Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 27. Februar 2020 wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ca. Mai 2016 und 5. Juni 2017 insgesamt 366 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8% mit dem Auto von I._____ nach Zürich bzw. an den Wohnort von G._____ in J._____ trans- portiert und jeweils zu einem Preis von mindestens CHF 6'000.– pro Kilogramm an G._____ verkauft zu haben. Betreffend sieben (in der Anklage genau genannte) Verkäufe sei er hierbei gemeinsam mit seinem Bruder, H._____, vorgegangen, wel- cher ihm jeweils Verpackungsmaterial organisiert habe und/oder ihn mit einem se- paraten Fahrzeug von I._____ nach Zürich und J._____ an die Übergabeorte be- gleitet habe, um nach Gefahren, insbesondere Observation/Verfolgung durch die Polizei, Ausschau zu halten. Durch den Verkauf dieser insgesamt ca. 366 Kilo- gramm Marihuana habe der Beschuldigte im obengenannten Zeitraum einen Brut- toumsatz von insgesamt ungefähr CHF 2'196'000.– erzielt, wovon für den Beschul- digten ein Gewinn von netto mindestens ungefähr CHF 109'800.– resultiert sei. Da- bei habe er in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und mit der Bereitschaft, wiederholt in unbestimmt vielen Fällen bzw. bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu handeln, nach der Art eines Berufes gehandelt, wobei er einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt habe (act. 31). Aufgrund dessen, dass H._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Ja-
- 9 - nuar 2024 lediglich wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt wurde, liess die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG fallen (act. 142 S. 1).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 gab der Beschuldigte an, G._____ zu kennen und ihn mit CBD, d.h. Hanf mit einem THC-Gehalt von unter 1% beliefert zu haben (D1/2/1 F/A 7 und 16 ff.). Er stritt jedoch ab, ihn mit Hanf mit einem höheren THC-Gehalt beliefert zu haben (D1/2/1 F/A 18). In den darauffol- genden delegierten polizeilichen Einvernahmen blieb er beim gleichen Standpunkt und verweigerte auf Vorhalt und Vorspielen von aufgezeichneten Telefongesprä- chen die Aussage weitgehend (vgl. D1/2/3-13 und 15-17). 2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2017 anerkannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Ergebnisse aus den Überwa- chungsmassnahmen, während rund einem Jahr Marihuana an G._____ geliefert zu haben (D1/2/14 F/A 135). Konkret anerkannte er die 12 folgenden, in der Anklage aufgeführten Vorgänge, wobei seine eigenen Relativierungen in der Anklage zu sei- nen Gunsten berücksichtigt wurden: Vorgang 424: Der Beschuldigte anerkannte auf Vorhalt der Sicherstellung von 36 Schachteln mit jeweils ca. 2 Kilogramm Marihuana bei G._____, letzterem am 5. Juni 2017 diese ca. 72 Kilogramm Marihuana geliefert zu haben (D1/2/14 F/A 8 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens des FOR vom 26. Juni 2017 bezüglich 36 Schachteln Marihuana von ca. 2 Kilogramm anerkannte er auch die festgestellten THC-Werte (D1/2/14 F/A 42). Er schwieg zur Beteiligung von weiteren Personen (K._____ und seinem Bruder H._____; D1/2/14 F/A 45 ff.). Vorgang 366: Der Beschuldigte anerkannte auf Vorhalt der Telefonprotokolle, am 8. Mai 2017 20 Schachteln mit je ca. 2 Kilogramm Marihuana, insgesamt ca. 40 Kilogramm an G._____ geliefert zu haben (D1/2/14 F/A 48 ff. und
- 10 - F/A 61). Er gab indes an, von den ca. 40 Kilogramm seien vielleicht 2 bis 6 Kilogramm CBD [-Cannabis] gewesen und der Rest THC-haltiges Marihuana (D1/2/14 F/A 51). Entsprechend wurde zugunsten des Beschuldigten eine Lieferung von ca. 34 Kilogramm Marihuana angeklagt. Erneut verweigerte er die Aussage bezüglich der Beteiligung seines Bruders oder gab an, sich an das aufgezeichnete Gespräch nicht zu erinnern (D1/2/14 F/A 52 ff.) Vorgang 301: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 40 Kilo- gramm Marihuana am 14. März 2017 an G._____, wobei er explizit aner- kannte, dass es sich dabei um THC-haltiges Marihuana gehandelt habe (D1/2/14 F/A 62 ff.). Zugunsten des Beschuldigten wurde nur eine Lieferung von ca. 34 Kilogramm angeklagt. Vorgang 276: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 26 Kilo- gramm Marihuana am 22. Februar 2017 an G._____ und gab auf entspre- chende Nachfrage an, dass bis zu 6 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewe- sen seien (D1/2/14 F/A 66 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 20 Kilogramm Marihuana angeklagt. Vorgang 233: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 30 Kilo- gramm Marihuana am 22. Januar 2017 an G._____ und gab auf entspre- chende Nachfrage an, dass bis zu maximal 4 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 80 f.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 26 Kilogramm Marihuana angeklagt. Auf Vorhalt der überwachten Te- lefongespräche mit seinem Bruder gab der Beschuldigte an, es sei möglich, dass er am 22. Januar 2017 mit seinem Bruder über Verpackungsmaterial, Klebband etc. für die bevorstehende Marihuanalieferung gesprochen habe (D1/2/14 F/A 84). Im Widerspruch zu dieser Aussage behauptete er dann, sein Bruder habe bei dieser Lieferung gar keine Rolle gespielt und mit den Drogenlieferungen nichts zu tun gehabt (D1/2/14 F/A 85). Vorgang 201 / Vorgang 184: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 40 Kilogramm Marihuana am 20. Dezember 2016 an G._____ und gab auf entsprechende Nachfrage an, dass bis zu maximal 6 Kilogramm CBD-Canna-
- 11 - bis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 87 f.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 34 Kilogramm Marihuana angeklagt. Auf Vorhalt des gleich- tagigen Telefongesprächs mit seinem Bruder verweigerte der Beschuldigte die Aussage (D1/2/14 F/A 88). Vorgang 167: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 20 Kilo- gramm Cannabis am 20. November 2016 an G._____ (D1/2/14 F/A 91 ff. und F/A 109). Analog zu den Vorgängen 201/184 wurden nur ca. 14 Kilogramm Marihuana angeklagt. Auf die Frage, was sein Bruder mit dieser Marihuana- lieferung zu tun habe, antwortete der Beschuldigte: "Keine Ahnung - nichts" (D1/2/14 F/A 94). Vorgang 165: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 20 Kilo- gramm Marihuana am 18. November 2016 an G._____ und gab erneut an, dass bis zu maximal 4 bis 6 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 110 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 14 Ki- logramm Marihuana angeklagt. Vorgang 129: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 34 Kilo- gramm Marihuana am 22. Oktober 2016 an G._____ und gab an, dass bis zu maximal 6 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 115 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 26 Kilogramm Marihuana angeklagt. Zur Beteiligung von mutmasslichen Komplizen verweigerte der Be- schuldigte die Aussage (D1/2/14 F/A 116). Vorgang 99: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 16 Kilogramm Marihuana am 26. September 2016 an G._____ und gab an, dass bis zu ma- ximal 2 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 119 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 14 Kilogramm Marihuana an- geklagt. Vorgang 94: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 20 Kilogramm Marihuana am 23. September 2016 an G._____ und gab an, dass bis zu ma- ximal 4 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 124 ff.).
- 12 - Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 16 Kilogramm Marihuana an- geklagt. Weiter anerkannte der Beschuldigte, seit dem Kennenlernen von G._____ (ca. ei- nem Jahr vor seiner Verhaftung [D1/2/14 F/A 5]) bis vor dem 23. September 2016 insgesamt ca. 60 Kilogramm THC-haltiges Marihuana an G._____ geliefert zu ha- ben (D1/2/14 F/A 135). Er gab weiter an, jeweils einen Preis von CHF 6'000.– bis CHF 6'500.– pro Kilogramm erhalten zu haben (D1/2/14 F/A 136). Zum Schluss anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf, insgesamt 372 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 8% an G._____ verkauft und dabei einen Gewinn von jeweils CHF 300.– pro Kilogramm, gesamthaft brutto CHF 2'232'000.– erzielt zu haben (D1/2/14 F/A 149 f.). 2.3. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Juni 2019 bestätigte der Be- schuldigte seine bisherigen Aussagen (D1/2/18 F/A 5). Anschliessend wurde ihm eine revidierte Gesamtmenge von 366 Kilogramm Marihuana vorgehalten nach Ab- zug von mutmasslich weiteren 6 Kilogramm CBD-Cannabis, zumal G._____ von einer Gesamtlieferung von 366 Kilogramm Marihuana ausgegangen sei. Dies wurde vom Beschuldigten anerkannt (D1/2/18 F/A 7 f.). In der Folge wurde dem Beschuldigten der gesamte angeklagte Sachverhalt vorgehalten unter Einbezug der Mitwirkung seines Bruders, wozu er erklärte, diesen Sachverhalt anzuerken- nen, sollte ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden (D1/2/18 F/A 26). In der Folge konnten sich die Parteien nicht auf einen Urteilsvorschlag einigen, wes- halb am 27. Februar 2020 im ordentlichen Verfahren Anklage erhoben wurde (act. 31; vgl. Akten abgekürztes Verfahren Faszikel D1/26). 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 vor der 7. Abteilung verweigerte der Beschuldigte die Aussage auf Vorhalt der Anklageschrift (DG200042-L/Prot. S. 25). Ferner liess er von seinem Verteidiger einen Freispruch beantragen mit der Begründung, dass die wesentlichen Beweismittel zum Nach- weis des eingeklagten Sachverhalts – namentlich die Erkenntnisse aus der Tele- fonüberwachung des Beschuldigten und aus den Durchsuchungen des Bunkerfahr- zeuges "VW T-4" in der Unterflurgarage an der L._____-strasse 1-2 in M._____
- 13 - sowie die verschiedenen Gutachten zur Identifikation und Gehaltsbestimmung der sichergestellten Betäubungsmittel – nicht verwertbar seien. Demzufolge sei auch das darauf erfolgte Geständnis des Beschuldigten nicht verwertbar (act. 50). 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 gab der Beschuldigte auf die Frage, wie das vorliegende Verfahren für ihn sei, zu Protokoll, dass er be- reue es und sich für das schäme, was er gemacht habe. Er hätte lieber noch ein paar Jahre gewartet, dann wäre das alles legalisiert gewesen. Er sei jung und dumm gewesen (act. 141 S. 10). In der Folge verweigerte der Beschuldigte jedoch konsequent die Aussage zu jedem Vorhalt der angeklagten Tatvorwürfe (act. 141 S. 11 ff.) und liess von der Verteidigung abermals geltend machen, dass seine frü- heren Geständnisse unverwertbar seien (act. 143). Seine vorstehend wiedergege- benen Aussagen lassen sich leicht als unüberlegtes, von der Verteidigungsstrate- gie abweichendes Geständnis interpretieren. Darin kann jedoch kein neues, be- ständiges Geständnis erblickt werden, wodurch die Einwände der Verteidigung ob- solet würden.
3. Zu erstellender Sachverhalt Angesichts des Standpunkts des Beschuldigten wird zunächst auf die Einwände der Verteidigung bezüglich der Verwertbarkeit der relevanten Beweismittel einzu- gehen sein. Wird die Verwertbarkeit bejaht, so lässt sich der Anklagesachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – erstellen und das in der Untersuchung abgelegte Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis.
4. Beweiswürdigung - Grundlagen 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Mit Art. 10 Abs. 2 StPO weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unab- hängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit.
- 14 - Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inne- ren Autorität. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis. Ziel einer Einvernahme ist nicht das Geständnis. Gesteht der Beschuldigte, vereinfacht er dadurch im Allgemeinen das Verfahren. Lässt sich der Beschuldigte auf die Sache ein und beruft er sich später auf sein Aussagever- weigerungsrecht, sind die bis dahin getätigten Aussagen verwertbar. Wie das Ge- ständnis ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen (BGer 6B_576/2020 E. 3.3 m.w.H.). 4.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
5. Beweismittel und Verwertbarkeit In der Folge sind die wesentlichen Beweismittel aus der Strafuntersuchung, auf die sich die Anklage stützt, aufzulisten und – soweit erforderlich – auf ihre Verwertbar- keit zu prüfen.
- 15 - 5.1. Einvernahmen des Beschuldigten (D1/2/1-18) In der Untersuchung fanden die folgenden Einvernahmen des Beschuldigten statt: Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 (D1/2/1); 11 delegierte Einvernahmen durch die Polizei zwischen dem 13. Juli 2017 und dem 26. Oktober 2017 (D1/2/3-13); Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. November 2017 (D1/2/14); Delegierte Einvernahmen durch die Polizei am 15. März 2018, 16. Mai 2018 und 14. September 2018 (D1/2/15-17); Schlusseinvernahme vom 7. Juni 2019 (D1/2/18); Einvernahme zur Person vom 7. Juni 2019 (D1/25/9); Delegierte polizeiliche Einvernahme zur Person vom 20. Juli 2017 (D1/25/2) und Einvernahme durch die Staatsanwalt zur Person vom 7. Juni 2019 (D1/25/9). Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, war bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Juni 2017 anwesend (D1/2/1). Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Einvernahmen, aus denen sich sachdienliche Informationen ergeben oder in denen der Beschuldigte ein Ge- ständnis ablegte, sind unter dem Titel der Wahrung der Verfahrens- und Verteidi- gungsrechte keine Einschränkungen auszumachen. Dies wird seitens der Verteidi- gung auch nicht geltend gemacht. 5.2. Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen 5.2.1. Einvernahmen von G._____ Die Einvernahmen von G._____ zwischen dem 13. Juni 2017 und dem 1. Februar 2019 als Beschuldigter erfolgten im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren ohne Anwesenheit des Beschuldigten (D1/3/1-12).
- 16 - Aufgrund einer Beanstandung der Verteidigung von H._____ erfolgte am 5. Sep- tember 2022 eine parteiöffentliche Befragung von G._____ als Auskunftsperson, an welcher auf entsprechenden Hinweis im Beschluss vom 26. April 2022 (act. 92 S. 3) auch der Beschuldigte und seine Verteidigung teilnahmen. Die Staatsanwalt- schaft hat das Protokoll der Einvernahme zu den Akten des hiesigen Verfahrens nachgereicht (act. 98/6). Damit ist der anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 erhobene Ein- wand der Verteidigung, wonach die Einvernahmen von G._____ mangels Konfron- tation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar sei (act. 50 Rz. 40), dahingefallen. 5.2.2. Einvernahmen von H._____ Es fanden sieben Einvernahmen von H._____ als Beschuldigter zwischen dem
6. Dezember 2017 und dem 15. Januar 2020 statt (D1/9/1-9). Am 5. September 2022 wurde eine nachträgliche parteiöffentliche Befragung von H._____ als Auskunftsperson durchgeführt (vgl. act. 92 S. 3). Die Staatsanwalt- schaft reichte das Protokoll der Einvernahme als act. 98/5 nach. Unter diesem Ge- sichtspunkt sind sämtliche Einvernahmen von H._____ verwertbar. 5.2.3. Einvernahme des Polizeibeamten N._____ Am 5. September 2022 fand eine nachträgliche Einvernahme des Polizeibeamten N._____ zu den Observationsberichten statt (als act. 98/4 zu den Akten des hiesi- gen Verfahrens genommen; vgl. act. 92 S. 3). 5.2.4. Auf die weiteren Einvernahmen von Auskunftspersonen (D1/4-8 und D1/10-
11) ist mangels sachdienlicher Aussagen nicht einzugehen. 5.3. Polizeiberichte 5.3.1. Zwischen dem 12. Mai 2017 und dem 16. Mai 2018 wurden 16 Polizeibe- richte erstellt (D1/1/1-18).
- 17 - 5.3.2. Zwischen dem 7. Oktober 2016 und dem 7. Juni 2017 erstellte die Polizei diverse Wahrnehmungsberichte aus der Observation/technischen Überwachung der Sammel-Tiefgarage von G._____ (D1/1/19/1-39). Die Verteidigung von H._____ beantragte die parteiöffentliche Einvernahme der Autoren der Wahrnehmungsberichte, jedenfalls von Polizeibeamten N._____ und O._____ (act. 53 Rz. 7 f.). In der Folge wurde – wie bereits erwähnt – der verfas- sende Polizist N._____ als Zeuge befragt. Gemäss Angaben der Staatsanwalt- schaft wurden die Wahrnehmungsberichte ausschliesslich durch N._____ verfasst, weshalb keine parteiöffentliche Befragung von O._____ nötig war (OGer SB210251, Beschluss vom 17. März 2022 [act. 86], E. 4.3). Die Wahrnehmungsberichte wurden vom Obergericht als verwertbar eingestuft (vgl. OGer SB210251, Urteil vom 12. Januar 2024 [act. 120], E. II. 3.4). Dies ist auch vorliegend zutreffend. 5.3.3. Zu erwähnen sind schliesslich die weiteren Polizeiberichte im Zusammen- hang mit der Aktion F._____ (D1/12/1-16) sowie der nachgereichte Polizeibericht vom 30. März 2017 betreffend THC-Gehaltsbestimmung an zwei sichergestellten Marihuana-Proben, die aus zwei von G._____ im Bunkerfahrzeug deponierten Kar- tonschachteln entnommen wurden (act. 61). 5.4. TK-Protokolle 5.4.1. Als zentrales Beweismittel erweisen sich die Protokolle aus den zwischen dem 27. August 2016 und dem 5. Juni 2017 aufgezeichneten Telefongesprächen mit dem Beschuldigten [A'._____], nach Vorgängen geordnet (D1/12/16/1-9; vorlie- gend in den Akten "TK-Protokolle" genannt). Es handelt sich um Abschriften von Aufzeichnungen bewilligter Überwachungsmassnahmen auf Tonträger. Diese Ab- schriften kommen einem Bericht im Sinne von Art. 145 oder Art. 195 Abs. 1 StPO gleich und genügen als Beweismittel. Allerdings muss die Einsichtnahme in die un- mittelbaren Beweismittel wenn möglich gewährleistet sein (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 1153 m.w.H.).
- 18 - 5.4.2. Einwand der Unverwertbarkeit Die Verteidigung führte ins Feld, dass sämtliche Erkenntnisse aus den Telefonüber- wachungen, die bis zum 23. August 2016 angeordnet worden seien, unverwertbar seien, weil sie auf dem Verdacht des Kokainhandels basieren würden, der sich nicht in dieser Form erhärtet habe. Erst im Gesuch um Genehmigung einer Über- wachung vom 23. August 2016 habe die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Handels mit Marihuana erhoben und zur Begründung nur auf die – unverwertbaren
– Ergebnisse der bisherigen Überwachungsmassnahmen verwiesen, so dass auch die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen ab dem 23. August 2016 unverwertbar sein müssten (act. 50 Rz. 28 bis 34; act. 143 Rz. 4 ff.). Sollte davon ausgegangen werden, dass der Verdacht auf Marihuanahandel im Gesuch vom
23. August 2023 begründet sein sollte, liege ein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 StPO, weil der Handel mit Marihuana eine andere Qualität und Struktur als der Handel mit Kokain aufweise und mithin eine andere Straftat darstelle. Da die Verwendung dieses Zufallsfundes nicht bewilligt worden sei, seien die Erkenntnisse der auf diesen Verdacht gestützten Überwachungen auch aus diesem Grund un- verwertbar (act. 50 Rz. 37; act. 143 Rz. 8 ff.). 5.5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Dem setzte die Staatsanwaltschaft entgegen, sowohl mit dem Anfangsverdacht auf Handel mit 300 Gramm Kokain als auch mit dem banden- und gewerbsmässigen Marihuanahandel liege ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Das Zwangsmassnahmengericht habe eine Anordnung bezüglich des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels bewilligt, womit das Zwangsmassnahmenge- richt auch die Genehmigung des Zufallsfundes impliziert habe (DG200042-L/Prot. S. 33). Entgegen der Ansicht der Verteidigung legte die Staatsanwaltschaft den Verdacht, der Beschuldigte beliefere G._____ mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana, bereits in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2016 zur Begründung der Überwachung der Linie B-2 dar (act. 142 S. 2 f.). Ohnehin könnten gemäss Praxis des Bundesgerichts weder die fehlende Rechtmässigkeit der Genehmigun- gen noch Mängel in den Genehmigungsverfahren vor dem Sachrichter aufgeworfen werden, da nach der am 28. Januar 2019 erfolgten Mitteilung der durchgeführten
- 19 - Überwachungsmassnahmen keine der Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts angefochten worden seien (act. 142 S. 3). 5.6. Rechtliches Nach Art. 269 Abs. 1 StPO ist die Überwachung des Post- und des Fernmeldever- kehrs zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblie- ben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Die Genehmigung kann mehrmals um jeweils höchstens drei Monate ver- längert werden (Art. 274 Abs. 6 StPO). Ergebnisse nicht genehmigter Überwachun- gen sind nicht verwertbar (Art. 277 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt der geheim überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO). Personen, deren Fernmeldeanschluss überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393 - 397 StPO führen; die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Art. 278 StPO regelt die Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen geheimer Überwachungsmassnahmen. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Ver- folgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Ferner können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung be- schuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufalls- funde). Die Regelung gemäss Art. 278 StPO geht vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen
- 20 - werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (OGer SB130506 E. II.2.2 mit Verweis auf BBl. 2006 1251). Wie soeben erwähnt, liegt ein sachlicher Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs.1 StPO vor, wenn durch die Überwachung eine andere Straftat als die in der Über- wachungsanordnung aufgeführt bekannt wird. Dabei wird nicht auf den Tatbestand abgestellt, sondern auf den konkreten Lebenssachverhalt: Handelt es sich bei den neuen Erkenntnissen um einen neuen Lebenssachverhalt, liegt eine neue Straftat vor (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 28). Das Bundesgericht definiert Zufallsfunde als Erkenntnisse, die aus verdachtsgesteuerten Untersuchungshand- lungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben (BSK StPO-JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 12 mit Verweis auf BGE 132 IV 70 E. 6.4). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass sich der Cannabishandel wertungsmässig, qualitativ und strukturell vom Kokainhandel unterscheidet und eine andere Verhält- nismässigkeitsprüfung erfordert, weshalb ein Zufallsfund zu bejahen wäre, auch wenn beide Taten unter den gleichen Tatbestand subsumiert werden (ZK StPO- HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 30). Hält die zuständige Staatsanwaltschaft die Zufallsfunde für verwertbar, ordnet sie unverzüglich – vor weiteren Ermittlungen – die Überwachung an und leitet das Ge- nehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet, dass die Staats- anwaltschaft grundsätzlich eine neue Anordnung zu erlassen hat, wenn sie die Überwachung bezüglich der neuen Straftaten oder des neuen Verdächtigen forts- etzen will. In der Praxis ist indes keine neue Anordnung erforderlich, wenn kein neuer Post- oder Fernmeldeanschluss überwacht wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich deshalb darauf beschränken, beim Zwangsmassnahmengericht die Ver- wertung der laufenden Überwachung bezüglich der neu vermuteten Straftat oder der neu verdächtigen Person zu beantragen (BSK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 87 f.; BSK-StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 24). Das Ge- nehmigungsverfahren wird mit einem Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet und richtet sich nach Art. 274 StPO (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 91 f). Gemäss Bundesgericht kann sich die Staatsanwaltschaft darauf
- 21 - beschränken, die Genehmigung für die neue Überwachung zu beantragen unter Verweis auf den Zufallsfund. Wird die Genehmigung erteilt, gilt der Zufallsfund sinn- gemäss als genehmigt (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 100 mit Verweis auf BGer 6B_605/2014 E. 1.2.2). 5.7. Würdigung Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich Überwachungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit dem Operati- onsnamen "F._____" aufgrund des Verdachts des gewerbsmässigen Drogenhan- dels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG durch. Bei der Überwachung von "G'._____" (G._____) ergaben sich Hinweise auf "A'._____", der als Beschuldigter im vorliegenden Verfahren identifiziert wurde (vgl. D1/12/3/2 und D1/12/3/1). Es handelte sich dabei um einen personellen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO. Am 30. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Genehmi- gung des Zufallsfundes und der Überwachung des Beschuldigten (D1/12/3/2). Dar- aufhin wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2016 die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse im Verfah- ren gegen den Beschuldigten genehmigt. Des Weiteren wurde die Anordnung der Überwachung der dem Beschuldigten zugeordneten Mobilnummer 3 (TK-Linie B-
1) bis zum 30. August 2016 genehmigt (D1/12/3/11). Damit beruht die Überwa- chung der TK-Linie B-1 betreffend den Beschuldigten auf einer gültigen Anordnung und Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht aufgrund des Verdachts des qualifizierten Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Ka- talogtat darstellt. Dies ist auch unbestritten (vgl. act. 50 Rz. 24 und DG200042- L/Prot. S. 33 f.). Bevor auf die Einwände der Verteidigung eingegangen wird, ist festzuhalten, dass nach der vorerwähnten Bewilligung der Überwachung vom 4. Juli 2016 betreffend die TK-Linie B-1 folgende Bewilligungen und Verlängerungen von Telefonüberwa- chungen betreffend den Beschuldigten ergingen:
- 22 - Nummer 3, TK-Linie B-1: Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom
28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom
24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom
24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 4, TK-Linie B-2: Bewilligung vom 11. Juli 2016 (D1/12/4/9): bis 30. August 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 8. Januar 2016 bis 8. Juli 2016; Verlänge- rung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Ver- längerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 5, TK-Linie B-3: Bewilligung vom 20. Juli 2016 (D1/12/5/9): bis 30. August 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 19. Januar 2016 bis 19. Juli 2016; Verlänge- rung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5) ; Ver- längerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 6, TK-Linie B-4: Bewilligung vom 3. August 2016 (D1/12/6/8): bis 30. Au- gust 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 7, TK-Linie B-5: Bewilligung vom 12. August 2016 (D1/12/7/9): bis 30. Au- gust 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 11. Februar 2016 bis 11. August 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 8, TK-Linie B-6: Bewilligung vom 25. August 2016 (D1/12/8/9): bis 30. Au- gust 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 23. Februar 2016 bis 22. August 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016,
- 23 - D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 9, TK-Linie B-7: Bewilligung vom 7. Oktober 2016 (D1/12/9/13): bis 30. November 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 5. April 2016 bis 5. Oktober 2016; Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 10, TK-Linie B-8: Bewilligung vom 7. Oktober 2016 (D1/12/9/13): bis 30. November 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 5. April 2016 bis 5. Oktober 2016; Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 11, TK-Linie B-9: Bewilligung vom 20. Januar 2017 (D1/12/10/9): bis 28. Februar 2017 + nachträgliche Bewilligung vom 18. Juli 2016 bis 18. Januar 2017; Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass Überwachungsmassnahmen angeordnet und ge- nehmigt wurden (D1/2/1 F/A 16). Dem Beschuldigten wurden die TK-Protokolle vor- gehalten und die Möglichkeit eingeräumt, die Aufnahmen anzuhören (vgl. D1/2/3 sowie D1/2/6-13). Sämtliche Telefonüberwachungen wurden am 23. Juni 2017 auf- gehoben (vgl. z.B. betreffend TK-Linie B-1: D1/12/3/13). In Nachachtung von Art. 279 StPO wurde schliesslich dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Januar 2019 Mitteilung der Überwachungsmassnahmen gemacht (D1/12/1). Diese be- schwerdefähige Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da die Mittei- lung vom 28. Januar 2019 keinen Hinweis auf die Genehmigung von Zufallsfunden enthält, kann der Beschuldigte vor dem Sachgericht noch entsprechende Rügen erheben (vgl. BGer 6B_795/2014 E. 2.4). Die von der Staatsanwaltschaft zitierte
- 24 - bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Genehmigungsverfügungen betref- fend Telefonüberwachungen und Zufallsfunde mit Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) unter Präklusion der entsprechenden Rüge vor dem Sach- gericht anzufechten sind (BGE 140 IV 40 E. 1.1; BGer 6B_1362/2020 E. 8.2), be- zieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation, in welcher das Fehlen eines Ent- scheides über die Genehmigung des Zufallsfundes beanstandet wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweisen sich die gültig angeordneten und genehmigten Überwachungsmassnahmen nicht deshalb im Nachhinein als un- zulässig, weil sich im Laufe der Untersuchung der Tatverdacht auf Marihuanahan- del statt Kokainhandel erhärtet hat, denn ein Verdacht auf eine Katalogtat war stets gegeben. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Än- derung der Verdachtslage um einen sachlichen Zufallsfund handelt oder nicht. In ihrem Gesuch vom 30. Juni 2016 betreffend Genehmigung des personellen Zu- fallsfundes und Überwachung der TK-Linie B-1 umschrieb die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht so, dass der Beschuldigte "A'._____" am 28. Juni 2016 ca. 300 Gramm Kokain an "G'._____" übergeben habe (D1/12/3/2 S. 2). Im Polizeirapport vom 29. Juni 2016, auf den sich der Antrag stützte, wurde der Ver- dacht vorsichtiger formuliert, nämlich dahingehend, dass gemäss dem abgehörten Gespräch vom 24. Juni 2016 A'._____ (der Beschuldigte) eine Drogenmenge, mut- masslich 300 Gramm Kokain, parat machen und G'._____ liefern solle (D1/12/3/1 S. 2). Die Genehmigung wurde vom Zwangsmassnahmengericht erteilt in der Er- wägung, dass sich der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den bisherigen Ermittlungen ergebe, wobei der Beschuldigte insbesondere verdächtigt werde, G'._____ mit grossen Mengen Ko- kain zu beliefern (D1/12/3/11). Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, wurde bereits im Genehmi- gungsgesuch vom 8. Juli 2016 betreffend die Überwachung der TK-Linie B-2 der angeführte Verdacht dahingehend erweitert, dass der Beschuldigte G'._____ mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana beliefere (D1/12/4/2). Auch in den drei nachfolgenden Genehmigungsgesuchen der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2016, 3. August 2016 und 11. August 2016 wurde zur Begründung der Überwa-
- 25 - chung der TK-Linien B-3, B-4 und B-5 der Verdacht auf Handel mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana dargelegt (D1/12/5/2, D1/12/6/2 und D1/12/7/2). Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachungsmassnahmen mit Ver- fügungen vom 11. Juli 2016, vom 20. Juli 2016, vom 3. August 2016 und vom
12. August 2016 indes stets mit dem Hinweis, dass sich am dringenden Tatver- dacht seit den bisher in der Sache ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnah- mengerichts nichts geändert habe (D1/12/4/9 S. 2, D1/12/5/9 S. 2, D1/12/6/8 S. 2 und D1/12/7/9 S. 2). Im Gesuch um Genehmigung einer Überwachung vom 16. August 2016 betreffend die TK Linie B-6 berief sich die Staatsanwaltschaft nur noch auf den Tatverdacht des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana (D1/12/8/2 S. 2). Die Genehmigung erfolgte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
25. August 2016 (D1/12/8/9). Somit stellte sich im Laufe der Untersuchung – mit wachsender Aktenkenntnis – heraus, dass es sich bei den vom Beschuldigten ge- lieferten Drogen nicht um Kokain, sondern um Marihuana handelte. Diese Ände- rung der Verdachtslage erscheint jedoch von untergeordneter Bedeutung, zumal das gesamte Ermittlungsverfahren in die Aktion F._____ eingebettet war, die unter anderem "wegen dringenden Verdachts des Handels mit grossen Mengen Betäu- bungsmittel (Marihuana, Haschisch und ev. Kokain)" durchgeführt wurde (vgl. D1/12/3/1 S. 2). Zudem hatten die Überwachungsmassnahmen gegen den Be- schuldigten die Abklärung des gleichen Lebenssachverhalts zum Ziel, nämlich die Belieferung von Drogen an G'._____ (G._____) durch den Beschuldigten, der sich auf den gleichen dringenden Tatverdacht des qualifizierten Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG stützt – eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO. Die Behörden sind daher nicht zufällig auf eine neue Straftat gestos- sen. Abstrakte Überlegungen zu den Unterschieden zwischen Kokain- und Marihu- anahandel erscheinen hier irrelevant, solange sich eine qualifizierte Tatbestands- variante ergibt. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedenfalls nicht von einem Hinweis auf eine neue Straftat die Rede sein, die mit dem ursprüng- lichen Verdacht nichts zu tun hätte. Daher liegt kein sachlicher Zufallsfund vor. Folglich kann weder von einem Wegfall der Katalogtat noch von einer fehlenden Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes gesprochen werden. Die Überwa-
- 26 - chungsmassnahmen waren rechtmässig, weshalb die daraus gewonnenen Er- kenntnisse verwertbar sind. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein sachlicher Zufallsfund vorliegt, ist festzuhalten, dass es sich um einen sachlich unechten Zufallsfund handeln würde, weil die ursprüngliche Verdachtslage in einem ersten Schritt zu eng definiert wurde, und nicht um einen echten Zufallsfund im Sinne eines Hinweises auf eine Straftat, für die im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung kein dringender Tat- verdacht bestand (vgl. zur Terminologie: BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 7 und 14). Ein berechtigter Verdacht auf eine Katalogtat war stets gege- ben und der Beschuldigte musste daher nicht davor geschützt werden, dass die Untersuchungsbehörde eine Katalogtat vorschiebt, um eine andere Straftat mit Überwachungsmassnahmen abzuklären. Mit anderen Worten waren die materiel- len Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfunds stets gegeben, da es sich beim aufgedeckten Marihuanahandel um eine Katalogtat handelt und die übri- gen Voraussetzungen für eine Überwachung gemäss Art. 269 StPO auch erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden irrelevant, ob sich die gemäss der ursprünglichen Anordnungsverfü- gung vermutete Straftat nachweisen lässt oder nicht (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Art. 278 N 1). Es darf daher nicht isoliert auf den nicht erhärteten Verdacht des Kokainhandels abgestellt werden, um einen Wegfall der Katalogtat und die dar- aus resultierende Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse zu konstruieren. In formeller Hinsicht verpflichtet der Zufallsfund die Staatsanwaltschaft, eine ent- sprechende Zusatzgenehmigung beim Zwangsmassnahmengericht einzuholen (Art. 278 Abs. 3 StPO). Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundes- gerichts geht es jedoch nicht darum, den Zufallsfund selbst, sondern vielmehr die ihn betreffende Überwachung (nachträglich) zu genehmigen. Die Staatsanwalt- schaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers so verhalten, wie wenn sie von Anfang an einen Tatverdacht gehabt hätte, und gestützt auf den Zufallsfund eine Pro-forma-Überwachung anordnen sowie genehmigen lassen, deren Ergebnis mit dem Zufallsfund bereits bekannt ist. Unzutreffend ist die Auffassung, wonach die Verwendung des Zufallsfundes vorab separat autorisiert werden müsse und erst
- 27 - anschliessend eine auf ihn gestützte Überwachung angeordnet werden dürfe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt (vgl. act. 142 S. 3), ist eine solche dop- pelte Genehmigung nicht erforderlich (BGer 6B_605/2014 E. 1.2.2). Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft im Gesuch vom 23. August 2016 die Genehmigung der Überwachung der TK Linie B-6 gestützt auf den dringenden Tat- verdacht des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana und verwies zur Begründung auf den Polizeirapport vom 22. August 2016 sowie auf die bisheri- gen Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion F._____ und ihre entspre- chenden Genehmigungsverfügungen (D1/12/8/2 S. 2). Daraufhin genehmigte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. August 2016 die Überwa- chungsmassnahmen betreffend die Linie B-6 unter Hinweis auf die bisher in der Sache ergangenen Verfügungen und in der Erwägung, dass sich seit der zuletzt in der Sache ergangenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Au- gust 2016 nichts geändert habe (D1/12/8/9). Wie vorstehend dargelegt, wurde der sachliche Zufallsfund nicht als solcher identifiziert, da sich die Verdachtslage schrittweise vom Kokainhandel auf den Marihuanahandel verdichtete. Die Verwen- dung der Erkenntnisse aus den Überwachungen wegen des Verdachts des Kokain- handels für die Abklärung des neuen Verdachts auf Marihuanahandel wurde aber vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt, indem es unter Hinweis auf die bisheri- gen Überwachungsmassnahmen eine neue Überwachung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana genehmigte. Damit liegt eine Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes vor. In der Folge genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auch die weiteren Überwachungsmassnahmen auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin betreffend die TK Linien B- 7, B-8 und B-9 stets unter dem Titel des banden- und gewerbsmässigen Handel mit Marihuana (D1/12/9/13 und D1/12/10/9). Damit wurde der Genehmigungspflicht des Zufallsfundes bezüglich des Marihuanahandels Genüge getan und die Über- wachungsmassnahmen sind auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig an- zusehen, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind.
