. Oktober 2019 m.H.). 1.1.2. Gemäss medizinischem Gutachten vom 21. Februar 2022 konnten, wie be- reits oben ausgeführt, am Hals der Privatklägerin mehrere Blutergüsse festgestellt werden, welche durch Würgen mit den Händen bzw. einer Strangulation im Unter- armwürgegriff im Ereigniszeitraum entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Es konn- ten sodann Anzeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen unter an- derem am Nasenrücken sowie Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mundwinkels sowie am Kinn festgestellt werden (act. 6/4 S. 6), welche gemäss Gutachten durch ein manu- elles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnung entstanden sein können (act. 6/4 S. 6). Zudem wurden Verletzungen des linken Schildknorpels und der angren-
- 58 - zenden Weichteile festgestellt, welche als Folge des gegenständlichen Angriffs ge- gen den Hals gewertet werden können (act. 6/4 S. 6). Es ergäben sich Hinweise auf einen frischen Bruch bzw. eine Verletzung des Oberhornes des linken Schild- knorpels (act. 6/4 S. 6). Aus rechtsmedizinischer Sicht könne aufgrund des Angriffs gegen den Hals und gegen die Atemöffnungen sowie anhand der durch die Ge- schädigte beschriebenen subjektiven Symptome (Sehstörungen, Bewusstlosigkeit) eine Lebensgefahr bejaht werden (act. 6/4 S. 6). Dafür, dass die von der Geschä- digten beschriebenen Symptome tatsächlich aufgetreten sind, gibt es – der Natur der Sache nach – keinen objektivierbaren medizinischen Befund. Allerdings lassen die überaus glaubhaften und plastischen Darstellungen der Geschädigten zusam- men mit den medizinischen Berichten keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass sie aufgrund des Würgens mit dem Unterarm schliesslich das Bewusstsein verlor, weshalb sich der Sachverhalt diesbezüglich erstellen liess (siehe hierzu E. II.4, E. II.8.1 sowie E. II.13). Die Lebensgefahr ist somit dem Gutachten folgend zu bejahen (act. 6/4 S. 6). 1.1.3. Die Lebensgefahr muss sodann unmittelbar und konkret sein (BSK StGB- MAEDER, 2019, Art. 129 N 13). Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht» (BGE 94 IV 60, 62; bestätigt in BGE 101 IV 154, 159; 106 IV 12, 14; 111 IV 51, 55; 133 IV 1, 8). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: Der Zu- satz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse «akut» (BGE 91 IV 193) resp. «von ganz besonders gravierender Art» sein (BGE 106 IV 12, 14; BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 13). Vorliegend verlor die Geschädigte durch den Unterarmwürgegriff und der damit verursachten Unter- brechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirnes das Bewusstsein. Durch den Unterarmwürgegriff und der damit gänzlichen Verhinderung der Blutzirkulation (Zu- und Abfluss) wird eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirnes bewirkt, als dies bei einem normalen Würgegriff der Fall wäre (act. 6/4 S. 6). So kann beim «Schwitzkasten» durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen «Werkzeug» Unterarm und Zielbe- reich Hals erzielt werden, wodurch Schürfungen oder Blutungen ausbleiben können
- 59 - (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, in: forumpoenale 2017, 29 f.). Gleichzeitig kann eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals stattfinden, womit eine vergleichsweise rasche und gleichzeitige komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann. Damit geht ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einher (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 30). Ein Sauerstoffmangel im Gehirn kann relativ rasch irreversible Schä- digungen bis hin zum Tod verursachen (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 30). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte eine unmittelbare und kon- krete Lebensgefahr erschuf. Betreffend die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr ist vorliegend ergänzend anzubrin- gen, dass die Geschädigte davon ausgegangen war, dass sie sterben werde. Zwar lässt es sich nicht erstellen, dass dies das primäre Handlungsziel des Beschuldig- ten gewesen ist, sodass sich eine versuchte vorsätzliche Tötung gerade noch ver- neinen lässt. Vielmehr ist – zu Gunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, er habe sich in erster Linie sexuell befriedigen wollen und nicht zum Ziel gehabt, die Geschädigte zu töten. Es ist aber anzumerken, dass die Schwelle zur versuch- ten vorsätzlichen Tötung aufgrund der grossen Gewaltanwendung und der sehr konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr nur knapp nicht überschritten worden ist. 1.1.4. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine Le- bensgefahr selbst dann noch zu bejahen wäre, wenn die Geschädigte – wie vom Beschuldigten ausgeführt – noch bei Bewusstsein gewesen wäre und "nur" im Un- terarmwürgegriff so lange zugedrückt hätte bis sie nicht mehr geschrien hätte (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 47 f.; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 39). Eine Ohnmacht ist zur Begründung einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht zwingend erforderlich (vgl. BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 16 m.w.H.). 1.1.5. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu
- 60 - bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund ge- schaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 1.1.6. Mit Blick auf den oben erstellen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten den Hals zugedrückt hatte, um sich selbst zu be- friedigen bzw. um ohne Kondom in sie eindringen zu können. Dies erscheint äus- serst skrupellos, setzte er doch das Leben der Geschädigten aufs Spiel, nur um sich selbst sexuelle Befriedigung zu verschaffen. 1.1.7. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Skrupellosigkeit aber selbst dann (wenn auch in geringerem Ausmass) zu bejahen wäre, wenn man auf die Ausfüh- rungen des Beschuldigten abstellen würde. Gemäss diesen Aussagen, sei sein Be- weggrund gewesen, die Geschädigte ruhig zu stellen, da er Angst vor dem Zuhälter gehabt habe (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Daraufhin habe er zunächst ihren Mund zugehalten (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34), danach mit beiden Händen die Geschädigte am Hals gepackt und sie gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 38 und F/A 42; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 45), indem er sie dabei nach unten auf die Knie gedrückt habe (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49) und anschliessend habe er sie noch in den Schwitzkasten genommen (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Das Ziel, jemanden ruhig zu stellen, weil ansonsten der Zuhälter kommen könnte und allenfalls "schlimme Sachen" passieren könnten, steht in einem krassen Missver- hältnis zur Gefährdung des Lebens der Geschädigten, sodass auch hier die Skru- pellosigkeit zu bejahen wäre. 1.1.8. In casu hat der Beschuldigte durch sein skrupelloses Handeln die Geschä- digte einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt und damit den objektiven Tat- bestand der Gefährdung des Lebens erfüllt.
- 61 - 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensge- fahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei si- cherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). 1.2.2. Der Beschuldigte führte aus, er habe vor 10 bis 12 Jahren Kampfsport be- trieben, und zwar Thaiboxen (act. 3/1/2 F/A 55 f). Er gab an, dass er über die Aus- wirkungen eines Würgens Bescheid wisse, nämlich dass man dabei ohnmächtig werden könne (act. 3/1/2 F/A 55-60). Er muss sich damit über die mögliche Lebens- gefahr infolge seines Handelns bewusst gewesen sein. Er wollte zudem die Ge- schädigte ruhig stellen, um sich an dem Würgen zu befriedigen bzw. um ohne Kon- dom in sie eindringen zu können. Es ist nicht erstellt, dass das eigentliche Hand- lungsziel des Beschuldigten darin bestand, die Geschädigte in Gefahr zu bringen, jedoch war dies eine wohl notwendige Nebenfolge, um sich zu befriedigen und un- geschützten Geschlechtsverkehr zu haben. Damit handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (dolus directus zweiten Grades). Der subjektive Tatbestand ist damit erstellt. 1.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbeson- dere lag auch keine Notwehrsituation vor, zumal die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Geschädigte aggressiv geworden sei bzw. auf ihn losgegangen sei (Prot. S. 27 und 30), sich nicht erstellen liessen und darüber hin- aus die vorliegende Gewaltanwendung auch bei Weitem nicht gerechtfertigt hätten.
- 62 - 1.4. Fazit Folglich ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2.1. Anwendbares Recht 2.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Juli 2023 geltenden Änderungen des Besonderen Teils des Strafgesetz- buchs (Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259), begangen. Das geltende Recht ist gemäss dem Grundsatz der lex mitior nur anzu- wenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günsti- geren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 Erw. 3.b m.H.). Anderen- falls ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der verübten Tat gegolten hat (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 49 Erw. 5.1 S. 51). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Demnach hat das Gericht die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in die persönliche Freiheit massgebend ist (BGE 134 IV 82 Erw. 6.2.1 S. 87 m.H.). 2.1.2. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich alle vor dem erwähnten Datum, weshalb sich insofern die Frage nach dem milderen Recht stellt. Aufgrund der Harmonisierung wurde der Straftatbestand des "leichten Falls" einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB, welcher eine Strafmilderung zur Folge hätte, mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben. Da nachfolgend eine einfache Körperverletzungen zu beurteilen ist und das neue Ge- setz die Strafmilderung infolge eines leichten Falles nicht mehr kennt, somit eine ungünstigere Folge hätte, ist zu prüfen, ob ein leichter Fall vorliegt, wonach das alte Gesetz anzuwenden wäre.
- 63 - 2.1.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies zu verneinen. Es ist somit das gel- tende Recht anzuwenden. 2.2. Objektiver Tatbestand 2.2.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in einer Weise an Körper und Gesundheit schädigt, die nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, je- doch auch nicht als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist. Resultiert lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens, z.B. kleinere Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden, so handelt es sich um Tätlichkeiten. Für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bedarf es einer zumindest vorübergehenden Störung, welche einem krankhaften Zustand gleichkommt (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 123 N 1 ff.). Für die einfache Körperver- letzung ist dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend eine nicht mehr bloss harm- lose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohl- befindens erforderlich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). 2.2.2. Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen wer- den. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Be- einträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers
- 64 - abgestellt werden (BGE 134 IV 189, 192). Das gilt insbesondere, wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in ei- nen Rausch- oder Betäubungszustand versetzt wird (BGE 103 IV 65, 70; BGE 107 IV 40, 42; BGE 113 IV 1, 2), sonst aber keine bleibenden oder längerfristigen Fol- gen zu beklagen hat (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 5). 2.2.3. Die Fotodokumentationen, welche die Auskunftsperson E._____ am Tatort von der Geschädigte erstellt hat, zeigen die durch den Angriff des Beschuldigten bei der Geschädigten entstandene Verletzungen. Darauf sind die Haltespuren am Arm (Foto 1-2) sowie Blutspuren um Mund und Nase sowie Würgespuren ersicht- lich (act. 2/4, 3-4). Auf den Bildern deutlich erkennbar sind zudem das rund um die Nase der Geschädigten und in ihrem Mundwinkel eingetrocknete Blut (act. 2/4 Foto 3 und 4). Gemäss Gutachten konnten mehrere Blutergüsse am Hals der Geschä- digten festgestellt werden, welche durch Würgen und Strangulation entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Zudem gebe es Anzeichen für einen frischen Bruch bzw. Verletzung des Oberhorns des linken Schildknorpels (act. 6/4 S. 5) sowie An- zeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen am Nasenrücken, linken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und - abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mund- winkels sowie Hautabschürfungen am Kinn (act. 6/4 S. 5). Sodann sei die Geschä- digte bewusstlos gewesen und habe an Sehstörungen gelitten (act. 6/4 S. 5). Zu- dem habe die Geschädigte starke Schluckschmerzen gehabt, welche grundsätzlich eine vorübergehende Beschwerde darstellen, allerdings bei der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme mehrere Wochen später noch vorhanden waren (act. 3/2/4 F/A 11 und F/A 79). Ausserdem litt die Geschädigte noch immer an Schwindelgefühl (act. 3/2/4 F/A 129) und hatte Schmerzen und Entzündungen an den Zähnen (act. 3/2/4 F/A 131). Es handelt sich allesamt nicht mehr um einfache Tätlichkeiten, sondern um eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Sinne einer einfachen Körperverletzung. 2.2.4. Die Geschädigte führte zudem mehrmals aus und erklärte auch den Aus- kunftspersonen gegenüber, dass sie Todesangst gehabt habe. Sie sei davon aus- gegangen, dass der Beschuldigte sie habe umbringen wollen. Sie habe immer noch
- 65 - grosse Panik und Angstzustände, wenn sie an diese Szene denke, die sie durch- gemacht habe. Sie schaue sich oft um und nehme sich selbst bei abgeschlossener Türe zuhause in Acht, dass niemand hereinkommen könnte (act. 3/2/4 F/A 11). Derzeit nehme sie Medikamente und die Hilfe ihrer Psychologin in Brasilien in An- spruch, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 11). Sie könne derzeit nicht arbeiten wegen dem, was vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 127; vgl. auch act. 60 S. 12 f.). Nebst den erlittenen körperlichen Schäden, erlitt sie somit eine mehrfache erhebli- che Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität. Der Beschuldigte hat mehrfach die Geschädigte zunächst durch Würgen und danach durch in den Schwitzkasten nehmen in eine lebensbedrohliche Situation gestellt, aus der sie sich – aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten –, nicht zu befreien vermochte, was verständlicherweise psychische Beschwerden auslöste. Dass sie deshalb der- zeit gemäss eigenen Aussagen nicht arbeiten könne (vgl. act. 60 S. 12 f.), zeigt das Ausmass dieser Beschwerden. Diese psychischen Beschwerden, welche sich als direkte Folge aus dem Tathergang qualifizieren lassen, sind als weitere Beeinträch- tigung der Integrität der Geschädigten zu werten. 2.2.5. Nach dem Gesagten ist klar, dass es sich vorliegend nicht um einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung handelt, für welchen eine altrechtliche Privile- gierung zu prüfen wäre. Somit kommt das geltende Recht zur Anwendung. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 2.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.1. Für die Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Geschädigten den Mund zugehalten, sie in den Schwitzkasten genommen, sie am Hals gepackt und gewürgt und sie dabei nach unten gedrückt, um in sie eindringen zu können bzw. allenfalls auch um ein Schreien zu verhindern. Dass er dabei der Geschädig- ten die obgenannten Verletzungen zufügt hat er mindestens in Kauf genommen.
- 66 - Es hätten durch seine Handlungen, insbesondere das Halten im Unterarmwürge- griff, noch deutlich schlimmere Verletzungen resultieren können, wie insbesondere Gehirnschäden infolge Sauerstoffmangel. Auch dies hat er wissentlich in Kauf ge- nommen. Er hat damit zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist in casu erstellt. 2.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.5. Fazit Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte damit der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Folglich erfordert der Tatbestand der Vergewalti- gung ein Nötigungsmittel und einen aufgrund dieses Mittels erfolgten Beischlaf. 3.1.2. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexu- ellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Si- tuation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend um-
- 67 - schreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt nament- lich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Va- riante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 Erw. 3 S. 169 f.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Feb- ruar 2020 Erw. 4.2.2 m.H.). 3.1.3. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung ge- geben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperli- cher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 Erw. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 Erw. 4.2.3 m.H.). 3.1.4. Gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 17. Mai 2022 liessen sich bei der Geschädigten zwar keine Spermarückstände nachweisen (act. 6/6 S. 2), je- doch konnten beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person gefunden werden (act. 6/6 S. 2). Ge- mäss ihren Aussagen, welche wie oben ausgeführt als glaubwürdig einzuschätzen sind, sei der Beschuldigte mit seinem Penis zwei oder drei Mal in sie eingedrungen, wobei sie sich durch Strampeln versucht habe zu schützen. Folglich habe er nur
- 68 - kurz bzw. "nur schnell" in sie eindringen können (act. 3/2/4 F/A 60, 61). Sie führt auch aus, dass es zu keinen Samenerguss gekommen sei. Nichtsdestotrotz ist eine mehrfache Penetration in die Vagina der Geschädigten tatbestandsmässig für die Vergewaltigung. Dass er dabei nur wenige Male in sie eindringen konnte, ist einzig der heftigen Gegenwehr der Geschädigten geschuldet. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstan- den ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. 3.2.2. Der Beschuldigte wusste vorliegend, dass die Geschädigte mit dem Ge- schlechtsverkehr ohne Präservativ nicht einverstanden war. Sie hat dies mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht. Trotz dieser Kenntnis nötigte der Beschuldigte die Geschädigte durch das Festhalten ihrer Arme und das zwischenzeitliche Würgen, den Beischlaf zu dulden, während sich die Geschädigte mit aller Kraft wehrte. Er hat dabei durch Gewaltanwendung und mit körperlicher Krafteinwirkung sich über die Gegenwehr der Geschädigten hinweggesetzt und sie zum Geschlechtsverkehr genötigt. Der Beschuldigte setzte sich somit wissentlich und willentlich über den klar deklarierten Willen der Geschädigten hinweg und vollzog den Beischlaf ohne Kondom mit ihr. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz. 3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.4. Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB strafbar gemacht
- 69 -
4. Konkurrenzen 4.1. Zwischen Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung 4.1.1. Zwischen der Gefährdung des Lebens und den Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 62 m.H.; Straten- werth/Jenny/Bommer, BT/17, § 4 N 15), mit Ausnahme von Art. 122 Abs. 1, wo die Lebensgefährdung bereits als qualifizierendes Merkmal berücksichtigt ist, sodass Art. 129 zurücktritt (h. M., s. nur BGE 91 IV 193, 195; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 4 N 15). Zwischen der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körper- verletzung besteht zudem Idealkonkurrenz. 4.1.2. Die Rechtsprechung zum Würgen hat sich mit einigen Schwankungen entwi- ckelt (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 18). In BGE 91 IV 193 Erw. 4 war das Bun- desgericht noch davon ausgegangen, ein lebensgefährliches Würgen erfülle den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, für die Anwendung von Art. 129 bleibe daneben kein Platz. In BGE 124 IV 53 än- derte das Bundesgericht seine Praxis und entschied, dass lebensgefährliches Wür- gen ohne Zufügen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfülle, sondern eine Gefährdung des Lebens i. S. v. Art. 129 StGB darstelle. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen Tötungsde- likt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 46). 4.1.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte, wie bereits oben beschrieben, die Geschädigte heftig gewürgt und zudem so lange in den Unterarmwürgegriff bzw. "Schwitzkasten" genommen, bis diese ohnmächtig wurde. Daraus folgten keine schweren Körperverletzungen, jedoch eine unmittelbare Lebensgefahr. Somit liegt betreffend die im Zusammenhang mit dem Würgen stehenden Handlungen keine schwere Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor. 4.1.4. Die oben geschilderten Verletzungen der Geschädigten, namentlich die Blut- ergüsse am Nasenrücken, linken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnen-seite und an
- 70 - der Innenseite des linken Mundwinkels sowie Hautabschürfungen am Kinn sind in- dessen nicht von den Handlungen im Zusammenhang mit der Gefährdung des Le- bens erfasst. Sodann ist zu beachten, dass die Gefährdung des Lebens ein Ge- fährdungsdelikt darstellt, während es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Erfolgsdelikt handelt. Zwischen der vorliegenden einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens besteht echte Konkurrenz bzw. Idealkonkurrenz. Dies wird im Rahmen des Asperationsprinzips bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sein. 4.2. Zwischen Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung 4.2.1. Bei der sexuellen Nötigung (Art. 189) und Vergewaltigung (Art. 190) wird ein- fache Körperverletzung als ein typisches Begleitdelikt von diesen konsumiert (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 8 N 22). Damit sind insbesondere Verlet- zungen im Zusammenhang mit dem Zum-Widerstand-unfähig-Machen gemeint, wie beispielsweise Hämatome an den Händen. 4.2.2. Im vorliegenden Fall wurden die Verletzungen, welche an den Handgelenken und Unterarmen der Geschädigten entstanden sind, im Zusammenhang mit dem Zum-Widerstand-unfähig-Machen zugefügt. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass die Geschädigte nach einem Pfefferspray greifen kann und sich so hätte weh- ren können. Die darauf erfolgten Verletzungen durch das Würgen stehen hingegen nicht mehr in direktem Zusammenhang mit der Vergewaltigung und gehen über das blosse Zum-Widerstand-unfähig-Machen hinaus. Der Beschuldigte gab sich nicht damit zufrieden, dass sich die Geschädigte nicht gegen den Beischlaf wehren konnte, sondern würgte diese bis zur Bewusstlosigkeit. Es handelt sich dabei um einen separaten Akt, welcher nicht von der Vergewaltigung konsumiert werden kann. Von der Vergewaltigung konsumiert werden können in diesem Sinne allen- falls die Abwehrverletzungen an den Handgelenken, soweit diese dadurch entstan- den sind, als der Beschuldigte die Geschädigte während des Geschlechtsverkehrs festgehalten hatte. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 71 - 4.3. Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldigt gemacht.
5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 5.1. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungs- mittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 5.2. Vorliegend hat der Beschuldigte Kokain mitgebracht und dieses zusammen mit der Geschädigten konsumiert. Es handelte sich hierbei um eine kleine Portion. Die Geschädigte sagte aus, der Beschuldigte habe ein Säckchen dabei gehabt und habe dünne Streifen gemacht (act. 3/2/4 F/A 30). 5.3. Es ist zu prüfen, ob ein leichter Fall vorliegt. Dies bestimmt sich aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles, d.h. aufgrund der Gesamtheit der sub- jektiven und der objektiven Umstände des Einzelfalls (BSK BetmG-HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 526). Die Norm wird in der Gerichtspraxis eng ausgelegt und Zif- fer 2 von Art. 19a StGB als Ausnahme zu Ziffer 1 angesehen (vgl. BSK BetmG- HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 524). Die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich verneinte den leichten Fall bei einem Konsumenten, der sich nicht ein- sichtig zeigte. Bei dieser Sachlage könnte in Würdigung sämtlicher Umstände nicht mehr von einem leichten Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG gesprochen werden, weshalb der Konsument für seine Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu bestrafen sei (nicht publiziertes Urteil, besprochen in BSK BetmG-HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 520). 5.4. Vorliegend ist aufgrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten der Kokainkonsum er- stellt. Der Beschuldigte hatte die Droge dabei und hat es selber konsumiert sowie der Geschädigten zum Konsum angeboten. Bei Kokain handelt es sich sodann um
- 72 - eine harte Droge. Der Beschuldigte konsumierte auch in der Vergangenheit bereits Kokain und Marihuana, was er selbst ausführte. Er ist sodann vorbestraft wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe act. 13/5). Es kann somit in Würdigung der gesamten Sachlage nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden. 5.5. Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Strafen 1.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. 1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 1.3. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe an- stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36 StGB) oder Busse (Art. 106 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrück- lich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 StGB).
- 73 - 1.4. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Fami- lienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 21).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
- 74 -
3. Strafrahmen 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herr- schender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Fal- les verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.4 m.w.H.). 3.2. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhen- den und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind dabei keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). 3.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- macht. Aufgrund der Schwere der zu beurteilenden Straftaten kommt für die Ver- gewaltigung, die Gefährdung des Lebens und die einfache Körperverletzung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für diese Straftaten ist somit eine Gesamtstrafe zu
- 75 - bilden. Die Vergewaltigung stellt dabei die abstrakt schwerste Tat dar, welche mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bedroht wird. Somit ist die Einsatz- strafe mit Blick auf diese Straftat zu bilden, obschon sie vorliegend nicht die ver- schuldensmässig schwerwiegendste Tat darstellt. 3.4. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird unabhängig von den anderen Strafen eine Busse auszuspre- chen sein (siehe hierzu unten Ziff. 9).
4. Vergewaltigung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung durch Würgen der Geschädigten erzwungen hat. Um gegen ihren Willen ohne Kondom in sie eindringen zu können hat der Beschuldigte die körperlich unterlegene, damals 56-jährige Geschädigte gewürgt und somit mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt. Der Beschuldigte konnte dabei lediglich zwei bis drei Mal kurz in die Geschädigte eindringen, da die Geschädigte sich durch ständiges Strampeln versucht hat zu schützen. Es ist somit einzig der heftigen Ge- genwehr der Geschädigten geschuldet, dass der Beschuldigte nicht öfters in sie eindringen konnte. Es kam sodann auch nicht zu einer Ejakulation, was jedoch nicht als strafmindernd bewertet werden kann. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte vorging, zeigte eine hohe Brutalität, wobei der Erfolg sich lediglich daher in Grenzen hielt, weil die Geschädigte sich stark zur Wehr gesetzt hatte. Unter Berücksichti- gung aller Umstände ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizie- ren. 4.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um den Umstand, dass die Geschädigte auf keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr wollte, ohne Kondom in sie eingedrungen ist. Er handelte da- bei aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht. Nachdem er eine längere Zeit mit Kondom sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vornahm, entschied er sich kurzer Hand gegen den Willen der Geschädigten, das Kondom abzunehmen und
- 76 - trotz ihrer heftigen Gegenwehr mehrfach in sie einzudringen. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. Der Umstand, dass er vorher Alkohol und Kokain konsumiert hatte, kann für das Verschulden als vernachlässigbare Strafminderung betrachtet werden, da es sich nicht um einen gewichtigen Konsum, welcher die Entschei- dungsfreiheit erheblich beeinträchtigt haben könnte, gehandelt hatte. 4.2. Zwischenfazit Das subjektive Verschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu reduzie- ren, womit das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als noch leicht zu quali- fizieren ist. Dies führt zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (vgl. statt vieler Urteil des Obergerichts vom 27. April 2022, SB210586, E. 3.3). Un- ter Berücksichtigung aller Umstände und in Anbetracht des Strafrahmens erscheint für die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten als angemessen.
5. Gefährdung des Lebens 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Geschädigte zunächst mit beiden Händen würgte und sie danach zusätzlich noch in den Unterarmwürgegriff bzw. in den Schwitzkasten nahm, um sie ruhig zu stellen. Beim beidhändigen Würgen liess er erst nach massiver Gegenwehr von ihr ab und aus dem Schwitzkasten liess er sie erst frei, als sie ohnmächtig wurde. Der Beschuldigte brachte die Geschädigte folglich zweifelsohne in konkrete und unmit- telbare Lebensgefahr und liess nicht selbständig von ihr ab, sondern erst, als die Geschädigte sich zur Wehr setzte bzw. als er bekam, was er wollte. Die Tat ist an Skrupellosigkeit kaum zu überbieten. Dabei handelte der Beschuldigte ohne jegli- che Veranlassung oder Provokation, sondern aus einer rein egoistischen Befriedi- gungsabsicht. Er nutzte dabei seine körperliche Überlegenheit aus, um sein Ziel zu erreichen und handelte äusserst berechnend, indem er gezielt und im Wissen um die Konsequenzen die Atemwege der Geschädigten vollständig und so lange ver- schloss, bis diese das Bewusstsein verlor. Er setzte über eine relativ lange Zeit zu
- 77 - mehreren Würge-Handlungen an und nutzte schliesslich den Unterarmwürgegriff als effektivste Form des Würgens, was ebenfalls auf ein planmässiges Vorgehen schliessen lässt. Die kriminelle Energie seiner Tat ist als hoch einzustufen. Die Ge- schädigte gab denn auch an, sie habe wirklich das Gefühl gehabt, dass der Be- schuldigte sie töten wolle (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben) bzw. sie davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe gedacht, dass sie tot sei, als er gegangen sei (act. 3/2/2 F/A 77). Dass die Geschädigte tatsächlich dachte, dass sie sterben würde, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass sie durch die Tat massive und bis heute andauernde psychische Beeinträchtigungen erlitt, wozu auch medi- zinische Berichte eingereicht wurden (act. 60 S. 12 f. und act. 61/3). In der Tat ist das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit eine Tathandlung, die eine Lebensgefahr schafft, wie sie konkreter kaum sein könnte. Die objektive Tatschwere ist somit mit Blick auf alle möglichen Varianten der Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens als sehr schwer einzustufen. Die Tathandlung ist derart gravierend, dass sie die Schwelle zu einer versuchten vorsätzlichen Tötung nur knapp noch nicht überschreitet. 5.1.2. Die subjektive Tatschwere betreffend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und ohne jegliche äussere Einwirkung oder Provokation die Geschädigte in Lebensgefahr brachte. Er hatte mithin die volle Entscheidungsfrei- heit. Der Beschuldigte wusste dabei um die ablehnende Haltung der Geschädigten gegenüber ungeschütztem Geschlechtsverkehr, was diese mehrfach zum Aus- druck brachte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und würgte sie aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht. Dabei nahm er in Kauf, dass die Geschä- digte gesundheitliche schwere Schäden davontragen würde. Obschon der Beschul- digte aussagte, er habe sie nicht derart fest gewürgt, dass die Geschädigte hätte sterben können (Prot. S. 31) muss dem Beschuldigten im Rahmen seiner Allge- meinbildung bewusst gewesen sein, dass eine mögliche Folge von Sauerstoffarmut im Gehirn der Tod ist. Dadurch, dass der Beschuldigte – auch gemäss eigenen Aussagen – so lange zudrückte, bis sie aufgehört hat zu schreien (Prot. S. 26) und schlussendlich ruhig auf dem Bett gelegen ist (act. 3/1/1 F/A 58 und F/A 73; act. 3/1/2 F/A 5), hat er in Kauf genommen, dass die Geschädigte weitaus schwe- rere gesundheitliche Schäden davontragen könnte, als dies schliesslich der Fall
- 78 - war. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Beschuldigte – abweichend vom oben erstellen Sachverhalt – irrigerweise davon ausgegangen wäre, sie sei nicht be- wusstlos gewesen. Somit ist auch die subjektive Tatschwere als hoch zu bewerten. Der Umstand des Alkohol- und Kokainkonsums kann hier aus den gleichen Grün- den wie oben vernachlässigt werden. 5.2. Zwischenfazit In Anbetracht aller Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten bei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB insgesamt schwer, womit für diesen Tatbestand isoliert betrachtet eine Strafe von 4 ½ Jahren als angemessen erscheint. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt die Gefährdung des Le- bens zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Jahren.
6. Einfache Körperverletzung 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Die objektive Tatschwere betreffend ist anzumerken, dass die Geschädigte durch die Tathandlung diverse Prellungen sowie Verletzungen im Mund- und Na- senbereich erlitt. Die Geschädigte hatte mehrere, teils streifige Blutergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite sowie einen Bluterguss am Nasenrü- cken. Zudem hatte sie infolge des Festhaltens der Atemwege Schleimhauteinblu- tungen und Schleimhautabtragungen an der Unterlippeninnenseite sowie an der Innenseite des linken Mundwinkels. Sodann hatte sie Hautabschürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. Der Beschuldigte handelte beim Zu- fügen dieser Verletzungen mit blossen Händen und ohne weitere Hilfsmittel zu be- nutzen, jedoch im Rahmen der Gesamtheit der zu beurteilenden Taten mit geziel- ten Handlungen und gewisser Brutalität. Insbesondere die Verletzung der Schild- drüse deutet auf erhebliche Gewalteinwirkung hin. Als weitere direkte Folge der Tathandlungen leidet die Geschädigte unter massiver psychischer Beeinträchti- gung in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Panikat- tacken und vollständiger Arbeitsunfähigkeit niederschlägt (act. 61/3). Im Rahmen des Spektrums möglicher Tathandlungen bei einer einfachen Körperverletzung und
- 79 - mit Blick darauf, dass zumindest einige dieser Handlungen auch bereits in die Be- urteilung der Tatschwere der obgenannten Delikte eingeflossen sind, erscheint die objektive Tatschwere indessen als eher leicht. 6.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und wusste, dass die Ge- schädigte durch sein Handeln Verletzungen davon tragen könnte. Er hat durch sein brutales Vorgehen zudem auch grössere Verletzungen, wie unter anderem Gehirn- schäden infolge Sauerstoffmangels, in Kauf genommen, da er sich die Konsequen- zen eines Unterarmwürgegriffs bewusst war. Er hat dabei, wie bereits erwähnt, ei- nerseits aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht und andererseits für den Eigen- schutz gehandelt. Die subjektive Tatschwere ist somit als gerade noch leicht zu beurteilen, wobei auch hier berücksichtigt wurde, dass insbesondere die möglichen Folgen eines Sauerstoffmangels bereits bei der Beurteilung der Tatschwere der obigen Delikte Berücksichtigung fanden. Auch hier kann der allfällige Einfluss von Kokain- und Alkoholkonsum vernachlässigt werden. 6.2. Zwischenfazit Das Verschulden ist in Bezug auf die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB eher leicht, womit isoliert betrachtet eine Strafe von 8 Monaten als angemessen erscheint. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt die ein- fache Körperverletzung zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 4 Mo- naten.
7. Fazit Tatkomponente Im Rahmen der Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren und 8 Monate als angemessen.
8. Täterkomponente 8.1. Persönliche Verhältnisse 8.1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er am tt. April 1993 in Zürich geboren ist. Aufgewachsen ist er bis zur 9. Klasse in
- 80 - V._____. Danach habe er eine KV-Ausbildung angefangen, diese jedoch abgebro- chen, da die Büroarbeit ihm nicht entsprochen habe. In der Folge habe er unter- schiedliche Teilzeitstellen angenommen, jedoch keine neue Ausbildung mehr an- gefangen. Sodann sei er als Pizzaiolo, Geschäftsführer und Koch in der W._____ GmbH, seinem Familienbetrieb, tätig. Es ist jedoch anzumerken, dass er weder eine Ausbildung als Koch hat, noch als Geschäftsführer mit Unterschriftsberechti- gung im Handelsregister eingetragen ist. Die GmbH gehört seiner Familie, wobei sein Vater und seine Mutter auch in der Firma arbeiten. Nach eigenen Aussagen verdiene der Beschuldigte Fr. 6'000.– brutto, was sich jedoch aus den Steueraus- künften nicht belegen lässt (Prot. S. 12). 8.1.2. Zu den familiären Verhältnissen kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte drei jüngere Geschwister hat, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis hat. Er wohnt zurzeit mit ihnen und den Eltern zusammen im Elternhaus. Innerhalb der Familie seien er und seine Eltern die einzigen, die noch keinen Schweizerpass hät- ten. Er hat im ganzen Kanton Zürich verteilt viele Verwandte, wie seinen Grossva- ter, einen Onkel, Cousins und weitere Verwandte. In der Türkei habe er lediglich wenige Verwandten. In der Schweiz habe der Beschuldigte seinen ganzen Freun- deskreis, habe früher viele Hobbies betrieben und sei unter anderem in Vereinen wie dem FC AA._____ und in einem Kampfsportverein aktiv. 8.1.3. Der Beschuldigte wird stark von der Familie unterstützt und hat ein gewisses Umfeld in der Schweiz aufbauen können. Eine schwere Kindheit oder problemati- sche akute Situationen bzw. Beziehungen sind nicht ersichtlich, weshalb seine per- sönlichen Verhältnisse in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu gewichten sind. 8.2. Vorstrafen 8.2.1. Zum Vorleben des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er einige Vorstra- fen aufweist: Von 2013 bis 2020 wurde er immer wieder straffällig. Gemäss Schwei- zerischem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte insgesamt sechs Vorstrafen auf (act. 54). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 26. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsre-
- 81 - geln etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Straf- befehl vom 4. Juli 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– bestraft und im Folgejahr wurde er wegen demselben Vergehen von der gleichen Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2015 mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erneut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Fahren ohne Berechtigung etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. März 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. 8.2.2. Es handelte sich bei den Vorstrafen somit nicht um vergleichbar gravierende Delikte wie das vorliegend zu beurteilende. Dennoch scheint es, als dass der Be- schuldigte sich von den bereits ausgesprochenen Sanktionen nicht beindrucken liess. Auch anlässlich der Hauptverhandlung spielte der Beschuldigte die Vorstra- fen herunter und führte aus, dies sei schon lange her und liege so viele Jahre zu- rück (Prot. S. 17). Dies mag zwar mit Blick auf seine ersten Straftaten als 16 oder 17-Jähriger (Prot. S. 17) zutreffen, indessen vermag die Aussage, er sei halt "jung und dumm" (Prot. S. 17) gewesen mit Blick auf die jüngsten Straftaten nicht zu überzeugen. Bei einem der Delikte, war auch ein Schmetterlingsmesser involviert, welches zumindest auf einen gewissen Bezug zu Gewalt und Waffen schliessen lässt (vgl. Prot. S. 18; vgl. Beizugsakten StA-WU 2014/4327). Interessant ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung angab, das Messer habe einem Kol- legen gehört (Prot. S. 18), obschon das Messer gemäss Beizugsakten im Schlaf- zimmer des Beschuldigten sichergestellt wurde und er damals angab, dies schon seit Jahren zu besitzen (act. 1 der Beizugsakten StA-WU 2014/4327). Bei der jüngsten Vorstrafe war ebenfalls eine Stichwaffe involviert, welche in einem Zugab- teil herumgeworfen wurde und mit welcher Sitzmöbel beschädigt wurden (vgl. Bei-
- 82 - zugsakten StA S/O, A-1/2017/10030943). Angesprochen auf die Frage, wie er si- cherstellen könne, nicht mehr straffällig zu werden, antwortete der Beschuldigte, er sei jetzt genug alt, bereue seine Taten und wolle auch nicht die ganze Zeit straffällig werden. Das von früher sei halt passiert (Prot. S. 19). Eine ernsthafte Auseinander- setzung mit der wiederholten Straffälligkeit zeigt sich in dieser Aussage nicht. Viel- mehr spiegelt sich in der wiederholten Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten einerseits gegenüber dem Leben von Anderen und andererseits gegenüber ausgesprochenen Sanktionen wider. Da die Straftaten aber doch be- reits mehrere Jahre zurückliegen und der Beschuldigte mit Blick auf die hier in Frage stehenden Delikte der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung nicht einschlägig vorbestraft ist, ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe mit Blick auf die Vorstrafen um 30% angemessen. 8.3. Nachtatverhalten 8.3.1. Im Rahmen der Täterkomponenten ist schliesslich auch das Nachtatverhal- ten eines Täters zu berücksichtigen. So wirken sich etwa ein Geständnis, koopera- tives Verhalten bei der Aufklärung weiterer Straftaten sowie das Zeigen von Ein- sicht und Reue strafmindernd aus. Dabei kann ein positives Nachverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (BGE 121 IV 202, 205). 8.3.2. Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens teilweise geständig, nachdem er sich zunächst der Strafverfolgung entzogen hatte und nur mittels DNA-Hit ausfindig gemacht werden konnte (act. 1/3). Der Beschuldigte ge- steht die Geschädigte sowohl gewürgt als auch in den Schwitzkasten genommen zu haben, auch wenn er dabei eine konkrete Lebensgefahr abstreitet. Die Verge- waltigung bestreitet er hingegen gänzlich. Das Geständnis des Beschuldigten er- leichterte das Verfahren mit Blick auf die Beweislage letztendlich jedoch nur be- dingt, zumal insbesondere für die Handlungen im Zusammenhang mit dem Würgen medizinische Berichte bestehen, sodass ein gänzliches Abstreiten schwierig würde. Dennoch ist das Geständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe um 15% zu reduzieren.
- 83 - 8.4. Zwischenfazit Täterkomponente Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten infolge der Vorstrafen zunächst um 30% zu erhöhen. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist sie wiederum um 15% zu reduzieren, sodass die Einsatzstrafe noch um insgesamt 15%, somit um 10 Monate, zu erhöhen ist. Es resultiert eine Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren für die Gefährdung des Lebens, die Vergewaltigung und die einfache Körperverletzung.
9. Busse für die Übertretung 9.1. Für die Übertretungen ist eine Busse auszusprechen. Bestimmt es das Ge- setz – wie vorliegend – nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 9.2. Der Beschuldigte hat mit der Geschädigten zusammen lediglich eine kleine Menge an Kokain durch Sniffen konsumiert. Die kriminelle Energie ist somit eher klein. Zu beachten ist hingegen, dass der Beschuldigte auch früher bereits Drogen konsumierte (act. 3/1/6 F/A 35). 9.3. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund des gesamthaft leichten Tat- verschuldens erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.
10. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- scheint eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren für die Gefährdung des Lebens, die Vergewaltigung und die einfache Körperverletzung sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angemessen. V. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das
- 84 - Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet wer- den (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). Der Beschuldigte befand sich vom 4. März 2022 bis 31. März 2022 in Haft (act. 12/2 und act. 12/8/4). Die ausgestandene Haft von insgesamt 28 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Aufgrund der Strafhöhe und der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvoll- zuges im vorliegenden Fall nicht gegeben, womit die Freiheitsstrafe in ihrer vollen Länge zu vollziehen ist. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB zudem eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb im Falle eines schuldhaf- ten Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. VII. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Per- son, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig
- 85 - von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung C für die Schweiz. Bei ihm handelt es sich folglich um eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. 1.3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Dabei stellen die Gefährdung des Lebens sowie die Vergewaltigung Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB dar. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es läge ein persönlicher Härtefall vor und die privaten Interessen überwiegen die öffentlichen Interessen an einem Landesverweis.
2. Schwerer persönlicher Härtefall 2.1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden. Dazu muss kumulativ (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen und (2) es dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.1.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu
- 86 - einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). 2.1.2. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Härtefallklausel ist mithin restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGer Urteile 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; vgl. in EGMR Urteil in Sachen I.M.
c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68) resümierten Kriterien zu Art. 8 EMRK; ausführlich zum Ganzen BGer Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 insb. E. 2.5). 2.1.3. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der ausländischen Person auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer Urteile 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). 2.1.4. In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligun- gen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Kriterien sind insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizeri- schen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff. E. 3.3.2. f. m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Juslet- ter vom 7. August 2017, N 74 ff.; OGer ZH Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017
- 87 - E. 3.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101 ff.). Ein Härtefall kann zudem nament- lich eintreten, wenn eine beschuldigte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). 2.2. Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprog- nose abhängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverwei- sung dennoch ausgesprochen werden (BGE 144 IV 332 E. 3.3 m.w.H.; BGer Urteile 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 f. und E. 6.5.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 2.3. Anwesenheitsdauer 2.3.1. Aus der langen Aufenthaltsdauer alleine kann eine beschuldigte Person grundsätzlich nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer ge- wissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzu- nehmen (Urteil BGer 6B_513/2021 E. 1.5.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1). 2.3.2. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachse- nen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein ge- wichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (Urteil BGer 6B_513/2021 E. 1.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 2.3.3. Der Beschuldigte ist am tt. April 1993 in Zürich geboren (act. 3/1/6 F/A 62) und lebte nach seiner Geburt mit seiner Familie in V._____ (act. 3/1/6 F/A 71). Den
- 88 - Kindergarten sowie die obligatorische Schulzeit hat er damit in V._____ abge- schlossen (act. 3/1/6 F/A 72). Mit ungefähr 16 oder 18 Jahren ist er mit seiner Fa- milie aufgrund des Geschäfts seiner Eltern nach T._____ gezogen (act. 3/1/6 F/A 71). Er ist folglich in der Schweiz aufgewachsen und lebt nun seit 30 Jahren hier. Längere Aufenthalte im Ausland sind gemäss Einvernahme vom 9. März 2023 nicht ersichtlich. Gemäss eigenen Aussagen war das letzte Mal im August/September 2022 zwecks Ferien nach AB._____ [Türkei] gegangen, in die Stadt, aus der seine Familie ursprünglich stammt (act. 3/1/6 F/A 68 ff.). Anlässlich der Hauptverhand- lung erklärte der Beschuldigte aber, auch in diesem Jahr zwei Monate Ferien in der Türkei verbracht zu haben (Prot. S. 14 f.). Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft, wie das mit der Aussage aus der Schlusseinvernahme zusammenpasse, gab der Beschuldigte an, sich doch nicht mehr sicher zu sein, wann der Urlaub war. Entwe- der im Jahr 2023 oder 2022 sei er aber für eine Woche bei seiner Grossmutter im … [Region] der Türkei und für fast zwei Monate in AC._____ [Türkei] gewesen (Prot. S. 21). Davon, dass der Beschuldigte die Türkei nur als normale Feriendes- tination kenne, wie dies die Verteidigung ausführt (act. 63 S. 30), kann somit keine Rede sein. Vielmehr scheint er einen engeren Bezug zur Türkei zu haben. 2.4. Wirtschaftliche Integration 2.4.1. Der Beschuldigte hat, wie oben bereits ausgeführt, die Sekundarschule A abgeschlossen und anschliessend die kaufmännische Lehre angefangen, welche er aber nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe, da die Büroarbeit nichts für ihn gewesen sei (act. 3/1/6 F/A 73 ff.). Danach hat er keine andere Berufslehre mehr begonnen, sondern hat nach eigenen Angaben auf Baustellen verschiedenste Jobs gemacht und bei einer Umzugsfirma sowie im Gastgewerbe gearbeitet, bis er im Familienbetrieb als Pizzaiolo angefangen habe (act. 3/1/6 F/A 77 f.; Prot. S. 11 f.). Er arbeite gemäss eigener Angaben als Pizzaiolo, Koch und Geschäftsführer in der W._____ GmbH in T._____ (act. 3/1/6 F/A 37 f.), einem Pizzakurierdienst, welcher seiner Familie gehöre (act. 3/1/6 F/A 38, 40; Prot. S. 13). Der Beschuldigte hat je- doch keine Unterschriftsberechtigung und ist ein normaler Angestellter in dieser GmbH (act. 3/1/6 F/A 42, 44 f.), was auch anlässlich der Hauptverhandlung erneut bestätigt wurde (Prot. S. 12). Er hat keine Ausbildung als Koch, sondern hat nach
- 89 - dem Abbruch der ersten Lehre direkt angefangen, zu arbeiten (Prot. S. 11). Er ar- beite fünf bis sechs Tage die Woche von 17.00 Uhr bis ungefähr 02.00 Uhr oder 03.00 Uhr bzw. gar länger (act. 3/1/6 F/A 81, 83). Dabei verdiene er Fr. 6'000.– brutto pro Monat, beziehe jedoch keinen 13. Monatslohn (act. 3/1/6 F/A 46 f.). Auch an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, ein monatliches Bruttoeinkom- men in Höhe von Fr. 6'000.– zu beziehen und bei früheren Arbeitsstellen zwischen Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– verdient zu haben (Prot. 12 f.). Betreffend das Einkom- men fällt indessen auf, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 nur gerade Fr. 10'000.– als Einkommen deklariert hatte (act. 13/6), obschon er bereits seit fünf oder sechs Jahren dort arbeitet (Prot. S. 12). Angesprochen auf diesen Umstand führt er aus, dass er früher nur CHF 3'000.– im Familienbetrieb verdient habe und der Lohn da- nach ständig erhöht worden sei (Prot. S. 13). Weiter führt der Beschuldigte aus, auch jetzt noch ab und zu Temporärstellen anzunehmen, wenn er Abwechslung im Job brauche (Prot. S. 13). 2.4.2. Der Beschuldigte ist in der Schweiz trotz fehlender Ausbildung wirtschaftlich tätig und integriert und sei gemäss seinen Angaben höchstens für zwei Monate arbeitslos gewesen (Prot. S. 13). Er sei noch nie beim RAV gewesen und habe auch nie Sozialhilfe bezogen (act. 3/1/6 F/A 109). Andererseits ist festzuhalten, dass seine wirtschaftliche Integration einzig aufgrund des Umstandes, dass seine Familie einen Betrieb hat, gelang. In diesem arbeite er seit fünf oder sechs Jahren (Prot. S. 12). Er ist daher – wenn auch mithilfe seiner Familie – in der Schweiz wirtschaftlich durchschnittlich integriert. 2.5. Wiedereingliederung in der Türkei Der Beschuldigte spricht sowohl Türkisch als auch Deutsch und kann, wenn auch nicht perfekt, auf Türkisch schreiben (act. 3/1/6 F/A 104; Prot. S. 14). Sein kürzlich erfolgter zweimonatiger Aufenthalt in der Türkei lässt zudem vermuten, dass er dort gut zurechtkommt und sich verständigen kann. Auf die Frage, ob er sich als Bürger der Türkei oder der Schweiz fühle antwortet er, dass er hier geboren und aufge- wachsen sei und von der Türkei komme und daher gemischte Gefühle habe (act. 3/1/6 F/A 106). Jedoch bezeichnet er die Schweiz als seine Heimat (act. 3/1/6 F/A 107). Seine Verwandten in der Türkei besuche er in den Ferien (act. 3/1/6
- 90 - F/A 105) und der Bezug zu der Türkei sei lediglich, dass er von dort komme (act. 3/1/6 F/A 100). Wenngleich es nicht allzu einfach für den Beschuldigten sein könnte, in der Türkei Fuss zu fassen und sich etwas aufzubauen, so sollte er mit seiner bisherigen Arbeitserfahrung und der Flexibilität bezüglich Gelegenheitsjobs ohne grössere Schwierigkeiten eine Anstellung in der Türkei finden. Auch der Be- schuldigte selbst führt aus, es gehe nicht darum, ob er einen Beruf ausüben könne, sondern darum, dass er in dieser Wirtschaftswelt in der Türkei nichts machen könne (Prot. S. 16). Somit scheint auch der Beschuldigte nicht daran zu zweifeln, eine Stelle zu finden. Dass die Berufschancen in der Türkei kleiner sein mögen, insbe- sondere weil der Betrieb der Familie des Beschuldigten in der Schweiz ist, vermag die Wiedereingliederung in die Türkei nicht zu verneinen. 2.6. Respektierung der Rechtsordnung 2.6.1. Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wegen mehrfachem Verge- hen gegen das Waffengesetz und wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Sachbeschädigung (act. 13/5). Diese noch im Register eingetragenen Vor- strafen ziehen sich über das Jahr 2013 bis ins Jahr 2020, wobei fast jährlich eine Verurteilung erfolgte (vgl. act. 3/1/6 F/A 15). 2.6.2. Bislang respektierte der Beschuldigte die Rechtsordnung somit wenig. Als Grund dafür gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung einen falschen Freun- deskreis sowie seine jugendliche Dummheit an (Prot. S. 17). Er erklärte, diesen Freundeskreis heute nicht mehr zu haben und künftig nicht mehr straffällig zu wer- den (Prot. S. 19). Der Beschuldigte führte aus, dass er wisse, dass es so aussehe, als ob er immer wieder etwas mache (Prot. S. 19). Es tue ihm leid dafür und er habe sich auch damals schon entschuldigt (Prot. S. 19). Er wolle auch nicht die ganze Zeit straffällig werden. Die Sachen von früher seien halt passiert (Prot. S. 19). Auch wenn natürlich zu hoffen ist, dass der Beschuldigte die Rechtsordnung künftig res- pektieren wird, so spricht die bisherige Missachtung der Rechtsordnung gegen das Vorliegen eines Härtefalles. Vielmehr hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten wiederholt gezeigt, dass er durch Geldstrafen nicht beeindrucken liess und die Rechtsordnung nicht respektierte.
- 91 - 2.7. Familiäre, soziale und gesundheitliche Verhältnisse 2.7.1. Die Kernfamilie des Beschuldigten lebt hier in der Schweiz und ist im Besitz einer Familienfirma, der W._____ GmbH, in welcher auch der Beschuldigte arbeite (act. 3/1/6 F/A 37-40). Er habe eine zwei bis drei jährige Beziehung hinter sich und nun seit ungefähr einem Jahr wieder eine neue Freundin (act. 3/1/6 F/A 49-52; Prot. S. 16). Allerdings widerspricht sich der Beschuldigte bezüglich seiner Freun- din, da er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche sechs Monate vor der Hauptverhandlung stattfand, noch aussagte, er habe keine Freundin (act. 3/1/6 F/A 49-52; Prot. S. 20). Auf diesen Widerspruch angesprochen führt er aus, er habe sie nicht in das ganze hineinziehen wollen (Prot. S. 20). Die Freundin sei AD._____ [europäischer Staat] und mit ihm zwei Monate in der Türkei gewesen (Prot. S. 16). Er habe keine Kinder und lebe seit der Trennung von seiner Ex-Freundin vor ca. einem Jahr wieder bei den Eltern, welche eine 5.5-Zimmer Mietwohnung haben (act. 3/1/6 F/A 51, 53-56). An die Miete müsse der Beschuldigte nichts zahlen (act. 3/1/6 F/A 57). Er habe zwei Brüder (15- und 17-jährig) sowie eine Schwester (24-jährig), welche allesamt die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen (act. 3/1/6 F/A 66-66) und auch mit ihm in der gleichen Wohnung leben würden (act. 3/1/6 F/A 95). Er und seine Eltern hätten die Einbürgerung machen wollen, jedoch seien sie nicht dazu gekommen (act. 3/1/6 F/A 63, 64). Er erwähnt, dass seine Eltern die wichtigsten Bezugspersonen seien (act. 3/1/6 F/A 87). Er habe eine gute Bezie- hung zu seinen Eltern und Geschwistern (act. 3/1/6 F/A 96). Seine Familie bedeute ihm alles (act. 3/1/6 F/A 116). Er und seine Geschwister würden sich gegenseitig unterstützen und aufeinander schauen (act. 3/1/6 F/A 116). Sie würden miteinander leben und er könne nicht ohne seine Familie sein (act. 3/1/6 F/A 116). 2.7.2. Sodann seien auch weitere Familienmitglieder in der Schweiz wohnhaft, un- ter anderem sein Grossvater, sein Onkel und weitere Verwandte (act. 3/1/6 F/A 97- 99; Prot. S. 15). Betreffend seinen Bezug zur Türkei führte der Beschuldigte aus, dass er von dort komme (act. 3/1/6 F/A 100) und zwei Grossmütter sowie eine Tante dort leben würden (Prot. S. 15; ebenso act. 63 S. 30). An die Frage, was ihm in den Sinn komme, wenn er gerade an die Türkei denke, antwortete er mit "das Erdbeben" (act. 3/1/6 F/A 101). Er habe beim Erdbeben – wenn auch nicht sehr
- 92 - nahe – Verwandte verloren (act. 3/1/6 F/A 102-103). Seine Verwandten habe er in seinen letzten Ferien besucht (act. 3/1/6 F/A 105). Er kann Türkisch sprechen und schreiben, jedoch kann er nicht perfekt schreiben (act. 3/1/6 F/A 88, 93, 104). Er führte zudem aus, dass er zwar aus der Türkei komme, jedoch die Schweiz als seine Heimat betrachte (act. 3/1/6 F/A 106, 107). Auf die Frage, ob er sich im Her- zen als Bürger von der Türkei oder von der Schweiz fühle, antwortete er, dass dies gemischt sei (act. 3/1/5 F/A 106). 2.7.3. Angesprochen auf Hobbies führt der Beschuldigte aus, aufgrund der Arbeits- zeiten habe er zurzeit keine Zeit mehr für Hobbies (act. 3/1/6 F/A 82). Jedoch sei er früher viel aktiver gewesen und habe Fussball gespielt und Kampfsport betrieben (act. 3/1/6 F/A 84). Er sei früher auch im Kampfsportverein FC AA._____ und AE._____ mit dabei gewesen (act. 3/1/6 F/A 86). 2.7.4. Zu seinen Zukunftsplänen in der Schweiz führt der Beschuldigte aus, dass er das Familiengeschäft erweitern sowie bald heiraten und Kinder haben wolle (Prot. S. 20). Betreffend die Freundin machte der Beschuldigte hingegen wider- sprüchliche Aussagen, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinwies (Prot. S. 20). Auch der Umstand, dass seine Freundin nicht mit ihm in die Türkei ziehen würde, wie dies die Verteidigung geltend macht (act. 63 S. 30), vermag keine besondere soziale Integration zu begründen. 2.7.5. Zusammenfassend ist somit betreffend die familiären und sozialen Verhält- nisse festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Kernfamilie und weitere Verwandte in der Schweiz hat. In der Türkei hat er einige entferntere Verwandte. Sodann hat der Beschuldigte sein ungefähr einem Jahr eine Freundin in der Schweiz, wobei seine Aussagen hierzu teils widersprüchlich sind. Eine besondere soziale Integra- tion durch Hobbies oder Freizeitaktivitäten ist hingegen nicht ersichtlich. 2.7.6. Der Beschuldigte ist körperlich und psychisch gesund (Prot. S. 14 und 19). 2.8. Zwischenfazit betreffend Härtefall 2.8.1. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, was grund- sätzlich für die Annahme eines Härtefalles spricht. Er hat trotz Lehrstellenabbruch
- 93 - immer wieder eine Anstellung in der Schweiz und hat Geld verdient, sodass er ge- mäss eigenen Aussagen nie staatliche Unterstützung benötigte. Seine wirtschaftli- che Integration verdankt er indessen hauptsächlich seiner Familie, welche ihm eine Anstellung im Familienbetrieb ermöglicht und für seine Miete aufkommt. Er kann jedoch als wirtschaftlich durchschnittlich integriert gelten. Der Beschuldigte war im letzten Jahr zwei Monate in der Türkei, spricht und schreibt Türkisch und hat meh- rere Verwandte dort. Er bezeichnet die Schweiz als seine Heimat, hat jedoch auf die Frage, ob er sich im Herzen als Bürger von der Türkei oder der Schweiz fühle, ausgesagt, dies sei gemischt (act. 3/1/6 F/A 107-108). Eine Wiedereingliederung in der Türkei wäre somit mit einer gewissen Härte verbunden, jedoch scheint auch der Beschuldigte davon auszugehen, dass er dort wieder eine Stelle finden würde (Prot. S. 16). Betreffend das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen wieder- holt zum Ausdruck brachte, die Rechtsordnung nicht zu respektieren. Zur familiären und sozialen Integration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Kern- familie in der Schweiz und seine Freundin über eine gewisse Verwurzelung verfügt, diese indessen nicht durch weitere soziale Netzwerke, insbesondere Hobbies oder Vereinstätigkeiten, verstärkt würde. So war es dem Beschuldigten auch ohne Wei- teres möglich, zwei Monate in die Türkei zu reisen, wobei seine aus AD._____ stammende Freundin ihn begleitet hatte. Insgesamt ist ein Härtefall mit Blick auf die Geburt und das Aufwachsen in der Schweiz sowie mit Blick auf die nahen Ver- wandten in der Schweiz, zu welchen der Beschuldigte eine enge Beziehung zu ha- ben scheint, noch knapp zu bejahen.
