Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als bei der Kollektivge- sellschaft U._____ bzw. nach dem Ausscheiden von … [Name] der nachfolgenden Aktiengesellschaft B._____ AG angestellter Rechtsanwalt vom tt. Juli 2003 bis zu seiner fristlosen Entlassung am tt. Oktober 2014 über die von ihm beherrschte, nach dem Recht von Panama inkorporierte, F._____ SA rund 30 % der im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit erzielten Einnahmen für eigene Zwecke vereinnahmt zu haben, dies unter Nutzung des Beziehungsnetzes, des Personals, der Räume und der sonstigen betrieblichen Infrastruktur der Anwaltskanzlei, und dies alles ohne Wissen der Partner der U._____ bzw. B._____. Dabei handle es sich um eine Deliktssumme von knapp CHF 4 Mio. (Betrug bzw. ungetreue Geschäftsbesor- gung). Zudem habe sich der Beschuldigte im deliktisch relevanten Zeitraum in den Formu- laren A gegenüber sieben Schweizer Banken selber - bzw. in einem Fall eine Dritt- person - als wirtschaftlich berechtigte Person genannt, obwohl er nie die Absicht gehabt habe, den von diesen Erklärungen betroffenen Bankverbindungen eigene Vermögenswerte zuzuführen. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte be- zweckt, den Kunden in Verletzung der gesetzlichen Dokumentationspflicht einen unerlaubten Grad an Diskretion zu verschaffen und den gebotenen Administrativ- aufwand für die laufende Aktualisierung der Formulare A einzusparen (Urkunden- fälschung). Als "Salaried Partner" sei der Beschuldigte weder haftender Kollektivgesellschafter der U._____ noch Aktionär und/oder Verwaltungsrat der B._____ gewesen, habe sich aber zur "Hebung seines Ansehens" im Aussenverhältnis als "Partner" be- zeichnen dürfen. Als Angestellter der U._____ bzw. B._____ sei der Beschuldigte mit der Führung von Mandaten betraut gewesen, welche Ertragsgrundlagen und somit Vermögen der U._____ bzw. B._____ gewesen seien. Somit hätte der Be- schuldigte diese Mandate in deren Interesse bewirtschaften sollen. Zu seiner ver-
- 28 - traglichen Tätigkeit habe auch die Akquise von Mandaten gehört, welche er nach- her auf Rechnung der U._____ bzw. B._____ zu bearbeiten gehabt hätte. Zudem habe sein Portfolio unter anderem auch Prozessführung, Führung von Vergleichs- verhandlungen, Gründung und Verwaltung von Sitzgesellschaften und Stiftungen (inkl. Einsetzung der erforderlichen Organe) sowie Vermögensverwaltung (Treu- hand und Zahlungsabwicklung) für Mandanten der U._____ bzw. B._____ enthal- ten. Dabei sei der Beschuldigte in der Organisation seiner Tätigkeit weitgehend unabhängig gewesen. Was die Führung der von ihm betreuten Mandate angeht, sei er selbständiger Geschäftsführer gewesen, insbesondere in Bezug auf das In- kasso sowie die Führung des ihm zugeordneten Personals bei der U._____ bzw. B._____. Gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, alle professionellen Dienstleistungen über die U._____ bzw. B._____ zu erbringen. Bei seiner Tätigkeit hätte der Beschuldigte im Interesse der U._____ bzw. B._____ bei der Mandatsbetreuung für entsprechende Einnahmen zu sorgen gehabt sowie dafür, dass die Honorareinnahmen für seine Anwaltstätig- keit an die U._____ bzw. B._____ abgeliefert würden. Daraus habe gefolgt, dass der Beschuldigte in Bezug auf die von ihm betreuten Mandate dafür verantwortlich gewesen sei, im Namen und zu Gunsten der U._____ bzw. B._____ selbständig Rechnung zu stellen. Dabei habe der Beschuldigte auf Grund seiner arbeitsrechtli- chen Treuepflicht sämtliche sich präsentierenden Gewinnmöglichkeiten für seine Arbeitgeberin U._____ bzw. B._____ unter Rechenschaftspflicht wahrzunehmen bzw. auszuschöpfen gehabt und sei nicht befugt gewesen, solche Gewinnmöglich- keiten für sich selbst oder eine Drittfirma zu nutzen. Zudem sei dem Beschuldigten arbeitsvertraglich die Ausübung einer beruflichen Nebentätigkeit auf eigene oder fremde Rechnung ohne entsprechende schriftliche Zustimmung der Firma untersagt gewesen. Der Beschuldigte habe über die F._____ SA Rechnung für die Gründung juristi- scher Personen gestellt, für die Übernahme der Funktion als förmliches Gesell- schaftsorgan, für das treuhänderische Halten von Vermögen über Bankverbindun- gen und für die Abwicklung von Zahlungen sowie in den Jahren 2013 und 2014 auch für juristische Beratungen. All diese Leistungen habe der Beschuldigte für Kunden der U._____ bzw. B._____ erbracht, welche er in seiner Eigenschaft als
- 29 - Arbeitnehmer der U._____ bzw. B._____ akquiriert habe oder ihm von Rechtsan- walt D._____ als Verwaltungsrat der J._____ vermittelt wurden. Die dafür erforder- lichen administrativen Arbeiten seien unter Anleitung und Aufsicht des Beschuldig- ten durch kaufmännisches und parajuristisches Personal der U._____ bzw. B._____ erbracht worden, welches - wie der Beschuldigte selber auch - vollumfäng- lich von der U._____ bzw. B._____ entlohnt worden sei, in deren Räumlichkeiten es gearbeitet und deren betriebliche Infrastruktur es in Anspruch genommen habe. Die F._____ SA sei dabei vom Personal nicht als eigener Geschäftsbereich erkenn- bar gewesen, sondern lediglich als ganz normales Mandat, da die damit verbunde- nen Arbeiten ganz in das Kanzleiprofil der U._____ bzw. B._____ gepasst hätten. Als Grundlage für die Rechnungsstellung über die F._____ SA habe der Beschul- digte die Kunden der U._____ bzw. B._____ Mandatsverträge mit der F._____ SA als Beauftragter abschliessen lassen. Damit hätten die Kunden der F._____ SA die Befugnis erteilt, für sie Gesellschaften zu gründen und zu verwalten. Dabei habe der Beschuldigte die Partner der U._____ bzw. B._____ über die wahre Funktion der F._____ SA - Rechnungstellung über diese für Leistungen, welche er im Rah- men seiner vertraglichen Tätigkeit für die U._____ bzw. B._____ erbracht habe - nie informiert, weshalb diese davon ausgegangen seien, es handle sich um eine normale Klientin des Beschuldigten. Dabei habe sich der Beschuldigte nicht nur damit begnügt, die Einnahmen der F._____ SA gegenüber den Partnern der U._____ bzw. B._____ bloss zu verschweigen. Vielmehr habe er den Ablauf um- sichtig gestaltet, dass diese keinen Anlass gehabt hätten, ihm zu misstrauen und seine auf Selbständigkeit ausgerichtete Tätigkeit einer Prüfung zu unterziehen. So habe der Beschuldigte vor dem Jahre 2013 sämtliche verrechenbaren Honorar- stunden, die er persönlich im Zusammenhang mit den Sitzgesellschaften gemacht habe, ordnungsgemäss über die U._____ bzw. B._____ abgerechnet. Diese Hono- rarstunden hätten die Grundlage für die Berechnung der Akquisitionsentschädi- gung und den Bonus gebildet, den die U._____ bzw. B._____ gemäss Arbeitsver- trag schuldete. Damit habe er stets die entsprechenden Erwartungen seines Arbeit- gebers erfüllt, obwohl er weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Sitz- gesellschaften über die F._____ SA in Rechnung gestellt und der U._____ bzw.
- 30 - B._____ die entsprechenden Erträge vorenthalten habe. Durch seine ordentlich ab- gerechneten Honorarstunden habe der Beschuldigte der U._____ bzw. B._____ im deliktsrelevanten Zeitraum (2003-2014) einen bonusrelevanten Umsatz von rund CHF 9.2 Mio. verschafft. Dies sei aus Sicht der Partner nicht grossartig, jedoch akzeptabel gewesen. Dabei hätten sie jedoch keine Ahnung gehabt, dass der Be- schuldigte zusätzliche Einnahmen erzielt habe, und diese nicht über die Buchhal- tung der U._____ bzw. B._____ gelaufen seien. Grundsätzlich seien die im EDV- System der U._____ bzw. B._____ erfassten Rechnungen für die Partner der Kanz- lei zwar einsehbar und zugänglich gewesen. Doch habe der Beschuldigte die Rech- nungen der F._____ SA für Gründungen von Sitzgesellschaften und Stiftungen so- wie für die Verwaltungsgebühren im EDV-System der U._____ bzw. B._____ in einer unüblichen und verschachtelten Ordnerstruktur erfasst, sodass diese für an- dere Nutzer und die Partner der U._____ bzw. B._____ nicht ersichtlich gewesen seien. Auf die "Wirksamkeit" dieser "Massnahmen" habe der Beschuldigte stets auch vertraut. Ebenso darauf, dass auf Grund des besonderen Vertrauensverhält- nisses zwischen den Partnern und ihm eine genauere Überprüfung seiner Arbeit unterbleiben würde. Insgesamt habe der Beschuldigte über die F._____ SA 64 Ge- sellschaften und Stiftungen gegründet und verwaltet. Dabei hätten sich die Einnah- men aus der Abwicklung der Mandate über die F._____ SA aus folgenden Positio- nen zusammengesetzt [in Rechnung gestellte Gesamtbeträge]: (1) Annual Fee [CHF 1'739'746.71] (2) Asset Management Fee [CHF 1'383'448.35] (3) Beratung [CHF 208'237.16] (4) Cashbezüge [CHF 82'531.37] (5) Commission [CHF 134'945.57] (6) Diverses [CHF 83'255.07] (7) Gründungsgebühr [CHF 230'162.63] (8) Liquidation [CHF 114'373.09]
- 31 - (9) Protection Fee [CHF 5'000.00] (1) Entgelt für die Leistung, welche die F._____ SA als Verwaltungsorgan der je- weiligen Sitzgesellschaft bzw. Stiftung zur Verfügung gestellt habe. Es sei nämlich nach dem Gesellschaftsstatut des jeweiligen Staates möglich gewesen, dass auch eine juristische Person solche Funktionen [scil. Mandate in Verwaltungs- und Stif- tungsräten] für andere juristische Personen habe wahrnehmen können. Für diese Leistung habe der Beschuldigte keine Zeit aufgewendet, sondern habe die Annual Fee als Entschädigung dafür aufgefasst, dass die F._____ SA ihren Namen für die Erfüllung der organisatorischen Formerfordernisse gab. Den Administrativaufwand habe die U._____ bzw. B._____ getragen. Deshalb sei diesen Einnahmen kein Auf- wand der F._____ SA gegenübergestanden. (2) Dabei habe es sich um ein Entgelt für das treuhänderische Halten von Vermö- gen der Kunden gehandelt. Da die F._____ SA selber über kein eigenes Personal und keine eigene Infrastruktur verfügt habe, habe der Beschuldigte die F._____ SA Rechnung für diese Pauschalgebühr stellen lassen, deren Höhe vom verwalteten Betrag und vom Vermögenszuwachs abhängig gewesen sei. Der Aufwand für diese Art von Vermögensverwaltung sei dabei ausschliesslich bei der U._____ bzw. B._____ angefallen, weshalb diesen Einnahmen kein Aufwand der F._____ SA ge- genübergestanden sei. (3) Unter dem Titel "Beratung" habe der Beschuldigte Honorare für die Abwicklung einzelner Kundengeschäfte in Rechnung stellen lassen. Die entsprechenden Leis- tungen seien im Rahmen der U._____ bzw. B._____ erbracht worden. Den Einnah- men sei somit kein Aufwand der F._____ SA gegenübergestanden. (4) Unter diesem Titel habe der Beschuldigte Bargeldbezüge für Kunden von deren Konten getätigt. Bei jedem Bargeldbezug habe der Beschuldigte im Namen der F._____ SA einen Pauschalbetrag für "Spesen" in Rechnung stellen lassen. Der Beschuldigte habe diese Bezüge persönlich im Rahmen seiner vertraglichen Tätig- keit für U._____ bzw. B._____ getätigt und seine dafür verwendete Zeit den Kun- den im Namen der F._____ SA in Rechnung gestellt.
- 32 - (5) Der Beschuldigte habe die F._____ SA für Kundentransaktionen, meist Barbe- züge, manchmal auch unter dem Titel "Commission" Rechnung stellen lassen. Sonst habe es sich gleich wie bei den Barbezügen verhalten. (6) Der Beschuldigte habe die F._____ SA für Kundentransaktionen, meist Barbe- züge, manchmal auch unter dem Titel "Diverses" Rechnung stellen lassen. Sonst habe es sich gleich wie bei den Barbezügen verhalten. (7) Mit der Gründungsgebühr habe der Kunde sämtliche Leistungen im Zusammen- hang mit der Gründung einer Sitzgesellschaft oder Stiftung beglichen. Vom Brut- tohonorar habe die F._____ SA ihre Selbstkosten gezahlt (Rechnungen der Kor- respondenten, welche Gründung und Registrierung der juristischen Personen vor- nahmen), wobei für die F._____ SA stets ein erheblicher Nettogewinn resultiert habe. (8) Unter dem Titel "Liquidation" habe der Beschuldigte den Kunden im Namen der F._____ SA Pauschalgebühren sowie weitere Gebühren für die Zahlungsabwick- lungen im Rahmen von Liquidationen in Rechnung stellen lassen. Die entsprechen- den Rückzahlungen der im Namen der Sitzgesellschaften oder Stiftungen verwal- teten Vermögen habe der Beschuldigte mit Hilfe des Personals der U._____ bzw. B._____ im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die U._____ bzw. B._____ abgewickelt. (9) Diese Kategorie umfasst einen Geschäftsvorgang im Betrag von CHF 5'000. Dabei handle es sich um ein Pauschalhonorar für die Funktion des "Protektors" eines Trusts, für die der Beschuldigte förmlich die F._____ SA eingesetzt habe und entsprechend Rechnung habe stellen lassen. Es habe sich somit gleich wie bei der "Annual Fee" verhalten. Damit entsprächen die gesamten Einnahmen der F._____ SA auf Grund der ver- traglichen Tätigkeit des Beschuldigten für die U._____ bzw. B._____ CHF 3'981'699, was umgerechnet auch dem Gesamtschaden entspräche.
- 33 -
2. Einvernahmen des Beschuldigten 2.1. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 3. März 2015 (act. 50101001 ff.) Mit den Vorwürfen strafbaren Handelns das erste Mal konfrontiert führte der Be- schuldigte aus, diese seien unwahr. Vielmehr wolle er gegen die Partner von B._____ sowie Rechtsanwalt … [Name] eine Gegenanzeige wegen Erpressung er- statten (act. 50101002). Jedenfalls sei der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsfüh- rung unwahr. Er habe für die Kanzlei B._____ jedes Jahr Honorarumsätze zwi- schen CHF 700'000 und CHF 800'000 abgerechnet, welche allesamt in die Kasse von B._____ geflossen seien. Jede Arbeitsstunde, die er geleistet habe, sei so ab- gerechnet worden. Die behaupteten Erträge der F._____ SA hätten niemals Ein- nahmen von B._____ werden können, da es sich um Dienstleistungen handle, wel- che B._____ nicht erbringe. Insbesondere handle es sich um Honorare für Verwal- tungsrats- und Stiftungsratsmandate sowie Vermögensverwaltung. Solche Dienst- leistungen seien nie über B._____ abgerechnet worden. Normalerweise würden Dienstleistungsunternehmen am jeweiligen Domizil der Gesellschaft oder Stiftung beigezogen, die dafür Honorarrechnung stellten. Es handle sich somit um Umsätze, die nicht B._____ zugestanden hätten. Die Abrechnungen von Zahlungen der F._____ SA seien immer transparent gewesen. Alle Dokumente befänden sich auf dem Computer von B._____ und sämtliche Akten der F._____ SA hätten sich bis zur Beschlagnahmung immer in seinem Büro bei B._____ befunden. Immer min- destens ein Partner von B._____ habe zudem die Vollmacht für Bankkonten der F._____ SA gehabt. Sämtliche Transaktionen der F._____ SA seien auch in Excel- Sheets verbucht und ebenfalls im Computer der B._____ abgespeichert worden. Sämtliche Informationen und Akten seien jederzeit bei B._____ verfügbar gewesen. Die F._____ SA sei eine Gesellschaft, welche 1995 gegründet worden sei, um Pa- tente auszuwerten. Gründer und Verwaltungsräte dieser Gesellschaft seien der Er- finder diverser Gegenstände, der slowenische Produzent der Erfindungen, ein Wer- befachmann und er selbst für die rechtlichen Belange gewesen. Da die Patentaus- wertung viel Geld koste, hätten andere Finanzquellen gesucht werden müssen. Un-
- 34 - ter anderem habe sich angeboten, die F._____ SA als Corporate Director (Verwal- tungsrat oder Stiftungsrat) einzusetzen und die dafür geschuldeten Honorare zu beziehen (act. 50101003). Mit der Arbeit bei B._____ sei er grundsätzlich zufrieden gewesen, mit Ausnahme der Bonusabrechnung. Im Zusammenhang mit der Bo- nusabrechnung sei es jedes Jahr zum Streit zwischen ihm und dem Partner E._____ gekommen. Sein Verdienst sei vom Honorarumsatz abhängig gewesen, weshalb sämtliche Honorare in die Kasse von B._____ geflossen seien und er je- den Monat eine Akontozahlung erhalten habe. Diese habe auf einem Honorarum- satz von CHF 300'000 basiert. Auf den Mehrbetrag sei er bonusberechtigt gewe- sen. Dies sei deshalb unbefriedigend gewesen , da er den ganzen Honorarumsatz in die Kasse von B._____ abgeführt habe, um dann anschliessend die berechtigten Bonuszahlungen nicht oder immer mit grosser Verspätung zu erhalten. Während Jahren habe er dies hingenommen, weil die Arbeitsatmosphäre mit den übrigen Partnern reibungslos gewesen sei. Die Strafanzeige von B._____ erwecke in ihm den Eindruck, als ob er damit "mundtot" gemacht und in seiner wirtschaftlichen Existenz "vernichtet" werden solle, damit die offenen Lohn- und Bonusansprüche nicht bezahlt werden müssten (act. 50101004). Es handle sich um einen noch of- fenen Betrag von schätzungsweise ca. CHF 350'000. Die seitens der Partner ge- nannte Zahl von CHF 5 Mio. sei sicher überrissen. Die Honorarerträge der F._____ SA seien nämlich immer Bruttoerträge gewesen, von diesen Zahlungen hätten die Leistungen der Agenten im jeweiligen Domizil der Gesellschaften und Stiftungen und häufig auch Kommissionen an Vermittler dieser Umsätze bezahlt werden müs- sen. Ausserdem hätte auch der Betrieb der F._____ SA in Panama und auch bei den Banken Kosten verursacht. Die Nettoerträge in der F._____ SA seien deshalb wesentlich kleiner und müssten im Einzelnen ermittelt werden. Es handle sich um Erträge der Gesellschaft und nicht um persönliches Einkommen. Deshalb sei er auf die erpresserischen Forderungen von B._____ nicht eingegangen. Schliesslich komme hinzu, dass die Existenz und Tätigkeit der F._____ SA in all den Jahren allen bekannt gewesen sei. Aktuell [scil. im März 2015] seien er und die Partner von B._____ völlig zerstritten. Er habe zudem eine zivilrechtliche Klage gegen B._____ eingereicht, um seine Forderungen aus Arbeitsrecht geltend zu machen. Neben diesen offenen Forderungen habe B._____ systematisch versucht, seine
- 35 - Kunden abzuwerben (act. 50101005). Nach etwa drei Jahren bei B._____, im Jahre … oder …, sei er anlässlich eines Weihnachtsessens zum Partner ernannt worden. Dies mehr nach aussen hin; das Entlöhnungsmodell sei nämlich gleich geblieben. Er habe jeweils 50 bis 100 Mandate gleichzeitig betreut, welche grossmehrheitlich eigene gewesen seien. Einzelne Partner hätten auch eigene Offshore-Gesellschaf- ten, wie seine F._____ SA, gehabt, welche über diese Gesellschaften die Leistun- gen angeboten und abgerechnet hätten. Bei allen Mandaten, bei welchen die F._____ SA ein Honorar für die Organstellung abgerechnet hat, sei der Arbeitsauf- wand immer an die B._____ weitergeleitet worden (act. 50101006). Es habe keine Mandate gegeben, welche bei B._____ nicht erfasst gewesen wären. Sein Tätig- keitsbereich sei sehr breit gewesen. Es sei von der reinen Beratung zu Rechtsfra- gen über Prozessführung in fast allen rechtlichen Angelegenheiten bis zur Grün- dung und Verwaltung von Gesellschaften gegangen. Für sich persönlich habe er jährlich um die CHF 300'000 erwirtschaftet. Für die Kanzlei sei dabei der Umsatz zwischen CHF 700'000 und CHF 800'000 gewesen. Von der Formel her sei es so gedacht gewesen, dass etwa ein Drittel bei ihm verbleibe und zwei Drittel in die Kanzlei flössen. Der Einsatz der F._____ SA habe zudem nicht primär das Ziel gehabt Geld zu verdienen, sondern vielmehr einen praktischen Grund: Auf diese Weise habe er als Verwaltungsrat der F._____ SA die Kontoeröffnungsformulare und Verträge selbst unterschreiben können. Mit ausländischen Agenten hätten demgegenüber alle Dokumente immer nach Panama, Nassau oder Singapur ver- sandt werden müssen, wobei es Monate gedauert hätte, bis man die Dokumente wieder gehabt habe. Er denke, dass die Anwaltskanzlei mit seinem Umsatz zufrie- den gewesen sei. Im Vergleich zu den angestellten Anwälten sei sein Umsatz im- mer der höchste gewesen (act. 50101007). Betreffend Nebentätigkeit sei nichts vereinbart worden. Es sei ein sehr kurzer Vertrag gewesen, der nur das Umsatz- modell für die Berechnung des Lohns enthalten habe. Es sei aber von Beginn weg so gewesen, dass er in verschiedenen Gesellschaften Mandate ausgeübt und das auch zur Tätigkeit gehört habe. Es sei insbesondere auch in Schweizer Gesell- schaften so gewesen, dass er Verwaltungsrat gewesen sei und diese Honorare immer an B._____ abgeführt worden seien. Ob in den Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (AGB) eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung der Kanzlei erfolgen
- 36 - dürfe, darüber wisse er nichts, da in seinem Vertrag keine solchen AGB vereinbart worden seien. Zudem hätte er ansonsten seine Tätigkeit nie so ausüben können. Er habe die Tätigkeit für die F._____ SA nie verheimlicht, zumal auch andere An- wälte der Kanzlei unterschriftsberechtigt gewesen seien (act. 50101008). Im Mai 2014 sei dann der Bonusstreit eskaliert, weil der Bonus für 2012 noch immer nicht bezahlt gewesen sei. Im Juli/August 2014 habe er dann seine Androhung umge- setzt, diesfalls keine weiteren Honorare mehr in die Kasse der B._____ fliessen zu lassen. Damit habe die B._____ vermutlich eine Gelegenheit gesehen, um ihm "ei- nen Pfahl einzuschlagen" und "eine Geschichte aufzubauen". Jedenfalls habe seine Arbeitgeberin gewusst, dass er die Firma F._____ SA für seine Mandate ein- gesetzt habe (act. 50101009). Das seien alles Mandate der Kanzlei gewesen. Na- türlich habe sie die Infrastruktur und ihm eine Mitarbeiterin gestellt. Diese sei von seinem Umsatz bezahlt worden. Wann immer Arbeit geleistet worden sei, sei diese an B._____ abrechnet worden. Richtig sei ferner auch, dass er immer wieder mal Geld für Kunden abgehoben habe und den entsprechenden Auftrag gehabt habe, ihnen das Geld auszuhändigen (act. 50101010). Zudem sei es richtig, dass sie im- mer wieder Studenten in der Kanzlei gehabt hätten, darunter auch seinen Sohn … [Name]. Die Studenten hätten alle für ihn gearbeitet, weil er der einzige gewesen sei, der Prozesse geführt habe und die Studenten so einen Einblick in die Tätigkeit eines prozessierenden Rechtsanwaltes erhalten hätten (act. 50101012). Weiter gab der Beschuldigte zu, zumindest im Jahre 2014 nicht über die Anwalts- kanzlei, sondern über die F._____ SA abgerechnet zu haben. Zudem habe er nur über seine privaten Kontoverbindungen abgerechnet, wenn es dafür besondere Gründe gab, beispielsweise bei Problemen mit Einzahlungen von Vorschüssen, welche er auf sein eigenes Konto habe überweisen lassen und von diesem direkt an die B._____ weitergeleitet habe. Da die Buchhaltung der B._____ "desolat und unübersichtlich" gewesen sei, seien Vorschüsse der Kunden oft vergessen worden. Einbezahlt auf das Konto der F._____ SA oder sein Privatkonto seien nur die Funk- tionshonorare für Stiftungs- oder Verwaltungsrat sowie für die Gründung der Ge- sellschaft bzw. Stiftung gewesen. Von diesen Bruttohonoraren seien die jährlichen Gebühren am Domizil der jeweiligen Gesellschaft bezahlt worden. Je nach Desti- nation sei dies bis zur Hälfte des Betrages gewesen. Das was übrig geblieben sei,
- 37 - sei meist mit den Vermittlern, die das Mandat gebracht haben, aufgeteilt worden (act. 50101017). Die Kunden hätten jedenfalls nie gefragt, warum die Rechnungen nicht direkt von der Anwaltskanzlei gestellt worden seien; dies sei im Übrigen auch so üblich gewesen (act. 50101018). 2.2. Delegierte Einvernahme vom 11. Mai 2015 (act. 50101023 ff.) In seiner ersten polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte auf Vorhalt zahl- reicher in seinem Schliessfach bei der T._____ [Bank] … [Ort in Zürich] sicherge- stellter Couverts, je grössere Bargeldbeträge enthaltend, aus (act. 50101026 ff.), dass das Bargeld von verschiedenen Konten stamme, welche seinen Kunden ge- hörten. Er habe dieses Bargeld deshalb in seinem Schliessfach aufbewahrt, um einen jederzeitigen Bargeldbezug der Kunden - auch an Wochenenden - sicher- stellen zu können. Gegenüber den einzelnen Kunden sei das jeweilige Guthaben abgerechnet worden, ohne dass aus der Abrechnung ersichtlich gewesen sei, ob das Geld auf einem Konto oder im Schrankfach deponiert war. Bei der Deponierung von Bargeld für Kunden handle es sich jedoch eher um Einzelfälle und nicht um eine Vielzahl von Kunden. Es gebe für jeden Kunden eine laufende Abrechnung seines Guthabens auf Excel-Sheets im Computer (act. 50101028). Es könne je- doch ohne weiteres sein, dass die Kunden nicht wüssten, ob ihr Guthaben nicht auf einem Konto, sondern in bar im Schliessfach der Bank liege. In der Regel kennten die Kunden einfach den Betrag ihres Guthabens und es interessiere sie nicht, ob er ihre Bezüge direkt vom Konto beziehe oder dieses Geld schon vorbezogen habe. Auf den Einwand des einvernehmenden Adjutanten, es könne doch sein, dass ein Kunde sein Guthaben lieber bei einer Bank auf einem Konto hätte, antwortete der Beschuldigte, er könne es ja wieder einzahlen, wenn es der Kunde so wünsche. Auf Frage, wie der Kunde ihm dies denn sagen solle, wenn er von nichts wisse, wollte der Beschuldigte keine Aussage machen (act. 50101029). Jedenfalls könn- ten die sichergestellten Banknoten den Kunden nicht einzeln zugeordnet werden, da es sich um ein "Sammeldepot" handle, von welchem die jeweiligen Kundenwün- sche befriedigt worden seien (act. 50101030). 2.3. Delegierte Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 50101082 ff.)
- 38 - In seiner zweiten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte auf Befragen er- neut zu Protokoll, er habe Kundengelder auch in bar in seinem Schliessfach bei der T._____ aufbewahrt, sozusagen als Bargeldvorrat für verschiedene Kunden, um kurzfristig verlangte Barbezüge sicherstellen zu können (act. 50101086). Neue Konten habe er teilweise deshalb nicht eröffnen können, da entweder die Vermö- genswerte zu gering gewesen seien oder die Banken aus anderen Gründen für diese Kunden kein Konto hätten eröffnen wollen (act. 50101085). Zu den Bankverbindungen der Gesellschaften, welche der Beschuldigte im delikts- relevanten Zeitraum betreute, gab er dazu einzeln befragt immer die gleichen Ant- worten: Es stimme, dass er - neben anderen Personen - Einzelunterschrift besitze. Wer wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Gesellschaften berechtigt sei, er- gebe sich aus den Bankunterlagen, insbesondere dem stets korrekt ausgefüllten Formular A, wobei "sicher" die Bank die Herkunft der Vermögenswerte abkläre. In welcher Form die Vermögenswerte der jeweiligen Gesellschaft auf die Bankbezie- hung eingebracht wurden, könne er nicht auswendig sagen. Er habe persönlich selber keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Jedenfalls befänden sich auf diesen Bankbeziehungen der Gesellschaften keine Vermögenswerte, an denen er direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtigt sei. Abgesehen von laufenden Hono- rarforderungen hätten die Gesellschaften ihm gegenüber keine direkten oder indi- rekten offenen finanziellen Verpflichtungen (act. 50101087 ff.). Die Kundengutha- ben ergäben sich aus den einzelnen Kundenabrechnungen, welche mittels Excel- Sheets geführt worden seien. Eine detaillierte Zuordnung zu einem Bankkonto sei nicht möglich. Es könnten nur insgesamt die Kundenguthaben festgestellt werden, für die ein entsprechendes Bankguthaben auf dem Konto oder in bar vorhanden sei. Was sein Konto bei der Q._____ betreffe, so sei es zutreffend, dass diese auf diesen Bankverbindungen liegenden Vermögenswerte teilweise ihm gehörten (act. 501011104). Das Konto sei 2014 eröffnet worden und als reines Privatkonto ge- plant gewesen. Im Oktober 2014 habe er dann allerdings das Wertschriftendepot der F._____ SA bei der L._____ [Bank] transferieren müssen, da B._____ die Her- ausgabe aller Gesellschaftsunterlagen der F._____ SA verweigert habe und er da- mit habe rechnen müssen, dass diese Unterlagen für einen Zugriff auf das Konto
- 39 - der F._____ SA verwendet worden wären. Die Übertragung sei deshalb zur Siche- rungszwecken erfolgt. Deshalb befänden sich auch teilweise Vermögenswerte von Kunden nun auf diesem Konto. Das Verhältnis zwischen eigenen und fremden Mit- teln dürfte bei etwa eins zu vier liegen. Jedenfalls sei die Interpretation der Ermitt- lungsbehörden, wonach die Bankverbindungen als Durchlaufkonto für verschie- dene Zahlungen verwendet worden sein könnten, bei denen zur Verschleierung der tatsächlichen Geldherkunft eine Zwischenstation eingeschaltet worden sei, willkür- lich und falsch. Wenn es zu Durchlauftransaktionen gekommen sei, habe dies rein dem Schutze des Kunden gedient, welcher nicht direkt von seinem ordnungsge- mäss eröffneten Konto habe überweisen wollen. Dafür gebe es sachliche Gründe (act. 50101105). Bis zur Kündigung des Kundenkontos bei der S._____ [Bank] seien die gemäss anwaltlichen Standesregeln vorgeschriebene Trennung der an- vertrauten Vermögenswerte vom eigenen Vermögen umgesetzt gewesen, nachher indes nicht mehr. Die Umverteilung auf andere Konten habe der Liquidation und Auszahlung an die Kunden gedient (act. 50101107). 2.4. Delegierte Einvernahme vom 6. Juli 2015 (act. 50101128 ff.) In seiner dritten polizeilichen Einvernahme am 6. Juli 2015 führte der Beschuldigte zur F._____ SA aus, aktuell sei nur noch er Eigentümer der Aktien. Die Behaup- tung, die Gesellschaft sei sein "Alter Ego" gewesen, sei falsch. Es sei eine Aktien- gesellschaft, die von vier Aktionären zu Auswertung von Patenten gegründet wor- den sei. Die Verwendung der F._____ SA als Dienstleisterin für Gesellschaften sei zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der F._____ SA geschehen (act. 50101128). In der Folge wurde der Beschuldigte zu den Bankbeziehungen der F._____ SA zur N._____ (act. 50101128 ff.), zur J._____ (act. 50101131 ff.), zur L._____ (act. 50101134 ff.), zur M._____ AG (act. 50101136), zur P._____ (act. 50101140 f.) und zur … [Bank 17] (act. 50101141 ff.) sowie zu seinen persönlichen Bankverbindungen zur H._____ (act. 50101143 f.), zur I._____ (act. 50101144 f.), zur J._____ (act. 50101145 ff.), zur L._____ (act. 50101150 f.), zur M._____ AG (act. 50101151 f.), zur P._____ (act. 50101152 f.), zur … [Bank 8] (act. 50101153 f.), zur … [Bank 7] (act. 50101154), zur Q._____ (act. 50101154 f.), zur R._____
- 40 - (act. 50101155 f.) und zur T._____ (act. 50101156 f.) befragt. Die für die Gesell- schaft ausgefüllten Formulare A betreffend die Bankbeziehung bei N._____ seien korrekt erfolgt. Warum die Formular A teilweise viel später erstellt wurden, wisse er nicht mehr (act. 50101129). Auf Vorhalt der Bankunterlagen, welche im Jahre 2014 einen Mittelabfluss von über CHF 2 Mio. auf CHF 175'000 ausweisen, erklärte der Beschuldigte, dass das Depot auf sein privates Depot übertragen worden sei, weil nach seinem Austritt die B._____ die Akten und Aktien der F._____ SA ihm nicht herausgegeben habe. Er habe somit befürchten müssen, dass B._____ auf diese Vermögenswerte zugegriffen hätte, wenn er sie nicht sichergestellt hätte. Auf Vor- halt, dass die Übertragung von Guthaben der F._____ SA in ein persönliches Depot die gleiche Eigentümerschaft bestätige, meinte der Beschuldigte, dies sei falsch. Die Formulare A seien zum Zeitpunkt, als sie ausgefüllt wurden, korrekt ausgefüllt worden. Die F._____ SA habe aber Fremdkapital, das den Kunden gehöre; dies weil sie auch Finanztransaktionen für Kunden abgewickelt habe. Die Übertragung auf sein persönliches Depot habe ausschliesslich der Sicherung von Kundengutha- ben gedient. Zur Frage, warum sich die besprochenen Bankbeziehungen nicht in den Steuerakten des Beschuldigten finden liessen, wollte sich der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers nicht äussern (act. 50101130). Was die Beziehung der F._____ SA zur J._____ betreffe, sei das Formular A den (damaligen) Tatsachen entsprechend von ihm ausgefüllt worden. Es habe sich zum grössten Teil um Kun- dengelder, also Fremdkapital der F._____ SA, gehandelt (act. 50101132). Auch in diesem Zusammenhang wollte der Beschuldigte zu Steuerfragen keine Auskunft erteilen (vgl. act. 50101133). Betreffend die Bankbeziehung der F._____ SA zur L._____ stammten die dort verwalteten Vermögenserträge aus Dienstleistungen für Gesellschaften und Stiftungen, insbesondere die Ausübung von Organmandaten und Vermögensverwaltung (act. 50101134). Soweit über die Kundenguthaben hin- aus Vermögenswerte in der F._____ SA vorhanden seien, gehörten diese der Ge- sellschaft, bis diese in Form einer Dividende allenfalls an die Aktionäre ausgeschüt- tet würden. Insofern sei es falsch und unzulässig, von der F._____ SA als Aktien- gesellschaft einen Durchgriff auf den Aktionär zu machen. Das Depot bei der L._____ auf sein privates Depot bei der Q._____ sei ebenfalls zu Sicherungszwe- cken übertragen worden, weil B._____ die Herausgabe der Gesellschaftsakten der
- 41 - F._____ SA verweigert und deshalb Zugriff auf diese Vermögenswerte gehabt habe (act. 50101135). Es habe sich dabei nur teilweise um Vermögen der F._____ SA gehandelt. Bei der Differenz zwischen den Kundenguthaben und den gesperrten Guthaben handle es sich um Vermögenswerte der F._____ SA. Über Steuerfragen wolle er wiederum keine Auskunft geben. Was die Bankbeziehung zur M._____ betrifft, so führte der Beschuldigte aus, es handle sich dabei um die ursprünglich bei der … [Bank 18] geführte Verbindung. Warum bei der Übernahme durch die M._____ keine Formulare A mehr ausgefüllt wurden, könne er sich nicht erklären. Jedenfalls würden auf den entsprechenden Konten Kundenguthaben liegen. Die Rubrikenkonten seien sogar separierte Kundenguthaben (act. 50101137). Ein klei- ner Teil stehe der F._____ SA zu (act. 50101138 f.). Zur Bankbeziehung der F._____ SA zur P._____ führte der Beschuldigte substanziell nur aus, dass das Formular A korrekt ausgefüllt worden sei und bis heute zutreffe (act. 50101140). Ansonsten verweigerte er die Aussage (act. 50101141). Zu einer allfälligen Bank- verbindung der F._____ SA zur … [Bank 17] in … [Ort] erklärte der Beschuldigte, es habe nie eine Verbindung gegeben, und das Konto sei nie eröffnet worden (act. 50101141 f.). Im Übrigen besitze die F._____ SA auch keine Bankbeziehun- gen in Offshore-Ländern (act. 50101142). Bei seinem persönlichem Kontokorrent bei der I._____ handle es sich um eine normales Klientenkonto. Das CHF-Konto habe nur deshalb nicht saldiert werden können, weil sich im Depot ein notleidender Fonds befinde, der auf keine andere Bank habe übertragen werden können. Die dort ausgeführten Transaktionen hätten den Anforderungen des Formular R ent- sprochen; meist habe es sich um Inkassomandate gehandelt. Der ebenfalls unter- schriftsberechtigte D._____ sei nur für die Sicherstellung der Stellvertretung instal- liert worden (act. 50101144). Bei seiner persönlichen Bankverbindung zur J._____ handle es sich ebenfalls um dort liegende Klientenguthaben; das Formular R sei den Tatsachen entsprechend korrekt ausgefüllt worden (act. 50101145). Zu weite- ren Vorhalten betreffend Steuerhinterziehung und Geldwäscherei betreffend … [Name] und … [Name] verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 50101146 f.). Weiter wollte er keine Aussage dazu machen, warum er sich entgegen dem Formular R in der Deklaration bezüglich Nicht-U.S. Status für Natürliche Personen selber als wirtschaftlich berechtigt eingesetzt hat (vgl. act. 50101147 und Beilage
- 42 - 22 zur Einvernahme). Bei den Guthaben bei der J._____ handle es sich nicht um persönliches Vermögen, sondern um Klientenguthaben. Die Unterschriftsberechti- gung seines Sohnes … [Name] habe wiederum nur der Sicherung der Stellvertre- tung gedient (act. 50101149). Diese Bankverbindungen tauchten deshalb nicht in seinen Steuerakten auf, weil es sich um Kundengelder handle (act. 50101150). Zu seiner persönlichen Bankverbindung bei der Q._____ führte der Beschuldigte aus, es handele sich wiederum um Klientenguthaben. Das Depotvermögen stehe der F._____ SA zu. Es sei zu Sicherungszwecken übertragen worden. An den Bank- konten sei er selbst wirtschaftlich berechtigt (act. 50101155). 2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. September 2015 (act. 50101201 ff.) Eingangs wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Privatklägers C._____ konfrontiert. Ohne abschliessend Stellung nehmen zu wollen bzw. können erklärte er, grundsätzlich bestätige C._____ seine Aussage, wonach B._____ keine Vermö- gensverwaltung und keine Ausübung von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsman- daten offeriere. Jedoch sei es nicht richtig, dass er nie kommuniziert habe, dass er der Direktor der F._____ SA sei und deshalb für die jeweiligen Gesellschaften - bei welchen die F._____ SA eine Funktion ausübe - zeichnen könne. Er habe auch nie den Eindruck erweckt, dass es sich bei der F._____ SA um einen normalen Kunden handle. Weil die F._____ SA als Organ bei Gesellschaften und Stiftungen aufge- treten sei, sei sie deshalb gerade kein Kunde gewesen. Es sei auch nicht so gewe- sen, dass jede Gründung einer Stiftung oder Gesellschaft besprochen worden sei. Diese Mandate seien vielmehr im EDV-System eröffnet und die jeweiligen Dossiers angelegt worden. Diese Dossiers seien offen zugänglich gewesen, und aus den Gründungsunterlagen sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die F._____ SA als Organ auftrat. Überdies sei er immer zu Gesprächen bereit gewesen und habe dies auch schriftlich kommuniziert (act. 50101202). Jedoch sei bis heute [scil. 15. September 2015] das Geschäftsjahr 2013 und 2014 von B._____ nicht abgerech- net worden. Bei den Aussagen der Auskunftsperson E._____ sei auffallend, dass diese im diametralen Gegensatz zu denjenigen der Auskunftsperson C._____ stün- den. Offensichtlich unrichtig seien die Aussagen von E._____, dass alle Umsätze
- 43 - für Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate in die Kasse von B._____ flössen. Auch seine Aussagen insbesondere über die Anstellung von Studenten seien völlig falsch. Unsinnig sei die Behauptung, die Studenten seien angestellt worden, um unerkannt die Abrechnungen der F._____ SA zu machen. Tatsache sei, dass diese Studenten in der Kanzlei die ersten praktischen juristischen Erfahrungen hätten machen können und deshalb nicht in erster Linie für administrative, sondern juristi- sche Tätigkeiten eingesetzt worden seien. Regelungen für die Mitarbeiter betref- fend Nebentätigkeiten habe es gar nicht, weder schriftlich noch mündlich, gegeben (act. 50101203). Die gespielte Empörung von E._____ könnte daher rühren, weil das Verhältnis zwischen ihnen wegen der Bonusabrechnungen gestört sei. Jedoch habe er erst ab Sommer 2014 angefangen, Mandate über die F._____ SA und nicht über die Kanzlei abzurechnen, um zu Unrecht zurückgehaltene Zahlungen wieder hereinzuholen. Dies habe er denn auch so angekündigt, nachdem der Bonus für 2012 im Jahre 2014 immer noch nicht bezahlt gewesen sei. Solche Rechnungen der F._____ SA für geleistete Arbeiten hätten vorher nicht stattgefunden. Jede Ar- beitsstunde von ihm sei von B._____ in Rechnung gestellt und bezahlt worden (act. 50101204). 2.6. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. September 2015 (act. 50101207 ff.) Gleichentags wurde der Beschuldigte weiter zu seinem Anstellungsverhältnis und seiner Tätigkeit bei B._____ befragt. Er bestätigte, dass er den Arbeitsvertrag bei B._____ am tt. mm. 2003 unterzeichnet habe. Vorher habe es eine Vereinbarung aus dem Jahre 1995 oder 1996 gegeben. Nachdem er bei C._____ ein Praktikum absolviert gehabt habe, sei er nach Erwerb des Anwaltspatentes zehn Jahre als Konsulent im Rechtsdienst einer Bank tätig gewesen. Danach habe er von C._____ das Angebot bekommen, am Aufbau seiner neuen Kanzlei mitzuwirken. Da er von der Bank keine eigenen Kunden habe mitbringen können und er bereits Familie gehabt habe, habe er mit einer Anstellung eine sichere Lösung gesucht (act. 50101208). Bei seinem Eintritt in die Kanzlei habe es keine AGB gegeben, weshalb er auch nie welche unterzeichnet habe. Seines Wissens seien solche nur
- 44 - für die Anstellung der Sekretärinnen verwendet worden. Er wisse zwar, dass ge- mäss "neuem" Arbeitsvertrag sich darin eine solche Klausel befinde, aber eine sol- che Beilage sei ihm bei der Unterzeichnung im Jahre 2003 nie vorgelegt worden, wie dies üblicherweise der Fall gewesen sei. Für ihn habe der neue Vertrag sowieso keine inhaltliche Änderung zur Folge gehabt, und er sei nach wie vor umsatzab- hängig bezahlt worden. Deshalb habe er den Vertrag ohne durchzulesen unter- schrieben. Die neue Anstellung hätte zur Folge gehabt, dass er nach aussen hin als Partner habe auftreten können. Mit der Zeit seien immer mehr eigene Mandate hinzugekommen, sodass sich seine Tätigkeit für andere Partner immer mehr redu- ziert habe (act. 50101209). Mit der Geschäftsführung in der Kanzlei habe er nie etwas zu tun gehabt. Auf die Vereinbarkeit zwischen Arbeits- und Nebentätigkeit angesprochen, stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, es habe gar keine Nebentätigkeit gegeben. Jede Arbeitsstunde, die er aufgewendet habe, sei von B._____ den Kunden in Rechnung gestellt worden. Er hätte keine einzige Stunde mehr für B._____ arbeiten können. Zudem könne die F._____ SA nicht einfach mit ihm als Person gleichgesetzt werden. Es habe sich um eine Gesellschaft von vier verschiedenen Partnern gehandelt, die die Auswertung von Patenten zum Zweck gehabt habe. Sie sei nicht gegründet worden, um Mandate als Verwaltungs- oder Stiftungsrat zu übernehmen. Die Übernahme dieser Funktionen sei aber eine Mög- lichkeit gewesen, die laufenden Kosten der F._____ SA zu decken. In diesem Sinne könne man nicht sagen, er habe Arbeit für die F._____ SA investiert. Dies seien Arbeitsstunden gewesen, die den Kunden belastet, nicht der F._____ SA, und von B._____ in Rechnung gestellt worden seien (act. 50101210). Insofern habe es keine Tätigkeit für die F._____ SA gegeben. Für ihre Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat sowie die Vermögensverwaltung habe die F._____ SA jedoch Rechnung gestellt. Für diese Honorare seien die Rechnungen in den jeweiligen Kundendossiers abgelegt worden. Für die Umsätze der F._____ SA befänden sich deshalb die Rechnungen in den jeweiligen Kundendossiers, und die Einzahlungen auf dem Konto der F._____ SA lägen alle B._____ vor. Die seien weder versteckt noch verheimlicht worden. Deshalb sei B._____ auch in der Lage gewesen, diese Umsätze in der Strafanzeige detailliert zu dokumentieren (act. 50101211). Die
- 45 - F._____ SA habe keine Leistungen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädi- gungen für die Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat. Sämtliche Leistungen, die mit Arbeit verbunden gewesen seien, seien im Leistungserfassungssystem fest- gehalten und von B._____ in Rechnung gestellt worden (act. 50101211 f.). Dass er die Erfassung in der Datenbank Plato extra verschachtelt gestaltet habe, sei barer Unsinn; das Gegenteil sei der Fall. Die Excel-Sheets, welche die Kontoführung der Bankkonten der F._____ SA abgebildet hätten, seien im EDV-System in seinem Mandat auf seinen Namen abgelegt gewesen. Dies sei gerade ein Hinweis dafür gewesen, dass es sich nicht um Kundenkonten gehandelt, sondern einen persön- lichen Bezug zu ihm aufgewiesen habe. Das sei zentral auf dem Server gewesen und hätte von jedem eingesehen werden können. Seine Arbeitsstunden habe er im Leistungserfassungssystem Plato festgehalten. Dort würden pro Kunde alle Ar- beitsstunden erfasst. Die Rechnungsstellung der F._____ SA sei an den Kunden erfolgt, und dieser habe die Rechnung bezahlt. Vom Bruttohonorar, das die F._____ SA so bezogen habe, seien alle Selbstkosten bezahlt worden, wie z.B. solche für Korrespondenten oder Vermittler (act. 50101212 f.). Der Nettobetrag sei bei der F._____ SA verblieben und teilweise angelegt worden. Auf Frage, ob er etwas vom Nettoertrag der Arbeitgeberin abgeliefert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um Erträge der F._____ SA und nicht um persönliche ge- handelt habe. Für eine Ablieferung dieser Honorare an B._____ habe keine Veran- lassung bestanden, weil diese weder eine Funktion noch eine Leistung erbracht habe, die eine Entschädigung gerechtfertigt hätte. B._____ sei dadurch kein Fran- ken Honorar verloren gegangen, weil solche Dienstleistungen eben gerade nicht von B._____ angeboten und deshalb nie in Rechnung gestellt worden seien. Für die Rechnungsstellung der F._____ SA sei keine Infrastruktur benötigt und somit sämtliche Arbeitsstunden über B._____ abgerechnet worden. Damit seien die Inf- rastrukturkosten sicher gedeckt gewesen (act. 50101213). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er auch keinen Grund dafür gese- hen habe, die von den Kunden eingezogene Spesenpauschale von CHF 500 bzw. CHF 250 für Bargeldbezüge der Kanzlei weiterzuleiten. Dies seien Unkosten ge- wesen, welche auf seinen Konten bei ihm persönlich entstanden seien. Deshalb habe es keinen Grund für die Ablieferung an die Kanzlei gegeben (act. 50101214).
- 46 - Seine Beziehungen zu mehreren Bankinstituten in der Schweiz und im Ausland erklärte der Beschuldigte mit zahlreichen Gründen: Teilweise seien die Kunden schon bei diesen Banken gewesen. Teilweise hätten Vermögensverwalter ge- wünscht, dass bei einer bestimmten Bank ein Konto eröffnet werde, oder ein Kunde habe einen Geschäftspartner gebracht, der dann bei der gleichen Bank wie der erste ein Konto eröffnen wollte. Dies habe auch dazu geführt, dass er persönlich und auch die F._____ SA bei verschiedenen Banken Konten unterhalten hätten, um Kundentransaktionen abzuwickeln, da es immer einfacher sei, eine Transaktion bei der gleichen Bank abzuwickeln. Die Frage, warum es zum Teil auch gleiche Kunden gegeben habe, welche Konten bei verschiedenen Bankinstituten gehabt hätten, beantwortete der Beschuldigte mit dem Umstand, dass jeder Kunde frei darüber entscheiden könne, wie viele Konten bei wem er haben wolle. Teilweise hätten die Kunden auch die Performance bei mehreren Banken testen und das Ri- siko besser verteilen wollen. Er habe bei der Kontoeröffnung immer entweder das Formular R für ein Klientenkonto eines Anwaltes oder das Formular A für die wirt- schaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten ausgefüllt. Mit dem Formular A habe er stets sich selbst als wirtschaftlich Berechtigen bezeichnet, was auch den Tatsachen entsprochen hätte (act. 50101215). Das heisse aber nicht, dass bei allen Konten, welche er mit Formular A eröffnet habe, die Gelder jeweils ihm gehört hät- ten. Die Unterzeichnung des Formular A erfolge immer in einem bestimmten Zeit- punkt und könne somit nur die Situation zu diesem Zeitpunkt bestätigen. Demnach habe es sich beispielsweise bei der F._____ SA um kurzfristiges Fremdkapital ge- handelt, weshalb dies keine Änderung der wirtschaftlichen Berechtigung darstelle (act. 50101216). 2.7. Delegierte Einvernahme vom 14. bzw. 15. März 2016 (act. 50101239 ff.) Zur ersten ("Loan Agreement") der einzelnen Transaktionen, welche von N._____ [Bank] am 18. Dezember 2014 an die MROS [i.e.: Money Laundering Report Office Switzerland - Meldestelle für Geldwäscherei] als verdächtig gemeldet wurden, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um von ihm veranlasste Überwei- sung von seinem Klientenkonto bei der S._____ auf das Konto der F._____ SA bei der N._____ gehandelt habe. Die Übertragung sei notwendig geworden, weil die
- 47 - S._____ das Klientenkonto gekündigt habe. Deshalb sei die Saldierung des Klien- tenkontos in Teilbeträgen vorgenommen worden (act. 50101243). Es habe sich da- bei um Guthaben von verschiedenen Klienten gehandelt. Das Konto der F._____ SA habe lediglich als Ersatz für das Klientenkonto bei der S._____ gedient, das nicht mehr habe verwendet werden können. Klientengelder würden immer gemäss den Instruktionen der Klienten verwendet. Das sei auch für diese Beträge vorgese- hen gewesen. Zu jener Zeit sei es nicht möglich gewesen, eine Bank zu finden, welche ein Klientenkonto eröffnen wollte. Deshalb habe das Konto der F._____ SA als Ersatzlösung gedient. Grund für die Zurückhaltung der Banken sei wohl gewe- sen, dass ihnen Klientenkonten als "zu heikel, zu kompliziert" erschienen seien. Die Banken hätten keine Abklärungen treffen können, welche gemäss VSB [i.e.: Ver- einbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken] notwendig ge- wesen wären (act. 50101244). Bei der zweiten Transaktion ("Investment Agree- ment") habe es sich um eine Liquidationszahlung der O._____ [Stiftung] gehandelt, welche vom Konto der F._____ SA an den wirtschaftlich Berechtigten (Ehepaar V._____) übertragen worden sei. Es habe sich lediglich um eine kurzfristige Inves- tition auf Basis eines Investment Agreement gehandelt, bis die Auszahlung an die wirtschaftlich Berechtigten habe erfolgen können. Die kurzfristige Investition sei die Zahlung an die F._____ SA gewesen. Das Geld sei von der F._____ SA nicht weiter investiert worden. Die Auszahlung an die wirtschaftlich Berechtigten sei wenige Wochen später erfolgt. Die wirtschaftlich Berechtigte der O._____, W._____, habe er über diese Vorgänge nicht informiert, weil sie es nicht betroffen habe. Ihre Ver- mögenswerte hätten sich auf einem Konto bei der N._____ befunden. Das Konto der O._____ [Stiftung] bei der G._____ [Bank] sei ein Zweitkonto der O._____ ge- wesen, welches später dem Ehepaar V._____ zur Verfügung gestellt worden sei, um die Zahlung an das Ehepaar auszugleichen. W._____ und das Ehepaar V._____ hätten ansonsten nichts miteinander zu tun (act. 50101245). Das Zweit- konto bei der G._____ sei nicht mehr benötigt worden und sei dem Ehepaar V._____ zur Verfügung gestellt worden; in diesem Sinne sei es ein "gemietetes" Konto gewesen. Da es sich um Fremdkapital der O._____ gehandelt habe, sei keine Anpassung des Formular A notwendig gewesen; es habe sich nichts an der wirtschaftlichen Berechtigung geändert. Zum Zeitpunkt der Liquidation des Kontos
- 48 - bei der G._____ sei das Ehepaar V._____ berechtigt an den Vermögenswerten gewesen. Zwischen W._____ und den V._____ habe diesbezüglich ein Loan Ag- reement bestanden (act. 50101246). Bei der dritten Transaktion (O._____ an F._____ SA) habe es sich um das Gleiche gehandelt. Bei der vierten Transaktion um das Gleiche wie bei der ersten Transak- tion (Saldierungszahlung des Klientenkontos bei der S._____: act. 50101248). Auf entsprechende Frage der Staatsanwältin, ob er nach der Überweisung der Kunden- gelder auf das Konto der F._____ SA diese gegenüber der Bank auch als solche hätte deklarieren wollen, erklärte der Beschuldigte, dass er dies von den Wünschen der Klienten abhängig gemacht habe. Die Gelder von Klienten hätten nie den Zweck gehabt, dauerhaft dort zu bleiben. Der einzelne Klient habe jeweils selber entschieden, welche Lösung er für sich habe wählen wollen. Es habe sein können, dass er eine Gesellschaft oder Stiftung gegründet hätte oder das Geld hätte über- weisen oder bar beziehen wollen. Wiederum zur Aktualisierung des Formular A befragt, stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass es sich mit den Überweisungen der Kundengelder nicht um eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten, sondern um kurzfristiges Fremdkapital der F._____ SA gehandelt habe. Die erfordere keine Mitteilung (act. 50101249). Auf den Hinweis der Staats- anwältin, man könne ab der Überweisung im Juni 2013 bis zum Zeitpunkt der Er- öffnung der Strafuntersuchung im März 2015 nicht mehr von einem kurzfristigen Kapital sprechen, wollte der Beschuldigte nichts sagen. Immerhin gab er auf ent- sprechende Frage zu, dass das Geld mangels anderer Kundeninstruktionen auf dem Konto der F._____ SA verblieben wäre (act. 50101250). Bei den restlichen vorgehaltenen Transaktionen konnte der Beschuldigte ebenfalls auf bisher erklärte Muster verweisen (act. 50101250 ff.). 2.8. Delegierte Einvernahme vom 20. Juli 2016 (act. 50102001 ff.) In dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte mit Klientenguthaben bei verschie- denen Banken konfrontiert. In diesem Zusammenhang führte er aus, der Grund, warum Guthaben von Klienten seines vormaligen Arbeitgebers B._____ nach wie vor auf persönlichen Bankguthaben von ihm liegen, sei, dass es nie eine Trennung zwischen den Vermögen gegeben habe. Dies habe auch B._____ stets gewusst;
- 49 - diese Kundenguthaben seien auch stets offen ausgewiesen worden. (act. 50102005). In der Folge verweigerte der Beschuldigte auf Vorhalt der Auflistung der Klientenguthaben bei den verschiedenen Banken aus seiner Excel-Mappe mehrheitlich jegliche Aussage zur Sache (act. 50102008 ff.). 2.9. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102171 ff.) Dabei handelt es sich formell um die Weiterführung der Einvernahme vom 14./15. März 2016, welche nach Frage 81 abgebrochen werden musste und betrifft die MROS-Meldungen der N._____ [Bank] (act. 50102173). Dabei kündigte der Be- schuldigte schon zu Anfang der Befragung an, die Aussage zu den einzelnen Kun- dentransaktionen zu verweigern (act. 50102174), was er denn auch vorwiegend in die Tat umsetzte (act. 50102175 ff.). 2.10. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102195 ff.) In einem zweiten Teil zu den erwähnten MROS-Meldungen der N._____ führte der Beschuldigte zum Vorwurf, wonach er ein bei dieser Bank geführtes Konto - lautend auf F._____ SA - Honorarzahlungen abgewickelt habe, die über das Konto der An- waltskanzlei hätten gebucht werden sollen, aus, die darauf gestützte MROS-Mel- dung der Bank sei Unsinn. N._____ sei jederzeit informiert und über die laufenden Transaktionen dokumentiert gewesen. Die Meldung der Bank sei keine eigentliche Verdachtsmeldung, sondern die Bank könne einen Zusammenhang mit B._____ nur nicht ausschliessen. Die bei der N._____ abgewickelten Transaktionen seien jedoch korrekt gewesen und hätten keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Delikten oder Geldwäscherei (act. 50102198). 2.11. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102214 ff.) In einem dritten Teil der Einvernahme werden weitere MROS-Meldungen der N._____ behandelt. Wiederum verweigerte er dazu die Aussage (act. 50102218 ff.). 2.12. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102243 ff.)
- 50 - Im vierten Teil der Einvernahme des gleichen Tages geht es um die MROS-Mel- dungen der L._____ [Bank]. Auch hier verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 50102246 ff.). 2.13. Delegierte Einvernahme vom 26. August 2016 (act. 50102301 ff.) In dieser Einvernahme geht es um die Schadensberechnung nach den einzelnen Kategorien. Dabei betonte er zu Anfang, es handle sich um Geschäftsvorgänge, welche teilweise schon Jahre zurücklägen und Mandate, die längst abgeschlossen seien. Sämtliche Unterlagen von abgeschlossenen Mandaten befänden sich bei B._____. Alle Geschäftsvorgänge beträfen Kunden von B._____ und seien ord- nungsgemäss abgerechnet worden. Wenn Kunden mit den Abrechnungen nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie längst reklamiert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass in diesem Verfahren Kundentransaktionen über viele Jahre rekonstruiert werden sollen. Deshalb folge er den Empfehlungen seines Verteidi- gers und mache dazu keine weiteren Aussagen (act. 50102305). Trotzdem betonte er zur Abrechnung über die F._____ SA, die B._____ mache keine Vermögensver- waltung. Deshalb hätten die Verwaltungsgebühren nicht über die B._____ abge- rechnet werden können. Die F._____ SA habe diese Funktion als Organ der Stif- tungen und Gesellschaften wahrgenommen und sei deshalb berechtigt gewesen, eine Verwaltungsgebühr zu erhalten. Soweit er persönlich zur Verwaltung des Ver- mögens Arbeit geleistet habe, sei dies quartalsweise detailliert abgerechnet und an B._____ bezahlt worden. Deshalb sei B._____ keine Arbeitsstunde entgangen. Die von ihm aufgelisteten Kategorie "Beratung" betreffe teilweise Honorare für das Jahr 2014, die mit nicht bezahlten und somit längst fälligen Bonusforderungen seiner- seits verrechnet worden seien (act. 50102308). Zu den Cashbezügen führte der Beschuldigte aus, er gehe davon aus, dass die Transaktionen richtig erfasst wor- den seien. Allerdings hätten diese Positionen mit einem Schaden nichts zu tun, da es sich um Bezüge von Kunden handle (act. 50102310 und act. 50102313). Ob solche Casbezüge auch während der Arbeitszeit getätigt wurden, dazu wollte der Beschuldigte indes nichts sagen (act. 50102323). 2.14. Delegierte Einvernahme vom 26. August 2016 (act. 50103001 ff.)
- 51 - In der gleichentags erfolgten zweiten Einvernahme geht es um die MROS-Meldung der J._____ [Bank]. Diese lege den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte Treu- handkommissionen auf Transaktionen von Kundengeldern und Überweisungen von Gebühren von Konten von Mandanten der Kanzlei B._____ auf das Konto der F._____ SA vereinnahmt habe (act. 50103004 f.). Dazu gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Meldung der J._____ basiere einzig auf der einseitigen Darstellung von B._____ und sei haltlos. Über die Konten bei der J._____ seien ausschliesslich Kundentransaktionen abgewickelt worden (act. 50103005). Anschliessend wurden mit dem Beschuldigten sämtliche das Konto der F._____ SA bei der J._____ be- treffenden Transaktionen durchgegangen (act. 50103006 ff.). Soweit der Beschul- digte überhaupt Aussagen machen wollte, erklärte er betreffend Transaktionen wie der … [Stiftung] mit der Saldierung des jeweiligen Kundenkontos, dessen Betrag zur kurzfristigen Anlage auf die F._____ SA übertragen worden sei (act. 50103007). Das Geld liege jedoch immer noch auf dem Konto der F._____ SA; dies gelte auch für die weiteren Kunden (act. 50103008). Betreffend die vorgehaltenen Vergütun- gen auf sein eigenes Konto bei der J._____ machte der Beschuldigte ebenfalls keine Aussagen (act. 50103016 ff.). 2.15. Delegierte Einvernahme vom 2. März 2017 (act. 50103126 ff.) Diese Einvernahme hat die ergänzende Strafanzeige vom 10. November 2015 des Rechtsvertreters der Privatkläger betreffend AA._____ zum Gegenstand. Konkret geht es dabei um ein Mandat von AA._____, einen Teil seines Vermögens in eine vom Beschuldigten zu gründende K._____ [Stiftung] auszulagern (act. 50103129). Dabei habe der Beschuldigte auftragswidrig Kursdifferenzen aus Barbezügen für sich behalten, sich rechtswidrig Honorare für seine (nicht mehr ausgeführte) Tätig- keit als Stiftungsrat ausbezahlt und AA._____ zudem wertlose Aktien verkauft. Da- bei habe er einen Schaden von rund einer halben Million Euro verursacht. Zur Per- son AA._____ führte der Beschuldigte aus, er sei Kunde und Auftraggeber der Kanzlei B._____ gewesen. Er sei durch einen anderen Kunden von B._____ ver- mittelt worden. Die K._____ sei eine "Panamastiftung" gewesen, welche er im Auf- trag von AA._____ gegründet habe (act. 50103130). Diese Gründung habe der
- 52 - Nachfolgeregelung von Herrn AA._____ gedient. Er habe Vermögenswerte auf ei- nem Konto bei einer … Bank gehabt und habe dieses transferieren wollen, was mit der Übertragung auf das bei der S._____ bzw. später bei der J._____ eröffnete Konto der K._____ getan worden sei. Es habe sich um einen Betrag von ca. zwei Millionen Euro gehandelt (act. 50103131 f.). Der Grund, warum die Vermögens- werte der K._____ auf sein Klientenabwicklungskonto bei der S._____ überwiesen worden sei, sei gewesen, dass das Konto der K._____ noch nicht eröffnet gewesen sei. Ausserdem sei dies ein übliches Vorgehen gewesen, wenn die Geschäftsbe- ziehung mit einer Bank beendet und mit einer neuen Bank eröffnet wurde. Mit Herrn AA._____ sei dies nur in groben Zügen abgesprochen worden; er - der Beschul- digte - habe einfach sicherstellen müssen, dass genügend Bargeld vorhanden war, um seine - AA._____ - Bargeldbezüge vorzunehmen (act. 50103132). Der Ver- tragsabschluss sei deshalb zwischen AA._____ und der F._____ SA - und nicht B._____ - erfolgt, weil die F._____ SA als Stiftungsrat der K._____ aufgetreten sei. Diese Funktion habe B._____ nie übernehmen wollen, da sie nicht im Handelsre- gister in Panama habe erscheinen wollen. Dieses Vorgehen sei mit Herrn AA._____ wahrscheinlich nicht im Einzelnen besprochen worden, da der Kunde an solchen technischen Details in der Regel nicht interessiert sei. Im Allgemeinen verliessen sich die Kunden darauf, dass alles in der richtigen Art und Weise durchgeführt wird. Im Übrigen habe Herr AA._____ als wirtschaftlich Berechtigter der K._____ ge- wusst, dass die F._____ SA sein Vertragspartner war (act. 50103135). Die im Me- morandum vereinbarten Gebühren seien an die F._____ SA ausbezahlt worden. Ebenfalls habe AA._____ von den Überweisungen der K._____ an die F._____ SA gewusst, da er regelmässig die Kontoauszüge der K._____ eingesehen habe (act. 50103136). Er gehe auch davon aus, dass er damit einverstanden war, da er nie etwas anderes habe verlautbaren lassen. Auf Vorhalt des Asset Management Ag- reement vom tt. mm. 2012 (act. 50103214-220) sowie des Appendix vom tt. mm. 2012 (act. 50103221) erklärte der Beschuldigte, solche Verträge habe es gegeben, wenn eine Vermögensverwaltung ausgeübt worden sei. Die F._____ SA als Organ habe diese Funktion ausüben können. B._____ habe keine Vermögensverwaltung ausüben wollen. Alle Arbeiten seien jedoch von B._____ in Rechnung gestellt wor-
- 53 - den (act. 50103137). Herr AA._____ habe die erwähnten Verträge nicht unterzeich- net, weil er zwar wirtschaftlich Berechtigter, jedoch für die K._____ nicht zeich- nungsberechtigt gewesen sei. Zeichnungsberechtigt sei die F._____ SA als einzige Stiftungsrätin gewesen (act. 50103138). Deshalb habe er - der Beschuldigte - die Schriftstücke allein unterzeichnet (act. 50103137). Möglicherweise habe AA._____ auch einmal einen Vertrag selber unterzeichnet, was aber keine formelle Gültigkeit gehabt, sondern nur zu "internen Beweiszwe- cken" gedient habe. Dies sei aber nicht regelmässig gemacht worden, sondern eher bei Kunden mit "schlechtem Erinnerungsvermögen". Dass Herr AA._____ gemäss Strafanzeige weder das Asset Management Agreement noch den Appendix ge- kannt haben soll, könne nicht zutreffen, weil die Gebühren dafür regelmässig sei- nem Konto belastet worden seien und er diese Belastungen nie beanstandet habe (act. 50103138). Was die Bargeldbezüge von Herrn AA._____ angehe, so habe er die Währung für den Barbezug oft kurzfristig geändert (act. 50103138). Vor seinem Besuch habe er jeweils schriftlich per Post mitgeteilt, welche Währung (EUR/USD) er haben möchte. Gemäss diesen Instruktionen sei die Quittung vorbereitet wor- den. Es sei dann aber vorgekommen, dass er kurz vor seinem Besuch eine Ände- rungsinstruktion in Bezug auf den Betrag oder die Währung erteilt habe (act. 50103139). Es sei schlicht nicht möglich, dass er eine andere Währung an Herrn AA._____ ausgehändigt habe, als die bezogene. Es mache überhaupt kei- nen Sinn, einen solchen Währungswechsel durchzuführen, weil dies mit erhebli- chen Bankspesen verbunden sei. Bei der behaupteten Kursdifferenz von CHF 16'000 setze er deshalb ein Fragezeichen (act. 50103141). Auf Vorhalt des Schrei- bens von Herrn AA._____ vom 10. Dezember 2014, worin er dem Beschuldigten die Zusammenarbeit kündigt und ihm untersagt, ohne seine Zustimmung keine Bankgeschäfte mehr vorzunehmen (vgl. act. 50103243), stellte sich der Beschul- digte auf den Standpunkt, dass die Kündigung zwar zur Beendigung des Mandates führe, die K._____ jedoch nicht von der Bezahlung des geschuldeten Betrages be- freie. Dies sei auch ein übliches Vorgehen bei Beendigung eines Mandates und auch, dass der Schlusssaldo dem Konto belastet wird. Wenn noch offene Schulden bestünden, und das Mandat abgeschlossen werde, müssten diese noch beglichen
- 54 - werden, weil sonst die Gefahr bestehe, dass diese Rechnungen nie bezahlt wür- den. Ansonsten könne er bestätigen, dass er das fragliche Schreiben von Herrn AA._____ erhalten und zur Kenntnis genommen habe (act. 50103144 f.). Im Übri- gen wäre es ohne Berechtigung gar nicht möglich gewesen entsprechende Zahlun- gen auszulösen (act. 50103145 f.). Den Vorwurf gemäss ergänzender Strafan- zeige, er habe dem hochbetagten Klienten AA._____ ohne vorgängige Absprache nicht handelbare und praktisch wertlose Aktien der AB._____ Corp. mit Sitz in Pa- nama aus seinem eigenen Bestand verkauft, bezeichnete der Beschuldigte als falsch. Dem Vermögensauszug der S._____ [Bank] sei zu entnehmen, dass die Aktien der AB._____ den Kurswert aufgewiesen hätten, der verbucht worden sei. Es handle sich um eine Immobiliengesellschaft, die über grosse Landreserven in Brasilien verfüge. Die Aktien seien deshalb nicht wertlos (gewesen). Im Übrigen sei C._____ im Verwaltungsrat der AB._____ gewesen und habe diese Investitionen empfohlen. Ausserdem glaube er sich zu erinnern, dass die Aktien lediglich als Er- satzwert für ein Darlehen an die AB._____ bzw. die AC._____ dienten, das nicht mehr zurückbezahlt worden sei, weil die AB._____ und die übrigen brasilianischen Investmentgesellschaften in Liquiditätsschwierigkeiten geraten seien. Die Aktien der AB._____ seien Pfandsicherheiten für das Darlehen gewesen (act. 50103147). Ob Herr AA._____ von diesem Darlehen gewusst habe, sei ihm nicht mehr bekannt. Es habe sich jedoch um eine sehr interessante Anlage mit einem attraktiven Zins gehandelt. Die Aktien seien nicht aus seinem eigenen Bestand verkauft worden, sondern als Pfänder ausgehändigt und bei der K._____ [Stiftung] eingebucht wor- den (act. 50103148). Herr AA._____ habe ihn auf diese Situation angesprochen und er - der Beschuldigte - habe sie ihm - AA._____ - erklärt (act. 50103149). Nicht aufklären konnte in der Folge der Beschuldigte jedoch den Umstand, warum die Zahlung des Darlehens von CHF 500'000 in seinen Excel-Sheets nicht bei der K._____ vermerkt wurde (act. 50103150). Darlehensgeberin sei vermutlich die F._____ SA gewesen, die den Darelehensbetrag von gesamthaft CHF 1.5 bis 2 Mio. von mehreren Kunden zusammengezogen und dann den Darlehensvertrag mit der AB._____ oder der AC._____ abgeschlossen habe. Auf Wunsch von Herrn
- 55 - AA._____ habe er dann später versucht die Aktien der AB._____ wieder zu verkau- fen. Ein solcher Verkauf habe aber mangels Kaufinteresse nicht realisiert werden können (act. 50103151). Gefragt nach der heutigen Werthaltigkeit der Aktien der AB._____ führte der Be- schuldigte aus, seines Wissens würden die Aktien nicht gehandelt. Die ganze Fir- mengruppe mit AB._____ und AC._____ seien in ein Sanierungskonzept aufge- nommen worden (act. 50103152). Auf Vorhalt des Portfolio Review der K._____ [Stiftung] bei der J._____ [Bank], wo- nach die Aktien der AB._____ nur noch mit einem Marktpreis von EUR 0.01 bewer- tet werden, erachtete es der Beschuldigte als "vernünftig", Aktien nicht zu bewerten, die keinen aktuellen Kurs hätten. Wenn Aktien nicht gehandelt werden könnten, dann sollten sie auf Grund der anfallenden Kosten auch nicht mit einem Depotwert versehen werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aktien wertlos seien, weil die AB._____ nach wie vor über "grosse Landwerte" verfüge. Da es sich um grosse Flächen handle, könnten diese nicht kurzfristig verwertet werden. Die Sanierungs- bemühungen seien jedoch im Gange. Neben der K._____ seien hunderte von An- legern betroffen (sic!). Insgesamt handle es sich um einen Anlagebetrag in der Höhe von USD 200 Mio. (act. 50103153). Richtig ist zwar, dass aus seiner Korres- pondenz hervorgehe, dass er zeitweise selber nicht mehr an die Werthaltigkeit der Aktien glaubte (act. 50103153 f.). Dies sei aber im Jahre 2010 nur eine "vorüber- gehende Schwierigkeit" gewesen. Seines Wissens seien diese Aktien dann doch noch verkauft worden (act. 50103154). 2.16. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. September 2017 (act. 50101357 ff.) In dieser Einvernahme geht es um eine Verdachtsmeldung der … [Bank 12] betref- fend eine Gutschrift durch … [Name] aus Krasnodar/RU von EUR 228'500 am 15. Mai 2017 auf ein persönliches Konto des Beschuldigten. Dazu wollte der Beschul- digte mit Verweis auf eine (angeblich) vollständig eingereichte Dokumentation in- haltlich keine Aussagen machen (act. 50101358).
