Sachverhalt
A. Anklagevorwurf
1. Dem Beschuldigten wird der in der Anklageschrift umschriebene Sachver- halt vorgeworfen, durch welchen er sich der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen Raubes, der Schändung, der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der un- rechtmässigen Aneignung (eventualiter des Nichtanzeigen eines Fundes), der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der geringfügigen Sachentziehung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes schuldig gemacht haben soll.
2. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 13. September 2019 anerkannte der Beschuldigte einen Teil der Vorwürfe, derweil er die übrigen in Abrede stellte (act. D1/4/21 S. 4 ff.).
- 25 -
3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vertrat der Beschuldigte denselben Standpunkt (act. 90).
4. Der Beschuldigte ist somit nicht vollumfänglich geständig. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. B. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld ho- he Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermu- ten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urtei- le des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsre- gel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesge- mäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl., Zürich 2018, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist ver- letzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 235, m.w.H.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person
- 26 - mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachver- halt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwin- den vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aus- sagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BEN- DER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81
- 27 - [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; HÄCKER/SCHWARZ/TREUER/BENDER/NACK, Tatsachenfeststel- lungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskri- terien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.
3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätz- lich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes be- schuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtss- taatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu-
- 28 - mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornher- ein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
4. Betreffend der Aussagen der Beteiligten ist zudem zu beachten, dass es sich bei einem Teil der Vorwürfe um Vier-Augen-Delikte handelt. Den Aussagen der Opfer kommt demnach eine grosse Bedeutung zu und es stellt sich die Frage, ob eine erneute Beweisabnahme dieser Personalbeweise durch das Gericht not- wendig erscheint. Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Beweise sind not- wendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (Aus- sage gegen Aussage). Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2. m.w.H.). Vorliegend wurden sämtliche Opfer der Sexualdelikte und des Raubes von Polizei und Staatsanwaltschaft zwei Mal einvernommen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind diese Einvernahmen ausführlich und vollständig protokolliert und sie wurden zudem auf Video aufge- nommen. Die einvernommenen Oper machen zudem klare und eindeutig belas- tende Aussagen. Die vorhandenen Beweismittel ergeben ein umfassendes Bild der Opfer ab und es kann willkürfrei auf ihre Glaubwürdigkeit und auf die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die in Dossi- ers 1-3 Geschädigten den Beschuldigten unabhängig voneinander eines sehr ähnlichen Tatvorgehens beschuldigten. Dies spricht zusätzlich für die Glaubwür- digkeit der Aussagen dieser Geschädigten. Zudem können die Aussagen der Pri-
- 29 - vatklägerin 7 zu Dossier 1 auch als indirekte Beweismittel für die Dossiers 2-3 an- gesehen werden und umgekehrt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Beweisabnahme durch das Gericht nicht notwendig. C. Verwertbarkeit der Beweismittel
1. Die Einvernahmen des Beschuldigten sind verwertbar. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Befragungen stets korrekt belehrt und war auch stets von einem Verteidiger begleitet.
2. Im Rahmen der Aufklärung der Vorwürfe zu Dossier 1 wurden die Privat- klägerin 7 und diverse weitere Personen befragt. 2.1. Die Privatklägerin 7 wurde von der Polizei ganz am Anfang der Untersu- chung zwei Mal als Auskunftsperson befragt und korrekt auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen (act. D1/3/2; act. D1/3/3). Dabei ist festzuhalten, dass diese Befragungen stattfanden, bevor die Staatsanwaltschaft ihre erste formelle Unter- suchungshandlung (Hafteinvernahme vom 26. Juni 2018; act. D1/4/2) vornahm, und damit vor Eröffnung der Untersuchung. Auch die Einvernahme der Privatklä- gerin 7 bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson erfolgte nach korrektem Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten nach Art. 181 StPO. Ihre Aussagen sind demnach verwertbar. 2.2. Von den weiteren einvernommenen Personen sind die Aussagen von P._____ und von Q._____ verwertbar. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft als Zeugen einvernommen und dabei korrekt auf ihre Rechen und Pflichten hin- gewiesen (act. D1/5/7-8). Bei den weiteren einvernommenen Personen (act. D1/5/2-6) fanden nur polizeiliche Befragungen statt, bei denen dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht gewährt wurde. Diese Aussagen sind deshalb nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar.
3. Die zu Dossier 2 befragte Privatklägerin 8 wurde einmal von der Polizei und nach Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsper- son im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen, wobei sie korrekt auf ihre
- 30 - Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D2/2/1; act. D2/2/2). Ihre Aussagen sind somit verwertbar.
4. Die Privatklägerin 3, welche zu Dossier 3 befragt wurde, wurde einmal von der Polizei und nach Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen, wobei sie kor- rekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D3/2/1; act. D3/2/2). Ihre Aussagen sind somit verwertbar.
5. Zu den im Zusammenhang mit Dossier 4 befragten Personen ist folgendes auszuführen: 5.1. Die Privatklägerin 5 wurde einmal von der Polizei und nach der Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt, wobei sie korrekt auf ihre Rechte und Pflichten ge- mäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D4/3/1; act. D4/3/2). Ihre Aussagen sind somit verwertbar. 5.2. R._____ wurde einmal von der Polizei und einmal von der Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO befragt, wobei er kor- rekt auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D4/4/1; act. D4/4/6). Seine Aussagen sind somit verwertbar. 5.3. S._____ wurde einmal von der Polizei als Auskunftsperson und einmal von der Staatsanwaltschaft als Zeugin im Sinne von Art. 177 StPO befragt, wobei sie korrekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO bzw. Art. 177 StPO hingewiesen wurde (act. D4/4/2; act. D4/4/3). Ihre Aussagen sind somit verwert- bar.
6. Betreffend Dossier 5 wurden diverse Personen befragt: 6.1. Der Privatkläger 6 wurde einmal von der Polizei und nach der Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt, wobei er korrekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss
- 31 - Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D5/4/1; act. D5/4/2). Seine Aussagen sind somit verwertbar. 6.2. Es wurden zudem diverse Personen einmal bei der Polizei als Auskunfts- personen und einmal von der Staatsanwaltschaft als Zeugen im Sinne von Art. 177 StPO befragt, wobei sie korrekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO bzw. Art. 177 StPO hingewiesen wurden (act. D5/5/1-6). Ebenfalls in diesem Zusammenhang wurde R._____ von der Staatsanwaltschaft als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO einvernommen, wobei er korrekt auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D5/5/8). Sämtliche Aussagen sind somit verwertbar.
7. Die im Rahmen des Vorwurfs zu Dossier 6 beschuldigten Mittäter T._____ und U._____ wurden soweit ersichtlich nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb ihre bei der Polizei gemachten Aussagen nicht zulasten des Beschuldig- ten verwertet werden können. Das Gleiche gilt für die bei der Polizei getätigten Aussagen des Scheuneneigentümers V._____. Der Privatkläger 2 wurde einmal von der Polizei und einmal von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. b - c StPO einvernommen, wobei er korrekt auf seine Rech- ten und Pflichten hingewiesen wurde (act. D6/3/7; act. D6/3/10). Seine Aussagen sind somit verwertbar.
8. Die Aussagen der zu Dossier 7 von der Polizei befragten Auskunftsperson W._____ (act. D7/3) sind nicht verwertbar, zumal keine Einvernahme unter Wah- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattgefunden hat.
9. Zu den Vorgängen von Dossier 14 wurden diverse Personen befragt (act. D14/3/1-11). Diese Einvernahmen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht verwertbar, da der Beschuldigte nie mit diesen Personen konfrontiert bzw. ihm kein Teilnahmerecht gewährt wurde. Eine Ausnahme davon bildet die Einvernah- me von AA._____, welcher der Beschuldigte beiwohnen konnte (act. D14/3/3). Diese Aussage ist, da AA._____ als beschuldigte Person korrekt auf ihre Rechte hingewiesen wurde, grundsätzlich verwertbar.
- 32 -
10. Zu Dossier 15 wurde AB._____ polizeilich befragt (act. D15/2/1). Diese Aussage ist jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar, da ihm das Teilnahmerecht nicht gewährt wurde. D. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen
1. In formaler Hinsicht ist bei der Würdigung der zu Dossier 1 befragten Pri- vatklägerin 7 zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson un- ter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behalten, dass sie sich als Privatklägerin konstituiert hat, wodurch sie bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Aussagen ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Sie wurde nach ihrer Darstellung vom Beschuldigen in verschiedener Hinsicht geschädigt, weshalb sie ihm generell kritisch gegenüberstehen dürfte. Die Zeugen gaben ihre Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll. Da sie den Beschuldigten nicht kannten bzw. höchstens vom Sehen her kannten, dürfte ihre Haltung dem Be- schuldigten gegenüber neutral zu werten sein.
2. Bei der Würdigung der zu Dossier 2 befragten Privatklägerin 8 ist in Be- tracht zu ziehen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafan- drohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Auch sie hat sich indes als Pri- vatklägerin konstituiert, weshalb sie ein zumindest potentielles Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat. Sie dürfte dem Beschuldigten angesichts der nach ihrer Darstellung erfolgten Schädigungen generell kritisch gegenüber stehen.
3. Die Privatklägerin 3, welche zu Dossiert 3 Aussagen machte, hat diese Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gegeben. Es ist jedoch im Auge zu behalten, dass sie sich als Privat- klägerin konstituiert hat, wodurch sie bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Aussagen ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat- te.
4. Zu den im Zusammenhang mit Dossier 4 befragten Personen ist folgendes auszuführen:
- 33 - 4.1. In formaler Hinsicht ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin 5 zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behalten, dass sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert hat, wodurch auch sie bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Aussagen ein zumindest potentielles fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. 4.2. Bei R._____ ist zu berücksichtigen, dass er bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme als beschuldigte Person behandelt wurde und insofern weder zur wahrheitsgemässen Aussage noch zur Mitwirkung an den Untersuchungs- handlungen verpflichtet war. Zudem stand er gemäss eigenen Angaben und übereinstimmender Aussage des Beschuldigten in sehr engem, freundschaftli- chem Kontakt zum Beschuldigten (act. D4/2/1 S. 6; act. D4/4/6 S. 4), weshalb er geneigt sein konnte, im Sinne des Beschuldigten auszusagen. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.3. S._____ gab ihre Aussagen als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll. Zu berücksichtigen ist, dass sie mit der Privatklägerin 5 in einer Wohngemeinschaft lebte und mit ihr auch eine kollegiale Beziehung pflegte (act. D4/4/3 S. 4), weshalb sie ihr eher günstig gesinnt sein dürfte.
5. Zu den im Zusammenhang mit Dossier 5 befragten Personen ist folgendes auszuführen: 5.1. In formaler Hinsicht ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägers 6 zu berücksichtigen, dass er seine Aussagen als Auskunftsperson unter der Straf- androhung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behalten, dass er sich als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert hat, wodurch auch er ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfah- rens hat. Da er vom Beschuldigten geschädigt wurde, dürfte er ihm eher kritisch gegenüberstehen. 5.2. Die in diesem Zusammenhang einvernommenen Zeugen gaben ihre Aus- sagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll. Alle haben den
- 34 - Beschuldigten nicht gekannt, weshalb ihre Haltung ihm gegenüber als neutral zu werten ist. Bezüglich R._____ kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.2. hiervor verwiesen werden.
6. Bezüglich des Dossiers 6 und den Aussagen des Privatklägers 2 ist zu be- rücksichtigen, dass er seine Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandro- hung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behal- ten, dass er sich als Privatkläger im Zivilpunkt konstituiert hat, wodurch auch er ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. E. Einzelne Anklagevorwürfe
1. Dossier 1 1.1. In Ziffer 1 der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst was folgt vorgeworfen: Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2018 um 13:00 Uhr die Privat- klägerin 7 im Bereich der K._____-strasse in … Zürich angetroffen. Er habe ihr ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm an ihre linke Seite gehalten wo- durch sie gezwungen worden sei, ihn in die von ihr benütze Wohnung an der K._____-strasse 1 in … Zürich mitzunehmen. In der Wohnung habe der Beschul- digte, das Messer in der Hand haltend, die Privatklägerin 7 gezwungen, Oralver- kehr an ihm auszuüben. Sodann habe der Beschuldigte die Privatklägerin 7 an- gewiesen, sich auf seinem Schoss zu positionieren, worauf er vaginal in sie ein- gedrungen sei. Die Privatklägerin habe einzig aufgrund der Befehle des Beschul- digten gehandelt, der vorgängig das Messer griffbereit auf dem Boden platziert gehabt habe und jederzeit Gewalt hätte ausüben können. Dann habe der Be- schuldigte durch Stossen oder konkludent verlangt, die Stellung zu wechseln. Die Privatklägerin 7 habe dies nicht gewollt, aber gehorcht und sei schliesslich mit dem Rücken auf dem Bett zu liegen gekommen. In dieser Stellung habe der Be- schuldigte die Privatklägerin 7 mit beiden Händen am Hals gepackt und zuge- drückt, weshalb diese nicht mehr richtig habe atmen können und ihr schwindlig geworden sei. Die Privatklägerin 7 habe sich gewehrt und befreien können, wor- aufhin der Beschuldigte auf sie eingeprügelt habe. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 7 verschiedene Male in die Schulter und den linken Arm gebis- sen. Die Bisse und Schläge hätten zu Quetschungen und Blutergüssen geführt.
- 35 - Weiter habe der Beschuldigte in das rechte Ohr der Privatklägerin 7 gebissen und ein Teil des Knorpels abgebissen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 7 in einen Unterarmwürgegriff genommen und kräftig zugedrückt, weshalb ihr schwindlig geworden sei, sie wahrgenommen habe, dass sie daran war, das Be- wusstsein zu verlieren und sie unwillkürlichen Urinabgang gehabt habe. Sie habe sich aufgrund des Würgens in einem Zustand befunden, aufgrund dessen die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden habe, was der Beschuldigte ge- wusst und gewollt habe. Die Privatklägerin 7 habe eine Finger des Beschuldigten zu fassen gekriegt und in diesen gebissen, worauf der Beschuldigte sie losgelas- sen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals auf Spanisch zur Privatklägerin 7 ge- sagt, dass er sie töten werde. Der Beschuldigte sei dann aus der Wohnung ge- flüchtet, wobei er den Schlüsselbund der Privatklägerin 7 an sich und mit sich ge- nommen habe (act. D1/20/4). 1.2. Der Beschuldigte stellte den Vorwurf von Anfang an in Abrede und schilder- te einen gänzlich anderen Geschehensablauf. So sagte der Beschuldigte zusam- mengefasst, dass er am Tatmorgen zunächst in der AC._____-Bar etwas getrun- ken habe und es dort zu einer Auseinandersetzung mit zwei oder drei anderen Personen südamerikanischer Herkunft gekommen sei. Der Beschuldigte habe deshalb die AC._____-Bar verlassen und in einer anderen Bar noch etwas ge- trunken. Danach habe ihn auf der Strasse die Privatklägerin 7 angesprochen, worauf er mit ihr in die Wohnung gegangen sei. Als er mit der Privatklägerin 7 beim Geschlechtsverkehr gewesen sei, seien zwei bis drei Personen ins Zimmer gekommen und hätten ihn angegriffen. Da die Privatklägerin 7 ihm in den Finger gebissen habe, habe auch er gebissen. Dann sei der Beschuldigte in die Küche geflüchtet, wo er ein kleines und ein grosses Messer an sich genommen habe. Das grosse Messer habe er auf der Strasse weggeworfen (act. D1/4/1). Der Be- schuldigte vertrat diesen Standpunkt auch an der Hauptverhandlung und verwies auf seine früheren Aussagen (act. 90 S. 8 ff.). 1.2.1. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er aus- weichend und zum Teil auch ungehalten reagierte, wenn er auf die Tatvorwürfe angesprochen wurde (vgl. act. D1/4/1 S. 8 f.; act. D1/4/2 S. 3). Beispielsweise
- 36 - liess er sich zu Aussagen verleiten wie: "das ist ja behindert" (act. D1/4/1 S. 9) oder "Erklären Sie mir das bitte." (act. D1/4/2 S. 3). Mehrere Male machte er gel- ten, dass er die Privatklägerin 7 ja nicht hätte beissen, bedrohen oder würgen müssen, hätte er ein Messer gehabt (act. D1/4/1 S. 1, 6, 9; act. D1/4/9 S. 6), was als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Ebenfalls auffällig ist, dass der Beschuldigte wiederholt betonte, dass er nicht mehr kämpfe, dass er seine Wut unter Kontrolle habe, dass er bei einem Psychiater sei und dass er keine Frauen schlage (act. D1/4/1 S. 4, 7; act. D1/4/2 S. 6; act. D1/4/7 S. 12). Zwar ist es nach- vollziehbar, dass sich eine beschuldigte Person in einem möglichst günstigen Licht darstellen möchte, ein derartiges Insistieren deutet jedoch eher darauf hin, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit erzählte, was sich ebenfalls aus nach- folgenden Überlegungen ergibt. 1.2.2. Die Vorgänge im Zimmer schilderte der Beschuldigte unterschiedlich. Er habe mit der Privatklägerin 7 in der Missionarsstellung Geschlechtsverkehr ge- habt und in diesem Moment seien die anderen hereingekommen und hätten ihn geschlagen. Die Privatklägerin 7 habe ihn festgehalten und gebissen, worauf der Beschuldigte mit voller Kraft in alles reingebissen habe, was vor ihn gekommen sie (act. D1/4/1 S. 6, 8). Etwa den gleichen Geschehensablauf schilderte der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme (act. D1/4/2 S. 6, 9), wobei er nicht mehr wusste, ob es sich um zwei oder drei Männer gehandelt habe (act. D1/4/2 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2019 schilderte der Beschuldigte, dass zwei Personen hereingekommen seien, als er mit der Privatklägerin 7 beim Geschlechtsverkehr gewesen sei. Er habe sich mit dem Rücken gegen die Wand gedreht und die Privatklägerin 7 - nachdem sie ihn in den Finger gebissen habe - gedreht und versucht, sie mit dem Unterarm zu würgen. Er habe sie vor sich gehalten, um sich zu schützen. Er habe die Pri- vatklägerin 7 zurückgebissen (act. D1/4/7 S. 4 f.). Der Beschuldigte brachte durch seine Aussagen zudem zum Ausdruck, dass die Privatklägerin 7 Teil des Über- falls auf den Beschuldigten gewesen sei (act. D1/4/7 S. 10). 1.2.3. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte die Situation in den beiden Ein- vernahmen recht unterschiedlich schildert und es vor allem erstaunt, dass er neu
- 37 - davon spricht, die Privatklägerin 7 als Schutzschild benutzt und gewürgt zu ha- ben, sind noch weitere Lügensignale erkennbar. So konnte der Beschuldigte kei- ne auch nur annähernd konkrete Beschreibung der beiden Angreifer abgeben (act. D1/4/7 S. 7). Auch konnte der Beschuldigte auf die Fragen, wie er im Mo- ment, als die Männer hereingekommen seien, gekleidet war und in welcher Posi- tion er sich befunden habe, nicht klar antworten (act. D1/4/7 S. 8 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte recht konkret beschrieb, dass er in den Finger gebis- sen wurde und dies sehr weh getan habe (act. D1/4/7 S. 10). Hingegen antworte- te der Beschuldigte auf die Schläge der Angreifer angesprochen eher pauschal. Auf die Frage, wohin er geschlagen worden sei, antwortete er "überall hin" und wie er geschlagen wurde, wisse er nicht mehr (act. D1/4/7 S.10). Dies deutet dar- auf hin, dass er den Biss tatsächlich erlebt hat (vgl. dazu nachfolgend S. 45 f.), die Schläge jedoch nicht. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem über weite Strecken nicht plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte, als er angegriffen worden sei, "überall reingebissen" habe (act. D1/4/1 S. 2) bzw. wie er später sagte, drei bis vier Mal gebissen habe, als er sie im Würgegriff hielt (act. D1/4/9 S. 12), anstatt die Schläge abzuwehren oder zurückzuschlagen. Dass er dies getan habe, weil die Privatklägerin 7 ihn festgehalten habe, scheint nicht glaubhaft. Einerseits hätte sich der körperlich überlegene Beschuldigte innert kur- zer Zeit losreissen können. Andererseits widerlegt der Beschuldigte dieses Vor- bringen gleich selbst, wenn er in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 geltend macht, sich sogleich gedreht und die Privatklägerin 7 als Schutzschild benutzt zu haben (act. D1/4/7 S. 4 f.). Auf diese Diskrepanz angesprochen, reagiert der Be- schuldigte abwehrend: er wisse es nicht mehr, es sei ja egal, was er damals ge- sagt habe und der Staatsanwalt wolle ihn provozieren (act. D1/4/7 S. 13). Diese Reaktion ist klar als Lügensignal zu qualifizieren. Weiter führte der Beschuldigte aus, einmal ausgeholt zu haben, als die Männer ihn verprügelt hätten, worauf die- se auf die Seite gegangen seien. Dann habe er seine sieben Sachen gepackt und sei losgerannt (act. D1/4/7 S. 10). Auch hier scheint es nicht glaubhaft, dass die Männer, welche zuvor noch auf den Beschuldigten eingeschlagen haben sollen, nun so weit zurückgewichen seien, dass er noch Zeit gehabt habe, um seine Klei- dung aufzuheben. Keinen Sinn macht zudem die Aussage des Beschuldigen,
- 38 - dass er die Privatklägerin 7 gebissen habe, da er keine Frauen schlagen könne (act. D1/4/7 S. 4 f., 12). 1.2.4. Auch das weitere Geschehen schilderte der Beschuldigte unglaubhaft und widersprüchlich. Der Beschuldigte sei vor den Angreifern in die Küche geflüchtet (act. D1/4/1 S. 2, 7; D1/4/7 S. 11) und habe dann die Küchentür mit einem Stuhl (act. D1/4/1 S. 2, 6) oder mit seinem Fuss zugehalten (act. D1/4/7 S. 11), wobei er sich nicht erinnern könne, ob jemand versucht habe, die Tür zu öffnen. Er habe dann zwei Messer an sich genommen und sei wieder aus der Küche getreten, wo sich aber niemand befunden habe. Als jemand aus dem Schlafzimmer gekommen sei, sei er mit dem Messer auf die Person losgegangen. Die Angreifer seien dann plötzlich weg gewesen (act. D1/4/7 S. 11 f.). In der zweiten Einvernahme am glei- chen Tag präzisiert der Beschuldigte auf Nachfrage, dass die Männer aus dem Schlafzimmer gekommen seien, nachdem er die Küche verlassen habe und er auf die Männer los und zurück ins Schlafzimmer gegangen sei. Jemand sei aus dem Fenster gesprungen, jemand ins WC gegangen. Die Privatklägerin 7 habe er nicht gesehen (act. D1/4/9 S. 2 f.). Interessanterweise schilderte der Beschuldigte in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme nicht, dass es nochmals zu einem Aufeinandertreffen mit den Angreifern gekommen sei, nach- dem er die Küche verlassen habe. Er sei nach dem Verlassen der Küche aus dem Haus gerannt (act. D1/4/1 S. 7). Hier zeigt sich wiederum, dass der Beschuldigte kein konsistentes Aussageverhalten an den Tag legte. Des Weiteren sind die Ausführungen auch nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Angrei- fer dem Beschuldigten nicht in die Küche gefolgt sein sollen und erst wieder auf ihn zugekommen sein sollen, als er mit einem Messer bewaffnet aus der Küche getreten sei. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte, hätte er vor zwei Männern flüchten müssen, nicht die Wohnung verlassen hat, sondern sich in der Küche verschanzte. Ebenfalls nicht plausibel ist, weshalb der Beschuldigte, nachdem er aus der Küche trat, wieder zurück ins Schlafzimmer gegangen sein soll, wenn die Angreifer ja gerade aus diesem Zimmer kamen. Weshalb die Privatklägerin 7 aus dem Fenster springen sollte, konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht glaubhaft er- klären. Generell fällt auf, dass der Beschuldigte - auf solche Ungereimtheiten an- gesprochen - ausweicht, vorgibt, keine Ahnung zu haben oder neue Aussagen tä-
- 39 - tigt, welche bei seinen vorherigen Schilderungen mit keinem Wort Erwähnung fanden (act. D1/4/9 S. 2 f.). So sei er ins Schlafzimmer zurückgegangen, weil er den Wohnungsschlüssel gesucht habe (act. D1/4/9 S. 3) und die Privatklägerin 7 sei aus dem Fenster gesprungen, da die Angreifer gerufen hätten "der kommt mit Messern" (act. D1/4/9 S. 3). Ein solches Aussageverhalten hinterlässt den starken Eindruck, dass der Beschuldigte seine Schilderungen auf die Fragen des Staats- anwaltes anpasste und immer wieder neue Erklärungen suchte für die von ihm beschriebenen, seltsam anmutenden Verhaltensweisen. Anzufügen ist, dass ein Zeuge, Q._____, den Beschuldigten in der Küche der Wohnung der Privatklägerin 7 gesehen hatte. Er schilderte, dass der Beschuldigte nur 20-30 Sekunden in der Küche war (act. D1/5/8 S. 6), was nicht mit den Aussagen des Beschuldigten zu vereinbaren ist, welcher angab, ein paar Minuten in der Küche gewesen zu sein (act. D1/4/22 S. 3). Die Zeugenaussage liefert zudem keinen Hinweise darauf, dass der Beschuldigte verfolgt wurde, denn der Zeuge sah, nachdem der Be- schuldigte die Küche verlassen hatte, nur eine Person das Treppenhaus hinun- tergehen (act. D1/5/8 S. 4). Ausserdem konnte er nicht sagten, ob er eine oder mehrere Personen habe fluchen gehört (act. D1/5/8 S. 5). Diese Aussagen stüt- zen damit die Version des Beschuldigten nicht. 1.2.5. Der Beschuldigte machte geltend, dass die beiden Angreifer Dominikaner gewesen seien (act. D1/4/21 S. 6) und dass es sich wohl um die gleichen Perso- nen gehandelt habe, mit denen er die Auseinandersetzung in der AC._____-Bar gehabt habe (act. D1/4/1 S. 2). Auch dies findet keine Stütze in den Akten. Zwar ist es gemäss Aussagen eines Mitarbeiters der AC._____-Bar offenbar zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und weiteren Personen in die- sem Lokal gekommen (act. D1/5/7 S. 4). Der Mitarbeiter sagte aber auch, dass diese Personen, nachdem sie die Bar verlassen hätten, in ein Auto gestiegen und unmittelbar danach von der Polizei angehalten worden seien, da sie ein Vor- schriftssignal missachtet hätten (act. D1/5/7 S. 6). Dass diese Personen auf der Busspur auf der AD._____-strasse in die falsche Richtung fuhren, muss nicht, wie der Zeuge vermutet, daran liegen, dass sie dem Beschuldigten nachstellten. Die- se Aussage relativierte er einerseits gleich selbst, als er sagte, dass er nicht mehr wisse, ob die Personen gesehen hatte, in welche Richtung der Beschuldigte ging
- 40 - (act. D1/5/7 S. 7). Ausserdem ist der Vorfall polizeilich dokumentiert (act. D1/1/24/2), wobei der Fahrzeuglenker den Anweisungen der Polizei keine Folge leistete, sondern den Wagen beschleunigte und flüchtete. Das Auto wurde später in der Nähe verlassen aufgefunden. Es ist anzunehmen, dass die Personen flüch- teten, da der Lenker nicht im Besitz eines Führerausweises war (act. D1/1/24/2 S.
4) und Indizien dafür bestanden, dass er sich nicht in fahrfähigem Zustand befand (act. D1/1/24/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es äusserst unwahr- scheinlich, dass dieselben Personen, welche sich nun vor der Polizei verdeckt halten mussten, dem Beschuldigten kurze Zeit später in einer Prostituiertenwoh- nung nachstellten. 1.2.6. Die Aussagen des Beschuldigten können nach dem Gesagten nicht als glaubhaft eingestuft werden. Wie aufgezeigt, verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche und der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf er- scheint oftmals nicht plausibel. Es sind zudem diverse Lügensignale auszuma- chen. 1.3. Demgegenüber schilderte die Privatklägerin 7 den Vorfall von sich aus spontan, lebensnah und sehr detailreich. Dabei fügte sie ihren Beschreibungen immer wieder ihre eigenen Gedanken hinzu, d.h. sie beschrieb, wie sie sich in der konkreten Situation gefühlt habe und was sie gedacht habe. Beispielsweise schil- derte sie, welch grosse Angst sie gehabt habe und dass ihr die Knie gezittert hät- ten, als sie zu ihrer Wohnung hinaufgegangen seien (act. D1/3/3 S. 5) und dass ihr sogar der Mund gezittert habe, als er nach Oralverkehr verlangt habe (act. D1/3/3 S. 6). Sehr detailreich und realitätsnah beschrieb die Privatklägerin 7 zu- dem, wie sie sich gefühlt habe, als sie vom Beschuldigten gewürgt worden sei (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/5 S. 10). Das von ihr beschriebene Verhalten erscheint zudem plausibel. So ist es nachvollziehbar, dass sie dem Beschuldigten nicht ha- be den Rücken zukehren wollen und zu verhindern versuchte, dass er sich auf sie legte sowie, dass sie sich schliesslich auf ihn gesetzt habe, damit er nicht mehr Macht über sie habe (act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 7). Die Aussagen der Privat- klägerin 7 bestechen durch Konstanz. So gab sie den Vorfall in allen drei Einver- nahmen fast identisch wieder, wobei insbesondere die Beschreibungen des
- 41 - Hauptgeschehens übereinstimmen (act. D1/3/2; act. D1/3/3; act. D1/3/5). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht zudem, dass sich die Privatklägerin 7 selbst nicht in das beste Licht rückte, als sie zugab, den Beschuldigten getreten zu ha- ben, als die Polizei dabei war, ihn zu verhaften (act. D1/3/2 S. 4). Realitätsnah und authentisch sind ihre Ausführungen dazu, dass sie auf die Verwendung eines Präservativs beharrt habe, der Beschuldigte diese jedoch immer wieder ablehnte und das von ihr übergezogene Kondom auch wieder auszog (act. D1/3/5 S. 6 ff.). Kleinere Abweichungen in Nebenpunkten schaden der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Privatklägerin 7 nicht. So ist es nachvollziehbar, dass sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand, nicht mehr genau wusste, um welche Uhrzeit sie auf den Be- schuldigten getroffen sei (act. D1/3/2 S. 2; act. D1/3/5 S. 5). Es ist ebenfalls ver- ständlich, dass die Privatklägerin 7 anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr wusste, ob der Beschuldigte nach der Rangelei in die Küche gegangen war oder nicht, zumal sie in diesem Zeitpunkt um ihr Leben fürchtete und mit ihrer eigenen Flucht beschäftigt war (act. D1/3/5 S. 11). Ebenfalls vermag die Tatsache, dass die Privatklägerin 7 in der ersten und am Anfang der zweiten polizeilichen Einver- nahme leugnete, Prostituierte zu sein, die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu erschüttern. Aufgrund der Stigmatisierung ihres Berufs und aufgrund der frem- denpolizeilichen Probleme, die viele Prostituierte haben, erscheint es nachvoll- ziehbar, dass sie ihre berufliche Situation zunächst nicht offen legen wollte. Die- ser Aspekt betrifft zudem nur einen kleinen Teilbereich der Aussage und es ist zu betonten, dass die Privatklägerin 7 zum Kernsachverhalt ausführliche und über- einstimmende Aussagen machte, welche in dieser Detailtreue nicht erfunden werden können. Den Aussagen der Privatklägerin 7 stehen zwei Polizeirapporte vom 25. Juni 2018 und vom 25. September 2018 (act. D1/1/1 S. 10 f.; act. D1/1/12 S. 5) in einigen Punkten entgegen. Gemäss den zitierten Rapporten habe die Privatklägerin 7 anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach dem Vorfall im Triemli-Spital verneint, einen Urinabgang gehabt zu haben. Ebenso habe sie ein Eindringen des Penis in die Vagina Abrede gestellt. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass die Privatklägerin 7 in allen drei Einvernahmen (und nicht, wie im Poli- zeirapport vermerkt, erst ab der zweiten Einvernahme, act. D1/1/12 S. 5), plausi-
- 42 - bel aussagte, Urin verloren zu haben, als sie gewürgt worden sei (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 7; act. D1/3/5 S. 11). Ebenso schilderte sie eine Penetration in allen drei Einvernahmen von sich aus (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 8). Die Diskrepanz bezüglich des Urinabgangs konnte die Privatkläge- rin 7 glaubhaft als Missverständnis bei der Übersetzung erklären (act. D1/3/3 S. 7). Das selbe Problem dürfte in Bezug auf die Frage nach dem Eindringen des Glieds des Beschuldigten aufgetreten sein. Dies erscheint plausibel, da die Über- setzung gemäss Polizeirapport über Telefon erfolgte und somit leicht Verständi- gungsschwierigkeiten auftreten können (act. D1/1/1 S. 10). In diesem ist darüber hinaus vermerkt, dass die Verständigung, da die Privatklägerin 7 nur Spanisch sprach, schwierig gewesen sei. Es ist zudem im Auge zu behalten, dass die Pri- vatklägerin 7 direkt nach der Tat unter Schock stand. Nach dem Gesagten und nachdem die Privatklägerin 7 in den formellen Einvernahmen drei Mal von sich aus und übereinstimmend aussagte, bestehen keine Zweifel daran, dass sie tat- sächlich Urin verloren hat und penetriert wurde und demnach auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen trägt demgegenüber bei, dass die Privatklägerin 7 in den Einvernahmen teils sehr emotional war und selbst knapp sechs Monate nach der Tat noch in Tränen ausbrach (act. D1/3/2 S. 1; act. D1/3/5 S. 13), wobei der Gefühlsausbruch nach Visionierung der Auf- zeichnungen der Einvernahmen als echt und ehrlich bezeichnet werden muss (act. D1/3/7). Die Privatklägerin 7 wirkte zudem während der gesamten Einver- nahme sehr bedrückt und eingeschüchtert. Ihre Aussagen werden darüber hinaus indirekt gestützt durch die Aussagen der in Dossiers 2 und 3 Geschädigten, wel- che unabhängig voneinander ein ähnliches Vorgehen des Beschuldigten während eines kurzen Zeitraums schilderten. Aufgrund vorstehender Ausführungen werden die Aussagen der Privatklägerin 7 als glaubhaft eingestuft, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. 1.4. Der Anklagesachverhalt kann damit wie folgt erstellt werden: 1.4.1. Mit den Aussagen der Privatklägerin 7 ist erstellt, dass der Beschuldigte im in der Anklage genannten Zeitpunkt an die Privatklägerin 7 herangetreten ist, ihr mit dem auf den Mund gehaltenen Zeigefinger signalisierte, still zu sein, ein Mes-
- 43 - ser an ihre linke Seite gehalten und ihr danach ausdrücklich oder konkludent be- fohlen hat, in die von ihr benützte Wohnung an der K._____-strasse 1, 1. Stock, zu gehen (act. D1/3/2 S. 2; act. D1/3/3 S. 4; act. D1/3/5 S.4 f.). Es muss dabei davon ausgegangen werden, dass es sich um eines der Messer handelte, welche beim Beschuldigten sichergestellt wurden und diese Messer gemäss Fotodoku- mentation mindestens 15 cm lang sind (act. D1/10/3 S. 6 f.). Nicht glaubhaft er- scheint das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Messer erst in der Kü- che an sich genommen habe (act. D1/4/7 S. 11). Diesfalls wäre zu erwarten ge- wesen, Spuren der Privatklägerin 7, die ja in der Tatwohnung wohnte und damit auch die Küche mitbenutzte, an den Messern festzustellen. Gemäss dem Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) kann die Privatklägerin 7 jedoch als Spurengeberin für die an den Messer gefundenen DNA-Rückstände ausge- schlossen werden. Demgegenüber besteht vollkommene Übereinstimmung der DNA-Rückstände mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (act. D1/9/8 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte vor dem Vorfall in der AC._____-Bar war, wo die Gäste grundsätzlich auf Waffen kontrolliert würden, spricht nicht gegen das Mitführen des Messers durch den Beschuldigten. Einerseits räumt der Mitarbeiter der AC._____-Bar selbst ein, dass die Security-Mitarbeiter manchmal schnell von der Türe wegmüssten und sich in dieser Zeit jemand einschleichen könne (act. D1/5/7 S. 4). Andererseits können eher kleine Gegenstände wie Messer bei einer ober- flächlichen Durchsuchung auch leicht übersehen werden. Die gesamten Umstän- de lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die von ihm vorgenommenen Handlungen wusste und diese auch wollte. 1.4.2. Weiter ist durch die Aussagen der Privatklägerin 7 erstellt, dass der Be- schuldigte in der Wohnung die Zimmertür von innen mit dem Schlüssel verschloss und mit dem Ausdruck "chupamela" nach Oralverkehr verlangte, welcher Auffor- derung die Privatklägerin 7 für kurze Zeit, d.h. für ein- bis dreimalige Stimulation, nachkam, wobei die Privatklägerin 7 den Beschuldigten davor und danach mehr- fach anflehte, ihr nichts anzutun (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 6). Dabei muss mit den Aussagen der Privatklägerin 7 als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte das Messer zumindest in dem Moment in der Hand hielt, als er sie verbal zum Vollzug des Oralverkehrs aufforderte ("Er stand
- 44 - vor mir und hielt mir das Messer entgegen und sagte: Chupamela…"; act. D1/3/3 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch Vorhalten des Mes- sers in dieser Situation sowie zuvor schon auf der Strasse und auf dem Weg zur Wohnung und durch die damit verbundene, konkludente Androhung von Gewalt sowie durch den Umstand, dass er das Zimmer von innen mit dem Schlüssel ver- schloss, eine für die Privatklägerin 7 derart bedrohliche Atmosphäre schuf, in wel- cher sie sich genötigt sah, den Forderungen des Beschuldigten nachzukommen. Aufgrund der gesamten Umstände muss angenommen werden, dass der Be- schuldigte wusste, dass die Privatklägerin 7 nur aufgrund der konkludenten An- drohung von Gewalt handelte und dass er dies auch so wollte. 1.4.3. Dass der Beschuldigte sodann vaginalen Geschlechtsverkehr verlangte und sich die Privatklägerin 7 auf ihn setzte, worauf der Beschuldigte für kurze Zeit vaginal in sie eindrang, ist ebenfalls durch die Aussagen der Privatklägerin 7 er- stellt (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 8). Dabei ist festzuhalten, dass es sie Privatklägerin 7 ablehnte, dass sich der Beschuldigte auf sie legte (act. D1/3/5 S. 8). Die Privatklägerin 7 zog sich dafür ein Kleid an, damit sie sich nicht so nackt fühlte, was sie dem Beschuldigten auch mitteilte (act. D1/3/5 S. 12). Weiter ist erstellt, dass sie auf die Verwendung eines Präservativs beharrte, wo- bei sie dem Beschuldigten zwei Mal ein solches überziehen musste, nachdem er das erste Präservativ ausgezogen hatte (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 7). Mit der Anklage muss zudem angenommen werden, dass das Mes- ser des Beschuldigten auf dem Boden lag und er damit jederzeit hätte Gewalt ausüben können (act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 8), sowie dass er dadurch und durch die zuvor in Ziff. 1.4.2. beschriebene bedrohliche Atmosphäre den Wider- stand der Privatklägerin 7 zu brechen vermochte. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 7 nur aufgrund der konkludenten Androhung von Gewalt han- delte und er nur so den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben konnte und er wollte dies auch. 1.4.4. Auch der weitere Geschehensablauf kann durch die Aussagen der Privat- klägerin 7 erstellt werden: So sagte sie aus, dass sie nach einem kurzen Hand- gemenge auf dem Rücken auf dem Bett zu liegen kam und der Beschuldigte dann
- 45 - begann, sie mit beiden Händen am Hals zu würgen, worauf der Privatklägerin 7 schwindlig wurde und sie das Gefühl hatte, das Bewusstsein zu verlieren (act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 8 f.). Weiter ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 7 heftig wehrte und sie schliesslich zu Boden fiel, wobei der Beschuldigte sie schlug und mehrfach in die Schulter und den linken Arm biss (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 9 f.). Die dadurch entstandenen Blutergüsse und Quet- schungen sind belegt durch die Fotodokumentation (act. D1/6/3 S. 38 ff.) und das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 7 des IRM (act. D1/9/6, vgl. insbes. S. 10, wonach die Entstehung der Blutergüsse an der linken Schulter und dem linken Arm durch Menschenbiss plausibel erscheint). Auch dass bei der Privatklägerin 7 im Fingernagelschmutz DNA-Rückstände gefunden wurden, welcher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuord- nen sind (act. D1/9/8 S. 2 ), deutet darauf hin, dass sie sich heftig gewehrt hat. Der Fingernagelschmutz passt zudem zu den beim Beschuldigten festgestellten Kratzspuren (act. D1/6/3 S. 21). Durch die Aussagen der Privatklägerin 7 (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 11) und die Fotodokumentation (act. D1/6/3 S. 32) ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 7 ins rechte Ohr biss und dadurch einen Teil des Knorpels über dem Gehöreingang abbiss, welche Wunde chirurgisch vernäht werden musste (act. D1/9/6 S. 4). Die gesamten Um- stände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Ver- letzungen auch wollte. 1.4.5. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 im Zuge der Rangelei von hinten in den Unterarmwürgegriff nahm, indem er den Hals zwischen Ober- und Unter- arm legte und kräftig zudrückte, ist mit den Aussagen der Privatklägerin 7 (act. D1/3/2 S. 3, act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 10) erstellt und wird grundsätzlich auch vom Beschuldigten anerkannt (act. D1/4/9 S. 11). Dass die Privatklägerin 7 den Griff des Beschuldigten als Schwitzkasten teilweise bezeichnete, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Unterarmwürgegegriffs. Einerseits haben Schwitzkas- ten und Unterarmgriff aus der Laienperspektive durchaus Ähnlichkeiten. Anderer- seits zeigte die Privatklägerin 7 die Bewegung des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (act. D1/3/5 S. 10). Weiter ist festzu- halten, dass ihre Aussagen nicht dadurch widerlegt werden, dass bei der Privat-
- 46 - klägerin 7 keine Halsverletzungen festgestellt wurden. Gemäss vorerwähntem Gutachten kann es durch die breitflächige Kompression des Unterarmwürgegriffes dazu kommen, dass Halsverletzungen aussen kaum sichtbar sind oder gänzlich fehlen. Ein Unterarmwürgegriff ist als lebensbedrohlich einzustufen, selbst wenn sichtbare Befunde wie Stauungsblutungen fehlen (act. D1/9/6 S. 7 f.). Die von der Privatklägerin 7 glaubhaft beschriebenen Symptome wie Schwindelgefühl, Seh- störungen und unwillkürlicher Urinabgang (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 7; act. D1/3/5 S. 10; vgl. hierzu auch vorne S. 40 f.) deuten zudem auf eine Lebensge- fahr hin (act. D1/9/6 S. 7). Mit dem Gutachten und den erwähnten Symptomen ist somit erstellt, dass sie die Privatklägerin 7 in Lebensgefahr befand. Der Beschul- digte selbst anerkannte, dass der Unterarmwürgegriff gefährlich ist (act. D1/4/9 S. 13). Dass sich die Privatklägerin 7 nur dadurch befreien konnte, dass sie den Beschuldigten in den Finger biss und dabei sogar Zahnkronen verlor (act. D1/3/5 S. 11), zeigt, wie stark der Beschuldigte die Privatklägerin 7 festhielt und welcher Kraftaufwand ihrerseits nötig war, um sich aus dieser Lage zu befreien. Die ge- samten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Privat- klägerin 7 mit voller Kraft gewürgt habe und dies gefährlich sei (act. D1/4/9/ S. 12), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die schwe- re Kontrollierbarkeit des Würgegriffs und das damit einhergehende hohe Todesri- siko wusste und dies auch wollte. 1.4.6. Auch erstellt ist, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 7 mehrere Male auf Spanisch sagte, er werde sie töten (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 10). Diese Drohung versetzte die Privatklägerin in sehr grosse Angst, was sich nebst ihren Aussagen dadurch erstellt ist, dass sie trotz eines hohen Ab- sturzrisikos über den Balkon des Zimmers im ersten Stock kletterte und so auf die Strasse flüchtete (vgl. Video der Flucht act. D1/1/10). Aufgrund der Umstände muss angenommen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Privatklägerin 7 in Angst versetzte und dies auch wollte. 1.4.7. Bezüglich des Schlüsselbunds kann erstellt werden, dass der Beschuldigte diesen bei seiner Flucht aus der Wohnung mitnahm. Dieser wurde nämlich beim Beschuldigten sichergestellt (act. D1/10/11 S. 2) und der Beschuldigte anerkannte
- 47 - dies im Laufe der Untersuchung (act. D1/4/2 S. 7; act. D1/4/5 S. 6). Dass der Pri- vatklägerin 7 dadurch Probleme verursacht wurden, kann jedoch nicht rechtsge- nügend erstellt werden, zumal der Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 gegenüber der Polizei angab, dass ihr keine Kosten oder Probleme durch den Verlust des Schlüssels entstanden seien (act. D1/1/8 S. 3). 1.5. Damit ist der unter Ziff. I der Anklage vorgeworfene Sachverhalt mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen rechtsgenügend erstellt.
2. Dossier 2 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 16. Juni 2018 um 14:45 Uhr an der AE._____-strasse in … Zürich mit der Privatklägerin 8 ent- geltliche sexuelle Handlungen vereinbart zu haben. Im Zimmer der Privatkläge- rin 8 habe der Beschuldigte Kokain konsumiert, worauf die Privatklägerin 8 den Sexualkontakt abgelehnt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin 8 ein ca. 10 cm langes Messer an den Hals gehalten, sie an den Haaren geris- sen und aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, welcher Aufforderung die Privatklä- gerin 8 aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten, des mitgeführten Messers und der Androhung, er würde sie bei Weigerung töten, nachgekommen sei. So- dann habe der Beschuldigte verlangt, dass sich die Privatklägerin in 8 auf ich set- ze. Ihre Weigerung habe er mit Haare-Reissen quittiert, ihr den Tod angekündigt und durch Zeigen des Messers seine Gewaltbereitschaft signalisiert. Der Be- schuldigte sei vaginal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr bis zu seinem Samenerguss vollzogen. Der Beschuldigte, habe der Privatklägerin 8 angedroht, sie zu töten, wenn sie jemandem vom erfolgten Übergriff erzähle, weshalb sie keine unmittelbare Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Sodann habe der Beschuldigte Bargeld im Wert von CHF 1'200 aus der Handtasche der Privatklägerin 8 an und mit sich genommen, wobei er ihren Widerstand durch Gewaltandrohung und -anwendung gebrochen habe (act. D1/20/4 S. 6 ff.). 2.2. Der Beschuldigte stellte die angeklagten Vorwürfe durchwegs in Abrede (act. D1/4/3; act. D1/4/11) und blieb auch bei der Hauptverhandlung bei diesem Standpunkt (act. 90 S. 9 f.).
- 48 - 2.2.1. Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin 8 unter dem Namen "I'._____" gekannt zu haben und mit ihr mehrmals Ge- schlechtsverkehr gehabt zu haben. Er habe sie jedoch nie vergewaltigt (act. D1/4/11 S. 2 ff.). Wie nachfolgen auszuführen ist, sind die Aussagen des Be- schuldigten nicht als glaubhaft einzustufen. 2.2.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal bestritt und teilweise auch ins Lächerliche zu ziehen versuchte (z.B. act. D1/4/3 S. 3: "Ich fan- ge gleich an zu lachen"). Der Beschuldigte machte zudem in der ersten polizeili- chen Einvernahme zum Vorhalt geltend, sich an nichts erinnern zu können (act. D1/4/3). Aufgrund seiner weiteren Aussagen muss dies jedoch als Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. So machte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom
26. Juni 2018 geltend, vor ein bis zwei Monaten bei Prostituierten im Kreis … ge- wesen zu sein (und damit nicht im Tatzeitpunkt, welcher etwas mehr als eine Wo- che vor der Einvernahme war; act. D1/4/2 S. 9). In der gleichen Einvernahme sag- te der Beschuldigte, dass er nach einem Aufenthalt in Portugal erst seit Samstag (d.h. seit dem 23. Juni 2018) wieder in der Schweiz sei (act. D1/4/2 S. 9), was er auch in der polizeilichen Einvernahmen vom 25. Juni 2018 und 17. August 2018 so angab (er sei am Vorabend des Vorfalls vom 24. Juni 2018 [Dossier 1] von Deutschland in die Schweiz eingereist [act. D1/4/1 S. 5] und er sei von Portugal über Deutschland in die Schweiz gereist [act. D1/4/5 S. 2]). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019, sagte er dann, zur Tatzeit, d.h. am 16. Juni 2018, mit der Privatklägerin 8 Sex gehabt zu haben (und damit in der Schweiz gewesen zu sein). Auf die Diskrepanz zu den ersten Einvernahmen an- gesprochen, gab er unumwunden zu, bei der Polizei anders ausgesagt zu haben, "damit sie nicht wissen wo ich bin. Damit sie mich in Ruhe lassen" (act. D1/4/11 S. 4). In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich in der polizeilichen Einvernahme zu diesem Vorfall trotz Vorhalt von Tatort, Tatzeit und Signalement der Privatklägerin 8 nicht an diese habe erinnern kön- nen. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass Spuren von ihm in der Vagina der Geschädigten sichergestellt worden seien (act. D1/4/3 S. 5). In der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich der Be- schuldigte dann doch wieder an die Privatklägerin 8 erinnern können; er habe sie
- 49 - unter dem Namen "I'._____" gekannt (act. D1/4/11 S. 2). Es mutet seltsam an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 8 nach Vorhalt der Spuren dann doch wiedererkannte, obwohl er sich zuvor noch an nichts habe erinnern können. Sein Verhalten deutet eher darauf hin, dass er seine Aussagen an die vorgelegten Be- weismittel anpasste und sich vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine einigermassen passende Erklärung zurechtlegte. Weiter deutete der Beschuldigte mehrmals an, dass hinter der Sache etwas anderes stecke, wobei er suggerierte, dass er mit der Privatklägerin 8 Geschäfte mache (act. D1/4/7 S. 6) oder dass ei- ne Art Verschwörung gegen ihn laufe ("jemand macht einfach sehr viel Geld in der Zeit wo ich hier drinnen bin", "die Rechtsanwältinnen" [Anmerkung: der Privat- klägerinnen] "müssten nur ein Telefonat führen und dann bin ich noch länger hier drinne. Man hätte sich achten sollen, was das für Frauen sind" [act. D1/4/11 S. 7]). Wird der Beschuldigte dann aber gebeten, seine Vorbringen zu konkretisie- ren, so verweigert er die Aussage (act. D1/4/9 S. 8; act. D1/4/11 S. 5, 7). Wäre an den Behauptungen tatsächlich etwas dran, so hätte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, genau und überprüfbare Ausführungen zu machen. Da es für die Behauptungen des Beschuldigten jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt und sie zu- dem unplausibel erscheinen, müssen sie als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschuldigte verlangt, die Kame- ras an dem Ort zu prüfen, an dem er sich mit der Privatklägerin 8 getroffen habe, dann aber nicht sagen will, wo dies gewesen sein soll (act. D1/4/11 S. 5, 11). Zu- verlässiges und glaubhaftes Aussageverhalten präsentiert sich definitiv anders. 2.3. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen der Privatklägerin 8 ausführlich, konzis und lebensnah und sie konnte auch auf Nachfragen konkrete und nach- vollziehbare Antworten geben. Sie schilderte das Geschehen in den beiden Ein- vernahmen (act. D2/2/1 und act. D2/2/2) nahezu identisch, wobei hervorzuheben ist, dass sie keine Einsicht in die Untersuchungsakten hatte. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 konnte ein diesbezügliches Missverständnis bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme in glaubhafter Weise auflösen: Die Privatkläge- rin 8 hatte sich einzig mit den Opferhilfeformularen befasst und nicht mit den Ver- fahrensakten (act. D2/2/2 S. 4). Die Aussagen sind in sich schlüssig und vermö- gen dadurch zu überzeugen, dass sie auch schilderte, wie sie sich in der konkre-
- 50 - ten erlebten Situation gefühlt habe. So beschrieb sie realitätsnah, welche Angst sie während des Vorfalls ausgestanden habe und wie sie sich sogar einmal über- legte, aus dem Fenster zu springen (act. D2/2/2 S. 6). Sich nach möglichen Fluchtwegen umzusehen, erscheint angesichts der akuten Bedrohungssituation, in der sich die Privatklägerin 8 befand, auch absolut nachvollziehbar. Sie erwähn- te ebenfalls, dass sie seit dem Vorfall sehr misstrauisch sei und sie nicht mehr al- leine auf die Strasse gehen wolle (act. D2/2/2 S. 11). Auch, dass sie sich an eher Nebensächliches erinnerte, wie dass ihre Tochter angerufen habe, bevor es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei (act. D2/2/2 S. 6), deutet darauf hin, dass sie real Erlebtes wiedergab. Dass die Privatklägerin 8 den Sachverhalt von sich aus in langen Blöcken schilderte, spricht - entgegen den Ausführungen des Verteidigers (act. 92 S. 35) - gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der Privatklägerin 8 fiel es schwer, das Erlebte durch das Wiedergeben in den Ein- vernahmen nochmals durchleben zu müssen. So musste sie mehrfach weinen und sich gar einmal in den Abfalleimer übergeben (act. D2/2/1 S. 3 f., 6, act. D2/2/2 S. 4 f., 7). Diese Emotionalität wird auch durch das Einvernahmevideo er- sichtlich (act. D2/2/5), welches verdeutlicht, dass die Privatklägerin 8 während weiten Teilen der Einvernahme weinen und sich an Glücksbringern und Notizzet- telchen klammern musste, die sie von ihren Liebsten erhalten habe (act. D2/2/5 S. 4). Die Gefühlsausbrüche wirken dabei echt und nicht gespielt. Dass die Privat- klägerin 8 aus Angst zunächst auf eine Anzeige verzichtete, ist angesichts des Verhalten des Beschuldigten nachvollziehbar (siehe nachfolgend S. 52). Die Pri- vatklägerin 8 belastete den Beschuldigten nicht unnötig, stellte den Sachverhalt nicht übertrieben dar und gab zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Kleinere Unstimmigkeiten sind in den beiden Aussagen der Privatklägerin 8 auszumachen. Diese beziehen sich jedoch auf untergeordnete Nebenpunkte und zeigen gerade, dass sie nicht etwas Erfundenes, auswendig Gelerntes wiedergab, sondern etwas real Erlebtes. Ihre Aussagen werden zudem indirekt gestützt durch die Aussagen der in Dossiers 1 und 3 Geschädigten, welche unabhängig voneinander ein ähnli- ches Vorgehen des Beschuldigten während eines kurzen Zeitraums schilderten. Zusammengefasst sind ihre Aussagen glaubhaft, weshalb darauf abgestellt wer- den kann.
- 51 - 2.4. Der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt ist mit den Aussagen der Pri- vatklägerin 8 wie folgt erstellt: 2.4.1. Mit den Aussagen der Privatklägerin 8 ist erstellt, dass sie und der Be- schuldigte am 16. Juni 2018 um ca. 13:45 Uhr entgeltliche sexuelle Handlungen vereinbarten, sie mit ihm in ihr Zimmer an der AE._____-strasse 2 in Zürich ging, einen Sexualkontakt dort jedoch ablehnte aufgrund des Kokainkonsums des Be- schuldigten. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 8 darauf- hin an den Haaren zog, ihr ein Messer an den Hals hielt und verlangte, dass sie ihn oral befriedige (act. D2/2/1 S. 3; act. D2/2/2 S. 5 f., 12). Die Privatklägerin 8 wollte dies nicht, was sie dem Beschuldigten auch mitteilte. Sie kam der Aufforde- rung jedoch aufgrund der Gewaltanwendung, des Messers sowie der wiederhol- ten Drohung des Beschuldigten, sie zu töten, nach, wobei der Beschuldigte auf ein Präservativ verzichtete, was die Privatklägerin 8 nicht wollte (act. D2/2/1 S. 5; act. D2/2/2 S. 6). Bezüglich des Messers ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesem die Privatklägerin 8 jedes Mal bedrohte, wenn sie etwas nicht tun woll- te, was er verlangte (act. D2/2/2 S. 11, 13). Während des Oralverkehrs und auch nach während des Geschlechtsverkehrs legte er das Messer neben sich auf das Bett (act. D2/2/2 S. 13, 14). Bezüglich der Grösse des Messers kann mit der An- klage von 10 cm ausgegangen werden, denn gemäss Aussage der Privatkläge- rin 8 war das Messer, inkl. Griff und Klinge, 10 cm lang (act. D2/2/1 S. 7), bzw. die Klinge allein war 5 cm lang (act. D2/2/2 S. 11). Darüber hinaus erwähnte die Pri- vatklägerin 8 in beiden Einvernahmen, dass das Messer eine gekrümmte Klinge und einen Holzgriff hatte. Sie beschrieb das Messer mithin übereinstimmend. Un- erheblich ist dagegen, dass sie das Messer einmal als Dolch und einmal als Ta- schenmesser bezeichnete. Der Beschuldigte musste aufgrund seines Vorgehens und aufgrund der von der Privatklägerin 8 geäusserten Ablehnung wissen, dass diese den Oralverkehr nicht wollte und nur wegen seiner Gewaltanwendung und Drohung ausführte. 2.4.2. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte sodann Geschlechtsverkehr ver- langte und der Privatklägerin 8 befahl, sich auf ihn zu setzen, wobei er sie wie- derum an den Haaren riss und mit dem Tod bedrohte. Zudem drohte er ihr mit
- 52 - dem Messer, welches er auch während des Geschlechtsverkehrs immer neben sich hatte (D2/2/2 S. 6, 13 f.). Auch dieser Aufforderung kam die Privatklägerin 8 aufgrund der Gewalt und Drohung nach, wobei sie ihre Ablehnung kundtat und während des Geschlechtsverkehrs weinte (act. D2/2/2 S. 14). Dass der Beschul- digte den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Präservativ bis zu seinem Samen- erguss vollzog, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin 8 (act. D2/2/2 S. 6 f., 14) und darauf deutet auch der Vaginalabstrich hin, welcher bei ihr zwei Tage nach dem Vorfall vorgenommen wurde. Gemäss diesem wurden in ihrer Vagina Spermaspuren gefunden, für welche der Beschuldigte und mit ihm verwandte männliche Personen aus der gleichen väterlichen Linie (z.B. Brüder, Vater, Söh- ne) in Frage kommen (act. D2/3/3 S. 2). Da der Beschuldigte selbst zugab, mit der Privatklägerin 8 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (act. D1/4/11 S. 6), be- stehen keine ernsthafte Zweifel daran, dass die Spuren vom Beschuldigten stammen. Der Beschuldigte handelte, obwohl er aufgrund seines Vorgehens und aufgrund der von der Privatklägerin 8 geäusserten Ablehnung wissen musste, dass diese den Geschlechtsverkehr nicht wollte und nur wegen seiner Gewaltan- wendung und Drohung ausführte. 2.4.3. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 8 drohte, sie zu töten, falls sie je- mandem das gerade Passierte erzähle, ist durch ihre Aussagen erstellt, wonach der Beschuldigte sagte: „ich bringe dich um“ (act. D2/2/1 S. 6; act. D2/2/2 S. 14). Dass die Privatklägerin 8 diese Drohung ernst nahm und sie in Angst versetzte, ist ebenfalls erstellt und zudem nachvollziehbar, hatte der Beschuldigte doch durch sein Verhalten gezeigt, dass er zu Gewalt bereit ist. Ausserdem wusste er, wo sie sich aufhielt. Dies führte dazu, dass die Privatklägerin 8 den Vorfall nicht anzeigte, sondern zunächst nur eine Frauenberatungsstelle zwei Tage nach dem Ereignis aufsuchte. Erst als sie erfuhr, dass sich ganz in der Nähe ein ähnlicher Vorfall ereignete (den in Dossier 1 angeklagten Vorhalt), machte sie eine Anzeige (act. D2/2/1 S. 2; act. D2/2/2 S. 16). Angesichts der Umstände muss angenom- men werden, dass es dem Beschuldigten gerade darum ging, die Privatklägerin von einer Anzeige abzuhalten.
- 53 - 2.4.4. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 8 aufforder- te, ihm alles zu geben, was sie habe, worauf die Privatklägerin CHF 1‘000-1‘500 aus einem Schrank nahm und ihm übergab. Der Beschuldigte deponierte das Geld auf der Kochzeile. Dabei hielt der Beschuldigte der Privatklägerin 8 das Messer an den Hals und riss sie an den Haaren (act. D2/2/1 S. 3; act. D2/2/2 S. 5). Später behändigte sich der Beschuldigte der Handtasche der Privatkläge- rin 8 und entnahm daraus nochmals CHF 40-50 sowie ihr Mobiltelefon. Ange- sichts der zuvor erlebten Gewalt leistete die Privatklägerin 8 keinen Widerstand. Das Mobiltelefon liess der Beschuldigte auf Bitten der Privatklägerin 8 zurück, das Geld aus der Handtasche sowie dasjenige, das auf der Kochzeile lag, nahm der Beschuldigte mit sich (act. D2/2/1 S. 4; act. D2/2/2 S. 14). Zugunsten des Be- schuldigten muss von einem Deliktsbetrag von CHF 1‘040 ausgegangen werden. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 8 aufgrund seines gewalttätigen Vorgehens und der ausgesprochenen Drohungen keinen Widerstand leistete und er wollte dies auch. 2.5. Damit ist der dem Beschuldigten unter Ziff. II der Anklage vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
3. Dossier 3 3.1. In diesem Abschnitt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 16. Juni 2018 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr mit der Privatklägerin 3 sexuelle Dienstleistungen vereinbart zu haben, zu welchem Zweck beide in ihre Loge an der AF._____-strasse 3 in … Zürich gegangen seien. Dort angekommen habe der Beschuldigte die Privatklägerin 3 mit einer Hand am Hals gepackt und gesagt „Wo ist alles zahlen!“. Da die Privatklägerin 3 geantwortet habe „keine zahlen!“, habe der Beschuldigte sie an deren Rossschwanz gepackt und zu Bo- den gedrückt, wobei sie gegen die Bettkante geprallt sei. Dann habe der Beschul- digte sie gewaltsam nach unten gedrückt und gleichzeitig die Kommode der Pri- vatklägerin 3 nach Wertsachen durchsucht, wobei er ein Portemonnaie gefunden und daraus sämtliches Notengeld in der Höhe von CHF 200 entnommen und an sich genommen habe. Um bei der Suche nach ihrem Mobiltelefon nicht gestört zu
- 54 - werden, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 3 angewiesen, hinzusitzen, wel- cher Aufforderung er durch eine Geste des Kehle-Durchschneidens Nachdruck verlieh. Die Privatklägerin 3 sei angesichts der erlittenen und konkludent ange- drohten Gewalt ausserstande gewesen, den Beschuldigten an seinem Tun zu hin- tern (act. D1/20/4 S. 8 f.). 3.2. Der Beschuldigte stellte die angeklagten Vorwürfe in Abrede (act. D1/4/4; act. D1/4/11 S. 12 ff.) und blieb auch bei der Hauptverhandlung bei diesem Standpunkt (act. 90 S. 11). 3.2.1. Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, zwar öfters in dieser Gegend verkehrt und auch mit der Privatklägerin 3 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, es sei jedoch nie zu einem solchen Vorfall gekommen (act. D1/4/4 S. 1; act. D1/4/11 S. 12). Aus nachfolgenden Gründen sind die Aussagen des Beschul- digten zu diesem Vorhalt nicht als glaubhaft einzustufen. 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wie bei den beiden vor- hergehenden Vorwürfen, durch pauschale Bestreitungen versuchte, den Verdacht von sich zu lenken. So beteuerte er mehrmals, dass er sicher nicht CHF 200 klauen würde und genug Geld habe (act. D1/4/4 S. 2; act. D1/4/11 S. 13, 14). Darauf angesprochen, dass ihn die Privatklägerin 3 bei einer Fotowahlkonfrontati- on sofort erkannt habe, sagte er lapidar, dass ihn ja die ganze AD._____-strasse kenne (D1/4/11 S. 13). An anderer Stelle sagte er, dass die ganze AD._____- strasse wisse, mit wem er jeweils sei (act. D1/4/11 S. 12). Übertreibungen und pauschale Bestreitungen tragen nicht zur Glaubhaftigkeit einer Aussage bei. Wei- ter fiel der Beschuldigte wie bei den Vorwürfen zu Dossier 1 und 2 in sein Muster, Verschwörungen anzudeuten. So machte er geltend, dass die (gemeint: die Frau- en) sich abgesprochen hätten und dass gewisse Leute ein Problem mit ihm hät- ten, da er viel Geld mache (act. D1/4/11 S. 13, 14). Weiter brachte er vor, dass die Privatklägerin 3 bei ihm Schulden gehabt hatte, die sie nun nicht zurückzahlen müsse (act. D1/4/11 S. 14). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte auch auf Nachfrage nicht imstande war, seine Andeutungen zu konkretisieren, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte zu seinen Vorbringen und die Privatklägerin 3 konnte glaubhaft schildern, dass sie den Beschuldigten beim Vorfall zum ersten
- 55 - Mal gesehen habe (vgl. nachfolgend S. 55). Im Aussageverhalten des Beschul- digten sind zudem wieder einige Widersprüche auszumachen. Als Beispiel sei genannt, dass der auf die Frage, woher er so viel Geld habe, antwortete, dies mit Kryptowährung zu verdienen. Dies steht in klarem Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er keinen PC/Laptop besitze, nicht aktiv sei "in dieser PC/Online-Welt" und keine Mailadresse habe. Ein weiterer Widerspruch ist, dass der Beschuldigte angab, gegen Zwangsprostitution zu sein (act. D1/4/11 S. 14), gleichzeitig aber damit prahlte, die ganze AD._____-strasse zu kennen und fast jedes Wochenende Kontakt zu Prostituierten zu haben (act. D1/4/11 S. 3, 12). Auch, dass er versuchte, den Emotionen der Privatklägerin 3 die Echtheit abzu- sprechen ("kann ich auch gehen, wenn ich heule"; act. D1/4/11 S. 14), überzeugt nicht. 3.3. Einen starken Kontrast zu den Aussagen des Beschuldigten bilden die Aussagen der Privatklägerin 3. Diese schilderte das Geschehene bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft fast identisch. Sie beschrieb den Vorfall realitätsnah und detailreich und brachte eindringlich vor, wie sie sich während und nach dem Passierten fühlte (act D3/2/1 S. 2 f., 5; D3/2/2 S. 7). Dazu kommt, dass die Privat- klägerin 3 während den Einvernahmen sehr emotional reagierte, insbesondere als sie den Beschuldigten auf dem Fotobogen sofort wiedererkannte (act. D3/2/1 S. 6), obwohl sie angab, ihn zuvor noch nie gesehen zu haben (act. D3/2/1 S. 4). Aus dem Video der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wird ersichtlich, dass sie der Vorfall auch einige Monate danach noch sichtlich mitnahm und ihr immer wieder die Tränen kamen, was keinesfalls gespielt, sondern authentisch wirkte (act. D3/2/3). Die Privatklägerin 3 belastete den Beschuldigten zudem nicht über- mässig (beispielswese gab sie an, dass er sie am Hals gepackt, aber nicht sehr fest gehalten habe; act. D3/2/2 S. 6) und sagte, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste, um nichts Falsches zu sagen (act. D3/2/2 S. 8). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Auch die relativ späte Anzeigeerstattung der Privatklägerin 3 rund einen Monat nach dem Vorfall vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu erschüttern. Ihre Aussagen werden zudem indirekt gestützt durch die Aussagen der in Dossi- ers 1 und 2 Geschädigten, welche unabhängig voneinander ein ähnliches Vorge-
- 56 - hen des Beschuldigten während eines kurzen Zeitraums schilderten. Nachdem Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 3 als glaubhaft zu qualifizieren und es kann zur Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden. 3.4. Demnach kann der Sachverhalt wie folgt erstellt werden: 3.4.1. Aus den Aussagen der Privatklägerin 3 geht hervor, dass sie den Beschul- digten im in der Anklage genannten Zeitpunkt getroffen hat und ihn zur Ausübung der vereinbarten sexuellen Dienstleistungen in ihr Zimmer an der AF._____- strasse 3 in Zürich mitnahm. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 3 im Zimmer mit einer Hand am Hals packte und sagte "Wo ist alles zah- len?!", welche Aussage die Privatklägerin 3 dahingehend verstand, dass der Be- schuldigte Geld wollte. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 am Ros- schwanz packte und zu Boden stiess, nachdem diese ihm sagte: "keine zahlen!", geht ebenfalls aus ihren Aussagen hervor (act. D3/2/1 S. 2; act. D3/2/2 S. 4 f.). Die Privatklägerin 3 schilderte zudem glaubhaft, dass sie sich dabei an der Bett- kante angeschlagen hat, was ein während einem Monat schmerzendes Hämatom verursachte (act. D3/2/1 S. 2; act D3/2/2 S. 5, 9). 3.4.2. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 sodann gewaltsam nach unten drückte und gleichzeitig eine Kommode nach Wertsachen durchsuchte, ist mit den Aussagen der Privatklägerin 3 erstellt, wenn sie beschreibt, wie der Beschuldigte sie an den Haaren hielt bzw. an den Haaren mitzog, als er ihre Schubladen durchsuchte (act. D3/2/1 S. 2; act. D3/2/2 S. 5). Weiter ist erstellt, dass der Be- schuldigte das Portemonnaie der Privatklägerin 3 fand und daraus Notengeld in der Höhe von CHF 200 an sich nahm. Dabei ist es plausibel, dass sie dieses Geld bei sich hatte, um - wie sie selbst sagte - die Miete für das Zimmer von CHF 100 pro Tag zu bezahlen (act. D3/2/1 S. 2 f.; act. D3/2/2 S. 5). Es ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte - nachdem er bei der Privatklägerin 8 am selben Tag über CHF 1'000 erbeutet hatte - damit rechnete, mehr Geld an sich nehmen zu können. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 auffor- derte, sich hinzusetzen, als er das Zimmer nach ihrem Mobiltelefon durchsuchte, wobei er eine Geste des Kehle-Durchschneidens ausführte (er fuhr sich mit dem ausgestreckten Finger den Hals entlang; act. D3/2/1 S. 3; act. D3/2/2 S. 6). Das
- 57 - Mobiltelefon hat er schliesslich nicht gefunden, da es die Privatklägerin 3 zuvor unter der Mikrowelle versteckt hatte (act. D3/2/1 S. 2). 3.4.3. Dass die Privatklägerin 3 während und nach dem Vorfall grosse Angst erlitt und den Beschuldigten einzig aufgrund seines gewaltsamen Vorgehens und sei- ner konkludenten Gewaltandrohung gewähren liess und keine Widerstand leiste- te, ist durch ihre Aussagen erstellt (act. D3/2/2 S. 6) und geht auch aus ihrer emo- tionalen Reaktion hervor (vgl. dazu vorne S. 55). Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Wirkung seines gewaltsamen Vorgehens auf die Privatklägerin 3 wusste und diese auch herbei- führen wollte, um an ihr Geld zu gelangen. 3.5. Damit ist der dem Beschuldigten unter Ziff. III der Anklage vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
4. Dossier 4 4.1. Unter Ziff. IV der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2018 (recte: 2017; vgl. act. 49 S. 1) mit der Privatklägerin 5 im Ausgang gewesen zu sein. Die Privatklä- gerin 5 habe reichlich Alkohol getrunken und habe als Folge davon auf dem Heimweg durch Personen aus ihrem Umfeld gestützt werden müssen und selbst verschiedene Male gesagt, dass es ihr nicht gut gehe. Am 18. November 2017 um ca. 3:00 Uhr habe sich der Beschuldigte am Wohnort der Privatklägerin 5, AH._____ 4 in AI._____, zu ihr ins Bett gelegt. Er habe sie, welche nach einer Dusche nur mit einem Badetuch bekleidet auf das Bett auf den Rücken gefallen war, auf den Bauch gedreht und ihr den Rücken massiert. Sodann habe er die Privatklägerin 5 auf den Rücken gedreht und sexuell motiviert an und in ihrer Vul- va geleckt. Danach habe er ihre Beine angehoben und sei mit seinem Penis vagi- nal in sie eingedrungen und habe den Penis in ihr bewegt. Nach einigen Minuten habe der Beschuldigte aufgehört. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen. Die Privatklägerin 5 sei während dieser Handlungen benommen gewesen und sie ha- be dem Beschuldigten verschiedene Male gesagt, dass sie sich nicht wehren könne, da sie zu schwach sei, dass sie keine sexuellen Handlungen wünsche und
- 58 - dass es ihr nicht gut gehe. Zudem habe sie geweint. Der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen im Wissen um die an eine Bewusstlosigkeit grenzende Bewusstseinstrübung der Privatklägerin 5 vorgenommen (act. D1/20/4 S. 9 f.). 4.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf sowohl bei der Polizei (act. D4/2/1) als auch bei der Staatsanwaltschaft (act. D1/4/13; act. D1/4/21 S. 12) und er blieb auch in der Hauptverhandlung bei diesem Standpunkt (act. 90 S. 11 f.). 4.2.1. Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme zusammenge- fasst geltend, dass er, sein Kollege R._____, die Privatklägerin 5 sowie deren Kol- legin und Mitbewohnerin S._____ zusammen in den Ausgang gegangen seien. Sie seien in einen Club in Zürich und danach noch ein Döner-Restaurant in Zü- rich-AJ._____ gegangen. Nach dem Ausgang sei man in die Wohnung der Privat- klägerin 5 und deren Mitbewohnerin gegangen und die Herren seien eingeladen worden, dort zu übernachten. Dort habe die Privatklägerin 5 den Beschuldigten zu sich gerufen und gefragt, ob er sie massieren könne, was er dann getan habe. Dann hätten sie zusammen geduscht und danach einvernehmlichen Sex gehabt (act. D4/2/1 S. 5, 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aussagen (act. D4/2/2 S. 4). 4.2.2. Bei genauer Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten sind verschie- dene Ungereimtheiten auszumachen. So fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte
- ähnlich wie bei der Konfrontation mit den Vorwürfen aus Dossier 1-3 - sehr stark betonte, nie Gewalt gegen Frauen anwenden würde und eine Frau nie schlagen würde (act. D4/2/1 S. 2, 3, 9). Es war ihm ebenfalls wichtig, dem Einvernehmen- den zu versichern, dass er regelmässig sexuellen Kontakt zu Frauen habe, dass er praktisch immer zum Erfolg komme und bestens bedient sei (act. D4/2/1 S. 3). Geradezu unglaubhaft wirken seine Aussagen in Bezug auf sein Mobiltelefon. So gab er an, kein eigenes Mobiltelefon, das auf seinen Namen lautet, zu haben und über das Telefon von R._____ oder seiner Grossmutter zu telefonieren. Darauf angesprochen, dass dies doch schwierig sei beim Kennenlernen von Frauen, re- vidierte er seine Aussage und meinte, sein Telefon sei gerade in Reparatur (act. D4/2/1 S. 3). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Übertreibung neigt und seine Aussage teilweise den Fragen des Einvernehmenden anpasste.
- 59 - 4.2.3. Weiter kann erstellt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten an zwei Stellen nicht der Wahrheit entsprechen. So sagte sowohl der Beschuldigte als auch R._____, dass sie zusammen mit den beiden Frauen mit dem Auto zum Club in Zürich gefahren seien, wobei eine fünfte Person den Wagen gelenkt und sie beim Club abgesetzt habe. Diese habe den Beschuldigten und seine Begleiter später auch wieder abgeholt, zum Döner-Restaurant und danach in die Wohnung der beiden Frauen gefahren habe. Bei dieser Person soll es sich um AK._____ gehandelt haben (act. D4/2/1 S. 5; act. D1/4/13 S. 6; act. D4/4/1 S. 5; act. D4/4/6 S. 10). Demgegenüber sagten die Privatklägerin 5 und S._____ übereinstimmend, dass R._____ gefahren sei. Sie gaben zudem beide glaubhaft an, dass sie, nach- dem sie den Club-Eintritt erworben hatten, nochmals nach draussen gegangen seien und im Auto noch etwas getrunken hätten, da es draussen kalt gewesen sei (act. D4/3/2 S. 12, 13 f.; act. D4/4/3 S. 10 f.). Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso die Privatklägerin 5 oder S._____ in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollten, konnte sich besagter AK._____ nicht daran erinnern, die vier genannten Personen chauffiert zu haben (act. D4/4/7 S. 5). Zwar gab AK._____ an, R._____ und den Beschuldigten ein paar Mal in den Ausgang ge- fahren zu haben (act. D4/4/7 S. 4). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnert hätte, wenn er R._____ und den Beschuldigten in Begleitung von zwei Frauen von AI._____ nach Zürich gefahren hätte, insbesondere, da er - gemäss Darstellung des Beschuldigten und von R._____ - mitten in der Nacht noch zwei Mal aufgeboten worden sei, nämlich um die Gruppe zuerst in ein Dö- ner-Restaurant und später von dort wieder nach AI._____ zu fahren. Kommt hin- zu, dass R._____ und auch der Beschuldigte zur Tatzeit keinen gültigen Füh- rerausweis hatten (act. D4/4/8/1/4; act. D9/9/1). Es erscheint daher naheliegend, dass der Beschuldigte und R._____ durch ihre Aussagen verschleiern wollten, dass R._____ unberechtigterweise ein Fahrzeug lenkte. In diesem Zusammen- hang sind die Aussagen des Beschuldigten und von R._____ als Lüge enttarnt und es beweist zudem, dass die beiden ihre Aussagen zu diesem Vorfall abge- sprochen haben. 4.2.4. Weiter liegen zwei von R._____ eingereichte Videodateien im Recht, mit welchen ein Telefongespräch zwischen diesem und S._____ vom 18. November
- 60 - 2017, 22:13 Uhr, aufgezeichnet wurde (act. D4/8/1). Der Beschuldigte gab an, dieses Gespräch erst im Nachhinein gehört zu haben (act. D1/4/13 S. 12). Auch R._____ äusserte sich dahingehend, denn er sagte, dass seine Mutter und sein Bruder (und damit nicht der Beschuldigte) dieses Telefonat mitgehört hätten und der Beschuldigte an diesem Tag spätestens um 21:11 Uhr auf den Zug gegangen sei, um seine Familie in AL._____ zu besuchen (act. D4/4/6 S. 30). Auf dem zwei- ten Video bei Minute 1:36 ist jedoch der Beschuldigte zu sehen, wie er neben R._____ auf dem Sofa sitzt, wobei er klar an seinem sternförmigen Tattoo an der linken Hand erkannt werden kann. Auch in diesem Punkt entsprachen die Aussa- gen des Beschuldigten und von R._____ nicht der Wahrheit. 4.2.5. Die Schilderungen des Beschuldigten zur Privatklägerin 5 sind zudem nicht plausibel. Der Beschuldigte sagte nämlich zunächst selbst, dass es ihr im Döner- Restaurant nicht gut gegangen sei, dass sie dort in Ohnmacht gefallen sei, dass sie vor der Haustüre einen Schwächeanfall gehabt habe und er sie getragen bzw. gestützt habe (act. D4/2/1 S. 5 f.). Kurze Zeit nach der Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin 5 soll sie sich dann plötzlich schnell wieder erholt (act. D4/2/1 S. 6) und den Beschuldigten gefragt haben, ob er sie massieren könne, was er dann in der Küche vor den Augen von R._____ getan habe (act. D4/2/1 S. 7). Dass sich die Privatklägerin 5 derart schnell erholt haben soll, erscheint nicht glaubhaft, zumal die Privatklägerin 5 und auch S._____ ihren Zustand wirklich- keitsnah beschrieben (vgl. dazu nachfolgend S. 62 f.). Der Versuch des Beschul- digten den Schwächezustand der Privatklägerin 5 durch die Behauptung zu relati- vieren, sie habe die Ohnmacht nur vorgetäuscht (act. D4/2/1 S. 6) gelingt vor die- sem Hintergrund nicht. Ebenfalls schwer nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schuldigte den darauf folgenden und von ihm als einvernehmlich beschriebenen Sexualakt plötzlich abbrach, bevor er zum Höhepunkt gekommen sei. Obwohl er selbst angab, zu wissen, dass die Privatklägerin 5 die Verhütungspille nehme (act. D4/2/1 S. 8), habe er aufgehört, da er noch keine Kinder wolle ("Als ich fast kam, sagte ich zu mir, ich wolle nicht mehr, ich will nicht abspritzen. Ich bin zur Zeit nicht bereit für Kinder", act. D4/2/1 S. 9). Unlogisch erscheint zudem, dass die Privatklägerin 5 nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten auf dem Balkon geraucht haben soll und erst in dem Moment, als R._____ die beiden
- 61 - gesehen habe, zu ihrer Mitbewohnerin gegangen und wie aus dem Nichts mit dem Anschuldigungen begonnen haben soll (act. D4/2/1 S. 9). 4.2.6. Schliesslich gibt es weitere Indizien dafür, dass der Beschuldigte und R._____ sich abgesprochen haben. So sagte der Beschuldigte zur angeblichen Massage in der Küche: "... es hat dort eine Scheibe, wo man dies sehen kann. R._____ hatte das mitbekommen" (act. D4/2/1 S. 7). R._____ gab an, sich in die- sem Moment schlafend gestellt zu haben, die Massage aber durch die Spiegelung in der Balkontüre gesehen zu haben (act. D4/4/6 S. 21). Was R._____ angeblich gesehen hat, kann der Beschuldigte wirklich nur wissen, wenn er sich mit diesem vorgängig absprach. Dass die Abstimmung zwischen den beiden jedoch nicht zu 100% funktionierte, zeigt, dass der Ablauf der Ereignisse in der Wohnung unter- schiedlich geschildert wurde. So gab R._____ an, dass die Privatklägerin 5 in die Küche gekommen sei, den Beschuldigten zu sich gerufen habe, sie zusammen geduscht hätten, es dann in die Küche zur Massage und danach zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei (act. D4/4/6 S. 20 ff.). Gemäss dem Beschuldig- ten habe die Massage zuerst stattgefunden und dann sei es zur gemeinsamen Dusche und zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr gekommen (act. D4/2/1 S. 7). 4.2.7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Aussagen des Beschul- digten zu diesem Vorfall nicht als glaubhaft zu qualifizieren. 4.3. Zu R._____ ist vorab zu erwähnen, dass dieser sich selbst gemäss eigenen Aussagen teilweise R'._____ nennt (act. D4/4/6 S. 3) und die Privatklägerin und S._____ ihn unter diesem Namen gekannt haben (act. D4/3/2 S. 9; act. D4/4/2 S. 3). R._____ sagte im grossen und ganzen gleich aus wie der Beschuldigte. Wie jedoch durch die vorstehenden Ausführungen festgestellt werden konnte, fand ei- ne Absprache zwischen ihm und dem Beschuldigten statt, was auch der Glaub- haftigkeit der Aussagen von R._____ nicht zuträglich ist. Zudem entsprechen auch seine Aussagen in zwei Punkten nicht der Wahrheit (vgl. vorstehend S. 59 f.). Bezüglich der Behauptung, die Ohnmacht der Privatklägerin 5 sei nur vorge- täuscht gewesen, kann auf die vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 60, S. 62 f.). Dass R._____, wie er selbst sagt (act.
