Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich zu- sammen mit seiner Ehefrau und Mitbeschuldigten D.____ durch einen eingereich- ten Kreditantrag mit falschen Angaben sowie gefälschten Unterlagen des Betruges sowie der Urkundenfälschung – eventualiter der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher – schuldig gemacht zu haben. Dies soll er getan haben, indem er am 24. November 2016 zusammen mit der Mitbeschuldigten D.____ für die E.____ AG – bei welcher er Alleinaktionär sowie Verwaltungsratspräsident war – bei der Privatklägerin ein Konto eröffnet und am 1. Dezember 2016 einen Kreditantrag bei ebendieser eingereicht habe. An den letztlich an die E.____ AG ausbezahlten Kre- dit sollen die Beschuldigten nur gekommen sein, weil sie im Kreditantrag falsche Informationen angegeben, der Kreditgeberin wichtige Informationen verschwiegen und zudem ein aufpoliertes Fact-Sheet mit falschen Umsatzzahlen sowie die Bilanz 2015 mit inhaltlich falschen, geschönten Zahlen eingereicht haben sollen (vgl. act. 36 S. 2-10). Zudem wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsi- dent und Alleinaktionär der E.____ AG vor, den Konkurs trotz Anzeichen der Über- schuldung verschleppt zu haben, indem er nicht die für diese Situation vorgeschrie- benen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergriffen habe. Auf diese Weise habe er sich der Misswirtschaft schuldig gemacht (vgl. act. 36 S. 10-12).
- 7 -
2. Beweisregeln 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hin- deuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss deshalb ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch allerdings nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen – so muss es den Beschuldigten freisprechen (BSK StPO I-HOFER, a.a.O., Art. 10 N 61). 2.3. Liegen keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der invol- vierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Dabei hängt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zunächst davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. zu vereinbaren sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch eine inhaltliche
- 8 - Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lü- gensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern (vgl. statt vieler: OGer ZH SB180243 vom 14. Februar 2019, E. II 1.2).
3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des fraglichen Sachverhaltes dienen im Wesentlichen der durch die Beschuldigten eingereichte Kreditantrag samt Beilagen, die Aussagen der beiden Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen, die weiteren Zeugeneinvernahmen, die im Rahmen des polizeili- chen Ermittlungsverfahrens erhältlich gemachten Unterlagen im Zusammenhang mit der finanziellen Lage der E.____ AG, sowie die Unterlagen im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung der E.____ AG. 3.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und sind verwertbar. Zu den Aussagen ist sodann vorab zu bemerken, dass diese verwertbar sind, da die ent- sprechenden Personen jeweils auf die jeweiligen Rechte aufmerksam gemacht worden sowie die Teilnahmerechte gewahrt worden sind.
4. Anklagevorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern können, wer den Kreditantrag beantragt und die dazugehörigen Bilanzen und Unterlagen eingereicht habe (act. 11/1 F/A 48 ff.). Im Laufe der Untersuchung wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aner- kannte er jedoch, den Kreditantrag mit den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zusammen mit seiner Ehefrau bei der Privatklägerin eingereicht zu haben (act. 11/2 F/A 22 ff. und F/A 52 ff., act. 11/3 F/A 6 ff. und Prot. S. 16, act. 65 Ziff. 1.4). Insoweit ist der angeklagte äussere Sachverhalt erstellt, zumal er mit den Aussagen des Beschuldigten sowie den Akten übereinstimmt. 4.2. Vorwurf der unwahren Angaben betreffend operative Störung 4.2.1. Anklagevorwurf
- 9 - Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, im Fragebogen des gestellten Kreditantrages vom 1. Dezember 2021 bewusst wahrheitswidrig angegeben zu ha- ben, die E.____ AG habe in den letzten zwei Jahren keine operativen Störungen gehabt und das grösste Risiko für ihr Unternehmen bestehe in den nächsten zwei Jahren im möglichen Markteintritt weiterer Konkurrenten sowie in der Möglichkeit eines Preiszerfalls bei ähnlichen Produkten im nahen Ausland. Die Beschuldigten hätten der Privatklägerin bewusst verschwiegen, dass sie von Anfang an mit knap- pen flüssigen Mitteln und seit März 2016 mit substantiellen Liquiditätsproblemen gekämpft hätten und daher erhebliche Probleme mit der Bezahlung der Möbelliefe- rungen und der Begleichung der Mietzinsen für das Geschäftslokal an der G.____- Strasse... [Adresse] gehabt hätten. Der Kreditgeberin sei verschwiegen worden, dass bis Mai 2016 Mietzinsausstände von Fr. 70'400.– bestanden hätten, wodurch auch das Kerngeschäft gefährdet gewesen sei. 4.2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19. Juni 2019 an, er verstehe operative Störungen als äussere Einflüsse, welche sich nicht stemmen oder regulieren liessen, wie zum Beispiel marktregulative Preisvorgaben. Fehlende Handelsware würde er auch zu operativen Störungen zählen, wenn man diese nicht mehr einkaufen könnte. Auf die Frage, ob auch eine desolate finanzielle Situation als operative Störung gelte, stellte der Beschuldigte die Rückfrage, was der Begriff für desolat sei, da es auf viele Faktoren ankomme (act. 11/1 F/A 80 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2020 gab der Beschuldigte sodann an, die Kreditgeberin habe Kenntnis von der Liquiditätsknappheit der E.____ AG gehabt. Die Liquiditätsprobleme würden sich auch aus der Buchhaltung ergeben. Als Start-up hätten sie seit Beginn mit knappen flüssigen Mitteln zu kämpfen gehabt (act. 11/2 F/A 76 ff.). Auf die Frage, ob die Beschuldigten die Privatklägerin darüber informiert hätten, dass die E.____ AG seit März 2016 aufgrund hoher Fixkosten für Miete und Löhne die Vorauszahlungen an die H.____ A/S nicht mehr wie ge- wünscht habe zahlen können, gab der Beschuldigte an, sie hätten die Kreditgeberin über den Geschäftsverlauf orientieren müssen und hätten C.____ über alles in
- 10 - Kenntnis gesetzt, was er habe wissen wollen (act. 11/2 F/A 82). C.____ habe ver- mutlich von der blockierten Warenlieferung gewusst (act. 11/2 F/A 88). Ob er ihn über die ausstehenden Mietzinsen von dannzumal Fr. 69'711.10 informiert habe, wisse er nicht mehr (act. 11/2 F/A 225). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. August 2020 hielt der Beschuldigte daran fest, er habe nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen gezeigt, die der Zeuge C.____ habe sehen wollen (act. 11/3 F/A 18). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, operative Stö- rungen gehabt zu haben. Das Geschäft habe prosperiert und namhafte Umsätze erzielt; sie seien sogar mit einigen Preisen ausgezeichnet worden. Die Überschul- dung im Jahre 2015 sei durch seinen Rangrücktritt legitimiert worden (Prot. S. 17 f.). 4.2.3. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten D.____ anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.2.4. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. April 2020 an, Miteigentümer und Mitgründer der Privatklägerin und verantwortlich für die strate- gische Positionierung des Unternehmens zu sein (act. 13/1 F/A 3 und 11). Nach seinem Besuch bei der E.____ AG habe er einen sehr guten Eindruck von dieser gehabt, es sei ein schön eingerichteter Laden gewesen und er habe das Gefühl gehabt, dass sie den Euroschock 2015 gut überstanden hätten (act. 13/1 F/A 42). Weiterführende Abklärung betreffend des Vorhandenseins von operativen Störun- gen habe er nicht getroffen, da eine solche Prüfung nur vorgenommen werde, wenn es z.B. zu einem Domizilwechsel oder Wechsel der Zeichnungsberechtigten komme (act. 13/1 F/A 50). Er habe nicht explizit nach Lieferschwierigkeiten gefragt, da er mit den Beschuldigten den Fragebogen durchgegangen sei und sie angege- ben hätten, es habe keine operative Störungen gegeben. Deshalb habe er sich
- 11 - nicht vorstellen können, dass die E.____ AG Lieferschwierigkeiten gehabt haben könnte. Es sei nicht über blockierte Warenlieferungen infolge nicht geleisteten Vo- rauszahlungen gesprochen worden (act. 13/1 F/A 65 ff.). Die Feststellung im Revi- sionsbericht, wonach eine Unsicherheit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit der E.____ AG bestehe, sei nicht ungewöhnlich, er habe jedoch nichts von den akuten Liquiditätsproblemen oder Mietzinsausständen gewusst, da die eingereich- ten Zahlen keinerlei Indikation dazu gegeben hätten (act. 13/1 F/A 77 und F/A 98 ff.). Wäre er über die offenen Mietzinse informiert worden, hätte dies die Kredit- vergabe beeinträchtigt, da es ein No-Go für ein physisches Business sei, wenn es keinen Laden mehr gäbe (act. 13/1 F/A 120 ff.). Die Privatklägerin habe alle ihr zumutbaren Abklärungen getätigt (act. 13/1 F/A 124). 4.2.5. Würdigung 4.2.5.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Der Beschul- digte hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätzlich im Vornherein zweifelhaft. Ausschlaggebend wird die Glaubhaftigkeit der von ihm gemachten Aussagen sein. Der Beschuldigte räumte ein, dass es als operative Störung bezeichnet werden könne, wenn man die Handelsware nicht mehr einkaufen könne. Der Frage, ob er eine desolate finanzielle Situation auch als operative Störung zähle, wich er mit einer Gegenfrage aus. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass bis Jahresende 2016 Rechnungen in der Höhe von EUR 183'086.75 aufgelaufen waren. Ebenso wenig bestritt er, dass bereits im Mai 2016 Mietzinsausstände von über Fr. 70'000.– be- standen und dass die Ware nicht mehr bezahlt werden konnte. Wenn er in Anbe- tracht dieser unbestreitbaren Fakten trotzdem noch daran festhält, die E.____ AG habe in den zwei Jahren vor dem Kreditantrag keinerlei operativen Störungen ge- habt, erscheint dies insgesamt als realitätsferne Schutzbehauptung. Dasselbe gilt
- 12 - für das Vorbringen des Beschuldigten, es habe Unstimmigkeiten mit dem Mietver- trag bzw. mit der Vermieterin gegeben. Dass ihn allfällige Differenzen mit der Ver- mieterin nicht von seiner Mietzinsverpflichtung befreiten, muss ihm als Verwal- tungsratspräsident und Geschäftsmann bewusst gewesen sein. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, wo- nach es keine operative Störung gegeben und das Geschäft prosperiert habe, lässt sich mit der tatsächlich desolaten finanziellen Situation der E.____ AG im Jahr 2016 nicht in Einklang bringen. Zudem widerspricht der Beschuldigte damit seinen An- gaben in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2020, in welcher er be- hauptete, die Privatklägerin sei über die Liquiditätsprobleme der E.____ AG infor- miert gewesen. Dass die E.____ AG in den letzten zwei Jahren vor dem Stellen des Kreditantrages operative Störungen hatte, ist erstellt. 4.2.5.2 Zu prüfen ist, ob die Privatklägerin auf die operativen Störungen hingewie- sen wurde. Der für die Kreditabwicklung zuständige C.____ wurde als Zeuge ein- vernommen und dabei auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (act. 13/1). Seine Aussa- gen waren detailliert und ausführlich, wobei er darlegte, wie der Überprüfungsme- chanismus funktioniert. Bei Unsicherheiten überprüfte er seine Unterlagen, um die genauen Antworten zu geben (vgl. act. 13/1 F/A 21). Es scheint plausibel und nach- vollziehbar, wenn er vorbringt, dass die bestehenden Lieferschwierigkeiten und Mietzinsrückstände bei der Kreditvergabe eine Rolle gespielt hätten. Ebenso er- scheint es schlüssig, dass aufgrund der Verneinung von operativen Störungen nicht explizit nach Lieferschwierigkeiten oder Mietzinsausständen gefragt wurde. Die Aussagen des Zeugen C.____ sind glaubhaft und überzeugend. Auch wenn er als Mitgründer der Privatklägerin ein direktes Interesse am Ausgang des Verfah- rens hat, wurde er unter Strafandrohung einvernommen und hat insgesamt stim- mige, überzeugende Aussagen gemacht. 4.2.5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Kreditgesuches durch die Beschuldigten bereits seit geraumer Zeit operative Stö- rungen bei der E.____ AG vorlagen, welche jedoch im Kreditantrags-Fragekatalog
- 13 - verneint wurden. Die Verteidigung hält dagegen, dass der Begriff "operative Stö- rung" nirgendwo im Gesetz definiert sei. Der Beschuldigte habe somit im tatrele- vanten Zeitpunkt des Kreditantrages guten Gewissens die Frage nach der operati- ven Störung verneinen dürfen (act. 65 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht für jeden Begriff eine gesetzliche Definition braucht, um diesen richtig zu ver- stehen oder anwenden zu können. Der Beschuldigte ist ein Geschäftsmann und kann nach gesundem Menschenverstand und dem entsprechenden Geschäftsbe- reich abschätzen, was mit dem Begriff der operativen Störung gemeint ist. Dass eine operative Störung vorliegt, wenn während eines halben Jahres die Miete für das Geschäftslokal nicht bezahlt wurde und gleichzeitig auch Warenlieferungen nicht mehr bezahlt werden können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso steht aufgrund der Aussagen des Zeugen C.____ fest, dass diese Informationen für die Kreditvergabe von Bedeutung gewesen wären, sie ihm aber nicht erteilt wor- den sind. Es ist somit erstellt, dass operative Störungen vorlagen, welche im Kre- ditantrag nicht offengelegt wurden. 4.3. Vorwurf des Verschweigens des Franchisevertrags 4.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, sie hätten der Privatklägerin verschwiegen, dass im Brandstore und dem damit verbundenen Online-Shop aus- schliesslich die von der Franchisegeberin festgelegten Produkte angeboten werden durften. Es sei verschwiegen worden, dass man einen Online-/Webshop nur nach Vorgaben der H.____ A/S sowie ausschliesslich mit H.____ A/S-Produkten errich- ten durfte, wobei andere Produkte oder Dienstleistungen einer ausdrücklichen Zu- stimmung sowie eines Entwicklungsplans bedurft hätten und überdies die Eröff- nung von zwei weiteren Geschäftslokalen innerhalb von fünf Jahren vorgeschrie- ben worden sei. In Verschweigung all dieser Tatsachen sei beim Kreditantrag an- gegeben worden, der Kredit sei für den Aufbau eines Webshops mit neuem Sorti- ment samt dazugehörendem Materiallager und Software vorgesehen. In Tat und Wahrheit hätten die Beschuldigten mit der Kreditsumme die laufenden Rechnungen
- 14 - der Franchisegeberin beglichen sowie an die Schwestergesellschaft (F.____ AG) überwiesen. 4.3.2. Standpunkt des Beschuldigten Fest steht, dass im Antrag auf Kreditvergabe als Kreditzweck der Aufbau eines On- line-Webshops angegeben wird (vgl. act. 13/1 Beilage 9). Der Beschuldigte wollte sich in der Untersuchung nicht mehr erinnern, welche Fragen ihm der Zeuge C.____ vor der Kreditgewährung gestellt habe. Er habe Mitarbeiter befragt sowie die Räumlichkeiten angeschaut (act. 11/1 F/A 96, act. 11/2 F/A 39 ff.). Er wusste nicht, ob die Privatklägerin über Einzelheiten des Franchisevertrages und die Min- destumsätze informiert gewesen sei und ob über die Eröffnung weiterer Geschäfte gesprochen worden sei. Was die vertraglichen Vorgaben angehe, so hätte man nicht nur von der Franchisegeberin vorgegebene Produkte, sondern auch Länder- spezifische Waren von Drittanbietern verkaufen dürfen. Die H.____ A/S sei ihre Hauptlieferantin gewesen, das habe die Privatklägerin gewusst (act. 11/2 F/A 106). Die Domain des Onlineshops wäre über die E.____ AG gelaufen, da das Modell der H.____ A/S für sie nicht interessant gewesen sei, er hätte das Segment der Franchisegeberin jedoch nicht berührt (act. 11/2 F/A 117 f.). Beim Staatsanwalt gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe vom Franchisevertrag Kenntnis ge- habt. Er habe dem Zeugen C.____ den Online-Shop erklärt (act. 11/3 F/A 37). An- lässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei über alles, was sie wissen wollte, informiert worden und habe Einsicht in die Tagesge- schäfte gehabt (Prot. S. 20 f.). 4.3.3. Standpunkt der Mitbeschuldigten D.____ Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.3.4. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. April 2020 an, bei seinem Besuch bei der E.____ AG vom 9. Dezember 2016 lediglich den
- 15 - Showroom gesehen zu haben. Er habe weder Einblick in die Buchhaltung genom- men noch habe er sich das Buchhaltungssystem erläutern lassen (act. 13/1 F/A 57 ff.). Er sei darüber informiert worden, dass die H.____ A/S die Franchisegeberin in Dänemark sei und er habe mit den Beschuldigten auch über die Positionierung der Marke gesprochen, da es ein relativ simples Geschäftsmodell sei, habe er keine weiteren Fragen gestellt. Er habe gewusst, dass die Möbel nur von der Franchise- geberin geliefert worden seien (act. 13/1 F/A 60 ff.). Er habe keine Fragen zum Franchisevertrag gestellt und dieser sei ihm auch nicht gezeigt oder ausgehändigt worden. Er habe erst in einer späteren Phase nach dem Franchisevertrag gefragt, dieser sei ihm dann verweigert worden (act. 13/1 F/A 68 ff.). Dass die E.____ AG einen Mindestumsatz zu erzielen hatte und dass bis 2015 ein dritter Verkaufsstand- ort hätte eröffnet werden müssen, sei ihm damals nicht bekannt gewesen (act. 13/1 F/A 73). Er habe viel mit Franchise-Unternehmen zu tun und kenne die gängigen Abläufe. Es habe keine Indikationen für irgendwelche aussergewöhnlichen Ver- pflichtungen gegeben, weshalb er auch nicht nach dem Vertrag gefragt habe (act. 13/1 F/A 72 ff.). 4.3.5. Würdigung Dass die E.____ AG nur von der H.____ A/S als Franchisegeberin beliefert wurde, war dem Zeugen C.____ bekannt, weshalb ihm auch die Lieferabhängigkeit zur Franchisegeberin bewusst gewesen sein muss. In Bezug auf die weiteren Informa- tionen über den Franchisevertrag und damit zusammenhängend den Zweck des beantragten Kredites ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht mehr genau daran erinnern konnte, was der Privatklägerin im Detail mitgeteilt wurde oder wie- derum ausweichend antwortete, indem er angab, dass der Franchising Vertrag im Internet öffentlich zugänglich sei. Offensichtlich widersprach sich der Beschuldigte, als er bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. August 2020 angab, die Erklärung des Konkurrenzverbots sei in der ursprünglichen Fassung des Franchi- severtrags wohl noch nicht enthalten gewesen, hat er doch in einer Einvernahme zuvor die Einschränkungen durch das Konkurrenzverbot noch erläutert. Der Zeuge C.____ gab an, nicht nach dem Franchisevertrag gefragt zu haben, da es sich um ein relativ simples Geschäftsmodell gehandelt habe und er keine Notwendigkeit
- 16 - gesehen habe, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Von den Vorgaben betref- fend den Mindestumsatz sowie der dritten Filiale habe er nichts gewusst. Zusam- mengefasst kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte dem Zeugen C.____ keine Details über die genaue Ausgestaltung des Franchising-Vertrages mitteilte und diesen mithin auch nicht darüber informierte, dass sie beim Aufbau eines Webshops sehr stark eingeschränkt bzw. an die strikten Vorgaben der Franchise- geberin gebunden gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Privatkläge- rin zwar von der Lieferabhängigkeit gewusst hat, nicht jedoch von den diesbezügli- chen Lieferschwierigkeiten sowie den Vorgaben des Mindestumsatzes, des Kon- kurrenzverbots sowie der Pflicht der E.____ AG, weitere Filialen zu eröffnen. Der Sachverhalt des Vorenthaltens wichtiger Vertrags-Informationen ist bis auf die In- formation bezüglich der Lieferabhängigkeit gegeben. 4.4. Vorwurf des Verschweigens des wahren Kreditzwecks 4.4.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, im Zeitpunkt des Kreditantrages noch keinen Webshop gehabt zu haben. Die bereits beste- hende Internetseite sei durch die Franchisegeberin in Dänemark betrieben worden. Die E.____ AG hätte einen eigenen Webshop betreiben dürfen, da die Produkte mit denjenigen der H.____ A/S nicht konkurriert hätten (act. 11/1 F/A 68 ff., act. 11/2 F/A 42 ff., act. 11/3 F/A 38). Der Kredit sei für den Aufbau des Webshops (Lager, EDV, Büromöbel etc.) und für Vorlaufskosten für eine neue Webseite für das B2B- Geschäft beantragt worden. Darauf angesprochen, dass am 2. Februar 2017 die Kreditsumme von Fr. 98'000.– an die E.____ AG überwiesen worden sei, worauf gleichentags Fr. 64'632.– und Fr. 32'000.– wieder vom Konto abgebucht worden seien, gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, wofür die Zahlungen getätigt worden seien. Der Betrag von Fr. 32'000.– sei ein Kontoübertrag an die Schwes- tergesellschaft gewesen, weil sie jeweils gegenseitig Waren ausgetauscht hätten. Darauf hingewiesen, dass diese beiden Beträge zusammen den überwiesenen Kreditbetrag ergäben, welcher somit zweckentfremdet genutzt worden sei, gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, was zweckentfremdet bedeute, das Geld sei aber ganz sicher für das Geschäft gewesen und nicht für etwas anderes (act. 11/1 F/A
- 17 - 99 ff.). Die Frage, ob nach Erhalt der Kreditsumme eine Zahlung an die Franchise- geberin für die Auslösung der angestauten Möbellieferungen sowie eine an die Schwestergesellschaft F.____ AG geflossen sei, konnte er nicht beantworten. Es sei möglich, dass die Fr. 64'632.– an die H.____ A/S überwiesen worden seien, um die geforderte Vorauskasse zu leisten, er wisse es nicht mehr im Detail. Angespro- chen darauf, dass dies eine Entfremdung des angegebenen Kreditzwecks dar- stelle, verneinte der Beschuldigte dies mit der Begründung, dass sie ein bis einein- halb Jahre vor dem Kredit bereits Vorleistungen für den Webshop erbracht hätten (act. 11/1 F/A 93 ff.). Der Beschuldigte gab auch anlässlich der heutigen Hauptver- handlung an, nicht mehr zu wissen, wofür die beiden Zahlungen am Tag der Aus- bezahlung der Kreditsumme getätigt worden seien. Er blieb aber dabei, den Kredit für die Erstellung des Onlineshops benötigt zu haben (Prot. S. 21 f.). 4.4.2. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.4.3. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ legte dar, dass die Privatklägerin Kredite für bestimmte Projekte gewähre. Kredit und Zweck seien miteinander verbunden, da der Kreditnehmer auf der Plattform sein Projekt vorstelle und die Investoren dann aufgrund der Darstel- lung entscheiden würden, ob sie in die Firma mit einem Darlehen investieren bzw. wieviel sie investieren wollen (act. 13/1 F/A 88 f.). Die Privatklägerin finanziere auch Überbrückungskredite, eine solche Kreditvergabe werde aber anders geprüft, da hierbei andere Sachen relevant seien (act. 13/1 F/A 107). Der von den Beschuldig- ten angegebene Kreditzweck für die Eröffnung eines B2B-Web-shops sei für ihn glaubwürdig gewesen, er habe dies jedoch nicht überprüfen können, da es ja ein künftiges Projekt gewesen sei und er auch von der Einschränkung durch den Fran- chisevertrag nichts gewusst habe (act. 13/1 F/A 109 ff.). 4.4.4. Würdigung
- 18 - Es steht fest und ist unbestritten, dass der von der Privatklägerin gewährte Kredit noch am Tag der Auszahlung auf andere Konti weitergeleitet wurde. Die Aussage des Beschuldigten, nicht mehr zu wissen, wohin das Geld geflossen sei und wofür es verwendet worden sei, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Indem er ein- räumt, dass Fr. 32'000.– an die Schwestergesellschaft F.____ AG und möglicher- weise Fr. 64'000.– an die Franchisegeberin nach Dänemark geflossen seien – bei der die E.____ AG namhafte Zahlungsausstände hatte – anerkennt er sinngemäss, dass der Kredit zur Deckung offener Verbindlichkeiten und somit nicht zum Aufbau eines Webshops verwendet wurde. Unhaltbar ist die Interpretation des Beschuldig- ten, wonach der Kredit nicht zweckentfremdet worden sei, da er ja für das Geschäft benutzt worden sei. Diese Sichtweise blendet aus, dass der Kredit der Privatkläge- rin für den Aufbau eines Onlineshops und nicht zur Deckung von Schulden eines finanziell in Schieflage befindlichen Geschäfts gesprochen wurde. Die behaupteten Vorleistungen, welche angeblich für den Aufbau des Webshops getätigt wurden, hat der Beschuldigte ausserdem während der gesamten Untersuchungsdauer bis hin zur Hauptverhandlung nicht belegt. Auch sonstige Leistungen für den Online- shop nach Erhalt des Kredits wurden nicht belegt. Die von der Verteidigung vorge- brachten Handnotizen des Beschuldigten stellen ebenfalls keinen Beweis dar. Diese wurden im Zusammenhang mit dem gestellten Kreditantrag erstellt oder sind undatiert und vermögen die angeblichen Aufwendungen für den Webshop nicht zu belegen (vgl. act. 8 Beilage 18 ff.). Abgesehen davon ist durch den Franchisever- trag erwiesen, dass die Eröffnung eines solchen Shops der Zustimmung der H.____ A/S bedurft hätte und diese nicht leichthin anzunehmen ist, zumal die Beschuldig- ten mit der Idee der Franchisegeberin nicht einverstanden waren und angaben, ihre eigene Vision umsetzen zu wollen (vgl. act. 11/2 F/A 117 f.). Dies war dem Beschul- digten bewusst. Ebenso die Tatsache, dass es einfacher ist, einen Kredit für ein zukunftsträchtiges Projekt zu erhalten, als für einen Überbrückungskredit, wobei er für einen solchen auch mit unvorteilhafteren Konditionen hätte rechnen müssen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den von der Privatklägerin erhaltenen Kre- dit weder für den Aufbau eines Onlineshops beantragte, noch dass er ihn zu diesem Zweck verwendete. Der Kredit wurde zur Schuldendeckung verwendet. Der Sach- verhalt des Verschweigens des wahren Kreditzwecks ist somit erstellt.
- 19 - 4.5. Vorwurf des manipulierten Fact-Sheets 4.5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten sodann vor, das mit dem Kreditan- trag eingereichte Fact-Sheet zur Umsatzentwicklung im Jahr 2016 habe inhaltlich falsche und aufpolierte Umsatzzahlen aufgewiesen, da die im dortigen Balkendia- gramm ausgewiesenen Monats-/Quartalsumsätze nicht mit den gegenüber der Eid- genössischen Steuerverwaltung gemeldeten Umsätzen korrespondieren würden. Namentlich ergäben sich folgende Differenzen: Periode MwSt-Abrechnung Balkendiagramm Differenz Q1/2016 CHF 211'871 ca. CHF 520'000 ca. CHF 310'000 Q2/2016 CHF 275'256 ca. CHF 380'000 ca. CHF 105'000 Q3/2016 CHF 280'385 ca. CHF 330'000 ca. CHF 50'000 Q4/2016 CHF 442'049 Total CHF 1'209'562 Somit habe die E.____ AG in den ersten drei Quartalen des Jahres einen effektiven Umsatz in der Höhe von Fr. 767'512.– gehabt, wobei der Umsatz auf dem Balken- diagramm des Fact-Sheets die Höhe von ca. Fr. 1'230'000.– aufweise, was etwa Fr. 462'500.– zu hoch sei. Dies sollen die Beschuldigten absichtlich gemacht ha- ben, da ihnen die tatsächlichen Umsatzzahlen aus den ersten drei Jahren im Zeit- punkt der Stellung des Kreditantrages bereits bewusst gewesen seien. Ihnen sei ausserdem bewusst gewesen, dass die Umsatzzahlen eine wesentliche Grundlage für den Entscheid der Kreditgeberin über die Kreditvergabe gebildet habe. 4.5.2. Standpunkt des Beschuldigten Auf die Frage, wer das vorgenannte Fact-Sheet erstellt habe, gab der Beschuldigte ausweichende Antworten. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
19. Juni 2019 gab er an, dies könne aus einem Geschäft übermittelt worden sein, es könne der Storemanager gewesen sein, der dieses gezogen habe. Er könne es jedoch nicht genau sehen, sie hätten verschiedene Reports für die Dänen, für den Treuhänder, für sich selbst sowie für die Mitarbeiter gehabt. Es sei jedoch seines
- 20 - Wissens niemand dafür beauftragt worden, eine solche Tabelle zu erstellen. Wenn es Tabellen gäbe, seien diese aus dem System gezogen worden (act. 11 F/A 63 f.). Bei der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte an, der Umsatz sei anhand der abgeschlossenen Kaufverträge definiert worden; die Zahlen seien für die Pro- visionierung der Mitarbeiter benötigt worden. Die Differenz der Umsatzzahlen auf dem Fact-Sheet mit denen der Bilanz könne er sich nicht erklären. Er wisse nicht, wie genau der Ablauf war, er habe damit nichts zu tun gehabt (act. 11/2 F/A 205 ff.). Zur Aussage des Zeugen I.____ – Leiter Unternehmensberatung bei der J.____ AG – gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
12. August 2020 an, dessen Aussage, wonach er die Differenz der Mehrwertsteuer zum Fact-Sheet nicht erklären könne, irritiere ihn. I.____ sei von Anfang an dabei gewesen und habe mit ihnen die Finanzplanung, die Budgetplanung, die Kosten sowie auch die Umsätze gemacht und somit den Mechano gekannt. Er habe ge- wusst, dass sie von Verkaufsumsätzen sprachen und die Mehrwertsteuer hingegen erst nach Verrechnung des Auftrages, nach der Auslieferung beim Kunden, ge- macht werde (act. 11/3 F/A 22). Das Fact-Sheet entspreche den realisierten Ver- kaufsumsätzen; die Abweichung in Bezug auf die Mehrwertsteuer komme erst dann zum Zug, wenn dem Kunden die Ware ausgeliefert und nach Bezahlung verrechnet würde (act. 11/3 F/A 39). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, keine falschen Umsatzzahlen eingereicht zu haben (Prot. S. 19). 4.5.3. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie der heu- tigen Hauptverhandlung entsprechen denjenigen des Beschuldigten (vgl. act. 12/1- 3 und Prot. S. 28 ff.). 4.5.4. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab an, das Umsatz-Sheet habe er erst einige Tage nach dem Kreditantrag erhalten, da er einen Beleg für die angeblich stabile Situation der E.____ AG verlangt habe. Er habe sich das Fact-Sheet nicht erläutern lassen, da
- 21 - es gut und normal ausgesehen habe, er habe es lediglich in dem Sinne überprüft, als dass er die mittleren Umsatzwerte auf das Jahr ausgerechnet habe (act. 13/1 F/A 51 ff.). 4.5.5. Würdigung Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach sowohl das Fact-Sheets als auch die davon abweichenden Umsatzzahlen ihre Berechtigung gehabt hätten, ist eine in- haltlich falsche Schutzbehauptung. Das Fact-Sheet alleine trägt lediglich den Titel "Umsätze 2016" sowie ein Balkendiagramm mit den Monaten auf der x-Achse so- wie dem Betrag auf der y-Achse (vgl. act. 11/1 Beilage 7). Es enthält weder eine Angabe, um welche Umsätze es sich handelt, noch für welches Geschäft diese Umsätze gelten. Auch ein Logo der Franchisegeberin fehlt. Beim Vergleich der Um- satzangabe des Fact-Sheets mit derjenigen der Mehrwertsteuerabrechnung lässt sich leicht erkennen, dass die Zahlen nicht übereinstimmen (vgl. act. 11/1 Beilage 7 und act. 17/3 Beilage B). Alleine schon im ersten Quartal 2016 besteht eine Dif- ferenz von ungefähr Fr. 310'000.–. Dies ist mehr als der in der Mehrwertsteuerab- rechnung ausgewiesene Umsatz im zweiten Quartal in Höhe von Fr. 275'256.–. Selbst wenn die E.____ AG im Frühjahr 2016 bereits mit Lieferschwierigkeiten zu kämpfen hatte, erscheinen die Umsatzdifferenzen – fast eine halben Million Fran- ken innert drei Quartalen – viel zu hoch, als dass sie sich durch eine reine Differenz zwischen Verkaufsumsatz und tatsächlichem Umsatz erklären liessen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten das sehr simpel gestaltete Fact-Sheet "Um- sätze 2016" nachträglich auf Verlangen des Zeugen C.____ erstellten und die Zah- len selbst zu ihren Gunsten zu hoch angesetzt haben, anstatt diese gemäss Mehr- wertsteuerabrechnung anzugeben. Hierfür spricht auch die sehr spartanische Ge- staltung des Umsatzblattes, welches eine simple Excel Tabelle enthält. Wäre es – wie vom Beschuldigten behauptet – aus dem System gezogen worden, dürfte min- destens die Geschäftsbezeichnung E.____ AG, ein Firmenlogo oder der Name der Franchisegeberin auf dem Blatt vermerkt sein, wie es auch bei den entsprechenden Bilanzen der Fall ist (vgl. act. 11/1 Beilage 10 und 11).