- 56 - 2.17. Erste staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 12. November 2019 (act. 50101363 ff.) Betreffend seine arbeitsvertraglichen Pflichten und Aufgaben verwies der Beschul- digte auf seine bisherigen Aussagen (act. 50101365 f.). Falsch sei hingegen, dass er als einziger die vollständige Kenntnis über die von ihm betreuten Mandate ver- fügt gehabt habe. Alle Mandate seien im zentralen EDV-System erfasst und damit der Kanzlei bekannt gewesen (act. 50101365 f.). Zutreffend sei jedoch, dass er etwa 70 Mandate betreut habe (act. 50101366). Zu seinen arbeitsrechtlichen Sorg- faltspflichten führte der Beschuldigte aus, dass alle Entgelte für seine Arbeitstätig- keit an die Kanzlei abgeführt worden seien. Lediglich Honorare für die Funktion als Verwaltungsrat oder Stiftungsrat seien an die F._____ SA bezahlt worden, weil diese diese Funktionen ausgeübt habe. B._____ habe diese Funktionen nicht aus- üben können und wollen. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf diese Honorare. Er habe keinerlei Arbeit geleistet, die nicht mit der Kanzlei abgerechnet worden wäre. Auch habe er diese Tätigkeit vor der Kanzlei nie verheimlicht, was auch aus jedem einzelnen Mandatsdossier sichtbar hervorgehe. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (act. 50101367). Zum (angeblichen) vertraglichen Ver- bot einer beruflichen Nebentätigkeit stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, es habe gar keine Nebentätigkeit gegeben. Jede sei dem Klienten ab- gerechnet und das Honorar an die B._____ abgeführt worden (act. 50101368). Zur Geschäftstätigkeit mit der F._____ SA bestritt der Beschuldigte wiederholt jegliche Heimlichtuerei und betonte, dass jede Tätigkeit an die Kanzlei abgerechnet worden sei. Lediglich Pauschalhonorare für Funktionen, welche die F._____ SA ausgeübt habe, seien an diese bezahlt worden. Diese Honorare hätten in erster Linie zur Deckung der Unkosten gedient. Soweit die Honorare die Kosten überstiegen hät- ten, sei das Geld in der F._____ SA angelegt worden. Es habe sich somit nicht um Einkommen gehandelt, welches ihm persönlich zugekommen sei. Den Vorwurf, dass die Tätigkeit in der vollständig von ihm kontrollierten F._____ SA darauf aus- gerichtet gewesen sei, dass die Betreuung der Mandanten und die Honorarzahlun- gen nur teilweise über die Kanzlei verliefen, stellte er erneut als falsch in Abrede. Es seien nur Pauschalhonorare für Funktionen der F._____ SA an diese bezahlt worden. Diese Funktionen wollte oder konnte die Kanzlei oder sonst ein Partner
- 57 - oder er persönlich nicht ausüben. Deshalb hätten diese Honorare nicht an ihn per- sönlich oder an die Kanzlei bezahlt werden können. Andernfalls hätte die Kanzlei die Verantwortung für diese Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate übernom- men oder eine Vermögenstätigkeit ausgeübt, die sie nicht gedurft hätte. Alle übri- gen Partner hätten die gleichen Honorare wie sie der F._____ SA zugeflossen seien auch ihren Gesellschaften zukommen lassen, die solche Funktionen ausüb- ten. Es habe sich dabei namentlich um die beiden Gesellschaften AD._____ Li- mited und AE._____ gehandelt. Die von ihm ausgefüllte Funktion über die F._____ SA habe deshalb kein anderer Partner übernehmen wollen, weil das Risiko für jene Mandate nicht in der Kanzlei sein sollte, andererseits weil ein Verwaltungssitz in der Schweiz zu steuerlichen Problemen hätte führen können. Das Ganze sei mit Herrn C._____ auch so abgesprochen gewesen (act. 50101369). Gegen das Kon- strukt der F._____ SA habe er jedenfalls keine Einwände gehabt. Er habe dies si- cher auch mit Herrn D._____ besprochen; mit Herrn E._____ habe er weniger zu tun gehabt. Herr D._____ habe sogar selbst eine Gesellschaft, die er betreut habe, an die F._____ SA selbst übertragen. Auf Frage, ob Herr D._____ gewusst habe, dass die F._____ SA ihm - dem Beschuldigten - gehörte, führte er aus, dies sei offensichtlich gewesen, wenn sie für eine Kundengesellschaft als Direktorin einge- setzt würde. Der Grund dafür sei gewesen, um dadurch die Bankdokumente unter- schreiben zu können, ohne jedes Mal den Postversand nach Panama durchzufüh- ren. Zudem könne es nicht sein, dass niemand in der Kanzlei von der F._____ SA etwas wusste, wenn von 70 Gesellschaften die standardmässig verlangten Hono- rare nicht ankommen (act. 50101370). Jedenfalls sei es falsch, dass die F._____ SA je eine Arbeitsleistung in Rechnung gestellt habe (act. 50101371). Die Verwal- tungstätigkeit sei primär von ihm persönlich ausgeübt worden und lediglich admi- nistrative Arbeiten von den Kanzleimitarbeitern. Seine Arbeitstätigkeit sei regelmäs- sig den Kundengesellschaften nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt und an die Kanzlei bezahlt worden. In seinem Stundenhonorar sei die Mitarbeit des Kanzlei- personals enthalten gewesen und sei nicht separat abgerechnet worden. Das sei auch bei allen juristischen Mandaten, die er betreut habe, so gewesen. Die Rech- nungen der F._____ SA seien auf dem EDV-System erstellt und in jedem Kunden- dossier abgelegt worden. Sie seien deshalb ohne weiteres ersichtlich gewesen. Es
- 58 - sei nichts verschachtelt oder versteckt im System abgelegt worden (act. 50101372). Zur Gründung und Verwaltung der Gesellschaften durch die F._____ SA führte der Beschuldigte zusätzlich aus, die auf der Liste befindlichen Mandate seien von ihm akquiriert worden, nicht von der Kanzlei. Sämtliche Arbeitstätigkeiten für diese Ge- sellschaften seien von B._____ in Rechnung gestellt worden. Lediglich die Pau- schalhonorare, die von der F._____ SA ausgeübt wurden, seien nicht an die Kanz- lei, sondern an die F._____ SA bezahlt worden. Alle Kunden hätten für die Arbeits- leistungen bezahlt, die Gebühren seien jedoch nie über die Kanzlei abgerechnet worden, auch von den anderen Partnern nicht. Diese Funktionen seien immer von Drittgesellschaften übernommen und die jeweiligen Honorare an diese bezahlt wor- den. Es sei deshalb nicht so, dass B._____ ein Honorar verloren gegangen wäre, dass sie in vergleichbaren Fällen erhalten hätte. Die Funktion der F._____ SA sei in jedem Kundendossier aus der Gründungsurkunde oder dem Handelsregisteraus- zug ersichtlich gewesen. Und alle Rechnungen für Pauschalhonorare seien in den Kundendossiers abgelegt worden. Jedermann, der es habe sehen wollen, habe feststellen können, welche Funktion die F._____ SA gehabt habe (act. 50101381). Er habe nichts verheimlicht; jeder Partner habe gewusst, wie man eine Offshore- Gesellschaft gründet. Es sei nicht seine Idee gewesen, eine Gesellschaft als solch ein Organ zu verwenden; das habe er von anderen übernommen. Im Unterschied zu ihm seien diese Partner in Corporate Office Gesellschaften nicht selbst aktiv, sondern hätten dies treuhänderisch durch einen Geschäftspartner machen lassen. Der Einsatz der F._____ SA habe primär der Arbeitserleichterung gedient, indem insbesondere Bankdokumente nicht an die Offshore-Destinationen hätten ge- schickt werden müssen, sondern direkt von ihm hätten unterzeichnet werden kön- nen. Für ihn sei es zudem keine Option gewesen, die Gesellschaften für seine Kun- den mithilfe der anderen zwei Gesellschaften zu gründen, welche auch die anderen Partner genutzt hätten, weil der Direktor dieser Gesellschaften nicht immer in Zü- rich gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Singapur gehabt und sei nur wenige Tage pro Monat in der Schweiz gewesen (act. 50101382). Schliesslich bestritt er den von der untersuchungsführenden Staatsanwältin berechneten Gesamtscha-
- 59 - den (act. 50101384). Insofern anerkannte er den Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nicht (act. 50101385). Zum Vorwurf des wahrheitswidrigen Aus- füllens der Formulare A (Urkundenfälschung) stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Formulare der Inhalt immer der Erklärung entsprochen habe. Zukünftige Transaktionen seien nicht vorhersehbar gewesen. Soweit Kundengeld auf die Konten der F._____ SA einbe- zahlt worden seien, sei dies nur kurzfristig beabsichtigt gewesen und habe deshalb Fremdkapital dargestellt (act. 50101386). Deshalb hätten diese Zahlungen nichts an der wirtschaftlichen Berechtigung an der F._____ SA selbst geändert (act. 50101387). 2.18. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Dezember 2019 (act. 50101421 ff.) Mit dieser Einvernahme räumte man dem Beschuldigten das Recht ein, zu den Aussagen der Zeugin AF._____ (vgl. unten) Stellung zu nehmen. In diesem Zu- sammenhang führte er aus, auch Frau AF._____ habe bestätigt, dass nichts im Büro verheimlicht worden sei und dass alle Dossiers offengelegen hätten und auch alle elektronischen Daten zugänglich gewesen seien. Nicht ganz klar geworden sei, dass es keine Tätigkeit für die F._____ SA gegeben habe, sondern die Rechnun- gen und Zahlungen für die F._____ SA seien Dienstleistungen für Kundenmandate gewesen, weshalb eine Trennung zwischen Tätigkeit für Kunden und Tätigkeit für F._____ SA gar nicht möglich sei. Die Rechnungen und Zahlungen seien nämlich nur ein kleiner Teil der Abwicklung gewesen. Für die Gründung einer Gesellschaft oder Stiftung seien weitere Handlungen nötig, wie Namensanfragen beim und ent- sprechende Bestätigung vom Agenten, Anforderung von Dokumenten, Rechnungs- stellung vom Agenten etc. Deshalb sei es keine eigene Tätigkeit gewesen, sondern eine für den Kunden. Diese Arbeiten seien nötig gewesen, unabhängig davon, ob es eine F._____ SA gibt oder nicht. Es seien ganz normale Arbeiten, die von den- jenigen erledigt wurden, die gerade verfügbar gewesen seien. Insofern habe die Arbeit für die F._____ SA eigentlich Arbeit für die Mandanten der Kanzlei bedeutet (act. 50101422). Wenn man die Aussagen der Zeugin AF._____ richtig verstehe, so habe sie zu 5 % für reine Administration gearbeitet und zu 95 % rein juristisch.
- 60 - Dies habe auch ihrer persönlichen Neigung entsprochen. Sie habe die Arbeit mit Zahlen nicht gemocht und habe sie deshalb den Studenten überlassen. Schliess- lich betonte der Beschuldigte, er sei sich wirklich keiner Schuld bewusst. Er habe nichts anderes getan, als alle anderen auch. Es sei auch nie das Ziel gewesen, sich irgendwie bereichern zu wollen. Er habe sich auch nicht bereichert, sondern die F._____ SA hat die Honorare erhalten für die Funktion, die sei ausgeübt habe. Er habe dies in seiner 18-jährigen Tätigkeit für die Kanzlei immer so gehandhabt (act. 50101423). Die Partner hätten gewusst, welche Honorare bei Kundengesellschaf- ten hereinkommen und die Honorare der F._____ SA habe niemand vermisst (act. 50101423 f.). Dies sei für ihn ein klares Zeichen dafür, dass es eben nicht Umsätze gewesen seien, die in die Kanzlei hätten fliessen sollen (act. 50101424). 2.19. Zweite staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 23. Februar 2021 (act. 50104001 ff.) In dieser Einvernahme, welche als Videokonferenz durchgeführt wurde, führte der Beschuldigte auf Befragen von Staatsanwalt Dr. M. Jean-Richard-dit-Bressel zum ihm vorab zugestellten Anklagevorwurf aus, der neu gegen ihn erhobene Vorwurf des Betruges sei "noch absurder als derjenige der ungetreuen Geschäftsbesor- gung". Er habe nie die Absicht gehabt, sich persönlich zu bereichern, und habe dies auch nicht getan. Wiederholt betonte er, die F._____ SA sei ein "externer Dritter" für eine Dienstleistung gewesen, welche B._____ nicht habe erbringen wollen und auch nicht erbracht habe. Es sei ein "ganz normaler Geschäftsvorgang" gewesen, wovon B._____ Kenntnis gehabt und dies all die Jahre auch nicht beanstandet habe. Die F._____ SA habe Anspruch auf diese Honorare gehabt, weil sie auch die Verantwortung und das Haftungsrisiko für diese Mandate getragen habe (act. 50104003). Die Honorare seien auf die Bankkonten der F._____ SA einge- zahlt worden. Diese Bankkonten seien auch nicht identisch mit den seinigen gewe- sen. Es habe nie eine Täuschung gegeben, keinen Vermögensschaden und auch keine Bereicherung. Deshalb liege auch kein Betrug vor. Deshalb habe er auch nicht versucht, irgendwelche Spuren zu beseitigen. Die F._____ SA sei als Organ eingesetzt worden, d.h. als Corporate Director von Offshore-Gesellschafen in Pa- nama, auf St. Vincent and the Grenadines oder auf den British Virgin Islands. Die
- 61 - Ernennung als Director habe jeweils im jeweiligen Offshore-Land registriert werden müssen und sei in jedem Kundendossier ersichtlich gewesen. Vor dem Jahr 2000 seien die Direktoren in der Regel von Agenten in diesen Offshore-Ländern gestellt worden. Wenn die Direktoren dort gewesen seien, habe man sämtliche Dokumente zur Unterschrift dorthin schicken müssen. Der Postverkehr in diese Länder sei aber sehr unsicher und zeitaufwendig gewesen. Vielfach seien auch heikle Dokumente verloren gegangen (act. 50104004). Darum habe B._____ ab dem Jahre 2000 an- gefangen, eigene Corporate Directors einzusetzen. Für Rechtsanwalt D._____ sei die Corporate-Director-Gesellschaft die AE._____ Ltd. und für Fürsprecher E._____ die AD._____ Limited gewesen. Bei beiden Gesellschaften sei … [Name] das handelnde Organ gewesen. Diese Handhabe sei in all den Jahren so gewesen und nie beanstandet worden. Es habe deshalb für ihn auch keinen Grund gegeben, einen Unterschied zwischen der Handhabe der Partner und derjenigen von ihm selber zu machen (act. 50104005). Die Rechnungen der F._____ SA für die Organ- mandate und die Vermögensverwaltung seien im Computersystem "Plato" von B._____ unter "… Diverses" abgespeichert gewesen und in den Kundendossiers physisch abgelegt worden (act. 50104006). Alle Transaktionen der F._____ SA seien transparent und dokumentiert gewesen. Es habe weder eine unübliche noch eine verschachtelte Ordnerstruktur gegeben (act. 50104007).
3. Einvernahmen der Auskunftspersonen 3.1. Delegierte polizeiliche Einvernahme C._____ vom 8. September 2015 (act. 50201001 ff.) In dieser Einvernahme führte C._____ als Auskunftsperson aus, dass der Beschul- digte der einzige gewesen sei, welcher Assistenten gehabt habe. Er habe sie selber ausgesucht und die Partner hätten den Vorschlag dann abgesegnet (act. 50201005). Betreffend interne Kontrolle gab C._____ zu Protokoll, es habe einen Unterschied gegeben, ob ein Anwalt einen Fall selber akquiriert habe oder dieser von der Kanzlei vergeben worden sei. Bei älteren Mitarbeitern, welche Fälle selber gebracht hätten, habe man keine Kontrolle mehr vorgenommen. Bei Fällen die von der Kanzlei gekommen seien, habe man sich (selten) besprochen, nament-
- 62 - lich bei Honorarrechnungen oder bei Sachen, die "rausgegangen" seien. Die Ak- quise von eigenen Fällen sei sehr erwünscht, werde jedoch leider zu wenig umge- setzt. Der Beschuldigte sei da eine Ausnahme gewesen. Bei jüngeren Mitarbeitern habe man genauer hingeschaut, um Interessenkonflikte zu vermeiden; bei den äl- teren habe man dies nicht systematisch gemacht (act. 50201006). Die älteren An- wälte würden mit grosser Freiheit arbeiten dürfen; dazu habe auch der Beschuldigte gehört. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und D._____ sei immer gut gewesen; dasjenige zu E._____ sei hingegen schwierig gewesen, dies insbeson- dere wegen der Bonusberechnungen (act. 50201007). Der Beschuldigte sei zu An- fang als Rechtsanwalt angestellt gewesen, später als "Salaried Partner". Früher seien bei der Kollektivgesellschaft die Partner haftend gewesen; dies sei der Be- schuldigte jedoch nie gewesen. Bei der Aktiengesellschaft sei der Beschuldigte we- der Aktionär noch Verwaltungsrat gewesen. Man habe von früher her immer ver- schiedene Arten von Partnern unterschieden. Ziel sei es gewesen, dem Beschul- digten ein erhöhtes Image im Aussenverhältnis zu verschaffen; damit er sagen könne, er sei Partner (act. 50201008). Damit seien aber weder mehr Verantwor- tung, noch Kompetenzen und andere Aufgaben als bei sonst einem Mitarbeiter ver- bunden gewesen. Spezifische Aufgaben habe der Beschuldigte intern nicht gehabt. Extern habe er seine eigenen und von der Kanzlei akquirierten Kunden völlig selb- ständig bearbeitet (act. 50201009). Für eigene Akquisitionen habe er eine Akquisi- tionsentschädigung und einen Umsatzanteil erhalten. Fachlich sei die Arbeit des Beschuldigten nicht überprüft worden. Dazu hätten sie auch keinen Anlass gehabt, da es nie Konflikte in seiner Mandatsführung gegeben hätte. Sie seien mit seiner Arbeit bzw. seinem Umsatz auch zufrieden gewesen. Er habe immer eine feste Sekretärin gehabt. Fallweise habe er auch Studenten beigezogen. Arbeitsverträge habe er jedoch nie gesehen (act. 50201010). Die entsprechenden Löhne habe der Beschuldigten selbständig über die Kanzlei abgerechnet, welche nicht überprüft worden seien. Ebenso wenig die Rechnungen, welche der Beschuldigte den Man- danten gestellt habe. Dies auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses (act. 50201011). Der von ihm generierte Umsatz sei am Schluss in der Grössen- ordnung von CHF 600'000 bis CHF 700'000 pro Jahr gewesen, wofür er auch einen Bonus erhalten habe. Für dessen Berechnung sei E._____ verantwortlich gewesen
- 63 - (act. 50201012). Dass Boni nicht ausbezahlt oder gar nicht abgerechnet worden seien, sei neu für ihn. Wenn, dann habe dies Herr E._____ entschieden. Er kenne jedoch die Hintergründe, weshalb es zu diesen Differenzen gekommen sei. Er sei aber in die Sache nicht involviert gewesen. Im Übrigen habe der Beschuldigte - wie alle Mitarbeiter - gleitende Arbeitszeiten gehabt, konnte jedoch seine Arbeitszeit ausserhalb der Präsenzzeiten selbst bestimmen (act. 50201013). Jedenfalls habe er genügend Arbeitsstunden vorzuweisen gehabt. Auslöser der fristlosen Kündi- gung sei gewesen, dass die B._____ per Zufall festgestellt habe, dass der Beschul- digte über die F._____ SA grosse Rechnungen für verschiedene Dienstleistungen gestellt habe. Man habe die Sache dann noch ohne Strafanzeige finanziell regeln wollen. Dies jedoch ohne Erfolg (act. 50201014). Zur F._____ SA führte die Aus- kunftsperson C._____ aus, diese sei eine Panamafirma gewesen, deren einziger Aktionär der Beschuldigte gewesen sei. Die B._____ habe gar nichts mit der F._____ SA zu tun (gehabt). Sie hätten von dieser Firma im Herbst 2014 erfahren. Die Vorgehensweise des Beschuldigten sei nicht erlaubt gewesen, da die Meinung gewesen sei, dass der Beschuldigte alle professionellen Dienstleitungen über die Kanzlei erbringe und abrechne. Offshore-Gesellschaften hätten sie über speziali- sierte Firmen gründen lassen oder eingekauft (act. 50201015). Der Beschuldigte habe von seiner früheren Banktätigkeit eigene Kontakte gehabt; man habe dies nicht immer gerne gesehen, ihn jedoch gewähren lassen. Sie hätten es vorgezo- gen, dass der Beschuldigten die Kontakte der Kanzlei einsetze. Mit der Qualität von deren Dienstleistungen sei der Beschuldigte indes nicht zufrieden gewesen, was man mit D._____ diskutiert und schlussendlich akzeptiert habe. Natürlich hätte er Gründungen auswärts geben oder Offshore-Firmen auswärts kaufen können, aber er hätte nicht selber Leistungen erbringen und über eine Offshore-Firma abrechnen dürfen. Dies sei nicht offensichtlich gewesen und habe nur mit grossem Aufwand herausgefunden werden können (act. 50201016). Warum D._____ schriftlich be- stätigt hat, dass er als neuer Direktor der F._____ SA eingesetzt wird, könne er sich nur damit erklären, dass Herr D._____ der Meinung gewesen sei, dass die F._____ SA eine aussenstehende Drittfirma sei. Die B._____ habe zwar auch solche Leis- tungen erbracht, jedoch über die B._____ Gestion abgerechnet. Die Leistungen
- 64 - bzw. Beträge, welche der Beschuldigte über die F._____ SA erbracht und in Rech- nung gestellt habe, hätten der B._____ zugestanden, da der Beschuldigte vertrag- lich und gesetzlich während der Arbeitszeit und mit der Infrastruktur des Arbeitge- bers diese Nebentätigkeit nicht hätte ausüben bzw. nutzen dürfen (act. 50201017). Er vermute auch, dass der Beschuldigte erhaltene Retrozessionen nicht an die Kanzlei weitergeleitet habe. Zum Pfandhalterschaftsvertrag zwischen der AC._____ in Brasilien und der F._____ SA führte er aus, dass letztere nur eine von vielen anderen Firmen gewesen sei (act. 50201018). Er habe damals angenom- men, dass die F._____ SA ein Kunde des Beschuldigten gewesen sei, und nicht, dass er plötzlich ein Darlehen von einer Million habe (act. 50201019). 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme C._____ vom 25. Februar 2020 (act. 50201294 ff.) In dieser Einvernahme ging es primär um die seitens der Vertretung der Privatklä- ger eingereichten Kostenschätzung der Nutzung der Infrastruktur durch den Be- schuldigten im anklagerelevanten Zeitraum (vgl. act. 60102237). Dabei führte C._____ aus, die genannte Zusammenstellung habe Herr AG._____ erstellt. Dieser sei der Buchhalter ihrer Kanzlei, welcher die Zahlen aus der Buchhaltung gezogen habe (act. 50201296). Die Kosten für den Raumaufwand (Miete) seien die Quad- ratmeterpreise des Büros des Beschuldigten, inkl. desjenigen von AF._____ und eines Zwischenbüros, also das, was der Vermieter ihnen belaste (act. 50201298). Betreffend nicht beanstandete Rechnungen und Zahlungen in Bezug auf die F._____ SA wiederholte C._____ nochmals, dass sie nicht in die Büros des Be- schuldigten gegangen wären, um Kontrollen durchzuführen. Auch könne er sich nicht daran erinnern, dass er die entsprechenden Zahlungsaufträge je mitunter- schrieben hätte; der Beschuldigte habe nach seiner Erinnerung stets mit Einzelun- terschrift in Auftrag gegeben (act. 50201303). Schliesslich führte die Auskunftsper- son C._____ zum wiederholten Mal aus, dass für reine Juristentätigkeiten keine Sekretariatsarbeiten extra verrechnet würden; dies im Gegensatz zur Pflege der Bankbeziehungen ihrer Kunden (act. 50201304). 3.3. Delegierte polizeiliche Einvernahme E._____ vom 10. September 2015 (act. 50201065 ff.)
- 65 - In seiner Einvernahme als Auskunftsperson führte E._____ aus, er sei bei B._____ für die Finanzen zuständig. In der Kanzlei sei jeder Jurist für seine Fälle selber verantwortlich. Er werde nur dort überwacht, wenn er einen Fall bearbeite, welcher einem Partner gehöre und er einen Mitarbeiter beiziehe (act. 50201070). Da der Beschuldigte der erste angestellte Anwalt gewesen sei, habe er mit grosser Freiheit arbeiten dürfen (act. 50201071). Partner sei er indes nicht gewesen. Es sei ihm lediglich erlaubt gewesen, nach aussen so aufzutreten, was Vorteile bei der Akqui- sition gehabt habe. Eine Geschäftsführerposition habe er nicht innegehabt. Seine direkten Vorgesetzten seien die Partner gewesen (act. 50201073). Die Aufgaben des Beschuldigten seien gewesen, selbst akquirierte oder von der Kanzlei ihm zu- gewiesene Mandanten rechtlich selbständig zu beraten. Zudem habe er seine Leis- tungen erfassen und mit der Kanzlei abrechnen müssen. Zum Glück habe man ihm die ihm zustehenden Bonuszahlungen nicht ausgerichtet, wenn er das Debakel und den Schaden sehe, den er angerichtet habe. Zudem seien die von ihm geltend ge- machten Ansprüche nicht gerechtfertigt gewesen, insb. Spesen und in Rechnung gestellte interne Aufwände. Beispielsweise habe er sehr viel mehr getankt, als der Tank seines Autos fassen konnte oder Kundenessen geltend gemacht, von denen diese teilweise nichts gewusst hätten. Es gebe noch "kilometerweise solche Müs- terchen". Es sei seine Philosophie gewesen (act. 50201074). Sie hätten auch ab und zu zusammen gesprochen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Seine Einsicht sei jedoch eingeschränkt gewesen, und sein Unrechtsbe- wusstsein noch mehr. In der Folge habe man ihm im Sinne einer Akontozahlung alles ausbezahlt, was unbestritten gewesen sei. Zudem hätten sich mit der Zeit Kunden bei Dr. C._____ beschwert. Es habe jedoch den Anschein gemacht, dass er gute Arbeit leiste; der Umsatz sei in Ordnung gewesen. Im Nachhinein habe man jedoch feststellen müssen, dass er viel mehr produziert und die Differenzen selber vereinnahmt habe. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Zudem habe der Beschul- digte eine Assistentin/Sekretärin und in den letzten Jahren Studenten gehabt, wel- che ihn unterstützt hätten. Ausgewählt seien diese durch den Beschuldigten wor- den. Wer den Vertrag unterzeichnet habe, sei ihm nicht bekannt (act. 50201075). Bezahlt habe diese Leute jedenfalls die Kanzlei. Er habe einen Umsatz zwischen
- 66 - CHF 650'000 und 850'000 erwirtschaftet (act. 50201076). Die ganzen Machen- schaften des Beschuldigten seien ans Licht gekommen, als im Rahmen eines Pro- zesses zwischen einer Bank und einem US-Klienten Dr. C._____ zu ihm gekom- men sei und gesagt habe, dass er gewisse Abläufe und Kundenaktivitäten nicht verstehe. Zudem sei eine Gesellschaft F._____ SA involviert, von welcher er bzw. deren Kunden nichts gewusst hätten. Man habe in der Folge diverse Rechnungen der F._____ SA an diese Kunden vorgefunden. Da man stutzig geworden sei, sei man der Sache auf den Grund gegangen. Im Geschäftssystem "Plato" sei man dann im Rahmen der Durchsuchung der Unterdateien versteckt auf die Weiterfüh- rung der Aktivitäten der F._____ SA (Rechnungsstellung an die Kunden) gestos- sen. Weiter habe man herausgefunden, dass der Beschuldigte Direktor der F._____ SA war, weshalb er so die Rechnungen direkt habe abbuchen können. Deshalb habe man die Buchhaltungsstelle beauftragt, sämtliche Mandate des Beschuldigten im "Plato" durchzukämmen (act. 50201078). Dies sei eine über- aus aufwendige Arbeit gewesen. Als sie das Ausmass in Bezug auf die der Kanzlei entzogenen Honorare und Gelder hätten feststellen können, hätten sie zwei ex- terne Rechtsanwälte nach deren Meinung gefragt. Von beiden Seiten sei ihnen be- schieden worden, dass es sich um kriminelle Handlungen handle, sie ohne Verzug handeln müssten und sie den Beschuldigten fristlos entlassen müssten, was denn auch so gemacht worden sei. Man habe auch mit dem Beschuldigten gesprochen und ihm empfohlen, die Sache mit ihrem Vertrauensanwalt zu regeln. Da es aber mit seinem Unrechtsbewusstsein nicht sehr gut bestellt gewesen sei, schien keine Einigung möglich zu sein. Deshalb habe man bis zu drei Personen eingesetzt, um mit Systematik die einzelnen Dossiers aufzuarbeiten. Auch als man dann den Be- schuldigten wiederum mit den Zahlen konfrontierte, habe er dafür kein Gehör ge- habt und sei nicht bereit gewesen, etwas dazu beizutragen, den verursachten Schaden zu beheben (act. 50201079). Die F._____ SA habe für den Beschuldigten einfach den Zweck gehabt, Gelder zu kassieren, welche der B._____ zustünden. Man könne nicht verlangen, dass sie - B._____ - Löhne bezahlten, eine Akquisiti- onsentschädigung entrichteten, Infrastruktur und Personal bezahlten, den Beschul- digten in einer grosszügig eingerichteten Vorsorgeeinrichtung beteiligten und er im Gegenzug über sein vorgeschobenes Vehikel massiv Gelder an der Kanzlei vorbei
- 67 - vereinnahme. Auf Frage, ob er - E._____ - bzw. die Partner und andere Mitarbeiter ebenfalls Nebentätigkeiten ausübten, führte er aus, die Partner seien sowieso frei zu machen, was sie wollten. Bei Angestellten sei es so, dass sie eine Bewilligung benötigen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausüben wollen. Wenn der Beschuldigte für einen Klienten im Ausland eine Firma gründen musste, hätte er Leistungen von Dritten in Anspruch nehmen müssen, was nicht korrekt gewesen sei, da er die Leis- tungen eingekauft habe, die er selber erbracht habe. Er habe in Personalunion ein- mal als Anwalt und einmal als Direktor und Inhaber der F._____ SA gewirkt. So habe er Gelder vereinnahmt, welche der Kanzlei zustanden. Dies sei doch sehr aussergewöhnlich. Hier könne man sicher nicht mehr von Drittleistungen sprechen (act. 50201080). Nicht zu beanstanden sei indes, dass er Honorare und Gebühren beglichen habe. Nur hätten umgekehrt auch allfällige Ver- waltungsratshonorare in die Kanzlei fliessen müssen (act. 50201081). Bei der be- reits erwähnten AD._____ handle es sich um einen externen Service-Provider. Die Gesellschaft stelle Direktoren zur Verfügung und gehöre einem Dritten, einem Ge- schäftspartner aus Singapur. Dasselbe gelte für die AE._____ Limited. Richtig sei zudem die Feststellung, dass die beiden Gesellschaften mehrfach von B._____ bei Stiftungen als Direktoren eingesetzt wurden (act. 50201085). Bei diesen wenigen Gesellschaften stelle die B._____ Rechnung für die von ihr wahrgenommene Or- ganstellung. Mit dem Umstand konfrontiert, dass die Partner - obwohl für die F._____ SA unterschriftsberechtigt - die Zahlungen an die F._____ SA nie bean- standet hätten, führte E._____ aus, er gehe davon aus, dass weder C._____ noch D._____ oder ein anderer Mitarbeiter die laufenden Bankbelege gesehen haben und er bezweifle auch, dass eine dieser Personen jemals eine Zahlung für die F._____ SA veranlasst habe. Es sei bei ihnen üblich, dass nicht nur ein Zeich- nungsberechtigter auf den Konten der Klienten aufgeführt sei. Wenn demgemäss nur D._____, C._____ etc. eine Unterschrift bei der F._____ SA erhalten habe, seien sie davon ausgegangen, dass es sich um einen normalen Kunden gehandelt habe und nicht um ein Bereicherungsvehikel des Beschuldigten, was nie und nim- mer toleriert worden wäre. Die Zeichnungsberechtigung habe auch nicht zur Folge gehabt, dass nun sämtliche Mandate des Beschuldigten überwacht worden wären, was auch in organisatorischer Hinsicht in keinem Verhältnis gestanden wäre. Jeder
- 68 - Anwalt sei für seine Klienten selber verantwortlich. Die Vollmachten seien vielmehr ein Vertuschungsmanöver gewesen, um keinen Verdacht aufkommen zu lassen, da der Beschuldigte genau gewusst habe, dass kein Partner irgendeine Aktion über ein Konto machen würde, welches einen seiner Klienten betreffen würde (act. 50201086). Er gehe auch davon aus, dass die Sekretärinnen von der Existenz der F._____ SA gewusst haben. Was sie höchstwahrscheinlich nicht gewusst hätten sei, dass die F._____ SA dem Beschuldigten gehörte und er alles, was vereinnahmt worden sei, "in den eigenen Sack gesteckt" habe (act. 50201087). Zudem habe der Beschuldigte auch im System "Plato" eingetragene Stunden und Aufwendungen nachträglich wieder gelöscht (act. 50201088). 3.4. Delegierte polizeiliche Einvernahme D._____ vom 17. September 2015 (act. 50201176 ff.) Zu seinem persönlichen Aufgabenbereich bei B._____ führte D._____ als Aus- kunftsperson aus, er habe sich zum Teil um personelle Belange gekümmert. Er habe jedoch keine Aufgaben, welche ihm fest zugewiesen seien. Sie seien ein Gre- mium. Zudem bearbeite auch er noch eigene Fälle (act. 50201180). Zu den vom Beschuldigten eingestellten Studenten führte er aus, dass er dazu die Kompetenz gehabt habe; dies habe sich so eingebürgert. Beim Beschuldigten sei es so gewe- sen, dass er seit Jahren nicht mehr überwacht worden sei, da er ein selbständiger, ebenbürtiger und qualifizierter Anwalt gewesen sei. Fälle kämen meist über einen Senior Partner herein, welcher dann Teile der Arbeit weitergebe. Bei jüngeren Mit- arbeitern komme es vor, dass diese auch eigene Mandate akquirieren, welche sie dann auch selber bearbeiten (act. 50201181). Vorschriften dazu gebe es nicht. Die einzige Regel sei, dass die jüngeren Mitarbeiter bei der Mandatsakquisition dies mit den Partnern besprechen. Die Senior Partner müssten damit einverstanden sein. Dies habe insbesondere den Zweck, Interessenskonflikte zu vermeiden. Das Verhältnis zwischen E._____ und dem Beschuldigten würde er als schwierig be- zeichnen; dies wegen der unterschiedlichen Persönlichkeitsstruktur und der "be- rühmten Bonusabrechnungen". Das Verhältnis des Beschuldigten zu C._____ schätze er als gut und problemlos ein (act. 50201182). Der Beschuldigte habe als Mitarbeiter seinem Alter und seiner Erfahrung entsprechend selbständig für die
- 69 - B._____ gearbeitet, sei jedoch nie Partner innerhalb der Kanzlei gewesen. Irgend- wann hätten sie ihm den Status eines "Salaried Partner" gegeben. Dies habe aber niemanden interessiert. Er sei nie Partner in der Kollektivgesellschaft und auch kein Aktionär in der B._____ AG gewesen. Sein neuer Status habe vor allem bedeutet, dass er nach aussen eine gehobene Stellung gehabt habe. Dies habe jedoch nicht die Qualität seiner Anstellung geändert. "Salaried" sage eigentlich alles; die Partner seien nie "salaried" (act. 50201183). Der Beschuldigte habe viele Mandate betreut, mit der Zeit immer mehr eigene. Er gehe davon aus, dass ihm die dafür geschulde- ten Bonuszahlungen ausbezahlt worden seien. Im Grossen und Ganzen sei man auch mit dem Umsatz des Beschuldigten zufrieden gewesen; es sei mit ungefähr CHF 500'000 nicht grossartig, aber akzeptabel gewesen. Bei von ihm akquirierten Mandaten habe er entsprechend Rechnung gestellt (act. 50201184). Er selber habe die Rechnungen auch kontrolliert. Das könne auch niemand anders, da nie- mand wisse, was der Anwalt genau gemacht habe. Über nicht ausgerichtete Bonuszahlungen könne er nichts sagen. Wenn dies der Fall sein sollte, hätte dies wohl E._____ entschieden. Er und Dr. C._____ hätten keinen Grund, einen solchen Entscheid zu hinterfragen (act. 50201185). Zum Vorwurf des Beschuldigten, die Kanzlei habe lediglich deshalb eine Strafanzeige gemacht, damit sie die ausste- henden Bonuszahlungen nicht leisten müsse, habe er dezidiert eine andere Mei- nung. Über die F._____ SA könne er nicht viel sagen. Der Beschuldigte habe of- fenbar über diese Firma einen grossen Teil seiner Tätigkeit verrechnet. Die B._____ oder er selber habe mit der F._____ SA nichts zu tun. Zu allfällig von ihm geleisteten Unterschriften führte D._____ aus, er sei sich dessen im Einzelnen zwar nicht bewusst, aber es sei durchaus möglich und wohl auch richtig. In der Kanzlei seien immer verschieden Personen zeichnungsberechtigt gewesen, um die Verfüg- barkeit sicherzustellen (act. 50201186). Er sei aber sicher davon ausgegangen, dass es sich bei der F._____ SA um eine Klientin handle. Soviel er heute wisse, seien über die F._____ SA Pauschalhonorare verrechnet worden für Gesellschafts- gründungen, Gesellschaftsverwaltungen etc. Das seien Tätigkeiten, die sie selber erbringen und von der Kanzlei fakturiert werden. Die entsprechenden Erträge ge- hörten somit der Kanzlei. Ganz abgesehen davon sei es ganz generell für Mitarbei-
- 70 - ter nicht erlaubt, konkurrierende Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber auszu- üben. Im Übrigen habe kein Partner irgendein separates Vehikel, wo er andere Mandate für sich abrechne (act. 50201187). Dass angeblich alle von der F._____ SA gewusst hätten, davon könne keine Rede sein. Ob die Daten allenfalls zugäng- lich gewesen wären, könne er nicht beantworten, da er - D._____ - sicher nicht an die Daten gekommen wäre. Er hätte dazu auch keine Veranlassung gehabt. Wenn man gewusst hätte, dass der Beschuldigte die F._____ SA für die Klienten einsetzt, dann hätte er nichts dagegen einzuwenden gehabt, wenn der Ertrag schlussendlich der Kanzlei zu Gute gekommen wäre. Der Beschuldigte habe sich zudem in zuneh- mendem Masse immer mehr abgeschottet. Er sei gekommen und gegangen, wann er gewollt habe. Nie habe jemand vernünftige Auskünfte erhalten. Er habe immer weniger am Firmenleben teilgenommen. Vorher sei er besser integriert gewesen und habe eigentlich ein gutes Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern gehabt (act. 50201188). An den Kosten der Infrastruktur habe sich der Beschuldigte nicht betei- ligt, da er ein erfolgsabhängiges Honorar bezogen habe (act. 50201189). Auf Frage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, warum ein unerkannter Betrag von mehreren Millionen Franken unentdeckt geblieben sei, führte D._____ aus, dass Beträge, von deren Einnahme man keine Ahnung habe, auch nicht fehlen könnten. Nachdem der Beschuldigte durchaus akzeptable Umsätze erzielt habe, sei man kaum auf die Idee gekommen, dass er nebenher nochmals gleich viel einnehme. Dies sei sowieso unüblich (act. 50201193).
4. Einvernahmen der Zeugen 4.1. Staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von AF._____ vom 10. Dezem- ber 2019 (act. 50201273 ff.) Am 10. Dezember 2019 wurde von der zuständigen Staatsanwältin AF._____ als Zeugin einvernommen (act. 50201273 ff.). Dabei führte sie zu Anfang aus, der Be- schuldigte sei ihr Ex-Arbeitgeber gewesen; dies gelte ebenso für die Privatkläger (act. 50201274). Bei B._____ habe sie lediglich für den Beschuldigten als Anwalts- assistentin gearbeitet (act. 50201275). Die F._____ SA sage ihr etwas; dies sei eine Panama-Gesellschaft gewesen. Sie habe zugunsten dieser Firma Rechnun-
- 71 - gen ausgestellt und sei etwa einen Tag in der Woche mit der F._____ SA beschäf- tigt gewesen. Die entsprechenden Aufträge habe sie vom Beschuldigten erhalten. Die Dokumente seien in einem Ordner der F._____ SA abgelegt worden. Neben ihr hätten noch eine Studentin, … [Name], sowie die beiden Studenten … [Name] und … [Name], sein Sohn, für den Beschuldigten gearbeitet (act. 50201276). Für sie - die Zeugin - sei die F._____ SA ein normales Mandat gewesen, ohne Unterschied zu den anderen (act. 50201277). Die entsprechenden Zahlungsaufträge seien je- weils auf dem Briefpapier der B._____ AG ausgestellt worden (act. 50201278). Dass teilweise die Zahlungen auf das Konto der F._____ SA erfolgten, habe sie vielleicht bemerkt, aber als normal empfunden, jedenfalls nie hinterfragt. Ob sie jemals Rechnungen ausgestellt habe, bei welchen die Zahlungen auf die persönli- chen Konten des Beschuldigten hätten erfolgen sollen, daran könne sie sich nicht erinnern. Die elektronische Ablage der Bankbelege sei jedenfalls bei der F._____ SA und den übrigen Mandaten genau gleich gewesen. In ihrem Verständnis sei sie jedoch immer für die Kanzlei und nicht für die F._____ SA tätig gewesen (act. 50201279). Sie habe jeweils die Buchhaltung den Studenten weitergegeben; sie habe eher das juristische Arbeiten bevorzugt (act. 50201280). 4.2. Staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von AG._____ vom 25. Feb- ruar 2020 (act. 50201306 ff.) Am 25. Februar 2020 wurde bei der Staatsanwaltschaft der oben erwähnte AG._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er, die seitens der Privatklä- gerschaft eingereichte Kostenschätzung zu kennen. Er habe auch Beilage 1 dazu vorbereitet. Die Zusammenstellung sei anhand der Buchhaltungs-, Bank- und Lohnbelege erfolgt. Der deklarierte Umsatz des Beschuldigten zwischen 2003 und 2014 habe rund CHF 9.2 Mio. betragen. Dieser Betrag sei auf Grund von Auswer- tungen des Fakturierungssystems berechnet worden. Dies gelte auch für den inter- nen Aufwand (act. 50201308). Bei den Kosten für das Personal von ca. CHF 5.2 Mio. handle es sich um den Totalbetrag aller Mitarbeiter des Beschuldigten von 2003 bis 2014, welcher auf Grund der Lohnausweise und Journale erhoben worden sei. Aus den Lohnakten und Arbeitsverträgen sei auch ersichtlich gewesen, wer für wen, insbesondere den Beschuldigten gearbeitet habe (act. 50201309). Die Kosten
- 72 - für Raumaufwand im Betrag von rund CHF 422'000 setzten sich aus den Quadrat- meterkosten der Räumlichkeiten, den Kosten des Parkplatzes und den Kosten für Archivmiete zusammen. Aus dem Grundriss seien jene Angaben ersichtlich, wel- che Räumlichkeiten in welcher Grössenordnung der Beschuldigte benutzt habe. Dabei hätten sie die Anzahl allgemeiner Räumlichkeiten durch die Anzahl Anwälte geteilt, und seien so auf die festgehaltene Zahl gekommen (act. 50201310). Der Betrag für den Betriebsaufwand von knapp CHF 1.3 Mio. erklärte der Zeuge AG._____ mit den restlichen Kosten wie Fahrzeugleasing, Telefon, Reisespesen, übriger Betriebsaufwand sowie Abschreibungen. Das Schema der Berechnung sei eine übliche Vorkostenrechnung (act. 50201311).
5. Arbeitsvertrag und allgemeine Anstellungsbedingungen 5.1. Arbeitsvertragliche Regelung In Arbeitsvertrag vom tt. mm. 2003 (act. 20101116 ff.), welcher die Regelung vom tt. mm. 1996 ersetzte und für den deliktischen Zeitraum mehrheitlich relevant ist, wurde zwischen der B._____ und dem Beschuldigten vereinbart, dass der Beschul- digte inskünftig als "Salaried Partner" angestellt werden sollte, damit er im Aussen- verhältnis als Partner auftreten könne. Der Vertrag sollte - rückwirkend - auf den tt. mm. 2000 für eine unbestimmte Dauer in Kraft treten, dies mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten, jeweils auf das Ende eines Monats. Das Salär betrug CHF 12'500 brutto pro Monat; ein 13. Monatslohn wurde nicht vereinbart. Die - offenbar auch bisher geltenden - allgemeinen Anstellungsbedingungen vom tt. mm. 1996 sollten
- weiterhin - einen integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages bilden (act. 20101116). In den "speziellen Vereinbarungen" wird zusätzlich noch eine Akquisi- tionsentschädigung sowie ein umsatzabhängiger Bonus geregelt (act. 20101117). Dafür werden ihm monatlich akonto CHF 4'500 ausbezahlt (act. 20101118). Im Wortlaut der Vereinbarung betreffend Bonus ist ausdrücklich davon die Rede, dass dieser vorgesehen ist auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei ver- einnahmten Honorarumsatz (Ziffer 6. b). Dies bedeutet nichts anderes, dass der Beschuldigte sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte, was sich auch aus Ziffer 1.14 der allgemeinen Anstellungsbedingungen in Verbindung mit Art. 321b OR ergibt.
- 73 - Gemäss Ziff. 1.11 der allgemeinen Anstellungsbedingungen bilden diese einen in- tegrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages. Gemäss Ziffer 1.21 widmen die Angestellten ihre volle Arbeitskraft der Firma. Bezahlte Nebenbeschäftigungen dür- fen sie nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausüben (act. 20101121). 5.2. Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen Der in den Akten liegende Arbeitsvertrag ist lediglich vom Beschuldigten datiert und unterschrieben worden (act. 20101118). Es ist aber von den Parteien unbestritten bzw. ausdrücklich anerkannt worden, dass ein Vertrag dieses Inhalts von den Par- teien geschlossen wurde, zumal Schriftlichkeit beim Arbeitsvertrag keine Formvo- raussetzung bildet (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR; Art. 320 Abs. 1 OR). Zudem hat der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auch zu Ziffer 5 des Arbeitsvertrages sein Ein- verständnis gegeben, welche die allgemeinen Anstellungsbedingungen als integ- ralen Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelung erklärt (vgl. act. 20101116). Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung geltend macht, er kenne keine AGBs, und zu seinem Vertrag seien nie solche vereinbart worden (vgl. act. 50101008), so ist dies ganz offensichtlich aktenwidrig. Will der Beschuldigte geltend machen, er habe den Vertrag nicht bzw. nicht richtig gelesen (act. 50101209), so muss er auch diesfalls die vertraglichen Regelungen gegen sich gelten lassen. Nach altherge- brachter und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich die Beru- fung auf Erklärungsirrtum dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Er- klärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft (vgl. BGE 34 II 523 E. 7). Ob dies im vorliegenden Fall überhaupt zutrifft, kann indes offengelassen werden, da die allgemeinen Anstel- lungsbedingungen schon Teil der ersten Vereinbarung waren und offensichtlich auch akzeptiert wurden. Dass deren Inhalt gegen Treu und Glauben, insbesondere die Ungewöhnlichkeitsregel, verstossen würde, ist weder aus dem Dokument er- sichtlich noch wird solches von den Parteien vorgebracht. Damit ist - wie vorliegend geschehen - der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde mit Verweis auf AGB die gleiche Wirkung zuzusprechen, wie wenn diese selber unterzeichnet worden wären (vgl. auch BGE 119 II 443 E. 1a). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist auch
- 74 - unbeachtlich, dass die allgemeinen Anstellungsbedingungen selber gar nie unter- schrieben wurden (vgl. 20101130). Sie sind damit ohne weiteres Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen geworden und für den Beschuldigten verbindlich, insb. auch die Bewilligungspflicht für bezahlte Nebenbeschäftigungen. 5.3. F._____ SA als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung Der Beschuldigte stellte sich wiederholt auf den Standpunkt, er habe gar keine Nebentätigkeit ausgeübt. Jede von ihm aufgewendete Arbeitsstunde, sei von B._____ dem Kunden in Rechnung gestellt und das Honorar an B._____ abgeführt worden (act. 50101210; act. 50101368). Dies kann offensichtlich nicht stimmen: Schon in seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme führte er aus, sämtliche Mandate, für die er die F._____ SA einsetzte, seien solche der Kanzlei gewesen. Die Infrastruktur habe die Kanzlei gestellt und seine Mitarbeiterin von seinem Um- satz bezahlt [also ebenfalls von der Kanzlei]. Bezahlt wurden davon auch Honorare für die Funktion eines Verwaltungs- oder Stiftungsrates (act. 50101010). Allein diese Aussagen belegen, dass der Beschuldigte die Infrastruktur der Kanzlei in An- spruch nahm und Rechnung im Namen der F._____ SA stellte. Seine Behauptung, sämtliche Honorare seien über die B._____ abgerechnet worden (act. 50101010), ist offensichtlich nicht korrekt. Vielmehr gibt er an anderer Stelle selber zu, dass er die Rechnungen der F._____ SA in den Räumlichkeiten der B._____ auf den Bü- rocomputern vorbereitet und an die Kunden verschickt hat und dies entsprechen- den administrativen Aufwand verursacht hat (act. 50101018). So ist denn aus den Akten auch ersichtlich, dass die F._____ SA in eigenem Namen ihren diversen Kunden Rechnung gestellt und sich selbst als Zahlstelle bezeichnet hat (z.B. … [Stiftung]: act. 20102145; act. 20102148; act. 20102149), während die entspre- chenden Zahlungsaufträge mit dem Briefpapier der B._____ erteilt wurden (act. 20102144; act. 20102146; act. 20102151). Weiter gibt der Beschuldigte zu, dass "lediglich" - aber immerhin - die Pauschalhonorare für Funktionen, die die F._____ SA ausübte, an diese direkt bezahlt wurden. Diese Honorare hätten "in erster Linie" zur Deckung der Unkosten gedient. Soweit die Honorare die Kosten überstiegen, sei das Geld bei der F._____ SA angelegt worden. Genau dies war dem Beschuldigten gemäss Anstellungsvertrag jedoch untersagt. Keine Rolle spielt
- 75 - dabei, ob die B._____ solche Dienste angeboten hat (act. 50101369). Auch wenn der Beschuldigte neue Geschäftsfelder erschlossen hätte, wäre er verpflichtet ge- wesen, daraus resultierende Einnahmen samt und sonders der B._____ abzulie- fern. Dass die Partner dies gewusst und überdies auch gebilligt hätten, kann auf Grund der übereinstimmenden Aussagen von C._____ (act. 0201015 ff.), E._____ (act. 50201079 ff.) und D._____ (act. 50201186 ff.) als ausgeschlossen gelten. Auch für einen erhöhten Kontrollbedarf bestand auf Grund des besonderen Ver- trauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten als erfahrenem Rechtsanwalt und den Partnern kein Anlass (so: C._____ in act. 50201011 unten "Es bestand ein Vertrauensverhältnis"; E._____ in act. 50201086 "Jeder Anwalt ist für seine Klien- ten selber verantwortlich"; D._____ in act. 50201181 "Bei Herr A._____ war es so, dass er seit Jahren nicht mehr überwacht wurde, da er ein selbständiger, ebenbür- tiger und qualifizierter Anwalt war" und act. 50201193 unten "Es bestand weder Anlass, noch ist es üblich, die Kundendossiers der Anwaltskollegen zu durchfors- ten"). Zudem war es für die vom Beschuldigten angestellten persönlichen Mitarbei- terinnen nicht erkennbar, dass von der F._____ SA ein eigener Geschäftsbereich geführt wurde, sondern sie gingen von einem ganz normalen Mandat aus, ohne Unterschied zu den anderen (so AF._____ in act. 50201277).
6. Beweiswürdigung 6.1. Aussagen Beschuldigter Beim Beschuldigten als Beweismittel ist zu beachten, dass er als direkt in die Stra- funtersuchung Involvierter ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zumal er die Tatvorwürfe grundsätzlich abstreitet. Er wird deshalb wohl versucht sein, den Sachverhalt in einem ihm günstigen Lichte darzustellen. Dies stellt seine allgemeine Glaubwürdigkeit indes nicht infrage und macht auch seine Aussagen nicht per se unglaubhaft. Diese sind jedoch unter Berücksichtigung des Vorerwähn- ten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er einerseits behauptet, jede Arbeitsstunde sei über B._____ abgerechnet worden, andererseits er die Abrech- nungen über die F._____ SA damit rechtfertigt, dass B._____ diese Leistungen gar
- 76 - nicht anbiete und somit nicht über sie abgerechnet werden müssten bzw. könnten. So handle es sich bei den Einnahmen der F._____ SA um Honorare für Verwal- tungsrats- und Stiftungsratsmandate sowie Vermögensverwaltung. Genau an die- sem Punkt ist jedoch jetzt schon festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diese Einnahme an die B._____ hätte abführen müssen. Wie D._____ zu Recht bemerkt, sind dies Tätigkeiten auf Mandaten der Kanzlei, womit entsprechende Erträge der Kanzlei gehören. Dies gilt selbstredend auch für eine allfällige Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen, welche einen Gewinn darstellen und als Einkünfte aus Dienstleistungen an den Klienten an die Kanzlei fallen müssen (act. 50201187). Nicht klar ist zudem, was der Beschuldigte damit sagen will, wenn er ausführt, dass bei allen Mandaten, bei welchen die F._____ SA ein Honorar für die Organstellung abgerechnet hat, der Arbeitsaufwand immer an die B._____ weitergeleitet worden sei. Es habe keine Mandate gegeben, welche bei B._____ nicht erfasst gewesen wären (act. 50101006). Gerade die Gründung der F._____ SA hatte gemäss Be- kunden des Beschuldigten doch zum Zweck, im Namen der Gesellschaft für Or- ganmandate Rechnung zu stellen und die Honorare dort zu belassen, da B._____ angeblich keine solche Dienstleistungen angeboten hat. Gleichzeitig beruft er sich dann aber darauf, dass sich die Partner von B._____ mit ähnlichen Vehikeln (über die B._____ Gestion) gleich beholfen hätten. Ganz davon abgesehen, dass dieser Widerspruch schwer aufzulösen ist, könnte der Beschuldigte aus diesem Umstand zu seinen Gunsten auch gar nichts herleiten, da es sich bei ihm um einen gewöhn- lichen Angestellten handelt, dem eine Nebentätigkeit eben grundsätzlich untersagt war (so: E._____ in act. 50201080). Ausserdem löst er damit nicht das Problem, dass wenigstens ein Teil der daraus erzielten Einkünfte nicht der B._____ abgelie- fert wurden, dies wohl auch im Gegensatz zu den Offshore-Gesellschaften der an- deren Partner (vgl. dazu D._____: act. 50201193). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich beim generierten Einkommen um solches der Gesellschaft und nicht um persönliches handelte, zumal der Beschuldigte die F._____ SA komplett be- herrschte. Ebenfalls führt der Umstand, dass die Kanzlei (angeblich) gewisse Dienstleistungen nicht anbieten konnte bzw. wollte und der Beschuldigte dies im Namen der Kanzlei persönlich tat, keineswegs dazu, dass die damit generierten Einnahmen nicht über die Kanzlei abgerechnet werden müssten. Diese Leistungen
- 77 - hat er sozusagen als "Kompetenzzentrum" erfüllt und wäre für die damit erzielten Einkünfte abgabepflichtig gewesen, ganz unabhängig davon, ob Vermögensver- waltungen im Stile der F._____ SA Gegenstand seines Arbeitsverhältnisses waren. Schliesslich hat er ja während der Arbeit dafür auch Zeit und Infrastruktur seines Arbeitgebers in Anspruch genommen. Nicht weiter hilft dem Beschuldigten auch die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob die Vermögensverwaltung über- haupt zum Tätigkeitsfeld der Kanzlei gehörte und ob es dafür eine Bewilligung der FINMA gebraucht hätte (act. 53 S. 48 f.). Jedenfalls entsprach dies ihrem statutari- schen Zweck (vgl. act. 60104022). Damit erübrigt sich auch die Beweisführung - wie die Edition von Listen der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen bzw. derer Organe sowie der bezahlten Verwaltungsratshonorare - über die Frage, welche Tä- tigkeiten und Funktionen die Partner der B._____ nicht ausübten (Beweisanträge Verteidigung S. 3; act. 53 S. 46 ff.). Ein weiterer Erklärungsversuch des Beschuldigten, warum - wenigstens ab und zu
- über die F._____ SA abgerechnet worden sei, seien (angebliche) Probleme mit der Einzahlung der Vorschüsse von Kunden gewesen, da die Buchhaltung der Kanzlei chaotisch und desolat gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht. Ganz davon abgesehen, dass der Beschuldigte immer neue Erklärungen für sein Verhalten nachschiebt, ist ein solche unvollständige Buchführung der Kanzlei weder aus den Akten ersichtlich noch bei ihrem Professionalisierungsgrad zu erwarten. Schliess- lich gibt der Beschuldigte selber zu, im Jahre 2014 eingenommene Honorare nicht an B._____ weitergeleitet zu haben, diesmal mit der Begründung, die Ausrichtung der Bonuszahlungen zu erzwingen bzw. eine entsprechende Verrechnung vorzu- nehmen (act. 53 S. 53). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Be- schuldigte aus dem Umstand, dass er andere Partner als für die F._____ SA für zeichnungsberechtigt erklärte. Dies heisst keinesfalls, dass die Partner vom Aus- mass der Geschäftstätigkeit der F._____ SA wussten. Einerseits ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass die Partner von ihrem "Glück" gar nichts mitbekommen haben, andererseits war eine zusätzliche Zeichnungsberechtigung in der Kanzlei nichts Ungewöhnliches bzw. üblich und bedeutet keineswegs, dass die Partner ei- nen Grund gehabt hätten, das Konstrukt des Beschuldigten näher unter die Lupe zu nehmen (vgl. dazu auch die Aussagen von D._____ in act. 50201186 f.). Dass
- 78 - die Partner auch die F._____ SA somit als eine gewöhnliche Kundin betrachtete, erscheint unter den vorliegenden Umständen alles andere als aussergewöhnlich. Jedenfalls wusste C._____ nichts von einer angeblichen Absprache bzw. Bewilli- gung des Geschäftsmodells des Beschuldigten durch die beiden Partner C._____ und D._____. Somit kann in Verbindung mit den übrigen Erkenntnissen keinesfalls davon ausgegangen werden, C._____ habe gegen das Konstrukt F._____ SA keine Einwände gehabt, so wie es der Beschuldigten in der Schlusseinvernahme behauptete. Und schliesslich ist der Einwand des Beschuldigten unbehelflich, wo- nach die Partner schon aus dem Grund von der F._____ SA hätten wissen müssen, da nicht eingehende Honorarzahlungen der vom Beschuldigten betreuten Offshore- Gesellschaften ja hätten auffallen müssen (so auch: act. 53 S. 22 ff.). Wer nichts weiss, kann auch nichts vermissen. Damit gelangt man zur immer wieder seitens des Beschuldigten vorgebrachten Be- hauptung, es sei betreffend das Geschäftsmodell der F._____ SA nie etwas ver- heimlicht worden, alle relevanten Dokumente seien für jedermann ersichtlich im EDV-System abgelegt worden und jeder Partner hätte gewusst, dass er als Direktor der F._____ SA nach aussen auftrete, weshalb die Firma ganz offensichtlich für die Partner nicht wie ein gewöhnlicher Kunde habe erscheinen können. In diesem Zu- sammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten als erfahre- nem Rechtsanwalt seitens der Partner ein grosser Vertrauensvorschuss entgegen- gebracht wurde, was sich - gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten - auch darin zeigte, dass die Gründungen solcher Gesellschaften und Stiftungen gar nicht mehr besprochen wurden. Deshalb konnte er auch davon ausgehen, dass auch ordnungsgemäss im EDV-System abgelegte Dokumente von den Partnern nicht gesucht oder gar kontrolliert werden würden. Insofern waren allfällige Verschleie- rungshandlungen gar nicht nötig, auch wenn die Partner bzw. die von ihnen einge- setzten IT-Spezialisten offenbar doch einen grösseren Aufwand betreiben mussten, um das ganze Ausmass des vom Beschuldigten verursachten Schadens aufdecken zu können. Ob dies wirklich mit "zwei Klicks" hätte erledigt werden können (vgl. act. 53 S. 18), kann unter diesen Umständen offen bleiben und ist letztlich auch irrele- vant.
- 79 - Wiederholt bringt der Beschuldigte auch vor, die F._____ SA habe keine Leistun- gen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädigungen für die Funktion als Stif- tungs- oder Verwaltungsrat. Seine Arbeitsstunden habe er immer im Leistungser- fassungssystem Plato festgehalten. Vom Bruttohonorar für die F._____ SA seien alle Selbstkosten bezahlt worden. Der Nettobetrag sei bei der F._____ SA verblie- ben und angelegt worden. Weil es sich damit um Erträge der Firma und nicht per- sönliche gehandelt habe, habe keine Pflicht und Veranlassung bestanden, diese an B._____ abzuliefern. B._____ sei dadurch kein Honorar entgangen, da diese in diesem Zusammenhang gar keine Leistungen erbracht hätten. Für die Rechnungs- stellung der F._____ SA sei keine Infrastruktur benötigt und somit sämtliche Ar- beitsstunden über B._____ abgerechnet worden. Diese Argumentation verfängt nicht: Für eine Ablieferung der Honorare an die F._____ SA hätte sehr wohl ein Grund bestanden, da es keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte die Man- date persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Vehikel bewirtschaftet. Er hat durch diese Tätigkeit seine Arbeitskraft eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen. Auch wenn er einen Teil der dafür eingesetzten Arbeitsstunden gegenüber B._____ ausgewiesen bzw. der Klientschaft verrechnet hat (so: act. 53 S. 21), ändert dies an diesem Befund nichts. Jedenfalls kann bei diesem Ergebnis nicht behauptet werden, der Beschuldigte hätte für die F._____ SA gar keine Arbeitszeit eingesetzt (vgl. act. 53 S. 35), zumal er ja für diese Tätig- keit auch Angestellte hatte. Überdies hätte er die über die F._____ SA eingenom- menen Honorare als Umsatz ausweisen müssen. Somit kann keine Rede davon sein, der B._____ sei dadurch kein Franken Honorar verloren gegangen, da sie solche Leistungen selber nicht angeboten habe. Auch wenn der Beschuldigte über die B._____ ein neues Geschäftsmodell aufgebaut hätte, wäre er verpflichtet ge- wesen, seine Arbeitgeberin gemäss Arbeitsvertrag daran finanziell teilhaben zu las- sen, zumal er ja selber zugibt, dass wenigstens teilweise auch über B._____ Rech- nung an die Kunden gestellt wurde. Zudem hat er ganz offensichtlich dafür die Inf- rastruktur der Kanzlei dafür benützt (und wenn es nur die Bezeichnung der Kanzlei als Korrespondenzadresse gewesen wäre; vgl. act. 40304128). Insofern kann keine Rede davon sein, diese Arbeiten seien nötig gewesen, unabhängig davon, ob es
- 80 - die F._____ SA gegeben habe oder nicht. Wenn der Beschuldigte eine Dienstleis- tung erbringen wollte, welche sein Arbeitgeber angeblich nicht anzubieten gewillt war, ist ja wohl dadurch ein Mehraufwand entstanden, der mit Geld abgegolten wurde. Darin, dass der Beschuldigte diese Mittel weder offenlegte noch der Kanzlei ablieferte, liegt sein strafrechtlich relevantes Verhalten. Das blosse Bezeichnen der B._____ als Zahlstelle - wie beispielhaft von der Verteidigung vorgebracht (vgl. act. 53 S. 38 ff.) - beweist eben nicht die ordnungsgemäss Abrechnung der Einnahmen der Beschuldigten gegenüber der B._____. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die vom Verteidiger beantragte Edition sämtlicher Honorardetails aller Mandate aus der Zeit 2003 bis 2014, zumal der Kernpunkt der Anklage nicht eine konkurrierende Tätigkeit des Beschuldigten, sondern vielmehr das Vorenthalten von Einnahmen bzw. deren Generierung ohne Bewilligung wäh- rend der Arbeitszeit bildet. Obwohl nicht direkt Thema des Anklagevorwurfs, zeigten noch andere Umstände das eigenmächtige Geschäftsgebaren des Beschuldigten: So habe er grössere Mengen von Bargeld in seinem Schliessfach aufbewahrt ("Sammeldepot"), angeb- lich damit er entsprechende Bezugswünsche seiner Kunden auch an Wochenen- den habe erfüllen können. Für die Kunden sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, ob das Geld von ihrem Konto oder von den Barbeständen des Beschuldigten gekom- men sei, was sie auch nicht interessiert hätte. Falls dies doch der Fall gewesen wäre, hätte er das Geld ja auch wieder einzahlen können, konnte aber keine Erklä- rung dafür abgeben, wie ein Kunde dies hätte verlangen können, wenn er davon gar nichts wusste. Mehr als seltsam sind auch seine Ausführungen, es habe deshalb bei den Über- weisungen immer runde Teilbeträge gegeben, weil sich erst der letzte Teilbetrag auf die gewünschte Summe bezogen hätte. Darüber gebe es keine schriftliche Un- terlagen. Jeder Kunde habe jedoch selbst gewusst, wieviel Geld bei ihm gelegen habe. Durch die Kontrolle des Kunden sei sichergestellt gewesen, dass er sein Geld bekommen habe (vgl. act. 50101253). Somit schiebt er also ganz unverblümt die Verantwortung dem Kunden ab, während er nach Gutdünken mit den Geldern jong- liert, solange es kein Kunde merkt oder dagegen interveniert.
- 81 - Zu einem weiteren Themenkreis führt der Beschuldigte zu seinen Gunsten an, dass er auch keinen Grund dafür gesehen habe, die von den Kunden eingezogenen Spesenpauschalen für Bargeldbezüge der Kanzlei weiterzuleiten. Dies seien Un- kosten gewesen, welche auf seinen Konten bei ihm persönlich entstanden seien. Deshalb habe es keinen Grund für die Ablieferung an die Kanzlei gegeben. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser Tätigkeit klar um die Bewirtschaftung von Kundenmandaten ging. Auch wenn die vereinnahmten Spesen lediglich seine Auf- wendungen zu decken vermochten, so hätten jedoch auch diese über die Kanzlei abgerechnet und als solche ausgewiesen werden müssen. Alles andere zeugt wie- derum einmal mehr von einem eigenmächtigen Vorgehen des Beschuldigten, wel- ches im konträren Widerspruch zu seinem Anstellungsverhältnis steht. Was den Anklagevorwurf falsch ausgefüllter Bankformulare betrifft, so führte der Beschuldigte aus, es befänden sich auf den Bankbeziehungen der von ihm verwal- teten Gesellschaften keine Vermögenswerte, an denen er direkt oder indirekt wirt- schaftlich berechtigt sei. Die für die F._____ SA ausgefüllten Formulare A betref- fend ihre Bankbeziehungen seien korrekt erfolgt. Mittelabflüsse auf sein privates Depot seien mit der Sicherstellung von Vermögenswerten nach seinem Austritt bei B._____ zu erklären, um letzteren damit den Zugriff darauf zu verunmöglichen. Da- mit sei die Eigentümerschaft nicht verändert worden. Die Formulare A seien zum Zeitpunkt, als sie ausgefüllt wurden, korrekt gewesen. Bei den Kundengeldern habe es sich um kurzfristiges Fremdkapital der F._____ SA gehandelt. Schon an dieser Stelle sei zu erwähnen, dass sich diese "Kurzfristigkeit" je nach Interessenlage auch über Jahre hinweg erstrecken konnte (vgl. act. 50101249 f.; act. 50103008). Sodann ist dem Einwand des Beschuldigten, wonach die Bank die Herkunft der Vermögenswerte abzuklären habe, entgegenzuhalten, dass er als Vertreter der F._____ SA verpflichtet war, nach bestem Wissen und Gewissen wahre Angaben machen, damit die Banken entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person identifizieren konnten (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG). Zudem konzedierte der Beschuldigte, er habe sich auf den Formularen A als wirt- schaftlich Berechtigten bezeichnet, was bezüglich den Vermögenswerten bei den jeweiligen Banken den Tatsachen entsprochen habe (act. 50101215 unten). Ein
- 82 - gewisser Widerspruch zu früheren Aussagen, ist dabei nicht von der Hand zu wei- sen (act. 50101087 Frage 24: "Befinden sich auf diesen Bankbeziehungen […] Ver- mögenswerte, an denen Sie selbst direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtig sind?" - Antwort: "Nein."). Immerhin konstatierte sich der Beschuldigte im Zusam- menhang mit einer anderen Sitzgesellschaft gegenüber der Bank mittels Formu- lar A als wirtschaftlich Berechtigter der auf dem Firmenkonto eingehenden Vermö- genswerte bezeichnet hat. Da offenbar zu einem späteren Zeitpunkt darauf mehr- heitlich Gelder einer Drittperson eingingen, musste der Beschuldigte zugeben, dass das Formular A zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung zwar korrekt ausgefüllt gewesen sei, dass dieses jedoch den neuen Tatsachen entsprechend hätte nachgeführt wer- den müssen, wenn das Konto weiter Bestand haben sollte (act. 50101039). Dies ist ihm somit auch in Bezug auf die F._____ SA vorzuwerfen, da er es unterliess, die Banken über die wirtschaftliche Berechtigung der überwiesenen Kundengelder zu informieren. Auch ist aus seinen eigenen Aussagen klar, dass er die Konten zwecks Überweisung von Kundengeldern eröffnete und demzufolge nie eigene Gelder darauf einzahlte. Auch diesen Umstand verschwieg er schon bei den Kon- toeröffnungen gegenüber den jeweiligen Banken. Als Beispiel sollen diverse Formulare A gemäss Liste in der Anklageschrift (act. 10801063 ff.) dienen, welche die Staatsanwaltschaft gemäss den Angaben des Beschuldigten zusammengestellt hat (act. 30306002 ff.; act. 30306012 ff.). So wird bei der N._____ [Bank] für das Konto … der Beschuldigte als Vertragspartner bzw. Kunde als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet (act. 30306038), obwohl dies schon gemäss Angaben des Beschuldigten nie so war. Gleich verhält es sich bei den Konten bei der Q._____ (…; act. 30306055). Bei einem nächsten Formular A figuriert die F._____ SA als Vertragspartner und der Beschuldigte wiederum als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (Konto-Nr. …; act. 30306069). Dasselbe ist mit den Konten … bei der J._____ (act. 30306070+83), … bei der … [Bank 19] (act. 30306071), … und … bei der M._____ (act. 30306072+73) geschehen. Einzige Ausnahme bildet das Formular A der G._____ AG [Bank], welches als Vertrags- partner die O._____ [Stiftung] und als wirtschaftlich Berechtigte W._____ ausweist und im Namen der Stiftung vom einzelzeichnungsberechtigten Beschuldigten (als Direktor der F._____ SA; vgl. auch act. 40304134) unterschrieben wurde (act.
- 83 - 30306100; vgl. auch act. 30335044). Gemäss Angaben des Beschuldigten habe Frau W._____ davon jedoch nichts gewusst, da sie das nicht betroffen habe. Ihre Vermögenswerte befanden sich auf einem Konto der N._____. Das Konto der O._____ bei der G._____ sei ein "Zweitkonto" der O._____ gewesen, welches spä- ter dem Ehepaar V._____, den wahren wirtschaftlich Berechtigten, zur Verfügung gestellt worden sei, um eine Zahlung an das Ehepaar auszugleichen. Das Ehepaar V._____ habe im Übrigen mit Frau W._____ nichts zu tun (act. 50101245). Das Zweitkonto bei der G._____ sei somit nicht mehr benötigt worden und dem Ehepaar V._____ "zur Verfügung" gestellt worden. In diesem Sinne sei es ein "gemietetes Konto" gewesen, da der O._____ vom Ehepaar V._____ das Geld als "Fremdkapi- tal" zur Verfügung gestellt worden sei. Somit sei keine Anpassung des Formulars A nötig gewesen (act. 50101246). Aus dem Memorandum zwischen V1._____ und der F._____ SA zur Gründung der O._____ durch letztere ist ersichtlich, dass ers- terer klar als wirtschaftlich Berechtigter ("Beneficial Owner") bezeichnet wird (act. 20109105). Dass ein solches Geschäftsgebaren nicht einmal mehr ansatzweise den Vorgaben des Geldwäschereigesetzes entspricht, hätte dem Beschuldigten als erfahrenem Rechtsanwalt jederzeit klar sein müssen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bankdoku- mente vom Beschuldigten mit der Ortsangabe "Panama" unterschrieben wurden (vgl. act. 40304130; act. 40304133; act. 40304134; act. 40304137), obwohl sich der Beschuldigte zu den fraglichen Zeitpunkten mit ziemlicher Sicherheit nicht in Panama City aufgehalten haben wird. Dies zu vermeiden war denn auch gemäss Angaben des Beschuldigten die Intention der Gründung der F._____ SA gewesen. Ein weiteres Beispiel aus dem Graubereich der Legalität liefert die fast schon als üblich zu bezeichnende Möglichkeit des Beschuldigten zur Selbstkontrahierung in seinem Geschäftsmodell. Wie auch gerade oben bei der O._____ hatte der Be- schuldigte die Kompetenz, auf beiden Seiten (Offshore-Gesellschaft und F._____ SA als Verwaltungsgesellschaft) als Vertragspartei aufzutreten bzw. zu zeichnen. Genauso verhielt es sich auch bei seinem Kunden AA._____, dessen Vermögen er in die K._____ [Stiftung] auslagerte. Herr AA._____ habe die entsprechenden Ver- träge nicht unterzeichnet, weil er zwar wirtschaftlich Berechtigter, jedoch für die K._____ nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Zeichnungsberechtigt sei die
- 84 - F._____ SA als einzige Stiftungsrätin gewesen (act. 50103138). Deshalb habe er - der Beschuldigte - die Schriftstücke allein unterzeichnet (act. 50103137). Auch wenn es so sein sollte, dass der K._____ damit kein Schaden entstanden sei (act. 50103146), so ist damit eine Geschäftstätigkeit ganz ohne Wissen und Kontrolle der wirtschaftlich berechtigen Kunden möglich, was eine mehr als problematische Abhängigkeit schafft und zu massiven Interessenskonflikten führen kann. Genau solches versucht zumindest das Standesrecht zu verhindern. Gesamthaft müssen deshalb die Aussagen des Beschuldigten als sehr unglaubhaft gewertet werden. 6.2. Aussagen Auskunftspersonen und Zeugen Was die Aussagen der Auskunftspersonen betrifft, wurden sie zu Beginn ihrer Ein- vernahme lediglich auf die Strafbarkeit gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam ge- macht (Art. 181 Abs. 2 StPO), wobei sie grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet waren (Art. 180 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, dass die Auskunftspersonen de facto zur Wahrheit verpflichtet ist, wenn sie sich entschlies- sen Aussagen zu machen. Zudem ist zu beachten, dass die Auskunftspersonen im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftreten und deshalb auch ein gewisses (finanzielles) Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, was aber ihre allge- meine Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich beschlägt. Ebenso wenig ist der Vermu- tung des Beschuldigten zu folgen, wonach er mit dem Strafverfahren "mundtot" ge- macht und in seiner wirtschaftlichen Existenz "vernichtet" werden solle, damit die offenen Lohn- und Bonusansprüche nicht bezahlt werden müssten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Partner dem Beschuldigten seinen vereinbarten Bo- nus nicht hätten ausbezahlen wollen, wenn alles zu ihrer vollen Zufriedenheit ab- gelaufen wäre. Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, wie die Partner auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Unregelmässigkeiten aufmerksam geworden sind. Tatsache ist - und das bestreitet auch der Verteidiger nicht (vgl. act. 53 S. 8 f.) -, dass das US-Justizministerium die … [Bank 20] in Lugano um Übermittlung von Informationen ersuchte, welche B._____ zu liefern in der Lage gewesen wäre. Ob
- 85 - diese nun die F._____ SA oder die Partner selbst betrafen, spielt für eine allfällige Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Auch die vom Verteidiger vorgebrach- ten angeblichen Widersprüche der Partner im Zusammenhang mit dem "Auffliegen" der F._____ SA vermögen nicht an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der drei Aus- kunftspersonen zu rütteln. Jeder der Partner schilderte die damaligen Vorkomm- nisse gemäss seinen eigenen Erinnerungen, aus seiner eigenen Sicht und mit sei- nem eigenen Vorwissen in den verschiedenen relevanten Zeitabschnitten. Daraus ein Komplott der Partner gegen ihren ehemaligen Angestellten ableiten zu wollen, erscheint demnach als verfehlt. Vielmehr beteiligt sich der Verteidiger an immer neueren Spekulationen, warum es die Partner plötzlich auf seinen Mandanten ab- gesehen haben könnten. So wird auch das erste Mal anlässlich der Hauptverhand- lung vorgebracht, der Beschuldigte habe in den Augen der Partner mit der Akquise von US-amerikanischen Kunden für ein getrübtes Verhältnis zur … [Bank 20] und hohe Prozesskosten gesorgt und damit dem Ruf der Kanzlei geschadet. Auch die- ser Grund vermag im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Die Auskunftsperson C._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Verwaltungsratspräsident der B._____ AG mit Einzelunterschrift und in der Gesellschaft für die Gesamtorganisation zuständig (act. 50201005). Er ist damit einer der direkten Vorgesetzten des Beschuldigten. Diesen lernte er als Praktikanten in seiner alten Kanzlei kennen (act. 50201002). Er schätzt den Be- schuldigten als sehr guten Juristen ein, welcher sehr selbständig arbeite und intel- ligent sei. Er habe immer selbständig bei B._____ gearbeitet (act. 50201003). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Auskunftsperson C._____ den Beschul- digten falsch belasten sollte. Die Auskunftsperson E._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Vizepräsident des Verwaltungsrats der B._____ AG mit Einzelun- terschrift und in der Gesellschaft für die Finanzen zuständig (act. 50201070). Er ist damit ebenfalls einer der direkten Vorgesetzten des Beschuldigten. Seine Bezie- hung zum Beschuldigten schätzt E._____ als "neutral" ein. Er denke, dass der Be- schuldigte ein guter Anwalt sei. Als Mensch habe er jedoch ihr [scil.: der Anwalts-
- 86 - kanzlei] Vertrauen missbraucht und sie hintergangen (act. 50201067 f.). Das Ver- hältnis des Beschuldigten zu D._____ würde er als gut einschätzen (act. 50201071); ebenfalls dasjenige zu C._____ (act. 50201072). Aktenkundig ist zudem, dass der Beschuldigte mit der Auskunftsperson E._____ wegen der Bonus- zahlungen im Streit lag (auch bestätigt durch C._____ in act. 50201007 und D._____ in act. 50201182). In diesem Sinne machte er dem Beschuldigten auch noch in der delegierten Einvernahme vom 10. September 2015 happige Vorwürfe (Abrechnung nicht gerechtfertigter Spesen, Betanken fremder Fahrzeuge auf Kos- ten der Kanzlei, Verrechnung fiktiver Kundenessen etc.). Es gebe kilometerweise solcher "Müsterchen". Dies sei seine "Philosophie" (act. 50201074). Seine Einsicht sei jedoch eingeschränkt und sein Unrechtsbewusstsein noch mehr (act. 50201075). Vor dem Hintergrund dieser anhaltenden Spannungen ist die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson zwar nicht ganz eingeschränkt, je- doch sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht und Zurückhaltung zu wür- digen. Die Auskunftsperson D._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Mitglied des Verwaltungsrats der B._____ AG mit Einzelunterschrift und in der Gesellschaft wenigstens teilweise für Personelles zuständig (act. 50201080). Er ist damit ebenfalls einer der direkten Vorgesetzten des Be- schuldigten. Seine Beziehung zum Beschuldigten bezeichnet er als "jahrelanges Verhältnis". Er sei Mitarbeiter ihrer Kanzlei gewesen (act. 50201177). Sie hätten eine gute, primär berufliche Beziehung gehabt. Er schätze den Beschuldigten als guten, zielstrebigen Juristen ein und im persönlichen Bereich eher als egoistische Person. Diese Meinung habe er schon vor der Strafanzeige gehabt und habe nichts mit dem vorliegenden Vorfall zu tun (act. 50201178). Er habe sich vornehmlich um seine eigenen Belange gekümmert und nichts oder sehr wenig zu Kanzleibelangen beigetragen, bspw. die Teilnahme am Kanzleileben bzw. -anlässen usw. (act. 50201179). Damit ist klar, dass die Auskunftsperson D._____ zwar gewisse persönliche Vorbehalte gegenüber dem Beschuldigten hegt, jedoch in der Lage ist dies von seinen beruflichen Verfehlungen zu abstrahieren. Es sind somit keine
- 87 - grundsätzlichen Bedenken gegenüber seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit erkenn- bar. Eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen ist aber dennoch geboten. Alle Auskunftspersonen wurden zudem mit Verfügung des Obergerichts des Kan- tons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, vom 17. De- zember 2014 (vorläufig) ermächtigt, ihr Berufsgeheimnis zu offenbaren, soweit dies im strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten erforderlich ist (act. 20101098 ff.). Die einvernommenen Zeugen haben hingegen unter Hinweis auf die strenge Straf- androhung in Art. 307 StGB ausgesagt (Art. 177 Abs. 1 StPO) und sind somit grund- sätzlich zur Wahrheit verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO). Es ist deshalb nicht leicht- hin davon auszugehen, dass ein Zeuge in vollem Bewusstsein die Unwahrheit zu Protokoll gibt. Diese privilegierte Glaubwürdigkeit kann aber nicht dazu führen, Zeu- genaussagen nicht einer kritischen Würdigung unterziehen zu dürfen. Gerade wenn - wie hier der Fall - die Vorfälle schon länger zurückliegen und teilweise aus- tauschbar sind, müssen auch solche Aussagen sorgfältig und möglichst in einer Parallelwertung mit den übrigen Untersuchungsergebnissen geprüft werden. Inso- fern bleibt die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen das entscheidende Kriterium für das Beweismass bzw. die Beweiskraft. Die drei Partner der Kanzlei sagen als Auskunftspersonen gleich, konstant und ins- besondere auch glaubhaft aus. So wird nicht nur unisono bestätigt, dass der Be- schuldigte äusserst selbständig arbeiten durfte, da die Kontrolle eines erfahrenen Rechtsanwaltes als unpassend befunden worden wäre. Somit brachte man dem Beschuldigten ein grosses Vertrauen entgegen. Auch werden positive Eigenschaf- ten des Beschuldigten hervorgehoben, insbesondere sein Fachwissen und seine Fähigkeit zur Akquise. Dies hat denn wohl auch zur Überlegung der Partner geführt, dem Beschuldigten mit der Anstellung als "Salaried Partner" eine Imagepolitur zu verpassen. Auch bestätigen alle drei, dass nur das Verhältnis des Beschuldigten zu E._____ getrübt war; dies wegen der Bonusabrechnungen. Dies zeigt sich denn auch in den Aussagen von E._____ selber, der den Beschuldigten doch eher schlecht aussehen lassen will; dies mit Vorwürfen der Spesenreiterei als seiner
- 88 - "Philosophie", der Abzockerei und anderer "kilometerweiser Müsterchen". Aber auch E._____ bescheinigt dem Beschuldigten gute Arbeit und anständige Um- sätze. Und auch sonst wird dem Beschuldigten ein professionelles Auftreten attes- tiert, wenngleich er offenbar mit fortschreitender Anstellungsdauer sich immer mehr vom sozialen Leben in der Kanzlei verabschiedete. Zur Sache führen die drei Aus- kunftspersonen übereinstimmend aus, dass die Rechnungsstellung des Beschul- digten über die F._____ SA nicht erlaubt gewesen sei, zumal er diese Leistungen während der Arbeitszeit und über die Infrastruktur der Kanzlei erbracht habe. Alle professionellen Dienstleistungen hätten über die Kanzlei abgerechnet werden müs- sen. Nebentätigkeiten hätten einer Bewilligung durch die Partner bedurft. Dieser Befund wird denn auch durch den Anstellungsvertrag gestützt. Besonders nach- vollziehbar und glaubhaft sind denn auch die Ausführungen von C._____, man habe es nicht gerne gesehen, als der Beschuldigte seine Offshore-Gesellschaften nicht - wie sonst in der Kanzlei üblich - extern durch spezialisierte Firmen gründen liess, sondern über seine früheren Bankkontakte einen Sonderzug fuhr. Dass man ihn trotzdem widerwillig gewähren liess, liest sich wie ein Schuldeingeständnis, was die Aussage noch plastischer und plausibler erscheinen lässt. Glaubhaft ist in die- sem Zusammenhang sodann die Aussage sämtlicher Partner, dass man von der F._____ SA (als Drittgesellschaft) nichts gewusst hat. Dass D._____ in seiner E- Mail vom 13. August 2014 an den Beschuldigten diesem vorwirft, er fahre ja schon lange sein "eigenes Zügli" und lasse wohl nicht immer alles in die Gemeinschafts- kasse fliessen (vgl. act. 30310034) stützt genau diesen Befund. Warum dies gegen die Strafbarkeit des Beschuldigten sprechen sollte (so die Verteidigung in act. 53 S. 32 f.) kann nicht nachvollzogen werden. Die Zeugin AF._____ war Anwaltsassistentin beim Beschuldigten und vermochte naturgemäss nicht viel zum Anklagesachverhalt beisteuern. Immerhin konnte sie ausführen, dass für sie die F._____ SA ein ganz normales Mandat wie jedes andere gewesen sei. Dieser Eindruck korreliert somit mit den Aussagen der drei Partner als Auskunftspersonen, wonach man diesbezüglich ebenfalls keinen Grund gehabt habe, Verdacht zu schöpfen.