- 62 - D4/4/6 S. 23), gehört habe, wie der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 einver- nehmlichen Sex hatten, ist nicht glaubhaft. Die Privatklägerin 5 sagte, dass die- ser, als sie in die Dusche gegangen sei, fest geschlafen und dabei geschnarcht habe (act. D4/3/2 S. 28). Auch kurz nach dem Vorfall, habe er noch geschlafen und er sei auch nicht erwacht, als S._____ ins Wohnzimmer gekommen sei und den Beschuldigten mit relativ lauter Stimme gefragt habe, was er gemacht habe (act. D4/4/3 S. 21). Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind diese Aussagen als glaubhaft einzustufen. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen von R._____ nicht als glaubhaft eingestuft werden. 4.4. Die Privatklägerin 5 schilderte zusammengefasst, dass es ihr, nachdem man den Nachtclub verlassen habe, sehr schlecht gegangen sei, sie nicht mehr alleine habe gehen können und mehrere Male in Ohnmacht gefallen sein. Ihre Begleiter hätten sie schliesslich in ihr Bett gelegt, wo sie für etwa 30 Minuten ge- schlafen habe. Sie sei aufgewacht, als ihr der Beschuldigte Socken und Leggins ausgezogen habe. Sie habe sich dann entschieden, eine Dusche zu nehmen, wobei der Beschuldigte mitgekommen sei und beide auch kurz zusammen unter der Dusche gestanden seien. Danach sei es zum in der Anklage beschriebenen Übergriff gekommen (act. D4/3/2). 4.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin 5 präsentieren sich ganz anders als die des Beschuldigten. Sie schilderte das Ereignis bei der Polizei und der Staatsan- waltschaft praktisch identisch, wobei sie sich an viele Details erinnern konnte und bei ihrer Erzählung jeweils auch sagte, wie sie sich gefühlt habe, was in die Situa- tion passend und authentisch wirkt. So ist es als Zeichen der Originalität ihrer Aussage zu werten, dass sie sagt, sie habe im Döner-Restaurant den für sie be- stellten Pide gerochen, mangels Kraft jedoch nicht essen mögen (act. D4/3/2 S. 22). Die Privatklägerin 5 konnte glaubhaft dartun, in welchem körperlichen Zu- stand sie sich befunden habe, als sie mit ihren Begleitern den Club verliessen. So habe sie sich aufgrund des Schwindelgefühls am Geländer halten müssen, damit sie sich nicht den Knöchel vertreten habe, und sie habe deswegen auch im Auto vorne sitzen wollen (act. D4/3/2 S. 20 f.). Auch, dass sie aufgrund des Schwindel- gefühls vorgeschlagen habe, etwas essen zu gehen, erscheint nachvollziehbar,
- 63 - insbesondere, da sie angab, dass ihr aufgrund eines Eisenmangels manchmal schwindlig werde und sie dann etwas Zuckerhaltiges zu sich nehme (act. D4/3/2 S. 22). Glaubhaft schilderte sie, wie der Beschuldigte ihr später in der Wohnung als sie auf dem Bett gelegen sei, die Kleider ausgezogen und dabei beruhigend auf sie eingeredet habe (act. D4/3/2 S. 27), wobei die Privatklägerin 5 immer noch mit sich selbst beschäftigt gewesen sei und sich immer wieder gefragt habe, was mit ihr los sei und wann das Schwindelgefühl endlich aufhöre (act. D4/3/2 S. 27, 30, 31, 32). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass den Be- schuldigten nicht unnötig belastete. Er habe auf sie einen "normalen" Eindruck gemacht (act. D4/3/2 S. 13). Der Beschuldigte habe während dem Übergriff keine Gewalt angewandt und sie nicht bedroht oder verletzt (act. D4/3/2 S. 36). Dafür, dass sie die Wahrheit sagte, spricht ebenfalls, dass sie sich selbst nicht ins beste Licht rückte: So gab sie zu, sich nicht gewehrt zu haben, als er ihr die Kleider ausgezogen habe und ihn auch nicht daran gehindert zu habe, ihr ins Badezim- mer und sogar in die Dusche zu folgen (act. D4/3/2 S. 27 f.). Dass die Privatkläge- rin 5 von einer Vergewaltigung sprach (act. D4/3/1 S. 7), lässt nicht auf eine Falschaussage schliessen. Es ist klar, dass die Privatklägerin 5 den Begriff nicht im juristisch korrekten Sinne verwendete, sondern als eine in der Laiensphäre durchaus gebräuchliche Bezeichnung für Sexualdelikte verschiedener Art. Die zahlreichen und sehr detaillierten Fragen in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme konnte die Privatklägerin 5 jeweils präzise und plausibel beantworten. Zu erwähnen ist zudem ihre starke emotionale Reaktion, als sie das Erlebte bei der Staatsanwaltschaft erneut schildern musste. Sie musste heftig weinen, wobei die Einvernahme sogar unterbrochen werden musste (act. D4/3/2 S. 33). Die Vi- deoaufnahme dieser Einvernahme gibt einen Eindruck ihrer Emotionen, welche keineswegs gespielt wirken (act. D4/3/3). Bereits kurz nach dem Überfall muss die Privatklägerin 5 sehr emotional und erschrocken gewirkt haben, da S._____ aufgrund dessen den Polizeinotruf wählte, um sich zu erkundigen, ob die Privat- klägerin 5 nun zum Arzt gehen solle (act. D4/3/2 S. 39). 4.4.2. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass es von der Privatklägerin 5 nicht klug war, erst am Mittag des 18. November 2017 zum Arzt zu gehen. Dies ist aber insofern verständlich, als dass es ihr auch nach dem Übergriff immer noch sehr
- 64 - schlecht gegangen sei (act. D4/3/2 S. 39) und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage deshalb nicht. Auch dass sie sich im Spital bei S._____ erkundigt habe, ob sie vom Beschuldigten eine Entschädigung für den Vorfall erhalte (act. D4/4/3 S. 23), was sie selbst zugab (act. D4/3/2 S. 41), trübt das Bild leicht. Es vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch nicht zu erschüttern, zumal die Privat- klägerin 5 bis vor der Hauptverhandlung keine Schadenersatz- oder Genugtu- ungsansprüche stellte, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es ihr nur um eine finanzielle Entschädigung gegangen wäre. 4.4.3. Zusammengefasst kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Aussagen der Privatklägerin 5 abgestellt werden. 4.5. Auch die Aussagen von S._____ können als glaubhaft eingestuft werden. Sie schildert den Sachverhalt in ihren beiden Einvernahmen (act. D4/4/2; act. D4/4/3) deckungsgleich und ihre Aussagen zeugen von Detailreichtum und Origi- nalität. Zu erwähnen ist auch, dass sie, obwohl sie der Privatklägerin 5 näher stand als den beiden Herren, nicht für diese Partei ergriff, sondern als neutrale Beobachterin auftrat. Da S._____ während dem Übergriff geschlafen hat, konnte sie dazu grundsätzlich keine Angaben machen. Ihre Aussagen können aber dazu dienen, den Zustand der Privatklägerin 5 festzustellen. Daraus, dass S._____ schilderte, die Privatklägerin 5 habe eine Sexbeziehung gesucht und sei rund eine Woche nach dem Vorfall im Club "AN._____" gewesen (act. D4/4/3 S. 6), kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Auch wenn die Privatklä- gerin 5 Interesse an Männern hatte und auch wenn sie eine Woche nach dem Vorfall wieder im Ausgang war, so darf daraus nicht gefolgert werden, dass sie auch den in der Anklage geschilderten Sexualkontakt wollte. 4.6. Der Anklagesachverhalt kann mit den Aussagen der Beteiligten wie folgt erstellt werden. 4.6.1. Durch die Aussagen sämtlicher Beteiligter ist erstellt, dass der Beschuldig- te, R._____, die Privatklägerin 5 und S._____ am in der Anklage genannten Da- tum zusammen in den Ausgang gingen, wobei auch Alkohol konsumiert wurde (act. D4/2/1 S. 5 f.; act. D4/3/2 S. 10; act. D4/4/3 S. 9; act. D4/4/6 S. 10, 12). Dass
- 65 - es der Privatklägerin 5 im Laufe des Abends immer schlechter ging, sie von ihren Begleitpersonen gestützt werden musste und mindestens einmal vor dem Döner- Restaurant unwillkürlich in sich zusammensackte, kann durch die Aussagen der Privatklägerin 5 und von S._____ erstellt werden, wobei letztere aussagte, dass die Privatklägerin 5 mehrfach das Bewusstsein verlor an diesem Abend und stark betrunken gewirkt habe (act. D4/2/2 S. 7; act. D4/3/2 S. 20, 23 f., 25; act. D4/4/3 S. 11, 13 ff.). Aus den zitierten Aktenstellen geht ebenfalls hervor, dass die Pri- vatklägerin 5 mehrfach sagte, dass es ihr schlecht gehe. Dass die Privatklägerin 5 einmal gegrinst hat, als sie vor dem Döner-Restaurant umkippte, lässt sich plau- sibel mit einem aufmunternden Witz seitens S._____ erklären (act. D4/4/2 S. 4; act. D4/4/3 S. 15). Dieser Schwächezustand lässt sich ohne weiteres durch den relativ hohen Alkoholkonsum der Privatklägerin 5 erklären, welchen sämtliche Be- teiligter in etwa gleich beschrieben (die Rede war von vier bis fünf Gläsern Wod- ka-RedBull, einem oder zwei Tequila-Shots und zwei weiteren Cocktails; act. D4/3/2 S. 10, 14, 16, 18; act. D4/4/3 S. 11 f.). Die Behauptung R._____s, dass die Privatklägerin 5 alles nur gespielt habe, ist angesichts der konsumierten Alkohol- menge und den Aussagen von S._____ und der Privatklägerin 5 selbst nicht glaubhaft, zumal die beiden Herren ja selbst angaben, dass sie gestützt werden musste (z.B. act. D4/4/6 S. 27) und zudem auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie ihren Zustand hätte simulieren und sich extra hätte zu Boden fallen lassen sollen. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin an diesem Abend stark betrunken war, mindestens einmal das Bewusstsein verlor und sich auch noch in diesem Zustand befand, als man in der Wohnung ankam. Dass der Beschuldigte um diesen Zu- stand wusste, kann als erstellt betrachtet werden, zumal er ihr zusammen mit R._____ in die Wohnung und schliesslich ins Bett half (act. D4/4/3 S. 16). 4.6.2. Dass der Beschuldigte kurze Zeit nach Ankunft in der Wohnung zur Privat- klägerin 5 ins Zimmer ging, sie - die nach einer Dusche nur mit einem Badetuch bekleidet war - auf dem Bett auf den Bauch gedreht und ihr den Rücken massiert hat, ist mit ihren Aussagen erstellt (act. D4/3/2 S. 31 f.). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sodann wieder auf den Rücken drehte und an ihrer Vulva leckte (act. D4/3/2 S. 34). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte in die Vagina der Privatklägerin 5 eindrang, sich bewegte und nach einigen Minuten
- 66 - wieder aufhörte, wobei davon auszugehen ist, dass dies auf ihren stärker wer- denden Widerspruch und ihr Weinen zurückzuführen war (act. D4/3/1 S. 7; act. D4/3/2 S. 35). Dass die Privatklägerin 5 während des Vorfalls immer noch stark benommen war und mehrere Male Bewusstseinstrübungen hatte und damit nicht Herr ihrer Sinne war, ist erstellt, wobei sie beschreibt, wie sie in dieser Situation vor allem mit sich selbst beschäftigt war und nur hoffte, dass das Schwindelgefühl aufhört (act. D4/3/2 S. 31 f.). Aus ihren Aussagen geht zudem hervor, dass sie dies dem Beschuldigten auch mitteilte, indem sie sagte, sie sei schwach und kön- ne sich nicht wehren (act. D4/3/2 S. 34 f.). Dies musste der Beschuldigte auch wahrgenommen haben, hat er doch die Privatklägerin 5 mehrfach zu beruhigen versucht und ihr signalisiert, sie solle still sein ("sch, sch", act. D4/3/2 S. 31, f., 34). Obwohl der Beschuldigte deswegen und aufgrund der Ereignisse des Abends um den extremen Schwächezustand der Privatklägerin 5 wusste, nahm er die se- xuellen Handlungen vor. Dabei ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 5 selbst keine sexuellen Handlungen vornahm, den Beschuldigten in keiner Weise zu se- xuellen Handlungen einlud und auch sonst keine Tätigkeiten vornahm, welche ei- ne konkludente Einwilligung suggerierten. 4.7. Damit kann der dem Beschuldigten unter Ziff. IV der Anklage vorgeworfe- nen Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden.
5. Dossier 5 5.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziff. V der Anklage vorgeworfen, am 25. No- vember 2017 um 04:45 Uhr im Lokal "O._____" an der AP._____-strasse 5 in AQ._____ dem Privatkläger 6 wuchtig eine Glasflasche ins Gesicht geschlagen zu haben; eventuell habe der Beschuldigte dem Privatkläger 6 heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dadurch habe der Beschuldigte dem Privatkläger 6 eine ca. 1 cm lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitadach rechts zugefügt. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 6 ins Gesicht schlagen und in verletzen wollen oder dies zumindest in Kauf genommen (act. D1/20/4 S. 11). 5.2. Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorhalts teilweise geständig. Er habe den Privatkläger 6 zwar mit der Faust geschlagen und er anerkannte auch, dass
- 67 - die Verletzungen des Privatklägers 6 vermutlich von seinem Schlag stammen. Er gab jedoch an, von fünf Männern angegriffen worden zu sein und zudem wegen dem in Dossier 4 vorgeworfenen Vorfall als Vergewaltiger beschimpft worden zu sein (act. D1/4/11 S. 17, 19; act. D1/4/21 S. 12 f.). In der Hauptverhandlung relati- vierte der Beschuldigte dann seine Aussage: Er habe jemanden geschlagen, wis- se aber nicht, ob es der Privatkläger 6 gewesen sei (act. 90 S. 12 f.). 5.2.1. Diese Vorbringen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschehnisse in der ersten polizeilichen Einvernahme, welche direkt nach dem Vorfall stattfand, noch anders schilderte. So habe er plötzlich etwas am lin- ken Auge gespürt, vielleicht einen Schlag. Daraufhin habe er sich weggedreht und dabei Leute um sich herum weggeschubst (act. D5/3 S. 1 f.). Abgesehen davon, dass das in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Geschilderte (vgl. Ziff. 5.2. hiervor) doch stark davon abweicht, sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant, sondern pauschal, oberflächlich und teils widersprüchlich. Fast schon wirr wirkte diese Aussage des Beschuldigten: "Ich habe G._____ vor der Bar ein- mal voll, also ich habe mich verteidigt. Voll, also ich weiss nicht wie ich ihn getrof- fen habe. Es ist mir eigentlich… er ist dann auf den Boden gefallen" (act. D1/4/11 S. 17). Zudem ruderte er in der gleichen Einvernahme wieder zurück, als der Staatsanwalt ihm vorhielt, dass er bei der Polizei nicht vorgebracht habe, von fünf Männern angegriffen und beschimpft worden zu sein. Er habe in diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass fünf Männer auf ihn los wollten. Er habe es erst im Nachhin- ein von einem Kollegen des Privatklägers 6 erfahren (D1/4/11 S. 19). Abgesehen davon ist nicht plausibel, dass der Beschuldigte als Person, welche von fünf Män- nern angegriffen worden sei, keine Verletzungen davon getragen haben soll, einer seiner Angreifer aber schon. 5.2.2. Abgesehen vom Beschuldigten wurden zu diesem Vorfall diverse Aus- kunftspersonen bzw. Zeugen befragt. Mit Ausnahme des an diesem Abend eben- falls anwesenden Kollegen des Beschuldigten, R._____, will niemand eine Aus- einandersetzung, wie sie der Beschuldigte geschildert hatte, gesehen haben. R._____ sprach zudem nicht von fünf Personen, sondern von einem Mann, wel-
- 68 - cher den Beschuldigten zunächst als Vergewaltiger beschimpft und danach ge- schlagen habe. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass R._____ den Vorwurf mit der Beschimpfung ebenfalls erst bei der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vorbrachte und ebenfalls sehr pauschale Aussagen tätigte. Beispielsweise sprach er mehrfach davon, dass die Lage nach der Beschimpfung eskaliert sei. Was konkret passiert sei, konnte er jedoch nicht sagen (act. D5/5/8 S. 2 ff.). Auf- grund der Vagheit seiner Aussage und da zu vermuten ist, dass er sich mit dem Beschuldigten abgesprochen hat, sind seine Aussagen nicht als glaubhaft einzu- stufen. 5.2.3. Dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung plötzlich nicht mehr ge- wusst haben will, wen er geschlagen habe, ist nicht sehr glaubhaft. Der Beschul- digte sagte in der Untersuchung zwei Mal klar, dass er den Privatkläger 6 ge- schlagen habe (act. D1/4/11 S. 17; act. D1/4/21 S. 12 f.). Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte damals hätte fälschlicherweise belasten sollen. Dar- über hinaus sprechen auch die als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Pri- vatklägers 6 dafür, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen hat (act. D5/4/2 S. 5, 7). Der Privatkläger 6 konnte den Beschuldigten zudem auf einem Fotobogen mit hoher Sicherheit wiedererkennen (act. D5/4/1 S. 3). Der Beschul- digte wurde auch durch einen Augenzeugen zwei Mal mit hoher Sicherheit er- kannt (act. D5/5/3 S. 3; act. D5/5/5 S. 3). Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen hat. Die vom Beschuldigten beschriebene Angriffssituation ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 5.3. Das Vorgehen des Beschuldigten, d.h. ob er mit der Faust oder mit einer Glasflasche geschlagen hat, ist damit noch nicht geklärt. 5.3.1. Der Beschuldigte selbst stellte das Schlagen mit einer Glasflasche in Abre- de (act. D1/4/11 S. 19). Der Privatkläger 6 machte geltend, dass der Beschuldigte sicherlich einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, er konnte jedoch nicht sagen, um was es sich gehandelt habe (act. D5/4/1 S. 3). Ein Zeuge des Vorfalls, AR._____, gab bei der Polizei an, dass der Privatkläger 6 vom Beschuldigten mit einem Kunststoffglas geschlagen worden sei (act. D5/5/3 S. 3). Bei der Staatsan-
- 69 - waltschaft wich seine Darstellung des Geschehens jedoch von seinen Aussagen bei der Polizei ab und er gab insbesondere an, den Schlag nicht gesehen zu ha- ben (act. D5/5/5 S. 4). Seine Aussagen liefern demnach keine zuverlässige Quel- le zur Erstellung des angeklagten Ereignisses. Ähnlich sieht es bei den Aussagen eines weiteren Zeugen, AS._____, aus. Dieser sagte bei der Polizei aus, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger 6 Probleme habe, worauf er hingegangen sei. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger 6 mit einer Flasche geschlagen (act. D5/5/1 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft gab er nicht an, vorgängig einen Streit mitbekommen zu haben. Zudem habe der Beschuldigte die Flasche gewor- fen (act. D5/5/6 S. 3 f.). Diese Divergenzen sind wohl auf den grossen zeitlichen Abstand der zweiten Einvernahme zum Geschehen zurückzuführen. Seine Aus- sagen können unter diesen Umständen dennoch nicht als zuverlässig eingestuft werden. 5.3.2. Nach dem Gesagten hat nur ein Zeuge gesehen, dass der Beschuldigte ei- ne Flasche in der Hand gehalten habe, wobei grosse Zweifel an der Zuverlässig- keit dieser Aussage bestehen. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass der Be- schuldigte mit der Faust und nicht mit einer Flasche zugeschlagen hat. Da in die- ser Konstellation vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, ist anzunehmen, dass er dem Privatkläger 6 mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen hat. 5.4. Die in der Anklage beschriebene Verletzung des Privatklägers 6 ist durch die Akten belegt (act. D5/6/2; act. D5/6/4). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 gezielt geschlagen hat und eine Verlet- zung wie die eingetretene auch herbeiführen wollte. 5.5. Nach dem Gesagten kann rechtsgenügend erstellt werden, dass der Be- schuldigten dem Privatkläger 6 mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dadurch die in der Anklage genannte Verletzung zufügte.
6. Dossier 6 6.1. Unter Ziff. VI der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, am 6. Januar 2014 zwischen 05:40 Uhr und 06:20 Uhr gemäss ge-
- 70 - meinsam gefasstem Tatentschluss und gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung mit U._____ und T._____ an der AT._____ 6 in AU._____ unter Einsatz einer Spitz- hacke, eines Besens und eines Schraubenziehers in eine dem Geschädigten V._____ gehörende Scheune und alsdann in einen in die Scheune eingebauten und faktisch durch den Privatkläger 2 betriebenen Partyraum eingedrungen zu sein. Weiter habe einer der drei Männer gemäss gleichmässig arbeitsteiligem Vorgehen einen Kleintresor des Privatklägers 2 von einer Gipswand gebrochen, um diesen mitzunehmen. Der Beschuldigte habe diesen ausserhalb des Lokals zu Boden geschmettert, um an die im Innern eingelagerten Wertsachen zu gelangen. Das sich im Kleintresor befindliche Bargeld in der Höhe von CHF 1'321 sowie drei bis vier Gramm Marihuana hätten die drei Beschuldigten unter sich aufgeteilt (act. D1/20/4 S. 11 f.). 6.2. Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst noch bestritten hatte, anerkannte er dann doch - nachdem ihm am Tatort gefundene und vom ihm stammende DNA-Spuren (act. D6/4/1) vorgehalten wurden - den in der Anklage beschriebene Einbruch begangen zu haben (act. D6/3/1 S. 5 ff.). Er bestritt jedoch, dass sich CHF 1'321 im Tresor be- funden haben. Gemäss seinen Ausführungen habe sich kein Bargeld, sondern 150 Gramm Marihuana im Tresor befunden, welche die drei Beteiligten unter sich aufgeteilt hätten (act. D1/4/16 S. 5). Anlässlich der Schlusseinvernahme aner- kannte der Beschuldigte den Tresorinhalt sinngemäss dann doch ("Ob jetzt gera- de das drinnen war, dann soll es halt so sein", act. D1/4/21 S. 15). Zudem aner- kannte der Beschuldigte die geltend gemachte Zivilforderung des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 1'321 (act. D1/4/21 S. 15). Insofern ist der Beschuldigte auch bezüglich des Tresorinhalts geständig. 6.3. Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.
7. Dossier 7 7.1. In diesem Abschnitt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 8. Dezember 2017 um ca. 17:00 Uhr an der AV._____-strasse in
- 71 - AW._____ gegenüber W._____, von dem er einen Personenwagen habe mieten wollen, einen nicht auf ihn lautenden, echten Führerausweis vorgelegt zu haben und sich damit bewusst wahrheitswidrig als AK._____ ausgegeben zu haben. Damit sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, einen nicht ihm gehörenden Führerausweis vorzulegen, wobei der Beschuldigte selbst über keinen Füh- rerausweis verfügt habe und er davon habe ausgehen müssen, keinen Perso- nenwagen zur Miete zu erhalten bei Angabe seiner tatsächlichen Personalien. In der Folge sei W._____ bereit gewesen, einen Mietvertrag abzuschliessen und dem Beschuldigten ein Fahrzeug zu überlassen. Weiter habe der Beschuldigte einen von W._____ ausgefertigten Mietvertrag über einen Personenwagen der Marke "Smart", ZH 7, für drei Tage zum Preis von CHF 117 mit "AK._____" und damit einem falschen Namen und eine falsche Identität im Mietvertrag bestäti- gendend unterschrieben (act. D1/20/4 S. 13 f.). 7.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diesen Vorwurf sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2019 (act. D1/4/17 S. 5 ff.) als auch in der Schlusseinvernahme (act. D1/4/21 S. 13) vollständig geständig, wobei er keine näheren Angaben zum Sachverhalt machen wollte. In der Haupt- verhandlung machte er geltend, dass sich das Geständnis nur auf die Urkunden- fälschung bezogen habe, nicht jedoch auf die Vorlegung des Ausweises von AK._____ (act. 95 S. 74 ff.). 7.3. Zum Rückzug eines Teils des Geständnisses ist anzumerken, dass der Be- schuldigte in den zitieren Einvernahmen klar und verständlich mit dem ihm vor- geworfenen Sachverhalt konfrontiert wurde und ihm in der Schlusseinvernahme der Anklagesachverhalt im Wortlaut präsentiert wurde. Der Beschuldigte aner- kannte in beiden Einvernahmen sämtliche Umstände und insistiere in der Einver- nahme vom 26. Februar 2019 geradezu, geständig zu sein. Vor diesem Hinter- grund erscheint der Geständnisrückzug nicht glaubhaft und es ist auf das Ge- ständnis abzustellen. Das Geständnis des Beschuldigten ist nicht anzuzweifeln, da dieses im Einklang mit den Akten steht und insbesondere der erwähnte Miet- vertrag, unterzeichnet mit "AK._____" im Recht liegt (act. D7/2). Der in Ziff. VII der Anklage umschriebene Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 72 -
8. Dossier 8 8.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziff. VIII der Anklage vorgeworfen, am 5. Fe- bruar 2017 zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr den Personenwagen Audi A3, ZH 8, von AL._____ über BA._____ nach Zürich bis an den Kontrollort auf der BB._____-strasse 10 in BC._____ gelenkt zu haben, obschon er an jenem Tag an nicht bekannter Örtlichkeit Kokain konsumiert hatte und deshalb seine Fahrfähig- keit aufgehoben gewesen sei (act. D1/20/4 S. 14). 8.2. Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorwurfs an sich geständig (act. D1/4/16 S. 10; D1/4/17 S. 8, D1/4/21 S. 14). Er betonte jedoch, im vorgeworfenen Zeitpunkt trotz Kokainkonsum fahrfähig gewesen zu sein, was ihm auch der ihn untersuchende Arzt so gesagt habe. Zum konsumierten Kokain gab er an, ein halbes Gramm davon am 4. Februar 2017 um ca. 23:00 Uhr zu sich genommen zu haben (act. D1/4/16 S.10). Der Beschuldigte machte zudem sinngemäss gel- tend, aufgrund der seiner Meinung nach vorhandenen Fahrfähigkeit im Tatzeit- punkt nicht damit gerechnet zu haben, noch Kokain im Blut zu haben (act. D1/4/17 S. 10). 8.3. Mit dem Geständnis des Beschuldigten und dem pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des IRM (act. D8/4) ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt ein Fahrzeug unter Kokaineinfluss gelenkt hat. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten bestehen gemäss dem Gutachten des IRM keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt fahrunfähig war, zumal der im Blut des Beschuldigten festgestellte Cocain-Wert von mindestens 175 µg/L deutlich über dem erlaubten Nachweisgrenzwert von 15 µg/L gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung, SR 741.11) i.V.m. Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenkontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) liegt. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der relativ langen Zeitdauer zwi- schen Kokainkonsum und Autofahrt muss jedoch zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass er es lediglich in Kauf nahm, die Autofahrt unter Ko- kaineinfluss und damit in fahrunfähigem Zustand ausgeführt zu haben.
- 73 -
9. Dossiers 9 und 10 9.1. Vorab ist zu bemerken, dass in der Anklage vom 19. November 2019 dem Beschuldigten vorgeworfen wird, am 10. Oktober 2017 im Raum L._____ ohne Berechtigung ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dabei eine Verkehrsregelverlet- zung begangen zu haben (act. D1/20/4 S. 15). Dieser Anklagepunkt wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2020 zurückgezogen (act. 49 S. 2). Eine Behandlung dieses Sachverhaltskomplexes entfällt daher. 9.2. Der verbleibende unter Ziff. IX. der Anklage vorgeworfene Sachverhalt lau- tet wie folgt (act. D1/20/4 S. 15 f.): Der Beschuldigte habe den Personenwagen Smart fortwo, ZH 7, am 8. Dezember 2017 im Raum N._____ respektive am 10. Dezember 2017 von N._____ bis AJ._____ auf verschiedenen, nicht bekannten Strassen gelenkt, obschon er gewusst habe, dass er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe, da dieser mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 annulliert worden sei. 9.3. Die angeklagten Fahrten vom 8. Und 10. Dezember 2017 sind im Zusam- menhang mit Dossier 7 zu sehen, da der Beschuldigte die angeblichen Fahrten nach der Anmiete des Fahrzeugs von W._____ getätigt haben soll. Die zu Dossier 7 getätigten Aussagen sind deshalb auch für diesen Vorhalt relevant. 9.3.1. Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vorhalt ambivalent. So gab er in der ersten polizeilichen Einvernahme an, die in der Anklage genannten Fahrten getätigt zu haben (act. D7/5 S. 6), was er bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zu Dossier 7 durch Verweis auf die erstgenannt Einvernahme grundsätz- lich bestätigte (act. D1/4/17 S. 7). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Dossiers 9 und 10 sagte er dann aber, nur an einem Tag in ein Parkhaus in AJ._____ und wieder zurück gefahren zu sein (act. D1/4/17 S.13), wobei es sich dabei um den Sonntag, 10. Dezember 2017, gehandelt haben muss (vgl. da- zu act. D7/5 S. 2, wo der Beschuldigte eingestand, am 10. Dezember 2017 ins Parkhaus gefahren zu sein). 9.3.2. Aufgrund der Einschränkung seines Geständnisses und da es durchaus möglich ist, dass am 8. Dezember 2017 der Kollege des Beschuldigten, R._____,
- 74 - das Fahrzeug lenkte, kann in Bezug auf dieses Dossier nur für die Fahrt vom 10. Dezember 2017 erstellt werden, dass der Beschuldigte den Personenwagen ge- lenkt hat. Bezüglich der Fahrt vom 8. Dezember 2017 ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 9.3.3. Festzuhalten ist, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe des Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2017 annullierte (act. D9/9/1). Der Beschuldigte wusste um diese Verfügung und damit um die Tatsache, dass er kein Fahrzeug mehr lenken durfte, was er auch selbst zugab (act. D1/4/17 S. 11).
10. Dossiers 11 und 13 10.1. Unter Ziff. X. der Anklage werden dem Beschuldigten verschiedene Betäu- bungsmitteldelikte vorgeworfen. Dabei soll der Beschuldigte zwischen November 2016 und Januar 2017 monatlich etwa 100 bis 200 Gramm Marihuana erstanden haben, wobei er dieses teilweise selbst konsumiert und teilweise weiterveräussert habe. Weiter habe der Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt 444 bis 449 Gramm Marihuana und 5.9 Gramm Haschisch erstanden bzw. besessen bzw. veräussert. Sodann habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum verschie- dene Male Marihuana geraucht, insbesondere an einem Tag im Januar 2017 8 Gramm Marihuana. Zudem habe der Beschuldigte seit ca. Ende 2016 bis
24. Juni 2018 jeweils freitags bis sonntags täglich ein bis mehrere Male Kokain konsumiert, wobei er am 31. Januar 2017 im Besitz von einem Gramm Kokain bestimmt für den Eigenkonsum gewesen sei (act.D1/20/4 S. 16 ff.). 10.2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagevorwurf vollumfänglich (act. D1/4/18 S. 3 f.; act. D1/4/21 S. 16). 10.3. Es gibt keinen Grund, das Geständnis des Beschuldigten anzuzweifeln, zumal nicht ersichtlich ist, wieso sich der Beschuldigte selbst belasten sollte. Die Angaben in der Anklage stimmen zudem mit den beim Beschuldigten gefundenen Betäubungsmitteln überein (act. D11/11/3). Der angeklagte Sachverhalt ist damit in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt.
- 75 -
11. Dossier 12 11.1. Unter Ziff. XI. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. März 2017 im Bereich des Hallenbads N._____ von einer nicht bekannten Person 29 Gramm Kokain für CHF 1'500 erworben zu haben. Dieses Kokain, welches er im Hinblick auf einen Weiterverkauf erworben habe, habe er sodann im Motorfahrzeug Audi A3, ZH 8, an verschiedenen Orten des Kantons Zürich mit sich geführt, bis er am
13. März 2017, 02:35 Uhr, vor der Liegenschaft BD._____-strasse 11 in M._____ kontrolliert worden sei. Am 9. März 2017 habe der Beschuldigte an einem nicht bekannten Ort auf dem Gebiet des Kantons Zürich etwa ein Gramm Kokain kon- sumiert (act. D1/20/4 S. 19). 11.2. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfäng- lich (act. D1/4/21 S. 16). Zwar gab der Beschuldigte auf Vorhalt des genauen An- klagesachverhalts an, von den erworbenen 29 Gramm Kokain selbst nichts kon- sumiert zu haben (act. D1/4/18 S. 5). Dass er am in der Anklage genannten Tag jedoch, wie er zuvor selbst einräumte (act. D12/7 S. 6), ein Gramm Kokain kon- sumierte, bestritt er nicht. 11.3. Da es keinen Grund dafür gibt, wieso sich der Beschuldigte selbst belasten sollte und da das Geständnis mit den Akten in Einklang steht (insbesondere mit den beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmitteln, act. D12/4) und des- halb nicht anzuzweifeln ist, ist der Sachverhalt von Ziff. XI. der Anklage rechtsge- nügend erstellt.
12. Dossier 14 12.1. Unter Ziff. XII. der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, von AA._____ an einem nicht genau bekannten Tag zwischen Ende Juli 2017 und 6. August 2017 an einem nicht bekannten Ort im Kanton Zürich ein Zigarettenpäckchen, gefüllt mit ca. 10 Gramm Kokain üblicher Gassenqualität entgegengenommen zu haben. Dieses habe der Beschuldigte vereinbarungsge- mäss in das Lokal "BE._____" an der BF._____-strasse 12, BG._____ transpor- tiert und BH._____ übergeben. Der Beschuldigte habe den genauen Inhalt des Zigarettenpäckchens nicht gekannt, jedoch aufgrund der Umstände gewusst,
- 76 - dass sich eine nicht näher bekannte Menge Kokain darin befinde, welche BH._____ von AA._____ erworben habe (act. D1/20/4 S. 19 f.). 12.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Sachverhaltskomplex ist schwankend. Zunächst gestand er bei der Polizei, von AA._____ ein Zigaret- tenpäckchen entgegengenommen und dieses BH._____ übergeben zu haben. Er habe nicht genau gewusst, was in der Zigarettenschachtel gewesen ist, habe aber schon davon ausgehen müssen, dass es sich um Kokain gehandelt habe (act. D14/2/1 S. 3). Diese Aussage bestätigte er in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zum Anklagevorwurf, wobei er darauf bestand, die Menge des im Ziga- rettenpäckchen enthaltenden Kokains nicht gekannt zu haben. Er habe nicht ge- wusst, ob es sich um 1 oder um 10 Gramm handle (act. D1/4/18 S. 5 f.). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu diesem Vorwurf zeigte sich der Beschuldigte sehr unkooperativ und wollte sich bezüglich des Inhalts der Zigaret- tenschachtel zunächst nicht äussern ("Vermuten kann man viel. Ob es wirklich stimmt, weiss ich nicht."; "mir war es eigentlich scheissegal." act. D1/4/21 S. 17). Er gab dann aber schliesslich doch zu Protokoll, zu 100% geständig zu sein und auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um Kokain handelte, meinte er: "ich weiss nicht genau wie viel aber ich war geständig" (act. D1/4/21 S. 17). An der Hauptverhandlung schliesslich machte der Beschuldigte geltend, das Zigaret- tenpäckchen nicht angefasst zu haben. Er sei bereits in der BE._____ gewesen, als AA._____, das Päckchen vor ihm auf dem Tisch platziert habe. Wenig später habe es BH._____ bei ihm abgeholt. Er anerkannte abermals, gewusst zu haben, dass sich im Zigarettenpäckchen Kokain befan (act. 90 S. 14 f.). 12.3. Es ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung präsentierte Version unglaubhaft und als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann. Es ist deshalb auf sein früheres Geständnis abzustellen. Letzten Endes ist es jedoch unerheblich, ob der Beschuldigte das Zigarettenpäckchen anfasste oder nicht. Es kann erstellt werden, dass der Beschuldigte bei der Übergabe des Zigarettenpäckchens mitwirkte und dass er aufgrund der Umstände vermutete, dass sich im Zigarettenpäckchen Kokain befand. Er nahm somit zumindest in Kauf, Kokain für kurze Zeit aufbewahrt und an BH._____ weitergegeben zu ha-
- 77 - ben. Offen bleiben muss, welche Menge Kokain sich im Zigarettenpäckchen be- fand. Dafür, dass es 10 Gramm waren, gibt es keine genügenden Hinweise.
13. Dossier 15 13.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 29. April 2017 am Wohnort von AB._____ an der BI._____-strasse 13, AI._____, heimlich des- sen Personenwagen "Citroën C5", ZH 1, behändigt und damit um 21:35 Uhr an den Bahnhof N._____ und von dort um ca. 21:45 Uhr nach AL._____ gefahren zu sein. In der folgenden Nacht habe der Beschuldigte das Auto zurückgebracht. Diese Fahrten habe der Beschuldigte durchgeführt, obwohl sein Führerausweis annulliert worden war und obwohl AB._____ in die Handlungen des Beschuldigten nicht eingewilligt habe. Bei diesen Fahrten habe der Beschuldigte auf der BJ._____-strasse in N._____, Höhe Bahnhof N._____, mit dem Fahrzeug zurück- gesetzt und dabei pflichtwidrig unvorsichtig den hinter ihm abgestellten Perso- nenwagen "Mercedes Benz E200", ZH 14, übersehen, weshalb das von ihm ge- lenkte Fahrzeug in den Mercedes geprallt sei. Dabei seien beide Fahrzeuge wahrnehmbar erschüttert worden und der Citroën habe auf das Hindernis auftref- fend brüsk gebremst. Der Beschuldigte sei nicht ausgestiegen und habe weder seien Personalien dem Halter des Mercedes hinterlassen noch die Polizei infor- miert, sondern habe, obschon er die Kollision wahrnehmend einen regulierungs- bedürftigen Schaden vermuten musste, seine Fahrt fortgesetzt (act. D1/20/4 S. 20 f.). 13.2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des vorgenannten Vorwurfs teilweise ge- ständig. 13.2.1. Der Beschuldigte anerkannte, die in der Anklage genannten Fahrten durchgeführt zu haben, obwohl er keinen Führerausweis besass (act. D15/2/2 S. 3). Dieser war mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 annulliert worden (act. D15/5), was der Beschuldigte wusste, wie er bezüglich der Dossiers 9 und 10 auch zugab (act. D1/4/17 S. 11). 13.2.2. Weiter anerkannte der Beschuldigte, diese Fahrten mit dem genannten Fahrzeug von AB._____ durchgeführt zu haben. Er gab jedoch an, die Berechti-
- 78 - gung dazu gehabt zu haben. Der Beschuldigte war jedoch nicht imstande, darzu- tun, wann und in welchem Umfang ihm diese Berechtigung erteilt worden war. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er vielmehr selbst nur vermutete, die Berechtigung zu haben ("Im Notfall hätte ich es sicher verwenden dürfen", act. D15/2/2 S. 4) bzw. dass AB._____ einverstanden gewesen sei, da er gedacht habe, dass nicht der Beschuldigte selbst, sondern ein Kollege von ihm das Auto fahre (act. D15/2/2 S. 4; act. D1/4/17 S. 13). Letztlich bestätigte der Be- schuldigte implizit selbst, dass AB._____ erst im Nachhinein erfuhr, dass der Be- schuldigte sein Auto genommen hatte. So sagte der Beschuldigte: "Er wusste nicht, dass ich das Auto nehme" (act. D1/4/17 S. 13) und: "Vielleicht wusste er nicht gerade in diesem Moment, dass ich es verwende" (act. D15/2/2 S. 4). Auf die Frage, weshalb AB._____ der Polizei nichts gesagt habe, als diese ihn wegen des Unfalls am Bahnhof N._____ kontaktierte, meinte der Beschuldigte, dass AB._____ ja auch gedacht habe, das Auto sei zu Hause und er ihm dann telefo- niert habe (act. D1/4/17 S. 14). Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte al- lein aus dem Umstand, dass AB._____ den Autoschlüssel in seiner Wohnung (in welcher der Beschuldigte für ein paar Nächte logierte) zurückgelassen hatte, nicht nach Treu und Glauben annehmen durfte, zur Benützung des Autos berechtigt gewesen zu sein. Auch für eine "Generalermächtigung" an den Beschuldigten gibt es keine Hinweise, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb AB._____ diesfalls der Po- lizei den Fahrer nicht mitgeteilt hätte, als diese ihn wegen des Unfalls kontaktierte. Vor diesem Hintergrund muss es als erstellt betrachtet werden, dass dem Be- schuldigten die Erlaubnis zur Benützung des Fahrzeugs fehlte. 13.2.3. Bezüglich des Unfalls stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, diesen zwar herbeigeführt zu haben, dies jedoch nicht mit Absicht getan zu haben und im Moment des Zusammenpralls gar nicht gemerkt zu haben, dass etwas passiert sei. Hätte er es bemerkt, wäre er ausgestiegen (act. D1/4/17 S 14, 16). Dies ist nicht glaubhaft. Zwar sind beim Aufprall nur geringfügige Schädigungen aufgetreten (vgl. Fotodokumentation act. D15/1/2 S. 2) und der Beschuldigte ist beim Manövrieren wohl langsam gefahren. Dennoch muss es beim Aufprall einen Ruck gegeben haben, als das Fahrzeug abrupt stoppte. Der Beschuldigte muss dabei bemerkt haben, dass sein Auto hinten ansteht und er hätte in dieser Situati-
- 79 - on aussteigen müssen, um zu kontrollieren, ob ein Schaden entstanden ist. Zu bemerken ist zudem, dass der Beschuldigte ein grosses Interesse daran hatte, nach der Verursachung des Schadens unerkannt davonzufahren. Er war ohne Fahrberechtigung unterwegs und hätte bei der Unfallerfassung, bei der allenfalls sogar die Polizei hinzugezogen worden wäre, riskiert, aufzufliegen. Damit ist auch die in der Anklage beschriebene Unfallverursachung und das darauf folgende Verhalten des Beschuldigten rechtsgenügend erstellt.
14. Dossier 16 14.1. Unter Ziff. XIV. der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
24. Juni 2018 zwischen 05:35 Uhr und einer nicht bekannten Zeit am Vormittag im Bereich des Bahnhofs AL._____ ein iPhone 7 auf dem Boden gefunden zu haben, welches die Privatklägerin 4 in jener Nacht an jener Örtlichkeit verloren habe. Obwohl der Beschuldigte aufgrund der Umstände davon ausgegangen sei, dass das Telefon von jemandem verloren war, habe er dieses im Wert von mindestens CHF 300 an sich genommen, um einem Eigentümer gleich darüber zu verfügen. Eventualiter habe der Beschuldigte im Wissen um diesen Umstand das Telefon im Wert von deutlich mehr als CHF 10 bis zu seiner Verhaftung am 24. Juni 2018, 13:15 Uhr, mit sich geführt, ohne es zur Ermittlung des rechtmässigen Eigentü- mers der Polizei zu übergeben (act. D1/20/4 S. 22). 14.2. Der Beschuldigte ist in dieser Hinsicht nicht geständig. Er machte in der Schlusseinvernahme geltend, dass er das Handy der Privatklägerin 4 sicherlich wieder zurückgegeben hätte. Er habe es eingesteckt und warten wollen, bis der Eigentümer die iPhone-Suche aktiviert hätte (act. D1/4/21 S. 18 f.). Diese Aussa- ge ist aber nicht sehr glaubhaft. Zum einen sagte der Beschuldigte selbst, dass er nicht einmal versucht habe, das Telefon einzuschalten, was aber nötig gewesen wäre, wenn die Geschädigte durch eine iPhone-Suche oder auch durch einen An- ruf hätte auf ihr Telefon zugreifen wollen. Andererseits sagt er an anderer Stelle selbst, dass er sich nicht um das Telefon bemüht hätte und es sogar seinem Hund gegeben hätte zum Spielen (act. D1/4/20 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann es als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte keine Anstrengun- gen machte, das Mobiltelefon dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben
- 80 - und dieses - auch wenn er am 24. Juni 2018 nicht verhaftet worden wäre - nicht der Polizei oder einem Fundbüro abgegeben hätte.
15. Dossier 17 15.1. In Ziff. XV. der Anklage wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen: Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 24. Juni 2018, 13:15 Uhr, im Be- reich BK._____-strasse 15 in … Zürich hätten Funktionäre der Stadtpolizei Zürich dem Beschuldigten eröffnet, dass es um den Vorwurf von Sexualdelikten gehe. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass er eine Strafuntersuchung wegen min- destens eines Verbrechensvorwurfs zu gewärtigen habe, habe er sich gegenüber den Beamten mit einer auf seinen Bruder BL._____, geb. tt.01.2001, lautenden, portugiesischen Identitätskarte ausgewiesen. Dies habe er in der Hoffnung getan, dass das Strafverfahren gegen seien Bruder angehoben würde, obschon er wuss- te, dass sein Bruder nichts mit der Sache zu tun gehabt habe. Die Behörden sei- en deshalb in einer ersten Phase von einer falschen Identität des Beschuldigten ausgegangen und hätten das Verfahren zunächst gegen seinen unbeteiligten Bruder geführt (act. D1/20/4 S. 23). 15.2. Der Beschuldigte anerkannte den angeklagten Sachverhalt vollständig (act. D1/4/20 S. 5 f.; act. D1/4/21 S. 19). Es gibt keinen Grund, das Geständnis des Beschuldigten anzuzweifeln. Der Sachverhalt gemäss Ziff. XV. der Anklage ist damit rechtsgenügend erstellt.
16. Dossiers 18 und 19 16.1. Dem Beschuldigten wird in Ziff. XVI. vorgeworfen, am 7, Mai 2018, ca. 15:30 Uhr, auf dem Kurs 16 der B._____ von O._____ nach Zürich Hauptbahnhof und am 10. Juni 2018, 07:30 Uhr, mit dem Kurs 17 der B._____ von Zürich Hauptbahnhof nach AL._____ gefahren zu sein, obschon er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe. Sodann habe der Beschuldigten dem zuständigen Kontrollpersonal anlässlich einer Fahrkartenkontrolle jeweils einen Führerausweis lautend auf AB._____ präsentiert und dadurch wahrheitswidrig vorgegeben, es handle sich bei ihm um AB._____. Der Beschuldigte habe gewusst, dass spätere Korrespondenz wegen eines Taxzuschlags und einer Busse mit AB._____ geführt
- 81 - werde. Weiter habe er gewusst und zur Vermeidung einer Strafe in Kauf genom- men, dass AB._____ Gegenstand eines Bussenverfahrens wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes geworden sei. Schliesslich sei dem Beschul- digten mindestens bei der Fahrt am 7. Mai 2018 durch das Kontrollpersonal der B._____ ein Formular "Personalienblatt" vorgelegt worden, welches das Kontroll- personal anhand der vom Beschuldigten gegebenen, wahrheitswidrigen Angaben ausgefüllt habe. Zudem sei dem Beschuldigten bei beiden Kontrollen ein Aus- druck "Reisen ohne gültigen Fahrausweis" vorgelegt worden, welche falsche Per- sonalien enthielten und welche der Beschuldigte als AB._____ unterzeichnet ha- be (act. D1/20/4 S. 25). 16.2. Auch bezüglich dieses Vorhalts ist der Beschuldigte vollumfänglich gestän- dig und zwar von Anfang an (act. D18/3 S. 1 f.; act. D1/4/20 S. 7 f.; act. D1/4/21 S. 20). Das Geständnis des Beschuldigten ist nicht anzuzweifeln und es steht zu- dem mit der Aktenlage im Einklang. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt rechts- genügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als qualifi- zierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB (act. D1/20/4 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff. 30).
- 82 - 1.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass das Strafverfahren betreffend Drohung und Hausfriedensbruch mangels gültigem Strafantrag einzustellen ist (vgl. vorne S. 17).
2. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder anderen se- xuellen Handlung nötigt, namentlich indem er Gewalt anwendet, sie bedroht, sie unter psychischen Druck setzt oder in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht. Auch die Nötigung zur Vornahme einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung wird von Art. 189 Abs. 1 StGB erfasst (BGE 127 IV 203). Wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird demgegenüber bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts mittels der vorerwähnten Zwangsmittel zur Duldung des Beischlafs nötigt. 2.1.2. Die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung un- terscheiden sich einzig in Bezug auf die Art der sexuellen Handlung, wobei der Beischlaf mittels Einführen des männlichen Gliedes in die Vagina mindestens bis in den sog. Scheidenvorhof unter den Tatbestand von Art. 190 StGB fällt, wäh- rend beischlafähnliche oder andere sexuelle Handlungen vom Tatbestand des Art. 189 StGB erfasst werden (vgl. MAIER, in: Niggli/Wiprächiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 190 N 13; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 541). 2.1.3. Art. 189 StGB und Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und ent- schliessen können. Beide Tatbestände setzen mithin übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuel- le Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nöti- gungsmittel, insbesondere auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischen Einwirkungen, denn es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine aus- weglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben
- 83 - des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dement- sprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich das Bedrohen, die Ausübung von physischer Gewalt und psychischem Druck sowie das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 169 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015, E. 5.1.2.). 2.1.4. Das Tatmittel der Bedrohung im Sinne von Art. 189 f. StGB ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 189 N 4; MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 189 N 26). 2.1.5. Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 189 f. StGB liegt vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Voll- zug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfal- tung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshand- lung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist da- bei nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Da- bei wird nicht verlangt, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3. m.w.H.). 2.1.6. Die Variante des psychischen Drucks stellt klar, dass sich die Ausweglosig- keit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt an- wendet oder androht. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll insbesondere auch das Opfer, das durch
- 84 - Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer aus- weglosen Lage keinen erkennbaren Widerstand leistet. Eine solche Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters auftreten, wobei diese Dominanz nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein muss (BGE 128 IV 110 f.). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage er- zeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein und muss ein ähnliches Ausmass wie bei einer Gewaltanwendung oder Bedrohung erreichen. 2.1.7. Die qualifizierte Tatbestandsvariante im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB begeht, wer grausam handelt. Dies ist gemäss gesetz- lichem Wortlaut namentlich dann der Fall, wenn der Beschuldigte eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet. Das Verwenden einer ge- fährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands im Sinne des Gesetzes ist nicht nur gegeben, wenn der Täter das Opfer damit verletzt, sondern schon dann, wenn dieses damit unmittelbar bedroht (DONATSCH, Strafrecht III, S. 543). Keine qualifizierte Tatbegehung liegt vor, wenn der Täter allein auf das Vorhandensein eines Gegenstands hinweist (MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 189 N 71). Das Wort "namentlich" zeigt auf, dass auch unabhängig vom Ge- brauch einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands jemand den Qualifikationstatbestand erfüllen kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt Grausamkeit der Tatbegehung dann als erschwerendes Element vor, wenn sie über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter ge- fährliche Mittel einsetzt, so dass das Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3). Um zu beantworten, ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das Verhalten beziehen, welches er gewollt hat und nicht alleine darauf, was das Op- fer persönlich empfunden hat (BGer 6S.198/2001 Urteil vom 5. April 2001 E. 2a m.w.H.).
- 85 - 2.1.8. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsbestandsmerkmale beziehen. Der Täter muss willentlich und wissentlich den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in deren rechtlich geschützten Freiheit beschränken beziehungsweise dies zumindest in Kauf nehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.1.9. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der se- xuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung dar- stellt. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen, was bei erzwun- genem Anal- und Oralverkehr der Fall sein kann (MAIER, BSK StGB II, Art. 189 N 81). 2.2. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte sexuelle Nötigung 2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte, das Messer in der Hand haltend, die Privatklägerin 7 aufgefordert, in oral zu befriedigen, welcher Aufforderung sie nachkam. Durch das Vorhalten des Messers kündigte der Be- schuldigte der Privatklägerin 7 implizit Gewalt an für den Fall, dass sich die Pri- vatklägerin 7 seinen Wünschen wiedersetzen würde. Dabei sind die gesamten Umstände in Betracht zu ziehen, in der sich die Privatklägerin 7 befand: Der Be- schuldigte hielt ihr bereits auf der Strasse und auf dem Weg in die Wohnung ein Messer an die Seite und er schloss, im Zimmer der Privatklägerin 7 angekommen, die Zimmertüre mit dem Schlüssel ab, was ihre Fluchtmöglichkeiten drastisch ein- schränkte. Vor diesem Hintergrund gab der Beschuldigte der Privatklägerin 7 wenn auch nonverbal so doch unmissverständlich zu verstehen, dass er zu Ge- waltausübung bereit wäre. Dies versetzte die Privatklägerin 7 in grosse Angst und sie sah sich an Leib und Leben bedroht. Der Beschuldigte schuf damit eine tatsi- tuative Zwangssituation, in welcher die Privatklägerin 7 keine andere Möglichkeit sah, als dem Willen des Täters zu gehorchen und in welcher es ihr nicht mehr zu- gemutet werden konnte, sich ernsthaft zu wehren. Dass die Privatklägerin 7 den Oralverkehr unter diesem Umständen nicht wollte und nur aufgrund der Zwangs-
- 86 - lage ausführte, ist klar. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass die Privat- klägerin 7 einzig aufgrund der ihr konkludent angedrohten Gewalt handelte, zumal sie den Beschuldigten in ihrer Angst mehrfach bat, ihr nichts anzutun. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin 7 damit zu einer sexuellen Handlung genötigt, welche diese einzig aufgrund seiner Gewaltandrohung vornahm. 2.2.2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte durch die Benutzung des Messers den qualifizierten Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt das Messer in der Hand gehalten, als er die Privatklägerin 7 zum Oralverkehr aufforderte. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerin 7 konklu- dent Gewalt angedroht und sie sah sich der unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt, mit dem Messer verletzt zu werden. Vor diesem Hintergrund kann die aktive Ver- wendung des Messers bejaht und der qualifizierte Tatbestand als erfüllt betrachtet werden. 2.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte Vergewaltigung 2.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt verlangte der Beschuldigte nach dem Oral- verkehr nach vaginalem Geschlechtsverkehr, welcher Aufforderung die Privatklä- gerin 7 nachkam, indem sie sich auf den Beschuldigten setzte. Die Privatkläge- rin 7 folgte den Befehlen des Beschuldigten nur aufgrund der bereits zuvor be- schriebenen, durch den Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation und nicht aus freiem Willen. Dass die Privatklägerin 7 keinen Geschlechtsverkehr wollte, musste dem Beschuldigten durch sein Vorgehen bewusst sein. Die Privatkläge- rin 7 teilte ihr Unbehagen zudem dadurch mit, dass sie den Beschuldigten mehr- fach aufforderte ein Präservativ anzuziehen, dass sie ein Kleid anzog, um vor ihm nicht entblösst zu sein und dass sie es ablehnte, dass der Beschuldigte beim Ge- schlechtsverkehr auf sie liegt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 7 damit durch die konkludente Androhung von Gewalt zum Beischlaf genötigt, was er wusste und wollte.
- 87 - 2.3.2. Bezüglich des Messers ist festzuhalten, dass dieses gemäss erstelltem Sachverhalt auf dem Boden lag, während sich der Beschuldigte selbst auf dem Rücken auf dem Bett befand. In dieser Situation kann nicht mehr von einer unmit- telbaren Bedrohung durch das Messer und damit von einem "Verwenden" ge- sprochen werden, zumal sich der Beschuldigte zunächst hätte aufrichten und die Privatklägerin 7 von sich stossen müssen, um das Messer zu greifen. Lediglich die Präsenz des Messers im selben Raum rechtfertigt es nicht, die qualifizierte Tatbegehung anzunehmen, welche mit Blick auf die Strafandrohung gegenüber dem Grundtatbestand doch einen stark erhöhten Unrechtsgehalt aufweist. 2.3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Gefährdung des Lebens 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich straf- bar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen Auffangtatbestand für Fälle, bei denen sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen lässt und eine Verur- teilung wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts folglich nicht in Frage kommt (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O, Art. 129 N 7). In ob- jektiver Hinsicht ist eine Lebensgefahr erforderlich, was bedeutet, dass der Täter den Geschädigten durch beliebiges Handeln in einen Zustand bringt, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des To- deseintrittes besteht (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 129 N 1). Dabei ist der Begriff der Lebensgefahr weniger restriktiv auszulegen als bei Art. 140 Ziff. 4 StGB und erfordert keine "sehr naheliegende" Gefahr (BGE 121 IV 67 E. 2.b). Die Lebensgefahr muss aber unmittelbar sein, was eine zeitliche Aktuali- tät und den direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Beschuldigten beinhaltet. Aus dem Verhalten des Täters muss sich direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergeben (BGE 133 IV 1
- 88 - E. 5.1). Es ist dabei nicht bloss auf äussere Umstände abzustellen. Vielmehr sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichti- gen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 129 N 20). 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.a). Wei- ter setzt die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens ein skru- pelloses Vorgehen voraus. Es wird ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Si- tuation verlangt. Je grösser dabei die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, desto eher kann von Skrupellosigkeit ausgegangen werden (MAEDER, in: Niggli/ Wi- prächtiger [Hrsg.], a.a.O, Art. 129 N 51, m.w.H). Dabei liegt Skrupellosigkeit vor, wenn das Verhalten des Täters angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs un- ter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2). 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin 7 in den Unterarmwürgegriff genommen und dadurch in Lebensgefahr gebracht. Dass die Lebensgefahr unmittelbar war, steht aufgrund der von der Privatklägerin 7 ge- zeigten Symptome und der ausserordentlichen Gefährlichkeit des Unterarmwür- gegriffs (vgl. hierzu nochmals das Gutachten des IRM; act D1/9/6) ausser Frage. Festzuhalten ist, dass eine Person, welche in den Unterarmwürgegriff genommen wird, bereits nach kurzer Zeit bewusst los werden oder sogar sterben kann und es für den Angreifer schwer kontrolliert bar ist, ab welcher Intensität und welcher Dauer der Tod eintreten kann. Dem Beschuldigten war die Gefährlichkeit be- wusst, was er auch selbst zugab. Dass der Beschuldigte dennoch den Unterarm- würgegriff anwandte, sehr stark zudrückte und erst von der Privatklägerin 7 ab- liess, als diese ihn in den Finger biss, zeigt das skrupellose Vorgehen des Be- schuldigten. Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
- 89 - 3.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.
4. Einfache Körperverletzung 4.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter schädigt jemanden "in anderer Weise", wenn die Verletzung weder die Vor- aussetzungen nach Art. 122 StGB noch diejenigen nach Art. 126 StGB erfüllt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin 7 mehrfach gebissen und geschlagen, wodurch Quetschungen und Blutergüsse entstanden, welche über Wochen schmerzten. Er biss der Privatklägerin 7 zudem einen Teil des Knorpels des Ohres ab. Zweifellos weisen diese Verletzungen ei- nen Krankheitswert auf, welcher weit über das vom Tatbestand der Tätlichkeit Umfasste hinausgeht. Eine schwere Verletzung ist jedoch nicht auszumachen. Aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten steht ausser Frage, dass er die Verletzungen bewusst und gewollt und damit direktvorsätzlich herbeigeführt hat. 4.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Nötigung 5.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Dabei muss die Androhung ernstlich sein, das heisst der angedrohte Nachteil muss objektiv dazu geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu
- 90 - machen (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 4 f. m.w.H.). Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Alternativ wird dabei vorausgesetzt, dass der vom Täter verfolgte Zweck bzw. das verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es diesbezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 9; BGE 129 IV 262 E. 2.1 und BGE 120 IV 17 E. 2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventu- alvorsatz grundsätzlich genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Op- fers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf. Der Täter braucht hingegen nicht willens zu sein, die Drohung zu verwirklichen (DELON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 55; BGE 105 IV 122 E. 2b). 5.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin 7 gezwungen, ihn in die von ihr benützte Wohnung mitzunehmen. Dazu verwendete der Beschuldigte ein Messer, welches er ihr an ihre linke Seite hielt. Dadurch drohte er der Privatklägerin 7 konkludent an, sie mit dem Messer zu verletzen oder anderweitig gewalttätig zu werden, sollte sie sich seinem Willen widersetzen. Einzig deshalb nahm die Privatklägerin 7 den Beschuldigten dann mit auf ihr Zimmer. Die Androhung von Gewalt stellt zweifellos ein rechtswidriges Mittel dar. Der Beschuldigte musste aufgrund seines Vorgehens wissen, dass ihn die Privat- klägerin 7 nur aufgrund des vorgehaltenen Messers mitnahm und er bezweckte dies gerade. 5.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
6. Geringfügige Sachentziehung 6.1. Eine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB begeht, wer dem Berech- tigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und im dadurch
- 91 - einen erheblichen Nachteil zufügt. Von Geringfügigkeit ist auszugehen, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet, wobei der Grenzwert bei CHF 300 festgesetzt wurde (BGE 121 IV 286). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Wohnungs- schlüssel der Privatklägerin 7 bei seiner Flucht aus der Wohnung mitgenommen. Dies stellt zweifellos eine Sachentziehung dar. Da der Privatklägerin 7 dadurch aber offenbar keine Probleme entstanden sind, kann das Vorliegen eines erhebli- chen Nachteils nicht bejaht werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der geringfügigen Sachentziehung freizusprechen. B. Dossier 2
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zu diesem Sachverhaltskomplex als qualifizierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. D1/20/4 S. 6). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich eine Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 41).
2. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung 2.1. Zu den rechtlichen Grundlagen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. 82 ff.). 2.2. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte sexuelle Nötigung 2.2.1. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 8 gemäss erstelltem Sachver- halt auf, ihn oral zu befriedigen, welcher Aufforderung sie nachkam. Dies erfolgte jedoch keinesfalls freiwillig, sondern nachdem der Beschuldigte verschiedene Nö- tigungsmittel gefügig gemacht hatte. So wandte der Beschuldigte Gewalt an, in- dem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und er drohte ihr explizit mit dem Tod und implizit mit noch drastischerer Gewaltanwendung durch Vorhalten und
- 92 - an-den-Hals-Halten des Messers. Dass die Privatklägerin 8 den Oralverkehr nicht wollte, gab sie dem Beschuldigten mehrfach verbal zu verstehen. In der vom Be- schuldigten geschaffenen Zwangssituation blieb ihr jedoch nichts anderes übrig, als dem Beschuldigten zu gehorchen. Dem Beschuldigten musste aufgrund der Umstände und seinem Vorgehen klar sein, dass die Privatklägerin 8 den Oralver- kehr, welcher klar ein sexuelle Handlung darstellt, einzig aufgrund seiner Gewalt- anwendung und -androhung ausführte und er wollte sie durch sein Verhalten ge- rade dazu bringen. 2.2.2. Im vorliegenden Fall ist die qualifizierte Tatbegehung erfüllt. Der Beschul- digte bedrohte die Privatklägerin 8 mehrfach mit dem Messer und hielt ihr dieses mindestens einmal an den Hals. Damit wurde die Privatklägerin 8 vom Beschul- digten unter Verwendung des Messers sexuell genötigt. 2.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte Vergewaltigung 2.3.1. Der Beschuldigte befahl der Privatklägerin 8 unter Zuhilfenahme der bereits erwähnten Nötigungsmittel, sich auf ihn zu setzen und den vaginalen Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen. Dass die Privatklägerin 8 nicht aus freien Stü- cken, sondern einzig aufgrund der angewandten Gewalt und ausgesprochenen Drohungen agierte, ist erstellt und war dem Beschuldigten bewusst, nicht zuletzt, da die Privatklägerin 8 dies dem Beschuldigten sagte und während dem Ge- schlechtsverkehr weinte. 2.3.2. Da der Beschuldigte die Privatklägerin 8 mit dem Messer bedrohte und damit konkludent Gewalt androhte, um sie gefügig zu machen, kann die qualifi- zierte Tatbegehung durch Verwendung eines Messers bejaht werden. 2.3.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 schul- dig zusprechen.
- 93 -
3. Raub 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Als Diebstahl gilt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur An- eignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Raubes erfordert weiter eine Nöti- gungshandlung. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt an einer Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Unter Gewalt an einer Person versteht man jede Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Körper des Opfers. Dabei muss die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt werden (BGE 133 IV 207 E. 4.3). Bei der zweiten Variante einer Nötigungshandlung kommt die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Betracht. Dabei muss der Täter die Drohung zwar nicht verwirklichen wollen, diese muss aber grundsätzlich geeignet sein, das Opfer wi- derstandsunfähig zu machen. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität im Sinne einer qualifizierten Nötigungshandlung angedroht werden. Diese erhebliche Beeinträchtigung ist anhand eines generalisierenden Massstabs zu beurteilen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung muss so ausge- staltet sein, dass sich auch ein anderer, "besonnener Mensch" in derselben Situa- tion der Drohung beugen würde. Die angedrohte Gefahr muss zudem eine ge- genwärtige sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt wer- den (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 29 ff.). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei dieser sich auf die Ausübung der Nötigungshandlung sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkma- le des Diebstahls beziehen muss. Dazu müssen Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wip- rächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 44).
- 94 - 3.2. Würdigung im konkreten Fall 3.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte durch Anwendung verschiedener Nö- tigungshandlungen Bargeld der Privatklägerin 8 an sich und mit sich genommen hat. Der Beschuldigte wandte vorliegend Gewalt an, indem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und er bedrohte sie zumindest konkludent mit einer gegen- wärtigen Gefahr für Leib und Leben, indem er sie mit einem Messer bedrohte. Durch die genannten Nötigungsmittel brach der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin 8, welche sich nicht getraute, den Beschuldigten an der Entnahme des Geldes aus ihrer Tasche zu hindern und ihm das Geld aus ihrem Schrank übergab. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, um sich das im Zimmer befindliche Bargeld anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 3.2.2. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Nötigung 4.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (vgl. S. 90). 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatkläge- rin 8, sie zu töten, fall sie jemandem vom erfolgten Übergriff erzähle. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerin 8 einen ernstlichen Nachteil angedroht, wel- cher Androhung sie Glauben schenkte und auch schenken durfte angesichts der während des Übergriffs vom Beschuldigten gezeigten Gewaltbereitschaft und der Tatsache, dass der Beschuldigte wusste, wo sich die Privatklägerin 8 aufhielt. Diese Drohung führte dazu, dass sich die Privatklägerin 8 nicht getraute, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Zweifellos ist sowohl das Nötigungsmittel - die Todesdrohung - als auch der damit verfolgte Zweck - Abhalten von einer Strafanzeige - als rechtswidrig anzusehen und der objektive Tatbestand der Nöti- gung damit erfüllt. Subjektiv lassen die Umstände und das Verhalten des Be-
- 95 - schuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er sich um die Wirkung seiner Drohung bewusst war und dies auch so wollte. 4.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 3
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (act. D1/20/4 S. 8). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 49).
2. Raub 2.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes des Raubs kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 93). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte durch Anwendung verschiedener Nötigungsmittel Bargeld der Privatklägerin 3 an sich und mit sich genommen. Er bediente sich dabei der Gewalt, indem er sie an den Haaren riss und sogar an den Haaren mitzog, als er ihre Kommode durchsuchte, und indem er sie gewaltsam zu Boden und gegen eine Bettkante drückte. Zudem drohte er der Privatklägerin 3 mit einer Geste des Kehle-Durchschneidens mit dem Tod. Die Privatklägerin 3 sah sich aufgrund der Nötigungshandlungen nicht im Stande, dem Beschuldigten Widerstand zu leisten, weshalb sie den Beschuldigten gewäh- ren liess. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, um sich das Bargeld der Privatklägerin 3 anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2.2.1. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 96 - D. Dossier 4
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in diesem Sachverhaltsabschnitt als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (act. D1/20/4 S. 9). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 65).
2. Schändung 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer ei- ne urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beschlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung missbraucht. 2.1.2. Der Tatbestand stellt den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Urteilsunfähigkeit liegt vor, wenn das Opfer, namentlich wegen seines geringen Alters, in sexuellen Belangen nicht in der Lage ist, in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens zu handeln. Die Widerstandsunfähigkeit kann dauernd oder bloss vorübergehend sein und etwa in schweren psychischen Defekten, in einer hochgradigen Intoxika- tion mit Drogen, Alkohol oder Medikamenten, in körperlicher Invalidität oder in ei- ner Fesselung liegen. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtig oder herab- gesetzt ist (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 191 N 5 ff.). Bewusstlo- sigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person al- kohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorge- nommenen Handlungen wehren kann (Urteile des Bundesgerichts BGer, 6B_232/2016 vom 21.12.16, E 2.2. m.w.H., 6B_17/2016 vom 18.7.17, E. 1.4.2).
- 97 - 2.1.3. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben und es zumindest für möglich halten, dass das Opfer aufgrund seines Zu- stands nicht in der Lage ist sich gegen das sexuelle Ansinnen zu wehren (DO- NATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 191 N 5, 13a). 2.2. Würdigung im konkreten Fall 2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 5 vorgenommen, indem er sie an der Vulva leckte und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Die Privatklägerin 5 befand sich in diesem Moment im Zustand der vollständigen Widerstandsunfähigkeit. Die Wider- standsunfähigkeit ist auf einen hohen Alkoholkonsum zurückzuführen und äusser- te sich schliesslich darin, dass die Privatklägerin 5 mehrfach bewusstlos wurde oder zumindest Bewusstseinstrübungen hatte und ihr der nötige Kraftaufwand fehlte, um sich gegen den Übergriff des Beschuldigten durch Wegstossen oder ähnlichem zu wehren. Dass der Beschuldigte um den Zustand der Privatkläge- rin 5 wusste, ist klar, denn er hatte sie den ganzen Abend begleitet und mehrere Zusammenbrüche ihrerseits mitbekommen. Zudem sagte die Privatklägerin 5 während des Übergriffs dem Beschuldigten, dass sie sich nicht gegen ihn wehren könne, weil sie zu schwach sei. Damit hat der Beschuldigte den Zustand der Pri- vatklägerin 5 ausgenützt, um sexuelle Handlungen an ihr zu begehen. Die vor- gängige gemeinsame Dusche kann nicht als Einwilligung in die später stattfinden- den sexuellen Handlungen gewertet werden. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich. 2.2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
- 98 - E. Dossier 5
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (act. D1/20/4 S. 11). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 72).
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Zu den rechtlichen Ausführungen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (S. 89). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist dem Privatkläger 6 durch den Faust- schlag des Beschuldigten eine 1 cm lange Wunde im Gesicht entstanden. Diese Verletzung hat zweifelsohne den für die einfache Körperverletzung erforderlichen Krankheitswert. Der Beschuldigte hat bewusst und gezielt auf den Privatkläger 6 eingeschlagen und eine Verletzung, wie die eingetretene, auch herbeiführen wol- len, weshalb von direktvorsätzlicher Begehung auszugehen ist. 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere gibt es keine Hinweise für die vom Beschuldigten geschilderte Notwehrsi- tuation. Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Dossier 6
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. D1/20/4 S. 11 f.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 95 S. 1 ff., 72).
- 99 -
2. Diebstahl 2.1. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen an- deren damit unrechtmässig zu bereichern. 2.2. Gemäss anerkanntem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Privatkläger 2 Bargeld und Marihuana entwendet. Damit steht bezüglich des Bargeldes zweifel- los fest, dass der Beschuldigte diese ihm fremde Sache dem rechtmässigen Ei- gentümer weggenommen hat, um es sich selbst anzueignen und sich damit zu bereichern. Bezüglich des Marihuanas ist zu sagen, dass dieses als unter das Be- täubungsmittelgesetz fallende Substanz nicht verkehrsfähig ist und damit nicht Objekt eines Diebstahls sein kann (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 137 N 6). Dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, ist unter den ge- gebenen Umständen erwiesen. 2.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Hausfriedensbruch 3.1. Des Tatbestands des Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigen in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einem unmittel- bar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 3.2. Der Beschuldigte ist gemäss erstelltem Sachverhalt in den vom Privatklä- ger 2 berechtigterweise benutzten Partykeller eingedrungen. Dazu hatte der Be- schuldigte keinerlei Berechtigung, was sich auch dadurch zeigt, dass er zusam- men mit den Mittätern eine verschlossene Tür aufbrechen musste, um sich Zu- gang zu verschaffen. Es steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten diese Um- stände bewusst waren; dennoch handelte er.
- 100 - 3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ent- sprechend ist der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. G. Dossier 7
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als Fälschung von Aus- weisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (act. D1/20/4 S. 13). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch in Bezug auf die Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und einen Freispruch bezüglich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (act. 95 S. 1 ff., 74 ff.).
2. Urkundenfälschung / Fälschen von Ausweisen 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 2.1.2. Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten Schriften, welche dazu bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Zur vorliegend in Frage kommenden Tatvariante des Fälschens ist fol- gendes zu sagen: Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Ur- kunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtli- chen Aussteller übereinstimmt beziehungsweise wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aus-
- 101 - steller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autori- sierte Erklärung zugerechnet wird (BGE 137 IV 167). 2.1.3. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird zunächst der (Eventual-)Vorsatz der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbe- standsmerkmale vorausgesetzt. Als subjektives Unrechtselement erfordert Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine besondere Absicht, wobei Eventualabsicht ge- nügt; der Täter muss, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Ur- kunde, beabsichtigen, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder diese Möglichkeit zumindest in Kauf nehmen. Dies setzt voraus, dass der Täter in Täuschungsabsicht handelt und die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden will, um den Adressaten zu einem rechtserheb- lichen Verhalten zu veranlassen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist in- dessen nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Täuschung auch gelingt (vgl. DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 157 ff., m.w.H.). 2.1.4. Eine Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen zur Täuschung missbraucht. 2.1.5. Die Bestimmung ist als privilegierter Fall der Urkundenfälschung aufzufas- sen, die Urkunden besonderer Art schützt, sofern der Täter eine weniger verwerf- liche Absicht verfolgt. Die von Art. 252 StGB genannten Schriftstücke sind amtli- che Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger, a.a.O., Art. 252 N 3 f.). 2.1.6. Beim Missbrauch einer echten, nicht für den Täter bestimmten Schrift zur Täuschung handelt es sich nicht um ein Fälschungsdelikt, sondern um eine blos- se Falschlegitimation, mithin um einen betrugsähnlichen Fall. Bezweckt wird der Schutz von echten Ausweisschriften etc. vor missbräuchlicher Verwendung (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 252 N 12). Damit erweitert
- 102 - Art. 252 Abs. 4 StGB die Strafbarkeit über den Rahmen von Art. 251 StGB hinaus und ist neben diesem anwendbar (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 252 N 4). 2.1.7. Der subjektive Tatbestand erfordert nebst Vorsatz Täuschungsabsicht so- wie die Absicht des Täters, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleich- tern. Damit ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage gemeint. Die angestrebte Besserstellung darf für sich betrachtet jedoch nicht unrechtmäs- sig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht die gegen- über Art. 251 StGB geringere Strafdrohung rechtfertigt (BOOG, in: Niggli/ Wipräch- tiger, a.a.O., Art. 252 N 14 ff.). 2.2. Würdigung im konkreten Fall 2.2.1. Der Beschuldigte hat anerkanntermassen den Automietvertrag über das Mietauto nicht mit seinem Namen, sondern mit dem Namen "AK._____ " unter- zeichnet. Ein Automietvertrag kann als Urkunde im Rechtssinn betrachtet werden, da er Aufschluss über das Rechtsverhältnis des Autovermieters mit seinen Kun- den gibt. Durch die Unterzeichnung mit einem falschen Namen stimmte der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller überein. Der Beschuldigte täuschte somit über die Identität des Ausstellers und stellte eine unechte Urkunde her. Der Beschuldigte bezweckte damit, eine Automietvertrag abzuschliessen, was er bei Offenbarung seiner richtigen Identität nicht gekonnt hätte, da er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Die Absicht des unrechtmässigen Vorteils ist damit gegeben. Subjektiv war dem Beschuldigten sein Tun bewusst. Mit der Verwendung der falschen Identität und Vorlage des Führerausweises von AK._____ täuschte er den Autovermieter über die fehlende Berechtigung, ein Fahrzeug zu mieten und zu lenken und er handelte in der Absicht, die Urkunde als vorgeblich echt zu verwenden. 2.2.2. Der Beschuldigte legte zudem den echten Führerausweis von AK._____ vor. Er gebrauchte damit eine echte Ausweisschrift, um den Fahrzeugvermieter über seine Identität und über seine Fahrerlaubnis zu täuschen. Dass der Be- schuldigte damit nicht nur sein wirtschaftliches Fortkommen erleichtern, sondern
- 103 - einen unrechtmässigen Vorteil anstrebte, wurde bereits erläutert. Damit sind die Tatbestandselemente von Art. 252 Abs. 4 StGB erfüllt. Obwohl nicht nur das Fort- kommen erleichtert, sondern ein unrechtmässiger Vorteil angestrebt wurde, tritt Art. 252 StGB in dieser Tatbestandsvariante, wie bereits ausgeführt (vgl. unmit- telbar vorsehende Ziff. 2.1.6), neben Art. 251 StGB. 2.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. H. Dossier 8
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifi- ziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. D1/20/4 S. 14). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen qualifiziertem Fah- ren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 95 S. 1 ff., 76 f.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Des Fahrens in Fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG macht sich schuldig, wer aus anderen Gründen (als der Alkoholisierung) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug lenkt. 2.2. Der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. 2.3. Der Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt unter Kokaineinfluss und damit in fahrunfähigem Zustand, als er am 5. Februar 2017 einen Personen-
- 104 - wagen lenkte. Der objektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist damit zweifellos erfüllt. Subjektiv muss aufgrund der Zeitdauer zwischen Kokain- konsum und Autofahrt von Eventualvorsatz ausgegangen werden. 2.4. Der Beschuldigte anerkannte, Kokain konsumiert zu haben, womit der Tat- bestand nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG grundsätzlich erfüllt ist. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB) und innerhalb dieser Frist ein erstinstanzliches Ur- teil gefällt werden muss. Da der Konsum am 5. Februar 2017 stattfand und damit mehr als drei Jahre vor Urteilsfällung am 5. Juni 2020, fällt eine diesbezügliche Verurteilung ausser Betracht und das Verfahren ist einzustellen. 2.5. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb des Fahrens in Fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen. Das Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 5. Februar 2017, ist einzustellen. I. Dossiers 9 und 10
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- faches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (act. D1/20/4 S. 15). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen vorsätzlichem Fah- ren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (act. 95 S. 1 ff., 78).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 2.2. Der Beschuldigte führte anerkanntermassen am 10. Dezember 2017 zwei Fahrten durch, obwohl sein Führerausweis auf Probe annulliert worden war. Er
- 105 - hat damit den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfüllt. Da der Beschuldigte um die Annullation wusste und dennoch zwei Fahrten tätigte, handelte der Beschuldigte vorsätzlich. 2.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 2.4. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung für die Fahrt vom 8. Dezem- ber 2017 ist der Beschuldigte freizusprechen (vgl. S. 73). J. Dossiers 11 und 13
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- ches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG sowie als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. D1/20/4 S. 16). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 95 S. 1 ff., 79 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG stellt diverse Handlungen im Zusam- menhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Strafbar macht sich demnach, wer Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern ver- schafft oder in Verkehr bringt, sowie wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, auf- bewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Der Straftatbestand nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde bereits zuvor zitiert (vgl. S. 104). 2.2. Gemäss anerkanntem Sachverhalt hat der Beschuldigte Marihuana erwor- ben, befördert, verkauft, jemand anderem verschafft, besessen und konsumiert,
- 106 - wobei davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte. Bezüglich des Konsums des Marihuanas ist festzuhalten, dass dieser im Zeitraum zwischen November 2016 und Januar 2017 stattgefunden hat. Diesbe- züglich ist die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. zuvor S. 104) bereits abgelaufen, weshalb eine diesbezügliche Verurteilung nicht erfolgen kann. Zum Kokainkon- sums ist zu sagen, dass sich der Beschuldigte nur bezüglich des verjährungs- rechtlich relevanten Konsums zu verantworten hat, mithin für den Konsum zwi- schen dem 5. Juni 2017 (drei Jahre vor Urteilsfällung am 5. Juni 2020) und dem
24. Juni 2017. 2.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Das Verfahren bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes begangen zwischen November 2016 und Januar 2017 ist einzustellen. K. Dossier 12
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- ches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG sowie als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. D1/20/4 S. 16). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (act. 95 S. 1 ff., 81 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Gemäss anerkanntem Sachverhalt hat der Beschuldigte 29 Gramm Kokain besessen und im Hinblick auf einen Weiterverkauf befördert sowie selbst Kokain konsumiert. Eine Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
- 107 - BetmG wurde gemäss erstelltem Sachverhalt nicht vorgenommen. Die Würdigung der Staatsanwaltschaft ist in dieser Hinsicht insofern einzuschränken, dass Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nicht anwendbar ist in diesem Sachverhaltsabschnitt. Der Ko- kainkonsum vom 9. März 2017 fand mehr als drei Jahre vor Urteilsfällung am
5. Juni 2020 statt und ist damit verjährt. Das Strafverfahren ist diesbezüglich ein- zustellen. 2.2. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig gemacht. Das Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 9. März 2017, ist einzustellen. L. Dossier 14
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG (act. D1/20/4 S. 19). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (act. 95 S. 1 ff., 84).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte hat im Auftrag von AA._____ eine unbekannte Menge Kokain an einen Dritten ausgeliefert. Der objektive Tatbestand wurde demnach in Form des Besitzens und Verschaffens erfüllt. Subjektiv ist, wie bereits erläutert, von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. S. 77). 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen.
- 108 - M. Dossier 15
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als Ent- wendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, als mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. b SVG, als fahr- lässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (act. D1/20/4 S. 20). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen vorsätzlichem Fah- ren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. b SVG und fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Bezüglich der restlichen Tatbestände beantrage er einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 88).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gibt zu keinen Bemerkun- gen Anlass und erweist sich als korrekt. Festzuhalten ist, dass dem Beschuldigten das Fahrzeug keineswegs anvertraut war (vgl. hierzu vorne S. 78 f.). Die Beurtei- lung des Sachverhalts erfolgt deshalb nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und nicht nach Art. 94 Abs. 3 SVG. Es ist demnach unerheblich, ob AB._____ einen Straf- antrag gestellt hat oder nicht. 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte demnach der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, des mehrfachen vorsätzliches Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. b SVG, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
- 109 - N. Dossier 16
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als un- rechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB, eventualiter als Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (act. D1/20/4 S. 22). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 88 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Strafbar im Sinne von Art. 332 macht sich, wer beim Fund oder bei der Zu- führung einer Sache nicht die in den Art. 720 Abs. 2, 720a und 725 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Anzeige erstattet. Gemäss Art. 720 Abs. 2 ZGB ist eine Person verpflichtet, einen Fund bei der Polizei anzuzeigen, wenn der Wert der gefunde- nen Sache mehr als CHF 10 beträgt. 2.2. Der Beschuldigte hat das von ihm gefundene iPhone nicht der Polizei über- geben. Damit hat er den Tatbestand des Nichtanzeigen eines Fundes klarerweise erfüllt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass das iPhone von jemandem verloren war. Erstellt ist, dass er es dennoch an sich nahm ohne Intention, den Fund der Polizei zu melden. Dass der Wert des Telefons offensichtlich CHF 10 übersteigt, war ihm ebenso bewusst. 2.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Betreffen der unrechtmässigen Aneignung ist das Verfahren wie erwähnt einzustellen (vgl. S. 18).
- 110 - O. Dossier 17
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen in Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB. 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen in Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB und einen Freispruch bezüglich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (act. 95 S. 1 ff., 92).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1) oder wer in anderer Weise arglistige Veranstal- tungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigten herbeizuführen (Abs. 2). Abs. 2 erfasst generell Machenschaften, welche - ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung darzustellen - in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken. Arglistige Veranstaltungen lie- gen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf abzielt, eine Strafverfol- gung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Tatbestandsmässig ist bei- spielsweise das Auftreten unter falscher Identität. Strafbar macht sich damit, wer sich bei der Festnahme mit den Papieren seines Bruders ausweist und dessen Personalien angibt (ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 303 N 4c f., 13; BGE 132 IV 20 E. 5.2. ff.). Zum Rechtlichen betreffend des Tatbestands des Fäl- schens von Ausweisen vgl. S. 101. 2.2. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt anlässlich seiner Verhaftung mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen. Es war ihm be- wusst, dass er eines Verbrechens beschuldigte werde, mit dem sein Bruder - wie
- 111 - er wusste - nichts zu tun hatte. Dabei wusste und wollte der Beschuldigte, dass sein Verhalten den Verdacht auf seinen Bruder lenken und Ermittlungstätigkeiten gegen ihn auslösen konnte, was in der Folge auch geschah. Selbstverständlich kann der Tatbestand auch durch Schweigen erfüllt werden, nämlich dann, wenn durch das Treffen besonderer Veranstaltungen - wie vorliegenden durch das Vor- weisen einer auf eine andere Person lautenden Identitätskarte - der Verdacht auf jemand anderes gelenkt wird. Der objektive und subjektive Tatbestand der fal- schen Anschuldigung ist somit erfüllt. 2.3. Der Beschuldigte wies sich mit der echten Identitätskarte seines Bruders aus. Er gebrauchte damit eine echte Ausweisschrift, um die Polizei über seine Identität zu täuschen. Er tat dies in der Absicht, sich sein Fortkommen zu erleich- tern, nämlich, um zu verhindern, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird. Auch der Tatbestand des Fälschen von Ausweisen ist damit erfüllt. 2.4. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründer ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen in Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. P. Dossiers 18 und 19
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- che Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB, als mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache vorsätzliche oder fahrlässige Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (act. D1/20/4 S. 24). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB, wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 StGB und wegen Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. Bezüglich der falschen Anschul-
- 112 - digung im Sinne von Art. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB beantragte er ei- nen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 92 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zur Fälschung von Ausweisen und zur falschen Anschuldigung ist auf vorstehende Erwägungen zu verweisen (S. 101, 110). Eine Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. 2.2. Der Beschuldigte fuhr gemäss erstelltem Sachverhalt an zwei Tagen ohne gültigen Fahrausweis in einem Fahrzeug der B._____. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er kein gültiges Billett hatte und ohne solches keine Fahrten tätigen durfte und handelte trotzdem. 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte zwei Mal gegen- über dem Zugpersonal mit dem echten Führerausweis von AB._____ ausgewie- sen und so über seine wahre Identität getäuscht. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich sein Fortkommen zu erleichtern; er wollte auf diese Weise einer Busse wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis entgehen. Der Tatbestand des Fälschens von Ausweisen ist damit erfüllt. 2.4. Indem der Beschuldigte vorgab, AB._____ zu sein, lenkte er den Verdacht der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz wissentlich auf AB._____ und damit wider besseren Wissens auf einen Nichtschuldigten. 2.5. Gemäss eingestandenem Sachverhalt hat der Beschuldigte zudem mehre- re beweisrelevante Dokumente mit dem Namen AB._____ unterzeichnet, um die Busse nicht bezahlen zu müssen und damit einen unrechtmässigen Vorteil zu er- langen. Der Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung ist damit erfüllt. 2.6. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von
- 113 - Art. 252 Ziff.1 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Perso- nenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren sowie mit einer Busse von CHF 2'000 (act. D1/20/4 S. 29).
2. Der Beschuldigte die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 12 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 2 Jah- ren zu vollziehen seien, sowie mit einer Busse von CHF 1'000 (act. 95 S. 4, Prot. S. 20). B. Allgemeine Regeln der Strafzumessung
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor teils vor und teils nach Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das geltende (neue) Recht ist auf die vor dem 1. Januar 2018 ver- übten Delikte nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Do- natsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 N 10). Das ist mit Blick auf die Frage der Strafzu- messung und der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtenden Frage der Wahl der Sanktionsart nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht; insbesondere sieht es eine Geldstrafe nur noch bis zu höchstens 180 Tagessätze vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, demgegenüber Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2017 gel- tenden Fassung [nachfolgend: aStGB]). Die Beurteilung der vor dem 1. Januar 2018 verübten Taten (Dossiers 4-14) erfolgt demnach nach altem Recht.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach
- 114 - der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Stra- fe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
3. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Strafzumessung das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entschei- dende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin- dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, dass das Verschulden als derart gering einzustufen ist, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig ver- minderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil-
- 115 - fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv.
4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. Septem- ber 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Auflage, Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 85 und 117; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 90 ff., v.a. N 108; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.).
5. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu be- achten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dür- fen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwen- denden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Be- deutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der
- 116 - gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 102; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 27).
6. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).
7. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
8. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).
9. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Ver- halten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 120 ff., m.w.H; vgl. auch TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 32).
10. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach
- 117 - Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).
11. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumes- sungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheit- lichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).
12. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – im Einzelfall in die Gesamt- beurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmin- dernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).
13. Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots auswirken.
14. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht-
- 118 - lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).
15. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten
- 119 - Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen.
16. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu ver- hängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.; bestätigt in BGE 144 IV 217 ff.). C. Anwendung im konkreten Fall
1. Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte ist wegen nicht weniger als 22 Delikten schuldig zu spre- chen. In Nachachtung der erwähnten Bundesgerichtspraxis ist im Folgenden in einem ersten Schritt das am schwersten wiegende Delikt festzustellen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Sowohl der Strafrahmen der qualifizierten sexuel- len Nötigung wie auch der qualifizierten Vergewaltigung lautet auf Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 20 Jahren. Da die qualifizierte sexuelle Nötigung mehrfach begangen wurde und das Verschulden diesbezüglich deshalb schwerer wiegt, ist von der mehrfachen sexuellen Nötigung auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 20 Jahren. 1.2. In einem weiteren Schritt sind sodann die Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, um feststellen zu können bei welchen Einsatzstrafen zufolge Gleichartigkeit eine Asperation vorzunehmen ist bzw. welche Strafen kumuliert auszufällen sind (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Da gemäss dem zitierten Bundesge- richtsurteil für "jeden einzelnen Normverstoss" (namentlich auch in Bezug auf die- jenigen Gesetzesverstösse, hinsichtlich welchen eine mehrfache Deliktsbegehung
- 120 - vorliegt) eine hypothetische Einsatzstrafe (inklusive Festlegung der Strafart) zu- mindest gedanklich festzulegen ist, wird im Folgenden auch bei den mehrfach er- füllten Straftatbeständen für die einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt. Nur so kann ermittelt werden, ob überhaupt mehrere gleichartige Strafen vorlie- gen, die dann – getrennt nach Strafart und jeweils ausgehend von der schwersten Tat (Einsatzstrafe) – in einem zweiten Schritt nach Massgabe von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4, wonach sich das Verschulden bei sehr enger sachlicher und zeitlicher Ver- knüpfung von Delikten nur zum Teil sinnvoll auftrennen lässt. 1.3. Es liegen die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfa- chen Tatbegehung vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da die obere Grenze des vorliegend zu berücksichtigenden Strafrahmens zugleich das gesetzliche Höchstmass der Strafart bildet (Art. 40 StGB), wird die mehrfache Tatbegehung wie die Tatmehr- heit innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sein. Strafmilde- rungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor. Insbesondere wurde in einem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Tatbegehung keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag (act. D1/7/22 S. 94). Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Gutachten abzuweichen.
2. Tatkomponenten 2.1. Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung 2.1.1. Dossier 2
a) Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit rela- tiv erheblicher Gewalt, d.h. indem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und ihr ein Messer an den Hals hielt, und durch Drohung zum Oralverkehr zwang. Da- bei setzte er sich in egoistischer und herabwürdigender Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 8 und ihren Willen, ein Präservativ zu verwenden, hinweg. Dennoch sind, in Anbetracht dessen, dass es sich um die qualifizierte Begehung handelt, noch grausamere Vorgehensweisen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Verletzungen davongetragen. Nach
- 121 - dem Gesagten ist die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dies in Anwendung einer neunstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, nicht mehr leicht, keineswegs mehr leicht, mittelschwer, erheblich, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet. Ausgehend von einem Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen.
b) Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte handelte zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objektiven Tatschwere.
c) Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der sub- jektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifi- kationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 5 Jah- ren Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.1.2. Dossier 1
a) Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 7 Gewalt androhte und sie mit dem Messer bedrohte. Zu tatsächlicher Gewaltanwendung kam es im Rahmen der sexuellen Nötigung nicht. Der Oralver- kehr dauerte zudem nur kurz. Vor diesem Hintergrund sind noch wesentlich grau- samere Vorgehensweisen denkbar, weshalb das objektive Tatverschulden inner- halb der qualifizierten Tatbestände eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Nichtsdestotrotz hat sich der Beschuldigte in egoistischer und rücksichtsloser Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 7 hinwegge- setzt. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere insgesamt auf der er- wähnten Skala als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von einem Straf- rahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
b) Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte. Er handelte zudem aus egoistischen Motiven, nämlich zur
- 122 - Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objekti- ven Tatschwere.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.2. Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2) 2.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte den Ge- schlechtsverkehr durch Gewalt (Haare-Reissen), explizite Todesdrohungen und implizite Androhung von Gewalt durch Vorhalten des Messers erzwang. Damit setzte sich der Beschuldigte in rücksichtsloser Art und Weise über den Willen der Privatklägerin 8 hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr ohne Präservativ und bis zur Ejakulation. Im Hinblick auf die qualifizierte Tatbegehung sind jedoch noch wesentlich grausamere Vorgehensweisen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Schädigungen erlitten. Nach dem Gesagten ist die objekti- ve Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als an- gemessen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten die direktvorsätzliche Tatbe- gehung vorzuwerfen. Er hat zudem aus dem rein egoistischen Motiv gehandelt, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objekti- ven Tatschwere. 2.2.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
- 123 - 2.3. Vergewaltigung (Dossier 1) 2.3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 7 zunächst nicht gewalttätig wurde, sondern sie durch die konklu- dente Gewaltandrohung zum Sex zwang. Körperliche Gewalt wandte der Be- schuldigte ab dem Moment an, als die Privatklägerin 7 selbst mehr Widerstand zeigte, indem er sie würgte, schlug und biss, welche Handlungen bei der Betrach- tung der einfachen Körperverletzung zu würdigen sind. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht bezeichnet wer- den. Ausgehend von einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe er- scheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah- ren angemessen. 2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum das direktvorsätzliche Vorge- hen und der egoistische Beweggrund in Betracht zu ziehen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere an der Einsatzstrafe nichts zu ändern. 2.3.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1) 2.4.1. Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 in den Unterarmwürgegriff genommen hat und damit eine sehr gefährliche Würgetechnik anwandte, welche schon nach relativ kurzer Dauer zum Tod führen kann und ge- rade von einem Laien nur schwer kontrollierbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht von selbst damit aufhörte, sondern erst, als sich die Privatklägerin 7 wehrte und ihm in den Finger biss. Zudem fand diese Tat im Nachgang zu den schweren Sexualdelikten statt, was sie für das Opfer umso traumatischer erscheinen liess. Insofern ist das Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eine Einsatzstrafe von 2 Jahren angemessen.
- 124 - 2.4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit dem Ziel, im Durcheinander des Gerangels wieder die Oberhand zu gewinnen. Die subjektive Tatschwere vermag an der Einsatzstrafe nichts zu ändern. 2.4.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als mittel- schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint an- gemessen. 2.5. Mehrfache einfache Körperverletzung 2.5.1. Dossier 1
a) Auf der objektiven Seite ist zu Berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 8 durch seine Schläge und Bisse mehrere Quetschungen und Blut- ergüsse zufügte und ihr insbesondere einen Teil des Knorpels ihres Ohrs abbiss, welche Verletzung chirurgisch versorgt werden musste. Er legte damit ein regel- recht wildes Verhalten an den Tag, welches die Privatklägerin 7 in nicht unerheb- licher Weise schädigte. Dennoch sind im Zusammenhang mit der einfachen Kör- perverletzung noch schwerere Verletzungen denkbar. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als mittelschwer zu qua- lifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ein verschuldensreduzierender Umstand liegt nicht vor. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren.
c) Bei isolierter Betrachtung wäre unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere das Verschulden als mittelschwer einzustufen und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.5.2. Dossier 5
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 6 relativ unvermittelt einmal mit der Faust ins Gesicht, und damit gegen eine
- 125 - sensible Körperpartie, geschlagen hat. Der Schlag führte zu einer etwa 1 cm grossen Wunde. Angesichts dessen, dass noch schlimmere Verletzungen denk- bar sind, ist das Verschulden im konkreten Fall als leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe er- scheinen 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Weitere ver- schuldensreduzierende oder -erhöhende Umstände sind nicht ersichtlich, weshalb die subjektive Tatschwere an der Einsatzstrafe nichts zu ändern vermag.
c) Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der sub- jektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe er- scheint angemessen. 2.6. Mehrfache Nötigung 2.6.1. Dossier 1
a) Betreffend die objektive Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 mit einem Messer bedrohte und an ihre Seite hielt, um zu er- reichen, dass sie ihn mit in ihre Wohnung nimmt. Dies entspricht sicherlich einer Einschränkung von nicht nur geringfügigem Ausmass. Das Verschulden kann diesbezüglich in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Aus- gehend von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe erscheint ein Jahr Freiheitsstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus selbstsüchtigen Beweggründen handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jedoch nicht zu erhöhen oder re- duzieren.
c) Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der subjektiven und objek- tiven Tatschere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen und es erweist sich eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
- 126 - 2.6.2. Dossier 2
a) Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung ausgesprochen hat, um die Privatklägerin 8 von einer Anzeige ab- zuhalten. Dies stellt sicherlich eine Drohung von gewisser Erheblichkeit dar. An- gesichts der Tatsache, dass noch schlimmere Vorgehensweisen vorstellbar sind, und der Beschuldigte nicht, wie im vorhergehenden Fall ein Messer benutzt hat, ist das Verschulden in diesem Punkt als nicht mehr leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe er- scheint ein Jahr Freiheitsstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte und aus einem rein egoistischen Motiv. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere jedoch weder zu einer Relativierung noch zu einer Er- schwerung der objektiven Tatschwere.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint an- gemessen. 2.7. Raub 2.7.1. Dossier 2
a) Bei der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass als Nöti- gungsmittel Gewalt anwandte (Haare-Reissen) und ihr auch konkludent Gewalt androhte sowie, dass der Beschuldigte ein Messer verwendete. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 1'040 nicht besonders gross. Wiederum ist in Betracht zu ziehen, dass das Delikt im Anschluss an die Sexualdelikte begangen wurde. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen und es erweist sich, in Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren erweist sich ei- ne Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren als angemessen.
b) Auf der subjektiven Seite fällt das direktvorsätzliche vorgehen sowie das egoistische Tatmotiv - die eigene finanzielle Bereicherung - ins Gewicht. Insge-
- 127 - samt führt die subjektive Tatschwere jedoch weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objektiven Tatschwere.
c) Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.7.2. Dossier 3
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 3 zu Boden an den Haaren riss, zu Boden drückte und an den Haaren ei- nige Schritte durchs Zimmer schleifte, was doch eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin 3 zeigt. Zudem wurde die Privatklägerin leicht ver- letzt. Im Vergleich zum bereits beurteilten Raub kann das Verschulden etwas we- niger hoch einzustufen, das der Beschuldigte kein Messer hatte und der Delikts- betrag geringer ist. Das Verschulden ist deshalb als leicht zu bezeichnen. Es er- weist sich eine Einsatzstrafe einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht fällt wiederum der direkte Vorsatz und der egoisti- sche Beweggrund der finanziellen Bereicherung in Betracht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die Einsatzstrafe aber nicht zu ändern.
c) Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Verschulden unter Berücksich- tigung der subjektiven und objektiven Tatschere als leicht einzustufen ist. Eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.8. Schändung (Dossier 4) 2.8.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 5 gleich in zweifacher Hinsicht zu sexuellen Handlungen missbrauch- te, nämlich zu Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte hat den Schwächezustand der Privatklägerin 5 schamlos ausgenutzt und trotz der von ihr geäusserten Ablehnung zunächst nicht von ihr abgelassen. Dennoch hat der Beschuldigte aufgehört, bevor er zum Samenerguss gekommen ist. Nach dem Gesagten erscheint das Verschulden den Beschuldigten als nicht mehr leicht und in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
- 128 - 2.8.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte und um sexuelle Befriedigung zu erlangen - mithin aus rei- nem Egoismus. 2.8.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Verschulden unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als nicht mehr leicht be- zeichnet werden muss und eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen ist. 2.9. Diebstahl (Dossier 6) 2.9.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag nicht besonders gross ist. Dem Beschuldigten kann zugute gehalten werden, dass er nicht in eine Wohnung, sondern in einen Partyraum eingebrochen ist, mithin nicht in den intimsten Bereich des Geschädigten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte bei der Begehung noch minderjährig war und nach JStG für ein sol- ches Delikt eine Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden könnte. In Anbetracht dessen erscheint das Verschulden in objektiver Hinsicht als leicht. Es erscheint demnach eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen. 2.9.2. Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte und den Vorgehen eine gewisse Planmässigkeit zugrunde liegt. Andererseits zeugt die Tat eher von jugendlichem Leichtsinn als grosser kriminel- ler Energie. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwe- re weder zu erhöhen noch zu relativieren. 2.9.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.10. Hausfriedensbruch (Dossier 6) 2.10.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Hausfrie- densbruch ein Mittel zum Zweck der Begehung des Diebstahls war und dabei ebenfalls zu beachten ist, dass lediglich in einen Partyraum eingebrochen wurde. Der Beschuldigte war zudem noch minderjährig. Das Verschulden ist als sehr
- 129 - leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemes- sen. 2.10.2. Bei der subjektiven Tatschwere fallen die gleichen Überlegungen wie beim Diebstahl an. Sie verändert die Einsatzstrafe weder nach unten noch nach oben. 2.10.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.11. Urkundenfälschung 2.11.1. Dossier 7
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass der Beschuldigte durch die Unter- zeichnung des Mietvertrags mit einem falschen Namen einen relativ geringen Vor- teil - die dreitägige Automiete im Wert von CHF 117 - erlangt hat. Das Unter- zeichnen mit falschem Namen kann zudem nicht als besonders raffiniertes Vor- gehen bezeichnet werden, In Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Da das Verschulden als leicht einzustufen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemes- sen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist der direkte Vorsatz massgeblich. Weitere verschuldenserhöhende oder -mindernde Faktoren sind nicht ersichtlich, weshalb die Einsatzstrafe unverändert bleibt.
c) Nach dem Gesagten ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.11.2. Dossiers 18 und 19
a) Ins Gewicht fällt auf der objektiven Seite, dass der Beschuldigte mehrfach beweisrelevante Dokumente mit falschem Namen unterzeichnete. Das Verschul- den ist insgesamt betrachtet als leicht zu qualifizieren, weshalb noch von einem
- 130 - Bagatellfall ausgegangen werden kann und die Einsatzstrafe bei 3 Monaten Frei- heitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen ist.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist der direkte Vorsatz sowie der egoistische Beweggrund massgeblich. Weitere verschuldenserhöhende oder -mindernde Fak- toren sind nicht ersichtlich, weshalb die Einsatzstrafe unverändert bleibt.
c) Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 2.12. Fälschung von Ausweisen 2.12.1. Dossier 7
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass das Fälschen von Ausweisen Hand in Hand mit der Urkundenfälschung ging, um ein Auto mieten zu können, weshalb grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie bei der Urkundenfälschung ange- zeigt sind. Das Verschulden ist entsprechend als leicht einzustufen und - unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) festzusetzen.
b) Nebst dem direktvorsätzlichen Vorgehen sind bei der subjektiven Tatschwe- re keine weiteren relevanten Faktoren ersichtlich. Die Einsatzstrafe ändert sich durch die subjektive Tatschwere demnach nicht.
c) Nach vorstehenden Ausführungen und der Qualifikation des Verschuldens als leicht, erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als an- gemessen. 2.12.2. Dossier 17
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte sich anläss- lich seiner Verhaftung durch Vorweisen der Identitätskarte seines Bruders als sein Bruder ausgegeben hat. Angesichts des Umstands, dass diese Täuschung über die Identität sehr durchschaubar war, kann von einem leichten Verschulden ge-
- 131 - sprochen werden und es erscheint eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheits- strafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
b) Subjektiv fällt der direkte Vorsatz und das egoistische Motive (den Verdacht von sich zu lenken) ins Gewicht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen. 2.12.3. Dossiers 18 und 19
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte mehr- fach den Führerausweis eines andern vorlegte, womit er erreichte, dass der Tax- zuschlag nicht ihm, sondern AB._____ verrechnet wurde. Der Deliktsbetrag ist mit rund CHF 400 als gering einzustufen und das Verschulden als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint gerechtfertigt.
b) Subjektiv fällt das direktvorsätzliche Vorgehen sowie das egoistische Motiv (Nichtbezahlen der Busse) in Betracht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
c) Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb eine Ein- satzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe ange- messen ist. 2.13. Vorsätzliches qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 8) 2.13.1. Auf der objektiven Seite ist zu erwähnen, dass der beim Beschuldigten gemessene Cocain Wert mit 175 µg/L deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 15 µg/L ist. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichti- gung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe er-
- 132 - scheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen. 2.13.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte und sich damit eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tage rechtfertigt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 2.13.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.14. Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung 2.14.1. Dossiers 9 und 10
a) In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einmal ein Fahrzeug von N._____ nach AJ._____ und am gleichen Tag wieder zurück ge- lenkt hat. Angesichts der eher kurzen Strecke ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu beachten. Weitere strafzu- messungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen, wes- halb eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 2.14.2. Dossier 15
a) In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug von AI._____ über N._____ nach AL._____ und von dort am folgenden Tag wie- der zurück nach AI._____ gelenkt hat. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizie- ren. Es erscheint eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu beachten. Weitere strafzu- messungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
- 133 -
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen erscheint. 2.15. Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG 2.15.1. Dossiers 11 und 13
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte eine nicht ganz unerhebliche Menge von mindestens 619 Gramm Marihuana erworben, be- sessen und grösstenteils auch in Verkehr gebracht hat. Sein Verschulden ist als leicht einzustufen. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz und die teilweise vorhandene finanzielle Bereicherungsabsicht zu erwähnen. Insgesamt ändert sich die Einsatz- strafe dadurch jedoch nicht.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 2.15.2. Dossier 12
a) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 29 Gramm Ko- kain-Gemisch unbestimmten Reinheitsgehalts besessen hat, welches für den Weiterverkauf bestimmt war. Festzuhalten ist, dass es sich bei Kokain um eine gefährlichere Droge handelt als bei Marihuana. Das Verschulden kann als leicht bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Frei- heitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) erscheint angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz und die teilweise vorhandene finanzielle Bereicherungsabsicht zu erwähnen. Insgesamt ändert sich die Einsatz- strafe dadurch jedoch nicht.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
- 134 - 2.15.3. Dossier 14
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte eine unbekannte Menge Kokaingemisch (jedenfalls weniger als 10 Gramm) im Auftrag von AA._____ zu einem Kunden transportierte und diesem übergab. Da es sich um eine geringe Menge handelt und der Beschuldigte lediglich als Transporteur handelte, ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstra- fe von 40 Tagessätzen (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht mög- lich) Geldstrafe erweist sich als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Vorgehen strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist deshalb um 10 Tage zu reduzieren.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.16. Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 11 und 13) 2.16.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte im verjäh- rungsrechtlich relevanten Zeitraum von ca. einem Jahr regelmässig jeweils am Wochenende Kokain konsumierte. Angesichts der Regelmässigkeit ist das Ver- schulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von Busse im Umfang von CHF 1'000 angemessen. 2.16.2. Nebst dem direkten Vorsatz sind bei der subjektiven Tatschwere keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren zu erwähnen, weshalb die Ein- satzstrafe unverändert bleibt. 2.16.3. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von Busse im Umfang von CHF 1'000 angemessen. 2.17. Entwendung zum Gebrauch (Dossier 15) 2.17.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte das Auto von AB._____ für etwas mehr als einen Tag entwendet hat. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von Freiheits-
- 135 - strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.17.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu nennen, welche an der Einsatzstrafe jedoch nichts zu ändern vermag. 2.17.3. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und eine Ein- satzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen. 2.18. Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 15) 2.18.1. In objektiver Hinsicht ist der sehr geringe Schaden zu nennen. Das Ver- schulden ist demnach als leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von CHF 400 Busse angemessen. 2.18.2. In subjektiver Hinsicht ist die fahrlässige Begehung zu berücksichtigen, welche die Einsatzstrafe zu reduzieren vermag. 2.18.3. Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Ver- schulden als leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von CHF 300 Busse an- gemessen. 2.19. Vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dossier 15) 2.19.1. In objektiver Hinsicht fällt wiederum der sehr geringe Schaden ins Ge- wicht. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse ist angemessen. 2.19.2. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz massgeblich. Weitere Straf- zumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 2.19.3. Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Ver- schulden als leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von CHF 300 Busse an- gemessen.
- 136 - 2.20. Nichtanzeigen eines Fundes (Dossier 16 2.20.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Wert des gefundenen Telefons nicht sehr hoch gewesen sein dürfte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Eine Busse von CHF 300 erscheint als Einsatzstrafe angemessen. 2.20.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus Bereicherungsabsicht handelte. Insgesamt ändert die subjek- tive Tatschwere nichts an der Einsatzstrafe. 2.20.3. Da das Verschulden gesamthaft betrachtet als leicht einzustufen ist, er- weist sich eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse als angemessen. 2.21. Mehrfache falsche Anschuldigung 2.21.1. Dossier 17
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte seinen Bruder durch sein Verhalten eines schweren Sexualdelikts beschuldigte. Relati- vierend fällt ins Gewicht, dass die Täuschung relativ leicht zu durchschauen war und in der Folge auch schnell aufgedeckt wurde. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des grossen Strafrahmens von Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe erweist sich eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Vorgehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht und eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.21.2. Dossiers 18 und 19
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte AB._____ durch sein Verhalten der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetzes beschuldigte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren und in Anwendung
- 137 - des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe auf drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
b) In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Vorgehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als leicht und eine Ein- satzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint angemessen. 2.22. Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Dossiers 18 und 19) 2.22.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei- mal ohne gültigen Fahrausweis unterwegs war. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Es erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 300 angemes- sen. 2.22.2. In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Begehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. 2.22.3. Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als leicht und eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse erscheint angemessen.
3. Kumulation/Aperation 3.1. Nach Würdigung der Tatkomponenten wurden mithin für die vorliegend zu beurteilenden Delikte die nachfolgend aufgeführten hypothetischen Einsatzstrafen festgelegt:
• Qualifizierte sexuelle Nötigung o Dossier 2: 5 Jahre Freiheitsstrafe o Dossier 1: 4 Jahre Freiheitsstrafe
• Qualifizierte Vergewaltigung: 4 Jahre Freiheitsstrafe
• Vergewaltigung: 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe
• Gefährdung des Lebens: 2 Jahre Freiheitsstrafe
• Mehrfache einfache Körperverletzung o Dossier 1: 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe
- 138 - o Dossier 5: 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Nötigung o Dossier 1: 1 Jahr Freiheitsstrafe o Dossier 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe
• Mehrfacher Raub o Dossier 2: 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe o Dossier 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe
• Schändung: 2 Jahre Freiheitsstrafe
• Diebstahl: 90 Tagessätze Geldstrafe
• Hausfriedensbruch: 30 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Urkundenfälschung o Dossier 7: 90 Tagessätze Geldstrafe o Dossiers 18 und 19: 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Fälschung von Ausweisen o Dossier 7: 60 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 17: 2 Monate Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätze Geldstrafe o Dossiers 18 und 19: 2 Monate Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätze Geldstrafe
• Vorsätzliches qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand: 30 Tages- sätze Geldstrafe
• Mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung o Dossiers 9 und 10: 20 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 15: 1 Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG o Dossiers 11 und 13: 90 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 12: 180 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 14: 30 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Übertretung des BetmG: CHF 1'000 Busse
• Entwendung zum Gebrauch: 1 Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätze Geldstrafe
• Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln: CHF 300 Busse
- 139 -
• Vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall: CHF 300 Busse
• Nichtanzeigen eines Fundes: CHF 300 Busse
• Mehrfache falsche Anschuldigung o Dossier 17: 1 Jahr Freiheitsstrafe o Dossiers 18 und 19: 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe
• Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes: CHF 300 Busse 3.2. Im folgenden sind aus den vorerwähnten Einsatzstrafen Gesamtstrafen zu bilden. Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt dabei bei jeder Deliktsgruppe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) zur Anwendung, wobei jeweils von der schwersten Tat ausge- gangen wird (diejenige, die unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbe- stand fällt, wobei die abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgeblich ist [BGE 144 IV 217 ff., 232 f.]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ge- samtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB auf Strafen gleicher Art beschränkt. Es ist damit weder möglich, eine Gesamtfrei- heitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe noch aus mehreren Geldstrafen zu bil- den (BGE 144 IV 217 ff., 228, 237 m.w.H.). 3.3. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die Einsatz- strafe von 5 Jahren für die qualifizierte sexuelle Nötigung gemäss Dossier 2 (nachfolgend "Ersteinsatzstrafe" genannt). Für die ebenfalls im Rahmen von Dos- sier 2 begangene qualifizierte Vergewaltigung, für welche eine Einsatzstrafe von 4 Jahren festgelegt wurde, rechtfertigt es sich - angesichts des sehr engen Zusam- menhangs und der grossen zeitlichen Nähe zur qualifizierten sexuellen Nötigung - die Ersteinsatzstrafe um 1 Jahr zu erhöhen. Für die qualifizierte sexuelle Nötigung nach Dossier 1, für welche eine Einsatzstrafe von 4 Jahren festgesetzt wurde, er- scheint es angemessen, die Ersteinsatzstrafe um 2 Jahre zu erhöhen, da dieses im Verhältnis zu Dossier 2 ein eigenständiges Delikt darstellt. Demgegenüber fällt die ebenfalls unter Dossier 1 verübte Vergewaltigung aufgrund des engen Zu- sammenhangs zur qualifizierten sexuellen Nötigung nicht mehr allzu stark ins Gewicht, weshalb eine Erhöhung um 1 Jahr als gerechtfertigt erscheint. Die für die Gefährdung des Lebens (Dossier 1) eingesetzte Einsatzstrafe von 2 Jahren
- 140 - Freiheitsstrafe führt zu einer Erhöhung der Ersteinsatzstrafe um 6 Monate. Für die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1, deren Einsatzstrafe 1 ½ Jahre be- trägt, erscheint eine Erhöhung der Ersteinsatzstrafe von 5 Monaten angemessen. Die beiden Nötigungshandlungen (Dossiers 1 und 2), für welche Einsatzstrafen von je einem Jahr eingesetzt wurden, erhöhen die Ersteinsatzstrafe um jeweils 3 Monate. Die beiden Raubtaten (Dossiers 2 und 3), für welche Einsatzstrafen von 1 ½ Jahren und einem Jahr festgesetzt wurden, erhöhen die Ersteinsatzstrafe um je 6 Monate. Die Ersteinsatzstrafe ist für die Schändung (Dossier 4), bei welcher eine Einsatzstrafe von 2 Jahren eingesetzt wurde, um 1 Jahr zu erhöhen. Die fal- sche Anschuldigung (Dossier 17), für welche eine Einsatzstrafe von einem Jahr eingesetzt wurde, erhöht die Ersteinsatzstrafe schliesslich um 4 Monate. Aus der Asperation ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 9 Mo- naten. 3.4. Unter den Delikten, für die eine Geldstrafe auszufällen ist, stellt die Urkun- denfälschung gemäss Dossier 7 aufgrund der Strafandrohung das schwerste De- likt dar. Ausgangspunkt ist demnach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Diese ist aufgrund der weiteren begangenen Delikte wie folgt zu erhöhen. Die einfache Körperverletzung (Dossier 5) rechtfertigt eine Erhöhung von 45 Tagessätzen. Zum Einbruchdiebstahl ist zu sagen, dass der Hausfriedensbruch so zusagen notwendige Voraussetzung für den Diebstahl war und bei der Asperation zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung unter 18 Jahre alt war. Aus diesen Gründen erscheint eine Erhöhung der Ersteinsatzstrafe für den Diebstahl um 45 Tagessätze und für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze angemessen. Die Urkundenfälschungen gemäss Dossiers 18 und 19 rechtfertigen eine Erhöhung 45 Tagessätze Die Fälschungen von Ausweisen gemäss Dossier 7, Dossier 17 sowie Dossiers 18 und 19 erhöhen die Ersteinsatzstrafe um jeweils 30 Tagessätze. Eine Erhöhung um 15 Tagessätze für das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand (Dossier 8) ist angemessen. Aufgrund des Fahrens ohne Berechti- gung (Dossiers 9 und 10) rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 10 Tages- sätze. Eine Erhöhung um 15 Tagessätze für das Fahren ohne Berechtigung aus Dossier 15 erscheint angemessen. Für die Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz nach Dossiers 11 und 13 erscheint eine Erhöhung um 45 Tagessätze,
- 141 - für dasjenige nach Dossier 12 eine Erhöhung um 90 Tagessätze und für dasjeni- ge aus Dossier 14 eine solche um 15 Tages-sätze angemessen. Die Ersteinsatz- strafe ist für die Entwendung zum Gebrauch nach Dossier 15 um 15 Tagessätze zu erhöhen. Die falsche Anschuldigung aus Dossiers 18 und 19 erhöhen die Er- steinsatzstrafe schliesslich um 45 Tagessätze. Unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips wären demnach 580 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen. Da die Obergrenze für die Geldstrafe jedoch bei 360 Tagessätzen liegt, ist der Be- schuldigte mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 3.5. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die in Dossiers 6, 8, 11, 12 und 14 begangenen Taten vor den Delikten, welche mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 mit einer Geldstrafe und einer Busse geahndet wurden, begangen wurden und dass der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 noch vor der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
23. Juli 2014 mit einer Geldstrafe und einer Busse geahndeten Verkehrsregelver- letzung begangen wurde. Es liegt demnach teilweise retrospektive Konkurrenz vor und es wäre eine Gesamtstrafe auszufällen. Da das zulässige Höchstmass der Geldstrafe bei der Asperation der neu zu beurteilenden Delikte bei weitem über- schritten wird und in jedem Fall nur 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können, kann die Bildung einer Gesamtstrafe unterbleiben. Von den 360 Tagessätzen Geldstrafe sind jedoch die bereits verhängten Geldstrafen von 180 Tagessätzen (Strafbefehl vom 3. Oktober 2017) und 10 Tagessätzen (Strafbefehl vom 23. Juli 2014) in Abzug zu bringen. Es ist deshalb eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszufällen. 3.6. 3.7. Schliesslich ist noch eine Gesamt-Busse festzusetzen. Die für die mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eingesetzte Busse von CHF 1'000 ist für die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln um CHF 150 und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall um CHF 150 zu erhöhen. Weiter er- scheint eine Erhöhung um CHF 150 für das Nichtanzeigen eines Fundes ange- messen. Zudem rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um CHF 150 für die Über-
- 142 - tretung des Personenbeförderungsgesetz. Damit ist eine Busse von CHF 1'600 auszusprechen.
4. Täterkomponente 4.1. Zu den persönlichen Verhältnisse geht aus den Akten folgendes hervor (act. D1/4/6, D1/4715; act. D1/14/22; act. D1/14/27; act. D6/3/1; act. D12/7): Der Beschuldigte wurde in Zürich geboren und hat auch immer in der Schweiz die Schule besucht. Er hat mehrere Lehren angefangen, zunächst als Logistiker, dann als Mauerer, diese aber abgebrochen. Auch eine Lehre zum Gipser hat der Beschuldigte nicht zu Ende gebracht. Zu den familiären Verhältnissen ist zu sa- gen, dass der Beschuldigte mehrere Geschwister hat, jedoch nur mit einem Bru- der engeren Kontakt pflegt, welcher auch bei seiner Mutter lebt. Mit seinem Vater, welcher Türke ist, hat er kein enges Verhältnis. Die Kindheit des Beschuldigten kann als schwierig bezeichnet werden. So geht aus Akten der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich hervor, dass die Mutter ihn und seinen Bruder oft vernachlässigte, was den Obhutsentzug mit Fremdplatzierung in einem Inter- nat zur Folge hatte. Der Beschuldigte hatte vor seiner Verhaftung keinen festen Wohnsitz und wohnte hauptsächlich bei seiner Mutter, teilweise auch bei seiner Tante, seinen Grosseltern oder bei Kollegen. Der Beschuldigte gab an, vor seiner Festnahme seit längerem in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Dies teilweise in der Schweiz und teilweise während eines längeren Aufenthalts in Por- tugal. Zu den finanziellen Verhältnissen ist bekannt, dass der Beschuldigte Schul- den im Umfang von etwa CHF 3'000 hat (act. 90 S. 3). Er wird zurzeit von seiner Familie finanziell unterstützt. 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 wurde er wegen Drohung, Verge- hen gegen das Waffengesetz und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderli- chen Führerausweis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 900 verurteilt. Wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 7. Juni 2014 unter Anset-
- 143 - zung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 300 verurteilt (act. 69). 4.3. Der Beschuldigte legte zu den schweren Vorwürfen kein Geständnis ab. Bei den mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten gestand er lediglich den Sachverhalt betreffend Dossier 17. Dies rechtfertigt eine Minderung von einem Monat. Betreffend die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte war der Be- schuldigte teilweise geständig. Eine Minderung von den gedanklich festgesetzten 580 Tagessätzen unter das erlaubte Höchstmass von 360 Tagessätzen erscheint jedoch nicht angezeigt. Demnach bleibt es bei der (nach Berücksichtigung der rechtskräftigen Strafbefehle) festgesetzten Geldstrafe von 170 Tagessätzen. 4.4. Die Vorstrafen erweisen sich als teilweise einschlägig. Zwar ist zu beach- ten, dass dies nur einen äusserst kleinen Teil der Delikte betrifft, derer der Be- schuldigte schuldig zu sprechen ist. Dennoch hat der Beschuldigte mehrfach wäh- rend der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Probezeit delinquiert und er ist mehrfach während laufenden Strafuntersuchungen straffällig geworden. So erfolgten unter anderem die in Dossier 1, 2, 5 und 15 angeklagten Delikte während der laufenden Untersuchung betreffend Dossier 4. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte weder von einer erfolgten Verurteilung noch von laufenden Stra- funtersuchungen beeindrucken liess, was eine leichte Erhöhung der Strafe recht- fertigt. Nach dem Gesagten ist die zuvor Festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Jah- ren und 9 Monaten auf 13 Jahre zu erhöhen. 4.5. Da der Beschuldigte über kein Einkommen verfügt, ist von der Mindest- Tagessatzhöhe von CHF 10 auszugehen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).
5. Fazit Der Beschuldige ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 10 und einer Busse von CHF 1'600 zu verurteilen.
6. Anrechnung der Haft 6.1. Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 02:40 Uhr, bis 1. Fe- bruar 2017, 17:30 Uhr, vom 8. März 2017, 11:30 Uhr, bis 9. März 2017, 10:30
- 144 - Uhr, vom 13. März 2017, 02:35 Uhr, bis 14. März 2017, 19:00 Uhr sowie seit dem
24. Juni 2018, 13:15 Uhr in Haft. Folglich sind dem Beschuldigten 717 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB;) V. Vollzug A. Grundsätze
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Pro- gnose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognosestellung ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Urteil 6B_328/2007 des BGer vom 6. Februar 2008 E. 5.2.1 f.). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). B. Anwendung im konkreten Fall
1. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen und die Busse zu bezahlen.
2. Zum Vollzug der Geldstrafe ist zu sagen, dass der Beschuldigte bereits einmal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Diese Verurteilung hat den Beschuldigten offensichtlich nicht be- eindruckt, zumal er nur rund einen Monat nach Eröffnung des Strafbefehls vom
3. Oktober 2017 wieder delinquierte und zwar mehrfach und zum Teil schwer. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr ge- stellt werden. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.
- 145 - VI. Widerruf A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu CHF 30 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen (act. D1/20/4 S. 29).
2. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, es sei auf den Widerruf zu ver- zichten (act. 95 S. 4). B. Grundsätze
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Ein- schätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung mitunter miteinzu- beziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird: Bei Vollzug der neuen Strafe kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühe- re Strafe abgesehen werden. Allerdings sind auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung: So kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4). Ein Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Auch bezüglich des Widerrufs ist die Rechtsänderung, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur heute gültigen Gesetzesfassung, wonach eine Gesamtstrafe nur ausgesprochen werden kann, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, konnte das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 aStGB dem Gesetzeswortlaut nach, die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Arti-
- 146 - kel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Demgegenüber war es nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ausgeschlossen, bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstra- fe zu bilden (BGE 134 IV 241 S. 246). Im vorliegenden Fall, in dem geprüft wer- den muss, ob eine Geldstrafe zu widerrufen ist, wobei als neue Strafe ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wird, erweist sich das neue Recht als milder, da der Beschuldigte in dieser Konstellation vom Asperationsprinzip profitieren kann. C. Anwendung im konkreten Fall
1. Die vom Beschuldigten verübten Straftaten fallen zu einem grossen Teil in den Zeitraum zwischen November 2017 und Juni 2018 und damit in die zweijähri- ge Probezeit, welche dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 angesetzt wurde (vgl. act. D1/14/7). Da seit dem Ablauf der Probezeit weniger als drei Jahre vergangen sind, ist die Anord- nung des Widerrufs möglich und grundsätzlich in Erwägung zu ziehen. Zu beach- ten ist jedoch auch, dass der Beschuldigte für seine neuen Taten mit einer Gelds- trafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen ist und damit die maximal mögliche An- zahl Tagessätze bereits erreicht ist. Selbst wenn die Geldstrafe vom 3. Oktober 2017 widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet würde, würde dies am Ergebnis nichts mehr ändern, da höchstens 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (BGE 144 IV 217 ff., 237). Darüber hinaus kann angenommen werden, dass die Untersuchungshaft und die zu voll- ziehende, mehrjährige Freiheitsstrafe eine genügende abschreckende Wirkung haben werden, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Widerruf unterbleiben.
2. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 ist deshalb abzusehen.
- 147 - VII. Massnahmen A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (act. D1/20/4 S. 29; act. 49).
2. Der Beschuldigte beantragt, dass im Fall der Schuldigsprechung die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 61 StGB aufzuschieben und er in den Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB zu versetzen sei. Er beantragte zudem, es sei keine Landesverweisung anzuordnen (act. 95 S. 4). B. Therapeutische Massnahmen
1. Grundsätze 1.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme grundsätzlich anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Tä- ters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59- 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Beim Entscheid über die Anordnung von Mass- nahmen stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). 1.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der Täter ambulant behandelt wird, wenn er psychisch schwer gestört ist, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Spezifische Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist zunächst eine schwere psy- chische Störung. Zwischen dieser und der Straftat muss sodann ein Zusammen- hang bestehen und die Massnahme muss geeignet sein, die Gefahr weiterer De- likte zu verhindern oder zu vermindern. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Strafen grundsätzlich zu vollziehen und ambulante Massnahmen voll- zugsbegleitend durchzuführen (BGE 129 IV 161 E. 4.3).
- 148 - 1.3. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB kann ausgesprochen werden, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt war und in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist. Vor- ausgesetzt wird, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der Massnahme zusammenhängende Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre und ist spätestens aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat (Abs. 4). 1.4. Nach Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Massnahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus. Kann eine Massnahme erfolgreich ab- geschlossen werden, wird eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen (vgl. Art. 62b Abs. 3 StGB). Da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, eine Sperrklau- sel in das Gesetz aufzunehmen, nach welcher sich langjährige Freiheitsstrafen nicht zugunsten von Massnahmen mit relativ kurzer Höchstdauer aufschieben lassen, kann das Gericht Massnahmen nach Art. 61 StGB theoretisch auch bei gravierender Delinquenz anordnen. Zu berücksichtigen ist jedoch die Rechtspre- chung des Bundesgerichtes, die ein aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abge- leitetes Untermassverbot bejaht: Nach dieser Maxime ist mit zunehmender Schwere des Verschuldens bzw. der Strafhöhe die Anordnung einer zeitlich be- grenzten Massnahme besonders zu begründen. Um eine Privilegierung von Massnahmeklienten zu verhindern, sollten die Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Freiheitsstrafe nicht zu mild sein. Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme weniger als zwei Dritteln der Strafdauer gleichkommt, sind daher nur ausnahmsweise zwecks einer stationären Behandlung auszusetzen. In diesen Fällen verlangt der Aufschub des Strafvollzuges, dass die Erfolgsaussichten durch die Massnahme besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung nicht errei- chen liesse (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2; URWYLER, Unter-
- 149 - massverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 2018 S. 1478).
2. Anwendung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte hat unzweifelhaft eine Anlasstat im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB begangen, ist er doch heute un- ter anderem wegen qualifizierter sexueller Nötigung und qualifizierter Vergewalti- gung zu verurteilen. Diese Taten wurden im Jahr 2018 und damit vor dem 25. Geburtstag des Beschuldigten verübt. 2.2. Zur Beurteilung der weiteren Voraussetzungen liegt dem Gericht ein Gut- achten von Prof. Dr. med. BM._____ vom 12. Juli 2019 vor, welchem zu entneh- men ist, dass beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol vorlägen, wobei sich die disso- ziale Persönlichkeitsstörung in einen Grenzbereich zwischen schwerer psychi- scher Störung und einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung einreihe. Diese Diagnose stehe im Zusammenhang mit den begangenen Delikten. Beim Beschul- digten bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte sowie auch für BetmG- und SVG-Delikte und Delikte, die mit Urkundenfälschung einherge- hen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Anordnung einer Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammen- hang stehender Taten zu begegnen. Gemäss Gutachten sei aufgrund der Unreife und der mangelnden beruflichen bzw. sozialen Perspektive eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB möglich. Da man eng an den Vorstellungen des Beschuldigten bleiben und so seine Motivation aufrechterhalten könnte, wäre eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme vorzuziehen. Falls eine Massnahme für junge Erwach- sene nicht in Frage kommt, empfiehlt das Gutachten eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (act. D1/7/22 S. 93 ff.). 2.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 61 und Art. 63 StGB erfüllt sind. Dabei ist bezüglich Art. 63 StGB zu sagen, dass offen gelassen werden kann, ob die diagnostizierte Persön-
- 150 - lichkeitsstörung als schwere psychische Störung im Rechtssinn zu qualifizieren ist, da ebenfalls eine Abhängigkeit von Suchtstoffen vorliegt und damit die Vor- aussetzungen von Art. 63 StGB erfüllt sind. Grundsätzlich sind zudem beide Massnahmen geeignet, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten und es besteht ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten. Weiter ist mit dem Gutachten davon auszugehen, dass eine Massnahmefähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten vorliegt, da er durch therapeutische Interventionen erreichbar sei und auch seine Bereitschaft geäussert habe, sich in psychotherapeutische Be- handlung zu begeben (act. D1/7/22 S. 91, 96). 2.4. Bei der Wahl der Massnahme ist das Untermassverbot zu berücksichtigen. Vorliegend beträgt die Zweidrittelgrenze des Untermassverbots angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren eine Frei- heitsstrafe von ca. 8 Jahre und 8 Monaten. Der Beschuldigte hat bis zur Urteilsfäl- lung bereits 717 Tage, d.h. knapp 2 Jahre, in Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft verbracht. Eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in 6 Jahren und 8 Monaten in Frage. Aus einer allfälligen Massnahme für junge Erwachsene würde der Beschuldigte spätestens nach 4 Jahren entlassen. Der Freiheitsentzug würde damit insgesamt 6 Jahre betragen und damit 2 Jahre und 8 Monate unter der Zweidrittelgrenze liegen. Durch eine In- teressenabwägung ist zu bestimmen, welche Massnahme anzusprechen ist. 2.5. Vorliegend ist zu beachten, dass die Verletzung des Untermassverbots mit etwa 2 Jahren und 8 Monaten doch als gravierend bezeichnet werden kann. Zwar darf die Zweidrittelgrenze nicht als fixe Grösse verstanden werden, von der nicht abgewichen werden darf. Ab einem Abweichen in dieser Grössenordnung müs- sen jedoch triftige Gründe vorliegen, die für die Massnahme für junge Erwachse- ne sprechen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Erfolgsaussichten dieser Mass- nahme aufgrund des Alters und der Einstellung des Beschuldigten zur Mass- nahme grundsätzlich vorhanden sind. Dem Beschuldigten würde es ausserdem zugute kommen, wenn er im Rahmen dieser Massnahme eine berufliche Ausbil- dung machen könnte. In Betracht zu ziehen ist jedoch auch, dass der Beschuldig- te bei seinen Taten etwa 22 Jahre alt war und damit nicht mehr zu den ganz jun-
- 151 - gen Straftätern gehört. Ins Gewicht fällt zudem, dass dem Beschuldigten ein ho- hes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte attestiert wurde. Gegen allzu gute Erfolgsaussichten der Massnahme und eine hohe Beeinflussbarkeit des Beschul- digten spricht grundsätzlich sein wenig kooperatives Verhalten in der Untersu- chung und der Mangel an Einsicht und Reue, was sich auch an der Hauptver- handlung zeigte. Schliesslich ist zu betonen, dass mit der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ebenfalls ein Therapieerfolg in Aussicht steht und damit eine ähnlich geeignete Massnahme zur Verfügung steht. Nach dem Gesagten ist anzuerkennen, dass die Massnahme für junge Erwachsene grundsätzlich die ge- eignetere Form darstellt, um den Beschuldigten zu therapieren. Nichtsdestotrotz lässt sich das Ziel der Behandlung des Beschuldigten auch mit der ambulanten Massnahme in ausreichendem Masse erreichen. Zudem wäre es dem Beschul- digten auch im Rahmen des Strafvollzuges möglich, eine Ausbildung zu absolvie- ren. Demgegenüber wäre die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB insbesondere aufgrund des daraus resultierenden hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dem Prinzip einer rechtsgleichen Strafe, vereinbar. Abgesehen davon, dass vor- liegend das Untermassverbot greift, sind die beruflichen Pläne des Beschuldigten eher fragwürdig. So gab er an der Hauptverhandlung an, eine Bar betreiben und Zimmer an Prostituierte vermieten zu wollen (act. 90 S. 4 f.). 2.6. Vor diesem Hintergrund ist eine vollzugsbegleitende ambulante Massnah- me im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen. C. Landesverweisung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die obligatorische Landesverweisung, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anord- nung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverwei- sung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlau-
- 152 - ben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wip- rächtiger [Hrsg.], a.a.O. Art. 66a N 25). 1.2. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Ge- mäss dieser Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tra- gen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher be- stimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängi- gen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_690/2019 vom 4.12.2019 E. 3.4.4). Art. 66a Abs. 3 StGB ist an dieser Stelle nicht zu diskutieren, da die Tat weder in entschuldbarer Notwehr noch in entschuldbarem Notstand begangen wurde. 1.3. Nebst der schweizerischen Gesetzgebung sind in diesem Zusammenhang jedoch auch völkerrechtliche Bestimmungen zu beachten, welche Ausländern ein Recht auf Aufenthalt garantieren und/oder ihre Ausweisung verbieten. Im Verhält- nis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) mass- geblich. In der Lehre ist anerkannt, dass das FZA dem innerstaatlichen Recht vorgeht (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 59). Der Vorrang des FZA wurde höchstrichterlich noch nicht eindeutig bestätigt (In BGE 145 IV 364 liess das Bundesgericht diese Frage offen).
- 153 - 1.4. Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des FZA haben gemäss Art. 1 bis 4 des Anhang I des FZA gewisse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte, welche regelmässig dazu führen, dass ihnen in der Schweiz zumindest ein Kurz- aufenthaltsrecht nach nationalem Recht gewährt wird (GLESS/PETRIG/TOBLER, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, forumpoenale 2/2018 S. 97, 102). Die aus dem FZA fliessenden Rechte können nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA ein- geschränkt werden. Gemäss dieser Bestimmung dürfen diese Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Zur Präzisierung wird auf Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG Bezug genommen, welcher bestimmt, dass bei Massnah- men im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein darf sowie dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht massgebend sind. Diese Richtlinie ist eng auszulegen. Es ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung vorzunehmen, in der gefragt wird, ob das Verhalten einer Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berührt. Das FZA gebietet also die Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips und verbietet jeglichen Automatismus (GLESS/PETRIG/TOBLER, a.a.O., S. 103). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Einschränkung von FZA-Rechten wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Aus- länder künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthalts- beendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt. Auch eine Ausweisung wegen einer einzigen straf- rechtlichen Verurteilung ist zulässig, wenn aus dem während der Straftat gezeig- ten Verhalten des Täters hervorgeht, dass weitere schwere Straftaten zu er- warten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2016 vom 7.9.2016, E. 2.2. ff.). 1.5. Falls das FZA der Ausweisung nicht entgegensteht, bleibt zu prüfen, ob ei- ne Landesverweisung mit der Härtefallklausel vereinbar ist (GLESS/PETRIG/TOB- LER, a.a.O., S. 103). Zu beachten sind Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse,
- 154 - Arbeits- und Ausbildungssituation, Grad der Integration und Reintegrationschan- cen im Heimatland und Resozialisierungschancen. Steht aufgrund dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse der Ausweisung gegenüberzustellen (BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231, 244 ff.). 1.6. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).
2. Anwendung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Portugal. Da Portugal ein Mit- gliedstaat der EU ist, kann sich der Beschuldigte auf das FZA berufen. Im folgen- den ist zu prüfen, ob eine Beschränkung des freizügigkeitsrechtlichen Aufent- haltsanspruchs zulässig ist. 2.2. Der Beschuldigte ist unter anderem der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweisen qualifizierten Vergewaltigung, der Schän- dung, des Raubes sowie Vergehen gegen das BetmG schuldig zu sprechen. Da- mit verletzte er hochwertige Rechtsgüter wie die sexuelle und körperliche Integri- tät und die öffentliche Gesundheit teilweise in schwerwiegender Weise. Dies er- gibt sich daraus, dass die qualifizierte sexuelle Nötigung und die qualifizierte Ver- gewaltigung zu den Straftatbeständen mit der höchsten Strafandrohung in der schweizerischen Rechtsordnung gehören. 2.3. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob das Verhalten des Beschuldigten ei- ne tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, bzw. der Prognose seines künftigen Wohlverhaltens fallen folgende Umstände ins Gewicht: Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine Vielzahl von Straftaten begangen,
- 155 - welche teilweise eine sehr schwere Rechtsgutverletzung darstellen und teilweise dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Der Beschuldigte ist dafür mit einer mehr- jährigen Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Busse zu sanktionieren. Er- schwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte gerade auch seine schwersten Taten während laufender Probezeit und laufenden Strafverfahren beging. Schliesslich wird ihm durch das psychiatrische Gutachten eine hohe Rückfallge- fahr für Gewalt-, Sexualdelikte und BetmG-Delikte attestiert (act. D1/7/22 S. 94). Bei dieser Sachlage ist ausreichend erstellt, dass der Beschuldigte eine gegen- wärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar- stellt und eine Wegweisung aus der Schweiz mit dem FZA vereinbar ist. 2.4. Der Beschuldigte hat sich wie erwähnt im Zeitraum von Anfang 2017 bis zum 24. Juni 2018 mehrerer Delikte strafbar gemacht. Dabei beging der Beschul- digte auch mehrere Katalogtaten, nämlich Gefährdung des Lebens, Raub, sexuel- le Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Der Beschuldigte ist demnach grundsätzlich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB des Landes zu verwei- sen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wobei dennoch die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung nicht überwiegen dürfen. 2.5. Hinsichtlich der Integration des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ver- wiesen werden (siehe S. 142). Präzisierend ist hinzuzufügen, dass der Beschul- digte gemäss Unterlagen der KESB einige Jahre seiner Kindheit in Portugal ver- bracht hat (act. 14/23 S. 2). Der Beschuldigte spricht Deutsch und Portugiesisch. Der Kontakt zu seinem Heimatstaat Portugal ist vorhanden. So hat der Beschul- digte dort Familienmitglieder, namentlich leben seine Grosseltern dort (act. D1/4/2 S. 10; act. 90 S. 6) und er hält sich auch sonst offenbar ab und zu in Portugal auf; kurz vor der Verhaftung habe er dort einen Psychiater besucht (act. D1/4/6 S. 5). Der grössere Teil seines sozialen Umfeldes befindet sich in der Schweiz. Hier le- ben seine Mutter, sein Bruder und seine Tante . Der Beschuldigte gab jedoch selbst an, zu seiner Mutter keinen engen Kontakt zu pflegen (act. 90 S. 18 f.). Der Beschuldigte selbst hat keine Familie: er hat keine Kinder und auch keine Ehefrau
- 156 - oder eheähnliche Beziehung. Zwar gab der Beschuldigte an, eine Freundin zu haben. Diese Beziehung kann jedoch nicht besonders ernst sein, wusste er doch nicht einmal ihren vollen Namen (act. D1/4/6 S. 1). Der Beschuldigte hat es nicht geschafft, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er hat mehrere Lehren abge- brochen und bei keiner Arbeitsstelle länger als ein paar Monate gearbeitet. Vor diesem Hintergrund wäre vom Beschuldigten in der Schweiz und in Portugal glei- chermassen ein grosser Effort gefordert, um dereinst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz integriert ist und es für ihn mit Unannehmlichkeiten verbunden wäre, die Schweiz zu verlassen. Dennoch wäre es dem Beschuldigten als junger Mann möglich, in Portugal Fuss zu fassen, denn er beherrscht die Landessprache und ist aufgrund seiner Aufenthalte mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt demnach nicht vor. 2.6. Doch selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung einen schweren persönlichen Härtefall bejahen würde, würde sich im Ergebnis gleich- wohl nichts ändern, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine vorstehend geschilderten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht. Diese Verbrechen stellen sehr schwerwiegende Delikte dar und es rechtfertigt sich für diese allein eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Darüber hinaus muss dem Beschuldigten wie erwähnt eine ungünstige Legalprognose ge- stellt werden und es liegt eine hohe Rückfallgefahr vor. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls ist vorliegend somit ein Ausnahmefall, der zur Anwendung der Härtefallklausel gemäss Abs. 2 von Art. 66a StGB führen würde, zu verneinen. Entsprechend ist eine Landesverweisung auszusprechen. 2.7. Für die Delikte, welche für die Landesverweisung massgeblich sind, wur- den zuvor Einsatzstrafen festgesetzt, welche sich im mittleren Bereich des mögli- chen Spektrums befinden. Es liegen jedoch gleich mehrere Katalogtaten vor, nämlich Gefährdung des Lebens, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Landesver-
- 157 - weisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusie- deln. 2.8. Der Beschuldigte ist demnach gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. VIII.Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 122 StPO N 2). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, un- ter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden (RIKLIN, a.a.O., Art. 6 StPO N 4, Art. 391 StPO N 1).
2. Adhäsionsfähig ist jeder Anspruch, der im Privatrecht gründet. Rein öffent- lich-rechtliche Ansprüche – wie etwa Steuerforderungen des Gemeinwesens bei Steuerdelikten, Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversi- cherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG oder Staatshaftungsansprüche gegen Beamte i.S.v. Art. 110 StGB – sind vom Adhäsionsverfahren ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 N 8 und N 10. Siehe auch DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 N 64; Urteil SB140172 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 und E. 5; Urteil SB130110 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober
- 158 - 2013 E. 7.2. Vgl. auch Urteil 6B_830/2014 des BGer vom 11. September 2014 E. 2; Urteil 1B_491/2012 des BGer vom 30. November 2012 E. 2.3).
3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren ein- gestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
4. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschä- digten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIE- BER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht werden kann. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 127 IV 216). Sie hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Scha- densereignis ab (vgl. BGE 132 II 119 m.w.H.). Demgegenüber spielen die finanzi- ellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
- 159 - Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf demnach nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden, was aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aussch- liesst (BGE 127 IV 219). Der ausländische Wohnsitz der genugtuungsberechtig- ten Person ist bei der Festlegung der Höhe zumindest dann zu berücksichtigen, wenn sich die wirtschaftliche Situation (namentlich die Kaufkraft) am ausländi- schen Wohnort markant von den hiesigen Verhältnissen unterscheidet (vgl. BGE 123 III 14 f.; BGE 125 II 556).
5. Sowohl der Schadenersatz- als auch der Genugtuungsanspruch sind mit 5 % jährlich zu verzinsen (vgl. Art. 73 OR). Bei mehreren oder andauernden ge- nugtuungsbegründenden Verletzungen ist für die Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung der seelischen Unbill grundsätzlich auf die Mitte des Zeitraumes ab- zustellen (BGE 129 IV 153 f.). B. Begehren der Privatkläger
1. Privatklägerin 1 (B._____ AG) 1.1. Die Privatklägerin 1 stellte sinngemäss folgendes Schadenersatzbegehren (act. D18/4/3; act. D19/4/3): Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr CHF 480 als Schadenersatz zu bezahlen. 1.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Schlusseinvernahme und in der Haupt- verhandlung diese Forderung (act. D1/4/21 S. 20; act. 90 S. 19). 1.3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 480 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. Privatkläger 2 (C._____) 2.1. Der Privatkläger 2 stellte während des Vorverfahrens sinngemäss folgen- des Schadenersatzbegehren (act. D6/6/6): Es sei der Beschuldiget zu verpflich- ten, im CHF 1'321 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 160 - 2.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Schlusseinvernahme und in der Haupt- verhandlung diese Forderung (act. D1/4/21 S. 15; act. 90 S. 19). 2.3. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, dem Privatkläger 2 CHF 1'321 als Schadenersatz zu bezahlen.
3. Privatklägerin 3 (D._____) 3.1. Die Privatklägerin 3 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 200 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2018 geltend. Sie beantragt zudem die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'500 zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2018. 3.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht ist angesichts des durch den Beschuldigten verübten Raubes grundsätzlich erfüllt. Ebenfalls erstellt ist die Entwendung von CHF 200. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 3 CHF 200 nebst Zins seit dem schädigenden Ereignis, d.h. seit dem
16. Juni 2018 zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatzbegehrens ist die Privatklägerin 3 auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die Privatklägerin 3 wurde durch die traumatisierende Wirkung des Über- falls stark beeinträchtigt. Angesichts des vom Beschuldigten verübten Vorgehen sind die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens erfüllt. Bei der Bemessung fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 3 unter Gewaltanwendung und Todesdrohung aus- raubte. Es erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'500 angezeigt. Der Zins ist seit dem genugtuungsauslösenden Ereignis geschuldet, d.h. seit dem
16. Juni 2018. Die Privatklägerin lebt in Ungarn (act. 74 S. 6). Die Höhe der Ge- nugtuung ist daher an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Gemäss der im Internet zugänglichen Tabelle (https://www.laenderdaten.info/lebenshal tungskosten.php) weist die Schweiz einen Lebenshaltungskosten-Index von 159.0 und einen Kaufkraft-Index von 112.7 auf. Für Ungarn betragen die Zahlen 60.8
- 161 - bzw. 51.6. Bei den Lebenshaltungskosten beträgt der Umrechnungs-Faktor Un- garn-Schweiz somit 0.382 und bei der Kaufkraft 0.458. Bei den aufgeführten Zah- len handelt es sich um Landesdurchschnitte. In der Hauptstadt Budapest werden das Durchschnittseinkommen und die Lebenshaltungskosten höher sein als im Landesdurchschnitt. Bei der Bestimmung der Genugtuung kann daher von einem Faktor von rund 0.4 ausgegangen werden. Der Privatklägerin 3 ist damit 40% des ursprünglich festgesetzten Betrags, d.h. CHF 1'400, zuzusprechen, zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2018.
4. Privatklägerin 4 (E._____) Die Privatklägerin 4 hat ihre Zivilforderung nicht beziffert. Die Klage ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Privatklägerin 5 (F._____) 5.1. Die Privatklägerin 5beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 (act. 84 S. 2). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags der Privatklägerin 5 (act. 95 S. 5). 5.2. Bezüglich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzu- sammenhangs und des Verschuldens kann festgehalten werden, dass diese an- gesichts der vom Beschuldigten verübten Schändung grundsätzlich erfüllt sind. Bei der Bemessung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Zustand der Pri- vatklägerin 5 schamlos zu seiner Triebbefriedigung ausnutzte und das relativ jun- ge Alter der Privatklägerin 5. Es erweist sich eine Genugtuung von CHF 8'000 als angemessen. Der Zins ist seit dem Ereignisdatum, d.h. seit dem 18. November 2017, geschuldet. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 5 CHF 8'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 zu be- zahlen.
- 162 -
6. Privatkläger 6 (G._____) Der Privatkläger 6 hat seine Zivilforderung weder beziffert noch begründet. Er ist deshalb mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7. Privatklägerin 7 (H._____) 7.1. Die Privatklägerin 7 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'409 zu- züglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 28'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juni 2018 geltend (act. 92 S. 2). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags der Privatklägerin 7 (act. 95 S. 5). 7.2. Es ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 7 durch die Rangelei mit dem Beschuldigten an den Zähnen verletzt hat (vgl. vorne S. 45). Die entsprechenden Verletzungen sind durch die Fotodokumentation und das Gutachten des IRM do- kumentiert (D1/6/3 S. 46; act. D1/9/6 S. 4) und die Rechnung der Zahnarztbe- handlung, welche wenige Tage nach dem Überfall in Spanien erfolgte, liegt bei den Akten (act. D1/8/6 Blatt 7; act. 93/1). Demnach kostete die Behandlung EUR 2'073. Dies entspricht beim beantragten, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden und gegenüber der Schadensentstehung im Juni 2018 geringeren Um- rechnungskurs von 1.051 einem Betrag von CHF 2'179 (https://www1.oanda.com/ lang/de/currency/converter/). Auch die Hotelkosten von CHF 230 sind ausgewie- sen (act. 93/2) und geschuldet, da die Privatklägerin 7 aufgrund der traumatisie- renden Tat an diesem Tag nicht mehr in ihre Wohnung zurückkonnte. Der Zins von 5% ab 1. Juli 2018 steht der Privatklägerin 7 zu, da das schädigende Ereignis vor diesem Datum erfolgte. Damit ist der Privatklägerin 7 ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'409 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 zuzuspre- chen. 7.3. Bezüglich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzu- sammenhangs und des Verschuldens kann festgehalten werden, dass diese an- gesichts der vom Beschuldigten verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt sind. Bei der Bemessung der Genugtuung fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte
- 163 - in einschneidender Weise über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht hinweg- setzte und dabei vor massiver Gewaltanwendung und Drohung nicht zurück- schreckte. Er gefährdete zudem das Leben der Privatklägerin 7 und hat sie ver- gewaltigt und sexuell genötigt. Sie hat während und nach des Vorfalls grosse Angst erlitten. Die traumatisierende Wirkung der Tat war in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme spürbar. In Betracht zu ziehen ist auch, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt und die Taten einen engen Konnex aufwei- sen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Genugtuung von CHF 28'000 gerecht- fertigt. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 wollte anlässlich der Hauptver- handlung nicht kund tun, wo sich die Privatklägerin 7 momentan aufhält. Sie lebe jedoch nicht in der Schweiz (Prot. S. 17). Aufgrund der Umstände (die Privatklä- gerin 7 ist Spanierin, die Zahnbehandlung erfolgte in Spanien, sie reiste zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme extra aus Spanien an [Prot. S. 31]) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin 7 in Spanien aufhält. Entsprechend ist der Genugtuungsbetrag an die Lebenshaltungskosten in Spani- en anzupassen. Gemäss der im Internet zugänglichen Tabelle (htt- ps://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php) weist die Schweiz einen Lebenshaltungskosten-Index von 159.0 und einen Kaufkraft-Index von 112.7 auf. Für Spanien betragen die Zahlen 87.6 bzw. 71.1. Die Tabelle geht von Deutsch- land mit je 100 Punkten aus. Bei den Lebenshaltungskosten beträgt der Umrech- nungs-Faktor Spanien-Schweiz somit 0.551 und bei der Kaufkraft 0.631. Bei den aufgeführten Zahlen handelt es sich um Landesdurchschnitte. In Spanien werden das Durchschnittseinkommen und die Lebenshaltungskosten in den Metropolen Madrid und Barcelona deutlich höher sein als im Landesdurchschnitt. Bei der Be- stimmung der Genugtuung kann daher von einem Faktor von rund 0.6 ausgegan- gen werden. Der Privatklägerin 7 ist damit 60% des ursprünglich festgesetzten Betrags, d.h. CHF 17'000, zuzusprechen, zuzüglich Zins seit dem genugtuungs- begründenden Ereignis, d.h. seit 24. Juni 2018.
8. Privatklägerin 8 (I._____) 8.1. Die Privatklägerin 8 beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
- 164 - Sie beantragte zudem eine Genugtuung von CHF 45'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2018 (act. 94 S. 1). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Anträge der Privatklägerin 8 (act. 95 S. 5). 8.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind in Anbetracht durch den Beschuldigten der verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt. Der Beschul- digte ist daher antragsgemäss dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklä- gerin 8 Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatz- begehrens ist die Privatklägerin 8 auf den Zivilweg zu verweisen. 8.3. Auch die Voraussetzungen einer Genugtuungsleistung sind grundsätzlich erfüllt. Bei der Bemessung der Genugtuung fällt wiederum die Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin 8 in Form von Vergewaltigung und sexueller Nötigung ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte das Messer bei dieser Tat in stärkerem Masse einsetzte und die Sexualdelikte beide in qualifizierter Form verübt wurden. Anders als in Dossier 1 hat der Beschuldigte die Privatklägerin 8 aber nicht körperlich verletzt und auch nicht in Lebensgefahr versetzt. Im Quervergleich scheinen die Taten daher gleichgelagert. Dass die Pri- vatklägerin 8 durch die Tat traumatisiert wurde, belegen die eingereichten Unter- lagen hinreichend (act. 88/1-2). Es rechtfertigt sich deshalb die gleiche Genugtu- ung wie in Dossier 1 in der Höhe von CHF 28'000. Die Privatklägerin 8 lebt in Spanien (act. 88/1). Aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten in Spanien ist der Betrag auf rund 60% von CHF 28'000 zu kürzen. Der Zins ist seit dem ge- nugtuungsauslösenden Ereignis, d.h. seit dem 16. Juni 2018 geschuldet. Der Be- schuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 8 CHF 17'000 zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2018 zu bezahlen. IX. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwendung der mit Verfügung vom
17. Juli 2019 beschlagnahmten Barschaft von CHF 3'900 zur Deckung der Gelds- trafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten sowie die Einziehung und
- 165 - Verwendung zugunsten der Staatskasse der mit Verfügung vom 19. November 2019 beschlagnahmten Barschaft von CHF 270. Sodann beantragte sie die Ein- ziehung und Vernichtung der mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlag- nahmten Gegenstände (Ziff. 2.2. lit. k und l) respektive der mit Verfügung vom
17. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 2.2. lit. q, r, s, t, u und v). Schliesslich beantragte sie den Entscheid über die Rückgabe der einzig als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände (act. D1/20/ S. 29 f.).
2. Der Beschuldigte beantragte, dass ihm die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten per sofort zu übergeben seien (act. 95 S. 5). B. Rechtliche Grundlagen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstän- de und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
- 166 - C. Anwendung im konkreten Fall
1. Beschlagnahmte Barschaften 1.1. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 13. März 2017 wurde beim Beschuldigen Bargeld in der Höhe von CHF 3'900 sichergestellt (act. D12/1 S. 2). Der Beschuldigte gab zu diesem Bargeld an, dieses von einem Bekannten geliehen erhalten zu haben (act. D12/7 S. 7), was von diesem Bekannten gegen- über der Polizei telefonisch bestätigt wurde (act. D 12/ 2 S. 2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dieses Geld deliktischen Ursprungs ist. Der Geldbetrag ist deshalb zur teilweisen Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten heran- zuziehen. 1.2. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 wurde bei ihm bzw. im von ihm benutzten Personenwagen nebst Betäubungsmitteln Bargeld in der Höhe von CHF 270 gefunden und sichergestellt (act. D11/1 S. 3). Angesichtes der Umstände, unter denen dieses Bargeld gefunden wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um durch den Verkauf von Mari- huana erlangtes Geld und damit um deliktisch erlangtes Geld handelt. Das Bar- geld in der Höhe von CHF 270 ist daher in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse einzuziehen.
2. Beschlagnahmte Gegenstände 2.1. Die nachfolgend genannten Gegenstände sind in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der jeweiligen Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlas- sen: Mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut lagernde Gegenstände (act. D1/10/5):
- Küchenmesser "KIWI Brand", Grifflänge 12 cm, Klingenlänge 16 cm, Klin- genbreite 4.5 cm (Asservat-Nr. A011'601'876)
- Klappmesser "Gerber", Grifflänge 10 cm, Klingenlänge 7.5 cm (Asservat- Nr. A011'612'990)
- 167 - Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Ge- genstände (act. D1/10/16):
- 106 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack (Asservat-Nr. A010'100'535)
- 53 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack (Asservat-Nr. A010'100'546)
- 1 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'102'246)
- 29 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'200'267)
- 0.2 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'200'278)
- 1 Röhrchen zum Schnupfen von Kokain (Asservat-Nr. 010'200'289) 2.2. Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurden weiter folgende Gegen- stände beschlagnahmt (act. D1/10/5):
- Führerausweis, ltd. auf AB._____ (Asservat-Nr. A011'601'788)
- Portugiesische Identitätskarte, ltd. auf BL._____ (Asservat-Nr. A011'601'802)
- Mobiltelefon iPhone schwarz (mit Schäden), mutmasslicher Besitz E._____ (Asservat-Nr. A011'601'824)
- Mobiltelefon Samsung, golden, ohne SIM-Karte, (mit Schäden; Asservat- Nr. A011'601'835)
- Laptop Acer, M-Budget-Style, inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A011'601'793)
- Damenwäsche H._____s (Asservat-Nr. A011'601'766 und A011'601'777)
- 3 Stiftzähne H._____ (Asservat-Nr. A011'601'839)
- Bettwäsche H._____ (Asservat-Nr. A011'601'840, A011'601'851, A011'601'862 und A011'601'873)
- Kondom (unverpackt, ausgerollt; Asservat-Nr. A011'601'895)
- Frotteetuch mit Blutanhaftung (Asservat-Nr. A011'601'263)
- Herrenhemd kariert blau/weiss (Asservat-Nr. A011'601'978)
- Sportschuhe "Lacoste" (Asservat-Nr. A011'612'989)
- Jeanshose blau (Asservat-Nr. A011'613'006)
- Portemonnaie, weiss "Guess", Eigentum D._____s (Asservat-Nr. A011'671'242)
- 168 - Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde zudem eine CD mit Videodateien vom Bahnhof N._____ (Asservat-Nr. A011'516'022) beschlagnahmt. 2.3. Der Führerausweis ist an AB._____ zu retournieren. Gleiches gilt für die portugiesische Identitätskarte, welche an BL._____ zurückzugeben ist. Durch po- lizeiliche Abklärungen ist erstellt, dass das schwarze iPhone der Privatklägerin 4 gehört (act. D16/2) und deshalb an diese zu retournieren ist. Das Mobiltelefon Samsung sowie der Laptop Acer können dem Beschuldigten zugeordnet werden. Da keine Hinweise auf eine deliktische Tätigkeit vorliegen, sind sie dem Beschul- digten zu retournieren. Das Gleiche gilt für die bei ihm sichergestellten Kleidungs- stücke (Herrenhemd, Sportschuhe, Jeanshose). Die Damenwäsche und die Bett- wäsche können an die Privatklägerin 7 zurückgegeben werden. Da an den Stift- zähnen, dem Kondom und dem Frotteetuch wohl kein Interesse an einer Rückga- be besteht, sind sie dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung oder Vernichtung zu überlassen. Das Portemonnaie ist an die Privatklägerin 3 zu retournieren. Die CD mit Videodateien ist der Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
3. Sichergestellte DNA-Spuren und andere Asservate 3.1. Anlässlich verschiedener Durchsuchungen und Untersuchungen wurden DNA-Spuren und andere Mikrospuren gesichert. Über diese ist nachfolgend zu entscheiden. 3.2. Im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 1 wurden gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2018 (act. D1/6/1) unter der Refe- renznummer K180624-035 / 73048881 diverse Gegenstände sichergestellt. Eini- ge dieser Gegenstände wurden beschlagnahmt, was bedeutet, dass bereits unter Ziff. 2 hiervor darüber entschieden wurde. Die der Privatklägerin 7 gehörenden Gegenstände sind dieser zurückzugeben. Es handelt sich dabei um Kleidung und Bettwäsche der Privatklägerin 7 mit den nachfolgenden Asservat-Nr. A011'611'840, A011'611'851, A011'611'862, A011'611'873, A011'601'766, A011'601'777. Die restlichen im Spurenbericht genannten Asservate, bei denen
- 169 - es sich um Tatortfotografien und DNA-Spuren handelt, sind vom Forensischen In- stitut Zürich als Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 3.3. Die DNA-Spuren und Mikrospuren gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 16. Dezember 2018 (G-Nr. 20181128.0075; KTD-Nr. U000'172'316; act. D1/10/12), welche beim Kriminaltechnischen Dienst der Kan- tonspolizei Thurgau lagern, sind durch dieses nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten. 3.4. Im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 4 wurden gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. November 2017 (act. D4/7/1) unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 diverse Gegenstände sichergestellt. Die Fotografien wurden zu den Akten genommen (act. D4/7/3). Die DNA-Spur (Asservat-Nr. A010'964'984) ist vom Forensischen Institut Zürich als Lagerbehör- de zu vernichten. Die weiteren Gegenstände (Bettwäsche, Unterwäsche) sind der Privatklägerin 5 zu retournieren (Asservat-Nr. A010'964'973, A010'964'995, A010'965'001). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Ver- ordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf eine Pauschalgebühr von CHF 15'000 festzusetzen.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3. Der Beschuldigte ist in zwei Punkten freizusprechen, nämlich bezüglich der geringfügigen Sachentziehung (Dossier 1) sowie bezüglich des Fahrens ohne Be-
- 170 - rechtigung vom 8. Dezember 2017 (Dossiers 9 und 10). Die Untersuchungshand- lungen zur Abklärung dieser Vorwürfe machen nur einen sehr kleinen, vernach- lässigbaren Anteil der ganzen Untersuchung aus. Es erscheint deshalb gerecht- fertigt, die gesamten Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten aufzuerlegen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten, der sich seit fast zwei Jahren in Haft befindet und über keine Vermögenswerte verfügt, sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.).
4. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ macht für seine Bemühungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten CHF 75'963 geltend (act. 78). Die Dauer der Hauptverhandlung wurde mit 4.5 Stunden geschätzt. Tatsächlich dauerte die Ver- handlung von 08:15 Uhr bis 17:45 Uhr und damit, abzüglich einer Mittagspause von 1.5 Stunden, 8 Stunden. Damit sind zusätzlich 3.5 Stunden zu ersetzen, was CHF 829 (inkl. MwSt.) entspricht. Rechtsanwalt X1._____ steht demnach ein Ho-
- 171 - norar in der Höhe von CHF 76'729 (inkl. MwSt.) zu. Davon in Abzug zu bringen sind die bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von CHF 20'000. C. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände
1. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ macht für ihre Bemühungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 CHF 3'985.50 geltend (act. 75). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwältin Y1._____ mit CHF 3'985.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ macht für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 5 ein Honorar von insgesamt CHF 13'632.45 geltend (act. 85/1-3). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Entspre- chend ist Rechtsanwalt Y2._____ mit CHF 13'632.45 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
3. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ macht für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 7 CHF 5'717.45 geltend (act. 83) Der Aufwand der Hauptverhandlung wurde mit 7 Stunden geschätzt. Wie zuvor aus- geführt, betrug die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung 8 Stunden. Damit ist eine zusätzliche Stunde, d.h. CHF 237 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Entspre- chend ist Rechtsanwalt Y3._____ mit CHF 5'954.45 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen. Hinzu kommt eine bereits an ihn entrichtete Akontozahlung von CHF 6'975.41. Entsprechend steht RA Y3._____ gesamthaft ein Honorar von CHF 12'929.86 (inkl. MwSt.) zu, wobei - abzüglich der bereits geleisteten Akonto- zahlung - noch CHF 5'954.45 zur Auszahlung gelangen. Die Akontozahlung wur- de im schriftlich an die Parteien eröffneten Dispositiv nicht berücksichtigt. Dies stellt ein offensichtliches Versehen dar, welches in Dispositivziffer 40 des vorlie- genden begründeten Urteils zu korrigieren ist.
4. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ macht für ihre Bemühungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 8 CHF 9'667.70 geltend (act. 89). Die Dauer der Hauptverhandlung von 8 Stunden wurde in der Honorarnote zutreffend geschätzt. Der Betrag ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwältin Y4._____ mit CHF 9'667.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 172 - Es wird erkannt:
1. Die Verfahren bezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, begangen am 24. Juni 2018 (Dossier 1) und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Dossier 16), sowie die Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen am 5. Februar 2017 (Dossier 8), zwischen November 2016 und Januar 2017 (Dossiers 11 und 13) und am 9. März 2017 (Dossier 12) werden eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB,
- 173 - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.
3. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1) und des Fahrens ohne Be- rechtigung begangen am 8. Dezember 2017 (Dossiers 9 und 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 717 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 10 und einer Busse von CHF 1'600 als teil-
- 174 - weise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und CHF 300 Busse sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen und CHF 900 Busse.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.
7. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Oktober 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 30 wird abgesehen.
8. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufgeschoben.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ AG Scha- denersatz von CHF 480 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Schadener- satz von CHF 1'321 zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Schadener- satz von CHF 200 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem Grundsatz nach eine höhere Schadenersatzpflicht des Beschuldigten besteht. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches über die zugesprochenen CHF 200 hinaus wird die Privatklägerin 3 D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 175 -
13. Die Privatklägerin 4 E._____ und der Privatkläger 6 G._____ werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Schadener- satz von CHF 2'409 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2018zu bezahlen.
15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 8 I._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ CHF 1'400 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ CHF 8'000 zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
20. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft vernichtet: Asservat-Nr. A011'601'876: Küchenmesser "KIWI Brand", Grifflänge 12 cm, Klingenlänge 16 cm, Klingenbreite 4.5 cm Asservat-Nr. A011'612'990: Klappmesser "Gerber", Grifflänge 10 cm, Klingenlänge 7.5 cm
- 176 -
21. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate Triage, unter B00370-2017 und B00773-2017 lagernden Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: Asservat-Nr. A010'100'535: 106 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack Asservat-Nr. A010'100'546: 53 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack Asservat-Nr. A010'102'246: 1 Gramm Kokain Asservat-Nr. A010'200'267: 29 Gramm Kokain Asservat Nr. A010'200'278: 0.2 Gramm Kokain Asservat-Nr. A010'200'289: 1 Röhrchen zum Schnupfen von Kokain
22. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Führerausweis (Asservat-Nr. A011'601'788) wird AB._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Identitätskarte (Asservat-Nr. A011'601'802) wird BL._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
24. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
27. November 2018 beschlagnahmte iPhone (Asservat-Nr. A011'601'824) wird der Privatklägerin 4 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen.
- 177 -
25. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Asservat-Nr. A011'601'835: Mobiltelefon Samsung, golden, ohne SIM- Karte Asservat-Nr. A011'601'793: Laptop Acer, M-Budget-Style, inkl. Ladekabel Asservat-Nr. A011'601'978: Herrenhemd kariert blau/weiss Asservat-Nr. A011'612'989: Sportschuhe "Lacoste" Asservat-Nr. A011'613'006: Jeanshose blau
26. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Kleidungsstücke und Bettwä- sche (Asservat-Nr. A011'601'766, A011'601'777, A011'601'840, A011'601'851, A011'601'862, A011'601'873) werden der Privatklägerin 7 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Weiter werden die sichergestellten und beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K180624-035 / 73048881 lagernden Kleidungsstücke und Bettwäsche (Asservat-Nr. A011'611'840, A011'611'851, A011'611'862, A011'611'873, A011'601'766, A011'601'777) der Privatklägerin 7 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegen- stände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
27. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
27. November 2018 beschlagnahmte Portemonnaie (Asservat-Nr.
- 178 - A011'671'242) wird der Privatklägerin 3 ab Eintritt der Rechtskraft bis spä- testens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen In- stitut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
28. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernden Kleidungsstücke und Bettwäsche (Asservat-Nr. A010'964'973, A010'964'995, A010'965'001) sind der Privatklägerin 5 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
29. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. September 2019 beschlagnahmte CD mit Videodateien (Asservat-Nr. A011'516'022) wird der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Ver- nichtung überlassen.
30. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K180624-035 / 73048881 lagernden DNA-Spuren und weiteren Gegenstände (Asservat-Nr. A011'611'828, A011'611'839, A011'611'895, A011'612'263, A011'612'296, A011'612'310, A011'612'332, A011'613'255, A011'601'879, A011'601'880, A011'601'904, A011'601'915, A011'601'926, A011'601'937, A011'601'948, A011'601'959, A011'601'960) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
31. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernde DNA-Spur (Asservat-Nr. A010'964'984) wird der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
32. Die gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom
16. Dezember 2018 sichergestellten DNA-Spuren und Mikrospuren (G-Nr. 20181128.0075; KTD-Nr. U000'172'316) werden dem Kriminaltechnischen
- 179 - Dienst der Kantonspolizei Thurgau als Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
33. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'602.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 50.00 Auslagen Untersuchung CHF 43'348.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 329.50 Diverse Kosten CHF 76'729.00 amtliche Verteidigung CHF 3'985.50 Vertreterin Privatklägerin 3 CHF 13'632.45 Vertreter Privatklägerin 5 CHF 12'929.86 Vertreter Privatklägerin 7 CHF 9'667.70 Vertreterin Privatklägerin 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
34. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
35. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
36. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
37. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 76'729 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 20'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 180 -
38. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 D._____ mit CHF 3'985.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
39. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 F._____ mit CHF 13'632.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
40. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 H._____ mit CHF 12'929.86 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 6'975.41) aus der Gerichtskasse entschädigt.
41. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 I._____ mit CHF 9'667.70 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
42. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatkläger 1, 2, 4 und 6; Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3; Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 5; Rechtsanwalt MLaw F. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 7; Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 8; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung); dem Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 181 - und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatkläger bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (in Bezug auf die Privatkläger 1, 2, 4 und 6 unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (drei- fach nebst Akten zur Einsicht), nebst Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN-Nr.: 19); in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat; das Forensische Institut Zürich betr. Disp.-Ziff. 20, 25-28, 30, 31; Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, betr. Disp.-Ziff. 21-25, 29; AB._____, BI._____-strasse 13, AI._____, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 22; BL._____, BN._____-strasse 20, AL._____, mit Vermerk der Rechts- kraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 23; die Privatklägerin 4 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 24;
- 182 - die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Vermerk der Rechts- kraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 25; die Privatklägerin 7 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 26; die Privatklägerin 3 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 27; die Privatklägerin 5 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 28; die Kantonspolizei Thurgau, Kriminaltechnischer Dienst betr. Disp.- Ziff. 32.
43. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 183 - Zürich, 5. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw N. Wolter
Erwägungen (223 Absätze)
E. 1 Am 24. Juni 2018 wurde die Polizei dringlich an die K._____-strasse in … Zürich gerufen, da einer Frau etwas zugestossen sei. Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass der Beschuldigte der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung verdächtigt werde (act. D1/1/1). Da gegen den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren wegen Betäubungsmittelhandel und weiterer Delikte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland hängig war, wurden die Hafteinvernahme und die ersten Untersuchungshandlungen von dieser Staatsanwaltschaft durchgeführt (act. D1/3/2).
E. 1.1 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 13. März 2017 wurde beim Beschuldigen Bargeld in der Höhe von CHF 3'900 sichergestellt (act. D12/1 S. 2). Der Beschuldigte gab zu diesem Bargeld an, dieses von einem Bekannten geliehen erhalten zu haben (act. D12/7 S. 7), was von diesem Bekannten gegen- über der Polizei telefonisch bestätigt wurde (act. D 12/ 2 S. 2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dieses Geld deliktischen Ursprungs ist. Der Geldbetrag ist deshalb zur teilweisen Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten heran- zuziehen.
E. 1.2 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 wurde bei ihm bzw. im von ihm benutzten Personenwagen nebst Betäubungsmitteln Bargeld in der Höhe von CHF 270 gefunden und sichergestellt (act. D11/1 S. 3). Angesichtes der Umstände, unter denen dieses Bargeld gefunden wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um durch den Verkauf von Mari- huana erlangtes Geld und damit um deliktisch erlangtes Geld handelt. Das Bar- geld in der Höhe von CHF 270 ist daher in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse einzuziehen.
2. Beschlagnahmte Gegenstände
E. 1.2.1 Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er aus- weichend und zum Teil auch ungehalten reagierte, wenn er auf die Tatvorwürfe angesprochen wurde (vgl. act. D1/4/1 S. 8 f.; act. D1/4/2 S. 3). Beispielsweise
- 36 - liess er sich zu Aussagen verleiten wie: "das ist ja behindert" (act. D1/4/1 S. 9) oder "Erklären Sie mir das bitte." (act. D1/4/2 S. 3). Mehrere Male machte er gel- ten, dass er die Privatklägerin 7 ja nicht hätte beissen, bedrohen oder würgen müssen, hätte er ein Messer gehabt (act. D1/4/1 S. 1, 6, 9; act. D1/4/9 S. 6), was als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Ebenfalls auffällig ist, dass der Beschuldigte wiederholt betonte, dass er nicht mehr kämpfe, dass er seine Wut unter Kontrolle habe, dass er bei einem Psychiater sei und dass er keine Frauen schlage (act. D1/4/1 S. 4, 7; act. D1/4/2 S. 6; act. D1/4/7 S. 12). Zwar ist es nach- vollziehbar, dass sich eine beschuldigte Person in einem möglichst günstigen Licht darstellen möchte, ein derartiges Insistieren deutet jedoch eher darauf hin, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit erzählte, was sich ebenfalls aus nach- folgenden Überlegungen ergibt.
E. 1.2.2 Die Vorgänge im Zimmer schilderte der Beschuldigte unterschiedlich. Er habe mit der Privatklägerin 7 in der Missionarsstellung Geschlechtsverkehr ge- habt und in diesem Moment seien die anderen hereingekommen und hätten ihn geschlagen. Die Privatklägerin 7 habe ihn festgehalten und gebissen, worauf der Beschuldigte mit voller Kraft in alles reingebissen habe, was vor ihn gekommen sie (act. D1/4/1 S. 6, 8). Etwa den gleichen Geschehensablauf schilderte der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme (act. D1/4/2 S. 6, 9), wobei er nicht mehr wusste, ob es sich um zwei oder drei Männer gehandelt habe (act. D1/4/2 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2019 schilderte der Beschuldigte, dass zwei Personen hereingekommen seien, als er mit der Privatklägerin 7 beim Geschlechtsverkehr gewesen sei. Er habe sich mit dem Rücken gegen die Wand gedreht und die Privatklägerin 7 - nachdem sie ihn in den Finger gebissen habe - gedreht und versucht, sie mit dem Unterarm zu würgen. Er habe sie vor sich gehalten, um sich zu schützen. Er habe die Pri- vatklägerin 7 zurückgebissen (act. D1/4/7 S. 4 f.). Der Beschuldigte brachte durch seine Aussagen zudem zum Ausdruck, dass die Privatklägerin 7 Teil des Über- falls auf den Beschuldigten gewesen sei (act. D1/4/7 S. 10).