3. Verhältnismässigkeit 3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, so ist in einem nächsten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
- 94 - Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom
18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizi- nischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., §§ 35 f.; M.M., a.a.O., §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Auslän- dern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landes- verweisung (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., § 38; M.M., a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V., a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Ministerkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parla- mentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M., a.a.O., §§ 29 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Kriterien betreffend die Interessenabwägung bei einer Landesverweisung in zahlreichen Urteilen präzisiert: Wird ein schwerer per- sönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwä- gung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Kommt es zur Interessenabwägung, erlangt die Schwere der Anlasstat somit dennoch, unbesehen des Grundsatzes von Art. 66a Abs. 1 StGB, der wie bereits erwähnt nicht auf die konkrete Tatschwere abstellt, Bedeutung (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurtei-
- 95 - lung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Um- stände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grund- sätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6; Ur- teile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweis[en]). 3.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung sowie der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gesprochen, wofür eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jah- ren sowie eine Busse ausgesprochen wurde. Er hat dabei eine Person in akute und unmittelbare Lebensgefahr gebracht, sie vergewaltigt und ihr physische sowie psy- chische Beeinträchtigungen zugefügt. Das Verschulden und die Deliktsmehrheit schlug sich entsprechend in der Strafhöhe nieder. Die sich in der Tat manifestie- rende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit erscheint erheblich, zumal es sich beim Opfer um eine eher zufällige Bekanntschaft handelte und es somit wohl auch jemand anderen hätte treffen können. Bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten handelt es sich – abgesehen von der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – um schwere Delikte gegen Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität. Dem Beschuldigten fehlt es am nötigen Respekt vor der kör- perlichen und sexuellen Integrität von Frauen sowie an Einsichtigkeit in seine Feh- ler und seine begangenen Taten. Mit Blick auf die Legalprognose ist auszuführen, dass der Beschuldigte bereits über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde. Die bisherigen Verurteilungen hielten ihn nicht davon ab, die heute zu beurteilen- den Taten zu begehen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Aufgrund seines Verhaltens und seiner dauernden Straf- fälligkeit sowie seiner mangelnden Einsicht in die Konsequenzen seines Handelns besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Die Interes- senabwägung fällt somit zugunsten einer Landesverweisung aus. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der sogenannten "Zweijahresregel", gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem
- 96 - Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6). Solche ausserordentlichen Um- stände sind vorliegend keine ersichtlich, konnte doch bereits der Härtefall nur knapp bejaht werden. Die Gegenüberstellung der Interessen ergibt somit, dass das öffent- liche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse an einer Wieder- einreise bzw. am Aufenthalt in der Schweiz deutlich überwiegt. Es ist eine Landes- verweisung anzuordnen.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere" Massnahme, hat die Dauer der Landesverweisung zunächst dem verfassungsmäs- sigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbeson- dere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit den je nach der Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentli- chen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen. So- dann ist die Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksich- tigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK-StGB ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N. 27 ff., vgl. hierzu auch Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafge- setzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). 4.2. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschuldigte unter anderem der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverlet- zung schuldig gemacht hat und damit die psychische sowie physische Schädigung einer Person verursacht hat, besteht grundsätzlich ein starkes öffentliches Entfer- nungs- und Fernhalteinteresse. Es handelt sich dabei um schwerwiegende Strafta- ten gegen die körperliche Integrität. Wie unter dem Titel Strafzumessung dargetan, trifft den Beschuldigten betreffend die Vergewaltigung ein noch leichtes und betref- fend die einfache Körperverletzung ein eher leichtes Verschulden. Bei der Gefähr- dung des Lebens trifft den Beschuldigten hingegen insgesamt ein schweres Ver- schulden. Angesichts des eher hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschuldigten, erweist sich eine Dauer von 10 Jahren als angemessen.
- 97 -
5. Fazit Der Beschuldigte ist für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 6.1. Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem (SIS) vom urteilenden Gericht ange- ordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über deren Ausschreibung im SIS zu entscheiden. 6.2. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist im SIS einzutra- gen, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C- 4656/2012, Urteil vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Ge- mäss Obergericht Zürich ist weniger der abstrakte Strafrahmen ein taugliches Ab- grenzungskriterium, sondern vielmehr die Höhe der Strafe der konkreten Verurtei- lung (OG ZH SB170246-O Urteil vom 6. Dezember 2017, Ziffer III.3). 6.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei und damit Drittstaatsan- gehöriger. Angesichts der Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erscheint eine Ausschreibung im SIS als angemessen. Folglich ist die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.
- 98 - VIII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Beschuldig- ten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). 1.2. Bei Personen, welche nicht unter Art. 1 des Opferhilfegesetzes fallen, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Si- cherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freige- sprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittel- bar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirkende Ba- gatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen. Da- bei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der ge- schädigten Person massgebend. 1.4. Vorliegend hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert. Anläss- lich der Hauptverhandlung liess sie zum Schadenersatz ausführen, dass der Be- schuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 40'116.75 zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen (act. 60 S. 2). Dies mit dem Vormerk, dass es sich hierbei um eine Teilklage handle und die
- 99 - Geschädigte es sich vorbehält, vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt weite- ren Schadenersatz zu fordern (act. 60 S. 2). 1.5. Die Geschädigte leide seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (act. 61/3) und sei seither in stetiger psychiatrischer und psychothe- rapeutischer Betreuung (act. 60 S. 12). Die Geschädigte sei 100% arbeitsunfähig und leide teilweise unter so starker emotionaler Belastung und krankheitsbeding- tem Vermeidungsverhalten, dass sie kurzfristig die Therapie absagen müsse (act. 60 S. 12). Sie sei in allen Lebensbereichen eingeschränkt (act. 60 S. 12). Sie traue sich kaum aus dem Haus und die regelmässigen Therapiesitzungen würden durch stetige Medikation ergänzt werden. Sie nehme Antidepressivum, schlafan- stossende Medikamente sowie Beruhigungsmittel (act. 60 S. 12). Ein Ende der Therapie sowie das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei nicht in Sicht (act. 60 S. 12). Die Verdiensteinbussen könnten aufgrund der andauernden Arbeitsunfähig- keit lediglich teilklageweise bis zur Hauptverhandlung geltend gemacht werden, die genaue Bezifferung sei nicht nachweisbar (act. 60 S. 13). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen (act. 60 S. 13). Sie wies auf Art. 42 Abs. 2 OR hin, wonach dessen Anwendung die Herabset- zung des Beweismasses auf den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewirke. Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass der Beweis der Schadenshöhe nach der Natur der Sache unmöglich oder unzumutbar ist. Dies sei im vorliegenden Ver- fahren, bei Einnahmen aus Sexarbeit, der Fall. Es sei nicht üblich, dass eine Sexar- beiterin Buch über ihre Einnahmen führe und dies habe auch die Geschädigte nicht gemacht (act. 60 S. 13). Zudem fehle der Geschädigten insbesondere die Sprach- und Gesetzeskenntnisse dazu (act. 60 S. 13). Sodann habe sich die Tat nicht im Umfeld der manchmal als "Edelprostitution" bezeichneten Tätigkeit ereignet, son- dern in einem besonders vulnerablen Umfeld der Sexarbeit an der J._____-strasse, die oft von Personen mit Migrationshintergrund verrichtet werde, die über wenig Bildung, Sprachkenntnis und soziale Vernetzung verfügen würden. Daher sei die Unzumutbarkeit der Bezifferung gemäss Art. 42 OR gegeben (act. 60 S. 13 f.). In Bezug auf den Mindestwert der Bezifferung bei einer unbezifferten Forderungs- klage nach Art. 85 ZPO lies die Geschädigte durch ihre Rechtsvertretung ausfüh- ren, dass sie seit dem Vorfall vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen sei (act. 60
- 100 - S. 14). Gemäss Bestätigung des zuständigen Sozialdienstes sei die Geschädigte ab dem 1. April 2022 bis zum 6. September 2023 mit Fr. 40'116.75 unterstützt wor- den (act. 60 S. 14). Folglich habe sie durchschnittlich Fr. 2'359.80 pro Monat erhal- ten (act. 60 S. 14). Dieser Betrag erweise sich als absolutes Minimum und mit der Zusprache dieses Betrages sei die Privatklägerin lediglich auf null gestellt (act. 60 S. 14). Zuvor habe sie nie Sozialhilfe bezogen, was auch mit einer Bestätigung seit
1. Februar 2021 belegt werde (act. 61/6). Im Februar 2021 sei die Privatklägerin aus Brasilien in die Schweiz zurückgekommen, womit auch dargetan sei, dass sie zuvor keine Sozialhilfe bezogen habe (Prot. S. 52). Es wird sodann angemerkt, dass es sich bei der Sozialhilfe nicht um sozialversicherungsrechtliche Zuwendun- gen handle, sondern um Leistungen, die bei verbesserten wirtschaftlichen Verhält- nissen zurückerstattet werden müssen (act. 60 S. 14). Folglich steigen mit jeder Leistung die Schulden der Geschädigten. Da sie nicht wisse, wie lange ihre Arbeits- unfähigkeit halten werde, könne sie lediglich teilklageweise einen Anspruch geltend machen (act. 60 S. 14). 1.6. Die Verteidigung des Beschuldigten führt betreffend die Schadensersatzfor- derung aus, dass die Geschädigte die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeitsmög- lichkeit in Bezug auf den vorherigen Zustand sowie den Zustand nach der Verlet- zung, die ihr zugefügt worden sei, substantiiert aufzuzeigen und zu behaupten so- wie zu beweisen habe (Prot. S. 49). Jedoch habe man keine Angaben dazu gehört, in welchem Umfang die Geschädigte vor dem 21. Februar 2022 berufstätig gewe- sen sei und welches Einkommen sie erzielt habe (Prot. S. 49). Es sei zwar reali- tätsnah, dass im Rotlichtbereich immer noch vorwiegend schwarz gearbeitet werde, dies ändere jedoch nichts daran, dass auch solche Einnahmen an sich kor- rekterweise zu deklarieren seien und dass der Fiskus wie auch die SVA sich dafür interessieren und entsprechend Abgaben darauf verlangen würden. Daher bleibe dem Verteidiger nichts anderes übrig, als pauschal abzustreiten, dass die Geschä- digte vor dem Vorfall ein regelmässiges Einkommen erzielt habe. Betreffend die Bestätigung der Sozialhilfe führt der Verteidiger aus, dass zwar eine Bestätigung von Februar 2021 bis September 2023 vorhanden sei, jedoch wisse man dennoch nicht, was vor dem Februar 2021 gewesen sei (Prot. S. 49 f.). Zudem sei zu be-
- 101 - rücksichtigen, dass offenbar eine Art von traumatischer Vorbelastung bereits be- standen habe (Prot. S. 50). Anderenfalls hätte die Geschädigte nicht zu Protokoll gegeben, dass sie irgendeinen Mann, einen Auftragskiller, bzw. eine Nebenbuhle- rin vermute, die ihr etwas antun haben wollen (Prot. S. 50). Das habe ebenfalls einen Einfluss darauf, inwieweit die Möglichkeit, einen Erwerbsverdienst zu erzie- len, durch diesen Vorfall eingeschränkt worden sei (Prot. S. 50). Damit sei das Schadenersatzbegehren nicht ausgewiesen; zumindest sei es nicht genügend li- quid, dass man in diesem Umfang die Forderung gutheissen könne (Prot. S. 50). 1.7. Vorliegend macht die Geschädigte Schadenersatz infolge Ausfall der Er- werbstätigkeit geltend. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Geschädigte durch die Straftat in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt worden ist, so geht es nicht an, ihren gesamten Erwerbsausfall als Schadenersatz zuzusprechen. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist die Kausalität nicht hinreichend belegt, zumal die Geschädigte bereits vorher psychische Probleme hatte und durch eine Psychi- aterin betreut wurde. Vor allem aber fehlt es an Belegen betreffend die Höhe des Erwerbseinkommens. Wie auch die Geschädigte ausführt, fehlt es an einer Buch- haltung über ihre Erwerbstätigkeit sowie allfälliger Belege hierzu. Alleine der Um- stand, dass die Geschädigte heute auf Sozialhilfe angewiesen ist, vermag die Höhe der vorher bestehenden Erwerbstätigkeit nicht zu belegen. So wäre es beispiels- weise nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte zuvor von Dritten unterstützt wurde und deshalb nicht auf Sozialhilfe angewiesen war. Entsprechend mangelt es an liquiden Belegen für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung. Diese ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
- 102 - 2.2. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädi- gers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGE 132 II 117, E. 2.2.2). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Geschädigte den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüg- lich Zins in der Höhe von 5% rückwirkend seit 21. Februar 2022 zu bezahlen. Zu- dem merkte sie an, dass es sich dabei um eine Teilklage handle und die Geschä- digte sich vorbehalte, gegenüber dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genugtuungsansprüche geltend zu machen (act. 60 S. 2). Bezüglich der Höhe der Genugtuungssumme führte die Vertreterin der Geschädigten aus, dass sie Todesangst erlitten habe und geglaubt habe, sterben zu müssen. In den Tagen nach der Tat habe die Geschädigte starke Schluckbeschwerden sowie Schmerzen am Ohr und Bauch gehabt. Betreffend den psychischen Folgen liess die Geschä- digte ausführen, dass sie unter Panik- und Angstzuständen leide, sobald sie an das Erlebte denke. Sie könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen, schaue stets, dass die Tür verschlossen sei und im Freien kontrolliere sie stets, dass ihr niemand nachstelle. Zudem leide sie nach wie vor unter Halsschmerzen sowie Schmerzen in der Brust. Die Geschädigte leide massiv unter dem Erlebten, sodass sie nicht mehr arbeiten könne und zudem auch im Privatleben massiv eingeschränkt sei. Der Beschuldigte habe sie "zerstört, habe ihr ihre Ruhe und überhaupt alles ge- nommen" (act. 60 S. 15 f.). Sodann verwies die Vertreterin der Geschädigten auf den Arztbericht, wonach die Geschädigte an einer Posttraumatischen Belastungs- störung leide und teilweise unter so starker emotionaler Belastung und krankheits- bedingtem Vermeidungsverhalten leide, dass die Therapien kurzfristig abgesagt werden müssten. Gemäss Bericht zeige die Geschädigte erhöhte Unsicherheit und Wachsamkeit sowie Schreckreaktionen. Bei Begegnungen mit Männern nehme sie eine zusammengezogenen Körperhaltung ein und versuche, Abstand zu halten. In
- 103 - der Therapie zeige sie zudem bei Konfrontation mit dem traumatischen Ereignis heftiges Weinen, körperliches Anspannen sowie gebeugte Haltung (act. 60 S.12). 2.4. Der Verteidiger des Beschuldigten führte hingegen aus, dass, soweit es zu kleineren Verletzungen und Hämatomen bei der Geschädigten gekommen sei, der Beschuldigte den Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.– anerkenne, welcher mit Blick auf die Gerichtspraxis einen angemessenen Betrag darstelle und dem entspreche, was als Schmerzensgeld gefordert werde (Prot. S. 50). 2.5. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Geschädigten ein und verletzte sie dadurch in ihren Per- sönlichkeitsrechten erheblich. Er fügte der Geschädigten somit grossen seelischen Unbill zu. Der Vorfall stellt deshalb objektiv eine erhebliche Verletzung der Persön- lichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Geschädigten dar. Aus der Sicht der Geschädigten handelte es sich um eine schwere Verletzung, zumal sie auch diverse Hämatome davontrug, durch den Vorfall bewusstlos wurde und Todesangst hatte. In Anbetracht der gesamten Umstände und des bei den Übergriffen erlittenen Eingriffs in die sexuelle, physische und psychische Integrität der Geschädigten ist eine finanzielle Wiedergutmachung der von ihr erlittenen im- materiellen Unbill durch eine Genugtuungszahlung angezeigt. Im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten kann auf die bereits erfolgten Ausführungen ver- wiesen werden. Gemäss Rechtsprechung ist die Genugtuung im Falle einer Verge- waltigung im Bereich von Fr. 10'000.– bis Fr. 25'000.– anzusetzen (Urteil des Ober- gerichts vom 16. Dezember2022, 58210347-O, E.3.2., m.w.H., Urteil des Oberge- richts vom 16. Mai 2022,58210646-0). Vorliegend geht es indessen nicht nur um eine Vergewaltigung, sondern insbesondere um ein Würgen in einem sexuellen Kontext mit derart hoher Intensität, dass die Geschädigte das Bewusstsein verlor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für die Geschädigte erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% als angemessen. Der Zins ist indessen abwei- chend vom Antrag der Geschädigten erst ab dem 22. Februar 2023 (dem Folgetag nach dem die Genugtuung begründenden Ereignis) und nicht bereits ab dem 21. Februar 2023 zuzusprechen.
- 104 - IX. Beschlagnahmte Güter und Einziehung / Vernichtung Spurenträger
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, dass über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2023 [recte: 2022] einzig als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden sei (act. 16 S. 7; act. 8/9).
3. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde mit Verfügung vom 7. März 2022 folgende Gegenstände beschlag- nahmt (act. 8/9): − Bettlaken blau ab Bett (A015'898'814), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870), − Silberkette "925" (A015'898'892), − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − 1 Bettdecke (A015'908'846), − 4 kleine … [Gegenstand] (A015'908'857), − 1 Winterjacke braun (A015'935'747), − Mobiltelefon Apple iPhone 13 Pro Max (A015'936'091).
4. Die Bettdecke (A015'908'846), die … [Gegenstand] (A015'908'857), sowie das Bettlaken (A015'898'814) wurden aus der Wohnung der Geschädigten sicher- gestellt und beschlagnahmt. Dies wird auch nicht bestritten. Entsprechend sind diese Gegenstände der Geschädigten herauszugeben. Verlangt die Geschädigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 105 -
5. Die Silberkette (A015'898'892) wurde ebenfalls aus der Wohnung der Ge- schädigten sichergestellt und beschlagnahmt. In Übereinstimmung der Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten gehört die Kette dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erklärte, dass er die Silberkette haben möchte (act. 3/1/6 F/A 11; act. 63 S. 3). Diese ist dem Beschuldigten herauszugeben. Verlangt der Beschul- digte die Silberkette nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Die Herrenjacke (A015'935'747) wurde ab dem Beschuldigten beschlag- nahmt. Dieser führt anlässlich der Einvernahme aus, dass die Jacke vernichtet wer- den könne (act. 3/1/6 F/A 12). Die Herrenjacke ist dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte die Jacke nicht innert 60 Ta- gen ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Das Apple iPhone (A015'936'091) gehört ebenfalls dem Beschuldigte, wurde diesem aber bereits mit Verfügung vom 2. Mai 2022 herausgegeben (act. 8/10).
8. Bei den weiteren beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um nicht zugelassene Potenzmittel oder wertlose Gegenstände. Diese sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. Es handelt sich dabei noch um folgende Gegenstände: − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870).
9. Die weiteren sichergestellten Spuren und Spurenträger sind ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuziehen und zu vernichten. Es sind dies: − Wattetupfer (A015'899'011), − Wattetupfer (A015'899'022), − IRM_Fotografie (A015'899'191),
- 106 - − Wattetupfer (A015'899'204), − Wattetupfer (A015'899'215), − Wattetupfer (A015'899'226), − Wattetupfer (A015'899'237), − Vergleichs-WSA (A015'899'248), − Tatort-Fotografie (A015'898'803), − Wattetupfer (A015'898'949), − Wattetupfer (A015'898'961), − Wattetupfer (A015'898'983), − IRM-Fotografie (A015'935'769). X. Sicherheitsleistung
1. Mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Oktober 2023 (Verfahrens-Nr. UB230146, act. 97C) wurde als Ersatzmassnahme eine Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 40'000.– angeordnet. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass diese Sicherheitsleistung durch die Familie des Beschuldigten geleistet werde, dem Beschuldigten indessen in dieser Höhe ein Darlehen gewährt werde, wel- ches er zurückzubezahlen habe (Urteil des Obergerichtes vom 6. Oktober 2023, E. 11; mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 47 der Obergerichtsakten). Die Kaution wurde somit infolge der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten geleistet und ist ihm wirtschaftlich zuzurechnen.
2. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Die Sicher- heitsleistung wird freigegeben, wenn die beschuldigte Person die freiheitsentzie- hende Sanktion angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Sie kann zur Deckung der Geldstrafe, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Eine Vorabde- ckung der Ansprüche der Geschädigten wie beim Verfall der Sicherheitsleistung (vgl. Art. 240 Abs. 4 StPO) ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern lediglich die Entschädigung an die Privatklägerschaft, womit diejenige nach Art. 433 StPO ge- meint ist (vgl. auch BSK-StPO-HÄRRI, Art. 239 N 9). Die Entschädigungsforderung muss beantragt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 107 -
3. Die Sicherheitsleistung ist somit dem Beschuldigten bei Strafantritt freizuge- ben, sofort zu beschlagnahmen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuer- legenden Verfahrenskosten sowie der Busse zu verwenden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wel- che jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. Vorliegend wurde gegen den Beschluss vom 12. September 2023 betreffend An- ordnung von Sicherheitshaft Beschwerde geführt. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer vom 6. Oktober 2023 (act. 97; Verfahrens- Nummer UB230146-O), wurde diese gutgeheissen und festgehalten, dass die Kos- ten für die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichts- kasse genommen werden. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung wurde dem Endentscheid vorbehalten. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 eine Nachtragsrechnung in der Höhe von Fr. 3'543.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein. Dies erscheint angemessen und ist entsprechend in dieser Höhe zu entschädigen. Somit sind auch diese Kosten im Urteilsdispositiv aufzunehmen, wobei die Auszah- lung zuständigkeitshalber durch die Gerichtskasse des Obergerichts zu erfolgen hat. Vorliegend ist sodann zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten, Rechtsanwältin MLaw Y._____, mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2023 einen Entschädigungsbeleg für einen Dolmetschereinsatz mit einem Be- trag in der Höhe von Fr. 165.– einreichte (act. 80 und act. 81). Dies ist bei den
- 108 - Gerichtskosten entsprechend zu ergänzen und der Betrag ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt, weshalb hierüber nicht zu ent- scheiden ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- − wie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a − Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- 109 -
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Bettdecke (A015'908'846), − 4 kleine … [Gegenstand] (A015'908'857), − Bettlaken blau ab Bett (A015'898'814). Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Winterjacke braun (A015'935'747), − Silberkette "925" (A015'898'892). Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren sowie Spurenträger werden eingezogen und der zuständigen Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870), − Wattetupfer (A015'899'011), − Wattetupfer (A015'899'022), − IRM_Fotografie (A015'899'191), − Wattetupfer (A015'899'204),
- 110 - − Wattetupfer (A015'899'215), − Wattetupfer (A015'899'226), − Wattetupfer (A015'899'237), − Vergleichs-WSA (A015'899'248), − Tatort-Fotografie (A015'898'803), − Wattetupfer (A015'898'949), − Wattetupfer (A015'898'961), − Wattetupfer (A015'898'983), − IRM-Fotografie (A015'935'769).
12. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 40'000.– wird bei Strafan- tritt des Beschuldigten freigegeben, sogleich beschlagnahmt und zur De- ckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'794.30 Auslagen (Gutachten); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X2._____ bzw. Fr. 12'186.85 RAin X3._____(inkl. Barauslagen und MwSt); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 1'945.45 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 7'916.95 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ für das Fr. 3'543.20 Beschwerdeverfahren vor Obergericht (UB230146-O) (inkl. Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 16'512.85 (inkl. Barauslagen und MwSt). Dolmetscherkosten der Privatklägerin nach der Fr. 165.– Hauptverhandlung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 111 -
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sowie die Dolmetscherkosten der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
17. Die amtliche Verteidigung, RAin X3._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 1'945.45 entschädigt. Die amtliche Verteidigung, RA X1._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 7'916.95 entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass RAin X2._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren bereits mit Fr. 12'186.85 entschädigt wurde.
18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, RAin Y._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 16'512.85 entschädigt.
19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerin (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und − Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); − und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerin;
- 112 - das Obergericht des Kantons Zürich Rechnungswesen, (zwecks Ent- − schädigung von RA Dr. X1._____ für das Beschwerdeverfahren UB230146-O) im Auszug nebst act. 99; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- − zugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular − «Löschung des DNA-Profils und ED-Materials»; das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Asservaten-Triage (asser- − vate@kapo.zh.ch), gemäss Dispositivziffern 9 – 11; die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerschaft gemäss Dispositivziffer 9 betr. Herausgabefrist; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten gemäss Dispositivziffer 10 betr. Herausgabefrist; das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, z.H. − von Dr. med. R._____, Dr. med. AF._____, sowie von Dr. med. AG._____ und Dr. med. AH._____, Winterthurerstrasse 190/Y52, 8057 Zürich (gemäss Antrag um Zustellung des Urteils in act. 6/3 S. 6 und act. 6/4 S. 7); die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 12 (zur Kennt- − nis).
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 113 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 12. September 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Herger MLaw S. Bolat
Erwägungen (190 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Beschuldig- ten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen Auffangtatbestand für Fälle, bei de- nen sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen lässt und eine Verurteilung wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts folglich nicht in Frage kommt (BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 7). In objektiver Hinsicht ist eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, eine blosse Gefahr für die Gesundheit ge- nügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Op- fer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 Erw. 2; BGer 6B_758/2018 Erw. 2.1 vom 24. Oktober 2019 m.H.).
E. 1.1.2 Gemäss medizinischem Gutachten vom 21. Februar 2022 konnten, wie be- reits oben ausgeführt, am Hals der Privatklägerin mehrere Blutergüsse festgestellt werden, welche durch Würgen mit den Händen bzw. einer Strangulation im Unter- armwürgegriff im Ereigniszeitraum entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Es konn- ten sodann Anzeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen unter an- derem am Nasenrücken sowie Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mundwinkels sowie am Kinn festgestellt werden (act. 6/4 S. 6), welche gemäss Gutachten durch ein manu- elles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnung entstanden sein können (act. 6/4 S. 6). Zudem wurden Verletzungen des linken Schildknorpels und der angren-
- 58 - zenden Weichteile festgestellt, welche als Folge des gegenständlichen Angriffs ge- gen den Hals gewertet werden können (act. 6/4 S. 6). Es ergäben sich Hinweise auf einen frischen Bruch bzw. eine Verletzung des Oberhornes des linken Schild- knorpels (act. 6/4 S. 6). Aus rechtsmedizinischer Sicht könne aufgrund des Angriffs gegen den Hals und gegen die Atemöffnungen sowie anhand der durch die Ge- schädigte beschriebenen subjektiven Symptome (Sehstörungen, Bewusstlosigkeit) eine Lebensgefahr bejaht werden (act. 6/4 S. 6). Dafür, dass die von der Geschä- digten beschriebenen Symptome tatsächlich aufgetreten sind, gibt es – der Natur der Sache nach – keinen objektivierbaren medizinischen Befund. Allerdings lassen die überaus glaubhaften und plastischen Darstellungen der Geschädigten zusam- men mit den medizinischen Berichten keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass sie aufgrund des Würgens mit dem Unterarm schliesslich das Bewusstsein verlor, weshalb sich der Sachverhalt diesbezüglich erstellen liess (siehe hierzu E. II.4, E. II.8.1 sowie E. II.13). Die Lebensgefahr ist somit dem Gutachten folgend zu bejahen (act. 6/4 S. 6).
E. 1.1.3 Die Lebensgefahr muss sodann unmittelbar und konkret sein (BSK StGB- MAEDER, 2019, Art. 129 N 13). Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht» (BGE 94 IV 60, 62; bestätigt in BGE 101 IV 154, 159; 106 IV 12, 14; 111 IV 51, 55; 133 IV 1, 8). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: Der Zu- satz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse «akut» (BGE 91 IV 193) resp. «von ganz besonders gravierender Art» sein (BGE 106 IV 12, 14; BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 13). Vorliegend verlor die Geschädigte durch den Unterarmwürgegriff und der damit verursachten Unter- brechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirnes das Bewusstsein. Durch den Unterarmwürgegriff und der damit gänzlichen Verhinderung der Blutzirkulation (Zu- und Abfluss) wird eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirnes bewirkt, als dies bei einem normalen Würgegriff der Fall wäre (act. 6/4 S. 6). So kann beim «Schwitzkasten» durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen «Werkzeug» Unterarm und Zielbe- reich Hals erzielt werden, wodurch Schürfungen oder Blutungen ausbleiben können
- 59 - (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, in: forumpoenale 2017, 29 f.). Gleichzeitig kann eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals stattfinden, womit eine vergleichsweise rasche und gleichzeitige komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann. Damit geht ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einher (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 30). Ein Sauerstoffmangel im Gehirn kann relativ rasch irreversible Schä- digungen bis hin zum Tod verursachen (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 30). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte eine unmittelbare und kon- krete Lebensgefahr erschuf. Betreffend die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr ist vorliegend ergänzend anzubrin- gen, dass die Geschädigte davon ausgegangen war, dass sie sterben werde. Zwar lässt es sich nicht erstellen, dass dies das primäre Handlungsziel des Beschuldig- ten gewesen ist, sodass sich eine versuchte vorsätzliche Tötung gerade noch ver- neinen lässt. Vielmehr ist – zu Gunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, er habe sich in erster Linie sexuell befriedigen wollen und nicht zum Ziel gehabt, die Geschädigte zu töten. Es ist aber anzumerken, dass die Schwelle zur versuch- ten vorsätzlichen Tötung aufgrund der grossen Gewaltanwendung und der sehr konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr nur knapp nicht überschritten worden ist.
E. 1.1.4 Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine Le- bensgefahr selbst dann noch zu bejahen wäre, wenn die Geschädigte – wie vom Beschuldigten ausgeführt – noch bei Bewusstsein gewesen wäre und "nur" im Un- terarmwürgegriff so lange zugedrückt hätte bis sie nicht mehr geschrien hätte (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 47 f.; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 39). Eine Ohnmacht ist zur Begründung einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht zwingend erforderlich (vgl. BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 16 m.w.H.).
E. 1.1.5 Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu
- 60 - bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund ge- schaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.1.6 Mit Blick auf den oben erstellen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten den Hals zugedrückt hatte, um sich selbst zu be- friedigen bzw. um ohne Kondom in sie eindringen zu können. Dies erscheint äus- serst skrupellos, setzte er doch das Leben der Geschädigten aufs Spiel, nur um sich selbst sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
E. 1.1.7 Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Skrupellosigkeit aber selbst dann (wenn auch in geringerem Ausmass) zu bejahen wäre, wenn man auf die Ausfüh- rungen des Beschuldigten abstellen würde. Gemäss diesen Aussagen, sei sein Be- weggrund gewesen, die Geschädigte ruhig zu stellen, da er Angst vor dem Zuhälter gehabt habe (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Daraufhin habe er zunächst ihren Mund zugehalten (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34), danach mit beiden Händen die Geschädigte am Hals gepackt und sie gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 38 und F/A 42; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 45), indem er sie dabei nach unten auf die Knie gedrückt habe (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49) und anschliessend habe er sie noch in den Schwitzkasten genommen (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Das Ziel, jemanden ruhig zu stellen, weil ansonsten der Zuhälter kommen könnte und allenfalls "schlimme Sachen" passieren könnten, steht in einem krassen Missver- hältnis zur Gefährdung des Lebens der Geschädigten, sodass auch hier die Skru- pellosigkeit zu bejahen wäre.
E. 1.1.8 In casu hat der Beschuldigte durch sein skrupelloses Handeln die Geschä- digte einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt und damit den objektiven Tat- bestand der Gefährdung des Lebens erfüllt.
- 61 -
E. 1.2 Bei Personen, welche nicht unter Art. 1 des Opferhilfegesetzes fallen, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Si- cherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freige- sprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 1.2.1 Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensge- fahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei si- cherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4).
E. 1.2.2 Der Beschuldigte führte aus, er habe vor 10 bis 12 Jahren Kampfsport be- trieben, und zwar Thaiboxen (act. 3/1/2 F/A 55 f). Er gab an, dass er über die Aus- wirkungen eines Würgens Bescheid wisse, nämlich dass man dabei ohnmächtig werden könne (act. 3/1/2 F/A 55-60). Er muss sich damit über die mögliche Lebens- gefahr infolge seines Handelns bewusst gewesen sein. Er wollte zudem die Ge- schädigte ruhig stellen, um sich an dem Würgen zu befriedigen bzw. um ohne Kon- dom in sie eindringen zu können. Es ist nicht erstellt, dass das eigentliche Hand- lungsziel des Beschuldigten darin bestand, die Geschädigte in Gefahr zu bringen, jedoch war dies eine wohl notwendige Nebenfolge, um sich zu befriedigen und un- geschützten Geschlechtsverkehr zu haben. Damit handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (dolus directus zweiten Grades). Der subjektive Tatbestand ist damit erstellt.
E. 1.3 Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittel- bar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirkende Ba- gatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen. Da- bei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der ge- schädigten Person massgebend.
E. 1.4 Vorliegend hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert. Anläss- lich der Hauptverhandlung liess sie zum Schadenersatz ausführen, dass der Be- schuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 40'116.75 zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen (act. 60 S. 2). Dies mit dem Vormerk, dass es sich hierbei um eine Teilklage handle und die
- 99 - Geschädigte es sich vorbehält, vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt weite- ren Schadenersatz zu fordern (act. 60 S. 2).
E. 1.5 Die Geschädigte leide seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (act. 61/3) und sei seither in stetiger psychiatrischer und psychothe- rapeutischer Betreuung (act. 60 S. 12). Die Geschädigte sei 100% arbeitsunfähig und leide teilweise unter so starker emotionaler Belastung und krankheitsbeding- tem Vermeidungsverhalten, dass sie kurzfristig die Therapie absagen müsse (act. 60 S. 12). Sie sei in allen Lebensbereichen eingeschränkt (act. 60 S. 12). Sie traue sich kaum aus dem Haus und die regelmässigen Therapiesitzungen würden durch stetige Medikation ergänzt werden. Sie nehme Antidepressivum, schlafan- stossende Medikamente sowie Beruhigungsmittel (act. 60 S. 12). Ein Ende der Therapie sowie das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei nicht in Sicht (act. 60 S. 12). Die Verdiensteinbussen könnten aufgrund der andauernden Arbeitsunfähig- keit lediglich teilklageweise bis zur Hauptverhandlung geltend gemacht werden, die genaue Bezifferung sei nicht nachweisbar (act. 60 S. 13). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen (act. 60 S. 13). Sie wies auf Art. 42 Abs. 2 OR hin, wonach dessen Anwendung die Herabset- zung des Beweismasses auf den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewirke. Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass der Beweis der Schadenshöhe nach der Natur der Sache unmöglich oder unzumutbar ist. Dies sei im vorliegenden Ver- fahren, bei Einnahmen aus Sexarbeit, der Fall. Es sei nicht üblich, dass eine Sexar- beiterin Buch über ihre Einnahmen führe und dies habe auch die Geschädigte nicht gemacht (act. 60 S. 13). Zudem fehle der Geschädigten insbesondere die Sprach- und Gesetzeskenntnisse dazu (act. 60 S. 13). Sodann habe sich die Tat nicht im Umfeld der manchmal als "Edelprostitution" bezeichneten Tätigkeit ereignet, son- dern in einem besonders vulnerablen Umfeld der Sexarbeit an der J._____-strasse, die oft von Personen mit Migrationshintergrund verrichtet werde, die über wenig Bildung, Sprachkenntnis und soziale Vernetzung verfügen würden. Daher sei die Unzumutbarkeit der Bezifferung gemäss Art. 42 OR gegeben (act. 60 S. 13 f.). In Bezug auf den Mindestwert der Bezifferung bei einer unbezifferten Forderungs- klage nach Art. 85 ZPO lies die Geschädigte durch ihre Rechtsvertretung ausfüh- ren, dass sie seit dem Vorfall vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen sei (act. 60
- 100 - S. 14). Gemäss Bestätigung des zuständigen Sozialdienstes sei die Geschädigte ab dem 1. April 2022 bis zum 6. September 2023 mit Fr. 40'116.75 unterstützt wor- den (act. 60 S. 14). Folglich habe sie durchschnittlich Fr. 2'359.80 pro Monat erhal- ten (act. 60 S. 14). Dieser Betrag erweise sich als absolutes Minimum und mit der Zusprache dieses Betrages sei die Privatklägerin lediglich auf null gestellt (act. 60 S. 14). Zuvor habe sie nie Sozialhilfe bezogen, was auch mit einer Bestätigung seit
1. Februar 2021 belegt werde (act. 61/6). Im Februar 2021 sei die Privatklägerin aus Brasilien in die Schweiz zurückgekommen, womit auch dargetan sei, dass sie zuvor keine Sozialhilfe bezogen habe (Prot. S. 52). Es wird sodann angemerkt, dass es sich bei der Sozialhilfe nicht um sozialversicherungsrechtliche Zuwendun- gen handle, sondern um Leistungen, die bei verbesserten wirtschaftlichen Verhält- nissen zurückerstattet werden müssen (act. 60 S. 14). Folglich steigen mit jeder Leistung die Schulden der Geschädigten. Da sie nicht wisse, wie lange ihre Arbeits- unfähigkeit halten werde, könne sie lediglich teilklageweise einen Anspruch geltend machen (act. 60 S. 14).
E. 1.6 Die Verteidigung des Beschuldigten führt betreffend die Schadensersatzfor- derung aus, dass die Geschädigte die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeitsmög- lichkeit in Bezug auf den vorherigen Zustand sowie den Zustand nach der Verlet- zung, die ihr zugefügt worden sei, substantiiert aufzuzeigen und zu behaupten so- wie zu beweisen habe (Prot. S. 49). Jedoch habe man keine Angaben dazu gehört, in welchem Umfang die Geschädigte vor dem 21. Februar 2022 berufstätig gewe- sen sei und welches Einkommen sie erzielt habe (Prot. S. 49). Es sei zwar reali- tätsnah, dass im Rotlichtbereich immer noch vorwiegend schwarz gearbeitet werde, dies ändere jedoch nichts daran, dass auch solche Einnahmen an sich kor- rekterweise zu deklarieren seien und dass der Fiskus wie auch die SVA sich dafür interessieren und entsprechend Abgaben darauf verlangen würden. Daher bleibe dem Verteidiger nichts anderes übrig, als pauschal abzustreiten, dass die Geschä- digte vor dem Vorfall ein regelmässiges Einkommen erzielt habe. Betreffend die Bestätigung der Sozialhilfe führt der Verteidiger aus, dass zwar eine Bestätigung von Februar 2021 bis September 2023 vorhanden sei, jedoch wisse man dennoch nicht, was vor dem Februar 2021 gewesen sei (Prot. S. 49 f.). Zudem sei zu be-
- 101 - rücksichtigen, dass offenbar eine Art von traumatischer Vorbelastung bereits be- standen habe (Prot. S. 50). Anderenfalls hätte die Geschädigte nicht zu Protokoll gegeben, dass sie irgendeinen Mann, einen Auftragskiller, bzw. eine Nebenbuhle- rin vermute, die ihr etwas antun haben wollen (Prot. S. 50). Das habe ebenfalls einen Einfluss darauf, inwieweit die Möglichkeit, einen Erwerbsverdienst zu erzie- len, durch diesen Vorfall eingeschränkt worden sei (Prot. S. 50). Damit sei das Schadenersatzbegehren nicht ausgewiesen; zumindest sei es nicht genügend li- quid, dass man in diesem Umfang die Forderung gutheissen könne (Prot. S. 50).
E. 1.7 Vorliegend macht die Geschädigte Schadenersatz infolge Ausfall der Er- werbstätigkeit geltend. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Geschädigte durch die Straftat in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt worden ist, so geht es nicht an, ihren gesamten Erwerbsausfall als Schadenersatz zuzusprechen. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist die Kausalität nicht hinreichend belegt, zumal die Geschädigte bereits vorher psychische Probleme hatte und durch eine Psychi- aterin betreut wurde. Vor allem aber fehlt es an Belegen betreffend die Höhe des Erwerbseinkommens. Wie auch die Geschädigte ausführt, fehlt es an einer Buch- haltung über ihre Erwerbstätigkeit sowie allfälliger Belege hierzu. Alleine der Um- stand, dass die Geschädigte heute auf Sozialhilfe angewiesen ist, vermag die Höhe der vorher bestehenden Erwerbstätigkeit nicht zu belegen. So wäre es beispiels- weise nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte zuvor von Dritten unterstützt wurde und deshalb nicht auf Sozialhilfe angewiesen war. Entsprechend mangelt es an liquiden Belegen für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung. Diese ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Genugtuung
E. 1.8 Durch den Unterarmwürgegriff habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu- dem wissentlich und willentlich, ohne nachvollziehbaren Anlass, in akute Lebens- gefahr gebracht, zumal ihm die Gefährlichkeit eines solchen Unterarmwürgegriffes ohne weiteres bewusst gewesen sei.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 2 Konstituierung Privatklägerschaft und Strafantrag
E. 2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
- 102 -
E. 2.1.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu
- 86 - einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101).
E. 2.1.2 Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Härtefallklausel ist mithin restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGer Urteile 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; vgl. in EGMR Urteil in Sachen I.M.
c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68) resümierten Kriterien zu Art. 8 EMRK; ausführlich zum Ganzen BGer Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 insb. E. 2.5).
E. 2.1.3 Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der ausländischen Person auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer Urteile 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).
E. 2.1.4 In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligun- gen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Kriterien sind insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizeri- schen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff. E. 3.3.2. f. m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Juslet- ter vom 7. August 2017, N 74 ff.; OGer ZH Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017
- 87 - E. 3.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101 ff.). Ein Härtefall kann zudem nament- lich eintreten, wenn eine beschuldigte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85).
E. 2.2 Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädi- gers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGE 132 II 117, E. 2.2.2).
E. 2.2.1 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in einer Weise an Körper und Gesundheit schädigt, die nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, je- doch auch nicht als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist. Resultiert lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens, z.B. kleinere Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden, so handelt es sich um Tätlichkeiten. Für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bedarf es einer zumindest vorübergehenden Störung, welche einem krankhaften Zustand gleichkommt (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 123 N 1 ff.). Für die einfache Körperver- letzung ist dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend eine nicht mehr bloss harm- lose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohl- befindens erforderlich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4).
E. 2.2.2 Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen wer- den. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Be- einträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers
- 64 - abgestellt werden (BGE 134 IV 189, 192). Das gilt insbesondere, wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in ei- nen Rausch- oder Betäubungszustand versetzt wird (BGE 103 IV 65, 70; BGE 107 IV 40, 42; BGE 113 IV 1, 2), sonst aber keine bleibenden oder längerfristigen Fol- gen zu beklagen hat (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 5).
E. 2.2.3 Die Fotodokumentationen, welche die Auskunftsperson E._____ am Tatort von der Geschädigte erstellt hat, zeigen die durch den Angriff des Beschuldigten bei der Geschädigten entstandene Verletzungen. Darauf sind die Haltespuren am Arm (Foto 1-2) sowie Blutspuren um Mund und Nase sowie Würgespuren ersicht- lich (act. 2/4, 3-4). Auf den Bildern deutlich erkennbar sind zudem das rund um die Nase der Geschädigten und in ihrem Mundwinkel eingetrocknete Blut (act. 2/4 Foto 3 und 4). Gemäss Gutachten konnten mehrere Blutergüsse am Hals der Geschä- digten festgestellt werden, welche durch Würgen und Strangulation entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Zudem gebe es Anzeichen für einen frischen Bruch bzw. Verletzung des Oberhorns des linken Schildknorpels (act. 6/4 S. 5) sowie An- zeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen am Nasenrücken, linken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und - abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mund- winkels sowie Hautabschürfungen am Kinn (act. 6/4 S. 5). Sodann sei die Geschä- digte bewusstlos gewesen und habe an Sehstörungen gelitten (act. 6/4 S. 5). Zu- dem habe die Geschädigte starke Schluckschmerzen gehabt, welche grundsätzlich eine vorübergehende Beschwerde darstellen, allerdings bei der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme mehrere Wochen später noch vorhanden waren (act. 3/2/4 F/A 11 und F/A 79). Ausserdem litt die Geschädigte noch immer an Schwindelgefühl (act. 3/2/4 F/A 129) und hatte Schmerzen und Entzündungen an den Zähnen (act. 3/2/4 F/A 131). Es handelt sich allesamt nicht mehr um einfache Tätlichkeiten, sondern um eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Sinne einer einfachen Körperverletzung.
E. 2.2.4 Die Geschädigte führte zudem mehrmals aus und erklärte auch den Aus- kunftspersonen gegenüber, dass sie Todesangst gehabt habe. Sie sei davon aus- gegangen, dass der Beschuldigte sie habe umbringen wollen. Sie habe immer noch
- 65 - grosse Panik und Angstzustände, wenn sie an diese Szene denke, die sie durch- gemacht habe. Sie schaue sich oft um und nehme sich selbst bei abgeschlossener Türe zuhause in Acht, dass niemand hereinkommen könnte (act. 3/2/4 F/A 11). Derzeit nehme sie Medikamente und die Hilfe ihrer Psychologin in Brasilien in An- spruch, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 11). Sie könne derzeit nicht arbeiten wegen dem, was vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 127; vgl. auch act. 60 S. 12 f.). Nebst den erlittenen körperlichen Schäden, erlitt sie somit eine mehrfache erhebli- che Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität. Der Beschuldigte hat mehrfach die Geschädigte zunächst durch Würgen und danach durch in den Schwitzkasten nehmen in eine lebensbedrohliche Situation gestellt, aus der sie sich – aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten –, nicht zu befreien vermochte, was verständlicherweise psychische Beschwerden auslöste. Dass sie deshalb der- zeit gemäss eigenen Aussagen nicht arbeiten könne (vgl. act. 60 S. 12 f.), zeigt das Ausmass dieser Beschwerden. Diese psychischen Beschwerden, welche sich als direkte Folge aus dem Tathergang qualifizieren lassen, sind als weitere Beeinträch- tigung der Integrität der Geschädigten zu werten.
E. 2.2.5 Nach dem Gesagten ist klar, dass es sich vorliegend nicht um einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung handelt, für welchen eine altrechtliche Privile- gierung zu prüfen wäre. Somit kommt das geltende Recht zur Anwendung. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt.
E. 2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Geschädigte den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüg- lich Zins in der Höhe von 5% rückwirkend seit 21. Februar 2022 zu bezahlen. Zu- dem merkte sie an, dass es sich dabei um eine Teilklage handle und die Geschä- digte sich vorbehalte, gegenüber dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genugtuungsansprüche geltend zu machen (act. 60 S. 2). Bezüglich der Höhe der Genugtuungssumme führte die Vertreterin der Geschädigten aus, dass sie Todesangst erlitten habe und geglaubt habe, sterben zu müssen. In den Tagen nach der Tat habe die Geschädigte starke Schluckbeschwerden sowie Schmerzen am Ohr und Bauch gehabt. Betreffend den psychischen Folgen liess die Geschä- digte ausführen, dass sie unter Panik- und Angstzuständen leide, sobald sie an das Erlebte denke. Sie könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen, schaue stets, dass die Tür verschlossen sei und im Freien kontrolliere sie stets, dass ihr niemand nachstelle. Zudem leide sie nach wie vor unter Halsschmerzen sowie Schmerzen in der Brust. Die Geschädigte leide massiv unter dem Erlebten, sodass sie nicht mehr arbeiten könne und zudem auch im Privatleben massiv eingeschränkt sei. Der Beschuldigte habe sie "zerstört, habe ihr ihre Ruhe und überhaupt alles ge- nommen" (act. 60 S. 15 f.). Sodann verwies die Vertreterin der Geschädigten auf den Arztbericht, wonach die Geschädigte an einer Posttraumatischen Belastungs- störung leide und teilweise unter so starker emotionaler Belastung und krankheits- bedingtem Vermeidungsverhalten leide, dass die Therapien kurzfristig abgesagt werden müssten. Gemäss Bericht zeige die Geschädigte erhöhte Unsicherheit und Wachsamkeit sowie Schreckreaktionen. Bei Begegnungen mit Männern nehme sie eine zusammengezogenen Körperhaltung ein und versuche, Abstand zu halten. In
- 103 - der Therapie zeige sie zudem bei Konfrontation mit dem traumatischen Ereignis heftiges Weinen, körperliches Anspannen sowie gebeugte Haltung (act. 60 S.12).
E. 2.3.1 Aus der langen Aufenthaltsdauer alleine kann eine beschuldigte Person grundsätzlich nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer ge- wissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzu- nehmen (Urteil BGer 6B_513/2021 E. 1.5.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1).
E. 2.3.2 Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachse- nen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein ge- wichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (Urteil BGer 6B_513/2021 E. 1.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
E. 2.3.3 Der Beschuldigte ist am tt. April 1993 in Zürich geboren (act. 3/1/6 F/A 62) und lebte nach seiner Geburt mit seiner Familie in V._____ (act. 3/1/6 F/A 71). Den
- 88 - Kindergarten sowie die obligatorische Schulzeit hat er damit in V._____ abge- schlossen (act. 3/1/6 F/A 72). Mit ungefähr 16 oder 18 Jahren ist er mit seiner Fa- milie aufgrund des Geschäfts seiner Eltern nach T._____ gezogen (act. 3/1/6 F/A 71). Er ist folglich in der Schweiz aufgewachsen und lebt nun seit 30 Jahren hier. Längere Aufenthalte im Ausland sind gemäss Einvernahme vom 9. März 2023 nicht ersichtlich. Gemäss eigenen Aussagen war das letzte Mal im August/September 2022 zwecks Ferien nach AB._____ [Türkei] gegangen, in die Stadt, aus der seine Familie ursprünglich stammt (act. 3/1/6 F/A 68 ff.). Anlässlich der Hauptverhand- lung erklärte der Beschuldigte aber, auch in diesem Jahr zwei Monate Ferien in der Türkei verbracht zu haben (Prot. S. 14 f.). Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft, wie das mit der Aussage aus der Schlusseinvernahme zusammenpasse, gab der Beschuldigte an, sich doch nicht mehr sicher zu sein, wann der Urlaub war. Entwe- der im Jahr 2023 oder 2022 sei er aber für eine Woche bei seiner Grossmutter im … [Region] der Türkei und für fast zwei Monate in AC._____ [Türkei] gewesen (Prot. S. 21). Davon, dass der Beschuldigte die Türkei nur als normale Feriendes- tination kenne, wie dies die Verteidigung ausführt (act. 63 S. 30), kann somit keine Rede sein. Vielmehr scheint er einen engeren Bezug zur Türkei zu haben.
E. 2.4 Der Verteidiger des Beschuldigten führte hingegen aus, dass, soweit es zu kleineren Verletzungen und Hämatomen bei der Geschädigten gekommen sei, der Beschuldigte den Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.– anerkenne, welcher mit Blick auf die Gerichtspraxis einen angemessenen Betrag darstelle und dem entspreche, was als Schmerzensgeld gefordert werde (Prot. S. 50).
E. 2.4.1 Der Beschuldigte hat, wie oben bereits ausgeführt, die Sekundarschule A abgeschlossen und anschliessend die kaufmännische Lehre angefangen, welche er aber nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe, da die Büroarbeit nichts für ihn gewesen sei (act. 3/1/6 F/A 73 ff.). Danach hat er keine andere Berufslehre mehr begonnen, sondern hat nach eigenen Angaben auf Baustellen verschiedenste Jobs gemacht und bei einer Umzugsfirma sowie im Gastgewerbe gearbeitet, bis er im Familienbetrieb als Pizzaiolo angefangen habe (act. 3/1/6 F/A 77 f.; Prot. S. 11 f.). Er arbeite gemäss eigener Angaben als Pizzaiolo, Koch und Geschäftsführer in der W._____ GmbH in T._____ (act. 3/1/6 F/A 37 f.), einem Pizzakurierdienst, welcher seiner Familie gehöre (act. 3/1/6 F/A 38, 40; Prot. S. 13). Der Beschuldigte hat je- doch keine Unterschriftsberechtigung und ist ein normaler Angestellter in dieser GmbH (act. 3/1/6 F/A 42, 44 f.), was auch anlässlich der Hauptverhandlung erneut bestätigt wurde (Prot. S. 12). Er hat keine Ausbildung als Koch, sondern hat nach
- 89 - dem Abbruch der ersten Lehre direkt angefangen, zu arbeiten (Prot. S. 11). Er ar- beite fünf bis sechs Tage die Woche von 17.00 Uhr bis ungefähr 02.00 Uhr oder 03.00 Uhr bzw. gar länger (act. 3/1/6 F/A 81, 83). Dabei verdiene er Fr. 6'000.– brutto pro Monat, beziehe jedoch keinen 13. Monatslohn (act. 3/1/6 F/A 46 f.). Auch an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, ein monatliches Bruttoeinkom- men in Höhe von Fr. 6'000.– zu beziehen und bei früheren Arbeitsstellen zwischen Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– verdient zu haben (Prot. 12 f.). Betreffend das Einkom- men fällt indessen auf, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 nur gerade Fr. 10'000.– als Einkommen deklariert hatte (act. 13/6), obschon er bereits seit fünf oder sechs Jahren dort arbeitet (Prot. S. 12). Angesprochen auf diesen Umstand führt er aus, dass er früher nur CHF 3'000.– im Familienbetrieb verdient habe und der Lohn da- nach ständig erhöht worden sei (Prot. S. 13). Weiter führt der Beschuldigte aus, auch jetzt noch ab und zu Temporärstellen anzunehmen, wenn er Abwechslung im Job brauche (Prot. S. 13).
E. 2.4.2 Der Beschuldigte ist in der Schweiz trotz fehlender Ausbildung wirtschaftlich tätig und integriert und sei gemäss seinen Angaben höchstens für zwei Monate arbeitslos gewesen (Prot. S. 13). Er sei noch nie beim RAV gewesen und habe auch nie Sozialhilfe bezogen (act. 3/1/6 F/A 109). Andererseits ist festzuhalten, dass seine wirtschaftliche Integration einzig aufgrund des Umstandes, dass seine Familie einen Betrieb hat, gelang. In diesem arbeite er seit fünf oder sechs Jahren (Prot. S. 12). Er ist daher – wenn auch mithilfe seiner Familie – in der Schweiz wirtschaftlich durchschnittlich integriert.
E. 2.5 Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Geschädigten ein und verletzte sie dadurch in ihren Per- sönlichkeitsrechten erheblich. Er fügte der Geschädigten somit grossen seelischen Unbill zu. Der Vorfall stellt deshalb objektiv eine erhebliche Verletzung der Persön- lichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Geschädigten dar. Aus der Sicht der Geschädigten handelte es sich um eine schwere Verletzung, zumal sie auch diverse Hämatome davontrug, durch den Vorfall bewusstlos wurde und Todesangst hatte. In Anbetracht der gesamten Umstände und des bei den Übergriffen erlittenen Eingriffs in die sexuelle, physische und psychische Integrität der Geschädigten ist eine finanzielle Wiedergutmachung der von ihr erlittenen im- materiellen Unbill durch eine Genugtuungszahlung angezeigt. Im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten kann auf die bereits erfolgten Ausführungen ver- wiesen werden. Gemäss Rechtsprechung ist die Genugtuung im Falle einer Verge- waltigung im Bereich von Fr. 10'000.– bis Fr. 25'000.– anzusetzen (Urteil des Ober- gerichts vom 16. Dezember2022, 58210347-O, E.3.2., m.w.H., Urteil des Oberge- richts vom 16. Mai 2022,58210646-0). Vorliegend geht es indessen nicht nur um eine Vergewaltigung, sondern insbesondere um ein Würgen in einem sexuellen Kontext mit derart hoher Intensität, dass die Geschädigte das Bewusstsein verlor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für die Geschädigte erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% als angemessen. Der Zins ist indessen abwei- chend vom Antrag der Geschädigten erst ab dem 22. Februar 2023 (dem Folgetag nach dem die Genugtuung begründenden Ereignis) und nicht bereits ab dem 21. Februar 2023 zuzusprechen.
- 104 - IX. Beschlagnahmte Güter und Einziehung / Vernichtung Spurenträger
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, dass über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2023 [recte: 2022] einzig als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden sei (act. 16 S. 7; act. 8/9).
3. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde mit Verfügung vom 7. März 2022 folgende Gegenstände beschlag- nahmt (act. 8/9): − Bettlaken blau ab Bett (A015'898'814), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870), − Silberkette "925" (A015'898'892), − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − 1 Bettdecke (A015'908'846), − 4 kleine … [Gegenstand] (A015'908'857), − 1 Winterjacke braun (A015'935'747), − Mobiltelefon Apple iPhone 13 Pro Max (A015'936'091).
4. Die Bettdecke (A015'908'846), die … [Gegenstand] (A015'908'857), sowie das Bettlaken (A015'898'814) wurden aus der Wohnung der Geschädigten sicher- gestellt und beschlagnahmt. Dies wird auch nicht bestritten. Entsprechend sind diese Gegenstände der Geschädigten herauszugeben. Verlangt die Geschädigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 105 -
5. Die Silberkette (A015'898'892) wurde ebenfalls aus der Wohnung der Ge- schädigten sichergestellt und beschlagnahmt. In Übereinstimmung der Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten gehört die Kette dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erklärte, dass er die Silberkette haben möchte (act. 3/1/6 F/A 11; act. 63 S. 3). Diese ist dem Beschuldigten herauszugeben. Verlangt der Beschul- digte die Silberkette nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Die Herrenjacke (A015'935'747) wurde ab dem Beschuldigten beschlag- nahmt. Dieser führt anlässlich der Einvernahme aus, dass die Jacke vernichtet wer- den könne (act. 3/1/6 F/A 12). Die Herrenjacke ist dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte die Jacke nicht innert 60 Ta- gen ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Das Apple iPhone (A015'936'091) gehört ebenfalls dem Beschuldigte, wurde diesem aber bereits mit Verfügung vom 2. Mai 2022 herausgegeben (act. 8/10).
8. Bei den weiteren beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um nicht zugelassene Potenzmittel oder wertlose Gegenstände. Diese sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. Es handelt sich dabei noch um folgende Gegenstände: − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870).
9. Die weiteren sichergestellten Spuren und Spurenträger sind ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuziehen und zu vernichten. Es sind dies: − Wattetupfer (A015'899'011), − Wattetupfer (A015'899'022), − IRM_Fotografie (A015'899'191),
- 106 - − Wattetupfer (A015'899'204), − Wattetupfer (A015'899'215), − Wattetupfer (A015'899'226), − Wattetupfer (A015'899'237), − Vergleichs-WSA (A015'899'248), − Tatort-Fotografie (A015'898'803), − Wattetupfer (A015'898'949), − Wattetupfer (A015'898'961), − Wattetupfer (A015'898'983), − IRM-Fotografie (A015'935'769). X. Sicherheitsleistung
1. Mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Oktober 2023 (Verfahrens-Nr. UB230146, act. 97C) wurde als Ersatzmassnahme eine Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 40'000.– angeordnet. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass diese Sicherheitsleistung durch die Familie des Beschuldigten geleistet werde, dem Beschuldigten indessen in dieser Höhe ein Darlehen gewährt werde, wel- ches er zurückzubezahlen habe (Urteil des Obergerichtes vom 6. Oktober 2023, E. 11; mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 47 der Obergerichtsakten). Die Kaution wurde somit infolge der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten geleistet und ist ihm wirtschaftlich zuzurechnen.
2. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Die Sicher- heitsleistung wird freigegeben, wenn die beschuldigte Person die freiheitsentzie- hende Sanktion angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Sie kann zur Deckung der Geldstrafe, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Eine Vorabde- ckung der Ansprüche der Geschädigten wie beim Verfall der Sicherheitsleistung (vgl. Art. 240 Abs. 4 StPO) ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern lediglich die Entschädigung an die Privatklägerschaft, womit diejenige nach Art. 433 StPO ge- meint ist (vgl. auch BSK-StPO-HÄRRI, Art. 239 N 9). Die Entschädigungsforderung muss beantragt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 107 -
3. Die Sicherheitsleistung ist somit dem Beschuldigten bei Strafantritt freizuge- ben, sofort zu beschlagnahmen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuer- legenden Verfahrenskosten sowie der Busse zu verwenden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wel- che jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. Vorliegend wurde gegen den Beschluss vom 12. September 2023 betreffend An- ordnung von Sicherheitshaft Beschwerde geführt. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer vom 6. Oktober 2023 (act. 97; Verfahrens- Nummer UB230146-O), wurde diese gutgeheissen und festgehalten, dass die Kos- ten für die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichts- kasse genommen werden. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung wurde dem Endentscheid vorbehalten. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 eine Nachtragsrechnung in der Höhe von Fr. 3'543.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein. Dies erscheint angemessen und ist entsprechend in dieser Höhe zu entschädigen. Somit sind auch diese Kosten im Urteilsdispositiv aufzunehmen, wobei die Auszah- lung zuständigkeitshalber durch die Gerichtskasse des Obergerichts zu erfolgen hat. Vorliegend ist sodann zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten, Rechtsanwältin MLaw Y._____, mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2023 einen Entschädigungsbeleg für einen Dolmetschereinsatz mit einem Be- trag in der Höhe von Fr. 165.– einreichte (act. 80 und act. 81). Dies ist bei den
- 108 - Gerichtskosten entsprechend zu ergänzen und der Betrag ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt, weshalb hierüber nicht zu ent- scheiden ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- − wie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a − Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- 109 -
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Bettdecke (A015'908'846), − 4 kleine … [Gegenstand] (A015'908'857), − Bettlaken blau ab Bett (A015'898'814). Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Winterjacke braun (A015'935'747), − Silberkette "925" (A015'898'892). Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren sowie Spurenträger werden eingezogen und der zuständigen Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870), − Wattetupfer (A015'899'011), − Wattetupfer (A015'899'022), − IRM_Fotografie (A015'899'191), − Wattetupfer (A015'899'204),
- 110 - − Wattetupfer (A015'899'215), − Wattetupfer (A015'899'226), − Wattetupfer (A015'899'237), − Vergleichs-WSA (A015'899'248), − Tatort-Fotografie (A015'898'803), − Wattetupfer (A015'898'949), − Wattetupfer (A015'898'961), − Wattetupfer (A015'898'983), − IRM-Fotografie (A015'935'769).
12. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 40'000.– wird bei Strafan- tritt des Beschuldigten freigegeben, sogleich beschlagnahmt und zur De- ckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'794.30 Auslagen (Gutachten); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X2._____ bzw. Fr. 12'186.85 RAin X3._____(inkl. Barauslagen und MwSt); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 1'945.45 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 7'916.95 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ für das Fr. 3'543.20 Beschwerdeverfahren vor Obergericht (UB230146-O) (inkl. Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 16'512.85 (inkl. Barauslagen und MwSt). Dolmetscherkosten der Privatklägerin nach der Fr. 165.– Hauptverhandlung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
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14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sowie die Dolmetscherkosten der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
17. Die amtliche Verteidigung, RAin X3._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 1'945.45 entschädigt. Die amtliche Verteidigung, RA X1._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 7'916.95 entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass RAin X2._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren bereits mit Fr. 12'186.85 entschädigt wurde.
E. 2.6 Respektierung der Rechtsordnung
E. 2.6.1 Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wegen mehrfachem Verge- hen gegen das Waffengesetz und wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Sachbeschädigung (act. 13/5). Diese noch im Register eingetragenen Vor- strafen ziehen sich über das Jahr 2013 bis ins Jahr 2020, wobei fast jährlich eine Verurteilung erfolgte (vgl. act. 3/1/6 F/A 15).
E. 2.6.2 Bislang respektierte der Beschuldigte die Rechtsordnung somit wenig. Als Grund dafür gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung einen falschen Freun- deskreis sowie seine jugendliche Dummheit an (Prot. S. 17). Er erklärte, diesen Freundeskreis heute nicht mehr zu haben und künftig nicht mehr straffällig zu wer- den (Prot. S. 19). Der Beschuldigte führte aus, dass er wisse, dass es so aussehe, als ob er immer wieder etwas mache (Prot. S. 19). Es tue ihm leid dafür und er habe sich auch damals schon entschuldigt (Prot. S. 19). Er wolle auch nicht die ganze Zeit straffällig werden. Die Sachen von früher seien halt passiert (Prot. S. 19). Auch wenn natürlich zu hoffen ist, dass der Beschuldigte die Rechtsordnung künftig res- pektieren wird, so spricht die bisherige Missachtung der Rechtsordnung gegen das Vorliegen eines Härtefalles. Vielmehr hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten wiederholt gezeigt, dass er durch Geldstrafen nicht beeindrucken liess und die Rechtsordnung nicht respektierte.
- 91 -
E. 2.7 Familiäre, soziale und gesundheitliche Verhältnisse
E. 2.7.1 Die Kernfamilie des Beschuldigten lebt hier in der Schweiz und ist im Besitz einer Familienfirma, der W._____ GmbH, in welcher auch der Beschuldigte arbeite (act. 3/1/6 F/A 37-40). Er habe eine zwei bis drei jährige Beziehung hinter sich und nun seit ungefähr einem Jahr wieder eine neue Freundin (act. 3/1/6 F/A 49-52; Prot. S. 16). Allerdings widerspricht sich der Beschuldigte bezüglich seiner Freun- din, da er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche sechs Monate vor der Hauptverhandlung stattfand, noch aussagte, er habe keine Freundin (act. 3/1/6 F/A 49-52; Prot. S. 20). Auf diesen Widerspruch angesprochen führt er aus, er habe sie nicht in das ganze hineinziehen wollen (Prot. S. 20). Die Freundin sei AD._____ [europäischer Staat] und mit ihm zwei Monate in der Türkei gewesen (Prot. S. 16). Er habe keine Kinder und lebe seit der Trennung von seiner Ex-Freundin vor ca. einem Jahr wieder bei den Eltern, welche eine 5.5-Zimmer Mietwohnung haben (act. 3/1/6 F/A 51, 53-56). An die Miete müsse der Beschuldigte nichts zahlen (act. 3/1/6 F/A 57). Er habe zwei Brüder (15- und 17-jährig) sowie eine Schwester (24-jährig), welche allesamt die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen (act. 3/1/6 F/A 66-66) und auch mit ihm in der gleichen Wohnung leben würden (act. 3/1/6 F/A 95). Er und seine Eltern hätten die Einbürgerung machen wollen, jedoch seien sie nicht dazu gekommen (act. 3/1/6 F/A 63, 64). Er erwähnt, dass seine Eltern die wichtigsten Bezugspersonen seien (act. 3/1/6 F/A 87). Er habe eine gute Bezie- hung zu seinen Eltern und Geschwistern (act. 3/1/6 F/A 96). Seine Familie bedeute ihm alles (act. 3/1/6 F/A 116). Er und seine Geschwister würden sich gegenseitig unterstützen und aufeinander schauen (act. 3/1/6 F/A 116). Sie würden miteinander leben und er könne nicht ohne seine Familie sein (act. 3/1/6 F/A 116).
E. 2.7.2 Sodann seien auch weitere Familienmitglieder in der Schweiz wohnhaft, un- ter anderem sein Grossvater, sein Onkel und weitere Verwandte (act. 3/1/6 F/A 97- 99; Prot. S. 15). Betreffend seinen Bezug zur Türkei führte der Beschuldigte aus, dass er von dort komme (act. 3/1/6 F/A 100) und zwei Grossmütter sowie eine Tante dort leben würden (Prot. S. 15; ebenso act. 63 S. 30). An die Frage, was ihm in den Sinn komme, wenn er gerade an die Türkei denke, antwortete er mit "das Erdbeben" (act. 3/1/6 F/A 101). Er habe beim Erdbeben – wenn auch nicht sehr
- 92 - nahe – Verwandte verloren (act. 3/1/6 F/A 102-103). Seine Verwandten habe er in seinen letzten Ferien besucht (act. 3/1/6 F/A 105). Er kann Türkisch sprechen und schreiben, jedoch kann er nicht perfekt schreiben (act. 3/1/6 F/A 88, 93, 104). Er führte zudem aus, dass er zwar aus der Türkei komme, jedoch die Schweiz als seine Heimat betrachte (act. 3/1/6 F/A 106, 107). Auf die Frage, ob er sich im Her- zen als Bürger von der Türkei oder von der Schweiz fühle, antwortete er, dass dies gemischt sei (act. 3/1/5 F/A 106).
E. 2.7.3 Angesprochen auf Hobbies führt der Beschuldigte aus, aufgrund der Arbeits- zeiten habe er zurzeit keine Zeit mehr für Hobbies (act. 3/1/6 F/A 82). Jedoch sei er früher viel aktiver gewesen und habe Fussball gespielt und Kampfsport betrieben (act. 3/1/6 F/A 84). Er sei früher auch im Kampfsportverein FC AA._____ und AE._____ mit dabei gewesen (act. 3/1/6 F/A 86).
E. 2.7.4 Zu seinen Zukunftsplänen in der Schweiz führt der Beschuldigte aus, dass er das Familiengeschäft erweitern sowie bald heiraten und Kinder haben wolle (Prot. S. 20). Betreffend die Freundin machte der Beschuldigte hingegen wider- sprüchliche Aussagen, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinwies (Prot. S. 20). Auch der Umstand, dass seine Freundin nicht mit ihm in die Türkei ziehen würde, wie dies die Verteidigung geltend macht (act. 63 S. 30), vermag keine besondere soziale Integration zu begründen.
E. 2.7.5 Zusammenfassend ist somit betreffend die familiären und sozialen Verhält- nisse festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Kernfamilie und weitere Verwandte in der Schweiz hat. In der Türkei hat er einige entferntere Verwandte. Sodann hat der Beschuldigte sein ungefähr einem Jahr eine Freundin in der Schweiz, wobei seine Aussagen hierzu teils widersprüchlich sind. Eine besondere soziale Integra- tion durch Hobbies oder Freizeitaktivitäten ist hingegen nicht ersichtlich.
E. 2.7.6 Der Beschuldigte ist körperlich und psychisch gesund (Prot. S. 14 und 19).
E. 2.8 Zwischenfazit betreffend Härtefall
E. 2.8.1 Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, was grund- sätzlich für die Annahme eines Härtefalles spricht. Er hat trotz Lehrstellenabbruch
- 93 - immer wieder eine Anstellung in der Schweiz und hat Geld verdient, sodass er ge- mäss eigenen Aussagen nie staatliche Unterstützung benötigte. Seine wirtschaftli- che Integration verdankt er indessen hauptsächlich seiner Familie, welche ihm eine Anstellung im Familienbetrieb ermöglicht und für seine Miete aufkommt. Er kann jedoch als wirtschaftlich durchschnittlich integriert gelten. Der Beschuldigte war im letzten Jahr zwei Monate in der Türkei, spricht und schreibt Türkisch und hat meh- rere Verwandte dort. Er bezeichnet die Schweiz als seine Heimat, hat jedoch auf die Frage, ob er sich im Herzen als Bürger von der Türkei oder der Schweiz fühle, ausgesagt, dies sei gemischt (act. 3/1/6 F/A 107-108). Eine Wiedereingliederung in der Türkei wäre somit mit einer gewissen Härte verbunden, jedoch scheint auch der Beschuldigte davon auszugehen, dass er dort wieder eine Stelle finden würde (Prot. S. 16). Betreffend das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen wieder- holt zum Ausdruck brachte, die Rechtsordnung nicht zu respektieren. Zur familiären und sozialen Integration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Kern- familie in der Schweiz und seine Freundin über eine gewisse Verwurzelung verfügt, diese indessen nicht durch weitere soziale Netzwerke, insbesondere Hobbies oder Vereinstätigkeiten, verstärkt würde. So war es dem Beschuldigten auch ohne Wei- teres möglich, zwei Monate in die Türkei zu reisen, wobei seine aus AD._____ stammende Freundin ihn begleitet hatte. Insgesamt ist ein Härtefall mit Blick auf die Geburt und das Aufwachsen in der Schweiz sowie mit Blick auf die nahen Ver- wandten in der Schweiz, zu welchen der Beschuldigte eine enge Beziehung zu ha- ben scheint, noch knapp zu bejahen.
3. Verhältnismässigkeit
E. 3 Konfrontationseinvernahmen
E. 3.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, so ist in einem nächsten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
- 94 - Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom
E. 3.1.1 Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Folglich erfordert der Tatbestand der Vergewalti- gung ein Nötigungsmittel und einen aufgrund dieses Mittels erfolgten Beischlaf.
E. 3.1.2 Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexu- ellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Si- tuation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend um-
- 67 - schreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt nament- lich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Va- riante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 Erw. 3 S. 169 f.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Feb- ruar 2020 Erw. 4.2.2 m.H.).
E. 3.1.3 Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung ge- geben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperli- cher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 Erw. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 Erw. 4.2.3 m.H.).
E. 3.1.4 Gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 17. Mai 2022 liessen sich bei der Geschädigten zwar keine Spermarückstände nachweisen (act. 6/6 S. 2), je- doch konnten beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person gefunden werden (act. 6/6 S. 2). Ge- mäss ihren Aussagen, welche wie oben ausgeführt als glaubwürdig einzuschätzen sind, sei der Beschuldigte mit seinem Penis zwei oder drei Mal in sie eingedrungen, wobei sie sich durch Strampeln versucht habe zu schützen. Folglich habe er nur
- 68 - kurz bzw. "nur schnell" in sie eindringen können (act. 3/2/4 F/A 60, 61). Sie führt auch aus, dass es zu keinen Samenerguss gekommen sei. Nichtsdestotrotz ist eine mehrfache Penetration in die Vagina der Geschädigten tatbestandsmässig für die Vergewaltigung. Dass er dabei nur wenige Male in sie eindringen konnte, ist einzig der heftigen Gegenwehr der Geschädigten geschuldet.
E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Kriterien betreffend die Interessenabwägung bei einer Landesverweisung in zahlreichen Urteilen präzisiert: Wird ein schwerer per- sönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwä- gung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Kommt es zur Interessenabwägung, erlangt die Schwere der Anlasstat somit dennoch, unbesehen des Grundsatzes von Art. 66a Abs. 1 StGB, der wie bereits erwähnt nicht auf die konkrete Tatschwere abstellt, Bedeutung (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurtei-
- 95 - lung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Um- stände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grund- sätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6; Ur- teile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweis[en]).
E. 3.2.1 In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstan- den ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung.
E. 3.2.2 Der Beschuldigte wusste vorliegend, dass die Geschädigte mit dem Ge- schlechtsverkehr ohne Präservativ nicht einverstanden war. Sie hat dies mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht. Trotz dieser Kenntnis nötigte der Beschuldigte die Geschädigte durch das Festhalten ihrer Arme und das zwischenzeitliche Würgen, den Beischlaf zu dulden, während sich die Geschädigte mit aller Kraft wehrte. Er hat dabei durch Gewaltanwendung und mit körperlicher Krafteinwirkung sich über die Gegenwehr der Geschädigten hinweggesetzt und sie zum Geschlechtsverkehr genötigt. Der Beschuldigte setzte sich somit wissentlich und willentlich über den klar deklarierten Willen der Geschädigten hinweg und vollzog den Beischlaf ohne Kondom mit ihr. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz.
E. 3.3 Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung sowie der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gesprochen, wofür eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jah- ren sowie eine Busse ausgesprochen wurde. Er hat dabei eine Person in akute und unmittelbare Lebensgefahr gebracht, sie vergewaltigt und ihr physische sowie psy- chische Beeinträchtigungen zugefügt. Das Verschulden und die Deliktsmehrheit schlug sich entsprechend in der Strafhöhe nieder. Die sich in der Tat manifestie- rende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit erscheint erheblich, zumal es sich beim Opfer um eine eher zufällige Bekanntschaft handelte und es somit wohl auch jemand anderen hätte treffen können. Bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten handelt es sich – abgesehen von der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – um schwere Delikte gegen Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität. Dem Beschuldigten fehlt es am nötigen Respekt vor der kör- perlichen und sexuellen Integrität von Frauen sowie an Einsichtigkeit in seine Feh- ler und seine begangenen Taten. Mit Blick auf die Legalprognose ist auszuführen, dass der Beschuldigte bereits über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde. Die bisherigen Verurteilungen hielten ihn nicht davon ab, die heute zu beurteilen- den Taten zu begehen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Aufgrund seines Verhaltens und seiner dauernden Straf- fälligkeit sowie seiner mangelnden Einsicht in die Konsequenzen seines Handelns besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Die Interes- senabwägung fällt somit zugunsten einer Landesverweisung aus. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der sogenannten "Zweijahresregel", gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem
- 96 - Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6). Solche ausserordentlichen Um- stände sind vorliegend keine ersichtlich, konnte doch bereits der Härtefall nur knapp bejaht werden. Die Gegenüberstellung der Interessen ergibt somit, dass das öffent- liche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse an einer Wieder- einreise bzw. am Aufenthalt in der Schweiz deutlich überwiegt. Es ist eine Landes- verweisung anzuordnen.
4. Dauer der Landesverweisung
E. 3.4 Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird unabhängig von den anderen Strafen eine Busse auszuspre- chen sein (siehe hierzu unten Ziff. 9).
4. Vergewaltigung
E. 4 Aussagen der Geschädigten
E. 4.1 Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere" Massnahme, hat die Dauer der Landesverweisung zunächst dem verfassungsmäs- sigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbeson- dere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit den je nach der Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentli- chen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen. So- dann ist die Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksich- tigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK-StGB ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N. 27 ff., vgl. hierzu auch Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafge- setzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).
E. 4.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung durch Würgen der Geschädigten erzwungen hat. Um gegen ihren Willen ohne Kondom in sie eindringen zu können hat der Beschuldigte die körperlich unterlegene, damals 56-jährige Geschädigte gewürgt und somit mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt. Der Beschuldigte konnte dabei lediglich zwei bis drei Mal kurz in die Geschädigte eindringen, da die Geschädigte sich durch ständiges Strampeln versucht hat zu schützen. Es ist somit einzig der heftigen Ge- genwehr der Geschädigten geschuldet, dass der Beschuldigte nicht öfters in sie eindringen konnte. Es kam sodann auch nicht zu einer Ejakulation, was jedoch nicht als strafmindernd bewertet werden kann. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte vorging, zeigte eine hohe Brutalität, wobei der Erfolg sich lediglich daher in Grenzen hielt, weil die Geschädigte sich stark zur Wehr gesetzt hatte. Unter Berücksichti- gung aller Umstände ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizie- ren.
E. 4.1.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um den Umstand, dass die Geschädigte auf keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr wollte, ohne Kondom in sie eingedrungen ist. Er handelte da- bei aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht. Nachdem er eine längere Zeit mit Kondom sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vornahm, entschied er sich kurzer Hand gegen den Willen der Geschädigten, das Kondom abzunehmen und
- 76 - trotz ihrer heftigen Gegenwehr mehrfach in sie einzudringen. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. Der Umstand, dass er vorher Alkohol und Kokain konsumiert hatte, kann für das Verschulden als vernachlässigbare Strafminderung betrachtet werden, da es sich nicht um einen gewichtigen Konsum, welcher die Entschei- dungsfreiheit erheblich beeinträchtigt haben könnte, gehandelt hatte.
E. 4.1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte, wie bereits oben beschrieben, die Geschädigte heftig gewürgt und zudem so lange in den Unterarmwürgegriff bzw. "Schwitzkasten" genommen, bis diese ohnmächtig wurde. Daraus folgten keine schweren Körperverletzungen, jedoch eine unmittelbare Lebensgefahr. Somit liegt betreffend die im Zusammenhang mit dem Würgen stehenden Handlungen keine schwere Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor.
E. 4.1.4 Die oben geschilderten Verletzungen der Geschädigten, namentlich die Blut- ergüsse am Nasenrücken, linken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnen-seite und an
- 70 - der Innenseite des linken Mundwinkels sowie Hautabschürfungen am Kinn sind in- dessen nicht von den Handlungen im Zusammenhang mit der Gefährdung des Le- bens erfasst. Sodann ist zu beachten, dass die Gefährdung des Lebens ein Ge- fährdungsdelikt darstellt, während es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Erfolgsdelikt handelt. Zwischen der vorliegenden einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens besteht echte Konkurrenz bzw. Idealkonkurrenz. Dies wird im Rahmen des Asperationsprinzips bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sein.
E. 4.1.5 Danach habe er sie zärtlich gestreichelt (act. 3/2/2 F/A 9). Sie habe gesehen, dass es ihm nicht gelang und er Mühe hatte, zu kommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dann plötzlich habe er wieder mit beiden Händen nach ihrem Hals gegriffen (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69). Auf Nachfrage führte die Geschädigte aus, das Würgen sei für sie sehr überraschend gekommen, weil der Beschuldigte sich zuvor fast mehr ihr gewidmet hatte als umgekehrt und er sie habe küssen und streicheln
- 14 - wollen (act. 3/2/2 F/A 108). Während dem Würgen sei die Geschädigte auf dem Rücken gelegen und er auf ihrer Hüfte gesessen (act. 3/2/2 F/A 71 f.; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt, zu sprechen (act. 3/2/2 F/A 69). Er habe sehr stark zugedrückt und die Geschädigte habe gewusst, dass er nicht mehr loslassen würde (act. 3/2/2 F/A 72; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Er habe nicht mehr losgelassen und mit aller Kraft zugedrückt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie wisse nicht, wie lange er sie gewürgt habe, und sie habe mit den Beinen gestrampelt und versucht, sich loszureissen (act. 3/2/2 F/A 73; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie sei in Panik geraten und habe versucht, nach dem Pfefferspray zu greifen, welchen sie immer bereit habe (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Als er das bemerkt habe, habe er ihren Hals losgelassen und ihren Arm zurückgerissen und diesen festgehalten (act. 3/2/2 F/A 9). Die Geschädigte führte sodann weiter aus, dass sie versucht habe, sich loszureissen und zu fliehen, als er sie nur noch mit einer Hand am Hals festgehalten habe (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe dann nach dem Gin-Glas gegriffen (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Es sei das einzige, was sie gehabt habe und sie habe versucht, ihm das Glas anzuwerfen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Er habe es aber abgewehrt und danach habe sie nichts mehr gehabt (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben); sie habe sich nicht mehr wehren können (act. 3/2/2 F/A 10). Sie habe wirk- lich das Gefühl gehabt, er wolle sie töten (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und versucht, sich wie es nur ging zu wehren oder zu schreien (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie seien so im Bett ge- dreht und er habe die Hand ganz kurz losgelassen und sie dann gleich in den Schwitzkasten genommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und um sich geschlagen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Dann habe er nur noch fester zugedrückt (act. 3/2/2 F/A 10). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, führte sie aus, sie habe versucht, ihn wegzustossen, um aus dem Bett zu kommen, das aber nicht geschafft (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe ihm auch in den Arm gebissen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten).
E. 4.1.6 Während diesem zweiten Würgen sei der Beschuldigte in sie eingedrungen (act. 3/2/2 F/A 88). Sie habe versucht, zu fliehen, und in dem Moment, als er ihren
- 15 - Hals umklammert habe, habe er versucht, sie zu penetrieren (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Dabei habe er kein Kondom angehabt (act. 3/2/2 F/A 91; act. 3/2/4 F/A 70). Auf Nachfrage führt sie aus, er habe es geschafft, etwas in sie einzudringen, aber da sie am Strampeln gewesen sei, habe er nicht immer getroffen (act. 3/2/4 F/A 60). Er sei mit dem Penis eingedrungen, aber nur schnell, weil sie sich bewegt habe (act. 3/2/4 F/A 60). Er sei zwei oder drei Mal so in sie eingedrungen (act. 3/2/4 F/A 61). Mehr sei ihm nicht gelungen, da sie sich so gewehrt habe (act. 3/2/4 F/A 61). Es habe keinen Samenerguss gegeben bzw. nicht einen, den die Geschä- digte bemerkt hätte (act. 3/2/2 F/A 92).
E. 4.1.7 Er habe sie dann in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugedrückt (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/2 F/A 73; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Er habe sie umbringen wollen (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe nicht mehr atmen können (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe nichts mehr gesehen und habe gewusst, dass sie sterben werde (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Ihr sei schwarz vor Augen geworden und es sei alles nur noch dunkel ge- wesen (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe aber gespürt, wie er ihr den Hals zugedrückt habe und plötzlich habe sie nichts mehr gespürt (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/2 F/A 73). Sie sei daran gewesen, ihren "Körper zu verlassen" (act. 3/2/2 F/A 11). Die Geschädigte beschrieb, dass sie während dem Würgen nur noch die heilige Figur gesehen habe, die sie in ihrem Zimmer gehabt habe (act. 3/2/2 F/A 75; vgl. auch act. 3/2/4 F/A 67). Sie stelle diese immer so hin, dass sie sie sehen könne und dass sie sie beschütze (act. 3/2/2 F/A 75). Es sei ihr letzter Gedanke gewesen, dass die Figur sie beschützen soll (act. 3/2/2 F/A 75). Sie habe nur noch ihre Heiligenstatue gesehen und gemerkt, dass sie am "gehen" sei und sterben werde (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben; act. 3/2/4 F/A 121).
E. 4.1.8 Auf die Frage, was der Auslöser dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte angefangen habe, die Geschädigte zu würgen, führte sie aus, er habe ohne Kon- dom Sex haben wollen (act. 3/2/2 F/A 59). Beide Male, als er sie gewürgt habe, habe er versucht, einen Orgasmus zu haben (act. 3/2/2 F/A 59). Er habe in der ganzen Zeit jedoch keinen Orgasmus gehabt (act. 3/2/2 F/A 60). Er habe einen Orgasmus haben wollen, aber es sei nicht gegangen (act. 3/2/2 F/A 61). Er habe
- 16 - ständig gesagt, er wolle Sex ohne Kondom (act. 3/2/2 F/A 62 f.). Während dem Würgen habe er jeweils nichts gesagt (act. 3/2/2 F/A 67 f.; act. 3/2/4 F/A 120). Wei- ter fügte die Geschädigte an, sie denke, dass der Beschuldigte gedacht habe, sie sei tot und deshalb gegangen sei (act. 3/2/2 F/A 77).
E. 4.1.9 Nach dem Würgen erinnert sich die Geschädigte nur noch, wie sie später auf dem Bett wieder zu sich gekommen sei (act. 3/2/2 F/A 12). Sie wisse nicht, wie lange sie dort im Bett gelegen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte und F/A 66). Sie habe nach Luft geschnappt und wisse nicht mehr, ob sie im Bett oder am Boden zu sich gekommen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Der Beschuldigte sei nicht mehr im Zimmer gewesen, als sie wieder aufgewacht sei (act. 3/2/4 F/A 66). Das Möbel mit der Heiligenstatue sei am Boden gelegen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Sie habe versucht zu atmen, sei völlig verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, was passiert sei (act. 3/2/2 F/A 12). Sie sei langsam wieder zu sich gekommen und habe nach Luft gerungen und geschrien, damit jemand sie finden würde (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Als sie aufgewacht sei, habe sie das Blut im Gesicht und in den Haaren bemerkt, welches wohl von Nasenbluten gestammt habe (act. 3/2/2 F/A 111; act. 3/2/4 F/A 132). Es habe aber nicht mehr aktiv geblu- tet, sondern sei bereits eingetrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111). Das Blut er- wähnte sie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 unten). Auf Nachfrage gibt die Geschädigte an, keinen ungewollten Urin- oder Stuhlabgang gehabt zu haben (act. 3/2/2 F/A 74). Sie wisse nicht mehr, ob ihr die Tränen gekommen seien (act. 3/2/2 F/A 76).
E. 4.1.10 Daraufhin sei die Nachbarin bzw. Kollegin gekommen und habe sie beruhigt (act. 3/2/2 F/A 12). Sie habe nur noch geweint und die Kollegin habe ihr das Pyjama angezogen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Sie habe dann versucht, ihre andere Kollegin anzurufen, die jedoch bei einem Kunden zuhause gewesen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Danach habe sie E._____ angerufen, da er die einzige Person gewesen sei, die ihr eingefallen sei und die sie anrufen könnte (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben; vgl. act. 3/2/2 F/A 12). Allerdings habe sie ihn viele Male anrufen müs- sen, bevor er abgenommen habe (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Dieser habe ihr dann gesagt, sie solle Anzeige erstatten (act. 3/2/2 F/A 12). Er habe
- 17 - dann gesagt, dass man die Polizei rufen müsse, aber sie habe gesagt, sie sei noch nicht so weit und brauche noch einen Moment, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Sie hätten sich dann aufs Sofa gesetzt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Wie viel Zeit vergangen sei, wisse sie nicht, aber irgendwann habe E._____ die Polizei angerufen und diese sei dann gekommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 Mitte). L._____, die Kollegin, die zuvor die Kondome geholt habe, sei später auch dazu gekommen, wobei sie sehr betrunken gewesen sei (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 82). Die Geschädigte schilderte, dass zuerst die Nachbarin, die Brasilianerin gewe- sen sei, und dann E._____ gekommen sei und dass sie nicht mehr wisse, um wel- che Uhrzeit L._____ auch dazu gekommen sei (act. 3/2/4 F/A 82 f.).
E. 4.1.11 Angesprochen auf die Zeit zwischen dem Eintreffen von E._____ um 09.02 Uhr und dem Notruf bei der Polizei um 10.13 Uhr führte die Geschädigte aus, es sei noch der Hauswart namens M._____ gekommen und E._____ habe Fotos gemacht, die er der Polizei gegeben habe (act. 3/2/2 F/A 54; act. 3/2/4 F/A 99 und 101). E._____ habe zu ihr gesagt, sie solle nichts anfassen und sich nicht mehr gross bewegen. Sie habe zuhause eine Schachtel mit Plastikhandschuhen gehabt und E._____ habe einen Plastikhandschuh genommen und das gebrauchte Kon- dom damit vom Boden genommen und in einen weiteren Handschuh gelegt. Dies habe er später der Polizei übergeben, ebenso wie die Halskette des Beschuldigten, welche dieser zurückgelassen habe (act. 3/2/2 F/A 54). Ansonsten sei das Zimmer genau gleich gewesen, als die Polizei gekommen sei (act. 3/2/2 F/A 55). Auf das Gin-Glas angesprochen führt die Geschädigte aus, sie habe dieses ins Spülbecken gestellt und Wasser getrunken (act. 3/2/2 F/A 56). E._____ habe sich mit ihr aufs Sofa gesetzt, um sie zu beruhigen und er habe dann irgendwann die Polizei gerufen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 unten). Sie habe nicht gewusst, wie lange E._____ bei ihr gewesen sei, bevor die Polizei gerufen worden sei (act. 3/2/4 F/A 102 und 142). Sie habe E._____ nicht mehr losgelassen und ihn ganz fest gehalten (act. 3/2/4 F/A 142).
E. 4.1.12 Zu den Verletzungen führte die Geschädigte am Tag nach dem Vorfall aus, starke Schluckschmerzen zu haben (act. 3/2/2 F/A 109). Sie habe gestern kaum Wasser trinken können und heute könne sie etwas Milch trinken, aber sie habe
- 18 - noch nicht essen können (act. 3/2/2 F/A 109). Der Hals tue ihr sehr weh und ihr linkes Ohr schmerze (act. 3/2/2 F/A 109). Auch in der Bauchgegend habe sie starke Schmerzen und ihr Mund sei verletzt (act. 3/2/2 F/A 109). Im Vaginalbereich habe sie jedoch keine Schmerzen (act. 3/2/2 F/A 110). Auf Nachfrage erklärt sie, dass sie Nasenbluten gehabt habe und nicht mehr wisse, wann dies angefangen habe; als sie aufgewacht sei, sei das Blut bereits getrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111; vgl. act. 3/2/4 F/A 132).
E. 4.1.13 Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 29. März 2022 führt die Geschädigte aus, dass sie immer noch grosse Panik und Angstzustände habe, wenn sie an diese Szene denke, die sie durchgemacht habe. Sie schaue sich oft um und nehme sich selbst bei abgeschlossener Türe zuhause in Acht, dass nie- mand hereinkommen könnte (act. 3/2/4 F/A 11). Sie habe nach wie vor Schmerzen im Hals, selbst wenn sie nur ihren eigenen Speichel schlucke (act. 3/2/4 F/A 11 und F/A 79). Derzeit nehme sie Medikamente und die Hilfe ihrer Psychologin in Brasilien in Anspruch, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 11). Sie könne derzeit nicht ar- beiten wegen dem, was vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 127). Sie leide noch immer an Schwindelgefühl (act. 3/2/4 F/A 129). Sie habe panische Angst seither, weil der Beschuldigte sie habe umbringen wollen (act. 3/2/4 F/A 130). Sie habe noch Schmerzen an den Zähnen und die Zähne oben seien entzündet (act. 3/2/4 F/A 131).
E. 4.1.14 Angesprochen auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Ablauf an diesem Tag, wonach der Beschuldigte Geld für die zweite Stunde zurückverlangt habe und die Geschädigte deshalb laut geworden sei, führt die Geschädigte aus, er habe zu keinem Zeitpunkt Geld zurückverlangt (act. 3/2/4 F/A 111). Sie sei nicht laut und aggressiv gewesen und es habe keine Diskussionen gegeben (act. 3/2/4 F/A 112). Auf entsprechende Nachfrage gab die Geschädigte an, der Beschuldigte habe sich über nichts beschwert, als er bei ihr gewesen sei und es habe keinerlei Auseinandersetzung oder Diskussion gegeben, ausser als er sie beim ersten Wür- gen an den Hals gefasst habe (act. 3/2/4 F/A 74). Sie habe den Beschuldigten ge- bissen, wobei sie nicht mehr wisse, wo sie zugebissen habe (act. 3/2/4 F/A 113). Sie denke, dies sei in den Unterarm gewesen (act. 3/2/4 F/A 113). Es könne sein,
- 19 - dass sie ihm in den Finger gebissen habe, zu dem Zeitpunkt, als er ihr den Mund mit der Hand zugehalten habe (act. 3/2/4 F/A 113). Konfrontiert mit den entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten führt die Geschädigte aus, es sei der Be- schuldigte gewesen, der das Kokain mitgebracht habe (act. 3/2/4 F/A 125) und er habe Potenzmittel eingenommen (act. 3/2/4 F/A 126).
E. 4.2 Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschuldigte unter anderem der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverlet- zung schuldig gemacht hat und damit die psychische sowie physische Schädigung einer Person verursacht hat, besteht grundsätzlich ein starkes öffentliches Entfer- nungs- und Fernhalteinteresse. Es handelt sich dabei um schwerwiegende Strafta- ten gegen die körperliche Integrität. Wie unter dem Titel Strafzumessung dargetan, trifft den Beschuldigten betreffend die Vergewaltigung ein noch leichtes und betref- fend die einfache Körperverletzung ein eher leichtes Verschulden. Bei der Gefähr- dung des Lebens trifft den Beschuldigten hingegen insgesamt ein schweres Ver- schulden. Angesichts des eher hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschuldigten, erweist sich eine Dauer von 10 Jahren als angemessen.
- 97 -
5. Fazit Der Beschuldigte ist für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
E. 4.2.1 Bei der sexuellen Nötigung (Art. 189) und Vergewaltigung (Art. 190) wird ein- fache Körperverletzung als ein typisches Begleitdelikt von diesen konsumiert (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 8 N 22). Damit sind insbesondere Verlet- zungen im Zusammenhang mit dem Zum-Widerstand-unfähig-Machen gemeint, wie beispielsweise Hämatome an den Händen.
E. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wurden die Verletzungen, welche an den Handgelenken und Unterarmen der Geschädigten entstanden sind, im Zusammenhang mit dem Zum-Widerstand-unfähig-Machen zugefügt. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass die Geschädigte nach einem Pfefferspray greifen kann und sich so hätte weh- ren können. Die darauf erfolgten Verletzungen durch das Würgen stehen hingegen nicht mehr in direktem Zusammenhang mit der Vergewaltigung und gehen über das blosse Zum-Widerstand-unfähig-Machen hinaus. Der Beschuldigte gab sich nicht damit zufrieden, dass sich die Geschädigte nicht gegen den Beischlaf wehren konnte, sondern würgte diese bis zur Bewusstlosigkeit. Es handelt sich dabei um einen separaten Akt, welcher nicht von der Vergewaltigung konsumiert werden kann. Von der Vergewaltigung konsumiert werden können in diesem Sinne allen- falls die Abwehrverletzungen an den Handgelenken, soweit diese dadurch entstan- den sind, als der Beschuldigte die Geschädigte während des Geschlechtsverkehrs festgehalten hatte. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 71 -
E. 4.2.3 Auch kann die Geschädigte Ergänzungsfragen widerspruchsfrei beantwor- ten und ihre Schilderungen spontan ergänzen, sodass man sich die Situation je- weils bildhaft vorstellen kann. Dies beispielsweise dadurch, dass sie die Personen und Gegenstände zu jedem Zeitpunkt räumlich einordnen kann (z.B. act. 3/2/2 F/A 71; act. 3/2/4 F/A 49) und auch äussere Umstände, wie z.B. Geräusche, in Ihre Schilderungen einbezieht (z.B. act. 3/2/4 F/A 19 und F/A 58).
E. 4.2.4 Die Aussagen der Geschädigten wirken sodann authentisch und typisch für eine traumatisierte Person. Dies trifft insbesondere auf folgende Aussagen zu: "Ich war daran, meinen Körper zu verlassen" (act. 3/2/2 F/A 11), "Als sie und eine wei- tere Kollegin mich umarmten wusste ich, dass ich noch am Leben war." (act. 3/2/2 F/A 12). Auch die Aussage, sie habe nach dem Vorfall stark geweint und sich wie- der selbst spüren wollen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte), wirkt sehr authentisch und dieses Gefühl ist typisch nach einem Trauma. Ebenso scheinen die Schilderungen, wonach ihr letzter Gedanke gewesen sei, dass die heilige Figur sie beschützen solle (act. 3/2/2 F/A 75; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben) sehr lebensnahe. Schliesslich sprechen auch die Emotionen der Geschädigten anlässlich den Befragungen dafür, dass sie diese geschilderten Dinge tatsächlich erlebt hatte. Sie weint immer wieder (vgl. z.B. act. 3/2/2 F/A 9 f.; act. 3/2/4 F/A 17 f.). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft beginnt die Geschädigte bei den Schilderungen des Würgens laut zu schreien und schlägt mit den Händen auf den Tisch (act. 3/2/4 F/A 19). Sie scheint eine Panikattacke zu erleiden, als sie die Vorfälle erneut schildern muss (vgl. act. 3/2/5, 1h 05-09min). Die Geschädigte macht den Eindruck, durch die Be- fragung in schwere emotionale Mitleidenschaft gezogen zu werden, was angesichts des geschilderten Vorfalles plausibel und nachvollziehbar erscheint. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Geschädigten spricht, dass sie sich selbst vorwirft, sich nach
- 21 - dem ersten Würgen nochmals auf ihn eingelassen zu haben (act. 3/2/2 F/A 68). Sie führt aus, dass sie "dumm" gewesen sei (act. 3/2/2 F/A 68). Auch diese Selbst- Vorwürfe sind typisch für Gewaltopfer.
E. 4.2.5 Als weiteres Realitätskriterium sind Emotionen und Gestik zu werten. Wie bereits ausgeführt, weint die Geschädigte mehrmals in den Einvernahmen (z.B. act. 3/2/2 F/A 9 f.), wobei dies auf dem Video der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft keinesfalls gespielt, sondern sehr authentisch wirkt (act. 3/2/4 F/A 19 f.). Im Video zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist sodann zu sehen, dass die Geschädigte bei ihren Ausführungen auch die Hände verwendet und beispiels- weise an die jeweiligen Körperstellen, um die es im Gespräch gerade geht, zeigt (z.B. act. 3/2/4 F/A19 S. 8 Mitte, F/A 113 und F/A 141; siehe dazu auch das Video als act. 3/2/5). Sie zeigt bei der Staatsanwaltschaft sodann auch vor, wie der Be- schuldigte sie im Schwitzkasten gehalten habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 Mitte).
E. 4.2.6 Den Ausführungen der Verteidigung, wonach die Geschädigte die Vergewal- tigung insgesamt nicht plastisch, lebensnahe oder sinnmachend schildere, kann daher nicht gefolgt werden (act. 63 S. 16 und 19).
E. 4.2.7 Der geschilderte Ablauf wirkt insgesamt sehr stimmig und plausibel; insbe- sondere auch die Beschreibung des Wechsels des Gemütszustandes des Beschul- digten (vgl. act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/4 F/A19 S. 8 Mitte). Sie schildert das Vorgefal- lene in Form eines nahtlosen dynamischen Geschehens kohärent und lebensnah. Man kann sich mit Blick auf die Aussagen der Geschädigten jederzeit bildhaft vor- stellen, was sie beschreibt.
E. 4.2.8 Die Aussagen der Geschädigten zeigen sodann keinerlei Aggravierungsten- denz. So führt sie aus, der Beschuldigte sei sehr freundlich gewesen (act. 3/2/1 F/A 17) bzw. habe sie gut behandelt (act. 3/2/4 F/A 19). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie beim ersten Würgen zwar am Hals gepackt, aber nicht fest (act. 3/2/4 F/A 19). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt geschlagen (act. 3/2/4 F/A 76). Betreffend die Penetration gab die Geschädigte an, dass der Beschuldigte ein paar Mal etwas in sie eingedrungen sei und er nicht mehr geschafft habe bzw. nicht immer getroffen habe, weil sie so gestrampelt habe (act. 3/2/2 F/A 73 und
- 22 - act. 3/2/4 F/A 60). Sie gab entsprechend auch sofort an, keine Schmerzen im In- timbereich zu haben, auch nicht wenn sie auf die Toilette gehe (act. 3/2/2 F/A 110).
E. 4.2.9 Die Verteidigung bringt vor, die Vergewaltigung sei erst nachträglich geschil- dert worden, was gegen die Glaubhaftigkeit der Geschädigten spreche (act. 63 S. 16). Dies ist nicht zutreffend, erwähnt die Geschädigte doch bereits bei der ers- ten polizeilichen Einvernahme, dass sie vergewaltigt worden sei und deshalb wün- sche, von einer Frau einvernommen zu werden (act. 3/2/1 F/A 18). Dass sie bei der freien Schilderung der Ereignisse die Vergewaltigung nicht ins Zentrum stellt, ist einerseits nachvollziehbar, da für sie der Würgeangriff viel schlimmer gewesen zu sein scheint. Andererseits stützt dieses Aussageverhalten den Eindruck, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht einfach möglichst schlecht darstellen wollte. Andernfalls wäre zu erwarten, dass sie die Vergewaltigung sofort schillernd darstel- len würde. Dass sie dies aber nicht tut, sondern die Vergewaltigung eher als Ne- bengeschehen erwähnt, spricht gerade für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen.
E. 4.2.10 Auf der anderen Seite spricht es ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Geschädigten, dass sie eigene Handlungen nicht zu beschönigen ver- sucht. So sagt sie von sich aus, sie habe versucht, den Beschuldigten mit Pfeffer- spray und später mit einem Gin-Glas anzugreifen (act. 3/2/2 F/A 9 f. und act. 3/2/4 F/A 19 S. 9). Ebenso beschreibt sie von sich aus, dass sie den Beschuldigten in den Arm gebissen habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Ausserdem erzählt sie von sich aus, dass sie selbst auch Kokain konsumiert habe (act. 3/2/1 F/A 17).
E. 4.2.11 Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, das sie auch angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss wie beispielsweise, ob ihr die Tränen gekommen seien, als sie gewürgt worden sei (act. 3/2/2 F/A 76) oder ob etwas nach 30 Minuten oder nach einer Stunde vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte) oder dass sie nicht mehr wisse, ob er sie am Hals gehalten habe oder sie im Schwitzkasten gewesen sei, als sie ihn gebissen habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Diese Angaben wirken ehrlich und authentisch. Auch der Umstand, dass die Geschädigte darauf hinweist, dass sie eine Aussage nur gedacht und nicht ge- sagt habe (act. 3/2/2 F/A 8) und dies beim Gegenlesen korrigiert deutet darauf hin, dass sie darum bemüht ist, die Wahrheit zu sagen.
- 23 -
E. 4.2.12 Die einzige Unstimmigkeit betrifft den zeitlichen Ablauf, da die Geschädigte bei der polizeilichen Einvernahme ausführte, sie sei vor 08.00 Uhr in der Bar gewe- sen (act. 3/2/1 F/A 11). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, sie seien um 06.00 Uhr ins G._____ gegangen (act. 3/2/4 F/A 103). Die Angabe "vor" 08.00 Uhr schliesst jedoch eine frühere Anwesenheit nicht aus. Bei sämtlichen späteren Ein- vernahmen nennt sie eine frühere Uhrzeit, was auch mit den Aussagen des Bar- Betreibens gegenüber der Polizei übereinstimmt. Aus dem Polizeirapport geht her- vor, dass die Auskunftsperson N._____ gegenüber der Polizei ausgeführt hatte, dass er eine Frau mit einem Mann in der Bar und am …automaten gesehen habe. Um ca. 05.00 Uhr hätten diese das Lokal verlassen; jedenfalls sei um 06.00 Uhr keine Frau mehr im Lokal gewesen (act. 1/1 S. 6). Auch der Beschuldigte selbst gab an, die Beschuldigte um ca. 04.00 oder 05.00 Uhr in der G._____ kennen ge- lernt zu haben (act. 3/1/1 F/A 5 und 10; act. 3/1/2 F/A 5). Die etwas seltsame Ant- wort der Geschädigten, es sei "vor" 08.00 Uhr gewesen, schmälert somit deren Glaubhaftigkeit mit Blick auf die später stets konsistenten und sich mit den Aussa- gen anderer Personen deckenden Angaben nicht. Vielmehr decken sich die Aus- sagen der Geschädigten betreffend den zeitlichen Ablauf, wie es auch die Vertre- terin der Privatklägerin ausgeführt hat (act. 60 S. 6 f.), sehr genau mit den Angaben des Kurzberichtes der digitalen Forensik (siehe hierzu unten Ziff. 6), was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht.
E. 4.2.13 Ausserdem spricht es auch für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie von sich aus ausführt, dass es einen Konflikt mit einer "O._____" gegeben habe und dass sie zunächst gedacht habe, der Vorfall könnte damit oder mit ihrer Scheidung in Brasi- lien zu tun haben (act. 3/2/2 F/A 79 f. und act. 3/2/4 F/A 136). Auch sagt sie aus, dass sie so gerne wissen würde, weshalb der Beschuldigte dies getan habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte und F/A 130 S. 29 oben). Diese Aussagen zeigen, dass die Geschädigte sich Gedanken zum Geschehenen machte und versuchte, für sich eine Erklärung zu finden. Dies erscheint sehr plausibel nach einem solchen Erlebnis.
E. 4.2.14 Zusammenfassend lässt sich betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten Folgendes festhalten: Insgesamt erscheinen die Aussagen der
- 24 - Geschädigten äusserst glaubhaft. Die Aussagen sind konstant und stimmig und die Geschädigte gibt die Erlebnisse konkret und anschaulich wider. Dabei schildert sie inhaltlich genau das gleiche, verwendet aber andere Worte und variiert die Reihen- folge der Ausführungen. Auf Ergänzungsfragen kann sie widerspruchsfrei antwor- ten, auch wenn diese im zeitlichen Ablauf hin- und herspringen. Dabei führt sie auch aus, was ihr in den jeweiligen Situationen durch den Kopf gegangen sei oder was sie gefühlt habe. Diese Gefühle und Emotionen spiegeln sich auch in den Ein- vernahmen wider, was sich insbesondere auch auf dem Video der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (act. 3/2/5) erkennen lässt. Sie verwendet wiederholt die direkte Rede, schildert präzise, wer sich wann wo befunden habe und nennt auch immer wieder Details, welche die Schilderungen plastisch erscheinen lassen. Sie benutzt bei ihren Ausführungen ihre Hände und macht immer wieder Gesten, um Abläufe zu beschreiben. Ausserdem macht sie auch sich selbst belastende Aussa- gen, wie beispielsweise, dass sie ebenfalls Kokain konsumiert habe, dass sie den Beschuldigten in den Arm gebissen habe oder dass sie versucht habe, ihm ein Glas anzuwerfen oder sich mit Pfefferspray zu wehren. Auch führt sie aus, dass sie "dumm" gewesen sei, sich nach dem ersten Würgen nochmals auf ihn einzulassen. Die von ihr nach dem Vorfall geschilderten Gedanken, wie jene dazu, weshalb er das gemacht habe oder wer allenfalls dahinter stecken könnte, deuten ebenfalls auf tatsächlich Erlebtes hin. Die Geschädigte zeigt deutliche Anzeichen eines Trau- mas, insbesondere auch eindrücklich in der Panikattacke bei der Einvernahme der Staatsanwaltschaft (act. 3/2/5 1h 05-08 Minuten). Insgesamt schildert sie sowohl den eigentlichen Vorfall wie auch die Vorgeschichte und ihren Zustand nach dem Vorfall in derart charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst miterlebt hat.
E. 4.3 Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldigt gemacht.
5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
E. 5 Fotodokumentation
E. 5.1 Tatkomponente
E. 5.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Geschädigte zunächst mit beiden Händen würgte und sie danach zusätzlich noch in den Unterarmwürgegriff bzw. in den Schwitzkasten nahm, um sie ruhig zu stellen. Beim beidhändigen Würgen liess er erst nach massiver Gegenwehr von ihr ab und aus dem Schwitzkasten liess er sie erst frei, als sie ohnmächtig wurde. Der Beschuldigte brachte die Geschädigte folglich zweifelsohne in konkrete und unmit- telbare Lebensgefahr und liess nicht selbständig von ihr ab, sondern erst, als die Geschädigte sich zur Wehr setzte bzw. als er bekam, was er wollte. Die Tat ist an Skrupellosigkeit kaum zu überbieten. Dabei handelte der Beschuldigte ohne jegli- che Veranlassung oder Provokation, sondern aus einer rein egoistischen Befriedi- gungsabsicht. Er nutzte dabei seine körperliche Überlegenheit aus, um sein Ziel zu erreichen und handelte äusserst berechnend, indem er gezielt und im Wissen um die Konsequenzen die Atemwege der Geschädigten vollständig und so lange ver- schloss, bis diese das Bewusstsein verlor. Er setzte über eine relativ lange Zeit zu
- 77 - mehreren Würge-Handlungen an und nutzte schliesslich den Unterarmwürgegriff als effektivste Form des Würgens, was ebenfalls auf ein planmässiges Vorgehen schliessen lässt. Die kriminelle Energie seiner Tat ist als hoch einzustufen. Die Ge- schädigte gab denn auch an, sie habe wirklich das Gefühl gehabt, dass der Be- schuldigte sie töten wolle (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben) bzw. sie davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe gedacht, dass sie tot sei, als er gegangen sei (act. 3/2/2 F/A 77). Dass die Geschädigte tatsächlich dachte, dass sie sterben würde, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass sie durch die Tat massive und bis heute andauernde psychische Beeinträchtigungen erlitt, wozu auch medi- zinische Berichte eingereicht wurden (act. 60 S. 12 f. und act. 61/3). In der Tat ist das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit eine Tathandlung, die eine Lebensgefahr schafft, wie sie konkreter kaum sein könnte. Die objektive Tatschwere ist somit mit Blick auf alle möglichen Varianten der Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens als sehr schwer einzustufen. Die Tathandlung ist derart gravierend, dass sie die Schwelle zu einer versuchten vorsätzlichen Tötung nur knapp noch nicht überschreitet.
E. 5.1.2 Die subjektive Tatschwere betreffend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und ohne jegliche äussere Einwirkung oder Provokation die Geschädigte in Lebensgefahr brachte. Er hatte mithin die volle Entscheidungsfrei- heit. Der Beschuldigte wusste dabei um die ablehnende Haltung der Geschädigten gegenüber ungeschütztem Geschlechtsverkehr, was diese mehrfach zum Aus- druck brachte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und würgte sie aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht. Dabei nahm er in Kauf, dass die Geschä- digte gesundheitliche schwere Schäden davontragen würde. Obschon der Beschul- digte aussagte, er habe sie nicht derart fest gewürgt, dass die Geschädigte hätte sterben können (Prot. S. 31) muss dem Beschuldigten im Rahmen seiner Allge- meinbildung bewusst gewesen sein, dass eine mögliche Folge von Sauerstoffarmut im Gehirn der Tod ist. Dadurch, dass der Beschuldigte – auch gemäss eigenen Aussagen – so lange zudrückte, bis sie aufgehört hat zu schreien (Prot. S. 26) und schlussendlich ruhig auf dem Bett gelegen ist (act. 3/1/1 F/A 58 und F/A 73; act. 3/1/2 F/A 5), hat er in Kauf genommen, dass die Geschädigte weitaus schwe- rere gesundheitliche Schäden davontragen könnte, als dies schliesslich der Fall
- 78 - war. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Beschuldigte – abweichend vom oben erstellen Sachverhalt – irrigerweise davon ausgegangen wäre, sie sei nicht be- wusstlos gewesen. Somit ist auch die subjektive Tatschwere als hoch zu bewerten. Der Umstand des Alkohol- und Kokainkonsums kann hier aus den gleichen Grün- den wie oben vernachlässigt werden.
E. 5.2 Zwischenfazit In Anbetracht aller Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten bei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB insgesamt schwer, womit für diesen Tatbestand isoliert betrachtet eine Strafe von 4 ½ Jahren als angemessen erscheint. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt die Gefährdung des Le- bens zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Jahren.
6. Einfache Körperverletzung
E. 5.3 Es ist zu prüfen, ob ein leichter Fall vorliegt. Dies bestimmt sich aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles, d.h. aufgrund der Gesamtheit der sub- jektiven und der objektiven Umstände des Einzelfalls (BSK BetmG-HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 526). Die Norm wird in der Gerichtspraxis eng ausgelegt und Zif- fer 2 von Art. 19a StGB als Ausnahme zu Ziffer 1 angesehen (vgl. BSK BetmG- HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 524). Die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich verneinte den leichten Fall bei einem Konsumenten, der sich nicht ein- sichtig zeigte. Bei dieser Sachlage könnte in Würdigung sämtlicher Umstände nicht mehr von einem leichten Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG gesprochen werden, weshalb der Konsument für seine Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu bestrafen sei (nicht publiziertes Urteil, besprochen in BSK BetmG-HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 520).
E. 5.4 Vorliegend ist aufgrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten der Kokainkonsum er- stellt. Der Beschuldigte hatte die Droge dabei und hat es selber konsumiert sowie der Geschädigten zum Konsum angeboten. Bei Kokain handelt es sich sodann um
- 72 - eine harte Droge. Der Beschuldigte konsumierte auch in der Vergangenheit bereits Kokain und Marihuana, was er selbst ausführte. Er ist sodann vorbestraft wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe act. 13/5). Es kann somit in Würdigung der gesamten Sachlage nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden.
E. 5.5 Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Strafen
E. 5.6 Letztlich lassen sich die oben genannten Indizien somit selbst nach allen- falls erfolgten kleinen Veränderungen des Tatortes zumindest als Indizien für die Bestätigung des von der Geschädigten geschilderten Ablaufs werten.
E. 6 Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen
E. 6.1 Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem (SIS) vom urteilenden Gericht ange- ordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über deren Ausschreibung im SIS zu entscheiden.
E. 6.1.1 Die objektive Tatschwere betreffend ist anzumerken, dass die Geschädigte durch die Tathandlung diverse Prellungen sowie Verletzungen im Mund- und Na- senbereich erlitt. Die Geschädigte hatte mehrere, teils streifige Blutergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite sowie einen Bluterguss am Nasenrü- cken. Zudem hatte sie infolge des Festhaltens der Atemwege Schleimhauteinblu- tungen und Schleimhautabtragungen an der Unterlippeninnenseite sowie an der Innenseite des linken Mundwinkels. Sodann hatte sie Hautabschürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. Der Beschuldigte handelte beim Zu- fügen dieser Verletzungen mit blossen Händen und ohne weitere Hilfsmittel zu be- nutzen, jedoch im Rahmen der Gesamtheit der zu beurteilenden Taten mit geziel- ten Handlungen und gewisser Brutalität. Insbesondere die Verletzung der Schild- drüse deutet auf erhebliche Gewalteinwirkung hin. Als weitere direkte Folge der Tathandlungen leidet die Geschädigte unter massiver psychischer Beeinträchti- gung in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Panikat- tacken und vollständiger Arbeitsunfähigkeit niederschlägt (act. 61/3). Im Rahmen des Spektrums möglicher Tathandlungen bei einer einfachen Körperverletzung und
- 79 - mit Blick darauf, dass zumindest einige dieser Handlungen auch bereits in die Be- urteilung der Tatschwere der obgenannten Delikte eingeflossen sind, erscheint die objektive Tatschwere indessen als eher leicht.
E. 6.1.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und wusste, dass die Ge- schädigte durch sein Handeln Verletzungen davon tragen könnte. Er hat durch sein brutales Vorgehen zudem auch grössere Verletzungen, wie unter anderem Gehirn- schäden infolge Sauerstoffmangels, in Kauf genommen, da er sich die Konsequen- zen eines Unterarmwürgegriffs bewusst war. Er hat dabei, wie bereits erwähnt, ei- nerseits aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht und andererseits für den Eigen- schutz gehandelt. Die subjektive Tatschwere ist somit als gerade noch leicht zu beurteilen, wobei auch hier berücksichtigt wurde, dass insbesondere die möglichen Folgen eines Sauerstoffmangels bereits bei der Beurteilung der Tatschwere der obigen Delikte Berücksichtigung fanden. Auch hier kann der allfällige Einfluss von Kokain- und Alkoholkonsum vernachlässigt werden.
E. 6.2 Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist im SIS einzutra- gen, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C- 4656/2012, Urteil vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Ge- mäss Obergericht Zürich ist weniger der abstrakte Strafrahmen ein taugliches Ab- grenzungskriterium, sondern vielmehr die Höhe der Strafe der konkreten Verurtei- lung (OG ZH SB170246-O Urteil vom 6. Dezember 2017, Ziffer III.3).
E. 6.2.1 S. 87 m.H.).
E. 6.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei und damit Drittstaatsan- gehöriger. Angesichts der Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erscheint eine Ausschreibung im SIS als angemessen. Folglich ist die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.
