Sachverhalt
A. Vorbemerkungen
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf
- 8 - eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteilig- ten, wie dies hier der Fall ist, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhan- densein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Weder aus der prozessualen Stellung des Einvernommen noch aus den sich dar- aus ergebenden Rechten und Pflichten kann per se eine verminderte oder erhöh- te Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, da jeder Prozessbeteiligte das gleiche In- teresse haben kann, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldig- ten etwa aus diesem Grund eine verminderte und dem Opfer eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu unterstellen, verstiesse gegen die Unschuldsvermutung.
- 9 - B. Dossier-Nr. 1
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wirft dem Beschuldigten zusammenge- fasst Folgendes vor (D1/29 S. 2ff.): Der Beschuldigte habe am 28. Februar 2019 im Hotelzimmer des G._____ Hotels zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr sowie ab 04.30 Uhr die sexuellen Dienstleis- tungen der Privatklägerin B._____ in Anspruch genommen. Als die Privatklägerin sich zwischen 08.40 Uhr und 09.00 Uhr, nachdem die Zeit der sexuellen Dienst- leistungen abgelaufen gewesen sei, habe anziehen wollen, habe der Beschuldigte sie plötzlich gepackt und auf das Bett und den Boden geworfen. Anschliessend habe er die Bettdecke ergriffen und diese der Privatklägerin mehrere Sekunden lang und mit beiden Händen so auf das Gesicht gedrückt, dass Lebensgefahr be- standen habe. Nachdem sich die Privatklägerin kurz vom Beschuldigten habe lö- sen können, habe der Beschuldigte ihr die Hände flach auf die Nase und den Mund gedrückt, wobei die Privatklägerin abermals Atemnot erlitten habe und in Lebensgefahr geschwebt sei. Als die Privatklägerin ein weiteres Mal versucht ha- be, die Flucht zu ergreifen, habe der Beschuldigte ihr mit den Fäusten wuchtig ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Sodann habe der Beschuldigte der Privat- klägerin ein nasses Badetuch auf das Gesicht gepresst, woraufhin die Privatklä- gerin erneut Atemnot und Todesangst erlitten habe. Im Rahmen der in der Ankla- geschrift umschriebenen Angriffe habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tö- tung der Privatklägerin mehrfach in Kauf genommen. Als die Privatklägerin um Hilfe geschrien habe, habe der Beschuldigte gedroht, sie zu töten, sollte sie nicht ruhig sein. Weiter habe er ihr auch für den Fall, dass sie jemandem vom Vorfall erzählen sollte, mit dem Tod gedroht. Des Weiteren habe der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Bett an den Beinen und Händen gefesselt und ihr Bargeld und Mobiltelefon weggenommen.
- 10 -
2. Beweismittel 2.1. Aussagen der Privatklägerin 2.1.1. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom
28. Februar 2019 aus, für einen Einsatz als Escort-Dame im Hotel G._____ ge- bucht worden zu sein. Sie sei von einem Angestellten ihrer Agentur zum Zielort gefahren worden. Dort habe sie zuerst draussen zusammen mit dem Beschuldig- ten eine Zigarette geraucht und sei dann mit ihm in ein Hotelzimmer gegangen, wo er ihr Fr. 400.– für ihre Dienstleistung und Fr. 50.– für eine Pille Viagra bezahlt habe. Bereits bei der Ankunft habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte unter Dro- geneinfluss gestanden sei. Im Zimmer habe er ihr eine Packung Kokain gezeigt, welches „sicherlich mehr als fünf Gramm“ gewesen sei. Der Beschuldigte habe von ihr verlangt, dass sie ihn dominant und aggressiv behandle; konkret habe er gewollt, dass sie ihn schlage, würge, anspucke und an den Haaren ziehe. "Das- selbe" habe er später bei ihr getan (D1/41 S. 2). Die Privatklägerin schilderte alsdann, sie sei im Anschluss des (ersten) Aufeinan- dertreffens für eine Stunde zu einem anderen Kunden gegangen. Währenddes- sen habe der Beschuldigte ihre Agentur kontaktiert und sie erneut gebucht, wes- halb sie um ca. 04.30 Uhr wieder im Hotel G._____ erschienen sei. Im Zimmer angekommen, habe der Beschuldigte ihr vorab Fr. 700.– für zwei Stunden Dienst- leistung bezahlt. Als die zwei Stunden vorüber gewesen seien, habe der Beschul- digte ihr Fr. 600.– für zwei weitere Stunden bezahlt. Das dritte Mal, als der Be- schuldigte die Buchung verlängern habe wollen, hätten zwei seiner Kreditkarten nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass er nur bei der Raiffeisenbank Geld beziehen könne, er werde in zwei Minuten gehen, um das zu erledigen. Als der Beschuldigte nach einigen Minuten nicht losgegangen sei, habe die Privatklägerin ihm eröffnet, dass sie weggehen werde, wenn er kein Geld beschaffen würde. Es sei schliesslich kurz nach 9.00 Uhr gewesen, als die Privatklägerin habe ge- hen wollen, der Beschuldigte sie daran jedoch gehindert habe. Er habe ihr das Mobiltelefon und das Geld, welches er ihr zuvor bezahlt habe, in Gesamthöhe von
- 11 - Fr. 1'300.–, weggenommen. Die Privatklägerin habe begonnen zu schreien, wor- aufhin der Beschuldigte sie mit der Decke versucht habe ruhigzustellen. Sie habe keine Luft mehr bekommen, er habe sie auch am Hals gepackt. Die Privatklägerin habe sich versucht mit Händen und Füssen zu wehren und den Beschuldigten sogar gebissen. Dann habe sie wieder geschrien und er habe wieder versucht, sie mit der Decke ruhigzustellen. Der Beschuldigte habe sie dann mit den Fäusten geschlagen, wobei sie nicht sicher sei, ob er dabei beide Fäuste benutzt habe, sie habe es nicht sehen können. Als sie schliesslich wieder geschrien habe, habe er ihr seine flachen Hände auf das Gesicht gehalten, so dass Mund und Nase be- deckt gewesen seien und sie nicht mehr habe atmen können. Während er das ge- tan habe, habe er ihr gesagt: "Bist du ruhig, sonst bringe ich dich um!", und: "Wann du nicht ruhig, sterbst du", sowie "ich bringe dir um". Die Privatklägerin habe eine halbe Stunde lang geschrien und realisiert, dass sie keine Chance auf Widerstand gehabt habe. So habe sie sich entschieden, ihre Taktik zu ändern, und begonnen, auf den Beschuldigten einzureden; sie habe ihn gefragt, weshalb er sein Verhalten so plötzlich verändert habe, sie habe ihm doch nichts angetan. Der Beschuldigte sei anschliessend damit einverstanden gewe- sen, die Privatklägerin gehen zu lassen. Er habe aber die Bedingung gestellt, dass er zuerst, und die Privatklägerin erst nach einer Wartezeit von einer Stunde, gehen dürfe. Er habe ihr auch untersagt, mit anderen Personen über das Vorge- fallene zu sprechen. Sie habe sich dann anziehen dürfen, danach habe der Be- schuldigte sie aufgefordert, unter das Bett zu kriechen. Es habe unter dem Bett nicht genügend Platz gehabt, weshalb dies nicht funktioniert habe. Sie habe dann auf den Boden liegen müssen, während der Beschuldigte sich angezogen habe und seine persönlichen Gegenstände sowie ihr Mobiltelefon an sich genommen habe. Die Privatklägerin habe sich dann auf Geheiss des Beschuldigten bäuchlings auf das Bett gelegt, wo er ihr mit seinem Gürtel die Hände hinter dem Rücken und die Beine mit einem Badetuch zusammengebunden habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin ein Badetuch über Mund und Nase binden wollen, sie habe ihn aber gebeten, dies nicht zu tun. Er habe das Zimmer dann verlassen, sei aber ei-
- 12 - ne Minute später wiedergekommen, um nachzuschauen, ob sie immer noch im Bett liege. Bevor er wieder gegangen sei, habe er mitgeteilt, er gehe eine Flasche Whisky kaufen und werde dann wieder zurückkommen. Nach fünf Minuten habe sich die Privatklägerin selbst befreien können. Sie sei aus dem Zimmer und zu zwei Putzfrauen in ein anderes Zimmer gerannt, um diese um Hilfe zu bitten. Sie habe sich bei diesen erkundigt, wo das Treppenhaus sei, da sie sich davor ge- fürchtet habe, dem Beschuldigten im Lift zu begegnen. Sie habe sich in dem Mo- ment davor gefürchtet, dass er sie bei einem erneuten Aufeinandertreffen umbrin- gen könnte (D1/4/1 S. 3f.). Als sie bei der Rezeption angekommen sei, habe sie dort die Geschehnisse ge- schildert. Der Rezeptionist habe sie noch gefragt, ob er die Polizei anrufen oder ein Taxi bestellen solle. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und einfach nach Hause gehen wollen, weshalb sie ein Taxi bestellt habe. Als sie im Taxi gewesen sei, habe sie ihre Agentur angerufen und nochmals über das Geschehene berich- tet. Der Angestellte der Agentur habe sie gefragt, weshalb sie nicht im Hotel ge- blieben und die Polizei alarmiert habe. Die Privatklägerin habe zu Hause Geld und ein anderes Mobiltelefon geholt und sich, ohne vorher zu duschen oder die Kleider zu wechseln, ins Hotel G._____ zurückfahren lassen, wo sie die Polizei alarmiert habe (D1/4/1 S. 4). Betreffend die Wünsche des Beschuldigten beim ersten Treffen erklärte die Pri- vatklägerin, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie ihn anspucke, schlage und an den Haaren ziehe. Er habe sie gefragt, ob sie es auch möge, wenn er do- minant sei, was sie jedoch verneint habe. Beim ersten Treffen sei es - neben den Domina Spielen - zu Vaginal- und Oralverkehr gekommen. Als der Beschuldigte nach zwei bis dreimaliger Penetration nicht mehr zu einer Erektion fähig gewesen sei, habe er gefragt, ob er ungeschützten Verkehr mit ihr haben dürfe. Sie habe das nicht gewollt, was er akzeptiert habe. Das erste Treffen habe "sehr schön" geendet und sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sie in einer Stunde wieder buchen könne, was dieser auch getan habe (D1/4/1 S. 5f.). Alsdann sei die Privatklägerin zwischen 4.40 Uhr und 4.50 Uhr wieder beim Hotel G._____ erschienen. Während den ersten zwei Stunden des zweiten Treffens ha-
- 13 - be die Privatklägerin den Beschuldigten - wieder auf dessen Wunsch - gewürgt, geschlagen, angespuckt und zusammen mit ihm gebadet. Der Beschuldigte habe nach immer härteren Schlägen verlangt. Es sei ebenfalls zu gegenseitigem Oral- verkehr und zu Vaginalverkehr gekommen. Wie beim ersten Mal sei der Beschul- digte aber nicht zum Samenerguss gekommen, der Beschuldigte habe das damit begründet, dass Geschlechtsverkehr bei ihm nur ungeschützt funktionieren würde (D1/4/1 S. 7). Der Beschuldigte habe in der Folge versucht, die Privatklägerin ungeschützt zu penetrieren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten zur Abwehr mit den Knien weggestossen, was diesem aber gefallen habe. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin für weitere zwei Stunden gebucht habe, habe er erneut und mehr- fach versucht, ungeschützt in sie einzudringen. Sie habe den Beschuldigten in den nächsten zwei Stunden wieder dominiert und man habe erneut gegenseitig Oralverkehr gehabt. Die bezahlte Zeit habe um 08.40 Uhr oder 08.50 Uhr geen- det. Als der Beschuldigte um eine Stunde verlängern habe wollen, hätten aber zwei seiner Kreditkarten nicht funktioniert. Er habe die Privatklägerin betreffend die Bezahlung immer wieder vertröstet, weshalb sie nach Hause habe gehen wol- len. Dann plötzlich habe sich der Beschuldigte verändert; als sie versucht habe, sich anzuziehen, habe er sie gepackt und auf das Bett geworfen. Vom Bett sei man dann auf den Boden gefallen, wo der Beschuldigte der Privatklägerin die De- cke auf das Gesicht gedrückt habe, so dass sie nicht mehr habe schreien können. Sie habe keine Luft mehr bekommen und sich in Lebensgefahr geglaubt, weshalb sie mit den Händen gefuchtelt habe. Als der Beschuldigte ihr die Bettdecke auf das Gesicht gedrückt habe, sei die Privatklägerin kurz davor gewesen, ohnmäch- tig zu werden, ihr sei schwarz vor Augen geworden und auch, nachdem der Be- schuldigte die Bettdecke weggenommen habe, habe sie im ersten Moment nicht richtig atmen können (D1/4/1 S. 10). Insgesamt habe der Beschuldigte sie drei Mal versucht zu ersticken; das erste Mal mit der Bettdecke, das zweite Mal mit den flachen Händen und das dritte Mal mit dem Badetuch, wobei der erste Versuch das schlimmste und längste Mal ge- wesen sei (D1/4/1 S. 11).
- 14 - Irgendwann habe die Privatklägerin sich befreien und aufstehen können, worauf- hin der Beschuldigte sie erneut auf das Bett geworfen und ihr seine flache Hand über den Mund und die Nase gelegt habe. Es habe sich um einen Kampf gehan- delt und sie habe sich die ganze Zeit über bewegt und zurückgeschlagen, wäh- rend der Beschuldigte versucht habe, sie mit den Knien zu fixieren und seine Hände in ihrem Gesicht gehabt habe. Sie habe sich schliesslich wieder befreien können, habe sich aufgerichtet und sei zum Tisch gegangen. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Beim Tisch angekommen, habe der Beschuldigte sie von hinten mit einer Hand gepackt und ihr mit der anderen Hand ein nasses Badetuch auf das Gesicht gedrückt. Im Ge- gensatz zum Erstickungsversuch mit der Bettdecke sei der Beschuldigte nicht mit dem ganzen Körper auf ihr gelegen und die Dauer sei auch kürzer gewesen (D1/4/1 S. 12). Nachdem die Privatklägerin nach 30 Minuten aufgehört habe zu schreien, habe sie beruhigend auf den Beschuldigten eingeredet. Dieser habe gedroht, er werde sie umbringen, sollte sie jemandem vom Vorfall erzählen. Der Beschuldigte sei schlussendlich bereit gewesen, die Privatklägerin gehen zu lassen unter der Be- dingung, dass er zuerst gehen dürfe und sie eine weitere Stunde im Zimmer war- ten würde. Er habe ihr dann Hände und Beine gefesselt, wobei er für die Hände zunächst ein Badetuch, dann aber einen Ledergürtel, für die Beine ein grosses Badetuch benutzt habe. Anschliessend habe der Beschuldigte das Zimmer ver- lassen, sei aber kurz darauf wieder erschienen und habe mitgeteilt, dass er eine Flasche Whisky holen und dann zurückkommen werde. Kurz nachdem der Be- schuldigte verschwunden sei, habe die Privatklägerin sich befreien und zur Re- zeption gehen können, was ca. zwischen 10.30 und 10.40 Uhr gewesen sei (D1/4/1 S. 12). Die Privatklägerin erklärte weiter, dass der Beschuldigte, bevor er gegangen sei, ihr den gesamten Lohn für das zweite Treffen, nämlich Fr. 1'300.– sowie das Mo- biltelefon weggenommen habe (D1/4/1 S. 13). Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte sie im bezahlten Zeitraum ledig- lich ein paar Mal leicht mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, was er
- 15 - aber aufgegeben habe, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gefal- len würde. Auch habe er sie bereits im bezahlten Teil von vorne am Hals gewürgt, dies sei aber "nicht so schlimm" gewesen (D1/4/1 S. 14). Betreffend den Kokain- und Alkoholkonsum des Beschuldigten erklärte die Ge- schädigte, dass dieser die gesamte mitgeführte Menge Kokain von ca. fünf bis sechs Gramm konsumiert und fast eine Flasche Whisky getrunken habe (D1/4/1 S. 14). 2.1.2. Am 27. Juni 2019 wurde die Privatklägerin nochmals ausführlich durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei deponierte sie, dass der Beschuldigte sie an- lässlich des ersten Treffens für zwei Stunden sowie zwei Viagra-Pillen bezahlt habe. Der Beschuldigte habe nach immer stärkeren Schlägen verlangt und sei dadurch erregt worden. Der Beschuldigte selbst habe ebenfalls versucht, sich ag- gressiv zu verhalten und die Privatklägerin an den Haaren gezogen, was die Pri- vatklägerin aber abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe das akzeptiert (D1/4/2 S. 5f.). Als die Privatklägerin auf Wunsch des Beschuldigten zwischen 4.00 und 4.30 Uhr wieder im Hotel erschienen sei, habe dieser die Privatklägerin wieder für zwei Stunden bezahlt. Wie beim ersten Treffen habe der Beschuldigte verlangt, dass die Privatklägerin ihn ohrfeige, würge und ihm in den Mund spucke. Der Beschul- digte habe sie stark an den Haaren gezogen, woraufhin sie ihn angewiesen habe, das zu unterlassen, was er akzeptiert habe. Anschliessend habe der Beschuldigte für zwei weitere Stunden verlängert und bezahlt (D1/4/2 S. 6). Betreffend den Alkoholkonsum des Beschuldigten deponierte die Geschädigte, dass sie ca. einen Viertel der Flasche, der Beschuldigte den Rest getrunken ha- be. Ausserdem habe der Beschuldigte ca. alle 15 Minuten eine Linie Kokain kon- sumiert (D1/4/2 S. 8). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit der flachen Hand sehr stark auf den Po geschlagen, sie an den Haaren gezogen und ihr eine Ohrfeige verpasst, was die Privatklägerin aber nicht ernstgenommen und für ein Spiel gehalten habe. Als
- 16 - die bezahlte Zeit abgelaufen sei, habe keine der beiden Kreditkarten des Be- schuldigten funktioniert. Der Beschuldigte habe daraufhin angekündigt, er werde zu einem Bankautomaten gehen. Als der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, sich anzuziehen, um das Geld zu holen, habe die Privatklägerin ihm eröff- net, dass sie gehen werde und ihre Kleider an sich genommen, um sich anzuzie- hen. Der Beschuldigte sei dann sofort aufgestanden, habe sie gepackt und auf das Bett geworfen. Der Beschuldigte sei kaum wiederzuerkennen gewesen und habe einen ganz anderen Blick gehabt als zuvor. Die Privatklägerin habe lauthals zu schreien begonnen, woraufhin der Beschuldigte sie mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und versucht habe, sie mit der Hand zu ersticken. Die Privatklä- gerin habe mehrere Sekunden keine Luft mehr bekommen. Irgendwann habe der Beschuldigte die Hand von ihrem Mund und ihrer Nase genommen und gedroht sie umzubringen, wenn sie wieder schreien würde. Als die Privatklägerin wieder versucht habe zu fliehen oder nach Hilfe zu schreien, habe er sie wieder auf das Bett geworfen und versucht, sie mit der Bettdecke zu ersticken. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mit einem oder beiden Händen die Decke auf ihr Gesicht ge- drückt habe, er sei dabei aber auf ihr gesessen, mit den Knien seitlich an ihren Flanken. Immer wieder habe der Beschuldigte sie auch mit der Hand am Hals gewürgt und ihr Ohrfeigen gegeben, als sie geschrien habe (D1/4/2 S. 11). Als die Privatklägerin wieder aufgestanden sei und versucht habe wegzugehen, habe der Beschuldigte sie mit einem Arm von hinten gepackt und mit dem ande- ren Arm und mit einem Handtuch, dies aber nur ganz kurz, versucht zu ersticken. Die Privatklägerin habe dann begonnen, beruhigend auf den Beschuldigten einzu- reden. Diese habe ihr mitgeteilt, dass er sie finden und umbringen werde, sollte sie jemandem von dem Vorfall erzählen. Er habe ihr dann befohlen, sich anzuzie- hen und ihm das Geld, welches er anlässlich des zweiten Treffens bezahlt habe, nämlich Fr. 1'400.–, herauszugeben. Der Beschuldigte habe dann das Mobiltele- fon der Privatklägerin weggenommen und sich angezogen, während sie auf dem Boden habe liegen bleiben müssen. Nachdem er angezogen gewesen sei, habe er verlangt, dass die Privatklägerin unter das Bett krieche, was aber nicht funktio- niert habe, da es darunter zu wenig Raum gehabt habe, weshalb er sie angewie- sen habe, sich bäuchlings auf das Bett zu legen. Dort habe er der Privatklägerin
- 17 - die Hände mit einem Gürtel und die Füsse mit einem Handtuch zusammenge- bunden. Als er mit einem weiteren Handtuch auf sie zugekommen sei und die Pri- vatklägerin habe knebeln wollen, habe sie ihn gebeten, dies nicht zu tun. Der Be- schuldigte habe ihr befohlen, sich für zwei Stunden nicht zu bewegen und dann das Zimmer verlassen, sei aber nach 10 bis 15 Minuten ins Zimmer zurückge- kehrt, bevor er endgültig weggegangen sei. Die Privatklägerin habe einige Minu- ten gewartet und sich dann selbst befreit (D1/4/2 S. 12f.). Die Privatklägerin deponierte, nicht mehr zu wissen, wie sie sich während des Vorfalls gefühlt habe, sie wisse aber, dass sie nicht mehr habe atmen können. Ob ihr schwarz vor den Augen geworden sei, wisse sie nicht. Nach dem Vorfall habe sie aber Schwindelgefühle sowie Angstzustände gehabt (D1/4/2 S. 15). 2.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 schilderte die Privat- klägerin, wie es nach der Zeit der bezahlten Dienstleistungen zu einem Streit ge- kommen sei. Sie habe dem Beschuldigten eröffnet, sie werde gehen, sollte er nicht bezahlen. Als zwei Kreditkarten des Beschuldigten nicht funktioniert hätten und der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, einen Bankomaten aufzusu- chen, habe die Privatklägerin versucht zu gehen, was der Beschuldigte verhindert habe. Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf das Bett gefallen sei, habe sie begonnen zu schreien. Beide Parteien hätten sich dann gegenseitig geschla- gen, der Beschuldigte habe versucht, die Privatklägerin zu ersticken (Prot. S. 20f.). Die Privatklägerin gab weiter an, dem Beschuldigten im Rahmen der bezahlten Dienstleistungen klargemacht zu haben, dass er sie nicht schlagen und würgen dürfe, was er grundsätzlich akzeptiert habe, obwohl er es anlässlich des zweiten Treffens immer wieder versucht habe (Prot. S. 22). Betreffend den Vorfall mit der Decke gibt die Privatklägerin an, dass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Anlässlich des Angriffs, als der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe, gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte jeweils davon abgelassen habe, sobald sich ihre Mimik verändert habe.
- 18 - 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Als der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 3. März 2019 mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe mehrfach versucht, die Privatklägerin durch Ersticken in Lebensgefahr zu bringen, entgeg- nete er, es sei die Privatklägerin selbst gewesen, die Domina-Spiele gewünscht habe. Er gab an nicht zu verstehen, wieso die Privatklägerin das "jetzt so mache", vielleichte sei das alles eine Falle gewesen (D1/3/3 S. 3f.). Den Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht, sollte sie jemandem über die vorgeworfenen Angriffe erzählen, kommentierte der Beschuldigte damit, dass ihm das "wie in Hollywood" vorkomme und die Privatklägerin selbst unter Drogen gestanden sei. Die Schilderung entspreche nicht der Wahrheit und er ha- be die Privatklägerin nicht mit dem Tod bedroht (D1/3/3 S. 5). Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Beschuldigte auf dem Bett gefesselt, so dass sie das Zimmer nicht habe verlassen können, erklärte der Beschuldigte, dass man Fesselspiele gespielt und sich gegenseitig gefesselt habe. Die Privat- klägerin hätte das Zimmer jederzeit verlassen können, wenn sie das hätte tun wollen. Es sei nie zu einer Situation gekommen, in der er die Privatklägerin mit Gewalt daran gehindert habe, das Zimmer zu verlassen, im Gegenteil: Die Privat- klägerin habe selbst eine Stunde ihrer Zeit bezahlt, um länger mit dem Beschul- digten zusammen sein zu können, obwohl dieser kein Geld mehr gehabt habe (D1/3/3 S. 6). Den Vorwurf, von der Privatklägerin das Geld und Mobiltelefon weggenommen zu haben, bestritt der Beschuldigte ebenfalls (D1/3/3 S. 6f). Zu seinem Verbleib seit dem Morgen der Tat gab der Beschuldigte an, dass er in F._____ spazieren gegangen sei und das Mobiltelefon verloren habe (D1/3/3 S. 7f.). 2.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 wurde der Beschuldigte nicht zum eigentlichen Tatgeschehen befragt. Er führte aber betref- fend seinen Substanzkonsum in der Tatnacht aus, dass er im Hotel über den
- 19 - ganzen Abend verteilt ca. jede halbe Stunde eine Linie Kokain konsumiert habe. Im Laufe des Abends und des frühen Morgens habe er so insgesamt 4-5 Gramm Kokain und eine ganze Flasche Whisky getrunken konsumiert (D1/3/5 S. 10). 2.2.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2019 sagte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin nach Ablauf der bezahlten Zeit auf das Bett geworfen habe, um mit dem Sex weiterzumachen, die Privatklägerin dies ohne Bezahlung aber nicht gewollt habe (D1/3/6 S. 2). Der Beschuldigte führte dann aus, er habe bereits, als er telefonisch beim "Zuhäl- ter" die Dienste der Privatklägerin gebucht habe, den Wunsch nach Domina- Spielen geäussert. Beim ersten Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin habe er mit ihr zusammen Kokain konsumiert und u.a. Domina-Spiele praktiziert. Nach- dem die Privatklägerin gegangen sei, habe der Beschuldigte eine andere Prostitu- ierte derselben Agentur empfangen. Diese sei um ca. 5.00 Uhr wieder wegge- gangen, woraufhin der Beschuldigte die Privatklägerin wieder zu sich bestellt ha- be. Als der Beschuldigte beim zweiten Treffen mit der Privatklägerin die Buchung habe verlängern wollen, habe dies nicht funktioniert, da die Kreditkartenlimite be- reits erschöpft gewesen sei. Er habe die Privatklägerin dann umarmt und aufs Bett "gepackt", woraufhin beide zusammen auf das Bett gefallen seien (D1/3/6 S. 5). Er habe sie lediglich umarmen und sich ausruhen wollen, nicht aber Sex (D1/3/6 S. 6). Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf dem Bett gelegen sei, habe diese laut begonnen zu schreien, woraufhin er ihr, um das Schreien zu unterbinden, die Hand auf den Mund gehalten habe. Als der Beschuldigte der Privatklägerin mitge- teilt habe, dass er ihr nichts tun werde, habe diese aufgehört zu schreien. Beide hätten sich dann angezogen. Er habe von der Privatklägerin dann das Mobiltele- fon weggenommen und das Bargeld in der Höhe von Fr. 1'300.– herausverlangt. Das Mobiltelefon habe er mitgenommen aus Angst, die Privatklägerin würde eine Drittperson benachrichtigen. Anschliessend habe er die Privatklägerin angewie- sen, sich bäuchlings auf das Bett zu legen. Er habe die Privatklägerin dann mit dem Badetuch gefesselt, damit sie nicht vor ihm das Hotel verlassen habe können (D1/3/6 S. 6f.).
- 20 - Auf Vorhalt der Verletzungsbildes der Privatklägerin erwiderte der Beschuldigte, dass man Domina-Spiele praktiziert und sich gegenseitig geschlagen habe. Die Hautunterblutungen seien vielleicht durch "Knutschen" entstanden. Der Beschul- digte bestritt, die Geschädigte, als er sie umarmt habe, am Hals festgehalten zu haben oder ihr die Bettdecke ins Gesicht gedrückt zu haben. Gewürgt habe er die Privatklägerin nur während der Domina-Spiele, während sie auf ihm gelegen sei. Die Privatklägerin habe sich dem Würgen während der Domina-Spiele nicht wi- dersetzt und sich auch nie dahingehend geäussert, dass es ihr zu fest oder lang gewesen wäre (D1/3/6 S. 9f.). Der Beschuldigte bestritt auch, der Privatklägerin den Mund und die Nase blo- ckiert zu haben, er habe ihr lediglich den Mund zugehalten, als sie geschrien ha- be, die Nase sei dabei aber nicht zugedeckt gewesen und die Privatklägerin sei jederzeit bei Bewusstsein gewesen. Zudem bestritt der Beschuldigte, der Privat- klägerin ein nasses Badetuch ins Gesicht gedrückt und sie gegen die Oberschen- kel getreten zu haben. Er habe die Privatklägerin auch nicht aufgefordert, sich un- ter das Bett zu legen, er habe sie lediglich aufgefordert, sich auf das Bett zu le- gen, bevor er sie mittels zwei Badetüchern an Armen und Beinen gefesselt habe (D1/3/6 S. 11f.). Der Beschuldigte deponierte, das Geld und das Mobiltelefon, welches er wegge- nommen habe, seien nicht die Gründe für das Handgemenge gewesen, es habe am Kokain gelegen (D1/3/6 S. 15). Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin einen Nachteil angedroht zu haben, wenn sie um Hilfe rufen würde. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, sei er auch nicht mehr in das Hotelzimmer zurückgekehrt, sondern direkt in Richtung F._____ gefahren. Das Mobiltelefon der Privatklägerin habe er in der Nähe des Hotels aus dem Auto geworfen, seines eigenen Mobiltelefons habe er sich eben- falls entledigt, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Eltern suchen würden (D1/3/6 S. 14f.). 2.2.4. Am 24. April 2019 wurde der Beschuldigte erneut von der Staatsanwalt- schaft befragt. Dabei gab er an, dass die Privatklägerin um 04.40 Uhr zum zwei-
- 21 - ten Mal zum Beschuldigten ins Hotel gekommen sei. Dort habe man gemeinsam Kokain und Alkohol konsumiert und Domina-Spiele praktiziert. Als zwei Stunden vorbei gewesen seien, habe der Beschuldigte die Buchung für zwei weitere Stun- den verlängert, wieder Kokain und Alkohol konsumiert und nochmals Ge- schlechtsverkehr gehabt. Er habe der Privatklägerin dann mitgeteilt, dass er kein Geld mehr habe, um ein zweites Mal zu verlängern. Anschliessend sei plötzlich etwas mit ihm passiert, er sehe aber nur ein schwarzes Bild vor sich (D1/3/7 S. 13f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin an den Armen gepackt und auf das Bett gerissen, sie habe geschrien, woraufhin er ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Anschliessend sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekom- men, man habe sich gegenseitig gekickt und an den Haaren gerissen. Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt habe, er werde ihr nichts antun und dass sie sich anziehen solle, habe er ihren Lohn, den er bezahlt habe, wieder herausverlangt und sie anschliessend mit Badetüchern an den Händen und Füs- sen gefesselt. Er sei dann zur Tiefgarage gegangen und mit dem Auto weggefah- ren. Auf der Fahrt habe er sein eigenes Mobiltelefon und das der Privatklägerin weggeworfen. Er sei irgendwie paranoid gewesen und habe befürchtet, er werde verfolgt (D1/3/7 S. 14). Den Anfang habe die körperliche Auseinandersetzung genommen, als die Privat- klägerin ihm mitgeteilt habe, sie müsse gehen, da die bezahlte Zeit um sei. Er ha- be sie gebeten, sich mit ihm hinzulegen, was sie aber nicht gewollt habe. Dann habe sich die Situation für ihn geändert. Konfrontiert mit den Aussagen der Pri- vatklägerin, bestritt der Beschuldigte, sie mit der Decke versucht zu haben, ruhig- zustellen; er habe nur seine Handfläche auf ihren Mund gehalten. Ausserdem ha- be er nicht mit beiden Fäusten auf sie eingeschlagen, es könne aber sein, dass er mit einer Faust geschlagen habe. Ebenfalls habe er nie gesagt, er werde sie um- bringen oder sie dazu aufgefordert, unter das Bett zu kriechen. Er könne sich ebenfalls nicht erinnern, dass er sie mit dem Badetuch versucht habe zu ersti- cken. Die Privatklägerin habe ihm ausserdem nie mitgeteilt, dass ihr die Schläge nicht gefallen würde (D1/3/7 S. 15).
- 22 - 2.2.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 er- klärte der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen der Privatklä- gerin, sich nicht daran erinnern zu können, der Privatklägerin eine Decke oder ein Handtuch auf das Gesicht gehalten zu haben. Ebenfalls habe er nicht die Handtasche, sondern nur das Bargeld und Mobiltelefon weggenommen (D1/3/8 S. 2). 2.2.6 Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. No- vember 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, die Bettdecke auf die Privat- klägerin gedrückt zu haben oder mit dem ganzen Körpergewicht auf ihr gelegen zu sein. Er habe ihr ausserdem die Hand nur auf den Mund, nicht auf die Nase gehalten. Auch der Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen und er sei mit den Knien auf ihr drauf gewesen, sei nicht wahr. Des Weiteren stritt der Beschuldigte ab, der Privatklägerin mit dem Tod gedroht zu haben, er habe ihr lediglich mitgeteilt, er wolle das Hotel verlassen. In Bezug auf die Fesselung erklärte der Beschuldigte, sich nicht mehr sicher zu sein, ob er die Füsse ebenfalls zusammengebunden habe. Er habe dies aber nur getan, um in Ruhe das Hotelzimmer verlassen zu können (D1/3/11 S. 5ff.). 2.2.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 schilderte der Be- schuldigte wieder, wie die Zahlung mittels Kreditkarte nicht funktioniert habe. Er habe die Privatklägerin dann gefragt, ob sie sein Bargeld genommen habe, da er anlässlich des zweiten Treffens noch Fr. 2'000.– mit sich geführt habe, was sie verneint habe. Als der Beschuldigte zur Tasche der Privatklägerin gegangen sei, habe er gesehen, dass die Note, mit der er zuvor Kokain konsumiert habe, bei der Tasche der Privatklägerin gewesen sei. Als er die Privatklägerin damit konfrontiert habe, dass es sich um sein Geld handle, habe diese das bestritten. Dann hätten die Parteien sich gegenseitig gestossen, anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben. Die Privatklägerin habe in der Folge begonnen, um Hilfe zu schreien, weshalb der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Er habe die Privatklägerin dann gefesselt und sei gegangen (Prot. S. 8ff.).
- 23 - Damit konfrontiert, dass er diese Variante der Geschehnisse zum ersten Mal vor- bringe, gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung an, dass er sich, je länger er über die Sache nachgedacht, desto genauer daran erinnert habe. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestritt der Beschuldigte abermals, dass er der Privatklägerin die Hand so auf Mund und Nase gelegt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe, er habe der Privatklägerin lediglich die Hand auf den Mund gedrückt, als sie um Hilfe gerufen habe (Prot. S. 11). Ebenfalls be- stritt der Beschuldigte das Ausstossen von Drohungen für den Fall, dass die Pri- vatklägerin jemandem vom Vorfall erzählen würde (Prot. S. 12). 2.3. Weitere Beweismittel 2.3.1. Weitere sachdienliche Aussagen H._____, der Inhaber der Escort-Agentur, für welche die Privatklägerin tätig war, deponierte anlässlich seiner Einvernahmen als Auskunftsperson bei Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge, wie die Beschuldigte ihm unmittelbar nach der Tat bereits erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen, gewürgt und mit der Decke fast erstickt worden sei. Als er die Privatklägerin nach der Tat angetroffen habe, habe sie Verletzungen im Gesicht und am Oberkörper aufge- wiesen (D1/5/1; D1/5/7). Der bei der Polizei als Auskunftsperson und bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommene Taxifahrer I._____ deponierte, wie er die zitternde und weinende Privatklägerin nach 10.00 Uhr vor dem Hotel G._____ abgeholt habe. Die Privat- klägerin habe ihm zunächst nicht erzählen wollen, was geschehen sei. Erst nach nochmaligem Nachfragen habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie geschla- gen, gefesselt und bestohlen worden sei. Die Privatklägerin habe ihm ihre Hand- gelenke gezeigt, welche rot gewesen seien. Er habe die Beschuldigte gefragt, ob sie die Polizei anrufen wolle, sie habe aber Angst davor gehabt, weil sie befürch- tet habe, der Täter würde sie an ihrem Wohnort aufsuchen und womöglich töten (D1/5/2; D1/5/8).