- 28 - Im Ergebnis sind die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen verwertbar. Da- her stellt sich die Frage der Fernwirkung eines Verwertungsverbotes auf die Ge- ständnisse des Beschuldigten nicht (art. 277 Abs. 2 StPO). 5.8. Beweismittel aus Standortidentifikationen 5.8.1. Erkenntnisse aus dem Einsatz eines Ortungsgeräts (GPS) Der vom Beschuldigten benutzte Personenwagen Renault Megane (eingelöst auf P._____ GmbH) wurde vom 29. Juni 2016 bis zum 12. Juni 2017 mit einem Or- tungsgerät im Sinne von Art. 280 lit. c StPO (GPS-Aufzeichnungsgerät) ausgerüs- tet. Die Erkenntnisse sind in die Polizeirapporte eingeflossen. Der Einsatz des Ortungsgeräts wurde auf Antrag der Polizei im Polizeibericht vom
29. Juni 2016 (D1/12/3/1 S. 6) erstmals mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
29. Juni 2016 bis zum 30. August 2016 angeordnet (D1/12/3/8). Die Staatsanwalt- schaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung dieser Überwa- chungsmassnahme zusammen mit der Überwachung der TK-Linie B-1 in der Ein- gabe vom 30. Juni 2016. Die Massnahme wurde dann mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 4. Juli 2016 genehmigt (D1/12/3/12). Die Verteidigung erhebt gegen die Verwertbarkeit der Massnahme den gleichen Einwand wie im Zusammenhang mit den Telefonüberwachungen (act. 143 Rz. 11). In der Tat stellt sich die Situation gleich dar: Der Tatverdacht in der Verfügung vom
4. Juli 2016 – wie bei der Genehmigung der Überwachung der TK-Linie B-1 – lau- tete auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, wobei zunächst der Handel mit Kokain im Vordergrund stand. In den Verfügungen vom 29. August 2016 (D1/12/13/5) und vom 28. Novem- ber 2016 (D1/12/13/10), mit welchen die Massnahme bis zum 30. November 2016 bzw. bis zum 28. Februar 2017 verlängert wurde, bezog sich der Tatverdacht so- dann auf die Lieferung von grossen Mengen Marihuana und Haschisch. Der Ein- wand der Verteidigung lässt sich daher mit den gleichen Argumenten entkräften und zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
- 29 - Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert (D1/12/1). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind unbe- schränkt verwertbar. 5.8.2. Erkenntnisse aus dem Einsatz eines IMSI-Catchers Ein IMSI-Catcher wurde vom 16. September 2016 bis zum 28. Mai 2017 – mit Un- terbrüchen – zum Zweck der Standortbestimmung auf die vom Beschuldigten be- nutzten Mobiltelefone unter gleichzeitiger Identifikation der jeweils benutzten Ruf- nummern eingesetzt. Die Erkenntnisse sind in die Polizeirapporte eingeflossen. Hinsichtlich der Verwertbarkeit ergeben sich keine Vorbehalte. Der Einsatz des IMSI-Catchers wurde auf Antrag der Polizei im Polizeibericht vom 12. Juli 2016 (D1/12/11/1 S. 6) erstmals mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 bis zum 30. August 2016 angeordnet (D1/12/11/3). Diese Massnahme wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2016 genehmigt (D1/12/11/5). Hierbei wurde von Beginn weg als dringender Tatverdacht der Handel mit grossen Mengen Betäubungsmitten (Marihuana, Haschisch und eventuell Ko- kain) angeführt (D1/12/11/5 S. 2). Die Massnahme wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. September 2016 bis zum 30. November 2016 verlängert (D1/12/11/10). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Be- schuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert (D1/12/1). 5.9. Erkenntnisse aus Observation/technische Überwachung/Durchsuchung 5.9.1. Erkenntnisse aus Observation des Beschuldigten Die Primärbeweise sind nicht aktenkundig; die Erkenntnisse aus der Observation sind in die Polizeiberichte eingeflossen. Der Beschuldigte wurde vom 29. Juni 2016 bis 12. Juni 2017 – mit Unterbrüchen – observiert. Diese Massnahme wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
29. Juni 2016 angeordnet (D1/12/14). Eine Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht ist nicht erforderlich (Art. 282 StPO). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert
- 30 - (D1/12/1). Zur Frage der Verwertbarkeit ist ebenfalls sinngemäss auf das Vorher- gesagte zu verweisen, womit der Einwand der Verteidigung fehlgeht. 5.9.2. Dateien der Videoüberwachung auf den Einstellplatz Nr. (3) 12 in der Unter- flurgarage L._____ 1-2, M._____ (von der Staatsanwaltschaft nachgereicht: act. 98/10) Im Berufungsverfahren betreffend H._____ reichte die Staatsanwaltschaft auf Be- anstandung der Verteidigung hin die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2016 zur Genehmigung der Videoüberwachung nach. Diese Verfügung wurde im vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten genommen. Ge- mäss Obergericht liegen die notwendigen Genehmigungen für die Videoüberwa- chung der Garage für den Zeitraum bis zum 28. August 2017 vor (OGer SB210251, Urteil vom 12. Januar 2024 [act. 120] E. II.4.1 ff.). Dies wird im vorliegenden Ver- fahren nicht in Abrede gestellt. Zweckdienlicherweise sollte die Staatsanwaltschaft die Genehmigungsverfügung im Berufungsverfahren dem Obergericht einreichen. 5.9.3. Erkenntnisse aus Durchsuchungen des Bunkerfahrzeuges "VW T-4" in der Unterflurgarage an der L._____ 1 – 2 in M._____ Im Rahmen der Observationseinsätze erfolgte unter anderem am 27. Januar 2017 eine Durchsuchung des Fahrzeuges VW T-4 von G._____ (vgl. D1/12/13/11 S. 5). Die Verteidigung machte an der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 geltend, diese Durchsuchung sei mangels einer Anordnung der Staatsanwaltschaft rechts- widrig und die daraus gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar (act. 50 Rz. 39). Unter anderem aufgrund dieser Rüge wurde das vorliegende Verfahren mit Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Januar 2021 an die Un- tersuchungsbehörde zurückgewiesen (act. 54). Daraufhin reichte die Staatsanwalt- schaft die Durchsuchungsbefehle vom 25. Oktober 2016, 27. Januar 2017, 22. Fe- bruar 2017 und 26. Mai 2017 sowie einen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl vom 8. Juni 2017 betreffend das Bunkerfahrzeug "VW T-4" in der Un- terflurgarage an der L._____-str. 1-2, M._____, nach und liess sie auch der Vertei- digung in Kopie zukommen (act. 56-60; vgl. act. 64). Da dieses Vorgehen gemäss
- 31 - rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 zulässig bzw. geboten ist (vgl. act. 75 S. 6 ff.), ist die Rüge der Verteidigung dahingefallen. Die Erkenntnisse aus den Durchsuchungen des Bunkerfahrzeuges "VW T-4" sind da- her verwertbar. 5.10. Gutachten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation von Betäubungsmitteln vom 4. April 2017 (D1/16/1); Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation/ Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 26. Juni 2017 (D1/16/5); Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation/ Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 20. Februar 2018 (D1/16/17); Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend Auswertung von DNA-Spuren vom 31. Januar 2020 (D1/16/19).
a) Einwand der Unverwertbarkeit Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 machte die Verteidigung geltend, dass einzelne Gutachtensaufträge in den Akten fehlen würden. Hinsicht- lich des Gutachtens des FOR betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Be- täubungsmitteln vom 20. Februar 2018 sei in den Akten ein Auftrag an Dr. Q._____ des FOR vom 8. Februar 2018 zu finden (D1/16/15), das Gutachten sei aber in der Folge von R._____ und S._____ verfasst worden. Nachdem der Gutachtensauftrag keine Delegationserlaubnis enthalte, sei das Gutachten unverwertbar. Auch hin- sichtlich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin zur Spurenauswertung (DNA) vom 31. Januar 2020 liege in den Akten ein Auftrag an Dr. T._____ (D1/16/18). Das Gutachten sei aber in der Folge von U._____ verfasst worden. Nachdem der Gutachtensauftrag auch keine Delegationserlaubnis enthalte, sei auch dieses Gutachten unverwertbar (act. 50 Rz. 47 ff.; act. 143 Rz. 10).
- 32 -
b) Gutachtensaufträge Unter anderem aufgrund der vorgenannten Rüge wurde das Verfahren mit Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Januar 2021 (act. 54) an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen. Daraufhin reichte die Staatsanwalt- schaft den Auftrag für ein Kurzgutachten (Prüfbericht) vom 30. März 2017, der zum Gutachten vom 4. April 2017 führte (act. 62), sowie den Auftrag für ein Kurzgutachten vom 14. Juni 2017, der zum Gutachten vom 26. Juni 2017 führte, nach. Eine Kopie wurde der Verteidigung übermittelt (vgl. act. 64). Da dieses Vorgehen gemäss rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 zulässig bzw. geboten ist (vgl. act. 75 S. 6 ff.), ist die Rüge der Verteidigung bezüglich des Vor- liegens von Gutachtensaufträgen dahingefallen.
c) Delegationserlaubnisse Zur Rüge der fehlenden Delegationserlaubnisse liess sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter ande- rem die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk ent- hält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Art. 184 Abs. 2 lit. a und b). Sie gibt den Parteien – ausser bei blossen Laboruntersuchungen – vorgängig Ge- legenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Eine Wei- tergabe der gutachterlichen Kernaufgaben, d.h. des fachlichen Befunds und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen, ist nur mit einer Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde zulässig. Wa- ren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die vorgängige Information der Parteien über die Person des Sachverständigen (Art. 184 Abs. 3 StPO) macht vor allem dort Sinn, wo gutachter- liche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall
- 33 - ist. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutach- tens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverstän- dige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (BGE 144 IV 176 E. 4.2.2 ff.). Besteht das geforderte Fachwissen nur innerhalb einer juristischen Person oder innerhalb einer bestimmten Einheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie etwa einem Institut, Labor etc., sind die verantwortlichen Organe bzw. Sachbear- beiter dieser juristischen Person, Verwaltungseinheit oder Anstalt zu benennen. Ih- nen gegenüber erfolgen die Instruktion sowie der Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB. Mehrere Beteiligte tragen, sofern ihnen nicht nur die Stellung als Hilfspersonen zukommt, alle die Verantwortung für das Gutachten bzw. ihren Teilbeitrag dazu und unterzeichnen das Gutachten auch mit (BSK StPO-HEER, Art. 183 StPO N 9e) Vorliegend sind die jeweiligen Gutachtensaufträge an eine natürliche Person adres- siert, welche die Verantwortung für die Erstattung des Gutachtens übernehmen soll (vgl. Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Gutachtensperson wurde jeweils auf ihre Pflichten über die Gutachtertätigkeit sowie auf Art. 307 StGB hingewiesen, mit dem Vermerk, dass diese Bestimmung auch für die von ihr allfällig beigezogenen Mitarbeiter gelte (act. 62; act. 63; D1/16/16; D1/16/18). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Gutachten nicht von der jeweiligen ernannten Gutachtensperson unterzeichnet wurden, obwohl keine Delegationsermächtigungen vorliegen. Damit wurde jedoch bloss gegen eine Ordnungsvorschrift verstossen, da die Gutachten von der Institu- tion stammen, bei der die ernannten Gutachtenspersonen tätig sind. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diese ernannten Gutachtenspersonen die Ge- samtverantwortung für die Durchführung der Begutachtung, die fachliche Kompe- tenz der eingesetzten SachbearbeiterInnen und den Respekt der Ausstandsvor- schriften in Erfüllung des Gutachtensaufträge beibehalten haben. Es geht zudem
- 34 - um Laboruntersuchungen, die sich auf objektiv verifizierbare Tatsachen beziehen und daher nicht von besonderen Einschätzungsfähigkeiten der ernannten Gutach- tenspersonen abhängen. Daher sind die Gutachten als verwertbar einzustufen. 5.11. Weitere Berichte 5.11.1. Kurzberichte des FOR (D1/16) Die Verteidigung erhob den Einwand, diese Kurzberichte seien keine Gutachten und deshalb vor Erstellung eines solchen beweismässig wertlos (act. 50 Rz. 46). Dem ist nicht so. Bei diesen Kurzberichten handelt es sich um amtliche Berichte im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO, zumal sie die Feststellung einfacher labortechni- scher Sachverhalte enthalten und nicht als Gutachten ausgestaltet werden müssen (vgl. ZK StPO-DONATSCH Art. 195 N 5 f.). 5.12. Hausdurchsuchungsakten (D1/19/1-27) sowie Sicherstellungen und Be- schlagnahmungen (D1/20/1-19; vgl. auch Beilagen zu D1/2/4 und D1/2/15) 5.13. Da sämtliche relevanten Beweismittel, die dem Beschuldigten vorgehalten wurden, verwertbar sind, kann das Geständnis des Beschuldigten nicht an der Fernwirkung eines Verwertungsverbots leiden, weshalb sich diesbezügliche Weite- rungen erübrigen.
6. Sachverhaltserstellung 6.1. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in Bezug auf die Tathandlungen des Beschuldigten nebst den vorstehend dargelegten Beweismitteln auf das schlüssige und im Laufe der Untersuchung mehrmals wiederholte Geständnis des Beschuldig- ten stützen, das unter Vorhalt der belastenden Beweismittel abgegeben wurde (vgl. oben E. II.2). Das Geständnis ist uneingeschränkt verwertbar und wurde nicht wi- derrufen. Die nachträgliche Aussageverweigerung durch den Beschuldigten er- folgte offensichtlich aus taktischen Gründen und ist nicht geeignet, die Glaubhaftig- keit des Geständnisses in Frage zu stellen. Letztlich deckt sich das Geständnis mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit den Protokollen
- 35 - aus den Telefonkontrollen, den Wahrnehmungsberichten betreffend Drogentrans- port, den eingeholten Gutachten und den Aussagen von G._____. Ein Abgleich der gemäss Anklageschrift – und vom Beschuldigten anerkannten – Drogenlieferungen mit den Feststellungen im Urteil der 9. Abteilung vom 24. März 2021 betreffend G._____ (act. 131) förderte indes eine kleine quantitative Diskre- panz zutage: Im besagten Urteil wurde aufgrund des Untersuchungsergebnisses von Lieferungen von insgesamt 366 Kilogramm Marihuana von A._____ an G._____ ausgegangen. Allerdings seien 32 Kilogramm an A._____ retourniert wor- den und 8 Schachteln hätten lediglich 1 Kilogramm Marihuana (und nicht wie sonst 2 Kilogramm) enthalten. Daher sei letztlich erstellt, dass G._____ 326 Kilogramm bei A._____ gekauft habe (act. 131 S. 91: 366 – 32 – 8 = 326 Kg). Dieser Punkt ist rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren wurde der Anklagevorhalt auf die Aussa- gen von G._____ abgestimmt, die Staatsanwaltschaft hat aber – soweit ersichtlich ohne Berücksichtigung des Urteils vom 24. März 2021 – dem Beschuldigten eine Gesamtlieferung von 366 Kilogramm vorgeworfen (D1/2/18 F/A 7 f.). Dies gilt es nun zugunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Dementsprechend ist dem Be- schuldigten in Abweichung vom Anklagesachverhalt eine Lieferung von insgesamt 358 Kilogramm Marihuana anzulasten. Demzufolge erzielte der Beschuldigte – bei einem Preis von CHF 6'000.– pro Kilogramm – einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–, wovon ein Gewinn von netto CHF 107'400.– resultierte. 6.2. Hinsichtlich des Tatbeitrags von H._____ ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2024 zu beachten (act. 120), in welchem festge- halten wird, dass dieser bei den Marihuanalieferungen vom 22. Januar 2017, 8. Mai 2017 und 5. Juni 2017 zur Absicherung der durch den Beschuldigten durchgeführ- ten Marihuanatransporte im Rahmen von Begleitfahrten nach Zürich oder J._____, durch Kontrolle eines verdächtigen Fahrzeuges sowie indem er sich in der Umge- bung aufhielt und/oder Verpackungsmaterial beschaffte, als Gehilfe mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung als Bandenmitglied sowie gewerbsmässiges Handeln wurden ihm abgesprochen (act. 120 S. 34, 45 und 47 f.). Indessen ist die Beschwerde von H._____ gegen das Urteil des Obergerichts – wie bereits erwähnt – noch am Bun- desgericht hängig. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen keine Beschwerde erhoben
- 36 - (act. 108, 122 und 140), weshalb aufgrund des Verbots der reformatio in peius H._____ im Zusammenhang mit den eingeklagten Taten höchstens eine unterge- ordnete Hilfestellung angerechnet werden kann. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2018 bezeichnete H._____ die selbst- belastenden Aussagen des Beschuldigten und von G._____ in Bezug auf die Lie- ferung von Marihuana als zutreffend (D1/9/4 F/A 7 ff.). Dies spricht für Teilnehmer- wissen. Für die Beurteilung von Schuld und Strafe des Beschuldigten im vorliegen- den Verfahren ist die Mitwirkung von H._____ jedoch nicht weiter zu klären. Na- mentlich aufgrund der TK-Protokolle lässt sich im Sinne der Anklage erstellen, dass der Beschuldigte von mindestens einer Drittperson Hilfe in Form von Schmiere ste- hen, Begleitfahrt sowie Hilfe beim Verpacken und bei der Lieferung der Marihuana erhalten hat. Ob es sich dabei um den Bruder des Beschuldigten, H._____, han- delte, kann an dieser Stelle dahingestellt werden, da die Identität des Helfers keinen Einfluss auf den Unrechtsgehalt der Taten hat. 6.3. Der vorgeworfene Sachverhalt erweist sich somit unter Berücksichtigung der erwähnten Mengenreduktion als erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (act. 31 S. 5 und act. 142 S. 1). Die Verteidigung verzichtete auf eine Eventualbegründung zur rechtlichen Würdigung.
2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG 2.1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Art. 19 Abs. 1 lit. d
- 37 - BetmG stellt das unbefugte Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder auf andere Weise Erlangen von Betäubungsmitteln unter Strafe. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird schliesslich bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt transportierte der Beschuldigte mehrmals in der Zeit von ca. Mai 2016 bis 5. Juni 2017 insgesamt ca. 358 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8 % mit dem Auto von I._____ nach Zürich oder J._____ und verkaufte diese Drogen an G._____. Der Grundtatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG ist erfüllt.
3. Qualifikation: Gewerbsmässiger Handel mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG 3.1. Der Täter wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt der Täter gewerbsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit auf- wendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 147 IV 178 E. 2.2.1). Im Betäu- bungsmittelbereich muss zusätzlich das alternative Erfordernis eines grossen Um- satzes oder eines erheblichen Gewinns gegeben sein (HUG-BEELI, BetmG-Komm, Rz. 1117 und 1123). Dabei ist dies gemäss Bundesgericht ab einem (Brutto-)Um- satz von CHF 100'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1) bzw. einem Gewinn von CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2) erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte transportierte unter Einsatz seiner unternehmerischen Fä- higkeiten mehrere Male, im Zeitraum von Mai 2016 bis Juni 2017, insgesamt 358 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 8% und ver- kaufte dieses zu mindestens CHF 6'000.– pro Kilogramm an G._____. Er erzielte damit im Zeitraum von rund einem Jahr einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–
- 38 - und einen Gewinn von CHF 107'400.–. Die Gewerbsmässigkeit ist damit ohne Wei- teres zu bejahen.
4. Fazit Nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Heute sind Taten des Beschuldigten zu beurteilen, die vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen wurden. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Grundsätzlich und soweit nicht besondere Anord- nungen in den Übergangsbestimmungen bestehen, wird nur nach neuem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich stets in Bezug auf den kon- kreten Fall und nicht anhand einer abstrakten Betrachtungsweise (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode, BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Wie nachstehend zu zei- gen sein wird, ist der Beschuldigte zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diesbezüglich sind das alte und das neue Recht als gleichwertig anzusehen, wes- halb das alte Recht zur Anwendung gelangt. 1.2. Aufgrund der seit 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Novelle zur Harmonisie- rung der Strafrahmen wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend geändert, dass zusätzlich zur Hauptfreiheitsstrafe bei qualifizierten Tatbeständen keine Verbin- dungsgeldstrafe mehr ausgesprochen werden kann. Dies stellt eine Milderung des Rechts dar, weshalb Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner aktuellen Fassung anzuwen- den ist.
- 39 -
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 2.3. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 6).
- 40 - 2.4. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 m.w.H.). Die Tatkomponente weist so- mit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 2.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 14 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe ent- sprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2.d ff.; BGE 121 IV 202 E. 2.d). 2.6. Besondere Kriterien für die Beurteilung von Drogendelikten sind neben der Menge der Betäubungsmittel und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat (Finanzierung des Eigenkonsums, des Lebensunterhalts oder blosses Gewinnstreben). Bei der Bewertung spielt die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Drogen mithin eine wesentliche, jedoch keine vorrangige Rolle für das Strafmass. Dabei kommt es zunächst darauf an, wie der Täter mit den Dro- gen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Wesentlich ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Ge- schäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit
- 41 - des Täters ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliess- lich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2; BGE 118 IV 342 E. 2; OGer SB210320 E. III.2.1.2)
3. Ordentlicher Strafrahmen Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Es liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die ein Verlassen des ordentli- chen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 E. 4)
4. Tatkomponenten 4.1. Objektive Tatschwere Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte innerhalb von knapp mehr als einem Jahr insgesamt 358 Kilogramm Marihu- ana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8 % an einen Grossabnehmer ver- kaufte. Dies stellt im Bereich von Cannabishandel eine hohe Menge dar. Dadurch erzielte der Beschuldigte einen ebenso hohen Bruttoumsatz von gesamthaft CHF 2'148'000.– (CHF 6'000.– pro Kilogramm) sowie einen substantiellen Gewinn von CHF 107'400.–, d.h. rund CHF 9'000.– pro Monat. Innerhalb des Tatzeitraums tätigte der Beschuldigte unzählige Lieferungen im zweistelligen Kilogrammbereich und war damit intensiv deliktisch tätig. Der Beschuldigte hatte die Rolle eines Zwischenhändlers inne, denn er hat grosse Mengen an Marihuana besorgt und dann an G._____ als Grossabnehmer weiter- verkauft. Er hat den Drogenhanf jedoch nicht selber angebaut und verarbeitet, ob- wohl das ihm angesichts seiner sonstigen unternehmerischen Tätigkeit ein Leichtes gewesen wäre. Durch seine Taten trug er aber unmittelbar zur Weiterverbreitung der Drogen bei, was schwerer wiegt als der Erwerb und Besitz.
