Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie mehrfache Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB vor. Die detaillierten Anklagesachverhalte sind der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 10. August 2022 zu entnehmen (act. 18).
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2. Standpunkte des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gestän- dig. So führte er insbesondere aus, dass es im Spiel zwar durchaus sein könne, dass er die Privatklägerin am Oberschenkel berührt habe, aber das habe ja keinen sexuellen Inhalt. Das sei doch keine sexuelle Motivation, wenn man jemanden aus Versehen am Oberschenkel berühre. Er könne aber sagen, was ganz klar nicht sein könne. Im Wohnzimmer am Nachmittag solle etwas gewesen sein. Die Dienste seien am Nachmittag zu zweit. Es kämen immer wieder Kinder rein und gingen auch wieder raus. Zum Aufenthalt der Privatklägerin in seiner Wohnung könne er sagen, er habe das Gefühl gehabt, dass mal jemand drin gewesen sei oder mal etwas gewesen sei, von dem er nichts wisse, weil Sachen verstellt gewesen seien. Es sei sicher nicht so, dass sie gleichzeitig in der Wohnung gewesen seien (vgl. D1/2/7 F20). Alsdann forderte auch die Verteidigung in Bezug auf die angeklagten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern einen Freispruch (act. 34 S. 1 und S. 24.). 2.2. Mehrfache Pornografie sowie mehrfache Anstiftung zur Pornografie 2.2.1. In Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie ist der Beschuldigte in tatsächlicher Hin- sicht im Sinne der Anklageschrift sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht geständig (D1/2/7 F21-26). 2.2.2. Der Beschuldigte anerkannte, am 26. Februar 2017 über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «Q._____», welcher dem Beschuldigten gegenüber angegeben hatte 16 Jahre alt zu sein, gechattet und ihm ein Bild seines nackten Penis geschickt zu haben. Gleichentags habe er seinen Chatpartner aufgefordert, ihm etwas zu zei- gen, worauf dieser ihm am 26. Februar 2017, 17:43:39 Uhr, welches der Beschul- digte um 17:44:29 Uhr [gelesen habe], ein Bild seines nackten Penis geschickt
- 11 - habe. Das habe der Beschuldigte mit «Grad spitz sie ab dim schwanz» kommen- tiert. Daraufhin habe die unbekannte Person dem Beschuldigten erneut ein Bild seines nackten Penis zugesandt (D1/2/7 F21 f.). Der Beschuldigte anerkannte auch in subjektiver Hinsicht, dass er seinen Chatpart- ner mit dem Zustellen des rein auf seinen Penis fokussierten Bildes und auch mit Worten bewusst dazu aufgefordert habe, ihm ebenfalls Fotos mit explizit sexuali- siertem Inhalt zu schicken, um diese anschauen zu können und dies auch getan habe. Der Beschuldigte habe seine Handlungen auch gewollt, obschon er davon habe ausgehen und auch entsprechend damit habe rechnen müssen, dass sein Chatpartner minderjährig gewesen sei (D1/2/7 F21 f.). 2.2.3. Der Beschuldigte anerkannte weiter, am 17. Juni 2018 wiederum über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen "P._____" mit dem nicht näher be- kannten Nutzer «R._____», welcher dem Beschuldigten angab, in zwei Wochen 14 Jahre alt zu werden, gechattet zu haben. Er gab zu, am 17. Juni 2018, 17:16:43 Uhr, seinem Chatpartner ein Foto von oben herab in die Unterhose, das seinen nackten Penis gezeigt habe, zugesandt zu haben. Daraufhin habe der unbekannte Chatpartner dem Beschuldigten gleichentags um 17:39:58 Uhr ein Bild seines eri- gierten Penis zugesandt, worauf der Beschuldigte am gleichen Tag um 17:41:21 Uhr ein weiteres Bild seines nackten Penis, den er in seiner Hand gehalten habe, zugesandt habe (D1/2/7 F23 f.). Der Beschuldigte anerkannte auch hier in subjektiver Hinsicht, dass er dabei um den explizit sexualisierten Inhalt seiner Bilder gewusst habe und diese seinem Chatpartner bewusst zusenden wollte. Er habe sodann bewusst und gewollt das von seinem Chatpartner gesandte Bild angeschaut. Der Beschuldigte habe seine Handlungen auch gewollt, obschon er davon habe ausgehen und entsprechend damit habe rechnen müssen, dass sein Chatpartner erst 14 Jahre alt sei (D1/2/7 F23 f.). 2.2.4. Schliesslich anerkannte der Beschuldigte auch, vom 8. Dezember 2018 bis zum 27: Dezember 2018, wiederum über die Applikation O._____ unter dem Be- nutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «S._____», wel-
- 12 - cher dem Beschuldigten angab, 15 Jahre alt zu sein, gechattet zu haben. Der Be- schuldigte habe sich als 16-Jähriger ausgegeben und seinen Chatpartner am
8. Dezember 2018 um 13:06:39 Uhr aufgefordert, seinen «Schwanz» zu zeigen. Sodann habe er seinen Chatpartner am 27. Dezember 2018 um 14:35:16 Uhr ge- fragt, nachdem dieser ihm geschrieben hatte, dass er am «wixen» sei, «Hesch en ständer?». Als der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten sodann geschrieben habe, ob er auch einen wolle, was der Beschuldigte bejahte, habe der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten ein Bild seines nackten Penis zugesandt (D1/2/7 F25 f.) Der Beschuldigte anerkannte auch hier in subjektiver Hinsicht, den unbekannten Chatpartner mit Worten bewusst dazu aufgefordert zu haben, ihm Fotos mit explizit sexualisiertem Inhalt zu schicken, welche er habe anschauen wollen und auch an- geschaut habe. Der Beschuldigte habe seine Handlungen, obschon er davon aus- gehen musste und entsprechend damit rechnete, dass sein Chatpartner erst 15 Jahre alt gewesen sei, gewollt (D1/2/7 F25 f.). 2.2.5. In Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie stimmte die Verteidigung der Erstellung des Sachverhaltes zu und beantragte diesbezüglich ei- nen Schuldspruch (act. 34 S. 1 und S. 24 ff.). Betreffend den Anklagvorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie machte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung allerdings geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft vorge- nommene Subsumption des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB nicht korrekt sei und forderte diesbezüglich einen Freispruch (act. 34 S. 24 ff.). Die sich hierzu stellenden Fragen bzw. der von der Verteidigung aufgeworfene Einwand werden nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung näher beleuchtet bzw. behandelt (vgl. hinten Ziffer 2.3). 2.2.6. Das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit der Beweislage überein. Der Anklagesachverhalt bezüglich der mehrfachen Pornografie ist in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend nachgewiesen und erstellt, weshalb sich wei- tere Ausführungen hierzu erübrigen.
- 13 - 2.3. Bestritten und zu erstellen ist demnach nachfolgend einzig der objektive und subjektive Anklagesachverhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern.
3. Beweiswürdigung – Grundlagen 3.1. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellun- gen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Be- tracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sach- verhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuld- spruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche Gewiss- heit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegen- den Beweise zwar objektiv auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Ge- richt aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht ver- langt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Frei- spruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrach- tungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des
- 14 - schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2017, N 225 ff.; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2018, N 10 zu Art. 10 StPO). 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten erge- ben, zu untersuchen, ob und welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Fer- ner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen, die Glaub- würdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber auch die Glaubhaftigkeit dessen Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden, sofern die Kon- frontation aus Gründen unterblieb, welche die Strafbehörden zu verantworten ha- ben (BSK StPO-HOFER/TOPHINKE, N 66 zu Art. 10 StPO, a.a.O). Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann in Kenntnis des Rechts indes verzichtet werden, wo- bei der Verzicht weder einen Anspruch auf Wiederholung begründet noch zur Un-
- 15 - verwertbarkeit des Beweises führt (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, N 11 zu Art. 147 StPO m.w.H., a.a.O.). Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der Beweiser- hebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingende Gründe fern, gilt dies als stillschweigender Verzicht auf die Teilnahme (BSK StPO-SCHLEI- MINGER METTLER, N 11 zu Art. 147 StPO m.w.H., a.a.O.). 4.2. Insbesondere in Bezug auf Zeugenaussagen soll Art. 147 StPO verhin- dern, "dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen" (BGE 125 I 127, E. 6.a). Dabei muss es dem Beschuldigten ermöglicht werden, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen und ihren Beweiswert in kon- tradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen und zu hinterfragen (BSK StPO- SCHLEIMINGER METTLER, N 31 zu Art. 147 StPO). 4.3. Natürlich ist nicht nur die beschuldigte Person berechtigt, das Teilnahme- recht auszuüben. Auch die Privatklägerschaft als Partei in einem Strafverfahren verfügt über Rechte, die es ihr ermöglichen, am Verfahren teilzunehmen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Demnach hat auch die Privatklägerschaft Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte an- wesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.4. Beim vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf handelt es sich um ein sogenanntes "Vier-Augen-Delikt", weshalb zur Erstellung des Sachverhalts primär auf die Aussagen der Privatklägerin (D1/3/2 sowie D1/3/10 [Wortprotokolle der po- lizeilichen Befragungen] und deren Videoaufzeichnungen D1/3/1/1-5) sowie auf die dazugehörigen Berichte der Stadtpolizei Zürich über die Videobefragung, den Be- richt der Spezialistin der Videobefragung (D1/3/3 und D1/3/4), die von der Privat- klägerin angefertigten Skizzen der Wohnung des Beschuldigten (D1/3/1 und D1/3/2) sowie auf den Bericht der Kinderpsychologin über die Zweitbefragung der Privatklägerin und den Bericht über die delegierte Videobefragung der Privatkläge- rin (D1/3/10 und D1/3/11) abzustellen ist. Schliesslich sind auch die Aussagen des
- 16 - Beschuldigten (D1/4/1-7) massgebend für die Erstellung des Sachverhaltes. Wei- tere Beweismittel sind vorliegend auch die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (D1/4/1-3), I._____ (D1/4/4-5), G._____ (D1/4/6-7), H._____ (D1/4/8), T._____ (D1/4/9), U._____ (D1/4/10-11) und V._____ (D1/4/12). 4.5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wurde per 25. Mai 2021 als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten bestellt (D1/11/2). Der Beschuldigte war sowohl bei der polizeilichen Einvernahme (D1/2/1) wie auch anlässlich der Hafteinvernahme (D1/2/2), der Einvernahme als beschuldigte Person (D1/2/3 und D1/2/5) und bei der Schlusseinvernahme (D1/2/7) durch die Staatsanwaltschaft durch Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ anwaltlich vertreten. Der Beschuldigte war somit bei sämtli- chen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu ihm vorgeworfe- nen und bestrittenen Vorwürfen amtlich verteidigt. Der Beschuldigte wurde bei allen drei Einvernahmen als beschuldigte Person einvernommen und auf die Rechte nach Art. 157 ff. StPO aufmerksam gemacht (D1/2/1 F1; D1/2/2 SF2 ff.; D1/2/3 F1 f.; D1/2/5 F1 f.; D1/2/7 F1 f.). 4.6. Die Privatklägerin beantragte in der Untersuchung, dass sie dem Beschul- digten anlässlich der Einvernahme nicht direkt gegenübergestellt werde und sie als Opfer eines Delikts gegen die sexuelle Integrität durch eine Person des gleichen Geschlechts einvernommen werde (D1/6/2). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 19. August 2021 (D1/3/10) per Videoübertragung verfolgen und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie keinen Gebrauch machten (D1/3/10 S. 49). Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör wurde durch die Videoübertragung gewahrt. Eine Gegenüberstellung i.S.v. Art. 153 Abs. 2 StPO oder Art. 152 Abs. 4 StPO erscheint vorliegend nicht notwendig und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht beantragt. Zu den Aussagen der Privatkläge- rin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 und vom 19. August 2021 konnte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Be- fragung vom 25. Mai 2021 und seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2021 und 4. Februar 2022 Stellung nehmen (aD1/2/1; D1/2/2; D1/2/5).
- 17 - 4.7. E._____ wurde am 28. Mai 2021 durch die Polizei als minderjährige Aus- kunftsperson befragt (D1/4/1 und D1/4/2). Am 30. September 2021 wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (D1/4/3). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergän- zungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/3 S. 12). Zu den Aussa- gen der Auskunftsperson konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D 1/2/3 F42-63) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F60-68) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/3 F86 ff.). 4.8. I._____ wurde ebenfalls am 28. Mai 2021 durch die Polizei als minderjäh- rige Auskunftsperson befragt (D1/4/4). Am 30. September 2021 wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (D1/4/5). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergän- zungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/5 S. 8). Zu den Aussa- gen der Zeugin konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D1/2/3 F30-40) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F69-
72) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Ein- vernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/5 F51 ff.). 4.9. G._____ wurde am 2. Juni 2021 zuerst durch die Polizei als Auskunftsper- son im Sinne von Art. 179 StPO befragt (D1/4/6). Am 5. Juli 2021 wurde G._____ als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (D1/4/7). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Er- gänzungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/7 S. 12). Zu den Aus- sagen der Zeugin konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D1/2/3 F66) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F92-99) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/7 F62
- 18 - ff.). G._____ ist als Sozialpädagogin bei der W._____ angestellt und untersteht da- mit dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Damit sie rechtsgültige und verwertbare Aussagen machen kann, muss sie durch ihre Arbeitgeberin, W._____, vom Berufsgeheimnis befreit werden. Mit Erklärung vom 1. Juli 2021 entbanden der Geschäftsführer, Herr AA._____, und die Leiterin des Personals, Frau AB._____, G._____ vom Berufsgeheimnis (Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2021, D1/4/7). Die von G._____ getätigten Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind deshalb verwertbar. Die von G._____ vor dem 1. Juli 2021 geäusserten Aussagen sind ebenfalls verwertbar, weil sie nachträglich mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis auch das Einverständnis er- hielt, den Strafverfolgungsbehörden die zur Abklärung der Sache dienlichen Aus- künfte zu erteilen. 4.10. H._____ wurde am 5. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (D1/4/8). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konn- ten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/8 S. 12). Zu den Aussagen der Zeugin konnte der Beschul- digte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung nehmen (D1/2/5 F83-91). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/8 F55 ff.). H._____ ist als Sozialpädagogin bei der W._____ angestellt und untersteht damit ebenfalls dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Damit sie rechtsgültige und verwertbare Aussagen machen kann, muss sie durch ihre Arbeit- geberin, W._____, vom Berufsgeheimnis befreit werden. Mit Erklärung vom 1. Juli 2021 entbanden der Geschäftsführer, Herr AA._____, und die Leiterin des Perso- nals, Frau AB._____, H._____ vom Berufsgeheimnis (Anhang zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021, D1/4/8). Die von H._____ getätigten Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind deshalb ver- wertbar. 4.11. Auch V._____ wurde am 19. Oktober 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (D1/4/12). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidi-
- 19 - gerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen (D1/4/12 S. 6). Zu den Aussagen des Zeugen konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung neh- men (D1/2/5 F78-82). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Ein- vernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/12 F36 f.). 4.12. U._____ wurde am 21. Juni 2021 durch die Polizei befragt (D1/4/10). Am
19. Oktober 2021 wurde sie – in Begleitung ihrer Mutter und Vertrauensperson AC._____ – von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme bei- wohnen und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Von dieser Mög- lichkeit machten sie Gebrauch (D1/4/11 F37 ff.). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme, während die unentgeltliche Rechtsvertreterin teilnahm und vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machte (D1/4/11 F34 ff.). Der Be- schuldigte konnte zu den Aussagen von U._____ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung nehmen (D1/2/5 F74-77). 4.13. T._____ wurde lediglich am 2. Juli 2021 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO von der Polizei befragt (D1/4/9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen wurde der Beschuldigte allerdings nicht mit den Aussagen von T._____ konfrontiert, sodass ebendiese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldig- ten verwertet werden können (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.14. Da die Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftspersonen sowie Zeu- gen E._____, I._____, G._____, H._____, U._____ und V._____ in Anwesenheit des Beschuldigten erhoben wurden, dürfen diese deshalb auch zu seinen Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Aussagen können daher uneinge- schränkt für die Erstellung des Sachverhaltes berücksichtigt werden.
5. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 5.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass die Privatklägerin am F._____ seine Klientin gewesen sei
- 20 - (D1/2/1 F11). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er im erlaubten Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen ver- pflichtet ist. Ein Beschuldigter darf vielmehr ungestraft lügen, sofern er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, N 6 zu Art. 113 StPO, a.a.O.). Im Übrigen hat eine beschuldigte Person im Hinblick auf den Verfahrensausgang ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für sie möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen ist. 5.2. Die Privatklägerin wurde im Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen, weshalb sie nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO wurde die Privatklägerin indes auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, auf die Folgen einer falschen An- schuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB hingewiesen (D1/3/2 F3; D1/3/10 F5), was ihre Glaub- würdigkeit tendenziell stärkt. Die Privatklägerin hat durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine äusserlichen Verletzungen erlitten, sich aber im vor- liegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert und (im Zeitpunkt ihrer Einver- nahmen noch unbezifferte) Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend gemacht. Bei ihr liegt deshalb ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten vor, was bei der Glaubwürdigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Ferner zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seit Eintritt der Privatklägerin im Jahr 2018 in den F._____ eine ihrer Betreuungspersonen war. Der Beschuldigte war zwar nicht die definierte Bezugsperson der Privatklägerin, aber immerhin Ver- trauensperson. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestand dem- nach eine professionelle und vertrauensvolle Beziehung. Dass diese Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgrund der übergeordneten Stellung des Beschuldigten Höhen und Tiefen hatte, wird sowohl vom Beschuldig- ten, der Privatklägerin als auch von verschiedenen Zeuginnen und Zeugen sowie
- 21 - Auskunftspersonen bestätigt, insbesondere wurde deutlich, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten viel Aufmerksamkeit abverlangte. 5.3. Die Auskunftsperson E._____ wurde nur unter der Strafandrohung von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen (D1/4/1-3). Zum Verhältnis der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese mit der Privatklägerin zusammen am F._____ gewohnt hat. Sie habe zur Privatklägerin ein sehr enges Verhältnis, nicht ganz beste Kollegin, sie würden sich so nicht nennen, aber sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Die Privatklägerin habe ihr alles erzählt und sie habe ihr alles erzählt (D1/4/1 F11). Anlässlich der später stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dann, die Privatklägerin wohne zwar nicht mehr im F._____, aber sie stünden noch immer in Kontakt (vgl. act. D1/4/3 F8). Sie verstünden sich ganz okay, wie normale Kolleginnen. Gleich wie vorher, aber sie seien nicht mehr so eng, sie sähen sich nicht mehr so oft (D1/4/3 F9 ff.). Befragt auf das Verhältnis zum Beschuldigten erklärte E._____, dass sie ihn das letzte Mal gesehen habe, als dieser in der Wohngruppe gewesen sei. Das sei ganz, ganz lange her, als die Privatklägerin noch dort gewesen sei (D1/4/3 F11). Am An- fang, als er neu gewesen sei, habe sie sich mit ihm nicht so gut verstanden. Sie hätten Konflikte gehabt. Aber am Ende sei es sehr gut gewesen (D1/4/1 F8; D1/4/3 F16.). Sie komme gut mit ihm aus (D1/4/1 F8). Auf die Frage, welche Konflikte sie gehabt hätten, führte sie aus, sie habe es nicht so gerne gehabt, wenn er ihr nahe gekommen sei. Da habe sie oft mit ihm gestritten. Sie habe es ganz allgemein nicht gerne gehabt, wenn ihr jemand nahe gekommen sei (D1/4/3 F17 f.). 5.4. I._____ sagte zunächst ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 178 ff. StPO als polizeiliche Auskunftsperson und dann als Zeugin unter der starken Straf- androhung von Art. 307 StGB aus (D1/4/4-5). I._____ wohnte ebenfalls mit der Pri- vatklägerin am F._____. So erklärte sie anlässlich der ersten polizeilichen Befra- gung, sie sei ihre Zimmernachbarin gewesen. Sie könne aber nicht sagen, wie gut sie sie kenne. Sie habe ihr nicht so viel gesagt. Sie hätten es aber sehr gut mitein- ander gehabt. Sie hätten auch zusammen ein Bad geteilt (D1/4/4 F7). Sie hätten ein gutes Verhältnis zueinander (D1/4/4 F8). Anlässlich der staatsanwaltschaftli-
- 22 - chen Einvernahme erklärte sie dann, dass sie zwischenzeitlich gar keinen Kontakt mehr mit ihr habe. Sie sei ja ausgezogen wegen dem Verfahren. Seither habe sie nicht mehr von ihr gehört. Sie hätten es in der WG aber gut miteinander gehabt (D1/4/5 F7 f.). Eine Freundin sei sie nicht gewesen, sie sei ja auch jünger gewesen. Sie habe sie wie ihre jüngere Schwester gesehen. Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt, aber sie seien in dem Sinne nicht befreundet gewesen (D1/4/5 F15). Das Verhältnis zum Beschuldigten beschreibt I._____ als sehr gut. Er sei ihr Be- treuer, ihre Bezugsperson. Er sei für sie verantwortlich. Sie sei froh, dass sie ihn als Bezugsperson habe. Er sei zwar noch recht jung, aber er verstehe sie gut, wenn sie ihm etwas erzähle (D1/4/4 F12; vgl. auch D1/4/5 F6). 5.5. G._____ wurde zunächst als polizeiliche Auskunftsperson unter der Straf- androhung von Art. 178 ff. StPO befragt (D1/4/6 F1 f.). Von der Staatsanwaltschaft wurde sie als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einver- nommen und zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (D1/4/7 F3 ff.). Zum Verhältnis des Beschuldigten ist festzuhalten, dass G._____ seine Vorgesetzte ist und auch seine Praxisanleiterin in Ausbildung zum Sozialpädagogen war (D1/4/6 F3; D1/4/7 F6). Bezüglich der Privatklägerin ist zu bemerken, dass diese in der Wohngruppe im F._____ platziert war, wo der Beschuldigte und G._____ beschäf- tigt sind (D1/4/7 F7). 5.6. H._____ wurde nur als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und damit zur Aussage verpflichtet (D1/4/8 F2 ff.). H._____ steht sowohl in einem beruflichen als auch in einem privaten Verhältnis zum Beschuldig- ten (D1/4/8 F6). Zum Verhältnis zur Privatklägerin ist festzuhalten, dass H._____ auf der gegenüberliegenden Wohngruppe am F._____ als Sozialpädagogin be- schäftigt war (D1/4/8 F7). 5.7. U._____ kennt die Privatklägerin seit 2018. Sie habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern im AD._____ gewohnt. Die Privatklägerin habe ebenfalls mit ihrer Mutter da gewohnt. U._____ ist seit einigen Jahren die beste Kollegin der Privat- klägerin. Jetzt sei es nicht mehr so gut wie früher. Früher hätten sie sich besser verstanden. Nun sei sie eine gute Kollegin. Sie hätten früher viel miteinander ge-
- 23 - macht. Nun sähen sie sich einfach in der Schule, mehr aber nicht (D1/4/10 F4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie zum Verhältnis zur Privatklägerin aus, dass sie nicht mehr zusammen in die Schule gehen würden. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihr (D1/4/11 F6). Sie sei nicht mehr mit ihr be- freundet, weil ihre Mutter das nicht wolle (D1/4/11 F7). Zum Verhältnis mit dem Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie ihn als Heimleiter kennengelernt habe. Sie habe ihn gesehen, wenn sie die Privatklägerin im Heim besucht habe oder er sei gelegentlich zu ihnen in die Schule gekommen wegen der Privatklägerin. Sie habe aber nicht selber mit dem Beschuldigten gesprochen. Sie hätten aber schon gesprochen, zum Beispiel wie es gehe und hoi gesagt. Ihre Mut- ter sei aber auch mal dabei gewesen und da habe er mit ihrer Mutter gesprochen (D1/4/10 F11 ff.; vgl. auch D1/4/11 F10 f., wo sie aussagte, sie kenne den Beschul- digten, aber nicht ganz genau. Sie habe ihn schon selber gesehen). 5.8. V._____ ist der Onkel der Privatklägerin (D1/4/12 F7). Den Beschuldigten kenne er aus der Wohngruppe am F._____, in welcher die Privatklägerin gewohnt habe. Er sei aber nicht mit ihm verwandt (D1/4/12 F6). 5.9. Die vorstehenden Ausführungen sind bei der nachfolgenden Erstellung des Sachverhaltes entsprechend bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksich- tigen.
6. Sachverhaltserstellung / Aussageanalyse 6.1. Aussagen der Privatklägerin 6.1.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind inkonsistent und weisen insgesamt wesentliche Widersprüche auf. Die Privatklägerin beschrieb zwar in ihren Einver- nahmen, wie es zu den Vorfällen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll. Allerdings wurde der konkrete Ablauf der vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils nur auf Nachfragen, und dann auch nicht gleichlautend geschil-
- 24 - dert (D1/3/2; D1/3/10). Von sich aus gab die Privatklägerin jeweils nur wenige In- formationen preis. 6.1.2. Da die Anklageschrift sexuelle Handlungen umfasst, die über mehrere Jahre vorgefallen sein sollen, werden nachfolgend die Widersprüche in den Aussa- gen der Privatklägerin nach Themen geordnet abgehandelt. 6.1.3. Zum Beginn der sexuellen Handlungen 6.1.3.1 Zur Frage, wann sie das erste Mal vom Beschuldigten sexuell belästigt wor- den sei, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 aus, das sei im Alter von ungefähr anfangs 12 gewesen, davor habe er sie einfach die ganze Zeit angefasst und nachdem habe er versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F28 und F30). Auf Nachfrage, ob das Ganze anfangs 12 angefan- gen habe, erklärte die Privatklägerin, ja (D1/3/2 F30). Anlässlich derselben Einver- nahme erklärte sie später, "Ja mit zehn glaubs. Zehn oder elf" habe er angefangen (D1/3/2 F109 und F117). Der Vorfall in der Wohnung sei mit zehn oder elf gewesen (D1/3/2 F136). Im weiteren Verlauf erklärte sie schliesslich, es habe sich immer mehr gesteigert. Mit 12 wisse sie noch richtig, wie es gewesen sei (D1/3/2 F176). Auf Nachfrage, ob vor 12 nochmals etwas gewesen sei oder nicht (ausser den Be- rührungen am Oberschenkel und das bei ihm zu Hause), erklärte sie, sie könne sich nicht mehr erinnern (D1/3/2 F178) und das nur wenige Fragen, nachdem sie erklärt hatte, mit 12 sei es so gewesen, dass er das öfters gemacht habe (D1/3/2 F166). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte sie, sie sei mit 10 Jahren an den F._____ gekommen (D1/3/10 F99) und der Vorfall in der Wohnung sei nach einem Jahr passiert (D1/3/10 F100 f.). Allerdings erklärte sie, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall bei ihm Zuhause irgendetwas dort unten gemacht habe (D1/3/10 F103). 6.1.3.2 Anhand der Aussagen der Privatklägerin kann nicht nachvollzogen werden, wann der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen begonnen haben soll und wann der Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten geschehen sein soll. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die sexuellen Handlungen nun mit 10, 11 oder 12 Jahren angefangen haben sollen und wann in dieser Zeitspanne der Vorfall in der
- 25 - Wohnung geschehen sein soll. Gemäss Aussagen der Privatklägerin haben die se- xuellen Handlungen sowohl mit 10 Jahren als auch mit 12 Jahren angefangen. 6.1.4. Zum Verhältnis der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 6.1.4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 sagte die Pri- vatklägerin aus, dass am Anfang das Verhältnis zum Beschuldigten gut gewesen sei (D1/3/2 F34 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, das Verhältnis habe sich geändert, weil der Beschuldigte "solche Sachen" gemacht habe und immer wissen habe wollen, wo sie sei und so getan habe, als sei er ihr Vater (D1/3/2 F36.). Auf die Frage, wie lange es die Privatklägerin gut mit dem Beschuldigten gehabt habe, erklärte sie, dass sie das nicht mehr wisse. Auf die Frage, ob sie es tatsächlich nicht mehr wisse, führte sie alsdann aus "Eigentlich immer, aber manchmal habe ich ihm schon gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Dann hat er mich nicht in Ruhe gelassen und dann hatte ich ihn nicht so gerne." (D1/3/2 F37 f.). Auf Befragen erklärte die Privatklägerin überdies, dass sie das Ge- fühl gehabt habe, dass der Beschuldigte das auch mit anderen Mädchen mache (und zwar bestimmt mit "ja") (D1/3/2 F331), weil er das sowohl bei ihr als auch bei ihrer Kollegin gemacht habe. Sie könne sich gut vorstellen, dass er es auch mit anderen mache (D1/3/2 F332). 6.1.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind mithin auch betreffend das Verhältnis zum Beschuldigten inkonsistent und widersprüchlich. So gibt sie anfänglich an, dass das Verhältnis lediglich am Anfang gut gewesen sei. Danach erklärte sie, dass sie es eigentlich immer gut gehabt hätten, ausser er habe sie nicht in Ruhe gelas- sen. In Bezug auf die Angaben, der Beschuldigte habe unter anderem auch ihre Kollegin E._____ unsittlich am Oberschenkel berührt, hat sich anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2021 von E._____ ergeben,
- 26 - dass die Berührungen beim Knie keinen sexuellen Hintergrund hatten (s. hinten Ziffer 6.2.6.4; D1/4/3 17-20 und 84). 6.1.5. Zu den Gefühlen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten 6.1.5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Pri- vatklägerin, sie sei am Anfang in den Beschuldigten "verknallt" gewesen. Ansch- liessend habe sie "grusig" gefunden, was er gemacht habe (D1/3/2 F301). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 hingegen erklärte sie, dass sie den Beschuldigten am Anfang "sehr gern" gehabt habe, weil er unter an- derem immer mit ihnen gespielt habe. Darum habe sie so geschwärmt. Das sei ungefähr eine Woche gewesen (D1/3/10 F387). Auf die Frage, ob sie denn in ihn verliebt gewesen sei, erklärte sie "Nein, nein." (D1/3/10 F388 f.). 6.1.5.2 Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob die Privatklägerin nun Ge- fühle für den Beschuldigten gehabt haben soll oder nicht. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich indes, dass sie den Beschuldigten sicherlich anfänglich gemocht, gar von ihm geschwärmt hat. Dies wird nachfolgend denn auch von allen Auskunftspersonen und Zeugen bestätigt. 6.1.6. Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten 6.1.6.1 In Bezug auf den Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten bleibt vieles fraglich. So ist unter anderem unklar, wann dieser Vorfall passiert sein soll. Auf Frage, wann das genau passiert sei, ob das ein Jahr zurück, vor einem halben Jahr, ein paar Monaten oder als sie noch zehn war passiert sei, antwortete die Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 "Ja mit zehn glaubs. Zehn oder elf." (D1/3/2 F117). Es wird der Anschein erweckt, als würde sich die Privatklägerin aus den vorhandenen Möglichkeiten die Passendste aussuchen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte die Privat- klägerin alsdann, sie sei mit 10 Jahren in die Wohngruppe eingetreten und der Vor- fall sei, glaube sie, ein Jahr danach passiert (D1/3/10 F99 ff.). Es mag durchaus sein, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an das konkrete Datum erinnern kann, zumal der angebliche Vorfall bereits weiter zurück liegt.
- 27 - Wenn sie aber mit 10 Jahren ins Wohnheim eingetreten ist, kann durchaus erwartet werden, dass sie zumindest noch vage in Erinnerung hat, ob der Vorfall im gleichen Jahr – sprich mit 10 Jahren – oder doch etwas später passiert sein soll. Namentlich, wenn die Privatklägerin unter anderem die Einrichtung der Wohnung derart gut in Erinnerung hat (vgl. hinten Ziffer 6.1.6.11). 6.1.6.2 Des Weiteren bleibt unklar, wessen Idee es gewesen sein soll, zum Be- schuldigten nach Hause zu gehen. So führte die Privatklägerin anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, dass der Beschuldigte an einem Abend wollte, dass sie zu ihm nach Hause gehe (D1/3/2 F115). In derselben Ein- vernahme, nur wenige Fragen später, erklärte die Privatklägerin, es sei ihre Idee gewesen, zu ihm nach Hause zu gehen, aber er habe sie gefragt. Sie widersprach sich mithin im gleichen Satz (D1/3/2 F175). Auf die Frage, warum sie nur einmal bei ihm in der Wohnung gewesen sei, erklärte sie, weil er sie nur einmal gefragt habe (D1/3/2 F309). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte sie dann auf die Frage, wie das denn zustande gekommen sei, sie habe nicht am F._____ sein wollen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihr ge- sagt, sie könne zu ihm gehen. Sie wusste nicht, ob er es ernst oder als Spass meine. Sie habe es eher ernst genommen und dann sei sie ans Fenster und zu ihm nach Hause gegangen (D1/3/10 F23). Es bleibt mithin unklar, ob der Beschuldigte die Privatklägerin eingeladen haben soll, oder ob die Idee von der Privatklägerin aus gekommen sein soll. 6.1.6.3 Auf die Frage, wann sie zu ihm gegangen sei, ob am Abend, am Morgen oder untertags, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie sei am Abend, ungefähr um 22.00 Uhr zum Beschuldig- ten gegangen (D1/3/2 F140). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Au- gust 2021 erklärte sie anschliessend, sie sei ungefähr um 12.00 Uhr nachts, oder später zum Beschuldigten in die Wohnung gegangen (D1/3/10 F28). Auf entspre- chende Nachfrage bestätigte die Privatklägerin dann, dass sie um 12.00 Uhr nachts losgegangen sei (D1/3/10 F30). Auch diesbezüglich kann nicht abschliessend be- urteilt werden, wann die Privatklägerin gegangen sein soll. Diese unterschiedlichen
- 28 - Zeitangaben können indessen damit erklärt werden, dass der Vorfall bereits länger zurückliegt. 6.1.6.4 Wie der Privatklägerin die Wohnadresse des Beschuldigten bekannt ge- worden sein soll, bleibt ebenfalls unklar. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie sei bereits mit der Wohngruppe einmal zu ihm nach Hause ihm etwas bringen gegangen. Von dort her habe sie gewusst, wo er wohne (D1/3/2 F401). Anlässlich derselben Einvernahme erklärte die Privatklä- gerin alsdann, sie, der Leiter und der Beschuldigte seien zum Beschuldigten nach Hause gegangen, um etwas zu holen. Sie habe sich den Weg gemerkt und deswe- gen gewusst, wo er wohne. Auch sonst seien sie oft dort durchgefahren, weil der Fussballplatz in der Nähe seiner Wohnung sei (D1/3/2 F402). Sie habe jeweils nur draussen vor dem Haus gewartet (D1/3/2 F404 f.). Es ist mithin bereits unklar, ob die Privatklägerin mit der Wohngruppe dem Beschuldigten etwas bringen gegan- gen sein soll, oder ob sie mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung etwas holen gegangen sein soll. Weiter habe der Beschuldigte ihr gesagt, wie sie dorthin komme und nachher habe sie, glaube sie, mit dem 11er Tram und dem Bus gehen müssen (D1/3/2 F143). Sie sei mit dem Tram zu ihm nach Hause gefahren (D1/3/2 F117). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 bestätigte sie zwar, mit der Wohngruppe bei ihm zu Hause gewesen zu sein, indem sie ausführte, dass sie mal mit der Wohngruppe dort durchgefahren seien und sie sich einfach noch erinnern könne, dass sie dort durchgegangen seien. Er habe ihr nochmals gesagt, wo er genau wohne (D1/3/10 F25). Dies allerdings nur wenige Fragen nachdem sie erklärte, sie habe nicht mehr genau gewusst, wo er gewohnt habe, aber sie habe sich noch ein bisschen erinnern können (act. D1/3/10 S. 4 F 19). Die Privatklägerin führte auf Nachfrage überdies zusätzlich aus, dass der Beschuldigte ihr die Adresse gesagt und erklärt habe, welche Verbindungen sie nehmen müsse (D1/3/10 F26). Die Aussagen der Privatklägerin stimmten mithin einzig punkto Besuch beim Be- schuldigten mit der Wohngruppe überein. Es bleibt indessen auch diesbezüglich unklar, ob die Privatklägerin, der Leiter und der Beschuldigte in die Wohnung des Beschuldigten etwas holen gegangen sein sollen oder etwas bringen gegangen sein sollen. Anlässlich der zweiten Einvernahme wurde durch die Privatklägerin
- 29 - denn auch nur angemerkt, dass sie mit der Wohngruppe bei seiner Wohnung durchgefahren sei. Zu keinem Zeitpunkt erwähnte sie, dass man etwas holen ge- gangen sei bzw. gebracht habe. Unklar bleibt auch, ob sich die Privatklägerin tat- sächlich noch an die Lage der Wohnung des Beschuldigten habe erinnern können oder nicht. Auch diesbezüglich widerspricht sich die Privatklägerin. So erwähnt sie die Nähe der Wohnung zum Fussballplatz auch nur einmal. Dies wäre gewiss et- was, an das man sich erinnern könnte, zumal sie gemäss eigenen Aussagen fuss- ballbegeistert ist. In Bezug auf die Adresse der Wohnung des Beschuldigten fällt auf, dass in der ersten Einvernahme nie die Rede von seiner Adresse ist. Dass er ihr die Adresse gegeben haben soll, wurde erst in der zweiten Einvernahme geäus- sert. Es stellt sich die Frage, warum die Privatklägerin angibt, die Adresse zu ken- nen, wenn sie in der Einvernahme davor erklärte, sie habe sich an die Lage der Wohnung erinnern können und daher gewusst, wo er wohne. Dass die Privatkläge- rin mit dem Bus bzw. Tram zum Beschuldigten nach Hause gefahren sein soll, bleibt ebenfalls unklar. Dies äussert sie nämlich lediglich in der ersten Einver- nahme. In der zweiten Einvernahme erwähnt sie nur, dass der Beschuldigte ihr die Verbindungen erklärt haben soll. Wie bzw. mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln man von A nach B gekommen ist, namentlich wenn man lediglich einmal diesen Ort besucht hat (vgl. D1/3/2 F400), ist gewiss etwas, dass man zumindest vage in Erinnerung haben sollte und daher auch in einer weiteren Einvernahme erwähnen sollte. Es bleibt mithin schleierhaft, dass das öffentliche Verkehrsmittel nur in der ersten Einvernahme geäussert wurde. 6.1.6.5 Widersprüche ergeben sich sodann betreffend das Öffnen der Wohnungs- tür. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privat- klägerin einerseits, sie sei mit dem Tram zum Beschuldigten nach Hause und sie sei bei ihm gewesen und habe auf ihn gewartet. Dann habe er ihr aufgemacht. Nein, dann sei sie in die Wohnung und habe auf ihn gewartet. Er sei reingekommen und habe gefragt, warum sie da sei (D1/3/2 F117). Die Privatklägerin widersprach sich mithin in derselben Aussage. Sie bestätigte allerdings nur einige Fragen spä- ter, dass sie im Haus gewartet habe. Er sei noch nicht dort gewesen, er habe ihr gesagt, dass der Schlüssel im Briefkasten sei und dann sei sie rein (D1/3/2 F138). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte die
- 30 - Privatklägerin, sie habe zuerst die Wohnung angeschaut und dann auf dem Sofa im Wohnzimmer gewartet (D1/3/10 F36). Sie habe nicht gewusst, dass der Be- schuldigte nicht zu Hause gewesen sei (D1/3/10 F38). Sie habe die Wohnung an- geschaut und Netflix geschaut (D1/3/10 F41). Die Privatklägerin bestätigte folglich auch in der zweiten Einvernahme, dass der Beschuldigte nicht zu Hause gewesen sein soll und sie demnach selbständig die Wohnung betreten haben soll. Allerdings erwähnte sie in der zweiten Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr zuvor gesagt habe, wo der Schlüssel liege (D1/3/10 F33 ff.). Es stellt sich diesbezüglich die Frage, wie die Privatklägerin nicht gewusst ha- ben soll, dass der Beschuldigte nicht zu Hause sei, wenn er ihr vorab gesagt habe, wo der Wohnungsschlüssel liege. In der zweiten Einvernahme erwähnte die Privat- klägerin neu auch, dass der Beschuldigte erschrocken sei, als sie in der Wohnung gewartet habe und er hineingekommen sei (D1/3/10 F19). Er sei hineingekommen, habe sich erschrocken und gefragt, wie sie dorthin gekommen sei, sie habe ihm gesagt, sie sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen. Dann sei er zu ihr gekommen, habe sie umarmt und anschliessend habe er sie aufs Bett getragen oder so. Sie wisse es nicht mehr genau. Aber sie wisse, dass er sie angefasst habe (D1/3/10 F54). Dieser Zustand der Erschrockenheit wurde in der ersten Einver- nahme nie geschildert. Nachvollziehbar erscheint hingegen, dass die Privatklägerin unterschiedliche Angaben zur Wartezeit machte, bis der Beschuldigte nach Hause gekommen sein soll. Gemäss der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 habe sie eine halbe Stunde warten müssen (D1/3/2 F160), gemäss der wei- teren Einvernahme vom 19. August 2021 eine Stunde (D1/3/10 F40). 6.1.6.6 Weiter bleibt unklar, wann der Beschuldigte während des vermeintlich ge- meinsamen Aufenthalts in seiner Wohnung konkret angefangen haben soll, die Pri- vatklägerin unsittlich zu berühren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 erklärte die Privatklägerin, er habe sie umarmt, sie seien auf dem Sofa gewesen. Umarmt und auch … sie seien rübergegangen zum Bett und dort habe er weitere Sachen gemacht. Aber sie könne sich nicht mehr erinnern (D1/3/2 F118). Auf die Frage, ob es, als er nach Hause gekommen sei, mit Anfassen be- gonnen habe oder ob sie zuerst geredet oder etwas getrunken haben, ergänzte die
- 31 - Privatklägerin anschliessend, dass der Beschuldigte sie zuerst gefragt habe, ob sie noch etwas trinken wolle, dann habe sie ja gesagt und er habe ihr eine Cola gege- ben. Dann habe er angefangen sie anzufassen und sie ins Zimmer zu tragen (D1/3/2 F162). Nur einige Fragen vorher erklärte die Privatklägerin noch, dass der Beschuldigte sie auf dem Sofa umarmt habe und erst im Bett weitere Sachen ge- schehen seien (vgl. D1/3/2 F118). Es ist demnach unklar, ob die sexuellen Handlungen bereits auf dem Sofa oder erst im Bett angefangen haben sollen. Dass der Privatklägerin etwas zu trinken ange- boten worden sein soll, kam ebenso erst auf, als die Privatklägerin explizit darauf angesprochen wurde. Von sich aus erwähnte sie das nie, insbesondere auch nicht anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021. Als sie damals ge- fragt wurde, was denn passiert sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, schilderte sie den Ablauf folgendermassen: "Dann ist er… Also zuerst hat er die Türe aufgemacht, hat gesehen, dass ich dort bin, hat sich erschrocken und hat gefragt, wie ich dorthin gekommen bin. Dann habe ich ihm halt gesagt mit den ÖV. Dann ist er zu mir gekommen, hat mich umarmt und nachher hat er mich aufs Bett getragen oder so, ja. Und dort ja… Weiss ich nicht mehr genau… Aber ich weiss, dass er mich angefasst hat und…, ja." (D1/3/10 F54). Zudem konnte sie das Ge- tränk bezeichnen – es soll eine Cola gewesen sein – hingegen konnte sie andere, relevante Tatsachen nicht mehr wiedergeben. 6.1.6.7 Wie bzw. was für sexuelle Handlungen damals stattgefunden haben sollen, bleibt genauso fraglich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privatklägerin, sie wisse einfach, dass der Beschuldigte sie auch zwi- schen den Beinen angefasst und sich ausgezogen habe (D1/3/2 F118). Das Anfas- sen sei über den Kleidern gewesen, er habe versucht sie auszuziehen, sie habe dann nein gesagt und er habe aufgehört (D1/3/2 F102). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 gab die Privatklägerin hingegen an, das Anfas- sen sei unter den Kleidern gewesen (D1/3/10 F57). Auch hier sind relevante Wider- sprüche zu erkennen. 6.1.6.8 Auf die Frage, was der Beschuldigte denn alles ausgezogen habe, erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, die
- 32 - Hose, das Leibchen und ja. Die Unterwäsche habe er nicht [ausgezogen] (D1/3/2 F120). Er habe, glaube sie, nur Unterhosen angehabt (D1/3/2 F183). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 bestätigte sie dies. Sie führte zwar anfänglich aus, dass der Beschuldigte bestimmt die Hose und die Unterhose aus- gezogen habe (D1/3/10 F63). Nur wenige Fragen später korrigierte sie sich indes- sen und bestätigte, dass er die Unterhose nicht ausgezogen habe (D1/3/10 F66 f.). Die Privatklägerin korrigierte hier zwar ihre Antwort, womit ihre Aussagen anlässlich beider Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmen. Dennoch kann auch hier ein unbestimmtes Aussageverhalten der Privatklägerin festgestellt werden. 6.1.6.9 Weiter führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, dass der Beschuldigte anschliessend mit den Händen ver- sucht habe, sie zu fingern. Dort habe sie ihm auch "Stopp" gesagt, das wisse sie noch. Dann habe er nicht aufgehört. Sie habe erneut "Stopp" gesagt, und da habe er aufgehört. Nachher habe er wieder angefangen und sie habe sich nicht mehr getraut, "Stopp" zu sagen (D1/3/2 F121). Auch anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 19. August 2021 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie versucht zu "fingerlen" und an den Brüsten anzufassen (D1/3/10 F70). Sie wisse aber nicht mehr, ob er die Brüste über dem BH oder unter dem BH oder über dem T-Shirt angefasst habe (D1/3/10 F78). 6.1.6.10 Weiter erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Mai 2021 anfänglich, dass der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis gelegt und gewollt habe, dass sie ihm "ein wixe" (D1/3/2 F130). Sie habe das gemacht, weil er ihre Hand wiederholt an seinen Penis gelegt habe und "es ge- macht" habe, nachdem sie ihre Hand weggezogen habe (D1/3/2 F131). Auch auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, ihm "ein gewixt" zu haben (D1/3/2 F132; vgl. auch D1/3/2 F181). Es wurde der Anschein erweckt, die Privatklägerin sei sich dieser Sache sicher. Nur wenige Fragen später erklärte die Privatklägerin indessen in derselben Einvernahme von selbst, dass sie dem Beschuldigten in der Wohnung keinen habe "runterholen" müssen (D1/3/2 F253). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 19. August 2021 führte die Privatklägerin auch aus, sie habe ihn an diesem Abend nicht angefasst. Nicht so. Nicht intim, nein (D1/3/10 F80). Auch auf
- 33 - erneute Nachfrage, bestätigte die Privatklägerin, den Beschuldigten nirgends be- rührt zu haben (D1/3/10 F95). Es kann mithin aufgrund der inkonsistenten Aussa- gen der Privatklägerin nicht nachvollzogen werden, ob sie den Beschuldigten an dem besagten Abend überhaupt berührt haben soll oder nicht. 6.1.6.11 Die Wohnung des Beschuldigten konnte die Privatklägerin sehr genau beschreiben und auf Papier übertragen. So konnte sie benennen, wo das Sofa steht, welche Form es hat. Sie konnte beschreiben, wo die Hantelbank steht, sie konnte das Schlafzimmer einzeichnen. Die Zeichnung ist demnach sehr genau (vgl. D1/3/2 F145 ff.). Dies gibt selbst der Beschuldigte zu, dass die Zeichnung mit we- nigen Ausnahmen seiner Wohnung entspreche (vgl. D1/2/2 F45). Auf entspre- chende Frage gab die Privatklägerin denn auch an, dass sich die Wohnung im zwei- ten oder dritten Stock befinde (D1/3/2 F144). Auf Nachfrage, ob sich die Befra- gende richtig erinnere, bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte im
3. Stock wohne (D1/3/2 F406). Die von der Privatklägerin angefertigte Skizze der Wohnung des Beschuldigten ist gewiss ausgesprochen detailgetreu und zeugt davon, dass die Privatklägerin mut- masslich in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein muss. Es ist kaum denkbar, eine derart detailgetreue Skizze im Anschluss an eine virtuelle Woh- nungsbesichtigung entwerfen zu können. Daraus kann indessen nicht direkt ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gewesen ist. Gemäss Aussagen verschiedener Zeugen und Aus- kunftspersonen wussten gewisse Bewohner des Wohnheims offenbar, wo der Schlüssel des Beschuldigten liegt. Auch seine Wohnadresse war nicht unbekannt, wie die Ausführungen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen erhel- len. 6.1.6.12 Weiter erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie anschlies- send mit seinem Auto nach Hause bzw. in die Wohngruppe gefahren habe. Dies sei nach 03.00 Uhr gewesen (D1/3/2 F187). So konnte sie denn auch das Modell und die Farbe des Autos nennen (D1/3/2 F188 ff.). Dies kann indessen auch damit begründet werden, dass der Beschuldigte sein Auto jeweils im Parkhaus des Wohn- heims parkiert hat. So wusste denn auch I._____, was für ein Auto der Beschuldigte
- 34 - fährt (vgl. hinten Ziffer 6.2.7.6). Überdies ist die Privatklägerin selbst bereits mit dem Beschuldigten in seinem privaten Auto gefahren, als der Beschuldigte sie zur Erstattung einer Anzeige begleitet hat (vgl. hinten Ziffer 0). 6.1.7. Zu den sexuellen Handlungen im Allgemeinen 6.1.7.1 Auf die Frage, wie oft sie dem Beschuldigten eins habe "runterholen" müs- sen, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie glaube ungefähr drei Mal (D1/3/2 F219). Nur kurze Zeit später korri- gierte sie sich und hielt fest, dass es eher vier Mal gewesen seien. Einmal da und einmal in der Quarantäne und…. ja, vier. So viel kann sie sich nicht erinnern (D1/3/2 F220). Auf die Nachfrage, wann die anderen zwei Mal gewesen seien, ergänzte die Privatklägerin, diese seien in dieser Zeit gewesen, in der der Beschuldigte manch- mal am Abend zu ihr gegangen sei (D1/3/2 F221). Als die Privatklägerin in dersel- ben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt erneut gefragt wurde, wie viele Male sie dem Beschuldigten eins habe "runterholen" müssen, führte sie aus, dass sie es nicht mehr wisse (D1/3/2 F256). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. August 2021 hielt sie dann wieder fest, sie habe dem Beschuldigten zwei Mal eins "gewixt" (D1/3/10 F252). Einmal sei er gekommen und einmal nicht (D1/3/10 F253). Auch hier blieben die Aussagen inkonsistent und widersprüchlich. Während die Privatklägerin anfänglich unterschiedliche Aussagen tätigte, schien sie in der zweiten Einvernahme eine genaue Anzahl nennen zu können. Überdies konnte sie angeben, ob der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei oder nicht. Dies wirft Fragen auf, wenn man bedenkt, dass sie sich in der ersten Einvernahme denn nicht einmal an die Anzahl der Vorfälle erinnern konnte. 6.1.7.2 Auf die Frage, ob noch etwas mehr passiert sei abgesehen von Zungen- küssen, Berührungen an den Brüsten, Finger einführen, sie dem Beschuldigten eins "runterholen", erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Mai 2021 zunächst, nein (D1/3/2 F222). Anschliessend erklärte sie auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten habe "blasen" müssen oder er ihr "gebla- sen" habe oder ähnliches, er habe ihr [geblasen] (D1/3/2 F223). Offenbar sei also doch mehr passiert, als das, was zuvor aufgezählt und durch die Privatklägerin zu- nächst bestätigt wurde. Später erklärte die Privatklägerin dann aber erneut, es habe
- 35 - abgesehen von Zungenküssen, Küssen auf den Mund und auf den Hals keine Küsse an weiteren Stellen gegeben (D1/3/2 F270). Diese Aussage würde per se wieder gegen eine orale Befriedigung durch den Beschuldigten bei der Privatklä- gerin sprechen. Darauf angesprochen mit der Frage, was sie denn damit gemeint habe, als sie zuvor gesagt habe, "er bei mir", erklärte die Privatklägerin: "Ja oral. Oralsex. So heisst das glaub. Mit der Zunge." (D1/3/2 F271). Es wird der Eindruck erweckt, als hätte die Privatklägerin ihre Antwort regelmässig den Fragen ange- passt. So erklärte die Privatklägerin denn auch erst auf die Frage, ob auch sie den Beschuldigten oral befriedigt habe, ja, sie glaube zwei Mal (D1/3/2 F275). Es scheint, als wäre dies gar nie thematisiert worden, wenn die Privatklägerin nicht explizit danach gefragt worden wäre. 6.1.7.3 Auch die Antworten der Privatklägerin auf die Frage, wie viele Male der Beschuldigte versucht habe mit der Privatklägerin zu schlafen, sind nicht deckungs- gleich. So führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 aus, der Beschuldigte habe zwei Mal versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F237). Als die Befragende diese Aussage wiederholte und die Privatkläge- rin diesbezüglich um Bestätigung ersuchte, erklärte die Privatklägerin: "Ja… Nein, habe ich nicht drei gesagt. Drei." (D1/3/2 F248). Sie ergänzte, sie glaube, der Be- schuldigte habe zwei bis drei Mal versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F249). Die Privatklägerin wechselte mithin innerhalb von 11 Fragen ihre Meinung in Bezug auf die Anzahl Versuche des Beschuldigten mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu vollziehen. 6.1.7.4 Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mal zu etwas gezwun- gen habe, erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, nein. Also zu allem ein wenig, aber jetzt nicht… (D1/3/2 F303). Anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 wurde sie erneut gefragt, ob sie je- weils einverstanden gewesen sei, wenn der Beschuldigte sie angefasst habe. Dar- auf erklärte sie, ja, ich glaube schon, ja. (D1/3/10 F280). Beim Rummachen sei sie einverstanden gewesen (D1/3/10 F281 f.). Als die Befragende ihre Aussage, dass sie beim Rummachen einverstanden gewesen sei, wiederholte und diesbezüglich um Bestätigung ersuchte, erklärte die Privatklägerin auf einmal: "Also nicht einver-
- 36 - standen, aber so… Ist halt nicht so… Habe ich es nicht so schlimm gefunden, wie bei den anderen Sachen. Also ich habe es schon schlimm gefunden, aber alles andere habe ich halt schlimmer gefunden." (D1/3/10 F283). Es wirft Fragen auf, wenn die Privatklägerin diesbezüglich nicht klar aussagen konnte. Die emotionale Verfassung ist doch gerade etwas Bleibendes, das man noch Jahre später durch- leben kann. Auch hier: Mit sämtlichen neu gestellten bzw. anders formulierten Fra- gen änderten sich die Antworten der Privatklägerin. 6.1.8. Zum letzten Vorfall 6.1.8.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 führte die Pri- vatklägerin auf die Frage, wann der Beschuldigte ihr zuletzt zu nahe gekommen sei, aus "Ich glaube, vor zwei Wochen…nein, zwei Wochen. Wenn ich mich nicht täusche." (D1/3/2 F39). Sie sei in ihrem Zimmer gewesen. Er kam rein, um ihr mit- zuteilen, dass sie in sein Pikettzimmer gehen könne, wenn etwas sei und sie reden möchte. Es sei ihr damals nicht gut gegangen und sie habe mit dem Beschuldigten reden wollen. Dies habe sie anschliessend auch getan. Als die Privatklägerin nach dem Gespräch habe gehen wollen, habe der Beschuldigte sie nicht mehr rausge- lassen. Er habe ihr gesagt, sie solle sich auf das Bett setzen und mit ihm "Sachen machen". Er habe sie zwischen den Beinen und an den Brüsten angefasst (D1/3/2 F39). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte der Privatklägerin mithin ungefähr zuletzt vor 2 Wochen zu nahe gekommen sei, erklärte die Privatklägerin, dass es auch länger her sein könne (D1/3/2 F41). Die Privatklägerin ist sich also selbst nicht ganz sicher, wann der letzte Vorfall genau passiert sein soll, als (zwei Fragen später) nachgefragt worden ist. Weiter führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte ungefähr um 22.00/23.00 Uhr zu ihr ins Zimmer gegangen sei (D1/3/2 F54). Sie sei ungefähr eine halbe Stunde später zu ihm ins Pikettzimmer gegangen, weil sie Heimweh gehabt hätte (D1/3/2 F57). Sie habe, glaube sie, eine Fussballhose und ein normales T-Shirt getragen (D1/3/2 F59). Kurze Hosen, bis zu den Knien (D1/3/2 F60). Normalerweise schlafe sie in diesen Sachen, manchmal aber auch mit einem Unterleibchen und kurzen Hosen (D1/3/2 F61). Auf die Frage, wo sie genau hinge- gangen sei bzw. ob sie ihm stehend erzählt habe, dass sie Heimweh hatte, führte die Privatklägerin aus, sie sei zu ihm ins Büro gegangen (D1/3/2 F63). Anschlies-
- 37 - send wollte er, dass sie mit ihm schlafe. Danach gingen sie ins Pikettzimmer. Die Privatklägerin habe dann rausgehen wollen, der Beschuldigte habe sie aber nicht rausgelassen (D1/3/2 F64). Er habe sie die ganze Zeit angefasst und gefragt, ob sie es mit ihm "machen" würde. Da habe sie nein gesagt und gewusst, dass er mit ihr hat schlafen wollen (D1/3/2 F68). Auf die Frage, wo der Beschuldigte sie denn überall angefasst habe, erklärte die Privatklägerin "Zwischen den Beinen. Er hat auch versucht mich zu küssen. Ja…an den Brüsten und…ja." (D1/3/2 F69). Auf entsprechende Frage, wieso es denn beim Versuch des Küssens geblieben sei, erklärte sie allerdings nur wenige Fragen danach, dass er versucht habe sie auf den Mund zu küssen und es dann auch passiert sei. Er habe sie geküsst. (D1/3/2 F87-89). Es sei mit Zunge und so gewesen (D1/3/2 F92). Ebenfalls wenige Fragen später ergänzte die Privatklägerin auf die Frage, ob es noch weitere Berührungen gegeben habe, abgesehen von denjenigen an den Brüsten und Beinen, dass er sie am "Arsch" angefasst habe (D1/3/2 F100). Weiter verneinte die Privatklägerin an- fänglich die Frage, ob sie noch wisse, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F73). Nur einige Fragen später erklärte sie dann aber, dass der Beschuldigte sie über den Kleidern angefasst habe, aber auch ver- sucht habe, diese auszuziehen. Sie habe dann nein gesagt und er habe aufgehört (D1/3/2 F102). Sie bestätigte alsdann, dass der Beschuldigte sie beim letzten Vor- fall nie unter den Kleidern angefasst habe (D1/3/2 F103). Angesprochen auf diesen Widerspruch, sagte die Privatklägerin erneut aus, dass sie nicht mehr wisse, ob er sie über oder unter den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F104). Sie vermute aber, dass er sie über den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F105). Die Inkonsistenz der Aussagen ist augenscheinlich. Insbesondere fällt auf, dass die Privatklägerin zu gewissen Themen anfänglich bestimmt aussagte, und dann auf entsprechende Nachfrage erklärte, sie wisse es doch nicht mehr so genau oder es habe sich eben doch anders als zuvor erläutert abgespielt. 6.1.8.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 konnte sie sich alsdann nicht mehr erinnern, wo der letzte Vorfall geschehen sei (D1/3/10 F267). Dort sei, glaube sie, auch nur rummachen gewesen, weil sie könne sich gar nicht erinnern (D1/3/10 F266). Diesbezüglich konnte die Privatklägerin indessen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 deutlich ausführen,