- 24 - Die beiden Reinigungsangestellten des Hotel G._____, J._____ und K._____, die von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt wurden, deponierten, wie die Pri- vatklägerin zitternd und verängstigt an sie getreten sei, um Hilfe vor einem Mann gebeten und nach dem Weg zum Treppenhaus gefragt habe (D1/5/9-10). 2.3.2. Rechtsmedizinisches Gutachten betreffend den Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 3. März 2019, sechs Tage nach der vorgeworfenen Tat, im Institut für Rechtsmedizin körperlich untersucht. Gemäss dem rechtsmedi- zinischen Gutachten seien am rechten Arm und linken Arm diverse Verletzungen festgestellt worden, welche grundsätzlich mit der Entstehung im Tatzeitraum zu vereinbaren seien. Insbesondere die sich gegenüberliegenden Hautdurchtren- nungen am rechten Zeige- und am linken Ringfinger seien gut mit Verletzungen durch Kontakt mit Zähnen, im Sinne von Bissverletzungen, zu vereinbaren. Eben- falls seien die Hautabschürfungen an der rechten Daumen- und Ringfingerstreck- seite sowie der rundliche Bluterguss an der rechten Oberarmbeugeseite mit den Folgen eines Kontaktes mit Zähnen und/oder dem Mund zu vereinbaren (D1/10/8 S. 4f.). 2.3.3. Gutachten zur Haaranalyse betreffend den Beschuldigten Das Gutachten betreffend die Haaranalyse wurde am 3. Mai 2019 erstattet. Unter Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums sei die in den Haarproben nachgewiesene Kokain-Konzentration vereinbar mit einem mittelstarken bis star- ken Kokain-Konsum etwa im Zeitraum Anfang November 2018 bis Anfang Febru- ar 2019. Für den Zeitraum Anfang Februar bis Anfang März 2019 sei von einem - im Ver- gleich zum Zeitraum November 2018 bis Anfang Februar 2019 - stark reduzierten Kokain-Konsum auszugehen, auch eine Kokain Abstinenz für diesen Zeitraum könne nicht ausgeschlossen werden.
- 25 - 2.3.4. Rechtsmedizinisches Gutachten betreffend die Privatklägerin Die Privatklägerin wurde wenige Stunden nach der Tat einer rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen. An der Halshaut hätten sich Befunde in Form von Blutergüssen und Hauteinblutungen gefunden, die im Sinne von Würgemalen in- terpretiert werden könnten. Weiter gezeigt hätten sich Blutergüsse im Gesicht, am linken Ohr, am Brustkorb, Rücken, Gesäss sowie an beiden Armen und Ober- schenkeln sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Diese Verletzungen könnten als Folge stumpfer Gewalteinwirkung interpretiert werden und liessen sich mit dem geltend gemachten Tatzeitraum in Einklang bringen. Ei- ne Entstehung durch Faustschläge (insbesondere betreffend die Verletzungen im Gesicht und an der Lippe) und Tritte, aber auch durch einen Sturz zu Boden (ins- besondere betreffend die Verletzungen an Gesäss und an den Oberschenkelaus- senseiten) erscheine möglich. Objektive Zeichen einer Lebensgefahr seien bei der Untersuchung nicht festge- stellt worden und die Privatklägerin habe anlässlich der körperlichen Untersu- chung, welche jedoch ohne Dolmetscherin stattgefunden habe, keine subjektiven Angaben zu zerebralen Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise Bewusstlosig- keit, Schwindel oder Sehstörungen, machen können; die subjektiven Symptome, welche die Privatklägerin aber anlässlich der polizeilichen Einvernahme beschrie- ben habe, mithin das "schwarz" sehen, würden auf eine sauerstoffmangelbeding- te Hirnfunktionsstörung deuten, die auf eine Lebensgefahr schliessen liesse (D1/11/3 S. 7).
3. Beweiswürdigung Die Privatklägerin schilderte die Vorkommnisse vom 28. Februar 2019 über sämt- liche Einvernahmen hinweg konstant und mit hohem Detailreichtum. Angesichts des Umfangs der Aussagen ist beachtlich, dass kaum Widersprüchlichkeiten auf- gekommen sind. Dass die Privatklägerin gewisse Erinnerungslücken aufwies, beispielsweise was die Details betreffend Ausübung von Faustschlägen angeht oder die Reihenfolge
- 26 - der Schläge oder des Würgens, ist nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit; vielmehr sind zugestandene Wissenslücken regelmässig als Re- alkennzeichen zu werten, so ist auch im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass angesichts der Dynamik eines derartigen Kampfgeschehens und die Konzentrati- on darauf, sich gegen die Angriffe zu wehren, die genaue Abfolge nicht in Erinne- rung blieb. Bei der Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion von Erinnerun- gen wird stets ein Teil herausgefiltert. Gewisse Erinnerungsverluste sind natürlich (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 4. Aufl., München 2007., S. 56 ff.). Die meisten Menschen erinnern sich genauer an Ereignisse, die sie leichtem, erträglichem Stress ausgesetzt haben als an Ereignisse, die überhaupt nicht belastend waren. Starker Stress, wie sie die Privatklägerin anlässlich der Auseinandersetzung erfuhr, führt aber zu vageren Erinnerungen. Entscheidend ist nicht, wie viel Gewalt objektiv im Spiel war, sondern als wie bedrohlich eine Per- son die Situation erlebt hat. Wer sich bedroht fühlt, richtet seine Aufmerksamkeit auf das, was ihn bedroht und nimmt alles andere kaum noch wahr. An Neben- sächliches kann sich in der Regel nicht erinnern, wer eine bedrohliche Situation erlebt hat. Die Annahme, bedrohliche Situationen würden besser erinnert als an- dere, ist zwar weit verbreitet, aber falsch (zum Ganzen: Loftus/Doyle/Dysart, Ey- witness Testimony: Civil and Criminal, New Providence und San Francisco 2013, S. 25ff. insb. S. 29f. und S. 125ff.). Jedenfalls gleichbleibend sind die Schilderun- gen der Privatklägerin, was das Kerngeschehen um die in der Anklageschrift um- schriebenen Übergriffe angeht: Während sie sich nämlich betreffend die Reihen- folge der Erstickungsversuche anlässlich der späteren Einvernahmen nicht mehr ganz sicher war, vermag sie die drei einzelnen Versuche des Beschuldigten, sie zu ersticken, klar aufgrund der Begehungsweise (mit der Hand, mit der Bettdecke und mit dem nassen Badetuch) und Dauer voneinander zu differenzieren Ebenfalls zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vermögen die Schilderungen betreffend die psychischen Vorgänge beizutragen. So erwähnte die Privatklägerin, dass die Angriffe sich wie eine Ewigkeit angefühlt hätten, sie aber kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Auch dass die Privatklägerin offenbar ge- genüber dem Beschuldigten ihr Unverständnis kundgetan habe, weshalb er ur- plötzlich sein Verhalten gegenüber ihr so ändere (nachdem es doch anfangs
- 27 - "schön" [D1/4/1 S. 3] gewesen sei) lässt die Darstellung eines plötzlichen und un- erwarteten Gewaltausbruchs als glaubhaft erscheinen. Weiter für die Glaubhaftig- keit der ohnehin konsistenten Vorbringen der Privatklägerin, kategorisch und im Rahmen ihrer Dienstleistungen keine Gewalt gegen sich zu akzeptieren, ("nicht einmal meine Mutter schlägt mich", D1/4/1 S. 14) spricht, dass sie anfangs Angst bekundet habe, härtere Schläge gegenüber dem Beschuldigten anzubringen, da sie befürchtet habe, dass dieser zurückschlagen würde (D1/4/1 S. 7). Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar logisch, weisen aber auch überra- schende oder gar ausgefallene Einzelheiten auf, welche trotz der Tatsache der Ungewöhnlichkeit nicht realitätsfern erscheinen und zur Glaubhaftigkeit beitragen. Das gilt beispielsweise dahingehend, was die überraschende Rückkehr des Be- schuldigten in das Hotelzimmer angeht, den misslungene Versuch der Privatklä- gerin, unter das Bett zu kriechen, nachdem der Beschuldigte ihr das befohlen ha- be, und den veränderten, "verrückten" Blick des Beschuldigten während der Tat. Überzeugend wirkt auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten keineswegs über Mass versuchte, in einem schlechten Licht darzustellen; so schilderte sie un- ter anderem, dass der Beschuldigte eigentlich nett und anständig gewesen sei oder dass der Beschuldigte auf ihren Wunsch hin davon abgesehen habe, sie zu "knebeln", bevor er den Tatort verlassen habe. Auch die wiederholten ansatzwei- sen Versuche des Beschuldigten, die Privatklägerin ohne Kondom zu penetrieren, wurden von der Privatklägerin auf eine derart nüchterne Weise erzählt, dass der Eindruck entstehen könnte, die Privatklägerin sähe darin ein kaum erwähnens- wertes und nur wenig lästiges Ärgernis, welches beinahe vergessen gegangen war (vgl. D1/4/1 S. 4 F/A 20); dass die Privatklägerin dem Beschuldigten "einen Strick drehen" will, dieser Eindruck entsteht zu keinem Zeitpunkt, Gelegenheiten dazu hätten sich genügend geboten. In dieser Hinsicht ebenfalls beachtlich ist die Tatsache, dass die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat nicht die Polizei avisier- te, um den Beschuldigten etwa der Strafverfolgung zuzuführen, sondern ihr einzi- ges Interesse der Flucht vor dem Beschuldigten galt. Zuletzt werden die Aussagen der Privatklägerin gestützt durch die dokumentierten Verletzungen sowie das Spurenbild des Tatortes; dass sich die herumliegende
- 28 - Decke als probates Mittel angeboten hat, um eine schreiende Person zum Schweigen zu bringen, ist naheliegend, ebenfalls wurde der noch geschlungene Gurt aufgefunden (D1/6/1 S. 2, S. 4; D1/9/1 S. 1). Schliesslich ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die Übergrif- fe nicht nur in der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Untersuchung erwähnte, sondern unmittelbar nach der Tat auch Drittpersonen detailliert von den gleichen Übergriffen erzählte: Die Aussagen von H._____ und I._____ sowie die von J._____ und K._____ stützen die von der Privatklägerin später in den Einver- nahmen vorgebrachten Darstellungen. Während die Aussagen der Privatklägerin aus den dargelegten Gründen glaub- haft und überzeugend sind, lässt sich dasselbe von der Sachdarstellung des Be- schuldigten nicht sagen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschuldigte legte ein wechselhaftes Aussageverhalten an den Tag. Anläss- lich der Hafteinvernahme vom 3. März 2019 schien der Beschuldigte gegen die Vorwürfe als Gesamtes einzuwenden, dass es sich um beidseitig einvernehmliche "Dominaspiele" gehandelt habe und beide Parteien Spass gehabt hätten. Eben- falls anlässlich dieser Einvernahme schien der Beschuldigte versuchen zu wollen, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen, indem er ihren Dro- genkonsum anlässlich der Tatnacht zum Thema machte. Den Vorwurf, dass er die Privatklägerin gefesselt habe, tat der Beschuldigte als gegenseitige Fessel- spiele ab, dass er das Mobiltelefon und das Geld weggenommen habe, bestritt er ebenfalls. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2019 änderte der Beschul- digte seine Aussagen dahingehend, dass es sinngemäss zu einer Auseinander- setzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, in welchem Rahmen die Privatklägerin um Hilfe geschrien und er sie gewaltsam versucht habe, stillzu- stellen. Ebenfalls zeigte sich der Beschuldigte nunmehr geständig, die Privatklä- gerin gegen ihren Willen gefesselt zu haben, um das Hotel vor der Privatklägerin verlassen zu können.
- 29 - Weiter fällt neben dem wechselhaften Aussageverhaltens auf, wie knapp die Aus- führungen die Beschuldigten ausfallen; selbst als es darum ging, in freier Erzäh- lung die Geschehnisse um das angezeigte Delikt zu schildern, sagte der Beschul- digte nur (D1/3/6 S. 2 F/A 6): "Die Dame ist zum 2. Mal bei mir gewesen. Es war zwischen 08.00 und 09.00 Uhr bei mir im Hotel. Sie wollte länger bleiben. Ich hatte aber kein Geld mehr. Sie sagte mir, ich solle zu einem Bankomaten gehen, das konnte ich aber nicht, denn ich hat- te bereits eine Limite erreicht. Dann habe ich sie aufs Bett gepackt, aber sie wollte nicht mehr. Es war ein wenig Gewalt im Spiel." Diese Schilderung ist nicht nur aber insbesondere im Vergleich mit den Aussagen der Privatklägerin karg, der Beschuldigte beschränkt sich angesichts der schwer- wiegenden Vorwürfe auch überwiegend auf Bestreitungen, ohne aber mit eigenen Ausführungen über das Vorgefallene im Hotelzimmer aufzuwarten. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Be- ginns der Auseinandersetzung: Dass er die Privatklägerin unmittelbar vor Beginn der Auseinandersetzung packte und auf das Bett warf, um sie zu umarmen und sich "auszuruhen" (D1/3/6 S. 6 F/A 54), ist wenig glaubhaft und als Schutzbe- hauptung zu werten. Hätte es sich bei der Aktion des Beschuldigten um eine Um- armung und ein gemeinsames Hinlegen gehandelt, hätte die Privatklägerin, wel- che im Zeitraum zuvor bereits Intimitäten mit dem Beschuldigten ausgetauscht hätte und (zumindest mildere Formen von) Gewalt erlebt hatte, kaum auf uner- klärliche Weise begonnen zu schreien; viel naheliegender erscheint, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin gewaltsam auf dem Bett versuchte zu fixieren. Der Beschuldigte selbst gab doch eingangs derselben Einvernahme noch sinngemäss an, dass er zum Zeitpunkt, als er die Privatklägerin auf das Bett "gepackt" habe, noch Sex mit ihr gewollt habe, sie aber nicht, was im Widerspruch zu seiner spä- teren Aussage in derselben Einvernahme steht (D1/3/6 S. 2 F/A 8 vs. D1/3/6 S. 6 F/A 54). Der Beschuldigte schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung geradlinig und detailarm: Sie habe begonnen zu schreien, er habe ihr die Hand auf den Mund
- 30 - gehalten und mitgeteilt, er werde ihr nichts antun, woraufhin sie aufgehört habe, zu schreien. Dann hätten sich beide Parteien angezogen, bevor der Beschuldigte die Privatklägerin gefesselt und das Zimmer verlassen habe (vgl. D1/3/6 S. 6 F/A 59-64). Bei einem Geschehensablauf, wie ihn der Beschuldigte vorbrachte, stellt sich die Frage, aus welchem Grund er denn eine Fesselung für angebracht hielt, hatte es sich doch gewissermassen nur um eine missverstandene Umarmung ge- handelt. Ein Missverständnis derartiger Art hätte sich aufklären lassen mittels Worten und kaum nach derart drastischen Mitteln gerufen, vor allem, da sich die Privatklägerin, selbst nach der Darstellung des Beschuldigten, vor der Fesselung bereits wieder beruhigt hatte (D1/3/6 S. 15 F/A 168). Diesen grossen Widerspruch vermochte der Beschuldigte auch anlässlich der Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung nicht auszuräumen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich offen- sichtlich davor fürchtete, dass die Privatklägerin, bevor er sich vom Tatort entfer- nen könnte, Hilfe holen würde, lässt einzig den Schluss zu, dass er sich sehr wohl bewusst war, ein schweres Unrecht begangen zu haben, jedenfalls ein so schwe- res, welches der Sicherung der Flucht bedurfte und nicht mehr bilateral geklärt werden konnte. Des Weiteren passt das Verletzungsbild nicht zur Behauptung des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin - wie angeblich abgemacht und im Rahmen von "Sex- spielen" - mit der flachen Hand in das Gesicht und auf das Gesäss geschlagen: So ist nur schwer nachvollziehbar, wie bei der Ausübung von "Ohrfeigen" Verlet- zungen an den Augen, am Nasenrücken sowie der Ober- und Unterlippe entstan- den sein sollen; die Art und Anzahl der Verletzungen am Oberkörper und an den Extremitäten lassen sich viel eher mit Tritten und Schlägen im Rahmen eines dy- namischen Kampfgeschehens vereinbaren, als mit gezielten einzelnen Schläge mit der offenen Hand im Rahmen von "Sexspielen". Auch im Übrigen scheint auf, dass der Beschuldigte versucht, die Geschehnisse um die Tat zu beschönigen; so widerspricht er der Darstellung, die Privatklägerin gezwungen zu haben, sich auf den Bauch zu legen, er habe es ihr einfach gesagt und sie habe - aus ihm unbekannten Gründen, "vielleicht Angst" - Folge geleistet (D1/3/6 S. 13 F/A 143). Diese Aussage steht im Gegensatz zu den einheitlichen
- 31 - Aussagen der weiteren Zeugen, die im Nachgang des Tatgeschehens von einer völlig verängstigten Privatklägerin berichteten. Gleichsam machte der Beschuldig- te geltend, den Lohn der Privatklägerin nicht weggenommen zu haben, sondern ihr gesagt zu haben, ihm das Geld zu geben, woraufhin sie ihm das Geld "mit ih- rem eigenen Willen" gegeben habe (D1/3/6 S. 24 F/A 284f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2019 änderte der Beschuldigte das Narrativ abermals, als er geltend machte, dass zu Beginn der Auseinandersetzung plötzlich etwas mit ihm passiert sei, und er ein schwar- zes Bild vor sich habe (D1/3/7 S. 14). Er habe die Privatklägerin gepackt und an den Armen auf das Bett gerissen, woraufhin sie geschrien habe und er ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Von einer Umarmung oder von ausruhen war anlässlich dieser Einvernahme keine Rede mehr. Dass der neuerdings geltend gemachte "Blackout" wenig glaubhaft erscheint, nachdem er zwei Wochen zuvor noch anderslautende Aussagen deponierte, versteht sich von selbst. Dass der Beschuldigte nunmehr, anders noch als anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. April 2019, nicht mehr geltend machte, dass die Erstickungs- versuche (mit der Hand, mit der Decke und mit dem nassen Handtuch) nicht pas- siert seien, sondern (nur), dass er sich daran nicht erinnern könne, stellt ein Un- terschied im Aussageverhalten dar, welcher der Glaubhaftigkeit seiner früheren Darstellungen zumindest nicht zuträglich erscheint. Wenig nachvollziehbar, aber angesichts der wechselhaften Aussageverhaltens des Beschuldigten nicht über- raschend, erscheint, dass sich der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft am
24. April 2019 nicht zu erinnern vermochte, mit beiden Fäusten auf die Privatklä- gerin eingeschlagen zu haben, aber ausdrücklich die Möglichkeit offenliess, die Privatklägerin mit einer Faust geschlagen zu haben (D1/3/7 S. 15). Zum Abschluss der Untersuchung schien sich der Beschuldigte wieder darauf festzulegen, dass zumindest der Teil mit der Bettdecke nicht passiert sei und er die Privatklägerin nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (D1/3/11 S. 5) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 präsentierte der Beschuldig- te mit den Darstellungen um die Wegnahme des Bargeldes durch die Privatkläge-
- 32 - rin abermals eine Variante der Geschehnisse, welche neu war. Wie von der Ver- tretung der Privatklägerin dargelegt ist unerfindlich, wie dem Beschuldigten, nachdem er die Privatklägerin kurz zuvor bereits zwei Mal bezahlt hatte, hätte entgehen können, dass er noch über Fr. 700.– Bargeld verfügt hätte; der sponta- ne Einfall, nachdem er bereits erfolglos mit der Kreditkarte versucht hatte zu be- zahlen, vermag nicht zu überzeugen. In keiner Weise zu überzeugen vermag ebenfalls die Erklärung für das neue Vorbringen, nämlich dass seine Erinnerun- gen, je länger er nachgedacht habe, besser geworden seien. Zusammenfassend ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur in all- gemeiner Weise als detailarm und inkonsistent zu bewerten, auch weist es im Kerngeschehen Widersprüche auf, die unauflösbar sind und für welche der Be- schuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärungen zu liefern vermochte. C. Dossier-Nr. 2
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird bezüglich Anklagedossier-Nr. 2 vorgeworfen, den Privat- kläger C._____ am 14. September 2019 während der Arbeit als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnet zu haben. Diese Äusserungen habe der Beschuldigte un- terstrichen, indem er sich mit einem Stechbeitel quer über den Hals gefahren sei und so eine Drohgebärde angedeutet habe.
2. Beweismittel 2.1. Aussagen des Privatklägers C._____ 2.1.1. Der Privatkläger deponierte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
14. Dezember 2018 als Auskunftsperson (D2/4/1), dass der Beschuldigte am
14. September 2018 zum wiederholten Male unsaubere Arbeit geleistet habe. Als der Privatkläger den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass er sich zusammenreissen solle, sei der Beschuldigte völlig "ausgetickt". Der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, er habe sowieso keine Ahnung und ihn u.a.
- 33 - "Wixer" und "Arschloch" genannt, ausserdem habe er mit dem Stechbeitel Drohgebärden mittels Schneidbewegungen am eigenen Hals ausgeführt. Die Elektriker, welche im selben Raum gewesen seien, hätten das Schreien mitbekommen. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten dann eröffnet, dass die Zusammenarbeit beendet sei und den Beschuldigten aufgefordert, die Schlüssel für das Firmenauto und den Betrieb abzugeben. Der Privatkläger gab an, sich durch die Drohgebärde mit dem Stechbeitel "sehr bedroht" gefühlt zu haben, die Entfernung zum Beschuldigten vergrössert und sich einen Fluchtweg ausgedacht zu haben. Der Beschuldigte habe während der Drohgebärde aber keine Todesdrohungen ausgestossen, sondern geschimpft. Nach dem Vorfall habe der Privatkläger gegen den Beschuldigten die fristlose Kündigung ausgesprochen. Gleichentags habe er ausserdem mit dem Geschäfts- führer über den Vorfall gesprochen, als eine Mitarbeiterin dies mitbekommen ha- be und sich in der Folge nicht mehr getraut habe, allein im Geschäft zu sein, wes- halb man das Geschäft immer zu zweit habe besetzen müssen. 2.1.2. Der Privatkläger schilderte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. November 2019 (D2/4/2), wie er dem Beschuldigten am 14. Sep- tember 2018 mitgeteilt habe, dass er mit dessen Arbeit nicht zufrieden sei. Der habe ihm entgegnet "Du hast mir gar nichts zu sagen, du hast gar keine Ah- nung.", und ihn "Wixer" und "Arschloch" genannt. Mit dem Stechbeitel, den der Beschuldigte in der Hand gehalten habe, habe er am eigenen Hals Schnittbewe- gungen gemacht. Der Beschuldigte sei dann auf ihn zugekommen, woraufhin der Privatkläger zurückgegangen sei. Im gleichen Raum hätten sich noch zwei Elek- triker befunden. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger die Schlüssel der Ge- schäftsräumlichkeiten und des Geschäftsautos dann herausgegeben und sei zu Fuss weggegangen. Der Privatkläger sei geschockt gewesen und zum anderen Geschäft in L._____ gefahren, wo er den Mitarbeitern M._____ und N._____ den Vorfall geschildert habe. N._____ sei daraufhin derart verängstigt gewesen, dass sie sich nicht allein im Verkaufsgeschäft habe aufhalten wollen. Man habe auch einen Pfefferspray organisiert zum Eigenschutz.
- 34 - Im Nachgang des Vorfalls habe der Privatkläger Angst um seine Familie gehabt, insbesondere aufgrund der Drohgebärde mit dem Stechbeitel. Der Privatkläger habe den neuen Arbeitgeber des Beschuldigten kontaktiert, um abzuklären, wo dieser sei. Als der er erfahren habe, dass der Beschuldigte nicht mehr auffindbar sei, habe er noch mehr Angst gehabt. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte deponierte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
7. Februar 2019 (D2/3/1), seine Stelle per Ende September 2018 gekündigt zu haben. Er habe zu viel gearbeitet und gesundheitliche Probleme bekommen. Am fraglichen Tag, dem 14. September 2018, habe er in O._____ gearbeitet, als der Privatkläger und Unternehmensleiter C._____ zunächst zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er die Maschine nach draussen bringen könne, damit der Staub draussen bleibe. Der Beschuldigte sei diesem Wunsch nachgekommen und dann wieder hinein gegangen, um zu weiterzuarbeiten. Dann sei der Privat- kläger erneut auf den Beschuldigten zugekommen und habe ihm gesagt, er solle schneller und sauberer arbeiten, dabei habe er sehr laut gesprochen und mit dem Zeigefinger auf ihn gezeigt. Der Beschuldigte habe ihn darauf hingewiesen, nor- mal mit ihm zu sprechen, nicht wie mit einem Hund, woraufhin der Privatkläger ihm entgegnet habe, er könne in seinem Unternehmen so sprechen wie er wolle. Ausserdem habe der Privatkläger dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er dessen neuem Arbeitgeber bereits erzählt habe, dass dieser ein schlechter Bodenleger sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, er könne nicht schneller ar- beiten. Da sei dieser zunächst weggegangen, als er aber wieder zurückgekom- men sei, habe er vom Beschuldigten die Schlüssel vom Firmenauto sowie dem Betrieb herausverlangt, welcher Forderung der Beschuldigte nachgekommen sei. Die Vorwürfe des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn anlässlich des Streits als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnet habe, seien unwahr. Auch habe der Beschuldigte zwar – da er gerade bei der Arbeit gewesen sei - einen Stech- beitel in der Hand gehalten, mit diesem aber keine Drohgebärden ausgeführt.
- 35 - Der Beschuldigte bestritt, dass der Privatkläger mit der Arbeit des Beschuldigten unzufrieden gewesen sei, im Gegenteil habe der Privatkläger von dessen Arbeit geschwärmt. 2.2.2. Der Beschuldigte führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. Juli 2019 aus (D2/3/2), dass der Privatkläger ihm mitgeteilt habe, dass er den künftigen Arbeitgeber des Beschuldigten über die unsaubere und langsame Ar- beitsweise von diesem orientiert habe. Da sei dem Beschuldigten "der Kragen geplatzt" und er habe dem Privatkläger mitgeteilt, ihn interessiere das alles nicht, wenn er schneller zum Ende kommen wolle, solle er selbst arbeiten. Der Privat- kläger sei dann davongegangen und nach zwei Minuten zurückgekommen. Bei der Rückkehr habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert, ihm den Schlüssel des Firmenautos abzugeben. Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt in eigens gekündigter Stellung befunden. Auf Vorhalt bestritt der Be- schuldigte die Aussagen des Beschuldigten betreffend "Wixer", "Arschloch" und die Stechbeitel-Drohgebärde. In der Nähe habe es einige Handwerker gehabt, welche den Vorfall jedoch nicht hätten beobachten können. 2.2.3. Der Beschuldigte hielt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2019 (D2/3/3) an seiner Aussage fest, wonach er am 14. Sep- tember 2019 seinen eigenen Stechbeitel in der Hand gehalten habe. Er erklärte betreffend den Kündigungsgrund, dass er infolge des Stresses und des Zeit- drucks nicht habe arbeiten können und es anderen Mitarbeitern gleich gegangen sei. Der Beschuldigte äusserte die Vermutung, dass der Privatkläger die Anzeige nur gemacht habe, um ihm den Lohn nicht mehr zahlen zu müssen. 2.2.4. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom 14. November 2019 (D1/3/11 S. 9) zunächst, den Privatkläger "Wixer" und "Arschloch" genannt zu haben oder diesen mit Drohgebärden er- schreckt zu haben. Der Beschuldigte räumte aber ein, den Privatkläger be- schimpft zu haben, mit welchen Worten wisse er aber nicht mehr. Ausserdem sei- en gegenseitig böse Worte gefallen.
- 36 - 2.2.5. Der Beschuldigte schilderte anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020, wie er in gekündigtem Arbeitsverhältnis gewöhnlich zur Arbeit gegangen sei, als der Privatkläger auf ihn "losgegangen" sei und ihm vorgeworfen habe, nicht gut zu arbeiten. Ausserdem habe der Privatkläger verlauten lassen, dass er den Beschuldigten gegenüber dessen neuem Arbeitgeber als schlechten Arbeit- nehmer bezeichnet habe. Der Beschuldigte gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er "Wixer" und "Arschloch" gesagt habe, es seien aber auf beide Sei- ten unschöne Worte gefallen. Den Stechbeitel habe der Beschuldigte lediglich in der Hand gehalten, da er gerade damit gearbeitet habe, damit gedroht habe er nicht (Prot. S. 14).
3. Beweiswürdigung Die beiden Parteien schilderten einstimmig, dass es am fraglichen Morgen zu- nächst zu einem hitzigen Wortwechsel zwischen den Parteien gekommen sei. Es handelt sich bei den angeklagten Beschimpfungen "Wixer" und "Arschloch" um solche von relativ milder Art, welche im Rahmen von alltäglichen hitzigen verbalen Auseinandersetzungen regelmässig fallen dürften. Der Beschuldigte gab im Laufe der Untersuchung zu, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er im Zuge des Wortwechsels die angeklagten Beschimpfungen von sich gegeben habe, während der Privatkläger von Beginn weg und konkret diese zwei Beschimpfun- gen erwähnte. Währenddessen bestritt der Beschuldigte aber beharrlich, mit dem Stechbeitel die vorgeworfenen Drohgebärden ausgeführt zu haben. Dass der Pri- vatkläger aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten hat, ist nicht von der Hand zu weisen, spielt aber nicht die ausschlaggebende Rolle; vielmehr ist bereits aufgrund der nicht un- glaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten in Verbindung mit der Abwesenheit von weiteren verwertbaren Beweismitteln im Zweifel von dem für den Beschuldig- ten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es lässt sich aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten zwar erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger tat- sächlich als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnete, nicht aber die Vollführung der "Halsabschneider" Geste des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____.
- 37 - Fazit Sachverhalt Es ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus- zugehen (D1/29 S. 2ff.) mit der Ausnahme, dass der dem Beschuldigten vorge- worfene Sachverhalt betreffend Dossier-Nr. 2 in Bezug auf die Drohgebärde nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. In Bezug auf die Ausführungen in der Anklageschrift betreffend das Vorliegen von Lebensgefahr (D1/29 S. 3f., 1. Ab- satz, 2. Absatz und 4. Absatz) ist aufgrund der engen Verknüpfung mit der rechtli- chen Würdigung auf die untenstehenden Erwägungen zu verweisen.
2. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, mehrfache Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG. 2.1. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft in Bezug auf den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich des Lohnes der Privatklägerin von Fr. 1'300.–), die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, die mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu, was auch von der Verteidi- gung anerkannt wurde (act. 49 S. 1, S. 3), und gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. 2.2. Hinsichtlich der Wegnahme des Mobiltelefons ist gemäss den glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten darauf abzustellen, dass er sich dieses nicht aneignen wollte, sondern verhindern wollte, dass die Beschuldigte Alarm schlägt. Ein Strafantrag hinsichtlich die Wegnahme des Mobiltelefons findet sich bei den
- 38 - Akten nicht (vgl. D1/2/2), weshalb eine Prozessvoraussetzung fehlt und ein Schuldspruch wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB ausser Reich- weite liegt. 2.3. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 2.3.1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr; eine Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmit- telbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es zu drei Angriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, anlässlich welchen die Privatklägerin unter Atemnot litt: Beim ersten Angriff befand sich die Privatklägerin und der Beschuldigte auf dem Boden, der Beschuldigte befand sich auf ihr und drückte die Bettdecke mit seinem gesamten Körpergewicht und beiden Händen auf das Gesicht der Privatklägerin, so dass sie "schwarz" sah. Erwiesenermassen litt die Privatklägerin somit nicht nur unter starker Atemnot (selbst nachdem sie sich von der Decke befreien konn- te), sondern in Folge des Angriffes bereits unter Hirnfunktionsstörungen. Mit dem Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass anlässlich des Angriffs mit der Bettdecke Lebensgefahr vorlag. An dieser Würdigung ändert nichts, dass der rechtsmedizinische Befund betref- fend die Privatklägerin keine Stauungsblutungen im Gesichtsbereich zeigte. Zwar wird, wie von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend vorge- bracht wurde (act. 49 S. 6), nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation (Würgen, Erdrosseln und Erhängen) grundsätzlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität oder Dauer auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_54/2013 vom
23. August 2013 E. 3.3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1). Demgegen- über ist aber zu beachten, dass Stauungsblutungen als Zeichen für eine Behinde-
- 39 - rung des Blutabflusses zu erwarten sind bei klassischen Strangulationsangriffen mit den Händen gegen den Hals, eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Anklagevorwurf bezüglich des ersten Angriffes (vgl. der zutreffende Hinweis der Verteidigung auf diese Differenz, act. 49 S. 7). Beim Einwand der Verteidigung (act. 49 S. 7, unter Hinweis auf BGer 6B_264/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.4.), dass eine isolierte Unterbrechung der Atemwege vergleichsweise lange ohne Bewusstseinsverlust überstanden werden könne, selbst wenn es bereits zu einer starken Atemnotsymptomatik ge- kommen sei, handelt es sich um eine allgemeine Feststellung einer Möglichkeit, welche für die Beurteilung des konkreten Falls kaum einen Erkenntnisgewinn zu liefern vermag; im zitierten Entscheid ebenfalls erwogen wird in dieser Hinsicht nämlich, dass das Ausmass der Gefährdung abhängig von Dauer, Intensität und Kontinuität der Krafteinwirkung ist (BGer 6B_264/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.4.). Wie bereits erwähnt kam es im vorliegenden Fall nicht nur zu einer starken Atemnotsymptomatik, sondern auch zu Hirnfunktionsstörungen, die sich bei der Privatklägerin im Verlust des Sehens manifestierten. Anlässlich des zweiten Angriffs drückte der Beschuldigte, während er sich auf ihr befand und sie mit den Knien fixierte, die Hände auf Mund und Nase. Wie oben erwähnt, wurden in der rechtsmedizinischen Untersuchung keine objektiven Zei- chen einer Lebensgefahr ausgemacht. Als subjektives Zeichen ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erwiesen, dass sie unter Atemnot litt. Gemäss den oben erwähnten Ausführungen ist es möglich, eine isolierte Unterbrechung der Atemwege, selbst im Falle einer starken Atemnotsymptomatik, relativ lange zu "überstehen" (a.a.O.). Die Privatklägerin und der Beschuldigte befanden sich in einem dynamischen Kampfgeschehen, in welchem sich die Privatklägerin buch- stäblich mit Händen und Füssen wehrte. Die Aussagen des Beschuldigten sind dahingehend als glaubhaft einzustufen, dass er versuchte, das Schreien der Pri- vatklägerin zu verhindern. Dass er ihr dazu die Hände auf den Mund presste ist nachvollziehbar. Aufgrund der Grösse der Hand erscheint ebenfalls nachvollzieh- bar, dass (zumindest zeitweise) auch die Nasenöffnungen der Privatklägerin be- deckt waren. Anders als beim ersten Angriff mit der Bettdecke liegen keine weite-
- 40 - ren Indizien hinsichtlich der Lebensgefahr vor, als die Schilderung der Atemnot. Dass die intensive körperliche Auseinandersetzung, und die extreme Stresssitua- tion auch mit einer Intensivierung der Atmung einherging, ist selbsterklärend. Ebenfalls ist erwiesen, dass die Privatklägerin sich während des Angriffs unten und der Beschuldigte sich über ihr befand, und dass beide sich fortwährend be- wegten. In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass selbst eine zeitlich kürzere Blockade der Atemwege durch die Hand subjektiv den Eindruck von grosser Atemnot erweckte. Im Zweifel ist zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass anlässlich dieses Angriffs noch keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne der vorgenannten Rechtspre- chung bestand. Betreffend die objektiven und subjektiven Symptome der Lebensgefahr kann hin- sichtlich des dritten Angriffs (mit dem Badetuch und in stehender Position) auf die Erwägungen oben verwiesen werden. Der Beschuldigte benutzte beim dritten An- griff zwar nur eine Hand, dafür nahm er jedoch ein nasses Badetuch zu Hilfe, wel- ches die Oberfläche, die abgedeckt werden konnte, merklich vergrössert haben musste. Im Unterschied zu den beiden vorherigen Angriffen des Beschuldigten, befand er sich aber nicht über der Privatklägerin, sondern hinter ihr und benutzte nur eine Hand. Ausserdem wird die Zeitdauer der Einwirkung einmal sogar als "ganz kurz" beschrieben (D1/4/2 S. 12), jedenfalls als weniger lang als beim ers- ten Angriff mit der Bettdecke (D1/4/1 S. 12). Weiter deponierte die Privatklägerin, dass sie sich vom Beschuldigten habe lösen können, indem sie ihn mit den Füs- sen getreten habe, was darauf hinweist, dass die Privatklägerin sich noch in ei- nem Zustand befand, in welchem sie kognitiv und physisch widerstandsfähig war. In Bezug auf den dritten Angriff ist nicht erwiesen, dass die Privatklägerin sich in Lebensgefahr befand. 2.3.2. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf
- 41 - vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der subjektive Tatbestand skrupelloses Handeln; skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweg- gründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichti- gem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_83/2016 vom
15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Wer derart auf eine körperlich deutlich unterlegene Person einwirkt, wie es der Beschuldigte anlässlich seines ersten Angriffs mit der Bettdecke tat, handelt mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr. Selbst wenn der Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbrachte (act. 49 S. 7), das eigentliche Ziel verfolgte, die Privatklägerin zum Schweigen zu bringen, hat er sich mit der unmittelbaren Le- bensgefahr als notwendige Folge davon abgefunden. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ist anzuführen, dass der Beschuldigte aus blosser Angst vor den Konsequenzen seiner Entdeckung, mithin aus eigennützigen Motiven, handelte; er wollte, nachdem er gegenüber der Privatklägerin bereits übergriffig wurde, sich der drohenden Entdeckung und den daraus folgenden Problemen entziehen, selbst wenn er dafür ein fremdes Leben in Gefahr bringen würde. Solches Verhalten ist als skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB einzuordnen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens in Bezug auf den ersten Angriff mit der Bettdecke (Anklageschrift S. 3 1. Ab- satz) verwirklicht, in Bezug auf die weiteren Angriffe (Anklageschrift S. 3f. 2. und
4. Absatz) ist im Zweifel für den Beschuldigten davon auszugehen, dass keine Lebensgefahr vorlag. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor (vgl. D1/13/16 S. 55f.).