- 22 - Selbst wenn es sich beim Fact-Sheet um Verkaufsumsätze handelte, die noch nicht ausgeliefert waren, hätten die Beschuldigten der Kreditgeberin mit dem eingereich- ten Fact-Sheet Zahlen präsentiert, welche nicht der tatsächlichen Umsatzlage ent- sprachen. Bei der Vorlage eines Umsatzblattes im Geschäftsverkehr darf nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass es sich um effektiv realisierte Umsätze handelt, sofern nichts anderes deklariert oder mitgeteilt wird. Der Beschul- digte unterliess einen solchen Hinweis. Die Privatklägerin durfte also davon ausge- hen, dass es sich um effektive Umsatzzahlen handelte. Dass diese Zahlen markant von den angegebenen Umsätzen bei der Mehrwertsteuerabrechnung abwichen, war den Beschuldigten fraglos bewusst, da die Mehrwertsteuerabrechnungen des dritten Quartals 2016 am 30. November 2016 eingereicht wurden (act. 17/3 Beilage B), mithin vor dem Kreditantrag und dem Nachreichen des Fact-Sheets. Durch das Einreichen dieses Fact-Sheets täuschten die Beschuldigten der Privat- klägerin eine Finanz- bzw. Umsatzlage der E.____ AG vor, welche nicht den Tat- sachen entsprach und die E.____ AG in einem besseren Licht dastehen liess. 4.6. Vorwurf der Verwendung einer manipulierten Bilanz 2015 4.6.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, seine Frau habe die Buchhaltung immer in Absprache mit dem Treuhänder der Firma J.____ über das offizielle System der Franchisegeberin geführt, wobei sie noch zusätzliche Beratung für personelle und steuerliche Bereiche von K.____ erhalten hätte (act. 11/1 F/A 43 f., act. 11/2 F/A 129 ff.). Die Bilanz sei in Zusammenarbeit mit dem Treuhänder erstellt worden, welcher die Dokumente angeschaut und geprüft habe, woraufhin seine Frau dies dann entsprechend verbucht habe (act. 11/1 F/A 59). Auf die Frage, um was es sich bei dem Bilanzkonto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" handle gab der Beschul- digte an, dies seien rechtsgültige Kaufverträge gewesen, die der Kunde abge- schlossen und wofür dieser eine Anzahlung geleistet habe; darunter würden auch Nachbestellungen und Ergänzungen fallen. Das Konto "[Nr.] 2/Vorauszahlungen Kunden" seien Vorauszahlungen der Kunden. Es sei in dieser Branche üblich, dass Kunden einen Drittel bis die Hälfte anzahlen würden. Darauf angesprochen, dass
- 23 - der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Oktober 2017 ange- geben habe, dass man die Positionen des Kontos [Nr.] 1 auf null setzen könne, gab der Beschuldigte an, im Konto [Nr.] 2 seien die Vorauszahlungen der Kunden akti- viert worden. Auf dem Konto [Nr.] 1 sei ein Teil der Summe der aktuellen Aufträge aktiviert worden. Dieser Teil sei davon abhängig gewesen, wie der Auftrag zu qua- lifizieren gewesen sei. Der Treuhänder habe diese Quote festgelegt. Wie er zu der Aussage gekommen sei, dass man dieses Konto auf null setzen könne, sei für ihn im Moment nicht mehr nachvollziehbar. Dass Auftragsvolumen nicht bilanziert wer- den dürfen, entziehe sich seines Wissens. Ausserdem mache der Treuhänder der Firma J.____ nichts Inkorrektes und sie müssten sich darauf verlassen, dass sie es richtig machen, da die Bilanz ja auch revidiert worden sei (act. 11/1 F/A 85 ff.). Auf die Frage, weshalb die Beschuldigten beim Kreditantrag angegeben hätten, die Buchhaltung werde von einem Treuhänder geführt, gab der Beschuldigte an, I.____ habe nicht bloss die Jahresabschlüsse gemacht, sondern er habe sie in der Buch- haltung auch während des Jahres unterstützt. Die täglichen Buchungen seien aber von seiner Ehefrau gemacht worden (act. 11/1 F/A 136). Die angefangen Arbeiten beim Konto [Nr.] 1 seien Aufträge gewesen, die in der Pipleline gewesen seien – unterschriebene Kaufverträge, wofür der Kunde eine Anzahlung gemacht habe. Dann sei vom Treuhänder qualifiziert worden, welche Vorarbeiten geleistet worden seien und was noch gemacht werden müsse. Sodann sei durch den Treuhänder die Quote festgelegt worden und bei der Revision auch geprüft worden. Verebucht worden seien die angefangenen Arbeiten jeweils Ende Jahr. Der Treuhänder habe die Quote je nach Auftrag, Anzahlung und den Aufwendungen der E.____ AG fest- gelegt (act. 11/2 F/A 170 ff.). Es seien auch bei nichtmodifizierten Aufträgen ange- fangene Arbeiten abgegrenzt worden (act. 11/2 F/A 193). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, seine Ehefrau wie auch er hätten in keiner Art und Weise eine Einflussmöglichkeit gehabt, die Quoten bei der Revi- sion zu steuern. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge I.____ sagte, dass er persönlich nichts mit der Bilanzposition "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" zu tun gehabt habe, da sie sich ein paarmal im Jahr getroffen hätten und der Beschuldigte ihn dabei über den Geschäftsverlauf und die Daten informiert habe.
- 24 - Wenn sie eine solche Position nicht hätten aktivieren dürfen, hätten sie durch die J.____ AG darauf aufmerksam gemacht werden müssen (act. 11/3 F/A 44 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" seien Aufträge mit kundenspezifischen Anpassun- gen im Sinne von Spezialbauten. Die genauen Beträge kenne er nicht (Prot. S. 19). 4.6.2. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie der heu- tigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Be- schuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.6.3. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ führte aus, die Beschuldigten hätten im Rahmen des Kreditan- trages angegeben, dass die Buchhaltung von einem Treuhänder geführt werde. Dies bedeute für ihn, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung durch einen Dritten er- stellt werde. Auch hier werde auf die Angaben der Antragsteller vertraut und diese nicht einzeln überprüft (act. 13/1 F/A 44 ff.). Für einen Handelsbetrieb, der nur Mö- bel verkaufe, dürfe es ein Konto "Angefangene Arbeiten" gar nicht geben, höchs- tens in einem minimalen Umfang, wenn Pläne oder dergleichen ausgefertigt wer- den müssten, jedoch nicht für Kundenanzahlungen. Er nehme an, dies sei mit den Beschuldigten diskutiert worden. Materiell sei es kein grosser Posten gewesen und es sei ja auch von der Revisionsstelle akzeptiert worden (act. 13/1 F/A 118 f.). 4.6.4. Aussagen des Zeugen I.____ Der Zeuge I.____, der für die Revisionsstelle J.____ AG der E.____ AG tätig war, gab an, er habe die Beschuldigten im Jahr 2010 bis zur Bilanzdeponierung im Jahr 2017 beratend unterstützt. Für die Buchhaltung sei die Mitbeschuldigte D.____ ver- antwortlich gewesen, sie habe diese vorgenommen. Die Behauptung der Beschul- digten, die Buchhaltung sei in Absprache mit dem Treuhänder der J.____ AG vor- genommen worden, treffe nicht zu. Er habe nur betreffend Abschlussbuchungen am Ende des Jahres geholfen, indem er ihr gewisse Leitplanken gegeben habe. Er
- 25 - wolle aber festhalten, dass er nie aktiv in die Buchhaltung eingegriffen habe (act. 13/2 F/A 12 ff.). Er selbst habe keine Abschlussbuchungen vorgenommen, sondern habe der Beschuldigten die Inputs gegeben und sie habe die Buchungen dann selbst gemacht. So habe er beispielsweise nachgefragt, ob sie die passiven Rechnungsabgrenzungen vollständig erfasst oder ob sie allfällig vorausbezahlte Versicherungsprämien korrekt abgegrenzt habe (act. 13/2 F/A 25 f.). Die Angabe der Beschuldigten im Kreditantrag, wonach die Buchhaltung durch einen Treuhän- der vorgenommen werde, sei – sofern es sich bei diesem Treuhänder um die J.____ AG handeln sollte – nicht korrekt (act. 13/2 F/A 27). Mit der Beratung betref- fend der Position "Angefangene Arbeiten" habe er nichts zu tun gehabt. Das Konto komme ihm bekannt vor und er nehme an, es handle sich um Kundenaufträge, die noch nicht ausgeführt und fakturiert worden seien. In die Festlegung der jeweiligen Quote bzw. die Qualifizierung, welche Vorarbeiten geleistet wurden, habe er keinen Einfluss genommen (act. 13/2 F/A 29 ff.). Von entsprechenden Beiblättern bei den modifizierten Aufträgen zur Festlegung der Quote habe er keine Kenntnis (act. 13/2 F/A 37). 4.6.5. Aussagen des Zeugen K.____ Der Zeuge K.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juli 2020 an, die Beschuldigten in den Jahren 2015 – 2017 unterstützt zu haben, insbesondere bei der Korrespondenz mit der Ausgleichskasse, der H.____ A/S und der Vermieterin des Geschäftslokals in M.____ (act. 13/2 F/A 4). Es sei in dem Sinne kein Man- datsverhältnis gewesen als viel mehr sporadische Fragen, wenn die Beschuldigten etwas gebraucht hätten (act. 13/2 F/A 14). Er habe die Mitbeschuldigte nur bei Fra- gen zu einzelnen Buchungen unterstützt, sei jedoch nie vor Ort gewesen (act. 13/2 F/A 22). Die täglichen Buchungen seien nicht in Absprache mit ihm vorgenommen worden, der Jahresabschluss sei sicherlich zusammen besprochen worden. Das Konto "Angefangene Arbeiten" sei sicher ein Thema im Rahmen des Jahresab- schlusses gewesen (act. 13/2 F/A 27 ff.). Es habe eine Liste gegeben mit Anzah- lungen von Kunden, welche er nicht weiter geprüft habe (act. 13/2 F/A 33 ff.). Er habe dann die Quote zusammen mit dem Beschuldigten festgelegt, dies nur ge-
- 26 - stützt auf die Informationen der Beschuldigten. Er habe keine Möglichkeit dazu ge- habt, die Liste genau zu überprüfen (act. 13/2 F/A 42 ff.). Er erinnere sich nicht, ob er jemals ein Beiblatt dieser modifizierten Aufträge gesehen habe. Er verfüge aber über keine Aufzeichnungen und Dokumente, welche die Vorleistungen wiederge- ben würden (act. 13/2 F/A 50 f.). Auch habe er keine Auflistung betreffend der Auf- träge oder der bereits geleisteten Aufwände für die Quotenfestlegung erstellt (act. 13/2 F/A 54). Angesprochen auf die Aussage der Beschuldigten, wonach der Treu- händer in Absprache mit dem Revisor eine Quote festgelegt habe und ob er die Quote in Beilage 014 (nicht erledigte Kundenaufträge, act. 8 Beilage 14) festgelegt habe, gab der Zeuge an, dies nicht getan zu haben, da er nie mit der Revisionsstelle Kontakt gehabt habe (act. 13/2 F/A 64). 4.6.6. Würdigung 4.6.6.1 I.____ wurde als Zeuge einvernommen und dabei auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aufmerk- sam gemacht (act. 13/2 F/A 2). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen I.____ im Allgemeinen ist zu sagen, dass dieser ausführlich und detailliert seine Zusammenarbeit mit den Beschuldigten schilderte. So gab er zum Beispiel an, in welchen spezifischen Bereichen er die Mitbeschuldigte im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss unterstützte, und legte dar, dass er mit den täglichen Buchhal- tungsarbeiten nichts zu tun gehabt habe. Dies ist plausibel, da auch die Beschul- digten übereinstimmend angaben, die täglichen Buchungen seien von D.____ ge- tätigt worden. Auf die Aussagen des Zeugen I.____ kann abgestellt werden. 4.6.6.2 K.____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen sowie auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB hin- gewiesen (act. 13/3 F/A 2). Auch der Zeuge K.____ gab bereitwillig und schlüssig Auskunft über die Zusammenarbeit mit den Beschuldigten. Er habe sich die vorge- legten Listen lediglich angesehen, diese jedoch nicht überprüft, da er selbst nie vor Ort gewesen sei. Die Quote sei anhand der Informationen des Beschuldigten er- folgt. Seine Angaben wirken konsistent und glaubhaft, insbesondere in Anbetracht, dass er angab, bei der Quotenfestlegung des Kontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" involviert gewesen zu sein, obwohl er wusste, dass die Untersuchungsbehörde
- 27 - der Ansicht war, dieses Konto hätte nicht existieren dürfen. Es kann somit auch vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen K.____ abgestellt werden. 4.6.6.3 Der Beschuldigte streitet wiederum die Führung des Kontos "[Nr.] 1 Ange- fangene Arbeiten" nicht ab, er und seine Frau hätten jedoch keine Einflussmöglich- keiten gehabt, die Quote bei der Revision zu steuern und wenn dieses Konto nicht hätte geführt werden dürfen, hätte die Revisionsstelle sie darauf aufmerksam ma- chen müssen. Dies erweist sich als Schutzbehauptung. Es war der Beschuldigte, der als Verwaltungsratspräsident für das Rechnungswesen verantwortlich war, und seine Ehefrau, welche die Buchhaltung führte. Der Versuch, die Verantwortung für die Führung der Buchhaltung auf Revisionsstelle und Treuhänder abzuwälzen, ist unbehelflich. Die Buchhaltung wurde von der Mitbeschuldigten D.____ in Abspra- che mit dem Beschuldigten geführt. Die beiden Beschuldigten hatten somit sehr wohl Einfluss auf die Quotenfestlegung, da sie diejenigen waren, welche die Bu- chungen sowie die dazugehörigen Listen geführt haben. Somit lag die Festlegung der Quoten vollumfänglich in den Händen der Beschuldigten. 4.6.6.4 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten darf bei einem reinen Han- delsbetrieb die Bilanz kein Konto "Angefangene Arbeiten" enthalten, da eine solche Position lediglich in einem Fabrikationsbetrieb Sinn macht. Wenn für einen Spezi- alauftrag – wie der Beschuldigte dies vorbrachte – zum Beispiel extern bereits eine Tischplatte angefertigt und diese dem Kunden bereits anteilsmässig in Rechnung gestellt worden war, so erschienen diese Erzeugnisse bereits unter "Debitoren" o- der "Anzahlungen" und durften nicht nochmals unter "Angefangene Arbeiten" er- fasst werden. Zum selben Schluss führt auch die Aussage des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Oktober 2017, als er angab, dass man die Positionen des Kontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" auf null setzten könne (act. 6 Beilage 12 S. 6 f.). Dass er diese Aussage während der Untersuchung sowie an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung nicht mehr nachvollziehen könne, kann nur als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Der Beschuldigte gab sodann an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2020 an, dass auch bei nichtmodifizierten Aufträgen angefangene Arbeiten abgegrenzt worden seien. Dies
- 28 - widerspricht offensichtlich dem Sinn und Zweck der Position "Angefangenen Arbei- ten". Zudem erweist sich die Position der angefangenen Arbeiten mit Blick auf die Bilanz 2015 mit einem Stand von Fr. 116'800.– als auffallend hoch, insbesondere auch mit Blick auf die in der Erfolgsrechnung 2015 angegebene Position "Bestan- desänderung Aufträge in Arbeit", die lediglich Fr. 37'300.– umfasst. In der Bilanz 2016 weist das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" sogar einen Betrag von Fr. 505'300.– auf, was nicht nur über viermal mehr als im Vorjahr ist, sondern auch im Vergleich mit dem Betriebsertrag von Fr. -1'622'645.– in keinem Verhältnis steht. Erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um die Bilanz eines Verkaufs- geschäftes handelt, nicht um einen Fabrikationsbetrieb (vgl. act. 8 Beilage 25). 4.6.6.5 Trotz der Ausflüchte des Beschuldigten kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigten bzw. die Beschuldigte D.____ – und nicht ein Treuhänder – die Buchhaltung geführt hat. Da der Revisor I.____ nichts mit dem Konto "[Nr.] 1 An- gefangene Arbeiten" und der Festlegung der Quote zu tun hatte und der Treuhän- der K.____ sich bei der Unterstützung des Jahresabschlusses auf die Informatio- nen des Beschuldigten verliess, konnten die Beschuldigten die Höhe des Kontos nach eigenem Gutdünken festlegen. Dokumente, welche die Aufträge sowie die angefangenen Arbeiten belegt hätten, wurden weder bei der Hausdurchsuchung der Beschuldigten gefunden, noch wurden solche von ihnen ins Recht gelegt. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auf seine Treuhänder ver- traut habe, verfängt nicht (vgl. act. 65 Ziff. 3 S. 9). Es ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Beschuldigten das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" – sofern sie überhaupt zur Führung eines solchen berechtigt waren – absichtlich zu hoch ausgewiesen haben, um so die Aktivseite ihrer Bilanz aufzublähen.
5. Vorwurf Misswirtschaft 5.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, trotz begründeter Besorgnis einer Über- schuldung per 16. Januar 2017 als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und Alleinaktionär der E.____ AG mit Sitz in L.____ [Kanton] und Geschäftslokal in
- 29 - M.____ nicht die vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergrif- fen habe und dadurch den Konkurs, welcher am 10. Oktober 2017 eröffnet wurde, verschleppt zu haben. Trotz ausstehender Mietzinse in der Höhe von Fr. 52'477.75 und Betreibungen sowie ausstehender AHV/IV Beiträge hätten es die Beschuldig- ten unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und das Gericht anzurufen. 5.2. Äusserer Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet weder, dass er im vorgeworfenen Zeitraum Verwal- tungsratspräsident der E.____ AG war, noch stellt er den Bestand oder die Höhe der vorgeworfenen Betreibungen in Abrede. Insoweit ist der angeklagte äussere Sachverhalt erstellt, da er im Übrigen mit der vorliegenden Akten übereinstimmt. 5.3. Standpunkt des Beschuldigten 5.3.1. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 an, es sei ihm in keiner Art und Weise bewusst gewesen, dass er die Bilanz hätte deponieren müssen, da sie dauernd mit dem Treuhänder in Kon- takt gewesen seien und dieser die Zahlen ja gesehen habe. Er sei nie beauftragt worden, Massnahmen zu ergreifen (act. 11/1 F/A 96). Weiter gab er an, die Pflich- ten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zu kennen (act. 11/2 F/A 127). Er habe im Sommer 2017 bemerkt, dass sich die Liquiditätslage der Gesellschaft markant verschlechtert habe. Er sei daraufhin aktiv geworden, habe Fachleute beigezogen und mit der Franchisegeberin Gespräche geführt, um den Warenfluss zu beschleunigen. Sie hätten den Richter nicht früher informiert, da sie in regelmässigem Kontakt mit der Franchisegeberin gewesen seien, welche ihnen die Warenlieferung in Aussicht gestellt habe; diese sei dann auch gekommen, aber es sei die falsche gewesen. Als Sanierungsmassnahme seien N.____ und O.____ hinzugezogen worden (act. 11/2 F/A 208 ff.). Auf die Betreibung vom 16. Januar 2017 durch die Vermieterin des Geschäftslokals an der G.____-Strasse angesprochen, führte der Beschuldigte aus, diese habe eine ein- seitige Änderung des Mietvertrages vorgenommen mit einem massiv höheren Miet- zins, womit sie nicht einverstanden gewesen seien. Deswegen habe er nicht unter-
- 30 - zeichnet und nicht bezahlt, bis sie sich geeinigt hätten. Dafür seien sie dann betrie- ben worden (act. 11/2 F/A 112). Auf die Frage, ob er seinen verwaltungsratsrecht- lichen Pflichten nachgekommen sei, antwortete der Beschuldigte, das sei in Ab- sprache mit dem Treuhänder gewesen und der Bestand an werthaltigen Aufträgen sei derart hoch gewesen, dass kein Handlungsbedarf bestanden habe. Seiner Mei- nung nach habe er ab dem Zeitpunkt handeln müssen, als er es auch getan habe (act. 11/2 F/A 220 f.). 5.3.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. August 2021 gab der Beschuldigte an, bereits Anfang 2017 – teilweise bereits Ende 2016 – alles unternommen zu haben, um den Warenfluss zu beschleunigen, wobei sie in stän- digem Kontakt mit der H.____ A/S gewesen seien und nie gedacht hätten, dass sie nicht mehr beliefert werden würden. Auch seien die Umsätze immer entsprechend gut generiert worden. Aus Sicht seiner Berater wie auch aus dem Tagesgeschäft heraus habe er keinerlei Veranlassung gehabt, ausserordentliche Massnahmen zu treffen. Die Betreibungen seien erst kurz vor der Bilanzdeponierung regelmässig eingegangen, durch die Höhe der noch nicht ausgelieferten Aufträge habe er das Tagesgeschäft noch gut bewältigen können (act. 11/3 F/A 53 ff.). 5.3.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, einen Treuhänder gehabt zu haben, mit dem er "solche Sachen" besprochen habe. Die Betreibung des Kunden sei aufgrund eines vertraglich nicht konformen Verhal- tens auf dessen Seite erfolgt (Prot. S. 22). 5.4. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung entsprechen den Aussagen des Beschuldigten (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 5.5. Aussagen des Zeugen N.____ Der Revisionsexperte N.____, der als Zeuge befragt wurde, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2020 an, die Beschuldigten bzw. die E.____ AG sowie die F.____ AG ab 21. August 2017 im Hinblick und im Vorfeld ihrer Insolvenz beraten
- 31 - zu haben (act. 13/3 F/A 4). Dass die E.____ AG bereits am 16. Januar 2017 von der Vermieterin betrieben worden sei, habe er nicht gewusst; von den Mietzins- restanzen habe er aber gewusst, diese seien in der Planung inbegriffen gewesen (act. 13/3 F/A 57 ff.). Auf die Frage, ob der Richter bereits am 16. Januar 2017 – dem Tag der Betreibung durch die Vermieterin – hätte informiert werden müssen gab der Zeuge an, dass mangelnde Liquidität noch keine Überschuldung darstelle, allerdings bei einem Liquiditätsmangel die Alarmglocken klingen müssten (act. 13/3 F/A 72). 5.6. Würdigung 5.6.1. Aussagen des Beschuldigten Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass er die Bilanz hätte deponieren müssen, da er dauernd mit dem Treuhänder in Kontakt gewesen sei und dieser ihm nichts gesagt habe, erweist sich als Ausrede. Der Be- schuldigte war sich seiner Pflicht als Verwaltungsratspräsident laut eigenen Anga- ben bewusst und hatte zusammen mit seiner Ehefrau den vollen Überblick über den Geschäftsverlauf. Wer mit dem Treuhänder gemeint war, geht aus der Aussage nicht hervor, jedoch haben sowohl der Zeuge I.____ als auch der Zeuge K.____ angegeben, sie hätten keinen regelmässigen Kontakt mit dem Beschuldigten ge- habt und hätten auch nichts mit der täglichen Buchführung zu tun gehabt. Die Bilanz 2016 wurde denn auch nie eingereicht, weshalb ein Hinweis auf nötige Sanierungs- massnahmen gar nicht erfolgen konnte. Die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach die Franchisegeberin nach Ver- zögerung die Ware dann geliefert habe, jedoch die falsche, sowie dass die Betrei- bung aufgrund des einseitig abgeänderten Mietvertrages durch die Vermieterin ent- standen sei, erweisen sich als Schutzbehauptungen. Es erscheint als höchst un- wahrscheinlich, dass die Franchisegeberin bei einem so grossen Warenbezug aus- schliesslich die falschen Bestellungen geliefert haben soll. Dem Beschuldigten war bekannt, dass die Franchisegeberin die E.____ AG nicht mehr belieferte, weil sie die geforderten Vorauszahlungen nicht geleistet hatte. Ebenso war ihm bewusst, dass dies nicht die einzigen offenen Rechnungen waren, wurde er doch wegen
- 32 - Mietzinsausständen von über Fr. 52'000.– betrieben. Wenn der Beschuldigte des- sen ungeachtet den Standpunkt vertritt, er habe keinerlei Veranlassung gehabt, die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen, dann ist dies als unbehel- fliche Ausrede oder Ausdruck eines realitätsfernen Wunschdenkens zu werten, war ihm doch angesichts der bestehenden Schulden fraglos klar, dass der E.____ AG das Wasser bis zum Hals oder darüber hinaus stand. 5.6.2. Aussagen des Zeugen N.____ N.____s Zeugenaussagen beziehen sich nicht auf das Geschehen im tatbestands- relevanten Zeitraum, war er doch erst am August 2017 als Berater für die E.____ AG tätig, weshalb seine Aussage nicht von Relevanz ist. Soweit er als Insolvenz- experte ausführte, bei einem gravierenden Liquiditätsmangel müssten die Alarm- glocken läuten, kann seiner Aussage allerdings beigepflichtet werden. 5.6.3. Gesamtwürdigung Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach bis zur Kündigung des Franchising- Vertrages kein Grund für eine Bilanzdeponierung vorgelegen habe, widersprechen der Aktenlage sowie seinen übrigen Angaben, wonach er über den Geschäftsver- lauf der E.____ AG informiert war. Der Beschuldigte war sich der heiklen finanziel- len Lage mit der Liquiditätsknappheit, der Lieferverzögerung sowie der hohen Miet- zinsausstände durchaus bewusst. Somit war bereits beim Eingang der ersten Be- treibung im Januar 2017 ersichtlich, dass sich die finanzielle Schieflage der E.____ AG dramatisch zugespitzt hatte. Die Verteidigung des Beschuldigten ging sodann ebenfalls vom 16. Januar 2017 als Besorgniszeitpunkt aus (vgl. act. 65 Ziff. 4 S. 17). Der 16. Januar 2017 kann somit als Besorgniszeitpunkt erachtet werden. Der Beizug des Insolvenzexperten N.____ änderte daran nichts mehr, da dieser erst am 21. August 2017 und somit über sieben Monate nach dem Besorgniszeit- punkt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei weitere Betreibungen von über Fr. 10'000.– eingegangen (vgl. act. 6 Beilage 11), was zur Folge hatte, dass anderthalb Monate später der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschuldigte unterliess es somit über sieben Monate lang, konkrete Massnahmen wie z. B. das Erstellen
- 33 - einer Zwischenbilanz zur Vermeidung des Konkurses zu ergreifen. Der Sachverhalt ist somit als erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, eventualiter ordnungswidrige Führung der Ge- schäftsbücher im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vor, begangen durch das Einrei- chen von unrichtigen Kreditantragsformularen und Fragebogen sowie eines Fact- Sheets mit falschen Umsatzzahlen und einer falschen Bilanz 1.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten unter anderem Schriften, welche dazu bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 1.1.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unech- ten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei der Falschbeurkundung gilt es zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser zu gewichten als das Ver- trauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung
- 34 - hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkun- dung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkunds- person oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rech- nungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.4.1 und 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist zur Variante des Gebrauchs einer gefälsch- ten Urkunde Folgendes festzuhalten: Tatobjekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sind unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit muss sich das tatbestandsmässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB beziehen. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schrif- ten, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsa- che von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkundencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedankenäusserung zuge- rechnet werden kann. Um Urkundenqualität zu haben, muss die Aufzeichnung be- weiserheblich, d.h. zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet, sein (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 145 ff., m.w.H.). Der Gebrauch einer solchen Urkunde setzt ihre Verwen- dung gegenüber einem Dritten voraus. Diese Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (WEDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder,
- 35 - Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 36 ff. zu Art. 251). Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Fälscher, stellt eine mitbestrafte Nachtat dar (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 165). 1.1.3. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird zunächst der (Eventual-)Vorsatz der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbe- standsmerkmale vorausgesetzt. Als subjektives Unrechtselement erfordert Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine besondere Absicht, wobei Eventualabsicht genügt; der Tä- ter muss, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde, beab- sichtigen, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder diese Möglichkeit zumindest in Kauf nehmen. Dies setzt voraus, dass der Täter in Täu- schungsabsicht handelt und die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu ver- anlassen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist indessen nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Täuschung auch gelingt (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHL- ERS, a.a.O., S. 162 ff., m.w.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt, dass es dem Täter im Sinne einer Laienbewer- tung bewusst sein muss, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (BGE 135 IV 15). Zudem muss sich der Täter bewusst sein, dass er die Urkunde als vorgeblich echt verwendet (Täuschungsabsicht, BGE 138 IV 141). Dabei genügt jeweils Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Schliesslich muss der Täter die Absicht verfolgen, jemand anderen am Vermögen oder an anderen Rech- ten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 1.2. Bei der Bilanz handelt es sich unbestrittenermassen um ein Dokument erhöhter Glaubwürdigkeit, welches Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen ver- mag (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 93). 1.2.1. Wie bereits ausgeführt, wurde das Bilanzkonto "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" in der Bilanz 2015 der E.____ AG unberechtigterweise durch Verbuchung von nicht existierenden Aktivpositionen aufgebläht, um die Aktivseite der Bilanz zu ver- bessern und gleichsam die finanzielle Misere zu verschleiern, welche ihre Chancen
- 36 - auf den Erhalt eines Kredites erheblich verringert hätten. Auf diese Weise begingen die Beschuldigten eine Falschbeurkundung: Sie erstellten eine Urkunde – die Bi- lanz –, welche die Finanzlage des Geschäfts falsch abbildete, mithin mit den tat- sächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmte. Bei einer gefälschten Bilanz han- delt es sich um eine qualifizierte schriftliche Lüge. Sie unterliegt nicht nur strengen obligationenrechtlichen Anforderungen, sondern wird unter Umständen auch von einer Revisionsstelle geprüft, wie dies vorliegend der Fall war. Durch das Einrei- chen der Bilanz 2015 bei der Privatklägerin haben die Beschuldigten sodann die Tathandlung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vollendet. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung sowie der Verwendung einer solchen Urkunde zur Täu- schung ist gegeben. 1.2.2. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Bilanz durch das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" beschönigt wurde und eine Werthaltigkeit vorspiegelte, die nicht den Tatsachen entsprach. Dies war denn auch die Absicht des Beschuldigten. Indem er die Bilanz an die Privatklägerin weiterleitete, wollte er sich einen Vorteil – den Erhalt des Kredites – verschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. 1.2.3. Ein Kreditantrag soll der potentiellen Kreditgeberin die Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin kreditwürdig ist, liefern. Beim Fact- Sheet, welches der Beschuldigte der Privatklägerin einreichte, handelt es sich um ein sehr simpel dargestelltes Dokument mit dem Titel "Umsätze 2016". Es lässt sich zwar erstellen, dass die Beschuldigten dieses Dokument als Bestätigung ihrer An- gaben im Kreditantrag vom 1. Dezember 2016 einige Tage später eingereicht ha- ben, jedoch nicht, wie dieses Dokument nachgereicht wurde, respektive mit wel- chen Ausführungen oder Zusicherungen der Beschuldigten hierzu. Die Dokumente besitzen für sich alleine kaum genügend Aussagekraft, um ihnen Urkundenqualität zuzusprechen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden. Fest steht jeden- falls, dass die durch die Dokumente und die Angaben im Kreditantrag vermittelten Information dazu gedacht und geeignet waren, den durch Einreichung einer unwah- ren Bilanz erweckten Eindruck zu bestärken. 1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
- 37 - Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Auch wurden keine solchen geltend gemacht. 1.4. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB wird von Art. 251 StGB konsumiert und braucht nicht geprüft zu werden.
2. Betrug 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten – das Ein- reichen des Kreditantrages, sowie des manipulierten Fact-Sheets und der Bilanz – sodann als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.2. Tatbestandselemente 2.2.1. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt bzw. den Irrtum eines an- dern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.2.2. Beim Betrug muss die (arglistige) Täuschung einen Irrtum beim Opfer bewir- ken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung muss sich auf Tat- sachen, d.h. objektiv feststehende Umstände, beziehen (DONATSCH, Strafrecht III,
11. Auflage, Zürich 2018, § 18 S. 227). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irr- tum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen und zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammen- hang (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 1 und N 27 zu Art. 146 StGB). Ausserdem
- 38 - muss die Vermögensdisposition eine unmittelbar vermögend vermindernde Wir- kung haben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 16 zu Art. 146 StGB und dortige Ver- weise). Arglist liegt vor, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder besondere Kniffe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 118 IV 360 f., m.w.H.). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist setzt an der Interaktion zwischen Täter und Opfer an und verpflichtet den Richter dazu, Täterverschulden und Opfermitverant- wortung gegeneinander abzuwägen (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR Bd. 117 [1999], S. 155). Beim Hauptfall der bloss falschen Angaben ist Arglist dann gegeben, wenn der Tä- ter fundierterweise auf das Ausbleiben einer Kontrolle seiner Aussagen durch das Opfer vertraut, sei es, weil eine Überprüfung unmöglich, besonders schwierig oder unzumutbar ist, oder weil der Täter sein Opfer davon abhält oder aufgrund beson- derer Umstände darauf spekuliert, dass eine Überprüfung unterbleiben wird. Arglistig ist die Täuschung wie erwähnt auch, wenn die Überprüfung besonders schwierig, unzumutbar oder handelsunüblich ist. Unter diesem Titel werden bei der an sich möglichen Überprüfung Kriterien der Verhältnismässigkeit ins Spiel ge- bracht. Die Unzumutbarkeit einer an sich möglichen Kontrolle kann sowohl aus den subjektiven Opfereigenschaften wie auch aus den objektiven Umständen des Ge- schäftes, insbesondere aus wirtschaftlichen Betrachtungen, hervorgehen (CASSANI, a.a.O., S. 158). Arglist liegt zweifellos auch vor, wenn der Täter den Umständen nach voraussieht, dass die an sich ohne weiteres mögliche Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben wird (CASSANI, a.a.O., S. 159 f.). Ausschlag- gebend ist nicht, wie das Opfer sich in concreto verhält, sondern wie der Täter die
- 39 - dem Opfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten einschätzt (CASSANI, a.a.O., S. 164). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist vorliegt, ist auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang wiederholt festgehalten, dass strafrechtlich nicht geschützt sei, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 119 IV 35 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung; BGE 120 IV 186). Dabei erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkeh- rungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a; je m.w.H.). In jüngerer Zeit ging das Bundesgericht bei den Anforderungen an die Opfermitverantwortung mehr und mehr zurück. So findet eine Prüfung der Opfermitverantwortung zwar auch dann statt, wenn sich die Täter besonderer Machenschaften bedient haben. Jedoch gilt als Faustregel, je raffinierter die Täter vorgegangen sind, desto weniger fällt eine Opfermitverantwortung ins Gewicht (BGE 135 IV 76; vgl. a. 6B_147/2009, Ur- teil vom 9. Juli 2009). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden füh- rende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; m.w.H.). 2.2.3. Der tatbestandsmässige Irrtum besteht in der Differenz zwischen dem er- weckten Anschein und der Wirklichkeit (DONATSCH, a.a.O., § 18 S. 240). Die arglis- tige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, wel- cher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 126 IV 113 E. 3a). Der Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens.
- 40 - Das Vermögen besteht aus allen rechtlich geschützten Gütern einer Person, wel- chen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Die Schädigung kann in ei- ner Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem ent- gangenen Gewinn bestehen. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, z.B. der Täter die von ihm betrügerisch erlangte Sache nachträglich bezahlt (DO- NATSCH, a.a.O., §_ S. 240; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 24 zu Art. 146). 2.2.4. Wissen und Willen des Täters müssen sich – neben seiner Absicht auf un- rechtmässige Bereicherung – auf die objektiven Tatbestandsmomente beziehen, wobei eventualvorsätzliches Handeln sowie eventuelle Bereicherungsabsicht ge- nügt (vgl. dazu TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 29 zu Art. 146 i.V.m. N 10 vor Art. 137 StGB). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Art. 137). 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1. Täuschung Die Beschuldigten gaben in ihrem Kreditantrag falsche Informationen über ihr Un- ternehmen E.____ AG an, indem sie vorgaben, ihr Unternehmen habe in den letz- ten zwei Jahren keine operative Störung gehabt. Dies, obwohl die E.____ AG gra- vierende Liquiditätsprobleme hatte, was zu Lieferverzögerungen führte, und obwohl über ein halbes Jahr die Miete für das Geschäftslokal nicht mehr hatte bezahlt wer- den können. Zudem behaupteten sie wahrheitswidrig, dass die Buchhaltung der E.____ AG durch einen Treuhänder geführt worden sei, was nicht der Fall war. Auf diese Weise wurde der Eindruck erweckt, die Buchhaltung sei seriös und professi- onell geführt worden. Durch das Einreichen einer massiv geschönten Bilanz, wel- che durch ein Umsatzblatt mit unrichtigen Umsatzzahlen abgerundet wurde, ver- mittelten sie das Bild eines gut positionierten und funktionierenden Unternehmens. Die Beschuldigten täuschten die Privatklägerin auch hinsichtlich des Kreditzwecks. So gaben sie an, der Kredit werde für den Aufbau eines Online-Shops benötigt. In Wirklichkeit wurde die Kreditsumme für die Begleichung offener Schulden verwen- det. Die Beschuldigten täuschten die Privatklägerin mithin in mehrfacher Hinsicht, um den Kredit erhältlich zu machen.
