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DG170259-L

Ungetreue Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung, Urkundenfälschung und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2018-02-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 3 Tathandlung: Verletzung der Pflichten

E. 3.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim Ausmass des Erfolges der ungetreuen Geschäftsbesorgung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die dem Be- schuldigten vorgeworfene strafrechtlich relevante Handlung, nämlich die Erteilung des Zahlungsauftrages, vor dem Hintergrund diverser, zuvor erfolgter Unterlas- sungen des Beschuldigten, als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Zu- dem fällt der sehr hohe entstandene Schaden von rund EUR 3 Mio. ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen nur zum Nachteil einer Person, der ..., handelte, welche eigens und nur für dieses Investment eingesetzt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass die Idee nicht vom Beschuldigten stammte, womit seine kriminelle Energie als gering zu qualifizieren ist. Unter diesen Umständen ist die objektive Tatschwere innerhalb des zur Verfü- gung stehenden Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als erheblich zu bezeichnen. Von der objektiven Tatschwere her, wäre daher eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen.

E. 3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bezüglich seiner Täterstellung und der Pflichtverlet- zung mit Vorsatz, bezüglich dem Schaden und dem Kausalzusammenhang mit Eventualvorsatz, letzteres reduziert das Verschulden leicht. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen Motiven, und er hatte die volle Entscheidungsfreiheit, was das Verschulden wiederum leicht erhöht.

E. 3.3 Zwischenfazit In Anbetracht des objektiven und subjektiven Verschuldens rechtfertigt sich ge- stützt auf die obigen Ausführungen eine Einsatzstrafe von 20 Monaten.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Dass sich der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift umschrieben, heute bzw. im Tatzeitpunkt in einer schwierigen finanziellen Situation befindet bzw. befand, wird

- 62 - vom Beschuldigten bestritten (act. 1) und kann nur teilweise - nämlich im Hinblick auf eine fehlende Altersvorsorge - als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte hat kein Vermögen (act. 1), sein Wohnhaus ist mit einer Hypothek von CHF 900'000 bzw. hohen Schuldbriefen belastet (vgl. Grundbuchauszug: act. 1), wel- che sich bei der Bank befinden (act. 1), er trägt die Hypothekarzinsen von ca. CHF 1'000 allein (act. 1), auch wenn das Eigenheim auf den Namen seiner Ehe- frau lautet (act. 1; vgl. auch Grundbuchauszug: act. 1), und seine Ehefrau bezieht eine AHV-Rente von CHF 1'100 bis 1'200 pro Monat (act. 1). Eines der Kinder lebt im Moment bei ihm und seiner Frau (act. 1). Er hat gegenüber ... Schulden von EUR 70'500 aus einem Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren (act. 1). Unter diesen Umständen und mit seinem Einkommen von CHF 80'000 im Jahr (act. 1) ist seine finanzielle Situation zwar nicht als rosig aber auch nicht als schwierig zu qualifizieren. Der Beschuldigte befindet sich aber heute bzw. befand sich zum Tatzeitpunkt mit Jahrgang 1954 kurz vor der Rente. Da er seit 1994 selbständig ist (act. 1) und über kein Vermögen verfügt, fehlt es ihm neben der AHV an einer weiteren Altersvorsorge. Dennoch liegt keine Notsituation vor, wes- halb sich aus diesen Umständen und auch aus seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen (act. 68 S. 1 ff.) keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erge- ben. 4.2. Vorstrafe

a) Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (act. 1). Er wurde am tt. August 2010 von der A.______ Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG sowie we- gen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 800 verurteilt (act. 1). Da diese Vorstrafe schon längere Zeit zurückliegt und nicht einschlägig ist, wird sie dem Beschuldigten nicht straferhö- hend angerechnet.

b) Mit Entscheid vom tt. November 2015 des Eidgenössischen Finanzdepar- tements Bern wurde der Beschuldigte wegen Ausübens einer Tätigkeit ohne Be-

- 63 - willigung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie wegen des Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 140 und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von insgesamt CHF 2'100 verurteilt (act. 1).

c) Die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurden beigezogen (act. 1). Der Inhalt dieses Verfahrens ergibt sich aus dem Schlussprotokoll (act. 1) und dem Strafbescheid (act. 1). Das "völlige Ignorieren seiner Pflichten" (AS N 4), was im- pliziert, er habe jegliche Pflichten eines Verwaltungsrats ignoriert, scheint etwas übertrieben, aber tatsächlich war Inhalt dieses Verfahrens und Grundlage seiner Verurteilung die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrere treuhänderische Ver- waltungsratsmandate führte, wobei seine Tätigkeit aus Beratungsdienstleistun- gen, Vermögensverwaltung und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr bestand (act. 1), und damit als berufsmässiger Finanzintermediär mit einem Bruttoerlös von über CHF 20'000 tätig war, und sich keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen hatte bzw. keine Bewilligung eingeholt hatte, obwohl er dazu ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG verpflichtet gewesen wä- re (act. 1). Weiter war Inhalt dieses Verfahrens, dass der Beschuldigte gegenüber einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation im Rahmen einer ordentlichen GwG-Prüfung auf einem Fragebogen angab, nur ein einziges treuhänderisches Verwaltungsratsmandat zu betreuen, obwohl er in Wahrheit mehrere GwG- relevante Mandate hatte (act. 1). Insofern hatte er seine Pflichten damit ignoriert. Dementsprechend wurde der Beschuldigte am tt. November 2015 mit Strafbe- scheid des EFD wegen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG, begangen vom 1. März 2010 bis 5. Mai 2011, und des Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG, begangen am 25. April 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen à CHF 140, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 140 und zu einer Busse von total CHF 2'100 (je mit einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt (act. 80101080 ff.). Die Strafbestimmungen des FINMAG gehören dem

- 64 - Verwaltungsstrafrecht an. Sie dienen demnach in erster Linie öffentlichen Interes- sen wie dem Funktionieren des Finanzmarkts. Aber auch Individualinteressen wie der Schutz von Gläubigern und Anlegern soll durch die Aufsicht von Finanzdienst- leistern erzielt werden (Art. 5 FINMAG). Demnach ist der Schutzzweck dieser Normen in einem weiten Sinne vergleichbar mit dem Schutzzweck von Vermö- gensdelikten in StGB. Zwar schützen die Vermögensdelikte klar die Interessen von einzelnen Personen während die Strafbestimmungen des FINMAG eher den Interessen der Allgemeinheit zugute kommen. In seiner Funktion als treuhände- risch tätiger Verwaltungsrat hat der Beschuldigte jedoch in beiden Fällen Pflichten verletzt, welche er als Finanzdienstleister hätte befolgen müssen. Demnach weist das verübte Vermögensdelikt Ähnlichkeiten zu den Vorstrafen aus, weswegen diese als einschlägig zu betrachten sind, was sich straferhöhend auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr kurz nach der Eröffnung des Strafbescheids des Finanzdepartements erneut straffällig wurde. Zudem delin- quierte der Beschuldigte damit während laufender Probezeit, was ebenfalls straf- erhöhend ins Gewicht fällt. Dies wirkt sich insgesamt in mittlerem Masse strafer- höhend aus. Damit ist die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate zu erhöhen.

d) Offenbar ist oder war im Fürstentum Liechtenstein ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig betreffend Verdacht auf Betrug und Widerhandlungen gegen das Bankengesetz und das Vermögensverwaltungsgesetz. Dies geht aus einer Rechtshilfeanfrage von Interpol Vaduz hervor, welche am tt. Februar 2017 von Interpol Bern an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet und von dieser be- antwortet wurde. Es wurde um Auskunft insbesondere bezüglich Strafverfahren in der Schweiz gebeten (act. 1). Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht von Relevanz, da der Beschuldigte im Fürstentum Liechtenstein keine Vorstrafe auf- weist (act. 65). 4.3. Nachtatverhalten und Einsicht, Reue, Geständnis

a) Dem Beschuldigten liegt die Wiedergutmachung am Herzen. Entsprechend äusserte er sich gegenüber der A.______ und auch in der Hauptverhandlung (act. 1: "Das einzige, was mich interessiert, ist, dass möglichst wenig Schaden entsteht und man schaut, dass die Gelder, die noch da sind, zurückgeführt und den Inves-

- 65 - toren zurückbezahlt werde können. Das ist mein Bestreben."). Dementsprechend bemühte er sich wiederholt darum, den Schaden wieder gut zu machen. Davon zeugen diverse Emails und eine Aktennotiz des Verteidigers des Beschuldigten (act. 1). Diese Bemühungen des Beschuldigten, die bis anhin leider nicht fruchte- ten, sind ihm in mittlerem Masse strafmindern anzurechnen.

b) Der Beschuldigte zeigte weder Einsicht noch Reue. Insofern liegt kein Strafminderungsgrund vor.

c) In objektiver Hinsicht ist der Beschuldigte weitgehend geständig. Ange- sichts des Umstandes, dass sich diese Tatsachen jedoch ohnehin aus der erdrü- ckenden Beweislage ergaben, ist dies lediglich in geringem Umfang strafmindernd anzurechnen.

d) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 22 Monate zu senken.

5. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es angemessen, den Beschuldigten für seine Tat mit einer Strafe von 22 Monaten zu bestrafen.

6. Anrechnung der Haft und Vormerk des vorzeitigen Strafvollzugs

a) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Der Begriff Untersuchungshaft ist in diesem Kontext weit zu verstehen und umfasst jede in einem Strafverfahren verhängte Haft (STEFAN TRECHSEL / MARC THOMMEN, in: STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 51 N 2). Die Haft ist tageweise anzurechnen, wobei ein angebrochener Hafttag als voller Tag angerechnet wird (STEFAN TRECHSEL / MARC THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 51 N 9).

- 66 -

b) Der Beschuldigte wurde am 11. Mai 2016 um 8:00 Uhr verhaftet und am

E. 3.3.1 Überblick Die A.______ geht in der Anklageschrift von diversen Pflichtverletzungen durch Unterlassung und aktives Zutun des Beschuldigten aus. Bevor diese erstellt wer- den, gilt es den Fokus auf die Tatbestandsmerkmale des vorliegend für die Sub- sumtion in Frage kommenden Art. 158 StGB zu richten. Art. 158 StGB verlangt zu seiner Erfüllung nämlich nicht lediglich nach Pflichtverletzungen eines Geschäfts- führers, sondern nach Pflichtverletzungen, die zu einem Schaden führen. Neben den Pflichtverletzungen müssen daher auch ein Schaden und ein Kausalzusam- menhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden bestehen. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten lediglich eine Pflichtverletzung vorgewor- fen, die zu einem Schaden geführt habe; nämlich dass er durch den Zahlungs- transferauftrag einen Schaden von EUR 3 Mio. verursacht habe (AS N 51 ff.). Da- her ist im Folgenden in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte den Zahlungstransferauftrag tatsächlich tätigte (vgl. dazu die Ausführungen unter Zif- fer IV.C.3.3.2) und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte dadurch seine gemäss den obigen Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.2 bestehen- den Pflichten verletzte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3) und ob diese Pflichtverletzung für den Schaden kausal war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.5).

E. 3.3.2 Zahlungsauftrag

a) Die A.______ wirft dem Beschuldigten wie bereits erwähnt vor, er habe am tt. Dezember 2015 den Zahlungsauftrag zu Gunsten der … und zu Lasten der … über EUR 3 Mio. und dadurch den entsprechenden Geldtransfer veranlasst (AS N 46).

b) Dass der Beschuldigte am …. Dezember 2015 die Zahlungsaufforderung unterschrieb, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (act. 1) und seiner Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 22 -

E. 3.3.3 Pflichtverletzung durch den Zahlungsauftrag

a) Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Veranlassung des Zahlungsauf- trages durch den Beschuldigten als pflichtwidrig zu qualifizieren ist. Dabei sind die gesamten Umstände, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsauftrag stehen, miteinzubeziehen.

b) Die A.______ geht davon aus, dass es sich bei diesen überwiesenen EUR 3 Mio. um die knappe Hälfte des der … insgesamt zur Verfügung stehenden Kapi- tals von EUR 5.8 Mio. handelte, welches auf fünf Kreditrahmenverträgen der C.______ AG [Bank] beruht habe (AS N 27). … bestätigte, dass kein weiteres Geld vorhanden gewesen sei (act. 1). Und auch der Beschuldigte bestätigte in der Untersuchung wiederholt und ausdrücklich, dass die EUR 3 Mio. das einzige Ka- pital der … gewesen seien (act. 1). Gestützt auf diese Aussagen und da die … für lediglich CHF 18'000 gekauft worden war (act. 1) und in der Untersuchung keine Vermögenswerte der … aufgetaucht waren, überzeugt der Beschuldigte mit sei- ner Aussage an der Hauptverhandlung, dass die … neben dem Darlehen CHF 100'000 oder 200'000 gehabt habe (act. 1) nicht. Aber auch ein zusätzliches Ver- mögen von CHF 100'000 oder 200'000 würden an dem Schluss ohnehin nichts ändern, dass die EUR 3 Mio. rund die Hälfte des Kapitals der … waren. Damit kann als erstellt erachtet werden, dass die EUR 3 Mio. die knappe Hälfte des der … zur Verfügung stehenden Kapitals waren. Die gesamten Umstände sowie die Aussage des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

c) In Bezug auf den Beschuldigten kann, wie unter Ziffer IV.C.2.f) ausgeführt, von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschuldigte war in den Jahren 2008 bis 2012 bei rund 36 Gesellschaften als Verwaltungsrat registriert. Er übernahm dabei treuhänderische Verwaltungsratsmandate, welche Beratungsleis- tungen und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr beinhalteten. Dafür erhielt er von den wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften jeweils ein Honorar im Betrag von CHF 2'500 bis CHF 10'000 pro Jahr. Der Beschuldigte ist heute noch Verwaltungsrat bzw. Organ von 15 bis 20 Gesellschaften im Kanton …. Die ge- samten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu die Ausfüh-

- 23 - rungen unter Ziffer IV.C.2.f)) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Be- schuldigte dies wusste.

d) In Bezug auf die involvierten Personen und Firmen geht die A.______ in der Anklageschrift von folgendem Sachverhalt aus (AS N 8 ff.): Die…, in deren Namen der Beschuldigte den Zahlungsauftrag auslöste, sei eine Aktiengesell- schaft nach Schweizer Recht mit dem Zweck der Verwaltung eigenen Vermö- gens, insbesondere aus dem Finanzbereich, gewesen. Dies ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1). Der Sitz der … sei im November 2014 an die … [Ort], verlegt worden. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug (act. 1). Dass im November 2014 … (nachfolgend auch … genannt) die … durch den Erwerb von 100% der Aktien erwarb, ergibt sich aus den Aussagen von …. Er habe mit seinem Geld die … für CHF 20'000 gekauft (act. 1). Dass im Anschluss … an seine Geschäftspartner … (49%) und den Beschuldigten 2% der Aktien ver- kaufte, ergibt sich aus dem Formular A der C.______ AG [Bank] vom tt. Oktober 2015 (act. 1), der Aussage von …, er habe … (nachfolgend auch … genannt) für ca. CHF 9'000 bzw. CHF 10'000 49% der Aktien verkauft und B.______ habe 2% erhalten, damit er nicht ganz leer dastehe (act. 1), und den Aussagen des Be- schuldigten im Zusammenhang mit seinen 2% (act. 1). … bestätigte seine Beteili- gung mit 49% an der … (act. 1). Dass … im Rahmen seines Anstellungsverhält- nisses die Administration der … betreute, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten (act. 1: "Er […] hat seit Mai ein Anstellungsverhältnis bei der ....", "Es ist ein Teiljob für die gesamte Administration."; act. 1: "Herr … hat das Backoffice gemacht und die ganze Administration mit der C.______ AG [Bank]."). Am tt. No- vember 2015 sei der Beschuldigte zum Verwaltungsratspräsidenten ernannt und gleichzeitig … als Verwaltungsrat der … mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen worden (AS N 9), was sich ebenfalls aus dem Han- delsregisterauszug ergibt (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erach- tet werden. Die gesamten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten las- sen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

e) Dass die am tt. Juni 2012 gegründete … AG (nachfolgend …), … (Ort), die Vermögensverwaltung und Anlageberatung bezweckte, und dass seit dem tt. April

- 24 - 2015 … einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war (AS N 11), ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1). Deren Auflösung durch das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom tt. Juli 2016 und die An- ordnung ihrer Liquidation über den Konkurs ergibt sich ebenfalls aus dem Han- delsregisterauszug (act. 1). Dass … und … jeweils 37.5% und der Beschuldigte 25% der Anteile der … gehalten hatten, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten (act. … "Ich habe 25% und die anderen haben 37.5%, also Herr ... und Herr …."; act. 1). Dies bestätigte auch … mit seiner Aussage, er, …, und … hätten die Mehrheit zu gleichen Teilen und B.______ habe eine Minderheitsbetei- ligung (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die ge- samten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

f) Dass die … für die … Investoren akquirierte und betreute, und die Investo- ren einen Verwaltungsauftrag mit der … abgeschlossen hatten, und zwischen der … und den Investoren kein Vertragsverhältnis bestand (AS N 12), ergibt sich aus den Aussagen von …, …, … und dem Beschuldigten (Aussage von …. [act. 1]: "Die … akquirierte Kunden für das MTN Geschäft der …."; Aussage … [act. 1]: "Der ganze Verwaltungsvertrag läuft ja über die …, welche das Vehikel machte mit der …."; Aussage … [act.1]: "Die … hat den jeweiligen Investor akquiriert und über das Geschäftsmodel detailliertest aufgeklärt. Erst dann wurde der Vertrag unterzeichnet und dem Investor der Zugang zur MTN-Anlage verschafft."; vgl. die Aussage des Beschuldigten in act. 1) und den Verwaltungsverträgen zwischen der … und …, … bzw. … (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erach- tet werden. Die gesamten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten las- sen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

g) Dass … im Zeitraum vom tt. November 2014 bis tt. November 2015 na- mens der … eine Renditebeteiligung an einem von der … durchgeführten Invest- ment in ein "MTN-Handelsprogramm" bzw. "Managed Buy/Sell" an die fünf in der Anklageschrift genannten Investoren verkaufte (AS N 13 und 32), ergibt sich aus den Aussagen von …, er habe bei der Akquisition den "Lead" gehabt (act. 1), das beabsichtigte Geschäftsmodell habe "Managed Buy/Sell" geheissen (act. 1), und

- 25 - sinngemäss aus den Fragen der Polizei und den Antworten von …, in denen von fünf Investoren, …, …, … und … AG, die Rede ist (act. 1). Auch … sagte aus, ... habe als Vermittler von Investoren tätig sein wollen (act. 1). Er selbst sei nicht an der Akquisition von Investoren beteiligt gewesen (act. 1). Die … habe fünf Kunden für das Geschäftsmodell der … gewinnen können (act. 1). ... habe diese Kunden gewonnen (act. 1). Dass es um ein MTN-Handelsprogramm ging, wurde nie in Frage gestellt und ergibt sich aus den Aussagen aller Beteiligten. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände lassen zu- dem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

h) Dass die Verantwortlichen der … und der … die C.______ AG [Bank] (nachfolgend C.______ AG [Bank]) für die Abwicklung und Verbuchung dieser MTN-Handelsprogramme gewinnen konnten (AS N 20), bzw. dass nach dem ur- sprünglichen Plan sämtliche Geschäfte über die C.______ AG [Bank] abgewickelt werden sollten (AS N 21), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (auf die Frage hin, welche Art von Geschäften über das Konto der … bei der C.______ AG [Bank] abgewickelt werden sollte [act. 1]: "Der Handel mit den Medium Term Notes (MTN) hätte es sein sollen."). Auch seine Aussagen im Zusammenhang mit einer Notiz der C.______ AG [Bank], aus der hervor geht, dass es sich bei der … um ein SPV handle, welches Medium Term Notes kaufe und verkaufe (act. 1), sprechen dafür, dass das MTN über die C.______ AG [Bank] hätte abgewickelt werden sollen (act. 1: "Das ist eigentlich das ursprüngliche Geschäft gewesen.", "Ursprünglich war es der Kauf der Notes und dann deren Verkauf und dass das Settlement, also die Abrechnung und Administration über die C.______ AG [Bank] läuft."; act. 1: Die ganze Abwicklung hätte über die C.______ AG [Bank] stattfin- den sollen. Dies war der Ursprungsgedanke der ganzen Geschichte."). Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte am tt. November 2014 den Konto- /Depoteröffnungsvertrag für Juristische Personen unterzeichnet hatte, wie er selbst einräumt und sich aus dem selben Vertrag und der Unterschrift des Be- schuldigten ergibt (act. …), spricht dafür. Auch … bestätigte, dass die C.______ AG [Bank] das MTN-Trading hätte organisieren sollen (act. 1). Dies bestätigte auch …. In der Anfangszeit hätte die C.______ AG [Bank] die Anlagetätigkeit übernommen (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 26 - Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

i) In der Folge hätten … und der Beschuldigte auf Empfehlung Dritter … kon- taktiert (AS N 17, 34 und 66 9. Punkt) und anschliessend alles im Zusammenhang mit dem MTN-Handelsprogramm diesem überlassen (AS N 34 ff.). Dass der Be- schuldigte und … auf Empfehlung Dritter … kontaktierten, weil dieser (angeblich) über die Lizenz für das geplante MTN-Handelsprogramm und damit über den Zu- gang zu dessen Durchführung verfügte, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten, dass es beim MTN-Handel um einen speziellen Handel gehe, wofür es eine Lizenz brauche, was die Rolle der … gewesen wäre, wobei … die Lizenz gehabt habe (act. 1). … habe die nötigen Verbindungen und die Lizenz gehabt (act. 1). … aus Saarbrücken, mit dem die … zusammengearbeitet habe, habe ihnen in der Schweiz einen Deutschen, an dessen Namen er sich nicht erinnere, vorgestellt, welcher ihnen, dem Beschuldigten, … und …, wiederum … vorgestellt habe. Er habe … in Berlin an einem Termin zusammen mit … und Herrn … von der C.______ AG [Bank] kennen gelernt (act. 1). Dies bestätigte ... (act. 1). Auch … führte aus, ihm sei … an einem Treffen in Berlin vorgestellt worden (act. 1). Es sei um MTN-Handel gegangen (act. 1). ... führte ebenfalls aus, er habe … über eine Person, die ihnen einen Investor vermittelt hatte kennen gelernt. Der Vermitt- ler habe … geheissen. Der habe sie mit einer Person bekannt gemacht, die … gekannt habe (act. 1). Sie hätten dann einen Skype-Anruf gemacht, um die Serio- sität abzuklären und … und B.______ seien zweimal nach Berlin geflogen und hätten Gespräche geführt. Danach sei … ins Spiel gekommen. Sie hätten … überprüft und es habe gepasst (act. 1). Auch … bestätigte, dass … über eine Drittperson … ins Spiel gebracht habe (act. 1). Insofern kann gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von …, … und … als erstellt erachtet werden, dass der Kontakt zu … über eine Drittperson an einem Treffen in Berlin zusammen mit … von der C.______ AG [Bank] zu Stande kam. Hinzu kommt, dass sich an diesem ersten Treffen herausstellte, dass … ausgebildeter Arzt war, wovon die A.______ in Ziffer 34 der Anklageschrift ausgeht, und was aufgrund der Aussage des Beschuldigten, … habe ihnen bei diesem Treffen ge- sagt, dass er ursprünglich Arzt sei (act. …), was sich insofern mit der Aussage

- 27 - deckt, als dass auch … aussagte, dass er ursprünglich Arzt sei (act. …), als er- stellt erachtet werden kann. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Be- schuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste. Dass der Beschuldigte in der Folge alles im Zusammenhang mit dem MTN-Handelsprogramm … überliess (AS N 34 ff.), ergibt sich aus den nachfol- genden Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.p) und kann ohne Weiteres als er- stellt erachtet werden.

j) Aus den Aussagen des Beschuldigten und von … und … ergibt sich zu- dem, dass … in der Folge im November 2015 unentgeltlich 50% der Aktien der … übernahm (AS N 10). Der Beschuldigte sagte (act. 1): "Wir sagten, wir machen eine Partnerschaft und er hatte dann eigentlich 50% an der … […]. Und wir drei, …, … und ich, die anderen 50%. […] Er sagte einfach, er 50 und wir 50. […] Man sprach einfach von einer 50-50-Partnerschaft und er hatte dann einfach die 50%." und "…: 50% hat Herr …[…]." Dies bestätigte er auch an der Hauptverhandlung (act. 1). … sagte (act. 1): "Ich weiss, dass ich 50% habe, von den anderen weiss ich es ehrlich gesagt nicht." bzw. sprach von einer hälftigen Beteiligung seiner- seits (act. 1). … sagte zudem aus, dass er nichts für die 50% der Beteiligung be- zahlt habe (act. …). In Bezug auf die unentgeltliche Beteiligung von 50% von ... und die Aufteilung der anderen 50% zwischen …, … und dem Beschuldigten kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Die Behauptung der A.______, dass die restlichen 50% der Aktien unter den Aktionären …, … und dem Beschul- digten aufgeteilt wurden, ergibt sich ebenfalls aus den obigen Aussagen des Be- schuldigten. Für die detaillierte Aufteilung (24.5%, 24.5% und 1%) fehlen jedoch Beweismittel. Im Untersuchungsverfahren ging der Beschuldigte von einer Beteili- gung von je einem Drittel an den verbliebenen 50% aus (act. 1: "…: 50% hat Herr …, von den anderen 50% hat jeder von uns (B.______, …, … …) einen Drittel.") und an der Hauptverhandlung vertrat er den Standpunkt, dass dies ohnehin erst mündlich besprochen und die Verteilung noch nicht im Detail beschlossen gewe- sen sei (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erach- tet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

- 28 -

k) Hinzu kommt, dass die C.______ AG [Bank], über die nach dem ursprüng- lichen Plan sämtliche Geschäfte abgewickelt worden wären, durch das Involvieren von … und der ... durch die …. abgelöst wurde (AS N 21 und 39). Dies ergibt sich aus der Aussage von … von der C.______ AG [Bank]. Er sagte aus, der einzige Grund für die Überweisung des Geldes auf die …sei der neu gewonnene Trader in London gewesen, der mit der … habe zusammen arbeiten wollen (act.1). Auch … führte aus, … habe die … ins Spiel gebracht (act. 1). Dies bestätigte auch …, indem er die Frage, ob er die … gegenüber der … und C.______ AG [Bank] ins Spiel gebracht habe, bejahte (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

l) Die A.______ geht davon aus, dass dieses "MTN-Handelsprogramm" eine extrem hohe Rendite bei fehlendem Verlustrisiko versprochen habe (AS N 32 f.). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, … habe ihm eine Abrechnung mit Margen von 7-8% gezeigt (act. 1). Die Erträge hätten 6-8% sein sollen (act. .). Eine Rendite von 6-8% pro Monat habe aufgrund der Äusse- rungen von … plausibel gewirkt (act. 1). 6-8% seien mündlich versprochen wor- den (act. 1). Auch ... sprach von 100%, bzw. einer Verdopplung im Jahr (act. 1). Das fehlende Verlustrisiko ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Beschul- digten, dass die investierten USD 3 Mio. auch bei Erfolgslosigkeit noch da wären, weil sie während des MTN-Programms bei der ... Bank blockiert worden wären (act. 1), und seiner Aussage, dass das Risiko beschränkt gewesen sei, weil am Schluss der vereinbarte Preis bezahlt werden müsse, und man immer jemand an- ders finde, der kaufe (act. 1). Er sei von einem Risiko gegen Null ausgegangen (act. 1). Das fehlende Verlustrisiko bestätigte auch …: Worst-Case wäre gewe- sen, dass man in ein Wertpapier investiere, dass man dann halten müsse. Richtli- nie sei gewesen, dass das Wertpapier an der Börse und liquide sei. Ihm sei von der … erklärt worden, dass somit diesbezüglich kein Risiko bestehe (act. 1). Sie hätten es nicht als möglich gesehen, dass in dieser kurzen Zeitspanne ein Verlust eingefahren werden könne (act. 1). Er habe diese Informationen dem Beschuldi- gen, … und … weitergegeben (act. 1). Sie hätten das Verlustrisiko durch die kur- ze Zeit des Haltens umgangen (act. 1). Damit kann als erstellt erachtet werden,

- 29 - dass der Beschuldigte von einer Rendite von bis zu 100% pro Jahr, und damit von einer extrem hohen Rendite, und keinem Verlustrisiko ausging. Dass diese Para- meter von 100% Gewinn und Null Risiko völlig realitätsfremd sind (AS N 66 1. und

2. Punkt), bedarf keiner grossen Worte, da sich Gewinn und Risiko im Finanz- markt im Verhältnis zu einander verhalten. D.h. je höher der möglich Gewinn des- to höher das Risiko. Oder je tiefer das Risiko desto tiefer der Gewinn. Ein Invest- ment mit 100% Gewinn und Null Verlustrisiko scheint derart unwahrscheinlich, als dass kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass auch der Beschuldig- te, der sich zudem mit Geldanlagen auskennt (act. 1), wusste, dass dieses In- vestment einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Folge bei einer oberflächlichen Internetrecherche tatsächlich Hinweise auf betrügerische Aktivitäten in diesem Zusammenhang fand. Die A.______ geht in der Anklageschrift daher zu Recht davon aus, dass dem Be- schuldigten bei einer oberflächlichen Internetrecherche aufgefallen sei, dass in diesem Zusammenhang diverse "windige Angebote" im Internet zu finden gewe- sen seien und ihm bekannt gewesen sei, dass diese MTN-Handelsprogramme in einem betrügerischen Umfeld angeboten würden (AS N 32 und 66 7. Punkt). Dass der Beschuldigten diverse "windige" Angebote im Internet gefunden hatte, ergibt sich aus seiner Antwort auf die Frage der A.______ hin, ob er sich im Inter- net über den MTN-Handel schlau gemacht habe. Er antwortete (act. 1): "Ja, mir ist einiges aufgefallen. Es wird viel erzählt, viele wissen aber nicht Bescheid. Es gibt viele windige Angebote." Darauf angesprochen, was er unter "windig" verste- he, antwortete der Beschuldigte, dass Dinge angeboten worden seien, die nicht dem Informationsstand entsprochen hätten oder fehlerhaft gewesen seien, sie hätten nicht den Informationen entsprochen, die sie auch gehört hätten (act. 1). Er sei bei seinen Recherchen darauf gestossen, dass es viele Vermittler gebe, wel- che für den MTN-Handel unterwegs seien. Er sei auch auf die Möglichkeit zu Be- trügereien in diesem Zusammenhang gestossen (act.1). Diese Möglichkeit finde man aber bei jedem Geschäft. Letztendlich seien die Informationen von … wäh- rend intensiven Gesprächen mit ihm plausibel gewesen (act. 1). Auch … führte aus, sie hätten über die möglichen Risiken im System diskutiert, aber das Ver- trauen in … sei da gewesen. Sie hätten fest daran geglaubt, dass es ein solches

- 30 - MTN-Programm gebe und hätten aufgrund des Ablaufes keine wirklichen Risiken erkennen können (act. …). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass dem Be- schuldigten bei seiner Internetrecherche "windige Angebote" und ein betrügeri- sches Umfeld im Zusammenhang mit dem MTN-Handel aufgefallen waren. Dass die Internetrecherche nicht gerade intensiv gewesen sein kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht auf die Informationen über den MTN- Handel auf der Homepage des FED gestossen war (act. 1), obwohl er davon aus- gegangen war, dass das FED die Oberhand über den MTN-Handel habe. Dass der Beschuldigte davon ausging, dass das FED die Oberhand über den MTN- Handel habe, ergibt sich aus seiner entsprechenden Aussage (act. 1). Er bejahte zudem die Frage, ob es richtig sei, dass er davon ausgegangen sei, dass das FED diesen lizenzierten Handel von MTN-Anleihen kontrolliere (act. 5). Dass er nicht auf die Informationen des FED bezüglich MTN-Handel gestossen war (AS N 66 5. Punkt), ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen: Damit konfrontiert, dass auf der FED-Seite die Mitteilung zu finden sei, dass MTN-Handel nicht existiere, antwortete der Beschuldigte, dass er von dieser Meldung nichts gewusst habe, dass er das aber glaube. Die Banken würden einfach keine Informationen heraus geben. Die Banken seien diesbezüglich sehr zugeknöpft. Wenn man eine Bank frage, ob sie MTN-Handel mache, verneine diese das (act. 1). Er habe nicht im Umfeld der FED nach MTN recherchiert bzw. wisse er es nicht mehr (act. 1). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte er, nicht auf die Betrugswarnungen ge- stossen zu sein (act. 1). Dass seine Internetrecherche nicht sehr intensiv war, ergibt sich zudem auch aus der Tatsache, dass es noch weitere eindeutige War- nungen im Internet zu finden gab, nach deren Lektüre der Beschuldigte bestimmt nicht ohne weitere detaillierte Informationen investiert hätte. So findet sich im In- ternet zum Beispiel vom FBI Honolulu vom Januar 2015 eine ausdrückliche War- nung vor Medium Term Note Trading Programms, die den Eintritt in einen gehei- men Markt versprächen, und dabei überdurchschnittliche Gewinne bei unter- durchschnittlichen Risiken versprächen. Solche Investitionsprogramme seien be- trügerisch. Es gäbe keine geheimen Märkte in Europa oder Nordamerika (act. 1). Auch diese Informationen hatte der Beschuldigte offensichtlich nicht gefunden (vgl. act. 1). Wenn er diese Informationen nicht fand, kann seine Internetrecher-