- 89 - Der Zeuge AG._____, Buchhalter der Kanzlei, gab lediglich Auskunft zur von ihm vorgenommenen Kostenberechnung und konnte zu einem allfälligen strafbaren Verhalten des Beschuldigten nichts beisteuern. Damit fügen sich die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen zu einem Ge- samtbild zusammen, welches die Anklage deutlicher zu stützen vermag als die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten. 6.3. Kostenrechnung 6.3.1. Einnahmen Was die Höhe der Einnahmepositionen der F._____ SA an sich betrifft, so bestritt der Beschuldigte anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme die Aufstellung der Staatsanwaltschaft sowohl bezüglich Höhe als auch der Qualifikation als Schaden von B._____ (act. 50101383 f.), dies nachdem er zuvor keine substantiierten Einwendungen dagegen zu haben schien (vgl. act. 50101376 ff.). Zudem wurde ihm in der Untersuchung Gelegenheit geboten, zur angepassten Liste der Schadensberechnung (act. 30312004 ff.) samt 14 Bundesordnern mit sämtlichen Belegen (act. 30313-26) Bemerkungen anzubringen. Von dieser Mög- lichkeit hat der Beschuldigte am 14. Mai 2016 Gebrauch gemacht. Einwendungen gegen die Positionen und deren Höhe wurden - soweit ersichtlich - keine erhoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Berechnung der polizeilichen Ermitt- lungsbehörden bzw. diejenige der Staatsanwaltschaft, welche Eingang in die An- klageschrift fand (act. 10801023 ff.) grundsätzlich korrekt ist. Die dagegen seitens der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen (act. 53 S. 55 ff.) sind vor diesem Hintergrund entweder nicht nachvollziehbar ("kön- nen wir nicht nachvollziehen") oder unsubstantiiert ("die entsprechenden Informati- onen sollten in den Akten auffindbar sein": act. 53 S. 57; "Die Akten müssten auf- zeigen, dass dieses Geld via F._____ SA bar an den Kunden ausbezahlt wurde": act. 53 S. 60; "Die konkreten Auslagen […] können den beschlagnahmten Akten entnommen werden": act. 53 S. 63). Eine wie immer geartete Beweisabnahme im
- 90 - Sinne von Beweisantrag 4 ("Beizug einer Liste des Beschuldigten über die einge- klagten Beträge, die nicht als Eingänge auf den Konten der F._____ SA verzeichnet sind": act. 48 S. 1 f.) ist unter diesen Umständen nicht durchführbar. Zudem stünde die von der Verteidigung angeregte Reduktion um 30 % der Schadenssumme auf Grund der vertraglich vereinbarten Beteiligung am Umsatz (Bonus) bei Annahme einer Ablieferungspflicht der vereinnahmten Honorare (act. 53 S. 63) selbstredend nur dann zur Diskussion, wenn die Tätigkeit des Beschuldigten von den Partnern bewilligt gewesen wäre und die Honorare tatsächlich weitergeleitet worden wären. Eine solche Annahme ist unbehelflich, da höchst spekulativ. 6.3.2. Aufwand Um diese Einnahmen zu erzielen, benützte der Beschuldigte die Infrastruktur der Kanzlei inkl. Personal und stellte während der Arbeitszeit dafür auch seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Dieser Umstand ist eigentlich unbestritten, auch wenn der Beschuldigte vehement abstreitet, damit unrechtmässig gehandelt zu haben. Vielmehr ist er der Auffassung, dass er zumindest unter Duldung der Partner seinen Kunden ein Geschäftsmodell angeboten habe, welches die Kanzlei aus haftungs- rechtlichen Bedenken weder anbieten wollte noch konnte. Die Privatklägerschaft legt diesbezüglich eine Kostenrechnung vor, welche von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich übernommen wurde und sich aus folgenden Po- sitionen zusammensetzt: (1) Personalkosten: CHF 1'305'873.06 (2) Mietkosten: CHF 418'061.33 (3) Betriebskosten: CHF 1'095'689.66 (4) Lohn Beschuldigter: CHF 1'907'589.00 Total: CHF 4'727'213.00 (1) Die Personalkosten ergeben sich aus der Aufstellung des Buchhalters AG._____ (act. 60103011 f.) samt Belegen (insb. Lohnjournale Mitarbeiter: act. 60103013 ff.). AG._____ bestätigte denn auch als Zeuge, dass er die Übersicht
- 91 - anhand der Lohnausweise und Journale erstellt hat (act. 50201309). Der Betrag ist somit ausgewiesen. Die Behauptung des Verteidigers, dass diverse Sekretärinnen, wie z.B. AH._____, nie für den Beschuldigten gearbeitet hätten (vgl. act. 60103131) ist durch nichts belegt und widerspricht nicht nur den Aussagen der Auskunftsper- sonen, dass nur der Beschuldigte Angestellte gehabt habe, sondern auch der Ak- tenlage, wonach allein der Beschuldigte und AH._____ ihren Anstellungsvertrag unterschrieben haben (vgl. act. 60103054). (2) Bei den dem Beschuldigten zurechenbaren Mietkosten (Stichwort: Benützung der Infrastruktur) orientiert sich die Berechnung der Privatklägerschaft an den vom Beschuldigten genutzten Räumlichkeiten bei einem Quadratmetermietzins von CHF 373 pro Jahr (vgl. act. 60103003 f.). Die Gesamtfläche der Zimmer für den Beschuldigten, die Assistentin sowie eine Praktikantin ist ausgewiesen (act. 60103076). Der geltend gemachte Anteil für die Nutzung der allgemeinen Kanzleiräumlichkeiten von 38m2 ist zwar nicht aktenkundig, entspricht aber offen- bar einem Rechnungsmodell der B._____, um gegenüber den Konsulenten einen angemessenen Anteil an den Personal- und Infrastrukturkosten anrechnen zu kön- nen (act. 60103004). Der Zeuge AG._____ spricht in diesem Zusammenhang von der Formel Anzahl Räumlichkeiten geteilt durch Anzahl Anwälte (act. 50201310). Diese Schärfe ist zumindest zur Wahrung des Anklageprinzips bzw. als Grundlage für die rechtliche Würdigung und für die Strafzumessung absolut zureichend. Will der Verteidiger in diesem Zusammenhang die Grösse der von seinem Man- danten genutzten Büros in Zweifel ziehen (vgl. act. 60103131), sei er auf den sei- tens der Privatklägerschaft eingereichten Grundrissplan des Bürostocks verwiesen (act. 60103076). (3) Die Betriebskosten, bestehend aus Nebenkosten, Unterhalt, Berufsauslagen etc. sind durch die Buchhaltung der B._____ ausgewiesen (act. 60103012; act. 60103077). Diese werden durch die Anzahl Rechtsanwälte jeden Geschäfts- jahres dividiert und ergeben den auf den Beschuldigten anfallenden Anteil. (4) Hierbei handelt es sich um den gesamten Fixlohn des Beschuldigten gemäss Arbeitsvertrag (act. 20101116 ff.) während knapp 11 Jahren.
- 92 - Setzt man diese Gesamtkosten von CHF 4'727'213.00 ins gleiche Verhältnis wie bei den Einnahmen, entfallen auf diesen Aufwand für die F._____ SA 30.2 % (ab- gerechneter Gesamtumsatz von CHF 9'204'430.30 im Verhältnis zu den verheim- lichten Einnahmen aus der F._____ SA von CHF 3'981'699.95), mithin die in der Anklageschrift aufgeführten CHF 1'427'618.00. Dabei kann - wie von der Verteidi- gung geltend gemacht (act. 60103129 ff.) - keine Rede von einer doppelten Gel- tendmachung von Brutto und Netto sein. Zwar ist es zutreffend, dass - unter der Hypothese der Rechtmässigkeit bzw. Zulässigkeit des Verhaltens des Beschuldig- ten - auch der B._____ Selbstkosten im Sinne von Gewinnerstehungskosten ent- standen wären. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass der Beschuldigte in dieser Zeit mit den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen arbeitsvertragskon- form hätte wirtschaften können, was ihm durch seine anderweitigen Beschäftigun- gen eben nicht möglich war. Damit verursachte er der Kanzlei aktiv einen Verlust ("damnum ermergens"), während er den daraus resultierenden Gewinn von CHF 2'554'081.95 für sich selber einstrich ("lucrum cessans"). Darin liegt sein strafbares Verhalten und ändert nichts an der Tatsache, dass der Gesamtschaden eben die angeklagten CHF 3'981'699.95 beträgt. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Han- delt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Aus dem Vorstehenden ergibt
- 93 - sich, dass das Vermögen in seinem Wert das Rechtsgut des Betruges ist (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 22). Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind:
a) arglistige Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensdisposition des Getäuschten bzw. des Irrenden
d) Vermögensschaden
e) Motivationszusammenhang zwischen a) und b) sowie Kausalzusammenhang
c) und d) (vgl. zum Ganzen: PK-StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 1). Gemäss erstelltem Sachverhalt traf den Beschuldigten eine Rechenschaftspflicht gemäss Obligationenrecht. Dies bedeutete, dass er sämtliche über die F._____ SA generierten Einnahmen der B._____ hätte abführen müssen, was er nicht tat. Da die Partner der B._____ somit nichts von den verheimlichten Einnahmen wussten und auch nichts wissen konnten, verfielen sie in einen Irrtum über den tatsächlichen und nicht bloss ausgewiesenen Umsatz des Beschuldigten. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Beschuldigten geschaffene verschachtelte Ordnerstruktur im EDV-System der Kanzlei zur Verheimlichung der Rechnungen und Dokumente der F._____ SA als arglistig im Sinne des Gesetzes gelten muss. Um eine beson- dere Machenschaft im Sinne des Gesetzes handelt es sich dabei im Mindesten. Die Arglist ergibt sich jedoch (auch) in jedem Fall aus dem besonderen Vertrauens- verhältnis, welches die Partner der Kanzlei dem Beschuldigten als erfahrenen und versierten Rechtsanwalt entgegenbrachten. In dieser Konstellation wird in renom- mierten Kanzleien wie der B._____ den langjährigen Angelstellten eine grosse Au- tonomie und Selbständigkeit eingeräumt, was (engmaschige oder regelmässige) Kontrollen als wesensfremd erscheinen lassen. Dies entspricht denn auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4).
- 94 - Weiter stellt sich die Frage, ob die den Beschuldigten treffende und von ihm nicht erfüllte Herausgabepflicht der aus der F._____ SA erzielten Einnahmen unter die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensdisposition fällt. Dies ist klar zu bejahen, da nicht bloss die Eingehung oder Erfüllung einer (angeblichen) Verbindlichkeit, son- dern - wie hier der Fall - auch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs als Haupt- anwendungsgebiet der unbewussten Verfügungen (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 134 m.w.H. zum Schrifttum) darunter zu subsumieren ist. Der Vermögensschaden wurde an anderer Stelle dargelegt. Zwischen dem Han- deln des Beschuldigten und dem Schaden besteht ein Kausalzusammenhang. Der Tatbestand des Betruges ist somit erfüllt. Dies gilt ebenso für den angeklagten qualifizierten Tatbestand der Gewerbsmäs- sigkeit. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Ge- werbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt dann berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 89). Dies ist bei zusätzlichen Einnahmequellen von knapp vier Millionen in einem Zeitraum von knapp 11 Jahren zweifellos der Fall. Damit ist auch der qua- lifizierte Tatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt.
2. Urkundenfälschung Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
- 95 - Gemäss Art. 4 Abs. 2 GwG muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (lit. a.) oder die Vertragspartei eine Sitz- gesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist (lit. b.). Damit ist diese schriftliche Erklärung bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). In diesem Sinne hat auch das Bundes- gericht mehrfach festgehalten, dass das Formular A gemäss Geldwäschereigesetz einer Falschbeurkundung zugänglich ist (vgl. nur: BGer 6S.293/2005 E. 8.2). Der Verteidiger des Beschuldigten führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Zeitpunkt der Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktionen künftig über diese abgewickelt würden. Entsprechend habe sein Klient im Formular A sich selber als wirtschaftlich Berechtigten eingesetzt. Der Inhalt der Formulare habe somit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung immer der jeweiligen Erklärung ent- sprochen. Damit sei der Beschuldigte seiner Pflicht zur Identifizierung des wirt- schaftlich Berechtigten nach Art. 4 GwG vollumfänglich nachgekommen (act. 53 S. 64) und habe er auch keine unrichtige rechtlich erhebliche Tatsache beurkundet bzw. unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht. Der Tatbestand der Urkunden- fälschung sei als schlichtes Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungs- deliktes konzipiert worden (act. 53 S. 65). Mangels Tathandlung könne der Vorwurf nicht analog konzipiert werden, indem an die Stelle der Handlung eine pflichtwidrige Unterlassung gesetzt werde. Hätte der Gesetzgeber die Urkundenfälschung durch Unterlassung unter Strafe stellen wollen, so wäre ein echtes Unterlassungsdelikt erforderlich gewesen (act. 53 S. 66). Richtig ist, dass es sich bei der Urkundenfälschung um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt handelt (statt vieler: Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142). Damit kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 136 IV 188 (= Pra 100 Nr. 79) herangezogen werden, welche die Frage zu beantworten hatte, ob der Tatbestand der Geldwäscherei (ebenfalls als abstraktes Gefährdungsdelikt) auch durch Unterlassung begangen werden kann. Dies wurde bejaht, wenn der Täter - in casu ein Finanzintermediär -
- 96 - eine Garantenstellung innehat, die ihn rechtlich zum Handeln verpflichtet (BGE 136 IV 188 E. 6.2). Seit Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes befänden sich Finanz- intermediäre in einer besonderen rechtlichen Lage, die sie insbesondere dazu ver- pflichtet, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Geschäftsbezie- hung zu ermitteln. Diese gesetzlichen Regelungen führen dazu, dass sie eine Ga- rantenstellung haben (BGE 136 IV 188 E. 6.2.2; weiterführend: Ackermann, Geld- wäschereistrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2. Aufl., Bern 2021, § 15 N 71 ff.). Der Beschuldigte legte das von Sitzgesellschaften bzw. Stiftungen gehaltene Ver- mögen von Kunden der B._____ zur treuhänderischen Verwaltung bei verschiede- nen Schweizer Banken an, wobei die F._____ SA als Kunde der Bank erfasst wurde. Dadurch wurde die F._____ SA zum Finanzintermediär, welche den Pflich- ten des Geldwäschereigesetzes (insb. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten Person) unterstand. Zudem war die F._____ SA selber Vertragspartei der Banken, weshalb diese als Finanzintermediäre den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten fest- stellen mussten. Somit sind vorliegend zwei Varianten zu unterscheiden: Einmal war der Beschuldigte selber Finanzintermediär, ein andermal handelte er als Organ der F._____ SA als Vertragspartner gegenüber der Bank. Im ersten Fall war er gemäss Art. 4 GwG zum dort geregelten Handeln verpflichtet, d.h. insbesondere die Banken auch über wechselnde wirtschaftliche Berechtigun- gen an den durch ihn verwalteten Vermögenswerten auf dem Laufenden zu halten. Die Feststellungs- bzw. Meldepflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die erst- malige Erklärung im Formular A, sondern auch auf Änderungen bezüglich wirt- schaftlich berechtigter Personen (Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 619, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar KV-KO). Im zweiten Fall traf den Beschuldigten als Organ der F._____ SA jedoch keine qua- lifizierte Rechtspflicht zum Handeln: Das Bundesgericht verneinte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Garantenstellung hinsichtlich der Geldwäschereibekämpfung, da ein blosser Vertragspartner der Bank nicht als Finanzintermediär gelten könne. Somit könne nicht von einer gesetzlichen Handlungspflicht gesprochen werden (BGer 6B_844/2011 E. 3.2.3 und 3.3). Dies müsse als "erste Schranke" gegen
- 97 - grenzenlose Unterlassungsstrafbarkeit gesetzt werden (Ackermann/Zehnder, Pra- xistaugliche Dogmatik und Beweisanforderungen, Geldwäscherei auf dem Prüf- stand, forumpoenale 2014, S. 47). Somit hat der Beschuldigte, soweit er für das von den über ihn bzw. die F._____ SA gehaltenen Sitzgesellschaften auf den von ihm eröffneten Bankkonten Vermö- gensverwaltung betrieb, als Finanzintermediär eine Falschbeurkundung durch Un- terlassen begangen. Damit verschaffte er den wahren wirtschaftlichen Berechtigten eine ihnen nicht zustehende Diskretion (Verschaffung eines unrechtmässigen Vor- teils). Die Einsparung von Administrationsaufwand durch den Verzicht auf die nöti- gen Aktualisierungen der Formulare stand dabei wohl nicht im Vordergrund, war aber dennoch ein willkommener Nebeneffekt. Der Straftatbestand der (mehrfa- chen) Urkundenfälschung ist diesbezüglich jedenfalls erfüllt. Bezieht sich der Anklagesachverhalt jedoch auf seine Funktion als Organ der F._____ SA und den Banken als Finanzintermediären (Anklageziffer 108), hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nicht strafbar gemacht. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass sich sämtliche vom Beschuldigten ausgefüllten Formulare A auf die von ihm über die F._____ SA gegründeten Gesellschaften beziehen.
3. Fazit Somit ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
- 98 - Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangsbasis bei der Strafzumessung ist der in den einzelnen Bestimmungen des Besonderen Teils vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen (OFK/StGB-Heim- gartner, StGB 47 N 2). Bei einer Konkurrenz von Straftaten mit gleichartigen Strafen erhöht sich das Maximum um die Hälfte, begrenzt allerdings durch das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 6). Ausgangspunkt gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB ist immer die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vor- satz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 8). Was die Gewichtung des Tatverschuldens im Rahmen der Strafzumessung betrifft, so verweist das Bundesgericht auf ein "übliches Abstufungsmuster" und verwendet dabei die Begriffe "leicht", "mittelschwer", "schwer" und "sehr schwer" bzw. deren Zwischenstufen (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 13a mit Hinweis auf BGE 136 IV 62). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen. Weiter zu berücksichtigen ist die Täterkomponente gemäss den in Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Kriterien, insb. Vorstrafen, Wohlverhalten seit der Tat, Reue und Einsicht, Geständnis oder eine besondere Strafempfindlichkeit (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 14 ff.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch - wie bereits er-
- 99 - wähnt - das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht mehrere Straf- taten zu beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu be- urteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. "kon- krete Methode"). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Sind die ein- zelnen Strafen jedoch nicht gleichartig, ist eine Gesamtstrafe ausgeschlossen; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. dazu Hans Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 480). Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafe für Urkundenfäl- schung beträgt Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 1.3. Bei der Festsetzung der Strafe für mehrere Delikte ist ferner zu beachten, dass in einer ersten Prognose die mutmasslich zu verhängende Strafart zu bestim- men ist. Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrug steht schon auf Grund der objektiven Tatschwere (Deliktssumme) eine Freiheitsstrafe im Vordergrund, die Urkundenfälschung könnte noch mit einer Geldstrafe abgegolten werden.
- 100 -
2. Tatkomponente Betrug Beim objektiven Tatverschulden ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte das schier grenzenlose Vertrauen, das man ihm seitens der Partner der Kanzlei entgegenbrachte, aufs gröbste missbraucht hat. So wusste er ganz genau, dass auf Grund seines beruflichen Werdegangs, seines fachlichen Leistungsaus- weises und seiner gehobenen Stellung als "Salaried Partner" die Unabhängigkeit bei der Mandatsführung absolut geachtet werde und damit Kontrollen praktisch ausserhalb des Denkbaren sein würden. Dies machte sich der Beschuldigte denn auch zunutze, um neue Einkommensquellen zu erschliessen. Dabei ging er plan- mässig und geschickt vor. Statt die seitens der Kanzlei genutzten und bevorzugten Drittfirmen zur Gründung von Verwaltungsgesellschaften zu kontaktieren, verwies er auf seine guten Connections zur Bankenwelt, wo er vor B._____ jahrelang tätig war. Dies wurde zwar von der Kanzlei nicht gerne gesehen, aber man vertraute diesbezüglich auf den Sachverstand des Beschuldigten und liess ihn gewähren. Damit hatte der Beschuldigte mit der Gründung der F._____ SA freie Bahn und konnte sogar für diese Arbeit Personal einstellen bzw. heranziehen. In diesem Zu- sammenhang konnte er sich auch sicher sein, dass blosse Kanzleiangestellte oder auch Studentinnen seine Machenschaften niemals durchschauen würden. Zu spe- zifisch war das von ihm beackerte Geschäftsfeld, als dass auch die aufgeweckteste Mitarbeiterin eine Chance gehabt hätte, dieses von den übrigen von B._____ be- treuten Mandaten zu unterscheiden. Zum weiteren Repertoire seiner Verschleie- rungstaktik gehörte auch, dass er durchaus respektable Umsätze generierte und diese auch über die Kanzlei abrechnete; offenbar auch solche, welche über die F._____ SA erzielt wurden. Damit war es den Partner praktisch unmöglich, auf Un- regelmässigkeiten aufmerksam zu werden, zumal sie solche ja gar nicht erwarten konnten. Mit diesem Vorgehen schleuste der Beschuldigte innert knapp elf Jahren rund vier Millionen Franken an der Kanzlei vorbei, was eine erhebliche Delikts- summe darstellt. Sein objektives Verschulden ist demnach als erheblich zu werten. Auf der subjektiven Verschuldensseite ist beim Beschuldigten zu bemerken, dass er als erfolgreicher und gutverdienender Rechtsanwalt alles andere als in finanziel- len Nöten steckte. So kann seine Motivation nur gewesen sein, noch mehr Geld
- 101 - aus seiner beruflichen Tätigkeit herauszupressen. Eine Rolle gespielt haben dürfte auch sein unbändiges Bedürfnis, den Kunden etwas anzubieten, was die Kanzlei eigentlich nicht tut und ihnen somit das Gefühl von Exklusivität zu vermitteln. Für den Beschuldigten war nichts unmöglich und nichts zu viel, um sämtliche (auch illegalen) Bedürfnisse der Mandanten abzudecken (Stichwort: "Go the extra mile"). In diesem Sinne muss das Verhalten des Beschuldigten auch als gesteigerter Ego- trip betrachtet werden. Insofern ist das subjektive Verschulden leicht milder zu qua- lifizieren, dies aber nur sehr leicht. Das Gesamtverschulden beim Betrug muss demnach als erheblich bezeichnet wer- den. Die hypothetische Strafe ist somit bei 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
3. Tatkomponente Urkundenfälschung Bei diesem Delikt ist zu bemerken, dass der Beschuldigte das Formular A zur Fest- stellung des wirtschaftlich Berichtigten (lediglich, aber immerhin) falsch ausgefüllt bzw. in Zeitraum von 2008 bis 2014 insgesamt fünfmal nicht aktualisiert hat, um damit die Banken über die wahren finanziellen Verhältnisse zu täuschen. Damit untergrub er die gesetzlichen Bemühungen der letzten Jahrzehnte, Geldwäscherei zu unterbinden und den Ruf des Schweizer Finanzplatzes wieder zu korrigieren. Besondere Raffinesse war dabei nicht vonnöten; natürlich auch im Bewusstsein, dass es sich dabei für die Banken um ein Massengeschäft handelt. Das objektive Tatverschulden ist somit als gerade noch leicht zu werten. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Kunden mit seinem Verhalten eine Diskretion verschaffen wollte, auf die sie keinen An- spruch hatten. Hauptmotivation dürfte gewesen sein, gute Kunden "bei der Stange zu halten", damit weiterhin üppige Honorare und Gebühren fliessen konnten. Aber auch die Selbstinszenierung des Beschuldigten als weltgewandten Macher dürfte dabei eine Rolle gespielt haben. Auf jeden Fall wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive keinesfalls relativiert und ist ebenfalls als gerade noch leicht zu werten.
- 102 - Das Gesamtverschulden für die Urkundendelikte ist somit auf gerade noch leicht festzusetzen und würde für sich alleine betrachtet eine (altrechtliche) Geldstrafe von 360 Tagessätzen nach sich ziehen.
4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse In der delegierten Einvernahme vom 18. Januar 2017 (act. 50103118 ff.) führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, dass beide Elternteile unterdessen verstorben seien. Er habe noch drei Geschwister, einen Bruder und zwei Schwestern. Zu sei- nen Eltern habe er ein gutes Verhältnis gehabt bzw. habe dies heute noch zu sei- nen Geschwistern. Aufgewachsen sei er zusammen mit der ganzen Familie in … (act. 50103118+20). Von … bis … war der Beschuldigte mit seiner Frau verheiratet, von der er unterdessen geschieden ist. Gegenüber seiner Ex-Frau ist er nicht un- terstützungspflichtig (act. 50103122). Der Ehe sind zwei Kinder entsprungen, ein Sohn und eine Tochter, welche nach der Scheidung beim Beschuldigten wohnten. Die Kinder sind mittlerweile erwachsen und ausgezogen. Von seinem Sohn hat der Beschuldigte ausserdem bereits zwei Enkelkinder (act. 44 S. 4). Seit dem Jahr 2013 hat der Beschuldigte eine neue Partnerin, die in einer eigenen Wohnung lebt (act. 44 S. 3). Nach dem Besuch der Primar- und Kantonsschule in Zürich (Matura Typus B) studierte der Beschuldigte an der Universität Zürich Rechtswissenschaf- ten, wo er … das Lizentiat erwarb. Im Jahr … wurde ihm das Rechtsanwaltspatent erteilt. Danach machte er ein Praktikum in einem … Anwaltsbüro. Zehn Jahre spä- ter schloss er sein Nachdiplomstudium im internationalen Wirtschaftsrecht (LL.M.) ab (act. 50103119). Zudem arbeitete er von … bis zu seinem Eintritt bei U._____ … in den Rechtsabteilungen der Bank … bzw. der … Privatbank. Seit seiner Ent- lassung im Jahr … arbeitet der Beschuldigte als selbständiger Rechtsanwalt und hat teilzeit zwei Studenten angestellt (act. 44 S. 1 ff.). Er wohnt heute in einer 5 ½- Zimmer Eigentumswohnung in …, welche ihn rund CHF 1'000 pro Monat kostet (act. 44 S. 3). Der Beschuldigte hat zwei weitere Eigentumswohnungen, eine in … und eine in …, welche er vermietet (act. 44 S. 4 f.). In der Schweizer Armee beklei- dete er den Dienstgrad eines … und war bis … in der Militärjustiz tätig. In seiner
- 103 - Freizeit treibt der Beschuldigte am liebsten Sport, wie Fitness, Ski, Tennis, Squash und Golf (Handicap …; act. 50103121). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 80101021). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren verfügte das Kantonale Steueramt Zürich allerdings zwei Bussen über CHF 322'670 (Staats- und Gemeindesteuer) und CHF 194'590 (direkte Bundessteuer) wegen Steuerhinterziehung und setzte eine Nachsteuer von insgesamt ca. CHF 510'000 fest (act. 80101091 f.). Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch keine Reue. Damit ist insgesamt aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts ersichtlich, was für die Strafzumessung relevant sein könnte. 4.2. Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe Vorliegend sind weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich, welche das Mass der Freiheits- und Geldstrafe zu ändern vermöchten. 4.3. Strafmass Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
5. Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern und die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60
- 104 - E. 6.1). Vorhandenes Vermögen ist bei der Bemessung nur subsidiär zu berück- sichtigen, weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen will und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Gemäss Angaben des Beschuldigten arbeitet er heute alleine als selbständiger Rechtsanwalt und erzielt ein monatliches Einkommen zwischen CHF 4'000 und CHF 5'000 (act. 44 S. 3), wobei er erhebliche Aufwendungen über sein Geschäft abzuwickeln scheint (Pensionskasse, Spesen etc.). Hinzu kommen Mietzinsein- nahmen aus den zwei Liegenschaften … [Ort] und … [Ort] von gesamthaft CHF 37'000 netto pro Jahr (rund CHF 3'000 pro Monat). Angesichts früherer Angaben (Jahreseinkommen von CHF 100'000) ist somit von einem Einkommen von min- destens CHF 8'000 pro Monat auszugehen. Die Staats- und Gemeindesteuern für die Stadt Zürich belaufen sich bei einem jähr- lichen Nettoeinkommen von rund CHF 100'000 auf CHF 9'000 oder CHF 750 pro Monat, die direkte Bundessteuer auf CHF 3'000 oder rund CHF 250 pro Monat. Die monatliche Steuerbelastung beträgt somit rund CHF 1'000. Die Krankenkassenprä- mie beläuft sich auf monatliche CHF 500 (act. 44 S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge verbleibt dem Beschuldigten ein monatlicher Überschuss von CHF 6'500, was pro Tag gerundet CHF 220 entspricht. Demnach ist die Höhe des Tagessatzes mit CHF 220 zu bestimmen.
6. Fazit Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen à CHF 220 zu bestrafen. VI. Strafvollzug
1. Allgemeines Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
- 105 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann zudem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB), wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich wei- terer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 6). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, nament- lich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 8).
2. Freiheitsstrafe Die heute für den Beschuldigten auszufällende Freiheitstrafen von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub grundsätzlich zu, da er in den letzten fünf Jahren nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 aStGB; Art. 43 Abs. 1 aStGB). Damit ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Aufteilung von 18 Monaten unbedingt und 18 Mo- naten bedingt erscheint indes auf Grund seiner Vorstrafenlosigkeit, seines Ver- schuldens und der doch guten Legalprognose nicht ganz angemessen. Somit ist der bedingte Teil auf 24 Monate und der unbedingte auf 12 Monate anzusetzen. Die Probezeit für den bedingten Teil ist usanzgemäss für Ersttäter auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 106 -
3. Geldstrafe Die heute auszusprechende Geldstrafe kann für den vorstrafenlosen Beschuldigten vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist wiederum auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VII. Sicherstellungen / Beschlagnahmen
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). 1.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögens- werte wird bei Abschluss des Verfahrens – nach Anklage mithin durch das Gericht
– entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 2.1. Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 3. März 2015 wurden di- verse Unterlagen und Datenträger sichergestellt (act. 42701018 und
- 107 - act. 42701038). Mit Herausgabeverfügung vom 19. Mai 2020 wurden dem Beschul- digten die sichergestellten Akten gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich (act. 30330111-14) herausgegeben. 2.2. Die mit Verfügung vom 9. April 2015 (act. 70201001 f.) beschlagnahmten Bar- geldbeträge über CHF 200'000, USD 25'000, EUR 200'000, CHF 4'650, USD 1'760 und EUR 3'205 sind bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III deponiert (act. 10201001 ff.; Sachkaution Nr. … und Nr. …). Sie sind zur Deckung der Ver- fahrenskosten, Entschädigungen und der Ersatzforderung (vgl. nachfolgend unter Ziffer IX.) zu verwenden.
3. Grundbuchsperren Die drei angemerkten Grundbuchsperren der 3 ½-Zimmerwohung des Beschuldig- ten am … [Adresse], der 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der … [Ad- resse] und der 2 ½-Zimmerwohung des Beschuldigten an der … [Adresse] (vgl. vorangehende Ziff. I./G.) sind aufzuheben, da Verfahrenskosten, Entschädigungen und Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt werden können. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Das Gericht verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn das Strafverfah- ren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif bzw. dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die
- 108 - Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a - d und Abs. 3 StPO). Der Grund- satzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO findet insbesondere dann Anwen- dung, wenn über die Schuld- und Strafpunkte hinaus erhebliche zusätzliche Be- weise erforderlich wären (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, StPO 126 N 16).
3. Der Rechtsvertreter der Privatkläger stellte anlässlich der Hauptverhandlung einen Hauptantrag und drei Eventualanträge. Der Hauptantrag lautet auf Zuspre- chung von CHF 3'961'170, dies aufgeteilt in je CHF 607'163 pro Partner und CHF 2'139'681 für die B._____ AG (act. 52 S. 2; Prot. S. 24 f.). Als Begründung für diese Aufteilung wird angeführt, dass im Zeitraum der ersten Tathandlung am tt. mm. 2003 und der Umwandlung der Anwaltskanzlei in eine Aktiengesellschaft per tt. mm. 2009 die Arbeitgeberin des Beschuldigten eine Kollektivgesellschaft ge- wesen sei (act. 52 S. 6). Kollektivgesellschaften seien Gesamthandgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die Träger von deren Rechten und Pflichten allein die Gesellschafter seien. Aus diesem Grunde könnten Kollektivge- sellschaften in einem Strafverfahren nicht selbst Geschädigte sein. Geschädigten- stellung komme nur den Gesellschaftern zu. Nach dem tt. mm. 2009 (Umwandlung der Kanzlei in eine Aktiengesellschaft) könne die B._____ AG als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sein (act. 52 S. 7). Diesen Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatkläger ist in einem ersten Schritt vorbehaltlos zuzustimmen. Das Schadenersatzbegehren orientiere sich am von den Privatklägern bezifferten Gesamtschaden von CHF 3'981'699.95 (act. 52 S. 9). Der Schaden für die Kollek- tivgesellschafter (d.h. vor dem tt. mm. 2009) wird mit CHF 1'821'491.81 beziffert, entsprechend belegt (act. 52 S. 11; act. 47/1) und ergibt dividiert durch 3 den ein- geklagten Betrag für jeden Partner. Nach diesem Zeitraum seien die durch den Beschuldigten unrechtmässig erzielten Einnahmen mit CHF 2'160'208.87 [recte: CHF 2'160'208.14] zu beziffern. Von diesem Betrag müssten indes 7 Zahlungen für die Schadensberechnung ausser Betracht fallen, da diesbezüglich in der Anklage- schrift nicht angegeben sei, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschuldigten in Rech-
- 109 - nung gestellt worden seien. Deshalb würden, um keinerlei Unsicherheiten entste- hen zu lassen, deren Gesamtbetrag von CHF 30'527.15 davon abgezogen, womit ein restlicher Gesamtschaden für die Aktiengesellschaft von CHF 2'139'681.71 [recte: CHF 2'129'681.72 gemäss ursprünglichem Antrag] verbleiben (act. 52 S. 12). Diese Schadensberechnung ist ausgewiesen und im Übrigen von der Verteidigung nicht substantiiert bestritten worden. Der Schaden ist mit Verweis auf die Ausfüh- rungen der Privatklägerschaft in Schweizerfranken zuzusprechen (vgl. act. 52 S. 13 f.). Der geforderte Schadenszins ab tt. mm. 2009 für die drei Kollektivgesellschafter (Umwandlungsdatum der KG in eine AG) sowie ab tt. mm. 2014 (letztes schädigen- des Ereignis) ist defensiv und in jedem Fall ausgewiesen, weshalb dem Hauptan- trag der Privatkläger (in seiner ursprünglichen Form) vollumfänglich entsprochen werden kann. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die gestellten Eventualan- träge. IX. Ersatzforderung Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegenden Vermö- genswerte nicht mehr vorhanden sind. Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 74). Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut muss die Er- satzforderung jedoch als primäres und einziges Abschöpfungsinstrument auch überall dort zum Zuge kommen, wo der entstandene Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann, wie insbesondere bei einer Passiven- verminderung oder Vermeidung von Aufwand. Im Übrigen richtet sich die Ersatz- forderung nach den gleichen Voraussetzungen wie die Naturaleinziehung (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 StGB N 65 m.w.H. zur Literatur).
- 110 - Als "unrechtmässiger Vorteil" kommt im Sinne einer allgemeinsten Umschreibung jeder "geldwerte" bzw. "wirtschaftliche Vorteil" in Frage. Der "unrechtmässige Vor- teil" kann mit dem auch aus dem Bereicherungsrecht bekannten Begriffspaar lucrum emergens und damnum cessans umschrieben werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass eine Entreicherung des Geschädigten nicht vorausgesetzt ist; die Ausgleichseinziehung hat ihren primären Anwendungsbereich gerade dort, wo typischerweise kein Geschädigter vorhanden ist (Drogendelikte; Verwaltungs- strafdelikte etc.). Nicht massgeblich ist, ob der unrechtmässige Vorteil (auch) in Form von konkreten (schmutzigen) Vermögenswerten angefallen ist. Entgegen dem zu engen Geset- zeswortlaut sind demnach auch Vorteile auszugleichen, die a priori ohne konkretes Substrat anfallen, wie etwa eine Verminderung von Passiven oder die Vermeidung von Aufwand (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 StGB N 31-32 m.w.H. zur Literatur). Heftig umstritten ist, ob der unrechtmässige Vorteil nach dem Nettoprinzip, d.h. un- ter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, oder dem Bruttoprinzip zu berechnen sei. In der neueren Literatur setzt sich eine differenzierende Betrachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tendenziell das Brut- toprinzip, bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechts- widrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten solle. Das Einziehungsgericht hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzu- nehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Um- fange vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 StGB N 34). Im vorliegenden Fall beantragt die Staatsanwaltschaft das "Erkennen auf eine Er- satzforderung des Staates in der Höhe der Differenz von CHF 3'981'699.95 und dem Wert der restituierbaren Vermögenswerte" (act. 10801077). Dies kann nicht anders interpretiert werden, dass die gesamten über die F._____ SA rechtswidrig erlangten Einnahmen eingezogen werden sollen bzw. da durch Vermischung eine Aussonderung nicht mehr möglich erscheint, eine Ersatzforderung in dieser Höhe festgesetzt werden soll. Betrachtet man die Vorgehensweise des Beschuldigten, so
- 111 - hat er nicht nur unrechtmässige Einnahmen erzielt, sondern zusätzlich noch die gesamte Infrastruktur der Kanzlei in Anspruch genommen. Damit ist der Kanzlei gleichsam ein "doppelter Schaden" entstanden, was für die Anwendung des Brut- toprinzips spricht. Es ist deshalb antragsgemäss auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von CHF 3'981'699.95 zu erkennen und der Beschuldigte zur Zahlung einer entsprechenden Summe zu verpflichten. Die Ersatzforderung ist nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägern im Umfang ihrer Schadenersatzforderung zuzusprechen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger ihre Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten haben (act. 52 S. 22 f.). X. Kontosperren
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte diverse Kontosperren (vgl. vorangehende Ziff. I./C.). 1.1. Die folgenden Konten und Depots des Beschuldigten wurden noch nicht wie- der freigegeben: Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 f.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313257) Bei der I._____: o Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, eröffnet am tt.mm.2010 (act. 40601007), Kontostand per 27.08.2018: CHF … (act. 40604189) o Depot Nr. …, kein Bestand (act. 40601007 und act. 40604194) Bei der J._____ AG: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40704308 f.), Kontostand per 28.08.2018: USD … (act. 40705250)
- 112 - Bei der L._____ AG: o Depot Nr. …, Anlagevermögen per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Privatkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Sparkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 08.04.2019: CHF … (act. 41407452) o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407423) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407424) o Aktionärssparkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407425) o Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407426) o offenes Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kon- tostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407429) Bei der M._____ AG: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. … (act. 41201106), Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201110)
- 113 - Bei der Q._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Konto- stand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) o Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: EUR … (act. 41903090) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) Bei der R._____: o Konto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 42001011), Gesamtver- mögen per 31.12.2020: CHF … (act. 42001092) Bei der S._____ Switzerland AG: o Mieterkautionssparkonto Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, Kontostand per 03.09.2018: CHF … (act. 42105486) Bei der T._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kon- tostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305282) o Privatkonto EUR Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305283) o Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305284) o Wertschriftendepot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305288)
- 114 - o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. ..., eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.),Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305290) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305291) Bei der H._____ SA: o Freizügigkeitskonto bzw. Depot Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … 1.2. Die folgenden Konten und Depots der F._____ SA wurden ebenfalls noch nicht wieder freigegeben: Bei der J._____: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40705190 f.), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 40705258) Bei der L._____ AG: o Konto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009285) Bei der M._____: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "M._____", Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201126) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "… [Bank 18]", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201118) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "…", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201134)
- 115 - Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 ff.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313264) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407442) o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407443) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407444) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), keine Bewe- gungen 1.3. Des Weiteren wurde das Depot Nr. …, lautend auf … S.A., bei der N._____ Ltd., eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41301013 ff.), mit einem Gesamtwert von CHF … per 27.08.2018 (act. 41313250) noch nicht wieder freigegeben. 1.4. Schliesslich sind auch Kontosperren über diverse Hypotheken des Beschul- digten verfügt worden. Bei der L._____ AG: o Fix-Hypothek Nr. … (act. 41009299) o Flex-Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41009299) Bei der P._____: o Fest-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407432) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407433)
- 116 - o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41407435)
2. Da infolge Vermischung eine Aussonderung und Rückgabe an die Geschä- digten nicht möglich erscheint, sind die Guthaben der sogleich unter Ziff. 2.1. f. aufgeführten gesperrten Konten zur Deckung der Ersatzforderung heranzuziehen. Die Kontosperren sind nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die Banken sind anzuweisen, die auf den Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 2.1. Betroffen sind die folgenden auf den Beschuldigten lautenden Konten: Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 f.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313257) Bei der I._____: o Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, eröffnet am tt.mm.2010 (act. 40601007), Kontostand per 27.08.2018: CHF … (act. 40604189) Bei der J._____ AG: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40704308 f.), Kontostand per 28.08.2018: USD … (act. 40705250) Bei der L._____ AG: o Depot Nr. …, Anlagevermögen per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Privatkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293)
- 117 - Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 08.04.2019: CHF … (act. 41407452) o Aktionärssparkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407425) o offenes Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kon- tostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407429) Bei der M._____ AG: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. … (act. 41201106), Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201110) Bei der Q._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Konto- stand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) o Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: EUR … (act. 41903090) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) Bei der R._____: o Konto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 42001011), Gesamtver- mögen per 31.12.2020: CHF … (act. 42001092) Bei der T._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kon- tostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305282)
- 118 - o Privatkonto EUR Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305283) o Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305284) o Wertschriftendepot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305288) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305290) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305291) 2.2. Ebenfalls betroffen sind die folgenden auf die F._____ SA lautenden Konten: Bei der J._____: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40705190 f.), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 40705258) Bei der L._____ AG: o Konto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009285) Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 ff.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313264) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407442)
- 119 - 2.3. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Aufzuheben sind die Kontosperren der Hypotheken, des Mieterkautionsspar- kontos, der Freizügigkeitskonten sowie derjenigen Konten, die keinen bzw. einen sehr geringen Sollsaldo aufweisen. Ausserdem sind einige Kontosperren aufzuhe- ben, da die gesamte Ersatzforderung bereits durch die Konten gemäss vorange- hender Ziff. 2. ff. gedeckt werden kann (vgl. sogleich unter Ziff. 3.1. ff.). Die Banken sind entsprechend anzuweisen, die Kontosperren nach Eintritt der Rechtskraft auf- zuheben. 3.1. Betreffend die auf den Beschuldigten lautenden Konten sind freizugeben: Bei der I._____: o Depot Nr. …, kein Bestand (act. 40601007 und act. 40604194) Bei der P._____: o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407423) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407424) o Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407426) o Fest-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407432) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407433) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41407435)
- 120 - Bei der S._____ Switzerland AG: o Mieterkautionssparkonto Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, Kontostand per 03.09.2018: CHF … (act. 42105486) Bei der L._____ AG: o Sparkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Fix-Hypothek Nr. … (act. 41009299) o Flex-Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41009299) Bei der H._____ SA: o Freizügigkeitskonto bzw. Depot Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … 3.2. Betreffend die auf die F._____ SA lautenden Konten sind freizugeben: Bei der M._____: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "M._____", Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201126) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "… [Bank 18]", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201118) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "…", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201134) Bei der P._____: o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407443)
- 121 - o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407444) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), keine Bewe- gungen 3.3. Ebenfalls freizugeben ist das Depot Nr. …, lautend auf … S.A. bei der N._____ Ltd. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), dies gemäss dem Kostenblatt vom 25. März 2021 (act. 10201021). Es sind dies: CHF 50'927.60 (CHF 45'000 Gebühr Vorverfahren; CHF 3'932.60 Auslagen; CHF 1'950 Auslagen Polizei; CHF 45 Entschädigung Dolmet- scher) Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 30'000 festzusetzen.
2. Entschädigungen Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde am 26. März 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 60301010 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 wurde dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung von CHF
- 122 - 15'688.20 ausgerichtet (act. 60201087). Diese betrifft den Zeitraum vom 31. März 2015 bis zum 9. Oktober 2018 (act. 60201076-077). Eine zweite Akontozahlung von CHF 10'463.80, welche den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezem- ber 2019 betrifft (act. 60201344-46 ), wurde dem amtlichen Verteidiger mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2020 ausgerichtet (act. 60201347 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ darum, als amtlicher Verteidiger entlassen zu werden (act. 38). Mit Verfügung vom 20. Ok- tober 2021 wurde deshalb die amtliche Verteidigung widerrufen und davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbe- ten verteidigt werde. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde ausserdem ersucht, seine Honorarnote einzureichen (act. 39). Mit Honorarnote vom 25. Oktober 2021 machte er seit dem 6. Januar 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 32'106.97 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend (act. 43). Seit Anklageerhebung am 25. März 2021 macht der amtliche Verteidiger einen Auf- wand von 38 Stunden und 630 Minuten (i.e. 10 ½ Stunden) geltend. Das ergibt im gerichtlichen Verfahren einen Gesamtaufwand von 48 ½ Stunden, was einem Be- trag von CHF 10'670 entspricht. Dies erscheint (noch) angemessen. Gesamthaft ist Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ somit mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehr- wertsteuer, Auslagen und Akontozahlungen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Da diese amtliche Verteidigung materiell vorwiegend aus Gründen der notwendi- gen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a. StPO erfolgte und der Beschuldigte zu jeder Zeit über die erforderlichen Mittel verfügte, eine solche zu honorieren, kann der Rückerstattungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a. StPO be- reits im Endentscheid mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen be- rücksichtigt werden (Riklin, OFK-StPO, StPO 135 N 5). Somit sind die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten sofort aufzuerlegen. Entschädigung Privatklägerschaft
- 123 - Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Rechtsanwalt Dr. Y2._____ machte als Rechtsvertreter der Privatkläger gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2021 eingereichten Hono- rarnote eine Entschädigung von gesamthaft CHF 164'508.25 geltend (act. 52 S. 23). Diese setzt sich zusammen aus den Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ zwischen dem 6. November 2014 und dem 24. Februar 2021 mit ei- nem Gesamtaufwand von 436.15 Stunden à CHF 300 (insgesamt CHF 130'845). Inklusive Mehrwertsteuer kommt man auf den Betrag von CHF 141'312.60 (vgl. act. 52 S. 23 und act. 47/6). Rechtsanwalt Dr. Y2._____ macht für sich selber ein Honorar für die Zeitperiode von 1. April 2021 bis 27. Oktober 2021 geltend (act. 47/7). Vor der Hauptverhand- lung seien 61.7 Stunden à CHF 300 (insgesamt CHF 18'510) angefallen, inklusive Hauptverhandlung mit geschätzten 8 Stunden inkl. 1 Stunde weg seien es 69.7 Stunden à CHF 300 (insgesamt 20'910), was zuzüglich Barauslagen und Mehrwert- steuer ein Total CHF 23'195.65 ergebe (act. 52 S. 23 und act. 47/7). Da diese Schätzung ziemlich genau mit den realen Gegebenheiten übereinstimmt, muss da- für jedenfalls kein Zuschlag mehr erhoben werden. Die Honorarnote der Privatklägerschaft kann sich auch im Strafverfahren an den Grundsätzen im Zivilprozess orientieren, wonach sich die Anwaltsgebühr grund- sätzlich nach dem Streitwert richtet (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die eingereichten Honorarrechnungen sind demnach auch im Strafprozess in Relation zur eingeklag- ten Forderung, d.h. zum Streitwert zu setzen. So beträgt bei einem Streitwert von rund CHF 4 Mio. die doppelte Anwaltsgebühr CHF 122'800 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Damit liegt die geltend gemachte Parteientschädigung deutlich über diesem Maxi- malwert im Zivilprozess. Bringt man jedoch die langjährige Dauer des Strafverfah- rens, auf welche die Privatkläger keinen grossen Einfluss hatten, sowie den dort ausgetragenen Streit um die Berechnung des zeitweise viel höher bemessenen Gesamtschadens in Anschlag, erscheint die geltend gemachte Entschädigung als gerade noch vertretbar.
- 124 - Damit ist den Privatklägern eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 164'508.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen bzw. der Be- schuldigte zur entsprechenden Zahlung zu verpflichten. Kostenfolgen Beschwerdeverfahren vor Obergericht Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160376; act. 70402183), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160375; act. 70402206), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160378; act. 70402194), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160377; act. 70402217), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Sep- tember 2021 wurde die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen (UH210258; act. 4), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 1'200 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Die Entschädigungen aus den Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich sind mit der Entschädigung an die Privatkläger bzw. an die Rechtsvertreter der Pri- vatklägerschaft bereits abgegolten.
- 125 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 220.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft von CHF 200'000.–, USD 25'000.– und EUR 200'000.– (Sachkaution Nr. …) sowie CHF 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– (Sachkaution Nr. …), lagernd bei der Kasse der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, wird zur Kostendeckung verwendet. Im Rest- betrag wird die Barschaft zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.
5. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am … [Adresse], Grund- buch Blatt … (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt …, …, …, …), wird aufgehoben.
6. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat-Nr. …, wird aufgehoben.
7. Die mit Verfügung vom 12. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 2 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an
- 126 - der … [Adresse], Grundbuchauszug Nr. …, Stockwerkeigentum Nr. … (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. …, Kellerabteil Nr. …), wird aufge- hoben.
8. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots des Beschuldigten A._____ bei der N._____ Ltd., Depot Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die N._____ Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
9. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der I._____, Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, wird zur De- ckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
10. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 26. Februar 2015 gesperrten Portfolios bei der J._____ AG: Portfolio Nr. …, lautend auf A._____ sowie Portfolio Nr. …, lautend auf F._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.
- 127 - Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die J._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
11. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der L._____ AG: Depot Nr. …, lautend auf A._____, Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____ sowie Konto Nr. …, lautend auf F._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die L._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
12. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der P._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Aktionärssparkonto Nr. …, lautend auf A._____, offenes Depot Nr. …, lautend auf A._____ sowie Privatkonto Nr. …, lautend auf F._____ SA
- 128 - werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die P._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
13. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 gesperrten Portfolios des Beschuldigten A._____ bei der M._____ AG, Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, wird zur De- ckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös bzw. den auf dem Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überwei- sen.
14. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Q._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, lautend auf A._____ sowie Depot Nr. …, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Q._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse
- 129 - bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
15. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. April 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der R._____, Konto Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforde- rung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die R._____ wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rech- nungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
16. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der T._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Privatkonto EUR Nr. …, lautend auf A._____, Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf A._____, Wertschriftendepot Nr. …, lautend auf A._____, Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. …, lautend auf A._____ sowie Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die T._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse
- 130 - bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
17. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots der F._____ SA bei der N._____ Ltd., Depot Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforderung herange- zogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird dem Beschuldigten her- ausgegeben. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die N._____ Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
23. Februar 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der M._____ AG geführten Konten bzw. Depots: Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "M._____", lautend auf F._____ SA, Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "… [Bank 18]", lautend auf F._____ SA sowie Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "…", lautend auf F._____ SA werden aufgehoben. Die M._____ AG wird angewiesen, diese Konten, Hy- potheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der I._____ ge-
- 131 - führten Depots Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufge- hoben. Die I._____ wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der P._____ geführten Konten, Hypotheken und Depots: Euro-Privatkonto Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Fest-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Euro-Privatkonto Nr. …, lautend auf die F._____ SA, Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf die F._____ SA, Depot Nr. …, lautend auf die F._____ SA, werden aufgehoben. Die P._____ wird angewiesen, diese Konten, Hypothe- ken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der S._____ Switzerland AG geführten Mieterkautionssparkontos Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, wird aufgehoben. Die S._____ Switzerland AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
- 132 -
22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperren bezüglich folgender von der L._____ AG geführten Konten und Hypotheken: Sparkonto Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Fix-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Flex-Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, werden aufgehoben. Die L._____ AG wird angewiesen, das Konto und die Hypotheken nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der H._____ SA geführten Freizügigkeitsdepots Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufgehoben. Die H._____ SA wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der N._____ Ltd. geführten Depots Nr. …, lautend auf die … S.A., wird aufgehoben. Die N._____ Ltd. wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft frei- zugeben.
25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 26 und 27 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft ihre Forderung an den Staat abgetreten hat.
26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 2'139'681.70 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2014zu bezahlen.
- 133 -
27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von CHF 607'163.70 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009zu bezah- len.
28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 45'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'977.60 Auslagen Untersuchung; CHF 1'950.00 Auslagen Polizei; CHF 58'258.97 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
29. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 15'688.20 und CHF 10'463.80) aus der Gerichtskasse entschädigt.
30. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
31. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160375-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
32. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160376-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
33. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160377-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
- 134 -
34. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160378-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
35. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH210258-O, in der Höhe von CHF 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 164'508.25 zu bezahlen.
37. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (überbracht, gegen Emp- fangsschein); den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der Privatkläger (versandt, gegen Empfangsschein); die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober- gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- kläger; die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober- gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, 3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte [TEVG]);
- 135 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, … [Adresse], unter Hinweis auf die das TEVG betreffenden Dispoziffern 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, … [Adresse] betreffend TEVG; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 5; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 6; das Grundbuchamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Disposi- tivziffer 7; die N._____ Ltd., … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffern 8, 17 und 24; die I._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffern 9 und 19; die J._____ AG, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 10; die L._____ AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffern 11 und 22; die P._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffern 12 und 20; die M._____ AG, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffern 13 und 18; die Q._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffer 14; die R._____ AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffer 15; die T._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffer 16; die S._____ Switzerland AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug ge- mäss Dispositivziffer 21; die H._____ SA, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffer 23; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17.
38. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 136 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw M. Grob
Erwägungen (72 Absätze)
E. 1 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 1] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40101001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 1] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die …
- 8 - [Bank 1] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 21. April 2015 (act. 40101007) teilte die … [Bank 1] der Staats- anwaltschaft allerdings mit, dass keine Bankbeziehungen mit dem Beschuldigten oder der F._____ SA festgestellt werden konnten.
E. 1.1 Die folgenden Konten und Depots des Beschuldigten wurden noch nicht wie- der freigegeben: Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 f.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313257) Bei der I._____: o Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, eröffnet am tt.mm.2010 (act. 40601007), Kontostand per 27.08.2018: CHF … (act. 40604189) o Depot Nr. …, kein Bestand (act. 40601007 und act. 40604194) Bei der J._____ AG: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40704308 f.), Kontostand per 28.08.2018: USD … (act. 40705250)
- 112 - Bei der L._____ AG: o Depot Nr. …, Anlagevermögen per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Privatkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Sparkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 08.04.2019: CHF … (act. 41407452) o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407423) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407424) o Aktionärssparkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407425) o Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407426) o offenes Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kon- tostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407429) Bei der M._____ AG: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. … (act. 41201106), Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201110)
- 113 - Bei der Q._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Konto- stand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) o Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: EUR … (act. 41903090) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) Bei der R._____: o Konto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 42001011), Gesamtver- mögen per 31.12.2020: CHF … (act. 42001092) Bei der S._____ Switzerland AG: o Mieterkautionssparkonto Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, Kontostand per 03.09.2018: CHF … (act. 42105486) Bei der T._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kon- tostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305282) o Privatkonto EUR Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305283) o Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305284) o Wertschriftendepot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305288)
- 114 - o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. ..., eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.),Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305290) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305291) Bei der H._____ SA: o Freizügigkeitskonto bzw. Depot Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF …
E. 1.2 Die folgenden Konten und Depots der F._____ SA wurden ebenfalls noch nicht wieder freigegeben: Bei der J._____: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40705190 f.), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 40705258) Bei der L._____ AG: o Konto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009285) Bei der M._____: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "M._____", Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201126) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "… [Bank 18]", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201118) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "…", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201134)
- 115 - Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 ff.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313264) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407442) o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407443) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407444) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), keine Bewe- gungen
E. 1.3 Des Weiteren wurde das Depot Nr. …, lautend auf … S.A., bei der N._____ Ltd., eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41301013 ff.), mit einem Gesamtwert von CHF … per 27.08.2018 (act. 41313250) noch nicht wieder freigegeben.
E. 1.4 Schliesslich sind auch Kontosperren über diverse Hypotheken des Beschul- digten verfügt worden. Bei der L._____ AG: o Fix-Hypothek Nr. … (act. 41009299) o Flex-Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41009299) Bei der P._____: o Fest-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407432) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407433)
- 116 - o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41407435)
2. Da infolge Vermischung eine Aussonderung und Rückgabe an die Geschä- digten nicht möglich erscheint, sind die Guthaben der sogleich unter Ziff. 2.1. f. aufgeführten gesperrten Konten zur Deckung der Ersatzforderung heranzuziehen. Die Kontosperren sind nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die Banken sind anzuweisen, die auf den Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
E. 2 Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der … [Bank 2] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 40201001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der … [Bank 2] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Feb- ruar 2015 (act. 40201006 ff.) wurde die … [Bank 2] sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (act. 40202001) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 2] an, das gesperrte Konto Nr. …, lautend auf die … [Stiftung], per sofort freizugeben.
E. 2.1 Betroffen sind die folgenden auf den Beschuldigten lautenden Konten: Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 f.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313257) Bei der I._____: o Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, eröffnet am tt.mm.2010 (act. 40601007), Kontostand per 27.08.2018: CHF … (act. 40604189) Bei der J._____ AG: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40704308 f.), Kontostand per 28.08.2018: USD … (act. 40705250) Bei der L._____ AG: o Depot Nr. …, Anlagevermögen per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Privatkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293)
- 117 - Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 08.04.2019: CHF … (act. 41407452) o Aktionärssparkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407425) o offenes Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kon- tostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407429) Bei der M._____ AG: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. … (act. 41201106), Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201110) Bei der Q._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Konto- stand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) o Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: EUR … (act. 41903090) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) Bei der R._____: o Konto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 42001011), Gesamtver- mögen per 31.12.2020: CHF … (act. 42001092) Bei der T._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kon- tostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305282)
- 118 - o Privatkonto EUR Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305283) o Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305284) o Wertschriftendepot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305288) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305290) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305291)
E. 2.2 Ebenfalls betroffen sind die folgenden auf die F._____ SA lautenden Konten: Bei der J._____: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40705190 f.), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 40705258) Bei der L._____ AG: o Konto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009285) Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 ff.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313264) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407442)
- 119 -
E. 2.3 Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Aufzuheben sind die Kontosperren der Hypotheken, des Mieterkautionsspar- kontos, der Freizügigkeitskonten sowie derjenigen Konten, die keinen bzw. einen sehr geringen Sollsaldo aufweisen. Ausserdem sind einige Kontosperren aufzuhe- ben, da die gesamte Ersatzforderung bereits durch die Konten gemäss vorange- hender Ziff. 2. ff. gedeckt werden kann (vgl. sogleich unter Ziff. 3.1. ff.). Die Banken sind entsprechend anzuweisen, die Kontosperren nach Eintritt der Rechtskraft auf- zuheben.
E. 2.4 Delegierte Einvernahme vom 6. Juli 2015 (act. 50101128 ff.) In seiner dritten polizeilichen Einvernahme am 6. Juli 2015 führte der Beschuldigte zur F._____ SA aus, aktuell sei nur noch er Eigentümer der Aktien. Die Behaup- tung, die Gesellschaft sei sein "Alter Ego" gewesen, sei falsch. Es sei eine Aktien- gesellschaft, die von vier Aktionären zu Auswertung von Patenten gegründet wor- den sei. Die Verwendung der F._____ SA als Dienstleisterin für Gesellschaften sei zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der F._____ SA geschehen (act. 50101128). In der Folge wurde der Beschuldigte zu den Bankbeziehungen der F._____ SA zur N._____ (act. 50101128 ff.), zur J._____ (act. 50101131 ff.), zur L._____ (act. 50101134 ff.), zur M._____ AG (act. 50101136), zur P._____ (act. 50101140 f.) und zur … [Bank 17] (act. 50101141 ff.) sowie zu seinen persönlichen Bankverbindungen zur H._____ (act. 50101143 f.), zur I._____ (act. 50101144 f.), zur J._____ (act. 50101145 ff.), zur L._____ (act. 50101150 f.), zur M._____ AG (act. 50101151 f.), zur P._____ (act. 50101152 f.), zur … [Bank 8] (act. 50101153 f.), zur … [Bank 7] (act. 50101154), zur Q._____ (act. 50101154 f.), zur R._____
- 40 - (act. 50101155 f.) und zur T._____ (act. 50101156 f.) befragt. Die für die Gesell- schaft ausgefüllten Formulare A betreffend die Bankbeziehung bei N._____ seien korrekt erfolgt. Warum die Formular A teilweise viel später erstellt wurden, wisse er nicht mehr (act. 50101129). Auf Vorhalt der Bankunterlagen, welche im Jahre 2014 einen Mittelabfluss von über CHF 2 Mio. auf CHF 175'000 ausweisen, erklärte der Beschuldigte, dass das Depot auf sein privates Depot übertragen worden sei, weil nach seinem Austritt die B._____ die Akten und Aktien der F._____ SA ihm nicht herausgegeben habe. Er habe somit befürchten müssen, dass B._____ auf diese Vermögenswerte zugegriffen hätte, wenn er sie nicht sichergestellt hätte. Auf Vor- halt, dass die Übertragung von Guthaben der F._____ SA in ein persönliches Depot die gleiche Eigentümerschaft bestätige, meinte der Beschuldigte, dies sei falsch. Die Formulare A seien zum Zeitpunkt, als sie ausgefüllt wurden, korrekt ausgefüllt worden. Die F._____ SA habe aber Fremdkapital, das den Kunden gehöre; dies weil sie auch Finanztransaktionen für Kunden abgewickelt habe. Die Übertragung auf sein persönliches Depot habe ausschliesslich der Sicherung von Kundengutha- ben gedient. Zur Frage, warum sich die besprochenen Bankbeziehungen nicht in den Steuerakten des Beschuldigten finden liessen, wollte sich der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers nicht äussern (act. 50101130). Was die Beziehung der F._____ SA zur J._____ betreffe, sei das Formular A den (damaligen) Tatsachen entsprechend von ihm ausgefüllt worden. Es habe sich zum grössten Teil um Kun- dengelder, also Fremdkapital der F._____ SA, gehandelt (act. 50101132). Auch in diesem Zusammenhang wollte der Beschuldigte zu Steuerfragen keine Auskunft erteilen (vgl. act. 50101133). Betreffend die Bankbeziehung der F._____ SA zur L._____ stammten die dort verwalteten Vermögenserträge aus Dienstleistungen für Gesellschaften und Stiftungen, insbesondere die Ausübung von Organmandaten und Vermögensverwaltung (act. 50101134). Soweit über die Kundenguthaben hin- aus Vermögenswerte in der F._____ SA vorhanden seien, gehörten diese der Ge- sellschaft, bis diese in Form einer Dividende allenfalls an die Aktionäre ausgeschüt- tet würden. Insofern sei es falsch und unzulässig, von der F._____ SA als Aktien- gesellschaft einen Durchgriff auf den Aktionär zu machen. Das Depot bei der L._____ auf sein privates Depot bei der Q._____ sei ebenfalls zu Sicherungszwe- cken übertragen worden, weil B._____ die Herausgabe der Gesellschaftsakten der
- 41 - F._____ SA verweigert und deshalb Zugriff auf diese Vermögenswerte gehabt habe (act. 50101135). Es habe sich dabei nur teilweise um Vermögen der F._____ SA gehandelt. Bei der Differenz zwischen den Kundenguthaben und den gesperrten Guthaben handle es sich um Vermögenswerte der F._____ SA. Über Steuerfragen wolle er wiederum keine Auskunft geben. Was die Bankbeziehung zur M._____ betrifft, so führte der Beschuldigte aus, es handle sich dabei um die ursprünglich bei der … [Bank 18] geführte Verbindung. Warum bei der Übernahme durch die M._____ keine Formulare A mehr ausgefüllt wurden, könne er sich nicht erklären. Jedenfalls würden auf den entsprechenden Konten Kundenguthaben liegen. Die Rubrikenkonten seien sogar separierte Kundenguthaben (act. 50101137). Ein klei- ner Teil stehe der F._____ SA zu (act. 50101138 f.). Zur Bankbeziehung der F._____ SA zur P._____ führte der Beschuldigte substanziell nur aus, dass das Formular A korrekt ausgefüllt worden sei und bis heute zutreffe (act. 50101140). Ansonsten verweigerte er die Aussage (act. 50101141). Zu einer allfälligen Bank- verbindung der F._____ SA zur … [Bank 17] in … [Ort] erklärte der Beschuldigte, es habe nie eine Verbindung gegeben, und das Konto sei nie eröffnet worden (act. 50101141 f.). Im Übrigen besitze die F._____ SA auch keine Bankbeziehun- gen in Offshore-Ländern (act. 50101142). Bei seinem persönlichem Kontokorrent bei der I._____ handle es sich um eine normales Klientenkonto. Das CHF-Konto habe nur deshalb nicht saldiert werden können, weil sich im Depot ein notleidender Fonds befinde, der auf keine andere Bank habe übertragen werden können. Die dort ausgeführten Transaktionen hätten den Anforderungen des Formular R ent- sprochen; meist habe es sich um Inkassomandate gehandelt. Der ebenfalls unter- schriftsberechtigte D._____ sei nur für die Sicherstellung der Stellvertretung instal- liert worden (act. 50101144). Bei seiner persönlichen Bankverbindung zur J._____ handle es sich ebenfalls um dort liegende Klientenguthaben; das Formular R sei den Tatsachen entsprechend korrekt ausgefüllt worden (act. 50101145). Zu weite- ren Vorhalten betreffend Steuerhinterziehung und Geldwäscherei betreffend … [Name] und … [Name] verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 50101146 f.). Weiter wollte er keine Aussage dazu machen, warum er sich entgegen dem Formular R in der Deklaration bezüglich Nicht-U.S. Status für Natürliche Personen selber als wirtschaftlich berechtigt eingesetzt hat (vgl. act. 50101147 und Beilage
- 42 - 22 zur Einvernahme). Bei den Guthaben bei der J._____ handle es sich nicht um persönliches Vermögen, sondern um Klientenguthaben. Die Unterschriftsberechti- gung seines Sohnes … [Name] habe wiederum nur der Sicherung der Stellvertre- tung gedient (act. 50101149). Diese Bankverbindungen tauchten deshalb nicht in seinen Steuerakten auf, weil es sich um Kundengelder handle (act. 50101150). Zu seiner persönlichen Bankverbindung bei der Q._____ führte der Beschuldigte aus, es handele sich wiederum um Klientenguthaben. Das Depotvermögen stehe der F._____ SA zu. Es sei zu Sicherungszwecken übertragen worden. An den Bank- konten sei er selbst wirtschaftlich berechtigt (act. 50101155).
E. 2.5 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. September 2015 (act. 50101201 ff.) Eingangs wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Privatklägers C._____ konfrontiert. Ohne abschliessend Stellung nehmen zu wollen bzw. können erklärte er, grundsätzlich bestätige C._____ seine Aussage, wonach B._____ keine Vermö- gensverwaltung und keine Ausübung von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsman- daten offeriere. Jedoch sei es nicht richtig, dass er nie kommuniziert habe, dass er der Direktor der F._____ SA sei und deshalb für die jeweiligen Gesellschaften - bei welchen die F._____ SA eine Funktion ausübe - zeichnen könne. Er habe auch nie den Eindruck erweckt, dass es sich bei der F._____ SA um einen normalen Kunden handle. Weil die F._____ SA als Organ bei Gesellschaften und Stiftungen aufge- treten sei, sei sie deshalb gerade kein Kunde gewesen. Es sei auch nicht so gewe- sen, dass jede Gründung einer Stiftung oder Gesellschaft besprochen worden sei. Diese Mandate seien vielmehr im EDV-System eröffnet und die jeweiligen Dossiers angelegt worden. Diese Dossiers seien offen zugänglich gewesen, und aus den Gründungsunterlagen sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die F._____ SA als Organ auftrat. Überdies sei er immer zu Gesprächen bereit gewesen und habe dies auch schriftlich kommuniziert (act. 50101202). Jedoch sei bis heute [scil. 15. September 2015] das Geschäftsjahr 2013 und 2014 von B._____ nicht abgerech- net worden. Bei den Aussagen der Auskunftsperson E._____ sei auffallend, dass diese im diametralen Gegensatz zu denjenigen der Auskunftsperson C._____ stün- den. Offensichtlich unrichtig seien die Aussagen von E._____, dass alle Umsätze
- 43 - für Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate in die Kasse von B._____ flössen. Auch seine Aussagen insbesondere über die Anstellung von Studenten seien völlig falsch. Unsinnig sei die Behauptung, die Studenten seien angestellt worden, um unerkannt die Abrechnungen der F._____ SA zu machen. Tatsache sei, dass diese Studenten in der Kanzlei die ersten praktischen juristischen Erfahrungen hätten machen können und deshalb nicht in erster Linie für administrative, sondern juristi- sche Tätigkeiten eingesetzt worden seien. Regelungen für die Mitarbeiter betref- fend Nebentätigkeiten habe es gar nicht, weder schriftlich noch mündlich, gegeben (act. 50101203). Die gespielte Empörung von E._____ könnte daher rühren, weil das Verhältnis zwischen ihnen wegen der Bonusabrechnungen gestört sei. Jedoch habe er erst ab Sommer 2014 angefangen, Mandate über die F._____ SA und nicht über die Kanzlei abzurechnen, um zu Unrecht zurückgehaltene Zahlungen wieder hereinzuholen. Dies habe er denn auch so angekündigt, nachdem der Bonus für 2012 im Jahre 2014 immer noch nicht bezahlt gewesen sei. Solche Rechnungen der F._____ SA für geleistete Arbeiten hätten vorher nicht stattgefunden. Jede Ar- beitsstunde von ihm sei von B._____ in Rechnung gestellt und bezahlt worden (act. 50101204).
E. 2.6 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. September 2015 (act. 50101207 ff.) Gleichentags wurde der Beschuldigte weiter zu seinem Anstellungsverhältnis und seiner Tätigkeit bei B._____ befragt. Er bestätigte, dass er den Arbeitsvertrag bei B._____ am tt. mm. 2003 unterzeichnet habe. Vorher habe es eine Vereinbarung aus dem Jahre 1995 oder 1996 gegeben. Nachdem er bei C._____ ein Praktikum absolviert gehabt habe, sei er nach Erwerb des Anwaltspatentes zehn Jahre als Konsulent im Rechtsdienst einer Bank tätig gewesen. Danach habe er von C._____ das Angebot bekommen, am Aufbau seiner neuen Kanzlei mitzuwirken. Da er von der Bank keine eigenen Kunden habe mitbringen können und er bereits Familie gehabt habe, habe er mit einer Anstellung eine sichere Lösung gesucht (act. 50101208). Bei seinem Eintritt in die Kanzlei habe es keine AGB gegeben, weshalb er auch nie welche unterzeichnet habe. Seines Wissens seien solche nur
- 44 - für die Anstellung der Sekretärinnen verwendet worden. Er wisse zwar, dass ge- mäss "neuem" Arbeitsvertrag sich darin eine solche Klausel befinde, aber eine sol- che Beilage sei ihm bei der Unterzeichnung im Jahre 2003 nie vorgelegt worden, wie dies üblicherweise der Fall gewesen sei. Für ihn habe der neue Vertrag sowieso keine inhaltliche Änderung zur Folge gehabt, und er sei nach wie vor umsatzab- hängig bezahlt worden. Deshalb habe er den Vertrag ohne durchzulesen unter- schrieben. Die neue Anstellung hätte zur Folge gehabt, dass er nach aussen hin als Partner habe auftreten können. Mit der Zeit seien immer mehr eigene Mandate hinzugekommen, sodass sich seine Tätigkeit für andere Partner immer mehr redu- ziert habe (act. 50101209). Mit der Geschäftsführung in der Kanzlei habe er nie etwas zu tun gehabt. Auf die Vereinbarkeit zwischen Arbeits- und Nebentätigkeit angesprochen, stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, es habe gar keine Nebentätigkeit gegeben. Jede Arbeitsstunde, die er aufgewendet habe, sei von B._____ den Kunden in Rechnung gestellt worden. Er hätte keine einzige Stunde mehr für B._____ arbeiten können. Zudem könne die F._____ SA nicht einfach mit ihm als Person gleichgesetzt werden. Es habe sich um eine Gesellschaft von vier verschiedenen Partnern gehandelt, die die Auswertung von Patenten zum Zweck gehabt habe. Sie sei nicht gegründet worden, um Mandate als Verwaltungs- oder Stiftungsrat zu übernehmen. Die Übernahme dieser Funktionen sei aber eine Mög- lichkeit gewesen, die laufenden Kosten der F._____ SA zu decken. In diesem Sinne könne man nicht sagen, er habe Arbeit für die F._____ SA investiert. Dies seien Arbeitsstunden gewesen, die den Kunden belastet, nicht der F._____ SA, und von B._____ in Rechnung gestellt worden seien (act. 50101210). Insofern habe es keine Tätigkeit für die F._____ SA gegeben. Für ihre Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat sowie die Vermögensverwaltung habe die F._____ SA jedoch Rechnung gestellt. Für diese Honorare seien die Rechnungen in den jeweiligen Kundendossiers abgelegt worden. Für die Umsätze der F._____ SA befänden sich deshalb die Rechnungen in den jeweiligen Kundendossiers, und die Einzahlungen auf dem Konto der F._____ SA lägen alle B._____ vor. Die seien weder versteckt noch verheimlicht worden. Deshalb sei B._____ auch in der Lage gewesen, diese Umsätze in der Strafanzeige detailliert zu dokumentieren (act. 50101211). Die
- 45 - F._____ SA habe keine Leistungen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädi- gungen für die Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat. Sämtliche Leistungen, die mit Arbeit verbunden gewesen seien, seien im Leistungserfassungssystem fest- gehalten und von B._____ in Rechnung gestellt worden (act. 50101211 f.). Dass er die Erfassung in der Datenbank Plato extra verschachtelt gestaltet habe, sei barer Unsinn; das Gegenteil sei der Fall. Die Excel-Sheets, welche die Kontoführung der Bankkonten der F._____ SA abgebildet hätten, seien im EDV-System in seinem Mandat auf seinen Namen abgelegt gewesen. Dies sei gerade ein Hinweis dafür gewesen, dass es sich nicht um Kundenkonten gehandelt, sondern einen persön- lichen Bezug zu ihm aufgewiesen habe. Das sei zentral auf dem Server gewesen und hätte von jedem eingesehen werden können. Seine Arbeitsstunden habe er im Leistungserfassungssystem Plato festgehalten. Dort würden pro Kunde alle Ar- beitsstunden erfasst. Die Rechnungsstellung der F._____ SA sei an den Kunden erfolgt, und dieser habe die Rechnung bezahlt. Vom Bruttohonorar, das die F._____ SA so bezogen habe, seien alle Selbstkosten bezahlt worden, wie z.B. solche für Korrespondenten oder Vermittler (act. 50101212 f.). Der Nettobetrag sei bei der F._____ SA verblieben und teilweise angelegt worden. Auf Frage, ob er etwas vom Nettoertrag der Arbeitgeberin abgeliefert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um Erträge der F._____ SA und nicht um persönliche ge- handelt habe. Für eine Ablieferung dieser Honorare an B._____ habe keine Veran- lassung bestanden, weil diese weder eine Funktion noch eine Leistung erbracht habe, die eine Entschädigung gerechtfertigt hätte. B._____ sei dadurch kein Fran- ken Honorar verloren gegangen, weil solche Dienstleistungen eben gerade nicht von B._____ angeboten und deshalb nie in Rechnung gestellt worden seien. Für die Rechnungsstellung der F._____ SA sei keine Infrastruktur benötigt und somit sämtliche Arbeitsstunden über B._____ abgerechnet worden. Damit seien die Inf- rastrukturkosten sicher gedeckt gewesen (act. 50101213). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er auch keinen Grund dafür gese- hen habe, die von den Kunden eingezogene Spesenpauschale von CHF 500 bzw. CHF 250 für Bargeldbezüge der Kanzlei weiterzuleiten. Dies seien Unkosten ge- wesen, welche auf seinen Konten bei ihm persönlich entstanden seien. Deshalb habe es keinen Grund für die Ablieferung an die Kanzlei gegeben (act. 50101214).