- 38 - wann und wie der letzte Vorfall sich ereignet haben soll. Sogar an ihre Garderobe konnte sie sich erinnern. Dieser Gesinnungswechsel ist nicht nachvollziehbar. 6.1.8.3 Weiter erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, dass abgesehen von diesem letzten Vorfall im Büro sonst nie etwas passiert sei (D1/3/2 F212 und F213). Der Beschuldigte sei sonst immer in ihr Zimmer gekommen (D1/3/2 F214). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. August 2021 führte sie indessen aus, dass der Beschuldigte sie bereits vor dem Vorfall in der Wohnung in der Wohngruppe, im Schlafzimmer der Leiter, wo er schlafen sollte [damit ist wohl das Büro gemeint], "gefingerlet" habe (D1/3/10 F102- 106). Sie wisse es aber nicht mehr. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was genau passiert sei, aber sie wisse, dass er versucht habe, sie zu "fingerlen", und sie ihm "Stopp" gesagt habe (D1/3/10 F123-125). Auch diesbezüglich tätigte die Privatklä- gerin mithin unterschiedliche Angaben. Während gemäss der ersten Einvernahme abgesehen vom letzten Vorfall nie etwas im Büro geschehen sein soll, soll sie ge- mäss ihren Aussagen anlässlich der zweiten Einvernahme bereits vor ebendiesem letzten Vorfall im Pikettzimmer, welches zeitgleich als Büro fungiert, angefasst wor- den sein. 6.1.9. Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privatklä- gerin auf die Frage, ob sie bereits vorher mal gesagt habe, dass sie nicht mehr in dieser Wohngruppe sein wolle, ja (D1/3/2 F347). Sie habe das ihrer Bezugsperson, Frau AE._____, gesagt (D1/3/2 F348 ff.). Frau AE._____ habe sie daraufhin ge- fragt, wo sie denn hinwolle und die Privatklägerin habe gesagt, zu ihrem Vater. Dann sei das nicht gegangen und jetzt sei es Thema, dass sie zu ihrem Onkel gehe (D1/3/2 F351). Wie nachfolgende Ausführungen erhellen, äusserte die Privatkläge- rin den Wunsch, das Heim verlassen zu können, offenbar auch gegenüber anderen. 6.1.10. Fazit zu den Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin sind in der Tendenz dürr, platt und weisen insge- samt sehr wenige originelle Details auf. Details werden mehrheitlich nur auf kon-
- 39 - krete Fragen, namentlich auch auf aktives Nachfragen, preisgegeben. Die Aussa- gen der Privatklägerin orientieren sich jeweils an der Formulierung der gestellten Frage. Wird die Frage umformuliert, erfolgt eine andere Antwort. Die Aussagen der Privatklägerin bauen daher auf den gestellten Fragen auf, was zur Folge hat, dass sich die Privatklägerin praktisch durchgehend in Widersprüche verstrickt. Bereits innerhalb der gleichen Einvernahme sind ihre Aussagen zu diversen Einzelheiten uneinheitlich und unbestimmt. Zwischen verschiedenen Einvernahmen ergeben sich Inkongruenzen dergestalt, dass Ereignisse Erwähnung finden, die zuvor kein Thema waren oder solche, die zuvor geschildert worden waren, später nicht wie- derholt wurden. Dies spricht nicht für erlebnisbasierte Schilderungen. Spontane Schilderungen und von sich aus dargestellte Emotionen sind überdies kaum zu fin- den. Die Aussagen sind deshalb insgesamt unglaubhaft. Die Anklagevorwürfe las- sen sich nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen, sondern nur wenn se- lektiv die vielen Widersprüche und Unklarheiten ausgeblendet werden. Diese Zwei- fel lassen sich jedoch nicht mit weiteren Beweismitteln überwinden, wie sich nach- stehend ergibt. 6.2. Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen 6.2.1. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können allesamt nicht von persönlichen Beobachtungen von vom Beschuldigten gegenüber der Privatklä- gerin ausgeführten unsittlichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen berichten. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können lediglich über Wahr- nehmungen und Beobachtungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin sowie Erzählungen der Privatklägerin von unsitt- lichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin berichten. 6.2.2. Aussagen des Zeugen V._____ 6.2.2.1 V._____ ist der Onkel der Privatklägerin (D1/4/12 F7). Den Beschuldigten kennt er aus der Wohngruppe am F._____, in welcher die Privatklägerin gewohnt hat (D1/4/12 F6). Auf die Frage, was er für einen Eindruck vom Beschuldigten habe, erklärte V._____, einen sehr guten. Er habe vom Beschuldigten geschwärmt. Seine
- 40 - ganze Familie ebenfalls (D1/4/12 F22). V._____ habe zurzeit wieder weniger Kon- takt mit der Privatklägerin (D1/4/12 F19). Auf die Frage, warum, erklärte er, dass die Privatklägerin immer "rumgeschubst" werde. Mal sei sie bei seiner Schwester, mal im AF._____. Er habe die Privatklägerin zu sich nehmen wollen, aber ihre Mut- ter und seine Schwester hätten nicht mitgemacht. Ihm sei das Ganze verleidet und so sei der Kontakt wieder auseinander gegangen (D1/4/12 F28). 6.2.2.2 Auf die Frage, ob er der Privatklägerin geglaubt habe, als sie ihm von den Vorfällen mit dem Beschuldigten erzählt habe, erklärte V._____, dass es die Privat- klägerin nicht gut gehabt habe. Sie habe immer weggewollt. Sein erster Gedanke war deswegen, dass sie lügen würde, um vom Heim wegzukommen. Er habe ihr dann erklärt, dass es auch andere Wege gebe, um vom Heim wegzukommen. Wenn der Beschuldigte dies tatsächlich gemacht habe, dann sei er am "Arsch". Er habe ihr auch gesagt, dass sie die Wahrheit sagen solle. Die Privatklägerin habe ihm daraufhin bestätigt, dass der Beschuldigte das wirklich getan habe (D1/4/12 F29). Dass die Privatklägerin nicht gerne im Heim gewesen sei, habe ihm die Heim- leitung erzählt (D1/4/12 F30). 6.2.3. Aussagen der Zeugin H._____ 6.2.3.1 H._____ steht sowohl in einem beruflichen als auch in einem privaten Ver- hältnis zum Beschuldigten und ist auf der gegenüberliegenden Wohngruppe am F._____ als Sozialpädagogin beschäftigt (D1/4/8 F6 f.). 6.2.3.2 Zum Verhältnis zur Privatklägerin Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 erklärte H._____ auf die Frage, ob sie mit der Privatklägerin zu tun habe bzw. was sie ein Verhältnis mit der Privatklägerin habe, dass sie am Wochenende und in den Ferien gruppen- übergreifend arbeite. An den Abenden hätten sie jeweils auch gemeinsame Sachen unternommen. Sie habe es grundsätzlich gut mit der Privatklägerin gehabt. Da sie allerdings ein gutes Verhältnis mit dem Beschuldigten habe, habe die Privatklägerin sie immer wieder schlecht machen wollen und gegenüber dem Beschuldigten Un- wahrheiten über sie erzählt. Unter anderem habe die Privatklägerin ihr von ihren
- 41 - Männergeschichten erzählt. Dies aber nur dann, wenn der Beschuldigte nicht ge- arbeitet habe. Sobald der Beschuldigte anwesend gewesen sei, habe die Privatklä- gerin sie ignoriert und habe auch Dinge gesagt wie, dass sie (die Privatklägerin) nicht mir ihr sprechen wolle. Die Privatklägerin sei wie ein anderer Mensch gewe- sen, wenn der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Es sei auch schon vorgekom- men, dass der Beschuldigte beim Arbeiten zu ihr (H._____) gegangen sei und sie gefragt habe, ob sie dies und jenes zur Privatklägerin gesagt habe. Dies seien aber Dinge gewesen, die sie nie gesagt habe. Auch habe die Privatklägerin ihr auf Snap- chat eine Nachricht vom Handy des Beschuldigten geschickt, nachdem sie (H._____) sich mit dem Beschuldigten verabredet habe, und habe geschrieben, dass der Beschuldigte am Abend nicht komme. Der Beschuldigte habe diese Nach- richt indessen nicht geschrieben, sondern es müsse die Privatklägerin gewesen sein. Der Beschuldigte sei nämlich aufgetaucht. Einmal habe die Privatklägerin auch ein falsches Profil auf Instagram erstellt, um ihnen, also ihr (H._____) und dem Beschuldigten, zu folgen (D1/4/8 F18). 6.2.3.3 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 erklärte H._____, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten ein sehr gutes Verhältnis gepflegt. Sie seien sich sehr nahe gestanden. Er sei die erste und auch die wichtigste Be- zugsperson der Privatklägerin gewesen. Sie (H._____) habe sich gedacht, die Pri- vatklägerin sei in ihn verliebt. Darüber habe sie auch mit dem Beschuldigten ge- sprochen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin sehr geschätzt und habe sie auch sehr gerne. Die Privatklägerin habe A._____ aber auch sehr leid getan. Sie (die Privatklägerin) habe bei ihm das arme Heimkind gespielt. Darauf habe der Be- schuldigte auch entsprechend reagiert (D1/4/8 F19). H._____ erklärte weiter, ihr sei nie etwas Ungewöhnliches aufgefallen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten es sehr gut gehabt und seien sich sehr nahe gewesen. Der Beschuldigte sei zu allen Kindern sehr herzlich und mit allen Kindern körperlich sehr nahe. Er sei ja auch Fussballtrainer. Dort sei es bestimmt normal, dass ein Kind ab und an mal auf den Schoss des Trainers sitze, oder dieser dem Kind durch das Haar fahre. Dies sei für den Beschuldigten eine grosse Umgewöhnung gewesen. Der Umgang im
- 42 - Wohnheim sei distanzierter. Sie sei aber der Meinung, dass der Beschuldigte nie eine Grenze überschritten habe (D1/4/8 F21). Auf die Frage, was sie von den Vorwürfen, der Beschuldigte habe sexuelle Hand- lungen an der Privatklägerin vorgenommen, halte, erklärte H._____, sie finde es sehr schlimm und könne es sich nicht vorstellen (D1/4/8 F23). H._____ führte weiter aus, dass sie einmal ein Bild des Beschuldigten an die Wand gehängt habe. An- schliessend sei die Privatklägerin gekommen und habe das Bild zerrissen. Auf Nachfrage habe die Privatklägerin gesagt, der Beschuldigte habe sie für einen Fussballmatch angemeldet, an den sie gar nicht habe gehen wollen. Der Beschul- digte habe dies auch bestätigt. Er habe dann erzählt, dass er am Morgen ein Ge- spräch mit der Privatklägerin gehabt habe und sie habe ihm gesagt, dass sie eine Freundin habe, die sechzehn Jahre alt sei und mit einem dreissigjährigen Mann zusammen sei. Da habe der Beschuldigte erstmals das Gefühl gehabt, dass sich das auf ihn beziehe. Er habe der Privatklägerin dann gesagt, dass er das nie ma- chen würde. Die Privatklägerin sei wütend geworden und weggelaufen. Weiter schilderte H._____ eine Situation vom März 2020. Der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin darüber gesprochen, in wen sie (die Privatklägerin) verliebt sei. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten erzählt, sie habe das noch nie jemandem erzählt, nicht einmal ihren besten Freundinnen. Die Privatklägerin habe dem Be- schuldigten dann einen Zettel geschrieben, auf dem handschriftlich geschrieben gewesen sei: "Ich sage es dir am tt. April 2025.". Sie (H._____) und der Beschul- digte hätten gedacht, die Privatklägerin wolle es einfach an ihrem Geburtstag sa- gen, da die Privatklägerin am tt. April Geburtstag habe. Erst dann sei ihnen die Jahreszahl aufgefallen. Sie hätten sich gedacht, dass die Privatklägerin im Jahr 2025 älter sei und es dann legal sei. Für sie (H._____) sei das ein Beweis gewesen, dass die Privatklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei (D1/4/8 F27). 6.2.3.4 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob die Kinder im F._____ wissen, wo der Beschuldigte wohne, er- klärte H._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021, sie glaube schon. Es sei sehr einfach herauszufinden. Auf Google stehe die Adresse des Beschuldigten aufgrund seines Amts als Fussballtrainer. Der Beschuldigte
- 43 - habe überdies einmal ein Fussballturnier organisiert und habe einen Zettel, worauf seine Wohnadresse und seine Handynummer ersichtlich seien, den Kindern gege- ben, welche auch Fussball spielten (D1/4/8 F28). H._____ führte weiter aus, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte Fotos von seiner Wohnung gezeigt habe. Sie (H._____) habe allerdings bestimmt schon mit ihm per Video telefoniert. Da habe er den Kindern die Wohnung gezeigt. Sie hätten vermehrt in dieser Form telefoniert (D1/4/8 F29). Dabei habe der Beschuldigte sein Wohnzimmer gezeigt. Er sei einmal durch die Wohnung gelaufen, wenn sie sich richtig erinnere. Sie wisse es ab er nicht mehr so genau (D1/4/8 F30). Die Privatklägerin sei damals bestimmt dabei gewesen (D1/4/8 F31). H._____ erklärte weiter, sie könne sich vorstellen, dass es bei den Kindern ein Thema gewesen sei, wo der Wohnungsschlüssel des Beschuldigten gewesen sei bzw. dass dieser sich im Milchkasten des Beschuldigten befinde. Es habe diesbe- züglich eine Situation gegeben, die der Beschuldigte ihr erzählt habe, nämlich, dass die Privatklägerin ihn "verarscht" habe und gesagt habe, dass sie in seiner Woh- nung gewesen sei. Dies habe die Privatklägerin mit Wissen um Einrichtungsgegen- stände und Einrichtungsstücke legitimiert. Der Beschuldigte sei erschrocken gewe- sen. Irgendwann habe die Privatklägerin gelacht und ihm gesagt, er sei reingefal- len. Der Beschuldigte habe ihr (H._____) auch erzählt, dass die Privatklägerin im- mer wieder gesagt habe, dass sie mal zum Beschuldigten nach Hause gehen würde. Der Beschuldigte habe ihr (H._____) überdies gesagt, dass er regelmässig das Gefühl habe, dass einige Gegenstände in seiner Wohnung anders stehen wür- den. So, als sei jemand in seiner Wohnung gewesen (D1/4/8 F34). 6.2.4. Aussagen der Auskunftsperson G._____ 6.2.4.1 G._____ ist die Vorgesetzte des Beschuldigten und war seine Praxisanlei- terin in Ausbildung zum Sozialpädagogen (D1/4/6 F3; D1/4/7 F6). Die Privatkläge-
- 44 - rin war in der Wohngruppe im F._____ platziert, wo der Beschuldigte und G._____ beschäftigt sind (D1/4/7 F7). 6.2.4.2 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 führte G._____ aus, der Beschuldigte habe zur Privatklägerin sicher das engste Verhältnis gehabt. Es habe ein grosses Vertrauen in beide Richtungen geherrscht. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten auch ganz klar als Wunschbezugsperson ausgesucht. Sie habe auch in Bezug auf den Beschuldigten einen grossen Besitzanspruch gehabt. Es sei auch schon passiert, dass sie Kinder von der Seite vom Beschuldigten geschubst habe. Auch gerade wegen der Anzeige, wo der Beschuldigte die Privatklägerin be- gleitet habe, habe die Privatklägerin gegenüber E._____ geäussert, dass der Be- schuldigte nur für sie gekommen sei, auch wenn er wegen seines Bezugskindes am F._____ gewesen sei und an diesem Tag nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt habe. Man habe auch den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Der Beschuldigte habe darauf gemeint "Nein, sie ist noch ein Kind, sicher nicht". Die Privatklägerin habe ein Talent gehabt, zu ihren Wünschen zu kommen. Man habe auch darüber gesprochen, welches Kind im Nachtdienst am meisten vorbeikomme. Da habe der Beschuldigte geäussert, dass die Privatklägerin ihn am regelmässigsten aufgesucht habe. Über Leute, wel- che ebenfalls gut mit dem Beschuldigten ausgekommen seien, habe die Privatklä- gerin oft Lügen verbreitet (D1/4/6 F33). Weiter erklärte G._____, dass die Privat- klägerin immer beim Beschuldigten habe sein wollen, wenn er da gewesen sei. Wenn der Beschuldigte ein Kind gefahren habe, habe die Privatklägerin ebenfalls mit gewollt (D1/4/6 F34). Die Privatklägerin habe auch nie bekundet, dass sie Di- stanz zum Beschuldigten haben möchte (D1/4/6 F46). Der Beschuldigte sei sicher oft im Zimmer der Privatklägerin gewesen. Die Türe sei oft sperrangelweit offen gewesen und der Beschuldigte habe immer den nötigen Abstand zur Privatklägerin gehabt (D1/4/6 F50). So bestehe denn auch die Regel, dass die Türe offen sein müsse (D1/4/6 F51). Diese Ausführungen sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021. Auch da erklärte
- 45 - G._____, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein sehr enges Verhältnis pflegten. Der Beschuldigte sei klar die Vertrauensperson der Privatklägerin gewe- sen. Das sei auch Thema in der Praxisleitung gewesen. Sein Bezug sei fast brü- derlich gewesen. Der Beschuldigte habe darauf achten müssen, dass die anderen Kinder nicht zu kurz kommen würden. Die Privatklägerin habe ihm alles anvertraut und auch gewünscht, dass der Beschuldigte sie begleiten würde im anderen Miss- brauchsfall. Auch in den Ferien sei die Privatklägerin manchmal extra gekommen, um den Beschuldigten zu sehen, wenn er gearbeitet habe. Sie sei extra auf die Gruppe gekommen, wenn der Beschuldigte dort gewesen sei. Nach seinem Feier- abend sei sie auch wieder schnell gegangen. Im Alltag sei aufgefallen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sehr für sich beansprucht habe und sie versucht habe, die anderen Kinder vom Beschuldigten wegzudrängen. Die Privatklägerin habe sich oft dazwischen gedrängt. Sie habe teils andere Kinder auch weggestos- sen, um neben dem Beschuldigten stehen zu können. Sie habe andere auch an- gelogen, um in die Nähe des Beschuldigten zu kommen (D1/4/7 F20). G._____ seien ungewöhnliche Dinge nur von der Privatklägerin aus aufgefallen. Sie sei rich- tig besitzergreifend gewesen. Seitens des Beschuldigten sei ihr nichts Ungewöhn- liches aufgefallen (D1/4/7 F21). Auch wenn der Beschuldigte im Zimmer der Privat- klägerin gewesen sei, sei sie in ihrem Bett gelegen und er im Raum gestanden. Er sei teilweise auch auf ihrem Bürostuhl gesessen, oder im Raum gestanden (D1/4/7 F39). Er sei nie auf ihrem Bett gesessen, gelegen, oder gestanden (D1/4/7 D40). Auf die Frage, ob sie sich irgendeinen Grund vorstellen könne, warum die Privat- klägerin solche Dinge sage, erklärte G._____, sie habe zwei Theorien. Entweder, die Privatklägerin habe sich in den Beschuldigten verliebt und habe eine Beziehung mit ihm gewollt oder habe sich das vorgestellt. Oder aber, die Privatklägerin habe sich zurückgesetzt gefühlt, da sie (das Wohnheim) dem Beistand empfohlen hätten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter aufheben zu lassen. Dies, weil die Mutter der Privatklägerin immer wieder dazwischengefunkt habe und sie (das Wohnheim) überstimmt habe. Die Beiständin habe das der Mutter der Privatkläge- rin mitgeteilt, was unglücklich gewesen sei. Das Familiensystem sei höchst an- spruchsvoll gewesen. Auch nach mehreren Jahren hätten sie (das Wohnheim) bei dieser Familienstruktur keinen Durchblick gehabt. Die Privatklägerin habe wegplat-
- 46 - ziert werden wollen und sie habe sich einen familiären Rahmen gewünscht. Sie habe sich immer wieder Hoffnungen gemacht, dass sie zum Vater oder zum Onkel ziehen könnte. Sie sei sehr schnell begeistert gewesen und habe immer wieder davon geträumt, beim Vater, oder dem Onkel zu leben. Inwieweit sich die Familie der Privatklägerin eingemischt habe und ihr gesagt habe, wie sie zum Ziel kommen könne, könne sie (G._____) nicht einschätzen (D1/4/7 F56). 6.2.4.3 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob die Kinder wissen, wo der Beschuldigte wohne, führte G._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 aus, sie glaube, dass das teils möglich sei. Einerseits liege phasenweise die Adressliste des Wohn- heims herum. In Bezug auf die Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr auch schon Zettel mit seinen Kontaktangaben mitgegeben, um Fussballspiele zu organisieren. Es komme durchaus vor, dass die Privatadressen der Wohnheimleiter zu den Kin- dern gelangten (D1/4/7 F31). Auf die Frage, ob die Kinder wissen, wie die Wohnung des Beschuldigten aus- schaue, erklärte G._____, dass die Privatklägerin den Beschuldigten teilweise im Alltag vom Gruppenhandy aus angerufen habe. Allenfalls auch per Video-telefonie. Viele Kinder hätten auch wissen können, dass der Beschuldigte seinen Wohnungs- schlüssel im Briefkasten deponiert habe. Der Beschuldigte habe eine sehr struktu- rierte Woche. Man wisse, wann er wo sei. Sie selbst habe den Kindern auch schon Bilder ihrer Wohnung gezeigt (D1/4/7 F32). Es könne durchaus sein, dass der Be- schuldigte im Lockdown mit einigen Bewohnern per Video telefoniert habe und auf Aufforderung hin eine virtuelle Wohnungsführung durchgeführt habe. Wissen tue sie es indessen nicht (D1/4/7 F33). Sie erklärte weiter, sie halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gewesen sei (D1/4/7 F34). Als G._____ damit konfrontiert wurde, dass die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten genauestens beschreiben konnte, erklärte sie (G._____), dass sie darüber nichts wisse. Sie würde der Privatklägerin aber zutrauen, dass sie (die Privatklägerin) in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein könnte. H._____ habe ihr auch mal
- 47 - erzählt, dass der Beschuldigte ihr (H._____) erzählt habe, das Gefühl zu haben, dass jemand in seiner Wohnung gewesen sein könnte. So habe die Privatklägerin dem Beschuldigten überdies erzäzhlt, dass sie wisse, wo er seine Kondome aufbe- wahre (D1/7/16 F35). 6.2.4.4 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 erklärte G._____ auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Wohngruppe F._____ habe wohnen wollen, dass sie im Laufe ihrer Platzierungen immer wieder so Phasen gehabt habe, dass sie sich eher ein familiäres Umfeld gewünscht habe und dann wieder nicht. Ab Ostern sei ihr Onkel aufgetaucht und seither habe sie auch oft bei ihm gewohnt. Er habe ihr auch grosse Hoffnung ge- macht, dass sie bei ihm wohnen könne. Ein Grund könne auch sein, dass das Wohnheim bei der Beiständin angefragt habe, den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts zu beantragen. Dies, damit die Privatklägerin sie (das Wohnheim) nicht ständig gegen die Mutter ausspielen könne. Ungefähr eine Woche vor Auffahrt sei die Privatklägerin zu G._____ gegangen und habe gefragt, ob sie (die Privat- klägerin) vom Wohnheim weggehen könne, wenn ihr etwas Schlimmes passiert wäre. G._____ habe die Privatklägerin daraufhin gefragt, ob etwas passiert sei, worauf sie (die Privatklägerin) ihr keine Antwort gegeben habe. G._____ habe schliesslich auch den Beschuldigten gebeten, mit der Privatklägerin dieses Thema nochmals zu besprechen, aber auch ihm habe die Privatklägerin nicht mehr erzählt. In diesem Zusammenhang habe die Privatklägerin G._____ auch gesagt, dass,
- 48 - wenn der Beschuldigte mit der Ausbildung fertig sei und nicht mehr im Wohnheim sei, sie (die Privatklägerin) auch nicht mehr dort wohnen wolle (D1/4/6 F47). 6.2.5. Aussagen der Auskunftsperson U._____ 6.2.5.1 U._____ kennt die Privatklägerin als ehemalige Schulfreundin. Den Be- schuldigten habe U._____ auch schon gesehen, wenn sie bei der Privatklägerin im Wohnheim auf Besuch war. 6.2.5.2 Zum Beginn der sexuellen Handlungen Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 erklärte U._____, dass die Privatklägerin ihr im 2019 oder 2020 erzählt habe, der Beschuldigte würde sie immer so anmachen und sie an Orten berühren, wo man eigentlich eine Frau nicht berühren sollte (D1/4/10 F14). Er habe sie an ihrem "Arsch", an ihrer Brust berührt und so Sachen (D1/4/10 F14). Zu Beginn habe U._____ der Privatklägerin nicht geglaubt. Sie hätten manchmal auch so Spässchen gemacht. Sie habe es so un- glaubwürdig erzählt. Einige Tage habe sie es nochmals erzählt. Auch ernster. Dass er sie berühren würde. Sie habe sich gefragt, wieso dies ein Heimleiter tun würde. Aber als es die Privatklägerin ernster erzählt habe, habe U._____ es ihr geglaubt (D1/4/10 F16). Sie habe der Privatklägerin überdies gesagt, dass sie es ihrer Mutter erzählen solle. Die Privatklägerin habe es aber nicht der Mutter erzählen können, weil sie Angst gehabt habe, dass dies ihre Mutter ihr nicht abkaufen würde (D1/4/10 F17). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte auch andere beim Spielen in dieser Form berührt habe. Also an "Arsch" und "Titten". Es sei E._____ gewesen. Diese habe auch im Heim gewohnt (D1/4/10 F34). Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 blieb U._____ bei ihren in der ersten Einvernahme getätigten Ausführungen. Namentlich erklärte sie erneut, dass sie der Privatklägerin anfänglich nicht geglaubt habe (vgl. D1/4/11 F14). Auf Nachfrage erwähnte sie auch erneut, dass es E._____ gewesen sei, die vermeint- lich durch den Beschuldigten ebenfalls unsittlich berührt worden sei (vgl. D1/4/11
- 49 - F38). Dass das offensichtlich nicht dem tatsächlich Vorgefallenen entspricht, ergibt sich nachfolgend aus den Aussagen von E._____ (vgl. hinten Ziffer 6.2.6.4). Dass der Beschuldigte auch U._____ angefasst haben soll, wie dies die Privatklä- gerin implizierte, ergibt sich aus den Aussagen von U._____ nicht bzw. kann gera- dezu ausgeschlossen werden (vgl. D1/4/10 F11). 6.2.5.3 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob U._____ Kenntnis davon habe, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten auch ausserhalb des Heims getroffen habe, erklärte U._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 zunächst, ja, aber sie wisse nicht, ob das stimme. Die Privatklägerin habe ihr einmal erzählt, dass sie zu ihm nach Hause gegangen sei, aber sie wisse nicht, ob das stimme (D1/4/10 F27). Auch daraus erhellt, dass die Privatklägerin in den Augen von U._____ offenbar nicht immer die Wahrheit gesagt hat. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 erklärte sie dann, die Privatklägerin habe ihr einmal gesagt, dass sie bei ihm zu Hause gewesen sei, dass sie wisse, wo er wohne (D1/4/11 F19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte damals auch zu Hause gewesen sei, als die Privatklägerin bei ihm gewesen sei, führte U._____ aus, sie wisse nicht, ob sie bei ihm gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihr lediglich erzählt, dass sie wisse, wo er wohne (D1/4/11 F20). Auf erneute Nachfrage, ob die Privatklägerin ihr gesagt habe, dass sie beim Beschuldigten gewesen sei oder lediglich gesagt habe, dass sie wisse, wo der Beschuldigte wohne, erklärte U._____, dass die Privatklägerin ihr lediglich gesagt habe, sie wisse, wo der Beschuldigte wohne (D1/4/11 F39). Es bleibt mithin unklar, ob die Privatklägerin U._____ erzählte, sie sei in der Woh- nung des Beschuldigten gewesen oder ob sie lediglich erwähnte, dass sie wisse, wo er wohne. 6.2.5.4 Zum letztem Vorfall U._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals angegangen habe. Angefangen habe es 2020. Und dies habe gedauert, bis die Privatklägerin zur Polizei gegangen sei.
- 50 - Dies sei ja, glaube sie, im vierten Monat gewesen. Also zwei Monate zuvor habe es aufgehört (D1/4/10 F21). Auf die Frage, warum der Beschuldigte zwei Monate zuvor aufgehört habe, erklärte U._____, die Privatklägerin habe sich im Heim nicht wohl gefühlt und sei nicht mehr so viel da gewesen. Sie sei damals öfters bei ihrem Onkel gewesen (D1/4/10 F22). U._____ führte mithin aus, dass die Vorfälle zwei Monate zuvor, sprich im Februar 2021, aufgehört haben. Gemäss Anklageschrift (vgl. act. 18) und den Aussagen der Privatklägerin (vgl. vorne Ziffer 6.1.8) sei es aber bis Ende April 2021 gegan- gen. 6.2.5.5 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 erklärte U._____ auf die Frage, ob die Privatklägerin unter dieser Situation mit dem Beschuldigten gelit- ten habe, es sei ihr (der Privatklägerin) psychisch nicht gut gegangen. Sie habe an einem Ort sein müssen, wo es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe lieber bei der Mutter sein wollen. Sie habe unter der Situation gelitten (D1/4/10 F25). Auf entspre- chende Nachfrage, ob die Privatklägerin unter der Situation im Heim oder der Si- tuation mit dem Beschuldigten gelitten habe, führte U._____ aus, sie würde sagen wegen beidem (D1/4/10 F26). 6.2.6. Aussagen der Auskunftsperson E._____ 6.2.6.1 E._____ hat mit der Privatklägerin zusammen am F._____ gewohnt und sie waren gute Freundinnen. Daher kennt sie auch den Beschuldigten. 6.2.6.2 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten E._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021, dass die Privatklägerin im Frühling des letzten Jahres [2020] während dem Lockdown ihr erzählt habe, beim Beschuldigten in der Wohnung gewesen zu sein. Sie könne sich genau erinnern, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, der Beschuldigte habe sie "gefingert". Daran könne sie sich derart gut erinnern, weil sie das damals so richtig schockiert habe. Als der Beschuldigte das gemacht habe, habe die Privatklägerin
- 51 - nein gesagt, worauf er wieder damit aufgehört habe. Dann habe er es ein zweites Mal gemacht und diesbezüglich wisse E._____ nicht mehr, was die Privatklägerin daraufhin gesagt habe. Sie habe der Privatklägerin damals nicht wirklich geglaubt, da es für sie derart unfassbar gewesen sei (D1/4/2 F4). Auf die Frage, wieso sie der Privatklägerin denn nicht geglaubt habe, erklärte E._____, nicht, weil sie ge- dacht habe, dass die Privatklägerin sie anlüge. Sondern, weil sie so schockiert ge- wesen sei. Sie glaube nicht, dass die Privatklägerin sie anlügen würde. Aber diese Sache sei für sie so unvorstellbar. Deshalb habe sie die Privatklägerin auch nach der Wohnung des Beschuldigten gefragt. Die Privatklägerin habe anschliessend von seiner Wohnung erzählt, aber heute könne sie sich nicht mehr an ihre Beschrei- bung erinnern. Ihr sei lediglich das mit dem Fingern geblieben (D1/4/2 F13). Diese Aussagen bestätigte E._____ sodann auch anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 30. September 2021 (vgl. D1/4/3 F24 ff.). Auf die Frage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin zu sich eingeladen habe, erklärte E._____ nein, die Privatklägerin sei einfach am Abend zu ihm nach Hause gegangen. Sie wisse den Grund nicht mehr (D1/4/3 F27). Der Beschuldigte habe am Koffer einen Anhänger oder Ähnliches mit seiner Wohnadresse gehabt. Sie und die Privatklägerin hätten diesen abgerissen und die Adresse abgeschrieben (D1/4/3 F28). Die Aussagen von E._____ stimmen mit jenen der Privatklägerin überein, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe, woraufhin diese ihm "Stopp" gesagt habe, er anschliessend dann aber wieder damit begonnen habe. Insgesamt scheinen die Aussagen von E._____ lebensnah und realistisch, insbesondere wenn sie ausführt, dass sie schockiert gewesen sei und dies nicht geglaubt habe, als die Privatklägerin ihr davon erzählt und sie die Privatklägerin deswegen nach der Wohnung des Beschuldigten gefragt habe. In Bezug auf den Grundriss der Wohnung des Beschuldigten führte E._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 aus, dass sie nicht wisse, wie die Wohnung des Beschuldigten aussehe (D1/4/2 F49). Sie wisse nicht, ob er seine Wohnung einmal in einem Videochat gezeigt habe. So ein Chat mit den Be- wohnern gebe es, aber die Bewohner könnten nichts reinschreiben, da sie die Te- lefonnummern der Leiter nicht haben dürften (D1/4/2 F50). Anlässlich der staats-
- 52 - anwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 bestätigte sie, dass sie nicht wisse, wie die Wohnung des Beschuldigten aussehe (D1/4/3 F71). Auf die Frage, ob sie mal bei einem Videochat dabei gewesen sei, erklärte sie, nein, aber sie habe seine Videos gesehen, die der Beschuldigte im Homeschooling gemacht habe. Da habe er sich aufgenommen mit Filtern (D1/4/3 F72). 6.2.6.3 Zum letzten Vorfall E._____ gab an, die Privatklägerin habe ihr erklärt, dass sie und der Beschuldigte am Abend im Büro gewesen seien und herumgeknutscht hätten (D1/4/2 F46). Dies stimmt grundsätzlich mit der Aussage der Privatklägerin anlässlich der ersten Ein- vernahme überein (vgl. Ziffer 6.1.8.1). Anlässlich der zweiten Einvernahme konnte sich die Privatklägerin indessen nicht mehr erinnern, wo der letzte Vorfall stattge- funden haben soll (vgl. Ziffer 6.1.8.2). 6.2.6.4 Zum Verhältnis zum Beschuldigten Auf die Frage, ob E._____ jemals Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht habe, die ihr unangenehm gewesen seien, erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021, einmal ja. Der Beschuldigte habe so eine Art ge- habt, sie zu streicheln, mehrmals und das habe sie nicht gewollt. Sie habe es an- schliessend ihrer Tante erzählt (D1/4/2 F52). Auf die Frage, wo der Beschuldigte sie gestreichelt habe und in welcher Situation, führte E._____ aus, einfach an ihren Beinen. In welchen Situationen wisse sie nicht mehr. Sie wisse lediglich noch, dass sie das nicht gern gehabt habe. Ihre Tante habe ihr gesagt, sie solle dem Beschul- digten sagen, dass sie das nicht wolle. Als der Beschuldigte es wieder gemacht habe, habe E._____ Abstand gesucht und sich wütend gezeigt. Daraufhin habe er es nicht mehr gemacht (D1/4/2 F53). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie an anderen Stellen berührt habe, erklärte E._____, dass sie sich nicht an andere Stel- len erinnern könne. Nur an ihren Oberschenkeln oberhalb ihres Knies. Sie wisse nicht mehr, wie weit seine Hand hinauf gegangen sei (D1/4/2 F56). Im Intimbereich
- 53 - oder an den Brüsten habe der Beschuldigte sie nie berührt. Einfach über den Klei- dern an ihren Oberschenkeln (D1/4/2 F57). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 konkreti- sierte E._____ ihre Aussagen zu diesen Berührungen. Angesprochen auf das Ver- hältnis mit dem Beschuldigten erklärte sie, dass sie es am Anfang, als er neu ge- wesen sei, nicht so gut gehabt hätten. Sie hätten damals Konflikte gehabt, aber am Ende sei das Verhältnis sehr gut gewesen (D1/4/3 F16). Konflikte seien entstanden, weil sie es nicht gerne gehabt habe, wenn der Beschuldigte ihr nahe gekommen sei (D1/4/3 F17). Auf entsprechende Frage, was sie unter nahe kommen verstehe, ergänzte sie sodann, dass sie es nicht gemocht habe, wenn man sie kitzelt. Beim Knie gebe es einen Punkt, wo man jemanden kitzeln könne. Das habe ihr weh ge- tan (D1/4/3 F19). Dies habe der Beschuldigte jeweils gemacht, aber als sie ihm gesagt habe, er solle aufhören, habe er aufgehört (D1/4/3 F20). Dass sie mit den Berührungen am Oberschenkeln, wie sie es anlässlich der polizeilichen Einver- nahme ausgesagt hatte, auf das Kitzeln am Knie abzielte, bestätigte sie alsdann auf entsprechende Nachfrage (D1/4/3 F84). Dass der Beschuldigte auch E._____ unsittlich berührt haben soll, wie dies die Pri- vatklägerin mit ihren Aussagen implizierte und gemäss Aussagen von U._____ auch ihr [U._____] erzählt habe, kann daher ausgeschlossen werden. 6.2.6.5 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 erklärte E._____, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten anfänglich sehr innig gewesen sei. Auf einmal habe die Privatklägerin Abstand gewollt (D1/4/1 F12). Sie wisse nicht, aus welchem Grund, allenfalls wegen der Sache, weswegen E._____ nun an der Einvernahme sei (D1/4/1 F13). Die Privatklägerin und der Be- schuldigte seien einfach immer oft zusammen gewesen, also grundsätzlich immer,
- 54 - wenn der Beschuldigte am Arbeiten gewesen sei. Der Beschuldigte sei überdies oft die Privatklägerin in ihrem Zimmer besuchen gegangen (D1/4/2 F15). Dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sehr gut war, erwähnte E._____ auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
30. September 2021. Auf die Frage, ob sie wisse, ob die Privatklägerin in den Be- schuldigten verliebt gewesen sei, erklärte E._____, anfänglich, als sie [die Privat- klägerin] dazu gekommen sei, sei sie [die Privatklägerin] ein wenig verknallt in ihn gewesen. Das habe die Privatklägerin allerdings nicht ihr, sondern der Bezugsper- son der Privatklägerin erzählt (D1/4/3 F76). 6.2.6.6 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 erklärte E._____ auf die Frage, ob sie wisse, ob die Privatklägerin aus dem F._____ habe weg wollen, dass es mal in Frage gestanden sei, dass sie (die Privatklägerin) zum Vater gehe. Sie wisse nicht, was passiert sei, aber das habe nicht geklappt. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin habe weggehen wollen. Die Privatklägerin freue sich aber, da es da, wo sie nun sei, nicht so streng sei (D1/4/33 F70). 6.2.7. Aussagen der Auskunftsperson I._____ 6.2.7.1 I._____ wohnte ebenfalls mit der Privatklägerin am F._____. Sie war die Zimmernachbarin der Privatklägerin, mit welcher sie ein gutes Verhältnis pflegte. Der Beschuldigte ist der Betreuer und die Bezugsperson von I._____. 6.2.7.2 I._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 aus, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, dass der Beschuldigt regelmässig zu ihr gegangen sei. Jeweils im Wohnzimmer aber auch im Zimmer der Privatklägerin. Weiter erklärte sie, dass aber auch die Privatklägerin oft zum Beschuldigten gegan- gen sei. Es sei eine gegenseitige Anhänglichkeit vorhanden gewesen (D1/4/4 F10). I._____ führte weiter aus, dass die Betreuer die Regeln befolgen müssen, bei Be- suchen auf den Zimmern jeweils die Zimmertüre offen zu lassen. So habe I._____ den Beschuldigten denn auch im Zimmer von der Privatklägerin sehen können, wenn sie unter anderem auf die Toilette gegangen sei. Sie habe allerdings nie kör-
- 55 - perlichen Kontakt zwischen den beiden sehen können. Sie glaube nicht, dass sie sich körperlich näher gekommen seien (D1/4/4 F11). Auch habe sie sich einmal im Zimmer der Privatklägerin versteckt, als der Beschuldigte in das Zimmer der Privat- klägerin gekommen sei. Sie konnte auch hier nichts sehen, wo der Beschuldigte der Privatklägerin näher gekommen sein soll (D1/4/4 F17). Sie wisse nicht, wieso der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht besucht habe. Sie hätten aber viel zusammen gesprochen. Auch im Büro (D1/4/4 F21). Die Bürotür sei jeweils zu und abgeschlossen gewesen. In der Türe sei allerdings eine Scheibe. Man könne immer ins Büro reinsehen (D1/4/4 F22). 6.2.7.3 Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 erklärte I._____, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Sie hätten die gleichen Interessen gehabt (D1/4/5 F15). Der Beschuldigte sei öfters zur Privatklägerin ins Zimmer gegangen, wenn sie ge- redet hätten (D1/4/5 F19). Die Zimmertür sei dabei aber immer offen gewesen (D1/4/5 F21). Auf Nachfrage, wie weit die Zimmertür jeweils offen gewesen sei, führte I._____ aus, ganz offen (D1/4/5 F22). Die beiden hätten nichts anderes ge- macht, ausser Reden (D1/4/5 F24). Es sei nicht so gewesen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin aufs Bett gesessen sei. Er sei immer gestanden, wenn sie im Bett gewesen sei (D1/4/5 F25). I._____ habe nie gesehen, dass der Beschuldigte bei ihr auf dem Bett gesessen sei (D1/4/5 F26). 6.2.7.4 Gemäss I._____ sei der Beschuldigte der Privatklägerin mithin nie in un- sittlicher Art und Weise zu nahe gekommen. Sie habe immer ins Zimmer sehen können, da die Zimmertüre immer offen gewesen sei. Im Gegensatz dazu erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Zimmertüre jeweils zugemacht und sogar abgeschlossen (D1/3/10 F201 ff. und F238 f.). Es stellt sich hier die Frage, wieso I._____ diesbezüglich falsch aussagen sollte, zumal sie in den Einvernahme generell authentisch zu antworten schien. So führte sie denn auch aus, dass sie es nicht normal finde, dass ein Betreuer in der Nacht eine Insassin in ihrem Zimmer besuche. Sie sehe keinen Grund dazu, und die Sache mache sie ein wenig unsi-
- 56 - cher. Der Beschuldigte habe zwar nie körperlichen Kontakt von der Privatklägerin gesucht, aber dennoch seien sie immer zusammen gewesen (D1/4/4 F15). 6.2.7.5 In Bezug auf die Wohnung des Beschuldigten erklärte I._____, dass sie mal an einem Videochat bzw. -call mit dem Beschuldigten teilgenommen habe. Sie glaube, dass er den Teilnehmern damals die Wohnung gezeigt habe, sie wisse aber nicht mehr, wie die Wohnung aussehe. Ausserdem hätten sie ihn gefragt, wie seine Wohnung aussehe, weil es sie interessiert habe (D1/4/5 F44). 6.2.7.6 Weiter konnte I._____ das Auto des Beschuldigten bezeichnen (D1/4/4 F29). Auf Frage, weshalb sie sein Auto kenne, erklärte sie, dass im Parkhaus, in dem der Bus der Wohngruppe stehe, der Beschuldigte sein Auto parkiere. Der Be- schuldigte habe mal erwähnt, welches Auto ihm gehöre (D1/4/4 F30). 6.2.7.7 Die Frage, ob der Beschuldigte I._____ jemals an Körperstellen berührt habe, wo es für sie nicht in Ordnung gewesen sei, verneinte sie (D1/4/4 F35). Dem- gemäss wurde also auch I._____ vom Beschuldigten nie unsittlich berührt. 6.2.8. Fazit der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen 6.2.8.1 Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen er- scheinen nachvollziehbar, ohne nennenswerte Unstimmigkeiten oder Widersprü- che und es sind keine Lügensignale erkennbar. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen haben allesamt abgegrenzt, was ihnen erzählt worden sei bzw. was sie selbst miterlebt bzw. gesehen haben. Überdies haben sie auch immer dar- auf hingewiesen, wenn sie auf eine Frage nicht beantworten konnten oder sich nicht sicher waren. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen sind sodann weder von Übertreibungen noch Relativierungen für oder gegen eine bestimmte Person geprägt, sie erscheinen sachlich und nüchtern und deshalb ins- gesamt als glaubhaft. 6.2.8.2 Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen konnten keine eige- nen Beobachtungen zu unsittlichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen sei- tens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin machen. Niemand konnte nur ansatzweise einen Übergriff oder eine verfängliche Situation zwischen dem Be-
- 57 - schuldigten und der Privatklägerin unmittelbar wahrnehmen, auch nicht die befrag- ten Mitbewohnerinnen, die täglich in ständigem Kontakt mit der Privatklägerin oder dem Beschuldigten waren. Insbesondere stand gemäss der Zimmernachbarin I._____ die Tür zum Zimmer der Privatklägerin stets offen und ins Büro konnte durch die Scheibe eingesehen werden. Aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeu- gen sowie Auskunftspersonen ergibt sich nichts den Beschuldigten indiziell Belas- tendes, sondern insgesamt vermögen sie den Beschuldigten vor allem zu entlas- ten, denn angesichts der vorgeworfenen Zeitdauer und Häufigkeit wäre eher zu erwarten, dass von irgendjemandem eine übergriffige Situation, nur schon eine an- satzweise Grenzüberschreitung, mal wahrgenommen worden wäre. Auch die Aus- sagen von E._____ können zu keiner wesentlichen partiellen Belastung des Be- schuldigten führen, da sie ihr Wissen allein von den bezüglich des Aufenthalts in seiner Wohnung unklaren Schilderungen der Privatklägerin, ihrer guten Freundin, bezog, welche zudem unrichtig ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte auch E._____ unsittlich am Oberschenkel berührt habe. Aus den Aussagen der Zeugin- nen und Zeugen sowie Auskunftspersonen kann jedoch abgeleitet werden, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein inniges Verhältnis bestand. Sie haben überdies die Anhänglichkeit, teils gar die romantischen Gefühle, welche die Privatklägerin einseitig gegenüber dem Beschuldigten hatte, wahrgenommen. Weiter konnten einige Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen feststel- len, dass die Privatklägerin sehr auf den Beschuldigten fixiert und besitzergreifend war. Die Privatklägerin mochte es nicht, wenn andere eine enge Beziehung zum Beschuldigten wollten, drängte diese weg. Der Beschuldigte brachte ihr aus seiner Sicht (nur) die beruflich geforderte Aufmerksamkeit entgegen, erwiderte ihre Ge- fühle nicht. Dabei dürfte sich der noch in Ausbildung befindliche Beschuldigte man- gels professioneller Erfahrungen zu wenig deutlich abgegrenzt und die Privatkläge- rin zu wenig auf Distanz gehalten haben. Überdies kann aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen abgeleitet werden, dass die Pri- vatklägerin durchaus dazu bereit war, sich Geschichten auszudenken und sich Spässchen zu erlauben, bis dahingehend, dass sie für ihre Zwecke und Erfüllung ihrer Anliegen auch zur Verbreitung von Unwahrheiten sowie intrigantem, sabotie-
- 58 - rendem, manipulativem, andere gegeneinander ausspielendem Verhalten ten- dierte. 6.3. Aussagen des Beschuldigten 6.3.1. In allen Einvernahmen bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern. So erklärte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2021, dass er sicher keinen sexuellen Körperkontakt mit der Privatklä- gerin gehabt habe. Man habe Körperkontakt, wenn man gemeinsam spiele, aber es würden klare Regeln bestehen (D1/2/1 F12). Er habe das Zimmer der Privatklä- gerin nachts nur aufgesucht, wenn sie ihn gerufen habe. Die Privatklägerin sei ein Kind gewesen, das viele Gespräche und viel Aufmerksamkeit gebraucht habe. Ins- besondere mit ihm (D1/2/1 F15). Er habe ihr Zimmer indessen nie unerwünscht oder ohne Grund aufgesucht (D1/2/1 F18 und F21). Er würde die Privatklägerin niemals streicheln oder berühren (D1/2/1 F23). Er verstehe dies einfach nicht. Er habe es so gut mit ihr gehabt und sie habe ihm alles anvertraut. Nun einfach so was (D1/2/1 F25). Er habe ihr weder an den Busen noch zwischen die Beine ge- griffen (D1/2/1 F24). Er habe sie weder oral befriedigt noch habe er sie angewiesen, ihn oral zu befriedigen (D1/2/1 F29 f.). 6.3.2. Er sei überdies nie mit der Privatklägerin in seiner Wohnung gewesen (D1/2/1 F45). Auf Frage, wieso die Privatklägerin denn seine Wohnung sehr detail- liert beschreiben könne, erklärte er, das Einzige, was er sich vorstellen könne sei, dass die Privatklägerin unter den Teilnehmern gewesen sei, als er mit seinen In- sassinnen per Videoanruf telefoniert habe. Es könne sein, dass er damals seine Wohnung gezeigt habe (D1/2/1 F41). Er frage sich, was er diesem Kind angetan habe. Er habe so viel Zeit investiert und nun das (D1/2/1 F51). 6.3.3. Auf die Frage, wie der Beschuldigte sich dies erklären könne, dass die Pri- vatklägerin dermassen schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, er- klärte er, dass die Privatklägerin in der Wohngruppe rumgefragt habe, was gesche-
- 59 - hen müsse, damit sie nicht mehr an den F._____ zurück müsse. Dies sei allerdings nur eine Hypothese (D1/2/1 F67). 6.3.4. Anlässlich der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2021 blieb der Beschuldigte bei der Bestreitung der Tatvorwürfe. Bei Zimmerbesuchen habe er die Zimmertüre auch immer wieder aufgemacht, wenn die Privatklägerin sich einen Spass daraus gemacht habe und die Türe zu ihrem Zimmer zugemacht habe (D1/2/2 F28). Auf die Frage, wie oft es vorgekommen sei, dass der Beschuldigte per Videoanruf seine Wohnung gezeigt habe, erklärte er, öfters. Im Lockdown im Frühling 2020 sei es oft vorgekommen, weil es langweilig gewesen sei (D1/2/2 F40). Er habe dabei bestimmt die Zimmer und den Balkon den Kindern gezeigt. Er nehme an, dass er jedes Zimmer inklusive Badezimmer gezeigt habe (D1/2/2 F41 ff.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin seine Wohnung derart gut habe skizzieren könne, führte er aus, entweder habe sie es sich derart gut gemerkt. Sie habe ja gesagt, sie sei in seiner Wohnung gewesen (D1/2/2 F45). Der Schlüssel liege [unten im Milchkasten]. Aber wer würde einfach so in eine Woh- nung gehen (D1/2/2 F47; D1/9/14 S. 5). Weiter ergänzte der Beschuldigte, als klar gewesen sei, dass die Privatklägerin weg sei und nicht mehr komme, seine Chefin ihm erzählt habe, Angst zu haben, die Privatklägerin beschuldige jemanden. Er hätte aber nie gedacht, dass die Privatklägerin ihn beschuldige. Die Privatklägerin sei am Sonntag nicht mehr zurück in die Wohngruppe gekommen (D1/2/2 F15). Noch davor habe er mit ihr über ihren Vater gesprochen. Er habe die Privatklägerin am Donnerstag davor auch noch nach Hause zu ihrem Onkel gefahren, weil sie Bauchschmerzen gehabt habe. Am Freitag habe sie ihn noch angerufen und ihn darum gebeten, für sie einen Termin beim Friseur zu vereinbaren. Sie habe mit ihm auch gewitzelt, es sei alles normal gewesen (D1/2/2 F16). 6.3.5. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 27. Mai 2021 hielt der Beschuldigte daran fest, dass es nie zu sexuellen Be- rührungen gekommen sei. Er bejahte die Frage, dass sich die Privatklägerin zu ihm distanzlos verhalten habe. Sie habe sehr viel Nähe gesucht. Viele Leute hätten ihm gesagt, wie sie es sehen, sei dies gefährlich bei diesem Kind. Er habe gesagt, er sehe es nicht so. Er wisse ja, dass es solche Beschuldigungen gebe, insbesondere
- 60 - in seinem Berufsfeld. Darum treffe es ihn so stark, weil es so unverständlich für ihn sei. Sie habe die Wohngruppe verlassen wollen; sie habe ihn sogar gefragt, ob er sie adoptieren würde. Es habe weder beim Onkel noch Vater eine Platzierung ge- klappt. Sie habe ihn immer wieder gefragt, wann er vom Wohnheim weggehe; spä- testens dann wolle sie auch weggehen. Sie habe ihm erzählt, dass sie in einem Hotel von irgendwelchen Typen missbraucht worden sei. Er sei mit ihr dann nachts die Pille danach holen gegangen. Er habe sie zu der Einvernahme bei der Polizei begleitet. Sodann verwies er auf seine in ersten beiden Einvernahmen gemachten Ausführungen (D1/9/14). 6.3.6. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 bestä- tigte der Beschuldigte seine während des Verfahrens gemachten Aussagen (D1/2/3 F3). Hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, sie sei in der Wohnung des Be- schuldigten gewesen, ergänzte er, dass er dies nicht geglaubt habe und als dum- men Scherz aufgenommen habe (D1/2/3 F22). Dies sei ungefähr in der Zeit des Lockdowns gewesen, er könne es aber nicht zu 100 % sagen (D1/2/3 F29). Auf die Frage, ob er denke, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass das die anderen alle gesagt haben (D1/2/3 F67). Er habe nie verstanden, warum die anderen Mitarbeiter nicht verstehen können, dass er und die Privatklägerin es einfach gut miteinander haben (D1/2/3 F68). Hinsicht- lich der Aussagen von E._____, der Beschuldigte habe auch sie unsittlich ange- fasst, erklärte der Beschuldigte, nein, sicher nicht (D1/2/3 F61). Er habe sie be- stimmt nicht mit irgendwelchen Absichten an den Oberschenkeln, oberhalb der Knie gestreichelt (D1/2/3 F63). 6.3.7. Der Beschuldigte hielt an seinen Aussagen auch anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 fest (D1/2/5 F36). Hinsichtlich der Skizze von seiner Wohnung, die die Privatklägerin gemacht hat, bestätigte er, dass diese wirklich sehr genau sei. Er habe mittlerweile das Gefühl, dass die Privatklä- gerin bei ihm zu Hause gewesen sein müsse, da die Skizzen derart genau und detailliert seien. E._____ habe ausgesagt, sie und die Privatklägerin haben die Eti- ketten mit seiner Adresse von seinem Koffer genommen. Daher könne er sich sehr gut vorstellen, dass die Privatklägerin die Adresse gekannt habe (D1/2/5 F39).
- 61 - G._____ habe zudem mal als Witz am Tisch beim Essen erwähnt, dass bei ihm jeder reinkönne, da sein Wohnungsschlüssel im Milchkasten liege. Er wisse aber nicht, wer damals dabei gewesen sei (D1/2/5 F67). Hinsichtlich der Vermutung von H._____, die Privatklägerin sei verliebt in ihn gewesen, erklärte der Beschuldigte, dass das viele vom Team gesagt hätten. Für ihn sei das schwer vorstellbar gewe- sen, dass sich ein Kind in eine erwachsene Person verliebe. Er habe nie das Gefühl gehabt, dass eine Art Verliebtheit gegenüber ihm gewesen sei (D1/2/5 F85). 6.3.8. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. April 2022 erklärte der Beschuldigte nach Vorhalt des Sachverhalts erneut, dass er diesen nicht aner- kenne. Er hielt nochmals fest, dass es nicht stimme, was die Privatklägerin ihm vorwerfe. Er habe sich erneut damit befasst, was für ein Motiv sie haben könnte. Er habe drei Varianten: Einerseits sei allgemein bekannt gewesen, dass die Privatklä- gerin vom F._____ habe weg wollen. Sie sei mit den Strukturen dort nicht klar ge- kommen. Sie habe es von zu Hause anders gekannt, da habe es keine Regeln gegeben. Sie habe diese Freiheiten gewollt, welche es aber im F._____ in dieser Form nicht gegeben habe. Er sei die angreifbarste Person, er und die Privatklägerin seien sich sehr nahe gestanden. Sie habe das auch gewusst. Weiter habe er sich bereits vor dem Austritt der Privatklägerin aus dem Wohnheim von ihr bewusst di- stanziert, weil er gemerkt habe, dass es zu viel werde. Er sei ihre Hauptbezugsper- son gewesen. Es könne sein, dass sich die Privatklägerin dadurch vor den Kopf gestossen gefühlt habe. Die letzte Variante sei, dass die Privatklägerin in ihn ver- liebt gewesen sein könnte. Allenfalls habe er die Signale nicht bemerkt. Sie habe gewusst, dass das keine Zukunft haben würde und nicht gehen würde (D1/2/7 F20). 6.3.9. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. November 2022 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Sie habe die Nähe zu ihm bestimmt gesucht und er habe das bestimmt teilweise auch zugelassen. Ihm sei allerdings jetzt klar geworden, dass das zu Problemen führen könne. Er würde das so nicht mehr zulassen (act. 29 S. 17). Angesprochen auf die Videoaufnahme, in der der Beschuldigte mit der Privatklägerin balgt, erklärte der Beschuldigte überdies, dass er sich nichts dabei gedacht habe. Es sei ein Moment gewesen, ein Spiel. Man sehe zudem, dass sich ebenfalls andere Leute im Raum befinden. So etwas hätte
- 62 - er nie in einem Kinderzimmer oder an einem mit einem Kinderzimmer vergleichba- ren Ort gemacht, mit der Privatklägerin derart "herumgeblödelt" und diese Nähe in dieser Form zugelassen. So sei es für ihn aber in Ordnung gewesen, weil er ge- wusst habe, dass derart viele Leute anwesend seien, die sehen können, dass er nichts mache (act. 29 S. 18). Auf die Frage, wie es zu der Anzeige gekommen sei vom 12. April 2021, die die Privatklägerin bereits wegen eines sexuellen Übergriffs erstattet habe, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei mit einer Kollegin und anderen jungen Er- wachsenen in ein Hotelzimmer gegangen. Dort sei es zu sexuellen Übergriffen ge- kommen. Die Privatklägerin habe das so dem Beschuldigten erzählt und ihn darum gebeten, es niemandem zu erzählen. Er habe ihr gesagt, er müsse das aufschrei- ben. Sie habe das akzeptiert, wolle aber von niemandem aus dem Team darauf angesprochen werden. Er sei anschliessend auch mit der Privatklägerin die Pille danach holen gegangen, da die sexuellen Handlungen ungeschützt erfolgt seien. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er anschliessend die Anzeige habe erstatten müssen, da er davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Privatklägerin habe das anfänglich nicht gewollt. Sie habe gewollt, dass er mit ihr an den Termin bei der Fachstelle gehe. Anschliessend hätten sie den Vorfall angezeigt und er habe sie an eine Einvernahme begleitet (act. 29 S. 24 f.). Dies spricht doch für ein sehr aus- geprägtes Vertrauen, das die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gepflegt hat und es erscheint deshalb abwegig, dass sie ihm solche Übergriffe anvertraute, sich von ihm als Vertrauensperson zur Fachstelle und Polizei begleiten liess, wenn er an ihr selber sexuelle Übergriffe begangen hätte. 6.3.10. Die Aussagen des Beschuldigten sind konsistent, detailliert, nicht von Übertreibungen geprägt und insgesamt glaubhaft. Er war während der gesamten Untersuchung darauf bedacht, trotz der schweren Anschuldigungen der Privatklä- gerin gegenüber ihm, die Privatklägerin in kein schlechtes Licht zu rücken und zu versuchen, sie zu verstehen. So ist denn auch seine Verzweiflung und die grosse
- 63 - Frage, warum die Privatklägerin so etwas tun würde, ersichtlich. Seine Fassungs- losigkeit und Unverständnis ob der Vorwürfe wirken authentisch und glaubhaft. 6.4. Fazit der Beweiswürdigung 6.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind inkonsistent, weder von spontanen Schilderungen noch von originellen Details geprägt, sondern sie enthalten zahlrei- che Widersprüche, Abweichungen, Unbestimmtheiten und Lücken zu Tatorten, Tat- zeiten, Anzahl und Art der Ereignisse. Es ermangelt ihnen an einer ausreichenden Gefühlsbezogenheit, denn sie wirken wie von aussen beobachtet geschildert. Aus ihren Aussagen ergibt sich kein stimmiges Gesamtbild, weshalb unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich die in der Anklageschrift vom 10. August 2022 umschriebenen Sachverhalte (sexuelle Handlungen mit Kindern), so wie dort be- schrieben, gegenüber der Privatklägerin zugetragen haben. Dass es sich um eine konstruierte unwahre Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin handeln könnte, kann aufgrund der Würdigung ihrer Aussagen nicht ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen halten den Kriterien der Aussagewürdigung nicht stand. Wenn ihr der Ball für grundsätzlich mögliche Ausschmückungen zugespielt wurde, tat sie dies (beispielsweise, wenn gefragt wurde, ob der Beschuldigte auch sie oral befriedigt habe). Differenzierte und detaillierte Aussagen fehlen praktisch durchgehend (vgl. auch vorne Ziffer 6.1.10 und 6.2.8.2). 6.4.2. Der Beschuldigte hingegen konnte anlässlich des gesamten Strafverfahrens Erklärungen für die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin liefern, welche überdies durch die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen untermauert wurden. Seine Schilderungen sind spontan, detailliert und insbeson- dere können daraus Gefühle und Emotionen wahrgenommen werden, was die Be- streitungen des Beschuldigten authentisch und glaubwürdig erscheinen lässt. Je- denfalls vermögen die Schilderungen der Privatklägerin die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen. 6.4.3. Es sind durchaus Motive der Privatklägerin für unwahre Belastungen vor- stellbar: Nicht erwiderte Liebesgefühle, Eifersucht und Kränkung, weil er im Heim nicht für sie alleine da war, sich auch um andere Kinder kümmern wollte bzw. weil
- 64 - er die ihm von der Privatklägerin anvertrauten anderen Übergriffe nicht für sich be- hielt, sie doch meldete, es zu einer Anzeige kam und sie zu Einvernahmen gehen musste. Und schliesslich könnten die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten, der bekanntlich eine sehr nahe Beziehung zu ihr unterhielt und daher für die Erhe- bung der Vorwürfe als geeignete Person erscheint, für sie das einfachste Mittel dargestellt haben, vom Wohnheim wegzukommen, als sie in ihren Hoffnungen ent- täuscht realisierte, dass alle anderen Platzierungen und das Erlangen von mehr Freiheiten nicht in absehbarer Zeit möglich sein würden. So könnte dies bereits früher Grund für die Schilderungen gegenüber ihren Kolleginnen gewesen sein, um diese zu einer Meldung zu veranlassen, oder um sich vor ihnen wichtig zu machen. Freilich erscheint keiner dieser Beweggründe als zwingende Erklärung für ihre Schilderungen. Aber es gibt plausible Erklärungen für ihr Verhalten und diese ver- mitteln als Konglomerat der verschiedensten denkbaren Gefühle und Gedanken, welche die jugendliche Privatklägerin in ihrer sehr schwierigen Lebenssituation um- getrieben und erheblich belastet haben könnten, weitere Zweifel an den auf ihren ungenügenden Aussagen basierenden Tatvorwürfen. 6.4.4. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in tatsächlicher Hinsicht vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.