- 31 - che nicht intensiv bzw. mit anderen Worten nur relativ oberflächlich gewesen sein. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Um- stände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

m) Die A.______ wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe nicht abgeklärt, ob das von der … konkret verkaufte Investment in ein "MTN-Handelsprogramm" überhaupt existiere bzw. habe er keinerlei Unterlagen darüber gehabt (AS N 32 und 66 3. Punkt). Stattdessen habe er sich einzig auf die mündliche Zusicherung von … über die Existenz dieser Investition, die Renditechancen und deren ver- meintliche Sicherheit, da das FED über diese MTN-Handelsprogramme die Ober- hand habe, verlassen und darauf vertraut, dass die MTN-Lizenz so geheim sei, dass sie offiziell verleugnet werde (AS N 33 und 66, 4. und 14. Punkt). Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, dass die Banken, die im MTN-Handel tätig seien, keine Informationen über den MTN- Handel herausgäben und die Existenz dieses Handels verneinen würden (act. 1) und an der Hauptverhandlung, er habe sich auf … verlassen (act. 68 S. 9 f.). Da auch ... aussagte, dass über das Geschäft eigentlich gar nicht gesprochen werde, dass es das Geschäft gar nicht gebe, dass es ein sehr diskretes Geschäft sei, in dem man drin sei oder nicht, weshalb auch nicht über die Performance und das konkrete Geschäft gesprochen werde, und es nicht angemessen sei, dass man Papiere von anderen Investoren zeige, weil das Geschäft wirklich privat, privat und nochmal privat sei, weshalb auch in den Banken niemand wisse, wer das mache, weil das so privat sei (act….), besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte einfach auf die Informationen … verlassen hatte. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussa- gen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste. Dass er keinerlei Unterlagen über das konkrete MTN- Geschäft, für welches er das Geld der … an die … überwies, besass, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.r).

n) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe zudem die Qualifikationen von … nicht abgeklärt, er habe nicht einmal die angebliche FED-

- 32 - Handelslizenz bzw. FED-Akkreditierung von … bzw. … oder andere Beweise ver- langt (AS N 17 und 34). Er habe sich einzig auf die mündliche Zusicherung von … verlassen, dass dieser über die notwendige Akkreditierung für den Handel verfüge (AS N 34 und 66, 10. und 11. Punkt). Dass der Beschuldigte keine Abklärungen über … getroffen hatte, und sich weder dessen FED-Handelslizenz bzw. FED- Akkreditierung noch diejenige von … zeigen liess, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten: … habe ihnen bei dem Treffen in Berlin gesagt, dass er ur- sprünglich Arzt sei. Er habe aber auch gesagt, dass er das Finanzgeschäft oder MTN-Geschäft schon länger mache (act. 1). In diesem Zusammenhang sagte der Beschuldigte aus, … habe die Lizenz für den Handel gehabt. Er habe diese Li- zenz nicht gesehen, aber er wisse, dass er sie habe. Die Frage, ob er sich sicher gewesen sei, bejahte der Beschuldigte und fügte an, dass er … geglaubt habe, dass er diese Lizenz habe (act. 50101001 S. 9). … habe ihm gesagt, dass er die- se Lizenz habe (act. 1), gesehen habe er sie nicht (act. 50101066 S. 1). Es gehe bei dieser Lizenz darum, zu akkreditieren, den Zugang zu Leuten zu verschaffen, und nicht selber zu handeln im Sinne von kaufen und verkaufen (act. 1). Dass er sich die Lizenz nicht zeigen liess, deckt sich auch mit der Tatsache, dass … selbst einräumte, über keine entsprechende Lizenz zu verfügen (act. …). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte auf die Aussagen von … verliess, über die Lizenz zu verfügen, und dies nicht überprüfte. In Bezug auf … kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Die gesamten Um- stände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste. Was die Lizenz von … anbe- langt (AS N 34), kann aufgrund der Akten nicht als erstellt erachtet werden, dass behauptet worden war, dass er über eine solche Lizenz verfüge, insbesondere sagte der Beschuldigte diesbezüglich, dass eine Handelslizenz von … nie ein Thema gewesen sei (act. 1), womit dem Beschuldigten wegen mangelnder Über- prüfung dieser Lizenz auch kein Vorwurf gemacht werden kann.

o) Die A.______ geht weiter davon aus, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, … bezüglich der … zu fragen, ob dies wirklich die von ihm normalerweise benutzte Handelsplattform sei. Zudem habe er eigene Abklärungen über die … unterlassen (AS N 36 und 66, 13. und 15. Punkt). Der Beschuldigte sagte aus,

- 33 - dass die … ihm von … als Plattform für den beabsichtigten Handel vorgestellt worden sei. Mehr wisse er nicht über die …. Der Kontakt sei ausschliesslich über … erfolgt (act. 1). Er habe sich bei … über die … erkundigt. Er habe wissen wol- len, was dies für Leute seien und was die so machten (act. …). Er habe zudem mit … im Internet nachgeschaut, und nichts Negatives gefunden (act. …). Aus- serdem habe er sich über ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen über die … er- kundigt, die ebenfalls nichts Negatives gefunden habe (act. 1). Der erste An- schein einer seriösen Abklärung trügt jedoch. Auf die Frage, nach was er denn im Internet geforscht habe, antwortete der Beschuldigte, dass er über Google mit dem Suchwort "…" gesucht habe. Er wisse aber nicht mehr, auf was er da ges- tossen sei. Er habe sich einfach auf die Aussagen von … verlassen. Auf Nachfra- gen hin räumt der Beschuldigte schliesslich ein, dass er nicht gross recherchiert habe (act. 1). Die Recherche über das Wirtschaftprüfungsunternehmen habe er zudem erst nach der Verhaftung von … gemacht (1). Später sagte der Beschul- digte aus, dass er erst aus dem Zahlungsauftrag Kenntnis von der konkreten Fir- ma (…) erhalten habe, vorher habe er die Firma nicht gekannt und der Name sei nie erwähnt worden (act. …). … habe keinen Namen genannt. Er habe gesagt, dass er die Firma kenne und dass die das schon lange machen würden. Sie wür- den sich in diesem Geschäft sehr gut auskennen (act. 1). Bevor er den Zahlungs- auftrag selber gebracht habe, habe er im Internet geschaut, ob er etwas Negati- ves über die … finde. Er habe aber nichts gefunden (act. 1). Auf die Frage hin, ob er der Tatsache, dass bei einer Suche nach … im Internet der Name … auftauche und … aber immer von Mark gesprochen habe, nachgegangen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er erst beim Zahlungsauftrag von der … erfahren habe, es sei alles sehr kurzfristig gewesen (act. 1). … habe ihm gesagt, dass alles richtig sei (act. 1). Seine Aussagen bestätigte der Beschuldigte später als korrekt (act. 1). Er habe ausser einer Google-Abfrage über "..." keine weiteren Abklärungen vor dem Zahlungsauftrag durchgeführt (act. 1) und bestätigte, sich auf … verlassen zu ha- ben (act. 1). Er sei zur C.______ AG [Bank] gegangen, um diesen ein Anwalts- schreiben im Original vorbei zu bringen, welches bestätigte, das bei der … steuer- lich und formaljuristisch alles in Ordnung sei (act. 1). Erst bei diesem Besuch in der Bank sei ihm dann der Zahlungsauftrag zur Unterschrift vorgelegt worden.

- 34 - Dieser Zahlungsauftrag sei ursprünglich nicht der Grund seines Besuchs in der Bank gewesen. Persönlich überbracht habe er also nur das Anwaltsschreiben und nicht den Zahlungsauftrag (act. 1). Wenn er aber erst bei Unterzeichnung des Zahlungsauftrages Kenntnis von der … erhielt, und ihm dieser Zahlungsauftrag erst bei seinem Besuch im Zusammenhang mit dem von der C.______ AG [Bank] verlangten Anwaltsschreiben bei der C.______ AG [Bank] vorgelegt wurde, dann blieb ihm offensichtlich nicht mehr Zeit als für eine einfache Google-Abfrage. Der Beschuldigte hat vor dem Zahlungsauftrag somit nicht seriös recherchiert. Ihm sei suggeriert worden, dass … die … respektive … schon länger kenne (act. 1). Wenn er von Suggestion spricht, dann bedeutet dies, dass … dies nicht ausdrück- lich behauptet hatte, weder von sich aus noch auf Nachfrage des Beschuldigten hin. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte nicht konkret nachgefragt, ob die geplante Handelsplattform (…) die von ihm (…) normalerweise benutzte Handels- plattform sei. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht seriös über die … erkundigt hatte, und auch nicht nachgefragt hatte, ob es sich bei der … tatsächlich um die von … normalerweise benutzte Plattform handle. Daran vermögen auch die Aussagen von … nichts zu ändern. … führte zwar aus, er habe die Firma gegoogelt und sich über einen Kollegen bei der … danach er- kundigt, ob die Firma tatsächlich existiere, was dieser bejaht habe (act. 1). Aber der Beschuldigte hatte ausgesagt, er habe erst bei Unterzeichnung des Zah- lungsauftrages Kenntnis von der … erhalten (act. 1). Damit konnte … erst nach Unterzeichnung des Zahlungsauftrages Kenntnis von der … gehabt und über die- se recherchiert haben. Das heisst, der Beschuldigte unterzeichnete den Zah- lungsauftrag zu Lasten der … und zu Gunsten der … ohne seriös über die … re- cherchiert zu haben. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

p) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe sich zudem mit … nicht über die Aufgabenteilung abgesprochen und diese auch nicht organi- siert (AS N 38). Dies habe dazu geführt, dass … sich als Berater der … gesehen habe, der Beschuldigte jedoch davon ausgegangen war, dass … für die Durchfüh- rung der Investition zuständig war (AS N 38). Die Ansicht des Beschuldigten, dass

- 35 - … für das Investment zuständig gewesen sei, ergibt sich aus dessen Aussagen: … habe ihnen gesagt, dass er die nötigen Verbindungen habe (act. 50101114 S. 4), dass er die Lizenz habe (act. 1), ... habe den Kontakt zur ... hergestellt (act. 1), den Vertrag mit der ... unterzeichnet und ihnen von dem schriftlichen Vertrag nichts gesagt, geschweige diesen ihnen weitergeleitet (act. 1). Schliesslich bejah- te er die zusammenfassende Frage der A.______, ob es richtig sei, dass er der Meinung gewesen sei, dass ... den Entscheid zur Investition gefällt habe, und füg- te an, dass der Auftrag zur Überweisung ihm ja von der Bank gegeben worden und er von der Bank angefragt worden sei, ob er davon Kenntnis habe (act. 1). Daraufhin räumt ... ein, dass er es in den Augen von B.______ auch so sehen würde, dass er, ... die Entscheidung getroffen habe. Denn er, ..., sei beauftragt worden, über seine Kontakte einen entsprechenden Deal einzufädeln, und er, ..., habe ein Angebot unterbreitet und sich für die Umsetzung ausgesprochen (act. 1). Dies entgegen seinen vorherigen Ausführungen. Denn ... führte mehrfach aus, er sei nur beratend für die ... tätig gewesen, er habe nicht gehandelt (act. 1). Diese Darstellung, er sei nur beratend tätig gewesen, überzeugt weder angesichts der Tatsache, dass er Verwaltungsrat der ... mit einer Beteiligung von 50% war, und in dieser Funktion die Kontakte zum MTN-Handel hergestellt, mit den Vertretern der ... verhandelt, schliesslich den konkreten Vertrag ausgehandelt und unter- zeichnet, aber nicht an den Beschuldigten oder ... oder ... weitergeleitet und auch den Zahlungsauftrag an die C.______ AG [Bank] unterzeichnet hatte, noch vor dem Hintergrund seiner obigen Aussage. Insofern kann der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl der Be- schuldigte als auch ... davon ausgingen, dass ... für die Durchführung der Investi- tion zuständig war.

q) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe zudem auf ei- ne Sicherheit für das überwiesene Geld für den Zeitraum zwischen Überweisung und Ausstellung des SBLC verzichtet (AS N 39 f.). Dass der Beschuldigte auf eine Sicherheit für das überwiesene Geld für den Zeitraum zwischen Überweisung und Ausstellung des SBLC verzichtet hatte, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten im Zusammenhang mit einem Schreiben von ..., in welchem ... bestä- tigt, er könne US-Staatsanleihen einsetzen, um das eingesetzte Kapital abzusi-

- 36 - chern (act. 1). Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, dass ... ihnen Doku- mente zu dieser Staatsanleihe gesandt habe, die ... ihnen als Sicherheit habe ge- ben wollen (act. 1). Er habe dieses Dokument zusammen mit ... überprüft, aber sie hätten das aufgrund all der Ereignisse nicht gemacht (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

r) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe keine Unterla- gen über die Geldanlage der ... gehabt, und er habe sich weder nach einem schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt, den involvierten Vertragsparteien und einer allfällige Unterzeichnung eines Vertrages, noch über die Gebühren, Kosten, Be- zahlungsmodi, den Anteil am Pool, die Aufteilung von Gewinn und Verlust erkun- digt (AS N 43 f. und 66, 3., 20., 22., 23. und 25. Punkt). Dass sich der Beschuldig- te weder über die Gebühren, Kosten, Bezahlungsmodi, den Anteil am Pool, die Aufteilung von Gewinn und Verlust noch nach einem schriftlichen Vertrag und dessen Inhalt erkundigt hatte, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und von .... Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er gefragt habe, wie hoch die Gebühren gewesen seien (act. 50101096 S. 11). Auch aus seinen Aussagen im Zusammenhang mit allfälligen Gebühren, Agio, Spesen, Vergütung, Gewinn- anteil etc. geht hervor, dass er sich diesbezüglich nicht erkundigt hatte (act. 1). Auch ... kann sich nicht an entsprechende Fragen seitens des Beschuldigten er- innern, wobei er selbst keine Ahnung von den anfallenden Gebühren und dem Agio der ... hatte (act. 1), und die Frage verneinte, ob ihm der Anteil der ... am Pool ausgewiesen worden sei (act. 1). ... wusste nicht einmal, welche Geldanlage konkret durchgeführt wurde (act. 1). Damit konnte auch der Beschuldigte, der nur mit ... diesbezüglich Kontakt hatte, weder von den Gebühren und dem Agio noch vom Anteil der ... am Pool oder der konkreten Geldanlage eine Ahnung haben. Was die Nachfrage nach einem schriftlichen Vertrag anbelangt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er bis zu seiner Einvernahme bei der A.______ am tt. November 2016 davon ausgegangen war, dass keine vertragli- che Grundlage existiere (act. 1). Diese Aussagen des Beschuldigten bzw. seine Reaktion deuten darauf hin, dass der Beschuldigte auch nach keinem Vertrag ge-

- 37 - fragt oder keinen Vertrag verlangt hatte. Denn der Beschuldigte brachte konfron- tiert mit dem schriftlichen Vertrag in keiner Weise zum Ausdruck, dass ihn dies verwundere, weil er ja danach gefragt, oder diesen verlangt oder darauf bestan- den habe, sondern nahm den Vertrag nur zur Kenntnis, und fügte an, dass er da- von nichts gewusst habe. An der Hauptverhandlung bejahte er zwar die Frage, ob er ... jemals nach einem schriftlichen Vertrag zwischen der ... AG und der ... über das Investment gefragt habe. Und fügte seinem "Ja." an (act. …): "Ich habe den Vertrag aber nie gesehen. Er wurde mir erst später gezeigt." Dies relativiert sein "Ja." und es stellt sich deshalb die Frage, ob er tatsächlich nach einem schriftli- chen Vertrag gefragt hatte. Auf die nachhackenden weiteren Fragen weicht er schliesslich aus, was ein Lügenindiz ist. Auf die Frage hin, ob dies nun heisse, dass er nach einem Vertrag gefragt habe, aber ... ihm keinen vorgelegt habe, antwortete er ausweichend: "Ich habe keinen Vertrag gesehen." Der weiteren Frage, ob er bei einem Millioneninvestment keinen Vertrag sehen wolle, wich er wieder aus (act. 1): "Es wurde mir kein Vertrag gezeigt." Auf den anschliessenden Vorhalt, dass er als Verwaltungsratspräsident hätte darauf bestehen müssen, ei- nen Vertrag zu sehen, antwortete er nicht dahingehend, dass er dies ja getan ha- be, oder so ähnlich. Dies wäre kongruent zu seinem "Ja" auf die Frage hin, ob er nach einem Vertrag gefragt habe, gewesen. Sondern er antwortete lediglich mit (act. 1): "Wenn ich nicht weiss, dass es einen Vertrag gibt, kann ich auch nicht danach fragen." Auch auf den Vorhalt, dass er als Verwaltungsrat doch wissen müsse, was einem Millioneninvestment zu Grunde liege, antwortete er nicht da- hingehend, dass er dies ja versucht habe, indem er einen Vertrag verlangt habe, was schlüssig gewesen wäre mit seinem "Ja" auf die Frage hin, ob er nach einem Vertrag gefragt habe. Stattdessen wich er auch hier aus, indem er lediglich aus- sagte, dass er von dem Vertrag nichts gewusst habe (act. 1). Bei diesem auswei- chenden Aussageverhalten, welches ein starkes Indiz für Lügen ist, besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte von ... keinen Vertrag verlangt hatte. Dass der Beschuldigte über keinerlei Unterlagen zur Geldanlage der ... verfügte, ergibt sich aus der Antwort des Beschuldigten auf die entsprechende Frage hin; er ver- neinte (act. 1). Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage, er habe weder den Ver- trag noch sonst irgendetwas je gesehen (act. 1). Auf die Frage hin, ob er ... ge-

- 38 - fragt habe, ob es einen Vertrag gebe, antwortete der Beschuldigte (act. 1): "Nein, das kann ich nicht sagen, dass ich explizit gefragt habe. Ich weiss es nicht." Inso- fern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

s) Die A.______ geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte nach Durch- führung des Investments keinerlei (Bank-)Belege über die durchgeführten MTN- Käufe und keine Depotauszüge verlangt habe (AS N 49). Ob der Beschuldigte nach Durchführung des Investments keinerlei (Bank-)Belege über die durchge- führten MTN-Käufe und keine Depotauszüge verlangt hatte, kann offen gelassen werden. Denn diese angebliche Unterlassung fällt in den Zeitraum nach Eintritt des Schadens, und ist damit im Zusammenhang mit der Frage, ob der Zahlungs- auftrag eine Pflichtverletzung darstellte, die zum Schaden führte, nicht relevant. Diesbezüglich erübrigt sich daher die Sachverhaltserstellung.

t) Die A.______ geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte keinerlei kriti- sche Fragen gestellt habe (AS N 68). In diesem Vorwurf ist die Anklageschrift zu unpräzise, als dass dem Beschuldigten diesbezüglich ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

u) Berücksichtigt man diese Umstände, und fasst sie zusammen, kommt man zu folgendem Schluss: Der Beschuldigte handelte als Verwaltungsrat der ... (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.c)) und überwies Geld, um für die ... in ein MTN-Handelsprogramm zu investieren. Dabei handelte es sich um ein In- vestment in einem sehr hohen Betrag von EUR 3 Mio., mit dem die Hälfte des ge- samten Kapitals der ... investiert wurde (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.b)). Die Höhe des Investments bzw. des transferierten Betrages und die Tatsache, dass es sich dabei um die Hälfte des Kapitals der ... handelte, ver- langten nach einer erhöhten Aufmerksamkeit des Beschuldigten als Verwaltungs- rat. Dabei ist von grosser Relevanz, dass dieses Investment eine extrem hohe Rendite von 100% bei fehlendem Verlustrisiko versprach (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.l)), was der allgemein geltenden Regel "je höher das Risiko, desto höher der Gewinn" widerspricht, was bereits die Frage aufwirft,

- 39 - ob es sich tatsächlich um ein seriöses Investment handelt. Diese Parameter von 100% Gewinn und Null Verlustrisiko sind derart unwahrscheinlich, als dass kein Zweifel daran besteht, dass auch der Beschuldigte, der zudem im Finanzbereich nicht gänzlich unerfahren ist (Auf die Frage, wie gut er sich mit Geldanlagen aus- kenne, antwortete er, er sei sicher kein Profi, sonst wäre er Wertschriftenhändler. Das eine oder andere kenne er aber [act. 1]. An der Hauptverhandlung führte er aus, dass er sich mit Geldanlagen gut auskenne [act. 1].), wusste, dass dieses In- vestment nach Vorsicht und Abklärungen seitens des Beschuldigten verlangt. Der Beschuldigte begnügte sich jedoch mit einer oberflächlichen Internetrecherche zum MTN-Handel (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.l)), bei der er aber dennoch auf den Hinweis stiess, dass es in diesem Bereich auch "windige Angebote" in betrügerischem Umfeld gebe. Unter diesen Umständen - Investition von EUR 3 Mio. bzw. der Hälfte des Kapitals, 10% Rendite bei Null Risiko und Hinweise im Internet auf "windige Angebote" in betrügerischem Umfeld im Zu- sammenhang mit dem MTN-Handel - hätte der Beschuldigte besondere Vorsicht walten und Abklärungen tätigen müssen, um seinen Sorgfaltspflichten als Verwal- tungsrat gemäss Art. 716a und 717 OR gerecht zu werden (AS N 66 8. Punkt). Stattdessen überliess der Beschuldigte alles im Zusammenhang mit dem MTN- Handelsprogramm ... (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.p)). Da- bei ist zu beachten, dass ... ursprünglich Arzt ist, und dass der Beschuldigte ... bis anhin nicht gekannt hatte und dass er keine vertraulichen Referenzen bezüglich ihm hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.i)). Auch dessen an- gebliche Lizenz des FED überprüfte der Beschuldigte nicht (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.n)). Während ... das MTN-Handelsgeschäft aufgleis- te, war der Beschuldigte zwar in Kontakt mit ihm, verlangte aber keinerlei konkre- te Informationen über das angestrebte Geschäft. Er fragte weder nach den konk- ret involvierten Vertragsparteien, noch nach den Gebühren, Kosten, Bezahlungs- modi, den Anteil am Pool oder die Aufteilung von Gewinn und Verlust. Er bestand auch nicht auf einem schriftlichen Vertrag (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.r)). Und als ... ihm eine Sicherheit anbot, nahm er diese nicht an (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.q)). Diese Vorgehensweise ist ge- samthaft betrachtet absolut unverständlich; zumal der Beschuldigte das Verwal-

- 40 - tungsratsmandat beruflich ausübte und seit Jahren für diverse Firmen als Verwal- tungsrat tätig ist. Obwohl grösste Vorsicht angebracht gewesen wäre, überliess der Beschuldigte alles einer ihm unbekannten Person (...) ohne jegliche Referen- zen und er tätigte keinerlei Abklärungen, weder über ..., die Parameter des In- vestments noch über die .... Damit verletzte der Beschuldigte offensichtlich seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 716a und 717 OR. Ein umsichtiger Geschäftsführer hätte in dieser Situation ganz sicher anders gehandelt. Damit liegt eine Pflichtver- letzung im Sinne von Art. 158 StGB vor.

v) Die Pflichtverletzung ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, um die der Beschuldigte wusste, derart gravierend, dass angesichts der Erfah- rungen des Beschuldigten als Verwaltungsrat zahlreicher Gesellschaften über vie- le Jahre, kein Zweifel daran besteht, dass auch der Beschuldigte wusste, dass er damit seine Sorgfaltspflicht verletzte, und dass er dies zumindest in Kauf nahm.

w) Lediglich in Ergänzung ist anzufügen, dass Abklärungen seitens des Be- schuldigten am Ergebnis auch tatsächlich etwas geändert hätten, sofern der Be- schuldigte dann seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen hätte. Hätte der Be- schuldigte auf einem schriftlichen Vertrag zwischen der ... und der das Investment durchführenden Gesellschaft (...) bestanden oder ... detailliert danach gefragt, hätte der Beschuldigte im Vorfeld den Namen dieser Firma, nämlich ..., erfahren und seriöse Abklärungen über die ... tätigen können und zumindest realisiert, dass die Adressen der ... auf dem Vertrag und auf dem Zahlungsauftrag nicht identisch sind und dass nicht ein "…", dessen Name ... immer erwähnte, sondern ein … in diesem Zusammenhang das Sagen hat (AS N 66, 24. Punkt; act. 1). Zu- dem wäre ihm allenfalls aufgefallen, dass der Vertrag etwas dilettantisch daher kommt (AS N 66, 21. Punkt; act. 1). Hätte der Beschuldigte einen Beleg bezüglich der Lizenz von ... verlangt, hätte dieser ihm keine vorlegen können, weil er keine besass (act. 1). Hätte der Beschuldigte ... nach den Parametern des Investments gefragt, hätte er realisiert, dass ... diesbezüglich keine Ahnung hat (act. 1). Die Abklärungen hätten somit zu weiteren Erkenntnissen geführt, die den Beschuldig- ten unter Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten zusätzlich von der Erteilung des Zahlungsauftrages hätten abhalten müssen.

- 41 -

x) Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass das Geschäft bereits aufge- gleist gewesen sei. Er sei erst später dazu gekommen. Er habe sich auf ... und die C.______ AG [Bank] verlassen. ... sei Banker und habe 30 Jahre Erfahrung. Er habe sich auf ihn gestützt und gedacht, dass das alles in Ordnung sei. Und die C.______ AG [Bank] habe das Geschäft abgesegnet, bevor er, der Beschuldigte, dazu gekommen sei, weshalb es für ihn kein grosses Thema gewesen sei. Das Investment sei von der Geschäftsleitung der C.______ AG [Bank] verabschiedet worden, und er habe nicht gedacht, dass die C.______ AG [Bank] bei einem be- trügerischen Geschäft mitmache (act. 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Dass sich der Beschuldigte auf ... verlassen hatte, ergibt sich auch aus den Ausführun- gen unter Ziffer IV.C.3.3.3.m). Es war aber der Beschuldigte, und nicht ... oder die C.______ AG [Bank], der Verwaltungsrat der ... war. Den Beschuldigten trafen die Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der .... Der Beschuldigte hätte sich daher lediglich auf deren Urteil verlassen können, wenn er dazu berechtigt Anlass ge- habt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über die konkreten Erfahrungen von ... im Zusammenhang mit dem MTN-Handel konnte der Beschuldigte keine Auskunft erteilen (act. 1), womit er sich auch nicht auf ihn verlassen durfte. Was die C.______ AG [Bank] anbelangt, ist es zwar richtig, dass die Geschäftsidee, über die C.______ AG [Bank] in den MTN-Handel zu investieren, bereits bestand, als der Beschuldigte zur ... hinzukam. Eine konkretes Investment war jedoch noch nicht gefunden worden. In der Folge, und dies während der Beschuldigte bereits Verwaltungsrat der ... war, änderte sich die Grundidee insofern, als dass das In- vestment neu nicht mehr über die C.______ AG [Bank] sondern über ... und die ... lief. Damit befand sich die C.______ AG [Bank] in einer ganz neuen Situation. Nachdem ... ins Spiel gekommen war, befand sich die C.______ AG [Bank] ledig- lich noch in der Rolle einer "Custody" (AS N 21). Dies ergibt sich aus den Aussa- gen von …. ... führte aus, die Rolle der C.______ AG [Bank] sei lediglich ein "Cus- tody" gewesen. Sie hätten Buchungsfunktion gehabt (act. 1). Sie seien in einer passiven Custody-Rolle gewesen (act. 1). Sie hätten aus dieser Custody-Rolle nicht hinaus gewollt, der Handel sei immer das Problem der ... gewesen (act. 1). Sie hätten die Konten für die ... und die Kunden und den Lombardkredit, gesichert auf den Kundenkonten, zur Verfügung gestellt. Zudem hätten sie sichergestellt,

- 42 - dass die "KYC" der Kunden gesichert sei und alles geklärt sei. Und eine weitere Aufgabe sei das Verbuchen der Zahlungseingänge und die Verteilung auf die Kundenkonten gewesen (act. 1). Es sei eine Drittverwalterbeziehung. Sie hätten das Konto angeboten und ein Dritter habe die Investmententscheidung getätigt (act. 1). ... sei ihm vorgestellt worden und sei schliesslich auch bei der Unter- schriftenkarte der ... drauf gewesen. Er habe ... im Rahmen der Identifikation ken- nen lernen müssen (act. 1). Er habe darauf hingewiesen, dass das ursprüngliche Geschäftsmodell mit der ... ein anderes gewesen sei, nämlich dass die C.______ AG [Bank] das Settlement der Bonds, die gekauft und verkauft werden sollen, machen würde, dass die ... den Kauf und Verkauf organisieren, und dass die C.______ AG [Bank] das verbuchen würde. Er habe erklärt, dass bei dem ur- sprünglichen Geschäftsmodell alles über die C.______ AG [Bank] gelaufen wäre und sie hätten sehen können, was passiere. Während bei einer externen Lösung, wo dieser Handel auf einer Plattform in einer anderen Bank passiert, die C.______ AG [Bank] das nicht sehen könne, und dass die C.______ AG [Bank] auch unter dem Aspekt der Geldwäscherei keine Plausibilität der Geldmittelein- gänge hätte. Zudem habe er erklärt, dass sie das Risiko einfach nicht sehen könnten, da sie ja nicht sähen, was gehandelt werde und was passiere oder nicht passiere (act. 1). Ihm sei letztlich seitens ..., B.______ und ... erklärt worden, dass sie einen Händler gefunden hätten, der extern diesen Bondhandel anbiete, und dass es nicht mehr die interne Lösung sei, die ursprünglich geplant gewesen sei. Seine Rolle sei es gewesen, den Händler kennen zu lernen und das neue Ge- schäftsmodell als solches vorgestellt zu bekommen, für das sie letztlich den Lom- bardkredit geben würden (act. 1). Die C.______ AG [Bank] habe keine aktive Rol- le bei der Suche nach einem Händler gehabt. Sie hätten es lieber gehabt, wenn es Inhouse passiert wäre, damit sie den Überblick gehabt hätten. Die externe Lö- sung hätten sie hingenommen als zweitbeste Lösung, weil die Kunden Druck ge- macht hätten, nach einer langen Wartezeit Erträge zu generieren (act. 1). Aus den wiederholten Aussagen von ... ergibt sich somit, dass auch die C.______ AG [Bank] ein gewisses Interesse an einer korrekten bzw. sicheren bzw. erfolgreichen Durchführung des Investments hatte, dass die C.______ AG [Bank] sich aber in erster Linie in einer passiven Custody-Rolle befand. Diese Aussagen scheinen

- 43 - glaubhaft, da sie sich mit dem Schreiben an die Investoren decken (act. 1). Der Beschuldigte war bei der Akquisition von ... dabei, der schliesslich neu die ... ins Spiel brachte, daher war ihm bewusst, dass eine Veränderung in der Zusammen- arbeit mit der C.______ AG [Bank] erfolgte und erst ... das konkrete Investment festlegte. Daher konnte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, dass die C.______ AG [Bank] das konkrete Investment über ... und die ... und alles was damit zusammenhing für ihn überprüfen würde. Und spätestens als die C.______ AG [Bank] den Investoren ein Email sandte, und sie vor der Auszahlung der Dar- lehensgelder an die ... ausdrücklich darauf hinwies, dass sie, die C.______ AG [Bank], nicht überprüfe bzw. sicherstelle, dass die Gelder vertragsgemäss ver- wendet würden (AS N 39; act. 1), und dieses Email auch dem Beschuldigten sandte, wusste der Beschuldigte, dass die C.______ AG [Bank] für das konkrete Investment von ... keine Verantwortung übernahm. Zudem bestätigte der Be- schuldigte zumindest gegenüber der … AG mit einem von ihm unterschriebenen Brief die Sicherheit des Investments (AS N 39; act. 1), womit ihm seine eigene Verantwortung als Verwaltungsrat gegenüber der ... in diesem Investment ohne Zweifel bewusst war. Lediglich in Ergänzung bleibt anzufügen, dass er die C.______ AG [Bank] nie direkt gefragt hatte, wie sie das Geschäft beurteile. Denn auf die Frage hin, ob er aktiv gefragt habe, antwortete er (act. 1): "Ich weiss nicht mehr, ob ich explizit danach gefragt habe." Hätte er seriös nachgefragt, wüsste er dies sicher noch, da diese Auskunft für ihn ja wichtig gewesen wäre, sonst hätte er nicht nachgefragt. Der Beschuldigte durfte sich daher nicht einfach darauf ver- lassen, dass ... oder die C.______ AG [Bank] das Investment überprüft hätten. Der Beschuldigte hätte eigene Abklärungen tätigen müssen.

y) Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kann sich der Beschuldigte somit nicht einfach mit der Argumentation, er habe sich auf die C.______ AG [Bank] verlassen, seiner Verantwortung als Verwaltungsrat gegenüber der ... ent- ziehen, auch wenn die Vorgehensweise der C.______ AG [Bank] keinen sonder- lich guten Eindruck macht. In Ergänzung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es schliesslich aber doch die C.______ AG [Bank] war, die den Zahlungsauftrag von ... nicht akzeptierte, obwohl sie dazu formaljuristisch berech- tigt gewesen wäre, und dass es schliesslich die C.______ AG [Bank] war, die den

- 44 - SBLC als gefälscht erkannte und eine weitere Auszahlung verweigerte, dies ob- wohl seitens der ... mit anwaltlicher Unterstützung im Zusammenhang mit der ers- ten Überweisung mit der Ankündigung rechtlicher Schritte bei Unterlassung (act.