- 98 - VIII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz
E. 6.4 Die Verteidigung führt aus, dass die Handyauswertung mit den zwei Stunden Aufenthaltszeit bei der Geschädigten insgesamt die Version des Beschuldigten stütze (act. 63 S. 9 f.). Wenn man die Zeit für das Ankommen, Musikhören und den Konsum der Getränke, des Kokains und für die Dusche berücksichtige, sei man eher bei der Version des Beschuldigten, wonach dieser nach einer Stunde nicht mehr habe weitermachen wollen (Prot. S. 48). Dem ist – dem Plädoyer der Staats- anwaltschaft folgend (act. 59 S. 3) – klar zu widersprechen: Die Ausführungen des Beschuldigten, mit welchen er die Aufenthaltsdauer zu erklären versucht, sind we- nig überzeugend. So widerspricht diese Argumentation seinen früheren Aussagen, als er ausdrücklich von "alles in allem" einer Stunde sprach (act. 3/1/2 F/A 9; act. 3/1/3 F/A 31), wobei er auch in der Schlusseinvernahme bei dieser Aussage blieb (act. 3/1/4 F/A 27). Das Beweisergebnis betreffend die Dauer des Aufenthal- tes spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten, zumal ihre Aussagen sich mit den Daten der Handyauswertung genau decken.
E. 6.27 Uhr kamen der Beschuldigte und die Geschädigte wohl an der I._____-strasse 2 an, zumal dann für einige Minuten keine Schritte registriert wurden – möglicher- weise erhielt der Beschuldigte dann den Drink von der Geschädigten, wie dies beide geschildert haben. Zwischen 06.32 Uhr und 06.34 Uhr wurden noch wenige Schritte registriert, welche vermutungsweise in der Wohnung der Geschädigten zu- rückgelegt wurden. Ab 06.34 bis 08.35 Uhr wurde das Handy sodann nicht mehr bewegt (act. 4/2 S. 2). Dies wohl deshalb, weil es sich in der Hosentasche befand und der Beschuldigte die Hose gemäss eigenen Angaben ausgezogen hatte (act. 3/1/4 F/A 24 f.). Danach wurden innert kurzer Zeit sehr viele Schritte registriert, die von der Distanz her den Weg zum Bahnhof Q._____ ausmachen könnten, so wie dies der Beschuldigte ja auch angab. Wie der Verteidiger aufgrund dessen zum Schluss kommt, die Wohnung sei "nicht viel" vor 08.34 Uhr betreten worden (Prot. S. 47), erschliesst sich nicht. Der Verteidiger führt sodann später in seinem Plädo- yer auch aus, dass der Beschuldigte zwei Stunden im Zimmer der Geschädigten gewesen sei (Prot. S. 48).
- 28 -
E. 7 DNA-Spuren
E. 7.1 Gemäss dem Spurenbericht des FOR Zürich vom 10. März 2022 wurden dem FOR durch E._____ mehrere in Einweghandschuhen sichergestellte Asser- vate übergeben und asserviert (act. 5/2 S. 1). Darunter befanden sich zwei Packun- gen Kamagra 100mg (act. 5/2 S. 3 f.; Ass-Nr. A015'898'858 und A015'898'881) so- wie ein gebrauchtes Kondom (Ass-Nr. A015'898'905). Von dem Kondom wurden DNA-Spuren gesichert (Ass-Nr.015'899'022, siehe act. 5/2 S. 4). Die Auswertung der ab dem Kondom gesicherten DNA-Spur ergab eine Übereinstimmung mit der DNA des Beschuldigten (act. 7/2/2).
E. 7.2 Aus dem Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intim- bereich der Geschädigten sichergestellten Asservate geht hervor, dass sich keine Spermarückstände nachweisen liessen (act. 6/6 S. 2). Jedoch fanden sich sowohl
- 29 - beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person, welche sich aber als zu gering erwiesen, um ein DNA- Profil erstellen zu können (act. 6/6 S. 2). Dies weist darauf hin, dass ein unge- schützter Geschlechtsverkehr stattgefunden haben könnte. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Geschädigte bei der polizeilichen Einvernahme gefragt wurde, wann sie das letzte Mal vor dem Vorfall Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie gab an, dies sei am 20. Februar 2022 um ca. 06.00 Uhr morgens gewesen und es sei ein Kondom benützt worden (act. 3/2/2 F/A 112). Der Freier habe auf ihr Gesäss ejakuliert, aber es sei kein ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen (act. 3/2/2 F/A 112). Diese Aussage spricht dagegen, dass die DNA-Spuren von einer anderen männlichen Person stammen könnten. Sodann ist eine Kontamination des Kon- doms durch Berührung durch den Beschuldigten an dessen Aussenseite auszu- schliessen, da sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte ausgeführt ha- ben, dass die Geschädigte dem Beschuldigten das Kondom angezogen habe (act. 3/1/1 F/A 31 und act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte).
E. 7.3 Die DNA-Spuren ab dem am Boden liegenden Kondom konnten dem Be- schuldigten zugeordnet werden, wodurch dieser überhaupt erst ausfindig gemacht werden konnte (act. 7/2/2). Die männliche DNA ab der Vulva und der Vagina der Geschädigten waren zwar zu gering für eine DNA-Profilerstellung, sind jedoch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. S. 48) – als Indiz dafür zu wer- ten, dass der Beschuldigte ungeschützt vaginal in die Geschädigte eingedrungen ist, zumal die Geschädigte glaubhaft darlegt, dass diese Spur nicht von einer an- deren Person stammt.
E. 8 Medizinische Berichte
E. 8.1 Persönliche Verhältnisse
E. 8.1.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er am tt. April 1993 in Zürich geboren ist. Aufgewachsen ist er bis zur 9. Klasse in
- 80 - V._____. Danach habe er eine KV-Ausbildung angefangen, diese jedoch abgebro- chen, da die Büroarbeit ihm nicht entsprochen habe. In der Folge habe er unter- schiedliche Teilzeitstellen angenommen, jedoch keine neue Ausbildung mehr an- gefangen. Sodann sei er als Pizzaiolo, Geschäftsführer und Koch in der W._____ GmbH, seinem Familienbetrieb, tätig. Es ist jedoch anzumerken, dass er weder eine Ausbildung als Koch hat, noch als Geschäftsführer mit Unterschriftsberechti- gung im Handelsregister eingetragen ist. Die GmbH gehört seiner Familie, wobei sein Vater und seine Mutter auch in der Firma arbeiten. Nach eigenen Aussagen verdiene der Beschuldigte Fr. 6'000.– brutto, was sich jedoch aus den Steueraus- künften nicht belegen lässt (Prot. S. 12).
E. 8.1.2 Zu den familiären Verhältnissen kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte drei jüngere Geschwister hat, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis hat. Er wohnt zurzeit mit ihnen und den Eltern zusammen im Elternhaus. Innerhalb der Familie seien er und seine Eltern die einzigen, die noch keinen Schweizerpass hät- ten. Er hat im ganzen Kanton Zürich verteilt viele Verwandte, wie seinen Grossva- ter, einen Onkel, Cousins und weitere Verwandte. In der Türkei habe er lediglich wenige Verwandten. In der Schweiz habe der Beschuldigte seinen ganzen Freun- deskreis, habe früher viele Hobbies betrieben und sei unter anderem in Vereinen wie dem FC AA._____ und in einem Kampfsportverein aktiv.
E. 8.1.3 Der Beschuldigte wird stark von der Familie unterstützt und hat ein gewisses Umfeld in der Schweiz aufbauen können. Eine schwere Kindheit oder problemati- sche akute Situationen bzw. Beziehungen sind nicht ersichtlich, weshalb seine per- sönlichen Verhältnisse in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu gewichten sind.
E. 8.1.4 Betreffend die Verletzungen im Mund- und Nasenbereich ist auszuführen, dass auch der Beschuldigte aussagt, dass er seine linke Hand auf den Mund der Geschädigten gedrückt habe, wobei er die Hand mit dem Daumen nach unten fron- tal von sich weg gehalten habe (act. 3/1/1 F/A 39). Daraufhin habe sie in seinen Finger reingebissen (act. 3/1/1 F/A 39). Gemäss den Ausführungen des Beschul- digten seien sie dabei beide gestanden (act. 3/1/1 F/A 38). Er habe sie danach gewürgt, weil sie zu schreien angefangen habe (act. 3/1/1 F/A 38; ebenso Prot. S. 24). Die Verletzungen der Geschädigten im Mund-und Nasebereich deuten hingegen auf ein manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen hin
- 32 - (act. 6/8 S. 6). Damit die Lippen innenseitig aufplatzen, wie dies passiert ist (Schleimhauteinblutungen/-abtragungen an der Unterlippeninnenseite, act. 6/8 S. 6), braucht es eine gewisse Kraft. Wie das Verschliessen der Atemwege mit die- sen Verletzungen durch ein Zuhalten des Mundes, während beide gestanden sind, entstanden sein soll, erscheint eher schwer vorstellbar. Vielmehr deuten die Ver- letzungen auf ein Zudrücken des Mund- und Nasenbereiches mit erheblicher Kraft hin.
E. 8.1.5 Aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Geschädigten ist ver- merkt, dass die Geschädigte gegenüber den Ärzten angegeben hatte, Alkohol und Kokain konsumiert zu haben (act. 6/1/4 S. 1). Es wurde indessen keine Menge oder Uhrzeit angegeben betreffend das Kokain. Weiter wurde in dem Protokoll der ärzt- lichen Untersuchung festgehalten, dass es Blutanhaftungen in der Nasenöffnung habe (act. 6/1/4 S. 2). Bei der medizinischen Untersuchung, welche am 21. Februar 2022 von 13.30 Uhr bis 14:30 Uhr stattfand, habe gemäss Einschätzung des unter- suchenden Arztes keine Beeinträchtigung vorgelegen (act. 6/1/4 S. 2). Auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung entspricht somit den Ausführungen der Ge- schädigten, wonach sie zwar Kokain konsumiert habe, sie aber dadurch nicht be- einträchtigt gewesen sei, sondern sich ganz normal gefühlt habe (act. 3/2/1 F/A 17). Aufgrund dessen ist auf die Einwände der Verteidigung, wonach die Wirkung des Alkohol- und Kokainkonsums in Bezug auf die Wahrnehmung der Privatklägerin vernachlässigt worden sei (act. 63 S. 5 und 18 f.), nicht weiter einzugehen. Auch die sehr detaillierten und schlüssigen Schilderungen der Privatklägerin sprechen klar gegen eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt.
E. 8.2 Vorstrafen
E. 8.2.1 Zum Vorleben des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er einige Vorstra- fen aufweist: Von 2013 bis 2020 wurde er immer wieder straffällig. Gemäss Schwei- zerischem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte insgesamt sechs Vorstrafen auf (act. 54). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 26. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsre-
- 81 - geln etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Straf- befehl vom 4. Juli 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– bestraft und im Folgejahr wurde er wegen demselben Vergehen von der gleichen Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2015 mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erneut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Fahren ohne Berechtigung etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. März 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft.
E. 8.2.2 Es handelte sich bei den Vorstrafen somit nicht um vergleichbar gravierende Delikte wie das vorliegend zu beurteilende. Dennoch scheint es, als dass der Be- schuldigte sich von den bereits ausgesprochenen Sanktionen nicht beindrucken liess. Auch anlässlich der Hauptverhandlung spielte der Beschuldigte die Vorstra- fen herunter und führte aus, dies sei schon lange her und liege so viele Jahre zu- rück (Prot. S. 17). Dies mag zwar mit Blick auf seine ersten Straftaten als 16 oder 17-Jähriger (Prot. S. 17) zutreffen, indessen vermag die Aussage, er sei halt "jung und dumm" (Prot. S. 17) gewesen mit Blick auf die jüngsten Straftaten nicht zu überzeugen. Bei einem der Delikte, war auch ein Schmetterlingsmesser involviert, welches zumindest auf einen gewissen Bezug zu Gewalt und Waffen schliessen lässt (vgl. Prot. S. 18; vgl. Beizugsakten StA-WU 2014/4327). Interessant ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung angab, das Messer habe einem Kol- legen gehört (Prot. S. 18), obschon das Messer gemäss Beizugsakten im Schlaf- zimmer des Beschuldigten sichergestellt wurde und er damals angab, dies schon seit Jahren zu besitzen (act. 1 der Beizugsakten StA-WU 2014/4327). Bei der jüngsten Vorstrafe war ebenfalls eine Stichwaffe involviert, welche in einem Zugab- teil herumgeworfen wurde und mit welcher Sitzmöbel beschädigt wurden (vgl. Bei-
- 82 - zugsakten StA S/O, A-1/2017/10030943). Angesprochen auf die Frage, wie er si- cherstellen könne, nicht mehr straffällig zu werden, antwortete der Beschuldigte, er sei jetzt genug alt, bereue seine Taten und wolle auch nicht die ganze Zeit straffällig werden. Das von früher sei halt passiert (Prot. S. 19). Eine ernsthafte Auseinander- setzung mit der wiederholten Straffälligkeit zeigt sich in dieser Aussage nicht. Viel- mehr spiegelt sich in der wiederholten Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten einerseits gegenüber dem Leben von Anderen und andererseits gegenüber ausgesprochenen Sanktionen wider. Da die Straftaten aber doch be- reits mehrere Jahre zurückliegen und der Beschuldigte mit Blick auf die hier in Frage stehenden Delikte der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung nicht einschlägig vorbestraft ist, ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe mit Blick auf die Vorstrafen um 30% angemessen.
E. 8.3 Nachtatverhalten
E. 8.3.1 Im Rahmen der Täterkomponenten ist schliesslich auch das Nachtatverhal- ten eines Täters zu berücksichtigen. So wirken sich etwa ein Geständnis, koopera- tives Verhalten bei der Aufklärung weiterer Straftaten sowie das Zeigen von Ein- sicht und Reue strafmindernd aus. Dabei kann ein positives Nachverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (BGE 121 IV 202, 205).
E. 8.3.2 Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens teilweise geständig, nachdem er sich zunächst der Strafverfolgung entzogen hatte und nur mittels DNA-Hit ausfindig gemacht werden konnte (act. 1/3). Der Beschuldigte ge- steht die Geschädigte sowohl gewürgt als auch in den Schwitzkasten genommen zu haben, auch wenn er dabei eine konkrete Lebensgefahr abstreitet. Die Verge- waltigung bestreitet er hingegen gänzlich. Das Geständnis des Beschuldigten er- leichterte das Verfahren mit Blick auf die Beweislage letztendlich jedoch nur be- dingt, zumal insbesondere für die Handlungen im Zusammenhang mit dem Würgen medizinische Berichte bestehen, sodass ein gänzliches Abstreiten schwierig würde. Dennoch ist das Geständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe um 15% zu reduzieren.
- 83 -
E. 8.4 Zwischenfazit Täterkomponente Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten infolge der Vorstrafen zunächst um 30% zu erhöhen. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist sie wiederum um 15% zu reduzieren, sodass die Einsatzstrafe noch um insgesamt 15%, somit um 10 Monate, zu erhöhen ist. Es resultiert eine Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren für die Gefährdung des Lebens, die Vergewaltigung und die einfache Körperverletzung.
9. Busse für die Übertretung
E. 9 Chat-Verläufe
E. 9.1 Für die Übertretungen ist eine Busse auszusprechen. Bestimmt es das Ge- setz – wie vorliegend – nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 9.2 Der Beschuldigte hat mit der Geschädigten zusammen lediglich eine kleine Menge an Kokain durch Sniffen konsumiert. Die kriminelle Energie ist somit eher klein. Zu beachten ist hingegen, dass der Beschuldigte auch früher bereits Drogen konsumierte (act. 3/1/6 F/A 35).
E. 9.3 Angesichts dessen und vor dem Hintergrund des gesamthaft leichten Tat- verschuldens erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.
10. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- scheint eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren für die Gefährdung des Lebens, die Vergewaltigung und die einfache Körperverletzung sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angemessen. V. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das
- 84 - Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet wer- den (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). Der Beschuldigte befand sich vom 4. März 2022 bis 31. März 2022 in Haft (act. 12/2 und act. 12/8/4). Die ausgestandene Haft von insgesamt 28 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Aufgrund der Strafhöhe und der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvoll- zuges im vorliegenden Fall nicht gegeben, womit die Freiheitsstrafe in ihrer vollen Länge zu vollziehen ist. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB zudem eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb im Falle eines schuldhaf- ten Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. VII. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung
E. 9.4 Aus den Chat-Verläufen lässt sich somit schliessen, dass der Beschuldigte wiederholt Prostituierte nach tabulosem Sex gefragt bzw. sein dahingehendes Ziel mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt hat. Die Chats erwecken zumindest den Anschein, dass es auch zu Treffen mit Prostituierten gekommen ist. Insgesamt stel- len die Chat-Verläufe – entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wonach sie nichts mit der Sache zu tun hätten (Prot. S. 48) – zumindest ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch die Geschädigte nach Sex ohne Kondom gefragt hat und daran interessiert war.
E. 10 Aussagen des Beschuldigten
E. 10.1 Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten
E. 10.1.1 Der Beschuldigte führt zusammengefasst aus, dass er die Geschädigte am Montag, 21. Februar 2022 am frühen Morgen, um ca. 04.00 oder 05.00 Uhr in der
- 35 - G._____ kennen gelernt habe, wobei er die Uhrzeit nicht mehr genau wisse (act. 3/1/1 F/A 5 und 10; act. 3/1/2 F/A 5). In der Bar seien sie ins Gespräch gekommen und sie hätten sich darauf geeinigt, dass er für zwei Stunden Fr. 400.– bezahlen werde (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A 15; act. 3/1/2 F/A 5). Das Gespräch habe an der Bar stattgefunden und nicht im Raucherraum (act. 3/1/3 F/A 11). Danach seien sie in das Zimmer der Geschädigten gegangen, wo sie noch etwas getrunken hätten (act. 3/1/1 F/A 5). Sie habe ihm dann Kokain angeboten, was er aber abgelehnt habe und sie habe Kokain konsumiert (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A18; act. 3/1/2 F/A 14; act. 3/1/3 F/A 69). Er habe keine Drogen konsumiert und auch keine dabei ge- habt (act. 3/1/1 F/A 19 und F/A 93; act. 3/1/2 F/A 14; act. 3/1/3 F/A 69 und F/A 98). Er habe kein Kamagra konsumiert (act. 3/1/2 F/A 23; act. 3/1/3 F/A 71). Daraufhin hätten sie normal Sex gehabt (act. 3/1/1 F/A 5) bzw. zuerst oral und dann Sex (act. 3/1/1 F/A 75; act. 3/1/2 F/A 5). Nach einer Stunde habe er gemerkt, dass er nicht komme, woraufhin er abbrechen und sein Geld zurück verlangt habe (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A 32 f.; act. 3/1/2 F/A 5 und F/A 34). Er erinnere sich nicht mehr, ob er das Kondom neben das Bett geworfen habe (act. 3/1/2 F/A 5). Die Geschädigte sei aggressiv und lauter geworden, woraufhin er ihr den Mund zugehalten habe, als sie zu schreien angefangen habe (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Sie habe ihn in den Finger gebissen und es sei alles voller Blut gewesen (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe versucht, sie zu beruhigen, aber sie habe noch mehr geschrien, als er ihren Mund losgelassen habe (act. 3/1/1 F/A 7). Daraufhin habe er sie mit beiden Händen am Hals gepackt und sie gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7, F/A 38 und F/A 42; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 45). Dabei habe sie zuerst ihm gegenüber gestanden und er habe sie dann, während er den Hals zugedrückt habe, nach unten gedrückt, sodass sie auf den Knien gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49). Als er realisiert habe, dass er sie würge, habe er aufgehört und sie gebeten, mit dem Schreien aufzuhören (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe gesagt, dass er gehen werde und sich oft entschuldigt und gesagt, sie solle bitte nicht schreien (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe sie wirklich nur kurz gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7). Der Beschul- digte habe Angst gehabt, dass ihr Zuhälter ins Zimmer komme und schlimmere Sachen passieren würden (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe sie losge-
- 36 - lassen und gesagt, dass er gehe, aber sie sei aufgestanden, habe noch mehr ge- schrien und er sei noch mehr in Panik geraten (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 47). Da- raufhin habe er sie von hinten gepackt bzw. sie in den Schwitzkasten genommen und er habe versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Sie habe sich aber wieder nicht beruhigt, woraufhin er sie mit dem Arm gewürgt habe (act. 3/1/1 F/A 7, F/A 47 und F/A 68). Er habe sie gepackt und sie aufs Bett gedrückt (act. 3/1/1 F/A 47; act. 3/1/3 F/A 50 f.) bzw. sie seien aufs Bett gefallen, während er sie im Schwitzkasten gehabt habe (act. 3/1/3 F/A 110). Beim Würgen seien sie auf dem Bett gelegen, wobei die Geschädigte mit dem Rücken zum Beschuldigten auf diesem gelegen sei (act. 3/1/1 F/A 47-50; act. 3/1/2 F/A 41 f.; act. 3/1/3 F/A 56). Beide seien dabei nackt gewesen bzw. der Beschuldigte habe ein T-Shirt angehabt (act. 3/1/1 F/A 61). Er habe zugedrückt, bis sie nicht mehr geschrien habe (act. 3/1/1 F/A 50 f.; act. 3/1/2 F/A 39). Er habe ihr nicht mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugehalten (act. 3/1/2 F/A 37). Er habe ihr nichts antun wollen und er habe sie nicht vergewaltigt (act. 3/1/1 F/A 7). Er sei einfach in Panik gekommen und er habe danach seine Sachen genommen und sei weggegangen (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 71). Die Geschädigte sei nicht bewusstlos gewesen, als er gegangen sei, aber sie sei ruhig gewesen (act. 3/1/1 F/A 48 und F/A 56; act. 3/1/2 F/A 39; act. 3/1/4 F/A 89). Sie sei auf dem Bett gelegen und habe geatmet und auch geblinzelt (act. 3/1/1 F/A 58 und F/A 73; act. 3/1/2 F/A 5). Ihre Augen seien offen gewesen (act. 3/1/1 F/A 58). Er habe seine Hose genommen, sie sofort angezogen und sei rausgerannt (act. 3/1/1 F/A 48 und F/A 62). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die Schilderungen der Geschädigten und führte wiederholt aus, dies stimme nicht (z.B. act. 3/1/3 F/A 33-35).
E. 10.1.2 Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gefragt, ob die Geschädigte es ohne Gummi machen würde (act. 3/1/2 F/A 8; act. 3/1/3 F/A 14), es habe keine Diskussionen betreffend die Benützung des Kondoms gegeben (act. 3/1/1 F/A 79) und es sei nicht zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekom- men (act. 3/1/1 F/A 85; act. 3/1/2 F/A 5 und F/A 43). Er hätte auch nie mit ihr Sex ohne Kondom gemacht (act. 3/1/2 F/A 27). Anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzte er, er hätte es nicht nötig, jemanden aufgrund dessen zu vergewaltigen und
- 37 - er könnte dies nie machen (Prot. S. 42). Im Übrigen verwies er auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 42).
E. 10.1.3 Auf entsprechende Nachfrage führt der Beschuldigte aus, er habe sein iPhone 13 Pro Max bei sich gehabt, als er die Geschädigte getroffen habe (act. 3/1/4 F/A 22). Das Mobiltelefon habe sich in seiner Hosentasche befunden, als er Sex mit der Geschädigten gehabt habe und die Hose habe er hierfür ausge- zogen gehabt (act. 3/1/4 F/A 24 f.). Konfrontiert mit dem Auswertungsbericht der Digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich (act. 4/2) führte der Beschuldigte aus, er habe keinen Akku gehabt (act. 3/1/4 F/A 32 f.). Konfrontiert mit den Daten der App "Health" führte der Beschuldigte dann aus, er wisse nicht mehr, wie lange es ge- gangen sei und wie lange er dort gewesen sei, aber er denke nicht, dass es so lange gegangen sei (act. 3/1/4 F/A 40 f.). Es sei einfach nach seinem Zeitgefühlt ca. eine Stunde gewesen (act. 3/1/4 F/A 43). Er habe keinen Akku mehr gehabt und nicht auf die Zeit schauen können (act. 3/1/4 F/A 43). Ausserdem fange die Zeit immer erst nach dem Duschen an (act. 3/1/4 F/A 45).
E. 10.1.4 Sodann habe er die Geschädigte auch nicht gefragt, ob er noch länger blei- ben könne (act. 3/1/3 F/A 22). Die Aussage der Auskunftsperson F._____, wonach die Geschädigte zu dieser gesagt habe, dass der Beschuldigte nochmals eine Stunde bleiben wolle, stimme vollkommen nicht (act. 3/1/3 F/A 28). Auf Nachfrage führte der Beschuldigte hingegen aus, es treffe zu, dass eine Frau am Zimmer ge- klopft und Kondome verlangt habe (act. 3/1/2 F/A 11; vgl. act. 3/1/3 F/A 25). Dies sei zwischen Anfang und Mitte seines Aufenthaltes im Zimmer gewesen (act. 3/1/3 F/A 27). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, nicht mehr zu wissen, wann die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei und auch nicht, was die Frauen miteinander gesprochen hätten (Prot. S. 37 f.). Er spreche kein Portugiesisch und habe nicht verstanden, worüber die beiden Frauen gesprochen hätten (Prot. S. 40).
E. 10.1.5 Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2022 führte der Beschuldigte aus, er wolle sich bei der Geschädigten entschuldigen (act. 3/1/3 F/A 8). Er habe ihr auf keinen Fall schaden wollen (act. 3/1/3 F/A 8 sowie F/A 118). Im gleichen Zug sagte er jedoch aus, er sei nicht das Böse in Person und ihre Aussagen stimmten nicht (act. 3/1/3 F/A 8). Bei der Schlusseinvernahme führte er hingegen aus, er
- 38 - fände es ungerecht, dass er wegen dem Ganzen angeklagt werde (act. 3/1/6 F/A 7).
E. 10.1.6 Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass alles völlig eskaliert sei und Sachen passiert seien, die nicht hätten passieren dürfen. Es sei einfach schlimm, nicht nur für ihn, sondern für beide Seiten (Prot. S. 22). Auch auf die Frage, ob er den Ablauf nochmals schildern wolle, verwies er zunächst auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 23). Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger machte er dann doch Aussagen hierzu, welche sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Ausführungen deckten (Prot. S. 23 f.). Insbesondere führte der Beschul- digte erneut aus, dass er der Geschädigten die Hände um den Hals gelegt habe, damit diese zu schreien aufhöre (Prot. S. 24 f.) und sie kurz darauf im Würgegriff gepackt habe und ihr auf dem Bett liegend den Hals zugedrückt habe, bis sie auf- gehört habe zu schreien (Prot. S. 25). Als sie aufgehört habe zu schreien, sei er aufgestanden und habe sich angezogen. Währenddessen sei sie auf dem Bett ge- legen und habe geatmet und die Augen seien offen gewesen; sie sei nicht ohn- mächtig gewesen (Prot. S. 25). Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er beim ersten Würgen nicht so fest zugedrückt habe, dass sie nicht mehr hätte atmen können, sie aber auf die Knie heruntergedrückt habe (Prot. S. 26 f.). Beim zweiten Würgen mit dem Unterarmgriff habe er so lange gewürgt, bis sie auf- gehört habe zu schreien (Prot. S. 26). Auf Nachfrage, ob die Geschädigte danach noch etwas gesagt habe, verneint dies der Beschuldigte (Prot. S. 27). Sie habe nichts gesagt, aber sie habe laut geatmet und die Augen seien offen gewesen (Prot. S. 27). Sie sei garantiert nicht bewusstlos gewesen, da sie offene Augen gehabt und laut geatmet habe (Prot. S. 41).
E. 10.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
E. 10.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und teilweise akten- widrig, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein wird.
E. 10.2.2 So sagt der Beschuldigte betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Ge- schädigten aus, er sei "alles in allem" eine Stunde in diesem Zimmer gewesen (act. 3/1/2 F/A 9; act. 3/1/3 F/A 31), wobei er auch in der Schlusseinvernahme bei
- 39 - dieser Aussage blieb (act. 3/1/4 F/A 27). Er sei nicht zwei Stunden dort gewesen und verweise auf seine früheren Aussagen (act. 3/1/3 F/A 20). An anderer Stelle führt er aus, dass er zuerst geduscht habe, wobei dies nicht zu der Zeit zähle bzw. diese immer erst nachher zu laufen anfange (act. 3/1/4 F/A 45). In einer Einver- nahme vom 5. März 2022 sagt er hingegen zunächst aus, der Sex in der Missio- narsstellung und Doggystyle habe ca. 1 Stunde oder 50 Minuten gedauert (act. 3/1/2 F/A 29) und später in derselben Einvernahme führte er aus, sie hätten ca. 10-15 Minuten geblasen und dann die restlichen 30-40 Minuten Sex gehabt (act. 3/1/2 F/A 76). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2022 führt er aus, die Aussagen der Geschädigten "stimmten nicht mit der Zeitangabe" (act. 3/1/3 F/A 24). In der Einvernahme vom 8. Dezember 2022 führt er erstmals aus, er habe keinen Akku mehr gehabt auf dem Handy und deshalb nicht auf die Zeit schauen können (act. 3/1/4 F/A 43). Nach seinem Zeitgefühl sei es höchstens ungefähr eine Stunde gewesen (act. 3/1/4 F/A 43). Die Aussagen des Beschuldigten sind hier völlig widersprüchlich: Einerseits führt er einmal aus, der eigentliche Sex habe 30- 40 Minuten gedauert und ein anderes Mal 50 Minuten bis eine Stunde, wobei er einräumt, es habe zuvor noch Oralsex gegeben. Vor allem aber steht die Aussage betreffend die Zeitdauer im Widerspruch zu der Auswertung der Handydaten. Die Erklärung, wonach die Zeit erst nach dem Duschen beginnen würde (act. 3/1/4 F/A 45) vermag nicht zu überzeugen, zumal er mehrfach gefragt wurde, wie lange er insgesamt im Zimmer der Geschädigten gewesen sei und aussagte, er sei "alles in allem" eine Stunde dort gewesen (act. 3/1/2 F/A 9, act. 3/1/3 F/A 31 und act. 3/1/4 F/A 27). Die Aussage, dass er keinen Akku mehr gehabt habe (act. 3/1/4 F/A 32-34 und F/A 43-44), erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal sie einer- seits erstmals auf Vorhalt des Auswertungsberichtes erfolgte und andererseits mit den Aufzeichnungen der Health-App, welche auch nach 08.46 Uhr noch erfolgten (act. 4/2), im Widerspruch steht. Er relativiert dann auf Vorhalt dieses Umstandes schliesslich auch die Aussage betreffend den leeren Akku und führt aus, seiner Erinnerung nach sei sein Akku leer gewesen (act. 3/1/4 F/A 44). Anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte auf die Frage, ob er während der Zeit bei der Geschädigten auf sein Handy geschaut habe, den leeren Akku sodann nicht mehr, sondern führte lediglich aus, sein Handy habe neben dem Bett gelegen
- 40 - bzw. er wisse es nicht mehr (Prot. S. 34). Der Beschuldigte macht zur Dauer der Zeit, welche er bei der Geschädigten verbracht habe, somit widersprüchliche Aus- sagen, die mit den technischen Daten des Handys kaum in Einklang zu bringen sind. Das Problem hierbei ist, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe Geld für die zweite Stunde zurückverlangt, nur dann Sinn machen, wenn er tatsächlich nur eine Stunde dort gewesen ist und darüber hinaus auch ein Zeitgefühlt hatte bzw. auf die Uhr geschaut hätte. Mit Blick auf die später relativierenden Aussagen, er wisse es nicht mehr genau und es sei einfach sein Zeitgefühl gewesen, macht diese Diskussion über das Geld für die zweite Stunde wenig Sinn. Dass der Be- schuldigte daraufhin noch angibt, der Akku seines Handys sei leer gewesen, obschon die App weiterhin Daten registrierte, deutet darauf hin, dass er die Un- wahrheit sagte.
E. 10.2.3 Der Beschuldigte hat sich mit seiner Bestätigung, dass er die Privatklägerin gewürgt habe, selbst belastet. Den Ausführungen der Verteidigung (act. 63 S. 19) ist insofern zu folgen, als dies grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit eines Beschul- digten sprechen kann. Andererseits blieb ihm, nachdem seine Anwesenheit und der Geschlechtsverkehr mittels DNA-Hit feststand und die Geschädigte offensicht- liche Würgemale hatte, auch nicht viel anderes übrig, als mindestens eine gewisse körperliche Auseinandersetzung einzugestehen. Bei den Einzelheiten und Umstän- den hierzu widerspricht sich der Beschuldigte indessen mehrfach und versucht, seine Handlungen zu beschönigen: Betreffend den Ablauf des Würgens sagt der Beschuldigte einmal aus, die Geschädigte sei auf den Knien gewesen, nachdem er sie das erste Mal gewürgt habe (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49). Ein ande- res Mal sagt er, sie seien gestanden, als er sie losgelassen habe (act. 3/1/3 F/A 47 und F/A 110). Auf die Frage, wie sie danach beim zweiten Würgen im Bett gelandet seien, führt er aus, er habe sie gepackt und sie seien aufs Bett gegangen (act. 3/1/3 F/A 50). Auf Nachfrage, wie er sie gepackt habe, führt der Beschuldigte aus: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestanden, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (act. 3/1/3 F/A 51). Der Beschuldigte ist sodann nicht bereit, zu zeigen, wie er die Geschädigte im Schwitzkasten gehalten habe
- 41 - (act. 3/1/3 F/A 55). Die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen der Geschädig- ten, dem eigentlichen Kerngeschehen im vorliegenden Tatvorwurf, sind somit wi- dersprüchlich und wenig glaubhaft.
E. 10.2.4 Betreffend die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Geschädigte gewürgt habe, führte der Beschuldigte mehrfach aus, dies sei, weil die Geschädigte aggressiv geworden sei (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Als er anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, weshalb er nicht einfach gegangen sei, führte der Beschuldigte erstmals aus, sie habe ihn nicht gehen lassen und die Geschädigte sei auf ihn losgegangen (Prot. S. 27). Später führte er aus, der Raum sei so klein gewesen, deshalb habe er sie nicht wegschieben können von der Türe (Prot. S. 44). Dies wirkt indessen als reine Schutzbehauptung, zumal es dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, an der Geschädigten vorbeizukommen, wobei er sie auch würgen sowie auf die Knie drü- cken bzw. auf das Bett zu ziehen vermochte; inwiefern ihm somit ein schlichtes Verlassen des Raumes ohne Anwendung von Gewalt bzw. allenfalls durch Beisei- testossen der Geschädigten nicht ebenso hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht. Darüber hinaus erscheint auch nur wenig nachvollziehbar, dass der Beschul- digte – um die Aufmerksamkeit eines allfälligen Zuhälters zu verhindern – eher die Geschädigte durch Würgen zum Schweigen bringen bzw. deren Schreie verhindern versuchte, als die schreiende Geschädigte kurzerhand zurückzulassen und schnellst möglich zu verschwinden. Auch der Umstand, dass erstmals vorgebracht wurde, dass sie auf ihn losgegangen sei, schmälert die Glaubhaftigkeit dieser Aus- sage. Weiter konnte der Beschädigte nicht angeben, weshalb die Geschädigte ag- gressiv geworden sein soll, dies sei einfach so passiert (Prot. S. 30). Auf entspre- chende Nachfrage dazu, wie die Geschädigte auf ihn losgegangen sei, relativierte der Beschuldigte und führte aus, sie sei nicht auf ihn losgegangen (Prot. S. 35). Es sei so, wie er es gesagt habe und im Übrigen verweise er auf seine Aussagen (Prot. S. 35). Auf die Frage, wie sich das "aggressiv werden" geäussert habe, führte der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe geschrien und sei laut geworden (Prot. S. 35). Einen Inhalt des Schreiens bzw. ob es Worte oder nur Laute gewesen seien, konnte der Beschuldigte indessen nicht widergeben (Prot. S. 35). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend das aggressive Verhalten der Geschädigten bzw.
- 42 - dazu, wie es zum Würgen gekommen sei, wirken sehr stereotyp und lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen.
E. 10.2.5 Auffallend erscheint, dass der Beschuldigte keinerlei Interaktion bei der an- geblichen Auseinandersetzung mit der Geschädigten schildern kann. Auf die Frage, was die Geschädigte auf die Aufforderung hin, ihm das Geld zurückzuge- ben, gesagt habe, antwortet der Beschuldigte schlicht "Sie wollte das nicht." (Prot. S. 33). Auf Nachfrage, ob sie dies begründet habe, führte er ausweichend aus, dies sei nicht der Fall gewesen und es sei einfach offensichtlich gewesen (Prot. S. 33). Es sei nicht mehr gegangen, egal, was sie gemacht hätte, er wäre nicht zum Or- gasmus gekommen (Prot. S. 33). Angesprochen darauf, was die Geschädigte ge- antwortet habe auf seine Aufforderung, wiederholte er lediglich, dass sie das nicht gewollt habe und er auf seine Aussagen verweise (Prot. S. 33). Auf Nachfrage, wie die Geschädigte reagiert habe, als er sie das erste Mal gewürgt habe, unterbrach der Beschuldigte seine Aussagen und verwies darauf, was er vorher gesagt habe (Prot. S. 30). Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen.
E. 10.2.6 Sodann führt der Beschuldigte aus, er habe kein Kamagra eingenommen (act. 3/1/2 F/A 19 und F/A 23 und act. 3/1/3 F/A 71, Prot. S. 28 und S. 37). Er gab an, dass er früher schon einmal Kamagra eingenommen habe (act. 3/1/2 F/A 21; act. 3/1/3 F/A 103). Auf die Frage, wann er es zum letzten Mal eingenommen hatte, verweigerte er die Aussage (act. 3/1/3 F/A 102). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen an, er habe noch gar nie, auch nicht früher, Kamagra eingenommen (Prot. S. 37). Es wurden indessen zwei Pa- ckungen Kamagra sichergestellt (act. 8/2, Ass-Nr. A015'898'858 und Ass-Nr. A015'898'881; Fotodokumentation act. 2/1).
E. 10.2.7 Betreffend Sex ohne Kondom führt der Beschuldigte wiederholt aus, dass er das nie gewollt habe bzw. nicht danach gefragt habe (act. 3/1/2 F/A 27 und act. 3/1/4 F/A 76). Er hätte nie mit ihr Sex ohne Kondom gemacht (act. 3/1/2 F/A 27) bzw. er hätte nie und nimmer ohne Kondom in sie eindringen wollen (act. 3/1/2 F/A 31). Es habe auch keine Diskussionen bezüglich die Benutzung eines Kon- doms gegeben (act. 3/1/2 F/A 79). Aus den Chat-Verläufen geht hingegen hervor,
- 43 - dass der Beschuldigte immer wieder verschiedene Frauen nach "tabulosem" Sex gefragt hat und umgehend das Interesse verlor, wenn die angechatteten Frauen dies ablehnten (vgl. act. 1/6/2). Der Beschuldigte führt sodann selbst aus, dass "ta- bulos" für ihn bedeute: "Einfach Sex ohne, Blasen ohne Kondom, alles" (act. 3/1/4 F/A 56). Auf weitere Nachfragen hierzu verweigert er zunächst die Aussage (act. 3/1/4 F/A 57), räumt dann aber ein, dass tabulos für ihn Sex ohne Kondom bedeute (act. 3/1/4 F/A 71). Er habe nur geschrieben und sei meistens nicht ge- gangen (act. 3/1/4 f/A 67). Diese Schilderungen wirken sehr unglaubhaft. Vielmehr zeichnen die Chat-Verläufe das Bild, wonach der Beschuldigte auf der Suche war nach Frauen, die sexuelle Dienstleistungen ohne Kondom anbieten. Dass es sich dabei bzw. hinsichtlich des Vollziehens von Vaginal- und Oralsex ohne Tragen ei- nes Kondoms lediglich um eine Fantasie gehandelt haben soll, wie der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte (Prot. S. 42 f.), erscheint lebens- fremd. Worin der Zweck seines Verhaltens begründet liegen soll, diverse Prostitu- ierte anzuschreiben, nur um diese – sofern sie zu Sex auch ohne Kondom einwilli- gen – kurzerhand zu versetzen, erscheint ebenso lebensfremd und wurde nicht schlüssig dargelegt seitens des Beschuldigten. Die Aussage, er hätte auch mit der Geschädigten nie Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollziehen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft.
E. 10.2.8 Der Beschuldigte führt weiter aus, er habe die Geschädigte nicht an den Händen gepackt (act. 3/1/1 F/A 81; act. 3/1/2 F/A 5). Aus dem medizinischen Be- richt bzw. auf der Fotodokumentation sieht man jedoch Spuren von stumpfer Ge- walt in Form von Blutergüssen am linken Ober- und Unterarm sowie am linken Handgelenk, welche durch ein Festhalten am linken Arm im Ereigniszeitraum ent- standen sein können (act. 2/4 und act. 6/4 S. 6). Dass die Geschädigte solche Spu- ren an den Händen hatte, steht im Widerspruch zu der Aussage des Beschuldigten und fügt sich gleichzeitig problemlos in die Sachdarstellung der Geschädigten ein.
E. 10.2.9 Auch betreffend die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich scheinen die Schilderungen der Geschädigten deutlich besser zu den medizinischen Befunden zu passen als jene des Beschuldigten. Diese können nämlich gemäss dem Befund durch manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen entstanden
- 44 - sein (act. 6/4 S. 6), wie dies die Geschädigte schildert (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Es ist zu bemerken, dass dabei Wunden an der Unterlippe entstanden sind, welche auf eine gewisse Krafteinwirkung hindeuten. Auch dies passt dazu, dass der Beschuldigte den Mund der Geschädigten zugedrückt habe, als er sie im Schwitzkasten gehalten habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben) und eher nicht dazu, dass es – wie vom Beschuldigten ausgeführt – gewesen sei, als beide gestanden seien (act. 3/1/1 F/A 43).
E. 10.2.10 Sodann verweist der Beschuldigt wiederholt auf seine früheren Aussagen, anstatt erneut zu schildern, was vorgefallen ist (statt vieler act. 3/1/2 F/A 4, F/A 33 und F/A 42; ebenso act. 3/1/3 F/A 12, F/A 19, F/A 21-23, F/A 30, F/A 40-45, F/A 57- 59, F/A 65-68). Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Wenn jemand etwas tatsächlich Erlebtes schil- dert, ist diese Person ohne Weiteres in der Lage, dies auch mehrfach – unter je- weiliger Verwendung unterschiedlicher Worte zur Beschreibung der Ereignisse – widerzugeben. Anders ist es hingegen, wenn die Unwahrheit erzählt wird, weil dort die Gefahr, sich zu widersprechen, sehr viel grösser ist. Dem Beschuldigten gelingt es wiederholt nicht, den Ablauf stringent widerzugeben, weshalb er – teilweise in- mitten seiner Ausführungen – lieber unterbricht oder direkt auf frühere Aussagen zu verweisen versucht, um Widersprüche zu vermeiden. Unklar blieb dabei auch, ob dem Beschuldigten der Inhalt der früheren Aussagen, auf welche er verweisen möchte, präsent ist, denn selbst diese vermag er nicht zu wiederholen. Beispielhaft zeigt sich dies an folgender Aussage: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestanden, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (act. 3/1/3 F/A 51). Somit ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auch mit Blick auf diese Verweise gemindert.
E. 10.2.11 Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte seine Handlungen zu verharmlosen versucht. Er führt aus, er habe die Geschädigte "wirklich nur kurz gewürgt" (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe versucht, sie durch das Packen von hinten zu beruhigen und sie daraufhin mit in den Arm genommen und "wieder etwas gewürgt" (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe sie auf die Knie herunter gedrückt (act. 3/1/1 F/A 43 und 45), aber
- 45 - er habe "nicht wirklich stark gedrückt" (act. 3/1/1 F/A 43). Sie habe noch atmen können, darauf habe er schon geachtet (act. 3/1/1 F/A 43). Hernach habe er sie von hinten gepackt und versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 47) und sie mit dem Unterarm wieder an den Hals gedrückt (act. 3/1/1 F/A 47). Er habe die ganze Zeit versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 68). Sie sei aber nicht bewusstlos geworden, aber sie sei ruhig gewesen und er sei rausgerannt (act. 3/1/1 F/A 47). Er habe ihr keinen Schaden zufügen wollen (act. 3/1/1 F/A 50). Es sei ein Zwi- schenfall passiert, aber er hätte nie gedacht, dass das Ganze so schlimm sei (Prot. S. 39). Diese Aussage spricht indes nicht für seine geringe Gewaltanwendung, son- dern für eine gewisse Rücksichtslosigkeit bzw. Gleichgültigkeit gegenüber der kör- perlichen und sexuellen Integrität der Geschädigten. Als die Polizei ihn gesucht habe, habe er gedacht, dies sei wegen einer Körperverletzung (Prot. S. 38). Der Beschuldigte beschönigt seine Handlungen hier klar, wenn er ausführt, er habe nicht so stark zugedrückt und er habe sie nur beruhigen wollen. Dies, obschon er offenbar gemäss eigenen Aussagen derart zugedrückt hat, dass die Geschädigte auf die Knie ging und nachdem er mit dem Unterarm so lange zugedrückt habe, bis die Geschädigte ruhig gewesen sei bzw. er zugedrückt habe, bis sie nicht mehr geschrien habe (act. 3/1/1 F/A 45-51). Wenn es sein erklärtes Ziel war, sie daran zu hindern, noch schreien zu können, so bleibt unklar, wie er dennoch darauf hat achten können, dass die Geschädigte ungeachtet seines beruhigenden, schonen- den Würgens Luft holen kann. Diese Beschönigungen der eigenen Handlungen wirken sich weiter negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aus.
E. 10.2.12 Schliesslich scheint auch der vom Beschuldigten geschilderte Grund für das Würgen, nämlich dass die Geschädigte ruhig sein solle, wenig plausibel. Dies einerseits, wie bereits ausgeführt, wegen dem Widerspruch zu der Zeitdauer der sexuellen Dienstleistungen, welche ja Anlass für die vom Beschuldigten behauptete Diskussion gewesen sein soll. Andererseits aber auch deshalb, weil man von einem Freier, der der Geschädigten körperlich stark überlegen ist, annehmen dürfte, dass dieser sich das Geld entweder einfach zurücknimmt oder aber, wenn dies nicht funktioniert, so schnell wie möglich geht. Weshalb er sich damit "aufhalten" sollte, sie zu würgen und damit zu riskieren, dass jemand auf sie aufmerksam wird und
- 46 - kommt, erscheint wenig lebensnah. Ausserdem erscheint es sehr unwahrschein- lich, dass die Geschädigte plötzlich ruhig auf dem Bett gelegen haben soll, weil sie "aufgegeben" habe (act. 3/1/1 F/A 55). Es wäre eher zu erwarten, dass sich die Geschädigte in einer solchen Situation zumindest noch etwas bewegen und nicht völlig regungslos daliegen würde. Genau das wird aber vom Beschuldigten be- schrieben: Sie sei auf dem Bett gelegen und habe nur geatmet und zugeschaut, wie er sich anziehe und nichts gesagt (act. 3/1/1 F/A 73). Auf Nachfrage führt er aus, er habe gewusst, dass sie noch bei Bewusstsein gewesen sei, weil sie geatmet und geblinzelt habe und die Augen noch offen gewesen seien (act. 3/1/1 F/A 58). Dies erscheint wenig plausibel. Ohnehin ist hierzu aber zu bemerken, dass auch eine bewusstlose Person noch atmet. Dies ist also kein Zeichen dafür, dass sie noch bei Bewusstsein war. Auch offene Augen sind bei Bewusstlosigkeit möglich. Die Schilderung, wonach die Geschädigte noch geblinzelt haben soll, erscheint ei- nerseits merkwürdig, da man von einer Person, die völlig im Stress möglichst rasch wegrennen möchte (siehe act. 3/1/1 F/A 48) bzw. in Panik ist (Prot. S. 44) eher nicht erwarten würde, noch darauf zu achten. Andererseits könnte das Blinzeln auch mit einem Krampf verwechselt worden sein, wie er etwa bei Ohnmacht vor- kommen kann. Somit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf und zum Bewusstseinszustand wenig überzeugend. Daran vermögen auch die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er in der Stadt T._____ oder bei einem Sonnen- stich schon bewusstlose Personen gesehen habe (Prot. S. 43), nichts zu ändern.
E. 10.2.13 Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte versucht, Widersprüche bei den Aussagen der Geschädigten zu finden. So führt er beispielsweise aus, dass das Glas weit entfernt vom Bett gewesen sei, sodass die Geschädigte gar nicht zum Glas gekommen wäre, wenn das Ganze auf dem Bett passiert wäre (act. 3/1/3 F/A 36). Dabei stützt er sich wohl auf die Fotos, auf welchen man das Glas auf der Küchenablage sieht, zumal er sich bei seiner nächsten Aussage betreffend den Nachttisch ebenfalls auf diese Fotos stützt (act. 3/1/3 F/A 37) und aussagt, er habe kein Glas gesehen (act. 3/1/3 F/A 38). Allerdings führte die Geschädigte aus, dass sie nach dem Vorfall das Glas aufgehoben habe und sie oder ihre Kollegin daraus Wasser getrunken hätten (act. 3/2/2 F/A 56). Dieses Suchen nach Widersprüchen
- 47 - in den Aussagen der Geschädigten, bei gleichzeitigem Nicht-Auflösen der Wider- sprüche in den eigenen Aussagen, erweckt den Eindruck, als wolle der Beschul- digte von sich ablenken und auf die Widersprüche in Aussagen anderer hinweisen.
E. 10.2.14 Betreffend den Konsum von Kokain führt der Beschuldigte aus, dass die Geschädigte dieses genommen habe und er kein Kokain konsumiere (act. 3/1/1 F/A 5 und 20 sowie F/A 93; act. 3/1/2 F/A 5 und 18-24; act. 3/1/3 F/A 98 und act. 3/1/6 F/A 34). Bei der Hafteinvernahme vom 5. März 2022 führt er hingegen noch aus, dass er Kokain schon mal probiert habe (act. 3/1/2 F/A 18). Auf die Frage, ob er im Jahre 2022 bzw. in den letzten drei Monaten Kokain konsumiert habe, verweigert er die Aussage (act. 3/1/3 F/A 99). Anlässlich der Schlusseinver- nahme führt der Beschuldigte auf die Frage, ob er jemals Betäubungsmittel konsu- miert habe, aus, dies sei nur Marihuana vor 10 Jahren gewesen (act. 3/1/6 F/A 31- 33). Kokain habe er nie konsumiert (act. 3/1/6 F/A 34). Erst als er damit konfrontiert wird, dass er bei der Hafteinvernahme etwas anderes ausgesagt habe, gibt er zu, dass er es schon mal probiert habe (act. 3/1/6 F/A 35). Der Beschuldigte wider- spricht sich somit auch betreffend den Kokainkonsum.
E. 10.2.15 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten somit wenig glaubhaft. Er widerspricht sich mehrfach und insbesondere zu den relevanten Punkten wie dem Ablauf des Würgens. Seine Aussagen wirken stereotyp und er verweist mehrfach auf frühere Aussagen, vor allem wenn die Befragung sich in eine für ihn heikle Richtung bewegt. In mehreren Punkten sind seine Aussagen – wie erwähnt – aktenwidrig, beispielsweise betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Geschädigten. In mehreren weiteren Punkten lassen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht direkt widerlegen, jedoch sprechen Indizien gegen deren Wahrheitsgehalt, wie beispielsweise die Aussage, wonach er nie ungeschützt Sex mit der Geschädigten hätte haben wollen oder dass er die Geschädigte nicht am Arm gehalten habe. In wieder anderen Punkten erscheinen die Aussagen wenig lebensnahe, beispielsweise hinsichtlich Handy-Akku und bei der (detailarmen) Schilderung, wonach die Geschädigte nach der Diskussion betreffend das Geld – welche ohnehin mit Blick auf die erwiesene Zeitdauer bei der Geschädigten wenig
- 48 - Sinn ergibt – einfach regungslos auf dem Bett gelegen habe, aber noch bei Be- wusstsein gewesen sein soll. Die in sich wenig stringenten oder nachvollziehbaren, im Vergleich zu denjenigen der Geschädigten jeglichen Detailreichtum hinsichtlich der geltend gemachten Interaktionen vermissen lassenden, sprung- und lückenhaf- ten sowie widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen somit insge- samt wenig glaubhaft. Vielmehr macht es den Eindruck, als versuche er durch Be- schönigungen – er habe die Geschädigte nur wenig gewürgt und sie beruhigen wollen – sowie durch Schutzbehauptungen und Ablenkungen von eigenen Wider- sprüchen besser dazustehen. Insgesamt ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gering.
E. 11 Aussagen der Auskunftsperson E._____
E. 11.1 Zusammenfassung der Aussagen von E._____
E. 11.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 erklärte E._____, dass er die Geschädigte seit ca. September 2021 kenne, sie jedoch keine Geliebte, Partnerin oder intime Freundin sei, sondern lediglich eine gute Kollegin (act. 3/3/1 F/A 8). Zum Vorfall führte E._____ aus, dass die Geschädigte ihn ange- rufen und um Hilfe gebeten habe, da ein Mann versucht habe, sie umzubringen. Dabei habe ihn die Geschädigte zwischen 08.51 Uhr und 08.57 Uhr fünf Mal ver- sucht anzurufen und habe zwei Audio-Mitteilungen gesendet, wobei E._____ den Anruf um 08.57 Uhr entgegengenommen habe (act. 3/3/1 F/A 10). Bereits um 09.00 Uhr sei er ca. 100 Meter vor der Liegenschaft der Geschädigten gestanden (act. 3/3/1 F/A 11). Er habe dabei M._____, den Hauswart der Liegenschaft, angetroffen und sei dann mit ihm ins Zimmer hinauf (act. 3/3/1 F/A 11). Dort habe er die Ge- schädigte mit zwei Frauen angetroffen (act. 3/3/1 F/A 12). Bei der einen Dame habe es sich um die Auskunftsperson F._____ (act. 3/3/1 F/A 9) und bei der anderen um die direkte Nachbarin der Geschädigten gehandelt (act. 3/3/1 F/A 12). Als E._____ den Tatort betreten habe, habe sich die Geschädigte liegend oder sitzend auf dem Sofa befunden. Dabei habe sie ein blutüberströmtes Gesicht gehabt (act. 3/3/1 F/A 12).
- 49 -
E. 11.1.2 Im Zimmer habe ein heilloses Durcheinander bestanden. Er beschrieb das Durcheinander wie folgt: "Da waren Scherben, Gläser, die Bettwäsche, ein Schrank war umgekippt, usw. Eine riesen Unordnung." (act. 3/3/1 F/A 12). In der Folge habe er sich um die Geschädigte gekümmert. Er habe unter anderem ein Frottiertuch geholt und dies mit Wasser befeuchtet sowie das Gesicht der Geschädigten gewa- schen (act. 3/3/1 F/A 13). Zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass er nichts verändern sollte und habe mit seinem Natel einige Fotos vom Gesicht sowie von den Unterarmen der Geschädigten gemacht, welche er später im Smartpolis hoch- geladen habe (act. 3/3/1 F/A 13). Weiter habe er eine Goldkette fotografiert, welche gemäss Aussagen der Geschädigten ziemlich sicher dem Beschuldigten gehöre. Währenddessen hätten die zwei anderen Frauen bereits aufräumen wollen, so hät- ten sie beispielsweise das Fixleintuch vom Bett nehmen und dieses waschen wol- len. Er habe ihnen gesagt, dass sie dies lassen sollen (act. 3/3/1 F/A 13). Eine von ihnen habe bereits angefangen gehabt, den Fussboden im Bereich Bett und Küche aufzuwischen. Die zwei Frauen zu "bändigen" sei schwierig gewesen, daher habe er beschlossen, mögliche Täterspuren sofort zu sichern, damit nicht noch mehr verändert oder entfernt werden konnte (act. 3/3/1 F/A 13).
E. 11.1.3 E._____ gab weiter an, er habe alles, was er behändigen konnte, fotogra- fiert und im Smartpolis hochgeladen. Darunter seien eine Goldkette, ein gebrauch- tes Kondom, welches am Boden zwischen Bett und Küchenkombination lag, der Aschenbecher, welcher dünne und dicke Zigaretten enthalten habe, der umgewor- fene Schrank mit dem zerbrochenen Geschirr und eine offene Kamagra-Packung (act. 3/3/1 F/A 14). Auf Nachfrage habe die Geschädigte ihm bestätigt, dass die dicken Zigaretten vom Beschuldigten stammten, weshalb er sich entschloss, nur diese sicherzustellen. Er habe alle Gegenstände in blauen Einweg-Handschuhen sichergestellt und habe dabei selber bei allen Sicherstellungen Handschuhe getra- gen (act. 3/3/1 F/A 14).
E. 11.1.4 Die Geschädigte sei in einem geschockten Zustand gewesen und habe zwi- schendurch auch heftig geweint (act. 3/3/1 F/A 14). E._____ sagte aus, dass er erst um 10.13 Uhr die Polizei angerufen habe, weil die Geschädigte zuvor weder die Polizei noch Sanitäter gewünscht habe. Erst im Nachgang, als sie erwähnt habe,
- 50 - dass das Blut in ihrem Gesicht die Folge des Würgens gewesen sei, sei ihm be- wusst geworden, dass das Würgen so stark habe sein müssen, sodass sie mög- licherweise kurz vor dem Tod gestanden habe. Nach Rücksprache mit seinem Chef U._____ habe er die 117 angerufen (act. 3/3/1 F/A 15, 20). Es seien dann zwei uniformierte Polizisten gekommen. Die ausgerückten Beamten hätten die Geschä- digte nach den Signalementen gefragt. Dies habe er bis dahin nicht getan (act. 3/3/1 F/A 15).
E. 11.1.5 Auf Nachfrage der Polizei, ob nichts bewusst am Tatort verändert worden sei und ob der Ablauf in Bezug auf die Sicherstellungen und seine Handlungen vor Ort gemäss seiner Schilderung stimmen würden, bestätigt er dessen Korrektheit und führt aus, dass es nichts zu vertuschen gegeben habe (act. 3/3/1 F/A 21).
E. 11.2 Würdigung der Aussagen von E._____
E. 11.2.1 Bei E._____ handelt es sich um einen Kollegen der Geschädigten. Somit ist grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung anzunehmen. Hingegen sagt E._____ stringent aus und führt detailliert aus, was vorgefallen war. Er hat zudem diverse Beobachtungen auch dokumentiert und fotografisch festgehalten, sodass seine Aussagen durch objektive Beweismittel untermauert werden. Es entsteht insge- samt der Eindruck, dass er ein pflichtbewusstes Aussageverhalten an den Tag le- gen wollte, indem er zum Beispiel stets sehr transparent machte, was er selbst wahrgenommen hat und was er nur von anderen weiss. Die Aussagen erscheinen somit insgesamt glaubhaft.