- 42 - Der Beschuldigte hatte eine selbständige Stellung inne und wirtschaftete primär auf eigene Rechnung. Er war aber nicht die Spitze einer grossen Hierarchie und war auf die Bestellungen seines Abnehmers angewiesen. Seine hierarchische Stellung ist nicht näher bekannt, er hatte aber doch Zugriff auf beliebige Drogenmengen. Gemäss Rechtsprechung ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis- produkten zwar geringer als das von harten Drogen, indes darf diese Droge nicht verharmlost werden (OGer SB210320 E. III.2.1.4). Cannabis ist insbesondere da- für bekannt, dass es schizophrene Erkrankungen auslösen und in sehr ungüns- tige Wechselwirkungen mit psychischen Prädispositionen treten kann. Schwer ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte seine unternehmerischen Fähig- keiten aus dem Handel mit CBD-Hanf einsetzte und den legalen CBD-Hanfhandel als Deckmantel für den illegalen Drogenhandel nutzte. Sein Vorgehen wies einen hohen Organisationsgrad auf (z.B. Benutzung verschiedener Telefonnummern, konspirative Gespräche, Fahrten mit verschiedenen Fahrzeugen zum Abnehmer, umfangreiche Logistik). Der Beschuldigte erhielt auch unterstützende Hilfe von wei- teren Personen. Dies deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin, was aber der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit inhärent ist. Zu berücksichtigten ist schliesslich, dass nur das Qualifikationsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit erfüllt ist. In der Praxis bewegen sich die für den gewerbsmässi- gen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen selbst bei Umsätzen im Millionenbereich eher im unteren Bereich der Qualifikation. SCHLEGEL/JUCKER empfehlen in ihrer Strafmasstabelle ein Strafmass von 24 Monaten bei einem Um- satz von CHF 1 Mio und ein Strafmass von 32 Monaten bei einem Umsatz von 2.6 Mio (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, Rz. 51 f. zu Art. 47 StGB) Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatz- strafe von 29 Monaten erscheint angemessen. 4.2. Subjektive Tatschwere
- 43 - Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ausschliesslich für ein finanzielles Motiv. Er gab selbst an, wegen Gier gehandelt zu haben (D1/2/14 F/A 102). Selbst konsumiert er keine Drogen (D1/25/2 F/A 69 f.). Konsternierend ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit den Drogenlieferungen weitermachte, obwohl er das GPS-Gerät unter seinem Auto gefunden hatte und wusste, dass er und G._____ von der Polizei überwacht wurden (D1/2/14 F/A 136). Aufgrund dieses Strafverfolgungsrisikos hat er sogar den Preis angehoben (D1/2/14 F/A 141). Diese kriminelle Kühnheit und Hartnäckigkeit ist straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der subjektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 30 Monate zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1985 in Mazedonien geboren, wuchs bei sei- nen Eltern auf und kam im Jahr 1993 mit seiner Mutter in die Schweiz. Sein Vater lebte zu dieser Zeit bereits in der Schweiz (D1/25/2 F/A 12, F/A 24 und F/A 31). Der Beschuldigte wurde im Alter von 25 Jahren eingebürgert (D1/25/2 F/A 52). Der Beschuldigte hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder – H._____ (act. 141 S. 2). Zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder hat er ein Mehrfa- milienhaus in V._____ (BL) gekauft. Er bewohnt dort einen Teil zusammen mit sei- ner Partnerin, W._____, und den drei gemeinsamen Kindern, geboren am tt.mm.2016, am tt.mm.2017 und am tt.mm.2020 (D1/25/9 F/A 9 ff.; DG200042- L/Prot. S. 10; act. 141 S. 8). Die Partnerin des Beschuldigten ist Hausfrau (act. 141 S. 8). In schulischer und beruflicher Hinsicht absolvierte der Beschuldigte nach Besuch der Primar- und Realschule in AA._____ eine Lehre als Heizungsmonteur in I._____ und schloss diese erfolgreich mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab (D1/25/2 F/A 33). Dort arbeitete er bis im Jahr 2014. Dann war der Beschuldigte
- 44 - im 100%-Pensum selbständig als Geschäftsführer bei der von ihm und seinem Partner im Jahr 2014 gegründeten P._____ GmbH tätig, deren Zweck vorerst im Eventmanagement und später in der Produktion von CBD-Cannabis lag (D1/25/2 F/A 35 ff.; DG200042-L/Prot. S. 11). Aktuell liegt seine hauptsächliche berufliche Tätigkeit im Verkauf und in der Pro- duktion von Cannabis in grossem Umfang über die AB._____ AG, darunter sowohl CBD-Cannabis als auch – basierend auf einer entsprechenden Lizenz – THC-Can- nabis (act. 141 S. 3). Gemäss Steuereinschätzung 2003 erzielte er 2023 ein steu- erbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 136'000.–. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 schätzte der Beschuldigte sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 20'000.– (act. 141 S. 7), wobei er nebst der Anstellung bei der AB._____ AG auch für die AC._____ AG arbeite. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben zu ungefähr 15% an der AB._____ AG, zu 100% an der P._____ GmbH und zu einem Drittel an der AC._____ AG beteiligt. Im Jahr 2023 hat er von der AC._____ AG Dividenden in Höhe von CHF 114'400.– erhalten (act. 141 S. 6 f.; act. 137). Er hat zudem eine Investment- firma gegründet und möchte damit in diverse Projekte investieren (act. 141 S. 7). Zum Geschäftsgang gab der Beschuldigte euphemistisch an, er könne sich nicht beklagen (act. 141 S. 6). Er führte weiter aus, er könne Unternehmenskredite in Höhe von CHF 10 Millionen bedienen (act. 141 S. 9), was auf einen kräftigen Cash- flow hindeutet. Neben den Unternehmensbeteiligungen und dem (hypothekarisch belasteten) An- teil am Mehrfamilienhaus verfügt der Beschuldigte über Wertschriften. Diese hatten laut Steuereinschätzung 2023 einen Wert von CHF 390'000.– (act. 137). Laut An- gaben des Beschuldigten sind sie aktuell noch CHF 280'000.– bis CHF 290'000.– wert (act. 141 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt als strafzumes- sungsneutral zu werten. 5.2. Vorstrafen und hängige Strafverfahren
- 45 - Gemäss Strafregisterauszug vom 24. Februar 2025 hat der Beschuldigte keine Vor- strafen (act. 138). Im Kanton Solothurn ist seit 2021 eine Strafuntersuchung hängig wegen fahrlässi- ger Verursachung einer Feuersbrunst und Vergehens gegen das BetmG. Gemäss Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft sollte das Verfahren betreffend die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst bald eingestellt werden. Der Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG beziehe sich auf bei der AB._____ AG vorgefun- dene THC-haltige Präparate, die Beweislage und die persönliche Haftung des Be- schuldigten sei jedoch unklar (act. 123). Diese laufende Strafuntersuchung hat da- her keine Relevanz auf die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren. 5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte machte ursprünglich keine Aussagen, gestand aber relativ früh im Vorverfahren die ihm vorgeworfenen Taten auf Vorhalt der Telefon-Protokolle. Seit der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 verweigerte er jedoch konsequent die Aussage und stellte sich über seinen Verteidiger auf den Standpunkt, dass sein früheres Geständnis unverwertbar sei. Es ist keine Einsicht und Reue erkennbar. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt daher insgesamt keine Reduk- tion der Einsatzstrafe.
6. Verletzung des Beschleunigungsgebots 6.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungs- handlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Be- hörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGer 6B_1003/2020 E. 3.3.1 m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann
- 46 - nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus die- sem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensun- terbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zei- ten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer 6B_176/2017 E. 2.1 m.w.H.). 6.2. Vorliegend sind im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das von der Hafteinvernahme des Beschuldigten am 13. Juni 2017 bis hin zur Anklage- erhebung am 27. Februar 2020 reicht, keine wesentlichen Bearbeitungslücken fest- zustellen. Das Gerichtsverfahren hingegen wurde durch verschiedene Unterbrüche geprägt: Nach Anklageerhebung am 27. Februar 2020 wurde aufgrund des coronabedingten reduzierten Gerichtsbetriebs erst am 5. Juni 2020 zur ersten Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vorgeladen (act. 32; act. 36). Ohne aktenkundigen Grund wurde die Ladung abgenommen und ein neuer Termin auf den 14. Januar 2021 festgesetzt (act. 42 und act. 44). Daraufhin beschloss die 7. Abteilung am 19. Ja- nuar 2021 die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (act. 54), welche jedoch am 6. September 2021 vom Obergericht aufgehoben wurde (act. 73). In der Folge, jedoch erst am 1. März 2022, erfolgte die Umteilung des Falles an die 2. Ab- teilung (act. 78 und act. 79). Am 17. März 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2022 angesetzt (act. 81). Aufgrund des Parallelverfahrens gegen den Bruder des Beschuldigten wurde das Verfahren dann vom 26. April 2022 bis zum
21. August 2024 sistiert (act. 92 und act. 118). Schliesslich musste die am 13. No- vember 2024 neu angesetzte Hauptverhandlung wegen des Ausstandsbegehrens gegen den damaligen Referenten – abermals – auf den 12. März 2025 verschoben werden (act. 118 und act. 129).
- 47 - Selbst wenn diese lange Verfahrensdauer von insgesamt rund 8 Jahren in Verhält- nis zu den umfangreichen Akten zu setzen ist, sind mehrere mehrmonatige Bear- beitungslücken im Gerichtsverfahren auszumachen, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat. Darin liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die straf- mindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte bezeichnete dieses Verfahren als mühsam (act. 141 S. 10), wurde jedoch offensichtlich nicht stark in seiner wirt- schaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Insgesamt rechtfertigt sich eine Re- duktion der Einsatzstrafe um 2 Monate.
7. Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe resultiert eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 28 Monaten. Es wurde ein Minderheitsantrag zu Protokoll gegeben, der separat ausgefertigt wird.
8. Anrechnung der Untersuchungshaft Im Zusammenhang mit diesem Verfahren befand sich der Beschuldigte – wie be- reits erwähnt – 177 Tage in Haft. Diese ausgestandene Haft ist auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da- bei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Im Bereich von Freiheitsstra- fen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle
- 48 - des bedingten Strafvollzugs. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des (teil-)bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwar- tung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der (teilweise) Strafaufschub ist des- halb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
2. Vorliegend ist bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten ein voll- bedingter Vollzug ausgeschlossen, ein teilbedingter Strafvollzug jedoch objektiv zu- lässig. Aufgrund der bisherigen Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist ohne Wei- teres von einer günstigen Prognose auszugehen und ein teilbedingter Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung deliktsfrei lebt und über stabile berufliche und familiäre Verhältnisse verfügt, erscheint es angemessen, den unbedingten Anteil auf das Minimum von 6 Monaten festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Mo- naten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf das Minimum von 2 Jahren festzuset- zen. VI. Ersatzforderung 1. 1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen,
- 49 - wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 1.2. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnah- men; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen er- füllt sind. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögens- vorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögens- werten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermö- genseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (BGer 6B_879/2018 E. 3.1.1 f. m.w.H.).
2. Im vorliegenden Fall erwirtschaftete der Beschuldigte aus dem illegalen Drogenhandel einen Umsatz in der Höhe von CHF 2'148'000.– und einen Gewinn in der Höhe von CHF 107'400.–. Diese unrechtmässig generierten Vermögens- werte sind jedoch nicht mehr vorhanden. Es ist folglich auf eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen.
3. Hinsichtlich des Umfangs der Ersatzforderung stellt sich die Frage, ob die gesamten, dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossenen Vermögenswerte, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendun- gen, abgeschöpft werden sollen ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). 3.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegen- den Fall das Bruttoprinzip als Ausgangspunkt dienen müsse. Beim Betäubungsmit- telhandel handle es sich um eine per se verbotene Tätigkeit, und im Falle einer erfolgreichen Sicherstellung würde dies zum Verlust der vom Täter getätigten In-
- 50 - vestition samt dem nicht realisierten Gewinn führen. Dabei würde der Staat dem Täter auch nicht seine Aufwendungen für die Beschaffung der Drogen entschädi- gen und sich nur damit begnügen, dass aufgrund der Sicherstellung der Drogen kein Gewinn mehr erzielt werden könne. Es könne daher nicht sein, dass derjenige Täter, dem es gelang, die Betäubungsmittel zu verkaufen, derart viel bessergestellt werde, indem diesem nur der Gewinn gemäss Nettoprinzip eingezogen würde (act. 48 S. 5). Die Verteidigung verzichtete auf eine Eventualbegründung zum Umfang der Ersatzforderung. 3.2 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermö- genswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatz- forderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermö- genswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; BGE 141 IV 305 E. 6.3.3). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, insbesondere bei generell verbotenen Verhaltensweisen, verlangt aber die Beach- tung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.3.3). Im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel erwog das Bundes- gericht, dass derjenige, der Drogen verkauft, durch seine Handlung einen unrecht- mässigen Vorteil in der Höhe des gesamten erhaltenen Betrags erzielt. Er hat zwar für das erhaltene Geld Drogen geliefert, doch handelt es sich dabei um eine ge- fährliche Ware, deren Verkauf verboten ist. Er hat somit kein Recht, irgendeinen Betrag dafür zu erhalten. Vielmehr muss er sogar jederzeit damit rechnen, dass die Drogen ohne Gegenleistung eingezogen werden. Demnach bildet der gesamte Verkaufspreis einen unrechtmässig erlangten Vermögenswert, der eingezogen werden kann, ohne Abzug der Anschaffungskosten. Entsprechend gilt dies auch bei der Ersatzforderung im Falle, dass die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (BGer 6B_986/2008 E. 6.1). Gemäss dem neueren Leitentscheid BGE 146 IV 201 hat die Annahme, dass die dem Beschuldigten zugeflossenen Vermögensvor- teile als Ganzes rechtswidrig entstanden sind, nicht zur Folge, dass für die Berech- nung der Ersatzforderung unbesehen auf das reine Bruttoprinzip abgestellt werden kann. Auch in diesen Fällen gebietet es sich, den allgemeinen Grundsatz der Ver-
- 51 - hältnismässigkeit – über die in Art. 71 Abs. 2 StGB genannten Aspekte der voraus- sichtlichen Uneinbringlichkeit und der ernsthaften Behinderung der Wiedereinglie- derung hinaus – zu beachten und, je nach Umständen, das Nettoprinzip anzuwen- den (BGE 146 IV 201 E. 8.4.1). In der Lehre wird die Frage kontrovers diskutiert. Einige Autoren vertreten die Auf- fassung, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechts- widrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll. Das Bruttoprinzip beruht auf der Überlegung, dass der Täter mit der Umsetzung von Geld in Drogen oder Pornogra- phie rechtlich alles verloren hat – er riskiert Einziehung der Ware nach Art. 69 StGB, natürlich ohne Entschädigung; es soll ihm keinen Vorteil bringen, wenn er einen Teil oder alles bereits umsetzen konnte. Ferner würde das Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme stellen, zumal es absurd wäre, nach der Sicherstellung von nachweislich aus dem Drogenhandel stammenden Einnahmen den Tätern ei- nen geschätzten Beitrag an die Gestehungskosten auszuzahlen (PK StGB-TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Art. 70 N 6 m.w.H.; CR CP-HIRSIG-VOUILLOZ Art. 71 N 8 und 11; im Ergebnis gleicher Ansicht: SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminel- les Vermögen - Kriminelle Organisationen, Rz. 108 zu Art. 71 StGB). Nach anderer Auffassung ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wertungsmässig zu prüfen, inwieweit der gesamte Bruttoerlös der straf- baren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in die- sem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Die Anwendung die- ser Formel dürfte in der Regel zum Nettoprinzip führen, weil die Abschöpfung des Bruttovorteils der wirtschaftlichen Realität zuwiderläuft. Auch generell strafbare Verhaltensweisen können sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise letzt- lich nur im Umfang des erzielten Nettoerlöses "lohnen". In aller Regel dürfte somit dem Gebot des "Sich-nicht-lohnens" durch Abschöpfung des Nettoertrages Ge- nüge getan sein, insbesondere wenn über längere Zeit (auch generell verbotene) deliktische Dienstleistungen erbracht wurden oder deliktischer Handel betrieben wurde. Bei Anwendung des Bruttoprinzips droht die ausgleichende Massnahme zur Strafe zu mutieren (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 34 f.).
- 52 -
4. Wie bereits erwähnt, erzielte der Beschuldigte vorliegend durch den Ver- kauf von Marihuana im Umfang von insgesamt 358 Kilogramm in der Zeit zwischen ca. Mai 2016 und 5. Juni 2017 einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–, ausge- hend von einem Preis von CHF 6'000.– pro Kilogramm. Der Nettogewinn wird auf CHF 107'400.– geschätzt, ausgehend von einem Lieferantenpreis von CHF 5'700.– pro Kilogramm (vgl. D1/2/14 F/A 23). Es ist davon auszugehen, dass die Betäu- bungsmittel nicht über einen längeren Zeitraum im Gewahrsam des Beschuldigten verblieben, sondern bei jedem Vorgang weitergeliefert wurden. Die Anwendung des Bruttoprinzips kann daher nicht mit dem Argument begründet werden, dass das über den gesamten Zeitraum gehandelte Marihuana jederzeit hätte sichergestellt und eingezogen werden können. Auch Beweisprobleme sind nicht ersichtlich, da der Lieferantenpreis bekannt ist. Für die angestrebte Gleichstellung von Einziehung (Art. 70 StGB) und Ersatzforderung (Art. 71 StGB) ist davon auszugehen, dass bei einer Sicherstellung der Drogen in einem bestimmten Zeitpunkt höchstens die durchschnittliche Menge für eine Lieferung, d.h. rund 26 Kilogramm (=358/14) zu CHF 5'700.–, vorhanden gewesen wäre. Der Beschuldigte darf somit nicht schlech- ter gestellt werden als in dieser hypothetischen Situation. Um dem nicht-pönalen Charakter der Ersatzforderung gerecht zu werden, ist als Ausgangspunkt das Net- toprinzip anzuwenden und der Gewinn von CHF 107'400.– abzuschöpfen. Hinzu- zurechnen ist aufgrund des Dargelegten der Wert der hypothetisch zu einem be- stimmten Zeitpunkt eingezogenen Drogen (26 * CHF 5'700 = CHF 148'200.–). Dies ergibt eine Ersatzforderung von CHF 255'600.–. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von CHF 255'600.– zu bezahlen. VII. Einziehungen und Sicherstellungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver-
- 53 - mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69-73 StGB: Sie kön- nen vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausge- händigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen er- klärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die be- rechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 (D1/20/4) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 69866984 lagernden Gegenstände sind in Anwen- dung der vorstehend genannten Bestimmungen einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit Tastatur (Asservat Nr. A010'484'692), Samsung Tablet (Asservat Nr. A010'484'772), Mobiltelefon Alcatel, onetouch, schwarz (Asservat Nr. A010'485'071), 1 Detector CC308 und 1 GPS Laser (Asservat Nr. A010'485'106), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'128), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'140), Analysebericht vom 22.12.2016 der C._____ (Asservat Nr. A010'484'738), Papiertragtasche mit Aufdruck "D._____" (Asservat Nr. A010'484'830), 3 Minigrip mit Pflanzenmaterial / 1 weisser Plastikbecher mit Pflanzen- material (Asservat Nr. A010'484'896 und A010'623'435), 1 Dose "E._____", Hempseedoil Caps, gefüllt / 1 Fläschchen "E._____", Essential Oil, gefüllt / 1 Verpackung "E._____", Pure, ohne Inhalt / 1 Verpackung "E._____", Extract, Full Spectrum, ohne Inhalt (Asservat Nr. A010'485'060). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver-
- 54 - schuldet hat. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die die kostenpflichtige beschuldigte Person erst zu zahlen hat, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das erkennende Gericht kann bereits im Endentscheid den Rückgriff auf die be- schuldigte Person für die Kosten der amtlichen Verteidigung beschliessen, wenn deren wirtschaftliche Verhältnisse dies bereits in diesem Zeitpunkt erlauben (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 14).
2. Angesichts des Aufwandes des gerichtlichen Verfahrens ist die Entscheidge- bühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichts- kasse Rechnung stellt.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt Geschäfts-Nr. UH210042-0 im Betrag von CHF 1'336.45 (inkl. Barauslagen und Mwst), welche aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind (vgl. act. 75 S. 13). Angesichts der günstigen finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich nicht, die Kosten der amt- lichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Aufwand für die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde in mehreren Honorarnoten belegt und erscheint – zuzüglich eines Aufwan- des von 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung vom 12. März 2025 und die Nach- besprechung – angemessen (act. 145). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist deshalb mit insgesamt CHF 35'184.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschä- digen. Es wurden bereits Akontozahlungen in der Höhe von CHF 3'000.–, CHF 13'999.35.– und CHF 10'345.75 ausgerichtet (act. 145). Noch zu bezahlen ist der Restbetrag von CHF 7'839.15. Ebenso ist der Aufwand für den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von CHF 5'636.10 belegt und erscheint angemessen.
- 55 - Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
16. August 2017 bereits entschädigt (D1/22/24; act. 145). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungs- mittelgesetzes (BetmG).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 255'600.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 69866984 lagernden Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit Tastatur (Asservat Nr. A010'484'692), Samsung Tablet (Asservat Nr. A010'484'772), Mobiltelefon Alcatel, onetouch, schwarz (Asservat Nr. A010'485'071), 1 Detector CC308 und 1 GPS Laser (Asservat Nr. A010'485'106), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'128), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'140), Analysebericht vom 22.12.2016 der C._____ (Asservat Nr. A010'484'738),
- 56 - Papiertragtasche mit Aufdruck "D._____ " (Asservat Nr. A010'484'830), 3 Minigrip mit Pflanzenmaterial / 1 weisser Plastikbecher mit Pflanzen- material (Asservat Nr. A010'484'896 und A010'623'435), 1 Dose "E._____", Hempseedoil Caps, gefüllt / 1 Fläschchen "E._____", Essential Oil, gefüllt / 1 Verpackung "E._____", Pure, ohne Inhalt / 1 Verpackung "E._____", Extract, Full Spectrum, ohne Inhalt (Asservat Nr. A010'485'060).
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 8'584.00 Auslagen (Gutachten) CHF 38'725.00 Telefonkontrolle CHF 4'813.40 Auslagen CHF 2'001.99 Auslagen Polizei Amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ (inkl. CHF 5'636.10 Baraus- lagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 3'000.00 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 13'999.35 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 10'345.75 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 7'839.15 Restzahlung amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Proz.-Nr. UH210042-0 im Betrag von CHF 1'336.45 (inkl. Barauslagen und Mwst), welche definitiv auf die Ge- richtskasse genommen werden.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 57 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. 2016/10021725 (übergeben); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Beilage der Minderheitsmeinung betreffend Strafe; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. 2016/10021725, unter Beilage der Minderheitsmeinung betreffend Strafe; das Bundesamt für Polizei, fedpol, unter Beilage der Minderheitsmei- nung betreffend Strafe; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Po- lis Geschäfts-Nr. 69866984), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5; die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 58 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Clinard Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Vorgeschichte Unter dem Aktionsnamen "F._____" führte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich ein umfangreiches Ermitt- lungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Geldwäscherei. Im Zusammenhang mit dieser Aktion wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich mehrere Über- wachungsmassnahmen gegen einen G'._____ – identifiziert als G._____ – sowie weitere Personen genehmigt. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Überwa- chung verschiedener Telefongespräche führten zur Identifikation eines Beteiligten
- 4 - namens A'._____ als der Beschuldigte und eines Beteiligten namens H'._____ als dessen Bruder H._____ (vgl. D1/1/3, D1/1/12 und D1/1/15).
E. 1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen,
- 49 - wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnah- men; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen er- füllt sind. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögens- vorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögens- werten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermö- genseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (BGer 6B_879/2018 E. 3.1.1 f. m.w.H.).
2. Im vorliegenden Fall erwirtschaftete der Beschuldigte aus dem illegalen Drogenhandel einen Umsatz in der Höhe von CHF 2'148'000.– und einen Gewinn in der Höhe von CHF 107'400.–. Diese unrechtmässig generierten Vermögens- werte sind jedoch nicht mehr vorhanden. Es ist folglich auf eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen.
3. Hinsichtlich des Umfangs der Ersatzforderung stellt sich die Frage, ob die gesamten, dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossenen Vermögenswerte, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendun- gen, abgeschöpft werden sollen ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag einzuziehen ist ("Nettoprinzip").
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Das Gericht misst die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich
E. 2.3 Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 6).
- 40 -
E. 2.4 Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 m.w.H.). Die Tatkomponente weist so- mit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.
E. 2.5 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 14 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe ent- sprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2.d ff.; BGE 121 IV 202 E. 2.d).
E. 2.6 Besondere Kriterien für die Beurteilung von Drogendelikten sind neben der Menge der Betäubungsmittel und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat (Finanzierung des Eigenkonsums, des Lebensunterhalts oder blosses Gewinnstreben). Bei der Bewertung spielt die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Drogen mithin eine wesentliche, jedoch keine vorrangige Rolle für das Strafmass. Dabei kommt es zunächst darauf an, wie der Täter mit den Dro- gen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Wesentlich ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Ge- schäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit
- 41 - des Täters ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliess- lich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2; BGE 118 IV 342 E. 2; OGer SB210320 E. III.2.1.2)
3. Ordentlicher Strafrahmen Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Es liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die ein Verlassen des ordentli- chen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 E. 4)
4. Tatkomponenten
E. 2.7 Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. März 2025 vorgeladen und über die neue Gerichts- besetzung mit Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck als Koreferentin informiert (act. 129). Sodann wurden die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ste- henden Urteile betreffend G._____ beigezogen (act. 131-133). Seitens der Par- teien wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging am 12. März 2025 das vorliegende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 144; Prot. S. 19 ff.).
- 7 - Mit Eingabe vom 24. März 2025 meldete die Verteidigung fristgerecht Berufung ge- gen das Urteil vom 12. März 2025 an (act. 147; eingegangen am 25. März 2025).
E. 3 Örtliche Zuständigkeit Der Beschuldigte ist sowohl für das unbefugte Lagern und Befördern (Art. 19 Abs. 2 lit. b), das unbefugte Veräussern (lit. c) als auch das unbefugte Besitzen, Aufbe- wahren und Erwerben von Betäubungsmitteln (lit. d) angeklagt, wobei ihm vorge- worfen wird, die Betäubungsmittel an verschiedenen Tagen jeweils von I._____ nach Zürich oder nach J._____ transportiert zu haben, um sie dort zu verkaufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit nach Art. 31 Abs. 2 StPO, weshalb für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Akten- kundig ist, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich II am 29. Juni 2016 eine Observation des damals noch unbekannten und unter dem Pseudonym "A'._____" geführten Beschuldigten angeordnet hat, da sie diesen aufgrund des Ermittlungs- verfahrens "F._____" der Widerhandlung gegen das BetmG verdächtigte (D1/12/14). Somit kann davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf den Be- schuldigten die ersten Verfolgungshandlungen in Zürich stattgefunden haben. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ist zu bejahen.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegen- den Fall das Bruttoprinzip als Ausgangspunkt dienen müsse. Beim Betäubungsmit- telhandel handle es sich um eine per se verbotene Tätigkeit, und im Falle einer erfolgreichen Sicherstellung würde dies zum Verlust der vom Täter getätigten In-
- 50 - vestition samt dem nicht realisierten Gewinn führen. Dabei würde der Staat dem Täter auch nicht seine Aufwendungen für die Beschaffung der Drogen entschädi- gen und sich nur damit begnügen, dass aufgrund der Sicherstellung der Drogen kein Gewinn mehr erzielt werden könne. Es könne daher nicht sein, dass derjenige Täter, dem es gelang, die Betäubungsmittel zu verkaufen, derart viel bessergestellt werde, indem diesem nur der Gewinn gemäss Nettoprinzip eingezogen würde (act. 48 S. 5). Die Verteidigung verzichtete auf eine Eventualbegründung zum Umfang der Ersatzforderung.
E. 3.2 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermö- genswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatz- forderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermö- genswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; BGE 141 IV 305 E. 6.3.3). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, insbesondere bei generell verbotenen Verhaltensweisen, verlangt aber die Beach- tung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.3.3). Im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel erwog das Bundes- gericht, dass derjenige, der Drogen verkauft, durch seine Handlung einen unrecht- mässigen Vorteil in der Höhe des gesamten erhaltenen Betrags erzielt. Er hat zwar für das erhaltene Geld Drogen geliefert, doch handelt es sich dabei um eine ge- fährliche Ware, deren Verkauf verboten ist. Er hat somit kein Recht, irgendeinen Betrag dafür zu erhalten. Vielmehr muss er sogar jederzeit damit rechnen, dass die Drogen ohne Gegenleistung eingezogen werden. Demnach bildet der gesamte Verkaufspreis einen unrechtmässig erlangten Vermögenswert, der eingezogen werden kann, ohne Abzug der Anschaffungskosten. Entsprechend gilt dies auch bei der Ersatzforderung im Falle, dass die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (BGer 6B_986/2008 E. 6.1). Gemäss dem neueren Leitentscheid BGE 146 IV 201 hat die Annahme, dass die dem Beschuldigten zugeflossenen Vermögensvor- teile als Ganzes rechtswidrig entstanden sind, nicht zur Folge, dass für die Berech- nung der Ersatzforderung unbesehen auf das reine Bruttoprinzip abgestellt werden kann. Auch in diesen Fällen gebietet es sich, den allgemeinen Grundsatz der Ver-
- 51 - hältnismässigkeit – über die in Art. 71 Abs. 2 StGB genannten Aspekte der voraus- sichtlichen Uneinbringlichkeit und der ernsthaften Behinderung der Wiedereinglie- derung hinaus – zu beachten und, je nach Umständen, das Nettoprinzip anzuwen- den (BGE 146 IV 201 E. 8.4.1). In der Lehre wird die Frage kontrovers diskutiert. Einige Autoren vertreten die Auf- fassung, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechts- widrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll. Das Bruttoprinzip beruht auf der Überlegung, dass der Täter mit der Umsetzung von Geld in Drogen oder Pornogra- phie rechtlich alles verloren hat – er riskiert Einziehung der Ware nach Art. 69 StGB, natürlich ohne Entschädigung; es soll ihm keinen Vorteil bringen, wenn er einen Teil oder alles bereits umsetzen konnte. Ferner würde das Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme stellen, zumal es absurd wäre, nach der Sicherstellung von nachweislich aus dem Drogenhandel stammenden Einnahmen den Tätern ei- nen geschätzten Beitrag an die Gestehungskosten auszuzahlen (PK StGB-TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Art. 70 N 6 m.w.H.; CR CP-HIRSIG-VOUILLOZ Art. 71 N 8 und 11; im Ergebnis gleicher Ansicht: SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminel- les Vermögen - Kriminelle Organisationen, Rz. 108 zu Art. 71 StGB). Nach anderer Auffassung ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wertungsmässig zu prüfen, inwieweit der gesamte Bruttoerlös der straf- baren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in die- sem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Die Anwendung die- ser Formel dürfte in der Regel zum Nettoprinzip führen, weil die Abschöpfung des Bruttovorteils der wirtschaftlichen Realität zuwiderläuft. Auch generell strafbare Verhaltensweisen können sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise letzt- lich nur im Umfang des erzielten Nettoerlöses "lohnen". In aller Regel dürfte somit dem Gebot des "Sich-nicht-lohnens" durch Abschöpfung des Nettoertrages Ge- nüge getan sein, insbesondere wenn über längere Zeit (auch generell verbotene) deliktische Dienstleistungen erbracht wurden oder deliktischer Handel betrieben wurde. Bei Anwendung des Bruttoprinzips droht die ausgleichende Massnahme zur Strafe zu mutieren (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 34 f.).
- 52 -
4. Wie bereits erwähnt, erzielte der Beschuldigte vorliegend durch den Ver- kauf von Marihuana im Umfang von insgesamt 358 Kilogramm in der Zeit zwischen ca. Mai 2016 und 5. Juni 2017 einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–, ausge- hend von einem Preis von CHF 6'000.– pro Kilogramm. Der Nettogewinn wird auf CHF 107'400.– geschätzt, ausgehend von einem Lieferantenpreis von CHF 5'700.– pro Kilogramm (vgl. D1/2/14 F/A 23). Es ist davon auszugehen, dass die Betäu- bungsmittel nicht über einen längeren Zeitraum im Gewahrsam des Beschuldigten verblieben, sondern bei jedem Vorgang weitergeliefert wurden. Die Anwendung des Bruttoprinzips kann daher nicht mit dem Argument begründet werden, dass das über den gesamten Zeitraum gehandelte Marihuana jederzeit hätte sichergestellt und eingezogen werden können. Auch Beweisprobleme sind nicht ersichtlich, da der Lieferantenpreis bekannt ist. Für die angestrebte Gleichstellung von Einziehung (Art. 70 StGB) und Ersatzforderung (Art. 71 StGB) ist davon auszugehen, dass bei einer Sicherstellung der Drogen in einem bestimmten Zeitpunkt höchstens die durchschnittliche Menge für eine Lieferung, d.h. rund 26 Kilogramm (=358/14) zu CHF 5'700.–, vorhanden gewesen wäre. Der Beschuldigte darf somit nicht schlech- ter gestellt werden als in dieser hypothetischen Situation. Um dem nicht-pönalen Charakter der Ersatzforderung gerecht zu werden, ist als Ausgangspunkt das Net- toprinzip anzuwenden und der Gewinn von CHF 107'400.– abzuschöpfen. Hinzu- zurechnen ist aufgrund des Dargelegten der Wert der hypothetisch zu einem be- stimmten Zeitpunkt eingezogenen Drogen (26 * CHF 5'700 = CHF 148'200.–). Dies ergibt eine Ersatzforderung von CHF 255'600.–. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von CHF 255'600.– zu bezahlen. VII. Einziehungen und Sicherstellungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver-
- 53 - mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69-73 StGB: Sie kön- nen vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausge- händigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen er- klärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die be- rechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 (D1/20/4) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 69866984 lagernden Gegenstände sind in Anwen- dung der vorstehend genannten Bestimmungen einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit Tastatur (Asservat Nr. A010'484'692), Samsung Tablet (Asservat Nr. A010'484'772), Mobiltelefon Alcatel, onetouch, schwarz (Asservat Nr. A010'485'071), 1 Detector CC308 und 1 GPS Laser (Asservat Nr. A010'485'106), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'128), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'140), Analysebericht vom 22.12.2016 der C._____ (Asservat Nr. A010'484'738), Papiertragtasche mit Aufdruck "D._____" (Asservat Nr. A010'484'830), 3 Minigrip mit Pflanzenmaterial / 1 weisser Plastikbecher mit Pflanzen- material (Asservat Nr. A010'484'896 und A010'623'435), 1 Dose "E._____", Hempseedoil Caps, gefüllt / 1 Fläschchen "E._____", Essential Oil, gefüllt / 1 Verpackung "E._____", Pure, ohne Inhalt / 1 Verpackung "E._____", Extract, Full Spectrum, ohne Inhalt (Asservat Nr. A010'485'060). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver-
- 54 - schuldet hat. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die die kostenpflichtige beschuldigte Person erst zu zahlen hat, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das erkennende Gericht kann bereits im Endentscheid den Rückgriff auf die be- schuldigte Person für die Kosten der amtlichen Verteidigung beschliessen, wenn deren wirtschaftliche Verhältnisse dies bereits in diesem Zeitpunkt erlauben (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 14).