1) Druck gemacht worden war, worauf der Vertreter der C.______ AG [Bank] zu Recht an der Hauptverhandlung hinwies (Prot. S. 1). Der erwähnte Druck seitens der ... gegenüber der C.______ AG [Bank] auf Überweisung des Geldes ist im Übrigen ein weiterer Hinweis für die keineswegs untergeordnete Position der ... in der vorliegenden Angelegenheit (vgl. dazu auch die Ausführungen im nachfolgen- den Absatz).

z) Der Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigers an der Hauptver- handlung, dass die ... lediglich der Weiterleitung des Geldes gedient habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten zur Entlastung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ausgeführt, die ... sei eine reine, leere Plattform für Überweisungen gewesen. Sie habe das Geld nur weisungsge- mäss weitergeleitet (act. 1). Die ... leitete das Geld nicht nur weiter, sondern sie schloss mit der ... auch einen Vertrag über das Investment ab, und ging damit auch vertragliche Verpflichtungen ein. Die ... leitete zudem nicht lediglich fremdes Geld weisungsgemäss weiter. Nein, sie überwies ihr eigenes Geld, das auf ein Darlehen der C.______ AG [Bank] zurückzuführen war. Es ging demnach um weit mehr als um "das weisungsgemässe Weiterleiten von Geld". In der Tat stellt sich dabei zwar die Frage, weshalb die ... eigentlich Teil dieses Investments war. Alles hätte genauso gut über die ... laufen können, deren Verwaltungsrat dann den Zahlungsauftrag erteilt und dafür die Verantwortung getragen hätte. Aber deshalb trägt der Beschuldigte nun nicht weniger Verantwortung. Denn Tatsache ist, dass die ... dazwischengeschaltet und im Rahmen des Investments aktiv wurde, und den Zahlungsauftrag erteilte, eventuell sogar mit dem Ziel, dass die ... nicht haftet. Der Beschuldigte hat sich in Kenntnis der gesamten Konstellation zwischen Inves- toren, ..., ... und C.______ AG [Bank] (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.d), IV.C.3.3.3.e), IV.C.3.3.3.f) und IV.C.3.3.3.g)) als Verwaltungsrat zur Verfügung gestellt, in der Hoffnung finanziell davon zu profitieren, und trägt nun die Verantwortung für diesen Zahlungsauftrag und die daraus entstanden Konse- quenzen.

- 45 -

4. Schaden

a) Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensscha- den kommen. Dies ist grundsätzlich durch Verminderung der Aktiven möglich. Ei- ne vorübergehende Schädigung reicht aus. Ist die Vermögensgefährdung derart konkret, dass sie bei einer umsichtigen Buchhaltung zu einer Wertberichtigung führen muss, ist der Vermögensschaden gegeben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 127 ff.).

b) Die A.______ geht in der Anklageschrift sowohl von einem "vorübergehen- den Schaden (Gefährdungsschaden)" (AS Ziffer C3) als auch von einem "einge- tretenen Schaden" (AS Ziffer C4) aus, wobei sie letzteren im Text mit dem Ein- schub in Klammern "zumindest vorübergehend" (AS N 56) wieder relativiert. Bei dem "vorübergehenden Schaden (Gefährdungsschaden)" geht die A.______ da- von aus, dass durch den Zahlungstransferauftrag zugunsten der ... und zu Lasten der ... über EUR 3 Mio. eine vorübergehende Verminderung der Aktiven und da- mit Schädigung der ... im Umfang von EUR 3 Mio. entstanden sei (AS N 52). Bei dem "eingetretenen Schaden" geht die A.______ davon aus, dass durch den Zah- lungstransfer zu Gunsten der ... und zu Lasten der ... über EUR 3 Mio., und da der Standby Letter of Credit gefälscht und damit wertlos sei, und bis dato keine Rückzahlung erfolgt sei, der ... im Umfang von EUR 3 Mio. (zumindest vorüber- gehend) ein Vermögensschaden entstanden sei (AS N 54 f.). Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, eine entsprechende Rückstellung oder Abschreibung vorzunehmen (AS N 52).

c) Der Beschuldigte bestätigte auch an der Hauptverhandlung, dass die ... das investierte Geld in der Höhe von EUR 3 Mio. nicht zurück erhalten habe (act. 1). Angesichts der gesamten Umstände des Investments (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer IV.C.3.3.3) und der Tatsache, dass das Geld nun bereits seit über einem Jahr nicht zurückerstattet wurde, scheint die Forderung der ... gegenüber der ... derart gefährdet zu sein, dass sie in ihrem wirtschaftlichen Wert erheblich vermindert ist, womit ein Schaden in der Grössenordnung von rund EUR 3 Mio. als erstellt erachtet werden kann, auch wenn der Verlust des Geldes aufgrund der

- 46 - Akten nicht definitiv feststeht. Von letzterem geht wohl auch die A.______ aus, wenn sie in der Schlusseinvernahme in einer Fussnote festhält, dass die Höhe des tatsächlichen Schadens derzeit unklar sei, da die US-Behörden, ebenfalls ein Strafverfahren führten und die noch vorhandenen Gelder u.U. eingezogen würden (act. 1). Der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten (act. 1), dass das Geld lediglich nicht rücküberwiesen wird, weil das Konto bei der … Bank durch staatli- che Intervention (auf entsprechende Bemühungen der C.______ AG [Bank] oder der A.______ hin) blockiert wurde, kann nicht gefolgt werden. Die ... bat die C.______ AG [Bank] anfangs März 2016, ihre Anfrage an die ... Bank betreffend die Rückabwicklung der Zahlung von EUR 3 Mio. zurückzuziehen (act. 20102018 S. 2). Darauf antwortete die C.______ AG [Bank], dass sich dies erübrige, da ihre Anfrage ohnehin abgewiesen worden sei, weil der Kontoinhaber die Rückerstat- tung ablehne (act. 20102019 S. 1). Damit war die Rückerstattung des Geldes be- reits zu einem sehr frühen Zeitpunkt durch den Kontoinhaber abgelehnt worden. Wie bereits erwähnt, ist damit die Forderung der ... derart gefährdet, dass sie in ihrem Wert erheblich vermindert ist, womit ein Schaden in der Grössenordnung von rund EUR 3 Mio. als erstellt erachtet werden kann, auch wenn der Verlust des Geldes aufgrund der Akten nicht definitiv feststeht.

d) Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Schaden zumindest für möglich hielt und für den Fall, dass er eintritt, zumindest in Kauf nahm.

E. 5 Kausalzusammenhang

a) Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensscha- den kommen. Zwischen Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 127; STEFAN TRECHSEL, in: STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 158 N 13). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob zwischen den Pflichtverletzungen und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang besteht.

- 47 -

b) In dem der Beschuldigte in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber der ... den Zahlungsauftrag über EUR 3 Mio. zu Lasten der ... an die ... unterzeichne- te, wurde der Betrag auf das Konto der ... überwiesen und damit dem Einflussbe- reich der ... entzogen, womit der Schaden entstand. D.h. ohne die Pflichtverlet- zung des Beschuldigten wäre der Schaden nicht eingetreten, womit der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Zudem war die Unterzeichnung des Zah- lungsauftrages unter den genannten Umständen (vgl. dazu die Ausführungen un- ter Ziffer IV.C.3.3.3) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet, den entstandenen Schaden herbeizuführen.

c) Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch um diesen Kausalzusammenhang wusste und diesen zumin- dest in Kauf nahm.

E. 6 Bereicherungsabsicht

E. 6.1 Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter

a) Die A.______ wirft dem Beschuldigten im Titel unter Ziffer C 4. der Ankla- geschrift vor, er habe in der Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter gehandelt, und zielt damit auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB ab. Dazu führt sie aus, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass sich ..., ... und ... unrechtmässig an den EUR 3 Mio. bereichern würden (AS N 53 letzter Satz).

b) Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines anderen Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung sei- ner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

c) Verlangt wird hinsichtlich der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, dass diese das eigentliche Handlungsziel ist, d.h. dolus directus ersten Grades, und

- 48 - nicht eine Vorsatzform. Eine eventuelle Absicht genügt nur in Bezug auf die Un- rechtmässigkeit, d.h. wenn der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf den er- strebten Vorteil zu haben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 140; GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 37).

d) Die in der Anklageschrift umschriebene Inkaufnahme einer Bereicherung von ..., ... und ... genügt daher für die Subsumtion unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB nicht, weshalb die Frage, ob der Beschuldigte in Kauf ge- nommen habe, dass sich ..., … und ... unrechtmässig an den EUR 3 Mio. berei- chern würden, in diesem Zusammenhang offen gelassen werden kann.

E. 6.2 Absicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter Von einer Absicht des Beschuldigten im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels, die drei genannten Herren unrechtmässig zu bereichern, geht auch die A.______ nicht aus. Wohl zu Recht, da der Beschuldigte diese drei Herren nicht kannte. Denn niemand würde fremden Personen Geld überlassen, damit sich diese berei- chern, sich selbst damit eine Menge Ärger bescheren und selber leer ausgehen. Von einer Absicht des Beschuldigten, diese drei Herren zu bereichern, kann da- her nicht ausgegangen werden.

E. 6.3 Absicht der unrechtmässigen Bereicherung seiner selbst

a) Im Hinblick auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte allenfalls in der Absicht im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels handelte, sich selbst unrechtmässig zu bereichern.

b) Was die Frage der Unrechtmässigkeit anbelangt, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer IV.C.6.3.d) zu verweisen. Die Absicht der Selbstberei- cherung ist zu bejahen. Der Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt im No- vember/Dezember 2015 nicht in einer schlechten (wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht; act. 1), aber auch nicht gerade in einer rosigen Situation (vgl. dazu

- 49 - auch die Ausführungen unter Ziffer V.D.4.1). Mit Jahrgang 1954 stand er damals kurz vor der Pensionierung und verfügte gemäss seinen eigenen Aussagen über kein Vermögen (AS N 6; act. 1). Auch wenn sein Wohnhaus auf den Namen sei- ner Ehefrau lautet (AS N 6; act. 80101090; act. 1), trug er die Hypozinsen einer Hypothekarbelastung von CHF 1 Mio. allein (AS N 6; act. 1). Seine Ehefrau be- zieht eine AHV-Rente (AS N 6; act. 80101090; act.1). Damit war unklar, wie er sich sein Alter finanzieren würde. Die erwartete Rendite aus dem MTN- Handelsprogramm lag gemäss A.______ bei 16% pro Monat bzw. USD 960'000 (AS N 53). Dabei bezieht sich die A.______ vermutlich auf die Aussage von ..., dass im ersten halben Jahr mit EUR 3 Mio. ein Gewinn von USD 500'000 erwirt- schaftet worden sei, wobei dieser Gewinn nicht aufs Jahr hochgerechnet werden könne, da sie nicht das ganze Jahr hätten investieren wollen (act. 1). Auch wenn nach der Erteilung des Zahlungsauftrages von einer erzielten Rendite von 16% die Rede war, ging der Beschuldigte, wie sich aus den Ausführungen unter IV.C.3.3.3.l) ergibt, von einer erwarteten Rendite von ca. 6% pro Monat aus. Bei einer Investition von USD 6 Mio. hätte dies eine monatliche Rendite von USD 360'000 gegeben, wovon der Beschuldigte zusammen mit seinen Geschäftspart- nern und den Investoren die Hälfte erhalten hätte. Letzterer Schluss ergibt sich aus den Aussagen von .... Er sagte dazu aus, es habe Genussscheine gegeben, wonach die Erträge 50-50 zwischen der Gruppe ... und ... und der Gruppe ... und den Investoren aufgeteilt würden (act. 1). Aufgrund der Aussagen des Beschuldig- ten muss zwar davon ausgegangen werden, dass sein Anteil noch nicht festgelegt worden war. So sagte er, er sei für das VR-Mandat bei der ... nicht bezahlt wor- den (act. 1). Er habe keinen Lohn oder kein Honorar mit der ... vereinbart (act. 1), was auch ... bestätigte (act. 1). An der Hauptverhandlung wiederholte der Be- schuldigte dies (act. 1). Dennoch besteht kein Zweifel daran, dass er innert kurzer Zeit seine finanzielle Situation erheblich verbessert hätte. Dieser Schluss deckt sich mit seiner Aussage, dass er sich ein Verwaltungsratshonorar ausbezahlt hät- te, und dass ein Anlageerfolg für seine persönliche und finanzielle Situation da- mals und heute "relativ wichtig" gewesen sei (act. 1). Damit besteht kein Zweifel daran, dass Motivation seines Handelns ein Anteil an diesem Erfolg und damit seine finanzielle Besserstellung und damit seine persönliche Bereicherung waren.

- 50 -

c) Auch wenn in der Anklageschrift nicht in einem Titel aufgeführt (wie bezüg- lich der Eventualabsicht der Bereicherung Dritter), so wirft die A.______ dem Be- schuldigten genau dies in der Anklageschrift unter Ziffer C. 4 vor: "Wie gesagt be- fand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer prekären finanziellen Situati- on. Der Beschuldigte steht kurz vor der Pensionierung und verfügt über kein Ver- mögen. Derzeit ist unklar, wie er sein Alter finanzieren will/wird. Die zu erwartende Rendite aus dem MTN-Handelsprogramm wurde seitens der Beteiligten mit 16% p.m. festgelegt. Damit wäre pro Monat eine Rendite von rund USD 960'000 ange- fallen. Davon hätte der Beschuldigte mit seinen Geschäftspartnern die Hälfte er- halten. Es hätte damit ein Zeitraum von zirka einem Jahr ausgereicht, um die fi- nanzielle Situation des Beschuldigten markant zu verbessern. Der Beschuldigte fand in diesem Investment den vermeintlichen Ausweg aus seiner ausweglosen finanziellen Situation, ohne dabei ein persönliches oder finanzielles Risiko einge- hen zu müssen. Er verwendete einfach die Gelder der .... Dabei hatte der Be- schuldigte viel zu gewinnen und wenig zu verlieren. Also kam er wissentlich und willentlich seinen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der ... nicht nach, um sich diese letzte Möglichkeit der finanziellen Sanierung offen zu halten." Zudem wirft die A.______ dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter N 7 vor, er habe gehandelt, "um die Chance eines erfolgreichen Investments und damit die erhoff- te finanzielle Entlastung zu erhalten" bzw. "um sich (rechtmässig) zu bereichern." Damit ist dem Anklageprinzip hinreichend genüge getan, und wie sich aus den Ausführungen im obigen Absatz ergibt, kann dieser Sachverhalt als erstellt erach- tet werden.

d) Die A.______ geht dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht davon aus, der Be- schuldigte habe sich diesbezüglich nicht unrechtmässig sondern rechtmässig be- reichern wollen (AS N 7). Weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob sich die Absicht des Beschuldigten tatsächlich auf eine rechtmässige oder allenfalls dennoch auf eine unrechtmässige Bereicherung bezog, denn Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB verlangt, dass die erforderliche Absicht auf eine unrechtmässige Berei- cherung zielt. Dabei darf sich die Unrechtmässigkeit weder aus der Tat selbst noch aus einem daraus entstehenden Schaden ergeben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOPH RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar

- 51 - StGB, a.a.O., Vor Art. 137 N 84 f.). Der Beschuldigte zielte mit seinem Handeln auf einen Anteil an der Rendite, der einerseits eine Entschädigung für seine Auf- wendungen als Verwaltungsrat(spräsident) gewesen wäre und andererseits sei- nem Anspruch als Aktionär der ... entsprochen hätte, wenn das MTN- Handelsprogramm erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Damit zielte er auf eine Bereicherung hin, die ihm zugestanden hätte, womit keine Absicht auf unrechtmässige Bereicherung vorliegt. Die Tatsache, dass dieser Bereicherung eine strafbare Handlung des Beschuldigten zu Grunde gelegen wäre, genügt für sich allein nicht, um von einer unrechtmässigen Bereicherung auszugehen, da sich die Unrechtmässigkeit - wie bereits festgehalten - nicht allein aus der Tat selbst ergeben darf, um als unrechtmässig i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB qualifiziert zu werden. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB.

E. 7 Fazit Der Beschuldigte hat damit alle Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Das qualifizie- rende Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist hingegen nicht gegeben. Der Beschuldigte ist daher lediglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Urkundenfälschung

1. Tatbestand Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht.

2. Gefälschte Urkunde

a) Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr er- sichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch oder gefälscht),

- 52 - wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Ande- ren stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (MARKUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 3).

b) Die A.______ geht davon aus, dass der SBLC wahrheitswidrig das vorbe- haltlose Zahlungsversprechen der ... Bank von USD 3 Mio. an die ... per 30. De- zember 2016 bestätige. Der SBLC habe die Unterschrift von …, Global Trade Fi- nance der ... Bank getragen, wobei dieser nicht von der ... Bank erstellt und nicht von … unterschrieben worden sei (AS N 61). In Wahrheit habe … den SBLC er- stellt (AS N 61).

c) Der Beschuldigte anerkannte an der Hauptverhandlung, dass der SBLC ge- fälscht war (act. 1). Dies deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesonde- re einem Schreiben des Verantwortlichen der ... Bank vom tt. März 2016 (act. 1). Dieses Schreiben resultierte aus einem Emailverkehr zwischen … von der C.______ AG [Bank] und … von der ... Bank (act. 1), in welchem … um eine Be- stätigung bat, dass der SBLC tatsächlich gefälscht ist, was angeblich bereits eine Person namens Dan Fisher festgestellt habe (act. 1). … hatte … darauf hingewie- sen, dass sie die Hintergründe der Zahlung in ihrem eigenen Interesse (demjeni- gen der C.______ AG [Bank]) untersuchen, und dass er nicht für die ... oder de- ren Anwälte tätig sei (act. 1). Daraufhin sandte … … das erwähnte Schreiben (act. 1). In der Tat hatte … von der C.______ AG [Bank] bereits zuvor Kontakt zu … von der ... Bank gehabt, und ihr per Email den SBLC gesandt, mit der Frage, ob dieser wohl tatsächlich von der ... Bank erstellt worden sei (act. 1). In einer ers- ten Einschätzung zweifelte bereits … dessen Echtheit an (act. 1). Dies bestätigte … von der ... Bank schliesslich. Der SBLC sei nicht von der ... Bank ausgestellt worden, sei betrügerisch und trage die falsche Unterschrift (act. 1). Es liegen kei- ne Umstände vor, weshalb auf dieses Schreiben (act. 1) und dessen Inhalt, dass der SBLC gefälscht sei, nicht abgestellt werden kann. Damit ist erstellt, dass der SBLC nicht, so wie es aus dem SBLC selbst hervorgeht, von der ... Bank ausge- stellt und von … unterzeichnet wurde. Damit liegt eine gefälschte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB vor.

- 53 -

3. Gebrauch der gefälschten Urkunde

a) Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr (MARKUS BOOG, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 163).

b) Die A.______ wirft dem Beschuldigten vor, er habe namens der ... der C.______ AG [Bank] per Email diesen SBLC zukommen lassen (AS N 59).

c) Dass der Beschuldigte den SBLC an die C.______ AG [Bank] weiterleitete, ist aus seinem Email vom 11. Januar 2016 an Herrn ... ersichtlich (act. 1). Damit kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden, womit ein Gebrauch des SBLC durch den Beschuldigten im Sinne von Art. 251 StGB gegeben ist.

d) Bezüglich der Frage, ob dies einen Gebrauch im Rechtsverkehr betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

e) Dass die C.______ AG [Bank] nach dem Zahlungstransfer der ersten Kre- dittranche an die ... von der ... den Nachweis der vertragsgemässen Verwendung des Kredites verlangte (AS N 57), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldig- ten (act. 1). Dass in diesem Zusammenhang am tt. Dezember 2015 eine klärende Sitzung bei der C.______ AG [Bank] stattfand, an der seitens der ... ... und sei- tens der ... ... anwesend waren (AS N 57), ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Beschuldigten (act. 1). Dass der Beschuldigte verhindert war, aber zeitnah über die Sitzung informiert wurde (AS N 57), ergibt sich aus der Aussage des Be- schuldigten (act. 1) und der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge im an- schliessenden Emailverkehr ebenfalls im Verteiler war (act. 1). Dass ... an dieser Sitzung der C.______ AG [Bank] einen SBLC versprach, der nachweisen sollte, dass das investierte Geld immer noch bei der ... Bank in den USA vorhanden war (AS N 57), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (act. 1). Der Be- schuldigte führte aus, ... habe ihnen schon vor der Überweisung der EUR 3 Mio. mitgeteilt, dass sie dafür eine Bestätigung in Form eines SBLC erhalten würden (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 54 -

f) Damit besteht kein Zweifel daran, dass der SBLC im Rechtsverkehr einge- setzt wurde, womit eine Benutzung im Rechtsverkehr bzw. ein Gebrauch im Sinne von Art 251 StGB vorliegt.

4. Vorsatz

a) Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB verlangt u.a. Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (MAR- KUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 181), dies verlangt insbesondere, dass der Täter weiss oder es für möglich erachtet, dass die Urkunde, die er benutzt, unecht bzw. unwahr ist (MAR- KUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 181).

b) Die A.______ bringt vor, dass der SBLC dilettantisch aussehe und keines- wegs täuschend echt. Dem finanzerfahrenen Beschuldigten hätte dies auffallen müssen. Als Fälschungsmerkmale nennt die A.______, dass die Application for SBLC eine andere Adresse der ... enthalte, wie der SBLC selbst. Zudem seien die garantierten Beträge nicht identisch. Weiter hätte dem Beschuldigten auffallen müssen, dass die bankübliche Zweitunterschrift fehlt und der Aufbau des Doku- ments nicht geschäftsüblich ist. Auch das Wording sei unüblich. So habe der vor- liegende SBLC ein "maturity date" und nicht ein normalerweise verwendetes "ex- pire date". Die Umschreibung, es handle sich um ein "callable operative instru- ment" mache keinen Sinn; ein solches Instrument gebe es nicht (AS N 59 und 63).

c) Der Beschuldigte bestritt mehrfach, gewusst zu haben, dass es sich beim von ihm verwendeten SBLC um eine Fälschung handelt. Auf Vorhalt des Schrei- bens der ... Bank, welches bestätigt, dass der verwendete SBLC nicht von ihr stamme (act. 1), antwortete der Beschuldigte, dass er dieses zum ersten Mal se- he (act. 1). Die Frage, ob ihm die unübliche Sprache des SBLC nicht hätte auffal- len müssen, verneint der Beschuldigte mit der Begründung, dass scheinbar jede Bank eine eigenen Aussage habe (act. 1). Wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine Totalfälschung handelt, hätte er diese nicht verwendet (act. 1).

- 55 -

d) Was das von der A.______ erwähnte unübliche "Wording" angeht, ist zu bemerken, dass sich dieser Schluss auf die Befragung von … stützt, welche im Rechtshilfeverfahren stattfand (act. 1). Die durch diese Befragung gewonnenen Erkenntnisse können - wie bereits erwähnt - nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 148 StPO wurden verletzt, da dem Beschuldigten im Vorfeld der Be- fragung keine Möglichkeit gegeben wurde, Fragen zu formulieren. Auch im Nach- hinein bestand keine Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Daher stellt sich in diesem Zusammenhang in erster Linie die Frage, ob dem Beschuldigten das "Wording" als ungewöhnlich aufgefallen war. Dies verneinte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung (act. 1) Die im SBLC verwendeten Ausdrücke und Formu- lierungen sind umgangssprachlich als "Fachjargon" zu qualifizieren. Deshalb kann nicht per se gesagt werden, dass das "Wording" derart ungewöhnlich war, dass jedermann und damit auch der Beschuldigte das "Wording" als ungewöhnlich er- kannt hätte. Nur einer mit diesem "Fachjargon" vertrauten Person, hätten allfällige Abweichungen auffallen können. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich an der Hauptverhandlung aus, dass dies der erste SBLC gewesen sei, den er gesehen habe (act. 1). Wie in den Ausführungen unter Ziff. IV.C.2.f) festgehalten, war der Beschuldigte zwischen 2008 und 2012 bei diversen Gesellschaften als Verwal- tungsrat registriert. Noch heute finanziert sich der Beschuldigte durch Verwal- tungsratsmandate seinen Lebensunterhalt. Die Mandate umfassen Beratungs- dienstleistungen und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Aus diesem Werde- gang kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine gewisse Erfahrung im Finanzbereich hat. Dies ergibt sich auch aus seiner Antwort auf die Frage, wie gut er sich mit Geldanlagen auskenne: Er sei sicher kein Profi, sonst wäre er Wertschriftenhändler. Das eine oder andere kenne er aber bzw. er kenne sich mit Geldanlagen aus (act. 1). In welchen Bereichen der Beschuldigte im Einzelnen tä- tig war, geht indes aus den Akten nicht hervor. Insbesondere gibt es keine Hin- weise darauf, dass er bei seiner Tätigkeit jemals mit einem SBLC im Allgemeinen oder einem SBLC einer amerikanischen Bank in Kontakt gekommen ist. Damit scheint seine Aussage, ihm sei an dem "Wording" nichts Ungewöhnliches aufge- fallen, glaubhaft. Es kann damit nicht als erstellt erachtet werden, dass dem Be-

- 56 - schuldigten das "Wording" als ungewöhnlich aufgefallen war. Damit kann die Fra- ge, ob das "Wording" tatsächlich ungewöhnlich ist, offen gelassen werden.

e) Fraglich ist zudem, ob die weiteren von der A.______ genannten Unstim- migkeiten derart auffällig sind, dass sie dem Beschuldigten hätten ins Auge sprin- gen müssen und es ausgeschlossen werden kann, dass er die Fälschung nicht bemerkt hat. Dies betrifft namentlich die fehlende Zweitunterschrift, die unter- schiedlichen Adressen und den unüblichen Aufbau des Dokumentes sowie die Tatsache, dass die im SBLC und die in der Application for SBLC genannten Be- träge nicht identisch sind.

f) Das Argument der A.______, dass die Adresse der ... in den beiden Doku- menten unterschiedlich angegeben wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auf dem SBLC selbst wurde keine Adresse der ... erwähnt (act. 1).

g) Inwiefern der Aufbau des Dokuments nicht geschäftsüblich ist, wurde von der A.______ nicht dargetan, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

h) Zu den unterschiedlichen Beträgen im SBLC und in der Application for SBLC ist zu bemerken, dass diese tatsächlich nicht identisch sind. So ist in der Application for SBLC (act. 1) von einem Betrag von USD 3.12 Mio. die Rede, im SBLC (act. 1) selbst nur von USD 3 Mio. Es kann jedoch nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte die Application for SBLC je gesehen hat. Dass ... am tt. Dezember 2015 eine Application for SBLC an die C.______ AG [Bank] sandte (AS N 58), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und aus dem im Recht liegenden Email (act. …; act. …). Dass dieses Dokument ebenfalls an die weiteren Beteiligten, namentlich an ... und den Beschuldigten, geschickt wurde, kann jedoch nicht erstellt werden. Zwar äusserte sich ... dahingehend (vgl. act. …), indem er auf die Frage hin, ob er die Application for SBLC kenne, antwortete, dass er davon ausgehe, dass es das Dokument sei, das … an ... und sie alle ge- schickt habe. ... erwähnt somit in einem Nebensatz, dass der Beschuldigte dieses Dokument auch erhalten habe. Dennoch kann allein gestützt auf diese Aussage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Application for SBLC sah. Der Fokus lag damals auf der Frage, ob ... dieses Dokument kenne,

- 57 - und nicht ob der Beschuldigte es erhalten habe. Um dies als belegt erachten zu können, hätte es weiterer Fragen bedurft. Auf diese kann jedoch verzichtet wer- den, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Beschuldigte selbst kann sich nicht daran erinnern, dieses Dokument gesehen zu haben (act. 1). Auch aus den Akten geht nicht hervor, ob … die Application for SBLC nebst der C.______ AG [Bank] noch an weitere Personen gesandt hat. Damit kann auch nicht als erstellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten die unterschiedlichen Beträge überhaupt hätten auffallen können oder aufgefallen wären. Aber selbst wenn der Beschuldigte die Application for SBLC gesehen hätte, kann ihm deshalb diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Bereits in den Verhandlungen, die der Ausstellung des SBLC vorangingen, war immer wieder von verschiedenen Beträgen die Rede. So ging es auch im Emailverkehr zwischen ... und ... unter anderem darum, auf welchen Betrag der SBLC ausgestellt werden soll, beispiels- weise war einmal davon die Rede, zwei separate SBLCs zu erstellen, nämlich ei- nen über 1 Mio. und einen über 2 Mio. (act. 1). Der tatsächliche Betrag war also bis zuletzt unklar. Der Beschuldigte stellte in den Befragungen zudem mehrfach darauf ab, dass die Blockade der Gelder der ... auch aus den im Recht liegenden Kontoauszügen (act. 1) ersichtlich ist (act. 1). Da der Beschuldigte offenbar auf diese abstellte und in diesen Kontoauszügen (relevant sind in diesem Zusam- menhang act. 1) immer von USD 3 Mio. die Rede ist, ist es nachvollziehbar, wenn er den im SBLC angegebenen Betrag von USD 3 Mio. nicht für verdächtig hielt, sofern er die Application for SBLC überhaupt gesehen hatte.

i) Die fehlende Zweitunterschrift war dem Beschuldigten aufgefallen (act. 1), weshalb er bei ... und ... deshalb nachgefragt hatte (act. 1). Sie hätten ihm gesagt, dass dies ausreiche, weil es ein internes Dokument sei (act. 1). Allein wegen der fehlenden Zweitunterschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte wusste oder es für möglich hielt, dass der SBLC gefälscht ist. Einer- seits wegen der Antworten von ... und ..., andererseits aber auch, weil dies genau so gut einfach ein Fehler der Bank hätte gewesen sein können.

j) Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht wusste und es auch nicht für möglich hielt, dass der SBLC gefälscht war, als er ihn an die

- 58 - C.______ AG [Bank] weiterleitete. Der Schluss, dass er ohne Wissen handelte, liegt zudem nahe, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund er eine ge- fälschte Bankgarantie hätte verwenden sollen. Hätte er den SBLC als Fälschung erkannt und somit bemerkt, dass die erste Kredittranche auf dem Konto der ... nicht gesichert ist und diese Firma sogar in betrügerische Machenschaften verwi- ckelt ist, hätte er wohl den gefälschten SBLC nicht verwendet, um die zweite Kre- dittranche ebenfalls auf dieses unsichere Konto zu transferieren. Denn dann hätte er damit rechnen müssen, dass das Geld verloren geht und damit wäre auch sei- ne Aussicht auf einen Anteil an der Rendite geschwunden. Gleichzeit hätte er damit rechnen müssen, dass er für den Verlust des Geldes zur Verantwortung gezogen wird.

k) Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte es weder wusste noch für möglich erachtete, dass es sich beim SBLC um eine Fälschung handelt.