- 46 - Seine Beziehungen zu mehreren Bankinstituten in der Schweiz und im Ausland erklärte der Beschuldigte mit zahlreichen Gründen: Teilweise seien die Kunden schon bei diesen Banken gewesen. Teilweise hätten Vermögensverwalter ge- wünscht, dass bei einer bestimmten Bank ein Konto eröffnet werde, oder ein Kunde habe einen Geschäftspartner gebracht, der dann bei der gleichen Bank wie der erste ein Konto eröffnen wollte. Dies habe auch dazu geführt, dass er persönlich und auch die F._____ SA bei verschiedenen Banken Konten unterhalten hätten, um Kundentransaktionen abzuwickeln, da es immer einfacher sei, eine Transaktion bei der gleichen Bank abzuwickeln. Die Frage, warum es zum Teil auch gleiche Kunden gegeben habe, welche Konten bei verschiedenen Bankinstituten gehabt hätten, beantwortete der Beschuldigte mit dem Umstand, dass jeder Kunde frei darüber entscheiden könne, wie viele Konten bei wem er haben wolle. Teilweise hätten die Kunden auch die Performance bei mehreren Banken testen und das Ri- siko besser verteilen wollen. Er habe bei der Kontoeröffnung immer entweder das Formular R für ein Klientenkonto eines Anwaltes oder das Formular A für die wirt- schaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten ausgefüllt. Mit dem Formular A habe er stets sich selbst als wirtschaftlich Berechtigen bezeichnet, was auch den Tatsachen entsprochen hätte (act. 50101215). Das heisse aber nicht, dass bei allen Konten, welche er mit Formular A eröffnet habe, die Gelder jeweils ihm gehört hät- ten. Die Unterzeichnung des Formular A erfolge immer in einem bestimmten Zeit- punkt und könne somit nur die Situation zu diesem Zeitpunkt bestätigen. Demnach habe es sich beispielsweise bei der F._____ SA um kurzfristiges Fremdkapital ge- handelt, weshalb dies keine Änderung der wirtschaftlichen Berechtigung darstelle (act. 50101216).
E. 2.7 Delegierte Einvernahme vom 14. bzw. 15. März 2016 (act. 50101239 ff.) Zur ersten ("Loan Agreement") der einzelnen Transaktionen, welche von N._____ [Bank] am 18. Dezember 2014 an die MROS [i.e.: Money Laundering Report Office Switzerland - Meldestelle für Geldwäscherei] als verdächtig gemeldet wurden, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um von ihm veranlasste Überwei- sung von seinem Klientenkonto bei der S._____ auf das Konto der F._____ SA bei der N._____ gehandelt habe. Die Übertragung sei notwendig geworden, weil die
- 47 - S._____ das Klientenkonto gekündigt habe. Deshalb sei die Saldierung des Klien- tenkontos in Teilbeträgen vorgenommen worden (act. 50101243). Es habe sich da- bei um Guthaben von verschiedenen Klienten gehandelt. Das Konto der F._____ SA habe lediglich als Ersatz für das Klientenkonto bei der S._____ gedient, das nicht mehr habe verwendet werden können. Klientengelder würden immer gemäss den Instruktionen der Klienten verwendet. Das sei auch für diese Beträge vorgese- hen gewesen. Zu jener Zeit sei es nicht möglich gewesen, eine Bank zu finden, welche ein Klientenkonto eröffnen wollte. Deshalb habe das Konto der F._____ SA als Ersatzlösung gedient. Grund für die Zurückhaltung der Banken sei wohl gewe- sen, dass ihnen Klientenkonten als "zu heikel, zu kompliziert" erschienen seien. Die Banken hätten keine Abklärungen treffen können, welche gemäss VSB [i.e.: Ver- einbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken] notwendig ge- wesen wären (act. 50101244). Bei der zweiten Transaktion ("Investment Agree- ment") habe es sich um eine Liquidationszahlung der O._____ [Stiftung] gehandelt, welche vom Konto der F._____ SA an den wirtschaftlich Berechtigten (Ehepaar V._____) übertragen worden sei. Es habe sich lediglich um eine kurzfristige Inves- tition auf Basis eines Investment Agreement gehandelt, bis die Auszahlung an die wirtschaftlich Berechtigten habe erfolgen können. Die kurzfristige Investition sei die Zahlung an die F._____ SA gewesen. Das Geld sei von der F._____ SA nicht weiter investiert worden. Die Auszahlung an die wirtschaftlich Berechtigten sei wenige Wochen später erfolgt. Die wirtschaftlich Berechtigte der O._____, W._____, habe er über diese Vorgänge nicht informiert, weil sie es nicht betroffen habe. Ihre Ver- mögenswerte hätten sich auf einem Konto bei der N._____ befunden. Das Konto der O._____ [Stiftung] bei der G._____ [Bank] sei ein Zweitkonto der O._____ ge- wesen, welches später dem Ehepaar V._____ zur Verfügung gestellt worden sei, um die Zahlung an das Ehepaar auszugleichen. W._____ und das Ehepaar V._____ hätten ansonsten nichts miteinander zu tun (act. 50101245). Das Zweit- konto bei der G._____ sei nicht mehr benötigt worden und sei dem Ehepaar V._____ zur Verfügung gestellt worden; in diesem Sinne sei es ein "gemietetes" Konto gewesen. Da es sich um Fremdkapital der O._____ gehandelt habe, sei keine Anpassung des Formular A notwendig gewesen; es habe sich nichts an der wirtschaftlichen Berechtigung geändert. Zum Zeitpunkt der Liquidation des Kontos
- 48 - bei der G._____ sei das Ehepaar V._____ berechtigt an den Vermögenswerten gewesen. Zwischen W._____ und den V._____ habe diesbezüglich ein Loan Ag- reement bestanden (act. 50101246). Bei der dritten Transaktion (O._____ an F._____ SA) habe es sich um das Gleiche gehandelt. Bei der vierten Transaktion um das Gleiche wie bei der ersten Transak- tion (Saldierungszahlung des Klientenkontos bei der S._____: act. 50101248). Auf entsprechende Frage der Staatsanwältin, ob er nach der Überweisung der Kunden- gelder auf das Konto der F._____ SA diese gegenüber der Bank auch als solche hätte deklarieren wollen, erklärte der Beschuldigte, dass er dies von den Wünschen der Klienten abhängig gemacht habe. Die Gelder von Klienten hätten nie den Zweck gehabt, dauerhaft dort zu bleiben. Der einzelne Klient habe jeweils selber entschieden, welche Lösung er für sich habe wählen wollen. Es habe sein können, dass er eine Gesellschaft oder Stiftung gegründet hätte oder das Geld hätte über- weisen oder bar beziehen wollen. Wiederum zur Aktualisierung des Formular A befragt, stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass es sich mit den Überweisungen der Kundengelder nicht um eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten, sondern um kurzfristiges Fremdkapital der F._____ SA gehandelt habe. Die erfordere keine Mitteilung (act. 50101249). Auf den Hinweis der Staats- anwältin, man könne ab der Überweisung im Juni 2013 bis zum Zeitpunkt der Er- öffnung der Strafuntersuchung im März 2015 nicht mehr von einem kurzfristigen Kapital sprechen, wollte der Beschuldigte nichts sagen. Immerhin gab er auf ent- sprechende Frage zu, dass das Geld mangels anderer Kundeninstruktionen auf dem Konto der F._____ SA verblieben wäre (act. 50101250). Bei den restlichen vorgehaltenen Transaktionen konnte der Beschuldigte ebenfalls auf bisher erklärte Muster verweisen (act. 50101250 ff.).
E. 2.8 Delegierte Einvernahme vom 20. Juli 2016 (act. 50102001 ff.) In dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte mit Klientenguthaben bei verschie- denen Banken konfrontiert. In diesem Zusammenhang führte er aus, der Grund, warum Guthaben von Klienten seines vormaligen Arbeitgebers B._____ nach wie vor auf persönlichen Bankguthaben von ihm liegen, sei, dass es nie eine Trennung zwischen den Vermögen gegeben habe. Dies habe auch B._____ stets gewusst;
- 49 - diese Kundenguthaben seien auch stets offen ausgewiesen worden. (act. 50102005). In der Folge verweigerte der Beschuldigte auf Vorhalt der Auflistung der Klientenguthaben bei den verschiedenen Banken aus seiner Excel-Mappe mehrheitlich jegliche Aussage zur Sache (act. 50102008 ff.).
E. 2.9 Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102171 ff.) Dabei handelt es sich formell um die Weiterführung der Einvernahme vom 14./15. März 2016, welche nach Frage 81 abgebrochen werden musste und betrifft die MROS-Meldungen der N._____ [Bank] (act. 50102173). Dabei kündigte der Be- schuldigte schon zu Anfang der Befragung an, die Aussage zu den einzelnen Kun- dentransaktionen zu verweigern (act. 50102174), was er denn auch vorwiegend in die Tat umsetzte (act. 50102175 ff.).
E. 2.10 Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102195 ff.) In einem zweiten Teil zu den erwähnten MROS-Meldungen der N._____ führte der Beschuldigte zum Vorwurf, wonach er ein bei dieser Bank geführtes Konto - lautend auf F._____ SA - Honorarzahlungen abgewickelt habe, die über das Konto der An- waltskanzlei hätten gebucht werden sollen, aus, die darauf gestützte MROS-Mel- dung der Bank sei Unsinn. N._____ sei jederzeit informiert und über die laufenden Transaktionen dokumentiert gewesen. Die Meldung der Bank sei keine eigentliche Verdachtsmeldung, sondern die Bank könne einen Zusammenhang mit B._____ nur nicht ausschliessen. Die bei der N._____ abgewickelten Transaktionen seien jedoch korrekt gewesen und hätten keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Delikten oder Geldwäscherei (act. 50102198).
E. 2.11 Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102214 ff.) In einem dritten Teil der Einvernahme werden weitere MROS-Meldungen der N._____ behandelt. Wiederum verweigerte er dazu die Aussage (act. 50102218 ff.).
E. 2.12 Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102243 ff.)
- 50 - Im vierten Teil der Einvernahme des gleichen Tages geht es um die MROS-Mel- dungen der L._____ [Bank]. Auch hier verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 50102246 ff.).
E. 2.13 Delegierte Einvernahme vom 26. August 2016 (act. 50102301 ff.) In dieser Einvernahme geht es um die Schadensberechnung nach den einzelnen Kategorien. Dabei betonte er zu Anfang, es handle sich um Geschäftsvorgänge, welche teilweise schon Jahre zurücklägen und Mandate, die längst abgeschlossen seien. Sämtliche Unterlagen von abgeschlossenen Mandaten befänden sich bei B._____. Alle Geschäftsvorgänge beträfen Kunden von B._____ und seien ord- nungsgemäss abgerechnet worden. Wenn Kunden mit den Abrechnungen nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie längst reklamiert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass in diesem Verfahren Kundentransaktionen über viele Jahre rekonstruiert werden sollen. Deshalb folge er den Empfehlungen seines Verteidi- gers und mache dazu keine weiteren Aussagen (act. 50102305). Trotzdem betonte er zur Abrechnung über die F._____ SA, die B._____ mache keine Vermögensver- waltung. Deshalb hätten die Verwaltungsgebühren nicht über die B._____ abge- rechnet werden können. Die F._____ SA habe diese Funktion als Organ der Stif- tungen und Gesellschaften wahrgenommen und sei deshalb berechtigt gewesen, eine Verwaltungsgebühr zu erhalten. Soweit er persönlich zur Verwaltung des Ver- mögens Arbeit geleistet habe, sei dies quartalsweise detailliert abgerechnet und an B._____ bezahlt worden. Deshalb sei B._____ keine Arbeitsstunde entgangen. Die von ihm aufgelisteten Kategorie "Beratung" betreffe teilweise Honorare für das Jahr 2014, die mit nicht bezahlten und somit längst fälligen Bonusforderungen seiner- seits verrechnet worden seien (act. 50102308). Zu den Cashbezügen führte der Beschuldigte aus, er gehe davon aus, dass die Transaktionen richtig erfasst wor- den seien. Allerdings hätten diese Positionen mit einem Schaden nichts zu tun, da es sich um Bezüge von Kunden handle (act. 50102310 und act. 50102313). Ob solche Casbezüge auch während der Arbeitszeit getätigt wurden, dazu wollte der Beschuldigte indes nichts sagen (act. 50102323).
E. 2.14 Delegierte Einvernahme vom 26. August 2016 (act. 50103001 ff.)
- 51 - In der gleichentags erfolgten zweiten Einvernahme geht es um die MROS-Meldung der J._____ [Bank]. Diese lege den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte Treu- handkommissionen auf Transaktionen von Kundengeldern und Überweisungen von Gebühren von Konten von Mandanten der Kanzlei B._____ auf das Konto der F._____ SA vereinnahmt habe (act. 50103004 f.). Dazu gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Meldung der J._____ basiere einzig auf der einseitigen Darstellung von B._____ und sei haltlos. Über die Konten bei der J._____ seien ausschliesslich Kundentransaktionen abgewickelt worden (act. 50103005). Anschliessend wurden mit dem Beschuldigten sämtliche das Konto der F._____ SA bei der J._____ be- treffenden Transaktionen durchgegangen (act. 50103006 ff.). Soweit der Beschul- digte überhaupt Aussagen machen wollte, erklärte er betreffend Transaktionen wie der … [Stiftung] mit der Saldierung des jeweiligen Kundenkontos, dessen Betrag zur kurzfristigen Anlage auf die F._____ SA übertragen worden sei (act. 50103007). Das Geld liege jedoch immer noch auf dem Konto der F._____ SA; dies gelte auch für die weiteren Kunden (act. 50103008). Betreffend die vorgehaltenen Vergütun- gen auf sein eigenes Konto bei der J._____ machte der Beschuldigte ebenfalls keine Aussagen (act. 50103016 ff.).
E. 2.15 Delegierte Einvernahme vom 2. März 2017 (act. 50103126 ff.) Diese Einvernahme hat die ergänzende Strafanzeige vom 10. November 2015 des Rechtsvertreters der Privatkläger betreffend AA._____ zum Gegenstand. Konkret geht es dabei um ein Mandat von AA._____, einen Teil seines Vermögens in eine vom Beschuldigten zu gründende K._____ [Stiftung] auszulagern (act. 50103129). Dabei habe der Beschuldigte auftragswidrig Kursdifferenzen aus Barbezügen für sich behalten, sich rechtswidrig Honorare für seine (nicht mehr ausgeführte) Tätig- keit als Stiftungsrat ausbezahlt und AA._____ zudem wertlose Aktien verkauft. Da- bei habe er einen Schaden von rund einer halben Million Euro verursacht. Zur Per- son AA._____ führte der Beschuldigte aus, er sei Kunde und Auftraggeber der Kanzlei B._____ gewesen. Er sei durch einen anderen Kunden von B._____ ver- mittelt worden. Die K._____ sei eine "Panamastiftung" gewesen, welche er im Auf- trag von AA._____ gegründet habe (act. 50103130). Diese Gründung habe der
- 52 - Nachfolgeregelung von Herrn AA._____ gedient. Er habe Vermögenswerte auf ei- nem Konto bei einer … Bank gehabt und habe dieses transferieren wollen, was mit der Übertragung auf das bei der S._____ bzw. später bei der J._____ eröffnete Konto der K._____ getan worden sei. Es habe sich um einen Betrag von ca. zwei Millionen Euro gehandelt (act. 50103131 f.). Der Grund, warum die Vermögens- werte der K._____ auf sein Klientenabwicklungskonto bei der S._____ überwiesen worden sei, sei gewesen, dass das Konto der K._____ noch nicht eröffnet gewesen sei. Ausserdem sei dies ein übliches Vorgehen gewesen, wenn die Geschäftsbe- ziehung mit einer Bank beendet und mit einer neuen Bank eröffnet wurde. Mit Herrn AA._____ sei dies nur in groben Zügen abgesprochen worden; er - der Beschul- digte - habe einfach sicherstellen müssen, dass genügend Bargeld vorhanden war, um seine - AA._____ - Bargeldbezüge vorzunehmen (act. 50103132). Der Ver- tragsabschluss sei deshalb zwischen AA._____ und der F._____ SA - und nicht B._____ - erfolgt, weil die F._____ SA als Stiftungsrat der K._____ aufgetreten sei. Diese Funktion habe B._____ nie übernehmen wollen, da sie nicht im Handelsre- gister in Panama habe erscheinen wollen. Dieses Vorgehen sei mit Herrn AA._____ wahrscheinlich nicht im Einzelnen besprochen worden, da der Kunde an solchen technischen Details in der Regel nicht interessiert sei. Im Allgemeinen verliessen sich die Kunden darauf, dass alles in der richtigen Art und Weise durchgeführt wird. Im Übrigen habe Herr AA._____ als wirtschaftlich Berechtigter der K._____ ge- wusst, dass die F._____ SA sein Vertragspartner war (act. 50103135). Die im Me- morandum vereinbarten Gebühren seien an die F._____ SA ausbezahlt worden. Ebenfalls habe AA._____ von den Überweisungen der K._____ an die F._____ SA gewusst, da er regelmässig die Kontoauszüge der K._____ eingesehen habe (act. 50103136). Er gehe auch davon aus, dass er damit einverstanden war, da er nie etwas anderes habe verlautbaren lassen. Auf Vorhalt des Asset Management Ag- reement vom tt. mm. 2012 (act. 50103214-220) sowie des Appendix vom tt. mm. 2012 (act. 50103221) erklärte der Beschuldigte, solche Verträge habe es gegeben, wenn eine Vermögensverwaltung ausgeübt worden sei. Die F._____ SA als Organ habe diese Funktion ausüben können. B._____ habe keine Vermögensverwaltung ausüben wollen. Alle Arbeiten seien jedoch von B._____ in Rechnung gestellt wor-
- 53 - den (act. 50103137). Herr AA._____ habe die erwähnten Verträge nicht unterzeich- net, weil er zwar wirtschaftlich Berechtigter, jedoch für die K._____ nicht zeich- nungsberechtigt gewesen sei. Zeichnungsberechtigt sei die F._____ SA als einzige Stiftungsrätin gewesen (act. 50103138). Deshalb habe er - der Beschuldigte - die Schriftstücke allein unterzeichnet (act. 50103137). Möglicherweise habe AA._____ auch einmal einen Vertrag selber unterzeichnet, was aber keine formelle Gültigkeit gehabt, sondern nur zu "internen Beweiszwe- cken" gedient habe. Dies sei aber nicht regelmässig gemacht worden, sondern eher bei Kunden mit "schlechtem Erinnerungsvermögen". Dass Herr AA._____ gemäss Strafanzeige weder das Asset Management Agreement noch den Appendix ge- kannt haben soll, könne nicht zutreffen, weil die Gebühren dafür regelmässig sei- nem Konto belastet worden seien und er diese Belastungen nie beanstandet habe (act. 50103138). Was die Bargeldbezüge von Herrn AA._____ angehe, so habe er die Währung für den Barbezug oft kurzfristig geändert (act. 50103138). Vor seinem Besuch habe er jeweils schriftlich per Post mitgeteilt, welche Währung (EUR/USD) er haben möchte. Gemäss diesen Instruktionen sei die Quittung vorbereitet wor- den. Es sei dann aber vorgekommen, dass er kurz vor seinem Besuch eine Ände- rungsinstruktion in Bezug auf den Betrag oder die Währung erteilt habe (act. 50103139). Es sei schlicht nicht möglich, dass er eine andere Währung an Herrn AA._____ ausgehändigt habe, als die bezogene. Es mache überhaupt kei- nen Sinn, einen solchen Währungswechsel durchzuführen, weil dies mit erhebli- chen Bankspesen verbunden sei. Bei der behaupteten Kursdifferenz von CHF 16'000 setze er deshalb ein Fragezeichen (act. 50103141). Auf Vorhalt des Schrei- bens von Herrn AA._____ vom 10. Dezember 2014, worin er dem Beschuldigten die Zusammenarbeit kündigt und ihm untersagt, ohne seine Zustimmung keine Bankgeschäfte mehr vorzunehmen (vgl. act. 50103243), stellte sich der Beschul- digte auf den Standpunkt, dass die Kündigung zwar zur Beendigung des Mandates führe, die K._____ jedoch nicht von der Bezahlung des geschuldeten Betrages be- freie. Dies sei auch ein übliches Vorgehen bei Beendigung eines Mandates und auch, dass der Schlusssaldo dem Konto belastet wird. Wenn noch offene Schulden bestünden, und das Mandat abgeschlossen werde, müssten diese noch beglichen
- 54 - werden, weil sonst die Gefahr bestehe, dass diese Rechnungen nie bezahlt wür- den. Ansonsten könne er bestätigen, dass er das fragliche Schreiben von Herrn AA._____ erhalten und zur Kenntnis genommen habe (act. 50103144 f.). Im Übri- gen wäre es ohne Berechtigung gar nicht möglich gewesen entsprechende Zahlun- gen auszulösen (act. 50103145 f.). Den Vorwurf gemäss ergänzender Strafan- zeige, er habe dem hochbetagten Klienten AA._____ ohne vorgängige Absprache nicht handelbare und praktisch wertlose Aktien der AB._____ Corp. mit Sitz in Pa- nama aus seinem eigenen Bestand verkauft, bezeichnete der Beschuldigte als falsch. Dem Vermögensauszug der S._____ [Bank] sei zu entnehmen, dass die Aktien der AB._____ den Kurswert aufgewiesen hätten, der verbucht worden sei. Es handle sich um eine Immobiliengesellschaft, die über grosse Landreserven in Brasilien verfüge. Die Aktien seien deshalb nicht wertlos (gewesen). Im Übrigen sei C._____ im Verwaltungsrat der AB._____ gewesen und habe diese Investitionen empfohlen. Ausserdem glaube er sich zu erinnern, dass die Aktien lediglich als Er- satzwert für ein Darlehen an die AB._____ bzw. die AC._____ dienten, das nicht mehr zurückbezahlt worden sei, weil die AB._____ und die übrigen brasilianischen Investmentgesellschaften in Liquiditätsschwierigkeiten geraten seien. Die Aktien der AB._____ seien Pfandsicherheiten für das Darlehen gewesen (act. 50103147). Ob Herr AA._____ von diesem Darlehen gewusst habe, sei ihm nicht mehr bekannt. Es habe sich jedoch um eine sehr interessante Anlage mit einem attraktiven Zins gehandelt. Die Aktien seien nicht aus seinem eigenen Bestand verkauft worden, sondern als Pfänder ausgehändigt und bei der K._____ [Stiftung] eingebucht wor- den (act. 50103148). Herr AA._____ habe ihn auf diese Situation angesprochen und er - der Beschuldigte - habe sie ihm - AA._____ - erklärt (act. 50103149). Nicht aufklären konnte in der Folge der Beschuldigte jedoch den Umstand, warum die Zahlung des Darlehens von CHF 500'000 in seinen Excel-Sheets nicht bei der K._____ vermerkt wurde (act. 50103150). Darlehensgeberin sei vermutlich die F._____ SA gewesen, die den Darelehensbetrag von gesamthaft CHF 1.5 bis 2 Mio. von mehreren Kunden zusammengezogen und dann den Darlehensvertrag mit der AB._____ oder der AC._____ abgeschlossen habe. Auf Wunsch von Herrn
- 55 - AA._____ habe er dann später versucht die Aktien der AB._____ wieder zu verkau- fen. Ein solcher Verkauf habe aber mangels Kaufinteresse nicht realisiert werden können (act. 50103151). Gefragt nach der heutigen Werthaltigkeit der Aktien der AB._____ führte der Be- schuldigte aus, seines Wissens würden die Aktien nicht gehandelt. Die ganze Fir- mengruppe mit AB._____ und AC._____ seien in ein Sanierungskonzept aufge- nommen worden (act. 50103152). Auf Vorhalt des Portfolio Review der K._____ [Stiftung] bei der J._____ [Bank], wo- nach die Aktien der AB._____ nur noch mit einem Marktpreis von EUR 0.01 bewer- tet werden, erachtete es der Beschuldigte als "vernünftig", Aktien nicht zu bewerten, die keinen aktuellen Kurs hätten. Wenn Aktien nicht gehandelt werden könnten, dann sollten sie auf Grund der anfallenden Kosten auch nicht mit einem Depotwert versehen werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aktien wertlos seien, weil die AB._____ nach wie vor über "grosse Landwerte" verfüge. Da es sich um grosse Flächen handle, könnten diese nicht kurzfristig verwertet werden. Die Sanierungs- bemühungen seien jedoch im Gange. Neben der K._____ seien hunderte von An- legern betroffen (sic!). Insgesamt handle es sich um einen Anlagebetrag in der Höhe von USD 200 Mio. (act. 50103153). Richtig ist zwar, dass aus seiner Korres- pondenz hervorgehe, dass er zeitweise selber nicht mehr an die Werthaltigkeit der Aktien glaubte (act. 50103153 f.). Dies sei aber im Jahre 2010 nur eine "vorüber- gehende Schwierigkeit" gewesen. Seines Wissens seien diese Aktien dann doch noch verkauft worden (act. 50103154).
E. 2.16 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. September 2017 (act. 50101357 ff.) In dieser Einvernahme geht es um eine Verdachtsmeldung der … [Bank 12] betref- fend eine Gutschrift durch … [Name] aus Krasnodar/RU von EUR 228'500 am 15. Mai 2017 auf ein persönliches Konto des Beschuldigten. Dazu wollte der Beschul- digte mit Verweis auf eine (angeblich) vollständig eingereichte Dokumentation in- haltlich keine Aussagen machen (act. 50101358).
- 56 -
E. 2.17 Erste staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 12. November 2019 (act. 50101363 ff.) Betreffend seine arbeitsvertraglichen Pflichten und Aufgaben verwies der Beschul- digte auf seine bisherigen Aussagen (act. 50101365 f.). Falsch sei hingegen, dass er als einziger die vollständige Kenntnis über die von ihm betreuten Mandate ver- fügt gehabt habe. Alle Mandate seien im zentralen EDV-System erfasst und damit der Kanzlei bekannt gewesen (act. 50101365 f.). Zutreffend sei jedoch, dass er etwa 70 Mandate betreut habe (act. 50101366). Zu seinen arbeitsrechtlichen Sorg- faltspflichten führte der Beschuldigte aus, dass alle Entgelte für seine Arbeitstätig- keit an die Kanzlei abgeführt worden seien. Lediglich Honorare für die Funktion als Verwaltungsrat oder Stiftungsrat seien an die F._____ SA bezahlt worden, weil diese diese Funktionen ausgeübt habe. B._____ habe diese Funktionen nicht aus- üben können und wollen. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf diese Honorare. Er habe keinerlei Arbeit geleistet, die nicht mit der Kanzlei abgerechnet worden wäre. Auch habe er diese Tätigkeit vor der Kanzlei nie verheimlicht, was auch aus jedem einzelnen Mandatsdossier sichtbar hervorgehe. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (act. 50101367). Zum (angeblichen) vertraglichen Ver- bot einer beruflichen Nebentätigkeit stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, es habe gar keine Nebentätigkeit gegeben. Jede sei dem Klienten ab- gerechnet und das Honorar an die B._____ abgeführt worden (act. 50101368). Zur Geschäftstätigkeit mit der F._____ SA bestritt der Beschuldigte wiederholt jegliche Heimlichtuerei und betonte, dass jede Tätigkeit an die Kanzlei abgerechnet worden sei. Lediglich Pauschalhonorare für Funktionen, welche die F._____ SA ausgeübt habe, seien an diese bezahlt worden. Diese Honorare hätten in erster Linie zur Deckung der Unkosten gedient. Soweit die Honorare die Kosten überstiegen hät- ten, sei das Geld in der F._____ SA angelegt worden. Es habe sich somit nicht um Einkommen gehandelt, welches ihm persönlich zugekommen sei. Den Vorwurf, dass die Tätigkeit in der vollständig von ihm kontrollierten F._____ SA darauf aus- gerichtet gewesen sei, dass die Betreuung der Mandanten und die Honorarzahlun- gen nur teilweise über die Kanzlei verliefen, stellte er erneut als falsch in Abrede. Es seien nur Pauschalhonorare für Funktionen der F._____ SA an diese bezahlt worden. Diese Funktionen wollte oder konnte die Kanzlei oder sonst ein Partner
- 57 - oder er persönlich nicht ausüben. Deshalb hätten diese Honorare nicht an ihn per- sönlich oder an die Kanzlei bezahlt werden können. Andernfalls hätte die Kanzlei die Verantwortung für diese Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate übernom- men oder eine Vermögenstätigkeit ausgeübt, die sie nicht gedurft hätte. Alle übri- gen Partner hätten die gleichen Honorare wie sie der F._____ SA zugeflossen seien auch ihren Gesellschaften zukommen lassen, die solche Funktionen ausüb- ten. Es habe sich dabei namentlich um die beiden Gesellschaften AD._____ Li- mited und AE._____ gehandelt. Die von ihm ausgefüllte Funktion über die F._____ SA habe deshalb kein anderer Partner übernehmen wollen, weil das Risiko für jene Mandate nicht in der Kanzlei sein sollte, andererseits weil ein Verwaltungssitz in der Schweiz zu steuerlichen Problemen hätte führen können. Das Ganze sei mit Herrn C._____ auch so abgesprochen gewesen (act. 50101369). Gegen das Kon- strukt der F._____ SA habe er jedenfalls keine Einwände gehabt. Er habe dies si- cher auch mit Herrn D._____ besprochen; mit Herrn E._____ habe er weniger zu tun gehabt. Herr D._____ habe sogar selbst eine Gesellschaft, die er betreut habe, an die F._____ SA selbst übertragen. Auf Frage, ob Herr D._____ gewusst habe, dass die F._____ SA ihm - dem Beschuldigten - gehörte, führte er aus, dies sei offensichtlich gewesen, wenn sie für eine Kundengesellschaft als Direktorin einge- setzt würde. Der Grund dafür sei gewesen, um dadurch die Bankdokumente unter- schreiben zu können, ohne jedes Mal den Postversand nach Panama durchzufüh- ren. Zudem könne es nicht sein, dass niemand in der Kanzlei von der F._____ SA etwas wusste, wenn von 70 Gesellschaften die standardmässig verlangten Hono- rare nicht ankommen (act. 50101370). Jedenfalls sei es falsch, dass die F._____ SA je eine Arbeitsleistung in Rechnung gestellt habe (act. 50101371). Die Verwal- tungstätigkeit sei primär von ihm persönlich ausgeübt worden und lediglich admi- nistrative Arbeiten von den Kanzleimitarbeitern. Seine Arbeitstätigkeit sei regelmäs- sig den Kundengesellschaften nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt und an die Kanzlei bezahlt worden. In seinem Stundenhonorar sei die Mitarbeit des Kanzlei- personals enthalten gewesen und sei nicht separat abgerechnet worden. Das sei auch bei allen juristischen Mandaten, die er betreut habe, so gewesen. Die Rech- nungen der F._____ SA seien auf dem EDV-System erstellt und in jedem Kunden- dossier abgelegt worden. Sie seien deshalb ohne weiteres ersichtlich gewesen. Es
- 58 - sei nichts verschachtelt oder versteckt im System abgelegt worden (act. 50101372). Zur Gründung und Verwaltung der Gesellschaften durch die F._____ SA führte der Beschuldigte zusätzlich aus, die auf der Liste befindlichen Mandate seien von ihm akquiriert worden, nicht von der Kanzlei. Sämtliche Arbeitstätigkeiten für diese Ge- sellschaften seien von B._____ in Rechnung gestellt worden. Lediglich die Pau- schalhonorare, die von der F._____ SA ausgeübt wurden, seien nicht an die Kanz- lei, sondern an die F._____ SA bezahlt worden. Alle Kunden hätten für die Arbeits- leistungen bezahlt, die Gebühren seien jedoch nie über die Kanzlei abgerechnet worden, auch von den anderen Partnern nicht. Diese Funktionen seien immer von Drittgesellschaften übernommen und die jeweiligen Honorare an diese bezahlt wor- den. Es sei deshalb nicht so, dass B._____ ein Honorar verloren gegangen wäre, dass sie in vergleichbaren Fällen erhalten hätte. Die Funktion der F._____ SA sei in jedem Kundendossier aus der Gründungsurkunde oder dem Handelsregisteraus- zug ersichtlich gewesen. Und alle Rechnungen für Pauschalhonorare seien in den Kundendossiers abgelegt worden. Jedermann, der es habe sehen wollen, habe feststellen können, welche Funktion die F._____ SA gehabt habe (act. 50101381). Er habe nichts verheimlicht; jeder Partner habe gewusst, wie man eine Offshore- Gesellschaft gründet. Es sei nicht seine Idee gewesen, eine Gesellschaft als solch ein Organ zu verwenden; das habe er von anderen übernommen. Im Unterschied zu ihm seien diese Partner in Corporate Office Gesellschaften nicht selbst aktiv, sondern hätten dies treuhänderisch durch einen Geschäftspartner machen lassen. Der Einsatz der F._____ SA habe primär der Arbeitserleichterung gedient, indem insbesondere Bankdokumente nicht an die Offshore-Destinationen hätten ge- schickt werden müssen, sondern direkt von ihm hätten unterzeichnet werden kön- nen. Für ihn sei es zudem keine Option gewesen, die Gesellschaften für seine Kun- den mithilfe der anderen zwei Gesellschaften zu gründen, welche auch die anderen Partner genutzt hätten, weil der Direktor dieser Gesellschaften nicht immer in Zü- rich gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Singapur gehabt und sei nur wenige Tage pro Monat in der Schweiz gewesen (act. 50101382). Schliesslich bestritt er den von der untersuchungsführenden Staatsanwältin berechneten Gesamtscha-
- 59 - den (act. 50101384). Insofern anerkannte er den Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nicht (act. 50101385). Zum Vorwurf des wahrheitswidrigen Aus- füllens der Formulare A (Urkundenfälschung) stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Formulare der Inhalt immer der Erklärung entsprochen habe. Zukünftige Transaktionen seien nicht vorhersehbar gewesen. Soweit Kundengeld auf die Konten der F._____ SA einbe- zahlt worden seien, sei dies nur kurzfristig beabsichtigt gewesen und habe deshalb Fremdkapital dargestellt (act. 50101386). Deshalb hätten diese Zahlungen nichts an der wirtschaftlichen Berechtigung an der F._____ SA selbst geändert (act. 50101387).
E. 2.18 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Dezember 2019 (act. 50101421 ff.) Mit dieser Einvernahme räumte man dem Beschuldigten das Recht ein, zu den Aussagen der Zeugin AF._____ (vgl. unten) Stellung zu nehmen. In diesem Zu- sammenhang führte er aus, auch Frau AF._____ habe bestätigt, dass nichts im Büro verheimlicht worden sei und dass alle Dossiers offengelegen hätten und auch alle elektronischen Daten zugänglich gewesen seien. Nicht ganz klar geworden sei, dass es keine Tätigkeit für die F._____ SA gegeben habe, sondern die Rechnun- gen und Zahlungen für die F._____ SA seien Dienstleistungen für Kundenmandate gewesen, weshalb eine Trennung zwischen Tätigkeit für Kunden und Tätigkeit für F._____ SA gar nicht möglich sei. Die Rechnungen und Zahlungen seien nämlich nur ein kleiner Teil der Abwicklung gewesen. Für die Gründung einer Gesellschaft oder Stiftung seien weitere Handlungen nötig, wie Namensanfragen beim und ent- sprechende Bestätigung vom Agenten, Anforderung von Dokumenten, Rechnungs- stellung vom Agenten etc. Deshalb sei es keine eigene Tätigkeit gewesen, sondern eine für den Kunden. Diese Arbeiten seien nötig gewesen, unabhängig davon, ob es eine F._____ SA gibt oder nicht. Es seien ganz normale Arbeiten, die von den- jenigen erledigt wurden, die gerade verfügbar gewesen seien. Insofern habe die Arbeit für die F._____ SA eigentlich Arbeit für die Mandanten der Kanzlei bedeutet (act. 50101422). Wenn man die Aussagen der Zeugin AF._____ richtig verstehe, so habe sie zu 5 % für reine Administration gearbeitet und zu 95 % rein juristisch.
- 60 - Dies habe auch ihrer persönlichen Neigung entsprochen. Sie habe die Arbeit mit Zahlen nicht gemocht und habe sie deshalb den Studenten überlassen. Schliess- lich betonte der Beschuldigte, er sei sich wirklich keiner Schuld bewusst. Er habe nichts anderes getan, als alle anderen auch. Es sei auch nie das Ziel gewesen, sich irgendwie bereichern zu wollen. Er habe sich auch nicht bereichert, sondern die F._____ SA hat die Honorare erhalten für die Funktion, die sei ausgeübt habe. Er habe dies in seiner 18-jährigen Tätigkeit für die Kanzlei immer so gehandhabt (act. 50101423). Die Partner hätten gewusst, welche Honorare bei Kundengesellschaf- ten hereinkommen und die Honorare der F._____ SA habe niemand vermisst (act. 50101423 f.). Dies sei für ihn ein klares Zeichen dafür, dass es eben nicht Umsätze gewesen seien, die in die Kanzlei hätten fliessen sollen (act. 50101424).
E. 2.19 Zweite staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 23. Februar 2021 (act. 50104001 ff.) In dieser Einvernahme, welche als Videokonferenz durchgeführt wurde, führte der Beschuldigte auf Befragen von Staatsanwalt Dr. M. Jean-Richard-dit-Bressel zum ihm vorab zugestellten Anklagevorwurf aus, der neu gegen ihn erhobene Vorwurf des Betruges sei "noch absurder als derjenige der ungetreuen Geschäftsbesor- gung". Er habe nie die Absicht gehabt, sich persönlich zu bereichern, und habe dies auch nicht getan. Wiederholt betonte er, die F._____ SA sei ein "externer Dritter" für eine Dienstleistung gewesen, welche B._____ nicht habe erbringen wollen und auch nicht erbracht habe. Es sei ein "ganz normaler Geschäftsvorgang" gewesen, wovon B._____ Kenntnis gehabt und dies all die Jahre auch nicht beanstandet habe. Die F._____ SA habe Anspruch auf diese Honorare gehabt, weil sie auch die Verantwortung und das Haftungsrisiko für diese Mandate getragen habe (act. 50104003). Die Honorare seien auf die Bankkonten der F._____ SA einge- zahlt worden. Diese Bankkonten seien auch nicht identisch mit den seinigen gewe- sen. Es habe nie eine Täuschung gegeben, keinen Vermögensschaden und auch keine Bereicherung. Deshalb liege auch kein Betrug vor. Deshalb habe er auch nicht versucht, irgendwelche Spuren zu beseitigen. Die F._____ SA sei als Organ eingesetzt worden, d.h. als Corporate Director von Offshore-Gesellschafen in Pa- nama, auf St. Vincent and the Grenadines oder auf den British Virgin Islands. Die
- 61 - Ernennung als Director habe jeweils im jeweiligen Offshore-Land registriert werden müssen und sei in jedem Kundendossier ersichtlich gewesen. Vor dem Jahr 2000 seien die Direktoren in der Regel von Agenten in diesen Offshore-Ländern gestellt worden. Wenn die Direktoren dort gewesen seien, habe man sämtliche Dokumente zur Unterschrift dorthin schicken müssen. Der Postverkehr in diese Länder sei aber sehr unsicher und zeitaufwendig gewesen. Vielfach seien auch heikle Dokumente verloren gegangen (act. 50104004). Darum habe B._____ ab dem Jahre 2000 an- gefangen, eigene Corporate Directors einzusetzen. Für Rechtsanwalt D._____ sei die Corporate-Director-Gesellschaft die AE._____ Ltd. und für Fürsprecher E._____ die AD._____ Limited gewesen. Bei beiden Gesellschaften sei … [Name] das handelnde Organ gewesen. Diese Handhabe sei in all den Jahren so gewesen und nie beanstandet worden. Es habe deshalb für ihn auch keinen Grund gegeben, einen Unterschied zwischen der Handhabe der Partner und derjenigen von ihm selber zu machen (act. 50104005). Die Rechnungen der F._____ SA für die Organ- mandate und die Vermögensverwaltung seien im Computersystem "Plato" von B._____ unter "… Diverses" abgespeichert gewesen und in den Kundendossiers physisch abgelegt worden (act. 50104006). Alle Transaktionen der F._____ SA seien transparent und dokumentiert gewesen. Es habe weder eine unübliche noch eine verschachtelte Ordnerstruktur gegeben (act. 50104007).
3. Einvernahmen der Auskunftspersonen
E. 3 Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der G._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 40301001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der G._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die G._____ AG angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 40302010) wies die Staatsanwaltschaft die G._____ AG an, die gesperrten Kontoverbindungen des Beschuldigten Nr. …, lau- tend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Am 19. April 2016 beantragte der Beschuldigte auch die Freigabe des Kontos Nr. …, lautend auf … [Stiftung] (act. 40302033 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft die G._____ AG mit Schreiben vom 29. April 2016 anwies, das besagte Konto per sofort freizugeben (act. 40302032).
- 9 -
E. 3.1 Betreffend die auf den Beschuldigten lautenden Konten sind freizugeben: Bei der I._____: o Depot Nr. …, kein Bestand (act. 40601007 und act. 40604194) Bei der P._____: o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407423) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407424) o Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407426) o Fest-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407432) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407433) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41407435)
- 120 - Bei der S._____ Switzerland AG: o Mieterkautionssparkonto Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, Kontostand per 03.09.2018: CHF … (act. 42105486) Bei der L._____ AG: o Sparkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Fix-Hypothek Nr. … (act. 41009299) o Flex-Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41009299) Bei der H._____ SA: o Freizügigkeitskonto bzw. Depot Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF …
E. 3.2 Betreffend die auf die F._____ SA lautenden Konten sind freizugeben: Bei der M._____: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "M._____", Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201126) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "… [Bank 18]", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201118) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "…", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201134) Bei der P._____: o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407443)
- 121 - o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407444) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), keine Bewe- gungen
E. 3.3 Ebenfalls freizugeben ist das Depot Nr. …, lautend auf … S.A. bei der N._____ Ltd. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), dies gemäss dem Kostenblatt vom 25. März 2021 (act. 10201021). Es sind dies: CHF 50'927.60 (CHF 45'000 Gebühr Vorverfahren; CHF 3'932.60 Auslagen; CHF 1'950 Auslagen Polizei; CHF 45 Entschädigung Dolmet- scher) Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 30'000 festzusetzen.
2. Entschädigungen Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde am 26. März 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 60301010 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 wurde dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung von CHF
- 122 - 15'688.20 ausgerichtet (act. 60201087). Diese betrifft den Zeitraum vom 31. März 2015 bis zum 9. Oktober 2018 (act. 60201076-077). Eine zweite Akontozahlung von CHF 10'463.80, welche den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezem- ber 2019 betrifft (act. 60201344-46 ), wurde dem amtlichen Verteidiger mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2020 ausgerichtet (act. 60201347 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ darum, als amtlicher Verteidiger entlassen zu werden (act. 38). Mit Verfügung vom 20. Ok- tober 2021 wurde deshalb die amtliche Verteidigung widerrufen und davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbe- ten verteidigt werde. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde ausserdem ersucht, seine Honorarnote einzureichen (act. 39). Mit Honorarnote vom 25. Oktober 2021 machte er seit dem 6. Januar 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 32'106.97 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend (act. 43). Seit Anklageerhebung am 25. März 2021 macht der amtliche Verteidiger einen Auf- wand von 38 Stunden und 630 Minuten (i.e. 10 ½ Stunden) geltend. Das ergibt im gerichtlichen Verfahren einen Gesamtaufwand von 48 ½ Stunden, was einem Be- trag von CHF 10'670 entspricht. Dies erscheint (noch) angemessen. Gesamthaft ist Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ somit mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehr- wertsteuer, Auslagen und Akontozahlungen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Da diese amtliche Verteidigung materiell vorwiegend aus Gründen der notwendi- gen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a. StPO erfolgte und der Beschuldigte zu jeder Zeit über die erforderlichen Mittel verfügte, eine solche zu honorieren, kann der Rückerstattungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a. StPO be- reits im Endentscheid mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen be- rücksichtigt werden (Riklin, OFK-StPO, StPO 135 N 5). Somit sind die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten sofort aufzuerlegen. Entschädigung Privatklägerschaft
- 123 - Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Rechtsanwalt Dr. Y2._____ machte als Rechtsvertreter der Privatkläger gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2021 eingereichten Hono- rarnote eine Entschädigung von gesamthaft CHF 164'508.25 geltend (act. 52 S. 23). Diese setzt sich zusammen aus den Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ zwischen dem 6. November 2014 und dem 24. Februar 2021 mit ei- nem Gesamtaufwand von 436.15 Stunden à CHF 300 (insgesamt CHF 130'845). Inklusive Mehrwertsteuer kommt man auf den Betrag von CHF 141'312.60 (vgl. act. 52 S. 23 und act. 47/6). Rechtsanwalt Dr. Y2._____ macht für sich selber ein Honorar für die Zeitperiode von 1. April 2021 bis 27. Oktober 2021 geltend (act. 47/7). Vor der Hauptverhand- lung seien 61.7 Stunden à CHF 300 (insgesamt CHF 18'510) angefallen, inklusive Hauptverhandlung mit geschätzten 8 Stunden inkl. 1 Stunde weg seien es 69.7 Stunden à CHF 300 (insgesamt 20'910), was zuzüglich Barauslagen und Mehrwert- steuer ein Total CHF 23'195.65 ergebe (act. 52 S. 23 und act. 47/7). Da diese Schätzung ziemlich genau mit den realen Gegebenheiten übereinstimmt, muss da- für jedenfalls kein Zuschlag mehr erhoben werden. Die Honorarnote der Privatklägerschaft kann sich auch im Strafverfahren an den Grundsätzen im Zivilprozess orientieren, wonach sich die Anwaltsgebühr grund- sätzlich nach dem Streitwert richtet (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die eingereichten Honorarrechnungen sind demnach auch im Strafprozess in Relation zur eingeklag- ten Forderung, d.h. zum Streitwert zu setzen. So beträgt bei einem Streitwert von rund CHF 4 Mio. die doppelte Anwaltsgebühr CHF 122'800 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Damit liegt die geltend gemachte Parteientschädigung deutlich über diesem Maxi- malwert im Zivilprozess. Bringt man jedoch die langjährige Dauer des Strafverfah- rens, auf welche die Privatkläger keinen grossen Einfluss hatten, sowie den dort ausgetragenen Streit um die Berechnung des zeitweise viel höher bemessenen Gesamtschadens in Anschlag, erscheint die geltend gemachte Entschädigung als gerade noch vertretbar.
- 124 - Damit ist den Privatklägern eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 164'508.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen bzw. der Be- schuldigte zur entsprechenden Zahlung zu verpflichten. Kostenfolgen Beschwerdeverfahren vor Obergericht Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160376; act. 70402183), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160375; act. 70402206), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160378; act. 70402194), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160377; act. 70402217), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Sep- tember 2021 wurde die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen (UH210258; act. 4), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 1'200 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Die Entschädigungen aus den Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich sind mit der Entschädigung an die Privatkläger bzw. an die Rechtsvertreter der Pri- vatklägerschaft bereits abgegolten.
- 125 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 220.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft von CHF 200'000.–, USD 25'000.– und EUR 200'000.– (Sachkaution Nr. …) sowie CHF 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– (Sachkaution Nr. …), lagernd bei der Kasse der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, wird zur Kostendeckung verwendet. Im Rest- betrag wird die Barschaft zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.
5. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am … [Adresse], Grund- buch Blatt … (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt …, …, …, …), wird aufgehoben.
6. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat-Nr. …, wird aufgehoben.
7. Die mit Verfügung vom 12. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 2 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an
- 126 - der … [Adresse], Grundbuchauszug Nr. …, Stockwerkeigentum Nr. … (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. …, Kellerabteil Nr. …), wird aufge- hoben.
8. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots des Beschuldigten A._____ bei der N._____ Ltd., Depot Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die N._____ Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
9. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der I._____, Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, wird zur De- ckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
10. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 26. Februar 2015 gesperrten Portfolios bei der J._____ AG: Portfolio Nr. …, lautend auf A._____ sowie Portfolio Nr. …, lautend auf F._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.
- 127 - Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die J._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
11. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der L._____ AG: Depot Nr. …, lautend auf A._____, Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____ sowie Konto Nr. …, lautend auf F._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die L._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
12. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der P._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Aktionärssparkonto Nr. …, lautend auf A._____, offenes Depot Nr. …, lautend auf A._____ sowie Privatkonto Nr. …, lautend auf F._____ SA
- 128 - werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die P._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
13. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 gesperrten Portfolios des Beschuldigten A._____ bei der M._____ AG, Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, wird zur De- ckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös bzw. den auf dem Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überwei- sen.
14. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Q._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, lautend auf A._____ sowie Depot Nr. …, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Q._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse
- 129 - bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
15. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. April 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der R._____, Konto Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforde- rung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die R._____ wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rech- nungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
16. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der T._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Privatkonto EUR Nr. …, lautend auf A._____, Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf A._____, Wertschriftendepot Nr. …, lautend auf A._____, Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. …, lautend auf A._____ sowie Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die T._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse
- 130 - bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
17. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots der F._____ SA bei der N._____ Ltd., Depot Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforderung herange- zogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird dem Beschuldigten her- ausgegeben. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die N._____ Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
23. Februar 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der M._____ AG geführten Konten bzw. Depots: Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "M._____", lautend auf F._____ SA, Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "… [Bank 18]", lautend auf F._____ SA sowie Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "…", lautend auf F._____ SA werden aufgehoben. Die M._____ AG wird angewiesen, diese Konten, Hy- potheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der I._____ ge-
- 131 - führten Depots Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufge- hoben. Die I._____ wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der P._____ geführten Konten, Hypotheken und Depots: Euro-Privatkonto Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Fest-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Euro-Privatkonto Nr. …, lautend auf die F._____ SA, Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf die F._____ SA, Depot Nr. …, lautend auf die F._____ SA, werden aufgehoben. Die P._____ wird angewiesen, diese Konten, Hypothe- ken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der S._____ Switzerland AG geführten Mieterkautionssparkontos Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, wird aufgehoben. Die S._____ Switzerland AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
- 132 -
22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperren bezüglich folgender von der L._____ AG geführten Konten und Hypotheken: Sparkonto Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Fix-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Flex-Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, werden aufgehoben. Die L._____ AG wird angewiesen, das Konto und die Hypotheken nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der H._____ SA geführten Freizügigkeitsdepots Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufgehoben. Die H._____ SA wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der N._____ Ltd. geführten Depots Nr. …, lautend auf die … S.A., wird aufgehoben. Die N._____ Ltd. wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft frei- zugeben.
25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 26 und 27 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft ihre Forderung an den Staat abgetreten hat.
26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 2'139'681.70 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2014zu bezahlen.
- 133 -
E. 3.4 Delegierte polizeiliche Einvernahme D._____ vom 17. September 2015 (act. 50201176 ff.) Zu seinem persönlichen Aufgabenbereich bei B._____ führte D._____ als Aus- kunftsperson aus, er habe sich zum Teil um personelle Belange gekümmert. Er habe jedoch keine Aufgaben, welche ihm fest zugewiesen seien. Sie seien ein Gre- mium. Zudem bearbeite auch er noch eigene Fälle (act. 50201180). Zu den vom Beschuldigten eingestellten Studenten führte er aus, dass er dazu die Kompetenz gehabt habe; dies habe sich so eingebürgert. Beim Beschuldigten sei es so gewe- sen, dass er seit Jahren nicht mehr überwacht worden sei, da er ein selbständiger, ebenbürtiger und qualifizierter Anwalt gewesen sei. Fälle kämen meist über einen Senior Partner herein, welcher dann Teile der Arbeit weitergebe. Bei jüngeren Mit- arbeitern komme es vor, dass diese auch eigene Mandate akquirieren, welche sie dann auch selber bearbeiten (act. 50201181). Vorschriften dazu gebe es nicht. Die einzige Regel sei, dass die jüngeren Mitarbeiter bei der Mandatsakquisition dies mit den Partnern besprechen. Die Senior Partner müssten damit einverstanden sein. Dies habe insbesondere den Zweck, Interessenskonflikte zu vermeiden. Das Verhältnis zwischen E._____ und dem Beschuldigten würde er als schwierig be- zeichnen; dies wegen der unterschiedlichen Persönlichkeitsstruktur und der "be- rühmten Bonusabrechnungen". Das Verhältnis des Beschuldigten zu C._____ schätze er als gut und problemlos ein (act. 50201182). Der Beschuldigte habe als Mitarbeiter seinem Alter und seiner Erfahrung entsprechend selbständig für die
- 69 - B._____ gearbeitet, sei jedoch nie Partner innerhalb der Kanzlei gewesen. Irgend- wann hätten sie ihm den Status eines "Salaried Partner" gegeben. Dies habe aber niemanden interessiert. Er sei nie Partner in der Kollektivgesellschaft und auch kein Aktionär in der B._____ AG gewesen. Sein neuer Status habe vor allem bedeutet, dass er nach aussen eine gehobene Stellung gehabt habe. Dies habe jedoch nicht die Qualität seiner Anstellung geändert. "Salaried" sage eigentlich alles; die Partner seien nie "salaried" (act. 50201183). Der Beschuldigte habe viele Mandate betreut, mit der Zeit immer mehr eigene. Er gehe davon aus, dass ihm die dafür geschulde- ten Bonuszahlungen ausbezahlt worden seien. Im Grossen und Ganzen sei man auch mit dem Umsatz des Beschuldigten zufrieden gewesen; es sei mit ungefähr CHF 500'000 nicht grossartig, aber akzeptabel gewesen. Bei von ihm akquirierten Mandaten habe er entsprechend Rechnung gestellt (act. 50201184). Er selber habe die Rechnungen auch kontrolliert. Das könne auch niemand anders, da nie- mand wisse, was der Anwalt genau gemacht habe. Über nicht ausgerichtete Bonuszahlungen könne er nichts sagen. Wenn dies der Fall sein sollte, hätte dies wohl E._____ entschieden. Er und Dr. C._____ hätten keinen Grund, einen solchen Entscheid zu hinterfragen (act. 50201185). Zum Vorwurf des Beschuldigten, die Kanzlei habe lediglich deshalb eine Strafanzeige gemacht, damit sie die ausste- henden Bonuszahlungen nicht leisten müsse, habe er dezidiert eine andere Mei- nung. Über die F._____ SA könne er nicht viel sagen. Der Beschuldigte habe of- fenbar über diese Firma einen grossen Teil seiner Tätigkeit verrechnet. Die B._____ oder er selber habe mit der F._____ SA nichts zu tun. Zu allfällig von ihm geleisteten Unterschriften führte D._____ aus, er sei sich dessen im Einzelnen zwar nicht bewusst, aber es sei durchaus möglich und wohl auch richtig. In der Kanzlei seien immer verschieden Personen zeichnungsberechtigt gewesen, um die Verfüg- barkeit sicherzustellen (act. 50201186). Er sei aber sicher davon ausgegangen, dass es sich bei der F._____ SA um eine Klientin handle. Soviel er heute wisse, seien über die F._____ SA Pauschalhonorare verrechnet worden für Gesellschafts- gründungen, Gesellschaftsverwaltungen etc. Das seien Tätigkeiten, die sie selber erbringen und von der Kanzlei fakturiert werden. Die entsprechenden Erträge ge- hörten somit der Kanzlei. Ganz abgesehen davon sei es ganz generell für Mitarbei-
- 70 - ter nicht erlaubt, konkurrierende Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber auszu- üben. Im Übrigen habe kein Partner irgendein separates Vehikel, wo er andere Mandate für sich abrechne (act. 50201187). Dass angeblich alle von der F._____ SA gewusst hätten, davon könne keine Rede sein. Ob die Daten allenfalls zugäng- lich gewesen wären, könne er nicht beantworten, da er - D._____ - sicher nicht an die Daten gekommen wäre. Er hätte dazu auch keine Veranlassung gehabt. Wenn man gewusst hätte, dass der Beschuldigte die F._____ SA für die Klienten einsetzt, dann hätte er nichts dagegen einzuwenden gehabt, wenn der Ertrag schlussendlich der Kanzlei zu Gute gekommen wäre. Der Beschuldigte habe sich zudem in zuneh- mendem Masse immer mehr abgeschottet. Er sei gekommen und gegangen, wann er gewollt habe. Nie habe jemand vernünftige Auskünfte erhalten. Er habe immer weniger am Firmenleben teilgenommen. Vorher sei er besser integriert gewesen und habe eigentlich ein gutes Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern gehabt (act. 50201188). An den Kosten der Infrastruktur habe sich der Beschuldigte nicht betei- ligt, da er ein erfolgsabhängiges Honorar bezogen habe (act. 50201189). Auf Frage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, warum ein unerkannter Betrag von mehreren Millionen Franken unentdeckt geblieben sei, führte D._____ aus, dass Beträge, von deren Einnahme man keine Ahnung habe, auch nicht fehlen könnten. Nachdem der Beschuldigte durchaus akzeptable Umsätze erzielt habe, sei man kaum auf die Idee gekommen, dass er nebenher nochmals gleich viel einnehme. Dies sei sowieso unüblich (act. 50201193).
4. Einvernahmen der Zeugen
E. 4 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 3] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40401001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 3] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 3] angewiesen, sämtliche Kontoverbindungen etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Gegen die Sperre des Kontos Nr. …, lautend auf die … [Stiftung], erhob der Be- schuldigte am 10. November 2015 Beschwerde beim Obergericht (act. 70101188 ff.). Mit Beschluss des Obergerichts vom 15. Februar 2016 wurde diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 70101329 ff.; UH150340-O). Sodann bean- tragte der Beschuldigte am 23. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft die Freigabe des Kontos Nr. … (act. 40401074), woraufhin die Staatsanwaltschaft die … [Bank 3] mit Schreiben vom 25. Mai 2016 anwies, das besagte Konto per sofort freizugeben (act. 40401076).
E. 4.1 Persönliche Verhältnisse In der delegierten Einvernahme vom 18. Januar 2017 (act. 50103118 ff.) führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, dass beide Elternteile unterdessen verstorben seien. Er habe noch drei Geschwister, einen Bruder und zwei Schwestern. Zu sei- nen Eltern habe er ein gutes Verhältnis gehabt bzw. habe dies heute noch zu sei- nen Geschwistern. Aufgewachsen sei er zusammen mit der ganzen Familie in … (act. 50103118+20). Von … bis … war der Beschuldigte mit seiner Frau verheiratet, von der er unterdessen geschieden ist. Gegenüber seiner Ex-Frau ist er nicht un- terstützungspflichtig (act. 50103122). Der Ehe sind zwei Kinder entsprungen, ein Sohn und eine Tochter, welche nach der Scheidung beim Beschuldigten wohnten. Die Kinder sind mittlerweile erwachsen und ausgezogen. Von seinem Sohn hat der Beschuldigte ausserdem bereits zwei Enkelkinder (act. 44 S. 4). Seit dem Jahr 2013 hat der Beschuldigte eine neue Partnerin, die in einer eigenen Wohnung lebt (act. 44 S. 3). Nach dem Besuch der Primar- und Kantonsschule in Zürich (Matura Typus B) studierte der Beschuldigte an der Universität Zürich Rechtswissenschaf- ten, wo er … das Lizentiat erwarb. Im Jahr … wurde ihm das Rechtsanwaltspatent erteilt. Danach machte er ein Praktikum in einem … Anwaltsbüro. Zehn Jahre spä- ter schloss er sein Nachdiplomstudium im internationalen Wirtschaftsrecht (LL.M.) ab (act. 50103119). Zudem arbeitete er von … bis zu seinem Eintritt bei U._____ … in den Rechtsabteilungen der Bank … bzw. der … Privatbank. Seit seiner Ent- lassung im Jahr … arbeitet der Beschuldigte als selbständiger Rechtsanwalt und hat teilzeit zwei Studenten angestellt (act. 44 S. 1 ff.). Er wohnt heute in einer 5 ½- Zimmer Eigentumswohnung in …, welche ihn rund CHF 1'000 pro Monat kostet (act. 44 S. 3). Der Beschuldigte hat zwei weitere Eigentumswohnungen, eine in … und eine in …, welche er vermietet (act. 44 S. 4 f.). In der Schweizer Armee beklei- dete er den Dienstgrad eines … und war bis … in der Militärjustiz tätig. In seiner
- 103 - Freizeit treibt der Beschuldigte am liebsten Sport, wie Fitness, Ski, Tennis, Squash und Golf (Handicap …; act. 50103121). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 80101021). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren verfügte das Kantonale Steueramt Zürich allerdings zwei Bussen über CHF 322'670 (Staats- und Gemeindesteuer) und CHF 194'590 (direkte Bundessteuer) wegen Steuerhinterziehung und setzte eine Nachsteuer von insgesamt ca. CHF 510'000 fest (act. 80101091 f.). Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch keine Reue. Damit ist insgesamt aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts ersichtlich, was für die Strafzumessung relevant sein könnte.
E. 4.2 Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe Vorliegend sind weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich, welche das Mass der Freiheits- und Geldstrafe zu ändern vermöchten.
E. 4.3 Strafmass Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
5. Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern und die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60
- 104 - E. 6.1). Vorhandenes Vermögen ist bei der Bemessung nur subsidiär zu berück- sichtigen, weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen will und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Gemäss Angaben des Beschuldigten arbeitet er heute alleine als selbständiger Rechtsanwalt und erzielt ein monatliches Einkommen zwischen CHF 4'000 und CHF 5'000 (act. 44 S. 3), wobei er erhebliche Aufwendungen über sein Geschäft abzuwickeln scheint (Pensionskasse, Spesen etc.). Hinzu kommen Mietzinsein- nahmen aus den zwei Liegenschaften … [Ort] und … [Ort] von gesamthaft CHF 37'000 netto pro Jahr (rund CHF 3'000 pro Monat). Angesichts früherer Angaben (Jahreseinkommen von CHF 100'000) ist somit von einem Einkommen von min- destens CHF 8'000 pro Monat auszugehen. Die Staats- und Gemeindesteuern für die Stadt Zürich belaufen sich bei einem jähr- lichen Nettoeinkommen von rund CHF 100'000 auf CHF 9'000 oder CHF 750 pro Monat, die direkte Bundessteuer auf CHF 3'000 oder rund CHF 250 pro Monat. Die monatliche Steuerbelastung beträgt somit rund CHF 1'000. Die Krankenkassenprä- mie beläuft sich auf monatliche CHF 500 (act. 44 S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge verbleibt dem Beschuldigten ein monatlicher Überschuss von CHF 6'500, was pro Tag gerundet CHF 220 entspricht. Demnach ist die Höhe des Tagessatzes mit CHF 220 zu bestimmen.
6. Fazit Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen à CHF 220 zu bestrafen. VI. Strafvollzug
1. Allgemeines Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
- 105 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann zudem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB), wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich wei- terer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 6). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, nament- lich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 8).
2. Freiheitsstrafe Die heute für den Beschuldigten auszufällende Freiheitstrafen von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub grundsätzlich zu, da er in den letzten fünf Jahren nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 aStGB; Art. 43 Abs. 1 aStGB). Damit ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Aufteilung von 18 Monaten unbedingt und 18 Mo- naten bedingt erscheint indes auf Grund seiner Vorstrafenlosigkeit, seines Ver- schuldens und der doch guten Legalprognose nicht ganz angemessen. Somit ist der bedingte Teil auf 24 Monate und der unbedingte auf 12 Monate anzusetzen. Die Probezeit für den bedingten Teil ist usanzgemäss für Ersttäter auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 106 -
3. Geldstrafe Die heute auszusprechende Geldstrafe kann für den vorstrafenlosen Beschuldigten vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist wiederum auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VII. Sicherstellungen / Beschlagnahmen
1. Grundlagen
E. 5 Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der H._____ SA [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 40501001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der H._____ SA diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die H._____ SA angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 40502017) wies die Staatsanwaltschaft die H._____ SA an, die gesperrten Konten Nr. …, lautend auf … SA, und Nr. …, lau- tend auf … [Name], per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 40503599 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der H._____ SA ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
- 10 -
E. 5.1 Arbeitsvertragliche Regelung In Arbeitsvertrag vom tt. mm. 2003 (act. 20101116 ff.), welcher die Regelung vom tt. mm. 1996 ersetzte und für den deliktischen Zeitraum mehrheitlich relevant ist, wurde zwischen der B._____ und dem Beschuldigten vereinbart, dass der Beschul- digte inskünftig als "Salaried Partner" angestellt werden sollte, damit er im Aussen- verhältnis als Partner auftreten könne. Der Vertrag sollte - rückwirkend - auf den tt. mm. 2000 für eine unbestimmte Dauer in Kraft treten, dies mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten, jeweils auf das Ende eines Monats. Das Salär betrug CHF 12'500 brutto pro Monat; ein 13. Monatslohn wurde nicht vereinbart. Die - offenbar auch bisher geltenden - allgemeinen Anstellungsbedingungen vom tt. mm. 1996 sollten
- weiterhin - einen integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages bilden (act. 20101116). In den "speziellen Vereinbarungen" wird zusätzlich noch eine Akquisi- tionsentschädigung sowie ein umsatzabhängiger Bonus geregelt (act. 20101117). Dafür werden ihm monatlich akonto CHF 4'500 ausbezahlt (act. 20101118). Im Wortlaut der Vereinbarung betreffend Bonus ist ausdrücklich davon die Rede, dass dieser vorgesehen ist auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei ver- einnahmten Honorarumsatz (Ziffer 6. b). Dies bedeutet nichts anderes, dass der Beschuldigte sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte, was sich auch aus Ziffer 1.14 der allgemeinen Anstellungsbedingungen in Verbindung mit Art. 321b OR ergibt.
- 73 - Gemäss Ziff. 1.11 der allgemeinen Anstellungsbedingungen bilden diese einen in- tegrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages. Gemäss Ziffer 1.21 widmen die Angestellten ihre volle Arbeitskraft der Firma. Bezahlte Nebenbeschäftigungen dür- fen sie nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausüben (act. 20101121).
E. 5.2 Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen Der in den Akten liegende Arbeitsvertrag ist lediglich vom Beschuldigten datiert und unterschrieben worden (act. 20101118). Es ist aber von den Parteien unbestritten bzw. ausdrücklich anerkannt worden, dass ein Vertrag dieses Inhalts von den Par- teien geschlossen wurde, zumal Schriftlichkeit beim Arbeitsvertrag keine Formvo- raussetzung bildet (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR; Art. 320 Abs. 1 OR). Zudem hat der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auch zu Ziffer 5 des Arbeitsvertrages sein Ein- verständnis gegeben, welche die allgemeinen Anstellungsbedingungen als integ- ralen Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelung erklärt (vgl. act. 20101116). Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung geltend macht, er kenne keine AGBs, und zu seinem Vertrag seien nie solche vereinbart worden (vgl. act. 50101008), so ist dies ganz offensichtlich aktenwidrig. Will der Beschuldigte geltend machen, er habe den Vertrag nicht bzw. nicht richtig gelesen (act. 50101209), so muss er auch diesfalls die vertraglichen Regelungen gegen sich gelten lassen. Nach altherge- brachter und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich die Beru- fung auf Erklärungsirrtum dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Er- klärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft (vgl. BGE 34 II 523 E. 7). Ob dies im vorliegenden Fall überhaupt zutrifft, kann indes offengelassen werden, da die allgemeinen Anstel- lungsbedingungen schon Teil der ersten Vereinbarung waren und offensichtlich auch akzeptiert wurden. Dass deren Inhalt gegen Treu und Glauben, insbesondere die Ungewöhnlichkeitsregel, verstossen würde, ist weder aus dem Dokument er- sichtlich noch wird solches von den Parteien vorgebracht. Damit ist - wie vorliegend geschehen - der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde mit Verweis auf AGB die gleiche Wirkung zuzusprechen, wie wenn diese selber unterzeichnet worden wären (vgl. auch BGE 119 II 443 E. 1a). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist auch
- 74 - unbeachtlich, dass die allgemeinen Anstellungsbedingungen selber gar nie unter- schrieben wurden (vgl. 20101130). Sie sind damit ohne weiteres Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen geworden und für den Beschuldigten verbindlich, insb. auch die Bewilligungspflicht für bezahlte Nebenbeschäftigungen.
E. 5.3 F._____ SA als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung Der Beschuldigte stellte sich wiederholt auf den Standpunkt, er habe gar keine Nebentätigkeit ausgeübt. Jede von ihm aufgewendete Arbeitsstunde, sei von B._____ dem Kunden in Rechnung gestellt und das Honorar an B._____ abgeführt worden (act. 50101210; act. 50101368). Dies kann offensichtlich nicht stimmen: Schon in seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme führte er aus, sämtliche Mandate, für die er die F._____ SA einsetzte, seien solche der Kanzlei gewesen. Die Infrastruktur habe die Kanzlei gestellt und seine Mitarbeiterin von seinem Um- satz bezahlt [also ebenfalls von der Kanzlei]. Bezahlt wurden davon auch Honorare für die Funktion eines Verwaltungs- oder Stiftungsrates (act. 50101010). Allein diese Aussagen belegen, dass der Beschuldigte die Infrastruktur der Kanzlei in An- spruch nahm und Rechnung im Namen der F._____ SA stellte. Seine Behauptung, sämtliche Honorare seien über die B._____ abgerechnet worden (act. 50101010), ist offensichtlich nicht korrekt. Vielmehr gibt er an anderer Stelle selber zu, dass er die Rechnungen der F._____ SA in den Räumlichkeiten der B._____ auf den Bü- rocomputern vorbereitet und an die Kunden verschickt hat und dies entsprechen- den administrativen Aufwand verursacht hat (act. 50101018). So ist denn aus den Akten auch ersichtlich, dass die F._____ SA in eigenem Namen ihren diversen Kunden Rechnung gestellt und sich selbst als Zahlstelle bezeichnet hat (z.B. … [Stiftung]: act. 20102145; act. 20102148; act. 20102149), während die entspre- chenden Zahlungsaufträge mit dem Briefpapier der B._____ erteilt wurden (act. 20102144; act. 20102146; act. 20102151). Weiter gibt der Beschuldigte zu, dass "lediglich" - aber immerhin - die Pauschalhonorare für Funktionen, die die F._____ SA ausübte, an diese direkt bezahlt wurden. Diese Honorare hätten "in erster Linie" zur Deckung der Unkosten gedient. Soweit die Honorare die Kosten überstiegen, sei das Geld bei der F._____ SA angelegt worden. Genau dies war dem Beschuldigten gemäss Anstellungsvertrag jedoch untersagt. Keine Rolle spielt
- 75 - dabei, ob die B._____ solche Dienste angeboten hat (act. 50101369). Auch wenn der Beschuldigte neue Geschäftsfelder erschlossen hätte, wäre er verpflichtet ge- wesen, daraus resultierende Einnahmen samt und sonders der B._____ abzulie- fern. Dass die Partner dies gewusst und überdies auch gebilligt hätten, kann auf Grund der übereinstimmenden Aussagen von C._____ (act. 0201015 ff.), E._____ (act. 50201079 ff.) und D._____ (act. 50201186 ff.) als ausgeschlossen gelten. Auch für einen erhöhten Kontrollbedarf bestand auf Grund des besonderen Ver- trauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten als erfahrenem Rechtsanwalt und den Partnern kein Anlass (so: C._____ in act. 50201011 unten "Es bestand ein Vertrauensverhältnis"; E._____ in act. 50201086 "Jeder Anwalt ist für seine Klien- ten selber verantwortlich"; D._____ in act. 50201181 "Bei Herr A._____ war es so, dass er seit Jahren nicht mehr überwacht wurde, da er ein selbständiger, ebenbür- tiger und qualifizierter Anwalt war" und act. 50201193 unten "Es bestand weder Anlass, noch ist es üblich, die Kundendossiers der Anwaltskollegen zu durchfors- ten"). Zudem war es für die vom Beschuldigten angestellten persönlichen Mitarbei- terinnen nicht erkennbar, dass von der F._____ SA ein eigener Geschäftsbereich geführt wurde, sondern sie gingen von einem ganz normalen Mandat aus, ohne Unterschied zu den anderen (so AF._____ in act. 50201277).