2. Angesichts des Aufwandes des gerichtlichen Verfahrens ist die Entscheidge- bühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichts- kasse Rechnung stellt.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt Geschäfts-Nr. UH210042-0 im Betrag von CHF 1'336.45 (inkl. Barauslagen und Mwst), welche aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind (vgl. act. 75 S. 13). Angesichts der günstigen finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich nicht, die Kosten der amt- lichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Aufwand für die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde in mehreren Honorarnoten belegt und erscheint – zuzüglich eines Aufwan- des von 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung vom 12. März 2025 und die Nach- besprechung – angemessen (act. 145). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist deshalb mit insgesamt CHF 35'184.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschä- digen. Es wurden bereits Akontozahlungen in der Höhe von CHF 3'000.–, CHF 13'999.35.– und CHF 10'345.75 ausgerichtet (act. 145). Noch zu bezahlen ist der Restbetrag von CHF 7'839.15. Ebenso ist der Aufwand für den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von CHF 5'636.10 belegt und erscheint angemessen.
- 55 - Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
E. 3.3 Der Beschuldigte transportierte unter Einsatz seiner unternehmerischen Fä- higkeiten mehrere Male, im Zeitraum von Mai 2016 bis Juni 2017, insgesamt 358 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 8% und ver- kaufte dieses zu mindestens CHF 6'000.– pro Kilogramm an G._____. Er erzielte damit im Zeitraum von rund einem Jahr einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–
- 38 - und einen Gewinn von CHF 107'400.–. Die Gewerbsmässigkeit ist damit ohne Wei- teres zu bejahen.
4. Fazit Nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
E. 4 Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 StPO). Mit Verfügung vom
14. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtli- che Verteidigung mit Wirkung auf den 13. Juni 2017 bestellt (D1/22/5). Mit Verfü- gung vom 24. Juli 2017 wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ widerrufen, weil der Beschuldigte einen Wahlverteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ beauftragt hatte (D1/22/23). Mit Verfügung vom
E. 4.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte innerhalb von knapp mehr als einem Jahr insgesamt 358 Kilogramm Marihu- ana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8 % an einen Grossabnehmer ver- kaufte. Dies stellt im Bereich von Cannabishandel eine hohe Menge dar. Dadurch erzielte der Beschuldigte einen ebenso hohen Bruttoumsatz von gesamthaft CHF 2'148'000.– (CHF 6'000.– pro Kilogramm) sowie einen substantiellen Gewinn von CHF 107'400.–, d.h. rund CHF 9'000.– pro Monat. Innerhalb des Tatzeitraums tätigte der Beschuldigte unzählige Lieferungen im zweistelligen Kilogrammbereich und war damit intensiv deliktisch tätig. Der Beschuldigte hatte die Rolle eines Zwischenhändlers inne, denn er hat grosse Mengen an Marihuana besorgt und dann an G._____ als Grossabnehmer weiter- verkauft. Er hat den Drogenhanf jedoch nicht selber angebaut und verarbeitet, ob- wohl das ihm angesichts seiner sonstigen unternehmerischen Tätigkeit ein Leichtes gewesen wäre. Durch seine Taten trug er aber unmittelbar zur Weiterverbreitung der Drogen bei, was schwerer wiegt als der Erwerb und Besitz.
- 42 - Der Beschuldigte hatte eine selbständige Stellung inne und wirtschaftete primär auf eigene Rechnung. Er war aber nicht die Spitze einer grossen Hierarchie und war auf die Bestellungen seines Abnehmers angewiesen. Seine hierarchische Stellung ist nicht näher bekannt, er hatte aber doch Zugriff auf beliebige Drogenmengen. Gemäss Rechtsprechung ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis- produkten zwar geringer als das von harten Drogen, indes darf diese Droge nicht verharmlost werden (OGer SB210320 E. III.2.1.4). Cannabis ist insbesondere da- für bekannt, dass es schizophrene Erkrankungen auslösen und in sehr ungüns- tige Wechselwirkungen mit psychischen Prädispositionen treten kann. Schwer ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte seine unternehmerischen Fähig- keiten aus dem Handel mit CBD-Hanf einsetzte und den legalen CBD-Hanfhandel als Deckmantel für den illegalen Drogenhandel nutzte. Sein Vorgehen wies einen hohen Organisationsgrad auf (z.B. Benutzung verschiedener Telefonnummern, konspirative Gespräche, Fahrten mit verschiedenen Fahrzeugen zum Abnehmer, umfangreiche Logistik). Der Beschuldigte erhielt auch unterstützende Hilfe von wei- teren Personen. Dies deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin, was aber der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit inhärent ist. Zu berücksichtigten ist schliesslich, dass nur das Qualifikationsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit erfüllt ist. In der Praxis bewegen sich die für den gewerbsmässi- gen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen selbst bei Umsätzen im Millionenbereich eher im unteren Bereich der Qualifikation. SCHLEGEL/JUCKER empfehlen in ihrer Strafmasstabelle ein Strafmass von 24 Monaten bei einem Um- satz von CHF 1 Mio und ein Strafmass von 32 Monaten bei einem Umsatz von 2.6 Mio (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, Rz. 51 f. zu Art. 47 StGB) Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatz- strafe von 29 Monaten erscheint angemessen.
E. 4.2 Subjektive Tatschwere
- 43 - Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ausschliesslich für ein finanzielles Motiv. Er gab selbst an, wegen Gier gehandelt zu haben (D1/2/14 F/A 102). Selbst konsumiert er keine Drogen (D1/25/2 F/A 69 f.). Konsternierend ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit den Drogenlieferungen weitermachte, obwohl er das GPS-Gerät unter seinem Auto gefunden hatte und wusste, dass er und G._____ von der Polizei überwacht wurden (D1/2/14 F/A 136). Aufgrund dieses Strafverfolgungsrisikos hat er sogar den Preis angehoben (D1/2/14 F/A 141). Diese kriminelle Kühnheit und Hartnäckigkeit ist straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der subjektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 30 Monate zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1985 in Mazedonien geboren, wuchs bei sei- nen Eltern auf und kam im Jahr 1993 mit seiner Mutter in die Schweiz. Sein Vater lebte zu dieser Zeit bereits in der Schweiz (D1/25/2 F/A 12, F/A 24 und F/A 31). Der Beschuldigte wurde im Alter von 25 Jahren eingebürgert (D1/25/2 F/A 52). Der Beschuldigte hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder – H._____ (act. 141 S. 2). Zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder hat er ein Mehrfa- milienhaus in V._____ (BL) gekauft. Er bewohnt dort einen Teil zusammen mit sei- ner Partnerin, W._____, und den drei gemeinsamen Kindern, geboren am tt.mm.2016, am tt.mm.2017 und am tt.mm.2020 (D1/25/9 F/A 9 ff.; DG200042- L/Prot. S. 10; act. 141 S. 8). Die Partnerin des Beschuldigten ist Hausfrau (act. 141 S. 8). In schulischer und beruflicher Hinsicht absolvierte der Beschuldigte nach Besuch der Primar- und Realschule in AA._____ eine Lehre als Heizungsmonteur in I._____ und schloss diese erfolgreich mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab (D1/25/2 F/A 33). Dort arbeitete er bis im Jahr 2014. Dann war der Beschuldigte
- 44 - im 100%-Pensum selbständig als Geschäftsführer bei der von ihm und seinem Partner im Jahr 2014 gegründeten P._____ GmbH tätig, deren Zweck vorerst im Eventmanagement und später in der Produktion von CBD-Cannabis lag (D1/25/2 F/A 35 ff.; DG200042-L/Prot. S. 11). Aktuell liegt seine hauptsächliche berufliche Tätigkeit im Verkauf und in der Pro- duktion von Cannabis in grossem Umfang über die AB._____ AG, darunter sowohl CBD-Cannabis als auch – basierend auf einer entsprechenden Lizenz – THC-Can- nabis (act. 141 S. 3). Gemäss Steuereinschätzung 2003 erzielte er 2023 ein steu- erbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 136'000.–. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 schätzte der Beschuldigte sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 20'000.– (act. 141 S. 7), wobei er nebst der Anstellung bei der AB._____ AG auch für die AC._____ AG arbeite. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben zu ungefähr 15% an der AB._____ AG, zu 100% an der P._____ GmbH und zu einem Drittel an der AC._____ AG beteiligt. Im Jahr 2023 hat er von der AC._____ AG Dividenden in Höhe von CHF 114'400.– erhalten (act. 141 S. 6 f.; act. 137). Er hat zudem eine Investment- firma gegründet und möchte damit in diverse Projekte investieren (act. 141 S. 7). Zum Geschäftsgang gab der Beschuldigte euphemistisch an, er könne sich nicht beklagen (act. 141 S. 6). Er führte weiter aus, er könne Unternehmenskredite in Höhe von CHF 10 Millionen bedienen (act. 141 S. 9), was auf einen kräftigen Cash- flow hindeutet. Neben den Unternehmensbeteiligungen und dem (hypothekarisch belasteten) An- teil am Mehrfamilienhaus verfügt der Beschuldigte über Wertschriften. Diese hatten laut Steuereinschätzung 2023 einen Wert von CHF 390'000.– (act. 137). Laut An- gaben des Beschuldigten sind sie aktuell noch CHF 280'000.– bis CHF 290'000.– wert (act. 141 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt als strafzumes- sungsneutral zu werten. 5.2. Vorstrafen und hängige Strafverfahren
- 45 - Gemäss Strafregisterauszug vom 24. Februar 2025 hat der Beschuldigte keine Vor- strafen (act. 138). Im Kanton Solothurn ist seit 2021 eine Strafuntersuchung hängig wegen fahrlässi- ger Verursachung einer Feuersbrunst und Vergehens gegen das BetmG. Gemäss Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft sollte das Verfahren betreffend die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst bald eingestellt werden. Der Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG beziehe sich auf bei der AB._____ AG vorgefun- dene THC-haltige Präparate, die Beweislage und die persönliche Haftung des Be- schuldigten sei jedoch unklar (act. 123). Diese laufende Strafuntersuchung hat da- her keine Relevanz auf die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren. 5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte machte ursprünglich keine Aussagen, gestand aber relativ früh im Vorverfahren die ihm vorgeworfenen Taten auf Vorhalt der Telefon-Protokolle. Seit der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 verweigerte er jedoch konsequent die Aussage und stellte sich über seinen Verteidiger auf den Standpunkt, dass sein früheres Geständnis unverwertbar sei. Es ist keine Einsicht und Reue erkennbar. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt daher insgesamt keine Reduk- tion der Einsatzstrafe.
6. Verletzung des Beschleunigungsgebots 6.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungs- handlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Be- hörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGer 6B_1003/2020 E. 3.3.1 m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann
- 46 - nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus die- sem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensun- terbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zei- ten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer 6B_176/2017 E. 2.1 m.w.H.). 6.2. Vorliegend sind im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das von der Hafteinvernahme des Beschuldigten am 13. Juni 2017 bis hin zur Anklage- erhebung am 27. Februar 2020 reicht, keine wesentlichen Bearbeitungslücken fest- zustellen. Das Gerichtsverfahren hingegen wurde durch verschiedene Unterbrüche geprägt: Nach Anklageerhebung am 27. Februar 2020 wurde aufgrund des coronabedingten reduzierten Gerichtsbetriebs erst am 5. Juni 2020 zur ersten Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vorgeladen (act. 32; act. 36). Ohne aktenkundigen Grund wurde die Ladung abgenommen und ein neuer Termin auf den 14. Januar 2021 festgesetzt (act. 42 und act. 44). Daraufhin beschloss die 7. Abteilung am 19. Ja- nuar 2021 die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (act. 54), welche jedoch am 6. September 2021 vom Obergericht aufgehoben wurde (act. 73). In der Folge, jedoch erst am 1. März 2022, erfolgte die Umteilung des Falles an die 2. Ab- teilung (act. 78 und act. 79). Am 17. März 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2022 angesetzt (act. 81). Aufgrund des Parallelverfahrens gegen den Bruder des Beschuldigten wurde das Verfahren dann vom 26. April 2022 bis zum
21. August 2024 sistiert (act. 92 und act. 118). Schliesslich musste die am 13. No- vember 2024 neu angesetzte Hauptverhandlung wegen des Ausstandsbegehrens gegen den damaligen Referenten – abermals – auf den 12. März 2025 verschoben werden (act. 118 und act. 129).
- 47 - Selbst wenn diese lange Verfahrensdauer von insgesamt rund 8 Jahren in Verhält- nis zu den umfangreichen Akten zu setzen ist, sind mehrere mehrmonatige Bear- beitungslücken im Gerichtsverfahren auszumachen, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat. Darin liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die straf- mindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte bezeichnete dieses Verfahren als mühsam (act. 141 S. 10), wurde jedoch offensichtlich nicht stark in seiner wirt- schaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Insgesamt rechtfertigt sich eine Re- duktion der Einsatzstrafe um 2 Monate.
7. Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe resultiert eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 28 Monaten. Es wurde ein Minderheitsantrag zu Protokoll gegeben, der separat ausgefertigt wird.
8. Anrechnung der Untersuchungshaft Im Zusammenhang mit diesem Verfahren befand sich der Beschuldigte – wie be- reits erwähnt – 177 Tage in Haft. Diese ausgestandene Haft ist auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da- bei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Im Bereich von Freiheitsstra- fen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle
- 48 - des bedingten Strafvollzugs. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des (teil-)bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwar- tung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der (teilweise) Strafaufschub ist des- halb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
2. Vorliegend ist bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten ein voll- bedingter Vollzug ausgeschlossen, ein teilbedingter Strafvollzug jedoch objektiv zu- lässig. Aufgrund der bisherigen Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist ohne Wei- teres von einer günstigen Prognose auszugehen und ein teilbedingter Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung deliktsfrei lebt und über stabile berufliche und familiäre Verhältnisse verfügt, erscheint es angemessen, den unbedingten Anteil auf das Minimum von 6 Monaten festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Mo- naten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf das Minimum von 2 Jahren festzuset- zen. VI. Ersatzforderung 1.
E. 4.3 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
5. Beweismittel und Verwertbarkeit In der Folge sind die wesentlichen Beweismittel aus der Strafuntersuchung, auf die sich die Anklage stützt, aufzulisten und – soweit erforderlich – auf ihre Verwertbar- keit zu prüfen.
- 15 - 5.1. Einvernahmen des Beschuldigten (D1/2/1-18) In der Untersuchung fanden die folgenden Einvernahmen des Beschuldigten statt: Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 (D1/2/1); 11 delegierte Einvernahmen durch die Polizei zwischen dem 13. Juli 2017 und dem 26. Oktober 2017 (D1/2/3-13); Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. November 2017 (D1/2/14); Delegierte Einvernahmen durch die Polizei am 15. März 2018, 16. Mai 2018 und 14. September 2018 (D1/2/15-17); Schlusseinvernahme vom 7. Juni 2019 (D1/2/18); Einvernahme zur Person vom 7. Juni 2019 (D1/25/9); Delegierte polizeiliche Einvernahme zur Person vom 20. Juli 2017 (D1/25/2) und Einvernahme durch die Staatsanwalt zur Person vom 7. Juni 2019 (D1/25/9). Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, war bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Juni 2017 anwesend (D1/2/1). Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Einvernahmen, aus denen sich sachdienliche Informationen ergeben oder in denen der Beschuldigte ein Ge- ständnis ablegte, sind unter dem Titel der Wahrung der Verfahrens- und Verteidi- gungsrechte keine Einschränkungen auszumachen. Dies wird seitens der Verteidi- gung auch nicht geltend gemacht. 5.2. Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen 5.2.1. Einvernahmen von G._____ Die Einvernahmen von G._____ zwischen dem 13. Juni 2017 und dem 1. Februar 2019 als Beschuldigter erfolgten im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren ohne Anwesenheit des Beschuldigten (D1/3/1-12).
- 16 - Aufgrund einer Beanstandung der Verteidigung von H._____ erfolgte am 5. Sep- tember 2022 eine parteiöffentliche Befragung von G._____ als Auskunftsperson, an welcher auf entsprechenden Hinweis im Beschluss vom 26. April 2022 (act. 92 S. 3) auch der Beschuldigte und seine Verteidigung teilnahmen. Die Staatsanwalt- schaft hat das Protokoll der Einvernahme zu den Akten des hiesigen Verfahrens nachgereicht (act. 98/6). Damit ist der anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 erhobene Ein- wand der Verteidigung, wonach die Einvernahmen von G._____ mangels Konfron- tation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar sei (act. 50 Rz. 40), dahingefallen. 5.2.2. Einvernahmen von H._____ Es fanden sieben Einvernahmen von H._____ als Beschuldigter zwischen dem
6. Dezember 2017 und dem 15. Januar 2020 statt (D1/9/1-9). Am 5. September 2022 wurde eine nachträgliche parteiöffentliche Befragung von H._____ als Auskunftsperson durchgeführt (vgl. act. 92 S. 3). Die Staatsanwalt- schaft reichte das Protokoll der Einvernahme als act. 98/5 nach. Unter diesem Ge- sichtspunkt sind sämtliche Einvernahmen von H._____ verwertbar. 5.2.3. Einvernahme des Polizeibeamten N._____ Am 5. September 2022 fand eine nachträgliche Einvernahme des Polizeibeamten N._____ zu den Observationsberichten statt (als act. 98/4 zu den Akten des hiesi- gen Verfahrens genommen; vgl. act. 92 S. 3). 5.2.4. Auf die weiteren Einvernahmen von Auskunftspersonen (D1/4-8 und D1/10-
11) ist mangels sachdienlicher Aussagen nicht einzugehen. 5.3. Polizeiberichte 5.3.1. Zwischen dem 12. Mai 2017 und dem 16. Mai 2018 wurden 16 Polizeibe- richte erstellt (D1/1/1-18).
- 17 - 5.3.2. Zwischen dem 7. Oktober 2016 und dem 7. Juni 2017 erstellte die Polizei diverse Wahrnehmungsberichte aus der Observation/technischen Überwachung der Sammel-Tiefgarage von G._____ (D1/1/19/1-39). Die Verteidigung von H._____ beantragte die parteiöffentliche Einvernahme der Autoren der Wahrnehmungsberichte, jedenfalls von Polizeibeamten N._____ und O._____ (act. 53 Rz. 7 f.). In der Folge wurde – wie bereits erwähnt – der verfas- sende Polizist N._____ als Zeuge befragt. Gemäss Angaben der Staatsanwalt- schaft wurden die Wahrnehmungsberichte ausschliesslich durch N._____ verfasst, weshalb keine parteiöffentliche Befragung von O._____ nötig war (OGer SB210251, Beschluss vom 17. März 2022 [act. 86], E. 4.3). Die Wahrnehmungsberichte wurden vom Obergericht als verwertbar eingestuft (vgl. OGer SB210251, Urteil vom 12. Januar 2024 [act. 120], E. II. 3.4). Dies ist auch vorliegend zutreffend. 5.3.3. Zu erwähnen sind schliesslich die weiteren Polizeiberichte im Zusammen- hang mit der Aktion F._____ (D1/12/1-16) sowie der nachgereichte Polizeibericht vom 30. März 2017 betreffend THC-Gehaltsbestimmung an zwei sichergestellten Marihuana-Proben, die aus zwei von G._____ im Bunkerfahrzeug deponierten Kar- tonschachteln entnommen wurden (act. 61). 5.4. TK-Protokolle 5.4.1. Als zentrales Beweismittel erweisen sich die Protokolle aus den zwischen dem 27. August 2016 und dem 5. Juni 2017 aufgezeichneten Telefongesprächen mit dem Beschuldigten [A'._____], nach Vorgängen geordnet (D1/12/16/1-9; vorlie- gend in den Akten "TK-Protokolle" genannt). Es handelt sich um Abschriften von Aufzeichnungen bewilligter Überwachungsmassnahmen auf Tonträger. Diese Ab- schriften kommen einem Bericht im Sinne von Art. 145 oder Art. 195 Abs. 1 StPO gleich und genügen als Beweismittel. Allerdings muss die Einsichtnahme in die un- mittelbaren Beweismittel wenn möglich gewährleistet sein (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 1153 m.w.H.).
- 18 - 5.4.2. Einwand der Unverwertbarkeit Die Verteidigung führte ins Feld, dass sämtliche Erkenntnisse aus den Telefonüber- wachungen, die bis zum 23. August 2016 angeordnet worden seien, unverwertbar seien, weil sie auf dem Verdacht des Kokainhandels basieren würden, der sich nicht in dieser Form erhärtet habe. Erst im Gesuch um Genehmigung einer Über- wachung vom 23. August 2016 habe die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Handels mit Marihuana erhoben und zur Begründung nur auf die – unverwertbaren
– Ergebnisse der bisherigen Überwachungsmassnahmen verwiesen, so dass auch die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen ab dem 23. August 2016 unverwertbar sein müssten (act. 50 Rz. 28 bis 34; act. 143 Rz. 4 ff.). Sollte davon ausgegangen werden, dass der Verdacht auf Marihuanahandel im Gesuch vom
23. August 2023 begründet sein sollte, liege ein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 StPO, weil der Handel mit Marihuana eine andere Qualität und Struktur als der Handel mit Kokain aufweise und mithin eine andere Straftat darstelle. Da die Verwendung dieses Zufallsfundes nicht bewilligt worden sei, seien die Erkenntnisse der auf diesen Verdacht gestützten Überwachungen auch aus diesem Grund un- verwertbar (act. 50 Rz. 37; act. 143 Rz. 8 ff.). 5.5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Dem setzte die Staatsanwaltschaft entgegen, sowohl mit dem Anfangsverdacht auf Handel mit 300 Gramm Kokain als auch mit dem banden- und gewerbsmässigen Marihuanahandel liege ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Das Zwangsmassnahmengericht habe eine Anordnung bezüglich des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels bewilligt, womit das Zwangsmassnahmenge- richt auch die Genehmigung des Zufallsfundes impliziert habe (DG200042-L/Prot. S. 33). Entgegen der Ansicht der Verteidigung legte die Staatsanwaltschaft den Verdacht, der Beschuldigte beliefere G._____ mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana, bereits in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2016 zur Begründung der Überwachung der Linie B-2 dar (act. 142 S. 2 f.). Ohnehin könnten gemäss Praxis des Bundesgerichts weder die fehlende Rechtmässigkeit der Genehmigun- gen noch Mängel in den Genehmigungsverfahren vor dem Sachrichter aufgeworfen werden, da nach der am 28. Januar 2019 erfolgten Mitteilung der durchgeführten
- 19 - Überwachungsmassnahmen keine der Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts angefochten worden seien (act. 142 S. 3). 5.6. Rechtliches Nach Art. 269 Abs. 1 StPO ist die Überwachung des Post- und des Fernmeldever- kehrs zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblie- ben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Die Genehmigung kann mehrmals um jeweils höchstens drei Monate ver- längert werden (Art. 274 Abs. 6 StPO). Ergebnisse nicht genehmigter Überwachun- gen sind nicht verwertbar (Art. 277 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt der geheim überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO). Personen, deren Fernmeldeanschluss überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393 - 397 StPO führen; die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Art. 278 StPO regelt die Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen geheimer Überwachungsmassnahmen. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Ver- folgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Ferner können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung be- schuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufalls- funde). Die Regelung gemäss Art. 278 StPO geht vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen
- 20 - werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (OGer SB130506 E. II.2.2 mit Verweis auf BBl. 2006 1251). Wie soeben erwähnt, liegt ein sachlicher Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs.1 StPO vor, wenn durch die Überwachung eine andere Straftat als die in der Über- wachungsanordnung aufgeführt bekannt wird. Dabei wird nicht auf den Tatbestand abgestellt, sondern auf den konkreten Lebenssachverhalt: Handelt es sich bei den neuen Erkenntnissen um einen neuen Lebenssachverhalt, liegt eine neue Straftat vor (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 28). Das Bundesgericht definiert Zufallsfunde als Erkenntnisse, die aus verdachtsgesteuerten Untersuchungshand- lungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben (BSK StPO-JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 12 mit Verweis auf BGE 132 IV 70 E. 6.4). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass sich der Cannabishandel wertungsmässig, qualitativ und strukturell vom Kokainhandel unterscheidet und eine andere Verhält- nismässigkeitsprüfung erfordert, weshalb ein Zufallsfund zu bejahen wäre, auch wenn beide Taten unter den gleichen Tatbestand subsumiert werden (ZK StPO- HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 30). Hält die zuständige Staatsanwaltschaft die Zufallsfunde für verwertbar, ordnet sie unverzüglich – vor weiteren Ermittlungen – die Überwachung an und leitet das Ge- nehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet, dass die Staats- anwaltschaft grundsätzlich eine neue Anordnung zu erlassen hat, wenn sie die Überwachung bezüglich der neuen Straftaten oder des neuen Verdächtigen forts- etzen will. In der Praxis ist indes keine neue Anordnung erforderlich, wenn kein neuer Post- oder Fernmeldeanschluss überwacht wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich deshalb darauf beschränken, beim Zwangsmassnahmengericht die Ver- wertung der laufenden Überwachung bezüglich der neu vermuteten Straftat oder der neu verdächtigen Person zu beantragen (BSK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 87 f.; BSK-StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 24). Das Ge- nehmigungsverfahren wird mit einem Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet und richtet sich nach Art. 274 StPO (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 91 f). Gemäss Bundesgericht kann sich die Staatsanwaltschaft darauf
- 21 - beschränken, die Genehmigung für die neue Überwachung zu beantragen unter Verweis auf den Zufallsfund. Wird die Genehmigung erteilt, gilt der Zufallsfund sinn- gemäss als genehmigt (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 100 mit Verweis auf BGer 6B_605/2014 E. 1.2.2). 5.7. Würdigung Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich Überwachungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit dem Operati- onsnamen "F._____" aufgrund des Verdachts des gewerbsmässigen Drogenhan- dels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG durch. Bei der Überwachung von "G'._____" (G._____) ergaben sich Hinweise auf "A'._____", der als Beschuldigter im vorliegenden Verfahren identifiziert wurde (vgl. D1/12/3/2 und D1/12/3/1). Es handelte sich dabei um einen personellen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO. Am 30. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Genehmi- gung des Zufallsfundes und der Überwachung des Beschuldigten (D1/12/3/2). Dar- aufhin wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2016 die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse im Verfah- ren gegen den Beschuldigten genehmigt. Des Weiteren wurde die Anordnung der Überwachung der dem Beschuldigten zugeordneten Mobilnummer 3 (TK-Linie B-
1) bis zum 30. August 2016 genehmigt (D1/12/3/11). Damit beruht die Überwa- chung der TK-Linie B-1 betreffend den Beschuldigten auf einer gültigen Anordnung und Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht aufgrund des Verdachts des qualifizierten Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Ka- talogtat darstellt. Dies ist auch unbestritten (vgl. act. 50 Rz. 24 und DG200042- L/Prot. S. 33 f.). Bevor auf die Einwände der Verteidigung eingegangen wird, ist festzuhalten, dass nach der vorerwähnten Bewilligung der Überwachung vom 4. Juli 2016 betreffend die TK-Linie B-1 folgende Bewilligungen und Verlängerungen von Telefonüberwa- chungen betreffend den Beschuldigten ergingen:
- 22 - Nummer 3, TK-Linie B-1: Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom
28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom
24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom
24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 4, TK-Linie B-2: Bewilligung vom 11. Juli 2016 (D1/12/4/9): bis 30. August 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 8. Januar 2016 bis 8. Juli 2016; Verlänge- rung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Ver- längerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 5, TK-Linie B-3: Bewilligung vom 20. Juli 2016 (D1/12/5/9): bis 30. August 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 19. Januar 2016 bis 19. Juli 2016; Verlänge- rung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5) ; Ver- längerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 6, TK-Linie B-4: Bewilligung vom 3. August 2016 (D1/12/6/8): bis 30. Au- gust 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 7, TK-Linie B-5: Bewilligung vom 12. August 2016 (D1/12/7/9): bis 30. Au- gust 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 11. Februar 2016 bis 11. August 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 8, TK-Linie B-6: Bewilligung vom 25. August 2016 (D1/12/8/9): bis 30. Au- gust 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 23. Februar 2016 bis 22. August 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016,
- 23 - D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 9, TK-Linie B-7: Bewilligung vom 7. Oktober 2016 (D1/12/9/13): bis 30. November 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 5. April 2016 bis 5. Oktober 2016; Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 10, TK-Linie B-8: Bewilligung vom 7. Oktober 2016 (D1/12/9/13): bis 30. November 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 5. April 2016 bis 5. Oktober 2016; Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 11, TK-Linie B-9: Bewilligung vom 20. Januar 2017 (D1/12/10/9): bis 28. Februar 2017 + nachträgliche Bewilligung vom 18. Juli 2016 bis 18. Januar 2017; Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass Überwachungsmassnahmen angeordnet und ge- nehmigt wurden (D1/2/1 F/A 16). Dem Beschuldigten wurden die TK-Protokolle vor- gehalten und die Möglichkeit eingeräumt, die Aufnahmen anzuhören (vgl. D1/2/3 sowie D1/2/6-13). Sämtliche Telefonüberwachungen wurden am 23. Juni 2017 auf- gehoben (vgl. z.B. betreffend TK-Linie B-1: D1/12/3/13). In Nachachtung von Art. 279 StPO wurde schliesslich dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Januar 2019 Mitteilung der Überwachungsmassnahmen gemacht (D1/12/1). Diese be- schwerdefähige Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da die Mittei- lung vom 28. Januar 2019 keinen Hinweis auf die Genehmigung von Zufallsfunden enthält, kann der Beschuldigte vor dem Sachgericht noch entsprechende Rügen erheben (vgl. BGer 6B_795/2014 E. 2.4). Die von der Staatsanwaltschaft zitierte
- 24 - bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Genehmigungsverfügungen betref- fend Telefonüberwachungen und Zufallsfunde mit Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) unter Präklusion der entsprechenden Rüge vor dem Sach- gericht anzufechten sind (BGE 140 IV 40 E. 1.1; BGer 6B_1362/2020 E. 8.2), be- zieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation, in welcher das Fehlen eines Ent- scheides über die Genehmigung des Zufallsfundes beanstandet wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweisen sich die gültig angeordneten und genehmigten Überwachungsmassnahmen nicht deshalb im Nachhinein als un- zulässig, weil sich im Laufe der Untersuchung der Tatverdacht auf Marihuanahan- del statt Kokainhandel erhärtet hat, denn ein Verdacht auf eine Katalogtat war stets gegeben. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Än- derung der Verdachtslage um einen sachlichen Zufallsfund handelt oder nicht. In ihrem Gesuch vom 30. Juni 2016 betreffend Genehmigung des personellen Zu- fallsfundes und Überwachung der TK-Linie B-1 umschrieb die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht so, dass der Beschuldigte "A'._____" am 28. Juni 2016 ca. 300 Gramm Kokain an "G'._____" übergeben habe (D1/12/3/2 S. 2). Im Polizeirapport vom 29. Juni 2016, auf den sich der Antrag stützte, wurde der Ver- dacht vorsichtiger formuliert, nämlich dahingehend, dass gemäss dem abgehörten Gespräch vom 24. Juni 2016 A'._____ (der Beschuldigte) eine Drogenmenge, mut- masslich 300 Gramm Kokain, parat machen und G'._____ liefern solle (D1/12/3/1 S. 2). Die Genehmigung wurde vom Zwangsmassnahmengericht erteilt in der Er- wägung, dass sich der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den bisherigen Ermittlungen ergebe, wobei der Beschuldigte insbesondere verdächtigt werde, G'._____ mit grossen Mengen Ko- kain zu beliefern (D1/12/3/11). Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, wurde bereits im Genehmi- gungsgesuch vom 8. Juli 2016 betreffend die Überwachung der TK-Linie B-2 der angeführte Verdacht dahingehend erweitert, dass der Beschuldigte G'._____ mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana beliefere (D1/12/4/2). Auch in den drei nachfolgenden Genehmigungsgesuchen der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2016, 3. August 2016 und 11. August 2016 wurde zur Begründung der Überwa-
- 25 - chung der TK-Linien B-3, B-4 und B-5 der Verdacht auf Handel mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana dargelegt (D1/12/5/2, D1/12/6/2 und D1/12/7/2). Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachungsmassnahmen mit Ver- fügungen vom 11. Juli 2016, vom 20. Juli 2016, vom 3. August 2016 und vom
E. 7 August 2019 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wir- kung ab 29. Juli 2019 als amtliche Verteidigung bestellt (D1/22/44).