5. Fazit Damit fehlte es dem Beschuldigten am Wissen um die Fälschung des SBLC, weshalb das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes nicht erfüllt ist. Damit können die Fragen, ob der Beschuldigte in Vorteilsabsicht handelte, und ob diese in der Anklageschrift überhaupt genügend umschrieben wurde, offen gelassen werden. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StBG freizusprechen. E. Zusammenfassung Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 59 - V. Strafzumessung A. Gesetzliche Grundlage

a) Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

b) Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschul- dens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesonde- re frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen STEFAN HEIMGARTNER, in: ANDREAS DONATSCH [HRSG.] / STEFAN HEIMGARTNER / BERNHARD ISENRING / ULRICH WEDER, StGB Kommentar,

20. Auflage, Zürich 2018, Art. Art. 47 N 7 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.).

- 60 - B. Antrag der A.______ Die A.______ beantragt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (act. 1). C. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs weist er darauf hin, dass die Rolle des Beschuldigten marginal gewesen sei. Sei- ne Rolle sei strafrechtlich nicht relevant gewesen. Seine Rolle sei beschränkt auf eine einzelne Funktion gewesen. Der Beschuldigte sei zudem der Einzige, der sich darum bemühe, dass die Investoren wieder zu ihrem Geld kommen (act. 1) D. Subsumtion

1. Revision StGB 1. Januar 2018

a) Am 1. Januar 2018 traten einige revidierte Artikel des Allgemeinen Teils des StGB in Kraft, welche im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Rele- vanz sind.

b) Hat der Täter, wie vorliegend der Beschuldigte, ein Verbrechen oder Ver- gehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, so ist dieses Gesetz anzu- wenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch bei Teilrevisionen des StGB (ANDREAS DONATSCH, in: ANDREAS DONATSCH [HRSG.] / STEFAN HEIMGARTNER / BERNHARD ISENRING / ULRICH WEDER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 2 N 4 m.w.H.).

c) Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist in Anwendung des alten Rechts eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszufällen. Die selbe Stra- fe ergäbe sich auch in Anwendung des neuen Rechts. Aus diesem Grund ist die Strafzumessung nach altem Recht vorzunehmen.

2. Strafrahmen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Von diesem Strafrahmen ist vorliegend auszugehen.

- 61 -

3. Tatkomponente

E. 12 Mai 2016 um 20:00 Uhr aus der Haft entlassen (act. 1). Dem Beschuldigten sind somit 2 Tage Haft anzurechnen. VI. Strafvollzug

a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ter genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die A.______ beantragt, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu gewähren (act. 1).

c) Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Eröff- nung seiner bedingten Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das FINMAG (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer V.D.4.2) erneut im Rahmen eines beruf- lich ausgeübten treuhänderischen Verwaltungsratsmandats seine Pflichten ver- letzte, spricht dafür, dass eine bedingte Strafe allein grundsätzlich nicht ausreicht, den Beschuldigten von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen dieser Art abzuhalten.

d) Unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Vorstrafen (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer VII), ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in Zukunft wohl verhalten wird. Bis anhin hatte der Beschuldigte noch keine Strafe zu vollziehen. Es ist davon auszugehen, dass die Bezahlung von insge- samt 45 Tagessätzen à CHF 140 und das vorliegende Verfahren dem Beschuldig-

- 67 - ten Lehre genug sein werden, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Den verblei- benden Zweifeln in Bezug auf sein Wohlverhalten ist mit einer Probezeit von 4 Jahren entgegenzutreten. VII. Widerruf

a) Die A.______ beantragte den Widerruf der mit Entscheid des Eidgenössi- schen Finanzdepartements Bern vom tt. November 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafen von 40 Tagessätzen zu CHF 140 und von 15 Tagessätzen zu CHF 140 (act. 1).

b) Vorliegend geht es um den Widerruf bedingt ausgesprochener Strafen auf- grund von Vergehen gegen das FINMAG. Für die Verfolgung und Beurteilung sol- cher Straftaten ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) an- wendbar (Art. 53 FINMAG). Dieses wiederum bestimmt, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes gelten, soweit das VStrR nichts anderes bestimmt (Art. 2 VStrR). Da sich im VStrR keine Regelung zum Widerruf von bedingt ausgespro- chenen Strafen findet, ist das StGB anwendbar. Zuständig für den Widerruf ist folglich das Gericht, welche die neue Strafe ausspricht (Art. 46 Abs. 3 StGB; STE- FAN TRECHSEL / MARK PIETH, in: STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH [HRSG.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 46 N 9).

c) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ein Widerruf hat demnach erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird: Bei Vollzug der neuen Strafe kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden. Allerdings sind auch Art und Schwere der erneuten Delin- quenz für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung: So kann die Progno-

- 68 - se für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. und E. 4.5 S. 144 f.). Gemäss altem Recht konnte das Gericht die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Seit Inkrafttreten des revi- dierten Art. 46 Abs. 1 StGB am 1. Januar 2018 bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung zu Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, falls die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Wenn der Beschuldigte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung delinquierte, die Beurteilung jedoch erst danach erfolgt, ist in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 StGB diejenige Bestimmung anwendbar, welche für den Beschuldigten die mildere darstellt. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probe- zeit kann das Gericht Bewährungshilfen anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der An- ordnung zu laufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

d) Die vom Beschuldigten durch die ungetreue Geschäftsbesorgung verübte Vermögensgefährdung/-schädigung trat am tt. Dezember 2015 ein. Die Straftat fällt damit in die beiden zweijährigen Probezeiten, welche dem Beschuldigten mit Entscheiden des Eidgenössischen Finanzdepartements Bern vom tt. November 2015 angesetzt und am tt. November 2015 eröffnet wurden (act. 1). Da der Ablauf der Probezeiten noch keine drei Jahre zurückliegt, ist die Anordnung des Wider- rufs möglich.

e) Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist und die zu widerrufenden Strafen Geldstrafen sind, liegen keine gleichartigen Strafen vor, weshalb der revi- dierte Art. 46 Abs. 1 StGB, welcher grundsätzlich milder wäre, als der zur Tatzeit geltende Art. 46 Abs. 1 StGB, ohnehin nicht zur Anwendung kommt, womit darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 69 -

f) Dass der Beschuldigte bereits so kurze Zeit nach Ausfällung zweier beding- ter Strafen und Ansetzung der Probezeit erneut straffällig wurde, spricht dafür, dass er nicht sehr einsichtig ist und sich von der Verurteilung nicht beeindrucken liess. Vor diesem Hintergrund kann ihm keine gute Legalprognose gestellt wer- den, weshalb die bedingt ausgesprochenen Strafen zu widerrufen sind. VIII. Beschlagnahmungen A. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstän- de und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). B. Gegenstände

a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. September 2017 wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der ... sichergestellten Gegen- stände beschlagnahmt (act. 1).

b) Die A.______ beantragte in der Anklageschrift die Rückgabe dieser Ge- genstände (act. 1). An der Hauptverhandlung beantragte sie die mit Verfügung der A.______ vom tt. September 2017 beschlagnahmten Gegenstände (Akten) definitiv zu beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten zu nehmen (act. …).

c) Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich nicht geäussert.

d) Es gibt keinen Grund, die im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel verwendeten Gegenstände definitiv zu beschlagnahmen und zu den Verfahrens- akten zu nehmen. Sie sind der ... bzw. der im Zeitpunkt der Auflösung dieser Fir- ma für sie verantwortlichen Person, namentlich ... (vgl. HR-Auszug, act. … ff.), herauszugeben.

- 70 - C. Vermögenswerte

Dispositiv
  1. Konten bei der C.______ AG [Bank] a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. Juni 2016 wurden die Konten bei der C.______ AG [Bank] lautend auf die ... gesperrt (act. 1). Mit Schreiben vom tt. Juni 2016 stellte die Bank der A.______ eine Zusammenstellung über die ge- sperrten Vermögenswerte zu. Von der Sperre wurden drei Konten erfasst (IBAN- Nr. 1; IBAN-Nr. 1; IBAN-Nr. 1) Aus dieser geht hervor, dass sich auf den Konten der ... zu diesem Zeitpunkt keine Guthaben befanden (act. …). b) Die C.______ AG [Bank] ist daher anzuweisen, die Kontosperren aufzuhe- ben.
  2. Konto bei der … AG [Bank] a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. August 2017 wurde das EUR-Konto, IBAN-Nr. 1 lautend auf … - B.______ bei der … AG [Bank] gesperrt (act. 1). Aus der Mitteilung der … AG [Bank] geht hervor, dass sich per tt. August 2017 EUR 25'289.81 auf dem gesperrten Konto befand (act. 1). b) Die A.______ beantragt, das beschlagnahmte Guthaben zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (act. 1). c) Der Beschuldigte beantragt, die Kontosperre aufzuheben und den Betrag dem Beschuldigten frei zu geben (act. 1). Es handle sich nicht um deliktisches Gut und er sei auf das Geld finanziell angewiesen, um die aufgelaufenen Kosten sowie den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bezahlen (act. 1 der Ak- ten des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich [UH170274- O]). d) Da es sich beim beschlagnahmten Guthaben soweit ersichtlich nicht um Deliktsgut handelt, kommt eine Einziehung nicht in Frage. Das Guthaben auf dem genannten Konto ist dem Vermögen des Beschuldigten zuzurechnen. Unter Ver- weis auf die Ausführungen der A.______ in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde betreffend Kontosperre des Beschuldigten (act. 1 der Akten des Beschwerdever- fahrens am Obergericht des Kantons Zürich [UH170274-O]) und die dort genann- - 71 - ten Beweismittel, steht der Familie des Beschuldigten neben seinen laufenden Einkünften aus seinen Verwaltungsratsmandaten ausreichend Geld zur Deckung der Lebenskosten zur Verfügung. Für die laufenden Kosten des Verfahrens und seiner Verteidigung verfügt der Beschuldigte zusätzlich über das Geld aus dem ihm von ... gewährten Darlehen (act.1). Somit ist der Saldo zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. Demzufolge ist die Kontosperre nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die … AG [Bank] anzuweisen, die Konto-Verbindung IBAN-Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten, zu saldieren und das Guthaben zur Deckung der Verfahrenskosten der Bezirksgerichtskasse zu überweisen. IX. Zivilforderung A. Gesetzliche Grundlage a) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündli- ches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend ge- machte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismit- tel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). b) Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren ein- gestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche - 72 - von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). c) Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Strafverfahrens ist (FRANZ RIKLIN, Schweizerische Straf- prozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 122 N 2). B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass weder der ... noch der C.______ AG [Bank] die Stellung einer Privatklägerin zukämen. Der C.______ AG [Bank] fehle es an einem Schaden und die ... habe nie erklärt, sich am Strafver- fahren beteiligen zu wollen (act. 1). C. Konstituierung der ... AG a) Zur Konstituierung als Privatklägerschaft bedarf es einer ausdrücklichen Willenserklärung. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, ist der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, in der Regel selbst- verständlich (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 118 N 4 f.). Eine Konstituie- rung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Danach ist das Recht, sich als Privatkläger zu beteiligen, verwirkt (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZ- ZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 118 N 11). b) Den Akten liegt keine Konstituierungserklärung der ... AG bei. Ein Hinweis auf ihren Konstituierungswillen ergibt sich aus ihrem Schreiben vom tt. September 2016, mit dem sie Zivilansprüche im Strafverfahren gegen … anmeldet (act. 1). Da die Ansprüche jedoch nur gegenüber … geltend gemacht wurden, fehlt es an einer Konstituierung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Es ist deswegen festzuhalten, dass sich die ... AG im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privat- klägerin konstituiert hat. Sie ist entsprechend aus dem Rubrum zu löschen. - 73 - D. C.______ AG [Bank]
  3. Konstituierung 1.1. Erklärung der C.______ AG [Bank] In ihrer Strafanzeige vom tt. Januar 2016 erklärte die C.______ AG [Bank], sich als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituieren zu wollen (act. 1). Daran hielt sie mit Schreiben vom tt. Juli 2016 fest und ergänzte, dass sie durch die Handlungen des Beschuldigten auch einen Schaden im zivilrechtlichen Sinne erlitten habe, da Kosten entstanden seien, welche nicht durch die Pfandver- träge mit den Investoren gedeckt waren (act. 1). Sie erklärte demnach auch die Konstituierung als Zivilklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO. 1.2. Theorie Als Privatkläger kann sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person konstituieren. Geschädigter ist nach Art. 115 Abs. 1 StPO derjenige, welcher durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes gilt als unmittelbar verletzt. Der Geschädigte muss also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fallen (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIP- RÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 115 N 21; BGE 140 IV 155 E. 3.2). 1.3. Subsumtion 1.3.1. Ungetreue Geschäftsbesorgung a) Vermögensdelikte, zu denen auch die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB gehört, schützen das Vermögen einer Person. Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens. Art. 158 StGB präzisiert dabei das geschützte Rechtsgut als fremdes Vermögen, welches über Vertrau- ensmissbrauch angegriffen wird (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 9). Wird ein Vermö- gensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft verübt, sind weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO - 74 - POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 115 N 56). b) Durch den Vertrauensmissbrauch des Beschuldigten wurde das Vermögen der ... AG geschädigt. Sie gilt demnach als unmittelbar verletzt in diesem Verfah- ren. Die C.______ AG [Bank] als Gläubigerin der ... AG gehört nicht zu diesem Kreis, da sie nicht Trägerin des geschützten bzw. verletzten Rechtsgutes ist. Sie wurde durch die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht unmittelbar verletzt und ist deshalb in Bezug auf diesen Sachverhalt bzw. diese Strafnorm nicht Geschädigte. 1.3.2. Urkundenfälschung a) Das geschützte Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrau- en, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. In erster Linie wird also die Allgemeinheit geschützt. Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden. Dies ist der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder ande- rer Art) einer bestimmten Person abzielt. Das heisst, das Urkundendelikt richtet sich auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks und er- scheint insofern als Vorbereitungshandlung bzw. als Bestandteil eines schädigen- den Vermögensdelikts (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 115 N 73). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifizierte un- richtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom
  4. Februar 2016, E. 3.1; MARKUS BOOG in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB II, a.a.O., Art. 251 N 6). Mit anderen Worten umfasst der Schutz der Strafbestimmung diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche Urkunde gebraucht wird, und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom
  5. Februar 2016, E. 3.2). - 75 - b) Im vorliegenden Fall zielte die Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift darauf ab, der C.______ AG [Bank] vorzuspiegeln, dass der von ihr bereits ge- währte Kredit gesichert sei. Diese vorgespiegelte Sicherheit diente dazu, die C.______ AG [Bank] zur Auszahlung weiterer Kredite zu bewegen. Diese Auszah- lung stellt eine für die Bank nachteilige rechtserhebliche Vermögensdisposition dar, denn sie hätte ein Darlehen gewährt, dessen Rückzahlung sehr unwahr- scheinlich gewesen wäre. Die C.______ AG [Bank] fällt demnach unter den Schutzbereich des vorliegend angeklagten Urkundendelikts und ist bezüglich die- ses Anklagevorwurfs als Geschädigte zu qualifizieren. 1.4. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die C.______ AG [Bank] lediglich in Be- zug auf die Urkundenfälschung Geschädigte und infolge Konstituierung Privatklä- gerin ist. Sie ist als solche grundsätzlich befugt, sich im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt zu äussern und adhäsionsweise Ansprüche geltend zu machen. Im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die C.______ AG [Bank] nicht Geschädigte und damit nicht Privatklägerin. Sie kann sich in diesem Zusammenhang weder äussern noch adhäsionsweise Ansprüche geltend ma- chen. Darauf wurde die Privatklägerin an der Hauptverhandlung bereits hingewie- sen (act. 1).
  6. Forderung der C.______ AG [Bank] a) Konkret machte die C.______ AG [Bank] mit Schreiben vom tt. September 2016 Forderungen in der Höhe von CHF 91'900.68 geltend. So seien für die rechtliche Vertretung im Strafverfahren CHF 67'070.08 angefallen. Weitere Rechtsvertretungskosten betreffend die Investoren würden CHF 55'424.32 betra- gen. Ein Teil dieser Kosten, CHF 30'593.72, habe an die Investoren weiterver- rechnet werden können, weshalb ein Forderungsbetrag von CHF 91'900.68 resul- tiere (act. 1). b) Der Beschuldigte macht geltend, der C.______ AG [Bank] sei kein Schaden entstanden (Prot. S.1). - 76 - c) Was die geltend gemachten Aufwendungen für die rechtliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren in der Höhe von CHF 67'070.08 betrifft, ist zu bemer- ken, dass diese keinen aus der Straftat entstandenen Schaden darstellen. Ein all- fälliger Anspruch auf Entschädigung der geltend gemachten Aufwendungen ist unter dem Titel der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer X.C). d) Für die ursprünglich geltend gemachten Rechtsvertretungskosten in der Höhe von CHF 24'830.60 (=CHF 55'424.32 - CHF 30'593.72), welche im Zu- sammenhang mit der Auseinandersetzung mit den Investoren entstanden seien, besteht keine strafrechtlich begründete Ersatzpflicht, da diese Kosten - soweit er- sichtlich - mit Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung entstanden sind. Da die C.______ AG [Bank], wie unter Ziffer IX.D.1.3.1 festgestellt, nicht Geschädigte und somit nicht Privatklägerin bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist, kann sie in diesem Zusammenhang auch keine Forderungen geltend machen. Daher und angesichts der Tatsache, dass die C.______ AG [Bank] an der Haupt- verhandlung den Antrag stellte, ihre Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, ist die Forderung der C.______ AG [Bank] antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Gerichtsgebühr Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) auf CHF 8'000 festzusetzen. B. Verfahrenskosten und Entschädigung des Beschuldigten
  7. Untersuchungs- und Gerichtsverfahren a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung - 77 - des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung o- der Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b) die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c) die Aufwendungen der beschuldigten Person gering- fügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). c) Der Beschuldigte ist vorliegend der ungetreuen Geschäftsbesorgung schul- dig zu sprechen und vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei zu sprechen. d) Die Kosten im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung sind in Anbe- tracht des Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen. Der Vorwurf der Urkun- denfälschung steht in engem Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und fällt von der Bedeutung her neben dem Schuldspruch bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur gering ins Gewicht. Zudem entstanden nur wenige Untersuchungshandlungen, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). Daher rechtfertigt es sich, 1/10 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, auf die Staats- kasse zu nehmen und 9/10 der Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. e) Der Beschuldigte hat seine Aufwendungen an der Hauptverhandlung nicht beziffert. Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens wären Aufwendungen in der Höhe von rund CHF 40'000 inklusive Mehrwertsteuer und Barzulagen angemessen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten eine reduzier- - 78 - te Entschädigung für die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Wahrung seiner Rechte entstanden, in der Höhe von CHF 4'000 zuzusprechen. Diese sind mit den ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
  8. Beschwerdeverfahren a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. August 2017 wurde das EUR-Konto, IBAN-Nr. 1 lautend auf … - B.______ bei der… AG [Bank] gesperrt (act. 1). Da- gegen hatte der Beschuldigte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zü- rich erhoben (act. 1 = Akten des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kan- tons Zürich [UH170274-O]). Die A.______ beantragte deren Abweisung (act. 1 = Akten des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich [UH170274-O]). Nachdem die A.______ Anklage beim Gericht erhoben hatte, womit die Verfahrensleitung an das Gericht übergegangen war, trat das Oberge- richt auf die Beschwerde nicht ein und überliess die Regelung der Entschädi- gungsfolgen dem Gericht im Endentscheid (act. 1). b) Bezug nehmend auf die Ausführungen unter Ziffer VIII.C.2, wonach die Vermögenswerte zur Kostendeckung heranzuziehen sind, und der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Thematik seiner Beschwerde damit unterliegt, sind dem Beschuldigten seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang nicht zu ent- schädigen. C. Entschädigung der C.______ AG [Bank] a) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Pri- vatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). - 79 - b) Die C.______ AG [Bank] macht geltend, es seien ihr für die notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren Kosten in der Höhe von CHF 8'842.46 angefal- len (Prot. S. 1). Als Beleg reicht sie einen Auszug aus ihrer Honorarnote ein (act. 1). c) Der Beschuldigte macht geltend, der C.______ AG [Bank] sei keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Prot. S. 1). d) Vorliegend wird der Beschuldigte im für die C.______ AG [Bank] relevanten Anklagevorwurf (Urkundenfälschung) freigesprochen und im Übrigen wird die Forderung der C.______ AG [Bank] auf den Zivilweg verwiesen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. e) Damit unterliegt die C.______ AG [Bank] vollumfänglich. Daher und da dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung auch kein schuld- haftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist der Beschuldigte zu keiner Pro- zessentschädigung an die Privatklägerin zu verpflichten. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  10. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  11. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  13. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepar- tements Bern vom tt. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu CHF 140 wird widerrufen. - 80 -
  14. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepar- tements Bern vom tt. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu CHF 140 wird widerrufen.
  15. Die ... AG wird aus dem Rubrum entfernt.
  16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen soweit darauf einzutreten ist.
  17. Die mit Verfügung der A.______ III des Kantons Zürich vom tt. September 2017 beschlagnahmten Akten, Ordner, Hängeregister und Flip-Chart-Rollen werden ... ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich als La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  18. Die mit Verfügung der A.______ III des Kantons Zürich vom tt. Juni 2016 angeordnete Kontosperre bei der C.______ AG [Bank] betreffend IBAN-Nr. 1, 1 und IBAN-Nr. 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  19. Die mit Verfügung der A.______ III des Kantons Zürich vom tt. August 2017 angeordnete Kontosperre bei der PostFinance AG betreffend IBAN-Nr. 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die … AG [Bank] wird an- gewiesen das Konto zu saldieren sowie den Saldo zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
  20. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 60'000 Gebühr Vorverfahren CHF 2'737.50 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genom- men. - 81 -
  22. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 4'000 zugesprochen und mit den ihm auferlegten Kosten verrechnet.
  23. Der Antrag der Privatklägerin auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Zah- lung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.
  24. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt gegen Empfangsschein); die A.______ III des Kantons Zürich (überbracht gegen Empfangs-  schein); den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (versandt gegen Empfangsschein); die ... AG (versandt gegen Gerichtsurkunde);  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die A.______ III des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; die ... AG;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B und unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat,  Bundesgasse 3, 3003 Bern, betr. Geschäfts-Nr. …, im Doppel betr. Disp.-Ziff. 5 und 6; das Rechnungswesen des Eidg. Finanzdepartements Bern betr. Voll-  zug der Geldstrafen gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Disp.-Ziff. 9 und 11;  und im Dispositivauszug an … [Ort], betr. Disp.-Ziff. 9 bzw. Herausgabefrist;  die C.______ AG [Bank], betr. Disp.-Ziff. 10;  - 82 - die … AG [Bank], Rechtsdienst, Mingerstrasse 20, 3030 Bern, betr.  Disp.-Ziff. 11.
  25. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Februar 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  26. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw N. Wolter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG170259-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzrichterin lic. iur. S. Schneider sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Wolter Urteil vom 28. Februar 2018 in Sachen A.______, Anklägerin gegen B.______, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung, Urkundenfäl- schung und Widerruf Privatklägerin C.______ AG [Bank], vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der A.______ vom tt. September 2017 (act. 1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 1)

- der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y in Begleitung seiner Substitutin …,

- Staatsanwältin lic. iur. X als Vertreterin der Anklagebehörde in Begleitung ihrer Assistentin Frau … und von Herrn … von der Kantonspolizei Zürich,

- Rechtsanwalt lic. iur. Z als Vertreter der Privatklägerin in Begleitung von Frau … und Herrn … (Mitarbeitende der Privatklägerin). Anträge der Anklagebehörde: (act. 1) " 1. Der Beschuldigte B.______ sei

a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und

b) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verur- teilen.

3. Dem Beschuldigten sei die erstandene Haft an die Strafe anzurechnen.

4. Es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu gewähren.

5. a) Es sei der im Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements Bern vom tt. November 2015 betr. Ausübung seiner Tätigkeit ohne Be- willigung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt gewährte Strafvollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 140.00 zu widerrufen.

- 3 -

b) Es sei der im Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements Bern vom tt. November 2015 betr. Erteilen falscher Auskünfte nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt gewährte Strafvollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00 zu widerrufen.

6. Die mit Verfügung der A.______ vom tt. August 2017 beschlagnahmten Guthaben auf dem … [Bank] EUR Konto, IBAN-Nr. 1, ltd. auf … - B.______, seien einzuziehen und zu Gunsten des Staates zu verwen- den.

7. Es sei über die Aufrechterhaltung des mit Verfügung der A.______ vom tt. Juni 2016 bei der C.______ AG [Bank] gesperrten Kontos, Nr. 1, IBAN-Nr. 1, ltd. auf die …, Beschluss zu fassen.

8. Die mit Verfügung der A.______ vom tt. September 2017 beschlag- nahmten Gegenstände (Akten) seien definitiv zu beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten zu nehmen.

9. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.

10. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Anträge der Privatklägerin C.______ AG [Bank]: (Prot. S. 1) " Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit CHF 8'842.46 zu entschädigen." Anträge der Verteidigung: (act. 1) " 1. Der Angeklagte B.______ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei festzustellen, dass die heute zur Hauptverhandlung eingeladene … AG und C.______ AG [Bank] nicht als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO gelten und der … AG sowie der C.______ AG [Bank] somit im heutigen Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft fehlen. Gerade die Forderungen der C.______ AG [Bank] seien vollum- fänglich abzuweisen.

3. Die von der A.______ am tt. August 2017 vorgenommene Kontosper- rung des Kontos des Angeklagten bei der … [Bank] AG sei aufzuheben und der entsprechende Betrag auf diesem Konto sei dem Angeklagten wieder freizugeben.

4. Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."

- 4 - Inhaltsverzeichnis: I. Prozessgeschichte ...................................................................................... 6 A. Verhaftung / Untersuchungshaft / vorzeitiger Strafvollzug .................... 6 B. Verteidigung ......................................................................................... 6 C. Gerichtliches Verfahren ........................................................................ 6 II. Beweisanträge ............................................................................................. 7 A. Anträge ................................................................................................. 7 B. Gutheissung ......................................................................................... 8 C. Abweisung ............................................................................................ 8 III. Anklageprinzip ............................................................................................ 9 IV. Schuldpunkt .............................................................................................. 11 A. Ausgangslage ..................................................................................... 11

1. Standpunkt der A.______ ........................................................... 11

2. Standpunkt des Beschuldigten ................................................... 11 B. Abgrenzung ungetreue Geschäftsbesorgung - Veruntreuung ............ 12 C. Ungetreue Geschäftsbesorgung ......................................................... 13

1. Tatbestand ................................................................................. 13

2. Täter ........................................................................................... 14

3. Tathandlung: Verletzung der Pflichten ....................................... 17 3.1. Allgemeines ....................................................................... 17 3.2. Pflichten ............................................................................. 17 3.3. Verletzung der Pflichten ..................................................... 21 3.3.1. Überblick .......................................................................... 21 3.3.2. Zahlungsauftrag ............................................................... 21 3.3.3. Pflichtverletzung durch den Zahlungsauftrag ................... 22

4. Schaden ..................................................................................... 45

5. Kausalzusammenhang ............................................................... 46

6. Bereicherungsabsicht ................................................................. 47 6.1. Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter 47 6.2. Absicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter ............ 48 6.3. Absicht der unrechtmässigen Bereicherung seiner selbst . 48

7. Fazit ........................................................................................... 51 D. Urkundenfälschung ............................................................................. 51

1. Tatbestand ................................................................................. 51

2. Gefälschte Urkunde ................................................................... 51

3. Gebrauch der gefälschten Urkunde ........................................... 53

4. Vorsatz ....................................................................................... 54

5. Fazit ........................................................................................... 58 E. Zusammenfassung ............................................................................. 58 V. Strafzumessung ........................................................................................ 59 A. Gesetzliche Grundlage ....................................................................... 59 B. Antrag der A.______ ........................................................................... 60 C. Standpunkt des Beschuldigten ........................................................... 60 D. Subsumtion ......................................................................................... 60

- 5 -

1. Revision StGB 1. Januar 2018 ................................................... 60

2. Strafrahmen ............................................................................... 60

3. Tatkomponente .......................................................................... 61 3.1. Objektive Tatschwere ........................................................ 61 3.2. Subjektive Tatschwere ....................................................... 61 3.3. Zwischenfazit ..................................................................... 61

4. Täterkomponente ....................................................................... 61 4.1. Persönliche Verhältnisse ................................................... 61 4.2. Vorstrafe ............................................................................ 62 4.3. Nachtatverhalten und Einsicht, Reue, Geständnis ............. 64

5. Fazit ........................................................................................... 65

6. Anrechnung der Haft und Vormerk des vorzeitigen Strafvollzugs ................................................................................................... 65 VI. Strafvollzug................................................................................................ 66 VII. Widerruf ..................................................................................................... 67 VIII. Beschlagnahmungen ................................................................................ 69 A. Gesetzliche Grundlage ....................................................................... 69 B. Gegenstände ...................................................................................... 69 C. Vermögenswerte................................................................................. 70

1. Konten bei der C.______ AG [Bank] .......................................... 70

2. Konto bei der … AG [Bank] ........................................................ 70 IX. Zivilforderung ............................................................................................ 71 A. Gesetzliche Grundlage ....................................................................... 71 B. Standpunkt des Beschuldigten ........................................................... 72 C. Konstituierung der ... AG .................................................................... 72 D. C.______ AG [Bank] ........................................................................... 73

1. Konstituierung ............................................................................ 73 1.1. Erklärung der C.______ AG [Bank] ................................... 73 1.2. Theorie............................................................................... 73 1.3. Subsumtion ........................................................................ 73 1.3.1. Ungetreue Geschäftsbesorgung ...................................... 73 1.3.2. Urkundenfälschung .......................................................... 74 1.4. Fazit ................................................................................... 75

2. Forderung der C.______ AG [Bank] ........................................... 75 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 76 A. Gerichtsgebühr ................................................................................... 76 B. Verfahrenskosten und Entschädigung des Beschuldigten .................. 76

1. Untersuchungs- und Gerichtsverfahren...................................... 76

2. Beschwerdeverfahren ................................................................ 78 C. Entschädigung der C.______ AG [Bank] ............................................ 78

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte A. Verhaftung / Untersuchungshaft / vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 2016, 8:00 Uhr, gestützt auf den Vorführungs- befehl der A.______ vom tt. Mai 2016 (act. 1) durch die Kantonspolizei Zürich in den Geschäftsräumlichkeiten der … AG an der … [Ort] verhaftet (act. 1). Mit Ver- fügung vom tt. Mai 2016 ordnete die A.______ die Entlassung aus der Untersu- chungshaft an, welche gleichentags um 20:00 Uhr vollzogen wurde (act. …). B. Verteidigung Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X; die Voll- macht liegt bei den Akten (act. 1). C. Gerichtliches Verfahren

a) Mit Datum vom tt. September 2017 erhob die A.______ beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten (act. 1).

b) Am tt. Oktober 2017 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein (vgl. Eingangsstempel auf act. 1).

c) Mit Schreiben vom tt. Oktober 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu einer allfälligen Befangenheit der Gerichtsbesetzung zu äussern, wobei bei Stillschweigen Verzicht auf Ablehnung angenommen werde (act. 1). Die Par- teien äusserten sich innert Frist nicht.

d) Im Nachgang zur Anklage reichte die A.______ diverse Schreiben ins Recht, welche im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens betreffend Be- schwerde gegen die Verfügung der A.______ vom tt. August 2017 (Sperrung ei- nes Bankkontos des Beschuldigten) ergingen (act. 1). Mit Beschluss vom tt. Oktober 2017 wurde durch das Obergericht auf diese Beschwerde nicht einge- treten (act. 1).

- 7 -

e) Mit Eingaben vom tt. Oktober 2017 und vom tt. Januar 2018 liess die A.______ dem Gericht zwei Berichtigungen zur Anklageschrift zukommen (act. 1 und 1), welche den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 1).

f) Mit Verfügung vom tt. November 2017 setzte die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung auf den tt. Februar 2018 an, teilte den Parteien den zum da- maligen Zeitpunkt bekannten Teil der Gerichtsbesetzung mit und setzte die Par- teien darüber in Kenntnis, dass aus derzeitiger Sicht des Gerichts an der Haupt- verhandlung nebst der Befragung des Beschuldigten keine weiteren Beweisab- nahmen erfolgen würden, wobei den Parteien zudem Frist angesetzt wurde, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 1).

g) Mit Eingabe vom tt. Januar 2018 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X diverse Be- weisergänzungsanträge (act. 1). Mit Eingabe vom tt. Januar 2018 nahm Rechts- anwalt lic. iur. Z dazu Stellung (act. 1). Mit Verfügung vom tt. Januar 2018 wurden die eingereichten Urkunden als Beweismittel (act. 1) zu den Akten genommen und die übrigen Beweisanträge abgelehnt (act. 1).

h) Zudem wurden ein Strafregisterauszug des Beschuldigten im Fürstentum Liechtenstein (act. 1) und die Akten im Beschwerdeverfahren gegen eine Konto- sperre am Obergericht des Kantons Zürich (act. 1) beigezogen.

i) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom tt. Februar 2018 wurde zunächst, nachdem von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen worden waren (Prot. S. 1), das Beweisverfahren durch Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 1; act. 1). Sodann wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 1 f.). Das Urteil wur- de am selben Tag beraten (Prot. S. 1) und am nächsten Tag den Parteien schrift- lich mitgeteilt (Prot. S. 1; act. 1). II. Beweisanträge A. Anträge Wie bereits erwähnt, beantragte der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom tt. Januar 2018 diverse Beweisergänzungen (act. 1). Die Privatklägerin nahm

- 8 - dazu mit Eingabe vom tt. Januar 2018 Stellung (act. 1). Mit Verfügung vom tt. Ja- nuar 2018 wurden die eingereichten Urkunden als Beweismittel (act. 1) zu den Akten genommen und die übrigen Beweisanträge abgelehnt (act. 1). B. Gutheissung Die vom Beschuldigten eingereichten Urkunden (act. 1) sind im Hinblick auf die Strafzumessung von Bedeutung. Sie belegen die Bemühungen des Beschuldig- ten, den verursachten Schaden wieder gut zu machen, was ihm strafmindernd anzurechnen ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer V.D.4.3.a)). Daher sind die Urkunden als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. C. Abweisung

a) Mit den weiteren vom Beschuldigten beantragten Beweisergänzungen (Einholen der Kontoauszüge über das Konto von …; Beizug der Beilagen aus den Einvernahmen von …; Einvernahme von … und …), soll der allfällige Schaden sowie der Umstand, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit von der Überweisung profitiert habe und dass keine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und … bzw. … bestanden habe, belegt bzw. widerlegt werden (act. 1). Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer IV.C.4 ergibt, kann der Schaden vorliegend - auch ohne die verlangten Beweismittel abzunehmen - bejaht werden. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das von Art. 158 StGB verlangte Tatbe- standsmerkmal des Vermögensschadens bereits dann bejaht wird, wenn die Vermögensgefährdung derart konkret ist, dass sie bei einer umsichtigen Buchhal- tung zu einer Wertberichtigung führen muss (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 158 N 127 ff.).

b) Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, bzw. es wird nicht davon aus- gegangen, dass er von der Überweisung profitiert habe bzw. dass er über Verbin- dungen zu … und … verfügt habe. Daher erübrigt sich die Abnahme dieser Be- weismittel in diesem Zusammenhang.