6. Beweiswürdigung
E. 6 Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der I._____ [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 40601001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der I._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die I._____ angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 40604190 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der I._____ zudem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bank- verbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
E. 6.1 Aussagen Beschuldigter Beim Beschuldigten als Beweismittel ist zu beachten, dass er als direkt in die Stra- funtersuchung Involvierter ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zumal er die Tatvorwürfe grundsätzlich abstreitet. Er wird deshalb wohl versucht sein, den Sachverhalt in einem ihm günstigen Lichte darzustellen. Dies stellt seine allgemeine Glaubwürdigkeit indes nicht infrage und macht auch seine Aussagen nicht per se unglaubhaft. Diese sind jedoch unter Berücksichtigung des Vorerwähn- ten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er einerseits behauptet, jede Arbeitsstunde sei über B._____ abgerechnet worden, andererseits er die Abrech- nungen über die F._____ SA damit rechtfertigt, dass B._____ diese Leistungen gar
- 76 - nicht anbiete und somit nicht über sie abgerechnet werden müssten bzw. könnten. So handle es sich bei den Einnahmen der F._____ SA um Honorare für Verwal- tungsrats- und Stiftungsratsmandate sowie Vermögensverwaltung. Genau an die- sem Punkt ist jedoch jetzt schon festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diese Einnahme an die B._____ hätte abführen müssen. Wie D._____ zu Recht bemerkt, sind dies Tätigkeiten auf Mandaten der Kanzlei, womit entsprechende Erträge der Kanzlei gehören. Dies gilt selbstredend auch für eine allfällige Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen, welche einen Gewinn darstellen und als Einkünfte aus Dienstleistungen an den Klienten an die Kanzlei fallen müssen (act. 50201187). Nicht klar ist zudem, was der Beschuldigte damit sagen will, wenn er ausführt, dass bei allen Mandaten, bei welchen die F._____ SA ein Honorar für die Organstellung abgerechnet hat, der Arbeitsaufwand immer an die B._____ weitergeleitet worden sei. Es habe keine Mandate gegeben, welche bei B._____ nicht erfasst gewesen wären (act. 50101006). Gerade die Gründung der F._____ SA hatte gemäss Be- kunden des Beschuldigten doch zum Zweck, im Namen der Gesellschaft für Or- ganmandate Rechnung zu stellen und die Honorare dort zu belassen, da B._____ angeblich keine solche Dienstleistungen angeboten hat. Gleichzeitig beruft er sich dann aber darauf, dass sich die Partner von B._____ mit ähnlichen Vehikeln (über die B._____ Gestion) gleich beholfen hätten. Ganz davon abgesehen, dass dieser Widerspruch schwer aufzulösen ist, könnte der Beschuldigte aus diesem Umstand zu seinen Gunsten auch gar nichts herleiten, da es sich bei ihm um einen gewöhn- lichen Angestellten handelt, dem eine Nebentätigkeit eben grundsätzlich untersagt war (so: E._____ in act. 50201080). Ausserdem löst er damit nicht das Problem, dass wenigstens ein Teil der daraus erzielten Einkünfte nicht der B._____ abgelie- fert wurden, dies wohl auch im Gegensatz zu den Offshore-Gesellschaften der an- deren Partner (vgl. dazu D._____: act. 50201193). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich beim generierten Einkommen um solches der Gesellschaft und nicht um persönliches handelte, zumal der Beschuldigte die F._____ SA komplett be- herrschte. Ebenfalls führt der Umstand, dass die Kanzlei (angeblich) gewisse Dienstleistungen nicht anbieten konnte bzw. wollte und der Beschuldigte dies im Namen der Kanzlei persönlich tat, keineswegs dazu, dass die damit generierten Einnahmen nicht über die Kanzlei abgerechnet werden müssten. Diese Leistungen
- 77 - hat er sozusagen als "Kompetenzzentrum" erfüllt und wäre für die damit erzielten Einkünfte abgabepflichtig gewesen, ganz unabhängig davon, ob Vermögensver- waltungen im Stile der F._____ SA Gegenstand seines Arbeitsverhältnisses waren. Schliesslich hat er ja während der Arbeit dafür auch Zeit und Infrastruktur seines Arbeitgebers in Anspruch genommen. Nicht weiter hilft dem Beschuldigten auch die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob die Vermögensverwaltung über- haupt zum Tätigkeitsfeld der Kanzlei gehörte und ob es dafür eine Bewilligung der FINMA gebraucht hätte (act. 53 S. 48 f.). Jedenfalls entsprach dies ihrem statutari- schen Zweck (vgl. act. 60104022). Damit erübrigt sich auch die Beweisführung - wie die Edition von Listen der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen bzw. derer Organe sowie der bezahlten Verwaltungsratshonorare - über die Frage, welche Tä- tigkeiten und Funktionen die Partner der B._____ nicht ausübten (Beweisanträge Verteidigung S. 3; act. 53 S. 46 ff.). Ein weiterer Erklärungsversuch des Beschuldigten, warum - wenigstens ab und zu
- über die F._____ SA abgerechnet worden sei, seien (angebliche) Probleme mit der Einzahlung der Vorschüsse von Kunden gewesen, da die Buchhaltung der Kanzlei chaotisch und desolat gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht. Ganz davon abgesehen, dass der Beschuldigte immer neue Erklärungen für sein Verhalten nachschiebt, ist ein solche unvollständige Buchführung der Kanzlei weder aus den Akten ersichtlich noch bei ihrem Professionalisierungsgrad zu erwarten. Schliess- lich gibt der Beschuldigte selber zu, im Jahre 2014 eingenommene Honorare nicht an B._____ weitergeleitet zu haben, diesmal mit der Begründung, die Ausrichtung der Bonuszahlungen zu erzwingen bzw. eine entsprechende Verrechnung vorzu- nehmen (act. 53 S. 53). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Be- schuldigte aus dem Umstand, dass er andere Partner als für die F._____ SA für zeichnungsberechtigt erklärte. Dies heisst keinesfalls, dass die Partner vom Aus- mass der Geschäftstätigkeit der F._____ SA wussten. Einerseits ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass die Partner von ihrem "Glück" gar nichts mitbekommen haben, andererseits war eine zusätzliche Zeichnungsberechtigung in der Kanzlei nichts Ungewöhnliches bzw. üblich und bedeutet keineswegs, dass die Partner ei- nen Grund gehabt hätten, das Konstrukt des Beschuldigten näher unter die Lupe zu nehmen (vgl. dazu auch die Aussagen von D._____ in act. 50201186 f.). Dass
- 78 - die Partner auch die F._____ SA somit als eine gewöhnliche Kundin betrachtete, erscheint unter den vorliegenden Umständen alles andere als aussergewöhnlich. Jedenfalls wusste C._____ nichts von einer angeblichen Absprache bzw. Bewilli- gung des Geschäftsmodells des Beschuldigten durch die beiden Partner C._____ und D._____. Somit kann in Verbindung mit den übrigen Erkenntnissen keinesfalls davon ausgegangen werden, C._____ habe gegen das Konstrukt F._____ SA keine Einwände gehabt, so wie es der Beschuldigten in der Schlusseinvernahme behauptete. Und schliesslich ist der Einwand des Beschuldigten unbehelflich, wo- nach die Partner schon aus dem Grund von der F._____ SA hätten wissen müssen, da nicht eingehende Honorarzahlungen der vom Beschuldigten betreuten Offshore- Gesellschaften ja hätten auffallen müssen (so auch: act. 53 S. 22 ff.). Wer nichts weiss, kann auch nichts vermissen. Damit gelangt man zur immer wieder seitens des Beschuldigten vorgebrachten Be- hauptung, es sei betreffend das Geschäftsmodell der F._____ SA nie etwas ver- heimlicht worden, alle relevanten Dokumente seien für jedermann ersichtlich im EDV-System abgelegt worden und jeder Partner hätte gewusst, dass er als Direktor der F._____ SA nach aussen auftrete, weshalb die Firma ganz offensichtlich für die Partner nicht wie ein gewöhnlicher Kunde habe erscheinen können. In diesem Zu- sammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten als erfahre- nem Rechtsanwalt seitens der Partner ein grosser Vertrauensvorschuss entgegen- gebracht wurde, was sich - gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten - auch darin zeigte, dass die Gründungen solcher Gesellschaften und Stiftungen gar nicht mehr besprochen wurden. Deshalb konnte er auch davon ausgehen, dass auch ordnungsgemäss im EDV-System abgelegte Dokumente von den Partnern nicht gesucht oder gar kontrolliert werden würden. Insofern waren allfällige Verschleie- rungshandlungen gar nicht nötig, auch wenn die Partner bzw. die von ihnen einge- setzten IT-Spezialisten offenbar doch einen grösseren Aufwand betreiben mussten, um das ganze Ausmass des vom Beschuldigten verursachten Schadens aufdecken zu können. Ob dies wirklich mit "zwei Klicks" hätte erledigt werden können (vgl. act. 53 S. 18), kann unter diesen Umständen offen bleiben und ist letztlich auch irrele- vant.
- 79 - Wiederholt bringt der Beschuldigte auch vor, die F._____ SA habe keine Leistun- gen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädigungen für die Funktion als Stif- tungs- oder Verwaltungsrat. Seine Arbeitsstunden habe er immer im Leistungser- fassungssystem Plato festgehalten. Vom Bruttohonorar für die F._____ SA seien alle Selbstkosten bezahlt worden. Der Nettobetrag sei bei der F._____ SA verblie- ben und angelegt worden. Weil es sich damit um Erträge der Firma und nicht per- sönliche gehandelt habe, habe keine Pflicht und Veranlassung bestanden, diese an B._____ abzuliefern. B._____ sei dadurch kein Honorar entgangen, da diese in diesem Zusammenhang gar keine Leistungen erbracht hätten. Für die Rechnungs- stellung der F._____ SA sei keine Infrastruktur benötigt und somit sämtliche Ar- beitsstunden über B._____ abgerechnet worden. Diese Argumentation verfängt nicht: Für eine Ablieferung der Honorare an die F._____ SA hätte sehr wohl ein Grund bestanden, da es keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte die Man- date persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Vehikel bewirtschaftet. Er hat durch diese Tätigkeit seine Arbeitskraft eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen. Auch wenn er einen Teil der dafür eingesetzten Arbeitsstunden gegenüber B._____ ausgewiesen bzw. der Klientschaft verrechnet hat (so: act. 53 S. 21), ändert dies an diesem Befund nichts. Jedenfalls kann bei diesem Ergebnis nicht behauptet werden, der Beschuldigte hätte für die F._____ SA gar keine Arbeitszeit eingesetzt (vgl. act. 53 S. 35), zumal er ja für diese Tätig- keit auch Angestellte hatte. Überdies hätte er die über die F._____ SA eingenom- menen Honorare als Umsatz ausweisen müssen. Somit kann keine Rede davon sein, der B._____ sei dadurch kein Franken Honorar verloren gegangen, da sie solche Leistungen selber nicht angeboten habe. Auch wenn der Beschuldigte über die B._____ ein neues Geschäftsmodell aufgebaut hätte, wäre er verpflichtet ge- wesen, seine Arbeitgeberin gemäss Arbeitsvertrag daran finanziell teilhaben zu las- sen, zumal er ja selber zugibt, dass wenigstens teilweise auch über B._____ Rech- nung an die Kunden gestellt wurde. Zudem hat er ganz offensichtlich dafür die Inf- rastruktur der Kanzlei dafür benützt (und wenn es nur die Bezeichnung der Kanzlei als Korrespondenzadresse gewesen wäre; vgl. act. 40304128). Insofern kann keine Rede davon sein, diese Arbeiten seien nötig gewesen, unabhängig davon, ob es
- 80 - die F._____ SA gegeben habe oder nicht. Wenn der Beschuldigte eine Dienstleis- tung erbringen wollte, welche sein Arbeitgeber angeblich nicht anzubieten gewillt war, ist ja wohl dadurch ein Mehraufwand entstanden, der mit Geld abgegolten wurde. Darin, dass der Beschuldigte diese Mittel weder offenlegte noch der Kanzlei ablieferte, liegt sein strafrechtlich relevantes Verhalten. Das blosse Bezeichnen der B._____ als Zahlstelle - wie beispielhaft von der Verteidigung vorgebracht (vgl. act. 53 S. 38 ff.) - beweist eben nicht die ordnungsgemäss Abrechnung der Einnahmen der Beschuldigten gegenüber der B._____. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die vom Verteidiger beantragte Edition sämtlicher Honorardetails aller Mandate aus der Zeit 2003 bis 2014, zumal der Kernpunkt der Anklage nicht eine konkurrierende Tätigkeit des Beschuldigten, sondern vielmehr das Vorenthalten von Einnahmen bzw. deren Generierung ohne Bewilligung wäh- rend der Arbeitszeit bildet. Obwohl nicht direkt Thema des Anklagevorwurfs, zeigten noch andere Umstände das eigenmächtige Geschäftsgebaren des Beschuldigten: So habe er grössere Mengen von Bargeld in seinem Schliessfach aufbewahrt ("Sammeldepot"), angeb- lich damit er entsprechende Bezugswünsche seiner Kunden auch an Wochenen- den habe erfüllen können. Für die Kunden sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, ob das Geld von ihrem Konto oder von den Barbeständen des Beschuldigten gekom- men sei, was sie auch nicht interessiert hätte. Falls dies doch der Fall gewesen wäre, hätte er das Geld ja auch wieder einzahlen können, konnte aber keine Erklä- rung dafür abgeben, wie ein Kunde dies hätte verlangen können, wenn er davon gar nichts wusste. Mehr als seltsam sind auch seine Ausführungen, es habe deshalb bei den Über- weisungen immer runde Teilbeträge gegeben, weil sich erst der letzte Teilbetrag auf die gewünschte Summe bezogen hätte. Darüber gebe es keine schriftliche Un- terlagen. Jeder Kunde habe jedoch selbst gewusst, wieviel Geld bei ihm gelegen habe. Durch die Kontrolle des Kunden sei sichergestellt gewesen, dass er sein Geld bekommen habe (vgl. act. 50101253). Somit schiebt er also ganz unverblümt die Verantwortung dem Kunden ab, während er nach Gutdünken mit den Geldern jong- liert, solange es kein Kunde merkt oder dagegen interveniert.
- 81 - Zu einem weiteren Themenkreis führt der Beschuldigte zu seinen Gunsten an, dass er auch keinen Grund dafür gesehen habe, die von den Kunden eingezogenen Spesenpauschalen für Bargeldbezüge der Kanzlei weiterzuleiten. Dies seien Un- kosten gewesen, welche auf seinen Konten bei ihm persönlich entstanden seien. Deshalb habe es keinen Grund für die Ablieferung an die Kanzlei gegeben. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser Tätigkeit klar um die Bewirtschaftung von Kundenmandaten ging. Auch wenn die vereinnahmten Spesen lediglich seine Auf- wendungen zu decken vermochten, so hätten jedoch auch diese über die Kanzlei abgerechnet und als solche ausgewiesen werden müssen. Alles andere zeugt wie- derum einmal mehr von einem eigenmächtigen Vorgehen des Beschuldigten, wel- ches im konträren Widerspruch zu seinem Anstellungsverhältnis steht. Was den Anklagevorwurf falsch ausgefüllter Bankformulare betrifft, so führte der Beschuldigte aus, es befänden sich auf den Bankbeziehungen der von ihm verwal- teten Gesellschaften keine Vermögenswerte, an denen er direkt oder indirekt wirt- schaftlich berechtigt sei. Die für die F._____ SA ausgefüllten Formulare A betref- fend ihre Bankbeziehungen seien korrekt erfolgt. Mittelabflüsse auf sein privates Depot seien mit der Sicherstellung von Vermögenswerten nach seinem Austritt bei B._____ zu erklären, um letzteren damit den Zugriff darauf zu verunmöglichen. Da- mit sei die Eigentümerschaft nicht verändert worden. Die Formulare A seien zum Zeitpunkt, als sie ausgefüllt wurden, korrekt gewesen. Bei den Kundengeldern habe es sich um kurzfristiges Fremdkapital der F._____ SA gehandelt. Schon an dieser Stelle sei zu erwähnen, dass sich diese "Kurzfristigkeit" je nach Interessenlage auch über Jahre hinweg erstrecken konnte (vgl. act. 50101249 f.; act. 50103008). Sodann ist dem Einwand des Beschuldigten, wonach die Bank die Herkunft der Vermögenswerte abzuklären habe, entgegenzuhalten, dass er als Vertreter der F._____ SA verpflichtet war, nach bestem Wissen und Gewissen wahre Angaben machen, damit die Banken entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person identifizieren konnten (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG). Zudem konzedierte der Beschuldigte, er habe sich auf den Formularen A als wirt- schaftlich Berechtigten bezeichnet, was bezüglich den Vermögenswerten bei den jeweiligen Banken den Tatsachen entsprochen habe (act. 50101215 unten). Ein
- 82 - gewisser Widerspruch zu früheren Aussagen, ist dabei nicht von der Hand zu wei- sen (act. 50101087 Frage 24: "Befinden sich auf diesen Bankbeziehungen […] Ver- mögenswerte, an denen Sie selbst direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtig sind?" - Antwort: "Nein."). Immerhin konstatierte sich der Beschuldigte im Zusam- menhang mit einer anderen Sitzgesellschaft gegenüber der Bank mittels Formu- lar A als wirtschaftlich Berechtigter der auf dem Firmenkonto eingehenden Vermö- genswerte bezeichnet hat. Da offenbar zu einem späteren Zeitpunkt darauf mehr- heitlich Gelder einer Drittperson eingingen, musste der Beschuldigte zugeben, dass das Formular A zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung zwar korrekt ausgefüllt gewesen sei, dass dieses jedoch den neuen Tatsachen entsprechend hätte nachgeführt wer- den müssen, wenn das Konto weiter Bestand haben sollte (act. 50101039). Dies ist ihm somit auch in Bezug auf die F._____ SA vorzuwerfen, da er es unterliess, die Banken über die wirtschaftliche Berechtigung der überwiesenen Kundengelder zu informieren. Auch ist aus seinen eigenen Aussagen klar, dass er die Konten zwecks Überweisung von Kundengeldern eröffnete und demzufolge nie eigene Gelder darauf einzahlte. Auch diesen Umstand verschwieg er schon bei den Kon- toeröffnungen gegenüber den jeweiligen Banken. Als Beispiel sollen diverse Formulare A gemäss Liste in der Anklageschrift (act. 10801063 ff.) dienen, welche die Staatsanwaltschaft gemäss den Angaben des Beschuldigten zusammengestellt hat (act. 30306002 ff.; act. 30306012 ff.). So wird bei der N._____ [Bank] für das Konto … der Beschuldigte als Vertragspartner bzw. Kunde als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet (act. 30306038), obwohl dies schon gemäss Angaben des Beschuldigten nie so war. Gleich verhält es sich bei den Konten bei der Q._____ (…; act. 30306055). Bei einem nächsten Formular A figuriert die F._____ SA als Vertragspartner und der Beschuldigte wiederum als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (Konto-Nr. …; act. 30306069). Dasselbe ist mit den Konten … bei der J._____ (act. 30306070+83), … bei der … [Bank 19] (act. 30306071), … und … bei der M._____ (act. 30306072+73) geschehen. Einzige Ausnahme bildet das Formular A der G._____ AG [Bank], welches als Vertrags- partner die O._____ [Stiftung] und als wirtschaftlich Berechtigte W._____ ausweist und im Namen der Stiftung vom einzelzeichnungsberechtigten Beschuldigten (als Direktor der F._____ SA; vgl. auch act. 40304134) unterschrieben wurde (act.
- 83 - 30306100; vgl. auch act. 30335044). Gemäss Angaben des Beschuldigten habe Frau W._____ davon jedoch nichts gewusst, da sie das nicht betroffen habe. Ihre Vermögenswerte befanden sich auf einem Konto der N._____. Das Konto der O._____ bei der G._____ sei ein "Zweitkonto" der O._____ gewesen, welches spä- ter dem Ehepaar V._____, den wahren wirtschaftlich Berechtigten, zur Verfügung gestellt worden sei, um eine Zahlung an das Ehepaar auszugleichen. Das Ehepaar V._____ habe im Übrigen mit Frau W._____ nichts zu tun (act. 50101245). Das Zweitkonto bei der G._____ sei somit nicht mehr benötigt worden und dem Ehepaar V._____ "zur Verfügung" gestellt worden. In diesem Sinne sei es ein "gemietetes Konto" gewesen, da der O._____ vom Ehepaar V._____ das Geld als "Fremdkapi- tal" zur Verfügung gestellt worden sei. Somit sei keine Anpassung des Formulars A nötig gewesen (act. 50101246). Aus dem Memorandum zwischen V1._____ und der F._____ SA zur Gründung der O._____ durch letztere ist ersichtlich, dass ers- terer klar als wirtschaftlich Berechtigter ("Beneficial Owner") bezeichnet wird (act. 20109105). Dass ein solches Geschäftsgebaren nicht einmal mehr ansatzweise den Vorgaben des Geldwäschereigesetzes entspricht, hätte dem Beschuldigten als erfahrenem Rechtsanwalt jederzeit klar sein müssen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bankdoku- mente vom Beschuldigten mit der Ortsangabe "Panama" unterschrieben wurden (vgl. act. 40304130; act. 40304133; act. 40304134; act. 40304137), obwohl sich der Beschuldigte zu den fraglichen Zeitpunkten mit ziemlicher Sicherheit nicht in Panama City aufgehalten haben wird. Dies zu vermeiden war denn auch gemäss Angaben des Beschuldigten die Intention der Gründung der F._____ SA gewesen. Ein weiteres Beispiel aus dem Graubereich der Legalität liefert die fast schon als üblich zu bezeichnende Möglichkeit des Beschuldigten zur Selbstkontrahierung in seinem Geschäftsmodell. Wie auch gerade oben bei der O._____ hatte der Be- schuldigte die Kompetenz, auf beiden Seiten (Offshore-Gesellschaft und F._____ SA als Verwaltungsgesellschaft) als Vertragspartei aufzutreten bzw. zu zeichnen. Genauso verhielt es sich auch bei seinem Kunden AA._____, dessen Vermögen er in die K._____ [Stiftung] auslagerte. Herr AA._____ habe die entsprechenden Ver- träge nicht unterzeichnet, weil er zwar wirtschaftlich Berechtigter, jedoch für die K._____ nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Zeichnungsberechtigt sei die
- 84 - F._____ SA als einzige Stiftungsrätin gewesen (act. 50103138). Deshalb habe er - der Beschuldigte - die Schriftstücke allein unterzeichnet (act. 50103137). Auch wenn es so sein sollte, dass der K._____ damit kein Schaden entstanden sei (act. 50103146), so ist damit eine Geschäftstätigkeit ganz ohne Wissen und Kontrolle der wirtschaftlich berechtigen Kunden möglich, was eine mehr als problematische Abhängigkeit schafft und zu massiven Interessenskonflikten führen kann. Genau solches versucht zumindest das Standesrecht zu verhindern. Gesamthaft müssen deshalb die Aussagen des Beschuldigten als sehr unglaubhaft gewertet werden.
E. 6.2 Aussagen Auskunftspersonen und Zeugen Was die Aussagen der Auskunftspersonen betrifft, wurden sie zu Beginn ihrer Ein- vernahme lediglich auf die Strafbarkeit gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam ge- macht (Art. 181 Abs. 2 StPO), wobei sie grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet waren (Art. 180 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, dass die Auskunftspersonen de facto zur Wahrheit verpflichtet ist, wenn sie sich entschlies- sen Aussagen zu machen. Zudem ist zu beachten, dass die Auskunftspersonen im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftreten und deshalb auch ein gewisses (finanzielles) Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, was aber ihre allge- meine Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich beschlägt. Ebenso wenig ist der Vermu- tung des Beschuldigten zu folgen, wonach er mit dem Strafverfahren "mundtot" ge- macht und in seiner wirtschaftlichen Existenz "vernichtet" werden solle, damit die offenen Lohn- und Bonusansprüche nicht bezahlt werden müssten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Partner dem Beschuldigten seinen vereinbarten Bo- nus nicht hätten ausbezahlen wollen, wenn alles zu ihrer vollen Zufriedenheit ab- gelaufen wäre. Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, wie die Partner auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Unregelmässigkeiten aufmerksam geworden sind. Tatsache ist - und das bestreitet auch der Verteidiger nicht (vgl. act. 53 S. 8 f.) -, dass das US-Justizministerium die … [Bank 20] in Lugano um Übermittlung von Informationen ersuchte, welche B._____ zu liefern in der Lage gewesen wäre. Ob
- 85 - diese nun die F._____ SA oder die Partner selbst betrafen, spielt für eine allfällige Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Auch die vom Verteidiger vorgebrach- ten angeblichen Widersprüche der Partner im Zusammenhang mit dem "Auffliegen" der F._____ SA vermögen nicht an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der drei Aus- kunftspersonen zu rütteln. Jeder der Partner schilderte die damaligen Vorkomm- nisse gemäss seinen eigenen Erinnerungen, aus seiner eigenen Sicht und mit sei- nem eigenen Vorwissen in den verschiedenen relevanten Zeitabschnitten. Daraus ein Komplott der Partner gegen ihren ehemaligen Angestellten ableiten zu wollen, erscheint demnach als verfehlt. Vielmehr beteiligt sich der Verteidiger an immer neueren Spekulationen, warum es die Partner plötzlich auf seinen Mandanten ab- gesehen haben könnten. So wird auch das erste Mal anlässlich der Hauptverhand- lung vorgebracht, der Beschuldigte habe in den Augen der Partner mit der Akquise von US-amerikanischen Kunden für ein getrübtes Verhältnis zur … [Bank 20] und hohe Prozesskosten gesorgt und damit dem Ruf der Kanzlei geschadet. Auch die- ser Grund vermag im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Die Auskunftsperson C._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Verwaltungsratspräsident der B._____ AG mit Einzelunterschrift und in der Gesellschaft für die Gesamtorganisation zuständig (act. 50201005). Er ist damit einer der direkten Vorgesetzten des Beschuldigten. Diesen lernte er als Praktikanten in seiner alten Kanzlei kennen (act. 50201002). Er schätzt den Be- schuldigten als sehr guten Juristen ein, welcher sehr selbständig arbeite und intel- ligent sei. Er habe immer selbständig bei B._____ gearbeitet (act. 50201003). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Auskunftsperson C._____ den Beschul- digten falsch belasten sollte. Die Auskunftsperson E._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Vizepräsident des Verwaltungsrats der B._____ AG mit Einzelun- terschrift und in der Gesellschaft für die Finanzen zuständig (act. 50201070). Er ist damit ebenfalls einer der direkten Vorgesetzten des Beschuldigten. Seine Bezie- hung zum Beschuldigten schätzt E._____ als "neutral" ein. Er denke, dass der Be- schuldigte ein guter Anwalt sei. Als Mensch habe er jedoch ihr [scil.: der Anwalts-
- 86 - kanzlei] Vertrauen missbraucht und sie hintergangen (act. 50201067 f.). Das Ver- hältnis des Beschuldigten zu D._____ würde er als gut einschätzen (act. 50201071); ebenfalls dasjenige zu C._____ (act. 50201072). Aktenkundig ist zudem, dass der Beschuldigte mit der Auskunftsperson E._____ wegen der Bonus- zahlungen im Streit lag (auch bestätigt durch C._____ in act. 50201007 und D._____ in act. 50201182). In diesem Sinne machte er dem Beschuldigten auch noch in der delegierten Einvernahme vom 10. September 2015 happige Vorwürfe (Abrechnung nicht gerechtfertigter Spesen, Betanken fremder Fahrzeuge auf Kos- ten der Kanzlei, Verrechnung fiktiver Kundenessen etc.). Es gebe kilometerweise solcher "Müsterchen". Dies sei seine "Philosophie" (act. 50201074). Seine Einsicht sei jedoch eingeschränkt und sein Unrechtsbewusstsein noch mehr (act. 50201075). Vor dem Hintergrund dieser anhaltenden Spannungen ist die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson zwar nicht ganz eingeschränkt, je- doch sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht und Zurückhaltung zu wür- digen. Die Auskunftsperson D._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Mitglied des Verwaltungsrats der B._____ AG mit Einzelunterschrift und in der Gesellschaft wenigstens teilweise für Personelles zuständig (act. 50201080). Er ist damit ebenfalls einer der direkten Vorgesetzten des Be- schuldigten. Seine Beziehung zum Beschuldigten bezeichnet er als "jahrelanges Verhältnis". Er sei Mitarbeiter ihrer Kanzlei gewesen (act. 50201177). Sie hätten eine gute, primär berufliche Beziehung gehabt. Er schätze den Beschuldigten als guten, zielstrebigen Juristen ein und im persönlichen Bereich eher als egoistische Person. Diese Meinung habe er schon vor der Strafanzeige gehabt und habe nichts mit dem vorliegenden Vorfall zu tun (act. 50201178). Er habe sich vornehmlich um seine eigenen Belange gekümmert und nichts oder sehr wenig zu Kanzleibelangen beigetragen, bspw. die Teilnahme am Kanzleileben bzw. -anlässen usw. (act. 50201179). Damit ist klar, dass die Auskunftsperson D._____ zwar gewisse persönliche Vorbehalte gegenüber dem Beschuldigten hegt, jedoch in der Lage ist dies von seinen beruflichen Verfehlungen zu abstrahieren. Es sind somit keine
- 87 - grundsätzlichen Bedenken gegenüber seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit erkenn- bar. Eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen ist aber dennoch geboten. Alle Auskunftspersonen wurden zudem mit Verfügung des Obergerichts des Kan- tons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, vom 17. De- zember 2014 (vorläufig) ermächtigt, ihr Berufsgeheimnis zu offenbaren, soweit dies im strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten erforderlich ist (act. 20101098 ff.). Die einvernommenen Zeugen haben hingegen unter Hinweis auf die strenge Straf- androhung in Art. 307 StGB ausgesagt (Art. 177 Abs. 1 StPO) und sind somit grund- sätzlich zur Wahrheit verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO). Es ist deshalb nicht leicht- hin davon auszugehen, dass ein Zeuge in vollem Bewusstsein die Unwahrheit zu Protokoll gibt. Diese privilegierte Glaubwürdigkeit kann aber nicht dazu führen, Zeu- genaussagen nicht einer kritischen Würdigung unterziehen zu dürfen. Gerade wenn - wie hier der Fall - die Vorfälle schon länger zurückliegen und teilweise aus- tauschbar sind, müssen auch solche Aussagen sorgfältig und möglichst in einer Parallelwertung mit den übrigen Untersuchungsergebnissen geprüft werden. Inso- fern bleibt die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen das entscheidende Kriterium für das Beweismass bzw. die Beweiskraft. Die drei Partner der Kanzlei sagen als Auskunftspersonen gleich, konstant und ins- besondere auch glaubhaft aus. So wird nicht nur unisono bestätigt, dass der Be- schuldigte äusserst selbständig arbeiten durfte, da die Kontrolle eines erfahrenen Rechtsanwaltes als unpassend befunden worden wäre. Somit brachte man dem Beschuldigten ein grosses Vertrauen entgegen. Auch werden positive Eigenschaf- ten des Beschuldigten hervorgehoben, insbesondere sein Fachwissen und seine Fähigkeit zur Akquise. Dies hat denn wohl auch zur Überlegung der Partner geführt, dem Beschuldigten mit der Anstellung als "Salaried Partner" eine Imagepolitur zu verpassen. Auch bestätigen alle drei, dass nur das Verhältnis des Beschuldigten zu E._____ getrübt war; dies wegen der Bonusabrechnungen. Dies zeigt sich denn auch in den Aussagen von E._____ selber, der den Beschuldigten doch eher schlecht aussehen lassen will; dies mit Vorwürfen der Spesenreiterei als seiner
- 88 - "Philosophie", der Abzockerei und anderer "kilometerweiser Müsterchen". Aber auch E._____ bescheinigt dem Beschuldigten gute Arbeit und anständige Um- sätze. Und auch sonst wird dem Beschuldigten ein professionelles Auftreten attes- tiert, wenngleich er offenbar mit fortschreitender Anstellungsdauer sich immer mehr vom sozialen Leben in der Kanzlei verabschiedete. Zur Sache führen die drei Aus- kunftspersonen übereinstimmend aus, dass die Rechnungsstellung des Beschul- digten über die F._____ SA nicht erlaubt gewesen sei, zumal er diese Leistungen während der Arbeitszeit und über die Infrastruktur der Kanzlei erbracht habe. Alle professionellen Dienstleistungen hätten über die Kanzlei abgerechnet werden müs- sen. Nebentätigkeiten hätten einer Bewilligung durch die Partner bedurft. Dieser Befund wird denn auch durch den Anstellungsvertrag gestützt. Besonders nach- vollziehbar und glaubhaft sind denn auch die Ausführungen von C._____, man habe es nicht gerne gesehen, als der Beschuldigte seine Offshore-Gesellschaften nicht - wie sonst in der Kanzlei üblich - extern durch spezialisierte Firmen gründen liess, sondern über seine früheren Bankkontakte einen Sonderzug fuhr. Dass man ihn trotzdem widerwillig gewähren liess, liest sich wie ein Schuldeingeständnis, was die Aussage noch plastischer und plausibler erscheinen lässt. Glaubhaft ist in die- sem Zusammenhang sodann die Aussage sämtlicher Partner, dass man von der F._____ SA (als Drittgesellschaft) nichts gewusst hat. Dass D._____ in seiner E- Mail vom 13. August 2014 an den Beschuldigten diesem vorwirft, er fahre ja schon lange sein "eigenes Zügli" und lasse wohl nicht immer alles in die Gemeinschafts- kasse fliessen (vgl. act. 30310034) stützt genau diesen Befund. Warum dies gegen die Strafbarkeit des Beschuldigten sprechen sollte (so die Verteidigung in act. 53 S. 32 f.) kann nicht nachvollzogen werden. Die Zeugin AF._____ war Anwaltsassistentin beim Beschuldigten und vermochte naturgemäss nicht viel zum Anklagesachverhalt beisteuern. Immerhin konnte sie ausführen, dass für sie die F._____ SA ein ganz normales Mandat wie jedes andere gewesen sei. Dieser Eindruck korreliert somit mit den Aussagen der drei Partner als Auskunftspersonen, wonach man diesbezüglich ebenfalls keinen Grund gehabt habe, Verdacht zu schöpfen.
- 89 - Der Zeuge AG._____, Buchhalter der Kanzlei, gab lediglich Auskunft zur von ihm vorgenommenen Kostenberechnung und konnte zu einem allfälligen strafbaren Verhalten des Beschuldigten nichts beisteuern. Damit fügen sich die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen zu einem Ge- samtbild zusammen, welches die Anklage deutlicher zu stützen vermag als die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten.
E. 6.3 Kostenrechnung
E. 6.3.1 Einnahmen Was die Höhe der Einnahmepositionen der F._____ SA an sich betrifft, so bestritt der Beschuldigte anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme die Aufstellung der Staatsanwaltschaft sowohl bezüglich Höhe als auch der Qualifikation als Schaden von B._____ (act. 50101383 f.), dies nachdem er zuvor keine substantiierten Einwendungen dagegen zu haben schien (vgl. act. 50101376 ff.). Zudem wurde ihm in der Untersuchung Gelegenheit geboten, zur angepassten Liste der Schadensberechnung (act. 30312004 ff.) samt 14 Bundesordnern mit sämtlichen Belegen (act. 30313-26) Bemerkungen anzubringen. Von dieser Mög- lichkeit hat der Beschuldigte am 14. Mai 2016 Gebrauch gemacht. Einwendungen gegen die Positionen und deren Höhe wurden - soweit ersichtlich - keine erhoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Berechnung der polizeilichen Ermitt- lungsbehörden bzw. diejenige der Staatsanwaltschaft, welche Eingang in die An- klageschrift fand (act. 10801023 ff.) grundsätzlich korrekt ist. Die dagegen seitens der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen (act. 53 S. 55 ff.) sind vor diesem Hintergrund entweder nicht nachvollziehbar ("kön- nen wir nicht nachvollziehen") oder unsubstantiiert ("die entsprechenden Informati- onen sollten in den Akten auffindbar sein": act. 53 S. 57; "Die Akten müssten auf- zeigen, dass dieses Geld via F._____ SA bar an den Kunden ausbezahlt wurde": act. 53 S. 60; "Die konkreten Auslagen […] können den beschlagnahmten Akten entnommen werden": act. 53 S. 63). Eine wie immer geartete Beweisabnahme im
- 90 - Sinne von Beweisantrag 4 ("Beizug einer Liste des Beschuldigten über die einge- klagten Beträge, die nicht als Eingänge auf den Konten der F._____ SA verzeichnet sind": act. 48 S. 1 f.) ist unter diesen Umständen nicht durchführbar. Zudem stünde die von der Verteidigung angeregte Reduktion um 30 % der Schadenssumme auf Grund der vertraglich vereinbarten Beteiligung am Umsatz (Bonus) bei Annahme einer Ablieferungspflicht der vereinnahmten Honorare (act. 53 S. 63) selbstredend nur dann zur Diskussion, wenn die Tätigkeit des Beschuldigten von den Partnern bewilligt gewesen wäre und die Honorare tatsächlich weitergeleitet worden wären. Eine solche Annahme ist unbehelflich, da höchst spekulativ.
E. 6.3.2 Aufwand Um diese Einnahmen zu erzielen, benützte der Beschuldigte die Infrastruktur der Kanzlei inkl. Personal und stellte während der Arbeitszeit dafür auch seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Dieser Umstand ist eigentlich unbestritten, auch wenn der Beschuldigte vehement abstreitet, damit unrechtmässig gehandelt zu haben. Vielmehr ist er der Auffassung, dass er zumindest unter Duldung der Partner seinen Kunden ein Geschäftsmodell angeboten habe, welches die Kanzlei aus haftungs- rechtlichen Bedenken weder anbieten wollte noch konnte. Die Privatklägerschaft legt diesbezüglich eine Kostenrechnung vor, welche von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich übernommen wurde und sich aus folgenden Po- sitionen zusammensetzt: (1) Personalkosten: CHF 1'305'873.06 (2) Mietkosten: CHF 418'061.33 (3) Betriebskosten: CHF 1'095'689.66 (4) Lohn Beschuldigter: CHF 1'907'589.00 Total: CHF 4'727'213.00 (1) Die Personalkosten ergeben sich aus der Aufstellung des Buchhalters AG._____ (act. 60103011 f.) samt Belegen (insb. Lohnjournale Mitarbeiter: act. 60103013 ff.). AG._____ bestätigte denn auch als Zeuge, dass er die Übersicht
- 91 - anhand der Lohnausweise und Journale erstellt hat (act. 50201309). Der Betrag ist somit ausgewiesen. Die Behauptung des Verteidigers, dass diverse Sekretärinnen, wie z.B. AH._____, nie für den Beschuldigten gearbeitet hätten (vgl. act. 60103131) ist durch nichts belegt und widerspricht nicht nur den Aussagen der Auskunftsper- sonen, dass nur der Beschuldigte Angestellte gehabt habe, sondern auch der Ak- tenlage, wonach allein der Beschuldigte und AH._____ ihren Anstellungsvertrag unterschrieben haben (vgl. act. 60103054). (2) Bei den dem Beschuldigten zurechenbaren Mietkosten (Stichwort: Benützung der Infrastruktur) orientiert sich die Berechnung der Privatklägerschaft an den vom Beschuldigten genutzten Räumlichkeiten bei einem Quadratmetermietzins von CHF 373 pro Jahr (vgl. act. 60103003 f.). Die Gesamtfläche der Zimmer für den Beschuldigten, die Assistentin sowie eine Praktikantin ist ausgewiesen (act. 60103076). Der geltend gemachte Anteil für die Nutzung der allgemeinen Kanzleiräumlichkeiten von 38m2 ist zwar nicht aktenkundig, entspricht aber offen- bar einem Rechnungsmodell der B._____, um gegenüber den Konsulenten einen angemessenen Anteil an den Personal- und Infrastrukturkosten anrechnen zu kön- nen (act. 60103004). Der Zeuge AG._____ spricht in diesem Zusammenhang von der Formel Anzahl Räumlichkeiten geteilt durch Anzahl Anwälte (act. 50201310). Diese Schärfe ist zumindest zur Wahrung des Anklageprinzips bzw. als Grundlage für die rechtliche Würdigung und für die Strafzumessung absolut zureichend. Will der Verteidiger in diesem Zusammenhang die Grösse der von seinem Man- danten genutzten Büros in Zweifel ziehen (vgl. act. 60103131), sei er auf den sei- tens der Privatklägerschaft eingereichten Grundrissplan des Bürostocks verwiesen (act. 60103076). (3) Die Betriebskosten, bestehend aus Nebenkosten, Unterhalt, Berufsauslagen etc. sind durch die Buchhaltung der B._____ ausgewiesen (act. 60103012; act. 60103077). Diese werden durch die Anzahl Rechtsanwälte jeden Geschäfts- jahres dividiert und ergeben den auf den Beschuldigten anfallenden Anteil. (4) Hierbei handelt es sich um den gesamten Fixlohn des Beschuldigten gemäss Arbeitsvertrag (act. 20101116 ff.) während knapp 11 Jahren.
- 92 - Setzt man diese Gesamtkosten von CHF 4'727'213.00 ins gleiche Verhältnis wie bei den Einnahmen, entfallen auf diesen Aufwand für die F._____ SA 30.2 % (ab- gerechneter Gesamtumsatz von CHF 9'204'430.30 im Verhältnis zu den verheim- lichten Einnahmen aus der F._____ SA von CHF 3'981'699.95), mithin die in der Anklageschrift aufgeführten CHF 1'427'618.00. Dabei kann - wie von der Verteidi- gung geltend gemacht (act. 60103129 ff.) - keine Rede von einer doppelten Gel- tendmachung von Brutto und Netto sein. Zwar ist es zutreffend, dass - unter der Hypothese der Rechtmässigkeit bzw. Zulässigkeit des Verhaltens des Beschuldig- ten - auch der B._____ Selbstkosten im Sinne von Gewinnerstehungskosten ent- standen wären. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass der Beschuldigte in dieser Zeit mit den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen arbeitsvertragskon- form hätte wirtschaften können, was ihm durch seine anderweitigen Beschäftigun- gen eben nicht möglich war. Damit verursachte er der Kanzlei aktiv einen Verlust ("damnum ermergens"), während er den daraus resultierenden Gewinn von CHF 2'554'081.95 für sich selber einstrich ("lucrum cessans"). Darin liegt sein strafbares Verhalten und ändert nichts an der Tatsache, dass der Gesamtschaden eben die angeklagten CHF 3'981'699.95 beträgt. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Han- delt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Aus dem Vorstehenden ergibt
- 93 - sich, dass das Vermögen in seinem Wert das Rechtsgut des Betruges ist (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 22). Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind:
a) arglistige Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensdisposition des Getäuschten bzw. des Irrenden
d) Vermögensschaden
e) Motivationszusammenhang zwischen a) und b) sowie Kausalzusammenhang
c) und d) (vgl. zum Ganzen: PK-StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 1). Gemäss erstelltem Sachverhalt traf den Beschuldigten eine Rechenschaftspflicht gemäss Obligationenrecht. Dies bedeutete, dass er sämtliche über die F._____ SA generierten Einnahmen der B._____ hätte abführen müssen, was er nicht tat. Da die Partner der B._____ somit nichts von den verheimlichten Einnahmen wussten und auch nichts wissen konnten, verfielen sie in einen Irrtum über den tatsächlichen und nicht bloss ausgewiesenen Umsatz des Beschuldigten. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Beschuldigten geschaffene verschachtelte Ordnerstruktur im EDV-System der Kanzlei zur Verheimlichung der Rechnungen und Dokumente der F._____ SA als arglistig im Sinne des Gesetzes gelten muss. Um eine beson- dere Machenschaft im Sinne des Gesetzes handelt es sich dabei im Mindesten. Die Arglist ergibt sich jedoch (auch) in jedem Fall aus dem besonderen Vertrauens- verhältnis, welches die Partner der Kanzlei dem Beschuldigten als erfahrenen und versierten Rechtsanwalt entgegenbrachten. In dieser Konstellation wird in renom- mierten Kanzleien wie der B._____ den langjährigen Angelstellten eine grosse Au- tonomie und Selbständigkeit eingeräumt, was (engmaschige oder regelmässige) Kontrollen als wesensfremd erscheinen lassen. Dies entspricht denn auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4).
- 94 - Weiter stellt sich die Frage, ob die den Beschuldigten treffende und von ihm nicht erfüllte Herausgabepflicht der aus der F._____ SA erzielten Einnahmen unter die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensdisposition fällt. Dies ist klar zu bejahen, da nicht bloss die Eingehung oder Erfüllung einer (angeblichen) Verbindlichkeit, son- dern - wie hier der Fall - auch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs als Haupt- anwendungsgebiet der unbewussten Verfügungen (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 134 m.w.H. zum Schrifttum) darunter zu subsumieren ist. Der Vermögensschaden wurde an anderer Stelle dargelegt. Zwischen dem Han- deln des Beschuldigten und dem Schaden besteht ein Kausalzusammenhang. Der Tatbestand des Betruges ist somit erfüllt. Dies gilt ebenso für den angeklagten qualifizierten Tatbestand der Gewerbsmäs- sigkeit. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Ge- werbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt dann berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 89). Dies ist bei zusätzlichen Einnahmequellen von knapp vier Millionen in einem Zeitraum von knapp 11 Jahren zweifellos der Fall. Damit ist auch der qua- lifizierte Tatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt.
2. Urkundenfälschung Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
- 95 - Gemäss Art. 4 Abs. 2 GwG muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (lit. a.) oder die Vertragspartei eine Sitz- gesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist (lit. b.). Damit ist diese schriftliche Erklärung bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). In diesem Sinne hat auch das Bundes- gericht mehrfach festgehalten, dass das Formular A gemäss Geldwäschereigesetz einer Falschbeurkundung zugänglich ist (vgl. nur: BGer 6S.293/2005 E. 8.2). Der Verteidiger des Beschuldigten führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Zeitpunkt der Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktionen künftig über diese abgewickelt würden. Entsprechend habe sein Klient im Formular A sich selber als wirtschaftlich Berechtigten eingesetzt. Der Inhalt der Formulare habe somit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung immer der jeweiligen Erklärung ent- sprochen. Damit sei der Beschuldigte seiner Pflicht zur Identifizierung des wirt- schaftlich Berechtigten nach Art. 4 GwG vollumfänglich nachgekommen (act. 53 S. 64) und habe er auch keine unrichtige rechtlich erhebliche Tatsache beurkundet bzw. unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht. Der Tatbestand der Urkunden- fälschung sei als schlichtes Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungs- deliktes konzipiert worden (act. 53 S. 65). Mangels Tathandlung könne der Vorwurf nicht analog konzipiert werden, indem an die Stelle der Handlung eine pflichtwidrige Unterlassung gesetzt werde. Hätte der Gesetzgeber die Urkundenfälschung durch Unterlassung unter Strafe stellen wollen, so wäre ein echtes Unterlassungsdelikt erforderlich gewesen (act. 53 S. 66). Richtig ist, dass es sich bei der Urkundenfälschung um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt handelt (statt vieler: Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142). Damit kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 136 IV 188 (= Pra 100 Nr. 79) herangezogen werden, welche die Frage zu beantworten hatte, ob der Tatbestand der Geldwäscherei (ebenfalls als abstraktes Gefährdungsdelikt) auch durch Unterlassung begangen werden kann. Dies wurde bejaht, wenn der Täter - in casu ein Finanzintermediär -
- 96 - eine Garantenstellung innehat, die ihn rechtlich zum Handeln verpflichtet (BGE 136 IV 188 E. 6.2). Seit Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes befänden sich Finanz- intermediäre in einer besonderen rechtlichen Lage, die sie insbesondere dazu ver- pflichtet, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Geschäftsbezie- hung zu ermitteln. Diese gesetzlichen Regelungen führen dazu, dass sie eine Ga- rantenstellung haben (BGE 136 IV 188 E. 6.2.2; weiterführend: Ackermann, Geld- wäschereistrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2. Aufl., Bern 2021, § 15 N 71 ff.). Der Beschuldigte legte das von Sitzgesellschaften bzw. Stiftungen gehaltene Ver- mögen von Kunden der B._____ zur treuhänderischen Verwaltung bei verschiede- nen Schweizer Banken an, wobei die F._____ SA als Kunde der Bank erfasst wurde. Dadurch wurde die F._____ SA zum Finanzintermediär, welche den Pflich- ten des Geldwäschereigesetzes (insb. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten Person) unterstand. Zudem war die F._____ SA selber Vertragspartei der Banken, weshalb diese als Finanzintermediäre den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten fest- stellen mussten. Somit sind vorliegend zwei Varianten zu unterscheiden: Einmal war der Beschuldigte selber Finanzintermediär, ein andermal handelte er als Organ der F._____ SA als Vertragspartner gegenüber der Bank. Im ersten Fall war er gemäss Art. 4 GwG zum dort geregelten Handeln verpflichtet, d.h. insbesondere die Banken auch über wechselnde wirtschaftliche Berechtigun- gen an den durch ihn verwalteten Vermögenswerten auf dem Laufenden zu halten. Die Feststellungs- bzw. Meldepflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die erst- malige Erklärung im Formular A, sondern auch auf Änderungen bezüglich wirt- schaftlich berechtigter Personen (Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 619, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar KV-KO). Im zweiten Fall traf den Beschuldigten als Organ der F._____ SA jedoch keine qua- lifizierte Rechtspflicht zum Handeln: Das Bundesgericht verneinte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Garantenstellung hinsichtlich der Geldwäschereibekämpfung, da ein blosser Vertragspartner der Bank nicht als Finanzintermediär gelten könne. Somit könne nicht von einer gesetzlichen Handlungspflicht gesprochen werden (BGer 6B_844/2011 E. 3.2.3 und 3.3). Dies müsse als "erste Schranke" gegen
- 97 - grenzenlose Unterlassungsstrafbarkeit gesetzt werden (Ackermann/Zehnder, Pra- xistaugliche Dogmatik und Beweisanforderungen, Geldwäscherei auf dem Prüf- stand, forumpoenale 2014, S. 47). Somit hat der Beschuldigte, soweit er für das von den über ihn bzw. die F._____ SA gehaltenen Sitzgesellschaften auf den von ihm eröffneten Bankkonten Vermö- gensverwaltung betrieb, als Finanzintermediär eine Falschbeurkundung durch Un- terlassen begangen. Damit verschaffte er den wahren wirtschaftlichen Berechtigten eine ihnen nicht zustehende Diskretion (Verschaffung eines unrechtmässigen Vor- teils). Die Einsparung von Administrationsaufwand durch den Verzicht auf die nöti- gen Aktualisierungen der Formulare stand dabei wohl nicht im Vordergrund, war aber dennoch ein willkommener Nebeneffekt. Der Straftatbestand der (mehrfa- chen) Urkundenfälschung ist diesbezüglich jedenfalls erfüllt. Bezieht sich der Anklagesachverhalt jedoch auf seine Funktion als Organ der F._____ SA und den Banken als Finanzintermediären (Anklageziffer 108), hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nicht strafbar gemacht. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass sich sämtliche vom Beschuldigten ausgefüllten Formulare A auf die von ihm über die F._____ SA gegründeten Gesellschaften beziehen.
3. Fazit Somit ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Allgemeines
E. 7 Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der J._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 40701001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der J._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Feb- ruar 2015 (act. 40701006 ff.) wurde die J._____ AG sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 30. April 2015 (act. 40702046) wies die Staatsanwaltschaft die J._____ AG an, die Konten Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf K._____ [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stif- tung], per sofort freizugeben. Sodann wurden mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2015 (act. 40702049) die gesperrten Konten Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freigegeben. Nachdem der Beschuldigte am 24. Mai 2016 um Freigabe ersucht hatte (act. 40702107), wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2016 (act. 40702013) auch das Konto Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freigegeben. Gegen die Sperre seines Kontos Nr. … erhob der Beschuldigte am 8. Februar 2016 Beschwerde beim
- 11 - Obergericht (act. 70101344 ff.). Diesbezüglich wurde auf die Beschwerde mit Be- schluss des Obergerichts vom 23. April 2016 nicht eingetreten (act. 70101504 ff; UH160031-O).
E. 8 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 4] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40801001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 4] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 4] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Am 1. Juni 2016 verlangte der Beschuldigte die Freigabe des Kontos Nr. …, lautend auf … [Stiftung] (act. 40801014). Mit Schreiben vom 10. August 2016 (act.
40801010) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 4] an, das gesperrte Konto Nr. … per sofort freizugeben.
E. 9 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 5] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40901001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 5] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 5] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 28. April 2016 (act. 40902001) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 5] an, das gesperrte Konto Nr. …, lautend auf … AG, per sofort freizuge- ben.
E. 10 Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der L._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41001001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der L._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Feb- ruar 2015 (act. 41001006 ff.) wurde die L._____ AG sodann angewiesen, sämtliche
- 12 - Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügungen vom 20. April 2015 (act. 41001044 ff.) und vom 14. Juli 2015 (act. 41001062 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der L._____ AG zudem weitere Unterlagen wie Stammdaten und Kundenjournale. Mit Schreiben vom 5. März 2015 (act. 41002003) wies die Staatsanwaltschaft die L._____ AG an, das gesperrte Privatkonto des Beschuldigten Nr. … per sofort frei- zugeben. Sodann wies die Staatsanwaltschaft die L._____ AG am 9. März 2015 (act. 41002005) an, das gesperrte Firmenkonto, lautend auf A._____ Rechtsanwalt, per sofort freizugeben. Zudem wurde mit Schreiben vom 24. März 2015 (act.
41002014) das Konto Nr. …, lautend auf … AG, per sofort freigegeben und mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 41002046) das Konto des Beschuldigten Nr. … (Rubrik "Klientengelder"). Am 22. Januar 2016 wurden ausserdem die gesperrten Firmenkonten des Beschuldigten Nr. … und Nr. … per sofort freigegeben (act. 41002069) und schliesslich am 4. August 2017 das Depot Nr. … des Beschul- digten (act. 41002126). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41009295 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der L._____ AG ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
E. 11 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 6] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41101001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 6] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 6] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 und 15. Mai 2015 (act. 41101007 ff.) teilte die … [Bank 6] der Staatsanwaltschaft mit, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen, bei welchen der Beschuldigte eine Zeichnungsberechtigung hatte, im Jahre 2012 sal- diert worden seien.
- 13 -
E. 12 Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 23.02.2015 bei der M._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41201001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der M._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (act. 4710201006 ff.) wurde die M._____ AG sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Ver- fügung vom 12. September 2016 (act. 41201053 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der M._____ AG ferner Detailbelege zu gewissen Transaktionen. Mit Schreiben vom 27. April 2015 (act. 41202017) und 18. Mai 2015 (act. 41202019) wies die Staatsanwaltschaft die M._____ AG an, die gesperrten Konten Nr. …, lautend auf … [Name], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freizugeben. Sodann wurden mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 41202021) die Konten Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … SA, Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung] per sofort freigegeben. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 (act. 41202023) und vom
18. Dezember 2015 (act. 41202031) wurde die M._____ AG angewiesen, die ge- sperrten Konten Nr. … und …, lautend auf … Ltd., und Nr. …, lautend auf … [Name], freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41202136 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der M._____ AG ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
E. 13 Edition vom 29.02.2015 und Edition / Kontosperre vom 26.02.2015 bei der N._____ Ltd. [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41301001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der N._____ Ltd. diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (act. 41301006 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen
- 14 - bei der N._____ Ltd. und wies diese an, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 erhob der Beschuldigte am 23. März 2015 Beschwerde an das Obergericht (act. 70101004 ff.). Mit Schreiben vom
30. April 2015 (act. 41302027) wies die Staatsanwaltschaft die N._____ AG an, die Kontoverbindungen Nr. …, lautend auf O._____ [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freizugeben. Sodann wurde die N._____ Ltd. am 2. Juni 2015 von der Staats- anwaltschaft angewiesen, das Konto Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort wieder freizugeben (act. 41302037). Mit Beschluss des Obergerichts vom 29. Juni 2015 schrieb das Obergericht die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (act. 70101073 ff.; UH150087-O). Am 8. Juni 2017 wurde die N._____ Ltd. von der Staatsanwaltschaft angewiesen, auch das Konto Nr. …, lautend auf die … [Stiftung], per sofort freizugeben (act. 41313245).
E. 14 Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der P._____ [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 41401001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der P._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die P._____ angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügung vom 20. April 2015 (act. 41401010 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft sodann weitere Dokumente betreffend die Liegenschaft an der … [Adresse in Zürich]. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 41402004) und vom 18. Dezember 2015 (act. 41402006) wies die Staatsanwaltschaft die P._____ an, die Konten Nr. …, lautend auf … AG, und Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41407445 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der P._____ zudem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bank- verbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
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E. 15 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 7] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41801001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 7] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 7] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 28. April 2015 (act. 41802007) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 7] sodann an, die gesperrten Konten Nr. … und Nr. …, lautend auf den Beschuldigten, sowie Nr. …, lautend auf die … AG, per sofort freizugeben.
E. 16 Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der … [Bank 8] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 41501001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 8] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 8] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren.
E. 17 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 9] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41601001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 9] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 9] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 22. April 2015 (act. 41601007) teilte die … [Bank 9] jedoch mit, dass keine entsprechenden Geschäftsbeziehungen bestünden oder bestanden hätten.
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E. 18 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 10] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41701001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 10] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 10] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 23. April 2015 (act. 41701007) teilte auch die … [Bank 10] mit, dass keine entsprechenden Kundenbeziehungen bestünden oder bestanden hät- ten.
E. 19 Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der Q._____ [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41901001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der Q._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Sodann wurde die Q._____ mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (act. 41901006 ff.) angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41903091 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der Q._____ ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
E. 20 Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der R._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 42001001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der R._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die R._____ AG angewiesen, sämtliche Geschäftsbeziehungen etc. des Beschul- digten und der F._____ SA zu sperren.
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E. 21 Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der S._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 42101001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der S._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom
E. 26 Februar 2015 (act. 42101006 ff.) wurde die S._____ AG sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Am 28. März 2015 beantragte der Beschuldigte die Freigabe des Schrankfachs lautend auf … [Name] (act. 42102002). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (act.
42102001) wies die Staatsanwaltschaft die S._____ AG an, das gesperrte Konto Nr. … bzw. das Schrankfach Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Mit Schreiben vom 7. April 2015 (act. 42102005) wies die Staatsanwaltschaft die S._____ AG sodann an, die gesperrten Kontoverbindungen Nr. …, lautend auf … [Name], Nr. … lautend auf … [Name], sowie Nr. … und Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Ausserdem wies die Staatsanwaltschaft die S._____ AG mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (act. 42102007) an, die ge- sperrte Kontoverbindung Nr. …, lautend auf … SA, per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 42105487 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der S._____ AG ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
22. Edition vom 19.02.2015 bei der … [Bank 11] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 42201001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der … [Bank 11] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (act. 42201006) teilte die … [Bank 11] aller- dings mit, dass keine entsprechenden Bankverbindungen bestünden.
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23. Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der T._____ [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 42301001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der T._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die T._____ angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Am 21. März 2015 (act. 42302002 f.) verlangte der Beschuldigte die Freigabe des Bankkontos lautend auf die … AG. Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft die T._____ mit Schreiben vom 24. März 2015 (act. 42302001) an, die gesperrten Kon- toverbindungen Nr. …, lautend auf … [Name], Nr. … lautend auf … [Name], sowie Nr. … und Nr. …, lautend auf … AG, per sofort freizugeben. Sodann gab die Staats- anwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (act. 42302006) die Anweisung, den Autosafe Nr. …, lautend auf den Beschuldigten, per sofort freizugehen. Mit Schrei- ben vom 18. Dezember 2015 (act. 42302010) wurde die T._____ zudem angewie- sen, die beiden Konten Nr. … und Nr. …, lautend auf die … GmbH, per sofort frei- zugeben. Schliesslich wurde die T._____ mit Schreiben vom 7. März 2016 (act. 42302012) angewiesen, das Konto Nr. …, lautend auf A._____ Rechtsanwalt, per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 25. September 2018 (act. 42305277 f.) edierte die Staatsan- waltschaft bei der T._____ zudem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
24. Edition / Kontosperre vom 10.07.2017 bei der … [Bank 12] Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (act. 43001001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 12] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 12] angewie- sen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten zu sperren. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 21. August 2017 Beschwerde an das Obergericht (act. 70501003 ff.). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 wurde
- 19 - die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Kontosperre aufgehoben (act. 70501137 ff.; UH170257-O). Mit Schreiben vom 29. November 2017 (act. 43002004) wurde die … [Bank 12] angewiesen, das gesperrte Konto Nr. … des Beschuldigten per sofort wieder freizugeben.
25. Diverse Beschwerdeverfahren gegen die Kontosperren und die Aufhebungen der Kontosperren Gegen die acht Verfügungen vom 16. April 2015 und zwei Verfügungen vom
20. April 2015 (betreffend Kontosperren … [Bank 1], … [Bank 3], R._____ AG, … [Bank 10], … [Bank 4], … [Bank 6], … [Bank 7], … [Bank 9], L._____ AG und P._____) erhob der Beschuldigte am 30. April 2015 Beschwerde an das Oberge- richt (act. 70101080 ff.). Mit Beschluss vom 15. September 2015 wurde die Be- schwerde hinsichtlich der am 2. Juni 2015 verfügten Kontofreigaben als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 70101167 ff.; UH150138-O). Mit Verfügungen vom 18. November 2016 (act. 70402001 ff.) verfügte die Staats- anwaltschaft diverse (Teil-)Aufhebungen diverser Kontosperren. Dagegen reichte die Privatklägerschaft vier Beschwerden beim Obergericht ein (act. 70401017 ff.). Alle vier Beschwerden wurden mit Beschlüssen vom 3. April 2017 des Obergerichts gutgeheissen und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewie- sen (act. 70402173 ff.; UH160376-O; UH160378-O; UH160375-O; UH160377-O). D. Rechtshilfeersuchen / Edition
1. Rechtshilfeersuchen Deutschland Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Juli 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft die zu- ständige Behörde in Deutschland um Edition von Bankunterlagen der … [Bank 13] in München sowie der … [Bank 14] in München zu Kundenbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA, insbesondere Eröffnungsunterlagen, Kunden- dossiers, Konto- und Depotauszüge sowie Einzelbelege (act. 10401001 ff.).
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E. 27 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von CHF 607'163.70 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009zu bezah- len.
E. 28 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 45'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'977.60 Auslagen Untersuchung; CHF 1'950.00 Auslagen Polizei; CHF 58'258.97 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 29 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 15'688.20 und CHF 10'463.80) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 30 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
E. 31 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160375-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
E. 32 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160376-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
E. 33 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160377-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
- 134 -
E. 34 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160378-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
E. 35 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH210258-O, in der Höhe von CHF 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
E. 36 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 164'508.25 zu bezahlen.
E. 37 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (überbracht, gegen Emp- fangsschein); den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der Privatkläger (versandt, gegen Empfangsschein); die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober- gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- kläger; die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober- gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, 3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte [TEVG]);
- 135 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, … [Adresse], unter Hinweis auf die das TEVG betreffenden Dispoziffern 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, … [Adresse] betreffend TEVG; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 5; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 6; das Grundbuchamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Disposi- tivziffer 7; die N._____ Ltd., … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffern 8, 17 und 24; die I._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffern 9 und 19; die J._____ AG, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 10; die L._____ AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffern 11 und 22; die P._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffern 12 und 20; die M._____ AG, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffern 13 und 18; die Q._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffer 14; die R._____ AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffer 15; die T._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffer 16; die S._____ Switzerland AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug ge- mäss Dispositivziffer 21; die H._____ SA, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffer 23; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17.
E. 38 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 136 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw M. Grob
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210040-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner und Ersatzrichterin lic. iur. C. Leuthard sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Grob Urteil vom 11. November 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2021 (act. 10801001 ff.) und der Nachtrag 1 zur Anklage vom 7. April 2021 (act. 4) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; Staatsanwältin lic. iur. X. Milne sowie Staatsanwalt Prof. Dr. iur. M. Jean-Richard- dit-Bressel als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerschaft in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 10801077; act. 4 S. 2; act. 51 S. 1 f., sinngemäss) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe Unbedingter Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe und beding- ter Aufschub von 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Verwendung der gesperrten Bankguthaben im Wert von ca. CHF 8'433'566.26, EUR 81'748.73 und USD 75'202.37 und der weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Auflistung unter Titel 2. des Vierten Teils der Anklage (S. 72-76) zur Restitu- tion gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB an die Privatklägerschaft sowie im nicht restituierbaren Teil zur Vollstreckung der weiteren finanziellen Folgen des Urteils, namentlich der Ersatzforderung des Staates sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; Frei- gabe bzw. Rückgabe des diese Verwendungen übersteigenden Betrags Erkennen auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe der Diffe- renz von CHF 3'981'699.95 und dem Wert der restituierbaren Ver- mögenswerte Entscheid über die Auflage der Kosten folgender Beschwerdever- fahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich: UH160376: Kosten im Umfang von CHF 900.00 (act. 70402173-70402183)
- 4 - UH160375: Kosten im Umfang von CHF 900.00 (act. 70402197-70402207) UH160378: Kosten im Umfang von CHF 900.00 (act. 70402185-70402195) UH160377: Kosten im Umfang von CHF 900.00 (act. 70402208-70402218) Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 45'000.00) Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18.03.2021 sei die damit aufgehobene Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31.01.2020 Anordnung zu ersetzen, wonach die dort behandelten Vermögenswerte im vollen Umfang unter Beschlag bleiben, jedoch zur Einsparung von Kosten auf einem Transaktionskonto der Strafverfolgungsbehörden zusammengelegt werden. Anträge der Privatkläger 1-4: (act. 52 S. 2 ff.; Prot. S. 24 f., sinngemäss)
1. A._____ sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Hauptantrag: A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: D._____ CHF 607'163 C._____ CHF 607'163 E._____ CHF 607'163 B._____ AG CHF 2'139'681 Die Schadenersatzforderungen von D._____, C._____ und E._____ seien ab dem 31. Dezember 2009 mit 5 % zu verzinsen; die Schadenersatzforderung der B._____ AG sei ab dem 20. Ok- tober 2014 mit 5 % zu verzinsen.
3. Eventualantrag 1: A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: D._____ CHF 380'895 C._____ CHF 380'895 E._____ CHF 380'895 B._____ AG CHF 2'139'681 Die Schadenersatzforderungen von D._____, C._____ und E._____ seien ab dem 31. Dezember 2009 mit 5 % zu verzinsen;
- 5 - die Schadenersatzforderung der B._____ AG sei ab dem 20. Ok- tober 2014 mit 5 % zu verzinsen.
4. Eventualantrag 2: A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: D._____ CHF 240'065 EUR 28'191 USD 255'751 C._____ CHF 240'065 EUR 28'191 USD 255'751 E._____ CHF 240'065 EUR 28'191 USD 255'751 B._____ AG CHF 1'461'570 EUR 72'149 USD 546'799 Die Schadenersatzforderungen von D._____, C._____ und E._____ seien ab dem 31. Dezember 2009 mit 5 % zu verzinsen; die Schadenersatzforderung der B._____ AG sei ab dem 20. Ok- tober 2014 mit 5 % zu verzinsen.
5. Eventualantrag 3: A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: D._____ CHF 187'356 EUR 12'077 USD 137'807 C._____ CHF 187'356 EUR 12'077 USD 137'807 E._____ CHF 187'356 EUR 12'077 USD 137'807 B._____ AG CHF 1'461'570 EUR 72'149 USD 546'799 Die Schadenersatzforderungen von D._____, C._____ und E._____ seien ab dem 31. Dezember 2009 mit 5 % zu verzinsen;
- 6 - die Schadenersatzforderung der B._____ AG sei ab dem 20. Ok- tober 2014 mit 5 % zu verzinsen.
6. Die beschlagnahmten Vermögenswerte, inklusive darauf angefal- lene Erträge, seien einzuziehen, sofern und soweit ein direkter Konnex zu den heute zu beurteilenden Straftaten besteht. Eingezogene Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 73 StGB zu Gunsten der Privatkläger, d.h. zur Deckung der ihnen gericht- lich zugesprochenen Schadenersatzforderungen zu verwenden.
7. Sofern die Schadenersatzforderungen der Privatkläger nicht durch Einziehung gemäss Antrag Nr. 6 vorstehend gedeckt wer- den können, sei gegenüber A._____ auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Die Ersatzforderung sei so zu bemessen, dass die Summe aus Ersatzforderung und Einziehungen mindestens dem verursachten Gesamtschaden entspricht. Die Ersatzforderung sei im Sinne von Art. 73 StGB zu Gunsten der Privatkläger, d.h. zur Deckung der ihnen gerichtlich zugespro- chenen Schadenersatzforderungen zu verwenden, soweit diese Forderungen nicht bereits durch Einziehungen gedeckt sind. Mit Blick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten ein hinreichender Anteil mit Beschlag zu belegen bzw. unter Beschlag zu belassen.
8. A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern eine Prozessent- schädigung von CHF 164'508.25 zu bezahlen. Anträge der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 53 S. 1 f.) "1. Soweit die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sei das Verfahren einzustellen.
2. Im Übrigen sei der Angeklagte vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger sowie Entschädigungsforderun- gen seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Sämtliche Kontosperren und Grundbuchsperren seien aufzuheben. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien an den Beschuldigten her- auszugeben.
5. Der Angeklagte sei für die Aufwände der erbetenen Verteidigung mit CHF 35'396 zu entschädigen.
6. Der Angeklagte sei für seine eigenen Aufwände eine Umtriebsentschä- digung von CHF 126'743 zuzusprechen.
7. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten.
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8. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates." Erwägungen: I. Verfahrensgang A. Einleitung Am 30. Januar 2015 erstatteten die Privatkläger 1 bis 4 bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (act. 20101001 ff.). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Februar 2015 eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. gegen den Be- schuldigten (act. 10101001). B. Verhaftung Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 3. März 2018 um 08.45 Uhr (act. 70301003) wurde dieser der Staatsanwaltschaft zugeführt und einvernom- men. Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme wurde der Be- schuldigte am 3. März 2018 um 18.50 Uhr sogleich wieder entlassen, weshalb auf die Erstellung eines Effektenverzeichnisses verzichtet wurde (act. 70301004). C. Editionen und Kontosperren Die Staatsanwaltschaft edierte bei den nachfolgenden Banken diverse Unterlagen (wie Kontoeröffnungsunterlagen, Kundendossiers, Konto- und Depotauszüge, Ein- zelbelege, Kundenkorrespondenz, interne Aufzeichnungen und Unterlagen über ungewöhnliche Transaktionen) und verfügte Kontosperren.
1. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 1] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40101001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 1] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die …
- 8 - [Bank 1] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 21. April 2015 (act. 40101007) teilte die … [Bank 1] der Staats- anwaltschaft allerdings mit, dass keine Bankbeziehungen mit dem Beschuldigten oder der F._____ SA festgestellt werden konnten.
2. Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der … [Bank 2] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 40201001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der … [Bank 2] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Feb- ruar 2015 (act. 40201006 ff.) wurde die … [Bank 2] sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (act. 40202001) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 2] an, das gesperrte Konto Nr. …, lautend auf die … [Stiftung], per sofort freizugeben.
3. Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der G._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 40301001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der G._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die G._____ AG angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 40302010) wies die Staatsanwaltschaft die G._____ AG an, die gesperrten Kontoverbindungen des Beschuldigten Nr. …, lau- tend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Am 19. April 2016 beantragte der Beschuldigte auch die Freigabe des Kontos Nr. …, lautend auf … [Stiftung] (act. 40302033 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft die G._____ AG mit Schreiben vom 29. April 2016 anwies, das besagte Konto per sofort freizugeben (act. 40302032).
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4. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 3] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40401001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 3] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 3] angewiesen, sämtliche Kontoverbindungen etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Gegen die Sperre des Kontos Nr. …, lautend auf die … [Stiftung], erhob der Be- schuldigte am 10. November 2015 Beschwerde beim Obergericht (act. 70101188 ff.). Mit Beschluss des Obergerichts vom 15. Februar 2016 wurde diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 70101329 ff.; UH150340-O). Sodann bean- tragte der Beschuldigte am 23. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft die Freigabe des Kontos Nr. … (act. 40401074), woraufhin die Staatsanwaltschaft die … [Bank 3] mit Schreiben vom 25. Mai 2016 anwies, das besagte Konto per sofort freizugeben (act. 40401076).
5. Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der H._____ SA [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 40501001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der H._____ SA diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die H._____ SA angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 40502017) wies die Staatsanwaltschaft die H._____ SA an, die gesperrten Konten Nr. …, lautend auf … SA, und Nr. …, lau- tend auf … [Name], per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 40503599 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der H._____ SA ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
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6. Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der I._____ [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 40601001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der I._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die I._____ angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 40604190 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der I._____ zudem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bank- verbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
7. Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der J._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 40701001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der J._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Feb- ruar 2015 (act. 40701006 ff.) wurde die J._____ AG sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 30. April 2015 (act. 40702046) wies die Staatsanwaltschaft die J._____ AG an, die Konten Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf K._____ [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stif- tung], per sofort freizugeben. Sodann wurden mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2015 (act. 40702049) die gesperrten Konten Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freigegeben. Nachdem der Beschuldigte am 24. Mai 2016 um Freigabe ersucht hatte (act. 40702107), wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2016 (act. 40702013) auch das Konto Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freigegeben. Gegen die Sperre seines Kontos Nr. … erhob der Beschuldigte am 8. Februar 2016 Beschwerde beim
- 11 - Obergericht (act. 70101344 ff.). Diesbezüglich wurde auf die Beschwerde mit Be- schluss des Obergerichts vom 23. April 2016 nicht eingetreten (act. 70101504 ff; UH160031-O).
8. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 4] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40801001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 4] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 4] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Am 1. Juni 2016 verlangte der Beschuldigte die Freigabe des Kontos Nr. …, lautend auf … [Stiftung] (act. 40801014). Mit Schreiben vom 10. August 2016 (act.
40801010) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 4] an, das gesperrte Konto Nr. … per sofort freizugeben.
9. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 5] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 40901001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 5] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 5] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 28. April 2016 (act. 40902001) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 5] an, das gesperrte Konto Nr. …, lautend auf … AG, per sofort freizuge- ben.
10. Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der L._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41001001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der L._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Feb- ruar 2015 (act. 41001006 ff.) wurde die L._____ AG sodann angewiesen, sämtliche
- 12 - Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügungen vom 20. April 2015 (act. 41001044 ff.) und vom 14. Juli 2015 (act. 41001062 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der L._____ AG zudem weitere Unterlagen wie Stammdaten und Kundenjournale. Mit Schreiben vom 5. März 2015 (act. 41002003) wies die Staatsanwaltschaft die L._____ AG an, das gesperrte Privatkonto des Beschuldigten Nr. … per sofort frei- zugeben. Sodann wies die Staatsanwaltschaft die L._____ AG am 9. März 2015 (act. 41002005) an, das gesperrte Firmenkonto, lautend auf A._____ Rechtsanwalt, per sofort freizugeben. Zudem wurde mit Schreiben vom 24. März 2015 (act.
41002014) das Konto Nr. …, lautend auf … AG, per sofort freigegeben und mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 41002046) das Konto des Beschuldigten Nr. … (Rubrik "Klientengelder"). Am 22. Januar 2016 wurden ausserdem die gesperrten Firmenkonten des Beschuldigten Nr. … und Nr. … per sofort freigegeben (act. 41002069) und schliesslich am 4. August 2017 das Depot Nr. … des Beschul- digten (act. 41002126). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41009295 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der L._____ AG ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
11. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 6] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41101001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 6] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 6] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 und 15. Mai 2015 (act. 41101007 ff.) teilte die … [Bank 6] der Staatsanwaltschaft mit, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen, bei welchen der Beschuldigte eine Zeichnungsberechtigung hatte, im Jahre 2012 sal- diert worden seien.
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12. Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 23.02.2015 bei der M._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41201001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der M._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (act. 4710201006 ff.) wurde die M._____ AG sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Ver- fügung vom 12. September 2016 (act. 41201053 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der M._____ AG ferner Detailbelege zu gewissen Transaktionen. Mit Schreiben vom 27. April 2015 (act. 41202017) und 18. Mai 2015 (act. 41202019) wies die Staatsanwaltschaft die M._____ AG an, die gesperrten Konten Nr. …, lautend auf … [Name], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freizugeben. Sodann wurden mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 41202021) die Konten Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … SA, Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung] per sofort freigegeben. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 (act. 41202023) und vom
18. Dezember 2015 (act. 41202031) wurde die M._____ AG angewiesen, die ge- sperrten Konten Nr. … und …, lautend auf … Ltd., und Nr. …, lautend auf … [Name], freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41202136 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der M._____ AG ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
13. Edition vom 29.02.2015 und Edition / Kontosperre vom 26.02.2015 bei der N._____ Ltd. [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41301001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der N._____ Ltd. diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (act. 41301006 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen
- 14 - bei der N._____ Ltd. und wies diese an, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 erhob der Beschuldigte am 23. März 2015 Beschwerde an das Obergericht (act. 70101004 ff.). Mit Schreiben vom
30. April 2015 (act. 41302027) wies die Staatsanwaltschaft die N._____ AG an, die Kontoverbindungen Nr. …, lautend auf O._____ [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], Nr. …, lautend auf … [Stiftung], und Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort freizugeben. Sodann wurde die N._____ Ltd. am 2. Juni 2015 von der Staats- anwaltschaft angewiesen, das Konto Nr. …, lautend auf … [Stiftung], per sofort wieder freizugeben (act. 41302037). Mit Beschluss des Obergerichts vom 29. Juni 2015 schrieb das Obergericht die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (act. 70101073 ff.; UH150087-O). Am 8. Juni 2017 wurde die N._____ Ltd. von der Staatsanwaltschaft angewiesen, auch das Konto Nr. …, lautend auf die … [Stiftung], per sofort freizugeben (act. 41313245).
14. Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der P._____ [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 41401001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der P._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die P._____ angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügung vom 20. April 2015 (act. 41401010 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft sodann weitere Dokumente betreffend die Liegenschaft an der … [Adresse in Zürich]. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (act. 41402004) und vom 18. Dezember 2015 (act. 41402006) wies die Staatsanwaltschaft die P._____ an, die Konten Nr. …, lautend auf … AG, und Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41407445 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der P._____ zudem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bank- verbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
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15. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 7] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41801001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 7] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 7] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 28. April 2015 (act. 41802007) wies die Staatsanwaltschaft die … [Bank 7] sodann an, die gesperrten Konten Nr. … und Nr. …, lautend auf den Beschuldigten, sowie Nr. …, lautend auf die … AG, per sofort freizugeben.
16. Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der … [Bank 8] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 41501001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 8] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 8] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren.
17. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 9] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41601001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 9] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 9] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 22. April 2015 (act. 41601007) teilte die … [Bank 9] jedoch mit, dass keine entsprechenden Geschäftsbeziehungen bestünden oder bestanden hätten.
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18. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der … [Bank 10] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 41701001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 10] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 10] angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Schreiben vom 23. April 2015 (act. 41701007) teilte auch die … [Bank 10] mit, dass keine entsprechenden Kundenbeziehungen bestünden oder bestanden hät- ten.
19. Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der Q._____ [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 41901001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der Q._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbezie- hungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Sodann wurde die Q._____ mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (act. 41901006 ff.) angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 41903091 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der Q._____ ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
20. Edition / Kontosperre vom 16.04.2015 bei der R._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 16. April 2015 (act. 42001001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der R._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die R._____ AG angewiesen, sämtliche Geschäftsbeziehungen etc. des Beschul- digten und der F._____ SA zu sperren.
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21. Edition vom 19.02.2015 und Kontosperre vom 26.02.2015 bei der S._____ AG [Bank] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 42101001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der S._____ AG diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Verfügung vom
26. Februar 2015 (act. 42101006 ff.) wurde die S._____ AG sodann angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Am 28. März 2015 beantragte der Beschuldigte die Freigabe des Schrankfachs lautend auf … [Name] (act. 42102002). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (act.