E. 1.2.3 Abgesehen davon, dass der Beschuldigte die Situation in den beiden Ein- vernahmen recht unterschiedlich schildert und es vor allem erstaunt, dass er neu
- 37 - davon spricht, die Privatklägerin 7 als Schutzschild benutzt und gewürgt zu ha- ben, sind noch weitere Lügensignale erkennbar. So konnte der Beschuldigte kei- ne auch nur annähernd konkrete Beschreibung der beiden Angreifer abgeben (act. D1/4/7 S. 7). Auch konnte der Beschuldigte auf die Fragen, wie er im Mo- ment, als die Männer hereingekommen seien, gekleidet war und in welcher Posi- tion er sich befunden habe, nicht klar antworten (act. D1/4/7 S. 8 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte recht konkret beschrieb, dass er in den Finger gebis- sen wurde und dies sehr weh getan habe (act. D1/4/7 S. 10). Hingegen antworte- te der Beschuldigte auf die Schläge der Angreifer angesprochen eher pauschal. Auf die Frage, wohin er geschlagen worden sei, antwortete er "überall hin" und wie er geschlagen wurde, wisse er nicht mehr (act. D1/4/7 S.10). Dies deutet dar- auf hin, dass er den Biss tatsächlich erlebt hat (vgl. dazu nachfolgend S. 45 f.), die Schläge jedoch nicht. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem über weite Strecken nicht plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte, als er angegriffen worden sei, "überall reingebissen" habe (act. D1/4/1 S. 2) bzw. wie er später sagte, drei bis vier Mal gebissen habe, als er sie im Würgegriff hielt (act. D1/4/9 S. 12), anstatt die Schläge abzuwehren oder zurückzuschlagen. Dass er dies getan habe, weil die Privatklägerin 7 ihn festgehalten habe, scheint nicht glaubhaft. Einerseits hätte sich der körperlich überlegene Beschuldigte innert kur- zer Zeit losreissen können. Andererseits widerlegt der Beschuldigte dieses Vor- bringen gleich selbst, wenn er in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 geltend macht, sich sogleich gedreht und die Privatklägerin 7 als Schutzschild benutzt zu haben (act. D1/4/7 S. 4 f.). Auf diese Diskrepanz angesprochen, reagiert der Be- schuldigte abwehrend: er wisse es nicht mehr, es sei ja egal, was er damals ge- sagt habe und der Staatsanwalt wolle ihn provozieren (act. D1/4/7 S. 13). Diese Reaktion ist klar als Lügensignal zu qualifizieren. Weiter führte der Beschuldigte aus, einmal ausgeholt zu haben, als die Männer ihn verprügelt hätten, worauf die- se auf die Seite gegangen seien. Dann habe er seine sieben Sachen gepackt und sei losgerannt (act. D1/4/7 S. 10). Auch hier scheint es nicht glaubhaft, dass die Männer, welche zuvor noch auf den Beschuldigten eingeschlagen haben sollen, nun so weit zurückgewichen seien, dass er noch Zeit gehabt habe, um seine Klei- dung aufzuheben. Keinen Sinn macht zudem die Aussage des Beschuldigen,
- 38 - dass er die Privatklägerin 7 gebissen habe, da er keine Frauen schlagen könne (act. D1/4/7 S. 4 f., 12).
E. 1.2.4 Auch das weitere Geschehen schilderte der Beschuldigte unglaubhaft und widersprüchlich. Der Beschuldigte sei vor den Angreifern in die Küche geflüchtet (act. D1/4/1 S. 2, 7; D1/4/7 S. 11) und habe dann die Küchentür mit einem Stuhl (act. D1/4/1 S. 2, 6) oder mit seinem Fuss zugehalten (act. D1/4/7 S. 11), wobei er sich nicht erinnern könne, ob jemand versucht habe, die Tür zu öffnen. Er habe dann zwei Messer an sich genommen und sei wieder aus der Küche getreten, wo sich aber niemand befunden habe. Als jemand aus dem Schlafzimmer gekommen sei, sei er mit dem Messer auf die Person losgegangen. Die Angreifer seien dann plötzlich weg gewesen (act. D1/4/7 S. 11 f.). In der zweiten Einvernahme am glei- chen Tag präzisiert der Beschuldigte auf Nachfrage, dass die Männer aus dem Schlafzimmer gekommen seien, nachdem er die Küche verlassen habe und er auf die Männer los und zurück ins Schlafzimmer gegangen sei. Jemand sei aus dem Fenster gesprungen, jemand ins WC gegangen. Die Privatklägerin 7 habe er nicht gesehen (act. D1/4/9 S. 2 f.). Interessanterweise schilderte der Beschuldigte in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme nicht, dass es nochmals zu einem Aufeinandertreffen mit den Angreifern gekommen sei, nach- dem er die Küche verlassen habe. Er sei nach dem Verlassen der Küche aus dem Haus gerannt (act. D1/4/1 S. 7). Hier zeigt sich wiederum, dass der Beschuldigte kein konsistentes Aussageverhalten an den Tag legte. Des Weiteren sind die Ausführungen auch nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Angrei- fer dem Beschuldigten nicht in die Küche gefolgt sein sollen und erst wieder auf ihn zugekommen sein sollen, als er mit einem Messer bewaffnet aus der Küche getreten sei. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte, hätte er vor zwei Männern flüchten müssen, nicht die Wohnung verlassen hat, sondern sich in der Küche verschanzte. Ebenfalls nicht plausibel ist, weshalb der Beschuldigte, nachdem er aus der Küche trat, wieder zurück ins Schlafzimmer gegangen sein soll, wenn die Angreifer ja gerade aus diesem Zimmer kamen. Weshalb die Privatklägerin 7 aus dem Fenster springen sollte, konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht glaubhaft er- klären. Generell fällt auf, dass der Beschuldigte - auf solche Ungereimtheiten an- gesprochen - ausweicht, vorgibt, keine Ahnung zu haben oder neue Aussagen tä-
- 39 - tigt, welche bei seinen vorherigen Schilderungen mit keinem Wort Erwähnung fanden (act. D1/4/9 S. 2 f.). So sei er ins Schlafzimmer zurückgegangen, weil er den Wohnungsschlüssel gesucht habe (act. D1/4/9 S. 3) und die Privatklägerin 7 sei aus dem Fenster gesprungen, da die Angreifer gerufen hätten "der kommt mit Messern" (act. D1/4/9 S. 3). Ein solches Aussageverhalten hinterlässt den starken Eindruck, dass der Beschuldigte seine Schilderungen auf die Fragen des Staats- anwaltes anpasste und immer wieder neue Erklärungen suchte für die von ihm beschriebenen, seltsam anmutenden Verhaltensweisen. Anzufügen ist, dass ein Zeuge, Q._____, den Beschuldigten in der Küche der Wohnung der Privatklägerin 7 gesehen hatte. Er schilderte, dass der Beschuldigte nur 20-30 Sekunden in der Küche war (act. D1/5/8 S. 6), was nicht mit den Aussagen des Beschuldigten zu vereinbaren ist, welcher angab, ein paar Minuten in der Küche gewesen zu sein (act. D1/4/22 S. 3). Die Zeugenaussage liefert zudem keinen Hinweise darauf, dass der Beschuldigte verfolgt wurde, denn der Zeuge sah, nachdem der Be- schuldigte die Küche verlassen hatte, nur eine Person das Treppenhaus hinun- tergehen (act. D1/5/8 S. 4). Ausserdem konnte er nicht sagten, ob er eine oder mehrere Personen habe fluchen gehört (act. D1/5/8 S. 5). Diese Aussagen stüt- zen damit die Version des Beschuldigten nicht.
E. 1.2.5 Der Beschuldigte machte geltend, dass die beiden Angreifer Dominikaner gewesen seien (act. D1/4/21 S. 6) und dass es sich wohl um die gleichen Perso- nen gehandelt habe, mit denen er die Auseinandersetzung in der AC._____-Bar gehabt habe (act. D1/4/1 S. 2). Auch dies findet keine Stütze in den Akten. Zwar ist es gemäss Aussagen eines Mitarbeiters der AC._____-Bar offenbar zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und weiteren Personen in die- sem Lokal gekommen (act. D1/5/7 S. 4). Der Mitarbeiter sagte aber auch, dass diese Personen, nachdem sie die Bar verlassen hätten, in ein Auto gestiegen und unmittelbar danach von der Polizei angehalten worden seien, da sie ein Vor- schriftssignal missachtet hätten (act. D1/5/7 S. 6). Dass diese Personen auf der Busspur auf der AD._____-strasse in die falsche Richtung fuhren, muss nicht, wie der Zeuge vermutet, daran liegen, dass sie dem Beschuldigten nachstellten. Die- se Aussage relativierte er einerseits gleich selbst, als er sagte, dass er nicht mehr wisse, ob die Personen gesehen hatte, in welche Richtung der Beschuldigte ging
- 40 - (act. D1/5/7 S. 7). Ausserdem ist der Vorfall polizeilich dokumentiert (act. D1/1/24/2), wobei der Fahrzeuglenker den Anweisungen der Polizei keine Folge leistete, sondern den Wagen beschleunigte und flüchtete. Das Auto wurde später in der Nähe verlassen aufgefunden. Es ist anzunehmen, dass die Personen flüch- teten, da der Lenker nicht im Besitz eines Führerausweises war (act. D1/1/24/2 S.
4) und Indizien dafür bestanden, dass er sich nicht in fahrfähigem Zustand befand (act. D1/1/24/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es äusserst unwahr- scheinlich, dass dieselben Personen, welche sich nun vor der Polizei verdeckt halten mussten, dem Beschuldigten kurze Zeit später in einer Prostituiertenwoh- nung nachstellten.
E. 1.2.6 Die Aussagen des Beschuldigten können nach dem Gesagten nicht als glaubhaft eingestuft werden. Wie aufgezeigt, verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche und der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf er- scheint oftmals nicht plausibel. Es sind zudem diverse Lügensignale auszuma- chen.
E. 1.3 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 480 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. Privatkläger 2 (C._____)
E. 1.4 Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des FZA haben gemäss Art. 1 bis 4 des Anhang I des FZA gewisse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte, welche regelmässig dazu führen, dass ihnen in der Schweiz zumindest ein Kurz- aufenthaltsrecht nach nationalem Recht gewährt wird (GLESS/PETRIG/TOBLER, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, forumpoenale 2/2018 S. 97, 102). Die aus dem FZA fliessenden Rechte können nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA ein- geschränkt werden. Gemäss dieser Bestimmung dürfen diese Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Zur Präzisierung wird auf Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG Bezug genommen, welcher bestimmt, dass bei Massnah- men im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein darf sowie dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht massgebend sind. Diese Richtlinie ist eng auszulegen. Es ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung vorzunehmen, in der gefragt wird, ob das Verhalten einer Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berührt. Das FZA gebietet also die Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips und verbietet jeglichen Automatismus (GLESS/PETRIG/TOBLER, a.a.O., S. 103). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Einschränkung von FZA-Rechten wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Aus- länder künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthalts- beendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt. Auch eine Ausweisung wegen einer einzigen straf- rechtlichen Verurteilung ist zulässig, wenn aus dem während der Straftat gezeig- ten Verhalten des Täters hervorgeht, dass weitere schwere Straftaten zu er- warten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2016 vom 7.9.2016, E. 2.2. ff.).
E. 1.4.1 Mit den Aussagen der Privatklägerin 7 ist erstellt, dass der Beschuldigte im in der Anklage genannten Zeitpunkt an die Privatklägerin 7 herangetreten ist, ihr mit dem auf den Mund gehaltenen Zeigefinger signalisierte, still zu sein, ein Mes-
- 43 - ser an ihre linke Seite gehalten und ihr danach ausdrücklich oder konkludent be- fohlen hat, in die von ihr benützte Wohnung an der K._____-strasse 1, 1. Stock, zu gehen (act. D1/3/2 S. 2; act. D1/3/3 S. 4; act. D1/3/5 S.4 f.). Es muss dabei davon ausgegangen werden, dass es sich um eines der Messer handelte, welche beim Beschuldigten sichergestellt wurden und diese Messer gemäss Fotodoku- mentation mindestens 15 cm lang sind (act. D1/10/3 S. 6 f.). Nicht glaubhaft er- scheint das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Messer erst in der Kü- che an sich genommen habe (act. D1/4/7 S. 11). Diesfalls wäre zu erwarten ge- wesen, Spuren der Privatklägerin 7, die ja in der Tatwohnung wohnte und damit auch die Küche mitbenutzte, an den Messern festzustellen. Gemäss dem Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) kann die Privatklägerin 7 jedoch als Spurengeberin für die an den Messer gefundenen DNA-Rückstände ausge- schlossen werden. Demgegenüber besteht vollkommene Übereinstimmung der DNA-Rückstände mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (act. D1/9/8 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte vor dem Vorfall in der AC._____-Bar war, wo die Gäste grundsätzlich auf Waffen kontrolliert würden, spricht nicht gegen das Mitführen des Messers durch den Beschuldigten. Einerseits räumt der Mitarbeiter der AC._____-Bar selbst ein, dass die Security-Mitarbeiter manchmal schnell von der Türe wegmüssten und sich in dieser Zeit jemand einschleichen könne (act. D1/5/7 S. 4). Andererseits können eher kleine Gegenstände wie Messer bei einer ober- flächlichen Durchsuchung auch leicht übersehen werden. Die gesamten Umstän- de lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die von ihm vorgenommenen Handlungen wusste und diese auch wollte.
E. 1.4.2 Weiter ist durch die Aussagen der Privatklägerin 7 erstellt, dass der Be- schuldigte in der Wohnung die Zimmertür von innen mit dem Schlüssel verschloss und mit dem Ausdruck "chupamela" nach Oralverkehr verlangte, welcher Auffor- derung die Privatklägerin 7 für kurze Zeit, d.h. für ein- bis dreimalige Stimulation, nachkam, wobei die Privatklägerin 7 den Beschuldigten davor und danach mehr- fach anflehte, ihr nichts anzutun (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 6). Dabei muss mit den Aussagen der Privatklägerin 7 als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte das Messer zumindest in dem Moment in der Hand hielt, als er sie verbal zum Vollzug des Oralverkehrs aufforderte ("Er stand
- 44 - vor mir und hielt mir das Messer entgegen und sagte: Chupamela…"; act. D1/3/3 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch Vorhalten des Mes- sers in dieser Situation sowie zuvor schon auf der Strasse und auf dem Weg zur Wohnung und durch die damit verbundene, konkludente Androhung von Gewalt sowie durch den Umstand, dass er das Zimmer von innen mit dem Schlüssel ver- schloss, eine für die Privatklägerin 7 derart bedrohliche Atmosphäre schuf, in wel- cher sie sich genötigt sah, den Forderungen des Beschuldigten nachzukommen. Aufgrund der gesamten Umstände muss angenommen werden, dass der Be- schuldigte wusste, dass die Privatklägerin 7 nur aufgrund der konkludenten An- drohung von Gewalt handelte und dass er dies auch so wollte.
E. 1.4.3 Dass der Beschuldigte sodann vaginalen Geschlechtsverkehr verlangte und sich die Privatklägerin 7 auf ihn setzte, worauf der Beschuldigte für kurze Zeit vaginal in sie eindrang, ist ebenfalls durch die Aussagen der Privatklägerin 7 er- stellt (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 8). Dabei ist festzuhalten, dass es sie Privatklägerin 7 ablehnte, dass sich der Beschuldigte auf sie legte (act. D1/3/5 S. 8). Die Privatklägerin 7 zog sich dafür ein Kleid an, damit sie sich nicht so nackt fühlte, was sie dem Beschuldigten auch mitteilte (act. D1/3/5 S. 12). Weiter ist erstellt, dass sie auf die Verwendung eines Präservativs beharrte, wo- bei sie dem Beschuldigten zwei Mal ein solches überziehen musste, nachdem er das erste Präservativ ausgezogen hatte (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 7). Mit der Anklage muss zudem angenommen werden, dass das Mes- ser des Beschuldigten auf dem Boden lag und er damit jederzeit hätte Gewalt ausüben können (act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 8), sowie dass er dadurch und durch die zuvor in Ziff. 1.4.2. beschriebene bedrohliche Atmosphäre den Wider- stand der Privatklägerin 7 zu brechen vermochte. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 7 nur aufgrund der konkludenten Androhung von Gewalt han- delte und er nur so den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben konnte und er wollte dies auch.
E. 1.4.4 Auch der weitere Geschehensablauf kann durch die Aussagen der Privat- klägerin 7 erstellt werden: So sagte sie aus, dass sie nach einem kurzen Hand- gemenge auf dem Rücken auf dem Bett zu liegen kam und der Beschuldigte dann
- 45 - begann, sie mit beiden Händen am Hals zu würgen, worauf der Privatklägerin 7 schwindlig wurde und sie das Gefühl hatte, das Bewusstsein zu verlieren (act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 8 f.). Weiter ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 7 heftig wehrte und sie schliesslich zu Boden fiel, wobei der Beschuldigte sie schlug und mehrfach in die Schulter und den linken Arm biss (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 9 f.). Die dadurch entstandenen Blutergüsse und Quet- schungen sind belegt durch die Fotodokumentation (act. D1/6/3 S. 38 ff.) und das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 7 des IRM (act. D1/9/6, vgl. insbes. S. 10, wonach die Entstehung der Blutergüsse an der linken Schulter und dem linken Arm durch Menschenbiss plausibel erscheint). Auch dass bei der Privatklägerin 7 im Fingernagelschmutz DNA-Rückstände gefunden wurden, welcher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuord- nen sind (act. D1/9/8 S. 2 ), deutet darauf hin, dass sie sich heftig gewehrt hat. Der Fingernagelschmutz passt zudem zu den beim Beschuldigten festgestellten Kratzspuren (act. D1/6/3 S. 21). Durch die Aussagen der Privatklägerin 7 (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 11) und die Fotodokumentation (act. D1/6/3 S. 32) ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 7 ins rechte Ohr biss und dadurch einen Teil des Knorpels über dem Gehöreingang abbiss, welche Wunde chirurgisch vernäht werden musste (act. D1/9/6 S. 4). Die gesamten Um- stände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Ver- letzungen auch wollte.
E. 1.4.5 Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 im Zuge der Rangelei von hinten in den Unterarmwürgegriff nahm, indem er den Hals zwischen Ober- und Unter- arm legte und kräftig zudrückte, ist mit den Aussagen der Privatklägerin 7 (act. D1/3/2 S. 3, act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 10) erstellt und wird grundsätzlich auch vom Beschuldigten anerkannt (act. D1/4/9 S. 11). Dass die Privatklägerin 7 den Griff des Beschuldigten als Schwitzkasten teilweise bezeichnete, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Unterarmwürgegegriffs. Einerseits haben Schwitzkas- ten und Unterarmgriff aus der Laienperspektive durchaus Ähnlichkeiten. Anderer- seits zeigte die Privatklägerin 7 die Bewegung des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (act. D1/3/5 S. 10). Weiter ist festzu- halten, dass ihre Aussagen nicht dadurch widerlegt werden, dass bei der Privat-
- 46 - klägerin 7 keine Halsverletzungen festgestellt wurden. Gemäss vorerwähntem Gutachten kann es durch die breitflächige Kompression des Unterarmwürgegriffes dazu kommen, dass Halsverletzungen aussen kaum sichtbar sind oder gänzlich fehlen. Ein Unterarmwürgegriff ist als lebensbedrohlich einzustufen, selbst wenn sichtbare Befunde wie Stauungsblutungen fehlen (act. D1/9/6 S. 7 f.). Die von der Privatklägerin 7 glaubhaft beschriebenen Symptome wie Schwindelgefühl, Seh- störungen und unwillkürlicher Urinabgang (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 7; act. D1/3/5 S. 10; vgl. hierzu auch vorne S. 40 f.) deuten zudem auf eine Lebensge- fahr hin (act. D1/9/6 S. 7). Mit dem Gutachten und den erwähnten Symptomen ist somit erstellt, dass sie die Privatklägerin 7 in Lebensgefahr befand. Der Beschul- digte selbst anerkannte, dass der Unterarmwürgegriff gefährlich ist (act. D1/4/9 S. 13). Dass sich die Privatklägerin 7 nur dadurch befreien konnte, dass sie den Beschuldigten in den Finger biss und dabei sogar Zahnkronen verlor (act. D1/3/5 S. 11), zeigt, wie stark der Beschuldigte die Privatklägerin 7 festhielt und welcher Kraftaufwand ihrerseits nötig war, um sich aus dieser Lage zu befreien. Die ge- samten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Privat- klägerin 7 mit voller Kraft gewürgt habe und dies gefährlich sei (act. D1/4/9/ S. 12), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die schwe- re Kontrollierbarkeit des Würgegriffs und das damit einhergehende hohe Todesri- siko wusste und dies auch wollte.
E. 1.4.6 Auch erstellt ist, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 7 mehrere Male auf Spanisch sagte, er werde sie töten (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 10). Diese Drohung versetzte die Privatklägerin in sehr grosse Angst, was sich nebst ihren Aussagen dadurch erstellt ist, dass sie trotz eines hohen Ab- sturzrisikos über den Balkon des Zimmers im ersten Stock kletterte und so auf die Strasse flüchtete (vgl. Video der Flucht act. D1/1/10). Aufgrund der Umstände muss angenommen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Privatklägerin 7 in Angst versetzte und dies auch wollte.
E. 1.4.7 Bezüglich des Schlüsselbunds kann erstellt werden, dass der Beschuldigte diesen bei seiner Flucht aus der Wohnung mitnahm. Dieser wurde nämlich beim Beschuldigten sichergestellt (act. D1/10/11 S. 2) und der Beschuldigte anerkannte
- 47 - dies im Laufe der Untersuchung (act. D1/4/2 S. 7; act. D1/4/5 S. 6). Dass der Pri- vatklägerin 7 dadurch Probleme verursacht wurden, kann jedoch nicht rechtsge- nügend erstellt werden, zumal der Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 gegenüber der Polizei angab, dass ihr keine Kosten oder Probleme durch den Verlust des Schlüssels entstanden seien (act. D1/1/8 S. 3).
E. 1.5 Falls das FZA der Ausweisung nicht entgegensteht, bleibt zu prüfen, ob ei- ne Landesverweisung mit der Härtefallklausel vereinbar ist (GLESS/PETRIG/TOB- LER, a.a.O., S. 103). Zu beachten sind Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse,
- 154 - Arbeits- und Ausbildungssituation, Grad der Integration und Reintegrationschan- cen im Heimatland und Resozialisierungschancen. Steht aufgrund dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse der Ausweisung gegenüberzustellen (BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231, 244 ff.).
E. 1.6 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).
2. Anwendung im konkreten Fall
E. 2 Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (und heutige Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich) um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten (act. D1/16/1). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde das Verfah- ren von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übernommen (act. D1/16/2) und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft See/Oberland abgetreten (act. D1/16/3).
E. 2.1 Die nachfolgend genannten Gegenstände sind in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der jeweiligen Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlas- sen: Mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut lagernde Gegenstände (act. D1/10/5):
- Küchenmesser "KIWI Brand", Grifflänge 12 cm, Klingenlänge 16 cm, Klin- genbreite 4.5 cm (Asservat-Nr. A011'601'876)
- Klappmesser "Gerber", Grifflänge 10 cm, Klingenlänge 7.5 cm (Asservat- Nr. A011'612'990)
- 167 - Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Ge- genstände (act. D1/10/16):
- 106 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack (Asservat-Nr. A010'100'535)
- 53 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack (Asservat-Nr. A010'100'546)
- 1 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'102'246)
- 29 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'200'267)
- 0.2 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'200'278)
- 1 Röhrchen zum Schnupfen von Kokain (Asservat-Nr. 010'200'289)
E. 2.1.1 Dossier 2
a) Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit rela- tiv erheblicher Gewalt, d.h. indem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und ihr ein Messer an den Hals hielt, und durch Drohung zum Oralverkehr zwang. Da- bei setzte er sich in egoistischer und herabwürdigender Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 8 und ihren Willen, ein Präservativ zu verwenden, hinweg. Dennoch sind, in Anbetracht dessen, dass es sich um die qualifizierte Begehung handelt, noch grausamere Vorgehensweisen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Verletzungen davongetragen. Nach
- 121 - dem Gesagten ist die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dies in Anwendung einer neunstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, nicht mehr leicht, keineswegs mehr leicht, mittelschwer, erheblich, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet. Ausgehend von einem Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen.
b) Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte handelte zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objektiven Tatschwere.
c) Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der sub- jektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifi- kationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 5 Jah- ren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
E. 2.1.2 Dossier 1
a) Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 7 Gewalt androhte und sie mit dem Messer bedrohte. Zu tatsächlicher Gewaltanwendung kam es im Rahmen der sexuellen Nötigung nicht. Der Oralver- kehr dauerte zudem nur kurz. Vor diesem Hintergrund sind noch wesentlich grau- samere Vorgehensweisen denkbar, weshalb das objektive Tatverschulden inner- halb der qualifizierten Tatbestände eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Nichtsdestotrotz hat sich der Beschuldigte in egoistischer und rücksichtsloser Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 7 hinwegge- setzt. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere insgesamt auf der er- wähnten Skala als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von einem Straf- rahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
b) Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte. Er handelte zudem aus egoistischen Motiven, nämlich zur
- 122 - Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objekti- ven Tatschwere.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
E. 2.1.3 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird zunächst der (Eventual-)Vorsatz der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbe- standsmerkmale vorausgesetzt. Als subjektives Unrechtselement erfordert Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine besondere Absicht, wobei Eventualabsicht ge- nügt; der Täter muss, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Ur- kunde, beabsichtigen, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder diese Möglichkeit zumindest in Kauf nehmen. Dies setzt voraus, dass der Täter in Täuschungsabsicht handelt und die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden will, um den Adressaten zu einem rechtserheb- lichen Verhalten zu veranlassen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist in- dessen nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Täuschung auch gelingt (vgl. DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 157 ff., m.w.H.).
E. 2.1.4 Eine Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen zur Täuschung missbraucht.
E. 2.1.5 Die Bestimmung ist als privilegierter Fall der Urkundenfälschung aufzufas- sen, die Urkunden besonderer Art schützt, sofern der Täter eine weniger verwerf- liche Absicht verfolgt. Die von Art. 252 StGB genannten Schriftstücke sind amtli- che Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger, a.a.O., Art. 252 N 3 f.).
E. 2.1.6 Beim Missbrauch einer echten, nicht für den Täter bestimmten Schrift zur Täuschung handelt es sich nicht um ein Fälschungsdelikt, sondern um eine blos- se Falschlegitimation, mithin um einen betrugsähnlichen Fall. Bezweckt wird der Schutz von echten Ausweisschriften etc. vor missbräuchlicher Verwendung (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 252 N 12). Damit erweitert
- 102 - Art. 252 Abs. 4 StGB die Strafbarkeit über den Rahmen von Art. 251 StGB hinaus und ist neben diesem anwendbar (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 252 N 4).
E. 2.1.7 Der subjektive Tatbestand erfordert nebst Vorsatz Täuschungsabsicht so- wie die Absicht des Täters, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleich- tern. Damit ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage gemeint. Die angestrebte Besserstellung darf für sich betrachtet jedoch nicht unrechtmäs- sig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht die gegen- über Art. 251 StGB geringere Strafdrohung rechtfertigt (BOOG, in: Niggli/ Wipräch- tiger, a.a.O., Art. 252 N 14 ff.).
E. 2.1.8 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsbestandsmerkmale beziehen. Der Täter muss willentlich und wissentlich den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in deren rechtlich geschützten Freiheit beschränken beziehungsweise dies zumindest in Kauf nehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 2.1.9 Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der se- xuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung dar- stellt. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen, was bei erzwun- genem Anal- und Oralverkehr der Fall sein kann (MAIER, BSK StGB II, Art. 189 N 81).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurden weiter folgende Gegen- stände beschlagnahmt (act. D1/10/5):
- Führerausweis, ltd. auf AB._____ (Asservat-Nr. A011'601'788)
- Portugiesische Identitätskarte, ltd. auf BL._____ (Asservat-Nr. A011'601'802)
- Mobiltelefon iPhone schwarz (mit Schäden), mutmasslicher Besitz E._____ (Asservat-Nr. A011'601'824)
- Mobiltelefon Samsung, golden, ohne SIM-Karte, (mit Schäden; Asservat- Nr. A011'601'835)
- Laptop Acer, M-Budget-Style, inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A011'601'793)
- Damenwäsche H._____s (Asservat-Nr. A011'601'766 und A011'601'777)
- 3 Stiftzähne H._____ (Asservat-Nr. A011'601'839)
- Bettwäsche H._____ (Asservat-Nr. A011'601'840, A011'601'851, A011'601'862 und A011'601'873)
- Kondom (unverpackt, ausgerollt; Asservat-Nr. A011'601'895)
- Frotteetuch mit Blutanhaftung (Asservat-Nr. A011'601'263)
- Herrenhemd kariert blau/weiss (Asservat-Nr. A011'601'978)
- Sportschuhe "Lacoste" (Asservat-Nr. A011'612'989)
- Jeanshose blau (Asservat-Nr. A011'613'006)
- Portemonnaie, weiss "Guess", Eigentum D._____s (Asservat-Nr. A011'671'242)
- 168 - Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde zudem eine CD mit Videodateien vom Bahnhof N._____ (Asservat-Nr. A011'516'022) beschlagnahmt.
E. 2.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte den Ge- schlechtsverkehr durch Gewalt (Haare-Reissen), explizite Todesdrohungen und implizite Androhung von Gewalt durch Vorhalten des Messers erzwang. Damit setzte sich der Beschuldigte in rücksichtsloser Art und Weise über den Willen der Privatklägerin 8 hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr ohne Präservativ und bis zur Ejakulation. Im Hinblick auf die qualifizierte Tatbegehung sind jedoch noch wesentlich grausamere Vorgehensweisen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Schädigungen erlitten. Nach dem Gesagten ist die objekti- ve Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als an- gemessen.
E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten die direktvorsätzliche Tatbe- gehung vorzuwerfen. Er hat zudem aus dem rein egoistischen Motiv gehandelt, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objekti- ven Tatschwere.
E. 2.2.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
- 123 -
E. 2.3 Der Führerausweis ist an AB._____ zu retournieren. Gleiches gilt für die portugiesische Identitätskarte, welche an BL._____ zurückzugeben ist. Durch po- lizeiliche Abklärungen ist erstellt, dass das schwarze iPhone der Privatklägerin 4 gehört (act. D16/2) und deshalb an diese zu retournieren ist. Das Mobiltelefon Samsung sowie der Laptop Acer können dem Beschuldigten zugeordnet werden. Da keine Hinweise auf eine deliktische Tätigkeit vorliegen, sind sie dem Beschul- digten zu retournieren. Das Gleiche gilt für die bei ihm sichergestellten Kleidungs- stücke (Herrenhemd, Sportschuhe, Jeanshose). Die Damenwäsche und die Bett- wäsche können an die Privatklägerin 7 zurückgegeben werden. Da an den Stift- zähnen, dem Kondom und dem Frotteetuch wohl kein Interesse an einer Rückga- be besteht, sind sie dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung oder Vernichtung zu überlassen. Das Portemonnaie ist an die Privatklägerin 3 zu retournieren. Die CD mit Videodateien ist der Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
3. Sichergestellte DNA-Spuren und andere Asservate
E. 2.3.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 7 zunächst nicht gewalttätig wurde, sondern sie durch die konklu- dente Gewaltandrohung zum Sex zwang. Körperliche Gewalt wandte der Be- schuldigte ab dem Moment an, als die Privatklägerin 7 selbst mehr Widerstand zeigte, indem er sie würgte, schlug und biss, welche Handlungen bei der Betrach- tung der einfachen Körperverletzung zu würdigen sind. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht bezeichnet wer- den. Ausgehend von einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe er- scheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah- ren angemessen.
E. 2.3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum das direktvorsätzliche Vorge- hen und der egoistische Beweggrund in Betracht zu ziehen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere an der Einsatzstrafe nichts zu ändern.
E. 2.3.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
E. 2.4 Der Beschuldigte hat sich wie erwähnt im Zeitraum von Anfang 2017 bis zum 24. Juni 2018 mehrerer Delikte strafbar gemacht. Dabei beging der Beschul- digte auch mehrere Katalogtaten, nämlich Gefährdung des Lebens, Raub, sexuel- le Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Der Beschuldigte ist demnach grundsätzlich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB des Landes zu verwei- sen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wobei dennoch die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung nicht überwiegen dürfen.
E. 2.4.1 Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 in den Unterarmwürgegriff genommen hat und damit eine sehr gefährliche Würgetechnik anwandte, welche schon nach relativ kurzer Dauer zum Tod führen kann und ge- rade von einem Laien nur schwer kontrollierbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht von selbst damit aufhörte, sondern erst, als sich die Privatklägerin 7 wehrte und ihm in den Finger biss. Zudem fand diese Tat im Nachgang zu den schweren Sexualdelikten statt, was sie für das Opfer umso traumatischer erscheinen liess. Insofern ist das Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eine Einsatzstrafe von 2 Jahren angemessen.
- 124 -
E. 2.4.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit dem Ziel, im Durcheinander des Gerangels wieder die Oberhand zu gewinnen. Die subjektive Tatschwere vermag an der Einsatzstrafe nichts zu ändern.
E. 2.4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als mittel- schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint an- gemessen.
E. 2.4.4 Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 8 aufforder- te, ihm alles zu geben, was sie habe, worauf die Privatklägerin CHF 1‘000-1‘500 aus einem Schrank nahm und ihm übergab. Der Beschuldigte deponierte das Geld auf der Kochzeile. Dabei hielt der Beschuldigte der Privatklägerin 8 das Messer an den Hals und riss sie an den Haaren (act. D2/2/1 S. 3; act. D2/2/2 S. 5). Später behändigte sich der Beschuldigte der Handtasche der Privatkläge- rin 8 und entnahm daraus nochmals CHF 40-50 sowie ihr Mobiltelefon. Ange- sichts der zuvor erlebten Gewalt leistete die Privatklägerin 8 keinen Widerstand. Das Mobiltelefon liess der Beschuldigte auf Bitten der Privatklägerin 8 zurück, das Geld aus der Handtasche sowie dasjenige, das auf der Kochzeile lag, nahm der Beschuldigte mit sich (act. D2/2/1 S. 4; act. D2/2/2 S. 14). Zugunsten des Be- schuldigten muss von einem Deliktsbetrag von CHF 1‘040 ausgegangen werden. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 8 aufgrund seines gewalttätigen Vorgehens und der ausgesprochenen Drohungen keinen Widerstand leistete und er wollte dies auch.
E. 2.5 Hinsichtlich der Integration des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ver- wiesen werden (siehe S. 142). Präzisierend ist hinzuzufügen, dass der Beschul- digte gemäss Unterlagen der KESB einige Jahre seiner Kindheit in Portugal ver- bracht hat (act. 14/23 S. 2). Der Beschuldigte spricht Deutsch und Portugiesisch. Der Kontakt zu seinem Heimatstaat Portugal ist vorhanden. So hat der Beschul- digte dort Familienmitglieder, namentlich leben seine Grosseltern dort (act. D1/4/2 S. 10; act. 90 S. 6) und er hält sich auch sonst offenbar ab und zu in Portugal auf; kurz vor der Verhaftung habe er dort einen Psychiater besucht (act. D1/4/6 S. 5). Der grössere Teil seines sozialen Umfeldes befindet sich in der Schweiz. Hier le- ben seine Mutter, sein Bruder und seine Tante . Der Beschuldigte gab jedoch selbst an, zu seiner Mutter keinen engen Kontakt zu pflegen (act. 90 S. 18 f.). Der Beschuldigte selbst hat keine Familie: er hat keine Kinder und auch keine Ehefrau
- 156 - oder eheähnliche Beziehung. Zwar gab der Beschuldigte an, eine Freundin zu haben. Diese Beziehung kann jedoch nicht besonders ernst sein, wusste er doch nicht einmal ihren vollen Namen (act. D1/4/6 S. 1). Der Beschuldigte hat es nicht geschafft, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er hat mehrere Lehren abge- brochen und bei keiner Arbeitsstelle länger als ein paar Monate gearbeitet. Vor diesem Hintergrund wäre vom Beschuldigten in der Schweiz und in Portugal glei- chermassen ein grosser Effort gefordert, um dereinst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz integriert ist und es für ihn mit Unannehmlichkeiten verbunden wäre, die Schweiz zu verlassen. Dennoch wäre es dem Beschuldigten als junger Mann möglich, in Portugal Fuss zu fassen, denn er beherrscht die Landessprache und ist aufgrund seiner Aufenthalte mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt demnach nicht vor.
E. 2.5.1 Dossier 1
a) Auf der objektiven Seite ist zu Berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 8 durch seine Schläge und Bisse mehrere Quetschungen und Blut- ergüsse zufügte und ihr insbesondere einen Teil des Knorpels ihres Ohrs abbiss, welche Verletzung chirurgisch versorgt werden musste. Er legte damit ein regel- recht wildes Verhalten an den Tag, welches die Privatklägerin 7 in nicht unerheb- licher Weise schädigte. Dennoch sind im Zusammenhang mit der einfachen Kör- perverletzung noch schwerere Verletzungen denkbar. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als mittelschwer zu qua- lifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ein verschuldensreduzierender Umstand liegt nicht vor. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren.
c) Bei isolierter Betrachtung wäre unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere das Verschulden als mittelschwer einzustufen und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
E. 2.5.2 Dossier 5
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 6 relativ unvermittelt einmal mit der Faust ins Gesicht, und damit gegen eine
- 125 - sensible Körperpartie, geschlagen hat. Der Schlag führte zu einer etwa 1 cm grossen Wunde. Angesichts dessen, dass noch schlimmere Verletzungen denk- bar sind, ist das Verschulden im konkreten Fall als leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe er- scheinen 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Weitere ver- schuldensreduzierende oder -erhöhende Umstände sind nicht ersichtlich, weshalb die subjektive Tatschwere an der Einsatzstrafe nichts zu ändern vermag.
c) Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der sub- jektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe er- scheint angemessen.
E. 2.6 Doch selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung einen schweren persönlichen Härtefall bejahen würde, würde sich im Ergebnis gleich- wohl nichts ändern, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine vorstehend geschilderten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht. Diese Verbrechen stellen sehr schwerwiegende Delikte dar und es rechtfertigt sich für diese allein eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Darüber hinaus muss dem Beschuldigten wie erwähnt eine ungünstige Legalprognose ge- stellt werden und es liegt eine hohe Rückfallgefahr vor. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls ist vorliegend somit ein Ausnahmefall, der zur Anwendung der Härtefallklausel gemäss Abs. 2 von Art. 66a StGB führen würde, zu verneinen. Entsprechend ist eine Landesverweisung auszusprechen.
E. 2.6.1 Dossier 1
a) Betreffend die objektive Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 mit einem Messer bedrohte und an ihre Seite hielt, um zu er- reichen, dass sie ihn mit in ihre Wohnung nimmt. Dies entspricht sicherlich einer Einschränkung von nicht nur geringfügigem Ausmass. Das Verschulden kann diesbezüglich in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Aus- gehend von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe erscheint ein Jahr Freiheitsstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus selbstsüchtigen Beweggründen handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jedoch nicht zu erhöhen oder re- duzieren.
c) Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der subjektiven und objek- tiven Tatschere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen und es erweist sich eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
- 126 -
E. 2.6.2 Dossier 2
a) Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung ausgesprochen hat, um die Privatklägerin 8 von einer Anzeige ab- zuhalten. Dies stellt sicherlich eine Drohung von gewisser Erheblichkeit dar. An- gesichts der Tatsache, dass noch schlimmere Vorgehensweisen vorstellbar sind, und der Beschuldigte nicht, wie im vorhergehenden Fall ein Messer benutzt hat, ist das Verschulden in diesem Punkt als nicht mehr leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe er- scheint ein Jahr Freiheitsstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte und aus einem rein egoistischen Motiv. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere jedoch weder zu einer Relativierung noch zu einer Er- schwerung der objektiven Tatschwere.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint an- gemessen.
E. 2.7 Für die Delikte, welche für die Landesverweisung massgeblich sind, wur- den zuvor Einsatzstrafen festgesetzt, welche sich im mittleren Bereich des mögli- chen Spektrums befinden. Es liegen jedoch gleich mehrere Katalogtaten vor, nämlich Gefährdung des Lebens, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Landesver-
- 157 - weisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusie- deln.
E. 2.7.1 Dossier 2
a) Bei der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass als Nöti- gungsmittel Gewalt anwandte (Haare-Reissen) und ihr auch konkludent Gewalt androhte sowie, dass der Beschuldigte ein Messer verwendete. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 1'040 nicht besonders gross. Wiederum ist in Betracht zu ziehen, dass das Delikt im Anschluss an die Sexualdelikte begangen wurde. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen und es erweist sich, in Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren erweist sich ei- ne Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren als angemessen.
b) Auf der subjektiven Seite fällt das direktvorsätzliche vorgehen sowie das egoistische Tatmotiv - die eigene finanzielle Bereicherung - ins Gewicht. Insge-
- 127 - samt führt die subjektive Tatschwere jedoch weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objektiven Tatschwere.
c) Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
E. 2.7.2 Dossier 3
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 3 zu Boden an den Haaren riss, zu Boden drückte und an den Haaren ei- nige Schritte durchs Zimmer schleifte, was doch eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin 3 zeigt. Zudem wurde die Privatklägerin leicht ver- letzt. Im Vergleich zum bereits beurteilten Raub kann das Verschulden etwas we- niger hoch einzustufen, das der Beschuldigte kein Messer hatte und der Delikts- betrag geringer ist. Das Verschulden ist deshalb als leicht zu bezeichnen. Es er- weist sich eine Einsatzstrafe einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht fällt wiederum der direkte Vorsatz und der egoisti- sche Beweggrund der finanziellen Bereicherung in Betracht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die Einsatzstrafe aber nicht zu ändern.
c) Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Verschulden unter Berücksich- tigung der subjektiven und objektiven Tatschere als leicht einzustufen ist. Eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
E. 2.8 Der Beschuldigte ist demnach gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. VIII.Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 122 StPO N 2). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, un- ter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden (RIKLIN, a.a.O., Art. 6 StPO N 4, Art. 391 StPO N 1).
2. Adhäsionsfähig ist jeder Anspruch, der im Privatrecht gründet. Rein öffent- lich-rechtliche Ansprüche – wie etwa Steuerforderungen des Gemeinwesens bei Steuerdelikten, Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversi- cherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG oder Staatshaftungsansprüche gegen Beamte i.S.v. Art. 110 StGB – sind vom Adhäsionsverfahren ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 N 8 und N 10. Siehe auch DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 N 64; Urteil SB140172 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 und E. 5; Urteil SB130110 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober
- 158 - 2013 E. 7.2. Vgl. auch Urteil 6B_830/2014 des BGer vom 11. September 2014 E. 2; Urteil 1B_491/2012 des BGer vom 30. November 2012 E. 2.3).
3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren ein- gestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
4. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschä- digten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIE- BER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht werden kann. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 127 IV 216). Sie hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Scha- densereignis ab (vgl. BGE 132 II 119 m.w.H.). Demgegenüber spielen die finanzi- ellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
- 159 - Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf demnach nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden, was aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aussch- liesst (BGE 127 IV 219). Der ausländische Wohnsitz der genugtuungsberechtig- ten Person ist bei der Festlegung der Höhe zumindest dann zu berücksichtigen, wenn sich die wirtschaftliche Situation (namentlich die Kaufkraft) am ausländi- schen Wohnort markant von den hiesigen Verhältnissen unterscheidet (vgl. BGE 123 III 14 f.; BGE 125 II 556).
5. Sowohl der Schadenersatz- als auch der Genugtuungsanspruch sind mit 5 % jährlich zu verzinsen (vgl. Art. 73 OR). Bei mehreren oder andauernden ge- nugtuungsbegründenden Verletzungen ist für die Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung der seelischen Unbill grundsätzlich auf die Mitte des Zeitraumes ab- zustellen (BGE 129 IV 153 f.). B. Begehren der Privatkläger
1. Privatklägerin 1 (B._____ AG)
E. 2.8.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 5 gleich in zweifacher Hinsicht zu sexuellen Handlungen missbrauch- te, nämlich zu Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte hat den Schwächezustand der Privatklägerin 5 schamlos ausgenutzt und trotz der von ihr geäusserten Ablehnung zunächst nicht von ihr abgelassen. Dennoch hat der Beschuldigte aufgehört, bevor er zum Samenerguss gekommen ist. Nach dem Gesagten erscheint das Verschulden den Beschuldigten als nicht mehr leicht und in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
- 128 -
E. 2.8.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte und um sexuelle Befriedigung zu erlangen - mithin aus rei- nem Egoismus.
E. 2.8.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Verschulden unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als nicht mehr leicht be- zeichnet werden muss und eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen ist.
E. 2.9 Diebstahl (Dossier 6)
E. 2.9.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag nicht besonders gross ist. Dem Beschuldigten kann zugute gehalten werden, dass er nicht in eine Wohnung, sondern in einen Partyraum eingebrochen ist, mithin nicht in den intimsten Bereich des Geschädigten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte bei der Begehung noch minderjährig war und nach JStG für ein sol- ches Delikt eine Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden könnte. In Anbetracht dessen erscheint das Verschulden in objektiver Hinsicht als leicht. Es erscheint demnach eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen.
E. 2.9.2 Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte und den Vorgehen eine gewisse Planmässigkeit zugrunde liegt. Andererseits zeugt die Tat eher von jugendlichem Leichtsinn als grosser kriminel- ler Energie. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwe- re weder zu erhöhen noch zu relativieren.
E. 2.9.3 Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.10 Hausfriedensbruch (Dossier 6)
E. 2.10.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Hausfrie- densbruch ein Mittel zum Zweck der Begehung des Diebstahls war und dabei ebenfalls zu beachten ist, dass lediglich in einen Partyraum eingebrochen wurde. Der Beschuldigte war zudem noch minderjährig. Das Verschulden ist als sehr
- 129 - leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemes- sen.
E. 2.10.2 Bei der subjektiven Tatschwere fallen die gleichen Überlegungen wie beim Diebstahl an. Sie verändert die Einsatzstrafe weder nach unten noch nach oben.
E. 2.10.3 Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.11 Urkundenfälschung
E. 2.11.1 Dossier 7
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass der Beschuldigte durch die Unter- zeichnung des Mietvertrags mit einem falschen Namen einen relativ geringen Vor- teil - die dreitägige Automiete im Wert von CHF 117 - erlangt hat. Das Unter- zeichnen mit falschem Namen kann zudem nicht als besonders raffiniertes Vor- gehen bezeichnet werden, In Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Da das Verschulden als leicht einzustufen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemes- sen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist der direkte Vorsatz massgeblich. Weitere verschuldenserhöhende oder -mindernde Faktoren sind nicht ersichtlich, weshalb die Einsatzstrafe unverändert bleibt.
c) Nach dem Gesagten ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.11.2 Dossiers 18 und 19
a) Ins Gewicht fällt auf der objektiven Seite, dass der Beschuldigte mehrfach beweisrelevante Dokumente mit falschem Namen unterzeichnete. Das Verschul- den ist insgesamt betrachtet als leicht zu qualifizieren, weshalb noch von einem
- 130 - Bagatellfall ausgegangen werden kann und die Einsatzstrafe bei 3 Monaten Frei- heitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen ist.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist der direkte Vorsatz sowie der egoistische Beweggrund massgeblich. Weitere verschuldenserhöhende oder -mindernde Fak- toren sind nicht ersichtlich, weshalb die Einsatzstrafe unverändert bleibt.
c) Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt.
E. 2.12 Fälschung von Ausweisen
E. 2.12.1 Dossier 7
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass das Fälschen von Ausweisen Hand in Hand mit der Urkundenfälschung ging, um ein Auto mieten zu können, weshalb grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie bei der Urkundenfälschung ange- zeigt sind. Das Verschulden ist entsprechend als leicht einzustufen und - unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) festzusetzen.
b) Nebst dem direktvorsätzlichen Vorgehen sind bei der subjektiven Tatschwe- re keine weiteren relevanten Faktoren ersichtlich. Die Einsatzstrafe ändert sich durch die subjektive Tatschwere demnach nicht.
c) Nach vorstehenden Ausführungen und der Qualifikation des Verschuldens als leicht, erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als an- gemessen.
E. 2.12.2 Dossier 17
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte sich anläss- lich seiner Verhaftung durch Vorweisen der Identitätskarte seines Bruders als sein Bruder ausgegeben hat. Angesichts des Umstands, dass diese Täuschung über die Identität sehr durchschaubar war, kann von einem leichten Verschulden ge-
- 131 - sprochen werden und es erscheint eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheits- strafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
b) Subjektiv fällt der direkte Vorsatz und das egoistische Motive (den Verdacht von sich zu lenken) ins Gewicht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.
E. 2.12.3 Dossiers 18 und 19
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte mehr- fach den Führerausweis eines andern vorlegte, womit er erreichte, dass der Tax- zuschlag nicht ihm, sondern AB._____ verrechnet wurde. Der Deliktsbetrag ist mit rund CHF 400 als gering einzustufen und das Verschulden als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint gerechtfertigt.
b) Subjektiv fällt das direktvorsätzliche Vorgehen sowie das egoistische Motiv (Nichtbezahlen der Busse) in Betracht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
c) Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb eine Ein- satzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe ange- messen ist.
E. 2.13 Vorsätzliches qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 8)
E. 2.13.1 Auf der objektiven Seite ist zu erwähnen, dass der beim Beschuldigten gemessene Cocain Wert mit 175 µg/L deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 15 µg/L ist. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichti- gung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe er-
- 132 - scheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen.
E. 2.13.2 In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte und sich damit eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tage rechtfertigt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
E. 2.13.3 Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.14 Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung
E. 2.14.1 Dossiers 9 und 10
a) In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einmal ein Fahrzeug von N._____ nach AJ._____ und am gleichen Tag wieder zurück ge- lenkt hat. Angesichts der eher kurzen Strecke ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu beachten. Weitere strafzu- messungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen, wes- halb eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
E. 2.14.2 Dossier 15
a) In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug von AI._____ über N._____ nach AL._____ und von dort am folgenden Tag wie- der zurück nach AI._____ gelenkt hat. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizie- ren. Es erscheint eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu beachten. Weitere strafzu- messungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
- 133 -
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen erscheint.
E. 2.15 Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG
E. 2.15.1 Dossiers 11 und 13
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte eine nicht ganz unerhebliche Menge von mindestens 619 Gramm Marihuana erworben, be- sessen und grösstenteils auch in Verkehr gebracht hat. Sein Verschulden ist als leicht einzustufen. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz und die teilweise vorhandene finanzielle Bereicherungsabsicht zu erwähnen. Insgesamt ändert sich die Einsatz- strafe dadurch jedoch nicht.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
E. 2.15.2 Dossier 12
a) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 29 Gramm Ko- kain-Gemisch unbestimmten Reinheitsgehalts besessen hat, welches für den Weiterverkauf bestimmt war. Festzuhalten ist, dass es sich bei Kokain um eine gefährlichere Droge handelt als bei Marihuana. Das Verschulden kann als leicht bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Frei- heitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) erscheint angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz und die teilweise vorhandene finanzielle Bereicherungsabsicht zu erwähnen. Insgesamt ändert sich die Einsatz- strafe dadurch jedoch nicht.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
- 134 -
E. 2.15.3 Dossier 14
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte eine unbekannte Menge Kokaingemisch (jedenfalls weniger als 10 Gramm) im Auftrag von AA._____ zu einem Kunden transportierte und diesem übergab. Da es sich um eine geringe Menge handelt und der Beschuldigte lediglich als Transporteur handelte, ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstra- fe von 40 Tagessätzen (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht mög- lich) Geldstrafe erweist sich als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Vorgehen strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist deshalb um 10 Tage zu reduzieren.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 2.16 Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 11 und 13)
E. 2.16.1 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte im verjäh- rungsrechtlich relevanten Zeitraum von ca. einem Jahr regelmässig jeweils am Wochenende Kokain konsumierte. Angesichts der Regelmässigkeit ist das Ver- schulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von Busse im Umfang von CHF 1'000 angemessen.
E. 2.16.2 Nebst dem direkten Vorsatz sind bei der subjektiven Tatschwere keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren zu erwähnen, weshalb die Ein- satzstrafe unverändert bleibt.
E. 2.16.3 Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von Busse im Umfang von CHF 1'000 angemessen.
E. 2.17 Entwendung zum Gebrauch (Dossier 15)
E. 2.17.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte das Auto von AB._____ für etwas mehr als einen Tag entwendet hat. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von Freiheits-
- 135 - strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
E. 2.17.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu nennen, welche an der Einsatzstrafe jedoch nichts zu ändern vermag.
E. 2.17.3 Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und eine Ein- satzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen.
E. 2.18 Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 15)
E. 2.18.1 In objektiver Hinsicht ist der sehr geringe Schaden zu nennen. Das Ver- schulden ist demnach als leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von CHF 400 Busse angemessen.
E. 2.18.2 In subjektiver Hinsicht ist die fahrlässige Begehung zu berücksichtigen, welche die Einsatzstrafe zu reduzieren vermag.
E. 2.18.3 Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Ver- schulden als leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von CHF 300 Busse an- gemessen.
E. 2.19 Vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dossier 15)
E. 2.19.1 In objektiver Hinsicht fällt wiederum der sehr geringe Schaden ins Ge- wicht. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse ist angemessen.
E. 2.19.2 In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz massgeblich. Weitere Straf- zumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
E. 2.19.3 Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Ver- schulden als leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von CHF 300 Busse an- gemessen.
- 136 -
E. 2.20 Nichtanzeigen eines Fundes (Dossier 16
E. 2.20.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Wert des gefundenen Telefons nicht sehr hoch gewesen sein dürfte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Eine Busse von CHF 300 erscheint als Einsatzstrafe angemessen.
E. 2.20.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus Bereicherungsabsicht handelte. Insgesamt ändert die subjek- tive Tatschwere nichts an der Einsatzstrafe.
E. 2.20.3 Da das Verschulden gesamthaft betrachtet als leicht einzustufen ist, er- weist sich eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse als angemessen.
E. 2.21 Mehrfache falsche Anschuldigung
E. 2.21.1 Dossier 17
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte seinen Bruder durch sein Verhalten eines schweren Sexualdelikts beschuldigte. Relati- vierend fällt ins Gewicht, dass die Täuschung relativ leicht zu durchschauen war und in der Folge auch schnell aufgedeckt wurde. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des grossen Strafrahmens von Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe erweist sich eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Vorgehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht und eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
E. 2.21.2 Dossiers 18 und 19
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte AB._____ durch sein Verhalten der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetzes beschuldigte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren und in Anwendung
- 137 - des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe auf drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
b) In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Vorgehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als leicht und eine Ein- satzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint angemessen.
E. 2.22 Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Dossiers 18 und 19)
E. 2.22.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei- mal ohne gültigen Fahrausweis unterwegs war. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Es erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 300 angemes- sen.
E. 2.22.2 In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Begehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich.
E. 2.22.3 Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als leicht und eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse erscheint angemessen.
3. Kumulation/Aperation
E. 3 Am 19. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den
- 13 - Beschuldigten (act. D1/20/4). Anklage und Akten trafen am 20. November 2019 beim Gericht ein (vgl. den Eingangsstempel auf der Anklageschrift).
E. 3.1 Anlässlich verschiedener Durchsuchungen und Untersuchungen wurden DNA-Spuren und andere Mikrospuren gesichert. Über diese ist nachfolgend zu entscheiden.
E. 3.1.1 Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
E. 3.1.2 Als Diebstahl gilt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur An- eignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Raubes erfordert weiter eine Nöti- gungshandlung. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt an einer Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Unter Gewalt an einer Person versteht man jede Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Körper des Opfers. Dabei muss die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt werden (BGE 133 IV 207 E. 4.3). Bei der zweiten Variante einer Nötigungshandlung kommt die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Betracht. Dabei muss der Täter die Drohung zwar nicht verwirklichen wollen, diese muss aber grundsätzlich geeignet sein, das Opfer wi- derstandsunfähig zu machen. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität im Sinne einer qualifizierten Nötigungshandlung angedroht werden. Diese erhebliche Beeinträchtigung ist anhand eines generalisierenden Massstabs zu beurteilen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung muss so ausge- staltet sein, dass sich auch ein anderer, "besonnener Mensch" in derselben Situa- tion der Drohung beugen würde. Die angedrohte Gefahr muss zudem eine ge- genwärtige sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt wer- den (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 29 ff.).
E. 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei dieser sich auf die Ausübung der Nötigungshandlung sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkma- le des Diebstahls beziehen muss. Dazu müssen Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wip- rächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 44).
- 94 -
E. 3.2 Im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 1 wurden gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2018 (act. D1/6/1) unter der Refe- renznummer K180624-035 / 73048881 diverse Gegenstände sichergestellt. Eini- ge dieser Gegenstände wurden beschlagnahmt, was bedeutet, dass bereits unter Ziff. 2 hiervor darüber entschieden wurde. Die der Privatklägerin 7 gehörenden Gegenstände sind dieser zurückzugeben. Es handelt sich dabei um Kleidung und Bettwäsche der Privatklägerin 7 mit den nachfolgenden Asservat-Nr. A011'611'840, A011'611'851, A011'611'862, A011'611'873, A011'601'766, A011'601'777. Die restlichen im Spurenbericht genannten Asservate, bei denen
- 169 - es sich um Tatortfotografien und DNA-Spuren handelt, sind vom Forensischen In- stitut Zürich als Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
E. 3.2.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte durch Anwendung verschiedener Nö- tigungshandlungen Bargeld der Privatklägerin 8 an sich und mit sich genommen hat. Der Beschuldigte wandte vorliegend Gewalt an, indem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und er bedrohte sie zumindest konkludent mit einer gegen- wärtigen Gefahr für Leib und Leben, indem er sie mit einem Messer bedrohte. Durch die genannten Nötigungsmittel brach der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin 8, welche sich nicht getraute, den Beschuldigten an der Entnahme des Geldes aus ihrer Tasche zu hindern und ihm das Geld aus ihrem Schrank übergab. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, um sich das im Zimmer befindliche Bargeld anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.
E. 3.2.2 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Nötigung
E. 3.3 Die DNA-Spuren und Mikrospuren gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 16. Dezember 2018 (G-Nr. 20181128.0075; KTD-Nr. U000'172'316; act. D1/10/12), welche beim Kriminaltechnischen Dienst der Kan- tonspolizei Thurgau lagern, sind durch dieses nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten.
E. 3.4 Im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 4 wurden gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. November 2017 (act. D4/7/1) unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 diverse Gegenstände sichergestellt. Die Fotografien wurden zu den Akten genommen (act. D4/7/3). Die DNA-Spur (Asservat-Nr. A010'964'984) ist vom Forensischen Institut Zürich als Lagerbehör- de zu vernichten. Die weiteren Gegenstände (Bettwäsche, Unterwäsche) sind der Privatklägerin 5 zu retournieren (Asservat-Nr. A010'964'973, A010'964'995, A010'965'001). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Ver- ordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf eine Pauschalgebühr von CHF 15'000 festzusetzen.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3. Der Beschuldigte ist in zwei Punkten freizusprechen, nämlich bezüglich der geringfügigen Sachentziehung (Dossier 1) sowie bezüglich des Fahrens ohne Be-
- 170 - rechtigung vom 8. Dezember 2017 (Dossiers 9 und 10). Die Untersuchungshand- lungen zur Abklärung dieser Vorwürfe machen nur einen sehr kleinen, vernach- lässigbaren Anteil der ganzen Untersuchung aus. Es erscheint deshalb gerecht- fertigt, die gesamten Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten aufzuerlegen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten, der sich seit fast zwei Jahren in Haft befindet und über keine Vermögenswerte verfügt, sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.).
4. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ macht für seine Bemühungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten CHF 75'963 geltend (act. 78). Die Dauer der Hauptverhandlung wurde mit 4.5 Stunden geschätzt. Tatsächlich dauerte die Ver- handlung von 08:15 Uhr bis 17:45 Uhr und damit, abzüglich einer Mittagspause von 1.5 Stunden, 8 Stunden. Damit sind zusätzlich 3.5 Stunden zu ersetzen, was CHF 829 (inkl. MwSt.) entspricht. Rechtsanwalt X1._____ steht demnach ein Ho-
- 171 - norar in der Höhe von CHF 76'729 (inkl. MwSt.) zu. Davon in Abzug zu bringen sind die bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von CHF 20'000. C. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände
1. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ macht für ihre Bemühungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 CHF 3'985.50 geltend (act. 75). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwältin Y1._____ mit CHF 3'985.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ macht für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 5 ein Honorar von insgesamt CHF 13'632.45 geltend (act. 85/1-3). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Entspre- chend ist Rechtsanwalt Y2._____ mit CHF 13'632.45 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
3. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ macht für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 7 CHF 5'717.45 geltend (act. 83) Der Aufwand der Hauptverhandlung wurde mit 7 Stunden geschätzt. Wie zuvor aus- geführt, betrug die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung 8 Stunden. Damit ist eine zusätzliche Stunde, d.h. CHF 237 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Entspre- chend ist Rechtsanwalt Y3._____ mit CHF 5'954.45 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen. Hinzu kommt eine bereits an ihn entrichtete Akontozahlung von CHF 6'975.41. Entsprechend steht RA Y3._____ gesamthaft ein Honorar von CHF 12'929.86 (inkl. MwSt.) zu, wobei - abzüglich der bereits geleisteten Akonto- zahlung - noch CHF 5'954.45 zur Auszahlung gelangen. Die Akontozahlung wur- de im schriftlich an die Parteien eröffneten Dispositiv nicht berücksichtigt. Dies stellt ein offensichtliches Versehen dar, welches in Dispositivziffer 40 des vorlie- genden begründeten Urteils zu korrigieren ist.
4. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ macht für ihre Bemühungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 8 CHF 9'667.70 geltend (act. 89). Die Dauer der Hauptverhandlung von 8 Stunden wurde in der Honorarnote zutreffend geschätzt. Der Betrag ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwältin Y4._____ mit CHF 9'667.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 172 - Es wird erkannt:
1. Die Verfahren bezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, begangen am 24. Juni 2018 (Dossier 1) und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Dossier 16), sowie die Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen am 5. Februar 2017 (Dossier 8), zwischen November 2016 und Januar 2017 (Dossiers 11 und 13) und am 9. März 2017 (Dossier 12) werden eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB,
- 173 - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.
3. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1) und des Fahrens ohne Be- rechtigung begangen am 8. Dezember 2017 (Dossiers 9 und 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 717 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 10 und einer Busse von CHF 1'600 als teil-
- 174 - weise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und CHF 300 Busse sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen und CHF 900 Busse.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.
7. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Oktober 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 30 wird abgesehen.
8. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufgeschoben.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ AG Scha- denersatz von CHF 480 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Schadener- satz von CHF 1'321 zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Schadener- satz von CHF 200 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem Grundsatz nach eine höhere Schadenersatzpflicht des Beschuldigten besteht. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches über die zugesprochenen CHF 200 hinaus wird die Privatklägerin 3 D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 175 -
13. Die Privatklägerin 4 E._____ und der Privatkläger 6 G._____ werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Schadener- satz von CHF 2'409 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2018zu bezahlen.
15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 8 I._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ CHF 1'400 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 3.4.1 Aus den Aussagen der Privatklägerin 3 geht hervor, dass sie den Beschul- digten im in der Anklage genannten Zeitpunkt getroffen hat und ihn zur Ausübung der vereinbarten sexuellen Dienstleistungen in ihr Zimmer an der AF._____- strasse 3 in Zürich mitnahm. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 3 im Zimmer mit einer Hand am Hals packte und sagte "Wo ist alles zah- len?!", welche Aussage die Privatklägerin 3 dahingehend verstand, dass der Be- schuldigte Geld wollte. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 am Ros- schwanz packte und zu Boden stiess, nachdem diese ihm sagte: "keine zahlen!", geht ebenfalls aus ihren Aussagen hervor (act. D3/2/1 S. 2; act. D3/2/2 S. 4 f.). Die Privatklägerin 3 schilderte zudem glaubhaft, dass sie sich dabei an der Bett- kante angeschlagen hat, was ein während einem Monat schmerzendes Hämatom verursachte (act. D3/2/1 S. 2; act D3/2/2 S. 5, 9).
E. 3.4.2 Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 sodann gewaltsam nach unten drückte und gleichzeitig eine Kommode nach Wertsachen durchsuchte, ist mit den Aussagen der Privatklägerin 3 erstellt, wenn sie beschreibt, wie der Beschuldigte sie an den Haaren hielt bzw. an den Haaren mitzog, als er ihre Schubladen durchsuchte (act. D3/2/1 S. 2; act. D3/2/2 S. 5). Weiter ist erstellt, dass der Be- schuldigte das Portemonnaie der Privatklägerin 3 fand und daraus Notengeld in der Höhe von CHF 200 an sich nahm. Dabei ist es plausibel, dass sie dieses Geld bei sich hatte, um - wie sie selbst sagte - die Miete für das Zimmer von CHF 100 pro Tag zu bezahlen (act. D3/2/1 S. 2 f.; act. D3/2/2 S. 5). Es ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte - nachdem er bei der Privatklägerin 8 am selben Tag über CHF 1'000 erbeutet hatte - damit rechnete, mehr Geld an sich nehmen zu können. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 auffor- derte, sich hinzusetzen, als er das Zimmer nach ihrem Mobiltelefon durchsuchte, wobei er eine Geste des Kehle-Durchschneidens ausführte (er fuhr sich mit dem ausgestreckten Finger den Hals entlang; act. D3/2/1 S. 3; act. D3/2/2 S. 6). Das
- 57 - Mobiltelefon hat er schliesslich nicht gefunden, da es die Privatklägerin 3 zuvor unter der Mikrowelle versteckt hatte (act. D3/2/1 S. 2).
E. 3.4.3 Dass die Privatklägerin 3 während und nach dem Vorfall grosse Angst erlitt und den Beschuldigten einzig aufgrund seines gewaltsamen Vorgehens und sei- ner konkludenten Gewaltandrohung gewähren liess und keine Widerstand leiste- te, ist durch ihre Aussagen erstellt (act. D3/2/2 S. 6) und geht auch aus ihrer emo- tionalen Reaktion hervor (vgl. dazu vorne S. 55). Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Wirkung seines gewaltsamen Vorgehens auf die Privatklägerin 3 wusste und diese auch herbei- führen wollte, um an ihr Geld zu gelangen.
E. 3.5 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die in Dossiers 6, 8, 11, 12 und 14 begangenen Taten vor den Delikten, welche mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 mit einer Geldstrafe und einer Busse geahndet wurden, begangen wurden und dass der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 noch vor der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
23. Juli 2014 mit einer Geldstrafe und einer Busse geahndeten Verkehrsregelver- letzung begangen wurde. Es liegt demnach teilweise retrospektive Konkurrenz vor und es wäre eine Gesamtstrafe auszufällen. Da das zulässige Höchstmass der Geldstrafe bei der Asperation der neu zu beurteilenden Delikte bei weitem über- schritten wird und in jedem Fall nur 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können, kann die Bildung einer Gesamtstrafe unterbleiben. Von den 360 Tagessätzen Geldstrafe sind jedoch die bereits verhängten Geldstrafen von 180 Tagessätzen (Strafbefehl vom 3. Oktober 2017) und 10 Tagessätzen (Strafbefehl vom 23. Juli 2014) in Abzug zu bringen. Es ist deshalb eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszufällen.
E. 3.7 Schliesslich ist noch eine Gesamt-Busse festzusetzen. Die für die mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eingesetzte Busse von CHF 1'000 ist für die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln um CHF 150 und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall um CHF 150 zu erhöhen. Weiter er- scheint eine Erhöhung um CHF 150 für das Nichtanzeigen eines Fundes ange- messen. Zudem rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um CHF 150 für die Über-
- 142 - tretung des Personenbeförderungsgesetz. Damit ist eine Busse von CHF 1'600 auszusprechen.
4. Täterkomponente
E. 4 Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurde die Postkontrolle des Be- schuldigten an die Staatsanwaltschaft delegiert (act. 23).
E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnisse geht aus den Akten folgendes hervor (act. D1/4/6, D1/4715; act. D1/14/22; act. D1/14/27; act. D6/3/1; act. D12/7): Der Beschuldigte wurde in Zürich geboren und hat auch immer in der Schweiz die Schule besucht. Er hat mehrere Lehren angefangen, zunächst als Logistiker, dann als Mauerer, diese aber abgebrochen. Auch eine Lehre zum Gipser hat der Beschuldigte nicht zu Ende gebracht. Zu den familiären Verhältnissen ist zu sa- gen, dass der Beschuldigte mehrere Geschwister hat, jedoch nur mit einem Bru- der engeren Kontakt pflegt, welcher auch bei seiner Mutter lebt. Mit seinem Vater, welcher Türke ist, hat er kein enges Verhältnis. Die Kindheit des Beschuldigten kann als schwierig bezeichnet werden. So geht aus Akten der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich hervor, dass die Mutter ihn und seinen Bruder oft vernachlässigte, was den Obhutsentzug mit Fremdplatzierung in einem Inter- nat zur Folge hatte. Der Beschuldigte hatte vor seiner Verhaftung keinen festen Wohnsitz und wohnte hauptsächlich bei seiner Mutter, teilweise auch bei seiner Tante, seinen Grosseltern oder bei Kollegen. Der Beschuldigte gab an, vor seiner Festnahme seit längerem in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Dies teilweise in der Schweiz und teilweise während eines längeren Aufenthalts in Por- tugal. Zu den finanziellen Verhältnissen ist bekannt, dass der Beschuldigte Schul- den im Umfang von etwa CHF 3'000 hat (act. 90 S. 3). Er wird zurzeit von seiner Familie finanziell unterstützt.
E. 4.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 wurde er wegen Drohung, Verge- hen gegen das Waffengesetz und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderli- chen Führerausweis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 900 verurteilt. Wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 7. Juni 2014 unter Anset-
- 143 - zung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 300 verurteilt (act. 69).
E. 4.2.1 Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme zusammenge- fasst geltend, dass er, sein Kollege R._____, die Privatklägerin 5 sowie deren Kol- legin und Mitbewohnerin S._____ zusammen in den Ausgang gegangen seien. Sie seien in einen Club in Zürich und danach noch ein Döner-Restaurant in Zü- rich-AJ._____ gegangen. Nach dem Ausgang sei man in die Wohnung der Privat- klägerin 5 und deren Mitbewohnerin gegangen und die Herren seien eingeladen worden, dort zu übernachten. Dort habe die Privatklägerin 5 den Beschuldigten zu sich gerufen und gefragt, ob er sie massieren könne, was er dann getan habe. Dann hätten sie zusammen geduscht und danach einvernehmlichen Sex gehabt (act. D4/2/1 S. 5, 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aussagen (act. D4/2/2 S. 4).
E. 4.2.2 Bei genauer Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten sind verschie- dene Ungereimtheiten auszumachen. So fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte
- ähnlich wie bei der Konfrontation mit den Vorwürfen aus Dossier 1-3 - sehr stark betonte, nie Gewalt gegen Frauen anwenden würde und eine Frau nie schlagen würde (act. D4/2/1 S. 2, 3, 9). Es war ihm ebenfalls wichtig, dem Einvernehmen- den zu versichern, dass er regelmässig sexuellen Kontakt zu Frauen habe, dass er praktisch immer zum Erfolg komme und bestens bedient sei (act. D4/2/1 S. 3). Geradezu unglaubhaft wirken seine Aussagen in Bezug auf sein Mobiltelefon. So gab er an, kein eigenes Mobiltelefon, das auf seinen Namen lautet, zu haben und über das Telefon von R._____ oder seiner Grossmutter zu telefonieren. Darauf angesprochen, dass dies doch schwierig sei beim Kennenlernen von Frauen, re- vidierte er seine Aussage und meinte, sein Telefon sei gerade in Reparatur (act. D4/2/1 S. 3). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Übertreibung neigt und seine Aussage teilweise den Fragen des Einvernehmenden anpasste.
- 59 -
E. 4.2.3 Weiter kann erstellt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten an zwei Stellen nicht der Wahrheit entsprechen. So sagte sowohl der Beschuldigte als auch R._____, dass sie zusammen mit den beiden Frauen mit dem Auto zum Club in Zürich gefahren seien, wobei eine fünfte Person den Wagen gelenkt und sie beim Club abgesetzt habe. Diese habe den Beschuldigten und seine Begleiter später auch wieder abgeholt, zum Döner-Restaurant und danach in die Wohnung der beiden Frauen gefahren habe. Bei dieser Person soll es sich um AK._____ gehandelt haben (act. D4/2/1 S. 5; act. D1/4/13 S. 6; act. D4/4/1 S. 5; act. D4/4/6 S. 10). Demgegenüber sagten die Privatklägerin 5 und S._____ übereinstimmend, dass R._____ gefahren sei. Sie gaben zudem beide glaubhaft an, dass sie, nach- dem sie den Club-Eintritt erworben hatten, nochmals nach draussen gegangen seien und im Auto noch etwas getrunken hätten, da es draussen kalt gewesen sei (act. D4/3/2 S. 12, 13 f.; act. D4/4/3 S. 10 f.). Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso die Privatklägerin 5 oder S._____ in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollten, konnte sich besagter AK._____ nicht daran erinnern, die vier genannten Personen chauffiert zu haben (act. D4/4/7 S. 5). Zwar gab AK._____ an, R._____ und den Beschuldigten ein paar Mal in den Ausgang ge- fahren zu haben (act. D4/4/7 S. 4). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnert hätte, wenn er R._____ und den Beschuldigten in Begleitung von zwei Frauen von AI._____ nach Zürich gefahren hätte, insbesondere, da er - gemäss Darstellung des Beschuldigten und von R._____ - mitten in der Nacht noch zwei Mal aufgeboten worden sei, nämlich um die Gruppe zuerst in ein Dö- ner-Restaurant und später von dort wieder nach AI._____ zu fahren. Kommt hin- zu, dass R._____ und auch der Beschuldigte zur Tatzeit keinen gültigen Füh- rerausweis hatten (act. D4/4/8/1/4; act. D9/9/1). Es erscheint daher naheliegend, dass der Beschuldigte und R._____ durch ihre Aussagen verschleiern wollten, dass R._____ unberechtigterweise ein Fahrzeug lenkte. In diesem Zusammen- hang sind die Aussagen des Beschuldigten und von R._____ als Lüge enttarnt und es beweist zudem, dass die beiden ihre Aussagen zu diesem Vorfall abge- sprochen haben.
E. 4.2.4 Weiter liegen zwei von R._____ eingereichte Videodateien im Recht, mit welchen ein Telefongespräch zwischen diesem und S._____ vom 18. November
- 60 - 2017, 22:13 Uhr, aufgezeichnet wurde (act. D4/8/1). Der Beschuldigte gab an, dieses Gespräch erst im Nachhinein gehört zu haben (act. D1/4/13 S. 12). Auch R._____ äusserte sich dahingehend, denn er sagte, dass seine Mutter und sein Bruder (und damit nicht der Beschuldigte) dieses Telefonat mitgehört hätten und der Beschuldigte an diesem Tag spätestens um 21:11 Uhr auf den Zug gegangen sei, um seine Familie in AL._____ zu besuchen (act. D4/4/6 S. 30). Auf dem zwei- ten Video bei Minute 1:36 ist jedoch der Beschuldigte zu sehen, wie er neben R._____ auf dem Sofa sitzt, wobei er klar an seinem sternförmigen Tattoo an der linken Hand erkannt werden kann. Auch in diesem Punkt entsprachen die Aussa- gen des Beschuldigten und von R._____ nicht der Wahrheit.
E. 4.2.5 Die Schilderungen des Beschuldigten zur Privatklägerin 5 sind zudem nicht plausibel. Der Beschuldigte sagte nämlich zunächst selbst, dass es ihr im Döner- Restaurant nicht gut gegangen sei, dass sie dort in Ohnmacht gefallen sei, dass sie vor der Haustüre einen Schwächeanfall gehabt habe und er sie getragen bzw. gestützt habe (act. D4/2/1 S. 5 f.). Kurze Zeit nach der Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin 5 soll sie sich dann plötzlich schnell wieder erholt (act. D4/2/1 S. 6) und den Beschuldigten gefragt haben, ob er sie massieren könne, was er dann in der Küche vor den Augen von R._____ getan habe (act. D4/2/1 S. 7). Dass sich die Privatklägerin 5 derart schnell erholt haben soll, erscheint nicht glaubhaft, zumal die Privatklägerin 5 und auch S._____ ihren Zustand wirklich- keitsnah beschrieben (vgl. dazu nachfolgend S. 62 f.). Der Versuch des Beschul- digten den Schwächezustand der Privatklägerin 5 durch die Behauptung zu relati- vieren, sie habe die Ohnmacht nur vorgetäuscht (act. D4/2/1 S. 6) gelingt vor die- sem Hintergrund nicht. Ebenfalls schwer nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schuldigte den darauf folgenden und von ihm als einvernehmlich beschriebenen Sexualakt plötzlich abbrach, bevor er zum Höhepunkt gekommen sei. Obwohl er selbst angab, zu wissen, dass die Privatklägerin 5 die Verhütungspille nehme (act. D4/2/1 S. 8), habe er aufgehört, da er noch keine Kinder wolle ("Als ich fast kam, sagte ich zu mir, ich wolle nicht mehr, ich will nicht abspritzen. Ich bin zur Zeit nicht bereit für Kinder", act. D4/2/1 S. 9). Unlogisch erscheint zudem, dass die Privatklägerin 5 nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten auf dem Balkon geraucht haben soll und erst in dem Moment, als R._____ die beiden
- 61 - gesehen habe, zu ihrer Mitbewohnerin gegangen und wie aus dem Nichts mit dem Anschuldigungen begonnen haben soll (act. D4/2/1 S. 9).
E. 4.2.6 Schliesslich gibt es weitere Indizien dafür, dass der Beschuldigte und R._____ sich abgesprochen haben. So sagte der Beschuldigte zur angeblichen Massage in der Küche: "... es hat dort eine Scheibe, wo man dies sehen kann. R._____ hatte das mitbekommen" (act. D4/2/1 S. 7). R._____ gab an, sich in die- sem Moment schlafend gestellt zu haben, die Massage aber durch die Spiegelung in der Balkontüre gesehen zu haben (act. D4/4/6 S. 21). Was R._____ angeblich gesehen hat, kann der Beschuldigte wirklich nur wissen, wenn er sich mit diesem vorgängig absprach. Dass die Abstimmung zwischen den beiden jedoch nicht zu 100% funktionierte, zeigt, dass der Ablauf der Ereignisse in der Wohnung unter- schiedlich geschildert wurde. So gab R._____ an, dass die Privatklägerin 5 in die Küche gekommen sei, den Beschuldigten zu sich gerufen habe, sie zusammen geduscht hätten, es dann in die Küche zur Massage und danach zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei (act. D4/4/6 S. 20 ff.). Gemäss dem Beschuldig- ten habe die Massage zuerst stattgefunden und dann sei es zur gemeinsamen Dusche und zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr gekommen (act. D4/2/1 S. 7).
E. 4.2.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Aussagen des Beschul- digten zu diesem Vorfall nicht als glaubhaft zu qualifizieren.
E. 4.3 Der Beschuldigte legte zu den schweren Vorwürfen kein Geständnis ab. Bei den mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten gestand er lediglich den Sachverhalt betreffend Dossier 17. Dies rechtfertigt eine Minderung von einem Monat. Betreffend die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte war der Be- schuldigte teilweise geständig. Eine Minderung von den gedanklich festgesetzten 580 Tagessätzen unter das erlaubte Höchstmass von 360 Tagessätzen erscheint jedoch nicht angezeigt. Demnach bleibt es bei der (nach Berücksichtigung der rechtskräftigen Strafbefehle) festgesetzten Geldstrafe von 170 Tagessätzen.
E. 4.4 Die Vorstrafen erweisen sich als teilweise einschlägig. Zwar ist zu beach- ten, dass dies nur einen äusserst kleinen Teil der Delikte betrifft, derer der Be- schuldigte schuldig zu sprechen ist. Dennoch hat der Beschuldigte mehrfach wäh- rend der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Probezeit delinquiert und er ist mehrfach während laufenden Strafuntersuchungen straffällig geworden. So erfolgten unter anderem die in Dossier 1, 2, 5 und 15 angeklagten Delikte während der laufenden Untersuchung betreffend Dossier 4. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte weder von einer erfolgten Verurteilung noch von laufenden Stra- funtersuchungen beeindrucken liess, was eine leichte Erhöhung der Strafe recht- fertigt. Nach dem Gesagten ist die zuvor Festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Jah- ren und 9 Monaten auf 13 Jahre zu erhöhen.
E. 4.4.1 Die Aussagen der Privatklägerin 5 präsentieren sich ganz anders als die des Beschuldigten. Sie schilderte das Ereignis bei der Polizei und der Staatsan- waltschaft praktisch identisch, wobei sie sich an viele Details erinnern konnte und bei ihrer Erzählung jeweils auch sagte, wie sie sich gefühlt habe, was in die Situa- tion passend und authentisch wirkt. So ist es als Zeichen der Originalität ihrer Aussage zu werten, dass sie sagt, sie habe im Döner-Restaurant den für sie be- stellten Pide gerochen, mangels Kraft jedoch nicht essen mögen (act. D4/3/2 S. 22). Die Privatklägerin 5 konnte glaubhaft dartun, in welchem körperlichen Zu- stand sie sich befunden habe, als sie mit ihren Begleitern den Club verliessen. So habe sie sich aufgrund des Schwindelgefühls am Geländer halten müssen, damit sie sich nicht den Knöchel vertreten habe, und sie habe deswegen auch im Auto vorne sitzen wollen (act. D4/3/2 S. 20 f.). Auch, dass sie aufgrund des Schwindel- gefühls vorgeschlagen habe, etwas essen zu gehen, erscheint nachvollziehbar,
- 63 - insbesondere, da sie angab, dass ihr aufgrund eines Eisenmangels manchmal schwindlig werde und sie dann etwas Zuckerhaltiges zu sich nehme (act. D4/3/2 S. 22). Glaubhaft schilderte sie, wie der Beschuldigte ihr später in der Wohnung als sie auf dem Bett gelegen sei, die Kleider ausgezogen und dabei beruhigend auf sie eingeredet habe (act. D4/3/2 S. 27), wobei die Privatklägerin 5 immer noch mit sich selbst beschäftigt gewesen sei und sich immer wieder gefragt habe, was mit ihr los sei und wann das Schwindelgefühl endlich aufhöre (act. D4/3/2 S. 27, 30, 31, 32). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass den Be- schuldigten nicht unnötig belastete. Er habe auf sie einen "normalen" Eindruck gemacht (act. D4/3/2 S. 13). Der Beschuldigte habe während dem Übergriff keine Gewalt angewandt und sie nicht bedroht oder verletzt (act. D4/3/2 S. 36). Dafür, dass sie die Wahrheit sagte, spricht ebenfalls, dass sie sich selbst nicht ins beste Licht rückte: So gab sie zu, sich nicht gewehrt zu haben, als er ihr die Kleider ausgezogen habe und ihn auch nicht daran gehindert zu habe, ihr ins Badezim- mer und sogar in die Dusche zu folgen (act. D4/3/2 S. 27 f.). Dass die Privatkläge- rin 5 von einer Vergewaltigung sprach (act. D4/3/1 S. 7), lässt nicht auf eine Falschaussage schliessen. Es ist klar, dass die Privatklägerin 5 den Begriff nicht im juristisch korrekten Sinne verwendete, sondern als eine in der Laiensphäre durchaus gebräuchliche Bezeichnung für Sexualdelikte verschiedener Art. Die zahlreichen und sehr detaillierten Fragen in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme konnte die Privatklägerin 5 jeweils präzise und plausibel beantworten. Zu erwähnen ist zudem ihre starke emotionale Reaktion, als sie das Erlebte bei der Staatsanwaltschaft erneut schildern musste. Sie musste heftig weinen, wobei die Einvernahme sogar unterbrochen werden musste (act. D4/3/2 S. 33). Die Vi- deoaufnahme dieser Einvernahme gibt einen Eindruck ihrer Emotionen, welche keineswegs gespielt wirken (act. D4/3/3). Bereits kurz nach dem Überfall muss die Privatklägerin 5 sehr emotional und erschrocken gewirkt haben, da S._____ aufgrund dessen den Polizeinotruf wählte, um sich zu erkundigen, ob die Privat- klägerin 5 nun zum Arzt gehen solle (act. D4/3/2 S. 39).
E. 4.4.2 Nicht von der Hand zu weisen ist, dass es von der Privatklägerin 5 nicht klug war, erst am Mittag des 18. November 2017 zum Arzt zu gehen. Dies ist aber insofern verständlich, als dass es ihr auch nach dem Übergriff immer noch sehr
- 64 - schlecht gegangen sei (act. D4/3/2 S. 39) und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage deshalb nicht. Auch dass sie sich im Spital bei S._____ erkundigt habe, ob sie vom Beschuldigten eine Entschädigung für den Vorfall erhalte (act. D4/4/3 S. 23), was sie selbst zugab (act. D4/3/2 S. 41), trübt das Bild leicht. Es vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch nicht zu erschüttern, zumal die Privat- klägerin 5 bis vor der Hauptverhandlung keine Schadenersatz- oder Genugtu- ungsansprüche stellte, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es ihr nur um eine finanzielle Entschädigung gegangen wäre.
E. 4.4.3 Zusammengefasst kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Aussagen der Privatklägerin 5 abgestellt werden.
E. 4.5 Da der Beschuldigte über kein Einkommen verfügt, ist von der Mindest- Tagessatzhöhe von CHF 10 auszugehen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).
5. Fazit Der Beschuldige ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 10 und einer Busse von CHF 1'600 zu verurteilen.