- 9 - III. Anklageprinzip

a) Der Verteidiger des Beschuldigten monierte an der Hauptverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips. Es fehle der Anklageschrift an Verweisen und Bezügen auf konkrete Dokumente und Aussagen, welche die Ausführungen der A.______ ausdrücklich belegen. Zudem hätte die A.______ auch die Beweismit- tel, die eindeutig für den Beschuldigten sprechen, nennen müssen. Damit sei Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verletzt worden. Die Anklageschrift müsse auch Informatio- nen vermitteln, welche der Beschuldigte benötige, um sich sinnvoll gegen den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf verteidigen zu können. Dabei bezieht er sich auf den Basler Kommentar zur StPO. Aus diesem Grund müsse die Anklageschrift zurückgewiesen und der Beschuldigte freigesprochen werden (act. 1; Prot. S. 1).

b) Der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO besagt, dass eine Straftat nur gericht- lich beurteilt werden kann, wenn die A.______ gegen eine bestimmte Person we- gen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dieser Grundsatz beinhaltet unter anderem den Anspruch des Be- schuldigten auf Informationen, die es ihm ermöglichen, sich angemessen zu ver- teidigen. Der Beschuldigte ist sowohl über den Sachverhalt, als auch über deren strafrechtliche Würdigung zu informieren (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN HEIMGARTNER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9 N 6 f. und 20). Anzugeben ist die eigentliche Beschuldigung, also der Sachverhalt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN HEIMGARTNER, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 9 N 10). Die Form der Information ergibt sich für die Anklage insbesondere aus Art. 325 StPO. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die For- mulierung "möglichst kurz, aber genau" soll zum Ausdruck bringen, dass die An- klageschrift keine längeren Sachverhaltsumschreibungen mit Hinweisen auf die Beweislage enthalten sollen. Dem Beweis dienen die Akten und Beweisabnah-

- 10 - men an der Hauptverhandlung (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 325 N 19).

c) Die vorliegende Anklageschrift erfüllt diese Voraussetzungen; Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung sowie die rechtliche Würdigung werden genannt. Indem die Anklageschrift keine Beweismittel und keine den Beschuldig- ten entlastende Umstände nennt, ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Im Gegen- teil entspricht dies den Vorgaben des Gesetzes an die Anklageschrift.

d) Was die Beweismittel anbelangt, auf die sich die A.______ stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die A.______ in der Schlusseinvernahme dem Beschuldigten den Sachverhalt, der sich nun in der Anklageschrift befindet, vorgehalten hatte, und zumindest im Protokoll in Fussnoten ihre Beweismittel genannt hatte. Dieses Schlusseinvernahmeprotokoll wurde vom Beschuldigten in Anwesenheit seines Verteidigers durchgelesen (act. 1) und liegt in den Akten (act. 1). Die Beweismit- tel, auf die sich die A.______ stützt, sind somit ersichtlich.

e) Dennoch ist für das Gericht das Fazit des Verteidigers, dass ihm die Ver- teidigung anhand der Anklageschrift nicht einfach gefallen sei (act. 1), nachvoll- ziehbar. Ganz ähnlich ging es dem Gericht, da es der Anklageschrift an einem "roten Faden" fehlt und schwierig zu erkennen ist, welcher Sachverhaltsabschnitt sich auf welches Tatbestandselement der genannten Strafbestimmungen bezieht, bzw. unter den in der Anklageschrift gesetzten Titeln nicht immer oder aus- schliesslich die entsprechenden Themen umschrieben werden. Hinzu kommen diverse Wiederholungen und Ausführungen, deren Ziel nicht ohne Weiteres er- sichtlich ist. Dennoch ist diese Herausforderung mit einer juristischen Ausbildung zu bewältigen, was dem Verteidiger ja schliesslich auch gelungen ist.

- 11 - IV. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Standpunkt der A.______

a) Die A.______ wirft dem Beschuldigten das in der Anklageschrift (nachfol- gend auch AS genannt) beschriebene Verhalten vor und würdigt dieses als unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, eventualiter als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, und als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

b) Im Zusammenhang mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung wirft die A.______ dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der … AG (nachfolgend auch … genannt) zusammengefasst fehlende Abklärungen zum Investment, mangelnde bzw. fehlende Sorgfalt bei der Auswahl des Händlers, mangelnde Or- ganisation der Gesellschaft und Unterlassung sämtlicher Abklärungs- und Infor- mationspflichten vor. Dadurch sei ein Schaden von EUR 3 Mio. entstanden. Dabei habe er mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich des eingetretenen Schadens und Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter gehandelt (act. 1).

c) Die A.______ wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Urkun- denfälschung zusammengefasst vor, gegenüber der C.______ AG [Bank] (nach- folgend auch C.______ AG [Bank] genannt) einen gefälschten Standby Letter of Credit (SBLC) verwendet zu haben. Dies habe er getan, um bei der C.______ AG [Bank] die tatsachenwidrige Vorstellung zu erwecken, dass das überwiesene Geld durch die … vertragsgemäss für ein MTN-Handelsprogramm verwendet worden war. Damit habe der Beschuldigte die C.______ AG [Bank] zur Auszahlung der zweiten Kredittranche verleiten wollen (act. 1).

2. Standpunkt des Beschuldigten

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestreitet (act. 1; Prot. S. 1).

b) Den Vorwurf der Urkundenfälschung weist er ebenfalls von sich. Er habe insbesondere nicht gemerkt, dass es sich bei dem von ihm weitergeleiteten SBLC

- 12 - um eine Fälschung gehandelt habe (act. 1). An der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorhalt weiterhin (act. 1). B. Abgrenzung ungetreue Geschäftsbesorgung - Veruntreuung

a) Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird. Dies wird damit begründet, dass das Organ einer Aktiengesellschaft in Bezug auf die Ge- sellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft ist. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten (Urteile 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2.2; 6B_446/2010 vom 14. Ok- tober 2010 E. 6.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Person mit Organstel- lung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann (vgl. NIKLAUS SCHMID, Zur Frage der Abgrenzung der Veruntreuung [Art. 140 StGB] zur unge- treuen Geschäftsführung [Art. 159 StGB], SJZ 68 [1972], S. 118 ff.). Daher ist im Folgenden eingehend zu prüfen, wie es sich im vorliegenden Fall konkret verhält.

b) Der Tatbestand der Veruntreuung geht der ungetreuen Geschäftsbesor- gung in Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nach herr- schender Lehre (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., S. 117 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 184; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 138 N 211; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 311) und Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1 mit Hinweis) im Falle der Konkurrenz vor. Lehre und Rechtspre- chung betonen aber, dass eine Veruntreuung ausgeschlossen ist, wenn das Or- gan "im Rahmen der Organtätigkeit" bzw. "bei Ausübung der Geschäftstätigkeit" handelt und die Gesellschaft dadurch geschädigt wird (Urteile 6B_609/2010 vom

28. Februar 2011 E. 4.2.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.3; ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 219). Dies wird damit begründet, dass das Organ einer Akti- engesellschaft in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der

- 13 - Gesellschaft ist. Der Betroffene verfügt über die Vermögenswerte oder Gegen- stände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Er empfängt als Organ nicht Gesell- schaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Anders verhält es sich, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäfts- tätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Berei- cherung anzueignen. Handlungen, die den Rahmen der Organtätigkeit offensicht- lich verlassen, können mit anderen Worten unter den Tatbestand der Veruntreu- ung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstel- lung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut.

c) Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, handelte der Be- schuldigte im Zusammenhang mit dem der … verursachten Schaden im Rahmen seiner Organtätigkeit. Er erteilte einen Zahlungsauftrag, um die Hälfte des Kapi- tals der … in ein MTN-Handelsprogramm zu investieren, und verletzte dabei seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der …. Dies erfolgte im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, womit das Verhalten des Beschuldigten unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen ist.

d) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass sich, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, die unrechtmässige Bereicherungs- absicht des Beschuldigten nicht erstellen lässt, weshalb ohnehin nur noch unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB in Frage kommt, da Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 StGB stets eine unrechtmässige Bereicherungs- absicht voraussetzt. C. Ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Tatbestand Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu

- 14 - verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt er in der Absicht, sich oder ei- nen anderen unrechtmässig zu bereichern, macht er sich der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB strafbar.

2. Täter

a) Art. 158 StGB definiert den Täter nicht konkret, im Zentrum der Bestim- mung steht aber der Geschäftsführer (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIP- RÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 12 f.). Geschäfts- führerstellung kommt regelmässig den geschäftsführenden Organen der Han- delsgesellschaften zu (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 23 f.).

b) Die A.______ geht in der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte sei seit dem tt. November 2015 und damit im fraglichen Zeitraum Verwaltungsrats- präsident mit Einzelunterschrift der … gewesen, während … (nachfolgend … ge- nannt) als Verwaltungsrat der … mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handels- register eingetragen gewesen sei (AS N 9 und N 23 f.). Dies ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1). Der Sachverhalt kann insofern somit als erstellt erachtet werden.

c) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte sei damit ein ge- schäftsführendes Organ und zudem zur selbständigen, unkontrollierten Verfügung über wesentliche Vermögenswerte der … befugt gewesen (AS N 23 f.). Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, so- weit er die Geschäftsführung nicht ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte (Art. 716b OR) übertragen hat. Hinweise auf eine Übertragung der Ge- schäftsführung fehlen, womit der Beschuldigte als Verwaltungsrat ein Organ der … und mit der Geschäftsführung der … beauftragt war. Angesichts seiner Einzel- zeichnungsberechtigung war er zudem zur selbständigen, unkontrollierten Verfü- gung über wesentliche Vermögenswerte der … befugt. Der Sachverhalt kann in- sofern als erstellt erachtet werden.

- 15 -

d) Der Verteidiger stellte an der Hauptverhandlung in Abrede, dass der Be- schuldigte Täter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei (act. 1). Dabei verwies er auf den Basler Kommentar zum Strafrecht II, Basel 2013, Art. 158 N 16. Denn bei den Geldern der C.______ AG [Bank] habe es sich um Gläu- bigergelder gehandelt, welche die … lediglich weiter geleitet habe, und es habe sich nicht um eigenes Geld der … gehandelt. Gemäss BGE 97 IV 10 ff. sei das Vermögen möglicher Gläubiger dem Täter nicht anvertraut. Nur das Vermögen der Aktiengesellschaft bzw. gemäss BGE 117 IV 259 nur das Grundkapital und die gebundenen Reserven seien fremd. Und bei dem gewährten Darlehen handle es sich nicht um Grundkapital oder sonstiges Eigenkapital im Sinne dieses Ent- scheides (act. 1). Damit überzeugt der Verteidiger aus verschiedenen Gründen nicht. Es ist richtig, dass Art. 158 StGB voraussetzt, dass der Täter fremdes Ver- mögen verwaltet (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 14). Aber dies war vorliegend auch der Fall. Der Beschuldigte hatte nicht lediglich Geld der Investoren weitergeleitet, sondern die … hatte von der C.______ AG [Bank] ein Darlehen erhalten und die- ses Geld, welches damit der … gehörte, hatte der Beschuldigte an die … über- wiesen. Lediglich von einer Weiterleitung von Vermögen der Investoren kann da- her nicht die Rede sein. Was die Frage anbelangt, ob es sich bei dem Darlehen um fremdes Geld gehandelt habe, bzw. ob dies zu verneinen sei, weil es sich nicht um Grundkapital oder gebundene Reserven gehandelt hat, ist folgendes festzuhalten: Der Verteidiger bezieht sich auf Lehre und Rechtsprechung zur Ein- person-Aktiengesellschaft, bei der die Grenze zwischen Vermögen der Gesell- schaft und Vermögen des einzigen Gesellschafters schwieriger zu ziehen ist, als bei einer Mehrpersonen-Aktiengesellschaft. Im vorliegenden Fall ist die … jedoch keine Einperson-Aktiengesellschaft, weshalb sich ihr Vermögen nicht auf das Grundkapital und die gebundenen Reserven beschränkt. Der Beschuldigte über- wies Geld der … für ein Investment in ein MTN-Handelsprogramm an die …. Da- mit verwaltete der Beschuldigte fremdes Vermögen i.S.v. Art. 158 StGB.

e) Damit ist die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 StGB gegeben.

- 16 -

f) Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um seine Position als geschäftsführender Verwaltungsrat wusste und diese auch wollte. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschul- digte seit Jahren für diverse Firmen als beruflicher Verwaltungsrat tätig war, und damit über entsprechende Erfahrung verfügt. In diesem Zusammenhang geht die A.______ in der Anklageschrift von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte sei in den Jahren 2008 bis 2012 bei rund 36 Gesellschaften als Verwaltungsrat registriert gewesen (AS N 4). Dies ergibt sich zumindest in Bezug auf 13 Firmen aus seinen Einvernahmen bei der Zuger Polizei vom tt. und tt. April 2013, nach Hinweis auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (act. …). Auf Vor- halt einer Liste mit 13 Firmen, bei denen er Verwaltungsratsmandate ausgeübt habe, erhob der Beschuldigte keinen Einwand (act. 1), bzw. bestätigte dies in der Folge (act. 1). An der Hauptverhandlung bestätigte er, dass es sich um rund 36 Firmen gehandelt habe (act. 1). Dass er dabei treuhänderische Verwaltungsrats- mandate übernahm, welche Beratungsleistungen und Dienstleistungen im Zah- lungsverkehr beinhalteten, ergibt sich aus seiner Aussage an der Hauptverhand- lung (act. 1). Beweismittel für Vermögensverwaltungen fehlen jedoch, und werden von ihm bestritten (act. 1). Dass er dafür von den wirtschaftlich berechtigten die- ser Gesellschaften jeweils ein Honorar im Betrag von CHF 2'500 bis CHF 10'000 pro Jahr erhielt, ergibt sich aus den Mandatsverträgen (act. 1) und der Aussage des Beschuldigten, er habe damals über Verwaltungsratsmandate verfügt, die ihm seit Jahren ca. CHF 80'000 Einkommen eingebracht hätten (act. 1). An der Hauptverhandlung bestätigte er, dass er sich seinen Lebensunterhalt im Tatzeit- raum ausschliesslich mit Verwaltungsratsmandaten finanziert habe (act. 1). Inso- fern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte sei zu- dem noch heute als Verwaltungsrat bzw. Organ von 29 Gesellschaften im Kanton … registriert (AS N 5). An der Hauptverhandlung bestätigte er, dass er auch heute noch mit Verwaltungsratsmandaten seinen Lebensunterhalt bestreitet, wenn auch nur mit ca. 15 bis 20 Mandaten (act. 1), was er bereits in seiner Einvernahme zur Person bei der Polizei grundsätzlich gesagt hatte (act. 1; "Heute bin ich mit aus- schliesslich verschiedenen Verwaltungsratsmandaten und Beratung betraut."). In- sofern kann der Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet werden. Seine

- 17 - konkrete Position bei der … und seine Einzelzeichnungsberechtigung waren zu- dem durch die entsprechenden Einträge im Handelsregister offiziell (act. 1) und dem Beschuldigten bewusst (act. 1). Mit dieser über Jahre andauernden Erfah- rung als beruflicher Verwaltungsrat diverser Firmen, besteht kein Zweifel daran, dass ihm seine Funktion und Verantwortung bewusst und diese von ihm gewollt waren.

3. Tathandlung: Verletzung der Pflichten 3.1. Allgemeines Die Tathandlung besteht in der Verletzung gerade derjenigen besonderen Pflich- ten, die den Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen. Sie kann in einer Handlung oder Unterlassung bestehen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 124 f.). Der Inhalt der Pflich- ten wird von Art. 158 StGB nicht umschrieben und ergibt sich aus dem Grundge- schäft (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kom- mentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 61). Basis zur Bestimmung der Pflichten des Ge- schäftsführers sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 62). 3.2. Pflichten

a) Die A.______ nennt in der Anklageschrift und ihrer Ergänzung Art. 716a und Art. 717 OR sowie Art. 398 Abs. 2 OR als Grundlage der gesetzlichen, ge- sellschaftsrechtlichen und auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten des Beschuldigten (AS N 25, 26 und 38 sowie act. 1). Die A.______ geht in der An- klageschrift zudem davon aus, der Beschuldigte habe eine umfassende Vermö- gensfürsorgepflicht und damit die Pflicht, das Vermögen dauernd zu überwachen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, gegenüber der Gesellschaft über- nommen. Darunter falle die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl der Anlage und deren regelmässiger Überwachung und die Pflicht, für eine angemessene Organisation

- 18 - des Betriebes besorgt zu sein, damit die notwendigen, angemessenen Kontrollen des Investments durchgeführt werden könnten (AS N 31).

b) Art. 717 Abs. 1 OR besagt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt Verwaltungsratspräsident der … (act. 1). Damit oblagen dem Beschul- digten als Mitglied des Verwaltungsrates diese Pflichten. Insofern kann der Sach- verhalt als erstellt erachtet werden.

c) Das selbe besagt Art. 398 Abs. 2 OR: Der Beauftragte haftet dem Auftrag- geber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Die Frage, ob vorliegend Art. 398 Abs. 2 OR auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der … Anwendung findet, kann offen gelassen werden. Zu der Frage der Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Organ und der Gesellschaft liegen diverse Meinungen vor (vgl. BGE 128 III 129), wobei diese Frage nicht per se beantwortet werden kann, sondern jeweils in Bezug auf Entstehung, Wirkung und Beendigung des Rechtsverhältnisses zu unterscheiden ist. Vorliegend inte- ressieren einzig die aus dem Rechtsverhältnis resultierenden Pflichten des Be- schuldigten, und diese sind im organschaftlichen Verhältnis und im allfälligen Auf- tragsverhältnis die selben: Treue und Sorgfalt. Daher kann die Frage offen gelas- sen werden, ob die Bestimmungen über den Auftrag, insbesondere Art. 398 Abs. 2 OR, vorliegend überhaupt zur Anwendung kommen, denn den in Art. 398 Abs. 2 OR umschriebenen Pflichten hat der Beschuldigte als Verwaltungsrat gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR ohnehin nachzukommen.

d) Art. 716a OR zählt die unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates auf. Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte Verwaltungs- ratspräsident der … (act. …), womit ihm die Aufgaben bzw. Pflichten gemäss Art. 716a OR oblagen. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

e) In Ergänzung bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte keinen Mandatsver- trag oder Arbeitsvertrag für seine Dienstleistungen für die … abgeschlossen hatte, aus dem sich das Rechtsverhältnis zwischen der … und dem Beschuldigten so-

- 19 - wie allfällige Pflichten ergeben würden, wovon auch die A.______ in der Anklage- schrift ausgeht (AS N 10), und was sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt (act. 1: Er verneinte die Frage der A.______, ob zwischen ihm und der … ein Vertrag bezüglich seiner Arbeitsleistung bestehe.).

f) Die A.______ geht in der Anklageschrift zudem, wie bereits eingangs er- wähnt, davon aus, dass der Beschuldigte eine umfassende Vermögensfürsorge- pflicht und damit die Pflicht, das Vermögen dauernd zu überwachen und die not- wendigen Vorkehrungen zu treffen, gegenüber der Gesellschaft übernommen ha- be. Darunter falle die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl der Anlage und deren re- gelmässiger Überwachung und für eine angemessene Organisation des Betriebes besorgt zu sein, damit die notwendigen, angemessenen Kontrollen des Invest- ments durchgeführt werden könnten (AS N 31). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte Verwaltungsratspräsident der …. Art. 716a OR besagt unter ande- rem, dass dem Verwaltungsrat als unübertragbare und unentziehbare Aufgaben die Oberleitung der Gesellschaft (Abs. 1 Ziff. 1.), die Festlegung der Organisation (Abs. 1 Ziff. 2) und die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Abs. 1 Ziff. 5), obliegen. Mit der Oberleitung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR ist die Pflicht des Verwaltungsrates verbunden, die Gesell- schaftsziele mit den Gesellschaftsmitteln in Einklang zu bringen und die Organisa- tion der Gesellschaft entsprechend zu gestalten (ROLAND MÜLLER / LORENZ LIPP / ADRIAN PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 4. Auf- lage, S. 156 f.). Dem Verwaltungsrat obliegt zudem gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR unter anderem die finanzielle Führung des Unternehmens. Er hat die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zwar nicht selbst zu erledigen, er trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die entsprechenden Aufgaben in der Gesellschaft wahrgenommen werden, was mit der Festlegung der Organisation erfolgt (Abs. 1 Ziff. 2). Die finanzielle Unternehmensführung umfasst die gesamte Planung, Ge- staltung und Überwachung der finanzwirtschaftlichen Belange im Unternehmen, mit dem Ziel, den Erfolg des Unternehmens nachhaltig zu sichern (ROLAND MÜL- LER / LORENZ LIPP / ADRIAN PLÜSS, Der Verwaltungsrat, a.a.O., S. 178 f.). Wie be- reits ausgeführt, war der Beschuldigte Verwaltungsratspräsident der … (act. 1).

- 20 - Ihn traf damit die Pflicht, die … in finanzieller Hinsicht zu führen und zu überwa- chen, wozu auch der Erhalt des Vermögens der … gehörte. Es kann damit als er- stellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten gegenüber der … eine Vermö- gensfürsorgepflicht oblag. Zweck der … war die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere aus dem Finanzbereich (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.d)). Die … tätigte nur ein einziges Geschäft, nämlich die Anlage in das "MTN-Handelsprogramm" (act. 1). Damit war es Aufgabe des Beschuldigten die Oberleitung über diese Anlage wahrzunehmen. Dabei ist lediglich der Vollständig- keit halber anzufügen, dass selbstverständlich vom Ziel einer möglichst erfolgrei- chen Anlage auszugehen ist. Die Oberleitung über eine (möglichst erfolgreiche) Anlage beinhaltet die sorgfältige Auswahl der Anlage und die anschliessende Überwachung ihrer Ausführung und Entwicklung. Aus der Pflicht zur Festlegung der Organisation gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsrates, dafür besorgt zu sein, dass die Zuweisung der Pflichten und ih- re Erfüllung organisatorisch sichergestellt sind (ROLAND MÜLLER / LORENZ LIPP / ADRIAN PLÜSS, Der Verwaltungsrat, a.a.O., S. 154). Damit kann als erstellt erach- tet werden, dass den Beschuldigten die Pflicht traf, für eine angemessene Orga- nisation des Betriebes der … besorgt zu sein, damit er die Oberleitung über die Anlage, d.h. die sorgfältige Auswahl der Anlage und die anschliessende Überwa- chung ihrer Ausführung und Entwicklung, mit anderen Worten die notwendigen und angemessenen Kontrollen des Investments durchgeführt werden können. In- sofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

g) Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um diese Pflichten wusste und diese auch wollte. Denn bei den ge- nannten Pflichten handelte es sich um die für die Führung eines Unternehmens grundlegendsten Pflichten, die der Beschuldigte als erfahrener Verwaltungsrat (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.2.f)), ohne Zweifel kannte. Zudem war ihm aus den selben Überlegungen sicher auch bewusst, dass ihm diese Pflichten obliegen und wollte dies auch. Ansonsten hätte er das Mandat nicht übernommen. In Übereinstimmung mit diesem Schluss sagte der Beschuldigte selbst, er sei für das Wohl der Gesellschaft mitverantwortlich gewesen (act. 1).

- 21 - 3.3. Verletzung der Pflichten 3.3.1. Überblick Die A.______ geht in der Anklageschrift von diversen Pflichtverletzungen durch Unterlassung und aktives Zutun des Beschuldigten aus. Bevor diese erstellt wer- den, gilt es den Fokus auf die Tatbestandsmerkmale des vorliegend für die Sub- sumtion in Frage kommenden Art. 158 StGB zu richten. Art. 158 StGB verlangt zu seiner Erfüllung nämlich nicht lediglich nach Pflichtverletzungen eines Geschäfts- führers, sondern nach Pflichtverletzungen, die zu einem Schaden führen. Neben den Pflichtverletzungen müssen daher auch ein Schaden und ein Kausalzusam- menhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden bestehen. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten lediglich eine Pflichtverletzung vorgewor- fen, die zu einem Schaden geführt habe; nämlich dass er durch den Zahlungs- transferauftrag einen Schaden von EUR 3 Mio. verursacht habe (AS N 51 ff.). Da- her ist im Folgenden in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte den Zahlungstransferauftrag tatsächlich tätigte (vgl. dazu die Ausführungen unter Zif- fer IV.C.3.3.2) und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte dadurch seine gemäss den obigen Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.2 bestehen- den Pflichten verletzte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3) und ob diese Pflichtverletzung für den Schaden kausal war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.5). 3.3.2. Zahlungsauftrag

a) Die A.______ wirft dem Beschuldigten wie bereits erwähnt vor, er habe am tt. Dezember 2015 den Zahlungsauftrag zu Gunsten der … und zu Lasten der … über EUR 3 Mio. und dadurch den entsprechenden Geldtransfer veranlasst (AS N 46).

b) Dass der Beschuldigte am …. Dezember 2015 die Zahlungsaufforderung unterschrieb, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (act. 1) und seiner Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 22 - 3.3.3. Pflichtverletzung durch den Zahlungsauftrag

a) Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Veranlassung des Zahlungsauf- trages durch den Beschuldigten als pflichtwidrig zu qualifizieren ist. Dabei sind die gesamten Umstände, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsauftrag stehen, miteinzubeziehen.

b) Die A.______ geht davon aus, dass es sich bei diesen überwiesenen EUR 3 Mio. um die knappe Hälfte des der … insgesamt zur Verfügung stehenden Kapi- tals von EUR 5.8 Mio. handelte, welches auf fünf Kreditrahmenverträgen der C.______ AG [Bank] beruht habe (AS N 27). … bestätigte, dass kein weiteres Geld vorhanden gewesen sei (act. 1). Und auch der Beschuldigte bestätigte in der Untersuchung wiederholt und ausdrücklich, dass die EUR 3 Mio. das einzige Ka- pital der … gewesen seien (act. 1). Gestützt auf diese Aussagen und da die … für lediglich CHF 18'000 gekauft worden war (act. 1) und in der Untersuchung keine Vermögenswerte der … aufgetaucht waren, überzeugt der Beschuldigte mit sei- ner Aussage an der Hauptverhandlung, dass die … neben dem Darlehen CHF 100'000 oder 200'000 gehabt habe (act. 1) nicht. Aber auch ein zusätzliches Ver- mögen von CHF 100'000 oder 200'000 würden an dem Schluss ohnehin nichts ändern, dass die EUR 3 Mio. rund die Hälfte des Kapitals der … waren. Damit kann als erstellt erachtet werden, dass die EUR 3 Mio. die knappe Hälfte des der … zur Verfügung stehenden Kapitals waren. Die gesamten Umstände sowie die Aussage des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

c) In Bezug auf den Beschuldigten kann, wie unter Ziffer IV.C.2.f) ausgeführt, von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschuldigte war in den Jahren 2008 bis 2012 bei rund 36 Gesellschaften als Verwaltungsrat registriert. Er übernahm dabei treuhänderische Verwaltungsratsmandate, welche Beratungsleis- tungen und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr beinhalteten. Dafür erhielt er von den wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften jeweils ein Honorar im Betrag von CHF 2'500 bis CHF 10'000 pro Jahr. Der Beschuldigte ist heute noch Verwaltungsrat bzw. Organ von 15 bis 20 Gesellschaften im Kanton …. Die ge- samten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu die Ausfüh-

- 23 - rungen unter Ziffer IV.C.2.f)) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Be- schuldigte dies wusste.

d) In Bezug auf die involvierten Personen und Firmen geht die A.______ in der Anklageschrift von folgendem Sachverhalt aus (AS N 8 ff.): Die…, in deren Namen der Beschuldigte den Zahlungsauftrag auslöste, sei eine Aktiengesell- schaft nach Schweizer Recht mit dem Zweck der Verwaltung eigenen Vermö- gens, insbesondere aus dem Finanzbereich, gewesen. Dies ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1). Der Sitz der … sei im November 2014 an die … [Ort], verlegt worden. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug (act. 1). Dass im November 2014 … (nachfolgend auch … genannt) die … durch den Erwerb von 100% der Aktien erwarb, ergibt sich aus den Aussagen von …. Er habe mit seinem Geld die … für CHF 20'000 gekauft (act. 1). Dass im Anschluss … an seine Geschäftspartner … (49%) und den Beschuldigten 2% der Aktien ver- kaufte, ergibt sich aus dem Formular A der C.______ AG [Bank] vom tt. Oktober 2015 (act. 1), der Aussage von …, er habe … (nachfolgend auch … genannt) für ca. CHF 9'000 bzw. CHF 10'000 49% der Aktien verkauft und B.______ habe 2% erhalten, damit er nicht ganz leer dastehe (act. 1), und den Aussagen des Be- schuldigten im Zusammenhang mit seinen 2% (act. 1). … bestätigte seine Beteili- gung mit 49% an der … (act. 1). Dass … im Rahmen seines Anstellungsverhält- nisses die Administration der … betreute, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten (act. 1: "Er […] hat seit Mai ein Anstellungsverhältnis bei der ....", "Es ist ein Teiljob für die gesamte Administration."; act. 1: "Herr … hat das Backoffice gemacht und die ganze Administration mit der C.______ AG [Bank]."). Am tt. No- vember 2015 sei der Beschuldigte zum Verwaltungsratspräsidenten ernannt und gleichzeitig … als Verwaltungsrat der … mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen worden (AS N 9), was sich ebenfalls aus dem Han- delsregisterauszug ergibt (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erach- tet werden. Die gesamten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten las- sen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

e) Dass die am tt. Juni 2012 gegründete … AG (nachfolgend …), … (Ort), die Vermögensverwaltung und Anlageberatung bezweckte, und dass seit dem tt. April

- 24 - 2015 … einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war (AS N 11), ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1). Deren Auflösung durch das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom tt. Juli 2016 und die An- ordnung ihrer Liquidation über den Konkurs ergibt sich ebenfalls aus dem Han- delsregisterauszug (act. 1). Dass … und … jeweils 37.5% und der Beschuldigte 25% der Anteile der … gehalten hatten, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten (act. … "Ich habe 25% und die anderen haben 37.5%, also Herr ... und Herr …."; act. 1). Dies bestätigte auch … mit seiner Aussage, er, …, und … hätten die Mehrheit zu gleichen Teilen und B.______ habe eine Minderheitsbetei- ligung (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die ge- samten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

f) Dass die … für die … Investoren akquirierte und betreute, und die Investo- ren einen Verwaltungsauftrag mit der … abgeschlossen hatten, und zwischen der … und den Investoren kein Vertragsverhältnis bestand (AS N 12), ergibt sich aus den Aussagen von …, …, … und dem Beschuldigten (Aussage von …. [act. 1]: "Die … akquirierte Kunden für das MTN Geschäft der …."; Aussage … [act. 1]: "Der ganze Verwaltungsvertrag läuft ja über die …, welche das Vehikel machte mit der …."; Aussage … [act.1]: "Die … hat den jeweiligen Investor akquiriert und über das Geschäftsmodel detailliertest aufgeklärt. Erst dann wurde der Vertrag unterzeichnet und dem Investor der Zugang zur MTN-Anlage verschafft."; vgl. die Aussage des Beschuldigten in act. 1) und den Verwaltungsverträgen zwischen der … und …, … bzw. … (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erach- tet werden. Die gesamten Umstände sowie die Aussagen des Beschuldigten las- sen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

g) Dass … im Zeitraum vom tt. November 2014 bis tt. November 2015 na- mens der … eine Renditebeteiligung an einem von der … durchgeführten Invest- ment in ein "MTN-Handelsprogramm" bzw. "Managed Buy/Sell" an die fünf in der Anklageschrift genannten Investoren verkaufte (AS N 13 und 32), ergibt sich aus den Aussagen von …, er habe bei der Akquisition den "Lead" gehabt (act. 1), das beabsichtigte Geschäftsmodell habe "Managed Buy/Sell" geheissen (act. 1), und