- 65 - IV. Rechtliche Würdigung (pornografische Chats)
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB und als mehrfache Anstiftung zur Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt hingegen, dass der Beschuldigte le- diglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen und von den übrigen Anklagevorwürfen freizusprechen sei (act. 34 S. 1).
2. Mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB und mehrfache Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB 2.1. Mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StGB 2.1.1. Objektive Tatbestände 2.1.1.1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). 2.1.1.2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die u.a. nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, her- stellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
- 66 - Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Wer solche Gegenstände oder Vorführungen nur konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) bestraft (Art. 197 Abs. 5 StGB).
a) Pornografische Erzeugnisse 2.1.1.3 Pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB werden als harte Pornografie unter tatsächlichem bzw. nicht tatsächlichem Einbezug von Minderjährigen gemäss Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB gewertet, sobald daraus erkennbar ist, dass Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr bei Darstellungen mitwirken, die sexuelle Handlungen i.S. von Art. 187 Abs. 1 StGB zum Gegenstand haben (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 197 StGB N 14). Die Schwelle zur strafbaren Pornografie ist umso tiefer anzusetzen, je jünger die minderjährige Person ist. So gelten Nacktaufnahmen von Kindern bis zum 16. Altersjahr auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als porno- grafisch, wenn der Ersteller das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, die im Bereich der Sexualität von Erwachsenen als aufreizend oder zumindest reizbetonend gelten, posieren lässt; nicht pornografisch sind demgegenüber Nacktbilder, denen in keiner Weise ent- nommen werden kann, dass bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt wurde (WEDER, a.a.O., Art. 197 N 14 f.; BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016, E. 3.1.2; BGE 133 IV 31, E. 6.1.2). Von verbotenen kinderpornografischen Darstellun- gen ist erst dann auszugehen, wenn sie ausserhalb des sozial üblichen und akzep- tierten Rahmens anzusiedeln sind und keine andere Interpretation zulassen, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen dienen sollen (BGer Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016, E. 3.3.1). Die Abs. 4 und 5 stellen die Kinderpornografie unabhängig von ihrem realen oder virtuellen Charakter unter Strafe (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [nachfolgend: Botschaft StGB], BBl 2012 7621). Die auf diese beiden Darstellungen harter Pornografie gerichteten Tathandlungen unterscheiden
- 67 - sich allein in den unterschiedlichen Strafandrohungen für die reale Kinderpornogra- fie einerseits und die virtuelle andererseits (WEDER, a.a.O., Art. 197 StGB N 15). 2.1.1.4 Als Pornografie mit nicht tatsächlichen bzw. virtuellen sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen gelten Erzeugnisse, in denen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, wie beispielsweise in Zeichnungen, Comics, Animationsfilmen etc., ohne die Teilnahme von "realen" minderjährigen Darstellern (ISENRING/KESSLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22d zu Art. 197 StGB; BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). 2.1.1.5 Als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildun- gen. Dabei setzt der Begriff der Pornografie einerseits voraus, dass die Darstellun- gen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumen- ten sexuell aufzureizen. Andererseits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdring- lich in den Vordergrund gerückt. Pornografisch sind somit Erzeugnisse, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz- Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 144 II 233, E. 8.2.3.; BGE 133 II 136, E. 5.3.2.; je mit weiteren Hinweisen).
b) Tathandlungen 2.1.1.6 Strafbar im Sinne des Grundtatbestandes nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich, wer einer Person unter 16 Jahren ermöglicht, pornografische Erzeug- nisse zu betrachten (Zeigen, Überlassen, Zugänglichmachen). 2.1.1.7 Die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit harter Kinderporno- grafie werden in Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB abschliessend aufgezählt. Dabei ent-
- 68 - sprechen die Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB weitgehend denjenigen, die auch in Abs. 4 genannt werden, jedoch mit Ausnahme jener, die sich auf die Weiterverbreitung der pornografischen Erzeugnisse beziehen. Art. 197 Abs. 5 StGB privilegiert nämlich Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, indem diese milder bestraft werden. Der Anteil identischer Tat- handlungen in den Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB unterscheidet sich somit allein in der Zielrichtung, nämlich dem Eigenkonsum, mit welcher der gemäss Abs. 5 pri- vilegierte Täter handelt (WEDER, a.a.O., N 20 und 22 zu Art. 197 StGB). 2.1.1.8 Die Tathandlung des Beschaffens erfasst beliebige Formen des Transfers einschlägiger Dateien in den eigenen Herrschaftsbereich, wodurch der Täter un- mittelbar die Verfügungsgewalt über harte kinderpornografische Erzeugnisse er- langt (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52j zu Art. 197 StGB). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist ein Beschaffen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB auch denkbar, ohne dass die Dateien gezielt abgespeichert bzw. kopiert werden. Bei elektronischen Mitteln ist ein Herunterladen aus dem Internet oder eine ander- weitige elektronische Abspeicherung mithin nicht Voraussetzung für die Strafbar- keit (BGE 131 IV 16, E. 1.4). 2.1.1.9 Hingegen fällt die auf eine gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorge- nommene elektronische Speicherung eines Werkes auf einer Festplatte, Diskette, CD-ROM/ DVD und anderen Datenträgern sowie das Herunterladen aus dem In- ternet oder von einem Datenträger auf einen anderen unter den Begriff des Her- stellens (BGE 131 IV 16, E. 1.4; WEDER, a.a.O., Art. 197 N 18). 2.1.1.10 Die Tathandlung des Besitzens orientiert sich am strafrechtlichen Ge- wahrsamsbegriff und setzt in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft vor- aus. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt dabei demjenigen zu, welcher diese auf seinem eigenen Computer oder anderen Datenträgern (externe Fest- platte, CD-ROM/ DVD, Memory Stick u.a.) gespeichert hat. Er kann wie ein Besitzer eines physischen Gegenstandes darüber verfügen, sie verändern, löschen, kopie- ren usw. (BGE 137 IV 208, E. 4.1; vgl. auch WEDER, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 197 StGB).
- 69 - 2.1.2. Subjektiver Tatbestand 2.1.2.1 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz des Täters muss sich auf das normative Tatbestandselement "pornografisch", den verbotenen Inhalt der pornografischen Erzeugnisse und die objektiven Tathandlungen beziehen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 76 zu Art. 197 StGB; WEDER, a.a.O., N 24b zu Art. 197 StGB). 2.1.2.2 Mit Blick auf die Tathandlung des Besitzens wird zudem Besitz- bzw. Herr- schaftswille vorausgesetzt, mithin der Wille, das pornografische Erzeugnis in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (BGE 137 IV 208, E. 4.1; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52l zu Art. 197 StGB; WEDER, a.a.O., N 24b zu Art. 197 StGB). Der im subjektiven Tatbestand für den privilegie- renden Art. 197 Abs. 5 StGB erforderliche Verwirklichungswille erfordert, dass zwi- schen der Beschaffungshandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Tä- ters ein direkter Zusammenhang besteht. Die Privilegierung nach Abs. 5 entfällt, wenn die Tathandlung zum Konsum eines Dritten führt oder einen solchen Konsum neben dem Eigenkonsum des Täters erlaubt. Beschaffungshandlungen sind auch dann nicht privilegiert, wenn sie den Eigenkonsum des Täters lediglich indirekt er- möglichen sollen (WEDER, a.a.O., N 25a zu Art. 197 StGB). 2.1.3. Mehrfache Tatbegehung oder Dauerdelikt? 2.1.3.1 Es stellt sich nunmehr auch die Frage, ob das beschriebene Verhalten des Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung oder ein Dauerdelikt darstellt. 2.1.3.2 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustan- des mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit an- deren Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl.
- 70 - BGE 135 IV 6, E. 3.2; BGE 132 IV 49, E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83, E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Tathandlung des Besitzens von kinderpornografischen Erzeugnissen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB stellt ein Dauerdelikt im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dar (KOLLER, Cybersex – Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornografie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdar- stellungen, Bern 2007, S. 290; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2017, Geschäfts-Nr. SB160433, E. II.5.6). Beim Beschaffen, Her- stellen und Weiterverbreiten bzw. Zugänglichmachen von verbotener Kinderporno- grafie handelt es sich hingegen um einzelne Tathandlungen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und we- gen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrach- tung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. dazu BGE 118 IV 91, E. 4.a mit Hinweisen). 2.1.3.3 Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB ist auch der blosse Konsum von harter Pornografie eine strafbare Tathandlung i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB. Konsum und Beschaffungshandlungen, mit Ausnahme der Weiterverbreitung, welche aussch- liesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, werden gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB jedoch privilegiert behandelt. Dabei ist im subjektiven Tatbestand ein Ver- wirklichungswille erforderlich, welcher auf den Eigenkonsum gerichtet ist. Dieser verlangt, dass zwischen der Tathandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Täters ein direkter Zusammenhang besteht (WEDER, a.a.O., Art. 197 StGB N 25a). 2.2. Voraussetzungen der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB 2.2.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwen- dung findet, bestraft. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 StGB).
- 71 - 2.2.2. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden waren. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt allerdings ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 ff, 125, 127 f., m.w.H.). 2.3. Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird nachfolgend der Chronologie der in der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. August 2022 umschrie- benen und erstellten Anklagesachverhalte gefolgt (D1/18 S. 5 ff.; Textstellen der Anklageschrift im Originalwortlaut [kursiv und in kleinerer Schrift]): Vorfall 1: "Der Beschuldigte chattete über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «Q._____», welcher dem Beschuldigten angegeben hatte, 16 Jahre alt zu sein. Dabei gab der Beschuldigte sich als 21-Jähriger aus und schrieb mit seinem Chat- partner über sexuelle Handlungen und schickte diesem sodann ein Bild seines nackten Penis. Am 26.02.2017 forderte der Beschuldigte seinen Chatpartner auf, ihm etwas zu zeigen, worauf dieser
- 72 - ihm am 26.02.2017, 17:43:39 Uhr, ein Bild seines nackten Penis schickte, was der Beschuldigte um 17:44:29 Uhr mit «Grad spitz sie ab dim schwanz» kommentierte. Daraufhin sandte die unbekannte Person dem Beschuldigten erneut ein Bild seines nackten Penis (17:44:46)." Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass sich aus dem aktenkundigen Chatverlauf zweifelsfrei ergebe, dass zuerst der Ju- gendliche den Beschuldigten angefragt habe, ob er ihm ein pornografisches Foto sende, was der Beschuldigte getan habe. Das vom Beschuldigten erhaltene Bild habe der mutmassliche 16-Jährige am 9. Februar 2017 mit «nöd schlecht! ich send der nachher» kommentiert. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich die Frage des Beschuldigten am 26. Februar 2017 «Und zeigsch mer su [recte: du] mal was?» an einen sogenannten «omnimodo facturus» gerichtet habe, der von vornherein zur vorgeschlagenen Tat bereit gewesen sei und deshalb auch nicht angestiftet habe werden können (vgl. act. 34 S. 24 f.). Dieser rechtlichen Würdigung ist zuzustimmen. Wie sich aus dem Chatverlauf er- gibt, war es durchaus zuerst der nicht näher bekannte Nutzer «Q._____», der den Beschuldigten aufforderte, ein Foto seines Penis zu senden. Als der Beschuldigte dieser Aufforderung nachkam, stellte der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten am 9. Februar 2017 in Aussicht, dass auch er ihm später ein pornografisches Bild zukommen lassen werde. Als dieser dem Beschuldigten in der Folge kein Bild zu- kommen liess, fragte der Beschuldigte bei ihm am 26. Februar 2017 nach, ob dieser ihm nun auch mal was zeige. Diese Aufforderung ist wie von der amtlichen Vertei- digung korrekt erläutert, insofern nicht als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB zu qualifizieren, als der unbekannte Nutzer bereits dazu entschlossen war, ein porno- grafisches Foto zu schicken, indem er dies bereits in Aussicht stellte, bevor der Beschuldigte überhaupt nachgefragt hat. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (vgl. vorstehend Ziffer 2.2). Vor diesem Hintergrund ist der vorste- hend unvollständig umschriebene Anklagesachverhalt nicht als Anstiftung zur Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB zu würdigen und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.
- 73 - Allerdings erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, da der Beschuldigte die durch den nicht näher bekannten Nutzer «Q._____» erstellten rein auf den Penis fokussierten Bild- aufnahme eindeutig konsumierte und sich dabei deren verbotenen Inhalts bewusst war. Dafür ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Vorfall 2: "Der Beschuldigte chattete ab dem 17. Juni 2018 über die Applikation O._____ unter dem Benut- zernahmen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «R._____», welcher dem Beschul- digten angab, in zwei Wochen 14 Jahre alt zu werden. Dabei gab der Beschuldigte sich als 15- Jähriger aus und tauschte sich mit seinem Chatpartner über sexuelle Erfahrungen und das Ausse- hen des jeweiligen Genitalbereichs aus. Am 17.06.2018, 17:16:43 Uhr, sandte der Beschuldigte seinem Chatpartner ein Foto von oben herab in die Unterhose, das seinen nackten Penis zeigte. Daraufhin sandte der unbekannte Chatpartner dem Beschuldigten am 17.06.2018, 17:39:58 Uhr, ein Bild seines erigierten Penis, worauf der Beschuldi8gte am gleichen Tag um 17:41:21 Uhr ein weiteres Bild seines nackten Penis, den er in seiner Hand hielt, schickte." Die amtliche Verteidigung erachtete anlässlich der Hauptverhandlung die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend (act. 34 S. 25). Dem ist zuzustim- men. Bei der Bildaufnahme von oben herab in die Unterhose, die den nackten Penis des Beschuldigten zeigt, handelt es sich klarerweise um eine pornografische Bild- aufnahme. Indem der Beschuldigte dem unbekannten Chatpartner ebendiese Bild- aufnahme bewusst versandte und dabei wusste, dass sein Chatpartner mutmass- lich erst 14 Jahre alt war, erfüllt ebendieses Verhalten den Tatbestand der Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, wofür der Beschuldigte schuldig zu spre- chen ist. Der Beschuldigte reagierte alsdann auf die durch den unbekannten Chat- partner erstellte Bildaufnahme dessen erigierten Penis mit einer weiteren Bildauf- nahme seines nackten Penis, den er in seiner Hand hielt, womit ersichtlich wird, dass der Beschuldigte die ihm zugesandte Bildaufnahme eindeutig konsumierte und sich dabei deren verbotenen Inhalts bewusst war. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten überdies den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt, wofür er schuldig zu sprechen ist.
- 74 - Vorfall 3: "Der Beschuldigte chattete über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «S._____», welcher dem Beschuldigten angab, 15 Jahre alt zu sein. Dabei gab der Beschuldigte sich als 16-Jähriger aus und forderte seinen Chatpartner am 8.12.2018, 13:06:39 Uhr, auf, seinen «Schwanz» zu zeigen. Sodann fragte er seinen Chatpartner am 27.12.2018, 14:35:16 Uhr, nachdem dieser ihm geschrieben hatte, dass er am «wixen» sei, «Hesch en ständer?». Als der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten sodann schrieb, ob er auch einen wolle, was der Beschuldigte bejahte, schickte der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten ein Bild seines nackten Penis." Auch hier machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung gel- tend, der mutmassliche Minderjährige habe das Foto gänzlich aus eigenem Antrieb gesendet. Er sei von sich aus zur konkreten Tat bereit gewesen und habe den Chat- partner, also den Beschuldigten, damit erregen wollen. Das Versenden dieses Fo- tos am 27. Dezember 2018 sei keine direkte Folge der am 8. Dezember 2018 er- folgten Aufforderung, den «Schwanz» zu zeigen. Die Begehung des konkreten De- likts sei daher nicht Folge einer Anstiftung des Beschuldigten gewesen. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Es ist korrekt, dass der Beschuldigte am
8. Dezember 2018 den unbekannten Nutzer aufgefordert hat, ihm [dem Beschul- digten] seinen Penis zu zeigen. Dies indessen, nachdem der unbekannte Nutzer den Beschuldigten bereits nach einem Bildertausch gefragt hat. Das Foto, welches der unbekannte Nutzer schliesslich 19 Tage später am 27. Dezember 2018 gesen- det hat, ist, wie die amtliche Verteidigung richtig ausführt, klarerweise nicht direkte Folge der am 8. Dezember 2018 erfolgten Aufforderung. So hat der unbekannte Nutzer dieses Foto dem Beschuldigten zukommen lassen, nachdem er [der unbe- kannte Nutzer] ihn gefragt hat, ob er [der Beschuldigte] einen "Ständer" wolle. Auch aus diesem Chatverlauf ist klar ersichtlich, dass diese Aufforderung des Beschul- digten vom 8. Dezember 2018 nicht als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB zu würdigen ist, da auch dieser unbekannte Nutzer bereits dazu entschlossen war, ein pornografisches Foto zu schicken (vgl. vorstehend Ziffer 2.2). Vor diesem Hinter- grund ist der vorstehend unvollständig umschriebene Anklagesachverhalt nicht als Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit
- 75 - Art. 24 Abs. 1 StGB zu würdigen und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizuspre- chen. Allerdings erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, da Ziel dieser Bildaufnahme war, den Beschuldigten zu erigieren. Diese Zielrichtung erhellt eindeutig, dass der Beschul- digte die ihm zugesandte Bildaufnahme konsumierte und sich dabei deren verbo- tenen Inhalts bewusst war. Dafür ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Würdigung zu Mehrfachbegehung und kein Dauerdelikt: Besitzen ist vorliegend zwar ein Dauerdelikt, das Beschaffen von pornografischen Inhalten aber als Einzelhandlung zu werten. Vorliegend sind Vorfälle unterschied- lich, zeitlich unabhängig voneinander geschehen: Februar 2017, Juni 2018 und De- zember 2018. Damit hat der Beschuldigte sich immer wieder neuen Willen gebildet, die Pornografie zu konsumieren bzw. zu beschaffen. Von einem eigentlichen Dau- erdelikt kann deshalb keine Rede sein. Es sind deshalb unterschiedliche Handlun- gen.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Strafrahmen 1.1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Diese kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV
- 76 - 55, E. 5.8.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes we- gen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300, E. 2.a). 1.1.2. Der Strafrahmen der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Gelds- trafe. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschär- fungsgründe vor, die eine Ausfällung einer angemessenen Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens nicht ermöglichen würden. 1.1.3. Zusatzstrafe 1.1.3.1.Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die straf- baren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. 1.1.3.2.Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind, mithin gleichartige Strafen vor- liegen. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Soll gleichwohl eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so ist hierfür eine eigenständige Strafe zu bilden, welche kumulativ zur bereits verhängten Geldstrafe tritt (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 f. S. 58). Überschreitet indes die mittels Aspiration ermittelte Gesamtstrafe das ge- setzliche Höchstmass der Geldstrafe, so ist die Gesamtstrafe als Freiheitstrafe aus- zusprechen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 3.1 in fine). 1.1.3.3.Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Asperationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypo-
- 77 - thetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3 S. 105). 1.1.3.4.Die Vorfälle der Pornografie, für welche der Beschuldigte mit heutigem Ur- teil zu bestrafen ist, fanden alle in den Jahren 2017 sowie 2018 statt und damit vor der Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2022 betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand (act. 30 und 46). Das heutige Urteil ist damit als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022 auszufällen, da für die heutigen De- likte ebenfalls die Strafart der Geldstrafe angebracht erscheint. 1.2. Verschulden 1.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2.2. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge von Schweregraden verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich hinzuweisen und dass praxisgemäss in diesem Bereich die Sank- tion weniger stark ansteigt als im oberen Bereich. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis
- 78 - mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (vgl. WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.2.3. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 6). 1.2.4. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Beschul- digten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7, E. 3.a; vgl. auch TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 23 mit zahlreichen Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.2.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 6 und 14 ff.; MATHYS,
- 79 - Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179). Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGer Urteil 6B_175/2011 vom 1. September 2011, E. 1.6.; BGE 121 IV 202, E. 2.d/bb; HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 16).
2. Einsatzstrafe: Mehrfache Pornografie Die heute zu beurteilende Delinquenz der mehrfachen Pornografie erscheint als schwerere Delinquenz gegenüber dem bereits mit Strafbefehl vom 28. September 2022 (act. 30) abgeurteilten Strassenverkehrsdelikt. Demnach bildet die heute aus- zufällende Geldstrafe die Einsatzstrafe, zu welcher gedanklich eine Zusatzstrafe wegen des bereits beurteilten Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne der Asperation zu addieren und anschliessend die bereits ausgefällte Anzahl Tagessätze zu subtrahieren sind. 2.1. Objektives Tatverschulden 2.1.1. Zum objektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von fast zwei Jahren am 26. Februar 2017, am 17. Juni 2018 und am 8. bis 12. Dezember 2018 über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem ihm nicht näher bekannten männlichen Nutzer «Q._____» gechattet hat. Beim ersten Vorfall im Februar 2017 gab sich der Be- schuldigte als 21-Jähriger aus, schickte seinem Chatpartner ein Bild seines Penis und forderte seinen minderjährigen männlichen Chatpartner ebenfalls zum Senden eines solchen Bildes auf. Der minderjährige 16-jährige männliche Chatpartner kam der gleichentags gemachten Aufforderung des Beschuldigten nach, worauf dieser ihm ein Bild seines nackten Penis geschickt hat. Das kommentierte der Beschul- digte mit «Grad spitz sie ab dim schwanz». Der Beschuldigte sandte daraufhin er- neut ein Bild seines nackten Penis. Beim zweiten Vorfall im Juni 2018 gab sich der Beschuldigte als minderjähriger 15-jähriger aus. Er sandte seinem 14-jährigen
- 80 - Chatpartner ein Bild seines nackten Penis, worauf der unbekannte männliche Chat- partner dem Beschuldigten ebenfalls ein Bild seines Penis zusandte. Beim dritten Vorfall im Dezember 2018 gab sich der Beschuldigte wiederum als minderjähriger 16-jähriger aus, sandte seinem 15-jährigen Chatpartner zunächst ein Bild seines nackten Penis und forderte diesen dazu auf, ihm auch ein solches Bild zu senden. Bei allen drei Vorfällen täuschte der Beschuldigte über sein wahres Alter bzw. gab vor, etwa gleich alt wie die Chatpartner zu sein. Durch seine Chats, das Senden der Bilder und die Aufforderung derselben verletzte oder gefährdete der Beschul- digte zwar niemanden direkt. Allerdings wurde durch seine Handlungen die Privat- und Intimsphäre der jeweiligen Chatpartner verletzt. Bezüglich des Grads der Pla- nung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Chats und das Zusenden der Bilder nicht zum Vorherein geplant hat, sondern dies viel mehr aus der jeweiligen Situation heraus entstanden ist. Eine grosse Planung und akribische Vorbereitung liegen hier nicht vor. Die kriminelle Energie, die er aufgewendet hat, ist gering. Ausserdem hat der Beschuldigte alleine gehandelt. 2.1.2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt aufgrund der vorstehenden Aus- führungen eher leicht. 2.2. Subjektives Tatverschulden 2.2.1. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzuführen, dass der Beschuldigte mehrfach mit direktem Vorsatz Bilder an seine teilweise minderjährigen Chatpart- ner versandt hat und von diesen wiederum gleichartige Fotos erlangt hat. Der Be- schuldigte hat bei jedem Vorfall einen neuen direkten Vorsatz bezüglich der Kon- sumation der Bilder von minderjährigen Personen gefasst. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven. Er gab an, er könne sich sein Ver- halten nicht erklären, führte es auf Alkohol- und Drogenkonsum und die damals schwierige persönliche Situation zurück. 2.2.2. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt eher leicht. 2.3. Fazit
- 81 - Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt deshalb eher leicht. Es erscheint für die mehrfache Pornografie eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 3.1.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Ausführungen anlässlich der Hauptverhand- lung zusammengefasst das Nachfolgende entnehmen (D1/2/5 F4 ff.; D1/2/3; act. 29 S. 1 ff. [Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung]). 3.1.2. Hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Zürich geboren und aufgewachsen ist. Er hat regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern, da diese zwei Häuser neben ihm wohnen und er oft bei ihnen ist. Er hat eine jüngere Schwester, die noch bei den Eltern wohnt. Auch mit ihr hat er regelmässig Kontakt. Der Beschuldigte hat keine Kinder und zurzeit auch keine Beziehung. Die letzte Beziehung hatte er mit AG._____. Mit ihr war er 2.5 Jahre zusammen, wobei sie sich danach getrennt haben und dann nochmals für 1.5 bis 2 Jahre zusammen- gekommen sind, bevor sie sich endgültig getrennt haben. 3.1.3. Zu den Freizeitbeschäftigungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte leidenschaftlich gerne Fussball spielt, und das eigentlich schon immer. Seit er vor einigen Jahren eine Verletzung erlitten hat, spielt er zwar nicht mehr selber aktiv, sondern ist seither nur noch als Trainer beim AH._____ aktiv. Er hat dreimal pro Woche B-Junioren im Alter von 16 bis 17 Jahren und C-Junioren im Alter von 14 bis 15 Jahren an denselben Tagen trainiert. Mit den B-Junioren hat er jeweils am Samstag Fussballmatchs, mit den C-Junioren am Sonntag. Zwi- schenzeitlich hat der Beschuldigte diese Trainertätigkeit unterbrochen. Er möchte diese wahrscheinlich nach Abschluss des Verfahrens wieder aufnehmen. Nebst Fussball spielt er auch noch Tennis.
- 82 - 3.1.4. Zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die Primarschule und die Sekundarschule B in einer … Schule in der Stadt Zürich besuchte. Danach hat er eine Lehre als Detailhandelsfachmann absolviert und zwei Jahre auf dem Beruf gearbeitet. Da er sich – wie bereits ausgeführt – beim Fussball verletzte, wollte sich der Beschuldigte beruflich umorientieren. Er suchte das Be- rufsinformationszentrum auf und absolvierte verschiedene Tests. Die Resultate führten den Beschuldigten in Richtung der sozialen Arbeit. Er habe sich dann am F._____ beworben, wo er seit Januar 2017 beschäftigt ist. Zuerst war er als Vor- praktikant für ein Jahr dort tätig. Danach konnte er ein halbes Jahr anhängen. Nach dem Praktikum bewarb der Beschuldigte sich auf Stellen im sozialpädagogischen Bereich, konnte aber keine Stelle antreten. Schliesslich konnte er ab Sommer 2018 im F._____ als Miterzieher ohne Ausbildung und ab August 2019 als Sozialpäd- agoge in Ausbildung arbeiten. Im Sommer 2022 schloss der Beschuldigte seine Ausbildung zum Sozialpädagogen an der AI._____ erfolgreich ab und arbeitet seit- her weiterhin im F._____. 3.1.5. Zu den finanziellen Verhältnissen ist zu sagen, dass das monatliche Brut- toeinkommen des Beschuldigten für ein 70 %-Pensum zurzeit CHF 5'000.- beträgt. Er hat keine zusätzlichen Nebeneinkünfte oder andere zusätzlichen zum Monats- lohn ausgerichteten Zuschüsse oder Vergünstigungen. Vermögen hat der Beschul- digte ebenfalls nicht. 3.1.6. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (vgl. act. 30 und 46), weshalb wie erwähnt heute eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Er wurde verur- teilt, weil er sein Fahrzeug am 22. August 2022 mit über 2 Gewichtspromillen ge- lenkt hatte. Dies somit im laufenden vorliegenden Strafverfahren.
- 83 - 3.3. Nachtatverhalten 3.3.1. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters zu be- achten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während der Strafuntersu- chung. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 StGB N 167 ff.). 3.3.2. Bezüglich der mehrfachen Pornografie war der Beschuldigte zu Beginn nicht geständig und bestritt, die Bilder mit dem O._____ versandt zu haben. Die Taten konnten dem Beschuldigten durch die Durchsuchung seines Handys indes- sen nachgewiesen werden. Nachdem ihm die Durchsuchung vorgehalten worden war, war der Beschuldigte zwar noch immer zurückhaltend und schob die Tathand- lungen zunächst auf seinen damaligen Kokain- und Alkohol-Konsum. Er brachte ausserdem vor, er habe sich nicht erinnern können, die Chats aufgesucht und die Bilder gesandt zu haben. Schliesslich anerkannte er in der Schlusseinvernahme aber doch die genannten Vorfälle, wobei er noch immer geltend machte, sich nicht daran erinnern zu können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, dass er es anfänglich nicht habe glauben können, als er damit konfrontiert worden sei. Er habe allerdings anschliessend zugeben müssen, dass sein Account benutzt wor- den sei und es daher auf ihn zutreffen müsse. Erinnern könne er sich aber nicht, da es zu einer Zeit gewesen sei, in der es ihm nicht gut gegangen sei. Er könne sich nicht erklären, wieso er so etwas gemacht habe. 3.3.3. Da der Beschuldigte die Sachverhalte zu Beginn noch abstritt, aber am Ende des Untersuchungsverfahrens eingestanden hat, ist das Nachtatverhalten un- ter Berücksichtigung seiner Delinquenz im laufenden Verfahren insgesamt leicht strafmildern zu berücksichtigen.
4. Fazit mehrfache Pornografie In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Be-
- 84 - rücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen.
5. Höhe des Tagessatzes Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit August 2022 in einem 70 %-Pensum am F._____ arbeitet und dabei ein monatli- ches Bruttoeinkommen von CHF 5'000.– inklusive 13. Monatslohn erwirtschaftet. Davon sind CHF 874.– für den Mietzins inkl. Nebenkosten sowie CHF 335.70 für die Krankenkasse in Abzug zu bringen (vgl. act. 26). Es rechtfertigt sich daher auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.– festzusetzen.
6. Fazit Zusatzstrafe Für das bereits mit Strafbefehl vom 28. September 2022 (act. 30) abgeurteilte qua- lifizierte Fahren in fahrunfähigem Zustand erscheint eine Asperation von 50 Tages- sätzen Geldstrafe angemessen (bei isolierter Betrachtung: 80 Tagessätze). Abzüg- lich der mit Strafbefehl vom 28. September 2022 bereits ausgefällten Geldstrafe ergibt sich somit, dass der Beschuldigte heute mit einer Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.– zu bestrafen ist.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). 7.2. Der Beschuldigte war vom 25. Mai 2021, 06.05 Uhr, bis am 27. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Die Verfügung betreffend die Abweisung der Anordnung von Untersuchungshaft datiert vom 27. Mai 2021, 12.00 Uhr (act. D1/9/11). Der Be- schuldigte wurde damit nach 12.00 Uhr entlassen, weshalb er damit 3 Tage in Un- tersuchungshaft verbracht hat. Somit gelten 3 Tagessätze als durch die erstandene Haft geleistet (vgl. act. D1/9/3).
- 85 - VI. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180, E. 2.1.; BGE 134 IV 97, E. 7.3.; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2., je mit weiteren Hinweisen). 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wird vorliegend mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.– bestraft. Damit ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe möglich. Er lebt in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen. Zu berücksichtigende Vor- strafen hat der Beschuldigte nicht. Es besteht bei ihm eine günstige Prognose, wes- halb der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
3. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten für den bedingt zu vollziehenden Teil eine Probezeit von zwei
- 86 - bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist vorliegend für den Beschuldigten für die auszusprechende Geldstrafe auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Tätigkeitsverbot Die Aussprache eines Tätigkeitsverbots erübrigt sich, weil der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen ist. VIII. Zivilforderungen Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin den Antrag, es sei fest- zustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich scha- denersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe. Weiter beantragte die Privatklä- gerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen. Da der Beschuldigte bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB freizusprechen ist, sind die von der Privatklägerin gestellten Zivilforderungen abzuweisen. IX. Einziehungen und Beschlagnahmungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an die Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69-73 StGB: Sie kön- nen vernichtet oder unbrauchbar gemacht, den Geschädigten oder Dritten ausge- händigt, zu Gunsten der Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen er- klärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die be- rechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 87 -
2. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 80255965 und BM Lager-Nummer S00807-2021 lagernden Betäubungsmittel (As- servat Nr. A015'045'713, A015'045'724) sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu vernichten (Art. 24 Abs. 2 BetmG).
3. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmte und unter der Geschäfts-Nummer 80255965 lagernde Tablet PC Microsoft Surface (A015'045'097) wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (vgl. act. 41-44).
4. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 80255965 lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone XR (Asservat Nr. A015'044'981) Datenträger USB-Stick 2 GB (A015'045'100) Datenträger DVD (A015'045'111) Mobiltelefon Apple IPhone 6 (A015'045'122) Datenträger USB-Stick (A015'045'133) Datenträger USB-Stick (A015'045'224) X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung in sämtlichen Anklagepunkten die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Wei- teres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat (BGE 138 IV 248, E. 4.4.1.). Wird die
- 88 - beschuldigte Person hingegen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich auf die Staatskasse, es sei denn sie habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder schuldhaft dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
2. Würdigung 2.1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG (LS 211.11) entsprechend dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 6'000.– festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Gerichtskosten sind dem Beschuldigten deshalb nur in untergeordnetem Umfang aufzuerlegen. Das Verfahren wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern wurde aufgrund der Anzeige der Privatklägerin eingeleitet und war damit der Grund für das vorliegende Verfahren. Die Tathandlungen der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie sind nur nebensäch- lich und konnten nur aufgrund der Durchsuchung des Telefons ausfindig gemacht werden. Es rechtfertigt aufgrund dieser Umstände, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten im Umfang von 1/10 aufzuer- legen und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, insbesondere die-
- 89 - jenigen der amtlichen Mandate, da betreffend die abgeurteilten Tatvorwürfe keine Bestellung von Rechtsvertretungen erforderlich war. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 80255965 und BM Lager-Nummer S00807-2021 lagernden Betäu- bungsmittel (Asservat Nr. A015'045'713, A015'045'724) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
6. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 8. August 2021 beschlagnahmte und unter der Geschäfts-Nummer 80255965 lagernde Tablet PC Microsoft Surface (A015'045'097) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 90 -
7. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 80255965 lagernden Gegenstände werden der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone XR (Asservat Nr. A015'044'981) Datenträger USB-Stick 2 GB (A015'045'100) Datenträger DVD (A015'045'111) Mobiltelefon Apple IPhone 6 (A015'045'122) Datenträger USB-Stick (A015'045'133) Datenträger USB-Stick (A015'045'224)
8. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– Gerichtsgebühr CHF 5'300.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 520.– Auslagen Untersuchung CHF 15'619.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Y._____) CHF 32'312.15 amtliche Verteidigung (RAin X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt.Nr. … (über- geben); die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (übergeben);
- 91 - und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt.Nr. …; die Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PEK-ZWA, gemäss Dispositivziffer 5; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 6 bzw. bereits erfolgt sowie Dispositivziffer 7; die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 6 bezüglich der Her- ausgabefrist bzw. bereits erfolgt; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 92 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Mühlebach Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (181 Absätze)
E. 1 Nachdem die Geschädigte B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) am
16. Mai 2021 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erstattete (D1/1/1), wurde mit Durchsuchungsbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (D1/8/2) beim Beschuldigten am 25. Mai 2021 eine Hausdurchsuchung durchgeführt (D1/8/3-7). Der Beschuldigte wurde gleichentags verhaftet (D1/9/3).
E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung in sämtlichen Anklagepunkten die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Wei- teres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat (BGE 138 IV 248, E. 4.4.1.). Wird die
- 88 - beschuldigte Person hingegen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich auf die Staatskasse, es sei denn sie habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder schuldhaft dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Diese kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV
- 76 - 55, E. 5.8.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes we- gen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300, E. 2.a).
E. 1.1.2 Der Strafrahmen der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Gelds- trafe. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschär- fungsgründe vor, die eine Ausfällung einer angemessenen Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens nicht ermöglichen würden.
E. 1.1.3 Zusatzstrafe 1.1.3.1.Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die straf- baren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. 1.1.3.2.Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind, mithin gleichartige Strafen vor- liegen. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Soll gleichwohl eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so ist hierfür eine eigenständige Strafe zu bilden, welche kumulativ zur bereits verhängten Geldstrafe tritt (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 f. S. 58). Überschreitet indes die mittels Aspiration ermittelte Gesamtstrafe das ge- setzliche Höchstmass der Geldstrafe, so ist die Gesamtstrafe als Freiheitstrafe aus- zusprechen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 3.1 in fine). 1.1.3.3.Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Asperationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypo-
- 77 - thetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E.
E. 1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
2. Würdigung
E. 1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 1.2.2 Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge von Schweregraden verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich hinzuweisen und dass praxisgemäss in diesem Bereich die Sank- tion weniger stark ansteigt als im oberen Bereich. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis
- 78 - mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (vgl. WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich
E. 1.2.3 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
E. 1.2.4 Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Beschul- digten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7, E. 3.a; vgl. auch TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 23 mit zahlreichen Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.
E. 1.2.5 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 6 und 14 ff.; MATHYS,
- 79 - Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179). Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGer Urteil 6B_175/2011 vom 1. September 2011, E. 1.6.; BGE 121 IV 202, E. 2.d/bb; HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 16).
2. Einsatzstrafe: Mehrfache Pornografie Die heute zu beurteilende Delinquenz der mehrfachen Pornografie erscheint als schwerere Delinquenz gegenüber dem bereits mit Strafbefehl vom 28. September 2022 (act. 30) abgeurteilten Strassenverkehrsdelikt. Demnach bildet die heute aus- zufällende Geldstrafe die Einsatzstrafe, zu welcher gedanklich eine Zusatzstrafe wegen des bereits beurteilten Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne der Asperation zu addieren und anschliessend die bereits ausgefällte Anzahl Tagessätze zu subtrahieren sind.
E. 1.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Würdigung
E. 2 Mit Wirkung auf den 25. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (D1/11/1). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 (D1/9/7) und nach Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2021 (D1/9/12) wies Letzteres mit Verfügung vom 27. Mai 2021 das Gesuch um Anord- nung der Untersuchungshaft ab und ordnete ein Kontaktverbot des Beschuldigten zur Privatklägerin, zu E._____ sowie zur Leitung und den Mitarbeitern der Wohn- gruppe für Kinder und Jugendliche, F._____ [Strasse] 1/2, … Zürich, an (D1/9/11). Der Beschuldigte wurde sodann mit Entlassungsbefehl vom 27. Mai 2021 des Zwangsmassnahmengerichts aus der Polizeihaft entlassen (D1/9/13). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (D1/9/16) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 das Kontaktverbot zur Leitung sowie den Mitarbeitern der Wohngruppe für Kinder und Jugendliche, F._____ 1/2, … Zürich (D1/9/17). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021 wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verlängerten Ersatzmassnahmen (D1/9/17) gegen- über G._____ sowie H._____ aufgehoben (D1/9/19). Auf Antrag der Staatsanwalt- schaft (D1/9/20) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
2. August 2021 erneut das Kontaktverbot zur Leitung sowie den Mitarbeitern der Wohngruppe für Kinder und Jugendliche, F._____ 1/2, … Zürich (D1/9/24), ausge- nommen die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021 genannten Personen (D1/9/19). Das Kontaktverbot zu E._____ wurde auf Antrag der Staats- anwaltschaft (D1/925) mit Verfügung vom 1. September 2021 des Zwangsmass-
- 6 - nahmengerichts verlängert (D1/9/28). Das Kontaktverbot zur Privatklägerin wurde nicht verlängert (D1/9/28),
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG (LS 211.11) entsprechend dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 6'000.– festzusetzen.
E. 2.1.1 Zum objektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von fast zwei Jahren am 26. Februar 2017, am 17. Juni 2018 und am 8. bis 12. Dezember 2018 über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem ihm nicht näher bekannten männlichen Nutzer «Q._____» gechattet hat. Beim ersten Vorfall im Februar 2017 gab sich der Be- schuldigte als 21-Jähriger aus, schickte seinem Chatpartner ein Bild seines Penis und forderte seinen minderjährigen männlichen Chatpartner ebenfalls zum Senden eines solchen Bildes auf. Der minderjährige 16-jährige männliche Chatpartner kam der gleichentags gemachten Aufforderung des Beschuldigten nach, worauf dieser ihm ein Bild seines nackten Penis geschickt hat. Das kommentierte der Beschul- digte mit «Grad spitz sie ab dim schwanz». Der Beschuldigte sandte daraufhin er- neut ein Bild seines nackten Penis. Beim zweiten Vorfall im Juni 2018 gab sich der Beschuldigte als minderjähriger 15-jähriger aus. Er sandte seinem 14-jährigen
- 80 - Chatpartner ein Bild seines nackten Penis, worauf der unbekannte männliche Chat- partner dem Beschuldigten ebenfalls ein Bild seines Penis zusandte. Beim dritten Vorfall im Dezember 2018 gab sich der Beschuldigte wiederum als minderjähriger 16-jähriger aus, sandte seinem 15-jährigen Chatpartner zunächst ein Bild seines nackten Penis und forderte diesen dazu auf, ihm auch ein solches Bild zu senden. Bei allen drei Vorfällen täuschte der Beschuldigte über sein wahres Alter bzw. gab vor, etwa gleich alt wie die Chatpartner zu sein. Durch seine Chats, das Senden der Bilder und die Aufforderung derselben verletzte oder gefährdete der Beschul- digte zwar niemanden direkt. Allerdings wurde durch seine Handlungen die Privat- und Intimsphäre der jeweiligen Chatpartner verletzt. Bezüglich des Grads der Pla- nung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Chats und das Zusenden der Bilder nicht zum Vorherein geplant hat, sondern dies viel mehr aus der jeweiligen Situation heraus entstanden ist. Eine grosse Planung und akribische Vorbereitung liegen hier nicht vor. Die kriminelle Energie, die er aufgewendet hat, ist gering. Ausserdem hat der Beschuldigte alleine gehandelt.
E. 2.1.1.1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB).
E. 2.1.1.2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die u.a. nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, her- stellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
- 66 - Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Wer solche Gegenstände oder Vorführungen nur konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) bestraft (Art. 197 Abs. 5 StGB).
a) Pornografische Erzeugnisse
E. 2.1.1.2a Pornografische Erzeugnisse
E. 2.1.1.3 Pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB werden als harte Pornografie unter tatsächlichem bzw. nicht tatsächlichem Einbezug von Minderjährigen gemäss Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB gewertet, sobald daraus erkennbar ist, dass Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr bei Darstellungen mitwirken, die sexuelle Handlungen i.S. von Art. 187 Abs. 1 StGB zum Gegenstand haben (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 197 StGB N 14). Die Schwelle zur strafbaren Pornografie ist umso tiefer anzusetzen, je jünger die minderjährige Person ist. So gelten Nacktaufnahmen von Kindern bis zum 16. Altersjahr auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als porno- grafisch, wenn der Ersteller das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, die im Bereich der Sexualität von Erwachsenen als aufreizend oder zumindest reizbetonend gelten, posieren lässt; nicht pornografisch sind demgegenüber Nacktbilder, denen in keiner Weise ent- nommen werden kann, dass bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt wurde (WEDER, a.a.O., Art. 197 N 14 f.; BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016, E. 3.1.2; BGE 133 IV 31, E. 6.1.2). Von verbotenen kinderpornografischen Darstellun- gen ist erst dann auszugehen, wenn sie ausserhalb des sozial üblichen und akzep- tierten Rahmens anzusiedeln sind und keine andere Interpretation zulassen, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen dienen sollen (BGer Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016, E. 3.3.1). Die Abs. 4 und 5 stellen die Kinderpornografie unabhängig von ihrem realen oder virtuellen Charakter unter Strafe (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [nachfolgend: Botschaft StGB], BBl 2012 7621). Die auf diese beiden Darstellungen harter Pornografie gerichteten Tathandlungen unterscheiden
- 67 - sich allein in den unterschiedlichen Strafandrohungen für die reale Kinderpornogra- fie einerseits und die virtuelle andererseits (WEDER, a.a.O., Art. 197 StGB N 15).
E. 2.1.1.4 Als Pornografie mit nicht tatsächlichen bzw. virtuellen sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen gelten Erzeugnisse, in denen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, wie beispielsweise in Zeichnungen, Comics, Animationsfilmen etc., ohne die Teilnahme von "realen" minderjährigen Darstellern (ISENRING/KESSLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22d zu Art. 197 StGB; BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2).
E. 2.1.1.5 Als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildun- gen. Dabei setzt der Begriff der Pornografie einerseits voraus, dass die Darstellun- gen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumen- ten sexuell aufzureizen. Andererseits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdring- lich in den Vordergrund gerückt. Pornografisch sind somit Erzeugnisse, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz- Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 144 II 233, E. 8.2.3.; BGE 133 II 136, E. 5.3.2.; je mit weiteren Hinweisen).
b) Tathandlungen
E. 2.1.1.6 Strafbar im Sinne des Grundtatbestandes nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich, wer einer Person unter 16 Jahren ermöglicht, pornografische Erzeug- nisse zu betrachten (Zeigen, Überlassen, Zugänglichmachen).
E. 2.1.1.7 Die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit harter Kinderporno- grafie werden in Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB abschliessend aufgezählt. Dabei ent-
- 68 - sprechen die Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB weitgehend denjenigen, die auch in Abs. 4 genannt werden, jedoch mit Ausnahme jener, die sich auf die Weiterverbreitung der pornografischen Erzeugnisse beziehen. Art. 197 Abs. 5 StGB privilegiert nämlich Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, indem diese milder bestraft werden. Der Anteil identischer Tat- handlungen in den Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB unterscheidet sich somit allein in der Zielrichtung, nämlich dem Eigenkonsum, mit welcher der gemäss Abs. 5 pri- vilegierte Täter handelt (WEDER, a.a.O., N 20 und 22 zu Art. 197 StGB).
E. 2.1.1.8 Die Tathandlung des Beschaffens erfasst beliebige Formen des Transfers einschlägiger Dateien in den eigenen Herrschaftsbereich, wodurch der Täter un- mittelbar die Verfügungsgewalt über harte kinderpornografische Erzeugnisse er- langt (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52j zu Art. 197 StGB). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist ein Beschaffen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB auch denkbar, ohne dass die Dateien gezielt abgespeichert bzw. kopiert werden. Bei elektronischen Mitteln ist ein Herunterladen aus dem Internet oder eine ander- weitige elektronische Abspeicherung mithin nicht Voraussetzung für die Strafbar- keit (BGE 131 IV 16, E. 1.4).
E. 2.1.1.9 Hingegen fällt die auf eine gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorge- nommene elektronische Speicherung eines Werkes auf einer Festplatte, Diskette, CD-ROM/ DVD und anderen Datenträgern sowie das Herunterladen aus dem In- ternet oder von einem Datenträger auf einen anderen unter den Begriff des Her- stellens (BGE 131 IV 16, E. 1.4; WEDER, a.a.O., Art. 197 N 18).
E. 2.1.1.10 Die Tathandlung des Besitzens orientiert sich am strafrechtlichen Ge- wahrsamsbegriff und setzt in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft vor- aus. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt dabei demjenigen zu, welcher diese auf seinem eigenen Computer oder anderen Datenträgern (externe Fest- platte, CD-ROM/ DVD, Memory Stick u.a.) gespeichert hat. Er kann wie ein Besitzer eines physischen Gegenstandes darüber verfügen, sie verändern, löschen, kopie- ren usw. (BGE 137 IV 208, E. 4.1; vgl. auch WEDER, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 197 StGB).
- 69 -
E. 2.1.2 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt aufgrund der vorstehenden Aus- führungen eher leicht.
E. 2.1.2.1 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz des Täters muss sich auf das normative Tatbestandselement "pornografisch", den verbotenen Inhalt der pornografischen Erzeugnisse und die objektiven Tathandlungen beziehen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 76 zu Art. 197 StGB; WEDER, a.a.O., N 24b zu Art. 197 StGB).
E. 2.1.2.2 Mit Blick auf die Tathandlung des Besitzens wird zudem Besitz- bzw. Herr- schaftswille vorausgesetzt, mithin der Wille, das pornografische Erzeugnis in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (BGE 137 IV 208, E. 4.1; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52l zu Art. 197 StGB; WEDER, a.a.O., N 24b zu Art. 197 StGB). Der im subjektiven Tatbestand für den privilegie- renden Art. 197 Abs. 5 StGB erforderliche Verwirklichungswille erfordert, dass zwi- schen der Beschaffungshandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Tä- ters ein direkter Zusammenhang besteht. Die Privilegierung nach Abs. 5 entfällt, wenn die Tathandlung zum Konsum eines Dritten führt oder einen solchen Konsum neben dem Eigenkonsum des Täters erlaubt. Beschaffungshandlungen sind auch dann nicht privilegiert, wenn sie den Eigenkonsum des Täters lediglich indirekt er- möglichen sollen (WEDER, a.a.O., N 25a zu Art. 197 StGB).
E. 2.1.3 Mehrfache Tatbegehung oder Dauerdelikt?
E. 2.1.3.1 Es stellt sich nunmehr auch die Frage, ob das beschriebene Verhalten des Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung oder ein Dauerdelikt darstellt.
E. 2.1.3.2 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustan- des mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit an- deren Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl.
- 70 - BGE 135 IV 6, E. 3.2; BGE 132 IV 49, E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83, E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Tathandlung des Besitzens von kinderpornografischen Erzeugnissen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB stellt ein Dauerdelikt im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dar (KOLLER, Cybersex – Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornografie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdar- stellungen, Bern 2007, S. 290; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2017, Geschäfts-Nr. SB160433, E. II.5.6). Beim Beschaffen, Her- stellen und Weiterverbreiten bzw. Zugänglichmachen von verbotener Kinderporno- grafie handelt es sich hingegen um einzelne Tathandlungen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und we- gen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrach- tung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. dazu BGE 118 IV 91, E. 4.a mit Hinweisen).
E. 2.1.3.3 Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB ist auch der blosse Konsum von harter Pornografie eine strafbare Tathandlung i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB. Konsum und Beschaffungshandlungen, mit Ausnahme der Weiterverbreitung, welche aussch- liesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, werden gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB jedoch privilegiert behandelt. Dabei ist im subjektiven Tatbestand ein Ver- wirklichungswille erforderlich, welcher auf den Eigenkonsum gerichtet ist. Dieser verlangt, dass zwischen der Tathandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Täters ein direkter Zusammenhang besteht (WEDER, a.a.O., Art. 197 StGB N 25a).
E. 2.2 Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Gerichtskosten sind dem Beschuldigten deshalb nur in untergeordnetem Umfang aufzuerlegen. Das Verfahren wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern wurde aufgrund der Anzeige der Privatklägerin eingeleitet und war damit der Grund für das vorliegende Verfahren. Die Tathandlungen der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie sind nur nebensäch- lich und konnten nur aufgrund der Durchsuchung des Telefons ausfindig gemacht werden. Es rechtfertigt aufgrund dieser Umstände, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten im Umfang von 1/10 aufzuer- legen und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, insbesondere die-
- 89 - jenigen der amtlichen Mandate, da betreffend die abgeurteilten Tatvorwürfe keine Bestellung von Rechtsvertretungen erforderlich war. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 80255965 und BM Lager-Nummer S00807-2021 lagernden Betäu- bungsmittel (Asservat Nr. A015'045'713, A015'045'724) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
6. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 8. August 2021 beschlagnahmte und unter der Geschäfts-Nummer 80255965 lagernde Tablet PC Microsoft Surface (A015'045'097) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
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7. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 80255965 lagernden Gegenstände werden der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone XR (Asservat Nr. A015'044'981) Datenträger USB-Stick 2 GB (A015'045'100) Datenträger DVD (A015'045'111) Mobiltelefon Apple IPhone 6 (A015'045'122) Datenträger USB-Stick (A015'045'133) Datenträger USB-Stick (A015'045'224)
E. 2.2.1 Zum subjektiven Tatverschulden ist anzuführen, dass der Beschuldigte mehrfach mit direktem Vorsatz Bilder an seine teilweise minderjährigen Chatpart- ner versandt hat und von diesen wiederum gleichartige Fotos erlangt hat. Der Be- schuldigte hat bei jedem Vorfall einen neuen direkten Vorsatz bezüglich der Kon- sumation der Bilder von minderjährigen Personen gefasst. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven. Er gab an, er könne sich sein Ver- halten nicht erklären, führte es auf Alkohol- und Drogenkonsum und die damals schwierige persönliche Situation zurück.
E. 2.2.2 Das subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt eher leicht.
E. 2.2.3 Der Beschuldigte anerkannte weiter, am 17. Juni 2018 wiederum über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen "P._____" mit dem nicht näher be- kannten Nutzer «R._____», welcher dem Beschuldigten angab, in zwei Wochen 14 Jahre alt zu werden, gechattet zu haben. Er gab zu, am 17. Juni 2018, 17:16:43 Uhr, seinem Chatpartner ein Foto von oben herab in die Unterhose, das seinen nackten Penis gezeigt habe, zugesandt zu haben. Daraufhin habe der unbekannte Chatpartner dem Beschuldigten gleichentags um 17:39:58 Uhr ein Bild seines eri- gierten Penis zugesandt, worauf der Beschuldigte am gleichen Tag um 17:41:21 Uhr ein weiteres Bild seines nackten Penis, den er in seiner Hand gehalten habe, zugesandt habe (D1/2/7 F23 f.). Der Beschuldigte anerkannte auch hier in subjektiver Hinsicht, dass er dabei um den explizit sexualisierten Inhalt seiner Bilder gewusst habe und diese seinem Chatpartner bewusst zusenden wollte. Er habe sodann bewusst und gewollt das von seinem Chatpartner gesandte Bild angeschaut. Der Beschuldigte habe seine Handlungen auch gewollt, obschon er davon habe ausgehen und entsprechend damit habe rechnen müssen, dass sein Chatpartner erst 14 Jahre alt sei (D1/2/7 F23 f.).
E. 2.2.4 Schliesslich anerkannte der Beschuldigte auch, vom 8. Dezember 2018 bis zum 27: Dezember 2018, wiederum über die Applikation O._____ unter dem Be- nutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «S._____», wel-
- 12 - cher dem Beschuldigten angab, 15 Jahre alt zu sein, gechattet zu haben. Der Be- schuldigte habe sich als 16-Jähriger ausgegeben und seinen Chatpartner am
8. Dezember 2018 um 13:06:39 Uhr aufgefordert, seinen «Schwanz» zu zeigen. Sodann habe er seinen Chatpartner am 27. Dezember 2018 um 14:35:16 Uhr ge- fragt, nachdem dieser ihm geschrieben hatte, dass er am «wixen» sei, «Hesch en ständer?». Als der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten sodann geschrieben habe, ob er auch einen wolle, was der Beschuldigte bejahte, habe der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten ein Bild seines nackten Penis zugesandt (D1/2/7 F25 f.) Der Beschuldigte anerkannte auch hier in subjektiver Hinsicht, den unbekannten Chatpartner mit Worten bewusst dazu aufgefordert zu haben, ihm Fotos mit explizit sexualisiertem Inhalt zu schicken, welche er habe anschauen wollen und auch an- geschaut habe. Der Beschuldigte habe seine Handlungen, obschon er davon aus- gehen musste und entsprechend damit rechnete, dass sein Chatpartner erst 15 Jahre alt gewesen sei, gewollt (D1/2/7 F25 f.).