- 42 -
3. Fazit Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte ist zusammenfassend
– des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB,
– der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
– der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB,
– der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB,
– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, sowie
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Privatklägers C._____ ist der Be- schuldigte freizusprechen. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt betreffend die Wegnahme des Mobiltelefons liegt kein Raub vor, was ihm Rahmen der Strafzu- messung zu berücksichtigen ist, es hat diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen (vgl. BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3.). III.
– Strafzumessung –
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der
- 43 - Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2. Hat der Täter wie im vorliegenden Fall durch mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Stra- fe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die ange- drohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).
- 44 -
2. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB 2.1.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist eingangs festzustellen, dass der Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Strafan- drohung von bis zu 10 Jahren zu den schwersten Vermögensdelikten im Strafge- setzbuch gehört. Die Art und Weise des Vorgehens waren simpel, es handelte sich um eine spontane Aktion des Beschuldigten welches, neben den übrigen De- likten, kaum eines zusätzlichen Aufwandes bedurfte und als Begleittat der übrigen Delikte dasteht. Der Unrechtsgehalt bei isolierter Betrachtung des Raubes er- scheint als niedrig. Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass betreffend das Mobil- telefon der Privatklägerin der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt ist; der Delikts- betrag beläuft sich deshalb auf Fr. 1'300.– und bewegt sich noch nicht in einem hohen Rahmen. Das objektive Verschulden ist als leicht einzustufen und die Ein- satzstrafe auf 5 Monate festzusetzen. 2.1.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass das psychia- trische Gutachten dem Beschuldigten eine leichtgradig verminderte Schuldfähig- keit attestiert. Ansonsten sind, in Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots bezüglich der Bereicherungsabsicht, keine straferhöhenden Faktoren ersichtlich. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall erscheint die Öffnung des Strafrahmens gegen unten als angezeigt und eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten betreffend den Raub als angemessen. 2.1.2. Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB / mehrfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB Die mit Dossier-Nr. 1 eingeklagten Tatbestande der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB und der mehrfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex; der Beschuldigte machte sich betreffend diese Delikte schuldig, um die Privatklägerin nach Beginn der Ausein-
- 45 - andersetzung ruhigzustellen, ausserdem sind dieselben Rechtsgüter der körperli- chen Unversehrtheit betroffen. Es ist daher eine gemeinsame Würdigung dieser Delikte angebracht. 2.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt selbstredend nicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in unmittelbare Lebensgefahr brachte, stellt dies doch notwendiges Tatbestandsmerkmal dar. Zu beachten ist aber, dass die durch Erstickung verursachte Lebensgefahr grundsätzlich mit grossem Leiden des Opfers verbunden ist. Die Vorgehensweise des Beschuldigten steht als Aus- druck roher und rücksichtsloser Gewalt dar: Er wandte seine ganze Kraft auf, um die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin über eine beträchtliche Zeitdau- er immer wieder, auf wahllose Weise und ohne Pause am ganzen Körper zu trak- tieren; unter anderem legte er sich mit seinem Körpergewicht auf die Privatkläge- rin, drückte mit einer Decke und den Händen, würgte und warf die Privatklägerin, schlug ihr gegen den Kopf und trat ihr gegen die Beine. Zeugen dieser Gewaltor- gie sind die zwar immer noch leichten, aber in der Anzahl beachtlichen Verletzun- gen, welche bei der Privatklägerin festgestellt wurden. Der Tatablauf glich einer gewalttätigen Hetzjagd durch das Hotelzimmer, anlässlich welcher der Beschul- digte erst durch das besonnene Verhalten der Privatklägerin von weiteren gewalt- tätigen Übergriffen abliess. Das Mass der angewandten Gewalt zeugt von grosser Hemmungslosigkeit. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere in Bezug auf die Gefährdung des Le- bens erheblich, in Bezug auf die einfache Körperverletzung als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe für den Tatkomplex ist auf 32 Monate festzusetzen. 2.1.2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist beim Tatkomplex um die Ge- fährdung des Lebens ebenfalls die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu be- rücksichtigen, womit sich die objektive Tatschwere in Bezug auf die Gefährdung des Lebens als nicht mehr leicht, diejenige in Bezug auf die einfache Körperver- letzung als noch nicht erheblich darstellt. Es resultiert eine hypothetische Einsatz- strafe für den Tatkomplex um die Gefährdung des Lebens und die mehrfache Körperverletzung von 29 Monaten Freiheitsstrafe.
- 46 - 2.1.3. Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB / Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB Die mit Dossier-Nr. 1 eingeklagten Tatbestande der Nötigung und Freiheitsberau- bung betreffen mit dem Eingriff in die persönliche Freiheit nicht nur dieselben Rechtsgüter, da sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex stehen und beide Delikte primär und zusammen dazu dienten, die Flucht zu sichern, sind sie gemeinsam zu würdigen. 2.1.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten wieder von grosser Brutalität zeugt: Die Privatklägerin wurde auf dem Bauch liegend und somit in einer wehrlosen Position, an Händen und Füssen gefesselt, in einem Hotelzimmer, in welchem sich soeben eine Gewaltor- gie abspielte, zurückgelassen. Relativierend ist zu beachten, dass die Privatkläge- rin sich bereits kurze Zeit nach der Tat wieder befreien konnte. In Bezug auf die Nötigung ist zu erwähnen, dass es sich zwar nur um knappe Androhungen wäh- rend eines kurzzeitigen Zeitraums handelte, dafür handelte es sich aber um schwerwiegende Drohungen, welche unter den gegebenen Umständen, nämlich, dass bereits gewaltsame Übergriffe stattfanden, umso ernstzunehmender er- schienen. Die objektive Tatschwere wiegt in Bezug auf die Freiheitsberaubung leicht, die Tatschwere in Bezug auf die Nötigung ist als sehr leicht einzustufen, womit die Einsatzstrafe auf 14 Monate anzusetzen ist. 2.1.3.2. Hinsicht der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Während der Beschuldigte wusste und sich damit abfand, dass die Privatklägerin sich früher oder später befreien könnte oder das Putzpersonal auf sie stossen würde, ist die Behauptung, er habe beabsichtigt, dass sich die Privatklägerin selbst wieder befreien könnte, unglaubhaft. Zu be- rücksichtigen ist relativierend wieder die zum Tatzeitpunkt leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es resultiert für den Tatkomplex um die Frei- heitsberaubung und die Nötigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 Mona- ten. Separat betrachtet und bei Anwendung des Kumulationsprinzips würde für den Raub sowie den Tatkomplexe um die Gefährdung des Lebens und denjenigen um
- 47 - die Freiheitsberaubung insgesamt eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten resultie- ren. Zu berücksichtigen ist, dass im vorliegenden Fall der Raub als Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung und als Ausgangspunkt der Strafzumessung in tatsächlicher Hinsicht nur ein Nebenschauplatz der gesamten Tat darstellt. Die übrigen Delikte des Tatkomplexes um die Gefährdung des Lebens sowie des Tat- komplexes der Freiheitsberaubung wiegen nicht nur deutlich schwerer, sondern stehen auch in Bezug auf die verletzten Rechtsgüter separat vom Raub da. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein zurückhaltender Grad der Asperation. Die hypothetische Einsatzstrafe betreffend den Raub von 5 Monaten ist um 39 Mona- te zu erhöhen, womit eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 44 Monaten resultiert. 2.1.4 Beschimpfung Hinsichtlich der objektiven Tatschwere handelt es sich bei den vom Beschuldigten verwendeten Begriffen "Wixer" und "Arschloch" um relativ übliche und leichte Formen von Beschimpfungen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz han- delte und mit der Absicht, den Privatkläger in seinem Ansehen herabzusetzen, ist tatbestandsimmanent. Eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– erscheint in Anbetracht der sehr geringen Tatschwere und der bescheidenen finanziellen Ver- hältnisse, in denen der Beschuldigte lebt, als angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten, namentlich den Aussagen an- lässlich der Strafuntersuchung und der Hauptverhandlung sowie dem psychiatri- schen Gutachten Folgendes entnehmen (D1/3/4; D1/3/5; D1/13/16; Prot. S. 16): Der Beschuldigte sei am tt. Oktober 1992 im Iran zur Welt gekommen und mit zehn Jahren zusammen mit seinen Eltern und dem älteren Bruder als Flüchtling in die Schweiz gereist. Zu Beginn hätten sie ein halbes Jahr in einem Flüchtlings- heim verbracht, anschliessend hätten sie eine Wohnung erhalten. Nachdem er zehn Jahre als Asylsuchender gelebt habe, sei er Schweizer Bürger geworden. Ab der fünften Klasse sei der Beschuldigte in der Schweiz zur Schule gegangen,
- 48 - wo er nach der dritten Oberstufe eine Lehre als Bodenleger absolviert habe. Im Jahr 2016 habe er eine Lehre als Chef-Bodenleger abgeschlossen, bis Ende des Jahres 2018 sei er als Chef-Bodenleger arbeitstätig gewesen. Nachdem er im Dezember 2018 stationär in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, ha- be er nicht mehr gearbeitet. 2.2.2. Betreffend seine finanziellen Verhältnisse erklärte der Beschuldigte, er ver- füge über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Höhe von Fr. 27'000.–, welche aus Krediten für Konsumgüter und Steuerschulden stammen würden. 2.2.3. Der Beschuldigte gab betreffend seine gegenwärtige Lebenssituation an, dass er weder Freundin noch Kinder habe. Zum Tatzeitpunkt habe er im Haushalt seiner Eltern gelebt. 2.2.4. Der Beschuldigte verfügt über einen einwandfreien Leumund (act. 43). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit Ausnahme des psychischen Zustandes, dem bereits bei der subjektiven Tatschwere genügend Rechnung ge- tragen wurde - keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.2.5. Betreffend das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich heute, zumindest soweit er geständig ist, reuig und einsichtig zeigt. Er ver- fasste ein Schreiben an die Privatklägerin, in welchem er sich bei ihr für die Tat entschuldigte (D1/19/19). Das teilweise Geständnis (in Bezug auf den Anklage- sachverhalt betreffend Raub und Freiheitsberaubung) ist nur in geringfügigem Umfang als strafmindernd zu berücksichtigen; hinsichtlich der schwerwiegendsten Vorwürfe, welche im Raum standen, zeigte er sich nicht geständig und selbst an- lässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte wieder einen neuen Tat- hergang ins Spiel. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn betreffend den Raub, die Gefährdung des Lebens, die Frei- heitsberaubung, die mehrfache Körperverletzung und die Nötigung mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.
- 49 - 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren regelmässig Kokain konsumierte. Es handelt sich dabei nicht um einen exzessiven Konsum, der sich noch im Rahmen hielt. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Busse von Fr. 300.– erscheint der geringen Schwere der Tat und den bereits erwähnten schlechten finanziellen Verhältnissen, in welchen der arbeitslose Beschuldigte lebt, angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nicht-Bezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist betreffend den Raub, die Gefährdung des Lebens, die Frei- heitsberaubung, die mehrfache Körperverletzung und die Nötigung mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Der (teil)bedingte Vollzug kommt aus objektiven Gründen nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Beschimpfung ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Bezüglich der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu be- strafen. Der Beschuldigte befand sich vom 2. März 2019 bis 3. November 2019 in Haft und seit dem 4. November 2019 im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug (D1/19/4; D1/19/46).Dem Beschuldigten sind bis und mit dem Tag der Hauptver- handlung 487 Tage Freiheitsstrafe als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen anzurechnen.
- 50 - IV.
– Massnahme –
1. Voraussetzungen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB hat sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begut- achtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Über- zeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht ohne Ver- letzung von Art. 9 BV seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen (BGE 129 I 49 E. 4).
2. Würdigung Gemäss Gutachten vom 28. Februar 2017 habe der Beschuldigte zur Zeit der Tatbegehungen an einer rezidivierenden depressiven Störung in maximal mittel- gradiger Ausprägung gelitten. Des Weiteren habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol bestanden, wobei das Vorliegen einer Kokainabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Schliesslich bestehe eine Störung der Se-
- 51 - xualpräferenz im Sinne eines Sadomasochismus. Das Ausmass der Gesamtpro- blematik sei als deutlich einzustufen. Die Rückfallgefahr für vergleichbare Tat- handlungen wie Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, Nötigung und Kör- perverletzung sei als moderat-deutlich bis deutlich einzustufen. Für Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Die Rückfallgefahr begründe sich mit der Suchmittelproblematik und der rezidivie- renden depressiven Störung. Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme nach Art. 63 StGB. Im Zentrum der Behandlung würden neben der auch medikamentösen Behandlung der affektiven Instabilität die psychotherapeutische Erwirkung einer Suchtmittelabstinenz sowie eines legalen Umgangs mit der Se- xualdevianz stehen. Gemäss der therapeutische Stellungnahme vom 25. Juni 2020 habe der Beschul- digte am 11. März 2020 die therapeutische Behandlung aufgenommen, aufgrund der aktuellen Corona-Situation habe die Therapie bis am 7. Mai 2020 nur in einem reduzierten Umfang stattgefunden. Der Beschuldigte habe sich bisher in formaler Hinsicht zuverlässig gezeigt und sich aktiv an den Gesprächen beteiligt. Der Be- schuldigte persönlich bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er bereit sei, an den gutachterlich festgestellten Problemfeldern zu arbeiten und sich wei- terhin der Behandlung zu unterziehen (Prot. S. 18). Die Ausführungen im Gutachten überzeugen, sind nachvollziehbar und es kann auf sie abgestellt werden. Vor dem Hintergrund der psychischen Störungen des Beschuldigten ist die Massnahmebedürftigkeit demnach klar zu bejahen. Weiter ist der Beschuldigte auch massnahmefähig, da er über die notwendigen kogniti- ven Voraussetzungen und Ressourcen verfügt. Ferner ist die Massnahmewillig- keit zu bejahen, zumal der Beschuldigte angab, mit einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein. In Anbetracht der Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Delikte, seiner Rückfallgefahr und des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit erscheint eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB schliesslich auch verhältnismässig. Die Voraussetzungen sind somit gegeben.
- 52 - Folglich ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtmittelbehandlung illegale Drogen) anzuordnen. V.
– Zivilansprüche –
1. Schadenersatz 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. 1.2. Die Privatklägerin liess zusammengefasst beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Betrag von Fr. 32'183.– zu bezahlen (act. 48 S. 2f.). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte anlässlich der Hauptverhand- lung, dass der Beschuldigte die Schadenersatzpflicht betreffend das Bargeld in Höhe von Fr. 1'300.–, betreffend das Mobiltelefon der Privatklägerin in Höhe von Fr. 700.–, sowie betreffend den Selbstbehalt von Fr. 183.– anerkenne (act. 49 S. 17; Prot. S. 30). Im Übrigen seien die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 1.4. In Bezug auf die vom Beschuldigten anerkannten Schadenpositionen ist fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'183.– zu bezahlen. Hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsausfalls der Privatklägerin sowie der weiteren Forderungen des Universitätsspitals liegen dem Gericht keine Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Die Schadenersatzbegehren sind deshalb im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verwei- sen.
- 53 -
2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 2.2. Die Privatklägerschaft verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 48 S. 2). Zur Begründung machte die Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, dass sich die Lebenssituation der Privatklägerin seit der Tat un- wiederbringlich verändert habe. Sie könne nicht mehr richtig schlafen und habe Angstschübe (act. 48 S. 3, S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privat- klägerin an, dass sie Angst habe, neue Menschen kennenzulernen und sie im All- tag ständig um sich schaue (Prot. S. 25). 2.3. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass er bereit sei, eine Genugtu- ungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.– anzuerkennen, im darüber hinausge- henden Betrag sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Die seelische Unbill, welche die Privatklägerin durch die Tat erlitt, muss, selbst im Vergleich zu anderen Gewaltstraftaten, als hoch eingestuft werden. Zwar wurde die Privatklägerin äusserlich nicht schwer verletzt (wobei aber auf die grosse Anzahl der Verletzungen verwiesen werden muss, D1/11/3 S. 4ff.), sie er- lebte jedoch eine Reihe von massiven Übergriffen, welche für sich selbst bereits brutal erscheinen und in ihrer kumulativen Wirkung vergleichbar sind mit einem Übergriff, der in deutlich schwereren physischen Verletzungen resultiert hätte. Die Vorgänge im Hotelzimmer wurden von der Privatklägerin als regelrechte Hetzjagd
- 54 - um Leben und Tod erlebt, worin der Vorsatz des Beschuldigten bestand, war für das Erleben nicht massgebend. Während die Übergriffe wie erwähnt zwar keine längerfristigen körperlichen Schäden anrichtete, musste es sich in subjektiver Hinsicht um eine extrem belastende Erfahrung gehandelt haben, handelt es sich doch bei einem Erstickungsversuch um einen besonders leidvollen körperlichen Übergriff. Dass die Beschuldigte sich bisher keiner therapeutischen Behandlung unterziehen musste, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; wie ein Opfer einer Straftat ihre Traumata verarbeitet, ist ihr selbst überlassen. Jedenfalls ist ohne Weiteres bereits aus objektiven Gründen und bei Betrachtung des Tatablaufs er- sichtlich, dass es sich um eine Tat handelt, die geeignet ist, wie von der Privatklä- gerin geschildert, das Sicherheitsgefühl im Alltag in schwerwiegender Weise und für längere Zeit zu beeinträchtigen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill der Privatklägerin und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. VI.
– Beschlagnahmte Güter und Einziehung – Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafba- re Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurden von der Kantonspolizei St. Gallen folgende Gegenstände sichergestellt, welche dem Beschuldigten antragsgemäss herauszugeben sind: 1 Mobiltelefon Apple iPhone X 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s 1 Rechnung Sunrise für Telefon-Nr. ... 1 Transaktionsbeleg Raiffeisen 1 Kreditkartenauszug Postfinance
- 55 - 1 Zinsausweis St. Galler Kantonalbank 1 Kontoübersicht Raiffeisen Die folgenden von der Kantonspolizei sichergestellten Gegenstände sind einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: 1 Medikament Medi Pharm Testoviron Depot 1 Medikament Medi Pharm Deca Durabolin VII.
– Kosten- und Entschädigungsfolgen – Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibe eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 56 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 487 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.
7. Die folgenden von der Kantonspolizei St. Gallen sichergestellten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 Mobiltelefon Apple iPhone X
- 57 - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s 1 Rechnung Sunrise für Telefon-Nr. ... 1 Transaktionsbeleg Raiffeisen 1 Kreditkartenauszug Postfinance 1 Zinsausweis St. Galler Kantonalbank 1 Kontoübersicht Raiffeisen
8. Die folgenden von der Kantonspolizei St. Gallen sichergestellten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: 1 Medikament Medi Pharm Testoviron Depot 1 Medikament Medi Pharm Deca Durabolin
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Be- handlung mit Wangenschleimhautabnahme angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, wird mit dem Vollzug innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils beauftragt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schaden- ersatz von Fr. 2'183.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2019zu bezahlen.
11. Die Privatklägerin 1, B._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
- 58 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (G.Nr. UB190110-O) Fr. 3'220.00 Kosten Kantonspolizei Zürich amtliche Verteidigung (inkl. Akonto- sowie Nachtrags- Fr. 32'925.90 zahlung über Fr. 640.80) Fr. 18'176.65 Gutachten Fr. 480.00 Zeugenentschädigung Fr. 478.00 Auslagen Untersuchung Fr. 6'335.00 Vertretung Privatklägerin 1
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'584.35 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.; exkl. Akontozahlung von Fr. 13'700.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Fr. 6'335.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.
18. Der Privatklägerin 1 wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 230.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 59 -
19. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach nebst Akten zur Einsicht sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernich- tung des ED-Materials"); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage gemäss Disp. Ziff. 7 und 8; die amtliche Verteidigung gemäss Dispo. Ziff. 7 betr. Herausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 60 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 30. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
1. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Fleischer MLaw W. Dharshing
Dispositiv
- Verfahrensgang Am 28. Februar 2019, um 11.15 Uhr, wurde bei der Einsatzzentrale der Stadtpoli- zei Zürich durch den Rezeptionisten des Hotels G._____ ein tätlicher Übergriff auf einen Gast gemeldet. Die ausgerückten Polizeibeamten der Stadtpolizei trafen vor Ort die Geschädigte und spätere Privatklägerin, B._____ (fortan: Privatklägerin). Diese gab anlässlich der ersten informatorischen Befragung an, von einem Kun- den für sexuelle Dienstleistungen in das Hotel bestellt worden zu sein, wo es am fraglichen Morgen durch den Kunden zu massiven körperlichen Übergriffen sowie einem Vergewaltigungsversuch gegen sie gekommen sei. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass es sich beim fraglichen Kunden und Tatverdächtigen um den Beschuldigten, A._____, handeln könnte. Am Abend des
- März 2019 wurde der Beschuldigte an seinem Wohnort durch Funktionäre der Kantonspolizei St. Gallen arretiert und am darauffolgenden Tag der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat zugeführt (D1/19/4; D1/19/6-7). - 5 - Nachdem die Untersuchung gegen den Beschuldigten mit Vorführungsbefehl vom
- Februar 2019 eröffnet war (D1/19/1), erliess die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am 5. März 2019 eine Delegationsverfügung, mit welcher die Stadtpolizei Zürich u.a. ersucht wurde, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (D1/18/1-2). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am 28. November 2019 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend der mehrfa- chen Gefährdung des Lebens, mehrfachen Körperverletzung, Nötigung, Frei- heitsberaubung, Raub, Konsum von Kokain, Beschimpfung sowie der Drohung (D1/29). Am 2. Dezember 2019 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich beruht einer- seits auf Art. 31 StPO (sowie Art. 34 StPO betreffend Dossier 2), andererseits auf § 22 GOG i.V.m. 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Januar 2020 wurde die Hauptver- handlung auf den 30. Juni 2020 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbesetzung sowie die zur Abnahme in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismittel mit- geteilt und ihnen gleichzeitig Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 33). Es wurden innert Frist keine Beweisanträge gestellt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 wurde – nachdem von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen wurden – zunächst das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Beschuldigten sowie der Privatklägerin durchgeführt (Prot. S. 6 ff.). Abgesehen von Plädoyerbeilagen, welche der amtliche Verteidiger sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin je zu den Akten reichten (D1/44/1-5; D1/46/1-2), wurden seitens der Parteien keine Beweisanträge gestellt. In der Folge wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 27 ff.). Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch (Prot. S. 31 f.). Das Urteil wurde gleichentags im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet (Prot. S. 32 ff.). - 6 -
- Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafantritt Der Beschuldigte wurde wie erwähnt am 2. März 2019, um 19.45 Uhr, an seinem Wohnort festgenommen und am Folgetag nach Zürich überführt (D1/19/4; D1/19/6). Nach Durchführung der Anhörung wurde er mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2019 in Un- tersuchungshaft versetzt (D1/19/9), welche in Gutheissung der entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft mehrmals verlängert wurde (D1/19/18; D1/19/22; D1/19/24). Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zü- rich betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 9. August 2019 erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. August 2019 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich (D1/19/24; D1/19/26). Diese wurde mit Beschluss vom
- August 2019 abgewiesen (D1/19/32). Das vom Beschuldigten am 15. Oktober 2019 gestellte Haftentlassungsgesuch wurde mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. Oktober 2019 ebenfalls abgewiesen (D1/19/40). Der Beschuldigte stellte am 4. November 2019 ein Gesuch um vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt (D1/19/42), welches Gesuch gleichentags mit Verfügung der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde (D1/19/43). Mit Schreiben vom 19. No- vember 2019 liess der Beschuldigte durch die amtliche Verteidigung mitteilen, dass er die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nicht vorzeitig antreten möchte (D1/19/47). Die therapeutische Behandlung wurde am 11. März 2020 schliesslich doch aufgenommen (act. 40).
- Verteidigung und Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft Nach der Festnahme des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu dessen Verteidigung aufgeboten; der Beschuldigte erklärte sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme damit einverstanden (D1/3/3 S. 2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. März 2019 wurde die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten genehmigt (D1/22/2). - 7 - Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit, dass er einen anderen amtlichen Verteidiger wünsche (D1/22/15). Mit Verfü- gung der Oberstaatsanwaltschaft vom 20. August 2019 wurde das Gesuch abge- wiesen (D1/22/18). Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 zurück (D1/22/25). Mit Formularerklärung vom 2. März 2019 konstituierte sich die Geschädigte be- treffend Dossier-Nr. 1, B._____, als Privatklägerin und erhob Straf- und Zivilklage (D1/16/4). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (D1/24/1) wurde der Privatklägerin B._____ mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
- März 2019 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din beigegeben (D1/24/2). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 liess sich der Geschädigte betreffend Dossier- Nr. 2, C._____, als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (ND 6/3). Der Privat- kläger bevollmächtigte am 24. Oktober 2019 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (ND 7/1). II. – Schuldpunkt –
- Sachverhalt A. Vorbemerkungen
- Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf - 8 - eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
- Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteilig- ten, wie dies hier der Fall ist, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhan- densein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Weder aus der prozessualen Stellung des Einvernommen noch aus den sich dar- aus ergebenden Rechten und Pflichten kann per se eine verminderte oder erhöh- te Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, da jeder Prozessbeteiligte das gleiche In- teresse haben kann, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldig- ten etwa aus diesem Grund eine verminderte und dem Opfer eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu unterstellen, verstiesse gegen die Unschuldsvermutung. - 9 - B. Dossier-Nr. 1
- Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wirft dem Beschuldigten zusammenge- fasst Folgendes vor (D1/29 S. 2ff.): Der Beschuldigte habe am 28. Februar 2019 im Hotelzimmer des G._____ Hotels zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr sowie ab 04.30 Uhr die sexuellen Dienstleis- tungen der Privatklägerin B._____ in Anspruch genommen. Als die Privatklägerin sich zwischen 08.40 Uhr und 09.00 Uhr, nachdem die Zeit der sexuellen Dienst- leistungen abgelaufen gewesen sei, habe anziehen wollen, habe der Beschuldigte sie plötzlich gepackt und auf das Bett und den Boden geworfen. Anschliessend habe er die Bettdecke ergriffen und diese der Privatklägerin mehrere Sekunden lang und mit beiden Händen so auf das Gesicht gedrückt, dass Lebensgefahr be- standen habe. Nachdem sich die Privatklägerin kurz vom Beschuldigten habe lö- sen können, habe der Beschuldigte ihr die Hände flach auf die Nase und den Mund gedrückt, wobei die Privatklägerin abermals Atemnot erlitten habe und in Lebensgefahr geschwebt sei. Als die Privatklägerin ein weiteres Mal versucht ha- be, die Flucht zu ergreifen, habe der Beschuldigte ihr mit den Fäusten wuchtig ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Sodann habe der Beschuldigte der Privat- klägerin ein nasses Badetuch auf das Gesicht gepresst, woraufhin die Privatklä- gerin erneut Atemnot und Todesangst erlitten habe. Im Rahmen der in der Ankla- geschrift umschriebenen Angriffe habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tö- tung der Privatklägerin mehrfach in Kauf genommen. Als die Privatklägerin um Hilfe geschrien habe, habe der Beschuldigte gedroht, sie zu töten, sollte sie nicht ruhig sein. Weiter habe er ihr auch für den Fall, dass sie jemandem vom Vorfall erzählen sollte, mit dem Tod gedroht. Des Weiteren habe der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Bett an den Beinen und Händen gefesselt und ihr Bargeld und Mobiltelefon weggenommen. - 10 -
- Beweismittel 2.1. Aussagen der Privatklägerin 2.1.1. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom
- Februar 2019 aus, für einen Einsatz als Escort-Dame im Hotel G._____ ge- bucht worden zu sein. Sie sei von einem Angestellten ihrer Agentur zum Zielort gefahren worden. Dort habe sie zuerst draussen zusammen mit dem Beschuldig- ten eine Zigarette geraucht und sei dann mit ihm in ein Hotelzimmer gegangen, wo er ihr Fr. 400.– für ihre Dienstleistung und Fr. 50.– für eine Pille Viagra bezahlt habe. Bereits bei der Ankunft habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte unter Dro- geneinfluss gestanden sei. Im Zimmer habe er ihr eine Packung Kokain gezeigt, welches „sicherlich mehr als fünf Gramm“ gewesen sei. Der Beschuldigte habe von ihr verlangt, dass sie ihn dominant und aggressiv behandle; konkret habe er gewollt, dass sie ihn schlage, würge, anspucke und an den Haaren ziehe. "Das- selbe" habe er später bei ihr getan (D1/41 S. 2). Die Privatklägerin schilderte alsdann, sie sei im Anschluss des (ersten) Aufeinan- dertreffens für eine Stunde zu einem anderen Kunden gegangen. Währenddes- sen habe der Beschuldigte ihre Agentur kontaktiert und sie erneut gebucht, wes- halb sie um ca. 04.30 Uhr wieder im Hotel G._____ erschienen sei. Im Zimmer angekommen, habe der Beschuldigte ihr vorab Fr. 700.– für zwei Stunden Dienst- leistung bezahlt. Als die zwei Stunden vorüber gewesen seien, habe der Beschul- digte ihr Fr. 600.– für zwei weitere Stunden bezahlt. Das dritte Mal, als der Be- schuldigte die Buchung verlängern habe wollen, hätten zwei seiner Kreditkarten nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass er nur bei der Raiffeisenbank Geld beziehen könne, er werde in zwei Minuten gehen, um das zu erledigen. Als der Beschuldigte nach einigen Minuten nicht losgegangen sei, habe die Privatklägerin ihm eröffnet, dass sie weggehen werde, wenn er kein Geld beschaffen würde. Es sei schliesslich kurz nach 9.00 Uhr gewesen, als die Privatklägerin habe ge- hen wollen, der Beschuldigte sie daran jedoch gehindert habe. Er habe ihr das Mobiltelefon und das Geld, welches er ihr zuvor bezahlt habe, in Gesamthöhe von - 11 - Fr. 1'300.–, weggenommen. Die Privatklägerin habe begonnen zu schreien, wor- aufhin der Beschuldigte sie mit der Decke versucht habe ruhigzustellen. Sie habe keine Luft mehr bekommen, er habe sie auch am Hals gepackt. Die Privatklägerin habe sich versucht mit Händen und Füssen zu wehren und den Beschuldigten sogar gebissen. Dann habe sie wieder geschrien und er habe wieder versucht, sie mit der Decke ruhigzustellen. Der Beschuldigte habe sie dann mit den Fäusten geschlagen, wobei sie nicht sicher sei, ob er dabei beide Fäuste benutzt habe, sie habe es nicht sehen können. Als sie schliesslich wieder geschrien habe, habe er ihr seine flachen Hände auf das Gesicht gehalten, so dass Mund und Nase be- deckt gewesen seien und sie nicht mehr habe atmen können. Während er das ge- tan habe, habe er ihr gesagt: "Bist du ruhig, sonst bringe ich dich um!", und: "Wann du nicht ruhig, sterbst du", sowie "ich bringe dir um". Die Privatklägerin habe eine halbe Stunde lang geschrien und realisiert, dass sie keine Chance auf Widerstand gehabt habe. So habe sie sich entschieden, ihre Taktik zu ändern, und begonnen, auf den Beschuldigten einzureden; sie habe ihn gefragt, weshalb er sein Verhalten so plötzlich verändert habe, sie habe ihm doch nichts angetan. Der Beschuldigte sei anschliessend damit einverstanden gewe- sen, die Privatklägerin gehen zu lassen. Er habe aber die Bedingung gestellt, dass er zuerst, und die Privatklägerin erst nach einer Wartezeit von einer Stunde, gehen dürfe. Er habe ihr auch untersagt, mit anderen Personen über das Vorge- fallene zu sprechen. Sie habe sich dann anziehen dürfen, danach habe der Be- schuldigte sie aufgefordert, unter das Bett zu kriechen. Es habe unter dem Bett nicht genügend Platz gehabt, weshalb dies nicht funktioniert habe. Sie habe dann auf den Boden liegen müssen, während der Beschuldigte sich angezogen habe und seine persönlichen Gegenstände sowie ihr Mobiltelefon an sich genommen habe. Die Privatklägerin habe sich dann auf Geheiss des Beschuldigten bäuchlings auf das Bett gelegt, wo er ihr mit seinem Gürtel die Hände hinter dem Rücken und die Beine mit einem Badetuch zusammengebunden habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin ein Badetuch über Mund und Nase binden wollen, sie habe ihn aber gebeten, dies nicht zu tun. Er habe das Zimmer dann verlassen, sei aber ei- - 12 - ne Minute später wiedergekommen, um nachzuschauen, ob sie immer noch im Bett liege. Bevor er wieder gegangen sei, habe er mitgeteilt, er gehe eine Flasche Whisky kaufen und werde dann wieder zurückkommen. Nach fünf Minuten habe sich die Privatklägerin selbst befreien können. Sie sei aus dem Zimmer und zu zwei Putzfrauen in ein anderes Zimmer gerannt, um diese um Hilfe zu bitten. Sie habe sich bei diesen erkundigt, wo das Treppenhaus sei, da sie sich davor ge- fürchtet habe, dem Beschuldigten im Lift zu begegnen. Sie habe sich in dem Mo- ment davor gefürchtet, dass er sie bei einem erneuten Aufeinandertreffen umbrin- gen könnte (D1/4/1 S. 3f.). Als sie bei der Rezeption angekommen sei, habe sie dort die Geschehnisse ge- schildert. Der Rezeptionist habe sie noch gefragt, ob er die Polizei anrufen oder ein Taxi bestellen solle. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und einfach nach Hause gehen wollen, weshalb sie ein Taxi bestellt habe. Als sie im Taxi gewesen sei, habe sie ihre Agentur angerufen und nochmals über das Geschehene berich- tet. Der Angestellte der Agentur habe sie gefragt, weshalb sie nicht im Hotel ge- blieben und die Polizei alarmiert habe. Die Privatklägerin habe zu Hause Geld und ein anderes Mobiltelefon geholt und sich, ohne vorher zu duschen oder die Kleider zu wechseln, ins Hotel G._____ zurückfahren lassen, wo sie die Polizei alarmiert habe (D1/4/1 S. 4). Betreffend die Wünsche des Beschuldigten beim ersten Treffen erklärte die Pri- vatklägerin, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie ihn anspucke, schlage und an den Haaren ziehe. Er habe sie gefragt, ob sie es auch möge, wenn er do- minant sei, was sie jedoch verneint habe. Beim ersten Treffen sei es - neben den Domina Spielen - zu Vaginal- und Oralverkehr gekommen. Als der Beschuldigte nach zwei bis dreimaliger Penetration nicht mehr zu einer Erektion fähig gewesen sei, habe er gefragt, ob er ungeschützten Verkehr mit ihr haben dürfe. Sie habe das nicht gewollt, was er akzeptiert habe. Das erste Treffen habe "sehr schön" geendet und sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sie in einer Stunde wieder buchen könne, was dieser auch getan habe (D1/4/1 S. 5f.). Alsdann sei die Privatklägerin zwischen 4.40 Uhr und 4.50 Uhr wieder beim Hotel G._____ erschienen. Während den ersten zwei Stunden des zweiten Treffens ha- - 13 - be die Privatklägerin den Beschuldigten - wieder auf dessen Wunsch - gewürgt, geschlagen, angespuckt und zusammen mit ihm gebadet. Der Beschuldigte habe nach immer härteren Schlägen verlangt. Es sei ebenfalls zu gegenseitigem Oral- verkehr und zu Vaginalverkehr gekommen. Wie beim ersten Mal sei der Beschul- digte aber nicht zum Samenerguss gekommen, der Beschuldigte habe das damit begründet, dass Geschlechtsverkehr bei ihm nur ungeschützt funktionieren würde (D1/4/1 S. 7). Der Beschuldigte habe in der Folge versucht, die Privatklägerin ungeschützt zu penetrieren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten zur Abwehr mit den Knien weggestossen, was diesem aber gefallen habe. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin für weitere zwei Stunden gebucht habe, habe er erneut und mehr- fach versucht, ungeschützt in sie einzudringen. Sie habe den Beschuldigten in den nächsten zwei Stunden wieder dominiert und man habe erneut gegenseitig Oralverkehr gehabt. Die bezahlte Zeit habe um 08.40 Uhr oder 08.50 Uhr geen- det. Als der Beschuldigte um eine Stunde verlängern habe wollen, hätten aber zwei seiner Kreditkarten nicht funktioniert. Er habe die Privatklägerin betreffend die Bezahlung immer wieder vertröstet, weshalb sie nach Hause habe gehen wol- len. Dann plötzlich habe sich der Beschuldigte verändert; als sie versucht habe, sich anzuziehen, habe er sie gepackt und auf das Bett geworfen. Vom Bett sei man dann auf den Boden gefallen, wo der Beschuldigte der Privatklägerin die De- cke auf das Gesicht gedrückt habe, so dass sie nicht mehr habe schreien können. Sie habe keine Luft mehr bekommen und sich in Lebensgefahr geglaubt, weshalb sie mit den Händen gefuchtelt habe. Als der Beschuldigte ihr die Bettdecke auf das Gesicht gedrückt habe, sei die Privatklägerin kurz davor gewesen, ohnmäch- tig zu werden, ihr sei schwarz vor Augen geworden und auch, nachdem der Be- schuldigte die Bettdecke weggenommen habe, habe sie im ersten Moment nicht richtig atmen können (D1/4/1 S. 10). Insgesamt habe der Beschuldigte sie drei Mal versucht zu ersticken; das erste Mal mit der Bettdecke, das zweite Mal mit den flachen Händen und das dritte Mal mit dem Badetuch, wobei der erste Versuch das schlimmste und längste Mal ge- wesen sei (D1/4/1 S. 11). - 14 - Irgendwann habe die Privatklägerin sich befreien und aufstehen können, worauf- hin der Beschuldigte sie erneut auf das Bett geworfen und ihr seine flache Hand über den Mund und die Nase gelegt habe. Es habe sich um einen Kampf gehan- delt und sie habe sich die ganze Zeit über bewegt und zurückgeschlagen, wäh- rend der Beschuldigte versucht habe, sie mit den Knien zu fixieren und seine Hände in ihrem Gesicht gehabt habe. Sie habe sich schliesslich wieder befreien können, habe sich aufgerichtet und sei zum Tisch gegangen. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Beim Tisch angekommen, habe der Beschuldigte sie von hinten mit einer Hand gepackt und ihr mit der anderen Hand ein nasses Badetuch auf das Gesicht gedrückt. Im Ge- gensatz zum Erstickungsversuch mit der Bettdecke sei der Beschuldigte nicht mit dem ganzen Körper auf ihr gelegen und die Dauer sei auch kürzer gewesen (D1/4/1 S. 12). Nachdem die Privatklägerin nach 30 Minuten aufgehört habe zu schreien, habe sie beruhigend auf den Beschuldigten eingeredet. Dieser habe gedroht, er werde sie umbringen, sollte sie jemandem vom Vorfall erzählen. Der Beschuldigte sei schlussendlich bereit gewesen, die Privatklägerin gehen zu lassen unter der Be- dingung, dass er zuerst gehen dürfe und sie eine weitere Stunde im Zimmer war- ten würde. Er habe ihr dann Hände und Beine gefesselt, wobei er für die Hände zunächst ein Badetuch, dann aber einen Ledergürtel, für die Beine ein grosses Badetuch benutzt habe. Anschliessend habe der Beschuldigte das Zimmer ver- lassen, sei aber kurz darauf wieder erschienen und habe mitgeteilt, dass er eine Flasche Whisky holen und dann zurückkommen werde. Kurz nachdem der Be- schuldigte verschwunden sei, habe die Privatklägerin sich befreien und zur Re- zeption gehen können, was ca. zwischen 10.30 und 10.40 Uhr gewesen sei (D1/4/1 S. 12). Die Privatklägerin erklärte weiter, dass der Beschuldigte, bevor er gegangen sei, ihr den gesamten Lohn für das zweite Treffen, nämlich Fr. 1'300.– sowie das Mo- biltelefon weggenommen habe (D1/4/1 S. 13). Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte sie im bezahlten Zeitraum ledig- lich ein paar Mal leicht mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, was er - 15 - aber aufgegeben habe, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gefal- len würde. Auch habe er sie bereits im bezahlten Teil von vorne am Hals gewürgt, dies sei aber "nicht so schlimm" gewesen (D1/4/1 S. 14). Betreffend den Kokain- und Alkoholkonsum des Beschuldigten erklärte die Ge- schädigte, dass dieser die gesamte mitgeführte Menge Kokain von ca. fünf bis sechs Gramm konsumiert und fast eine Flasche Whisky getrunken habe (D1/4/1 S. 14). 2.1.2. Am 27. Juni 2019 wurde die Privatklägerin nochmals ausführlich durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei deponierte sie, dass der Beschuldigte sie an- lässlich des ersten Treffens für zwei Stunden sowie zwei Viagra-Pillen bezahlt habe. Der Beschuldigte habe nach immer stärkeren Schlägen verlangt und sei dadurch erregt worden. Der Beschuldigte selbst habe ebenfalls versucht, sich ag- gressiv zu verhalten und die Privatklägerin an den Haaren gezogen, was die Pri- vatklägerin aber abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe das akzeptiert (D1/4/2 S. 5f.). Als die Privatklägerin auf Wunsch des Beschuldigten zwischen 4.00 und 4.30 Uhr wieder im Hotel erschienen sei, habe dieser die Privatklägerin wieder für zwei Stunden bezahlt. Wie beim ersten Treffen habe der Beschuldigte verlangt, dass die Privatklägerin ihn ohrfeige, würge und ihm in den Mund spucke. Der Beschul- digte habe sie stark an den Haaren gezogen, woraufhin sie ihn angewiesen habe, das zu unterlassen, was er akzeptiert habe. Anschliessend habe der Beschuldigte für zwei weitere Stunden verlängert und bezahlt (D1/4/2 S. 6). Betreffend den Alkoholkonsum des Beschuldigten deponierte die Geschädigte, dass sie ca. einen Viertel der Flasche, der Beschuldigte den Rest getrunken ha- be. Ausserdem habe der Beschuldigte ca. alle 15 Minuten eine Linie Kokain kon- sumiert (D1/4/2 S. 8). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit der flachen Hand sehr stark auf den Po geschlagen, sie an den Haaren gezogen und ihr eine Ohrfeige verpasst, was die Privatklägerin aber nicht ernstgenommen und für ein Spiel gehalten habe. Als - 16 - die bezahlte Zeit abgelaufen sei, habe keine der beiden Kreditkarten des Be- schuldigten funktioniert. Der Beschuldigte habe daraufhin angekündigt, er werde zu einem Bankautomaten gehen. Als der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, sich anzuziehen, um das Geld zu holen, habe die Privatklägerin ihm eröff- net, dass sie gehen werde und ihre Kleider an sich genommen, um sich anzuzie- hen. Der Beschuldigte sei dann sofort aufgestanden, habe sie gepackt und auf das Bett geworfen. Der Beschuldigte sei kaum wiederzuerkennen gewesen und habe einen ganz anderen Blick gehabt als zuvor. Die Privatklägerin habe lauthals zu schreien begonnen, woraufhin der Beschuldigte sie mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und versucht habe, sie mit der Hand zu ersticken. Die Privatklä- gerin habe mehrere Sekunden keine Luft mehr bekommen. Irgendwann habe der Beschuldigte die Hand von ihrem Mund und ihrer Nase genommen und gedroht sie umzubringen, wenn sie wieder schreien würde. Als die Privatklägerin wieder versucht habe zu fliehen oder nach Hilfe zu schreien, habe er sie wieder auf das Bett geworfen und versucht, sie mit der Bettdecke zu ersticken. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mit einem oder beiden Händen die Decke auf ihr Gesicht ge- drückt habe, er sei dabei aber auf ihr gesessen, mit den Knien seitlich an ihren Flanken. Immer wieder habe der Beschuldigte sie auch mit der Hand am Hals gewürgt und ihr Ohrfeigen gegeben, als sie geschrien habe (D1/4/2 S. 11). Als die Privatklägerin wieder aufgestanden sei und versucht habe wegzugehen, habe der Beschuldigte sie mit einem Arm von hinten gepackt und mit dem ande- ren Arm und mit einem Handtuch, dies aber nur ganz kurz, versucht zu ersticken. Die Privatklägerin habe dann begonnen, beruhigend auf den Beschuldigten einzu- reden. Diese habe ihr mitgeteilt, dass er sie finden und umbringen werde, sollte sie jemandem von dem Vorfall erzählen. Er habe ihr dann befohlen, sich anzuzie- hen und ihm das Geld, welches er anlässlich des zweiten Treffens bezahlt habe, nämlich Fr. 1'400.–, herauszugeben. Der Beschuldigte habe dann das Mobiltele- fon der Privatklägerin weggenommen und sich angezogen, während sie auf dem Boden habe liegen bleiben müssen. Nachdem er angezogen gewesen sei, habe er verlangt, dass die Privatklägerin unter das Bett krieche, was aber nicht funktio- niert habe, da es darunter zu wenig Raum gehabt habe, weshalb er sie angewie- sen habe, sich bäuchlings auf das Bett zu legen. Dort habe er der Privatklägerin - 17 - die Hände mit einem Gürtel und die Füsse mit einem Handtuch zusammenge- bunden. Als er mit einem weiteren Handtuch auf sie zugekommen sei und die Pri- vatklägerin habe knebeln wollen, habe sie ihn gebeten, dies nicht zu tun. Der Be- schuldigte habe ihr befohlen, sich für zwei Stunden nicht zu bewegen und dann das Zimmer verlassen, sei aber nach 10 bis 15 Minuten ins Zimmer zurückge- kehrt, bevor er endgültig weggegangen sei. Die Privatklägerin habe einige Minu- ten gewartet und sich dann selbst befreit (D1/4/2 S. 12f.). Die Privatklägerin deponierte, nicht mehr zu wissen, wie sie sich während des Vorfalls gefühlt habe, sie wisse aber, dass sie nicht mehr habe atmen können. Ob ihr schwarz vor den Augen geworden sei, wisse sie nicht. Nach dem Vorfall habe sie aber Schwindelgefühle sowie Angstzustände gehabt (D1/4/2 S. 15). 2.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 schilderte die Privat- klägerin, wie es nach der Zeit der bezahlten Dienstleistungen zu einem Streit ge- kommen sei. Sie habe dem Beschuldigten eröffnet, sie werde gehen, sollte er nicht bezahlen. Als zwei Kreditkarten des Beschuldigten nicht funktioniert hätten und der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, einen Bankomaten aufzusu- chen, habe die Privatklägerin versucht zu gehen, was der Beschuldigte verhindert habe. Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf das Bett gefallen sei, habe sie begonnen zu schreien. Beide Parteien hätten sich dann gegenseitig geschla- gen, der Beschuldigte habe versucht, die Privatklägerin zu ersticken (Prot. S. 20f.). Die Privatklägerin gab weiter an, dem Beschuldigten im Rahmen der bezahlten Dienstleistungen klargemacht zu haben, dass er sie nicht schlagen und würgen dürfe, was er grundsätzlich akzeptiert habe, obwohl er es anlässlich des zweiten Treffens immer wieder versucht habe (Prot. S. 22). Betreffend den Vorfall mit der Decke gibt die Privatklägerin an, dass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Anlässlich des Angriffs, als der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe, gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte jeweils davon abgelassen habe, sobald sich ihre Mimik verändert habe. - 18 - 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Als der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 3. März 2019 mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe mehrfach versucht, die Privatklägerin durch Ersticken in Lebensgefahr zu bringen, entgeg- nete er, es sei die Privatklägerin selbst gewesen, die Domina-Spiele gewünscht habe. Er gab an nicht zu verstehen, wieso die Privatklägerin das "jetzt so mache", vielleichte sei das alles eine Falle gewesen (D1/3/3 S. 3f.). Den Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht, sollte sie jemandem über die vorgeworfenen Angriffe erzählen, kommentierte der Beschuldigte damit, dass ihm das "wie in Hollywood" vorkomme und die Privatklägerin selbst unter Drogen gestanden sei. Die Schilderung entspreche nicht der Wahrheit und er ha- be die Privatklägerin nicht mit dem Tod bedroht (D1/3/3 S. 5). Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Beschuldigte auf dem Bett gefesselt, so dass sie das Zimmer nicht habe verlassen können, erklärte der Beschuldigte, dass man Fesselspiele gespielt und sich gegenseitig gefesselt habe. Die Privat- klägerin hätte das Zimmer jederzeit verlassen können, wenn sie das hätte tun wollen. Es sei nie zu einer Situation gekommen, in der er die Privatklägerin mit Gewalt daran gehindert habe, das Zimmer zu verlassen, im Gegenteil: Die Privat- klägerin habe selbst eine Stunde ihrer Zeit bezahlt, um länger mit dem Beschul- digten zusammen sein zu können, obwohl dieser kein Geld mehr gehabt habe (D1/3/3 S. 6). Den Vorwurf, von der Privatklägerin das Geld und Mobiltelefon weggenommen zu haben, bestritt der Beschuldigte ebenfalls (D1/3/3 S. 6f). Zu seinem Verbleib seit dem Morgen der Tat gab der Beschuldigte an, dass er in F._____ spazieren gegangen sei und das Mobiltelefon verloren habe (D1/3/3 S. 7f.). 2.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 wurde der Beschuldigte nicht zum eigentlichen Tatgeschehen befragt. Er führte aber betref- fend seinen Substanzkonsum in der Tatnacht aus, dass er im Hotel über den - 19 - ganzen Abend verteilt ca. jede halbe Stunde eine Linie Kokain konsumiert habe. Im Laufe des Abends und des frühen Morgens habe er so insgesamt 4-5 Gramm Kokain und eine ganze Flasche Whisky getrunken konsumiert (D1/3/5 S. 10). 2.2.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2019 sagte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin nach Ablauf der bezahlten Zeit auf das Bett geworfen habe, um mit dem Sex weiterzumachen, die Privatklägerin dies ohne Bezahlung aber nicht gewollt habe (D1/3/6 S. 2). Der Beschuldigte führte dann aus, er habe bereits, als er telefonisch beim "Zuhäl- ter" die Dienste der Privatklägerin gebucht habe, den Wunsch nach Domina- Spielen geäussert. Beim ersten Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin habe er mit ihr zusammen Kokain konsumiert und u.a. Domina-Spiele praktiziert. Nach- dem die Privatklägerin gegangen sei, habe der Beschuldigte eine andere Prostitu- ierte derselben Agentur empfangen. Diese sei um ca. 5.00 Uhr wieder wegge- gangen, woraufhin der Beschuldigte die Privatklägerin wieder zu sich bestellt ha- be. Als der Beschuldigte beim zweiten Treffen mit der Privatklägerin die Buchung habe verlängern wollen, habe dies nicht funktioniert, da die Kreditkartenlimite be- reits erschöpft gewesen sei. Er habe die Privatklägerin dann umarmt und aufs Bett "gepackt", woraufhin beide zusammen auf das Bett gefallen seien (D1/3/6 S. 5). Er habe sie lediglich umarmen und sich ausruhen wollen, nicht aber Sex (D1/3/6 S. 6). Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf dem Bett gelegen sei, habe diese laut begonnen zu schreien, woraufhin er ihr, um das Schreien zu unterbinden, die Hand auf den Mund gehalten habe. Als der Beschuldigte der Privatklägerin mitge- teilt habe, dass er ihr nichts tun werde, habe diese aufgehört zu schreien. Beide hätten sich dann angezogen. Er habe von der Privatklägerin dann das Mobiltele- fon weggenommen und das Bargeld in der Höhe von Fr. 1'300.– herausverlangt. Das Mobiltelefon habe er mitgenommen aus Angst, die Privatklägerin würde eine Drittperson benachrichtigen. Anschliessend habe er die Privatklägerin angewie- sen, sich bäuchlings auf das Bett zu legen. Er habe die Privatklägerin dann mit dem Badetuch gefesselt, damit sie nicht vor ihm das Hotel verlassen habe können (D1/3/6 S. 6f.). - 20 - Auf Vorhalt der Verletzungsbildes der Privatklägerin erwiderte der Beschuldigte, dass man Domina-Spiele praktiziert und sich gegenseitig geschlagen habe. Die Hautunterblutungen seien vielleicht durch "Knutschen" entstanden. Der Beschul- digte bestritt, die Geschädigte, als er sie umarmt habe, am Hals festgehalten zu haben oder ihr die Bettdecke ins Gesicht gedrückt zu haben. Gewürgt habe er die Privatklägerin nur während der Domina-Spiele, während sie auf ihm gelegen sei. Die Privatklägerin habe sich dem Würgen während der Domina-Spiele nicht wi- dersetzt und sich auch nie dahingehend geäussert, dass es ihr zu fest oder lang gewesen wäre (D1/3/6 S. 9f.). Der Beschuldigte bestritt auch, der Privatklägerin den Mund und die Nase blo- ckiert zu haben, er habe ihr lediglich den Mund zugehalten, als sie geschrien ha- be, die Nase sei dabei aber nicht zugedeckt gewesen und die Privatklägerin sei jederzeit bei Bewusstsein gewesen. Zudem bestritt der Beschuldigte, der Privat- klägerin ein nasses Badetuch ins Gesicht gedrückt und sie gegen die Oberschen- kel getreten zu haben. Er habe die Privatklägerin auch nicht aufgefordert, sich un- ter das Bett zu legen, er habe sie lediglich aufgefordert, sich auf das Bett zu le- gen, bevor er sie mittels zwei Badetüchern an Armen und Beinen gefesselt habe (D1/3/6 S. 11f.). Der Beschuldigte deponierte, das Geld und das Mobiltelefon, welches er wegge- nommen habe, seien nicht die Gründe für das Handgemenge gewesen, es habe am Kokain gelegen (D1/3/6 S. 15). Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin einen Nachteil angedroht zu haben, wenn sie um Hilfe rufen würde. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, sei er auch nicht mehr in das Hotelzimmer zurückgekehrt, sondern direkt in Richtung F._____ gefahren. Das Mobiltelefon der Privatklägerin habe er in der Nähe des Hotels aus dem Auto geworfen, seines eigenen Mobiltelefons habe er sich eben- falls entledigt, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Eltern suchen würden (D1/3/6 S. 14f.). 2.2.4. Am 24. April 2019 wurde der Beschuldigte erneut von der Staatsanwalt- schaft befragt. Dabei gab er an, dass die Privatklägerin um 04.40 Uhr zum zwei- - 21 - ten Mal zum Beschuldigten ins Hotel gekommen sei. Dort habe man gemeinsam Kokain und Alkohol konsumiert und Domina-Spiele praktiziert. Als zwei Stunden vorbei gewesen seien, habe der Beschuldigte die Buchung für zwei weitere Stun- den verlängert, wieder Kokain und Alkohol konsumiert und nochmals Ge- schlechtsverkehr gehabt. Er habe der Privatklägerin dann mitgeteilt, dass er kein Geld mehr habe, um ein zweites Mal zu verlängern. Anschliessend sei plötzlich etwas mit ihm passiert, er sehe aber nur ein schwarzes Bild vor sich (D1/3/7 S. 13f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin an den Armen gepackt und auf das Bett gerissen, sie habe geschrien, woraufhin er ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Anschliessend sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekom- men, man habe sich gegenseitig gekickt und an den Haaren gerissen. Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt habe, er werde ihr nichts antun und dass sie sich anziehen solle, habe er ihren Lohn, den er bezahlt habe, wieder herausverlangt und sie anschliessend mit Badetüchern an den Händen und Füs- sen gefesselt. Er sei dann zur Tiefgarage gegangen und mit dem Auto weggefah- ren. Auf der Fahrt habe er sein eigenes Mobiltelefon und das der Privatklägerin weggeworfen. Er sei irgendwie paranoid gewesen und habe befürchtet, er werde verfolgt (D1/3/7 S. 14). Den Anfang habe die körperliche Auseinandersetzung genommen, als die Privat- klägerin ihm mitgeteilt habe, sie müsse gehen, da die bezahlte Zeit um sei. Er ha- be sie gebeten, sich mit ihm hinzulegen, was sie aber nicht gewollt habe. Dann habe sich die Situation für ihn geändert. Konfrontiert mit den Aussagen der Pri- vatklägerin, bestritt der Beschuldigte, sie mit der Decke versucht zu haben, ruhig- zustellen; er habe nur seine Handfläche auf ihren Mund gehalten. Ausserdem ha- be er nicht mit beiden Fäusten auf sie eingeschlagen, es könne aber sein, dass er mit einer Faust geschlagen habe. Ebenfalls habe er nie gesagt, er werde sie um- bringen oder sie dazu aufgefordert, unter das Bett zu kriechen. Er könne sich ebenfalls nicht erinnern, dass er sie mit dem Badetuch versucht habe zu ersti- cken. Die Privatklägerin habe ihm ausserdem nie mitgeteilt, dass ihr die Schläge nicht gefallen würde (D1/3/7 S. 15). - 22 - 2.2.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 er- klärte der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen der Privatklä- gerin, sich nicht daran erinnern zu können, der Privatklägerin eine Decke oder ein Handtuch auf das Gesicht gehalten zu haben. Ebenfalls habe er nicht die Handtasche, sondern nur das Bargeld und Mobiltelefon weggenommen (D1/3/8 S. 2). 2.2.6 Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. No- vember 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, die Bettdecke auf die Privat- klägerin gedrückt zu haben oder mit dem ganzen Körpergewicht auf ihr gelegen zu sein. Er habe ihr ausserdem die Hand nur auf den Mund, nicht auf die Nase gehalten. Auch der Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen und er sei mit den Knien auf ihr drauf gewesen, sei nicht wahr. Des Weiteren stritt der Beschuldigte ab, der Privatklägerin mit dem Tod gedroht zu haben, er habe ihr lediglich mitgeteilt, er wolle das Hotel verlassen. In Bezug auf die Fesselung erklärte der Beschuldigte, sich nicht mehr sicher zu sein, ob er die Füsse ebenfalls zusammengebunden habe. Er habe dies aber nur getan, um in Ruhe das Hotelzimmer verlassen zu können (D1/3/11 S. 5ff.). 2.2.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 schilderte der Be- schuldigte wieder, wie die Zahlung mittels Kreditkarte nicht funktioniert habe. Er habe die Privatklägerin dann gefragt, ob sie sein Bargeld genommen habe, da er anlässlich des zweiten Treffens noch Fr. 2'000.– mit sich geführt habe, was sie verneint habe. Als der Beschuldigte zur Tasche der Privatklägerin gegangen sei, habe er gesehen, dass die Note, mit der er zuvor Kokain konsumiert habe, bei der Tasche der Privatklägerin gewesen sei. Als er die Privatklägerin damit konfrontiert habe, dass es sich um sein Geld handle, habe diese das bestritten. Dann hätten die Parteien sich gegenseitig gestossen, anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben. Die Privatklägerin habe in der Folge begonnen, um Hilfe zu schreien, weshalb der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Er habe die Privatklägerin dann gefesselt und sei gegangen (Prot. S. 8ff.). - 23 - Damit konfrontiert, dass er diese Variante der Geschehnisse zum ersten Mal vor- bringe, gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung an, dass er sich, je länger er über die Sache nachgedacht, desto genauer daran erinnert habe. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestritt der Beschuldigte abermals, dass er der Privatklägerin die Hand so auf Mund und Nase gelegt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe, er habe der Privatklägerin lediglich die Hand auf den Mund gedrückt, als sie um Hilfe gerufen habe (Prot. S. 11). Ebenfalls be- stritt der Beschuldigte das Ausstossen von Drohungen für den Fall, dass die Pri- vatklägerin jemandem vom Vorfall erzählen würde (Prot. S. 12). 2.3. Weitere Beweismittel 2.3.1. Weitere sachdienliche Aussagen H._____, der Inhaber der Escort-Agentur, für welche die Privatklägerin tätig war, deponierte anlässlich seiner Einvernahmen als Auskunftsperson bei Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge, wie die Beschuldigte ihm unmittelbar nach der Tat bereits erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen, gewürgt und mit der Decke fast erstickt worden sei. Als er die Privatklägerin nach der Tat angetroffen habe, habe sie Verletzungen im Gesicht und am Oberkörper aufge- wiesen (D1/5/1; D1/5/7). Der bei der Polizei als Auskunftsperson und bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommene Taxifahrer I._____ deponierte, wie er die zitternde und weinende Privatklägerin nach 10.00 Uhr vor dem Hotel G._____ abgeholt habe. Die Privat- klägerin habe ihm zunächst nicht erzählen wollen, was geschehen sei. Erst nach nochmaligem Nachfragen habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie geschla- gen, gefesselt und bestohlen worden sei. Die Privatklägerin habe ihm ihre Hand- gelenke gezeigt, welche rot gewesen seien. Er habe die Beschuldigte gefragt, ob sie die Polizei anrufen wolle, sie habe aber Angst davor gehabt, weil sie befürch- tet habe, der Täter würde sie an ihrem Wohnort aufsuchen und womöglich töten (D1/5/2; D1/5/8). - 24 - Die beiden Reinigungsangestellten des Hotel G._____, J._____ und K._____, die von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt wurden, deponierten, wie die Pri- vatklägerin zitternd und verängstigt an sie getreten sei, um Hilfe vor einem Mann gebeten und nach dem Weg zum Treppenhaus gefragt habe (D1/5/9-10). 2.3.2. Rechtsmedizinisches Gutachten betreffend den Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 3. März 2019, sechs Tage nach der vorgeworfenen Tat, im Institut für Rechtsmedizin körperlich untersucht. Gemäss dem rechtsmedi- zinischen Gutachten seien am rechten Arm und linken Arm diverse Verletzungen festgestellt worden, welche grundsätzlich mit der Entstehung im Tatzeitraum zu vereinbaren seien. Insbesondere die sich gegenüberliegenden Hautdurchtren- nungen am rechten Zeige- und am linken Ringfinger seien gut mit Verletzungen durch Kontakt mit Zähnen, im Sinne von Bissverletzungen, zu vereinbaren. Eben- falls seien die Hautabschürfungen an der rechten Daumen- und Ringfingerstreck- seite sowie der rundliche Bluterguss an der rechten Oberarmbeugeseite mit den Folgen eines Kontaktes mit Zähnen und/oder dem Mund zu vereinbaren (D1/10/8 S. 4f.). 2.3.3. Gutachten zur Haaranalyse betreffend den Beschuldigten Das Gutachten betreffend die Haaranalyse wurde am 3. Mai 2019 erstattet. Unter Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums sei die in den Haarproben nachgewiesene Kokain-Konzentration vereinbar mit einem mittelstarken bis star- ken Kokain-Konsum etwa im Zeitraum Anfang November 2018 bis Anfang Febru- ar 2019. Für den Zeitraum Anfang Februar bis Anfang März 2019 sei von einem - im Ver- gleich zum Zeitraum November 2018 bis Anfang Februar 2019 - stark reduzierten Kokain-Konsum auszugehen, auch eine Kokain Abstinenz für diesen Zeitraum könne nicht ausgeschlossen werden. - 25 - 2.3.4. Rechtsmedizinisches Gutachten betreffend die Privatklägerin Die Privatklägerin wurde wenige Stunden nach der Tat einer rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen. An der Halshaut hätten sich Befunde in Form von Blutergüssen und Hauteinblutungen gefunden, die im Sinne von Würgemalen in- terpretiert werden könnten. Weiter gezeigt hätten sich Blutergüsse im Gesicht, am linken Ohr, am Brustkorb, Rücken, Gesäss sowie an beiden Armen und Ober- schenkeln sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Diese Verletzungen könnten als Folge stumpfer Gewalteinwirkung interpretiert werden und liessen sich mit dem geltend gemachten Tatzeitraum in Einklang bringen. Ei- ne Entstehung durch Faustschläge (insbesondere betreffend die Verletzungen im Gesicht und an der Lippe) und Tritte, aber auch durch einen Sturz zu Boden (ins- besondere betreffend die Verletzungen an Gesäss und an den Oberschenkelaus- senseiten) erscheine möglich. Objektive Zeichen einer Lebensgefahr seien bei der Untersuchung nicht festge- stellt worden und die Privatklägerin habe anlässlich der körperlichen Untersu- chung, welche jedoch ohne Dolmetscherin stattgefunden habe, keine subjektiven Angaben zu zerebralen Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise Bewusstlosig- keit, Schwindel oder Sehstörungen, machen können; die subjektiven Symptome, welche die Privatklägerin aber anlässlich der polizeilichen Einvernahme beschrie- ben habe, mithin das "schwarz" sehen, würden auf eine sauerstoffmangelbeding- te Hirnfunktionsstörung deuten, die auf eine Lebensgefahr schliessen liesse (D1/11/3 S. 7).
- Beweiswürdigung Die Privatklägerin schilderte die Vorkommnisse vom 28. Februar 2019 über sämt- liche Einvernahmen hinweg konstant und mit hohem Detailreichtum. Angesichts des Umfangs der Aussagen ist beachtlich, dass kaum Widersprüchlichkeiten auf- gekommen sind. Dass die Privatklägerin gewisse Erinnerungslücken aufwies, beispielsweise was die Details betreffend Ausübung von Faustschlägen angeht oder die Reihenfolge - 26 - der Schläge oder des Würgens, ist nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit; vielmehr sind zugestandene Wissenslücken regelmässig als Re- alkennzeichen zu werten, so ist auch im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass angesichts der Dynamik eines derartigen Kampfgeschehens und die Konzentrati- on darauf, sich gegen die Angriffe zu wehren, die genaue Abfolge nicht in Erinne- rung blieb. Bei der Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion von Erinnerun- gen wird stets ein Teil herausgefiltert. Gewisse Erinnerungsverluste sind natürlich (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 4. Aufl., München 2007., S. 56 ff.). Die meisten Menschen erinnern sich genauer an Ereignisse, die sie leichtem, erträglichem Stress ausgesetzt haben als an Ereignisse, die überhaupt nicht belastend waren. Starker Stress, wie sie die Privatklägerin anlässlich der Auseinandersetzung erfuhr, führt aber zu vageren Erinnerungen. Entscheidend ist nicht, wie viel Gewalt objektiv im Spiel war, sondern als wie bedrohlich eine Per- son die Situation erlebt hat. Wer sich bedroht fühlt, richtet seine Aufmerksamkeit auf das, was ihn bedroht und nimmt alles andere kaum noch wahr. An Neben- sächliches kann sich in der Regel nicht erinnern, wer eine bedrohliche Situation erlebt hat. Die Annahme, bedrohliche Situationen würden besser erinnert als an- dere, ist zwar weit verbreitet, aber falsch (zum Ganzen: Loftus/Doyle/Dysart, Ey- witness Testimony: Civil and Criminal, New Providence und San Francisco 2013, S. 25ff. insb. S. 29f. und S. 125ff.). Jedenfalls gleichbleibend sind die Schilderun- gen der Privatklägerin, was das Kerngeschehen um die in der Anklageschrift um- schriebenen Übergriffe angeht: Während sie sich nämlich betreffend die Reihen- folge der Erstickungsversuche anlässlich der späteren Einvernahmen nicht mehr ganz sicher war, vermag sie die drei einzelnen Versuche des Beschuldigten, sie zu ersticken, klar aufgrund der Begehungsweise (mit der Hand, mit der Bettdecke und mit dem nassen Badetuch) und Dauer voneinander zu differenzieren Ebenfalls zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vermögen die Schilderungen betreffend die psychischen Vorgänge beizutragen. So erwähnte die Privatklägerin, dass die Angriffe sich wie eine Ewigkeit angefühlt hätten, sie aber kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Auch dass die Privatklägerin offenbar ge- genüber dem Beschuldigten ihr Unverständnis kundgetan habe, weshalb er ur- plötzlich sein Verhalten gegenüber ihr so ändere (nachdem es doch anfangs - 27 - "schön" [D1/4/1 S. 3] gewesen sei) lässt die Darstellung eines plötzlichen und un- erwarteten Gewaltausbruchs als glaubhaft erscheinen. Weiter für die Glaubhaftig- keit der ohnehin konsistenten Vorbringen der Privatklägerin, kategorisch und im Rahmen ihrer Dienstleistungen keine Gewalt gegen sich zu akzeptieren, ("nicht einmal meine Mutter schlägt mich", D1/4/1 S. 14) spricht, dass sie anfangs Angst bekundet habe, härtere Schläge gegenüber dem Beschuldigten anzubringen, da sie befürchtet habe, dass dieser zurückschlagen würde (D1/4/1 S. 7). Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar logisch, weisen aber auch überra- schende oder gar ausgefallene Einzelheiten auf, welche trotz der Tatsache der Ungewöhnlichkeit nicht realitätsfern erscheinen und zur Glaubhaftigkeit beitragen. Das gilt beispielsweise dahingehend, was die überraschende Rückkehr des Be- schuldigten in das Hotelzimmer angeht, den misslungene Versuch der Privatklä- gerin, unter das Bett zu kriechen, nachdem der Beschuldigte ihr das befohlen ha- be, und den veränderten, "verrückten" Blick des Beschuldigten während der Tat. Überzeugend wirkt auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten keineswegs über Mass versuchte, in einem schlechten Licht darzustellen; so schilderte sie un- ter anderem, dass der Beschuldigte eigentlich nett und anständig gewesen sei oder dass der Beschuldigte auf ihren Wunsch hin davon abgesehen habe, sie zu "knebeln", bevor er den Tatort verlassen habe. Auch die wiederholten ansatzwei- sen Versuche des Beschuldigten, die Privatklägerin ohne Kondom zu penetrieren, wurden von der Privatklägerin auf eine derart nüchterne Weise erzählt, dass der Eindruck entstehen könnte, die Privatklägerin sähe darin ein kaum erwähnens- wertes und nur wenig lästiges Ärgernis, welches beinahe vergessen gegangen war (vgl. D1/4/1 S. 4 F/A 20); dass die Privatklägerin dem Beschuldigten "einen Strick drehen" will, dieser Eindruck entsteht zu keinem Zeitpunkt, Gelegenheiten dazu hätten sich genügend geboten. In dieser Hinsicht ebenfalls beachtlich ist die Tatsache, dass die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat nicht die Polizei avisier- te, um den Beschuldigten etwa der Strafverfolgung zuzuführen, sondern ihr einzi- ges Interesse der Flucht vor dem Beschuldigten galt. Zuletzt werden die Aussagen der Privatklägerin gestützt durch die dokumentierten Verletzungen sowie das Spurenbild des Tatortes; dass sich die herumliegende - 28 - Decke als probates Mittel angeboten hat, um eine schreiende Person zum Schweigen zu bringen, ist naheliegend, ebenfalls wurde der noch geschlungene Gurt aufgefunden (D1/6/1 S. 2, S. 4; D1/9/1 S. 1). Schliesslich ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die Übergrif- fe nicht nur in der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Untersuchung erwähnte, sondern unmittelbar nach der Tat auch Drittpersonen detailliert von den gleichen Übergriffen erzählte: Die Aussagen von H._____ und I._____ sowie die von J._____ und K._____ stützen die von der Privatklägerin später in den Einver- nahmen vorgebrachten Darstellungen. Während die Aussagen der Privatklägerin aus den dargelegten Gründen glaub- haft und überzeugend sind, lässt sich dasselbe von der Sachdarstellung des Be- schuldigten nicht sagen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschuldigte legte ein wechselhaftes Aussageverhalten an den Tag. Anläss- lich der Hafteinvernahme vom 3. März 2019 schien der Beschuldigte gegen die Vorwürfe als Gesamtes einzuwenden, dass es sich um beidseitig einvernehmliche "Dominaspiele" gehandelt habe und beide Parteien Spass gehabt hätten. Eben- falls anlässlich dieser Einvernahme schien der Beschuldigte versuchen zu wollen, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen, indem er ihren Dro- genkonsum anlässlich der Tatnacht zum Thema machte. Den Vorwurf, dass er die Privatklägerin gefesselt habe, tat der Beschuldigte als gegenseitige Fessel- spiele ab, dass er das Mobiltelefon und das Geld weggenommen habe, bestritt er ebenfalls. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2019 änderte der Beschul- digte seine Aussagen dahingehend, dass es sinngemäss zu einer Auseinander- setzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, in welchem Rahmen die Privatklägerin um Hilfe geschrien und er sie gewaltsam versucht habe, stillzu- stellen. Ebenfalls zeigte sich der Beschuldigte nunmehr geständig, die Privatklä- gerin gegen ihren Willen gefesselt zu haben, um das Hotel vor der Privatklägerin verlassen zu können. - 29 - Weiter fällt neben dem wechselhaften Aussageverhaltens auf, wie knapp die Aus- führungen die Beschuldigten ausfallen; selbst als es darum ging, in freier Erzäh- lung die Geschehnisse um das angezeigte Delikt zu schildern, sagte der Beschul- digte nur (D1/3/6 S. 2 F/A 6): "Die Dame ist zum 2. Mal bei mir gewesen. Es war zwischen 08.00 und 09.00 Uhr bei mir im Hotel. Sie wollte länger bleiben. Ich hatte aber kein Geld mehr. Sie sagte mir, ich solle zu einem Bankomaten gehen, das konnte ich aber nicht, denn ich hat- te bereits eine Limite erreicht. Dann habe ich sie aufs Bett gepackt, aber sie wollte nicht mehr. Es war ein wenig Gewalt im Spiel." Diese Schilderung ist nicht nur aber insbesondere im Vergleich mit den Aussagen der Privatklägerin karg, der Beschuldigte beschränkt sich angesichts der schwer- wiegenden Vorwürfe auch überwiegend auf Bestreitungen, ohne aber mit eigenen Ausführungen über das Vorgefallene im Hotelzimmer aufzuwarten. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Be- ginns der Auseinandersetzung: Dass er die Privatklägerin unmittelbar vor Beginn der Auseinandersetzung packte und auf das Bett warf, um sie zu umarmen und sich "auszuruhen" (D1/3/6 S. 6 F/A 54), ist wenig glaubhaft und als Schutzbe- hauptung zu werten. Hätte es sich bei der Aktion des Beschuldigten um eine Um- armung und ein gemeinsames Hinlegen gehandelt, hätte die Privatklägerin, wel- che im Zeitraum zuvor bereits Intimitäten mit dem Beschuldigten ausgetauscht hätte und (zumindest mildere Formen von) Gewalt erlebt hatte, kaum auf uner- klärliche Weise begonnen zu schreien; viel naheliegender erscheint, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin gewaltsam auf dem Bett versuchte zu fixieren. Der Beschuldigte selbst gab doch eingangs derselben Einvernahme noch sinngemäss an, dass er zum Zeitpunkt, als er die Privatklägerin auf das Bett "gepackt" habe, noch Sex mit ihr gewollt habe, sie aber nicht, was im Widerspruch zu seiner spä- teren Aussage in derselben Einvernahme steht (D1/3/6 S. 2 F/A 8 vs. D1/3/6 S. 6 F/A 54). Der Beschuldigte schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung geradlinig und detailarm: Sie habe begonnen zu schreien, er habe ihr die Hand auf den Mund - 30 - gehalten und mitgeteilt, er werde ihr nichts antun, woraufhin sie aufgehört habe, zu schreien. Dann hätten sich beide Parteien angezogen, bevor der Beschuldigte die Privatklägerin gefesselt und das Zimmer verlassen habe (vgl. D1/3/6 S. 6 F/A 59-64). Bei einem Geschehensablauf, wie ihn der Beschuldigte vorbrachte, stellt sich die Frage, aus welchem Grund er denn eine Fesselung für angebracht hielt, hatte es sich doch gewissermassen nur um eine missverstandene Umarmung ge- handelt. Ein Missverständnis derartiger Art hätte sich aufklären lassen mittels Worten und kaum nach derart drastischen Mitteln gerufen, vor allem, da sich die Privatklägerin, selbst nach der Darstellung des Beschuldigten, vor der Fesselung bereits wieder beruhigt hatte (D1/3/6 S. 15 F/A 168). Diesen grossen Widerspruch vermochte der Beschuldigte auch anlässlich der Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung nicht auszuräumen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich offen- sichtlich davor fürchtete, dass die Privatklägerin, bevor er sich vom Tatort entfer- nen könnte, Hilfe holen würde, lässt einzig den Schluss zu, dass er sich sehr wohl bewusst war, ein schweres Unrecht begangen zu haben, jedenfalls ein so schwe- res, welches der Sicherung der Flucht bedurfte und nicht mehr bilateral geklärt werden konnte. Des Weiteren passt das Verletzungsbild nicht zur Behauptung des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin - wie angeblich abgemacht und im Rahmen von "Sex- spielen" - mit der flachen Hand in das Gesicht und auf das Gesäss geschlagen: So ist nur schwer nachvollziehbar, wie bei der Ausübung von "Ohrfeigen" Verlet- zungen an den Augen, am Nasenrücken sowie der Ober- und Unterlippe entstan- den sein sollen; die Art und Anzahl der Verletzungen am Oberkörper und an den Extremitäten lassen sich viel eher mit Tritten und Schlägen im Rahmen eines dy- namischen Kampfgeschehens vereinbaren, als mit gezielten einzelnen Schläge mit der offenen Hand im Rahmen von "Sexspielen". Auch im Übrigen scheint auf, dass der Beschuldigte versucht, die Geschehnisse um die Tat zu beschönigen; so widerspricht er der Darstellung, die Privatklägerin gezwungen zu haben, sich auf den Bauch zu legen, er habe es ihr einfach gesagt und sie habe - aus ihm unbekannten Gründen, "vielleicht Angst" - Folge geleistet (D1/3/6 S. 13 F/A 143). Diese Aussage steht im Gegensatz zu den einheitlichen - 31 - Aussagen der weiteren Zeugen, die im Nachgang des Tatgeschehens von einer völlig verängstigten Privatklägerin berichteten. Gleichsam machte der Beschuldig- te geltend, den Lohn der Privatklägerin nicht weggenommen zu haben, sondern ihr gesagt zu haben, ihm das Geld zu geben, woraufhin sie ihm das Geld "mit ih- rem eigenen Willen" gegeben habe (D1/3/6 S. 24 F/A 284f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2019 änderte der Beschuldigte das Narrativ abermals, als er geltend machte, dass zu Beginn der Auseinandersetzung plötzlich etwas mit ihm passiert sei, und er ein schwar- zes Bild vor sich habe (D1/3/7 S. 14). Er habe die Privatklägerin gepackt und an den Armen auf das Bett gerissen, woraufhin sie geschrien habe und er ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Von einer Umarmung oder von ausruhen war anlässlich dieser Einvernahme keine Rede mehr. Dass der neuerdings geltend gemachte "Blackout" wenig glaubhaft erscheint, nachdem er zwei Wochen zuvor noch anderslautende Aussagen deponierte, versteht sich von selbst. Dass der Beschuldigte nunmehr, anders noch als anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. April 2019, nicht mehr geltend machte, dass die Erstickungs- versuche (mit der Hand, mit der Decke und mit dem nassen Handtuch) nicht pas- siert seien, sondern (nur), dass er sich daran nicht erinnern könne, stellt ein Un- terschied im Aussageverhalten dar, welcher der Glaubhaftigkeit seiner früheren Darstellungen zumindest nicht zuträglich erscheint. Wenig nachvollziehbar, aber angesichts der wechselhaften Aussageverhaltens des Beschuldigten nicht über- raschend, erscheint, dass sich der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft am
- April 2019 nicht zu erinnern vermochte, mit beiden Fäusten auf die Privatklä- gerin eingeschlagen zu haben, aber ausdrücklich die Möglichkeit offenliess, die Privatklägerin mit einer Faust geschlagen zu haben (D1/3/7 S. 15). Zum Abschluss der Untersuchung schien sich der Beschuldigte wieder darauf festzulegen, dass zumindest der Teil mit der Bettdecke nicht passiert sei und er die Privatklägerin nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (D1/3/11 S. 5) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 präsentierte der Beschuldig- te mit den Darstellungen um die Wegnahme des Bargeldes durch die Privatkläge- - 32 - rin abermals eine Variante der Geschehnisse, welche neu war. Wie von der Ver- tretung der Privatklägerin dargelegt ist unerfindlich, wie dem Beschuldigten, nachdem er die Privatklägerin kurz zuvor bereits zwei Mal bezahlt hatte, hätte entgehen können, dass er noch über Fr. 700.– Bargeld verfügt hätte; der sponta- ne Einfall, nachdem er bereits erfolglos mit der Kreditkarte versucht hatte zu be- zahlen, vermag nicht zu überzeugen. In keiner Weise zu überzeugen vermag ebenfalls die Erklärung für das neue Vorbringen, nämlich dass seine Erinnerun- gen, je länger er nachgedacht habe, besser geworden seien. Zusammenfassend ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur in all- gemeiner Weise als detailarm und inkonsistent zu bewerten, auch weist es im Kerngeschehen Widersprüche auf, die unauflösbar sind und für welche der Be- schuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärungen zu liefern vermochte. C. Dossier-Nr. 2
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird bezüglich Anklagedossier-Nr. 2 vorgeworfen, den Privat- kläger C._____ am 14. September 2019 während der Arbeit als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnet zu haben. Diese Äusserungen habe der Beschuldigte un- terstrichen, indem er sich mit einem Stechbeitel quer über den Hals gefahren sei und so eine Drohgebärde angedeutet habe.