E. 11.2.2 Für die Aussagen von E._____ liegt eine Aussageermächtigung vor (act. 3/3/2). Hingegen fand keine Konfrontationseinvernahme statt, sodass seine Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Allerdings wurden die Aussagen dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung teil- weise vorgehalten (Prot. S. 36), sodass in diesem (geringen) Umfang darauf abge- stellt werden kann. Zwar stützen die Aussagen von E._____ die Ausführungen der Geschädigten und runden das sich ergebende Bild ab, jedoch liesse sich der ein- geklagte Sachverhalt letztlich auch ohne dessen Aussagen erstellen.
- 51 -
E. 12 Aussagen der Auskunftsperson F._____
E. 12.1 Zusammenfassung der Aussagen
E. 12.1.1 Die Auskunftsperson F._____ (nachfolgend: Auskunftsperson F._____) führt aus, dass sie die Geschädigte seit ihrer Kindheit kenne (act. 3/3/3 F/A 5). Die Polizei sei gerufen worden, weil die Geschädigte im Gesicht verletzt gewesen sei. Es sei Blut aus ihrer Nase und aus dem Mund gekommen und der Hals sei ganz rot gewesen, weil jemand versucht habe, die Geschädigte zu erwürgen (act. 3/3/3 F/A 6).
E. 12.1.2 In der Nacht vom Sonntag auf den Montag (20./21. Februar 2022) habe sie mit der Geschädigten ein grosses Fest gemacht und im Zimmer der Geschädigten zwei Weinflaschen zusammen getrunken (act. 3/3/3 F/A 7). Gegen 06.30 Uhr seien sie zur G._____ gegangen. Während die Auskunftsperson F._____ zur Garderobe ging, sei die Geschädigte ins Raucherzimmer gegangen (act. 3/3/3 F/A 7). Danach sei die Geschädigte bereits mit einem Typen an die Bar gekommen, währenddes- sen sie zu einem anderen Pärchen gegangen sei. Sie sei daher die ganze Zeit nicht mehr bei der Geschädigten gewesen (act. 3/3/3 F/A 7). Die Geschädigte sei irgend- wann zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie mit dem Mann für zwei Stunden auf ihr Zimmer gehe (act. 3/3/3 F/A 7). Um 08.30 Uhr habe die Auskunftsperson F._____ die Geschädigte angerufen, wobei diese gesagt habe, sie solle noch war- ten, da noch 30 Minuten fehlen würden (act. 3/3/3 F/A 7). Nach ca. 30 Minuten sei die Auskunftsperson F._____ dann zu der Geschädigten und habe an die Türe ge- klopft (act. 3/3/3 F/A 7). Daraufhin habe die Geschädigte gesagt, dass der Mann nochmals eine Stunde bleiben wolle (act. 3/3/3 F/A 7). Daraufhin habe sie die Ge- schädigte gefragt, ob diese ihr einige Kondome geben könne (act. 3/3/3 F/A 7). Die Auskunftsperson F._____ habe eigentlich zu einem Kunden gehen wollen, dann aber gemerkt, dass sie ihren Mantel und ihre Schlüssel bei der Geschädigten ver- gessen habe (act. 3/3/3 F/A 7). Deshalb sei sie nochmals zurück (act. 3/3/3 F/A 7). Sie habe die Geschädigte mehrmals angerufen, aber diese habe nicht geantwortet (act. 3/3/3 F/A 7). Als eine andere Person in das Haus gegangen sei, habe sie sich ebenfalls reingeschlängelt (act. 3/3/3 F/A 7). Gerade als sie das Haus betreten hatte, habe die Geschädigte das Telefon abgenommen und heftig geschnauft und
- 52 - gesagt "er wollte mich umbringen" (act. 3/3/3 F/A 9). Es sei noch eine andere Frau bei der Geschädigten gewesen (act. 3/3/3 F/A 9 und F/A 14). Die Geschädigte habe ihr gegenüber erzählt, dass in den ersten zwei Stunden alles in Ordnung gewesen sei (act. 3/3/3 F/A 11). Danach habe er Sex ohne Kondom haben wollen und die Geschädigte habe dies abgelehnt (act. 3/3/3 F/A 11). Danach sei es passiert und er habe sie angegriffen (act. 3/3/3 F/A 11).
E. 12.1.3 Zum Zustand des Zimmers führt die Auskunftsperson F._____ aus, es sei ein Möbel umgefallen gewesen und es habe Scherben von einer Flasche und von Gläsern gehabt (act. 3/3/3 F/A 16). Sie hätten aufräumen wollen, aber die Polizei habe gesagt, dass sie dies lassen solle (act. 3/3/3 F/A 16).
E. 12.2 Würdigung der Aussagen
E. 12.2.1 Die Aussagen wirken lebensnahe und authentisch, zumal die Auskunftsper- son F._____ die Vorkommnisse bildhaft schildert. So beschreibt sie beispielsweise, wie sie den Beschuldigten nur in einem Spiegel gesehen habe, als dieser beim …automaten gestanden sei (act. 3/3/3 F/A 34). Auch erklärt sie von sich aus, dass sie und die Geschädigte kürzlich einen Streit gehabt hätten und sie deshalb dem Beschuldigten nicht weiter Beachtung geschenkt habe, damit nicht der Eindruck entstehen würde, dass sie ihn abwerben wolle (act. 3/3/3 F/A 34). Sie gibt auch offen zu, wenn sie etwas nicht mehr weiss und sagt beispielsweise, dass sie den Beschuldigten nicht mehr wiedererkennen würde (act. 3/3/3 F/A 36). Insgesamt wir- ken ihre Aussagen somit glaubhaft, wobei sie selbst sagte, dass sie sehr müde gewesen sei und ihr Zeitgefühl etwas verzerrt gewesen sei (vgl. act. 3/3/3 F/A 7 und F/A 23-24). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftsperson F._____ beim Eintreffen der Polizei gemäss dem Polizeirapport stark alkoholisiert gewesen sei (act. 1/1 S. 5).
E. 12.2.2 Zum Zeitpunkt der Einvernahme war der Beschuldigte noch nicht bekannt. Weil im Nachgang zur polizeilichen Befragung keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hatte, sind ihre Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten ver- wertbar. Allerdings wurden die Aussagen dem Beschuldigten vorgehalten (siehe
- 53 - act. 3/1/3 F/A 28 und Prot. S. 37), womit zumindest in diesem Umfang darauf ab- gestellt werden kann. Der Beschuldigte bestätigte sodann auch selbst, dass die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei. Er wisse indessen nicht, was ge- sprochen worden sei, was allenfalls auch daran gelegen haben könnte, dass die Frauen Portugiesisch gesprochen haben (Prot. S. 40). Wann die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 38). Die Ausführungen der Auskunftsperson F._____ stützen die Darstellungen der Geschädigten und run- den das sich ergebende Bild ab, jedoch liesse sich der eingeklagte Sachverhalt letztlich auch ohne deren Aussagen erstellen. Deshalb ist auch nicht weiter rele- vant, inwiefern sich die Geschädigte und die Auskunftsperson F._____ in Bezug auf das Geschehen abgesprochen haben könnten (vgl. act. 63 S. 24). Es ist le- bensnahe, dass zwei Freundinnen sich über solche Ereignisse austauschen, wodurch die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen jedoch nicht automatisch be- einträchtigt wird.
E. 13 Fazit betreffend Sachverhalt
E. 13.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Geschädigte gewürgt zu haben. Er stellt nicht in Abrede, dass er sie in den Schwitzkasten genommen habe, er so lange zugedrückt habe, bis sie still gewesen sei und sie auf dem Bett gelegen sei, als er gegangen sei. Allerdings schilderte er die Vorgeschichte dazu anders und führt aus, die Geschädigte sei noch bei Bewusstsein gewesen, da sie noch geatmet und geblinzelt habe. Ausserdem habe er sie nicht vergewaltigt. Er habe auch kein Kamagra oder Kokain genommen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen und zu dem Grund für die Diskussion, welche zu dem Würgen geführt habe, sind indessen widersprüchlich, stereotyp und betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Geschädigten aktenwidrig. Es liegen sodann mehrere Indizien wie die Chat- Verläufe und die gefundenen Kamagra-Packungen vor, welche gegen die Aussa- gen des Beschuldigten sprechen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist somit in mehreren Punkten stark reduziert.
E. 13.2 Zur Bewusstlosigkeit ist ferner auszuführen, dass auch der Beschuldigte an- gibt, er habe die Geschädigte regungslos auf dem Bett zurückgelassen. Seine Aus- sagen, wonach sie noch bei Bewusstsein gewesen sei, weil sie geatmet, die Augen
- 54 - offen gehabt und geblinzelt habe, überzeugen wie ausgeführt nicht. Insbesondere atmet auch eine bewusstlose Person und auch offene Augen können ohne Weite- res bei Bewusstlosigkeit vorkommen. Dass sie sich nicht mehr bewegt hatte, spricht in Anbetracht der Umstände – nämlich der gemäss den Schilderungen des Be- schuldigten vorangehenden heftigen Diskussion und dem Schreien – vielmehr da- für, dass die Geschädigte bewusstlos war, als der Beschuldigte das Zimmer ver- liess. Es wäre nur schwer vorstellbar, dass die Geschädigte in der vom Beschul- digten geschilderten Situation einfach still auf dem Bett liegen geblieben wäre, wäre sie noch bei Bewusstsein gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Bewusstlosigkeit scheinen somit bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft.
E. 13.3 Dem gegenüber stehen die Aussagen der Geschädigten, welche mit bemer- kenswert konsistenten und bildhaften Ausführungen die Geschehnisse schildert, wobei sie immer wieder auch eigene Gefühle und direkte Aussagen widergibt. Auch versucht sie nie, ihre Rolle zu beschönigen, indem sie von sich aussagt, Kokain konsumiert zu haben, den Beschuldigten in den Arm gebissen zu haben oder ver- sucht zu haben, ihm ein Glas anzuwerfen bzw. ihren Pfefferspray zu benutzen. Ihre Aussagen sind insgesamt äusserst glaubhaft. Schliesslich deuten sowohl das Aus- sageverhalten der Geschädigten wie auch ihr Verhalten nach der Tat und ihre Emo- tionen auf eine Traumatisierung hin. Die Aussagen der Geschädigten wirken somit insgesamt sehr lebensnahe und erwecken den Eindruck, dass sie dies tatsächlich erlebt hat.
E. 13.4 Betreffend die Bewusstlosigkeit führt die Geschädigte detailliert aus, wie ihr schwarz vor Augen geworden sei und was sie gefühlt und gedacht habe. Bemer- kenswert ist hier jedoch auch ihre Antwort auf die Frage, wann ihr Nasenbluten begonnen habe. Hiezu führt sie aus, dass sie nicht mehr wisse, wann dies ange- fangen habe (act. 3/2/2 F/A 111). Als sie aufgewacht sei, habe sie das Blut im Ge- sicht und in den Haaren bemerkt (act. 3/2/2 F/A 111; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 unten). Es habe aber nicht mehr aktiv geblutet, sondern sei bereits eingetrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111). Diese Aussagen wirken sehr authentisch und sprechen stark dafür, dass die Geschädigte tatsächlich einige Zeit bewusstlos gewesen war. An- sonsten wäre das Blut kaum eingetrocknet gewesen.
- 55 -
E. 13.5 Aus den medizinischen Berichten und den Fotos ergibt sich sodann, dass die Geschädigte Verletzungen erlitten hat, welche exakt zu dem von ihr geschilder- ten Vorfall passen. Dies trifft einerseits auf die Verletzungen am Schildknorpel und die Strangulationsmale am Hals, welche auf ein massives Zudrücken des Halses hindeuten und andererseits auf die Verletzungen am Arm, welche auf ein Festhal- ten hindeuten, zu. Ebenfalls stützen die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich die Schilderungen der Geschädigten, wonach er sie im Schwitzkasten gewürgt und ihre Atemwege mit der Hand zugedrückt habe.
E. 13.6 Aus dem Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen ergibt sich, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort war. Insbesondere war er auch länger dort, als er ursprünglich angegeben hatte, sodass seine Ausführungen, wo- nach er Geld zurückgefordert habe, weil er nur eine Stunde bei der Geschädigten gewesen sei, keinen Sinn mehr ergeben. Die darauffolgenden und erstmals vorge- brachten Behauptungen, sein Akku sei leer gewesen, sind äusserst unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten und wurden in der Hauptverhandlung bei der Befragung betreffend das Handy dann auch nicht mehr vorgebracht (Prot. S. 34). Der Beschuldigte relativiert dies– konfrontiert mit den technischen Daten – schliesslich selbst und führt aus, dies sei nur nach seiner Erinnerung so gewesen.
E. 13.7 Aus den Chat-Nachrichten ergibt sich, dass der Beschuldigte sehr daran in- teressiert war, mit Prostituierten "tabulosen" Sex bzw. Sex ohne Kondom zu haben. Seine Aussagen, wonach er dies mit der Geschädigten nie hätte machen wollen, überzeugen daher nicht. Vielmehr stützen diese Chat-Nachrichten die Darstellung der Geschädigten, wonach der Beschuldigte mehrfach nach Sex ohne Kondom ge- fragt habe. Der Umstand, dass bei der Geschädigten sodann eine männliche DNA ab der Vulva und der Vagina sichergestellt wurde, deutet zumindest ansatzweise darauf hin, dass der Beschuldigte tatsächlich auch in die Geschädigte eingedrun- gen ist. Zwar liess sich nur bestimmen, dass die DNA männlich sei, nicht jedoch wessen DNA es gewesen sei. Es ist allerdings nicht ersichtlich, wer sonst als Spu- rengeber in Frage kommen würde, zumal die Geschädigte aussagte, sie habe zu- letzt am Vortag um 06.00 Uhr Geschlechtsverkehr gehabt, wobei ein Kondom ver- wendet worden sei.
- 56 -
E. 13.8 Insgesamt ergibt sich somit ein Bild, welches keine ernstlichen Zweifel daran lässt, dass der Beschuldigte die Geschädigte zunächst – auf ihrer Hüfte sitzend – von vorne mit beiden Händen am Hals würgte. Als sie sich mittels eines Pfeffer- sprays bzw. eines Wasserglases zu verteidigen suchte, wehrte er dies ab, wobei er mit einer Hand den Hals der Geschädigten losliess. Alsdann veränderten die beiden ringend ihre Positionen im Bett, bis der Beschuldigte die Geschädigte von hinten in den Schwitzkasten nahm, ihr mit der anderen Hand Mund und Nase zu- hielt und sie auf diese Weise würgte, bis sie schliesslich das Bewusstsein verlor. Dabei drang er mehrfach ohne Kondom in die Geschädigte ein und verursachte mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie Schluckbeschwerden.
E. 13.9 Betreffend den Kokainkonsum ist auszuführen, dass der Beschuldigte an- gibt, nur die Geschädigte habe Kokain konsumiert und er habe dieses weder dabei gehabt noch genommen. Bei seinen Aussagen zum Konsum von Betäubungsmit- teln verstrickt er sich jedoch wiederholt in Widersprüche, zumal er einmal ausführte, nie Kokain genommen zu haben und bei anderen Einvernahmen angab, dies schon einmal probiert zu haben. Demgegenüber stehen auch hier die glaubhaften Aussa- gen der Geschädigten, wonach der Beschuldigte das Kokain mitgenommen und sie auch selbst davon konsumiert habe. Bemerkenswert ist hierbei, dass sich die Ge- schädigte bei dieser Aussage auch selbst belastet und darüber hinaus riskiert, dass andere an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln könnten. Es würde überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn sie dies aussagen würde, obschon es nicht der Wahrheit entspricht. Hätte die Geschädigte hierzu lügen wollen, wäre es deutlich einfacher gewesen, das Kokain einfach nicht zu erwähnen oder zu behaupten, nur der Beschuldigte habe konsumiert. Sie führte auch aus, dass er nicht alles konsumiert habe und stellt den Konsum somit nicht übertrieben dar. Der Beschuldigte habe ein Säckchen da- bei gehabt und dünne Streifen gemacht, jedoch nicht alles genommen (act. 3/2/4 F/A 30). Bemerkenswert ist, dass die Geschädigte den Konsum von Kokain ganz zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnt (act. 3/2/1 F/A 17). Dies war also, bevor sie Aussagen zum Sexualdelikt machte und bevor sie wusste, dass eine körperliche Untersuchung mit der Abnahme von Blut und Urin bevorstehen werde. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten betreffend den Kokainkonsum lässt sich dieser ebenfalls erstellen.
- 57 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
E. 18 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, RAin Y._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 16'512.85 entschädigt.
E. 19 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerin (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und − Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); − und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerin;
- 112 - das Obergericht des Kantons Zürich Rechnungswesen, (zwecks Ent- − schädigung von RA Dr. X1._____ für das Beschwerdeverfahren UB230146-O) im Auszug nebst act. 99; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- − zugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular − «Löschung des DNA-Profils und ED-Materials»; das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Asservaten-Triage (asser- − vate@kapo.zh.ch), gemäss Dispositivziffern 9 – 11; die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerschaft gemäss Dispositivziffer 9 betr. Herausgabefrist; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten gemäss Dispositivziffer 10 betr. Herausgabefrist; das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, z.H. − von Dr. med. R._____, Dr. med. AF._____, sowie von Dr. med. AG._____ und Dr. med. AH._____, Winterthurerstrasse 190/Y52, 8057 Zürich (gemäss Antrag um Zustellung des Urteils in act. 6/3 S. 6 und act. 6/4 S. 7); die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 12 (zur Kennt- − nis).
E. 20 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 113 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 12. September 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Herger MLaw S. Bolat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
6. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230042-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw M. Herger, Vorsitzende Bezirksrichterin Dr. iur. Ch. Schlatter, Ersatzrichterin MLaw M. Schmid und Gerichtsschreiberin MLaw S. Bolat Urteil vom 12. September 2023 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2023 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie Assistenzstaatsanwalt MLaw C._____ als Vertreter der Anklagebe- hörde in Begleitung des Staatsanwalts lic. iur. D._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 16 S. 7) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00 Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft Festsetzung einer Ersatzfreiheitstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem Entscheid über die Rückgabe / Vernichtung der einzig als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'500.00)" Anträge der Privatklägerin: (act. 60 S. 2 f.) " 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin teilkla- geweise mindestens CHF 40'116.75 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu ver- pflichten der Privatklägern Schadenersatz für den im Zusammen- hang mit dem angeklagten Sachverhalt entstandenen Schaden zu bezahlen.
- 3 - Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin teilkla- geweise einstweilen CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 21. Februar 2022 zu bezahlen.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den vorste- henden Anträgen 2. und 3. um eine Teilklage handelt und sich die Privatklägerin vorbehält vom Beklagten zu einem späteren Zeit- punkt weiteren Schadenersatz zu sowie Genugtuung zu fordern.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichen Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Beschuldigten." Anträge der Verteidigung: (act. 63 S. 2 f.) " 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf − der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; − der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − des Konsums von Betäubungsmittel gemäss Art. 19a BetmG.
2. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu verurteilen.
4. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
6. Die Genugtuungsforderungen sei im Umfang von CHF 1'000.00 zufolge Anerkennung durch den Beschuldigten abzuschreiben. Im Mehrumfang sei das privatklägerische Genugtuungs- wie auch das Schadenersatzbegehren abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7. Es sei dem Beschuldigen die beschlagnahmte Silberkette heraus- zugeben.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen, im Übrigen seien sie zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die amtliche Verteidigung sei analog anteilig definitiv bzw. unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Staatskasse zu ent- schädigen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl am 20. März 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens etc. (act. 16, hierorts eingegangen am 24. März 2023). 1.2. Mit der Präsidialverfügung vom 14. April 2023 wurde zur Hauptverhandlung am 12. September 2023 vorgeladen (act. 24). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde ein Verteidigerwechsel bewilligt (act. 33). 1.3. Mit Aktengesuch vom 16. August 2023 wurden die Akten des Zwangsmass- nahmengerichtes betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen beigezogen (act. 40), da sich die entsprechende Verfügung vom 24. März 2023 noch nicht bei den Akten befunden hatte. Am 21. August 2023 erkundigte sich das Gericht beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) Zürich danach, ob es möglich sei, die Fotos der Verletzungen der Geschädigten zu erhalten (act. 44). Diese wurden nach Rück- sprache mit dem FOR dem Gericht zugestellt und zu den Akten genommen (act. 45-48) und den Parteien zur Einsicht geschickt (act. 49). 1.4. Mit Eingabe vom 24. August 2023 beantragte die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung und der Urteils- verkündung sowie den Erlass von Auflagen betreffend die Anonymität der Privat- klägerin an allfällige anwesende Gerichtsberichterstatter (act. 50). Nachdem den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt wurde (act. 50A) und dagegen keine Einwände erhoben wurden (act. 50B und act. 51), wurde den Anträgen be- treffend Ausschluss der Öffentlichkeit und entsprechenden Auflagen an Gerichts- berichterstattern mit Beschluss vom 7. September 2023 entsprochen (act. 56). 1.5. Zur Hauptverhandlung vom 12. September 2023 erschien der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, die
- 5 - Rechtsvertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie Assis- tenzstaatsanwalt MLaw C._____ als Vertreter der Anklagebehörde in Begleitung des Staatsanwalts lic. iur. D._____ (Prot. S. 10)
2. Konstituierung Privatklägerschaft und Strafantrag 2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). 2.2. Die Privatklägerin hat sich sowohl durch den am 21. Februar 2022 gestellten Strafantrag als auch durch die schriftliche Erklärung vom 14. März 2022 bezüglich Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft (act. 9/3) als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert und ist somit Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. 2.3. Das Strafantragsformular (act. 9/4) wurde durch die Geschädigte zwar un- terzeichnet, jedoch durch den Funktionär der Stadtpolizei unvollständig ausgefüllt. Insbesondere steht nicht, weshalb Strafantrag gestellt wird. Dies kann allerdings nicht der Geschädigten angelastet werden, zumal diese kaum Deutsch spricht und die Formulare auf Deutsch nicht versteht (siehe hierzu Telefonnotiz der Staatsan- waltschaft vom 9. März 2022, act. 9/8). Auch aus dem später – unter Beizug von Deutsch sprechenden Personen (siehe act. 9/9) – ausgefüllten Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft, bei welchem sich die Privat- klägerin auch als Strafklägerin konstituierte, geht der Wille zum Strafantrag hervor (act. 9/3), wobei auch dieses Formular noch innert laufender Strafantragsfrist (vgl. Art. 31 StGB) ausgefüllt wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Ge- schädigte betreffend aller Straftaten einen Strafantrag stellen wollte und mithin ein gültiger Strafantrag auch für die einfache Körperverletzung vorliegt.
3. Konfrontationseinvernahmen 3.1. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO
- 6 - verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Fer- ner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen, die Glaub- würdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber noch die Glaubhaftigkeit dessen Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Der Beschuldigte konnte während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägern diese per Videoübertragung in einem separaten Zimmer mitverfolgen. Damit wurde der Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme und die Möglichkeit, sich zu allen Vor- würfen zu äussern, gewährleistet (act. 3/2/4). 3.2. Betreffend Einvernahmen bei der Polizei kommt Art. 147 StPO nicht direkt zur Anwendung. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungs- zeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens an- gemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2 m.w.H.). 3.3. Die Auskunftspersonen wurden nur polizeilich in Abwesenheit des damals noch unbekannten Beschuldigten befragt. Danach fanden keine Einvernahmen mehr statt. Dies betrifft vorliegend die Einvernahme der beiden Auskunftspersonen E._____ und F._____ (act. 3/3/1 und act. 3/3/3). Grundsätzlich dürfen die polizeili- chen Einvernahmen von jenen Personen, bei welchen es in der Folge keine Kon- frontationseinvernahme gab, nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden.
- 7 - Allerdings wurden dem Beschuldigten die entsprechenden Aussagen der Aus- kunftspersonen verschiedentlich vorgehalten, sowohl bei der Staatsanwaltschaft (act. 3/1/3 F/A 28) wie auch an der Hauptverhandlung (Prot. S. 36 f.). Der Beschul- digte verlangte bei dieser Gelegenheit nicht, dass die Aussagen parteiöffentlich wiederholt werden müssten. Auch im Rahmen des Plädoyers wurde seitens der Verteidigung zu Recht keine Unverwertbarkeit geltend gemacht (act. 63 S. 5), son- dern lediglich die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel gezogen, was die Frage der Beweiswürdigung beschlägt. Zumindest in den dem Beschuldigten vorgehalte- nen Punkten erscheinen die Aussagen somit verwertbar.
4. Hafteinvernahme Der Beschuldigte machte anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. September 2023 Ausführungen zum Tatgeschehen (Prot. Hafteinvernahme, S. 3). Da diese indes- sen nach der erstinstanzlichen Urteilsberatung erfolgten, dürfen diese keinen Ein- gang in die vorliegende Urteilsbegründung finden. Sie sind daher nachfolgend aus- ser Acht zu lassen. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin in den frühen Morgenstunden vom 21. Februar 2022 in der G._____, H._____- strasse 1, … Zürich, kennen gelernt zu haben und mit ihr gemeinsame Liebes- dienste gegen ein Entgelt von Fr. 400.– für zwei Stunden vereinbart zu haben. Kurz vor 6.00 Uhr sollen die beiden zu Fuss zum Zimmer der Privatklägerin an der I._____-strasse 2, … Zürich, aufgebrochen sein. Nachdem sie zuerst geduscht, et- was getrunken und von dem vom Beschuldigten mitgebrachten Kokain konsumiert hätten, soll es zu den vereinbarten sexuellen Handlungen gekommen sein. Der Be- schuldigte habe sowohl davor, als auch während den einvernehmlichen sexuellen Handlungen immer wieder gefragt, ob es möglich sei, Sex ohne Kondom zu haben, was die Privatklägerin stets klar verneint habe. Während dieser Zeit sei der Be- schuldigte nicht zum Orgasmus gekommen.
- 8 - 1.2. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten sodann darauf hingewiesen, dass sich die vereinbarten zwei Stunden dem Ende zuneigen würden, woraufhin sie eine weitere Stunde für Fr. 190.– vereinbart gehabt hätten. Der Beschuldigte habe daraufhin die Privatklägerin gestreichelt und massiert. In der Folge habe der Beschuldigte auf der Hüfte der Privatklägerin sitzend – welche auf dem Rücken auf dem Bett gelegen habe – ohne Kondom masturbiert. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass er auf ihren Brustbereich ejakulieren könne. 1.3. In dieser Position soll der Beschuldigte die Privatklägerin plötzlich und völlig unerwartet mit seinen beiden Händen an deren Hals gepackt haben und mit viel Kraft zugedrückt haben, sodass die Privatklägerin nicht habe schreien können. Ob- wohl die Privatklägerin versucht habe sich zu wehren und von dem Beschuldigten durch Strampeln und einen Biss in den Unterarm loszureissen, sei dieser von vorne mit seinem Penis ohne Kondom mehrmals in die Vagina der Privatklägerin einge- drungen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Ge- schlechtsverkehr ohne Kondom haben wollte und habe auch von der klar erkenn- baren Gegenwehr der Privatklägerin gewusst, dass diese mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Er habe dadurch den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen, was er auch gewollt habe. 1.4. Während sich die Privatklägerin weiterhin gegen den Beschuldigten gewehrt und versucht habe, sich vom Beschuldigten loszulösen, hätten sich die Positionen der beiden derart verändert, dass der Beschuldigte schliesslich auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und die Privatklägerin rücklings auf seinem Körper gelegen habe. In dieser Position habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem rech- ten Arm in den Schwitzkasten bzw. in den Unterarmwürgegriff genommen, indem er von hinten seinen rechten Arm um den Hals der Privatklägerin gelegt und zuge- drückt habe sowie gleichzeitig mit seiner linken Hand den Mund und die Nase der Privatklägerin zugehalten habe. Durch das Zuhalten der Atemwege habe die Pri- vatklägerin zunächst nicht mehr sehen können und habe in der Folge das Bewusst- sein verloren, wobei sie regungslos auf dem Bett liegen geblieben sei. 1.5. Daraufhin habe der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen und um ca. 8.40 Uhr die Örtlichkeit verlassen.
- 9 - 1.6. Die Privatklägerin habe durch die Attacken des Beschuldigten folgende Ver- letzungen erlitten, welche der Beschuldigte gewollt oder zumindest durch sein Han- deln in Kauf genommen habe: − mehrere teils streifige Blutergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite − Bluterguss am Nasenrücken − Schleimhauteinblutungen und Schleimhautabtragungen an der Unterlip- peninnenseite und der Innenseite des linken Mundwinkels − Hautabschürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. 1.7. Zudem habe die Privatklägerin nach diesem Vorfall an Schluckbeschwerden gelitten. 1.8. Durch den Unterarmwürgegriff habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu- dem wissentlich und willentlich, ohne nachvollziehbaren Anlass, in akute Lebens- gefahr gebracht, zumal ihm die Gefährlichkeit eines solchen Unterarmwürgegriffes ohne weiteres bewusst gewesen sei.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Be- schuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fal- lenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also
- 10 - erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/85, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaf- tigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.; Ben- der/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021 N 77 ff. und 325 ff.). 2.4. Zu den wichtigsten Realitätskriterien zählen etwa die innere Geschlossen- heit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichti- gung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Umgekehrt sind bei Aussagen auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten etwa Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleich- förmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.2).
- 11 - 2.5. Die angeführten Grundlagen für die Realitätskriterien und Lügensignale be- ziehen sich auf strafprozessuale Zeugenaussagen. Es besteht indes kein Grund, die erwähnten Kriterien nicht auch für Aussagen von anderen Beteiligten heranzu- ziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch stets im Hinterkopf zu behalten, dass sich insbesondere die Inte- ressenlage eines Beschuldigten bzw. eines Privatklägers von derjenigen eines Zeugen unterscheidet (statt vieler: OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.3).
3. Verfügbare Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1/1-6), die Aussagen der Geschädigten (act. 3/2/1-4), der Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen (act. 4/2), die Foto- dokumentationen (act. 2/1-6), der Spurenbericht des FOR Zürich (act. 5/2), diverse medizinische Berichte und Gutachten (act. 6/1-6), die Aussagen der Auskunftsper- sonen (act. 3/3/1-3) sowie die Polizeirapporte (act. 1/1-6) und die Chatverläufe (act. 1/6/2).
4. Aussagen der Geschädigten 4.1. Zusammenfassung der Aussagen der Geschädigten 4.1.1. Die Geschädigte führt aus, dass sie den Beschuldigten am frühen Morgen an der J._____-strasse in der G._____ kennen gelernt habe (act. 3/2/1 F/A 9; (act. 3/2/4 F/A 103). Er sei sympathisch gewesen und sie hätten geredet (act. 3/2/1 F/A 9). Er habe gesagt, er sei "nur wegen ihr hier" (act. 3/2/1 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 36; act. 3/2/4 F/A 11). Sie habe ihm angeboten, mit ihm "Liebe zu machen" und in der Folge habe sie ihm mitgeteilt, dass sie keinen Analsex mache und auch nicht ohne Gummi (act. 3/2/1 F/A 12). Er habe sie gefragt, ob sie es ohne Gummi ma- chen würde, und sie habe ihm geantwortet, dass egal wie viel er ihr bezahle, sie es nie ohne Gummi machen werde (act. 3/2/1 F/A 12). Sie hätten daraufhin vereinbart, dass sie für Fr. 400.– zwei Stunden mit ihm Sex haben werde, jedoch keinen Anal- sex und nicht ohne Gummi (act. 3/2/1 F/A 15; act. 3/2/2 F/A 36; act. 3/2/4 F/A 19
- 12 - S. 12 oben). Sie hätten dann in der Bar noch an einem K._____ [Automaten], wo man gegen Münzeinwurf … [Gegenstand] "fischen" kann, … herausgefischt. Zuerst habe sie es erfolglos probiert, danach habe er vier oder fünf … herausfischen kön- nen (act. 3/2/1 F/A 16; act. 3/2/2 F/A 47; act. 3/2/4 F/A 19). Diese … befänden sich nun in ihrem Zimmer an der I._____-strasse 2 (act. 3/2/1 F/A 16), wo sie danach hingegangen seien (act. 3/2/1 F/A 16; act. 3/2/4 F/A 19). 4.1.2. Sie hätten dann Gin getrunken und er habe Kokain gehabt und dieses in ihrem Zimmer konsumiert (act. 3/2/1 F/A 17; act. 3/2/4 F/A 28). Er habe nur ein Säckchen dabei gehabt und er habe dünne Streifen gemacht und nicht alles ge- nommen (act. 3/2/4 F/A 30). Sie selbst habe auch ein wenig konsumiert, habe sich aber ganz normal gefühlt und sei geistig vollkommen da gewesen (act. 3/2/1 F/A 17; act. 3/2/2 F/A 5). Der Beschuldigte habe im Zimmer das Potenzmittel Ka- magra eingenommen (act. 3/2/2 F/A 96 und act. 3/2/4 F/A 35 f.). Dies sei aber nichts spezielles, viele Männer nähmen dies (act. 3/2/2 F/A 97). Der Beschuldigte sei sehr freundlich zu ihr gewesen (act. 3/2/1 F/A 17). Die Geschädigte schildert, wie der Beschuldigte ihr Fr. 400.– gegeben habe und sie dann zunächst duschten und anschliessend zwei Stunden Oralsex gehabt hätten (act. 3/2/2 F/A 6; act. 3/2/4 F/A 19). Dies sei ohne Stress und Zwang gewesen (act. 3/2/2 F/A 6) und der Be- schuldigte habe sie gut behandelt (act. 3/2/4 F/A 19). Der Beschuldigte habe beim Oralverkehr kein Kondom angehabt (act. 3/2/2 F/A 95). Nachdem die zwei Stunden vorbei gewesen seien, habe sie gesagt, "Schatz, schau, die Zeit ist um" (act. 3/2/2 F/A 6). 4.1.3. Er habe dann noch eine weitere Stunde bleiben wollen, jedoch nur noch Fr. 190.– gehabt, was sie dann akzeptiert habe (act. 3/2/2 F/A 6; act. 3/2/4 F/A 19 und 42). Die Geschädigte führte ausserdem aus, dass – nachdem der Beschuldigte für die letzte Stunde bezahlt habe –, eine Kollegin von ihr vorbeigekommen sei und nach einem Kondom gefragt habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). Mit dieser Kollegin sei sie zuvor in der G._____ gewesen und diese habe ihren Schlüssel verloren gehabt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). 4.1.4. Anschliessend hätten die Geschädigte und der Beschuldigte sich wieder massiert und seien wieder ins Bett (act. 3/2/2 F/A 7). Die Geschädigte habe dann
- 13 - nach dem Kondom gegriffen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe "nein, mach doch ohne" (act. 3/2/2 F/A 8). Er habe immer wieder Sex ohne Kondom haben wol- len und es immer wieder versucht (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dabei habe er die Geschädigte aber nicht festgehalten oder zu irgendetwas gezwungen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Die Geschädigte habe geantwortet, dass sie ihm schon zuvor gesagt habe, sie mache es nur mit Kondom (act. 3/2/2 F/A 7; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dies habe er dann akzeptiert und sie hätten mit Kondom Sex gehabt (act. 3/2/2 F/A 8). Er habe nicht ejakuliert (act. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er das Kondom abgezogen und es zu Boden geworfen (act. 3/2/2 F/A 8). Die Geschädigte sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen (act. 3/2/2 F/A 8). Dann sei der Beschul- digte auf sie zugekommen und habe sie geküsst (act. 3/2/2 F/A 8). Plötzlich habe er ihre beiden Hände gepackt und sie über dem Kopf festgehalten (act. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er die Hände losgelassen und mit beiden Händen ihren Hals ge- packt (act. 3/2/2 F/A 8; act. 3/2/4 F/A 19). Dies sei aber nicht fest gewesen (act. 3/2/4 F/A 19). Die Geschädigte habe es mit der Angst zu tun bekommen (act. 3/2/2 F/A 8). Sie habe dann gedacht, sie mache es ohne Kondom und sie hätte ihm dies auch gesagt, hätte er nicht aufgehört (act. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er sich beruhigt, sich entschuldigt und ihren Hals losgelassen (act. 3/2/2 F/A 8; act. 3/2/2 F/A 59). Er habe dann gesagt "ich bin sauber, ich bin sauber" (act. 3/2/2 F/A 59). Sie hätten sich dann wieder zärtlich berührt (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69; act. 3/2/4 F/A 19). Sie habe sich dann wieder beruhigt und er habe sie er- neut geküsst (act. 3/2/2 F/A 9). Plötzlich sei er küssend ihren Körper hinaufgekom- men und sehr erregt gewesen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Er sei auf ihr gesessen und habe masturbiert (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69). Sie habe gesagt, "Schatz, wenn du Probleme mit Kondomen hast, kannst du einfach auf mich spritzen" (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). 4.1.5. Danach habe er sie zärtlich gestreichelt (act. 3/2/2 F/A 9). Sie habe gesehen, dass es ihm nicht gelang und er Mühe hatte, zu kommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dann plötzlich habe er wieder mit beiden Händen nach ihrem Hals gegriffen (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/2 F/A 69). Auf Nachfrage führte die Geschädigte aus, das Würgen sei für sie sehr überraschend gekommen, weil der Beschuldigte sich zuvor fast mehr ihr gewidmet hatte als umgekehrt und er sie habe küssen und streicheln
- 14 - wollen (act. 3/2/2 F/A 108). Während dem Würgen sei die Geschädigte auf dem Rücken gelegen und er auf ihrer Hüfte gesessen (act. 3/2/2 F/A 71 f.; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt, zu sprechen (act. 3/2/2 F/A 69). Er habe sehr stark zugedrückt und die Geschädigte habe gewusst, dass er nicht mehr loslassen würde (act. 3/2/2 F/A 72; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Er habe nicht mehr losgelassen und mit aller Kraft zugedrückt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie wisse nicht, wie lange er sie gewürgt habe, und sie habe mit den Beinen gestrampelt und versucht, sich loszureissen (act. 3/2/2 F/A 73; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie sei in Panik geraten und habe versucht, nach dem Pfefferspray zu greifen, welchen sie immer bereit habe (act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Als er das bemerkt habe, habe er ihren Hals losgelassen und ihren Arm zurückgerissen und diesen festgehalten (act. 3/2/2 F/A 9). Die Geschädigte führte sodann weiter aus, dass sie versucht habe, sich loszureissen und zu fliehen, als er sie nur noch mit einer Hand am Hals festgehalten habe (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe dann nach dem Gin-Glas gegriffen (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Es sei das einzige, was sie gehabt habe und sie habe versucht, ihm das Glas anzuwerfen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Er habe es aber abgewehrt und danach habe sie nichts mehr gehabt (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben); sie habe sich nicht mehr wehren können (act. 3/2/2 F/A 10). Sie habe wirk- lich das Gefühl gehabt, er wolle sie töten (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und versucht, sich wie es nur ging zu wehren oder zu schreien (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie seien so im Bett ge- dreht und er habe die Hand ganz kurz losgelassen und sie dann gleich in den Schwitzkasten genommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und um sich geschlagen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Dann habe er nur noch fester zugedrückt (act. 3/2/2 F/A 10). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, führte sie aus, sie habe versucht, ihn wegzustossen, um aus dem Bett zu kommen, das aber nicht geschafft (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe ihm auch in den Arm gebissen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). 4.1.6. Während diesem zweiten Würgen sei der Beschuldigte in sie eingedrungen (act. 3/2/2 F/A 88). Sie habe versucht, zu fliehen, und in dem Moment, als er ihren
- 15 - Hals umklammert habe, habe er versucht, sie zu penetrieren (act. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Dabei habe er kein Kondom angehabt (act. 3/2/2 F/A 91; act. 3/2/4 F/A 70). Auf Nachfrage führt sie aus, er habe es geschafft, etwas in sie einzudringen, aber da sie am Strampeln gewesen sei, habe er nicht immer getroffen (act. 3/2/4 F/A 60). Er sei mit dem Penis eingedrungen, aber nur schnell, weil sie sich bewegt habe (act. 3/2/4 F/A 60). Er sei zwei oder drei Mal so in sie eingedrungen (act. 3/2/4 F/A 61). Mehr sei ihm nicht gelungen, da sie sich so gewehrt habe (act. 3/2/4 F/A 61). Es habe keinen Samenerguss gegeben bzw. nicht einen, den die Geschä- digte bemerkt hätte (act. 3/2/2 F/A 92). 4.1.7. Er habe sie dann in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugedrückt (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/2 F/A 73; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Er habe sie umbringen wollen (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe nicht mehr atmen können (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe nichts mehr gesehen und habe gewusst, dass sie sterben werde (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Ihr sei schwarz vor Augen geworden und es sei alles nur noch dunkel ge- wesen (act. 3/2/2 F/A 11). Sie habe aber gespürt, wie er ihr den Hals zugedrückt habe und plötzlich habe sie nichts mehr gespürt (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/2 F/A 73). Sie sei daran gewesen, ihren "Körper zu verlassen" (act. 3/2/2 F/A 11). Die Geschädigte beschrieb, dass sie während dem Würgen nur noch die heilige Figur gesehen habe, die sie in ihrem Zimmer gehabt habe (act. 3/2/2 F/A 75; vgl. auch act. 3/2/4 F/A 67). Sie stelle diese immer so hin, dass sie sie sehen könne und dass sie sie beschütze (act. 3/2/2 F/A 75). Es sei ihr letzter Gedanke gewesen, dass die Figur sie beschützen soll (act. 3/2/2 F/A 75). Sie habe nur noch ihre Heiligenstatue gesehen und gemerkt, dass sie am "gehen" sei und sterben werde (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben; act. 3/2/4 F/A 121). 4.1.8. Auf die Frage, was der Auslöser dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte angefangen habe, die Geschädigte zu würgen, führte sie aus, er habe ohne Kon- dom Sex haben wollen (act. 3/2/2 F/A 59). Beide Male, als er sie gewürgt habe, habe er versucht, einen Orgasmus zu haben (act. 3/2/2 F/A 59). Er habe in der ganzen Zeit jedoch keinen Orgasmus gehabt (act. 3/2/2 F/A 60). Er habe einen Orgasmus haben wollen, aber es sei nicht gegangen (act. 3/2/2 F/A 61). Er habe
- 16 - ständig gesagt, er wolle Sex ohne Kondom (act. 3/2/2 F/A 62 f.). Während dem Würgen habe er jeweils nichts gesagt (act. 3/2/2 F/A 67 f.; act. 3/2/4 F/A 120). Wei- ter fügte die Geschädigte an, sie denke, dass der Beschuldigte gedacht habe, sie sei tot und deshalb gegangen sei (act. 3/2/2 F/A 77). 4.1.9. Nach dem Würgen erinnert sich die Geschädigte nur noch, wie sie später auf dem Bett wieder zu sich gekommen sei (act. 3/2/2 F/A 12). Sie wisse nicht, wie lange sie dort im Bett gelegen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte und F/A 66). Sie habe nach Luft geschnappt und wisse nicht mehr, ob sie im Bett oder am Boden zu sich gekommen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Der Beschuldigte sei nicht mehr im Zimmer gewesen, als sie wieder aufgewacht sei (act. 3/2/4 F/A 66). Das Möbel mit der Heiligenstatue sei am Boden gelegen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Sie habe versucht zu atmen, sei völlig verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, was passiert sei (act. 3/2/2 F/A 12). Sie sei langsam wieder zu sich gekommen und habe nach Luft gerungen und geschrien, damit jemand sie finden würde (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte). Als sie aufgewacht sei, habe sie das Blut im Gesicht und in den Haaren bemerkt, welches wohl von Nasenbluten gestammt habe (act. 3/2/2 F/A 111; act. 3/2/4 F/A 132). Es habe aber nicht mehr aktiv geblu- tet, sondern sei bereits eingetrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111). Das Blut er- wähnte sie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 unten). Auf Nachfrage gibt die Geschädigte an, keinen ungewollten Urin- oder Stuhlabgang gehabt zu haben (act. 3/2/2 F/A 74). Sie wisse nicht mehr, ob ihr die Tränen gekommen seien (act. 3/2/2 F/A 76). 4.1.10. Daraufhin sei die Nachbarin bzw. Kollegin gekommen und habe sie beruhigt (act. 3/2/2 F/A 12). Sie habe nur noch geweint und die Kollegin habe ihr das Pyjama angezogen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Sie habe dann versucht, ihre andere Kollegin anzurufen, die jedoch bei einem Kunden zuhause gewesen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Danach habe sie E._____ angerufen, da er die einzige Person gewesen sei, die ihr eingefallen sei und die sie anrufen könnte (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben; vgl. act. 3/2/2 F/A 12). Allerdings habe sie ihn viele Male anrufen müs- sen, bevor er abgenommen habe (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Dieser habe ihr dann gesagt, sie solle Anzeige erstatten (act. 3/2/2 F/A 12). Er habe
- 17 - dann gesagt, dass man die Polizei rufen müsse, aber sie habe gesagt, sie sei noch nicht so weit und brauche noch einen Moment, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Sie hätten sich dann aufs Sofa gesetzt (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 oben). Wie viel Zeit vergangen sei, wisse sie nicht, aber irgendwann habe E._____ die Polizei angerufen und diese sei dann gekommen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 Mitte). L._____, die Kollegin, die zuvor die Kondome geholt habe, sei später auch dazu gekommen, wobei sie sehr betrunken gewesen sei (act. 3/2/2 F/A 12; act. 3/2/4 F/A 82). Die Geschädigte schilderte, dass zuerst die Nachbarin, die Brasilianerin gewe- sen sei, und dann E._____ gekommen sei und dass sie nicht mehr wisse, um wel- che Uhrzeit L._____ auch dazu gekommen sei (act. 3/2/4 F/A 82 f.). 4.1.11. Angesprochen auf die Zeit zwischen dem Eintreffen von E._____ um 09.02 Uhr und dem Notruf bei der Polizei um 10.13 Uhr führte die Geschädigte aus, es sei noch der Hauswart namens M._____ gekommen und E._____ habe Fotos gemacht, die er der Polizei gegeben habe (act. 3/2/2 F/A 54; act. 3/2/4 F/A 99 und 101). E._____ habe zu ihr gesagt, sie solle nichts anfassen und sich nicht mehr gross bewegen. Sie habe zuhause eine Schachtel mit Plastikhandschuhen gehabt und E._____ habe einen Plastikhandschuh genommen und das gebrauchte Kon- dom damit vom Boden genommen und in einen weiteren Handschuh gelegt. Dies habe er später der Polizei übergeben, ebenso wie die Halskette des Beschuldigten, welche dieser zurückgelassen habe (act. 3/2/2 F/A 54). Ansonsten sei das Zimmer genau gleich gewesen, als die Polizei gekommen sei (act. 3/2/2 F/A 55). Auf das Gin-Glas angesprochen führt die Geschädigte aus, sie habe dieses ins Spülbecken gestellt und Wasser getrunken (act. 3/2/2 F/A 56). E._____ habe sich mit ihr aufs Sofa gesetzt, um sie zu beruhigen und er habe dann irgendwann die Polizei gerufen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 11 unten). Sie habe nicht gewusst, wie lange E._____ bei ihr gewesen sei, bevor die Polizei gerufen worden sei (act. 3/2/4 F/A 102 und 142). Sie habe E._____ nicht mehr losgelassen und ihn ganz fest gehalten (act. 3/2/4 F/A 142). 4.1.12. Zu den Verletzungen führte die Geschädigte am Tag nach dem Vorfall aus, starke Schluckschmerzen zu haben (act. 3/2/2 F/A 109). Sie habe gestern kaum Wasser trinken können und heute könne sie etwas Milch trinken, aber sie habe
- 18 - noch nicht essen können (act. 3/2/2 F/A 109). Der Hals tue ihr sehr weh und ihr linkes Ohr schmerze (act. 3/2/2 F/A 109). Auch in der Bauchgegend habe sie starke Schmerzen und ihr Mund sei verletzt (act. 3/2/2 F/A 109). Im Vaginalbereich habe sie jedoch keine Schmerzen (act. 3/2/2 F/A 110). Auf Nachfrage erklärt sie, dass sie Nasenbluten gehabt habe und nicht mehr wisse, wann dies angefangen habe; als sie aufgewacht sei, sei das Blut bereits getrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111; vgl. act. 3/2/4 F/A 132). 4.1.13. Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 29. März 2022 führt die Geschädigte aus, dass sie immer noch grosse Panik und Angstzustände habe, wenn sie an diese Szene denke, die sie durchgemacht habe. Sie schaue sich oft um und nehme sich selbst bei abgeschlossener Türe zuhause in Acht, dass nie- mand hereinkommen könnte (act. 3/2/4 F/A 11). Sie habe nach wie vor Schmerzen im Hals, selbst wenn sie nur ihren eigenen Speichel schlucke (act. 3/2/4 F/A 11 und F/A 79). Derzeit nehme sie Medikamente und die Hilfe ihrer Psychologin in Brasilien in Anspruch, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 11). Sie könne derzeit nicht ar- beiten wegen dem, was vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 127). Sie leide noch immer an Schwindelgefühl (act. 3/2/4 F/A 129). Sie habe panische Angst seither, weil der Beschuldigte sie habe umbringen wollen (act. 3/2/4 F/A 130). Sie habe noch Schmerzen an den Zähnen und die Zähne oben seien entzündet (act. 3/2/4 F/A 131). 4.1.14. Angesprochen auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Ablauf an diesem Tag, wonach der Beschuldigte Geld für die zweite Stunde zurückverlangt habe und die Geschädigte deshalb laut geworden sei, führt die Geschädigte aus, er habe zu keinem Zeitpunkt Geld zurückverlangt (act. 3/2/4 F/A 111). Sie sei nicht laut und aggressiv gewesen und es habe keine Diskussionen gegeben (act. 3/2/4 F/A 112). Auf entsprechende Nachfrage gab die Geschädigte an, der Beschuldigte habe sich über nichts beschwert, als er bei ihr gewesen sei und es habe keinerlei Auseinandersetzung oder Diskussion gegeben, ausser als er sie beim ersten Wür- gen an den Hals gefasst habe (act. 3/2/4 F/A 74). Sie habe den Beschuldigten ge- bissen, wobei sie nicht mehr wisse, wo sie zugebissen habe (act. 3/2/4 F/A 113). Sie denke, dies sei in den Unterarm gewesen (act. 3/2/4 F/A 113). Es könne sein,
- 19 - dass sie ihm in den Finger gebissen habe, zu dem Zeitpunkt, als er ihr den Mund mit der Hand zugehalten habe (act. 3/2/4 F/A 113). Konfrontiert mit den entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten führt die Geschädigte aus, es sei der Be- schuldigte gewesen, der das Kokain mitgebracht habe (act. 3/2/4 F/A 125) und er habe Potenzmittel eingenommen (act. 3/2/4 F/A 126). 4.2. Würdigung der Aussagen der Geschädigten 4.2.1. Die erste polizeiliche Einvernahme fand unmittelbar nach dem Vorfall statt (12.44 Uhr). Die Erinnerungen waren daher noch ganz frisch. Die Geschädigte macht sehr detaillierte und lebensnahe Aussagen. So führt sie beispielsweise sehr anschaulich aus, wie sie mit dem Beschuldigten ins Gespräch gekommen sei und wie sie danach … [Gegenstand] an dem Automaten herausgefischt haben (act. 3/2/1 F/A 9-15). Ebenso anschaulich wirken jedoch auch die Aussagen zum Tat- hergang. Immer wieder verwendet sie die direkte Rede und führt aus, was sie ge- fühlt habe oder was ihr durch den Kopf gegangen sei (z.B. "Schatz, schau, die Zeit ist um" (act. 3/2/2 F/A 6), "nein, mach doch ohne" (act. 3/2/2 F/A 8) oder "warte Schatz ganz ruhig, ich mache es mit dir ohne Kondom" (act. 3/2/2 F/A 8). 4.2.2. Mit Blick auf die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist auszuführen, dass die Geschädigte im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen macht. Ins- besondere nennt sie zahlreiche Details, wie z.B. dass der Beschuldigte in der Bar zu ihr gesagt habe er sei "nur wegen ihr hier" oder dass sie keine … [Gegenstand] am K._____ erwischen konnte, er hingegen vier … [Gegenstand] gefischt habe, erneut (act. 3/2/4 F/A 11). Es fällt auf, dass der Ablauf genau übereinstimmt, sie jedoch nicht genau die gleichen Worte nennt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Weiter ist bemerkenswert, dass die Geschädigte zwar den Ablauf inhaltlich genau gleich wiedergibt, jedoch in anderen Worten und nicht in derselben Reihenfolge. Während sie bei der ersten Einvernahme die Kollegin, wel- che den Schlüssel vergessen hatte und mit ihr in der G._____ gewesen sei, zu Beginn erwähnt (act. 3/2/2 F/A 36 und 40), nennt sie diese Kollegin in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme erst mitten in der Schilderung des Vorfalls im Zu- sammenhang damit, dass diese ins Zimmer gekommen sei und nach einem Kon- dom gefragt habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). Die Verteidigung bringt vor, dass
- 20 - die Geschädigte aufgrund dieser schwankenden Aussagen und des nicht stimmi- gen Zeitablaufs nicht glaubhaft sei (act. 63 S. 16 und 19). Solche Gedankensprünge sind jedoch typisch für tatsächlich Erlebtes und insgesamt stimmt der Ablauf wie bereits dargelegt überein. Dies spricht stark für die Glaubhaftigkeit der Geschädig- ten. Eine auswendig gelernte Geschichte würde man immer in derselben Reihen- folge erzählen, um nichts zu vergessen. 4.2.3. Auch kann die Geschädigte Ergänzungsfragen widerspruchsfrei beantwor- ten und ihre Schilderungen spontan ergänzen, sodass man sich die Situation je- weils bildhaft vorstellen kann. Dies beispielsweise dadurch, dass sie die Personen und Gegenstände zu jedem Zeitpunkt räumlich einordnen kann (z.B. act. 3/2/2 F/A 71; act. 3/2/4 F/A 49) und auch äussere Umstände, wie z.B. Geräusche, in Ihre Schilderungen einbezieht (z.B. act. 3/2/4 F/A 19 und F/A 58). 4.2.4. Die Aussagen der Geschädigten wirken sodann authentisch und typisch für eine traumatisierte Person. Dies trifft insbesondere auf folgende Aussagen zu: "Ich war daran, meinen Körper zu verlassen" (act. 3/2/2 F/A 11), "Als sie und eine wei- tere Kollegin mich umarmten wusste ich, dass ich noch am Leben war." (act. 3/2/2 F/A 12). Auch die Aussage, sie habe nach dem Vorfall stark geweint und sich wie- der selbst spüren wollen (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte), wirkt sehr authentisch und dieses Gefühl ist typisch nach einem Trauma. Ebenso scheinen die Schilderungen, wonach ihr letzter Gedanke gewesen sei, dass die heilige Figur sie beschützen solle (act. 3/2/2 F/A 75; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben) sehr lebensnahe. Schliesslich sprechen auch die Emotionen der Geschädigten anlässlich den Befragungen dafür, dass sie diese geschilderten Dinge tatsächlich erlebt hatte. Sie weint immer wieder (vgl. z.B. act. 3/2/2 F/A 9 f.; act. 3/2/4 F/A 17 f.). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft beginnt die Geschädigte bei den Schilderungen des Würgens laut zu schreien und schlägt mit den Händen auf den Tisch (act. 3/2/4 F/A 19). Sie scheint eine Panikattacke zu erleiden, als sie die Vorfälle erneut schildern muss (vgl. act. 3/2/5, 1h 05-09min). Die Geschädigte macht den Eindruck, durch die Be- fragung in schwere emotionale Mitleidenschaft gezogen zu werden, was angesichts des geschilderten Vorfalles plausibel und nachvollziehbar erscheint. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Geschädigten spricht, dass sie sich selbst vorwirft, sich nach
- 21 - dem ersten Würgen nochmals auf ihn eingelassen zu haben (act. 3/2/2 F/A 68). Sie führt aus, dass sie "dumm" gewesen sei (act. 3/2/2 F/A 68). Auch diese Selbst- Vorwürfe sind typisch für Gewaltopfer. 4.2.5. Als weiteres Realitätskriterium sind Emotionen und Gestik zu werten. Wie bereits ausgeführt, weint die Geschädigte mehrmals in den Einvernahmen (z.B. act. 3/2/2 F/A 9 f.), wobei dies auf dem Video der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft keinesfalls gespielt, sondern sehr authentisch wirkt (act. 3/2/4 F/A 19 f.). Im Video zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist sodann zu sehen, dass die Geschädigte bei ihren Ausführungen auch die Hände verwendet und beispiels- weise an die jeweiligen Körperstellen, um die es im Gespräch gerade geht, zeigt (z.B. act. 3/2/4 F/A19 S. 8 Mitte, F/A 113 und F/A 141; siehe dazu auch das Video als act. 3/2/5). Sie zeigt bei der Staatsanwaltschaft sodann auch vor, wie der Be- schuldigte sie im Schwitzkasten gehalten habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 Mitte). 4.2.6. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach die Geschädigte die Vergewal- tigung insgesamt nicht plastisch, lebensnahe oder sinnmachend schildere, kann daher nicht gefolgt werden (act. 63 S. 16 und 19). 4.2.7. Der geschilderte Ablauf wirkt insgesamt sehr stimmig und plausibel; insbe- sondere auch die Beschreibung des Wechsels des Gemütszustandes des Beschul- digten (vgl. act. 3/2/2 F/A 9; act. 3/2/4 F/A19 S. 8 Mitte). Sie schildert das Vorgefal- lene in Form eines nahtlosen dynamischen Geschehens kohärent und lebensnah. Man kann sich mit Blick auf die Aussagen der Geschädigten jederzeit bildhaft vor- stellen, was sie beschreibt. 4.2.8. Die Aussagen der Geschädigten zeigen sodann keinerlei Aggravierungsten- denz. So führt sie aus, der Beschuldigte sei sehr freundlich gewesen (act. 3/2/1 F/A 17) bzw. habe sie gut behandelt (act. 3/2/4 F/A 19). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie beim ersten Würgen zwar am Hals gepackt, aber nicht fest (act. 3/2/4 F/A 19). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt geschlagen (act. 3/2/4 F/A 76). Betreffend die Penetration gab die Geschädigte an, dass der Beschuldigte ein paar Mal etwas in sie eingedrungen sei und er nicht mehr geschafft habe bzw. nicht immer getroffen habe, weil sie so gestrampelt habe (act. 3/2/2 F/A 73 und
- 22 - act. 3/2/4 F/A 60). Sie gab entsprechend auch sofort an, keine Schmerzen im In- timbereich zu haben, auch nicht wenn sie auf die Toilette gehe (act. 3/2/2 F/A 110). 4.2.9. Die Verteidigung bringt vor, die Vergewaltigung sei erst nachträglich geschil- dert worden, was gegen die Glaubhaftigkeit der Geschädigten spreche (act. 63 S. 16). Dies ist nicht zutreffend, erwähnt die Geschädigte doch bereits bei der ers- ten polizeilichen Einvernahme, dass sie vergewaltigt worden sei und deshalb wün- sche, von einer Frau einvernommen zu werden (act. 3/2/1 F/A 18). Dass sie bei der freien Schilderung der Ereignisse die Vergewaltigung nicht ins Zentrum stellt, ist einerseits nachvollziehbar, da für sie der Würgeangriff viel schlimmer gewesen zu sein scheint. Andererseits stützt dieses Aussageverhalten den Eindruck, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht einfach möglichst schlecht darstellen wollte. Andernfalls wäre zu erwarten, dass sie die Vergewaltigung sofort schillernd darstel- len würde. Dass sie dies aber nicht tut, sondern die Vergewaltigung eher als Ne- bengeschehen erwähnt, spricht gerade für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. 4.2.10. Auf der anderen Seite spricht es ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Geschädigten, dass sie eigene Handlungen nicht zu beschönigen ver- sucht. So sagt sie von sich aus, sie habe versucht, den Beschuldigten mit Pfeffer- spray und später mit einem Gin-Glas anzugreifen (act. 3/2/2 F/A 9 f. und act. 3/2/4 F/A 19 S. 9). Ebenso beschreibt sie von sich aus, dass sie den Beschuldigten in den Arm gebissen habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Ausserdem erzählt sie von sich aus, dass sie selbst auch Kokain konsumiert habe (act. 3/2/1 F/A 17). 4.2.11. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, das sie auch angibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss wie beispielsweise, ob ihr die Tränen gekommen seien, als sie gewürgt worden sei (act. 3/2/2 F/A 76) oder ob etwas nach 30 Minuten oder nach einer Stunde vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte) oder dass sie nicht mehr wisse, ob er sie am Hals gehalten habe oder sie im Schwitzkasten gewesen sei, als sie ihn gebissen habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Diese Angaben wirken ehrlich und authentisch. Auch der Umstand, dass die Geschädigte darauf hinweist, dass sie eine Aussage nur gedacht und nicht ge- sagt habe (act. 3/2/2 F/A 8) und dies beim Gegenlesen korrigiert deutet darauf hin, dass sie darum bemüht ist, die Wahrheit zu sagen.