E. 2.2.5 In Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie stimmte die Verteidigung der Erstellung des Sachverhaltes zu und beantragte diesbezüglich ei- nen Schuldspruch (act. 34 S. 1 und S. 24 ff.). Betreffend den Anklagvorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie machte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung allerdings geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft vorge- nommene Subsumption des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB nicht korrekt sei und forderte diesbezüglich einen Freispruch (act. 34 S. 24 ff.). Die sich hierzu stellenden Fragen bzw. der von der Verteidigung aufgeworfene Einwand werden nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung näher beleuchtet bzw. behandelt (vgl. hinten Ziffer 2.3).
E. 2.2.6 Das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit der Beweislage überein. Der Anklagesachverhalt bezüglich der mehrfachen Pornografie ist in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend nachgewiesen und erstellt, weshalb sich wei- tere Ausführungen hierzu erübrigen.
- 13 -
E. 2.3 Fazit
- 81 - Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt deshalb eher leicht. Es erscheint für die mehrfache Pornografie eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
3. Täterkomponente
E. 3 Am 14. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung mit und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen (D1/10/22; D1/11/24). Die Staatsanwaltschaft teilte der amtlichen Verteidigerin überdies mit, dass über den von ihr mit Eingabe vom 29. April 2022 (D1/11/21) gestellten Beweisantrag ebenfalls nach Ablauf dieser Frist befunden werde (D1/11/24). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
8. August 2022 abgewiesen (D1/11/27).
E. 3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
E. 3.1.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Ausführungen anlässlich der Hauptverhand- lung zusammengefasst das Nachfolgende entnehmen (D1/2/5 F4 ff.; D1/2/3; act. 29 S. 1 ff. [Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung]).
E. 3.1.2 Hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Zürich geboren und aufgewachsen ist. Er hat regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern, da diese zwei Häuser neben ihm wohnen und er oft bei ihnen ist. Er hat eine jüngere Schwester, die noch bei den Eltern wohnt. Auch mit ihr hat er regelmässig Kontakt. Der Beschuldigte hat keine Kinder und zurzeit auch keine Beziehung. Die letzte Beziehung hatte er mit AG._____. Mit ihr war er 2.5 Jahre zusammen, wobei sie sich danach getrennt haben und dann nochmals für 1.5 bis 2 Jahre zusammen- gekommen sind, bevor sie sich endgültig getrennt haben.
E. 3.1.3 Zu den Freizeitbeschäftigungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte leidenschaftlich gerne Fussball spielt, und das eigentlich schon immer. Seit er vor einigen Jahren eine Verletzung erlitten hat, spielt er zwar nicht mehr selber aktiv, sondern ist seither nur noch als Trainer beim AH._____ aktiv. Er hat dreimal pro Woche B-Junioren im Alter von 16 bis 17 Jahren und C-Junioren im Alter von 14 bis 15 Jahren an denselben Tagen trainiert. Mit den B-Junioren hat er jeweils am Samstag Fussballmatchs, mit den C-Junioren am Sonntag. Zwi- schenzeitlich hat der Beschuldigte diese Trainertätigkeit unterbrochen. Er möchte diese wahrscheinlich nach Abschluss des Verfahrens wieder aufnehmen. Nebst Fussball spielt er auch noch Tennis.
- 82 -
E. 3.1.4 Zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die Primarschule und die Sekundarschule B in einer … Schule in der Stadt Zürich besuchte. Danach hat er eine Lehre als Detailhandelsfachmann absolviert und zwei Jahre auf dem Beruf gearbeitet. Da er sich – wie bereits ausgeführt – beim Fussball verletzte, wollte sich der Beschuldigte beruflich umorientieren. Er suchte das Be- rufsinformationszentrum auf und absolvierte verschiedene Tests. Die Resultate führten den Beschuldigten in Richtung der sozialen Arbeit. Er habe sich dann am F._____ beworben, wo er seit Januar 2017 beschäftigt ist. Zuerst war er als Vor- praktikant für ein Jahr dort tätig. Danach konnte er ein halbes Jahr anhängen. Nach dem Praktikum bewarb der Beschuldigte sich auf Stellen im sozialpädagogischen Bereich, konnte aber keine Stelle antreten. Schliesslich konnte er ab Sommer 2018 im F._____ als Miterzieher ohne Ausbildung und ab August 2019 als Sozialpäd- agoge in Ausbildung arbeiten. Im Sommer 2022 schloss der Beschuldigte seine Ausbildung zum Sozialpädagogen an der AI._____ erfolgreich ab und arbeitet seit- her weiterhin im F._____.
E. 3.1.5 Zu den finanziellen Verhältnissen ist zu sagen, dass das monatliche Brut- toeinkommen des Beschuldigten für ein 70 %-Pensum zurzeit CHF 5'000.- beträgt. Er hat keine zusätzlichen Nebeneinkünfte oder andere zusätzlichen zum Monats- lohn ausgerichteten Zuschüsse oder Vergünstigungen. Vermögen hat der Beschul- digte ebenfalls nicht.
E. 3.1.6 Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 3.2 Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (vgl. act. 30 und 46), weshalb wie erwähnt heute eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Er wurde verur- teilt, weil er sein Fahrzeug am 22. August 2022 mit über 2 Gewichtspromillen ge- lenkt hatte. Dies somit im laufenden vorliegenden Strafverfahren.
- 83 -
E. 3.3 Nachtatverhalten
E. 3.3.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters zu be- achten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während der Strafuntersu- chung. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 StGB N 167 ff.).
E. 3.3.2 Bezüglich der mehrfachen Pornografie war der Beschuldigte zu Beginn nicht geständig und bestritt, die Bilder mit dem O._____ versandt zu haben. Die Taten konnten dem Beschuldigten durch die Durchsuchung seines Handys indes- sen nachgewiesen werden. Nachdem ihm die Durchsuchung vorgehalten worden war, war der Beschuldigte zwar noch immer zurückhaltend und schob die Tathand- lungen zunächst auf seinen damaligen Kokain- und Alkohol-Konsum. Er brachte ausserdem vor, er habe sich nicht erinnern können, die Chats aufgesucht und die Bilder gesandt zu haben. Schliesslich anerkannte er in der Schlusseinvernahme aber doch die genannten Vorfälle, wobei er noch immer geltend machte, sich nicht daran erinnern zu können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, dass er es anfänglich nicht habe glauben können, als er damit konfrontiert worden sei. Er habe allerdings anschliessend zugeben müssen, dass sein Account benutzt wor- den sei und es daher auf ihn zutreffen müsse. Erinnern könne er sich aber nicht, da es zu einer Zeit gewesen sei, in der es ihm nicht gut gegangen sei. Er könne sich nicht erklären, wieso er so etwas gemacht habe.
E. 3.3.3 Da der Beschuldigte die Sachverhalte zu Beginn noch abstritt, aber am Ende des Untersuchungsverfahrens eingestanden hat, ist das Nachtatverhalten un- ter Berücksichtigung seiner Delinquenz im laufenden Verfahren insgesamt leicht strafmildern zu berücksichtigen.
4. Fazit mehrfache Pornografie In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Be-
- 84 - rücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen.
5. Höhe des Tagessatzes Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit August 2022 in einem 70 %-Pensum am F._____ arbeitet und dabei ein monatli- ches Bruttoeinkommen von CHF 5'000.– inklusive 13. Monatslohn erwirtschaftet. Davon sind CHF 874.– für den Mietzins inkl. Nebenkosten sowie CHF 335.70 für die Krankenkasse in Abzug zu bringen (vgl. act. 26). Es rechtfertigt sich daher auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.– festzusetzen.
6. Fazit Zusatzstrafe Für das bereits mit Strafbefehl vom 28. September 2022 (act. 30) abgeurteilte qua- lifizierte Fahren in fahrunfähigem Zustand erscheint eine Asperation von 50 Tages- sätzen Geldstrafe angemessen (bei isolierter Betrachtung: 80 Tagessätze). Abzüg- lich der mit Strafbefehl vom 28. September 2022 bereits ausgefällten Geldstrafe ergibt sich somit, dass der Beschuldigte heute mit einer Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.– zu bestrafen ist.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft
E. 3.4 Da die Geschädigte B._____ durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO), ist die Geschädigte im vorliegenden Verfahren auch Opfer, womit ihr die besonderen Rechte im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. a bis f StPO zustehen. Des Weiteren ist die Geschädigte minderjährig, weshalb darüber hinaus auch die be- sonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung gelan- gen (Art. 117 Abs. 2 StPO). Von diesen Schutzrechten hat die Privatklägerin Ge- brauch gemacht, als sie mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Op- fer" die Anträge stellte, der beschuldigten Person nicht direkt gegenübergestellt und von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (act. 6/2 S. 1). Im gerichtlichen Verfahren hat das Opfer bzw. deren Rechtsvertreterin keine Anträge im Sinne von Art. 117 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO gestellt. Das Gericht wurde auch ohne ausdrücklichen Antrag mit Personen beider Geschlechter bestellt. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie mehrfache Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB vor. Die detaillierten Anklagesachverhalte sind der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 10. August 2022 zu entnehmen (act. 18).
- 10 -
2. Standpunkte des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt
E. 4 Am 10. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen A._____ (act. 18). Die Akten gingen hierorts am 16. August 2022 ein.
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Fer- ner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen, die Glaub- würdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber auch die Glaubhaftigkeit dessen Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden, sofern die Kon- frontation aus Gründen unterblieb, welche die Strafbehörden zu verantworten ha- ben (BSK StPO-HOFER/TOPHINKE, N 66 zu Art. 10 StPO, a.a.O). Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann in Kenntnis des Rechts indes verzichtet werden, wo- bei der Verzicht weder einen Anspruch auf Wiederholung begründet noch zur Un-
- 15 - verwertbarkeit des Beweises führt (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, N 11 zu Art. 147 StPO m.w.H., a.a.O.). Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der Beweiser- hebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingende Gründe fern, gilt dies als stillschweigender Verzicht auf die Teilnahme (BSK StPO-SCHLEI- MINGER METTLER, N 11 zu Art. 147 StPO m.w.H., a.a.O.).
E. 4.2 Insbesondere in Bezug auf Zeugenaussagen soll Art. 147 StPO verhin- dern, "dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen" (BGE 125 I 127, E. 6.a). Dabei muss es dem Beschuldigten ermöglicht werden, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen und ihren Beweiswert in kon- tradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen und zu hinterfragen (BSK StPO- SCHLEIMINGER METTLER, N 31 zu Art. 147 StPO).
E. 4.3 Natürlich ist nicht nur die beschuldigte Person berechtigt, das Teilnahme- recht auszuüben. Auch die Privatklägerschaft als Partei in einem Strafverfahren verfügt über Rechte, die es ihr ermöglichen, am Verfahren teilzunehmen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Demnach hat auch die Privatklägerschaft Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte an- wesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).
E. 4.4 Beim vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf handelt es sich um ein sogenanntes "Vier-Augen-Delikt", weshalb zur Erstellung des Sachverhalts primär auf die Aussagen der Privatklägerin (D1/3/2 sowie D1/3/10 [Wortprotokolle der po- lizeilichen Befragungen] und deren Videoaufzeichnungen D1/3/1/1-5) sowie auf die dazugehörigen Berichte der Stadtpolizei Zürich über die Videobefragung, den Be- richt der Spezialistin der Videobefragung (D1/3/3 und D1/3/4), die von der Privat- klägerin angefertigten Skizzen der Wohnung des Beschuldigten (D1/3/1 und D1/3/2) sowie auf den Bericht der Kinderpsychologin über die Zweitbefragung der Privatklägerin und den Bericht über die delegierte Videobefragung der Privatkläge- rin (D1/3/10 und D1/3/11) abzustellen ist. Schliesslich sind auch die Aussagen des
- 16 - Beschuldigten (D1/4/1-7) massgebend für die Erstellung des Sachverhaltes. Wei- tere Beweismittel sind vorliegend auch die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (D1/4/1-3), I._____ (D1/4/4-5), G._____ (D1/4/6-7), H._____ (D1/4/8), T._____ (D1/4/9), U._____ (D1/4/10-11) und V._____ (D1/4/12).
E. 4.5 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wurde per 25. Mai 2021 als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten bestellt (D1/11/2). Der Beschuldigte war sowohl bei der polizeilichen Einvernahme (D1/2/1) wie auch anlässlich der Hafteinvernahme (D1/2/2), der Einvernahme als beschuldigte Person (D1/2/3 und D1/2/5) und bei der Schlusseinvernahme (D1/2/7) durch die Staatsanwaltschaft durch Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ anwaltlich vertreten. Der Beschuldigte war somit bei sämtli- chen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu ihm vorgeworfe- nen und bestrittenen Vorwürfen amtlich verteidigt. Der Beschuldigte wurde bei allen drei Einvernahmen als beschuldigte Person einvernommen und auf die Rechte nach Art. 157 ff. StPO aufmerksam gemacht (D1/2/1 F1; D1/2/2 SF2 ff.; D1/2/3 F1 f.; D1/2/5 F1 f.; D1/2/7 F1 f.).
E. 4.6 Die Privatklägerin beantragte in der Untersuchung, dass sie dem Beschul- digten anlässlich der Einvernahme nicht direkt gegenübergestellt werde und sie als Opfer eines Delikts gegen die sexuelle Integrität durch eine Person des gleichen Geschlechts einvernommen werde (D1/6/2). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 19. August 2021 (D1/3/10) per Videoübertragung verfolgen und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie keinen Gebrauch machten (D1/3/10 S. 49). Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör wurde durch die Videoübertragung gewahrt. Eine Gegenüberstellung i.S.v. Art. 153 Abs. 2 StPO oder Art. 152 Abs. 4 StPO erscheint vorliegend nicht notwendig und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht beantragt. Zu den Aussagen der Privatkläge- rin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 und vom 19. August 2021 konnte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Be- fragung vom 25. Mai 2021 und seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2021 und 4. Februar 2022 Stellung nehmen (aD1/2/1; D1/2/2; D1/2/5).
- 17 -
E. 4.7 E._____ wurde am 28. Mai 2021 durch die Polizei als minderjährige Aus- kunftsperson befragt (D1/4/1 und D1/4/2). Am 30. September 2021 wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (D1/4/3). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergän- zungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/3 S. 12). Zu den Aussa- gen der Auskunftsperson konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D 1/2/3 F42-63) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F60-68) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/3 F86 ff.).
E. 4.8 I._____ wurde ebenfalls am 28. Mai 2021 durch die Polizei als minderjäh- rige Auskunftsperson befragt (D1/4/4). Am 30. September 2021 wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (D1/4/5). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergän- zungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/5 S. 8). Zu den Aussa- gen der Zeugin konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D1/2/3 F30-40) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F69-
72) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Ein- vernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/5 F51 ff.).
E. 4.9 G._____ wurde am 2. Juni 2021 zuerst durch die Polizei als Auskunftsper- son im Sinne von Art. 179 StPO befragt (D1/4/6). Am 5. Juli 2021 wurde G._____ als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (D1/4/7). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Er- gänzungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/7 S. 12). Zu den Aus- sagen der Zeugin konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D1/2/3 F66) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F92-99) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/7 F62
- 18 - ff.). G._____ ist als Sozialpädagogin bei der W._____ angestellt und untersteht da- mit dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Damit sie rechtsgültige und verwertbare Aussagen machen kann, muss sie durch ihre Arbeitgeberin, W._____, vom Berufsgeheimnis befreit werden. Mit Erklärung vom 1. Juli 2021 entbanden der Geschäftsführer, Herr AA._____, und die Leiterin des Personals, Frau AB._____, G._____ vom Berufsgeheimnis (Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2021, D1/4/7). Die von G._____ getätigten Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind deshalb verwertbar. Die von G._____ vor dem 1. Juli 2021 geäusserten Aussagen sind ebenfalls verwertbar, weil sie nachträglich mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis auch das Einverständnis er- hielt, den Strafverfolgungsbehörden die zur Abklärung der Sache dienlichen Aus- künfte zu erteilen.
E. 4.10 H._____ wurde am 5. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (D1/4/8). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konn- ten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/8 S. 12). Zu den Aussagen der Zeugin konnte der Beschul- digte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung nehmen (D1/2/5 F83-91). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/8 F55 ff.). H._____ ist als Sozialpädagogin bei der W._____ angestellt und untersteht damit ebenfalls dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Damit sie rechtsgültige und verwertbare Aussagen machen kann, muss sie durch ihre Arbeit- geberin, W._____, vom Berufsgeheimnis befreit werden. Mit Erklärung vom 1. Juli 2021 entbanden der Geschäftsführer, Herr AA._____, und die Leiterin des Perso- nals, Frau AB._____, H._____ vom Berufsgeheimnis (Anhang zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021, D1/4/8). Die von H._____ getätigten Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind deshalb ver- wertbar.
E. 4.11 Auch V._____ wurde am 19. Oktober 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (D1/4/12). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidi-
- 19 - gerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen (D1/4/12 S. 6). Zu den Aussagen des Zeugen konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung neh- men (D1/2/5 F78-82). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Ein- vernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/12 F36 f.).
E. 4.12 U._____ wurde am 21. Juni 2021 durch die Polizei befragt (D1/4/10). Am
19. Oktober 2021 wurde sie – in Begleitung ihrer Mutter und Vertrauensperson AC._____ – von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme bei- wohnen und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Von dieser Mög- lichkeit machten sie Gebrauch (D1/4/11 F37 ff.). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme, während die unentgeltliche Rechtsvertreterin teilnahm und vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machte (D1/4/11 F34 ff.). Der Be- schuldigte konnte zu den Aussagen von U._____ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung nehmen (D1/2/5 F74-77).
E. 4.13 T._____ wurde lediglich am 2. Juli 2021 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO von der Polizei befragt (D1/4/9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen wurde der Beschuldigte allerdings nicht mit den Aussagen von T._____ konfrontiert, sodass ebendiese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldig- ten verwertet werden können (Art. 147 Abs. 4 StPO).
E. 4.14 Da die Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftspersonen sowie Zeu- gen E._____, I._____, G._____, H._____, U._____ und V._____ in Anwesenheit des Beschuldigten erhoben wurden, dürfen diese deshalb auch zu seinen Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Aussagen können daher uneinge- schränkt für die Erstellung des Sachverhaltes berücksichtigt werden.
5. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 2. November 2022 vorgeladen (act. 20). Den Parteien wurde Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt, worauf diese still- schweigend verzichtet haben (act. 20 S. 6). Desweiteren wurde die Staatsanwalt- schaft dazu aufgefordert, die Aufzeichnungen der staatsanwaltschaftlichen Befra- gungen von E._____ und I._____ vom 30. September 2021 zu den Akten zu rei- chen (act. 20 S. 5 mit Verweis auf act. 4/3 und act. 4/5). Diese wurden in der Folge auf einer SD-Karte zu den Verfahrensakten gereicht (act. 23).
E. 5.1 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass die Privatklägerin am F._____ seine Klientin gewesen sei
- 20 - (D1/2/1 F11). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er im erlaubten Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen ver- pflichtet ist. Ein Beschuldigter darf vielmehr ungestraft lügen, sofern er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, N 6 zu Art. 113 StPO, a.a.O.). Im Übrigen hat eine beschuldigte Person im Hinblick auf den Verfahrensausgang ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für sie möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen ist.
E. 5.2 Die Privatklägerin wurde im Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen, weshalb sie nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO wurde die Privatklägerin indes auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, auf die Folgen einer falschen An- schuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB hingewiesen (D1/3/2 F3; D1/3/10 F5), was ihre Glaub- würdigkeit tendenziell stärkt. Die Privatklägerin hat durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine äusserlichen Verletzungen erlitten, sich aber im vor- liegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert und (im Zeitpunkt ihrer Einver- nahmen noch unbezifferte) Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend gemacht. Bei ihr liegt deshalb ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten vor, was bei der Glaubwürdigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Ferner zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seit Eintritt der Privatklägerin im Jahr 2018 in den F._____ eine ihrer Betreuungspersonen war. Der Beschuldigte war zwar nicht die definierte Bezugsperson der Privatklägerin, aber immerhin Ver- trauensperson. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestand dem- nach eine professionelle und vertrauensvolle Beziehung. Dass diese Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgrund der übergeordneten Stellung des Beschuldigten Höhen und Tiefen hatte, wird sowohl vom Beschuldig- ten, der Privatklägerin als auch von verschiedenen Zeuginnen und Zeugen sowie
- 21 - Auskunftspersonen bestätigt, insbesondere wurde deutlich, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten viel Aufmerksamkeit abverlangte.
E. 5.3 Die Auskunftsperson E._____ wurde nur unter der Strafandrohung von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen (D1/4/1-3). Zum Verhältnis der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese mit der Privatklägerin zusammen am F._____ gewohnt hat. Sie habe zur Privatklägerin ein sehr enges Verhältnis, nicht ganz beste Kollegin, sie würden sich so nicht nennen, aber sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Die Privatklägerin habe ihr alles erzählt und sie habe ihr alles erzählt (D1/4/1 F11). Anlässlich der später stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dann, die Privatklägerin wohne zwar nicht mehr im F._____, aber sie stünden noch immer in Kontakt (vgl. act. D1/4/3 F8). Sie verstünden sich ganz okay, wie normale Kolleginnen. Gleich wie vorher, aber sie seien nicht mehr so eng, sie sähen sich nicht mehr so oft (D1/4/3 F9 ff.). Befragt auf das Verhältnis zum Beschuldigten erklärte E._____, dass sie ihn das letzte Mal gesehen habe, als dieser in der Wohngruppe gewesen sei. Das sei ganz, ganz lange her, als die Privatklägerin noch dort gewesen sei (D1/4/3 F11). Am An- fang, als er neu gewesen sei, habe sie sich mit ihm nicht so gut verstanden. Sie hätten Konflikte gehabt. Aber am Ende sei es sehr gut gewesen (D1/4/1 F8; D1/4/3 F16.). Sie komme gut mit ihm aus (D1/4/1 F8). Auf die Frage, welche Konflikte sie gehabt hätten, führte sie aus, sie habe es nicht so gerne gehabt, wenn er ihr nahe gekommen sei. Da habe sie oft mit ihm gestritten. Sie habe es ganz allgemein nicht gerne gehabt, wenn ihr jemand nahe gekommen sei (D1/4/3 F17 f.).
E. 5.4 I._____ sagte zunächst ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 178 ff. StPO als polizeiliche Auskunftsperson und dann als Zeugin unter der starken Straf- androhung von Art. 307 StGB aus (D1/4/4-5). I._____ wohnte ebenfalls mit der Pri- vatklägerin am F._____. So erklärte sie anlässlich der ersten polizeilichen Befra- gung, sie sei ihre Zimmernachbarin gewesen. Sie könne aber nicht sagen, wie gut sie sie kenne. Sie habe ihr nicht so viel gesagt. Sie hätten es aber sehr gut mitein- ander gehabt. Sie hätten auch zusammen ein Bad geteilt (D1/4/4 F7). Sie hätten ein gutes Verhältnis zueinander (D1/4/4 F8). Anlässlich der staatsanwaltschaftli-
- 22 - chen Einvernahme erklärte sie dann, dass sie zwischenzeitlich gar keinen Kontakt mehr mit ihr habe. Sie sei ja ausgezogen wegen dem Verfahren. Seither habe sie nicht mehr von ihr gehört. Sie hätten es in der WG aber gut miteinander gehabt (D1/4/5 F7 f.). Eine Freundin sei sie nicht gewesen, sie sei ja auch jünger gewesen. Sie habe sie wie ihre jüngere Schwester gesehen. Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt, aber sie seien in dem Sinne nicht befreundet gewesen (D1/4/5 F15). Das Verhältnis zum Beschuldigten beschreibt I._____ als sehr gut. Er sei ihr Be- treuer, ihre Bezugsperson. Er sei für sie verantwortlich. Sie sei froh, dass sie ihn als Bezugsperson habe. Er sei zwar noch recht jung, aber er verstehe sie gut, wenn sie ihm etwas erzähle (D1/4/4 F12; vgl. auch D1/4/5 F6).
E. 5.5 G._____ wurde zunächst als polizeiliche Auskunftsperson unter der Straf- androhung von Art. 178 ff. StPO befragt (D1/4/6 F1 f.). Von der Staatsanwaltschaft wurde sie als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einver- nommen und zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (D1/4/7 F3 ff.). Zum Verhältnis des Beschuldigten ist festzuhalten, dass G._____ seine Vorgesetzte ist und auch seine Praxisanleiterin in Ausbildung zum Sozialpädagogen war (D1/4/6 F3; D1/4/7 F6). Bezüglich der Privatklägerin ist zu bemerken, dass diese in der Wohngruppe im F._____ platziert war, wo der Beschuldigte und G._____ beschäf- tigt sind (D1/4/7 F7).
E. 5.6 H._____ wurde nur als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und damit zur Aussage verpflichtet (D1/4/8 F2 ff.). H._____ steht sowohl in einem beruflichen als auch in einem privaten Verhältnis zum Beschuldig- ten (D1/4/8 F6). Zum Verhältnis zur Privatklägerin ist festzuhalten, dass H._____ auf der gegenüberliegenden Wohngruppe am F._____ als Sozialpädagogin be- schäftigt war (D1/4/8 F7).
E. 5.7 U._____ kennt die Privatklägerin seit 2018. Sie habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern im AD._____ gewohnt. Die Privatklägerin habe ebenfalls mit ihrer Mutter da gewohnt. U._____ ist seit einigen Jahren die beste Kollegin der Privat- klägerin. Jetzt sei es nicht mehr so gut wie früher. Früher hätten sie sich besser verstanden. Nun sei sie eine gute Kollegin. Sie hätten früher viel miteinander ge-
- 23 - macht. Nun sähen sie sich einfach in der Schule, mehr aber nicht (D1/4/10 F4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie zum Verhältnis zur Privatklägerin aus, dass sie nicht mehr zusammen in die Schule gehen würden. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihr (D1/4/11 F6). Sie sei nicht mehr mit ihr be- freundet, weil ihre Mutter das nicht wolle (D1/4/11 F7). Zum Verhältnis mit dem Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie ihn als Heimleiter kennengelernt habe. Sie habe ihn gesehen, wenn sie die Privatklägerin im Heim besucht habe oder er sei gelegentlich zu ihnen in die Schule gekommen wegen der Privatklägerin. Sie habe aber nicht selber mit dem Beschuldigten gesprochen. Sie hätten aber schon gesprochen, zum Beispiel wie es gehe und hoi gesagt. Ihre Mut- ter sei aber auch mal dabei gewesen und da habe er mit ihrer Mutter gesprochen (D1/4/10 F11 ff.; vgl. auch D1/4/11 F10 f., wo sie aussagte, sie kenne den Beschul- digten, aber nicht ganz genau. Sie habe ihn schon selber gesehen).
E. 5.8 V._____ ist der Onkel der Privatklägerin (D1/4/12 F7). Den Beschuldigten kenne er aus der Wohngruppe am F._____, in welcher die Privatklägerin gewohnt habe. Er sei aber nicht mit ihm verwandt (D1/4/12 F6).
E. 5.9 Die vorstehenden Ausführungen sind bei der nachfolgenden Erstellung des Sachverhaltes entsprechend bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksich- tigen.
6. Sachverhaltserstellung / Aussageanalyse
E. 6 Zur Hauptverhandlung vom 2. November 2022 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin lic. iur. Y._____ in Begleitung von Frau J._____ und Frau K._____ von der Opferberatungsstelle sowie Staatsan- wältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde in Begleitung von Proto- kollführer D._____ (Prot. S. 8).
E. 6.1 Aussagen der Privatklägerin
E. 6.1.1 Die Aussagen der Privatklägerin sind inkonsistent und weisen insgesamt wesentliche Widersprüche auf. Die Privatklägerin beschrieb zwar in ihren Einver- nahmen, wie es zu den Vorfällen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll. Allerdings wurde der konkrete Ablauf der vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils nur auf Nachfragen, und dann auch nicht gleichlautend geschil-
- 24 - dert (D1/3/2; D1/3/10). Von sich aus gab die Privatklägerin jeweils nur wenige In- formationen preis.
E. 6.1.2 Da die Anklageschrift sexuelle Handlungen umfasst, die über mehrere Jahre vorgefallen sein sollen, werden nachfolgend die Widersprüche in den Aussa- gen der Privatklägerin nach Themen geordnet abgehandelt.
E. 6.1.3 Zum Beginn der sexuellen Handlungen
E. 6.1.3.1 Zur Frage, wann sie das erste Mal vom Beschuldigten sexuell belästigt wor- den sei, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 aus, das sei im Alter von ungefähr anfangs 12 gewesen, davor habe er sie einfach die ganze Zeit angefasst und nachdem habe er versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F28 und F30). Auf Nachfrage, ob das Ganze anfangs 12 angefan- gen habe, erklärte die Privatklägerin, ja (D1/3/2 F30). Anlässlich derselben Einver- nahme erklärte sie später, "Ja mit zehn glaubs. Zehn oder elf" habe er angefangen (D1/3/2 F109 und F117). Der Vorfall in der Wohnung sei mit zehn oder elf gewesen (D1/3/2 F136). Im weiteren Verlauf erklärte sie schliesslich, es habe sich immer mehr gesteigert. Mit 12 wisse sie noch richtig, wie es gewesen sei (D1/3/2 F176). Auf Nachfrage, ob vor 12 nochmals etwas gewesen sei oder nicht (ausser den Be- rührungen am Oberschenkel und das bei ihm zu Hause), erklärte sie, sie könne sich nicht mehr erinnern (D1/3/2 F178) und das nur wenige Fragen, nachdem sie erklärt hatte, mit 12 sei es so gewesen, dass er das öfters gemacht habe (D1/3/2 F166). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte sie, sie sei mit 10 Jahren an den F._____ gekommen (D1/3/10 F99) und der Vorfall in der Wohnung sei nach einem Jahr passiert (D1/3/10 F100 f.). Allerdings erklärte sie, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall bei ihm Zuhause irgendetwas dort unten gemacht habe (D1/3/10 F103).
E. 6.1.3.2 Anhand der Aussagen der Privatklägerin kann nicht nachvollzogen werden, wann der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen begonnen haben soll und wann der Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten geschehen sein soll. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die sexuellen Handlungen nun mit 10, 11 oder 12 Jahren angefangen haben sollen und wann in dieser Zeitspanne der Vorfall in der
- 25 - Wohnung geschehen sein soll. Gemäss Aussagen der Privatklägerin haben die se- xuellen Handlungen sowohl mit 10 Jahren als auch mit 12 Jahren angefangen.
E. 6.1.4 Zum Verhältnis der Privatklägerin mit dem Beschuldigten
E. 6.1.4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 sagte die Pri- vatklägerin aus, dass am Anfang das Verhältnis zum Beschuldigten gut gewesen sei (D1/3/2 F34 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, das Verhältnis habe sich geändert, weil der Beschuldigte "solche Sachen" gemacht habe und immer wissen habe wollen, wo sie sei und so getan habe, als sei er ihr Vater (D1/3/2 F36.). Auf die Frage, wie lange es die Privatklägerin gut mit dem Beschuldigten gehabt habe, erklärte sie, dass sie das nicht mehr wisse. Auf die Frage, ob sie es tatsächlich nicht mehr wisse, führte sie alsdann aus "Eigentlich immer, aber manchmal habe ich ihm schon gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Dann hat er mich nicht in Ruhe gelassen und dann hatte ich ihn nicht so gerne." (D1/3/2 F37 f.). Auf Befragen erklärte die Privatklägerin überdies, dass sie das Ge- fühl gehabt habe, dass der Beschuldigte das auch mit anderen Mädchen mache (und zwar bestimmt mit "ja") (D1/3/2 F331), weil er das sowohl bei ihr als auch bei ihrer Kollegin gemacht habe. Sie könne sich gut vorstellen, dass er es auch mit anderen mache (D1/3/2 F332).
E. 6.1.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind mithin auch betreffend das Verhältnis zum Beschuldigten inkonsistent und widersprüchlich. So gibt sie anfänglich an, dass das Verhältnis lediglich am Anfang gut gewesen sei. Danach erklärte sie, dass sie es eigentlich immer gut gehabt hätten, ausser er habe sie nicht in Ruhe gelas- sen. In Bezug auf die Angaben, der Beschuldigte habe unter anderem auch ihre Kollegin E._____ unsittlich am Oberschenkel berührt, hat sich anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2021 von E._____ ergeben,
- 26 - dass die Berührungen beim Knie keinen sexuellen Hintergrund hatten (s. hinten Ziffer 6.2.6.4; D1/4/3 17-20 und 84).
E. 6.1.5 Zu den Gefühlen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten
E. 6.1.5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Pri- vatklägerin, sie sei am Anfang in den Beschuldigten "verknallt" gewesen. Ansch- liessend habe sie "grusig" gefunden, was er gemacht habe (D1/3/2 F301). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 hingegen erklärte sie, dass sie den Beschuldigten am Anfang "sehr gern" gehabt habe, weil er unter an- derem immer mit ihnen gespielt habe. Darum habe sie so geschwärmt. Das sei ungefähr eine Woche gewesen (D1/3/10 F387). Auf die Frage, ob sie denn in ihn verliebt gewesen sei, erklärte sie "Nein, nein." (D1/3/10 F388 f.).
E. 6.1.5.2 Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob die Privatklägerin nun Ge- fühle für den Beschuldigten gehabt haben soll oder nicht. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich indes, dass sie den Beschuldigten sicherlich anfänglich gemocht, gar von ihm geschwärmt hat. Dies wird nachfolgend denn auch von allen Auskunftspersonen und Zeugen bestätigt.
E. 6.1.6 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten
E. 6.1.6.1 In Bezug auf den Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten bleibt vieles fraglich. So ist unter anderem unklar, wann dieser Vorfall passiert sein soll. Auf Frage, wann das genau passiert sei, ob das ein Jahr zurück, vor einem halben Jahr, ein paar Monaten oder als sie noch zehn war passiert sei, antwortete die Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 "Ja mit zehn glaubs. Zehn oder elf." (D1/3/2 F117). Es wird der Anschein erweckt, als würde sich die Privatklägerin aus den vorhandenen Möglichkeiten die Passendste aussuchen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte die Privat- klägerin alsdann, sie sei mit 10 Jahren in die Wohngruppe eingetreten und der Vor- fall sei, glaube sie, ein Jahr danach passiert (D1/3/10 F99 ff.). Es mag durchaus sein, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an das konkrete Datum erinnern kann, zumal der angebliche Vorfall bereits weiter zurück liegt.
- 27 - Wenn sie aber mit 10 Jahren ins Wohnheim eingetreten ist, kann durchaus erwartet werden, dass sie zumindest noch vage in Erinnerung hat, ob der Vorfall im gleichen Jahr – sprich mit 10 Jahren – oder doch etwas später passiert sein soll. Namentlich, wenn die Privatklägerin unter anderem die Einrichtung der Wohnung derart gut in Erinnerung hat (vgl. hinten Ziffer 6.1.6.11).
E. 6.1.6.2 Des Weiteren bleibt unklar, wessen Idee es gewesen sein soll, zum Be- schuldigten nach Hause zu gehen. So führte die Privatklägerin anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, dass der Beschuldigte an einem Abend wollte, dass sie zu ihm nach Hause gehe (D1/3/2 F115). In derselben Ein- vernahme, nur wenige Fragen später, erklärte die Privatklägerin, es sei ihre Idee gewesen, zu ihm nach Hause zu gehen, aber er habe sie gefragt. Sie widersprach sich mithin im gleichen Satz (D1/3/2 F175). Auf die Frage, warum sie nur einmal bei ihm in der Wohnung gewesen sei, erklärte sie, weil er sie nur einmal gefragt habe (D1/3/2 F309). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte sie dann auf die Frage, wie das denn zustande gekommen sei, sie habe nicht am F._____ sein wollen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihr ge- sagt, sie könne zu ihm gehen. Sie wusste nicht, ob er es ernst oder als Spass meine. Sie habe es eher ernst genommen und dann sei sie ans Fenster und zu ihm nach Hause gegangen (D1/3/10 F23). Es bleibt mithin unklar, ob der Beschuldigte die Privatklägerin eingeladen haben soll, oder ob die Idee von der Privatklägerin aus gekommen sein soll.
E. 6.1.6.3 Auf die Frage, wann sie zu ihm gegangen sei, ob am Abend, am Morgen oder untertags, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie sei am Abend, ungefähr um 22.00 Uhr zum Beschuldig- ten gegangen (D1/3/2 F140). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Au- gust 2021 erklärte sie anschliessend, sie sei ungefähr um 12.00 Uhr nachts, oder später zum Beschuldigten in die Wohnung gegangen (D1/3/10 F28). Auf entspre- chende Nachfrage bestätigte die Privatklägerin dann, dass sie um 12.00 Uhr nachts losgegangen sei (D1/3/10 F30). Auch diesbezüglich kann nicht abschliessend be- urteilt werden, wann die Privatklägerin gegangen sein soll. Diese unterschiedlichen
- 28 - Zeitangaben können indessen damit erklärt werden, dass der Vorfall bereits länger zurückliegt.
E. 6.1.6.4 Wie der Privatklägerin die Wohnadresse des Beschuldigten bekannt ge- worden sein soll, bleibt ebenfalls unklar. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie sei bereits mit der Wohngruppe einmal zu ihm nach Hause ihm etwas bringen gegangen. Von dort her habe sie gewusst, wo er wohne (D1/3/2 F401). Anlässlich derselben Einvernahme erklärte die Privatklä- gerin alsdann, sie, der Leiter und der Beschuldigte seien zum Beschuldigten nach Hause gegangen, um etwas zu holen. Sie habe sich den Weg gemerkt und deswe- gen gewusst, wo er wohne. Auch sonst seien sie oft dort durchgefahren, weil der Fussballplatz in der Nähe seiner Wohnung sei (D1/3/2 F402). Sie habe jeweils nur draussen vor dem Haus gewartet (D1/3/2 F404 f.). Es ist mithin bereits unklar, ob die Privatklägerin mit der Wohngruppe dem Beschuldigten etwas bringen gegan- gen sein soll, oder ob sie mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung etwas holen gegangen sein soll. Weiter habe der Beschuldigte ihr gesagt, wie sie dorthin komme und nachher habe sie, glaube sie, mit dem 11er Tram und dem Bus gehen müssen (D1/3/2 F143). Sie sei mit dem Tram zu ihm nach Hause gefahren (D1/3/2 F117). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 bestätigte sie zwar, mit der Wohngruppe bei ihm zu Hause gewesen zu sein, indem sie ausführte, dass sie mal mit der Wohngruppe dort durchgefahren seien und sie sich einfach noch erinnern könne, dass sie dort durchgegangen seien. Er habe ihr nochmals gesagt, wo er genau wohne (D1/3/10 F25). Dies allerdings nur wenige Fragen nachdem sie erklärte, sie habe nicht mehr genau gewusst, wo er gewohnt habe, aber sie habe sich noch ein bisschen erinnern können (act. D1/3/10 S. 4 F 19). Die Privatklägerin führte auf Nachfrage überdies zusätzlich aus, dass der Beschuldigte ihr die Adresse gesagt und erklärt habe, welche Verbindungen sie nehmen müsse (D1/3/10 F26). Die Aussagen der Privatklägerin stimmten mithin einzig punkto Besuch beim Be- schuldigten mit der Wohngruppe überein. Es bleibt indessen auch diesbezüglich unklar, ob die Privatklägerin, der Leiter und der Beschuldigte in die Wohnung des Beschuldigten etwas holen gegangen sein sollen oder etwas bringen gegangen sein sollen. Anlässlich der zweiten Einvernahme wurde durch die Privatklägerin
- 29 - denn auch nur angemerkt, dass sie mit der Wohngruppe bei seiner Wohnung durchgefahren sei. Zu keinem Zeitpunkt erwähnte sie, dass man etwas holen ge- gangen sei bzw. gebracht habe. Unklar bleibt auch, ob sich die Privatklägerin tat- sächlich noch an die Lage der Wohnung des Beschuldigten habe erinnern können oder nicht. Auch diesbezüglich widerspricht sich die Privatklägerin. So erwähnt sie die Nähe der Wohnung zum Fussballplatz auch nur einmal. Dies wäre gewiss et- was, an das man sich erinnern könnte, zumal sie gemäss eigenen Aussagen fuss- ballbegeistert ist. In Bezug auf die Adresse der Wohnung des Beschuldigten fällt auf, dass in der ersten Einvernahme nie die Rede von seiner Adresse ist. Dass er ihr die Adresse gegeben haben soll, wurde erst in der zweiten Einvernahme geäus- sert. Es stellt sich die Frage, warum die Privatklägerin angibt, die Adresse zu ken- nen, wenn sie in der Einvernahme davor erklärte, sie habe sich an die Lage der Wohnung erinnern können und daher gewusst, wo er wohne. Dass die Privatkläge- rin mit dem Bus bzw. Tram zum Beschuldigten nach Hause gefahren sein soll, bleibt ebenfalls unklar. Dies äussert sie nämlich lediglich in der ersten Einver- nahme. In der zweiten Einvernahme erwähnt sie nur, dass der Beschuldigte ihr die Verbindungen erklärt haben soll. Wie bzw. mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln man von A nach B gekommen ist, namentlich wenn man lediglich einmal diesen Ort besucht hat (vgl. D1/3/2 F400), ist gewiss etwas, dass man zumindest vage in Erinnerung haben sollte und daher auch in einer weiteren Einvernahme erwähnen sollte. Es bleibt mithin schleierhaft, dass das öffentliche Verkehrsmittel nur in der ersten Einvernahme geäussert wurde.
E. 6.1.6.5 Widersprüche ergeben sich sodann betreffend das Öffnen der Wohnungs- tür. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privat- klägerin einerseits, sie sei mit dem Tram zum Beschuldigten nach Hause und sie sei bei ihm gewesen und habe auf ihn gewartet. Dann habe er ihr aufgemacht. Nein, dann sei sie in die Wohnung und habe auf ihn gewartet. Er sei reingekommen und habe gefragt, warum sie da sei (D1/3/2 F117). Die Privatklägerin widersprach sich mithin in derselben Aussage. Sie bestätigte allerdings nur einige Fragen spä- ter, dass sie im Haus gewartet habe. Er sei noch nicht dort gewesen, er habe ihr gesagt, dass der Schlüssel im Briefkasten sei und dann sei sie rein (D1/3/2 F138). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte die
- 30 - Privatklägerin, sie habe zuerst die Wohnung angeschaut und dann auf dem Sofa im Wohnzimmer gewartet (D1/3/10 F36). Sie habe nicht gewusst, dass der Be- schuldigte nicht zu Hause gewesen sei (D1/3/10 F38). Sie habe die Wohnung an- geschaut und Netflix geschaut (D1/3/10 F41). Die Privatklägerin bestätigte folglich auch in der zweiten Einvernahme, dass der Beschuldigte nicht zu Hause gewesen sein soll und sie demnach selbständig die Wohnung betreten haben soll. Allerdings erwähnte sie in der zweiten Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr zuvor gesagt habe, wo der Schlüssel liege (D1/3/10 F33 ff.). Es stellt sich diesbezüglich die Frage, wie die Privatklägerin nicht gewusst ha- ben soll, dass der Beschuldigte nicht zu Hause sei, wenn er ihr vorab gesagt habe, wo der Wohnungsschlüssel liege. In der zweiten Einvernahme erwähnte die Privat- klägerin neu auch, dass der Beschuldigte erschrocken sei, als sie in der Wohnung gewartet habe und er hineingekommen sei (D1/3/10 F19). Er sei hineingekommen, habe sich erschrocken und gefragt, wie sie dorthin gekommen sei, sie habe ihm gesagt, sie sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen. Dann sei er zu ihr gekommen, habe sie umarmt und anschliessend habe er sie aufs Bett getragen oder so. Sie wisse es nicht mehr genau. Aber sie wisse, dass er sie angefasst habe (D1/3/10 F54). Dieser Zustand der Erschrockenheit wurde in der ersten Einver- nahme nie geschildert. Nachvollziehbar erscheint hingegen, dass die Privatklägerin unterschiedliche Angaben zur Wartezeit machte, bis der Beschuldigte nach Hause gekommen sein soll. Gemäss der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 habe sie eine halbe Stunde warten müssen (D1/3/2 F160), gemäss der wei- teren Einvernahme vom 19. August 2021 eine Stunde (D1/3/10 F40).
E. 6.1.6.6 Weiter bleibt unklar, wann der Beschuldigte während des vermeintlich ge- meinsamen Aufenthalts in seiner Wohnung konkret angefangen haben soll, die Pri- vatklägerin unsittlich zu berühren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 erklärte die Privatklägerin, er habe sie umarmt, sie seien auf dem Sofa gewesen. Umarmt und auch … sie seien rübergegangen zum Bett und dort habe er weitere Sachen gemacht. Aber sie könne sich nicht mehr erinnern (D1/3/2 F118). Auf die Frage, ob es, als er nach Hause gekommen sei, mit Anfassen be- gonnen habe oder ob sie zuerst geredet oder etwas getrunken haben, ergänzte die
- 31 - Privatklägerin anschliessend, dass der Beschuldigte sie zuerst gefragt habe, ob sie noch etwas trinken wolle, dann habe sie ja gesagt und er habe ihr eine Cola gege- ben. Dann habe er angefangen sie anzufassen und sie ins Zimmer zu tragen (D1/3/2 F162). Nur einige Fragen vorher erklärte die Privatklägerin noch, dass der Beschuldigte sie auf dem Sofa umarmt habe und erst im Bett weitere Sachen ge- schehen seien (vgl. D1/3/2 F118). Es ist demnach unklar, ob die sexuellen Handlungen bereits auf dem Sofa oder erst im Bett angefangen haben sollen. Dass der Privatklägerin etwas zu trinken ange- boten worden sein soll, kam ebenso erst auf, als die Privatklägerin explizit darauf angesprochen wurde. Von sich aus erwähnte sie das nie, insbesondere auch nicht anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021. Als sie damals ge- fragt wurde, was denn passiert sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, schilderte sie den Ablauf folgendermassen: "Dann ist er… Also zuerst hat er die Türe aufgemacht, hat gesehen, dass ich dort bin, hat sich erschrocken und hat gefragt, wie ich dorthin gekommen bin. Dann habe ich ihm halt gesagt mit den ÖV. Dann ist er zu mir gekommen, hat mich umarmt und nachher hat er mich aufs Bett getragen oder so, ja. Und dort ja… Weiss ich nicht mehr genau… Aber ich weiss, dass er mich angefasst hat und…, ja." (D1/3/10 F54). Zudem konnte sie das Ge- tränk bezeichnen – es soll eine Cola gewesen sein – hingegen konnte sie andere, relevante Tatsachen nicht mehr wiedergeben.
E. 6.1.6.7 Wie bzw. was für sexuelle Handlungen damals stattgefunden haben sollen, bleibt genauso fraglich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privatklägerin, sie wisse einfach, dass der Beschuldigte sie auch zwi- schen den Beinen angefasst und sich ausgezogen habe (D1/3/2 F118). Das Anfas- sen sei über den Kleidern gewesen, er habe versucht sie auszuziehen, sie habe dann nein gesagt und er habe aufgehört (D1/3/2 F102). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 gab die Privatklägerin hingegen an, das Anfas- sen sei unter den Kleidern gewesen (D1/3/10 F57). Auch hier sind relevante Wider- sprüche zu erkennen.
E. 6.1.6.8 Auf die Frage, was der Beschuldigte denn alles ausgezogen habe, erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, die
- 32 - Hose, das Leibchen und ja. Die Unterwäsche habe er nicht [ausgezogen] (D1/3/2 F120). Er habe, glaube sie, nur Unterhosen angehabt (D1/3/2 F183). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 bestätigte sie dies. Sie führte zwar anfänglich aus, dass der Beschuldigte bestimmt die Hose und die Unterhose aus- gezogen habe (D1/3/10 F63). Nur wenige Fragen später korrigierte sie sich indes- sen und bestätigte, dass er die Unterhose nicht ausgezogen habe (D1/3/10 F66 f.). Die Privatklägerin korrigierte hier zwar ihre Antwort, womit ihre Aussagen anlässlich beider Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmen. Dennoch kann auch hier ein unbestimmtes Aussageverhalten der Privatklägerin festgestellt werden.
E. 6.1.6.9 Weiter führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, dass der Beschuldigte anschliessend mit den Händen ver- sucht habe, sie zu fingern. Dort habe sie ihm auch "Stopp" gesagt, das wisse sie noch. Dann habe er nicht aufgehört. Sie habe erneut "Stopp" gesagt, und da habe er aufgehört. Nachher habe er wieder angefangen und sie habe sich nicht mehr getraut, "Stopp" zu sagen (D1/3/2 F121). Auch anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 19. August 2021 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie versucht zu "fingerlen" und an den Brüsten anzufassen (D1/3/10 F70). Sie wisse aber nicht mehr, ob er die Brüste über dem BH oder unter dem BH oder über dem T-Shirt angefasst habe (D1/3/10 F78).
E. 6.1.6.10 Weiter erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Mai 2021 anfänglich, dass der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis gelegt und gewollt habe, dass sie ihm "ein wixe" (D1/3/2 F130). Sie habe das gemacht, weil er ihre Hand wiederholt an seinen Penis gelegt habe und "es ge- macht" habe, nachdem sie ihre Hand weggezogen habe (D1/3/2 F131). Auch auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, ihm "ein gewixt" zu haben (D1/3/2 F132; vgl. auch D1/3/2 F181). Es wurde der Anschein erweckt, die Privatklägerin sei sich dieser Sache sicher. Nur wenige Fragen später erklärte die Privatklägerin indessen in derselben Einvernahme von selbst, dass sie dem Beschuldigten in der Wohnung keinen habe "runterholen" müssen (D1/3/2 F253). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 19. August 2021 führte die Privatklägerin auch aus, sie habe ihn an diesem Abend nicht angefasst. Nicht so. Nicht intim, nein (D1/3/10 F80). Auch auf
- 33 - erneute Nachfrage, bestätigte die Privatklägerin, den Beschuldigten nirgends be- rührt zu haben (D1/3/10 F95). Es kann mithin aufgrund der inkonsistenten Aussa- gen der Privatklägerin nicht nachvollzogen werden, ob sie den Beschuldigten an dem besagten Abend überhaupt berührt haben soll oder nicht.
E. 6.1.6.11 Die Wohnung des Beschuldigten konnte die Privatklägerin sehr genau beschreiben und auf Papier übertragen. So konnte sie benennen, wo das Sofa steht, welche Form es hat. Sie konnte beschreiben, wo die Hantelbank steht, sie konnte das Schlafzimmer einzeichnen. Die Zeichnung ist demnach sehr genau (vgl. D1/3/2 F145 ff.). Dies gibt selbst der Beschuldigte zu, dass die Zeichnung mit we- nigen Ausnahmen seiner Wohnung entspreche (vgl. D1/2/2 F45). Auf entspre- chende Frage gab die Privatklägerin denn auch an, dass sich die Wohnung im zwei- ten oder dritten Stock befinde (D1/3/2 F144). Auf Nachfrage, ob sich die Befra- gende richtig erinnere, bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte im
3. Stock wohne (D1/3/2 F406). Die von der Privatklägerin angefertigte Skizze der Wohnung des Beschuldigten ist gewiss ausgesprochen detailgetreu und zeugt davon, dass die Privatklägerin mut- masslich in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein muss. Es ist kaum denkbar, eine derart detailgetreue Skizze im Anschluss an eine virtuelle Woh- nungsbesichtigung entwerfen zu können. Daraus kann indessen nicht direkt ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gewesen ist. Gemäss Aussagen verschiedener Zeugen und Aus- kunftspersonen wussten gewisse Bewohner des Wohnheims offenbar, wo der Schlüssel des Beschuldigten liegt. Auch seine Wohnadresse war nicht unbekannt, wie die Ausführungen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen erhel- len.
E. 6.1.6.12 Weiter erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie anschlies- send mit seinem Auto nach Hause bzw. in die Wohngruppe gefahren habe. Dies sei nach 03.00 Uhr gewesen (D1/3/2 F187). So konnte sie denn auch das Modell und die Farbe des Autos nennen (D1/3/2 F188 ff.). Dies kann indessen auch damit begründet werden, dass der Beschuldigte sein Auto jeweils im Parkhaus des Wohn- heims parkiert hat. So wusste denn auch I._____, was für ein Auto der Beschuldigte
- 34 - fährt (vgl. hinten Ziffer 6.2.7.6). Überdies ist die Privatklägerin selbst bereits mit dem Beschuldigten in seinem privaten Auto gefahren, als der Beschuldigte sie zur Erstattung einer Anzeige begleitet hat (vgl. hinten Ziffer 0).
E. 6.1.7 Zu den sexuellen Handlungen im Allgemeinen
E. 6.1.7.1 Auf die Frage, wie oft sie dem Beschuldigten eins habe "runterholen" müs- sen, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie glaube ungefähr drei Mal (D1/3/2 F219). Nur kurze Zeit später korri- gierte sie sich und hielt fest, dass es eher vier Mal gewesen seien. Einmal da und einmal in der Quarantäne und…. ja, vier. So viel kann sie sich nicht erinnern (D1/3/2 F220). Auf die Nachfrage, wann die anderen zwei Mal gewesen seien, ergänzte die Privatklägerin, diese seien in dieser Zeit gewesen, in der der Beschuldigte manch- mal am Abend zu ihr gegangen sei (D1/3/2 F221). Als die Privatklägerin in dersel- ben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt erneut gefragt wurde, wie viele Male sie dem Beschuldigten eins habe "runterholen" müssen, führte sie aus, dass sie es nicht mehr wisse (D1/3/2 F256). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. August 2021 hielt sie dann wieder fest, sie habe dem Beschuldigten zwei Mal eins "gewixt" (D1/3/10 F252). Einmal sei er gekommen und einmal nicht (D1/3/10 F253). Auch hier blieben die Aussagen inkonsistent und widersprüchlich. Während die Privatklägerin anfänglich unterschiedliche Aussagen tätigte, schien sie in der zweiten Einvernahme eine genaue Anzahl nennen zu können. Überdies konnte sie angeben, ob der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei oder nicht. Dies wirft Fragen auf, wenn man bedenkt, dass sie sich in der ersten Einvernahme denn nicht einmal an die Anzahl der Vorfälle erinnern konnte.
E. 6.1.7.2 Auf die Frage, ob noch etwas mehr passiert sei abgesehen von Zungen- küssen, Berührungen an den Brüsten, Finger einführen, sie dem Beschuldigten eins "runterholen", erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Mai 2021 zunächst, nein (D1/3/2 F222). Anschliessend erklärte sie auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten habe "blasen" müssen oder er ihr "gebla- sen" habe oder ähnliches, er habe ihr [geblasen] (D1/3/2 F223). Offenbar sei also doch mehr passiert, als das, was zuvor aufgezählt und durch die Privatklägerin zu- nächst bestätigt wurde. Später erklärte die Privatklägerin dann aber erneut, es habe
- 35 - abgesehen von Zungenküssen, Küssen auf den Mund und auf den Hals keine Küsse an weiteren Stellen gegeben (D1/3/2 F270). Diese Aussage würde per se wieder gegen eine orale Befriedigung durch den Beschuldigten bei der Privatklä- gerin sprechen. Darauf angesprochen mit der Frage, was sie denn damit gemeint habe, als sie zuvor gesagt habe, "er bei mir", erklärte die Privatklägerin: "Ja oral. Oralsex. So heisst das glaub. Mit der Zunge." (D1/3/2 F271). Es wird der Eindruck erweckt, als hätte die Privatklägerin ihre Antwort regelmässig den Fragen ange- passt. So erklärte die Privatklägerin denn auch erst auf die Frage, ob auch sie den Beschuldigten oral befriedigt habe, ja, sie glaube zwei Mal (D1/3/2 F275). Es scheint, als wäre dies gar nie thematisiert worden, wenn die Privatklägerin nicht explizit danach gefragt worden wäre.
E. 6.1.7.3 Auch die Antworten der Privatklägerin auf die Frage, wie viele Male der Beschuldigte versucht habe mit der Privatklägerin zu schlafen, sind nicht deckungs- gleich. So führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 aus, der Beschuldigte habe zwei Mal versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F237). Als die Befragende diese Aussage wiederholte und die Privatkläge- rin diesbezüglich um Bestätigung ersuchte, erklärte die Privatklägerin: "Ja… Nein, habe ich nicht drei gesagt. Drei." (D1/3/2 F248). Sie ergänzte, sie glaube, der Be- schuldigte habe zwei bis drei Mal versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F249). Die Privatklägerin wechselte mithin innerhalb von 11 Fragen ihre Meinung in Bezug auf die Anzahl Versuche des Beschuldigten mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
E. 6.1.7.4 Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mal zu etwas gezwun- gen habe, erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, nein. Also zu allem ein wenig, aber jetzt nicht… (D1/3/2 F303). Anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 wurde sie erneut gefragt, ob sie je- weils einverstanden gewesen sei, wenn der Beschuldigte sie angefasst habe. Dar- auf erklärte sie, ja, ich glaube schon, ja. (D1/3/10 F280). Beim Rummachen sei sie einverstanden gewesen (D1/3/10 F281 f.). Als die Befragende ihre Aussage, dass sie beim Rummachen einverstanden gewesen sei, wiederholte und diesbezüglich um Bestätigung ersuchte, erklärte die Privatklägerin auf einmal: "Also nicht einver-
- 36 - standen, aber so… Ist halt nicht so… Habe ich es nicht so schlimm gefunden, wie bei den anderen Sachen. Also ich habe es schon schlimm gefunden, aber alles andere habe ich halt schlimmer gefunden." (D1/3/10 F283). Es wirft Fragen auf, wenn die Privatklägerin diesbezüglich nicht klar aussagen konnte. Die emotionale Verfassung ist doch gerade etwas Bleibendes, das man noch Jahre später durch- leben kann. Auch hier: Mit sämtlichen neu gestellten bzw. anders formulierten Fra- gen änderten sich die Antworten der Privatklägerin.