- Beweismittel 2.1. Aussagen des Privatklägers C._____ 2.1.1. Der Privatkläger deponierte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- Dezember 2018 als Auskunftsperson (D2/4/1), dass der Beschuldigte am
- September 2018 zum wiederholten Male unsaubere Arbeit geleistet habe. Als der Privatkläger den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass er sich zusammenreissen solle, sei der Beschuldigte völlig "ausgetickt". Der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, er habe sowieso keine Ahnung und ihn u.a. - 33 - "Wixer" und "Arschloch" genannt, ausserdem habe er mit dem Stechbeitel Drohgebärden mittels Schneidbewegungen am eigenen Hals ausgeführt. Die Elektriker, welche im selben Raum gewesen seien, hätten das Schreien mitbekommen. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten dann eröffnet, dass die Zusammenarbeit beendet sei und den Beschuldigten aufgefordert, die Schlüssel für das Firmenauto und den Betrieb abzugeben. Der Privatkläger gab an, sich durch die Drohgebärde mit dem Stechbeitel "sehr bedroht" gefühlt zu haben, die Entfernung zum Beschuldigten vergrössert und sich einen Fluchtweg ausgedacht zu haben. Der Beschuldigte habe während der Drohgebärde aber keine Todesdrohungen ausgestossen, sondern geschimpft. Nach dem Vorfall habe der Privatkläger gegen den Beschuldigten die fristlose Kündigung ausgesprochen. Gleichentags habe er ausserdem mit dem Geschäfts- führer über den Vorfall gesprochen, als eine Mitarbeiterin dies mitbekommen ha- be und sich in der Folge nicht mehr getraut habe, allein im Geschäft zu sein, wes- halb man das Geschäft immer zu zweit habe besetzen müssen. 2.1.2. Der Privatkläger schilderte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. November 2019 (D2/4/2), wie er dem Beschuldigten am 14. Sep- tember 2018 mitgeteilt habe, dass er mit dessen Arbeit nicht zufrieden sei. Der habe ihm entgegnet "Du hast mir gar nichts zu sagen, du hast gar keine Ah- nung.", und ihn "Wixer" und "Arschloch" genannt. Mit dem Stechbeitel, den der Beschuldigte in der Hand gehalten habe, habe er am eigenen Hals Schnittbewe- gungen gemacht. Der Beschuldigte sei dann auf ihn zugekommen, woraufhin der Privatkläger zurückgegangen sei. Im gleichen Raum hätten sich noch zwei Elek- triker befunden. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger die Schlüssel der Ge- schäftsräumlichkeiten und des Geschäftsautos dann herausgegeben und sei zu Fuss weggegangen. Der Privatkläger sei geschockt gewesen und zum anderen Geschäft in L._____ gefahren, wo er den Mitarbeitern M._____ und N._____ den Vorfall geschildert habe. N._____ sei daraufhin derart verängstigt gewesen, dass sie sich nicht allein im Verkaufsgeschäft habe aufhalten wollen. Man habe auch einen Pfefferspray organisiert zum Eigenschutz. - 34 - Im Nachgang des Vorfalls habe der Privatkläger Angst um seine Familie gehabt, insbesondere aufgrund der Drohgebärde mit dem Stechbeitel. Der Privatkläger habe den neuen Arbeitgeber des Beschuldigten kontaktiert, um abzuklären, wo dieser sei. Als der er erfahren habe, dass der Beschuldigte nicht mehr auffindbar sei, habe er noch mehr Angst gehabt. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte deponierte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
- Februar 2019 (D2/3/1), seine Stelle per Ende September 2018 gekündigt zu haben. Er habe zu viel gearbeitet und gesundheitliche Probleme bekommen. Am fraglichen Tag, dem 14. September 2018, habe er in O._____ gearbeitet, als der Privatkläger und Unternehmensleiter C._____ zunächst zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er die Maschine nach draussen bringen könne, damit der Staub draussen bleibe. Der Beschuldigte sei diesem Wunsch nachgekommen und dann wieder hinein gegangen, um zu weiterzuarbeiten. Dann sei der Privat- kläger erneut auf den Beschuldigten zugekommen und habe ihm gesagt, er solle schneller und sauberer arbeiten, dabei habe er sehr laut gesprochen und mit dem Zeigefinger auf ihn gezeigt. Der Beschuldigte habe ihn darauf hingewiesen, nor- mal mit ihm zu sprechen, nicht wie mit einem Hund, woraufhin der Privatkläger ihm entgegnet habe, er könne in seinem Unternehmen so sprechen wie er wolle. Ausserdem habe der Privatkläger dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er dessen neuem Arbeitgeber bereits erzählt habe, dass dieser ein schlechter Bodenleger sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, er könne nicht schneller ar- beiten. Da sei dieser zunächst weggegangen, als er aber wieder zurückgekom- men sei, habe er vom Beschuldigten die Schlüssel vom Firmenauto sowie dem Betrieb herausverlangt, welcher Forderung der Beschuldigte nachgekommen sei. Die Vorwürfe des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn anlässlich des Streits als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnet habe, seien unwahr. Auch habe der Beschuldigte zwar – da er gerade bei der Arbeit gewesen sei - einen Stech- beitel in der Hand gehalten, mit diesem aber keine Drohgebärden ausgeführt. - 35 - Der Beschuldigte bestritt, dass der Privatkläger mit der Arbeit des Beschuldigten unzufrieden gewesen sei, im Gegenteil habe der Privatkläger von dessen Arbeit geschwärmt. 2.2.2. Der Beschuldigte führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- Juli 2019 aus (D2/3/2), dass der Privatkläger ihm mitgeteilt habe, dass er den künftigen Arbeitgeber des Beschuldigten über die unsaubere und langsame Ar- beitsweise von diesem orientiert habe. Da sei dem Beschuldigten "der Kragen geplatzt" und er habe dem Privatkläger mitgeteilt, ihn interessiere das alles nicht, wenn er schneller zum Ende kommen wolle, solle er selbst arbeiten. Der Privat- kläger sei dann davongegangen und nach zwei Minuten zurückgekommen. Bei der Rückkehr habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert, ihm den Schlüssel des Firmenautos abzugeben. Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt in eigens gekündigter Stellung befunden. Auf Vorhalt bestritt der Be- schuldigte die Aussagen des Beschuldigten betreffend "Wixer", "Arschloch" und die Stechbeitel-Drohgebärde. In der Nähe habe es einige Handwerker gehabt, welche den Vorfall jedoch nicht hätten beobachten können. 2.2.3. Der Beschuldigte hielt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2019 (D2/3/3) an seiner Aussage fest, wonach er am 14. Sep- tember 2019 seinen eigenen Stechbeitel in der Hand gehalten habe. Er erklärte betreffend den Kündigungsgrund, dass er infolge des Stresses und des Zeit- drucks nicht habe arbeiten können und es anderen Mitarbeitern gleich gegangen sei. Der Beschuldigte äusserte die Vermutung, dass der Privatkläger die Anzeige nur gemacht habe, um ihm den Lohn nicht mehr zahlen zu müssen. 2.2.4. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom 14. November 2019 (D1/3/11 S. 9) zunächst, den Privatkläger "Wixer" und "Arschloch" genannt zu haben oder diesen mit Drohgebärden er- schreckt zu haben. Der Beschuldigte räumte aber ein, den Privatkläger be- schimpft zu haben, mit welchen Worten wisse er aber nicht mehr. Ausserdem sei- en gegenseitig böse Worte gefallen. - 36 - 2.2.5. Der Beschuldigte schilderte anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020, wie er in gekündigtem Arbeitsverhältnis gewöhnlich zur Arbeit gegangen sei, als der Privatkläger auf ihn "losgegangen" sei und ihm vorgeworfen habe, nicht gut zu arbeiten. Ausserdem habe der Privatkläger verlauten lassen, dass er den Beschuldigten gegenüber dessen neuem Arbeitgeber als schlechten Arbeit- nehmer bezeichnet habe. Der Beschuldigte gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er "Wixer" und "Arschloch" gesagt habe, es seien aber auf beide Sei- ten unschöne Worte gefallen. Den Stechbeitel habe der Beschuldigte lediglich in der Hand gehalten, da er gerade damit gearbeitet habe, damit gedroht habe er nicht (Prot. S. 14).
- Beweiswürdigung Die beiden Parteien schilderten einstimmig, dass es am fraglichen Morgen zu- nächst zu einem hitzigen Wortwechsel zwischen den Parteien gekommen sei. Es handelt sich bei den angeklagten Beschimpfungen "Wixer" und "Arschloch" um solche von relativ milder Art, welche im Rahmen von alltäglichen hitzigen verbalen Auseinandersetzungen regelmässig fallen dürften. Der Beschuldigte gab im Laufe der Untersuchung zu, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er im Zuge des Wortwechsels die angeklagten Beschimpfungen von sich gegeben habe, während der Privatkläger von Beginn weg und konkret diese zwei Beschimpfun- gen erwähnte. Währenddessen bestritt der Beschuldigte aber beharrlich, mit dem Stechbeitel die vorgeworfenen Drohgebärden ausgeführt zu haben. Dass der Pri- vatkläger aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten hat, ist nicht von der Hand zu weisen, spielt aber nicht die ausschlaggebende Rolle; vielmehr ist bereits aufgrund der nicht un- glaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten in Verbindung mit der Abwesenheit von weiteren verwertbaren Beweismitteln im Zweifel von dem für den Beschuldig- ten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es lässt sich aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten zwar erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger tat- sächlich als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnete, nicht aber die Vollführung der "Halsabschneider" Geste des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____. - 37 - Fazit Sachverhalt Es ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus- zugehen (D1/29 S. 2ff.) mit der Ausnahme, dass der dem Beschuldigten vorge- worfene Sachverhalt betreffend Dossier-Nr. 2 in Bezug auf die Drohgebärde nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. In Bezug auf die Ausführungen in der Anklageschrift betreffend das Vorliegen von Lebensgefahr (D1/29 S. 3f., 1. Ab- satz, 2. Absatz und 4. Absatz) ist aufgrund der engen Verknüpfung mit der rechtli- chen Würdigung auf die untenstehenden Erwägungen zu verweisen.
- Rechtliche Würdigung
- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, mehrfache Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG. 2.1. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft in Bezug auf den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich des Lohnes der Privatklägerin von Fr. 1'300.–), die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, die mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu, was auch von der Verteidi- gung anerkannt wurde (act. 49 S. 1, S. 3), und gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. 2.2. Hinsichtlich der Wegnahme des Mobiltelefons ist gemäss den glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten darauf abzustellen, dass er sich dieses nicht aneignen wollte, sondern verhindern wollte, dass die Beschuldigte Alarm schlägt. Ein Strafantrag hinsichtlich die Wegnahme des Mobiltelefons findet sich bei den - 38 - Akten nicht (vgl. D1/2/2), weshalb eine Prozessvoraussetzung fehlt und ein Schuldspruch wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB ausser Reich- weite liegt. 2.3. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 2.3.1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr; eine Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmit- telbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es zu drei Angriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, anlässlich welchen die Privatklägerin unter Atemnot litt: Beim ersten Angriff befand sich die Privatklägerin und der Beschuldigte auf dem Boden, der Beschuldigte befand sich auf ihr und drückte die Bettdecke mit seinem gesamten Körpergewicht und beiden Händen auf das Gesicht der Privatklägerin, so dass sie "schwarz" sah. Erwiesenermassen litt die Privatklägerin somit nicht nur unter starker Atemnot (selbst nachdem sie sich von der Decke befreien konn- te), sondern in Folge des Angriffes bereits unter Hirnfunktionsstörungen. Mit dem Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass anlässlich des Angriffs mit der Bettdecke Lebensgefahr vorlag. An dieser Würdigung ändert nichts, dass der rechtsmedizinische Befund betref- fend die Privatklägerin keine Stauungsblutungen im Gesichtsbereich zeigte. Zwar wird, wie von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend vorge- bracht wurde (act. 49 S. 6), nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation (Würgen, Erdrosseln und Erhängen) grundsätzlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität oder Dauer auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_54/2013 vom
- August 2013 E. 3.3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1). Demgegen- über ist aber zu beachten, dass Stauungsblutungen als Zeichen für eine Behinde- - 39 - rung des Blutabflusses zu erwarten sind bei klassischen Strangulationsangriffen mit den Händen gegen den Hals, eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Anklagevorwurf bezüglich des ersten Angriffes (vgl. der zutreffende Hinweis der Verteidigung auf diese Differenz, act. 49 S. 7). Beim Einwand der Verteidigung (act. 49 S. 7, unter Hinweis auf BGer 6B_264/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.4.), dass eine isolierte Unterbrechung der Atemwege vergleichsweise lange ohne Bewusstseinsverlust überstanden werden könne, selbst wenn es bereits zu einer starken Atemnotsymptomatik ge- kommen sei, handelt es sich um eine allgemeine Feststellung einer Möglichkeit, welche für die Beurteilung des konkreten Falls kaum einen Erkenntnisgewinn zu liefern vermag; im zitierten Entscheid ebenfalls erwogen wird in dieser Hinsicht nämlich, dass das Ausmass der Gefährdung abhängig von Dauer, Intensität und Kontinuität der Krafteinwirkung ist (BGer 6B_264/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.4.). Wie bereits erwähnt kam es im vorliegenden Fall nicht nur zu einer starken Atemnotsymptomatik, sondern auch zu Hirnfunktionsstörungen, die sich bei der Privatklägerin im Verlust des Sehens manifestierten. Anlässlich des zweiten Angriffs drückte der Beschuldigte, während er sich auf ihr befand und sie mit den Knien fixierte, die Hände auf Mund und Nase. Wie oben erwähnt, wurden in der rechtsmedizinischen Untersuchung keine objektiven Zei- chen einer Lebensgefahr ausgemacht. Als subjektives Zeichen ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erwiesen, dass sie unter Atemnot litt. Gemäss den oben erwähnten Ausführungen ist es möglich, eine isolierte Unterbrechung der Atemwege, selbst im Falle einer starken Atemnotsymptomatik, relativ lange zu "überstehen" (a.a.O.). Die Privatklägerin und der Beschuldigte befanden sich in einem dynamischen Kampfgeschehen, in welchem sich die Privatklägerin buch- stäblich mit Händen und Füssen wehrte. Die Aussagen des Beschuldigten sind dahingehend als glaubhaft einzustufen, dass er versuchte, das Schreien der Pri- vatklägerin zu verhindern. Dass er ihr dazu die Hände auf den Mund presste ist nachvollziehbar. Aufgrund der Grösse der Hand erscheint ebenfalls nachvollzieh- bar, dass (zumindest zeitweise) auch die Nasenöffnungen der Privatklägerin be- deckt waren. Anders als beim ersten Angriff mit der Bettdecke liegen keine weite- - 40 - ren Indizien hinsichtlich der Lebensgefahr vor, als die Schilderung der Atemnot. Dass die intensive körperliche Auseinandersetzung, und die extreme Stresssitua- tion auch mit einer Intensivierung der Atmung einherging, ist selbsterklärend. Ebenfalls ist erwiesen, dass die Privatklägerin sich während des Angriffs unten und der Beschuldigte sich über ihr befand, und dass beide sich fortwährend be- wegten. In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass selbst eine zeitlich kürzere Blockade der Atemwege durch die Hand subjektiv den Eindruck von grosser Atemnot erweckte. Im Zweifel ist zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass anlässlich dieses Angriffs noch keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne der vorgenannten Rechtspre- chung bestand. Betreffend die objektiven und subjektiven Symptome der Lebensgefahr kann hin- sichtlich des dritten Angriffs (mit dem Badetuch und in stehender Position) auf die Erwägungen oben verwiesen werden. Der Beschuldigte benutzte beim dritten An- griff zwar nur eine Hand, dafür nahm er jedoch ein nasses Badetuch zu Hilfe, wel- ches die Oberfläche, die abgedeckt werden konnte, merklich vergrössert haben musste. Im Unterschied zu den beiden vorherigen Angriffen des Beschuldigten, befand er sich aber nicht über der Privatklägerin, sondern hinter ihr und benutzte nur eine Hand. Ausserdem wird die Zeitdauer der Einwirkung einmal sogar als "ganz kurz" beschrieben (D1/4/2 S. 12), jedenfalls als weniger lang als beim ers- ten Angriff mit der Bettdecke (D1/4/1 S. 12). Weiter deponierte die Privatklägerin, dass sie sich vom Beschuldigten habe lösen können, indem sie ihn mit den Füs- sen getreten habe, was darauf hinweist, dass die Privatklägerin sich noch in ei- nem Zustand befand, in welchem sie kognitiv und physisch widerstandsfähig war. In Bezug auf den dritten Angriff ist nicht erwiesen, dass die Privatklägerin sich in Lebensgefahr befand. 2.3.2. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf - 41 - vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der subjektive Tatbestand skrupelloses Handeln; skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweg- gründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichti- gem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_83/2016 vom
- Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Wer derart auf eine körperlich deutlich unterlegene Person einwirkt, wie es der Beschuldigte anlässlich seines ersten Angriffs mit der Bettdecke tat, handelt mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr. Selbst wenn der Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbrachte (act. 49 S. 7), das eigentliche Ziel verfolgte, die Privatklägerin zum Schweigen zu bringen, hat er sich mit der unmittelbaren Le- bensgefahr als notwendige Folge davon abgefunden. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ist anzuführen, dass der Beschuldigte aus blosser Angst vor den Konsequenzen seiner Entdeckung, mithin aus eigennützigen Motiven, handelte; er wollte, nachdem er gegenüber der Privatklägerin bereits übergriffig wurde, sich der drohenden Entdeckung und den daraus folgenden Problemen entziehen, selbst wenn er dafür ein fremdes Leben in Gefahr bringen würde. Solches Verhalten ist als skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB einzuordnen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens in Bezug auf den ersten Angriff mit der Bettdecke (Anklageschrift S. 3 1. Ab- satz) verwirklicht, in Bezug auf die weiteren Angriffe (Anklageschrift S. 3f. 2. und
- Absatz) ist im Zweifel für den Beschuldigten davon auszugehen, dass keine Lebensgefahr vorlag. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor (vgl. D1/13/16 S. 55f.). - 42 -
- Fazit Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte ist zusammenfassend – des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, – der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, – der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, – der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, – der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, – der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, sowie – der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Privatklägers C._____ ist der Be- schuldigte freizusprechen. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt betreffend die Wegnahme des Mobiltelefons liegt kein Raub vor, was ihm Rahmen der Strafzu- messung zu berücksichtigen ist, es hat diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen (vgl. BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3.). III. – Strafzumessung –
- Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der - 43 - Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2. Hat der Täter wie im vorliegenden Fall durch mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Stra- fe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die ange- drohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). - 44 -
- Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB 2.1.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist eingangs festzustellen, dass der Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Strafan- drohung von bis zu 10 Jahren zu den schwersten Vermögensdelikten im Strafge- setzbuch gehört. Die Art und Weise des Vorgehens waren simpel, es handelte sich um eine spontane Aktion des Beschuldigten welches, neben den übrigen De- likten, kaum eines zusätzlichen Aufwandes bedurfte und als Begleittat der übrigen Delikte dasteht. Der Unrechtsgehalt bei isolierter Betrachtung des Raubes er- scheint als niedrig. Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass betreffend das Mobil- telefon der Privatklägerin der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt ist; der Delikts- betrag beläuft sich deshalb auf Fr. 1'300.– und bewegt sich noch nicht in einem hohen Rahmen. Das objektive Verschulden ist als leicht einzustufen und die Ein- satzstrafe auf 5 Monate festzusetzen. 2.1.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass das psychia- trische Gutachten dem Beschuldigten eine leichtgradig verminderte Schuldfähig- keit attestiert. Ansonsten sind, in Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots bezüglich der Bereicherungsabsicht, keine straferhöhenden Faktoren ersichtlich. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall erscheint die Öffnung des Strafrahmens gegen unten als angezeigt und eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten betreffend den Raub als angemessen. 2.1.2. Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB / mehrfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB Die mit Dossier-Nr. 1 eingeklagten Tatbestande der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB und der mehrfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex; der Beschuldigte machte sich betreffend diese Delikte schuldig, um die Privatklägerin nach Beginn der Ausein- - 45 - andersetzung ruhigzustellen, ausserdem sind dieselben Rechtsgüter der körperli- chen Unversehrtheit betroffen. Es ist daher eine gemeinsame Würdigung dieser Delikte angebracht. 2.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt selbstredend nicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in unmittelbare Lebensgefahr brachte, stellt dies doch notwendiges Tatbestandsmerkmal dar. Zu beachten ist aber, dass die durch Erstickung verursachte Lebensgefahr grundsätzlich mit grossem Leiden des Opfers verbunden ist. Die Vorgehensweise des Beschuldigten steht als Aus- druck roher und rücksichtsloser Gewalt dar: Er wandte seine ganze Kraft auf, um die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin über eine beträchtliche Zeitdau- er immer wieder, auf wahllose Weise und ohne Pause am ganzen Körper zu trak- tieren; unter anderem legte er sich mit seinem Körpergewicht auf die Privatkläge- rin, drückte mit einer Decke und den Händen, würgte und warf die Privatklägerin, schlug ihr gegen den Kopf und trat ihr gegen die Beine. Zeugen dieser Gewaltor- gie sind die zwar immer noch leichten, aber in der Anzahl beachtlichen Verletzun- gen, welche bei der Privatklägerin festgestellt wurden. Der Tatablauf glich einer gewalttätigen Hetzjagd durch das Hotelzimmer, anlässlich welcher der Beschul- digte erst durch das besonnene Verhalten der Privatklägerin von weiteren gewalt- tätigen Übergriffen abliess. Das Mass der angewandten Gewalt zeugt von grosser Hemmungslosigkeit. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere in Bezug auf die Gefährdung des Le- bens erheblich, in Bezug auf die einfache Körperverletzung als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe für den Tatkomplex ist auf 32 Monate festzusetzen. 2.1.2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist beim Tatkomplex um die Ge- fährdung des Lebens ebenfalls die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu be- rücksichtigen, womit sich die objektive Tatschwere in Bezug auf die Gefährdung des Lebens als nicht mehr leicht, diejenige in Bezug auf die einfache Körperver- letzung als noch nicht erheblich darstellt. Es resultiert eine hypothetische Einsatz- strafe für den Tatkomplex um die Gefährdung des Lebens und die mehrfache Körperverletzung von 29 Monaten Freiheitsstrafe. - 46 - 2.1.3. Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB / Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB Die mit Dossier-Nr. 1 eingeklagten Tatbestande der Nötigung und Freiheitsberau- bung betreffen mit dem Eingriff in die persönliche Freiheit nicht nur dieselben Rechtsgüter, da sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex stehen und beide Delikte primär und zusammen dazu dienten, die Flucht zu sichern, sind sie gemeinsam zu würdigen. 2.1.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten wieder von grosser Brutalität zeugt: Die Privatklägerin wurde auf dem Bauch liegend und somit in einer wehrlosen Position, an Händen und Füssen gefesselt, in einem Hotelzimmer, in welchem sich soeben eine Gewaltor- gie abspielte, zurückgelassen. Relativierend ist zu beachten, dass die Privatkläge- rin sich bereits kurze Zeit nach der Tat wieder befreien konnte. In Bezug auf die Nötigung ist zu erwähnen, dass es sich zwar nur um knappe Androhungen wäh- rend eines kurzzeitigen Zeitraums handelte, dafür handelte es sich aber um schwerwiegende Drohungen, welche unter den gegebenen Umständen, nämlich, dass bereits gewaltsame Übergriffe stattfanden, umso ernstzunehmender er- schienen. Die objektive Tatschwere wiegt in Bezug auf die Freiheitsberaubung leicht, die Tatschwere in Bezug auf die Nötigung ist als sehr leicht einzustufen, womit die Einsatzstrafe auf 14 Monate anzusetzen ist. 2.1.3.2. Hinsicht der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Während der Beschuldigte wusste und sich damit abfand, dass die Privatklägerin sich früher oder später befreien könnte oder das Putzpersonal auf sie stossen würde, ist die Behauptung, er habe beabsichtigt, dass sich die Privatklägerin selbst wieder befreien könnte, unglaubhaft. Zu be- rücksichtigen ist relativierend wieder die zum Tatzeitpunkt leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es resultiert für den Tatkomplex um die Frei- heitsberaubung und die Nötigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 Mona- ten. Separat betrachtet und bei Anwendung des Kumulationsprinzips würde für den Raub sowie den Tatkomplexe um die Gefährdung des Lebens und denjenigen um - 47 - die Freiheitsberaubung insgesamt eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten resultie- ren. Zu berücksichtigen ist, dass im vorliegenden Fall der Raub als Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung und als Ausgangspunkt der Strafzumessung in tatsächlicher Hinsicht nur ein Nebenschauplatz der gesamten Tat darstellt. Die übrigen Delikte des Tatkomplexes um die Gefährdung des Lebens sowie des Tat- komplexes der Freiheitsberaubung wiegen nicht nur deutlich schwerer, sondern stehen auch in Bezug auf die verletzten Rechtsgüter separat vom Raub da. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein zurückhaltender Grad der Asperation. Die hypothetische Einsatzstrafe betreffend den Raub von 5 Monaten ist um 39 Mona- te zu erhöhen, womit eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 44 Monaten resultiert. 2.1.4 Beschimpfung Hinsichtlich der objektiven Tatschwere handelt es sich bei den vom Beschuldigten verwendeten Begriffen "Wixer" und "Arschloch" um relativ übliche und leichte Formen von Beschimpfungen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz han- delte und mit der Absicht, den Privatkläger in seinem Ansehen herabzusetzen, ist tatbestandsimmanent. Eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– erscheint in Anbetracht der sehr geringen Tatschwere und der bescheidenen finanziellen Ver- hältnisse, in denen der Beschuldigte lebt, als angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten, namentlich den Aussagen an- lässlich der Strafuntersuchung und der Hauptverhandlung sowie dem psychiatri- schen Gutachten Folgendes entnehmen (D1/3/4; D1/3/5; D1/13/16; Prot. S. 16): Der Beschuldigte sei am tt. Oktober 1992 im Iran zur Welt gekommen und mit zehn Jahren zusammen mit seinen Eltern und dem älteren Bruder als Flüchtling in die Schweiz gereist. Zu Beginn hätten sie ein halbes Jahr in einem Flüchtlings- heim verbracht, anschliessend hätten sie eine Wohnung erhalten. Nachdem er zehn Jahre als Asylsuchender gelebt habe, sei er Schweizer Bürger geworden. Ab der fünften Klasse sei der Beschuldigte in der Schweiz zur Schule gegangen, - 48 - wo er nach der dritten Oberstufe eine Lehre als Bodenleger absolviert habe. Im Jahr 2016 habe er eine Lehre als Chef-Bodenleger abgeschlossen, bis Ende des Jahres 2018 sei er als Chef-Bodenleger arbeitstätig gewesen. Nachdem er im Dezember 2018 stationär in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, ha- be er nicht mehr gearbeitet. 2.2.2. Betreffend seine finanziellen Verhältnisse erklärte der Beschuldigte, er ver- füge über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Höhe von Fr. 27'000.–, welche aus Krediten für Konsumgüter und Steuerschulden stammen würden. 2.2.3. Der Beschuldigte gab betreffend seine gegenwärtige Lebenssituation an, dass er weder Freundin noch Kinder habe. Zum Tatzeitpunkt habe er im Haushalt seiner Eltern gelebt. 2.2.4. Der Beschuldigte verfügt über einen einwandfreien Leumund (act. 43). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit Ausnahme des psychischen Zustandes, dem bereits bei der subjektiven Tatschwere genügend Rechnung ge- tragen wurde - keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.2.5. Betreffend das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich heute, zumindest soweit er geständig ist, reuig und einsichtig zeigt. Er ver- fasste ein Schreiben an die Privatklägerin, in welchem er sich bei ihr für die Tat entschuldigte (D1/19/19). Das teilweise Geständnis (in Bezug auf den Anklage- sachverhalt betreffend Raub und Freiheitsberaubung) ist nur in geringfügigem Umfang als strafmindernd zu berücksichtigen; hinsichtlich der schwerwiegendsten Vorwürfe, welche im Raum standen, zeigte er sich nicht geständig und selbst an- lässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte wieder einen neuen Tat- hergang ins Spiel. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn betreffend den Raub, die Gefährdung des Lebens, die Frei- heitsberaubung, die mehrfache Körperverletzung und die Nötigung mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. - 49 - 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren regelmässig Kokain konsumierte. Es handelt sich dabei nicht um einen exzessiven Konsum, der sich noch im Rahmen hielt. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Busse von Fr. 300.– erscheint der geringen Schwere der Tat und den bereits erwähnten schlechten finanziellen Verhältnissen, in welchen der arbeitslose Beschuldigte lebt, angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nicht-Bezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist betreffend den Raub, die Gefährdung des Lebens, die Frei- heitsberaubung, die mehrfache Körperverletzung und die Nötigung mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Der (teil)bedingte Vollzug kommt aus objektiven Gründen nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Beschimpfung ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Bezüglich der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu be- strafen. Der Beschuldigte befand sich vom 2. März 2019 bis 3. November 2019 in Haft und seit dem 4. November 2019 im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug (D1/19/4; D1/19/46).Dem Beschuldigten sind bis und mit dem Tag der Hauptver- handlung 487 Tage Freiheitsstrafe als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen anzurechnen. - 50 - IV. – Massnahme –
- Voraussetzungen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB hat sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begut- achtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Über- zeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht ohne Ver- letzung von Art. 9 BV seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen (BGE 129 I 49 E. 4).