6. Anrechnung der Haft
E. 4.6 Der Anklagesachverhalt kann mit den Aussagen der Beteiligten wie folgt erstellt werden.
E. 4.6.1 Durch die Aussagen sämtlicher Beteiligter ist erstellt, dass der Beschuldig- te, R._____, die Privatklägerin 5 und S._____ am in der Anklage genannten Da- tum zusammen in den Ausgang gingen, wobei auch Alkohol konsumiert wurde (act. D4/2/1 S. 5 f.; act. D4/3/2 S. 10; act. D4/4/3 S. 9; act. D4/4/6 S. 10, 12). Dass
- 65 - es der Privatklägerin 5 im Laufe des Abends immer schlechter ging, sie von ihren Begleitpersonen gestützt werden musste und mindestens einmal vor dem Döner- Restaurant unwillkürlich in sich zusammensackte, kann durch die Aussagen der Privatklägerin 5 und von S._____ erstellt werden, wobei letztere aussagte, dass die Privatklägerin 5 mehrfach das Bewusstsein verlor an diesem Abend und stark betrunken gewirkt habe (act. D4/2/2 S. 7; act. D4/3/2 S. 20, 23 f., 25; act. D4/4/3 S. 11, 13 ff.). Aus den zitierten Aktenstellen geht ebenfalls hervor, dass die Pri- vatklägerin 5 mehrfach sagte, dass es ihr schlecht gehe. Dass die Privatklägerin 5 einmal gegrinst hat, als sie vor dem Döner-Restaurant umkippte, lässt sich plau- sibel mit einem aufmunternden Witz seitens S._____ erklären (act. D4/4/2 S. 4; act. D4/4/3 S. 15). Dieser Schwächezustand lässt sich ohne weiteres durch den relativ hohen Alkoholkonsum der Privatklägerin 5 erklären, welchen sämtliche Be- teiligter in etwa gleich beschrieben (die Rede war von vier bis fünf Gläsern Wod- ka-RedBull, einem oder zwei Tequila-Shots und zwei weiteren Cocktails; act. D4/3/2 S. 10, 14, 16, 18; act. D4/4/3 S. 11 f.). Die Behauptung R._____s, dass die Privatklägerin 5 alles nur gespielt habe, ist angesichts der konsumierten Alkohol- menge und den Aussagen von S._____ und der Privatklägerin 5 selbst nicht glaubhaft, zumal die beiden Herren ja selbst angaben, dass sie gestützt werden musste (z.B. act. D4/4/6 S. 27) und zudem auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie ihren Zustand hätte simulieren und sich extra hätte zu Boden fallen lassen sollen. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin an diesem Abend stark betrunken war, mindestens einmal das Bewusstsein verlor und sich auch noch in diesem Zustand befand, als man in der Wohnung ankam. Dass der Beschuldigte um diesen Zu- stand wusste, kann als erstellt betrachtet werden, zumal er ihr zusammen mit R._____ in die Wohnung und schliesslich ins Bett half (act. D4/4/3 S. 16).
E. 4.6.2 Dass der Beschuldigte kurze Zeit nach Ankunft in der Wohnung zur Privat- klägerin 5 ins Zimmer ging, sie - die nach einer Dusche nur mit einem Badetuch bekleidet war - auf dem Bett auf den Bauch gedreht und ihr den Rücken massiert hat, ist mit ihren Aussagen erstellt (act. D4/3/2 S. 31 f.). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sodann wieder auf den Rücken drehte und an ihrer Vulva leckte (act. D4/3/2 S. 34). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte in die Vagina der Privatklägerin 5 eindrang, sich bewegte und nach einigen Minuten
- 66 - wieder aufhörte, wobei davon auszugehen ist, dass dies auf ihren stärker wer- denden Widerspruch und ihr Weinen zurückzuführen war (act. D4/3/1 S. 7; act. D4/3/2 S. 35). Dass die Privatklägerin 5 während des Vorfalls immer noch stark benommen war und mehrere Male Bewusstseinstrübungen hatte und damit nicht Herr ihrer Sinne war, ist erstellt, wobei sie beschreibt, wie sie in dieser Situation vor allem mit sich selbst beschäftigt war und nur hoffte, dass das Schwindelgefühl aufhört (act. D4/3/2 S. 31 f.). Aus ihren Aussagen geht zudem hervor, dass sie dies dem Beschuldigten auch mitteilte, indem sie sagte, sie sei schwach und kön- ne sich nicht wehren (act. D4/3/2 S. 34 f.). Dies musste der Beschuldigte auch wahrgenommen haben, hat er doch die Privatklägerin 5 mehrfach zu beruhigen versucht und ihr signalisiert, sie solle still sein ("sch, sch", act. D4/3/2 S. 31, f., 34). Obwohl der Beschuldigte deswegen und aufgrund der Ereignisse des Abends um den extremen Schwächezustand der Privatklägerin 5 wusste, nahm er die se- xuellen Handlungen vor. Dabei ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 5 selbst keine sexuellen Handlungen vornahm, den Beschuldigten in keiner Weise zu se- xuellen Handlungen einlud und auch sonst keine Tätigkeiten vornahm, welche ei- ne konkludente Einwilligung suggerierten.
E. 4.7 Damit kann der dem Beschuldigten unter Ziff. IV der Anklage vorgeworfe- nen Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden.
5. Dossier 5
E. 5 Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 4. Dezember 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 19. Mai 2020 angesetzt, den Parteien in Anwendung von Art. 331 StPO die am Verfahren mitwirkende Gerichtsbesetzung mitgeteilt und die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus derzeitiger Sicht des Ge- richts an der Hauptverhandlung nebst der Befragung der Beschuldigten keine wei- teren Beweisabnahmen erfolgen würden. Zudem wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 51).
E. 5.1 Die Privatklägerin 5beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 (act. 84 S. 2). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags der Privatklägerin 5 (act. 95 S. 5).
E. 5.2 Bezüglich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzu- sammenhangs und des Verschuldens kann festgehalten werden, dass diese an- gesichts der vom Beschuldigten verübten Schändung grundsätzlich erfüllt sind. Bei der Bemessung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Zustand der Pri- vatklägerin 5 schamlos zu seiner Triebbefriedigung ausnutzte und das relativ jun- ge Alter der Privatklägerin 5. Es erweist sich eine Genugtuung von CHF 8'000 als angemessen. Der Zins ist seit dem Ereignisdatum, d.h. seit dem 18. November 2017, geschuldet. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 5 CHF 8'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 zu be- zahlen.
- 162 -
6. Privatkläger 6 (G._____) Der Privatkläger 6 hat seine Zivilforderung weder beziffert noch begründet. Er ist deshalb mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7. Privatklägerin 7 (H._____)
E. 5.2.1 Diese Vorbringen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschehnisse in der ersten polizeilichen Einvernahme, welche direkt nach dem Vorfall stattfand, noch anders schilderte. So habe er plötzlich etwas am lin- ken Auge gespürt, vielleicht einen Schlag. Daraufhin habe er sich weggedreht und dabei Leute um sich herum weggeschubst (act. D5/3 S. 1 f.). Abgesehen davon, dass das in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Geschilderte (vgl. Ziff. 5.2. hiervor) doch stark davon abweicht, sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant, sondern pauschal, oberflächlich und teils widersprüchlich. Fast schon wirr wirkte diese Aussage des Beschuldigten: "Ich habe G._____ vor der Bar ein- mal voll, also ich habe mich verteidigt. Voll, also ich weiss nicht wie ich ihn getrof- fen habe. Es ist mir eigentlich… er ist dann auf den Boden gefallen" (act. D1/4/11 S. 17). Zudem ruderte er in der gleichen Einvernahme wieder zurück, als der Staatsanwalt ihm vorhielt, dass er bei der Polizei nicht vorgebracht habe, von fünf Männern angegriffen und beschimpft worden zu sein. Er habe in diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass fünf Männer auf ihn los wollten. Er habe es erst im Nachhin- ein von einem Kollegen des Privatklägers 6 erfahren (D1/4/11 S. 19). Abgesehen davon ist nicht plausibel, dass der Beschuldigte als Person, welche von fünf Män- nern angegriffen worden sei, keine Verletzungen davon getragen haben soll, einer seiner Angreifer aber schon.
E. 5.2.2 Abgesehen vom Beschuldigten wurden zu diesem Vorfall diverse Aus- kunftspersonen bzw. Zeugen befragt. Mit Ausnahme des an diesem Abend eben- falls anwesenden Kollegen des Beschuldigten, R._____, will niemand eine Aus- einandersetzung, wie sie der Beschuldigte geschildert hatte, gesehen haben. R._____ sprach zudem nicht von fünf Personen, sondern von einem Mann, wel-
- 68 - cher den Beschuldigten zunächst als Vergewaltiger beschimpft und danach ge- schlagen habe. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass R._____ den Vorwurf mit der Beschimpfung ebenfalls erst bei der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vorbrachte und ebenfalls sehr pauschale Aussagen tätigte. Beispielsweise sprach er mehrfach davon, dass die Lage nach der Beschimpfung eskaliert sei. Was konkret passiert sei, konnte er jedoch nicht sagen (act. D5/5/8 S. 2 ff.). Auf- grund der Vagheit seiner Aussage und da zu vermuten ist, dass er sich mit dem Beschuldigten abgesprochen hat, sind seine Aussagen nicht als glaubhaft einzu- stufen.
E. 5.2.3 Dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung plötzlich nicht mehr ge- wusst haben will, wen er geschlagen habe, ist nicht sehr glaubhaft. Der Beschul- digte sagte in der Untersuchung zwei Mal klar, dass er den Privatkläger 6 ge- schlagen habe (act. D1/4/11 S. 17; act. D1/4/21 S. 12 f.). Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte damals hätte fälschlicherweise belasten sollen. Dar- über hinaus sprechen auch die als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Pri- vatklägers 6 dafür, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen hat (act. D5/4/2 S. 5, 7). Der Privatkläger 6 konnte den Beschuldigten zudem auf einem Fotobogen mit hoher Sicherheit wiedererkennen (act. D5/4/1 S. 3). Der Beschul- digte wurde auch durch einen Augenzeugen zwei Mal mit hoher Sicherheit er- kannt (act. D5/5/3 S. 3; act. D5/5/5 S. 3). Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen hat. Die vom Beschuldigten beschriebene Angriffssituation ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 5.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
6. Geringfügige Sachentziehung
E. 5.3.1 Der Beschuldigte selbst stellte das Schlagen mit einer Glasflasche in Abre- de (act. D1/4/11 S. 19). Der Privatkläger 6 machte geltend, dass der Beschuldigte sicherlich einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, er konnte jedoch nicht sagen, um was es sich gehandelt habe (act. D5/4/1 S. 3). Ein Zeuge des Vorfalls, AR._____, gab bei der Polizei an, dass der Privatkläger 6 vom Beschuldigten mit einem Kunststoffglas geschlagen worden sei (act. D5/5/3 S. 3). Bei der Staatsan-
- 69 - waltschaft wich seine Darstellung des Geschehens jedoch von seinen Aussagen bei der Polizei ab und er gab insbesondere an, den Schlag nicht gesehen zu ha- ben (act. D5/5/5 S. 4). Seine Aussagen liefern demnach keine zuverlässige Quel- le zur Erstellung des angeklagten Ereignisses. Ähnlich sieht es bei den Aussagen eines weiteren Zeugen, AS._____, aus. Dieser sagte bei der Polizei aus, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger 6 Probleme habe, worauf er hingegangen sei. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger 6 mit einer Flasche geschlagen (act. D5/5/1 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft gab er nicht an, vorgängig einen Streit mitbekommen zu haben. Zudem habe der Beschuldigte die Flasche gewor- fen (act. D5/5/6 S. 3 f.). Diese Divergenzen sind wohl auf den grossen zeitlichen Abstand der zweiten Einvernahme zum Geschehen zurückzuführen. Seine Aus- sagen können unter diesen Umständen dennoch nicht als zuverlässig eingestuft werden.
E. 5.3.2 Nach dem Gesagten hat nur ein Zeuge gesehen, dass der Beschuldigte ei- ne Flasche in der Hand gehalten habe, wobei grosse Zweifel an der Zuverlässig- keit dieser Aussage bestehen. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass der Be- schuldigte mit der Faust und nicht mit einer Flasche zugeschlagen hat. Da in die- ser Konstellation vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, ist anzunehmen, dass er dem Privatkläger 6 mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen hat.
E. 5.4 Die in der Anklage beschriebene Verletzung des Privatklägers 6 ist durch die Akten belegt (act. D5/6/2; act. D5/6/4). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 gezielt geschlagen hat und eine Verlet- zung wie die eingetretene auch herbeiführen wollte.
E. 5.5 Nach dem Gesagten kann rechtsgenügend erstellt werden, dass der Be- schuldigten dem Privatkläger 6 mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dadurch die in der Anklage genannte Verletzung zufügte.
6. Dossier 6
E. 6 Am 27. Dezember 2019 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es sei ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB zu bewilligen (act. 37). Die diesbezügliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Januar 2020 (act. 41). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde der Antrag abgewiesen (act. 43).
E. 6.1 Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 02:40 Uhr, bis 1. Fe- bruar 2017, 17:30 Uhr, vom 8. März 2017, 11:30 Uhr, bis 9. März 2017, 10:30
- 144 - Uhr, vom 13. März 2017, 02:35 Uhr, bis 14. März 2017, 19:00 Uhr sowie seit dem
24. Juni 2018, 13:15 Uhr in Haft. Folglich sind dem Beschuldigten 717 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB;) V. Vollzug A. Grundsätze
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Pro- gnose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognosestellung ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Urteil 6B_328/2007 des BGer vom 6. Februar 2008 E. 5.2.1 f.). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). B. Anwendung im konkreten Fall
1. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen und die Busse zu bezahlen.
2. Zum Vollzug der Geldstrafe ist zu sagen, dass der Beschuldigte bereits einmal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Diese Verurteilung hat den Beschuldigten offensichtlich nicht be- eindruckt, zumal er nur rund einen Monat nach Eröffnung des Strafbefehls vom
3. Oktober 2017 wieder delinquierte und zwar mehrfach und zum Teil schwer. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr ge- stellt werden. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.
- 145 - VI. Widerruf A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu CHF 30 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen (act. D1/20/4 S. 29).
2. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, es sei auf den Widerruf zu ver- zichten (act. 95 S. 4). B. Grundsätze
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Ein- schätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung mitunter miteinzu- beziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird: Bei Vollzug der neuen Strafe kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühe- re Strafe abgesehen werden. Allerdings sind auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung: So kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4). Ein Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Auch bezüglich des Widerrufs ist die Rechtsänderung, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur heute gültigen Gesetzesfassung, wonach eine Gesamtstrafe nur ausgesprochen werden kann, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, konnte das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 aStGB dem Gesetzeswortlaut nach, die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Arti-
- 146 - kel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Demgegenüber war es nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ausgeschlossen, bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstra- fe zu bilden (BGE 134 IV 241 S. 246). Im vorliegenden Fall, in dem geprüft wer- den muss, ob eine Geldstrafe zu widerrufen ist, wobei als neue Strafe ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wird, erweist sich das neue Recht als milder, da der Beschuldigte in dieser Konstellation vom Asperationsprinzip profitieren kann. C. Anwendung im konkreten Fall
1. Die vom Beschuldigten verübten Straftaten fallen zu einem grossen Teil in den Zeitraum zwischen November 2017 und Juni 2018 und damit in die zweijähri- ge Probezeit, welche dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 angesetzt wurde (vgl. act. D1/14/7). Da seit dem Ablauf der Probezeit weniger als drei Jahre vergangen sind, ist die Anord- nung des Widerrufs möglich und grundsätzlich in Erwägung zu ziehen. Zu beach- ten ist jedoch auch, dass der Beschuldigte für seine neuen Taten mit einer Gelds- trafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen ist und damit die maximal mögliche An- zahl Tagessätze bereits erreicht ist. Selbst wenn die Geldstrafe vom 3. Oktober 2017 widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet würde, würde dies am Ergebnis nichts mehr ändern, da höchstens 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (BGE 144 IV 217 ff., 237). Darüber hinaus kann angenommen werden, dass die Untersuchungshaft und die zu voll- ziehende, mehrjährige Freiheitsstrafe eine genügende abschreckende Wirkung haben werden, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Widerruf unterbleiben.
2. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 ist deshalb abzusehen.
- 147 - VII. Massnahmen A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (act. D1/20/4 S. 29; act. 49).
2. Der Beschuldigte beantragt, dass im Fall der Schuldigsprechung die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 61 StGB aufzuschieben und er in den Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB zu versetzen sei. Er beantragte zudem, es sei keine Landesverweisung anzuordnen (act. 95 S. 4). B. Therapeutische Massnahmen
1. Grundsätze
E. 6.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Wohnungs- schlüssel der Privatklägerin 7 bei seiner Flucht aus der Wohnung mitgenommen. Dies stellt zweifellos eine Sachentziehung dar. Da der Privatklägerin 7 dadurch aber offenbar keine Probleme entstanden sind, kann das Vorliegen eines erhebli- chen Nachteils nicht bejaht werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der geringfügigen Sachentziehung freizusprechen. B. Dossier 2
1. Parteianträge
E. 6.3 Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.
7. Dossier 7
E. 7 Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 korrigierte die Staatsanwaltschaft einen Schreibfehler in der Anklageschrift und erklärte, auf die Beantragung eines Tätig- keitsverbots und Bewährungshilfe zu verzichten. Sie zog zudem die Anklage be- treffend die Fahrt vom 10. Oktober 2017 im Raum L._____ (Dossier 9) zurück (act. 49).
E. 7.1 Die Privatklägerin 7 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'409 zu- züglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 28'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juni 2018 geltend (act. 92 S. 2). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags der Privatklägerin 7 (act. 95 S. 5).
E. 7.2 Es ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 7 durch die Rangelei mit dem Beschuldigten an den Zähnen verletzt hat (vgl. vorne S. 45). Die entsprechenden Verletzungen sind durch die Fotodokumentation und das Gutachten des IRM do- kumentiert (D1/6/3 S. 46; act. D1/9/6 S. 4) und die Rechnung der Zahnarztbe- handlung, welche wenige Tage nach dem Überfall in Spanien erfolgte, liegt bei den Akten (act. D1/8/6 Blatt 7; act. 93/1). Demnach kostete die Behandlung EUR 2'073. Dies entspricht beim beantragten, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden und gegenüber der Schadensentstehung im Juni 2018 geringeren Um- rechnungskurs von 1.051 einem Betrag von CHF 2'179 (https://www1.oanda.com/ lang/de/currency/converter/). Auch die Hotelkosten von CHF 230 sind ausgewie- sen (act. 93/2) und geschuldet, da die Privatklägerin 7 aufgrund der traumatisie- renden Tat an diesem Tag nicht mehr in ihre Wohnung zurückkonnte. Der Zins von 5% ab 1. Juli 2018 steht der Privatklägerin 7 zu, da das schädigende Ereignis vor diesem Datum erfolgte. Damit ist der Privatklägerin 7 ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'409 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 zuzuspre- chen.
E. 7.3 Bezüglich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzu- sammenhangs und des Verschuldens kann festgehalten werden, dass diese an- gesichts der vom Beschuldigten verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt sind. Bei der Bemessung der Genugtuung fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte
- 163 - in einschneidender Weise über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht hinweg- setzte und dabei vor massiver Gewaltanwendung und Drohung nicht zurück- schreckte. Er gefährdete zudem das Leben der Privatklägerin 7 und hat sie ver- gewaltigt und sexuell genötigt. Sie hat während und nach des Vorfalls grosse Angst erlitten. Die traumatisierende Wirkung der Tat war in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme spürbar. In Betracht zu ziehen ist auch, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt und die Taten einen engen Konnex aufwei- sen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Genugtuung von CHF 28'000 gerecht- fertigt. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 wollte anlässlich der Hauptver- handlung nicht kund tun, wo sich die Privatklägerin 7 momentan aufhält. Sie lebe jedoch nicht in der Schweiz (Prot. S. 17). Aufgrund der Umstände (die Privatklä- gerin 7 ist Spanierin, die Zahnbehandlung erfolgte in Spanien, sie reiste zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme extra aus Spanien an [Prot. S. 31]) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin 7 in Spanien aufhält. Entsprechend ist der Genugtuungsbetrag an die Lebenshaltungskosten in Spani- en anzupassen. Gemäss der im Internet zugänglichen Tabelle (htt- ps://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php) weist die Schweiz einen Lebenshaltungskosten-Index von 159.0 und einen Kaufkraft-Index von 112.7 auf. Für Spanien betragen die Zahlen 87.6 bzw. 71.1. Die Tabelle geht von Deutsch- land mit je 100 Punkten aus. Bei den Lebenshaltungskosten beträgt der Umrech- nungs-Faktor Spanien-Schweiz somit 0.551 und bei der Kaufkraft 0.631. Bei den aufgeführten Zahlen handelt es sich um Landesdurchschnitte. In Spanien werden das Durchschnittseinkommen und die Lebenshaltungskosten in den Metropolen Madrid und Barcelona deutlich höher sein als im Landesdurchschnitt. Bei der Be- stimmung der Genugtuung kann daher von einem Faktor von rund 0.6 ausgegan- gen werden. Der Privatklägerin 7 ist damit 60% des ursprünglich festgesetzten Betrags, d.h. CHF 17'000, zuzusprechen, zuzüglich Zins seit dem genugtuungs- begründenden Ereignis, d.h. seit 24. Juni 2018.
8. Privatklägerin 8 (I._____)
E. 8 Am 26. Januar 2020 beantragte die Privatklägerin 8 den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung sowie die Erteilung von Auflagen zur Wahrung der Anonymität der Privatkläge- rin 8 an die Gerichtsberichterstatter (act. 51). Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 liess sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen (act. 56). Der Beschuldigte ver- zichtete auf eine Vernehmlassung (act. 58). Eine Stellungnahme der Privatkläge- rin 8 zu den Vorbringen erfolgte mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (act. 63). Mit Beschluss vom 10. März 2020 wurde die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung
- 14 - ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft nicht die akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter. Diesen wurde jedoch die Auflage erteilt, die Anonymität der Privatkläge- rin 8 - sowie der ebenfalls in ihrer sexuellen Integrität betroffenen Privatklägerin- nen 5 und 7 - zu wahren und die Bekanntgabe von Namen oder anderen individu- alisierenden Umständen, die Rückschlüsse auf die Identität der genannten Privat- klägerinnen ermöglichen, untersagt (act. 65).
E. 8.1 Die Privatklägerin 8 beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
- 164 - Sie beantragte zudem eine Genugtuung von CHF 45'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2018 (act. 94 S. 1). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Anträge der Privatklägerin 8 (act. 95 S. 5).
E. 8.2 Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind in Anbetracht durch den Beschuldigten der verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt. Der Beschul- digte ist daher antragsgemäss dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklä- gerin 8 Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatz- begehrens ist die Privatklägerin 8 auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 8.3 Auch die Voraussetzungen einer Genugtuungsleistung sind grundsätzlich erfüllt. Bei der Bemessung der Genugtuung fällt wiederum die Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin 8 in Form von Vergewaltigung und sexueller Nötigung ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte das Messer bei dieser Tat in stärkerem Masse einsetzte und die Sexualdelikte beide in qualifizierter Form verübt wurden. Anders als in Dossier 1 hat der Beschuldigte die Privatklägerin 8 aber nicht körperlich verletzt und auch nicht in Lebensgefahr versetzt. Im Quervergleich scheinen die Taten daher gleichgelagert. Dass die Pri- vatklägerin 8 durch die Tat traumatisiert wurde, belegen die eingereichten Unter- lagen hinreichend (act. 88/1-2). Es rechtfertigt sich deshalb die gleiche Genugtu- ung wie in Dossier 1 in der Höhe von CHF 28'000. Die Privatklägerin 8 lebt in Spanien (act. 88/1). Aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten in Spanien ist der Betrag auf rund 60% von CHF 28'000 zu kürzen. Der Zins ist seit dem ge- nugtuungsauslösenden Ereignis, d.h. seit dem 16. Juni 2018 geschuldet. Der Be- schuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 8 CHF 17'000 zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2018 zu bezahlen. IX. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwendung der mit Verfügung vom
E. 9 Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 ersuchte die Vertreterin der Privatklägerin 8 darum, Einsicht in das psychiatrische Gutachten (act. D1/7/22) des Beschuldigten zu erhalten (act. 71, 73). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde, nachdem der Verteidiger des Beschuldigten die Herausgabe des Gutachtens ablehnte (act. 72), die Einsicht nur auszugsweise gewährt (act. 76).
E. 9.1 Vorab ist zu bemerken, dass in der Anklage vom 19. November 2019 dem Beschuldigten vorgeworfen wird, am 10. Oktober 2017 im Raum L._____ ohne Berechtigung ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dabei eine Verkehrsregelverlet- zung begangen zu haben (act. D1/20/4 S. 15). Dieser Anklagepunkt wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2020 zurückgezogen (act. 49 S. 2). Eine Behandlung dieses Sachverhaltskomplexes entfällt daher.
E. 9.2 Der verbleibende unter Ziff. IX. der Anklage vorgeworfene Sachverhalt lau- tet wie folgt (act. D1/20/4 S. 15 f.): Der Beschuldigte habe den Personenwagen Smart fortwo, ZH 7, am 8. Dezember 2017 im Raum N._____ respektive am 10. Dezember 2017 von N._____ bis AJ._____ auf verschiedenen, nicht bekannten Strassen gelenkt, obschon er gewusst habe, dass er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe, da dieser mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 annulliert worden sei.
E. 9.3 Die angeklagten Fahrten vom 8. Und 10. Dezember 2017 sind im Zusam- menhang mit Dossier 7 zu sehen, da der Beschuldigte die angeblichen Fahrten nach der Anmiete des Fahrzeugs von W._____ getätigt haben soll. Die zu Dossier 7 getätigten Aussagen sind deshalb auch für diesen Vorhalt relevant.
E. 9.3.1 Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vorhalt ambivalent. So gab er in der ersten polizeilichen Einvernahme an, die in der Anklage genannten Fahrten getätigt zu haben (act. D7/5 S. 6), was er bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zu Dossier 7 durch Verweis auf die erstgenannt Einvernahme grundsätz- lich bestätigte (act. D1/4/17 S. 7). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Dossiers 9 und 10 sagte er dann aber, nur an einem Tag in ein Parkhaus in AJ._____ und wieder zurück gefahren zu sein (act. D1/4/17 S.13), wobei es sich dabei um den Sonntag, 10. Dezember 2017, gehandelt haben muss (vgl. da- zu act. D7/5 S. 2, wo der Beschuldigte eingestand, am 10. Dezember 2017 ins Parkhaus gefahren zu sein).
E. 9.3.2 Aufgrund der Einschränkung seines Geständnisses und da es durchaus möglich ist, dass am 8. Dezember 2017 der Kollege des Beschuldigten, R._____,
- 74 - das Fahrzeug lenkte, kann in Bezug auf dieses Dossier nur für die Fahrt vom 10. Dezember 2017 erstellt werden, dass der Beschuldigte den Personenwagen ge- lenkt hat. Bezüglich der Fahrt vom 8. Dezember 2017 ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
E. 9.3.3 Festzuhalten ist, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe des Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2017 annullierte (act. D9/9/1). Der Beschuldigte wusste um diese Verfügung und damit um die Tatsache, dass er kein Fahrzeug mehr lenken durfte, was er auch selbst zugab (act. D1/4/17 S. 11).
10. Dossiers 11 und 13
E. 10 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020 wurden zunächst sei- tens der Vertreterin der Privatklägerin 8 diverse Beweis- und Prozessanträge ge- stellt (Prot. S. 13 ff., act. 87). Nach einer Zwischenberatung wurden die einge- reichten Dokumente zu den Akten genommen (act. 88/1-3), die restlichen Anträge wurden abgewiesen. Darauf ist nachfolgend noch einzugehen. Anschliessend wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 15 ff.). Das Urteil wurde am 5. Juni 2020 beraten (Prot. S. 38) und den Parteien in der Folge schriftlich mitgeteilt (Prot. S. 46, act. 102). B. Verhaftung / Untersuchungshaft
1. Der Beschuldigte wurde gestützt auf den Vorführbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. Dezember 2016 (act. D1/13/1/1) am 31. Januar 2017 um 2:40 Uhr ein erstes Mal verhaftet (act. D1/13/1/2) und am 1. Februar 2017 um 17:30 Uhr wieder aus der Haft entlassen (act. D1/13/1/9).
2. Eine weitere Festnahme fand gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Februar 2017 (act. D1/13/2/1) am
8. März 2017 um 11.30 Uhr statt (act. D1/13/2/2). Mit Verfügung vom 9. März 2017 wurde der Beschuldigte gleichentags um 10:30 Uhr aus der Haft entlassen (act. D1/13/2/4).
- 15 -
3. Am 13. März 2017 um 2:35 Uhr wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln von der Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. D1/13/3/1). Die Haftentlassung erfolgte am 14. März 2017 um 19:00 Uhr (act. D1/13/3/5).
4. Aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2018 (Dossier 1) wurde der Beschuldig- te an diesem Tag um 13:15 Uhr von der Stadtpolizei Zürich festgenommen (act. D1/13/4/1). Nach Durchführung der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahmen (act. D1/4/1; act. D1/4/2) am 25. und 26. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland Antrag auf Untersuchungshaft gegen den Be- schuldigten (act. D1/13/4/8). Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenge- richt fand am 27. Juni 2018 statt (act. D1/13/4/9). Mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2018 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (act. D1/13/4/11). Die vom Beschul- digten dagegen erhobene Beschwerde (act. D1/13/4/12) wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 16. Juli 2018 abgewiesen (act. D1/13/4/17).
5. Die jeweiligen Anträge auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich (welche den Fall zwischenzeitlich übernommen hatte, act. D1/16/2) vom 17. September 2018 (act. D1/13/5/1),
E. 10.1 Unter Ziff. X. der Anklage werden dem Beschuldigten verschiedene Betäu- bungsmitteldelikte vorgeworfen. Dabei soll der Beschuldigte zwischen November 2016 und Januar 2017 monatlich etwa 100 bis 200 Gramm Marihuana erstanden haben, wobei er dieses teilweise selbst konsumiert und teilweise weiterveräussert habe. Weiter habe der Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt 444 bis 449 Gramm Marihuana und 5.9 Gramm Haschisch erstanden bzw. besessen bzw. veräussert. Sodann habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum verschie- dene Male Marihuana geraucht, insbesondere an einem Tag im Januar 2017 8 Gramm Marihuana. Zudem habe der Beschuldigte seit ca. Ende 2016 bis
24. Juni 2018 jeweils freitags bis sonntags täglich ein bis mehrere Male Kokain konsumiert, wobei er am 31. Januar 2017 im Besitz von einem Gramm Kokain bestimmt für den Eigenkonsum gewesen sei (act.D1/20/4 S. 16 ff.).
E. 10.2 Der Beschuldigte anerkannte den Anklagevorwurf vollumfänglich (act. D1/4/18 S. 3 f.; act. D1/4/21 S. 16).
E. 10.3 Es gibt keinen Grund, das Geständnis des Beschuldigten anzuzweifeln, zumal nicht ersichtlich ist, wieso sich der Beschuldigte selbst belasten sollte. Die Angaben in der Anklage stimmen zudem mit den beim Beschuldigten gefundenen Betäubungsmitteln überein (act. D11/11/3). Der angeklagte Sachverhalt ist damit in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt.
- 75 -
11. Dossier 12
E. 11 Dezember 2018 (act. D1/13/6/1), 20. März 2019 (act. D1/13/7/1), 19. Juni 2019 (act. D1/13/8/1) und 19. September 2019 (act. D1/13/9/1) wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügungen vom
21. September 2018 (act. D1/13/5/6), 15. Dezember 2018 (act. D1/13/6/5),
25. März 2019 (act. D1/13/7/4), 27. Juni 2019 (act. D1/13/8/5) und 25. September 2019 (act. D1/13/9/3) jeweils gutgeheissen.
6. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2019 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt (act. 22). C. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen
1. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 24. Juni 2018 wurden beim Beschuldigten sowie bei der Privatklägerin 7 sowie aus der Wohnung der
- 16 - Privatklägerin 7 diverse Gegenstände sichergestellt (act. D1/10/1). Diese Gegen- stände wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 beschlagnahmt (act. D1/10/5). Gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2018 wurde eine vom Beschuldigten be- nutzte Garagenbox sowie sein Personenwagen am 29. November 2018 durch- sucht und diverse Dokumente sichergestellt (act. D1/10/8).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2019 wurden diverse Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie Bargeld im Wert von CHF 3'900 beschlagnahmt (act. D1/10/16), welche am 31. Januar 2017 bzw.
E. 11.1 Unter Ziff. XI. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. März 2017 im Bereich des Hallenbads N._____ von einer nicht bekannten Person 29 Gramm Kokain für CHF 1'500 erworben zu haben. Dieses Kokain, welches er im Hinblick auf einen Weiterverkauf erworben habe, habe er sodann im Motorfahrzeug Audi A3, ZH 8, an verschiedenen Orten des Kantons Zürich mit sich geführt, bis er am
E. 11.2 Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfäng- lich (act. D1/4/21 S. 16). Zwar gab der Beschuldigte auf Vorhalt des genauen An- klagesachverhalts an, von den erworbenen 29 Gramm Kokain selbst nichts kon- sumiert zu haben (act. D1/4/18 S. 5). Dass er am in der Anklage genannten Tag jedoch, wie er zuvor selbst einräumte (act. D12/7 S. 6), ein Gramm Kokain kon- sumierte, bestritt er nicht.
E. 11.3 Da es keinen Grund dafür gibt, wieso sich der Beschuldigte selbst belasten sollte und da das Geständnis mit den Akten in Einklang steht (insbesondere mit den beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmitteln, act. D12/4) und des- halb nicht anzuzweifeln ist, ist der Sachverhalt von Ziff. XI. der Anklage rechtsge- nügend erstellt.
12. Dossier 14 12.1. Unter Ziff. XII. der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, von AA._____ an einem nicht genau bekannten Tag zwischen Ende Juli 2017 und 6. August 2017 an einem nicht bekannten Ort im Kanton Zürich ein Zigarettenpäckchen, gefüllt mit ca. 10 Gramm Kokain üblicher Gassenqualität entgegengenommen zu haben. Dieses habe der Beschuldigte vereinbarungsge- mäss in das Lokal "BE._____" an der BF._____-strasse 12, BG._____ transpor- tiert und BH._____ übergeben. Der Beschuldigte habe den genauen Inhalt des Zigarettenpäckchens nicht gekannt, jedoch aufgrund der Umstände gewusst,
- 76 - dass sich eine nicht näher bekannte Menge Kokain darin befinde, welche BH._____ von AA._____ erworben habe (act. D1/20/4 S. 19 f.). 12.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Sachverhaltskomplex ist schwankend. Zunächst gestand er bei der Polizei, von AA._____ ein Zigaret- tenpäckchen entgegengenommen und dieses BH._____ übergeben zu haben. Er habe nicht genau gewusst, was in der Zigarettenschachtel gewesen ist, habe aber schon davon ausgehen müssen, dass es sich um Kokain gehandelt habe (act. D14/2/1 S. 3). Diese Aussage bestätigte er in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zum Anklagevorwurf, wobei er darauf bestand, die Menge des im Ziga- rettenpäckchen enthaltenden Kokains nicht gekannt zu haben. Er habe nicht ge- wusst, ob es sich um 1 oder um 10 Gramm handle (act. D1/4/18 S. 5 f.). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu diesem Vorwurf zeigte sich der Beschuldigte sehr unkooperativ und wollte sich bezüglich des Inhalts der Zigaret- tenschachtel zunächst nicht äussern ("Vermuten kann man viel. Ob es wirklich stimmt, weiss ich nicht."; "mir war es eigentlich scheissegal." act. D1/4/21 S. 17). Er gab dann aber schliesslich doch zu Protokoll, zu 100% geständig zu sein und auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um Kokain handelte, meinte er: "ich weiss nicht genau wie viel aber ich war geständig" (act. D1/4/21 S. 17). An der Hauptverhandlung schliesslich machte der Beschuldigte geltend, das Zigaret- tenpäckchen nicht angefasst zu haben. Er sei bereits in der BE._____ gewesen, als AA._____, das Päckchen vor ihm auf dem Tisch platziert habe. Wenig später habe es BH._____ bei ihm abgeholt. Er anerkannte abermals, gewusst zu haben, dass sich im Zigarettenpäckchen Kokain befan (act. 90 S. 14 f.). 12.3. Es ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung präsentierte Version unglaubhaft und als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann. Es ist deshalb auf sein früheres Geständnis abzustellen. Letzten Endes ist es jedoch unerheblich, ob der Beschuldigte das Zigarettenpäckchen anfasste oder nicht. Es kann erstellt werden, dass der Beschuldigte bei der Übergabe des Zigarettenpäckchens mitwirkte und dass er aufgrund der Umstände vermutete, dass sich im Zigarettenpäckchen Kokain befand. Er nahm somit zumindest in Kauf, Kokain für kurze Zeit aufbewahrt und an BH._____ weitergegeben zu ha-
- 77 - ben. Offen bleiben muss, welche Menge Kokain sich im Zigarettenpäckchen be- fand. Dafür, dass es 10 Gramm waren, gibt es keine genügenden Hinweise.
E. 13 Dossier 15
E. 13.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 29. April 2017 am Wohnort von AB._____ an der BI._____-strasse 13, AI._____, heimlich des- sen Personenwagen "Citroën C5", ZH 1, behändigt und damit um 21:35 Uhr an den Bahnhof N._____ und von dort um ca. 21:45 Uhr nach AL._____ gefahren zu sein. In der folgenden Nacht habe der Beschuldigte das Auto zurückgebracht. Diese Fahrten habe der Beschuldigte durchgeführt, obwohl sein Führerausweis annulliert worden war und obwohl AB._____ in die Handlungen des Beschuldigten nicht eingewilligt habe. Bei diesen Fahrten habe der Beschuldigte auf der BJ._____-strasse in N._____, Höhe Bahnhof N._____, mit dem Fahrzeug zurück- gesetzt und dabei pflichtwidrig unvorsichtig den hinter ihm abgestellten Perso- nenwagen "Mercedes Benz E200", ZH 14, übersehen, weshalb das von ihm ge- lenkte Fahrzeug in den Mercedes geprallt sei. Dabei seien beide Fahrzeuge wahrnehmbar erschüttert worden und der Citroën habe auf das Hindernis auftref- fend brüsk gebremst. Der Beschuldigte sei nicht ausgestiegen und habe weder seien Personalien dem Halter des Mercedes hinterlassen noch die Polizei infor- miert, sondern habe, obschon er die Kollision wahrnehmend einen regulierungs- bedürftigen Schaden vermuten musste, seine Fahrt fortgesetzt (act. D1/20/4 S. 20 f.).
E. 13.2 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des vorgenannten Vorwurfs teilweise ge- ständig.
E. 13.2.1 Der Beschuldigte anerkannte, die in der Anklage genannten Fahrten durchgeführt zu haben, obwohl er keinen Führerausweis besass (act. D15/2/2 S. 3). Dieser war mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 annulliert worden (act. D15/5), was der Beschuldigte wusste, wie er bezüglich der Dossiers 9 und 10 auch zugab (act. D1/4/17 S. 11).
E. 13.2.2 Weiter anerkannte der Beschuldigte, diese Fahrten mit dem genannten Fahrzeug von AB._____ durchgeführt zu haben. Er gab jedoch an, die Berechti-
- 78 - gung dazu gehabt zu haben. Der Beschuldigte war jedoch nicht imstande, darzu- tun, wann und in welchem Umfang ihm diese Berechtigung erteilt worden war. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er vielmehr selbst nur vermutete, die Berechtigung zu haben ("Im Notfall hätte ich es sicher verwenden dürfen", act. D15/2/2 S. 4) bzw. dass AB._____ einverstanden gewesen sei, da er gedacht habe, dass nicht der Beschuldigte selbst, sondern ein Kollege von ihm das Auto fahre (act. D15/2/2 S. 4; act. D1/4/17 S. 13). Letztlich bestätigte der Be- schuldigte implizit selbst, dass AB._____ erst im Nachhinein erfuhr, dass der Be- schuldigte sein Auto genommen hatte. So sagte der Beschuldigte: "Er wusste nicht, dass ich das Auto nehme" (act. D1/4/17 S. 13) und: "Vielleicht wusste er nicht gerade in diesem Moment, dass ich es verwende" (act. D15/2/2 S. 4). Auf die Frage, weshalb AB._____ der Polizei nichts gesagt habe, als diese ihn wegen des Unfalls am Bahnhof N._____ kontaktierte, meinte der Beschuldigte, dass AB._____ ja auch gedacht habe, das Auto sei zu Hause und er ihm dann telefo- niert habe (act. D1/4/17 S. 14). Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte al- lein aus dem Umstand, dass AB._____ den Autoschlüssel in seiner Wohnung (in welcher der Beschuldigte für ein paar Nächte logierte) zurückgelassen hatte, nicht nach Treu und Glauben annehmen durfte, zur Benützung des Autos berechtigt gewesen zu sein. Auch für eine "Generalermächtigung" an den Beschuldigten gibt es keine Hinweise, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb AB._____ diesfalls der Po- lizei den Fahrer nicht mitgeteilt hätte, als diese ihn wegen des Unfalls kontaktierte. Vor diesem Hintergrund muss es als erstellt betrachtet werden, dass dem Be- schuldigten die Erlaubnis zur Benützung des Fahrzeugs fehlte.
E. 13.2.3 Bezüglich des Unfalls stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, diesen zwar herbeigeführt zu haben, dies jedoch nicht mit Absicht getan zu haben und im Moment des Zusammenpralls gar nicht gemerkt zu haben, dass etwas passiert sei. Hätte er es bemerkt, wäre er ausgestiegen (act. D1/4/17 S 14, 16). Dies ist nicht glaubhaft. Zwar sind beim Aufprall nur geringfügige Schädigungen aufgetreten (vgl. Fotodokumentation act. D15/1/2 S. 2) und der Beschuldigte ist beim Manövrieren wohl langsam gefahren. Dennoch muss es beim Aufprall einen Ruck gegeben haben, als das Fahrzeug abrupt stoppte. Der Beschuldigte muss dabei bemerkt haben, dass sein Auto hinten ansteht und er hätte in dieser Situati-
- 79 - on aussteigen müssen, um zu kontrollieren, ob ein Schaden entstanden ist. Zu bemerken ist zudem, dass der Beschuldigte ein grosses Interesse daran hatte, nach der Verursachung des Schadens unerkannt davonzufahren. Er war ohne Fahrberechtigung unterwegs und hätte bei der Unfallerfassung, bei der allenfalls sogar die Polizei hinzugezogen worden wäre, riskiert, aufzufliegen. Damit ist auch die in der Anklage beschriebene Unfallverursachung und das darauf folgende Verhalten des Beschuldigten rechtsgenügend erstellt.
E. 14 Dossier 16
E. 14.1 Unter Ziff. XIV. der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
24. Juni 2018 zwischen 05:35 Uhr und einer nicht bekannten Zeit am Vormittag im Bereich des Bahnhofs AL._____ ein iPhone 7 auf dem Boden gefunden zu haben, welches die Privatklägerin 4 in jener Nacht an jener Örtlichkeit verloren habe. Obwohl der Beschuldigte aufgrund der Umstände davon ausgegangen sei, dass das Telefon von jemandem verloren war, habe er dieses im Wert von mindestens CHF 300 an sich genommen, um einem Eigentümer gleich darüber zu verfügen. Eventualiter habe der Beschuldigte im Wissen um diesen Umstand das Telefon im Wert von deutlich mehr als CHF 10 bis zu seiner Verhaftung am 24. Juni 2018, 13:15 Uhr, mit sich geführt, ohne es zur Ermittlung des rechtmässigen Eigentü- mers der Polizei zu übergeben (act. D1/20/4 S. 22).
E. 14.2 Der Beschuldigte ist in dieser Hinsicht nicht geständig. Er machte in der Schlusseinvernahme geltend, dass er das Handy der Privatklägerin 4 sicherlich wieder zurückgegeben hätte. Er habe es eingesteckt und warten wollen, bis der Eigentümer die iPhone-Suche aktiviert hätte (act. D1/4/21 S. 18 f.). Diese Aussa- ge ist aber nicht sehr glaubhaft. Zum einen sagte der Beschuldigte selbst, dass er nicht einmal versucht habe, das Telefon einzuschalten, was aber nötig gewesen wäre, wenn die Geschädigte durch eine iPhone-Suche oder auch durch einen An- ruf hätte auf ihr Telefon zugreifen wollen. Andererseits sagt er an anderer Stelle selbst, dass er sich nicht um das Telefon bemüht hätte und es sogar seinem Hund gegeben hätte zum Spielen (act. D1/4/20 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann es als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte keine Anstrengun- gen machte, das Mobiltelefon dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben
- 80 - und dieses - auch wenn er am 24. Juni 2018 nicht verhaftet worden wäre - nicht der Polizei oder einem Fundbüro abgegeben hätte.
E. 15 Dossier 17
E. 15.1 In Ziff. XV. der Anklage wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen: Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 24. Juni 2018, 13:15 Uhr, im Be- reich BK._____-strasse 15 in … Zürich hätten Funktionäre der Stadtpolizei Zürich dem Beschuldigten eröffnet, dass es um den Vorwurf von Sexualdelikten gehe. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass er eine Strafuntersuchung wegen min- destens eines Verbrechensvorwurfs zu gewärtigen habe, habe er sich gegenüber den Beamten mit einer auf seinen Bruder BL._____, geb. tt.01.2001, lautenden, portugiesischen Identitätskarte ausgewiesen. Dies habe er in der Hoffnung getan, dass das Strafverfahren gegen seien Bruder angehoben würde, obschon er wuss- te, dass sein Bruder nichts mit der Sache zu tun gehabt habe. Die Behörden sei- en deshalb in einer ersten Phase von einer falschen Identität des Beschuldigten ausgegangen und hätten das Verfahren zunächst gegen seinen unbeteiligten Bruder geführt (act. D1/20/4 S. 23).
E. 15.2 Der Beschuldigte anerkannte den angeklagten Sachverhalt vollständig (act. D1/4/20 S. 5 f.; act. D1/4/21 S. 19). Es gibt keinen Grund, das Geständnis des Beschuldigten anzuzweifeln. Der Sachverhalt gemäss Ziff. XV. der Anklage ist damit rechtsgenügend erstellt.
E. 16 Juni 2018. Die Privatklägerin lebt in Ungarn (act. 74 S. 6). Die Höhe der Ge- nugtuung ist daher an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Gemäss der im Internet zugänglichen Tabelle (https://www.laenderdaten.info/lebenshal tungskosten.php) weist die Schweiz einen Lebenshaltungskosten-Index von 159.0 und einen Kaufkraft-Index von 112.7 auf. Für Ungarn betragen die Zahlen 60.8
- 161 - bzw. 51.6. Bei den Lebenshaltungskosten beträgt der Umrechnungs-Faktor Un- garn-Schweiz somit 0.382 und bei der Kaufkraft 0.458. Bei den aufgeführten Zah- len handelt es sich um Landesdurchschnitte. In der Hauptstadt Budapest werden das Durchschnittseinkommen und die Lebenshaltungskosten höher sein als im Landesdurchschnitt. Bei der Bestimmung der Genugtuung kann daher von einem Faktor von rund 0.4 ausgegangen werden. Der Privatklägerin 3 ist damit 40% des ursprünglich festgesetzten Betrags, d.h. CHF 1'400, zuzusprechen, zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2018.
4. Privatklägerin 4 (E._____) Die Privatklägerin 4 hat ihre Zivilforderung nicht beziffert. Die Klage ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Privatklägerin 5 (F._____)
E. 16.1 Dem Beschuldigten wird in Ziff. XVI. vorgeworfen, am 7, Mai 2018, ca. 15:30 Uhr, auf dem Kurs 16 der B._____ von O._____ nach Zürich Hauptbahnhof und am 10. Juni 2018, 07:30 Uhr, mit dem Kurs 17 der B._____ von Zürich Hauptbahnhof nach AL._____ gefahren zu sein, obschon er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe. Sodann habe der Beschuldigten dem zuständigen Kontrollpersonal anlässlich einer Fahrkartenkontrolle jeweils einen Führerausweis lautend auf AB._____ präsentiert und dadurch wahrheitswidrig vorgegeben, es handle sich bei ihm um AB._____. Der Beschuldigte habe gewusst, dass spätere Korrespondenz wegen eines Taxzuschlags und einer Busse mit AB._____ geführt
- 81 - werde. Weiter habe er gewusst und zur Vermeidung einer Strafe in Kauf genom- men, dass AB._____ Gegenstand eines Bussenverfahrens wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes geworden sei. Schliesslich sei dem Beschul- digten mindestens bei der Fahrt am 7. Mai 2018 durch das Kontrollpersonal der B._____ ein Formular "Personalienblatt" vorgelegt worden, welches das Kontroll- personal anhand der vom Beschuldigten gegebenen, wahrheitswidrigen Angaben ausgefüllt habe. Zudem sei dem Beschuldigten bei beiden Kontrollen ein Aus- druck "Reisen ohne gültigen Fahrausweis" vorgelegt worden, welche falsche Per- sonalien enthielten und welche der Beschuldigte als AB._____ unterzeichnet ha- be (act. D1/20/4 S. 25).
E. 16.2 Auch bezüglich dieses Vorhalts ist der Beschuldigte vollumfänglich gestän- dig und zwar von Anfang an (act. D18/3 S. 1 f.; act. D1/4/20 S. 7 f.; act. D1/4/21 S. 20). Das Geständnis des Beschuldigten ist nicht anzuzweifeln und es steht zu- dem mit der Aktenlage im Einklang. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt rechts- genügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Parteianträge
E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ CHF 8'000 zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 18 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 19 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 20 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft vernichtet: Asservat-Nr. A011'601'876: Küchenmesser "KIWI Brand", Grifflänge 12 cm, Klingenlänge 16 cm, Klingenbreite 4.5 cm Asservat-Nr. A011'612'990: Klappmesser "Gerber", Grifflänge 10 cm, Klingenlänge 7.5 cm
- 176 -
E. 21 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate Triage, unter B00370-2017 und B00773-2017 lagernden Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: Asservat-Nr. A010'100'535: 106 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack Asservat-Nr. A010'100'546: 53 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack Asservat-Nr. A010'102'246: 1 Gramm Kokain Asservat-Nr. A010'200'267: 29 Gramm Kokain Asservat Nr. A010'200'278: 0.2 Gramm Kokain Asservat-Nr. A010'200'289: 1 Röhrchen zum Schnupfen von Kokain
E. 22 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Führerausweis (Asservat-Nr. A011'601'788) wird AB._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 23 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Identitätskarte (Asservat-Nr. A011'601'802) wird BL._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 24 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
E. 27 November 2018 beschlagnahmte Portemonnaie (Asservat-Nr.
- 178 - A011'671'242) wird der Privatklägerin 3 ab Eintritt der Rechtskraft bis spä- testens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen In- stitut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 28 Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernden Kleidungsstücke und Bettwäsche (Asservat-Nr. A010'964'973, A010'964'995, A010'965'001) sind der Privatklägerin 5 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 29 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. September 2019 beschlagnahmte CD mit Videodateien (Asservat-Nr. A011'516'022) wird der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Ver- nichtung überlassen.
E. 30 Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K180624-035 / 73048881 lagernden DNA-Spuren und weiteren Gegenstände (Asservat-Nr. A011'611'828, A011'611'839, A011'611'895, A011'612'263, A011'612'296, A011'612'310, A011'612'332, A011'613'255, A011'601'879, A011'601'880, A011'601'904, A011'601'915, A011'601'926, A011'601'937, A011'601'948, A011'601'959, A011'601'960) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
E. 31 Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernde DNA-Spur (Asservat-Nr. A010'964'984) wird der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
E. 32 Die gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom
16. Dezember 2018 sichergestellten DNA-Spuren und Mikrospuren (G-Nr. 20181128.0075; KTD-Nr. U000'172'316) werden dem Kriminaltechnischen
- 179 - Dienst der Kantonspolizei Thurgau als Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
E. 33 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'602.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 50.00 Auslagen Untersuchung CHF 43'348.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 329.50 Diverse Kosten CHF 76'729.00 amtliche Verteidigung CHF 3'985.50 Vertreterin Privatklägerin 3 CHF 13'632.45 Vertreter Privatklägerin 5 CHF 12'929.86 Vertreter Privatklägerin 7 CHF 9'667.70 Vertreterin Privatklägerin 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 34 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
E. 35 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 36 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 37 Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 76'729 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 20'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 180 -
E. 38 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 D._____ mit CHF 3'985.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 39 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 F._____ mit CHF 13'632.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 40 Rechtsanwalt MLaw Y3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 H._____ mit CHF 12'929.86 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 6'975.41) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 41 Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 I._____ mit CHF 9'667.70 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 42 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatkläger 1, 2, 4 und 6; Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3; Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 5; Rechtsanwalt MLaw F. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 7; Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 8; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung); dem Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 181 - und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatkläger bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (in Bezug auf die Privatkläger 1, 2, 4 und 6 unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (drei- fach nebst Akten zur Einsicht), nebst Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN-Nr.: 19); in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat; das Forensische Institut Zürich betr. Disp.-Ziff. 20, 25-28, 30, 31; Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, betr. Disp.-Ziff. 21-25, 29; AB._____, BI._____-strasse 13, AI._____, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 22; BL._____, BN._____-strasse 20, AL._____, mit Vermerk der Rechts- kraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 23; die Privatklägerin 4 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 24;
- 182 - die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Vermerk der Rechts- kraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 25; die Privatklägerin 7 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 26; die Privatklägerin 3 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 27; die Privatklägerin 5 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 28; die Kantonspolizei Thurgau, Kriminaltechnischer Dienst betr. Disp.- Ziff. 32.
E. 43 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 183 - Zürich, 5. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw N. Wolter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG190334-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. M. Weder und Ersatzrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Wolter Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ betreffend qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Privatkläger
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
- 2 -
8. I._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 5 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 7 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____ 8 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Novem- ber 2019 (act. D1/20/4) sowie deren Ergänzung vom 22. Januar 2020 (act. 49) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12)
- Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____;
- Staatsanwalt lic. iur. J._____ als Vertreter der Anklagebehörde;
- Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 7;
- Rechtsanwältin Dr. Y4._____ als Vertreterin der Privatklägerin 8. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/20/4, act. 49; sinngemäss) "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren sowie einer Busse von CHF 2'000
- Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 3.10.2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 (entsprechend CHF 5'400) gewährten bedingten Strafvollzuges
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse
- Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe
- Anordnung einer Landesverweisung von 15 Jahren
- Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 17. Juli 2019 beschlagnahmten Barschaft von CHF 3'900 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten
- Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlag- nahmten Gegenstände (Ziff. 2.2 lit. k und l) respektive der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
17. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 2.2 lit. q, r, s, t, u und v)
- Einziehung und Verwendung zugunsten der Staatskasse der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- 4 -
19. November 2019 beschlagnahmten Barschaft von CHF 270 (Ziff. 2.2 lit. y)
- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände
- Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spuren- träger
- Entscheid über Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 7'500)" Anträge der Privatklägerin 3: (act. 74 S. 1f.; sinngemäss) 1a) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ CHF 200 (geraubtes Notengeld) nebst Zins zu 5% seit 16. Juni 2018 zu bezahlen.
b) Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflich- ten, der Privatklägerin D._____ Schadenersatz für den im Zu- sammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 16. Juni 2018 (Dossier 3 Raub) entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Feststellung des Quantitatives dieser Schadener- satzansprüche sei die Privatklägerin D._____ auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von CHF 3'500 zuzüglich Zins von 5% seit 16. Juni 2018 zu bezahlen.
3. Das sichergestellte und mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlagnahmte Portemonnaie weiss 'GUESS' (vgl. auch act. 3/1, Asservat-Nr. A011'671'242, lagernd beim Forensischen Institut) sei der Privatklägerin D._____ nach Eintritt der Rechtskraft her- auszugeben.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei angemessen (vgl. einge- reichte Honorarnote) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Anträge der Privatklägerin 5: (act. 84 S. 1; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anträge der Anklägerin wegen Schändung z.N. F._____ (Art. 191 StGB - Dossier 4) schuldig zu sprechen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5, F._____, eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000 zzgl. Zins von 5% ab dem 18. November 2017 zu bezahlen.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von F._____ sei gestützt auf beiliegende Honorarnote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten seien gestützt auf Art. 138 StPO und [sinngemäss] Art. 135 Abs. 4 StPO dem Beschul- digten aufzuerlegen.
4. Alle weiteren Kosten zulasten des Beschuldigten, eventualiter zu- lasten der Staatskasse. Anträge der Privatklägerin 7: (act. 92 S. 2; sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 2'409 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 1. Juli 2018 zu bezahlen.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 28'000 Genugtuung zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 24. Juni 2018 zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz des Beschuldigten. Anträge der Privatklägerin 8: (act. 94 S. 1, Prot. S. 17; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei betreffend der Delikte gegen die Privatkläge- rin I._____ im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen. 2.a) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Ge- nugtuung von CHF 45'000 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2018 zu bezahlen.
b) Es sei ausserdem festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten für den erlittenen Schaden grundsätzlich haft- bar ist.
c) Der Geschädigten sei das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten in Kopie auszuhändigen.
3. Das Gericht habe dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte nicht Frauen behandeln darf.
- 6 - Anträge der Verteidigung: (act. 95 S. 1 ff.; Prot. S. 20; je sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 7 StGB (von Schuld und Strafe) freizu- sprechen.
5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 7 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
6. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
7. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
8. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 7 StGB schuldig zu sprechen.
9. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 7 StGB schuldig zu sprechen.
10. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Fäl- schung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schul- dig zu sprechen.
11. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 .Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
12. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie des Nichtanzei- gens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
13. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
14. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
15. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des einfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- 7 -
16. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs.2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
17. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
18. Der Beschuldigte sei des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
19. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der geringfügigen Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
20. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen.
21. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs der einfachen fahr- lässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 7 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.
22. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen fahrlässigen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (von Schuld und Strafe) freizusprechen.
23. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 7 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs.3 SVG (von Schuld und Strafe) freizuspre- chen.
24. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
25. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei 12 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen sind. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 1'000 zu bestrafen.
26. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 180 Taggesätzen zu CHF 30 (entsprechend CHF 5'400) gewährte bedingte Strafvoll- zug sei nicht zu widerrufen.
27. Gegen den Beschuldigten sei keine Landesverweisung anzuord- nen.
28. Eventualiter: lm unerwarteten Falle einer Schuldigsprechung des Beschuldigten mit einer längeren Freiheitsstrafe sei die Strafe zu- gunsten einer Massnahme nach Art. 61 StGB aufzuschieben und
- 8 - der Beschuldigte in den Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB zu versetzen.
29. Die Gerichtskosten und die Kosten des Untersuchungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
30. lm Falle der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheits- strafe, welche unter der bereits erstandenen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft liegt, sei der Beschuldigte angemessen für die erlittene Überhaft zu entschädigen.
31. Die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien ihm per sofort zu übergeben.
32. Die Zivilforderungen der Geschädigten/Privatklägerlnnen auf Leis- tung von Schadenersatz und/oder Genugtuung seien vollumfäng- lich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Mit Ausnahme der Forderung von C._____ im Betrag von CHF 1'321, welche der Beschuldigte ausdrücklich anerkannt hat, sowie der Forderungen der B._____ gegenüber dem Beschuldigten. Inhaltsverzeichnis: I. Prozessuales und Formelles.....................................................................12 A. Verfahrensgang....................................................................................12 B. Verhaftung / Untersuchungshaft ..........................................................14 C. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen........15 D. Zuständigkeit und anwendbares Recht................................................16 E. Antragsdelikte ......................................................................................17 F. Privatklägerschaft.................................................................................19 G. Verteidigung.........................................................................................21 H. Akteneinsicht der Privatklägerschaft....................................................21 II. Sachverhalt.................................................................................................24 A. Anklagevorwurf ....................................................................................24 B. Grundlagen der Beweiswürdigung.......................................................25 C. Verwertbarkeit der Beweismittel...........................................................29 D. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen......................................32 E. Einzelne Anklagevorwürfe....................................................................34
1. Dossier 1......................................................................................34
2. Dossier 2......................................................................................47
3. Dossier 3......................................................................................53
4. Dossier 4......................................................................................57
5. Dossier 5......................................................................................67
6. Dossier 6......................................................................................70
7. Dossier 7......................................................................................71
8. Dossier 8......................................................................................72
9. Dossiers 9 und 10........................................................................73
10. Dossiers 11 und 13......................................................................74
- 9 -
11. Dossier 12....................................................................................75
12. Dossier 14....................................................................................76
13. Dossier 15....................................................................................77
14. Dossier 16....................................................................................79
15. Dossier 17....................................................................................80
16. Dossiers 18 und 19......................................................................81 III. Rechtliche Würdigung................................................................................82 A. Dossier 1..............................................................................................82
1. Parteianträge...............................................................................82
2. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung............................................82
3. Gefährdung des Lebens..............................................................88
4. Einfache Körperverletzung..........................................................89
5. Nötigung......................................................................................90
6. Geringfügige Sachentziehung.....................................................91 B. Dossier 2..............................................................................................91
1. Parteianträge...............................................................................91
2. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung............................................92
3. Raub............................................................................................93
4. Nötigung......................................................................................95 C. Dossier 3..............................................................................................95
1. Parteianträge...............................................................................95
2. Raub............................................................................................96 D. Dossier 4..............................................................................................96
1. Parteianträge...............................................................................96
2. Schändung...................................................................................96 E. Dossier 5..............................................................................................98
1. Parteianträge...............................................................................98
2. Einfache Körperverletzung..........................................................98 F. Dossier 6..............................................................................................99
1. Parteianträge...............................................................................99
2. Diebstahl......................................................................................99
3. Hausfriedensbruch.....................................................................100 G. Dossier 7............................................................................................100
1. Parteianträge.............................................................................100
2. Urkundenfälschung / Fälschen von Ausweisen.........................100 H. Dossier 8............................................................................................103
1. Parteianträge.............................................................................103
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................104 I. Dossiers 9 und 10..............................................................................105
1. Parteianträge.............................................................................105
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................105 J. Dossiers 11 und 13............................................................................105
1. Parteianträge.............................................................................105
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................106 K. Dossier 12..........................................................................................107
1. Parteianträge.............................................................................107
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................107 L. Dossier 14..........................................................................................107
- 10 -
1. Parteianträge.............................................................................107
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................108 M. Dossier 15..........................................................................................108
1. Parteianträge.............................................................................108
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................108 N. Dossier 16..........................................................................................109
1. Parteianträge.............................................................................109
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................109 O. Dossier 17..........................................................................................110
1. Parteianträge.............................................................................110
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................110 P. Dossiers 18 und 19............................................................................111
1. Parteianträge.............................................................................111
2. Würdigung im konkreten Fall.....................................................112 IV. Strafzumessung........................................................................................113 A. Parteianträge......................................................................................113 B. Allgemeine Regeln der Strafzumessung............................................113 C. Anwendung im konkreten Fall............................................................119
1. Strafrahmen...............................................................................119
2. Tatkomponenten........................................................................121 2.1. Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung ........................121 2.1.1. Dossier 2.........................................................................121 2.1.2. Dossier 1.........................................................................121 2.2. Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2)...........................122 2.3. Vergewaltigung (Dossier 1)...............................................123 2.4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1).................................124 2.5. Mehrfache einfache Körperverletzung..............................124 2.5.1. Dossier 1.........................................................................124 2.5.2. Dossier 5.........................................................................125 2.6. Mehrfache Nötigung..........................................................125 2.6.1. Dossier 1.........................................................................125 2.6.2. Dossier 2.........................................................................126 2.7. Raub..................................................................................127 2.7.1. Dossier 2.........................................................................127 2.7.2. Dossier 3.........................................................................127 2.8. Schändung (Dossier 4) .....................................................128 2.9. Diebstahl (Dossier 6).........................................................128 2.10.Hausfriedensbruch (Dossier 6) .........................................129 2.11.Urkundenfälschung...........................................................129 2.11.1. Dossier 7.................................................................129 2.11.2. Dossiers 18 und 19.................................................130 2.12.Fälschung von Ausweisen ................................................130 2.12.1. Dossier 7.................................................................130 2.12.2. Dossier 17...............................................................131 2.12.3. Dossiers 18 und 19.................................................131 2.13.Vorsätzliches qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 8).........................................................................132 2.14.Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung.........................132
- 11 - 2.14.1. Dossiers 9 und 10...................................................132 2.14.2. Dossier 15...............................................................133 2.15.Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG.........................133 2.15.1. Dossiers 11 und 13.................................................133 2.15.2. Dossier 12...............................................................134 2.15.3. Dossier 14...............................................................134 2.16.Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 11 und 13)134 2.17.Entwendung zum Gebrauch (Dossier 15).........................135 2.18.Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 15).135 2.19.Vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dossier
15) 136 2.20.Nichtanzeigen eines Fundes (Dossier 16 .........................136 2.21.Mehrfache falsche Anschuldigung....................................136 2.21.1. Dossier 17...............................................................136 2.21.2. Dossiers 18 und 19.................................................137 2.22.Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Dossiers 18 und 19).........................................................................137
3. Kumulation/Aperation................................................................138
4. Täterkomponente.......................................................................142
5. Fazit...........................................................................................144
6. Anrechnung der Haft..................................................................144 V. Vollzug.......................................................................................................144 A. Grundsätze.........................................................................................144 B. Anwendung im konkreten Fall............................................................145 VI. Widerruf.....................................................................................................145 A. Parteianträge......................................................................................145 B. Grundsätze.........................................................................................145 C. Anwendung im konkreten Fall............................................................146 VII. Massnahmen.............................................................................................147 A. Parteianträge......................................................................................147 B. Therapeutische Massnahmen............................................................147
1. Grundsätze................................................................................147
2. Anwendung im konkreten Fall...................................................149 C. Landesverweisung.............................................................................152
1. Rechtliche Grundlagen..............................................................152
2. Anwendung im konkreten Fall...................................................154 VIII. Zivilansprüche..........................................................................................157 A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens................................................157 B. Begehren der Privatkläger .................................................................159
1. Privatklägerin 1 (B._____ AG)...................................................159
2. Privatkläger 2 (C._____)............................................................160
3. Privatklägerin 3 (D._____).........................................................160
4. Privatklägerin 4 (E._____).........................................................161
5. Privatklägerin 5 (F._____).........................................................161
6. Privatkläger 6 (G._____)............................................................162
7. Privatklägerin 7 (H._____).........................................................162
- 12 -
8. Privatklägerin 8 (I._____)...........................................................164 IX. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen...............................................165 A. Parteianträge......................................................................................165 B. Rechtliche Grundlagen.......................................................................165 C. Anwendung im konkreten Fall............................................................166
1. Beschlagnahmte Barschaften....................................................166
2. Beschlagnahmte Gegenstände.................................................166
3. Sichergestellte DNA-Spuren und andere Asservate..................168 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen.......................................................169 A. Verfahrenskosten...............................................................................169 B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung........................................170 C. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände........................171 Erwägungen: I. Prozessuales und Formelles A. Verfahrensgang
1. Am 24. Juni 2018 wurde die Polizei dringlich an die K._____-strasse in … Zürich gerufen, da einer Frau etwas zugestossen sei. Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass der Beschuldigte der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung verdächtigt werde (act. D1/1/1). Da gegen den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren wegen Betäubungsmittelhandel und weiterer Delikte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland hängig war, wurden die Hafteinvernahme und die ersten Untersuchungshandlungen von dieser Staatsanwaltschaft durchgeführt (act. D1/3/2).
2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (und heutige Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich) um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten (act. D1/16/1). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde das Verfah- ren von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übernommen (act. D1/16/2) und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft See/Oberland abgetreten (act. D1/16/3).
3. Am 19. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den
- 13 - Beschuldigten (act. D1/20/4). Anklage und Akten trafen am 20. November 2019 beim Gericht ein (vgl. den Eingangsstempel auf der Anklageschrift).
4. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurde die Postkontrolle des Be- schuldigten an die Staatsanwaltschaft delegiert (act. 23).
5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 4. Dezember 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 19. Mai 2020 angesetzt, den Parteien in Anwendung von Art. 331 StPO die am Verfahren mitwirkende Gerichtsbesetzung mitgeteilt und die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus derzeitiger Sicht des Ge- richts an der Hauptverhandlung nebst der Befragung der Beschuldigten keine wei- teren Beweisabnahmen erfolgen würden. Zudem wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 51).
6. Am 27. Dezember 2019 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es sei ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB zu bewilligen (act. 37). Die diesbezügliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Januar 2020 (act. 41). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde der Antrag abgewiesen (act. 43).
7. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 korrigierte die Staatsanwaltschaft einen Schreibfehler in der Anklageschrift und erklärte, auf die Beantragung eines Tätig- keitsverbots und Bewährungshilfe zu verzichten. Sie zog zudem die Anklage be- treffend die Fahrt vom 10. Oktober 2017 im Raum L._____ (Dossier 9) zurück (act. 49).
8. Am 26. Januar 2020 beantragte die Privatklägerin 8 den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung sowie die Erteilung von Auflagen zur Wahrung der Anonymität der Privatkläge- rin 8 an die Gerichtsberichterstatter (act. 51). Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 liess sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen (act. 56). Der Beschuldigte ver- zichtete auf eine Vernehmlassung (act. 58). Eine Stellungnahme der Privatkläge- rin 8 zu den Vorbringen erfolgte mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (act. 63). Mit Beschluss vom 10. März 2020 wurde die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung
- 14 - ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft nicht die akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter. Diesen wurde jedoch die Auflage erteilt, die Anonymität der Privatkläge- rin 8 - sowie der ebenfalls in ihrer sexuellen Integrität betroffenen Privatklägerin- nen 5 und 7 - zu wahren und die Bekanntgabe von Namen oder anderen individu- alisierenden Umständen, die Rückschlüsse auf die Identität der genannten Privat- klägerinnen ermöglichen, untersagt (act. 65).
9. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 ersuchte die Vertreterin der Privatklägerin 8 darum, Einsicht in das psychiatrische Gutachten (act. D1/7/22) des Beschuldigten zu erhalten (act. 71, 73). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde, nachdem der Verteidiger des Beschuldigten die Herausgabe des Gutachtens ablehnte (act. 72), die Einsicht nur auszugsweise gewährt (act. 76).
10. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020 wurden zunächst sei- tens der Vertreterin der Privatklägerin 8 diverse Beweis- und Prozessanträge ge- stellt (Prot. S. 13 ff., act. 87). Nach einer Zwischenberatung wurden die einge- reichten Dokumente zu den Akten genommen (act. 88/1-3), die restlichen Anträge wurden abgewiesen. Darauf ist nachfolgend noch einzugehen. Anschliessend wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 15 ff.). Das Urteil wurde am 5. Juni 2020 beraten (Prot. S. 38) und den Parteien in der Folge schriftlich mitgeteilt (Prot. S. 46, act. 102). B. Verhaftung / Untersuchungshaft
1. Der Beschuldigte wurde gestützt auf den Vorführbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. Dezember 2016 (act. D1/13/1/1) am 31. Januar 2017 um 2:40 Uhr ein erstes Mal verhaftet (act. D1/13/1/2) und am 1. Februar 2017 um 17:30 Uhr wieder aus der Haft entlassen (act. D1/13/1/9).
2. Eine weitere Festnahme fand gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Februar 2017 (act. D1/13/2/1) am
8. März 2017 um 11.30 Uhr statt (act. D1/13/2/2). Mit Verfügung vom 9. März 2017 wurde der Beschuldigte gleichentags um 10:30 Uhr aus der Haft entlassen (act. D1/13/2/4).
- 15 -
3. Am 13. März 2017 um 2:35 Uhr wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln von der Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. D1/13/3/1). Die Haftentlassung erfolgte am 14. März 2017 um 19:00 Uhr (act. D1/13/3/5).
4. Aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2018 (Dossier 1) wurde der Beschuldig- te an diesem Tag um 13:15 Uhr von der Stadtpolizei Zürich festgenommen (act. D1/13/4/1). Nach Durchführung der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahmen (act. D1/4/1; act. D1/4/2) am 25. und 26. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland Antrag auf Untersuchungshaft gegen den Be- schuldigten (act. D1/13/4/8). Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenge- richt fand am 27. Juni 2018 statt (act. D1/13/4/9). Mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2018 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (act. D1/13/4/11). Die vom Beschul- digten dagegen erhobene Beschwerde (act. D1/13/4/12) wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 16. Juli 2018 abgewiesen (act. D1/13/4/17).
5. Die jeweiligen Anträge auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich (welche den Fall zwischenzeitlich übernommen hatte, act. D1/16/2) vom 17. September 2018 (act. D1/13/5/1),
11. Dezember 2018 (act. D1/13/6/1), 20. März 2019 (act. D1/13/7/1), 19. Juni 2019 (act. D1/13/8/1) und 19. September 2019 (act. D1/13/9/1) wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügungen vom
21. September 2018 (act. D1/13/5/6), 15. Dezember 2018 (act. D1/13/6/5),
25. März 2019 (act. D1/13/7/4), 27. Juni 2019 (act. D1/13/8/5) und 25. September 2019 (act. D1/13/9/3) jeweils gutgeheissen.
6. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2019 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt (act. 22). C. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen
1. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 24. Juni 2018 wurden beim Beschuldigten sowie bei der Privatklägerin 7 sowie aus der Wohnung der
- 16 - Privatklägerin 7 diverse Gegenstände sichergestellt (act. D1/10/1). Diese Gegen- stände wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 beschlagnahmt (act. D1/10/5). Gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2018 wurde eine vom Beschuldigten be- nutzte Garagenbox sowie sein Personenwagen am 29. November 2018 durch- sucht und diverse Dokumente sichergestellt (act. D1/10/8).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2019 wurden diverse Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie Bargeld im Wert von CHF 3'900 beschlagnahmt (act. D1/10/16), welche am 31. Januar 2017 bzw.
13. März 2017 in M._____ bzw. N._____ sichergestellt wurden (act. D11/11/3 und act. D12/4).
3. Weiter wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019 eine CD mit Videodaten vom Bahnhof N._____ beschlagnahmt (act. D1/10/18).
4. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 19. November 2019 Bargeld in der Höhe von CHF 270 beschlagnahmt (act. D1/10/22). D. Zuständigkeit und anwendbares Recht
1. Dem Beschuldigten werden mehrere Straftaten zur Last gelegt, wobei er die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (mehrfache qualifiziert sexuelle Nöti- gung und mehrfache qualifizierte Vergewaltigung) in Zürich verübt hat. Das hiesi- ge Gericht ist örtlich (Art. 31 und 34 Abs. 1 StPO) und sachlich (Art. 22 StPO in Verbindung mit § 27 GOG ZH [LS 211.1]) zuständig.
2. Bezüglich des in Dossier 6 angeklagten Vorwurfs ist gesondert auf die Zu- ständigkeit und das anwendbare Recht einzugehen. Der Vorwurf ereignete sich am 6. Januar 2014, mithin vor Erreichen des 18. Altersjahrs des Beschuldigten am tt. Februar 2014. Da vorliegend gleichzeitig Taten zu beurteilen sind, welche vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen wurden, ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Der Umstand, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Tat minderjährig war, ist jedoch bei der Ge-
- 17 - samtstrafenbildung zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 3 StGB; vgl. dazu auch nach- folgend S. 140). Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung zu- ständig, wobei sich das Verfahren nach StPO richtet, da das Strafverfahren erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs eingeleitet wurde (RIESEN-KUPPER, in: Do- natsch [Hrsg.], StGB JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 3 JStG N 8). E. Antragsdelikte
1. Das Vorliegen eines rechtsgültigen Antrags stellt eine Prozessvorausset- zung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 31 StGB ist der Straf- antrag innerhalb von drei Monaten seit dem Tag einzureichen, an dem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Nebst dem, dass der Strafan- trag innert Frist zu erfolgen hat, muss er auch genügend spezifisch sein. Aus dem Strafantrag muss hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfol- gung beantragt wird (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 N 3). Es wird vorausgesetzt, dass dieser Sachverhalt im Strafantrag zweifelsfrei umschrieben ist, wobei es ausreicht, dass sich dieser auf eine bestimmte strafbare Handlung bezieht. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts wird demgegenüber nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2011 vom 12.09.11, E. 1.3; BGE 131 IV 97, E. 3.3). Sodann ist es zulässig, die Darstellung des Sachverhaltes bewusst so zu gestalten, dass die Verfolgung nur hinsichtlich einzelner Antragsdelikte ver- langt wird (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 30 N 55). Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein be- reits begonnenes Verfahren einzustellen (a.a.O., Art. 30 N 108). Bestehen Unkla- rheiten darüber, ob ein Strafantrag rechtzeitig eingereicht wurde, greift gemäss der h.L. der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Kann das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags nicht nachgewiesen werden oder bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Antrags, so darf keine Verurteilung erfolgen (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 31 N 39 ff.).
2. Betreffend der in Dossier 1 angeklagten Delikte ist folgendes zu sagen: Bei der angeklagten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 7 handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Ein rechtsgenügender Strafantrag der Privatklägerin 7 vom 24. Juni 2018 liegt im Recht (act. D1/2/1).
- 18 - Ebenso verhält es sich mit der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 i.V.m. Art. 172ter StGB. Auch diesbezüglich liegt ein rechtsgenügender Strafantrag im Recht (act. D1/2/2). Bei der angeklagten Drohung und dem Haus- friedensbruch handelt es sich ebenfalls um Antragsdelikte (vgl. Art. 180 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Die beiden vorerwähnten Strafanträge umschreiben den Sachverhalt mit "Körperverletzung" bzw. "Sachentziehung (Schlüsselbund) vom 24.06.2018". Diese Umschreibungen müssen dahingehend interpretiert werden, dass die Privatklägerin 7 den Beschuldigten wegen Delikte gegen ihre physische Integrität bzw. gegen ihr Vermögen bestraft sehen wollte. Weder angedeutet noch näher umschrieben wird in den Strafanträgen das Begehren um Verfolgung we- gen Drohung oder Hausfriedensbruch. Zwar steht ausser Frage, dass eine recht- lich korrekte Einordnung des Delikts nicht durch den Antragssteller erfolgen muss. Da Drohung und Hausfriedensbruch jedoch andere Rechtsgüter als die im Straf- antrag genannten Delikte schützen, können diese nicht als von den Begriffen Körperverletzung und Sachentziehung erfasst gelten und das Strafverfahren ist betreffend Drohung und Hausfriedensbruch einzustellen.
3. Die vorgeworfene einfache Körperverletzung betreffend Dossier 5 zum Nachteil des Privatklägers 6 stellt ein Antragsdelikt dar (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Ein rechtsgenügender Strafantrag des Privatklägers 6 vom 25. November 2017 befin- det sich bei den Akten (act. D5/2).
4. In Dossier 6 wird dem Beschuldigten das Begehen eines Hausfriedens- bruchs durch Eindringen in eine Scheune vorgeworfen. Dies stellt ein Antragsde- likt dar (Art. 186 StGB). Ein Strafantrag des an der Scheune berechtigten V._____ liegt bei den Akten (act. D6/2/1).
5. Die in Dossier 16 vorgeworfene unrechtmässige Aneignung ist in der im vorliegenden Fall in Frage kommenden Tatbestandsvariante der Aneignung einer gefundenen Sache ein Antragsdelikt (Art. 137 Ziff. 2 StGB). Ein Strafantrag der Geschädigten E._____ liegt im Recht, welcher vom 1. November 2018 datiert (act. D16/6). Fraglich ist, ob dieser rechtzeitig erfolgte. Der Geschädigten E._____ war die Identität des Beschuldigten spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 10. September 2018 bekannt, mit welchem ihr das Formular betreffend Stellen eines
- 19 - Strafantrags zugestellt wurde (act. D16/3). Aus einem Polizeirapport geht jedoch hervor, dass E._____ bereits davor von der Polizei zur Sachverhaltsabklärung kontaktiert und auf dem Polizeiposten O._____ befragt wurde (act. D1/1/5 S. 4). Wann genau dies war, ist aus dem Rapport nicht ersichtlich. Aufgrund des Druck- datums des Rapports müsste dies jedenfalls vor dem 9. August 2018 gewesen sein. Da einerseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass E._____ bereits an- lässlich dieser polizeilichen Befragung von der Identität des Beschuldigten Kennt- nis erhalten hat und es andererseits möglich erscheint, dass diese Befragung be- reits vor dem 1. August 2018 (und damit mehr als drei Monate vor Stellung des Strafantrags) erfolgte, kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde. Es liegt deshalb kein rechtsgültiger Strafantrag vor, weshalb eine Verurteilung nach Art. 137 Ziff. 2 StGB ausser Be- tracht fällt und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist.
6. Die in Dossiers 18 und 19 vorgeworfene mehrfache Übertretung des Per- sonenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (SR. 745.1) stellt ein Antragsdelikt dar. Ein rechtsgenügender Strafantrag gegen Unbekannt liegt bei den Akten (act. D18/2/1). F. Privatklägerschaft
1. Mit zwei Formularerklärungen vom 21. Februar 2019 konstituierte sich die Geschädigte B._____ AG als Zivil- und Strafklägerin (act. D18/4/3; act. D19/4/3). Im Folgenden wird die B._____ AG als Privatklägerin 1 bezeichnet.
2. Am 7. September 2019 konstituierte sich der Geschädigte C._____ als Zi- vilkläger (act. D6/6/6). Im Folgenden wird C._____ als Privatkläger 2 bezeichnet.
3. Am 20. August 2018 konstituierte sich die Geschädigte D._____ als Zivil- und Strafklägerin (act. D3/6/3). Im Folgenden wird D._____ als Privatklägerin 3 bezeichnet. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 17. August 2018 wur- de ihr mit Wirkung per 9. August 2018 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als un- entgeltliche Rechtsbeistandschaft bestellt (act. D3/5/4).
- 20 -
4. Fraglich erscheint, ob sich die Geschädigte E._____ als Privatklägerin kon- stituiert hat. Als Grundlage für eine Konstituierung kommt einzig der von ihr unter- zeichnete Strafantrag in Betracht (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Gemäss vorstehen- den Ausführungen ist dieser jedoch als ungültig zu qualifizieren (vgl. S. 18 f.). Dennoch hat E._____ mit der Unterzeichnung des Strafantrags ihren Willen be- kundet, am Verfahren teilzunehmen. Auch der ungültige Strafantrag ist deshalb als Konstituierungserklärung zu qualifizieren (so sinngemäss RIEDO, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 N 114). Im Folgenden wird E._____ als Pri- vatklägerin 4 bezeichnet.
5. Am 27. November 2017 konstituierte sich die Geschädigte F._____ als Zi- vil- und Strafklägerin (act. D4/12/4). Im Folgenden wird F._____ als Privatklägerin 5 bezeichnet. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2018 wurde ihr mit Wirkung auf 11. Januar 2018 Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____ als unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bestellt (act. D4/11/4). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 16. Januar 2020 wurde Rechtsanwältin Y5._____ die dau- erhafte Substituierung durch Rechtsanwalt Dr. Y2._____ gestattet (act. 47). Die Geschädigte gilt aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte ohne Weiteres als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO.
6. Mit Formularerklärung vom 15. Februar 2018 konstituierte sich der Ge- schädigte G._____ als Zivil- und Strafkläger (act. D5/7/1). Im Folgenden wird G._____ als Privatkläger 6 bezeichnet.
7. Am 25. Juni 2018 konstituierte sich die Geschädigte H._____ als Zivil- und Strafklägerin (act. D1/15/3). Im Folgenden wird H._____ als Privatklägerin 7 be- zeichnet. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. August 2018 wurde ihr mit Wirkung auf 12. Juli 2018 Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bestellt (act. D1/12/5). Die Geschädigte gilt aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte ohne Weiteres als Opfer im Sin- ne von Art. 116 StPO.
8. Am 9. Juli 2018 konstituierte sich die Geschädigte I._____ als Zivil- und Strafklägerin (act. D2/5/1). Im folgenden wird I._____ als Privatklägerin 8 be-
- 21 - zeichnet. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. August 2018 wurde ihr mit Wirkung auf 9. Juli 2018 Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ als unentgeltli- che Rechtsbeistandschaft bestellt (act. D2/6/6). Die Geschädigte gilt aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte ohne Weiteres als Opfer im Sin- ne von Art. 116 StPO. G. Verteidigung
1. Mit Schreiben vom 27. März 2017 wurde der Beschuldigte von der Staats- anwaltschaft See/Oberland aufgefordert, einen Verteidiger zu benennen, da der Beschuldigte wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz notwendig verteidigt werden musste (act. D1/11/1). Da der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend Oberstaatsanwalt- schaft) Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung per
7. April 2017 bestellt (act. D1/11/3).
2. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Namen des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses (act. D1/11/6). Dieses Begehren wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. August 2017 abgewiesen (act. D1/11/11). H. Akteneinsicht der Privatklägerschaft
1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 stellte vor und an der Hauptver- handlung den Antrag, vollständige Einsicht in das psychiatrische Gutachten des Beschuldigten zu erhalten (act. 73, 87). Darüber hinaus beantragte sie die Ein- sicht in sämtliche Akten betreffend die Privatklägerin 8 sowie in die Aktenver- zeichnisse der übrigen Dossiers. Weiter ersuchte sie um die Möglichkeit zur Stel- lung von Ergänzungsfragen zum Gutachten sowie darum, zu den Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB plädieren zu dürfen (act. 87).
2. Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wozu namentlich das Recht gehört, die Akten einzusehen
- 22 - (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Angeblich berechtigte Geheimhaltungsinteressen sind ausreichend zu substantiieren und die Beschränkung der Akteneinsicht bildet die Ausnahme (vgl. Urteil 1B_194/2013 des BGer vom 16. Januar 2014, E. 4.2.2). Allerdings steht der Privatklägerschaft das Einsichtsrecht nur so weit zu, als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig ist. Ihr Einsichtsrecht ist übli- cherweise auf die eigentlichen Untersuchungsakten beschränkt, also jene Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, bei welcher sie als Geschädigte fungiert. Beschränkt ist das Einsichtsrecht bei den Akten zur Person des Beschul- digten und dessen allfällige Vorakten, die nur für die Strafzumessung von Bedeu- tung sind. Die Einsicht in solche Akten ist der Privatklägerschaft nur zu gewähren, wenn deren Interessen dies ausdrücklich erfordern (zum Ganzen SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 622).
3. Soweit im Gutachten Ausführungen zu Strafen und Massnahmen erfolgen, ist die Privatklägerschaft nicht antrags- und anfechtungslegitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 119 N 5a), fehlt es mithin von vornherein an einem rechtlich geschützten Interesse auf Einsichtserteilung (vgl. Urteil 6B_224/2013 des BGer vom 27. Januar 2014, E. 3.5, E. 5.3). Anders verhält es sich nur bezüglich der Fragen, ob der Beschuldigte bei der Tatbegehung schuld- fähig war sowie ob eine psychische Störung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen besteht (Fragen 1 und 2 des Gutachtens). In diese Fragen wurden der Privatklä- gerin 8 bereits mit Verfügung vom 13. Mai 2020 Einsicht gegeben. Ein weiteres Einsichtsinteresse der Privatklägerin 8 besteht grundsätzlich nicht.