E. 6.1.8 Zum letzten Vorfall
E. 6.1.8.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 führte die Pri- vatklägerin auf die Frage, wann der Beschuldigte ihr zuletzt zu nahe gekommen sei, aus "Ich glaube, vor zwei Wochen…nein, zwei Wochen. Wenn ich mich nicht täusche." (D1/3/2 F39). Sie sei in ihrem Zimmer gewesen. Er kam rein, um ihr mit- zuteilen, dass sie in sein Pikettzimmer gehen könne, wenn etwas sei und sie reden möchte. Es sei ihr damals nicht gut gegangen und sie habe mit dem Beschuldigten reden wollen. Dies habe sie anschliessend auch getan. Als die Privatklägerin nach dem Gespräch habe gehen wollen, habe der Beschuldigte sie nicht mehr rausge- lassen. Er habe ihr gesagt, sie solle sich auf das Bett setzen und mit ihm "Sachen machen". Er habe sie zwischen den Beinen und an den Brüsten angefasst (D1/3/2 F39). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte der Privatklägerin mithin ungefähr zuletzt vor 2 Wochen zu nahe gekommen sei, erklärte die Privatklägerin, dass es auch länger her sein könne (D1/3/2 F41). Die Privatklägerin ist sich also selbst nicht ganz sicher, wann der letzte Vorfall genau passiert sein soll, als (zwei Fragen später) nachgefragt worden ist. Weiter führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte ungefähr um 22.00/23.00 Uhr zu ihr ins Zimmer gegangen sei (D1/3/2 F54). Sie sei ungefähr eine halbe Stunde später zu ihm ins Pikettzimmer gegangen, weil sie Heimweh gehabt hätte (D1/3/2 F57). Sie habe, glaube sie, eine Fussballhose und ein normales T-Shirt getragen (D1/3/2 F59). Kurze Hosen, bis zu den Knien (D1/3/2 F60). Normalerweise schlafe sie in diesen Sachen, manchmal aber auch mit einem Unterleibchen und kurzen Hosen (D1/3/2 F61). Auf die Frage, wo sie genau hinge- gangen sei bzw. ob sie ihm stehend erzählt habe, dass sie Heimweh hatte, führte die Privatklägerin aus, sie sei zu ihm ins Büro gegangen (D1/3/2 F63). Anschlies-
- 37 - send wollte er, dass sie mit ihm schlafe. Danach gingen sie ins Pikettzimmer. Die Privatklägerin habe dann rausgehen wollen, der Beschuldigte habe sie aber nicht rausgelassen (D1/3/2 F64). Er habe sie die ganze Zeit angefasst und gefragt, ob sie es mit ihm "machen" würde. Da habe sie nein gesagt und gewusst, dass er mit ihr hat schlafen wollen (D1/3/2 F68). Auf die Frage, wo der Beschuldigte sie denn überall angefasst habe, erklärte die Privatklägerin "Zwischen den Beinen. Er hat auch versucht mich zu küssen. Ja…an den Brüsten und…ja." (D1/3/2 F69). Auf entsprechende Frage, wieso es denn beim Versuch des Küssens geblieben sei, erklärte sie allerdings nur wenige Fragen danach, dass er versucht habe sie auf den Mund zu küssen und es dann auch passiert sei. Er habe sie geküsst. (D1/3/2 F87-89). Es sei mit Zunge und so gewesen (D1/3/2 F92). Ebenfalls wenige Fragen später ergänzte die Privatklägerin auf die Frage, ob es noch weitere Berührungen gegeben habe, abgesehen von denjenigen an den Brüsten und Beinen, dass er sie am "Arsch" angefasst habe (D1/3/2 F100). Weiter verneinte die Privatklägerin an- fänglich die Frage, ob sie noch wisse, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F73). Nur einige Fragen später erklärte sie dann aber, dass der Beschuldigte sie über den Kleidern angefasst habe, aber auch ver- sucht habe, diese auszuziehen. Sie habe dann nein gesagt und er habe aufgehört (D1/3/2 F102). Sie bestätigte alsdann, dass der Beschuldigte sie beim letzten Vor- fall nie unter den Kleidern angefasst habe (D1/3/2 F103). Angesprochen auf diesen Widerspruch, sagte die Privatklägerin erneut aus, dass sie nicht mehr wisse, ob er sie über oder unter den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F104). Sie vermute aber, dass er sie über den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F105). Die Inkonsistenz der Aussagen ist augenscheinlich. Insbesondere fällt auf, dass die Privatklägerin zu gewissen Themen anfänglich bestimmt aussagte, und dann auf entsprechende Nachfrage erklärte, sie wisse es doch nicht mehr so genau oder es habe sich eben doch anders als zuvor erläutert abgespielt.
E. 6.1.8.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 konnte sie sich alsdann nicht mehr erinnern, wo der letzte Vorfall geschehen sei (D1/3/10 F267). Dort sei, glaube sie, auch nur rummachen gewesen, weil sie könne sich gar nicht erinnern (D1/3/10 F266). Diesbezüglich konnte die Privatklägerin indessen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 deutlich ausführen,
- 38 - wann und wie der letzte Vorfall sich ereignet haben soll. Sogar an ihre Garderobe konnte sie sich erinnern. Dieser Gesinnungswechsel ist nicht nachvollziehbar.
E. 6.1.8.3 Weiter erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, dass abgesehen von diesem letzten Vorfall im Büro sonst nie etwas passiert sei (D1/3/2 F212 und F213). Der Beschuldigte sei sonst immer in ihr Zimmer gekommen (D1/3/2 F214). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. August 2021 führte sie indessen aus, dass der Beschuldigte sie bereits vor dem Vorfall in der Wohnung in der Wohngruppe, im Schlafzimmer der Leiter, wo er schlafen sollte [damit ist wohl das Büro gemeint], "gefingerlet" habe (D1/3/10 F102- 106). Sie wisse es aber nicht mehr. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was genau passiert sei, aber sie wisse, dass er versucht habe, sie zu "fingerlen", und sie ihm "Stopp" gesagt habe (D1/3/10 F123-125). Auch diesbezüglich tätigte die Privatklä- gerin mithin unterschiedliche Angaben. Während gemäss der ersten Einvernahme abgesehen vom letzten Vorfall nie etwas im Büro geschehen sein soll, soll sie ge- mäss ihren Aussagen anlässlich der zweiten Einvernahme bereits vor ebendiesem letzten Vorfall im Pikettzimmer, welches zeitgleich als Büro fungiert, angefasst wor- den sein.
E. 6.1.9 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privatklä- gerin auf die Frage, ob sie bereits vorher mal gesagt habe, dass sie nicht mehr in dieser Wohngruppe sein wolle, ja (D1/3/2 F347). Sie habe das ihrer Bezugsperson, Frau AE._____, gesagt (D1/3/2 F348 ff.). Frau AE._____ habe sie daraufhin ge- fragt, wo sie denn hinwolle und die Privatklägerin habe gesagt, zu ihrem Vater. Dann sei das nicht gegangen und jetzt sei es Thema, dass sie zu ihrem Onkel gehe (D1/3/2 F351). Wie nachfolgende Ausführungen erhellen, äusserte die Privatkläge- rin den Wunsch, das Heim verlassen zu können, offenbar auch gegenüber anderen.
E. 6.1.10 Fazit zu den Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin sind in der Tendenz dürr, platt und weisen insge- samt sehr wenige originelle Details auf. Details werden mehrheitlich nur auf kon-
- 39 - krete Fragen, namentlich auch auf aktives Nachfragen, preisgegeben. Die Aussa- gen der Privatklägerin orientieren sich jeweils an der Formulierung der gestellten Frage. Wird die Frage umformuliert, erfolgt eine andere Antwort. Die Aussagen der Privatklägerin bauen daher auf den gestellten Fragen auf, was zur Folge hat, dass sich die Privatklägerin praktisch durchgehend in Widersprüche verstrickt. Bereits innerhalb der gleichen Einvernahme sind ihre Aussagen zu diversen Einzelheiten uneinheitlich und unbestimmt. Zwischen verschiedenen Einvernahmen ergeben sich Inkongruenzen dergestalt, dass Ereignisse Erwähnung finden, die zuvor kein Thema waren oder solche, die zuvor geschildert worden waren, später nicht wie- derholt wurden. Dies spricht nicht für erlebnisbasierte Schilderungen. Spontane Schilderungen und von sich aus dargestellte Emotionen sind überdies kaum zu fin- den. Die Aussagen sind deshalb insgesamt unglaubhaft. Die Anklagevorwürfe las- sen sich nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen, sondern nur wenn se- lektiv die vielen Widersprüche und Unklarheiten ausgeblendet werden. Diese Zwei- fel lassen sich jedoch nicht mit weiteren Beweismitteln überwinden, wie sich nach- stehend ergibt.
E. 6.2 Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen
E. 6.2.1 Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können allesamt nicht von persönlichen Beobachtungen von vom Beschuldigten gegenüber der Privatklä- gerin ausgeführten unsittlichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen berichten. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können lediglich über Wahr- nehmungen und Beobachtungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin sowie Erzählungen der Privatklägerin von unsitt- lichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin berichten.
E. 6.2.2 Aussagen des Zeugen V._____
E. 6.2.2.1 V._____ ist der Onkel der Privatklägerin (D1/4/12 F7). Den Beschuldigten kennt er aus der Wohngruppe am F._____, in welcher die Privatklägerin gewohnt hat (D1/4/12 F6). Auf die Frage, was er für einen Eindruck vom Beschuldigten habe, erklärte V._____, einen sehr guten. Er habe vom Beschuldigten geschwärmt. Seine
- 40 - ganze Familie ebenfalls (D1/4/12 F22). V._____ habe zurzeit wieder weniger Kon- takt mit der Privatklägerin (D1/4/12 F19). Auf die Frage, warum, erklärte er, dass die Privatklägerin immer "rumgeschubst" werde. Mal sei sie bei seiner Schwester, mal im AF._____. Er habe die Privatklägerin zu sich nehmen wollen, aber ihre Mut- ter und seine Schwester hätten nicht mitgemacht. Ihm sei das Ganze verleidet und so sei der Kontakt wieder auseinander gegangen (D1/4/12 F28).
E. 6.2.2.2 Auf die Frage, ob er der Privatklägerin geglaubt habe, als sie ihm von den Vorfällen mit dem Beschuldigten erzählt habe, erklärte V._____, dass es die Privat- klägerin nicht gut gehabt habe. Sie habe immer weggewollt. Sein erster Gedanke war deswegen, dass sie lügen würde, um vom Heim wegzukommen. Er habe ihr dann erklärt, dass es auch andere Wege gebe, um vom Heim wegzukommen. Wenn der Beschuldigte dies tatsächlich gemacht habe, dann sei er am "Arsch". Er habe ihr auch gesagt, dass sie die Wahrheit sagen solle. Die Privatklägerin habe ihm daraufhin bestätigt, dass der Beschuldigte das wirklich getan habe (D1/4/12 F29). Dass die Privatklägerin nicht gerne im Heim gewesen sei, habe ihm die Heim- leitung erzählt (D1/4/12 F30).
E. 6.2.3 Aussagen der Zeugin H._____
E. 6.2.3.1 H._____ steht sowohl in einem beruflichen als auch in einem privaten Ver- hältnis zum Beschuldigten und ist auf der gegenüberliegenden Wohngruppe am F._____ als Sozialpädagogin beschäftigt (D1/4/8 F6 f.).
E. 6.2.3.2 Zum Verhältnis zur Privatklägerin Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 erklärte H._____ auf die Frage, ob sie mit der Privatklägerin zu tun habe bzw. was sie ein Verhältnis mit der Privatklägerin habe, dass sie am Wochenende und in den Ferien gruppen- übergreifend arbeite. An den Abenden hätten sie jeweils auch gemeinsame Sachen unternommen. Sie habe es grundsätzlich gut mit der Privatklägerin gehabt. Da sie allerdings ein gutes Verhältnis mit dem Beschuldigten habe, habe die Privatklägerin sie immer wieder schlecht machen wollen und gegenüber dem Beschuldigten Un- wahrheiten über sie erzählt. Unter anderem habe die Privatklägerin ihr von ihren
- 41 - Männergeschichten erzählt. Dies aber nur dann, wenn der Beschuldigte nicht ge- arbeitet habe. Sobald der Beschuldigte anwesend gewesen sei, habe die Privatklä- gerin sie ignoriert und habe auch Dinge gesagt wie, dass sie (die Privatklägerin) nicht mir ihr sprechen wolle. Die Privatklägerin sei wie ein anderer Mensch gewe- sen, wenn der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Es sei auch schon vorgekom- men, dass der Beschuldigte beim Arbeiten zu ihr (H._____) gegangen sei und sie gefragt habe, ob sie dies und jenes zur Privatklägerin gesagt habe. Dies seien aber Dinge gewesen, die sie nie gesagt habe. Auch habe die Privatklägerin ihr auf Snap- chat eine Nachricht vom Handy des Beschuldigten geschickt, nachdem sie (H._____) sich mit dem Beschuldigten verabredet habe, und habe geschrieben, dass der Beschuldigte am Abend nicht komme. Der Beschuldigte habe diese Nach- richt indessen nicht geschrieben, sondern es müsse die Privatklägerin gewesen sein. Der Beschuldigte sei nämlich aufgetaucht. Einmal habe die Privatklägerin auch ein falsches Profil auf Instagram erstellt, um ihnen, also ihr (H._____) und dem Beschuldigten, zu folgen (D1/4/8 F18).
E. 6.2.3.3 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 erklärte H._____, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten ein sehr gutes Verhältnis gepflegt. Sie seien sich sehr nahe gestanden. Er sei die erste und auch die wichtigste Be- zugsperson der Privatklägerin gewesen. Sie (H._____) habe sich gedacht, die Pri- vatklägerin sei in ihn verliebt. Darüber habe sie auch mit dem Beschuldigten ge- sprochen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin sehr geschätzt und habe sie auch sehr gerne. Die Privatklägerin habe A._____ aber auch sehr leid getan. Sie (die Privatklägerin) habe bei ihm das arme Heimkind gespielt. Darauf habe der Be- schuldigte auch entsprechend reagiert (D1/4/8 F19). H._____ erklärte weiter, ihr sei nie etwas Ungewöhnliches aufgefallen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten es sehr gut gehabt und seien sich sehr nahe gewesen. Der Beschuldigte sei zu allen Kindern sehr herzlich und mit allen Kindern körperlich sehr nahe. Er sei ja auch Fussballtrainer. Dort sei es bestimmt normal, dass ein Kind ab und an mal auf den Schoss des Trainers sitze, oder dieser dem Kind durch das Haar fahre. Dies sei für den Beschuldigten eine grosse Umgewöhnung gewesen. Der Umgang im
- 42 - Wohnheim sei distanzierter. Sie sei aber der Meinung, dass der Beschuldigte nie eine Grenze überschritten habe (D1/4/8 F21). Auf die Frage, was sie von den Vorwürfen, der Beschuldigte habe sexuelle Hand- lungen an der Privatklägerin vorgenommen, halte, erklärte H._____, sie finde es sehr schlimm und könne es sich nicht vorstellen (D1/4/8 F23). H._____ führte weiter aus, dass sie einmal ein Bild des Beschuldigten an die Wand gehängt habe. An- schliessend sei die Privatklägerin gekommen und habe das Bild zerrissen. Auf Nachfrage habe die Privatklägerin gesagt, der Beschuldigte habe sie für einen Fussballmatch angemeldet, an den sie gar nicht habe gehen wollen. Der Beschul- digte habe dies auch bestätigt. Er habe dann erzählt, dass er am Morgen ein Ge- spräch mit der Privatklägerin gehabt habe und sie habe ihm gesagt, dass sie eine Freundin habe, die sechzehn Jahre alt sei und mit einem dreissigjährigen Mann zusammen sei. Da habe der Beschuldigte erstmals das Gefühl gehabt, dass sich das auf ihn beziehe. Er habe der Privatklägerin dann gesagt, dass er das nie ma- chen würde. Die Privatklägerin sei wütend geworden und weggelaufen. Weiter schilderte H._____ eine Situation vom März 2020. Der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin darüber gesprochen, in wen sie (die Privatklägerin) verliebt sei. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten erzählt, sie habe das noch nie jemandem erzählt, nicht einmal ihren besten Freundinnen. Die Privatklägerin habe dem Be- schuldigten dann einen Zettel geschrieben, auf dem handschriftlich geschrieben gewesen sei: "Ich sage es dir am tt. April 2025.". Sie (H._____) und der Beschul- digte hätten gedacht, die Privatklägerin wolle es einfach an ihrem Geburtstag sa- gen, da die Privatklägerin am tt. April Geburtstag habe. Erst dann sei ihnen die Jahreszahl aufgefallen. Sie hätten sich gedacht, dass die Privatklägerin im Jahr 2025 älter sei und es dann legal sei. Für sie (H._____) sei das ein Beweis gewesen, dass die Privatklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei (D1/4/8 F27).
E. 6.2.3.4 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob die Kinder im F._____ wissen, wo der Beschuldigte wohne, er- klärte H._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021, sie glaube schon. Es sei sehr einfach herauszufinden. Auf Google stehe die Adresse des Beschuldigten aufgrund seines Amts als Fussballtrainer. Der Beschuldigte
- 43 - habe überdies einmal ein Fussballturnier organisiert und habe einen Zettel, worauf seine Wohnadresse und seine Handynummer ersichtlich seien, den Kindern gege- ben, welche auch Fussball spielten (D1/4/8 F28). H._____ führte weiter aus, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte Fotos von seiner Wohnung gezeigt habe. Sie (H._____) habe allerdings bestimmt schon mit ihm per Video telefoniert. Da habe er den Kindern die Wohnung gezeigt. Sie hätten vermehrt in dieser Form telefoniert (D1/4/8 F29). Dabei habe der Beschuldigte sein Wohnzimmer gezeigt. Er sei einmal durch die Wohnung gelaufen, wenn sie sich richtig erinnere. Sie wisse es ab er nicht mehr so genau (D1/4/8 F30). Die Privatklägerin sei damals bestimmt dabei gewesen (D1/4/8 F31). H._____ erklärte weiter, sie könne sich vorstellen, dass es bei den Kindern ein Thema gewesen sei, wo der Wohnungsschlüssel des Beschuldigten gewesen sei bzw. dass dieser sich im Milchkasten des Beschuldigten befinde. Es habe diesbe- züglich eine Situation gegeben, die der Beschuldigte ihr erzählt habe, nämlich, dass die Privatklägerin ihn "verarscht" habe und gesagt habe, dass sie in seiner Woh- nung gewesen sei. Dies habe die Privatklägerin mit Wissen um Einrichtungsgegen- stände und Einrichtungsstücke legitimiert. Der Beschuldigte sei erschrocken gewe- sen. Irgendwann habe die Privatklägerin gelacht und ihm gesagt, er sei reingefal- len. Der Beschuldigte habe ihr (H._____) auch erzählt, dass die Privatklägerin im- mer wieder gesagt habe, dass sie mal zum Beschuldigten nach Hause gehen würde. Der Beschuldigte habe ihr (H._____) überdies gesagt, dass er regelmässig das Gefühl habe, dass einige Gegenstände in seiner Wohnung anders stehen wür- den. So, als sei jemand in seiner Wohnung gewesen (D1/4/8 F34).
E. 6.2.4 Aussagen der Auskunftsperson G._____
E. 6.2.4.1 G._____ ist die Vorgesetzte des Beschuldigten und war seine Praxisanlei- terin in Ausbildung zum Sozialpädagogen (D1/4/6 F3; D1/4/7 F6). Die Privatkläge-
- 44 - rin war in der Wohngruppe im F._____ platziert, wo der Beschuldigte und G._____ beschäftigt sind (D1/4/7 F7).
E. 6.2.4.2 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 führte G._____ aus, der Beschuldigte habe zur Privatklägerin sicher das engste Verhältnis gehabt. Es habe ein grosses Vertrauen in beide Richtungen geherrscht. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten auch ganz klar als Wunschbezugsperson ausgesucht. Sie habe auch in Bezug auf den Beschuldigten einen grossen Besitzanspruch gehabt. Es sei auch schon passiert, dass sie Kinder von der Seite vom Beschuldigten geschubst habe. Auch gerade wegen der Anzeige, wo der Beschuldigte die Privatklägerin be- gleitet habe, habe die Privatklägerin gegenüber E._____ geäussert, dass der Be- schuldigte nur für sie gekommen sei, auch wenn er wegen seines Bezugskindes am F._____ gewesen sei und an diesem Tag nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt habe. Man habe auch den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Der Beschuldigte habe darauf gemeint "Nein, sie ist noch ein Kind, sicher nicht". Die Privatklägerin habe ein Talent gehabt, zu ihren Wünschen zu kommen. Man habe auch darüber gesprochen, welches Kind im Nachtdienst am meisten vorbeikomme. Da habe der Beschuldigte geäussert, dass die Privatklägerin ihn am regelmässigsten aufgesucht habe. Über Leute, wel- che ebenfalls gut mit dem Beschuldigten ausgekommen seien, habe die Privatklä- gerin oft Lügen verbreitet (D1/4/6 F33). Weiter erklärte G._____, dass die Privat- klägerin immer beim Beschuldigten habe sein wollen, wenn er da gewesen sei. Wenn der Beschuldigte ein Kind gefahren habe, habe die Privatklägerin ebenfalls mit gewollt (D1/4/6 F34). Die Privatklägerin habe auch nie bekundet, dass sie Di- stanz zum Beschuldigten haben möchte (D1/4/6 F46). Der Beschuldigte sei sicher oft im Zimmer der Privatklägerin gewesen. Die Türe sei oft sperrangelweit offen gewesen und der Beschuldigte habe immer den nötigen Abstand zur Privatklägerin gehabt (D1/4/6 F50). So bestehe denn auch die Regel, dass die Türe offen sein müsse (D1/4/6 F51). Diese Ausführungen sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021. Auch da erklärte
- 45 - G._____, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein sehr enges Verhältnis pflegten. Der Beschuldigte sei klar die Vertrauensperson der Privatklägerin gewe- sen. Das sei auch Thema in der Praxisleitung gewesen. Sein Bezug sei fast brü- derlich gewesen. Der Beschuldigte habe darauf achten müssen, dass die anderen Kinder nicht zu kurz kommen würden. Die Privatklägerin habe ihm alles anvertraut und auch gewünscht, dass der Beschuldigte sie begleiten würde im anderen Miss- brauchsfall. Auch in den Ferien sei die Privatklägerin manchmal extra gekommen, um den Beschuldigten zu sehen, wenn er gearbeitet habe. Sie sei extra auf die Gruppe gekommen, wenn der Beschuldigte dort gewesen sei. Nach seinem Feier- abend sei sie auch wieder schnell gegangen. Im Alltag sei aufgefallen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sehr für sich beansprucht habe und sie versucht habe, die anderen Kinder vom Beschuldigten wegzudrängen. Die Privatklägerin habe sich oft dazwischen gedrängt. Sie habe teils andere Kinder auch weggestos- sen, um neben dem Beschuldigten stehen zu können. Sie habe andere auch an- gelogen, um in die Nähe des Beschuldigten zu kommen (D1/4/7 F20). G._____ seien ungewöhnliche Dinge nur von der Privatklägerin aus aufgefallen. Sie sei rich- tig besitzergreifend gewesen. Seitens des Beschuldigten sei ihr nichts Ungewöhn- liches aufgefallen (D1/4/7 F21). Auch wenn der Beschuldigte im Zimmer der Privat- klägerin gewesen sei, sei sie in ihrem Bett gelegen und er im Raum gestanden. Er sei teilweise auch auf ihrem Bürostuhl gesessen, oder im Raum gestanden (D1/4/7 F39). Er sei nie auf ihrem Bett gesessen, gelegen, oder gestanden (D1/4/7 D40). Auf die Frage, ob sie sich irgendeinen Grund vorstellen könne, warum die Privat- klägerin solche Dinge sage, erklärte G._____, sie habe zwei Theorien. Entweder, die Privatklägerin habe sich in den Beschuldigten verliebt und habe eine Beziehung mit ihm gewollt oder habe sich das vorgestellt. Oder aber, die Privatklägerin habe sich zurückgesetzt gefühlt, da sie (das Wohnheim) dem Beistand empfohlen hätten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter aufheben zu lassen. Dies, weil die Mutter der Privatklägerin immer wieder dazwischengefunkt habe und sie (das Wohnheim) überstimmt habe. Die Beiständin habe das der Mutter der Privatkläge- rin mitgeteilt, was unglücklich gewesen sei. Das Familiensystem sei höchst an- spruchsvoll gewesen. Auch nach mehreren Jahren hätten sie (das Wohnheim) bei dieser Familienstruktur keinen Durchblick gehabt. Die Privatklägerin habe wegplat-
- 46 - ziert werden wollen und sie habe sich einen familiären Rahmen gewünscht. Sie habe sich immer wieder Hoffnungen gemacht, dass sie zum Vater oder zum Onkel ziehen könnte. Sie sei sehr schnell begeistert gewesen und habe immer wieder davon geträumt, beim Vater, oder dem Onkel zu leben. Inwieweit sich die Familie der Privatklägerin eingemischt habe und ihr gesagt habe, wie sie zum Ziel kommen könne, könne sie (G._____) nicht einschätzen (D1/4/7 F56).
E. 6.2.4.3 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob die Kinder wissen, wo der Beschuldigte wohne, führte G._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 aus, sie glaube, dass das teils möglich sei. Einerseits liege phasenweise die Adressliste des Wohn- heims herum. In Bezug auf die Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr auch schon Zettel mit seinen Kontaktangaben mitgegeben, um Fussballspiele zu organisieren. Es komme durchaus vor, dass die Privatadressen der Wohnheimleiter zu den Kin- dern gelangten (D1/4/7 F31). Auf die Frage, ob die Kinder wissen, wie die Wohnung des Beschuldigten aus- schaue, erklärte G._____, dass die Privatklägerin den Beschuldigten teilweise im Alltag vom Gruppenhandy aus angerufen habe. Allenfalls auch per Video-telefonie. Viele Kinder hätten auch wissen können, dass der Beschuldigte seinen Wohnungs- schlüssel im Briefkasten deponiert habe. Der Beschuldigte habe eine sehr struktu- rierte Woche. Man wisse, wann er wo sei. Sie selbst habe den Kindern auch schon Bilder ihrer Wohnung gezeigt (D1/4/7 F32). Es könne durchaus sein, dass der Be- schuldigte im Lockdown mit einigen Bewohnern per Video telefoniert habe und auf Aufforderung hin eine virtuelle Wohnungsführung durchgeführt habe. Wissen tue sie es indessen nicht (D1/4/7 F33). Sie erklärte weiter, sie halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gewesen sei (D1/4/7 F34). Als G._____ damit konfrontiert wurde, dass die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten genauestens beschreiben konnte, erklärte sie (G._____), dass sie darüber nichts wisse. Sie würde der Privatklägerin aber zutrauen, dass sie (die Privatklägerin) in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein könnte. H._____ habe ihr auch mal
- 47 - erzählt, dass der Beschuldigte ihr (H._____) erzählt habe, das Gefühl zu haben, dass jemand in seiner Wohnung gewesen sein könnte. So habe die Privatklägerin dem Beschuldigten überdies erzäzhlt, dass sie wisse, wo er seine Kondome aufbe- wahre (D1/7/16 F35).
E. 6.2.4.4 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 erklärte G._____ auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Wohngruppe F._____ habe wohnen wollen, dass sie im Laufe ihrer Platzierungen immer wieder so Phasen gehabt habe, dass sie sich eher ein familiäres Umfeld gewünscht habe und dann wieder nicht. Ab Ostern sei ihr Onkel aufgetaucht und seither habe sie auch oft bei ihm gewohnt. Er habe ihr auch grosse Hoffnung ge- macht, dass sie bei ihm wohnen könne. Ein Grund könne auch sein, dass das Wohnheim bei der Beiständin angefragt habe, den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts zu beantragen. Dies, damit die Privatklägerin sie (das Wohnheim) nicht ständig gegen die Mutter ausspielen könne. Ungefähr eine Woche vor Auffahrt sei die Privatklägerin zu G._____ gegangen und habe gefragt, ob sie (die Privat- klägerin) vom Wohnheim weggehen könne, wenn ihr etwas Schlimmes passiert wäre. G._____ habe die Privatklägerin daraufhin gefragt, ob etwas passiert sei, worauf sie (die Privatklägerin) ihr keine Antwort gegeben habe. G._____ habe schliesslich auch den Beschuldigten gebeten, mit der Privatklägerin dieses Thema nochmals zu besprechen, aber auch ihm habe die Privatklägerin nicht mehr erzählt. In diesem Zusammenhang habe die Privatklägerin G._____ auch gesagt, dass,
- 48 - wenn der Beschuldigte mit der Ausbildung fertig sei und nicht mehr im Wohnheim sei, sie (die Privatklägerin) auch nicht mehr dort wohnen wolle (D1/4/6 F47).
E. 6.2.5 Aussagen der Auskunftsperson U._____
E. 6.2.5.1 U._____ kennt die Privatklägerin als ehemalige Schulfreundin. Den Be- schuldigten habe U._____ auch schon gesehen, wenn sie bei der Privatklägerin im Wohnheim auf Besuch war.
E. 6.2.5.2 Zum Beginn der sexuellen Handlungen Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 erklärte U._____, dass die Privatklägerin ihr im 2019 oder 2020 erzählt habe, der Beschuldigte würde sie immer so anmachen und sie an Orten berühren, wo man eigentlich eine Frau nicht berühren sollte (D1/4/10 F14). Er habe sie an ihrem "Arsch", an ihrer Brust berührt und so Sachen (D1/4/10 F14). Zu Beginn habe U._____ der Privatklägerin nicht geglaubt. Sie hätten manchmal auch so Spässchen gemacht. Sie habe es so un- glaubwürdig erzählt. Einige Tage habe sie es nochmals erzählt. Auch ernster. Dass er sie berühren würde. Sie habe sich gefragt, wieso dies ein Heimleiter tun würde. Aber als es die Privatklägerin ernster erzählt habe, habe U._____ es ihr geglaubt (D1/4/10 F16). Sie habe der Privatklägerin überdies gesagt, dass sie es ihrer Mutter erzählen solle. Die Privatklägerin habe es aber nicht der Mutter erzählen können, weil sie Angst gehabt habe, dass dies ihre Mutter ihr nicht abkaufen würde (D1/4/10 F17). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte auch andere beim Spielen in dieser Form berührt habe. Also an "Arsch" und "Titten". Es sei E._____ gewesen. Diese habe auch im Heim gewohnt (D1/4/10 F34). Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 blieb U._____ bei ihren in der ersten Einvernahme getätigten Ausführungen. Namentlich erklärte sie erneut, dass sie der Privatklägerin anfänglich nicht geglaubt habe (vgl. D1/4/11 F14). Auf Nachfrage erwähnte sie auch erneut, dass es E._____ gewesen sei, die vermeint- lich durch den Beschuldigten ebenfalls unsittlich berührt worden sei (vgl. D1/4/11
- 49 - F38). Dass das offensichtlich nicht dem tatsächlich Vorgefallenen entspricht, ergibt sich nachfolgend aus den Aussagen von E._____ (vgl. hinten Ziffer 6.2.6.4). Dass der Beschuldigte auch U._____ angefasst haben soll, wie dies die Privatklä- gerin implizierte, ergibt sich aus den Aussagen von U._____ nicht bzw. kann gera- dezu ausgeschlossen werden (vgl. D1/4/10 F11).
E. 6.2.5.3 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob U._____ Kenntnis davon habe, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten auch ausserhalb des Heims getroffen habe, erklärte U._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 zunächst, ja, aber sie wisse nicht, ob das stimme. Die Privatklägerin habe ihr einmal erzählt, dass sie zu ihm nach Hause gegangen sei, aber sie wisse nicht, ob das stimme (D1/4/10 F27). Auch daraus erhellt, dass die Privatklägerin in den Augen von U._____ offenbar nicht immer die Wahrheit gesagt hat. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 erklärte sie dann, die Privatklägerin habe ihr einmal gesagt, dass sie bei ihm zu Hause gewesen sei, dass sie wisse, wo er wohne (D1/4/11 F19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte damals auch zu Hause gewesen sei, als die Privatklägerin bei ihm gewesen sei, führte U._____ aus, sie wisse nicht, ob sie bei ihm gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihr lediglich erzählt, dass sie wisse, wo er wohne (D1/4/11 F20). Auf erneute Nachfrage, ob die Privatklägerin ihr gesagt habe, dass sie beim Beschuldigten gewesen sei oder lediglich gesagt habe, dass sie wisse, wo der Beschuldigte wohne, erklärte U._____, dass die Privatklägerin ihr lediglich gesagt habe, sie wisse, wo der Beschuldigte wohne (D1/4/11 F39). Es bleibt mithin unklar, ob die Privatklägerin U._____ erzählte, sie sei in der Woh- nung des Beschuldigten gewesen oder ob sie lediglich erwähnte, dass sie wisse, wo er wohne.
E. 6.2.5.4 Zum letztem Vorfall U._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals angegangen habe. Angefangen habe es 2020. Und dies habe gedauert, bis die Privatklägerin zur Polizei gegangen sei.
- 50 - Dies sei ja, glaube sie, im vierten Monat gewesen. Also zwei Monate zuvor habe es aufgehört (D1/4/10 F21). Auf die Frage, warum der Beschuldigte zwei Monate zuvor aufgehört habe, erklärte U._____, die Privatklägerin habe sich im Heim nicht wohl gefühlt und sei nicht mehr so viel da gewesen. Sie sei damals öfters bei ihrem Onkel gewesen (D1/4/10 F22). U._____ führte mithin aus, dass die Vorfälle zwei Monate zuvor, sprich im Februar 2021, aufgehört haben. Gemäss Anklageschrift (vgl. act. 18) und den Aussagen der Privatklägerin (vgl. vorne Ziffer 6.1.8) sei es aber bis Ende April 2021 gegan- gen.
E. 6.2.5.5 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 erklärte U._____ auf die Frage, ob die Privatklägerin unter dieser Situation mit dem Beschuldigten gelit- ten habe, es sei ihr (der Privatklägerin) psychisch nicht gut gegangen. Sie habe an einem Ort sein müssen, wo es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe lieber bei der Mutter sein wollen. Sie habe unter der Situation gelitten (D1/4/10 F25). Auf entspre- chende Nachfrage, ob die Privatklägerin unter der Situation im Heim oder der Si- tuation mit dem Beschuldigten gelitten habe, führte U._____ aus, sie würde sagen wegen beidem (D1/4/10 F26).
E. 6.2.6 Aussagen der Auskunftsperson E._____
E. 6.2.6.1 E._____ hat mit der Privatklägerin zusammen am F._____ gewohnt und sie waren gute Freundinnen. Daher kennt sie auch den Beschuldigten.
E. 6.2.6.2 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten E._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021, dass die Privatklägerin im Frühling des letzten Jahres [2020] während dem Lockdown ihr erzählt habe, beim Beschuldigten in der Wohnung gewesen zu sein. Sie könne sich genau erinnern, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, der Beschuldigte habe sie "gefingert". Daran könne sie sich derart gut erinnern, weil sie das damals so richtig schockiert habe. Als der Beschuldigte das gemacht habe, habe die Privatklägerin
- 51 - nein gesagt, worauf er wieder damit aufgehört habe. Dann habe er es ein zweites Mal gemacht und diesbezüglich wisse E._____ nicht mehr, was die Privatklägerin daraufhin gesagt habe. Sie habe der Privatklägerin damals nicht wirklich geglaubt, da es für sie derart unfassbar gewesen sei (D1/4/2 F4). Auf die Frage, wieso sie der Privatklägerin denn nicht geglaubt habe, erklärte E._____, nicht, weil sie ge- dacht habe, dass die Privatklägerin sie anlüge. Sondern, weil sie so schockiert ge- wesen sei. Sie glaube nicht, dass die Privatklägerin sie anlügen würde. Aber diese Sache sei für sie so unvorstellbar. Deshalb habe sie die Privatklägerin auch nach der Wohnung des Beschuldigten gefragt. Die Privatklägerin habe anschliessend von seiner Wohnung erzählt, aber heute könne sie sich nicht mehr an ihre Beschrei- bung erinnern. Ihr sei lediglich das mit dem Fingern geblieben (D1/4/2 F13). Diese Aussagen bestätigte E._____ sodann auch anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 30. September 2021 (vgl. D1/4/3 F24 ff.). Auf die Frage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin zu sich eingeladen habe, erklärte E._____ nein, die Privatklägerin sei einfach am Abend zu ihm nach Hause gegangen. Sie wisse den Grund nicht mehr (D1/4/3 F27). Der Beschuldigte habe am Koffer einen Anhänger oder Ähnliches mit seiner Wohnadresse gehabt. Sie und die Privatklägerin hätten diesen abgerissen und die Adresse abgeschrieben (D1/4/3 F28). Die Aussagen von E._____ stimmen mit jenen der Privatklägerin überein, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe, woraufhin diese ihm "Stopp" gesagt habe, er anschliessend dann aber wieder damit begonnen habe. Insgesamt scheinen die Aussagen von E._____ lebensnah und realistisch, insbesondere wenn sie ausführt, dass sie schockiert gewesen sei und dies nicht geglaubt habe, als die Privatklägerin ihr davon erzählt und sie die Privatklägerin deswegen nach der Wohnung des Beschuldigten gefragt habe. In Bezug auf den Grundriss der Wohnung des Beschuldigten führte E._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 aus, dass sie nicht wisse, wie die Wohnung des Beschuldigten aussehe (D1/4/2 F49). Sie wisse nicht, ob er seine Wohnung einmal in einem Videochat gezeigt habe. So ein Chat mit den Be- wohnern gebe es, aber die Bewohner könnten nichts reinschreiben, da sie die Te- lefonnummern der Leiter nicht haben dürften (D1/4/2 F50). Anlässlich der staats-
- 52 - anwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 bestätigte sie, dass sie nicht wisse, wie die Wohnung des Beschuldigten aussehe (D1/4/3 F71). Auf die Frage, ob sie mal bei einem Videochat dabei gewesen sei, erklärte sie, nein, aber sie habe seine Videos gesehen, die der Beschuldigte im Homeschooling gemacht habe. Da habe er sich aufgenommen mit Filtern (D1/4/3 F72).
E. 6.2.6.3 Zum letzten Vorfall E._____ gab an, die Privatklägerin habe ihr erklärt, dass sie und der Beschuldigte am Abend im Büro gewesen seien und herumgeknutscht hätten (D1/4/2 F46). Dies stimmt grundsätzlich mit der Aussage der Privatklägerin anlässlich der ersten Ein- vernahme überein (vgl. Ziffer 6.1.8.1). Anlässlich der zweiten Einvernahme konnte sich die Privatklägerin indessen nicht mehr erinnern, wo der letzte Vorfall stattge- funden haben soll (vgl. Ziffer 6.1.8.2).
E. 6.2.6.4 Zum Verhältnis zum Beschuldigten Auf die Frage, ob E._____ jemals Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht habe, die ihr unangenehm gewesen seien, erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021, einmal ja. Der Beschuldigte habe so eine Art ge- habt, sie zu streicheln, mehrmals und das habe sie nicht gewollt. Sie habe es an- schliessend ihrer Tante erzählt (D1/4/2 F52). Auf die Frage, wo der Beschuldigte sie gestreichelt habe und in welcher Situation, führte E._____ aus, einfach an ihren Beinen. In welchen Situationen wisse sie nicht mehr. Sie wisse lediglich noch, dass sie das nicht gern gehabt habe. Ihre Tante habe ihr gesagt, sie solle dem Beschul- digten sagen, dass sie das nicht wolle. Als der Beschuldigte es wieder gemacht habe, habe E._____ Abstand gesucht und sich wütend gezeigt. Daraufhin habe er es nicht mehr gemacht (D1/4/2 F53). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie an anderen Stellen berührt habe, erklärte E._____, dass sie sich nicht an andere Stel- len erinnern könne. Nur an ihren Oberschenkeln oberhalb ihres Knies. Sie wisse nicht mehr, wie weit seine Hand hinauf gegangen sei (D1/4/2 F56). Im Intimbereich
- 53 - oder an den Brüsten habe der Beschuldigte sie nie berührt. Einfach über den Klei- dern an ihren Oberschenkeln (D1/4/2 F57). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 konkreti- sierte E._____ ihre Aussagen zu diesen Berührungen. Angesprochen auf das Ver- hältnis mit dem Beschuldigten erklärte sie, dass sie es am Anfang, als er neu ge- wesen sei, nicht so gut gehabt hätten. Sie hätten damals Konflikte gehabt, aber am Ende sei das Verhältnis sehr gut gewesen (D1/4/3 F16). Konflikte seien entstanden, weil sie es nicht gerne gehabt habe, wenn der Beschuldigte ihr nahe gekommen sei (D1/4/3 F17). Auf entsprechende Frage, was sie unter nahe kommen verstehe, ergänzte sie sodann, dass sie es nicht gemocht habe, wenn man sie kitzelt. Beim Knie gebe es einen Punkt, wo man jemanden kitzeln könne. Das habe ihr weh ge- tan (D1/4/3 F19). Dies habe der Beschuldigte jeweils gemacht, aber als sie ihm gesagt habe, er solle aufhören, habe er aufgehört (D1/4/3 F20). Dass sie mit den Berührungen am Oberschenkeln, wie sie es anlässlich der polizeilichen Einver- nahme ausgesagt hatte, auf das Kitzeln am Knie abzielte, bestätigte sie alsdann auf entsprechende Nachfrage (D1/4/3 F84). Dass der Beschuldigte auch E._____ unsittlich berührt haben soll, wie dies die Pri- vatklägerin mit ihren Aussagen implizierte und gemäss Aussagen von U._____ auch ihr [U._____] erzählt habe, kann daher ausgeschlossen werden.
E. 6.2.6.5 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 erklärte E._____, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten anfänglich sehr innig gewesen sei. Auf einmal habe die Privatklägerin Abstand gewollt (D1/4/1 F12). Sie wisse nicht, aus welchem Grund, allenfalls wegen der Sache, weswegen E._____ nun an der Einvernahme sei (D1/4/1 F13). Die Privatklägerin und der Be- schuldigte seien einfach immer oft zusammen gewesen, also grundsätzlich immer,
- 54 - wenn der Beschuldigte am Arbeiten gewesen sei. Der Beschuldigte sei überdies oft die Privatklägerin in ihrem Zimmer besuchen gegangen (D1/4/2 F15). Dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sehr gut war, erwähnte E._____ auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
30. September 2021. Auf die Frage, ob sie wisse, ob die Privatklägerin in den Be- schuldigten verliebt gewesen sei, erklärte E._____, anfänglich, als sie [die Privat- klägerin] dazu gekommen sei, sei sie [die Privatklägerin] ein wenig verknallt in ihn gewesen. Das habe die Privatklägerin allerdings nicht ihr, sondern der Bezugsper- son der Privatklägerin erzählt (D1/4/3 F76).
E. 6.2.6.6 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 erklärte E._____ auf die Frage, ob sie wisse, ob die Privatklägerin aus dem F._____ habe weg wollen, dass es mal in Frage gestanden sei, dass sie (die Privatklägerin) zum Vater gehe. Sie wisse nicht, was passiert sei, aber das habe nicht geklappt. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin habe weggehen wollen. Die Privatklägerin freue sich aber, da es da, wo sie nun sei, nicht so streng sei (D1/4/33 F70).
E. 6.2.7 Aussagen der Auskunftsperson I._____
E. 6.2.7.1 I._____ wohnte ebenfalls mit der Privatklägerin am F._____. Sie war die Zimmernachbarin der Privatklägerin, mit welcher sie ein gutes Verhältnis pflegte. Der Beschuldigte ist der Betreuer und die Bezugsperson von I._____.
E. 6.2.7.2 I._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 aus, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, dass der Beschuldigt regelmässig zu ihr gegangen sei. Jeweils im Wohnzimmer aber auch im Zimmer der Privatklägerin. Weiter erklärte sie, dass aber auch die Privatklägerin oft zum Beschuldigten gegan- gen sei. Es sei eine gegenseitige Anhänglichkeit vorhanden gewesen (D1/4/4 F10). I._____ führte weiter aus, dass die Betreuer die Regeln befolgen müssen, bei Be- suchen auf den Zimmern jeweils die Zimmertüre offen zu lassen. So habe I._____ den Beschuldigten denn auch im Zimmer von der Privatklägerin sehen können, wenn sie unter anderem auf die Toilette gegangen sei. Sie habe allerdings nie kör-
- 55 - perlichen Kontakt zwischen den beiden sehen können. Sie glaube nicht, dass sie sich körperlich näher gekommen seien (D1/4/4 F11). Auch habe sie sich einmal im Zimmer der Privatklägerin versteckt, als der Beschuldigte in das Zimmer der Privat- klägerin gekommen sei. Sie konnte auch hier nichts sehen, wo der Beschuldigte der Privatklägerin näher gekommen sein soll (D1/4/4 F17). Sie wisse nicht, wieso der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht besucht habe. Sie hätten aber viel zusammen gesprochen. Auch im Büro (D1/4/4 F21). Die Bürotür sei jeweils zu und abgeschlossen gewesen. In der Türe sei allerdings eine Scheibe. Man könne immer ins Büro reinsehen (D1/4/4 F22).
E. 6.2.7.3 Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 erklärte I._____, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Sie hätten die gleichen Interessen gehabt (D1/4/5 F15). Der Beschuldigte sei öfters zur Privatklägerin ins Zimmer gegangen, wenn sie ge- redet hätten (D1/4/5 F19). Die Zimmertür sei dabei aber immer offen gewesen (D1/4/5 F21). Auf Nachfrage, wie weit die Zimmertür jeweils offen gewesen sei, führte I._____ aus, ganz offen (D1/4/5 F22). Die beiden hätten nichts anderes ge- macht, ausser Reden (D1/4/5 F24). Es sei nicht so gewesen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin aufs Bett gesessen sei. Er sei immer gestanden, wenn sie im Bett gewesen sei (D1/4/5 F25). I._____ habe nie gesehen, dass der Beschuldigte bei ihr auf dem Bett gesessen sei (D1/4/5 F26).
E. 6.2.7.4 Gemäss I._____ sei der Beschuldigte der Privatklägerin mithin nie in un- sittlicher Art und Weise zu nahe gekommen. Sie habe immer ins Zimmer sehen können, da die Zimmertüre immer offen gewesen sei. Im Gegensatz dazu erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Zimmertüre jeweils zugemacht und sogar abgeschlossen (D1/3/10 F201 ff. und F238 f.). Es stellt sich hier die Frage, wieso I._____ diesbezüglich falsch aussagen sollte, zumal sie in den Einvernahme generell authentisch zu antworten schien. So führte sie denn auch aus, dass sie es nicht normal finde, dass ein Betreuer in der Nacht eine Insassin in ihrem Zimmer besuche. Sie sehe keinen Grund dazu, und die Sache mache sie ein wenig unsi-
- 56 - cher. Der Beschuldigte habe zwar nie körperlichen Kontakt von der Privatklägerin gesucht, aber dennoch seien sie immer zusammen gewesen (D1/4/4 F15).
E. 6.2.7.5 In Bezug auf die Wohnung des Beschuldigten erklärte I._____, dass sie mal an einem Videochat bzw. -call mit dem Beschuldigten teilgenommen habe. Sie glaube, dass er den Teilnehmern damals die Wohnung gezeigt habe, sie wisse aber nicht mehr, wie die Wohnung aussehe. Ausserdem hätten sie ihn gefragt, wie seine Wohnung aussehe, weil es sie interessiert habe (D1/4/5 F44).
E. 6.2.7.6 Weiter konnte I._____ das Auto des Beschuldigten bezeichnen (D1/4/4 F29). Auf Frage, weshalb sie sein Auto kenne, erklärte sie, dass im Parkhaus, in dem der Bus der Wohngruppe stehe, der Beschuldigte sein Auto parkiere. Der Be- schuldigte habe mal erwähnt, welches Auto ihm gehöre (D1/4/4 F30).
E. 6.2.7.7 Die Frage, ob der Beschuldigte I._____ jemals an Körperstellen berührt habe, wo es für sie nicht in Ordnung gewesen sei, verneinte sie (D1/4/4 F35). Dem- gemäss wurde also auch I._____ vom Beschuldigten nie unsittlich berührt.
E. 6.2.8 Fazit der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
E. 6.2.8.1 Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen er- scheinen nachvollziehbar, ohne nennenswerte Unstimmigkeiten oder Widersprü- che und es sind keine Lügensignale erkennbar. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen haben allesamt abgegrenzt, was ihnen erzählt worden sei bzw. was sie selbst miterlebt bzw. gesehen haben. Überdies haben sie auch immer dar- auf hingewiesen, wenn sie auf eine Frage nicht beantworten konnten oder sich nicht sicher waren. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen sind sodann weder von Übertreibungen noch Relativierungen für oder gegen eine bestimmte Person geprägt, sie erscheinen sachlich und nüchtern und deshalb ins- gesamt als glaubhaft.
E. 6.2.8.2 Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen konnten keine eige- nen Beobachtungen zu unsittlichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen sei- tens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin machen. Niemand konnte nur ansatzweise einen Übergriff oder eine verfängliche Situation zwischen dem Be-
- 57 - schuldigten und der Privatklägerin unmittelbar wahrnehmen, auch nicht die befrag- ten Mitbewohnerinnen, die täglich in ständigem Kontakt mit der Privatklägerin oder dem Beschuldigten waren. Insbesondere stand gemäss der Zimmernachbarin I._____ die Tür zum Zimmer der Privatklägerin stets offen und ins Büro konnte durch die Scheibe eingesehen werden. Aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeu- gen sowie Auskunftspersonen ergibt sich nichts den Beschuldigten indiziell Belas- tendes, sondern insgesamt vermögen sie den Beschuldigten vor allem zu entlas- ten, denn angesichts der vorgeworfenen Zeitdauer und Häufigkeit wäre eher zu erwarten, dass von irgendjemandem eine übergriffige Situation, nur schon eine an- satzweise Grenzüberschreitung, mal wahrgenommen worden wäre. Auch die Aus- sagen von E._____ können zu keiner wesentlichen partiellen Belastung des Be- schuldigten führen, da sie ihr Wissen allein von den bezüglich des Aufenthalts in seiner Wohnung unklaren Schilderungen der Privatklägerin, ihrer guten Freundin, bezog, welche zudem unrichtig ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte auch E._____ unsittlich am Oberschenkel berührt habe. Aus den Aussagen der Zeugin- nen und Zeugen sowie Auskunftspersonen kann jedoch abgeleitet werden, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein inniges Verhältnis bestand. Sie haben überdies die Anhänglichkeit, teils gar die romantischen Gefühle, welche die Privatklägerin einseitig gegenüber dem Beschuldigten hatte, wahrgenommen. Weiter konnten einige Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen feststel- len, dass die Privatklägerin sehr auf den Beschuldigten fixiert und besitzergreifend war. Die Privatklägerin mochte es nicht, wenn andere eine enge Beziehung zum Beschuldigten wollten, drängte diese weg. Der Beschuldigte brachte ihr aus seiner Sicht (nur) die beruflich geforderte Aufmerksamkeit entgegen, erwiderte ihre Ge- fühle nicht. Dabei dürfte sich der noch in Ausbildung befindliche Beschuldigte man- gels professioneller Erfahrungen zu wenig deutlich abgegrenzt und die Privatkläge- rin zu wenig auf Distanz gehalten haben. Überdies kann aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen abgeleitet werden, dass die Pri- vatklägerin durchaus dazu bereit war, sich Geschichten auszudenken und sich Spässchen zu erlauben, bis dahingehend, dass sie für ihre Zwecke und Erfüllung ihrer Anliegen auch zur Verbreitung von Unwahrheiten sowie intrigantem, sabotie-
- 58 - rendem, manipulativem, andere gegeneinander ausspielendem Verhalten ten- dierte.
E. 6.3 Aussagen des Beschuldigten
E. 6.3.1 In allen Einvernahmen bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern. So erklärte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2021, dass er sicher keinen sexuellen Körperkontakt mit der Privatklä- gerin gehabt habe. Man habe Körperkontakt, wenn man gemeinsam spiele, aber es würden klare Regeln bestehen (D1/2/1 F12). Er habe das Zimmer der Privatklä- gerin nachts nur aufgesucht, wenn sie ihn gerufen habe. Die Privatklägerin sei ein Kind gewesen, das viele Gespräche und viel Aufmerksamkeit gebraucht habe. Ins- besondere mit ihm (D1/2/1 F15). Er habe ihr Zimmer indessen nie unerwünscht oder ohne Grund aufgesucht (D1/2/1 F18 und F21). Er würde die Privatklägerin niemals streicheln oder berühren (D1/2/1 F23). Er verstehe dies einfach nicht. Er habe es so gut mit ihr gehabt und sie habe ihm alles anvertraut. Nun einfach so was (D1/2/1 F25). Er habe ihr weder an den Busen noch zwischen die Beine ge- griffen (D1/2/1 F24). Er habe sie weder oral befriedigt noch habe er sie angewiesen, ihn oral zu befriedigen (D1/2/1 F29 f.).
E. 6.3.2 Er sei überdies nie mit der Privatklägerin in seiner Wohnung gewesen (D1/2/1 F45). Auf Frage, wieso die Privatklägerin denn seine Wohnung sehr detail- liert beschreiben könne, erklärte er, das Einzige, was er sich vorstellen könne sei, dass die Privatklägerin unter den Teilnehmern gewesen sei, als er mit seinen In- sassinnen per Videoanruf telefoniert habe. Es könne sein, dass er damals seine Wohnung gezeigt habe (D1/2/1 F41). Er frage sich, was er diesem Kind angetan habe. Er habe so viel Zeit investiert und nun das (D1/2/1 F51).
E. 6.3.3 Auf die Frage, wie der Beschuldigte sich dies erklären könne, dass die Pri- vatklägerin dermassen schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, er- klärte er, dass die Privatklägerin in der Wohngruppe rumgefragt habe, was gesche-
- 59 - hen müsse, damit sie nicht mehr an den F._____ zurück müsse. Dies sei allerdings nur eine Hypothese (D1/2/1 F67).
E. 6.3.4 Anlässlich der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2021 blieb der Beschuldigte bei der Bestreitung der Tatvorwürfe. Bei Zimmerbesuchen habe er die Zimmertüre auch immer wieder aufgemacht, wenn die Privatklägerin sich einen Spass daraus gemacht habe und die Türe zu ihrem Zimmer zugemacht habe (D1/2/2 F28). Auf die Frage, wie oft es vorgekommen sei, dass der Beschuldigte per Videoanruf seine Wohnung gezeigt habe, erklärte er, öfters. Im Lockdown im Frühling 2020 sei es oft vorgekommen, weil es langweilig gewesen sei (D1/2/2 F40). Er habe dabei bestimmt die Zimmer und den Balkon den Kindern gezeigt. Er nehme an, dass er jedes Zimmer inklusive Badezimmer gezeigt habe (D1/2/2 F41 ff.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin seine Wohnung derart gut habe skizzieren könne, führte er aus, entweder habe sie es sich derart gut gemerkt. Sie habe ja gesagt, sie sei in seiner Wohnung gewesen (D1/2/2 F45). Der Schlüssel liege [unten im Milchkasten]. Aber wer würde einfach so in eine Woh- nung gehen (D1/2/2 F47; D1/9/14 S. 5). Weiter ergänzte der Beschuldigte, als klar gewesen sei, dass die Privatklägerin weg sei und nicht mehr komme, seine Chefin ihm erzählt habe, Angst zu haben, die Privatklägerin beschuldige jemanden. Er hätte aber nie gedacht, dass die Privatklägerin ihn beschuldige. Die Privatklägerin sei am Sonntag nicht mehr zurück in die Wohngruppe gekommen (D1/2/2 F15). Noch davor habe er mit ihr über ihren Vater gesprochen. Er habe die Privatklägerin am Donnerstag davor auch noch nach Hause zu ihrem Onkel gefahren, weil sie Bauchschmerzen gehabt habe. Am Freitag habe sie ihn noch angerufen und ihn darum gebeten, für sie einen Termin beim Friseur zu vereinbaren. Sie habe mit ihm auch gewitzelt, es sei alles normal gewesen (D1/2/2 F16).
E. 6.3.5 Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 27. Mai 2021 hielt der Beschuldigte daran fest, dass es nie zu sexuellen Be- rührungen gekommen sei. Er bejahte die Frage, dass sich die Privatklägerin zu ihm distanzlos verhalten habe. Sie habe sehr viel Nähe gesucht. Viele Leute hätten ihm gesagt, wie sie es sehen, sei dies gefährlich bei diesem Kind. Er habe gesagt, er sehe es nicht so. Er wisse ja, dass es solche Beschuldigungen gebe, insbesondere
- 60 - in seinem Berufsfeld. Darum treffe es ihn so stark, weil es so unverständlich für ihn sei. Sie habe die Wohngruppe verlassen wollen; sie habe ihn sogar gefragt, ob er sie adoptieren würde. Es habe weder beim Onkel noch Vater eine Platzierung ge- klappt. Sie habe ihn immer wieder gefragt, wann er vom Wohnheim weggehe; spä- testens dann wolle sie auch weggehen. Sie habe ihm erzählt, dass sie in einem Hotel von irgendwelchen Typen missbraucht worden sei. Er sei mit ihr dann nachts die Pille danach holen gegangen. Er habe sie zu der Einvernahme bei der Polizei begleitet. Sodann verwies er auf seine in ersten beiden Einvernahmen gemachten Ausführungen (D1/9/14).
E. 6.3.6 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 bestä- tigte der Beschuldigte seine während des Verfahrens gemachten Aussagen (D1/2/3 F3). Hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, sie sei in der Wohnung des Be- schuldigten gewesen, ergänzte er, dass er dies nicht geglaubt habe und als dum- men Scherz aufgenommen habe (D1/2/3 F22). Dies sei ungefähr in der Zeit des Lockdowns gewesen, er könne es aber nicht zu 100 % sagen (D1/2/3 F29). Auf die Frage, ob er denke, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass das die anderen alle gesagt haben (D1/2/3 F67). Er habe nie verstanden, warum die anderen Mitarbeiter nicht verstehen können, dass er und die Privatklägerin es einfach gut miteinander haben (D1/2/3 F68). Hinsicht- lich der Aussagen von E._____, der Beschuldigte habe auch sie unsittlich ange- fasst, erklärte der Beschuldigte, nein, sicher nicht (D1/2/3 F61). Er habe sie be- stimmt nicht mit irgendwelchen Absichten an den Oberschenkeln, oberhalb der Knie gestreichelt (D1/2/3 F63).
E. 6.3.7 Der Beschuldigte hielt an seinen Aussagen auch anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 fest (D1/2/5 F36). Hinsichtlich der Skizze von seiner Wohnung, die die Privatklägerin gemacht hat, bestätigte er, dass diese wirklich sehr genau sei. Er habe mittlerweile das Gefühl, dass die Privatklä- gerin bei ihm zu Hause gewesen sein müsse, da die Skizzen derart genau und detailliert seien. E._____ habe ausgesagt, sie und die Privatklägerin haben die Eti- ketten mit seiner Adresse von seinem Koffer genommen. Daher könne er sich sehr gut vorstellen, dass die Privatklägerin die Adresse gekannt habe (D1/2/5 F39).
- 61 - G._____ habe zudem mal als Witz am Tisch beim Essen erwähnt, dass bei ihm jeder reinkönne, da sein Wohnungsschlüssel im Milchkasten liege. Er wisse aber nicht, wer damals dabei gewesen sei (D1/2/5 F67). Hinsichtlich der Vermutung von H._____, die Privatklägerin sei verliebt in ihn gewesen, erklärte der Beschuldigte, dass das viele vom Team gesagt hätten. Für ihn sei das schwer vorstellbar gewe- sen, dass sich ein Kind in eine erwachsene Person verliebe. Er habe nie das Gefühl gehabt, dass eine Art Verliebtheit gegenüber ihm gewesen sei (D1/2/5 F85).