- 23 - 4.2.12. Die einzige Unstimmigkeit betrifft den zeitlichen Ablauf, da die Geschädigte bei der polizeilichen Einvernahme ausführte, sie sei vor 08.00 Uhr in der Bar gewe- sen (act. 3/2/1 F/A 11). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, sie seien um 06.00 Uhr ins G._____ gegangen (act. 3/2/4 F/A 103). Die Angabe "vor" 08.00 Uhr schliesst jedoch eine frühere Anwesenheit nicht aus. Bei sämtlichen späteren Ein- vernahmen nennt sie eine frühere Uhrzeit, was auch mit den Aussagen des Bar- Betreibens gegenüber der Polizei übereinstimmt. Aus dem Polizeirapport geht her- vor, dass die Auskunftsperson N._____ gegenüber der Polizei ausgeführt hatte, dass er eine Frau mit einem Mann in der Bar und am …automaten gesehen habe. Um ca. 05.00 Uhr hätten diese das Lokal verlassen; jedenfalls sei um 06.00 Uhr keine Frau mehr im Lokal gewesen (act. 1/1 S. 6). Auch der Beschuldigte selbst gab an, die Beschuldigte um ca. 04.00 oder 05.00 Uhr in der G._____ kennen ge- lernt zu haben (act. 3/1/1 F/A 5 und 10; act. 3/1/2 F/A 5). Die etwas seltsame Ant- wort der Geschädigten, es sei "vor" 08.00 Uhr gewesen, schmälert somit deren Glaubhaftigkeit mit Blick auf die später stets konsistenten und sich mit den Aussa- gen anderer Personen deckenden Angaben nicht. Vielmehr decken sich die Aus- sagen der Geschädigten betreffend den zeitlichen Ablauf, wie es auch die Vertre- terin der Privatklägerin ausgeführt hat (act. 60 S. 6 f.), sehr genau mit den Angaben des Kurzberichtes der digitalen Forensik (siehe hierzu unten Ziff. 6), was deren Glaubhaftigkeit unterstreicht. 4.2.13. Ausserdem spricht es auch für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie von sich aus ausführt, dass es einen Konflikt mit einer "O._____" gegeben habe und dass sie zunächst gedacht habe, der Vorfall könnte damit oder mit ihrer Scheidung in Brasi- lien zu tun haben (act. 3/2/2 F/A 79 f. und act. 3/2/4 F/A 136). Auch sagt sie aus, dass sie so gerne wissen würde, weshalb der Beschuldigte dies getan habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 Mitte und F/A 130 S. 29 oben). Diese Aussagen zeigen, dass die Geschädigte sich Gedanken zum Geschehenen machte und versuchte, für sich eine Erklärung zu finden. Dies erscheint sehr plausibel nach einem solchen Erlebnis. 4.2.14. Zusammenfassend lässt sich betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten Folgendes festhalten: Insgesamt erscheinen die Aussagen der
- 24 - Geschädigten äusserst glaubhaft. Die Aussagen sind konstant und stimmig und die Geschädigte gibt die Erlebnisse konkret und anschaulich wider. Dabei schildert sie inhaltlich genau das gleiche, verwendet aber andere Worte und variiert die Reihen- folge der Ausführungen. Auf Ergänzungsfragen kann sie widerspruchsfrei antwor- ten, auch wenn diese im zeitlichen Ablauf hin- und herspringen. Dabei führt sie auch aus, was ihr in den jeweiligen Situationen durch den Kopf gegangen sei oder was sie gefühlt habe. Diese Gefühle und Emotionen spiegeln sich auch in den Ein- vernahmen wider, was sich insbesondere auch auf dem Video der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (act. 3/2/5) erkennen lässt. Sie verwendet wiederholt die direkte Rede, schildert präzise, wer sich wann wo befunden habe und nennt auch immer wieder Details, welche die Schilderungen plastisch erscheinen lassen. Sie benutzt bei ihren Ausführungen ihre Hände und macht immer wieder Gesten, um Abläufe zu beschreiben. Ausserdem macht sie auch sich selbst belastende Aussa- gen, wie beispielsweise, dass sie ebenfalls Kokain konsumiert habe, dass sie den Beschuldigten in den Arm gebissen habe oder dass sie versucht habe, ihm ein Glas anzuwerfen oder sich mit Pfefferspray zu wehren. Auch führt sie aus, dass sie "dumm" gewesen sei, sich nach dem ersten Würgen nochmals auf ihn einzulassen. Die von ihr nach dem Vorfall geschilderten Gedanken, wie jene dazu, weshalb er das gemacht habe oder wer allenfalls dahinter stecken könnte, deuten ebenfalls auf tatsächlich Erlebtes hin. Die Geschädigte zeigt deutliche Anzeichen eines Trau- mas, insbesondere auch eindrücklich in der Panikattacke bei der Einvernahme der Staatsanwaltschaft (act. 3/2/5 1h 05-08 Minuten). Insgesamt schildert sie sowohl den eigentlichen Vorfall wie auch die Vorgeschichte und ihren Zustand nach dem Vorfall in derart charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst miterlebt hat.
5. Fotodokumentation 5.1. Eine erste Fotodokumentation wurde durch E._____, KaPo Zürich, bereits vor dem Eintreffen der Stadtpolizei Zürich erstellt (act. 2/1 und act. 2/3). Darauf ist eine Packung Kamagrablister auf dem Fernsehmöbel sowie ein Glas ersichtlich (act. 2/1 Foto 1). Ausserdem wurde ein Aschenbecher fotografiert und daraus eine Zigarette sichergestellt (act. 2/3 Foto 1). Sodann wurde das gebrauchte Kondom
- 25 - auf dem Boden zwischen Bett und Küchenkombination sowie die Halskette auf dem Bettüberzug am Fussende fotografiert (act. 2/3 Foto 2-3). Ausserdem sieht man ein umgestossenes Möbel und ein Heiligenbild, welches heruntergefallen war (act. 2/1 Foto 2). Durch das FOR wurde in der Folge eine weitere Fotodokumentation erstellt (act. 2/2). 5.2. Die Verletzungen der Geschädigten wurden durch E._____, KaPo Zürich, fotografisch festgehalten (act. 2/4 Foto 1-5). Auf den Fotos sind Haltespuren am Arm (Foto 1-2), Blutspuren um Mund und Nase sowie Würgespuren ersichtlich (act. 2/4, 3-4). Sodann sieht man deutlich rund um die Nase der Geschädigten und in ihrem Mundwinkel eingetrocknetes Blut (act. 2/4 Foto 3 und 4). 5.3. Die im Zimmer angetroffene und fotografisch festgehaltene Situation passt zu den Aussagen der Geschädigten, insbesondere betreffend das umgestürzte Mö- bel und das Heiligenbild. Auch die fotografisch dokumentieren Verletzungen und das Blut im Gesicht der Geschädigten sowie die im Zimmer aufgefundenen Kama- gra-Packungen passen zu deren Aussagen. Der Beschuldigte seinerseits führt zu der Situation im Zimmer und den Fotos nur aus, dass er sich nicht mehr daran erinnere und sein Anwalt sich dazu äussern werde (Prot. S. 36 f.). 5.4. Die Verteidigung schloss aus dem Umstand, dass die Polizei erst später in- formiert wurde, dass die Beweissicherung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Sachen hätten aufgeräumt oder verschoben werden können und die Geschädigte habe durch das Waschen des Gesichts auch Spuren verwischen können (act. 63 S. 4 f.). Zudem hätten die Geschädigte und die Auskunftsperson E._____ sich in der Stunde, bis die Polizei gerufen wurde, absprechen können (act. 63 S. 5). Auf die genauen Aussagen der Auskunftsperson E._____ wird in Ziff. 11 noch detail- lierter eingegangen. Zum Vorbringen der Verteidigung kann jedoch bereits festge- halten werden, dass die ersten Fotos bereits um 09.06 Uhr erstellt wurden (act. 3/3/1 F/A 13). Zwischen dem Verlassen des Tatortes durch den Beschuldigten (siehe hierzu sogleich), dem ersten Anruf-Versuch durch die Geschädigte an die Auskunftsperson E._____ um 08.51 Uhr (act. 3/3/1 F/A 10) und den ersten Fotos verging somit nur wenig Zeit. Ausserdem habe die Auskunftsperson E._____ sie
- 26 - darauf hingewiesen, nichts zu verändern (vgl. act. 3/3/1 F/A 13). Es ist davon aus- zugehen, dass nebst den ersten im Schock vorgenommenen Handlungen keine wesentliche Veränderung des Zimmerst stattfand. Über jene Dinge, welche verän- dert wurden, wie beispielsweise, dass das Gin-Glas in das Spülbecken gestellt wurde, gab die Geschädigte genau Auskunft (act. 3/2/2 F/A 56). Die Auskunftsper- son E._____ schilderte, dass er das Gesicht der Geschädigten mit einem feuchten Frottier-Tuch gewaschen habe, dann aber bemerkt habe, dass er nichts verändern sollte (act. 3/3/1 F/A 13) und dann Fotos gemacht habe. Aus den Fotos der Verlet- zungen geht hervor, dass die Geschädigte noch nicht ein vollständig gewaschenes Gesicht hatte, zumal noch Blutspuren zu sehen waren (vgl. act. 2/4). 5.5. Die erste Beweissicherung wurde durch die Auskunftsperson E._____ und die Geschädigte selbst durchgeführt und noch nicht durch die Spurensicherung. Indessen ist es bei den meisten Delikten so, dass zunächst Privatpersonen erste Beweise sichern oder der Tatort durch die anwesenden Privatpersonen minim ver- ändert wird. Dies vermag an sich den Beweiswert der aufgefundenen Spuren nicht per se zu schmälern. Vielmehr war es hier dem Zufall geschuldet, dass die Aus- kunftsperson E._____ aufgrund seines Berufs als Polizist letztlich wohl umsichtiger bei der Tatortdokumentation war, als dies eine Privatperson ohne entsprechenden beruflichen Hintergrund gewesen wäre. Ausserdem konnten sowohl die Geschä- digte wie auch die Auskunftsperson E._____ (hierzu unter Ziff. 11 ausführlicher) genau und glaubhaft schildern, was verändert wurde. Dass die Geschädigte und die Auskunftsperson E._____ sich abgesprochen hätten und den Tatort so "herge- richtet" hätten, wie dies die Verteidigung zu unterstellen scheint, wirkt bei diesem Aussageverhalten äusserst unwahrscheinlich. 5.6. Letztlich lassen sich die oben genannten Indizien somit selbst nach allen- falls erfolgten kleinen Veränderungen des Tatortes zumindest als Indizien für die Bestätigung des von der Geschädigten geschilderten Ablaufs werten.
6. Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen 6.1. Aus dem Kurzbericht der Digitalen Forensik & Ermittlungen geht hervor, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 21. Februar 2022 um 08.43 Uhr
- 27 - in der I._____-strasse 3 befunden hatte (act. 4/1 S. 2). Um 09.18 Uhr befand sich dieses an der P._____ [Strasse] … (act. 4/1 S. 2). Gemäss der sogenannten "Health"-Datenbank des Mobiltelefons bewegte sich das Mobiltelefon des Beschul- digten am 21. Februar 2022 zwischen 06.34 Uhr und 08.35 Uhr nicht (act. 4/1 S. 2). Gemäss dem Kurzbericht dürfte sich der Beschuldigte nicht vor 05.47 Uhr am Tatort aufgehalten haben. Zwischen 06.34 Uhr und 08.35 Uhr habe er sich mutmasslich am Tatort befunden und den Tatort um 08.35 Uhr wieder verlassen, wobei es plau- sibel sei, dass er in Richtung Bahnhof Q._____ gelaufen sei (act. 4/1 S. 3). Der Auswertungsbericht wurde durch den Beschuldigten anerkannt (act. 3/1/6 F/A 4). 6.2. Zusammen mit den aufgezeichneten Schritten sowie der Aufnahme der Überwachungskamera an der I._____-strasse 2 ergibt sich folgendes Bild: Der Be- schuldigte und die Geschädigte passierten um 6.25 Uhr die Überwachungskamera an der I._____-strasse 2 (vgl. act. 1/2, S. 3 sowie act. 2/6 Fotos 8 und 9). Wenige Minuten zuvor, nämlich um 6.22 Uhr mussten der Beschuldigte und die Geschä- digte die Bar verlassen haben, da ab dann wieder Schritte registriert wurden. Um 6.27 Uhr kamen der Beschuldigte und die Geschädigte wohl an der I._____-strasse 2 an, zumal dann für einige Minuten keine Schritte registriert wurden – möglicher- weise erhielt der Beschuldigte dann den Drink von der Geschädigten, wie dies beide geschildert haben. Zwischen 06.32 Uhr und 06.34 Uhr wurden noch wenige Schritte registriert, welche vermutungsweise in der Wohnung der Geschädigten zu- rückgelegt wurden. Ab 06.34 bis 08.35 Uhr wurde das Handy sodann nicht mehr bewegt (act. 4/2 S. 2). Dies wohl deshalb, weil es sich in der Hosentasche befand und der Beschuldigte die Hose gemäss eigenen Angaben ausgezogen hatte (act. 3/1/4 F/A 24 f.). Danach wurden innert kurzer Zeit sehr viele Schritte registriert, die von der Distanz her den Weg zum Bahnhof Q._____ ausmachen könnten, so wie dies der Beschuldigte ja auch angab. Wie der Verteidiger aufgrund dessen zum Schluss kommt, die Wohnung sei "nicht viel" vor 08.34 Uhr betreten worden (Prot. S. 47), erschliesst sich nicht. Der Verteidiger führt sodann später in seinem Plädo- yer auch aus, dass der Beschuldigte zwei Stunden im Zimmer der Geschädigten gewesen sei (Prot. S. 48).
- 28 - 6.3. Aus dem Kurzbericht lässt sich somit erstellen, dass sich der Beschuldigte zwischen 06.34 Uhr und 08.35 Uhr im Zimmer der Geschädigten an der I._____- strasse 2 aufgehalten hat. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte das Handy nicht auf sich trug, sondern sich dieses in der ausgezogenen Hose befand. 6.4. Die Verteidigung führt aus, dass die Handyauswertung mit den zwei Stunden Aufenthaltszeit bei der Geschädigten insgesamt die Version des Beschuldigten stütze (act. 63 S. 9 f.). Wenn man die Zeit für das Ankommen, Musikhören und den Konsum der Getränke, des Kokains und für die Dusche berücksichtige, sei man eher bei der Version des Beschuldigten, wonach dieser nach einer Stunde nicht mehr habe weitermachen wollen (Prot. S. 48). Dem ist – dem Plädoyer der Staats- anwaltschaft folgend (act. 59 S. 3) – klar zu widersprechen: Die Ausführungen des Beschuldigten, mit welchen er die Aufenthaltsdauer zu erklären versucht, sind we- nig überzeugend. So widerspricht diese Argumentation seinen früheren Aussagen, als er ausdrücklich von "alles in allem" einer Stunde sprach (act. 3/1/2 F/A 9; act. 3/1/3 F/A 31), wobei er auch in der Schlusseinvernahme bei dieser Aussage blieb (act. 3/1/4 F/A 27). Das Beweisergebnis betreffend die Dauer des Aufenthal- tes spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten, zumal ihre Aussagen sich mit den Daten der Handyauswertung genau decken.
7. DNA-Spuren 7.1. Gemäss dem Spurenbericht des FOR Zürich vom 10. März 2022 wurden dem FOR durch E._____ mehrere in Einweghandschuhen sichergestellte Asser- vate übergeben und asserviert (act. 5/2 S. 1). Darunter befanden sich zwei Packun- gen Kamagra 100mg (act. 5/2 S. 3 f.; Ass-Nr. A015'898'858 und A015'898'881) so- wie ein gebrauchtes Kondom (Ass-Nr. A015'898'905). Von dem Kondom wurden DNA-Spuren gesichert (Ass-Nr.015'899'022, siehe act. 5/2 S. 4). Die Auswertung der ab dem Kondom gesicherten DNA-Spur ergab eine Übereinstimmung mit der DNA des Beschuldigten (act. 7/2/2). 7.2. Aus dem Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intim- bereich der Geschädigten sichergestellten Asservate geht hervor, dass sich keine Spermarückstände nachweisen liessen (act. 6/6 S. 2). Jedoch fanden sich sowohl
- 29 - beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person, welche sich aber als zu gering erwiesen, um ein DNA- Profil erstellen zu können (act. 6/6 S. 2). Dies weist darauf hin, dass ein unge- schützter Geschlechtsverkehr stattgefunden haben könnte. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Geschädigte bei der polizeilichen Einvernahme gefragt wurde, wann sie das letzte Mal vor dem Vorfall Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie gab an, dies sei am 20. Februar 2022 um ca. 06.00 Uhr morgens gewesen und es sei ein Kondom benützt worden (act. 3/2/2 F/A 112). Der Freier habe auf ihr Gesäss ejakuliert, aber es sei kein ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen (act. 3/2/2 F/A 112). Diese Aussage spricht dagegen, dass die DNA-Spuren von einer anderen männlichen Person stammen könnten. Sodann ist eine Kontamination des Kon- doms durch Berührung durch den Beschuldigten an dessen Aussenseite auszu- schliessen, da sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte ausgeführt ha- ben, dass die Geschädigte dem Beschuldigten das Kondom angezogen habe (act. 3/1/1 F/A 31 und act. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte). 7.3. Die DNA-Spuren ab dem am Boden liegenden Kondom konnten dem Be- schuldigten zugeordnet werden, wodurch dieser überhaupt erst ausfindig gemacht werden konnte (act. 7/2/2). Die männliche DNA ab der Vulva und der Vagina der Geschädigten waren zwar zu gering für eine DNA-Profilerstellung, sind jedoch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. S. 48) – als Indiz dafür zu wer- ten, dass der Beschuldigte ungeschützt vaginal in die Geschädigte eingedrungen ist, zumal die Geschädigte glaubhaft darlegt, dass diese Spur nicht von einer an- deren Person stammt.
8. Medizinische Berichte 8.1. Untersuchung der Geschädigten 8.1.1. Die Geschädigte wurde am 21. Februar 2022 um 13.30 Uhr sowie erneut um 17.25 Uhr untersucht (act. 6/4 S. 1). Dabei konnten am Hals mehrere Blutergüsse festgestellt werden, welche gemäss Einschätzung des IRM Zürich durch Würgen mit den Händen bzw. einer Strangulation im Unterarmwürgegriff im Ereigniszeit- raum entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Eine Untersuchung des Kopfes und
- 30 - Halses im Universitätsspital ergab eine sog. Hyperintensität am Schildknorpel links und an den angrenzenden Weichteilen (act. 6/4 S. 5). Dies kann gemäss dem Gut- achten als Folge des gegenständlichen Angriffs gegen den Hals gewertet werden und ist hinweisend, jedoch nicht beweisend, für einen frischen Bruch bzw. Verlet- zung des Oberhorns des linken Schildknorpels (act. 6/4 S. 5). Sodann liessen sich Anzeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen am Nasenrücken, lin- ken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mund- winkels sowie Hautabschürfungen am Kinn feststellen, welche allesamt frisch wa- ren (act. 6/4 S. 5). Insbesondere die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich und am linken Arm können dem Gutachten zufolge prinzipiell durch ein manuelles Zudrü- cken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen sowie durch Festhalten des linken Ar- mes entstanden sein (act. 6/4 S. 6). Zusammenfassend könne bezüglich des An- griffs gegen den Hals und gegen die Atemöffnungen geschlussfolgert werden, dass anhand der durch die Geschädigten beschriebenen subjektiven Symptome (Seh- störungen, Bewusstlosigkeit) aus rechtsmedizinischer Sicht eine Lebensgefahr be- jaht werden könne (act. 6/4 S. 6). Auf telefonische Nachfrage führte Frau R._____ vom IRM Zürich sodann aus, dass die Blutanhaftungen an der Nase der Geschä- digten sich an der Innenseite der Nase befänden und sie davon ausgehe, dass sie von Nasenbluten stammen könnten (act. 44). Sodann wurden Fotos der Verletzun- gen der Geschädigten, welche bei der medizinischen Untersuchung gemacht wor- den sind, zu den Akten genommen (act. 48/1-15). 8.1.2. Die Befunde in der medizinischen Untersuchung passen somit genau zu dem von der Geschädigten geschilderten Ablauf. Insbesondere deuten die Verletzungen am Schildknorpel sowie die streifigen Blutergüsse darauf hin, dass mit erheblicher Krafteinwirkung zugedrückt wurde. Die Hämatome am linken Arm- und Handgelenk passen zu der Schilderung, wonach der Beschuldigte die Geschädigte an den Ar- men festgehalten habe, als diese versucht habe ihren Pfefferspray zu greifen (act. 3/2/2 F/A 9). Anzumerken ist, dass sich diese Hämatome durch die Schilde- rungen des Beschuldigten nicht erklären lassen, da dieser nie angab, die Geschä- digte am Arm oder Handgelenk gepackt zu haben.
- 31 - 8.1.3. Bemerkenswert sind sodann die Ausführungen im medizinischen Gutachten betreffend die Stauungsblutungen, welche bei der Geschädigten nicht festgestellt werden konnten (act. 6/4 S. 5). Hierzu führt das Gutachten aus, dass es sich beim Würgen im Unterarmgriff um eine besondere Form des Würgens handelt. Während beim Würgen mit Händen durch die punktuelle Halskompression primär die ober- flächlichen Venen abgedrückt werden und es in der Folge zu einer Unterbrechung des Blutabflusses und zu Blutstauungen im Kopfbereich kommt, wird beim Unter- armwürgegriff durch den flächenhaften Kontakt und durch die Hebelwirkung eine erhebliche Krafteinwirkung und Kompression auf die Halsweichteile ausgeübt (act. 6/4 S. 5). Durch diese höhere Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzei- tiges Abdrücken von Schlagadern und Venen erreicht werden, also eine komplette Unterbrechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns, wodurch eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbereich verhindert wird (act. 6/4 S. 5 f.). Zudem bewirke diese unmittelbare Unterbrechung der Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehir- nes, als dies bei einem Würgen mit den Händen der Fall ist, weil dort der Blutfluss meist erst ab einem gewissen Grad der Blutstauung bzw. des Rückstaus unterbro- chen wird (act. 6/4 S. 6). Somit ist das Fehlen von Blutstauungen bei der Geschä- digten kein Hinweis darauf, dass die Geschädigte nicht bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden wäre. Selbst der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhand- lung aus, dass er die Geschädigte im Würgegriff gepackt habe und ihren Hals zu- gedrückt habe, bis sie aufgehört habe zu schreien, auch wenn er bestreitet, dass sie ohnmächtig gewesen sei (Prot. S. 25). 8.1.4. Betreffend die Verletzungen im Mund- und Nasenbereich ist auszuführen, dass auch der Beschuldigte aussagt, dass er seine linke Hand auf den Mund der Geschädigten gedrückt habe, wobei er die Hand mit dem Daumen nach unten fron- tal von sich weg gehalten habe (act. 3/1/1 F/A 39). Daraufhin habe sie in seinen Finger reingebissen (act. 3/1/1 F/A 39). Gemäss den Ausführungen des Beschul- digten seien sie dabei beide gestanden (act. 3/1/1 F/A 38). Er habe sie danach gewürgt, weil sie zu schreien angefangen habe (act. 3/1/1 F/A 38; ebenso Prot. S. 24). Die Verletzungen der Geschädigten im Mund-und Nasebereich deuten hingegen auf ein manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen hin
- 32 - (act. 6/8 S. 6). Damit die Lippen innenseitig aufplatzen, wie dies passiert ist (Schleimhauteinblutungen/-abtragungen an der Unterlippeninnenseite, act. 6/8 S. 6), braucht es eine gewisse Kraft. Wie das Verschliessen der Atemwege mit die- sen Verletzungen durch ein Zuhalten des Mundes, während beide gestanden sind, entstanden sein soll, erscheint eher schwer vorstellbar. Vielmehr deuten die Ver- letzungen auf ein Zudrücken des Mund- und Nasenbereiches mit erheblicher Kraft hin. 8.1.5. Aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Geschädigten ist ver- merkt, dass die Geschädigte gegenüber den Ärzten angegeben hatte, Alkohol und Kokain konsumiert zu haben (act. 6/1/4 S. 1). Es wurde indessen keine Menge oder Uhrzeit angegeben betreffend das Kokain. Weiter wurde in dem Protokoll der ärzt- lichen Untersuchung festgehalten, dass es Blutanhaftungen in der Nasenöffnung habe (act. 6/1/4 S. 2). Bei der medizinischen Untersuchung, welche am 21. Februar 2022 von 13.30 Uhr bis 14:30 Uhr stattfand, habe gemäss Einschätzung des unter- suchenden Arztes keine Beeinträchtigung vorgelegen (act. 6/1/4 S. 2). Auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung entspricht somit den Ausführungen der Ge- schädigten, wonach sie zwar Kokain konsumiert habe, sie aber dadurch nicht be- einträchtigt gewesen sei, sondern sich ganz normal gefühlt habe (act. 3/2/1 F/A 17). Aufgrund dessen ist auf die Einwände der Verteidigung, wonach die Wirkung des Alkohol- und Kokainkonsums in Bezug auf die Wahrnehmung der Privatklägerin vernachlässigt worden sei (act. 63 S. 5 und 18 f.), nicht weiter einzugehen. Auch die sehr detaillierten und schlüssigen Schilderungen der Privatklägerin sprechen klar gegen eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. 8.2. Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 4. März 2022 untersucht (act. 6/3). Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten geht hervor, dass ein Bluterguss an der Brustkorbvorderseite sowie Hautabschürfungen am linken Zeige- und Mit- telfinger sowie an beiden Unterschenkelstreckseiten im Ereigniszeitraum entstan- den sein könnten (act. 6/3 S. 5). Es handle sich um Folgen stumpfer Gewalt (act. 6/3 S. 5). Die Hautabschürfungen an den Fingern könnten durch Kontakt mit
- 33 - einer harten, rauen Oberfläche entstanden sein, wobei ein genauer Entstehungs- mechanismus aufgrund der bereits eingesetzten Abheilung nicht zugeordnet wer- den kann (act. 6/3 S. 5). Der Beschuldigte führt aus, er habe der Geschädigten den Mund zugehalten und dabei habe sie ihn in den Finger gebissen, was eine Biss- wunde verursacht habe (vgl. act. 3/1/1 F/A 6 und F/A39). Ob die Wunde am Finger von dem geschilderten Biss durch die Geschädigte in den Finger des Beschuldigten herrührte, kann nicht mehr beurteilt werden. Die Blut- und Urinasservate des Be- schuldigten wurden nicht ausgewertet, wohl aufgrund der zu grossen Zeit zwischen der Untersuchung und dem Tatzeitpunkt.
9. Chat-Verläufe 9.1. Aus den Chat-Verläufen geht hervor, dass der Beschuldigte immer wieder verschiedene Frauen nach "tabulosem" Sex gefragt hat (vgl. act. 1/6/2). In diesen Chat-Verläufen war auch Sex ohne Kondom ("sex without condom", act. 1/6/2 S. 6) ein Thema. Die Frauen antworteten auf die Frage nach "tabulosem" Sex teilweise, sie machen es nur mit Kondom, woraufhin der Beschuldigte nicht mehr antwortete (act. 1/6/2 S. 8, ebenso S. 10). Auf die Antwort einer Frau, wonach sie "blassem condom ok ja baby mit" antwortete der Beschuldigte "hasse" und führte aus, er werde sich ein anderes Mal wieder melden (act. 1/6/2 S. 9). Bei angechatteten Frauen, welche "tabulos" bejahten, fanden hingegen – so jedenfalls der sich ge- mäss den Chat-Verläufen ergebende Eindruck – Treffen statt (act. 1/6/2 S. 12). Der Beschuldigte führte zwar aus, dass sich aus den Chats keine direkten Treffen her- leiten liessen und es nicht zu solchen gekommen sei bzw. er hierzu nichts sagen wolle (act. 3/1/4 F/A 60 f.; Prot. S. 41 f.). Er sei hingegen schon bei Prostituierten gewesen und er wolle sich dazu nicht äussern (Prot. S. 43). 9.2. Betreffend die Chat-Verläufe ist festzuhalten, dass es sich hierbei nur um einen Auszug handelt. Insgesamt verschickte der Beschuldigte gemäss Polizein- achtragsrapport vom 17. Mai 2022 zwischen dem 28. Oktober 2021 bis zum 3. März 2022 127 Nachrichten, meist zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr, in welchen es sich in erster Linie um Kontaktaufnahme mit Sexarbeiterinnen handelte (siehe act. 1/5 S. 3). Sobald der Kontakt bestanden habe, sei es gemäss dem Rapport um das Serviceangebot und den Preis gegangen (act. 1/5 S. 3).
- 34 - 9.3. Konkrete Hinweise auf reale Treffen ergeben sich indessen beispielsweise aus dem Chat-Verlauf vom 5. Februar 2022, in welchem der Beschuldigte unter anderem danach gefragt hat, wie viel es kostet, wenn eine Prostituierte bis zum Schluss bläst ohne Kondom. Die angeschriebene Person fragte dann kurz darauf, ob der Beschuldigte schon da sei. Daraufhin antwortete dieser: "15 min". Noch ein wenig später erkundigte sich der Beschuldigte dann, wo er klingeln solle. Auf Vor- halt dieses Chat-Verlaufes sagte der Beschuldigte, dass er dies nicht mache. Klar, er sei zu Prostituierten gegangen, aber er wolle sich dazu nicht äussern (Prot. S. 43). In einem anderen Chat-Verlauf schrieb der Beschuldigte einer gewissen S._____, mit welcher zuvor scheinbar ein Treffen vereinbart wurde, dass er warte (vgl. act. 3/1/4 F/A 68). Angesprochen darauf gab er zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, was er ihr geschrieben habe und es sei zu keinem Treffen gekommen (act. 3/1/4 F/A 68). Er habe meistens nur geschrieben und sei dann nicht gegangen (act. 3/1/4 F/A 69). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte je- doch aus, dass er früher schon zu Prostituierten gegangen sei (Prot. S. 28 f.) und auf die Frage, ob die Zeit vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr auch dazu- zähle, führte er aus, dies sei normalerweise nicht der Fall: "Nach dem Duschen fängt es immer an" (Prot. S. 33). 9.4. Aus den Chat-Verläufen lässt sich somit schliessen, dass der Beschuldigte wiederholt Prostituierte nach tabulosem Sex gefragt bzw. sein dahingehendes Ziel mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt hat. Die Chats erwecken zumindest den Anschein, dass es auch zu Treffen mit Prostituierten gekommen ist. Insgesamt stel- len die Chat-Verläufe – entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wonach sie nichts mit der Sache zu tun hätten (Prot. S. 48) – zumindest ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch die Geschädigte nach Sex ohne Kondom gefragt hat und daran interessiert war.
10. Aussagen des Beschuldigten 10.1. Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten 10.1.1. Der Beschuldigte führt zusammengefasst aus, dass er die Geschädigte am Montag, 21. Februar 2022 am frühen Morgen, um ca. 04.00 oder 05.00 Uhr in der
- 35 - G._____ kennen gelernt habe, wobei er die Uhrzeit nicht mehr genau wisse (act. 3/1/1 F/A 5 und 10; act. 3/1/2 F/A 5). In der Bar seien sie ins Gespräch gekommen und sie hätten sich darauf geeinigt, dass er für zwei Stunden Fr. 400.– bezahlen werde (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A 15; act. 3/1/2 F/A 5). Das Gespräch habe an der Bar stattgefunden und nicht im Raucherraum (act. 3/1/3 F/A 11). Danach seien sie in das Zimmer der Geschädigten gegangen, wo sie noch etwas getrunken hätten (act. 3/1/1 F/A 5). Sie habe ihm dann Kokain angeboten, was er aber abgelehnt habe und sie habe Kokain konsumiert (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A18; act. 3/1/2 F/A 14; act. 3/1/3 F/A 69). Er habe keine Drogen konsumiert und auch keine dabei ge- habt (act. 3/1/1 F/A 19 und F/A 93; act. 3/1/2 F/A 14; act. 3/1/3 F/A 69 und F/A 98). Er habe kein Kamagra konsumiert (act. 3/1/2 F/A 23; act. 3/1/3 F/A 71). Daraufhin hätten sie normal Sex gehabt (act. 3/1/1 F/A 5) bzw. zuerst oral und dann Sex (act. 3/1/1 F/A 75; act. 3/1/2 F/A 5). Nach einer Stunde habe er gemerkt, dass er nicht komme, woraufhin er abbrechen und sein Geld zurück verlangt habe (act. 3/1/1 F/A 5 und F/A 32 f.; act. 3/1/2 F/A 5 und F/A 34). Er erinnere sich nicht mehr, ob er das Kondom neben das Bett geworfen habe (act. 3/1/2 F/A 5). Die Geschädigte sei aggressiv und lauter geworden, woraufhin er ihr den Mund zugehalten habe, als sie zu schreien angefangen habe (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Sie habe ihn in den Finger gebissen und es sei alles voller Blut gewesen (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe versucht, sie zu beruhigen, aber sie habe noch mehr geschrien, als er ihren Mund losgelassen habe (act. 3/1/1 F/A 7). Daraufhin habe er sie mit beiden Händen am Hals gepackt und sie gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7, F/A 38 und F/A 42; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 45). Dabei habe sie zuerst ihm gegenüber gestanden und er habe sie dann, während er den Hals zugedrückt habe, nach unten gedrückt, sodass sie auf den Knien gewesen sei (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49). Als er realisiert habe, dass er sie würge, habe er aufgehört und sie gebeten, mit dem Schreien aufzuhören (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe gesagt, dass er gehen werde und sich oft entschuldigt und gesagt, sie solle bitte nicht schreien (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe sie wirklich nur kurz gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7). Der Beschul- digte habe Angst gehabt, dass ihr Zuhälter ins Zimmer komme und schlimmere Sachen passieren würden (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Er habe sie losge-
- 36 - lassen und gesagt, dass er gehe, aber sie sei aufgestanden, habe noch mehr ge- schrien und er sei noch mehr in Panik geraten (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 47). Da- raufhin habe er sie von hinten gepackt bzw. sie in den Schwitzkasten genommen und er habe versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Sie habe sich aber wieder nicht beruhigt, woraufhin er sie mit dem Arm gewürgt habe (act. 3/1/1 F/A 7, F/A 47 und F/A 68). Er habe sie gepackt und sie aufs Bett gedrückt (act. 3/1/1 F/A 47; act. 3/1/3 F/A 50 f.) bzw. sie seien aufs Bett gefallen, während er sie im Schwitzkasten gehabt habe (act. 3/1/3 F/A 110). Beim Würgen seien sie auf dem Bett gelegen, wobei die Geschädigte mit dem Rücken zum Beschuldigten auf diesem gelegen sei (act. 3/1/1 F/A 47-50; act. 3/1/2 F/A 41 f.; act. 3/1/3 F/A 56). Beide seien dabei nackt gewesen bzw. der Beschuldigte habe ein T-Shirt angehabt (act. 3/1/1 F/A 61). Er habe zugedrückt, bis sie nicht mehr geschrien habe (act. 3/1/1 F/A 50 f.; act. 3/1/2 F/A 39). Er habe ihr nicht mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugehalten (act. 3/1/2 F/A 37). Er habe ihr nichts antun wollen und er habe sie nicht vergewaltigt (act. 3/1/1 F/A 7). Er sei einfach in Panik gekommen und er habe danach seine Sachen genommen und sei weggegangen (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 71). Die Geschädigte sei nicht bewusstlos gewesen, als er gegangen sei, aber sie sei ruhig gewesen (act. 3/1/1 F/A 48 und F/A 56; act. 3/1/2 F/A 39; act. 3/1/4 F/A 89). Sie sei auf dem Bett gelegen und habe geatmet und auch geblinzelt (act. 3/1/1 F/A 58 und F/A 73; act. 3/1/2 F/A 5). Ihre Augen seien offen gewesen (act. 3/1/1 F/A 58). Er habe seine Hose genommen, sie sofort angezogen und sei rausgerannt (act. 3/1/1 F/A 48 und F/A 62). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die Schilderungen der Geschädigten und führte wiederholt aus, dies stimme nicht (z.B. act. 3/1/3 F/A 33-35). 10.1.2. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gefragt, ob die Geschädigte es ohne Gummi machen würde (act. 3/1/2 F/A 8; act. 3/1/3 F/A 14), es habe keine Diskussionen betreffend die Benützung des Kondoms gegeben (act. 3/1/1 F/A 79) und es sei nicht zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekom- men (act. 3/1/1 F/A 85; act. 3/1/2 F/A 5 und F/A 43). Er hätte auch nie mit ihr Sex ohne Kondom gemacht (act. 3/1/2 F/A 27). Anlässlich der Hauptverhandlung er- gänzte er, er hätte es nicht nötig, jemanden aufgrund dessen zu vergewaltigen und
- 37 - er könnte dies nie machen (Prot. S. 42). Im Übrigen verwies er auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 42). 10.1.3. Auf entsprechende Nachfrage führt der Beschuldigte aus, er habe sein iPhone 13 Pro Max bei sich gehabt, als er die Geschädigte getroffen habe (act. 3/1/4 F/A 22). Das Mobiltelefon habe sich in seiner Hosentasche befunden, als er Sex mit der Geschädigten gehabt habe und die Hose habe er hierfür ausge- zogen gehabt (act. 3/1/4 F/A 24 f.). Konfrontiert mit dem Auswertungsbericht der Digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich (act. 4/2) führte der Beschuldigte aus, er habe keinen Akku gehabt (act. 3/1/4 F/A 32 f.). Konfrontiert mit den Daten der App "Health" führte der Beschuldigte dann aus, er wisse nicht mehr, wie lange es ge- gangen sei und wie lange er dort gewesen sei, aber er denke nicht, dass es so lange gegangen sei (act. 3/1/4 F/A 40 f.). Es sei einfach nach seinem Zeitgefühlt ca. eine Stunde gewesen (act. 3/1/4 F/A 43). Er habe keinen Akku mehr gehabt und nicht auf die Zeit schauen können (act. 3/1/4 F/A 43). Ausserdem fange die Zeit immer erst nach dem Duschen an (act. 3/1/4 F/A 45). 10.1.4. Sodann habe er die Geschädigte auch nicht gefragt, ob er noch länger blei- ben könne (act. 3/1/3 F/A 22). Die Aussage der Auskunftsperson F._____, wonach die Geschädigte zu dieser gesagt habe, dass der Beschuldigte nochmals eine Stunde bleiben wolle, stimme vollkommen nicht (act. 3/1/3 F/A 28). Auf Nachfrage führte der Beschuldigte hingegen aus, es treffe zu, dass eine Frau am Zimmer ge- klopft und Kondome verlangt habe (act. 3/1/2 F/A 11; vgl. act. 3/1/3 F/A 25). Dies sei zwischen Anfang und Mitte seines Aufenthaltes im Zimmer gewesen (act. 3/1/3 F/A 27). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, nicht mehr zu wissen, wann die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei und auch nicht, was die Frauen miteinander gesprochen hätten (Prot. S. 37 f.). Er spreche kein Portugiesisch und habe nicht verstanden, worüber die beiden Frauen gesprochen hätten (Prot. S. 40). 10.1.5. Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2022 führte der Beschuldigte aus, er wolle sich bei der Geschädigten entschuldigen (act. 3/1/3 F/A 8). Er habe ihr auf keinen Fall schaden wollen (act. 3/1/3 F/A 8 sowie F/A 118). Im gleichen Zug sagte er jedoch aus, er sei nicht das Böse in Person und ihre Aussagen stimmten nicht (act. 3/1/3 F/A 8). Bei der Schlusseinvernahme führte er hingegen aus, er
- 38 - fände es ungerecht, dass er wegen dem Ganzen angeklagt werde (act. 3/1/6 F/A 7). 10.1.6. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass alles völlig eskaliert sei und Sachen passiert seien, die nicht hätten passieren dürfen. Es sei einfach schlimm, nicht nur für ihn, sondern für beide Seiten (Prot. S. 22). Auch auf die Frage, ob er den Ablauf nochmals schildern wolle, verwies er zunächst auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 23). Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger machte er dann doch Aussagen hierzu, welche sich im Wesentlichen mit seinen bisherigen Ausführungen deckten (Prot. S. 23 f.). Insbesondere führte der Beschul- digte erneut aus, dass er der Geschädigten die Hände um den Hals gelegt habe, damit diese zu schreien aufhöre (Prot. S. 24 f.) und sie kurz darauf im Würgegriff gepackt habe und ihr auf dem Bett liegend den Hals zugedrückt habe, bis sie auf- gehört habe zu schreien (Prot. S. 25). Als sie aufgehört habe zu schreien, sei er aufgestanden und habe sich angezogen. Währenddessen sei sie auf dem Bett ge- legen und habe geatmet und die Augen seien offen gewesen; sie sei nicht ohn- mächtig gewesen (Prot. S. 25). Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er beim ersten Würgen nicht so fest zugedrückt habe, dass sie nicht mehr hätte atmen können, sie aber auf die Knie heruntergedrückt habe (Prot. S. 26 f.). Beim zweiten Würgen mit dem Unterarmgriff habe er so lange gewürgt, bis sie auf- gehört habe zu schreien (Prot. S. 26). Auf Nachfrage, ob die Geschädigte danach noch etwas gesagt habe, verneint dies der Beschuldigte (Prot. S. 27). Sie habe nichts gesagt, aber sie habe laut geatmet und die Augen seien offen gewesen (Prot. S. 27). Sie sei garantiert nicht bewusstlos gewesen, da sie offene Augen gehabt und laut geatmet habe (Prot. S. 41). 10.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 10.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und teilweise akten- widrig, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein wird. 10.2.2. So sagt der Beschuldigte betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Ge- schädigten aus, er sei "alles in allem" eine Stunde in diesem Zimmer gewesen (act. 3/1/2 F/A 9; act. 3/1/3 F/A 31), wobei er auch in der Schlusseinvernahme bei
- 39 - dieser Aussage blieb (act. 3/1/4 F/A 27). Er sei nicht zwei Stunden dort gewesen und verweise auf seine früheren Aussagen (act. 3/1/3 F/A 20). An anderer Stelle führt er aus, dass er zuerst geduscht habe, wobei dies nicht zu der Zeit zähle bzw. diese immer erst nachher zu laufen anfange (act. 3/1/4 F/A 45). In einer Einver- nahme vom 5. März 2022 sagt er hingegen zunächst aus, der Sex in der Missio- narsstellung und Doggystyle habe ca. 1 Stunde oder 50 Minuten gedauert (act. 3/1/2 F/A 29) und später in derselben Einvernahme führte er aus, sie hätten ca. 10-15 Minuten geblasen und dann die restlichen 30-40 Minuten Sex gehabt (act. 3/1/2 F/A 76). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2022 führt er aus, die Aussagen der Geschädigten "stimmten nicht mit der Zeitangabe" (act. 3/1/3 F/A 24). In der Einvernahme vom 8. Dezember 2022 führt er erstmals aus, er habe keinen Akku mehr gehabt auf dem Handy und deshalb nicht auf die Zeit schauen können (act. 3/1/4 F/A 43). Nach seinem Zeitgefühl sei es höchstens ungefähr eine Stunde gewesen (act. 3/1/4 F/A 43). Die Aussagen des Beschuldigten sind hier völlig widersprüchlich: Einerseits führt er einmal aus, der eigentliche Sex habe 30- 40 Minuten gedauert und ein anderes Mal 50 Minuten bis eine Stunde, wobei er einräumt, es habe zuvor noch Oralsex gegeben. Vor allem aber steht die Aussage betreffend die Zeitdauer im Widerspruch zu der Auswertung der Handydaten. Die Erklärung, wonach die Zeit erst nach dem Duschen beginnen würde (act. 3/1/4 F/A 45) vermag nicht zu überzeugen, zumal er mehrfach gefragt wurde, wie lange er insgesamt im Zimmer der Geschädigten gewesen sei und aussagte, er sei "alles in allem" eine Stunde dort gewesen (act. 3/1/2 F/A 9, act. 3/1/3 F/A 31 und act. 3/1/4 F/A 27). Die Aussage, dass er keinen Akku mehr gehabt habe (act. 3/1/4 F/A 32-34 und F/A 43-44), erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal sie einer- seits erstmals auf Vorhalt des Auswertungsberichtes erfolgte und andererseits mit den Aufzeichnungen der Health-App, welche auch nach 08.46 Uhr noch erfolgten (act. 4/2), im Widerspruch steht. Er relativiert dann auf Vorhalt dieses Umstandes schliesslich auch die Aussage betreffend den leeren Akku und führt aus, seiner Erinnerung nach sei sein Akku leer gewesen (act. 3/1/4 F/A 44). Anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte auf die Frage, ob er während der Zeit bei der Geschädigten auf sein Handy geschaut habe, den leeren Akku sodann nicht mehr, sondern führte lediglich aus, sein Handy habe neben dem Bett gelegen
- 40 - bzw. er wisse es nicht mehr (Prot. S. 34). Der Beschuldigte macht zur Dauer der Zeit, welche er bei der Geschädigten verbracht habe, somit widersprüchliche Aus- sagen, die mit den technischen Daten des Handys kaum in Einklang zu bringen sind. Das Problem hierbei ist, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe Geld für die zweite Stunde zurückverlangt, nur dann Sinn machen, wenn er tatsächlich nur eine Stunde dort gewesen ist und darüber hinaus auch ein Zeitgefühlt hatte bzw. auf die Uhr geschaut hätte. Mit Blick auf die später relativierenden Aussagen, er wisse es nicht mehr genau und es sei einfach sein Zeitgefühl gewesen, macht diese Diskussion über das Geld für die zweite Stunde wenig Sinn. Dass der Be- schuldigte daraufhin noch angibt, der Akku seines Handys sei leer gewesen, obschon die App weiterhin Daten registrierte, deutet darauf hin, dass er die Un- wahrheit sagte. 10.2.3. Der Beschuldigte hat sich mit seiner Bestätigung, dass er die Privatklägerin gewürgt habe, selbst belastet. Den Ausführungen der Verteidigung (act. 63 S. 19) ist insofern zu folgen, als dies grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit eines Beschul- digten sprechen kann. Andererseits blieb ihm, nachdem seine Anwesenheit und der Geschlechtsverkehr mittels DNA-Hit feststand und die Geschädigte offensicht- liche Würgemale hatte, auch nicht viel anderes übrig, als mindestens eine gewisse körperliche Auseinandersetzung einzugestehen. Bei den Einzelheiten und Umstän- den hierzu widerspricht sich der Beschuldigte indessen mehrfach und versucht, seine Handlungen zu beschönigen: Betreffend den Ablauf des Würgens sagt der Beschuldigte einmal aus, die Geschädigte sei auf den Knien gewesen, nachdem er sie das erste Mal gewürgt habe (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49). Ein ande- res Mal sagt er, sie seien gestanden, als er sie losgelassen habe (act. 3/1/3 F/A 47 und F/A 110). Auf die Frage, wie sie danach beim zweiten Würgen im Bett gelandet seien, führt er aus, er habe sie gepackt und sie seien aufs Bett gegangen (act. 3/1/3 F/A 50). Auf Nachfrage, wie er sie gepackt habe, führt der Beschuldigte aus: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestanden, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (act. 3/1/3 F/A 51). Der Beschuldigte ist sodann nicht bereit, zu zeigen, wie er die Geschädigte im Schwitzkasten gehalten habe
- 41 - (act. 3/1/3 F/A 55). Die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen der Geschädig- ten, dem eigentlichen Kerngeschehen im vorliegenden Tatvorwurf, sind somit wi- dersprüchlich und wenig glaubhaft. 10.2.4. Betreffend die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Geschädigte gewürgt habe, führte der Beschuldigte mehrfach aus, dies sei, weil die Geschädigte aggressiv geworden sei (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34). Als er anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, weshalb er nicht einfach gegangen sei, führte der Beschuldigte erstmals aus, sie habe ihn nicht gehen lassen und die Geschädigte sei auf ihn losgegangen (Prot. S. 27). Später führte er aus, der Raum sei so klein gewesen, deshalb habe er sie nicht wegschieben können von der Türe (Prot. S. 44). Dies wirkt indessen als reine Schutzbehauptung, zumal es dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, an der Geschädigten vorbeizukommen, wobei er sie auch würgen sowie auf die Knie drü- cken bzw. auf das Bett zu ziehen vermochte; inwiefern ihm somit ein schlichtes Verlassen des Raumes ohne Anwendung von Gewalt bzw. allenfalls durch Beisei- testossen der Geschädigten nicht ebenso hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht. Darüber hinaus erscheint auch nur wenig nachvollziehbar, dass der Beschul- digte – um die Aufmerksamkeit eines allfälligen Zuhälters zu verhindern – eher die Geschädigte durch Würgen zum Schweigen bringen bzw. deren Schreie verhindern versuchte, als die schreiende Geschädigte kurzerhand zurückzulassen und schnellst möglich zu verschwinden. Auch der Umstand, dass erstmals vorgebracht wurde, dass sie auf ihn losgegangen sei, schmälert die Glaubhaftigkeit dieser Aus- sage. Weiter konnte der Beschädigte nicht angeben, weshalb die Geschädigte ag- gressiv geworden sein soll, dies sei einfach so passiert (Prot. S. 30). Auf entspre- chende Nachfrage dazu, wie die Geschädigte auf ihn losgegangen sei, relativierte der Beschuldigte und führte aus, sie sei nicht auf ihn losgegangen (Prot. S. 35). Es sei so, wie er es gesagt habe und im Übrigen verweise er auf seine Aussagen (Prot. S. 35). Auf die Frage, wie sich das "aggressiv werden" geäussert habe, führte der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe geschrien und sei laut geworden (Prot. S. 35). Einen Inhalt des Schreiens bzw. ob es Worte oder nur Laute gewesen seien, konnte der Beschuldigte indessen nicht widergeben (Prot. S. 35). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend das aggressive Verhalten der Geschädigten bzw.