4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör einzuschränken ist, wenn dies für die Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verfahrensleitung trifft mit Blick auf die Aktenein- sicht die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit Blick auf die Wahrung der Privat- sphäre ist zwischen dem Geheim- und dem Privatbereich zu unterscheiden. Das Interesse am Schutz vor allem des Geheimbereichs kann dem Einsichtsinteresse
- 23 - entgegenstehen und dieses sogar überwiegen. Psychiatrische Gutachten fallen in den Geheimbereich (LIEBER, a.a.O., Art. 108 StPO N 6b; RIKLIN, a.a.O., Art. 108 StPO N 2; SCHMUTZ, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 101 N 19). Auch bei Vorliegen eines privaten Geheimhaltungsinteresses, rechtfertigt sich noch keinen kompletter Ausschluss des Akteneinsichtsrechts: Eine Einschrän- kung des rechtlichen Gehörs muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), darf mithin nur gestützt auf eine anhand der konkreten Umstände vorzunehmende In- teressenabwägung erfolgen (GRETER, a.a.O., S. 166; LIEBER, a.a.O., Art. 108 StPO N 7). Als im Vergleich mit einer Verweigerung mildere Massnahme sind Ak- ten oder Teile davon auszusondern und auszugsweise, in anonymisierter Form oder sonstwie sinngemäss zur Stellungnahme, bei einem medizinischen Gutach- ten z.B. in den Schlussfolgerungen, zu eröffnen (BGE 92 I 259 E. 3d S. 263; GRE- TER, a.a.O., S. 168; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 626, vgl. zum Ganzen auch Be- schluss UH190329-O_U/TSA). Vorliegend wurden keine begründeten Stellung- nahmen eingeholt; entsprechend fehlen substantiiert vorgebrachte Geheimhal- tungsinteressen. Allerdings ergeben sich dieselben aus der Sache an sich: Psych- iatrische Gutachten sind als solche vom Geheimbereich erfasst. Die Geltendma- chung konkreter Geheimhaltungsinteressen erscheint vor diesem Hintergrund ob- solet. Dem steht das Interesse der Privatklägerin 8 entgegen, ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche begründen zu können und es ist ihr ein grundsätzli- cher Anspruch auf Verarbeitung des Geschehenen zuzusprechen. Nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände erscheinen die Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten höher zu gewichten, zumal das Gutachten zuweilen sehr persönli- che und intime Angaben zum Beschuldigten enthält, welche in dieser Detailtreue nichts zum besseren Verständnis der vorgeworfenen Taten beitragen. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter nur am Rande zu den begangenen Taten äusserte und seine diesbezüglichen Angaben praktisch deckungsgleich mit den gegenüber den Untersuchungsbehörden getätigten Aus- sagen sind, weshalb diese Passagen ebenfalls nicht nur Verarbeitung beitragen. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich der für die Zivilforderungen relevanten In- formationen. Mit der Offenlegung der Antworten zu Fragen 1 und 2 wurde diesem
- 24 - Umstand Rechnung getragen. Ein vollständiges Einsichtsrecht besteht demnach nicht.
5. Damit entfällt auch der Antrag der Privatklägerin 8, ihr die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen zu gewähren. Die Privatklägerin 8 hat sich als Zivil- und Straf- klägerin konstituiert. Sie darf sich somit zum Schuldpunkt (Tat- und Schuldfrage) sowie zur Zivilklage äussern. Sie ist dagegen nicht befugt, zum Strafpunkt (Straf- zumessung, auszufällende Strafe bzw. Massnahme) zu plädieren (HAURI, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 346 N 17 f.), weshalb auch dieser Antrag der Privatklägerin 8 abzuweisen war. II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf
1. Dem Beschuldigten wird der in der Anklageschrift umschriebene Sachver- halt vorgeworfen, durch welchen er sich der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen Raubes, der Schändung, der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der un- rechtmässigen Aneignung (eventualiter des Nichtanzeigen eines Fundes), der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des vorsätzlichen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der geringfügigen Sachentziehung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes schuldig gemacht haben soll.
2. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 13. September 2019 anerkannte der Beschuldigte einen Teil der Vorwürfe, derweil er die übrigen in Abrede stellte (act. D1/4/21 S. 4 ff.).
- 25 -
3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vertrat der Beschuldigte denselben Standpunkt (act. 90).
4. Der Beschuldigte ist somit nicht vollumfänglich geständig. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. B. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld ho- he Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermu- ten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urtei- le des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsre- gel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesge- mäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl., Zürich 2018, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist ver- letzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 235, m.w.H.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person
- 26 - mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachver- halt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwin- den vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Bewei- sergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aus- sagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BEN- DER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81
- 27 - [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; HÄCKER/SCHWARZ/TREUER/BENDER/NACK, Tatsachenfeststel- lungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskri- terien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.
3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätz- lich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes be- schuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtss- taatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu-
- 28 - mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornher- ein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
4. Betreffend der Aussagen der Beteiligten ist zudem zu beachten, dass es sich bei einem Teil der Vorwürfe um Vier-Augen-Delikte handelt. Den Aussagen der Opfer kommt demnach eine grosse Bedeutung zu und es stellt sich die Frage, ob eine erneute Beweisabnahme dieser Personalbeweise durch das Gericht not- wendig erscheint. Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Beweise sind not- wendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (Aus- sage gegen Aussage). Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2. m.w.H.). Vorliegend wurden sämtliche Opfer der Sexualdelikte und des Raubes von Polizei und Staatsanwaltschaft zwei Mal einvernommen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind diese Einvernahmen ausführlich und vollständig protokolliert und sie wurden zudem auf Video aufge- nommen. Die einvernommenen Oper machen zudem klare und eindeutig belas- tende Aussagen. Die vorhandenen Beweismittel ergeben ein umfassendes Bild der Opfer ab und es kann willkürfrei auf ihre Glaubwürdigkeit und auf die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die in Dossi- ers 1-3 Geschädigten den Beschuldigten unabhängig voneinander eines sehr ähnlichen Tatvorgehens beschuldigten. Dies spricht zusätzlich für die Glaubwür- digkeit der Aussagen dieser Geschädigten. Zudem können die Aussagen der Pri-
- 29 - vatklägerin 7 zu Dossier 1 auch als indirekte Beweismittel für die Dossiers 2-3 an- gesehen werden und umgekehrt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Beweisabnahme durch das Gericht nicht notwendig. C. Verwertbarkeit der Beweismittel
1. Die Einvernahmen des Beschuldigten sind verwertbar. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Befragungen stets korrekt belehrt und war auch stets von einem Verteidiger begleitet.
2. Im Rahmen der Aufklärung der Vorwürfe zu Dossier 1 wurden die Privat- klägerin 7 und diverse weitere Personen befragt. 2.1. Die Privatklägerin 7 wurde von der Polizei ganz am Anfang der Untersu- chung zwei Mal als Auskunftsperson befragt und korrekt auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen (act. D1/3/2; act. D1/3/3). Dabei ist festzuhalten, dass diese Befragungen stattfanden, bevor die Staatsanwaltschaft ihre erste formelle Unter- suchungshandlung (Hafteinvernahme vom 26. Juni 2018; act. D1/4/2) vornahm, und damit vor Eröffnung der Untersuchung. Auch die Einvernahme der Privatklä- gerin 7 bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson erfolgte nach korrektem Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten nach Art. 181 StPO. Ihre Aussagen sind demnach verwertbar. 2.2. Von den weiteren einvernommenen Personen sind die Aussagen von P._____ und von Q._____ verwertbar. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft als Zeugen einvernommen und dabei korrekt auf ihre Rechen und Pflichten hin- gewiesen (act. D1/5/7-8). Bei den weiteren einvernommenen Personen (act. D1/5/2-6) fanden nur polizeiliche Befragungen statt, bei denen dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht gewährt wurde. Diese Aussagen sind deshalb nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar.
3. Die zu Dossier 2 befragte Privatklägerin 8 wurde einmal von der Polizei und nach Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsper- son im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen, wobei sie korrekt auf ihre
- 30 - Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D2/2/1; act. D2/2/2). Ihre Aussagen sind somit verwertbar.
4. Die Privatklägerin 3, welche zu Dossier 3 befragt wurde, wurde einmal von der Polizei und nach Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen, wobei sie kor- rekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D3/2/1; act. D3/2/2). Ihre Aussagen sind somit verwertbar.
5. Zu den im Zusammenhang mit Dossier 4 befragten Personen ist folgendes auszuführen: 5.1. Die Privatklägerin 5 wurde einmal von der Polizei und nach der Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt, wobei sie korrekt auf ihre Rechte und Pflichten ge- mäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D4/3/1; act. D4/3/2). Ihre Aussagen sind somit verwertbar. 5.2. R._____ wurde einmal von der Polizei und einmal von der Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO befragt, wobei er kor- rekt auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D4/4/1; act. D4/4/6). Seine Aussagen sind somit verwertbar. 5.3. S._____ wurde einmal von der Polizei als Auskunftsperson und einmal von der Staatsanwaltschaft als Zeugin im Sinne von Art. 177 StPO befragt, wobei sie korrekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO bzw. Art. 177 StPO hingewiesen wurde (act. D4/4/2; act. D4/4/3). Ihre Aussagen sind somit verwert- bar.
6. Betreffend Dossier 5 wurden diverse Personen befragt: 6.1. Der Privatkläger 6 wurde einmal von der Polizei und nach der Eröffnung der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt, wobei er korrekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss
- 31 - Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D5/4/1; act. D5/4/2). Seine Aussagen sind somit verwertbar. 6.2. Es wurden zudem diverse Personen einmal bei der Polizei als Auskunfts- personen und einmal von der Staatsanwaltschaft als Zeugen im Sinne von Art. 177 StPO befragt, wobei sie korrekt auf ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO bzw. Art. 177 StPO hingewiesen wurden (act. D5/5/1-6). Ebenfalls in diesem Zusammenhang wurde R._____ von der Staatsanwaltschaft als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO einvernommen, wobei er korrekt auf seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 181 StPO hingewiesen wurde (act. D5/5/8). Sämtliche Aussagen sind somit verwertbar.
7. Die im Rahmen des Vorwurfs zu Dossier 6 beschuldigten Mittäter T._____ und U._____ wurden soweit ersichtlich nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb ihre bei der Polizei gemachten Aussagen nicht zulasten des Beschuldig- ten verwertet werden können. Das Gleiche gilt für die bei der Polizei getätigten Aussagen des Scheuneneigentümers V._____. Der Privatkläger 2 wurde einmal von der Polizei und einmal von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. b - c StPO einvernommen, wobei er korrekt auf seine Rech- ten und Pflichten hingewiesen wurde (act. D6/3/7; act. D6/3/10). Seine Aussagen sind somit verwertbar.
8. Die Aussagen der zu Dossier 7 von der Polizei befragten Auskunftsperson W._____ (act. D7/3) sind nicht verwertbar, zumal keine Einvernahme unter Wah- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattgefunden hat.
9. Zu den Vorgängen von Dossier 14 wurden diverse Personen befragt (act. D14/3/1-11). Diese Einvernahmen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht verwertbar, da der Beschuldigte nie mit diesen Personen konfrontiert bzw. ihm kein Teilnahmerecht gewährt wurde. Eine Ausnahme davon bildet die Einvernah- me von AA._____, welcher der Beschuldigte beiwohnen konnte (act. D14/3/3). Diese Aussage ist, da AA._____ als beschuldigte Person korrekt auf ihre Rechte hingewiesen wurde, grundsätzlich verwertbar.
- 32 -
10. Zu Dossier 15 wurde AB._____ polizeilich befragt (act. D15/2/1). Diese Aussage ist jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar, da ihm das Teilnahmerecht nicht gewährt wurde. D. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen
1. In formaler Hinsicht ist bei der Würdigung der zu Dossier 1 befragten Pri- vatklägerin 7 zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson un- ter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behalten, dass sie sich als Privatklägerin konstituiert hat, wodurch sie bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Aussagen ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Sie wurde nach ihrer Darstellung vom Beschuldigen in verschiedener Hinsicht geschädigt, weshalb sie ihm generell kritisch gegenüberstehen dürfte. Die Zeugen gaben ihre Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll. Da sie den Beschuldigten nicht kannten bzw. höchstens vom Sehen her kannten, dürfte ihre Haltung dem Be- schuldigten gegenüber neutral zu werten sein.
2. Bei der Würdigung der zu Dossier 2 befragten Privatklägerin 8 ist in Be- tracht zu ziehen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafan- drohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Auch sie hat sich indes als Pri- vatklägerin konstituiert, weshalb sie ein zumindest potentielles Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat. Sie dürfte dem Beschuldigten angesichts der nach ihrer Darstellung erfolgten Schädigungen generell kritisch gegenüber stehen.
3. Die Privatklägerin 3, welche zu Dossiert 3 Aussagen machte, hat diese Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gegeben. Es ist jedoch im Auge zu behalten, dass sie sich als Privat- klägerin konstituiert hat, wodurch sie bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Aussagen ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat- te.
4. Zu den im Zusammenhang mit Dossier 4 befragten Personen ist folgendes auszuführen:
- 33 - 4.1. In formaler Hinsicht ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin 5 zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behalten, dass sie sich als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert hat, wodurch auch sie bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Aussagen ein zumindest potentielles fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. 4.2. Bei R._____ ist zu berücksichtigen, dass er bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme als beschuldigte Person behandelt wurde und insofern weder zur wahrheitsgemässen Aussage noch zur Mitwirkung an den Untersuchungs- handlungen verpflichtet war. Zudem stand er gemäss eigenen Angaben und übereinstimmender Aussage des Beschuldigten in sehr engem, freundschaftli- chem Kontakt zum Beschuldigten (act. D4/2/1 S. 6; act. D4/4/6 S. 4), weshalb er geneigt sein konnte, im Sinne des Beschuldigten auszusagen. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.3. S._____ gab ihre Aussagen als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll. Zu berücksichtigen ist, dass sie mit der Privatklägerin 5 in einer Wohngemeinschaft lebte und mit ihr auch eine kollegiale Beziehung pflegte (act. D4/4/3 S. 4), weshalb sie ihr eher günstig gesinnt sein dürfte.
5. Zu den im Zusammenhang mit Dossier 5 befragten Personen ist folgendes auszuführen: 5.1. In formaler Hinsicht ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägers 6 zu berücksichtigen, dass er seine Aussagen als Auskunftsperson unter der Straf- androhung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behalten, dass er sich als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert hat, wodurch auch er ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfah- rens hat. Da er vom Beschuldigten geschädigt wurde, dürfte er ihm eher kritisch gegenüberstehen. 5.2. Die in diesem Zusammenhang einvernommenen Zeugen gaben ihre Aus- sagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu Protokoll. Alle haben den
- 34 - Beschuldigten nicht gekannt, weshalb ihre Haltung ihm gegenüber als neutral zu werten ist. Bezüglich R._____ kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.2. hiervor verwiesen werden.
6. Bezüglich des Dossiers 6 und den Aussagen des Privatklägers 2 ist zu be- rücksichtigen, dass er seine Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandro- hung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Andrerseits ist im Auge zu behal- ten, dass er sich als Privatkläger im Zivilpunkt konstituiert hat, wodurch auch er ein zumindest potentielles finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. E. Einzelne Anklagevorwürfe
1. Dossier 1 1.1. In Ziffer 1 der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst was folgt vorgeworfen: Der Beschuldigte habe am 24. Juni 2018 um 13:00 Uhr die Privat- klägerin 7 im Bereich der K._____-strasse in … Zürich angetroffen. Er habe ihr ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm an ihre linke Seite gehalten wo- durch sie gezwungen worden sei, ihn in die von ihr benütze Wohnung an der K._____-strasse 1 in … Zürich mitzunehmen. In der Wohnung habe der Beschul- digte, das Messer in der Hand haltend, die Privatklägerin 7 gezwungen, Oralver- kehr an ihm auszuüben. Sodann habe der Beschuldigte die Privatklägerin 7 an- gewiesen, sich auf seinem Schoss zu positionieren, worauf er vaginal in sie ein- gedrungen sei. Die Privatklägerin habe einzig aufgrund der Befehle des Beschul- digten gehandelt, der vorgängig das Messer griffbereit auf dem Boden platziert gehabt habe und jederzeit Gewalt hätte ausüben können. Dann habe der Be- schuldigte durch Stossen oder konkludent verlangt, die Stellung zu wechseln. Die Privatklägerin 7 habe dies nicht gewollt, aber gehorcht und sei schliesslich mit dem Rücken auf dem Bett zu liegen gekommen. In dieser Stellung habe der Be- schuldigte die Privatklägerin 7 mit beiden Händen am Hals gepackt und zuge- drückt, weshalb diese nicht mehr richtig habe atmen können und ihr schwindlig geworden sei. Die Privatklägerin 7 habe sich gewehrt und befreien können, wor- aufhin der Beschuldigte auf sie eingeprügelt habe. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 7 verschiedene Male in die Schulter und den linken Arm gebis- sen. Die Bisse und Schläge hätten zu Quetschungen und Blutergüssen geführt.
- 35 - Weiter habe der Beschuldigte in das rechte Ohr der Privatklägerin 7 gebissen und ein Teil des Knorpels abgebissen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 7 in einen Unterarmwürgegriff genommen und kräftig zugedrückt, weshalb ihr schwindlig geworden sei, sie wahrgenommen habe, dass sie daran war, das Be- wusstsein zu verlieren und sie unwillkürlichen Urinabgang gehabt habe. Sie habe sich aufgrund des Würgens in einem Zustand befunden, aufgrund dessen die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden habe, was der Beschuldigte ge- wusst und gewollt habe. Die Privatklägerin 7 habe eine Finger des Beschuldigten zu fassen gekriegt und in diesen gebissen, worauf der Beschuldigte sie losgelas- sen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals auf Spanisch zur Privatklägerin 7 ge- sagt, dass er sie töten werde. Der Beschuldigte sei dann aus der Wohnung ge- flüchtet, wobei er den Schlüsselbund der Privatklägerin 7 an sich und mit sich ge- nommen habe (act. D1/20/4). 1.2. Der Beschuldigte stellte den Vorwurf von Anfang an in Abrede und schilder- te einen gänzlich anderen Geschehensablauf. So sagte der Beschuldigte zusam- mengefasst, dass er am Tatmorgen zunächst in der AC._____-Bar etwas getrun- ken habe und es dort zu einer Auseinandersetzung mit zwei oder drei anderen Personen südamerikanischer Herkunft gekommen sei. Der Beschuldigte habe deshalb die AC._____-Bar verlassen und in einer anderen Bar noch etwas ge- trunken. Danach habe ihn auf der Strasse die Privatklägerin 7 angesprochen, worauf er mit ihr in die Wohnung gegangen sei. Als er mit der Privatklägerin 7 beim Geschlechtsverkehr gewesen sei, seien zwei bis drei Personen ins Zimmer gekommen und hätten ihn angegriffen. Da die Privatklägerin 7 ihm in den Finger gebissen habe, habe auch er gebissen. Dann sei der Beschuldigte in die Küche geflüchtet, wo er ein kleines und ein grosses Messer an sich genommen habe. Das grosse Messer habe er auf der Strasse weggeworfen (act. D1/4/1). Der Be- schuldigte vertrat diesen Standpunkt auch an der Hauptverhandlung und verwies auf seine früheren Aussagen (act. 90 S. 8 ff.). 1.2.1. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er aus- weichend und zum Teil auch ungehalten reagierte, wenn er auf die Tatvorwürfe angesprochen wurde (vgl. act. D1/4/1 S. 8 f.; act. D1/4/2 S. 3). Beispielsweise
- 36 - liess er sich zu Aussagen verleiten wie: "das ist ja behindert" (act. D1/4/1 S. 9) oder "Erklären Sie mir das bitte." (act. D1/4/2 S. 3). Mehrere Male machte er gel- ten, dass er die Privatklägerin 7 ja nicht hätte beissen, bedrohen oder würgen müssen, hätte er ein Messer gehabt (act. D1/4/1 S. 1, 6, 9; act. D1/4/9 S. 6), was als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Ebenfalls auffällig ist, dass der Beschuldigte wiederholt betonte, dass er nicht mehr kämpfe, dass er seine Wut unter Kontrolle habe, dass er bei einem Psychiater sei und dass er keine Frauen schlage (act. D1/4/1 S. 4, 7; act. D1/4/2 S. 6; act. D1/4/7 S. 12). Zwar ist es nach- vollziehbar, dass sich eine beschuldigte Person in einem möglichst günstigen Licht darstellen möchte, ein derartiges Insistieren deutet jedoch eher darauf hin, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit erzählte, was sich ebenfalls aus nach- folgenden Überlegungen ergibt. 1.2.2. Die Vorgänge im Zimmer schilderte der Beschuldigte unterschiedlich. Er habe mit der Privatklägerin 7 in der Missionarsstellung Geschlechtsverkehr ge- habt und in diesem Moment seien die anderen hereingekommen und hätten ihn geschlagen. Die Privatklägerin 7 habe ihn festgehalten und gebissen, worauf der Beschuldigte mit voller Kraft in alles reingebissen habe, was vor ihn gekommen sie (act. D1/4/1 S. 6, 8). Etwa den gleichen Geschehensablauf schilderte der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme (act. D1/4/2 S. 6, 9), wobei er nicht mehr wusste, ob es sich um zwei oder drei Männer gehandelt habe (act. D1/4/2 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2019 schilderte der Beschuldigte, dass zwei Personen hereingekommen seien, als er mit der Privatklägerin 7 beim Geschlechtsverkehr gewesen sei. Er habe sich mit dem Rücken gegen die Wand gedreht und die Privatklägerin 7 - nachdem sie ihn in den Finger gebissen habe - gedreht und versucht, sie mit dem Unterarm zu würgen. Er habe sie vor sich gehalten, um sich zu schützen. Er habe die Pri- vatklägerin 7 zurückgebissen (act. D1/4/7 S. 4 f.). Der Beschuldigte brachte durch seine Aussagen zudem zum Ausdruck, dass die Privatklägerin 7 Teil des Über- falls auf den Beschuldigten gewesen sei (act. D1/4/7 S. 10). 1.2.3. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte die Situation in den beiden Ein- vernahmen recht unterschiedlich schildert und es vor allem erstaunt, dass er neu
- 37 - davon spricht, die Privatklägerin 7 als Schutzschild benutzt und gewürgt zu ha- ben, sind noch weitere Lügensignale erkennbar. So konnte der Beschuldigte kei- ne auch nur annähernd konkrete Beschreibung der beiden Angreifer abgeben (act. D1/4/7 S. 7). Auch konnte der Beschuldigte auf die Fragen, wie er im Mo- ment, als die Männer hereingekommen seien, gekleidet war und in welcher Posi- tion er sich befunden habe, nicht klar antworten (act. D1/4/7 S. 8 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte recht konkret beschrieb, dass er in den Finger gebis- sen wurde und dies sehr weh getan habe (act. D1/4/7 S. 10). Hingegen antworte- te der Beschuldigte auf die Schläge der Angreifer angesprochen eher pauschal. Auf die Frage, wohin er geschlagen worden sei, antwortete er "überall hin" und wie er geschlagen wurde, wisse er nicht mehr (act. D1/4/7 S.10). Dies deutet dar- auf hin, dass er den Biss tatsächlich erlebt hat (vgl. dazu nachfolgend S. 45 f.), die Schläge jedoch nicht. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem über weite Strecken nicht plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte, als er angegriffen worden sei, "überall reingebissen" habe (act. D1/4/1 S. 2) bzw. wie er später sagte, drei bis vier Mal gebissen habe, als er sie im Würgegriff hielt (act. D1/4/9 S. 12), anstatt die Schläge abzuwehren oder zurückzuschlagen. Dass er dies getan habe, weil die Privatklägerin 7 ihn festgehalten habe, scheint nicht glaubhaft. Einerseits hätte sich der körperlich überlegene Beschuldigte innert kur- zer Zeit losreissen können. Andererseits widerlegt der Beschuldigte dieses Vor- bringen gleich selbst, wenn er in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 geltend macht, sich sogleich gedreht und die Privatklägerin 7 als Schutzschild benutzt zu haben (act. D1/4/7 S. 4 f.). Auf diese Diskrepanz angesprochen, reagiert der Be- schuldigte abwehrend: er wisse es nicht mehr, es sei ja egal, was er damals ge- sagt habe und der Staatsanwalt wolle ihn provozieren (act. D1/4/7 S. 13). Diese Reaktion ist klar als Lügensignal zu qualifizieren. Weiter führte der Beschuldigte aus, einmal ausgeholt zu haben, als die Männer ihn verprügelt hätten, worauf die- se auf die Seite gegangen seien. Dann habe er seine sieben Sachen gepackt und sei losgerannt (act. D1/4/7 S. 10). Auch hier scheint es nicht glaubhaft, dass die Männer, welche zuvor noch auf den Beschuldigten eingeschlagen haben sollen, nun so weit zurückgewichen seien, dass er noch Zeit gehabt habe, um seine Klei- dung aufzuheben. Keinen Sinn macht zudem die Aussage des Beschuldigen,
- 38 - dass er die Privatklägerin 7 gebissen habe, da er keine Frauen schlagen könne (act. D1/4/7 S. 4 f., 12). 1.2.4. Auch das weitere Geschehen schilderte der Beschuldigte unglaubhaft und widersprüchlich. Der Beschuldigte sei vor den Angreifern in die Küche geflüchtet (act. D1/4/1 S. 2, 7; D1/4/7 S. 11) und habe dann die Küchentür mit einem Stuhl (act. D1/4/1 S. 2, 6) oder mit seinem Fuss zugehalten (act. D1/4/7 S. 11), wobei er sich nicht erinnern könne, ob jemand versucht habe, die Tür zu öffnen. Er habe dann zwei Messer an sich genommen und sei wieder aus der Küche getreten, wo sich aber niemand befunden habe. Als jemand aus dem Schlafzimmer gekommen sei, sei er mit dem Messer auf die Person losgegangen. Die Angreifer seien dann plötzlich weg gewesen (act. D1/4/7 S. 11 f.). In der zweiten Einvernahme am glei- chen Tag präzisiert der Beschuldigte auf Nachfrage, dass die Männer aus dem Schlafzimmer gekommen seien, nachdem er die Küche verlassen habe und er auf die Männer los und zurück ins Schlafzimmer gegangen sei. Jemand sei aus dem Fenster gesprungen, jemand ins WC gegangen. Die Privatklägerin 7 habe er nicht gesehen (act. D1/4/9 S. 2 f.). Interessanterweise schilderte der Beschuldigte in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme nicht, dass es nochmals zu einem Aufeinandertreffen mit den Angreifern gekommen sei, nach- dem er die Küche verlassen habe. Er sei nach dem Verlassen der Küche aus dem Haus gerannt (act. D1/4/1 S. 7). Hier zeigt sich wiederum, dass der Beschuldigte kein konsistentes Aussageverhalten an den Tag legte. Des Weiteren sind die Ausführungen auch nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Angrei- fer dem Beschuldigten nicht in die Küche gefolgt sein sollen und erst wieder auf ihn zugekommen sein sollen, als er mit einem Messer bewaffnet aus der Küche getreten sei. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte, hätte er vor zwei Männern flüchten müssen, nicht die Wohnung verlassen hat, sondern sich in der Küche verschanzte. Ebenfalls nicht plausibel ist, weshalb der Beschuldigte, nachdem er aus der Küche trat, wieder zurück ins Schlafzimmer gegangen sein soll, wenn die Angreifer ja gerade aus diesem Zimmer kamen. Weshalb die Privatklägerin 7 aus dem Fenster springen sollte, konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht glaubhaft er- klären. Generell fällt auf, dass der Beschuldigte - auf solche Ungereimtheiten an- gesprochen - ausweicht, vorgibt, keine Ahnung zu haben oder neue Aussagen tä-
- 39 - tigt, welche bei seinen vorherigen Schilderungen mit keinem Wort Erwähnung fanden (act. D1/4/9 S. 2 f.). So sei er ins Schlafzimmer zurückgegangen, weil er den Wohnungsschlüssel gesucht habe (act. D1/4/9 S. 3) und die Privatklägerin 7 sei aus dem Fenster gesprungen, da die Angreifer gerufen hätten "der kommt mit Messern" (act. D1/4/9 S. 3). Ein solches Aussageverhalten hinterlässt den starken Eindruck, dass der Beschuldigte seine Schilderungen auf die Fragen des Staats- anwaltes anpasste und immer wieder neue Erklärungen suchte für die von ihm beschriebenen, seltsam anmutenden Verhaltensweisen. Anzufügen ist, dass ein Zeuge, Q._____, den Beschuldigten in der Küche der Wohnung der Privatklägerin 7 gesehen hatte. Er schilderte, dass der Beschuldigte nur 20-30 Sekunden in der Küche war (act. D1/5/8 S. 6), was nicht mit den Aussagen des Beschuldigten zu vereinbaren ist, welcher angab, ein paar Minuten in der Küche gewesen zu sein (act. D1/4/22 S. 3). Die Zeugenaussage liefert zudem keinen Hinweise darauf, dass der Beschuldigte verfolgt wurde, denn der Zeuge sah, nachdem der Be- schuldigte die Küche verlassen hatte, nur eine Person das Treppenhaus hinun- tergehen (act. D1/5/8 S. 4). Ausserdem konnte er nicht sagten, ob er eine oder mehrere Personen habe fluchen gehört (act. D1/5/8 S. 5). Diese Aussagen stüt- zen damit die Version des Beschuldigten nicht. 1.2.5. Der Beschuldigte machte geltend, dass die beiden Angreifer Dominikaner gewesen seien (act. D1/4/21 S. 6) und dass es sich wohl um die gleichen Perso- nen gehandelt habe, mit denen er die Auseinandersetzung in der AC._____-Bar gehabt habe (act. D1/4/1 S. 2). Auch dies findet keine Stütze in den Akten. Zwar ist es gemäss Aussagen eines Mitarbeiters der AC._____-Bar offenbar zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und weiteren Personen in die- sem Lokal gekommen (act. D1/5/7 S. 4). Der Mitarbeiter sagte aber auch, dass diese Personen, nachdem sie die Bar verlassen hätten, in ein Auto gestiegen und unmittelbar danach von der Polizei angehalten worden seien, da sie ein Vor- schriftssignal missachtet hätten (act. D1/5/7 S. 6). Dass diese Personen auf der Busspur auf der AD._____-strasse in die falsche Richtung fuhren, muss nicht, wie der Zeuge vermutet, daran liegen, dass sie dem Beschuldigten nachstellten. Die- se Aussage relativierte er einerseits gleich selbst, als er sagte, dass er nicht mehr wisse, ob die Personen gesehen hatte, in welche Richtung der Beschuldigte ging
- 40 - (act. D1/5/7 S. 7). Ausserdem ist der Vorfall polizeilich dokumentiert (act. D1/1/24/2), wobei der Fahrzeuglenker den Anweisungen der Polizei keine Folge leistete, sondern den Wagen beschleunigte und flüchtete. Das Auto wurde später in der Nähe verlassen aufgefunden. Es ist anzunehmen, dass die Personen flüch- teten, da der Lenker nicht im Besitz eines Führerausweises war (act. D1/1/24/2 S.
4) und Indizien dafür bestanden, dass er sich nicht in fahrfähigem Zustand befand (act. D1/1/24/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es äusserst unwahr- scheinlich, dass dieselben Personen, welche sich nun vor der Polizei verdeckt halten mussten, dem Beschuldigten kurze Zeit später in einer Prostituiertenwoh- nung nachstellten. 1.2.6. Die Aussagen des Beschuldigten können nach dem Gesagten nicht als glaubhaft eingestuft werden. Wie aufgezeigt, verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche und der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf er- scheint oftmals nicht plausibel. Es sind zudem diverse Lügensignale auszuma- chen. 1.3. Demgegenüber schilderte die Privatklägerin 7 den Vorfall von sich aus spontan, lebensnah und sehr detailreich. Dabei fügte sie ihren Beschreibungen immer wieder ihre eigenen Gedanken hinzu, d.h. sie beschrieb, wie sie sich in der konkreten Situation gefühlt habe und was sie gedacht habe. Beispielsweise schil- derte sie, welch grosse Angst sie gehabt habe und dass ihr die Knie gezittert hät- ten, als sie zu ihrer Wohnung hinaufgegangen seien (act. D1/3/3 S. 5) und dass ihr sogar der Mund gezittert habe, als er nach Oralverkehr verlangt habe (act. D1/3/3 S. 6). Sehr detailreich und realitätsnah beschrieb die Privatklägerin 7 zu- dem, wie sie sich gefühlt habe, als sie vom Beschuldigten gewürgt worden sei (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/5 S. 10). Das von ihr beschriebene Verhalten erscheint zudem plausibel. So ist es nachvollziehbar, dass sie dem Beschuldigten nicht ha- be den Rücken zukehren wollen und zu verhindern versuchte, dass er sich auf sie legte sowie, dass sie sich schliesslich auf ihn gesetzt habe, damit er nicht mehr Macht über sie habe (act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 7). Die Aussagen der Privat- klägerin 7 bestechen durch Konstanz. So gab sie den Vorfall in allen drei Einver- nahmen fast identisch wieder, wobei insbesondere die Beschreibungen des
- 41 - Hauptgeschehens übereinstimmen (act. D1/3/2; act. D1/3/3; act. D1/3/5). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht zudem, dass sich die Privatklägerin 7 selbst nicht in das beste Licht rückte, als sie zugab, den Beschuldigten getreten zu ha- ben, als die Polizei dabei war, ihn zu verhaften (act. D1/3/2 S. 4). Realitätsnah und authentisch sind ihre Ausführungen dazu, dass sie auf die Verwendung eines Präservativs beharrt habe, der Beschuldigte diese jedoch immer wieder ablehnte und das von ihr übergezogene Kondom auch wieder auszog (act. D1/3/5 S. 6 ff.). Kleinere Abweichungen in Nebenpunkten schaden der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Privatklägerin 7 nicht. So ist es nachvollziehbar, dass sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand, nicht mehr genau wusste, um welche Uhrzeit sie auf den Be- schuldigten getroffen sei (act. D1/3/2 S. 2; act. D1/3/5 S. 5). Es ist ebenfalls ver- ständlich, dass die Privatklägerin 7 anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr wusste, ob der Beschuldigte nach der Rangelei in die Küche gegangen war oder nicht, zumal sie in diesem Zeitpunkt um ihr Leben fürchtete und mit ihrer eigenen Flucht beschäftigt war (act. D1/3/5 S. 11). Ebenfalls vermag die Tatsache, dass die Privatklägerin 7 in der ersten und am Anfang der zweiten polizeilichen Einver- nahme leugnete, Prostituierte zu sein, die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu erschüttern. Aufgrund der Stigmatisierung ihres Berufs und aufgrund der frem- denpolizeilichen Probleme, die viele Prostituierte haben, erscheint es nachvoll- ziehbar, dass sie ihre berufliche Situation zunächst nicht offen legen wollte. Die- ser Aspekt betrifft zudem nur einen kleinen Teilbereich der Aussage und es ist zu betonten, dass die Privatklägerin 7 zum Kernsachverhalt ausführliche und über- einstimmende Aussagen machte, welche in dieser Detailtreue nicht erfunden werden können. Den Aussagen der Privatklägerin 7 stehen zwei Polizeirapporte vom 25. Juni 2018 und vom 25. September 2018 (act. D1/1/1 S. 10 f.; act. D1/1/12 S. 5) in einigen Punkten entgegen. Gemäss den zitierten Rapporten habe die Privatklägerin 7 anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach dem Vorfall im Triemli-Spital verneint, einen Urinabgang gehabt zu haben. Ebenso habe sie ein Eindringen des Penis in die Vagina Abrede gestellt. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass die Privatklägerin 7 in allen drei Einvernahmen (und nicht, wie im Poli- zeirapport vermerkt, erst ab der zweiten Einvernahme, act. D1/1/12 S. 5), plausi-
- 42 - bel aussagte, Urin verloren zu haben, als sie gewürgt worden sei (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 7; act. D1/3/5 S. 11). Ebenso schilderte sie eine Penetration in allen drei Einvernahmen von sich aus (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 8). Die Diskrepanz bezüglich des Urinabgangs konnte die Privatkläge- rin 7 glaubhaft als Missverständnis bei der Übersetzung erklären (act. D1/3/3 S. 7). Das selbe Problem dürfte in Bezug auf die Frage nach dem Eindringen des Glieds des Beschuldigten aufgetreten sein. Dies erscheint plausibel, da die Über- setzung gemäss Polizeirapport über Telefon erfolgte und somit leicht Verständi- gungsschwierigkeiten auftreten können (act. D1/1/1 S. 10). In diesem ist darüber hinaus vermerkt, dass die Verständigung, da die Privatklägerin 7 nur Spanisch sprach, schwierig gewesen sei. Es ist zudem im Auge zu behalten, dass die Pri- vatklägerin 7 direkt nach der Tat unter Schock stand. Nach dem Gesagten und nachdem die Privatklägerin 7 in den formellen Einvernahmen drei Mal von sich aus und übereinstimmend aussagte, bestehen keine Zweifel daran, dass sie tat- sächlich Urin verloren hat und penetriert wurde und demnach auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen trägt demgegenüber bei, dass die Privatklägerin 7 in den Einvernahmen teils sehr emotional war und selbst knapp sechs Monate nach der Tat noch in Tränen ausbrach (act. D1/3/2 S. 1; act. D1/3/5 S. 13), wobei der Gefühlsausbruch nach Visionierung der Auf- zeichnungen der Einvernahmen als echt und ehrlich bezeichnet werden muss (act. D1/3/7). Die Privatklägerin 7 wirkte zudem während der gesamten Einver- nahme sehr bedrückt und eingeschüchtert. Ihre Aussagen werden darüber hinaus indirekt gestützt durch die Aussagen der in Dossiers 2 und 3 Geschädigten, wel- che unabhängig voneinander ein ähnliches Vorgehen des Beschuldigten während eines kurzen Zeitraums schilderten. Aufgrund vorstehender Ausführungen werden die Aussagen der Privatklägerin 7 als glaubhaft eingestuft, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. 1.4. Der Anklagesachverhalt kann damit wie folgt erstellt werden: 1.4.1. Mit den Aussagen der Privatklägerin 7 ist erstellt, dass der Beschuldigte im in der Anklage genannten Zeitpunkt an die Privatklägerin 7 herangetreten ist, ihr mit dem auf den Mund gehaltenen Zeigefinger signalisierte, still zu sein, ein Mes-
- 43 - ser an ihre linke Seite gehalten und ihr danach ausdrücklich oder konkludent be- fohlen hat, in die von ihr benützte Wohnung an der K._____-strasse 1, 1. Stock, zu gehen (act. D1/3/2 S. 2; act. D1/3/3 S. 4; act. D1/3/5 S.4 f.). Es muss dabei davon ausgegangen werden, dass es sich um eines der Messer handelte, welche beim Beschuldigten sichergestellt wurden und diese Messer gemäss Fotodoku- mentation mindestens 15 cm lang sind (act. D1/10/3 S. 6 f.). Nicht glaubhaft er- scheint das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Messer erst in der Kü- che an sich genommen habe (act. D1/4/7 S. 11). Diesfalls wäre zu erwarten ge- wesen, Spuren der Privatklägerin 7, die ja in der Tatwohnung wohnte und damit auch die Küche mitbenutzte, an den Messern festzustellen. Gemäss dem Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) kann die Privatklägerin 7 jedoch als Spurengeberin für die an den Messer gefundenen DNA-Rückstände ausge- schlossen werden. Demgegenüber besteht vollkommene Übereinstimmung der DNA-Rückstände mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (act. D1/9/8 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte vor dem Vorfall in der AC._____-Bar war, wo die Gäste grundsätzlich auf Waffen kontrolliert würden, spricht nicht gegen das Mitführen des Messers durch den Beschuldigten. Einerseits räumt der Mitarbeiter der AC._____-Bar selbst ein, dass die Security-Mitarbeiter manchmal schnell von der Türe wegmüssten und sich in dieser Zeit jemand einschleichen könne (act. D1/5/7 S. 4). Andererseits können eher kleine Gegenstände wie Messer bei einer ober- flächlichen Durchsuchung auch leicht übersehen werden. Die gesamten Umstän- de lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die von ihm vorgenommenen Handlungen wusste und diese auch wollte. 1.4.2. Weiter ist durch die Aussagen der Privatklägerin 7 erstellt, dass der Be- schuldigte in der Wohnung die Zimmertür von innen mit dem Schlüssel verschloss und mit dem Ausdruck "chupamela" nach Oralverkehr verlangte, welcher Auffor- derung die Privatklägerin 7 für kurze Zeit, d.h. für ein- bis dreimalige Stimulation, nachkam, wobei die Privatklägerin 7 den Beschuldigten davor und danach mehr- fach anflehte, ihr nichts anzutun (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 6). Dabei muss mit den Aussagen der Privatklägerin 7 als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte das Messer zumindest in dem Moment in der Hand hielt, als er sie verbal zum Vollzug des Oralverkehrs aufforderte ("Er stand
- 44 - vor mir und hielt mir das Messer entgegen und sagte: Chupamela…"; act. D1/3/3 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch Vorhalten des Mes- sers in dieser Situation sowie zuvor schon auf der Strasse und auf dem Weg zur Wohnung und durch die damit verbundene, konkludente Androhung von Gewalt sowie durch den Umstand, dass er das Zimmer von innen mit dem Schlüssel ver- schloss, eine für die Privatklägerin 7 derart bedrohliche Atmosphäre schuf, in wel- cher sie sich genötigt sah, den Forderungen des Beschuldigten nachzukommen. Aufgrund der gesamten Umstände muss angenommen werden, dass der Be- schuldigte wusste, dass die Privatklägerin 7 nur aufgrund der konkludenten An- drohung von Gewalt handelte und dass er dies auch so wollte. 1.4.3. Dass der Beschuldigte sodann vaginalen Geschlechtsverkehr verlangte und sich die Privatklägerin 7 auf ihn setzte, worauf der Beschuldigte für kurze Zeit vaginal in sie eindrang, ist ebenfalls durch die Aussagen der Privatklägerin 7 er- stellt (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 5; act. D1/3/5 S. 8). Dabei ist festzuhalten, dass es sie Privatklägerin 7 ablehnte, dass sich der Beschuldigte auf sie legte (act. D1/3/5 S. 8). Die Privatklägerin 7 zog sich dafür ein Kleid an, damit sie sich nicht so nackt fühlte, was sie dem Beschuldigten auch mitteilte (act. D1/3/5 S. 12). Weiter ist erstellt, dass sie auf die Verwendung eines Präservativs beharrte, wo- bei sie dem Beschuldigten zwei Mal ein solches überziehen musste, nachdem er das erste Präservativ ausgezogen hatte (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 7). Mit der Anklage muss zudem angenommen werden, dass das Mes- ser des Beschuldigten auf dem Boden lag und er damit jederzeit hätte Gewalt ausüben können (act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 8), sowie dass er dadurch und durch die zuvor in Ziff. 1.4.2. beschriebene bedrohliche Atmosphäre den Wider- stand der Privatklägerin 7 zu brechen vermochte. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 7 nur aufgrund der konkludenten Androhung von Gewalt han- delte und er nur so den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben konnte und er wollte dies auch. 1.4.4. Auch der weitere Geschehensablauf kann durch die Aussagen der Privat- klägerin 7 erstellt werden: So sagte sie aus, dass sie nach einem kurzen Hand- gemenge auf dem Rücken auf dem Bett zu liegen kam und der Beschuldigte dann
- 45 - begann, sie mit beiden Händen am Hals zu würgen, worauf der Privatklägerin 7 schwindlig wurde und sie das Gefühl hatte, das Bewusstsein zu verlieren (act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 8 f.). Weiter ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 7 heftig wehrte und sie schliesslich zu Boden fiel, wobei der Beschuldigte sie schlug und mehrfach in die Schulter und den linken Arm biss (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 9 f.). Die dadurch entstandenen Blutergüsse und Quet- schungen sind belegt durch die Fotodokumentation (act. D1/6/3 S. 38 ff.) und das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 7 des IRM (act. D1/9/6, vgl. insbes. S. 10, wonach die Entstehung der Blutergüsse an der linken Schulter und dem linken Arm durch Menschenbiss plausibel erscheint). Auch dass bei der Privatklägerin 7 im Fingernagelschmutz DNA-Rückstände gefunden wurden, welcher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuord- nen sind (act. D1/9/8 S. 2 ), deutet darauf hin, dass sie sich heftig gewehrt hat. Der Fingernagelschmutz passt zudem zu den beim Beschuldigten festgestellten Kratzspuren (act. D1/6/3 S. 21). Durch die Aussagen der Privatklägerin 7 (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 11) und die Fotodokumentation (act. D1/6/3 S. 32) ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 7 ins rechte Ohr biss und dadurch einen Teil des Knorpels über dem Gehöreingang abbiss, welche Wunde chirurgisch vernäht werden musste (act. D1/9/6 S. 4). Die gesamten Um- stände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Ver- letzungen auch wollte. 1.4.5. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 im Zuge der Rangelei von hinten in den Unterarmwürgegriff nahm, indem er den Hals zwischen Ober- und Unter- arm legte und kräftig zudrückte, ist mit den Aussagen der Privatklägerin 7 (act. D1/3/2 S. 3, act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 10) erstellt und wird grundsätzlich auch vom Beschuldigten anerkannt (act. D1/4/9 S. 11). Dass die Privatklägerin 7 den Griff des Beschuldigten als Schwitzkasten teilweise bezeichnete, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Unterarmwürgegegriffs. Einerseits haben Schwitzkas- ten und Unterarmgriff aus der Laienperspektive durchaus Ähnlichkeiten. Anderer- seits zeigte die Privatklägerin 7 die Bewegung des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor (act. D1/3/5 S. 10). Weiter ist festzu- halten, dass ihre Aussagen nicht dadurch widerlegt werden, dass bei der Privat-
- 46 - klägerin 7 keine Halsverletzungen festgestellt wurden. Gemäss vorerwähntem Gutachten kann es durch die breitflächige Kompression des Unterarmwürgegriffes dazu kommen, dass Halsverletzungen aussen kaum sichtbar sind oder gänzlich fehlen. Ein Unterarmwürgegriff ist als lebensbedrohlich einzustufen, selbst wenn sichtbare Befunde wie Stauungsblutungen fehlen (act. D1/9/6 S. 7 f.). Die von der Privatklägerin 7 glaubhaft beschriebenen Symptome wie Schwindelgefühl, Seh- störungen und unwillkürlicher Urinabgang (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 7; act. D1/3/5 S. 10; vgl. hierzu auch vorne S. 40 f.) deuten zudem auf eine Lebensge- fahr hin (act. D1/9/6 S. 7). Mit dem Gutachten und den erwähnten Symptomen ist somit erstellt, dass sie die Privatklägerin 7 in Lebensgefahr befand. Der Beschul- digte selbst anerkannte, dass der Unterarmwürgegriff gefährlich ist (act. D1/4/9 S. 13). Dass sich die Privatklägerin 7 nur dadurch befreien konnte, dass sie den Beschuldigten in den Finger biss und dabei sogar Zahnkronen verlor (act. D1/3/5 S. 11), zeigt, wie stark der Beschuldigte die Privatklägerin 7 festhielt und welcher Kraftaufwand ihrerseits nötig war, um sich aus dieser Lage zu befreien. Die ge- samten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Privat- klägerin 7 mit voller Kraft gewürgt habe und dies gefährlich sei (act. D1/4/9/ S. 12), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die schwe- re Kontrollierbarkeit des Würgegriffs und das damit einhergehende hohe Todesri- siko wusste und dies auch wollte. 1.4.6. Auch erstellt ist, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin 7 mehrere Male auf Spanisch sagte, er werde sie töten (act. D1/3/2 S. 3; act. D1/3/3 S. 6; act. D1/3/5 S. 10). Diese Drohung versetzte die Privatklägerin in sehr grosse Angst, was sich nebst ihren Aussagen dadurch erstellt ist, dass sie trotz eines hohen Ab- sturzrisikos über den Balkon des Zimmers im ersten Stock kletterte und so auf die Strasse flüchtete (vgl. Video der Flucht act. D1/1/10). Aufgrund der Umstände muss angenommen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Privatklägerin 7 in Angst versetzte und dies auch wollte. 1.4.7. Bezüglich des Schlüsselbunds kann erstellt werden, dass der Beschuldigte diesen bei seiner Flucht aus der Wohnung mitnahm. Dieser wurde nämlich beim Beschuldigten sichergestellt (act. D1/10/11 S. 2) und der Beschuldigte anerkannte
- 47 - dies im Laufe der Untersuchung (act. D1/4/2 S. 7; act. D1/4/5 S. 6). Dass der Pri- vatklägerin 7 dadurch Probleme verursacht wurden, kann jedoch nicht rechtsge- nügend erstellt werden, zumal der Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 gegenüber der Polizei angab, dass ihr keine Kosten oder Probleme durch den Verlust des Schlüssels entstanden seien (act. D1/1/8 S. 3). 1.5. Damit ist der unter Ziff. I der Anklage vorgeworfene Sachverhalt mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen rechtsgenügend erstellt.
2. Dossier 2 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 16. Juni 2018 um 14:45 Uhr an der AE._____-strasse in … Zürich mit der Privatklägerin 8 ent- geltliche sexuelle Handlungen vereinbart zu haben. Im Zimmer der Privatkläge- rin 8 habe der Beschuldigte Kokain konsumiert, worauf die Privatklägerin 8 den Sexualkontakt abgelehnt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin 8 ein ca. 10 cm langes Messer an den Hals gehalten, sie an den Haaren geris- sen und aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, welcher Aufforderung die Privatklä- gerin 8 aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten, des mitgeführten Messers und der Androhung, er würde sie bei Weigerung töten, nachgekommen sei. So- dann habe der Beschuldigte verlangt, dass sich die Privatklägerin in 8 auf ich set- ze. Ihre Weigerung habe er mit Haare-Reissen quittiert, ihr den Tod angekündigt und durch Zeigen des Messers seine Gewaltbereitschaft signalisiert. Der Be- schuldigte sei vaginal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr bis zu seinem Samenerguss vollzogen. Der Beschuldigte, habe der Privatklägerin 8 angedroht, sie zu töten, wenn sie jemandem vom erfolgten Übergriff erzähle, weshalb sie keine unmittelbare Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Sodann habe der Beschuldigte Bargeld im Wert von CHF 1'200 aus der Handtasche der Privatklägerin 8 an und mit sich genommen, wobei er ihren Widerstand durch Gewaltandrohung und -anwendung gebrochen habe (act. D1/20/4 S. 6 ff.). 2.2. Der Beschuldigte stellte die angeklagten Vorwürfe durchwegs in Abrede (act. D1/4/3; act. D1/4/11) und blieb auch bei der Hauptverhandlung bei diesem Standpunkt (act. 90 S. 9 f.).
- 48 - 2.2.1. Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin 8 unter dem Namen "I'._____" gekannt zu haben und mit ihr mehrmals Ge- schlechtsverkehr gehabt zu haben. Er habe sie jedoch nie vergewaltigt (act. D1/4/11 S. 2 ff.). Wie nachfolgen auszuführen ist, sind die Aussagen des Be- schuldigten nicht als glaubhaft einzustufen. 2.2.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal bestritt und teilweise auch ins Lächerliche zu ziehen versuchte (z.B. act. D1/4/3 S. 3: "Ich fan- ge gleich an zu lachen"). Der Beschuldigte machte zudem in der ersten polizeili- chen Einvernahme zum Vorhalt geltend, sich an nichts erinnern zu können (act. D1/4/3). Aufgrund seiner weiteren Aussagen muss dies jedoch als Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. So machte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom
26. Juni 2018 geltend, vor ein bis zwei Monaten bei Prostituierten im Kreis … ge- wesen zu sein (und damit nicht im Tatzeitpunkt, welcher etwas mehr als eine Wo- che vor der Einvernahme war; act. D1/4/2 S. 9). In der gleichen Einvernahme sag- te der Beschuldigte, dass er nach einem Aufenthalt in Portugal erst seit Samstag (d.h. seit dem 23. Juni 2018) wieder in der Schweiz sei (act. D1/4/2 S. 9), was er auch in der polizeilichen Einvernahmen vom 25. Juni 2018 und 17. August 2018 so angab (er sei am Vorabend des Vorfalls vom 24. Juni 2018 [Dossier 1] von Deutschland in die Schweiz eingereist [act. D1/4/1 S. 5] und er sei von Portugal über Deutschland in die Schweiz gereist [act. D1/4/5 S. 2]). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2019, sagte er dann, zur Tatzeit, d.h. am 16. Juni 2018, mit der Privatklägerin 8 Sex gehabt zu haben (und damit in der Schweiz gewesen zu sein). Auf die Diskrepanz zu den ersten Einvernahmen an- gesprochen, gab er unumwunden zu, bei der Polizei anders ausgesagt zu haben, "damit sie nicht wissen wo ich bin. Damit sie mich in Ruhe lassen" (act. D1/4/11 S. 4). In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich in der polizeilichen Einvernahme zu diesem Vorfall trotz Vorhalt von Tatort, Tatzeit und Signalement der Privatklägerin 8 nicht an diese habe erinnern kön- nen. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass Spuren von ihm in der Vagina der Geschädigten sichergestellt worden seien (act. D1/4/3 S. 5). In der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich der Be- schuldigte dann doch wieder an die Privatklägerin 8 erinnern können; er habe sie
- 49 - unter dem Namen "I'._____" gekannt (act. D1/4/11 S. 2). Es mutet seltsam an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 8 nach Vorhalt der Spuren dann doch wiedererkannte, obwohl er sich zuvor noch an nichts habe erinnern können. Sein Verhalten deutet eher darauf hin, dass er seine Aussagen an die vorgelegten Be- weismittel anpasste und sich vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine einigermassen passende Erklärung zurechtlegte. Weiter deutete der Beschuldigte mehrmals an, dass hinter der Sache etwas anderes stecke, wobei er suggerierte, dass er mit der Privatklägerin 8 Geschäfte mache (act. D1/4/7 S. 6) oder dass ei- ne Art Verschwörung gegen ihn laufe ("jemand macht einfach sehr viel Geld in der Zeit wo ich hier drinnen bin", "die Rechtsanwältinnen" [Anmerkung: der Privat- klägerinnen] "müssten nur ein Telefonat führen und dann bin ich noch länger hier drinne. Man hätte sich achten sollen, was das für Frauen sind" [act. D1/4/11 S. 7]). Wird der Beschuldigte dann aber gebeten, seine Vorbringen zu konkretisie- ren, so verweigert er die Aussage (act. D1/4/9 S. 8; act. D1/4/11 S. 5, 7). Wäre an den Behauptungen tatsächlich etwas dran, so hätte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, genau und überprüfbare Ausführungen zu machen. Da es für die Behauptungen des Beschuldigten jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt und sie zu- dem unplausibel erscheinen, müssen sie als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschuldigte verlangt, die Kame- ras an dem Ort zu prüfen, an dem er sich mit der Privatklägerin 8 getroffen habe, dann aber nicht sagen will, wo dies gewesen sein soll (act. D1/4/11 S. 5, 11). Zu- verlässiges und glaubhaftes Aussageverhalten präsentiert sich definitiv anders. 2.3. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen der Privatklägerin 8 ausführlich, konzis und lebensnah und sie konnte auch auf Nachfragen konkrete und nach- vollziehbare Antworten geben. Sie schilderte das Geschehen in den beiden Ein- vernahmen (act. D2/2/1 und act. D2/2/2) nahezu identisch, wobei hervorzuheben ist, dass sie keine Einsicht in die Untersuchungsakten hatte. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 konnte ein diesbezügliches Missverständnis bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme in glaubhafter Weise auflösen: Die Privatkläge- rin 8 hatte sich einzig mit den Opferhilfeformularen befasst und nicht mit den Ver- fahrensakten (act. D2/2/2 S. 4). Die Aussagen sind in sich schlüssig und vermö- gen dadurch zu überzeugen, dass sie auch schilderte, wie sie sich in der konkre-
- 50 - ten erlebten Situation gefühlt habe. So beschrieb sie realitätsnah, welche Angst sie während des Vorfalls ausgestanden habe und wie sie sich sogar einmal über- legte, aus dem Fenster zu springen (act. D2/2/2 S. 6). Sich nach möglichen Fluchtwegen umzusehen, erscheint angesichts der akuten Bedrohungssituation, in der sich die Privatklägerin 8 befand, auch absolut nachvollziehbar. Sie erwähn- te ebenfalls, dass sie seit dem Vorfall sehr misstrauisch sei und sie nicht mehr al- leine auf die Strasse gehen wolle (act. D2/2/2 S. 11). Auch, dass sie sich an eher Nebensächliches erinnerte, wie dass ihre Tochter angerufen habe, bevor es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei (act. D2/2/2 S. 6), deutet darauf hin, dass sie real Erlebtes wiedergab. Dass die Privatklägerin 8 den Sachverhalt von sich aus in langen Blöcken schilderte, spricht - entgegen den Ausführungen des Verteidigers (act. 92 S. 35) - gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der Privatklägerin 8 fiel es schwer, das Erlebte durch das Wiedergeben in den Ein- vernahmen nochmals durchleben zu müssen. So musste sie mehrfach weinen und sich gar einmal in den Abfalleimer übergeben (act. D2/2/1 S. 3 f., 6, act. D2/2/2 S. 4 f., 7). Diese Emotionalität wird auch durch das Einvernahmevideo er- sichtlich (act. D2/2/5), welches verdeutlicht, dass die Privatklägerin 8 während weiten Teilen der Einvernahme weinen und sich an Glücksbringern und Notizzet- telchen klammern musste, die sie von ihren Liebsten erhalten habe (act. D2/2/5 S. 4). Die Gefühlsausbrüche wirken dabei echt und nicht gespielt. Dass die Privat- klägerin 8 aus Angst zunächst auf eine Anzeige verzichtete, ist angesichts des Verhalten des Beschuldigten nachvollziehbar (siehe nachfolgend S. 52). Die Pri- vatklägerin 8 belastete den Beschuldigten nicht unnötig, stellte den Sachverhalt nicht übertrieben dar und gab zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Kleinere Unstimmigkeiten sind in den beiden Aussagen der Privatklägerin 8 auszumachen. Diese beziehen sich jedoch auf untergeordnete Nebenpunkte und zeigen gerade, dass sie nicht etwas Erfundenes, auswendig Gelerntes wiedergab, sondern etwas real Erlebtes. Ihre Aussagen werden zudem indirekt gestützt durch die Aussagen der in Dossiers 1 und 3 Geschädigten, welche unabhängig voneinander ein ähnli- ches Vorgehen des Beschuldigten während eines kurzen Zeitraums schilderten. Zusammengefasst sind ihre Aussagen glaubhaft, weshalb darauf abgestellt wer- den kann.
- 51 - 2.4. Der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt ist mit den Aussagen der Pri- vatklägerin 8 wie folgt erstellt: 2.4.1. Mit den Aussagen der Privatklägerin 8 ist erstellt, dass sie und der Be- schuldigte am 16. Juni 2018 um ca. 13:45 Uhr entgeltliche sexuelle Handlungen vereinbarten, sie mit ihm in ihr Zimmer an der AE._____-strasse 2 in Zürich ging, einen Sexualkontakt dort jedoch ablehnte aufgrund des Kokainkonsums des Be- schuldigten. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 8 darauf- hin an den Haaren zog, ihr ein Messer an den Hals hielt und verlangte, dass sie ihn oral befriedige (act. D2/2/1 S. 3; act. D2/2/2 S. 5 f., 12). Die Privatklägerin 8 wollte dies nicht, was sie dem Beschuldigten auch mitteilte. Sie kam der Aufforde- rung jedoch aufgrund der Gewaltanwendung, des Messers sowie der wiederhol- ten Drohung des Beschuldigten, sie zu töten, nach, wobei der Beschuldigte auf ein Präservativ verzichtete, was die Privatklägerin 8 nicht wollte (act. D2/2/1 S. 5; act. D2/2/2 S. 6). Bezüglich des Messers ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesem die Privatklägerin 8 jedes Mal bedrohte, wenn sie etwas nicht tun woll- te, was er verlangte (act. D2/2/2 S. 11, 13). Während des Oralverkehrs und auch nach während des Geschlechtsverkehrs legte er das Messer neben sich auf das Bett (act. D2/2/2 S. 13, 14). Bezüglich der Grösse des Messers kann mit der An- klage von 10 cm ausgegangen werden, denn gemäss Aussage der Privatkläge- rin 8 war das Messer, inkl. Griff und Klinge, 10 cm lang (act. D2/2/1 S. 7), bzw. die Klinge allein war 5 cm lang (act. D2/2/2 S. 11). Darüber hinaus erwähnte die Pri- vatklägerin 8 in beiden Einvernahmen, dass das Messer eine gekrümmte Klinge und einen Holzgriff hatte. Sie beschrieb das Messer mithin übereinstimmend. Un- erheblich ist dagegen, dass sie das Messer einmal als Dolch und einmal als Ta- schenmesser bezeichnete. Der Beschuldigte musste aufgrund seines Vorgehens und aufgrund der von der Privatklägerin 8 geäusserten Ablehnung wissen, dass diese den Oralverkehr nicht wollte und nur wegen seiner Gewaltanwendung und Drohung ausführte. 2.4.2. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte sodann Geschlechtsverkehr ver- langte und der Privatklägerin 8 befahl, sich auf ihn zu setzen, wobei er sie wie- derum an den Haaren riss und mit dem Tod bedrohte. Zudem drohte er ihr mit
- 52 - dem Messer, welches er auch während des Geschlechtsverkehrs immer neben sich hatte (D2/2/2 S. 6, 13 f.). Auch dieser Aufforderung kam die Privatklägerin 8 aufgrund der Gewalt und Drohung nach, wobei sie ihre Ablehnung kundtat und während des Geschlechtsverkehrs weinte (act. D2/2/2 S. 14). Dass der Beschul- digte den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Präservativ bis zu seinem Samen- erguss vollzog, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin 8 (act. D2/2/2 S. 6 f., 14) und darauf deutet auch der Vaginalabstrich hin, welcher bei ihr zwei Tage nach dem Vorfall vorgenommen wurde. Gemäss diesem wurden in ihrer Vagina Spermaspuren gefunden, für welche der Beschuldigte und mit ihm verwandte männliche Personen aus der gleichen väterlichen Linie (z.B. Brüder, Vater, Söh- ne) in Frage kommen (act. D2/3/3 S. 2). Da der Beschuldigte selbst zugab, mit der Privatklägerin 8 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (act. D1/4/11 S. 6), be- stehen keine ernsthafte Zweifel daran, dass die Spuren vom Beschuldigten stammen. Der Beschuldigte handelte, obwohl er aufgrund seines Vorgehens und aufgrund der von der Privatklägerin 8 geäusserten Ablehnung wissen musste, dass diese den Geschlechtsverkehr nicht wollte und nur wegen seiner Gewaltan- wendung und Drohung ausführte. 2.4.3. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 8 drohte, sie zu töten, falls sie je- mandem das gerade Passierte erzähle, ist durch ihre Aussagen erstellt, wonach der Beschuldigte sagte: „ich bringe dich um“ (act. D2/2/1 S. 6; act. D2/2/2 S. 14). Dass die Privatklägerin 8 diese Drohung ernst nahm und sie in Angst versetzte, ist ebenfalls erstellt und zudem nachvollziehbar, hatte der Beschuldigte doch durch sein Verhalten gezeigt, dass er zu Gewalt bereit ist. Ausserdem wusste er, wo sie sich aufhielt. Dies führte dazu, dass die Privatklägerin 8 den Vorfall nicht anzeigte, sondern zunächst nur eine Frauenberatungsstelle zwei Tage nach dem Ereignis aufsuchte. Erst als sie erfuhr, dass sich ganz in der Nähe ein ähnlicher Vorfall ereignete (den in Dossier 1 angeklagten Vorhalt), machte sie eine Anzeige (act. D2/2/1 S. 2; act. D2/2/2 S. 16). Angesichts der Umstände muss angenom- men werden, dass es dem Beschuldigten gerade darum ging, die Privatklägerin von einer Anzeige abzuhalten.
- 53 - 2.4.4. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 8 aufforder- te, ihm alles zu geben, was sie habe, worauf die Privatklägerin CHF 1‘000-1‘500 aus einem Schrank nahm und ihm übergab. Der Beschuldigte deponierte das Geld auf der Kochzeile. Dabei hielt der Beschuldigte der Privatklägerin 8 das Messer an den Hals und riss sie an den Haaren (act. D2/2/1 S. 3; act. D2/2/2 S. 5). Später behändigte sich der Beschuldigte der Handtasche der Privatkläge- rin 8 und entnahm daraus nochmals CHF 40-50 sowie ihr Mobiltelefon. Ange- sichts der zuvor erlebten Gewalt leistete die Privatklägerin 8 keinen Widerstand. Das Mobiltelefon liess der Beschuldigte auf Bitten der Privatklägerin 8 zurück, das Geld aus der Handtasche sowie dasjenige, das auf der Kochzeile lag, nahm der Beschuldigte mit sich (act. D2/2/1 S. 4; act. D2/2/2 S. 14). Zugunsten des Be- schuldigten muss von einem Deliktsbetrag von CHF 1‘040 ausgegangen werden. Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 8 aufgrund seines gewalttätigen Vorgehens und der ausgesprochenen Drohungen keinen Widerstand leistete und er wollte dies auch. 2.5. Damit ist der dem Beschuldigten unter Ziff. II der Anklage vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
3. Dossier 3 3.1. In diesem Abschnitt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 16. Juni 2018 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr mit der Privatklägerin 3 sexuelle Dienstleistungen vereinbart zu haben, zu welchem Zweck beide in ihre Loge an der AF._____-strasse 3 in … Zürich gegangen seien. Dort angekommen habe der Beschuldigte die Privatklägerin 3 mit einer Hand am Hals gepackt und gesagt „Wo ist alles zahlen!“. Da die Privatklägerin 3 geantwortet habe „keine zahlen!“, habe der Beschuldigte sie an deren Rossschwanz gepackt und zu Bo- den gedrückt, wobei sie gegen die Bettkante geprallt sei. Dann habe der Beschul- digte sie gewaltsam nach unten gedrückt und gleichzeitig die Kommode der Pri- vatklägerin 3 nach Wertsachen durchsucht, wobei er ein Portemonnaie gefunden und daraus sämtliches Notengeld in der Höhe von CHF 200 entnommen und an sich genommen habe. Um bei der Suche nach ihrem Mobiltelefon nicht gestört zu
- 54 - werden, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 3 angewiesen, hinzusitzen, wel- cher Aufforderung er durch eine Geste des Kehle-Durchschneidens Nachdruck verlieh. Die Privatklägerin 3 sei angesichts der erlittenen und konkludent ange- drohten Gewalt ausserstande gewesen, den Beschuldigten an seinem Tun zu hin- tern (act. D1/20/4 S. 8 f.). 3.2. Der Beschuldigte stellte die angeklagten Vorwürfe in Abrede (act. D1/4/4; act. D1/4/11 S. 12 ff.) und blieb auch bei der Hauptverhandlung bei diesem Standpunkt (act. 90 S. 11). 3.2.1. Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, zwar öfters in dieser Gegend verkehrt und auch mit der Privatklägerin 3 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, es sei jedoch nie zu einem solchen Vorfall gekommen (act. D1/4/4 S. 1; act. D1/4/11 S. 12). Aus nachfolgenden Gründen sind die Aussagen des Beschul- digten zu diesem Vorhalt nicht als glaubhaft einzustufen. 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wie bei den beiden vor- hergehenden Vorwürfen, durch pauschale Bestreitungen versuchte, den Verdacht von sich zu lenken. So beteuerte er mehrmals, dass er sicher nicht CHF 200 klauen würde und genug Geld habe (act. D1/4/4 S. 2; act. D1/4/11 S. 13, 14). Darauf angesprochen, dass ihn die Privatklägerin 3 bei einer Fotowahlkonfrontati- on sofort erkannt habe, sagte er lapidar, dass ihn ja die ganze AD._____-strasse kenne (D1/4/11 S. 13). An anderer Stelle sagte er, dass die ganze AD._____- strasse wisse, mit wem er jeweils sei (act. D1/4/11 S. 12). Übertreibungen und pauschale Bestreitungen tragen nicht zur Glaubhaftigkeit einer Aussage bei. Wei- ter fiel der Beschuldigte wie bei den Vorwürfen zu Dossier 1 und 2 in sein Muster, Verschwörungen anzudeuten. So machte er geltend, dass die (gemeint: die Frau- en) sich abgesprochen hätten und dass gewisse Leute ein Problem mit ihm hät- ten, da er viel Geld mache (act. D1/4/11 S. 13, 14). Weiter brachte er vor, dass die Privatklägerin 3 bei ihm Schulden gehabt hatte, die sie nun nicht zurückzahlen müsse (act. D1/4/11 S. 14). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte auch auf Nachfrage nicht imstande war, seine Andeutungen zu konkretisieren, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte zu seinen Vorbringen und die Privatklägerin 3 konnte glaubhaft schildern, dass sie den Beschuldigten beim Vorfall zum ersten
- 55 - Mal gesehen habe (vgl. nachfolgend S. 55). Im Aussageverhalten des Beschul- digten sind zudem wieder einige Widersprüche auszumachen. Als Beispiel sei genannt, dass der auf die Frage, woher er so viel Geld habe, antwortete, dies mit Kryptowährung zu verdienen. Dies steht in klarem Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er keinen PC/Laptop besitze, nicht aktiv sei "in dieser PC/Online-Welt" und keine Mailadresse habe. Ein weiterer Widerspruch ist, dass der Beschuldigte angab, gegen Zwangsprostitution zu sein (act. D1/4/11 S. 14), gleichzeitig aber damit prahlte, die ganze AD._____-strasse zu kennen und fast jedes Wochenende Kontakt zu Prostituierten zu haben (act. D1/4/11 S. 3, 12). Auch, dass er versuchte, den Emotionen der Privatklägerin 3 die Echtheit abzu- sprechen ("kann ich auch gehen, wenn ich heule"; act. D1/4/11 S. 14), überzeugt nicht. 3.3. Einen starken Kontrast zu den Aussagen des Beschuldigten bilden die Aussagen der Privatklägerin 3. Diese schilderte das Geschehene bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft fast identisch. Sie beschrieb den Vorfall realitätsnah und detailreich und brachte eindringlich vor, wie sie sich während und nach dem Passierten fühlte (act D3/2/1 S. 2 f., 5; D3/2/2 S. 7). Dazu kommt, dass die Privat- klägerin 3 während den Einvernahmen sehr emotional reagierte, insbesondere als sie den Beschuldigten auf dem Fotobogen sofort wiedererkannte (act. D3/2/1 S. 6), obwohl sie angab, ihn zuvor noch nie gesehen zu haben (act. D3/2/1 S. 4). Aus dem Video der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wird ersichtlich, dass sie der Vorfall auch einige Monate danach noch sichtlich mitnahm und ihr immer wieder die Tränen kamen, was keinesfalls gespielt, sondern authentisch wirkte (act. D3/2/3). Die Privatklägerin 3 belastete den Beschuldigten zudem nicht über- mässig (beispielswese gab sie an, dass er sie am Hals gepackt, aber nicht sehr fest gehalten habe; act. D3/2/2 S. 6) und sagte, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste, um nichts Falsches zu sagen (act. D3/2/2 S. 8). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Auch die relativ späte Anzeigeerstattung der Privatklägerin 3 rund einen Monat nach dem Vorfall vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu erschüttern. Ihre Aussagen werden zudem indirekt gestützt durch die Aussagen der in Dossi- ers 1 und 2 Geschädigten, welche unabhängig voneinander ein ähnliches Vorge-
- 56 - hen des Beschuldigten während eines kurzen Zeitraums schilderten. Nachdem Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 3 als glaubhaft zu qualifizieren und es kann zur Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden. 3.4. Demnach kann der Sachverhalt wie folgt erstellt werden: 3.4.1. Aus den Aussagen der Privatklägerin 3 geht hervor, dass sie den Beschul- digten im in der Anklage genannten Zeitpunkt getroffen hat und ihn zur Ausübung der vereinbarten sexuellen Dienstleistungen in ihr Zimmer an der AF._____- strasse 3 in Zürich mitnahm. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 3 im Zimmer mit einer Hand am Hals packte und sagte "Wo ist alles zah- len?!", welche Aussage die Privatklägerin 3 dahingehend verstand, dass der Be- schuldigte Geld wollte. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 am Ros- schwanz packte und zu Boden stiess, nachdem diese ihm sagte: "keine zahlen!", geht ebenfalls aus ihren Aussagen hervor (act. D3/2/1 S. 2; act. D3/2/2 S. 4 f.). Die Privatklägerin 3 schilderte zudem glaubhaft, dass sie sich dabei an der Bett- kante angeschlagen hat, was ein während einem Monat schmerzendes Hämatom verursachte (act. D3/2/1 S. 2; act D3/2/2 S. 5, 9). 3.4.2. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 sodann gewaltsam nach unten drückte und gleichzeitig eine Kommode nach Wertsachen durchsuchte, ist mit den Aussagen der Privatklägerin 3 erstellt, wenn sie beschreibt, wie der Beschuldigte sie an den Haaren hielt bzw. an den Haaren mitzog, als er ihre Schubladen durchsuchte (act. D3/2/1 S. 2; act. D3/2/2 S. 5). Weiter ist erstellt, dass der Be- schuldigte das Portemonnaie der Privatklägerin 3 fand und daraus Notengeld in der Höhe von CHF 200 an sich nahm. Dabei ist es plausibel, dass sie dieses Geld bei sich hatte, um - wie sie selbst sagte - die Miete für das Zimmer von CHF 100 pro Tag zu bezahlen (act. D3/2/1 S. 2 f.; act. D3/2/2 S. 5). Es ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte - nachdem er bei der Privatklägerin 8 am selben Tag über CHF 1'000 erbeutet hatte - damit rechnete, mehr Geld an sich nehmen zu können. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 auffor- derte, sich hinzusetzen, als er das Zimmer nach ihrem Mobiltelefon durchsuchte, wobei er eine Geste des Kehle-Durchschneidens ausführte (er fuhr sich mit dem ausgestreckten Finger den Hals entlang; act. D3/2/1 S. 3; act. D3/2/2 S. 6). Das
- 57 - Mobiltelefon hat er schliesslich nicht gefunden, da es die Privatklägerin 3 zuvor unter der Mikrowelle versteckt hatte (act. D3/2/1 S. 2). 3.4.3. Dass die Privatklägerin 3 während und nach dem Vorfall grosse Angst erlitt und den Beschuldigten einzig aufgrund seines gewaltsamen Vorgehens und sei- ner konkludenten Gewaltandrohung gewähren liess und keine Widerstand leiste- te, ist durch ihre Aussagen erstellt (act. D3/2/2 S. 6) und geht auch aus ihrer emo- tionalen Reaktion hervor (vgl. dazu vorne S. 55). Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Wirkung seines gewaltsamen Vorgehens auf die Privatklägerin 3 wusste und diese auch herbei- führen wollte, um an ihr Geld zu gelangen. 3.5. Damit ist der dem Beschuldigten unter Ziff. III der Anklage vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
4. Dossier 4 4.1. Unter Ziff. IV der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2018 (recte: 2017; vgl. act. 49 S. 1) mit der Privatklägerin 5 im Ausgang gewesen zu sein. Die Privatklä- gerin 5 habe reichlich Alkohol getrunken und habe als Folge davon auf dem Heimweg durch Personen aus ihrem Umfeld gestützt werden müssen und selbst verschiedene Male gesagt, dass es ihr nicht gut gehe. Am 18. November 2017 um ca. 3:00 Uhr habe sich der Beschuldigte am Wohnort der Privatklägerin 5, AH._____ 4 in AI._____, zu ihr ins Bett gelegt. Er habe sie, welche nach einer Dusche nur mit einem Badetuch bekleidet auf das Bett auf den Rücken gefallen war, auf den Bauch gedreht und ihr den Rücken massiert. Sodann habe er die Privatklägerin 5 auf den Rücken gedreht und sexuell motiviert an und in ihrer Vul- va geleckt. Danach habe er ihre Beine angehoben und sei mit seinem Penis vagi- nal in sie eingedrungen und habe den Penis in ihr bewegt. Nach einigen Minuten habe der Beschuldigte aufgehört. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen. Die Privatklägerin 5 sei während dieser Handlungen benommen gewesen und sie ha- be dem Beschuldigten verschiedene Male gesagt, dass sie sich nicht wehren könne, da sie zu schwach sei, dass sie keine sexuellen Handlungen wünsche und
- 58 - dass es ihr nicht gut gehe. Zudem habe sie geweint. Der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen im Wissen um die an eine Bewusstlosigkeit grenzende Bewusstseinstrübung der Privatklägerin 5 vorgenommen (act. D1/20/4 S. 9 f.). 4.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf sowohl bei der Polizei (act. D4/2/1) als auch bei der Staatsanwaltschaft (act. D1/4/13; act. D1/4/21 S. 12) und er blieb auch in der Hauptverhandlung bei diesem Standpunkt (act. 90 S. 11 f.). 4.2.1. Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme zusammenge- fasst geltend, dass er, sein Kollege R._____, die Privatklägerin 5 sowie deren Kol- legin und Mitbewohnerin S._____ zusammen in den Ausgang gegangen seien. Sie seien in einen Club in Zürich und danach noch ein Döner-Restaurant in Zü- rich-AJ._____ gegangen. Nach dem Ausgang sei man in die Wohnung der Privat- klägerin 5 und deren Mitbewohnerin gegangen und die Herren seien eingeladen worden, dort zu übernachten. Dort habe die Privatklägerin 5 den Beschuldigten zu sich gerufen und gefragt, ob er sie massieren könne, was er dann getan habe. Dann hätten sie zusammen geduscht und danach einvernehmlichen Sex gehabt (act. D4/2/1 S. 5, 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies der Beschuldigte auf seine früheren Aussagen (act. D4/2/2 S. 4). 4.2.2. Bei genauer Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten sind verschie- dene Ungereimtheiten auszumachen. So fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte
- ähnlich wie bei der Konfrontation mit den Vorwürfen aus Dossier 1-3 - sehr stark betonte, nie Gewalt gegen Frauen anwenden würde und eine Frau nie schlagen würde (act. D4/2/1 S. 2, 3, 9). Es war ihm ebenfalls wichtig, dem Einvernehmen- den zu versichern, dass er regelmässig sexuellen Kontakt zu Frauen habe, dass er praktisch immer zum Erfolg komme und bestens bedient sei (act. D4/2/1 S. 3). Geradezu unglaubhaft wirken seine Aussagen in Bezug auf sein Mobiltelefon. So gab er an, kein eigenes Mobiltelefon, das auf seinen Namen lautet, zu haben und über das Telefon von R._____ oder seiner Grossmutter zu telefonieren. Darauf angesprochen, dass dies doch schwierig sei beim Kennenlernen von Frauen, re- vidierte er seine Aussage und meinte, sein Telefon sei gerade in Reparatur (act. D4/2/1 S. 3). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Übertreibung neigt und seine Aussage teilweise den Fragen des Einvernehmenden anpasste.
- 59 - 4.2.3. Weiter kann erstellt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten an zwei Stellen nicht der Wahrheit entsprechen. So sagte sowohl der Beschuldigte als auch R._____, dass sie zusammen mit den beiden Frauen mit dem Auto zum Club in Zürich gefahren seien, wobei eine fünfte Person den Wagen gelenkt und sie beim Club abgesetzt habe. Diese habe den Beschuldigten und seine Begleiter später auch wieder abgeholt, zum Döner-Restaurant und danach in die Wohnung der beiden Frauen gefahren habe. Bei dieser Person soll es sich um AK._____ gehandelt haben (act. D4/2/1 S. 5; act. D1/4/13 S. 6; act. D4/4/1 S. 5; act. D4/4/6 S. 10). Demgegenüber sagten die Privatklägerin 5 und S._____ übereinstimmend, dass R._____ gefahren sei. Sie gaben zudem beide glaubhaft an, dass sie, nach- dem sie den Club-Eintritt erworben hatten, nochmals nach draussen gegangen seien und im Auto noch etwas getrunken hätten, da es draussen kalt gewesen sei (act. D4/3/2 S. 12, 13 f.; act. D4/4/3 S. 10 f.). Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, wieso die Privatklägerin 5 oder S._____ in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollten, konnte sich besagter AK._____ nicht daran erinnern, die vier genannten Personen chauffiert zu haben (act. D4/4/7 S. 5). Zwar gab AK._____ an, R._____ und den Beschuldigten ein paar Mal in den Ausgang ge- fahren zu haben (act. D4/4/7 S. 4). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnert hätte, wenn er R._____ und den Beschuldigten in Begleitung von zwei Frauen von AI._____ nach Zürich gefahren hätte, insbesondere, da er - gemäss Darstellung des Beschuldigten und von R._____ - mitten in der Nacht noch zwei Mal aufgeboten worden sei, nämlich um die Gruppe zuerst in ein Dö- ner-Restaurant und später von dort wieder nach AI._____ zu fahren. Kommt hin- zu, dass R._____ und auch der Beschuldigte zur Tatzeit keinen gültigen Füh- rerausweis hatten (act. D4/4/8/1/4; act. D9/9/1). Es erscheint daher naheliegend, dass der Beschuldigte und R._____ durch ihre Aussagen verschleiern wollten, dass R._____ unberechtigterweise ein Fahrzeug lenkte. In diesem Zusammen- hang sind die Aussagen des Beschuldigten und von R._____ als Lüge enttarnt und es beweist zudem, dass die beiden ihre Aussagen zu diesem Vorfall abge- sprochen haben. 4.2.4. Weiter liegen zwei von R._____ eingereichte Videodateien im Recht, mit welchen ein Telefongespräch zwischen diesem und S._____ vom 18. November
- 60 - 2017, 22:13 Uhr, aufgezeichnet wurde (act. D4/8/1). Der Beschuldigte gab an, dieses Gespräch erst im Nachhinein gehört zu haben (act. D1/4/13 S. 12). Auch R._____ äusserte sich dahingehend, denn er sagte, dass seine Mutter und sein Bruder (und damit nicht der Beschuldigte) dieses Telefonat mitgehört hätten und der Beschuldigte an diesem Tag spätestens um 21:11 Uhr auf den Zug gegangen sei, um seine Familie in AL._____ zu besuchen (act. D4/4/6 S. 30). Auf dem zwei- ten Video bei Minute 1:36 ist jedoch der Beschuldigte zu sehen, wie er neben R._____ auf dem Sofa sitzt, wobei er klar an seinem sternförmigen Tattoo an der linken Hand erkannt werden kann. Auch in diesem Punkt entsprachen die Aussa- gen des Beschuldigten und von R._____ nicht der Wahrheit. 4.2.5. Die Schilderungen des Beschuldigten zur Privatklägerin 5 sind zudem nicht plausibel. Der Beschuldigte sagte nämlich zunächst selbst, dass es ihr im Döner- Restaurant nicht gut gegangen sei, dass sie dort in Ohnmacht gefallen sei, dass sie vor der Haustüre einen Schwächeanfall gehabt habe und er sie getragen bzw. gestützt habe (act. D4/2/1 S. 5 f.). Kurze Zeit nach der Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin 5 soll sie sich dann plötzlich schnell wieder erholt (act. D4/2/1 S. 6) und den Beschuldigten gefragt haben, ob er sie massieren könne, was er dann in der Küche vor den Augen von R._____ getan habe (act. D4/2/1 S. 7). Dass sich die Privatklägerin 5 derart schnell erholt haben soll, erscheint nicht glaubhaft, zumal die Privatklägerin 5 und auch S._____ ihren Zustand wirklich- keitsnah beschrieben (vgl. dazu nachfolgend S. 62 f.). Der Versuch des Beschul- digten den Schwächezustand der Privatklägerin 5 durch die Behauptung zu relati- vieren, sie habe die Ohnmacht nur vorgetäuscht (act. D4/2/1 S. 6) gelingt vor die- sem Hintergrund nicht. Ebenfalls schwer nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schuldigte den darauf folgenden und von ihm als einvernehmlich beschriebenen Sexualakt plötzlich abbrach, bevor er zum Höhepunkt gekommen sei. Obwohl er selbst angab, zu wissen, dass die Privatklägerin 5 die Verhütungspille nehme (act. D4/2/1 S. 8), habe er aufgehört, da er noch keine Kinder wolle ("Als ich fast kam, sagte ich zu mir, ich wolle nicht mehr, ich will nicht abspritzen. Ich bin zur Zeit nicht bereit für Kinder", act. D4/2/1 S. 9). Unlogisch erscheint zudem, dass die Privatklägerin 5 nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten auf dem Balkon geraucht haben soll und erst in dem Moment, als R._____ die beiden
- 61 - gesehen habe, zu ihrer Mitbewohnerin gegangen und wie aus dem Nichts mit dem Anschuldigungen begonnen haben soll (act. D4/2/1 S. 9). 4.2.6. Schliesslich gibt es weitere Indizien dafür, dass der Beschuldigte und R._____ sich abgesprochen haben. So sagte der Beschuldigte zur angeblichen Massage in der Küche: "... es hat dort eine Scheibe, wo man dies sehen kann. R._____ hatte das mitbekommen" (act. D4/2/1 S. 7). R._____ gab an, sich in die- sem Moment schlafend gestellt zu haben, die Massage aber durch die Spiegelung in der Balkontüre gesehen zu haben (act. D4/4/6 S. 21). Was R._____ angeblich gesehen hat, kann der Beschuldigte wirklich nur wissen, wenn er sich mit diesem vorgängig absprach. Dass die Abstimmung zwischen den beiden jedoch nicht zu 100% funktionierte, zeigt, dass der Ablauf der Ereignisse in der Wohnung unter- schiedlich geschildert wurde. So gab R._____ an, dass die Privatklägerin 5 in die Küche gekommen sei, den Beschuldigten zu sich gerufen habe, sie zusammen geduscht hätten, es dann in die Küche zur Massage und danach zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei (act. D4/4/6 S. 20 ff.). Gemäss dem Beschuldig- ten habe die Massage zuerst stattgefunden und dann sei es zur gemeinsamen Dusche und zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr gekommen (act. D4/2/1 S. 7). 4.2.7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Aussagen des Beschul- digten zu diesem Vorfall nicht als glaubhaft zu qualifizieren. 4.3. Zu R._____ ist vorab zu erwähnen, dass dieser sich selbst gemäss eigenen Aussagen teilweise R'._____ nennt (act. D4/4/6 S. 3) und die Privatklägerin und S._____ ihn unter diesem Namen gekannt haben (act. D4/3/2 S. 9; act. D4/4/2 S. 3). R._____ sagte im grossen und ganzen gleich aus wie der Beschuldigte. Wie jedoch durch die vorstehenden Ausführungen festgestellt werden konnte, fand ei- ne Absprache zwischen ihm und dem Beschuldigten statt, was auch der Glaub- haftigkeit der Aussagen von R._____ nicht zuträglich ist. Zudem entsprechen auch seine Aussagen in zwei Punkten nicht der Wahrheit (vgl. vorstehend S. 59 f.). Bezüglich der Behauptung, die Ohnmacht der Privatklägerin 5 sei nur vorge- täuscht gewesen, kann auf die vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 60, S. 62 f.). Dass R._____, wie er selbst sagt (act.