- 25 - sinngemäss aus den Fragen der Polizei und den Antworten von …, in denen von fünf Investoren, …, …, … und … AG, die Rede ist (act. 1). Auch … sagte aus, ... habe als Vermittler von Investoren tätig sein wollen (act. 1). Er selbst sei nicht an der Akquisition von Investoren beteiligt gewesen (act. 1). Die … habe fünf Kunden für das Geschäftsmodell der … gewinnen können (act. 1). ... habe diese Kunden gewonnen (act. 1). Dass es um ein MTN-Handelsprogramm ging, wurde nie in Frage gestellt und ergibt sich aus den Aussagen aller Beteiligten. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände lassen zu- dem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

h) Dass die Verantwortlichen der … und der … die C.______ AG [Bank] (nachfolgend C.______ AG [Bank]) für die Abwicklung und Verbuchung dieser MTN-Handelsprogramme gewinnen konnten (AS N 20), bzw. dass nach dem ur- sprünglichen Plan sämtliche Geschäfte über die C.______ AG [Bank] abgewickelt werden sollten (AS N 21), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (auf die Frage hin, welche Art von Geschäften über das Konto der … bei der C.______ AG [Bank] abgewickelt werden sollte [act. 1]: "Der Handel mit den Medium Term Notes (MTN) hätte es sein sollen."). Auch seine Aussagen im Zusammenhang mit einer Notiz der C.______ AG [Bank], aus der hervor geht, dass es sich bei der … um ein SPV handle, welches Medium Term Notes kaufe und verkaufe (act. 1), sprechen dafür, dass das MTN über die C.______ AG [Bank] hätte abgewickelt werden sollen (act. 1: "Das ist eigentlich das ursprüngliche Geschäft gewesen.", "Ursprünglich war es der Kauf der Notes und dann deren Verkauf und dass das Settlement, also die Abrechnung und Administration über die C.______ AG [Bank] läuft."; act. 1: Die ganze Abwicklung hätte über die C.______ AG [Bank] stattfin- den sollen. Dies war der Ursprungsgedanke der ganzen Geschichte."). Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte am tt. November 2014 den Konto- /Depoteröffnungsvertrag für Juristische Personen unterzeichnet hatte, wie er selbst einräumt und sich aus dem selben Vertrag und der Unterschrift des Be- schuldigten ergibt (act. …), spricht dafür. Auch … bestätigte, dass die C.______ AG [Bank] das MTN-Trading hätte organisieren sollen (act. 1). Dies bestätigte auch …. In der Anfangszeit hätte die C.______ AG [Bank] die Anlagetätigkeit übernommen (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 26 - Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

i) In der Folge hätten … und der Beschuldigte auf Empfehlung Dritter … kon- taktiert (AS N 17, 34 und 66 9. Punkt) und anschliessend alles im Zusammenhang mit dem MTN-Handelsprogramm diesem überlassen (AS N 34 ff.). Dass der Be- schuldigte und … auf Empfehlung Dritter … kontaktierten, weil dieser (angeblich) über die Lizenz für das geplante MTN-Handelsprogramm und damit über den Zu- gang zu dessen Durchführung verfügte, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten, dass es beim MTN-Handel um einen speziellen Handel gehe, wofür es eine Lizenz brauche, was die Rolle der … gewesen wäre, wobei … die Lizenz gehabt habe (act. 1). … habe die nötigen Verbindungen und die Lizenz gehabt (act. 1). … aus Saarbrücken, mit dem die … zusammengearbeitet habe, habe ihnen in der Schweiz einen Deutschen, an dessen Namen er sich nicht erinnere, vorgestellt, welcher ihnen, dem Beschuldigten, … und …, wiederum … vorgestellt habe. Er habe … in Berlin an einem Termin zusammen mit … und Herrn … von der C.______ AG [Bank] kennen gelernt (act. 1). Dies bestätigte ... (act. 1). Auch … führte aus, ihm sei … an einem Treffen in Berlin vorgestellt worden (act. 1). Es sei um MTN-Handel gegangen (act. 1). ... führte ebenfalls aus, er habe … über eine Person, die ihnen einen Investor vermittelt hatte kennen gelernt. Der Vermitt- ler habe … geheissen. Der habe sie mit einer Person bekannt gemacht, die … gekannt habe (act. 1). Sie hätten dann einen Skype-Anruf gemacht, um die Serio- sität abzuklären und … und B.______ seien zweimal nach Berlin geflogen und hätten Gespräche geführt. Danach sei … ins Spiel gekommen. Sie hätten … überprüft und es habe gepasst (act. 1). Auch … bestätigte, dass … über eine Drittperson … ins Spiel gebracht habe (act. 1). Insofern kann gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von …, … und … als erstellt erachtet werden, dass der Kontakt zu … über eine Drittperson an einem Treffen in Berlin zusammen mit … von der C.______ AG [Bank] zu Stande kam. Hinzu kommt, dass sich an diesem ersten Treffen herausstellte, dass … ausgebildeter Arzt war, wovon die A.______ in Ziffer 34 der Anklageschrift ausgeht, und was aufgrund der Aussage des Beschuldigten, … habe ihnen bei diesem Treffen ge- sagt, dass er ursprünglich Arzt sei (act. …), was sich insofern mit der Aussage

- 27 - deckt, als dass auch … aussagte, dass er ursprünglich Arzt sei (act. …), als er- stellt erachtet werden kann. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Be- schuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste. Dass der Beschuldigte in der Folge alles im Zusammenhang mit dem MTN-Handelsprogramm … überliess (AS N 34 ff.), ergibt sich aus den nachfol- genden Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.p) und kann ohne Weiteres als er- stellt erachtet werden.

j) Aus den Aussagen des Beschuldigten und von … und … ergibt sich zu- dem, dass … in der Folge im November 2015 unentgeltlich 50% der Aktien der … übernahm (AS N 10). Der Beschuldigte sagte (act. 1): "Wir sagten, wir machen eine Partnerschaft und er hatte dann eigentlich 50% an der … […]. Und wir drei, …, … und ich, die anderen 50%. […] Er sagte einfach, er 50 und wir 50. […] Man sprach einfach von einer 50-50-Partnerschaft und er hatte dann einfach die 50%." und "…: 50% hat Herr …[…]." Dies bestätigte er auch an der Hauptverhandlung (act. 1). … sagte (act. 1): "Ich weiss, dass ich 50% habe, von den anderen weiss ich es ehrlich gesagt nicht." bzw. sprach von einer hälftigen Beteiligung seiner- seits (act. 1). … sagte zudem aus, dass er nichts für die 50% der Beteiligung be- zahlt habe (act. …). In Bezug auf die unentgeltliche Beteiligung von 50% von ... und die Aufteilung der anderen 50% zwischen …, … und dem Beschuldigten kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Die Behauptung der A.______, dass die restlichen 50% der Aktien unter den Aktionären …, … und dem Beschul- digten aufgeteilt wurden, ergibt sich ebenfalls aus den obigen Aussagen des Be- schuldigten. Für die detaillierte Aufteilung (24.5%, 24.5% und 1%) fehlen jedoch Beweismittel. Im Untersuchungsverfahren ging der Beschuldigte von einer Beteili- gung von je einem Drittel an den verbliebenen 50% aus (act. 1: "…: 50% hat Herr …, von den anderen 50% hat jeder von uns (B.______, …, … …) einen Drittel.") und an der Hauptverhandlung vertrat er den Standpunkt, dass dies ohnehin erst mündlich besprochen und die Verteilung noch nicht im Detail beschlossen gewe- sen sei (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erach- tet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

- 28 -

k) Hinzu kommt, dass die C.______ AG [Bank], über die nach dem ursprüng- lichen Plan sämtliche Geschäfte abgewickelt worden wären, durch das Involvieren von … und der ... durch die …. abgelöst wurde (AS N 21 und 39). Dies ergibt sich aus der Aussage von … von der C.______ AG [Bank]. Er sagte aus, der einzige Grund für die Überweisung des Geldes auf die …sei der neu gewonnene Trader in London gewesen, der mit der … habe zusammen arbeiten wollen (act.1). Auch … führte aus, … habe die … ins Spiel gebracht (act. 1). Dies bestätigte auch …, indem er die Frage, ob er die … gegenüber der … und C.______ AG [Bank] ins Spiel gebracht habe, bejahte (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

l) Die A.______ geht davon aus, dass dieses "MTN-Handelsprogramm" eine extrem hohe Rendite bei fehlendem Verlustrisiko versprochen habe (AS N 32 f.). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, … habe ihm eine Abrechnung mit Margen von 7-8% gezeigt (act. 1). Die Erträge hätten 6-8% sein sollen (act. .). Eine Rendite von 6-8% pro Monat habe aufgrund der Äusse- rungen von … plausibel gewirkt (act. 1). 6-8% seien mündlich versprochen wor- den (act. 1). Auch ... sprach von 100%, bzw. einer Verdopplung im Jahr (act. 1). Das fehlende Verlustrisiko ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Beschul- digten, dass die investierten USD 3 Mio. auch bei Erfolgslosigkeit noch da wären, weil sie während des MTN-Programms bei der ... Bank blockiert worden wären (act. 1), und seiner Aussage, dass das Risiko beschränkt gewesen sei, weil am Schluss der vereinbarte Preis bezahlt werden müsse, und man immer jemand an- ders finde, der kaufe (act. 1). Er sei von einem Risiko gegen Null ausgegangen (act. 1). Das fehlende Verlustrisiko bestätigte auch …: Worst-Case wäre gewe- sen, dass man in ein Wertpapier investiere, dass man dann halten müsse. Richtli- nie sei gewesen, dass das Wertpapier an der Börse und liquide sei. Ihm sei von der … erklärt worden, dass somit diesbezüglich kein Risiko bestehe (act. 1). Sie hätten es nicht als möglich gesehen, dass in dieser kurzen Zeitspanne ein Verlust eingefahren werden könne (act. 1). Er habe diese Informationen dem Beschuldi- gen, … und … weitergegeben (act. 1). Sie hätten das Verlustrisiko durch die kur- ze Zeit des Haltens umgangen (act. 1). Damit kann als erstellt erachtet werden,

- 29 - dass der Beschuldigte von einer Rendite von bis zu 100% pro Jahr, und damit von einer extrem hohen Rendite, und keinem Verlustrisiko ausging. Dass diese Para- meter von 100% Gewinn und Null Risiko völlig realitätsfremd sind (AS N 66 1. und

2. Punkt), bedarf keiner grossen Worte, da sich Gewinn und Risiko im Finanz- markt im Verhältnis zu einander verhalten. D.h. je höher der möglich Gewinn des- to höher das Risiko. Oder je tiefer das Risiko desto tiefer der Gewinn. Ein Invest- ment mit 100% Gewinn und Null Verlustrisiko scheint derart unwahrscheinlich, als dass kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass auch der Beschuldig- te, der sich zudem mit Geldanlagen auskennt (act. 1), wusste, dass dieses In- vestment einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Folge bei einer oberflächlichen Internetrecherche tatsächlich Hinweise auf betrügerische Aktivitäten in diesem Zusammenhang fand. Die A.______ geht in der Anklageschrift daher zu Recht davon aus, dass dem Be- schuldigten bei einer oberflächlichen Internetrecherche aufgefallen sei, dass in diesem Zusammenhang diverse "windige Angebote" im Internet zu finden gewe- sen seien und ihm bekannt gewesen sei, dass diese MTN-Handelsprogramme in einem betrügerischen Umfeld angeboten würden (AS N 32 und 66 7. Punkt). Dass der Beschuldigten diverse "windige" Angebote im Internet gefunden hatte, ergibt sich aus seiner Antwort auf die Frage der A.______ hin, ob er sich im Inter- net über den MTN-Handel schlau gemacht habe. Er antwortete (act. 1): "Ja, mir ist einiges aufgefallen. Es wird viel erzählt, viele wissen aber nicht Bescheid. Es gibt viele windige Angebote." Darauf angesprochen, was er unter "windig" verste- he, antwortete der Beschuldigte, dass Dinge angeboten worden seien, die nicht dem Informationsstand entsprochen hätten oder fehlerhaft gewesen seien, sie hätten nicht den Informationen entsprochen, die sie auch gehört hätten (act. 1). Er sei bei seinen Recherchen darauf gestossen, dass es viele Vermittler gebe, wel- che für den MTN-Handel unterwegs seien. Er sei auch auf die Möglichkeit zu Be- trügereien in diesem Zusammenhang gestossen (act.1). Diese Möglichkeit finde man aber bei jedem Geschäft. Letztendlich seien die Informationen von … wäh- rend intensiven Gesprächen mit ihm plausibel gewesen (act. 1). Auch … führte aus, sie hätten über die möglichen Risiken im System diskutiert, aber das Ver- trauen in … sei da gewesen. Sie hätten fest daran geglaubt, dass es ein solches

- 30 - MTN-Programm gebe und hätten aufgrund des Ablaufes keine wirklichen Risiken erkennen können (act. …). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass dem Be- schuldigten bei seiner Internetrecherche "windige Angebote" und ein betrügeri- sches Umfeld im Zusammenhang mit dem MTN-Handel aufgefallen waren. Dass die Internetrecherche nicht gerade intensiv gewesen sein kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht auf die Informationen über den MTN- Handel auf der Homepage des FED gestossen war (act. 1), obwohl er davon aus- gegangen war, dass das FED die Oberhand über den MTN-Handel habe. Dass der Beschuldigte davon ausging, dass das FED die Oberhand über den MTN- Handel habe, ergibt sich aus seiner entsprechenden Aussage (act. 1). Er bejahte zudem die Frage, ob es richtig sei, dass er davon ausgegangen sei, dass das FED diesen lizenzierten Handel von MTN-Anleihen kontrolliere (act. 5). Dass er nicht auf die Informationen des FED bezüglich MTN-Handel gestossen war (AS N 66 5. Punkt), ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen: Damit konfrontiert, dass auf der FED-Seite die Mitteilung zu finden sei, dass MTN-Handel nicht existiere, antwortete der Beschuldigte, dass er von dieser Meldung nichts gewusst habe, dass er das aber glaube. Die Banken würden einfach keine Informationen heraus geben. Die Banken seien diesbezüglich sehr zugeknöpft. Wenn man eine Bank frage, ob sie MTN-Handel mache, verneine diese das (act. 1). Er habe nicht im Umfeld der FED nach MTN recherchiert bzw. wisse er es nicht mehr (act. 1). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte er, nicht auf die Betrugswarnungen ge- stossen zu sein (act. 1). Dass seine Internetrecherche nicht sehr intensiv war, ergibt sich zudem auch aus der Tatsache, dass es noch weitere eindeutige War- nungen im Internet zu finden gab, nach deren Lektüre der Beschuldigte bestimmt nicht ohne weitere detaillierte Informationen investiert hätte. So findet sich im In- ternet zum Beispiel vom FBI Honolulu vom Januar 2015 eine ausdrückliche War- nung vor Medium Term Note Trading Programms, die den Eintritt in einen gehei- men Markt versprächen, und dabei überdurchschnittliche Gewinne bei unter- durchschnittlichen Risiken versprächen. Solche Investitionsprogramme seien be- trügerisch. Es gäbe keine geheimen Märkte in Europa oder Nordamerika (act. 1). Auch diese Informationen hatte der Beschuldigte offensichtlich nicht gefunden (vgl. act. 1). Wenn er diese Informationen nicht fand, kann seine Internetrecher-

- 31 - che nicht intensiv bzw. mit anderen Worten nur relativ oberflächlich gewesen sein. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Um- stände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

m) Die A.______ wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe nicht abgeklärt, ob das von der … konkret verkaufte Investment in ein "MTN-Handelsprogramm" überhaupt existiere bzw. habe er keinerlei Unterlagen darüber gehabt (AS N 32 und 66 3. Punkt). Stattdessen habe er sich einzig auf die mündliche Zusicherung von … über die Existenz dieser Investition, die Renditechancen und deren ver- meintliche Sicherheit, da das FED über diese MTN-Handelsprogramme die Ober- hand habe, verlassen und darauf vertraut, dass die MTN-Lizenz so geheim sei, dass sie offiziell verleugnet werde (AS N 33 und 66, 4. und 14. Punkt). Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, dass die Banken, die im MTN-Handel tätig seien, keine Informationen über den MTN- Handel herausgäben und die Existenz dieses Handels verneinen würden (act. 1) und an der Hauptverhandlung, er habe sich auf … verlassen (act. 68 S. 9 f.). Da auch ... aussagte, dass über das Geschäft eigentlich gar nicht gesprochen werde, dass es das Geschäft gar nicht gebe, dass es ein sehr diskretes Geschäft sei, in dem man drin sei oder nicht, weshalb auch nicht über die Performance und das konkrete Geschäft gesprochen werde, und es nicht angemessen sei, dass man Papiere von anderen Investoren zeige, weil das Geschäft wirklich privat, privat und nochmal privat sei, weshalb auch in den Banken niemand wisse, wer das mache, weil das so privat sei (act….), besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte einfach auf die Informationen … verlassen hatte. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussa- gen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste. Dass er keinerlei Unterlagen über das konkrete MTN- Geschäft, für welches er das Geld der … an die … überwies, besass, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.r).

n) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe zudem die Qualifikationen von … nicht abgeklärt, er habe nicht einmal die angebliche FED-

- 32 - Handelslizenz bzw. FED-Akkreditierung von … bzw. … oder andere Beweise ver- langt (AS N 17 und 34). Er habe sich einzig auf die mündliche Zusicherung von … verlassen, dass dieser über die notwendige Akkreditierung für den Handel verfüge (AS N 34 und 66, 10. und 11. Punkt). Dass der Beschuldigte keine Abklärungen über … getroffen hatte, und sich weder dessen FED-Handelslizenz bzw. FED- Akkreditierung noch diejenige von … zeigen liess, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten: … habe ihnen bei dem Treffen in Berlin gesagt, dass er ur- sprünglich Arzt sei. Er habe aber auch gesagt, dass er das Finanzgeschäft oder MTN-Geschäft schon länger mache (act. 1). In diesem Zusammenhang sagte der Beschuldigte aus, … habe die Lizenz für den Handel gehabt. Er habe diese Li- zenz nicht gesehen, aber er wisse, dass er sie habe. Die Frage, ob er sich sicher gewesen sei, bejahte der Beschuldigte und fügte an, dass er … geglaubt habe, dass er diese Lizenz habe (act. 50101001 S. 9). … habe ihm gesagt, dass er die- se Lizenz habe (act. 1), gesehen habe er sie nicht (act. 50101066 S. 1). Es gehe bei dieser Lizenz darum, zu akkreditieren, den Zugang zu Leuten zu verschaffen, und nicht selber zu handeln im Sinne von kaufen und verkaufen (act. 1). Dass er sich die Lizenz nicht zeigen liess, deckt sich auch mit der Tatsache, dass … selbst einräumte, über keine entsprechende Lizenz zu verfügen (act. …). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte auf die Aussagen von … verliess, über die Lizenz zu verfügen, und dies nicht überprüfte. In Bezug auf … kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Die gesamten Um- stände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste. Was die Lizenz von … anbe- langt (AS N 34), kann aufgrund der Akten nicht als erstellt erachtet werden, dass behauptet worden war, dass er über eine solche Lizenz verfüge, insbesondere sagte der Beschuldigte diesbezüglich, dass eine Handelslizenz von … nie ein Thema gewesen sei (act. 1), womit dem Beschuldigten wegen mangelnder Über- prüfung dieser Lizenz auch kein Vorwurf gemacht werden kann.

o) Die A.______ geht weiter davon aus, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, … bezüglich der … zu fragen, ob dies wirklich die von ihm normalerweise benutzte Handelsplattform sei. Zudem habe er eigene Abklärungen über die … unterlassen (AS N 36 und 66, 13. und 15. Punkt). Der Beschuldigte sagte aus,

- 33 - dass die … ihm von … als Plattform für den beabsichtigten Handel vorgestellt worden sei. Mehr wisse er nicht über die …. Der Kontakt sei ausschliesslich über … erfolgt (act. 1). Er habe sich bei … über die … erkundigt. Er habe wissen wol- len, was dies für Leute seien und was die so machten (act. …). Er habe zudem mit … im Internet nachgeschaut, und nichts Negatives gefunden (act. …). Aus- serdem habe er sich über ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen über die … er- kundigt, die ebenfalls nichts Negatives gefunden habe (act. 1). Der erste An- schein einer seriösen Abklärung trügt jedoch. Auf die Frage, nach was er denn im Internet geforscht habe, antwortete der Beschuldigte, dass er über Google mit dem Suchwort "…" gesucht habe. Er wisse aber nicht mehr, auf was er da ges- tossen sei. Er habe sich einfach auf die Aussagen von … verlassen. Auf Nachfra- gen hin räumt der Beschuldigte schliesslich ein, dass er nicht gross recherchiert habe (act. 1). Die Recherche über das Wirtschaftprüfungsunternehmen habe er zudem erst nach der Verhaftung von … gemacht (1). Später sagte der Beschul- digte aus, dass er erst aus dem Zahlungsauftrag Kenntnis von der konkreten Fir- ma (…) erhalten habe, vorher habe er die Firma nicht gekannt und der Name sei nie erwähnt worden (act. …). … habe keinen Namen genannt. Er habe gesagt, dass er die Firma kenne und dass die das schon lange machen würden. Sie wür- den sich in diesem Geschäft sehr gut auskennen (act. 1). Bevor er den Zahlungs- auftrag selber gebracht habe, habe er im Internet geschaut, ob er etwas Negati- ves über die … finde. Er habe aber nichts gefunden (act. 1). Auf die Frage hin, ob er der Tatsache, dass bei einer Suche nach … im Internet der Name … auftauche und … aber immer von Mark gesprochen habe, nachgegangen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er erst beim Zahlungsauftrag von der … erfahren habe, es sei alles sehr kurzfristig gewesen (act. 1). … habe ihm gesagt, dass alles richtig sei (act. 1). Seine Aussagen bestätigte der Beschuldigte später als korrekt (act. 1). Er habe ausser einer Google-Abfrage über "..." keine weiteren Abklärungen vor dem Zahlungsauftrag durchgeführt (act. 1) und bestätigte, sich auf … verlassen zu ha- ben (act. 1). Er sei zur C.______ AG [Bank] gegangen, um diesen ein Anwalts- schreiben im Original vorbei zu bringen, welches bestätigte, das bei der … steuer- lich und formaljuristisch alles in Ordnung sei (act. 1). Erst bei diesem Besuch in der Bank sei ihm dann der Zahlungsauftrag zur Unterschrift vorgelegt worden.

- 34 - Dieser Zahlungsauftrag sei ursprünglich nicht der Grund seines Besuchs in der Bank gewesen. Persönlich überbracht habe er also nur das Anwaltsschreiben und nicht den Zahlungsauftrag (act. 1). Wenn er aber erst bei Unterzeichnung des Zahlungsauftrages Kenntnis von der … erhielt, und ihm dieser Zahlungsauftrag erst bei seinem Besuch im Zusammenhang mit dem von der C.______ AG [Bank] verlangten Anwaltsschreiben bei der C.______ AG [Bank] vorgelegt wurde, dann blieb ihm offensichtlich nicht mehr Zeit als für eine einfache Google-Abfrage. Der Beschuldigte hat vor dem Zahlungsauftrag somit nicht seriös recherchiert. Ihm sei suggeriert worden, dass … die … respektive … schon länger kenne (act. 1). Wenn er von Suggestion spricht, dann bedeutet dies, dass … dies nicht ausdrück- lich behauptet hatte, weder von sich aus noch auf Nachfrage des Beschuldigten hin. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte nicht konkret nachgefragt, ob die geplante Handelsplattform (…) die von ihm (…) normalerweise benutzte Handels- plattform sei. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nicht seriös über die … erkundigt hatte, und auch nicht nachgefragt hatte, ob es sich bei der … tatsächlich um die von … normalerweise benutzte Plattform handle. Daran vermögen auch die Aussagen von … nichts zu ändern. … führte zwar aus, er habe die Firma gegoogelt und sich über einen Kollegen bei der … danach er- kundigt, ob die Firma tatsächlich existiere, was dieser bejaht habe (act. 1). Aber der Beschuldigte hatte ausgesagt, er habe erst bei Unterzeichnung des Zah- lungsauftrages Kenntnis von der … erhalten (act. 1). Damit konnte … erst nach Unterzeichnung des Zahlungsauftrages Kenntnis von der … gehabt und über die- se recherchiert haben. Das heisst, der Beschuldigte unterzeichnete den Zah- lungsauftrag zu Lasten der … und zu Gunsten der … ohne seriös über die … re- cherchiert zu haben. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

p) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe sich zudem mit … nicht über die Aufgabenteilung abgesprochen und diese auch nicht organi- siert (AS N 38). Dies habe dazu geführt, dass … sich als Berater der … gesehen habe, der Beschuldigte jedoch davon ausgegangen war, dass … für die Durchfüh- rung der Investition zuständig war (AS N 38). Die Ansicht des Beschuldigten, dass

- 35 - … für das Investment zuständig gewesen sei, ergibt sich aus dessen Aussagen: … habe ihnen gesagt, dass er die nötigen Verbindungen habe (act. 50101114 S. 4), dass er die Lizenz habe (act. 1), ... habe den Kontakt zur ... hergestellt (act. 1), den Vertrag mit der ... unterzeichnet und ihnen von dem schriftlichen Vertrag nichts gesagt, geschweige diesen ihnen weitergeleitet (act. 1). Schliesslich bejah- te er die zusammenfassende Frage der A.______, ob es richtig sei, dass er der Meinung gewesen sei, dass ... den Entscheid zur Investition gefällt habe, und füg- te an, dass der Auftrag zur Überweisung ihm ja von der Bank gegeben worden und er von der Bank angefragt worden sei, ob er davon Kenntnis habe (act. 1). Daraufhin räumt ... ein, dass er es in den Augen von B.______ auch so sehen würde, dass er, ... die Entscheidung getroffen habe. Denn er, ..., sei beauftragt worden, über seine Kontakte einen entsprechenden Deal einzufädeln, und er, ..., habe ein Angebot unterbreitet und sich für die Umsetzung ausgesprochen (act. 1). Dies entgegen seinen vorherigen Ausführungen. Denn ... führte mehrfach aus, er sei nur beratend für die ... tätig gewesen, er habe nicht gehandelt (act. 1). Diese Darstellung, er sei nur beratend tätig gewesen, überzeugt weder angesichts der Tatsache, dass er Verwaltungsrat der ... mit einer Beteiligung von 50% war, und in dieser Funktion die Kontakte zum MTN-Handel hergestellt, mit den Vertretern der ... verhandelt, schliesslich den konkreten Vertrag ausgehandelt und unter- zeichnet, aber nicht an den Beschuldigten oder ... oder ... weitergeleitet und auch den Zahlungsauftrag an die C.______ AG [Bank] unterzeichnet hatte, noch vor dem Hintergrund seiner obigen Aussage. Insofern kann der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl der Be- schuldigte als auch ... davon ausgingen, dass ... für die Durchführung der Investi- tion zuständig war.

q) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe zudem auf ei- ne Sicherheit für das überwiesene Geld für den Zeitraum zwischen Überweisung und Ausstellung des SBLC verzichtet (AS N 39 f.). Dass der Beschuldigte auf eine Sicherheit für das überwiesene Geld für den Zeitraum zwischen Überweisung und Ausstellung des SBLC verzichtet hatte, ergibt sich aus den Aussagen des Be- schuldigten im Zusammenhang mit einem Schreiben von ..., in welchem ... bestä- tigt, er könne US-Staatsanleihen einsetzen, um das eingesetzte Kapital abzusi-

- 36 - chern (act. 1). Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, dass ... ihnen Doku- mente zu dieser Staatsanleihe gesandt habe, die ... ihnen als Sicherheit habe ge- ben wollen (act. 1). Er habe dieses Dokument zusammen mit ... überprüft, aber sie hätten das aufgrund all der Ereignisse nicht gemacht (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

r) Die A.______ geht weiter davon aus, der Beschuldigte habe keine Unterla- gen über die Geldanlage der ... gehabt, und er habe sich weder nach einem schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt, den involvierten Vertragsparteien und einer allfällige Unterzeichnung eines Vertrages, noch über die Gebühren, Kosten, Be- zahlungsmodi, den Anteil am Pool, die Aufteilung von Gewinn und Verlust erkun- digt (AS N 43 f. und 66, 3., 20., 22., 23. und 25. Punkt). Dass sich der Beschuldig- te weder über die Gebühren, Kosten, Bezahlungsmodi, den Anteil am Pool, die Aufteilung von Gewinn und Verlust noch nach einem schriftlichen Vertrag und dessen Inhalt erkundigt hatte, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und von .... Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er gefragt habe, wie hoch die Gebühren gewesen seien (act. 50101096 S. 11). Auch aus seinen Aussagen im Zusammenhang mit allfälligen Gebühren, Agio, Spesen, Vergütung, Gewinn- anteil etc. geht hervor, dass er sich diesbezüglich nicht erkundigt hatte (act. 1). Auch ... kann sich nicht an entsprechende Fragen seitens des Beschuldigten er- innern, wobei er selbst keine Ahnung von den anfallenden Gebühren und dem Agio der ... hatte (act. 1), und die Frage verneinte, ob ihm der Anteil der ... am Pool ausgewiesen worden sei (act. 1). ... wusste nicht einmal, welche Geldanlage konkret durchgeführt wurde (act. 1). Damit konnte auch der Beschuldigte, der nur mit ... diesbezüglich Kontakt hatte, weder von den Gebühren und dem Agio noch vom Anteil der ... am Pool oder der konkreten Geldanlage eine Ahnung haben. Was die Nachfrage nach einem schriftlichen Vertrag anbelangt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er bis zu seiner Einvernahme bei der A.______ am tt. November 2016 davon ausgegangen war, dass keine vertragli- che Grundlage existiere (act. 1). Diese Aussagen des Beschuldigten bzw. seine Reaktion deuten darauf hin, dass der Beschuldigte auch nach keinem Vertrag ge-

- 37 - fragt oder keinen Vertrag verlangt hatte. Denn der Beschuldigte brachte konfron- tiert mit dem schriftlichen Vertrag in keiner Weise zum Ausdruck, dass ihn dies verwundere, weil er ja danach gefragt, oder diesen verlangt oder darauf bestan- den habe, sondern nahm den Vertrag nur zur Kenntnis, und fügte an, dass er da- von nichts gewusst habe. An der Hauptverhandlung bejahte er zwar die Frage, ob er ... jemals nach einem schriftlichen Vertrag zwischen der ... AG und der ... über das Investment gefragt habe. Und fügte seinem "Ja." an (act. …): "Ich habe den Vertrag aber nie gesehen. Er wurde mir erst später gezeigt." Dies relativiert sein "Ja." und es stellt sich deshalb die Frage, ob er tatsächlich nach einem schriftli- chen Vertrag gefragt hatte. Auf die nachhackenden weiteren Fragen weicht er schliesslich aus, was ein Lügenindiz ist. Auf die Frage hin, ob dies nun heisse, dass er nach einem Vertrag gefragt habe, aber ... ihm keinen vorgelegt habe, antwortete er ausweichend: "Ich habe keinen Vertrag gesehen." Der weiteren Frage, ob er bei einem Millioneninvestment keinen Vertrag sehen wolle, wich er wieder aus (act. 1): "Es wurde mir kein Vertrag gezeigt." Auf den anschliessenden Vorhalt, dass er als Verwaltungsratspräsident hätte darauf bestehen müssen, ei- nen Vertrag zu sehen, antwortete er nicht dahingehend, dass er dies ja getan ha- be, oder so ähnlich. Dies wäre kongruent zu seinem "Ja" auf die Frage hin, ob er nach einem Vertrag gefragt habe, gewesen. Sondern er antwortete lediglich mit (act. 1): "Wenn ich nicht weiss, dass es einen Vertrag gibt, kann ich auch nicht danach fragen." Auch auf den Vorhalt, dass er als Verwaltungsrat doch wissen müsse, was einem Millioneninvestment zu Grunde liege, antwortete er nicht da- hingehend, dass er dies ja versucht habe, indem er einen Vertrag verlangt habe, was schlüssig gewesen wäre mit seinem "Ja" auf die Frage hin, ob er nach einem Vertrag gefragt habe. Stattdessen wich er auch hier aus, indem er lediglich aus- sagte, dass er von dem Vertrag nichts gewusst habe (act. 1). Bei diesem auswei- chenden Aussageverhalten, welches ein starkes Indiz für Lügen ist, besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte von ... keinen Vertrag verlangt hatte. Dass der Beschuldigte über keinerlei Unterlagen zur Geldanlage der ... verfügte, ergibt sich aus der Antwort des Beschuldigten auf die entsprechende Frage hin; er ver- neinte (act. 1). Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage, er habe weder den Ver- trag noch sonst irgendetwas je gesehen (act. 1). Auf die Frage hin, ob er ... ge-