- 42 - dazu, wie es zum Würgen gekommen sei, wirken sehr stereotyp und lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen. 10.2.5. Auffallend erscheint, dass der Beschuldigte keinerlei Interaktion bei der an- geblichen Auseinandersetzung mit der Geschädigten schildern kann. Auf die Frage, was die Geschädigte auf die Aufforderung hin, ihm das Geld zurückzuge- ben, gesagt habe, antwortet der Beschuldigte schlicht "Sie wollte das nicht." (Prot. S. 33). Auf Nachfrage, ob sie dies begründet habe, führte er ausweichend aus, dies sei nicht der Fall gewesen und es sei einfach offensichtlich gewesen (Prot. S. 33). Es sei nicht mehr gegangen, egal, was sie gemacht hätte, er wäre nicht zum Or- gasmus gekommen (Prot. S. 33). Angesprochen darauf, was die Geschädigte ge- antwortet habe auf seine Aufforderung, wiederholte er lediglich, dass sie das nicht gewollt habe und er auf seine Aussagen verweise (Prot. S. 33). Auf Nachfrage, wie die Geschädigte reagiert habe, als er sie das erste Mal gewürgt habe, unterbrach der Beschuldigte seine Aussagen und verwies darauf, was er vorher gesagt habe (Prot. S. 30). Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen. 10.2.6. Sodann führt der Beschuldigte aus, er habe kein Kamagra eingenommen (act. 3/1/2 F/A 19 und F/A 23 und act. 3/1/3 F/A 71, Prot. S. 28 und S. 37). Er gab an, dass er früher schon einmal Kamagra eingenommen habe (act. 3/1/2 F/A 21; act. 3/1/3 F/A 103). Auf die Frage, wann er es zum letzten Mal eingenommen hatte, verweigerte er die Aussage (act. 3/1/3 F/A 102). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen an, er habe noch gar nie, auch nicht früher, Kamagra eingenommen (Prot. S. 37). Es wurden indessen zwei Pa- ckungen Kamagra sichergestellt (act. 8/2, Ass-Nr. A015'898'858 und Ass-Nr. A015'898'881; Fotodokumentation act. 2/1). 10.2.7. Betreffend Sex ohne Kondom führt der Beschuldigte wiederholt aus, dass er das nie gewollt habe bzw. nicht danach gefragt habe (act. 3/1/2 F/A 27 und act. 3/1/4 F/A 76). Er hätte nie mit ihr Sex ohne Kondom gemacht (act. 3/1/2 F/A 27) bzw. er hätte nie und nimmer ohne Kondom in sie eindringen wollen (act. 3/1/2 F/A 31). Es habe auch keine Diskussionen bezüglich die Benutzung eines Kon- doms gegeben (act. 3/1/2 F/A 79). Aus den Chat-Verläufen geht hingegen hervor,
- 43 - dass der Beschuldigte immer wieder verschiedene Frauen nach "tabulosem" Sex gefragt hat und umgehend das Interesse verlor, wenn die angechatteten Frauen dies ablehnten (vgl. act. 1/6/2). Der Beschuldigte führt sodann selbst aus, dass "ta- bulos" für ihn bedeute: "Einfach Sex ohne, Blasen ohne Kondom, alles" (act. 3/1/4 F/A 56). Auf weitere Nachfragen hierzu verweigert er zunächst die Aussage (act. 3/1/4 F/A 57), räumt dann aber ein, dass tabulos für ihn Sex ohne Kondom bedeute (act. 3/1/4 F/A 71). Er habe nur geschrieben und sei meistens nicht ge- gangen (act. 3/1/4 f/A 67). Diese Schilderungen wirken sehr unglaubhaft. Vielmehr zeichnen die Chat-Verläufe das Bild, wonach der Beschuldigte auf der Suche war nach Frauen, die sexuelle Dienstleistungen ohne Kondom anbieten. Dass es sich dabei bzw. hinsichtlich des Vollziehens von Vaginal- und Oralsex ohne Tragen ei- nes Kondoms lediglich um eine Fantasie gehandelt haben soll, wie der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte (Prot. S. 42 f.), erscheint lebens- fremd. Worin der Zweck seines Verhaltens begründet liegen soll, diverse Prostitu- ierte anzuschreiben, nur um diese – sofern sie zu Sex auch ohne Kondom einwilli- gen – kurzerhand zu versetzen, erscheint ebenso lebensfremd und wurde nicht schlüssig dargelegt seitens des Beschuldigten. Die Aussage, er hätte auch mit der Geschädigten nie Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollziehen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft. 10.2.8. Der Beschuldigte führt weiter aus, er habe die Geschädigte nicht an den Händen gepackt (act. 3/1/1 F/A 81; act. 3/1/2 F/A 5). Aus dem medizinischen Be- richt bzw. auf der Fotodokumentation sieht man jedoch Spuren von stumpfer Ge- walt in Form von Blutergüssen am linken Ober- und Unterarm sowie am linken Handgelenk, welche durch ein Festhalten am linken Arm im Ereigniszeitraum ent- standen sein können (act. 2/4 und act. 6/4 S. 6). Dass die Geschädigte solche Spu- ren an den Händen hatte, steht im Widerspruch zu der Aussage des Beschuldigten und fügt sich gleichzeitig problemlos in die Sachdarstellung der Geschädigten ein. 10.2.9. Auch betreffend die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich scheinen die Schilderungen der Geschädigten deutlich besser zu den medizinischen Befunden zu passen als jene des Beschuldigten. Diese können nämlich gemäss dem Befund durch manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen entstanden
- 44 - sein (act. 6/4 S. 6), wie dies die Geschädigte schildert (act. 3/2/2 F/A 11; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). Es ist zu bemerken, dass dabei Wunden an der Unterlippe entstanden sind, welche auf eine gewisse Krafteinwirkung hindeuten. Auch dies passt dazu, dass der Beschuldigte den Mund der Geschädigten zugedrückt habe, als er sie im Schwitzkasten gehalten habe (act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben) und eher nicht dazu, dass es – wie vom Beschuldigten ausgeführt – gewesen sei, als beide gestanden seien (act. 3/1/1 F/A 43). 10.2.10. Sodann verweist der Beschuldigt wiederholt auf seine früheren Aussagen, anstatt erneut zu schildern, was vorgefallen ist (statt vieler act. 3/1/2 F/A 4, F/A 33 und F/A 42; ebenso act. 3/1/3 F/A 12, F/A 19, F/A 21-23, F/A 30, F/A 40-45, F/A 57- 59, F/A 65-68). Auch dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Wenn jemand etwas tatsächlich Erlebtes schil- dert, ist diese Person ohne Weiteres in der Lage, dies auch mehrfach – unter je- weiliger Verwendung unterschiedlicher Worte zur Beschreibung der Ereignisse – widerzugeben. Anders ist es hingegen, wenn die Unwahrheit erzählt wird, weil dort die Gefahr, sich zu widersprechen, sehr viel grösser ist. Dem Beschuldigten gelingt es wiederholt nicht, den Ablauf stringent widerzugeben, weshalb er – teilweise in- mitten seiner Ausführungen – lieber unterbricht oder direkt auf frühere Aussagen zu verweisen versucht, um Widersprüche zu vermeiden. Unklar blieb dabei auch, ob dem Beschuldigten der Inhalt der früheren Aussagen, auf welche er verweisen möchte, präsent ist, denn selbst diese vermag er nicht zu wiederholen. Beispielhaft zeigt sich dies an folgender Aussage: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestanden, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (act. 3/1/3 F/A 51). Somit ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auch mit Blick auf diese Verweise gemindert. 10.2.11. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte seine Handlungen zu verharmlosen versucht. Er führt aus, er habe die Geschädigte "wirklich nur kurz gewürgt" (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe versucht, sie durch das Packen von hinten zu beruhigen und sie daraufhin mit in den Arm genommen und "wieder etwas gewürgt" (act. 3/1/1 F/A 7). Er habe sie auf die Knie herunter gedrückt (act. 3/1/1 F/A 43 und 45), aber
- 45 - er habe "nicht wirklich stark gedrückt" (act. 3/1/1 F/A 43). Sie habe noch atmen können, darauf habe er schon geachtet (act. 3/1/1 F/A 43). Hernach habe er sie von hinten gepackt und versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 47) und sie mit dem Unterarm wieder an den Hals gedrückt (act. 3/1/1 F/A 47). Er habe die ganze Zeit versucht, sie zu beruhigen (act. 3/1/1 F/A 68). Sie sei aber nicht bewusstlos geworden, aber sie sei ruhig gewesen und er sei rausgerannt (act. 3/1/1 F/A 47). Er habe ihr keinen Schaden zufügen wollen (act. 3/1/1 F/A 50). Es sei ein Zwi- schenfall passiert, aber er hätte nie gedacht, dass das Ganze so schlimm sei (Prot. S. 39). Diese Aussage spricht indes nicht für seine geringe Gewaltanwendung, son- dern für eine gewisse Rücksichtslosigkeit bzw. Gleichgültigkeit gegenüber der kör- perlichen und sexuellen Integrität der Geschädigten. Als die Polizei ihn gesucht habe, habe er gedacht, dies sei wegen einer Körperverletzung (Prot. S. 38). Der Beschuldigte beschönigt seine Handlungen hier klar, wenn er ausführt, er habe nicht so stark zugedrückt und er habe sie nur beruhigen wollen. Dies, obschon er offenbar gemäss eigenen Aussagen derart zugedrückt hat, dass die Geschädigte auf die Knie ging und nachdem er mit dem Unterarm so lange zugedrückt habe, bis die Geschädigte ruhig gewesen sei bzw. er zugedrückt habe, bis sie nicht mehr geschrien habe (act. 3/1/1 F/A 45-51). Wenn es sein erklärtes Ziel war, sie daran zu hindern, noch schreien zu können, so bleibt unklar, wie er dennoch darauf hat achten können, dass die Geschädigte ungeachtet seines beruhigenden, schonen- den Würgens Luft holen kann. Diese Beschönigungen der eigenen Handlungen wirken sich weiter negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aus. 10.2.12. Schliesslich scheint auch der vom Beschuldigten geschilderte Grund für das Würgen, nämlich dass die Geschädigte ruhig sein solle, wenig plausibel. Dies einerseits, wie bereits ausgeführt, wegen dem Widerspruch zu der Zeitdauer der sexuellen Dienstleistungen, welche ja Anlass für die vom Beschuldigten behauptete Diskussion gewesen sein soll. Andererseits aber auch deshalb, weil man von einem Freier, der der Geschädigten körperlich stark überlegen ist, annehmen dürfte, dass dieser sich das Geld entweder einfach zurücknimmt oder aber, wenn dies nicht funktioniert, so schnell wie möglich geht. Weshalb er sich damit "aufhalten" sollte, sie zu würgen und damit zu riskieren, dass jemand auf sie aufmerksam wird und
- 46 - kommt, erscheint wenig lebensnah. Ausserdem erscheint es sehr unwahrschein- lich, dass die Geschädigte plötzlich ruhig auf dem Bett gelegen haben soll, weil sie "aufgegeben" habe (act. 3/1/1 F/A 55). Es wäre eher zu erwarten, dass sich die Geschädigte in einer solchen Situation zumindest noch etwas bewegen und nicht völlig regungslos daliegen würde. Genau das wird aber vom Beschuldigten be- schrieben: Sie sei auf dem Bett gelegen und habe nur geatmet und zugeschaut, wie er sich anziehe und nichts gesagt (act. 3/1/1 F/A 73). Auf Nachfrage führt er aus, er habe gewusst, dass sie noch bei Bewusstsein gewesen sei, weil sie geatmet und geblinzelt habe und die Augen noch offen gewesen seien (act. 3/1/1 F/A 58). Dies erscheint wenig plausibel. Ohnehin ist hierzu aber zu bemerken, dass auch eine bewusstlose Person noch atmet. Dies ist also kein Zeichen dafür, dass sie noch bei Bewusstsein war. Auch offene Augen sind bei Bewusstlosigkeit möglich. Die Schilderung, wonach die Geschädigte noch geblinzelt haben soll, erscheint ei- nerseits merkwürdig, da man von einer Person, die völlig im Stress möglichst rasch wegrennen möchte (siehe act. 3/1/1 F/A 48) bzw. in Panik ist (Prot. S. 44) eher nicht erwarten würde, noch darauf zu achten. Andererseits könnte das Blinzeln auch mit einem Krampf verwechselt worden sein, wie er etwa bei Ohnmacht vor- kommen kann. Somit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf und zum Bewusstseinszustand wenig überzeugend. Daran vermögen auch die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach er in der Stadt T._____ oder bei einem Sonnen- stich schon bewusstlose Personen gesehen habe (Prot. S. 43), nichts zu ändern. 10.2.13. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte versucht, Widersprüche bei den Aussagen der Geschädigten zu finden. So führt er beispielsweise aus, dass das Glas weit entfernt vom Bett gewesen sei, sodass die Geschädigte gar nicht zum Glas gekommen wäre, wenn das Ganze auf dem Bett passiert wäre (act. 3/1/3 F/A 36). Dabei stützt er sich wohl auf die Fotos, auf welchen man das Glas auf der Küchenablage sieht, zumal er sich bei seiner nächsten Aussage betreffend den Nachttisch ebenfalls auf diese Fotos stützt (act. 3/1/3 F/A 37) und aussagt, er habe kein Glas gesehen (act. 3/1/3 F/A 38). Allerdings führte die Geschädigte aus, dass sie nach dem Vorfall das Glas aufgehoben habe und sie oder ihre Kollegin daraus Wasser getrunken hätten (act. 3/2/2 F/A 56). Dieses Suchen nach Widersprüchen
- 47 - in den Aussagen der Geschädigten, bei gleichzeitigem Nicht-Auflösen der Wider- sprüche in den eigenen Aussagen, erweckt den Eindruck, als wolle der Beschul- digte von sich ablenken und auf die Widersprüche in Aussagen anderer hinweisen. 10.2.14. Betreffend den Konsum von Kokain führt der Beschuldigte aus, dass die Geschädigte dieses genommen habe und er kein Kokain konsumiere (act. 3/1/1 F/A 5 und 20 sowie F/A 93; act. 3/1/2 F/A 5 und 18-24; act. 3/1/3 F/A 98 und act. 3/1/6 F/A 34). Bei der Hafteinvernahme vom 5. März 2022 führt er hingegen noch aus, dass er Kokain schon mal probiert habe (act. 3/1/2 F/A 18). Auf die Frage, ob er im Jahre 2022 bzw. in den letzten drei Monaten Kokain konsumiert habe, verweigert er die Aussage (act. 3/1/3 F/A 99). Anlässlich der Schlusseinver- nahme führt der Beschuldigte auf die Frage, ob er jemals Betäubungsmittel konsu- miert habe, aus, dies sei nur Marihuana vor 10 Jahren gewesen (act. 3/1/6 F/A 31- 33). Kokain habe er nie konsumiert (act. 3/1/6 F/A 34). Erst als er damit konfrontiert wird, dass er bei der Hafteinvernahme etwas anderes ausgesagt habe, gibt er zu, dass er es schon mal probiert habe (act. 3/1/6 F/A 35). Der Beschuldigte wider- spricht sich somit auch betreffend den Kokainkonsum. 10.2.15. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten somit wenig glaubhaft. Er widerspricht sich mehrfach und insbesondere zu den relevanten Punkten wie dem Ablauf des Würgens. Seine Aussagen wirken stereotyp und er verweist mehrfach auf frühere Aussagen, vor allem wenn die Befragung sich in eine für ihn heikle Richtung bewegt. In mehreren Punkten sind seine Aussagen – wie erwähnt – aktenwidrig, beispielsweise betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Geschädigten. In mehreren weiteren Punkten lassen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht direkt widerlegen, jedoch sprechen Indizien gegen deren Wahrheitsgehalt, wie beispielsweise die Aussage, wonach er nie ungeschützt Sex mit der Geschädigten hätte haben wollen oder dass er die Geschädigte nicht am Arm gehalten habe. In wieder anderen Punkten erscheinen die Aussagen wenig lebensnahe, beispielsweise hinsichtlich Handy-Akku und bei der (detailarmen) Schilderung, wonach die Geschädigte nach der Diskussion betreffend das Geld – welche ohnehin mit Blick auf die erwiesene Zeitdauer bei der Geschädigten wenig
- 48 - Sinn ergibt – einfach regungslos auf dem Bett gelegen habe, aber noch bei Be- wusstsein gewesen sein soll. Die in sich wenig stringenten oder nachvollziehbaren, im Vergleich zu denjenigen der Geschädigten jeglichen Detailreichtum hinsichtlich der geltend gemachten Interaktionen vermissen lassenden, sprung- und lückenhaf- ten sowie widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen somit insge- samt wenig glaubhaft. Vielmehr macht es den Eindruck, als versuche er durch Be- schönigungen – er habe die Geschädigte nur wenig gewürgt und sie beruhigen wollen – sowie durch Schutzbehauptungen und Ablenkungen von eigenen Wider- sprüchen besser dazustehen. Insgesamt ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gering.
11. Aussagen der Auskunftsperson E._____ 11.1. Zusammenfassung der Aussagen von E._____ 11.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 erklärte E._____, dass er die Geschädigte seit ca. September 2021 kenne, sie jedoch keine Geliebte, Partnerin oder intime Freundin sei, sondern lediglich eine gute Kollegin (act. 3/3/1 F/A 8). Zum Vorfall führte E._____ aus, dass die Geschädigte ihn ange- rufen und um Hilfe gebeten habe, da ein Mann versucht habe, sie umzubringen. Dabei habe ihn die Geschädigte zwischen 08.51 Uhr und 08.57 Uhr fünf Mal ver- sucht anzurufen und habe zwei Audio-Mitteilungen gesendet, wobei E._____ den Anruf um 08.57 Uhr entgegengenommen habe (act. 3/3/1 F/A 10). Bereits um 09.00 Uhr sei er ca. 100 Meter vor der Liegenschaft der Geschädigten gestanden (act. 3/3/1 F/A 11). Er habe dabei M._____, den Hauswart der Liegenschaft, angetroffen und sei dann mit ihm ins Zimmer hinauf (act. 3/3/1 F/A 11). Dort habe er die Ge- schädigte mit zwei Frauen angetroffen (act. 3/3/1 F/A 12). Bei der einen Dame habe es sich um die Auskunftsperson F._____ (act. 3/3/1 F/A 9) und bei der anderen um die direkte Nachbarin der Geschädigten gehandelt (act. 3/3/1 F/A 12). Als E._____ den Tatort betreten habe, habe sich die Geschädigte liegend oder sitzend auf dem Sofa befunden. Dabei habe sie ein blutüberströmtes Gesicht gehabt (act. 3/3/1 F/A 12).
- 49 - 11.1.2. Im Zimmer habe ein heilloses Durcheinander bestanden. Er beschrieb das Durcheinander wie folgt: "Da waren Scherben, Gläser, die Bettwäsche, ein Schrank war umgekippt, usw. Eine riesen Unordnung." (act. 3/3/1 F/A 12). In der Folge habe er sich um die Geschädigte gekümmert. Er habe unter anderem ein Frottiertuch geholt und dies mit Wasser befeuchtet sowie das Gesicht der Geschädigten gewa- schen (act. 3/3/1 F/A 13). Zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass er nichts verändern sollte und habe mit seinem Natel einige Fotos vom Gesicht sowie von den Unterarmen der Geschädigten gemacht, welche er später im Smartpolis hoch- geladen habe (act. 3/3/1 F/A 13). Weiter habe er eine Goldkette fotografiert, welche gemäss Aussagen der Geschädigten ziemlich sicher dem Beschuldigten gehöre. Währenddessen hätten die zwei anderen Frauen bereits aufräumen wollen, so hät- ten sie beispielsweise das Fixleintuch vom Bett nehmen und dieses waschen wol- len. Er habe ihnen gesagt, dass sie dies lassen sollen (act. 3/3/1 F/A 13). Eine von ihnen habe bereits angefangen gehabt, den Fussboden im Bereich Bett und Küche aufzuwischen. Die zwei Frauen zu "bändigen" sei schwierig gewesen, daher habe er beschlossen, mögliche Täterspuren sofort zu sichern, damit nicht noch mehr verändert oder entfernt werden konnte (act. 3/3/1 F/A 13). 11.1.3. E._____ gab weiter an, er habe alles, was er behändigen konnte, fotogra- fiert und im Smartpolis hochgeladen. Darunter seien eine Goldkette, ein gebrauch- tes Kondom, welches am Boden zwischen Bett und Küchenkombination lag, der Aschenbecher, welcher dünne und dicke Zigaretten enthalten habe, der umgewor- fene Schrank mit dem zerbrochenen Geschirr und eine offene Kamagra-Packung (act. 3/3/1 F/A 14). Auf Nachfrage habe die Geschädigte ihm bestätigt, dass die dicken Zigaretten vom Beschuldigten stammten, weshalb er sich entschloss, nur diese sicherzustellen. Er habe alle Gegenstände in blauen Einweg-Handschuhen sichergestellt und habe dabei selber bei allen Sicherstellungen Handschuhe getra- gen (act. 3/3/1 F/A 14). 11.1.4. Die Geschädigte sei in einem geschockten Zustand gewesen und habe zwi- schendurch auch heftig geweint (act. 3/3/1 F/A 14). E._____ sagte aus, dass er erst um 10.13 Uhr die Polizei angerufen habe, weil die Geschädigte zuvor weder die Polizei noch Sanitäter gewünscht habe. Erst im Nachgang, als sie erwähnt habe,
- 50 - dass das Blut in ihrem Gesicht die Folge des Würgens gewesen sei, sei ihm be- wusst geworden, dass das Würgen so stark habe sein müssen, sodass sie mög- licherweise kurz vor dem Tod gestanden habe. Nach Rücksprache mit seinem Chef U._____ habe er die 117 angerufen (act. 3/3/1 F/A 15, 20). Es seien dann zwei uniformierte Polizisten gekommen. Die ausgerückten Beamten hätten die Geschä- digte nach den Signalementen gefragt. Dies habe er bis dahin nicht getan (act. 3/3/1 F/A 15). 11.1.5. Auf Nachfrage der Polizei, ob nichts bewusst am Tatort verändert worden sei und ob der Ablauf in Bezug auf die Sicherstellungen und seine Handlungen vor Ort gemäss seiner Schilderung stimmen würden, bestätigt er dessen Korrektheit und führt aus, dass es nichts zu vertuschen gegeben habe (act. 3/3/1 F/A 21). 11.2. Würdigung der Aussagen von E._____ 11.2.1. Bei E._____ handelt es sich um einen Kollegen der Geschädigten. Somit ist grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung anzunehmen. Hingegen sagt E._____ stringent aus und führt detailliert aus, was vorgefallen war. Er hat zudem diverse Beobachtungen auch dokumentiert und fotografisch festgehalten, sodass seine Aussagen durch objektive Beweismittel untermauert werden. Es entsteht insge- samt der Eindruck, dass er ein pflichtbewusstes Aussageverhalten an den Tag le- gen wollte, indem er zum Beispiel stets sehr transparent machte, was er selbst wahrgenommen hat und was er nur von anderen weiss. Die Aussagen erscheinen somit insgesamt glaubhaft. 11.2.2. Für die Aussagen von E._____ liegt eine Aussageermächtigung vor (act. 3/3/2). Hingegen fand keine Konfrontationseinvernahme statt, sodass seine Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Allerdings wurden die Aussagen dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung teil- weise vorgehalten (Prot. S. 36), sodass in diesem (geringen) Umfang darauf abge- stellt werden kann. Zwar stützen die Aussagen von E._____ die Ausführungen der Geschädigten und runden das sich ergebende Bild ab, jedoch liesse sich der ein- geklagte Sachverhalt letztlich auch ohne dessen Aussagen erstellen.
- 51 -
12. Aussagen der Auskunftsperson F._____ 12.1. Zusammenfassung der Aussagen 12.1.1. Die Auskunftsperson F._____ (nachfolgend: Auskunftsperson F._____) führt aus, dass sie die Geschädigte seit ihrer Kindheit kenne (act. 3/3/3 F/A 5). Die Polizei sei gerufen worden, weil die Geschädigte im Gesicht verletzt gewesen sei. Es sei Blut aus ihrer Nase und aus dem Mund gekommen und der Hals sei ganz rot gewesen, weil jemand versucht habe, die Geschädigte zu erwürgen (act. 3/3/3 F/A 6). 12.1.2. In der Nacht vom Sonntag auf den Montag (20./21. Februar 2022) habe sie mit der Geschädigten ein grosses Fest gemacht und im Zimmer der Geschädigten zwei Weinflaschen zusammen getrunken (act. 3/3/3 F/A 7). Gegen 06.30 Uhr seien sie zur G._____ gegangen. Während die Auskunftsperson F._____ zur Garderobe ging, sei die Geschädigte ins Raucherzimmer gegangen (act. 3/3/3 F/A 7). Danach sei die Geschädigte bereits mit einem Typen an die Bar gekommen, währenddes- sen sie zu einem anderen Pärchen gegangen sei. Sie sei daher die ganze Zeit nicht mehr bei der Geschädigten gewesen (act. 3/3/3 F/A 7). Die Geschädigte sei irgend- wann zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie mit dem Mann für zwei Stunden auf ihr Zimmer gehe (act. 3/3/3 F/A 7). Um 08.30 Uhr habe die Auskunftsperson F._____ die Geschädigte angerufen, wobei diese gesagt habe, sie solle noch war- ten, da noch 30 Minuten fehlen würden (act. 3/3/3 F/A 7). Nach ca. 30 Minuten sei die Auskunftsperson F._____ dann zu der Geschädigten und habe an die Türe ge- klopft (act. 3/3/3 F/A 7). Daraufhin habe die Geschädigte gesagt, dass der Mann nochmals eine Stunde bleiben wolle (act. 3/3/3 F/A 7). Daraufhin habe sie die Ge- schädigte gefragt, ob diese ihr einige Kondome geben könne (act. 3/3/3 F/A 7). Die Auskunftsperson F._____ habe eigentlich zu einem Kunden gehen wollen, dann aber gemerkt, dass sie ihren Mantel und ihre Schlüssel bei der Geschädigten ver- gessen habe (act. 3/3/3 F/A 7). Deshalb sei sie nochmals zurück (act. 3/3/3 F/A 7). Sie habe die Geschädigte mehrmals angerufen, aber diese habe nicht geantwortet (act. 3/3/3 F/A 7). Als eine andere Person in das Haus gegangen sei, habe sie sich ebenfalls reingeschlängelt (act. 3/3/3 F/A 7). Gerade als sie das Haus betreten hatte, habe die Geschädigte das Telefon abgenommen und heftig geschnauft und
- 52 - gesagt "er wollte mich umbringen" (act. 3/3/3 F/A 9). Es sei noch eine andere Frau bei der Geschädigten gewesen (act. 3/3/3 F/A 9 und F/A 14). Die Geschädigte habe ihr gegenüber erzählt, dass in den ersten zwei Stunden alles in Ordnung gewesen sei (act. 3/3/3 F/A 11). Danach habe er Sex ohne Kondom haben wollen und die Geschädigte habe dies abgelehnt (act. 3/3/3 F/A 11). Danach sei es passiert und er habe sie angegriffen (act. 3/3/3 F/A 11). 12.1.3. Zum Zustand des Zimmers führt die Auskunftsperson F._____ aus, es sei ein Möbel umgefallen gewesen und es habe Scherben von einer Flasche und von Gläsern gehabt (act. 3/3/3 F/A 16). Sie hätten aufräumen wollen, aber die Polizei habe gesagt, dass sie dies lassen solle (act. 3/3/3 F/A 16). 12.2. Würdigung der Aussagen 12.2.1. Die Aussagen wirken lebensnahe und authentisch, zumal die Auskunftsper- son F._____ die Vorkommnisse bildhaft schildert. So beschreibt sie beispielsweise, wie sie den Beschuldigten nur in einem Spiegel gesehen habe, als dieser beim …automaten gestanden sei (act. 3/3/3 F/A 34). Auch erklärt sie von sich aus, dass sie und die Geschädigte kürzlich einen Streit gehabt hätten und sie deshalb dem Beschuldigten nicht weiter Beachtung geschenkt habe, damit nicht der Eindruck entstehen würde, dass sie ihn abwerben wolle (act. 3/3/3 F/A 34). Sie gibt auch offen zu, wenn sie etwas nicht mehr weiss und sagt beispielsweise, dass sie den Beschuldigten nicht mehr wiedererkennen würde (act. 3/3/3 F/A 36). Insgesamt wir- ken ihre Aussagen somit glaubhaft, wobei sie selbst sagte, dass sie sehr müde gewesen sei und ihr Zeitgefühl etwas verzerrt gewesen sei (vgl. act. 3/3/3 F/A 7 und F/A 23-24). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftsperson F._____ beim Eintreffen der Polizei gemäss dem Polizeirapport stark alkoholisiert gewesen sei (act. 1/1 S. 5). 12.2.2. Zum Zeitpunkt der Einvernahme war der Beschuldigte noch nicht bekannt. Weil im Nachgang zur polizeilichen Befragung keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hatte, sind ihre Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten ver- wertbar. Allerdings wurden die Aussagen dem Beschuldigten vorgehalten (siehe
- 53 - act. 3/1/3 F/A 28 und Prot. S. 37), womit zumindest in diesem Umfang darauf ab- gestellt werden kann. Der Beschuldigte bestätigte sodann auch selbst, dass die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei. Er wisse indessen nicht, was ge- sprochen worden sei, was allenfalls auch daran gelegen haben könnte, dass die Frauen Portugiesisch gesprochen haben (Prot. S. 40). Wann die Auskunftsperson F._____ vorbeigekommen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 38). Die Ausführungen der Auskunftsperson F._____ stützen die Darstellungen der Geschädigten und run- den das sich ergebende Bild ab, jedoch liesse sich der eingeklagte Sachverhalt letztlich auch ohne deren Aussagen erstellen. Deshalb ist auch nicht weiter rele- vant, inwiefern sich die Geschädigte und die Auskunftsperson F._____ in Bezug auf das Geschehen abgesprochen haben könnten (vgl. act. 63 S. 24). Es ist le- bensnahe, dass zwei Freundinnen sich über solche Ereignisse austauschen, wodurch die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen jedoch nicht automatisch be- einträchtigt wird.
13. Fazit betreffend Sachverhalt 13.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Geschädigte gewürgt zu haben. Er stellt nicht in Abrede, dass er sie in den Schwitzkasten genommen habe, er so lange zugedrückt habe, bis sie still gewesen sei und sie auf dem Bett gelegen sei, als er gegangen sei. Allerdings schilderte er die Vorgeschichte dazu anders und führt aus, die Geschädigte sei noch bei Bewusstsein gewesen, da sie noch geatmet und geblinzelt habe. Ausserdem habe er sie nicht vergewaltigt. Er habe auch kein Kamagra oder Kokain genommen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen und zu dem Grund für die Diskussion, welche zu dem Würgen geführt habe, sind indessen widersprüchlich, stereotyp und betreffend die Dauer des Aufenthaltes bei der Geschädigten aktenwidrig. Es liegen sodann mehrere Indizien wie die Chat- Verläufe und die gefundenen Kamagra-Packungen vor, welche gegen die Aussa- gen des Beschuldigten sprechen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist somit in mehreren Punkten stark reduziert. 13.2. Zur Bewusstlosigkeit ist ferner auszuführen, dass auch der Beschuldigte an- gibt, er habe die Geschädigte regungslos auf dem Bett zurückgelassen. Seine Aus- sagen, wonach sie noch bei Bewusstsein gewesen sei, weil sie geatmet, die Augen
- 54 - offen gehabt und geblinzelt habe, überzeugen wie ausgeführt nicht. Insbesondere atmet auch eine bewusstlose Person und auch offene Augen können ohne Weite- res bei Bewusstlosigkeit vorkommen. Dass sie sich nicht mehr bewegt hatte, spricht in Anbetracht der Umstände – nämlich der gemäss den Schilderungen des Be- schuldigten vorangehenden heftigen Diskussion und dem Schreien – vielmehr da- für, dass die Geschädigte bewusstlos war, als der Beschuldigte das Zimmer ver- liess. Es wäre nur schwer vorstellbar, dass die Geschädigte in der vom Beschul- digten geschilderten Situation einfach still auf dem Bett liegen geblieben wäre, wäre sie noch bei Bewusstsein gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Bewusstlosigkeit scheinen somit bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft. 13.3. Dem gegenüber stehen die Aussagen der Geschädigten, welche mit bemer- kenswert konsistenten und bildhaften Ausführungen die Geschehnisse schildert, wobei sie immer wieder auch eigene Gefühle und direkte Aussagen widergibt. Auch versucht sie nie, ihre Rolle zu beschönigen, indem sie von sich aussagt, Kokain konsumiert zu haben, den Beschuldigten in den Arm gebissen zu haben oder ver- sucht zu haben, ihm ein Glas anzuwerfen bzw. ihren Pfefferspray zu benutzen. Ihre Aussagen sind insgesamt äusserst glaubhaft. Schliesslich deuten sowohl das Aus- sageverhalten der Geschädigten wie auch ihr Verhalten nach der Tat und ihre Emo- tionen auf eine Traumatisierung hin. Die Aussagen der Geschädigten wirken somit insgesamt sehr lebensnahe und erwecken den Eindruck, dass sie dies tatsächlich erlebt hat. 13.4. Betreffend die Bewusstlosigkeit führt die Geschädigte detailliert aus, wie ihr schwarz vor Augen geworden sei und was sie gefühlt und gedacht habe. Bemer- kenswert ist hier jedoch auch ihre Antwort auf die Frage, wann ihr Nasenbluten begonnen habe. Hiezu führt sie aus, dass sie nicht mehr wisse, wann dies ange- fangen habe (act. 3/2/2 F/A 111). Als sie aufgewacht sei, habe sie das Blut im Ge- sicht und in den Haaren bemerkt (act. 3/2/2 F/A 111; act. 3/2/4 F/A 19 S. 10 unten). Es habe aber nicht mehr aktiv geblutet, sondern sei bereits eingetrocknet gewesen (act. 3/2/2 F/A 111). Diese Aussagen wirken sehr authentisch und sprechen stark dafür, dass die Geschädigte tatsächlich einige Zeit bewusstlos gewesen war. An- sonsten wäre das Blut kaum eingetrocknet gewesen.
- 55 - 13.5. Aus den medizinischen Berichten und den Fotos ergibt sich sodann, dass die Geschädigte Verletzungen erlitten hat, welche exakt zu dem von ihr geschilder- ten Vorfall passen. Dies trifft einerseits auf die Verletzungen am Schildknorpel und die Strangulationsmale am Hals, welche auf ein massives Zudrücken des Halses hindeuten und andererseits auf die Verletzungen am Arm, welche auf ein Festhal- ten hindeuten, zu. Ebenfalls stützen die Verletzungen im Mund-/Nasenbereich die Schilderungen der Geschädigten, wonach er sie im Schwitzkasten gewürgt und ihre Atemwege mit der Hand zugedrückt habe. 13.6. Aus dem Kurzbericht der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen ergibt sich, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort war. Insbesondere war er auch länger dort, als er ursprünglich angegeben hatte, sodass seine Ausführungen, wo- nach er Geld zurückgefordert habe, weil er nur eine Stunde bei der Geschädigten gewesen sei, keinen Sinn mehr ergeben. Die darauffolgenden und erstmals vorge- brachten Behauptungen, sein Akku sei leer gewesen, sind äusserst unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten und wurden in der Hauptverhandlung bei der Befragung betreffend das Handy dann auch nicht mehr vorgebracht (Prot. S. 34). Der Beschuldigte relativiert dies– konfrontiert mit den technischen Daten – schliesslich selbst und führt aus, dies sei nur nach seiner Erinnerung so gewesen. 13.7. Aus den Chat-Nachrichten ergibt sich, dass der Beschuldigte sehr daran in- teressiert war, mit Prostituierten "tabulosen" Sex bzw. Sex ohne Kondom zu haben. Seine Aussagen, wonach er dies mit der Geschädigten nie hätte machen wollen, überzeugen daher nicht. Vielmehr stützen diese Chat-Nachrichten die Darstellung der Geschädigten, wonach der Beschuldigte mehrfach nach Sex ohne Kondom ge- fragt habe. Der Umstand, dass bei der Geschädigten sodann eine männliche DNA ab der Vulva und der Vagina sichergestellt wurde, deutet zumindest ansatzweise darauf hin, dass der Beschuldigte tatsächlich auch in die Geschädigte eingedrun- gen ist. Zwar liess sich nur bestimmen, dass die DNA männlich sei, nicht jedoch wessen DNA es gewesen sei. Es ist allerdings nicht ersichtlich, wer sonst als Spu- rengeber in Frage kommen würde, zumal die Geschädigte aussagte, sie habe zu- letzt am Vortag um 06.00 Uhr Geschlechtsverkehr gehabt, wobei ein Kondom ver- wendet worden sei.
- 56 - 13.8. Insgesamt ergibt sich somit ein Bild, welches keine ernstlichen Zweifel daran lässt, dass der Beschuldigte die Geschädigte zunächst – auf ihrer Hüfte sitzend – von vorne mit beiden Händen am Hals würgte. Als sie sich mittels eines Pfeffer- sprays bzw. eines Wasserglases zu verteidigen suchte, wehrte er dies ab, wobei er mit einer Hand den Hals der Geschädigten losliess. Alsdann veränderten die beiden ringend ihre Positionen im Bett, bis der Beschuldigte die Geschädigte von hinten in den Schwitzkasten nahm, ihr mit der anderen Hand Mund und Nase zu- hielt und sie auf diese Weise würgte, bis sie schliesslich das Bewusstsein verlor. Dabei drang er mehrfach ohne Kondom in die Geschädigte ein und verursachte mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie Schluckbeschwerden. 13.9. Betreffend den Kokainkonsum ist auszuführen, dass der Beschuldigte an- gibt, nur die Geschädigte habe Kokain konsumiert und er habe dieses weder dabei gehabt noch genommen. Bei seinen Aussagen zum Konsum von Betäubungsmit- teln verstrickt er sich jedoch wiederholt in Widersprüche, zumal er einmal ausführte, nie Kokain genommen zu haben und bei anderen Einvernahmen angab, dies schon einmal probiert zu haben. Demgegenüber stehen auch hier die glaubhaften Aussa- gen der Geschädigten, wonach der Beschuldigte das Kokain mitgenommen und sie auch selbst davon konsumiert habe. Bemerkenswert ist hierbei, dass sich die Ge- schädigte bei dieser Aussage auch selbst belastet und darüber hinaus riskiert, dass andere an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln könnten. Es würde überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn sie dies aussagen würde, obschon es nicht der Wahrheit entspricht. Hätte die Geschädigte hierzu lügen wollen, wäre es deutlich einfacher gewesen, das Kokain einfach nicht zu erwähnen oder zu behaupten, nur der Beschuldigte habe konsumiert. Sie führte auch aus, dass er nicht alles konsumiert habe und stellt den Konsum somit nicht übertrieben dar. Der Beschuldigte habe ein Säckchen da- bei gehabt und dünne Streifen gemacht, jedoch nicht alles genommen (act. 3/2/4 F/A 30). Bemerkenswert ist, dass die Geschädigte den Konsum von Kokain ganz zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnt (act. 3/2/1 F/A 17). Dies war also, bevor sie Aussagen zum Sexualdelikt machte und bevor sie wusste, dass eine körperliche Untersuchung mit der Abnahme von Blut und Urin bevorstehen werde. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten betreffend den Kokainkonsum lässt sich dieser ebenfalls erstellen.
- 57 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen Auffangtatbestand für Fälle, bei de- nen sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen lässt und eine Verurteilung wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts folglich nicht in Frage kommt (BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 7). In objektiver Hinsicht ist eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, eine blosse Gefahr für die Gesundheit ge- nügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Op- fer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 Erw. 2; BGer 6B_758/2018 Erw. 2.1 vom 24. Oktober 2019 m.H.). 1.1.2. Gemäss medizinischem Gutachten vom 21. Februar 2022 konnten, wie be- reits oben ausgeführt, am Hals der Privatklägerin mehrere Blutergüsse festgestellt werden, welche durch Würgen mit den Händen bzw. einer Strangulation im Unter- armwürgegriff im Ereigniszeitraum entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Es konn- ten sodann Anzeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen unter an- derem am Nasenrücken sowie Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mundwinkels sowie am Kinn festgestellt werden (act. 6/4 S. 6), welche gemäss Gutachten durch ein manu- elles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnung entstanden sein können (act. 6/4 S. 6). Zudem wurden Verletzungen des linken Schildknorpels und der angren-
- 58 - zenden Weichteile festgestellt, welche als Folge des gegenständlichen Angriffs ge- gen den Hals gewertet werden können (act. 6/4 S. 6). Es ergäben sich Hinweise auf einen frischen Bruch bzw. eine Verletzung des Oberhornes des linken Schild- knorpels (act. 6/4 S. 6). Aus rechtsmedizinischer Sicht könne aufgrund des Angriffs gegen den Hals und gegen die Atemöffnungen sowie anhand der durch die Ge- schädigte beschriebenen subjektiven Symptome (Sehstörungen, Bewusstlosigkeit) eine Lebensgefahr bejaht werden (act. 6/4 S. 6). Dafür, dass die von der Geschä- digten beschriebenen Symptome tatsächlich aufgetreten sind, gibt es – der Natur der Sache nach – keinen objektivierbaren medizinischen Befund. Allerdings lassen die überaus glaubhaften und plastischen Darstellungen der Geschädigten zusam- men mit den medizinischen Berichten keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass sie aufgrund des Würgens mit dem Unterarm schliesslich das Bewusstsein verlor, weshalb sich der Sachverhalt diesbezüglich erstellen liess (siehe hierzu E. II.4, E. II.8.1 sowie E. II.13). Die Lebensgefahr ist somit dem Gutachten folgend zu bejahen (act. 6/4 S. 6). 1.1.3. Die Lebensgefahr muss sodann unmittelbar und konkret sein (BSK StGB- MAEDER, 2019, Art. 129 N 13). Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht» (BGE 94 IV 60, 62; bestätigt in BGE 101 IV 154, 159; 106 IV 12, 14; 111 IV 51, 55; 133 IV 1, 8). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: Der Zu- satz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse «akut» (BGE 91 IV 193) resp. «von ganz besonders gravierender Art» sein (BGE 106 IV 12, 14; BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 13). Vorliegend verlor die Geschädigte durch den Unterarmwürgegriff und der damit verursachten Unter- brechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirnes das Bewusstsein. Durch den Unterarmwürgegriff und der damit gänzlichen Verhinderung der Blutzirkulation (Zu- und Abfluss) wird eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirnes bewirkt, als dies bei einem normalen Würgegriff der Fall wäre (act. 6/4 S. 6). So kann beim «Schwitzkasten» durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen «Werkzeug» Unterarm und Zielbe- reich Hals erzielt werden, wodurch Schürfungen oder Blutungen ausbleiben können
- 59 - (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, in: forumpoenale 2017, 29 f.). Gleichzeitig kann eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals stattfinden, womit eine vergleichsweise rasche und gleichzeitige komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann. Damit geht ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einher (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 30). Ein Sauerstoffmangel im Gehirn kann relativ rasch irreversible Schä- digungen bis hin zum Tod verursachen (siehe hierzu WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 30). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte eine unmittelbare und kon- krete Lebensgefahr erschuf. Betreffend die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr ist vorliegend ergänzend anzubrin- gen, dass die Geschädigte davon ausgegangen war, dass sie sterben werde. Zwar lässt es sich nicht erstellen, dass dies das primäre Handlungsziel des Beschuldig- ten gewesen ist, sodass sich eine versuchte vorsätzliche Tötung gerade noch ver- neinen lässt. Vielmehr ist – zu Gunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, er habe sich in erster Linie sexuell befriedigen wollen und nicht zum Ziel gehabt, die Geschädigte zu töten. Es ist aber anzumerken, dass die Schwelle zur versuch- ten vorsätzlichen Tötung aufgrund der grossen Gewaltanwendung und der sehr konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr nur knapp nicht überschritten worden ist. 1.1.4. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine Le- bensgefahr selbst dann noch zu bejahen wäre, wenn die Geschädigte – wie vom Beschuldigten ausgeführt – noch bei Bewusstsein gewesen wäre und "nur" im Un- terarmwürgegriff so lange zugedrückt hätte bis sie nicht mehr geschrien hätte (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 47 f.; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 39). Eine Ohnmacht ist zur Begründung einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht zwingend erforderlich (vgl. BSK StGB-MAEDER, 2019, Art. 129 N 16 m.w.H.). 1.1.5. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 Erw. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu
- 60 - bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund ge- schaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 1.1.6. Mit Blick auf den oben erstellen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten den Hals zugedrückt hatte, um sich selbst zu be- friedigen bzw. um ohne Kondom in sie eindringen zu können. Dies erscheint äus- serst skrupellos, setzte er doch das Leben der Geschädigten aufs Spiel, nur um sich selbst sexuelle Befriedigung zu verschaffen. 1.1.7. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Skrupellosigkeit aber selbst dann (wenn auch in geringerem Ausmass) zu bejahen wäre, wenn man auf die Ausfüh- rungen des Beschuldigten abstellen würde. Gemäss diesen Aussagen, sei sein Be- weggrund gewesen, die Geschädigte ruhig zu stellen, da er Angst vor dem Zuhälter gehabt habe (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Daraufhin habe er zunächst ihren Mund zugehalten (act. 3/1/1 F/A 5; act. 3/1/2 F/A 34), danach mit beiden Händen die Geschädigte am Hals gepackt und sie gewürgt (act. 3/1/1 F/A 7 und F/A 38 und F/A 42; act. 3/1/2 F/A 34 und F/A 45), indem er sie dabei nach unten auf die Knie gedrückt habe (act. 3/1/1 F/A 41-45; act. 3/1/2 F/A 49) und anschliessend habe er sie noch in den Schwitzkasten genommen (act. 3/1/1 F/A 7; act. 3/1/2 F/A 34). Das Ziel, jemanden ruhig zu stellen, weil ansonsten der Zuhälter kommen könnte und allenfalls "schlimme Sachen" passieren könnten, steht in einem krassen Missver- hältnis zur Gefährdung des Lebens der Geschädigten, sodass auch hier die Skru- pellosigkeit zu bejahen wäre. 1.1.8. In casu hat der Beschuldigte durch sein skrupelloses Handeln die Geschä- digte einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt und damit den objektiven Tat- bestand der Gefährdung des Lebens erfüllt.
- 61 - 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensge- fahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei si- cherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). 1.2.2. Der Beschuldigte führte aus, er habe vor 10 bis 12 Jahren Kampfsport be- trieben, und zwar Thaiboxen (act. 3/1/2 F/A 55 f). Er gab an, dass er über die Aus- wirkungen eines Würgens Bescheid wisse, nämlich dass man dabei ohnmächtig werden könne (act. 3/1/2 F/A 55-60). Er muss sich damit über die mögliche Lebens- gefahr infolge seines Handelns bewusst gewesen sein. Er wollte zudem die Ge- schädigte ruhig stellen, um sich an dem Würgen zu befriedigen bzw. um ohne Kon- dom in sie eindringen zu können. Es ist nicht erstellt, dass das eigentliche Hand- lungsziel des Beschuldigten darin bestand, die Geschädigte in Gefahr zu bringen, jedoch war dies eine wohl notwendige Nebenfolge, um sich zu befriedigen und un- geschützten Geschlechtsverkehr zu haben. Damit handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (dolus directus zweiten Grades). Der subjektive Tatbestand ist damit erstellt. 1.3. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbeson- dere lag auch keine Notwehrsituation vor, zumal die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Geschädigte aggressiv geworden sei bzw. auf ihn losgegangen sei (Prot. S. 27 und 30), sich nicht erstellen liessen und darüber hin- aus die vorliegende Gewaltanwendung auch bei Weitem nicht gerechtfertigt hätten.
- 62 - 1.4. Fazit Folglich ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2.1. Anwendbares Recht 2.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Juli 2023 geltenden Änderungen des Besonderen Teils des Strafgesetz- buchs (Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259), begangen. Das geltende Recht ist gemäss dem Grundsatz der lex mitior nur anzu- wenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günsti- geren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 Erw. 3.b m.H.). Anderen- falls ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der verübten Tat gegolten hat (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 49 Erw. 5.1 S. 51). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Demnach hat das Gericht die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in die persönliche Freiheit massgebend ist (BGE 134 IV 82 Erw. 6.2.1 S. 87 m.H.). 2.1.2. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich alle vor dem erwähnten Datum, weshalb sich insofern die Frage nach dem milderen Recht stellt. Aufgrund der Harmonisierung wurde der Straftatbestand des "leichten Falls" einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB, welcher eine Strafmilderung zur Folge hätte, mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben. Da nachfolgend eine einfache Körperverletzungen zu beurteilen ist und das neue Ge- setz die Strafmilderung infolge eines leichten Falles nicht mehr kennt, somit eine ungünstigere Folge hätte, ist zu prüfen, ob ein leichter Fall vorliegt, wonach das alte Gesetz anzuwenden wäre.
- 63 - 2.1.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies zu verneinen. Es ist somit das gel- tende Recht anzuwenden. 2.2. Objektiver Tatbestand 2.2.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in einer Weise an Körper und Gesundheit schädigt, die nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, je- doch auch nicht als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist. Resultiert lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens, z.B. kleinere Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden, so handelt es sich um Tätlichkeiten. Für das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bedarf es einer zumindest vorübergehenden Störung, welche einem krankhaften Zustand gleichkommt (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 123 N 1 ff.). Für die einfache Körperver- letzung ist dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend eine nicht mehr bloss harm- lose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohl- befindens erforderlich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). 2.2.2. Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen wer- den. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Be- einträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers
- 64 - abgestellt werden (BGE 134 IV 189, 192). Das gilt insbesondere, wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in ei- nen Rausch- oder Betäubungszustand versetzt wird (BGE 103 IV 65, 70; BGE 107 IV 40, 42; BGE 113 IV 1, 2), sonst aber keine bleibenden oder längerfristigen Fol- gen zu beklagen hat (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 5). 2.2.3. Die Fotodokumentationen, welche die Auskunftsperson E._____ am Tatort von der Geschädigte erstellt hat, zeigen die durch den Angriff des Beschuldigten bei der Geschädigten entstandene Verletzungen. Darauf sind die Haltespuren am Arm (Foto 1-2) sowie Blutspuren um Mund und Nase sowie Würgespuren ersicht- lich (act. 2/4, 3-4). Auf den Bildern deutlich erkennbar sind zudem das rund um die Nase der Geschädigten und in ihrem Mundwinkel eingetrocknete Blut (act. 2/4 Foto 3 und 4). Gemäss Gutachten konnten mehrere Blutergüsse am Hals der Geschä- digten festgestellt werden, welche durch Würgen und Strangulation entstanden sein können (act. 6/4 S. 5). Zudem gebe es Anzeichen für einen frischen Bruch bzw. Verletzung des Oberhorns des linken Schildknorpels (act. 6/4 S. 5) sowie An- zeichen einer stumpfen Gewalt in Form von Blutergüssen am Nasenrücken, linken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und - abtragungen an der Unterlippeninnenseite und an der Innenseite des linken Mund- winkels sowie Hautabschürfungen am Kinn (act. 6/4 S. 5). Sodann sei die Geschä- digte bewusstlos gewesen und habe an Sehstörungen gelitten (act. 6/4 S. 5). Zu- dem habe die Geschädigte starke Schluckschmerzen gehabt, welche grundsätzlich eine vorübergehende Beschwerde darstellen, allerdings bei der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme mehrere Wochen später noch vorhanden waren (act. 3/2/4 F/A 11 und F/A 79). Ausserdem litt die Geschädigte noch immer an Schwindelgefühl (act. 3/2/4 F/A 129) und hatte Schmerzen und Entzündungen an den Zähnen (act. 3/2/4 F/A 131). Es handelt sich allesamt nicht mehr um einfache Tätlichkeiten, sondern um eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Sinne einer einfachen Körperverletzung. 2.2.4. Die Geschädigte führte zudem mehrmals aus und erklärte auch den Aus- kunftspersonen gegenüber, dass sie Todesangst gehabt habe. Sie sei davon aus- gegangen, dass der Beschuldigte sie habe umbringen wollen. Sie habe immer noch
- 65 - grosse Panik und Angstzustände, wenn sie an diese Szene denke, die sie durch- gemacht habe. Sie schaue sich oft um und nehme sich selbst bei abgeschlossener Türe zuhause in Acht, dass niemand hereinkommen könnte (act. 3/2/4 F/A 11). Derzeit nehme sie Medikamente und die Hilfe ihrer Psychologin in Brasilien in An- spruch, um sich zu beruhigen (act. 3/2/4 F/A 11). Sie könne derzeit nicht arbeiten wegen dem, was vorgefallen sei (act. 3/2/4 F/A 127; vgl. auch act. 60 S. 12 f.). Nebst den erlittenen körperlichen Schäden, erlitt sie somit eine mehrfache erhebli- che Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität. Der Beschuldigte hat mehrfach die Geschädigte zunächst durch Würgen und danach durch in den Schwitzkasten nehmen in eine lebensbedrohliche Situation gestellt, aus der sie sich – aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten –, nicht zu befreien vermochte, was verständlicherweise psychische Beschwerden auslöste. Dass sie deshalb der- zeit gemäss eigenen Aussagen nicht arbeiten könne (vgl. act. 60 S. 12 f.), zeigt das Ausmass dieser Beschwerden. Diese psychischen Beschwerden, welche sich als direkte Folge aus dem Tathergang qualifizieren lassen, sind als weitere Beeinträch- tigung der Integrität der Geschädigten zu werten. 2.2.5. Nach dem Gesagten ist klar, dass es sich vorliegend nicht um einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung handelt, für welchen eine altrechtliche Privile- gierung zu prüfen wäre. Somit kommt das geltende Recht zur Anwendung. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. 2.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.1. Für die Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3.2. Vorliegend hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Geschädigten den Mund zugehalten, sie in den Schwitzkasten genommen, sie am Hals gepackt und gewürgt und sie dabei nach unten gedrückt, um in sie eindringen zu können bzw. allenfalls auch um ein Schreien zu verhindern. Dass er dabei der Geschädig- ten die obgenannten Verletzungen zufügt hat er mindestens in Kauf genommen.
- 66 - Es hätten durch seine Handlungen, insbesondere das Halten im Unterarmwürge- griff, noch deutlich schlimmere Verletzungen resultieren können, wie insbesondere Gehirnschäden infolge Sauerstoffmangel. Auch dies hat er wissentlich in Kauf ge- nommen. Er hat damit zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist in casu erstellt. 2.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.5. Fazit Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte damit der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Folglich erfordert der Tatbestand der Vergewalti- gung ein Nötigungsmittel und einen aufgrund dieses Mittels erfolgten Beischlaf. 3.1.2. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexu- ellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Si- tuation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend um-
- 67 - schreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt nament- lich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Va- riante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 Erw. 3 S. 169 f.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Feb- ruar 2020 Erw. 4.2.2 m.H.). 3.1.3. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung ge- geben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperli- cher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 Erw. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 Erw. 4.2.3 m.H.). 3.1.4. Gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 17. Mai 2022 liessen sich bei der Geschädigten zwar keine Spermarückstände nachweisen (act. 6/6 S. 2), je- doch konnten beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person gefunden werden (act. 6/6 S. 2). Ge- mäss ihren Aussagen, welche wie oben ausgeführt als glaubwürdig einzuschätzen sind, sei der Beschuldigte mit seinem Penis zwei oder drei Mal in sie eingedrungen, wobei sie sich durch Strampeln versucht habe zu schützen. Folglich habe er nur
- 68 - kurz bzw. "nur schnell" in sie eindringen können (act. 3/2/4 F/A 60, 61). Sie führt auch aus, dass es zu keinen Samenerguss gekommen sei. Nichtsdestotrotz ist eine mehrfache Penetration in die Vagina der Geschädigten tatbestandsmässig für die Vergewaltigung. Dass er dabei nur wenige Male in sie eindringen konnte, ist einzig der heftigen Gegenwehr der Geschädigten geschuldet. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstan- den ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. 3.2.2. Der Beschuldigte wusste vorliegend, dass die Geschädigte mit dem Ge- schlechtsverkehr ohne Präservativ nicht einverstanden war. Sie hat dies mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht. Trotz dieser Kenntnis nötigte der Beschuldigte die Geschädigte durch das Festhalten ihrer Arme und das zwischenzeitliche Würgen, den Beischlaf zu dulden, während sich die Geschädigte mit aller Kraft wehrte. Er hat dabei durch Gewaltanwendung und mit körperlicher Krafteinwirkung sich über die Gegenwehr der Geschädigten hinweggesetzt und sie zum Geschlechtsverkehr genötigt. Der Beschuldigte setzte sich somit wissentlich und willentlich über den klar deklarierten Willen der Geschädigten hinweg und vollzog den Beischlaf ohne Kondom mit ihr. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz. 3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.4. Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB strafbar gemacht
- 69 -
4. Konkurrenzen 4.1. Zwischen Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung 4.1.1. Zwischen der Gefährdung des Lebens und den Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 62 m.H.; Straten- werth/Jenny/Bommer, BT/17, § 4 N 15), mit Ausnahme von Art. 122 Abs. 1, wo die Lebensgefährdung bereits als qualifizierendes Merkmal berücksichtigt ist, sodass Art. 129 zurücktritt (h. M., s. nur BGE 91 IV 193, 195; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 4 N 15). Zwischen der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körper- verletzung besteht zudem Idealkonkurrenz. 4.1.2. Die Rechtsprechung zum Würgen hat sich mit einigen Schwankungen entwi- ckelt (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 18). In BGE 91 IV 193 Erw. 4 war das Bun- desgericht noch davon ausgegangen, ein lebensgefährliches Würgen erfülle den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, für die Anwendung von Art. 129 bleibe daneben kein Platz. In BGE 124 IV 53 än- derte das Bundesgericht seine Praxis und entschied, dass lebensgefährliches Wür- gen ohne Zufügen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfülle, sondern eine Gefährdung des Lebens i. S. v. Art. 129 StGB darstelle. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen Tötungsde- likt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (BSK StGB-MAEDER, Art. 129 N 46). 4.1.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte, wie bereits oben beschrieben, die Geschädigte heftig gewürgt und zudem so lange in den Unterarmwürgegriff bzw. "Schwitzkasten" genommen, bis diese ohnmächtig wurde. Daraus folgten keine schweren Körperverletzungen, jedoch eine unmittelbare Lebensgefahr. Somit liegt betreffend die im Zusammenhang mit dem Würgen stehenden Handlungen keine schwere Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor. 4.1.4. Die oben geschilderten Verletzungen der Geschädigten, namentlich die Blut- ergüsse am Nasenrücken, linken Ober- und Unterarm und am linken Handgelenk, Schleimhauteinblutungen und -abtragungen an der Unterlippeninnen-seite und an
- 70 - der Innenseite des linken Mundwinkels sowie Hautabschürfungen am Kinn sind in- dessen nicht von den Handlungen im Zusammenhang mit der Gefährdung des Le- bens erfasst. Sodann ist zu beachten, dass die Gefährdung des Lebens ein Ge- fährdungsdelikt darstellt, während es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Erfolgsdelikt handelt. Zwischen der vorliegenden einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens besteht echte Konkurrenz bzw. Idealkonkurrenz. Dies wird im Rahmen des Asperationsprinzips bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sein. 4.2. Zwischen Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung 4.2.1. Bei der sexuellen Nötigung (Art. 189) und Vergewaltigung (Art. 190) wird ein- fache Körperverletzung als ein typisches Begleitdelikt von diesen konsumiert (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 8 N 22). Damit sind insbesondere Verlet- zungen im Zusammenhang mit dem Zum-Widerstand-unfähig-Machen gemeint, wie beispielsweise Hämatome an den Händen. 4.2.2. Im vorliegenden Fall wurden die Verletzungen, welche an den Handgelenken und Unterarmen der Geschädigten entstanden sind, im Zusammenhang mit dem Zum-Widerstand-unfähig-Machen zugefügt. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass die Geschädigte nach einem Pfefferspray greifen kann und sich so hätte weh- ren können. Die darauf erfolgten Verletzungen durch das Würgen stehen hingegen nicht mehr in direktem Zusammenhang mit der Vergewaltigung und gehen über das blosse Zum-Widerstand-unfähig-Machen hinaus. Der Beschuldigte gab sich nicht damit zufrieden, dass sich die Geschädigte nicht gegen den Beischlaf wehren konnte, sondern würgte diese bis zur Bewusstlosigkeit. Es handelt sich dabei um einen separaten Akt, welcher nicht von der Vergewaltigung konsumiert werden kann. Von der Vergewaltigung konsumiert werden können in diesem Sinne allen- falls die Abwehrverletzungen an den Handgelenken, soweit diese dadurch entstan- den sind, als der Beschuldigte die Geschädigte während des Geschlechtsverkehrs festgehalten hatte. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 71 - 4.3. Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldigt gemacht.
5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 5.1. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungs- mittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 5.2. Vorliegend hat der Beschuldigte Kokain mitgebracht und dieses zusammen mit der Geschädigten konsumiert. Es handelte sich hierbei um eine kleine Portion. Die Geschädigte sagte aus, der Beschuldigte habe ein Säckchen dabei gehabt und habe dünne Streifen gemacht (act. 3/2/4 F/A 30). 5.3. Es ist zu prüfen, ob ein leichter Fall vorliegt. Dies bestimmt sich aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles, d.h. aufgrund der Gesamtheit der sub- jektiven und der objektiven Umstände des Einzelfalls (BSK BetmG-HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 526). Die Norm wird in der Gerichtspraxis eng ausgelegt und Zif- fer 2 von Art. 19a StGB als Ausnahme zu Ziffer 1 angesehen (vgl. BSK BetmG- HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 524). Die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich verneinte den leichten Fall bei einem Konsumenten, der sich nicht ein- sichtig zeigte. Bei dieser Sachlage könnte in Würdigung sämtlicher Umstände nicht mehr von einem leichten Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG gesprochen werden, weshalb der Konsument für seine Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu bestrafen sei (nicht publiziertes Urteil, besprochen in BSK BetmG-HUG/BEELI, 2016, Art. 19a N 520). 5.4. Vorliegend ist aufgrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten der Kokainkonsum er- stellt. Der Beschuldigte hatte die Droge dabei und hat es selber konsumiert sowie der Geschädigten zum Konsum angeboten. Bei Kokain handelt es sich sodann um
- 72 - eine harte Droge. Der Beschuldigte konsumierte auch in der Vergangenheit bereits Kokain und Marihuana, was er selbst ausführte. Er ist sodann vorbestraft wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe act. 13/5). Es kann somit in Würdigung der gesamten Sachlage nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden. 5.5. Fazit Folglich hat sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Strafen 1.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. 1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 1.3. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe an- stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36 StGB) oder Busse (Art. 106 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrück- lich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 Abs. 2 StGB).
- 73 - 1.4. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Fami- lienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 21).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
- 74 -
3. Strafrahmen 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herr- schender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Fal- les verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.4 m.w.H.). 3.2. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhen- den und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind dabei keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). 3.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- macht. Aufgrund der Schwere der zu beurteilenden Straftaten kommt für die Ver- gewaltigung, die Gefährdung des Lebens und die einfache Körperverletzung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für diese Straftaten ist somit eine Gesamtstrafe zu
- 75 - bilden. Die Vergewaltigung stellt dabei die abstrakt schwerste Tat dar, welche mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bedroht wird. Somit ist die Einsatz- strafe mit Blick auf diese Straftat zu bilden, obschon sie vorliegend nicht die ver- schuldensmässig schwerwiegendste Tat darstellt. 3.4. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird unabhängig von den anderen Strafen eine Busse auszuspre- chen sein (siehe hierzu unten Ziff. 9).
4. Vergewaltigung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung durch Würgen der Geschädigten erzwungen hat. Um gegen ihren Willen ohne Kondom in sie eindringen zu können hat der Beschuldigte die körperlich unterlegene, damals 56-jährige Geschädigte gewürgt und somit mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt. Der Beschuldigte konnte dabei lediglich zwei bis drei Mal kurz in die Geschädigte eindringen, da die Geschädigte sich durch ständiges Strampeln versucht hat zu schützen. Es ist somit einzig der heftigen Ge- genwehr der Geschädigten geschuldet, dass der Beschuldigte nicht öfters in sie eindringen konnte. Es kam sodann auch nicht zu einer Ejakulation, was jedoch nicht als strafmindernd bewertet werden kann. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte vorging, zeigte eine hohe Brutalität, wobei der Erfolg sich lediglich daher in Grenzen hielt, weil die Geschädigte sich stark zur Wehr gesetzt hatte. Unter Berücksichti- gung aller Umstände ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizie- ren. 4.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Wissen um den Umstand, dass die Geschädigte auf keinen Fall ungeschützten Geschlechtsverkehr wollte, ohne Kondom in sie eingedrungen ist. Er handelte da- bei aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht. Nachdem er eine längere Zeit mit Kondom sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vornahm, entschied er sich kurzer Hand gegen den Willen der Geschädigten, das Kondom abzunehmen und
- 76 - trotz ihrer heftigen Gegenwehr mehrfach in sie einzudringen. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. Der Umstand, dass er vorher Alkohol und Kokain konsumiert hatte, kann für das Verschulden als vernachlässigbare Strafminderung betrachtet werden, da es sich nicht um einen gewichtigen Konsum, welcher die Entschei- dungsfreiheit erheblich beeinträchtigt haben könnte, gehandelt hatte. 4.2. Zwischenfazit Das subjektive Verschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu reduzie- ren, womit das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als noch leicht zu quali- fizieren ist. Dies führt zu einer Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (vgl. statt vieler Urteil des Obergerichts vom 27. April 2022, SB210586, E. 3.3). Un- ter Berücksichtigung aller Umstände und in Anbetracht des Strafrahmens erscheint für die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten als angemessen.