- 62 - D4/4/6 S. 23), gehört habe, wie der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 einver- nehmlichen Sex hatten, ist nicht glaubhaft. Die Privatklägerin 5 sagte, dass die- ser, als sie in die Dusche gegangen sei, fest geschlafen und dabei geschnarcht habe (act. D4/3/2 S. 28). Auch kurz nach dem Vorfall, habe er noch geschlafen und er sei auch nicht erwacht, als S._____ ins Wohnzimmer gekommen sei und den Beschuldigten mit relativ lauter Stimme gefragt habe, was er gemacht habe (act. D4/4/3 S. 21). Wie noch aufzuzeigen sein wird, sind diese Aussagen als glaubhaft einzustufen. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen von R._____ nicht als glaubhaft eingestuft werden. 4.4. Die Privatklägerin 5 schilderte zusammengefasst, dass es ihr, nachdem man den Nachtclub verlassen habe, sehr schlecht gegangen sei, sie nicht mehr alleine habe gehen können und mehrere Male in Ohnmacht gefallen sein. Ihre Begleiter hätten sie schliesslich in ihr Bett gelegt, wo sie für etwa 30 Minuten ge- schlafen habe. Sie sei aufgewacht, als ihr der Beschuldigte Socken und Leggins ausgezogen habe. Sie habe sich dann entschieden, eine Dusche zu nehmen, wobei der Beschuldigte mitgekommen sei und beide auch kurz zusammen unter der Dusche gestanden seien. Danach sei es zum in der Anklage beschriebenen Übergriff gekommen (act. D4/3/2). 4.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin 5 präsentieren sich ganz anders als die des Beschuldigten. Sie schilderte das Ereignis bei der Polizei und der Staatsan- waltschaft praktisch identisch, wobei sie sich an viele Details erinnern konnte und bei ihrer Erzählung jeweils auch sagte, wie sie sich gefühlt habe, was in die Situa- tion passend und authentisch wirkt. So ist es als Zeichen der Originalität ihrer Aussage zu werten, dass sie sagt, sie habe im Döner-Restaurant den für sie be- stellten Pide gerochen, mangels Kraft jedoch nicht essen mögen (act. D4/3/2 S. 22). Die Privatklägerin 5 konnte glaubhaft dartun, in welchem körperlichen Zu- stand sie sich befunden habe, als sie mit ihren Begleitern den Club verliessen. So habe sie sich aufgrund des Schwindelgefühls am Geländer halten müssen, damit sie sich nicht den Knöchel vertreten habe, und sie habe deswegen auch im Auto vorne sitzen wollen (act. D4/3/2 S. 20 f.). Auch, dass sie aufgrund des Schwindel- gefühls vorgeschlagen habe, etwas essen zu gehen, erscheint nachvollziehbar,
- 63 - insbesondere, da sie angab, dass ihr aufgrund eines Eisenmangels manchmal schwindlig werde und sie dann etwas Zuckerhaltiges zu sich nehme (act. D4/3/2 S. 22). Glaubhaft schilderte sie, wie der Beschuldigte ihr später in der Wohnung als sie auf dem Bett gelegen sei, die Kleider ausgezogen und dabei beruhigend auf sie eingeredet habe (act. D4/3/2 S. 27), wobei die Privatklägerin 5 immer noch mit sich selbst beschäftigt gewesen sei und sich immer wieder gefragt habe, was mit ihr los sei und wann das Schwindelgefühl endlich aufhöre (act. D4/3/2 S. 27, 30, 31, 32). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass den Be- schuldigten nicht unnötig belastete. Er habe auf sie einen "normalen" Eindruck gemacht (act. D4/3/2 S. 13). Der Beschuldigte habe während dem Übergriff keine Gewalt angewandt und sie nicht bedroht oder verletzt (act. D4/3/2 S. 36). Dafür, dass sie die Wahrheit sagte, spricht ebenfalls, dass sie sich selbst nicht ins beste Licht rückte: So gab sie zu, sich nicht gewehrt zu haben, als er ihr die Kleider ausgezogen habe und ihn auch nicht daran gehindert zu habe, ihr ins Badezim- mer und sogar in die Dusche zu folgen (act. D4/3/2 S. 27 f.). Dass die Privatkläge- rin 5 von einer Vergewaltigung sprach (act. D4/3/1 S. 7), lässt nicht auf eine Falschaussage schliessen. Es ist klar, dass die Privatklägerin 5 den Begriff nicht im juristisch korrekten Sinne verwendete, sondern als eine in der Laiensphäre durchaus gebräuchliche Bezeichnung für Sexualdelikte verschiedener Art. Die zahlreichen und sehr detaillierten Fragen in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme konnte die Privatklägerin 5 jeweils präzise und plausibel beantworten. Zu erwähnen ist zudem ihre starke emotionale Reaktion, als sie das Erlebte bei der Staatsanwaltschaft erneut schildern musste. Sie musste heftig weinen, wobei die Einvernahme sogar unterbrochen werden musste (act. D4/3/2 S. 33). Die Vi- deoaufnahme dieser Einvernahme gibt einen Eindruck ihrer Emotionen, welche keineswegs gespielt wirken (act. D4/3/3). Bereits kurz nach dem Überfall muss die Privatklägerin 5 sehr emotional und erschrocken gewirkt haben, da S._____ aufgrund dessen den Polizeinotruf wählte, um sich zu erkundigen, ob die Privat- klägerin 5 nun zum Arzt gehen solle (act. D4/3/2 S. 39). 4.4.2. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass es von der Privatklägerin 5 nicht klug war, erst am Mittag des 18. November 2017 zum Arzt zu gehen. Dies ist aber insofern verständlich, als dass es ihr auch nach dem Übergriff immer noch sehr
- 64 - schlecht gegangen sei (act. D4/3/2 S. 39) und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage deshalb nicht. Auch dass sie sich im Spital bei S._____ erkundigt habe, ob sie vom Beschuldigten eine Entschädigung für den Vorfall erhalte (act. D4/4/3 S. 23), was sie selbst zugab (act. D4/3/2 S. 41), trübt das Bild leicht. Es vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch nicht zu erschüttern, zumal die Privat- klägerin 5 bis vor der Hauptverhandlung keine Schadenersatz- oder Genugtu- ungsansprüche stellte, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es ihr nur um eine finanzielle Entschädigung gegangen wäre. 4.4.3. Zusammengefasst kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Aussagen der Privatklägerin 5 abgestellt werden. 4.5. Auch die Aussagen von S._____ können als glaubhaft eingestuft werden. Sie schildert den Sachverhalt in ihren beiden Einvernahmen (act. D4/4/2; act. D4/4/3) deckungsgleich und ihre Aussagen zeugen von Detailreichtum und Origi- nalität. Zu erwähnen ist auch, dass sie, obwohl sie der Privatklägerin 5 näher stand als den beiden Herren, nicht für diese Partei ergriff, sondern als neutrale Beobachterin auftrat. Da S._____ während dem Übergriff geschlafen hat, konnte sie dazu grundsätzlich keine Angaben machen. Ihre Aussagen können aber dazu dienen, den Zustand der Privatklägerin 5 festzustellen. Daraus, dass S._____ schilderte, die Privatklägerin 5 habe eine Sexbeziehung gesucht und sei rund eine Woche nach dem Vorfall im Club "AN._____" gewesen (act. D4/4/3 S. 6), kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Auch wenn die Privatklä- gerin 5 Interesse an Männern hatte und auch wenn sie eine Woche nach dem Vorfall wieder im Ausgang war, so darf daraus nicht gefolgert werden, dass sie auch den in der Anklage geschilderten Sexualkontakt wollte. 4.6. Der Anklagesachverhalt kann mit den Aussagen der Beteiligten wie folgt erstellt werden. 4.6.1. Durch die Aussagen sämtlicher Beteiligter ist erstellt, dass der Beschuldig- te, R._____, die Privatklägerin 5 und S._____ am in der Anklage genannten Da- tum zusammen in den Ausgang gingen, wobei auch Alkohol konsumiert wurde (act. D4/2/1 S. 5 f.; act. D4/3/2 S. 10; act. D4/4/3 S. 9; act. D4/4/6 S. 10, 12). Dass
- 65 - es der Privatklägerin 5 im Laufe des Abends immer schlechter ging, sie von ihren Begleitpersonen gestützt werden musste und mindestens einmal vor dem Döner- Restaurant unwillkürlich in sich zusammensackte, kann durch die Aussagen der Privatklägerin 5 und von S._____ erstellt werden, wobei letztere aussagte, dass die Privatklägerin 5 mehrfach das Bewusstsein verlor an diesem Abend und stark betrunken gewirkt habe (act. D4/2/2 S. 7; act. D4/3/2 S. 20, 23 f., 25; act. D4/4/3 S. 11, 13 ff.). Aus den zitierten Aktenstellen geht ebenfalls hervor, dass die Pri- vatklägerin 5 mehrfach sagte, dass es ihr schlecht gehe. Dass die Privatklägerin 5 einmal gegrinst hat, als sie vor dem Döner-Restaurant umkippte, lässt sich plau- sibel mit einem aufmunternden Witz seitens S._____ erklären (act. D4/4/2 S. 4; act. D4/4/3 S. 15). Dieser Schwächezustand lässt sich ohne weiteres durch den relativ hohen Alkoholkonsum der Privatklägerin 5 erklären, welchen sämtliche Be- teiligter in etwa gleich beschrieben (die Rede war von vier bis fünf Gläsern Wod- ka-RedBull, einem oder zwei Tequila-Shots und zwei weiteren Cocktails; act. D4/3/2 S. 10, 14, 16, 18; act. D4/4/3 S. 11 f.). Die Behauptung R._____s, dass die Privatklägerin 5 alles nur gespielt habe, ist angesichts der konsumierten Alkohol- menge und den Aussagen von S._____ und der Privatklägerin 5 selbst nicht glaubhaft, zumal die beiden Herren ja selbst angaben, dass sie gestützt werden musste (z.B. act. D4/4/6 S. 27) und zudem auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie ihren Zustand hätte simulieren und sich extra hätte zu Boden fallen lassen sollen. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin an diesem Abend stark betrunken war, mindestens einmal das Bewusstsein verlor und sich auch noch in diesem Zustand befand, als man in der Wohnung ankam. Dass der Beschuldigte um diesen Zu- stand wusste, kann als erstellt betrachtet werden, zumal er ihr zusammen mit R._____ in die Wohnung und schliesslich ins Bett half (act. D4/4/3 S. 16). 4.6.2. Dass der Beschuldigte kurze Zeit nach Ankunft in der Wohnung zur Privat- klägerin 5 ins Zimmer ging, sie - die nach einer Dusche nur mit einem Badetuch bekleidet war - auf dem Bett auf den Bauch gedreht und ihr den Rücken massiert hat, ist mit ihren Aussagen erstellt (act. D4/3/2 S. 31 f.). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sodann wieder auf den Rücken drehte und an ihrer Vulva leckte (act. D4/3/2 S. 34). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte in die Vagina der Privatklägerin 5 eindrang, sich bewegte und nach einigen Minuten
- 66 - wieder aufhörte, wobei davon auszugehen ist, dass dies auf ihren stärker wer- denden Widerspruch und ihr Weinen zurückzuführen war (act. D4/3/1 S. 7; act. D4/3/2 S. 35). Dass die Privatklägerin 5 während des Vorfalls immer noch stark benommen war und mehrere Male Bewusstseinstrübungen hatte und damit nicht Herr ihrer Sinne war, ist erstellt, wobei sie beschreibt, wie sie in dieser Situation vor allem mit sich selbst beschäftigt war und nur hoffte, dass das Schwindelgefühl aufhört (act. D4/3/2 S. 31 f.). Aus ihren Aussagen geht zudem hervor, dass sie dies dem Beschuldigten auch mitteilte, indem sie sagte, sie sei schwach und kön- ne sich nicht wehren (act. D4/3/2 S. 34 f.). Dies musste der Beschuldigte auch wahrgenommen haben, hat er doch die Privatklägerin 5 mehrfach zu beruhigen versucht und ihr signalisiert, sie solle still sein ("sch, sch", act. D4/3/2 S. 31, f., 34). Obwohl der Beschuldigte deswegen und aufgrund der Ereignisse des Abends um den extremen Schwächezustand der Privatklägerin 5 wusste, nahm er die se- xuellen Handlungen vor. Dabei ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 5 selbst keine sexuellen Handlungen vornahm, den Beschuldigten in keiner Weise zu se- xuellen Handlungen einlud und auch sonst keine Tätigkeiten vornahm, welche ei- ne konkludente Einwilligung suggerierten. 4.7. Damit kann der dem Beschuldigten unter Ziff. IV der Anklage vorgeworfe- nen Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden.
5. Dossier 5 5.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziff. V der Anklage vorgeworfen, am 25. No- vember 2017 um 04:45 Uhr im Lokal "O._____" an der AP._____-strasse 5 in AQ._____ dem Privatkläger 6 wuchtig eine Glasflasche ins Gesicht geschlagen zu haben; eventuell habe der Beschuldigte dem Privatkläger 6 heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dadurch habe der Beschuldigte dem Privatkläger 6 eine ca. 1 cm lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitadach rechts zugefügt. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 6 ins Gesicht schlagen und in verletzen wollen oder dies zumindest in Kauf genommen (act. D1/20/4 S. 11). 5.2. Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorhalts teilweise geständig. Er habe den Privatkläger 6 zwar mit der Faust geschlagen und er anerkannte auch, dass
- 67 - die Verletzungen des Privatklägers 6 vermutlich von seinem Schlag stammen. Er gab jedoch an, von fünf Männern angegriffen worden zu sein und zudem wegen dem in Dossier 4 vorgeworfenen Vorfall als Vergewaltiger beschimpft worden zu sein (act. D1/4/11 S. 17, 19; act. D1/4/21 S. 12 f.). In der Hauptverhandlung relati- vierte der Beschuldigte dann seine Aussage: Er habe jemanden geschlagen, wis- se aber nicht, ob es der Privatkläger 6 gewesen sei (act. 90 S. 12 f.). 5.2.1. Diese Vorbringen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschehnisse in der ersten polizeilichen Einvernahme, welche direkt nach dem Vorfall stattfand, noch anders schilderte. So habe er plötzlich etwas am lin- ken Auge gespürt, vielleicht einen Schlag. Daraufhin habe er sich weggedreht und dabei Leute um sich herum weggeschubst (act. D5/3 S. 1 f.). Abgesehen davon, dass das in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Geschilderte (vgl. Ziff. 5.2. hiervor) doch stark davon abweicht, sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant, sondern pauschal, oberflächlich und teils widersprüchlich. Fast schon wirr wirkte diese Aussage des Beschuldigten: "Ich habe G._____ vor der Bar ein- mal voll, also ich habe mich verteidigt. Voll, also ich weiss nicht wie ich ihn getrof- fen habe. Es ist mir eigentlich… er ist dann auf den Boden gefallen" (act. D1/4/11 S. 17). Zudem ruderte er in der gleichen Einvernahme wieder zurück, als der Staatsanwalt ihm vorhielt, dass er bei der Polizei nicht vorgebracht habe, von fünf Männern angegriffen und beschimpft worden zu sein. Er habe in diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass fünf Männer auf ihn los wollten. Er habe es erst im Nachhin- ein von einem Kollegen des Privatklägers 6 erfahren (D1/4/11 S. 19). Abgesehen davon ist nicht plausibel, dass der Beschuldigte als Person, welche von fünf Män- nern angegriffen worden sei, keine Verletzungen davon getragen haben soll, einer seiner Angreifer aber schon. 5.2.2. Abgesehen vom Beschuldigten wurden zu diesem Vorfall diverse Aus- kunftspersonen bzw. Zeugen befragt. Mit Ausnahme des an diesem Abend eben- falls anwesenden Kollegen des Beschuldigten, R._____, will niemand eine Aus- einandersetzung, wie sie der Beschuldigte geschildert hatte, gesehen haben. R._____ sprach zudem nicht von fünf Personen, sondern von einem Mann, wel-
- 68 - cher den Beschuldigten zunächst als Vergewaltiger beschimpft und danach ge- schlagen habe. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass R._____ den Vorwurf mit der Beschimpfung ebenfalls erst bei der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vorbrachte und ebenfalls sehr pauschale Aussagen tätigte. Beispielsweise sprach er mehrfach davon, dass die Lage nach der Beschimpfung eskaliert sei. Was konkret passiert sei, konnte er jedoch nicht sagen (act. D5/5/8 S. 2 ff.). Auf- grund der Vagheit seiner Aussage und da zu vermuten ist, dass er sich mit dem Beschuldigten abgesprochen hat, sind seine Aussagen nicht als glaubhaft einzu- stufen. 5.2.3. Dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung plötzlich nicht mehr ge- wusst haben will, wen er geschlagen habe, ist nicht sehr glaubhaft. Der Beschul- digte sagte in der Untersuchung zwei Mal klar, dass er den Privatkläger 6 ge- schlagen habe (act. D1/4/11 S. 17; act. D1/4/21 S. 12 f.). Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte damals hätte fälschlicherweise belasten sollen. Dar- über hinaus sprechen auch die als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Pri- vatklägers 6 dafür, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht geschlagen hat (act. D5/4/2 S. 5, 7). Der Privatkläger 6 konnte den Beschuldigten zudem auf einem Fotobogen mit hoher Sicherheit wiedererkennen (act. D5/4/1 S. 3). Der Beschul- digte wurde auch durch einen Augenzeugen zwei Mal mit hoher Sicherheit er- kannt (act. D5/5/3 S. 3; act. D5/5/5 S. 3). Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen hat. Die vom Beschuldigten beschriebene Angriffssituation ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 5.3. Das Vorgehen des Beschuldigten, d.h. ob er mit der Faust oder mit einer Glasflasche geschlagen hat, ist damit noch nicht geklärt. 5.3.1. Der Beschuldigte selbst stellte das Schlagen mit einer Glasflasche in Abre- de (act. D1/4/11 S. 19). Der Privatkläger 6 machte geltend, dass der Beschuldigte sicherlich einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, er konnte jedoch nicht sagen, um was es sich gehandelt habe (act. D5/4/1 S. 3). Ein Zeuge des Vorfalls, AR._____, gab bei der Polizei an, dass der Privatkläger 6 vom Beschuldigten mit einem Kunststoffglas geschlagen worden sei (act. D5/5/3 S. 3). Bei der Staatsan-
- 69 - waltschaft wich seine Darstellung des Geschehens jedoch von seinen Aussagen bei der Polizei ab und er gab insbesondere an, den Schlag nicht gesehen zu ha- ben (act. D5/5/5 S. 4). Seine Aussagen liefern demnach keine zuverlässige Quel- le zur Erstellung des angeklagten Ereignisses. Ähnlich sieht es bei den Aussagen eines weiteren Zeugen, AS._____, aus. Dieser sagte bei der Polizei aus, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger 6 Probleme habe, worauf er hingegangen sei. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger 6 mit einer Flasche geschlagen (act. D5/5/1 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft gab er nicht an, vorgängig einen Streit mitbekommen zu haben. Zudem habe der Beschuldigte die Flasche gewor- fen (act. D5/5/6 S. 3 f.). Diese Divergenzen sind wohl auf den grossen zeitlichen Abstand der zweiten Einvernahme zum Geschehen zurückzuführen. Seine Aus- sagen können unter diesen Umständen dennoch nicht als zuverlässig eingestuft werden. 5.3.2. Nach dem Gesagten hat nur ein Zeuge gesehen, dass der Beschuldigte ei- ne Flasche in der Hand gehalten habe, wobei grosse Zweifel an der Zuverlässig- keit dieser Aussage bestehen. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass der Be- schuldigte mit der Faust und nicht mit einer Flasche zugeschlagen hat. Da in die- ser Konstellation vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, ist anzunehmen, dass er dem Privatkläger 6 mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen hat. 5.4. Die in der Anklage beschriebene Verletzung des Privatklägers 6 ist durch die Akten belegt (act. D5/6/2; act. D5/6/4). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 gezielt geschlagen hat und eine Verlet- zung wie die eingetretene auch herbeiführen wollte. 5.5. Nach dem Gesagten kann rechtsgenügend erstellt werden, dass der Be- schuldigten dem Privatkläger 6 mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dadurch die in der Anklage genannte Verletzung zufügte.
6. Dossier 6 6.1. Unter Ziff. VI der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, am 6. Januar 2014 zwischen 05:40 Uhr und 06:20 Uhr gemäss ge-
- 70 - meinsam gefasstem Tatentschluss und gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung mit U._____ und T._____ an der AT._____ 6 in AU._____ unter Einsatz einer Spitz- hacke, eines Besens und eines Schraubenziehers in eine dem Geschädigten V._____ gehörende Scheune und alsdann in einen in die Scheune eingebauten und faktisch durch den Privatkläger 2 betriebenen Partyraum eingedrungen zu sein. Weiter habe einer der drei Männer gemäss gleichmässig arbeitsteiligem Vorgehen einen Kleintresor des Privatklägers 2 von einer Gipswand gebrochen, um diesen mitzunehmen. Der Beschuldigte habe diesen ausserhalb des Lokals zu Boden geschmettert, um an die im Innern eingelagerten Wertsachen zu gelangen. Das sich im Kleintresor befindliche Bargeld in der Höhe von CHF 1'321 sowie drei bis vier Gramm Marihuana hätten die drei Beschuldigten unter sich aufgeteilt (act. D1/20/4 S. 11 f.). 6.2. Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst noch bestritten hatte, anerkannte er dann doch - nachdem ihm am Tatort gefundene und vom ihm stammende DNA-Spuren (act. D6/4/1) vorgehalten wurden - den in der Anklage beschriebene Einbruch begangen zu haben (act. D6/3/1 S. 5 ff.). Er bestritt jedoch, dass sich CHF 1'321 im Tresor be- funden haben. Gemäss seinen Ausführungen habe sich kein Bargeld, sondern 150 Gramm Marihuana im Tresor befunden, welche die drei Beteiligten unter sich aufgeteilt hätten (act. D1/4/16 S. 5). Anlässlich der Schlusseinvernahme aner- kannte der Beschuldigte den Tresorinhalt sinngemäss dann doch ("Ob jetzt gera- de das drinnen war, dann soll es halt so sein", act. D1/4/21 S. 15). Zudem aner- kannte der Beschuldigte die geltend gemachte Zivilforderung des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 1'321 (act. D1/4/21 S. 15). Insofern ist der Beschuldigte auch bezüglich des Tresorinhalts geständig. 6.3. Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.
7. Dossier 7 7.1. In diesem Abschnitt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am 8. Dezember 2017 um ca. 17:00 Uhr an der AV._____-strasse in
- 71 - AW._____ gegenüber W._____, von dem er einen Personenwagen habe mieten wollen, einen nicht auf ihn lautenden, echten Führerausweis vorgelegt zu haben und sich damit bewusst wahrheitswidrig als AK._____ ausgegeben zu haben. Damit sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, einen nicht ihm gehörenden Führerausweis vorzulegen, wobei der Beschuldigte selbst über keinen Füh- rerausweis verfügt habe und er davon habe ausgehen müssen, keinen Perso- nenwagen zur Miete zu erhalten bei Angabe seiner tatsächlichen Personalien. In der Folge sei W._____ bereit gewesen, einen Mietvertrag abzuschliessen und dem Beschuldigten ein Fahrzeug zu überlassen. Weiter habe der Beschuldigte einen von W._____ ausgefertigten Mietvertrag über einen Personenwagen der Marke "Smart", ZH 7, für drei Tage zum Preis von CHF 117 mit "AK._____" und damit einem falschen Namen und eine falsche Identität im Mietvertrag bestäti- gendend unterschrieben (act. D1/20/4 S. 13 f.). 7.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diesen Vorwurf sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2019 (act. D1/4/17 S. 5 ff.) als auch in der Schlusseinvernahme (act. D1/4/21 S. 13) vollständig geständig, wobei er keine näheren Angaben zum Sachverhalt machen wollte. In der Haupt- verhandlung machte er geltend, dass sich das Geständnis nur auf die Urkunden- fälschung bezogen habe, nicht jedoch auf die Vorlegung des Ausweises von AK._____ (act. 95 S. 74 ff.). 7.3. Zum Rückzug eines Teils des Geständnisses ist anzumerken, dass der Be- schuldigte in den zitieren Einvernahmen klar und verständlich mit dem ihm vor- geworfenen Sachverhalt konfrontiert wurde und ihm in der Schlusseinvernahme der Anklagesachverhalt im Wortlaut präsentiert wurde. Der Beschuldigte aner- kannte in beiden Einvernahmen sämtliche Umstände und insistiere in der Einver- nahme vom 26. Februar 2019 geradezu, geständig zu sein. Vor diesem Hinter- grund erscheint der Geständnisrückzug nicht glaubhaft und es ist auf das Ge- ständnis abzustellen. Das Geständnis des Beschuldigten ist nicht anzuzweifeln, da dieses im Einklang mit den Akten steht und insbesondere der erwähnte Miet- vertrag, unterzeichnet mit "AK._____" im Recht liegt (act. D7/2). Der in Ziff. VII der Anklage umschriebene Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 72 -
8. Dossier 8 8.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziff. VIII der Anklage vorgeworfen, am 5. Fe- bruar 2017 zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr den Personenwagen Audi A3, ZH 8, von AL._____ über BA._____ nach Zürich bis an den Kontrollort auf der BB._____-strasse 10 in BC._____ gelenkt zu haben, obschon er an jenem Tag an nicht bekannter Örtlichkeit Kokain konsumiert hatte und deshalb seine Fahrfähig- keit aufgehoben gewesen sei (act. D1/20/4 S. 14). 8.2. Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Vorwurfs an sich geständig (act. D1/4/16 S. 10; D1/4/17 S. 8, D1/4/21 S. 14). Er betonte jedoch, im vorgeworfenen Zeitpunkt trotz Kokainkonsum fahrfähig gewesen zu sein, was ihm auch der ihn untersuchende Arzt so gesagt habe. Zum konsumierten Kokain gab er an, ein halbes Gramm davon am 4. Februar 2017 um ca. 23:00 Uhr zu sich genommen zu haben (act. D1/4/16 S.10). Der Beschuldigte machte zudem sinngemäss gel- tend, aufgrund der seiner Meinung nach vorhandenen Fahrfähigkeit im Tatzeit- punkt nicht damit gerechnet zu haben, noch Kokain im Blut zu haben (act. D1/4/17 S. 10). 8.3. Mit dem Geständnis des Beschuldigten und dem pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des IRM (act. D8/4) ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt ein Fahrzeug unter Kokaineinfluss gelenkt hat. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten bestehen gemäss dem Gutachten des IRM keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt fahrunfähig war, zumal der im Blut des Beschuldigten festgestellte Cocain-Wert von mindestens 175 µg/L deutlich über dem erlaubten Nachweisgrenzwert von 15 µg/L gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung, SR 741.11) i.V.m. Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenkontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) liegt. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der relativ langen Zeitdauer zwi- schen Kokainkonsum und Autofahrt muss jedoch zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass er es lediglich in Kauf nahm, die Autofahrt unter Ko- kaineinfluss und damit in fahrunfähigem Zustand ausgeführt zu haben.
- 73 -
9. Dossiers 9 und 10 9.1. Vorab ist zu bemerken, dass in der Anklage vom 19. November 2019 dem Beschuldigten vorgeworfen wird, am 10. Oktober 2017 im Raum L._____ ohne Berechtigung ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dabei eine Verkehrsregelverlet- zung begangen zu haben (act. D1/20/4 S. 15). Dieser Anklagepunkt wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2020 zurückgezogen (act. 49 S. 2). Eine Behandlung dieses Sachverhaltskomplexes entfällt daher. 9.2. Der verbleibende unter Ziff. IX. der Anklage vorgeworfene Sachverhalt lau- tet wie folgt (act. D1/20/4 S. 15 f.): Der Beschuldigte habe den Personenwagen Smart fortwo, ZH 7, am 8. Dezember 2017 im Raum N._____ respektive am 10. Dezember 2017 von N._____ bis AJ._____ auf verschiedenen, nicht bekannten Strassen gelenkt, obschon er gewusst habe, dass er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe, da dieser mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 annulliert worden sei. 9.3. Die angeklagten Fahrten vom 8. Und 10. Dezember 2017 sind im Zusam- menhang mit Dossier 7 zu sehen, da der Beschuldigte die angeblichen Fahrten nach der Anmiete des Fahrzeugs von W._____ getätigt haben soll. Die zu Dossier 7 getätigten Aussagen sind deshalb auch für diesen Vorhalt relevant. 9.3.1. Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vorhalt ambivalent. So gab er in der ersten polizeilichen Einvernahme an, die in der Anklage genannten Fahrten getätigt zu haben (act. D7/5 S. 6), was er bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zu Dossier 7 durch Verweis auf die erstgenannt Einvernahme grundsätz- lich bestätigte (act. D1/4/17 S. 7). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Dossiers 9 und 10 sagte er dann aber, nur an einem Tag in ein Parkhaus in AJ._____ und wieder zurück gefahren zu sein (act. D1/4/17 S.13), wobei es sich dabei um den Sonntag, 10. Dezember 2017, gehandelt haben muss (vgl. da- zu act. D7/5 S. 2, wo der Beschuldigte eingestand, am 10. Dezember 2017 ins Parkhaus gefahren zu sein). 9.3.2. Aufgrund der Einschränkung seines Geständnisses und da es durchaus möglich ist, dass am 8. Dezember 2017 der Kollege des Beschuldigten, R._____,
- 74 - das Fahrzeug lenkte, kann in Bezug auf dieses Dossier nur für die Fahrt vom 10. Dezember 2017 erstellt werden, dass der Beschuldigte den Personenwagen ge- lenkt hat. Bezüglich der Fahrt vom 8. Dezember 2017 ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 9.3.3. Festzuhalten ist, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe des Beschuldigten mit Verfügung vom 14. März 2017 annullierte (act. D9/9/1). Der Beschuldigte wusste um diese Verfügung und damit um die Tatsache, dass er kein Fahrzeug mehr lenken durfte, was er auch selbst zugab (act. D1/4/17 S. 11).
10. Dossiers 11 und 13 10.1. Unter Ziff. X. der Anklage werden dem Beschuldigten verschiedene Betäu- bungsmitteldelikte vorgeworfen. Dabei soll der Beschuldigte zwischen November 2016 und Januar 2017 monatlich etwa 100 bis 200 Gramm Marihuana erstanden haben, wobei er dieses teilweise selbst konsumiert und teilweise weiterveräussert habe. Weiter habe der Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt 444 bis 449 Gramm Marihuana und 5.9 Gramm Haschisch erstanden bzw. besessen bzw. veräussert. Sodann habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum verschie- dene Male Marihuana geraucht, insbesondere an einem Tag im Januar 2017 8 Gramm Marihuana. Zudem habe der Beschuldigte seit ca. Ende 2016 bis
24. Juni 2018 jeweils freitags bis sonntags täglich ein bis mehrere Male Kokain konsumiert, wobei er am 31. Januar 2017 im Besitz von einem Gramm Kokain bestimmt für den Eigenkonsum gewesen sei (act.D1/20/4 S. 16 ff.). 10.2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagevorwurf vollumfänglich (act. D1/4/18 S. 3 f.; act. D1/4/21 S. 16). 10.3. Es gibt keinen Grund, das Geständnis des Beschuldigten anzuzweifeln, zumal nicht ersichtlich ist, wieso sich der Beschuldigte selbst belasten sollte. Die Angaben in der Anklage stimmen zudem mit den beim Beschuldigten gefundenen Betäubungsmitteln überein (act. D11/11/3). Der angeklagte Sachverhalt ist damit in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt.
- 75 -
11. Dossier 12 11.1. Unter Ziff. XI. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. März 2017 im Bereich des Hallenbads N._____ von einer nicht bekannten Person 29 Gramm Kokain für CHF 1'500 erworben zu haben. Dieses Kokain, welches er im Hinblick auf einen Weiterverkauf erworben habe, habe er sodann im Motorfahrzeug Audi A3, ZH 8, an verschiedenen Orten des Kantons Zürich mit sich geführt, bis er am
13. März 2017, 02:35 Uhr, vor der Liegenschaft BD._____-strasse 11 in M._____ kontrolliert worden sei. Am 9. März 2017 habe der Beschuldigte an einem nicht bekannten Ort auf dem Gebiet des Kantons Zürich etwa ein Gramm Kokain kon- sumiert (act. D1/20/4 S. 19). 11.2. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfäng- lich (act. D1/4/21 S. 16). Zwar gab der Beschuldigte auf Vorhalt des genauen An- klagesachverhalts an, von den erworbenen 29 Gramm Kokain selbst nichts kon- sumiert zu haben (act. D1/4/18 S. 5). Dass er am in der Anklage genannten Tag jedoch, wie er zuvor selbst einräumte (act. D12/7 S. 6), ein Gramm Kokain kon- sumierte, bestritt er nicht. 11.3. Da es keinen Grund dafür gibt, wieso sich der Beschuldigte selbst belasten sollte und da das Geständnis mit den Akten in Einklang steht (insbesondere mit den beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmitteln, act. D12/4) und des- halb nicht anzuzweifeln ist, ist der Sachverhalt von Ziff. XI. der Anklage rechtsge- nügend erstellt.
12. Dossier 14 12.1. Unter Ziff. XII. der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, von AA._____ an einem nicht genau bekannten Tag zwischen Ende Juli 2017 und 6. August 2017 an einem nicht bekannten Ort im Kanton Zürich ein Zigarettenpäckchen, gefüllt mit ca. 10 Gramm Kokain üblicher Gassenqualität entgegengenommen zu haben. Dieses habe der Beschuldigte vereinbarungsge- mäss in das Lokal "BE._____" an der BF._____-strasse 12, BG._____ transpor- tiert und BH._____ übergeben. Der Beschuldigte habe den genauen Inhalt des Zigarettenpäckchens nicht gekannt, jedoch aufgrund der Umstände gewusst,
- 76 - dass sich eine nicht näher bekannte Menge Kokain darin befinde, welche BH._____ von AA._____ erworben habe (act. D1/20/4 S. 19 f.). 12.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Sachverhaltskomplex ist schwankend. Zunächst gestand er bei der Polizei, von AA._____ ein Zigaret- tenpäckchen entgegengenommen und dieses BH._____ übergeben zu haben. Er habe nicht genau gewusst, was in der Zigarettenschachtel gewesen ist, habe aber schon davon ausgehen müssen, dass es sich um Kokain gehandelt habe (act. D14/2/1 S. 3). Diese Aussage bestätigte er in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme zum Anklagevorwurf, wobei er darauf bestand, die Menge des im Ziga- rettenpäckchen enthaltenden Kokains nicht gekannt zu haben. Er habe nicht ge- wusst, ob es sich um 1 oder um 10 Gramm handle (act. D1/4/18 S. 5 f.). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu diesem Vorwurf zeigte sich der Beschuldigte sehr unkooperativ und wollte sich bezüglich des Inhalts der Zigaret- tenschachtel zunächst nicht äussern ("Vermuten kann man viel. Ob es wirklich stimmt, weiss ich nicht."; "mir war es eigentlich scheissegal." act. D1/4/21 S. 17). Er gab dann aber schliesslich doch zu Protokoll, zu 100% geständig zu sein und auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um Kokain handelte, meinte er: "ich weiss nicht genau wie viel aber ich war geständig" (act. D1/4/21 S. 17). An der Hauptverhandlung schliesslich machte der Beschuldigte geltend, das Zigaret- tenpäckchen nicht angefasst zu haben. Er sei bereits in der BE._____ gewesen, als AA._____, das Päckchen vor ihm auf dem Tisch platziert habe. Wenig später habe es BH._____ bei ihm abgeholt. Er anerkannte abermals, gewusst zu haben, dass sich im Zigarettenpäckchen Kokain befan (act. 90 S. 14 f.). 12.3. Es ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung präsentierte Version unglaubhaft und als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann. Es ist deshalb auf sein früheres Geständnis abzustellen. Letzten Endes ist es jedoch unerheblich, ob der Beschuldigte das Zigarettenpäckchen anfasste oder nicht. Es kann erstellt werden, dass der Beschuldigte bei der Übergabe des Zigarettenpäckchens mitwirkte und dass er aufgrund der Umstände vermutete, dass sich im Zigarettenpäckchen Kokain befand. Er nahm somit zumindest in Kauf, Kokain für kurze Zeit aufbewahrt und an BH._____ weitergegeben zu ha-
- 77 - ben. Offen bleiben muss, welche Menge Kokain sich im Zigarettenpäckchen be- fand. Dafür, dass es 10 Gramm waren, gibt es keine genügenden Hinweise.
13. Dossier 15 13.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 29. April 2017 am Wohnort von AB._____ an der BI._____-strasse 13, AI._____, heimlich des- sen Personenwagen "Citroën C5", ZH 1, behändigt und damit um 21:35 Uhr an den Bahnhof N._____ und von dort um ca. 21:45 Uhr nach AL._____ gefahren zu sein. In der folgenden Nacht habe der Beschuldigte das Auto zurückgebracht. Diese Fahrten habe der Beschuldigte durchgeführt, obwohl sein Führerausweis annulliert worden war und obwohl AB._____ in die Handlungen des Beschuldigten nicht eingewilligt habe. Bei diesen Fahrten habe der Beschuldigte auf der BJ._____-strasse in N._____, Höhe Bahnhof N._____, mit dem Fahrzeug zurück- gesetzt und dabei pflichtwidrig unvorsichtig den hinter ihm abgestellten Perso- nenwagen "Mercedes Benz E200", ZH 14, übersehen, weshalb das von ihm ge- lenkte Fahrzeug in den Mercedes geprallt sei. Dabei seien beide Fahrzeuge wahrnehmbar erschüttert worden und der Citroën habe auf das Hindernis auftref- fend brüsk gebremst. Der Beschuldigte sei nicht ausgestiegen und habe weder seien Personalien dem Halter des Mercedes hinterlassen noch die Polizei infor- miert, sondern habe, obschon er die Kollision wahrnehmend einen regulierungs- bedürftigen Schaden vermuten musste, seine Fahrt fortgesetzt (act. D1/20/4 S. 20 f.). 13.2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des vorgenannten Vorwurfs teilweise ge- ständig. 13.2.1. Der Beschuldigte anerkannte, die in der Anklage genannten Fahrten durchgeführt zu haben, obwohl er keinen Führerausweis besass (act. D15/2/2 S. 3). Dieser war mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 annulliert worden (act. D15/5), was der Beschuldigte wusste, wie er bezüglich der Dossiers 9 und 10 auch zugab (act. D1/4/17 S. 11). 13.2.2. Weiter anerkannte der Beschuldigte, diese Fahrten mit dem genannten Fahrzeug von AB._____ durchgeführt zu haben. Er gab jedoch an, die Berechti-
- 78 - gung dazu gehabt zu haben. Der Beschuldigte war jedoch nicht imstande, darzu- tun, wann und in welchem Umfang ihm diese Berechtigung erteilt worden war. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er vielmehr selbst nur vermutete, die Berechtigung zu haben ("Im Notfall hätte ich es sicher verwenden dürfen", act. D15/2/2 S. 4) bzw. dass AB._____ einverstanden gewesen sei, da er gedacht habe, dass nicht der Beschuldigte selbst, sondern ein Kollege von ihm das Auto fahre (act. D15/2/2 S. 4; act. D1/4/17 S. 13). Letztlich bestätigte der Be- schuldigte implizit selbst, dass AB._____ erst im Nachhinein erfuhr, dass der Be- schuldigte sein Auto genommen hatte. So sagte der Beschuldigte: "Er wusste nicht, dass ich das Auto nehme" (act. D1/4/17 S. 13) und: "Vielleicht wusste er nicht gerade in diesem Moment, dass ich es verwende" (act. D15/2/2 S. 4). Auf die Frage, weshalb AB._____ der Polizei nichts gesagt habe, als diese ihn wegen des Unfalls am Bahnhof N._____ kontaktierte, meinte der Beschuldigte, dass AB._____ ja auch gedacht habe, das Auto sei zu Hause und er ihm dann telefo- niert habe (act. D1/4/17 S. 14). Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte al- lein aus dem Umstand, dass AB._____ den Autoschlüssel in seiner Wohnung (in welcher der Beschuldigte für ein paar Nächte logierte) zurückgelassen hatte, nicht nach Treu und Glauben annehmen durfte, zur Benützung des Autos berechtigt gewesen zu sein. Auch für eine "Generalermächtigung" an den Beschuldigten gibt es keine Hinweise, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb AB._____ diesfalls der Po- lizei den Fahrer nicht mitgeteilt hätte, als diese ihn wegen des Unfalls kontaktierte. Vor diesem Hintergrund muss es als erstellt betrachtet werden, dass dem Be- schuldigten die Erlaubnis zur Benützung des Fahrzeugs fehlte. 13.2.3. Bezüglich des Unfalls stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, diesen zwar herbeigeführt zu haben, dies jedoch nicht mit Absicht getan zu haben und im Moment des Zusammenpralls gar nicht gemerkt zu haben, dass etwas passiert sei. Hätte er es bemerkt, wäre er ausgestiegen (act. D1/4/17 S 14, 16). Dies ist nicht glaubhaft. Zwar sind beim Aufprall nur geringfügige Schädigungen aufgetreten (vgl. Fotodokumentation act. D15/1/2 S. 2) und der Beschuldigte ist beim Manövrieren wohl langsam gefahren. Dennoch muss es beim Aufprall einen Ruck gegeben haben, als das Fahrzeug abrupt stoppte. Der Beschuldigte muss dabei bemerkt haben, dass sein Auto hinten ansteht und er hätte in dieser Situati-
- 79 - on aussteigen müssen, um zu kontrollieren, ob ein Schaden entstanden ist. Zu bemerken ist zudem, dass der Beschuldigte ein grosses Interesse daran hatte, nach der Verursachung des Schadens unerkannt davonzufahren. Er war ohne Fahrberechtigung unterwegs und hätte bei der Unfallerfassung, bei der allenfalls sogar die Polizei hinzugezogen worden wäre, riskiert, aufzufliegen. Damit ist auch die in der Anklage beschriebene Unfallverursachung und das darauf folgende Verhalten des Beschuldigten rechtsgenügend erstellt.
14. Dossier 16 14.1. Unter Ziff. XIV. der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
24. Juni 2018 zwischen 05:35 Uhr und einer nicht bekannten Zeit am Vormittag im Bereich des Bahnhofs AL._____ ein iPhone 7 auf dem Boden gefunden zu haben, welches die Privatklägerin 4 in jener Nacht an jener Örtlichkeit verloren habe. Obwohl der Beschuldigte aufgrund der Umstände davon ausgegangen sei, dass das Telefon von jemandem verloren war, habe er dieses im Wert von mindestens CHF 300 an sich genommen, um einem Eigentümer gleich darüber zu verfügen. Eventualiter habe der Beschuldigte im Wissen um diesen Umstand das Telefon im Wert von deutlich mehr als CHF 10 bis zu seiner Verhaftung am 24. Juni 2018, 13:15 Uhr, mit sich geführt, ohne es zur Ermittlung des rechtmässigen Eigentü- mers der Polizei zu übergeben (act. D1/20/4 S. 22). 14.2. Der Beschuldigte ist in dieser Hinsicht nicht geständig. Er machte in der Schlusseinvernahme geltend, dass er das Handy der Privatklägerin 4 sicherlich wieder zurückgegeben hätte. Er habe es eingesteckt und warten wollen, bis der Eigentümer die iPhone-Suche aktiviert hätte (act. D1/4/21 S. 18 f.). Diese Aussa- ge ist aber nicht sehr glaubhaft. Zum einen sagte der Beschuldigte selbst, dass er nicht einmal versucht habe, das Telefon einzuschalten, was aber nötig gewesen wäre, wenn die Geschädigte durch eine iPhone-Suche oder auch durch einen An- ruf hätte auf ihr Telefon zugreifen wollen. Andererseits sagt er an anderer Stelle selbst, dass er sich nicht um das Telefon bemüht hätte und es sogar seinem Hund gegeben hätte zum Spielen (act. D1/4/20 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann es als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte keine Anstrengun- gen machte, das Mobiltelefon dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben
- 80 - und dieses - auch wenn er am 24. Juni 2018 nicht verhaftet worden wäre - nicht der Polizei oder einem Fundbüro abgegeben hätte.
15. Dossier 17 15.1. In Ziff. XV. der Anklage wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen: Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 24. Juni 2018, 13:15 Uhr, im Be- reich BK._____-strasse 15 in … Zürich hätten Funktionäre der Stadtpolizei Zürich dem Beschuldigten eröffnet, dass es um den Vorwurf von Sexualdelikten gehe. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass er eine Strafuntersuchung wegen min- destens eines Verbrechensvorwurfs zu gewärtigen habe, habe er sich gegenüber den Beamten mit einer auf seinen Bruder BL._____, geb. tt.01.2001, lautenden, portugiesischen Identitätskarte ausgewiesen. Dies habe er in der Hoffnung getan, dass das Strafverfahren gegen seien Bruder angehoben würde, obschon er wuss- te, dass sein Bruder nichts mit der Sache zu tun gehabt habe. Die Behörden sei- en deshalb in einer ersten Phase von einer falschen Identität des Beschuldigten ausgegangen und hätten das Verfahren zunächst gegen seinen unbeteiligten Bruder geführt (act. D1/20/4 S. 23). 15.2. Der Beschuldigte anerkannte den angeklagten Sachverhalt vollständig (act. D1/4/20 S. 5 f.; act. D1/4/21 S. 19). Es gibt keinen Grund, das Geständnis des Beschuldigten anzuzweifeln. Der Sachverhalt gemäss Ziff. XV. der Anklage ist damit rechtsgenügend erstellt.
16. Dossiers 18 und 19 16.1. Dem Beschuldigten wird in Ziff. XVI. vorgeworfen, am 7, Mai 2018, ca. 15:30 Uhr, auf dem Kurs 16 der B._____ von O._____ nach Zürich Hauptbahnhof und am 10. Juni 2018, 07:30 Uhr, mit dem Kurs 17 der B._____ von Zürich Hauptbahnhof nach AL._____ gefahren zu sein, obschon er über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe. Sodann habe der Beschuldigten dem zuständigen Kontrollpersonal anlässlich einer Fahrkartenkontrolle jeweils einen Führerausweis lautend auf AB._____ präsentiert und dadurch wahrheitswidrig vorgegeben, es handle sich bei ihm um AB._____. Der Beschuldigte habe gewusst, dass spätere Korrespondenz wegen eines Taxzuschlags und einer Busse mit AB._____ geführt
- 81 - werde. Weiter habe er gewusst und zur Vermeidung einer Strafe in Kauf genom- men, dass AB._____ Gegenstand eines Bussenverfahrens wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes geworden sei. Schliesslich sei dem Beschul- digten mindestens bei der Fahrt am 7. Mai 2018 durch das Kontrollpersonal der B._____ ein Formular "Personalienblatt" vorgelegt worden, welches das Kontroll- personal anhand der vom Beschuldigten gegebenen, wahrheitswidrigen Angaben ausgefüllt habe. Zudem sei dem Beschuldigten bei beiden Kontrollen ein Aus- druck "Reisen ohne gültigen Fahrausweis" vorgelegt worden, welche falsche Per- sonalien enthielten und welche der Beschuldigte als AB._____ unterzeichnet ha- be (act. D1/20/4 S. 25). 16.2. Auch bezüglich dieses Vorhalts ist der Beschuldigte vollumfänglich gestän- dig und zwar von Anfang an (act. D18/3 S. 1 f.; act. D1/4/20 S. 7 f.; act. D1/4/21 S. 20). Das Geständnis des Beschuldigten ist nicht anzuzweifeln und es steht zu- dem mit der Aktenlage im Einklang. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt rechts- genügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als qualifi- zierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB (act. D1/20/4 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff. 30).
- 82 - 1.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass das Strafverfahren betreffend Drohung und Hausfriedensbruch mangels gültigem Strafantrag einzustellen ist (vgl. vorne S. 17).
2. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder anderen se- xuellen Handlung nötigt, namentlich indem er Gewalt anwendet, sie bedroht, sie unter psychischen Druck setzt oder in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht. Auch die Nötigung zur Vornahme einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung wird von Art. 189 Abs. 1 StGB erfasst (BGE 127 IV 203). Wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird demgegenüber bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts mittels der vorerwähnten Zwangsmittel zur Duldung des Beischlafs nötigt. 2.1.2. Die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung un- terscheiden sich einzig in Bezug auf die Art der sexuellen Handlung, wobei der Beischlaf mittels Einführen des männlichen Gliedes in die Vagina mindestens bis in den sog. Scheidenvorhof unter den Tatbestand von Art. 190 StGB fällt, wäh- rend beischlafähnliche oder andere sexuelle Handlungen vom Tatbestand des Art. 189 StGB erfasst werden (vgl. MAIER, in: Niggli/Wiprächiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 190 N 13; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 541). 2.1.3. Art. 189 StGB und Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und ent- schliessen können. Beide Tatbestände setzen mithin übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuel- le Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nöti- gungsmittel, insbesondere auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischen Einwirkungen, denn es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine aus- weglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben
- 83 - des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dement- sprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich das Bedrohen, die Ausübung von physischer Gewalt und psychischem Druck sowie das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 169 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015, E. 5.1.2.). 2.1.4. Das Tatmittel der Bedrohung im Sinne von Art. 189 f. StGB ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 189 N 4; MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 189 N 26). 2.1.5. Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 189 f. StGB liegt vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Voll- zug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfal- tung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshand- lung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist da- bei nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Da- bei wird nicht verlangt, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3. m.w.H.). 2.1.6. Die Variante des psychischen Drucks stellt klar, dass sich die Ausweglosig- keit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt an- wendet oder androht. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll insbesondere auch das Opfer, das durch
- 84 - Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer aus- weglosen Lage keinen erkennbaren Widerstand leistet. Eine solche Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters auftreten, wobei diese Dominanz nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein muss (BGE 128 IV 110 f.). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage er- zeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein und muss ein ähnliches Ausmass wie bei einer Gewaltanwendung oder Bedrohung erreichen. 2.1.7. Die qualifizierte Tatbestandsvariante im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB begeht, wer grausam handelt. Dies ist gemäss gesetz- lichem Wortlaut namentlich dann der Fall, wenn der Beschuldigte eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet. Das Verwenden einer ge- fährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands im Sinne des Gesetzes ist nicht nur gegeben, wenn der Täter das Opfer damit verletzt, sondern schon dann, wenn dieses damit unmittelbar bedroht (DONATSCH, Strafrecht III, S. 543). Keine qualifizierte Tatbegehung liegt vor, wenn der Täter allein auf das Vorhandensein eines Gegenstands hinweist (MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 189 N 71). Das Wort "namentlich" zeigt auf, dass auch unabhängig vom Ge- brauch einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands jemand den Qualifikationstatbestand erfüllen kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt Grausamkeit der Tatbegehung dann als erschwerendes Element vor, wenn sie über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter ge- fährliche Mittel einsetzt, so dass das Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3). Um zu beantworten, ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das Verhalten beziehen, welches er gewollt hat und nicht alleine darauf, was das Op- fer persönlich empfunden hat (BGer 6S.198/2001 Urteil vom 5. April 2001 E. 2a m.w.H.).
- 85 - 2.1.8. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsbestandsmerkmale beziehen. Der Täter muss willentlich und wissentlich den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in deren rechtlich geschützten Freiheit beschränken beziehungsweise dies zumindest in Kauf nehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.1.9. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der se- xuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung dar- stellt. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen, was bei erzwun- genem Anal- und Oralverkehr der Fall sein kann (MAIER, BSK StGB II, Art. 189 N 81). 2.2. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte sexuelle Nötigung 2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte, das Messer in der Hand haltend, die Privatklägerin 7 aufgefordert, in oral zu befriedigen, welcher Aufforderung sie nachkam. Durch das Vorhalten des Messers kündigte der Be- schuldigte der Privatklägerin 7 implizit Gewalt an für den Fall, dass sich die Pri- vatklägerin 7 seinen Wünschen wiedersetzen würde. Dabei sind die gesamten Umstände in Betracht zu ziehen, in der sich die Privatklägerin 7 befand: Der Be- schuldigte hielt ihr bereits auf der Strasse und auf dem Weg in die Wohnung ein Messer an die Seite und er schloss, im Zimmer der Privatklägerin 7 angekommen, die Zimmertüre mit dem Schlüssel ab, was ihre Fluchtmöglichkeiten drastisch ein- schränkte. Vor diesem Hintergrund gab der Beschuldigte der Privatklägerin 7 wenn auch nonverbal so doch unmissverständlich zu verstehen, dass er zu Ge- waltausübung bereit wäre. Dies versetzte die Privatklägerin 7 in grosse Angst und sie sah sich an Leib und Leben bedroht. Der Beschuldigte schuf damit eine tatsi- tuative Zwangssituation, in welcher die Privatklägerin 7 keine andere Möglichkeit sah, als dem Willen des Täters zu gehorchen und in welcher es ihr nicht mehr zu- gemutet werden konnte, sich ernsthaft zu wehren. Dass die Privatklägerin 7 den Oralverkehr unter diesem Umständen nicht wollte und nur aufgrund der Zwangs-
- 86 - lage ausführte, ist klar. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass die Privat- klägerin 7 einzig aufgrund der ihr konkludent angedrohten Gewalt handelte, zumal sie den Beschuldigten in ihrer Angst mehrfach bat, ihr nichts anzutun. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin 7 damit zu einer sexuellen Handlung genötigt, welche diese einzig aufgrund seiner Gewaltandrohung vornahm. 2.2.2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte durch die Benutzung des Messers den qualifizierten Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt das Messer in der Hand gehalten, als er die Privatklägerin 7 zum Oralverkehr aufforderte. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerin 7 konklu- dent Gewalt angedroht und sie sah sich der unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt, mit dem Messer verletzt zu werden. Vor diesem Hintergrund kann die aktive Ver- wendung des Messers bejaht und der qualifizierte Tatbestand als erfüllt betrachtet werden. 2.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte Vergewaltigung 2.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt verlangte der Beschuldigte nach dem Oral- verkehr nach vaginalem Geschlechtsverkehr, welcher Aufforderung die Privatklä- gerin 7 nachkam, indem sie sich auf den Beschuldigten setzte. Die Privatkläge- rin 7 folgte den Befehlen des Beschuldigten nur aufgrund der bereits zuvor be- schriebenen, durch den Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation und nicht aus freiem Willen. Dass die Privatklägerin 7 keinen Geschlechtsverkehr wollte, musste dem Beschuldigten durch sein Vorgehen bewusst sein. Die Privatkläge- rin 7 teilte ihr Unbehagen zudem dadurch mit, dass sie den Beschuldigten mehr- fach aufforderte ein Präservativ anzuziehen, dass sie ein Kleid anzog, um vor ihm nicht entblösst zu sein und dass sie es ablehnte, dass der Beschuldigte beim Ge- schlechtsverkehr auf sie liegt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 7 damit durch die konkludente Androhung von Gewalt zum Beischlaf genötigt, was er wusste und wollte.
- 87 - 2.3.2. Bezüglich des Messers ist festzuhalten, dass dieses gemäss erstelltem Sachverhalt auf dem Boden lag, während sich der Beschuldigte selbst auf dem Rücken auf dem Bett befand. In dieser Situation kann nicht mehr von einer unmit- telbaren Bedrohung durch das Messer und damit von einem "Verwenden" ge- sprochen werden, zumal sich der Beschuldigte zunächst hätte aufrichten und die Privatklägerin 7 von sich stossen müssen, um das Messer zu greifen. Lediglich die Präsenz des Messers im selben Raum rechtfertigt es nicht, die qualifizierte Tatbegehung anzunehmen, welche mit Blick auf die Strafandrohung gegenüber dem Grundtatbestand doch einen stark erhöhten Unrechtsgehalt aufweist. 2.3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Gefährdung des Lebens 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich straf- bar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen Auffangtatbestand für Fälle, bei denen sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen lässt und eine Verur- teilung wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts folglich nicht in Frage kommt (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O, Art. 129 N 7). In ob- jektiver Hinsicht ist eine Lebensgefahr erforderlich, was bedeutet, dass der Täter den Geschädigten durch beliebiges Handeln in einen Zustand bringt, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des To- deseintrittes besteht (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 129 N 1). Dabei ist der Begriff der Lebensgefahr weniger restriktiv auszulegen als bei Art. 140 Ziff. 4 StGB und erfordert keine "sehr naheliegende" Gefahr (BGE 121 IV 67 E. 2.b). Die Lebensgefahr muss aber unmittelbar sein, was eine zeitliche Aktuali- tät und den direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Beschuldigten beinhaltet. Aus dem Verhalten des Täters muss sich direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergeben (BGE 133 IV 1
- 88 - E. 5.1). Es ist dabei nicht bloss auf äussere Umstände abzustellen. Vielmehr sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichti- gen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 129 N 20). 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.a). Wei- ter setzt die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens ein skru- pelloses Vorgehen voraus. Es wird ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Si- tuation verlangt. Je grösser dabei die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, desto eher kann von Skrupellosigkeit ausgegangen werden (MAEDER, in: Niggli/ Wi- prächtiger [Hrsg.], a.a.O, Art. 129 N 51, m.w.H). Dabei liegt Skrupellosigkeit vor, wenn das Verhalten des Täters angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs un- ter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2). 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin 7 in den Unterarmwürgegriff genommen und dadurch in Lebensgefahr gebracht. Dass die Lebensgefahr unmittelbar war, steht aufgrund der von der Privatklägerin 7 ge- zeigten Symptome und der ausserordentlichen Gefährlichkeit des Unterarmwür- gegriffs (vgl. hierzu nochmals das Gutachten des IRM; act D1/9/6) ausser Frage. Festzuhalten ist, dass eine Person, welche in den Unterarmwürgegriff genommen wird, bereits nach kurzer Zeit bewusst los werden oder sogar sterben kann und es für den Angreifer schwer kontrolliert bar ist, ab welcher Intensität und welcher Dauer der Tod eintreten kann. Dem Beschuldigten war die Gefährlichkeit be- wusst, was er auch selbst zugab. Dass der Beschuldigte dennoch den Unterarm- würgegriff anwandte, sehr stark zudrückte und erst von der Privatklägerin 7 ab- liess, als diese ihn in den Finger biss, zeigt das skrupellose Vorgehen des Be- schuldigten. Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
- 89 - 3.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.
4. Einfache Körperverletzung 4.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter schädigt jemanden "in anderer Weise", wenn die Verletzung weder die Vor- aussetzungen nach Art. 122 StGB noch diejenigen nach Art. 126 StGB erfüllt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin 7 mehrfach gebissen und geschlagen, wodurch Quetschungen und Blutergüsse entstanden, welche über Wochen schmerzten. Er biss der Privatklägerin 7 zudem einen Teil des Knorpels des Ohres ab. Zweifellos weisen diese Verletzungen ei- nen Krankheitswert auf, welcher weit über das vom Tatbestand der Tätlichkeit Umfasste hinausgeht. Eine schwere Verletzung ist jedoch nicht auszumachen. Aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten steht ausser Frage, dass er die Verletzungen bewusst und gewollt und damit direktvorsätzlich herbeigeführt hat. 4.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Nötigung 5.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Dabei muss die Androhung ernstlich sein, das heisst der angedrohte Nachteil muss objektiv dazu geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu
- 90 - machen (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 4 f. m.w.H.). Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Alternativ wird dabei vorausgesetzt, dass der vom Täter verfolgte Zweck bzw. das verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es diesbezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 9; BGE 129 IV 262 E. 2.1 und BGE 120 IV 17 E. 2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventu- alvorsatz grundsätzlich genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Op- fers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf. Der Täter braucht hingegen nicht willens zu sein, die Drohung zu verwirklichen (DELON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 181 N 55; BGE 105 IV 122 E. 2b). 5.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin 7 gezwungen, ihn in die von ihr benützte Wohnung mitzunehmen. Dazu verwendete der Beschuldigte ein Messer, welches er ihr an ihre linke Seite hielt. Dadurch drohte er der Privatklägerin 7 konkludent an, sie mit dem Messer zu verletzen oder anderweitig gewalttätig zu werden, sollte sie sich seinem Willen widersetzen. Einzig deshalb nahm die Privatklägerin 7 den Beschuldigten dann mit auf ihr Zimmer. Die Androhung von Gewalt stellt zweifellos ein rechtswidriges Mittel dar. Der Beschuldigte musste aufgrund seines Vorgehens wissen, dass ihn die Privat- klägerin 7 nur aufgrund des vorgehaltenen Messers mitnahm und er bezweckte dies gerade. 5.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
6. Geringfügige Sachentziehung 6.1. Eine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB begeht, wer dem Berech- tigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und im dadurch
- 91 - einen erheblichen Nachteil zufügt. Von Geringfügigkeit ist auszugehen, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet, wobei der Grenzwert bei CHF 300 festgesetzt wurde (BGE 121 IV 286). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Wohnungs- schlüssel der Privatklägerin 7 bei seiner Flucht aus der Wohnung mitgenommen. Dies stellt zweifellos eine Sachentziehung dar. Da der Privatklägerin 7 dadurch aber offenbar keine Probleme entstanden sind, kann das Vorliegen eines erhebli- chen Nachteils nicht bejaht werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der geringfügigen Sachentziehung freizusprechen. B. Dossier 2
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zu diesem Sachverhaltskomplex als qualifizierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. D1/20/4 S. 6). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich eine Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 41).
2. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung 2.1. Zu den rechtlichen Grundlagen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. 82 ff.). 2.2. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte sexuelle Nötigung 2.2.1. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 8 gemäss erstelltem Sachver- halt auf, ihn oral zu befriedigen, welcher Aufforderung sie nachkam. Dies erfolgte jedoch keinesfalls freiwillig, sondern nachdem der Beschuldigte verschiedene Nö- tigungsmittel gefügig gemacht hatte. So wandte der Beschuldigte Gewalt an, in- dem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und er drohte ihr explizit mit dem Tod und implizit mit noch drastischerer Gewaltanwendung durch Vorhalten und
- 92 - an-den-Hals-Halten des Messers. Dass die Privatklägerin 8 den Oralverkehr nicht wollte, gab sie dem Beschuldigten mehrfach verbal zu verstehen. In der vom Be- schuldigten geschaffenen Zwangssituation blieb ihr jedoch nichts anderes übrig, als dem Beschuldigten zu gehorchen. Dem Beschuldigten musste aufgrund der Umstände und seinem Vorgehen klar sein, dass die Privatklägerin 8 den Oralver- kehr, welcher klar ein sexuelle Handlung darstellt, einzig aufgrund seiner Gewalt- anwendung und -androhung ausführte und er wollte sie durch sein Verhalten ge- rade dazu bringen. 2.2.2. Im vorliegenden Fall ist die qualifizierte Tatbegehung erfüllt. Der Beschul- digte bedrohte die Privatklägerin 8 mehrfach mit dem Messer und hielt ihr dieses mindestens einmal an den Hals. Damit wurde die Privatklägerin 8 vom Beschul- digten unter Verwendung des Messers sexuell genötigt. 2.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 2.3. Würdigung in Bezug auf die qualifizierte Vergewaltigung 2.3.1. Der Beschuldigte befahl der Privatklägerin 8 unter Zuhilfenahme der bereits erwähnten Nötigungsmittel, sich auf ihn zu setzen und den vaginalen Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen. Dass die Privatklägerin 8 nicht aus freien Stü- cken, sondern einzig aufgrund der angewandten Gewalt und ausgesprochenen Drohungen agierte, ist erstellt und war dem Beschuldigten bewusst, nicht zuletzt, da die Privatklägerin 8 dies dem Beschuldigten sagte und während dem Ge- schlechtsverkehr weinte. 2.3.2. Da der Beschuldigte die Privatklägerin 8 mit dem Messer bedrohte und damit konkludent Gewalt androhte, um sie gefügig zu machen, kann die qualifi- zierte Tatbegehung durch Verwendung eines Messers bejaht werden. 2.3.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 schul- dig zusprechen.
- 93 -
3. Raub 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Als Diebstahl gilt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur An- eignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Raubes erfordert weiter eine Nöti- gungshandlung. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt an einer Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Unter Gewalt an einer Person versteht man jede Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Körper des Opfers. Dabei muss die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt werden (BGE 133 IV 207 E. 4.3). Bei der zweiten Variante einer Nötigungshandlung kommt die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Betracht. Dabei muss der Täter die Drohung zwar nicht verwirklichen wollen, diese muss aber grundsätzlich geeignet sein, das Opfer wi- derstandsunfähig zu machen. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität im Sinne einer qualifizierten Nötigungshandlung angedroht werden. Diese erhebliche Beeinträchtigung ist anhand eines generalisierenden Massstabs zu beurteilen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung muss so ausge- staltet sein, dass sich auch ein anderer, "besonnener Mensch" in derselben Situa- tion der Drohung beugen würde. Die angedrohte Gefahr muss zudem eine ge- genwärtige sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt wer- den (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 29 ff.). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei dieser sich auf die Ausübung der Nötigungshandlung sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkma- le des Diebstahls beziehen muss. Dazu müssen Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wip- rächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 44).
- 94 - 3.2. Würdigung im konkreten Fall 3.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte durch Anwendung verschiedener Nö- tigungshandlungen Bargeld der Privatklägerin 8 an sich und mit sich genommen hat. Der Beschuldigte wandte vorliegend Gewalt an, indem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und er bedrohte sie zumindest konkludent mit einer gegen- wärtigen Gefahr für Leib und Leben, indem er sie mit einem Messer bedrohte. Durch die genannten Nötigungsmittel brach der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin 8, welche sich nicht getraute, den Beschuldigten an der Entnahme des Geldes aus ihrer Tasche zu hindern und ihm das Geld aus ihrem Schrank übergab. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, um sich das im Zimmer befindliche Bargeld anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 3.2.2. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Nötigung 4.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (vgl. S. 90). 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatkläge- rin 8, sie zu töten, fall sie jemandem vom erfolgten Übergriff erzähle. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerin 8 einen ernstlichen Nachteil angedroht, wel- cher Androhung sie Glauben schenkte und auch schenken durfte angesichts der während des Übergriffs vom Beschuldigten gezeigten Gewaltbereitschaft und der Tatsache, dass der Beschuldigte wusste, wo sich die Privatklägerin 8 aufhielt. Diese Drohung führte dazu, dass sich die Privatklägerin 8 nicht getraute, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Zweifellos ist sowohl das Nötigungsmittel - die Todesdrohung - als auch der damit verfolgte Zweck - Abhalten von einer Strafanzeige - als rechtswidrig anzusehen und der objektive Tatbestand der Nöti- gung damit erfüllt. Subjektiv lassen die Umstände und das Verhalten des Be-
- 95 - schuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er sich um die Wirkung seiner Drohung bewusst war und dies auch so wollte. 4.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 3
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (act. D1/20/4 S. 8). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 49).
2. Raub 2.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes des Raubs kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 93). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte durch Anwendung verschiedener Nötigungsmittel Bargeld der Privatklägerin 3 an sich und mit sich genommen. Er bediente sich dabei der Gewalt, indem er sie an den Haaren riss und sogar an den Haaren mitzog, als er ihre Kommode durchsuchte, und indem er sie gewaltsam zu Boden und gegen eine Bettkante drückte. Zudem drohte er der Privatklägerin 3 mit einer Geste des Kehle-Durchschneidens mit dem Tod. Die Privatklägerin 3 sah sich aufgrund der Nötigungshandlungen nicht im Stande, dem Beschuldigten Widerstand zu leisten, weshalb sie den Beschuldigten gewäh- ren liess. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, um sich das Bargeld der Privatklägerin 3 anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. 2.2.1. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 96 - D. Dossier 4
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in diesem Sachverhaltsabschnitt als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (act. D1/20/4 S. 9). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 65).
2. Schändung 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer ei- ne urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beschlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung missbraucht. 2.1.2. Der Tatbestand stellt den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Urteilsunfähigkeit liegt vor, wenn das Opfer, namentlich wegen seines geringen Alters, in sexuellen Belangen nicht in der Lage ist, in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens zu handeln. Die Widerstandsunfähigkeit kann dauernd oder bloss vorübergehend sein und etwa in schweren psychischen Defekten, in einer hochgradigen Intoxika- tion mit Drogen, Alkohol oder Medikamenten, in körperlicher Invalidität oder in ei- ner Fesselung liegen. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtig oder herab- gesetzt ist (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 191 N 5 ff.). Bewusstlo- sigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person al- kohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorge- nommenen Handlungen wehren kann (Urteile des Bundesgerichts BGer, 6B_232/2016 vom 21.12.16, E 2.2. m.w.H., 6B_17/2016 vom 18.7.17, E. 1.4.2).
- 97 - 2.1.3. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben und es zumindest für möglich halten, dass das Opfer aufgrund seines Zu- stands nicht in der Lage ist sich gegen das sexuelle Ansinnen zu wehren (DO- NATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 191 N 5, 13a). 2.2. Würdigung im konkreten Fall 2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 5 vorgenommen, indem er sie an der Vulva leckte und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Die Privatklägerin 5 befand sich in diesem Moment im Zustand der vollständigen Widerstandsunfähigkeit. Die Wider- standsunfähigkeit ist auf einen hohen Alkoholkonsum zurückzuführen und äusser- te sich schliesslich darin, dass die Privatklägerin 5 mehrfach bewusstlos wurde oder zumindest Bewusstseinstrübungen hatte und ihr der nötige Kraftaufwand fehlte, um sich gegen den Übergriff des Beschuldigten durch Wegstossen oder ähnlichem zu wehren. Dass der Beschuldigte um den Zustand der Privatkläge- rin 5 wusste, ist klar, denn er hatte sie den ganzen Abend begleitet und mehrere Zusammenbrüche ihrerseits mitbekommen. Zudem sagte die Privatklägerin 5 während des Übergriffs dem Beschuldigten, dass sie sich nicht gegen ihn wehren könne, weil sie zu schwach sei. Damit hat der Beschuldigte den Zustand der Pri- vatklägerin 5 ausgenützt, um sexuelle Handlungen an ihr zu begehen. Die vor- gängige gemeinsame Dusche kann nicht als Einwilligung in die später stattfinden- den sexuellen Handlungen gewertet werden. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich. 2.2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
- 98 - E. Dossier 5
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (act. D1/20/4 S. 11). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 72).
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Zu den rechtlichen Ausführungen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (S. 89). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist dem Privatkläger 6 durch den Faust- schlag des Beschuldigten eine 1 cm lange Wunde im Gesicht entstanden. Diese Verletzung hat zweifelsohne den für die einfache Körperverletzung erforderlichen Krankheitswert. Der Beschuldigte hat bewusst und gezielt auf den Privatkläger 6 eingeschlagen und eine Verletzung, wie die eingetretene, auch herbeiführen wol- len, weshalb von direktvorsätzlicher Begehung auszugehen ist. 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere gibt es keine Hinweise für die vom Beschuldigten geschilderte Notwehrsi- tuation. Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Dossier 6
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. D1/20/4 S. 11 f.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 95 S. 1 ff., 72).
- 99 -
2. Diebstahl 2.1. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen an- deren damit unrechtmässig zu bereichern. 2.2. Gemäss anerkanntem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Privatkläger 2 Bargeld und Marihuana entwendet. Damit steht bezüglich des Bargeldes zweifel- los fest, dass der Beschuldigte diese ihm fremde Sache dem rechtmässigen Ei- gentümer weggenommen hat, um es sich selbst anzueignen und sich damit zu bereichern. Bezüglich des Marihuanas ist zu sagen, dass dieses als unter das Be- täubungsmittelgesetz fallende Substanz nicht verkehrsfähig ist und damit nicht Objekt eines Diebstahls sein kann (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 137 N 6). Dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, ist unter den ge- gebenen Umständen erwiesen. 2.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Hausfriedensbruch 3.1. Des Tatbestands des Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigen in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einem unmittel- bar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 3.2. Der Beschuldigte ist gemäss erstelltem Sachverhalt in den vom Privatklä- ger 2 berechtigterweise benutzten Partykeller eingedrungen. Dazu hatte der Be- schuldigte keinerlei Berechtigung, was sich auch dadurch zeigt, dass er zusam- men mit den Mittätern eine verschlossene Tür aufbrechen musste, um sich Zu- gang zu verschaffen. Es steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten diese Um- stände bewusst waren; dennoch handelte er.
- 100 - 3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ent- sprechend ist der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. G. Dossier 7
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als Fälschung von Aus- weisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (act. D1/20/4 S. 13). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch in Bezug auf die Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und einen Freispruch bezüglich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB (act. 95 S. 1 ff., 74 ff.).
2. Urkundenfälschung / Fälschen von Ausweisen 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 2.1.2. Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten Schriften, welche dazu bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Zur vorliegend in Frage kommenden Tatvariante des Fälschens ist fol- gendes zu sagen: Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Ur- kunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtli- chen Aussteller übereinstimmt beziehungsweise wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aus-
- 101 - steller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autori- sierte Erklärung zugerechnet wird (BGE 137 IV 167). 2.1.3. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird zunächst der (Eventual-)Vorsatz der Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbe- standsmerkmale vorausgesetzt. Als subjektives Unrechtselement erfordert Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine besondere Absicht, wobei Eventualabsicht ge- nügt; der Täter muss, und zwar gerade durch den täuschenden Gebrauch der Ur- kunde, beabsichtigen, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder diese Möglichkeit zumindest in Kauf nehmen. Dies setzt voraus, dass der Täter in Täuschungsabsicht handelt und die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden will, um den Adressaten zu einem rechtserheb- lichen Verhalten zu veranlassen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist in- dessen nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Täuschung auch gelingt (vgl. DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 157 ff., m.w.H.). 2.1.4. Eine Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen zur Täuschung missbraucht. 2.1.5. Die Bestimmung ist als privilegierter Fall der Urkundenfälschung aufzufas- sen, die Urkunden besonderer Art schützt, sofern der Täter eine weniger verwerf- liche Absicht verfolgt. Die von Art. 252 StGB genannten Schriftstücke sind amtli- che Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger, a.a.O., Art. 252 N 3 f.). 2.1.6. Beim Missbrauch einer echten, nicht für den Täter bestimmten Schrift zur Täuschung handelt es sich nicht um ein Fälschungsdelikt, sondern um eine blos- se Falschlegitimation, mithin um einen betrugsähnlichen Fall. Bezweckt wird der Schutz von echten Ausweisschriften etc. vor missbräuchlicher Verwendung (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 252 N 12). Damit erweitert
- 102 - Art. 252 Abs. 4 StGB die Strafbarkeit über den Rahmen von Art. 251 StGB hinaus und ist neben diesem anwendbar (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 252 N 4). 2.1.7. Der subjektive Tatbestand erfordert nebst Vorsatz Täuschungsabsicht so- wie die Absicht des Täters, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleich- tern. Damit ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage gemeint. Die angestrebte Besserstellung darf für sich betrachtet jedoch nicht unrechtmäs- sig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht die gegen- über Art. 251 StGB geringere Strafdrohung rechtfertigt (BOOG, in: Niggli/ Wipräch- tiger, a.a.O., Art. 252 N 14 ff.). 2.2. Würdigung im konkreten Fall 2.2.1. Der Beschuldigte hat anerkanntermassen den Automietvertrag über das Mietauto nicht mit seinem Namen, sondern mit dem Namen "AK._____ " unter- zeichnet. Ein Automietvertrag kann als Urkunde im Rechtssinn betrachtet werden, da er Aufschluss über das Rechtsverhältnis des Autovermieters mit seinen Kun- den gibt. Durch die Unterzeichnung mit einem falschen Namen stimmte der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller überein. Der Beschuldigte täuschte somit über die Identität des Ausstellers und stellte eine unechte Urkunde her. Der Beschuldigte bezweckte damit, eine Automietvertrag abzuschliessen, was er bei Offenbarung seiner richtigen Identität nicht gekonnt hätte, da er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Die Absicht des unrechtmässigen Vorteils ist damit gegeben. Subjektiv war dem Beschuldigten sein Tun bewusst. Mit der Verwendung der falschen Identität und Vorlage des Führerausweises von AK._____ täuschte er den Autovermieter über die fehlende Berechtigung, ein Fahrzeug zu mieten und zu lenken und er handelte in der Absicht, die Urkunde als vorgeblich echt zu verwenden. 2.2.2. Der Beschuldigte legte zudem den echten Führerausweis von AK._____ vor. Er gebrauchte damit eine echte Ausweisschrift, um den Fahrzeugvermieter über seine Identität und über seine Fahrerlaubnis zu täuschen. Dass der Be- schuldigte damit nicht nur sein wirtschaftliches Fortkommen erleichtern, sondern
- 103 - einen unrechtmässigen Vorteil anstrebte, wurde bereits erläutert. Damit sind die Tatbestandselemente von Art. 252 Abs. 4 StGB erfüllt. Obwohl nicht nur das Fort- kommen erleichtert, sondern ein unrechtmässiger Vorteil angestrebt wurde, tritt Art. 252 StGB in dieser Tatbestandsvariante, wie bereits ausgeführt (vgl. unmit- telbar vorsehende Ziff. 2.1.6), neben Art. 251 StGB. 2.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. H. Dossier 8
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifi- ziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. D1/20/4 S. 14). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen qualifiziertem Fah- ren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 95 S. 1 ff., 76 f.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Des Fahrens in Fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG macht sich schuldig, wer aus anderen Gründen (als der Alkoholisierung) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug lenkt. 2.2. Der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. 2.3. Der Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt unter Kokaineinfluss und damit in fahrunfähigem Zustand, als er am 5. Februar 2017 einen Personen-
- 104 - wagen lenkte. Der objektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist damit zweifellos erfüllt. Subjektiv muss aufgrund der Zeitdauer zwischen Kokain- konsum und Autofahrt von Eventualvorsatz ausgegangen werden. 2.4. Der Beschuldigte anerkannte, Kokain konsumiert zu haben, womit der Tat- bestand nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG grundsätzlich erfüllt ist. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB) und innerhalb dieser Frist ein erstinstanzliches Ur- teil gefällt werden muss. Da der Konsum am 5. Februar 2017 stattfand und damit mehr als drei Jahre vor Urteilsfällung am 5. Juni 2020, fällt eine diesbezügliche Verurteilung ausser Betracht und das Verfahren ist einzustellen. 2.5. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb des Fahrens in Fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen. Das Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 5. Februar 2017, ist einzustellen. I. Dossiers 9 und 10
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- faches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (act. D1/20/4 S. 15). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen vorsätzlichem Fah- ren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (act. 95 S. 1 ff., 78).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 2.2. Der Beschuldigte führte anerkanntermassen am 10. Dezember 2017 zwei Fahrten durch, obwohl sein Führerausweis auf Probe annulliert worden war. Er
- 105 - hat damit den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfüllt. Da der Beschuldigte um die Annullation wusste und dennoch zwei Fahrten tätigte, handelte der Beschuldigte vorsätzlich. 2.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 2.4. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung für die Fahrt vom 8. Dezem- ber 2017 ist der Beschuldigte freizusprechen (vgl. S. 73). J. Dossiers 11 und 13
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- ches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG sowie als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. D1/20/4 S. 16). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 95 S. 1 ff., 79 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG stellt diverse Handlungen im Zusam- menhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Strafbar macht sich demnach, wer Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern ver- schafft oder in Verkehr bringt, sowie wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, auf- bewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Der Straftatbestand nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde bereits zuvor zitiert (vgl. S. 104). 2.2. Gemäss anerkanntem Sachverhalt hat der Beschuldigte Marihuana erwor- ben, befördert, verkauft, jemand anderem verschafft, besessen und konsumiert,
- 106 - wobei davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte vorsätzlich han- delte. Bezüglich des Konsums des Marihuanas ist festzuhalten, dass dieser im Zeitraum zwischen November 2016 und Januar 2017 stattgefunden hat. Diesbe- züglich ist die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. zuvor S. 104) bereits abgelaufen, weshalb eine diesbezügliche Verurteilung nicht erfolgen kann. Zum Kokainkon- sums ist zu sagen, dass sich der Beschuldigte nur bezüglich des verjährungs- rechtlich relevanten Konsums zu verantworten hat, mithin für den Konsum zwi- schen dem 5. Juni 2017 (drei Jahre vor Urteilsfällung am 5. Juni 2020) und dem
24. Juni 2017. 2.3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Das Verfahren bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes begangen zwischen November 2016 und Januar 2017 ist einzustellen. K. Dossier 12
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- ches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG sowie als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. D1/20/4 S. 16). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (act. 95 S. 1 ff., 81 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Gemäss anerkanntem Sachverhalt hat der Beschuldigte 29 Gramm Kokain besessen und im Hinblick auf einen Weiterverkauf befördert sowie selbst Kokain konsumiert. Eine Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
- 107 - BetmG wurde gemäss erstelltem Sachverhalt nicht vorgenommen. Die Würdigung der Staatsanwaltschaft ist in dieser Hinsicht insofern einzuschränken, dass Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nicht anwendbar ist in diesem Sachverhaltsabschnitt. Der Ko- kainkonsum vom 9. März 2017 fand mehr als drei Jahre vor Urteilsfällung am
5. Juni 2020 statt und ist damit verjährt. Das Strafverfahren ist diesbezüglich ein- zustellen. 2.2. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig gemacht. Das Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 9. März 2017, ist einzustellen. L. Dossier 14
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG (act. D1/20/4 S. 19). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (act. 95 S. 1 ff., 84).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte hat im Auftrag von AA._____ eine unbekannte Menge Kokain an einen Dritten ausgeliefert. Der objektive Tatbestand wurde demnach in Form des Besitzens und Verschaffens erfüllt. Subjektiv ist, wie bereits erläutert, von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. S. 77). 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen.
- 108 - M. Dossier 15
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als Ent- wendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, als mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. b SVG, als fahr- lässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (act. D1/20/4 S. 20). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen vorsätzlichem Fah- ren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. b SVG und fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Bezüglich der restlichen Tatbestände beantrage er einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 88).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gibt zu keinen Bemerkun- gen Anlass und erweist sich als korrekt. Festzuhalten ist, dass dem Beschuldigten das Fahrzeug keineswegs anvertraut war (vgl. hierzu vorne S. 78 f.). Die Beurtei- lung des Sachverhalts erfolgt deshalb nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und nicht nach Art. 94 Abs. 3 SVG. Es ist demnach unerheblich, ob AB._____ einen Straf- antrag gestellt hat oder nicht. 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte demnach der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, des mehrfachen vorsätzliches Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. b SVG, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
- 109 - N. Dossier 16
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als un- rechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB, eventualiter als Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (act. D1/20/4 S. 22). 1.2. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 88 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Strafbar im Sinne von Art. 332 macht sich, wer beim Fund oder bei der Zu- führung einer Sache nicht die in den Art. 720 Abs. 2, 720a und 725 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Anzeige erstattet. Gemäss Art. 720 Abs. 2 ZGB ist eine Person verpflichtet, einen Fund bei der Polizei anzuzeigen, wenn der Wert der gefunde- nen Sache mehr als CHF 10 beträgt. 2.2. Der Beschuldigte hat das von ihm gefundene iPhone nicht der Polizei über- geben. Damit hat er den Tatbestand des Nichtanzeigen eines Fundes klarerweise erfüllt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass das iPhone von jemandem verloren war. Erstellt ist, dass er es dennoch an sich nahm ohne Intention, den Fund der Polizei zu melden. Dass der Wert des Telefons offensichtlich CHF 10 übersteigt, war ihm ebenso bewusst. 2.3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Betreffen der unrechtmässigen Aneignung ist das Verfahren wie erwähnt einzustellen (vgl. S. 18).
- 110 - O. Dossier 17
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen in Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB. 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen in Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB und einen Freispruch bezüglich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (act. 95 S. 1 ff., 92).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1) oder wer in anderer Weise arglistige Veranstal- tungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigten herbeizuführen (Abs. 2). Abs. 2 erfasst generell Machenschaften, welche - ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung darzustellen - in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken. Arglistige Veranstaltungen lie- gen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf abzielt, eine Strafverfol- gung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Tatbestandsmässig ist bei- spielsweise das Auftreten unter falscher Identität. Strafbar macht sich damit, wer sich bei der Festnahme mit den Papieren seines Bruders ausweist und dessen Personalien angibt (ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 303 N 4c f., 13; BGE 132 IV 20 E. 5.2. ff.). Zum Rechtlichen betreffend des Tatbestands des Fäl- schens von Ausweisen vgl. S. 101. 2.2. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt anlässlich seiner Verhaftung mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen. Es war ihm be- wusst, dass er eines Verbrechens beschuldigte werde, mit dem sein Bruder - wie
- 111 - er wusste - nichts zu tun hatte. Dabei wusste und wollte der Beschuldigte, dass sein Verhalten den Verdacht auf seinen Bruder lenken und Ermittlungstätigkeiten gegen ihn auslösen konnte, was in der Folge auch geschah. Selbstverständlich kann der Tatbestand auch durch Schweigen erfüllt werden, nämlich dann, wenn durch das Treffen besonderer Veranstaltungen - wie vorliegenden durch das Vor- weisen einer auf eine andere Person lautenden Identitätskarte - der Verdacht auf jemand anderes gelenkt wird. Der objektive und subjektive Tatbestand der fal- schen Anschuldigung ist somit erfüllt. 2.3. Der Beschuldigte wies sich mit der echten Identitätskarte seines Bruders aus. Er gebrauchte damit eine echte Ausweisschrift, um die Polizei über seine Identität zu täuschen. Er tat dies in der Absicht, sich sein Fortkommen zu erleich- tern, nämlich, um zu verhindern, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird. Auch der Tatbestand des Fälschen von Ausweisen ist damit erfüllt. 2.4. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründer ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen in Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. P. Dossiers 18 und 19
1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft wertet das Verhalten des Beschuldigten als mehrfa- che Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB, als mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache vorsätzliche oder fahrlässige Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (act. D1/20/4 S. 24). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB, wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 StGB und wegen Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. Bezüglich der falschen Anschul-
- 112 - digung im Sinne von Art. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB beantragte er ei- nen Freispruch (act. 95 S. 1 ff., 92 ff.).