- 38 - fragt habe, ob es einen Vertrag gebe, antwortete der Beschuldigte (act. 1): "Nein, das kann ich nicht sagen, dass ich explizit gefragt habe. Ich weiss es nicht." Inso- fern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die gesamten Umstände und die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte dies wusste.

s) Die A.______ geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte nach Durch- führung des Investments keinerlei (Bank-)Belege über die durchgeführten MTN- Käufe und keine Depotauszüge verlangt habe (AS N 49). Ob der Beschuldigte nach Durchführung des Investments keinerlei (Bank-)Belege über die durchge- führten MTN-Käufe und keine Depotauszüge verlangt hatte, kann offen gelassen werden. Denn diese angebliche Unterlassung fällt in den Zeitraum nach Eintritt des Schadens, und ist damit im Zusammenhang mit der Frage, ob der Zahlungs- auftrag eine Pflichtverletzung darstellte, die zum Schaden führte, nicht relevant. Diesbezüglich erübrigt sich daher die Sachverhaltserstellung.

t) Die A.______ geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte keinerlei kriti- sche Fragen gestellt habe (AS N 68). In diesem Vorwurf ist die Anklageschrift zu unpräzise, als dass dem Beschuldigten diesbezüglich ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

u) Berücksichtigt man diese Umstände, und fasst sie zusammen, kommt man zu folgendem Schluss: Der Beschuldigte handelte als Verwaltungsrat der ... (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.c)) und überwies Geld, um für die ... in ein MTN-Handelsprogramm zu investieren. Dabei handelte es sich um ein In- vestment in einem sehr hohen Betrag von EUR 3 Mio., mit dem die Hälfte des ge- samten Kapitals der ... investiert wurde (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.b)). Die Höhe des Investments bzw. des transferierten Betrages und die Tatsache, dass es sich dabei um die Hälfte des Kapitals der ... handelte, ver- langten nach einer erhöhten Aufmerksamkeit des Beschuldigten als Verwaltungs- rat. Dabei ist von grosser Relevanz, dass dieses Investment eine extrem hohe Rendite von 100% bei fehlendem Verlustrisiko versprach (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.l)), was der allgemein geltenden Regel "je höher das Risiko, desto höher der Gewinn" widerspricht, was bereits die Frage aufwirft,

- 39 - ob es sich tatsächlich um ein seriöses Investment handelt. Diese Parameter von 100% Gewinn und Null Verlustrisiko sind derart unwahrscheinlich, als dass kein Zweifel daran besteht, dass auch der Beschuldigte, der zudem im Finanzbereich nicht gänzlich unerfahren ist (Auf die Frage, wie gut er sich mit Geldanlagen aus- kenne, antwortete er, er sei sicher kein Profi, sonst wäre er Wertschriftenhändler. Das eine oder andere kenne er aber [act. 1]. An der Hauptverhandlung führte er aus, dass er sich mit Geldanlagen gut auskenne [act. 1].), wusste, dass dieses In- vestment nach Vorsicht und Abklärungen seitens des Beschuldigten verlangt. Der Beschuldigte begnügte sich jedoch mit einer oberflächlichen Internetrecherche zum MTN-Handel (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.l)), bei der er aber dennoch auf den Hinweis stiess, dass es in diesem Bereich auch "windige Angebote" in betrügerischem Umfeld gebe. Unter diesen Umständen - Investition von EUR 3 Mio. bzw. der Hälfte des Kapitals, 10% Rendite bei Null Risiko und Hinweise im Internet auf "windige Angebote" in betrügerischem Umfeld im Zu- sammenhang mit dem MTN-Handel - hätte der Beschuldigte besondere Vorsicht walten und Abklärungen tätigen müssen, um seinen Sorgfaltspflichten als Verwal- tungsrat gemäss Art. 716a und 717 OR gerecht zu werden (AS N 66 8. Punkt). Stattdessen überliess der Beschuldigte alles im Zusammenhang mit dem MTN- Handelsprogramm ... (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.p)). Da- bei ist zu beachten, dass ... ursprünglich Arzt ist, und dass der Beschuldigte ... bis anhin nicht gekannt hatte und dass er keine vertraulichen Referenzen bezüglich ihm hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.i)). Auch dessen an- gebliche Lizenz des FED überprüfte der Beschuldigte nicht (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.n)). Während ... das MTN-Handelsgeschäft aufgleis- te, war der Beschuldigte zwar in Kontakt mit ihm, verlangte aber keinerlei konkre- te Informationen über das angestrebte Geschäft. Er fragte weder nach den konk- ret involvierten Vertragsparteien, noch nach den Gebühren, Kosten, Bezahlungs- modi, den Anteil am Pool oder die Aufteilung von Gewinn und Verlust. Er bestand auch nicht auf einem schriftlichen Vertrag (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.r)). Und als ... ihm eine Sicherheit anbot, nahm er diese nicht an (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.q)). Diese Vorgehensweise ist ge- samthaft betrachtet absolut unverständlich; zumal der Beschuldigte das Verwal-

- 40 - tungsratsmandat beruflich ausübte und seit Jahren für diverse Firmen als Verwal- tungsrat tätig ist. Obwohl grösste Vorsicht angebracht gewesen wäre, überliess der Beschuldigte alles einer ihm unbekannten Person (...) ohne jegliche Referen- zen und er tätigte keinerlei Abklärungen, weder über ..., die Parameter des In- vestments noch über die .... Damit verletzte der Beschuldigte offensichtlich seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 716a und 717 OR. Ein umsichtiger Geschäftsführer hätte in dieser Situation ganz sicher anders gehandelt. Damit liegt eine Pflichtver- letzung im Sinne von Art. 158 StGB vor.

v) Die Pflichtverletzung ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, um die der Beschuldigte wusste, derart gravierend, dass angesichts der Erfah- rungen des Beschuldigten als Verwaltungsrat zahlreicher Gesellschaften über vie- le Jahre, kein Zweifel daran besteht, dass auch der Beschuldigte wusste, dass er damit seine Sorgfaltspflicht verletzte, und dass er dies zumindest in Kauf nahm.

w) Lediglich in Ergänzung ist anzufügen, dass Abklärungen seitens des Be- schuldigten am Ergebnis auch tatsächlich etwas geändert hätten, sofern der Be- schuldigte dann seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen hätte. Hätte der Be- schuldigte auf einem schriftlichen Vertrag zwischen der ... und der das Investment durchführenden Gesellschaft (...) bestanden oder ... detailliert danach gefragt, hätte der Beschuldigte im Vorfeld den Namen dieser Firma, nämlich ..., erfahren und seriöse Abklärungen über die ... tätigen können und zumindest realisiert, dass die Adressen der ... auf dem Vertrag und auf dem Zahlungsauftrag nicht identisch sind und dass nicht ein "…", dessen Name ... immer erwähnte, sondern ein … in diesem Zusammenhang das Sagen hat (AS N 66, 24. Punkt; act. 1). Zu- dem wäre ihm allenfalls aufgefallen, dass der Vertrag etwas dilettantisch daher kommt (AS N 66, 21. Punkt; act. 1). Hätte der Beschuldigte einen Beleg bezüglich der Lizenz von ... verlangt, hätte dieser ihm keine vorlegen können, weil er keine besass (act. 1). Hätte der Beschuldigte ... nach den Parametern des Investments gefragt, hätte er realisiert, dass ... diesbezüglich keine Ahnung hat (act. 1). Die Abklärungen hätten somit zu weiteren Erkenntnissen geführt, die den Beschuldig- ten unter Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten zusätzlich von der Erteilung des Zahlungsauftrages hätten abhalten müssen.

- 41 -

x) Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass das Geschäft bereits aufge- gleist gewesen sei. Er sei erst später dazu gekommen. Er habe sich auf ... und die C.______ AG [Bank] verlassen. ... sei Banker und habe 30 Jahre Erfahrung. Er habe sich auf ihn gestützt und gedacht, dass das alles in Ordnung sei. Und die C.______ AG [Bank] habe das Geschäft abgesegnet, bevor er, der Beschuldigte, dazu gekommen sei, weshalb es für ihn kein grosses Thema gewesen sei. Das Investment sei von der Geschäftsleitung der C.______ AG [Bank] verabschiedet worden, und er habe nicht gedacht, dass die C.______ AG [Bank] bei einem be- trügerischen Geschäft mitmache (act. 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Dass sich der Beschuldigte auf ... verlassen hatte, ergibt sich auch aus den Ausführun- gen unter Ziffer IV.C.3.3.3.m). Es war aber der Beschuldigte, und nicht ... oder die C.______ AG [Bank], der Verwaltungsrat der ... war. Den Beschuldigten trafen die Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der .... Der Beschuldigte hätte sich daher lediglich auf deren Urteil verlassen können, wenn er dazu berechtigt Anlass ge- habt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über die konkreten Erfahrungen von ... im Zusammenhang mit dem MTN-Handel konnte der Beschuldigte keine Auskunft erteilen (act. 1), womit er sich auch nicht auf ihn verlassen durfte. Was die C.______ AG [Bank] anbelangt, ist es zwar richtig, dass die Geschäftsidee, über die C.______ AG [Bank] in den MTN-Handel zu investieren, bereits bestand, als der Beschuldigte zur ... hinzukam. Eine konkretes Investment war jedoch noch nicht gefunden worden. In der Folge, und dies während der Beschuldigte bereits Verwaltungsrat der ... war, änderte sich die Grundidee insofern, als dass das In- vestment neu nicht mehr über die C.______ AG [Bank] sondern über ... und die ... lief. Damit befand sich die C.______ AG [Bank] in einer ganz neuen Situation. Nachdem ... ins Spiel gekommen war, befand sich die C.______ AG [Bank] ledig- lich noch in der Rolle einer "Custody" (AS N 21). Dies ergibt sich aus den Aussa- gen von …. ... führte aus, die Rolle der C.______ AG [Bank] sei lediglich ein "Cus- tody" gewesen. Sie hätten Buchungsfunktion gehabt (act. 1). Sie seien in einer passiven Custody-Rolle gewesen (act. 1). Sie hätten aus dieser Custody-Rolle nicht hinaus gewollt, der Handel sei immer das Problem der ... gewesen (act. 1). Sie hätten die Konten für die ... und die Kunden und den Lombardkredit, gesichert auf den Kundenkonten, zur Verfügung gestellt. Zudem hätten sie sichergestellt,

- 42 - dass die "KYC" der Kunden gesichert sei und alles geklärt sei. Und eine weitere Aufgabe sei das Verbuchen der Zahlungseingänge und die Verteilung auf die Kundenkonten gewesen (act. 1). Es sei eine Drittverwalterbeziehung. Sie hätten das Konto angeboten und ein Dritter habe die Investmententscheidung getätigt (act. 1). ... sei ihm vorgestellt worden und sei schliesslich auch bei der Unter- schriftenkarte der ... drauf gewesen. Er habe ... im Rahmen der Identifikation ken- nen lernen müssen (act. 1). Er habe darauf hingewiesen, dass das ursprüngliche Geschäftsmodell mit der ... ein anderes gewesen sei, nämlich dass die C.______ AG [Bank] das Settlement der Bonds, die gekauft und verkauft werden sollen, machen würde, dass die ... den Kauf und Verkauf organisieren, und dass die C.______ AG [Bank] das verbuchen würde. Er habe erklärt, dass bei dem ur- sprünglichen Geschäftsmodell alles über die C.______ AG [Bank] gelaufen wäre und sie hätten sehen können, was passiere. Während bei einer externen Lösung, wo dieser Handel auf einer Plattform in einer anderen Bank passiert, die C.______ AG [Bank] das nicht sehen könne, und dass die C.______ AG [Bank] auch unter dem Aspekt der Geldwäscherei keine Plausibilität der Geldmittelein- gänge hätte. Zudem habe er erklärt, dass sie das Risiko einfach nicht sehen könnten, da sie ja nicht sähen, was gehandelt werde und was passiere oder nicht passiere (act. 1). Ihm sei letztlich seitens ..., B.______ und ... erklärt worden, dass sie einen Händler gefunden hätten, der extern diesen Bondhandel anbiete, und dass es nicht mehr die interne Lösung sei, die ursprünglich geplant gewesen sei. Seine Rolle sei es gewesen, den Händler kennen zu lernen und das neue Ge- schäftsmodell als solches vorgestellt zu bekommen, für das sie letztlich den Lom- bardkredit geben würden (act. 1). Die C.______ AG [Bank] habe keine aktive Rol- le bei der Suche nach einem Händler gehabt. Sie hätten es lieber gehabt, wenn es Inhouse passiert wäre, damit sie den Überblick gehabt hätten. Die externe Lö- sung hätten sie hingenommen als zweitbeste Lösung, weil die Kunden Druck ge- macht hätten, nach einer langen Wartezeit Erträge zu generieren (act. 1). Aus den wiederholten Aussagen von ... ergibt sich somit, dass auch die C.______ AG [Bank] ein gewisses Interesse an einer korrekten bzw. sicheren bzw. erfolgreichen Durchführung des Investments hatte, dass die C.______ AG [Bank] sich aber in erster Linie in einer passiven Custody-Rolle befand. Diese Aussagen scheinen

- 43 - glaubhaft, da sie sich mit dem Schreiben an die Investoren decken (act. 1). Der Beschuldigte war bei der Akquisition von ... dabei, der schliesslich neu die ... ins Spiel brachte, daher war ihm bewusst, dass eine Veränderung in der Zusammen- arbeit mit der C.______ AG [Bank] erfolgte und erst ... das konkrete Investment festlegte. Daher konnte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, dass die C.______ AG [Bank] das konkrete Investment über ... und die ... und alles was damit zusammenhing für ihn überprüfen würde. Und spätestens als die C.______ AG [Bank] den Investoren ein Email sandte, und sie vor der Auszahlung der Dar- lehensgelder an die ... ausdrücklich darauf hinwies, dass sie, die C.______ AG [Bank], nicht überprüfe bzw. sicherstelle, dass die Gelder vertragsgemäss ver- wendet würden (AS N 39; act. 1), und dieses Email auch dem Beschuldigten sandte, wusste der Beschuldigte, dass die C.______ AG [Bank] für das konkrete Investment von ... keine Verantwortung übernahm. Zudem bestätigte der Be- schuldigte zumindest gegenüber der … AG mit einem von ihm unterschriebenen Brief die Sicherheit des Investments (AS N 39; act. 1), womit ihm seine eigene Verantwortung als Verwaltungsrat gegenüber der ... in diesem Investment ohne Zweifel bewusst war. Lediglich in Ergänzung bleibt anzufügen, dass er die C.______ AG [Bank] nie direkt gefragt hatte, wie sie das Geschäft beurteile. Denn auf die Frage hin, ob er aktiv gefragt habe, antwortete er (act. 1): "Ich weiss nicht mehr, ob ich explizit danach gefragt habe." Hätte er seriös nachgefragt, wüsste er dies sicher noch, da diese Auskunft für ihn ja wichtig gewesen wäre, sonst hätte er nicht nachgefragt. Der Beschuldigte durfte sich daher nicht einfach darauf ver- lassen, dass ... oder die C.______ AG [Bank] das Investment überprüft hätten. Der Beschuldigte hätte eigene Abklärungen tätigen müssen.

y) Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kann sich der Beschuldigte somit nicht einfach mit der Argumentation, er habe sich auf die C.______ AG [Bank] verlassen, seiner Verantwortung als Verwaltungsrat gegenüber der ... ent- ziehen, auch wenn die Vorgehensweise der C.______ AG [Bank] keinen sonder- lich guten Eindruck macht. In Ergänzung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es schliesslich aber doch die C.______ AG [Bank] war, die den Zahlungsauftrag von ... nicht akzeptierte, obwohl sie dazu formaljuristisch berech- tigt gewesen wäre, und dass es schliesslich die C.______ AG [Bank] war, die den

- 44 - SBLC als gefälscht erkannte und eine weitere Auszahlung verweigerte, dies ob- wohl seitens der ... mit anwaltlicher Unterstützung im Zusammenhang mit der ers- ten Überweisung mit der Ankündigung rechtlicher Schritte bei Unterlassung (act.

1) Druck gemacht worden war, worauf der Vertreter der C.______ AG [Bank] zu Recht an der Hauptverhandlung hinwies (Prot. S. 1). Der erwähnte Druck seitens der ... gegenüber der C.______ AG [Bank] auf Überweisung des Geldes ist im Übrigen ein weiterer Hinweis für die keineswegs untergeordnete Position der ... in der vorliegenden Angelegenheit (vgl. dazu auch die Ausführungen im nachfolgen- den Absatz).

z) Der Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigers an der Hauptver- handlung, dass die ... lediglich der Weiterleitung des Geldes gedient habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten zur Entlastung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ausgeführt, die ... sei eine reine, leere Plattform für Überweisungen gewesen. Sie habe das Geld nur weisungsge- mäss weitergeleitet (act. 1). Die ... leitete das Geld nicht nur weiter, sondern sie schloss mit der ... auch einen Vertrag über das Investment ab, und ging damit auch vertragliche Verpflichtungen ein. Die ... leitete zudem nicht lediglich fremdes Geld weisungsgemäss weiter. Nein, sie überwies ihr eigenes Geld, das auf ein Darlehen der C.______ AG [Bank] zurückzuführen war. Es ging demnach um weit mehr als um "das weisungsgemässe Weiterleiten von Geld". In der Tat stellt sich dabei zwar die Frage, weshalb die ... eigentlich Teil dieses Investments war. Alles hätte genauso gut über die ... laufen können, deren Verwaltungsrat dann den Zahlungsauftrag erteilt und dafür die Verantwortung getragen hätte. Aber deshalb trägt der Beschuldigte nun nicht weniger Verantwortung. Denn Tatsache ist, dass die ... dazwischengeschaltet und im Rahmen des Investments aktiv wurde, und den Zahlungsauftrag erteilte, eventuell sogar mit dem Ziel, dass die ... nicht haftet. Der Beschuldigte hat sich in Kenntnis der gesamten Konstellation zwischen Inves- toren, ..., ... und C.______ AG [Bank] (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer IV.C.3.3.3.d), IV.C.3.3.3.e), IV.C.3.3.3.f) und IV.C.3.3.3.g)) als Verwaltungsrat zur Verfügung gestellt, in der Hoffnung finanziell davon zu profitieren, und trägt nun die Verantwortung für diesen Zahlungsauftrag und die daraus entstanden Konse- quenzen.

- 45 -

4. Schaden

a) Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensscha- den kommen. Dies ist grundsätzlich durch Verminderung der Aktiven möglich. Ei- ne vorübergehende Schädigung reicht aus. Ist die Vermögensgefährdung derart konkret, dass sie bei einer umsichtigen Buchhaltung zu einer Wertberichtigung führen muss, ist der Vermögensschaden gegeben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 127 ff.).

b) Die A.______ geht in der Anklageschrift sowohl von einem "vorübergehen- den Schaden (Gefährdungsschaden)" (AS Ziffer C3) als auch von einem "einge- tretenen Schaden" (AS Ziffer C4) aus, wobei sie letzteren im Text mit dem Ein- schub in Klammern "zumindest vorübergehend" (AS N 56) wieder relativiert. Bei dem "vorübergehenden Schaden (Gefährdungsschaden)" geht die A.______ da- von aus, dass durch den Zahlungstransferauftrag zugunsten der ... und zu Lasten der ... über EUR 3 Mio. eine vorübergehende Verminderung der Aktiven und da- mit Schädigung der ... im Umfang von EUR 3 Mio. entstanden sei (AS N 52). Bei dem "eingetretenen Schaden" geht die A.______ davon aus, dass durch den Zah- lungstransfer zu Gunsten der ... und zu Lasten der ... über EUR 3 Mio., und da der Standby Letter of Credit gefälscht und damit wertlos sei, und bis dato keine Rückzahlung erfolgt sei, der ... im Umfang von EUR 3 Mio. (zumindest vorüber- gehend) ein Vermögensschaden entstanden sei (AS N 54 f.). Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, eine entsprechende Rückstellung oder Abschreibung vorzunehmen (AS N 52).

c) Der Beschuldigte bestätigte auch an der Hauptverhandlung, dass die ... das investierte Geld in der Höhe von EUR 3 Mio. nicht zurück erhalten habe (act. 1). Angesichts der gesamten Umstände des Investments (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer IV.C.3.3.3) und der Tatsache, dass das Geld nun bereits seit über einem Jahr nicht zurückerstattet wurde, scheint die Forderung der ... gegenüber der ... derart gefährdet zu sein, dass sie in ihrem wirtschaftlichen Wert erheblich vermindert ist, womit ein Schaden in der Grössenordnung von rund EUR 3 Mio. als erstellt erachtet werden kann, auch wenn der Verlust des Geldes aufgrund der

- 46 - Akten nicht definitiv feststeht. Von letzterem geht wohl auch die A.______ aus, wenn sie in der Schlusseinvernahme in einer Fussnote festhält, dass die Höhe des tatsächlichen Schadens derzeit unklar sei, da die US-Behörden, ebenfalls ein Strafverfahren führten und die noch vorhandenen Gelder u.U. eingezogen würden (act. 1). Der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten (act. 1), dass das Geld lediglich nicht rücküberwiesen wird, weil das Konto bei der … Bank durch staatli- che Intervention (auf entsprechende Bemühungen der C.______ AG [Bank] oder der A.______ hin) blockiert wurde, kann nicht gefolgt werden. Die ... bat die C.______ AG [Bank] anfangs März 2016, ihre Anfrage an die ... Bank betreffend die Rückabwicklung der Zahlung von EUR 3 Mio. zurückzuziehen (act. 20102018 S. 2). Darauf antwortete die C.______ AG [Bank], dass sich dies erübrige, da ihre Anfrage ohnehin abgewiesen worden sei, weil der Kontoinhaber die Rückerstat- tung ablehne (act. 20102019 S. 1). Damit war die Rückerstattung des Geldes be- reits zu einem sehr frühen Zeitpunkt durch den Kontoinhaber abgelehnt worden. Wie bereits erwähnt, ist damit die Forderung der ... derart gefährdet, dass sie in ihrem Wert erheblich vermindert ist, womit ein Schaden in der Grössenordnung von rund EUR 3 Mio. als erstellt erachtet werden kann, auch wenn der Verlust des Geldes aufgrund der Akten nicht definitiv feststeht.

d) Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Schaden zumindest für möglich hielt und für den Fall, dass er eintritt, zumindest in Kauf nahm.

5. Kausalzusammenhang

a) Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensscha- den kommen. Zwischen Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 127; STEFAN TRECHSEL, in: STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 158 N 13). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob zwischen den Pflichtverletzungen und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang besteht.

- 47 -

b) In dem der Beschuldigte in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber der ... den Zahlungsauftrag über EUR 3 Mio. zu Lasten der ... an die ... unterzeichne- te, wurde der Betrag auf das Konto der ... überwiesen und damit dem Einflussbe- reich der ... entzogen, womit der Schaden entstand. D.h. ohne die Pflichtverlet- zung des Beschuldigten wäre der Schaden nicht eingetreten, womit der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Zudem war die Unterzeichnung des Zah- lungsauftrages unter den genannten Umständen (vgl. dazu die Ausführungen un- ter Ziffer IV.C.3.3.3) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet, den entstandenen Schaden herbeizuführen.

c) Die gesamten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auch um diesen Kausalzusammenhang wusste und diesen zumin- dest in Kauf nahm.

6. Bereicherungsabsicht 6.1. Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter

a) Die A.______ wirft dem Beschuldigten im Titel unter Ziffer C 4. der Ankla- geschrift vor, er habe in der Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter gehandelt, und zielt damit auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB ab. Dazu führt sie aus, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass sich ..., ... und ... unrechtmässig an den EUR 3 Mio. bereichern würden (AS N 53 letzter Satz).

b) Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines anderen Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung sei- ner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

c) Verlangt wird hinsichtlich der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, dass diese das eigentliche Handlungsziel ist, d.h. dolus directus ersten Grades, und

- 48 - nicht eine Vorsatzform. Eine eventuelle Absicht genügt nur in Bezug auf die Un- rechtmässigkeit, d.h. wenn der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf den er- strebten Vorteil zu haben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 140; GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 37).

d) Die in der Anklageschrift umschriebene Inkaufnahme einer Bereicherung von ..., ... und ... genügt daher für die Subsumtion unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB nicht, weshalb die Frage, ob der Beschuldigte in Kauf ge- nommen habe, dass sich ..., … und ... unrechtmässig an den EUR 3 Mio. berei- chern würden, in diesem Zusammenhang offen gelassen werden kann. 6.2. Absicht der unrechtmässigen Bereicherung Dritter Von einer Absicht des Beschuldigten im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels, die drei genannten Herren unrechtmässig zu bereichern, geht auch die A.______ nicht aus. Wohl zu Recht, da der Beschuldigte diese drei Herren nicht kannte. Denn niemand würde fremden Personen Geld überlassen, damit sich diese berei- chern, sich selbst damit eine Menge Ärger bescheren und selber leer ausgehen. Von einer Absicht des Beschuldigten, diese drei Herren zu bereichern, kann da- her nicht ausgegangen werden. 6.3. Absicht der unrechtmässigen Bereicherung seiner selbst

a) Im Hinblick auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte allenfalls in der Absicht im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels handelte, sich selbst unrechtmässig zu bereichern.

b) Was die Frage der Unrechtmässigkeit anbelangt, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer IV.C.6.3.d) zu verweisen. Die Absicht der Selbstberei- cherung ist zu bejahen. Der Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt im No- vember/Dezember 2015 nicht in einer schlechten (wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht; act. 1), aber auch nicht gerade in einer rosigen Situation (vgl. dazu

- 49 - auch die Ausführungen unter Ziffer V.D.4.1). Mit Jahrgang 1954 stand er damals kurz vor der Pensionierung und verfügte gemäss seinen eigenen Aussagen über kein Vermögen (AS N 6; act. 1). Auch wenn sein Wohnhaus auf den Namen sei- ner Ehefrau lautet (AS N 6; act. 80101090; act. 1), trug er die Hypozinsen einer Hypothekarbelastung von CHF 1 Mio. allein (AS N 6; act. 1). Seine Ehefrau be- zieht eine AHV-Rente (AS N 6; act. 80101090; act.1). Damit war unklar, wie er sich sein Alter finanzieren würde. Die erwartete Rendite aus dem MTN- Handelsprogramm lag gemäss A.______ bei 16% pro Monat bzw. USD 960'000 (AS N 53). Dabei bezieht sich die A.______ vermutlich auf die Aussage von ..., dass im ersten halben Jahr mit EUR 3 Mio. ein Gewinn von USD 500'000 erwirt- schaftet worden sei, wobei dieser Gewinn nicht aufs Jahr hochgerechnet werden könne, da sie nicht das ganze Jahr hätten investieren wollen (act. 1). Auch wenn nach der Erteilung des Zahlungsauftrages von einer erzielten Rendite von 16% die Rede war, ging der Beschuldigte, wie sich aus den Ausführungen unter IV.C.3.3.3.l) ergibt, von einer erwarteten Rendite von ca. 6% pro Monat aus. Bei einer Investition von USD 6 Mio. hätte dies eine monatliche Rendite von USD 360'000 gegeben, wovon der Beschuldigte zusammen mit seinen Geschäftspart- nern und den Investoren die Hälfte erhalten hätte. Letzterer Schluss ergibt sich aus den Aussagen von .... Er sagte dazu aus, es habe Genussscheine gegeben, wonach die Erträge 50-50 zwischen der Gruppe ... und ... und der Gruppe ... und den Investoren aufgeteilt würden (act. 1). Aufgrund der Aussagen des Beschuldig- ten muss zwar davon ausgegangen werden, dass sein Anteil noch nicht festgelegt worden war. So sagte er, er sei für das VR-Mandat bei der ... nicht bezahlt wor- den (act. 1). Er habe keinen Lohn oder kein Honorar mit der ... vereinbart (act. 1), was auch ... bestätigte (act. 1). An der Hauptverhandlung wiederholte der Be- schuldigte dies (act. 1). Dennoch besteht kein Zweifel daran, dass er innert kurzer Zeit seine finanzielle Situation erheblich verbessert hätte. Dieser Schluss deckt sich mit seiner Aussage, dass er sich ein Verwaltungsratshonorar ausbezahlt hät- te, und dass ein Anlageerfolg für seine persönliche und finanzielle Situation da- mals und heute "relativ wichtig" gewesen sei (act. 1). Damit besteht kein Zweifel daran, dass Motivation seines Handelns ein Anteil an diesem Erfolg und damit seine finanzielle Besserstellung und damit seine persönliche Bereicherung waren.

- 50 -

c) Auch wenn in der Anklageschrift nicht in einem Titel aufgeführt (wie bezüg- lich der Eventualabsicht der Bereicherung Dritter), so wirft die A.______ dem Be- schuldigten genau dies in der Anklageschrift unter Ziffer C. 4 vor: "Wie gesagt be- fand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer prekären finanziellen Situati- on. Der Beschuldigte steht kurz vor der Pensionierung und verfügt über kein Ver- mögen. Derzeit ist unklar, wie er sein Alter finanzieren will/wird. Die zu erwartende Rendite aus dem MTN-Handelsprogramm wurde seitens der Beteiligten mit 16% p.m. festgelegt. Damit wäre pro Monat eine Rendite von rund USD 960'000 ange- fallen. Davon hätte der Beschuldigte mit seinen Geschäftspartnern die Hälfte er- halten. Es hätte damit ein Zeitraum von zirka einem Jahr ausgereicht, um die fi- nanzielle Situation des Beschuldigten markant zu verbessern. Der Beschuldigte fand in diesem Investment den vermeintlichen Ausweg aus seiner ausweglosen finanziellen Situation, ohne dabei ein persönliches oder finanzielles Risiko einge- hen zu müssen. Er verwendete einfach die Gelder der .... Dabei hatte der Be- schuldigte viel zu gewinnen und wenig zu verlieren. Also kam er wissentlich und willentlich seinen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der ... nicht nach, um sich diese letzte Möglichkeit der finanziellen Sanierung offen zu halten." Zudem wirft die A.______ dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter N 7 vor, er habe gehandelt, "um die Chance eines erfolgreichen Investments und damit die erhoff- te finanzielle Entlastung zu erhalten" bzw. "um sich (rechtmässig) zu bereichern." Damit ist dem Anklageprinzip hinreichend genüge getan, und wie sich aus den Ausführungen im obigen Absatz ergibt, kann dieser Sachverhalt als erstellt erach- tet werden.

d) Die A.______ geht dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht davon aus, der Be- schuldigte habe sich diesbezüglich nicht unrechtmässig sondern rechtmässig be- reichern wollen (AS N 7). Weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob sich die Absicht des Beschuldigten tatsächlich auf eine rechtmässige oder allenfalls dennoch auf eine unrechtmässige Bereicherung bezog, denn Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB verlangt, dass die erforderliche Absicht auf eine unrechtmässige Berei- cherung zielt. Dabei darf sich die Unrechtmässigkeit weder aus der Tat selbst noch aus einem daraus entstehenden Schaden ergeben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOPH RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar

- 51 - StGB, a.a.O., Vor Art. 137 N 84 f.). Der Beschuldigte zielte mit seinem Handeln auf einen Anteil an der Rendite, der einerseits eine Entschädigung für seine Auf- wendungen als Verwaltungsrat(spräsident) gewesen wäre und andererseits sei- nem Anspruch als Aktionär der ... entsprochen hätte, wenn das MTN- Handelsprogramm erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Damit zielte er auf eine Bereicherung hin, die ihm zugestanden hätte, womit keine Absicht auf unrechtmässige Bereicherung vorliegt. Die Tatsache, dass dieser Bereicherung eine strafbare Handlung des Beschuldigten zu Grunde gelegen wäre, genügt für sich allein nicht, um von einer unrechtmässigen Bereicherung auszugehen, da sich die Unrechtmässigkeit - wie bereits festgehalten - nicht allein aus der Tat selbst ergeben darf, um als unrechtmässig i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB qualifiziert zu werden. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB.