- Würdigung Gemäss Gutachten vom 28. Februar 2017 habe der Beschuldigte zur Zeit der Tatbegehungen an einer rezidivierenden depressiven Störung in maximal mittel- gradiger Ausprägung gelitten. Des Weiteren habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol bestanden, wobei das Vorliegen einer Kokainabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Schliesslich bestehe eine Störung der Se- - 51 - xualpräferenz im Sinne eines Sadomasochismus. Das Ausmass der Gesamtpro- blematik sei als deutlich einzustufen. Die Rückfallgefahr für vergleichbare Tat- handlungen wie Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, Nötigung und Kör- perverletzung sei als moderat-deutlich bis deutlich einzustufen. Für Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Die Rückfallgefahr begründe sich mit der Suchmittelproblematik und der rezidivie- renden depressiven Störung. Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme nach Art. 63 StGB. Im Zentrum der Behandlung würden neben der auch medikamentösen Behandlung der affektiven Instabilität die psychotherapeutische Erwirkung einer Suchtmittelabstinenz sowie eines legalen Umgangs mit der Se- xualdevianz stehen. Gemäss der therapeutische Stellungnahme vom 25. Juni 2020 habe der Beschul- digte am 11. März 2020 die therapeutische Behandlung aufgenommen, aufgrund der aktuellen Corona-Situation habe die Therapie bis am 7. Mai 2020 nur in einem reduzierten Umfang stattgefunden. Der Beschuldigte habe sich bisher in formaler Hinsicht zuverlässig gezeigt und sich aktiv an den Gesprächen beteiligt. Der Be- schuldigte persönlich bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er bereit sei, an den gutachterlich festgestellten Problemfeldern zu arbeiten und sich wei- terhin der Behandlung zu unterziehen (Prot. S. 18). Die Ausführungen im Gutachten überzeugen, sind nachvollziehbar und es kann auf sie abgestellt werden. Vor dem Hintergrund der psychischen Störungen des Beschuldigten ist die Massnahmebedürftigkeit demnach klar zu bejahen. Weiter ist der Beschuldigte auch massnahmefähig, da er über die notwendigen kogniti- ven Voraussetzungen und Ressourcen verfügt. Ferner ist die Massnahmewillig- keit zu bejahen, zumal der Beschuldigte angab, mit einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein. In Anbetracht der Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Delikte, seiner Rückfallgefahr und des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit erscheint eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB schliesslich auch verhältnismässig. Die Voraussetzungen sind somit gegeben. - 52 - Folglich ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtmittelbehandlung illegale Drogen) anzuordnen. V. – Zivilansprüche –
- Schadenersatz 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. 1.2. Die Privatklägerin liess zusammengefasst beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Betrag von Fr. 32'183.– zu bezahlen (act. 48 S. 2f.). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte anlässlich der Hauptverhand- lung, dass der Beschuldigte die Schadenersatzpflicht betreffend das Bargeld in Höhe von Fr. 1'300.–, betreffend das Mobiltelefon der Privatklägerin in Höhe von Fr. 700.–, sowie betreffend den Selbstbehalt von Fr. 183.– anerkenne (act. 49 S. 17; Prot. S. 30). Im Übrigen seien die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 1.4. In Bezug auf die vom Beschuldigten anerkannten Schadenpositionen ist fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'183.– zu bezahlen. Hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsausfalls der Privatklägerin sowie der weiteren Forderungen des Universitätsspitals liegen dem Gericht keine Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Die Schadenersatzbegehren sind deshalb im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verwei- sen. - 53 -
- Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 2.2. Die Privatklägerschaft verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 48 S. 2). Zur Begründung machte die Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, dass sich die Lebenssituation der Privatklägerin seit der Tat un- wiederbringlich verändert habe. Sie könne nicht mehr richtig schlafen und habe Angstschübe (act. 48 S. 3, S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privat- klägerin an, dass sie Angst habe, neue Menschen kennenzulernen und sie im All- tag ständig um sich schaue (Prot. S. 25). 2.3. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass er bereit sei, eine Genugtu- ungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.– anzuerkennen, im darüber hinausge- henden Betrag sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Die seelische Unbill, welche die Privatklägerin durch die Tat erlitt, muss, selbst im Vergleich zu anderen Gewaltstraftaten, als hoch eingestuft werden. Zwar wurde die Privatklägerin äusserlich nicht schwer verletzt (wobei aber auf die grosse Anzahl der Verletzungen verwiesen werden muss, D1/11/3 S. 4ff.), sie er- lebte jedoch eine Reihe von massiven Übergriffen, welche für sich selbst bereits brutal erscheinen und in ihrer kumulativen Wirkung vergleichbar sind mit einem Übergriff, der in deutlich schwereren physischen Verletzungen resultiert hätte. Die Vorgänge im Hotelzimmer wurden von der Privatklägerin als regelrechte Hetzjagd - 54 - um Leben und Tod erlebt, worin der Vorsatz des Beschuldigten bestand, war für das Erleben nicht massgebend. Während die Übergriffe wie erwähnt zwar keine längerfristigen körperlichen Schäden anrichtete, musste es sich in subjektiver Hinsicht um eine extrem belastende Erfahrung gehandelt haben, handelt es sich doch bei einem Erstickungsversuch um einen besonders leidvollen körperlichen Übergriff. Dass die Beschuldigte sich bisher keiner therapeutischen Behandlung unterziehen musste, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; wie ein Opfer einer Straftat ihre Traumata verarbeitet, ist ihr selbst überlassen. Jedenfalls ist ohne Weiteres bereits aus objektiven Gründen und bei Betrachtung des Tatablaufs er- sichtlich, dass es sich um eine Tat handelt, die geeignet ist, wie von der Privatklä- gerin geschildert, das Sicherheitsgefühl im Alltag in schwerwiegender Weise und für längere Zeit zu beeinträchtigen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill der Privatklägerin und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. VI. – Beschlagnahmte Güter und Einziehung – Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafba- re Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurden von der Kantonspolizei St. Gallen folgende Gegenstände sichergestellt, welche dem Beschuldigten antragsgemäss herauszugeben sind: 1 Mobiltelefon Apple iPhone X 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s 1 Rechnung Sunrise für Telefon-Nr. ... 1 Transaktionsbeleg Raiffeisen 1 Kreditkartenauszug Postfinance - 55 - 1 Zinsausweis St. Galler Kantonalbank 1 Kontoübersicht Raiffeisen Die folgenden von der Kantonspolizei sichergestellten Gegenstände sind einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: 1 Medikament Medi Pharm Testoviron Depot 1 Medikament Medi Pharm Deca Durabolin VII. – Kosten- und Entschädigungsfolgen – Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibe eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 56 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 487 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00.
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.
- Die folgenden von der Kantonspolizei St. Gallen sichergestellten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 Mobiltelefon Apple iPhone X - 57 - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s 1 Rechnung Sunrise für Telefon-Nr. ... 1 Transaktionsbeleg Raiffeisen 1 Kreditkartenauszug Postfinance 1 Zinsausweis St. Galler Kantonalbank 1 Kontoübersicht Raiffeisen
- Die folgenden von der Kantonspolizei St. Gallen sichergestellten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: 1 Medikament Medi Pharm Testoviron Depot 1 Medikament Medi Pharm Deca Durabolin
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Be- handlung mit Wangenschleimhautabnahme angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, wird mit dem Vollzug innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils beauftragt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schaden- ersatz von Fr. 2'183.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2019zu bezahlen.
- Die Privatklägerin 1, B._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. - 58 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (G.Nr. UB190110-O) Fr. 3'220.00 Kosten Kantonspolizei Zürich amtliche Verteidigung (inkl. Akonto- sowie Nachtrags- Fr. 32'925.90 zahlung über Fr. 640.80) Fr. 18'176.65 Gutachten Fr. 480.00 Zeugenentschädigung Fr. 478.00 Auslagen Untersuchung Fr. 6'335.00 Vertretung Privatklägerin 1
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'584.35 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.; exkl. Akontozahlung von Fr. 13'700.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Fr. 6'335.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.
- Der Privatklägerin 1 wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 230.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 59 -
- Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach nebst Akten zur Einsicht sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernich- tung des ED-Materials"); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage gemäss Disp. Ziff. 7 und 8; die amtliche Verteidigung gemäss Dispo. Ziff. 7 betr. Herausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: - 60 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 30. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Fleischer MLaw W. Dharshing
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
1. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG190338-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Fleischer als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. K. Graf und Bezirksrichter lic. iur. Th. Grob sowie Gerichts- schreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 30. Juni 2020 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Freiheitsberaubung etc. Privatkläger
1. B._____,
2. C._____, 1 vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Y2._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. November 2019 (act. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____; die Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde in Beglei- tung von Assistentin E._____; die Privatklägerin B._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin lic. iur. Y1._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 29 S. 9) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 300.00) sowie einer Busse von CHF 300.00 ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, während des Vollzuges der Freiheitsstrafe ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spuren- träger ♦ Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Ertei- lung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Ver- pflichtung des Beschuldigten A._____, sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Er- kennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungs-
- 3 - dienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 24'224.65)" Anträge der Privatklägerin 1: (act. 48 S. 2 und Prot. S. 28) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu verurteilen.
2. Der Beschuldigte sei zur Zahlung von CHF 33'432.25 Schadener- satz und CHF 10'000.– Genugtuung zu Gunsten der Privatkläge- rin 1 zu verurteilen.
– unter ausgangsgemässer Kostenfolge – ." Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 49 S. 1 ff.) "1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (D1), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (D1), der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (D1), des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (D1) sowie des Konsums von Kokain im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG (D1) schuldig zu sprechen.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (D1), der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (D2) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (D2) sei er freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, von denen 16 für vollziehbar zu erklären und 20 bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben seien, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Zudem sei eine Busse von CHF 300.00 auszufällen.
4. Es sei dem Beschuldigten gegenüber eine ambulante Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
5. Die am 1. März 2019 durch die Regionalpolizei F._____ sicherge- stellten Gegenstände seien an den Beschuldigten herauszuge- ben.
- 4 -
6. Allfällige weitere Sicherstellungen sowie Asservate, Spuren und Spurenträger seien zu vernichten.
7. Es sei dem Beschuldigten eine DNA-Probe zu entnehmen und daraus ein DNA-Profil im Sinne des entsprechenden Gesetzes zu erstellen.
8. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin seien gutzuheis- sen, soweit sie vom Beschuldigten anerkannt sind.
9. Der Privatklägerin sei eine Genugtuung von CHF 3000.00 zuzu- sprechen.
10. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kos- ten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien." Erwägungen: I.
– Prozessgeschichte und Formelles –
1. Verfahrensgang Am 28. Februar 2019, um 11.15 Uhr, wurde bei der Einsatzzentrale der Stadtpoli- zei Zürich durch den Rezeptionisten des Hotels G._____ ein tätlicher Übergriff auf einen Gast gemeldet. Die ausgerückten Polizeibeamten der Stadtpolizei trafen vor Ort die Geschädigte und spätere Privatklägerin, B._____ (fortan: Privatklägerin). Diese gab anlässlich der ersten informatorischen Befragung an, von einem Kun- den für sexuelle Dienstleistungen in das Hotel bestellt worden zu sein, wo es am fraglichen Morgen durch den Kunden zu massiven körperlichen Übergriffen sowie einem Vergewaltigungsversuch gegen sie gekommen sei. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass es sich beim fraglichen Kunden und Tatverdächtigen um den Beschuldigten, A._____, handeln könnte. Am Abend des
2. März 2019 wurde der Beschuldigte an seinem Wohnort durch Funktionäre der Kantonspolizei St. Gallen arretiert und am darauffolgenden Tag der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat zugeführt (D1/19/4; D1/19/6-7).
- 5 - Nachdem die Untersuchung gegen den Beschuldigten mit Vorführungsbefehl vom
28. Februar 2019 eröffnet war (D1/19/1), erliess die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am 5. März 2019 eine Delegationsverfügung, mit welcher die Stadtpolizei Zürich u.a. ersucht wurde, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (D1/18/1-2). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am 28. November 2019 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend der mehrfa- chen Gefährdung des Lebens, mehrfachen Körperverletzung, Nötigung, Frei- heitsberaubung, Raub, Konsum von Kokain, Beschimpfung sowie der Drohung (D1/29). Am 2. Dezember 2019 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich beruht einer- seits auf Art. 31 StPO (sowie Art. 34 StPO betreffend Dossier 2), andererseits auf § 22 GOG i.V.m. 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Januar 2020 wurde die Hauptver- handlung auf den 30. Juni 2020 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbesetzung sowie die zur Abnahme in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismittel mit- geteilt und ihnen gleichzeitig Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 33). Es wurden innert Frist keine Beweisanträge gestellt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 wurde – nachdem von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen wurden – zunächst das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Beschuldigten sowie der Privatklägerin durchgeführt (Prot. S. 6 ff.). Abgesehen von Plädoyerbeilagen, welche der amtliche Verteidiger sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin je zu den Akten reichten (D1/44/1-5; D1/46/1-2), wurden seitens der Parteien keine Beweisanträge gestellt. In der Folge wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 27 ff.). Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch (Prot. S. 31 f.). Das Urteil wurde gleichentags im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet (Prot. S. 32 ff.).
- 6 -
2. Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafantritt Der Beschuldigte wurde wie erwähnt am 2. März 2019, um 19.45 Uhr, an seinem Wohnort festgenommen und am Folgetag nach Zürich überführt (D1/19/4; D1/19/6). Nach Durchführung der Anhörung wurde er mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2019 in Un- tersuchungshaft versetzt (D1/19/9), welche in Gutheissung der entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft mehrmals verlängert wurde (D1/19/18; D1/19/22; D1/19/24). Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zü- rich betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 9. August 2019 erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. August 2019 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich (D1/19/24; D1/19/26). Diese wurde mit Beschluss vom
27. August 2019 abgewiesen (D1/19/32). Das vom Beschuldigten am 15. Oktober 2019 gestellte Haftentlassungsgesuch wurde mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. Oktober 2019 ebenfalls abgewiesen (D1/19/40). Der Beschuldigte stellte am 4. November 2019 ein Gesuch um vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt (D1/19/42), welches Gesuch gleichentags mit Verfügung der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde (D1/19/43). Mit Schreiben vom 19. No- vember 2019 liess der Beschuldigte durch die amtliche Verteidigung mitteilen, dass er die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nicht vorzeitig antreten möchte (D1/19/47). Die therapeutische Behandlung wurde am 11. März 2020 schliesslich doch aufgenommen (act. 40).
3. Verteidigung und Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft Nach der Festnahme des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu dessen Verteidigung aufgeboten; der Beschuldigte erklärte sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme damit einverstanden (D1/3/3 S. 2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. März 2019 wurde die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten genehmigt (D1/22/2).
- 7 - Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit, dass er einen anderen amtlichen Verteidiger wünsche (D1/22/15). Mit Verfü- gung der Oberstaatsanwaltschaft vom 20. August 2019 wurde das Gesuch abge- wiesen (D1/22/18). Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 zurück (D1/22/25). Mit Formularerklärung vom 2. März 2019 konstituierte sich die Geschädigte be- treffend Dossier-Nr. 1, B._____, als Privatklägerin und erhob Straf- und Zivilklage (D1/16/4). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (D1/24/1) wurde der Privatklägerin B._____ mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
6. März 2019 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din beigegeben (D1/24/2). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 liess sich der Geschädigte betreffend Dossier- Nr. 2, C._____, als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (ND 6/3). Der Privat- kläger bevollmächtigte am 24. Oktober 2019 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (ND 7/1). II.
– Schuldpunkt –
1. Sachverhalt A. Vorbemerkungen
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf
- 8 - eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteilig- ten, wie dies hier der Fall ist, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhan- densein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Weder aus der prozessualen Stellung des Einvernommen noch aus den sich dar- aus ergebenden Rechten und Pflichten kann per se eine verminderte oder erhöh- te Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, da jeder Prozessbeteiligte das gleiche In- teresse haben kann, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldig- ten etwa aus diesem Grund eine verminderte und dem Opfer eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu unterstellen, verstiesse gegen die Unschuldsvermutung.
- 9 - B. Dossier-Nr. 1
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wirft dem Beschuldigten zusammenge- fasst Folgendes vor (D1/29 S. 2ff.): Der Beschuldigte habe am 28. Februar 2019 im Hotelzimmer des G._____ Hotels zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr sowie ab 04.30 Uhr die sexuellen Dienstleis- tungen der Privatklägerin B._____ in Anspruch genommen. Als die Privatklägerin sich zwischen 08.40 Uhr und 09.00 Uhr, nachdem die Zeit der sexuellen Dienst- leistungen abgelaufen gewesen sei, habe anziehen wollen, habe der Beschuldigte sie plötzlich gepackt und auf das Bett und den Boden geworfen. Anschliessend habe er die Bettdecke ergriffen und diese der Privatklägerin mehrere Sekunden lang und mit beiden Händen so auf das Gesicht gedrückt, dass Lebensgefahr be- standen habe. Nachdem sich die Privatklägerin kurz vom Beschuldigten habe lö- sen können, habe der Beschuldigte ihr die Hände flach auf die Nase und den Mund gedrückt, wobei die Privatklägerin abermals Atemnot erlitten habe und in Lebensgefahr geschwebt sei. Als die Privatklägerin ein weiteres Mal versucht ha- be, die Flucht zu ergreifen, habe der Beschuldigte ihr mit den Fäusten wuchtig ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Sodann habe der Beschuldigte der Privat- klägerin ein nasses Badetuch auf das Gesicht gepresst, woraufhin die Privatklä- gerin erneut Atemnot und Todesangst erlitten habe. Im Rahmen der in der Ankla- geschrift umschriebenen Angriffe habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tö- tung der Privatklägerin mehrfach in Kauf genommen. Als die Privatklägerin um Hilfe geschrien habe, habe der Beschuldigte gedroht, sie zu töten, sollte sie nicht ruhig sein. Weiter habe er ihr auch für den Fall, dass sie jemandem vom Vorfall erzählen sollte, mit dem Tod gedroht. Des Weiteren habe der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Bett an den Beinen und Händen gefesselt und ihr Bargeld und Mobiltelefon weggenommen.
- 10 -
2. Beweismittel 2.1. Aussagen der Privatklägerin 2.1.1. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom
28. Februar 2019 aus, für einen Einsatz als Escort-Dame im Hotel G._____ ge- bucht worden zu sein. Sie sei von einem Angestellten ihrer Agentur zum Zielort gefahren worden. Dort habe sie zuerst draussen zusammen mit dem Beschuldig- ten eine Zigarette geraucht und sei dann mit ihm in ein Hotelzimmer gegangen, wo er ihr Fr. 400.– für ihre Dienstleistung und Fr. 50.– für eine Pille Viagra bezahlt habe. Bereits bei der Ankunft habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte unter Dro- geneinfluss gestanden sei. Im Zimmer habe er ihr eine Packung Kokain gezeigt, welches „sicherlich mehr als fünf Gramm“ gewesen sei. Der Beschuldigte habe von ihr verlangt, dass sie ihn dominant und aggressiv behandle; konkret habe er gewollt, dass sie ihn schlage, würge, anspucke und an den Haaren ziehe. "Das- selbe" habe er später bei ihr getan (D1/41 S. 2). Die Privatklägerin schilderte alsdann, sie sei im Anschluss des (ersten) Aufeinan- dertreffens für eine Stunde zu einem anderen Kunden gegangen. Währenddes- sen habe der Beschuldigte ihre Agentur kontaktiert und sie erneut gebucht, wes- halb sie um ca. 04.30 Uhr wieder im Hotel G._____ erschienen sei. Im Zimmer angekommen, habe der Beschuldigte ihr vorab Fr. 700.– für zwei Stunden Dienst- leistung bezahlt. Als die zwei Stunden vorüber gewesen seien, habe der Beschul- digte ihr Fr. 600.– für zwei weitere Stunden bezahlt. Das dritte Mal, als der Be- schuldigte die Buchung verlängern habe wollen, hätten zwei seiner Kreditkarten nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass er nur bei der Raiffeisenbank Geld beziehen könne, er werde in zwei Minuten gehen, um das zu erledigen. Als der Beschuldigte nach einigen Minuten nicht losgegangen sei, habe die Privatklägerin ihm eröffnet, dass sie weggehen werde, wenn er kein Geld beschaffen würde. Es sei schliesslich kurz nach 9.00 Uhr gewesen, als die Privatklägerin habe ge- hen wollen, der Beschuldigte sie daran jedoch gehindert habe. Er habe ihr das Mobiltelefon und das Geld, welches er ihr zuvor bezahlt habe, in Gesamthöhe von
- 11 - Fr. 1'300.–, weggenommen. Die Privatklägerin habe begonnen zu schreien, wor- aufhin der Beschuldigte sie mit der Decke versucht habe ruhigzustellen. Sie habe keine Luft mehr bekommen, er habe sie auch am Hals gepackt. Die Privatklägerin habe sich versucht mit Händen und Füssen zu wehren und den Beschuldigten sogar gebissen. Dann habe sie wieder geschrien und er habe wieder versucht, sie mit der Decke ruhigzustellen. Der Beschuldigte habe sie dann mit den Fäusten geschlagen, wobei sie nicht sicher sei, ob er dabei beide Fäuste benutzt habe, sie habe es nicht sehen können. Als sie schliesslich wieder geschrien habe, habe er ihr seine flachen Hände auf das Gesicht gehalten, so dass Mund und Nase be- deckt gewesen seien und sie nicht mehr habe atmen können. Während er das ge- tan habe, habe er ihr gesagt: "Bist du ruhig, sonst bringe ich dich um!", und: "Wann du nicht ruhig, sterbst du", sowie "ich bringe dir um". Die Privatklägerin habe eine halbe Stunde lang geschrien und realisiert, dass sie keine Chance auf Widerstand gehabt habe. So habe sie sich entschieden, ihre Taktik zu ändern, und begonnen, auf den Beschuldigten einzureden; sie habe ihn gefragt, weshalb er sein Verhalten so plötzlich verändert habe, sie habe ihm doch nichts angetan. Der Beschuldigte sei anschliessend damit einverstanden gewe- sen, die Privatklägerin gehen zu lassen. Er habe aber die Bedingung gestellt, dass er zuerst, und die Privatklägerin erst nach einer Wartezeit von einer Stunde, gehen dürfe. Er habe ihr auch untersagt, mit anderen Personen über das Vorge- fallene zu sprechen. Sie habe sich dann anziehen dürfen, danach habe der Be- schuldigte sie aufgefordert, unter das Bett zu kriechen. Es habe unter dem Bett nicht genügend Platz gehabt, weshalb dies nicht funktioniert habe. Sie habe dann auf den Boden liegen müssen, während der Beschuldigte sich angezogen habe und seine persönlichen Gegenstände sowie ihr Mobiltelefon an sich genommen habe. Die Privatklägerin habe sich dann auf Geheiss des Beschuldigten bäuchlings auf das Bett gelegt, wo er ihr mit seinem Gürtel die Hände hinter dem Rücken und die Beine mit einem Badetuch zusammengebunden habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin ein Badetuch über Mund und Nase binden wollen, sie habe ihn aber gebeten, dies nicht zu tun. Er habe das Zimmer dann verlassen, sei aber ei-
- 12 - ne Minute später wiedergekommen, um nachzuschauen, ob sie immer noch im Bett liege. Bevor er wieder gegangen sei, habe er mitgeteilt, er gehe eine Flasche Whisky kaufen und werde dann wieder zurückkommen. Nach fünf Minuten habe sich die Privatklägerin selbst befreien können. Sie sei aus dem Zimmer und zu zwei Putzfrauen in ein anderes Zimmer gerannt, um diese um Hilfe zu bitten. Sie habe sich bei diesen erkundigt, wo das Treppenhaus sei, da sie sich davor ge- fürchtet habe, dem Beschuldigten im Lift zu begegnen. Sie habe sich in dem Mo- ment davor gefürchtet, dass er sie bei einem erneuten Aufeinandertreffen umbrin- gen könnte (D1/4/1 S. 3f.). Als sie bei der Rezeption angekommen sei, habe sie dort die Geschehnisse ge- schildert. Der Rezeptionist habe sie noch gefragt, ob er die Polizei anrufen oder ein Taxi bestellen solle. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und einfach nach Hause gehen wollen, weshalb sie ein Taxi bestellt habe. Als sie im Taxi gewesen sei, habe sie ihre Agentur angerufen und nochmals über das Geschehene berich- tet. Der Angestellte der Agentur habe sie gefragt, weshalb sie nicht im Hotel ge- blieben und die Polizei alarmiert habe. Die Privatklägerin habe zu Hause Geld und ein anderes Mobiltelefon geholt und sich, ohne vorher zu duschen oder die Kleider zu wechseln, ins Hotel G._____ zurückfahren lassen, wo sie die Polizei alarmiert habe (D1/4/1 S. 4). Betreffend die Wünsche des Beschuldigten beim ersten Treffen erklärte die Pri- vatklägerin, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie ihn anspucke, schlage und an den Haaren ziehe. Er habe sie gefragt, ob sie es auch möge, wenn er do- minant sei, was sie jedoch verneint habe. Beim ersten Treffen sei es - neben den Domina Spielen - zu Vaginal- und Oralverkehr gekommen. Als der Beschuldigte nach zwei bis dreimaliger Penetration nicht mehr zu einer Erektion fähig gewesen sei, habe er gefragt, ob er ungeschützten Verkehr mit ihr haben dürfe. Sie habe das nicht gewollt, was er akzeptiert habe. Das erste Treffen habe "sehr schön" geendet und sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sie in einer Stunde wieder buchen könne, was dieser auch getan habe (D1/4/1 S. 5f.). Alsdann sei die Privatklägerin zwischen 4.40 Uhr und 4.50 Uhr wieder beim Hotel G._____ erschienen. Während den ersten zwei Stunden des zweiten Treffens ha-
- 13 - be die Privatklägerin den Beschuldigten - wieder auf dessen Wunsch - gewürgt, geschlagen, angespuckt und zusammen mit ihm gebadet. Der Beschuldigte habe nach immer härteren Schlägen verlangt. Es sei ebenfalls zu gegenseitigem Oral- verkehr und zu Vaginalverkehr gekommen. Wie beim ersten Mal sei der Beschul- digte aber nicht zum Samenerguss gekommen, der Beschuldigte habe das damit begründet, dass Geschlechtsverkehr bei ihm nur ungeschützt funktionieren würde (D1/4/1 S. 7). Der Beschuldigte habe in der Folge versucht, die Privatklägerin ungeschützt zu penetrieren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten zur Abwehr mit den Knien weggestossen, was diesem aber gefallen habe. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin für weitere zwei Stunden gebucht habe, habe er erneut und mehr- fach versucht, ungeschützt in sie einzudringen. Sie habe den Beschuldigten in den nächsten zwei Stunden wieder dominiert und man habe erneut gegenseitig Oralverkehr gehabt. Die bezahlte Zeit habe um 08.40 Uhr oder 08.50 Uhr geen- det. Als der Beschuldigte um eine Stunde verlängern habe wollen, hätten aber zwei seiner Kreditkarten nicht funktioniert. Er habe die Privatklägerin betreffend die Bezahlung immer wieder vertröstet, weshalb sie nach Hause habe gehen wol- len. Dann plötzlich habe sich der Beschuldigte verändert; als sie versucht habe, sich anzuziehen, habe er sie gepackt und auf das Bett geworfen. Vom Bett sei man dann auf den Boden gefallen, wo der Beschuldigte der Privatklägerin die De- cke auf das Gesicht gedrückt habe, so dass sie nicht mehr habe schreien können. Sie habe keine Luft mehr bekommen und sich in Lebensgefahr geglaubt, weshalb sie mit den Händen gefuchtelt habe. Als der Beschuldigte ihr die Bettdecke auf das Gesicht gedrückt habe, sei die Privatklägerin kurz davor gewesen, ohnmäch- tig zu werden, ihr sei schwarz vor Augen geworden und auch, nachdem der Be- schuldigte die Bettdecke weggenommen habe, habe sie im ersten Moment nicht richtig atmen können (D1/4/1 S. 10). Insgesamt habe der Beschuldigte sie drei Mal versucht zu ersticken; das erste Mal mit der Bettdecke, das zweite Mal mit den flachen Händen und das dritte Mal mit dem Badetuch, wobei der erste Versuch das schlimmste und längste Mal ge- wesen sei (D1/4/1 S. 11).
- 14 - Irgendwann habe die Privatklägerin sich befreien und aufstehen können, worauf- hin der Beschuldigte sie erneut auf das Bett geworfen und ihr seine flache Hand über den Mund und die Nase gelegt habe. Es habe sich um einen Kampf gehan- delt und sie habe sich die ganze Zeit über bewegt und zurückgeschlagen, wäh- rend der Beschuldigte versucht habe, sie mit den Knien zu fixieren und seine Hände in ihrem Gesicht gehabt habe. Sie habe sich schliesslich wieder befreien können, habe sich aufgerichtet und sei zum Tisch gegangen. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Beim Tisch angekommen, habe der Beschuldigte sie von hinten mit einer Hand gepackt und ihr mit der anderen Hand ein nasses Badetuch auf das Gesicht gedrückt. Im Ge- gensatz zum Erstickungsversuch mit der Bettdecke sei der Beschuldigte nicht mit dem ganzen Körper auf ihr gelegen und die Dauer sei auch kürzer gewesen (D1/4/1 S. 12). Nachdem die Privatklägerin nach 30 Minuten aufgehört habe zu schreien, habe sie beruhigend auf den Beschuldigten eingeredet. Dieser habe gedroht, er werde sie umbringen, sollte sie jemandem vom Vorfall erzählen. Der Beschuldigte sei schlussendlich bereit gewesen, die Privatklägerin gehen zu lassen unter der Be- dingung, dass er zuerst gehen dürfe und sie eine weitere Stunde im Zimmer war- ten würde. Er habe ihr dann Hände und Beine gefesselt, wobei er für die Hände zunächst ein Badetuch, dann aber einen Ledergürtel, für die Beine ein grosses Badetuch benutzt habe. Anschliessend habe der Beschuldigte das Zimmer ver- lassen, sei aber kurz darauf wieder erschienen und habe mitgeteilt, dass er eine Flasche Whisky holen und dann zurückkommen werde. Kurz nachdem der Be- schuldigte verschwunden sei, habe die Privatklägerin sich befreien und zur Re- zeption gehen können, was ca. zwischen 10.30 und 10.40 Uhr gewesen sei (D1/4/1 S. 12). Die Privatklägerin erklärte weiter, dass der Beschuldigte, bevor er gegangen sei, ihr den gesamten Lohn für das zweite Treffen, nämlich Fr. 1'300.– sowie das Mo- biltelefon weggenommen habe (D1/4/1 S. 13). Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte sie im bezahlten Zeitraum ledig- lich ein paar Mal leicht mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, was er
- 15 - aber aufgegeben habe, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gefal- len würde. Auch habe er sie bereits im bezahlten Teil von vorne am Hals gewürgt, dies sei aber "nicht so schlimm" gewesen (D1/4/1 S. 14). Betreffend den Kokain- und Alkoholkonsum des Beschuldigten erklärte die Ge- schädigte, dass dieser die gesamte mitgeführte Menge Kokain von ca. fünf bis sechs Gramm konsumiert und fast eine Flasche Whisky getrunken habe (D1/4/1 S. 14). 2.1.2. Am 27. Juni 2019 wurde die Privatklägerin nochmals ausführlich durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei deponierte sie, dass der Beschuldigte sie an- lässlich des ersten Treffens für zwei Stunden sowie zwei Viagra-Pillen bezahlt habe. Der Beschuldigte habe nach immer stärkeren Schlägen verlangt und sei dadurch erregt worden. Der Beschuldigte selbst habe ebenfalls versucht, sich ag- gressiv zu verhalten und die Privatklägerin an den Haaren gezogen, was die Pri- vatklägerin aber abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe das akzeptiert (D1/4/2 S. 5f.). Als die Privatklägerin auf Wunsch des Beschuldigten zwischen 4.00 und 4.30 Uhr wieder im Hotel erschienen sei, habe dieser die Privatklägerin wieder für zwei Stunden bezahlt. Wie beim ersten Treffen habe der Beschuldigte verlangt, dass die Privatklägerin ihn ohrfeige, würge und ihm in den Mund spucke. Der Beschul- digte habe sie stark an den Haaren gezogen, woraufhin sie ihn angewiesen habe, das zu unterlassen, was er akzeptiert habe. Anschliessend habe der Beschuldigte für zwei weitere Stunden verlängert und bezahlt (D1/4/2 S. 6). Betreffend den Alkoholkonsum des Beschuldigten deponierte die Geschädigte, dass sie ca. einen Viertel der Flasche, der Beschuldigte den Rest getrunken ha- be. Ausserdem habe der Beschuldigte ca. alle 15 Minuten eine Linie Kokain kon- sumiert (D1/4/2 S. 8). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit der flachen Hand sehr stark auf den Po geschlagen, sie an den Haaren gezogen und ihr eine Ohrfeige verpasst, was die Privatklägerin aber nicht ernstgenommen und für ein Spiel gehalten habe. Als
- 16 - die bezahlte Zeit abgelaufen sei, habe keine der beiden Kreditkarten des Be- schuldigten funktioniert. Der Beschuldigte habe daraufhin angekündigt, er werde zu einem Bankautomaten gehen. Als der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, sich anzuziehen, um das Geld zu holen, habe die Privatklägerin ihm eröff- net, dass sie gehen werde und ihre Kleider an sich genommen, um sich anzuzie- hen. Der Beschuldigte sei dann sofort aufgestanden, habe sie gepackt und auf das Bett geworfen. Der Beschuldigte sei kaum wiederzuerkennen gewesen und habe einen ganz anderen Blick gehabt als zuvor. Die Privatklägerin habe lauthals zu schreien begonnen, woraufhin der Beschuldigte sie mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und versucht habe, sie mit der Hand zu ersticken. Die Privatklä- gerin habe mehrere Sekunden keine Luft mehr bekommen. Irgendwann habe der Beschuldigte die Hand von ihrem Mund und ihrer Nase genommen und gedroht sie umzubringen, wenn sie wieder schreien würde. Als die Privatklägerin wieder versucht habe zu fliehen oder nach Hilfe zu schreien, habe er sie wieder auf das Bett geworfen und versucht, sie mit der Bettdecke zu ersticken. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mit einem oder beiden Händen die Decke auf ihr Gesicht ge- drückt habe, er sei dabei aber auf ihr gesessen, mit den Knien seitlich an ihren Flanken. Immer wieder habe der Beschuldigte sie auch mit der Hand am Hals gewürgt und ihr Ohrfeigen gegeben, als sie geschrien habe (D1/4/2 S. 11). Als die Privatklägerin wieder aufgestanden sei und versucht habe wegzugehen, habe der Beschuldigte sie mit einem Arm von hinten gepackt und mit dem ande- ren Arm und mit einem Handtuch, dies aber nur ganz kurz, versucht zu ersticken. Die Privatklägerin habe dann begonnen, beruhigend auf den Beschuldigten einzu- reden. Diese habe ihr mitgeteilt, dass er sie finden und umbringen werde, sollte sie jemandem von dem Vorfall erzählen. Er habe ihr dann befohlen, sich anzuzie- hen und ihm das Geld, welches er anlässlich des zweiten Treffens bezahlt habe, nämlich Fr. 1'400.–, herauszugeben. Der Beschuldigte habe dann das Mobiltele- fon der Privatklägerin weggenommen und sich angezogen, während sie auf dem Boden habe liegen bleiben müssen. Nachdem er angezogen gewesen sei, habe er verlangt, dass die Privatklägerin unter das Bett krieche, was aber nicht funktio- niert habe, da es darunter zu wenig Raum gehabt habe, weshalb er sie angewie- sen habe, sich bäuchlings auf das Bett zu legen. Dort habe er der Privatklägerin
- 17 - die Hände mit einem Gürtel und die Füsse mit einem Handtuch zusammenge- bunden. Als er mit einem weiteren Handtuch auf sie zugekommen sei und die Pri- vatklägerin habe knebeln wollen, habe sie ihn gebeten, dies nicht zu tun. Der Be- schuldigte habe ihr befohlen, sich für zwei Stunden nicht zu bewegen und dann das Zimmer verlassen, sei aber nach 10 bis 15 Minuten ins Zimmer zurückge- kehrt, bevor er endgültig weggegangen sei. Die Privatklägerin habe einige Minu- ten gewartet und sich dann selbst befreit (D1/4/2 S. 12f.). Die Privatklägerin deponierte, nicht mehr zu wissen, wie sie sich während des Vorfalls gefühlt habe, sie wisse aber, dass sie nicht mehr habe atmen können. Ob ihr schwarz vor den Augen geworden sei, wisse sie nicht. Nach dem Vorfall habe sie aber Schwindelgefühle sowie Angstzustände gehabt (D1/4/2 S. 15). 2.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 schilderte die Privat- klägerin, wie es nach der Zeit der bezahlten Dienstleistungen zu einem Streit ge- kommen sei. Sie habe dem Beschuldigten eröffnet, sie werde gehen, sollte er nicht bezahlen. Als zwei Kreditkarten des Beschuldigten nicht funktioniert hätten und der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, einen Bankomaten aufzusu- chen, habe die Privatklägerin versucht zu gehen, was der Beschuldigte verhindert habe. Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf das Bett gefallen sei, habe sie begonnen zu schreien. Beide Parteien hätten sich dann gegenseitig geschla- gen, der Beschuldigte habe versucht, die Privatklägerin zu ersticken (Prot. S. 20f.). Die Privatklägerin gab weiter an, dem Beschuldigten im Rahmen der bezahlten Dienstleistungen klargemacht zu haben, dass er sie nicht schlagen und würgen dürfe, was er grundsätzlich akzeptiert habe, obwohl er es anlässlich des zweiten Treffens immer wieder versucht habe (Prot. S. 22). Betreffend den Vorfall mit der Decke gibt die Privatklägerin an, dass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Anlässlich des Angriffs, als der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe, gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte jeweils davon abgelassen habe, sobald sich ihre Mimik verändert habe.