- 41 - 2.3.2. Arglist Durch die unwahren Angaben betreffend finanziellen Hintergrund und Kreditzweck sowie das Verschweigen kreditrelevanter Informationen errichtete der Beschuldigte ein Lügengebäude, wodurch die Privatklägerin in einen Irrtum versetzt wurde. Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit diesen Irrtum hätte vermeiden können. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine professionelle Kreditvermittlerin, die vor allem an KMUs Kredite vermittelt und dabei über einen bewährten Überprüfungsmechanismus verfügt, welcher auch im Falle der E.____ AG angewandt wurde und der nach wie vor gilt. Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin geschäftsübliche und ausreichende Abklärungen ge- troffen hat und nicht nachlässig oder leichtfertig vorgegangen ist. Im Geschäftsverkehr darf man sich darauf verlassen, dass die Angaben der jewei- ligen Geschäftspartner der Wahrheit entsprechen, insbesondere auch da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB einen hohen Stellenwert im Ge- schäftsverkehr geniesst. Hätten die Beschuldigten den Kreditantrag wahrheitsge- treu ausgefüllt, hätte die Privatklägerin weitere Fragen gestellt und eventuell wei- tere Unterlagen gefordert. Durch die massiv beschönigte Darstellung des Unter- nehmens in ihrem Kreditantrag und das Verschweigen der operativen Störungen haben die Beschuldigten darauf abgezielt, dass keine weiteren Fragen bezüglich des Geschäftsganges gestellt wurden. In Bezug auf den Inhalt des Franchisevertrages ist zu bemerken, dass die Privat- klägerin respektive der Zeuge C.____ selbst angegeben hat, nicht danach gefragt zu haben. Diese fehlenden Informationen können dem Beschuldigen somit nicht zur Last gelegt werden, da die Privatklägerin im Rahmen ihrer Kreditprüfung ohne Weiteres danach hätte fragen können. Mit dieser Information alleine hätte die Pri- vatklägerin jedoch nicht auf den wahren Zustand der E.____ AG schliessen kön- nen. Die Privatklägerin durfte allerdings darauf vertrauen, dass die Informationen ge- mäss Kreditantrag der Wahrheit entsprachen. Sie war nicht dazu verpflichtet, bei jedem Punkt noch weiter nachzuhaken, wenn kein Anlass dazu bestand. So durfte
- 42 - sie auf die Angabe vertrauen, wonach keine operativen Störungen bestanden und die Buchhaltung durch einen Treuhänder gemacht werde. Somit war sie auch nicht verpflichtet, die eingereichte Bilanz – welche im Geschäftsleben erhöhtes Ver- trauen geniesst – oder das Umsatzblatt besonders kritisch zu prüfen. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich angesichts dieser Ausführungen als arglistig. Es liegt keine Opfermitverantwortung der Privatklägerin vor. 2.3.3. Vermögensdisposition und -schaden zufolge Irrtums Die Privatklägerin ging aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldig- ten davon aus, dass es sich bei der E.____ AG um ein gut positioniertes KMU han- delt, welches sich vom Euroschock erholt hatte und auf dem Weg zu einem um- satzstarken Unternehmen sei. Diesbezüglich war sie von den Beschuldigten in ei- nen Irrtum versetzt worden. Aufgrund der in der Folge falschen Einstufung der E.____ AG auf ihrer Internetplattform wurde dieser ein Kredit über rund Fr. 100'000.– zugesprochen, welcher am 2. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 98'000.– ausbezahlt wurde. Davon wurden lediglich sechs Raten à Fr. 3'156.75 zurückbezahlt. Der Rest blieb ungedeckt, weshalb die Investoren, welche den Kre- dit ermöglicht hatten, dementsprechend einen Schaden erlitten (vgl. act. 10/1 Bei- lage 15). Zwischen Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden besteht somit ein Kausalzusammenhang. 2.4. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wollte durch das gute Präsentieren seiner Firma einen Kredit er- langen, um so der Liquiditätsknappheit seines Unternehmens etwas entgegenzu- wirken und den Lieferprozess wieder in Gang bringen zu können. Durch die Falsch- angaben sowie das Verschweigen wichtiger Informationen strebte der Beschuldigte den Erhalt der Kreditsumme an, wobei er in Anbetracht der miserablen finanziellen Situation der E.____ AG in Kauf nahm, dass die Kreditgeber das Geld nicht zurück- bezahlt bekommen und folglich geschädigt würden. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Erlangen des Kredits direktvorsätzlich und in Bezug auf die Schädi- gung der Kreditgeber zumindest eventualvorsätzlich.
- 43 - 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich noch wurden solche geltend gemacht. 2.5. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Misswirtschaft 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den unter E. 5.1 behandelten Anklagevor- wurf als Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3.2. Tatbestandselemente 3.2.1. Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Ka- pitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leicht- sinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswer- ten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 3.2.2. Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass der Schuldner in anderer Weise als durch Art. 164 StGB, also nicht durch Gläubigerschädigung infolge Vermögensverminderung, aber etwa durch ungenü- gende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulatio- nen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver- mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens- verwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver-
- 44 - mögenslage verschlimmert. In subjektiver Hinsicht bedarf es hinsichtlich der Bank- rotthandlung des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes. Bezüglich Vermögensein- busse (Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage) genügt grobe Fahrlässigkeit (Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3), denn zu bestrafen ist nicht nur, wer die Zah- lungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortli- cher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 165 N 11 m.w.H.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröffnung, ein ge- richtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vorausgesetzt. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, werden die erwähnten Pflichtverletzun- gen gemäss Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerechnet, die insbesondere als Organ oder als Mitglieder eines Organs der juristischen Person (lit. a) oder – ohne Organ oder Mitglied eines Organs zu sein – als tatsächlicher Leiter handelt (lit. d). Eine Person ist ein solch tatsächlicher Leiter bzw. ein sog. faktisches Organ, wenn sie in elementarer Weise auf die Willensbildung bzw. die Führung des Unter- nehmens Einfluss nimmt, wie dies üblicher- und typischerweise durch Organe im formellen Sinn geschieht (WEISSENBERGER, N 12 zu Art. 29; DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 29). 3.3. Objektiver Tatbestand 3.3.1. Der Tatbestand kann von einem für die juristische Person handelnden Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB begangen werden (vgl. auch BGer 6B_492/2012, vom E. 4.3.2). Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der E.____ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung. Damit kommt dem Beschuldigten die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB zu. 3.3.2. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung anzulasten ist. Die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, insb. die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gem. Art. 725 Abs. 2 OR, stellt eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von
- 45 - Art. 165 StGB dar (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 33; BGE 144 IV 52, E. 7.3 sowie BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; BGer 6B_242/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 1.3.1). Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 OR). Hierbei handelt es sich um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR). Nach der Rechtsprechung kann diese Pflicht für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 3.4; BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; BGE 127 IV 110 E. 5a S. 113; BGer 6B_1107/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.6.4; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1). 3.3.3. Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass spätestens ab dem Datum der ersten Betreibung der Vermieterin die begründete Besorgnis einer Überschuldung hätte angenommen werden müssen, da diese auch bereits aufgrund von Illiquidität gegeben sein kann (BSK OR-WÜSTINER, N 33 zu Art. 725 OR). 3.3.4. Die erste offen gebliebe Betreibung fällt gemäss dem Betreibungs- registerauszug auf den 16. Januar 2017. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass sein Unternehmensich in einer prekären finanziellen Situation mit Lieferverzögerung aufgrund nicht geleisteter Vorauszahlungen befand. Mit dem Eingang dieser Betreibung hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass er sanierungsrechtliche Massnahmen treffen müsste. Dennoch wartete er mit dem Beiziehen eines Experten bis Ende August 2017. Dem Beschuldigten ist aus den
- 46 - vorerwähnten Gründen eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne des Tatbestandes vorzuwerfen. 3.3.5. Die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung zeigte sich insbesondere auch aufgrund der immer grösser werdenden Anzahl von nicht abge- wickelten Kaufverträgen, da die Franchisegeberin nicht mehr bezahlt werden konnte und infolgedessen auch nicht mehr lieferte. Die regelmässig einsetzenden Betreibungen sowie die Kündigung des Franchising-Vertrages mündeten schliess- lich im Konkurs der Gesellschaft. 3.3.6. Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise des Beschuldigten und der Verschlimmerung der Vermögenslage bestand ein Kausalzusammenhang: Hätte der Beschuldigte früher Sanierungsmassnahmen ergriffen bzw. wäre er sei- nen gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Überschuldungsanzeige nachgekommen, hätte insbesondere der Konkurs früher eröffnet und immerhin die weitere Anhäufung von Schulden und Schuldzinsen verhindert werden können. 3.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand der Miss- wirtschaft in der Tathandlungsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung durch den Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der E.____ AG er- füllt ist. 3.4. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte liess vorliegend jegliche Vorsicht vermissen. Es kann ihm zwar geglaubt werden, wenn er vorbringt, er habe alles dafür gegeben und viel investiert, damit das Unternehmen nicht Konkurs gehe. Der Beschuldigte muss sich jedoch vorhalten lassen, dass er sich – in Ausblendung der finanziellen Realität und der gebotenen Massnahmen – vom Prinzip Hoffnung leiten liess. Er hat sich offensicht- lich überschätzt und jegliche Alarmzeichen ignoriert, bis es zu spät war. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass von einer Person, welche eine leitende Organstellung innehat, erwartet werden kann und muss, dass ihr die grundlegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Gesellschaftsführung bewusst
- 47 - sind. Dies gilt auch für den Beschuldigten, zumal er selbst angab, von den gesetz- lichen Pflichten gemäss Art. 716a OR und Art. 725 OR gewusst zu haben. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, die Ver- schlimmerung der Vermögenslage zu bewirken, indem er seine finanziellen Ver- pflichtungen nachlässig ignoriert hat. Den subjektiven Tatbestand der Misswirt- schaft hat der Beschuldigte demnach ebenfalls erfüllt. 3.5. Objektive Strafbarkeitsbedingung Die objektive Strafbarkeitsbedingung wonach gemäss Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt werden muss ist mit der Konkurseröffnung vom 10. Oktober 2017 erfüllt. 3.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegend weder ersicht- lich noch wurden solche geltend gemacht. 3.7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Einleitung Per Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionenrechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die Beschuldigten begingen sämtliche vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkraft- treten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereich der Sanktionen anwendbar ist bzw. ob die Rechtsänderung vorliegend überhaupt von Relevanz ist.
- 48 - 1.2. Rückwirkungsverbot und lex mitior Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 4 zu Art. 1). Die- ses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Art. 2 StGB macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, zulässig, wenn die neue Gesetzesbestimmung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. 1.3. In Frage kommende Sanktion Den Beschuldigten werden Delikte vorgeworfen, für die, für sich alleine betrachtet, eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Nach neuem Recht kann nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB einfacher auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe ent- schieden werden, als dies nach aArt. 41 Abs. 1 StGB der Fall ist. Sodann ist nach dem geänderten Art. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe i.d.R. nur noch bei einer Straf- höhe bis 180 Tagessätzen auszusprechen, während dies nach aArt. 34 Abs. 1 StGB bei Fällen bis 360 Tagessätzen der Fall ist. Bezüglich all derjenigen Delikts- vorwürfe, für die für sich alleine betrachtet Einsatzstrafen von nicht mehr als 360
- 49 - Tagessätzen Geldstrafe auszufällen sein werden, wird die Strafart daher nach al- tem Recht zu bestimmen sein. Da das neue Sanktionsrecht für den Beschuldigten härter ist als das alte, ist vom alten Sanktionsrecht auszugehen.
2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie an- gemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. ZAHL StGB) schuldig gemacht. Für alle drei Delikte ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Aufgrund der kon- kreten objektiven Tatschwere ist vom Betrug als schwerstes Delikt auszugehen.
3. Strafart 3.1. Bei vorliegender Ausgangslage käme grundsätzlich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Treten diese beiden Strafarten in Konkurrenz, statuiert Art. 41 StGB die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe und sichert
- 50 - insofern das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach bei alternativ zur Verfügung ste- henden und schuldadäquaten Sanktionen diejenige zu wählen ist, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. MAZZUCCHELLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41 StGB N 36a m.w.H.; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe steht damit gegenüber der Freiheitsstrafe als weniger ein- griffsintensive Sanktion im Vordergrund. 3.2. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Ebenso sind keine anderen Umstände gegeben, welche das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen. Entsprechend ist nicht auf eine Freiheitsstrafe, sondern auf eine Geldstrafe zu erkennen.
4. Strafzumessungsregeln 4.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Inten- sität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweggründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst
- 51 - das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
5. Strafzumessung Betrug und Urkundenfälschung 5.1. Zwischen dem Delikt der Urkundenfälschung und des Betruges besteht auf- grund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter grundsätzlich Realkonkur- renz. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, wenn die Urkundenfälschung aus- schliesslich zur Begehung eines Betruges diene, diese im Betrug aufgehe, sofern keine weitere Gefährdung durch die gefälschte Urkunde auszumachen sei (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 222). Vorliegend wurde die Urkunde – die Bilanz 2015
– zwar bereits vor dem Kreditantrag gestellt, mithin nicht explizit für den Betrug angefertigt, jedoch wurde sie ausschliesslich für den Betrug benötigt, mithin für die- selbe Tathandlung gebraucht. Deswegen werden diese beiden Delikte nachfolgend aufgrund der Tateinheit zusammen geprüft. 5.2. Objektive Tatschwere 5.2.1. Betreffend des Betruges ist zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zu- nächst festzuhalten, dass der Beschuldigte einen einmaligen Betrug beging. Beim entstandenen Schaden handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim beantragten Kredit in der Höhe von Fr. 100'000.– zwar um einen namhaften Geldbetrag handelt. Dieser Schaden wurde jedoch auf 18 Inverstoren sowie die Privatklägerin verteilt, womit der Scha- den für die einzelnen Kreditgeber nicht ausserordentlich hoch ist. Die begangene Urkundenfälschung betrifft die Aktivierung bzw. Verfälschung des Bilanzkontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" mit zu hohen Zahlen. Die Verwendung einer ge- fälschten Bilanz stellt grundsätzlich keine Bagatelle dar, zumal es sich bei der Bi- lanz um eine Urkunde handelt, welche im Geschäftsverkehr erhöhtes Vertrauen zukommt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die gefälschte Bilanz nur einmal und nur gegenüber einer einzigen Kreditvermittlerin zum Einsatz kam. 5.2.2. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden für die Tat- einheit Betrug/Urkundenfälschung als noch sehr leicht zu beurteilen.
- 52 - 5.3. Subjektive Tatschwere 5.3.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Seine Motivation war jedoch von Anfang an nur die finanzielle Besserstellung beziehungsweise die Rettung der E.____ AG. Er wollte, dass sein Unternehmen weiterhin überlebensfähig ist und handelte nicht mit der Absicht, sich selbst zu bereichern. Die kriminelle Energie dieser Vorgehen war somit sehr gering. 5.3.2. Die subjektive Tatschwere ist angesichts der vorgenannten Ausführungen ebenfalls als noch sehr leicht zu beurteilen. 5.3.3. In Anbetracht der oben ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ist bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung von einem sehr leich- ten Verschulden auszugehen. Für den Betrug scheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen und für die Urkundenfälschung eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen.
6. Strafzumessung Misswirtschaft 6.1. Sodann ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Delikts der Misswirt- schaft angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Erneut sind auch hier die objektive und die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. 6.2. In objektiver Hinsicht fällt insbesondere der volkswirtschaftliche Schaden, welcher die unbezahlt gebliebenen Forderungen gegenüber der Gesellschaft des Beschuldigten in dessen Verantwortlichkeitszeit umfasst. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass der Beschuldigte stets dazu bemüht war, sein Unternehmen aufrecht zu erhalten und auch viele eigene finanzielle Mittel hineingesteckt hat. Er handelte lediglich eventualvorsätzlich, in- dem er zu lange nicht wahrhaben wollte, dass sein Unternehmen dem Konkurs entgegen ging. Auch hierbei ist nur geringe kriminelle Energie festzustellen.
- 53 - 6.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich aufgrund des sehr leichten Verschuldens die Einsatzstrafe um weitere 30 Strafeinheiten zu erhö- hen.
7. Täterkomponente 7.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbeson- dere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
12. August 2020 sowie seine entsprechenden Vorbringen und diejenigen seines Verteidigers anlässlich der heutigen Hauptverhandlung verwiesen werden (act. 11/3 S. 43 f. und act. 65 S. 13, Prot. S. 13). Zusammengefasst machte der Beschuldigte folgende Angaben: Er sei in … [Ortschaft] aufgewachsen und habe nach seiner Möbelschreinerlehre die Handelsschule absolviert, wobei er sich im Handelsbereich verschiedentlich weitergebildet habe. Er sei dann vom Möbelver- käufer ziemlich schnell zum Filialleiter befördert worden und habe verschiedene Geschäfte geführt. Im Jahr 2010 habe er zusammen mit seiner Ehefrau die E.____ AG gegründet, welches sie bis Ende 2017 gehabt hätten. Seit 2018 arbeite er als Geschäftsleiter bei der Firma P._____ in … [Ortschaft]. Er wohne mit seiner Frau in einem Eigenheim, ohne Kinder. 7.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafmin- dernden oder strafschärfenden Komponenten ersichtlich. 7.3. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 62). 7.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). 7.5. Vorliegend zeigte der Beschuldigte kein Nachtatverhalten, welches sich strafmindernd auswirken würde.
- 54 -
8. Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 330 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9. Tagessatzhöhe 9.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Re- gel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 9.2. Der Beschuldigte erzielt heute in der eigenen Firma ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 11'500.– zuzüglich Provision von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– (Prot. S. 13). Für das Haus bestehe immer noch eine Hypothekarschuld (Prot. S. 14). Seine Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 300'000.– (Prot. S. 14). Angesichts dieser Umstände erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 120.– als angemessen. 9.3. Der Beschuldigte befand sich vom 19. Juni 2019, 6.15 Uhr bis 19. Juni 2019, 20.50 Uhr in Haft (act. 24/2 und act. 24/4). Von der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe gelten somit 1 Tagessatz als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB). 9.4. Um der Warnwirkung der bedingten Strafe Nachdruck zu verleihen, kann sie mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der sonst noch nie mit dem Ge- setz in Konflikt geraten ist. Von einer Verbindungsbusse ist daher abzusehen. VI.Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
- 55 - StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wider- legt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
2. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. Ein bedingter Vollzug der Geld- strafe ist in objektiver Hinsicht möglich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen Verhältnissen. Zudem ist auch anzunehmen, dass ihm das vorlie- gende Verfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Es kann ihm eine günstige Prognose attestiert werden, weshalb ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist.
3. Es sind keine Gründe für eine Verlängerung der Mindestdauer der Probezeit ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen ist. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines zu Schadenersatzbegehren 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivil- klagen zu entscheiden, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivil- weg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschul- digten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber
- 56 - nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschä- digten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Ver- schulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Straf- verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 123 StPO N 2). 1.3. In aller Regel indiziert das Vorliegen einer – aufgrund des Bestimmtheitsge- bots eng umschriebenen – strafbaren Handlung eine unerlaubte respektive wider- rechtliche Handlung. Typischerweise richtet sich die Aufmerksamkeit somit einzig auf die Prüfung des vorliegenden Schadens. Folglich ist aufgrund der Schuldigspre- chung der Beschuldigten durch das hiesige Gericht ohne weitere Prüfung von einer widerrechtlichen Handlung auszugehen. 1.4. Der Schadensbegriff wird gesetzlich nicht definiert. Nach konstanter Recht- sprechung ist als Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbusse zu verstehen, welche sich in einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn manifestiert. Ob ein Schaden durch das fragliche Ereignis entstanden ist, beurteilt sich dabei nach der sogenannten Differenztheorie (vgl. BGE 127 III 73 E. 4.a).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2.1. Die Vertretung der Privatklägerin machte mit Eingabe vom 10. August 2020 einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 103'645.72 geltend (vgl. act. 19). Anlässlich
- 57 - der heutigen Hauptverhandlung reichte die Vertretung der Privatklägerin ein Scha- denersatzbegehren in der Höhe von Fr. 122'483.34 ein, bei welchem auch Anwalts- kosten von Fr. 20'494.13 enthalten sind (act. 64). Der Beschuldigte bestreitet den geltend gemachten Schaden. 2.2. Die Privatklägerin bezifferte zwar ihre Schadensersatzforderung, unterliess es jedoch, den Schaden in ihrer Eingabe vom 10. August 2020 sowie auch an der heutigen Hauptverhandlung genügend zu substantiieren resp. zu belegen. Ihre For- derung ist damit illiquid. Demzufolge ist die Privatklägerin im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit ihrer Klage auf den Zivilweg zu verweisen. Dabei ist anzumer- ken, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht als Schadenersatz, son- dern als Parteientschädigung geltend zu machen sind. VIII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt, über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden (act. 36 S. 14).
2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis spätestens 90 Tage darauf auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben (act. 16/7):
– Ordner mit Unterlagen der Firma E.____ AG (A012'743'703)
– Ordner E.____ AG, Kreditoren 2017 (A012'743'725)
– Ordner E.____ AG, Kontoblätter 2015 (A012'743'769)
– E.____ AG, Kassenreglement Q._____ BVG (A012'743'792)
– Kündigung Franchisevertrag (A012'743'827)
– E.____ AG, Lohnabrechnungen 2017 (A012'743'850)
– E.____ AG, Franchisevertrag, Unterlagen Kredit B._____ (A012'743'883)
- 58 - Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, bleiben die Unterlagen bei den Akten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Vorliegend ist der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X.____, ein- gereichten Honorarnoten in der Höhe von Fr. 16'967.90 sowie Fr. 2'525.80, erwei- sen sich als angemessen und können genehmigt werden (act. 60 und 67). Er ist für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit Fr. 19'400.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei diese aufgrund der stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO von diesem zurückgefordert werden. 2.2. Die Privatklägerschaft beantragt sinngemäss, es sei ihr eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 20'494.13 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer zuzuspre- chen (vgl. Prot. S. 34). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.3. Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft aus- gewiesen und belegt (act. 63). Die Privatklägerin obsiegte in ihrer Stellung als Straf-
- 59 - klägerin, wurde jedoch mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen. Eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– scheint daher ange- messen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden, einzig als Beweismittel benötigten und mit den Verfügungen vom 25. August 2020 beschlagnahmten Originalakten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis spätestens 90 Tage darauf auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Unterlagen bzw. Gegenstände bei den Ak- ten. Ordner mit Unterlagen der Firma E.____ AG (A012'743'703) Ordner E.____ AG, Kreditoren 2017 (A012'743'725) Ordner E.____ AG, Kontoblätter 2015 (A012'743'769) E.____ AG, Kassenreglement Q._____ BVG (A012'743'792) Kündigung Franchisevertrag (A012'743'827) E.____ AG, Lohnabrechnungen 2017 (A012'743'850)
- 60 - E.____ AG, Franchisevertrag, Unterlagen Kredit B._____ (A012'743'883)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'400.00 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten aufer- legt.
8. Rechtsanwalt X.____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 19'400.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (Hälfte von Fr. 8'000.–) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft;
- 61 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA mit Formular A; die amtliche Verteidigung gem. Disp. Ziff. 4 bzw. Herausgabefrist.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 62 - Zürich, 21. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Vogel MLaw M. Anderhub
Erwägungen (89 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivil- klagen zu entscheiden, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivil- weg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschul- digten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber
- 56 - nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 1.1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten unter anderem Schriften, welche dazu bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
E. 1.1.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unech- ten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei der Falschbeurkundung gilt es zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser zu gewichten als das Ver- trauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung
- 34 - hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkun- dung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkunds- person oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rech- nungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.4.1 und 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist zur Variante des Gebrauchs einer gefälsch- ten Urkunde Folgendes festzuhalten: Tatobjekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sind unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit muss sich das tatbestandsmässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB beziehen. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schrif- ten, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsa- che von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkundencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedankenäusserung zuge- rechnet werden kann. Um Urkundenqualität zu haben, muss die Aufzeichnung be- weiserheblich, d.h. zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet, sein (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 145 ff., m.w.H.). Der Gebrauch einer solchen Urkunde setzt ihre Verwen- dung gegenüber einem Dritten voraus. Diese Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (WEDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder,
- 35 - Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 36 ff. zu Art. 251). Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Fälscher, stellt eine mitbestrafte Nachtat dar (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 165).
E. 1.1.3 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird zunächst der (Eventual-)Vorsatz der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbe- standsmerkmale vorausgesetzt. Als subjektives Unrechtselement erfordert Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine besondere Absicht, wobei Eventualabsicht genügt; der Tä- ter muss, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde, beab- sichtigen, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder diese Möglichkeit zumindest in Kauf nehmen. Dies setzt voraus, dass der Täter in Täu- schungsabsicht handelt und die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu ver- anlassen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist indessen nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Täuschung auch gelingt (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHL- ERS, a.a.O., S. 162 ff., m.w.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt, dass es dem Täter im Sinne einer Laienbewer- tung bewusst sein muss, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (BGE 135 IV 15). Zudem muss sich der Täter bewusst sein, dass er die Urkunde als vorgeblich echt verwendet (Täuschungsabsicht, BGE 138 IV 141). Dabei genügt jeweils Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Schliesslich muss der Täter die Absicht verfolgen, jemand anderen am Vermögen oder an anderen Rech- ten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
E. 1.2 Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschä- digten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Ver- schulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Straf- verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 123 StPO N 2).
E. 1.2.1 Wie bereits ausgeführt, wurde das Bilanzkonto "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" in der Bilanz 2015 der E.____ AG unberechtigterweise durch Verbuchung von nicht existierenden Aktivpositionen aufgebläht, um die Aktivseite der Bilanz zu ver- bessern und gleichsam die finanzielle Misere zu verschleiern, welche ihre Chancen
- 36 - auf den Erhalt eines Kredites erheblich verringert hätten. Auf diese Weise begingen die Beschuldigten eine Falschbeurkundung: Sie erstellten eine Urkunde – die Bi- lanz –, welche die Finanzlage des Geschäfts falsch abbildete, mithin mit den tat- sächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmte. Bei einer gefälschten Bilanz han- delt es sich um eine qualifizierte schriftliche Lüge. Sie unterliegt nicht nur strengen obligationenrechtlichen Anforderungen, sondern wird unter Umständen auch von einer Revisionsstelle geprüft, wie dies vorliegend der Fall war. Durch das Einrei- chen der Bilanz 2015 bei der Privatklägerin haben die Beschuldigten sodann die Tathandlung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vollendet. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung sowie der Verwendung einer solchen Urkunde zur Täu- schung ist gegeben.
E. 1.2.2 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Bilanz durch das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" beschönigt wurde und eine Werthaltigkeit vorspiegelte, die nicht den Tatsachen entsprach. Dies war denn auch die Absicht des Beschuldigten. Indem er die Bilanz an die Privatklägerin weiterleitete, wollte er sich einen Vorteil – den Erhalt des Kredites – verschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.
E. 1.2.3 Ein Kreditantrag soll der potentiellen Kreditgeberin die Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin kreditwürdig ist, liefern. Beim Fact- Sheet, welches der Beschuldigte der Privatklägerin einreichte, handelt es sich um ein sehr simpel dargestelltes Dokument mit dem Titel "Umsätze 2016". Es lässt sich zwar erstellen, dass die Beschuldigten dieses Dokument als Bestätigung ihrer An- gaben im Kreditantrag vom 1. Dezember 2016 einige Tage später eingereicht ha- ben, jedoch nicht, wie dieses Dokument nachgereicht wurde, respektive mit wel- chen Ausführungen oder Zusicherungen der Beschuldigten hierzu. Die Dokumente besitzen für sich alleine kaum genügend Aussagekraft, um ihnen Urkundenqualität zuzusprechen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden. Fest steht jeden- falls, dass die durch die Dokumente und die Angaben im Kreditantrag vermittelten Information dazu gedacht und geeignet waren, den durch Einreichung einer unwah- ren Bilanz erweckten Eindruck zu bestärken.
E. 1.3 In aller Regel indiziert das Vorliegen einer – aufgrund des Bestimmtheitsge- bots eng umschriebenen – strafbaren Handlung eine unerlaubte respektive wider- rechtliche Handlung. Typischerweise richtet sich die Aufmerksamkeit somit einzig auf die Prüfung des vorliegenden Schadens. Folglich ist aufgrund der Schuldigspre- chung der Beschuldigten durch das hiesige Gericht ohne weitere Prüfung von einer widerrechtlichen Handlung auszugehen.
E. 1.4 Der Schadensbegriff wird gesetzlich nicht definiert. Nach konstanter Recht- sprechung ist als Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbusse zu verstehen, welche sich in einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn manifestiert. Ob ein Schaden durch das fragliche Ereignis entstanden ist, beurteilt sich dabei nach der sogenannten Differenztheorie (vgl. BGE 127 III 73 E. 4.a).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin
E. 2 Beweisregeln
E. 2.1 Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X.____, ein- gereichten Honorarnoten in der Höhe von Fr. 16'967.90 sowie Fr. 2'525.80, erwei- sen sich als angemessen und können genehmigt werden (act. 60 und 67). Er ist für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit Fr. 19'400.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei diese aufgrund der stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO von diesem zurückgefordert werden.
E. 2.2 Die Privatklägerschaft beantragt sinngemäss, es sei ihr eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 20'494.13 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer zuzuspre- chen (vgl. Prot. S. 34). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 2.2.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt bzw. den Irrtum eines an- dern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
E. 2.2.2 Beim Betrug muss die (arglistige) Täuschung einen Irrtum beim Opfer bewir- ken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung muss sich auf Tat- sachen, d.h. objektiv feststehende Umstände, beziehen (DONATSCH, Strafrecht III,
E. 2.2.3 Der tatbestandsmässige Irrtum besteht in der Differenz zwischen dem er- weckten Anschein und der Wirklichkeit (DONATSCH, a.a.O., § 18 S. 240). Die arglis- tige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, wel- cher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 126 IV 113 E. 3a). Der Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens.
- 40 - Das Vermögen besteht aus allen rechtlich geschützten Gütern einer Person, wel- chen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Die Schädigung kann in ei- ner Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem ent- gangenen Gewinn bestehen. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, z.B. der Täter die von ihm betrügerisch erlangte Sache nachträglich bezahlt (DO- NATSCH, a.a.O., §_ S. 240; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 24 zu Art. 146).
E. 2.2.4 Wissen und Willen des Täters müssen sich – neben seiner Absicht auf un- rechtmässige Bereicherung – auf die objektiven Tatbestandsmomente beziehen, wobei eventualvorsätzliches Handeln sowie eventuelle Bereicherungsabsicht ge- nügt (vgl. dazu TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 29 zu Art. 146 i.V.m. N 10 vor Art. 137 StGB). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Art. 137).
E. 2.3 Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft aus- gewiesen und belegt (act. 63). Die Privatklägerin obsiegte in ihrer Stellung als Straf-
- 59 - klägerin, wurde jedoch mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen. Eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– scheint daher ange- messen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden, einzig als Beweismittel benötigten und mit den Verfügungen vom 25. August 2020 beschlagnahmten Originalakten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis spätestens 90 Tage darauf auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Unterlagen bzw. Gegenstände bei den Ak- ten. Ordner mit Unterlagen der Firma E.____ AG (A012'743'703) Ordner E.____ AG, Kreditoren 2017 (A012'743'725) Ordner E.____ AG, Kontoblätter 2015 (A012'743'769) E.____ AG, Kassenreglement Q._____ BVG (A012'743'792) Kündigung Franchisevertrag (A012'743'827) E.____ AG, Lohnabrechnungen 2017 (A012'743'850)
- 60 - E.____ AG, Franchisevertrag, Unterlagen Kredit B._____ (A012'743'883)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'400.00 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten aufer- legt.
8. Rechtsanwalt X.____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 19'400.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (Hälfte von Fr. 8'000.–) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft;
- 61 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA mit Formular A; die amtliche Verteidigung gem. Disp. Ziff. 4 bzw. Herausgabefrist.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 62 - Zürich, 21. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Vogel MLaw M. Anderhub
E. 2.3.1 Täuschung Die Beschuldigten gaben in ihrem Kreditantrag falsche Informationen über ihr Un- ternehmen E.____ AG an, indem sie vorgaben, ihr Unternehmen habe in den letz- ten zwei Jahren keine operative Störung gehabt. Dies, obwohl die E.____ AG gra- vierende Liquiditätsprobleme hatte, was zu Lieferverzögerungen führte, und obwohl über ein halbes Jahr die Miete für das Geschäftslokal nicht mehr hatte bezahlt wer- den können. Zudem behaupteten sie wahrheitswidrig, dass die Buchhaltung der E.____ AG durch einen Treuhänder geführt worden sei, was nicht der Fall war. Auf diese Weise wurde der Eindruck erweckt, die Buchhaltung sei seriös und professi- onell geführt worden. Durch das Einreichen einer massiv geschönten Bilanz, wel- che durch ein Umsatzblatt mit unrichtigen Umsatzzahlen abgerundet wurde, ver- mittelten sie das Bild eines gut positionierten und funktionierenden Unternehmens. Die Beschuldigten täuschten die Privatklägerin auch hinsichtlich des Kreditzwecks. So gaben sie an, der Kredit werde für den Aufbau eines Online-Shops benötigt. In Wirklichkeit wurde die Kreditsumme für die Begleichung offener Schulden verwen- det. Die Beschuldigten täuschten die Privatklägerin mithin in mehrfacher Hinsicht, um den Kredit erhältlich zu machen.
- 41 -
E. 2.3.2 Arglist Durch die unwahren Angaben betreffend finanziellen Hintergrund und Kreditzweck sowie das Verschweigen kreditrelevanter Informationen errichtete der Beschuldigte ein Lügengebäude, wodurch die Privatklägerin in einen Irrtum versetzt wurde. Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit diesen Irrtum hätte vermeiden können. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine professionelle Kreditvermittlerin, die vor allem an KMUs Kredite vermittelt und dabei über einen bewährten Überprüfungsmechanismus verfügt, welcher auch im Falle der E.____ AG angewandt wurde und der nach wie vor gilt. Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin geschäftsübliche und ausreichende Abklärungen ge- troffen hat und nicht nachlässig oder leichtfertig vorgegangen ist. Im Geschäftsverkehr darf man sich darauf verlassen, dass die Angaben der jewei- ligen Geschäftspartner der Wahrheit entsprechen, insbesondere auch da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB einen hohen Stellenwert im Ge- schäftsverkehr geniesst. Hätten die Beschuldigten den Kreditantrag wahrheitsge- treu ausgefüllt, hätte die Privatklägerin weitere Fragen gestellt und eventuell wei- tere Unterlagen gefordert. Durch die massiv beschönigte Darstellung des Unter- nehmens in ihrem Kreditantrag und das Verschweigen der operativen Störungen haben die Beschuldigten darauf abgezielt, dass keine weiteren Fragen bezüglich des Geschäftsganges gestellt wurden. In Bezug auf den Inhalt des Franchisevertrages ist zu bemerken, dass die Privat- klägerin respektive der Zeuge C.____ selbst angegeben hat, nicht danach gefragt zu haben. Diese fehlenden Informationen können dem Beschuldigen somit nicht zur Last gelegt werden, da die Privatklägerin im Rahmen ihrer Kreditprüfung ohne Weiteres danach hätte fragen können. Mit dieser Information alleine hätte die Pri- vatklägerin jedoch nicht auf den wahren Zustand der E.____ AG schliessen kön- nen. Die Privatklägerin durfte allerdings darauf vertrauen, dass die Informationen ge- mäss Kreditantrag der Wahrheit entsprachen. Sie war nicht dazu verpflichtet, bei jedem Punkt noch weiter nachzuhaken, wenn kein Anlass dazu bestand. So durfte
- 42 - sie auf die Angabe vertrauen, wonach keine operativen Störungen bestanden und die Buchhaltung durch einen Treuhänder gemacht werde. Somit war sie auch nicht verpflichtet, die eingereichte Bilanz – welche im Geschäftsleben erhöhtes Ver- trauen geniesst – oder das Umsatzblatt besonders kritisch zu prüfen. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich angesichts dieser Ausführungen als arglistig. Es liegt keine Opfermitverantwortung der Privatklägerin vor.