- 8 -
5. Haft Der Beschuldigte wurde am 12. Juni 2017, 05.10 Uhr, polizeilich verhaftet (D1/23/2). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juni 2017 wurde die Untersuchungshaft angeordnet (D1/23/8). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2017 wurde die Untersuchungshaft bis zum 13. Dezember 2017 verlängert (D1/23/20). Der Beschuldigte wurde schliesslich am 6. Dezember 2017 um 10.25 Uhr aus der Haft entlassen (D1/23/22-23). Der Beschuldigte befand sich somit ins- gesamt 177 Tage in Haft. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 27. Februar 2020 wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ca. Mai 2016 und 5. Juni 2017 insgesamt 366 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8% mit dem Auto von I._____ nach Zürich bzw. an den Wohnort von G._____ in J._____ trans- portiert und jeweils zu einem Preis von mindestens CHF 6'000.– pro Kilogramm an G._____ verkauft zu haben. Betreffend sieben (in der Anklage genau genannte) Verkäufe sei er hierbei gemeinsam mit seinem Bruder, H._____, vorgegangen, wel- cher ihm jeweils Verpackungsmaterial organisiert habe und/oder ihn mit einem se- paraten Fahrzeug von I._____ nach Zürich und J._____ an die Übergabeorte be- gleitet habe, um nach Gefahren, insbesondere Observation/Verfolgung durch die Polizei, Ausschau zu halten. Durch den Verkauf dieser insgesamt ca. 366 Kilo- gramm Marihuana habe der Beschuldigte im obengenannten Zeitraum einen Brut- toumsatz von insgesamt ungefähr CHF 2'196'000.– erzielt, wovon für den Beschul- digten ein Gewinn von netto mindestens ungefähr CHF 109'800.– resultiert sei. Da- bei habe er in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und mit der Bereitschaft, wiederholt in unbestimmt vielen Fällen bzw. bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu handeln, nach der Art eines Berufes gehandelt, wobei er einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt habe (act. 31). Aufgrund dessen, dass H._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Ja-
- 9 - nuar 2024 lediglich wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt wurde, liess die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG fallen (act. 142 S. 1).
2. Standpunkt des Beschuldigten
E. 12 August 2016 indes stets mit dem Hinweis, dass sich am dringenden Tatver- dacht seit den bisher in der Sache ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnah- mengerichts nichts geändert habe (D1/12/4/9 S. 2, D1/12/5/9 S. 2, D1/12/6/8 S. 2 und D1/12/7/9 S. 2). Im Gesuch um Genehmigung einer Überwachung vom 16. August 2016 betreffend die TK Linie B-6 berief sich die Staatsanwaltschaft nur noch auf den Tatverdacht des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana (D1/12/8/2 S. 2). Die Genehmigung erfolgte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
25. August 2016 (D1/12/8/9). Somit stellte sich im Laufe der Untersuchung – mit wachsender Aktenkenntnis – heraus, dass es sich bei den vom Beschuldigten ge- lieferten Drogen nicht um Kokain, sondern um Marihuana handelte. Diese Ände- rung der Verdachtslage erscheint jedoch von untergeordneter Bedeutung, zumal das gesamte Ermittlungsverfahren in die Aktion F._____ eingebettet war, die unter anderem "wegen dringenden Verdachts des Handels mit grossen Mengen Betäu- bungsmittel (Marihuana, Haschisch und ev. Kokain)" durchgeführt wurde (vgl. D1/12/3/1 S. 2). Zudem hatten die Überwachungsmassnahmen gegen den Be- schuldigten die Abklärung des gleichen Lebenssachverhalts zum Ziel, nämlich die Belieferung von Drogen an G'._____ (G._____) durch den Beschuldigten, der sich auf den gleichen dringenden Tatverdacht des qualifizierten Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG stützt – eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO. Die Behörden sind daher nicht zufällig auf eine neue Straftat gestos- sen. Abstrakte Überlegungen zu den Unterschieden zwischen Kokain- und Marihu- anahandel erscheinen hier irrelevant, solange sich eine qualifizierte Tatbestands- variante ergibt. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedenfalls nicht von einem Hinweis auf eine neue Straftat die Rede sein, die mit dem ursprüng- lichen Verdacht nichts zu tun hätte. Daher liegt kein sachlicher Zufallsfund vor. Folglich kann weder von einem Wegfall der Katalogtat noch von einer fehlenden Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes gesprochen werden. Die Überwa-
- 26 - chungsmassnahmen waren rechtmässig, weshalb die daraus gewonnenen Er- kenntnisse verwertbar sind. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein sachlicher Zufallsfund vorliegt, ist festzuhalten, dass es sich um einen sachlich unechten Zufallsfund handeln würde, weil die ursprüngliche Verdachtslage in einem ersten Schritt zu eng definiert wurde, und nicht um einen echten Zufallsfund im Sinne eines Hinweises auf eine Straftat, für die im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung kein dringender Tat- verdacht bestand (vgl. zur Terminologie: BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 7 und 14). Ein berechtigter Verdacht auf eine Katalogtat war stets gege- ben und der Beschuldigte musste daher nicht davor geschützt werden, dass die Untersuchungsbehörde eine Katalogtat vorschiebt, um eine andere Straftat mit Überwachungsmassnahmen abzuklären. Mit anderen Worten waren die materiel- len Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfunds stets gegeben, da es sich beim aufgedeckten Marihuanahandel um eine Katalogtat handelt und die übri- gen Voraussetzungen für eine Überwachung gemäss Art. 269 StPO auch erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden irrelevant, ob sich die gemäss der ursprünglichen Anordnungsverfü- gung vermutete Straftat nachweisen lässt oder nicht (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Art. 278 N 1). Es darf daher nicht isoliert auf den nicht erhärteten Verdacht des Kokainhandels abgestellt werden, um einen Wegfall der Katalogtat und die dar- aus resultierende Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse zu konstruieren. In formeller Hinsicht verpflichtet der Zufallsfund die Staatsanwaltschaft, eine ent- sprechende Zusatzgenehmigung beim Zwangsmassnahmengericht einzuholen (Art. 278 Abs. 3 StPO). Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundes- gerichts geht es jedoch nicht darum, den Zufallsfund selbst, sondern vielmehr die ihn betreffende Überwachung (nachträglich) zu genehmigen. Die Staatsanwalt- schaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers so verhalten, wie wenn sie von Anfang an einen Tatverdacht gehabt hätte, und gestützt auf den Zufallsfund eine Pro-forma-Überwachung anordnen sowie genehmigen lassen, deren Ergebnis mit dem Zufallsfund bereits bekannt ist. Unzutreffend ist die Auffassung, wonach die Verwendung des Zufallsfundes vorab separat autorisiert werden müsse und erst
- 27 - anschliessend eine auf ihn gestützte Überwachung angeordnet werden dürfe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt (vgl. act. 142 S. 3), ist eine solche dop- pelte Genehmigung nicht erforderlich (BGer 6B_605/2014 E. 1.2.2). Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft im Gesuch vom 23. August 2016 die Genehmigung der Überwachung der TK Linie B-6 gestützt auf den dringenden Tat- verdacht des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana und verwies zur Begründung auf den Polizeirapport vom 22. August 2016 sowie auf die bisheri- gen Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion F._____ und ihre entspre- chenden Genehmigungsverfügungen (D1/12/8/2 S. 2). Daraufhin genehmigte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. August 2016 die Überwa- chungsmassnahmen betreffend die Linie B-6 unter Hinweis auf die bisher in der Sache ergangenen Verfügungen und in der Erwägung, dass sich seit der zuletzt in der Sache ergangenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Au- gust 2016 nichts geändert habe (D1/12/8/9). Wie vorstehend dargelegt, wurde der sachliche Zufallsfund nicht als solcher identifiziert, da sich die Verdachtslage schrittweise vom Kokainhandel auf den Marihuanahandel verdichtete. Die Verwen- dung der Erkenntnisse aus den Überwachungen wegen des Verdachts des Kokain- handels für die Abklärung des neuen Verdachts auf Marihuanahandel wurde aber vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt, indem es unter Hinweis auf die bisheri- gen Überwachungsmassnahmen eine neue Überwachung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana genehmigte. Damit liegt eine Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes vor. In der Folge genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auch die weiteren Überwachungsmassnahmen auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin betreffend die TK Linien B- 7, B-8 und B-9 stets unter dem Titel des banden- und gewerbsmässigen Handel mit Marihuana (D1/12/9/13 und D1/12/10/9). Damit wurde der Genehmigungspflicht des Zufallsfundes bezüglich des Marihuanahandels Genüge getan und die Über- wachungsmassnahmen sind auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig an- zusehen, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind.
- 28 - Im Ergebnis sind die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen verwertbar. Da- her stellt sich die Frage der Fernwirkung eines Verwertungsverbotes auf die Ge- ständnisse des Beschuldigten nicht (art. 277 Abs. 2 StPO). 5.8. Beweismittel aus Standortidentifikationen 5.8.1. Erkenntnisse aus dem Einsatz eines Ortungsgeräts (GPS) Der vom Beschuldigten benutzte Personenwagen Renault Megane (eingelöst auf P._____ GmbH) wurde vom 29. Juni 2016 bis zum 12. Juni 2017 mit einem Or- tungsgerät im Sinne von Art. 280 lit. c StPO (GPS-Aufzeichnungsgerät) ausgerüs- tet. Die Erkenntnisse sind in die Polizeirapporte eingeflossen. Der Einsatz des Ortungsgeräts wurde auf Antrag der Polizei im Polizeibericht vom
29. Juni 2016 (D1/12/3/1 S. 6) erstmals mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
29. Juni 2016 bis zum 30. August 2016 angeordnet (D1/12/3/8). Die Staatsanwalt- schaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung dieser Überwa- chungsmassnahme zusammen mit der Überwachung der TK-Linie B-1 in der Ein- gabe vom 30. Juni 2016. Die Massnahme wurde dann mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 4. Juli 2016 genehmigt (D1/12/3/12). Die Verteidigung erhebt gegen die Verwertbarkeit der Massnahme den gleichen Einwand wie im Zusammenhang mit den Telefonüberwachungen (act. 143 Rz. 11). In der Tat stellt sich die Situation gleich dar: Der Tatverdacht in der Verfügung vom
4. Juli 2016 – wie bei der Genehmigung der Überwachung der TK-Linie B-1 – lau- tete auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, wobei zunächst der Handel mit Kokain im Vordergrund stand. In den Verfügungen vom 29. August 2016 (D1/12/13/5) und vom 28. Novem- ber 2016 (D1/12/13/10), mit welchen die Massnahme bis zum 30. November 2016 bzw. bis zum 28. Februar 2017 verlängert wurde, bezog sich der Tatverdacht so- dann auf die Lieferung von grossen Mengen Marihuana und Haschisch. Der Ein- wand der Verteidigung lässt sich daher mit den gleichen Argumenten entkräften und zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
- 29 - Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert (D1/12/1). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind unbe- schränkt verwertbar. 5.8.2. Erkenntnisse aus dem Einsatz eines IMSI-Catchers Ein IMSI-Catcher wurde vom 16. September 2016 bis zum 28. Mai 2017 – mit Un- terbrüchen – zum Zweck der Standortbestimmung auf die vom Beschuldigten be- nutzten Mobiltelefone unter gleichzeitiger Identifikation der jeweils benutzten Ruf- nummern eingesetzt. Die Erkenntnisse sind in die Polizeirapporte eingeflossen. Hinsichtlich der Verwertbarkeit ergeben sich keine Vorbehalte. Der Einsatz des IMSI-Catchers wurde auf Antrag der Polizei im Polizeibericht vom 12. Juli 2016 (D1/12/11/1 S. 6) erstmals mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 bis zum 30. August 2016 angeordnet (D1/12/11/3). Diese Massnahme wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2016 genehmigt (D1/12/11/5). Hierbei wurde von Beginn weg als dringender Tatverdacht der Handel mit grossen Mengen Betäubungsmitten (Marihuana, Haschisch und eventuell Ko- kain) angeführt (D1/12/11/5 S. 2). Die Massnahme wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. September 2016 bis zum 30. November 2016 verlängert (D1/12/11/10). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Be- schuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert (D1/12/1). 5.9. Erkenntnisse aus Observation/technische Überwachung/Durchsuchung 5.9.1. Erkenntnisse aus Observation des Beschuldigten Die Primärbeweise sind nicht aktenkundig; die Erkenntnisse aus der Observation sind in die Polizeiberichte eingeflossen. Der Beschuldigte wurde vom 29. Juni 2016 bis 12. Juni 2017 – mit Unterbrüchen – observiert. Diese Massnahme wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
29. Juni 2016 angeordnet (D1/12/14). Eine Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht ist nicht erforderlich (Art. 282 StPO). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert
- 30 - (D1/12/1). Zur Frage der Verwertbarkeit ist ebenfalls sinngemäss auf das Vorher- gesagte zu verweisen, womit der Einwand der Verteidigung fehlgeht. 5.9.2. Dateien der Videoüberwachung auf den Einstellplatz Nr. (3) 12 in der Unter- flurgarage L._____ 1-2, M._____ (von der Staatsanwaltschaft nachgereicht: act. 98/10) Im Berufungsverfahren betreffend H._____ reichte die Staatsanwaltschaft auf Be- anstandung der Verteidigung hin die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2016 zur Genehmigung der Videoüberwachung nach. Diese Verfügung wurde im vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten genommen. Ge- mäss Obergericht liegen die notwendigen Genehmigungen für die Videoüberwa- chung der Garage für den Zeitraum bis zum 28. August 2017 vor (OGer SB210251, Urteil vom 12. Januar 2024 [act. 120] E. II.4.1 ff.). Dies wird im vorliegenden Ver- fahren nicht in Abrede gestellt. Zweckdienlicherweise sollte die Staatsanwaltschaft die Genehmigungsverfügung im Berufungsverfahren dem Obergericht einreichen. 5.9.3. Erkenntnisse aus Durchsuchungen des Bunkerfahrzeuges "VW T-4" in der Unterflurgarage an der L._____ 1 – 2 in M._____ Im Rahmen der Observationseinsätze erfolgte unter anderem am 27. Januar 2017 eine Durchsuchung des Fahrzeuges VW T-4 von G._____ (vgl. D1/12/13/11 S. 5). Die Verteidigung machte an der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 geltend, diese Durchsuchung sei mangels einer Anordnung der Staatsanwaltschaft rechts- widrig und die daraus gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar (act. 50 Rz. 39). Unter anderem aufgrund dieser Rüge wurde das vorliegende Verfahren mit Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Januar 2021 an die Un- tersuchungsbehörde zurückgewiesen (act. 54). Daraufhin reichte die Staatsanwalt- schaft die Durchsuchungsbefehle vom 25. Oktober 2016, 27. Januar 2017, 22. Fe- bruar 2017 und 26. Mai 2017 sowie einen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl vom 8. Juni 2017 betreffend das Bunkerfahrzeug "VW T-4" in der Un- terflurgarage an der L._____-str. 1-2, M._____, nach und liess sie auch der Vertei- digung in Kopie zukommen (act. 56-60; vgl. act. 64). Da dieses Vorgehen gemäss
- 31 - rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 zulässig bzw. geboten ist (vgl. act. 75 S. 6 ff.), ist die Rüge der Verteidigung dahingefallen. Die Erkenntnisse aus den Durchsuchungen des Bunkerfahrzeuges "VW T-4" sind da- her verwertbar. 5.10. Gutachten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation von Betäubungsmitteln vom 4. April 2017 (D1/16/1); Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation/ Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 26. Juni 2017 (D1/16/5); Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation/ Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 20. Februar 2018 (D1/16/17); Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend Auswertung von DNA-Spuren vom 31. Januar 2020 (D1/16/19).
a) Einwand der Unverwertbarkeit Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 machte die Verteidigung geltend, dass einzelne Gutachtensaufträge in den Akten fehlen würden. Hinsicht- lich des Gutachtens des FOR betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Be- täubungsmitteln vom 20. Februar 2018 sei in den Akten ein Auftrag an Dr. Q._____ des FOR vom 8. Februar 2018 zu finden (D1/16/15), das Gutachten sei aber in der Folge von R._____ und S._____ verfasst worden. Nachdem der Gutachtensauftrag keine Delegationserlaubnis enthalte, sei das Gutachten unverwertbar. Auch hin- sichtlich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin zur Spurenauswertung (DNA) vom 31. Januar 2020 liege in den Akten ein Auftrag an Dr. T._____ (D1/16/18). Das Gutachten sei aber in der Folge von U._____ verfasst worden. Nachdem der Gutachtensauftrag auch keine Delegationserlaubnis enthalte, sei auch dieses Gutachten unverwertbar (act. 50 Rz. 47 ff.; act. 143 Rz. 10).
- 32 -
b) Gutachtensaufträge Unter anderem aufgrund der vorgenannten Rüge wurde das Verfahren mit Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Januar 2021 (act. 54) an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen. Daraufhin reichte die Staatsanwalt- schaft den Auftrag für ein Kurzgutachten (Prüfbericht) vom 30. März 2017, der zum Gutachten vom 4. April 2017 führte (act. 62), sowie den Auftrag für ein Kurzgutachten vom 14. Juni 2017, der zum Gutachten vom 26. Juni 2017 führte, nach. Eine Kopie wurde der Verteidigung übermittelt (vgl. act. 64). Da dieses Vorgehen gemäss rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 zulässig bzw. geboten ist (vgl. act. 75 S. 6 ff.), ist die Rüge der Verteidigung bezüglich des Vor- liegens von Gutachtensaufträgen dahingefallen.
c) Delegationserlaubnisse Zur Rüge der fehlenden Delegationserlaubnisse liess sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter ande- rem die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk ent- hält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Art. 184 Abs. 2 lit. a und b). Sie gibt den Parteien – ausser bei blossen Laboruntersuchungen – vorgängig Ge- legenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Eine Wei- tergabe der gutachterlichen Kernaufgaben, d.h. des fachlichen Befunds und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen, ist nur mit einer Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde zulässig. Wa- ren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die vorgängige Information der Parteien über die Person des Sachverständigen (Art. 184 Abs. 3 StPO) macht vor allem dort Sinn, wo gutachter- liche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall
- 33 - ist. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutach- tens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverstän- dige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (BGE 144 IV 176 E. 4.2.2 ff.). Besteht das geforderte Fachwissen nur innerhalb einer juristischen Person oder innerhalb einer bestimmten Einheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie etwa einem Institut, Labor etc., sind die verantwortlichen Organe bzw. Sachbear- beiter dieser juristischen Person, Verwaltungseinheit oder Anstalt zu benennen. Ih- nen gegenüber erfolgen die Instruktion sowie der Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB. Mehrere Beteiligte tragen, sofern ihnen nicht nur die Stellung als Hilfspersonen zukommt, alle die Verantwortung für das Gutachten bzw. ihren Teilbeitrag dazu und unterzeichnen das Gutachten auch mit (BSK StPO-HEER, Art. 183 StPO N 9e) Vorliegend sind die jeweiligen Gutachtensaufträge an eine natürliche Person adres- siert, welche die Verantwortung für die Erstattung des Gutachtens übernehmen soll (vgl. Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Gutachtensperson wurde jeweils auf ihre Pflichten über die Gutachtertätigkeit sowie auf Art. 307 StGB hingewiesen, mit dem Vermerk, dass diese Bestimmung auch für die von ihr allfällig beigezogenen Mitarbeiter gelte (act. 62; act. 63; D1/16/16; D1/16/18). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Gutachten nicht von der jeweiligen ernannten Gutachtensperson unterzeichnet wurden, obwohl keine Delegationsermächtigungen vorliegen. Damit wurde jedoch bloss gegen eine Ordnungsvorschrift verstossen, da die Gutachten von der Institu- tion stammen, bei der die ernannten Gutachtenspersonen tätig sind. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diese ernannten Gutachtenspersonen die Ge- samtverantwortung für die Durchführung der Begutachtung, die fachliche Kompe- tenz der eingesetzten SachbearbeiterInnen und den Respekt der Ausstandsvor- schriften in Erfüllung des Gutachtensaufträge beibehalten haben. Es geht zudem
- 34 - um Laboruntersuchungen, die sich auf objektiv verifizierbare Tatsachen beziehen und daher nicht von besonderen Einschätzungsfähigkeiten der ernannten Gutach- tenspersonen abhängen. Daher sind die Gutachten als verwertbar einzustufen. 5.11. Weitere Berichte 5.11.1. Kurzberichte des FOR (D1/16) Die Verteidigung erhob den Einwand, diese Kurzberichte seien keine Gutachten und deshalb vor Erstellung eines solchen beweismässig wertlos (act. 50 Rz. 46). Dem ist nicht so. Bei diesen Kurzberichten handelt es sich um amtliche Berichte im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO, zumal sie die Feststellung einfacher labortechni- scher Sachverhalte enthalten und nicht als Gutachten ausgestaltet werden müssen (vgl. ZK StPO-DONATSCH Art. 195 N 5 f.). 5.12. Hausdurchsuchungsakten (D1/19/1-27) sowie Sicherstellungen und Be- schlagnahmungen (D1/20/1-19; vgl. auch Beilagen zu D1/2/4 und D1/2/15) 5.13. Da sämtliche relevanten Beweismittel, die dem Beschuldigten vorgehalten wurden, verwertbar sind, kann das Geständnis des Beschuldigten nicht an der Fernwirkung eines Verwertungsverbots leiden, weshalb sich diesbezügliche Weite- rungen erübrigen.
6. Sachverhaltserstellung 6.1. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in Bezug auf die Tathandlungen des Beschuldigten nebst den vorstehend dargelegten Beweismitteln auf das schlüssige und im Laufe der Untersuchung mehrmals wiederholte Geständnis des Beschuldig- ten stützen, das unter Vorhalt der belastenden Beweismittel abgegeben wurde (vgl. oben E. II.2). Das Geständnis ist uneingeschränkt verwertbar und wurde nicht wi- derrufen. Die nachträgliche Aussageverweigerung durch den Beschuldigten er- folgte offensichtlich aus taktischen Gründen und ist nicht geeignet, die Glaubhaftig- keit des Geständnisses in Frage zu stellen. Letztlich deckt sich das Geständnis mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit den Protokollen
- 35 - aus den Telefonkontrollen, den Wahrnehmungsberichten betreffend Drogentrans- port, den eingeholten Gutachten und den Aussagen von G._____. Ein Abgleich der gemäss Anklageschrift – und vom Beschuldigten anerkannten – Drogenlieferungen mit den Feststellungen im Urteil der 9. Abteilung vom 24. März 2021 betreffend G._____ (act. 131) förderte indes eine kleine quantitative Diskre- panz zutage: Im besagten Urteil wurde aufgrund des Untersuchungsergebnisses von Lieferungen von insgesamt 366 Kilogramm Marihuana von A._____ an G._____ ausgegangen. Allerdings seien 32 Kilogramm an A._____ retourniert wor- den und 8 Schachteln hätten lediglich 1 Kilogramm Marihuana (und nicht wie sonst 2 Kilogramm) enthalten. Daher sei letztlich erstellt, dass G._____ 326 Kilogramm bei A._____ gekauft habe (act. 131 S. 91: 366 – 32 – 8 = 326 Kg). Dieser Punkt ist rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren wurde der Anklagevorhalt auf die Aussa- gen von G._____ abgestimmt, die Staatsanwaltschaft hat aber – soweit ersichtlich ohne Berücksichtigung des Urteils vom 24. März 2021 – dem Beschuldigten eine Gesamtlieferung von 366 Kilogramm vorgeworfen (D1/2/18 F/A 7 f.). Dies gilt es nun zugunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Dementsprechend ist dem Be- schuldigten in Abweichung vom Anklagesachverhalt eine Lieferung von insgesamt 358 Kilogramm Marihuana anzulasten. Demzufolge erzielte der Beschuldigte – bei einem Preis von CHF 6'000.– pro Kilogramm – einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–, wovon ein Gewinn von netto CHF 107'400.– resultierte. 6.2. Hinsichtlich des Tatbeitrags von H._____ ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2024 zu beachten (act. 120), in welchem festge- halten wird, dass dieser bei den Marihuanalieferungen vom 22. Januar 2017, 8. Mai 2017 und 5. Juni 2017 zur Absicherung der durch den Beschuldigten durchgeführ- ten Marihuanatransporte im Rahmen von Begleitfahrten nach Zürich oder J._____, durch Kontrolle eines verdächtigen Fahrzeuges sowie indem er sich in der Umge- bung aufhielt und/oder Verpackungsmaterial beschaffte, als Gehilfe mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung als Bandenmitglied sowie gewerbsmässiges Handeln wurden ihm abgesprochen (act. 120 S. 34, 45 und 47 f.). Indessen ist die Beschwerde von H._____ gegen das Urteil des Obergerichts – wie bereits erwähnt – noch am Bun- desgericht hängig. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen keine Beschwerde erhoben
- 36 - (act. 108, 122 und 140), weshalb aufgrund des Verbots der reformatio in peius H._____ im Zusammenhang mit den eingeklagten Taten höchstens eine unterge- ordnete Hilfestellung angerechnet werden kann. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2018 bezeichnete H._____ die selbst- belastenden Aussagen des Beschuldigten und von G._____ in Bezug auf die Lie- ferung von Marihuana als zutreffend (D1/9/4 F/A 7 ff.). Dies spricht für Teilnehmer- wissen. Für die Beurteilung von Schuld und Strafe des Beschuldigten im vorliegen- den Verfahren ist die Mitwirkung von H._____ jedoch nicht weiter zu klären. Na- mentlich aufgrund der TK-Protokolle lässt sich im Sinne der Anklage erstellen, dass der Beschuldigte von mindestens einer Drittperson Hilfe in Form von Schmiere ste- hen, Begleitfahrt sowie Hilfe beim Verpacken und bei der Lieferung der Marihuana erhalten hat. Ob es sich dabei um den Bruder des Beschuldigten, H._____, han- delte, kann an dieser Stelle dahingestellt werden, da die Identität des Helfers keinen Einfluss auf den Unrechtsgehalt der Taten hat. 6.3. Der vorgeworfene Sachverhalt erweist sich somit unter Berücksichtigung der erwähnten Mengenreduktion als erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (act. 31 S. 5 und act. 142 S. 1). Die Verteidigung verzichtete auf eine Eventualbegründung zur rechtlichen Würdigung.
2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG
E. 16 August 2017 bereits entschädigt (D1/22/24; act. 145). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungs- mittelgesetzes (BetmG).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 255'600.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 69866984 lagernden Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit Tastatur (Asservat Nr. A010'484'692), Samsung Tablet (Asservat Nr. A010'484'772), Mobiltelefon Alcatel, onetouch, schwarz (Asservat Nr. A010'485'071), 1 Detector CC308 und 1 GPS Laser (Asservat Nr. A010'485'106), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'128), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'140), Analysebericht vom 22.12.2016 der C._____ (Asservat Nr. A010'484'738),
- 56 - Papiertragtasche mit Aufdruck "D._____ " (Asservat Nr. A010'484'830), 3 Minigrip mit Pflanzenmaterial / 1 weisser Plastikbecher mit Pflanzen- material (Asservat Nr. A010'484'896 und A010'623'435), 1 Dose "E._____", Hempseedoil Caps, gefüllt / 1 Fläschchen "E._____", Essential Oil, gefüllt / 1 Verpackung "E._____", Pure, ohne Inhalt / 1 Verpackung "E._____", Extract, Full Spectrum, ohne Inhalt (Asservat Nr. A010'485'060).