42102001) wies die Staatsanwaltschaft die S._____ AG an, das gesperrte Konto Nr. … bzw. das Schrankfach Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Mit Schreiben vom 7. April 2015 (act. 42102005) wies die Staatsanwaltschaft die S._____ AG sodann an, die gesperrten Kontoverbindungen Nr. …, lautend auf … [Name], Nr. … lautend auf … [Name], sowie Nr. … und Nr. …, lautend auf … [Name], per sofort freizugeben. Ausserdem wies die Staatsanwaltschaft die S._____ AG mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (act. 42102007) an, die ge- sperrte Kontoverbindung Nr. …, lautend auf … SA, per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (act. 42105487 f.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der S._____ AG ausserdem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
22. Edition vom 19.02.2015 bei der … [Bank 11] Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (act. 42201001 ff.) edierte die Staatsanwalt- schaft bei der … [Bank 11] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbe- ziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (act. 42201006) teilte die … [Bank 11] aller- dings mit, dass keine entsprechenden Bankverbindungen bestünden.
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23. Edition / Kontosperre vom 05.03.2015 bei der T._____ [Bank] Mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. 42301001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der T._____ diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA. Mit derselben Verfügung wurde die T._____ angewiesen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten und der F._____ SA zu sperren. Am 21. März 2015 (act. 42302002 f.) verlangte der Beschuldigte die Freigabe des Bankkontos lautend auf die … AG. Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft die T._____ mit Schreiben vom 24. März 2015 (act. 42302001) an, die gesperrten Kon- toverbindungen Nr. …, lautend auf … [Name], Nr. … lautend auf … [Name], sowie Nr. … und Nr. …, lautend auf … AG, per sofort freizugeben. Sodann gab die Staats- anwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (act. 42302006) die Anweisung, den Autosafe Nr. …, lautend auf den Beschuldigten, per sofort freizugehen. Mit Schrei- ben vom 18. Dezember 2015 (act. 42302010) wurde die T._____ zudem angewie- sen, die beiden Konten Nr. … und Nr. …, lautend auf die … GmbH, per sofort frei- zugeben. Schliesslich wurde die T._____ mit Schreiben vom 7. März 2016 (act. 42302012) angewiesen, das Konto Nr. …, lautend auf A._____ Rechtsanwalt, per sofort freizugeben. Mit Verfügung vom 25. September 2018 (act. 42305277 f.) edierte die Staatsan- waltschaft bei der T._____ zudem eine Auflistung sämtlicher aktuell gesperrter Bankverbindungen des Beschuldigten sowie sämtliche Formulare A bzw. Unterla- gen zu den wirtschaftlich Berechtigten der gesperrten Konten.
24. Edition / Kontosperre vom 10.07.2017 bei der … [Bank 12] Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (act. 43001001 ff.) edierte die Staatsanwaltschaft bei der … [Bank 12] diverse Bankunterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten. Mit derselben Verfügung wurde die … [Bank 12] angewie- sen, sämtliche Konten etc. des Beschuldigten zu sperren. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 21. August 2017 Beschwerde an das Obergericht (act. 70501003 ff.). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 wurde
- 19 - die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Kontosperre aufgehoben (act. 70501137 ff.; UH170257-O). Mit Schreiben vom 29. November 2017 (act. 43002004) wurde die … [Bank 12] angewiesen, das gesperrte Konto Nr. … des Beschuldigten per sofort wieder freizugeben.
25. Diverse Beschwerdeverfahren gegen die Kontosperren und die Aufhebungen der Kontosperren Gegen die acht Verfügungen vom 16. April 2015 und zwei Verfügungen vom
20. April 2015 (betreffend Kontosperren … [Bank 1], … [Bank 3], R._____ AG, … [Bank 10], … [Bank 4], … [Bank 6], … [Bank 7], … [Bank 9], L._____ AG und P._____) erhob der Beschuldigte am 30. April 2015 Beschwerde an das Oberge- richt (act. 70101080 ff.). Mit Beschluss vom 15. September 2015 wurde die Be- schwerde hinsichtlich der am 2. Juni 2015 verfügten Kontofreigaben als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 70101167 ff.; UH150138-O). Mit Verfügungen vom 18. November 2016 (act. 70402001 ff.) verfügte die Staats- anwaltschaft diverse (Teil-)Aufhebungen diverser Kontosperren. Dagegen reichte die Privatklägerschaft vier Beschwerden beim Obergericht ein (act. 70401017 ff.). Alle vier Beschwerden wurden mit Beschlüssen vom 3. April 2017 des Obergerichts gutgeheissen und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewie- sen (act. 70402173 ff.; UH160376-O; UH160378-O; UH160375-O; UH160377-O). D. Rechtshilfeersuchen / Edition
1. Rechtshilfeersuchen Deutschland Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Juli 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft die zu- ständige Behörde in Deutschland um Edition von Bankunterlagen der … [Bank 13] in München sowie der … [Bank 14] in München zu Kundenbeziehungen mit dem Beschuldigten und der F._____ SA, insbesondere Eröffnungsunterlagen, Kunden- dossiers, Konto- und Depotauszüge sowie Einzelbelege (act. 10401001 ff.).
- 20 - 1.1. Edition … [Bank 13] in München Mit Schreiben vom 3. September 2015 reichte der leitende Oberstaatsanwalt Mün- chen I die angeforderten Unterlagen der … [Bank 13] der Staatsanwaltschaft ein (act. 10401008). 1.2. Edition … [Bank 14] in München Mit Schreiben vom 24. September 2015 reichte der leitende Oberstaatsanwalt Mün- chen I die angeforderten Unterlagen der … [Bank 14] der Staatsanwaltschaft ein (act. 10401169).
2. Rechtshilfeersuchen Liechtenstein Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Juli 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft die zu- ständige Behörde in Liechtenstein um Edition von Bankunterlagen der … [Bank 15] in Vaduz sowie der … [Bank 16] in Vaduz zu Kundenbeziehungen mit dem Be- schuldigten und der F._____ SA, insbesondere Eröffnungsunterlagen, Kundendos- siers, Konto- und Depotauszüge sowie Einzelbelege (act. 10501001 ff.). 2.1. Edition … [Bank 16] in Vaduz Mit Schreiben vom 15. September 2015 (act. 10501009 f.) informierte das Fürstli- che Landgericht die Staatsanwaltschaft darüber, dass bei der … [Bank 16] keine entsprechenden Geschäftsverbindungen bestünden bzw. bestanden hätten. 2.2. Edition … [Bank 15] in Vaduz Mit Schreiben vom 15. September 2015 (act. 10501009 f.) ersuchte das Fürstliche Landgericht um ergänzende Bekanntgabe inwiefern Geschäftsbeziehungen, an de- nen nur eine Zeichnungsberechtigung bestünde, von Bedeutung seien. Die Staats- anwaltschaft ersuchte daraufhin die zuständige Behörde in Liechtenstein mit Rechtshilfeersuchen vom 12. September 2016 um Edition von Bankunterlagen im Zusammenhang mit zwei Überweisungen zu Gunsten des Beschuldigten (act. 10501021 f.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 reichte das Fürstliche
- 21 - Landgericht der Staatsanwaltschaft die angeforderten Unterlagen der … [Bank 15] ein (act. 10501026 f.). E. Hausdurchsuchungen
1. Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten Am 2. März 2015 wurde die Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an der … [Adresse in Zürich], verfügt (act. 42701000 ff.). Die Hausdurchsuchung wurde am 3. März 2015 durchgeführt (act. 42701018), wobei diverse Gegenstände sichergestellt werden konnten (act. 42701020 ff.).
2. Hausdurchsuchung Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten Am 2. März 2015 wurde die Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten an der … [Adresse in Zürich], verfügt (act. 42701033 ff.). Die Haus- durchsuchung wurde am 3. März 2015 durchgeführt (act. 42701038), wobei diverse Gegenstände sichergestellt werden konnten (act. 42701040 f.).
3. Hausdurchsuchung Bankschliessfach des Beschuldigten Am 9. Juni 2015 wurde die Durchsuchung des Schliessfachs bei der L._____ AG, Schrankfach …, Filiale … [Ort in Zürich], verfügt (act. 42901000 ff.). Die Durchsu- chung wurde am 15. Juni 2015 durchgeführt, wobei keine Gegenstände oder Ver- mögenswerte sichergestellt wurden (act. 42901013). F. Beschlagnahmen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. März 2015 in der Wohnung des Beschul- digten wurde Bargeld von CHF 4'650, USD 1'760 (umgerechnet CHF 1'680.80) und EUR 3'205 (umgerechnet CHF 3'429.35) sichergestellt. Diese Bargeldbeträge wur- den mit Verfügung vom 9. April 2015 (act. 70201001 f.) beschlagnahmt und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft deponiert (act. 10201003; Sachkaution Nr. …). Anlässlich der Durchsuchung des Schrankfachs bei der T._____ [Bank], Filiale … [Ort in Zürich], vom 3. März 2015 wurden zudem Bargeldbeträge von CHF 200'000,
- 22 - USD 25'000 und EUR 320'000 sichergestellt (act. 10201002). Nach Abzug von EUR 120'000, welche dem Beschuldigten am 9. April 2015 zu Gunsten seiner Kun- den ausgehändigt wurden, wurden die Beträge über CHF 200'000, USD 25'000 (umgerechnet CHF 24'000) und EUR 200'000 (umgerechnet CHF 215'500) mit Ver- fügung vom 9. April 2015 (act. 70201001 f.) beschlagnahmt und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft deponiert (act. 10201001 f.; Sachkaution Nr. …). G. Grundbuchsperren
1. Eigentumswohnung in … [Ort] Mit Verfügung vom 2. März 2015 (act. 42401012 f.) wurde die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am … [Adresse], Grundbuch Blatt … (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt …, …, …, …) beschlagnahmt und es wurde eine Grundbuchsperre angemerkt (act. 42401017).
2. Eigentumswohnung in … [Ort] Mit Verfügung vom 2. März 2015 (act. 42501009 f.) wurde die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat-Nr. …, beschlag- nahmt und es wurde eine Grundbuchsperre angemerkt (act. 42501013).
3. Eigentumswohnung in … [Ort] Mit Verfügung vom 12. März 2015 (act. 42601009 f.) wurde die 2 ½-Zimmerwoh- nung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an der … [Adresse], Grundbuchaus- zug Nr. …, Stockwerkeigentum Nr. … (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. …, Kellerabteil Nr. …) beschlagnahmt und es wurde eine Grundbuchsperre ange- merkt (act. 42601012). H. Verteidigung Am 19. März 2015 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft das Gesuch, ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlichen Verteidiger zu bestellen (act. 60301007). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft am 24. März 2015 den
- 23 - Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung (act. 60301008 f.). Mit Verfü- gung der Oberstaatsanwaltschaft von 26. März 2015 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit Wirkung auf den 19. März 2015 als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten bestellt (act. 60301010 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Beschuldigte ausschliesslich von seinem erbete- nen Verteidiger vertreten werden wolle (act. 38). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde die amtliche Verteidigung widerrufen und Vormerk genommen, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt werde (act. 39). I. Gerichtliches Verfahren
1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltshaft III des Kan- tons Zürich am 25. März 2021 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend ge- werbsmässiger Betrug etc. (act. 10801001 ff.). Sodann reichte die Staatsanwalt- schaft am 7. April 2021 einen Nachtrag zur Anklage ein (act. 4). Mit Verfügung vom
27. Mai 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2021 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 8).
2. Nach einmaliger Erstreckung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2021 vier Verfahrensanträge und sechs Beweisanträge stellen (act. 16). Mit Verfü- gung vom 24. Juni 2021 wurde der Anklägerin und der Privatklägerschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 18). Die Staatsanwaltschaft verlangte die Abwei- sung dieser Anträge (act. 22). Der Vertreter der Privatklägerschaft verlangte die Abweisung der Anträge gemäss Ziff. 1. und Ziff. 3.-5. Zu Ziff. 2 enthielt sich die Privatklägerschaft (act. 24). Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Mit derselben Verfügung wur- den sodann die Anträge des Beschuldigten um Bezahlung der Forderung der SVA/AHV aus gesperrten Vermögenswerten sowie um teilweise Freigabe der ge- sperrten Vermögenswerte einstweilen abgewiesen (act. 28). Schliesslich wurden mit Verfügung vom 1. September 2021 die Beweisanträge des Beschuldigten ab- gelehnt (act. 30). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 liess der amtliche Verteidiger
- 24 - mitteilen, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung ausschliesslich von sei- nem erbetenen Verteidiger vertreten werden wolle und ersuchte darum, als amtli- cher Verteidiger entlassen zu werden (act. 38). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde deshalb die mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. März 2015 angeordnete amtliche Verteidigung mit Wirkung auf den 20. Oktober 2021 widerrufen und davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt werde (act. 39).
3. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (Prot. S. 9; act. 44). Ausserdem stellte der erbetene Verteidiger weitere Beweisan- träge (Prot. S. 9; act. 48), welche das Gericht einstweilen ablehnte (Prot. S. 11). Zudem wurden die Parteivorträge der Anklägerin, der Privatklägervertretung und der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten gehalten (Prot. S. 11 ff.) und der Beschuldigte hielt ein Schlusswort (Prot. S. 27). Die Beratung erfolgte am 11. No- vember 2021. In der Folge wurde den Parteien das Urteil schriftlich in Dispositiv zugestellt (Prot. S. 29 ff.; act. 55 und 56/1-5). II. Prozessuales
1. Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung stellte der erbetene Verteidi- ger des Beschuldigten in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei das Verfahren einzustellen, soweit die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (act. 53 S. 1). Bei einem Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug von bis zu 10 Jahren oder bis zu 5 Jahren bei Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung trete die Verjährung nach 15 Jahren ein (act. 53 S. 6). Das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 83 der Zusammenfassung von Einzeltaten zu einer verjährungsrecht- lichen Einheit durch Aufgabe der Rechtsfigur des Einheitsdelikts enge Grenzen ge- setzt. Lediglich in Fällen von tatbestandlicher (z.B. Raub) oder natürlicher Hand- lungseinheit (z.B. Misswirtschaft) könnten mehrere Handlungen als verjährungs- rechtliche Einheit qualifiziert werden. Die gewerbsmässige Deliktsbegehung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen in verjährungsrechtlicher Hin- sicht keine Handlungseinheit (mit Verweis auf BGE 124 IV 59). Ausgehend vom
- 25 - heutigen Entscheiddatum sei somit die Strafverfolgung für alle vor dem 27. Oktober 2006 verübten Handlungen verjährt (act. 53 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, dass mit dem Verhalten des Be- schuldigten nicht einfach ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werde, sondern eine dauernde Pflichtverletzung vorliege und somit der angeklagte Betrug in dieser Konstellation ein Dauerdelikt sei (act. 51 S. 15). Die Verjährungsfrist in Bezug auf sämtliche Einnahmen der F._____ SA habe deshalb frühestens Mitte 2014 zu lau- fen begonnen (act. 51 S. 16).
2. Das Gericht prüft von Amtes wegen die Verjährung der Strafverfolgung (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO). Der angeklagte deliktische Zeitraum reicht vom tt. Juli 2003 bis zum tt. Oktober 2014 (act. 10801006). Ge- werbsmässiger Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung je mit einer Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung für solche Delikte in 15 Jahren. Dies könnte bedeuten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte, welche sich vor dem 27. Oktober 2006 ereignet haben, verjährt wären. Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung indes erst, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Zu dieser Bestimmung hat das Bundesgericht einerseits die Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit entwickelt. Eine tatbestand- liche Handlungseinheit ist gegeben, "wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen vo- raussetzt" (BGE 131 IV 83, 93), nämlich bei Delikten, die typischerweise ein länger dauerndes Verhalten bedeuten, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht (z. B. Misswirtschaft [Art. 165; BGer, StrA, 18.04.2013, 6B_496/2012, E. 8.4.3.; BSK StGB-Zurbrügg, Art. 98 N 19). Eine tatbestandliche Handlungseinheit soll auch dann gegeben sein, wenn bereits das Gesetz, wie bei der gewerbsmässigen De- liktsbegehung, mehrere an sich einzeln strafbare Handlungen zu einem einzigen Delikt zusammenfasst (BSK StGB-Zurbrügg, Art. 98 N 20 mit deutlicher Kritik an der diesbezüglich gegenteiligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
- 26 - BGE 124 IV 59, wobei gemäss auch diesem mehrere strafbare Handlungen jeden- falls dann als eine einzige strafbare Handlung zu betrachten sind, wenn sie insb. ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, was indes nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden kann: Pra 87 Nr. 76). Andererseits sind ausser den genannten Fallkategorien der tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zu- sammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungs- einheit; vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Bei der Beurteilung, ob eine solche Einheit anzunehmen ist, müssen weiterhin die nach der alten Rechtsprechung zur verjäh- rungsrechtlichen Einheit entwickelten Voraussetzungen herangezogen werden dürfen. Massgebend ist dabei nicht eine abschliessende Umschreibung in einer abstrakten Formel, sondern die Beurteilung im konkreten Fall, wobei sich der Rich- ter vom Sinn und Zweck der Verjährung leiten lassen muss. Dabei können [Anm.: bzw. müssen] die konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen (BGE 131 IV E. 2.4.1 m.w.H. auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 117 IV 408 E. 2 f.; BGE 127 IV 49 E. 1b; BGE 126 IV 141 E. 1a und BGE 124 IV 5). Von einer solchen natürlichen Handlungseinheit gemäss aktueller bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist vorliegend auszugehen: Die angeklagten Delikte Betrug bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung finden ihre Grundlage in der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen arbeitsvertraglichen Verletzung seiner Rechenschafts- und Her- ausgabepflicht gemäss Art. 321b OR, welche als eigentliches "Geschäftsmodell" auf einem einheitlichen Willensakt beruht. Da dem Handeln des Beschuldigten erst mit seiner fristlosen Entlassung am tt. Oktober 2014 ein Ende gesetzt werden konnte, sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten somit nicht verjährt. Anders verhält es sich mit den angeklagten Urkundenfälschungen. Ausgehend vom Datum des heutigen Urteils gelten alle vor dem tt. November 2006 begangenen Urkundenfälschungen als verjährt. Die Urkundenfälschung vom tt. Juli 2003 ist so- mit, soweit sie zur Anklage gebracht wurde, verjährt (vgl. act. 10801006+66).
- 27 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als bei der Kollektivge- sellschaft U._____ bzw. nach dem Ausscheiden von … [Name] der nachfolgenden Aktiengesellschaft B._____ AG angestellter Rechtsanwalt vom tt. Juli 2003 bis zu seiner fristlosen Entlassung am tt. Oktober 2014 über die von ihm beherrschte, nach dem Recht von Panama inkorporierte, F._____ SA rund 30 % der im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit erzielten Einnahmen für eigene Zwecke vereinnahmt zu haben, dies unter Nutzung des Beziehungsnetzes, des Personals, der Räume und der sonstigen betrieblichen Infrastruktur der Anwaltskanzlei, und dies alles ohne Wissen der Partner der U._____ bzw. B._____. Dabei handle es sich um eine Deliktssumme von knapp CHF 4 Mio. (Betrug bzw. ungetreue Geschäftsbesor- gung). Zudem habe sich der Beschuldigte im deliktisch relevanten Zeitraum in den Formu- laren A gegenüber sieben Schweizer Banken selber - bzw. in einem Fall eine Dritt- person - als wirtschaftlich berechtigte Person genannt, obwohl er nie die Absicht gehabt habe, den von diesen Erklärungen betroffenen Bankverbindungen eigene Vermögenswerte zuzuführen. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte be- zweckt, den Kunden in Verletzung der gesetzlichen Dokumentationspflicht einen unerlaubten Grad an Diskretion zu verschaffen und den gebotenen Administrativ- aufwand für die laufende Aktualisierung der Formulare A einzusparen (Urkunden- fälschung). Als "Salaried Partner" sei der Beschuldigte weder haftender Kollektivgesellschafter der U._____ noch Aktionär und/oder Verwaltungsrat der B._____ gewesen, habe sich aber zur "Hebung seines Ansehens" im Aussenverhältnis als "Partner" be- zeichnen dürfen. Als Angestellter der U._____ bzw. B._____ sei der Beschuldigte mit der Führung von Mandaten betraut gewesen, welche Ertragsgrundlagen und somit Vermögen der U._____ bzw. B._____ gewesen seien. Somit hätte der Be- schuldigte diese Mandate in deren Interesse bewirtschaften sollen. Zu seiner ver-
- 28 - traglichen Tätigkeit habe auch die Akquise von Mandaten gehört, welche er nach- her auf Rechnung der U._____ bzw. B._____ zu bearbeiten gehabt hätte. Zudem habe sein Portfolio unter anderem auch Prozessführung, Führung von Vergleichs- verhandlungen, Gründung und Verwaltung von Sitzgesellschaften und Stiftungen (inkl. Einsetzung der erforderlichen Organe) sowie Vermögensverwaltung (Treu- hand und Zahlungsabwicklung) für Mandanten der U._____ bzw. B._____ enthal- ten. Dabei sei der Beschuldigte in der Organisation seiner Tätigkeit weitgehend unabhängig gewesen. Was die Führung der von ihm betreuten Mandate angeht, sei er selbständiger Geschäftsführer gewesen, insbesondere in Bezug auf das In- kasso sowie die Führung des ihm zugeordneten Personals bei der U._____ bzw. B._____. Gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, alle professionellen Dienstleistungen über die U._____ bzw. B._____ zu erbringen. Bei seiner Tätigkeit hätte der Beschuldigte im Interesse der U._____ bzw. B._____ bei der Mandatsbetreuung für entsprechende Einnahmen zu sorgen gehabt sowie dafür, dass die Honorareinnahmen für seine Anwaltstätig- keit an die U._____ bzw. B._____ abgeliefert würden. Daraus habe gefolgt, dass der Beschuldigte in Bezug auf die von ihm betreuten Mandate dafür verantwortlich gewesen sei, im Namen und zu Gunsten der U._____ bzw. B._____ selbständig Rechnung zu stellen. Dabei habe der Beschuldigte auf Grund seiner arbeitsrechtli- chen Treuepflicht sämtliche sich präsentierenden Gewinnmöglichkeiten für seine Arbeitgeberin U._____ bzw. B._____ unter Rechenschaftspflicht wahrzunehmen bzw. auszuschöpfen gehabt und sei nicht befugt gewesen, solche Gewinnmöglich- keiten für sich selbst oder eine Drittfirma zu nutzen. Zudem sei dem Beschuldigten arbeitsvertraglich die Ausübung einer beruflichen Nebentätigkeit auf eigene oder fremde Rechnung ohne entsprechende schriftliche Zustimmung der Firma untersagt gewesen. Der Beschuldigte habe über die F._____ SA Rechnung für die Gründung juristi- scher Personen gestellt, für die Übernahme der Funktion als förmliches Gesell- schaftsorgan, für das treuhänderische Halten von Vermögen über Bankverbindun- gen und für die Abwicklung von Zahlungen sowie in den Jahren 2013 und 2014 auch für juristische Beratungen. All diese Leistungen habe der Beschuldigte für Kunden der U._____ bzw. B._____ erbracht, welche er in seiner Eigenschaft als
- 29 - Arbeitnehmer der U._____ bzw. B._____ akquiriert habe oder ihm von Rechtsan- walt D._____ als Verwaltungsrat der J._____ vermittelt wurden. Die dafür erforder- lichen administrativen Arbeiten seien unter Anleitung und Aufsicht des Beschuldig- ten durch kaufmännisches und parajuristisches Personal der U._____ bzw. B._____ erbracht worden, welches - wie der Beschuldigte selber auch - vollumfäng- lich von der U._____ bzw. B._____ entlohnt worden sei, in deren Räumlichkeiten es gearbeitet und deren betriebliche Infrastruktur es in Anspruch genommen habe. Die F._____ SA sei dabei vom Personal nicht als eigener Geschäftsbereich erkenn- bar gewesen, sondern lediglich als ganz normales Mandat, da die damit verbunde- nen Arbeiten ganz in das Kanzleiprofil der U._____ bzw. B._____ gepasst hätten. Als Grundlage für die Rechnungsstellung über die F._____ SA habe der Beschul- digte die Kunden der U._____ bzw. B._____ Mandatsverträge mit der F._____ SA als Beauftragter abschliessen lassen. Damit hätten die Kunden der F._____ SA die Befugnis erteilt, für sie Gesellschaften zu gründen und zu verwalten. Dabei habe der Beschuldigte die Partner der U._____ bzw. B._____ über die wahre Funktion der F._____ SA - Rechnungstellung über diese für Leistungen, welche er im Rah- men seiner vertraglichen Tätigkeit für die U._____ bzw. B._____ erbracht habe - nie informiert, weshalb diese davon ausgegangen seien, es handle sich um eine normale Klientin des Beschuldigten. Dabei habe sich der Beschuldigte nicht nur damit begnügt, die Einnahmen der F._____ SA gegenüber den Partnern der U._____ bzw. B._____ bloss zu verschweigen. Vielmehr habe er den Ablauf um- sichtig gestaltet, dass diese keinen Anlass gehabt hätten, ihm zu misstrauen und seine auf Selbständigkeit ausgerichtete Tätigkeit einer Prüfung zu unterziehen. So habe der Beschuldigte vor dem Jahre 2013 sämtliche verrechenbaren Honorar- stunden, die er persönlich im Zusammenhang mit den Sitzgesellschaften gemacht habe, ordnungsgemäss über die U._____ bzw. B._____ abgerechnet. Diese Hono- rarstunden hätten die Grundlage für die Berechnung der Akquisitionsentschädi- gung und den Bonus gebildet, den die U._____ bzw. B._____ gemäss Arbeitsver- trag schuldete. Damit habe er stets die entsprechenden Erwartungen seines Arbeit- gebers erfüllt, obwohl er weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Sitz- gesellschaften über die F._____ SA in Rechnung gestellt und der U._____ bzw.
- 30 - B._____ die entsprechenden Erträge vorenthalten habe. Durch seine ordentlich ab- gerechneten Honorarstunden habe der Beschuldigte der U._____ bzw. B._____ im deliktsrelevanten Zeitraum (2003-2014) einen bonusrelevanten Umsatz von rund CHF 9.2 Mio. verschafft. Dies sei aus Sicht der Partner nicht grossartig, jedoch akzeptabel gewesen. Dabei hätten sie jedoch keine Ahnung gehabt, dass der Be- schuldigte zusätzliche Einnahmen erzielt habe, und diese nicht über die Buchhal- tung der U._____ bzw. B._____ gelaufen seien. Grundsätzlich seien die im EDV- System der U._____ bzw. B._____ erfassten Rechnungen für die Partner der Kanz- lei zwar einsehbar und zugänglich gewesen. Doch habe der Beschuldigte die Rech- nungen der F._____ SA für Gründungen von Sitzgesellschaften und Stiftungen so- wie für die Verwaltungsgebühren im EDV-System der U._____ bzw. B._____ in einer unüblichen und verschachtelten Ordnerstruktur erfasst, sodass diese für an- dere Nutzer und die Partner der U._____ bzw. B._____ nicht ersichtlich gewesen seien. Auf die "Wirksamkeit" dieser "Massnahmen" habe der Beschuldigte stets auch vertraut. Ebenso darauf, dass auf Grund des besonderen Vertrauensverhält- nisses zwischen den Partnern und ihm eine genauere Überprüfung seiner Arbeit unterbleiben würde. Insgesamt habe der Beschuldigte über die F._____ SA 64 Ge- sellschaften und Stiftungen gegründet und verwaltet. Dabei hätten sich die Einnah- men aus der Abwicklung der Mandate über die F._____ SA aus folgenden Positio- nen zusammengesetzt [in Rechnung gestellte Gesamtbeträge]: (1) Annual Fee [CHF 1'739'746.71] (2) Asset Management Fee [CHF 1'383'448.35] (3) Beratung [CHF 208'237.16] (4) Cashbezüge [CHF 82'531.37] (5) Commission [CHF 134'945.57] (6) Diverses [CHF 83'255.07] (7) Gründungsgebühr [CHF 230'162.63] (8) Liquidation [CHF 114'373.09]
- 31 - (9) Protection Fee [CHF 5'000.00] (1) Entgelt für die Leistung, welche die F._____ SA als Verwaltungsorgan der je- weiligen Sitzgesellschaft bzw. Stiftung zur Verfügung gestellt habe. Es sei nämlich nach dem Gesellschaftsstatut des jeweiligen Staates möglich gewesen, dass auch eine juristische Person solche Funktionen [scil. Mandate in Verwaltungs- und Stif- tungsräten] für andere juristische Personen habe wahrnehmen können. Für diese Leistung habe der Beschuldigte keine Zeit aufgewendet, sondern habe die Annual Fee als Entschädigung dafür aufgefasst, dass die F._____ SA ihren Namen für die Erfüllung der organisatorischen Formerfordernisse gab. Den Administrativaufwand habe die U._____ bzw. B._____ getragen. Deshalb sei diesen Einnahmen kein Auf- wand der F._____ SA gegenübergestanden. (2) Dabei habe es sich um ein Entgelt für das treuhänderische Halten von Vermö- gen der Kunden gehandelt. Da die F._____ SA selber über kein eigenes Personal und keine eigene Infrastruktur verfügt habe, habe der Beschuldigte die F._____ SA Rechnung für diese Pauschalgebühr stellen lassen, deren Höhe vom verwalteten Betrag und vom Vermögenszuwachs abhängig gewesen sei. Der Aufwand für diese Art von Vermögensverwaltung sei dabei ausschliesslich bei der U._____ bzw. B._____ angefallen, weshalb diesen Einnahmen kein Aufwand der F._____ SA ge- genübergestanden sei. (3) Unter dem Titel "Beratung" habe der Beschuldigte Honorare für die Abwicklung einzelner Kundengeschäfte in Rechnung stellen lassen. Die entsprechenden Leis- tungen seien im Rahmen der U._____ bzw. B._____ erbracht worden. Den Einnah- men sei somit kein Aufwand der F._____ SA gegenübergestanden. (4) Unter diesem Titel habe der Beschuldigte Bargeldbezüge für Kunden von deren Konten getätigt. Bei jedem Bargeldbezug habe der Beschuldigte im Namen der F._____ SA einen Pauschalbetrag für "Spesen" in Rechnung stellen lassen. Der Beschuldigte habe diese Bezüge persönlich im Rahmen seiner vertraglichen Tätig- keit für U._____ bzw. B._____ getätigt und seine dafür verwendete Zeit den Kun- den im Namen der F._____ SA in Rechnung gestellt.
- 32 - (5) Der Beschuldigte habe die F._____ SA für Kundentransaktionen, meist Barbe- züge, manchmal auch unter dem Titel "Commission" Rechnung stellen lassen. Sonst habe es sich gleich wie bei den Barbezügen verhalten. (6) Der Beschuldigte habe die F._____ SA für Kundentransaktionen, meist Barbe- züge, manchmal auch unter dem Titel "Diverses" Rechnung stellen lassen. Sonst habe es sich gleich wie bei den Barbezügen verhalten. (7) Mit der Gründungsgebühr habe der Kunde sämtliche Leistungen im Zusammen- hang mit der Gründung einer Sitzgesellschaft oder Stiftung beglichen. Vom Brut- tohonorar habe die F._____ SA ihre Selbstkosten gezahlt (Rechnungen der Kor- respondenten, welche Gründung und Registrierung der juristischen Personen vor- nahmen), wobei für die F._____ SA stets ein erheblicher Nettogewinn resultiert habe. (8) Unter dem Titel "Liquidation" habe der Beschuldigte den Kunden im Namen der F._____ SA Pauschalgebühren sowie weitere Gebühren für die Zahlungsabwick- lungen im Rahmen von Liquidationen in Rechnung stellen lassen. Die entsprechen- den Rückzahlungen der im Namen der Sitzgesellschaften oder Stiftungen verwal- teten Vermögen habe der Beschuldigte mit Hilfe des Personals der U._____ bzw. B._____ im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die U._____ bzw. B._____ abgewickelt. (9) Diese Kategorie umfasst einen Geschäftsvorgang im Betrag von CHF 5'000. Dabei handle es sich um ein Pauschalhonorar für die Funktion des "Protektors" eines Trusts, für die der Beschuldigte förmlich die F._____ SA eingesetzt habe und entsprechend Rechnung habe stellen lassen. Es habe sich somit gleich wie bei der "Annual Fee" verhalten. Damit entsprächen die gesamten Einnahmen der F._____ SA auf Grund der ver- traglichen Tätigkeit des Beschuldigten für die U._____ bzw. B._____ CHF 3'981'699, was umgerechnet auch dem Gesamtschaden entspräche.
- 33 -
2. Einvernahmen des Beschuldigten 2.1. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 3. März 2015 (act. 50101001 ff.) Mit den Vorwürfen strafbaren Handelns das erste Mal konfrontiert führte der Be- schuldigte aus, diese seien unwahr. Vielmehr wolle er gegen die Partner von B._____ sowie Rechtsanwalt … [Name] eine Gegenanzeige wegen Erpressung er- statten (act. 50101002). Jedenfalls sei der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsfüh- rung unwahr. Er habe für die Kanzlei B._____ jedes Jahr Honorarumsätze zwi- schen CHF 700'000 und CHF 800'000 abgerechnet, welche allesamt in die Kasse von B._____ geflossen seien. Jede Arbeitsstunde, die er geleistet habe, sei so ab- gerechnet worden. Die behaupteten Erträge der F._____ SA hätten niemals Ein- nahmen von B._____ werden können, da es sich um Dienstleistungen handle, wel- che B._____ nicht erbringe. Insbesondere handle es sich um Honorare für Verwal- tungsrats- und Stiftungsratsmandate sowie Vermögensverwaltung. Solche Dienst- leistungen seien nie über B._____ abgerechnet worden. Normalerweise würden Dienstleistungsunternehmen am jeweiligen Domizil der Gesellschaft oder Stiftung beigezogen, die dafür Honorarrechnung stellten. Es handle sich somit um Umsätze, die nicht B._____ zugestanden hätten. Die Abrechnungen von Zahlungen der F._____ SA seien immer transparent gewesen. Alle Dokumente befänden sich auf dem Computer von B._____ und sämtliche Akten der F._____ SA hätten sich bis zur Beschlagnahmung immer in seinem Büro bei B._____ befunden. Immer min- destens ein Partner von B._____ habe zudem die Vollmacht für Bankkonten der F._____ SA gehabt. Sämtliche Transaktionen der F._____ SA seien auch in Excel- Sheets verbucht und ebenfalls im Computer der B._____ abgespeichert worden. Sämtliche Informationen und Akten seien jederzeit bei B._____ verfügbar gewesen. Die F._____ SA sei eine Gesellschaft, welche 1995 gegründet worden sei, um Pa- tente auszuwerten. Gründer und Verwaltungsräte dieser Gesellschaft seien der Er- finder diverser Gegenstände, der slowenische Produzent der Erfindungen, ein Wer- befachmann und er selbst für die rechtlichen Belange gewesen. Da die Patentaus- wertung viel Geld koste, hätten andere Finanzquellen gesucht werden müssen. Un-
- 34 - ter anderem habe sich angeboten, die F._____ SA als Corporate Director (Verwal- tungsrat oder Stiftungsrat) einzusetzen und die dafür geschuldeten Honorare zu beziehen (act. 50101003). Mit der Arbeit bei B._____ sei er grundsätzlich zufrieden gewesen, mit Ausnahme der Bonusabrechnung. Im Zusammenhang mit der Bo- nusabrechnung sei es jedes Jahr zum Streit zwischen ihm und dem Partner E._____ gekommen. Sein Verdienst sei vom Honorarumsatz abhängig gewesen, weshalb sämtliche Honorare in die Kasse von B._____ geflossen seien und er je- den Monat eine Akontozahlung erhalten habe. Diese habe auf einem Honorarum- satz von CHF 300'000 basiert. Auf den Mehrbetrag sei er bonusberechtigt gewe- sen. Dies sei deshalb unbefriedigend gewesen , da er den ganzen Honorarumsatz in die Kasse von B._____ abgeführt habe, um dann anschliessend die berechtigten Bonuszahlungen nicht oder immer mit grosser Verspätung zu erhalten. Während Jahren habe er dies hingenommen, weil die Arbeitsatmosphäre mit den übrigen Partnern reibungslos gewesen sei. Die Strafanzeige von B._____ erwecke in ihm den Eindruck, als ob er damit "mundtot" gemacht und in seiner wirtschaftlichen Existenz "vernichtet" werden solle, damit die offenen Lohn- und Bonusansprüche nicht bezahlt werden müssten (act. 50101004). Es handle sich um einen noch of- fenen Betrag von schätzungsweise ca. CHF 350'000. Die seitens der Partner ge- nannte Zahl von CHF 5 Mio. sei sicher überrissen. Die Honorarerträge der F._____ SA seien nämlich immer Bruttoerträge gewesen, von diesen Zahlungen hätten die Leistungen der Agenten im jeweiligen Domizil der Gesellschaften und Stiftungen und häufig auch Kommissionen an Vermittler dieser Umsätze bezahlt werden müs- sen. Ausserdem hätte auch der Betrieb der F._____ SA in Panama und auch bei den Banken Kosten verursacht. Die Nettoerträge in der F._____ SA seien deshalb wesentlich kleiner und müssten im Einzelnen ermittelt werden. Es handle sich um Erträge der Gesellschaft und nicht um persönliches Einkommen. Deshalb sei er auf die erpresserischen Forderungen von B._____ nicht eingegangen. Schliesslich komme hinzu, dass die Existenz und Tätigkeit der F._____ SA in all den Jahren allen bekannt gewesen sei. Aktuell [scil. im März 2015] seien er und die Partner von B._____ völlig zerstritten. Er habe zudem eine zivilrechtliche Klage gegen B._____ eingereicht, um seine Forderungen aus Arbeitsrecht geltend zu machen. Neben diesen offenen Forderungen habe B._____ systematisch versucht, seine
- 35 - Kunden abzuwerben (act. 50101005). Nach etwa drei Jahren bei B._____, im Jahre … oder …, sei er anlässlich eines Weihnachtsessens zum Partner ernannt worden. Dies mehr nach aussen hin; das Entlöhnungsmodell sei nämlich gleich geblieben. Er habe jeweils 50 bis 100 Mandate gleichzeitig betreut, welche grossmehrheitlich eigene gewesen seien. Einzelne Partner hätten auch eigene Offshore-Gesellschaf- ten, wie seine F._____ SA, gehabt, welche über diese Gesellschaften die Leistun- gen angeboten und abgerechnet hätten. Bei allen Mandaten, bei welchen die F._____ SA ein Honorar für die Organstellung abgerechnet hat, sei der Arbeitsauf- wand immer an die B._____ weitergeleitet worden (act. 50101006). Es habe keine Mandate gegeben, welche bei B._____ nicht erfasst gewesen wären. Sein Tätig- keitsbereich sei sehr breit gewesen. Es sei von der reinen Beratung zu Rechtsfra- gen über Prozessführung in fast allen rechtlichen Angelegenheiten bis zur Grün- dung und Verwaltung von Gesellschaften gegangen. Für sich persönlich habe er jährlich um die CHF 300'000 erwirtschaftet. Für die Kanzlei sei dabei der Umsatz zwischen CHF 700'000 und CHF 800'000 gewesen. Von der Formel her sei es so gedacht gewesen, dass etwa ein Drittel bei ihm verbleibe und zwei Drittel in die Kanzlei flössen. Der Einsatz der F._____ SA habe zudem nicht primär das Ziel gehabt Geld zu verdienen, sondern vielmehr einen praktischen Grund: Auf diese Weise habe er als Verwaltungsrat der F._____ SA die Kontoeröffnungsformulare und Verträge selbst unterschreiben können. Mit ausländischen Agenten hätten demgegenüber alle Dokumente immer nach Panama, Nassau oder Singapur ver- sandt werden müssen, wobei es Monate gedauert hätte, bis man die Dokumente wieder gehabt habe. Er denke, dass die Anwaltskanzlei mit seinem Umsatz zufrie- den gewesen sei. Im Vergleich zu den angestellten Anwälten sei sein Umsatz im- mer der höchste gewesen (act. 50101007). Betreffend Nebentätigkeit sei nichts vereinbart worden. Es sei ein sehr kurzer Vertrag gewesen, der nur das Umsatz- modell für die Berechnung des Lohns enthalten habe. Es sei aber von Beginn weg so gewesen, dass er in verschiedenen Gesellschaften Mandate ausgeübt und das auch zur Tätigkeit gehört habe. Es sei insbesondere auch in Schweizer Gesell- schaften so gewesen, dass er Verwaltungsrat gewesen sei und diese Honorare immer an B._____ abgeführt worden seien. Ob in den Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (AGB) eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung der Kanzlei erfolgen
- 36 - dürfe, darüber wisse er nichts, da in seinem Vertrag keine solchen AGB vereinbart worden seien. Zudem hätte er ansonsten seine Tätigkeit nie so ausüben können. Er habe die Tätigkeit für die F._____ SA nie verheimlicht, zumal auch andere An- wälte der Kanzlei unterschriftsberechtigt gewesen seien (act. 50101008). Im Mai 2014 sei dann der Bonusstreit eskaliert, weil der Bonus für 2012 noch immer nicht bezahlt gewesen sei. Im Juli/August 2014 habe er dann seine Androhung umge- setzt, diesfalls keine weiteren Honorare mehr in die Kasse der B._____ fliessen zu lassen. Damit habe die B._____ vermutlich eine Gelegenheit gesehen, um ihm "ei- nen Pfahl einzuschlagen" und "eine Geschichte aufzubauen". Jedenfalls habe seine Arbeitgeberin gewusst, dass er die Firma F._____ SA für seine Mandate ein- gesetzt habe (act. 50101009). Das seien alles Mandate der Kanzlei gewesen. Na- türlich habe sie die Infrastruktur und ihm eine Mitarbeiterin gestellt. Diese sei von seinem Umsatz bezahlt worden. Wann immer Arbeit geleistet worden sei, sei diese an B._____ abrechnet worden. Richtig sei ferner auch, dass er immer wieder mal Geld für Kunden abgehoben habe und den entsprechenden Auftrag gehabt habe, ihnen das Geld auszuhändigen (act. 50101010). Zudem sei es richtig, dass sie im- mer wieder Studenten in der Kanzlei gehabt hätten, darunter auch seinen Sohn … [Name]. Die Studenten hätten alle für ihn gearbeitet, weil er der einzige gewesen sei, der Prozesse geführt habe und die Studenten so einen Einblick in die Tätigkeit eines prozessierenden Rechtsanwaltes erhalten hätten (act. 50101012). Weiter gab der Beschuldigte zu, zumindest im Jahre 2014 nicht über die Anwalts- kanzlei, sondern über die F._____ SA abgerechnet zu haben. Zudem habe er nur über seine privaten Kontoverbindungen abgerechnet, wenn es dafür besondere Gründe gab, beispielsweise bei Problemen mit Einzahlungen von Vorschüssen, welche er auf sein eigenes Konto habe überweisen lassen und von diesem direkt an die B._____ weitergeleitet habe. Da die Buchhaltung der B._____ "desolat und unübersichtlich" gewesen sei, seien Vorschüsse der Kunden oft vergessen worden. Einbezahlt auf das Konto der F._____ SA oder sein Privatkonto seien nur die Funk- tionshonorare für Stiftungs- oder Verwaltungsrat sowie für die Gründung der Ge- sellschaft bzw. Stiftung gewesen. Von diesen Bruttohonoraren seien die jährlichen Gebühren am Domizil der jeweiligen Gesellschaft bezahlt worden. Je nach Desti- nation sei dies bis zur Hälfte des Betrages gewesen. Das was übrig geblieben sei,
- 37 - sei meist mit den Vermittlern, die das Mandat gebracht haben, aufgeteilt worden (act. 50101017). Die Kunden hätten jedenfalls nie gefragt, warum die Rechnungen nicht direkt von der Anwaltskanzlei gestellt worden seien; dies sei im Übrigen auch so üblich gewesen (act. 50101018). 2.2. Delegierte Einvernahme vom 11. Mai 2015 (act. 50101023 ff.) In seiner ersten polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte auf Vorhalt zahl- reicher in seinem Schliessfach bei der T._____ [Bank] … [Ort in Zürich] sicherge- stellter Couverts, je grössere Bargeldbeträge enthaltend, aus (act. 50101026 ff.), dass das Bargeld von verschiedenen Konten stamme, welche seinen Kunden ge- hörten. Er habe dieses Bargeld deshalb in seinem Schliessfach aufbewahrt, um einen jederzeitigen Bargeldbezug der Kunden - auch an Wochenenden - sicher- stellen zu können. Gegenüber den einzelnen Kunden sei das jeweilige Guthaben abgerechnet worden, ohne dass aus der Abrechnung ersichtlich gewesen sei, ob das Geld auf einem Konto oder im Schrankfach deponiert war. Bei der Deponierung von Bargeld für Kunden handle es sich jedoch eher um Einzelfälle und nicht um eine Vielzahl von Kunden. Es gebe für jeden Kunden eine laufende Abrechnung seines Guthabens auf Excel-Sheets im Computer (act. 50101028). Es könne je- doch ohne weiteres sein, dass die Kunden nicht wüssten, ob ihr Guthaben nicht auf einem Konto, sondern in bar im Schliessfach der Bank liege. In der Regel kennten die Kunden einfach den Betrag ihres Guthabens und es interessiere sie nicht, ob er ihre Bezüge direkt vom Konto beziehe oder dieses Geld schon vorbezogen habe. Auf den Einwand des einvernehmenden Adjutanten, es könne doch sein, dass ein Kunde sein Guthaben lieber bei einer Bank auf einem Konto hätte, antwortete der Beschuldigte, er könne es ja wieder einzahlen, wenn es der Kunde so wünsche. Auf Frage, wie der Kunde ihm dies denn sagen solle, wenn er von nichts wisse, wollte der Beschuldigte keine Aussage machen (act. 50101029). Jedenfalls könn- ten die sichergestellten Banknoten den Kunden nicht einzeln zugeordnet werden, da es sich um ein "Sammeldepot" handle, von welchem die jeweiligen Kundenwün- sche befriedigt worden seien (act. 50101030). 2.3. Delegierte Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 50101082 ff.)
- 38 - In seiner zweiten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte auf Befragen er- neut zu Protokoll, er habe Kundengelder auch in bar in seinem Schliessfach bei der T._____ aufbewahrt, sozusagen als Bargeldvorrat für verschiedene Kunden, um kurzfristig verlangte Barbezüge sicherstellen zu können (act. 50101086). Neue Konten habe er teilweise deshalb nicht eröffnen können, da entweder die Vermö- genswerte zu gering gewesen seien oder die Banken aus anderen Gründen für diese Kunden kein Konto hätten eröffnen wollen (act. 50101085). Zu den Bankverbindungen der Gesellschaften, welche der Beschuldigte im delikts- relevanten Zeitraum betreute, gab er dazu einzeln befragt immer die gleichen Ant- worten: Es stimme, dass er - neben anderen Personen - Einzelunterschrift besitze. Wer wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Gesellschaften berechtigt sei, er- gebe sich aus den Bankunterlagen, insbesondere dem stets korrekt ausgefüllten Formular A, wobei "sicher" die Bank die Herkunft der Vermögenswerte abkläre. In welcher Form die Vermögenswerte der jeweiligen Gesellschaft auf die Bankbezie- hung eingebracht wurden, könne er nicht auswendig sagen. Er habe persönlich selber keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Jedenfalls befänden sich auf diesen Bankbeziehungen der Gesellschaften keine Vermögenswerte, an denen er direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtigt sei. Abgesehen von laufenden Hono- rarforderungen hätten die Gesellschaften ihm gegenüber keine direkten oder indi- rekten offenen finanziellen Verpflichtungen (act. 50101087 ff.). Die Kundengutha- ben ergäben sich aus den einzelnen Kundenabrechnungen, welche mittels Excel- Sheets geführt worden seien. Eine detaillierte Zuordnung zu einem Bankkonto sei nicht möglich. Es könnten nur insgesamt die Kundenguthaben festgestellt werden, für die ein entsprechendes Bankguthaben auf dem Konto oder in bar vorhanden sei. Was sein Konto bei der Q._____ betreffe, so sei es zutreffend, dass diese auf diesen Bankverbindungen liegenden Vermögenswerte teilweise ihm gehörten (act. 501011104). Das Konto sei 2014 eröffnet worden und als reines Privatkonto ge- plant gewesen. Im Oktober 2014 habe er dann allerdings das Wertschriftendepot der F._____ SA bei der L._____ [Bank] transferieren müssen, da B._____ die Her- ausgabe aller Gesellschaftsunterlagen der F._____ SA verweigert habe und er da- mit habe rechnen müssen, dass diese Unterlagen für einen Zugriff auf das Konto
- 39 - der F._____ SA verwendet worden wären. Die Übertragung sei deshalb zur Siche- rungszwecken erfolgt. Deshalb befänden sich auch teilweise Vermögenswerte von Kunden nun auf diesem Konto. Das Verhältnis zwischen eigenen und fremden Mit- teln dürfte bei etwa eins zu vier liegen. Jedenfalls sei die Interpretation der Ermitt- lungsbehörden, wonach die Bankverbindungen als Durchlaufkonto für verschie- dene Zahlungen verwendet worden sein könnten, bei denen zur Verschleierung der tatsächlichen Geldherkunft eine Zwischenstation eingeschaltet worden sei, willkür- lich und falsch. Wenn es zu Durchlauftransaktionen gekommen sei, habe dies rein dem Schutze des Kunden gedient, welcher nicht direkt von seinem ordnungsge- mäss eröffneten Konto habe überweisen wollen. Dafür gebe es sachliche Gründe (act. 50101105). Bis zur Kündigung des Kundenkontos bei der S._____ [Bank] seien die gemäss anwaltlichen Standesregeln vorgeschriebene Trennung der an- vertrauten Vermögenswerte vom eigenen Vermögen umgesetzt gewesen, nachher indes nicht mehr. Die Umverteilung auf andere Konten habe der Liquidation und Auszahlung an die Kunden gedient (act. 50101107). 2.4. Delegierte Einvernahme vom 6. Juli 2015 (act. 50101128 ff.) In seiner dritten polizeilichen Einvernahme am 6. Juli 2015 führte der Beschuldigte zur F._____ SA aus, aktuell sei nur noch er Eigentümer der Aktien. Die Behaup- tung, die Gesellschaft sei sein "Alter Ego" gewesen, sei falsch. Es sei eine Aktien- gesellschaft, die von vier Aktionären zu Auswertung von Patenten gegründet wor- den sei. Die Verwendung der F._____ SA als Dienstleisterin für Gesellschaften sei zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der F._____ SA geschehen (act. 50101128). In der Folge wurde der Beschuldigte zu den Bankbeziehungen der F._____ SA zur N._____ (act. 50101128 ff.), zur J._____ (act. 50101131 ff.), zur L._____ (act. 50101134 ff.), zur M._____ AG (act. 50101136), zur P._____ (act. 50101140 f.) und zur … [Bank 17] (act. 50101141 ff.) sowie zu seinen persönlichen Bankverbindungen zur H._____ (act. 50101143 f.), zur I._____ (act. 50101144 f.), zur J._____ (act. 50101145 ff.), zur L._____ (act. 50101150 f.), zur M._____ AG (act. 50101151 f.), zur P._____ (act. 50101152 f.), zur … [Bank 8] (act. 50101153 f.), zur … [Bank 7] (act. 50101154), zur Q._____ (act. 50101154 f.), zur R._____
- 40 - (act. 50101155 f.) und zur T._____ (act. 50101156 f.) befragt. Die für die Gesell- schaft ausgefüllten Formulare A betreffend die Bankbeziehung bei N._____ seien korrekt erfolgt. Warum die Formular A teilweise viel später erstellt wurden, wisse er nicht mehr (act. 50101129). Auf Vorhalt der Bankunterlagen, welche im Jahre 2014 einen Mittelabfluss von über CHF 2 Mio. auf CHF 175'000 ausweisen, erklärte der Beschuldigte, dass das Depot auf sein privates Depot übertragen worden sei, weil nach seinem Austritt die B._____ die Akten und Aktien der F._____ SA ihm nicht herausgegeben habe. Er habe somit befürchten müssen, dass B._____ auf diese Vermögenswerte zugegriffen hätte, wenn er sie nicht sichergestellt hätte. Auf Vor- halt, dass die Übertragung von Guthaben der F._____ SA in ein persönliches Depot die gleiche Eigentümerschaft bestätige, meinte der Beschuldigte, dies sei falsch. Die Formulare A seien zum Zeitpunkt, als sie ausgefüllt wurden, korrekt ausgefüllt worden. Die F._____ SA habe aber Fremdkapital, das den Kunden gehöre; dies weil sie auch Finanztransaktionen für Kunden abgewickelt habe. Die Übertragung auf sein persönliches Depot habe ausschliesslich der Sicherung von Kundengutha- ben gedient. Zur Frage, warum sich die besprochenen Bankbeziehungen nicht in den Steuerakten des Beschuldigten finden liessen, wollte sich der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers nicht äussern (act. 50101130). Was die Beziehung der F._____ SA zur J._____ betreffe, sei das Formular A den (damaligen) Tatsachen entsprechend von ihm ausgefüllt worden. Es habe sich zum grössten Teil um Kun- dengelder, also Fremdkapital der F._____ SA, gehandelt (act. 50101132). Auch in diesem Zusammenhang wollte der Beschuldigte zu Steuerfragen keine Auskunft erteilen (vgl. act. 50101133). Betreffend die Bankbeziehung der F._____ SA zur L._____ stammten die dort verwalteten Vermögenserträge aus Dienstleistungen für Gesellschaften und Stiftungen, insbesondere die Ausübung von Organmandaten und Vermögensverwaltung (act. 50101134). Soweit über die Kundenguthaben hin- aus Vermögenswerte in der F._____ SA vorhanden seien, gehörten diese der Ge- sellschaft, bis diese in Form einer Dividende allenfalls an die Aktionäre ausgeschüt- tet würden. Insofern sei es falsch und unzulässig, von der F._____ SA als Aktien- gesellschaft einen Durchgriff auf den Aktionär zu machen. Das Depot bei der L._____ auf sein privates Depot bei der Q._____ sei ebenfalls zu Sicherungszwe- cken übertragen worden, weil B._____ die Herausgabe der Gesellschaftsakten der
- 41 - F._____ SA verweigert und deshalb Zugriff auf diese Vermögenswerte gehabt habe (act. 50101135). Es habe sich dabei nur teilweise um Vermögen der F._____ SA gehandelt. Bei der Differenz zwischen den Kundenguthaben und den gesperrten Guthaben handle es sich um Vermögenswerte der F._____ SA. Über Steuerfragen wolle er wiederum keine Auskunft geben. Was die Bankbeziehung zur M._____ betrifft, so führte der Beschuldigte aus, es handle sich dabei um die ursprünglich bei der … [Bank 18] geführte Verbindung. Warum bei der Übernahme durch die M._____ keine Formulare A mehr ausgefüllt wurden, könne er sich nicht erklären. Jedenfalls würden auf den entsprechenden Konten Kundenguthaben liegen. Die Rubrikenkonten seien sogar separierte Kundenguthaben (act. 50101137). Ein klei- ner Teil stehe der F._____ SA zu (act. 50101138 f.). Zur Bankbeziehung der F._____ SA zur P._____ führte der Beschuldigte substanziell nur aus, dass das Formular A korrekt ausgefüllt worden sei und bis heute zutreffe (act. 50101140). Ansonsten verweigerte er die Aussage (act. 50101141). Zu einer allfälligen Bank- verbindung der F._____ SA zur … [Bank 17] in … [Ort] erklärte der Beschuldigte, es habe nie eine Verbindung gegeben, und das Konto sei nie eröffnet worden (act. 50101141 f.). Im Übrigen besitze die F._____ SA auch keine Bankbeziehun- gen in Offshore-Ländern (act. 50101142). Bei seinem persönlichem Kontokorrent bei der I._____ handle es sich um eine normales Klientenkonto. Das CHF-Konto habe nur deshalb nicht saldiert werden können, weil sich im Depot ein notleidender Fonds befinde, der auf keine andere Bank habe übertragen werden können. Die dort ausgeführten Transaktionen hätten den Anforderungen des Formular R ent- sprochen; meist habe es sich um Inkassomandate gehandelt. Der ebenfalls unter- schriftsberechtigte D._____ sei nur für die Sicherstellung der Stellvertretung instal- liert worden (act. 50101144). Bei seiner persönlichen Bankverbindung zur J._____ handle es sich ebenfalls um dort liegende Klientenguthaben; das Formular R sei den Tatsachen entsprechend korrekt ausgefüllt worden (act. 50101145). Zu weite- ren Vorhalten betreffend Steuerhinterziehung und Geldwäscherei betreffend … [Name] und … [Name] verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 50101146 f.). Weiter wollte er keine Aussage dazu machen, warum er sich entgegen dem Formular R in der Deklaration bezüglich Nicht-U.S. Status für Natürliche Personen selber als wirtschaftlich berechtigt eingesetzt hat (vgl. act. 50101147 und Beilage
- 42 - 22 zur Einvernahme). Bei den Guthaben bei der J._____ handle es sich nicht um persönliches Vermögen, sondern um Klientenguthaben. Die Unterschriftsberechti- gung seines Sohnes … [Name] habe wiederum nur der Sicherung der Stellvertre- tung gedient (act. 50101149). Diese Bankverbindungen tauchten deshalb nicht in seinen Steuerakten auf, weil es sich um Kundengelder handle (act. 50101150). Zu seiner persönlichen Bankverbindung bei der Q._____ führte der Beschuldigte aus, es handele sich wiederum um Klientenguthaben. Das Depotvermögen stehe der F._____ SA zu. Es sei zu Sicherungszwecken übertragen worden. An den Bank- konten sei er selbst wirtschaftlich berechtigt (act. 50101155). 2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. September 2015 (act. 50101201 ff.) Eingangs wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Privatklägers C._____ konfrontiert. Ohne abschliessend Stellung nehmen zu wollen bzw. können erklärte er, grundsätzlich bestätige C._____ seine Aussage, wonach B._____ keine Vermö- gensverwaltung und keine Ausübung von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsman- daten offeriere. Jedoch sei es nicht richtig, dass er nie kommuniziert habe, dass er der Direktor der F._____ SA sei und deshalb für die jeweiligen Gesellschaften - bei welchen die F._____ SA eine Funktion ausübe - zeichnen könne. Er habe auch nie den Eindruck erweckt, dass es sich bei der F._____ SA um einen normalen Kunden handle. Weil die F._____ SA als Organ bei Gesellschaften und Stiftungen aufge- treten sei, sei sie deshalb gerade kein Kunde gewesen. Es sei auch nicht so gewe- sen, dass jede Gründung einer Stiftung oder Gesellschaft besprochen worden sei. Diese Mandate seien vielmehr im EDV-System eröffnet und die jeweiligen Dossiers angelegt worden. Diese Dossiers seien offen zugänglich gewesen, und aus den Gründungsunterlagen sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die F._____ SA als Organ auftrat. Überdies sei er immer zu Gesprächen bereit gewesen und habe dies auch schriftlich kommuniziert (act. 50101202). Jedoch sei bis heute [scil. 15. September 2015] das Geschäftsjahr 2013 und 2014 von B._____ nicht abgerech- net worden. Bei den Aussagen der Auskunftsperson E._____ sei auffallend, dass diese im diametralen Gegensatz zu denjenigen der Auskunftsperson C._____ stün- den. Offensichtlich unrichtig seien die Aussagen von E._____, dass alle Umsätze
- 43 - für Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate in die Kasse von B._____ flössen. Auch seine Aussagen insbesondere über die Anstellung von Studenten seien völlig falsch. Unsinnig sei die Behauptung, die Studenten seien angestellt worden, um unerkannt die Abrechnungen der F._____ SA zu machen. Tatsache sei, dass diese Studenten in der Kanzlei die ersten praktischen juristischen Erfahrungen hätten machen können und deshalb nicht in erster Linie für administrative, sondern juristi- sche Tätigkeiten eingesetzt worden seien. Regelungen für die Mitarbeiter betref- fend Nebentätigkeiten habe es gar nicht, weder schriftlich noch mündlich, gegeben (act. 50101203). Die gespielte Empörung von E._____ könnte daher rühren, weil das Verhältnis zwischen ihnen wegen der Bonusabrechnungen gestört sei. Jedoch habe er erst ab Sommer 2014 angefangen, Mandate über die F._____ SA und nicht über die Kanzlei abzurechnen, um zu Unrecht zurückgehaltene Zahlungen wieder hereinzuholen. Dies habe er denn auch so angekündigt, nachdem der Bonus für 2012 im Jahre 2014 immer noch nicht bezahlt gewesen sei. Solche Rechnungen der F._____ SA für geleistete Arbeiten hätten vorher nicht stattgefunden. Jede Ar- beitsstunde von ihm sei von B._____ in Rechnung gestellt und bezahlt worden (act. 50101204). 2.6. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. September 2015 (act. 50101207 ff.) Gleichentags wurde der Beschuldigte weiter zu seinem Anstellungsverhältnis und seiner Tätigkeit bei B._____ befragt. Er bestätigte, dass er den Arbeitsvertrag bei B._____ am tt. mm. 2003 unterzeichnet habe. Vorher habe es eine Vereinbarung aus dem Jahre 1995 oder 1996 gegeben. Nachdem er bei C._____ ein Praktikum absolviert gehabt habe, sei er nach Erwerb des Anwaltspatentes zehn Jahre als Konsulent im Rechtsdienst einer Bank tätig gewesen. Danach habe er von C._____ das Angebot bekommen, am Aufbau seiner neuen Kanzlei mitzuwirken. Da er von der Bank keine eigenen Kunden habe mitbringen können und er bereits Familie gehabt habe, habe er mit einer Anstellung eine sichere Lösung gesucht (act. 50101208). Bei seinem Eintritt in die Kanzlei habe es keine AGB gegeben, weshalb er auch nie welche unterzeichnet habe. Seines Wissens seien solche nur
- 44 - für die Anstellung der Sekretärinnen verwendet worden. Er wisse zwar, dass ge- mäss "neuem" Arbeitsvertrag sich darin eine solche Klausel befinde, aber eine sol- che Beilage sei ihm bei der Unterzeichnung im Jahre 2003 nie vorgelegt worden, wie dies üblicherweise der Fall gewesen sei. Für ihn habe der neue Vertrag sowieso keine inhaltliche Änderung zur Folge gehabt, und er sei nach wie vor umsatzab- hängig bezahlt worden. Deshalb habe er den Vertrag ohne durchzulesen unter- schrieben. Die neue Anstellung hätte zur Folge gehabt, dass er nach aussen hin als Partner habe auftreten können. Mit der Zeit seien immer mehr eigene Mandate hinzugekommen, sodass sich seine Tätigkeit für andere Partner immer mehr redu- ziert habe (act. 50101209). Mit der Geschäftsführung in der Kanzlei habe er nie etwas zu tun gehabt. Auf die Vereinbarkeit zwischen Arbeits- und Nebentätigkeit angesprochen, stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, es habe gar keine Nebentätigkeit gegeben. Jede Arbeitsstunde, die er aufgewendet habe, sei von B._____ den Kunden in Rechnung gestellt worden. Er hätte keine einzige Stunde mehr für B._____ arbeiten können. Zudem könne die F._____ SA nicht einfach mit ihm als Person gleichgesetzt werden. Es habe sich um eine Gesellschaft von vier verschiedenen Partnern gehandelt, die die Auswertung von Patenten zum Zweck gehabt habe. Sie sei nicht gegründet worden, um Mandate als Verwaltungs- oder Stiftungsrat zu übernehmen. Die Übernahme dieser Funktionen sei aber eine Mög- lichkeit gewesen, die laufenden Kosten der F._____ SA zu decken. In diesem Sinne könne man nicht sagen, er habe Arbeit für die F._____ SA investiert. Dies seien Arbeitsstunden gewesen, die den Kunden belastet, nicht der F._____ SA, und von B._____ in Rechnung gestellt worden seien (act. 50101210). Insofern habe es keine Tätigkeit für die F._____ SA gegeben. Für ihre Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat sowie die Vermögensverwaltung habe die F._____ SA jedoch Rechnung gestellt. Für diese Honorare seien die Rechnungen in den jeweiligen Kundendossiers abgelegt worden. Für die Umsätze der F._____ SA befänden sich deshalb die Rechnungen in den jeweiligen Kundendossiers, und die Einzahlungen auf dem Konto der F._____ SA lägen alle B._____ vor. Die seien weder versteckt noch verheimlicht worden. Deshalb sei B._____ auch in der Lage gewesen, diese Umsätze in der Strafanzeige detailliert zu dokumentieren (act. 50101211). Die
- 45 - F._____ SA habe keine Leistungen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädi- gungen für die Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat. Sämtliche Leistungen, die mit Arbeit verbunden gewesen seien, seien im Leistungserfassungssystem fest- gehalten und von B._____ in Rechnung gestellt worden (act. 50101211 f.). Dass er die Erfassung in der Datenbank Plato extra verschachtelt gestaltet habe, sei barer Unsinn; das Gegenteil sei der Fall. Die Excel-Sheets, welche die Kontoführung der Bankkonten der F._____ SA abgebildet hätten, seien im EDV-System in seinem Mandat auf seinen Namen abgelegt gewesen. Dies sei gerade ein Hinweis dafür gewesen, dass es sich nicht um Kundenkonten gehandelt, sondern einen persön- lichen Bezug zu ihm aufgewiesen habe. Das sei zentral auf dem Server gewesen und hätte von jedem eingesehen werden können. Seine Arbeitsstunden habe er im Leistungserfassungssystem Plato festgehalten. Dort würden pro Kunde alle Ar- beitsstunden erfasst. Die Rechnungsstellung der F._____ SA sei an den Kunden erfolgt, und dieser habe die Rechnung bezahlt. Vom Bruttohonorar, das die F._____ SA so bezogen habe, seien alle Selbstkosten bezahlt worden, wie z.B. solche für Korrespondenten oder Vermittler (act. 50101212 f.). Der Nettobetrag sei bei der F._____ SA verblieben und teilweise angelegt worden. Auf Frage, ob er etwas vom Nettoertrag der Arbeitgeberin abgeliefert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um Erträge der F._____ SA und nicht um persönliche ge- handelt habe. Für eine Ablieferung dieser Honorare an B._____ habe keine Veran- lassung bestanden, weil diese weder eine Funktion noch eine Leistung erbracht habe, die eine Entschädigung gerechtfertigt hätte. B._____ sei dadurch kein Fran- ken Honorar verloren gegangen, weil solche Dienstleistungen eben gerade nicht von B._____ angeboten und deshalb nie in Rechnung gestellt worden seien. Für die Rechnungsstellung der F._____ SA sei keine Infrastruktur benötigt und somit sämtliche Arbeitsstunden über B._____ abgerechnet worden. Damit seien die Inf- rastrukturkosten sicher gedeckt gewesen (act. 50101213). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er auch keinen Grund dafür gese- hen habe, die von den Kunden eingezogene Spesenpauschale von CHF 500 bzw. CHF 250 für Bargeldbezüge der Kanzlei weiterzuleiten. Dies seien Unkosten ge- wesen, welche auf seinen Konten bei ihm persönlich entstanden seien. Deshalb habe es keinen Grund für die Ablieferung an die Kanzlei gegeben (act. 50101214).
- 46 - Seine Beziehungen zu mehreren Bankinstituten in der Schweiz und im Ausland erklärte der Beschuldigte mit zahlreichen Gründen: Teilweise seien die Kunden schon bei diesen Banken gewesen. Teilweise hätten Vermögensverwalter ge- wünscht, dass bei einer bestimmten Bank ein Konto eröffnet werde, oder ein Kunde habe einen Geschäftspartner gebracht, der dann bei der gleichen Bank wie der erste ein Konto eröffnen wollte. Dies habe auch dazu geführt, dass er persönlich und auch die F._____ SA bei verschiedenen Banken Konten unterhalten hätten, um Kundentransaktionen abzuwickeln, da es immer einfacher sei, eine Transaktion bei der gleichen Bank abzuwickeln. Die Frage, warum es zum Teil auch gleiche Kunden gegeben habe, welche Konten bei verschiedenen Bankinstituten gehabt hätten, beantwortete der Beschuldigte mit dem Umstand, dass jeder Kunde frei darüber entscheiden könne, wie viele Konten bei wem er haben wolle. Teilweise hätten die Kunden auch die Performance bei mehreren Banken testen und das Ri- siko besser verteilen wollen. Er habe bei der Kontoeröffnung immer entweder das Formular R für ein Klientenkonto eines Anwaltes oder das Formular A für die wirt- schaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten ausgefüllt. Mit dem Formular A habe er stets sich selbst als wirtschaftlich Berechtigen bezeichnet, was auch den Tatsachen entsprochen hätte (act. 50101215). Das heisse aber nicht, dass bei allen Konten, welche er mit Formular A eröffnet habe, die Gelder jeweils ihm gehört hät- ten. Die Unterzeichnung des Formular A erfolge immer in einem bestimmten Zeit- punkt und könne somit nur die Situation zu diesem Zeitpunkt bestätigen. Demnach habe es sich beispielsweise bei der F._____ SA um kurzfristiges Fremdkapital ge- handelt, weshalb dies keine Änderung der wirtschaftlichen Berechtigung darstelle (act. 50101216). 2.7. Delegierte Einvernahme vom 14. bzw. 15. März 2016 (act. 50101239 ff.) Zur ersten ("Loan Agreement") der einzelnen Transaktionen, welche von N._____ [Bank] am 18. Dezember 2014 an die MROS [i.e.: Money Laundering Report Office Switzerland - Meldestelle für Geldwäscherei] als verdächtig gemeldet wurden, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um von ihm veranlasste Überwei- sung von seinem Klientenkonto bei der S._____ auf das Konto der F._____ SA bei der N._____ gehandelt habe. Die Übertragung sei notwendig geworden, weil die
- 47 - S._____ das Klientenkonto gekündigt habe. Deshalb sei die Saldierung des Klien- tenkontos in Teilbeträgen vorgenommen worden (act. 50101243). Es habe sich da- bei um Guthaben von verschiedenen Klienten gehandelt. Das Konto der F._____ SA habe lediglich als Ersatz für das Klientenkonto bei der S._____ gedient, das nicht mehr habe verwendet werden können. Klientengelder würden immer gemäss den Instruktionen der Klienten verwendet. Das sei auch für diese Beträge vorgese- hen gewesen. Zu jener Zeit sei es nicht möglich gewesen, eine Bank zu finden, welche ein Klientenkonto eröffnen wollte. Deshalb habe das Konto der F._____ SA als Ersatzlösung gedient. Grund für die Zurückhaltung der Banken sei wohl gewe- sen, dass ihnen Klientenkonten als "zu heikel, zu kompliziert" erschienen seien. Die Banken hätten keine Abklärungen treffen können, welche gemäss VSB [i.e.: Ver- einbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken] notwendig ge- wesen wären (act. 50101244). Bei der zweiten Transaktion ("Investment Agree- ment") habe es sich um eine Liquidationszahlung der O._____ [Stiftung] gehandelt, welche vom Konto der F._____ SA an den wirtschaftlich Berechtigten (Ehepaar V._____) übertragen worden sei. Es habe sich lediglich um eine kurzfristige Inves- tition auf Basis eines Investment Agreement gehandelt, bis die Auszahlung an die wirtschaftlich Berechtigten habe erfolgen können. Die kurzfristige Investition sei die Zahlung an die F._____ SA gewesen. Das Geld sei von der F._____ SA nicht weiter investiert worden. Die Auszahlung an die wirtschaftlich Berechtigten sei wenige Wochen später erfolgt. Die wirtschaftlich Berechtigte der O._____, W._____, habe er über diese Vorgänge nicht informiert, weil sie es nicht betroffen habe. Ihre Ver- mögenswerte hätten sich auf einem Konto bei der N._____ befunden. Das Konto der O._____ [Stiftung] bei der G._____ [Bank] sei ein Zweitkonto der O._____ ge- wesen, welches später dem Ehepaar V._____ zur Verfügung gestellt worden sei, um die Zahlung an das Ehepaar auszugleichen. W._____ und das Ehepaar V._____ hätten ansonsten nichts miteinander zu tun (act. 50101245). Das Zweit- konto bei der G._____ sei nicht mehr benötigt worden und sei dem Ehepaar V._____ zur Verfügung gestellt worden; in diesem Sinne sei es ein "gemietetes" Konto gewesen. Da es sich um Fremdkapital der O._____ gehandelt habe, sei keine Anpassung des Formular A notwendig gewesen; es habe sich nichts an der wirtschaftlichen Berechtigung geändert. Zum Zeitpunkt der Liquidation des Kontos
- 48 - bei der G._____ sei das Ehepaar V._____ berechtigt an den Vermögenswerten gewesen. Zwischen W._____ und den V._____ habe diesbezüglich ein Loan Ag- reement bestanden (act. 50101246). Bei der dritten Transaktion (O._____ an F._____ SA) habe es sich um das Gleiche gehandelt. Bei der vierten Transaktion um das Gleiche wie bei der ersten Transak- tion (Saldierungszahlung des Klientenkontos bei der S._____: act. 50101248). Auf entsprechende Frage der Staatsanwältin, ob er nach der Überweisung der Kunden- gelder auf das Konto der F._____ SA diese gegenüber der Bank auch als solche hätte deklarieren wollen, erklärte der Beschuldigte, dass er dies von den Wünschen der Klienten abhängig gemacht habe. Die Gelder von Klienten hätten nie den Zweck gehabt, dauerhaft dort zu bleiben. Der einzelne Klient habe jeweils selber entschieden, welche Lösung er für sich habe wählen wollen. Es habe sein können, dass er eine Gesellschaft oder Stiftung gegründet hätte oder das Geld hätte über- weisen oder bar beziehen wollen. Wiederum zur Aktualisierung des Formular A befragt, stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass es sich mit den Überweisungen der Kundengelder nicht um eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten, sondern um kurzfristiges Fremdkapital der F._____ SA gehandelt habe. Die erfordere keine Mitteilung (act. 50101249). Auf den Hinweis der Staats- anwältin, man könne ab der Überweisung im Juni 2013 bis zum Zeitpunkt der Er- öffnung der Strafuntersuchung im März 2015 nicht mehr von einem kurzfristigen Kapital sprechen, wollte der Beschuldigte nichts sagen. Immerhin gab er auf ent- sprechende Frage zu, dass das Geld mangels anderer Kundeninstruktionen auf dem Konto der F._____ SA verblieben wäre (act. 50101250). Bei den restlichen vorgehaltenen Transaktionen konnte der Beschuldigte ebenfalls auf bisher erklärte Muster verweisen (act. 50101250 ff.). 2.8. Delegierte Einvernahme vom 20. Juli 2016 (act. 50102001 ff.) In dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte mit Klientenguthaben bei verschie- denen Banken konfrontiert. In diesem Zusammenhang führte er aus, der Grund, warum Guthaben von Klienten seines vormaligen Arbeitgebers B._____ nach wie vor auf persönlichen Bankguthaben von ihm liegen, sei, dass es nie eine Trennung zwischen den Vermögen gegeben habe. Dies habe auch B._____ stets gewusst;
- 49 - diese Kundenguthaben seien auch stets offen ausgewiesen worden. (act. 50102005). In der Folge verweigerte der Beschuldigte auf Vorhalt der Auflistung der Klientenguthaben bei den verschiedenen Banken aus seiner Excel-Mappe mehrheitlich jegliche Aussage zur Sache (act. 50102008 ff.). 2.9. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102171 ff.) Dabei handelt es sich formell um die Weiterführung der Einvernahme vom 14./15. März 2016, welche nach Frage 81 abgebrochen werden musste und betrifft die MROS-Meldungen der N._____ [Bank] (act. 50102173). Dabei kündigte der Be- schuldigte schon zu Anfang der Befragung an, die Aussage zu den einzelnen Kun- dentransaktionen zu verweigern (act. 50102174), was er denn auch vorwiegend in die Tat umsetzte (act. 50102175 ff.). 2.10. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102195 ff.) In einem zweiten Teil zu den erwähnten MROS-Meldungen der N._____ führte der Beschuldigte zum Vorwurf, wonach er ein bei dieser Bank geführtes Konto - lautend auf F._____ SA - Honorarzahlungen abgewickelt habe, die über das Konto der An- waltskanzlei hätten gebucht werden sollen, aus, die darauf gestützte MROS-Mel- dung der Bank sei Unsinn. N._____ sei jederzeit informiert und über die laufenden Transaktionen dokumentiert gewesen. Die Meldung der Bank sei keine eigentliche Verdachtsmeldung, sondern die Bank könne einen Zusammenhang mit B._____ nur nicht ausschliessen. Die bei der N._____ abgewickelten Transaktionen seien jedoch korrekt gewesen und hätten keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Delikten oder Geldwäscherei (act. 50102198). 2.11. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102214 ff.) In einem dritten Teil der Einvernahme werden weitere MROS-Meldungen der N._____ behandelt. Wiederum verweigerte er dazu die Aussage (act. 50102218 ff.). 2.12. Delegierte Einvernahme vom 25. August 2016 (act. 50102243 ff.)