E. 2.3.3 Vermögensdisposition und -schaden zufolge Irrtums Die Privatklägerin ging aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldig- ten davon aus, dass es sich bei der E.____ AG um ein gut positioniertes KMU han- delt, welches sich vom Euroschock erholt hatte und auf dem Weg zu einem um- satzstarken Unternehmen sei. Diesbezüglich war sie von den Beschuldigten in ei- nen Irrtum versetzt worden. Aufgrund der in der Folge falschen Einstufung der E.____ AG auf ihrer Internetplattform wurde dieser ein Kredit über rund Fr. 100'000.– zugesprochen, welcher am 2. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 98'000.– ausbezahlt wurde. Davon wurden lediglich sechs Raten à Fr. 3'156.75 zurückbezahlt. Der Rest blieb ungedeckt, weshalb die Investoren, welche den Kre- dit ermöglicht hatten, dementsprechend einen Schaden erlitten (vgl. act. 10/1 Bei- lage 15). Zwischen Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden besteht somit ein Kausalzusammenhang.
E. 2.4 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wollte durch das gute Präsentieren seiner Firma einen Kredit er- langen, um so der Liquiditätsknappheit seines Unternehmens etwas entgegenzu- wirken und den Lieferprozess wieder in Gang bringen zu können. Durch die Falsch- angaben sowie das Verschweigen wichtiger Informationen strebte der Beschuldigte den Erhalt der Kreditsumme an, wobei er in Anbetracht der miserablen finanziellen Situation der E.____ AG in Kauf nahm, dass die Kreditgeber das Geld nicht zurück- bezahlt bekommen und folglich geschädigt würden. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Erlangen des Kredits direktvorsätzlich und in Bezug auf die Schädi- gung der Kreditgeber zumindest eventualvorsätzlich.
- 43 -
E. 2.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Misswirtschaft
E. 3 Beweismittel und Verwertbarkeit
E. 3.1 Bei vorliegender Ausgangslage käme grundsätzlich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Treten diese beiden Strafarten in Konkurrenz, statuiert Art. 41 StGB die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe und sichert
- 50 - insofern das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach bei alternativ zur Verfügung ste- henden und schuldadäquaten Sanktionen diejenige zu wählen ist, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. MAZZUCCHELLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41 StGB N 36a m.w.H.; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe steht damit gegenüber der Freiheitsstrafe als weniger ein- griffsintensive Sanktion im Vordergrund.
E. 3.2 Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Ebenso sind keine anderen Umstände gegeben, welche das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen. Entsprechend ist nicht auf eine Freiheitsstrafe, sondern auf eine Geldstrafe zu erkennen.
4. Strafzumessungsregeln
E. 3.2.1 Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Ka- pitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leicht- sinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswer- ten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
E. 3.2.2 Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass der Schuldner in anderer Weise als durch Art. 164 StGB, also nicht durch Gläubigerschädigung infolge Vermögensverminderung, aber etwa durch ungenü- gende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulatio- nen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver- mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens- verwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver-
- 44 - mögenslage verschlimmert. In subjektiver Hinsicht bedarf es hinsichtlich der Bank- rotthandlung des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes. Bezüglich Vermögensein- busse (Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage) genügt grobe Fahrlässigkeit (Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3), denn zu bestrafen ist nicht nur, wer die Zah- lungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortli- cher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 165 N 11 m.w.H.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröffnung, ein ge- richtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vorausgesetzt. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, werden die erwähnten Pflichtverletzun- gen gemäss Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerechnet, die insbesondere als Organ oder als Mitglieder eines Organs der juristischen Person (lit. a) oder – ohne Organ oder Mitglied eines Organs zu sein – als tatsächlicher Leiter handelt (lit. d). Eine Person ist ein solch tatsächlicher Leiter bzw. ein sog. faktisches Organ, wenn sie in elementarer Weise auf die Willensbildung bzw. die Führung des Unter- nehmens Einfluss nimmt, wie dies üblicher- und typischerweise durch Organe im formellen Sinn geschieht (WEISSENBERGER, N 12 zu Art. 29; DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 29).
E. 3.3 Objektiver Tatbestand
E. 3.3.1 Der Tatbestand kann von einem für die juristische Person handelnden Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB begangen werden (vgl. auch BGer 6B_492/2012, vom E. 4.3.2). Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der E.____ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung. Damit kommt dem Beschuldigten die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB zu.
E. 3.3.2 Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung anzulasten ist. Die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, insb. die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gem. Art. 725 Abs. 2 OR, stellt eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von
- 45 - Art. 165 StGB dar (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 33; BGE 144 IV 52, E. 7.3 sowie BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; BGer 6B_242/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 1.3.1). Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 OR). Hierbei handelt es sich um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR). Nach der Rechtsprechung kann diese Pflicht für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 3.4; BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; BGE 127 IV 110 E. 5a S. 113; BGer 6B_1107/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.6.4; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1).
E. 3.3.3 Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass spätestens ab dem Datum der ersten Betreibung der Vermieterin die begründete Besorgnis einer Überschuldung hätte angenommen werden müssen, da diese auch bereits aufgrund von Illiquidität gegeben sein kann (BSK OR-WÜSTINER, N 33 zu Art. 725 OR).
E. 3.3.4 Die erste offen gebliebe Betreibung fällt gemäss dem Betreibungs- registerauszug auf den 16. Januar 2017. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass sein Unternehmensich in einer prekären finanziellen Situation mit Lieferverzögerung aufgrund nicht geleisteter Vorauszahlungen befand. Mit dem Eingang dieser Betreibung hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass er sanierungsrechtliche Massnahmen treffen müsste. Dennoch wartete er mit dem Beiziehen eines Experten bis Ende August 2017. Dem Beschuldigten ist aus den
- 46 - vorerwähnten Gründen eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne des Tatbestandes vorzuwerfen.
E. 3.3.5 Die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung zeigte sich insbesondere auch aufgrund der immer grösser werdenden Anzahl von nicht abge- wickelten Kaufverträgen, da die Franchisegeberin nicht mehr bezahlt werden konnte und infolgedessen auch nicht mehr lieferte. Die regelmässig einsetzenden Betreibungen sowie die Kündigung des Franchising-Vertrages mündeten schliess- lich im Konkurs der Gesellschaft.
E. 3.3.6 Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise des Beschuldigten und der Verschlimmerung der Vermögenslage bestand ein Kausalzusammenhang: Hätte der Beschuldigte früher Sanierungsmassnahmen ergriffen bzw. wäre er sei- nen gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Überschuldungsanzeige nachgekommen, hätte insbesondere der Konkurs früher eröffnet und immerhin die weitere Anhäufung von Schulden und Schuldzinsen verhindert werden können.
E. 3.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand der Miss- wirtschaft in der Tathandlungsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung durch den Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der E.____ AG er- füllt ist.
E. 3.4 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte liess vorliegend jegliche Vorsicht vermissen. Es kann ihm zwar geglaubt werden, wenn er vorbringt, er habe alles dafür gegeben und viel investiert, damit das Unternehmen nicht Konkurs gehe. Der Beschuldigte muss sich jedoch vorhalten lassen, dass er sich – in Ausblendung der finanziellen Realität und der gebotenen Massnahmen – vom Prinzip Hoffnung leiten liess. Er hat sich offensicht- lich überschätzt und jegliche Alarmzeichen ignoriert, bis es zu spät war. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass von einer Person, welche eine leitende Organstellung innehat, erwartet werden kann und muss, dass ihr die grundlegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Gesellschaftsführung bewusst
- 47 - sind. Dies gilt auch für den Beschuldigten, zumal er selbst angab, von den gesetz- lichen Pflichten gemäss Art. 716a OR und Art. 725 OR gewusst zu haben. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, die Ver- schlimmerung der Vermögenslage zu bewirken, indem er seine finanziellen Ver- pflichtungen nachlässig ignoriert hat. Den subjektiven Tatbestand der Misswirt- schaft hat der Beschuldigte demnach ebenfalls erfüllt.
E. 3.5 Objektive Strafbarkeitsbedingung Die objektive Strafbarkeitsbedingung wonach gemäss Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt werden muss ist mit der Konkurseröffnung vom 10. Oktober 2017 erfüllt.
E. 3.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegend weder ersicht- lich noch wurden solche geltend gemacht.
E. 3.7 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
E. 4 Anklagevorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung
E. 4.1 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 4.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Inten- sität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweggründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst
- 51 - das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
5. Strafzumessung Betrug und Urkundenfälschung 5.1. Zwischen dem Delikt der Urkundenfälschung und des Betruges besteht auf- grund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter grundsätzlich Realkonkur- renz. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, wenn die Urkundenfälschung aus- schliesslich zur Begehung eines Betruges diene, diese im Betrug aufgehe, sofern keine weitere Gefährdung durch die gefälschte Urkunde auszumachen sei (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 222). Vorliegend wurde die Urkunde – die Bilanz 2015
– zwar bereits vor dem Kreditantrag gestellt, mithin nicht explizit für den Betrug angefertigt, jedoch wurde sie ausschliesslich für den Betrug benötigt, mithin für die- selbe Tathandlung gebraucht. Deswegen werden diese beiden Delikte nachfolgend aufgrund der Tateinheit zusammen geprüft. 5.2. Objektive Tatschwere 5.2.1. Betreffend des Betruges ist zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zu- nächst festzuhalten, dass der Beschuldigte einen einmaligen Betrug beging. Beim entstandenen Schaden handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim beantragten Kredit in der Höhe von Fr. 100'000.– zwar um einen namhaften Geldbetrag handelt. Dieser Schaden wurde jedoch auf 18 Inverstoren sowie die Privatklägerin verteilt, womit der Scha- den für die einzelnen Kreditgeber nicht ausserordentlich hoch ist. Die begangene Urkundenfälschung betrifft die Aktivierung bzw. Verfälschung des Bilanzkontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" mit zu hohen Zahlen. Die Verwendung einer ge- fälschten Bilanz stellt grundsätzlich keine Bagatelle dar, zumal es sich bei der Bi- lanz um eine Urkunde handelt, welche im Geschäftsverkehr erhöhtes Vertrauen zukommt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die gefälschte Bilanz nur einmal und nur gegenüber einer einzigen Kreditvermittlerin zum Einsatz kam. 5.2.2. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden für die Tat- einheit Betrug/Urkundenfälschung als noch sehr leicht zu beurteilen.
- 52 - 5.3. Subjektive Tatschwere 5.3.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Seine Motivation war jedoch von Anfang an nur die finanzielle Besserstellung beziehungsweise die Rettung der E.____ AG. Er wollte, dass sein Unternehmen weiterhin überlebensfähig ist und handelte nicht mit der Absicht, sich selbst zu bereichern. Die kriminelle Energie dieser Vorgehen war somit sehr gering. 5.3.2. Die subjektive Tatschwere ist angesichts der vorgenannten Ausführungen ebenfalls als noch sehr leicht zu beurteilen. 5.3.3. In Anbetracht der oben ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ist bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung von einem sehr leich- ten Verschulden auszugehen. Für den Betrug scheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen und für die Urkundenfälschung eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen.
6. Strafzumessung Misswirtschaft 6.1. Sodann ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Delikts der Misswirt- schaft angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Erneut sind auch hier die objektive und die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. 6.2. In objektiver Hinsicht fällt insbesondere der volkswirtschaftliche Schaden, welcher die unbezahlt gebliebenen Forderungen gegenüber der Gesellschaft des Beschuldigten in dessen Verantwortlichkeitszeit umfasst. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass der Beschuldigte stets dazu bemüht war, sein Unternehmen aufrecht zu erhalten und auch viele eigene finanzielle Mittel hineingesteckt hat. Er handelte lediglich eventualvorsätzlich, in- dem er zu lange nicht wahrhaben wollte, dass sein Unternehmen dem Konkurs entgegen ging. Auch hierbei ist nur geringe kriminelle Energie festzustellen.
- 53 - 6.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich aufgrund des sehr leichten Verschuldens die Einsatzstrafe um weitere 30 Strafeinheiten zu erhö- hen.
7. Täterkomponente
E. 4.2.1 Anklagevorwurf
- 9 - Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, im Fragebogen des gestellten Kreditantrages vom 1. Dezember 2021 bewusst wahrheitswidrig angegeben zu ha- ben, die E.____ AG habe in den letzten zwei Jahren keine operativen Störungen gehabt und das grösste Risiko für ihr Unternehmen bestehe in den nächsten zwei Jahren im möglichen Markteintritt weiterer Konkurrenten sowie in der Möglichkeit eines Preiszerfalls bei ähnlichen Produkten im nahen Ausland. Die Beschuldigten hätten der Privatklägerin bewusst verschwiegen, dass sie von Anfang an mit knap- pen flüssigen Mitteln und seit März 2016 mit substantiellen Liquiditätsproblemen gekämpft hätten und daher erhebliche Probleme mit der Bezahlung der Möbelliefe- rungen und der Begleichung der Mietzinsen für das Geschäftslokal an der G.____- Strasse... [Adresse] gehabt hätten. Der Kreditgeberin sei verschwiegen worden, dass bis Mai 2016 Mietzinsausstände von Fr. 70'400.– bestanden hätten, wodurch auch das Kerngeschäft gefährdet gewesen sei.
E. 4.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19. Juni 2019 an, er verstehe operative Störungen als äussere Einflüsse, welche sich nicht stemmen oder regulieren liessen, wie zum Beispiel marktregulative Preisvorgaben. Fehlende Handelsware würde er auch zu operativen Störungen zählen, wenn man diese nicht mehr einkaufen könnte. Auf die Frage, ob auch eine desolate finanzielle Situation als operative Störung gelte, stellte der Beschuldigte die Rückfrage, was der Begriff für desolat sei, da es auf viele Faktoren ankomme (act. 11/1 F/A 80 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2020 gab der Beschuldigte sodann an, die Kreditgeberin habe Kenntnis von der Liquiditätsknappheit der E.____ AG gehabt. Die Liquiditätsprobleme würden sich auch aus der Buchhaltung ergeben. Als Start-up hätten sie seit Beginn mit knappen flüssigen Mitteln zu kämpfen gehabt (act. 11/2 F/A 76 ff.). Auf die Frage, ob die Beschuldigten die Privatklägerin darüber informiert hätten, dass die E.____ AG seit März 2016 aufgrund hoher Fixkosten für Miete und Löhne die Vorauszahlungen an die H.____ A/S nicht mehr wie ge- wünscht habe zahlen können, gab der Beschuldigte an, sie hätten die Kreditgeberin über den Geschäftsverlauf orientieren müssen und hätten C.____ über alles in
- 10 - Kenntnis gesetzt, was er habe wissen wollen (act. 11/2 F/A 82). C.____ habe ver- mutlich von der blockierten Warenlieferung gewusst (act. 11/2 F/A 88). Ob er ihn über die ausstehenden Mietzinsen von dannzumal Fr. 69'711.10 informiert habe, wisse er nicht mehr (act. 11/2 F/A 225). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. August 2020 hielt der Beschuldigte daran fest, er habe nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen gezeigt, die der Zeuge C.____ habe sehen wollen (act. 11/3 F/A 18). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, operative Stö- rungen gehabt zu haben. Das Geschäft habe prosperiert und namhafte Umsätze erzielt; sie seien sogar mit einigen Preisen ausgezeichnet worden. Die Überschul- dung im Jahre 2015 sei durch seinen Rangrücktritt legitimiert worden (Prot. S. 17 f.).
E. 4.2.3 Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten D.____ anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.).
E. 4.2.4 Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. April 2020 an, Miteigentümer und Mitgründer der Privatklägerin und verantwortlich für die strate- gische Positionierung des Unternehmens zu sein (act. 13/1 F/A 3 und 11). Nach seinem Besuch bei der E.____ AG habe er einen sehr guten Eindruck von dieser gehabt, es sei ein schön eingerichteter Laden gewesen und er habe das Gefühl gehabt, dass sie den Euroschock 2015 gut überstanden hätten (act. 13/1 F/A 42). Weiterführende Abklärung betreffend des Vorhandenseins von operativen Störun- gen habe er nicht getroffen, da eine solche Prüfung nur vorgenommen werde, wenn es z.B. zu einem Domizilwechsel oder Wechsel der Zeichnungsberechtigten komme (act. 13/1 F/A 50). Er habe nicht explizit nach Lieferschwierigkeiten gefragt, da er mit den Beschuldigten den Fragebogen durchgegangen sei und sie angege- ben hätten, es habe keine operative Störungen gegeben. Deshalb habe er sich
- 11 - nicht vorstellen können, dass die E.____ AG Lieferschwierigkeiten gehabt haben könnte. Es sei nicht über blockierte Warenlieferungen infolge nicht geleisteten Vo- rauszahlungen gesprochen worden (act. 13/1 F/A 65 ff.). Die Feststellung im Revi- sionsbericht, wonach eine Unsicherheit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit der E.____ AG bestehe, sei nicht ungewöhnlich, er habe jedoch nichts von den akuten Liquiditätsproblemen oder Mietzinsausständen gewusst, da die eingereich- ten Zahlen keinerlei Indikation dazu gegeben hätten (act. 13/1 F/A 77 und F/A 98 ff.). Wäre er über die offenen Mietzinse informiert worden, hätte dies die Kredit- vergabe beeinträchtigt, da es ein No-Go für ein physisches Business sei, wenn es keinen Laden mehr gäbe (act. 13/1 F/A 120 ff.). Die Privatklägerin habe alle ihr zumutbaren Abklärungen getätigt (act. 13/1 F/A 124).
E. 4.2.5 Würdigung
E. 4.2.5.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Der Beschul- digte hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätzlich im Vornherein zweifelhaft. Ausschlaggebend wird die Glaubhaftigkeit der von ihm gemachten Aussagen sein. Der Beschuldigte räumte ein, dass es als operative Störung bezeichnet werden könne, wenn man die Handelsware nicht mehr einkaufen könne. Der Frage, ob er eine desolate finanzielle Situation auch als operative Störung zähle, wich er mit einer Gegenfrage aus. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass bis Jahresende 2016 Rechnungen in der Höhe von EUR 183'086.75 aufgelaufen waren. Ebenso wenig bestritt er, dass bereits im Mai 2016 Mietzinsausstände von über Fr. 70'000.– be- standen und dass die Ware nicht mehr bezahlt werden konnte. Wenn er in Anbe- tracht dieser unbestreitbaren Fakten trotzdem noch daran festhält, die E.____ AG habe in den zwei Jahren vor dem Kreditantrag keinerlei operativen Störungen ge- habt, erscheint dies insgesamt als realitätsferne Schutzbehauptung. Dasselbe gilt
- 12 - für das Vorbringen des Beschuldigten, es habe Unstimmigkeiten mit dem Mietver- trag bzw. mit der Vermieterin gegeben. Dass ihn allfällige Differenzen mit der Ver- mieterin nicht von seiner Mietzinsverpflichtung befreiten, muss ihm als Verwal- tungsratspräsident und Geschäftsmann bewusst gewesen sein. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, wo- nach es keine operative Störung gegeben und das Geschäft prosperiert habe, lässt sich mit der tatsächlich desolaten finanziellen Situation der E.____ AG im Jahr 2016 nicht in Einklang bringen. Zudem widerspricht der Beschuldigte damit seinen An- gaben in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2020, in welcher er be- hauptete, die Privatklägerin sei über die Liquiditätsprobleme der E.____ AG infor- miert gewesen. Dass die E.____ AG in den letzten zwei Jahren vor dem Stellen des Kreditantrages operative Störungen hatte, ist erstellt.
E. 4.2.5.2 Zu prüfen ist, ob die Privatklägerin auf die operativen Störungen hingewie- sen wurde. Der für die Kreditabwicklung zuständige C.____ wurde als Zeuge ein- vernommen und dabei auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (act. 13/1). Seine Aussa- gen waren detailliert und ausführlich, wobei er darlegte, wie der Überprüfungsme- chanismus funktioniert. Bei Unsicherheiten überprüfte er seine Unterlagen, um die genauen Antworten zu geben (vgl. act. 13/1 F/A 21). Es scheint plausibel und nach- vollziehbar, wenn er vorbringt, dass die bestehenden Lieferschwierigkeiten und Mietzinsrückstände bei der Kreditvergabe eine Rolle gespielt hätten. Ebenso er- scheint es schlüssig, dass aufgrund der Verneinung von operativen Störungen nicht explizit nach Lieferschwierigkeiten oder Mietzinsausständen gefragt wurde. Die Aussagen des Zeugen C.____ sind glaubhaft und überzeugend. Auch wenn er als Mitgründer der Privatklägerin ein direktes Interesse am Ausgang des Verfah- rens hat, wurde er unter Strafandrohung einvernommen und hat insgesamt stim- mige, überzeugende Aussagen gemacht.
E. 4.2.5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Kreditgesuches durch die Beschuldigten bereits seit geraumer Zeit operative Stö- rungen bei der E.____ AG vorlagen, welche jedoch im Kreditantrags-Fragekatalog
- 13 - verneint wurden. Die Verteidigung hält dagegen, dass der Begriff "operative Stö- rung" nirgendwo im Gesetz definiert sei. Der Beschuldigte habe somit im tatrele- vanten Zeitpunkt des Kreditantrages guten Gewissens die Frage nach der operati- ven Störung verneinen dürfen (act. 65 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht für jeden Begriff eine gesetzliche Definition braucht, um diesen richtig zu ver- stehen oder anwenden zu können. Der Beschuldigte ist ein Geschäftsmann und kann nach gesundem Menschenverstand und dem entsprechenden Geschäftsbe- reich abschätzen, was mit dem Begriff der operativen Störung gemeint ist. Dass eine operative Störung vorliegt, wenn während eines halben Jahres die Miete für das Geschäftslokal nicht bezahlt wurde und gleichzeitig auch Warenlieferungen nicht mehr bezahlt werden können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso steht aufgrund der Aussagen des Zeugen C.____ fest, dass diese Informationen für die Kreditvergabe von Bedeutung gewesen wären, sie ihm aber nicht erteilt wor- den sind. Es ist somit erstellt, dass operative Störungen vorlagen, welche im Kre- ditantrag nicht offengelegt wurden.
E. 4.3 Vorwurf des Verschweigens des Franchisevertrags
E. 4.3.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, sie hätten der Privatklägerin verschwiegen, dass im Brandstore und dem damit verbundenen Online-Shop aus- schliesslich die von der Franchisegeberin festgelegten Produkte angeboten werden durften. Es sei verschwiegen worden, dass man einen Online-/Webshop nur nach Vorgaben der H.____ A/S sowie ausschliesslich mit H.____ A/S-Produkten errich- ten durfte, wobei andere Produkte oder Dienstleistungen einer ausdrücklichen Zu- stimmung sowie eines Entwicklungsplans bedurft hätten und überdies die Eröff- nung von zwei weiteren Geschäftslokalen innerhalb von fünf Jahren vorgeschrie- ben worden sei. In Verschweigung all dieser Tatsachen sei beim Kreditantrag an- gegeben worden, der Kredit sei für den Aufbau eines Webshops mit neuem Sorti- ment samt dazugehörendem Materiallager und Software vorgesehen. In Tat und Wahrheit hätten die Beschuldigten mit der Kreditsumme die laufenden Rechnungen
- 14 - der Franchisegeberin beglichen sowie an die Schwestergesellschaft (F.____ AG) überwiesen.
E. 4.3.2 Standpunkt des Beschuldigten Fest steht, dass im Antrag auf Kreditvergabe als Kreditzweck der Aufbau eines On- line-Webshops angegeben wird (vgl. act. 13/1 Beilage 9). Der Beschuldigte wollte sich in der Untersuchung nicht mehr erinnern, welche Fragen ihm der Zeuge C.____ vor der Kreditgewährung gestellt habe. Er habe Mitarbeiter befragt sowie die Räumlichkeiten angeschaut (act. 11/1 F/A 96, act. 11/2 F/A 39 ff.). Er wusste nicht, ob die Privatklägerin über Einzelheiten des Franchisevertrages und die Min- destumsätze informiert gewesen sei und ob über die Eröffnung weiterer Geschäfte gesprochen worden sei. Was die vertraglichen Vorgaben angehe, so hätte man nicht nur von der Franchisegeberin vorgegebene Produkte, sondern auch Länder- spezifische Waren von Drittanbietern verkaufen dürfen. Die H.____ A/S sei ihre Hauptlieferantin gewesen, das habe die Privatklägerin gewusst (act. 11/2 F/A 106). Die Domain des Onlineshops wäre über die E.____ AG gelaufen, da das Modell der H.____ A/S für sie nicht interessant gewesen sei, er hätte das Segment der Franchisegeberin jedoch nicht berührt (act. 11/2 F/A 117 f.). Beim Staatsanwalt gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe vom Franchisevertrag Kenntnis ge- habt. Er habe dem Zeugen C.____ den Online-Shop erklärt (act. 11/3 F/A 37). An- lässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei über alles, was sie wissen wollte, informiert worden und habe Einsicht in die Tagesge- schäfte gehabt (Prot. S. 20 f.).
E. 4.3.3 Standpunkt der Mitbeschuldigten D.____ Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.).
E. 4.3.4 Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. April 2020 an, bei seinem Besuch bei der E.____ AG vom 9. Dezember 2016 lediglich den
- 15 - Showroom gesehen zu haben. Er habe weder Einblick in die Buchhaltung genom- men noch habe er sich das Buchhaltungssystem erläutern lassen (act. 13/1 F/A 57 ff.). Er sei darüber informiert worden, dass die H.____ A/S die Franchisegeberin in Dänemark sei und er habe mit den Beschuldigten auch über die Positionierung der Marke gesprochen, da es ein relativ simples Geschäftsmodell sei, habe er keine weiteren Fragen gestellt. Er habe gewusst, dass die Möbel nur von der Franchise- geberin geliefert worden seien (act. 13/1 F/A 60 ff.). Er habe keine Fragen zum Franchisevertrag gestellt und dieser sei ihm auch nicht gezeigt oder ausgehändigt worden. Er habe erst in einer späteren Phase nach dem Franchisevertrag gefragt, dieser sei ihm dann verweigert worden (act. 13/1 F/A 68 ff.). Dass die E.____ AG einen Mindestumsatz zu erzielen hatte und dass bis 2015 ein dritter Verkaufsstand- ort hätte eröffnet werden müssen, sei ihm damals nicht bekannt gewesen (act. 13/1 F/A 73). Er habe viel mit Franchise-Unternehmen zu tun und kenne die gängigen Abläufe. Es habe keine Indikationen für irgendwelche aussergewöhnlichen Ver- pflichtungen gegeben, weshalb er auch nicht nach dem Vertrag gefragt habe (act. 13/1 F/A 72 ff.).
E. 4.3.5 Würdigung Dass die E.____ AG nur von der H.____ A/S als Franchisegeberin beliefert wurde, war dem Zeugen C.____ bekannt, weshalb ihm auch die Lieferabhängigkeit zur Franchisegeberin bewusst gewesen sein muss. In Bezug auf die weiteren Informa- tionen über den Franchisevertrag und damit zusammenhängend den Zweck des beantragten Kredites ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht mehr genau daran erinnern konnte, was der Privatklägerin im Detail mitgeteilt wurde oder wie- derum ausweichend antwortete, indem er angab, dass der Franchising Vertrag im Internet öffentlich zugänglich sei. Offensichtlich widersprach sich der Beschuldigte, als er bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. August 2020 angab, die Erklärung des Konkurrenzverbots sei in der ursprünglichen Fassung des Franchi- severtrags wohl noch nicht enthalten gewesen, hat er doch in einer Einvernahme zuvor die Einschränkungen durch das Konkurrenzverbot noch erläutert. Der Zeuge C.____ gab an, nicht nach dem Franchisevertrag gefragt zu haben, da es sich um ein relativ simples Geschäftsmodell gehandelt habe und er keine Notwendigkeit
- 16 - gesehen habe, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Von den Vorgaben betref- fend den Mindestumsatz sowie der dritten Filiale habe er nichts gewusst. Zusam- mengefasst kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte dem Zeugen C.____ keine Details über die genaue Ausgestaltung des Franchising-Vertrages mitteilte und diesen mithin auch nicht darüber informierte, dass sie beim Aufbau eines Webshops sehr stark eingeschränkt bzw. an die strikten Vorgaben der Franchise- geberin gebunden gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Privatkläge- rin zwar von der Lieferabhängigkeit gewusst hat, nicht jedoch von den diesbezügli- chen Lieferschwierigkeiten sowie den Vorgaben des Mindestumsatzes, des Kon- kurrenzverbots sowie der Pflicht der E.____ AG, weitere Filialen zu eröffnen. Der Sachverhalt des Vorenthaltens wichtiger Vertrags-Informationen ist bis auf die In- formation bezüglich der Lieferabhängigkeit gegeben.
E. 4.4 Vorwurf des Verschweigens des wahren Kreditzwecks
E. 4.4.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, im Zeitpunkt des Kreditantrages noch keinen Webshop gehabt zu haben. Die bereits beste- hende Internetseite sei durch die Franchisegeberin in Dänemark betrieben worden. Die E.____ AG hätte einen eigenen Webshop betreiben dürfen, da die Produkte mit denjenigen der H.____ A/S nicht konkurriert hätten (act. 11/1 F/A 68 ff., act. 11/2 F/A 42 ff., act. 11/3 F/A 38). Der Kredit sei für den Aufbau des Webshops (Lager, EDV, Büromöbel etc.) und für Vorlaufskosten für eine neue Webseite für das B2B- Geschäft beantragt worden. Darauf angesprochen, dass am 2. Februar 2017 die Kreditsumme von Fr. 98'000.– an die E.____ AG überwiesen worden sei, worauf gleichentags Fr. 64'632.– und Fr. 32'000.– wieder vom Konto abgebucht worden seien, gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, wofür die Zahlungen getätigt worden seien. Der Betrag von Fr. 32'000.– sei ein Kontoübertrag an die Schwes- tergesellschaft gewesen, weil sie jeweils gegenseitig Waren ausgetauscht hätten. Darauf hingewiesen, dass diese beiden Beträge zusammen den überwiesenen Kreditbetrag ergäben, welcher somit zweckentfremdet genutzt worden sei, gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, was zweckentfremdet bedeute, das Geld sei aber ganz sicher für das Geschäft gewesen und nicht für etwas anderes (act. 11/1 F/A
- 17 - 99 ff.). Die Frage, ob nach Erhalt der Kreditsumme eine Zahlung an die Franchise- geberin für die Auslösung der angestauten Möbellieferungen sowie eine an die Schwestergesellschaft F.____ AG geflossen sei, konnte er nicht beantworten. Es sei möglich, dass die Fr. 64'632.– an die H.____ A/S überwiesen worden seien, um die geforderte Vorauskasse zu leisten, er wisse es nicht mehr im Detail. Angespro- chen darauf, dass dies eine Entfremdung des angegebenen Kreditzwecks dar- stelle, verneinte der Beschuldigte dies mit der Begründung, dass sie ein bis einein- halb Jahre vor dem Kredit bereits Vorleistungen für den Webshop erbracht hätten (act. 11/1 F/A 93 ff.). Der Beschuldigte gab auch anlässlich der heutigen Hauptver- handlung an, nicht mehr zu wissen, wofür die beiden Zahlungen am Tag der Aus- bezahlung der Kreditsumme getätigt worden seien. Er blieb aber dabei, den Kredit für die Erstellung des Onlineshops benötigt zu haben (Prot. S. 21 f.).
E. 4.4.2 Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.).
E. 4.4.3 Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ legte dar, dass die Privatklägerin Kredite für bestimmte Projekte gewähre. Kredit und Zweck seien miteinander verbunden, da der Kreditnehmer auf der Plattform sein Projekt vorstelle und die Investoren dann aufgrund der Darstel- lung entscheiden würden, ob sie in die Firma mit einem Darlehen investieren bzw. wieviel sie investieren wollen (act. 13/1 F/A 88 f.). Die Privatklägerin finanziere auch Überbrückungskredite, eine solche Kreditvergabe werde aber anders geprüft, da hierbei andere Sachen relevant seien (act. 13/1 F/A 107). Der von den Beschuldig- ten angegebene Kreditzweck für die Eröffnung eines B2B-Web-shops sei für ihn glaubwürdig gewesen, er habe dies jedoch nicht überprüfen können, da es ja ein künftiges Projekt gewesen sei und er auch von der Einschränkung durch den Fran- chisevertrag nichts gewusst habe (act. 13/1 F/A 109 ff.).
E. 4.4.4 Würdigung
- 18 - Es steht fest und ist unbestritten, dass der von der Privatklägerin gewährte Kredit noch am Tag der Auszahlung auf andere Konti weitergeleitet wurde. Die Aussage des Beschuldigten, nicht mehr zu wissen, wohin das Geld geflossen sei und wofür es verwendet worden sei, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Indem er ein- räumt, dass Fr. 32'000.– an die Schwestergesellschaft F.____ AG und möglicher- weise Fr. 64'000.– an die Franchisegeberin nach Dänemark geflossen seien – bei der die E.____ AG namhafte Zahlungsausstände hatte – anerkennt er sinngemäss, dass der Kredit zur Deckung offener Verbindlichkeiten und somit nicht zum Aufbau eines Webshops verwendet wurde. Unhaltbar ist die Interpretation des Beschuldig- ten, wonach der Kredit nicht zweckentfremdet worden sei, da er ja für das Geschäft benutzt worden sei. Diese Sichtweise blendet aus, dass der Kredit der Privatkläge- rin für den Aufbau eines Onlineshops und nicht zur Deckung von Schulden eines finanziell in Schieflage befindlichen Geschäfts gesprochen wurde. Die behaupteten Vorleistungen, welche angeblich für den Aufbau des Webshops getätigt wurden, hat der Beschuldigte ausserdem während der gesamten Untersuchungsdauer bis hin zur Hauptverhandlung nicht belegt. Auch sonstige Leistungen für den Online- shop nach Erhalt des Kredits wurden nicht belegt. Die von der Verteidigung vorge- brachten Handnotizen des Beschuldigten stellen ebenfalls keinen Beweis dar. Diese wurden im Zusammenhang mit dem gestellten Kreditantrag erstellt oder sind undatiert und vermögen die angeblichen Aufwendungen für den Webshop nicht zu belegen (vgl. act. 8 Beilage 18 ff.). Abgesehen davon ist durch den Franchisever- trag erwiesen, dass die Eröffnung eines solchen Shops der Zustimmung der H.____ A/S bedurft hätte und diese nicht leichthin anzunehmen ist, zumal die Beschuldig- ten mit der Idee der Franchisegeberin nicht einverstanden waren und angaben, ihre eigene Vision umsetzen zu wollen (vgl. act. 11/2 F/A 117 f.). Dies war dem Beschul- digten bewusst. Ebenso die Tatsache, dass es einfacher ist, einen Kredit für ein zukunftsträchtiges Projekt zu erhalten, als für einen Überbrückungskredit, wobei er für einen solchen auch mit unvorteilhafteren Konditionen hätte rechnen müssen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den von der Privatklägerin erhaltenen Kre- dit weder für den Aufbau eines Onlineshops beantragte, noch dass er ihn zu diesem Zweck verwendete. Der Kredit wurde zur Schuldendeckung verwendet. Der Sach- verhalt des Verschweigens des wahren Kreditzwecks ist somit erstellt.