2. Würdigung im konkreten Fall 2.1. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zur Fälschung von Ausweisen und zur falschen Anschuldigung ist auf vorstehende Erwägungen zu verweisen (S. 101, 110). Eine Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. 2.2. Der Beschuldigte fuhr gemäss erstelltem Sachverhalt an zwei Tagen ohne gültigen Fahrausweis in einem Fahrzeug der B._____. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er kein gültiges Billett hatte und ohne solches keine Fahrten tätigen durfte und handelte trotzdem. 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte zwei Mal gegen- über dem Zugpersonal mit dem echten Führerausweis von AB._____ ausgewie- sen und so über seine wahre Identität getäuscht. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich sein Fortkommen zu erleichtern; er wollte auf diese Weise einer Busse wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis entgehen. Der Tatbestand des Fälschens von Ausweisen ist damit erfüllt. 2.4. Indem der Beschuldigte vorgab, AB._____ zu sein, lenkte er den Verdacht der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz wissentlich auf AB._____ und damit wider besseren Wissens auf einen Nichtschuldigten. 2.5. Gemäss eingestandenem Sachverhalt hat der Beschuldigte zudem mehre- re beweisrelevante Dokumente mit dem Namen AB._____ unterzeichnet, um die Busse nicht bezahlen zu müssen und damit einen unrechtmässigen Vorteil zu er- langen. Der Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung ist damit erfüllt. 2.6. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von
- 113 - Art. 252 Ziff.1 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Perso- nenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren sowie mit einer Busse von CHF 2'000 (act. D1/20/4 S. 29).
2. Der Beschuldigte die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 12 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 2 Jah- ren zu vollziehen seien, sowie mit einer Busse von CHF 1'000 (act. 95 S. 4, Prot. S. 20). B. Allgemeine Regeln der Strafzumessung
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor teils vor und teils nach Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das geltende (neue) Recht ist auf die vor dem 1. Januar 2018 ver- übten Delikte nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Do- natsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 N 10). Das ist mit Blick auf die Frage der Strafzu- messung und der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtenden Frage der Wahl der Sanktionsart nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht; insbesondere sieht es eine Geldstrafe nur noch bis zu höchstens 180 Tagessätze vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, demgegenüber Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2017 gel- tenden Fassung [nachfolgend: aStGB]). Die Beurteilung der vor dem 1. Januar 2018 verübten Taten (Dossiers 4-14) erfolgt demnach nach altem Recht.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach
- 114 - der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Stra- fe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
3. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Strafzumessung das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entschei- dende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin- dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, dass das Verschulden als derart gering einzustufen ist, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig ver- minderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil-
- 115 - fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv.
4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. Septem- ber 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Auflage, Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 85 und 117; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 90 ff., v.a. N 108; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.).
5. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu be- achten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dür- fen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwen- denden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Be- deutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der
- 116 - gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 102; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 27).
6. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).
7. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
8. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).
9. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Ver- halten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 120 ff., m.w.H; vgl. auch TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 47 N 32).
10. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach
- 117 - Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).
11. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumes- sungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheit- lichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).
12. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – im Einzelfall in die Gesamt- beurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmin- dernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).
13. Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots auswirken.
14. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht-
- 118 - lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).
15. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten
- 119 - Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen.
16. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu ver- hängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.; bestätigt in BGE 144 IV 217 ff.). C. Anwendung im konkreten Fall
1. Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte ist wegen nicht weniger als 22 Delikten schuldig zu spre- chen. In Nachachtung der erwähnten Bundesgerichtspraxis ist im Folgenden in einem ersten Schritt das am schwersten wiegende Delikt festzustellen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Sowohl der Strafrahmen der qualifizierten sexuel- len Nötigung wie auch der qualifizierten Vergewaltigung lautet auf Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 20 Jahren. Da die qualifizierte sexuelle Nötigung mehrfach begangen wurde und das Verschulden diesbezüglich deshalb schwerer wiegt, ist von der mehrfachen sexuellen Nötigung auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 20 Jahren. 1.2. In einem weiteren Schritt sind sodann die Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, um feststellen zu können bei welchen Einsatzstrafen zufolge Gleichartigkeit eine Asperation vorzunehmen ist bzw. welche Strafen kumuliert auszufällen sind (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Da gemäss dem zitierten Bundesge- richtsurteil für "jeden einzelnen Normverstoss" (namentlich auch in Bezug auf die- jenigen Gesetzesverstösse, hinsichtlich welchen eine mehrfache Deliktsbegehung
- 120 - vorliegt) eine hypothetische Einsatzstrafe (inklusive Festlegung der Strafart) zu- mindest gedanklich festzulegen ist, wird im Folgenden auch bei den mehrfach er- füllten Straftatbeständen für die einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt. Nur so kann ermittelt werden, ob überhaupt mehrere gleichartige Strafen vorlie- gen, die dann – getrennt nach Strafart und jeweils ausgehend von der schwersten Tat (Einsatzstrafe) – in einem zweiten Schritt nach Massgabe von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.4, wonach sich das Verschulden bei sehr enger sachlicher und zeitlicher Ver- knüpfung von Delikten nur zum Teil sinnvoll auftrennen lässt. 1.3. Es liegen die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfa- chen Tatbegehung vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da die obere Grenze des vorliegend zu berücksichtigenden Strafrahmens zugleich das gesetzliche Höchstmass der Strafart bildet (Art. 40 StGB), wird die mehrfache Tatbegehung wie die Tatmehr- heit innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sein. Strafmilde- rungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor. Insbesondere wurde in einem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Tatbegehung keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag (act. D1/7/22 S. 94). Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Gutachten abzuweichen.
2. Tatkomponenten 2.1. Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung 2.1.1. Dossier 2
a) Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit rela- tiv erheblicher Gewalt, d.h. indem er die Privatklägerin 8 an den Haaren riss und ihr ein Messer an den Hals hielt, und durch Drohung zum Oralverkehr zwang. Da- bei setzte er sich in egoistischer und herabwürdigender Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 8 und ihren Willen, ein Präservativ zu verwenden, hinweg. Dennoch sind, in Anbetracht dessen, dass es sich um die qualifizierte Begehung handelt, noch grausamere Vorgehensweisen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Verletzungen davongetragen. Nach
- 121 - dem Gesagten ist die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dies in Anwendung einer neunstufigen Skala, welche bei sehr leicht beginnt, sich über leicht, nicht mehr leicht, keineswegs mehr leicht, mittelschwer, erheblich, schwer, sehr schwer fortsetzt und bei ausserordentlich schwer endet. Ausgehend von einem Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen.
b) Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte handelte zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objektiven Tatschwere.
c) Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der sub- jektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifi- kationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 5 Jah- ren Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.1.2. Dossier 1
a) Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 7 Gewalt androhte und sie mit dem Messer bedrohte. Zu tatsächlicher Gewaltanwendung kam es im Rahmen der sexuellen Nötigung nicht. Der Oralver- kehr dauerte zudem nur kurz. Vor diesem Hintergrund sind noch wesentlich grau- samere Vorgehensweisen denkbar, weshalb das objektive Tatverschulden inner- halb der qualifizierten Tatbestände eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Nichtsdestotrotz hat sich der Beschuldigte in egoistischer und rücksichtsloser Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 7 hinwegge- setzt. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatschwere insgesamt auf der er- wähnten Skala als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von einem Straf- rahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
b) Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte. Er handelte zudem aus egoistischen Motiven, nämlich zur
- 122 - Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objekti- ven Tatschwere.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.2. Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2) 2.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte den Ge- schlechtsverkehr durch Gewalt (Haare-Reissen), explizite Todesdrohungen und implizite Androhung von Gewalt durch Vorhalten des Messers erzwang. Damit setzte sich der Beschuldigte in rücksichtsloser Art und Weise über den Willen der Privatklägerin 8 hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr ohne Präservativ und bis zur Ejakulation. Im Hinblick auf die qualifizierte Tatbegehung sind jedoch noch wesentlich grausamere Vorgehensweisen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Schädigungen erlitten. Nach dem Gesagten ist die objekti- ve Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als an- gemessen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten die direktvorsätzliche Tatbe- gehung vorzuwerfen. Er hat zudem aus dem rein egoistischen Motiv gehandelt, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objekti- ven Tatschwere. 2.2.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
- 123 - 2.3. Vergewaltigung (Dossier 1) 2.3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 7 zunächst nicht gewalttätig wurde, sondern sie durch die konklu- dente Gewaltandrohung zum Sex zwang. Körperliche Gewalt wandte der Be- schuldigte ab dem Moment an, als die Privatklägerin 7 selbst mehr Widerstand zeigte, indem er sie würgte, schlug und biss, welche Handlungen bei der Betrach- tung der einfachen Körperverletzung zu würdigen sind. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht bezeichnet wer- den. Ausgehend von einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe er- scheint somit von der objektiven Tatschwere her eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah- ren angemessen. 2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum das direktvorsätzliche Vorge- hen und der egoistische Beweggrund in Betracht zu ziehen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere an der Einsatzstrafe nichts zu ändern. 2.3.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1) 2.4.1. Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 in den Unterarmwürgegriff genommen hat und damit eine sehr gefährliche Würgetechnik anwandte, welche schon nach relativ kurzer Dauer zum Tod führen kann und ge- rade von einem Laien nur schwer kontrollierbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht von selbst damit aufhörte, sondern erst, als sich die Privatklägerin 7 wehrte und ihm in den Finger biss. Zudem fand diese Tat im Nachgang zu den schweren Sexualdelikten statt, was sie für das Opfer umso traumatischer erscheinen liess. Insofern ist das Verschulden im mittleren Bereich anzusiedeln und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eine Einsatzstrafe von 2 Jahren angemessen.
- 124 - 2.4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit dem Ziel, im Durcheinander des Gerangels wieder die Oberhand zu gewinnen. Die subjektive Tatschwere vermag an der Einsatzstrafe nichts zu ändern. 2.4.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als mittel- schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint an- gemessen. 2.5. Mehrfache einfache Körperverletzung 2.5.1. Dossier 1
a) Auf der objektiven Seite ist zu Berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 8 durch seine Schläge und Bisse mehrere Quetschungen und Blut- ergüsse zufügte und ihr insbesondere einen Teil des Knorpels ihres Ohrs abbiss, welche Verletzung chirurgisch versorgt werden musste. Er legte damit ein regel- recht wildes Verhalten an den Tag, welches die Privatklägerin 7 in nicht unerheb- licher Weise schädigte. Dennoch sind im Zusammenhang mit der einfachen Kör- perverletzung noch schwerere Verletzungen denkbar. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als mittelschwer zu qua- lifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Ein verschuldensreduzierender Umstand liegt nicht vor. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren.
c) Bei isolierter Betrachtung wäre unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere das Verschulden als mittelschwer einzustufen und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.5.2. Dossier 5
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 6 relativ unvermittelt einmal mit der Faust ins Gesicht, und damit gegen eine
- 125 - sensible Körperpartie, geschlagen hat. Der Schlag führte zu einer etwa 1 cm grossen Wunde. Angesichts dessen, dass noch schlimmere Verletzungen denk- bar sind, ist das Verschulden im konkreten Fall als leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe er- scheinen 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Weitere ver- schuldensreduzierende oder -erhöhende Umstände sind nicht ersichtlich, weshalb die subjektive Tatschwere an der Einsatzstrafe nichts zu ändern vermag.
c) Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der sub- jektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe er- scheint angemessen. 2.6. Mehrfache Nötigung 2.6.1. Dossier 1
a) Betreffend die objektive Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 mit einem Messer bedrohte und an ihre Seite hielt, um zu er- reichen, dass sie ihn mit in ihre Wohnung nimmt. Dies entspricht sicherlich einer Einschränkung von nicht nur geringfügigem Ausmass. Das Verschulden kann diesbezüglich in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Aus- gehend von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe erscheint ein Jahr Freiheitsstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus selbstsüchtigen Beweggründen handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jedoch nicht zu erhöhen oder re- duzieren.
c) Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der subjektiven und objek- tiven Tatschere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen und es erweist sich eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
- 126 - 2.6.2. Dossier 2
a) Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung ausgesprochen hat, um die Privatklägerin 8 von einer Anzeige ab- zuhalten. Dies stellt sicherlich eine Drohung von gewisser Erheblichkeit dar. An- gesichts der Tatsache, dass noch schlimmere Vorgehensweisen vorstellbar sind, und der Beschuldigte nicht, wie im vorhergehenden Fall ein Messer benutzt hat, ist das Verschulden in diesem Punkt als nicht mehr leicht einzustufen. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe er- scheint ein Jahr Freiheitsstrafe angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte und aus einem rein egoistischen Motiv. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere jedoch weder zu einer Relativierung noch zu einer Er- schwerung der objektiven Tatschwere.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten unter Berücksichti- gung der subjektiven und objektiven Tatschwere das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint an- gemessen. 2.7. Raub 2.7.1. Dossier 2
a) Bei der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass als Nöti- gungsmittel Gewalt anwandte (Haare-Reissen) und ihr auch konkludent Gewalt androhte sowie, dass der Beschuldigte ein Messer verwendete. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 1'040 nicht besonders gross. Wiederum ist in Betracht zu ziehen, dass das Delikt im Anschluss an die Sexualdelikte begangen wurde. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen und es erweist sich, in Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren erweist sich ei- ne Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren als angemessen.
b) Auf der subjektiven Seite fällt das direktvorsätzliche vorgehen sowie das egoistische Tatmotiv - die eigene finanzielle Bereicherung - ins Gewicht. Insge-
- 127 - samt führt die subjektive Tatschwere jedoch weder zu einer Relativierung noch zu einer Erschwerung der objektiven Tatschwere.
c) Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.7.2. Dossier 3
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 3 zu Boden an den Haaren riss, zu Boden drückte und an den Haaren ei- nige Schritte durchs Zimmer schleifte, was doch eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin 3 zeigt. Zudem wurde die Privatklägerin leicht ver- letzt. Im Vergleich zum bereits beurteilten Raub kann das Verschulden etwas we- niger hoch einzustufen, das der Beschuldigte kein Messer hatte und der Delikts- betrag geringer ist. Das Verschulden ist deshalb als leicht zu bezeichnen. Es er- weist sich eine Einsatzstrafe einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht fällt wiederum der direkte Vorsatz und der egoisti- sche Beweggrund der finanziellen Bereicherung in Betracht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die Einsatzstrafe aber nicht zu ändern.
c) Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Verschulden unter Berücksich- tigung der subjektiven und objektiven Tatschere als leicht einzustufen ist. Eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.8. Schändung (Dossier 4) 2.8.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 5 gleich in zweifacher Hinsicht zu sexuellen Handlungen missbrauch- te, nämlich zu Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte hat den Schwächezustand der Privatklägerin 5 schamlos ausgenutzt und trotz der von ihr geäusserten Ablehnung zunächst nicht von ihr abgelassen. Dennoch hat der Beschuldigte aufgehört, bevor er zum Samenerguss gekommen ist. Nach dem Gesagten erscheint das Verschulden den Beschuldigten als nicht mehr leicht und in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
- 128 - 2.8.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte und um sexuelle Befriedigung zu erlangen - mithin aus rei- nem Egoismus. 2.8.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Verschulden unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als nicht mehr leicht be- zeichnet werden muss und eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe ange- messen ist. 2.9. Diebstahl (Dossier 6) 2.9.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag nicht besonders gross ist. Dem Beschuldigten kann zugute gehalten werden, dass er nicht in eine Wohnung, sondern in einen Partyraum eingebrochen ist, mithin nicht in den intimsten Bereich des Geschädigten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte bei der Begehung noch minderjährig war und nach JStG für ein sol- ches Delikt eine Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden könnte. In Anbetracht dessen erscheint das Verschulden in objektiver Hinsicht als leicht. Es erscheint demnach eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen. 2.9.2. Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte und den Vorgehen eine gewisse Planmässigkeit zugrunde liegt. Andererseits zeugt die Tat eher von jugendlichem Leichtsinn als grosser kriminel- ler Energie. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwe- re weder zu erhöhen noch zu relativieren. 2.9.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.10. Hausfriedensbruch (Dossier 6) 2.10.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Hausfrie- densbruch ein Mittel zum Zweck der Begehung des Diebstahls war und dabei ebenfalls zu beachten ist, dass lediglich in einen Partyraum eingebrochen wurde. Der Beschuldigte war zudem noch minderjährig. Das Verschulden ist als sehr
- 129 - leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemes- sen. 2.10.2. Bei der subjektiven Tatschwere fallen die gleichen Überlegungen wie beim Diebstahl an. Sie verändert die Einsatzstrafe weder nach unten noch nach oben. 2.10.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.11. Urkundenfälschung 2.11.1. Dossier 7
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass der Beschuldigte durch die Unter- zeichnung des Mietvertrags mit einem falschen Namen einen relativ geringen Vor- teil - die dreitägige Automiete im Wert von CHF 117 - erlangt hat. Das Unter- zeichnen mit falschem Namen kann zudem nicht als besonders raffiniertes Vor- gehen bezeichnet werden, In Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Da das Verschulden als leicht einzustufen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemes- sen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist der direkte Vorsatz massgeblich. Weitere verschuldenserhöhende oder -mindernde Faktoren sind nicht ersichtlich, weshalb die Einsatzstrafe unverändert bleibt.
c) Nach dem Gesagten ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.11.2. Dossiers 18 und 19
a) Ins Gewicht fällt auf der objektiven Seite, dass der Beschuldigte mehrfach beweisrelevante Dokumente mit falschem Namen unterzeichnete. Das Verschul- den ist insgesamt betrachtet als leicht zu qualifizieren, weshalb noch von einem
- 130 - Bagatellfall ausgegangen werden kann und die Einsatzstrafe bei 3 Monaten Frei- heitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen ist.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist der direkte Vorsatz sowie der egoistische Beweggrund massgeblich. Weitere verschuldenserhöhende oder -mindernde Fak- toren sind nicht ersichtlich, weshalb die Einsatzstrafe unverändert bleibt.
c) Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 2.12. Fälschung von Ausweisen 2.12.1. Dossier 7
a) In objektiver Hinsicht ist zu sagen, dass das Fälschen von Ausweisen Hand in Hand mit der Urkundenfälschung ging, um ein Auto mieten zu können, weshalb grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie bei der Urkundenfälschung ange- zeigt sind. Das Verschulden ist entsprechend als leicht einzustufen und - unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) festzusetzen.
b) Nebst dem direktvorsätzlichen Vorgehen sind bei der subjektiven Tatschwe- re keine weiteren relevanten Faktoren ersichtlich. Die Einsatzstrafe ändert sich durch die subjektive Tatschwere demnach nicht.
c) Nach vorstehenden Ausführungen und der Qualifikation des Verschuldens als leicht, erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als an- gemessen. 2.12.2. Dossier 17
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte sich anläss- lich seiner Verhaftung durch Vorweisen der Identitätskarte seines Bruders als sein Bruder ausgegeben hat. Angesichts des Umstands, dass diese Täuschung über die Identität sehr durchschaubar war, kann von einem leichten Verschulden ge-
- 131 - sprochen werden und es erscheint eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheits- strafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
b) Subjektiv fällt der direkte Vorsatz und das egoistische Motive (den Verdacht von sich zu lenken) ins Gewicht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen. 2.12.3. Dossiers 18 und 19
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte mehr- fach den Führerausweis eines andern vorlegte, womit er erreichte, dass der Tax- zuschlag nicht ihm, sondern AB._____ verrechnet wurde. Der Deliktsbetrag ist mit rund CHF 400 als gering einzustufen und das Verschulden als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint gerechtfertigt.
b) Subjektiv fällt das direktvorsätzliche Vorgehen sowie das egoistische Motiv (Nichtbezahlen der Busse) in Betracht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
c) Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb eine Ein- satzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe ange- messen ist. 2.13. Vorsätzliches qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 8) 2.13.1. Auf der objektiven Seite ist zu erwähnen, dass der beim Beschuldigten gemessene Cocain Wert mit 175 µg/L deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 15 µg/L ist. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichti- gung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe er-
- 132 - scheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen. 2.13.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte und sich damit eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tage rechtfertigt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 2.13.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.14. Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung 2.14.1. Dossiers 9 und 10
a) In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einmal ein Fahrzeug von N._____ nach AJ._____ und am gleichen Tag wieder zurück ge- lenkt hat. Angesichts der eher kurzen Strecke ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu beachten. Weitere strafzu- messungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen, wes- halb eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 2.14.2. Dossier 15
a) In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug von AI._____ über N._____ nach AL._____ und von dort am folgenden Tag wie- der zurück nach AI._____ gelenkt hat. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizie- ren. Es erscheint eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu beachten. Weitere strafzu- messungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
- 133 -
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen erscheint. 2.15. Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG 2.15.1. Dossiers 11 und 13
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte eine nicht ganz unerhebliche Menge von mindestens 619 Gramm Marihuana erworben, be- sessen und grösstenteils auch in Verkehr gebracht hat. Sein Verschulden ist als leicht einzustufen. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz und die teilweise vorhandene finanzielle Bereicherungsabsicht zu erwähnen. Insgesamt ändert sich die Einsatz- strafe dadurch jedoch nicht.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 2.15.2. Dossier 12
a) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 29 Gramm Ko- kain-Gemisch unbestimmten Reinheitsgehalts besessen hat, welches für den Weiterverkauf bestimmt war. Festzuhalten ist, dass es sich bei Kokain um eine gefährlichere Droge handelt als bei Marihuana. Das Verschulden kann als leicht bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Frei- heitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht möglich) erscheint angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz und die teilweise vorhandene finanzielle Bereicherungsabsicht zu erwähnen. Insgesamt ändert sich die Einsatz- strafe dadurch jedoch nicht.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
- 134 - 2.15.3. Dossier 14
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte eine unbekannte Menge Kokaingemisch (jedenfalls weniger als 10 Gramm) im Auftrag von AA._____ zu einem Kunden transportierte und diesem übergab. Da es sich um eine geringe Menge handelt und der Beschuldigte lediglich als Transporteur handelte, ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstra- fe von 40 Tagessätzen (Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nach aStGB nicht mög- lich) Geldstrafe erweist sich als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Vorgehen strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist deshalb um 10 Tage zu reduzieren.
c) Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.16. Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 11 und 13) 2.16.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte im verjäh- rungsrechtlich relevanten Zeitraum von ca. einem Jahr regelmässig jeweils am Wochenende Kokain konsumierte. Angesichts der Regelmässigkeit ist das Ver- schulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von Busse im Umfang von CHF 1'000 angemessen. 2.16.2. Nebst dem direkten Vorsatz sind bei der subjektiven Tatschwere keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren zu erwähnen, weshalb die Ein- satzstrafe unverändert bleibt. 2.16.3. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von Busse im Umfang von CHF 1'000 angemessen. 2.17. Entwendung zum Gebrauch (Dossier 15) 2.17.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte das Auto von AB._____ für etwas mehr als einen Tag entwendet hat. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von Freiheits-
- 135 - strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.17.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu nennen, welche an der Einsatzstrafe jedoch nichts zu ändern vermag. 2.17.3. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und eine Ein- satzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen. 2.18. Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 15) 2.18.1. In objektiver Hinsicht ist der sehr geringe Schaden zu nennen. Das Ver- schulden ist demnach als leicht zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von CHF 400 Busse angemessen. 2.18.2. In subjektiver Hinsicht ist die fahrlässige Begehung zu berücksichtigen, welche die Einsatzstrafe zu reduzieren vermag. 2.18.3. Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Ver- schulden als leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von CHF 300 Busse an- gemessen. 2.19. Vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dossier 15) 2.19.1. In objektiver Hinsicht fällt wiederum der sehr geringe Schaden ins Ge- wicht. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse ist angemessen. 2.19.2. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz massgeblich. Weitere Straf- zumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 2.19.3. Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Ver- schulden als leicht zu qualifizieren und ein Einsatzstrafe von CHF 300 Busse an- gemessen.
- 136 - 2.20. Nichtanzeigen eines Fundes (Dossier 16 2.20.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Wert des gefundenen Telefons nicht sehr hoch gewesen sein dürfte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Eine Busse von CHF 300 erscheint als Einsatzstrafe angemessen. 2.20.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus Bereicherungsabsicht handelte. Insgesamt ändert die subjek- tive Tatschwere nichts an der Einsatzstrafe. 2.20.3. Da das Verschulden gesamthaft betrachtet als leicht einzustufen ist, er- weist sich eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse als angemessen. 2.21. Mehrfache falsche Anschuldigung 2.21.1. Dossier 17
a) In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte seinen Bruder durch sein Verhalten eines schweren Sexualdelikts beschuldigte. Relati- vierend fällt ins Gewicht, dass die Täuschung relativ leicht zu durchschauen war und in der Folge auch schnell aufgedeckt wurde. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anbetracht des grossen Strafrahmens von Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe erweist sich eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
b) In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Vorgehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht und eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.21.2. Dossiers 18 und 19
a) Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte AB._____ durch sein Verhalten der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetzes beschuldigte. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren und in Anwendung
- 137 - des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe auf drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
b) In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Vorgehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich.
c) Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als leicht und eine Ein- satzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint angemessen. 2.22. Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Dossiers 18 und 19) 2.22.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei- mal ohne gültigen Fahrausweis unterwegs war. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Es erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 300 angemes- sen. 2.22.2. In subjektiver Hinsicht sind neben dem direktvorsätzlichen Begehen keine anderen strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. 2.22.3. Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden als leicht und eine Einsatzstrafe von CHF 300 Busse erscheint angemessen.
3. Kumulation/Aperation 3.1. Nach Würdigung der Tatkomponenten wurden mithin für die vorliegend zu beurteilenden Delikte die nachfolgend aufgeführten hypothetischen Einsatzstrafen festgelegt:
• Qualifizierte sexuelle Nötigung o Dossier 2: 5 Jahre Freiheitsstrafe o Dossier 1: 4 Jahre Freiheitsstrafe
• Qualifizierte Vergewaltigung: 4 Jahre Freiheitsstrafe
• Vergewaltigung: 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe
• Gefährdung des Lebens: 2 Jahre Freiheitsstrafe
• Mehrfache einfache Körperverletzung o Dossier 1: 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe
- 138 - o Dossier 5: 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Nötigung o Dossier 1: 1 Jahr Freiheitsstrafe o Dossier 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe
• Mehrfacher Raub o Dossier 2: 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe o Dossier 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe
• Schändung: 2 Jahre Freiheitsstrafe
• Diebstahl: 90 Tagessätze Geldstrafe
• Hausfriedensbruch: 30 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Urkundenfälschung o Dossier 7: 90 Tagessätze Geldstrafe o Dossiers 18 und 19: 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Fälschung von Ausweisen o Dossier 7: 60 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 17: 2 Monate Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätze Geldstrafe o Dossiers 18 und 19: 2 Monate Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätze Geldstrafe
• Vorsätzliches qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand: 30 Tages- sätze Geldstrafe
• Mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung o Dossiers 9 und 10: 20 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 15: 1 Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG o Dossiers 11 und 13: 90 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 12: 180 Tagessätze Geldstrafe o Dossier 14: 30 Tagessätze Geldstrafe
• Mehrfache Übertretung des BetmG: CHF 1'000 Busse
• Entwendung zum Gebrauch: 1 Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätze Geldstrafe
• Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln: CHF 300 Busse
- 139 -
• Vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall: CHF 300 Busse
• Nichtanzeigen eines Fundes: CHF 300 Busse
• Mehrfache falsche Anschuldigung o Dossier 17: 1 Jahr Freiheitsstrafe o Dossiers 18 und 19: 3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe
• Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes: CHF 300 Busse 3.2. Im folgenden sind aus den vorerwähnten Einsatzstrafen Gesamtstrafen zu bilden. Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt dabei bei jeder Deliktsgruppe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) zur Anwendung, wobei jeweils von der schwersten Tat ausge- gangen wird (diejenige, die unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbe- stand fällt, wobei die abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgeblich ist [BGE 144 IV 217 ff., 232 f.]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ge- samtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB auf Strafen gleicher Art beschränkt. Es ist damit weder möglich, eine Gesamtfrei- heitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe noch aus mehreren Geldstrafen zu bil- den (BGE 144 IV 217 ff., 228, 237 m.w.H.). 3.3. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die Einsatz- strafe von 5 Jahren für die qualifizierte sexuelle Nötigung gemäss Dossier 2 (nachfolgend "Ersteinsatzstrafe" genannt). Für die ebenfalls im Rahmen von Dos- sier 2 begangene qualifizierte Vergewaltigung, für welche eine Einsatzstrafe von 4 Jahren festgelegt wurde, rechtfertigt es sich - angesichts des sehr engen Zusam- menhangs und der grossen zeitlichen Nähe zur qualifizierten sexuellen Nötigung - die Ersteinsatzstrafe um 1 Jahr zu erhöhen. Für die qualifizierte sexuelle Nötigung nach Dossier 1, für welche eine Einsatzstrafe von 4 Jahren festgesetzt wurde, er- scheint es angemessen, die Ersteinsatzstrafe um 2 Jahre zu erhöhen, da dieses im Verhältnis zu Dossier 2 ein eigenständiges Delikt darstellt. Demgegenüber fällt die ebenfalls unter Dossier 1 verübte Vergewaltigung aufgrund des engen Zu- sammenhangs zur qualifizierten sexuellen Nötigung nicht mehr allzu stark ins Gewicht, weshalb eine Erhöhung um 1 Jahr als gerechtfertigt erscheint. Die für die Gefährdung des Lebens (Dossier 1) eingesetzte Einsatzstrafe von 2 Jahren
- 140 - Freiheitsstrafe führt zu einer Erhöhung der Ersteinsatzstrafe um 6 Monate. Für die einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1, deren Einsatzstrafe 1 ½ Jahre be- trägt, erscheint eine Erhöhung der Ersteinsatzstrafe von 5 Monaten angemessen. Die beiden Nötigungshandlungen (Dossiers 1 und 2), für welche Einsatzstrafen von je einem Jahr eingesetzt wurden, erhöhen die Ersteinsatzstrafe um jeweils 3 Monate. Die beiden Raubtaten (Dossiers 2 und 3), für welche Einsatzstrafen von 1 ½ Jahren und einem Jahr festgesetzt wurden, erhöhen die Ersteinsatzstrafe um je 6 Monate. Die Ersteinsatzstrafe ist für die Schändung (Dossier 4), bei welcher eine Einsatzstrafe von 2 Jahren eingesetzt wurde, um 1 Jahr zu erhöhen. Die fal- sche Anschuldigung (Dossier 17), für welche eine Einsatzstrafe von einem Jahr eingesetzt wurde, erhöht die Ersteinsatzstrafe schliesslich um 4 Monate. Aus der Asperation ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 9 Mo- naten. 3.4. Unter den Delikten, für die eine Geldstrafe auszufällen ist, stellt die Urkun- denfälschung gemäss Dossier 7 aufgrund der Strafandrohung das schwerste De- likt dar. Ausgangspunkt ist demnach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Diese ist aufgrund der weiteren begangenen Delikte wie folgt zu erhöhen. Die einfache Körperverletzung (Dossier 5) rechtfertigt eine Erhöhung von 45 Tagessätzen. Zum Einbruchdiebstahl ist zu sagen, dass der Hausfriedensbruch so zusagen notwendige Voraussetzung für den Diebstahl war und bei der Asperation zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung unter 18 Jahre alt war. Aus diesen Gründen erscheint eine Erhöhung der Ersteinsatzstrafe für den Diebstahl um 45 Tagessätze und für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze angemessen. Die Urkundenfälschungen gemäss Dossiers 18 und 19 rechtfertigen eine Erhöhung 45 Tagessätze Die Fälschungen von Ausweisen gemäss Dossier 7, Dossier 17 sowie Dossiers 18 und 19 erhöhen die Ersteinsatzstrafe um jeweils 30 Tagessätze. Eine Erhöhung um 15 Tagessätze für das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand (Dossier 8) ist angemessen. Aufgrund des Fahrens ohne Berechti- gung (Dossiers 9 und 10) rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 10 Tages- sätze. Eine Erhöhung um 15 Tagessätze für das Fahren ohne Berechtigung aus Dossier 15 erscheint angemessen. Für die Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz nach Dossiers 11 und 13 erscheint eine Erhöhung um 45 Tagessätze,
- 141 - für dasjenige nach Dossier 12 eine Erhöhung um 90 Tagessätze und für dasjeni- ge aus Dossier 14 eine solche um 15 Tages-sätze angemessen. Die Ersteinsatz- strafe ist für die Entwendung zum Gebrauch nach Dossier 15 um 15 Tagessätze zu erhöhen. Die falsche Anschuldigung aus Dossiers 18 und 19 erhöhen die Er- steinsatzstrafe schliesslich um 45 Tagessätze. Unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips wären demnach 580 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen. Da die Obergrenze für die Geldstrafe jedoch bei 360 Tagessätzen liegt, ist der Be- schuldigte mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 3.5. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die in Dossiers 6, 8, 11, 12 und 14 begangenen Taten vor den Delikten, welche mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 mit einer Geldstrafe und einer Busse geahndet wurden, begangen wurden und dass der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 6 noch vor der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
23. Juli 2014 mit einer Geldstrafe und einer Busse geahndeten Verkehrsregelver- letzung begangen wurde. Es liegt demnach teilweise retrospektive Konkurrenz vor und es wäre eine Gesamtstrafe auszufällen. Da das zulässige Höchstmass der Geldstrafe bei der Asperation der neu zu beurteilenden Delikte bei weitem über- schritten wird und in jedem Fall nur 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können, kann die Bildung einer Gesamtstrafe unterbleiben. Von den 360 Tagessätzen Geldstrafe sind jedoch die bereits verhängten Geldstrafen von 180 Tagessätzen (Strafbefehl vom 3. Oktober 2017) und 10 Tagessätzen (Strafbefehl vom 23. Juli 2014) in Abzug zu bringen. Es ist deshalb eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszufällen. 3.6. 3.7. Schliesslich ist noch eine Gesamt-Busse festzusetzen. Die für die mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eingesetzte Busse von CHF 1'000 ist für die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln um CHF 150 und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall um CHF 150 zu erhöhen. Weiter er- scheint eine Erhöhung um CHF 150 für das Nichtanzeigen eines Fundes ange- messen. Zudem rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um CHF 150 für die Über-
- 142 - tretung des Personenbeförderungsgesetz. Damit ist eine Busse von CHF 1'600 auszusprechen.
4. Täterkomponente 4.1. Zu den persönlichen Verhältnisse geht aus den Akten folgendes hervor (act. D1/4/6, D1/4715; act. D1/14/22; act. D1/14/27; act. D6/3/1; act. D12/7): Der Beschuldigte wurde in Zürich geboren und hat auch immer in der Schweiz die Schule besucht. Er hat mehrere Lehren angefangen, zunächst als Logistiker, dann als Mauerer, diese aber abgebrochen. Auch eine Lehre zum Gipser hat der Beschuldigte nicht zu Ende gebracht. Zu den familiären Verhältnissen ist zu sa- gen, dass der Beschuldigte mehrere Geschwister hat, jedoch nur mit einem Bru- der engeren Kontakt pflegt, welcher auch bei seiner Mutter lebt. Mit seinem Vater, welcher Türke ist, hat er kein enges Verhältnis. Die Kindheit des Beschuldigten kann als schwierig bezeichnet werden. So geht aus Akten der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich hervor, dass die Mutter ihn und seinen Bruder oft vernachlässigte, was den Obhutsentzug mit Fremdplatzierung in einem Inter- nat zur Folge hatte. Der Beschuldigte hatte vor seiner Verhaftung keinen festen Wohnsitz und wohnte hauptsächlich bei seiner Mutter, teilweise auch bei seiner Tante, seinen Grosseltern oder bei Kollegen. Der Beschuldigte gab an, vor seiner Festnahme seit längerem in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Dies teilweise in der Schweiz und teilweise während eines längeren Aufenthalts in Por- tugal. Zu den finanziellen Verhältnissen ist bekannt, dass der Beschuldigte Schul- den im Umfang von etwa CHF 3'000 hat (act. 90 S. 3). Er wird zurzeit von seiner Familie finanziell unterstützt. 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 wurde er wegen Drohung, Verge- hen gegen das Waffengesetz und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderli- chen Führerausweis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 900 verurteilt. Wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 7. Juni 2014 unter Anset-
- 143 - zung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 300 verurteilt (act. 69). 4.3. Der Beschuldigte legte zu den schweren Vorwürfen kein Geständnis ab. Bei den mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten gestand er lediglich den Sachverhalt betreffend Dossier 17. Dies rechtfertigt eine Minderung von einem Monat. Betreffend die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte war der Be- schuldigte teilweise geständig. Eine Minderung von den gedanklich festgesetzten 580 Tagessätzen unter das erlaubte Höchstmass von 360 Tagessätzen erscheint jedoch nicht angezeigt. Demnach bleibt es bei der (nach Berücksichtigung der rechtskräftigen Strafbefehle) festgesetzten Geldstrafe von 170 Tagessätzen. 4.4. Die Vorstrafen erweisen sich als teilweise einschlägig. Zwar ist zu beach- ten, dass dies nur einen äusserst kleinen Teil der Delikte betrifft, derer der Be- schuldigte schuldig zu sprechen ist. Dennoch hat der Beschuldigte mehrfach wäh- rend der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Probezeit delinquiert und er ist mehrfach während laufenden Strafuntersuchungen straffällig geworden. So erfolgten unter anderem die in Dossier 1, 2, 5 und 15 angeklagten Delikte während der laufenden Untersuchung betreffend Dossier 4. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte weder von einer erfolgten Verurteilung noch von laufenden Stra- funtersuchungen beeindrucken liess, was eine leichte Erhöhung der Strafe recht- fertigt. Nach dem Gesagten ist die zuvor Festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Jah- ren und 9 Monaten auf 13 Jahre zu erhöhen. 4.5. Da der Beschuldigte über kein Einkommen verfügt, ist von der Mindest- Tagessatzhöhe von CHF 10 auszugehen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).
5. Fazit Der Beschuldige ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 10 und einer Busse von CHF 1'600 zu verurteilen.
6. Anrechnung der Haft 6.1. Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 02:40 Uhr, bis 1. Fe- bruar 2017, 17:30 Uhr, vom 8. März 2017, 11:30 Uhr, bis 9. März 2017, 10:30
- 144 - Uhr, vom 13. März 2017, 02:35 Uhr, bis 14. März 2017, 19:00 Uhr sowie seit dem
24. Juni 2018, 13:15 Uhr in Haft. Folglich sind dem Beschuldigten 717 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB;) V. Vollzug A. Grundsätze
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Pro- gnose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognosestellung ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Urteil 6B_328/2007 des BGer vom 6. Februar 2008 E. 5.2.1 f.). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). B. Anwendung im konkreten Fall
1. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter Vollzug nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen und die Busse zu bezahlen.
2. Zum Vollzug der Geldstrafe ist zu sagen, dass der Beschuldigte bereits einmal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Diese Verurteilung hat den Beschuldigten offensichtlich nicht be- eindruckt, zumal er nur rund einen Monat nach Eröffnung des Strafbefehls vom
3. Oktober 2017 wieder delinquierte und zwar mehrfach und zum Teil schwer. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr ge- stellt werden. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.
- 145 - VI. Widerruf A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu CHF 30 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen (act. D1/20/4 S. 29).
2. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, es sei auf den Widerruf zu ver- zichten (act. 95 S. 4). B. Grundsätze
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Ein- schätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung mitunter miteinzu- beziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird: Bei Vollzug der neuen Strafe kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühe- re Strafe abgesehen werden. Allerdings sind auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung: So kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4). Ein Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Auch bezüglich des Widerrufs ist die Rechtsänderung, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur heute gültigen Gesetzesfassung, wonach eine Gesamtstrafe nur ausgesprochen werden kann, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, konnte das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 aStGB dem Gesetzeswortlaut nach, die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Arti-
- 146 - kel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Demgegenüber war es nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ausgeschlossen, bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstra- fe zu bilden (BGE 134 IV 241 S. 246). Im vorliegenden Fall, in dem geprüft wer- den muss, ob eine Geldstrafe zu widerrufen ist, wobei als neue Strafe ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wird, erweist sich das neue Recht als milder, da der Beschuldigte in dieser Konstellation vom Asperationsprinzip profitieren kann. C. Anwendung im konkreten Fall
1. Die vom Beschuldigten verübten Straftaten fallen zu einem grossen Teil in den Zeitraum zwischen November 2017 und Juni 2018 und damit in die zweijähri- ge Probezeit, welche dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 angesetzt wurde (vgl. act. D1/14/7). Da seit dem Ablauf der Probezeit weniger als drei Jahre vergangen sind, ist die Anord- nung des Widerrufs möglich und grundsätzlich in Erwägung zu ziehen. Zu beach- ten ist jedoch auch, dass der Beschuldigte für seine neuen Taten mit einer Gelds- trafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen ist und damit die maximal mögliche An- zahl Tagessätze bereits erreicht ist. Selbst wenn die Geldstrafe vom 3. Oktober 2017 widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet würde, würde dies am Ergebnis nichts mehr ändern, da höchstens 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (BGE 144 IV 217 ff., 237). Darüber hinaus kann angenommen werden, dass die Untersuchungshaft und die zu voll- ziehende, mehrjährige Freiheitsstrafe eine genügende abschreckende Wirkung haben werden, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Widerruf unterbleiben.
2. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 ist deshalb abzusehen.
- 147 - VII. Massnahmen A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (act. D1/20/4 S. 29; act. 49).
2. Der Beschuldigte beantragt, dass im Fall der Schuldigsprechung die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 61 StGB aufzuschieben und er in den Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB zu versetzen sei. Er beantragte zudem, es sei keine Landesverweisung anzuordnen (act. 95 S. 4). B. Therapeutische Massnahmen
1. Grundsätze 1.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme grundsätzlich anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Tä- ters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59- 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Beim Entscheid über die Anordnung von Mass- nahmen stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). 1.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der Täter ambulant behandelt wird, wenn er psychisch schwer gestört ist, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Spezifische Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist zunächst eine schwere psy- chische Störung. Zwischen dieser und der Straftat muss sodann ein Zusammen- hang bestehen und die Massnahme muss geeignet sein, die Gefahr weiterer De- likte zu verhindern oder zu vermindern. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Strafen grundsätzlich zu vollziehen und ambulante Massnahmen voll- zugsbegleitend durchzuführen (BGE 129 IV 161 E. 4.3).
- 148 - 1.3. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB kann ausgesprochen werden, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt war und in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist. Vor- ausgesetzt wird, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der Massnahme zusammenhängende Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre und ist spätestens aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat (Abs. 4). 1.4. Nach Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Massnahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus. Kann eine Massnahme erfolgreich ab- geschlossen werden, wird eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen (vgl. Art. 62b Abs. 3 StGB). Da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, eine Sperrklau- sel in das Gesetz aufzunehmen, nach welcher sich langjährige Freiheitsstrafen nicht zugunsten von Massnahmen mit relativ kurzer Höchstdauer aufschieben lassen, kann das Gericht Massnahmen nach Art. 61 StGB theoretisch auch bei gravierender Delinquenz anordnen. Zu berücksichtigen ist jedoch die Rechtspre- chung des Bundesgerichtes, die ein aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abge- leitetes Untermassverbot bejaht: Nach dieser Maxime ist mit zunehmender Schwere des Verschuldens bzw. der Strafhöhe die Anordnung einer zeitlich be- grenzten Massnahme besonders zu begründen. Um eine Privilegierung von Massnahmeklienten zu verhindern, sollten die Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Freiheitsstrafe nicht zu mild sein. Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme weniger als zwei Dritteln der Strafdauer gleichkommt, sind daher nur ausnahmsweise zwecks einer stationären Behandlung auszusetzen. In diesen Fällen verlangt der Aufschub des Strafvollzuges, dass die Erfolgsaussichten durch die Massnahme besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung nicht errei- chen liesse (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2; URWYLER, Unter-
- 149 - massverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 2018 S. 1478).
2. Anwendung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte hat unzweifelhaft eine Anlasstat im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB begangen, ist er doch heute un- ter anderem wegen qualifizierter sexueller Nötigung und qualifizierter Vergewalti- gung zu verurteilen. Diese Taten wurden im Jahr 2018 und damit vor dem 25. Geburtstag des Beschuldigten verübt. 2.2. Zur Beurteilung der weiteren Voraussetzungen liegt dem Gericht ein Gut- achten von Prof. Dr. med. BM._____ vom 12. Juli 2019 vor, welchem zu entneh- men ist, dass beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol vorlägen, wobei sich die disso- ziale Persönlichkeitsstörung in einen Grenzbereich zwischen schwerer psychi- scher Störung und einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung einreihe. Diese Diagnose stehe im Zusammenhang mit den begangenen Delikten. Beim Beschul- digten bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte sowie auch für BetmG- und SVG-Delikte und Delikte, die mit Urkundenfälschung einherge- hen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Anordnung einer Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammen- hang stehender Taten zu begegnen. Gemäss Gutachten sei aufgrund der Unreife und der mangelnden beruflichen bzw. sozialen Perspektive eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB möglich. Da man eng an den Vorstellungen des Beschuldigten bleiben und so seine Motivation aufrechterhalten könnte, wäre eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme vorzuziehen. Falls eine Massnahme für junge Erwach- sene nicht in Frage kommt, empfiehlt das Gutachten eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (act. D1/7/22 S. 93 ff.). 2.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 61 und Art. 63 StGB erfüllt sind. Dabei ist bezüglich Art. 63 StGB zu sagen, dass offen gelassen werden kann, ob die diagnostizierte Persön-
- 150 - lichkeitsstörung als schwere psychische Störung im Rechtssinn zu qualifizieren ist, da ebenfalls eine Abhängigkeit von Suchtstoffen vorliegt und damit die Vor- aussetzungen von Art. 63 StGB erfüllt sind. Grundsätzlich sind zudem beide Massnahmen geeignet, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten und es besteht ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten. Weiter ist mit dem Gutachten davon auszugehen, dass eine Massnahmefähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten vorliegt, da er durch therapeutische Interventionen erreichbar sei und auch seine Bereitschaft geäussert habe, sich in psychotherapeutische Be- handlung zu begeben (act. D1/7/22 S. 91, 96). 2.4. Bei der Wahl der Massnahme ist das Untermassverbot zu berücksichtigen. Vorliegend beträgt die Zweidrittelgrenze des Untermassverbots angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren eine Frei- heitsstrafe von ca. 8 Jahre und 8 Monaten. Der Beschuldigte hat bis zur Urteilsfäl- lung bereits 717 Tage, d.h. knapp 2 Jahre, in Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft verbracht. Eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in 6 Jahren und 8 Monaten in Frage. Aus einer allfälligen Massnahme für junge Erwachsene würde der Beschuldigte spätestens nach 4 Jahren entlassen. Der Freiheitsentzug würde damit insgesamt 6 Jahre betragen und damit 2 Jahre und 8 Monate unter der Zweidrittelgrenze liegen. Durch eine In- teressenabwägung ist zu bestimmen, welche Massnahme anzusprechen ist. 2.5. Vorliegend ist zu beachten, dass die Verletzung des Untermassverbots mit etwa 2 Jahren und 8 Monaten doch als gravierend bezeichnet werden kann. Zwar darf die Zweidrittelgrenze nicht als fixe Grösse verstanden werden, von der nicht abgewichen werden darf. Ab einem Abweichen in dieser Grössenordnung müs- sen jedoch triftige Gründe vorliegen, die für die Massnahme für junge Erwachse- ne sprechen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Erfolgsaussichten dieser Mass- nahme aufgrund des Alters und der Einstellung des Beschuldigten zur Mass- nahme grundsätzlich vorhanden sind. Dem Beschuldigten würde es ausserdem zugute kommen, wenn er im Rahmen dieser Massnahme eine berufliche Ausbil- dung machen könnte. In Betracht zu ziehen ist jedoch auch, dass der Beschuldig- te bei seinen Taten etwa 22 Jahre alt war und damit nicht mehr zu den ganz jun-
- 151 - gen Straftätern gehört. Ins Gewicht fällt zudem, dass dem Beschuldigten ein ho- hes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte attestiert wurde. Gegen allzu gute Erfolgsaussichten der Massnahme und eine hohe Beeinflussbarkeit des Beschul- digten spricht grundsätzlich sein wenig kooperatives Verhalten in der Untersu- chung und der Mangel an Einsicht und Reue, was sich auch an der Hauptver- handlung zeigte. Schliesslich ist zu betonen, dass mit der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ebenfalls ein Therapieerfolg in Aussicht steht und damit eine ähnlich geeignete Massnahme zur Verfügung steht. Nach dem Gesagten ist anzuerkennen, dass die Massnahme für junge Erwachsene grundsätzlich die ge- eignetere Form darstellt, um den Beschuldigten zu therapieren. Nichtsdestotrotz lässt sich das Ziel der Behandlung des Beschuldigten auch mit der ambulanten Massnahme in ausreichendem Masse erreichen. Zudem wäre es dem Beschul- digten auch im Rahmen des Strafvollzuges möglich, eine Ausbildung zu absolvie- ren. Demgegenüber wäre die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB insbesondere aufgrund des daraus resultierenden hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dem Prinzip einer rechtsgleichen Strafe, vereinbar. Abgesehen davon, dass vor- liegend das Untermassverbot greift, sind die beruflichen Pläne des Beschuldigten eher fragwürdig. So gab er an der Hauptverhandlung an, eine Bar betreiben und Zimmer an Prostituierte vermieten zu wollen (act. 90 S. 4 f.). 2.6. Vor diesem Hintergrund ist eine vollzugsbegleitende ambulante Massnah- me im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen. C. Landesverweisung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die obligatorische Landesverweisung, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anord- nung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverwei- sung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlau-
- 152 - ben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wip- rächtiger [Hrsg.], a.a.O. Art. 66a N 25). 1.2. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Ge- mäss dieser Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tra- gen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher be- stimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängi- gen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_690/2019 vom 4.12.2019 E. 3.4.4). Art. 66a Abs. 3 StGB ist an dieser Stelle nicht zu diskutieren, da die Tat weder in entschuldbarer Notwehr noch in entschuldbarem Notstand begangen wurde. 1.3. Nebst der schweizerischen Gesetzgebung sind in diesem Zusammenhang jedoch auch völkerrechtliche Bestimmungen zu beachten, welche Ausländern ein Recht auf Aufenthalt garantieren und/oder ihre Ausweisung verbieten. Im Verhält- nis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) mass- geblich. In der Lehre ist anerkannt, dass das FZA dem innerstaatlichen Recht vorgeht (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 59). Der Vorrang des FZA wurde höchstrichterlich noch nicht eindeutig bestätigt (In BGE 145 IV 364 liess das Bundesgericht diese Frage offen).
- 153 - 1.4. Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des FZA haben gemäss Art. 1 bis 4 des Anhang I des FZA gewisse Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte, welche regelmässig dazu führen, dass ihnen in der Schweiz zumindest ein Kurz- aufenthaltsrecht nach nationalem Recht gewährt wird (GLESS/PETRIG/TOBLER, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, forumpoenale 2/2018 S. 97, 102). Die aus dem FZA fliessenden Rechte können nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA ein- geschränkt werden. Gemäss dieser Bestimmung dürfen diese Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Zur Präzisierung wird auf Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG Bezug genommen, welcher bestimmt, dass bei Massnah- men im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein darf sowie dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht massgebend sind. Diese Richtlinie ist eng auszulegen. Es ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung vorzunehmen, in der gefragt wird, ob das Verhalten einer Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berührt. Das FZA gebietet also die Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips und verbietet jeglichen Automatismus (GLESS/PETRIG/TOBLER, a.a.O., S. 103). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Einschränkung von FZA-Rechten wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Aus- länder künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthalts- beendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt. Auch eine Ausweisung wegen einer einzigen straf- rechtlichen Verurteilung ist zulässig, wenn aus dem während der Straftat gezeig- ten Verhalten des Täters hervorgeht, dass weitere schwere Straftaten zu er- warten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2016 vom 7.9.2016, E. 2.2. ff.). 1.5. Falls das FZA der Ausweisung nicht entgegensteht, bleibt zu prüfen, ob ei- ne Landesverweisung mit der Härtefallklausel vereinbar ist (GLESS/PETRIG/TOB- LER, a.a.O., S. 103). Zu beachten sind Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse,
- 154 - Arbeits- und Ausbildungssituation, Grad der Integration und Reintegrationschan- cen im Heimatland und Resozialisierungschancen. Steht aufgrund dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse der Ausweisung gegenüberzustellen (BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231, 244 ff.). 1.6. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).
2. Anwendung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Portugal. Da Portugal ein Mit- gliedstaat der EU ist, kann sich der Beschuldigte auf das FZA berufen. Im folgen- den ist zu prüfen, ob eine Beschränkung des freizügigkeitsrechtlichen Aufent- haltsanspruchs zulässig ist. 2.2. Der Beschuldigte ist unter anderem der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweisen qualifizierten Vergewaltigung, der Schän- dung, des Raubes sowie Vergehen gegen das BetmG schuldig zu sprechen. Da- mit verletzte er hochwertige Rechtsgüter wie die sexuelle und körperliche Integri- tät und die öffentliche Gesundheit teilweise in schwerwiegender Weise. Dies er- gibt sich daraus, dass die qualifizierte sexuelle Nötigung und die qualifizierte Ver- gewaltigung zu den Straftatbeständen mit der höchsten Strafandrohung in der schweizerischen Rechtsordnung gehören. 2.3. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob das Verhalten des Beschuldigten ei- ne tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, bzw. der Prognose seines künftigen Wohlverhaltens fallen folgende Umstände ins Gewicht: Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine Vielzahl von Straftaten begangen,
- 155 - welche teilweise eine sehr schwere Rechtsgutverletzung darstellen und teilweise dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. Der Beschuldigte ist dafür mit einer mehr- jährigen Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Busse zu sanktionieren. Er- schwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte gerade auch seine schwersten Taten während laufender Probezeit und laufenden Strafverfahren beging. Schliesslich wird ihm durch das psychiatrische Gutachten eine hohe Rückfallge- fahr für Gewalt-, Sexualdelikte und BetmG-Delikte attestiert (act. D1/7/22 S. 94). Bei dieser Sachlage ist ausreichend erstellt, dass der Beschuldigte eine gegen- wärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar- stellt und eine Wegweisung aus der Schweiz mit dem FZA vereinbar ist. 2.4. Der Beschuldigte hat sich wie erwähnt im Zeitraum von Anfang 2017 bis zum 24. Juni 2018 mehrerer Delikte strafbar gemacht. Dabei beging der Beschul- digte auch mehrere Katalogtaten, nämlich Gefährdung des Lebens, Raub, sexuel- le Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Der Beschuldigte ist demnach grundsätzlich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB des Landes zu verwei- sen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wobei dennoch die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung nicht überwiegen dürfen. 2.5. Hinsichtlich der Integration des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ver- wiesen werden (siehe S. 142). Präzisierend ist hinzuzufügen, dass der Beschul- digte gemäss Unterlagen der KESB einige Jahre seiner Kindheit in Portugal ver- bracht hat (act. 14/23 S. 2). Der Beschuldigte spricht Deutsch und Portugiesisch. Der Kontakt zu seinem Heimatstaat Portugal ist vorhanden. So hat der Beschul- digte dort Familienmitglieder, namentlich leben seine Grosseltern dort (act. D1/4/2 S. 10; act. 90 S. 6) und er hält sich auch sonst offenbar ab und zu in Portugal auf; kurz vor der Verhaftung habe er dort einen Psychiater besucht (act. D1/4/6 S. 5). Der grössere Teil seines sozialen Umfeldes befindet sich in der Schweiz. Hier le- ben seine Mutter, sein Bruder und seine Tante . Der Beschuldigte gab jedoch selbst an, zu seiner Mutter keinen engen Kontakt zu pflegen (act. 90 S. 18 f.). Der Beschuldigte selbst hat keine Familie: er hat keine Kinder und auch keine Ehefrau
- 156 - oder eheähnliche Beziehung. Zwar gab der Beschuldigte an, eine Freundin zu haben. Diese Beziehung kann jedoch nicht besonders ernst sein, wusste er doch nicht einmal ihren vollen Namen (act. D1/4/6 S. 1). Der Beschuldigte hat es nicht geschafft, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er hat mehrere Lehren abge- brochen und bei keiner Arbeitsstelle länger als ein paar Monate gearbeitet. Vor diesem Hintergrund wäre vom Beschuldigten in der Schweiz und in Portugal glei- chermassen ein grosser Effort gefordert, um dereinst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz integriert ist und es für ihn mit Unannehmlichkeiten verbunden wäre, die Schweiz zu verlassen. Dennoch wäre es dem Beschuldigten als junger Mann möglich, in Portugal Fuss zu fassen, denn er beherrscht die Landessprache und ist aufgrund seiner Aufenthalte mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt demnach nicht vor. 2.6. Doch selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung einen schweren persönlichen Härtefall bejahen würde, würde sich im Ergebnis gleich- wohl nichts ändern, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine vorstehend geschilderten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht. Diese Verbrechen stellen sehr schwerwiegende Delikte dar und es rechtfertigt sich für diese allein eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Darüber hinaus muss dem Beschuldigten wie erwähnt eine ungünstige Legalprognose ge- stellt werden und es liegt eine hohe Rückfallgefahr vor. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls ist vorliegend somit ein Ausnahmefall, der zur Anwendung der Härtefallklausel gemäss Abs. 2 von Art. 66a StGB führen würde, zu verneinen. Entsprechend ist eine Landesverweisung auszusprechen. 2.7. Für die Delikte, welche für die Landesverweisung massgeblich sind, wur- den zuvor Einsatzstrafen festgesetzt, welche sich im mittleren Bereich des mögli- chen Spektrums befinden. Es liegen jedoch gleich mehrere Katalogtaten vor, nämlich Gefährdung des Lebens, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Landesver-
- 157 - weisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusie- deln. 2.8. Der Beschuldigte ist demnach gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. VIII.Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 122 StPO N 2). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, un- ter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden (RIKLIN, a.a.O., Art. 6 StPO N 4, Art. 391 StPO N 1).
2. Adhäsionsfähig ist jeder Anspruch, der im Privatrecht gründet. Rein öffent- lich-rechtliche Ansprüche – wie etwa Steuerforderungen des Gemeinwesens bei Steuerdelikten, Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversi- cherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG oder Staatshaftungsansprüche gegen Beamte i.S.v. Art. 110 StGB – sind vom Adhäsionsverfahren ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 N 8 und N 10. Siehe auch DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 N 64; Urteil SB140172 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 und E. 5; Urteil SB130110 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober
- 158 - 2013 E. 7.2. Vgl. auch Urteil 6B_830/2014 des BGer vom 11. September 2014 E. 2; Urteil 1B_491/2012 des BGer vom 30. November 2012 E. 2.3).
3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren ein- gestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
4. Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Danach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschä- digten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIE- BER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht werden kann. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 127 IV 216). Sie hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Scha- densereignis ab (vgl. BGE 132 II 119 m.w.H.). Demgegenüber spielen die finanzi- ellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
- 159 - Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf demnach nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden, was aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aussch- liesst (BGE 127 IV 219). Der ausländische Wohnsitz der genugtuungsberechtig- ten Person ist bei der Festlegung der Höhe zumindest dann zu berücksichtigen, wenn sich die wirtschaftliche Situation (namentlich die Kaufkraft) am ausländi- schen Wohnort markant von den hiesigen Verhältnissen unterscheidet (vgl. BGE 123 III 14 f.; BGE 125 II 556).
5. Sowohl der Schadenersatz- als auch der Genugtuungsanspruch sind mit 5 % jährlich zu verzinsen (vgl. Art. 73 OR). Bei mehreren oder andauernden ge- nugtuungsbegründenden Verletzungen ist für die Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung der seelischen Unbill grundsätzlich auf die Mitte des Zeitraumes ab- zustellen (BGE 129 IV 153 f.). B. Begehren der Privatkläger
1. Privatklägerin 1 (B._____ AG) 1.1. Die Privatklägerin 1 stellte sinngemäss folgendes Schadenersatzbegehren (act. D18/4/3; act. D19/4/3): Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr CHF 480 als Schadenersatz zu bezahlen. 1.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Schlusseinvernahme und in der Haupt- verhandlung diese Forderung (act. D1/4/21 S. 20; act. 90 S. 19). 1.3. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 480 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. Privatkläger 2 (C._____) 2.1. Der Privatkläger 2 stellte während des Vorverfahrens sinngemäss folgen- des Schadenersatzbegehren (act. D6/6/6): Es sei der Beschuldiget zu verpflich- ten, im CHF 1'321 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 160 - 2.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Schlusseinvernahme und in der Haupt- verhandlung diese Forderung (act. D1/4/21 S. 15; act. 90 S. 19). 2.3. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, dem Privatkläger 2 CHF 1'321 als Schadenersatz zu bezahlen.
3. Privatklägerin 3 (D._____) 3.1. Die Privatklägerin 3 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 200 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2018 geltend. Sie beantragt zudem die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'500 zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2018. 3.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht ist angesichts des durch den Beschuldigten verübten Raubes grundsätzlich erfüllt. Ebenfalls erstellt ist die Entwendung von CHF 200. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 3 CHF 200 nebst Zins seit dem schädigenden Ereignis, d.h. seit dem
16. Juni 2018 zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatzbegehrens ist die Privatklägerin 3 auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.3. Die Privatklägerin 3 wurde durch die traumatisierende Wirkung des Über- falls stark beeinträchtigt. Angesichts des vom Beschuldigten verübten Vorgehen sind die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens erfüllt. Bei der Bemessung fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 3 unter Gewaltanwendung und Todesdrohung aus- raubte. Es erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'500 angezeigt. Der Zins ist seit dem genugtuungsauslösenden Ereignis geschuldet, d.h. seit dem
16. Juni 2018. Die Privatklägerin lebt in Ungarn (act. 74 S. 6). Die Höhe der Ge- nugtuung ist daher an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Gemäss der im Internet zugänglichen Tabelle (https://www.laenderdaten.info/lebenshal tungskosten.php) weist die Schweiz einen Lebenshaltungskosten-Index von 159.0 und einen Kaufkraft-Index von 112.7 auf. Für Ungarn betragen die Zahlen 60.8
- 161 - bzw. 51.6. Bei den Lebenshaltungskosten beträgt der Umrechnungs-Faktor Un- garn-Schweiz somit 0.382 und bei der Kaufkraft 0.458. Bei den aufgeführten Zah- len handelt es sich um Landesdurchschnitte. In der Hauptstadt Budapest werden das Durchschnittseinkommen und die Lebenshaltungskosten höher sein als im Landesdurchschnitt. Bei der Bestimmung der Genugtuung kann daher von einem Faktor von rund 0.4 ausgegangen werden. Der Privatklägerin 3 ist damit 40% des ursprünglich festgesetzten Betrags, d.h. CHF 1'400, zuzusprechen, zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2018.
4. Privatklägerin 4 (E._____) Die Privatklägerin 4 hat ihre Zivilforderung nicht beziffert. Die Klage ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Privatklägerin 5 (F._____) 5.1. Die Privatklägerin 5beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 (act. 84 S. 2). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags der Privatklägerin 5 (act. 95 S. 5). 5.2. Bezüglich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzu- sammenhangs und des Verschuldens kann festgehalten werden, dass diese an- gesichts der vom Beschuldigten verübten Schändung grundsätzlich erfüllt sind. Bei der Bemessung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Zustand der Pri- vatklägerin 5 schamlos zu seiner Triebbefriedigung ausnutzte und das relativ jun- ge Alter der Privatklägerin 5. Es erweist sich eine Genugtuung von CHF 8'000 als angemessen. Der Zins ist seit dem Ereignisdatum, d.h. seit dem 18. November 2017, geschuldet. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 5 CHF 8'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 zu be- zahlen.
- 162 -
6. Privatkläger 6 (G._____) Der Privatkläger 6 hat seine Zivilforderung weder beziffert noch begründet. Er ist deshalb mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7. Privatklägerin 7 (H._____) 7.1. Die Privatklägerin 7 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'409 zu- züglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 28'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juni 2018 geltend (act. 92 S. 2). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags der Privatklägerin 7 (act. 95 S. 5). 7.2. Es ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 7 durch die Rangelei mit dem Beschuldigten an den Zähnen verletzt hat (vgl. vorne S. 45). Die entsprechenden Verletzungen sind durch die Fotodokumentation und das Gutachten des IRM do- kumentiert (D1/6/3 S. 46; act. D1/9/6 S. 4) und die Rechnung der Zahnarztbe- handlung, welche wenige Tage nach dem Überfall in Spanien erfolgte, liegt bei den Akten (act. D1/8/6 Blatt 7; act. 93/1). Demnach kostete die Behandlung EUR 2'073. Dies entspricht beim beantragten, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden und gegenüber der Schadensentstehung im Juni 2018 geringeren Um- rechnungskurs von 1.051 einem Betrag von CHF 2'179 (https://www1.oanda.com/ lang/de/currency/converter/). Auch die Hotelkosten von CHF 230 sind ausgewie- sen (act. 93/2) und geschuldet, da die Privatklägerin 7 aufgrund der traumatisie- renden Tat an diesem Tag nicht mehr in ihre Wohnung zurückkonnte. Der Zins von 5% ab 1. Juli 2018 steht der Privatklägerin 7 zu, da das schädigende Ereignis vor diesem Datum erfolgte. Damit ist der Privatklägerin 7 ein Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'409 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 zuzuspre- chen. 7.3. Bezüglich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzu- sammenhangs und des Verschuldens kann festgehalten werden, dass diese an- gesichts der vom Beschuldigten verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt sind. Bei der Bemessung der Genugtuung fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte
- 163 - in einschneidender Weise über ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht hinweg- setzte und dabei vor massiver Gewaltanwendung und Drohung nicht zurück- schreckte. Er gefährdete zudem das Leben der Privatklägerin 7 und hat sie ver- gewaltigt und sexuell genötigt. Sie hat während und nach des Vorfalls grosse Angst erlitten. Die traumatisierende Wirkung der Tat war in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme spürbar. In Betracht zu ziehen ist auch, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt und die Taten einen engen Konnex aufwei- sen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Genugtuung von CHF 28'000 gerecht- fertigt. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 wollte anlässlich der Hauptver- handlung nicht kund tun, wo sich die Privatklägerin 7 momentan aufhält. Sie lebe jedoch nicht in der Schweiz (Prot. S. 17). Aufgrund der Umstände (die Privatklä- gerin 7 ist Spanierin, die Zahnbehandlung erfolgte in Spanien, sie reiste zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme extra aus Spanien an [Prot. S. 31]) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin 7 in Spanien aufhält. Entsprechend ist der Genugtuungsbetrag an die Lebenshaltungskosten in Spani- en anzupassen. Gemäss der im Internet zugänglichen Tabelle (htt- ps://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php) weist die Schweiz einen Lebenshaltungskosten-Index von 159.0 und einen Kaufkraft-Index von 112.7 auf. Für Spanien betragen die Zahlen 87.6 bzw. 71.1. Die Tabelle geht von Deutsch- land mit je 100 Punkten aus. Bei den Lebenshaltungskosten beträgt der Umrech- nungs-Faktor Spanien-Schweiz somit 0.551 und bei der Kaufkraft 0.631. Bei den aufgeführten Zahlen handelt es sich um Landesdurchschnitte. In Spanien werden das Durchschnittseinkommen und die Lebenshaltungskosten in den Metropolen Madrid und Barcelona deutlich höher sein als im Landesdurchschnitt. Bei der Be- stimmung der Genugtuung kann daher von einem Faktor von rund 0.6 ausgegan- gen werden. Der Privatklägerin 7 ist damit 60% des ursprünglich festgesetzten Betrags, d.h. CHF 17'000, zuzusprechen, zuzüglich Zins seit dem genugtuungs- begründenden Ereignis, d.h. seit 24. Juni 2018.
8. Privatklägerin 8 (I._____) 8.1. Die Privatklägerin 8 beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
- 164 - Sie beantragte zudem eine Genugtuung von CHF 45'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2018 (act. 94 S. 1). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Anträge der Privatklägerin 8 (act. 95 S. 5). 8.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind in Anbetracht durch den Beschuldigten der verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt. Der Beschul- digte ist daher antragsgemäss dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklä- gerin 8 Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatz- begehrens ist die Privatklägerin 8 auf den Zivilweg zu verweisen. 8.3. Auch die Voraussetzungen einer Genugtuungsleistung sind grundsätzlich erfüllt. Bei der Bemessung der Genugtuung fällt wiederum die Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin 8 in Form von Vergewaltigung und sexueller Nötigung ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte das Messer bei dieser Tat in stärkerem Masse einsetzte und die Sexualdelikte beide in qualifizierter Form verübt wurden. Anders als in Dossier 1 hat der Beschuldigte die Privatklägerin 8 aber nicht körperlich verletzt und auch nicht in Lebensgefahr versetzt. Im Quervergleich scheinen die Taten daher gleichgelagert. Dass die Pri- vatklägerin 8 durch die Tat traumatisiert wurde, belegen die eingereichten Unter- lagen hinreichend (act. 88/1-2). Es rechtfertigt sich deshalb die gleiche Genugtu- ung wie in Dossier 1 in der Höhe von CHF 28'000. Die Privatklägerin 8 lebt in Spanien (act. 88/1). Aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten in Spanien ist der Betrag auf rund 60% von CHF 28'000 zu kürzen. Der Zins ist seit dem ge- nugtuungsauslösenden Ereignis, d.h. seit dem 16. Juni 2018 geschuldet. Der Be- schuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 8 CHF 17'000 zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2018 zu bezahlen. IX. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen A. Parteianträge
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwendung der mit Verfügung vom
17. Juli 2019 beschlagnahmten Barschaft von CHF 3'900 zur Deckung der Gelds- trafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten sowie die Einziehung und
- 165 - Verwendung zugunsten der Staatskasse der mit Verfügung vom 19. November 2019 beschlagnahmten Barschaft von CHF 270. Sodann beantragte sie die Ein- ziehung und Vernichtung der mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlag- nahmten Gegenstände (Ziff. 2.2. lit. k und l) respektive der mit Verfügung vom
17. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 2.2. lit. q, r, s, t, u und v). Schliesslich beantragte sie den Entscheid über die Rückgabe der einzig als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände (act. D1/20/ S. 29 f.).
2. Der Beschuldigte beantragte, dass ihm die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten per sofort zu übergeben seien (act. 95 S. 5). B. Rechtliche Grundlagen
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstän- de und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
- 166 - C. Anwendung im konkreten Fall
1. Beschlagnahmte Barschaften 1.1. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 13. März 2017 wurde beim Beschuldigen Bargeld in der Höhe von CHF 3'900 sichergestellt (act. D12/1 S. 2). Der Beschuldigte gab zu diesem Bargeld an, dieses von einem Bekannten geliehen erhalten zu haben (act. D12/7 S. 7), was von diesem Bekannten gegen- über der Polizei telefonisch bestätigt wurde (act. D 12/ 2 S. 2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dieses Geld deliktischen Ursprungs ist. Der Geldbetrag ist deshalb zur teilweisen Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten heran- zuziehen. 1.2. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 wurde bei ihm bzw. im von ihm benutzten Personenwagen nebst Betäubungsmitteln Bargeld in der Höhe von CHF 270 gefunden und sichergestellt (act. D11/1 S. 3). Angesichtes der Umstände, unter denen dieses Bargeld gefunden wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um durch den Verkauf von Mari- huana erlangtes Geld und damit um deliktisch erlangtes Geld handelt. Das Bar- geld in der Höhe von CHF 270 ist daher in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse einzuziehen.
2. Beschlagnahmte Gegenstände 2.1. Die nachfolgend genannten Gegenstände sind in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der jeweiligen Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlas- sen: Mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut lagernde Gegenstände (act. D1/10/5):
- Küchenmesser "KIWI Brand", Grifflänge 12 cm, Klingenlänge 16 cm, Klin- genbreite 4.5 cm (Asservat-Nr. A011'601'876)
- Klappmesser "Gerber", Grifflänge 10 cm, Klingenlänge 7.5 cm (Asservat- Nr. A011'612'990)
- 167 - Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Ge- genstände (act. D1/10/16):
- 106 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack (Asservat-Nr. A010'100'535)
- 53 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack (Asservat-Nr. A010'100'546)
- 1 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'102'246)
- 29 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'200'267)
- 0.2 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A010'200'278)
- 1 Röhrchen zum Schnupfen von Kokain (Asservat-Nr. 010'200'289) 2.2. Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurden weiter folgende Gegen- stände beschlagnahmt (act. D1/10/5):
- Führerausweis, ltd. auf AB._____ (Asservat-Nr. A011'601'788)
- Portugiesische Identitätskarte, ltd. auf BL._____ (Asservat-Nr. A011'601'802)
- Mobiltelefon iPhone schwarz (mit Schäden), mutmasslicher Besitz E._____ (Asservat-Nr. A011'601'824)
- Mobiltelefon Samsung, golden, ohne SIM-Karte, (mit Schäden; Asservat- Nr. A011'601'835)
- Laptop Acer, M-Budget-Style, inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. A011'601'793)
- Damenwäsche H._____s (Asservat-Nr. A011'601'766 und A011'601'777)
- 3 Stiftzähne H._____ (Asservat-Nr. A011'601'839)
- Bettwäsche H._____ (Asservat-Nr. A011'601'840, A011'601'851, A011'601'862 und A011'601'873)
- Kondom (unverpackt, ausgerollt; Asservat-Nr. A011'601'895)
- Frotteetuch mit Blutanhaftung (Asservat-Nr. A011'601'263)
- Herrenhemd kariert blau/weiss (Asservat-Nr. A011'601'978)
- Sportschuhe "Lacoste" (Asservat-Nr. A011'612'989)
- Jeanshose blau (Asservat-Nr. A011'613'006)
- Portemonnaie, weiss "Guess", Eigentum D._____s (Asservat-Nr. A011'671'242)
- 168 - Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde zudem eine CD mit Videodateien vom Bahnhof N._____ (Asservat-Nr. A011'516'022) beschlagnahmt. 2.3. Der Führerausweis ist an AB._____ zu retournieren. Gleiches gilt für die portugiesische Identitätskarte, welche an BL._____ zurückzugeben ist. Durch po- lizeiliche Abklärungen ist erstellt, dass das schwarze iPhone der Privatklägerin 4 gehört (act. D16/2) und deshalb an diese zu retournieren ist. Das Mobiltelefon Samsung sowie der Laptop Acer können dem Beschuldigten zugeordnet werden. Da keine Hinweise auf eine deliktische Tätigkeit vorliegen, sind sie dem Beschul- digten zu retournieren. Das Gleiche gilt für die bei ihm sichergestellten Kleidungs- stücke (Herrenhemd, Sportschuhe, Jeanshose). Die Damenwäsche und die Bett- wäsche können an die Privatklägerin 7 zurückgegeben werden. Da an den Stift- zähnen, dem Kondom und dem Frotteetuch wohl kein Interesse an einer Rückga- be besteht, sind sie dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung oder Vernichtung zu überlassen. Das Portemonnaie ist an die Privatklägerin 3 zu retournieren. Die CD mit Videodateien ist der Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
3. Sichergestellte DNA-Spuren und andere Asservate 3.1. Anlässlich verschiedener Durchsuchungen und Untersuchungen wurden DNA-Spuren und andere Mikrospuren gesichert. Über diese ist nachfolgend zu entscheiden. 3.2. Im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 1 wurden gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2018 (act. D1/6/1) unter der Refe- renznummer K180624-035 / 73048881 diverse Gegenstände sichergestellt. Eini- ge dieser Gegenstände wurden beschlagnahmt, was bedeutet, dass bereits unter Ziff. 2 hiervor darüber entschieden wurde. Die der Privatklägerin 7 gehörenden Gegenstände sind dieser zurückzugeben. Es handelt sich dabei um Kleidung und Bettwäsche der Privatklägerin 7 mit den nachfolgenden Asservat-Nr. A011'611'840, A011'611'851, A011'611'862, A011'611'873, A011'601'766, A011'601'777. Die restlichen im Spurenbericht genannten Asservate, bei denen
- 169 - es sich um Tatortfotografien und DNA-Spuren handelt, sind vom Forensischen In- stitut Zürich als Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 3.3. Die DNA-Spuren und Mikrospuren gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 16. Dezember 2018 (G-Nr. 20181128.0075; KTD-Nr. U000'172'316; act. D1/10/12), welche beim Kriminaltechnischen Dienst der Kan- tonspolizei Thurgau lagern, sind durch dieses nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten. 3.4. Im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 4 wurden gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. November 2017 (act. D4/7/1) unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 diverse Gegenstände sichergestellt. Die Fotografien wurden zu den Akten genommen (act. D4/7/3). Die DNA-Spur (Asservat-Nr. A010'964'984) ist vom Forensischen Institut Zürich als Lagerbehör- de zu vernichten. Die weiteren Gegenstände (Bettwäsche, Unterwäsche) sind der Privatklägerin 5 zu retournieren (Asservat-Nr. A010'964'973, A010'964'995, A010'965'001). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Ver- ordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf eine Pauschalgebühr von CHF 15'000 festzusetzen.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3. Der Beschuldigte ist in zwei Punkten freizusprechen, nämlich bezüglich der geringfügigen Sachentziehung (Dossier 1) sowie bezüglich des Fahrens ohne Be-
- 170 - rechtigung vom 8. Dezember 2017 (Dossiers 9 und 10). Die Untersuchungshand- lungen zur Abklärung dieser Vorwürfe machen nur einen sehr kleinen, vernach- lässigbaren Anteil der ganzen Untersuchung aus. Es erscheint deshalb gerecht- fertigt, die gesamten Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten aufzuerlegen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten, der sich seit fast zwei Jahren in Haft befindet und über keine Vermögenswerte verfügt, sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.).
4. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ macht für seine Bemühungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten CHF 75'963 geltend (act. 78). Die Dauer der Hauptverhandlung wurde mit 4.5 Stunden geschätzt. Tatsächlich dauerte die Ver- handlung von 08:15 Uhr bis 17:45 Uhr und damit, abzüglich einer Mittagspause von 1.5 Stunden, 8 Stunden. Damit sind zusätzlich 3.5 Stunden zu ersetzen, was CHF 829 (inkl. MwSt.) entspricht. Rechtsanwalt X1._____ steht demnach ein Ho-
- 171 - norar in der Höhe von CHF 76'729 (inkl. MwSt.) zu. Davon in Abzug zu bringen sind die bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von CHF 20'000. C. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände
1. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ macht für ihre Bemühungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 CHF 3'985.50 geltend (act. 75). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwältin Y1._____ mit CHF 3'985.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ macht für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 5 ein Honorar von insgesamt CHF 13'632.45 geltend (act. 85/1-3). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Entspre- chend ist Rechtsanwalt Y2._____ mit CHF 13'632.45 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
3. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ macht für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 7 CHF 5'717.45 geltend (act. 83) Der Aufwand der Hauptverhandlung wurde mit 7 Stunden geschätzt. Wie zuvor aus- geführt, betrug die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung 8 Stunden. Damit ist eine zusätzliche Stunde, d.h. CHF 237 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Entspre- chend ist Rechtsanwalt Y3._____ mit CHF 5'954.45 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen. Hinzu kommt eine bereits an ihn entrichtete Akontozahlung von CHF 6'975.41. Entsprechend steht RA Y3._____ gesamthaft ein Honorar von CHF 12'929.86 (inkl. MwSt.) zu, wobei - abzüglich der bereits geleisteten Akonto- zahlung - noch CHF 5'954.45 zur Auszahlung gelangen. Die Akontozahlung wur- de im schriftlich an die Parteien eröffneten Dispositiv nicht berücksichtigt. Dies stellt ein offensichtliches Versehen dar, welches in Dispositivziffer 40 des vorlie- genden begründeten Urteils zu korrigieren ist.
4. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ macht für ihre Bemühungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 8 CHF 9'667.70 geltend (act. 89). Die Dauer der Hauptverhandlung von 8 Stunden wurde in der Honorarnote zutreffend geschätzt. Der Betrag ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwältin Y4._____ mit CHF 9'667.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 172 - Es wird erkannt:
1. Die Verfahren bezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, begangen am 24. Juni 2018 (Dossier 1) und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Dossier 16), sowie die Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen am 5. Februar 2017 (Dossier 8), zwischen November 2016 und Januar 2017 (Dossiers 11 und 13) und am 9. März 2017 (Dossier 12) werden eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB,
- 173 - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB, der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, sowie der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.
3. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1) und des Fahrens ohne Be- rechtigung begangen am 8. Dezember 2017 (Dossiers 9 und 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 717 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 10 und einer Busse von CHF 1'600 als teil-
- 174 - weise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und CHF 300 Busse sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen und CHF 900 Busse.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.
7. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Oktober 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 30 wird abgesehen.
8. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufgeschoben.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ AG Scha- denersatz von CHF 480 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Schadener- satz von CHF 1'321 zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Schadener- satz von CHF 200 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem Grundsatz nach eine höhere Schadenersatzpflicht des Beschuldigten besteht. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches über die zugesprochenen CHF 200 hinaus wird die Privatklägerin 3 D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 175 -
13. Die Privatklägerin 4 E._____ und der Privatkläger 6 G._____ werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Schadener- satz von CHF 2'409 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2018zu bezahlen.
15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 8 I._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ CHF 1'400 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ CHF 8'000 zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
20. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft vernichtet: Asservat-Nr. A011'601'876: Küchenmesser "KIWI Brand", Grifflänge 12 cm, Klingenlänge 16 cm, Klingenbreite 4.5 cm Asservat-Nr. A011'612'990: Klappmesser "Gerber", Grifflänge 10 cm, Klingenlänge 7.5 cm
- 176 -
21. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate Triage, unter B00370-2017 und B00773-2017 lagernden Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: Asservat-Nr. A010'100'535: 106 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack Asservat-Nr. A010'100'546: 53 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack Asservat-Nr. A010'102'246: 1 Gramm Kokain Asservat-Nr. A010'200'267: 29 Gramm Kokain Asservat Nr. A010'200'278: 0.2 Gramm Kokain Asservat-Nr. A010'200'289: 1 Röhrchen zum Schnupfen von Kokain
22. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Führerausweis (Asservat-Nr. A011'601'788) wird AB._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Identitätskarte (Asservat-Nr. A011'601'802) wird BL._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
24. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
27. November 2018 beschlagnahmte iPhone (Asservat-Nr. A011'601'824) wird der Privatklägerin 4 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen.
- 177 -
25. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Asservat-Nr. A011'601'835: Mobiltelefon Samsung, golden, ohne SIM- Karte Asservat-Nr. A011'601'793: Laptop Acer, M-Budget-Style, inkl. Ladekabel Asservat-Nr. A011'601'978: Herrenhemd kariert blau/weiss Asservat-Nr. A011'612'989: Sportschuhe "Lacoste" Asservat-Nr. A011'613'006: Jeanshose blau
26. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Kleidungsstücke und Bettwä- sche (Asservat-Nr. A011'601'766, A011'601'777, A011'601'840, A011'601'851, A011'601'862, A011'601'873) werden der Privatklägerin 7 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Weiter werden die sichergestellten und beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K180624-035 / 73048881 lagernden Kleidungsstücke und Bettwäsche (Asservat-Nr. A011'611'840, A011'611'851, A011'611'862, A011'611'873, A011'601'766, A011'601'777) der Privatklägerin 7 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegen- stände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
27. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
27. November 2018 beschlagnahmte Portemonnaie (Asservat-Nr.
- 178 - A011'671'242) wird der Privatklägerin 3 ab Eintritt der Rechtskraft bis spä- testens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen In- stitut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
28. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernden Kleidungsstücke und Bettwäsche (Asservat-Nr. A010'964'973, A010'964'995, A010'965'001) sind der Privatklägerin 5 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
29. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. September 2019 beschlagnahmte CD mit Videodateien (Asservat-Nr. A011'516'022) wird der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Ver- nichtung überlassen.
30. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K180624-035 / 73048881 lagernden DNA-Spuren und weiteren Gegenstände (Asservat-Nr. A011'611'828, A011'611'839, A011'611'895, A011'612'263, A011'612'296, A011'612'310, A011'612'332, A011'613'255, A011'601'879, A011'601'880, A011'601'904, A011'601'915, A011'601'926, A011'601'937, A011'601'948, A011'601'959, A011'601'960) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
31. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernde DNA-Spur (Asservat-Nr. A010'964'984) wird der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
32. Die gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom
16. Dezember 2018 sichergestellten DNA-Spuren und Mikrospuren (G-Nr. 20181128.0075; KTD-Nr. U000'172'316) werden dem Kriminaltechnischen
- 179 - Dienst der Kantonspolizei Thurgau als Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
33. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'602.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 50.00 Auslagen Untersuchung CHF 43'348.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 329.50 Diverse Kosten CHF 76'729.00 amtliche Verteidigung CHF 3'985.50 Vertreterin Privatklägerin 3 CHF 13'632.45 Vertreter Privatklägerin 5 CHF 12'929.86 Vertreter Privatklägerin 7 CHF 9'667.70 Vertreterin Privatklägerin 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
34. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
35. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
36. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
37. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 76'729 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 20'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 180 -
38. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 D._____ mit CHF 3'985.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
39. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 F._____ mit CHF 13'632.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
40. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 H._____ mit CHF 12'929.86 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 6'975.41) aus der Gerichtskasse entschädigt.
41. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 I._____ mit CHF 9'667.70 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
42. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatkläger 1, 2, 4 und 6; Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3; Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 5; Rechtsanwalt MLaw F. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 7; Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 8; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung); dem Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 181 - und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatkläger bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (in Bezug auf die Privatkläger 1, 2, 4 und 6 unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (drei- fach nebst Akten zur Einsicht), nebst Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN-Nr.: 19); in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat; das Forensische Institut Zürich betr. Disp.-Ziff. 20, 25-28, 30, 31; Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, betr. Disp.-Ziff. 21-25, 29; AB._____, BI._____-strasse 13, AI._____, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 22; BL._____, BN._____-strasse 20, AL._____, mit Vermerk der Rechts- kraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 23; die Privatklägerin 4 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 24;
- 182 - die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Vermerk der Rechts- kraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 25; die Privatklägerin 7 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 26; die Privatklägerin 3 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 27; die Privatklägerin 5 mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Disp.-Ziff. 28; die Kantonspolizei Thurgau, Kriminaltechnischer Dienst betr. Disp.- Ziff. 32.
43. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 183 - Zürich, 5. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw N. Wolter