- 18 - 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Als der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 3. März 2019 mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe mehrfach versucht, die Privatklägerin durch Ersticken in Lebensgefahr zu bringen, entgeg- nete er, es sei die Privatklägerin selbst gewesen, die Domina-Spiele gewünscht habe. Er gab an nicht zu verstehen, wieso die Privatklägerin das "jetzt so mache", vielleichte sei das alles eine Falle gewesen (D1/3/3 S. 3f.). Den Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht, sollte sie jemandem über die vorgeworfenen Angriffe erzählen, kommentierte der Beschuldigte damit, dass ihm das "wie in Hollywood" vorkomme und die Privatklägerin selbst unter Drogen gestanden sei. Die Schilderung entspreche nicht der Wahrheit und er ha- be die Privatklägerin nicht mit dem Tod bedroht (D1/3/3 S. 5). Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Beschuldigte auf dem Bett gefesselt, so dass sie das Zimmer nicht habe verlassen können, erklärte der Beschuldigte, dass man Fesselspiele gespielt und sich gegenseitig gefesselt habe. Die Privat- klägerin hätte das Zimmer jederzeit verlassen können, wenn sie das hätte tun wollen. Es sei nie zu einer Situation gekommen, in der er die Privatklägerin mit Gewalt daran gehindert habe, das Zimmer zu verlassen, im Gegenteil: Die Privat- klägerin habe selbst eine Stunde ihrer Zeit bezahlt, um länger mit dem Beschul- digten zusammen sein zu können, obwohl dieser kein Geld mehr gehabt habe (D1/3/3 S. 6). Den Vorwurf, von der Privatklägerin das Geld und Mobiltelefon weggenommen zu haben, bestritt der Beschuldigte ebenfalls (D1/3/3 S. 6f). Zu seinem Verbleib seit dem Morgen der Tat gab der Beschuldigte an, dass er in F._____ spazieren gegangen sei und das Mobiltelefon verloren habe (D1/3/3 S. 7f.). 2.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 wurde der Beschuldigte nicht zum eigentlichen Tatgeschehen befragt. Er führte aber betref- fend seinen Substanzkonsum in der Tatnacht aus, dass er im Hotel über den
- 19 - ganzen Abend verteilt ca. jede halbe Stunde eine Linie Kokain konsumiert habe. Im Laufe des Abends und des frühen Morgens habe er so insgesamt 4-5 Gramm Kokain und eine ganze Flasche Whisky getrunken konsumiert (D1/3/5 S. 10). 2.2.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2019 sagte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin nach Ablauf der bezahlten Zeit auf das Bett geworfen habe, um mit dem Sex weiterzumachen, die Privatklägerin dies ohne Bezahlung aber nicht gewollt habe (D1/3/6 S. 2). Der Beschuldigte führte dann aus, er habe bereits, als er telefonisch beim "Zuhäl- ter" die Dienste der Privatklägerin gebucht habe, den Wunsch nach Domina- Spielen geäussert. Beim ersten Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin habe er mit ihr zusammen Kokain konsumiert und u.a. Domina-Spiele praktiziert. Nach- dem die Privatklägerin gegangen sei, habe der Beschuldigte eine andere Prostitu- ierte derselben Agentur empfangen. Diese sei um ca. 5.00 Uhr wieder wegge- gangen, woraufhin der Beschuldigte die Privatklägerin wieder zu sich bestellt ha- be. Als der Beschuldigte beim zweiten Treffen mit der Privatklägerin die Buchung habe verlängern wollen, habe dies nicht funktioniert, da die Kreditkartenlimite be- reits erschöpft gewesen sei. Er habe die Privatklägerin dann umarmt und aufs Bett "gepackt", woraufhin beide zusammen auf das Bett gefallen seien (D1/3/6 S. 5). Er habe sie lediglich umarmen und sich ausruhen wollen, nicht aber Sex (D1/3/6 S. 6). Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf dem Bett gelegen sei, habe diese laut begonnen zu schreien, woraufhin er ihr, um das Schreien zu unterbinden, die Hand auf den Mund gehalten habe. Als der Beschuldigte der Privatklägerin mitge- teilt habe, dass er ihr nichts tun werde, habe diese aufgehört zu schreien. Beide hätten sich dann angezogen. Er habe von der Privatklägerin dann das Mobiltele- fon weggenommen und das Bargeld in der Höhe von Fr. 1'300.– herausverlangt. Das Mobiltelefon habe er mitgenommen aus Angst, die Privatklägerin würde eine Drittperson benachrichtigen. Anschliessend habe er die Privatklägerin angewie- sen, sich bäuchlings auf das Bett zu legen. Er habe die Privatklägerin dann mit dem Badetuch gefesselt, damit sie nicht vor ihm das Hotel verlassen habe können (D1/3/6 S. 6f.).
- 20 - Auf Vorhalt der Verletzungsbildes der Privatklägerin erwiderte der Beschuldigte, dass man Domina-Spiele praktiziert und sich gegenseitig geschlagen habe. Die Hautunterblutungen seien vielleicht durch "Knutschen" entstanden. Der Beschul- digte bestritt, die Geschädigte, als er sie umarmt habe, am Hals festgehalten zu haben oder ihr die Bettdecke ins Gesicht gedrückt zu haben. Gewürgt habe er die Privatklägerin nur während der Domina-Spiele, während sie auf ihm gelegen sei. Die Privatklägerin habe sich dem Würgen während der Domina-Spiele nicht wi- dersetzt und sich auch nie dahingehend geäussert, dass es ihr zu fest oder lang gewesen wäre (D1/3/6 S. 9f.). Der Beschuldigte bestritt auch, der Privatklägerin den Mund und die Nase blo- ckiert zu haben, er habe ihr lediglich den Mund zugehalten, als sie geschrien ha- be, die Nase sei dabei aber nicht zugedeckt gewesen und die Privatklägerin sei jederzeit bei Bewusstsein gewesen. Zudem bestritt der Beschuldigte, der Privat- klägerin ein nasses Badetuch ins Gesicht gedrückt und sie gegen die Oberschen- kel getreten zu haben. Er habe die Privatklägerin auch nicht aufgefordert, sich un- ter das Bett zu legen, er habe sie lediglich aufgefordert, sich auf das Bett zu le- gen, bevor er sie mittels zwei Badetüchern an Armen und Beinen gefesselt habe (D1/3/6 S. 11f.). Der Beschuldigte deponierte, das Geld und das Mobiltelefon, welches er wegge- nommen habe, seien nicht die Gründe für das Handgemenge gewesen, es habe am Kokain gelegen (D1/3/6 S. 15). Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin einen Nachteil angedroht zu haben, wenn sie um Hilfe rufen würde. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, sei er auch nicht mehr in das Hotelzimmer zurückgekehrt, sondern direkt in Richtung F._____ gefahren. Das Mobiltelefon der Privatklägerin habe er in der Nähe des Hotels aus dem Auto geworfen, seines eigenen Mobiltelefons habe er sich eben- falls entledigt, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Eltern suchen würden (D1/3/6 S. 14f.). 2.2.4. Am 24. April 2019 wurde der Beschuldigte erneut von der Staatsanwalt- schaft befragt. Dabei gab er an, dass die Privatklägerin um 04.40 Uhr zum zwei-
- 21 - ten Mal zum Beschuldigten ins Hotel gekommen sei. Dort habe man gemeinsam Kokain und Alkohol konsumiert und Domina-Spiele praktiziert. Als zwei Stunden vorbei gewesen seien, habe der Beschuldigte die Buchung für zwei weitere Stun- den verlängert, wieder Kokain und Alkohol konsumiert und nochmals Ge- schlechtsverkehr gehabt. Er habe der Privatklägerin dann mitgeteilt, dass er kein Geld mehr habe, um ein zweites Mal zu verlängern. Anschliessend sei plötzlich etwas mit ihm passiert, er sehe aber nur ein schwarzes Bild vor sich (D1/3/7 S. 13f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin an den Armen gepackt und auf das Bett gerissen, sie habe geschrien, woraufhin er ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Anschliessend sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekom- men, man habe sich gegenseitig gekickt und an den Haaren gerissen. Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt habe, er werde ihr nichts antun und dass sie sich anziehen solle, habe er ihren Lohn, den er bezahlt habe, wieder herausverlangt und sie anschliessend mit Badetüchern an den Händen und Füs- sen gefesselt. Er sei dann zur Tiefgarage gegangen und mit dem Auto weggefah- ren. Auf der Fahrt habe er sein eigenes Mobiltelefon und das der Privatklägerin weggeworfen. Er sei irgendwie paranoid gewesen und habe befürchtet, er werde verfolgt (D1/3/7 S. 14). Den Anfang habe die körperliche Auseinandersetzung genommen, als die Privat- klägerin ihm mitgeteilt habe, sie müsse gehen, da die bezahlte Zeit um sei. Er ha- be sie gebeten, sich mit ihm hinzulegen, was sie aber nicht gewollt habe. Dann habe sich die Situation für ihn geändert. Konfrontiert mit den Aussagen der Pri- vatklägerin, bestritt der Beschuldigte, sie mit der Decke versucht zu haben, ruhig- zustellen; er habe nur seine Handfläche auf ihren Mund gehalten. Ausserdem ha- be er nicht mit beiden Fäusten auf sie eingeschlagen, es könne aber sein, dass er mit einer Faust geschlagen habe. Ebenfalls habe er nie gesagt, er werde sie um- bringen oder sie dazu aufgefordert, unter das Bett zu kriechen. Er könne sich ebenfalls nicht erinnern, dass er sie mit dem Badetuch versucht habe zu ersti- cken. Die Privatklägerin habe ihm ausserdem nie mitgeteilt, dass ihr die Schläge nicht gefallen würde (D1/3/7 S. 15).
- 22 - 2.2.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 er- klärte der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen der Privatklä- gerin, sich nicht daran erinnern zu können, der Privatklägerin eine Decke oder ein Handtuch auf das Gesicht gehalten zu haben. Ebenfalls habe er nicht die Handtasche, sondern nur das Bargeld und Mobiltelefon weggenommen (D1/3/8 S. 2). 2.2.6 Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. No- vember 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, die Bettdecke auf die Privat- klägerin gedrückt zu haben oder mit dem ganzen Körpergewicht auf ihr gelegen zu sein. Er habe ihr ausserdem die Hand nur auf den Mund, nicht auf die Nase gehalten. Auch der Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen und er sei mit den Knien auf ihr drauf gewesen, sei nicht wahr. Des Weiteren stritt der Beschuldigte ab, der Privatklägerin mit dem Tod gedroht zu haben, er habe ihr lediglich mitgeteilt, er wolle das Hotel verlassen. In Bezug auf die Fesselung erklärte der Beschuldigte, sich nicht mehr sicher zu sein, ob er die Füsse ebenfalls zusammengebunden habe. Er habe dies aber nur getan, um in Ruhe das Hotelzimmer verlassen zu können (D1/3/11 S. 5ff.). 2.2.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 schilderte der Be- schuldigte wieder, wie die Zahlung mittels Kreditkarte nicht funktioniert habe. Er habe die Privatklägerin dann gefragt, ob sie sein Bargeld genommen habe, da er anlässlich des zweiten Treffens noch Fr. 2'000.– mit sich geführt habe, was sie verneint habe. Als der Beschuldigte zur Tasche der Privatklägerin gegangen sei, habe er gesehen, dass die Note, mit der er zuvor Kokain konsumiert habe, bei der Tasche der Privatklägerin gewesen sei. Als er die Privatklägerin damit konfrontiert habe, dass es sich um sein Geld handle, habe diese das bestritten. Dann hätten die Parteien sich gegenseitig gestossen, anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben. Die Privatklägerin habe in der Folge begonnen, um Hilfe zu schreien, weshalb der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Er habe die Privatklägerin dann gefesselt und sei gegangen (Prot. S. 8ff.).
- 23 - Damit konfrontiert, dass er diese Variante der Geschehnisse zum ersten Mal vor- bringe, gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung an, dass er sich, je länger er über die Sache nachgedacht, desto genauer daran erinnert habe. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestritt der Beschuldigte abermals, dass er der Privatklägerin die Hand so auf Mund und Nase gelegt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe, er habe der Privatklägerin lediglich die Hand auf den Mund gedrückt, als sie um Hilfe gerufen habe (Prot. S. 11). Ebenfalls be- stritt der Beschuldigte das Ausstossen von Drohungen für den Fall, dass die Pri- vatklägerin jemandem vom Vorfall erzählen würde (Prot. S. 12). 2.3. Weitere Beweismittel 2.3.1. Weitere sachdienliche Aussagen H._____, der Inhaber der Escort-Agentur, für welche die Privatklägerin tätig war, deponierte anlässlich seiner Einvernahmen als Auskunftsperson bei Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge, wie die Beschuldigte ihm unmittelbar nach der Tat bereits erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen, gewürgt und mit der Decke fast erstickt worden sei. Als er die Privatklägerin nach der Tat angetroffen habe, habe sie Verletzungen im Gesicht und am Oberkörper aufge- wiesen (D1/5/1; D1/5/7). Der bei der Polizei als Auskunftsperson und bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommene Taxifahrer I._____ deponierte, wie er die zitternde und weinende Privatklägerin nach 10.00 Uhr vor dem Hotel G._____ abgeholt habe. Die Privat- klägerin habe ihm zunächst nicht erzählen wollen, was geschehen sei. Erst nach nochmaligem Nachfragen habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass sie geschla- gen, gefesselt und bestohlen worden sei. Die Privatklägerin habe ihm ihre Hand- gelenke gezeigt, welche rot gewesen seien. Er habe die Beschuldigte gefragt, ob sie die Polizei anrufen wolle, sie habe aber Angst davor gehabt, weil sie befürch- tet habe, der Täter würde sie an ihrem Wohnort aufsuchen und womöglich töten (D1/5/2; D1/5/8).
- 24 - Die beiden Reinigungsangestellten des Hotel G._____, J._____ und K._____, die von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt wurden, deponierten, wie die Pri- vatklägerin zitternd und verängstigt an sie getreten sei, um Hilfe vor einem Mann gebeten und nach dem Weg zum Treppenhaus gefragt habe (D1/5/9-10). 2.3.2. Rechtsmedizinisches Gutachten betreffend den Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 3. März 2019, sechs Tage nach der vorgeworfenen Tat, im Institut für Rechtsmedizin körperlich untersucht. Gemäss dem rechtsmedi- zinischen Gutachten seien am rechten Arm und linken Arm diverse Verletzungen festgestellt worden, welche grundsätzlich mit der Entstehung im Tatzeitraum zu vereinbaren seien. Insbesondere die sich gegenüberliegenden Hautdurchtren- nungen am rechten Zeige- und am linken Ringfinger seien gut mit Verletzungen durch Kontakt mit Zähnen, im Sinne von Bissverletzungen, zu vereinbaren. Eben- falls seien die Hautabschürfungen an der rechten Daumen- und Ringfingerstreck- seite sowie der rundliche Bluterguss an der rechten Oberarmbeugeseite mit den Folgen eines Kontaktes mit Zähnen und/oder dem Mund zu vereinbaren (D1/10/8 S. 4f.). 2.3.3. Gutachten zur Haaranalyse betreffend den Beschuldigten Das Gutachten betreffend die Haaranalyse wurde am 3. Mai 2019 erstattet. Unter Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums sei die in den Haarproben nachgewiesene Kokain-Konzentration vereinbar mit einem mittelstarken bis star- ken Kokain-Konsum etwa im Zeitraum Anfang November 2018 bis Anfang Febru- ar 2019. Für den Zeitraum Anfang Februar bis Anfang März 2019 sei von einem - im Ver- gleich zum Zeitraum November 2018 bis Anfang Februar 2019 - stark reduzierten Kokain-Konsum auszugehen, auch eine Kokain Abstinenz für diesen Zeitraum könne nicht ausgeschlossen werden.
- 25 - 2.3.4. Rechtsmedizinisches Gutachten betreffend die Privatklägerin Die Privatklägerin wurde wenige Stunden nach der Tat einer rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen. An der Halshaut hätten sich Befunde in Form von Blutergüssen und Hauteinblutungen gefunden, die im Sinne von Würgemalen in- terpretiert werden könnten. Weiter gezeigt hätten sich Blutergüsse im Gesicht, am linken Ohr, am Brustkorb, Rücken, Gesäss sowie an beiden Armen und Ober- schenkeln sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Diese Verletzungen könnten als Folge stumpfer Gewalteinwirkung interpretiert werden und liessen sich mit dem geltend gemachten Tatzeitraum in Einklang bringen. Ei- ne Entstehung durch Faustschläge (insbesondere betreffend die Verletzungen im Gesicht und an der Lippe) und Tritte, aber auch durch einen Sturz zu Boden (ins- besondere betreffend die Verletzungen an Gesäss und an den Oberschenkelaus- senseiten) erscheine möglich. Objektive Zeichen einer Lebensgefahr seien bei der Untersuchung nicht festge- stellt worden und die Privatklägerin habe anlässlich der körperlichen Untersu- chung, welche jedoch ohne Dolmetscherin stattgefunden habe, keine subjektiven Angaben zu zerebralen Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise Bewusstlosig- keit, Schwindel oder Sehstörungen, machen können; die subjektiven Symptome, welche die Privatklägerin aber anlässlich der polizeilichen Einvernahme beschrie- ben habe, mithin das "schwarz" sehen, würden auf eine sauerstoffmangelbeding- te Hirnfunktionsstörung deuten, die auf eine Lebensgefahr schliessen liesse (D1/11/3 S. 7).
3. Beweiswürdigung Die Privatklägerin schilderte die Vorkommnisse vom 28. Februar 2019 über sämt- liche Einvernahmen hinweg konstant und mit hohem Detailreichtum. Angesichts des Umfangs der Aussagen ist beachtlich, dass kaum Widersprüchlichkeiten auf- gekommen sind. Dass die Privatklägerin gewisse Erinnerungslücken aufwies, beispielsweise was die Details betreffend Ausübung von Faustschlägen angeht oder die Reihenfolge
- 26 - der Schläge oder des Würgens, ist nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit; vielmehr sind zugestandene Wissenslücken regelmässig als Re- alkennzeichen zu werten, so ist auch im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass angesichts der Dynamik eines derartigen Kampfgeschehens und die Konzentrati- on darauf, sich gegen die Angriffe zu wehren, die genaue Abfolge nicht in Erinne- rung blieb. Bei der Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion von Erinnerun- gen wird stets ein Teil herausgefiltert. Gewisse Erinnerungsverluste sind natürlich (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 4. Aufl., München 2007., S. 56 ff.). Die meisten Menschen erinnern sich genauer an Ereignisse, die sie leichtem, erträglichem Stress ausgesetzt haben als an Ereignisse, die überhaupt nicht belastend waren. Starker Stress, wie sie die Privatklägerin anlässlich der Auseinandersetzung erfuhr, führt aber zu vageren Erinnerungen. Entscheidend ist nicht, wie viel Gewalt objektiv im Spiel war, sondern als wie bedrohlich eine Per- son die Situation erlebt hat. Wer sich bedroht fühlt, richtet seine Aufmerksamkeit auf das, was ihn bedroht und nimmt alles andere kaum noch wahr. An Neben- sächliches kann sich in der Regel nicht erinnern, wer eine bedrohliche Situation erlebt hat. Die Annahme, bedrohliche Situationen würden besser erinnert als an- dere, ist zwar weit verbreitet, aber falsch (zum Ganzen: Loftus/Doyle/Dysart, Ey- witness Testimony: Civil and Criminal, New Providence und San Francisco 2013, S. 25ff. insb. S. 29f. und S. 125ff.). Jedenfalls gleichbleibend sind die Schilderun- gen der Privatklägerin, was das Kerngeschehen um die in der Anklageschrift um- schriebenen Übergriffe angeht: Während sie sich nämlich betreffend die Reihen- folge der Erstickungsversuche anlässlich der späteren Einvernahmen nicht mehr ganz sicher war, vermag sie die drei einzelnen Versuche des Beschuldigten, sie zu ersticken, klar aufgrund der Begehungsweise (mit der Hand, mit der Bettdecke und mit dem nassen Badetuch) und Dauer voneinander zu differenzieren Ebenfalls zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vermögen die Schilderungen betreffend die psychischen Vorgänge beizutragen. So erwähnte die Privatklägerin, dass die Angriffe sich wie eine Ewigkeit angefühlt hätten, sie aber kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Auch dass die Privatklägerin offenbar ge- genüber dem Beschuldigten ihr Unverständnis kundgetan habe, weshalb er ur- plötzlich sein Verhalten gegenüber ihr so ändere (nachdem es doch anfangs
- 27 - "schön" [D1/4/1 S. 3] gewesen sei) lässt die Darstellung eines plötzlichen und un- erwarteten Gewaltausbruchs als glaubhaft erscheinen. Weiter für die Glaubhaftig- keit der ohnehin konsistenten Vorbringen der Privatklägerin, kategorisch und im Rahmen ihrer Dienstleistungen keine Gewalt gegen sich zu akzeptieren, ("nicht einmal meine Mutter schlägt mich", D1/4/1 S. 14) spricht, dass sie anfangs Angst bekundet habe, härtere Schläge gegenüber dem Beschuldigten anzubringen, da sie befürchtet habe, dass dieser zurückschlagen würde (D1/4/1 S. 7). Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar logisch, weisen aber auch überra- schende oder gar ausgefallene Einzelheiten auf, welche trotz der Tatsache der Ungewöhnlichkeit nicht realitätsfern erscheinen und zur Glaubhaftigkeit beitragen. Das gilt beispielsweise dahingehend, was die überraschende Rückkehr des Be- schuldigten in das Hotelzimmer angeht, den misslungene Versuch der Privatklä- gerin, unter das Bett zu kriechen, nachdem der Beschuldigte ihr das befohlen ha- be, und den veränderten, "verrückten" Blick des Beschuldigten während der Tat. Überzeugend wirkt auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten keineswegs über Mass versuchte, in einem schlechten Licht darzustellen; so schilderte sie un- ter anderem, dass der Beschuldigte eigentlich nett und anständig gewesen sei oder dass der Beschuldigte auf ihren Wunsch hin davon abgesehen habe, sie zu "knebeln", bevor er den Tatort verlassen habe. Auch die wiederholten ansatzwei- sen Versuche des Beschuldigten, die Privatklägerin ohne Kondom zu penetrieren, wurden von der Privatklägerin auf eine derart nüchterne Weise erzählt, dass der Eindruck entstehen könnte, die Privatklägerin sähe darin ein kaum erwähnens- wertes und nur wenig lästiges Ärgernis, welches beinahe vergessen gegangen war (vgl. D1/4/1 S. 4 F/A 20); dass die Privatklägerin dem Beschuldigten "einen Strick drehen" will, dieser Eindruck entsteht zu keinem Zeitpunkt, Gelegenheiten dazu hätten sich genügend geboten. In dieser Hinsicht ebenfalls beachtlich ist die Tatsache, dass die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat nicht die Polizei avisier- te, um den Beschuldigten etwa der Strafverfolgung zuzuführen, sondern ihr einzi- ges Interesse der Flucht vor dem Beschuldigten galt. Zuletzt werden die Aussagen der Privatklägerin gestützt durch die dokumentierten Verletzungen sowie das Spurenbild des Tatortes; dass sich die herumliegende
- 28 - Decke als probates Mittel angeboten hat, um eine schreiende Person zum Schweigen zu bringen, ist naheliegend, ebenfalls wurde der noch geschlungene Gurt aufgefunden (D1/6/1 S. 2, S. 4; D1/9/1 S. 1). Schliesslich ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die Übergrif- fe nicht nur in der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Untersuchung erwähnte, sondern unmittelbar nach der Tat auch Drittpersonen detailliert von den gleichen Übergriffen erzählte: Die Aussagen von H._____ und I._____ sowie die von J._____ und K._____ stützen die von der Privatklägerin später in den Einver- nahmen vorgebrachten Darstellungen. Während die Aussagen der Privatklägerin aus den dargelegten Gründen glaub- haft und überzeugend sind, lässt sich dasselbe von der Sachdarstellung des Be- schuldigten nicht sagen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschuldigte legte ein wechselhaftes Aussageverhalten an den Tag. Anläss- lich der Hafteinvernahme vom 3. März 2019 schien der Beschuldigte gegen die Vorwürfe als Gesamtes einzuwenden, dass es sich um beidseitig einvernehmliche "Dominaspiele" gehandelt habe und beide Parteien Spass gehabt hätten. Eben- falls anlässlich dieser Einvernahme schien der Beschuldigte versuchen zu wollen, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen, indem er ihren Dro- genkonsum anlässlich der Tatnacht zum Thema machte. Den Vorwurf, dass er die Privatklägerin gefesselt habe, tat der Beschuldigte als gegenseitige Fessel- spiele ab, dass er das Mobiltelefon und das Geld weggenommen habe, bestritt er ebenfalls. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2019 änderte der Beschul- digte seine Aussagen dahingehend, dass es sinngemäss zu einer Auseinander- setzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, in welchem Rahmen die Privatklägerin um Hilfe geschrien und er sie gewaltsam versucht habe, stillzu- stellen. Ebenfalls zeigte sich der Beschuldigte nunmehr geständig, die Privatklä- gerin gegen ihren Willen gefesselt zu haben, um das Hotel vor der Privatklägerin verlassen zu können.
- 29 - Weiter fällt neben dem wechselhaften Aussageverhaltens auf, wie knapp die Aus- führungen die Beschuldigten ausfallen; selbst als es darum ging, in freier Erzäh- lung die Geschehnisse um das angezeigte Delikt zu schildern, sagte der Beschul- digte nur (D1/3/6 S. 2 F/A 6): "Die Dame ist zum 2. Mal bei mir gewesen. Es war zwischen 08.00 und 09.00 Uhr bei mir im Hotel. Sie wollte länger bleiben. Ich hatte aber kein Geld mehr. Sie sagte mir, ich solle zu einem Bankomaten gehen, das konnte ich aber nicht, denn ich hat- te bereits eine Limite erreicht. Dann habe ich sie aufs Bett gepackt, aber sie wollte nicht mehr. Es war ein wenig Gewalt im Spiel." Diese Schilderung ist nicht nur aber insbesondere im Vergleich mit den Aussagen der Privatklägerin karg, der Beschuldigte beschränkt sich angesichts der schwer- wiegenden Vorwürfe auch überwiegend auf Bestreitungen, ohne aber mit eigenen Ausführungen über das Vorgefallene im Hotelzimmer aufzuwarten. Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Be- ginns der Auseinandersetzung: Dass er die Privatklägerin unmittelbar vor Beginn der Auseinandersetzung packte und auf das Bett warf, um sie zu umarmen und sich "auszuruhen" (D1/3/6 S. 6 F/A 54), ist wenig glaubhaft und als Schutzbe- hauptung zu werten. Hätte es sich bei der Aktion des Beschuldigten um eine Um- armung und ein gemeinsames Hinlegen gehandelt, hätte die Privatklägerin, wel- che im Zeitraum zuvor bereits Intimitäten mit dem Beschuldigten ausgetauscht hätte und (zumindest mildere Formen von) Gewalt erlebt hatte, kaum auf uner- klärliche Weise begonnen zu schreien; viel naheliegender erscheint, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin gewaltsam auf dem Bett versuchte zu fixieren. Der Beschuldigte selbst gab doch eingangs derselben Einvernahme noch sinngemäss an, dass er zum Zeitpunkt, als er die Privatklägerin auf das Bett "gepackt" habe, noch Sex mit ihr gewollt habe, sie aber nicht, was im Widerspruch zu seiner spä- teren Aussage in derselben Einvernahme steht (D1/3/6 S. 2 F/A 8 vs. D1/3/6 S. 6 F/A 54). Der Beschuldigte schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung geradlinig und detailarm: Sie habe begonnen zu schreien, er habe ihr die Hand auf den Mund
- 30 - gehalten und mitgeteilt, er werde ihr nichts antun, woraufhin sie aufgehört habe, zu schreien. Dann hätten sich beide Parteien angezogen, bevor der Beschuldigte die Privatklägerin gefesselt und das Zimmer verlassen habe (vgl. D1/3/6 S. 6 F/A 59-64). Bei einem Geschehensablauf, wie ihn der Beschuldigte vorbrachte, stellt sich die Frage, aus welchem Grund er denn eine Fesselung für angebracht hielt, hatte es sich doch gewissermassen nur um eine missverstandene Umarmung ge- handelt. Ein Missverständnis derartiger Art hätte sich aufklären lassen mittels Worten und kaum nach derart drastischen Mitteln gerufen, vor allem, da sich die Privatklägerin, selbst nach der Darstellung des Beschuldigten, vor der Fesselung bereits wieder beruhigt hatte (D1/3/6 S. 15 F/A 168). Diesen grossen Widerspruch vermochte der Beschuldigte auch anlässlich der Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung nicht auszuräumen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich offen- sichtlich davor fürchtete, dass die Privatklägerin, bevor er sich vom Tatort entfer- nen könnte, Hilfe holen würde, lässt einzig den Schluss zu, dass er sich sehr wohl bewusst war, ein schweres Unrecht begangen zu haben, jedenfalls ein so schwe- res, welches der Sicherung der Flucht bedurfte und nicht mehr bilateral geklärt werden konnte. Des Weiteren passt das Verletzungsbild nicht zur Behauptung des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin - wie angeblich abgemacht und im Rahmen von "Sex- spielen" - mit der flachen Hand in das Gesicht und auf das Gesäss geschlagen: So ist nur schwer nachvollziehbar, wie bei der Ausübung von "Ohrfeigen" Verlet- zungen an den Augen, am Nasenrücken sowie der Ober- und Unterlippe entstan- den sein sollen; die Art und Anzahl der Verletzungen am Oberkörper und an den Extremitäten lassen sich viel eher mit Tritten und Schlägen im Rahmen eines dy- namischen Kampfgeschehens vereinbaren, als mit gezielten einzelnen Schläge mit der offenen Hand im Rahmen von "Sexspielen". Auch im Übrigen scheint auf, dass der Beschuldigte versucht, die Geschehnisse um die Tat zu beschönigen; so widerspricht er der Darstellung, die Privatklägerin gezwungen zu haben, sich auf den Bauch zu legen, er habe es ihr einfach gesagt und sie habe - aus ihm unbekannten Gründen, "vielleicht Angst" - Folge geleistet (D1/3/6 S. 13 F/A 143). Diese Aussage steht im Gegensatz zu den einheitlichen
- 31 - Aussagen der weiteren Zeugen, die im Nachgang des Tatgeschehens von einer völlig verängstigten Privatklägerin berichteten. Gleichsam machte der Beschuldig- te geltend, den Lohn der Privatklägerin nicht weggenommen zu haben, sondern ihr gesagt zu haben, ihm das Geld zu geben, woraufhin sie ihm das Geld "mit ih- rem eigenen Willen" gegeben habe (D1/3/6 S. 24 F/A 284f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2019 änderte der Beschuldigte das Narrativ abermals, als er geltend machte, dass zu Beginn der Auseinandersetzung plötzlich etwas mit ihm passiert sei, und er ein schwar- zes Bild vor sich habe (D1/3/7 S. 14). Er habe die Privatklägerin gepackt und an den Armen auf das Bett gerissen, woraufhin sie geschrien habe und er ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe. Von einer Umarmung oder von ausruhen war anlässlich dieser Einvernahme keine Rede mehr. Dass der neuerdings geltend gemachte "Blackout" wenig glaubhaft erscheint, nachdem er zwei Wochen zuvor noch anderslautende Aussagen deponierte, versteht sich von selbst. Dass der Beschuldigte nunmehr, anders noch als anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. April 2019, nicht mehr geltend machte, dass die Erstickungs- versuche (mit der Hand, mit der Decke und mit dem nassen Handtuch) nicht pas- siert seien, sondern (nur), dass er sich daran nicht erinnern könne, stellt ein Un- terschied im Aussageverhalten dar, welcher der Glaubhaftigkeit seiner früheren Darstellungen zumindest nicht zuträglich erscheint. Wenig nachvollziehbar, aber angesichts der wechselhaften Aussageverhaltens des Beschuldigten nicht über- raschend, erscheint, dass sich der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft am
24. April 2019 nicht zu erinnern vermochte, mit beiden Fäusten auf die Privatklä- gerin eingeschlagen zu haben, aber ausdrücklich die Möglichkeit offenliess, die Privatklägerin mit einer Faust geschlagen zu haben (D1/3/7 S. 15). Zum Abschluss der Untersuchung schien sich der Beschuldigte wieder darauf festzulegen, dass zumindest der Teil mit der Bettdecke nicht passiert sei und er die Privatklägerin nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (D1/3/11 S. 5) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020 präsentierte der Beschuldig- te mit den Darstellungen um die Wegnahme des Bargeldes durch die Privatkläge-
- 32 - rin abermals eine Variante der Geschehnisse, welche neu war. Wie von der Ver- tretung der Privatklägerin dargelegt ist unerfindlich, wie dem Beschuldigten, nachdem er die Privatklägerin kurz zuvor bereits zwei Mal bezahlt hatte, hätte entgehen können, dass er noch über Fr. 700.– Bargeld verfügt hätte; der sponta- ne Einfall, nachdem er bereits erfolglos mit der Kreditkarte versucht hatte zu be- zahlen, vermag nicht zu überzeugen. In keiner Weise zu überzeugen vermag ebenfalls die Erklärung für das neue Vorbringen, nämlich dass seine Erinnerun- gen, je länger er nachgedacht habe, besser geworden seien. Zusammenfassend ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur in all- gemeiner Weise als detailarm und inkonsistent zu bewerten, auch weist es im Kerngeschehen Widersprüche auf, die unauflösbar sind und für welche der Be- schuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung keine Erklärungen zu liefern vermochte. C. Dossier-Nr. 2
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird bezüglich Anklagedossier-Nr. 2 vorgeworfen, den Privat- kläger C._____ am 14. September 2019 während der Arbeit als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnet zu haben. Diese Äusserungen habe der Beschuldigte un- terstrichen, indem er sich mit einem Stechbeitel quer über den Hals gefahren sei und so eine Drohgebärde angedeutet habe.
2. Beweismittel 2.1. Aussagen des Privatklägers C._____ 2.1.1. Der Privatkläger deponierte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
14. Dezember 2018 als Auskunftsperson (D2/4/1), dass der Beschuldigte am
14. September 2018 zum wiederholten Male unsaubere Arbeit geleistet habe. Als der Privatkläger den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass er sich zusammenreissen solle, sei der Beschuldigte völlig "ausgetickt". Der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, er habe sowieso keine Ahnung und ihn u.a.