- 19 -
E. 4.5 Vorwurf des manipulierten Fact-Sheets
E. 4.5.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten sodann vor, das mit dem Kreditan- trag eingereichte Fact-Sheet zur Umsatzentwicklung im Jahr 2016 habe inhaltlich falsche und aufpolierte Umsatzzahlen aufgewiesen, da die im dortigen Balkendia- gramm ausgewiesenen Monats-/Quartalsumsätze nicht mit den gegenüber der Eid- genössischen Steuerverwaltung gemeldeten Umsätzen korrespondieren würden. Namentlich ergäben sich folgende Differenzen: Periode MwSt-Abrechnung Balkendiagramm Differenz Q1/2016 CHF 211'871 ca. CHF 520'000 ca. CHF 310'000 Q2/2016 CHF 275'256 ca. CHF 380'000 ca. CHF 105'000 Q3/2016 CHF 280'385 ca. CHF 330'000 ca. CHF 50'000 Q4/2016 CHF 442'049 Total CHF 1'209'562 Somit habe die E.____ AG in den ersten drei Quartalen des Jahres einen effektiven Umsatz in der Höhe von Fr. 767'512.– gehabt, wobei der Umsatz auf dem Balken- diagramm des Fact-Sheets die Höhe von ca. Fr. 1'230'000.– aufweise, was etwa Fr. 462'500.– zu hoch sei. Dies sollen die Beschuldigten absichtlich gemacht ha- ben, da ihnen die tatsächlichen Umsatzzahlen aus den ersten drei Jahren im Zeit- punkt der Stellung des Kreditantrages bereits bewusst gewesen seien. Ihnen sei ausserdem bewusst gewesen, dass die Umsatzzahlen eine wesentliche Grundlage für den Entscheid der Kreditgeberin über die Kreditvergabe gebildet habe.
E. 4.5.2 Standpunkt des Beschuldigten Auf die Frage, wer das vorgenannte Fact-Sheet erstellt habe, gab der Beschuldigte ausweichende Antworten. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
19. Juni 2019 gab er an, dies könne aus einem Geschäft übermittelt worden sein, es könne der Storemanager gewesen sein, der dieses gezogen habe. Er könne es jedoch nicht genau sehen, sie hätten verschiedene Reports für die Dänen, für den Treuhänder, für sich selbst sowie für die Mitarbeiter gehabt. Es sei jedoch seines
- 20 - Wissens niemand dafür beauftragt worden, eine solche Tabelle zu erstellen. Wenn es Tabellen gäbe, seien diese aus dem System gezogen worden (act. 11 F/A 63 f.). Bei der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte an, der Umsatz sei anhand der abgeschlossenen Kaufverträge definiert worden; die Zahlen seien für die Pro- visionierung der Mitarbeiter benötigt worden. Die Differenz der Umsatzzahlen auf dem Fact-Sheet mit denen der Bilanz könne er sich nicht erklären. Er wisse nicht, wie genau der Ablauf war, er habe damit nichts zu tun gehabt (act. 11/2 F/A 205 ff.). Zur Aussage des Zeugen I.____ – Leiter Unternehmensberatung bei der J.____ AG – gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
12. August 2020 an, dessen Aussage, wonach er die Differenz der Mehrwertsteuer zum Fact-Sheet nicht erklären könne, irritiere ihn. I.____ sei von Anfang an dabei gewesen und habe mit ihnen die Finanzplanung, die Budgetplanung, die Kosten sowie auch die Umsätze gemacht und somit den Mechano gekannt. Er habe ge- wusst, dass sie von Verkaufsumsätzen sprachen und die Mehrwertsteuer hingegen erst nach Verrechnung des Auftrages, nach der Auslieferung beim Kunden, ge- macht werde (act. 11/3 F/A 22). Das Fact-Sheet entspreche den realisierten Ver- kaufsumsätzen; die Abweichung in Bezug auf die Mehrwertsteuer komme erst dann zum Zug, wenn dem Kunden die Ware ausgeliefert und nach Bezahlung verrechnet würde (act. 11/3 F/A 39). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, keine falschen Umsatzzahlen eingereicht zu haben (Prot. S. 19).
E. 4.5.3 Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie der heu- tigen Hauptverhandlung entsprechen denjenigen des Beschuldigten (vgl. act. 12/1- 3 und Prot. S. 28 ff.).
E. 4.5.4 Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab an, das Umsatz-Sheet habe er erst einige Tage nach dem Kreditantrag erhalten, da er einen Beleg für die angeblich stabile Situation der E.____ AG verlangt habe. Er habe sich das Fact-Sheet nicht erläutern lassen, da
- 21 - es gut und normal ausgesehen habe, er habe es lediglich in dem Sinne überprüft, als dass er die mittleren Umsatzwerte auf das Jahr ausgerechnet habe (act. 13/1 F/A 51 ff.).
E. 4.5.5 Würdigung Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach sowohl das Fact-Sheets als auch die davon abweichenden Umsatzzahlen ihre Berechtigung gehabt hätten, ist eine in- haltlich falsche Schutzbehauptung. Das Fact-Sheet alleine trägt lediglich den Titel "Umsätze 2016" sowie ein Balkendiagramm mit den Monaten auf der x-Achse so- wie dem Betrag auf der y-Achse (vgl. act. 11/1 Beilage 7). Es enthält weder eine Angabe, um welche Umsätze es sich handelt, noch für welches Geschäft diese Umsätze gelten. Auch ein Logo der Franchisegeberin fehlt. Beim Vergleich der Um- satzangabe des Fact-Sheets mit derjenigen der Mehrwertsteuerabrechnung lässt sich leicht erkennen, dass die Zahlen nicht übereinstimmen (vgl. act. 11/1 Beilage
E. 4.6 Vorwurf der Verwendung einer manipulierten Bilanz 2015
E. 4.6.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, seine Frau habe die Buchhaltung immer in Absprache mit dem Treuhänder der Firma J.____ über das offizielle System der Franchisegeberin geführt, wobei sie noch zusätzliche Beratung für personelle und steuerliche Bereiche von K.____ erhalten hätte (act. 11/1 F/A 43 f., act. 11/2 F/A 129 ff.). Die Bilanz sei in Zusammenarbeit mit dem Treuhänder erstellt worden, welcher die Dokumente angeschaut und geprüft habe, woraufhin seine Frau dies dann entsprechend verbucht habe (act. 11/1 F/A 59). Auf die Frage, um was es sich bei dem Bilanzkonto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" handle gab der Beschul- digte an, dies seien rechtsgültige Kaufverträge gewesen, die der Kunde abge- schlossen und wofür dieser eine Anzahlung geleistet habe; darunter würden auch Nachbestellungen und Ergänzungen fallen. Das Konto "[Nr.] 2/Vorauszahlungen Kunden" seien Vorauszahlungen der Kunden. Es sei in dieser Branche üblich, dass Kunden einen Drittel bis die Hälfte anzahlen würden. Darauf angesprochen, dass
- 23 - der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Oktober 2017 ange- geben habe, dass man die Positionen des Kontos [Nr.] 1 auf null setzen könne, gab der Beschuldigte an, im Konto [Nr.] 2 seien die Vorauszahlungen der Kunden akti- viert worden. Auf dem Konto [Nr.] 1 sei ein Teil der Summe der aktuellen Aufträge aktiviert worden. Dieser Teil sei davon abhängig gewesen, wie der Auftrag zu qua- lifizieren gewesen sei. Der Treuhänder habe diese Quote festgelegt. Wie er zu der Aussage gekommen sei, dass man dieses Konto auf null setzen könne, sei für ihn im Moment nicht mehr nachvollziehbar. Dass Auftragsvolumen nicht bilanziert wer- den dürfen, entziehe sich seines Wissens. Ausserdem mache der Treuhänder der Firma J.____ nichts Inkorrektes und sie müssten sich darauf verlassen, dass sie es richtig machen, da die Bilanz ja auch revidiert worden sei (act. 11/1 F/A 85 ff.). Auf die Frage, weshalb die Beschuldigten beim Kreditantrag angegeben hätten, die Buchhaltung werde von einem Treuhänder geführt, gab der Beschuldigte an, I.____ habe nicht bloss die Jahresabschlüsse gemacht, sondern er habe sie in der Buch- haltung auch während des Jahres unterstützt. Die täglichen Buchungen seien aber von seiner Ehefrau gemacht worden (act. 11/1 F/A 136). Die angefangen Arbeiten beim Konto [Nr.] 1 seien Aufträge gewesen, die in der Pipleline gewesen seien – unterschriebene Kaufverträge, wofür der Kunde eine Anzahlung gemacht habe. Dann sei vom Treuhänder qualifiziert worden, welche Vorarbeiten geleistet worden seien und was noch gemacht werden müsse. Sodann sei durch den Treuhänder die Quote festgelegt worden und bei der Revision auch geprüft worden. Verebucht worden seien die angefangenen Arbeiten jeweils Ende Jahr. Der Treuhänder habe die Quote je nach Auftrag, Anzahlung und den Aufwendungen der E.____ AG fest- gelegt (act. 11/2 F/A 170 ff.). Es seien auch bei nichtmodifizierten Aufträgen ange- fangene Arbeiten abgegrenzt worden (act. 11/2 F/A 193). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, seine Ehefrau wie auch er hätten in keiner Art und Weise eine Einflussmöglichkeit gehabt, die Quoten bei der Revi- sion zu steuern. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge I.____ sagte, dass er persönlich nichts mit der Bilanzposition "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" zu tun gehabt habe, da sie sich ein paarmal im Jahr getroffen hätten und der Beschuldigte ihn dabei über den Geschäftsverlauf und die Daten informiert habe.
- 24 - Wenn sie eine solche Position nicht hätten aktivieren dürfen, hätten sie durch die J.____ AG darauf aufmerksam gemacht werden müssen (act. 11/3 F/A 44 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" seien Aufträge mit kundenspezifischen Anpassun- gen im Sinne von Spezialbauten. Die genauen Beträge kenne er nicht (Prot. S. 19).
E. 4.6.2 Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie der heu- tigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Be- schuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.).
E. 4.6.3 Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ führte aus, die Beschuldigten hätten im Rahmen des Kreditan- trages angegeben, dass die Buchhaltung von einem Treuhänder geführt werde. Dies bedeute für ihn, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung durch einen Dritten er- stellt werde. Auch hier werde auf die Angaben der Antragsteller vertraut und diese nicht einzeln überprüft (act. 13/1 F/A 44 ff.). Für einen Handelsbetrieb, der nur Mö- bel verkaufe, dürfe es ein Konto "Angefangene Arbeiten" gar nicht geben, höchs- tens in einem minimalen Umfang, wenn Pläne oder dergleichen ausgefertigt wer- den müssten, jedoch nicht für Kundenanzahlungen. Er nehme an, dies sei mit den Beschuldigten diskutiert worden. Materiell sei es kein grosser Posten gewesen und es sei ja auch von der Revisionsstelle akzeptiert worden (act. 13/1 F/A 118 f.).
E. 4.6.4 Aussagen des Zeugen I.____ Der Zeuge I.____, der für die Revisionsstelle J.____ AG der E.____ AG tätig war, gab an, er habe die Beschuldigten im Jahr 2010 bis zur Bilanzdeponierung im Jahr 2017 beratend unterstützt. Für die Buchhaltung sei die Mitbeschuldigte D.____ ver- antwortlich gewesen, sie habe diese vorgenommen. Die Behauptung der Beschul- digten, die Buchhaltung sei in Absprache mit dem Treuhänder der J.____ AG vor- genommen worden, treffe nicht zu. Er habe nur betreffend Abschlussbuchungen am Ende des Jahres geholfen, indem er ihr gewisse Leitplanken gegeben habe. Er
- 25 - wolle aber festhalten, dass er nie aktiv in die Buchhaltung eingegriffen habe (act. 13/2 F/A 12 ff.). Er selbst habe keine Abschlussbuchungen vorgenommen, sondern habe der Beschuldigten die Inputs gegeben und sie habe die Buchungen dann selbst gemacht. So habe er beispielsweise nachgefragt, ob sie die passiven Rechnungsabgrenzungen vollständig erfasst oder ob sie allfällig vorausbezahlte Versicherungsprämien korrekt abgegrenzt habe (act. 13/2 F/A 25 f.). Die Angabe der Beschuldigten im Kreditantrag, wonach die Buchhaltung durch einen Treuhän- der vorgenommen werde, sei – sofern es sich bei diesem Treuhänder um die J.____ AG handeln sollte – nicht korrekt (act. 13/2 F/A 27). Mit der Beratung betref- fend der Position "Angefangene Arbeiten" habe er nichts zu tun gehabt. Das Konto komme ihm bekannt vor und er nehme an, es handle sich um Kundenaufträge, die noch nicht ausgeführt und fakturiert worden seien. In die Festlegung der jeweiligen Quote bzw. die Qualifizierung, welche Vorarbeiten geleistet wurden, habe er keinen Einfluss genommen (act. 13/2 F/A 29 ff.). Von entsprechenden Beiblättern bei den modifizierten Aufträgen zur Festlegung der Quote habe er keine Kenntnis (act. 13/2 F/A 37).
E. 4.6.5 Aussagen des Zeugen K.____ Der Zeuge K.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juli 2020 an, die Beschuldigten in den Jahren 2015 – 2017 unterstützt zu haben, insbesondere bei der Korrespondenz mit der Ausgleichskasse, der H.____ A/S und der Vermieterin des Geschäftslokals in M.____ (act. 13/2 F/A 4). Es sei in dem Sinne kein Man- datsverhältnis gewesen als viel mehr sporadische Fragen, wenn die Beschuldigten etwas gebraucht hätten (act. 13/2 F/A 14). Er habe die Mitbeschuldigte nur bei Fra- gen zu einzelnen Buchungen unterstützt, sei jedoch nie vor Ort gewesen (act. 13/2 F/A 22). Die täglichen Buchungen seien nicht in Absprache mit ihm vorgenommen worden, der Jahresabschluss sei sicherlich zusammen besprochen worden. Das Konto "Angefangene Arbeiten" sei sicher ein Thema im Rahmen des Jahresab- schlusses gewesen (act. 13/2 F/A 27 ff.). Es habe eine Liste gegeben mit Anzah- lungen von Kunden, welche er nicht weiter geprüft habe (act. 13/2 F/A 33 ff.). Er habe dann die Quote zusammen mit dem Beschuldigten festgelegt, dies nur ge-
- 26 - stützt auf die Informationen der Beschuldigten. Er habe keine Möglichkeit dazu ge- habt, die Liste genau zu überprüfen (act. 13/2 F/A 42 ff.). Er erinnere sich nicht, ob er jemals ein Beiblatt dieser modifizierten Aufträge gesehen habe. Er verfüge aber über keine Aufzeichnungen und Dokumente, welche die Vorleistungen wiederge- ben würden (act. 13/2 F/A 50 f.). Auch habe er keine Auflistung betreffend der Auf- träge oder der bereits geleisteten Aufwände für die Quotenfestlegung erstellt (act. 13/2 F/A 54). Angesprochen auf die Aussage der Beschuldigten, wonach der Treu- händer in Absprache mit dem Revisor eine Quote festgelegt habe und ob er die Quote in Beilage 014 (nicht erledigte Kundenaufträge, act. 8 Beilage 14) festgelegt habe, gab der Zeuge an, dies nicht getan zu haben, da er nie mit der Revisionsstelle Kontakt gehabt habe (act. 13/2 F/A 64).
E. 4.6.6 Würdigung
E. 4.6.6.1 I.____ wurde als Zeuge einvernommen und dabei auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aufmerk- sam gemacht (act. 13/2 F/A 2). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen I.____ im Allgemeinen ist zu sagen, dass dieser ausführlich und detailliert seine Zusammenarbeit mit den Beschuldigten schilderte. So gab er zum Beispiel an, in welchen spezifischen Bereichen er die Mitbeschuldigte im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss unterstützte, und legte dar, dass er mit den täglichen Buchhal- tungsarbeiten nichts zu tun gehabt habe. Dies ist plausibel, da auch die Beschul- digten übereinstimmend angaben, die täglichen Buchungen seien von D.____ ge- tätigt worden. Auf die Aussagen des Zeugen I.____ kann abgestellt werden.
E. 4.6.6.2 K.____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen sowie auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB hin- gewiesen (act. 13/3 F/A 2). Auch der Zeuge K.____ gab bereitwillig und schlüssig Auskunft über die Zusammenarbeit mit den Beschuldigten. Er habe sich die vorge- legten Listen lediglich angesehen, diese jedoch nicht überprüft, da er selbst nie vor Ort gewesen sei. Die Quote sei anhand der Informationen des Beschuldigten er- folgt. Seine Angaben wirken konsistent und glaubhaft, insbesondere in Anbetracht, dass er angab, bei der Quotenfestlegung des Kontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" involviert gewesen zu sein, obwohl er wusste, dass die Untersuchungsbehörde
- 27 - der Ansicht war, dieses Konto hätte nicht existieren dürfen. Es kann somit auch vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen K.____ abgestellt werden.
E. 4.6.6.3 Der Beschuldigte streitet wiederum die Führung des Kontos "[Nr.] 1 Ange- fangene Arbeiten" nicht ab, er und seine Frau hätten jedoch keine Einflussmöglich- keiten gehabt, die Quote bei der Revision zu steuern und wenn dieses Konto nicht hätte geführt werden dürfen, hätte die Revisionsstelle sie darauf aufmerksam ma- chen müssen. Dies erweist sich als Schutzbehauptung. Es war der Beschuldigte, der als Verwaltungsratspräsident für das Rechnungswesen verantwortlich war, und seine Ehefrau, welche die Buchhaltung führte. Der Versuch, die Verantwortung für die Führung der Buchhaltung auf Revisionsstelle und Treuhänder abzuwälzen, ist unbehelflich. Die Buchhaltung wurde von der Mitbeschuldigten D.____ in Abspra- che mit dem Beschuldigten geführt. Die beiden Beschuldigten hatten somit sehr wohl Einfluss auf die Quotenfestlegung, da sie diejenigen waren, welche die Bu- chungen sowie die dazugehörigen Listen geführt haben. Somit lag die Festlegung der Quoten vollumfänglich in den Händen der Beschuldigten.
E. 4.6.6.4 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten darf bei einem reinen Han- delsbetrieb die Bilanz kein Konto "Angefangene Arbeiten" enthalten, da eine solche Position lediglich in einem Fabrikationsbetrieb Sinn macht. Wenn für einen Spezi- alauftrag – wie der Beschuldigte dies vorbrachte – zum Beispiel extern bereits eine Tischplatte angefertigt und diese dem Kunden bereits anteilsmässig in Rechnung gestellt worden war, so erschienen diese Erzeugnisse bereits unter "Debitoren" o- der "Anzahlungen" und durften nicht nochmals unter "Angefangene Arbeiten" er- fasst werden. Zum selben Schluss führt auch die Aussage des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Oktober 2017, als er angab, dass man die Positionen des Kontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" auf null setzten könne (act. 6 Beilage 12 S. 6 f.). Dass er diese Aussage während der Untersuchung sowie an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung nicht mehr nachvollziehen könne, kann nur als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Der Beschuldigte gab sodann an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2020 an, dass auch bei nichtmodifizierten Aufträgen angefangene Arbeiten abgegrenzt worden seien. Dies
- 28 - widerspricht offensichtlich dem Sinn und Zweck der Position "Angefangenen Arbei- ten". Zudem erweist sich die Position der angefangenen Arbeiten mit Blick auf die Bilanz 2015 mit einem Stand von Fr. 116'800.– als auffallend hoch, insbesondere auch mit Blick auf die in der Erfolgsrechnung 2015 angegebene Position "Bestan- desänderung Aufträge in Arbeit", die lediglich Fr. 37'300.– umfasst. In der Bilanz 2016 weist das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" sogar einen Betrag von Fr. 505'300.– auf, was nicht nur über viermal mehr als im Vorjahr ist, sondern auch im Vergleich mit dem Betriebsertrag von Fr. -1'622'645.– in keinem Verhältnis steht. Erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um die Bilanz eines Verkaufs- geschäftes handelt, nicht um einen Fabrikationsbetrieb (vgl. act. 8 Beilage 25).
E. 4.6.6.5 Trotz der Ausflüchte des Beschuldigten kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigten bzw. die Beschuldigte D.____ – und nicht ein Treuhänder – die Buchhaltung geführt hat. Da der Revisor I.____ nichts mit dem Konto "[Nr.] 1 An- gefangene Arbeiten" und der Festlegung der Quote zu tun hatte und der Treuhän- der K.____ sich bei der Unterstützung des Jahresabschlusses auf die Informatio- nen des Beschuldigten verliess, konnten die Beschuldigten die Höhe des Kontos nach eigenem Gutdünken festlegen. Dokumente, welche die Aufträge sowie die angefangenen Arbeiten belegt hätten, wurden weder bei der Hausdurchsuchung der Beschuldigten gefunden, noch wurden solche von ihnen ins Recht gelegt. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auf seine Treuhänder ver- traut habe, verfängt nicht (vgl. act. 65 Ziff. 3 S. 9). Es ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Beschuldigten das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" – sofern sie überhaupt zur Führung eines solchen berechtigt waren – absichtlich zu hoch ausgewiesen haben, um so die Aktivseite ihrer Bilanz aufzublähen.
5. Vorwurf Misswirtschaft 5.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, trotz begründeter Besorgnis einer Über- schuldung per 16. Januar 2017 als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und Alleinaktionär der E.____ AG mit Sitz in L.____ [Kanton] und Geschäftslokal in
- 29 - M.____ nicht die vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergrif- fen habe und dadurch den Konkurs, welcher am 10. Oktober 2017 eröffnet wurde, verschleppt zu haben. Trotz ausstehender Mietzinse in der Höhe von Fr. 52'477.75 und Betreibungen sowie ausstehender AHV/IV Beiträge hätten es die Beschuldig- ten unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und das Gericht anzurufen. 5.2. Äusserer Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet weder, dass er im vorgeworfenen Zeitraum Verwal- tungsratspräsident der E.____ AG war, noch stellt er den Bestand oder die Höhe der vorgeworfenen Betreibungen in Abrede. Insoweit ist der angeklagte äussere Sachverhalt erstellt, da er im Übrigen mit der vorliegenden Akten übereinstimmt. 5.3. Standpunkt des Beschuldigten 5.3.1. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 an, es sei ihm in keiner Art und Weise bewusst gewesen, dass er die Bilanz hätte deponieren müssen, da sie dauernd mit dem Treuhänder in Kon- takt gewesen seien und dieser die Zahlen ja gesehen habe. Er sei nie beauftragt worden, Massnahmen zu ergreifen (act. 11/1 F/A 96). Weiter gab er an, die Pflich- ten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zu kennen (act. 11/2 F/A 127). Er habe im Sommer 2017 bemerkt, dass sich die Liquiditätslage der Gesellschaft markant verschlechtert habe. Er sei daraufhin aktiv geworden, habe Fachleute beigezogen und mit der Franchisegeberin Gespräche geführt, um den Warenfluss zu beschleunigen. Sie hätten den Richter nicht früher informiert, da sie in regelmässigem Kontakt mit der Franchisegeberin gewesen seien, welche ihnen die Warenlieferung in Aussicht gestellt habe; diese sei dann auch gekommen, aber es sei die falsche gewesen. Als Sanierungsmassnahme seien N.____ und O.____ hinzugezogen worden (act. 11/2 F/A 208 ff.). Auf die Betreibung vom 16. Januar 2017 durch die Vermieterin des Geschäftslokals an der G.____-Strasse angesprochen, führte der Beschuldigte aus, diese habe eine ein- seitige Änderung des Mietvertrages vorgenommen mit einem massiv höheren Miet- zins, womit sie nicht einverstanden gewesen seien. Deswegen habe er nicht unter-
- 30 - zeichnet und nicht bezahlt, bis sie sich geeinigt hätten. Dafür seien sie dann betrie- ben worden (act. 11/2 F/A 112). Auf die Frage, ob er seinen verwaltungsratsrecht- lichen Pflichten nachgekommen sei, antwortete der Beschuldigte, das sei in Ab- sprache mit dem Treuhänder gewesen und der Bestand an werthaltigen Aufträgen sei derart hoch gewesen, dass kein Handlungsbedarf bestanden habe. Seiner Mei- nung nach habe er ab dem Zeitpunkt handeln müssen, als er es auch getan habe (act. 11/2 F/A 220 f.). 5.3.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. August 2021 gab der Beschuldigte an, bereits Anfang 2017 – teilweise bereits Ende 2016 – alles unternommen zu haben, um den Warenfluss zu beschleunigen, wobei sie in stän- digem Kontakt mit der H.____ A/S gewesen seien und nie gedacht hätten, dass sie nicht mehr beliefert werden würden. Auch seien die Umsätze immer entsprechend gut generiert worden. Aus Sicht seiner Berater wie auch aus dem Tagesgeschäft heraus habe er keinerlei Veranlassung gehabt, ausserordentliche Massnahmen zu treffen. Die Betreibungen seien erst kurz vor der Bilanzdeponierung regelmässig eingegangen, durch die Höhe der noch nicht ausgelieferten Aufträge habe er das Tagesgeschäft noch gut bewältigen können (act. 11/3 F/A 53 ff.). 5.3.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, einen Treuhänder gehabt zu haben, mit dem er "solche Sachen" besprochen habe. Die Betreibung des Kunden sei aufgrund eines vertraglich nicht konformen Verhal- tens auf dessen Seite erfolgt (Prot. S. 22). 5.4. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung entsprechen den Aussagen des Beschuldigten (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 5.5. Aussagen des Zeugen N.____ Der Revisionsexperte N.____, der als Zeuge befragt wurde, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2020 an, die Beschuldigten bzw. die E.____ AG sowie die F.____ AG ab 21. August 2017 im Hinblick und im Vorfeld ihrer Insolvenz beraten
- 31 - zu haben (act. 13/3 F/A 4). Dass die E.____ AG bereits am 16. Januar 2017 von der Vermieterin betrieben worden sei, habe er nicht gewusst; von den Mietzins- restanzen habe er aber gewusst, diese seien in der Planung inbegriffen gewesen (act. 13/3 F/A 57 ff.). Auf die Frage, ob der Richter bereits am 16. Januar 2017 – dem Tag der Betreibung durch die Vermieterin – hätte informiert werden müssen gab der Zeuge an, dass mangelnde Liquidität noch keine Überschuldung darstelle, allerdings bei einem Liquiditätsmangel die Alarmglocken klingen müssten (act. 13/3 F/A 72). 5.6. Würdigung 5.6.1. Aussagen des Beschuldigten Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass er die Bilanz hätte deponieren müssen, da er dauernd mit dem Treuhänder in Kontakt gewesen sei und dieser ihm nichts gesagt habe, erweist sich als Ausrede. Der Be- schuldigte war sich seiner Pflicht als Verwaltungsratspräsident laut eigenen Anga- ben bewusst und hatte zusammen mit seiner Ehefrau den vollen Überblick über den Geschäftsverlauf. Wer mit dem Treuhänder gemeint war, geht aus der Aussage nicht hervor, jedoch haben sowohl der Zeuge I.____ als auch der Zeuge K.____ angegeben, sie hätten keinen regelmässigen Kontakt mit dem Beschuldigten ge- habt und hätten auch nichts mit der täglichen Buchführung zu tun gehabt. Die Bilanz 2016 wurde denn auch nie eingereicht, weshalb ein Hinweis auf nötige Sanierungs- massnahmen gar nicht erfolgen konnte. Die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach die Franchisegeberin nach Ver- zögerung die Ware dann geliefert habe, jedoch die falsche, sowie dass die Betrei- bung aufgrund des einseitig abgeänderten Mietvertrages durch die Vermieterin ent- standen sei, erweisen sich als Schutzbehauptungen. Es erscheint als höchst un- wahrscheinlich, dass die Franchisegeberin bei einem so grossen Warenbezug aus- schliesslich die falschen Bestellungen geliefert haben soll. Dem Beschuldigten war bekannt, dass die Franchisegeberin die E.____ AG nicht mehr belieferte, weil sie die geforderten Vorauszahlungen nicht geleistet hatte. Ebenso war ihm bewusst, dass dies nicht die einzigen offenen Rechnungen waren, wurde er doch wegen
- 32 - Mietzinsausständen von über Fr. 52'000.– betrieben. Wenn der Beschuldigte des- sen ungeachtet den Standpunkt vertritt, er habe keinerlei Veranlassung gehabt, die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen, dann ist dies als unbehel- fliche Ausrede oder Ausdruck eines realitätsfernen Wunschdenkens zu werten, war ihm doch angesichts der bestehenden Schulden fraglos klar, dass der E.____ AG das Wasser bis zum Hals oder darüber hinaus stand. 5.6.2. Aussagen des Zeugen N.____ N.____s Zeugenaussagen beziehen sich nicht auf das Geschehen im tatbestands- relevanten Zeitraum, war er doch erst am August 2017 als Berater für die E.____ AG tätig, weshalb seine Aussage nicht von Relevanz ist. Soweit er als Insolvenz- experte ausführte, bei einem gravierenden Liquiditätsmangel müssten die Alarm- glocken läuten, kann seiner Aussage allerdings beigepflichtet werden. 5.6.3. Gesamtwürdigung Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach bis zur Kündigung des Franchising- Vertrages kein Grund für eine Bilanzdeponierung vorgelegen habe, widersprechen der Aktenlage sowie seinen übrigen Angaben, wonach er über den Geschäftsver- lauf der E.____ AG informiert war. Der Beschuldigte war sich der heiklen finanziel- len Lage mit der Liquiditätsknappheit, der Lieferverzögerung sowie der hohen Miet- zinsausstände durchaus bewusst. Somit war bereits beim Eingang der ersten Be- treibung im Januar 2017 ersichtlich, dass sich die finanzielle Schieflage der E.____ AG dramatisch zugespitzt hatte. Die Verteidigung des Beschuldigten ging sodann ebenfalls vom 16. Januar 2017 als Besorgniszeitpunkt aus (vgl. act. 65 Ziff. 4 S. 17). Der 16. Januar 2017 kann somit als Besorgniszeitpunkt erachtet werden. Der Beizug des Insolvenzexperten N.____ änderte daran nichts mehr, da dieser erst am 21. August 2017 und somit über sieben Monate nach dem Besorgniszeit- punkt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei weitere Betreibungen von über Fr. 10'000.– eingegangen (vgl. act. 6 Beilage 11), was zur Folge hatte, dass anderthalb Monate später der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschuldigte unterliess es somit über sieben Monate lang, konkrete Massnahmen wie z. B. das Erstellen
- 33 - einer Zwischenbilanz zur Vermeidung des Konkurses zu ergreifen. Der Sachverhalt ist somit als erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung
E. 7 und act. 17/3 Beilage B). Alleine schon im ersten Quartal 2016 besteht eine Dif- ferenz von ungefähr Fr. 310'000.–. Dies ist mehr als der in der Mehrwertsteuerab- rechnung ausgewiesene Umsatz im zweiten Quartal in Höhe von Fr. 275'256.–. Selbst wenn die E.____ AG im Frühjahr 2016 bereits mit Lieferschwierigkeiten zu kämpfen hatte, erscheinen die Umsatzdifferenzen – fast eine halben Million Fran- ken innert drei Quartalen – viel zu hoch, als dass sie sich durch eine reine Differenz zwischen Verkaufsumsatz und tatsächlichem Umsatz erklären liessen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten das sehr simpel gestaltete Fact-Sheet "Um- sätze 2016" nachträglich auf Verlangen des Zeugen C.____ erstellten und die Zah- len selbst zu ihren Gunsten zu hoch angesetzt haben, anstatt diese gemäss Mehr- wertsteuerabrechnung anzugeben. Hierfür spricht auch die sehr spartanische Ge- staltung des Umsatzblattes, welches eine simple Excel Tabelle enthält. Wäre es – wie vom Beschuldigten behauptet – aus dem System gezogen worden, dürfte min- destens die Geschäftsbezeichnung E.____ AG, ein Firmenlogo oder der Name der Franchisegeberin auf dem Blatt vermerkt sein, wie es auch bei den entsprechenden Bilanzen der Fall ist (vgl. act. 11/1 Beilage 10 und 11).
- 22 - Selbst wenn es sich beim Fact-Sheet um Verkaufsumsätze handelte, die noch nicht ausgeliefert waren, hätten die Beschuldigten der Kreditgeberin mit dem eingereich- ten Fact-Sheet Zahlen präsentiert, welche nicht der tatsächlichen Umsatzlage ent- sprachen. Bei der Vorlage eines Umsatzblattes im Geschäftsverkehr darf nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass es sich um effektiv realisierte Umsätze handelt, sofern nichts anderes deklariert oder mitgeteilt wird. Der Beschul- digte unterliess einen solchen Hinweis. Die Privatklägerin durfte also davon ausge- hen, dass es sich um effektive Umsatzzahlen handelte. Dass diese Zahlen markant von den angegebenen Umsätzen bei der Mehrwertsteuerabrechnung abwichen, war den Beschuldigten fraglos bewusst, da die Mehrwertsteuerabrechnungen des dritten Quartals 2016 am 30. November 2016 eingereicht wurden (act. 17/3 Beilage B), mithin vor dem Kreditantrag und dem Nachreichen des Fact-Sheets. Durch das Einreichen dieses Fact-Sheets täuschten die Beschuldigten der Privat- klägerin eine Finanz- bzw. Umsatzlage der E.____ AG vor, welche nicht den Tat- sachen entsprach und die E.____ AG in einem besseren Licht dastehen liess.
E. 7.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbeson- dere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
E. 7.2 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafmin- dernden oder strafschärfenden Komponenten ersichtlich.
E. 7.3 Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 62).
E. 7.4 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.).
E. 7.5 Vorliegend zeigte der Beschuldigte kein Nachtatverhalten, welches sich strafmindernd auswirken würde.
- 54 -
8. Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 330 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9. Tagessatzhöhe 9.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Re- gel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 9.2. Der Beschuldigte erzielt heute in der eigenen Firma ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 11'500.– zuzüglich Provision von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– (Prot. S. 13). Für das Haus bestehe immer noch eine Hypothekarschuld (Prot. S. 14). Seine Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 300'000.– (Prot. S. 14). Angesichts dieser Umstände erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 120.– als angemessen. 9.3. Der Beschuldigte befand sich vom 19. Juni 2019, 6.15 Uhr bis 19. Juni 2019, 20.50 Uhr in Haft (act. 24/2 und act. 24/4). Von der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe gelten somit 1 Tagessatz als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB). 9.4. Um der Warnwirkung der bedingten Strafe Nachdruck zu verleihen, kann sie mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der sonst noch nie mit dem Ge- setz in Konflikt geraten ist. Von einer Verbindungsbusse ist daher abzusehen. VI.Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
- 55 - StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wider- legt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
2. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. Ein bedingter Vollzug der Geld- strafe ist in objektiver Hinsicht möglich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen Verhältnissen. Zudem ist auch anzunehmen, dass ihm das vorlie- gende Verfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Es kann ihm eine günstige Prognose attestiert werden, weshalb ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist.