E. 6.3.8 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. April 2022 erklärte der Beschuldigte nach Vorhalt des Sachverhalts erneut, dass er diesen nicht aner- kenne. Er hielt nochmals fest, dass es nicht stimme, was die Privatklägerin ihm vorwerfe. Er habe sich erneut damit befasst, was für ein Motiv sie haben könnte. Er habe drei Varianten: Einerseits sei allgemein bekannt gewesen, dass die Privatklä- gerin vom F._____ habe weg wollen. Sie sei mit den Strukturen dort nicht klar ge- kommen. Sie habe es von zu Hause anders gekannt, da habe es keine Regeln gegeben. Sie habe diese Freiheiten gewollt, welche es aber im F._____ in dieser Form nicht gegeben habe. Er sei die angreifbarste Person, er und die Privatklägerin seien sich sehr nahe gestanden. Sie habe das auch gewusst. Weiter habe er sich bereits vor dem Austritt der Privatklägerin aus dem Wohnheim von ihr bewusst di- stanziert, weil er gemerkt habe, dass es zu viel werde. Er sei ihre Hauptbezugsper- son gewesen. Es könne sein, dass sich die Privatklägerin dadurch vor den Kopf gestossen gefühlt habe. Die letzte Variante sei, dass die Privatklägerin in ihn ver- liebt gewesen sein könnte. Allenfalls habe er die Signale nicht bemerkt. Sie habe gewusst, dass das keine Zukunft haben würde und nicht gehen würde (D1/2/7 F20).
E. 6.3.9 Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. November 2022 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Sie habe die Nähe zu ihm bestimmt gesucht und er habe das bestimmt teilweise auch zugelassen. Ihm sei allerdings jetzt klar geworden, dass das zu Problemen führen könne. Er würde das so nicht mehr zulassen (act. 29 S. 17). Angesprochen auf die Videoaufnahme, in der der Beschuldigte mit der Privatklägerin balgt, erklärte der Beschuldigte überdies, dass er sich nichts dabei gedacht habe. Es sei ein Moment gewesen, ein Spiel. Man sehe zudem, dass sich ebenfalls andere Leute im Raum befinden. So etwas hätte
- 62 - er nie in einem Kinderzimmer oder an einem mit einem Kinderzimmer vergleichba- ren Ort gemacht, mit der Privatklägerin derart "herumgeblödelt" und diese Nähe in dieser Form zugelassen. So sei es für ihn aber in Ordnung gewesen, weil er ge- wusst habe, dass derart viele Leute anwesend seien, die sehen können, dass er nichts mache (act. 29 S. 18). Auf die Frage, wie es zu der Anzeige gekommen sei vom 12. April 2021, die die Privatklägerin bereits wegen eines sexuellen Übergriffs erstattet habe, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei mit einer Kollegin und anderen jungen Er- wachsenen in ein Hotelzimmer gegangen. Dort sei es zu sexuellen Übergriffen ge- kommen. Die Privatklägerin habe das so dem Beschuldigten erzählt und ihn darum gebeten, es niemandem zu erzählen. Er habe ihr gesagt, er müsse das aufschrei- ben. Sie habe das akzeptiert, wolle aber von niemandem aus dem Team darauf angesprochen werden. Er sei anschliessend auch mit der Privatklägerin die Pille danach holen gegangen, da die sexuellen Handlungen ungeschützt erfolgt seien. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er anschliessend die Anzeige habe erstatten müssen, da er davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Privatklägerin habe das anfänglich nicht gewollt. Sie habe gewollt, dass er mit ihr an den Termin bei der Fachstelle gehe. Anschliessend hätten sie den Vorfall angezeigt und er habe sie an eine Einvernahme begleitet (act. 29 S. 24 f.). Dies spricht doch für ein sehr aus- geprägtes Vertrauen, das die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gepflegt hat und es erscheint deshalb abwegig, dass sie ihm solche Übergriffe anvertraute, sich von ihm als Vertrauensperson zur Fachstelle und Polizei begleiten liess, wenn er an ihr selber sexuelle Übergriffe begangen hätte.
E. 6.3.10 Die Aussagen des Beschuldigten sind konsistent, detailliert, nicht von Übertreibungen geprägt und insgesamt glaubhaft. Er war während der gesamten Untersuchung darauf bedacht, trotz der schweren Anschuldigungen der Privatklä- gerin gegenüber ihm, die Privatklägerin in kein schlechtes Licht zu rücken und zu versuchen, sie zu verstehen. So ist denn auch seine Verzweiflung und die grosse
- 63 - Frage, warum die Privatklägerin so etwas tun würde, ersichtlich. Seine Fassungs- losigkeit und Unverständnis ob der Vorwürfe wirken authentisch und glaubhaft.
E. 6.4 Fazit der Beweiswürdigung
E. 6.4.1 Die Aussagen der Privatklägerin sind inkonsistent, weder von spontanen Schilderungen noch von originellen Details geprägt, sondern sie enthalten zahlrei- che Widersprüche, Abweichungen, Unbestimmtheiten und Lücken zu Tatorten, Tat- zeiten, Anzahl und Art der Ereignisse. Es ermangelt ihnen an einer ausreichenden Gefühlsbezogenheit, denn sie wirken wie von aussen beobachtet geschildert. Aus ihren Aussagen ergibt sich kein stimmiges Gesamtbild, weshalb unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich die in der Anklageschrift vom 10. August 2022 umschriebenen Sachverhalte (sexuelle Handlungen mit Kindern), so wie dort be- schrieben, gegenüber der Privatklägerin zugetragen haben. Dass es sich um eine konstruierte unwahre Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin handeln könnte, kann aufgrund der Würdigung ihrer Aussagen nicht ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen halten den Kriterien der Aussagewürdigung nicht stand. Wenn ihr der Ball für grundsätzlich mögliche Ausschmückungen zugespielt wurde, tat sie dies (beispielsweise, wenn gefragt wurde, ob der Beschuldigte auch sie oral befriedigt habe). Differenzierte und detaillierte Aussagen fehlen praktisch durchgehend (vgl. auch vorne Ziffer 6.1.10 und 6.2.8.2).
E. 6.4.2 Der Beschuldigte hingegen konnte anlässlich des gesamten Strafverfahrens Erklärungen für die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin liefern, welche überdies durch die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen untermauert wurden. Seine Schilderungen sind spontan, detailliert und insbeson- dere können daraus Gefühle und Emotionen wahrgenommen werden, was die Be- streitungen des Beschuldigten authentisch und glaubwürdig erscheinen lässt. Je- denfalls vermögen die Schilderungen der Privatklägerin die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen.
E. 6.4.3 Es sind durchaus Motive der Privatklägerin für unwahre Belastungen vor- stellbar: Nicht erwiderte Liebesgefühle, Eifersucht und Kränkung, weil er im Heim nicht für sie alleine da war, sich auch um andere Kinder kümmern wollte bzw. weil
- 64 - er die ihm von der Privatklägerin anvertrauten anderen Übergriffe nicht für sich be- hielt, sie doch meldete, es zu einer Anzeige kam und sie zu Einvernahmen gehen musste. Und schliesslich könnten die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten, der bekanntlich eine sehr nahe Beziehung zu ihr unterhielt und daher für die Erhe- bung der Vorwürfe als geeignete Person erscheint, für sie das einfachste Mittel dargestellt haben, vom Wohnheim wegzukommen, als sie in ihren Hoffnungen ent- täuscht realisierte, dass alle anderen Platzierungen und das Erlangen von mehr Freiheiten nicht in absehbarer Zeit möglich sein würden. So könnte dies bereits früher Grund für die Schilderungen gegenüber ihren Kolleginnen gewesen sein, um diese zu einer Meldung zu veranlassen, oder um sich vor ihnen wichtig zu machen. Freilich erscheint keiner dieser Beweggründe als zwingende Erklärung für ihre Schilderungen. Aber es gibt plausible Erklärungen für ihr Verhalten und diese ver- mitteln als Konglomerat der verschiedensten denkbaren Gefühle und Gedanken, welche die jugendliche Privatklägerin in ihrer sehr schwierigen Lebenssituation um- getrieben und erheblich belastet haben könnten, weitere Zweifel an den auf ihren ungenügenden Aussagen basierenden Tatvorwürfen.
E. 6.4.4 Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in tatsächlicher Hinsicht vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.
- 65 - IV. Rechtliche Würdigung (pornografische Chats)
1. Parteistandpunkte
E. 7 Im Anschluss an die Verhandlung vom 2. November 2022 wurde das Urteil mündlich eröffnet, summarisch begründet und dem Beschuldigten und dessen amt- lichen Verteidigerin, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie
- 7 - Staatsanwältin lic. iur. C._____ schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form aus- gehändigt (act. 36 und Prot. S. 15 ff.).
E. 7.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB).
E. 7.2 Der Beschuldigte war vom 25. Mai 2021, 06.05 Uhr, bis am 27. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Die Verfügung betreffend die Abweisung der Anordnung von Untersuchungshaft datiert vom 27. Mai 2021, 12.00 Uhr (act. D1/9/11). Der Be- schuldigte wurde damit nach 12.00 Uhr entlassen, weshalb er damit 3 Tage in Un- tersuchungshaft verbracht hat. Somit gelten 3 Tagessätze als durch die erstandene Haft geleistet (vgl. act. D1/9/3).
- 85 - VI. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen
E. 8 Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen.
E. 8.3 S. 105). 1.1.3.4.Die Vorfälle der Pornografie, für welche der Beschuldigte mit heutigem Ur- teil zu bestrafen ist, fanden alle in den Jahren 2017 sowie 2018 statt und damit vor der Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2022 betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand (act. 30 und 46). Das heutige Urteil ist damit als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022 auszufällen, da für die heutigen De- likte ebenfalls die Strafart der Geldstrafe angebracht erscheint.
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– Gerichtsgebühr CHF 5'300.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 520.– Auslagen Untersuchung CHF 15'619.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Y._____) CHF 32'312.15 amtliche Verteidigung (RAin X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 11 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt.Nr. … (über- geben); die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (übergeben);
- 91 - und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt.Nr. …; die Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PEK-ZWA, gemäss Dispositivziffer 5; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 6 bzw. bereits erfolgt sowie Dispositivziffer 7; die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 6 bezüglich der Her- ausgabefrist bzw. bereits erfolgt; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 92 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Mühlebach Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG220150-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Heimann als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck, Ersatzrichter MLaw Jenny und Gerichtsschreiberin MLaw Mühlebach Urteil vom 2. November 2022 (begründetes Urteil) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: (act. 18) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsan- wältin lic. iur. X._____, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde in Begleitung von Protokollführer D._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 18 S. 8 und act. 31 S. 1 f.) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie
- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
2. Anrechnung der erstandenen Haft
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren
4. Vollzug der Freiheitsstrafe
5. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB
6. Einziehung und Vernichtung der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie der Betäubungsmittel
7. Herausgabe der als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände
8. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes und Er-
- 3 - teilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Fo- rensischen Instituts Zürich (FOR)
9. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
10. Kostenauflage" Anträge der Privatklägerin: (act. 32 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. August 2022 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in der Höhe von CHF 40'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem
1. Januar 2020 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vor- behalten bleibt.
4. Dem Beschuldigten sei lebenslang jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten (Art. 67 Abs. 3 lit. b. StGB).
5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Anträge der Verteidigung: (act. 34 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
5. Die Strafe sei bedingt auszufällen und die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen.
- 4 -
6. Die sichergestellten Gegenstände seien - bis auf das Tablet PC Micro- soft Surface - definitiv einzuziehen. Das Tablet PC Microsoft Surface (A015'045'097) sei dem Beschuldigten herauszugeben.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.
8. Die Kosten des Strafverfahrens seien dem Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen, im Mehrumfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Nachdem die Geschädigte B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) am
16. Mai 2021 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erstattete (D1/1/1), wurde mit Durchsuchungsbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (D1/8/2) beim Beschuldigten am 25. Mai 2021 eine Hausdurchsuchung durchgeführt (D1/8/3-7). Der Beschuldigte wurde gleichentags verhaftet (D1/9/3).
2. Mit Wirkung auf den 25. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (D1/11/1). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 (D1/9/7) und nach Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2021 (D1/9/12) wies Letzteres mit Verfügung vom 27. Mai 2021 das Gesuch um Anord- nung der Untersuchungshaft ab und ordnete ein Kontaktverbot des Beschuldigten zur Privatklägerin, zu E._____ sowie zur Leitung und den Mitarbeitern der Wohn- gruppe für Kinder und Jugendliche, F._____ [Strasse] 1/2, … Zürich, an (D1/9/11). Der Beschuldigte wurde sodann mit Entlassungsbefehl vom 27. Mai 2021 des Zwangsmassnahmengerichts aus der Polizeihaft entlassen (D1/9/13). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (D1/9/16) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 das Kontaktverbot zur Leitung sowie den Mitarbeitern der Wohngruppe für Kinder und Jugendliche, F._____ 1/2, … Zürich (D1/9/17). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021 wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verlängerten Ersatzmassnahmen (D1/9/17) gegen- über G._____ sowie H._____ aufgehoben (D1/9/19). Auf Antrag der Staatsanwalt- schaft (D1/9/20) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
2. August 2021 erneut das Kontaktverbot zur Leitung sowie den Mitarbeitern der Wohngruppe für Kinder und Jugendliche, F._____ 1/2, … Zürich (D1/9/24), ausge- nommen die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021 genannten Personen (D1/9/19). Das Kontaktverbot zu E._____ wurde auf Antrag der Staats- anwaltschaft (D1/925) mit Verfügung vom 1. September 2021 des Zwangsmass-
- 6 - nahmengerichts verlängert (D1/9/28). Das Kontaktverbot zur Privatklägerin wurde nicht verlängert (D1/9/28),
3. Am 14. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung mit und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen (D1/10/22; D1/11/24). Die Staatsanwaltschaft teilte der amtlichen Verteidigerin überdies mit, dass über den von ihr mit Eingabe vom 29. April 2022 (D1/11/21) gestellten Beweisantrag ebenfalls nach Ablauf dieser Frist befunden werde (D1/11/24). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
8. August 2022 abgewiesen (D1/11/27).
4. Am 10. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen A._____ (act. 18). Die Akten gingen hierorts am 16. August 2022 ein.
5. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 2. November 2022 vorgeladen (act. 20). Den Parteien wurde Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt, worauf diese still- schweigend verzichtet haben (act. 20 S. 6). Desweiteren wurde die Staatsanwalt- schaft dazu aufgefordert, die Aufzeichnungen der staatsanwaltschaftlichen Befra- gungen von E._____ und I._____ vom 30. September 2021 zu den Akten zu rei- chen (act. 20 S. 5 mit Verweis auf act. 4/3 und act. 4/5). Diese wurden in der Folge auf einer SD-Karte zu den Verfahrensakten gereicht (act. 23).
6. Zur Hauptverhandlung vom 2. November 2022 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin lic. iur. Y._____ in Begleitung von Frau J._____ und Frau K._____ von der Opferberatungsstelle sowie Staatsan- wältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde in Begleitung von Proto- kollführer D._____ (Prot. S. 8).
7. Im Anschluss an die Verhandlung vom 2. November 2022 wurde das Urteil mündlich eröffnet, summarisch begründet und dem Beschuldigten und dessen amt- lichen Verteidigerin, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie
- 7 - Staatsanwältin lic. iur. C._____ schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form aus- gehändigt (act. 36 und Prot. S. 15 ff.).
8. Mit Eingabe vom 3. November 2022 und 7. November 2022 meldeten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 39; act. 40). II. Formelles
1. Einstellung und Nichtanhandnahme 1.1. Nach Abschluss der strafrechtlichen Voruntersuchung erhob die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich am 10. August 2022 Anklage gegen den Beschul- digten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB, mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, mehrfacher Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG (vgl. act. 10/22; act. 18). 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte gleichentags die Strafverfolgung wegen des Besitzes von Kokain zum Eigenkonsum infolge Opportunitätsgründen im Sinne von Art. 52 StGB und Art. 8 StPO, mit der Begründung, Schuld und Tatfolgen seien geringfügig, und deren strafrechtliche Ahndung spiele im Ergebnis bei der Strafzu- messung zudem keine Rolle, formlos ein. Auf die Weiterverfolgung dieser Strafta- ten sei daher zu verzichten. Ausserdem stünden weder Interessen der Strafverfol- gung noch der Privatklägerschaft diesem Verfolgungsverzicht entgegen (act. 16). 1.3. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2022 stellte die Staats- anwaltschaft das Verfahren betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage etc. ein (act. 17). Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüg- lich in der genannten Verfügung aus, dass im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren bei L._____ SE Unterlagen ediert worden seien. Zusammen mit der Herausgabe der Unterlagen habe L'._____ GmbH einen Strafantrag im genannten Verfahren gestellt. Dabei sei weder präzisiert worden, gegen wen sich der Strafan-
- 8 - trag richte, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die angezeigte Person gewesen sei, noch sei angegeben worden, welches Fehlverhalten der an- gezeigten Person vorgeworfen werde. Es habe sich aus der edierten Forderungs- aufstellung betreffend die von der beschuldigten Person getätigten Bestellungen einzig ergeben, dass die L'._____ GmbH zwei Forderungen an die M._____ AG bzw. die N._____ AG verkauft habe. Es sei vorliegend aber nicht dargetan worden, dass die Forderung nicht beglichen worden sei, noch ist bekannt, ob die Forderung nachträglich bezahlt worden sei. Es sei vorliegend nicht einmal ein Anfangsver- dacht erkennbar. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass zwei Rechnungen unbezahlt geblieben sein könnten. Entsprechend sei auf die Anzeige der L'._____ GmbH nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu neh- men (act. 17).
2. Offizialdelikte Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Ziffer 2 StGB und der mehr- fachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sind Offizialdelikte, welche von Amtes wegen verfolgt wer- den und keinen Strafantrag voraussetzen.
3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 3.2. Die Geschädigte B._____ hat sich mit Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" vom 16. Juni 2021 sowohl als Zivil- als auch als Strafklägerin konstituiert (act. 6/3).
- 9 - 3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2020 (mittlerer Ver- fall) zu bezahlen. Überdies beantragte die Privatklägerin, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflich- tig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schaden- ersatzforderung vorbehalten bleibe. 3.4. Da die Geschädigte B._____ durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO), ist die Geschädigte im vorliegenden Verfahren auch Opfer, womit ihr die besonderen Rechte im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. a bis f StPO zustehen. Des Weiteren ist die Geschädigte minderjährig, weshalb darüber hinaus auch die be- sonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung gelan- gen (Art. 117 Abs. 2 StPO). Von diesen Schutzrechten hat die Privatklägerin Ge- brauch gemacht, als sie mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Op- fer" die Anträge stellte, der beschuldigten Person nicht direkt gegenübergestellt und von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (act. 6/2 S. 1). Im gerichtlichen Verfahren hat das Opfer bzw. deren Rechtsvertreterin keine Anträge im Sinne von Art. 117 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO gestellt. Das Gericht wurde auch ohne ausdrücklichen Antrag mit Personen beider Geschlechter bestellt. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie mehrfache Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB vor. Die detaillierten Anklagesachverhalte sind der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 10. August 2022 zu entnehmen (act. 18).
- 10 -
2. Standpunkte des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gestän- dig. So führte er insbesondere aus, dass es im Spiel zwar durchaus sein könne, dass er die Privatklägerin am Oberschenkel berührt habe, aber das habe ja keinen sexuellen Inhalt. Das sei doch keine sexuelle Motivation, wenn man jemanden aus Versehen am Oberschenkel berühre. Er könne aber sagen, was ganz klar nicht sein könne. Im Wohnzimmer am Nachmittag solle etwas gewesen sein. Die Dienste seien am Nachmittag zu zweit. Es kämen immer wieder Kinder rein und gingen auch wieder raus. Zum Aufenthalt der Privatklägerin in seiner Wohnung könne er sagen, er habe das Gefühl gehabt, dass mal jemand drin gewesen sei oder mal etwas gewesen sei, von dem er nichts wisse, weil Sachen verstellt gewesen seien. Es sei sicher nicht so, dass sie gleichzeitig in der Wohnung gewesen seien (vgl. D1/2/7 F20). Alsdann forderte auch die Verteidigung in Bezug auf die angeklagten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern einen Freispruch (act. 34 S. 1 und S. 24.). 2.2. Mehrfache Pornografie sowie mehrfache Anstiftung zur Pornografie 2.2.1. In Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie ist der Beschuldigte in tatsächlicher Hin- sicht im Sinne der Anklageschrift sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht geständig (D1/2/7 F21-26). 2.2.2. Der Beschuldigte anerkannte, am 26. Februar 2017 über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «Q._____», welcher dem Beschuldigten gegenüber angegeben hatte 16 Jahre alt zu sein, gechattet und ihm ein Bild seines nackten Penis geschickt zu haben. Gleichentags habe er seinen Chatpartner aufgefordert, ihm etwas zu zei- gen, worauf dieser ihm am 26. Februar 2017, 17:43:39 Uhr, welches der Beschul- digte um 17:44:29 Uhr [gelesen habe], ein Bild seines nackten Penis geschickt
- 11 - habe. Das habe der Beschuldigte mit «Grad spitz sie ab dim schwanz» kommen- tiert. Daraufhin habe die unbekannte Person dem Beschuldigten erneut ein Bild seines nackten Penis zugesandt (D1/2/7 F21 f.). Der Beschuldigte anerkannte auch in subjektiver Hinsicht, dass er seinen Chatpart- ner mit dem Zustellen des rein auf seinen Penis fokussierten Bildes und auch mit Worten bewusst dazu aufgefordert habe, ihm ebenfalls Fotos mit explizit sexuali- siertem Inhalt zu schicken, um diese anschauen zu können und dies auch getan habe. Der Beschuldigte habe seine Handlungen auch gewollt, obschon er davon habe ausgehen und auch entsprechend damit habe rechnen müssen, dass sein Chatpartner minderjährig gewesen sei (D1/2/7 F21 f.). 2.2.3. Der Beschuldigte anerkannte weiter, am 17. Juni 2018 wiederum über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen "P._____" mit dem nicht näher be- kannten Nutzer «R._____», welcher dem Beschuldigten angab, in zwei Wochen 14 Jahre alt zu werden, gechattet zu haben. Er gab zu, am 17. Juni 2018, 17:16:43 Uhr, seinem Chatpartner ein Foto von oben herab in die Unterhose, das seinen nackten Penis gezeigt habe, zugesandt zu haben. Daraufhin habe der unbekannte Chatpartner dem Beschuldigten gleichentags um 17:39:58 Uhr ein Bild seines eri- gierten Penis zugesandt, worauf der Beschuldigte am gleichen Tag um 17:41:21 Uhr ein weiteres Bild seines nackten Penis, den er in seiner Hand gehalten habe, zugesandt habe (D1/2/7 F23 f.). Der Beschuldigte anerkannte auch hier in subjektiver Hinsicht, dass er dabei um den explizit sexualisierten Inhalt seiner Bilder gewusst habe und diese seinem Chatpartner bewusst zusenden wollte. Er habe sodann bewusst und gewollt das von seinem Chatpartner gesandte Bild angeschaut. Der Beschuldigte habe seine Handlungen auch gewollt, obschon er davon habe ausgehen und entsprechend damit habe rechnen müssen, dass sein Chatpartner erst 14 Jahre alt sei (D1/2/7 F23 f.). 2.2.4. Schliesslich anerkannte der Beschuldigte auch, vom 8. Dezember 2018 bis zum 27: Dezember 2018, wiederum über die Applikation O._____ unter dem Be- nutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «S._____», wel-
- 12 - cher dem Beschuldigten angab, 15 Jahre alt zu sein, gechattet zu haben. Der Be- schuldigte habe sich als 16-Jähriger ausgegeben und seinen Chatpartner am
8. Dezember 2018 um 13:06:39 Uhr aufgefordert, seinen «Schwanz» zu zeigen. Sodann habe er seinen Chatpartner am 27. Dezember 2018 um 14:35:16 Uhr ge- fragt, nachdem dieser ihm geschrieben hatte, dass er am «wixen» sei, «Hesch en ständer?». Als der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten sodann geschrieben habe, ob er auch einen wolle, was der Beschuldigte bejahte, habe der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten ein Bild seines nackten Penis zugesandt (D1/2/7 F25 f.) Der Beschuldigte anerkannte auch hier in subjektiver Hinsicht, den unbekannten Chatpartner mit Worten bewusst dazu aufgefordert zu haben, ihm Fotos mit explizit sexualisiertem Inhalt zu schicken, welche er habe anschauen wollen und auch an- geschaut habe. Der Beschuldigte habe seine Handlungen, obschon er davon aus- gehen musste und entsprechend damit rechnete, dass sein Chatpartner erst 15 Jahre alt gewesen sei, gewollt (D1/2/7 F25 f.). 2.2.5. In Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie stimmte die Verteidigung der Erstellung des Sachverhaltes zu und beantragte diesbezüglich ei- nen Schuldspruch (act. 34 S. 1 und S. 24 ff.). Betreffend den Anklagvorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie machte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung allerdings geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft vorge- nommene Subsumption des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB nicht korrekt sei und forderte diesbezüglich einen Freispruch (act. 34 S. 24 ff.). Die sich hierzu stellenden Fragen bzw. der von der Verteidigung aufgeworfene Einwand werden nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung näher beleuchtet bzw. behandelt (vgl. hinten Ziffer 2.3). 2.2.6. Das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit der Beweislage überein. Der Anklagesachverhalt bezüglich der mehrfachen Pornografie ist in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend nachgewiesen und erstellt, weshalb sich wei- tere Ausführungen hierzu erübrigen.
- 13 - 2.3. Bestritten und zu erstellen ist demnach nachfolgend einzig der objektive und subjektive Anklagesachverhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern.
3. Beweiswürdigung – Grundlagen 3.1. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellun- gen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Be- tracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sach- verhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuld- spruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche Gewiss- heit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegen- den Beweise zwar objektiv auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Ge- richt aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht ver- langt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Frei- spruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrach- tungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des
- 14 - schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2017, N 225 ff.; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2018, N 10 zu Art. 10 StPO). 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten erge- ben, zu untersuchen, ob und welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Fer- ner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen, die Glaub- würdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber auch die Glaubhaftigkeit dessen Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden, sofern die Kon- frontation aus Gründen unterblieb, welche die Strafbehörden zu verantworten ha- ben (BSK StPO-HOFER/TOPHINKE, N 66 zu Art. 10 StPO, a.a.O). Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann in Kenntnis des Rechts indes verzichtet werden, wo- bei der Verzicht weder einen Anspruch auf Wiederholung begründet noch zur Un-
- 15 - verwertbarkeit des Beweises führt (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, N 11 zu Art. 147 StPO m.w.H., a.a.O.). Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der Beweiser- hebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingende Gründe fern, gilt dies als stillschweigender Verzicht auf die Teilnahme (BSK StPO-SCHLEI- MINGER METTLER, N 11 zu Art. 147 StPO m.w.H., a.a.O.). 4.2. Insbesondere in Bezug auf Zeugenaussagen soll Art. 147 StPO verhin- dern, "dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen" (BGE 125 I 127, E. 6.a). Dabei muss es dem Beschuldigten ermöglicht werden, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen und ihren Beweiswert in kon- tradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen und zu hinterfragen (BSK StPO- SCHLEIMINGER METTLER, N 31 zu Art. 147 StPO). 4.3. Natürlich ist nicht nur die beschuldigte Person berechtigt, das Teilnahme- recht auszuüben. Auch die Privatklägerschaft als Partei in einem Strafverfahren verfügt über Rechte, die es ihr ermöglichen, am Verfahren teilzunehmen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Demnach hat auch die Privatklägerschaft Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte an- wesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.4. Beim vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf handelt es sich um ein sogenanntes "Vier-Augen-Delikt", weshalb zur Erstellung des Sachverhalts primär auf die Aussagen der Privatklägerin (D1/3/2 sowie D1/3/10 [Wortprotokolle der po- lizeilichen Befragungen] und deren Videoaufzeichnungen D1/3/1/1-5) sowie auf die dazugehörigen Berichte der Stadtpolizei Zürich über die Videobefragung, den Be- richt der Spezialistin der Videobefragung (D1/3/3 und D1/3/4), die von der Privat- klägerin angefertigten Skizzen der Wohnung des Beschuldigten (D1/3/1 und D1/3/2) sowie auf den Bericht der Kinderpsychologin über die Zweitbefragung der Privatklägerin und den Bericht über die delegierte Videobefragung der Privatkläge- rin (D1/3/10 und D1/3/11) abzustellen ist. Schliesslich sind auch die Aussagen des
- 16 - Beschuldigten (D1/4/1-7) massgebend für die Erstellung des Sachverhaltes. Wei- tere Beweismittel sind vorliegend auch die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (D1/4/1-3), I._____ (D1/4/4-5), G._____ (D1/4/6-7), H._____ (D1/4/8), T._____ (D1/4/9), U._____ (D1/4/10-11) und V._____ (D1/4/12). 4.5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wurde per 25. Mai 2021 als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten bestellt (D1/11/2). Der Beschuldigte war sowohl bei der polizeilichen Einvernahme (D1/2/1) wie auch anlässlich der Hafteinvernahme (D1/2/2), der Einvernahme als beschuldigte Person (D1/2/3 und D1/2/5) und bei der Schlusseinvernahme (D1/2/7) durch die Staatsanwaltschaft durch Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ anwaltlich vertreten. Der Beschuldigte war somit bei sämtli- chen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu ihm vorgeworfe- nen und bestrittenen Vorwürfen amtlich verteidigt. Der Beschuldigte wurde bei allen drei Einvernahmen als beschuldigte Person einvernommen und auf die Rechte nach Art. 157 ff. StPO aufmerksam gemacht (D1/2/1 F1; D1/2/2 SF2 ff.; D1/2/3 F1 f.; D1/2/5 F1 f.; D1/2/7 F1 f.). 4.6. Die Privatklägerin beantragte in der Untersuchung, dass sie dem Beschul- digten anlässlich der Einvernahme nicht direkt gegenübergestellt werde und sie als Opfer eines Delikts gegen die sexuelle Integrität durch eine Person des gleichen Geschlechts einvernommen werde (D1/6/2). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 19. August 2021 (D1/3/10) per Videoübertragung verfolgen und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie keinen Gebrauch machten (D1/3/10 S. 49). Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör wurde durch die Videoübertragung gewahrt. Eine Gegenüberstellung i.S.v. Art. 153 Abs. 2 StPO oder Art. 152 Abs. 4 StPO erscheint vorliegend nicht notwendig und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht beantragt. Zu den Aussagen der Privatkläge- rin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 und vom 19. August 2021 konnte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Be- fragung vom 25. Mai 2021 und seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2021 und 4. Februar 2022 Stellung nehmen (aD1/2/1; D1/2/2; D1/2/5).
- 17 - 4.7. E._____ wurde am 28. Mai 2021 durch die Polizei als minderjährige Aus- kunftsperson befragt (D1/4/1 und D1/4/2). Am 30. September 2021 wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (D1/4/3). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergän- zungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/3 S. 12). Zu den Aussa- gen der Auskunftsperson konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D 1/2/3 F42-63) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F60-68) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/3 F86 ff.). 4.8. I._____ wurde ebenfalls am 28. Mai 2021 durch die Polizei als minderjäh- rige Auskunftsperson befragt (D1/4/4). Am 30. September 2021 wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (D1/4/5). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergän- zungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/5 S. 8). Zu den Aussa- gen der Zeugin konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D1/2/3 F30-40) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F69-
72) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Ein- vernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/5 F51 ff.). 4.9. G._____ wurde am 2. Juni 2021 zuerst durch die Polizei als Auskunftsper- son im Sinne von Art. 179 StPO befragt (D1/4/6). Am 5. Juli 2021 wurde G._____ als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (D1/4/7). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Er- gänzungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/7 S. 12). Zu den Aus- sagen der Zeugin konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 21. Juni 2021 (D1/2/3 F66) und 4. Februar 2022 (D1/2/5 F92-99) Stellung nehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/7 F62
- 18 - ff.). G._____ ist als Sozialpädagogin bei der W._____ angestellt und untersteht da- mit dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Damit sie rechtsgültige und verwertbare Aussagen machen kann, muss sie durch ihre Arbeitgeberin, W._____, vom Berufsgeheimnis befreit werden. Mit Erklärung vom 1. Juli 2021 entbanden der Geschäftsführer, Herr AA._____, und die Leiterin des Personals, Frau AB._____, G._____ vom Berufsgeheimnis (Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2021, D1/4/7). Die von G._____ getätigten Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind deshalb verwertbar. Die von G._____ vor dem 1. Juli 2021 geäusserten Aussagen sind ebenfalls verwertbar, weil sie nachträglich mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis auch das Einverständnis er- hielt, den Strafverfolgungsbehörden die zur Abklärung der Sache dienlichen Aus- künfte zu erteilen. 4.10. H._____ wurde am 5. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (D1/4/8). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konn- ten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen, worauf diese aber verzichteten (D1/4/8 S. 12). Zu den Aussagen der Zeugin konnte der Beschul- digte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung nehmen (D1/2/5 F83-91). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Einvernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/8 F55 ff.). H._____ ist als Sozialpädagogin bei der W._____ angestellt und untersteht damit ebenfalls dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Damit sie rechtsgültige und verwertbare Aussagen machen kann, muss sie durch ihre Arbeit- geberin, W._____, vom Berufsgeheimnis befreit werden. Mit Erklärung vom 1. Juli 2021 entbanden der Geschäftsführer, Herr AA._____, und die Leiterin des Perso- nals, Frau AB._____, H._____ vom Berufsgeheimnis (Anhang zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021, D1/4/8). Die von H._____ getätigten Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind deshalb ver- wertbar. 4.11. Auch V._____ wurde am 19. Oktober 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (D1/4/12). Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidi-
- 19 - gerin konnten dieser Einvernahme beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen (D1/4/12 S. 6). Zu den Aussagen des Zeugen konnte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung neh- men (D1/2/5 F78-82). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Ein- vernahme, deren unentgeltliche Rechtsvertreterin nahm allerdings teil und machte von der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (D1/4/12 F36 f.). 4.12. U._____ wurde am 21. Juni 2021 durch die Polizei befragt (D1/4/10). Am
19. Oktober 2021 wurde sie – in Begleitung ihrer Mutter und Vertrauensperson AC._____ – von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin konnten dieser Einvernahme bei- wohnen und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Von dieser Mög- lichkeit machten sie Gebrauch (D1/4/11 F37 ff.). Die Privatklägerin verzichtete auf die Teilnahme, während die unentgeltliche Rechtsvertreterin teilnahm und vom Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch machte (D1/4/11 F34 ff.). Der Be- schuldigte konnte zu den Aussagen von U._____ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 Stellung nehmen (D1/2/5 F74-77). 4.13. T._____ wurde lediglich am 2. Juli 2021 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO von der Polizei befragt (D1/4/9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen wurde der Beschuldigte allerdings nicht mit den Aussagen von T._____ konfrontiert, sodass ebendiese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldig- ten verwertet werden können (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.14. Da die Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftspersonen sowie Zeu- gen E._____, I._____, G._____, H._____, U._____ und V._____ in Anwesenheit des Beschuldigten erhoben wurden, dürfen diese deshalb auch zu seinen Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Aussagen können daher uneinge- schränkt für die Erstellung des Sachverhaltes berücksichtigt werden.
5. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 5.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass die Privatklägerin am F._____ seine Klientin gewesen sei
- 20 - (D1/2/1 F11). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er im erlaubten Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen ver- pflichtet ist. Ein Beschuldigter darf vielmehr ungestraft lügen, sofern er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt (BSK StPO-ENGLER, N 6 zu Art. 113 StPO, a.a.O.). Im Übrigen hat eine beschuldigte Person im Hinblick auf den Verfahrensausgang ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für sie möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen, was bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen ist. 5.2. Die Privatklägerin wurde im Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen, weshalb sie nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO wurde die Privatklägerin indes auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, auf die Folgen einer falschen An- schuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB hingewiesen (D1/3/2 F3; D1/3/10 F5), was ihre Glaub- würdigkeit tendenziell stärkt. Die Privatklägerin hat durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine äusserlichen Verletzungen erlitten, sich aber im vor- liegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert und (im Zeitpunkt ihrer Einver- nahmen noch unbezifferte) Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend gemacht. Bei ihr liegt deshalb ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten vor, was bei der Glaubwürdigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Ferner zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seit Eintritt der Privatklägerin im Jahr 2018 in den F._____ eine ihrer Betreuungspersonen war. Der Beschuldigte war zwar nicht die definierte Bezugsperson der Privatklägerin, aber immerhin Ver- trauensperson. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestand dem- nach eine professionelle und vertrauensvolle Beziehung. Dass diese Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgrund der übergeordneten Stellung des Beschuldigten Höhen und Tiefen hatte, wird sowohl vom Beschuldig- ten, der Privatklägerin als auch von verschiedenen Zeuginnen und Zeugen sowie
- 21 - Auskunftspersonen bestätigt, insbesondere wurde deutlich, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten viel Aufmerksamkeit abverlangte. 5.3. Die Auskunftsperson E._____ wurde nur unter der Strafandrohung von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 Abs. 1 StPO als Auskunftsperson einvernommen (D1/4/1-3). Zum Verhältnis der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese mit der Privatklägerin zusammen am F._____ gewohnt hat. Sie habe zur Privatklägerin ein sehr enges Verhältnis, nicht ganz beste Kollegin, sie würden sich so nicht nennen, aber sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Die Privatklägerin habe ihr alles erzählt und sie habe ihr alles erzählt (D1/4/1 F11). Anlässlich der später stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dann, die Privatklägerin wohne zwar nicht mehr im F._____, aber sie stünden noch immer in Kontakt (vgl. act. D1/4/3 F8). Sie verstünden sich ganz okay, wie normale Kolleginnen. Gleich wie vorher, aber sie seien nicht mehr so eng, sie sähen sich nicht mehr so oft (D1/4/3 F9 ff.). Befragt auf das Verhältnis zum Beschuldigten erklärte E._____, dass sie ihn das letzte Mal gesehen habe, als dieser in der Wohngruppe gewesen sei. Das sei ganz, ganz lange her, als die Privatklägerin noch dort gewesen sei (D1/4/3 F11). Am An- fang, als er neu gewesen sei, habe sie sich mit ihm nicht so gut verstanden. Sie hätten Konflikte gehabt. Aber am Ende sei es sehr gut gewesen (D1/4/1 F8; D1/4/3 F16.). Sie komme gut mit ihm aus (D1/4/1 F8). Auf die Frage, welche Konflikte sie gehabt hätten, führte sie aus, sie habe es nicht so gerne gehabt, wenn er ihr nahe gekommen sei. Da habe sie oft mit ihm gestritten. Sie habe es ganz allgemein nicht gerne gehabt, wenn ihr jemand nahe gekommen sei (D1/4/3 F17 f.). 5.4. I._____ sagte zunächst ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 178 ff. StPO als polizeiliche Auskunftsperson und dann als Zeugin unter der starken Straf- androhung von Art. 307 StGB aus (D1/4/4-5). I._____ wohnte ebenfalls mit der Pri- vatklägerin am F._____. So erklärte sie anlässlich der ersten polizeilichen Befra- gung, sie sei ihre Zimmernachbarin gewesen. Sie könne aber nicht sagen, wie gut sie sie kenne. Sie habe ihr nicht so viel gesagt. Sie hätten es aber sehr gut mitein- ander gehabt. Sie hätten auch zusammen ein Bad geteilt (D1/4/4 F7). Sie hätten ein gutes Verhältnis zueinander (D1/4/4 F8). Anlässlich der staatsanwaltschaftli-
- 22 - chen Einvernahme erklärte sie dann, dass sie zwischenzeitlich gar keinen Kontakt mehr mit ihr habe. Sie sei ja ausgezogen wegen dem Verfahren. Seither habe sie nicht mehr von ihr gehört. Sie hätten es in der WG aber gut miteinander gehabt (D1/4/5 F7 f.). Eine Freundin sei sie nicht gewesen, sie sei ja auch jünger gewesen. Sie habe sie wie ihre jüngere Schwester gesehen. Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt, aber sie seien in dem Sinne nicht befreundet gewesen (D1/4/5 F15). Das Verhältnis zum Beschuldigten beschreibt I._____ als sehr gut. Er sei ihr Be- treuer, ihre Bezugsperson. Er sei für sie verantwortlich. Sie sei froh, dass sie ihn als Bezugsperson habe. Er sei zwar noch recht jung, aber er verstehe sie gut, wenn sie ihm etwas erzähle (D1/4/4 F12; vgl. auch D1/4/5 F6). 5.5. G._____ wurde zunächst als polizeiliche Auskunftsperson unter der Straf- androhung von Art. 178 ff. StPO befragt (D1/4/6 F1 f.). Von der Staatsanwaltschaft wurde sie als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einver- nommen und zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (D1/4/7 F3 ff.). Zum Verhältnis des Beschuldigten ist festzuhalten, dass G._____ seine Vorgesetzte ist und auch seine Praxisanleiterin in Ausbildung zum Sozialpädagogen war (D1/4/6 F3; D1/4/7 F6). Bezüglich der Privatklägerin ist zu bemerken, dass diese in der Wohngruppe im F._____ platziert war, wo der Beschuldigte und G._____ beschäf- tigt sind (D1/4/7 F7). 5.6. H._____ wurde nur als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und damit zur Aussage verpflichtet (D1/4/8 F2 ff.). H._____ steht sowohl in einem beruflichen als auch in einem privaten Verhältnis zum Beschuldig- ten (D1/4/8 F6). Zum Verhältnis zur Privatklägerin ist festzuhalten, dass H._____ auf der gegenüberliegenden Wohngruppe am F._____ als Sozialpädagogin be- schäftigt war (D1/4/8 F7). 5.7. U._____ kennt die Privatklägerin seit 2018. Sie habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern im AD._____ gewohnt. Die Privatklägerin habe ebenfalls mit ihrer Mutter da gewohnt. U._____ ist seit einigen Jahren die beste Kollegin der Privat- klägerin. Jetzt sei es nicht mehr so gut wie früher. Früher hätten sie sich besser verstanden. Nun sei sie eine gute Kollegin. Sie hätten früher viel miteinander ge-
- 23 - macht. Nun sähen sie sich einfach in der Schule, mehr aber nicht (D1/4/10 F4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie zum Verhältnis zur Privatklägerin aus, dass sie nicht mehr zusammen in die Schule gehen würden. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihr (D1/4/11 F6). Sie sei nicht mehr mit ihr be- freundet, weil ihre Mutter das nicht wolle (D1/4/11 F7). Zum Verhältnis mit dem Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie ihn als Heimleiter kennengelernt habe. Sie habe ihn gesehen, wenn sie die Privatklägerin im Heim besucht habe oder er sei gelegentlich zu ihnen in die Schule gekommen wegen der Privatklägerin. Sie habe aber nicht selber mit dem Beschuldigten gesprochen. Sie hätten aber schon gesprochen, zum Beispiel wie es gehe und hoi gesagt. Ihre Mut- ter sei aber auch mal dabei gewesen und da habe er mit ihrer Mutter gesprochen (D1/4/10 F11 ff.; vgl. auch D1/4/11 F10 f., wo sie aussagte, sie kenne den Beschul- digten, aber nicht ganz genau. Sie habe ihn schon selber gesehen). 5.8. V._____ ist der Onkel der Privatklägerin (D1/4/12 F7). Den Beschuldigten kenne er aus der Wohngruppe am F._____, in welcher die Privatklägerin gewohnt habe. Er sei aber nicht mit ihm verwandt (D1/4/12 F6). 5.9. Die vorstehenden Ausführungen sind bei der nachfolgenden Erstellung des Sachverhaltes entsprechend bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksich- tigen.
6. Sachverhaltserstellung / Aussageanalyse 6.1. Aussagen der Privatklägerin 6.1.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind inkonsistent und weisen insgesamt wesentliche Widersprüche auf. Die Privatklägerin beschrieb zwar in ihren Einver- nahmen, wie es zu den Vorfällen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll. Allerdings wurde der konkrete Ablauf der vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils nur auf Nachfragen, und dann auch nicht gleichlautend geschil-
- 24 - dert (D1/3/2; D1/3/10). Von sich aus gab die Privatklägerin jeweils nur wenige In- formationen preis. 6.1.2. Da die Anklageschrift sexuelle Handlungen umfasst, die über mehrere Jahre vorgefallen sein sollen, werden nachfolgend die Widersprüche in den Aussa- gen der Privatklägerin nach Themen geordnet abgehandelt. 6.1.3. Zum Beginn der sexuellen Handlungen 6.1.3.1 Zur Frage, wann sie das erste Mal vom Beschuldigten sexuell belästigt wor- den sei, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 aus, das sei im Alter von ungefähr anfangs 12 gewesen, davor habe er sie einfach die ganze Zeit angefasst und nachdem habe er versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F28 und F30). Auf Nachfrage, ob das Ganze anfangs 12 angefan- gen habe, erklärte die Privatklägerin, ja (D1/3/2 F30). Anlässlich derselben Einver- nahme erklärte sie später, "Ja mit zehn glaubs. Zehn oder elf" habe er angefangen (D1/3/2 F109 und F117). Der Vorfall in der Wohnung sei mit zehn oder elf gewesen (D1/3/2 F136). Im weiteren Verlauf erklärte sie schliesslich, es habe sich immer mehr gesteigert. Mit 12 wisse sie noch richtig, wie es gewesen sei (D1/3/2 F176). Auf Nachfrage, ob vor 12 nochmals etwas gewesen sei oder nicht (ausser den Be- rührungen am Oberschenkel und das bei ihm zu Hause), erklärte sie, sie könne sich nicht mehr erinnern (D1/3/2 F178) und das nur wenige Fragen, nachdem sie erklärt hatte, mit 12 sei es so gewesen, dass er das öfters gemacht habe (D1/3/2 F166). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte sie, sie sei mit 10 Jahren an den F._____ gekommen (D1/3/10 F99) und der Vorfall in der Wohnung sei nach einem Jahr passiert (D1/3/10 F100 f.). Allerdings erklärte sie, dass der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall bei ihm Zuhause irgendetwas dort unten gemacht habe (D1/3/10 F103). 6.1.3.2 Anhand der Aussagen der Privatklägerin kann nicht nachvollzogen werden, wann der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen begonnen haben soll und wann der Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten geschehen sein soll. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die sexuellen Handlungen nun mit 10, 11 oder 12 Jahren angefangen haben sollen und wann in dieser Zeitspanne der Vorfall in der
- 25 - Wohnung geschehen sein soll. Gemäss Aussagen der Privatklägerin haben die se- xuellen Handlungen sowohl mit 10 Jahren als auch mit 12 Jahren angefangen. 6.1.4. Zum Verhältnis der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 6.1.4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 sagte die Pri- vatklägerin aus, dass am Anfang das Verhältnis zum Beschuldigten gut gewesen sei (D1/3/2 F34 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, das Verhältnis habe sich geändert, weil der Beschuldigte "solche Sachen" gemacht habe und immer wissen habe wollen, wo sie sei und so getan habe, als sei er ihr Vater (D1/3/2 F36.). Auf die Frage, wie lange es die Privatklägerin gut mit dem Beschuldigten gehabt habe, erklärte sie, dass sie das nicht mehr wisse. Auf die Frage, ob sie es tatsächlich nicht mehr wisse, führte sie alsdann aus "Eigentlich immer, aber manchmal habe ich ihm schon gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Dann hat er mich nicht in Ruhe gelassen und dann hatte ich ihn nicht so gerne." (D1/3/2 F37 f.). Auf Befragen erklärte die Privatklägerin überdies, dass sie das Ge- fühl gehabt habe, dass der Beschuldigte das auch mit anderen Mädchen mache (und zwar bestimmt mit "ja") (D1/3/2 F331), weil er das sowohl bei ihr als auch bei ihrer Kollegin gemacht habe. Sie könne sich gut vorstellen, dass er es auch mit anderen mache (D1/3/2 F332). 6.1.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind mithin auch betreffend das Verhältnis zum Beschuldigten inkonsistent und widersprüchlich. So gibt sie anfänglich an, dass das Verhältnis lediglich am Anfang gut gewesen sei. Danach erklärte sie, dass sie es eigentlich immer gut gehabt hätten, ausser er habe sie nicht in Ruhe gelas- sen. In Bezug auf die Angaben, der Beschuldigte habe unter anderem auch ihre Kollegin E._____ unsittlich am Oberschenkel berührt, hat sich anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2021 von E._____ ergeben,
- 26 - dass die Berührungen beim Knie keinen sexuellen Hintergrund hatten (s. hinten Ziffer 6.2.6.4; D1/4/3 17-20 und 84). 6.1.5. Zu den Gefühlen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten 6.1.5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Pri- vatklägerin, sie sei am Anfang in den Beschuldigten "verknallt" gewesen. Ansch- liessend habe sie "grusig" gefunden, was er gemacht habe (D1/3/2 F301). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 hingegen erklärte sie, dass sie den Beschuldigten am Anfang "sehr gern" gehabt habe, weil er unter an- derem immer mit ihnen gespielt habe. Darum habe sie so geschwärmt. Das sei ungefähr eine Woche gewesen (D1/3/10 F387). Auf die Frage, ob sie denn in ihn verliebt gewesen sei, erklärte sie "Nein, nein." (D1/3/10 F388 f.). 6.1.5.2 Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob die Privatklägerin nun Ge- fühle für den Beschuldigten gehabt haben soll oder nicht. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich indes, dass sie den Beschuldigten sicherlich anfänglich gemocht, gar von ihm geschwärmt hat. Dies wird nachfolgend denn auch von allen Auskunftspersonen und Zeugen bestätigt. 6.1.6. Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten 6.1.6.1 In Bezug auf den Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten bleibt vieles fraglich. So ist unter anderem unklar, wann dieser Vorfall passiert sein soll. Auf Frage, wann das genau passiert sei, ob das ein Jahr zurück, vor einem halben Jahr, ein paar Monaten oder als sie noch zehn war passiert sei, antwortete die Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 "Ja mit zehn glaubs. Zehn oder elf." (D1/3/2 F117). Es wird der Anschein erweckt, als würde sich die Privatklägerin aus den vorhandenen Möglichkeiten die Passendste aussuchen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte die Privat- klägerin alsdann, sie sei mit 10 Jahren in die Wohngruppe eingetreten und der Vor- fall sei, glaube sie, ein Jahr danach passiert (D1/3/10 F99 ff.). Es mag durchaus sein, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an das konkrete Datum erinnern kann, zumal der angebliche Vorfall bereits weiter zurück liegt.