- 33 - "Wixer" und "Arschloch" genannt, ausserdem habe er mit dem Stechbeitel Drohgebärden mittels Schneidbewegungen am eigenen Hals ausgeführt. Die Elektriker, welche im selben Raum gewesen seien, hätten das Schreien mitbekommen. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten dann eröffnet, dass die Zusammenarbeit beendet sei und den Beschuldigten aufgefordert, die Schlüssel für das Firmenauto und den Betrieb abzugeben. Der Privatkläger gab an, sich durch die Drohgebärde mit dem Stechbeitel "sehr bedroht" gefühlt zu haben, die Entfernung zum Beschuldigten vergrössert und sich einen Fluchtweg ausgedacht zu haben. Der Beschuldigte habe während der Drohgebärde aber keine Todesdrohungen ausgestossen, sondern geschimpft. Nach dem Vorfall habe der Privatkläger gegen den Beschuldigten die fristlose Kündigung ausgesprochen. Gleichentags habe er ausserdem mit dem Geschäfts- führer über den Vorfall gesprochen, als eine Mitarbeiterin dies mitbekommen ha- be und sich in der Folge nicht mehr getraut habe, allein im Geschäft zu sein, wes- halb man das Geschäft immer zu zweit habe besetzen müssen. 2.1.2. Der Privatkläger schilderte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. November 2019 (D2/4/2), wie er dem Beschuldigten am 14. Sep- tember 2018 mitgeteilt habe, dass er mit dessen Arbeit nicht zufrieden sei. Der habe ihm entgegnet "Du hast mir gar nichts zu sagen, du hast gar keine Ah- nung.", und ihn "Wixer" und "Arschloch" genannt. Mit dem Stechbeitel, den der Beschuldigte in der Hand gehalten habe, habe er am eigenen Hals Schnittbewe- gungen gemacht. Der Beschuldigte sei dann auf ihn zugekommen, woraufhin der Privatkläger zurückgegangen sei. Im gleichen Raum hätten sich noch zwei Elek- triker befunden. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger die Schlüssel der Ge- schäftsräumlichkeiten und des Geschäftsautos dann herausgegeben und sei zu Fuss weggegangen. Der Privatkläger sei geschockt gewesen und zum anderen Geschäft in L._____ gefahren, wo er den Mitarbeitern M._____ und N._____ den Vorfall geschildert habe. N._____ sei daraufhin derart verängstigt gewesen, dass sie sich nicht allein im Verkaufsgeschäft habe aufhalten wollen. Man habe auch einen Pfefferspray organisiert zum Eigenschutz.
- 34 - Im Nachgang des Vorfalls habe der Privatkläger Angst um seine Familie gehabt, insbesondere aufgrund der Drohgebärde mit dem Stechbeitel. Der Privatkläger habe den neuen Arbeitgeber des Beschuldigten kontaktiert, um abzuklären, wo dieser sei. Als der er erfahren habe, dass der Beschuldigte nicht mehr auffindbar sei, habe er noch mehr Angst gehabt. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte deponierte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
7. Februar 2019 (D2/3/1), seine Stelle per Ende September 2018 gekündigt zu haben. Er habe zu viel gearbeitet und gesundheitliche Probleme bekommen. Am fraglichen Tag, dem 14. September 2018, habe er in O._____ gearbeitet, als der Privatkläger und Unternehmensleiter C._____ zunächst zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er die Maschine nach draussen bringen könne, damit der Staub draussen bleibe. Der Beschuldigte sei diesem Wunsch nachgekommen und dann wieder hinein gegangen, um zu weiterzuarbeiten. Dann sei der Privat- kläger erneut auf den Beschuldigten zugekommen und habe ihm gesagt, er solle schneller und sauberer arbeiten, dabei habe er sehr laut gesprochen und mit dem Zeigefinger auf ihn gezeigt. Der Beschuldigte habe ihn darauf hingewiesen, nor- mal mit ihm zu sprechen, nicht wie mit einem Hund, woraufhin der Privatkläger ihm entgegnet habe, er könne in seinem Unternehmen so sprechen wie er wolle. Ausserdem habe der Privatkläger dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er dessen neuem Arbeitgeber bereits erzählt habe, dass dieser ein schlechter Bodenleger sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, er könne nicht schneller ar- beiten. Da sei dieser zunächst weggegangen, als er aber wieder zurückgekom- men sei, habe er vom Beschuldigten die Schlüssel vom Firmenauto sowie dem Betrieb herausverlangt, welcher Forderung der Beschuldigte nachgekommen sei. Die Vorwürfe des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn anlässlich des Streits als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnet habe, seien unwahr. Auch habe der Beschuldigte zwar – da er gerade bei der Arbeit gewesen sei - einen Stech- beitel in der Hand gehalten, mit diesem aber keine Drohgebärden ausgeführt.
- 35 - Der Beschuldigte bestritt, dass der Privatkläger mit der Arbeit des Beschuldigten unzufrieden gewesen sei, im Gegenteil habe der Privatkläger von dessen Arbeit geschwärmt. 2.2.2. Der Beschuldigte führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. Juli 2019 aus (D2/3/2), dass der Privatkläger ihm mitgeteilt habe, dass er den künftigen Arbeitgeber des Beschuldigten über die unsaubere und langsame Ar- beitsweise von diesem orientiert habe. Da sei dem Beschuldigten "der Kragen geplatzt" und er habe dem Privatkläger mitgeteilt, ihn interessiere das alles nicht, wenn er schneller zum Ende kommen wolle, solle er selbst arbeiten. Der Privat- kläger sei dann davongegangen und nach zwei Minuten zurückgekommen. Bei der Rückkehr habe der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert, ihm den Schlüssel des Firmenautos abzugeben. Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt in eigens gekündigter Stellung befunden. Auf Vorhalt bestritt der Be- schuldigte die Aussagen des Beschuldigten betreffend "Wixer", "Arschloch" und die Stechbeitel-Drohgebärde. In der Nähe habe es einige Handwerker gehabt, welche den Vorfall jedoch nicht hätten beobachten können. 2.2.3. Der Beschuldigte hielt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2019 (D2/3/3) an seiner Aussage fest, wonach er am 14. Sep- tember 2019 seinen eigenen Stechbeitel in der Hand gehalten habe. Er erklärte betreffend den Kündigungsgrund, dass er infolge des Stresses und des Zeit- drucks nicht habe arbeiten können und es anderen Mitarbeitern gleich gegangen sei. Der Beschuldigte äusserte die Vermutung, dass der Privatkläger die Anzeige nur gemacht habe, um ihm den Lohn nicht mehr zahlen zu müssen. 2.2.4. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom 14. November 2019 (D1/3/11 S. 9) zunächst, den Privatkläger "Wixer" und "Arschloch" genannt zu haben oder diesen mit Drohgebärden er- schreckt zu haben. Der Beschuldigte räumte aber ein, den Privatkläger be- schimpft zu haben, mit welchen Worten wisse er aber nicht mehr. Ausserdem sei- en gegenseitig böse Worte gefallen.
- 36 - 2.2.5. Der Beschuldigte schilderte anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2020, wie er in gekündigtem Arbeitsverhältnis gewöhnlich zur Arbeit gegangen sei, als der Privatkläger auf ihn "losgegangen" sei und ihm vorgeworfen habe, nicht gut zu arbeiten. Ausserdem habe der Privatkläger verlauten lassen, dass er den Beschuldigten gegenüber dessen neuem Arbeitgeber als schlechten Arbeit- nehmer bezeichnet habe. Der Beschuldigte gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er "Wixer" und "Arschloch" gesagt habe, es seien aber auf beide Sei- ten unschöne Worte gefallen. Den Stechbeitel habe der Beschuldigte lediglich in der Hand gehalten, da er gerade damit gearbeitet habe, damit gedroht habe er nicht (Prot. S. 14).
3. Beweiswürdigung Die beiden Parteien schilderten einstimmig, dass es am fraglichen Morgen zu- nächst zu einem hitzigen Wortwechsel zwischen den Parteien gekommen sei. Es handelt sich bei den angeklagten Beschimpfungen "Wixer" und "Arschloch" um solche von relativ milder Art, welche im Rahmen von alltäglichen hitzigen verbalen Auseinandersetzungen regelmässig fallen dürften. Der Beschuldigte gab im Laufe der Untersuchung zu, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er im Zuge des Wortwechsels die angeklagten Beschimpfungen von sich gegeben habe, während der Privatkläger von Beginn weg und konkret diese zwei Beschimpfun- gen erwähnte. Währenddessen bestritt der Beschuldigte aber beharrlich, mit dem Stechbeitel die vorgeworfenen Drohgebärden ausgeführt zu haben. Dass der Pri- vatkläger aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten hat, ist nicht von der Hand zu weisen, spielt aber nicht die ausschlaggebende Rolle; vielmehr ist bereits aufgrund der nicht un- glaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten in Verbindung mit der Abwesenheit von weiteren verwertbaren Beweismitteln im Zweifel von dem für den Beschuldig- ten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es lässt sich aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten zwar erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger tat- sächlich als "Wixer" und "Arschloch" bezeichnete, nicht aber die Vollführung der "Halsabschneider" Geste des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____.
- 37 - Fazit Sachverhalt Es ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus- zugehen (D1/29 S. 2ff.) mit der Ausnahme, dass der dem Beschuldigten vorge- worfene Sachverhalt betreffend Dossier-Nr. 2 in Bezug auf die Drohgebärde nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. In Bezug auf die Ausführungen in der Anklageschrift betreffend das Vorliegen von Lebensgefahr (D1/29 S. 3f., 1. Ab- satz, 2. Absatz und 4. Absatz) ist aufgrund der engen Verknüpfung mit der rechtli- chen Würdigung auf die untenstehenden Erwägungen zu verweisen.
2. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, mehrfache Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG. 2.1. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft in Bezug auf den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich des Lohnes der Privatklägerin von Fr. 1'300.–), die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, die mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu, was auch von der Verteidi- gung anerkannt wurde (act. 49 S. 1, S. 3), und gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. 2.2. Hinsichtlich der Wegnahme des Mobiltelefons ist gemäss den glaubhaften Darstellungen des Beschuldigten darauf abzustellen, dass er sich dieses nicht aneignen wollte, sondern verhindern wollte, dass die Beschuldigte Alarm schlägt. Ein Strafantrag hinsichtlich die Wegnahme des Mobiltelefons findet sich bei den
- 38 - Akten nicht (vgl. D1/2/2), weshalb eine Prozessvoraussetzung fehlt und ein Schuldspruch wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB ausser Reich- weite liegt. 2.3. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 2.3.1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr; eine Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmit- telbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es zu drei Angriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin, anlässlich welchen die Privatklägerin unter Atemnot litt: Beim ersten Angriff befand sich die Privatklägerin und der Beschuldigte auf dem Boden, der Beschuldigte befand sich auf ihr und drückte die Bettdecke mit seinem gesamten Körpergewicht und beiden Händen auf das Gesicht der Privatklägerin, so dass sie "schwarz" sah. Erwiesenermassen litt die Privatklägerin somit nicht nur unter starker Atemnot (selbst nachdem sie sich von der Decke befreien konn- te), sondern in Folge des Angriffes bereits unter Hirnfunktionsstörungen. Mit dem Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass anlässlich des Angriffs mit der Bettdecke Lebensgefahr vorlag. An dieser Würdigung ändert nichts, dass der rechtsmedizinische Befund betref- fend die Privatklägerin keine Stauungsblutungen im Gesichtsbereich zeigte. Zwar wird, wie von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend vorge- bracht wurde (act. 49 S. 6), nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation (Würgen, Erdrosseln und Erhängen) grundsätzlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität oder Dauer auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_54/2013 vom
23. August 2013 E. 3.3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1). Demgegen- über ist aber zu beachten, dass Stauungsblutungen als Zeichen für eine Behinde-
- 39 - rung des Blutabflusses zu erwarten sind bei klassischen Strangulationsangriffen mit den Händen gegen den Hals, eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Anklagevorwurf bezüglich des ersten Angriffes (vgl. der zutreffende Hinweis der Verteidigung auf diese Differenz, act. 49 S. 7). Beim Einwand der Verteidigung (act. 49 S. 7, unter Hinweis auf BGer 6B_264/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.4.), dass eine isolierte Unterbrechung der Atemwege vergleichsweise lange ohne Bewusstseinsverlust überstanden werden könne, selbst wenn es bereits zu einer starken Atemnotsymptomatik ge- kommen sei, handelt es sich um eine allgemeine Feststellung einer Möglichkeit, welche für die Beurteilung des konkreten Falls kaum einen Erkenntnisgewinn zu liefern vermag; im zitierten Entscheid ebenfalls erwogen wird in dieser Hinsicht nämlich, dass das Ausmass der Gefährdung abhängig von Dauer, Intensität und Kontinuität der Krafteinwirkung ist (BGer 6B_264/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.4.). Wie bereits erwähnt kam es im vorliegenden Fall nicht nur zu einer starken Atemnotsymptomatik, sondern auch zu Hirnfunktionsstörungen, die sich bei der Privatklägerin im Verlust des Sehens manifestierten. Anlässlich des zweiten Angriffs drückte der Beschuldigte, während er sich auf ihr befand und sie mit den Knien fixierte, die Hände auf Mund und Nase. Wie oben erwähnt, wurden in der rechtsmedizinischen Untersuchung keine objektiven Zei- chen einer Lebensgefahr ausgemacht. Als subjektives Zeichen ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erwiesen, dass sie unter Atemnot litt. Gemäss den oben erwähnten Ausführungen ist es möglich, eine isolierte Unterbrechung der Atemwege, selbst im Falle einer starken Atemnotsymptomatik, relativ lange zu "überstehen" (a.a.O.). Die Privatklägerin und der Beschuldigte befanden sich in einem dynamischen Kampfgeschehen, in welchem sich die Privatklägerin buch- stäblich mit Händen und Füssen wehrte. Die Aussagen des Beschuldigten sind dahingehend als glaubhaft einzustufen, dass er versuchte, das Schreien der Pri- vatklägerin zu verhindern. Dass er ihr dazu die Hände auf den Mund presste ist nachvollziehbar. Aufgrund der Grösse der Hand erscheint ebenfalls nachvollzieh- bar, dass (zumindest zeitweise) auch die Nasenöffnungen der Privatklägerin be- deckt waren. Anders als beim ersten Angriff mit der Bettdecke liegen keine weite-
- 40 - ren Indizien hinsichtlich der Lebensgefahr vor, als die Schilderung der Atemnot. Dass die intensive körperliche Auseinandersetzung, und die extreme Stresssitua- tion auch mit einer Intensivierung der Atmung einherging, ist selbsterklärend. Ebenfalls ist erwiesen, dass die Privatklägerin sich während des Angriffs unten und der Beschuldigte sich über ihr befand, und dass beide sich fortwährend be- wegten. In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass selbst eine zeitlich kürzere Blockade der Atemwege durch die Hand subjektiv den Eindruck von grosser Atemnot erweckte. Im Zweifel ist zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass anlässlich dieses Angriffs noch keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne der vorgenannten Rechtspre- chung bestand. Betreffend die objektiven und subjektiven Symptome der Lebensgefahr kann hin- sichtlich des dritten Angriffs (mit dem Badetuch und in stehender Position) auf die Erwägungen oben verwiesen werden. Der Beschuldigte benutzte beim dritten An- griff zwar nur eine Hand, dafür nahm er jedoch ein nasses Badetuch zu Hilfe, wel- ches die Oberfläche, die abgedeckt werden konnte, merklich vergrössert haben musste. Im Unterschied zu den beiden vorherigen Angriffen des Beschuldigten, befand er sich aber nicht über der Privatklägerin, sondern hinter ihr und benutzte nur eine Hand. Ausserdem wird die Zeitdauer der Einwirkung einmal sogar als "ganz kurz" beschrieben (D1/4/2 S. 12), jedenfalls als weniger lang als beim ers- ten Angriff mit der Bettdecke (D1/4/1 S. 12). Weiter deponierte die Privatklägerin, dass sie sich vom Beschuldigten habe lösen können, indem sie ihn mit den Füs- sen getreten habe, was darauf hinweist, dass die Privatklägerin sich noch in ei- nem Zustand befand, in welchem sie kognitiv und physisch widerstandsfähig war. In Bezug auf den dritten Angriff ist nicht erwiesen, dass die Privatklägerin sich in Lebensgefahr befand. 2.3.2. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf
- 41 - vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der subjektive Tatbestand skrupelloses Handeln; skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweg- gründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichti- gem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_83/2016 vom
15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Wer derart auf eine körperlich deutlich unterlegene Person einwirkt, wie es der Beschuldigte anlässlich seines ersten Angriffs mit der Bettdecke tat, handelt mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr. Selbst wenn der Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbrachte (act. 49 S. 7), das eigentliche Ziel verfolgte, die Privatklägerin zum Schweigen zu bringen, hat er sich mit der unmittelbaren Le- bensgefahr als notwendige Folge davon abgefunden. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit ist anzuführen, dass der Beschuldigte aus blosser Angst vor den Konsequenzen seiner Entdeckung, mithin aus eigennützigen Motiven, handelte; er wollte, nachdem er gegenüber der Privatklägerin bereits übergriffig wurde, sich der drohenden Entdeckung und den daraus folgenden Problemen entziehen, selbst wenn er dafür ein fremdes Leben in Gefahr bringen würde. Solches Verhalten ist als skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB einzuordnen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens in Bezug auf den ersten Angriff mit der Bettdecke (Anklageschrift S. 3 1. Ab- satz) verwirklicht, in Bezug auf die weiteren Angriffe (Anklageschrift S. 3f. 2. und
4. Absatz) ist im Zweifel für den Beschuldigten davon auszugehen, dass keine Lebensgefahr vorlag. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor (vgl. D1/13/16 S. 55f.).
- 42 -
3. Fazit Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte ist zusammenfassend
– des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB,
– der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
– der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB,
– der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB,
– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, sowie
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Privatklägers C._____ ist der Be- schuldigte freizusprechen. In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt betreffend die Wegnahme des Mobiltelefons liegt kein Raub vor, was ihm Rahmen der Strafzu- messung zu berücksichtigen ist, es hat diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen (vgl. BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3.). III.
– Strafzumessung –
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der
- 43 - Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2. Hat der Täter wie im vorliegenden Fall durch mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Stra- fe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die ange- drohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).
- 44 -
2. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB 2.1.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist eingangs festzustellen, dass der Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Strafan- drohung von bis zu 10 Jahren zu den schwersten Vermögensdelikten im Strafge- setzbuch gehört. Die Art und Weise des Vorgehens waren simpel, es handelte sich um eine spontane Aktion des Beschuldigten welches, neben den übrigen De- likten, kaum eines zusätzlichen Aufwandes bedurfte und als Begleittat der übrigen Delikte dasteht. Der Unrechtsgehalt bei isolierter Betrachtung des Raubes er- scheint als niedrig. Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass betreffend das Mobil- telefon der Privatklägerin der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt ist; der Delikts- betrag beläuft sich deshalb auf Fr. 1'300.– und bewegt sich noch nicht in einem hohen Rahmen. Das objektive Verschulden ist als leicht einzustufen und die Ein- satzstrafe auf 5 Monate festzusetzen. 2.1.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass das psychia- trische Gutachten dem Beschuldigten eine leichtgradig verminderte Schuldfähig- keit attestiert. Ansonsten sind, in Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots bezüglich der Bereicherungsabsicht, keine straferhöhenden Faktoren ersichtlich. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall erscheint die Öffnung des Strafrahmens gegen unten als angezeigt und eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten betreffend den Raub als angemessen. 2.1.2. Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB / mehrfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB Die mit Dossier-Nr. 1 eingeklagten Tatbestande der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB und der mehrfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex; der Beschuldigte machte sich betreffend diese Delikte schuldig, um die Privatklägerin nach Beginn der Ausein-
- 45 - andersetzung ruhigzustellen, ausserdem sind dieselben Rechtsgüter der körperli- chen Unversehrtheit betroffen. Es ist daher eine gemeinsame Würdigung dieser Delikte angebracht. 2.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt selbstredend nicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in unmittelbare Lebensgefahr brachte, stellt dies doch notwendiges Tatbestandsmerkmal dar. Zu beachten ist aber, dass die durch Erstickung verursachte Lebensgefahr grundsätzlich mit grossem Leiden des Opfers verbunden ist. Die Vorgehensweise des Beschuldigten steht als Aus- druck roher und rücksichtsloser Gewalt dar: Er wandte seine ganze Kraft auf, um die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin über eine beträchtliche Zeitdau- er immer wieder, auf wahllose Weise und ohne Pause am ganzen Körper zu trak- tieren; unter anderem legte er sich mit seinem Körpergewicht auf die Privatkläge- rin, drückte mit einer Decke und den Händen, würgte und warf die Privatklägerin, schlug ihr gegen den Kopf und trat ihr gegen die Beine. Zeugen dieser Gewaltor- gie sind die zwar immer noch leichten, aber in der Anzahl beachtlichen Verletzun- gen, welche bei der Privatklägerin festgestellt wurden. Der Tatablauf glich einer gewalttätigen Hetzjagd durch das Hotelzimmer, anlässlich welcher der Beschul- digte erst durch das besonnene Verhalten der Privatklägerin von weiteren gewalt- tätigen Übergriffen abliess. Das Mass der angewandten Gewalt zeugt von grosser Hemmungslosigkeit. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere in Bezug auf die Gefährdung des Le- bens erheblich, in Bezug auf die einfache Körperverletzung als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe für den Tatkomplex ist auf 32 Monate festzusetzen. 2.1.2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist beim Tatkomplex um die Ge- fährdung des Lebens ebenfalls die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu be- rücksichtigen, womit sich die objektive Tatschwere in Bezug auf die Gefährdung des Lebens als nicht mehr leicht, diejenige in Bezug auf die einfache Körperver- letzung als noch nicht erheblich darstellt. Es resultiert eine hypothetische Einsatz- strafe für den Tatkomplex um die Gefährdung des Lebens und die mehrfache Körperverletzung von 29 Monaten Freiheitsstrafe.
- 46 - 2.1.3. Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB / Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB Die mit Dossier-Nr. 1 eingeklagten Tatbestande der Nötigung und Freiheitsberau- bung betreffen mit dem Eingriff in die persönliche Freiheit nicht nur dieselben Rechtsgüter, da sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex stehen und beide Delikte primär und zusammen dazu dienten, die Flucht zu sichern, sind sie gemeinsam zu würdigen. 2.1.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten wieder von grosser Brutalität zeugt: Die Privatklägerin wurde auf dem Bauch liegend und somit in einer wehrlosen Position, an Händen und Füssen gefesselt, in einem Hotelzimmer, in welchem sich soeben eine Gewaltor- gie abspielte, zurückgelassen. Relativierend ist zu beachten, dass die Privatkläge- rin sich bereits kurze Zeit nach der Tat wieder befreien konnte. In Bezug auf die Nötigung ist zu erwähnen, dass es sich zwar nur um knappe Androhungen wäh- rend eines kurzzeitigen Zeitraums handelte, dafür handelte es sich aber um schwerwiegende Drohungen, welche unter den gegebenen Umständen, nämlich, dass bereits gewaltsame Übergriffe stattfanden, umso ernstzunehmender er- schienen. Die objektive Tatschwere wiegt in Bezug auf die Freiheitsberaubung leicht, die Tatschwere in Bezug auf die Nötigung ist als sehr leicht einzustufen, womit die Einsatzstrafe auf 14 Monate anzusetzen ist. 2.1.3.2. Hinsicht der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Während der Beschuldigte wusste und sich damit abfand, dass die Privatklägerin sich früher oder später befreien könnte oder das Putzpersonal auf sie stossen würde, ist die Behauptung, er habe beabsichtigt, dass sich die Privatklägerin selbst wieder befreien könnte, unglaubhaft. Zu be- rücksichtigen ist relativierend wieder die zum Tatzeitpunkt leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es resultiert für den Tatkomplex um die Frei- heitsberaubung und die Nötigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 Mona- ten. Separat betrachtet und bei Anwendung des Kumulationsprinzips würde für den Raub sowie den Tatkomplexe um die Gefährdung des Lebens und denjenigen um
- 47 - die Freiheitsberaubung insgesamt eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten resultie- ren. Zu berücksichtigen ist, dass im vorliegenden Fall der Raub als Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung und als Ausgangspunkt der Strafzumessung in tatsächlicher Hinsicht nur ein Nebenschauplatz der gesamten Tat darstellt. Die übrigen Delikte des Tatkomplexes um die Gefährdung des Lebens sowie des Tat- komplexes der Freiheitsberaubung wiegen nicht nur deutlich schwerer, sondern stehen auch in Bezug auf die verletzten Rechtsgüter separat vom Raub da. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein zurückhaltender Grad der Asperation. Die hypothetische Einsatzstrafe betreffend den Raub von 5 Monaten ist um 39 Mona- te zu erhöhen, womit eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 44 Monaten resultiert. 2.1.4 Beschimpfung Hinsichtlich der objektiven Tatschwere handelt es sich bei den vom Beschuldigten verwendeten Begriffen "Wixer" und "Arschloch" um relativ übliche und leichte Formen von Beschimpfungen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz han- delte und mit der Absicht, den Privatkläger in seinem Ansehen herabzusetzen, ist tatbestandsimmanent. Eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– erscheint in Anbetracht der sehr geringen Tatschwere und der bescheidenen finanziellen Ver- hältnisse, in denen der Beschuldigte lebt, als angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten, namentlich den Aussagen an- lässlich der Strafuntersuchung und der Hauptverhandlung sowie dem psychiatri- schen Gutachten Folgendes entnehmen (D1/3/4; D1/3/5; D1/13/16; Prot. S. 16): Der Beschuldigte sei am tt. Oktober 1992 im Iran zur Welt gekommen und mit zehn Jahren zusammen mit seinen Eltern und dem älteren Bruder als Flüchtling in die Schweiz gereist. Zu Beginn hätten sie ein halbes Jahr in einem Flüchtlings- heim verbracht, anschliessend hätten sie eine Wohnung erhalten. Nachdem er zehn Jahre als Asylsuchender gelebt habe, sei er Schweizer Bürger geworden. Ab der fünften Klasse sei der Beschuldigte in der Schweiz zur Schule gegangen,
- 48 - wo er nach der dritten Oberstufe eine Lehre als Bodenleger absolviert habe. Im Jahr 2016 habe er eine Lehre als Chef-Bodenleger abgeschlossen, bis Ende des Jahres 2018 sei er als Chef-Bodenleger arbeitstätig gewesen. Nachdem er im Dezember 2018 stationär in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, ha- be er nicht mehr gearbeitet. 2.2.2. Betreffend seine finanziellen Verhältnisse erklärte der Beschuldigte, er ver- füge über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Höhe von Fr. 27'000.–, welche aus Krediten für Konsumgüter und Steuerschulden stammen würden. 2.2.3. Der Beschuldigte gab betreffend seine gegenwärtige Lebenssituation an, dass er weder Freundin noch Kinder habe. Zum Tatzeitpunkt habe er im Haushalt seiner Eltern gelebt. 2.2.4. Der Beschuldigte verfügt über einen einwandfreien Leumund (act. 43). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit Ausnahme des psychischen Zustandes, dem bereits bei der subjektiven Tatschwere genügend Rechnung ge- tragen wurde - keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.2.5. Betreffend das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich heute, zumindest soweit er geständig ist, reuig und einsichtig zeigt. Er ver- fasste ein Schreiben an die Privatklägerin, in welchem er sich bei ihr für die Tat entschuldigte (D1/19/19). Das teilweise Geständnis (in Bezug auf den Anklage- sachverhalt betreffend Raub und Freiheitsberaubung) ist nur in geringfügigem Umfang als strafmindernd zu berücksichtigen; hinsichtlich der schwerwiegendsten Vorwürfe, welche im Raum standen, zeigte er sich nicht geständig und selbst an- lässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte wieder einen neuen Tat- hergang ins Spiel. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn betreffend den Raub, die Gefährdung des Lebens, die Frei- heitsberaubung, die mehrfache Körperverletzung und die Nötigung mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.
- 49 - 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren regelmässig Kokain konsumierte. Es handelt sich dabei nicht um einen exzessiven Konsum, der sich noch im Rahmen hielt. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Busse von Fr. 300.– erscheint der geringen Schwere der Tat und den bereits erwähnten schlechten finanziellen Verhältnissen, in welchen der arbeitslose Beschuldigte lebt, angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nicht-Bezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist betreffend den Raub, die Gefährdung des Lebens, die Frei- heitsberaubung, die mehrfache Körperverletzung und die Nötigung mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Der (teil)bedingte Vollzug kommt aus objektiven Gründen nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Beschimpfung ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Bezüglich der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu be- strafen. Der Beschuldigte befand sich vom 2. März 2019 bis 3. November 2019 in Haft und seit dem 4. November 2019 im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug (D1/19/4; D1/19/46).Dem Beschuldigten sind bis und mit dem Tag der Hauptver- handlung 487 Tage Freiheitsstrafe als durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen anzurechnen.
- 50 - IV.
– Massnahme –
1. Voraussetzungen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB hat sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begut- achtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Über- zeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht ohne Ver- letzung von Art. 9 BV seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen (BGE 129 I 49 E. 4).
2. Würdigung Gemäss Gutachten vom 28. Februar 2017 habe der Beschuldigte zur Zeit der Tatbegehungen an einer rezidivierenden depressiven Störung in maximal mittel- gradiger Ausprägung gelitten. Des Weiteren habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol bestanden, wobei das Vorliegen einer Kokainabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Schliesslich bestehe eine Störung der Se-
- 51 - xualpräferenz im Sinne eines Sadomasochismus. Das Ausmass der Gesamtpro- blematik sei als deutlich einzustufen. Die Rückfallgefahr für vergleichbare Tat- handlungen wie Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, Nötigung und Kör- perverletzung sei als moderat-deutlich bis deutlich einzustufen. Für Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Die Rückfallgefahr begründe sich mit der Suchmittelproblematik und der rezidivie- renden depressiven Störung. Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme nach Art. 63 StGB. Im Zentrum der Behandlung würden neben der auch medikamentösen Behandlung der affektiven Instabilität die psychotherapeutische Erwirkung einer Suchtmittelabstinenz sowie eines legalen Umgangs mit der Se- xualdevianz stehen. Gemäss der therapeutische Stellungnahme vom 25. Juni 2020 habe der Beschul- digte am 11. März 2020 die therapeutische Behandlung aufgenommen, aufgrund der aktuellen Corona-Situation habe die Therapie bis am 7. Mai 2020 nur in einem reduzierten Umfang stattgefunden. Der Beschuldigte habe sich bisher in formaler Hinsicht zuverlässig gezeigt und sich aktiv an den Gesprächen beteiligt. Der Be- schuldigte persönlich bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er bereit sei, an den gutachterlich festgestellten Problemfeldern zu arbeiten und sich wei- terhin der Behandlung zu unterziehen (Prot. S. 18). Die Ausführungen im Gutachten überzeugen, sind nachvollziehbar und es kann auf sie abgestellt werden. Vor dem Hintergrund der psychischen Störungen des Beschuldigten ist die Massnahmebedürftigkeit demnach klar zu bejahen. Weiter ist der Beschuldigte auch massnahmefähig, da er über die notwendigen kogniti- ven Voraussetzungen und Ressourcen verfügt. Ferner ist die Massnahmewillig- keit zu bejahen, zumal der Beschuldigte angab, mit einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein. In Anbetracht der Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Delikte, seiner Rückfallgefahr und des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit erscheint eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB schliesslich auch verhältnismässig. Die Voraussetzungen sind somit gegeben.
- 52 - Folglich ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtmittelbehandlung illegale Drogen) anzuordnen. V.
– Zivilansprüche –
1. Schadenersatz 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. 1.2. Die Privatklägerin liess zusammengefasst beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Betrag von Fr. 32'183.– zu bezahlen (act. 48 S. 2f.). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte anlässlich der Hauptverhand- lung, dass der Beschuldigte die Schadenersatzpflicht betreffend das Bargeld in Höhe von Fr. 1'300.–, betreffend das Mobiltelefon der Privatklägerin in Höhe von Fr. 700.–, sowie betreffend den Selbstbehalt von Fr. 183.– anerkenne (act. 49 S. 17; Prot. S. 30). Im Übrigen seien die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 1.4. In Bezug auf die vom Beschuldigten anerkannten Schadenpositionen ist fest- zuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'183.– zu bezahlen. Hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsausfalls der Privatklägerin sowie der weiteren Forderungen des Universitätsspitals liegen dem Gericht keine Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Die Schadenersatzbegehren sind deshalb im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verwei- sen.
- 53 -
2. Genugtuung 2.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 2.2. Die Privatklägerschaft verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 48 S. 2). Zur Begründung machte die Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, dass sich die Lebenssituation der Privatklägerin seit der Tat un- wiederbringlich verändert habe. Sie könne nicht mehr richtig schlafen und habe Angstschübe (act. 48 S. 3, S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privat- klägerin an, dass sie Angst habe, neue Menschen kennenzulernen und sie im All- tag ständig um sich schaue (Prot. S. 25). 2.3. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass er bereit sei, eine Genugtu- ungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.– anzuerkennen, im darüber hinausge- henden Betrag sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Die seelische Unbill, welche die Privatklägerin durch die Tat erlitt, muss, selbst im Vergleich zu anderen Gewaltstraftaten, als hoch eingestuft werden. Zwar wurde die Privatklägerin äusserlich nicht schwer verletzt (wobei aber auf die grosse Anzahl der Verletzungen verwiesen werden muss, D1/11/3 S. 4ff.), sie er- lebte jedoch eine Reihe von massiven Übergriffen, welche für sich selbst bereits brutal erscheinen und in ihrer kumulativen Wirkung vergleichbar sind mit einem Übergriff, der in deutlich schwereren physischen Verletzungen resultiert hätte. Die Vorgänge im Hotelzimmer wurden von der Privatklägerin als regelrechte Hetzjagd
- 54 - um Leben und Tod erlebt, worin der Vorsatz des Beschuldigten bestand, war für das Erleben nicht massgebend. Während die Übergriffe wie erwähnt zwar keine längerfristigen körperlichen Schäden anrichtete, musste es sich in subjektiver Hinsicht um eine extrem belastende Erfahrung gehandelt haben, handelt es sich doch bei einem Erstickungsversuch um einen besonders leidvollen körperlichen Übergriff. Dass die Beschuldigte sich bisher keiner therapeutischen Behandlung unterziehen musste, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; wie ein Opfer einer Straftat ihre Traumata verarbeitet, ist ihr selbst überlassen. Jedenfalls ist ohne Weiteres bereits aus objektiven Gründen und bei Betrachtung des Tatablaufs er- sichtlich, dass es sich um eine Tat handelt, die geeignet ist, wie von der Privatklä- gerin geschildert, das Sicherheitsgefühl im Alltag in schwerwiegender Weise und für längere Zeit zu beeinträchtigen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill der Privatklägerin und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. VI.
– Beschlagnahmte Güter und Einziehung – Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafba- re Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurden von der Kantonspolizei St. Gallen folgende Gegenstände sichergestellt, welche dem Beschuldigten antragsgemäss herauszugeben sind: 1 Mobiltelefon Apple iPhone X 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s 1 Rechnung Sunrise für Telefon-Nr. ... 1 Transaktionsbeleg Raiffeisen 1 Kreditkartenauszug Postfinance
- 55 - 1 Zinsausweis St. Galler Kantonalbank 1 Kontoübersicht Raiffeisen Die folgenden von der Kantonspolizei sichergestellten Gegenstände sind einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: 1 Medikament Medi Pharm Testoviron Depot 1 Medikament Medi Pharm Deca Durabolin VII.
– Kosten- und Entschädigungsfolgen – Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibe eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 56 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 487 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen sowie Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.
7. Die folgenden von der Kantonspolizei St. Gallen sichergestellten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: 1 Mobiltelefon Apple iPhone X
- 57 - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s 1 Rechnung Sunrise für Telefon-Nr. ... 1 Transaktionsbeleg Raiffeisen 1 Kreditkartenauszug Postfinance 1 Zinsausweis St. Galler Kantonalbank 1 Kontoübersicht Raiffeisen
8. Die folgenden von der Kantonspolizei St. Gallen sichergestellten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: 1 Medikament Medi Pharm Testoviron Depot 1 Medikament Medi Pharm Deca Durabolin
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Be- handlung mit Wangenschleimhautabnahme angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, wird mit dem Vollzug innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils beauftragt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schaden- ersatz von Fr. 2'183.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2019zu bezahlen.
11. Die Privatklägerin 1, B._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
- 58 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (G.Nr. UB190110-O) Fr. 3'220.00 Kosten Kantonspolizei Zürich amtliche Verteidigung (inkl. Akonto- sowie Nachtrags- Fr. 32'925.90 zahlung über Fr. 640.80) Fr. 18'176.65 Gutachten Fr. 480.00 Zeugenentschädigung Fr. 478.00 Auslagen Untersuchung Fr. 6'335.00 Vertretung Privatklägerin 1
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'584.35 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.; exkl. Akontozahlung von Fr. 13'700.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Fr. 6'335.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden definitiv auf die Gerichtkasse genommen.
18. Der Privatklägerin 1 wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 230.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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19. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach nebst Akten zur Einsicht sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernich- tung des ED-Materials"); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage gemäss Disp. Ziff. 7 und 8; die amtliche Verteidigung gemäss Dispo. Ziff. 7 betr. Herausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp. Ziff. 9; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 60 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 30. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
1. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Fleischer MLaw W. Dharshing