3. Es sind keine Gründe für eine Verlängerung der Mindestdauer der Probezeit ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen ist. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines zu Schadenersatzbegehren
E. 11 Auflage, Zürich 2018, § 18 S. 227). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irr- tum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen und zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammen- hang (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 1 und N 27 zu Art. 146 StGB). Ausserdem
- 38 - muss die Vermögensdisposition eine unmittelbar vermögend vermindernde Wir- kung haben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 16 zu Art. 146 StGB und dortige Ver- weise). Arglist liegt vor, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder besondere Kniffe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 118 IV 360 f., m.w.H.). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist setzt an der Interaktion zwischen Täter und Opfer an und verpflichtet den Richter dazu, Täterverschulden und Opfermitverant- wortung gegeneinander abzuwägen (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR Bd. 117 [1999], S. 155). Beim Hauptfall der bloss falschen Angaben ist Arglist dann gegeben, wenn der Tä- ter fundierterweise auf das Ausbleiben einer Kontrolle seiner Aussagen durch das Opfer vertraut, sei es, weil eine Überprüfung unmöglich, besonders schwierig oder unzumutbar ist, oder weil der Täter sein Opfer davon abhält oder aufgrund beson- derer Umstände darauf spekuliert, dass eine Überprüfung unterbleiben wird. Arglistig ist die Täuschung wie erwähnt auch, wenn die Überprüfung besonders schwierig, unzumutbar oder handelsunüblich ist. Unter diesem Titel werden bei der an sich möglichen Überprüfung Kriterien der Verhältnismässigkeit ins Spiel ge- bracht. Die Unzumutbarkeit einer an sich möglichen Kontrolle kann sowohl aus den subjektiven Opfereigenschaften wie auch aus den objektiven Umständen des Ge- schäftes, insbesondere aus wirtschaftlichen Betrachtungen, hervorgehen (CASSANI, a.a.O., S. 158). Arglist liegt zweifellos auch vor, wenn der Täter den Umständen nach voraussieht, dass die an sich ohne weiteres mögliche Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben wird (CASSANI, a.a.O., S. 159 f.). Ausschlag- gebend ist nicht, wie das Opfer sich in concreto verhält, sondern wie der Täter die
- 39 - dem Opfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten einschätzt (CASSANI, a.a.O., S. 164). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist vorliegt, ist auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang wiederholt festgehalten, dass strafrechtlich nicht geschützt sei, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 119 IV 35 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung; BGE 120 IV 186). Dabei erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkeh- rungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a; je m.w.H.). In jüngerer Zeit ging das Bundesgericht bei den Anforderungen an die Opfermitverantwortung mehr und mehr zurück. So findet eine Prüfung der Opfermitverantwortung zwar auch dann statt, wenn sich die Täter besonderer Machenschaften bedient haben. Jedoch gilt als Faustregel, je raffinierter die Täter vorgegangen sind, desto weniger fällt eine Opfermitverantwortung ins Gewicht (BGE 135 IV 76; vgl. a. 6B_147/2009, Ur- teil vom 9. Juli 2009). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden füh- rende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; m.w.H.).
E. 12 August 2020 sowie seine entsprechenden Vorbringen und diejenigen seines Verteidigers anlässlich der heutigen Hauptverhandlung verwiesen werden (act. 11/3 S. 43 f. und act. 65 S. 13, Prot. S. 13). Zusammengefasst machte der Beschuldigte folgende Angaben: Er sei in … [Ortschaft] aufgewachsen und habe nach seiner Möbelschreinerlehre die Handelsschule absolviert, wobei er sich im Handelsbereich verschiedentlich weitergebildet habe. Er sei dann vom Möbelver- käufer ziemlich schnell zum Filialleiter befördert worden und habe verschiedene Geschäfte geführt. Im Jahr 2010 habe er zusammen mit seiner Ehefrau die E.____ AG gegründet, welches sie bis Ende 2017 gehabt hätten. Seit 2018 arbeite er als Geschäftsleiter bei der Firma P._____ in … [Ortschaft]. Er wohne mit seiner Frau in einem Eigenheim, ohne Kinder.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung 8Geschäfts-Nr.: DG200221-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel, als Vorsitzende, Bezirksrichter Dr. D. Egger, Bezirksrichterin lic. iur. E. Widmer und Gerichtsschreiberin MLaw M. Anderhub Urteil vom 21. September 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A.____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.____, betreffend Betrug etc. Privatklägerin B.____ AG, z.H. C.____, vertreten durch Vertreter Y.____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2020 (act. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10) Der Beschuldigte A.____ (Beschuldigter im Verfahren DG200221) in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers RA X.____ Die Beschuldigte D.____ (Beschuldigte im Verfahren DG200222) in Be- gleitung ihres amtlichen Verteidigers RA Z.____ Der Vertreter der Privatklägerin RA Y.____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 36 S. 14) Schuldigsprechung von A.____ im Sinne der Anklageschrift Anrechnung der entstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Busse von CHF 4'000.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Vollzug der Busse und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00) Anträge der amtlichen Verteidigung (act. 65) " 1. Der Beschuldigte A.____ sei von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung und eventualiter der ordnungswidrigen Füh- rung der Geschäftsbücher von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 3 -
2. Der Beschuldigte A.____ sei vom Vorwurf der Misswirtschaft von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten A.____ sei eine angemessene Entschädi- gung für die Festnahme vom 19.06.2019 auszurichten. 4.a) Auf die Strafanzeige und den Strafantrag wegen Verdachts auf Vermögens- / Urkundendelikte der B.____ AG gegen den bei der E.____ AG und F.____ AG involvierten Beschuldigten A.____ und auf die damit verbundene adhäsionsweise geltend gemachte Zi- vilforderung gegen den Beschuldigten A.____ seien nicht einzu- treten. Sämtliche von der B.____ AG eingereichten Rechtsschriften und Dokumente im Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.____ seien aus den Strafakten zu entfernen. 4.b) Eventuell: Die Zivilklage gegen den Beschuldigten A.____ sei ab- zuweisen. 4.c) Subeventuell: Die B.____ AG sei mit ihrer Forderung auf den Zi- vilweg zu verweisen.
5. Der Zahlungsbefehl Betreibung Nr. … des Regionalen Betrei- bungsamtes Oberer Sempachersee vom 06.08.2021 über den Betrag von CHF 2'361'408.83 gegen den Beschuldigten A.____ sei zu den Akten zu nehmen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Anträge der Privatklägerschaft (act. 10/1, act. 64 sinngemäss und Prot. S. 32 ff.)
1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und zu be- strafen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schaden- ersatz von CHF 122'483.34 zu bezahlen. Erwägungen: I.Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (im Folgen- den Staatsanwaltschaft) vom 25. August 2020 (act. 36) ging am 28. August 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein. Mit Verfügung vom 2. November
- 4 - 2020 wurde der Prozess aufgrund der Deliktsmehrheit und dem sich daraus erge- benden weiten Strafrahmens an das Kollegialgericht überwiesen. 1.2. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde festgestellt, dass die hiesige An- klage gegen den Beschuldigten zusammen mit den Anklagen gegen D.____ (DG200222) verhandelt werde und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung am
22. Juni 2021 vorgeladen (act. 43/1). Der Staatsanwaltschaft wurde auf Ersuchen bei der Verfahrensleitung die Dispensation für die Hauptverhandlung bewilligt, da diese angab, eine Strafe unter einem Jahr beantragt und die Anträge bereits voll- umfänglich begründet zu haben (act. 44). Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei- tens der Verteidigung wurde die Ladung abgenommen und mit Verfügung vom
12. Mai 2021 zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2021 vorgeladen (act. 47 und act. 48/1). Innert der ihr erstreckten Frist reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 30. Juni 2021 den Beweisantrag ein, die dem Schreiben beiliegen- den Unterlagen über die Bemühungen des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen (act. 52 und 53/1-19). Dem Antrag wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2021 statt ge- geben. Mit Schreiben vom 4. August 2021 reichte die Vertretung der Privatklägerin eine Stellungnahme der zu den Akten genommenen Unterlagen (act. 53/1-19) so- wie die Stellungnahme untermauernde Unterlagen (act. 56 und act. 57/1-4) ein, welche der Verteidigung mit Verfügung vom 19. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 58). 1.3. Zur Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers RA X.____, die in gleicher Sache unter Prozessnummer DG200222 Beschuldigte D.____ erschien in Begleitung ihres amtlichen Verteidi- gers RA Z.____ und in Vertretung der Privatklägerin nahm Rechtsanwalt Y.____ an der Verhandlung teil (Prot. S. 10).
2. Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Der Begriff der ge- schädigten Person ergibt sich aus Art. 115 Abs. 1 StPO und betrifft die Person,
- 5 - welche durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Die Geschädigteneigen- schaft kann sowohl natürlichen wie auch juristischen Personen zustehen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 31). Die tatsächliche Feststellung der vor- geworfenen Straftat obliegt dem Endentscheid, wodurch die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person vorläufig auf einer Annahme beruht (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 20). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Verteidigung macht geltend, die als Privatklägerin konstituierte B.____ AG habe keine Legitimation zur Einreichung einer eigenen Straf- und Zivilklage ge- gen den Beschuldigten, weshalb auf die Forderung nicht einzutreten sei und auch sämtliche Rechtsschriften und Dokumente im Strafverfahren gegen den Beschul- digten aus den Strafakten zu entfernen seien (act. 65 Ziff. 5.1). 2.3. Die B.____ AG hatte am 13. September 2018 Strafanzeige gegen die Be- schuldigten A.____ und D.____ erstattet und zusammengefasst geltend gemacht, sie habe den beiden Beschuldigten für deren Unternehmen E.____ AG einen Kredit über Fr. 100'000.– gewährt, welchen diese gestützt auf einen Kreditantrag mit fal- schen Informationen sowie mit Hilfe von gefälschten Dokumenten erhältlich ge- macht hätten. Infolge Zahlungsunfähigkeit und späterem Konkurs der E.____ AG seien lediglich sechs Kreditraten zurückbezahlt worden. Die Vertretung der B.____ AG ersuchte um die Eröffnung der Strafuntersuchung sowie um Teilnahme als Ver- fahrensbeteiligte im Strafverfahren (vgl. act. 10/1). Mittels dem ihr zugeschickten Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft hielt die B.____ AG nochmals ausdrücklich fest, dass sie sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin am Verfahren mitwirken und Schadenersatz geltend machen wolle (act. 19). 2.4. Die Kreditgewährung der B.____ AG zu Gunsten der E.____ AG wird nicht bestritten. Unbestritten ist auch die Tatsache, dass der Kredit nicht vollumfänglich
- 6 - zurückbezahlt wurde. Unter diesen Umständen war die Kreditvermittlerin berech- tigt, einen Strafantrag zu stellen und sich als Privatklägerin am Verfahren zu kon- stituieren. Die Frage nach einem allfälligen Schadenersatzanspruch der B.____ AG (nachfolgend: Privatklägerin) wird unabhängig von ihrer Legitimation zur Verfah- rensteilnahme – welche fraglos gegeben ist – an anderer Stelle zu prüfen sein. II.Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich zu- sammen mit seiner Ehefrau und Mitbeschuldigten D.____ durch einen eingereich- ten Kreditantrag mit falschen Angaben sowie gefälschten Unterlagen des Betruges sowie der Urkundenfälschung – eventualiter der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher – schuldig gemacht zu haben. Dies soll er getan haben, indem er am 24. November 2016 zusammen mit der Mitbeschuldigten D.____ für die E.____ AG – bei welcher er Alleinaktionär sowie Verwaltungsratspräsident war – bei der Privatklägerin ein Konto eröffnet und am 1. Dezember 2016 einen Kreditantrag bei ebendieser eingereicht habe. An den letztlich an die E.____ AG ausbezahlten Kre- dit sollen die Beschuldigten nur gekommen sein, weil sie im Kreditantrag falsche Informationen angegeben, der Kreditgeberin wichtige Informationen verschwiegen und zudem ein aufpoliertes Fact-Sheet mit falschen Umsatzzahlen sowie die Bilanz 2015 mit inhaltlich falschen, geschönten Zahlen eingereicht haben sollen (vgl. act. 36 S. 2-10). Zudem wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsi- dent und Alleinaktionär der E.____ AG vor, den Konkurs trotz Anzeichen der Über- schuldung verschleppt zu haben, indem er nicht die für diese Situation vorgeschrie- benen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergriffen habe. Auf diese Weise habe er sich der Misswirtschaft schuldig gemacht (vgl. act. 36 S. 10-12).
- 7 -
2. Beweisregeln 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hin- deuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss deshalb ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch allerdings nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen – so muss es den Beschuldigten freisprechen (BSK StPO I-HOFER, a.a.O., Art. 10 N 61). 2.3. Liegen keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der invol- vierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Dabei hängt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zunächst davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. zu vereinbaren sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch eine inhaltliche
- 8 - Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lü- gensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern (vgl. statt vieler: OGer ZH SB180243 vom 14. Februar 2019, E. II 1.2).
3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des fraglichen Sachverhaltes dienen im Wesentlichen der durch die Beschuldigten eingereichte Kreditantrag samt Beilagen, die Aussagen der beiden Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen, die weiteren Zeugeneinvernahmen, die im Rahmen des polizeili- chen Ermittlungsverfahrens erhältlich gemachten Unterlagen im Zusammenhang mit der finanziellen Lage der E.____ AG, sowie die Unterlagen im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung der E.____ AG. 3.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und sind verwertbar. Zu den Aussagen ist sodann vorab zu bemerken, dass diese verwertbar sind, da die ent- sprechenden Personen jeweils auf die jeweiligen Rechte aufmerksam gemacht worden sowie die Teilnahmerechte gewahrt worden sind.
4. Anklagevorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern können, wer den Kreditantrag beantragt und die dazugehörigen Bilanzen und Unterlagen eingereicht habe (act. 11/1 F/A 48 ff.). Im Laufe der Untersuchung wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aner- kannte er jedoch, den Kreditantrag mit den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zusammen mit seiner Ehefrau bei der Privatklägerin eingereicht zu haben (act. 11/2 F/A 22 ff. und F/A 52 ff., act. 11/3 F/A 6 ff. und Prot. S. 16, act. 65 Ziff. 1.4). Insoweit ist der angeklagte äussere Sachverhalt erstellt, zumal er mit den Aussagen des Beschuldigten sowie den Akten übereinstimmt. 4.2. Vorwurf der unwahren Angaben betreffend operative Störung 4.2.1. Anklagevorwurf
- 9 - Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, im Fragebogen des gestellten Kreditantrages vom 1. Dezember 2021 bewusst wahrheitswidrig angegeben zu ha- ben, die E.____ AG habe in den letzten zwei Jahren keine operativen Störungen gehabt und das grösste Risiko für ihr Unternehmen bestehe in den nächsten zwei Jahren im möglichen Markteintritt weiterer Konkurrenten sowie in der Möglichkeit eines Preiszerfalls bei ähnlichen Produkten im nahen Ausland. Die Beschuldigten hätten der Privatklägerin bewusst verschwiegen, dass sie von Anfang an mit knap- pen flüssigen Mitteln und seit März 2016 mit substantiellen Liquiditätsproblemen gekämpft hätten und daher erhebliche Probleme mit der Bezahlung der Möbelliefe- rungen und der Begleichung der Mietzinsen für das Geschäftslokal an der G.____- Strasse... [Adresse] gehabt hätten. Der Kreditgeberin sei verschwiegen worden, dass bis Mai 2016 Mietzinsausstände von Fr. 70'400.– bestanden hätten, wodurch auch das Kerngeschäft gefährdet gewesen sei. 4.2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19. Juni 2019 an, er verstehe operative Störungen als äussere Einflüsse, welche sich nicht stemmen oder regulieren liessen, wie zum Beispiel marktregulative Preisvorgaben. Fehlende Handelsware würde er auch zu operativen Störungen zählen, wenn man diese nicht mehr einkaufen könnte. Auf die Frage, ob auch eine desolate finanzielle Situation als operative Störung gelte, stellte der Beschuldigte die Rückfrage, was der Begriff für desolat sei, da es auf viele Faktoren ankomme (act. 11/1 F/A 80 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2020 gab der Beschuldigte sodann an, die Kreditgeberin habe Kenntnis von der Liquiditätsknappheit der E.____ AG gehabt. Die Liquiditätsprobleme würden sich auch aus der Buchhaltung ergeben. Als Start-up hätten sie seit Beginn mit knappen flüssigen Mitteln zu kämpfen gehabt (act. 11/2 F/A 76 ff.). Auf die Frage, ob die Beschuldigten die Privatklägerin darüber informiert hätten, dass die E.____ AG seit März 2016 aufgrund hoher Fixkosten für Miete und Löhne die Vorauszahlungen an die H.____ A/S nicht mehr wie ge- wünscht habe zahlen können, gab der Beschuldigte an, sie hätten die Kreditgeberin über den Geschäftsverlauf orientieren müssen und hätten C.____ über alles in
- 10 - Kenntnis gesetzt, was er habe wissen wollen (act. 11/2 F/A 82). C.____ habe ver- mutlich von der blockierten Warenlieferung gewusst (act. 11/2 F/A 88). Ob er ihn über die ausstehenden Mietzinsen von dannzumal Fr. 69'711.10 informiert habe, wisse er nicht mehr (act. 11/2 F/A 225). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. August 2020 hielt der Beschuldigte daran fest, er habe nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen gezeigt, die der Zeuge C.____ habe sehen wollen (act. 11/3 F/A 18). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, operative Stö- rungen gehabt zu haben. Das Geschäft habe prosperiert und namhafte Umsätze erzielt; sie seien sogar mit einigen Preisen ausgezeichnet worden. Die Überschul- dung im Jahre 2015 sei durch seinen Rangrücktritt legitimiert worden (Prot. S. 17 f.). 4.2.3. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten D.____ anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.2.4. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. April 2020 an, Miteigentümer und Mitgründer der Privatklägerin und verantwortlich für die strate- gische Positionierung des Unternehmens zu sein (act. 13/1 F/A 3 und 11). Nach seinem Besuch bei der E.____ AG habe er einen sehr guten Eindruck von dieser gehabt, es sei ein schön eingerichteter Laden gewesen und er habe das Gefühl gehabt, dass sie den Euroschock 2015 gut überstanden hätten (act. 13/1 F/A 42). Weiterführende Abklärung betreffend des Vorhandenseins von operativen Störun- gen habe er nicht getroffen, da eine solche Prüfung nur vorgenommen werde, wenn es z.B. zu einem Domizilwechsel oder Wechsel der Zeichnungsberechtigten komme (act. 13/1 F/A 50). Er habe nicht explizit nach Lieferschwierigkeiten gefragt, da er mit den Beschuldigten den Fragebogen durchgegangen sei und sie angege- ben hätten, es habe keine operative Störungen gegeben. Deshalb habe er sich
- 11 - nicht vorstellen können, dass die E.____ AG Lieferschwierigkeiten gehabt haben könnte. Es sei nicht über blockierte Warenlieferungen infolge nicht geleisteten Vo- rauszahlungen gesprochen worden (act. 13/1 F/A 65 ff.). Die Feststellung im Revi- sionsbericht, wonach eine Unsicherheit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit der E.____ AG bestehe, sei nicht ungewöhnlich, er habe jedoch nichts von den akuten Liquiditätsproblemen oder Mietzinsausständen gewusst, da die eingereich- ten Zahlen keinerlei Indikation dazu gegeben hätten (act. 13/1 F/A 77 und F/A 98 ff.). Wäre er über die offenen Mietzinse informiert worden, hätte dies die Kredit- vergabe beeinträchtigt, da es ein No-Go für ein physisches Business sei, wenn es keinen Laden mehr gäbe (act. 13/1 F/A 120 ff.). Die Privatklägerin habe alle ihr zumutbaren Abklärungen getätigt (act. 13/1 F/A 124). 4.2.5. Würdigung 4.2.5.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Der Beschul- digte hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätzlich im Vornherein zweifelhaft. Ausschlaggebend wird die Glaubhaftigkeit der von ihm gemachten Aussagen sein. Der Beschuldigte räumte ein, dass es als operative Störung bezeichnet werden könne, wenn man die Handelsware nicht mehr einkaufen könne. Der Frage, ob er eine desolate finanzielle Situation auch als operative Störung zähle, wich er mit einer Gegenfrage aus. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass bis Jahresende 2016 Rechnungen in der Höhe von EUR 183'086.75 aufgelaufen waren. Ebenso wenig bestritt er, dass bereits im Mai 2016 Mietzinsausstände von über Fr. 70'000.– be- standen und dass die Ware nicht mehr bezahlt werden konnte. Wenn er in Anbe- tracht dieser unbestreitbaren Fakten trotzdem noch daran festhält, die E.____ AG habe in den zwei Jahren vor dem Kreditantrag keinerlei operativen Störungen ge- habt, erscheint dies insgesamt als realitätsferne Schutzbehauptung. Dasselbe gilt
- 12 - für das Vorbringen des Beschuldigten, es habe Unstimmigkeiten mit dem Mietver- trag bzw. mit der Vermieterin gegeben. Dass ihn allfällige Differenzen mit der Ver- mieterin nicht von seiner Mietzinsverpflichtung befreiten, muss ihm als Verwal- tungsratspräsident und Geschäftsmann bewusst gewesen sein. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, wo- nach es keine operative Störung gegeben und das Geschäft prosperiert habe, lässt sich mit der tatsächlich desolaten finanziellen Situation der E.____ AG im Jahr 2016 nicht in Einklang bringen. Zudem widerspricht der Beschuldigte damit seinen An- gaben in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2020, in welcher er be- hauptete, die Privatklägerin sei über die Liquiditätsprobleme der E.____ AG infor- miert gewesen. Dass die E.____ AG in den letzten zwei Jahren vor dem Stellen des Kreditantrages operative Störungen hatte, ist erstellt. 4.2.5.2 Zu prüfen ist, ob die Privatklägerin auf die operativen Störungen hingewie- sen wurde. Der für die Kreditabwicklung zuständige C.____ wurde als Zeuge ein- vernommen und dabei auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (act. 13/1). Seine Aussa- gen waren detailliert und ausführlich, wobei er darlegte, wie der Überprüfungsme- chanismus funktioniert. Bei Unsicherheiten überprüfte er seine Unterlagen, um die genauen Antworten zu geben (vgl. act. 13/1 F/A 21). Es scheint plausibel und nach- vollziehbar, wenn er vorbringt, dass die bestehenden Lieferschwierigkeiten und Mietzinsrückstände bei der Kreditvergabe eine Rolle gespielt hätten. Ebenso er- scheint es schlüssig, dass aufgrund der Verneinung von operativen Störungen nicht explizit nach Lieferschwierigkeiten oder Mietzinsausständen gefragt wurde. Die Aussagen des Zeugen C.____ sind glaubhaft und überzeugend. Auch wenn er als Mitgründer der Privatklägerin ein direktes Interesse am Ausgang des Verfah- rens hat, wurde er unter Strafandrohung einvernommen und hat insgesamt stim- mige, überzeugende Aussagen gemacht. 4.2.5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Kreditgesuches durch die Beschuldigten bereits seit geraumer Zeit operative Stö- rungen bei der E.____ AG vorlagen, welche jedoch im Kreditantrags-Fragekatalog
- 13 - verneint wurden. Die Verteidigung hält dagegen, dass der Begriff "operative Stö- rung" nirgendwo im Gesetz definiert sei. Der Beschuldigte habe somit im tatrele- vanten Zeitpunkt des Kreditantrages guten Gewissens die Frage nach der operati- ven Störung verneinen dürfen (act. 65 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht für jeden Begriff eine gesetzliche Definition braucht, um diesen richtig zu ver- stehen oder anwenden zu können. Der Beschuldigte ist ein Geschäftsmann und kann nach gesundem Menschenverstand und dem entsprechenden Geschäftsbe- reich abschätzen, was mit dem Begriff der operativen Störung gemeint ist. Dass eine operative Störung vorliegt, wenn während eines halben Jahres die Miete für das Geschäftslokal nicht bezahlt wurde und gleichzeitig auch Warenlieferungen nicht mehr bezahlt werden können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso steht aufgrund der Aussagen des Zeugen C.____ fest, dass diese Informationen für die Kreditvergabe von Bedeutung gewesen wären, sie ihm aber nicht erteilt wor- den sind. Es ist somit erstellt, dass operative Störungen vorlagen, welche im Kre- ditantrag nicht offengelegt wurden. 4.3. Vorwurf des Verschweigens des Franchisevertrags 4.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, sie hätten der Privatklägerin verschwiegen, dass im Brandstore und dem damit verbundenen Online-Shop aus- schliesslich die von der Franchisegeberin festgelegten Produkte angeboten werden durften. Es sei verschwiegen worden, dass man einen Online-/Webshop nur nach Vorgaben der H.____ A/S sowie ausschliesslich mit H.____ A/S-Produkten errich- ten durfte, wobei andere Produkte oder Dienstleistungen einer ausdrücklichen Zu- stimmung sowie eines Entwicklungsplans bedurft hätten und überdies die Eröff- nung von zwei weiteren Geschäftslokalen innerhalb von fünf Jahren vorgeschrie- ben worden sei. In Verschweigung all dieser Tatsachen sei beim Kreditantrag an- gegeben worden, der Kredit sei für den Aufbau eines Webshops mit neuem Sorti- ment samt dazugehörendem Materiallager und Software vorgesehen. In Tat und Wahrheit hätten die Beschuldigten mit der Kreditsumme die laufenden Rechnungen
- 14 - der Franchisegeberin beglichen sowie an die Schwestergesellschaft (F.____ AG) überwiesen. 4.3.2. Standpunkt des Beschuldigten Fest steht, dass im Antrag auf Kreditvergabe als Kreditzweck der Aufbau eines On- line-Webshops angegeben wird (vgl. act. 13/1 Beilage 9). Der Beschuldigte wollte sich in der Untersuchung nicht mehr erinnern, welche Fragen ihm der Zeuge C.____ vor der Kreditgewährung gestellt habe. Er habe Mitarbeiter befragt sowie die Räumlichkeiten angeschaut (act. 11/1 F/A 96, act. 11/2 F/A 39 ff.). Er wusste nicht, ob die Privatklägerin über Einzelheiten des Franchisevertrages und die Min- destumsätze informiert gewesen sei und ob über die Eröffnung weiterer Geschäfte gesprochen worden sei. Was die vertraglichen Vorgaben angehe, so hätte man nicht nur von der Franchisegeberin vorgegebene Produkte, sondern auch Länder- spezifische Waren von Drittanbietern verkaufen dürfen. Die H.____ A/S sei ihre Hauptlieferantin gewesen, das habe die Privatklägerin gewusst (act. 11/2 F/A 106). Die Domain des Onlineshops wäre über die E.____ AG gelaufen, da das Modell der H.____ A/S für sie nicht interessant gewesen sei, er hätte das Segment der Franchisegeberin jedoch nicht berührt (act. 11/2 F/A 117 f.). Beim Staatsanwalt gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe vom Franchisevertrag Kenntnis ge- habt. Er habe dem Zeugen C.____ den Online-Shop erklärt (act. 11/3 F/A 37). An- lässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei über alles, was sie wissen wollte, informiert worden und habe Einsicht in die Tagesge- schäfte gehabt (Prot. S. 20 f.). 4.3.3. Standpunkt der Mitbeschuldigten D.____ Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.3.4. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. April 2020 an, bei seinem Besuch bei der E.____ AG vom 9. Dezember 2016 lediglich den
- 15 - Showroom gesehen zu haben. Er habe weder Einblick in die Buchhaltung genom- men noch habe er sich das Buchhaltungssystem erläutern lassen (act. 13/1 F/A 57 ff.). Er sei darüber informiert worden, dass die H.____ A/S die Franchisegeberin in Dänemark sei und er habe mit den Beschuldigten auch über die Positionierung der Marke gesprochen, da es ein relativ simples Geschäftsmodell sei, habe er keine weiteren Fragen gestellt. Er habe gewusst, dass die Möbel nur von der Franchise- geberin geliefert worden seien (act. 13/1 F/A 60 ff.). Er habe keine Fragen zum Franchisevertrag gestellt und dieser sei ihm auch nicht gezeigt oder ausgehändigt worden. Er habe erst in einer späteren Phase nach dem Franchisevertrag gefragt, dieser sei ihm dann verweigert worden (act. 13/1 F/A 68 ff.). Dass die E.____ AG einen Mindestumsatz zu erzielen hatte und dass bis 2015 ein dritter Verkaufsstand- ort hätte eröffnet werden müssen, sei ihm damals nicht bekannt gewesen (act. 13/1 F/A 73). Er habe viel mit Franchise-Unternehmen zu tun und kenne die gängigen Abläufe. Es habe keine Indikationen für irgendwelche aussergewöhnlichen Ver- pflichtungen gegeben, weshalb er auch nicht nach dem Vertrag gefragt habe (act. 13/1 F/A 72 ff.). 4.3.5. Würdigung Dass die E.____ AG nur von der H.____ A/S als Franchisegeberin beliefert wurde, war dem Zeugen C.____ bekannt, weshalb ihm auch die Lieferabhängigkeit zur Franchisegeberin bewusst gewesen sein muss. In Bezug auf die weiteren Informa- tionen über den Franchisevertrag und damit zusammenhängend den Zweck des beantragten Kredites ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht mehr genau daran erinnern konnte, was der Privatklägerin im Detail mitgeteilt wurde oder wie- derum ausweichend antwortete, indem er angab, dass der Franchising Vertrag im Internet öffentlich zugänglich sei. Offensichtlich widersprach sich der Beschuldigte, als er bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. August 2020 angab, die Erklärung des Konkurrenzverbots sei in der ursprünglichen Fassung des Franchi- severtrags wohl noch nicht enthalten gewesen, hat er doch in einer Einvernahme zuvor die Einschränkungen durch das Konkurrenzverbot noch erläutert. Der Zeuge C.____ gab an, nicht nach dem Franchisevertrag gefragt zu haben, da es sich um ein relativ simples Geschäftsmodell gehandelt habe und er keine Notwendigkeit
- 16 - gesehen habe, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Von den Vorgaben betref- fend den Mindestumsatz sowie der dritten Filiale habe er nichts gewusst. Zusam- mengefasst kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte dem Zeugen C.____ keine Details über die genaue Ausgestaltung des Franchising-Vertrages mitteilte und diesen mithin auch nicht darüber informierte, dass sie beim Aufbau eines Webshops sehr stark eingeschränkt bzw. an die strikten Vorgaben der Franchise- geberin gebunden gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Privatkläge- rin zwar von der Lieferabhängigkeit gewusst hat, nicht jedoch von den diesbezügli- chen Lieferschwierigkeiten sowie den Vorgaben des Mindestumsatzes, des Kon- kurrenzverbots sowie der Pflicht der E.____ AG, weitere Filialen zu eröffnen. Der Sachverhalt des Vorenthaltens wichtiger Vertrags-Informationen ist bis auf die In- formation bezüglich der Lieferabhängigkeit gegeben. 4.4. Vorwurf des Verschweigens des wahren Kreditzwecks 4.4.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, im Zeitpunkt des Kreditantrages noch keinen Webshop gehabt zu haben. Die bereits beste- hende Internetseite sei durch die Franchisegeberin in Dänemark betrieben worden. Die E.____ AG hätte einen eigenen Webshop betreiben dürfen, da die Produkte mit denjenigen der H.____ A/S nicht konkurriert hätten (act. 11/1 F/A 68 ff., act. 11/2 F/A 42 ff., act. 11/3 F/A 38). Der Kredit sei für den Aufbau des Webshops (Lager, EDV, Büromöbel etc.) und für Vorlaufskosten für eine neue Webseite für das B2B- Geschäft beantragt worden. Darauf angesprochen, dass am 2. Februar 2017 die Kreditsumme von Fr. 98'000.– an die E.____ AG überwiesen worden sei, worauf gleichentags Fr. 64'632.– und Fr. 32'000.– wieder vom Konto abgebucht worden seien, gab der Beschuldigte an, er könne nicht sagen, wofür die Zahlungen getätigt worden seien. Der Betrag von Fr. 32'000.– sei ein Kontoübertrag an die Schwes- tergesellschaft gewesen, weil sie jeweils gegenseitig Waren ausgetauscht hätten. Darauf hingewiesen, dass diese beiden Beträge zusammen den überwiesenen Kreditbetrag ergäben, welcher somit zweckentfremdet genutzt worden sei, gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, was zweckentfremdet bedeute, das Geld sei aber ganz sicher für das Geschäft gewesen und nicht für etwas anderes (act. 11/1 F/A
- 17 - 99 ff.). Die Frage, ob nach Erhalt der Kreditsumme eine Zahlung an die Franchise- geberin für die Auslösung der angestauten Möbellieferungen sowie eine an die Schwestergesellschaft F.____ AG geflossen sei, konnte er nicht beantworten. Es sei möglich, dass die Fr. 64'632.– an die H.____ A/S überwiesen worden seien, um die geforderte Vorauskasse zu leisten, er wisse es nicht mehr im Detail. Angespro- chen darauf, dass dies eine Entfremdung des angegebenen Kreditzwecks dar- stelle, verneinte der Beschuldigte dies mit der Begründung, dass sie ein bis einein- halb Jahre vor dem Kredit bereits Vorleistungen für den Webshop erbracht hätten (act. 11/1 F/A 93 ff.). Der Beschuldigte gab auch anlässlich der heutigen Hauptver- handlung an, nicht mehr zu wissen, wofür die beiden Zahlungen am Tag der Aus- bezahlung der Kreditsumme getätigt worden seien. Er blieb aber dabei, den Kredit für die Erstellung des Onlineshops benötigt zu haben (Prot. S. 21 f.). 4.4.2. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Beschuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.4.3. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ legte dar, dass die Privatklägerin Kredite für bestimmte Projekte gewähre. Kredit und Zweck seien miteinander verbunden, da der Kreditnehmer auf der Plattform sein Projekt vorstelle und die Investoren dann aufgrund der Darstel- lung entscheiden würden, ob sie in die Firma mit einem Darlehen investieren bzw. wieviel sie investieren wollen (act. 13/1 F/A 88 f.). Die Privatklägerin finanziere auch Überbrückungskredite, eine solche Kreditvergabe werde aber anders geprüft, da hierbei andere Sachen relevant seien (act. 13/1 F/A 107). Der von den Beschuldig- ten angegebene Kreditzweck für die Eröffnung eines B2B-Web-shops sei für ihn glaubwürdig gewesen, er habe dies jedoch nicht überprüfen können, da es ja ein künftiges Projekt gewesen sei und er auch von der Einschränkung durch den Fran- chisevertrag nichts gewusst habe (act. 13/1 F/A 109 ff.). 4.4.4. Würdigung
- 18 - Es steht fest und ist unbestritten, dass der von der Privatklägerin gewährte Kredit noch am Tag der Auszahlung auf andere Konti weitergeleitet wurde. Die Aussage des Beschuldigten, nicht mehr zu wissen, wohin das Geld geflossen sei und wofür es verwendet worden sei, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Indem er ein- räumt, dass Fr. 32'000.– an die Schwestergesellschaft F.____ AG und möglicher- weise Fr. 64'000.– an die Franchisegeberin nach Dänemark geflossen seien – bei der die E.____ AG namhafte Zahlungsausstände hatte – anerkennt er sinngemäss, dass der Kredit zur Deckung offener Verbindlichkeiten und somit nicht zum Aufbau eines Webshops verwendet wurde. Unhaltbar ist die Interpretation des Beschuldig- ten, wonach der Kredit nicht zweckentfremdet worden sei, da er ja für das Geschäft benutzt worden sei. Diese Sichtweise blendet aus, dass der Kredit der Privatkläge- rin für den Aufbau eines Onlineshops und nicht zur Deckung von Schulden eines finanziell in Schieflage befindlichen Geschäfts gesprochen wurde. Die behaupteten Vorleistungen, welche angeblich für den Aufbau des Webshops getätigt wurden, hat der Beschuldigte ausserdem während der gesamten Untersuchungsdauer bis hin zur Hauptverhandlung nicht belegt. Auch sonstige Leistungen für den Online- shop nach Erhalt des Kredits wurden nicht belegt. Die von der Verteidigung vorge- brachten Handnotizen des Beschuldigten stellen ebenfalls keinen Beweis dar. Diese wurden im Zusammenhang mit dem gestellten Kreditantrag erstellt oder sind undatiert und vermögen die angeblichen Aufwendungen für den Webshop nicht zu belegen (vgl. act. 8 Beilage 18 ff.). Abgesehen davon ist durch den Franchisever- trag erwiesen, dass die Eröffnung eines solchen Shops der Zustimmung der H.____ A/S bedurft hätte und diese nicht leichthin anzunehmen ist, zumal die Beschuldig- ten mit der Idee der Franchisegeberin nicht einverstanden waren und angaben, ihre eigene Vision umsetzen zu wollen (vgl. act. 11/2 F/A 117 f.). Dies war dem Beschul- digten bewusst. Ebenso die Tatsache, dass es einfacher ist, einen Kredit für ein zukunftsträchtiges Projekt zu erhalten, als für einen Überbrückungskredit, wobei er für einen solchen auch mit unvorteilhafteren Konditionen hätte rechnen müssen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den von der Privatklägerin erhaltenen Kre- dit weder für den Aufbau eines Onlineshops beantragte, noch dass er ihn zu diesem Zweck verwendete. Der Kredit wurde zur Schuldendeckung verwendet. Der Sach- verhalt des Verschweigens des wahren Kreditzwecks ist somit erstellt.