- 50 - Im vierten Teil der Einvernahme des gleichen Tages geht es um die MROS-Mel- dungen der L._____ [Bank]. Auch hier verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 50102246 ff.). 2.13. Delegierte Einvernahme vom 26. August 2016 (act. 50102301 ff.) In dieser Einvernahme geht es um die Schadensberechnung nach den einzelnen Kategorien. Dabei betonte er zu Anfang, es handle sich um Geschäftsvorgänge, welche teilweise schon Jahre zurücklägen und Mandate, die längst abgeschlossen seien. Sämtliche Unterlagen von abgeschlossenen Mandaten befänden sich bei B._____. Alle Geschäftsvorgänge beträfen Kunden von B._____ und seien ord- nungsgemäss abgerechnet worden. Wenn Kunden mit den Abrechnungen nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie längst reklamiert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass in diesem Verfahren Kundentransaktionen über viele Jahre rekonstruiert werden sollen. Deshalb folge er den Empfehlungen seines Verteidi- gers und mache dazu keine weiteren Aussagen (act. 50102305). Trotzdem betonte er zur Abrechnung über die F._____ SA, die B._____ mache keine Vermögensver- waltung. Deshalb hätten die Verwaltungsgebühren nicht über die B._____ abge- rechnet werden können. Die F._____ SA habe diese Funktion als Organ der Stif- tungen und Gesellschaften wahrgenommen und sei deshalb berechtigt gewesen, eine Verwaltungsgebühr zu erhalten. Soweit er persönlich zur Verwaltung des Ver- mögens Arbeit geleistet habe, sei dies quartalsweise detailliert abgerechnet und an B._____ bezahlt worden. Deshalb sei B._____ keine Arbeitsstunde entgangen. Die von ihm aufgelisteten Kategorie "Beratung" betreffe teilweise Honorare für das Jahr 2014, die mit nicht bezahlten und somit längst fälligen Bonusforderungen seiner- seits verrechnet worden seien (act. 50102308). Zu den Cashbezügen führte der Beschuldigte aus, er gehe davon aus, dass die Transaktionen richtig erfasst wor- den seien. Allerdings hätten diese Positionen mit einem Schaden nichts zu tun, da es sich um Bezüge von Kunden handle (act. 50102310 und act. 50102313). Ob solche Casbezüge auch während der Arbeitszeit getätigt wurden, dazu wollte der Beschuldigte indes nichts sagen (act. 50102323). 2.14. Delegierte Einvernahme vom 26. August 2016 (act. 50103001 ff.)
- 51 - In der gleichentags erfolgten zweiten Einvernahme geht es um die MROS-Meldung der J._____ [Bank]. Diese lege den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte Treu- handkommissionen auf Transaktionen von Kundengeldern und Überweisungen von Gebühren von Konten von Mandanten der Kanzlei B._____ auf das Konto der F._____ SA vereinnahmt habe (act. 50103004 f.). Dazu gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Meldung der J._____ basiere einzig auf der einseitigen Darstellung von B._____ und sei haltlos. Über die Konten bei der J._____ seien ausschliesslich Kundentransaktionen abgewickelt worden (act. 50103005). Anschliessend wurden mit dem Beschuldigten sämtliche das Konto der F._____ SA bei der J._____ be- treffenden Transaktionen durchgegangen (act. 50103006 ff.). Soweit der Beschul- digte überhaupt Aussagen machen wollte, erklärte er betreffend Transaktionen wie der … [Stiftung] mit der Saldierung des jeweiligen Kundenkontos, dessen Betrag zur kurzfristigen Anlage auf die F._____ SA übertragen worden sei (act. 50103007). Das Geld liege jedoch immer noch auf dem Konto der F._____ SA; dies gelte auch für die weiteren Kunden (act. 50103008). Betreffend die vorgehaltenen Vergütun- gen auf sein eigenes Konto bei der J._____ machte der Beschuldigte ebenfalls keine Aussagen (act. 50103016 ff.). 2.15. Delegierte Einvernahme vom 2. März 2017 (act. 50103126 ff.) Diese Einvernahme hat die ergänzende Strafanzeige vom 10. November 2015 des Rechtsvertreters der Privatkläger betreffend AA._____ zum Gegenstand. Konkret geht es dabei um ein Mandat von AA._____, einen Teil seines Vermögens in eine vom Beschuldigten zu gründende K._____ [Stiftung] auszulagern (act. 50103129). Dabei habe der Beschuldigte auftragswidrig Kursdifferenzen aus Barbezügen für sich behalten, sich rechtswidrig Honorare für seine (nicht mehr ausgeführte) Tätig- keit als Stiftungsrat ausbezahlt und AA._____ zudem wertlose Aktien verkauft. Da- bei habe er einen Schaden von rund einer halben Million Euro verursacht. Zur Per- son AA._____ führte der Beschuldigte aus, er sei Kunde und Auftraggeber der Kanzlei B._____ gewesen. Er sei durch einen anderen Kunden von B._____ ver- mittelt worden. Die K._____ sei eine "Panamastiftung" gewesen, welche er im Auf- trag von AA._____ gegründet habe (act. 50103130). Diese Gründung habe der
- 52 - Nachfolgeregelung von Herrn AA._____ gedient. Er habe Vermögenswerte auf ei- nem Konto bei einer … Bank gehabt und habe dieses transferieren wollen, was mit der Übertragung auf das bei der S._____ bzw. später bei der J._____ eröffnete Konto der K._____ getan worden sei. Es habe sich um einen Betrag von ca. zwei Millionen Euro gehandelt (act. 50103131 f.). Der Grund, warum die Vermögens- werte der K._____ auf sein Klientenabwicklungskonto bei der S._____ überwiesen worden sei, sei gewesen, dass das Konto der K._____ noch nicht eröffnet gewesen sei. Ausserdem sei dies ein übliches Vorgehen gewesen, wenn die Geschäftsbe- ziehung mit einer Bank beendet und mit einer neuen Bank eröffnet wurde. Mit Herrn AA._____ sei dies nur in groben Zügen abgesprochen worden; er - der Beschul- digte - habe einfach sicherstellen müssen, dass genügend Bargeld vorhanden war, um seine - AA._____ - Bargeldbezüge vorzunehmen (act. 50103132). Der Ver- tragsabschluss sei deshalb zwischen AA._____ und der F._____ SA - und nicht B._____ - erfolgt, weil die F._____ SA als Stiftungsrat der K._____ aufgetreten sei. Diese Funktion habe B._____ nie übernehmen wollen, da sie nicht im Handelsre- gister in Panama habe erscheinen wollen. Dieses Vorgehen sei mit Herrn AA._____ wahrscheinlich nicht im Einzelnen besprochen worden, da der Kunde an solchen technischen Details in der Regel nicht interessiert sei. Im Allgemeinen verliessen sich die Kunden darauf, dass alles in der richtigen Art und Weise durchgeführt wird. Im Übrigen habe Herr AA._____ als wirtschaftlich Berechtigter der K._____ ge- wusst, dass die F._____ SA sein Vertragspartner war (act. 50103135). Die im Me- morandum vereinbarten Gebühren seien an die F._____ SA ausbezahlt worden. Ebenfalls habe AA._____ von den Überweisungen der K._____ an die F._____ SA gewusst, da er regelmässig die Kontoauszüge der K._____ eingesehen habe (act. 50103136). Er gehe auch davon aus, dass er damit einverstanden war, da er nie etwas anderes habe verlautbaren lassen. Auf Vorhalt des Asset Management Ag- reement vom tt. mm. 2012 (act. 50103214-220) sowie des Appendix vom tt. mm. 2012 (act. 50103221) erklärte der Beschuldigte, solche Verträge habe es gegeben, wenn eine Vermögensverwaltung ausgeübt worden sei. Die F._____ SA als Organ habe diese Funktion ausüben können. B._____ habe keine Vermögensverwaltung ausüben wollen. Alle Arbeiten seien jedoch von B._____ in Rechnung gestellt wor-
- 53 - den (act. 50103137). Herr AA._____ habe die erwähnten Verträge nicht unterzeich- net, weil er zwar wirtschaftlich Berechtigter, jedoch für die K._____ nicht zeich- nungsberechtigt gewesen sei. Zeichnungsberechtigt sei die F._____ SA als einzige Stiftungsrätin gewesen (act. 50103138). Deshalb habe er - der Beschuldigte - die Schriftstücke allein unterzeichnet (act. 50103137). Möglicherweise habe AA._____ auch einmal einen Vertrag selber unterzeichnet, was aber keine formelle Gültigkeit gehabt, sondern nur zu "internen Beweiszwe- cken" gedient habe. Dies sei aber nicht regelmässig gemacht worden, sondern eher bei Kunden mit "schlechtem Erinnerungsvermögen". Dass Herr AA._____ gemäss Strafanzeige weder das Asset Management Agreement noch den Appendix ge- kannt haben soll, könne nicht zutreffen, weil die Gebühren dafür regelmässig sei- nem Konto belastet worden seien und er diese Belastungen nie beanstandet habe (act. 50103138). Was die Bargeldbezüge von Herrn AA._____ angehe, so habe er die Währung für den Barbezug oft kurzfristig geändert (act. 50103138). Vor seinem Besuch habe er jeweils schriftlich per Post mitgeteilt, welche Währung (EUR/USD) er haben möchte. Gemäss diesen Instruktionen sei die Quittung vorbereitet wor- den. Es sei dann aber vorgekommen, dass er kurz vor seinem Besuch eine Ände- rungsinstruktion in Bezug auf den Betrag oder die Währung erteilt habe (act. 50103139). Es sei schlicht nicht möglich, dass er eine andere Währung an Herrn AA._____ ausgehändigt habe, als die bezogene. Es mache überhaupt kei- nen Sinn, einen solchen Währungswechsel durchzuführen, weil dies mit erhebli- chen Bankspesen verbunden sei. Bei der behaupteten Kursdifferenz von CHF 16'000 setze er deshalb ein Fragezeichen (act. 50103141). Auf Vorhalt des Schrei- bens von Herrn AA._____ vom 10. Dezember 2014, worin er dem Beschuldigten die Zusammenarbeit kündigt und ihm untersagt, ohne seine Zustimmung keine Bankgeschäfte mehr vorzunehmen (vgl. act. 50103243), stellte sich der Beschul- digte auf den Standpunkt, dass die Kündigung zwar zur Beendigung des Mandates führe, die K._____ jedoch nicht von der Bezahlung des geschuldeten Betrages be- freie. Dies sei auch ein übliches Vorgehen bei Beendigung eines Mandates und auch, dass der Schlusssaldo dem Konto belastet wird. Wenn noch offene Schulden bestünden, und das Mandat abgeschlossen werde, müssten diese noch beglichen
- 54 - werden, weil sonst die Gefahr bestehe, dass diese Rechnungen nie bezahlt wür- den. Ansonsten könne er bestätigen, dass er das fragliche Schreiben von Herrn AA._____ erhalten und zur Kenntnis genommen habe (act. 50103144 f.). Im Übri- gen wäre es ohne Berechtigung gar nicht möglich gewesen entsprechende Zahlun- gen auszulösen (act. 50103145 f.). Den Vorwurf gemäss ergänzender Strafan- zeige, er habe dem hochbetagten Klienten AA._____ ohne vorgängige Absprache nicht handelbare und praktisch wertlose Aktien der AB._____ Corp. mit Sitz in Pa- nama aus seinem eigenen Bestand verkauft, bezeichnete der Beschuldigte als falsch. Dem Vermögensauszug der S._____ [Bank] sei zu entnehmen, dass die Aktien der AB._____ den Kurswert aufgewiesen hätten, der verbucht worden sei. Es handle sich um eine Immobiliengesellschaft, die über grosse Landreserven in Brasilien verfüge. Die Aktien seien deshalb nicht wertlos (gewesen). Im Übrigen sei C._____ im Verwaltungsrat der AB._____ gewesen und habe diese Investitionen empfohlen. Ausserdem glaube er sich zu erinnern, dass die Aktien lediglich als Er- satzwert für ein Darlehen an die AB._____ bzw. die AC._____ dienten, das nicht mehr zurückbezahlt worden sei, weil die AB._____ und die übrigen brasilianischen Investmentgesellschaften in Liquiditätsschwierigkeiten geraten seien. Die Aktien der AB._____ seien Pfandsicherheiten für das Darlehen gewesen (act. 50103147). Ob Herr AA._____ von diesem Darlehen gewusst habe, sei ihm nicht mehr bekannt. Es habe sich jedoch um eine sehr interessante Anlage mit einem attraktiven Zins gehandelt. Die Aktien seien nicht aus seinem eigenen Bestand verkauft worden, sondern als Pfänder ausgehändigt und bei der K._____ [Stiftung] eingebucht wor- den (act. 50103148). Herr AA._____ habe ihn auf diese Situation angesprochen und er - der Beschuldigte - habe sie ihm - AA._____ - erklärt (act. 50103149). Nicht aufklären konnte in der Folge der Beschuldigte jedoch den Umstand, warum die Zahlung des Darlehens von CHF 500'000 in seinen Excel-Sheets nicht bei der K._____ vermerkt wurde (act. 50103150). Darlehensgeberin sei vermutlich die F._____ SA gewesen, die den Darelehensbetrag von gesamthaft CHF 1.5 bis 2 Mio. von mehreren Kunden zusammengezogen und dann den Darlehensvertrag mit der AB._____ oder der AC._____ abgeschlossen habe. Auf Wunsch von Herrn
- 55 - AA._____ habe er dann später versucht die Aktien der AB._____ wieder zu verkau- fen. Ein solcher Verkauf habe aber mangels Kaufinteresse nicht realisiert werden können (act. 50103151). Gefragt nach der heutigen Werthaltigkeit der Aktien der AB._____ führte der Be- schuldigte aus, seines Wissens würden die Aktien nicht gehandelt. Die ganze Fir- mengruppe mit AB._____ und AC._____ seien in ein Sanierungskonzept aufge- nommen worden (act. 50103152). Auf Vorhalt des Portfolio Review der K._____ [Stiftung] bei der J._____ [Bank], wo- nach die Aktien der AB._____ nur noch mit einem Marktpreis von EUR 0.01 bewer- tet werden, erachtete es der Beschuldigte als "vernünftig", Aktien nicht zu bewerten, die keinen aktuellen Kurs hätten. Wenn Aktien nicht gehandelt werden könnten, dann sollten sie auf Grund der anfallenden Kosten auch nicht mit einem Depotwert versehen werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aktien wertlos seien, weil die AB._____ nach wie vor über "grosse Landwerte" verfüge. Da es sich um grosse Flächen handle, könnten diese nicht kurzfristig verwertet werden. Die Sanierungs- bemühungen seien jedoch im Gange. Neben der K._____ seien hunderte von An- legern betroffen (sic!). Insgesamt handle es sich um einen Anlagebetrag in der Höhe von USD 200 Mio. (act. 50103153). Richtig ist zwar, dass aus seiner Korres- pondenz hervorgehe, dass er zeitweise selber nicht mehr an die Werthaltigkeit der Aktien glaubte (act. 50103153 f.). Dies sei aber im Jahre 2010 nur eine "vorüber- gehende Schwierigkeit" gewesen. Seines Wissens seien diese Aktien dann doch noch verkauft worden (act. 50103154). 2.16. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. September 2017 (act. 50101357 ff.) In dieser Einvernahme geht es um eine Verdachtsmeldung der … [Bank 12] betref- fend eine Gutschrift durch … [Name] aus Krasnodar/RU von EUR 228'500 am 15. Mai 2017 auf ein persönliches Konto des Beschuldigten. Dazu wollte der Beschul- digte mit Verweis auf eine (angeblich) vollständig eingereichte Dokumentation in- haltlich keine Aussagen machen (act. 50101358).
- 56 - 2.17. Erste staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 12. November 2019 (act. 50101363 ff.) Betreffend seine arbeitsvertraglichen Pflichten und Aufgaben verwies der Beschul- digte auf seine bisherigen Aussagen (act. 50101365 f.). Falsch sei hingegen, dass er als einziger die vollständige Kenntnis über die von ihm betreuten Mandate ver- fügt gehabt habe. Alle Mandate seien im zentralen EDV-System erfasst und damit der Kanzlei bekannt gewesen (act. 50101365 f.). Zutreffend sei jedoch, dass er etwa 70 Mandate betreut habe (act. 50101366). Zu seinen arbeitsrechtlichen Sorg- faltspflichten führte der Beschuldigte aus, dass alle Entgelte für seine Arbeitstätig- keit an die Kanzlei abgeführt worden seien. Lediglich Honorare für die Funktion als Verwaltungsrat oder Stiftungsrat seien an die F._____ SA bezahlt worden, weil diese diese Funktionen ausgeübt habe. B._____ habe diese Funktionen nicht aus- üben können und wollen. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf diese Honorare. Er habe keinerlei Arbeit geleistet, die nicht mit der Kanzlei abgerechnet worden wäre. Auch habe er diese Tätigkeit vor der Kanzlei nie verheimlicht, was auch aus jedem einzelnen Mandatsdossier sichtbar hervorgehe. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (act. 50101367). Zum (angeblichen) vertraglichen Ver- bot einer beruflichen Nebentätigkeit stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, es habe gar keine Nebentätigkeit gegeben. Jede sei dem Klienten ab- gerechnet und das Honorar an die B._____ abgeführt worden (act. 50101368). Zur Geschäftstätigkeit mit der F._____ SA bestritt der Beschuldigte wiederholt jegliche Heimlichtuerei und betonte, dass jede Tätigkeit an die Kanzlei abgerechnet worden sei. Lediglich Pauschalhonorare für Funktionen, welche die F._____ SA ausgeübt habe, seien an diese bezahlt worden. Diese Honorare hätten in erster Linie zur Deckung der Unkosten gedient. Soweit die Honorare die Kosten überstiegen hät- ten, sei das Geld in der F._____ SA angelegt worden. Es habe sich somit nicht um Einkommen gehandelt, welches ihm persönlich zugekommen sei. Den Vorwurf, dass die Tätigkeit in der vollständig von ihm kontrollierten F._____ SA darauf aus- gerichtet gewesen sei, dass die Betreuung der Mandanten und die Honorarzahlun- gen nur teilweise über die Kanzlei verliefen, stellte er erneut als falsch in Abrede. Es seien nur Pauschalhonorare für Funktionen der F._____ SA an diese bezahlt worden. Diese Funktionen wollte oder konnte die Kanzlei oder sonst ein Partner
- 57 - oder er persönlich nicht ausüben. Deshalb hätten diese Honorare nicht an ihn per- sönlich oder an die Kanzlei bezahlt werden können. Andernfalls hätte die Kanzlei die Verantwortung für diese Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate übernom- men oder eine Vermögenstätigkeit ausgeübt, die sie nicht gedurft hätte. Alle übri- gen Partner hätten die gleichen Honorare wie sie der F._____ SA zugeflossen seien auch ihren Gesellschaften zukommen lassen, die solche Funktionen ausüb- ten. Es habe sich dabei namentlich um die beiden Gesellschaften AD._____ Li- mited und AE._____ gehandelt. Die von ihm ausgefüllte Funktion über die F._____ SA habe deshalb kein anderer Partner übernehmen wollen, weil das Risiko für jene Mandate nicht in der Kanzlei sein sollte, andererseits weil ein Verwaltungssitz in der Schweiz zu steuerlichen Problemen hätte führen können. Das Ganze sei mit Herrn C._____ auch so abgesprochen gewesen (act. 50101369). Gegen das Kon- strukt der F._____ SA habe er jedenfalls keine Einwände gehabt. Er habe dies si- cher auch mit Herrn D._____ besprochen; mit Herrn E._____ habe er weniger zu tun gehabt. Herr D._____ habe sogar selbst eine Gesellschaft, die er betreut habe, an die F._____ SA selbst übertragen. Auf Frage, ob Herr D._____ gewusst habe, dass die F._____ SA ihm - dem Beschuldigten - gehörte, führte er aus, dies sei offensichtlich gewesen, wenn sie für eine Kundengesellschaft als Direktorin einge- setzt würde. Der Grund dafür sei gewesen, um dadurch die Bankdokumente unter- schreiben zu können, ohne jedes Mal den Postversand nach Panama durchzufüh- ren. Zudem könne es nicht sein, dass niemand in der Kanzlei von der F._____ SA etwas wusste, wenn von 70 Gesellschaften die standardmässig verlangten Hono- rare nicht ankommen (act. 50101370). Jedenfalls sei es falsch, dass die F._____ SA je eine Arbeitsleistung in Rechnung gestellt habe (act. 50101371). Die Verwal- tungstätigkeit sei primär von ihm persönlich ausgeübt worden und lediglich admi- nistrative Arbeiten von den Kanzleimitarbeitern. Seine Arbeitstätigkeit sei regelmäs- sig den Kundengesellschaften nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt und an die Kanzlei bezahlt worden. In seinem Stundenhonorar sei die Mitarbeit des Kanzlei- personals enthalten gewesen und sei nicht separat abgerechnet worden. Das sei auch bei allen juristischen Mandaten, die er betreut habe, so gewesen. Die Rech- nungen der F._____ SA seien auf dem EDV-System erstellt und in jedem Kunden- dossier abgelegt worden. Sie seien deshalb ohne weiteres ersichtlich gewesen. Es
- 58 - sei nichts verschachtelt oder versteckt im System abgelegt worden (act. 50101372). Zur Gründung und Verwaltung der Gesellschaften durch die F._____ SA führte der Beschuldigte zusätzlich aus, die auf der Liste befindlichen Mandate seien von ihm akquiriert worden, nicht von der Kanzlei. Sämtliche Arbeitstätigkeiten für diese Ge- sellschaften seien von B._____ in Rechnung gestellt worden. Lediglich die Pau- schalhonorare, die von der F._____ SA ausgeübt wurden, seien nicht an die Kanz- lei, sondern an die F._____ SA bezahlt worden. Alle Kunden hätten für die Arbeits- leistungen bezahlt, die Gebühren seien jedoch nie über die Kanzlei abgerechnet worden, auch von den anderen Partnern nicht. Diese Funktionen seien immer von Drittgesellschaften übernommen und die jeweiligen Honorare an diese bezahlt wor- den. Es sei deshalb nicht so, dass B._____ ein Honorar verloren gegangen wäre, dass sie in vergleichbaren Fällen erhalten hätte. Die Funktion der F._____ SA sei in jedem Kundendossier aus der Gründungsurkunde oder dem Handelsregisteraus- zug ersichtlich gewesen. Und alle Rechnungen für Pauschalhonorare seien in den Kundendossiers abgelegt worden. Jedermann, der es habe sehen wollen, habe feststellen können, welche Funktion die F._____ SA gehabt habe (act. 50101381). Er habe nichts verheimlicht; jeder Partner habe gewusst, wie man eine Offshore- Gesellschaft gründet. Es sei nicht seine Idee gewesen, eine Gesellschaft als solch ein Organ zu verwenden; das habe er von anderen übernommen. Im Unterschied zu ihm seien diese Partner in Corporate Office Gesellschaften nicht selbst aktiv, sondern hätten dies treuhänderisch durch einen Geschäftspartner machen lassen. Der Einsatz der F._____ SA habe primär der Arbeitserleichterung gedient, indem insbesondere Bankdokumente nicht an die Offshore-Destinationen hätten ge- schickt werden müssen, sondern direkt von ihm hätten unterzeichnet werden kön- nen. Für ihn sei es zudem keine Option gewesen, die Gesellschaften für seine Kun- den mithilfe der anderen zwei Gesellschaften zu gründen, welche auch die anderen Partner genutzt hätten, weil der Direktor dieser Gesellschaften nicht immer in Zü- rich gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Singapur gehabt und sei nur wenige Tage pro Monat in der Schweiz gewesen (act. 50101382). Schliesslich bestritt er den von der untersuchungsführenden Staatsanwältin berechneten Gesamtscha-
- 59 - den (act. 50101384). Insofern anerkannte er den Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nicht (act. 50101385). Zum Vorwurf des wahrheitswidrigen Aus- füllens der Formulare A (Urkundenfälschung) stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Formulare der Inhalt immer der Erklärung entsprochen habe. Zukünftige Transaktionen seien nicht vorhersehbar gewesen. Soweit Kundengeld auf die Konten der F._____ SA einbe- zahlt worden seien, sei dies nur kurzfristig beabsichtigt gewesen und habe deshalb Fremdkapital dargestellt (act. 50101386). Deshalb hätten diese Zahlungen nichts an der wirtschaftlichen Berechtigung an der F._____ SA selbst geändert (act. 50101387). 2.18. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Dezember 2019 (act. 50101421 ff.) Mit dieser Einvernahme räumte man dem Beschuldigten das Recht ein, zu den Aussagen der Zeugin AF._____ (vgl. unten) Stellung zu nehmen. In diesem Zu- sammenhang führte er aus, auch Frau AF._____ habe bestätigt, dass nichts im Büro verheimlicht worden sei und dass alle Dossiers offengelegen hätten und auch alle elektronischen Daten zugänglich gewesen seien. Nicht ganz klar geworden sei, dass es keine Tätigkeit für die F._____ SA gegeben habe, sondern die Rechnun- gen und Zahlungen für die F._____ SA seien Dienstleistungen für Kundenmandate gewesen, weshalb eine Trennung zwischen Tätigkeit für Kunden und Tätigkeit für F._____ SA gar nicht möglich sei. Die Rechnungen und Zahlungen seien nämlich nur ein kleiner Teil der Abwicklung gewesen. Für die Gründung einer Gesellschaft oder Stiftung seien weitere Handlungen nötig, wie Namensanfragen beim und ent- sprechende Bestätigung vom Agenten, Anforderung von Dokumenten, Rechnungs- stellung vom Agenten etc. Deshalb sei es keine eigene Tätigkeit gewesen, sondern eine für den Kunden. Diese Arbeiten seien nötig gewesen, unabhängig davon, ob es eine F._____ SA gibt oder nicht. Es seien ganz normale Arbeiten, die von den- jenigen erledigt wurden, die gerade verfügbar gewesen seien. Insofern habe die Arbeit für die F._____ SA eigentlich Arbeit für die Mandanten der Kanzlei bedeutet (act. 50101422). Wenn man die Aussagen der Zeugin AF._____ richtig verstehe, so habe sie zu 5 % für reine Administration gearbeitet und zu 95 % rein juristisch.
- 60 - Dies habe auch ihrer persönlichen Neigung entsprochen. Sie habe die Arbeit mit Zahlen nicht gemocht und habe sie deshalb den Studenten überlassen. Schliess- lich betonte der Beschuldigte, er sei sich wirklich keiner Schuld bewusst. Er habe nichts anderes getan, als alle anderen auch. Es sei auch nie das Ziel gewesen, sich irgendwie bereichern zu wollen. Er habe sich auch nicht bereichert, sondern die F._____ SA hat die Honorare erhalten für die Funktion, die sei ausgeübt habe. Er habe dies in seiner 18-jährigen Tätigkeit für die Kanzlei immer so gehandhabt (act. 50101423). Die Partner hätten gewusst, welche Honorare bei Kundengesellschaf- ten hereinkommen und die Honorare der F._____ SA habe niemand vermisst (act. 50101423 f.). Dies sei für ihn ein klares Zeichen dafür, dass es eben nicht Umsätze gewesen seien, die in die Kanzlei hätten fliessen sollen (act. 50101424). 2.19. Zweite staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 23. Februar 2021 (act. 50104001 ff.) In dieser Einvernahme, welche als Videokonferenz durchgeführt wurde, führte der Beschuldigte auf Befragen von Staatsanwalt Dr. M. Jean-Richard-dit-Bressel zum ihm vorab zugestellten Anklagevorwurf aus, der neu gegen ihn erhobene Vorwurf des Betruges sei "noch absurder als derjenige der ungetreuen Geschäftsbesor- gung". Er habe nie die Absicht gehabt, sich persönlich zu bereichern, und habe dies auch nicht getan. Wiederholt betonte er, die F._____ SA sei ein "externer Dritter" für eine Dienstleistung gewesen, welche B._____ nicht habe erbringen wollen und auch nicht erbracht habe. Es sei ein "ganz normaler Geschäftsvorgang" gewesen, wovon B._____ Kenntnis gehabt und dies all die Jahre auch nicht beanstandet habe. Die F._____ SA habe Anspruch auf diese Honorare gehabt, weil sie auch die Verantwortung und das Haftungsrisiko für diese Mandate getragen habe (act. 50104003). Die Honorare seien auf die Bankkonten der F._____ SA einge- zahlt worden. Diese Bankkonten seien auch nicht identisch mit den seinigen gewe- sen. Es habe nie eine Täuschung gegeben, keinen Vermögensschaden und auch keine Bereicherung. Deshalb liege auch kein Betrug vor. Deshalb habe er auch nicht versucht, irgendwelche Spuren zu beseitigen. Die F._____ SA sei als Organ eingesetzt worden, d.h. als Corporate Director von Offshore-Gesellschafen in Pa- nama, auf St. Vincent and the Grenadines oder auf den British Virgin Islands. Die
- 61 - Ernennung als Director habe jeweils im jeweiligen Offshore-Land registriert werden müssen und sei in jedem Kundendossier ersichtlich gewesen. Vor dem Jahr 2000 seien die Direktoren in der Regel von Agenten in diesen Offshore-Ländern gestellt worden. Wenn die Direktoren dort gewesen seien, habe man sämtliche Dokumente zur Unterschrift dorthin schicken müssen. Der Postverkehr in diese Länder sei aber sehr unsicher und zeitaufwendig gewesen. Vielfach seien auch heikle Dokumente verloren gegangen (act. 50104004). Darum habe B._____ ab dem Jahre 2000 an- gefangen, eigene Corporate Directors einzusetzen. Für Rechtsanwalt D._____ sei die Corporate-Director-Gesellschaft die AE._____ Ltd. und für Fürsprecher E._____ die AD._____ Limited gewesen. Bei beiden Gesellschaften sei … [Name] das handelnde Organ gewesen. Diese Handhabe sei in all den Jahren so gewesen und nie beanstandet worden. Es habe deshalb für ihn auch keinen Grund gegeben, einen Unterschied zwischen der Handhabe der Partner und derjenigen von ihm selber zu machen (act. 50104005). Die Rechnungen der F._____ SA für die Organ- mandate und die Vermögensverwaltung seien im Computersystem "Plato" von B._____ unter "… Diverses" abgespeichert gewesen und in den Kundendossiers physisch abgelegt worden (act. 50104006). Alle Transaktionen der F._____ SA seien transparent und dokumentiert gewesen. Es habe weder eine unübliche noch eine verschachtelte Ordnerstruktur gegeben (act. 50104007).
3. Einvernahmen der Auskunftspersonen 3.1. Delegierte polizeiliche Einvernahme C._____ vom 8. September 2015 (act. 50201001 ff.) In dieser Einvernahme führte C._____ als Auskunftsperson aus, dass der Beschul- digte der einzige gewesen sei, welcher Assistenten gehabt habe. Er habe sie selber ausgesucht und die Partner hätten den Vorschlag dann abgesegnet (act. 50201005). Betreffend interne Kontrolle gab C._____ zu Protokoll, es habe einen Unterschied gegeben, ob ein Anwalt einen Fall selber akquiriert habe oder dieser von der Kanzlei vergeben worden sei. Bei älteren Mitarbeitern, welche Fälle selber gebracht hätten, habe man keine Kontrolle mehr vorgenommen. Bei Fällen die von der Kanzlei gekommen seien, habe man sich (selten) besprochen, nament-
- 62 - lich bei Honorarrechnungen oder bei Sachen, die "rausgegangen" seien. Die Ak- quise von eigenen Fällen sei sehr erwünscht, werde jedoch leider zu wenig umge- setzt. Der Beschuldigte sei da eine Ausnahme gewesen. Bei jüngeren Mitarbeitern habe man genauer hingeschaut, um Interessenkonflikte zu vermeiden; bei den äl- teren habe man dies nicht systematisch gemacht (act. 50201006). Die älteren An- wälte würden mit grosser Freiheit arbeiten dürfen; dazu habe auch der Beschuldigte gehört. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und D._____ sei immer gut gewesen; dasjenige zu E._____ sei hingegen schwierig gewesen, dies insbeson- dere wegen der Bonusberechnungen (act. 50201007). Der Beschuldigte sei zu An- fang als Rechtsanwalt angestellt gewesen, später als "Salaried Partner". Früher seien bei der Kollektivgesellschaft die Partner haftend gewesen; dies sei der Be- schuldigte jedoch nie gewesen. Bei der Aktiengesellschaft sei der Beschuldigte we- der Aktionär noch Verwaltungsrat gewesen. Man habe von früher her immer ver- schiedene Arten von Partnern unterschieden. Ziel sei es gewesen, dem Beschul- digten ein erhöhtes Image im Aussenverhältnis zu verschaffen; damit er sagen könne, er sei Partner (act. 50201008). Damit seien aber weder mehr Verantwor- tung, noch Kompetenzen und andere Aufgaben als bei sonst einem Mitarbeiter ver- bunden gewesen. Spezifische Aufgaben habe der Beschuldigte intern nicht gehabt. Extern habe er seine eigenen und von der Kanzlei akquirierten Kunden völlig selb- ständig bearbeitet (act. 50201009). Für eigene Akquisitionen habe er eine Akquisi- tionsentschädigung und einen Umsatzanteil erhalten. Fachlich sei die Arbeit des Beschuldigten nicht überprüft worden. Dazu hätten sie auch keinen Anlass gehabt, da es nie Konflikte in seiner Mandatsführung gegeben hätte. Sie seien mit seiner Arbeit bzw. seinem Umsatz auch zufrieden gewesen. Er habe immer eine feste Sekretärin gehabt. Fallweise habe er auch Studenten beigezogen. Arbeitsverträge habe er jedoch nie gesehen (act. 50201010). Die entsprechenden Löhne habe der Beschuldigten selbständig über die Kanzlei abgerechnet, welche nicht überprüft worden seien. Ebenso wenig die Rechnungen, welche der Beschuldigte den Man- danten gestellt habe. Dies auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses (act. 50201011). Der von ihm generierte Umsatz sei am Schluss in der Grössen- ordnung von CHF 600'000 bis CHF 700'000 pro Jahr gewesen, wofür er auch einen Bonus erhalten habe. Für dessen Berechnung sei E._____ verantwortlich gewesen
- 63 - (act. 50201012). Dass Boni nicht ausbezahlt oder gar nicht abgerechnet worden seien, sei neu für ihn. Wenn, dann habe dies Herr E._____ entschieden. Er kenne jedoch die Hintergründe, weshalb es zu diesen Differenzen gekommen sei. Er sei aber in die Sache nicht involviert gewesen. Im Übrigen habe der Beschuldigte - wie alle Mitarbeiter - gleitende Arbeitszeiten gehabt, konnte jedoch seine Arbeitszeit ausserhalb der Präsenzzeiten selbst bestimmen (act. 50201013). Jedenfalls habe er genügend Arbeitsstunden vorzuweisen gehabt. Auslöser der fristlosen Kündi- gung sei gewesen, dass die B._____ per Zufall festgestellt habe, dass der Beschul- digte über die F._____ SA grosse Rechnungen für verschiedene Dienstleistungen gestellt habe. Man habe die Sache dann noch ohne Strafanzeige finanziell regeln wollen. Dies jedoch ohne Erfolg (act. 50201014). Zur F._____ SA führte die Aus- kunftsperson C._____ aus, diese sei eine Panamafirma gewesen, deren einziger Aktionär der Beschuldigte gewesen sei. Die B._____ habe gar nichts mit der F._____ SA zu tun (gehabt). Sie hätten von dieser Firma im Herbst 2014 erfahren. Die Vorgehensweise des Beschuldigten sei nicht erlaubt gewesen, da die Meinung gewesen sei, dass der Beschuldigte alle professionellen Dienstleitungen über die Kanzlei erbringe und abrechne. Offshore-Gesellschaften hätten sie über speziali- sierte Firmen gründen lassen oder eingekauft (act. 50201015). Der Beschuldigte habe von seiner früheren Banktätigkeit eigene Kontakte gehabt; man habe dies nicht immer gerne gesehen, ihn jedoch gewähren lassen. Sie hätten es vorgezo- gen, dass der Beschuldigten die Kontakte der Kanzlei einsetze. Mit der Qualität von deren Dienstleistungen sei der Beschuldigte indes nicht zufrieden gewesen, was man mit D._____ diskutiert und schlussendlich akzeptiert habe. Natürlich hätte er Gründungen auswärts geben oder Offshore-Firmen auswärts kaufen können, aber er hätte nicht selber Leistungen erbringen und über eine Offshore-Firma abrechnen dürfen. Dies sei nicht offensichtlich gewesen und habe nur mit grossem Aufwand herausgefunden werden können (act. 50201016). Warum D._____ schriftlich be- stätigt hat, dass er als neuer Direktor der F._____ SA eingesetzt wird, könne er sich nur damit erklären, dass Herr D._____ der Meinung gewesen sei, dass die F._____ SA eine aussenstehende Drittfirma sei. Die B._____ habe zwar auch solche Leis- tungen erbracht, jedoch über die B._____ Gestion abgerechnet. Die Leistungen
- 64 - bzw. Beträge, welche der Beschuldigte über die F._____ SA erbracht und in Rech- nung gestellt habe, hätten der B._____ zugestanden, da der Beschuldigte vertrag- lich und gesetzlich während der Arbeitszeit und mit der Infrastruktur des Arbeitge- bers diese Nebentätigkeit nicht hätte ausüben bzw. nutzen dürfen (act. 50201017). Er vermute auch, dass der Beschuldigte erhaltene Retrozessionen nicht an die Kanzlei weitergeleitet habe. Zum Pfandhalterschaftsvertrag zwischen der AC._____ in Brasilien und der F._____ SA führte er aus, dass letztere nur eine von vielen anderen Firmen gewesen sei (act. 50201018). Er habe damals angenom- men, dass die F._____ SA ein Kunde des Beschuldigten gewesen sei, und nicht, dass er plötzlich ein Darlehen von einer Million habe (act. 50201019). 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme C._____ vom 25. Februar 2020 (act. 50201294 ff.) In dieser Einvernahme ging es primär um die seitens der Vertretung der Privatklä- ger eingereichten Kostenschätzung der Nutzung der Infrastruktur durch den Be- schuldigten im anklagerelevanten Zeitraum (vgl. act. 60102237). Dabei führte C._____ aus, die genannte Zusammenstellung habe Herr AG._____ erstellt. Dieser sei der Buchhalter ihrer Kanzlei, welcher die Zahlen aus der Buchhaltung gezogen habe (act. 50201296). Die Kosten für den Raumaufwand (Miete) seien die Quad- ratmeterpreise des Büros des Beschuldigten, inkl. desjenigen von AF._____ und eines Zwischenbüros, also das, was der Vermieter ihnen belaste (act. 50201298). Betreffend nicht beanstandete Rechnungen und Zahlungen in Bezug auf die F._____ SA wiederholte C._____ nochmals, dass sie nicht in die Büros des Be- schuldigten gegangen wären, um Kontrollen durchzuführen. Auch könne er sich nicht daran erinnern, dass er die entsprechenden Zahlungsaufträge je mitunter- schrieben hätte; der Beschuldigte habe nach seiner Erinnerung stets mit Einzelun- terschrift in Auftrag gegeben (act. 50201303). Schliesslich führte die Auskunftsper- son C._____ zum wiederholten Mal aus, dass für reine Juristentätigkeiten keine Sekretariatsarbeiten extra verrechnet würden; dies im Gegensatz zur Pflege der Bankbeziehungen ihrer Kunden (act. 50201304). 3.3. Delegierte polizeiliche Einvernahme E._____ vom 10. September 2015 (act. 50201065 ff.)
- 65 - In seiner Einvernahme als Auskunftsperson führte E._____ aus, er sei bei B._____ für die Finanzen zuständig. In der Kanzlei sei jeder Jurist für seine Fälle selber verantwortlich. Er werde nur dort überwacht, wenn er einen Fall bearbeite, welcher einem Partner gehöre und er einen Mitarbeiter beiziehe (act. 50201070). Da der Beschuldigte der erste angestellte Anwalt gewesen sei, habe er mit grosser Freiheit arbeiten dürfen (act. 50201071). Partner sei er indes nicht gewesen. Es sei ihm lediglich erlaubt gewesen, nach aussen so aufzutreten, was Vorteile bei der Akqui- sition gehabt habe. Eine Geschäftsführerposition habe er nicht innegehabt. Seine direkten Vorgesetzten seien die Partner gewesen (act. 50201073). Die Aufgaben des Beschuldigten seien gewesen, selbst akquirierte oder von der Kanzlei ihm zu- gewiesene Mandanten rechtlich selbständig zu beraten. Zudem habe er seine Leis- tungen erfassen und mit der Kanzlei abrechnen müssen. Zum Glück habe man ihm die ihm zustehenden Bonuszahlungen nicht ausgerichtet, wenn er das Debakel und den Schaden sehe, den er angerichtet habe. Zudem seien die von ihm geltend ge- machten Ansprüche nicht gerechtfertigt gewesen, insb. Spesen und in Rechnung gestellte interne Aufwände. Beispielsweise habe er sehr viel mehr getankt, als der Tank seines Autos fassen konnte oder Kundenessen geltend gemacht, von denen diese teilweise nichts gewusst hätten. Es gebe noch "kilometerweise solche Müs- terchen". Es sei seine Philosophie gewesen (act. 50201074). Sie hätten auch ab und zu zusammen gesprochen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Seine Einsicht sei jedoch eingeschränkt gewesen, und sein Unrechtsbe- wusstsein noch mehr. In der Folge habe man ihm im Sinne einer Akontozahlung alles ausbezahlt, was unbestritten gewesen sei. Zudem hätten sich mit der Zeit Kunden bei Dr. C._____ beschwert. Es habe jedoch den Anschein gemacht, dass er gute Arbeit leiste; der Umsatz sei in Ordnung gewesen. Im Nachhinein habe man jedoch feststellen müssen, dass er viel mehr produziert und die Differenzen selber vereinnahmt habe. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Zudem habe der Beschul- digte eine Assistentin/Sekretärin und in den letzten Jahren Studenten gehabt, wel- che ihn unterstützt hätten. Ausgewählt seien diese durch den Beschuldigten wor- den. Wer den Vertrag unterzeichnet habe, sei ihm nicht bekannt (act. 50201075). Bezahlt habe diese Leute jedenfalls die Kanzlei. Er habe einen Umsatz zwischen
- 66 - CHF 650'000 und 850'000 erwirtschaftet (act. 50201076). Die ganzen Machen- schaften des Beschuldigten seien ans Licht gekommen, als im Rahmen eines Pro- zesses zwischen einer Bank und einem US-Klienten Dr. C._____ zu ihm gekom- men sei und gesagt habe, dass er gewisse Abläufe und Kundenaktivitäten nicht verstehe. Zudem sei eine Gesellschaft F._____ SA involviert, von welcher er bzw. deren Kunden nichts gewusst hätten. Man habe in der Folge diverse Rechnungen der F._____ SA an diese Kunden vorgefunden. Da man stutzig geworden sei, sei man der Sache auf den Grund gegangen. Im Geschäftssystem "Plato" sei man dann im Rahmen der Durchsuchung der Unterdateien versteckt auf die Weiterfüh- rung der Aktivitäten der F._____ SA (Rechnungsstellung an die Kunden) gestos- sen. Weiter habe man herausgefunden, dass der Beschuldigte Direktor der F._____ SA war, weshalb er so die Rechnungen direkt habe abbuchen können. Deshalb habe man die Buchhaltungsstelle beauftragt, sämtliche Mandate des Beschuldigten im "Plato" durchzukämmen (act. 50201078). Dies sei eine über- aus aufwendige Arbeit gewesen. Als sie das Ausmass in Bezug auf die der Kanzlei entzogenen Honorare und Gelder hätten feststellen können, hätten sie zwei ex- terne Rechtsanwälte nach deren Meinung gefragt. Von beiden Seiten sei ihnen be- schieden worden, dass es sich um kriminelle Handlungen handle, sie ohne Verzug handeln müssten und sie den Beschuldigten fristlos entlassen müssten, was denn auch so gemacht worden sei. Man habe auch mit dem Beschuldigten gesprochen und ihm empfohlen, die Sache mit ihrem Vertrauensanwalt zu regeln. Da es aber mit seinem Unrechtsbewusstsein nicht sehr gut bestellt gewesen sei, schien keine Einigung möglich zu sein. Deshalb habe man bis zu drei Personen eingesetzt, um mit Systematik die einzelnen Dossiers aufzuarbeiten. Auch als man dann den Be- schuldigten wiederum mit den Zahlen konfrontierte, habe er dafür kein Gehör ge- habt und sei nicht bereit gewesen, etwas dazu beizutragen, den verursachten Schaden zu beheben (act. 50201079). Die F._____ SA habe für den Beschuldigten einfach den Zweck gehabt, Gelder zu kassieren, welche der B._____ zustünden. Man könne nicht verlangen, dass sie - B._____ - Löhne bezahlten, eine Akquisiti- onsentschädigung entrichteten, Infrastruktur und Personal bezahlten, den Beschul- digten in einer grosszügig eingerichteten Vorsorgeeinrichtung beteiligten und er im Gegenzug über sein vorgeschobenes Vehikel massiv Gelder an der Kanzlei vorbei
- 67 - vereinnahme. Auf Frage, ob er - E._____ - bzw. die Partner und andere Mitarbeiter ebenfalls Nebentätigkeiten ausübten, führte er aus, die Partner seien sowieso frei zu machen, was sie wollten. Bei Angestellten sei es so, dass sie eine Bewilligung benötigen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausüben wollen. Wenn der Beschuldigte für einen Klienten im Ausland eine Firma gründen musste, hätte er Leistungen von Dritten in Anspruch nehmen müssen, was nicht korrekt gewesen sei, da er die Leis- tungen eingekauft habe, die er selber erbracht habe. Er habe in Personalunion ein- mal als Anwalt und einmal als Direktor und Inhaber der F._____ SA gewirkt. So habe er Gelder vereinnahmt, welche der Kanzlei zustanden. Dies sei doch sehr aussergewöhnlich. Hier könne man sicher nicht mehr von Drittleistungen sprechen (act. 50201080). Nicht zu beanstanden sei indes, dass er Honorare und Gebühren beglichen habe. Nur hätten umgekehrt auch allfällige Ver- waltungsratshonorare in die Kanzlei fliessen müssen (act. 50201081). Bei der be- reits erwähnten AD._____ handle es sich um einen externen Service-Provider. Die Gesellschaft stelle Direktoren zur Verfügung und gehöre einem Dritten, einem Ge- schäftspartner aus Singapur. Dasselbe gelte für die AE._____ Limited. Richtig sei zudem die Feststellung, dass die beiden Gesellschaften mehrfach von B._____ bei Stiftungen als Direktoren eingesetzt wurden (act. 50201085). Bei diesen wenigen Gesellschaften stelle die B._____ Rechnung für die von ihr wahrgenommene Or- ganstellung. Mit dem Umstand konfrontiert, dass die Partner - obwohl für die F._____ SA unterschriftsberechtigt - die Zahlungen an die F._____ SA nie bean- standet hätten, führte E._____ aus, er gehe davon aus, dass weder C._____ noch D._____ oder ein anderer Mitarbeiter die laufenden Bankbelege gesehen haben und er bezweifle auch, dass eine dieser Personen jemals eine Zahlung für die F._____ SA veranlasst habe. Es sei bei ihnen üblich, dass nicht nur ein Zeich- nungsberechtigter auf den Konten der Klienten aufgeführt sei. Wenn demgemäss nur D._____, C._____ etc. eine Unterschrift bei der F._____ SA erhalten habe, seien sie davon ausgegangen, dass es sich um einen normalen Kunden gehandelt habe und nicht um ein Bereicherungsvehikel des Beschuldigten, was nie und nim- mer toleriert worden wäre. Die Zeichnungsberechtigung habe auch nicht zur Folge gehabt, dass nun sämtliche Mandate des Beschuldigten überwacht worden wären, was auch in organisatorischer Hinsicht in keinem Verhältnis gestanden wäre. Jeder
- 68 - Anwalt sei für seine Klienten selber verantwortlich. Die Vollmachten seien vielmehr ein Vertuschungsmanöver gewesen, um keinen Verdacht aufkommen zu lassen, da der Beschuldigte genau gewusst habe, dass kein Partner irgendeine Aktion über ein Konto machen würde, welches einen seiner Klienten betreffen würde (act. 50201086). Er gehe auch davon aus, dass die Sekretärinnen von der Existenz der F._____ SA gewusst haben. Was sie höchstwahrscheinlich nicht gewusst hätten sei, dass die F._____ SA dem Beschuldigten gehörte und er alles, was vereinnahmt worden sei, "in den eigenen Sack gesteckt" habe (act. 50201087). Zudem habe der Beschuldigte auch im System "Plato" eingetragene Stunden und Aufwendungen nachträglich wieder gelöscht (act. 50201088). 3.4. Delegierte polizeiliche Einvernahme D._____ vom 17. September 2015 (act. 50201176 ff.) Zu seinem persönlichen Aufgabenbereich bei B._____ führte D._____ als Aus- kunftsperson aus, er habe sich zum Teil um personelle Belange gekümmert. Er habe jedoch keine Aufgaben, welche ihm fest zugewiesen seien. Sie seien ein Gre- mium. Zudem bearbeite auch er noch eigene Fälle (act. 50201180). Zu den vom Beschuldigten eingestellten Studenten führte er aus, dass er dazu die Kompetenz gehabt habe; dies habe sich so eingebürgert. Beim Beschuldigten sei es so gewe- sen, dass er seit Jahren nicht mehr überwacht worden sei, da er ein selbständiger, ebenbürtiger und qualifizierter Anwalt gewesen sei. Fälle kämen meist über einen Senior Partner herein, welcher dann Teile der Arbeit weitergebe. Bei jüngeren Mit- arbeitern komme es vor, dass diese auch eigene Mandate akquirieren, welche sie dann auch selber bearbeiten (act. 50201181). Vorschriften dazu gebe es nicht. Die einzige Regel sei, dass die jüngeren Mitarbeiter bei der Mandatsakquisition dies mit den Partnern besprechen. Die Senior Partner müssten damit einverstanden sein. Dies habe insbesondere den Zweck, Interessenskonflikte zu vermeiden. Das Verhältnis zwischen E._____ und dem Beschuldigten würde er als schwierig be- zeichnen; dies wegen der unterschiedlichen Persönlichkeitsstruktur und der "be- rühmten Bonusabrechnungen". Das Verhältnis des Beschuldigten zu C._____ schätze er als gut und problemlos ein (act. 50201182). Der Beschuldigte habe als Mitarbeiter seinem Alter und seiner Erfahrung entsprechend selbständig für die
- 69 - B._____ gearbeitet, sei jedoch nie Partner innerhalb der Kanzlei gewesen. Irgend- wann hätten sie ihm den Status eines "Salaried Partner" gegeben. Dies habe aber niemanden interessiert. Er sei nie Partner in der Kollektivgesellschaft und auch kein Aktionär in der B._____ AG gewesen. Sein neuer Status habe vor allem bedeutet, dass er nach aussen eine gehobene Stellung gehabt habe. Dies habe jedoch nicht die Qualität seiner Anstellung geändert. "Salaried" sage eigentlich alles; die Partner seien nie "salaried" (act. 50201183). Der Beschuldigte habe viele Mandate betreut, mit der Zeit immer mehr eigene. Er gehe davon aus, dass ihm die dafür geschulde- ten Bonuszahlungen ausbezahlt worden seien. Im Grossen und Ganzen sei man auch mit dem Umsatz des Beschuldigten zufrieden gewesen; es sei mit ungefähr CHF 500'000 nicht grossartig, aber akzeptabel gewesen. Bei von ihm akquirierten Mandaten habe er entsprechend Rechnung gestellt (act. 50201184). Er selber habe die Rechnungen auch kontrolliert. Das könne auch niemand anders, da nie- mand wisse, was der Anwalt genau gemacht habe. Über nicht ausgerichtete Bonuszahlungen könne er nichts sagen. Wenn dies der Fall sein sollte, hätte dies wohl E._____ entschieden. Er und Dr. C._____ hätten keinen Grund, einen solchen Entscheid zu hinterfragen (act. 50201185). Zum Vorwurf des Beschuldigten, die Kanzlei habe lediglich deshalb eine Strafanzeige gemacht, damit sie die ausste- henden Bonuszahlungen nicht leisten müsse, habe er dezidiert eine andere Mei- nung. Über die F._____ SA könne er nicht viel sagen. Der Beschuldigte habe of- fenbar über diese Firma einen grossen Teil seiner Tätigkeit verrechnet. Die B._____ oder er selber habe mit der F._____ SA nichts zu tun. Zu allfällig von ihm geleisteten Unterschriften führte D._____ aus, er sei sich dessen im Einzelnen zwar nicht bewusst, aber es sei durchaus möglich und wohl auch richtig. In der Kanzlei seien immer verschieden Personen zeichnungsberechtigt gewesen, um die Verfüg- barkeit sicherzustellen (act. 50201186). Er sei aber sicher davon ausgegangen, dass es sich bei der F._____ SA um eine Klientin handle. Soviel er heute wisse, seien über die F._____ SA Pauschalhonorare verrechnet worden für Gesellschafts- gründungen, Gesellschaftsverwaltungen etc. Das seien Tätigkeiten, die sie selber erbringen und von der Kanzlei fakturiert werden. Die entsprechenden Erträge ge- hörten somit der Kanzlei. Ganz abgesehen davon sei es ganz generell für Mitarbei-
- 70 - ter nicht erlaubt, konkurrierende Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber auszu- üben. Im Übrigen habe kein Partner irgendein separates Vehikel, wo er andere Mandate für sich abrechne (act. 50201187). Dass angeblich alle von der F._____ SA gewusst hätten, davon könne keine Rede sein. Ob die Daten allenfalls zugäng- lich gewesen wären, könne er nicht beantworten, da er - D._____ - sicher nicht an die Daten gekommen wäre. Er hätte dazu auch keine Veranlassung gehabt. Wenn man gewusst hätte, dass der Beschuldigte die F._____ SA für die Klienten einsetzt, dann hätte er nichts dagegen einzuwenden gehabt, wenn der Ertrag schlussendlich der Kanzlei zu Gute gekommen wäre. Der Beschuldigte habe sich zudem in zuneh- mendem Masse immer mehr abgeschottet. Er sei gekommen und gegangen, wann er gewollt habe. Nie habe jemand vernünftige Auskünfte erhalten. Er habe immer weniger am Firmenleben teilgenommen. Vorher sei er besser integriert gewesen und habe eigentlich ein gutes Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern gehabt (act. 50201188). An den Kosten der Infrastruktur habe sich der Beschuldigte nicht betei- ligt, da er ein erfolgsabhängiges Honorar bezogen habe (act. 50201189). Auf Frage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, warum ein unerkannter Betrag von mehreren Millionen Franken unentdeckt geblieben sei, führte D._____ aus, dass Beträge, von deren Einnahme man keine Ahnung habe, auch nicht fehlen könnten. Nachdem der Beschuldigte durchaus akzeptable Umsätze erzielt habe, sei man kaum auf die Idee gekommen, dass er nebenher nochmals gleich viel einnehme. Dies sei sowieso unüblich (act. 50201193).
4. Einvernahmen der Zeugen 4.1. Staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von AF._____ vom 10. Dezem- ber 2019 (act. 50201273 ff.) Am 10. Dezember 2019 wurde von der zuständigen Staatsanwältin AF._____ als Zeugin einvernommen (act. 50201273 ff.). Dabei führte sie zu Anfang aus, der Be- schuldigte sei ihr Ex-Arbeitgeber gewesen; dies gelte ebenso für die Privatkläger (act. 50201274). Bei B._____ habe sie lediglich für den Beschuldigten als Anwalts- assistentin gearbeitet (act. 50201275). Die F._____ SA sage ihr etwas; dies sei eine Panama-Gesellschaft gewesen. Sie habe zugunsten dieser Firma Rechnun-
- 71 - gen ausgestellt und sei etwa einen Tag in der Woche mit der F._____ SA beschäf- tigt gewesen. Die entsprechenden Aufträge habe sie vom Beschuldigten erhalten. Die Dokumente seien in einem Ordner der F._____ SA abgelegt worden. Neben ihr hätten noch eine Studentin, … [Name], sowie die beiden Studenten … [Name] und … [Name], sein Sohn, für den Beschuldigten gearbeitet (act. 50201276). Für sie - die Zeugin - sei die F._____ SA ein normales Mandat gewesen, ohne Unterschied zu den anderen (act. 50201277). Die entsprechenden Zahlungsaufträge seien je- weils auf dem Briefpapier der B._____ AG ausgestellt worden (act. 50201278). Dass teilweise die Zahlungen auf das Konto der F._____ SA erfolgten, habe sie vielleicht bemerkt, aber als normal empfunden, jedenfalls nie hinterfragt. Ob sie jemals Rechnungen ausgestellt habe, bei welchen die Zahlungen auf die persönli- chen Konten des Beschuldigten hätten erfolgen sollen, daran könne sie sich nicht erinnern. Die elektronische Ablage der Bankbelege sei jedenfalls bei der F._____ SA und den übrigen Mandaten genau gleich gewesen. In ihrem Verständnis sei sie jedoch immer für die Kanzlei und nicht für die F._____ SA tätig gewesen (act. 50201279). Sie habe jeweils die Buchhaltung den Studenten weitergegeben; sie habe eher das juristische Arbeiten bevorzugt (act. 50201280). 4.2. Staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von AG._____ vom 25. Feb- ruar 2020 (act. 50201306 ff.) Am 25. Februar 2020 wurde bei der Staatsanwaltschaft der oben erwähnte AG._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er, die seitens der Privatklä- gerschaft eingereichte Kostenschätzung zu kennen. Er habe auch Beilage 1 dazu vorbereitet. Die Zusammenstellung sei anhand der Buchhaltungs-, Bank- und Lohnbelege erfolgt. Der deklarierte Umsatz des Beschuldigten zwischen 2003 und 2014 habe rund CHF 9.2 Mio. betragen. Dieser Betrag sei auf Grund von Auswer- tungen des Fakturierungssystems berechnet worden. Dies gelte auch für den inter- nen Aufwand (act. 50201308). Bei den Kosten für das Personal von ca. CHF 5.2 Mio. handle es sich um den Totalbetrag aller Mitarbeiter des Beschuldigten von 2003 bis 2014, welcher auf Grund der Lohnausweise und Journale erhoben worden sei. Aus den Lohnakten und Arbeitsverträgen sei auch ersichtlich gewesen, wer für wen, insbesondere den Beschuldigten gearbeitet habe (act. 50201309). Die Kosten
- 72 - für Raumaufwand im Betrag von rund CHF 422'000 setzten sich aus den Quadrat- meterkosten der Räumlichkeiten, den Kosten des Parkplatzes und den Kosten für Archivmiete zusammen. Aus dem Grundriss seien jene Angaben ersichtlich, wel- che Räumlichkeiten in welcher Grössenordnung der Beschuldigte benutzt habe. Dabei hätten sie die Anzahl allgemeiner Räumlichkeiten durch die Anzahl Anwälte geteilt, und seien so auf die festgehaltene Zahl gekommen (act. 50201310). Der Betrag für den Betriebsaufwand von knapp CHF 1.3 Mio. erklärte der Zeuge AG._____ mit den restlichen Kosten wie Fahrzeugleasing, Telefon, Reisespesen, übriger Betriebsaufwand sowie Abschreibungen. Das Schema der Berechnung sei eine übliche Vorkostenrechnung (act. 50201311).
5. Arbeitsvertrag und allgemeine Anstellungsbedingungen 5.1. Arbeitsvertragliche Regelung In Arbeitsvertrag vom tt. mm. 2003 (act. 20101116 ff.), welcher die Regelung vom tt. mm. 1996 ersetzte und für den deliktischen Zeitraum mehrheitlich relevant ist, wurde zwischen der B._____ und dem Beschuldigten vereinbart, dass der Beschul- digte inskünftig als "Salaried Partner" angestellt werden sollte, damit er im Aussen- verhältnis als Partner auftreten könne. Der Vertrag sollte - rückwirkend - auf den tt. mm. 2000 für eine unbestimmte Dauer in Kraft treten, dies mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten, jeweils auf das Ende eines Monats. Das Salär betrug CHF 12'500 brutto pro Monat; ein 13. Monatslohn wurde nicht vereinbart. Die - offenbar auch bisher geltenden - allgemeinen Anstellungsbedingungen vom tt. mm. 1996 sollten
- weiterhin - einen integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages bilden (act. 20101116). In den "speziellen Vereinbarungen" wird zusätzlich noch eine Akquisi- tionsentschädigung sowie ein umsatzabhängiger Bonus geregelt (act. 20101117). Dafür werden ihm monatlich akonto CHF 4'500 ausbezahlt (act. 20101118). Im Wortlaut der Vereinbarung betreffend Bonus ist ausdrücklich davon die Rede, dass dieser vorgesehen ist auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei ver- einnahmten Honorarumsatz (Ziffer 6. b). Dies bedeutet nichts anderes, dass der Beschuldigte sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte, was sich auch aus Ziffer 1.14 der allgemeinen Anstellungsbedingungen in Verbindung mit Art. 321b OR ergibt.
- 73 - Gemäss Ziff. 1.11 der allgemeinen Anstellungsbedingungen bilden diese einen in- tegrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages. Gemäss Ziffer 1.21 widmen die Angestellten ihre volle Arbeitskraft der Firma. Bezahlte Nebenbeschäftigungen dür- fen sie nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausüben (act. 20101121). 5.2. Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen Der in den Akten liegende Arbeitsvertrag ist lediglich vom Beschuldigten datiert und unterschrieben worden (act. 20101118). Es ist aber von den Parteien unbestritten bzw. ausdrücklich anerkannt worden, dass ein Vertrag dieses Inhalts von den Par- teien geschlossen wurde, zumal Schriftlichkeit beim Arbeitsvertrag keine Formvo- raussetzung bildet (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR; Art. 320 Abs. 1 OR). Zudem hat der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auch zu Ziffer 5 des Arbeitsvertrages sein Ein- verständnis gegeben, welche die allgemeinen Anstellungsbedingungen als integ- ralen Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelung erklärt (vgl. act. 20101116). Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung geltend macht, er kenne keine AGBs, und zu seinem Vertrag seien nie solche vereinbart worden (vgl. act. 50101008), so ist dies ganz offensichtlich aktenwidrig. Will der Beschuldigte geltend machen, er habe den Vertrag nicht bzw. nicht richtig gelesen (act. 50101209), so muss er auch diesfalls die vertraglichen Regelungen gegen sich gelten lassen. Nach altherge- brachter und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich die Beru- fung auf Erklärungsirrtum dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Er- klärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft (vgl. BGE 34 II 523 E. 7). Ob dies im vorliegenden Fall überhaupt zutrifft, kann indes offengelassen werden, da die allgemeinen Anstel- lungsbedingungen schon Teil der ersten Vereinbarung waren und offensichtlich auch akzeptiert wurden. Dass deren Inhalt gegen Treu und Glauben, insbesondere die Ungewöhnlichkeitsregel, verstossen würde, ist weder aus dem Dokument er- sichtlich noch wird solches von den Parteien vorgebracht. Damit ist - wie vorliegend geschehen - der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde mit Verweis auf AGB die gleiche Wirkung zuzusprechen, wie wenn diese selber unterzeichnet worden wären (vgl. auch BGE 119 II 443 E. 1a). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist auch
- 74 - unbeachtlich, dass die allgemeinen Anstellungsbedingungen selber gar nie unter- schrieben wurden (vgl. 20101130). Sie sind damit ohne weiteres Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen geworden und für den Beschuldigten verbindlich, insb. auch die Bewilligungspflicht für bezahlte Nebenbeschäftigungen. 5.3. F._____ SA als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung Der Beschuldigte stellte sich wiederholt auf den Standpunkt, er habe gar keine Nebentätigkeit ausgeübt. Jede von ihm aufgewendete Arbeitsstunde, sei von B._____ dem Kunden in Rechnung gestellt und das Honorar an B._____ abgeführt worden (act. 50101210; act. 50101368). Dies kann offensichtlich nicht stimmen: Schon in seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme führte er aus, sämtliche Mandate, für die er die F._____ SA einsetzte, seien solche der Kanzlei gewesen. Die Infrastruktur habe die Kanzlei gestellt und seine Mitarbeiterin von seinem Um- satz bezahlt [also ebenfalls von der Kanzlei]. Bezahlt wurden davon auch Honorare für die Funktion eines Verwaltungs- oder Stiftungsrates (act. 50101010). Allein diese Aussagen belegen, dass der Beschuldigte die Infrastruktur der Kanzlei in An- spruch nahm und Rechnung im Namen der F._____ SA stellte. Seine Behauptung, sämtliche Honorare seien über die B._____ abgerechnet worden (act. 50101010), ist offensichtlich nicht korrekt. Vielmehr gibt er an anderer Stelle selber zu, dass er die Rechnungen der F._____ SA in den Räumlichkeiten der B._____ auf den Bü- rocomputern vorbereitet und an die Kunden verschickt hat und dies entsprechen- den administrativen Aufwand verursacht hat (act. 50101018). So ist denn aus den Akten auch ersichtlich, dass die F._____ SA in eigenem Namen ihren diversen Kunden Rechnung gestellt und sich selbst als Zahlstelle bezeichnet hat (z.B. … [Stiftung]: act. 20102145; act. 20102148; act. 20102149), während die entspre- chenden Zahlungsaufträge mit dem Briefpapier der B._____ erteilt wurden (act. 20102144; act. 20102146; act. 20102151). Weiter gibt der Beschuldigte zu, dass "lediglich" - aber immerhin - die Pauschalhonorare für Funktionen, die die F._____ SA ausübte, an diese direkt bezahlt wurden. Diese Honorare hätten "in erster Linie" zur Deckung der Unkosten gedient. Soweit die Honorare die Kosten überstiegen, sei das Geld bei der F._____ SA angelegt worden. Genau dies war dem Beschuldigten gemäss Anstellungsvertrag jedoch untersagt. Keine Rolle spielt
- 75 - dabei, ob die B._____ solche Dienste angeboten hat (act. 50101369). Auch wenn der Beschuldigte neue Geschäftsfelder erschlossen hätte, wäre er verpflichtet ge- wesen, daraus resultierende Einnahmen samt und sonders der B._____ abzulie- fern. Dass die Partner dies gewusst und überdies auch gebilligt hätten, kann auf Grund der übereinstimmenden Aussagen von C._____ (act. 0201015 ff.), E._____ (act. 50201079 ff.) und D._____ (act. 50201186 ff.) als ausgeschlossen gelten. Auch für einen erhöhten Kontrollbedarf bestand auf Grund des besonderen Ver- trauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten als erfahrenem Rechtsanwalt und den Partnern kein Anlass (so: C._____ in act. 50201011 unten "Es bestand ein Vertrauensverhältnis"; E._____ in act. 50201086 "Jeder Anwalt ist für seine Klien- ten selber verantwortlich"; D._____ in act. 50201181 "Bei Herr A._____ war es so, dass er seit Jahren nicht mehr überwacht wurde, da er ein selbständiger, ebenbür- tiger und qualifizierter Anwalt war" und act. 50201193 unten "Es bestand weder Anlass, noch ist es üblich, die Kundendossiers der Anwaltskollegen zu durchfors- ten"). Zudem war es für die vom Beschuldigten angestellten persönlichen Mitarbei- terinnen nicht erkennbar, dass von der F._____ SA ein eigener Geschäftsbereich geführt wurde, sondern sie gingen von einem ganz normalen Mandat aus, ohne Unterschied zu den anderen (so AF._____ in act. 50201277).
6. Beweiswürdigung 6.1. Aussagen Beschuldigter Beim Beschuldigten als Beweismittel ist zu beachten, dass er als direkt in die Stra- funtersuchung Involvierter ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zumal er die Tatvorwürfe grundsätzlich abstreitet. Er wird deshalb wohl versucht sein, den Sachverhalt in einem ihm günstigen Lichte darzustellen. Dies stellt seine allgemeine Glaubwürdigkeit indes nicht infrage und macht auch seine Aussagen nicht per se unglaubhaft. Diese sind jedoch unter Berücksichtigung des Vorerwähn- ten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er einerseits behauptet, jede Arbeitsstunde sei über B._____ abgerechnet worden, andererseits er die Abrech- nungen über die F._____ SA damit rechtfertigt, dass B._____ diese Leistungen gar
- 76 - nicht anbiete und somit nicht über sie abgerechnet werden müssten bzw. könnten. So handle es sich bei den Einnahmen der F._____ SA um Honorare für Verwal- tungsrats- und Stiftungsratsmandate sowie Vermögensverwaltung. Genau an die- sem Punkt ist jedoch jetzt schon festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diese Einnahme an die B._____ hätte abführen müssen. Wie D._____ zu Recht bemerkt, sind dies Tätigkeiten auf Mandaten der Kanzlei, womit entsprechende Erträge der Kanzlei gehören. Dies gilt selbstredend auch für eine allfällige Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen, welche einen Gewinn darstellen und als Einkünfte aus Dienstleistungen an den Klienten an die Kanzlei fallen müssen (act. 50201187). Nicht klar ist zudem, was der Beschuldigte damit sagen will, wenn er ausführt, dass bei allen Mandaten, bei welchen die F._____ SA ein Honorar für die Organstellung abgerechnet hat, der Arbeitsaufwand immer an die B._____ weitergeleitet worden sei. Es habe keine Mandate gegeben, welche bei B._____ nicht erfasst gewesen wären (act. 50101006). Gerade die Gründung der F._____ SA hatte gemäss Be- kunden des Beschuldigten doch zum Zweck, im Namen der Gesellschaft für Or- ganmandate Rechnung zu stellen und die Honorare dort zu belassen, da B._____ angeblich keine solche Dienstleistungen angeboten hat. Gleichzeitig beruft er sich dann aber darauf, dass sich die Partner von B._____ mit ähnlichen Vehikeln (über die B._____ Gestion) gleich beholfen hätten. Ganz davon abgesehen, dass dieser Widerspruch schwer aufzulösen ist, könnte der Beschuldigte aus diesem Umstand zu seinen Gunsten auch gar nichts herleiten, da es sich bei ihm um einen gewöhn- lichen Angestellten handelt, dem eine Nebentätigkeit eben grundsätzlich untersagt war (so: E._____ in act. 50201080). Ausserdem löst er damit nicht das Problem, dass wenigstens ein Teil der daraus erzielten Einkünfte nicht der B._____ abgelie- fert wurden, dies wohl auch im Gegensatz zu den Offshore-Gesellschaften der an- deren Partner (vgl. dazu D._____: act. 50201193). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich beim generierten Einkommen um solches der Gesellschaft und nicht um persönliches handelte, zumal der Beschuldigte die F._____ SA komplett be- herrschte. Ebenfalls führt der Umstand, dass die Kanzlei (angeblich) gewisse Dienstleistungen nicht anbieten konnte bzw. wollte und der Beschuldigte dies im Namen der Kanzlei persönlich tat, keineswegs dazu, dass die damit generierten Einnahmen nicht über die Kanzlei abgerechnet werden müssten. Diese Leistungen
- 77 - hat er sozusagen als "Kompetenzzentrum" erfüllt und wäre für die damit erzielten Einkünfte abgabepflichtig gewesen, ganz unabhängig davon, ob Vermögensver- waltungen im Stile der F._____ SA Gegenstand seines Arbeitsverhältnisses waren. Schliesslich hat er ja während der Arbeit dafür auch Zeit und Infrastruktur seines Arbeitgebers in Anspruch genommen. Nicht weiter hilft dem Beschuldigten auch die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob die Vermögensverwaltung über- haupt zum Tätigkeitsfeld der Kanzlei gehörte und ob es dafür eine Bewilligung der FINMA gebraucht hätte (act. 53 S. 48 f.). Jedenfalls entsprach dies ihrem statutari- schen Zweck (vgl. act. 60104022). Damit erübrigt sich auch die Beweisführung - wie die Edition von Listen der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen bzw. derer Organe sowie der bezahlten Verwaltungsratshonorare - über die Frage, welche Tä- tigkeiten und Funktionen die Partner der B._____ nicht ausübten (Beweisanträge Verteidigung S. 3; act. 53 S. 46 ff.). Ein weiterer Erklärungsversuch des Beschuldigten, warum - wenigstens ab und zu
- über die F._____ SA abgerechnet worden sei, seien (angebliche) Probleme mit der Einzahlung der Vorschüsse von Kunden gewesen, da die Buchhaltung der Kanzlei chaotisch und desolat gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht. Ganz davon abgesehen, dass der Beschuldigte immer neue Erklärungen für sein Verhalten nachschiebt, ist ein solche unvollständige Buchführung der Kanzlei weder aus den Akten ersichtlich noch bei ihrem Professionalisierungsgrad zu erwarten. Schliess- lich gibt der Beschuldigte selber zu, im Jahre 2014 eingenommene Honorare nicht an B._____ weitergeleitet zu haben, diesmal mit der Begründung, die Ausrichtung der Bonuszahlungen zu erzwingen bzw. eine entsprechende Verrechnung vorzu- nehmen (act. 53 S. 53). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Be- schuldigte aus dem Umstand, dass er andere Partner als für die F._____ SA für zeichnungsberechtigt erklärte. Dies heisst keinesfalls, dass die Partner vom Aus- mass der Geschäftstätigkeit der F._____ SA wussten. Einerseits ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass die Partner von ihrem "Glück" gar nichts mitbekommen haben, andererseits war eine zusätzliche Zeichnungsberechtigung in der Kanzlei nichts Ungewöhnliches bzw. üblich und bedeutet keineswegs, dass die Partner ei- nen Grund gehabt hätten, das Konstrukt des Beschuldigten näher unter die Lupe zu nehmen (vgl. dazu auch die Aussagen von D._____ in act. 50201186 f.). Dass
- 78 - die Partner auch die F._____ SA somit als eine gewöhnliche Kundin betrachtete, erscheint unter den vorliegenden Umständen alles andere als aussergewöhnlich. Jedenfalls wusste C._____ nichts von einer angeblichen Absprache bzw. Bewilli- gung des Geschäftsmodells des Beschuldigten durch die beiden Partner C._____ und D._____. Somit kann in Verbindung mit den übrigen Erkenntnissen keinesfalls davon ausgegangen werden, C._____ habe gegen das Konstrukt F._____ SA keine Einwände gehabt, so wie es der Beschuldigten in der Schlusseinvernahme behauptete. Und schliesslich ist der Einwand des Beschuldigten unbehelflich, wo- nach die Partner schon aus dem Grund von der F._____ SA hätten wissen müssen, da nicht eingehende Honorarzahlungen der vom Beschuldigten betreuten Offshore- Gesellschaften ja hätten auffallen müssen (so auch: act. 53 S. 22 ff.). Wer nichts weiss, kann auch nichts vermissen. Damit gelangt man zur immer wieder seitens des Beschuldigten vorgebrachten Be- hauptung, es sei betreffend das Geschäftsmodell der F._____ SA nie etwas ver- heimlicht worden, alle relevanten Dokumente seien für jedermann ersichtlich im EDV-System abgelegt worden und jeder Partner hätte gewusst, dass er als Direktor der F._____ SA nach aussen auftrete, weshalb die Firma ganz offensichtlich für die Partner nicht wie ein gewöhnlicher Kunde habe erscheinen können. In diesem Zu- sammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten als erfahre- nem Rechtsanwalt seitens der Partner ein grosser Vertrauensvorschuss entgegen- gebracht wurde, was sich - gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten - auch darin zeigte, dass die Gründungen solcher Gesellschaften und Stiftungen gar nicht mehr besprochen wurden. Deshalb konnte er auch davon ausgehen, dass auch ordnungsgemäss im EDV-System abgelegte Dokumente von den Partnern nicht gesucht oder gar kontrolliert werden würden. Insofern waren allfällige Verschleie- rungshandlungen gar nicht nötig, auch wenn die Partner bzw. die von ihnen einge- setzten IT-Spezialisten offenbar doch einen grösseren Aufwand betreiben mussten, um das ganze Ausmass des vom Beschuldigten verursachten Schadens aufdecken zu können. Ob dies wirklich mit "zwei Klicks" hätte erledigt werden können (vgl. act. 53 S. 18), kann unter diesen Umständen offen bleiben und ist letztlich auch irrele- vant.
- 79 - Wiederholt bringt der Beschuldigte auch vor, die F._____ SA habe keine Leistun- gen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädigungen für die Funktion als Stif- tungs- oder Verwaltungsrat. Seine Arbeitsstunden habe er immer im Leistungser- fassungssystem Plato festgehalten. Vom Bruttohonorar für die F._____ SA seien alle Selbstkosten bezahlt worden. Der Nettobetrag sei bei der F._____ SA verblie- ben und angelegt worden. Weil es sich damit um Erträge der Firma und nicht per- sönliche gehandelt habe, habe keine Pflicht und Veranlassung bestanden, diese an B._____ abzuliefern. B._____ sei dadurch kein Honorar entgangen, da diese in diesem Zusammenhang gar keine Leistungen erbracht hätten. Für die Rechnungs- stellung der F._____ SA sei keine Infrastruktur benötigt und somit sämtliche Ar- beitsstunden über B._____ abgerechnet worden. Diese Argumentation verfängt nicht: Für eine Ablieferung der Honorare an die F._____ SA hätte sehr wohl ein Grund bestanden, da es keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte die Man- date persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Vehikel bewirtschaftet. Er hat durch diese Tätigkeit seine Arbeitskraft eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen. Auch wenn er einen Teil der dafür eingesetzten Arbeitsstunden gegenüber B._____ ausgewiesen bzw. der Klientschaft verrechnet hat (so: act. 53 S. 21), ändert dies an diesem Befund nichts. Jedenfalls kann bei diesem Ergebnis nicht behauptet werden, der Beschuldigte hätte für die F._____ SA gar keine Arbeitszeit eingesetzt (vgl. act. 53 S. 35), zumal er ja für diese Tätig- keit auch Angestellte hatte. Überdies hätte er die über die F._____ SA eingenom- menen Honorare als Umsatz ausweisen müssen. Somit kann keine Rede davon sein, der B._____ sei dadurch kein Franken Honorar verloren gegangen, da sie solche Leistungen selber nicht angeboten habe. Auch wenn der Beschuldigte über die B._____ ein neues Geschäftsmodell aufgebaut hätte, wäre er verpflichtet ge- wesen, seine Arbeitgeberin gemäss Arbeitsvertrag daran finanziell teilhaben zu las- sen, zumal er ja selber zugibt, dass wenigstens teilweise auch über B._____ Rech- nung an die Kunden gestellt wurde. Zudem hat er ganz offensichtlich dafür die Inf- rastruktur der Kanzlei dafür benützt (und wenn es nur die Bezeichnung der Kanzlei als Korrespondenzadresse gewesen wäre; vgl. act. 40304128). Insofern kann keine Rede davon sein, diese Arbeiten seien nötig gewesen, unabhängig davon, ob es
- 80 - die F._____ SA gegeben habe oder nicht. Wenn der Beschuldigte eine Dienstleis- tung erbringen wollte, welche sein Arbeitgeber angeblich nicht anzubieten gewillt war, ist ja wohl dadurch ein Mehraufwand entstanden, der mit Geld abgegolten wurde. Darin, dass der Beschuldigte diese Mittel weder offenlegte noch der Kanzlei ablieferte, liegt sein strafrechtlich relevantes Verhalten. Das blosse Bezeichnen der B._____ als Zahlstelle - wie beispielhaft von der Verteidigung vorgebracht (vgl. act. 53 S. 38 ff.) - beweist eben nicht die ordnungsgemäss Abrechnung der Einnahmen der Beschuldigten gegenüber der B._____. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die vom Verteidiger beantragte Edition sämtlicher Honorardetails aller Mandate aus der Zeit 2003 bis 2014, zumal der Kernpunkt der Anklage nicht eine konkurrierende Tätigkeit des Beschuldigten, sondern vielmehr das Vorenthalten von Einnahmen bzw. deren Generierung ohne Bewilligung wäh- rend der Arbeitszeit bildet. Obwohl nicht direkt Thema des Anklagevorwurfs, zeigten noch andere Umstände das eigenmächtige Geschäftsgebaren des Beschuldigten: So habe er grössere Mengen von Bargeld in seinem Schliessfach aufbewahrt ("Sammeldepot"), angeb- lich damit er entsprechende Bezugswünsche seiner Kunden auch an Wochenen- den habe erfüllen können. Für die Kunden sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, ob das Geld von ihrem Konto oder von den Barbeständen des Beschuldigten gekom- men sei, was sie auch nicht interessiert hätte. Falls dies doch der Fall gewesen wäre, hätte er das Geld ja auch wieder einzahlen können, konnte aber keine Erklä- rung dafür abgeben, wie ein Kunde dies hätte verlangen können, wenn er davon gar nichts wusste. Mehr als seltsam sind auch seine Ausführungen, es habe deshalb bei den Über- weisungen immer runde Teilbeträge gegeben, weil sich erst der letzte Teilbetrag auf die gewünschte Summe bezogen hätte. Darüber gebe es keine schriftliche Un- terlagen. Jeder Kunde habe jedoch selbst gewusst, wieviel Geld bei ihm gelegen habe. Durch die Kontrolle des Kunden sei sichergestellt gewesen, dass er sein Geld bekommen habe (vgl. act. 50101253). Somit schiebt er also ganz unverblümt die Verantwortung dem Kunden ab, während er nach Gutdünken mit den Geldern jong- liert, solange es kein Kunde merkt oder dagegen interveniert.