5. Gefährdung des Lebens 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Geschädigte zunächst mit beiden Händen würgte und sie danach zusätzlich noch in den Unterarmwürgegriff bzw. in den Schwitzkasten nahm, um sie ruhig zu stellen. Beim beidhändigen Würgen liess er erst nach massiver Gegenwehr von ihr ab und aus dem Schwitzkasten liess er sie erst frei, als sie ohnmächtig wurde. Der Beschuldigte brachte die Geschädigte folglich zweifelsohne in konkrete und unmit- telbare Lebensgefahr und liess nicht selbständig von ihr ab, sondern erst, als die Geschädigte sich zur Wehr setzte bzw. als er bekam, was er wollte. Die Tat ist an Skrupellosigkeit kaum zu überbieten. Dabei handelte der Beschuldigte ohne jegli- che Veranlassung oder Provokation, sondern aus einer rein egoistischen Befriedi- gungsabsicht. Er nutzte dabei seine körperliche Überlegenheit aus, um sein Ziel zu erreichen und handelte äusserst berechnend, indem er gezielt und im Wissen um die Konsequenzen die Atemwege der Geschädigten vollständig und so lange ver- schloss, bis diese das Bewusstsein verlor. Er setzte über eine relativ lange Zeit zu
- 77 - mehreren Würge-Handlungen an und nutzte schliesslich den Unterarmwürgegriff als effektivste Form des Würgens, was ebenfalls auf ein planmässiges Vorgehen schliessen lässt. Die kriminelle Energie seiner Tat ist als hoch einzustufen. Die Ge- schädigte gab denn auch an, sie habe wirklich das Gefühl gehabt, dass der Be- schuldigte sie töten wolle (act. 3/2/2 F/A 10; act. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben) bzw. sie davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe gedacht, dass sie tot sei, als er gegangen sei (act. 3/2/2 F/A 77). Dass die Geschädigte tatsächlich dachte, dass sie sterben würde, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass sie durch die Tat massive und bis heute andauernde psychische Beeinträchtigungen erlitt, wozu auch medi- zinische Berichte eingereicht wurden (act. 60 S. 12 f. und act. 61/3). In der Tat ist das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit eine Tathandlung, die eine Lebensgefahr schafft, wie sie konkreter kaum sein könnte. Die objektive Tatschwere ist somit mit Blick auf alle möglichen Varianten der Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens als sehr schwer einzustufen. Die Tathandlung ist derart gravierend, dass sie die Schwelle zu einer versuchten vorsätzlichen Tötung nur knapp noch nicht überschreitet. 5.1.2. Die subjektive Tatschwere betreffend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und ohne jegliche äussere Einwirkung oder Provokation die Geschädigte in Lebensgefahr brachte. Er hatte mithin die volle Entscheidungsfrei- heit. Der Beschuldigte wusste dabei um die ablehnende Haltung der Geschädigten gegenüber ungeschütztem Geschlechtsverkehr, was diese mehrfach zum Aus- druck brachte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und würgte sie aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht. Dabei nahm er in Kauf, dass die Geschä- digte gesundheitliche schwere Schäden davontragen würde. Obschon der Beschul- digte aussagte, er habe sie nicht derart fest gewürgt, dass die Geschädigte hätte sterben können (Prot. S. 31) muss dem Beschuldigten im Rahmen seiner Allge- meinbildung bewusst gewesen sein, dass eine mögliche Folge von Sauerstoffarmut im Gehirn der Tod ist. Dadurch, dass der Beschuldigte – auch gemäss eigenen Aussagen – so lange zudrückte, bis sie aufgehört hat zu schreien (Prot. S. 26) und schlussendlich ruhig auf dem Bett gelegen ist (act. 3/1/1 F/A 58 und F/A 73; act. 3/1/2 F/A 5), hat er in Kauf genommen, dass die Geschädigte weitaus schwe- rere gesundheitliche Schäden davontragen könnte, als dies schliesslich der Fall
- 78 - war. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Beschuldigte – abweichend vom oben erstellen Sachverhalt – irrigerweise davon ausgegangen wäre, sie sei nicht be- wusstlos gewesen. Somit ist auch die subjektive Tatschwere als hoch zu bewerten. Der Umstand des Alkohol- und Kokainkonsums kann hier aus den gleichen Grün- den wie oben vernachlässigt werden. 5.2. Zwischenfazit In Anbetracht aller Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten bei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB insgesamt schwer, womit für diesen Tatbestand isoliert betrachtet eine Strafe von 4 ½ Jahren als angemessen erscheint. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt die Gefährdung des Le- bens zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 3 Jahren.
6. Einfache Körperverletzung 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Die objektive Tatschwere betreffend ist anzumerken, dass die Geschädigte durch die Tathandlung diverse Prellungen sowie Verletzungen im Mund- und Na- senbereich erlitt. Die Geschädigte hatte mehrere, teils streifige Blutergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite sowie einen Bluterguss am Nasenrü- cken. Zudem hatte sie infolge des Festhaltens der Atemwege Schleimhauteinblu- tungen und Schleimhautabtragungen an der Unterlippeninnenseite sowie an der Innenseite des linken Mundwinkels. Sodann hatte sie Hautabschürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. Der Beschuldigte handelte beim Zu- fügen dieser Verletzungen mit blossen Händen und ohne weitere Hilfsmittel zu be- nutzen, jedoch im Rahmen der Gesamtheit der zu beurteilenden Taten mit geziel- ten Handlungen und gewisser Brutalität. Insbesondere die Verletzung der Schild- drüse deutet auf erhebliche Gewalteinwirkung hin. Als weitere direkte Folge der Tathandlungen leidet die Geschädigte unter massiver psychischer Beeinträchti- gung in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Panikat- tacken und vollständiger Arbeitsunfähigkeit niederschlägt (act. 61/3). Im Rahmen des Spektrums möglicher Tathandlungen bei einer einfachen Körperverletzung und
- 79 - mit Blick darauf, dass zumindest einige dieser Handlungen auch bereits in die Be- urteilung der Tatschwere der obgenannten Delikte eingeflossen sind, erscheint die objektive Tatschwere indessen als eher leicht. 6.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und wusste, dass die Ge- schädigte durch sein Handeln Verletzungen davon tragen könnte. Er hat durch sein brutales Vorgehen zudem auch grössere Verletzungen, wie unter anderem Gehirn- schäden infolge Sauerstoffmangels, in Kauf genommen, da er sich die Konsequen- zen eines Unterarmwürgegriffs bewusst war. Er hat dabei, wie bereits erwähnt, ei- nerseits aus rein egoistischer Befriedigungsabsicht und andererseits für den Eigen- schutz gehandelt. Die subjektive Tatschwere ist somit als gerade noch leicht zu beurteilen, wobei auch hier berücksichtigt wurde, dass insbesondere die möglichen Folgen eines Sauerstoffmangels bereits bei der Beurteilung der Tatschwere der obigen Delikte Berücksichtigung fanden. Auch hier kann der allfällige Einfluss von Kokain- und Alkoholkonsum vernachlässigt werden. 6.2. Zwischenfazit Das Verschulden ist in Bezug auf die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB eher leicht, womit isoliert betrachtet eine Strafe von 8 Monaten als angemessen erscheint. In Nachachtung des Asperationsprinzips führt die ein- fache Körperverletzung zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 4 Mo- naten.
7. Fazit Tatkomponente Im Rahmen der Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren und 8 Monate als angemessen.
8. Täterkomponente 8.1. Persönliche Verhältnisse 8.1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er am tt. April 1993 in Zürich geboren ist. Aufgewachsen ist er bis zur 9. Klasse in
- 80 - V._____. Danach habe er eine KV-Ausbildung angefangen, diese jedoch abgebro- chen, da die Büroarbeit ihm nicht entsprochen habe. In der Folge habe er unter- schiedliche Teilzeitstellen angenommen, jedoch keine neue Ausbildung mehr an- gefangen. Sodann sei er als Pizzaiolo, Geschäftsführer und Koch in der W._____ GmbH, seinem Familienbetrieb, tätig. Es ist jedoch anzumerken, dass er weder eine Ausbildung als Koch hat, noch als Geschäftsführer mit Unterschriftsberechti- gung im Handelsregister eingetragen ist. Die GmbH gehört seiner Familie, wobei sein Vater und seine Mutter auch in der Firma arbeiten. Nach eigenen Aussagen verdiene der Beschuldigte Fr. 6'000.– brutto, was sich jedoch aus den Steueraus- künften nicht belegen lässt (Prot. S. 12). 8.1.2. Zu den familiären Verhältnissen kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte drei jüngere Geschwister hat, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis hat. Er wohnt zurzeit mit ihnen und den Eltern zusammen im Elternhaus. Innerhalb der Familie seien er und seine Eltern die einzigen, die noch keinen Schweizerpass hät- ten. Er hat im ganzen Kanton Zürich verteilt viele Verwandte, wie seinen Grossva- ter, einen Onkel, Cousins und weitere Verwandte. In der Türkei habe er lediglich wenige Verwandten. In der Schweiz habe der Beschuldigte seinen ganzen Freun- deskreis, habe früher viele Hobbies betrieben und sei unter anderem in Vereinen wie dem FC AA._____ und in einem Kampfsportverein aktiv. 8.1.3. Der Beschuldigte wird stark von der Familie unterstützt und hat ein gewisses Umfeld in der Schweiz aufbauen können. Eine schwere Kindheit oder problemati- sche akute Situationen bzw. Beziehungen sind nicht ersichtlich, weshalb seine per- sönlichen Verhältnisse in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu gewichten sind. 8.2. Vorstrafen 8.2.1. Zum Vorleben des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er einige Vorstra- fen aufweist: Von 2013 bis 2020 wurde er immer wieder straffällig. Gemäss Schwei- zerischem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte insgesamt sechs Vorstrafen auf (act. 54). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 26. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsre-
- 81 - geln etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Straf- befehl vom 4. Juli 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– bestraft und im Folgejahr wurde er wegen demselben Vergehen von der gleichen Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2015 mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erneut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Fahren ohne Berechtigung etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. März 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. 8.2.2. Es handelte sich bei den Vorstrafen somit nicht um vergleichbar gravierende Delikte wie das vorliegend zu beurteilende. Dennoch scheint es, als dass der Be- schuldigte sich von den bereits ausgesprochenen Sanktionen nicht beindrucken liess. Auch anlässlich der Hauptverhandlung spielte der Beschuldigte die Vorstra- fen herunter und führte aus, dies sei schon lange her und liege so viele Jahre zu- rück (Prot. S. 17). Dies mag zwar mit Blick auf seine ersten Straftaten als 16 oder 17-Jähriger (Prot. S. 17) zutreffen, indessen vermag die Aussage, er sei halt "jung und dumm" (Prot. S. 17) gewesen mit Blick auf die jüngsten Straftaten nicht zu überzeugen. Bei einem der Delikte, war auch ein Schmetterlingsmesser involviert, welches zumindest auf einen gewissen Bezug zu Gewalt und Waffen schliessen lässt (vgl. Prot. S. 18; vgl. Beizugsakten StA-WU 2014/4327). Interessant ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung angab, das Messer habe einem Kol- legen gehört (Prot. S. 18), obschon das Messer gemäss Beizugsakten im Schlaf- zimmer des Beschuldigten sichergestellt wurde und er damals angab, dies schon seit Jahren zu besitzen (act. 1 der Beizugsakten StA-WU 2014/4327). Bei der jüngsten Vorstrafe war ebenfalls eine Stichwaffe involviert, welche in einem Zugab- teil herumgeworfen wurde und mit welcher Sitzmöbel beschädigt wurden (vgl. Bei-
- 82 - zugsakten StA S/O, A-1/2017/10030943). Angesprochen auf die Frage, wie er si- cherstellen könne, nicht mehr straffällig zu werden, antwortete der Beschuldigte, er sei jetzt genug alt, bereue seine Taten und wolle auch nicht die ganze Zeit straffällig werden. Das von früher sei halt passiert (Prot. S. 19). Eine ernsthafte Auseinander- setzung mit der wiederholten Straffälligkeit zeigt sich in dieser Aussage nicht. Viel- mehr spiegelt sich in der wiederholten Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten einerseits gegenüber dem Leben von Anderen und andererseits gegenüber ausgesprochenen Sanktionen wider. Da die Straftaten aber doch be- reits mehrere Jahre zurückliegen und der Beschuldigte mit Blick auf die hier in Frage stehenden Delikte der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung nicht einschlägig vorbestraft ist, ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe mit Blick auf die Vorstrafen um 30% angemessen. 8.3. Nachtatverhalten 8.3.1. Im Rahmen der Täterkomponenten ist schliesslich auch das Nachtatverhal- ten eines Täters zu berücksichtigen. So wirken sich etwa ein Geständnis, koopera- tives Verhalten bei der Aufklärung weiterer Straftaten sowie das Zeigen von Ein- sicht und Reue strafmindernd aus. Dabei kann ein positives Nachverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (BGE 121 IV 202, 205). 8.3.2. Vorliegend zeigte sich der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens teilweise geständig, nachdem er sich zunächst der Strafverfolgung entzogen hatte und nur mittels DNA-Hit ausfindig gemacht werden konnte (act. 1/3). Der Beschuldigte ge- steht die Geschädigte sowohl gewürgt als auch in den Schwitzkasten genommen zu haben, auch wenn er dabei eine konkrete Lebensgefahr abstreitet. Die Verge- waltigung bestreitet er hingegen gänzlich. Das Geständnis des Beschuldigten er- leichterte das Verfahren mit Blick auf die Beweislage letztendlich jedoch nur be- dingt, zumal insbesondere für die Handlungen im Zusammenhang mit dem Würgen medizinische Berichte bestehen, sodass ein gänzliches Abstreiten schwierig würde. Dennoch ist das Geständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe um 15% zu reduzieren.
- 83 - 8.4. Zwischenfazit Täterkomponente Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten infolge der Vorstrafen zunächst um 30% zu erhöhen. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist sie wiederum um 15% zu reduzieren, sodass die Einsatzstrafe noch um insgesamt 15%, somit um 10 Monate, zu erhöhen ist. Es resultiert eine Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren für die Gefährdung des Lebens, die Vergewaltigung und die einfache Körperverletzung.
9. Busse für die Übertretung 9.1. Für die Übertretungen ist eine Busse auszusprechen. Bestimmt es das Ge- setz – wie vorliegend – nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 9.2. Der Beschuldigte hat mit der Geschädigten zusammen lediglich eine kleine Menge an Kokain durch Sniffen konsumiert. Die kriminelle Energie ist somit eher klein. Zu beachten ist hingegen, dass der Beschuldigte auch früher bereits Drogen konsumierte (act. 3/1/6 F/A 35). 9.3. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund des gesamthaft leichten Tat- verschuldens erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.
10. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- scheint eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren für die Gefährdung des Lebens, die Vergewaltigung und die einfache Körperverletzung sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angemessen. V. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das
- 84 - Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet wer- den (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). Der Beschuldigte befand sich vom 4. März 2022 bis 31. März 2022 in Haft (act. 12/2 und act. 12/8/4). Die ausgestandene Haft von insgesamt 28 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Aufgrund der Strafhöhe und der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvoll- zuges im vorliegenden Fall nicht gegeben, womit die Freiheitsstrafe in ihrer vollen Länge zu vollziehen ist. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB zudem eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb im Falle eines schuldhaf- ten Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. VII. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Per- son, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig
- 85 - von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung C für die Schweiz. Bei ihm handelt es sich folglich um eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. 1.3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Dabei stellen die Gefährdung des Lebens sowie die Vergewaltigung Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB dar. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es läge ein persönlicher Härtefall vor und die privaten Interessen überwiegen die öffentlichen Interessen an einem Landesverweis.
2. Schwerer persönlicher Härtefall 2.1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden. Dazu muss kumulativ (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen und (2) es dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.1.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu
- 86 - einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). 2.1.2. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Härtefallklausel ist mithin restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGer Urteile 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; vgl. in EGMR Urteil in Sachen I.M.
c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68) resümierten Kriterien zu Art. 8 EMRK; ausführlich zum Ganzen BGer Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 insb. E. 2.5). 2.1.3. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der ausländischen Person auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer Urteile 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). 2.1.4. In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligun- gen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Kriterien sind insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizeri- schen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff. E. 3.3.2. f. m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Juslet- ter vom 7. August 2017, N 74 ff.; OGer ZH Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017
- 87 - E. 3.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101 ff.). Ein Härtefall kann zudem nament- lich eintreten, wenn eine beschuldigte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). 2.2. Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprog- nose abhängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverwei- sung dennoch ausgesprochen werden (BGE 144 IV 332 E. 3.3 m.w.H.; BGer Urteile 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 f. und E. 6.5.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 2.3. Anwesenheitsdauer 2.3.1. Aus der langen Aufenthaltsdauer alleine kann eine beschuldigte Person grundsätzlich nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer ge- wissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzu- nehmen (Urteil BGer 6B_513/2021 E. 1.5.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1). 2.3.2. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachse- nen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein ge- wichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (Urteil BGer 6B_513/2021 E. 1.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 2.3.3. Der Beschuldigte ist am tt. April 1993 in Zürich geboren (act. 3/1/6 F/A 62) und lebte nach seiner Geburt mit seiner Familie in V._____ (act. 3/1/6 F/A 71). Den
- 88 - Kindergarten sowie die obligatorische Schulzeit hat er damit in V._____ abge- schlossen (act. 3/1/6 F/A 72). Mit ungefähr 16 oder 18 Jahren ist er mit seiner Fa- milie aufgrund des Geschäfts seiner Eltern nach T._____ gezogen (act. 3/1/6 F/A 71). Er ist folglich in der Schweiz aufgewachsen und lebt nun seit 30 Jahren hier. Längere Aufenthalte im Ausland sind gemäss Einvernahme vom 9. März 2023 nicht ersichtlich. Gemäss eigenen Aussagen war das letzte Mal im August/September 2022 zwecks Ferien nach AB._____ [Türkei] gegangen, in die Stadt, aus der seine Familie ursprünglich stammt (act. 3/1/6 F/A 68 ff.). Anlässlich der Hauptverhand- lung erklärte der Beschuldigte aber, auch in diesem Jahr zwei Monate Ferien in der Türkei verbracht zu haben (Prot. S. 14 f.). Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft, wie das mit der Aussage aus der Schlusseinvernahme zusammenpasse, gab der Beschuldigte an, sich doch nicht mehr sicher zu sein, wann der Urlaub war. Entwe- der im Jahr 2023 oder 2022 sei er aber für eine Woche bei seiner Grossmutter im … [Region] der Türkei und für fast zwei Monate in AC._____ [Türkei] gewesen (Prot. S. 21). Davon, dass der Beschuldigte die Türkei nur als normale Feriendes- tination kenne, wie dies die Verteidigung ausführt (act. 63 S. 30), kann somit keine Rede sein. Vielmehr scheint er einen engeren Bezug zur Türkei zu haben. 2.4. Wirtschaftliche Integration 2.4.1. Der Beschuldigte hat, wie oben bereits ausgeführt, die Sekundarschule A abgeschlossen und anschliessend die kaufmännische Lehre angefangen, welche er aber nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe, da die Büroarbeit nichts für ihn gewesen sei (act. 3/1/6 F/A 73 ff.). Danach hat er keine andere Berufslehre mehr begonnen, sondern hat nach eigenen Angaben auf Baustellen verschiedenste Jobs gemacht und bei einer Umzugsfirma sowie im Gastgewerbe gearbeitet, bis er im Familienbetrieb als Pizzaiolo angefangen habe (act. 3/1/6 F/A 77 f.; Prot. S. 11 f.). Er arbeite gemäss eigener Angaben als Pizzaiolo, Koch und Geschäftsführer in der W._____ GmbH in T._____ (act. 3/1/6 F/A 37 f.), einem Pizzakurierdienst, welcher seiner Familie gehöre (act. 3/1/6 F/A 38, 40; Prot. S. 13). Der Beschuldigte hat je- doch keine Unterschriftsberechtigung und ist ein normaler Angestellter in dieser GmbH (act. 3/1/6 F/A 42, 44 f.), was auch anlässlich der Hauptverhandlung erneut bestätigt wurde (Prot. S. 12). Er hat keine Ausbildung als Koch, sondern hat nach
- 89 - dem Abbruch der ersten Lehre direkt angefangen, zu arbeiten (Prot. S. 11). Er ar- beite fünf bis sechs Tage die Woche von 17.00 Uhr bis ungefähr 02.00 Uhr oder 03.00 Uhr bzw. gar länger (act. 3/1/6 F/A 81, 83). Dabei verdiene er Fr. 6'000.– brutto pro Monat, beziehe jedoch keinen 13. Monatslohn (act. 3/1/6 F/A 46 f.). Auch an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, ein monatliches Bruttoeinkom- men in Höhe von Fr. 6'000.– zu beziehen und bei früheren Arbeitsstellen zwischen Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– verdient zu haben (Prot. 12 f.). Betreffend das Einkom- men fällt indessen auf, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 nur gerade Fr. 10'000.– als Einkommen deklariert hatte (act. 13/6), obschon er bereits seit fünf oder sechs Jahren dort arbeitet (Prot. S. 12). Angesprochen auf diesen Umstand führt er aus, dass er früher nur CHF 3'000.– im Familienbetrieb verdient habe und der Lohn da- nach ständig erhöht worden sei (Prot. S. 13). Weiter führt der Beschuldigte aus, auch jetzt noch ab und zu Temporärstellen anzunehmen, wenn er Abwechslung im Job brauche (Prot. S. 13). 2.4.2. Der Beschuldigte ist in der Schweiz trotz fehlender Ausbildung wirtschaftlich tätig und integriert und sei gemäss seinen Angaben höchstens für zwei Monate arbeitslos gewesen (Prot. S. 13). Er sei noch nie beim RAV gewesen und habe auch nie Sozialhilfe bezogen (act. 3/1/6 F/A 109). Andererseits ist festzuhalten, dass seine wirtschaftliche Integration einzig aufgrund des Umstandes, dass seine Familie einen Betrieb hat, gelang. In diesem arbeite er seit fünf oder sechs Jahren (Prot. S. 12). Er ist daher – wenn auch mithilfe seiner Familie – in der Schweiz wirtschaftlich durchschnittlich integriert. 2.5. Wiedereingliederung in der Türkei Der Beschuldigte spricht sowohl Türkisch als auch Deutsch und kann, wenn auch nicht perfekt, auf Türkisch schreiben (act. 3/1/6 F/A 104; Prot. S. 14). Sein kürzlich erfolgter zweimonatiger Aufenthalt in der Türkei lässt zudem vermuten, dass er dort gut zurechtkommt und sich verständigen kann. Auf die Frage, ob er sich als Bürger der Türkei oder der Schweiz fühle antwortet er, dass er hier geboren und aufge- wachsen sei und von der Türkei komme und daher gemischte Gefühle habe (act. 3/1/6 F/A 106). Jedoch bezeichnet er die Schweiz als seine Heimat (act. 3/1/6 F/A 107). Seine Verwandten in der Türkei besuche er in den Ferien (act. 3/1/6
- 90 - F/A 105) und der Bezug zu der Türkei sei lediglich, dass er von dort komme (act. 3/1/6 F/A 100). Wenngleich es nicht allzu einfach für den Beschuldigten sein könnte, in der Türkei Fuss zu fassen und sich etwas aufzubauen, so sollte er mit seiner bisherigen Arbeitserfahrung und der Flexibilität bezüglich Gelegenheitsjobs ohne grössere Schwierigkeiten eine Anstellung in der Türkei finden. Auch der Be- schuldigte selbst führt aus, es gehe nicht darum, ob er einen Beruf ausüben könne, sondern darum, dass er in dieser Wirtschaftswelt in der Türkei nichts machen könne (Prot. S. 16). Somit scheint auch der Beschuldigte nicht daran zu zweifeln, eine Stelle zu finden. Dass die Berufschancen in der Türkei kleiner sein mögen, insbe- sondere weil der Betrieb der Familie des Beschuldigten in der Schweiz ist, vermag die Wiedereingliederung in die Türkei nicht zu verneinen. 2.6. Respektierung der Rechtsordnung 2.6.1. Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wegen mehrfachem Verge- hen gegen das Waffengesetz und wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Sachbeschädigung (act. 13/5). Diese noch im Register eingetragenen Vor- strafen ziehen sich über das Jahr 2013 bis ins Jahr 2020, wobei fast jährlich eine Verurteilung erfolgte (vgl. act. 3/1/6 F/A 15). 2.6.2. Bislang respektierte der Beschuldigte die Rechtsordnung somit wenig. Als Grund dafür gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung einen falschen Freun- deskreis sowie seine jugendliche Dummheit an (Prot. S. 17). Er erklärte, diesen Freundeskreis heute nicht mehr zu haben und künftig nicht mehr straffällig zu wer- den (Prot. S. 19). Der Beschuldigte führte aus, dass er wisse, dass es so aussehe, als ob er immer wieder etwas mache (Prot. S. 19). Es tue ihm leid dafür und er habe sich auch damals schon entschuldigt (Prot. S. 19). Er wolle auch nicht die ganze Zeit straffällig werden. Die Sachen von früher seien halt passiert (Prot. S. 19). Auch wenn natürlich zu hoffen ist, dass der Beschuldigte die Rechtsordnung künftig res- pektieren wird, so spricht die bisherige Missachtung der Rechtsordnung gegen das Vorliegen eines Härtefalles. Vielmehr hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten wiederholt gezeigt, dass er durch Geldstrafen nicht beeindrucken liess und die Rechtsordnung nicht respektierte.
- 91 - 2.7. Familiäre, soziale und gesundheitliche Verhältnisse 2.7.1. Die Kernfamilie des Beschuldigten lebt hier in der Schweiz und ist im Besitz einer Familienfirma, der W._____ GmbH, in welcher auch der Beschuldigte arbeite (act. 3/1/6 F/A 37-40). Er habe eine zwei bis drei jährige Beziehung hinter sich und nun seit ungefähr einem Jahr wieder eine neue Freundin (act. 3/1/6 F/A 49-52; Prot. S. 16). Allerdings widerspricht sich der Beschuldigte bezüglich seiner Freun- din, da er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche sechs Monate vor der Hauptverhandlung stattfand, noch aussagte, er habe keine Freundin (act. 3/1/6 F/A 49-52; Prot. S. 20). Auf diesen Widerspruch angesprochen führt er aus, er habe sie nicht in das ganze hineinziehen wollen (Prot. S. 20). Die Freundin sei AD._____ [europäischer Staat] und mit ihm zwei Monate in der Türkei gewesen (Prot. S. 16). Er habe keine Kinder und lebe seit der Trennung von seiner Ex-Freundin vor ca. einem Jahr wieder bei den Eltern, welche eine 5.5-Zimmer Mietwohnung haben (act. 3/1/6 F/A 51, 53-56). An die Miete müsse der Beschuldigte nichts zahlen (act. 3/1/6 F/A 57). Er habe zwei Brüder (15- und 17-jährig) sowie eine Schwester (24-jährig), welche allesamt die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen (act. 3/1/6 F/A 66-66) und auch mit ihm in der gleichen Wohnung leben würden (act. 3/1/6 F/A 95). Er und seine Eltern hätten die Einbürgerung machen wollen, jedoch seien sie nicht dazu gekommen (act. 3/1/6 F/A 63, 64). Er erwähnt, dass seine Eltern die wichtigsten Bezugspersonen seien (act. 3/1/6 F/A 87). Er habe eine gute Bezie- hung zu seinen Eltern und Geschwistern (act. 3/1/6 F/A 96). Seine Familie bedeute ihm alles (act. 3/1/6 F/A 116). Er und seine Geschwister würden sich gegenseitig unterstützen und aufeinander schauen (act. 3/1/6 F/A 116). Sie würden miteinander leben und er könne nicht ohne seine Familie sein (act. 3/1/6 F/A 116). 2.7.2. Sodann seien auch weitere Familienmitglieder in der Schweiz wohnhaft, un- ter anderem sein Grossvater, sein Onkel und weitere Verwandte (act. 3/1/6 F/A 97- 99; Prot. S. 15). Betreffend seinen Bezug zur Türkei führte der Beschuldigte aus, dass er von dort komme (act. 3/1/6 F/A 100) und zwei Grossmütter sowie eine Tante dort leben würden (Prot. S. 15; ebenso act. 63 S. 30). An die Frage, was ihm in den Sinn komme, wenn er gerade an die Türkei denke, antwortete er mit "das Erdbeben" (act. 3/1/6 F/A 101). Er habe beim Erdbeben – wenn auch nicht sehr
- 92 - nahe – Verwandte verloren (act. 3/1/6 F/A 102-103). Seine Verwandten habe er in seinen letzten Ferien besucht (act. 3/1/6 F/A 105). Er kann Türkisch sprechen und schreiben, jedoch kann er nicht perfekt schreiben (act. 3/1/6 F/A 88, 93, 104). Er führte zudem aus, dass er zwar aus der Türkei komme, jedoch die Schweiz als seine Heimat betrachte (act. 3/1/6 F/A 106, 107). Auf die Frage, ob er sich im Her- zen als Bürger von der Türkei oder von der Schweiz fühle, antwortete er, dass dies gemischt sei (act. 3/1/5 F/A 106). 2.7.3. Angesprochen auf Hobbies führt der Beschuldigte aus, aufgrund der Arbeits- zeiten habe er zurzeit keine Zeit mehr für Hobbies (act. 3/1/6 F/A 82). Jedoch sei er früher viel aktiver gewesen und habe Fussball gespielt und Kampfsport betrieben (act. 3/1/6 F/A 84). Er sei früher auch im Kampfsportverein FC AA._____ und AE._____ mit dabei gewesen (act. 3/1/6 F/A 86). 2.7.4. Zu seinen Zukunftsplänen in der Schweiz führt der Beschuldigte aus, dass er das Familiengeschäft erweitern sowie bald heiraten und Kinder haben wolle (Prot. S. 20). Betreffend die Freundin machte der Beschuldigte hingegen wider- sprüchliche Aussagen, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinwies (Prot. S. 20). Auch der Umstand, dass seine Freundin nicht mit ihm in die Türkei ziehen würde, wie dies die Verteidigung geltend macht (act. 63 S. 30), vermag keine besondere soziale Integration zu begründen. 2.7.5. Zusammenfassend ist somit betreffend die familiären und sozialen Verhält- nisse festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Kernfamilie und weitere Verwandte in der Schweiz hat. In der Türkei hat er einige entferntere Verwandte. Sodann hat der Beschuldigte sein ungefähr einem Jahr eine Freundin in der Schweiz, wobei seine Aussagen hierzu teils widersprüchlich sind. Eine besondere soziale Integra- tion durch Hobbies oder Freizeitaktivitäten ist hingegen nicht ersichtlich. 2.7.6. Der Beschuldigte ist körperlich und psychisch gesund (Prot. S. 14 und 19). 2.8. Zwischenfazit betreffend Härtefall 2.8.1. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, was grund- sätzlich für die Annahme eines Härtefalles spricht. Er hat trotz Lehrstellenabbruch
- 93 - immer wieder eine Anstellung in der Schweiz und hat Geld verdient, sodass er ge- mäss eigenen Aussagen nie staatliche Unterstützung benötigte. Seine wirtschaftli- che Integration verdankt er indessen hauptsächlich seiner Familie, welche ihm eine Anstellung im Familienbetrieb ermöglicht und für seine Miete aufkommt. Er kann jedoch als wirtschaftlich durchschnittlich integriert gelten. Der Beschuldigte war im letzten Jahr zwei Monate in der Türkei, spricht und schreibt Türkisch und hat meh- rere Verwandte dort. Er bezeichnet die Schweiz als seine Heimat, hat jedoch auf die Frage, ob er sich im Herzen als Bürger von der Türkei oder der Schweiz fühle, ausgesagt, dies sei gemischt (act. 3/1/6 F/A 107-108). Eine Wiedereingliederung in der Türkei wäre somit mit einer gewissen Härte verbunden, jedoch scheint auch der Beschuldigte davon auszugehen, dass er dort wieder eine Stelle finden würde (Prot. S. 16). Betreffend das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen wieder- holt zum Ausdruck brachte, die Rechtsordnung nicht zu respektieren. Zur familiären und sozialen Integration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Kern- familie in der Schweiz und seine Freundin über eine gewisse Verwurzelung verfügt, diese indessen nicht durch weitere soziale Netzwerke, insbesondere Hobbies oder Vereinstätigkeiten, verstärkt würde. So war es dem Beschuldigten auch ohne Wei- teres möglich, zwei Monate in die Türkei zu reisen, wobei seine aus AD._____ stammende Freundin ihn begleitet hatte. Insgesamt ist ein Härtefall mit Blick auf die Geburt und das Aufwachsen in der Schweiz sowie mit Blick auf die nahen Ver- wandten in der Schweiz, zu welchen der Beschuldigte eine enge Beziehung zu ha- ben scheint, noch knapp zu bejahen.
3. Verhältnismässigkeit 3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, so ist in einem nächsten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
- 94 - Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom
18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizi- nischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., §§ 35 f.; M.M., a.a.O., §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Auslän- dern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landes- verweisung (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., § 38; M.M., a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V., a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Ministerkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parla- mentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M., a.a.O., §§ 29 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Kriterien betreffend die Interessenabwägung bei einer Landesverweisung in zahlreichen Urteilen präzisiert: Wird ein schwerer per- sönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwä- gung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Kommt es zur Interessenabwägung, erlangt die Schwere der Anlasstat somit dennoch, unbesehen des Grundsatzes von Art. 66a Abs. 1 StGB, der wie bereits erwähnt nicht auf die konkrete Tatschwere abstellt, Bedeutung (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurtei-
- 95 - lung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Um- stände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grund- sätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6; Ur- teile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweis[en]). 3.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung sowie der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gesprochen, wofür eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jah- ren sowie eine Busse ausgesprochen wurde. Er hat dabei eine Person in akute und unmittelbare Lebensgefahr gebracht, sie vergewaltigt und ihr physische sowie psy- chische Beeinträchtigungen zugefügt. Das Verschulden und die Deliktsmehrheit schlug sich entsprechend in der Strafhöhe nieder. Die sich in der Tat manifestie- rende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit erscheint erheblich, zumal es sich beim Opfer um eine eher zufällige Bekanntschaft handelte und es somit wohl auch jemand anderen hätte treffen können. Bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten handelt es sich – abgesehen von der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – um schwere Delikte gegen Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität. Dem Beschuldigten fehlt es am nötigen Respekt vor der kör- perlichen und sexuellen Integrität von Frauen sowie an Einsichtigkeit in seine Feh- ler und seine begangenen Taten. Mit Blick auf die Legalprognose ist auszuführen, dass der Beschuldigte bereits über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde. Die bisherigen Verurteilungen hielten ihn nicht davon ab, die heute zu beurteilen- den Taten zu begehen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Aufgrund seines Verhaltens und seiner dauernden Straf- fälligkeit sowie seiner mangelnden Einsicht in die Konsequenzen seines Handelns besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Die Interes- senabwägung fällt somit zugunsten einer Landesverweisung aus. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der sogenannten "Zweijahresregel", gemäss welcher es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem
- 96 - Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGer Urteil 6B_1351/2021 Erw. 1.5.1 und E. 1.6). Solche ausserordentlichen Um- stände sind vorliegend keine ersichtlich, konnte doch bereits der Härtefall nur knapp bejaht werden. Die Gegenüberstellung der Interessen ergibt somit, dass das öffent- liche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse an einer Wieder- einreise bzw. am Aufenthalt in der Schweiz deutlich überwiegt. Es ist eine Landes- verweisung anzuordnen.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere" Massnahme, hat die Dauer der Landesverweisung zunächst dem verfassungsmäs- sigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbeson- dere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit den je nach der Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentli- chen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen. So- dann ist die Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksich- tigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK-StGB ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N. 27 ff., vgl. hierzu auch Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafge- setzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). 4.2. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschuldigte unter anderem der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverlet- zung schuldig gemacht hat und damit die psychische sowie physische Schädigung einer Person verursacht hat, besteht grundsätzlich ein starkes öffentliches Entfer- nungs- und Fernhalteinteresse. Es handelt sich dabei um schwerwiegende Strafta- ten gegen die körperliche Integrität. Wie unter dem Titel Strafzumessung dargetan, trifft den Beschuldigten betreffend die Vergewaltigung ein noch leichtes und betref- fend die einfache Körperverletzung ein eher leichtes Verschulden. Bei der Gefähr- dung des Lebens trifft den Beschuldigten hingegen insgesamt ein schweres Ver- schulden. Angesichts des eher hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschuldigten, erweist sich eine Dauer von 10 Jahren als angemessen.
- 97 -
5. Fazit Der Beschuldigte ist für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 6.1. Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem (SIS) vom urteilenden Gericht ange- ordnet. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung hat das Gericht somit auch über deren Ausschreibung im SIS zu entscheiden. 6.2. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist im SIS einzutra- gen, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C- 4656/2012, Urteil vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Ge- mäss Obergericht Zürich ist weniger der abstrakte Strafrahmen ein taugliches Ab- grenzungskriterium, sondern vielmehr die Höhe der Strafe der konkreten Verurtei- lung (OG ZH SB170246-O Urteil vom 6. Dezember 2017, Ziffer III.3). 6.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei und damit Drittstaatsan- gehöriger. Angesichts der Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erscheint eine Ausschreibung im SIS als angemessen. Folglich ist die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.
- 98 - VIII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Beschuldig- ten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). 1.2. Bei Personen, welche nicht unter Art. 1 des Opferhilfegesetzes fallen, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Si- cherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freige- sprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittel- bar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirkende Ba- gatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen. Da- bei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der ge- schädigten Person massgebend. 1.4. Vorliegend hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert. Anläss- lich der Hauptverhandlung liess sie zum Schadenersatz ausführen, dass der Be- schuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 40'116.75 zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen (act. 60 S. 2). Dies mit dem Vormerk, dass es sich hierbei um eine Teilklage handle und die
- 99 - Geschädigte es sich vorbehält, vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt weite- ren Schadenersatz zu fordern (act. 60 S. 2). 1.5. Die Geschädigte leide seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (act. 61/3) und sei seither in stetiger psychiatrischer und psychothe- rapeutischer Betreuung (act. 60 S. 12). Die Geschädigte sei 100% arbeitsunfähig und leide teilweise unter so starker emotionaler Belastung und krankheitsbeding- tem Vermeidungsverhalten, dass sie kurzfristig die Therapie absagen müsse (act. 60 S. 12). Sie sei in allen Lebensbereichen eingeschränkt (act. 60 S. 12). Sie traue sich kaum aus dem Haus und die regelmässigen Therapiesitzungen würden durch stetige Medikation ergänzt werden. Sie nehme Antidepressivum, schlafan- stossende Medikamente sowie Beruhigungsmittel (act. 60 S. 12). Ein Ende der Therapie sowie das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei nicht in Sicht (act. 60 S. 12). Die Verdiensteinbussen könnten aufgrund der andauernden Arbeitsunfähig- keit lediglich teilklageweise bis zur Hauptverhandlung geltend gemacht werden, die genaue Bezifferung sei nicht nachweisbar (act. 60 S. 13). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen (act. 60 S. 13). Sie wies auf Art. 42 Abs. 2 OR hin, wonach dessen Anwendung die Herabset- zung des Beweismasses auf den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewirke. Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass der Beweis der Schadenshöhe nach der Natur der Sache unmöglich oder unzumutbar ist. Dies sei im vorliegenden Ver- fahren, bei Einnahmen aus Sexarbeit, der Fall. Es sei nicht üblich, dass eine Sexar- beiterin Buch über ihre Einnahmen führe und dies habe auch die Geschädigte nicht gemacht (act. 60 S. 13). Zudem fehle der Geschädigten insbesondere die Sprach- und Gesetzeskenntnisse dazu (act. 60 S. 13). Sodann habe sich die Tat nicht im Umfeld der manchmal als "Edelprostitution" bezeichneten Tätigkeit ereignet, son- dern in einem besonders vulnerablen Umfeld der Sexarbeit an der J._____-strasse, die oft von Personen mit Migrationshintergrund verrichtet werde, die über wenig Bildung, Sprachkenntnis und soziale Vernetzung verfügen würden. Daher sei die Unzumutbarkeit der Bezifferung gemäss Art. 42 OR gegeben (act. 60 S. 13 f.). In Bezug auf den Mindestwert der Bezifferung bei einer unbezifferten Forderungs- klage nach Art. 85 ZPO lies die Geschädigte durch ihre Rechtsvertretung ausfüh- ren, dass sie seit dem Vorfall vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen sei (act. 60
- 100 - S. 14). Gemäss Bestätigung des zuständigen Sozialdienstes sei die Geschädigte ab dem 1. April 2022 bis zum 6. September 2023 mit Fr. 40'116.75 unterstützt wor- den (act. 60 S. 14). Folglich habe sie durchschnittlich Fr. 2'359.80 pro Monat erhal- ten (act. 60 S. 14). Dieser Betrag erweise sich als absolutes Minimum und mit der Zusprache dieses Betrages sei die Privatklägerin lediglich auf null gestellt (act. 60 S. 14). Zuvor habe sie nie Sozialhilfe bezogen, was auch mit einer Bestätigung seit
1. Februar 2021 belegt werde (act. 61/6). Im Februar 2021 sei die Privatklägerin aus Brasilien in die Schweiz zurückgekommen, womit auch dargetan sei, dass sie zuvor keine Sozialhilfe bezogen habe (Prot. S. 52). Es wird sodann angemerkt, dass es sich bei der Sozialhilfe nicht um sozialversicherungsrechtliche Zuwendun- gen handle, sondern um Leistungen, die bei verbesserten wirtschaftlichen Verhält- nissen zurückerstattet werden müssen (act. 60 S. 14). Folglich steigen mit jeder Leistung die Schulden der Geschädigten. Da sie nicht wisse, wie lange ihre Arbeits- unfähigkeit halten werde, könne sie lediglich teilklageweise einen Anspruch geltend machen (act. 60 S. 14). 1.6. Die Verteidigung des Beschuldigten führt betreffend die Schadensersatzfor- derung aus, dass die Geschädigte die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeitsmög- lichkeit in Bezug auf den vorherigen Zustand sowie den Zustand nach der Verlet- zung, die ihr zugefügt worden sei, substantiiert aufzuzeigen und zu behaupten so- wie zu beweisen habe (Prot. S. 49). Jedoch habe man keine Angaben dazu gehört, in welchem Umfang die Geschädigte vor dem 21. Februar 2022 berufstätig gewe- sen sei und welches Einkommen sie erzielt habe (Prot. S. 49). Es sei zwar reali- tätsnah, dass im Rotlichtbereich immer noch vorwiegend schwarz gearbeitet werde, dies ändere jedoch nichts daran, dass auch solche Einnahmen an sich kor- rekterweise zu deklarieren seien und dass der Fiskus wie auch die SVA sich dafür interessieren und entsprechend Abgaben darauf verlangen würden. Daher bleibe dem Verteidiger nichts anderes übrig, als pauschal abzustreiten, dass die Geschä- digte vor dem Vorfall ein regelmässiges Einkommen erzielt habe. Betreffend die Bestätigung der Sozialhilfe führt der Verteidiger aus, dass zwar eine Bestätigung von Februar 2021 bis September 2023 vorhanden sei, jedoch wisse man dennoch nicht, was vor dem Februar 2021 gewesen sei (Prot. S. 49 f.). Zudem sei zu be-
- 101 - rücksichtigen, dass offenbar eine Art von traumatischer Vorbelastung bereits be- standen habe (Prot. S. 50). Anderenfalls hätte die Geschädigte nicht zu Protokoll gegeben, dass sie irgendeinen Mann, einen Auftragskiller, bzw. eine Nebenbuhle- rin vermute, die ihr etwas antun haben wollen (Prot. S. 50). Das habe ebenfalls einen Einfluss darauf, inwieweit die Möglichkeit, einen Erwerbsverdienst zu erzie- len, durch diesen Vorfall eingeschränkt worden sei (Prot. S. 50). Damit sei das Schadenersatzbegehren nicht ausgewiesen; zumindest sei es nicht genügend li- quid, dass man in diesem Umfang die Forderung gutheissen könne (Prot. S. 50). 1.7. Vorliegend macht die Geschädigte Schadenersatz infolge Ausfall der Er- werbstätigkeit geltend. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Geschädigte durch die Straftat in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt worden ist, so geht es nicht an, ihren gesamten Erwerbsausfall als Schadenersatz zuzusprechen. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist die Kausalität nicht hinreichend belegt, zumal die Geschädigte bereits vorher psychische Probleme hatte und durch eine Psychi- aterin betreut wurde. Vor allem aber fehlt es an Belegen betreffend die Höhe des Erwerbseinkommens. Wie auch die Geschädigte ausführt, fehlt es an einer Buch- haltung über ihre Erwerbstätigkeit sowie allfälliger Belege hierzu. Alleine der Um- stand, dass die Geschädigte heute auf Sozialhilfe angewiesen ist, vermag die Höhe der vorher bestehenden Erwerbstätigkeit nicht zu belegen. So wäre es beispiels- weise nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte zuvor von Dritten unterstützt wurde und deshalb nicht auf Sozialhilfe angewiesen war. Entsprechend mangelt es an liquiden Belegen für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung. Diese ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
- 102 - 2.2. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädi- gers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGE 132 II 117, E. 2.2.2). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Geschädigte den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüg- lich Zins in der Höhe von 5% rückwirkend seit 21. Februar 2022 zu bezahlen. Zu- dem merkte sie an, dass es sich dabei um eine Teilklage handle und die Geschä- digte sich vorbehalte, gegenüber dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genugtuungsansprüche geltend zu machen (act. 60 S. 2). Bezüglich der Höhe der Genugtuungssumme führte die Vertreterin der Geschädigten aus, dass sie Todesangst erlitten habe und geglaubt habe, sterben zu müssen. In den Tagen nach der Tat habe die Geschädigte starke Schluckbeschwerden sowie Schmerzen am Ohr und Bauch gehabt. Betreffend den psychischen Folgen liess die Geschä- digte ausführen, dass sie unter Panik- und Angstzuständen leide, sobald sie an das Erlebte denke. Sie könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen, schaue stets, dass die Tür verschlossen sei und im Freien kontrolliere sie stets, dass ihr niemand nachstelle. Zudem leide sie nach wie vor unter Halsschmerzen sowie Schmerzen in der Brust. Die Geschädigte leide massiv unter dem Erlebten, sodass sie nicht mehr arbeiten könne und zudem auch im Privatleben massiv eingeschränkt sei. Der Beschuldigte habe sie "zerstört, habe ihr ihre Ruhe und überhaupt alles ge- nommen" (act. 60 S. 15 f.). Sodann verwies die Vertreterin der Geschädigten auf den Arztbericht, wonach die Geschädigte an einer Posttraumatischen Belastungs- störung leide und teilweise unter so starker emotionaler Belastung und krankheits- bedingtem Vermeidungsverhalten leide, dass die Therapien kurzfristig abgesagt werden müssten. Gemäss Bericht zeige die Geschädigte erhöhte Unsicherheit und Wachsamkeit sowie Schreckreaktionen. Bei Begegnungen mit Männern nehme sie eine zusammengezogenen Körperhaltung ein und versuche, Abstand zu halten. In
- 103 - der Therapie zeige sie zudem bei Konfrontation mit dem traumatischen Ereignis heftiges Weinen, körperliches Anspannen sowie gebeugte Haltung (act. 60 S.12). 2.4. Der Verteidiger des Beschuldigten führte hingegen aus, dass, soweit es zu kleineren Verletzungen und Hämatomen bei der Geschädigten gekommen sei, der Beschuldigte den Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.– anerkenne, welcher mit Blick auf die Gerichtspraxis einen angemessenen Betrag darstelle und dem entspreche, was als Schmerzensgeld gefordert werde (Prot. S. 50). 2.5. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Geschädigten ein und verletzte sie dadurch in ihren Per- sönlichkeitsrechten erheblich. Er fügte der Geschädigten somit grossen seelischen Unbill zu. Der Vorfall stellt deshalb objektiv eine erhebliche Verletzung der Persön- lichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Geschädigten dar. Aus der Sicht der Geschädigten handelte es sich um eine schwere Verletzung, zumal sie auch diverse Hämatome davontrug, durch den Vorfall bewusstlos wurde und Todesangst hatte. In Anbetracht der gesamten Umstände und des bei den Übergriffen erlittenen Eingriffs in die sexuelle, physische und psychische Integrität der Geschädigten ist eine finanzielle Wiedergutmachung der von ihr erlittenen im- materiellen Unbill durch eine Genugtuungszahlung angezeigt. Im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten kann auf die bereits erfolgten Ausführungen ver- wiesen werden. Gemäss Rechtsprechung ist die Genugtuung im Falle einer Verge- waltigung im Bereich von Fr. 10'000.– bis Fr. 25'000.– anzusetzen (Urteil des Ober- gerichts vom 16. Dezember2022, 58210347-O, E.3.2., m.w.H., Urteil des Oberge- richts vom 16. Mai 2022,58210646-0). Vorliegend geht es indessen nicht nur um eine Vergewaltigung, sondern insbesondere um ein Würgen in einem sexuellen Kontext mit derart hoher Intensität, dass die Geschädigte das Bewusstsein verlor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für die Geschädigte erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% als angemessen. Der Zins ist indessen abwei- chend vom Antrag der Geschädigten erst ab dem 22. Februar 2023 (dem Folgetag nach dem die Genugtuung begründenden Ereignis) und nicht bereits ab dem 21. Februar 2023 zuzusprechen.
- 104 - IX. Beschlagnahmte Güter und Einziehung / Vernichtung Spurenträger
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, dass über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2023 [recte: 2022] einzig als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden sei (act. 16 S. 7; act. 8/9).
3. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde mit Verfügung vom 7. März 2022 folgende Gegenstände beschlag- nahmt (act. 8/9): − Bettlaken blau ab Bett (A015'898'814), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870), − Silberkette "925" (A015'898'892), − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − 1 Bettdecke (A015'908'846), − 4 kleine … [Gegenstand] (A015'908'857), − 1 Winterjacke braun (A015'935'747), − Mobiltelefon Apple iPhone 13 Pro Max (A015'936'091).
4. Die Bettdecke (A015'908'846), die … [Gegenstand] (A015'908'857), sowie das Bettlaken (A015'898'814) wurden aus der Wohnung der Geschädigten sicher- gestellt und beschlagnahmt. Dies wird auch nicht bestritten. Entsprechend sind diese Gegenstände der Geschädigten herauszugeben. Verlangt die Geschädigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 105 -
5. Die Silberkette (A015'898'892) wurde ebenfalls aus der Wohnung der Ge- schädigten sichergestellt und beschlagnahmt. In Übereinstimmung der Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten gehört die Kette dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erklärte, dass er die Silberkette haben möchte (act. 3/1/6 F/A 11; act. 63 S. 3). Diese ist dem Beschuldigten herauszugeben. Verlangt der Beschul- digte die Silberkette nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Die Herrenjacke (A015'935'747) wurde ab dem Beschuldigten beschlag- nahmt. Dieser führt anlässlich der Einvernahme aus, dass die Jacke vernichtet wer- den könne (act. 3/1/6 F/A 12). Die Herrenjacke ist dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte die Jacke nicht innert 60 Ta- gen ab Rechtskraft des Urteils heraus, wird sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Das Apple iPhone (A015'936'091) gehört ebenfalls dem Beschuldigte, wurde diesem aber bereits mit Verfügung vom 2. Mai 2022 herausgegeben (act. 8/10).
8. Bei den weiteren beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um nicht zugelassene Potenzmittel oder wertlose Gegenstände. Diese sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. Es handelt sich dabei noch um folgende Gegenstände: − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870).
9. Die weiteren sichergestellten Spuren und Spurenträger sind ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuziehen und zu vernichten. Es sind dies: − Wattetupfer (A015'899'011), − Wattetupfer (A015'899'022), − IRM_Fotografie (A015'899'191),
- 106 - − Wattetupfer (A015'899'204), − Wattetupfer (A015'899'215), − Wattetupfer (A015'899'226), − Wattetupfer (A015'899'237), − Vergleichs-WSA (A015'899'248), − Tatort-Fotografie (A015'898'803), − Wattetupfer (A015'898'949), − Wattetupfer (A015'898'961), − Wattetupfer (A015'898'983), − IRM-Fotografie (A015'935'769). X. Sicherheitsleistung
1. Mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Oktober 2023 (Verfahrens-Nr. UB230146, act. 97C) wurde als Ersatzmassnahme eine Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 40'000.– angeordnet. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass diese Sicherheitsleistung durch die Familie des Beschuldigten geleistet werde, dem Beschuldigten indessen in dieser Höhe ein Darlehen gewährt werde, wel- ches er zurückzubezahlen habe (Urteil des Obergerichtes vom 6. Oktober 2023, E. 11; mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 47 der Obergerichtsakten). Die Kaution wurde somit infolge der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten geleistet und ist ihm wirtschaftlich zuzurechnen.
2. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Die Sicher- heitsleistung wird freigegeben, wenn die beschuldigte Person die freiheitsentzie- hende Sanktion angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Sie kann zur Deckung der Geldstrafe, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Eine Vorabde- ckung der Ansprüche der Geschädigten wie beim Verfall der Sicherheitsleistung (vgl. Art. 240 Abs. 4 StPO) ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern lediglich die Entschädigung an die Privatklägerschaft, womit diejenige nach Art. 433 StPO ge- meint ist (vgl. auch BSK-StPO-HÄRRI, Art. 239 N 9). Die Entschädigungsforderung muss beantragt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 107 -
3. Die Sicherheitsleistung ist somit dem Beschuldigten bei Strafantritt freizuge- ben, sofort zu beschlagnahmen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuer- legenden Verfahrenskosten sowie der Busse zu verwenden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wel- che jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. Vorliegend wurde gegen den Beschluss vom 12. September 2023 betreffend An- ordnung von Sicherheitshaft Beschwerde geführt. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer vom 6. Oktober 2023 (act. 97; Verfahrens- Nummer UB230146-O), wurde diese gutgeheissen und festgehalten, dass die Kos- ten für die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichts- kasse genommen werden. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung wurde dem Endentscheid vorbehalten. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 eine Nachtragsrechnung in der Höhe von Fr. 3'543.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein. Dies erscheint angemessen und ist entsprechend in dieser Höhe zu entschädigen. Somit sind auch diese Kosten im Urteilsdispositiv aufzunehmen, wobei die Auszah- lung zuständigkeitshalber durch die Gerichtskasse des Obergerichts zu erfolgen hat. Vorliegend ist sodann zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten, Rechtsanwältin MLaw Y._____, mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2023 einen Entschädigungsbeleg für einen Dolmetschereinsatz mit einem Be- trag in der Höhe von Fr. 165.– einreichte (act. 80 und act. 81). Dies ist bei den
- 108 - Gerichtskosten entsprechend zu ergänzen und der Betrag ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt, weshalb hierüber nicht zu ent- scheiden ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- − wie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a − Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- 109 -
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Bettdecke (A015'908'846), − 4 kleine … [Gegenstand] (A015'908'857), − Bettlaken blau ab Bett (A015'898'814). Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Winterjacke braun (A015'935'747), − Silberkette "925" (A015'898'892). Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren sowie Spurenträger werden eingezogen und der zuständigen Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), − Einkaufstasche Denner (A015'898'825), − Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), − 5 Zigarettenstummel (A015'898'870), − Wattetupfer (A015'899'011), − Wattetupfer (A015'899'022), − IRM_Fotografie (A015'899'191), − Wattetupfer (A015'899'204),
- 110 - − Wattetupfer (A015'899'215), − Wattetupfer (A015'899'226), − Wattetupfer (A015'899'237), − Vergleichs-WSA (A015'899'248), − Tatort-Fotografie (A015'898'803), − Wattetupfer (A015'898'949), − Wattetupfer (A015'898'961), − Wattetupfer (A015'898'983), − IRM-Fotografie (A015'935'769).
12. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 40'000.– wird bei Strafan- tritt des Beschuldigten freigegeben, sogleich beschlagnahmt und zur De- ckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'794.30 Auslagen (Gutachten); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X2._____ bzw. Fr. 12'186.85 RAin X3._____(inkl. Barauslagen und MwSt); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 1'945.45 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 7'916.95 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ für das Fr. 3'543.20 Beschwerdeverfahren vor Obergericht (UB230146-O) (inkl. Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 16'512.85 (inkl. Barauslagen und MwSt). Dolmetscherkosten der Privatklägerin nach der Fr. 165.– Hauptverhandlung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 111 -
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sowie die Dolmetscherkosten der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
17. Die amtliche Verteidigung, RAin X3._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 1'945.45 entschädigt. Die amtliche Verteidigung, RA X1._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 7'916.95 entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass RAin X2._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren bereits mit Fr. 12'186.85 entschädigt wurde.
18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, RAin Y._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 16'512.85 entschädigt.
19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerin (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und − Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); − und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerin;
- 112 - das Obergericht des Kantons Zürich Rechnungswesen, (zwecks Ent- − schädigung von RA Dr. X1._____ für das Beschwerdeverfahren UB230146-O) im Auszug nebst act. 99; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- − zugsdienste; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular − «Löschung des DNA-Profils und ED-Materials»; das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Asservaten-Triage (asser- − vate@kapo.zh.ch), gemäss Dispositivziffern 9 – 11; die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden − der Privatklägerschaft gemäss Dispositivziffer 9 betr. Herausgabefrist; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten gemäss Dispositivziffer 10 betr. Herausgabefrist; das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin & Bildgebung, z.H. − von Dr. med. R._____, Dr. med. AF._____, sowie von Dr. med. AG._____ und Dr. med. AH._____, Winterthurerstrasse 190/Y52, 8057 Zürich (gemäss Antrag um Zustellung des Urteils in act. 6/3 S. 6 und act. 6/4 S. 7); die Bezirksgerichtskasse Zürich, gemäss Dispositivziffer 12 (zur Kennt- − nis).
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 113 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 12. September 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Herger MLaw S. Bolat