- 27 - Wenn sie aber mit 10 Jahren ins Wohnheim eingetreten ist, kann durchaus erwartet werden, dass sie zumindest noch vage in Erinnerung hat, ob der Vorfall im gleichen Jahr – sprich mit 10 Jahren – oder doch etwas später passiert sein soll. Namentlich, wenn die Privatklägerin unter anderem die Einrichtung der Wohnung derart gut in Erinnerung hat (vgl. hinten Ziffer 6.1.6.11). 6.1.6.2 Des Weiteren bleibt unklar, wessen Idee es gewesen sein soll, zum Be- schuldigten nach Hause zu gehen. So führte die Privatklägerin anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, dass der Beschuldigte an einem Abend wollte, dass sie zu ihm nach Hause gehe (D1/3/2 F115). In derselben Ein- vernahme, nur wenige Fragen später, erklärte die Privatklägerin, es sei ihre Idee gewesen, zu ihm nach Hause zu gehen, aber er habe sie gefragt. Sie widersprach sich mithin im gleichen Satz (D1/3/2 F175). Auf die Frage, warum sie nur einmal bei ihm in der Wohnung gewesen sei, erklärte sie, weil er sie nur einmal gefragt habe (D1/3/2 F309). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte sie dann auf die Frage, wie das denn zustande gekommen sei, sie habe nicht am F._____ sein wollen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihr ge- sagt, sie könne zu ihm gehen. Sie wusste nicht, ob er es ernst oder als Spass meine. Sie habe es eher ernst genommen und dann sei sie ans Fenster und zu ihm nach Hause gegangen (D1/3/10 F23). Es bleibt mithin unklar, ob der Beschuldigte die Privatklägerin eingeladen haben soll, oder ob die Idee von der Privatklägerin aus gekommen sein soll. 6.1.6.3 Auf die Frage, wann sie zu ihm gegangen sei, ob am Abend, am Morgen oder untertags, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie sei am Abend, ungefähr um 22.00 Uhr zum Beschuldig- ten gegangen (D1/3/2 F140). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Au- gust 2021 erklärte sie anschliessend, sie sei ungefähr um 12.00 Uhr nachts, oder später zum Beschuldigten in die Wohnung gegangen (D1/3/10 F28). Auf entspre- chende Nachfrage bestätigte die Privatklägerin dann, dass sie um 12.00 Uhr nachts losgegangen sei (D1/3/10 F30). Auch diesbezüglich kann nicht abschliessend be- urteilt werden, wann die Privatklägerin gegangen sein soll. Diese unterschiedlichen
- 28 - Zeitangaben können indessen damit erklärt werden, dass der Vorfall bereits länger zurückliegt. 6.1.6.4 Wie der Privatklägerin die Wohnadresse des Beschuldigten bekannt ge- worden sein soll, bleibt ebenfalls unklar. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie sei bereits mit der Wohngruppe einmal zu ihm nach Hause ihm etwas bringen gegangen. Von dort her habe sie gewusst, wo er wohne (D1/3/2 F401). Anlässlich derselben Einvernahme erklärte die Privatklä- gerin alsdann, sie, der Leiter und der Beschuldigte seien zum Beschuldigten nach Hause gegangen, um etwas zu holen. Sie habe sich den Weg gemerkt und deswe- gen gewusst, wo er wohne. Auch sonst seien sie oft dort durchgefahren, weil der Fussballplatz in der Nähe seiner Wohnung sei (D1/3/2 F402). Sie habe jeweils nur draussen vor dem Haus gewartet (D1/3/2 F404 f.). Es ist mithin bereits unklar, ob die Privatklägerin mit der Wohngruppe dem Beschuldigten etwas bringen gegan- gen sein soll, oder ob sie mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung etwas holen gegangen sein soll. Weiter habe der Beschuldigte ihr gesagt, wie sie dorthin komme und nachher habe sie, glaube sie, mit dem 11er Tram und dem Bus gehen müssen (D1/3/2 F143). Sie sei mit dem Tram zu ihm nach Hause gefahren (D1/3/2 F117). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 bestätigte sie zwar, mit der Wohngruppe bei ihm zu Hause gewesen zu sein, indem sie ausführte, dass sie mal mit der Wohngruppe dort durchgefahren seien und sie sich einfach noch erinnern könne, dass sie dort durchgegangen seien. Er habe ihr nochmals gesagt, wo er genau wohne (D1/3/10 F25). Dies allerdings nur wenige Fragen nachdem sie erklärte, sie habe nicht mehr genau gewusst, wo er gewohnt habe, aber sie habe sich noch ein bisschen erinnern können (act. D1/3/10 S. 4 F 19). Die Privatklägerin führte auf Nachfrage überdies zusätzlich aus, dass der Beschuldigte ihr die Adresse gesagt und erklärt habe, welche Verbindungen sie nehmen müsse (D1/3/10 F26). Die Aussagen der Privatklägerin stimmten mithin einzig punkto Besuch beim Be- schuldigten mit der Wohngruppe überein. Es bleibt indessen auch diesbezüglich unklar, ob die Privatklägerin, der Leiter und der Beschuldigte in die Wohnung des Beschuldigten etwas holen gegangen sein sollen oder etwas bringen gegangen sein sollen. Anlässlich der zweiten Einvernahme wurde durch die Privatklägerin
- 29 - denn auch nur angemerkt, dass sie mit der Wohngruppe bei seiner Wohnung durchgefahren sei. Zu keinem Zeitpunkt erwähnte sie, dass man etwas holen ge- gangen sei bzw. gebracht habe. Unklar bleibt auch, ob sich die Privatklägerin tat- sächlich noch an die Lage der Wohnung des Beschuldigten habe erinnern können oder nicht. Auch diesbezüglich widerspricht sich die Privatklägerin. So erwähnt sie die Nähe der Wohnung zum Fussballplatz auch nur einmal. Dies wäre gewiss et- was, an das man sich erinnern könnte, zumal sie gemäss eigenen Aussagen fuss- ballbegeistert ist. In Bezug auf die Adresse der Wohnung des Beschuldigten fällt auf, dass in der ersten Einvernahme nie die Rede von seiner Adresse ist. Dass er ihr die Adresse gegeben haben soll, wurde erst in der zweiten Einvernahme geäus- sert. Es stellt sich die Frage, warum die Privatklägerin angibt, die Adresse zu ken- nen, wenn sie in der Einvernahme davor erklärte, sie habe sich an die Lage der Wohnung erinnern können und daher gewusst, wo er wohne. Dass die Privatkläge- rin mit dem Bus bzw. Tram zum Beschuldigten nach Hause gefahren sein soll, bleibt ebenfalls unklar. Dies äussert sie nämlich lediglich in der ersten Einver- nahme. In der zweiten Einvernahme erwähnt sie nur, dass der Beschuldigte ihr die Verbindungen erklärt haben soll. Wie bzw. mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln man von A nach B gekommen ist, namentlich wenn man lediglich einmal diesen Ort besucht hat (vgl. D1/3/2 F400), ist gewiss etwas, dass man zumindest vage in Erinnerung haben sollte und daher auch in einer weiteren Einvernahme erwähnen sollte. Es bleibt mithin schleierhaft, dass das öffentliche Verkehrsmittel nur in der ersten Einvernahme geäussert wurde. 6.1.6.5 Widersprüche ergeben sich sodann betreffend das Öffnen der Wohnungs- tür. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privat- klägerin einerseits, sie sei mit dem Tram zum Beschuldigten nach Hause und sie sei bei ihm gewesen und habe auf ihn gewartet. Dann habe er ihr aufgemacht. Nein, dann sei sie in die Wohnung und habe auf ihn gewartet. Er sei reingekommen und habe gefragt, warum sie da sei (D1/3/2 F117). Die Privatklägerin widersprach sich mithin in derselben Aussage. Sie bestätigte allerdings nur einige Fragen spä- ter, dass sie im Haus gewartet habe. Er sei noch nicht dort gewesen, er habe ihr gesagt, dass der Schlüssel im Briefkasten sei und dann sei sie rein (D1/3/2 F138). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 erklärte die
- 30 - Privatklägerin, sie habe zuerst die Wohnung angeschaut und dann auf dem Sofa im Wohnzimmer gewartet (D1/3/10 F36). Sie habe nicht gewusst, dass der Be- schuldigte nicht zu Hause gewesen sei (D1/3/10 F38). Sie habe die Wohnung an- geschaut und Netflix geschaut (D1/3/10 F41). Die Privatklägerin bestätigte folglich auch in der zweiten Einvernahme, dass der Beschuldigte nicht zu Hause gewesen sein soll und sie demnach selbständig die Wohnung betreten haben soll. Allerdings erwähnte sie in der zweiten Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr zuvor gesagt habe, wo der Schlüssel liege (D1/3/10 F33 ff.). Es stellt sich diesbezüglich die Frage, wie die Privatklägerin nicht gewusst ha- ben soll, dass der Beschuldigte nicht zu Hause sei, wenn er ihr vorab gesagt habe, wo der Wohnungsschlüssel liege. In der zweiten Einvernahme erwähnte die Privat- klägerin neu auch, dass der Beschuldigte erschrocken sei, als sie in der Wohnung gewartet habe und er hineingekommen sei (D1/3/10 F19). Er sei hineingekommen, habe sich erschrocken und gefragt, wie sie dorthin gekommen sei, sie habe ihm gesagt, sie sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen. Dann sei er zu ihr gekommen, habe sie umarmt und anschliessend habe er sie aufs Bett getragen oder so. Sie wisse es nicht mehr genau. Aber sie wisse, dass er sie angefasst habe (D1/3/10 F54). Dieser Zustand der Erschrockenheit wurde in der ersten Einver- nahme nie geschildert. Nachvollziehbar erscheint hingegen, dass die Privatklägerin unterschiedliche Angaben zur Wartezeit machte, bis der Beschuldigte nach Hause gekommen sein soll. Gemäss der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 habe sie eine halbe Stunde warten müssen (D1/3/2 F160), gemäss der wei- teren Einvernahme vom 19. August 2021 eine Stunde (D1/3/10 F40). 6.1.6.6 Weiter bleibt unklar, wann der Beschuldigte während des vermeintlich ge- meinsamen Aufenthalts in seiner Wohnung konkret angefangen haben soll, die Pri- vatklägerin unsittlich zu berühren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 erklärte die Privatklägerin, er habe sie umarmt, sie seien auf dem Sofa gewesen. Umarmt und auch … sie seien rübergegangen zum Bett und dort habe er weitere Sachen gemacht. Aber sie könne sich nicht mehr erinnern (D1/3/2 F118). Auf die Frage, ob es, als er nach Hause gekommen sei, mit Anfassen be- gonnen habe oder ob sie zuerst geredet oder etwas getrunken haben, ergänzte die
- 31 - Privatklägerin anschliessend, dass der Beschuldigte sie zuerst gefragt habe, ob sie noch etwas trinken wolle, dann habe sie ja gesagt und er habe ihr eine Cola gege- ben. Dann habe er angefangen sie anzufassen und sie ins Zimmer zu tragen (D1/3/2 F162). Nur einige Fragen vorher erklärte die Privatklägerin noch, dass der Beschuldigte sie auf dem Sofa umarmt habe und erst im Bett weitere Sachen ge- schehen seien (vgl. D1/3/2 F118). Es ist demnach unklar, ob die sexuellen Handlungen bereits auf dem Sofa oder erst im Bett angefangen haben sollen. Dass der Privatklägerin etwas zu trinken ange- boten worden sein soll, kam ebenso erst auf, als die Privatklägerin explizit darauf angesprochen wurde. Von sich aus erwähnte sie das nie, insbesondere auch nicht anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021. Als sie damals ge- fragt wurde, was denn passiert sei, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, schilderte sie den Ablauf folgendermassen: "Dann ist er… Also zuerst hat er die Türe aufgemacht, hat gesehen, dass ich dort bin, hat sich erschrocken und hat gefragt, wie ich dorthin gekommen bin. Dann habe ich ihm halt gesagt mit den ÖV. Dann ist er zu mir gekommen, hat mich umarmt und nachher hat er mich aufs Bett getragen oder so, ja. Und dort ja… Weiss ich nicht mehr genau… Aber ich weiss, dass er mich angefasst hat und…, ja." (D1/3/10 F54). Zudem konnte sie das Ge- tränk bezeichnen – es soll eine Cola gewesen sein – hingegen konnte sie andere, relevante Tatsachen nicht mehr wiedergeben. 6.1.6.7 Wie bzw. was für sexuelle Handlungen damals stattgefunden haben sollen, bleibt genauso fraglich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privatklägerin, sie wisse einfach, dass der Beschuldigte sie auch zwi- schen den Beinen angefasst und sich ausgezogen habe (D1/3/2 F118). Das Anfas- sen sei über den Kleidern gewesen, er habe versucht sie auszuziehen, sie habe dann nein gesagt und er habe aufgehört (D1/3/2 F102). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 gab die Privatklägerin hingegen an, das Anfas- sen sei unter den Kleidern gewesen (D1/3/10 F57). Auch hier sind relevante Wider- sprüche zu erkennen. 6.1.6.8 Auf die Frage, was der Beschuldigte denn alles ausgezogen habe, erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, die
- 32 - Hose, das Leibchen und ja. Die Unterwäsche habe er nicht [ausgezogen] (D1/3/2 F120). Er habe, glaube sie, nur Unterhosen angehabt (D1/3/2 F183). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 bestätigte sie dies. Sie führte zwar anfänglich aus, dass der Beschuldigte bestimmt die Hose und die Unterhose aus- gezogen habe (D1/3/10 F63). Nur wenige Fragen später korrigierte sie sich indes- sen und bestätigte, dass er die Unterhose nicht ausgezogen habe (D1/3/10 F66 f.). Die Privatklägerin korrigierte hier zwar ihre Antwort, womit ihre Aussagen anlässlich beider Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmen. Dennoch kann auch hier ein unbestimmtes Aussageverhalten der Privatklägerin festgestellt werden. 6.1.6.9 Weiter führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, dass der Beschuldigte anschliessend mit den Händen ver- sucht habe, sie zu fingern. Dort habe sie ihm auch "Stopp" gesagt, das wisse sie noch. Dann habe er nicht aufgehört. Sie habe erneut "Stopp" gesagt, und da habe er aufgehört. Nachher habe er wieder angefangen und sie habe sich nicht mehr getraut, "Stopp" zu sagen (D1/3/2 F121). Auch anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 19. August 2021 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie versucht zu "fingerlen" und an den Brüsten anzufassen (D1/3/10 F70). Sie wisse aber nicht mehr, ob er die Brüste über dem BH oder unter dem BH oder über dem T-Shirt angefasst habe (D1/3/10 F78). 6.1.6.10 Weiter erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Mai 2021 anfänglich, dass der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis gelegt und gewollt habe, dass sie ihm "ein wixe" (D1/3/2 F130). Sie habe das gemacht, weil er ihre Hand wiederholt an seinen Penis gelegt habe und "es ge- macht" habe, nachdem sie ihre Hand weggezogen habe (D1/3/2 F131). Auch auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, ihm "ein gewixt" zu haben (D1/3/2 F132; vgl. auch D1/3/2 F181). Es wurde der Anschein erweckt, die Privatklägerin sei sich dieser Sache sicher. Nur wenige Fragen später erklärte die Privatklägerin indessen in derselben Einvernahme von selbst, dass sie dem Beschuldigten in der Wohnung keinen habe "runterholen" müssen (D1/3/2 F253). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 19. August 2021 führte die Privatklägerin auch aus, sie habe ihn an diesem Abend nicht angefasst. Nicht so. Nicht intim, nein (D1/3/10 F80). Auch auf
- 33 - erneute Nachfrage, bestätigte die Privatklägerin, den Beschuldigten nirgends be- rührt zu haben (D1/3/10 F95). Es kann mithin aufgrund der inkonsistenten Aussa- gen der Privatklägerin nicht nachvollzogen werden, ob sie den Beschuldigten an dem besagten Abend überhaupt berührt haben soll oder nicht. 6.1.6.11 Die Wohnung des Beschuldigten konnte die Privatklägerin sehr genau beschreiben und auf Papier übertragen. So konnte sie benennen, wo das Sofa steht, welche Form es hat. Sie konnte beschreiben, wo die Hantelbank steht, sie konnte das Schlafzimmer einzeichnen. Die Zeichnung ist demnach sehr genau (vgl. D1/3/2 F145 ff.). Dies gibt selbst der Beschuldigte zu, dass die Zeichnung mit we- nigen Ausnahmen seiner Wohnung entspreche (vgl. D1/2/2 F45). Auf entspre- chende Frage gab die Privatklägerin denn auch an, dass sich die Wohnung im zwei- ten oder dritten Stock befinde (D1/3/2 F144). Auf Nachfrage, ob sich die Befra- gende richtig erinnere, bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte im
3. Stock wohne (D1/3/2 F406). Die von der Privatklägerin angefertigte Skizze der Wohnung des Beschuldigten ist gewiss ausgesprochen detailgetreu und zeugt davon, dass die Privatklägerin mut- masslich in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein muss. Es ist kaum denkbar, eine derart detailgetreue Skizze im Anschluss an eine virtuelle Woh- nungsbesichtigung entwerfen zu können. Daraus kann indessen nicht direkt ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gewesen ist. Gemäss Aussagen verschiedener Zeugen und Aus- kunftspersonen wussten gewisse Bewohner des Wohnheims offenbar, wo der Schlüssel des Beschuldigten liegt. Auch seine Wohnadresse war nicht unbekannt, wie die Ausführungen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen erhel- len. 6.1.6.12 Weiter erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie anschlies- send mit seinem Auto nach Hause bzw. in die Wohngruppe gefahren habe. Dies sei nach 03.00 Uhr gewesen (D1/3/2 F187). So konnte sie denn auch das Modell und die Farbe des Autos nennen (D1/3/2 F188 ff.). Dies kann indessen auch damit begründet werden, dass der Beschuldigte sein Auto jeweils im Parkhaus des Wohn- heims parkiert hat. So wusste denn auch I._____, was für ein Auto der Beschuldigte
- 34 - fährt (vgl. hinten Ziffer 6.2.7.6). Überdies ist die Privatklägerin selbst bereits mit dem Beschuldigten in seinem privaten Auto gefahren, als der Beschuldigte sie zur Erstattung einer Anzeige begleitet hat (vgl. hinten Ziffer 0). 6.1.7. Zu den sexuellen Handlungen im Allgemeinen 6.1.7.1 Auf die Frage, wie oft sie dem Beschuldigten eins habe "runterholen" müs- sen, führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 aus, sie glaube ungefähr drei Mal (D1/3/2 F219). Nur kurze Zeit später korri- gierte sie sich und hielt fest, dass es eher vier Mal gewesen seien. Einmal da und einmal in der Quarantäne und…. ja, vier. So viel kann sie sich nicht erinnern (D1/3/2 F220). Auf die Nachfrage, wann die anderen zwei Mal gewesen seien, ergänzte die Privatklägerin, diese seien in dieser Zeit gewesen, in der der Beschuldigte manch- mal am Abend zu ihr gegangen sei (D1/3/2 F221). Als die Privatklägerin in dersel- ben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt erneut gefragt wurde, wie viele Male sie dem Beschuldigten eins habe "runterholen" müssen, führte sie aus, dass sie es nicht mehr wisse (D1/3/2 F256). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. August 2021 hielt sie dann wieder fest, sie habe dem Beschuldigten zwei Mal eins "gewixt" (D1/3/10 F252). Einmal sei er gekommen und einmal nicht (D1/3/10 F253). Auch hier blieben die Aussagen inkonsistent und widersprüchlich. Während die Privatklägerin anfänglich unterschiedliche Aussagen tätigte, schien sie in der zweiten Einvernahme eine genaue Anzahl nennen zu können. Überdies konnte sie angeben, ob der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei oder nicht. Dies wirft Fragen auf, wenn man bedenkt, dass sie sich in der ersten Einvernahme denn nicht einmal an die Anzahl der Vorfälle erinnern konnte. 6.1.7.2 Auf die Frage, ob noch etwas mehr passiert sei abgesehen von Zungen- küssen, Berührungen an den Brüsten, Finger einführen, sie dem Beschuldigten eins "runterholen", erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Mai 2021 zunächst, nein (D1/3/2 F222). Anschliessend erklärte sie auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten habe "blasen" müssen oder er ihr "gebla- sen" habe oder ähnliches, er habe ihr [geblasen] (D1/3/2 F223). Offenbar sei also doch mehr passiert, als das, was zuvor aufgezählt und durch die Privatklägerin zu- nächst bestätigt wurde. Später erklärte die Privatklägerin dann aber erneut, es habe
- 35 - abgesehen von Zungenküssen, Küssen auf den Mund und auf den Hals keine Küsse an weiteren Stellen gegeben (D1/3/2 F270). Diese Aussage würde per se wieder gegen eine orale Befriedigung durch den Beschuldigten bei der Privatklä- gerin sprechen. Darauf angesprochen mit der Frage, was sie denn damit gemeint habe, als sie zuvor gesagt habe, "er bei mir", erklärte die Privatklägerin: "Ja oral. Oralsex. So heisst das glaub. Mit der Zunge." (D1/3/2 F271). Es wird der Eindruck erweckt, als hätte die Privatklägerin ihre Antwort regelmässig den Fragen ange- passt. So erklärte die Privatklägerin denn auch erst auf die Frage, ob auch sie den Beschuldigten oral befriedigt habe, ja, sie glaube zwei Mal (D1/3/2 F275). Es scheint, als wäre dies gar nie thematisiert worden, wenn die Privatklägerin nicht explizit danach gefragt worden wäre. 6.1.7.3 Auch die Antworten der Privatklägerin auf die Frage, wie viele Male der Beschuldigte versucht habe mit der Privatklägerin zu schlafen, sind nicht deckungs- gleich. So führte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
18. Mai 2021 aus, der Beschuldigte habe zwei Mal versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F237). Als die Befragende diese Aussage wiederholte und die Privatkläge- rin diesbezüglich um Bestätigung ersuchte, erklärte die Privatklägerin: "Ja… Nein, habe ich nicht drei gesagt. Drei." (D1/3/2 F248). Sie ergänzte, sie glaube, der Be- schuldigte habe zwei bis drei Mal versucht, mit ihr zu schlafen (D1/3/2 F249). Die Privatklägerin wechselte mithin innerhalb von 11 Fragen ihre Meinung in Bezug auf die Anzahl Versuche des Beschuldigten mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu vollziehen. 6.1.7.4 Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mal zu etwas gezwun- gen habe, erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, nein. Also zu allem ein wenig, aber jetzt nicht… (D1/3/2 F303). Anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 wurde sie erneut gefragt, ob sie je- weils einverstanden gewesen sei, wenn der Beschuldigte sie angefasst habe. Dar- auf erklärte sie, ja, ich glaube schon, ja. (D1/3/10 F280). Beim Rummachen sei sie einverstanden gewesen (D1/3/10 F281 f.). Als die Befragende ihre Aussage, dass sie beim Rummachen einverstanden gewesen sei, wiederholte und diesbezüglich um Bestätigung ersuchte, erklärte die Privatklägerin auf einmal: "Also nicht einver-
- 36 - standen, aber so… Ist halt nicht so… Habe ich es nicht so schlimm gefunden, wie bei den anderen Sachen. Also ich habe es schon schlimm gefunden, aber alles andere habe ich halt schlimmer gefunden." (D1/3/10 F283). Es wirft Fragen auf, wenn die Privatklägerin diesbezüglich nicht klar aussagen konnte. Die emotionale Verfassung ist doch gerade etwas Bleibendes, das man noch Jahre später durch- leben kann. Auch hier: Mit sämtlichen neu gestellten bzw. anders formulierten Fra- gen änderten sich die Antworten der Privatklägerin. 6.1.8. Zum letzten Vorfall 6.1.8.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 führte die Pri- vatklägerin auf die Frage, wann der Beschuldigte ihr zuletzt zu nahe gekommen sei, aus "Ich glaube, vor zwei Wochen…nein, zwei Wochen. Wenn ich mich nicht täusche." (D1/3/2 F39). Sie sei in ihrem Zimmer gewesen. Er kam rein, um ihr mit- zuteilen, dass sie in sein Pikettzimmer gehen könne, wenn etwas sei und sie reden möchte. Es sei ihr damals nicht gut gegangen und sie habe mit dem Beschuldigten reden wollen. Dies habe sie anschliessend auch getan. Als die Privatklägerin nach dem Gespräch habe gehen wollen, habe der Beschuldigte sie nicht mehr rausge- lassen. Er habe ihr gesagt, sie solle sich auf das Bett setzen und mit ihm "Sachen machen". Er habe sie zwischen den Beinen und an den Brüsten angefasst (D1/3/2 F39). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte der Privatklägerin mithin ungefähr zuletzt vor 2 Wochen zu nahe gekommen sei, erklärte die Privatklägerin, dass es auch länger her sein könne (D1/3/2 F41). Die Privatklägerin ist sich also selbst nicht ganz sicher, wann der letzte Vorfall genau passiert sein soll, als (zwei Fragen später) nachgefragt worden ist. Weiter führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte ungefähr um 22.00/23.00 Uhr zu ihr ins Zimmer gegangen sei (D1/3/2 F54). Sie sei ungefähr eine halbe Stunde später zu ihm ins Pikettzimmer gegangen, weil sie Heimweh gehabt hätte (D1/3/2 F57). Sie habe, glaube sie, eine Fussballhose und ein normales T-Shirt getragen (D1/3/2 F59). Kurze Hosen, bis zu den Knien (D1/3/2 F60). Normalerweise schlafe sie in diesen Sachen, manchmal aber auch mit einem Unterleibchen und kurzen Hosen (D1/3/2 F61). Auf die Frage, wo sie genau hinge- gangen sei bzw. ob sie ihm stehend erzählt habe, dass sie Heimweh hatte, führte die Privatklägerin aus, sie sei zu ihm ins Büro gegangen (D1/3/2 F63). Anschlies-
- 37 - send wollte er, dass sie mit ihm schlafe. Danach gingen sie ins Pikettzimmer. Die Privatklägerin habe dann rausgehen wollen, der Beschuldigte habe sie aber nicht rausgelassen (D1/3/2 F64). Er habe sie die ganze Zeit angefasst und gefragt, ob sie es mit ihm "machen" würde. Da habe sie nein gesagt und gewusst, dass er mit ihr hat schlafen wollen (D1/3/2 F68). Auf die Frage, wo der Beschuldigte sie denn überall angefasst habe, erklärte die Privatklägerin "Zwischen den Beinen. Er hat auch versucht mich zu küssen. Ja…an den Brüsten und…ja." (D1/3/2 F69). Auf entsprechende Frage, wieso es denn beim Versuch des Küssens geblieben sei, erklärte sie allerdings nur wenige Fragen danach, dass er versucht habe sie auf den Mund zu küssen und es dann auch passiert sei. Er habe sie geküsst. (D1/3/2 F87-89). Es sei mit Zunge und so gewesen (D1/3/2 F92). Ebenfalls wenige Fragen später ergänzte die Privatklägerin auf die Frage, ob es noch weitere Berührungen gegeben habe, abgesehen von denjenigen an den Brüsten und Beinen, dass er sie am "Arsch" angefasst habe (D1/3/2 F100). Weiter verneinte die Privatklägerin an- fänglich die Frage, ob sie noch wisse, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F73). Nur einige Fragen später erklärte sie dann aber, dass der Beschuldigte sie über den Kleidern angefasst habe, aber auch ver- sucht habe, diese auszuziehen. Sie habe dann nein gesagt und er habe aufgehört (D1/3/2 F102). Sie bestätigte alsdann, dass der Beschuldigte sie beim letzten Vor- fall nie unter den Kleidern angefasst habe (D1/3/2 F103). Angesprochen auf diesen Widerspruch, sagte die Privatklägerin erneut aus, dass sie nicht mehr wisse, ob er sie über oder unter den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F104). Sie vermute aber, dass er sie über den Kleidern berührt habe (D1/3/2 F105). Die Inkonsistenz der Aussagen ist augenscheinlich. Insbesondere fällt auf, dass die Privatklägerin zu gewissen Themen anfänglich bestimmt aussagte, und dann auf entsprechende Nachfrage erklärte, sie wisse es doch nicht mehr so genau oder es habe sich eben doch anders als zuvor erläutert abgespielt. 6.1.8.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 konnte sie sich alsdann nicht mehr erinnern, wo der letzte Vorfall geschehen sei (D1/3/10 F267). Dort sei, glaube sie, auch nur rummachen gewesen, weil sie könne sich gar nicht erinnern (D1/3/10 F266). Diesbezüglich konnte die Privatklägerin indessen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 deutlich ausführen,
- 38 - wann und wie der letzte Vorfall sich ereignet haben soll. Sogar an ihre Garderobe konnte sie sich erinnern. Dieser Gesinnungswechsel ist nicht nachvollziehbar. 6.1.8.3 Weiter erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021, dass abgesehen von diesem letzten Vorfall im Büro sonst nie etwas passiert sei (D1/3/2 F212 und F213). Der Beschuldigte sei sonst immer in ihr Zimmer gekommen (D1/3/2 F214). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. August 2021 führte sie indessen aus, dass der Beschuldigte sie bereits vor dem Vorfall in der Wohnung in der Wohngruppe, im Schlafzimmer der Leiter, wo er schlafen sollte [damit ist wohl das Büro gemeint], "gefingerlet" habe (D1/3/10 F102- 106). Sie wisse es aber nicht mehr. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was genau passiert sei, aber sie wisse, dass er versucht habe, sie zu "fingerlen", und sie ihm "Stopp" gesagt habe (D1/3/10 F123-125). Auch diesbezüglich tätigte die Privatklä- gerin mithin unterschiedliche Angaben. Während gemäss der ersten Einvernahme abgesehen vom letzten Vorfall nie etwas im Büro geschehen sein soll, soll sie ge- mäss ihren Aussagen anlässlich der zweiten Einvernahme bereits vor ebendiesem letzten Vorfall im Pikettzimmer, welches zeitgleich als Büro fungiert, angefasst wor- den sein. 6.1.9. Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2021 erklärte die Privatklä- gerin auf die Frage, ob sie bereits vorher mal gesagt habe, dass sie nicht mehr in dieser Wohngruppe sein wolle, ja (D1/3/2 F347). Sie habe das ihrer Bezugsperson, Frau AE._____, gesagt (D1/3/2 F348 ff.). Frau AE._____ habe sie daraufhin ge- fragt, wo sie denn hinwolle und die Privatklägerin habe gesagt, zu ihrem Vater. Dann sei das nicht gegangen und jetzt sei es Thema, dass sie zu ihrem Onkel gehe (D1/3/2 F351). Wie nachfolgende Ausführungen erhellen, äusserte die Privatkläge- rin den Wunsch, das Heim verlassen zu können, offenbar auch gegenüber anderen. 6.1.10. Fazit zu den Aussagen der Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin sind in der Tendenz dürr, platt und weisen insge- samt sehr wenige originelle Details auf. Details werden mehrheitlich nur auf kon-
- 39 - krete Fragen, namentlich auch auf aktives Nachfragen, preisgegeben. Die Aussa- gen der Privatklägerin orientieren sich jeweils an der Formulierung der gestellten Frage. Wird die Frage umformuliert, erfolgt eine andere Antwort. Die Aussagen der Privatklägerin bauen daher auf den gestellten Fragen auf, was zur Folge hat, dass sich die Privatklägerin praktisch durchgehend in Widersprüche verstrickt. Bereits innerhalb der gleichen Einvernahme sind ihre Aussagen zu diversen Einzelheiten uneinheitlich und unbestimmt. Zwischen verschiedenen Einvernahmen ergeben sich Inkongruenzen dergestalt, dass Ereignisse Erwähnung finden, die zuvor kein Thema waren oder solche, die zuvor geschildert worden waren, später nicht wie- derholt wurden. Dies spricht nicht für erlebnisbasierte Schilderungen. Spontane Schilderungen und von sich aus dargestellte Emotionen sind überdies kaum zu fin- den. Die Aussagen sind deshalb insgesamt unglaubhaft. Die Anklagevorwürfe las- sen sich nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen, sondern nur wenn se- lektiv die vielen Widersprüche und Unklarheiten ausgeblendet werden. Diese Zwei- fel lassen sich jedoch nicht mit weiteren Beweismitteln überwinden, wie sich nach- stehend ergibt. 6.2. Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen 6.2.1. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können allesamt nicht von persönlichen Beobachtungen von vom Beschuldigten gegenüber der Privatklä- gerin ausgeführten unsittlichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen berichten. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können lediglich über Wahr- nehmungen und Beobachtungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin sowie Erzählungen der Privatklägerin von unsitt- lichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin berichten. 6.2.2. Aussagen des Zeugen V._____ 6.2.2.1 V._____ ist der Onkel der Privatklägerin (D1/4/12 F7). Den Beschuldigten kennt er aus der Wohngruppe am F._____, in welcher die Privatklägerin gewohnt hat (D1/4/12 F6). Auf die Frage, was er für einen Eindruck vom Beschuldigten habe, erklärte V._____, einen sehr guten. Er habe vom Beschuldigten geschwärmt. Seine
- 40 - ganze Familie ebenfalls (D1/4/12 F22). V._____ habe zurzeit wieder weniger Kon- takt mit der Privatklägerin (D1/4/12 F19). Auf die Frage, warum, erklärte er, dass die Privatklägerin immer "rumgeschubst" werde. Mal sei sie bei seiner Schwester, mal im AF._____. Er habe die Privatklägerin zu sich nehmen wollen, aber ihre Mut- ter und seine Schwester hätten nicht mitgemacht. Ihm sei das Ganze verleidet und so sei der Kontakt wieder auseinander gegangen (D1/4/12 F28). 6.2.2.2 Auf die Frage, ob er der Privatklägerin geglaubt habe, als sie ihm von den Vorfällen mit dem Beschuldigten erzählt habe, erklärte V._____, dass es die Privat- klägerin nicht gut gehabt habe. Sie habe immer weggewollt. Sein erster Gedanke war deswegen, dass sie lügen würde, um vom Heim wegzukommen. Er habe ihr dann erklärt, dass es auch andere Wege gebe, um vom Heim wegzukommen. Wenn der Beschuldigte dies tatsächlich gemacht habe, dann sei er am "Arsch". Er habe ihr auch gesagt, dass sie die Wahrheit sagen solle. Die Privatklägerin habe ihm daraufhin bestätigt, dass der Beschuldigte das wirklich getan habe (D1/4/12 F29). Dass die Privatklägerin nicht gerne im Heim gewesen sei, habe ihm die Heim- leitung erzählt (D1/4/12 F30). 6.2.3. Aussagen der Zeugin H._____ 6.2.3.1 H._____ steht sowohl in einem beruflichen als auch in einem privaten Ver- hältnis zum Beschuldigten und ist auf der gegenüberliegenden Wohngruppe am F._____ als Sozialpädagogin beschäftigt (D1/4/8 F6 f.). 6.2.3.2 Zum Verhältnis zur Privatklägerin Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 erklärte H._____ auf die Frage, ob sie mit der Privatklägerin zu tun habe bzw. was sie ein Verhältnis mit der Privatklägerin habe, dass sie am Wochenende und in den Ferien gruppen- übergreifend arbeite. An den Abenden hätten sie jeweils auch gemeinsame Sachen unternommen. Sie habe es grundsätzlich gut mit der Privatklägerin gehabt. Da sie allerdings ein gutes Verhältnis mit dem Beschuldigten habe, habe die Privatklägerin sie immer wieder schlecht machen wollen und gegenüber dem Beschuldigten Un- wahrheiten über sie erzählt. Unter anderem habe die Privatklägerin ihr von ihren
- 41 - Männergeschichten erzählt. Dies aber nur dann, wenn der Beschuldigte nicht ge- arbeitet habe. Sobald der Beschuldigte anwesend gewesen sei, habe die Privatklä- gerin sie ignoriert und habe auch Dinge gesagt wie, dass sie (die Privatklägerin) nicht mir ihr sprechen wolle. Die Privatklägerin sei wie ein anderer Mensch gewe- sen, wenn der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Es sei auch schon vorgekom- men, dass der Beschuldigte beim Arbeiten zu ihr (H._____) gegangen sei und sie gefragt habe, ob sie dies und jenes zur Privatklägerin gesagt habe. Dies seien aber Dinge gewesen, die sie nie gesagt habe. Auch habe die Privatklägerin ihr auf Snap- chat eine Nachricht vom Handy des Beschuldigten geschickt, nachdem sie (H._____) sich mit dem Beschuldigten verabredet habe, und habe geschrieben, dass der Beschuldigte am Abend nicht komme. Der Beschuldigte habe diese Nach- richt indessen nicht geschrieben, sondern es müsse die Privatklägerin gewesen sein. Der Beschuldigte sei nämlich aufgetaucht. Einmal habe die Privatklägerin auch ein falsches Profil auf Instagram erstellt, um ihnen, also ihr (H._____) und dem Beschuldigten, zu folgen (D1/4/8 F18). 6.2.3.3 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 erklärte H._____, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten ein sehr gutes Verhältnis gepflegt. Sie seien sich sehr nahe gestanden. Er sei die erste und auch die wichtigste Be- zugsperson der Privatklägerin gewesen. Sie (H._____) habe sich gedacht, die Pri- vatklägerin sei in ihn verliebt. Darüber habe sie auch mit dem Beschuldigten ge- sprochen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin sehr geschätzt und habe sie auch sehr gerne. Die Privatklägerin habe A._____ aber auch sehr leid getan. Sie (die Privatklägerin) habe bei ihm das arme Heimkind gespielt. Darauf habe der Be- schuldigte auch entsprechend reagiert (D1/4/8 F19). H._____ erklärte weiter, ihr sei nie etwas Ungewöhnliches aufgefallen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten es sehr gut gehabt und seien sich sehr nahe gewesen. Der Beschuldigte sei zu allen Kindern sehr herzlich und mit allen Kindern körperlich sehr nahe. Er sei ja auch Fussballtrainer. Dort sei es bestimmt normal, dass ein Kind ab und an mal auf den Schoss des Trainers sitze, oder dieser dem Kind durch das Haar fahre. Dies sei für den Beschuldigten eine grosse Umgewöhnung gewesen. Der Umgang im
- 42 - Wohnheim sei distanzierter. Sie sei aber der Meinung, dass der Beschuldigte nie eine Grenze überschritten habe (D1/4/8 F21). Auf die Frage, was sie von den Vorwürfen, der Beschuldigte habe sexuelle Hand- lungen an der Privatklägerin vorgenommen, halte, erklärte H._____, sie finde es sehr schlimm und könne es sich nicht vorstellen (D1/4/8 F23). H._____ führte weiter aus, dass sie einmal ein Bild des Beschuldigten an die Wand gehängt habe. An- schliessend sei die Privatklägerin gekommen und habe das Bild zerrissen. Auf Nachfrage habe die Privatklägerin gesagt, der Beschuldigte habe sie für einen Fussballmatch angemeldet, an den sie gar nicht habe gehen wollen. Der Beschul- digte habe dies auch bestätigt. Er habe dann erzählt, dass er am Morgen ein Ge- spräch mit der Privatklägerin gehabt habe und sie habe ihm gesagt, dass sie eine Freundin habe, die sechzehn Jahre alt sei und mit einem dreissigjährigen Mann zusammen sei. Da habe der Beschuldigte erstmals das Gefühl gehabt, dass sich das auf ihn beziehe. Er habe der Privatklägerin dann gesagt, dass er das nie ma- chen würde. Die Privatklägerin sei wütend geworden und weggelaufen. Weiter schilderte H._____ eine Situation vom März 2020. Der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin darüber gesprochen, in wen sie (die Privatklägerin) verliebt sei. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten erzählt, sie habe das noch nie jemandem erzählt, nicht einmal ihren besten Freundinnen. Die Privatklägerin habe dem Be- schuldigten dann einen Zettel geschrieben, auf dem handschriftlich geschrieben gewesen sei: "Ich sage es dir am tt. April 2025.". Sie (H._____) und der Beschul- digte hätten gedacht, die Privatklägerin wolle es einfach an ihrem Geburtstag sa- gen, da die Privatklägerin am tt. April Geburtstag habe. Erst dann sei ihnen die Jahreszahl aufgefallen. Sie hätten sich gedacht, dass die Privatklägerin im Jahr 2025 älter sei und es dann legal sei. Für sie (H._____) sei das ein Beweis gewesen, dass die Privatklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei (D1/4/8 F27). 6.2.3.4 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob die Kinder im F._____ wissen, wo der Beschuldigte wohne, er- klärte H._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021, sie glaube schon. Es sei sehr einfach herauszufinden. Auf Google stehe die Adresse des Beschuldigten aufgrund seines Amts als Fussballtrainer. Der Beschuldigte
- 43 - habe überdies einmal ein Fussballturnier organisiert und habe einen Zettel, worauf seine Wohnadresse und seine Handynummer ersichtlich seien, den Kindern gege- ben, welche auch Fussball spielten (D1/4/8 F28). H._____ führte weiter aus, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte Fotos von seiner Wohnung gezeigt habe. Sie (H._____) habe allerdings bestimmt schon mit ihm per Video telefoniert. Da habe er den Kindern die Wohnung gezeigt. Sie hätten vermehrt in dieser Form telefoniert (D1/4/8 F29). Dabei habe der Beschuldigte sein Wohnzimmer gezeigt. Er sei einmal durch die Wohnung gelaufen, wenn sie sich richtig erinnere. Sie wisse es ab er nicht mehr so genau (D1/4/8 F30). Die Privatklägerin sei damals bestimmt dabei gewesen (D1/4/8 F31). H._____ erklärte weiter, sie könne sich vorstellen, dass es bei den Kindern ein Thema gewesen sei, wo der Wohnungsschlüssel des Beschuldigten gewesen sei bzw. dass dieser sich im Milchkasten des Beschuldigten befinde. Es habe diesbe- züglich eine Situation gegeben, die der Beschuldigte ihr erzählt habe, nämlich, dass die Privatklägerin ihn "verarscht" habe und gesagt habe, dass sie in seiner Woh- nung gewesen sei. Dies habe die Privatklägerin mit Wissen um Einrichtungsgegen- stände und Einrichtungsstücke legitimiert. Der Beschuldigte sei erschrocken gewe- sen. Irgendwann habe die Privatklägerin gelacht und ihm gesagt, er sei reingefal- len. Der Beschuldigte habe ihr (H._____) auch erzählt, dass die Privatklägerin im- mer wieder gesagt habe, dass sie mal zum Beschuldigten nach Hause gehen würde. Der Beschuldigte habe ihr (H._____) überdies gesagt, dass er regelmässig das Gefühl habe, dass einige Gegenstände in seiner Wohnung anders stehen wür- den. So, als sei jemand in seiner Wohnung gewesen (D1/4/8 F34). 6.2.4. Aussagen der Auskunftsperson G._____ 6.2.4.1 G._____ ist die Vorgesetzte des Beschuldigten und war seine Praxisanlei- terin in Ausbildung zum Sozialpädagogen (D1/4/6 F3; D1/4/7 F6). Die Privatkläge-
- 44 - rin war in der Wohngruppe im F._____ platziert, wo der Beschuldigte und G._____ beschäftigt sind (D1/4/7 F7). 6.2.4.2 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 führte G._____ aus, der Beschuldigte habe zur Privatklägerin sicher das engste Verhältnis gehabt. Es habe ein grosses Vertrauen in beide Richtungen geherrscht. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten auch ganz klar als Wunschbezugsperson ausgesucht. Sie habe auch in Bezug auf den Beschuldigten einen grossen Besitzanspruch gehabt. Es sei auch schon passiert, dass sie Kinder von der Seite vom Beschuldigten geschubst habe. Auch gerade wegen der Anzeige, wo der Beschuldigte die Privatklägerin be- gleitet habe, habe die Privatklägerin gegenüber E._____ geäussert, dass der Be- schuldigte nur für sie gekommen sei, auch wenn er wegen seines Bezugskindes am F._____ gewesen sei und an diesem Tag nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt habe. Man habe auch den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Der Beschuldigte habe darauf gemeint "Nein, sie ist noch ein Kind, sicher nicht". Die Privatklägerin habe ein Talent gehabt, zu ihren Wünschen zu kommen. Man habe auch darüber gesprochen, welches Kind im Nachtdienst am meisten vorbeikomme. Da habe der Beschuldigte geäussert, dass die Privatklägerin ihn am regelmässigsten aufgesucht habe. Über Leute, wel- che ebenfalls gut mit dem Beschuldigten ausgekommen seien, habe die Privatklä- gerin oft Lügen verbreitet (D1/4/6 F33). Weiter erklärte G._____, dass die Privat- klägerin immer beim Beschuldigten habe sein wollen, wenn er da gewesen sei. Wenn der Beschuldigte ein Kind gefahren habe, habe die Privatklägerin ebenfalls mit gewollt (D1/4/6 F34). Die Privatklägerin habe auch nie bekundet, dass sie Di- stanz zum Beschuldigten haben möchte (D1/4/6 F46). Der Beschuldigte sei sicher oft im Zimmer der Privatklägerin gewesen. Die Türe sei oft sperrangelweit offen gewesen und der Beschuldigte habe immer den nötigen Abstand zur Privatklägerin gehabt (D1/4/6 F50). So bestehe denn auch die Regel, dass die Türe offen sein müsse (D1/4/6 F51). Diese Ausführungen sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021. Auch da erklärte
- 45 - G._____, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein sehr enges Verhältnis pflegten. Der Beschuldigte sei klar die Vertrauensperson der Privatklägerin gewe- sen. Das sei auch Thema in der Praxisleitung gewesen. Sein Bezug sei fast brü- derlich gewesen. Der Beschuldigte habe darauf achten müssen, dass die anderen Kinder nicht zu kurz kommen würden. Die Privatklägerin habe ihm alles anvertraut und auch gewünscht, dass der Beschuldigte sie begleiten würde im anderen Miss- brauchsfall. Auch in den Ferien sei die Privatklägerin manchmal extra gekommen, um den Beschuldigten zu sehen, wenn er gearbeitet habe. Sie sei extra auf die Gruppe gekommen, wenn der Beschuldigte dort gewesen sei. Nach seinem Feier- abend sei sie auch wieder schnell gegangen. Im Alltag sei aufgefallen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sehr für sich beansprucht habe und sie versucht habe, die anderen Kinder vom Beschuldigten wegzudrängen. Die Privatklägerin habe sich oft dazwischen gedrängt. Sie habe teils andere Kinder auch weggestos- sen, um neben dem Beschuldigten stehen zu können. Sie habe andere auch an- gelogen, um in die Nähe des Beschuldigten zu kommen (D1/4/7 F20). G._____ seien ungewöhnliche Dinge nur von der Privatklägerin aus aufgefallen. Sie sei rich- tig besitzergreifend gewesen. Seitens des Beschuldigten sei ihr nichts Ungewöhn- liches aufgefallen (D1/4/7 F21). Auch wenn der Beschuldigte im Zimmer der Privat- klägerin gewesen sei, sei sie in ihrem Bett gelegen und er im Raum gestanden. Er sei teilweise auch auf ihrem Bürostuhl gesessen, oder im Raum gestanden (D1/4/7 F39). Er sei nie auf ihrem Bett gesessen, gelegen, oder gestanden (D1/4/7 D40). Auf die Frage, ob sie sich irgendeinen Grund vorstellen könne, warum die Privat- klägerin solche Dinge sage, erklärte G._____, sie habe zwei Theorien. Entweder, die Privatklägerin habe sich in den Beschuldigten verliebt und habe eine Beziehung mit ihm gewollt oder habe sich das vorgestellt. Oder aber, die Privatklägerin habe sich zurückgesetzt gefühlt, da sie (das Wohnheim) dem Beistand empfohlen hätten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter aufheben zu lassen. Dies, weil die Mutter der Privatklägerin immer wieder dazwischengefunkt habe und sie (das Wohnheim) überstimmt habe. Die Beiständin habe das der Mutter der Privatkläge- rin mitgeteilt, was unglücklich gewesen sei. Das Familiensystem sei höchst an- spruchsvoll gewesen. Auch nach mehreren Jahren hätten sie (das Wohnheim) bei dieser Familienstruktur keinen Durchblick gehabt. Die Privatklägerin habe wegplat-
- 46 - ziert werden wollen und sie habe sich einen familiären Rahmen gewünscht. Sie habe sich immer wieder Hoffnungen gemacht, dass sie zum Vater oder zum Onkel ziehen könnte. Sie sei sehr schnell begeistert gewesen und habe immer wieder davon geträumt, beim Vater, oder dem Onkel zu leben. Inwieweit sich die Familie der Privatklägerin eingemischt habe und ihr gesagt habe, wie sie zum Ziel kommen könne, könne sie (G._____) nicht einschätzen (D1/4/7 F56). 6.2.4.3 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob die Kinder wissen, wo der Beschuldigte wohne, führte G._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 aus, sie glaube, dass das teils möglich sei. Einerseits liege phasenweise die Adressliste des Wohn- heims herum. In Bezug auf die Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr auch schon Zettel mit seinen Kontaktangaben mitgegeben, um Fussballspiele zu organisieren. Es komme durchaus vor, dass die Privatadressen der Wohnheimleiter zu den Kin- dern gelangten (D1/4/7 F31). Auf die Frage, ob die Kinder wissen, wie die Wohnung des Beschuldigten aus- schaue, erklärte G._____, dass die Privatklägerin den Beschuldigten teilweise im Alltag vom Gruppenhandy aus angerufen habe. Allenfalls auch per Video-telefonie. Viele Kinder hätten auch wissen können, dass der Beschuldigte seinen Wohnungs- schlüssel im Briefkasten deponiert habe. Der Beschuldigte habe eine sehr struktu- rierte Woche. Man wisse, wann er wo sei. Sie selbst habe den Kindern auch schon Bilder ihrer Wohnung gezeigt (D1/4/7 F32). Es könne durchaus sein, dass der Be- schuldigte im Lockdown mit einigen Bewohnern per Video telefoniert habe und auf Aufforderung hin eine virtuelle Wohnungsführung durchgeführt habe. Wissen tue sie es indessen nicht (D1/4/7 F33). Sie erklärte weiter, sie halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten in seiner Wohnung gewesen sei (D1/4/7 F34). Als G._____ damit konfrontiert wurde, dass die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten genauestens beschreiben konnte, erklärte sie (G._____), dass sie darüber nichts wisse. Sie würde der Privatklägerin aber zutrauen, dass sie (die Privatklägerin) in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein könnte. H._____ habe ihr auch mal
- 47 - erzählt, dass der Beschuldigte ihr (H._____) erzählt habe, das Gefühl zu haben, dass jemand in seiner Wohnung gewesen sein könnte. So habe die Privatklägerin dem Beschuldigten überdies erzäzhlt, dass sie wisse, wo er seine Kondome aufbe- wahre (D1/7/16 F35). 6.2.4.4 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 erklärte G._____ auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Wohngruppe F._____ habe wohnen wollen, dass sie im Laufe ihrer Platzierungen immer wieder so Phasen gehabt habe, dass sie sich eher ein familiäres Umfeld gewünscht habe und dann wieder nicht. Ab Ostern sei ihr Onkel aufgetaucht und seither habe sie auch oft bei ihm gewohnt. Er habe ihr auch grosse Hoffnung ge- macht, dass sie bei ihm wohnen könne. Ein Grund könne auch sein, dass das Wohnheim bei der Beiständin angefragt habe, den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts zu beantragen. Dies, damit die Privatklägerin sie (das Wohnheim) nicht ständig gegen die Mutter ausspielen könne. Ungefähr eine Woche vor Auffahrt sei die Privatklägerin zu G._____ gegangen und habe gefragt, ob sie (die Privat- klägerin) vom Wohnheim weggehen könne, wenn ihr etwas Schlimmes passiert wäre. G._____ habe die Privatklägerin daraufhin gefragt, ob etwas passiert sei, worauf sie (die Privatklägerin) ihr keine Antwort gegeben habe. G._____ habe schliesslich auch den Beschuldigten gebeten, mit der Privatklägerin dieses Thema nochmals zu besprechen, aber auch ihm habe die Privatklägerin nicht mehr erzählt. In diesem Zusammenhang habe die Privatklägerin G._____ auch gesagt, dass,
- 48 - wenn der Beschuldigte mit der Ausbildung fertig sei und nicht mehr im Wohnheim sei, sie (die Privatklägerin) auch nicht mehr dort wohnen wolle (D1/4/6 F47). 6.2.5. Aussagen der Auskunftsperson U._____ 6.2.5.1 U._____ kennt die Privatklägerin als ehemalige Schulfreundin. Den Be- schuldigten habe U._____ auch schon gesehen, wenn sie bei der Privatklägerin im Wohnheim auf Besuch war. 6.2.5.2 Zum Beginn der sexuellen Handlungen Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 erklärte U._____, dass die Privatklägerin ihr im 2019 oder 2020 erzählt habe, der Beschuldigte würde sie immer so anmachen und sie an Orten berühren, wo man eigentlich eine Frau nicht berühren sollte (D1/4/10 F14). Er habe sie an ihrem "Arsch", an ihrer Brust berührt und so Sachen (D1/4/10 F14). Zu Beginn habe U._____ der Privatklägerin nicht geglaubt. Sie hätten manchmal auch so Spässchen gemacht. Sie habe es so un- glaubwürdig erzählt. Einige Tage habe sie es nochmals erzählt. Auch ernster. Dass er sie berühren würde. Sie habe sich gefragt, wieso dies ein Heimleiter tun würde. Aber als es die Privatklägerin ernster erzählt habe, habe U._____ es ihr geglaubt (D1/4/10 F16). Sie habe der Privatklägerin überdies gesagt, dass sie es ihrer Mutter erzählen solle. Die Privatklägerin habe es aber nicht der Mutter erzählen können, weil sie Angst gehabt habe, dass dies ihre Mutter ihr nicht abkaufen würde (D1/4/10 F17). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte auch andere beim Spielen in dieser Form berührt habe. Also an "Arsch" und "Titten". Es sei E._____ gewesen. Diese habe auch im Heim gewohnt (D1/4/10 F34). Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 blieb U._____ bei ihren in der ersten Einvernahme getätigten Ausführungen. Namentlich erklärte sie erneut, dass sie der Privatklägerin anfänglich nicht geglaubt habe (vgl. D1/4/11 F14). Auf Nachfrage erwähnte sie auch erneut, dass es E._____ gewesen sei, die vermeint- lich durch den Beschuldigten ebenfalls unsittlich berührt worden sei (vgl. D1/4/11
- 49 - F38). Dass das offensichtlich nicht dem tatsächlich Vorgefallenen entspricht, ergibt sich nachfolgend aus den Aussagen von E._____ (vgl. hinten Ziffer 6.2.6.4). Dass der Beschuldigte auch U._____ angefasst haben soll, wie dies die Privatklä- gerin implizierte, ergibt sich aus den Aussagen von U._____ nicht bzw. kann gera- dezu ausgeschlossen werden (vgl. D1/4/10 F11). 6.2.5.3 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten Auf die Frage, ob U._____ Kenntnis davon habe, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten auch ausserhalb des Heims getroffen habe, erklärte U._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 zunächst, ja, aber sie wisse nicht, ob das stimme. Die Privatklägerin habe ihr einmal erzählt, dass sie zu ihm nach Hause gegangen sei, aber sie wisse nicht, ob das stimme (D1/4/10 F27). Auch daraus erhellt, dass die Privatklägerin in den Augen von U._____ offenbar nicht immer die Wahrheit gesagt hat. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 erklärte sie dann, die Privatklägerin habe ihr einmal gesagt, dass sie bei ihm zu Hause gewesen sei, dass sie wisse, wo er wohne (D1/4/11 F19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte damals auch zu Hause gewesen sei, als die Privatklägerin bei ihm gewesen sei, führte U._____ aus, sie wisse nicht, ob sie bei ihm gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihr lediglich erzählt, dass sie wisse, wo er wohne (D1/4/11 F20). Auf erneute Nachfrage, ob die Privatklägerin ihr gesagt habe, dass sie beim Beschuldigten gewesen sei oder lediglich gesagt habe, dass sie wisse, wo der Beschuldigte wohne, erklärte U._____, dass die Privatklägerin ihr lediglich gesagt habe, sie wisse, wo der Beschuldigte wohne (D1/4/11 F39). Es bleibt mithin unklar, ob die Privatklägerin U._____ erzählte, sie sei in der Woh- nung des Beschuldigten gewesen oder ob sie lediglich erwähnte, dass sie wisse, wo er wohne. 6.2.5.4 Zum letztem Vorfall U._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals angegangen habe. Angefangen habe es 2020. Und dies habe gedauert, bis die Privatklägerin zur Polizei gegangen sei.