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 8'584.00 Auslagen (Gutachten) CHF 38'725.00 Telefonkontrolle CHF 4'813.40 Auslagen CHF 2'001.99 Auslagen Polizei Amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ (inkl. CHF 5'636.10 Baraus- lagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 3'000.00 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 13'999.35 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 10'345.75 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 7'839.15 Restzahlung amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Proz.-Nr. UH210042-0 im Betrag von CHF 1'336.45 (inkl. Barauslagen und Mwst), welche definitiv auf die Ge- richtskasse genommen werden.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 57 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. 2016/10021725 (übergeben); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Beilage der Minderheitsmeinung betreffend Strafe; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. 2016/10021725, unter Beilage der Minderheitsmeinung betreffend Strafe; das Bundesamt für Polizei, fedpol, unter Beilage der Minderheitsmei- nung betreffend Strafe; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Po- lis Geschäfts-Nr. 69866984), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5; die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 58 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Clinard Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210181-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiber MLaw Clinard Urteil vom 12. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 (act. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 16) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X1._____ sowie des Staatsanwalts lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 31 S. 5 ff. und act. 142 S. 1 f.) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 300'000.– als Er- satzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit Tastatur, Asservat Nr. A010'484'692, Samsung Tablet, Asservat Nr. A010'484'772, Mobiltelefon Alcatel, onetouch, schwarz, Asservat Nr. A010'485'071, 1 Detector CC308 + GPS Laser, Asservat Nr. A010'485'106, Mobiltelefon iPhone, schwarz, Asservat Nr. A010'485'128, Mobiltelefon iPhone, schwarz, Asservat Nr. A010'485'140) und Verwendung des Verwertungserlöses zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände (Analysebe- richt vom 22.12.2016 der C._____, Asservat Nr. A010'484'738, Papier- tragtasche mit Aufdruck "D._____", Asservat Nr. A010'484'830, 3 Mini- grip mit Pflanzenmaterial / 1 weisser Plastikbecher mit Pflanzenmate- rial, Asservat Nr. A010'484'896 und A010'623'435) an A._____
- 3 - Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 beschlagnahmten Gegen- stände (1 Dose "E._____", Hempseedoil Caps, gefüllt / 1 Fläschchen "E.____", Essential Oil, gefüllt / 1 Verpackung "E._____", Pure, ohne In- halt / 1 Verpackung "E._____", Extract, Full Spectrum, ohne Inhalt, As- servat Nr. A010'485'060) Kostenauflage Anträge der Verteidigung: (act. 143 S. 2) "1 A._____ sei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG für nicht schuldig zu befinden, und A._____ sei von diesem Vorwurf frei zu sprechen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien A._____ wieder herauszugeben.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen." Erwägungen: I. Prozessuales
1. Vorgeschichte Unter dem Aktionsnamen "F._____" führte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich ein umfangreiches Ermitt- lungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Geldwäscherei. Im Zusammenhang mit dieser Aktion wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich mehrere Über- wachungsmassnahmen gegen einen G'._____ – identifiziert als G._____ – sowie weitere Personen genehmigt. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Überwa- chung verschiedener Telefongespräche führten zur Identifikation eines Beteiligten
- 4 - namens A'._____ als der Beschuldigte und eines Beteiligten namens H'._____ als dessen Bruder H._____ (vgl. D1/1/3, D1/1/12 und D1/1/15).
2. Prozessgeschichte 2.1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich am 27. Februar 2020 Anklage gegen den Beschuldigten A._____ (act. 31). Am 14. Januar 2021 wurde die Hauptverhandlung zusammen mit dem mitbeschuldigten Bruder H._____ vor der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich durchgeführt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 wurde das gegen den Beschul- digten geführte Verfahren an die Untersuchungsbehörde zwecks Ergänzung der Untersuchung zurückgewiesen und das Gerichtsverfahren abgeschrieben (im Ein- zelnen: DG200042-L/act. 54). Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Obergericht (act. 65). H._____ wurde von den Betäubungsmittelvorwürfen erstin- stanzlich freigesprochen. Dagegen erhob die Anklagebehörde Berufung beim Obergericht (vgl. act. 120). 2.2. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Beschuldigten beschloss die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 6. September 2021 die Aufhebung des Rückweisungs- und Abschreibungsbeschlusses der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2021 und wies die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurück (act. 75). Am 22. Februar 2022 teilte die Gerichts- besetzung der 7. Abteilung dem Präsidium des Bezirksgerichts mit, dass ein Ausstandsgrund vorliege, und ersuchte um gerichtsinterne Umteilung des Verfah- rens (act. 78). Am 1. März 2022 wurde der Prozess an die hiesige Abteilung umge- teilt (act. 79/1-2) und es wurden die Untersuchungsakten (act. 1-31) sowie die Ak- ten des Verfahrens vor der 7. Abteilung hierher überwiesen (DG200042-L/act. 32- 54). Gemäss rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 dür- fen nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilsbera- tung fehlende Akten von Amtes wegen beigezogen werden, um die Akten mit den unverzichtbaren Beweismitteln zu ergänzen, deren Fehlen ein vorübergehendes Hindernis für die materielle Beurteilung des Falles darstellt (act. 75 S. 6 ff.). Die
- 5 - betreffenden Unterlagen wurden von der Untersuchungsbehörde im obergerichtli- chen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht und der Verteidigung zugestellt (act. 56 bis 64). In der Folge wurde am 17. März 2022 zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2022 vorgeladen (act. 81). 2.3. Im Berufungsverfahren betreffend den Bruder H._____ (Geschäfts-Nr. SB210251-O) beschloss die II. Strafkammer des Obergerichts am 17. März 2022 die Rückweisung der Sache an die Anklagebehörde zwecks Untersuchungsergän- zungen. Am 31. März 2022 wurde die hiesige Abteilung vom untersuchungsführen- den Staatsanwalt darüber in Kenntnis gesetzt (act. 84). Gleichentags wurde das Obergericht um Zustellung des betreffenden Beschlusses ersucht (act. 85), der am
13. April 2022 hierorts einging (act. 86). 2.4. Aufgrund der Bedeutung des Berufungsentscheides betreffend den Bruder H._____ für die Frage der Mittäterschaft und Bandenmässigkeit wurde das vorlie- gende Verfahren – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 87, act. 90 und act. 91) – bis zum Abschluss des betreffend H._____ beim Obergericht geführten Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 26. April 2022 sistiert (act. 92). Gleichzei- tig wurde es in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gesetzt, die vom Obergericht bezüglich H._____ verlangten Untersuchungsergänzungen im vorliegenden Ver- fahren nachzureichen. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft verschiedene Un- terlagen ins Recht (act. 98/1-11). Der erstinstanzliche vollumfängliche Freispruch von H._____ bezüglich der Betäu- bungsmitteldelikte wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Januar 2024 nicht geschützt, sondern er wurde der Gehilfenschaft bei Transporten, Lieferungen und Verkäufen von Marihuana schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 380.00 bestraft (act. 120). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte H._____ Beschwerde an das Bundesgericht, wobei das Verfahren noch hängig ist (act. 108; act. 111; act. 140). In der Folge wurde den Parteien verfahrensleitend Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Fortsetzung des hiesigen Verfahrens zu äussern. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, keine Einwände gegen die Weiterführung des Verfahrens zu haben
- 6 - (act. 110). Auch die Verteidigung trug nichts vor, was gegen eine Fortsetzung des Verfahrens sprechen würde (vgl. act. 111-116). 2.5. Aufgrund des Obergerichtsurteils, gegen welches die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhob, durfte davon ausgegangen werden, dass die Involvierung des Bruders des Beschuldigten – H._____ – als bandenmässiger Mittäter und mit- hin der Sistierungsgrund weggefallen war. Denn gemäss dem diesbezüglich nicht angefochtenen Urteil waren H._____ und A._____ keine mittäterschaftlich agie- rende Bande, sondern H._____ höchstens Gehilfe (was von diesem vor Bundes- gericht angefochten wurde und noch nicht entschieden ist; act. 140). Dementspre- chend wurde mit Präsidialverfügung vom 21. August 2024 die Sistierung aufgeho- ben und die Hauptverhandlung auf den 13. November 2024 angesetzt (act. 118). 2.6. Ein Tag vor der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass der als Referent amtierende Richter beim für G._____ gefällten Urteil vom 24. März 2021 der 9. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich mitgewirkt hatte. Gemäss Anklage im vorliegen- den Verfahren war G._____ der Käufer der vom Beschuldigten gelieferten 366 Ki- logramm Marihuana. Diese Umstände wurden den Parteien im Rahmen der Vor- fragen bekanntgegeben. Daraufhin stellte der Verteidiger ein "vorsorgliches" Ausstandsgesuch. Da zumindest ein Anschein von Befangenheit nicht von der Hand zu weisen war, wurde die Hauptverhandlung abgebrochen, um sie in geän- derter Besetzung durchzuführen (Prot. S. 9 ff.). 2.7. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. März 2025 vorgeladen und über die neue Gerichts- besetzung mit Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck als Koreferentin informiert (act. 129). Sodann wurden die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ste- henden Urteile betreffend G._____ beigezogen (act. 131-133). Seitens der Par- teien wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging am 12. März 2025 das vorliegende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 144; Prot. S. 19 ff.).
- 7 - Mit Eingabe vom 24. März 2025 meldete die Verteidigung fristgerecht Berufung ge- gen das Urteil vom 12. März 2025 an (act. 147; eingegangen am 25. März 2025).
3. Örtliche Zuständigkeit Der Beschuldigte ist sowohl für das unbefugte Lagern und Befördern (Art. 19 Abs. 2 lit. b), das unbefugte Veräussern (lit. c) als auch das unbefugte Besitzen, Aufbe- wahren und Erwerben von Betäubungsmitteln (lit. d) angeklagt, wobei ihm vorge- worfen wird, die Betäubungsmittel an verschiedenen Tagen jeweils von I._____ nach Zürich oder nach J._____ transportiert zu haben, um sie dort zu verkaufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit nach Art. 31 Abs. 2 StPO, weshalb für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Akten- kundig ist, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich II am 29. Juni 2016 eine Observation des damals noch unbekannten und unter dem Pseudonym "A'._____" geführten Beschuldigten angeordnet hat, da sie diesen aufgrund des Ermittlungs- verfahrens "F._____" der Widerhandlung gegen das BetmG verdächtigte (D1/12/14). Somit kann davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf den Be- schuldigten die ersten Verfolgungshandlungen in Zürich stattgefunden haben. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ist zu bejahen.
4. Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 StPO). Mit Verfügung vom
14. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtli- che Verteidigung mit Wirkung auf den 13. Juni 2017 bestellt (D1/22/5). Mit Verfü- gung vom 24. Juli 2017 wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ widerrufen, weil der Beschuldigte einen Wahlverteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ beauftragt hatte (D1/22/23). Mit Verfügung vom
7. August 2019 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wir- kung ab 29. Juli 2019 als amtliche Verteidigung bestellt (D1/22/44).
- 8 -
5. Haft Der Beschuldigte wurde am 12. Juni 2017, 05.10 Uhr, polizeilich verhaftet (D1/23/2). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juni 2017 wurde die Untersuchungshaft angeordnet (D1/23/8). Mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2017 wurde die Untersuchungshaft bis zum 13. Dezember 2017 verlängert (D1/23/20). Der Beschuldigte wurde schliesslich am 6. Dezember 2017 um 10.25 Uhr aus der Haft entlassen (D1/23/22-23). Der Beschuldigte befand sich somit ins- gesamt 177 Tage in Haft. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 27. Februar 2020 wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ca. Mai 2016 und 5. Juni 2017 insgesamt 366 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8% mit dem Auto von I._____ nach Zürich bzw. an den Wohnort von G._____ in J._____ trans- portiert und jeweils zu einem Preis von mindestens CHF 6'000.– pro Kilogramm an G._____ verkauft zu haben. Betreffend sieben (in der Anklage genau genannte) Verkäufe sei er hierbei gemeinsam mit seinem Bruder, H._____, vorgegangen, wel- cher ihm jeweils Verpackungsmaterial organisiert habe und/oder ihn mit einem se- paraten Fahrzeug von I._____ nach Zürich und J._____ an die Übergabeorte be- gleitet habe, um nach Gefahren, insbesondere Observation/Verfolgung durch die Polizei, Ausschau zu halten. Durch den Verkauf dieser insgesamt ca. 366 Kilo- gramm Marihuana habe der Beschuldigte im obengenannten Zeitraum einen Brut- toumsatz von insgesamt ungefähr CHF 2'196'000.– erzielt, wovon für den Beschul- digten ein Gewinn von netto mindestens ungefähr CHF 109'800.– resultiert sei. Da- bei habe er in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und mit der Bereitschaft, wiederholt in unbestimmt vielen Fällen bzw. bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu handeln, nach der Art eines Berufes gehandelt, wobei er einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt habe (act. 31). Aufgrund dessen, dass H._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Ja-
- 9 - nuar 2024 lediglich wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt wurde, liess die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG fallen (act. 142 S. 1).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 gab der Beschuldigte an, G._____ zu kennen und ihn mit CBD, d.h. Hanf mit einem THC-Gehalt von unter 1% beliefert zu haben (D1/2/1 F/A 7 und 16 ff.). Er stritt jedoch ab, ihn mit Hanf mit einem höheren THC-Gehalt beliefert zu haben (D1/2/1 F/A 18). In den darauffol- genden delegierten polizeilichen Einvernahmen blieb er beim gleichen Standpunkt und verweigerte auf Vorhalt und Vorspielen von aufgezeichneten Telefongesprä- chen die Aussage weitgehend (vgl. D1/2/3-13 und 15-17). 2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2017 anerkannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Ergebnisse aus den Überwa- chungsmassnahmen, während rund einem Jahr Marihuana an G._____ geliefert zu haben (D1/2/14 F/A 135). Konkret anerkannte er die 12 folgenden, in der Anklage aufgeführten Vorgänge, wobei seine eigenen Relativierungen in der Anklage zu sei- nen Gunsten berücksichtigt wurden: Vorgang 424: Der Beschuldigte anerkannte auf Vorhalt der Sicherstellung von 36 Schachteln mit jeweils ca. 2 Kilogramm Marihuana bei G._____, letzterem am 5. Juni 2017 diese ca. 72 Kilogramm Marihuana geliefert zu haben (D1/2/14 F/A 8 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens des FOR vom 26. Juni 2017 bezüglich 36 Schachteln Marihuana von ca. 2 Kilogramm anerkannte er auch die festgestellten THC-Werte (D1/2/14 F/A 42). Er schwieg zur Beteiligung von weiteren Personen (K._____ und seinem Bruder H._____; D1/2/14 F/A 45 ff.). Vorgang 366: Der Beschuldigte anerkannte auf Vorhalt der Telefonprotokolle, am 8. Mai 2017 20 Schachteln mit je ca. 2 Kilogramm Marihuana, insgesamt ca. 40 Kilogramm an G._____ geliefert zu haben (D1/2/14 F/A 48 ff. und
- 10 - F/A 61). Er gab indes an, von den ca. 40 Kilogramm seien vielleicht 2 bis 6 Kilogramm CBD [-Cannabis] gewesen und der Rest THC-haltiges Marihuana (D1/2/14 F/A 51). Entsprechend wurde zugunsten des Beschuldigten eine Lieferung von ca. 34 Kilogramm Marihuana angeklagt. Erneut verweigerte er die Aussage bezüglich der Beteiligung seines Bruders oder gab an, sich an das aufgezeichnete Gespräch nicht zu erinnern (D1/2/14 F/A 52 ff.) Vorgang 301: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 40 Kilo- gramm Marihuana am 14. März 2017 an G._____, wobei er explizit aner- kannte, dass es sich dabei um THC-haltiges Marihuana gehandelt habe (D1/2/14 F/A 62 ff.). Zugunsten des Beschuldigten wurde nur eine Lieferung von ca. 34 Kilogramm angeklagt. Vorgang 276: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 26 Kilo- gramm Marihuana am 22. Februar 2017 an G._____ und gab auf entspre- chende Nachfrage an, dass bis zu 6 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewe- sen seien (D1/2/14 F/A 66 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 20 Kilogramm Marihuana angeklagt. Vorgang 233: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 30 Kilo- gramm Marihuana am 22. Januar 2017 an G._____ und gab auf entspre- chende Nachfrage an, dass bis zu maximal 4 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 80 f.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 26 Kilogramm Marihuana angeklagt. Auf Vorhalt der überwachten Te- lefongespräche mit seinem Bruder gab der Beschuldigte an, es sei möglich, dass er am 22. Januar 2017 mit seinem Bruder über Verpackungsmaterial, Klebband etc. für die bevorstehende Marihuanalieferung gesprochen habe (D1/2/14 F/A 84). Im Widerspruch zu dieser Aussage behauptete er dann, sein Bruder habe bei dieser Lieferung gar keine Rolle gespielt und mit den Drogenlieferungen nichts zu tun gehabt (D1/2/14 F/A 85). Vorgang 201 / Vorgang 184: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 40 Kilogramm Marihuana am 20. Dezember 2016 an G._____ und gab auf entsprechende Nachfrage an, dass bis zu maximal 6 Kilogramm CBD-Canna-
- 11 - bis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 87 f.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 34 Kilogramm Marihuana angeklagt. Auf Vorhalt des gleich- tagigen Telefongesprächs mit seinem Bruder verweigerte der Beschuldigte die Aussage (D1/2/14 F/A 88). Vorgang 167: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 20 Kilo- gramm Cannabis am 20. November 2016 an G._____ (D1/2/14 F/A 91 ff. und F/A 109). Analog zu den Vorgängen 201/184 wurden nur ca. 14 Kilogramm Marihuana angeklagt. Auf die Frage, was sein Bruder mit dieser Marihuana- lieferung zu tun habe, antwortete der Beschuldigte: "Keine Ahnung - nichts" (D1/2/14 F/A 94). Vorgang 165: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 20 Kilo- gramm Marihuana am 18. November 2016 an G._____ und gab erneut an, dass bis zu maximal 4 bis 6 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 110 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 14 Ki- logramm Marihuana angeklagt. Vorgang 129: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 34 Kilo- gramm Marihuana am 22. Oktober 2016 an G._____ und gab an, dass bis zu maximal 6 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 115 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 26 Kilogramm Marihuana angeklagt. Zur Beteiligung von mutmasslichen Komplizen verweigerte der Be- schuldigte die Aussage (D1/2/14 F/A 116). Vorgang 99: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 16 Kilogramm Marihuana am 26. September 2016 an G._____ und gab an, dass bis zu ma- ximal 2 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 119 ff.). Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 14 Kilogramm Marihuana an- geklagt. Vorgang 94: Der Beschuldigte anerkannte die Lieferung von ca. 20 Kilogramm Marihuana am 23. September 2016 an G._____ und gab an, dass bis zu ma- ximal 4 Kilogramm CBD-Cannabis dabei gewesen seien (D1/2/14 F/A 124 ff.).
- 12 - Entsprechend wurde nur eine Lieferung von ca. 16 Kilogramm Marihuana an- geklagt. Weiter anerkannte der Beschuldigte, seit dem Kennenlernen von G._____ (ca. ei- nem Jahr vor seiner Verhaftung [D1/2/14 F/A 5]) bis vor dem 23. September 2016 insgesamt ca. 60 Kilogramm THC-haltiges Marihuana an G._____ geliefert zu ha- ben (D1/2/14 F/A 135). Er gab weiter an, jeweils einen Preis von CHF 6'000.– bis CHF 6'500.– pro Kilogramm erhalten zu haben (D1/2/14 F/A 136). Zum Schluss anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf, insgesamt 372 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 8% an G._____ verkauft und dabei einen Gewinn von jeweils CHF 300.– pro Kilogramm, gesamthaft brutto CHF 2'232'000.– erzielt zu haben (D1/2/14 F/A 149 f.). 2.3. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Juni 2019 bestätigte der Be- schuldigte seine bisherigen Aussagen (D1/2/18 F/A 5). Anschliessend wurde ihm eine revidierte Gesamtmenge von 366 Kilogramm Marihuana vorgehalten nach Ab- zug von mutmasslich weiteren 6 Kilogramm CBD-Cannabis, zumal G._____ von einer Gesamtlieferung von 366 Kilogramm Marihuana ausgegangen sei. Dies wurde vom Beschuldigten anerkannt (D1/2/18 F/A 7 f.). In der Folge wurde dem Beschuldigten der gesamte angeklagte Sachverhalt vorgehalten unter Einbezug der Mitwirkung seines Bruders, wozu er erklärte, diesen Sachverhalt anzuerken- nen, sollte ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden (D1/2/18 F/A 26). In der Folge konnten sich die Parteien nicht auf einen Urteilsvorschlag einigen, wes- halb am 27. Februar 2020 im ordentlichen Verfahren Anklage erhoben wurde (act. 31; vgl. Akten abgekürztes Verfahren Faszikel D1/26). 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 vor der 7. Abteilung verweigerte der Beschuldigte die Aussage auf Vorhalt der Anklageschrift (DG200042-L/Prot. S. 25). Ferner liess er von seinem Verteidiger einen Freispruch beantragen mit der Begründung, dass die wesentlichen Beweismittel zum Nach- weis des eingeklagten Sachverhalts – namentlich die Erkenntnisse aus der Tele- fonüberwachung des Beschuldigten und aus den Durchsuchungen des Bunkerfahr- zeuges "VW T-4" in der Unterflurgarage an der L._____-strasse 1-2 in M._____
- 13 - sowie die verschiedenen Gutachten zur Identifikation und Gehaltsbestimmung der sichergestellten Betäubungsmittel – nicht verwertbar seien. Demzufolge sei auch das darauf erfolgte Geständnis des Beschuldigten nicht verwertbar (act. 50). 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 gab der Beschuldigte auf die Frage, wie das vorliegende Verfahren für ihn sei, zu Protokoll, dass er be- reue es und sich für das schäme, was er gemacht habe. Er hätte lieber noch ein paar Jahre gewartet, dann wäre das alles legalisiert gewesen. Er sei jung und dumm gewesen (act. 141 S. 10). In der Folge verweigerte der Beschuldigte jedoch konsequent die Aussage zu jedem Vorhalt der angeklagten Tatvorwürfe (act. 141 S. 11 ff.) und liess von der Verteidigung abermals geltend machen, dass seine frü- heren Geständnisse unverwertbar seien (act. 143). Seine vorstehend wiedergege- benen Aussagen lassen sich leicht als unüberlegtes, von der Verteidigungsstrate- gie abweichendes Geständnis interpretieren. Darin kann jedoch kein neues, be- ständiges Geständnis erblickt werden, wodurch die Einwände der Verteidigung ob- solet würden.
3. Zu erstellender Sachverhalt Angesichts des Standpunkts des Beschuldigten wird zunächst auf die Einwände der Verteidigung bezüglich der Verwertbarkeit der relevanten Beweismittel einzu- gehen sein. Wird die Verwertbarkeit bejaht, so lässt sich der Anklagesachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – erstellen und das in der Untersuchung abgelegte Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis.
4. Beweiswürdigung - Grundlagen 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Mit Art. 10 Abs. 2 StPO weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unab- hängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit.
- 14 - Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inne- ren Autorität. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis. Ziel einer Einvernahme ist nicht das Geständnis. Gesteht der Beschuldigte, vereinfacht er dadurch im Allgemeinen das Verfahren. Lässt sich der Beschuldigte auf die Sache ein und beruft er sich später auf sein Aussagever- weigerungsrecht, sind die bis dahin getätigten Aussagen verwertbar. Wie das Ge- ständnis ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen (BGer 6B_576/2020 E. 3.3 m.w.H.). 4.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
5. Beweismittel und Verwertbarkeit In der Folge sind die wesentlichen Beweismittel aus der Strafuntersuchung, auf die sich die Anklage stützt, aufzulisten und – soweit erforderlich – auf ihre Verwertbar- keit zu prüfen.
- 15 - 5.1. Einvernahmen des Beschuldigten (D1/2/1-18) In der Untersuchung fanden die folgenden Einvernahmen des Beschuldigten statt: Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 (D1/2/1); 11 delegierte Einvernahmen durch die Polizei zwischen dem 13. Juli 2017 und dem 26. Oktober 2017 (D1/2/3-13); Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. November 2017 (D1/2/14); Delegierte Einvernahmen durch die Polizei am 15. März 2018, 16. Mai 2018 und 14. September 2018 (D1/2/15-17); Schlusseinvernahme vom 7. Juni 2019 (D1/2/18); Einvernahme zur Person vom 7. Juni 2019 (D1/25/9); Delegierte polizeiliche Einvernahme zur Person vom 20. Juli 2017 (D1/25/2) und Einvernahme durch die Staatsanwalt zur Person vom 7. Juni 2019 (D1/25/9). Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, war bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Juni 2017 anwesend (D1/2/1). Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Einvernahmen, aus denen sich sachdienliche Informationen ergeben oder in denen der Beschuldigte ein Ge- ständnis ablegte, sind unter dem Titel der Wahrung der Verfahrens- und Verteidi- gungsrechte keine Einschränkungen auszumachen. Dies wird seitens der Verteidi- gung auch nicht geltend gemacht. 5.2. Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen 5.2.1. Einvernahmen von G._____ Die Einvernahmen von G._____ zwischen dem 13. Juni 2017 und dem 1. Februar 2019 als Beschuldigter erfolgten im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren ohne Anwesenheit des Beschuldigten (D1/3/1-12).
- 16 - Aufgrund einer Beanstandung der Verteidigung von H._____ erfolgte am 5. Sep- tember 2022 eine parteiöffentliche Befragung von G._____ als Auskunftsperson, an welcher auf entsprechenden Hinweis im Beschluss vom 26. April 2022 (act. 92 S. 3) auch der Beschuldigte und seine Verteidigung teilnahmen. Die Staatsanwalt- schaft hat das Protokoll der Einvernahme zu den Akten des hiesigen Verfahrens nachgereicht (act. 98/6). Damit ist der anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 erhobene Ein- wand der Verteidigung, wonach die Einvernahmen von G._____ mangels Konfron- tation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar sei (act. 50 Rz. 40), dahingefallen. 5.2.2. Einvernahmen von H._____ Es fanden sieben Einvernahmen von H._____ als Beschuldigter zwischen dem
6. Dezember 2017 und dem 15. Januar 2020 statt (D1/9/1-9). Am 5. September 2022 wurde eine nachträgliche parteiöffentliche Befragung von H._____ als Auskunftsperson durchgeführt (vgl. act. 92 S. 3). Die Staatsanwalt- schaft reichte das Protokoll der Einvernahme als act. 98/5 nach. Unter diesem Ge- sichtspunkt sind sämtliche Einvernahmen von H._____ verwertbar. 5.2.3. Einvernahme des Polizeibeamten N._____ Am 5. September 2022 fand eine nachträgliche Einvernahme des Polizeibeamten N._____ zu den Observationsberichten statt (als act. 98/4 zu den Akten des hiesi- gen Verfahrens genommen; vgl. act. 92 S. 3). 5.2.4. Auf die weiteren Einvernahmen von Auskunftspersonen (D1/4-8 und D1/10-
11) ist mangels sachdienlicher Aussagen nicht einzugehen. 5.3. Polizeiberichte 5.3.1. Zwischen dem 12. Mai 2017 und dem 16. Mai 2018 wurden 16 Polizeibe- richte erstellt (D1/1/1-18).
- 17 - 5.3.2. Zwischen dem 7. Oktober 2016 und dem 7. Juni 2017 erstellte die Polizei diverse Wahrnehmungsberichte aus der Observation/technischen Überwachung der Sammel-Tiefgarage von G._____ (D1/1/19/1-39). Die Verteidigung von H._____ beantragte die parteiöffentliche Einvernahme der Autoren der Wahrnehmungsberichte, jedenfalls von Polizeibeamten N._____ und O._____ (act. 53 Rz. 7 f.). In der Folge wurde – wie bereits erwähnt – der verfas- sende Polizist N._____ als Zeuge befragt. Gemäss Angaben der Staatsanwalt- schaft wurden die Wahrnehmungsberichte ausschliesslich durch N._____ verfasst, weshalb keine parteiöffentliche Befragung von O._____ nötig war (OGer SB210251, Beschluss vom 17. März 2022 [act. 86], E. 4.3). Die Wahrnehmungsberichte wurden vom Obergericht als verwertbar eingestuft (vgl. OGer SB210251, Urteil vom 12. Januar 2024 [act. 120], E. II. 3.4). Dies ist auch vorliegend zutreffend. 5.3.3. Zu erwähnen sind schliesslich die weiteren Polizeiberichte im Zusammen- hang mit der Aktion F._____ (D1/12/1-16) sowie der nachgereichte Polizeibericht vom 30. März 2017 betreffend THC-Gehaltsbestimmung an zwei sichergestellten Marihuana-Proben, die aus zwei von G._____ im Bunkerfahrzeug deponierten Kar- tonschachteln entnommen wurden (act. 61). 5.4. TK-Protokolle 5.4.1. Als zentrales Beweismittel erweisen sich die Protokolle aus den zwischen dem 27. August 2016 und dem 5. Juni 2017 aufgezeichneten Telefongesprächen mit dem Beschuldigten [A'._____], nach Vorgängen geordnet (D1/12/16/1-9; vorlie- gend in den Akten "TK-Protokolle" genannt). Es handelt sich um Abschriften von Aufzeichnungen bewilligter Überwachungsmassnahmen auf Tonträger. Diese Ab- schriften kommen einem Bericht im Sinne von Art. 145 oder Art. 195 Abs. 1 StPO gleich und genügen als Beweismittel. Allerdings muss die Einsichtnahme in die un- mittelbaren Beweismittel wenn möglich gewährleistet sein (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 1153 m.w.H.).