- 81 - Zu einem weiteren Themenkreis führt der Beschuldigte zu seinen Gunsten an, dass er auch keinen Grund dafür gesehen habe, die von den Kunden eingezogenen Spesenpauschalen für Bargeldbezüge der Kanzlei weiterzuleiten. Dies seien Un- kosten gewesen, welche auf seinen Konten bei ihm persönlich entstanden seien. Deshalb habe es keinen Grund für die Ablieferung an die Kanzlei gegeben. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser Tätigkeit klar um die Bewirtschaftung von Kundenmandaten ging. Auch wenn die vereinnahmten Spesen lediglich seine Auf- wendungen zu decken vermochten, so hätten jedoch auch diese über die Kanzlei abgerechnet und als solche ausgewiesen werden müssen. Alles andere zeugt wie- derum einmal mehr von einem eigenmächtigen Vorgehen des Beschuldigten, wel- ches im konträren Widerspruch zu seinem Anstellungsverhältnis steht. Was den Anklagevorwurf falsch ausgefüllter Bankformulare betrifft, so führte der Beschuldigte aus, es befänden sich auf den Bankbeziehungen der von ihm verwal- teten Gesellschaften keine Vermögenswerte, an denen er direkt oder indirekt wirt- schaftlich berechtigt sei. Die für die F._____ SA ausgefüllten Formulare A betref- fend ihre Bankbeziehungen seien korrekt erfolgt. Mittelabflüsse auf sein privates Depot seien mit der Sicherstellung von Vermögenswerten nach seinem Austritt bei B._____ zu erklären, um letzteren damit den Zugriff darauf zu verunmöglichen. Da- mit sei die Eigentümerschaft nicht verändert worden. Die Formulare A seien zum Zeitpunkt, als sie ausgefüllt wurden, korrekt gewesen. Bei den Kundengeldern habe es sich um kurzfristiges Fremdkapital der F._____ SA gehandelt. Schon an dieser Stelle sei zu erwähnen, dass sich diese "Kurzfristigkeit" je nach Interessenlage auch über Jahre hinweg erstrecken konnte (vgl. act. 50101249 f.; act. 50103008). Sodann ist dem Einwand des Beschuldigten, wonach die Bank die Herkunft der Vermögenswerte abzuklären habe, entgegenzuhalten, dass er als Vertreter der F._____ SA verpflichtet war, nach bestem Wissen und Gewissen wahre Angaben machen, damit die Banken entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person identifizieren konnten (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG). Zudem konzedierte der Beschuldigte, er habe sich auf den Formularen A als wirt- schaftlich Berechtigten bezeichnet, was bezüglich den Vermögenswerten bei den jeweiligen Banken den Tatsachen entsprochen habe (act. 50101215 unten). Ein
- 82 - gewisser Widerspruch zu früheren Aussagen, ist dabei nicht von der Hand zu wei- sen (act. 50101087 Frage 24: "Befinden sich auf diesen Bankbeziehungen […] Ver- mögenswerte, an denen Sie selbst direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtig sind?" - Antwort: "Nein."). Immerhin konstatierte sich der Beschuldigte im Zusam- menhang mit einer anderen Sitzgesellschaft gegenüber der Bank mittels Formu- lar A als wirtschaftlich Berechtigter der auf dem Firmenkonto eingehenden Vermö- genswerte bezeichnet hat. Da offenbar zu einem späteren Zeitpunkt darauf mehr- heitlich Gelder einer Drittperson eingingen, musste der Beschuldigte zugeben, dass das Formular A zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung zwar korrekt ausgefüllt gewesen sei, dass dieses jedoch den neuen Tatsachen entsprechend hätte nachgeführt wer- den müssen, wenn das Konto weiter Bestand haben sollte (act. 50101039). Dies ist ihm somit auch in Bezug auf die F._____ SA vorzuwerfen, da er es unterliess, die Banken über die wirtschaftliche Berechtigung der überwiesenen Kundengelder zu informieren. Auch ist aus seinen eigenen Aussagen klar, dass er die Konten zwecks Überweisung von Kundengeldern eröffnete und demzufolge nie eigene Gelder darauf einzahlte. Auch diesen Umstand verschwieg er schon bei den Kon- toeröffnungen gegenüber den jeweiligen Banken. Als Beispiel sollen diverse Formulare A gemäss Liste in der Anklageschrift (act. 10801063 ff.) dienen, welche die Staatsanwaltschaft gemäss den Angaben des Beschuldigten zusammengestellt hat (act. 30306002 ff.; act. 30306012 ff.). So wird bei der N._____ [Bank] für das Konto … der Beschuldigte als Vertragspartner bzw. Kunde als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet (act. 30306038), obwohl dies schon gemäss Angaben des Beschuldigten nie so war. Gleich verhält es sich bei den Konten bei der Q._____ (…; act. 30306055). Bei einem nächsten Formular A figuriert die F._____ SA als Vertragspartner und der Beschuldigte wiederum als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (Konto-Nr. …; act. 30306069). Dasselbe ist mit den Konten … bei der J._____ (act. 30306070+83), … bei der … [Bank 19] (act. 30306071), … und … bei der M._____ (act. 30306072+73) geschehen. Einzige Ausnahme bildet das Formular A der G._____ AG [Bank], welches als Vertrags- partner die O._____ [Stiftung] und als wirtschaftlich Berechtigte W._____ ausweist und im Namen der Stiftung vom einzelzeichnungsberechtigten Beschuldigten (als Direktor der F._____ SA; vgl. auch act. 40304134) unterschrieben wurde (act.
- 83 - 30306100; vgl. auch act. 30335044). Gemäss Angaben des Beschuldigten habe Frau W._____ davon jedoch nichts gewusst, da sie das nicht betroffen habe. Ihre Vermögenswerte befanden sich auf einem Konto der N._____. Das Konto der O._____ bei der G._____ sei ein "Zweitkonto" der O._____ gewesen, welches spä- ter dem Ehepaar V._____, den wahren wirtschaftlich Berechtigten, zur Verfügung gestellt worden sei, um eine Zahlung an das Ehepaar auszugleichen. Das Ehepaar V._____ habe im Übrigen mit Frau W._____ nichts zu tun (act. 50101245). Das Zweitkonto bei der G._____ sei somit nicht mehr benötigt worden und dem Ehepaar V._____ "zur Verfügung" gestellt worden. In diesem Sinne sei es ein "gemietetes Konto" gewesen, da der O._____ vom Ehepaar V._____ das Geld als "Fremdkapi- tal" zur Verfügung gestellt worden sei. Somit sei keine Anpassung des Formulars A nötig gewesen (act. 50101246). Aus dem Memorandum zwischen V1._____ und der F._____ SA zur Gründung der O._____ durch letztere ist ersichtlich, dass ers- terer klar als wirtschaftlich Berechtigter ("Beneficial Owner") bezeichnet wird (act. 20109105). Dass ein solches Geschäftsgebaren nicht einmal mehr ansatzweise den Vorgaben des Geldwäschereigesetzes entspricht, hätte dem Beschuldigten als erfahrenem Rechtsanwalt jederzeit klar sein müssen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bankdoku- mente vom Beschuldigten mit der Ortsangabe "Panama" unterschrieben wurden (vgl. act. 40304130; act. 40304133; act. 40304134; act. 40304137), obwohl sich der Beschuldigte zu den fraglichen Zeitpunkten mit ziemlicher Sicherheit nicht in Panama City aufgehalten haben wird. Dies zu vermeiden war denn auch gemäss Angaben des Beschuldigten die Intention der Gründung der F._____ SA gewesen. Ein weiteres Beispiel aus dem Graubereich der Legalität liefert die fast schon als üblich zu bezeichnende Möglichkeit des Beschuldigten zur Selbstkontrahierung in seinem Geschäftsmodell. Wie auch gerade oben bei der O._____ hatte der Be- schuldigte die Kompetenz, auf beiden Seiten (Offshore-Gesellschaft und F._____ SA als Verwaltungsgesellschaft) als Vertragspartei aufzutreten bzw. zu zeichnen. Genauso verhielt es sich auch bei seinem Kunden AA._____, dessen Vermögen er in die K._____ [Stiftung] auslagerte. Herr AA._____ habe die entsprechenden Ver- träge nicht unterzeichnet, weil er zwar wirtschaftlich Berechtigter, jedoch für die K._____ nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Zeichnungsberechtigt sei die
- 84 - F._____ SA als einzige Stiftungsrätin gewesen (act. 50103138). Deshalb habe er - der Beschuldigte - die Schriftstücke allein unterzeichnet (act. 50103137). Auch wenn es so sein sollte, dass der K._____ damit kein Schaden entstanden sei (act. 50103146), so ist damit eine Geschäftstätigkeit ganz ohne Wissen und Kontrolle der wirtschaftlich berechtigen Kunden möglich, was eine mehr als problematische Abhängigkeit schafft und zu massiven Interessenskonflikten führen kann. Genau solches versucht zumindest das Standesrecht zu verhindern. Gesamthaft müssen deshalb die Aussagen des Beschuldigten als sehr unglaubhaft gewertet werden. 6.2. Aussagen Auskunftspersonen und Zeugen Was die Aussagen der Auskunftspersonen betrifft, wurden sie zu Beginn ihrer Ein- vernahme lediglich auf die Strafbarkeit gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam ge- macht (Art. 181 Abs. 2 StPO), wobei sie grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet waren (Art. 180 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, dass die Auskunftspersonen de facto zur Wahrheit verpflichtet ist, wenn sie sich entschlies- sen Aussagen zu machen. Zudem ist zu beachten, dass die Auskunftspersonen im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftreten und deshalb auch ein gewisses (finanzielles) Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, was aber ihre allge- meine Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich beschlägt. Ebenso wenig ist der Vermu- tung des Beschuldigten zu folgen, wonach er mit dem Strafverfahren "mundtot" ge- macht und in seiner wirtschaftlichen Existenz "vernichtet" werden solle, damit die offenen Lohn- und Bonusansprüche nicht bezahlt werden müssten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Partner dem Beschuldigten seinen vereinbarten Bo- nus nicht hätten ausbezahlen wollen, wenn alles zu ihrer vollen Zufriedenheit ab- gelaufen wäre. Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, wie die Partner auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Unregelmässigkeiten aufmerksam geworden sind. Tatsache ist - und das bestreitet auch der Verteidiger nicht (vgl. act. 53 S. 8 f.) -, dass das US-Justizministerium die … [Bank 20] in Lugano um Übermittlung von Informationen ersuchte, welche B._____ zu liefern in der Lage gewesen wäre. Ob
- 85 - diese nun die F._____ SA oder die Partner selbst betrafen, spielt für eine allfällige Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Auch die vom Verteidiger vorgebrach- ten angeblichen Widersprüche der Partner im Zusammenhang mit dem "Auffliegen" der F._____ SA vermögen nicht an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der drei Aus- kunftspersonen zu rütteln. Jeder der Partner schilderte die damaligen Vorkomm- nisse gemäss seinen eigenen Erinnerungen, aus seiner eigenen Sicht und mit sei- nem eigenen Vorwissen in den verschiedenen relevanten Zeitabschnitten. Daraus ein Komplott der Partner gegen ihren ehemaligen Angestellten ableiten zu wollen, erscheint demnach als verfehlt. Vielmehr beteiligt sich der Verteidiger an immer neueren Spekulationen, warum es die Partner plötzlich auf seinen Mandanten ab- gesehen haben könnten. So wird auch das erste Mal anlässlich der Hauptverhand- lung vorgebracht, der Beschuldigte habe in den Augen der Partner mit der Akquise von US-amerikanischen Kunden für ein getrübtes Verhältnis zur … [Bank 20] und hohe Prozesskosten gesorgt und damit dem Ruf der Kanzlei geschadet. Auch die- ser Grund vermag im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Die Auskunftsperson C._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Verwaltungsratspräsident der B._____ AG mit Einzelunterschrift und in der Gesellschaft für die Gesamtorganisation zuständig (act. 50201005). Er ist damit einer der direkten Vorgesetzten des Beschuldigten. Diesen lernte er als Praktikanten in seiner alten Kanzlei kennen (act. 50201002). Er schätzt den Be- schuldigten als sehr guten Juristen ein, welcher sehr selbständig arbeite und intel- ligent sei. Er habe immer selbständig bei B._____ gearbeitet (act. 50201003). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Auskunftsperson C._____ den Beschul- digten falsch belasten sollte. Die Auskunftsperson E._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Vizepräsident des Verwaltungsrats der B._____ AG mit Einzelun- terschrift und in der Gesellschaft für die Finanzen zuständig (act. 50201070). Er ist damit ebenfalls einer der direkten Vorgesetzten des Beschuldigten. Seine Bezie- hung zum Beschuldigten schätzt E._____ als "neutral" ein. Er denke, dass der Be- schuldigte ein guter Anwalt sei. Als Mensch habe er jedoch ihr [scil.: der Anwalts-
- 86 - kanzlei] Vertrauen missbraucht und sie hintergangen (act. 50201067 f.). Das Ver- hältnis des Beschuldigten zu D._____ würde er als gut einschätzen (act. 50201071); ebenfalls dasjenige zu C._____ (act. 50201072). Aktenkundig ist zudem, dass der Beschuldigte mit der Auskunftsperson E._____ wegen der Bonus- zahlungen im Streit lag (auch bestätigt durch C._____ in act. 50201007 und D._____ in act. 50201182). In diesem Sinne machte er dem Beschuldigten auch noch in der delegierten Einvernahme vom 10. September 2015 happige Vorwürfe (Abrechnung nicht gerechtfertigter Spesen, Betanken fremder Fahrzeuge auf Kos- ten der Kanzlei, Verrechnung fiktiver Kundenessen etc.). Es gebe kilometerweise solcher "Müsterchen". Dies sei seine "Philosophie" (act. 50201074). Seine Einsicht sei jedoch eingeschränkt und sein Unrechtsbewusstsein noch mehr (act. 50201075). Vor dem Hintergrund dieser anhaltenden Spannungen ist die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson zwar nicht ganz eingeschränkt, je- doch sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht und Zurückhaltung zu wür- digen. Die Auskunftsperson D._____ ist gemäss Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich Mitglied des Verwaltungsrats der B._____ AG mit Einzelunterschrift und in der Gesellschaft wenigstens teilweise für Personelles zuständig (act. 50201080). Er ist damit ebenfalls einer der direkten Vorgesetzten des Be- schuldigten. Seine Beziehung zum Beschuldigten bezeichnet er als "jahrelanges Verhältnis". Er sei Mitarbeiter ihrer Kanzlei gewesen (act. 50201177). Sie hätten eine gute, primär berufliche Beziehung gehabt. Er schätze den Beschuldigten als guten, zielstrebigen Juristen ein und im persönlichen Bereich eher als egoistische Person. Diese Meinung habe er schon vor der Strafanzeige gehabt und habe nichts mit dem vorliegenden Vorfall zu tun (act. 50201178). Er habe sich vornehmlich um seine eigenen Belange gekümmert und nichts oder sehr wenig zu Kanzleibelangen beigetragen, bspw. die Teilnahme am Kanzleileben bzw. -anlässen usw. (act. 50201179). Damit ist klar, dass die Auskunftsperson D._____ zwar gewisse persönliche Vorbehalte gegenüber dem Beschuldigten hegt, jedoch in der Lage ist dies von seinen beruflichen Verfehlungen zu abstrahieren. Es sind somit keine
- 87 - grundsätzlichen Bedenken gegenüber seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit erkenn- bar. Eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen ist aber dennoch geboten. Alle Auskunftspersonen wurden zudem mit Verfügung des Obergerichts des Kan- tons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, vom 17. De- zember 2014 (vorläufig) ermächtigt, ihr Berufsgeheimnis zu offenbaren, soweit dies im strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten erforderlich ist (act. 20101098 ff.). Die einvernommenen Zeugen haben hingegen unter Hinweis auf die strenge Straf- androhung in Art. 307 StGB ausgesagt (Art. 177 Abs. 1 StPO) und sind somit grund- sätzlich zur Wahrheit verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO). Es ist deshalb nicht leicht- hin davon auszugehen, dass ein Zeuge in vollem Bewusstsein die Unwahrheit zu Protokoll gibt. Diese privilegierte Glaubwürdigkeit kann aber nicht dazu führen, Zeu- genaussagen nicht einer kritischen Würdigung unterziehen zu dürfen. Gerade wenn - wie hier der Fall - die Vorfälle schon länger zurückliegen und teilweise aus- tauschbar sind, müssen auch solche Aussagen sorgfältig und möglichst in einer Parallelwertung mit den übrigen Untersuchungsergebnissen geprüft werden. Inso- fern bleibt die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen das entscheidende Kriterium für das Beweismass bzw. die Beweiskraft. Die drei Partner der Kanzlei sagen als Auskunftspersonen gleich, konstant und ins- besondere auch glaubhaft aus. So wird nicht nur unisono bestätigt, dass der Be- schuldigte äusserst selbständig arbeiten durfte, da die Kontrolle eines erfahrenen Rechtsanwaltes als unpassend befunden worden wäre. Somit brachte man dem Beschuldigten ein grosses Vertrauen entgegen. Auch werden positive Eigenschaf- ten des Beschuldigten hervorgehoben, insbesondere sein Fachwissen und seine Fähigkeit zur Akquise. Dies hat denn wohl auch zur Überlegung der Partner geführt, dem Beschuldigten mit der Anstellung als "Salaried Partner" eine Imagepolitur zu verpassen. Auch bestätigen alle drei, dass nur das Verhältnis des Beschuldigten zu E._____ getrübt war; dies wegen der Bonusabrechnungen. Dies zeigt sich denn auch in den Aussagen von E._____ selber, der den Beschuldigten doch eher schlecht aussehen lassen will; dies mit Vorwürfen der Spesenreiterei als seiner
- 88 - "Philosophie", der Abzockerei und anderer "kilometerweiser Müsterchen". Aber auch E._____ bescheinigt dem Beschuldigten gute Arbeit und anständige Um- sätze. Und auch sonst wird dem Beschuldigten ein professionelles Auftreten attes- tiert, wenngleich er offenbar mit fortschreitender Anstellungsdauer sich immer mehr vom sozialen Leben in der Kanzlei verabschiedete. Zur Sache führen die drei Aus- kunftspersonen übereinstimmend aus, dass die Rechnungsstellung des Beschul- digten über die F._____ SA nicht erlaubt gewesen sei, zumal er diese Leistungen während der Arbeitszeit und über die Infrastruktur der Kanzlei erbracht habe. Alle professionellen Dienstleistungen hätten über die Kanzlei abgerechnet werden müs- sen. Nebentätigkeiten hätten einer Bewilligung durch die Partner bedurft. Dieser Befund wird denn auch durch den Anstellungsvertrag gestützt. Besonders nach- vollziehbar und glaubhaft sind denn auch die Ausführungen von C._____, man habe es nicht gerne gesehen, als der Beschuldigte seine Offshore-Gesellschaften nicht - wie sonst in der Kanzlei üblich - extern durch spezialisierte Firmen gründen liess, sondern über seine früheren Bankkontakte einen Sonderzug fuhr. Dass man ihn trotzdem widerwillig gewähren liess, liest sich wie ein Schuldeingeständnis, was die Aussage noch plastischer und plausibler erscheinen lässt. Glaubhaft ist in die- sem Zusammenhang sodann die Aussage sämtlicher Partner, dass man von der F._____ SA (als Drittgesellschaft) nichts gewusst hat. Dass D._____ in seiner E- Mail vom 13. August 2014 an den Beschuldigten diesem vorwirft, er fahre ja schon lange sein "eigenes Zügli" und lasse wohl nicht immer alles in die Gemeinschafts- kasse fliessen (vgl. act. 30310034) stützt genau diesen Befund. Warum dies gegen die Strafbarkeit des Beschuldigten sprechen sollte (so die Verteidigung in act. 53 S. 32 f.) kann nicht nachvollzogen werden. Die Zeugin AF._____ war Anwaltsassistentin beim Beschuldigten und vermochte naturgemäss nicht viel zum Anklagesachverhalt beisteuern. Immerhin konnte sie ausführen, dass für sie die F._____ SA ein ganz normales Mandat wie jedes andere gewesen sei. Dieser Eindruck korreliert somit mit den Aussagen der drei Partner als Auskunftspersonen, wonach man diesbezüglich ebenfalls keinen Grund gehabt habe, Verdacht zu schöpfen.
- 89 - Der Zeuge AG._____, Buchhalter der Kanzlei, gab lediglich Auskunft zur von ihm vorgenommenen Kostenberechnung und konnte zu einem allfälligen strafbaren Verhalten des Beschuldigten nichts beisteuern. Damit fügen sich die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen zu einem Ge- samtbild zusammen, welches die Anklage deutlicher zu stützen vermag als die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten. 6.3. Kostenrechnung 6.3.1. Einnahmen Was die Höhe der Einnahmepositionen der F._____ SA an sich betrifft, so bestritt der Beschuldigte anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme die Aufstellung der Staatsanwaltschaft sowohl bezüglich Höhe als auch der Qualifikation als Schaden von B._____ (act. 50101383 f.), dies nachdem er zuvor keine substantiierten Einwendungen dagegen zu haben schien (vgl. act. 50101376 ff.). Zudem wurde ihm in der Untersuchung Gelegenheit geboten, zur angepassten Liste der Schadensberechnung (act. 30312004 ff.) samt 14 Bundesordnern mit sämtlichen Belegen (act. 30313-26) Bemerkungen anzubringen. Von dieser Mög- lichkeit hat der Beschuldigte am 14. Mai 2016 Gebrauch gemacht. Einwendungen gegen die Positionen und deren Höhe wurden - soweit ersichtlich - keine erhoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Berechnung der polizeilichen Ermitt- lungsbehörden bzw. diejenige der Staatsanwaltschaft, welche Eingang in die An- klageschrift fand (act. 10801023 ff.) grundsätzlich korrekt ist. Die dagegen seitens der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen (act. 53 S. 55 ff.) sind vor diesem Hintergrund entweder nicht nachvollziehbar ("kön- nen wir nicht nachvollziehen") oder unsubstantiiert ("die entsprechenden Informati- onen sollten in den Akten auffindbar sein": act. 53 S. 57; "Die Akten müssten auf- zeigen, dass dieses Geld via F._____ SA bar an den Kunden ausbezahlt wurde": act. 53 S. 60; "Die konkreten Auslagen […] können den beschlagnahmten Akten entnommen werden": act. 53 S. 63). Eine wie immer geartete Beweisabnahme im
- 90 - Sinne von Beweisantrag 4 ("Beizug einer Liste des Beschuldigten über die einge- klagten Beträge, die nicht als Eingänge auf den Konten der F._____ SA verzeichnet sind": act. 48 S. 1 f.) ist unter diesen Umständen nicht durchführbar. Zudem stünde die von der Verteidigung angeregte Reduktion um 30 % der Schadenssumme auf Grund der vertraglich vereinbarten Beteiligung am Umsatz (Bonus) bei Annahme einer Ablieferungspflicht der vereinnahmten Honorare (act. 53 S. 63) selbstredend nur dann zur Diskussion, wenn die Tätigkeit des Beschuldigten von den Partnern bewilligt gewesen wäre und die Honorare tatsächlich weitergeleitet worden wären. Eine solche Annahme ist unbehelflich, da höchst spekulativ. 6.3.2. Aufwand Um diese Einnahmen zu erzielen, benützte der Beschuldigte die Infrastruktur der Kanzlei inkl. Personal und stellte während der Arbeitszeit dafür auch seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Dieser Umstand ist eigentlich unbestritten, auch wenn der Beschuldigte vehement abstreitet, damit unrechtmässig gehandelt zu haben. Vielmehr ist er der Auffassung, dass er zumindest unter Duldung der Partner seinen Kunden ein Geschäftsmodell angeboten habe, welches die Kanzlei aus haftungs- rechtlichen Bedenken weder anbieten wollte noch konnte. Die Privatklägerschaft legt diesbezüglich eine Kostenrechnung vor, welche von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich übernommen wurde und sich aus folgenden Po- sitionen zusammensetzt: (1) Personalkosten: CHF 1'305'873.06 (2) Mietkosten: CHF 418'061.33 (3) Betriebskosten: CHF 1'095'689.66 (4) Lohn Beschuldigter: CHF 1'907'589.00 Total: CHF 4'727'213.00 (1) Die Personalkosten ergeben sich aus der Aufstellung des Buchhalters AG._____ (act. 60103011 f.) samt Belegen (insb. Lohnjournale Mitarbeiter: act. 60103013 ff.). AG._____ bestätigte denn auch als Zeuge, dass er die Übersicht
- 91 - anhand der Lohnausweise und Journale erstellt hat (act. 50201309). Der Betrag ist somit ausgewiesen. Die Behauptung des Verteidigers, dass diverse Sekretärinnen, wie z.B. AH._____, nie für den Beschuldigten gearbeitet hätten (vgl. act. 60103131) ist durch nichts belegt und widerspricht nicht nur den Aussagen der Auskunftsper- sonen, dass nur der Beschuldigte Angestellte gehabt habe, sondern auch der Ak- tenlage, wonach allein der Beschuldigte und AH._____ ihren Anstellungsvertrag unterschrieben haben (vgl. act. 60103054). (2) Bei den dem Beschuldigten zurechenbaren Mietkosten (Stichwort: Benützung der Infrastruktur) orientiert sich die Berechnung der Privatklägerschaft an den vom Beschuldigten genutzten Räumlichkeiten bei einem Quadratmetermietzins von CHF 373 pro Jahr (vgl. act. 60103003 f.). Die Gesamtfläche der Zimmer für den Beschuldigten, die Assistentin sowie eine Praktikantin ist ausgewiesen (act. 60103076). Der geltend gemachte Anteil für die Nutzung der allgemeinen Kanzleiräumlichkeiten von 38m2 ist zwar nicht aktenkundig, entspricht aber offen- bar einem Rechnungsmodell der B._____, um gegenüber den Konsulenten einen angemessenen Anteil an den Personal- und Infrastrukturkosten anrechnen zu kön- nen (act. 60103004). Der Zeuge AG._____ spricht in diesem Zusammenhang von der Formel Anzahl Räumlichkeiten geteilt durch Anzahl Anwälte (act. 50201310). Diese Schärfe ist zumindest zur Wahrung des Anklageprinzips bzw. als Grundlage für die rechtliche Würdigung und für die Strafzumessung absolut zureichend. Will der Verteidiger in diesem Zusammenhang die Grösse der von seinem Man- danten genutzten Büros in Zweifel ziehen (vgl. act. 60103131), sei er auf den sei- tens der Privatklägerschaft eingereichten Grundrissplan des Bürostocks verwiesen (act. 60103076). (3) Die Betriebskosten, bestehend aus Nebenkosten, Unterhalt, Berufsauslagen etc. sind durch die Buchhaltung der B._____ ausgewiesen (act. 60103012; act. 60103077). Diese werden durch die Anzahl Rechtsanwälte jeden Geschäfts- jahres dividiert und ergeben den auf den Beschuldigten anfallenden Anteil. (4) Hierbei handelt es sich um den gesamten Fixlohn des Beschuldigten gemäss Arbeitsvertrag (act. 20101116 ff.) während knapp 11 Jahren.
- 92 - Setzt man diese Gesamtkosten von CHF 4'727'213.00 ins gleiche Verhältnis wie bei den Einnahmen, entfallen auf diesen Aufwand für die F._____ SA 30.2 % (ab- gerechneter Gesamtumsatz von CHF 9'204'430.30 im Verhältnis zu den verheim- lichten Einnahmen aus der F._____ SA von CHF 3'981'699.95), mithin die in der Anklageschrift aufgeführten CHF 1'427'618.00. Dabei kann - wie von der Verteidi- gung geltend gemacht (act. 60103129 ff.) - keine Rede von einer doppelten Gel- tendmachung von Brutto und Netto sein. Zwar ist es zutreffend, dass - unter der Hypothese der Rechtmässigkeit bzw. Zulässigkeit des Verhaltens des Beschuldig- ten - auch der B._____ Selbstkosten im Sinne von Gewinnerstehungskosten ent- standen wären. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass der Beschuldigte in dieser Zeit mit den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen arbeitsvertragskon- form hätte wirtschaften können, was ihm durch seine anderweitigen Beschäftigun- gen eben nicht möglich war. Damit verursachte er der Kanzlei aktiv einen Verlust ("damnum ermergens"), während er den daraus resultierenden Gewinn von CHF 2'554'081.95 für sich selber einstrich ("lucrum cessans"). Darin liegt sein strafbares Verhalten und ändert nichts an der Tatsache, dass der Gesamtschaden eben die angeklagten CHF 3'981'699.95 beträgt. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Han- delt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Aus dem Vorstehenden ergibt
- 93 - sich, dass das Vermögen in seinem Wert das Rechtsgut des Betruges ist (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 22). Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind:
a) arglistige Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensdisposition des Getäuschten bzw. des Irrenden
d) Vermögensschaden
e) Motivationszusammenhang zwischen a) und b) sowie Kausalzusammenhang
c) und d) (vgl. zum Ganzen: PK-StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 1). Gemäss erstelltem Sachverhalt traf den Beschuldigten eine Rechenschaftspflicht gemäss Obligationenrecht. Dies bedeutete, dass er sämtliche über die F._____ SA generierten Einnahmen der B._____ hätte abführen müssen, was er nicht tat. Da die Partner der B._____ somit nichts von den verheimlichten Einnahmen wussten und auch nichts wissen konnten, verfielen sie in einen Irrtum über den tatsächlichen und nicht bloss ausgewiesenen Umsatz des Beschuldigten. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Beschuldigten geschaffene verschachtelte Ordnerstruktur im EDV-System der Kanzlei zur Verheimlichung der Rechnungen und Dokumente der F._____ SA als arglistig im Sinne des Gesetzes gelten muss. Um eine beson- dere Machenschaft im Sinne des Gesetzes handelt es sich dabei im Mindesten. Die Arglist ergibt sich jedoch (auch) in jedem Fall aus dem besonderen Vertrauens- verhältnis, welches die Partner der Kanzlei dem Beschuldigten als erfahrenen und versierten Rechtsanwalt entgegenbrachten. In dieser Konstellation wird in renom- mierten Kanzleien wie der B._____ den langjährigen Angelstellten eine grosse Au- tonomie und Selbständigkeit eingeräumt, was (engmaschige oder regelmässige) Kontrollen als wesensfremd erscheinen lassen. Dies entspricht denn auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4).
- 94 - Weiter stellt sich die Frage, ob die den Beschuldigten treffende und von ihm nicht erfüllte Herausgabepflicht der aus der F._____ SA erzielten Einnahmen unter die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensdisposition fällt. Dies ist klar zu bejahen, da nicht bloss die Eingehung oder Erfüllung einer (angeblichen) Verbindlichkeit, son- dern - wie hier der Fall - auch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs als Haupt- anwendungsgebiet der unbewussten Verfügungen (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 134 m.w.H. zum Schrifttum) darunter zu subsumieren ist. Der Vermögensschaden wurde an anderer Stelle dargelegt. Zwischen dem Han- deln des Beschuldigten und dem Schaden besteht ein Kausalzusammenhang. Der Tatbestand des Betruges ist somit erfüllt. Dies gilt ebenso für den angeklagten qualifizierten Tatbestand der Gewerbsmäs- sigkeit. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Ge- werbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt dann berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 89). Dies ist bei zusätzlichen Einnahmequellen von knapp vier Millionen in einem Zeitraum von knapp 11 Jahren zweifellos der Fall. Damit ist auch der qua- lifizierte Tatbestand der Gewerbsmässigkeit erfüllt.
2. Urkundenfälschung Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
- 95 - Gemäss Art. 4 Abs. 2 GwG muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (lit. a.) oder die Vertragspartei eine Sitz- gesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist (lit. b.). Damit ist diese schriftliche Erklärung bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). In diesem Sinne hat auch das Bundes- gericht mehrfach festgehalten, dass das Formular A gemäss Geldwäschereigesetz einer Falschbeurkundung zugänglich ist (vgl. nur: BGer 6S.293/2005 E. 8.2). Der Verteidiger des Beschuldigten führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Zeitpunkt der Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktionen künftig über diese abgewickelt würden. Entsprechend habe sein Klient im Formular A sich selber als wirtschaftlich Berechtigten eingesetzt. Der Inhalt der Formulare habe somit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung immer der jeweiligen Erklärung ent- sprochen. Damit sei der Beschuldigte seiner Pflicht zur Identifizierung des wirt- schaftlich Berechtigten nach Art. 4 GwG vollumfänglich nachgekommen (act. 53 S. 64) und habe er auch keine unrichtige rechtlich erhebliche Tatsache beurkundet bzw. unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht. Der Tatbestand der Urkunden- fälschung sei als schlichtes Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungs- deliktes konzipiert worden (act. 53 S. 65). Mangels Tathandlung könne der Vorwurf nicht analog konzipiert werden, indem an die Stelle der Handlung eine pflichtwidrige Unterlassung gesetzt werde. Hätte der Gesetzgeber die Urkundenfälschung durch Unterlassung unter Strafe stellen wollen, so wäre ein echtes Unterlassungsdelikt erforderlich gewesen (act. 53 S. 66). Richtig ist, dass es sich bei der Urkundenfälschung um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt handelt (statt vieler: Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142). Damit kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 136 IV 188 (= Pra 100 Nr. 79) herangezogen werden, welche die Frage zu beantworten hatte, ob der Tatbestand der Geldwäscherei (ebenfalls als abstraktes Gefährdungsdelikt) auch durch Unterlassung begangen werden kann. Dies wurde bejaht, wenn der Täter - in casu ein Finanzintermediär -
- 96 - eine Garantenstellung innehat, die ihn rechtlich zum Handeln verpflichtet (BGE 136 IV 188 E. 6.2). Seit Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes befänden sich Finanz- intermediäre in einer besonderen rechtlichen Lage, die sie insbesondere dazu ver- pflichtet, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Geschäftsbezie- hung zu ermitteln. Diese gesetzlichen Regelungen führen dazu, dass sie eine Ga- rantenstellung haben (BGE 136 IV 188 E. 6.2.2; weiterführend: Ackermann, Geld- wäschereistrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2. Aufl., Bern 2021, § 15 N 71 ff.). Der Beschuldigte legte das von Sitzgesellschaften bzw. Stiftungen gehaltene Ver- mögen von Kunden der B._____ zur treuhänderischen Verwaltung bei verschiede- nen Schweizer Banken an, wobei die F._____ SA als Kunde der Bank erfasst wurde. Dadurch wurde die F._____ SA zum Finanzintermediär, welche den Pflich- ten des Geldwäschereigesetzes (insb. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten Person) unterstand. Zudem war die F._____ SA selber Vertragspartei der Banken, weshalb diese als Finanzintermediäre den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten fest- stellen mussten. Somit sind vorliegend zwei Varianten zu unterscheiden: Einmal war der Beschuldigte selber Finanzintermediär, ein andermal handelte er als Organ der F._____ SA als Vertragspartner gegenüber der Bank. Im ersten Fall war er gemäss Art. 4 GwG zum dort geregelten Handeln verpflichtet, d.h. insbesondere die Banken auch über wechselnde wirtschaftliche Berechtigun- gen an den durch ihn verwalteten Vermögenswerten auf dem Laufenden zu halten. Die Feststellungs- bzw. Meldepflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die erst- malige Erklärung im Formular A, sondern auch auf Änderungen bezüglich wirt- schaftlich berechtigter Personen (Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 619, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar KV-KO). Im zweiten Fall traf den Beschuldigten als Organ der F._____ SA jedoch keine qua- lifizierte Rechtspflicht zum Handeln: Das Bundesgericht verneinte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Garantenstellung hinsichtlich der Geldwäschereibekämpfung, da ein blosser Vertragspartner der Bank nicht als Finanzintermediär gelten könne. Somit könne nicht von einer gesetzlichen Handlungspflicht gesprochen werden (BGer 6B_844/2011 E. 3.2.3 und 3.3). Dies müsse als "erste Schranke" gegen
- 97 - grenzenlose Unterlassungsstrafbarkeit gesetzt werden (Ackermann/Zehnder, Pra- xistaugliche Dogmatik und Beweisanforderungen, Geldwäscherei auf dem Prüf- stand, forumpoenale 2014, S. 47). Somit hat der Beschuldigte, soweit er für das von den über ihn bzw. die F._____ SA gehaltenen Sitzgesellschaften auf den von ihm eröffneten Bankkonten Vermö- gensverwaltung betrieb, als Finanzintermediär eine Falschbeurkundung durch Un- terlassen begangen. Damit verschaffte er den wahren wirtschaftlichen Berechtigten eine ihnen nicht zustehende Diskretion (Verschaffung eines unrechtmässigen Vor- teils). Die Einsparung von Administrationsaufwand durch den Verzicht auf die nöti- gen Aktualisierungen der Formulare stand dabei wohl nicht im Vordergrund, war aber dennoch ein willkommener Nebeneffekt. Der Straftatbestand der (mehrfa- chen) Urkundenfälschung ist diesbezüglich jedenfalls erfüllt. Bezieht sich der Anklagesachverhalt jedoch auf seine Funktion als Organ der F._____ SA und den Banken als Finanzintermediären (Anklageziffer 108), hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nicht strafbar gemacht. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass sich sämtliche vom Beschuldigten ausgefüllten Formulare A auf die von ihm über die F._____ SA gegründeten Gesellschaften beziehen.
3. Fazit Somit ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
- 98 - Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangsbasis bei der Strafzumessung ist der in den einzelnen Bestimmungen des Besonderen Teils vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen (OFK/StGB-Heim- gartner, StGB 47 N 2). Bei einer Konkurrenz von Straftaten mit gleichartigen Strafen erhöht sich das Maximum um die Hälfte, begrenzt allerdings durch das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 6). Ausgangspunkt gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB ist immer die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vor- satz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 8). Was die Gewichtung des Tatverschuldens im Rahmen der Strafzumessung betrifft, so verweist das Bundesgericht auf ein "übliches Abstufungsmuster" und verwendet dabei die Begriffe "leicht", "mittelschwer", "schwer" und "sehr schwer" bzw. deren Zwischenstufen (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 13a mit Hinweis auf BGE 136 IV 62). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen. Weiter zu berücksichtigen ist die Täterkomponente gemäss den in Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Kriterien, insb. Vorstrafen, Wohlverhalten seit der Tat, Reue und Einsicht, Geständnis oder eine besondere Strafempfindlichkeit (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 47 N 14 ff.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch - wie bereits er-
- 99 - wähnt - das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht mehrere Straf- taten zu beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu be- urteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. "kon- krete Methode"). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Sind die ein- zelnen Strafen jedoch nicht gleichartig, ist eine Gesamtstrafe ausgeschlossen; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. dazu Hans Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 480). Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafe für Urkundenfäl- schung beträgt Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 1.3. Bei der Festsetzung der Strafe für mehrere Delikte ist ferner zu beachten, dass in einer ersten Prognose die mutmasslich zu verhängende Strafart zu bestim- men ist. Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrug steht schon auf Grund der objektiven Tatschwere (Deliktssumme) eine Freiheitsstrafe im Vordergrund, die Urkundenfälschung könnte noch mit einer Geldstrafe abgegolten werden.
- 100 -
2. Tatkomponente Betrug Beim objektiven Tatverschulden ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte das schier grenzenlose Vertrauen, das man ihm seitens der Partner der Kanzlei entgegenbrachte, aufs gröbste missbraucht hat. So wusste er ganz genau, dass auf Grund seines beruflichen Werdegangs, seines fachlichen Leistungsaus- weises und seiner gehobenen Stellung als "Salaried Partner" die Unabhängigkeit bei der Mandatsführung absolut geachtet werde und damit Kontrollen praktisch ausserhalb des Denkbaren sein würden. Dies machte sich der Beschuldigte denn auch zunutze, um neue Einkommensquellen zu erschliessen. Dabei ging er plan- mässig und geschickt vor. Statt die seitens der Kanzlei genutzten und bevorzugten Drittfirmen zur Gründung von Verwaltungsgesellschaften zu kontaktieren, verwies er auf seine guten Connections zur Bankenwelt, wo er vor B._____ jahrelang tätig war. Dies wurde zwar von der Kanzlei nicht gerne gesehen, aber man vertraute diesbezüglich auf den Sachverstand des Beschuldigten und liess ihn gewähren. Damit hatte der Beschuldigte mit der Gründung der F._____ SA freie Bahn und konnte sogar für diese Arbeit Personal einstellen bzw. heranziehen. In diesem Zu- sammenhang konnte er sich auch sicher sein, dass blosse Kanzleiangestellte oder auch Studentinnen seine Machenschaften niemals durchschauen würden. Zu spe- zifisch war das von ihm beackerte Geschäftsfeld, als dass auch die aufgeweckteste Mitarbeiterin eine Chance gehabt hätte, dieses von den übrigen von B._____ be- treuten Mandaten zu unterscheiden. Zum weiteren Repertoire seiner Verschleie- rungstaktik gehörte auch, dass er durchaus respektable Umsätze generierte und diese auch über die Kanzlei abrechnete; offenbar auch solche, welche über die F._____ SA erzielt wurden. Damit war es den Partner praktisch unmöglich, auf Un- regelmässigkeiten aufmerksam zu werden, zumal sie solche ja gar nicht erwarten konnten. Mit diesem Vorgehen schleuste der Beschuldigte innert knapp elf Jahren rund vier Millionen Franken an der Kanzlei vorbei, was eine erhebliche Delikts- summe darstellt. Sein objektives Verschulden ist demnach als erheblich zu werten. Auf der subjektiven Verschuldensseite ist beim Beschuldigten zu bemerken, dass er als erfolgreicher und gutverdienender Rechtsanwalt alles andere als in finanziel- len Nöten steckte. So kann seine Motivation nur gewesen sein, noch mehr Geld
- 101 - aus seiner beruflichen Tätigkeit herauszupressen. Eine Rolle gespielt haben dürfte auch sein unbändiges Bedürfnis, den Kunden etwas anzubieten, was die Kanzlei eigentlich nicht tut und ihnen somit das Gefühl von Exklusivität zu vermitteln. Für den Beschuldigten war nichts unmöglich und nichts zu viel, um sämtliche (auch illegalen) Bedürfnisse der Mandanten abzudecken (Stichwort: "Go the extra mile"). In diesem Sinne muss das Verhalten des Beschuldigten auch als gesteigerter Ego- trip betrachtet werden. Insofern ist das subjektive Verschulden leicht milder zu qua- lifizieren, dies aber nur sehr leicht. Das Gesamtverschulden beim Betrug muss demnach als erheblich bezeichnet wer- den. Die hypothetische Strafe ist somit bei 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
3. Tatkomponente Urkundenfälschung Bei diesem Delikt ist zu bemerken, dass der Beschuldigte das Formular A zur Fest- stellung des wirtschaftlich Berichtigten (lediglich, aber immerhin) falsch ausgefüllt bzw. in Zeitraum von 2008 bis 2014 insgesamt fünfmal nicht aktualisiert hat, um damit die Banken über die wahren finanziellen Verhältnisse zu täuschen. Damit untergrub er die gesetzlichen Bemühungen der letzten Jahrzehnte, Geldwäscherei zu unterbinden und den Ruf des Schweizer Finanzplatzes wieder zu korrigieren. Besondere Raffinesse war dabei nicht vonnöten; natürlich auch im Bewusstsein, dass es sich dabei für die Banken um ein Massengeschäft handelt. Das objektive Tatverschulden ist somit als gerade noch leicht zu werten. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Kunden mit seinem Verhalten eine Diskretion verschaffen wollte, auf die sie keinen An- spruch hatten. Hauptmotivation dürfte gewesen sein, gute Kunden "bei der Stange zu halten", damit weiterhin üppige Honorare und Gebühren fliessen konnten. Aber auch die Selbstinszenierung des Beschuldigten als weltgewandten Macher dürfte dabei eine Rolle gespielt haben. Auf jeden Fall wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive keinesfalls relativiert und ist ebenfalls als gerade noch leicht zu werten.
- 102 - Das Gesamtverschulden für die Urkundendelikte ist somit auf gerade noch leicht festzusetzen und würde für sich alleine betrachtet eine (altrechtliche) Geldstrafe von 360 Tagessätzen nach sich ziehen.
4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse In der delegierten Einvernahme vom 18. Januar 2017 (act. 50103118 ff.) führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, dass beide Elternteile unterdessen verstorben seien. Er habe noch drei Geschwister, einen Bruder und zwei Schwestern. Zu sei- nen Eltern habe er ein gutes Verhältnis gehabt bzw. habe dies heute noch zu sei- nen Geschwistern. Aufgewachsen sei er zusammen mit der ganzen Familie in … (act. 50103118+20). Von … bis … war der Beschuldigte mit seiner Frau verheiratet, von der er unterdessen geschieden ist. Gegenüber seiner Ex-Frau ist er nicht un- terstützungspflichtig (act. 50103122). Der Ehe sind zwei Kinder entsprungen, ein Sohn und eine Tochter, welche nach der Scheidung beim Beschuldigten wohnten. Die Kinder sind mittlerweile erwachsen und ausgezogen. Von seinem Sohn hat der Beschuldigte ausserdem bereits zwei Enkelkinder (act. 44 S. 4). Seit dem Jahr 2013 hat der Beschuldigte eine neue Partnerin, die in einer eigenen Wohnung lebt (act. 44 S. 3). Nach dem Besuch der Primar- und Kantonsschule in Zürich (Matura Typus B) studierte der Beschuldigte an der Universität Zürich Rechtswissenschaf- ten, wo er … das Lizentiat erwarb. Im Jahr … wurde ihm das Rechtsanwaltspatent erteilt. Danach machte er ein Praktikum in einem … Anwaltsbüro. Zehn Jahre spä- ter schloss er sein Nachdiplomstudium im internationalen Wirtschaftsrecht (LL.M.) ab (act. 50103119). Zudem arbeitete er von … bis zu seinem Eintritt bei U._____ … in den Rechtsabteilungen der Bank … bzw. der … Privatbank. Seit seiner Ent- lassung im Jahr … arbeitet der Beschuldigte als selbständiger Rechtsanwalt und hat teilzeit zwei Studenten angestellt (act. 44 S. 1 ff.). Er wohnt heute in einer 5 ½- Zimmer Eigentumswohnung in …, welche ihn rund CHF 1'000 pro Monat kostet (act. 44 S. 3). Der Beschuldigte hat zwei weitere Eigentumswohnungen, eine in … und eine in …, welche er vermietet (act. 44 S. 4 f.). In der Schweizer Armee beklei- dete er den Dienstgrad eines … und war bis … in der Militärjustiz tätig. In seiner
- 103 - Freizeit treibt der Beschuldigte am liebsten Sport, wie Fitness, Ski, Tennis, Squash und Golf (Handicap …; act. 50103121). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 80101021). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren verfügte das Kantonale Steueramt Zürich allerdings zwei Bussen über CHF 322'670 (Staats- und Gemeindesteuer) und CHF 194'590 (direkte Bundessteuer) wegen Steuerhinterziehung und setzte eine Nachsteuer von insgesamt ca. CHF 510'000 fest (act. 80101091 f.). Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch keine Reue. Damit ist insgesamt aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts ersichtlich, was für die Strafzumessung relevant sein könnte. 4.2. Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe Vorliegend sind weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich, welche das Mass der Freiheits- und Geldstrafe zu ändern vermöchten. 4.3. Strafmass Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
5. Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern und die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60
- 104 - E. 6.1). Vorhandenes Vermögen ist bei der Bemessung nur subsidiär zu berück- sichtigen, weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen will und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Gemäss Angaben des Beschuldigten arbeitet er heute alleine als selbständiger Rechtsanwalt und erzielt ein monatliches Einkommen zwischen CHF 4'000 und CHF 5'000 (act. 44 S. 3), wobei er erhebliche Aufwendungen über sein Geschäft abzuwickeln scheint (Pensionskasse, Spesen etc.). Hinzu kommen Mietzinsein- nahmen aus den zwei Liegenschaften … [Ort] und … [Ort] von gesamthaft CHF 37'000 netto pro Jahr (rund CHF 3'000 pro Monat). Angesichts früherer Angaben (Jahreseinkommen von CHF 100'000) ist somit von einem Einkommen von min- destens CHF 8'000 pro Monat auszugehen. Die Staats- und Gemeindesteuern für die Stadt Zürich belaufen sich bei einem jähr- lichen Nettoeinkommen von rund CHF 100'000 auf CHF 9'000 oder CHF 750 pro Monat, die direkte Bundessteuer auf CHF 3'000 oder rund CHF 250 pro Monat. Die monatliche Steuerbelastung beträgt somit rund CHF 1'000. Die Krankenkassenprä- mie beläuft sich auf monatliche CHF 500 (act. 44 S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge verbleibt dem Beschuldigten ein monatlicher Überschuss von CHF 6'500, was pro Tag gerundet CHF 220 entspricht. Demnach ist die Höhe des Tagessatzes mit CHF 220 zu bestimmen.
6. Fazit Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen à CHF 220 zu bestrafen. VI. Strafvollzug
1. Allgemeines Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
- 105 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann zudem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB), wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich wei- terer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 6). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, nament- lich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 42 N 8).
2. Freiheitsstrafe Die heute für den Beschuldigten auszufällende Freiheitstrafen von 36 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub grundsätzlich zu, da er in den letzten fünf Jahren nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 aStGB; Art. 43 Abs. 1 aStGB). Damit ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Aufteilung von 18 Monaten unbedingt und 18 Mo- naten bedingt erscheint indes auf Grund seiner Vorstrafenlosigkeit, seines Ver- schuldens und der doch guten Legalprognose nicht ganz angemessen. Somit ist der bedingte Teil auf 24 Monate und der unbedingte auf 12 Monate anzusetzen. Die Probezeit für den bedingten Teil ist usanzgemäss für Ersttäter auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 106 -
3. Geldstrafe Die heute auszusprechende Geldstrafe kann für den vorstrafenlosen Beschuldigten vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist wiederum auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VII. Sicherstellungen / Beschlagnahmen
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). 1.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögens- werte wird bei Abschluss des Verfahrens – nach Anklage mithin durch das Gericht
– entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 2.1. Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 3. März 2015 wurden di- verse Unterlagen und Datenträger sichergestellt (act. 42701018 und
- 107 - act. 42701038). Mit Herausgabeverfügung vom 19. Mai 2020 wurden dem Beschul- digten die sichergestellten Akten gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich (act. 30330111-14) herausgegeben. 2.2. Die mit Verfügung vom 9. April 2015 (act. 70201001 f.) beschlagnahmten Bar- geldbeträge über CHF 200'000, USD 25'000, EUR 200'000, CHF 4'650, USD 1'760 und EUR 3'205 sind bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III deponiert (act. 10201001 ff.; Sachkaution Nr. … und Nr. …). Sie sind zur Deckung der Ver- fahrenskosten, Entschädigungen und der Ersatzforderung (vgl. nachfolgend unter Ziffer IX.) zu verwenden.
3. Grundbuchsperren Die drei angemerkten Grundbuchsperren der 3 ½-Zimmerwohung des Beschuldig- ten am … [Adresse], der 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der … [Ad- resse] und der 2 ½-Zimmerwohung des Beschuldigten an der … [Adresse] (vgl. vorangehende Ziff. I./G.) sind aufzuheben, da Verfahrenskosten, Entschädigungen und Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt werden können. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Das Gericht verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn das Strafverfah- ren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif bzw. dem Gericht auf- grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die
- 108 - Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a - d und Abs. 3 StPO). Der Grund- satzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO findet insbesondere dann Anwen- dung, wenn über die Schuld- und Strafpunkte hinaus erhebliche zusätzliche Be- weise erforderlich wären (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, StPO 126 N 16).
3. Der Rechtsvertreter der Privatkläger stellte anlässlich der Hauptverhandlung einen Hauptantrag und drei Eventualanträge. Der Hauptantrag lautet auf Zuspre- chung von CHF 3'961'170, dies aufgeteilt in je CHF 607'163 pro Partner und CHF 2'139'681 für die B._____ AG (act. 52 S. 2; Prot. S. 24 f.). Als Begründung für diese Aufteilung wird angeführt, dass im Zeitraum der ersten Tathandlung am tt. mm. 2003 und der Umwandlung der Anwaltskanzlei in eine Aktiengesellschaft per tt. mm. 2009 die Arbeitgeberin des Beschuldigten eine Kollektivgesellschaft ge- wesen sei (act. 52 S. 6). Kollektivgesellschaften seien Gesamthandgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die Träger von deren Rechten und Pflichten allein die Gesellschafter seien. Aus diesem Grunde könnten Kollektivge- sellschaften in einem Strafverfahren nicht selbst Geschädigte sein. Geschädigten- stellung komme nur den Gesellschaftern zu. Nach dem tt. mm. 2009 (Umwandlung der Kanzlei in eine Aktiengesellschaft) könne die B._____ AG als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sein (act. 52 S. 7). Diesen Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatkläger ist in einem ersten Schritt vorbehaltlos zuzustimmen. Das Schadenersatzbegehren orientiere sich am von den Privatklägern bezifferten Gesamtschaden von CHF 3'981'699.95 (act. 52 S. 9). Der Schaden für die Kollek- tivgesellschafter (d.h. vor dem tt. mm. 2009) wird mit CHF 1'821'491.81 beziffert, entsprechend belegt (act. 52 S. 11; act. 47/1) und ergibt dividiert durch 3 den ein- geklagten Betrag für jeden Partner. Nach diesem Zeitraum seien die durch den Beschuldigten unrechtmässig erzielten Einnahmen mit CHF 2'160'208.87 [recte: CHF 2'160'208.14] zu beziffern. Von diesem Betrag müssten indes 7 Zahlungen für die Schadensberechnung ausser Betracht fallen, da diesbezüglich in der Anklage- schrift nicht angegeben sei, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschuldigten in Rech-
- 109 - nung gestellt worden seien. Deshalb würden, um keinerlei Unsicherheiten entste- hen zu lassen, deren Gesamtbetrag von CHF 30'527.15 davon abgezogen, womit ein restlicher Gesamtschaden für die Aktiengesellschaft von CHF 2'139'681.71 [recte: CHF 2'129'681.72 gemäss ursprünglichem Antrag] verbleiben (act. 52 S. 12). Diese Schadensberechnung ist ausgewiesen und im Übrigen von der Verteidigung nicht substantiiert bestritten worden. Der Schaden ist mit Verweis auf die Ausfüh- rungen der Privatklägerschaft in Schweizerfranken zuzusprechen (vgl. act. 52 S. 13 f.). Der geforderte Schadenszins ab tt. mm. 2009 für die drei Kollektivgesellschafter (Umwandlungsdatum der KG in eine AG) sowie ab tt. mm. 2014 (letztes schädigen- des Ereignis) ist defensiv und in jedem Fall ausgewiesen, weshalb dem Hauptan- trag der Privatkläger (in seiner ursprünglichen Form) vollumfänglich entsprochen werden kann. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die gestellten Eventualan- träge. IX. Ersatzforderung Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegenden Vermö- genswerte nicht mehr vorhanden sind. Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 74). Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut muss die Er- satzforderung jedoch als primäres und einziges Abschöpfungsinstrument auch überall dort zum Zuge kommen, wo der entstandene Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann, wie insbesondere bei einer Passiven- verminderung oder Vermeidung von Aufwand. Im Übrigen richtet sich die Ersatz- forderung nach den gleichen Voraussetzungen wie die Naturaleinziehung (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 StGB N 65 m.w.H. zur Literatur).
- 110 - Als "unrechtmässiger Vorteil" kommt im Sinne einer allgemeinsten Umschreibung jeder "geldwerte" bzw. "wirtschaftliche Vorteil" in Frage. Der "unrechtmässige Vor- teil" kann mit dem auch aus dem Bereicherungsrecht bekannten Begriffspaar lucrum emergens und damnum cessans umschrieben werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass eine Entreicherung des Geschädigten nicht vorausgesetzt ist; die Ausgleichseinziehung hat ihren primären Anwendungsbereich gerade dort, wo typischerweise kein Geschädigter vorhanden ist (Drogendelikte; Verwaltungs- strafdelikte etc.). Nicht massgeblich ist, ob der unrechtmässige Vorteil (auch) in Form von konkreten (schmutzigen) Vermögenswerten angefallen ist. Entgegen dem zu engen Geset- zeswortlaut sind demnach auch Vorteile auszugleichen, die a priori ohne konkretes Substrat anfallen, wie etwa eine Verminderung von Passiven oder die Vermeidung von Aufwand (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 StGB N 31-32 m.w.H. zur Literatur). Heftig umstritten ist, ob der unrechtmässige Vorteil nach dem Nettoprinzip, d.h. un- ter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, oder dem Bruttoprinzip zu berechnen sei. In der neueren Literatur setzt sich eine differenzierende Betrachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tendenziell das Brut- toprinzip, bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechts- widrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten solle. Das Einziehungsgericht hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzu- nehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Um- fange vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 StGB N 34). Im vorliegenden Fall beantragt die Staatsanwaltschaft das "Erkennen auf eine Er- satzforderung des Staates in der Höhe der Differenz von CHF 3'981'699.95 und dem Wert der restituierbaren Vermögenswerte" (act. 10801077). Dies kann nicht anders interpretiert werden, dass die gesamten über die F._____ SA rechtswidrig erlangten Einnahmen eingezogen werden sollen bzw. da durch Vermischung eine Aussonderung nicht mehr möglich erscheint, eine Ersatzforderung in dieser Höhe festgesetzt werden soll. Betrachtet man die Vorgehensweise des Beschuldigten, so
- 111 - hat er nicht nur unrechtmässige Einnahmen erzielt, sondern zusätzlich noch die gesamte Infrastruktur der Kanzlei in Anspruch genommen. Damit ist der Kanzlei gleichsam ein "doppelter Schaden" entstanden, was für die Anwendung des Brut- toprinzips spricht. Es ist deshalb antragsgemäss auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von CHF 3'981'699.95 zu erkennen und der Beschuldigte zur Zahlung einer entsprechenden Summe zu verpflichten. Die Ersatzforderung ist nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB den Privatklägern im Umfang ihrer Schadenersatzforderung zuzusprechen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger ihre Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten haben (act. 52 S. 22 f.). X. Kontosperren
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte diverse Kontosperren (vgl. vorangehende Ziff. I./C.). 1.1. Die folgenden Konten und Depots des Beschuldigten wurden noch nicht wie- der freigegeben: Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 f.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313257) Bei der I._____: o Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, eröffnet am tt.mm.2010 (act. 40601007), Kontostand per 27.08.2018: CHF … (act. 40604189) o Depot Nr. …, kein Bestand (act. 40601007 und act. 40604194) Bei der J._____ AG: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40704308 f.), Kontostand per 28.08.2018: USD … (act. 40705250)
- 112 - Bei der L._____ AG: o Depot Nr. …, Anlagevermögen per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Privatkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Sparkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 08.04.2019: CHF … (act. 41407452) o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407423) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407424) o Aktionärssparkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407425) o Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407426) o offenes Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kon- tostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407429) Bei der M._____ AG: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. … (act. 41201106), Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201110)
- 113 - Bei der Q._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Konto- stand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) o Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: EUR … (act. 41903090) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) Bei der R._____: o Konto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 42001011), Gesamtver- mögen per 31.12.2020: CHF … (act. 42001092) Bei der S._____ Switzerland AG: o Mieterkautionssparkonto Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, Kontostand per 03.09.2018: CHF … (act. 42105486) Bei der T._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kon- tostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305282) o Privatkonto EUR Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305283) o Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305284) o Wertschriftendepot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305288)
- 114 - o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. ..., eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.),Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305290) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305291) Bei der H._____ SA: o Freizügigkeitskonto bzw. Depot Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … 1.2. Die folgenden Konten und Depots der F._____ SA wurden ebenfalls noch nicht wieder freigegeben: Bei der J._____: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40705190 f.), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 40705258) Bei der L._____ AG: o Konto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009285) Bei der M._____: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "M._____", Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201126) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "… [Bank 18]", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201118) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "…", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201134)
- 115 - Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 ff.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313264) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407442) o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407443) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407444) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), keine Bewe- gungen 1.3. Des Weiteren wurde das Depot Nr. …, lautend auf … S.A., bei der N._____ Ltd., eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41301013 ff.), mit einem Gesamtwert von CHF … per 27.08.2018 (act. 41313250) noch nicht wieder freigegeben. 1.4. Schliesslich sind auch Kontosperren über diverse Hypotheken des Beschul- digten verfügt worden. Bei der L._____ AG: o Fix-Hypothek Nr. … (act. 41009299) o Flex-Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41009299) Bei der P._____: o Fest-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407432) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407433)
- 116 - o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41407435)
2. Da infolge Vermischung eine Aussonderung und Rückgabe an die Geschä- digten nicht möglich erscheint, sind die Guthaben der sogleich unter Ziff. 2.1. f. aufgeführten gesperrten Konten zur Deckung der Ersatzforderung heranzuziehen. Die Kontosperren sind nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die Banken sind anzuweisen, die auf den Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 2.1. Betroffen sind die folgenden auf den Beschuldigten lautenden Konten: Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 f.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313257) Bei der I._____: o Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, eröffnet am tt.mm.2010 (act. 40601007), Kontostand per 27.08.2018: CHF … (act. 40604189) Bei der J._____ AG: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40704308 f.), Kontostand per 28.08.2018: USD … (act. 40705250) Bei der L._____ AG: o Depot Nr. …, Anlagevermögen per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Privatkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293)
- 117 - Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 08.04.2019: CHF … (act. 41407452) o Aktionärssparkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407425) o offenes Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kon- tostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407429) Bei der M._____ AG: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. … (act. 41201106), Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201110) Bei der Q._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Konto- stand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) o Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: EUR … (act. 41903090) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41901013), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 41903090) Bei der R._____: o Konto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 42001011), Gesamtver- mögen per 31.12.2020: CHF … (act. 42001092) Bei der T._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kon- tostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305282)
- 118 - o Privatkonto EUR Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305283) o Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305284) o Wertschriftendepot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2016 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: CHF … (act. 42305288) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: EUR … (act. 42305290) o Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 42301007 ff.), Kontostand per 25.09.2018: USD … (act. 42305291) 2.2. Ebenfalls betroffen sind die folgenden auf die F._____ SA lautenden Konten: Bei der J._____: o Portfolio Nr. …, eröffnet am tt.mm.2013 (act. 40705190 f.), Kontostand per 28.08.2018: CHF … (act. 40705258) Bei der L._____ AG: o Konto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009285) Bei der N._____ Ltd.: o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2009 (act. 41301013 ff.), Gesamt- wert per 27.08.2018: CHF … (act. 41313264) Bei der P._____: o Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Konto- stand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407442)
- 119 - 2.3. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Aufzuheben sind die Kontosperren der Hypotheken, des Mieterkautionsspar- kontos, der Freizügigkeitskonten sowie derjenigen Konten, die keinen bzw. einen sehr geringen Sollsaldo aufweisen. Ausserdem sind einige Kontosperren aufzuhe- ben, da die gesamte Ersatzforderung bereits durch die Konten gemäss vorange- hender Ziff. 2. ff. gedeckt werden kann (vgl. sogleich unter Ziff. 3.1. ff.). Die Banken sind entsprechend anzuweisen, die Kontosperren nach Eintritt der Rechtskraft auf- zuheben. 3.1. Betreffend die auf den Beschuldigten lautenden Konten sind freizugeben: Bei der I._____: o Depot Nr. …, kein Bestand (act. 40601007 und act. 40604194) Bei der P._____: o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407423) o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407424) o Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, eröffnet am tt.mm.2015 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41407426) o Fest-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407432) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41401007 und act. 41407433) o Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41407435)
- 120 - Bei der S._____ Switzerland AG: o Mieterkautionssparkonto Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, Kontostand per 03.09.2018: CHF … (act. 42105486) Bei der L._____ AG: o Sparkonto Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … (act. 41009293) o Fix-Hypothek Nr. … (act. 41009299) o Flex-Rollover-Hypothek Nr. … (act. 41009299) Bei der H._____ SA: o Freizügigkeitskonto bzw. Depot Nr. …, Kontostand per 24.08.2018: CHF … 3.2. Betreffend die auf die F._____ SA lautenden Konten sind freizugeben: Bei der M._____: o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "M._____", Vermögenswerte per 31.12.2020: CHF … (act. 41201126) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "… [Bank 18]", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201118) o Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, Rubrik "…", Kontostand per 31.12.2020: CHF … (act. 41201134) Bei der P._____: o Euro-Privatkonto Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: EUR … (act. 41407443)
- 121 - o Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), Kontostand per 24.08.2018: USD … (act. 41407444) o Depot Nr. …, eröffnet am tt.mm.2014 (act. 41401007), keine Bewe- gungen 3.3. Ebenfalls freizugeben ist das Depot Nr. …, lautend auf … S.A. bei der N._____ Ltd. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), dies gemäss dem Kostenblatt vom 25. März 2021 (act. 10201021). Es sind dies: CHF 50'927.60 (CHF 45'000 Gebühr Vorverfahren; CHF 3'932.60 Auslagen; CHF 1'950 Auslagen Polizei; CHF 45 Entschädigung Dolmet- scher) Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 30'000 festzusetzen.
2. Entschädigungen Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde am 26. März 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 60301010 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 wurde dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung von CHF
- 122 - 15'688.20 ausgerichtet (act. 60201087). Diese betrifft den Zeitraum vom 31. März 2015 bis zum 9. Oktober 2018 (act. 60201076-077). Eine zweite Akontozahlung von CHF 10'463.80, welche den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezem- ber 2019 betrifft (act. 60201344-46 ), wurde dem amtlichen Verteidiger mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2020 ausgerichtet (act. 60201347 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ darum, als amtlicher Verteidiger entlassen zu werden (act. 38). Mit Verfügung vom 20. Ok- tober 2021 wurde deshalb die amtliche Verteidigung widerrufen und davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbe- ten verteidigt werde. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde ausserdem ersucht, seine Honorarnote einzureichen (act. 39). Mit Honorarnote vom 25. Oktober 2021 machte er seit dem 6. Januar 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 32'106.97 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend (act. 43). Seit Anklageerhebung am 25. März 2021 macht der amtliche Verteidiger einen Auf- wand von 38 Stunden und 630 Minuten (i.e. 10 ½ Stunden) geltend. Das ergibt im gerichtlichen Verfahren einen Gesamtaufwand von 48 ½ Stunden, was einem Be- trag von CHF 10'670 entspricht. Dies erscheint (noch) angemessen. Gesamthaft ist Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ somit mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehr- wertsteuer, Auslagen und Akontozahlungen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Da diese amtliche Verteidigung materiell vorwiegend aus Gründen der notwendi- gen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a. StPO erfolgte und der Beschuldigte zu jeder Zeit über die erforderlichen Mittel verfügte, eine solche zu honorieren, kann der Rückerstattungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a. StPO be- reits im Endentscheid mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen be- rücksichtigt werden (Riklin, OFK-StPO, StPO 135 N 5). Somit sind die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten sofort aufzuerlegen. Entschädigung Privatklägerschaft
- 123 - Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Rechtsanwalt Dr. Y2._____ machte als Rechtsvertreter der Privatkläger gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2021 eingereichten Hono- rarnote eine Entschädigung von gesamthaft CHF 164'508.25 geltend (act. 52 S. 23). Diese setzt sich zusammen aus den Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ zwischen dem 6. November 2014 und dem 24. Februar 2021 mit ei- nem Gesamtaufwand von 436.15 Stunden à CHF 300 (insgesamt CHF 130'845). Inklusive Mehrwertsteuer kommt man auf den Betrag von CHF 141'312.60 (vgl. act. 52 S. 23 und act. 47/6). Rechtsanwalt Dr. Y2._____ macht für sich selber ein Honorar für die Zeitperiode von 1. April 2021 bis 27. Oktober 2021 geltend (act. 47/7). Vor der Hauptverhand- lung seien 61.7 Stunden à CHF 300 (insgesamt CHF 18'510) angefallen, inklusive Hauptverhandlung mit geschätzten 8 Stunden inkl. 1 Stunde weg seien es 69.7 Stunden à CHF 300 (insgesamt 20'910), was zuzüglich Barauslagen und Mehrwert- steuer ein Total CHF 23'195.65 ergebe (act. 52 S. 23 und act. 47/7). Da diese Schätzung ziemlich genau mit den realen Gegebenheiten übereinstimmt, muss da- für jedenfalls kein Zuschlag mehr erhoben werden. Die Honorarnote der Privatklägerschaft kann sich auch im Strafverfahren an den Grundsätzen im Zivilprozess orientieren, wonach sich die Anwaltsgebühr grund- sätzlich nach dem Streitwert richtet (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die eingereichten Honorarrechnungen sind demnach auch im Strafprozess in Relation zur eingeklag- ten Forderung, d.h. zum Streitwert zu setzen. So beträgt bei einem Streitwert von rund CHF 4 Mio. die doppelte Anwaltsgebühr CHF 122'800 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Damit liegt die geltend gemachte Parteientschädigung deutlich über diesem Maxi- malwert im Zivilprozess. Bringt man jedoch die langjährige Dauer des Strafverfah- rens, auf welche die Privatkläger keinen grossen Einfluss hatten, sowie den dort ausgetragenen Streit um die Berechnung des zeitweise viel höher bemessenen Gesamtschadens in Anschlag, erscheint die geltend gemachte Entschädigung als gerade noch vertretbar.
- 124 - Damit ist den Privatklägern eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 164'508.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen bzw. der Be- schuldigte zur entsprechenden Zahlung zu verpflichten. Kostenfolgen Beschwerdeverfahren vor Obergericht Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160376; act. 70402183), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160375; act. 70402206), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160378; act. 70402194), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen (UH160377; act. 70402217), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 900 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Sep- tember 2021 wurde die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen (UH210258; act. 4), was bedeutet, dass die festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 1'200 dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. Die Entschädigungen aus den Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich sind mit der Entschädigung an die Privatkläger bzw. an die Rechtsvertreter der Pri- vatklägerschaft bereits abgegolten.
- 125 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 220.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft von CHF 200'000.–, USD 25'000.– und EUR 200'000.– (Sachkaution Nr. …) sowie CHF 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– (Sachkaution Nr. …), lagernd bei der Kasse der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, wird zur Kostendeckung verwendet. Im Rest- betrag wird die Barschaft zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.
5. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am … [Adresse], Grund- buch Blatt … (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt …, …, …, …), wird aufgehoben.
6. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat-Nr. …, wird aufgehoben.
7. Die mit Verfügung vom 12. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 2 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an
- 126 - der … [Adresse], Grundbuchauszug Nr. …, Stockwerkeigentum Nr. … (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. …, Kellerabteil Nr. …), wird aufge- hoben.
8. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots des Beschuldigten A._____ bei der N._____ Ltd., Depot Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die N._____ Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
9. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der I._____, Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. …, wird zur De- ckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
10. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 26. Februar 2015 gesperrten Portfolios bei der J._____ AG: Portfolio Nr. …, lautend auf A._____ sowie Portfolio Nr. …, lautend auf F._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.
- 127 - Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die J._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
11. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der L._____ AG: Depot Nr. …, lautend auf A._____, Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____ sowie Konto Nr. …, lautend auf F._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die L._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
12. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der P._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Aktionärssparkonto Nr. …, lautend auf A._____, offenes Depot Nr. …, lautend auf A._____ sowie Privatkonto Nr. …, lautend auf F._____ SA
- 128 - werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die P._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
13. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 gesperrten Portfolios des Beschuldigten A._____ bei der M._____ AG, Portfolio Nr. … bzw. neu Nr. …, wird zur De- ckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M._____ AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös bzw. den auf dem Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überwei- sen.
14. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Q._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Fremdwährungskonto (EUR) Nr. …, lautend auf A._____ sowie Depot Nr. …, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Q._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse
- 129 - bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
15. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. April 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der R._____, Konto Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforde- rung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die R._____ wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rech- nungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
16. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der T._____: Privatkonto Nr. …, lautend auf A._____, Privatkonto EUR Nr. …, lautend auf A._____, Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf A._____, Wertschriftendepot Nr. …, lautend auf A._____, Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. …, lautend auf A._____ sowie Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. …, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die T._____ wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse
- 130 - bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.
17. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots der F._____ SA bei der N._____ Ltd., Depot Nr. …, wird zur Deckung der Ersatzforderung herange- zogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird dem Beschuldigten her- ausgegeben. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die N._____ Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
23. Februar 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der M._____ AG geführten Konten bzw. Depots: Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "M._____", lautend auf F._____ SA, Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "… [Bank 18]", lautend auf F._____ SA sowie Portfolio Nr. … bzw. neu: …, Rubrik "…", lautend auf F._____ SA werden aufgehoben. Die M._____ AG wird angewiesen, diese Konten, Hy- potheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der I._____ ge-
- 131 - führten Depots Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufge- hoben. Die I._____ wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der P._____ geführten Konten, Hypotheken und Depots: Euro-Privatkonto Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Fest-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Euro-Privatkonto Nr. …, lautend auf die F._____ SA, Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. …, lautend auf die F._____ SA, Depot Nr. …, lautend auf die F._____ SA, werden aufgehoben. Die P._____ wird angewiesen, diese Konten, Hypothe- ken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der S._____ Switzerland AG geführten Mieterkautionssparkontos Nr. …, lautend auf … [Name] und/oder A._____, wird aufgehoben. Die S._____ Switzerland AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
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22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperren bezüglich folgender von der L._____ AG geführten Konten und Hypotheken: Sparkonto Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Fix-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, Flex-Rollover-Hypothek Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, werden aufgehoben. Die L._____ AG wird angewiesen, das Konto und die Hypotheken nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der H._____ SA geführten Freizügigkeitsdepots Nr. …, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufgehoben. Die H._____ SA wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der N._____ Ltd. geführten Depots Nr. …, lautend auf die … S.A., wird aufgehoben. Die N._____ Ltd. wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft frei- zugeben.
25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 26 und 27 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft ihre Forderung an den Staat abgetreten hat.
26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 2'139'681.70 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2014zu bezahlen.
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27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von CHF 607'163.70 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009zu bezah- len.
28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 45'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'977.60 Auslagen Untersuchung; CHF 1'950.00 Auslagen Polizei; CHF 58'258.97 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
29. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 15'688.20 und CHF 10'463.80) aus der Gerichtskasse entschädigt.
30. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
31. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160375-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
32. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160376-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
33. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160377-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
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34. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160378-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
35. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH210258-O, in der Höhe von CHF 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 164'508.25 zu bezahlen.
37. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (überbracht, gegen Emp- fangsschein); den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der Privatkläger (versandt, gegen Empfangsschein); die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober- gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; die Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- kläger; die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober- gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, 3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte [TEVG]);
- 135 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, … [Adresse], unter Hinweis auf die das TEVG betreffenden Dispoziffern 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, … [Adresse] betreffend TEVG; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 5; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 6; das Grundbuchamt … [Ort], … [Adresse], im Auszug gemäss Disposi- tivziffer 7; die N._____ Ltd., … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffern 8, 17 und 24; die I._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffern 9 und 19; die J._____ AG, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffer 10; die L._____ AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffern 11 und 22; die P._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffern 12 und 20; die M._____ AG, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositivziffern 13 und 18; die Q._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffer 14; die R._____ AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffer 15; die T._____, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv- ziffer 16; die S._____ Switzerland AG, … [Anschrift und Adresse], im Auszug ge- mäss Dispositivziffer 21; die H._____ SA, … [Anschrift und Adresse], im Auszug gemäss Dispo- sitivziffer 23; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17.
38. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 136 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw M. Grob