- 19 - 4.5. Vorwurf des manipulierten Fact-Sheets 4.5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten sodann vor, das mit dem Kreditan- trag eingereichte Fact-Sheet zur Umsatzentwicklung im Jahr 2016 habe inhaltlich falsche und aufpolierte Umsatzzahlen aufgewiesen, da die im dortigen Balkendia- gramm ausgewiesenen Monats-/Quartalsumsätze nicht mit den gegenüber der Eid- genössischen Steuerverwaltung gemeldeten Umsätzen korrespondieren würden. Namentlich ergäben sich folgende Differenzen: Periode MwSt-Abrechnung Balkendiagramm Differenz Q1/2016 CHF 211'871 ca. CHF 520'000 ca. CHF 310'000 Q2/2016 CHF 275'256 ca. CHF 380'000 ca. CHF 105'000 Q3/2016 CHF 280'385 ca. CHF 330'000 ca. CHF 50'000 Q4/2016 CHF 442'049 Total CHF 1'209'562 Somit habe die E.____ AG in den ersten drei Quartalen des Jahres einen effektiven Umsatz in der Höhe von Fr. 767'512.– gehabt, wobei der Umsatz auf dem Balken- diagramm des Fact-Sheets die Höhe von ca. Fr. 1'230'000.– aufweise, was etwa Fr. 462'500.– zu hoch sei. Dies sollen die Beschuldigten absichtlich gemacht ha- ben, da ihnen die tatsächlichen Umsatzzahlen aus den ersten drei Jahren im Zeit- punkt der Stellung des Kreditantrages bereits bewusst gewesen seien. Ihnen sei ausserdem bewusst gewesen, dass die Umsatzzahlen eine wesentliche Grundlage für den Entscheid der Kreditgeberin über die Kreditvergabe gebildet habe. 4.5.2. Standpunkt des Beschuldigten Auf die Frage, wer das vorgenannte Fact-Sheet erstellt habe, gab der Beschuldigte ausweichende Antworten. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
19. Juni 2019 gab er an, dies könne aus einem Geschäft übermittelt worden sein, es könne der Storemanager gewesen sein, der dieses gezogen habe. Er könne es jedoch nicht genau sehen, sie hätten verschiedene Reports für die Dänen, für den Treuhänder, für sich selbst sowie für die Mitarbeiter gehabt. Es sei jedoch seines
- 20 - Wissens niemand dafür beauftragt worden, eine solche Tabelle zu erstellen. Wenn es Tabellen gäbe, seien diese aus dem System gezogen worden (act. 11 F/A 63 f.). Bei der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte an, der Umsatz sei anhand der abgeschlossenen Kaufverträge definiert worden; die Zahlen seien für die Pro- visionierung der Mitarbeiter benötigt worden. Die Differenz der Umsatzzahlen auf dem Fact-Sheet mit denen der Bilanz könne er sich nicht erklären. Er wisse nicht, wie genau der Ablauf war, er habe damit nichts zu tun gehabt (act. 11/2 F/A 205 ff.). Zur Aussage des Zeugen I.____ – Leiter Unternehmensberatung bei der J.____ AG – gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
12. August 2020 an, dessen Aussage, wonach er die Differenz der Mehrwertsteuer zum Fact-Sheet nicht erklären könne, irritiere ihn. I.____ sei von Anfang an dabei gewesen und habe mit ihnen die Finanzplanung, die Budgetplanung, die Kosten sowie auch die Umsätze gemacht und somit den Mechano gekannt. Er habe ge- wusst, dass sie von Verkaufsumsätzen sprachen und die Mehrwertsteuer hingegen erst nach Verrechnung des Auftrages, nach der Auslieferung beim Kunden, ge- macht werde (act. 11/3 F/A 22). Das Fact-Sheet entspreche den realisierten Ver- kaufsumsätzen; die Abweichung in Bezug auf die Mehrwertsteuer komme erst dann zum Zug, wenn dem Kunden die Ware ausgeliefert und nach Bezahlung verrechnet würde (act. 11/3 F/A 39). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, keine falschen Umsatzzahlen eingereicht zu haben (Prot. S. 19). 4.5.3. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie der heu- tigen Hauptverhandlung entsprechen denjenigen des Beschuldigten (vgl. act. 12/1- 3 und Prot. S. 28 ff.). 4.5.4. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ gab an, das Umsatz-Sheet habe er erst einige Tage nach dem Kreditantrag erhalten, da er einen Beleg für die angeblich stabile Situation der E.____ AG verlangt habe. Er habe sich das Fact-Sheet nicht erläutern lassen, da
- 21 - es gut und normal ausgesehen habe, er habe es lediglich in dem Sinne überprüft, als dass er die mittleren Umsatzwerte auf das Jahr ausgerechnet habe (act. 13/1 F/A 51 ff.). 4.5.5. Würdigung Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach sowohl das Fact-Sheets als auch die davon abweichenden Umsatzzahlen ihre Berechtigung gehabt hätten, ist eine in- haltlich falsche Schutzbehauptung. Das Fact-Sheet alleine trägt lediglich den Titel "Umsätze 2016" sowie ein Balkendiagramm mit den Monaten auf der x-Achse so- wie dem Betrag auf der y-Achse (vgl. act. 11/1 Beilage 7). Es enthält weder eine Angabe, um welche Umsätze es sich handelt, noch für welches Geschäft diese Umsätze gelten. Auch ein Logo der Franchisegeberin fehlt. Beim Vergleich der Um- satzangabe des Fact-Sheets mit derjenigen der Mehrwertsteuerabrechnung lässt sich leicht erkennen, dass die Zahlen nicht übereinstimmen (vgl. act. 11/1 Beilage 7 und act. 17/3 Beilage B). Alleine schon im ersten Quartal 2016 besteht eine Dif- ferenz von ungefähr Fr. 310'000.–. Dies ist mehr als der in der Mehrwertsteuerab- rechnung ausgewiesene Umsatz im zweiten Quartal in Höhe von Fr. 275'256.–. Selbst wenn die E.____ AG im Frühjahr 2016 bereits mit Lieferschwierigkeiten zu kämpfen hatte, erscheinen die Umsatzdifferenzen – fast eine halben Million Fran- ken innert drei Quartalen – viel zu hoch, als dass sie sich durch eine reine Differenz zwischen Verkaufsumsatz und tatsächlichem Umsatz erklären liessen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten das sehr simpel gestaltete Fact-Sheet "Um- sätze 2016" nachträglich auf Verlangen des Zeugen C.____ erstellten und die Zah- len selbst zu ihren Gunsten zu hoch angesetzt haben, anstatt diese gemäss Mehr- wertsteuerabrechnung anzugeben. Hierfür spricht auch die sehr spartanische Ge- staltung des Umsatzblattes, welches eine simple Excel Tabelle enthält. Wäre es – wie vom Beschuldigten behauptet – aus dem System gezogen worden, dürfte min- destens die Geschäftsbezeichnung E.____ AG, ein Firmenlogo oder der Name der Franchisegeberin auf dem Blatt vermerkt sein, wie es auch bei den entsprechenden Bilanzen der Fall ist (vgl. act. 11/1 Beilage 10 und 11).
- 22 - Selbst wenn es sich beim Fact-Sheet um Verkaufsumsätze handelte, die noch nicht ausgeliefert waren, hätten die Beschuldigten der Kreditgeberin mit dem eingereich- ten Fact-Sheet Zahlen präsentiert, welche nicht der tatsächlichen Umsatzlage ent- sprachen. Bei der Vorlage eines Umsatzblattes im Geschäftsverkehr darf nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass es sich um effektiv realisierte Umsätze handelt, sofern nichts anderes deklariert oder mitgeteilt wird. Der Beschul- digte unterliess einen solchen Hinweis. Die Privatklägerin durfte also davon ausge- hen, dass es sich um effektive Umsatzzahlen handelte. Dass diese Zahlen markant von den angegebenen Umsätzen bei der Mehrwertsteuerabrechnung abwichen, war den Beschuldigten fraglos bewusst, da die Mehrwertsteuerabrechnungen des dritten Quartals 2016 am 30. November 2016 eingereicht wurden (act. 17/3 Beilage B), mithin vor dem Kreditantrag und dem Nachreichen des Fact-Sheets. Durch das Einreichen dieses Fact-Sheets täuschten die Beschuldigten der Privat- klägerin eine Finanz- bzw. Umsatzlage der E.____ AG vor, welche nicht den Tat- sachen entsprach und die E.____ AG in einem besseren Licht dastehen liess. 4.6. Vorwurf der Verwendung einer manipulierten Bilanz 2015 4.6.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, seine Frau habe die Buchhaltung immer in Absprache mit dem Treuhänder der Firma J.____ über das offizielle System der Franchisegeberin geführt, wobei sie noch zusätzliche Beratung für personelle und steuerliche Bereiche von K.____ erhalten hätte (act. 11/1 F/A 43 f., act. 11/2 F/A 129 ff.). Die Bilanz sei in Zusammenarbeit mit dem Treuhänder erstellt worden, welcher die Dokumente angeschaut und geprüft habe, woraufhin seine Frau dies dann entsprechend verbucht habe (act. 11/1 F/A 59). Auf die Frage, um was es sich bei dem Bilanzkonto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" handle gab der Beschul- digte an, dies seien rechtsgültige Kaufverträge gewesen, die der Kunde abge- schlossen und wofür dieser eine Anzahlung geleistet habe; darunter würden auch Nachbestellungen und Ergänzungen fallen. Das Konto "[Nr.] 2/Vorauszahlungen Kunden" seien Vorauszahlungen der Kunden. Es sei in dieser Branche üblich, dass Kunden einen Drittel bis die Hälfte anzahlen würden. Darauf angesprochen, dass
- 23 - der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Oktober 2017 ange- geben habe, dass man die Positionen des Kontos [Nr.] 1 auf null setzen könne, gab der Beschuldigte an, im Konto [Nr.] 2 seien die Vorauszahlungen der Kunden akti- viert worden. Auf dem Konto [Nr.] 1 sei ein Teil der Summe der aktuellen Aufträge aktiviert worden. Dieser Teil sei davon abhängig gewesen, wie der Auftrag zu qua- lifizieren gewesen sei. Der Treuhänder habe diese Quote festgelegt. Wie er zu der Aussage gekommen sei, dass man dieses Konto auf null setzen könne, sei für ihn im Moment nicht mehr nachvollziehbar. Dass Auftragsvolumen nicht bilanziert wer- den dürfen, entziehe sich seines Wissens. Ausserdem mache der Treuhänder der Firma J.____ nichts Inkorrektes und sie müssten sich darauf verlassen, dass sie es richtig machen, da die Bilanz ja auch revidiert worden sei (act. 11/1 F/A 85 ff.). Auf die Frage, weshalb die Beschuldigten beim Kreditantrag angegeben hätten, die Buchhaltung werde von einem Treuhänder geführt, gab der Beschuldigte an, I.____ habe nicht bloss die Jahresabschlüsse gemacht, sondern er habe sie in der Buch- haltung auch während des Jahres unterstützt. Die täglichen Buchungen seien aber von seiner Ehefrau gemacht worden (act. 11/1 F/A 136). Die angefangen Arbeiten beim Konto [Nr.] 1 seien Aufträge gewesen, die in der Pipleline gewesen seien – unterschriebene Kaufverträge, wofür der Kunde eine Anzahlung gemacht habe. Dann sei vom Treuhänder qualifiziert worden, welche Vorarbeiten geleistet worden seien und was noch gemacht werden müsse. Sodann sei durch den Treuhänder die Quote festgelegt worden und bei der Revision auch geprüft worden. Verebucht worden seien die angefangenen Arbeiten jeweils Ende Jahr. Der Treuhänder habe die Quote je nach Auftrag, Anzahlung und den Aufwendungen der E.____ AG fest- gelegt (act. 11/2 F/A 170 ff.). Es seien auch bei nichtmodifizierten Aufträgen ange- fangene Arbeiten abgegrenzt worden (act. 11/2 F/A 193). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, seine Ehefrau wie auch er hätten in keiner Art und Weise eine Einflussmöglichkeit gehabt, die Quoten bei der Revi- sion zu steuern. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge I.____ sagte, dass er persönlich nichts mit der Bilanzposition "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" zu tun gehabt habe, da sie sich ein paarmal im Jahr getroffen hätten und der Beschuldigte ihn dabei über den Geschäftsverlauf und die Daten informiert habe.
- 24 - Wenn sie eine solche Position nicht hätten aktivieren dürfen, hätten sie durch die J.____ AG darauf aufmerksam gemacht werden müssen (act. 11/3 F/A 44 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" seien Aufträge mit kundenspezifischen Anpassun- gen im Sinne von Spezialbauten. Die genauen Beträge kenne er nicht (Prot. S. 19). 4.6.2. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie der heu- tigen Hauptverhandlung stimmen praktisch deckungsgleich mit denjenigen des Be- schuldigten überein (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 4.6.3. Aussagen des Zeugen C.____ Der Zeuge C.____ führte aus, die Beschuldigten hätten im Rahmen des Kreditan- trages angegeben, dass die Buchhaltung von einem Treuhänder geführt werde. Dies bedeute für ihn, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung durch einen Dritten er- stellt werde. Auch hier werde auf die Angaben der Antragsteller vertraut und diese nicht einzeln überprüft (act. 13/1 F/A 44 ff.). Für einen Handelsbetrieb, der nur Mö- bel verkaufe, dürfe es ein Konto "Angefangene Arbeiten" gar nicht geben, höchs- tens in einem minimalen Umfang, wenn Pläne oder dergleichen ausgefertigt wer- den müssten, jedoch nicht für Kundenanzahlungen. Er nehme an, dies sei mit den Beschuldigten diskutiert worden. Materiell sei es kein grosser Posten gewesen und es sei ja auch von der Revisionsstelle akzeptiert worden (act. 13/1 F/A 118 f.). 4.6.4. Aussagen des Zeugen I.____ Der Zeuge I.____, der für die Revisionsstelle J.____ AG der E.____ AG tätig war, gab an, er habe die Beschuldigten im Jahr 2010 bis zur Bilanzdeponierung im Jahr 2017 beratend unterstützt. Für die Buchhaltung sei die Mitbeschuldigte D.____ ver- antwortlich gewesen, sie habe diese vorgenommen. Die Behauptung der Beschul- digten, die Buchhaltung sei in Absprache mit dem Treuhänder der J.____ AG vor- genommen worden, treffe nicht zu. Er habe nur betreffend Abschlussbuchungen am Ende des Jahres geholfen, indem er ihr gewisse Leitplanken gegeben habe. Er
- 25 - wolle aber festhalten, dass er nie aktiv in die Buchhaltung eingegriffen habe (act. 13/2 F/A 12 ff.). Er selbst habe keine Abschlussbuchungen vorgenommen, sondern habe der Beschuldigten die Inputs gegeben und sie habe die Buchungen dann selbst gemacht. So habe er beispielsweise nachgefragt, ob sie die passiven Rechnungsabgrenzungen vollständig erfasst oder ob sie allfällig vorausbezahlte Versicherungsprämien korrekt abgegrenzt habe (act. 13/2 F/A 25 f.). Die Angabe der Beschuldigten im Kreditantrag, wonach die Buchhaltung durch einen Treuhän- der vorgenommen werde, sei – sofern es sich bei diesem Treuhänder um die J.____ AG handeln sollte – nicht korrekt (act. 13/2 F/A 27). Mit der Beratung betref- fend der Position "Angefangene Arbeiten" habe er nichts zu tun gehabt. Das Konto komme ihm bekannt vor und er nehme an, es handle sich um Kundenaufträge, die noch nicht ausgeführt und fakturiert worden seien. In die Festlegung der jeweiligen Quote bzw. die Qualifizierung, welche Vorarbeiten geleistet wurden, habe er keinen Einfluss genommen (act. 13/2 F/A 29 ff.). Von entsprechenden Beiblättern bei den modifizierten Aufträgen zur Festlegung der Quote habe er keine Kenntnis (act. 13/2 F/A 37). 4.6.5. Aussagen des Zeugen K.____ Der Zeuge K.____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juli 2020 an, die Beschuldigten in den Jahren 2015 – 2017 unterstützt zu haben, insbesondere bei der Korrespondenz mit der Ausgleichskasse, der H.____ A/S und der Vermieterin des Geschäftslokals in M.____ (act. 13/2 F/A 4). Es sei in dem Sinne kein Man- datsverhältnis gewesen als viel mehr sporadische Fragen, wenn die Beschuldigten etwas gebraucht hätten (act. 13/2 F/A 14). Er habe die Mitbeschuldigte nur bei Fra- gen zu einzelnen Buchungen unterstützt, sei jedoch nie vor Ort gewesen (act. 13/2 F/A 22). Die täglichen Buchungen seien nicht in Absprache mit ihm vorgenommen worden, der Jahresabschluss sei sicherlich zusammen besprochen worden. Das Konto "Angefangene Arbeiten" sei sicher ein Thema im Rahmen des Jahresab- schlusses gewesen (act. 13/2 F/A 27 ff.). Es habe eine Liste gegeben mit Anzah- lungen von Kunden, welche er nicht weiter geprüft habe (act. 13/2 F/A 33 ff.). Er habe dann die Quote zusammen mit dem Beschuldigten festgelegt, dies nur ge-
- 26 - stützt auf die Informationen der Beschuldigten. Er habe keine Möglichkeit dazu ge- habt, die Liste genau zu überprüfen (act. 13/2 F/A 42 ff.). Er erinnere sich nicht, ob er jemals ein Beiblatt dieser modifizierten Aufträge gesehen habe. Er verfüge aber über keine Aufzeichnungen und Dokumente, welche die Vorleistungen wiederge- ben würden (act. 13/2 F/A 50 f.). Auch habe er keine Auflistung betreffend der Auf- träge oder der bereits geleisteten Aufwände für die Quotenfestlegung erstellt (act. 13/2 F/A 54). Angesprochen auf die Aussage der Beschuldigten, wonach der Treu- händer in Absprache mit dem Revisor eine Quote festgelegt habe und ob er die Quote in Beilage 014 (nicht erledigte Kundenaufträge, act. 8 Beilage 14) festgelegt habe, gab der Zeuge an, dies nicht getan zu haben, da er nie mit der Revisionsstelle Kontakt gehabt habe (act. 13/2 F/A 64). 4.6.6. Würdigung 4.6.6.1 I.____ wurde als Zeuge einvernommen und dabei auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB aufmerk- sam gemacht (act. 13/2 F/A 2). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen I.____ im Allgemeinen ist zu sagen, dass dieser ausführlich und detailliert seine Zusammenarbeit mit den Beschuldigten schilderte. So gab er zum Beispiel an, in welchen spezifischen Bereichen er die Mitbeschuldigte im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss unterstützte, und legte dar, dass er mit den täglichen Buchhal- tungsarbeiten nichts zu tun gehabt habe. Dies ist plausibel, da auch die Beschul- digten übereinstimmend angaben, die täglichen Buchungen seien von D.____ ge- tätigt worden. Auf die Aussagen des Zeugen I.____ kann abgestellt werden. 4.6.6.2 K.____ wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen sowie auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandrohung von Art. 307 StGB hin- gewiesen (act. 13/3 F/A 2). Auch der Zeuge K.____ gab bereitwillig und schlüssig Auskunft über die Zusammenarbeit mit den Beschuldigten. Er habe sich die vorge- legten Listen lediglich angesehen, diese jedoch nicht überprüft, da er selbst nie vor Ort gewesen sei. Die Quote sei anhand der Informationen des Beschuldigten er- folgt. Seine Angaben wirken konsistent und glaubhaft, insbesondere in Anbetracht, dass er angab, bei der Quotenfestlegung des Kontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" involviert gewesen zu sein, obwohl er wusste, dass die Untersuchungsbehörde
- 27 - der Ansicht war, dieses Konto hätte nicht existieren dürfen. Es kann somit auch vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen K.____ abgestellt werden. 4.6.6.3 Der Beschuldigte streitet wiederum die Führung des Kontos "[Nr.] 1 Ange- fangene Arbeiten" nicht ab, er und seine Frau hätten jedoch keine Einflussmöglich- keiten gehabt, die Quote bei der Revision zu steuern und wenn dieses Konto nicht hätte geführt werden dürfen, hätte die Revisionsstelle sie darauf aufmerksam ma- chen müssen. Dies erweist sich als Schutzbehauptung. Es war der Beschuldigte, der als Verwaltungsratspräsident für das Rechnungswesen verantwortlich war, und seine Ehefrau, welche die Buchhaltung führte. Der Versuch, die Verantwortung für die Führung der Buchhaltung auf Revisionsstelle und Treuhänder abzuwälzen, ist unbehelflich. Die Buchhaltung wurde von der Mitbeschuldigten D.____ in Abspra- che mit dem Beschuldigten geführt. Die beiden Beschuldigten hatten somit sehr wohl Einfluss auf die Quotenfestlegung, da sie diejenigen waren, welche die Bu- chungen sowie die dazugehörigen Listen geführt haben. Somit lag die Festlegung der Quoten vollumfänglich in den Händen der Beschuldigten. 4.6.6.4 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten darf bei einem reinen Han- delsbetrieb die Bilanz kein Konto "Angefangene Arbeiten" enthalten, da eine solche Position lediglich in einem Fabrikationsbetrieb Sinn macht. Wenn für einen Spezi- alauftrag – wie der Beschuldigte dies vorbrachte – zum Beispiel extern bereits eine Tischplatte angefertigt und diese dem Kunden bereits anteilsmässig in Rechnung gestellt worden war, so erschienen diese Erzeugnisse bereits unter "Debitoren" o- der "Anzahlungen" und durften nicht nochmals unter "Angefangene Arbeiten" er- fasst werden. Zum selben Schluss führt auch die Aussage des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Oktober 2017, als er angab, dass man die Positionen des Kontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" auf null setzten könne (act. 6 Beilage 12 S. 6 f.). Dass er diese Aussage während der Untersuchung sowie an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung nicht mehr nachvollziehen könne, kann nur als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Der Beschuldigte gab sodann an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2020 an, dass auch bei nichtmodifizierten Aufträgen angefangene Arbeiten abgegrenzt worden seien. Dies
- 28 - widerspricht offensichtlich dem Sinn und Zweck der Position "Angefangenen Arbei- ten". Zudem erweist sich die Position der angefangenen Arbeiten mit Blick auf die Bilanz 2015 mit einem Stand von Fr. 116'800.– als auffallend hoch, insbesondere auch mit Blick auf die in der Erfolgsrechnung 2015 angegebene Position "Bestan- desänderung Aufträge in Arbeit", die lediglich Fr. 37'300.– umfasst. In der Bilanz 2016 weist das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" sogar einen Betrag von Fr. 505'300.– auf, was nicht nur über viermal mehr als im Vorjahr ist, sondern auch im Vergleich mit dem Betriebsertrag von Fr. -1'622'645.– in keinem Verhältnis steht. Erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um die Bilanz eines Verkaufs- geschäftes handelt, nicht um einen Fabrikationsbetrieb (vgl. act. 8 Beilage 25). 4.6.6.5 Trotz der Ausflüchte des Beschuldigten kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigten bzw. die Beschuldigte D.____ – und nicht ein Treuhänder – die Buchhaltung geführt hat. Da der Revisor I.____ nichts mit dem Konto "[Nr.] 1 An- gefangene Arbeiten" und der Festlegung der Quote zu tun hatte und der Treuhän- der K.____ sich bei der Unterstützung des Jahresabschlusses auf die Informatio- nen des Beschuldigten verliess, konnten die Beschuldigten die Höhe des Kontos nach eigenem Gutdünken festlegen. Dokumente, welche die Aufträge sowie die angefangenen Arbeiten belegt hätten, wurden weder bei der Hausdurchsuchung der Beschuldigten gefunden, noch wurden solche von ihnen ins Recht gelegt. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auf seine Treuhänder ver- traut habe, verfängt nicht (vgl. act. 65 Ziff. 3 S. 9). Es ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Beschuldigten das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" – sofern sie überhaupt zur Führung eines solchen berechtigt waren – absichtlich zu hoch ausgewiesen haben, um so die Aktivseite ihrer Bilanz aufzublähen.
5. Vorwurf Misswirtschaft 5.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, trotz begründeter Besorgnis einer Über- schuldung per 16. Januar 2017 als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und Alleinaktionär der E.____ AG mit Sitz in L.____ [Kanton] und Geschäftslokal in
- 29 - M.____ nicht die vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Obligationenrecht ergrif- fen habe und dadurch den Konkurs, welcher am 10. Oktober 2017 eröffnet wurde, verschleppt zu haben. Trotz ausstehender Mietzinse in der Höhe von Fr. 52'477.75 und Betreibungen sowie ausstehender AHV/IV Beiträge hätten es die Beschuldig- ten unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und das Gericht anzurufen. 5.2. Äusserer Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet weder, dass er im vorgeworfenen Zeitraum Verwal- tungsratspräsident der E.____ AG war, noch stellt er den Bestand oder die Höhe der vorgeworfenen Betreibungen in Abrede. Insoweit ist der angeklagte äussere Sachverhalt erstellt, da er im Übrigen mit der vorliegenden Akten übereinstimmt. 5.3. Standpunkt des Beschuldigten 5.3.1. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 an, es sei ihm in keiner Art und Weise bewusst gewesen, dass er die Bilanz hätte deponieren müssen, da sie dauernd mit dem Treuhänder in Kon- takt gewesen seien und dieser die Zahlen ja gesehen habe. Er sei nie beauftragt worden, Massnahmen zu ergreifen (act. 11/1 F/A 96). Weiter gab er an, die Pflich- ten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zu kennen (act. 11/2 F/A 127). Er habe im Sommer 2017 bemerkt, dass sich die Liquiditätslage der Gesellschaft markant verschlechtert habe. Er sei daraufhin aktiv geworden, habe Fachleute beigezogen und mit der Franchisegeberin Gespräche geführt, um den Warenfluss zu beschleunigen. Sie hätten den Richter nicht früher informiert, da sie in regelmässigem Kontakt mit der Franchisegeberin gewesen seien, welche ihnen die Warenlieferung in Aussicht gestellt habe; diese sei dann auch gekommen, aber es sei die falsche gewesen. Als Sanierungsmassnahme seien N.____ und O.____ hinzugezogen worden (act. 11/2 F/A 208 ff.). Auf die Betreibung vom 16. Januar 2017 durch die Vermieterin des Geschäftslokals an der G.____-Strasse angesprochen, führte der Beschuldigte aus, diese habe eine ein- seitige Änderung des Mietvertrages vorgenommen mit einem massiv höheren Miet- zins, womit sie nicht einverstanden gewesen seien. Deswegen habe er nicht unter-
- 30 - zeichnet und nicht bezahlt, bis sie sich geeinigt hätten. Dafür seien sie dann betrie- ben worden (act. 11/2 F/A 112). Auf die Frage, ob er seinen verwaltungsratsrecht- lichen Pflichten nachgekommen sei, antwortete der Beschuldigte, das sei in Ab- sprache mit dem Treuhänder gewesen und der Bestand an werthaltigen Aufträgen sei derart hoch gewesen, dass kein Handlungsbedarf bestanden habe. Seiner Mei- nung nach habe er ab dem Zeitpunkt handeln müssen, als er es auch getan habe (act. 11/2 F/A 220 f.). 5.3.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. August 2021 gab der Beschuldigte an, bereits Anfang 2017 – teilweise bereits Ende 2016 – alles unternommen zu haben, um den Warenfluss zu beschleunigen, wobei sie in stän- digem Kontakt mit der H.____ A/S gewesen seien und nie gedacht hätten, dass sie nicht mehr beliefert werden würden. Auch seien die Umsätze immer entsprechend gut generiert worden. Aus Sicht seiner Berater wie auch aus dem Tagesgeschäft heraus habe er keinerlei Veranlassung gehabt, ausserordentliche Massnahmen zu treffen. Die Betreibungen seien erst kurz vor der Bilanzdeponierung regelmässig eingegangen, durch die Höhe der noch nicht ausgelieferten Aufträge habe er das Tagesgeschäft noch gut bewältigen können (act. 11/3 F/A 53 ff.). 5.3.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, einen Treuhänder gehabt zu haben, mit dem er "solche Sachen" besprochen habe. Die Betreibung des Kunden sei aufgrund eines vertraglich nicht konformen Verhal- tens auf dessen Seite erfolgt (Prot. S. 22). 5.4. Standpunkt der Mitbeschuldigten Die Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung entsprechen den Aussagen des Beschuldigten (vgl. act. 12/1-3 und Prot. S. 28 ff.). 5.5. Aussagen des Zeugen N.____ Der Revisionsexperte N.____, der als Zeuge befragt wurde, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2020 an, die Beschuldigten bzw. die E.____ AG sowie die F.____ AG ab 21. August 2017 im Hinblick und im Vorfeld ihrer Insolvenz beraten
- 31 - zu haben (act. 13/3 F/A 4). Dass die E.____ AG bereits am 16. Januar 2017 von der Vermieterin betrieben worden sei, habe er nicht gewusst; von den Mietzins- restanzen habe er aber gewusst, diese seien in der Planung inbegriffen gewesen (act. 13/3 F/A 57 ff.). Auf die Frage, ob der Richter bereits am 16. Januar 2017 – dem Tag der Betreibung durch die Vermieterin – hätte informiert werden müssen gab der Zeuge an, dass mangelnde Liquidität noch keine Überschuldung darstelle, allerdings bei einem Liquiditätsmangel die Alarmglocken klingen müssten (act. 13/3 F/A 72). 5.6. Würdigung 5.6.1. Aussagen des Beschuldigten Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass er die Bilanz hätte deponieren müssen, da er dauernd mit dem Treuhänder in Kontakt gewesen sei und dieser ihm nichts gesagt habe, erweist sich als Ausrede. Der Be- schuldigte war sich seiner Pflicht als Verwaltungsratspräsident laut eigenen Anga- ben bewusst und hatte zusammen mit seiner Ehefrau den vollen Überblick über den Geschäftsverlauf. Wer mit dem Treuhänder gemeint war, geht aus der Aussage nicht hervor, jedoch haben sowohl der Zeuge I.____ als auch der Zeuge K.____ angegeben, sie hätten keinen regelmässigen Kontakt mit dem Beschuldigten ge- habt und hätten auch nichts mit der täglichen Buchführung zu tun gehabt. Die Bilanz 2016 wurde denn auch nie eingereicht, weshalb ein Hinweis auf nötige Sanierungs- massnahmen gar nicht erfolgen konnte. Die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach die Franchisegeberin nach Ver- zögerung die Ware dann geliefert habe, jedoch die falsche, sowie dass die Betrei- bung aufgrund des einseitig abgeänderten Mietvertrages durch die Vermieterin ent- standen sei, erweisen sich als Schutzbehauptungen. Es erscheint als höchst un- wahrscheinlich, dass die Franchisegeberin bei einem so grossen Warenbezug aus- schliesslich die falschen Bestellungen geliefert haben soll. Dem Beschuldigten war bekannt, dass die Franchisegeberin die E.____ AG nicht mehr belieferte, weil sie die geforderten Vorauszahlungen nicht geleistet hatte. Ebenso war ihm bewusst, dass dies nicht die einzigen offenen Rechnungen waren, wurde er doch wegen
- 32 - Mietzinsausständen von über Fr. 52'000.– betrieben. Wenn der Beschuldigte des- sen ungeachtet den Standpunkt vertritt, er habe keinerlei Veranlassung gehabt, die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen, dann ist dies als unbehel- fliche Ausrede oder Ausdruck eines realitätsfernen Wunschdenkens zu werten, war ihm doch angesichts der bestehenden Schulden fraglos klar, dass der E.____ AG das Wasser bis zum Hals oder darüber hinaus stand. 5.6.2. Aussagen des Zeugen N.____ N.____s Zeugenaussagen beziehen sich nicht auf das Geschehen im tatbestands- relevanten Zeitraum, war er doch erst am August 2017 als Berater für die E.____ AG tätig, weshalb seine Aussage nicht von Relevanz ist. Soweit er als Insolvenz- experte ausführte, bei einem gravierenden Liquiditätsmangel müssten die Alarm- glocken läuten, kann seiner Aussage allerdings beigepflichtet werden. 5.6.3. Gesamtwürdigung Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach bis zur Kündigung des Franchising- Vertrages kein Grund für eine Bilanzdeponierung vorgelegen habe, widersprechen der Aktenlage sowie seinen übrigen Angaben, wonach er über den Geschäftsver- lauf der E.____ AG informiert war. Der Beschuldigte war sich der heiklen finanziel- len Lage mit der Liquiditätsknappheit, der Lieferverzögerung sowie der hohen Miet- zinsausstände durchaus bewusst. Somit war bereits beim Eingang der ersten Be- treibung im Januar 2017 ersichtlich, dass sich die finanzielle Schieflage der E.____ AG dramatisch zugespitzt hatte. Die Verteidigung des Beschuldigten ging sodann ebenfalls vom 16. Januar 2017 als Besorgniszeitpunkt aus (vgl. act. 65 Ziff. 4 S. 17). Der 16. Januar 2017 kann somit als Besorgniszeitpunkt erachtet werden. Der Beizug des Insolvenzexperten N.____ änderte daran nichts mehr, da dieser erst am 21. August 2017 und somit über sieben Monate nach dem Besorgniszeit- punkt erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei weitere Betreibungen von über Fr. 10'000.– eingegangen (vgl. act. 6 Beilage 11), was zur Folge hatte, dass anderthalb Monate später der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschuldigte unterliess es somit über sieben Monate lang, konkrete Massnahmen wie z. B. das Erstellen
- 33 - einer Zwischenbilanz zur Vermeidung des Konkurses zu ergreifen. Der Sachverhalt ist somit als erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, eventualiter ordnungswidrige Führung der Ge- schäftsbücher im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vor, begangen durch das Einrei- chen von unrichtigen Kreditantragsformularen und Fragebogen sowie eines Fact- Sheets mit falschen Umsatzzahlen und einer falschen Bilanz 1.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver- fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten unter anderem Schriften, welche dazu bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 1.1.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unech- ten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei der Falschbeurkundung gilt es zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser zu gewichten als das Ver- trauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung
- 34 - hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkun- dung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkunds- person oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rech- nungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsicht- lich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.4.1 und 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist zur Variante des Gebrauchs einer gefälsch- ten Urkunde Folgendes festzuhalten: Tatobjekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sind unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit muss sich das tatbestandsmässige Verhalten auf eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB beziehen. Gemäss dieser Bestimmung sind Urkunden Schrif- ten, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsa- che von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Als Urkunden kommen ausschliesslich Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserungen (sog. Erklärungen), welche an Dritte gerichtet sind, in Betracht. Massgebend für den Urkundencharakter einer Aufzeichnung ist indessen nicht, wie sie hergestellt worden ist, sondern lediglich, ob sie einem bestimmten Urheber als Ergebnis einer Gedankenäusserung zuge- rechnet werden kann. Um Urkundenqualität zu haben, muss die Aufzeichnung be- weiserheblich, d.h. zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet, sein (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 145 ff., m.w.H.). Der Gebrauch einer solchen Urkunde setzt ihre Verwen- dung gegenüber einem Dritten voraus. Diese Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (WEDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder,
- 35 - Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 36 ff. zu Art. 251). Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Fälscher, stellt eine mitbestrafte Nachtat dar (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 165). 1.1.3. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird zunächst der (Eventual-)Vorsatz der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbe- standsmerkmale vorausgesetzt. Als subjektives Unrechtselement erfordert Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine besondere Absicht, wobei Eventualabsicht genügt; der Tä- ter muss, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde, beab- sichtigen, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder diese Möglichkeit zumindest in Kauf nehmen. Dies setzt voraus, dass der Täter in Täu- schungsabsicht handelt und die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu ver- anlassen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist indessen nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Täuschung auch gelingt (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHL- ERS, a.a.O., S. 162 ff., m.w.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt, dass es dem Täter im Sinne einer Laienbewer- tung bewusst sein muss, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (BGE 135 IV 15). Zudem muss sich der Täter bewusst sein, dass er die Urkunde als vorgeblich echt verwendet (Täuschungsabsicht, BGE 138 IV 141). Dabei genügt jeweils Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Schliesslich muss der Täter die Absicht verfolgen, jemand anderen am Vermögen oder an anderen Rech- ten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 1.2. Bei der Bilanz handelt es sich unbestrittenermassen um ein Dokument erhöhter Glaubwürdigkeit, welches Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen ver- mag (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 93). 1.2.1. Wie bereits ausgeführt, wurde das Bilanzkonto "[Nr.] 1 Angefangene Arbei- ten" in der Bilanz 2015 der E.____ AG unberechtigterweise durch Verbuchung von nicht existierenden Aktivpositionen aufgebläht, um die Aktivseite der Bilanz zu ver- bessern und gleichsam die finanzielle Misere zu verschleiern, welche ihre Chancen
- 36 - auf den Erhalt eines Kredites erheblich verringert hätten. Auf diese Weise begingen die Beschuldigten eine Falschbeurkundung: Sie erstellten eine Urkunde – die Bi- lanz –, welche die Finanzlage des Geschäfts falsch abbildete, mithin mit den tat- sächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmte. Bei einer gefälschten Bilanz han- delt es sich um eine qualifizierte schriftliche Lüge. Sie unterliegt nicht nur strengen obligationenrechtlichen Anforderungen, sondern wird unter Umständen auch von einer Revisionsstelle geprüft, wie dies vorliegend der Fall war. Durch das Einrei- chen der Bilanz 2015 bei der Privatklägerin haben die Beschuldigten sodann die Tathandlung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vollendet. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung sowie der Verwendung einer solchen Urkunde zur Täu- schung ist gegeben. 1.2.2. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Bilanz durch das Konto "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" beschönigt wurde und eine Werthaltigkeit vorspiegelte, die nicht den Tatsachen entsprach. Dies war denn auch die Absicht des Beschuldigten. Indem er die Bilanz an die Privatklägerin weiterleitete, wollte er sich einen Vorteil – den Erhalt des Kredites – verschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. 1.2.3. Ein Kreditantrag soll der potentiellen Kreditgeberin die Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin kreditwürdig ist, liefern. Beim Fact- Sheet, welches der Beschuldigte der Privatklägerin einreichte, handelt es sich um ein sehr simpel dargestelltes Dokument mit dem Titel "Umsätze 2016". Es lässt sich zwar erstellen, dass die Beschuldigten dieses Dokument als Bestätigung ihrer An- gaben im Kreditantrag vom 1. Dezember 2016 einige Tage später eingereicht ha- ben, jedoch nicht, wie dieses Dokument nachgereicht wurde, respektive mit wel- chen Ausführungen oder Zusicherungen der Beschuldigten hierzu. Die Dokumente besitzen für sich alleine kaum genügend Aussagekraft, um ihnen Urkundenqualität zuzusprechen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden. Fest steht jeden- falls, dass die durch die Dokumente und die Angaben im Kreditantrag vermittelten Information dazu gedacht und geeignet waren, den durch Einreichung einer unwah- ren Bilanz erweckten Eindruck zu bestärken. 1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
- 37 - Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Auch wurden keine solchen geltend gemacht. 1.4. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB wird von Art. 251 StGB konsumiert und braucht nicht geprüft zu werden.