- 18 - 5.4.2. Einwand der Unverwertbarkeit Die Verteidigung führte ins Feld, dass sämtliche Erkenntnisse aus den Telefonüber- wachungen, die bis zum 23. August 2016 angeordnet worden seien, unverwertbar seien, weil sie auf dem Verdacht des Kokainhandels basieren würden, der sich nicht in dieser Form erhärtet habe. Erst im Gesuch um Genehmigung einer Über- wachung vom 23. August 2016 habe die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Handels mit Marihuana erhoben und zur Begründung nur auf die – unverwertbaren
– Ergebnisse der bisherigen Überwachungsmassnahmen verwiesen, so dass auch die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen ab dem 23. August 2016 unverwertbar sein müssten (act. 50 Rz. 28 bis 34; act. 143 Rz. 4 ff.). Sollte davon ausgegangen werden, dass der Verdacht auf Marihuanahandel im Gesuch vom
23. August 2023 begründet sein sollte, liege ein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 StPO, weil der Handel mit Marihuana eine andere Qualität und Struktur als der Handel mit Kokain aufweise und mithin eine andere Straftat darstelle. Da die Verwendung dieses Zufallsfundes nicht bewilligt worden sei, seien die Erkenntnisse der auf diesen Verdacht gestützten Überwachungen auch aus diesem Grund un- verwertbar (act. 50 Rz. 37; act. 143 Rz. 8 ff.). 5.5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Dem setzte die Staatsanwaltschaft entgegen, sowohl mit dem Anfangsverdacht auf Handel mit 300 Gramm Kokain als auch mit dem banden- und gewerbsmässigen Marihuanahandel liege ein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Das Zwangsmassnahmengericht habe eine Anordnung bezüglich des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels bewilligt, womit das Zwangsmassnahmenge- richt auch die Genehmigung des Zufallsfundes impliziert habe (DG200042-L/Prot. S. 33). Entgegen der Ansicht der Verteidigung legte die Staatsanwaltschaft den Verdacht, der Beschuldigte beliefere G._____ mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana, bereits in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2016 zur Begründung der Überwachung der Linie B-2 dar (act. 142 S. 2 f.). Ohnehin könnten gemäss Praxis des Bundesgerichts weder die fehlende Rechtmässigkeit der Genehmigun- gen noch Mängel in den Genehmigungsverfahren vor dem Sachrichter aufgeworfen werden, da nach der am 28. Januar 2019 erfolgten Mitteilung der durchgeführten
- 19 - Überwachungsmassnahmen keine der Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts angefochten worden seien (act. 142 S. 3). 5.6. Rechtliches Nach Art. 269 Abs. 1 StPO ist die Überwachung des Post- und des Fernmeldever- kehrs zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblie- ben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Die Genehmigung kann mehrmals um jeweils höchstens drei Monate ver- längert werden (Art. 274 Abs. 6 StPO). Ergebnisse nicht genehmigter Überwachun- gen sind nicht verwertbar (Art. 277 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt der geheim überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO). Personen, deren Fernmeldeanschluss überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393 - 397 StPO führen; die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Art. 278 StPO regelt die Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen geheimer Überwachungsmassnahmen. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Ver- folgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Ferner können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung be- schuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufalls- funde). Die Regelung gemäss Art. 278 StPO geht vom Grundsatz aus, dass nur jene Erkenntnisse verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen
- 20 - werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person oder wegen eines andern Deliktes schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (OGer SB130506 E. II.2.2 mit Verweis auf BBl. 2006 1251). Wie soeben erwähnt, liegt ein sachlicher Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs.1 StPO vor, wenn durch die Überwachung eine andere Straftat als die in der Über- wachungsanordnung aufgeführt bekannt wird. Dabei wird nicht auf den Tatbestand abgestellt, sondern auf den konkreten Lebenssachverhalt: Handelt es sich bei den neuen Erkenntnissen um einen neuen Lebenssachverhalt, liegt eine neue Straftat vor (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 28). Das Bundesgericht definiert Zufallsfunde als Erkenntnisse, die aus verdachtsgesteuerten Untersuchungshand- lungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben (BSK StPO-JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 12 mit Verweis auf BGE 132 IV 70 E. 6.4). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass sich der Cannabishandel wertungsmässig, qualitativ und strukturell vom Kokainhandel unterscheidet und eine andere Verhält- nismässigkeitsprüfung erfordert, weshalb ein Zufallsfund zu bejahen wäre, auch wenn beide Taten unter den gleichen Tatbestand subsumiert werden (ZK StPO- HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 30). Hält die zuständige Staatsanwaltschaft die Zufallsfunde für verwertbar, ordnet sie unverzüglich – vor weiteren Ermittlungen – die Überwachung an und leitet das Ge- nehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet, dass die Staats- anwaltschaft grundsätzlich eine neue Anordnung zu erlassen hat, wenn sie die Überwachung bezüglich der neuen Straftaten oder des neuen Verdächtigen forts- etzen will. In der Praxis ist indes keine neue Anordnung erforderlich, wenn kein neuer Post- oder Fernmeldeanschluss überwacht wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich deshalb darauf beschränken, beim Zwangsmassnahmengericht die Ver- wertung der laufenden Überwachung bezüglich der neu vermuteten Straftat oder der neu verdächtigen Person zu beantragen (BSK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 87 f.; BSK-StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 24). Das Ge- nehmigungsverfahren wird mit einem Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet und richtet sich nach Art. 274 StPO (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 91 f). Gemäss Bundesgericht kann sich die Staatsanwaltschaft darauf
- 21 - beschränken, die Genehmigung für die neue Überwachung zu beantragen unter Verweis auf den Zufallsfund. Wird die Genehmigung erteilt, gilt der Zufallsfund sinn- gemäss als genehmigt (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 100 mit Verweis auf BGer 6B_605/2014 E. 1.2.2). 5.7. Würdigung Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich Überwachungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit dem Operati- onsnamen "F._____" aufgrund des Verdachts des gewerbsmässigen Drogenhan- dels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG durch. Bei der Überwachung von "G'._____" (G._____) ergaben sich Hinweise auf "A'._____", der als Beschuldigter im vorliegenden Verfahren identifiziert wurde (vgl. D1/12/3/2 und D1/12/3/1). Es handelte sich dabei um einen personellen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO. Am 30. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Genehmi- gung des Zufallsfundes und der Überwachung des Beschuldigten (D1/12/3/2). Dar- aufhin wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2016 die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse im Verfah- ren gegen den Beschuldigten genehmigt. Des Weiteren wurde die Anordnung der Überwachung der dem Beschuldigten zugeordneten Mobilnummer 3 (TK-Linie B-
1) bis zum 30. August 2016 genehmigt (D1/12/3/11). Damit beruht die Überwa- chung der TK-Linie B-1 betreffend den Beschuldigten auf einer gültigen Anordnung und Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht aufgrund des Verdachts des qualifizierten Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Ka- talogtat darstellt. Dies ist auch unbestritten (vgl. act. 50 Rz. 24 und DG200042- L/Prot. S. 33 f.). Bevor auf die Einwände der Verteidigung eingegangen wird, ist festzuhalten, dass nach der vorerwähnten Bewilligung der Überwachung vom 4. Juli 2016 betreffend die TK-Linie B-1 folgende Bewilligungen und Verlängerungen von Telefonüberwa- chungen betreffend den Beschuldigten ergingen:
- 22 - Nummer 3, TK-Linie B-1: Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom
28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom
24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom
24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 4, TK-Linie B-2: Bewilligung vom 11. Juli 2016 (D1/12/4/9): bis 30. August 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 8. Januar 2016 bis 8. Juli 2016; Verlänge- rung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Ver- längerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 5, TK-Linie B-3: Bewilligung vom 20. Juli 2016 (D1/12/5/9): bis 30. August 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 19. Januar 2016 bis 19. Juli 2016; Verlänge- rung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5) ; Ver- längerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 6, TK-Linie B-4: Bewilligung vom 3. August 2016 (D1/12/6/8): bis 30. Au- gust 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 7, TK-Linie B-5: Bewilligung vom 12. August 2016 (D1/12/7/9): bis 30. Au- gust 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 11. Februar 2016 bis 11. August 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016, D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 8, TK-Linie B-6: Bewilligung vom 25. August 2016 (D1/12/8/9): bis 30. Au- gust 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 23. Februar 2016 bis 22. August 2016; Verlängerung bis 30. November 2016 (Verfügung vom 29. August 2016,
- 23 - D1/12/13/5); Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 9, TK-Linie B-7: Bewilligung vom 7. Oktober 2016 (D1/12/9/13): bis 30. November 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 5. April 2016 bis 5. Oktober 2016; Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 10, TK-Linie B-8: Bewilligung vom 7. Oktober 2016 (D1/12/9/13): bis 30. November 2016 + nachträgliche Bewilligung vom 5. April 2016 bis 5. Oktober 2016; Verlängerung bis 28. Februar 2017 (Verfügung vom 28. November 2016, D1/12/13/10); Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20); Nummer 11, TK-Linie B-9: Bewilligung vom 20. Januar 2017 (D1/12/10/9): bis 28. Februar 2017 + nachträgliche Bewilligung vom 18. Juli 2016 bis 18. Januar 2017; Verlängerung bis 28. Mai 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, D1/12/13/15); Verlängerung bis 28. August 2017 (Verfügung vom 24. Mai 2017, D1/12/13/20). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass Überwachungsmassnahmen angeordnet und ge- nehmigt wurden (D1/2/1 F/A 16). Dem Beschuldigten wurden die TK-Protokolle vor- gehalten und die Möglichkeit eingeräumt, die Aufnahmen anzuhören (vgl. D1/2/3 sowie D1/2/6-13). Sämtliche Telefonüberwachungen wurden am 23. Juni 2017 auf- gehoben (vgl. z.B. betreffend TK-Linie B-1: D1/12/3/13). In Nachachtung von Art. 279 StPO wurde schliesslich dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Januar 2019 Mitteilung der Überwachungsmassnahmen gemacht (D1/12/1). Diese be- schwerdefähige Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da die Mittei- lung vom 28. Januar 2019 keinen Hinweis auf die Genehmigung von Zufallsfunden enthält, kann der Beschuldigte vor dem Sachgericht noch entsprechende Rügen erheben (vgl. BGer 6B_795/2014 E. 2.4). Die von der Staatsanwaltschaft zitierte
- 24 - bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Genehmigungsverfügungen betref- fend Telefonüberwachungen und Zufallsfunde mit Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) unter Präklusion der entsprechenden Rüge vor dem Sach- gericht anzufechten sind (BGE 140 IV 40 E. 1.1; BGer 6B_1362/2020 E. 8.2), be- zieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation, in welcher das Fehlen eines Ent- scheides über die Genehmigung des Zufallsfundes beanstandet wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweisen sich die gültig angeordneten und genehmigten Überwachungsmassnahmen nicht deshalb im Nachhinein als un- zulässig, weil sich im Laufe der Untersuchung der Tatverdacht auf Marihuanahan- del statt Kokainhandel erhärtet hat, denn ein Verdacht auf eine Katalogtat war stets gegeben. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Än- derung der Verdachtslage um einen sachlichen Zufallsfund handelt oder nicht. In ihrem Gesuch vom 30. Juni 2016 betreffend Genehmigung des personellen Zu- fallsfundes und Überwachung der TK-Linie B-1 umschrieb die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht so, dass der Beschuldigte "A'._____" am 28. Juni 2016 ca. 300 Gramm Kokain an "G'._____" übergeben habe (D1/12/3/2 S. 2). Im Polizeirapport vom 29. Juni 2016, auf den sich der Antrag stützte, wurde der Ver- dacht vorsichtiger formuliert, nämlich dahingehend, dass gemäss dem abgehörten Gespräch vom 24. Juni 2016 A'._____ (der Beschuldigte) eine Drogenmenge, mut- masslich 300 Gramm Kokain, parat machen und G'._____ liefern solle (D1/12/3/1 S. 2). Die Genehmigung wurde vom Zwangsmassnahmengericht erteilt in der Er- wägung, dass sich der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den bisherigen Ermittlungen ergebe, wobei der Beschuldigte insbesondere verdächtigt werde, G'._____ mit grossen Mengen Ko- kain zu beliefern (D1/12/3/11). Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, wurde bereits im Genehmi- gungsgesuch vom 8. Juli 2016 betreffend die Überwachung der TK-Linie B-2 der angeführte Verdacht dahingehend erweitert, dass der Beschuldigte G'._____ mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana beliefere (D1/12/4/2). Auch in den drei nachfolgenden Genehmigungsgesuchen der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2016, 3. August 2016 und 11. August 2016 wurde zur Begründung der Überwa-
- 25 - chung der TK-Linien B-3, B-4 und B-5 der Verdacht auf Handel mit grossen Mengen Kokain und/oder Marihuana dargelegt (D1/12/5/2, D1/12/6/2 und D1/12/7/2). Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachungsmassnahmen mit Ver- fügungen vom 11. Juli 2016, vom 20. Juli 2016, vom 3. August 2016 und vom
12. August 2016 indes stets mit dem Hinweis, dass sich am dringenden Tatver- dacht seit den bisher in der Sache ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnah- mengerichts nichts geändert habe (D1/12/4/9 S. 2, D1/12/5/9 S. 2, D1/12/6/8 S. 2 und D1/12/7/9 S. 2). Im Gesuch um Genehmigung einer Überwachung vom 16. August 2016 betreffend die TK Linie B-6 berief sich die Staatsanwaltschaft nur noch auf den Tatverdacht des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana (D1/12/8/2 S. 2). Die Genehmigung erfolgte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
25. August 2016 (D1/12/8/9). Somit stellte sich im Laufe der Untersuchung – mit wachsender Aktenkenntnis – heraus, dass es sich bei den vom Beschuldigten ge- lieferten Drogen nicht um Kokain, sondern um Marihuana handelte. Diese Ände- rung der Verdachtslage erscheint jedoch von untergeordneter Bedeutung, zumal das gesamte Ermittlungsverfahren in die Aktion F._____ eingebettet war, die unter anderem "wegen dringenden Verdachts des Handels mit grossen Mengen Betäu- bungsmittel (Marihuana, Haschisch und ev. Kokain)" durchgeführt wurde (vgl. D1/12/3/1 S. 2). Zudem hatten die Überwachungsmassnahmen gegen den Be- schuldigten die Abklärung des gleichen Lebenssachverhalts zum Ziel, nämlich die Belieferung von Drogen an G'._____ (G._____) durch den Beschuldigten, der sich auf den gleichen dringenden Tatverdacht des qualifizierten Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG stützt – eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO. Die Behörden sind daher nicht zufällig auf eine neue Straftat gestos- sen. Abstrakte Überlegungen zu den Unterschieden zwischen Kokain- und Marihu- anahandel erscheinen hier irrelevant, solange sich eine qualifizierte Tatbestands- variante ergibt. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedenfalls nicht von einem Hinweis auf eine neue Straftat die Rede sein, die mit dem ursprüng- lichen Verdacht nichts zu tun hätte. Daher liegt kein sachlicher Zufallsfund vor. Folglich kann weder von einem Wegfall der Katalogtat noch von einer fehlenden Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes gesprochen werden. Die Überwa-
- 26 - chungsmassnahmen waren rechtmässig, weshalb die daraus gewonnenen Er- kenntnisse verwertbar sind. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein sachlicher Zufallsfund vorliegt, ist festzuhalten, dass es sich um einen sachlich unechten Zufallsfund handeln würde, weil die ursprüngliche Verdachtslage in einem ersten Schritt zu eng definiert wurde, und nicht um einen echten Zufallsfund im Sinne eines Hinweises auf eine Straftat, für die im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung kein dringender Tat- verdacht bestand (vgl. zur Terminologie: BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 7 und 14). Ein berechtigter Verdacht auf eine Katalogtat war stets gege- ben und der Beschuldigte musste daher nicht davor geschützt werden, dass die Untersuchungsbehörde eine Katalogtat vorschiebt, um eine andere Straftat mit Überwachungsmassnahmen abzuklären. Mit anderen Worten waren die materiel- len Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfunds stets gegeben, da es sich beim aufgedeckten Marihuanahandel um eine Katalogtat handelt und die übri- gen Voraussetzungen für eine Überwachung gemäss Art. 269 StPO auch erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden irrelevant, ob sich die gemäss der ursprünglichen Anordnungsverfü- gung vermutete Straftat nachweisen lässt oder nicht (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Art. 278 N 1). Es darf daher nicht isoliert auf den nicht erhärteten Verdacht des Kokainhandels abgestellt werden, um einen Wegfall der Katalogtat und die dar- aus resultierende Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse zu konstruieren. In formeller Hinsicht verpflichtet der Zufallsfund die Staatsanwaltschaft, eine ent- sprechende Zusatzgenehmigung beim Zwangsmassnahmengericht einzuholen (Art. 278 Abs. 3 StPO). Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundes- gerichts geht es jedoch nicht darum, den Zufallsfund selbst, sondern vielmehr die ihn betreffende Überwachung (nachträglich) zu genehmigen. Die Staatsanwalt- schaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers so verhalten, wie wenn sie von Anfang an einen Tatverdacht gehabt hätte, und gestützt auf den Zufallsfund eine Pro-forma-Überwachung anordnen sowie genehmigen lassen, deren Ergebnis mit dem Zufallsfund bereits bekannt ist. Unzutreffend ist die Auffassung, wonach die Verwendung des Zufallsfundes vorab separat autorisiert werden müsse und erst
- 27 - anschliessend eine auf ihn gestützte Überwachung angeordnet werden dürfe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt (vgl. act. 142 S. 3), ist eine solche dop- pelte Genehmigung nicht erforderlich (BGer 6B_605/2014 E. 1.2.2). Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft im Gesuch vom 23. August 2016 die Genehmigung der Überwachung der TK Linie B-6 gestützt auf den dringenden Tat- verdacht des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana und verwies zur Begründung auf den Polizeirapport vom 22. August 2016 sowie auf die bisheri- gen Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion F._____ und ihre entspre- chenden Genehmigungsverfügungen (D1/12/8/2 S. 2). Daraufhin genehmigte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. August 2016 die Überwa- chungsmassnahmen betreffend die Linie B-6 unter Hinweis auf die bisher in der Sache ergangenen Verfügungen und in der Erwägung, dass sich seit der zuletzt in der Sache ergangenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Au- gust 2016 nichts geändert habe (D1/12/8/9). Wie vorstehend dargelegt, wurde der sachliche Zufallsfund nicht als solcher identifiziert, da sich die Verdachtslage schrittweise vom Kokainhandel auf den Marihuanahandel verdichtete. Die Verwen- dung der Erkenntnisse aus den Überwachungen wegen des Verdachts des Kokain- handels für die Abklärung des neuen Verdachts auf Marihuanahandel wurde aber vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt, indem es unter Hinweis auf die bisheri- gen Überwachungsmassnahmen eine neue Überwachung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Handels mit Marihuana genehmigte. Damit liegt eine Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes vor. In der Folge genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auch die weiteren Überwachungsmassnahmen auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin betreffend die TK Linien B- 7, B-8 und B-9 stets unter dem Titel des banden- und gewerbsmässigen Handel mit Marihuana (D1/12/9/13 und D1/12/10/9). Damit wurde der Genehmigungspflicht des Zufallsfundes bezüglich des Marihuanahandels Genüge getan und die Über- wachungsmassnahmen sind auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig an- zusehen, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind.
- 28 - Im Ergebnis sind die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen verwertbar. Da- her stellt sich die Frage der Fernwirkung eines Verwertungsverbotes auf die Ge- ständnisse des Beschuldigten nicht (art. 277 Abs. 2 StPO). 5.8. Beweismittel aus Standortidentifikationen 5.8.1. Erkenntnisse aus dem Einsatz eines Ortungsgeräts (GPS) Der vom Beschuldigten benutzte Personenwagen Renault Megane (eingelöst auf P._____ GmbH) wurde vom 29. Juni 2016 bis zum 12. Juni 2017 mit einem Or- tungsgerät im Sinne von Art. 280 lit. c StPO (GPS-Aufzeichnungsgerät) ausgerüs- tet. Die Erkenntnisse sind in die Polizeirapporte eingeflossen. Der Einsatz des Ortungsgeräts wurde auf Antrag der Polizei im Polizeibericht vom
29. Juni 2016 (D1/12/3/1 S. 6) erstmals mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
29. Juni 2016 bis zum 30. August 2016 angeordnet (D1/12/3/8). Die Staatsanwalt- schaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung dieser Überwa- chungsmassnahme zusammen mit der Überwachung der TK-Linie B-1 in der Ein- gabe vom 30. Juni 2016. Die Massnahme wurde dann mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 4. Juli 2016 genehmigt (D1/12/3/12). Die Verteidigung erhebt gegen die Verwertbarkeit der Massnahme den gleichen Einwand wie im Zusammenhang mit den Telefonüberwachungen (act. 143 Rz. 11). In der Tat stellt sich die Situation gleich dar: Der Tatverdacht in der Verfügung vom
4. Juli 2016 – wie bei der Genehmigung der Überwachung der TK-Linie B-1 – lau- tete auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG, wobei zunächst der Handel mit Kokain im Vordergrund stand. In den Verfügungen vom 29. August 2016 (D1/12/13/5) und vom 28. Novem- ber 2016 (D1/12/13/10), mit welchen die Massnahme bis zum 30. November 2016 bzw. bis zum 28. Februar 2017 verlängert wurde, bezog sich der Tatverdacht so- dann auf die Lieferung von grossen Mengen Marihuana und Haschisch. Der Ein- wand der Verteidigung lässt sich daher mit den gleichen Argumenten entkräften und zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
- 29 - Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert (D1/12/1). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind unbe- schränkt verwertbar. 5.8.2. Erkenntnisse aus dem Einsatz eines IMSI-Catchers Ein IMSI-Catcher wurde vom 16. September 2016 bis zum 28. Mai 2017 – mit Un- terbrüchen – zum Zweck der Standortbestimmung auf die vom Beschuldigten be- nutzten Mobiltelefone unter gleichzeitiger Identifikation der jeweils benutzten Ruf- nummern eingesetzt. Die Erkenntnisse sind in die Polizeirapporte eingeflossen. Hinsichtlich der Verwertbarkeit ergeben sich keine Vorbehalte. Der Einsatz des IMSI-Catchers wurde auf Antrag der Polizei im Polizeibericht vom 12. Juli 2016 (D1/12/11/1 S. 6) erstmals mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 bis zum 30. August 2016 angeordnet (D1/12/11/3). Diese Massnahme wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2016 genehmigt (D1/12/11/5). Hierbei wurde von Beginn weg als dringender Tatverdacht der Handel mit grossen Mengen Betäubungsmitten (Marihuana, Haschisch und eventuell Ko- kain) angeführt (D1/12/11/5 S. 2). Die Massnahme wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. September 2016 bis zum 30. November 2016 verlängert (D1/12/11/10). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Be- schuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert (D1/12/1). 5.9. Erkenntnisse aus Observation/technische Überwachung/Durchsuchung 5.9.1. Erkenntnisse aus Observation des Beschuldigten Die Primärbeweise sind nicht aktenkundig; die Erkenntnisse aus der Observation sind in die Polizeiberichte eingeflossen. Der Beschuldigte wurde vom 29. Juni 2016 bis 12. Juni 2017 – mit Unterbrüchen – observiert. Diese Massnahme wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
29. Juni 2016 angeordnet (D1/12/14). Eine Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht ist nicht erforderlich (Art. 282 StPO). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte über die durchgeführte Massnahme informiert
- 30 - (D1/12/1). Zur Frage der Verwertbarkeit ist ebenfalls sinngemäss auf das Vorher- gesagte zu verweisen, womit der Einwand der Verteidigung fehlgeht. 5.9.2. Dateien der Videoüberwachung auf den Einstellplatz Nr. (3) 12 in der Unter- flurgarage L._____ 1-2, M._____ (von der Staatsanwaltschaft nachgereicht: act. 98/10) Im Berufungsverfahren betreffend H._____ reichte die Staatsanwaltschaft auf Be- anstandung der Verteidigung hin die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2016 zur Genehmigung der Videoüberwachung nach. Diese Verfügung wurde im vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten genommen. Ge- mäss Obergericht liegen die notwendigen Genehmigungen für die Videoüberwa- chung der Garage für den Zeitraum bis zum 28. August 2017 vor (OGer SB210251, Urteil vom 12. Januar 2024 [act. 120] E. II.4.1 ff.). Dies wird im vorliegenden Ver- fahren nicht in Abrede gestellt. Zweckdienlicherweise sollte die Staatsanwaltschaft die Genehmigungsverfügung im Berufungsverfahren dem Obergericht einreichen. 5.9.3. Erkenntnisse aus Durchsuchungen des Bunkerfahrzeuges "VW T-4" in der Unterflurgarage an der L._____ 1 – 2 in M._____ Im Rahmen der Observationseinsätze erfolgte unter anderem am 27. Januar 2017 eine Durchsuchung des Fahrzeuges VW T-4 von G._____ (vgl. D1/12/13/11 S. 5). Die Verteidigung machte an der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 geltend, diese Durchsuchung sei mangels einer Anordnung der Staatsanwaltschaft rechts- widrig und die daraus gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar (act. 50 Rz. 39). Unter anderem aufgrund dieser Rüge wurde das vorliegende Verfahren mit Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Januar 2021 an die Un- tersuchungsbehörde zurückgewiesen (act. 54). Daraufhin reichte die Staatsanwalt- schaft die Durchsuchungsbefehle vom 25. Oktober 2016, 27. Januar 2017, 22. Fe- bruar 2017 und 26. Mai 2017 sowie einen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl vom 8. Juni 2017 betreffend das Bunkerfahrzeug "VW T-4" in der Un- terflurgarage an der L._____-str. 1-2, M._____, nach und liess sie auch der Vertei- digung in Kopie zukommen (act. 56-60; vgl. act. 64). Da dieses Vorgehen gemäss
- 31 - rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 zulässig bzw. geboten ist (vgl. act. 75 S. 6 ff.), ist die Rüge der Verteidigung dahingefallen. Die Erkenntnisse aus den Durchsuchungen des Bunkerfahrzeuges "VW T-4" sind da- her verwertbar. 5.10. Gutachten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation von Betäubungsmitteln vom 4. April 2017 (D1/16/1); Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation/ Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 26. Juni 2017 (D1/16/5); Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation/ Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 20. Februar 2018 (D1/16/17); Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend Auswertung von DNA-Spuren vom 31. Januar 2020 (D1/16/19).
a) Einwand der Unverwertbarkeit Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 machte die Verteidigung geltend, dass einzelne Gutachtensaufträge in den Akten fehlen würden. Hinsicht- lich des Gutachtens des FOR betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Be- täubungsmitteln vom 20. Februar 2018 sei in den Akten ein Auftrag an Dr. Q._____ des FOR vom 8. Februar 2018 zu finden (D1/16/15), das Gutachten sei aber in der Folge von R._____ und S._____ verfasst worden. Nachdem der Gutachtensauftrag keine Delegationserlaubnis enthalte, sei das Gutachten unverwertbar. Auch hin- sichtlich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin zur Spurenauswertung (DNA) vom 31. Januar 2020 liege in den Akten ein Auftrag an Dr. T._____ (D1/16/18). Das Gutachten sei aber in der Folge von U._____ verfasst worden. Nachdem der Gutachtensauftrag auch keine Delegationserlaubnis enthalte, sei auch dieses Gutachten unverwertbar (act. 50 Rz. 47 ff.; act. 143 Rz. 10).
- 32 -
b) Gutachtensaufträge Unter anderem aufgrund der vorgenannten Rüge wurde das Verfahren mit Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Januar 2021 (act. 54) an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen. Daraufhin reichte die Staatsanwalt- schaft den Auftrag für ein Kurzgutachten (Prüfbericht) vom 30. März 2017, der zum Gutachten vom 4. April 2017 führte (act. 62), sowie den Auftrag für ein Kurzgutachten vom 14. Juni 2017, der zum Gutachten vom 26. Juni 2017 führte, nach. Eine Kopie wurde der Verteidigung übermittelt (vgl. act. 64). Da dieses Vorgehen gemäss rechtskräftigem Beschluss des Obergerichts vom 6. September 2021 zulässig bzw. geboten ist (vgl. act. 75 S. 6 ff.), ist die Rüge der Verteidigung bezüglich des Vor- liegens von Gutachtensaufträgen dahingefallen.
c) Delegationserlaubnisse Zur Rüge der fehlenden Delegationserlaubnisse liess sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter ande- rem die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk ent- hält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Art. 184 Abs. 2 lit. a und b). Sie gibt den Parteien – ausser bei blossen Laboruntersuchungen – vorgängig Ge- legenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Eine Wei- tergabe der gutachterlichen Kernaufgaben, d.h. des fachlichen Befunds und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen, ist nur mit einer Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde zulässig. Wa- ren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die vorgängige Information der Parteien über die Person des Sachverständigen (Art. 184 Abs. 3 StPO) macht vor allem dort Sinn, wo gutachter- liche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall
- 33 - ist. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutach- tens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverstän- dige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (BGE 144 IV 176 E. 4.2.2 ff.). Besteht das geforderte Fachwissen nur innerhalb einer juristischen Person oder innerhalb einer bestimmten Einheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie etwa einem Institut, Labor etc., sind die verantwortlichen Organe bzw. Sachbear- beiter dieser juristischen Person, Verwaltungseinheit oder Anstalt zu benennen. Ih- nen gegenüber erfolgen die Instruktion sowie der Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB. Mehrere Beteiligte tragen, sofern ihnen nicht nur die Stellung als Hilfspersonen zukommt, alle die Verantwortung für das Gutachten bzw. ihren Teilbeitrag dazu und unterzeichnen das Gutachten auch mit (BSK StPO-HEER, Art. 183 StPO N 9e) Vorliegend sind die jeweiligen Gutachtensaufträge an eine natürliche Person adres- siert, welche die Verantwortung für die Erstattung des Gutachtens übernehmen soll (vgl. Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Gutachtensperson wurde jeweils auf ihre Pflichten über die Gutachtertätigkeit sowie auf Art. 307 StGB hingewiesen, mit dem Vermerk, dass diese Bestimmung auch für die von ihr allfällig beigezogenen Mitarbeiter gelte (act. 62; act. 63; D1/16/16; D1/16/18). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Gutachten nicht von der jeweiligen ernannten Gutachtensperson unterzeichnet wurden, obwohl keine Delegationsermächtigungen vorliegen. Damit wurde jedoch bloss gegen eine Ordnungsvorschrift verstossen, da die Gutachten von der Institu- tion stammen, bei der die ernannten Gutachtenspersonen tätig sind. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass diese ernannten Gutachtenspersonen die Ge- samtverantwortung für die Durchführung der Begutachtung, die fachliche Kompe- tenz der eingesetzten SachbearbeiterInnen und den Respekt der Ausstandsvor- schriften in Erfüllung des Gutachtensaufträge beibehalten haben. Es geht zudem
- 34 - um Laboruntersuchungen, die sich auf objektiv verifizierbare Tatsachen beziehen und daher nicht von besonderen Einschätzungsfähigkeiten der ernannten Gutach- tenspersonen abhängen. Daher sind die Gutachten als verwertbar einzustufen. 5.11. Weitere Berichte 5.11.1. Kurzberichte des FOR (D1/16) Die Verteidigung erhob den Einwand, diese Kurzberichte seien keine Gutachten und deshalb vor Erstellung eines solchen beweismässig wertlos (act. 50 Rz. 46). Dem ist nicht so. Bei diesen Kurzberichten handelt es sich um amtliche Berichte im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO, zumal sie die Feststellung einfacher labortechni- scher Sachverhalte enthalten und nicht als Gutachten ausgestaltet werden müssen (vgl. ZK StPO-DONATSCH Art. 195 N 5 f.). 5.12. Hausdurchsuchungsakten (D1/19/1-27) sowie Sicherstellungen und Be- schlagnahmungen (D1/20/1-19; vgl. auch Beilagen zu D1/2/4 und D1/2/15) 5.13. Da sämtliche relevanten Beweismittel, die dem Beschuldigten vorgehalten wurden, verwertbar sind, kann das Geständnis des Beschuldigten nicht an der Fernwirkung eines Verwertungsverbots leiden, weshalb sich diesbezügliche Weite- rungen erübrigen.