- 50 - Dies sei ja, glaube sie, im vierten Monat gewesen. Also zwei Monate zuvor habe es aufgehört (D1/4/10 F21). Auf die Frage, warum der Beschuldigte zwei Monate zuvor aufgehört habe, erklärte U._____, die Privatklägerin habe sich im Heim nicht wohl gefühlt und sei nicht mehr so viel da gewesen. Sie sei damals öfters bei ihrem Onkel gewesen (D1/4/10 F22). U._____ führte mithin aus, dass die Vorfälle zwei Monate zuvor, sprich im Februar 2021, aufgehört haben. Gemäss Anklageschrift (vgl. act. 18) und den Aussagen der Privatklägerin (vgl. vorne Ziffer 6.1.8) sei es aber bis Ende April 2021 gegan- gen. 6.2.5.5 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 erklärte U._____ auf die Frage, ob die Privatklägerin unter dieser Situation mit dem Beschuldigten gelit- ten habe, es sei ihr (der Privatklägerin) psychisch nicht gut gegangen. Sie habe an einem Ort sein müssen, wo es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe lieber bei der Mutter sein wollen. Sie habe unter der Situation gelitten (D1/4/10 F25). Auf entspre- chende Nachfrage, ob die Privatklägerin unter der Situation im Heim oder der Si- tuation mit dem Beschuldigten gelitten habe, führte U._____ aus, sie würde sagen wegen beidem (D1/4/10 F26). 6.2.6. Aussagen der Auskunftsperson E._____ 6.2.6.1 E._____ hat mit der Privatklägerin zusammen am F._____ gewohnt und sie waren gute Freundinnen. Daher kennt sie auch den Beschuldigten. 6.2.6.2 Zum Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten E._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021, dass die Privatklägerin im Frühling des letzten Jahres [2020] während dem Lockdown ihr erzählt habe, beim Beschuldigten in der Wohnung gewesen zu sein. Sie könne sich genau erinnern, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, der Beschuldigte habe sie "gefingert". Daran könne sie sich derart gut erinnern, weil sie das damals so richtig schockiert habe. Als der Beschuldigte das gemacht habe, habe die Privatklägerin
- 51 - nein gesagt, worauf er wieder damit aufgehört habe. Dann habe er es ein zweites Mal gemacht und diesbezüglich wisse E._____ nicht mehr, was die Privatklägerin daraufhin gesagt habe. Sie habe der Privatklägerin damals nicht wirklich geglaubt, da es für sie derart unfassbar gewesen sei (D1/4/2 F4). Auf die Frage, wieso sie der Privatklägerin denn nicht geglaubt habe, erklärte E._____, nicht, weil sie ge- dacht habe, dass die Privatklägerin sie anlüge. Sondern, weil sie so schockiert ge- wesen sei. Sie glaube nicht, dass die Privatklägerin sie anlügen würde. Aber diese Sache sei für sie so unvorstellbar. Deshalb habe sie die Privatklägerin auch nach der Wohnung des Beschuldigten gefragt. Die Privatklägerin habe anschliessend von seiner Wohnung erzählt, aber heute könne sie sich nicht mehr an ihre Beschrei- bung erinnern. Ihr sei lediglich das mit dem Fingern geblieben (D1/4/2 F13). Diese Aussagen bestätigte E._____ sodann auch anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 30. September 2021 (vgl. D1/4/3 F24 ff.). Auf die Frage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin zu sich eingeladen habe, erklärte E._____ nein, die Privatklägerin sei einfach am Abend zu ihm nach Hause gegangen. Sie wisse den Grund nicht mehr (D1/4/3 F27). Der Beschuldigte habe am Koffer einen Anhänger oder Ähnliches mit seiner Wohnadresse gehabt. Sie und die Privatklägerin hätten diesen abgerissen und die Adresse abgeschrieben (D1/4/3 F28). Die Aussagen von E._____ stimmen mit jenen der Privatklägerin überein, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe, woraufhin diese ihm "Stopp" gesagt habe, er anschliessend dann aber wieder damit begonnen habe. Insgesamt scheinen die Aussagen von E._____ lebensnah und realistisch, insbesondere wenn sie ausführt, dass sie schockiert gewesen sei und dies nicht geglaubt habe, als die Privatklägerin ihr davon erzählt und sie die Privatklägerin deswegen nach der Wohnung des Beschuldigten gefragt habe. In Bezug auf den Grundriss der Wohnung des Beschuldigten führte E._____ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 aus, dass sie nicht wisse, wie die Wohnung des Beschuldigten aussehe (D1/4/2 F49). Sie wisse nicht, ob er seine Wohnung einmal in einem Videochat gezeigt habe. So ein Chat mit den Be- wohnern gebe es, aber die Bewohner könnten nichts reinschreiben, da sie die Te- lefonnummern der Leiter nicht haben dürften (D1/4/2 F50). Anlässlich der staats-
- 52 - anwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 bestätigte sie, dass sie nicht wisse, wie die Wohnung des Beschuldigten aussehe (D1/4/3 F71). Auf die Frage, ob sie mal bei einem Videochat dabei gewesen sei, erklärte sie, nein, aber sie habe seine Videos gesehen, die der Beschuldigte im Homeschooling gemacht habe. Da habe er sich aufgenommen mit Filtern (D1/4/3 F72). 6.2.6.3 Zum letzten Vorfall E._____ gab an, die Privatklägerin habe ihr erklärt, dass sie und der Beschuldigte am Abend im Büro gewesen seien und herumgeknutscht hätten (D1/4/2 F46). Dies stimmt grundsätzlich mit der Aussage der Privatklägerin anlässlich der ersten Ein- vernahme überein (vgl. Ziffer 6.1.8.1). Anlässlich der zweiten Einvernahme konnte sich die Privatklägerin indessen nicht mehr erinnern, wo der letzte Vorfall stattge- funden haben soll (vgl. Ziffer 6.1.8.2). 6.2.6.4 Zum Verhältnis zum Beschuldigten Auf die Frage, ob E._____ jemals Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht habe, die ihr unangenehm gewesen seien, erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021, einmal ja. Der Beschuldigte habe so eine Art ge- habt, sie zu streicheln, mehrmals und das habe sie nicht gewollt. Sie habe es an- schliessend ihrer Tante erzählt (D1/4/2 F52). Auf die Frage, wo der Beschuldigte sie gestreichelt habe und in welcher Situation, führte E._____ aus, einfach an ihren Beinen. In welchen Situationen wisse sie nicht mehr. Sie wisse lediglich noch, dass sie das nicht gern gehabt habe. Ihre Tante habe ihr gesagt, sie solle dem Beschul- digten sagen, dass sie das nicht wolle. Als der Beschuldigte es wieder gemacht habe, habe E._____ Abstand gesucht und sich wütend gezeigt. Daraufhin habe er es nicht mehr gemacht (D1/4/2 F53). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie an anderen Stellen berührt habe, erklärte E._____, dass sie sich nicht an andere Stel- len erinnern könne. Nur an ihren Oberschenkeln oberhalb ihres Knies. Sie wisse nicht mehr, wie weit seine Hand hinauf gegangen sei (D1/4/2 F56). Im Intimbereich
- 53 - oder an den Brüsten habe der Beschuldigte sie nie berührt. Einfach über den Klei- dern an ihren Oberschenkeln (D1/4/2 F57). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 konkreti- sierte E._____ ihre Aussagen zu diesen Berührungen. Angesprochen auf das Ver- hältnis mit dem Beschuldigten erklärte sie, dass sie es am Anfang, als er neu ge- wesen sei, nicht so gut gehabt hätten. Sie hätten damals Konflikte gehabt, aber am Ende sei das Verhältnis sehr gut gewesen (D1/4/3 F16). Konflikte seien entstanden, weil sie es nicht gerne gehabt habe, wenn der Beschuldigte ihr nahe gekommen sei (D1/4/3 F17). Auf entsprechende Frage, was sie unter nahe kommen verstehe, ergänzte sie sodann, dass sie es nicht gemocht habe, wenn man sie kitzelt. Beim Knie gebe es einen Punkt, wo man jemanden kitzeln könne. Das habe ihr weh ge- tan (D1/4/3 F19). Dies habe der Beschuldigte jeweils gemacht, aber als sie ihm gesagt habe, er solle aufhören, habe er aufgehört (D1/4/3 F20). Dass sie mit den Berührungen am Oberschenkeln, wie sie es anlässlich der polizeilichen Einver- nahme ausgesagt hatte, auf das Kitzeln am Knie abzielte, bestätigte sie alsdann auf entsprechende Nachfrage (D1/4/3 F84). Dass der Beschuldigte auch E._____ unsittlich berührt haben soll, wie dies die Pri- vatklägerin mit ihren Aussagen implizierte und gemäss Aussagen von U._____ auch ihr [U._____] erzählt habe, kann daher ausgeschlossen werden. 6.2.6.5 Zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 erklärte E._____, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten anfänglich sehr innig gewesen sei. Auf einmal habe die Privatklägerin Abstand gewollt (D1/4/1 F12). Sie wisse nicht, aus welchem Grund, allenfalls wegen der Sache, weswegen E._____ nun an der Einvernahme sei (D1/4/1 F13). Die Privatklägerin und der Be- schuldigte seien einfach immer oft zusammen gewesen, also grundsätzlich immer,
- 54 - wenn der Beschuldigte am Arbeiten gewesen sei. Der Beschuldigte sei überdies oft die Privatklägerin in ihrem Zimmer besuchen gegangen (D1/4/2 F15). Dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sehr gut war, erwähnte E._____ auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
30. September 2021. Auf die Frage, ob sie wisse, ob die Privatklägerin in den Be- schuldigten verliebt gewesen sei, erklärte E._____, anfänglich, als sie [die Privat- klägerin] dazu gekommen sei, sei sie [die Privatklägerin] ein wenig verknallt in ihn gewesen. Das habe die Privatklägerin allerdings nicht ihr, sondern der Bezugsper- son der Privatklägerin erzählt (D1/4/3 F76). 6.2.6.6 Zum Verbleib der Privatklägerin im Wohnheim Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 erklärte E._____ auf die Frage, ob sie wisse, ob die Privatklägerin aus dem F._____ habe weg wollen, dass es mal in Frage gestanden sei, dass sie (die Privatklägerin) zum Vater gehe. Sie wisse nicht, was passiert sei, aber das habe nicht geklappt. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin habe weggehen wollen. Die Privatklägerin freue sich aber, da es da, wo sie nun sei, nicht so streng sei (D1/4/33 F70). 6.2.7. Aussagen der Auskunftsperson I._____ 6.2.7.1 I._____ wohnte ebenfalls mit der Privatklägerin am F._____. Sie war die Zimmernachbarin der Privatklägerin, mit welcher sie ein gutes Verhältnis pflegte. Der Beschuldigte ist der Betreuer und die Bezugsperson von I._____. 6.2.7.2 I._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 aus, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, dass der Beschuldigt regelmässig zu ihr gegangen sei. Jeweils im Wohnzimmer aber auch im Zimmer der Privatklägerin. Weiter erklärte sie, dass aber auch die Privatklägerin oft zum Beschuldigten gegan- gen sei. Es sei eine gegenseitige Anhänglichkeit vorhanden gewesen (D1/4/4 F10). I._____ führte weiter aus, dass die Betreuer die Regeln befolgen müssen, bei Be- suchen auf den Zimmern jeweils die Zimmertüre offen zu lassen. So habe I._____ den Beschuldigten denn auch im Zimmer von der Privatklägerin sehen können, wenn sie unter anderem auf die Toilette gegangen sei. Sie habe allerdings nie kör-
- 55 - perlichen Kontakt zwischen den beiden sehen können. Sie glaube nicht, dass sie sich körperlich näher gekommen seien (D1/4/4 F11). Auch habe sie sich einmal im Zimmer der Privatklägerin versteckt, als der Beschuldigte in das Zimmer der Privat- klägerin gekommen sei. Sie konnte auch hier nichts sehen, wo der Beschuldigte der Privatklägerin näher gekommen sein soll (D1/4/4 F17). Sie wisse nicht, wieso der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht besucht habe. Sie hätten aber viel zusammen gesprochen. Auch im Büro (D1/4/4 F21). Die Bürotür sei jeweils zu und abgeschlossen gewesen. In der Türe sei allerdings eine Scheibe. Man könne immer ins Büro reinsehen (D1/4/4 F22). 6.2.7.3 Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2021 erklärte I._____, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Sie hätten die gleichen Interessen gehabt (D1/4/5 F15). Der Beschuldigte sei öfters zur Privatklägerin ins Zimmer gegangen, wenn sie ge- redet hätten (D1/4/5 F19). Die Zimmertür sei dabei aber immer offen gewesen (D1/4/5 F21). Auf Nachfrage, wie weit die Zimmertür jeweils offen gewesen sei, führte I._____ aus, ganz offen (D1/4/5 F22). Die beiden hätten nichts anderes ge- macht, ausser Reden (D1/4/5 F24). Es sei nicht so gewesen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin aufs Bett gesessen sei. Er sei immer gestanden, wenn sie im Bett gewesen sei (D1/4/5 F25). I._____ habe nie gesehen, dass der Beschuldigte bei ihr auf dem Bett gesessen sei (D1/4/5 F26). 6.2.7.4 Gemäss I._____ sei der Beschuldigte der Privatklägerin mithin nie in un- sittlicher Art und Weise zu nahe gekommen. Sie habe immer ins Zimmer sehen können, da die Zimmertüre immer offen gewesen sei. Im Gegensatz dazu erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Zimmertüre jeweils zugemacht und sogar abgeschlossen (D1/3/10 F201 ff. und F238 f.). Es stellt sich hier die Frage, wieso I._____ diesbezüglich falsch aussagen sollte, zumal sie in den Einvernahme generell authentisch zu antworten schien. So führte sie denn auch aus, dass sie es nicht normal finde, dass ein Betreuer in der Nacht eine Insassin in ihrem Zimmer besuche. Sie sehe keinen Grund dazu, und die Sache mache sie ein wenig unsi-
- 56 - cher. Der Beschuldigte habe zwar nie körperlichen Kontakt von der Privatklägerin gesucht, aber dennoch seien sie immer zusammen gewesen (D1/4/4 F15). 6.2.7.5 In Bezug auf die Wohnung des Beschuldigten erklärte I._____, dass sie mal an einem Videochat bzw. -call mit dem Beschuldigten teilgenommen habe. Sie glaube, dass er den Teilnehmern damals die Wohnung gezeigt habe, sie wisse aber nicht mehr, wie die Wohnung aussehe. Ausserdem hätten sie ihn gefragt, wie seine Wohnung aussehe, weil es sie interessiert habe (D1/4/5 F44). 6.2.7.6 Weiter konnte I._____ das Auto des Beschuldigten bezeichnen (D1/4/4 F29). Auf Frage, weshalb sie sein Auto kenne, erklärte sie, dass im Parkhaus, in dem der Bus der Wohngruppe stehe, der Beschuldigte sein Auto parkiere. Der Be- schuldigte habe mal erwähnt, welches Auto ihm gehöre (D1/4/4 F30). 6.2.7.7 Die Frage, ob der Beschuldigte I._____ jemals an Körperstellen berührt habe, wo es für sie nicht in Ordnung gewesen sei, verneinte sie (D1/4/4 F35). Dem- gemäss wurde also auch I._____ vom Beschuldigten nie unsittlich berührt. 6.2.8. Fazit der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen 6.2.8.1 Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen er- scheinen nachvollziehbar, ohne nennenswerte Unstimmigkeiten oder Widersprü- che und es sind keine Lügensignale erkennbar. Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen haben allesamt abgegrenzt, was ihnen erzählt worden sei bzw. was sie selbst miterlebt bzw. gesehen haben. Überdies haben sie auch immer dar- auf hingewiesen, wenn sie auf eine Frage nicht beantworten konnten oder sich nicht sicher waren. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen sind sodann weder von Übertreibungen noch Relativierungen für oder gegen eine bestimmte Person geprägt, sie erscheinen sachlich und nüchtern und deshalb ins- gesamt als glaubhaft. 6.2.8.2 Die Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen konnten keine eige- nen Beobachtungen zu unsittlichen Berührungen bzw. sexuellen Handlungen sei- tens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin machen. Niemand konnte nur ansatzweise einen Übergriff oder eine verfängliche Situation zwischen dem Be-
- 57 - schuldigten und der Privatklägerin unmittelbar wahrnehmen, auch nicht die befrag- ten Mitbewohnerinnen, die täglich in ständigem Kontakt mit der Privatklägerin oder dem Beschuldigten waren. Insbesondere stand gemäss der Zimmernachbarin I._____ die Tür zum Zimmer der Privatklägerin stets offen und ins Büro konnte durch die Scheibe eingesehen werden. Aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeu- gen sowie Auskunftspersonen ergibt sich nichts den Beschuldigten indiziell Belas- tendes, sondern insgesamt vermögen sie den Beschuldigten vor allem zu entlas- ten, denn angesichts der vorgeworfenen Zeitdauer und Häufigkeit wäre eher zu erwarten, dass von irgendjemandem eine übergriffige Situation, nur schon eine an- satzweise Grenzüberschreitung, mal wahrgenommen worden wäre. Auch die Aus- sagen von E._____ können zu keiner wesentlichen partiellen Belastung des Be- schuldigten führen, da sie ihr Wissen allein von den bezüglich des Aufenthalts in seiner Wohnung unklaren Schilderungen der Privatklägerin, ihrer guten Freundin, bezog, welche zudem unrichtig ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte auch E._____ unsittlich am Oberschenkel berührt habe. Aus den Aussagen der Zeugin- nen und Zeugen sowie Auskunftspersonen kann jedoch abgeleitet werden, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein inniges Verhältnis bestand. Sie haben überdies die Anhänglichkeit, teils gar die romantischen Gefühle, welche die Privatklägerin einseitig gegenüber dem Beschuldigten hatte, wahrgenommen. Weiter konnten einige Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen feststel- len, dass die Privatklägerin sehr auf den Beschuldigten fixiert und besitzergreifend war. Die Privatklägerin mochte es nicht, wenn andere eine enge Beziehung zum Beschuldigten wollten, drängte diese weg. Der Beschuldigte brachte ihr aus seiner Sicht (nur) die beruflich geforderte Aufmerksamkeit entgegen, erwiderte ihre Ge- fühle nicht. Dabei dürfte sich der noch in Ausbildung befindliche Beschuldigte man- gels professioneller Erfahrungen zu wenig deutlich abgegrenzt und die Privatkläge- rin zu wenig auf Distanz gehalten haben. Überdies kann aus den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen abgeleitet werden, dass die Pri- vatklägerin durchaus dazu bereit war, sich Geschichten auszudenken und sich Spässchen zu erlauben, bis dahingehend, dass sie für ihre Zwecke und Erfüllung ihrer Anliegen auch zur Verbreitung von Unwahrheiten sowie intrigantem, sabotie-
- 58 - rendem, manipulativem, andere gegeneinander ausspielendem Verhalten ten- dierte. 6.3. Aussagen des Beschuldigten 6.3.1. In allen Einvernahmen bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern. So erklärte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2021, dass er sicher keinen sexuellen Körperkontakt mit der Privatklä- gerin gehabt habe. Man habe Körperkontakt, wenn man gemeinsam spiele, aber es würden klare Regeln bestehen (D1/2/1 F12). Er habe das Zimmer der Privatklä- gerin nachts nur aufgesucht, wenn sie ihn gerufen habe. Die Privatklägerin sei ein Kind gewesen, das viele Gespräche und viel Aufmerksamkeit gebraucht habe. Ins- besondere mit ihm (D1/2/1 F15). Er habe ihr Zimmer indessen nie unerwünscht oder ohne Grund aufgesucht (D1/2/1 F18 und F21). Er würde die Privatklägerin niemals streicheln oder berühren (D1/2/1 F23). Er verstehe dies einfach nicht. Er habe es so gut mit ihr gehabt und sie habe ihm alles anvertraut. Nun einfach so was (D1/2/1 F25). Er habe ihr weder an den Busen noch zwischen die Beine ge- griffen (D1/2/1 F24). Er habe sie weder oral befriedigt noch habe er sie angewiesen, ihn oral zu befriedigen (D1/2/1 F29 f.). 6.3.2. Er sei überdies nie mit der Privatklägerin in seiner Wohnung gewesen (D1/2/1 F45). Auf Frage, wieso die Privatklägerin denn seine Wohnung sehr detail- liert beschreiben könne, erklärte er, das Einzige, was er sich vorstellen könne sei, dass die Privatklägerin unter den Teilnehmern gewesen sei, als er mit seinen In- sassinnen per Videoanruf telefoniert habe. Es könne sein, dass er damals seine Wohnung gezeigt habe (D1/2/1 F41). Er frage sich, was er diesem Kind angetan habe. Er habe so viel Zeit investiert und nun das (D1/2/1 F51). 6.3.3. Auf die Frage, wie der Beschuldigte sich dies erklären könne, dass die Pri- vatklägerin dermassen schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, er- klärte er, dass die Privatklägerin in der Wohngruppe rumgefragt habe, was gesche-
- 59 - hen müsse, damit sie nicht mehr an den F._____ zurück müsse. Dies sei allerdings nur eine Hypothese (D1/2/1 F67). 6.3.4. Anlässlich der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2021 blieb der Beschuldigte bei der Bestreitung der Tatvorwürfe. Bei Zimmerbesuchen habe er die Zimmertüre auch immer wieder aufgemacht, wenn die Privatklägerin sich einen Spass daraus gemacht habe und die Türe zu ihrem Zimmer zugemacht habe (D1/2/2 F28). Auf die Frage, wie oft es vorgekommen sei, dass der Beschuldigte per Videoanruf seine Wohnung gezeigt habe, erklärte er, öfters. Im Lockdown im Frühling 2020 sei es oft vorgekommen, weil es langweilig gewesen sei (D1/2/2 F40). Er habe dabei bestimmt die Zimmer und den Balkon den Kindern gezeigt. Er nehme an, dass er jedes Zimmer inklusive Badezimmer gezeigt habe (D1/2/2 F41 ff.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin seine Wohnung derart gut habe skizzieren könne, führte er aus, entweder habe sie es sich derart gut gemerkt. Sie habe ja gesagt, sie sei in seiner Wohnung gewesen (D1/2/2 F45). Der Schlüssel liege [unten im Milchkasten]. Aber wer würde einfach so in eine Woh- nung gehen (D1/2/2 F47; D1/9/14 S. 5). Weiter ergänzte der Beschuldigte, als klar gewesen sei, dass die Privatklägerin weg sei und nicht mehr komme, seine Chefin ihm erzählt habe, Angst zu haben, die Privatklägerin beschuldige jemanden. Er hätte aber nie gedacht, dass die Privatklägerin ihn beschuldige. Die Privatklägerin sei am Sonntag nicht mehr zurück in die Wohngruppe gekommen (D1/2/2 F15). Noch davor habe er mit ihr über ihren Vater gesprochen. Er habe die Privatklägerin am Donnerstag davor auch noch nach Hause zu ihrem Onkel gefahren, weil sie Bauchschmerzen gehabt habe. Am Freitag habe sie ihn noch angerufen und ihn darum gebeten, für sie einen Termin beim Friseur zu vereinbaren. Sie habe mit ihm auch gewitzelt, es sei alles normal gewesen (D1/2/2 F16). 6.3.5. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 27. Mai 2021 hielt der Beschuldigte daran fest, dass es nie zu sexuellen Be- rührungen gekommen sei. Er bejahte die Frage, dass sich die Privatklägerin zu ihm distanzlos verhalten habe. Sie habe sehr viel Nähe gesucht. Viele Leute hätten ihm gesagt, wie sie es sehen, sei dies gefährlich bei diesem Kind. Er habe gesagt, er sehe es nicht so. Er wisse ja, dass es solche Beschuldigungen gebe, insbesondere
- 60 - in seinem Berufsfeld. Darum treffe es ihn so stark, weil es so unverständlich für ihn sei. Sie habe die Wohngruppe verlassen wollen; sie habe ihn sogar gefragt, ob er sie adoptieren würde. Es habe weder beim Onkel noch Vater eine Platzierung ge- klappt. Sie habe ihn immer wieder gefragt, wann er vom Wohnheim weggehe; spä- testens dann wolle sie auch weggehen. Sie habe ihm erzählt, dass sie in einem Hotel von irgendwelchen Typen missbraucht worden sei. Er sei mit ihr dann nachts die Pille danach holen gegangen. Er habe sie zu der Einvernahme bei der Polizei begleitet. Sodann verwies er auf seine in ersten beiden Einvernahmen gemachten Ausführungen (D1/9/14). 6.3.6. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Juni 2021 bestä- tigte der Beschuldigte seine während des Verfahrens gemachten Aussagen (D1/2/3 F3). Hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, sie sei in der Wohnung des Be- schuldigten gewesen, ergänzte er, dass er dies nicht geglaubt habe und als dum- men Scherz aufgenommen habe (D1/2/3 F22). Dies sei ungefähr in der Zeit des Lockdowns gewesen, er könne es aber nicht zu 100 % sagen (D1/2/3 F29). Auf die Frage, ob er denke, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass das die anderen alle gesagt haben (D1/2/3 F67). Er habe nie verstanden, warum die anderen Mitarbeiter nicht verstehen können, dass er und die Privatklägerin es einfach gut miteinander haben (D1/2/3 F68). Hinsicht- lich der Aussagen von E._____, der Beschuldigte habe auch sie unsittlich ange- fasst, erklärte der Beschuldigte, nein, sicher nicht (D1/2/3 F61). Er habe sie be- stimmt nicht mit irgendwelchen Absichten an den Oberschenkeln, oberhalb der Knie gestreichelt (D1/2/3 F63). 6.3.7. Der Beschuldigte hielt an seinen Aussagen auch anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 fest (D1/2/5 F36). Hinsichtlich der Skizze von seiner Wohnung, die die Privatklägerin gemacht hat, bestätigte er, dass diese wirklich sehr genau sei. Er habe mittlerweile das Gefühl, dass die Privatklä- gerin bei ihm zu Hause gewesen sein müsse, da die Skizzen derart genau und detailliert seien. E._____ habe ausgesagt, sie und die Privatklägerin haben die Eti- ketten mit seiner Adresse von seinem Koffer genommen. Daher könne er sich sehr gut vorstellen, dass die Privatklägerin die Adresse gekannt habe (D1/2/5 F39).
- 61 - G._____ habe zudem mal als Witz am Tisch beim Essen erwähnt, dass bei ihm jeder reinkönne, da sein Wohnungsschlüssel im Milchkasten liege. Er wisse aber nicht, wer damals dabei gewesen sei (D1/2/5 F67). Hinsichtlich der Vermutung von H._____, die Privatklägerin sei verliebt in ihn gewesen, erklärte der Beschuldigte, dass das viele vom Team gesagt hätten. Für ihn sei das schwer vorstellbar gewe- sen, dass sich ein Kind in eine erwachsene Person verliebe. Er habe nie das Gefühl gehabt, dass eine Art Verliebtheit gegenüber ihm gewesen sei (D1/2/5 F85). 6.3.8. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. April 2022 erklärte der Beschuldigte nach Vorhalt des Sachverhalts erneut, dass er diesen nicht aner- kenne. Er hielt nochmals fest, dass es nicht stimme, was die Privatklägerin ihm vorwerfe. Er habe sich erneut damit befasst, was für ein Motiv sie haben könnte. Er habe drei Varianten: Einerseits sei allgemein bekannt gewesen, dass die Privatklä- gerin vom F._____ habe weg wollen. Sie sei mit den Strukturen dort nicht klar ge- kommen. Sie habe es von zu Hause anders gekannt, da habe es keine Regeln gegeben. Sie habe diese Freiheiten gewollt, welche es aber im F._____ in dieser Form nicht gegeben habe. Er sei die angreifbarste Person, er und die Privatklägerin seien sich sehr nahe gestanden. Sie habe das auch gewusst. Weiter habe er sich bereits vor dem Austritt der Privatklägerin aus dem Wohnheim von ihr bewusst di- stanziert, weil er gemerkt habe, dass es zu viel werde. Er sei ihre Hauptbezugsper- son gewesen. Es könne sein, dass sich die Privatklägerin dadurch vor den Kopf gestossen gefühlt habe. Die letzte Variante sei, dass die Privatklägerin in ihn ver- liebt gewesen sein könnte. Allenfalls habe er die Signale nicht bemerkt. Sie habe gewusst, dass das keine Zukunft haben würde und nicht gehen würde (D1/2/7 F20). 6.3.9. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. November 2022 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Sie habe die Nähe zu ihm bestimmt gesucht und er habe das bestimmt teilweise auch zugelassen. Ihm sei allerdings jetzt klar geworden, dass das zu Problemen führen könne. Er würde das so nicht mehr zulassen (act. 29 S. 17). Angesprochen auf die Videoaufnahme, in der der Beschuldigte mit der Privatklägerin balgt, erklärte der Beschuldigte überdies, dass er sich nichts dabei gedacht habe. Es sei ein Moment gewesen, ein Spiel. Man sehe zudem, dass sich ebenfalls andere Leute im Raum befinden. So etwas hätte
- 62 - er nie in einem Kinderzimmer oder an einem mit einem Kinderzimmer vergleichba- ren Ort gemacht, mit der Privatklägerin derart "herumgeblödelt" und diese Nähe in dieser Form zugelassen. So sei es für ihn aber in Ordnung gewesen, weil er ge- wusst habe, dass derart viele Leute anwesend seien, die sehen können, dass er nichts mache (act. 29 S. 18). Auf die Frage, wie es zu der Anzeige gekommen sei vom 12. April 2021, die die Privatklägerin bereits wegen eines sexuellen Übergriffs erstattet habe, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei mit einer Kollegin und anderen jungen Er- wachsenen in ein Hotelzimmer gegangen. Dort sei es zu sexuellen Übergriffen ge- kommen. Die Privatklägerin habe das so dem Beschuldigten erzählt und ihn darum gebeten, es niemandem zu erzählen. Er habe ihr gesagt, er müsse das aufschrei- ben. Sie habe das akzeptiert, wolle aber von niemandem aus dem Team darauf angesprochen werden. Er sei anschliessend auch mit der Privatklägerin die Pille danach holen gegangen, da die sexuellen Handlungen ungeschützt erfolgt seien. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er anschliessend die Anzeige habe erstatten müssen, da er davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Privatklägerin habe das anfänglich nicht gewollt. Sie habe gewollt, dass er mit ihr an den Termin bei der Fachstelle gehe. Anschliessend hätten sie den Vorfall angezeigt und er habe sie an eine Einvernahme begleitet (act. 29 S. 24 f.). Dies spricht doch für ein sehr aus- geprägtes Vertrauen, das die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gepflegt hat und es erscheint deshalb abwegig, dass sie ihm solche Übergriffe anvertraute, sich von ihm als Vertrauensperson zur Fachstelle und Polizei begleiten liess, wenn er an ihr selber sexuelle Übergriffe begangen hätte. 6.3.10. Die Aussagen des Beschuldigten sind konsistent, detailliert, nicht von Übertreibungen geprägt und insgesamt glaubhaft. Er war während der gesamten Untersuchung darauf bedacht, trotz der schweren Anschuldigungen der Privatklä- gerin gegenüber ihm, die Privatklägerin in kein schlechtes Licht zu rücken und zu versuchen, sie zu verstehen. So ist denn auch seine Verzweiflung und die grosse
- 63 - Frage, warum die Privatklägerin so etwas tun würde, ersichtlich. Seine Fassungs- losigkeit und Unverständnis ob der Vorwürfe wirken authentisch und glaubhaft. 6.4. Fazit der Beweiswürdigung 6.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind inkonsistent, weder von spontanen Schilderungen noch von originellen Details geprägt, sondern sie enthalten zahlrei- che Widersprüche, Abweichungen, Unbestimmtheiten und Lücken zu Tatorten, Tat- zeiten, Anzahl und Art der Ereignisse. Es ermangelt ihnen an einer ausreichenden Gefühlsbezogenheit, denn sie wirken wie von aussen beobachtet geschildert. Aus ihren Aussagen ergibt sich kein stimmiges Gesamtbild, weshalb unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich die in der Anklageschrift vom 10. August 2022 umschriebenen Sachverhalte (sexuelle Handlungen mit Kindern), so wie dort be- schrieben, gegenüber der Privatklägerin zugetragen haben. Dass es sich um eine konstruierte unwahre Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin handeln könnte, kann aufgrund der Würdigung ihrer Aussagen nicht ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen halten den Kriterien der Aussagewürdigung nicht stand. Wenn ihr der Ball für grundsätzlich mögliche Ausschmückungen zugespielt wurde, tat sie dies (beispielsweise, wenn gefragt wurde, ob der Beschuldigte auch sie oral befriedigt habe). Differenzierte und detaillierte Aussagen fehlen praktisch durchgehend (vgl. auch vorne Ziffer 6.1.10 und 6.2.8.2). 6.4.2. Der Beschuldigte hingegen konnte anlässlich des gesamten Strafverfahrens Erklärungen für die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin liefern, welche überdies durch die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen untermauert wurden. Seine Schilderungen sind spontan, detailliert und insbeson- dere können daraus Gefühle und Emotionen wahrgenommen werden, was die Be- streitungen des Beschuldigten authentisch und glaubwürdig erscheinen lässt. Je- denfalls vermögen die Schilderungen der Privatklägerin die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu widerlegen. 6.4.3. Es sind durchaus Motive der Privatklägerin für unwahre Belastungen vor- stellbar: Nicht erwiderte Liebesgefühle, Eifersucht und Kränkung, weil er im Heim nicht für sie alleine da war, sich auch um andere Kinder kümmern wollte bzw. weil
- 64 - er die ihm von der Privatklägerin anvertrauten anderen Übergriffe nicht für sich be- hielt, sie doch meldete, es zu einer Anzeige kam und sie zu Einvernahmen gehen musste. Und schliesslich könnten die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten, der bekanntlich eine sehr nahe Beziehung zu ihr unterhielt und daher für die Erhe- bung der Vorwürfe als geeignete Person erscheint, für sie das einfachste Mittel dargestellt haben, vom Wohnheim wegzukommen, als sie in ihren Hoffnungen ent- täuscht realisierte, dass alle anderen Platzierungen und das Erlangen von mehr Freiheiten nicht in absehbarer Zeit möglich sein würden. So könnte dies bereits früher Grund für die Schilderungen gegenüber ihren Kolleginnen gewesen sein, um diese zu einer Meldung zu veranlassen, oder um sich vor ihnen wichtig zu machen. Freilich erscheint keiner dieser Beweggründe als zwingende Erklärung für ihre Schilderungen. Aber es gibt plausible Erklärungen für ihr Verhalten und diese ver- mitteln als Konglomerat der verschiedensten denkbaren Gefühle und Gedanken, welche die jugendliche Privatklägerin in ihrer sehr schwierigen Lebenssituation um- getrieben und erheblich belastet haben könnten, weitere Zweifel an den auf ihren ungenügenden Aussagen basierenden Tatvorwürfen. 6.4.4. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in tatsächlicher Hinsicht vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.
- 65 - IV. Rechtliche Würdigung (pornografische Chats)
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB und als mehrfache Anstiftung zur Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt hingegen, dass der Beschuldigte le- diglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen und von den übrigen Anklagevorwürfen freizusprechen sei (act. 34 S. 1).
2. Mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB und mehrfache Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB 2.1. Mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StGB 2.1.1. Objektive Tatbestände 2.1.1.1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). 2.1.1.2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die u.a. nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, her- stellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
- 66 - Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Wer solche Gegenstände oder Vorführungen nur konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) bestraft (Art. 197 Abs. 5 StGB).
a) Pornografische Erzeugnisse 2.1.1.3 Pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB werden als harte Pornografie unter tatsächlichem bzw. nicht tatsächlichem Einbezug von Minderjährigen gemäss Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB gewertet, sobald daraus erkennbar ist, dass Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr bei Darstellungen mitwirken, die sexuelle Handlungen i.S. von Art. 187 Abs. 1 StGB zum Gegenstand haben (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 197 StGB N 14). Die Schwelle zur strafbaren Pornografie ist umso tiefer anzusetzen, je jünger die minderjährige Person ist. So gelten Nacktaufnahmen von Kindern bis zum 16. Altersjahr auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als porno- grafisch, wenn der Ersteller das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung, die im Bereich der Sexualität von Erwachsenen als aufreizend oder zumindest reizbetonend gelten, posieren lässt; nicht pornografisch sind demgegenüber Nacktbilder, denen in keiner Weise ent- nommen werden kann, dass bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt wurde (WEDER, a.a.O., Art. 197 N 14 f.; BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016, E. 3.1.2; BGE 133 IV 31, E. 6.1.2). Von verbotenen kinderpornografischen Darstellun- gen ist erst dann auszugehen, wenn sie ausserhalb des sozial üblichen und akzep- tierten Rahmens anzusiedeln sind und keine andere Interpretation zulassen, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen dienen sollen (BGer Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016, E. 3.3.1). Die Abs. 4 und 5 stellen die Kinderpornografie unabhängig von ihrem realen oder virtuellen Charakter unter Strafe (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [nachfolgend: Botschaft StGB], BBl 2012 7621). Die auf diese beiden Darstellungen harter Pornografie gerichteten Tathandlungen unterscheiden
- 67 - sich allein in den unterschiedlichen Strafandrohungen für die reale Kinderpornogra- fie einerseits und die virtuelle andererseits (WEDER, a.a.O., Art. 197 StGB N 15). 2.1.1.4 Als Pornografie mit nicht tatsächlichen bzw. virtuellen sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen gelten Erzeugnisse, in denen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, wie beispielsweise in Zeichnungen, Comics, Animationsfilmen etc., ohne die Teilnahme von "realen" minderjährigen Darstellern (ISENRING/KESSLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22d zu Art. 197 StGB; BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). 2.1.1.5 Als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildun- gen. Dabei setzt der Begriff der Pornografie einerseits voraus, dass die Darstellun- gen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumen- ten sexuell aufzureizen. Andererseits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdring- lich in den Vordergrund gerückt. Pornografisch sind somit Erzeugnisse, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz- Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 144 II 233, E. 8.2.3.; BGE 133 II 136, E. 5.3.2.; je mit weiteren Hinweisen).
b) Tathandlungen 2.1.1.6 Strafbar im Sinne des Grundtatbestandes nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich, wer einer Person unter 16 Jahren ermöglicht, pornografische Erzeug- nisse zu betrachten (Zeigen, Überlassen, Zugänglichmachen). 2.1.1.7 Die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit harter Kinderporno- grafie werden in Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB abschliessend aufgezählt. Dabei ent-
- 68 - sprechen die Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB weitgehend denjenigen, die auch in Abs. 4 genannt werden, jedoch mit Ausnahme jener, die sich auf die Weiterverbreitung der pornografischen Erzeugnisse beziehen. Art. 197 Abs. 5 StGB privilegiert nämlich Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, indem diese milder bestraft werden. Der Anteil identischer Tat- handlungen in den Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB unterscheidet sich somit allein in der Zielrichtung, nämlich dem Eigenkonsum, mit welcher der gemäss Abs. 5 pri- vilegierte Täter handelt (WEDER, a.a.O., N 20 und 22 zu Art. 197 StGB). 2.1.1.8 Die Tathandlung des Beschaffens erfasst beliebige Formen des Transfers einschlägiger Dateien in den eigenen Herrschaftsbereich, wodurch der Täter un- mittelbar die Verfügungsgewalt über harte kinderpornografische Erzeugnisse er- langt (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52j zu Art. 197 StGB). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist ein Beschaffen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB auch denkbar, ohne dass die Dateien gezielt abgespeichert bzw. kopiert werden. Bei elektronischen Mitteln ist ein Herunterladen aus dem Internet oder eine ander- weitige elektronische Abspeicherung mithin nicht Voraussetzung für die Strafbar- keit (BGE 131 IV 16, E. 1.4). 2.1.1.9 Hingegen fällt die auf eine gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorge- nommene elektronische Speicherung eines Werkes auf einer Festplatte, Diskette, CD-ROM/ DVD und anderen Datenträgern sowie das Herunterladen aus dem In- ternet oder von einem Datenträger auf einen anderen unter den Begriff des Her- stellens (BGE 131 IV 16, E. 1.4; WEDER, a.a.O., Art. 197 N 18). 2.1.1.10 Die Tathandlung des Besitzens orientiert sich am strafrechtlichen Ge- wahrsamsbegriff und setzt in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft vor- aus. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt dabei demjenigen zu, welcher diese auf seinem eigenen Computer oder anderen Datenträgern (externe Fest- platte, CD-ROM/ DVD, Memory Stick u.a.) gespeichert hat. Er kann wie ein Besitzer eines physischen Gegenstandes darüber verfügen, sie verändern, löschen, kopie- ren usw. (BGE 137 IV 208, E. 4.1; vgl. auch WEDER, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 197 StGB).
- 69 - 2.1.2. Subjektiver Tatbestand 2.1.2.1 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz des Täters muss sich auf das normative Tatbestandselement "pornografisch", den verbotenen Inhalt der pornografischen Erzeugnisse und die objektiven Tathandlungen beziehen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 76 zu Art. 197 StGB; WEDER, a.a.O., N 24b zu Art. 197 StGB). 2.1.2.2 Mit Blick auf die Tathandlung des Besitzens wird zudem Besitz- bzw. Herr- schaftswille vorausgesetzt, mithin der Wille, das pornografische Erzeugnis in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (BGE 137 IV 208, E. 4.1; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 52l zu Art. 197 StGB; WEDER, a.a.O., N 24b zu Art. 197 StGB). Der im subjektiven Tatbestand für den privilegie- renden Art. 197 Abs. 5 StGB erforderliche Verwirklichungswille erfordert, dass zwi- schen der Beschaffungshandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Tä- ters ein direkter Zusammenhang besteht. Die Privilegierung nach Abs. 5 entfällt, wenn die Tathandlung zum Konsum eines Dritten führt oder einen solchen Konsum neben dem Eigenkonsum des Täters erlaubt. Beschaffungshandlungen sind auch dann nicht privilegiert, wenn sie den Eigenkonsum des Täters lediglich indirekt er- möglichen sollen (WEDER, a.a.O., N 25a zu Art. 197 StGB). 2.1.3. Mehrfache Tatbegehung oder Dauerdelikt? 2.1.3.1 Es stellt sich nunmehr auch die Frage, ob das beschriebene Verhalten des Beschuldigten eine mehrfache Tatbegehung oder ein Dauerdelikt darstellt. 2.1.3.2 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustan- des mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit an- deren Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl.
- 70 - BGE 135 IV 6, E. 3.2; BGE 132 IV 49, E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83, E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Tathandlung des Besitzens von kinderpornografischen Erzeugnissen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB stellt ein Dauerdelikt im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dar (KOLLER, Cybersex – Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornografie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdar- stellungen, Bern 2007, S. 290; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2017, Geschäfts-Nr. SB160433, E. II.5.6). Beim Beschaffen, Her- stellen und Weiterverbreiten bzw. Zugänglichmachen von verbotener Kinderporno- grafie handelt es sich hingegen um einzelne Tathandlungen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und we- gen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrach- tung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. dazu BGE 118 IV 91, E. 4.a mit Hinweisen). 2.1.3.3 Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB ist auch der blosse Konsum von harter Pornografie eine strafbare Tathandlung i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB. Konsum und Beschaffungshandlungen, mit Ausnahme der Weiterverbreitung, welche aussch- liesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, werden gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB jedoch privilegiert behandelt. Dabei ist im subjektiven Tatbestand ein Ver- wirklichungswille erforderlich, welcher auf den Eigenkonsum gerichtet ist. Dieser verlangt, dass zwischen der Tathandlung und dem beabsichtigten Eigenkonsum des Täters ein direkter Zusammenhang besteht (WEDER, a.a.O., Art. 197 StGB N 25a). 2.2. Voraussetzungen der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB 2.2.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwen- dung findet, bestraft. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 StGB).
- 71 - 2.2.2. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden waren. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt allerdings ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 ff, 125, 127 f., m.w.H.). 2.3. Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird nachfolgend der Chronologie der in der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. August 2022 umschrie- benen und erstellten Anklagesachverhalte gefolgt (D1/18 S. 5 ff.; Textstellen der Anklageschrift im Originalwortlaut [kursiv und in kleinerer Schrift]): Vorfall 1: "Der Beschuldigte chattete über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «Q._____», welcher dem Beschuldigten angegeben hatte, 16 Jahre alt zu sein. Dabei gab der Beschuldigte sich als 21-Jähriger aus und schrieb mit seinem Chat- partner über sexuelle Handlungen und schickte diesem sodann ein Bild seines nackten Penis. Am 26.02.2017 forderte der Beschuldigte seinen Chatpartner auf, ihm etwas zu zeigen, worauf dieser
- 72 - ihm am 26.02.2017, 17:43:39 Uhr, ein Bild seines nackten Penis schickte, was der Beschuldigte um 17:44:29 Uhr mit «Grad spitz sie ab dim schwanz» kommentierte. Daraufhin sandte die unbekannte Person dem Beschuldigten erneut ein Bild seines nackten Penis (17:44:46)." Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass sich aus dem aktenkundigen Chatverlauf zweifelsfrei ergebe, dass zuerst der Ju- gendliche den Beschuldigten angefragt habe, ob er ihm ein pornografisches Foto sende, was der Beschuldigte getan habe. Das vom Beschuldigten erhaltene Bild habe der mutmassliche 16-Jährige am 9. Februar 2017 mit «nöd schlecht! ich send der nachher» kommentiert. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich die Frage des Beschuldigten am 26. Februar 2017 «Und zeigsch mer su [recte: du] mal was?» an einen sogenannten «omnimodo facturus» gerichtet habe, der von vornherein zur vorgeschlagenen Tat bereit gewesen sei und deshalb auch nicht angestiftet habe werden können (vgl. act. 34 S. 24 f.). Dieser rechtlichen Würdigung ist zuzustimmen. Wie sich aus dem Chatverlauf er- gibt, war es durchaus zuerst der nicht näher bekannte Nutzer «Q._____», der den Beschuldigten aufforderte, ein Foto seines Penis zu senden. Als der Beschuldigte dieser Aufforderung nachkam, stellte der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten am 9. Februar 2017 in Aussicht, dass auch er ihm später ein pornografisches Bild zukommen lassen werde. Als dieser dem Beschuldigten in der Folge kein Bild zu- kommen liess, fragte der Beschuldigte bei ihm am 26. Februar 2017 nach, ob dieser ihm nun auch mal was zeige. Diese Aufforderung ist wie von der amtlichen Vertei- digung korrekt erläutert, insofern nicht als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB zu qualifizieren, als der unbekannte Nutzer bereits dazu entschlossen war, ein porno- grafisches Foto zu schicken, indem er dies bereits in Aussicht stellte, bevor der Beschuldigte überhaupt nachgefragt hat. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (vgl. vorstehend Ziffer 2.2). Vor diesem Hintergrund ist der vorste- hend unvollständig umschriebene Anklagesachverhalt nicht als Anstiftung zur Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB zu würdigen und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.
- 73 - Allerdings erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, da der Beschuldigte die durch den nicht näher bekannten Nutzer «Q._____» erstellten rein auf den Penis fokussierten Bild- aufnahme eindeutig konsumierte und sich dabei deren verbotenen Inhalts bewusst war. Dafür ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Vorfall 2: "Der Beschuldigte chattete ab dem 17. Juni 2018 über die Applikation O._____ unter dem Benut- zernahmen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «R._____», welcher dem Beschul- digten angab, in zwei Wochen 14 Jahre alt zu werden. Dabei gab der Beschuldigte sich als 15- Jähriger aus und tauschte sich mit seinem Chatpartner über sexuelle Erfahrungen und das Ausse- hen des jeweiligen Genitalbereichs aus. Am 17.06.2018, 17:16:43 Uhr, sandte der Beschuldigte seinem Chatpartner ein Foto von oben herab in die Unterhose, das seinen nackten Penis zeigte. Daraufhin sandte der unbekannte Chatpartner dem Beschuldigten am 17.06.2018, 17:39:58 Uhr, ein Bild seines erigierten Penis, worauf der Beschuldi8gte am gleichen Tag um 17:41:21 Uhr ein weiteres Bild seines nackten Penis, den er in seiner Hand hielt, schickte." Die amtliche Verteidigung erachtete anlässlich der Hauptverhandlung die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend (act. 34 S. 25). Dem ist zuzustim- men. Bei der Bildaufnahme von oben herab in die Unterhose, die den nackten Penis des Beschuldigten zeigt, handelt es sich klarerweise um eine pornografische Bild- aufnahme. Indem der Beschuldigte dem unbekannten Chatpartner ebendiese Bild- aufnahme bewusst versandte und dabei wusste, dass sein Chatpartner mutmass- lich erst 14 Jahre alt war, erfüllt ebendieses Verhalten den Tatbestand der Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, wofür der Beschuldigte schuldig zu spre- chen ist. Der Beschuldigte reagierte alsdann auf die durch den unbekannten Chat- partner erstellte Bildaufnahme dessen erigierten Penis mit einer weiteren Bildauf- nahme seines nackten Penis, den er in seiner Hand hielt, womit ersichtlich wird, dass der Beschuldigte die ihm zugesandte Bildaufnahme eindeutig konsumierte und sich dabei deren verbotenen Inhalts bewusst war. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten überdies den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt, wofür er schuldig zu sprechen ist.
- 74 - Vorfall 3: "Der Beschuldigte chattete über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem nicht näher bekannten Nutzer «S._____», welcher dem Beschuldigten angab, 15 Jahre alt zu sein. Dabei gab der Beschuldigte sich als 16-Jähriger aus und forderte seinen Chatpartner am 8.12.2018, 13:06:39 Uhr, auf, seinen «Schwanz» zu zeigen. Sodann fragte er seinen Chatpartner am 27.12.2018, 14:35:16 Uhr, nachdem dieser ihm geschrieben hatte, dass er am «wixen» sei, «Hesch en ständer?». Als der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten sodann schrieb, ob er auch einen wolle, was der Beschuldigte bejahte, schickte der unbekannte Nutzer dem Beschuldigten ein Bild seines nackten Penis." Auch hier machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung gel- tend, der mutmassliche Minderjährige habe das Foto gänzlich aus eigenem Antrieb gesendet. Er sei von sich aus zur konkreten Tat bereit gewesen und habe den Chat- partner, also den Beschuldigten, damit erregen wollen. Das Versenden dieses Fo- tos am 27. Dezember 2018 sei keine direkte Folge der am 8. Dezember 2018 er- folgten Aufforderung, den «Schwanz» zu zeigen. Die Begehung des konkreten De- likts sei daher nicht Folge einer Anstiftung des Beschuldigten gewesen. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Es ist korrekt, dass der Beschuldigte am
8. Dezember 2018 den unbekannten Nutzer aufgefordert hat, ihm [dem Beschul- digten] seinen Penis zu zeigen. Dies indessen, nachdem der unbekannte Nutzer den Beschuldigten bereits nach einem Bildertausch gefragt hat. Das Foto, welches der unbekannte Nutzer schliesslich 19 Tage später am 27. Dezember 2018 gesen- det hat, ist, wie die amtliche Verteidigung richtig ausführt, klarerweise nicht direkte Folge der am 8. Dezember 2018 erfolgten Aufforderung. So hat der unbekannte Nutzer dieses Foto dem Beschuldigten zukommen lassen, nachdem er [der unbe- kannte Nutzer] ihn gefragt hat, ob er [der Beschuldigte] einen "Ständer" wolle. Auch aus diesem Chatverlauf ist klar ersichtlich, dass diese Aufforderung des Beschul- digten vom 8. Dezember 2018 nicht als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB zu würdigen ist, da auch dieser unbekannte Nutzer bereits dazu entschlossen war, ein pornografisches Foto zu schicken (vgl. vorstehend Ziffer 2.2). Vor diesem Hinter- grund ist der vorstehend unvollständig umschriebene Anklagesachverhalt nicht als Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit
- 75 - Art. 24 Abs. 1 StGB zu würdigen und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizuspre- chen. Allerdings erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, da Ziel dieser Bildaufnahme war, den Beschuldigten zu erigieren. Diese Zielrichtung erhellt eindeutig, dass der Beschul- digte die ihm zugesandte Bildaufnahme konsumierte und sich dabei deren verbo- tenen Inhalts bewusst war. Dafür ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Würdigung zu Mehrfachbegehung und kein Dauerdelikt: Besitzen ist vorliegend zwar ein Dauerdelikt, das Beschaffen von pornografischen Inhalten aber als Einzelhandlung zu werten. Vorliegend sind Vorfälle unterschied- lich, zeitlich unabhängig voneinander geschehen: Februar 2017, Juni 2018 und De- zember 2018. Damit hat der Beschuldigte sich immer wieder neuen Willen gebildet, die Pornografie zu konsumieren bzw. zu beschaffen. Von einem eigentlichen Dau- erdelikt kann deshalb keine Rede sein. Es sind deshalb unterschiedliche Handlun- gen.
3. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Strafrahmen 1.1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Diese kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV
- 76 - 55, E. 5.8.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes we- gen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300, E. 2.a). 1.1.2. Der Strafrahmen der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Gelds- trafe. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschär- fungsgründe vor, die eine Ausfällung einer angemessenen Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens nicht ermöglichen würden. 1.1.3. Zusatzstrafe 1.1.3.1.Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die straf- baren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. 1.1.3.2.Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind, mithin gleichartige Strafen vor- liegen. Demnach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Soll gleichwohl eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so ist hierfür eine eigenständige Strafe zu bilden, welche kumulativ zur bereits verhängten Geldstrafe tritt (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 f. S. 58). Überschreitet indes die mittels Aspiration ermittelte Gesamtstrafe das ge- setzliche Höchstmass der Geldstrafe, so ist die Gesamtstrafe als Freiheitstrafe aus- zusprechen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 3.1 in fine). 1.1.3.3.Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Asperationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypo-
- 77 - thetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3 S. 105). 1.1.3.4.Die Vorfälle der Pornografie, für welche der Beschuldigte mit heutigem Ur- teil zu bestrafen ist, fanden alle in den Jahren 2017 sowie 2018 statt und damit vor der Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2022 betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand (act. 30 und 46). Das heutige Urteil ist damit als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022 auszufällen, da für die heutigen De- likte ebenfalls die Strafart der Geldstrafe angebracht erscheint. 1.2. Verschulden 1.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2.2. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge von Schweregraden verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich hinzuweisen und dass praxisgemäss in diesem Bereich die Sank- tion weniger stark ansteigt als im oberen Bereich. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis
- 78 - mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (vgl. WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.2.3. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 6). 1.2.4. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Beschul- digten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7, E. 3.a; vgl. auch TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 23 mit zahlreichen Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.2.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 6 und 14 ff.; MATHYS,
- 79 - Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179). Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtat- verhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGer Urteil 6B_175/2011 vom 1. September 2011, E. 1.6.; BGE 121 IV 202, E. 2.d/bb; HEIMGARTNER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 16).
2. Einsatzstrafe: Mehrfache Pornografie Die heute zu beurteilende Delinquenz der mehrfachen Pornografie erscheint als schwerere Delinquenz gegenüber dem bereits mit Strafbefehl vom 28. September 2022 (act. 30) abgeurteilten Strassenverkehrsdelikt. Demnach bildet die heute aus- zufällende Geldstrafe die Einsatzstrafe, zu welcher gedanklich eine Zusatzstrafe wegen des bereits beurteilten Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne der Asperation zu addieren und anschliessend die bereits ausgefällte Anzahl Tagessätze zu subtrahieren sind. 2.1. Objektives Tatverschulden 2.1.1. Zum objektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von fast zwei Jahren am 26. Februar 2017, am 17. Juni 2018 und am 8. bis 12. Dezember 2018 über die Applikation O._____ unter dem Benutzernamen «P._____» mit dem ihm nicht näher bekannten männlichen Nutzer «Q._____» gechattet hat. Beim ersten Vorfall im Februar 2017 gab sich der Be- schuldigte als 21-Jähriger aus, schickte seinem Chatpartner ein Bild seines Penis und forderte seinen minderjährigen männlichen Chatpartner ebenfalls zum Senden eines solchen Bildes auf. Der minderjährige 16-jährige männliche Chatpartner kam der gleichentags gemachten Aufforderung des Beschuldigten nach, worauf dieser ihm ein Bild seines nackten Penis geschickt hat. Das kommentierte der Beschul- digte mit «Grad spitz sie ab dim schwanz». Der Beschuldigte sandte daraufhin er- neut ein Bild seines nackten Penis. Beim zweiten Vorfall im Juni 2018 gab sich der Beschuldigte als minderjähriger 15-jähriger aus. Er sandte seinem 14-jährigen
- 80 - Chatpartner ein Bild seines nackten Penis, worauf der unbekannte männliche Chat- partner dem Beschuldigten ebenfalls ein Bild seines Penis zusandte. Beim dritten Vorfall im Dezember 2018 gab sich der Beschuldigte wiederum als minderjähriger 16-jähriger aus, sandte seinem 15-jährigen Chatpartner zunächst ein Bild seines nackten Penis und forderte diesen dazu auf, ihm auch ein solches Bild zu senden. Bei allen drei Vorfällen täuschte der Beschuldigte über sein wahres Alter bzw. gab vor, etwa gleich alt wie die Chatpartner zu sein. Durch seine Chats, das Senden der Bilder und die Aufforderung derselben verletzte oder gefährdete der Beschul- digte zwar niemanden direkt. Allerdings wurde durch seine Handlungen die Privat- und Intimsphäre der jeweiligen Chatpartner verletzt. Bezüglich des Grads der Pla- nung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Chats und das Zusenden der Bilder nicht zum Vorherein geplant hat, sondern dies viel mehr aus der jeweiligen Situation heraus entstanden ist. Eine grosse Planung und akribische Vorbereitung liegen hier nicht vor. Die kriminelle Energie, die er aufgewendet hat, ist gering. Ausserdem hat der Beschuldigte alleine gehandelt. 2.1.2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt aufgrund der vorstehenden Aus- führungen eher leicht. 2.2. Subjektives Tatverschulden 2.2.1. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzuführen, dass der Beschuldigte mehrfach mit direktem Vorsatz Bilder an seine teilweise minderjährigen Chatpart- ner versandt hat und von diesen wiederum gleichartige Fotos erlangt hat. Der Be- schuldigte hat bei jedem Vorfall einen neuen direkten Vorsatz bezüglich der Kon- sumation der Bilder von minderjährigen Personen gefasst. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven. Er gab an, er könne sich sein Ver- halten nicht erklären, führte es auf Alkohol- und Drogenkonsum und die damals schwierige persönliche Situation zurück. 2.2.2. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt eher leicht. 2.3. Fazit
- 81 - Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt deshalb eher leicht. Es erscheint für die mehrfache Pornografie eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 3.1.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten lässt sich den Akten sowie den Ausführungen anlässlich der Hauptverhand- lung zusammengefasst das Nachfolgende entnehmen (D1/2/5 F4 ff.; D1/2/3; act. 29 S. 1 ff. [Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung]). 3.1.2. Hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Zürich geboren und aufgewachsen ist. Er hat regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern, da diese zwei Häuser neben ihm wohnen und er oft bei ihnen ist. Er hat eine jüngere Schwester, die noch bei den Eltern wohnt. Auch mit ihr hat er regelmässig Kontakt. Der Beschuldigte hat keine Kinder und zurzeit auch keine Beziehung. Die letzte Beziehung hatte er mit AG._____. Mit ihr war er 2.5 Jahre zusammen, wobei sie sich danach getrennt haben und dann nochmals für 1.5 bis 2 Jahre zusammen- gekommen sind, bevor sie sich endgültig getrennt haben. 3.1.3. Zu den Freizeitbeschäftigungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte leidenschaftlich gerne Fussball spielt, und das eigentlich schon immer. Seit er vor einigen Jahren eine Verletzung erlitten hat, spielt er zwar nicht mehr selber aktiv, sondern ist seither nur noch als Trainer beim AH._____ aktiv. Er hat dreimal pro Woche B-Junioren im Alter von 16 bis 17 Jahren und C-Junioren im Alter von 14 bis 15 Jahren an denselben Tagen trainiert. Mit den B-Junioren hat er jeweils am Samstag Fussballmatchs, mit den C-Junioren am Sonntag. Zwi- schenzeitlich hat der Beschuldigte diese Trainertätigkeit unterbrochen. Er möchte diese wahrscheinlich nach Abschluss des Verfahrens wieder aufnehmen. Nebst Fussball spielt er auch noch Tennis.
- 82 - 3.1.4. Zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die Primarschule und die Sekundarschule B in einer … Schule in der Stadt Zürich besuchte. Danach hat er eine Lehre als Detailhandelsfachmann absolviert und zwei Jahre auf dem Beruf gearbeitet. Da er sich – wie bereits ausgeführt – beim Fussball verletzte, wollte sich der Beschuldigte beruflich umorientieren. Er suchte das Be- rufsinformationszentrum auf und absolvierte verschiedene Tests. Die Resultate führten den Beschuldigten in Richtung der sozialen Arbeit. Er habe sich dann am F._____ beworben, wo er seit Januar 2017 beschäftigt ist. Zuerst war er als Vor- praktikant für ein Jahr dort tätig. Danach konnte er ein halbes Jahr anhängen. Nach dem Praktikum bewarb der Beschuldigte sich auf Stellen im sozialpädagogischen Bereich, konnte aber keine Stelle antreten. Schliesslich konnte er ab Sommer 2018 im F._____ als Miterzieher ohne Ausbildung und ab August 2019 als Sozialpäd- agoge in Ausbildung arbeiten. Im Sommer 2022 schloss der Beschuldigte seine Ausbildung zum Sozialpädagogen an der AI._____ erfolgreich ab und arbeitet seit- her weiterhin im F._____. 3.1.5. Zu den finanziellen Verhältnissen ist zu sagen, dass das monatliche Brut- toeinkommen des Beschuldigten für ein 70 %-Pensum zurzeit CHF 5'000.- beträgt. Er hat keine zusätzlichen Nebeneinkünfte oder andere zusätzlichen zum Monats- lohn ausgerichteten Zuschüsse oder Vergünstigungen. Vermögen hat der Beschul- digte ebenfalls nicht. 3.1.6. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. September 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (vgl. act. 30 und 46), weshalb wie erwähnt heute eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Er wurde verur- teilt, weil er sein Fahrzeug am 22. August 2022 mit über 2 Gewichtspromillen ge- lenkt hatte. Dies somit im laufenden vorliegenden Strafverfahren.
- 83 - 3.3. Nachtatverhalten 3.3.1. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters zu be- achten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während der Strafuntersu- chung. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 StGB N 167 ff.). 3.3.2. Bezüglich der mehrfachen Pornografie war der Beschuldigte zu Beginn nicht geständig und bestritt, die Bilder mit dem O._____ versandt zu haben. Die Taten konnten dem Beschuldigten durch die Durchsuchung seines Handys indes- sen nachgewiesen werden. Nachdem ihm die Durchsuchung vorgehalten worden war, war der Beschuldigte zwar noch immer zurückhaltend und schob die Tathand- lungen zunächst auf seinen damaligen Kokain- und Alkohol-Konsum. Er brachte ausserdem vor, er habe sich nicht erinnern können, die Chats aufgesucht und die Bilder gesandt zu haben. Schliesslich anerkannte er in der Schlusseinvernahme aber doch die genannten Vorfälle, wobei er noch immer geltend machte, sich nicht daran erinnern zu können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, dass er es anfänglich nicht habe glauben können, als er damit konfrontiert worden sei. Er habe allerdings anschliessend zugeben müssen, dass sein Account benutzt wor- den sei und es daher auf ihn zutreffen müsse. Erinnern könne er sich aber nicht, da es zu einer Zeit gewesen sei, in der es ihm nicht gut gegangen sei. Er könne sich nicht erklären, wieso er so etwas gemacht habe. 3.3.3. Da der Beschuldigte die Sachverhalte zu Beginn noch abstritt, aber am Ende des Untersuchungsverfahrens eingestanden hat, ist das Nachtatverhalten un- ter Berücksichtigung seiner Delinquenz im laufenden Verfahren insgesamt leicht strafmildern zu berücksichtigen.
4. Fazit mehrfache Pornografie In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Be-
- 84 - rücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen.
5. Höhe des Tagessatzes Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit August 2022 in einem 70 %-Pensum am F._____ arbeitet und dabei ein monatli- ches Bruttoeinkommen von CHF 5'000.– inklusive 13. Monatslohn erwirtschaftet. Davon sind CHF 874.– für den Mietzins inkl. Nebenkosten sowie CHF 335.70 für die Krankenkasse in Abzug zu bringen (vgl. act. 26). Es rechtfertigt sich daher auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.– festzusetzen.
6. Fazit Zusatzstrafe Für das bereits mit Strafbefehl vom 28. September 2022 (act. 30) abgeurteilte qua- lifizierte Fahren in fahrunfähigem Zustand erscheint eine Asperation von 50 Tages- sätzen Geldstrafe angemessen (bei isolierter Betrachtung: 80 Tagessätze). Abzüg- lich der mit Strafbefehl vom 28. September 2022 bereits ausgefällten Geldstrafe ergibt sich somit, dass der Beschuldigte heute mit einer Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.– zu bestrafen ist.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). 7.2. Der Beschuldigte war vom 25. Mai 2021, 06.05 Uhr, bis am 27. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Die Verfügung betreffend die Abweisung der Anordnung von Untersuchungshaft datiert vom 27. Mai 2021, 12.00 Uhr (act. D1/9/11). Der Be- schuldigte wurde damit nach 12.00 Uhr entlassen, weshalb er damit 3 Tage in Un- tersuchungshaft verbracht hat. Somit gelten 3 Tagessätze als durch die erstandene Haft geleistet (vgl. act. D1/9/3).
- 85 - VI. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180, E. 2.1.; BGE 134 IV 97, E. 7.3.; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2., je mit weiteren Hinweisen). 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wird vorliegend mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.– bestraft. Damit ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe möglich. Er lebt in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen. Zu berücksichtigende Vor- strafen hat der Beschuldigte nicht. Es besteht bei ihm eine günstige Prognose, wes- halb der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
3. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten für den bedingt zu vollziehenden Teil eine Probezeit von zwei
- 86 - bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist vorliegend für den Beschuldigten für die auszusprechende Geldstrafe auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Tätigkeitsverbot Die Aussprache eines Tätigkeitsverbots erübrigt sich, weil der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen ist. VIII. Zivilforderungen Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin den Antrag, es sei fest- zustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich scha- denersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe. Weiter beantragte die Privatklä- gerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen. Da der Beschuldigte bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB freizusprechen ist, sind die von der Privatklägerin gestellten Zivilforderungen abzuweisen. IX. Einziehungen und Beschlagnahmungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an die Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69-73 StGB: Sie kön- nen vernichtet oder unbrauchbar gemacht, den Geschädigten oder Dritten ausge- händigt, zu Gunsten der Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen er- klärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die be- rechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 87 -
2. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nummer 80255965 und BM Lager-Nummer S00807-2021 lagernden Betäubungsmittel (As- servat Nr. A015'045'713, A015'045'724) sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu vernichten (Art. 24 Abs. 2 BetmG).
3. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmte und unter der Geschäfts-Nummer 80255965 lagernde Tablet PC Microsoft Surface (A015'045'097) wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen (vgl. act. 41-44).
4. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts- Nummer 80255965 lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone XR (Asservat Nr. A015'044'981) Datenträger USB-Stick 2 GB (A015'045'100) Datenträger DVD (A015'045'111) Mobiltelefon Apple IPhone 6 (A015'045'122) Datenträger USB-Stick (A015'045'133) Datenträger USB-Stick (A015'045'224) X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung in sämtlichen Anklagepunkten die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Wei- teres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat (BGE 138 IV 248, E. 4.4.1.). Wird die
- 88 - beschuldigte Person hingegen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich auf die Staatskasse, es sei denn sie habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder schuldhaft dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter letztere fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden jedoch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, sofern der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden. Diesfalls wird die beschuldigte Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
2. Würdigung 2.1. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG (LS 211.11) entsprechend dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 6'000.– festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Gerichtskosten sind dem Beschuldigten deshalb nur in untergeordnetem Umfang aufzuerlegen. Das Verfahren wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern wurde aufgrund der Anzeige der Privatklägerin eingeleitet und war damit der Grund für das vorliegende Verfahren. Die Tathandlungen der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie sind nur nebensäch- lich und konnten nur aufgrund der Durchsuchung des Telefons ausfindig gemacht werden. Es rechtfertigt aufgrund dieser Umstände, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten im Umfang von 1/10 aufzuer- legen und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, insbesondere die-
- 89 - jenigen der amtlichen Mandate, da betreffend die abgeurteilten Tatvorwürfe keine Bestellung von Rechtsvertretungen erforderlich war. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2022.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Num- mer 80255965 und BM Lager-Nummer S00807-2021 lagernden Betäu- bungsmittel (Asservat Nr. A015'045'713, A015'045'724) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
6. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 8. August 2021 beschlagnahmte und unter der Geschäfts-Nummer 80255965 lagernde Tablet PC Microsoft Surface (A015'045'097) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
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7. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. August 2021 beschlagnahmten und unter der Ge- schäfts-Nummer 80255965 lagernden Gegenstände werden der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple IPhone XR (Asservat Nr. A015'044'981) Datenträger USB-Stick 2 GB (A015'045'100) Datenträger DVD (A015'045'111) Mobiltelefon Apple IPhone 6 (A015'045'122) Datenträger USB-Stick (A015'045'133) Datenträger USB-Stick (A015'045'224)
8. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– Gerichtsgebühr CHF 5'300.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 520.– Auslagen Untersuchung CHF 15'619.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Y._____) CHF 32'312.15 amtliche Verteidigung (RAin X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt.Nr. … (über- geben); die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (übergeben);
- 91 - und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt.Nr. …; die Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PEK-ZWA, gemäss Dispositivziffer 5; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 6 bzw. bereits erfolgt sowie Dispositivziffer 7; die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 6 bezüglich der Her- ausgabefrist bzw. bereits erfolgt; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 92 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Mühlebach Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.