2. Betrug 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten – das Ein- reichen des Kreditantrages, sowie des manipulierten Fact-Sheets und der Bilanz – sodann als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.2. Tatbestandselemente 2.2.1. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt bzw. den Irrtum eines an- dern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.2.2. Beim Betrug muss die (arglistige) Täuschung einen Irrtum beim Opfer bewir- ken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 146 StGB). Die Irreführung muss sich auf Tat- sachen, d.h. objektiv feststehende Umstände, beziehen (DONATSCH, Strafrecht III,
11. Auflage, Zürich 2018, § 18 S. 227). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irr- tum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen und zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammen- hang (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 1 und N 27 zu Art. 146 StGB). Ausserdem
- 38 - muss die Vermögensdisposition eine unmittelbar vermögend vermindernde Wir- kung haben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 16 zu Art. 146 StGB und dortige Ver- weise). Arglist liegt vor, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder besondere Kniffe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 118 IV 360 f., m.w.H.). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist setzt an der Interaktion zwischen Täter und Opfer an und verpflichtet den Richter dazu, Täterverschulden und Opfermitverant- wortung gegeneinander abzuwägen (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR Bd. 117 [1999], S. 155). Beim Hauptfall der bloss falschen Angaben ist Arglist dann gegeben, wenn der Tä- ter fundierterweise auf das Ausbleiben einer Kontrolle seiner Aussagen durch das Opfer vertraut, sei es, weil eine Überprüfung unmöglich, besonders schwierig oder unzumutbar ist, oder weil der Täter sein Opfer davon abhält oder aufgrund beson- derer Umstände darauf spekuliert, dass eine Überprüfung unterbleiben wird. Arglistig ist die Täuschung wie erwähnt auch, wenn die Überprüfung besonders schwierig, unzumutbar oder handelsunüblich ist. Unter diesem Titel werden bei der an sich möglichen Überprüfung Kriterien der Verhältnismässigkeit ins Spiel ge- bracht. Die Unzumutbarkeit einer an sich möglichen Kontrolle kann sowohl aus den subjektiven Opfereigenschaften wie auch aus den objektiven Umständen des Ge- schäftes, insbesondere aus wirtschaftlichen Betrachtungen, hervorgehen (CASSANI, a.a.O., S. 158). Arglist liegt zweifellos auch vor, wenn der Täter den Umständen nach voraussieht, dass die an sich ohne weiteres mögliche Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben wird (CASSANI, a.a.O., S. 159 f.). Ausschlag- gebend ist nicht, wie das Opfer sich in concreto verhält, sondern wie der Täter die
- 39 - dem Opfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten einschätzt (CASSANI, a.a.O., S. 164). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist vorliegt, ist auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang wiederholt festgehalten, dass strafrechtlich nicht geschützt sei, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 119 IV 35 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung; BGE 120 IV 186). Dabei erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkeh- rungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a; je m.w.H.). In jüngerer Zeit ging das Bundesgericht bei den Anforderungen an die Opfermitverantwortung mehr und mehr zurück. So findet eine Prüfung der Opfermitverantwortung zwar auch dann statt, wenn sich die Täter besonderer Machenschaften bedient haben. Jedoch gilt als Faustregel, je raffinierter die Täter vorgegangen sind, desto weniger fällt eine Opfermitverantwortung ins Gewicht (BGE 135 IV 76; vgl. a. 6B_147/2009, Ur- teil vom 9. Juli 2009). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden füh- rende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; m.w.H.). 2.2.3. Der tatbestandsmässige Irrtum besteht in der Differenz zwischen dem er- weckten Anschein und der Wirklichkeit (DONATSCH, a.a.O., § 18 S. 240). Die arglis- tige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, wel- cher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 126 IV 113 E. 3a). Der Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens.
- 40 - Das Vermögen besteht aus allen rechtlich geschützten Gütern einer Person, wel- chen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Die Schädigung kann in ei- ner Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem ent- gangenen Gewinn bestehen. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, z.B. der Täter die von ihm betrügerisch erlangte Sache nachträglich bezahlt (DO- NATSCH, a.a.O., §_ S. 240; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 24 zu Art. 146). 2.2.4. Wissen und Willen des Täters müssen sich – neben seiner Absicht auf un- rechtmässige Bereicherung – auf die objektiven Tatbestandsmomente beziehen, wobei eventualvorsätzliches Handeln sowie eventuelle Bereicherungsabsicht ge- nügt (vgl. dazu TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 29 zu Art. 146 i.V.m. N 10 vor Art. 137 StGB). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Art. 137). 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1. Täuschung Die Beschuldigten gaben in ihrem Kreditantrag falsche Informationen über ihr Un- ternehmen E.____ AG an, indem sie vorgaben, ihr Unternehmen habe in den letz- ten zwei Jahren keine operative Störung gehabt. Dies, obwohl die E.____ AG gra- vierende Liquiditätsprobleme hatte, was zu Lieferverzögerungen führte, und obwohl über ein halbes Jahr die Miete für das Geschäftslokal nicht mehr hatte bezahlt wer- den können. Zudem behaupteten sie wahrheitswidrig, dass die Buchhaltung der E.____ AG durch einen Treuhänder geführt worden sei, was nicht der Fall war. Auf diese Weise wurde der Eindruck erweckt, die Buchhaltung sei seriös und professi- onell geführt worden. Durch das Einreichen einer massiv geschönten Bilanz, wel- che durch ein Umsatzblatt mit unrichtigen Umsatzzahlen abgerundet wurde, ver- mittelten sie das Bild eines gut positionierten und funktionierenden Unternehmens. Die Beschuldigten täuschten die Privatklägerin auch hinsichtlich des Kreditzwecks. So gaben sie an, der Kredit werde für den Aufbau eines Online-Shops benötigt. In Wirklichkeit wurde die Kreditsumme für die Begleichung offener Schulden verwen- det. Die Beschuldigten täuschten die Privatklägerin mithin in mehrfacher Hinsicht, um den Kredit erhältlich zu machen.
- 41 - 2.3.2. Arglist Durch die unwahren Angaben betreffend finanziellen Hintergrund und Kreditzweck sowie das Verschweigen kreditrelevanter Informationen errichtete der Beschuldigte ein Lügengebäude, wodurch die Privatklägerin in einen Irrtum versetzt wurde. Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit diesen Irrtum hätte vermeiden können. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine professionelle Kreditvermittlerin, die vor allem an KMUs Kredite vermittelt und dabei über einen bewährten Überprüfungsmechanismus verfügt, welcher auch im Falle der E.____ AG angewandt wurde und der nach wie vor gilt. Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin geschäftsübliche und ausreichende Abklärungen ge- troffen hat und nicht nachlässig oder leichtfertig vorgegangen ist. Im Geschäftsverkehr darf man sich darauf verlassen, dass die Angaben der jewei- ligen Geschäftspartner der Wahrheit entsprechen, insbesondere auch da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB einen hohen Stellenwert im Ge- schäftsverkehr geniesst. Hätten die Beschuldigten den Kreditantrag wahrheitsge- treu ausgefüllt, hätte die Privatklägerin weitere Fragen gestellt und eventuell wei- tere Unterlagen gefordert. Durch die massiv beschönigte Darstellung des Unter- nehmens in ihrem Kreditantrag und das Verschweigen der operativen Störungen haben die Beschuldigten darauf abgezielt, dass keine weiteren Fragen bezüglich des Geschäftsganges gestellt wurden. In Bezug auf den Inhalt des Franchisevertrages ist zu bemerken, dass die Privat- klägerin respektive der Zeuge C.____ selbst angegeben hat, nicht danach gefragt zu haben. Diese fehlenden Informationen können dem Beschuldigen somit nicht zur Last gelegt werden, da die Privatklägerin im Rahmen ihrer Kreditprüfung ohne Weiteres danach hätte fragen können. Mit dieser Information alleine hätte die Pri- vatklägerin jedoch nicht auf den wahren Zustand der E.____ AG schliessen kön- nen. Die Privatklägerin durfte allerdings darauf vertrauen, dass die Informationen ge- mäss Kreditantrag der Wahrheit entsprachen. Sie war nicht dazu verpflichtet, bei jedem Punkt noch weiter nachzuhaken, wenn kein Anlass dazu bestand. So durfte
- 42 - sie auf die Angabe vertrauen, wonach keine operativen Störungen bestanden und die Buchhaltung durch einen Treuhänder gemacht werde. Somit war sie auch nicht verpflichtet, die eingereichte Bilanz – welche im Geschäftsleben erhöhtes Ver- trauen geniesst – oder das Umsatzblatt besonders kritisch zu prüfen. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich angesichts dieser Ausführungen als arglistig. Es liegt keine Opfermitverantwortung der Privatklägerin vor. 2.3.3. Vermögensdisposition und -schaden zufolge Irrtums Die Privatklägerin ging aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldig- ten davon aus, dass es sich bei der E.____ AG um ein gut positioniertes KMU han- delt, welches sich vom Euroschock erholt hatte und auf dem Weg zu einem um- satzstarken Unternehmen sei. Diesbezüglich war sie von den Beschuldigten in ei- nen Irrtum versetzt worden. Aufgrund der in der Folge falschen Einstufung der E.____ AG auf ihrer Internetplattform wurde dieser ein Kredit über rund Fr. 100'000.– zugesprochen, welcher am 2. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 98'000.– ausbezahlt wurde. Davon wurden lediglich sechs Raten à Fr. 3'156.75 zurückbezahlt. Der Rest blieb ungedeckt, weshalb die Investoren, welche den Kre- dit ermöglicht hatten, dementsprechend einen Schaden erlitten (vgl. act. 10/1 Bei- lage 15). Zwischen Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden besteht somit ein Kausalzusammenhang. 2.4. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wollte durch das gute Präsentieren seiner Firma einen Kredit er- langen, um so der Liquiditätsknappheit seines Unternehmens etwas entgegenzu- wirken und den Lieferprozess wieder in Gang bringen zu können. Durch die Falsch- angaben sowie das Verschweigen wichtiger Informationen strebte der Beschuldigte den Erhalt der Kreditsumme an, wobei er in Anbetracht der miserablen finanziellen Situation der E.____ AG in Kauf nahm, dass die Kreditgeber das Geld nicht zurück- bezahlt bekommen und folglich geschädigt würden. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Erlangen des Kredits direktvorsätzlich und in Bezug auf die Schädi- gung der Kreditgeber zumindest eventualvorsätzlich.
- 43 - 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich noch wurden solche geltend gemacht. 2.5. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Misswirtschaft 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den unter E. 5.1 behandelten Anklagevor- wurf als Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3.2. Tatbestandselemente 3.2.1. Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Ka- pitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leicht- sinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswer- ten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist (Art. 165 Ziff. 1 StGB). 3.2.2. Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass der Schuldner in anderer Weise als durch Art. 164 StGB, also nicht durch Gläubigerschädigung infolge Vermögensverminderung, aber etwa durch ungenü- gende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulatio- nen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver- mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens- verwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver-
- 44 - mögenslage verschlimmert. In subjektiver Hinsicht bedarf es hinsichtlich der Bank- rotthandlung des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes. Bezüglich Vermögensein- busse (Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage) genügt grobe Fahrlässigkeit (Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3), denn zu bestrafen ist nicht nur, wer die Zah- lungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortli- cher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 165 N 11 m.w.H.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröffnung, ein ge- richtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vorausgesetzt. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, werden die erwähnten Pflichtverletzun- gen gemäss Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerechnet, die insbesondere als Organ oder als Mitglieder eines Organs der juristischen Person (lit. a) oder – ohne Organ oder Mitglied eines Organs zu sein – als tatsächlicher Leiter handelt (lit. d). Eine Person ist ein solch tatsächlicher Leiter bzw. ein sog. faktisches Organ, wenn sie in elementarer Weise auf die Willensbildung bzw. die Führung des Unter- nehmens Einfluss nimmt, wie dies üblicher- und typischerweise durch Organe im formellen Sinn geschieht (WEISSENBERGER, N 12 zu Art. 29; DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 29). 3.3. Objektiver Tatbestand 3.3.1. Der Tatbestand kann von einem für die juristische Person handelnden Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB begangen werden (vgl. auch BGer 6B_492/2012, vom E. 4.3.2). Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der E.____ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung. Damit kommt dem Beschuldigten die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB zu. 3.3.2. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung anzulasten ist. Die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, insb. die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gem. Art. 725 Abs. 2 OR, stellt eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von
- 45 - Art. 165 StGB dar (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 33; BGE 144 IV 52, E. 7.3 sowie BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; BGer 6B_242/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 1.3.1). Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 OR). Hierbei handelt es sich um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR). Nach der Rechtsprechung kann diese Pflicht für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 3.4; BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; BGE 127 IV 110 E. 5a S. 113; BGer 6B_1107/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.6.4; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1). 3.3.3. Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass spätestens ab dem Datum der ersten Betreibung der Vermieterin die begründete Besorgnis einer Überschuldung hätte angenommen werden müssen, da diese auch bereits aufgrund von Illiquidität gegeben sein kann (BSK OR-WÜSTINER, N 33 zu Art. 725 OR). 3.3.4. Die erste offen gebliebe Betreibung fällt gemäss dem Betreibungs- registerauszug auf den 16. Januar 2017. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass sein Unternehmensich in einer prekären finanziellen Situation mit Lieferverzögerung aufgrund nicht geleisteter Vorauszahlungen befand. Mit dem Eingang dieser Betreibung hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass er sanierungsrechtliche Massnahmen treffen müsste. Dennoch wartete er mit dem Beiziehen eines Experten bis Ende August 2017. Dem Beschuldigten ist aus den
- 46 - vorerwähnten Gründen eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne des Tatbestandes vorzuwerfen. 3.3.5. Die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung zeigte sich insbesondere auch aufgrund der immer grösser werdenden Anzahl von nicht abge- wickelten Kaufverträgen, da die Franchisegeberin nicht mehr bezahlt werden konnte und infolgedessen auch nicht mehr lieferte. Die regelmässig einsetzenden Betreibungen sowie die Kündigung des Franchising-Vertrages mündeten schliess- lich im Konkurs der Gesellschaft. 3.3.6. Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise des Beschuldigten und der Verschlimmerung der Vermögenslage bestand ein Kausalzusammenhang: Hätte der Beschuldigte früher Sanierungsmassnahmen ergriffen bzw. wäre er sei- nen gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Überschuldungsanzeige nachgekommen, hätte insbesondere der Konkurs früher eröffnet und immerhin die weitere Anhäufung von Schulden und Schuldzinsen verhindert werden können. 3.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand der Miss- wirtschaft in der Tathandlungsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung durch den Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der E.____ AG er- füllt ist. 3.4. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte liess vorliegend jegliche Vorsicht vermissen. Es kann ihm zwar geglaubt werden, wenn er vorbringt, er habe alles dafür gegeben und viel investiert, damit das Unternehmen nicht Konkurs gehe. Der Beschuldigte muss sich jedoch vorhalten lassen, dass er sich – in Ausblendung der finanziellen Realität und der gebotenen Massnahmen – vom Prinzip Hoffnung leiten liess. Er hat sich offensicht- lich überschätzt und jegliche Alarmzeichen ignoriert, bis es zu spät war. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass von einer Person, welche eine leitende Organstellung innehat, erwartet werden kann und muss, dass ihr die grundlegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Gesellschaftsführung bewusst
- 47 - sind. Dies gilt auch für den Beschuldigten, zumal er selbst angab, von den gesetz- lichen Pflichten gemäss Art. 716a OR und Art. 725 OR gewusst zu haben. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, die Ver- schlimmerung der Vermögenslage zu bewirken, indem er seine finanziellen Ver- pflichtungen nachlässig ignoriert hat. Den subjektiven Tatbestand der Misswirt- schaft hat der Beschuldigte demnach ebenfalls erfüllt. 3.5. Objektive Strafbarkeitsbedingung Die objektive Strafbarkeitsbedingung wonach gemäss Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt werden muss ist mit der Konkurseröffnung vom 10. Oktober 2017 erfüllt. 3.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegend weder ersicht- lich noch wurden solche geltend gemacht. 3.7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Einleitung Per Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionenrechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die Beschuldigten begingen sämtliche vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkraft- treten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereich der Sanktionen anwendbar ist bzw. ob die Rechtsänderung vorliegend überhaupt von Relevanz ist.
- 48 - 1.2. Rückwirkungsverbot und lex mitior Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 4 zu Art. 1). Die- ses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Art. 2 StGB macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, zulässig, wenn die neue Gesetzesbestimmung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. 1.3. In Frage kommende Sanktion Den Beschuldigten werden Delikte vorgeworfen, für die, für sich alleine betrachtet, eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Nach neuem Recht kann nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB einfacher auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe ent- schieden werden, als dies nach aArt. 41 Abs. 1 StGB der Fall ist. Sodann ist nach dem geänderten Art. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe i.d.R. nur noch bei einer Straf- höhe bis 180 Tagessätzen auszusprechen, während dies nach aArt. 34 Abs. 1 StGB bei Fällen bis 360 Tagessätzen der Fall ist. Bezüglich all derjenigen Delikts- vorwürfe, für die für sich alleine betrachtet Einsatzstrafen von nicht mehr als 360
- 49 - Tagessätzen Geldstrafe auszufällen sein werden, wird die Strafart daher nach al- tem Recht zu bestimmen sein. Da das neue Sanktionsrecht für den Beschuldigten härter ist als das alte, ist vom alten Sanktionsrecht auszugehen.
2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie an- gemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. ZAHL StGB) schuldig gemacht. Für alle drei Delikte ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Aufgrund der kon- kreten objektiven Tatschwere ist vom Betrug als schwerstes Delikt auszugehen.
3. Strafart 3.1. Bei vorliegender Ausgangslage käme grundsätzlich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Treten diese beiden Strafarten in Konkurrenz, statuiert Art. 41 StGB die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe und sichert
- 50 - insofern das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach bei alternativ zur Verfügung ste- henden und schuldadäquaten Sanktionen diejenige zu wählen ist, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. MAZZUCCHELLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41 StGB N 36a m.w.H.; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe steht damit gegenüber der Freiheitsstrafe als weniger ein- griffsintensive Sanktion im Vordergrund. 3.2. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Ebenso sind keine anderen Umstände gegeben, welche das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen. Entsprechend ist nicht auf eine Freiheitsstrafe, sondern auf eine Geldstrafe zu erkennen.
4. Strafzumessungsregeln 4.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Be- schuldigten zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Sodann sind auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter und die Inten- sität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei den Beweggründen ist vor allem zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst
- 51 - das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
5. Strafzumessung Betrug und Urkundenfälschung 5.1. Zwischen dem Delikt der Urkundenfälschung und des Betruges besteht auf- grund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter grundsätzlich Realkonkur- renz. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, wenn die Urkundenfälschung aus- schliesslich zur Begehung eines Betruges diene, diese im Betrug aufgehe, sofern keine weitere Gefährdung durch die gefälschte Urkunde auszumachen sei (vgl. BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 222). Vorliegend wurde die Urkunde – die Bilanz 2015
– zwar bereits vor dem Kreditantrag gestellt, mithin nicht explizit für den Betrug angefertigt, jedoch wurde sie ausschliesslich für den Betrug benötigt, mithin für die- selbe Tathandlung gebraucht. Deswegen werden diese beiden Delikte nachfolgend aufgrund der Tateinheit zusammen geprüft. 5.2. Objektive Tatschwere 5.2.1. Betreffend des Betruges ist zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zu- nächst festzuhalten, dass der Beschuldigte einen einmaligen Betrug beging. Beim entstandenen Schaden handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim beantragten Kredit in der Höhe von Fr. 100'000.– zwar um einen namhaften Geldbetrag handelt. Dieser Schaden wurde jedoch auf 18 Inverstoren sowie die Privatklägerin verteilt, womit der Scha- den für die einzelnen Kreditgeber nicht ausserordentlich hoch ist. Die begangene Urkundenfälschung betrifft die Aktivierung bzw. Verfälschung des Bilanzkontos "[Nr.] 1 Angefangene Arbeiten" mit zu hohen Zahlen. Die Verwendung einer ge- fälschten Bilanz stellt grundsätzlich keine Bagatelle dar, zumal es sich bei der Bi- lanz um eine Urkunde handelt, welche im Geschäftsverkehr erhöhtes Vertrauen zukommt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die gefälschte Bilanz nur einmal und nur gegenüber einer einzigen Kreditvermittlerin zum Einsatz kam. 5.2.2. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden für die Tat- einheit Betrug/Urkundenfälschung als noch sehr leicht zu beurteilen.
- 52 - 5.3. Subjektive Tatschwere 5.3.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Seine Motivation war jedoch von Anfang an nur die finanzielle Besserstellung beziehungsweise die Rettung der E.____ AG. Er wollte, dass sein Unternehmen weiterhin überlebensfähig ist und handelte nicht mit der Absicht, sich selbst zu bereichern. Die kriminelle Energie dieser Vorgehen war somit sehr gering. 5.3.2. Die subjektive Tatschwere ist angesichts der vorgenannten Ausführungen ebenfalls als noch sehr leicht zu beurteilen. 5.3.3. In Anbetracht der oben ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ist bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung von einem sehr leich- ten Verschulden auszugehen. Für den Betrug scheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen und für die Urkundenfälschung eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen.
6. Strafzumessung Misswirtschaft 6.1. Sodann ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Delikts der Misswirt- schaft angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Erneut sind auch hier die objektive und die subjektive Tatschwere zu berücksichtigen. 6.2. In objektiver Hinsicht fällt insbesondere der volkswirtschaftliche Schaden, welcher die unbezahlt gebliebenen Forderungen gegenüber der Gesellschaft des Beschuldigten in dessen Verantwortlichkeitszeit umfasst. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass der Beschuldigte stets dazu bemüht war, sein Unternehmen aufrecht zu erhalten und auch viele eigene finanzielle Mittel hineingesteckt hat. Er handelte lediglich eventualvorsätzlich, in- dem er zu lange nicht wahrhaben wollte, dass sein Unternehmen dem Konkurs entgegen ging. Auch hierbei ist nur geringe kriminelle Energie festzustellen.
- 53 - 6.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich aufgrund des sehr leichten Verschuldens die Einsatzstrafe um weitere 30 Strafeinheiten zu erhö- hen.
7. Täterkomponente 7.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbeson- dere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
12. August 2020 sowie seine entsprechenden Vorbringen und diejenigen seines Verteidigers anlässlich der heutigen Hauptverhandlung verwiesen werden (act. 11/3 S. 43 f. und act. 65 S. 13, Prot. S. 13). Zusammengefasst machte der Beschuldigte folgende Angaben: Er sei in … [Ortschaft] aufgewachsen und habe nach seiner Möbelschreinerlehre die Handelsschule absolviert, wobei er sich im Handelsbereich verschiedentlich weitergebildet habe. Er sei dann vom Möbelver- käufer ziemlich schnell zum Filialleiter befördert worden und habe verschiedene Geschäfte geführt. Im Jahr 2010 habe er zusammen mit seiner Ehefrau die E.____ AG gegründet, welches sie bis Ende 2017 gehabt hätten. Seit 2018 arbeite er als Geschäftsleiter bei der Firma P._____ in … [Ortschaft]. Er wohne mit seiner Frau in einem Eigenheim, ohne Kinder. 7.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafmin- dernden oder strafschärfenden Komponenten ersichtlich. 7.3. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 62). 7.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten des Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). 7.5. Vorliegend zeigte der Beschuldigte kein Nachtatverhalten, welches sich strafmindernd auswirken würde.
- 54 -
8. Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 330 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9. Tagessatzhöhe 9.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt in der Re- gel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 9.2. Der Beschuldigte erzielt heute in der eigenen Firma ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 11'500.– zuzüglich Provision von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– (Prot. S. 13). Für das Haus bestehe immer noch eine Hypothekarschuld (Prot. S. 14). Seine Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 300'000.– (Prot. S. 14). Angesichts dieser Umstände erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 120.– als angemessen. 9.3. Der Beschuldigte befand sich vom 19. Juni 2019, 6.15 Uhr bis 19. Juni 2019, 20.50 Uhr in Haft (act. 24/2 und act. 24/4). Von der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe gelten somit 1 Tagessatz als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB). 9.4. Um der Warnwirkung der bedingten Strafe Nachdruck zu verleihen, kann sie mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der sonst noch nie mit dem Ge- setz in Konflikt geraten ist. Von einer Verbindungsbusse ist daher abzusehen. VI.Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
- 55 - StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wider- legt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
2. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. Ein bedingter Vollzug der Geld- strafe ist in objektiver Hinsicht möglich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen Verhältnissen. Zudem ist auch anzunehmen, dass ihm das vorlie- gende Verfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Es kann ihm eine günstige Prognose attestiert werden, weshalb ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist.
3. Es sind keine Gründe für eine Verlängerung der Mindestdauer der Probezeit ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen ist. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines zu Schadenersatzbegehren 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivil- klagen zu entscheiden, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivil- weg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschul- digten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber
- 56 - nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschä- digten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Ver- schulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Straf- verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 123 StPO N 2). 1.3. In aller Regel indiziert das Vorliegen einer – aufgrund des Bestimmtheitsge- bots eng umschriebenen – strafbaren Handlung eine unerlaubte respektive wider- rechtliche Handlung. Typischerweise richtet sich die Aufmerksamkeit somit einzig auf die Prüfung des vorliegenden Schadens. Folglich ist aufgrund der Schuldigspre- chung der Beschuldigten durch das hiesige Gericht ohne weitere Prüfung von einer widerrechtlichen Handlung auszugehen. 1.4. Der Schadensbegriff wird gesetzlich nicht definiert. Nach konstanter Recht- sprechung ist als Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbusse zu verstehen, welche sich in einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn manifestiert. Ob ein Schaden durch das fragliche Ereignis entstanden ist, beurteilt sich dabei nach der sogenannten Differenztheorie (vgl. BGE 127 III 73 E. 4.a).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2.1. Die Vertretung der Privatklägerin machte mit Eingabe vom 10. August 2020 einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 103'645.72 geltend (vgl. act. 19). Anlässlich
- 57 - der heutigen Hauptverhandlung reichte die Vertretung der Privatklägerin ein Scha- denersatzbegehren in der Höhe von Fr. 122'483.34 ein, bei welchem auch Anwalts- kosten von Fr. 20'494.13 enthalten sind (act. 64). Der Beschuldigte bestreitet den geltend gemachten Schaden. 2.2. Die Privatklägerin bezifferte zwar ihre Schadensersatzforderung, unterliess es jedoch, den Schaden in ihrer Eingabe vom 10. August 2020 sowie auch an der heutigen Hauptverhandlung genügend zu substantiieren resp. zu belegen. Ihre For- derung ist damit illiquid. Demzufolge ist die Privatklägerin im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit ihrer Klage auf den Zivilweg zu verweisen. Dabei ist anzumer- ken, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht als Schadenersatz, son- dern als Parteientschädigung geltend zu machen sind. VIII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt, über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden (act. 36 S. 14).
2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis spätestens 90 Tage darauf auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben (act. 16/7):
– Ordner mit Unterlagen der Firma E.____ AG (A012'743'703)
– Ordner E.____ AG, Kreditoren 2017 (A012'743'725)
– Ordner E.____ AG, Kontoblätter 2015 (A012'743'769)
– E.____ AG, Kassenreglement Q._____ BVG (A012'743'792)
– Kündigung Franchisevertrag (A012'743'827)
– E.____ AG, Lohnabrechnungen 2017 (A012'743'850)
– E.____ AG, Franchisevertrag, Unterlagen Kredit B._____ (A012'743'883)
- 58 - Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, bleiben die Unterlagen bei den Akten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Vorliegend ist der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X.____, ein- gereichten Honorarnoten in der Höhe von Fr. 16'967.90 sowie Fr. 2'525.80, erwei- sen sich als angemessen und können genehmigt werden (act. 60 und 67). Er ist für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit Fr. 19'400.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei diese aufgrund der stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO von diesem zurückgefordert werden. 2.2. Die Privatklägerschaft beantragt sinngemäss, es sei ihr eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 20'494.13 inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer zuzuspre- chen (vgl. Prot. S. 34). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.3. Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft aus- gewiesen und belegt (act. 63). Die Privatklägerin obsiegte in ihrer Stellung als Straf-
- 59 - klägerin, wurde jedoch mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwie- sen. Eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– scheint daher ange- messen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden, einzig als Beweismittel benötigten und mit den Verfügungen vom 25. August 2020 beschlagnahmten Originalakten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis spätestens 90 Tage darauf auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Unterlagen bzw. Gegenstände bei den Ak- ten. Ordner mit Unterlagen der Firma E.____ AG (A012'743'703) Ordner E.____ AG, Kreditoren 2017 (A012'743'725) Ordner E.____ AG, Kontoblätter 2015 (A012'743'769) E.____ AG, Kassenreglement Q._____ BVG (A012'743'792) Kündigung Franchisevertrag (A012'743'827) E.____ AG, Lohnabrechnungen 2017 (A012'743'850)
- 60 - E.____ AG, Franchisevertrag, Unterlagen Kredit B._____ (A012'743'883)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'400.00 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten aufer- legt.
8. Rechtsanwalt X.____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 19'400.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (Hälfte von Fr. 8'000.–) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft;
- 61 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA mit Formular A; die amtliche Verteidigung gem. Disp. Ziff. 4 bzw. Herausgabefrist.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 62 - Zürich, 21. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Vogel MLaw M. Anderhub