6. Sachverhaltserstellung 6.1. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in Bezug auf die Tathandlungen des Beschuldigten nebst den vorstehend dargelegten Beweismitteln auf das schlüssige und im Laufe der Untersuchung mehrmals wiederholte Geständnis des Beschuldig- ten stützen, das unter Vorhalt der belastenden Beweismittel abgegeben wurde (vgl. oben E. II.2). Das Geständnis ist uneingeschränkt verwertbar und wurde nicht wi- derrufen. Die nachträgliche Aussageverweigerung durch den Beschuldigten er- folgte offensichtlich aus taktischen Gründen und ist nicht geeignet, die Glaubhaftig- keit des Geständnisses in Frage zu stellen. Letztlich deckt sich das Geständnis mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit den Protokollen
- 35 - aus den Telefonkontrollen, den Wahrnehmungsberichten betreffend Drogentrans- port, den eingeholten Gutachten und den Aussagen von G._____. Ein Abgleich der gemäss Anklageschrift – und vom Beschuldigten anerkannten – Drogenlieferungen mit den Feststellungen im Urteil der 9. Abteilung vom 24. März 2021 betreffend G._____ (act. 131) förderte indes eine kleine quantitative Diskre- panz zutage: Im besagten Urteil wurde aufgrund des Untersuchungsergebnisses von Lieferungen von insgesamt 366 Kilogramm Marihuana von A._____ an G._____ ausgegangen. Allerdings seien 32 Kilogramm an A._____ retourniert wor- den und 8 Schachteln hätten lediglich 1 Kilogramm Marihuana (und nicht wie sonst 2 Kilogramm) enthalten. Daher sei letztlich erstellt, dass G._____ 326 Kilogramm bei A._____ gekauft habe (act. 131 S. 91: 366 – 32 – 8 = 326 Kg). Dieser Punkt ist rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren wurde der Anklagevorhalt auf die Aussa- gen von G._____ abgestimmt, die Staatsanwaltschaft hat aber – soweit ersichtlich ohne Berücksichtigung des Urteils vom 24. März 2021 – dem Beschuldigten eine Gesamtlieferung von 366 Kilogramm vorgeworfen (D1/2/18 F/A 7 f.). Dies gilt es nun zugunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Dementsprechend ist dem Be- schuldigten in Abweichung vom Anklagesachverhalt eine Lieferung von insgesamt 358 Kilogramm Marihuana anzulasten. Demzufolge erzielte der Beschuldigte – bei einem Preis von CHF 6'000.– pro Kilogramm – einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–, wovon ein Gewinn von netto CHF 107'400.– resultierte. 6.2. Hinsichtlich des Tatbeitrags von H._____ ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2024 zu beachten (act. 120), in welchem festge- halten wird, dass dieser bei den Marihuanalieferungen vom 22. Januar 2017, 8. Mai 2017 und 5. Juni 2017 zur Absicherung der durch den Beschuldigten durchgeführ- ten Marihuanatransporte im Rahmen von Begleitfahrten nach Zürich oder J._____, durch Kontrolle eines verdächtigen Fahrzeuges sowie indem er sich in der Umge- bung aufhielt und/oder Verpackungsmaterial beschaffte, als Gehilfe mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung als Bandenmitglied sowie gewerbsmässiges Handeln wurden ihm abgesprochen (act. 120 S. 34, 45 und 47 f.). Indessen ist die Beschwerde von H._____ gegen das Urteil des Obergerichts – wie bereits erwähnt – noch am Bun- desgericht hängig. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen keine Beschwerde erhoben
- 36 - (act. 108, 122 und 140), weshalb aufgrund des Verbots der reformatio in peius H._____ im Zusammenhang mit den eingeklagten Taten höchstens eine unterge- ordnete Hilfestellung angerechnet werden kann. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2018 bezeichnete H._____ die selbst- belastenden Aussagen des Beschuldigten und von G._____ in Bezug auf die Lie- ferung von Marihuana als zutreffend (D1/9/4 F/A 7 ff.). Dies spricht für Teilnehmer- wissen. Für die Beurteilung von Schuld und Strafe des Beschuldigten im vorliegen- den Verfahren ist die Mitwirkung von H._____ jedoch nicht weiter zu klären. Na- mentlich aufgrund der TK-Protokolle lässt sich im Sinne der Anklage erstellen, dass der Beschuldigte von mindestens einer Drittperson Hilfe in Form von Schmiere ste- hen, Begleitfahrt sowie Hilfe beim Verpacken und bei der Lieferung der Marihuana erhalten hat. Ob es sich dabei um den Bruder des Beschuldigten, H._____, han- delte, kann an dieser Stelle dahingestellt werden, da die Identität des Helfers keinen Einfluss auf den Unrechtsgehalt der Taten hat. 6.3. Der vorgeworfene Sachverhalt erweist sich somit unter Berücksichtigung der erwähnten Mengenreduktion als erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (act. 31 S. 5 und act. 142 S. 1). Die Verteidigung verzichtete auf eine Eventualbegründung zur rechtlichen Würdigung.
2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG 2.1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Art. 19 Abs. 1 lit. d
- 37 - BetmG stellt das unbefugte Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder auf andere Weise Erlangen von Betäubungsmitteln unter Strafe. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird schliesslich bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt transportierte der Beschuldigte mehrmals in der Zeit von ca. Mai 2016 bis 5. Juni 2017 insgesamt ca. 358 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8 % mit dem Auto von I._____ nach Zürich oder J._____ und verkaufte diese Drogen an G._____. Der Grundtatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG ist erfüllt.
3. Qualifikation: Gewerbsmässiger Handel mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG 3.1. Der Täter wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt der Täter gewerbsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit auf- wendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 147 IV 178 E. 2.2.1). Im Betäu- bungsmittelbereich muss zusätzlich das alternative Erfordernis eines grossen Um- satzes oder eines erheblichen Gewinns gegeben sein (HUG-BEELI, BetmG-Komm, Rz. 1117 und 1123). Dabei ist dies gemäss Bundesgericht ab einem (Brutto-)Um- satz von CHF 100'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1) bzw. einem Gewinn von CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2) erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte transportierte unter Einsatz seiner unternehmerischen Fä- higkeiten mehrere Male, im Zeitraum von Mai 2016 bis Juni 2017, insgesamt 358 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 8% und ver- kaufte dieses zu mindestens CHF 6'000.– pro Kilogramm an G._____. Er erzielte damit im Zeitraum von rund einem Jahr einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–
- 38 - und einen Gewinn von CHF 107'400.–. Die Gewerbsmässigkeit ist damit ohne Wei- teres zu bejahen.
4. Fazit Nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Heute sind Taten des Beschuldigten zu beurteilen, die vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen wurden. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Grundsätzlich und soweit nicht besondere Anord- nungen in den Übergangsbestimmungen bestehen, wird nur nach neuem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich stets in Bezug auf den kon- kreten Fall und nicht anhand einer abstrakten Betrachtungsweise (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode, BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Wie nachstehend zu zei- gen sein wird, ist der Beschuldigte zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diesbezüglich sind das alte und das neue Recht als gleichwertig anzusehen, wes- halb das alte Recht zur Anwendung gelangt. 1.2. Aufgrund der seit 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Novelle zur Harmonisie- rung der Strafrahmen wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend geändert, dass zusätzlich zur Hauptfreiheitsstrafe bei qualifizierten Tatbeständen keine Verbin- dungsgeldstrafe mehr ausgesprochen werden kann. Dies stellt eine Milderung des Rechts dar, weshalb Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner aktuellen Fassung anzuwen- den ist.
- 39 -
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 2.3. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 6).
- 40 - 2.4. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 m.w.H.). Die Tatkomponente weist so- mit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 2.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, Art. 47 N 14 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe ent- sprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 342 E. 2.d ff.; BGE 121 IV 202 E. 2.d). 2.6. Besondere Kriterien für die Beurteilung von Drogendelikten sind neben der Menge der Betäubungsmittel und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat (Finanzierung des Eigenkonsums, des Lebensunterhalts oder blosses Gewinnstreben). Bei der Bewertung spielt die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Drogen mithin eine wesentliche, jedoch keine vorrangige Rolle für das Strafmass. Dabei kommt es zunächst darauf an, wie der Täter mit den Dro- gen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Wesentlich ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Ge- schäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit
- 41 - des Täters ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliess- lich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2; BGE 118 IV 342 E. 2; OGer SB210320 E. III.2.1.2)
3. Ordentlicher Strafrahmen Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Es liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die ein Verlassen des ordentli- chen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 E. 4)
4. Tatkomponenten 4.1. Objektive Tatschwere Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte innerhalb von knapp mehr als einem Jahr insgesamt 358 Kilogramm Marihu- ana mit einem THC-Gehalt von jeweils über 8 % an einen Grossabnehmer ver- kaufte. Dies stellt im Bereich von Cannabishandel eine hohe Menge dar. Dadurch erzielte der Beschuldigte einen ebenso hohen Bruttoumsatz von gesamthaft CHF 2'148'000.– (CHF 6'000.– pro Kilogramm) sowie einen substantiellen Gewinn von CHF 107'400.–, d.h. rund CHF 9'000.– pro Monat. Innerhalb des Tatzeitraums tätigte der Beschuldigte unzählige Lieferungen im zweistelligen Kilogrammbereich und war damit intensiv deliktisch tätig. Der Beschuldigte hatte die Rolle eines Zwischenhändlers inne, denn er hat grosse Mengen an Marihuana besorgt und dann an G._____ als Grossabnehmer weiter- verkauft. Er hat den Drogenhanf jedoch nicht selber angebaut und verarbeitet, ob- wohl das ihm angesichts seiner sonstigen unternehmerischen Tätigkeit ein Leichtes gewesen wäre. Durch seine Taten trug er aber unmittelbar zur Weiterverbreitung der Drogen bei, was schwerer wiegt als der Erwerb und Besitz.
- 42 - Der Beschuldigte hatte eine selbständige Stellung inne und wirtschaftete primär auf eigene Rechnung. Er war aber nicht die Spitze einer grossen Hierarchie und war auf die Bestellungen seines Abnehmers angewiesen. Seine hierarchische Stellung ist nicht näher bekannt, er hatte aber doch Zugriff auf beliebige Drogenmengen. Gemäss Rechtsprechung ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis- produkten zwar geringer als das von harten Drogen, indes darf diese Droge nicht verharmlost werden (OGer SB210320 E. III.2.1.4). Cannabis ist insbesondere da- für bekannt, dass es schizophrene Erkrankungen auslösen und in sehr ungüns- tige Wechselwirkungen mit psychischen Prädispositionen treten kann. Schwer ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte seine unternehmerischen Fähig- keiten aus dem Handel mit CBD-Hanf einsetzte und den legalen CBD-Hanfhandel als Deckmantel für den illegalen Drogenhandel nutzte. Sein Vorgehen wies einen hohen Organisationsgrad auf (z.B. Benutzung verschiedener Telefonnummern, konspirative Gespräche, Fahrten mit verschiedenen Fahrzeugen zum Abnehmer, umfangreiche Logistik). Der Beschuldigte erhielt auch unterstützende Hilfe von wei- teren Personen. Dies deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin, was aber der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit inhärent ist. Zu berücksichtigten ist schliesslich, dass nur das Qualifikationsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit erfüllt ist. In der Praxis bewegen sich die für den gewerbsmässi- gen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen selbst bei Umsätzen im Millionenbereich eher im unteren Bereich der Qualifikation. SCHLEGEL/JUCKER empfehlen in ihrer Strafmasstabelle ein Strafmass von 24 Monaten bei einem Um- satz von CHF 1 Mio und ein Strafmass von 32 Monaten bei einem Umsatz von 2.6 Mio (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, Rz. 51 f. zu Art. 47 StGB) Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatz- strafe von 29 Monaten erscheint angemessen. 4.2. Subjektive Tatschwere
- 43 - Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ausschliesslich für ein finanzielles Motiv. Er gab selbst an, wegen Gier gehandelt zu haben (D1/2/14 F/A 102). Selbst konsumiert er keine Drogen (D1/25/2 F/A 69 f.). Konsternierend ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit den Drogenlieferungen weitermachte, obwohl er das GPS-Gerät unter seinem Auto gefunden hatte und wusste, dass er und G._____ von der Polizei überwacht wurden (D1/2/14 F/A 136). Aufgrund dieses Strafverfolgungsrisikos hat er sogar den Preis angehoben (D1/2/14 F/A 141). Diese kriminelle Kühnheit und Hartnäckigkeit ist straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der subjektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 30 Monate zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1985 in Mazedonien geboren, wuchs bei sei- nen Eltern auf und kam im Jahr 1993 mit seiner Mutter in die Schweiz. Sein Vater lebte zu dieser Zeit bereits in der Schweiz (D1/25/2 F/A 12, F/A 24 und F/A 31). Der Beschuldigte wurde im Alter von 25 Jahren eingebürgert (D1/25/2 F/A 52). Der Beschuldigte hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder – H._____ (act. 141 S. 2). Zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder hat er ein Mehrfa- milienhaus in V._____ (BL) gekauft. Er bewohnt dort einen Teil zusammen mit sei- ner Partnerin, W._____, und den drei gemeinsamen Kindern, geboren am tt.mm.2016, am tt.mm.2017 und am tt.mm.2020 (D1/25/9 F/A 9 ff.; DG200042- L/Prot. S. 10; act. 141 S. 8). Die Partnerin des Beschuldigten ist Hausfrau (act. 141 S. 8). In schulischer und beruflicher Hinsicht absolvierte der Beschuldigte nach Besuch der Primar- und Realschule in AA._____ eine Lehre als Heizungsmonteur in I._____ und schloss diese erfolgreich mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab (D1/25/2 F/A 33). Dort arbeitete er bis im Jahr 2014. Dann war der Beschuldigte
- 44 - im 100%-Pensum selbständig als Geschäftsführer bei der von ihm und seinem Partner im Jahr 2014 gegründeten P._____ GmbH tätig, deren Zweck vorerst im Eventmanagement und später in der Produktion von CBD-Cannabis lag (D1/25/2 F/A 35 ff.; DG200042-L/Prot. S. 11). Aktuell liegt seine hauptsächliche berufliche Tätigkeit im Verkauf und in der Pro- duktion von Cannabis in grossem Umfang über die AB._____ AG, darunter sowohl CBD-Cannabis als auch – basierend auf einer entsprechenden Lizenz – THC-Can- nabis (act. 141 S. 3). Gemäss Steuereinschätzung 2003 erzielte er 2023 ein steu- erbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 136'000.–. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 schätzte der Beschuldigte sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 20'000.– (act. 141 S. 7), wobei er nebst der Anstellung bei der AB._____ AG auch für die AC._____ AG arbeite. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben zu ungefähr 15% an der AB._____ AG, zu 100% an der P._____ GmbH und zu einem Drittel an der AC._____ AG beteiligt. Im Jahr 2023 hat er von der AC._____ AG Dividenden in Höhe von CHF 114'400.– erhalten (act. 141 S. 6 f.; act. 137). Er hat zudem eine Investment- firma gegründet und möchte damit in diverse Projekte investieren (act. 141 S. 7). Zum Geschäftsgang gab der Beschuldigte euphemistisch an, er könne sich nicht beklagen (act. 141 S. 6). Er führte weiter aus, er könne Unternehmenskredite in Höhe von CHF 10 Millionen bedienen (act. 141 S. 9), was auf einen kräftigen Cash- flow hindeutet. Neben den Unternehmensbeteiligungen und dem (hypothekarisch belasteten) An- teil am Mehrfamilienhaus verfügt der Beschuldigte über Wertschriften. Diese hatten laut Steuereinschätzung 2023 einen Wert von CHF 390'000.– (act. 137). Laut An- gaben des Beschuldigten sind sie aktuell noch CHF 280'000.– bis CHF 290'000.– wert (act. 141 S. 9). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt als strafzumes- sungsneutral zu werten. 5.2. Vorstrafen und hängige Strafverfahren
- 45 - Gemäss Strafregisterauszug vom 24. Februar 2025 hat der Beschuldigte keine Vor- strafen (act. 138). Im Kanton Solothurn ist seit 2021 eine Strafuntersuchung hängig wegen fahrlässi- ger Verursachung einer Feuersbrunst und Vergehens gegen das BetmG. Gemäss Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft sollte das Verfahren betreffend die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst bald eingestellt werden. Der Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG beziehe sich auf bei der AB._____ AG vorgefun- dene THC-haltige Präparate, die Beweislage und die persönliche Haftung des Be- schuldigten sei jedoch unklar (act. 123). Diese laufende Strafuntersuchung hat da- her keine Relevanz auf die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren. 5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte machte ursprünglich keine Aussagen, gestand aber relativ früh im Vorverfahren die ihm vorgeworfenen Taten auf Vorhalt der Telefon-Protokolle. Seit der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2021 verweigerte er jedoch konsequent die Aussage und stellte sich über seinen Verteidiger auf den Standpunkt, dass sein früheres Geständnis unverwertbar sei. Es ist keine Einsicht und Reue erkennbar. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt daher insgesamt keine Reduk- tion der Einsatzstrafe.
6. Verletzung des Beschleunigungsgebots 6.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungs- handlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Be- hörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGer 6B_1003/2020 E. 3.3.1 m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann
- 46 - nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus die- sem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensun- terbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zei- ten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer 6B_176/2017 E. 2.1 m.w.H.). 6.2. Vorliegend sind im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das von der Hafteinvernahme des Beschuldigten am 13. Juni 2017 bis hin zur Anklage- erhebung am 27. Februar 2020 reicht, keine wesentlichen Bearbeitungslücken fest- zustellen. Das Gerichtsverfahren hingegen wurde durch verschiedene Unterbrüche geprägt: Nach Anklageerhebung am 27. Februar 2020 wurde aufgrund des coronabedingten reduzierten Gerichtsbetriebs erst am 5. Juni 2020 zur ersten Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 vorgeladen (act. 32; act. 36). Ohne aktenkundigen Grund wurde die Ladung abgenommen und ein neuer Termin auf den 14. Januar 2021 festgesetzt (act. 42 und act. 44). Daraufhin beschloss die 7. Abteilung am 19. Ja- nuar 2021 die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (act. 54), welche jedoch am 6. September 2021 vom Obergericht aufgehoben wurde (act. 73). In der Folge, jedoch erst am 1. März 2022, erfolgte die Umteilung des Falles an die 2. Ab- teilung (act. 78 und act. 79). Am 17. März 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2022 angesetzt (act. 81). Aufgrund des Parallelverfahrens gegen den Bruder des Beschuldigten wurde das Verfahren dann vom 26. April 2022 bis zum
21. August 2024 sistiert (act. 92 und act. 118). Schliesslich musste die am 13. No- vember 2024 neu angesetzte Hauptverhandlung wegen des Ausstandsbegehrens gegen den damaligen Referenten – abermals – auf den 12. März 2025 verschoben werden (act. 118 und act. 129).
- 47 - Selbst wenn diese lange Verfahrensdauer von insgesamt rund 8 Jahren in Verhält- nis zu den umfangreichen Akten zu setzen ist, sind mehrere mehrmonatige Bear- beitungslücken im Gerichtsverfahren auszumachen, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat. Darin liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die straf- mindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte bezeichnete dieses Verfahren als mühsam (act. 141 S. 10), wurde jedoch offensichtlich nicht stark in seiner wirt- schaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Insgesamt rechtfertigt sich eine Re- duktion der Einsatzstrafe um 2 Monate.
7. Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe resultiert eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 28 Monaten. Es wurde ein Minderheitsantrag zu Protokoll gegeben, der separat ausgefertigt wird.
8. Anrechnung der Untersuchungshaft Im Zusammenhang mit diesem Verfahren befand sich der Beschuldigte – wie be- reits erwähnt – 177 Tage in Haft. Diese ausgestandene Haft ist auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da- bei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Im Bereich von Freiheitsstra- fen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle
- 48 - des bedingten Strafvollzugs. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des (teil-)bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwar- tung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der (teilweise) Strafaufschub ist des- halb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
2. Vorliegend ist bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten ein voll- bedingter Vollzug ausgeschlossen, ein teilbedingter Strafvollzug jedoch objektiv zu- lässig. Aufgrund der bisherigen Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist ohne Wei- teres von einer günstigen Prognose auszugehen und ein teilbedingter Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung deliktsfrei lebt und über stabile berufliche und familiäre Verhältnisse verfügt, erscheint es angemessen, den unbedingten Anteil auf das Minimum von 6 Monaten festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Mo- naten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf das Minimum von 2 Jahren festzuset- zen. VI. Ersatzforderung 1. 1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen,
- 49 - wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 1.2. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnah- men; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen er- füllt sind. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögens- vorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögens- werten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermö- genseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (BGer 6B_879/2018 E. 3.1.1 f. m.w.H.).
2. Im vorliegenden Fall erwirtschaftete der Beschuldigte aus dem illegalen Drogenhandel einen Umsatz in der Höhe von CHF 2'148'000.– und einen Gewinn in der Höhe von CHF 107'400.–. Diese unrechtmässig generierten Vermögens- werte sind jedoch nicht mehr vorhanden. Es ist folglich auf eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 Abs. 1 StGB zu erkennen.
3. Hinsichtlich des Umfangs der Ersatzforderung stellt sich die Frage, ob die gesamten, dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossenen Vermögenswerte, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendun- gen, abgeschöpft werden sollen ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). 3.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegen- den Fall das Bruttoprinzip als Ausgangspunkt dienen müsse. Beim Betäubungsmit- telhandel handle es sich um eine per se verbotene Tätigkeit, und im Falle einer erfolgreichen Sicherstellung würde dies zum Verlust der vom Täter getätigten In-
- 50 - vestition samt dem nicht realisierten Gewinn führen. Dabei würde der Staat dem Täter auch nicht seine Aufwendungen für die Beschaffung der Drogen entschädi- gen und sich nur damit begnügen, dass aufgrund der Sicherstellung der Drogen kein Gewinn mehr erzielt werden könne. Es könne daher nicht sein, dass derjenige Täter, dem es gelang, die Betäubungsmittel zu verkaufen, derart viel bessergestellt werde, indem diesem nur der Gewinn gemäss Nettoprinzip eingezogen würde (act. 48 S. 5). Die Verteidigung verzichtete auf eine Eventualbegründung zum Umfang der Ersatzforderung. 3.2 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermö- genswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatz- forderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermö- genswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; BGE 141 IV 305 E. 6.3.3). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, insbesondere bei generell verbotenen Verhaltensweisen, verlangt aber die Beach- tung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.3.3). Im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel erwog das Bundes- gericht, dass derjenige, der Drogen verkauft, durch seine Handlung einen unrecht- mässigen Vorteil in der Höhe des gesamten erhaltenen Betrags erzielt. Er hat zwar für das erhaltene Geld Drogen geliefert, doch handelt es sich dabei um eine ge- fährliche Ware, deren Verkauf verboten ist. Er hat somit kein Recht, irgendeinen Betrag dafür zu erhalten. Vielmehr muss er sogar jederzeit damit rechnen, dass die Drogen ohne Gegenleistung eingezogen werden. Demnach bildet der gesamte Verkaufspreis einen unrechtmässig erlangten Vermögenswert, der eingezogen werden kann, ohne Abzug der Anschaffungskosten. Entsprechend gilt dies auch bei der Ersatzforderung im Falle, dass die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (BGer 6B_986/2008 E. 6.1). Gemäss dem neueren Leitentscheid BGE 146 IV 201 hat die Annahme, dass die dem Beschuldigten zugeflossenen Vermögensvor- teile als Ganzes rechtswidrig entstanden sind, nicht zur Folge, dass für die Berech- nung der Ersatzforderung unbesehen auf das reine Bruttoprinzip abgestellt werden kann. Auch in diesen Fällen gebietet es sich, den allgemeinen Grundsatz der Ver-
- 51 - hältnismässigkeit – über die in Art. 71 Abs. 2 StGB genannten Aspekte der voraus- sichtlichen Uneinbringlichkeit und der ernsthaften Behinderung der Wiedereinglie- derung hinaus – zu beachten und, je nach Umständen, das Nettoprinzip anzuwen- den (BGE 146 IV 201 E. 8.4.1). In der Lehre wird die Frage kontrovers diskutiert. Einige Autoren vertreten die Auf- fassung, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechts- widrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll. Das Bruttoprinzip beruht auf der Überlegung, dass der Täter mit der Umsetzung von Geld in Drogen oder Pornogra- phie rechtlich alles verloren hat – er riskiert Einziehung der Ware nach Art. 69 StGB, natürlich ohne Entschädigung; es soll ihm keinen Vorteil bringen, wenn er einen Teil oder alles bereits umsetzen konnte. Ferner würde das Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme stellen, zumal es absurd wäre, nach der Sicherstellung von nachweislich aus dem Drogenhandel stammenden Einnahmen den Tätern ei- nen geschätzten Beitrag an die Gestehungskosten auszuzahlen (PK StGB-TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Art. 70 N 6 m.w.H.; CR CP-HIRSIG-VOUILLOZ Art. 71 N 8 und 11; im Ergebnis gleicher Ansicht: SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminel- les Vermögen - Kriminelle Organisationen, Rz. 108 zu Art. 71 StGB). Nach anderer Auffassung ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wertungsmässig zu prüfen, inwieweit der gesamte Bruttoerlös der straf- baren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in die- sem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Die Anwendung die- ser Formel dürfte in der Regel zum Nettoprinzip führen, weil die Abschöpfung des Bruttovorteils der wirtschaftlichen Realität zuwiderläuft. Auch generell strafbare Verhaltensweisen können sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise letzt- lich nur im Umfang des erzielten Nettoerlöses "lohnen". In aller Regel dürfte somit dem Gebot des "Sich-nicht-lohnens" durch Abschöpfung des Nettoertrages Ge- nüge getan sein, insbesondere wenn über längere Zeit (auch generell verbotene) deliktische Dienstleistungen erbracht wurden oder deliktischer Handel betrieben wurde. Bei Anwendung des Bruttoprinzips droht die ausgleichende Massnahme zur Strafe zu mutieren (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 34 f.).
- 52 -
4. Wie bereits erwähnt, erzielte der Beschuldigte vorliegend durch den Ver- kauf von Marihuana im Umfang von insgesamt 358 Kilogramm in der Zeit zwischen ca. Mai 2016 und 5. Juni 2017 einen Bruttoumsatz von CHF 2'148'000.–, ausge- hend von einem Preis von CHF 6'000.– pro Kilogramm. Der Nettogewinn wird auf CHF 107'400.– geschätzt, ausgehend von einem Lieferantenpreis von CHF 5'700.– pro Kilogramm (vgl. D1/2/14 F/A 23). Es ist davon auszugehen, dass die Betäu- bungsmittel nicht über einen längeren Zeitraum im Gewahrsam des Beschuldigten verblieben, sondern bei jedem Vorgang weitergeliefert wurden. Die Anwendung des Bruttoprinzips kann daher nicht mit dem Argument begründet werden, dass das über den gesamten Zeitraum gehandelte Marihuana jederzeit hätte sichergestellt und eingezogen werden können. Auch Beweisprobleme sind nicht ersichtlich, da der Lieferantenpreis bekannt ist. Für die angestrebte Gleichstellung von Einziehung (Art. 70 StGB) und Ersatzforderung (Art. 71 StGB) ist davon auszugehen, dass bei einer Sicherstellung der Drogen in einem bestimmten Zeitpunkt höchstens die durchschnittliche Menge für eine Lieferung, d.h. rund 26 Kilogramm (=358/14) zu CHF 5'700.–, vorhanden gewesen wäre. Der Beschuldigte darf somit nicht schlech- ter gestellt werden als in dieser hypothetischen Situation. Um dem nicht-pönalen Charakter der Ersatzforderung gerecht zu werden, ist als Ausgangspunkt das Net- toprinzip anzuwenden und der Gewinn von CHF 107'400.– abzuschöpfen. Hinzu- zurechnen ist aufgrund des Dargelegten der Wert der hypothetisch zu einem be- stimmten Zeitpunkt eingezogenen Drogen (26 * CHF 5'700 = CHF 148'200.–). Dies ergibt eine Ersatzforderung von CHF 255'600.–. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von CHF 255'600.– zu bezahlen. VII. Einziehungen und Sicherstellungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver-
- 53 - mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69-73 StGB: Sie kön- nen vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausge- händigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen er- klärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die be- rechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 (D1/20/4) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 69866984 lagernden Gegenstände sind in Anwen- dung der vorstehend genannten Bestimmungen einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit Tastatur (Asservat Nr. A010'484'692), Samsung Tablet (Asservat Nr. A010'484'772), Mobiltelefon Alcatel, onetouch, schwarz (Asservat Nr. A010'485'071), 1 Detector CC308 und 1 GPS Laser (Asservat Nr. A010'485'106), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'128), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'140), Analysebericht vom 22.12.2016 der C._____ (Asservat Nr. A010'484'738), Papiertragtasche mit Aufdruck "D._____" (Asservat Nr. A010'484'830), 3 Minigrip mit Pflanzenmaterial / 1 weisser Plastikbecher mit Pflanzen- material (Asservat Nr. A010'484'896 und A010'623'435), 1 Dose "E._____", Hempseedoil Caps, gefüllt / 1 Fläschchen "E._____", Essential Oil, gefüllt / 1 Verpackung "E._____", Pure, ohne Inhalt / 1 Verpackung "E._____", Extract, Full Spectrum, ohne Inhalt (Asservat Nr. A010'485'060). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver-
- 54 - schuldet hat. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die die kostenpflichtige beschuldigte Person erst zu zahlen hat, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das erkennende Gericht kann bereits im Endentscheid den Rückgriff auf die be- schuldigte Person für die Kosten der amtlichen Verteidigung beschliessen, wenn deren wirtschaftliche Verhältnisse dies bereits in diesem Zeitpunkt erlauben (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 14).
2. Angesichts des Aufwandes des gerichtlichen Verfahrens ist die Entscheidge- bühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichts- kasse Rechnung stellt.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt Geschäfts-Nr. UH210042-0 im Betrag von CHF 1'336.45 (inkl. Barauslagen und Mwst), welche aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind (vgl. act. 75 S. 13). Angesichts der günstigen finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich nicht, die Kosten der amt- lichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Aufwand für die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde in mehreren Honorarnoten belegt und erscheint – zuzüglich eines Aufwan- des von 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung vom 12. März 2025 und die Nach- besprechung – angemessen (act. 145). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist deshalb mit insgesamt CHF 35'184.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschä- digen. Es wurden bereits Akontozahlungen in der Höhe von CHF 3'000.–, CHF 13'999.35.– und CHF 10'345.75 ausgerichtet (act. 145). Noch zu bezahlen ist der Restbetrag von CHF 7'839.15. Ebenso ist der Aufwand für den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von CHF 5'636.10 belegt und erscheint angemessen.
- 55 - Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
16. August 2017 bereits entschädigt (D1/22/24; act. 145). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungs- mittelgesetzes (BetmG).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 255'600.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 69866984 lagernden Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit Tastatur (Asservat Nr. A010'484'692), Samsung Tablet (Asservat Nr. A010'484'772), Mobiltelefon Alcatel, onetouch, schwarz (Asservat Nr. A010'485'071), 1 Detector CC308 und 1 GPS Laser (Asservat Nr. A010'485'106), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'128), Mobiltelefon iPhone, schwarz (Asservat Nr. A010'485'140), Analysebericht vom 22.12.2016 der C._____ (Asservat Nr. A010'484'738),
- 56 - Papiertragtasche mit Aufdruck "D._____ " (Asservat Nr. A010'484'830), 3 Minigrip mit Pflanzenmaterial / 1 weisser Plastikbecher mit Pflanzen- material (Asservat Nr. A010'484'896 und A010'623'435), 1 Dose "E._____", Hempseedoil Caps, gefüllt / 1 Fläschchen "E._____", Essential Oil, gefüllt / 1 Verpackung "E._____", Pure, ohne Inhalt / 1 Verpackung "E._____", Extract, Full Spectrum, ohne Inhalt (Asservat Nr. A010'485'060).
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 8'584.00 Auslagen (Gutachten) CHF 38'725.00 Telefonkontrolle CHF 4'813.40 Auslagen CHF 2'001.99 Auslagen Polizei Amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ (inkl. CHF 5'636.10 Baraus- lagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 3'000.00 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 13'999.35 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 10'345.75 Akonto amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ CHF 7'839.15 Restzahlung amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Proz.-Nr. UH210042-0 im Betrag von CHF 1'336.45 (inkl. Barauslagen und Mwst), welche definitiv auf die Ge- richtskasse genommen werden.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 57 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. 2016/10021725 (übergeben); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Beilage der Minderheitsmeinung betreffend Strafe; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs- Nr. 2016/10021725, unter Beilage der Minderheitsmeinung betreffend Strafe; das Bundesamt für Polizei, fedpol, unter Beilage der Minderheitsmei- nung betreffend Strafe; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Po- lis Geschäfts-Nr. 69866984), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5; die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG gem. Disp.-Ziff. 4.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 58 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Clinard Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.