7. Fazit Der Beschuldigte hat damit alle Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Das qualifizie- rende Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist hingegen nicht gegeben. Der Beschuldigte ist daher lediglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Urkundenfälschung

1. Tatbestand Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht.

2. Gefälschte Urkunde

a) Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr er- sichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch oder gefälscht),

- 52 - wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Ande- ren stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (MARKUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 3).

b) Die A.______ geht davon aus, dass der SBLC wahrheitswidrig das vorbe- haltlose Zahlungsversprechen der ... Bank von USD 3 Mio. an die ... per 30. De- zember 2016 bestätige. Der SBLC habe die Unterschrift von …, Global Trade Fi- nance der ... Bank getragen, wobei dieser nicht von der ... Bank erstellt und nicht von … unterschrieben worden sei (AS N 61). In Wahrheit habe … den SBLC er- stellt (AS N 61).

c) Der Beschuldigte anerkannte an der Hauptverhandlung, dass der SBLC ge- fälscht war (act. 1). Dies deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesonde- re einem Schreiben des Verantwortlichen der ... Bank vom tt. März 2016 (act. 1). Dieses Schreiben resultierte aus einem Emailverkehr zwischen … von der C.______ AG [Bank] und … von der ... Bank (act. 1), in welchem … um eine Be- stätigung bat, dass der SBLC tatsächlich gefälscht ist, was angeblich bereits eine Person namens Dan Fisher festgestellt habe (act. 1). … hatte … darauf hingewie- sen, dass sie die Hintergründe der Zahlung in ihrem eigenen Interesse (demjeni- gen der C.______ AG [Bank]) untersuchen, und dass er nicht für die ... oder de- ren Anwälte tätig sei (act. 1). Daraufhin sandte … … das erwähnte Schreiben (act. 1). In der Tat hatte … von der C.______ AG [Bank] bereits zuvor Kontakt zu … von der ... Bank gehabt, und ihr per Email den SBLC gesandt, mit der Frage, ob dieser wohl tatsächlich von der ... Bank erstellt worden sei (act. 1). In einer ers- ten Einschätzung zweifelte bereits … dessen Echtheit an (act. 1). Dies bestätigte … von der ... Bank schliesslich. Der SBLC sei nicht von der ... Bank ausgestellt worden, sei betrügerisch und trage die falsche Unterschrift (act. 1). Es liegen kei- ne Umstände vor, weshalb auf dieses Schreiben (act. 1) und dessen Inhalt, dass der SBLC gefälscht sei, nicht abgestellt werden kann. Damit ist erstellt, dass der SBLC nicht, so wie es aus dem SBLC selbst hervorgeht, von der ... Bank ausge- stellt und von … unterzeichnet wurde. Damit liegt eine gefälschte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB vor.

- 53 -

3. Gebrauch der gefälschten Urkunde

a) Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr (MARKUS BOOG, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 163).

b) Die A.______ wirft dem Beschuldigten vor, er habe namens der ... der C.______ AG [Bank] per Email diesen SBLC zukommen lassen (AS N 59).

c) Dass der Beschuldigte den SBLC an die C.______ AG [Bank] weiterleitete, ist aus seinem Email vom 11. Januar 2016 an Herrn ... ersichtlich (act. 1). Damit kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden, womit ein Gebrauch des SBLC durch den Beschuldigten im Sinne von Art. 251 StGB gegeben ist.

d) Bezüglich der Frage, ob dies einen Gebrauch im Rechtsverkehr betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

e) Dass die C.______ AG [Bank] nach dem Zahlungstransfer der ersten Kre- dittranche an die ... von der ... den Nachweis der vertragsgemässen Verwendung des Kredites verlangte (AS N 57), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldig- ten (act. 1). Dass in diesem Zusammenhang am tt. Dezember 2015 eine klärende Sitzung bei der C.______ AG [Bank] stattfand, an der seitens der ... ... und sei- tens der ... ... anwesend waren (AS N 57), ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Beschuldigten (act. 1). Dass der Beschuldigte verhindert war, aber zeitnah über die Sitzung informiert wurde (AS N 57), ergibt sich aus der Aussage des Be- schuldigten (act. 1) und der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge im an- schliessenden Emailverkehr ebenfalls im Verteiler war (act. 1). Dass ... an dieser Sitzung der C.______ AG [Bank] einen SBLC versprach, der nachweisen sollte, dass das investierte Geld immer noch bei der ... Bank in den USA vorhanden war (AS N 57), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten (act. 1). Der Be- schuldigte führte aus, ... habe ihnen schon vor der Überweisung der EUR 3 Mio. mitgeteilt, dass sie dafür eine Bestätigung in Form eines SBLC erhalten würden (act. 1). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 54 -

f) Damit besteht kein Zweifel daran, dass der SBLC im Rechtsverkehr einge- setzt wurde, womit eine Benutzung im Rechtsverkehr bzw. ein Gebrauch im Sinne von Art 251 StGB vorliegt.

4. Vorsatz

a) Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB verlangt u.a. Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (MAR- KUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 181), dies verlangt insbesondere, dass der Täter weiss oder es für möglich erachtet, dass die Urkunde, die er benutzt, unecht bzw. unwahr ist (MAR- KUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 251 N 181).

b) Die A.______ bringt vor, dass der SBLC dilettantisch aussehe und keines- wegs täuschend echt. Dem finanzerfahrenen Beschuldigten hätte dies auffallen müssen. Als Fälschungsmerkmale nennt die A.______, dass die Application for SBLC eine andere Adresse der ... enthalte, wie der SBLC selbst. Zudem seien die garantierten Beträge nicht identisch. Weiter hätte dem Beschuldigten auffallen müssen, dass die bankübliche Zweitunterschrift fehlt und der Aufbau des Doku- ments nicht geschäftsüblich ist. Auch das Wording sei unüblich. So habe der vor- liegende SBLC ein "maturity date" und nicht ein normalerweise verwendetes "ex- pire date". Die Umschreibung, es handle sich um ein "callable operative instru- ment" mache keinen Sinn; ein solches Instrument gebe es nicht (AS N 59 und 63).

c) Der Beschuldigte bestritt mehrfach, gewusst zu haben, dass es sich beim von ihm verwendeten SBLC um eine Fälschung handelt. Auf Vorhalt des Schrei- bens der ... Bank, welches bestätigt, dass der verwendete SBLC nicht von ihr stamme (act. 1), antwortete der Beschuldigte, dass er dieses zum ersten Mal se- he (act. 1). Die Frage, ob ihm die unübliche Sprache des SBLC nicht hätte auffal- len müssen, verneint der Beschuldigte mit der Begründung, dass scheinbar jede Bank eine eigenen Aussage habe (act. 1). Wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine Totalfälschung handelt, hätte er diese nicht verwendet (act. 1).

- 55 -

d) Was das von der A.______ erwähnte unübliche "Wording" angeht, ist zu bemerken, dass sich dieser Schluss auf die Befragung von … stützt, welche im Rechtshilfeverfahren stattfand (act. 1). Die durch diese Befragung gewonnenen Erkenntnisse können - wie bereits erwähnt - nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 148 StPO wurden verletzt, da dem Beschuldigten im Vorfeld der Be- fragung keine Möglichkeit gegeben wurde, Fragen zu formulieren. Auch im Nach- hinein bestand keine Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Daher stellt sich in diesem Zusammenhang in erster Linie die Frage, ob dem Beschuldigten das "Wording" als ungewöhnlich aufgefallen war. Dies verneinte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung (act. 1) Die im SBLC verwendeten Ausdrücke und Formu- lierungen sind umgangssprachlich als "Fachjargon" zu qualifizieren. Deshalb kann nicht per se gesagt werden, dass das "Wording" derart ungewöhnlich war, dass jedermann und damit auch der Beschuldigte das "Wording" als ungewöhnlich er- kannt hätte. Nur einer mit diesem "Fachjargon" vertrauten Person, hätten allfällige Abweichungen auffallen können. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich an der Hauptverhandlung aus, dass dies der erste SBLC gewesen sei, den er gesehen habe (act. 1). Wie in den Ausführungen unter Ziff. IV.C.2.f) festgehalten, war der Beschuldigte zwischen 2008 und 2012 bei diversen Gesellschaften als Verwal- tungsrat registriert. Noch heute finanziert sich der Beschuldigte durch Verwal- tungsratsmandate seinen Lebensunterhalt. Die Mandate umfassen Beratungs- dienstleistungen und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Aus diesem Werde- gang kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine gewisse Erfahrung im Finanzbereich hat. Dies ergibt sich auch aus seiner Antwort auf die Frage, wie gut er sich mit Geldanlagen auskenne: Er sei sicher kein Profi, sonst wäre er Wertschriftenhändler. Das eine oder andere kenne er aber bzw. er kenne sich mit Geldanlagen aus (act. 1). In welchen Bereichen der Beschuldigte im Einzelnen tä- tig war, geht indes aus den Akten nicht hervor. Insbesondere gibt es keine Hin- weise darauf, dass er bei seiner Tätigkeit jemals mit einem SBLC im Allgemeinen oder einem SBLC einer amerikanischen Bank in Kontakt gekommen ist. Damit scheint seine Aussage, ihm sei an dem "Wording" nichts Ungewöhnliches aufge- fallen, glaubhaft. Es kann damit nicht als erstellt erachtet werden, dass dem Be-

- 56 - schuldigten das "Wording" als ungewöhnlich aufgefallen war. Damit kann die Fra- ge, ob das "Wording" tatsächlich ungewöhnlich ist, offen gelassen werden.

e) Fraglich ist zudem, ob die weiteren von der A.______ genannten Unstim- migkeiten derart auffällig sind, dass sie dem Beschuldigten hätten ins Auge sprin- gen müssen und es ausgeschlossen werden kann, dass er die Fälschung nicht bemerkt hat. Dies betrifft namentlich die fehlende Zweitunterschrift, die unter- schiedlichen Adressen und den unüblichen Aufbau des Dokumentes sowie die Tatsache, dass die im SBLC und die in der Application for SBLC genannten Be- träge nicht identisch sind.

f) Das Argument der A.______, dass die Adresse der ... in den beiden Doku- menten unterschiedlich angegeben wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auf dem SBLC selbst wurde keine Adresse der ... erwähnt (act. 1).

g) Inwiefern der Aufbau des Dokuments nicht geschäftsüblich ist, wurde von der A.______ nicht dargetan, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

h) Zu den unterschiedlichen Beträgen im SBLC und in der Application for SBLC ist zu bemerken, dass diese tatsächlich nicht identisch sind. So ist in der Application for SBLC (act. 1) von einem Betrag von USD 3.12 Mio. die Rede, im SBLC (act. 1) selbst nur von USD 3 Mio. Es kann jedoch nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte die Application for SBLC je gesehen hat. Dass ... am tt. Dezember 2015 eine Application for SBLC an die C.______ AG [Bank] sandte (AS N 58), ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und aus dem im Recht liegenden Email (act. …; act. …). Dass dieses Dokument ebenfalls an die weiteren Beteiligten, namentlich an ... und den Beschuldigten, geschickt wurde, kann jedoch nicht erstellt werden. Zwar äusserte sich ... dahingehend (vgl. act. …), indem er auf die Frage hin, ob er die Application for SBLC kenne, antwortete, dass er davon ausgehe, dass es das Dokument sei, das … an ... und sie alle ge- schickt habe. ... erwähnt somit in einem Nebensatz, dass der Beschuldigte dieses Dokument auch erhalten habe. Dennoch kann allein gestützt auf diese Aussage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Application for SBLC sah. Der Fokus lag damals auf der Frage, ob ... dieses Dokument kenne,

- 57 - und nicht ob der Beschuldigte es erhalten habe. Um dies als belegt erachten zu können, hätte es weiterer Fragen bedurft. Auf diese kann jedoch verzichtet wer- den, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Beschuldigte selbst kann sich nicht daran erinnern, dieses Dokument gesehen zu haben (act. 1). Auch aus den Akten geht nicht hervor, ob … die Application for SBLC nebst der C.______ AG [Bank] noch an weitere Personen gesandt hat. Damit kann auch nicht als erstellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten die unterschiedlichen Beträge überhaupt hätten auffallen können oder aufgefallen wären. Aber selbst wenn der Beschuldigte die Application for SBLC gesehen hätte, kann ihm deshalb diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Bereits in den Verhandlungen, die der Ausstellung des SBLC vorangingen, war immer wieder von verschiedenen Beträgen die Rede. So ging es auch im Emailverkehr zwischen ... und ... unter anderem darum, auf welchen Betrag der SBLC ausgestellt werden soll, beispiels- weise war einmal davon die Rede, zwei separate SBLCs zu erstellen, nämlich ei- nen über 1 Mio. und einen über 2 Mio. (act. 1). Der tatsächliche Betrag war also bis zuletzt unklar. Der Beschuldigte stellte in den Befragungen zudem mehrfach darauf ab, dass die Blockade der Gelder der ... auch aus den im Recht liegenden Kontoauszügen (act. 1) ersichtlich ist (act. 1). Da der Beschuldigte offenbar auf diese abstellte und in diesen Kontoauszügen (relevant sind in diesem Zusam- menhang act. 1) immer von USD 3 Mio. die Rede ist, ist es nachvollziehbar, wenn er den im SBLC angegebenen Betrag von USD 3 Mio. nicht für verdächtig hielt, sofern er die Application for SBLC überhaupt gesehen hatte.

i) Die fehlende Zweitunterschrift war dem Beschuldigten aufgefallen (act. 1), weshalb er bei ... und ... deshalb nachgefragt hatte (act. 1). Sie hätten ihm gesagt, dass dies ausreiche, weil es ein internes Dokument sei (act. 1). Allein wegen der fehlenden Zweitunterschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte wusste oder es für möglich hielt, dass der SBLC gefälscht ist. Einer- seits wegen der Antworten von ... und ..., andererseits aber auch, weil dies genau so gut einfach ein Fehler der Bank hätte gewesen sein können.

j) Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht wusste und es auch nicht für möglich hielt, dass der SBLC gefälscht war, als er ihn an die

- 58 - C.______ AG [Bank] weiterleitete. Der Schluss, dass er ohne Wissen handelte, liegt zudem nahe, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund er eine ge- fälschte Bankgarantie hätte verwenden sollen. Hätte er den SBLC als Fälschung erkannt und somit bemerkt, dass die erste Kredittranche auf dem Konto der ... nicht gesichert ist und diese Firma sogar in betrügerische Machenschaften verwi- ckelt ist, hätte er wohl den gefälschten SBLC nicht verwendet, um die zweite Kre- dittranche ebenfalls auf dieses unsichere Konto zu transferieren. Denn dann hätte er damit rechnen müssen, dass das Geld verloren geht und damit wäre auch sei- ne Aussicht auf einen Anteil an der Rendite geschwunden. Gleichzeit hätte er damit rechnen müssen, dass er für den Verlust des Geldes zur Verantwortung gezogen wird.

k) Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte es weder wusste noch für möglich erachtete, dass es sich beim SBLC um eine Fälschung handelt.

5. Fazit Damit fehlte es dem Beschuldigten am Wissen um die Fälschung des SBLC, weshalb das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes nicht erfüllt ist. Damit können die Fragen, ob der Beschuldigte in Vorteilsabsicht handelte, und ob diese in der Anklageschrift überhaupt genügend umschrieben wurde, offen gelassen werden. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StBG freizusprechen. E. Zusammenfassung Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 59 - V. Strafzumessung A. Gesetzliche Grundlage

a) Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

b) Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wor- den ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschul- dens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesonde- re frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen STEFAN HEIMGARTNER, in: ANDREAS DONATSCH [HRSG.] / STEFAN HEIMGARTNER / BERNHARD ISENRING / ULRICH WEDER, StGB Kommentar,

20. Auflage, Zürich 2018, Art. Art. 47 N 7 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.).

- 60 - B. Antrag der A.______ Die A.______ beantragt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (act. 1). C. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs weist er darauf hin, dass die Rolle des Beschuldigten marginal gewesen sei. Sei- ne Rolle sei strafrechtlich nicht relevant gewesen. Seine Rolle sei beschränkt auf eine einzelne Funktion gewesen. Der Beschuldigte sei zudem der Einzige, der sich darum bemühe, dass die Investoren wieder zu ihrem Geld kommen (act. 1) D. Subsumtion

1. Revision StGB 1. Januar 2018

a) Am 1. Januar 2018 traten einige revidierte Artikel des Allgemeinen Teils des StGB in Kraft, welche im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Rele- vanz sind.

b) Hat der Täter, wie vorliegend der Beschuldigte, ein Verbrechen oder Ver- gehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, so ist dieses Gesetz anzu- wenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch bei Teilrevisionen des StGB (ANDREAS DONATSCH, in: ANDREAS DONATSCH [HRSG.] / STEFAN HEIMGARTNER / BERNHARD ISENRING / ULRICH WEDER, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 2 N 4 m.w.H.).

c) Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist in Anwendung des alten Rechts eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszufällen. Die selbe Stra- fe ergäbe sich auch in Anwendung des neuen Rechts. Aus diesem Grund ist die Strafzumessung nach altem Recht vorzunehmen.

2. Strafrahmen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Von diesem Strafrahmen ist vorliegend auszugehen.

- 61 -

3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim Ausmass des Erfolges der ungetreuen Geschäftsbesorgung des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die dem Be- schuldigten vorgeworfene strafrechtlich relevante Handlung, nämlich die Erteilung des Zahlungsauftrages, vor dem Hintergrund diverser, zuvor erfolgter Unterlas- sungen des Beschuldigten, als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Zu- dem fällt der sehr hohe entstandene Schaden von rund EUR 3 Mio. ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen nur zum Nachteil einer Person, der ..., handelte, welche eigens und nur für dieses Investment eingesetzt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass die Idee nicht vom Beschuldigten stammte, womit seine kriminelle Energie als gering zu qualifizieren ist. Unter diesen Umständen ist die objektive Tatschwere innerhalb des zur Verfü- gung stehenden Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als erheblich zu bezeichnen. Von der objektiven Tatschwere her, wäre daher eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bezüglich seiner Täterstellung und der Pflichtverlet- zung mit Vorsatz, bezüglich dem Schaden und dem Kausalzusammenhang mit Eventualvorsatz, letzteres reduziert das Verschulden leicht. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen Motiven, und er hatte die volle Entscheidungsfreiheit, was das Verschulden wiederum leicht erhöht. 3.3. Zwischenfazit In Anbetracht des objektiven und subjektiven Verschuldens rechtfertigt sich ge- stützt auf die obigen Ausführungen eine Einsatzstrafe von 20 Monaten.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Dass sich der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift umschrieben, heute bzw. im Tatzeitpunkt in einer schwierigen finanziellen Situation befindet bzw. befand, wird

- 62 - vom Beschuldigten bestritten (act. 1) und kann nur teilweise - nämlich im Hinblick auf eine fehlende Altersvorsorge - als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte hat kein Vermögen (act. 1), sein Wohnhaus ist mit einer Hypothek von CHF 900'000 bzw. hohen Schuldbriefen belastet (vgl. Grundbuchauszug: act. 1), wel- che sich bei der Bank befinden (act. 1), er trägt die Hypothekarzinsen von ca. CHF 1'000 allein (act. 1), auch wenn das Eigenheim auf den Namen seiner Ehe- frau lautet (act. 1; vgl. auch Grundbuchauszug: act. 1), und seine Ehefrau bezieht eine AHV-Rente von CHF 1'100 bis 1'200 pro Monat (act. 1). Eines der Kinder lebt im Moment bei ihm und seiner Frau (act. 1). Er hat gegenüber ... Schulden von EUR 70'500 aus einem Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren (act. 1). Unter diesen Umständen und mit seinem Einkommen von CHF 80'000 im Jahr (act. 1) ist seine finanzielle Situation zwar nicht als rosig aber auch nicht als schwierig zu qualifizieren. Der Beschuldigte befindet sich aber heute bzw. befand sich zum Tatzeitpunkt mit Jahrgang 1954 kurz vor der Rente. Da er seit 1994 selbständig ist (act. 1) und über kein Vermögen verfügt, fehlt es ihm neben der AHV an einer weiteren Altersvorsorge. Dennoch liegt keine Notsituation vor, wes- halb sich aus diesen Umständen und auch aus seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen (act. 68 S. 1 ff.) keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erge- ben. 4.2. Vorstrafe

a) Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (act. 1). Er wurde am tt. August 2010 von der A.______ Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG sowie we- gen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 800 verurteilt (act. 1). Da diese Vorstrafe schon längere Zeit zurückliegt und nicht einschlägig ist, wird sie dem Beschuldigten nicht straferhö- hend angerechnet.

b) Mit Entscheid vom tt. November 2015 des Eidgenössischen Finanzdepar- tements Bern wurde der Beschuldigte wegen Ausübens einer Tätigkeit ohne Be-

- 63 - willigung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie wegen des Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 140 und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von insgesamt CHF 2'100 verurteilt (act. 1).

c) Die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurden beigezogen (act. 1). Der Inhalt dieses Verfahrens ergibt sich aus dem Schlussprotokoll (act. 1) und dem Strafbescheid (act. 1). Das "völlige Ignorieren seiner Pflichten" (AS N 4), was im- pliziert, er habe jegliche Pflichten eines Verwaltungsrats ignoriert, scheint etwas übertrieben, aber tatsächlich war Inhalt dieses Verfahrens und Grundlage seiner Verurteilung die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrere treuhänderische Ver- waltungsratsmandate führte, wobei seine Tätigkeit aus Beratungsdienstleistun- gen, Vermögensverwaltung und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr bestand (act. 1), und damit als berufsmässiger Finanzintermediär mit einem Bruttoerlös von über CHF 20'000 tätig war, und sich keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen hatte bzw. keine Bewilligung eingeholt hatte, obwohl er dazu ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG verpflichtet gewesen wä- re (act. 1). Weiter war Inhalt dieses Verfahrens, dass der Beschuldigte gegenüber einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation im Rahmen einer ordentlichen GwG-Prüfung auf einem Fragebogen angab, nur ein einziges treuhänderisches Verwaltungsratsmandat zu betreuen, obwohl er in Wahrheit mehrere GwG- relevante Mandate hatte (act. 1). Insofern hatte er seine Pflichten damit ignoriert. Dementsprechend wurde der Beschuldigte am tt. November 2015 mit Strafbe- scheid des EFD wegen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG, begangen vom 1. März 2010 bis 5. Mai 2011, und des Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG, begangen am 25. April 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen à CHF 140, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 140 und zu einer Busse von total CHF 2'100 (je mit einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt (act. 80101080 ff.). Die Strafbestimmungen des FINMAG gehören dem

- 64 - Verwaltungsstrafrecht an. Sie dienen demnach in erster Linie öffentlichen Interes- sen wie dem Funktionieren des Finanzmarkts. Aber auch Individualinteressen wie der Schutz von Gläubigern und Anlegern soll durch die Aufsicht von Finanzdienst- leistern erzielt werden (Art. 5 FINMAG). Demnach ist der Schutzzweck dieser Normen in einem weiten Sinne vergleichbar mit dem Schutzzweck von Vermö- gensdelikten in StGB. Zwar schützen die Vermögensdelikte klar die Interessen von einzelnen Personen während die Strafbestimmungen des FINMAG eher den Interessen der Allgemeinheit zugute kommen. In seiner Funktion als treuhände- risch tätiger Verwaltungsrat hat der Beschuldigte jedoch in beiden Fällen Pflichten verletzt, welche er als Finanzdienstleister hätte befolgen müssen. Demnach weist das verübte Vermögensdelikt Ähnlichkeiten zu den Vorstrafen aus, weswegen diese als einschlägig zu betrachten sind, was sich straferhöhend auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr kurz nach der Eröffnung des Strafbescheids des Finanzdepartements erneut straffällig wurde. Zudem delin- quierte der Beschuldigte damit während laufender Probezeit, was ebenfalls straf- erhöhend ins Gewicht fällt. Dies wirkt sich insgesamt in mittlerem Masse strafer- höhend aus. Damit ist die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate zu erhöhen.

d) Offenbar ist oder war im Fürstentum Liechtenstein ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig betreffend Verdacht auf Betrug und Widerhandlungen gegen das Bankengesetz und das Vermögensverwaltungsgesetz. Dies geht aus einer Rechtshilfeanfrage von Interpol Vaduz hervor, welche am tt. Februar 2017 von Interpol Bern an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet und von dieser be- antwortet wurde. Es wurde um Auskunft insbesondere bezüglich Strafverfahren in der Schweiz gebeten (act. 1). Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht von Relevanz, da der Beschuldigte im Fürstentum Liechtenstein keine Vorstrafe auf- weist (act. 65). 4.3. Nachtatverhalten und Einsicht, Reue, Geständnis

a) Dem Beschuldigten liegt die Wiedergutmachung am Herzen. Entsprechend äusserte er sich gegenüber der A.______ und auch in der Hauptverhandlung (act. 1: "Das einzige, was mich interessiert, ist, dass möglichst wenig Schaden entsteht und man schaut, dass die Gelder, die noch da sind, zurückgeführt und den Inves-

- 65 - toren zurückbezahlt werde können. Das ist mein Bestreben."). Dementsprechend bemühte er sich wiederholt darum, den Schaden wieder gut zu machen. Davon zeugen diverse Emails und eine Aktennotiz des Verteidigers des Beschuldigten (act. 1). Diese Bemühungen des Beschuldigten, die bis anhin leider nicht fruchte- ten, sind ihm in mittlerem Masse strafmindern anzurechnen.

b) Der Beschuldigte zeigte weder Einsicht noch Reue. Insofern liegt kein Strafminderungsgrund vor.

c) In objektiver Hinsicht ist der Beschuldigte weitgehend geständig. Ange- sichts des Umstandes, dass sich diese Tatsachen jedoch ohnehin aus der erdrü- ckenden Beweislage ergaben, ist dies lediglich in geringem Umfang strafmindernd anzurechnen.

d) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Einsatzstrafe um 4 Monate auf 22 Monate zu senken.

5. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es angemessen, den Beschuldigten für seine Tat mit einer Strafe von 22 Monaten zu bestrafen.

6. Anrechnung der Haft und Vormerk des vorzeitigen Strafvollzugs

a) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Der Begriff Untersuchungshaft ist in diesem Kontext weit zu verstehen und umfasst jede in einem Strafverfahren verhängte Haft (STEFAN TRECHSEL / MARC THOMMEN, in: STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 51 N 2). Die Haft ist tageweise anzurechnen, wobei ein angebrochener Hafttag als voller Tag angerechnet wird (STEFAN TRECHSEL / MARC THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 51 N 9).

- 66 -

b) Der Beschuldigte wurde am 11. Mai 2016 um 8:00 Uhr verhaftet und am

12. Mai 2016 um 20:00 Uhr aus der Haft entlassen (act. 1). Dem Beschuldigten sind somit 2 Tage Haft anzurechnen. VI. Strafvollzug

a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ter genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die A.______ beantragt, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu gewähren (act. 1).

c) Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Eröff- nung seiner bedingten Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das FINMAG (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer V.D.4.2) erneut im Rahmen eines beruf- lich ausgeübten treuhänderischen Verwaltungsratsmandats seine Pflichten ver- letzte, spricht dafür, dass eine bedingte Strafe allein grundsätzlich nicht ausreicht, den Beschuldigten von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen dieser Art abzuhalten.

d) Unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Vorstrafen (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer VII), ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in Zukunft wohl verhalten wird. Bis anhin hatte der Beschuldigte noch keine Strafe zu vollziehen. Es ist davon auszugehen, dass die Bezahlung von insge- samt 45 Tagessätzen à CHF 140 und das vorliegende Verfahren dem Beschuldig-

- 67 - ten Lehre genug sein werden, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Den verblei- benden Zweifeln in Bezug auf sein Wohlverhalten ist mit einer Probezeit von 4 Jahren entgegenzutreten. VII. Widerruf

a) Die A.______ beantragte den Widerruf der mit Entscheid des Eidgenössi- schen Finanzdepartements Bern vom tt. November 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafen von 40 Tagessätzen zu CHF 140 und von 15 Tagessätzen zu CHF 140 (act. 1).

b) Vorliegend geht es um den Widerruf bedingt ausgesprochener Strafen auf- grund von Vergehen gegen das FINMAG. Für die Verfolgung und Beurteilung sol- cher Straftaten ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) an- wendbar (Art. 53 FINMAG). Dieses wiederum bestimmt, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes gelten, soweit das VStrR nichts anderes bestimmt (Art. 2 VStrR). Da sich im VStrR keine Regelung zum Widerruf von bedingt ausgespro- chenen Strafen findet, ist das StGB anwendbar. Zuständig für den Widerruf ist folglich das Gericht, welche die neue Strafe ausspricht (Art. 46 Abs. 3 StGB; STE- FAN TRECHSEL / MARK PIETH, in: STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH [HRSG.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 46 N 9).

c) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ein Widerruf hat demnach erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird: Bei Vollzug der neuen Strafe kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden. Allerdings sind auch Art und Schwere der erneuten Delin- quenz für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung: So kann die Progno-

- 68 - se für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. und E. 4.5 S. 144 f.). Gemäss altem Recht konnte das Gericht die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Seit Inkrafttreten des revi- dierten Art. 46 Abs. 1 StGB am 1. Januar 2018 bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung zu Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, falls die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Wenn der Beschuldigte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung delinquierte, die Beurteilung jedoch erst danach erfolgt, ist in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 StGB diejenige Bestimmung anwendbar, welche für den Beschuldigten die mildere darstellt. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probe- zeit kann das Gericht Bewährungshilfen anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der An- ordnung zu laufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

d) Die vom Beschuldigten durch die ungetreue Geschäftsbesorgung verübte Vermögensgefährdung/-schädigung trat am tt. Dezember 2015 ein. Die Straftat fällt damit in die beiden zweijährigen Probezeiten, welche dem Beschuldigten mit Entscheiden des Eidgenössischen Finanzdepartements Bern vom tt. November 2015 angesetzt und am tt. November 2015 eröffnet wurden (act. 1). Da der Ablauf der Probezeiten noch keine drei Jahre zurückliegt, ist die Anordnung des Wider- rufs möglich.

e) Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist und die zu widerrufenden Strafen Geldstrafen sind, liegen keine gleichartigen Strafen vor, weshalb der revi- dierte Art. 46 Abs. 1 StGB, welcher grundsätzlich milder wäre, als der zur Tatzeit geltende Art. 46 Abs. 1 StGB, ohnehin nicht zur Anwendung kommt, womit darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 69 -

f) Dass der Beschuldigte bereits so kurze Zeit nach Ausfällung zweier beding- ter Strafen und Ansetzung der Probezeit erneut straffällig wurde, spricht dafür, dass er nicht sehr einsichtig ist und sich von der Verurteilung nicht beeindrucken liess. Vor diesem Hintergrund kann ihm keine gute Legalprognose gestellt wer- den, weshalb die bedingt ausgesprochenen Strafen zu widerrufen sind. VIII. Beschlagnahmungen A. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstän- de und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). B. Gegenstände

a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. September 2017 wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der ... sichergestellten Gegen- stände beschlagnahmt (act. 1).

b) Die A.______ beantragte in der Anklageschrift die Rückgabe dieser Ge- genstände (act. 1). An der Hauptverhandlung beantragte sie die mit Verfügung der A.______ vom tt. September 2017 beschlagnahmten Gegenstände (Akten) definitiv zu beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten zu nehmen (act. …).

c) Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich nicht geäussert.

d) Es gibt keinen Grund, die im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel verwendeten Gegenstände definitiv zu beschlagnahmen und zu den Verfahrens- akten zu nehmen. Sie sind der ... bzw. der im Zeitpunkt der Auflösung dieser Fir- ma für sie verantwortlichen Person, namentlich ... (vgl. HR-Auszug, act. … ff.), herauszugeben.

- 70 - C. Vermögenswerte

1. Konten bei der C.______ AG [Bank]

a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. Juni 2016 wurden die Konten bei der C.______ AG [Bank] lautend auf die ... gesperrt (act. 1). Mit Schreiben vom tt. Juni 2016 stellte die Bank der A.______ eine Zusammenstellung über die ge- sperrten Vermögenswerte zu. Von der Sperre wurden drei Konten erfasst (IBAN- Nr. 1; IBAN-Nr. 1; IBAN-Nr. 1) Aus dieser geht hervor, dass sich auf den Konten der ... zu diesem Zeitpunkt keine Guthaben befanden (act. …).

b) Die C.______ AG [Bank] ist daher anzuweisen, die Kontosperren aufzuhe- ben.

2. Konto bei der … AG [Bank]

a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. August 2017 wurde das EUR-Konto, IBAN-Nr. 1 lautend auf … - B.______ bei der … AG [Bank] gesperrt (act. 1). Aus der Mitteilung der … AG [Bank] geht hervor, dass sich per tt. August 2017 EUR 25'289.81 auf dem gesperrten Konto befand (act. 1).

b) Die A.______ beantragt, das beschlagnahmte Guthaben zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (act. 1).

c) Der Beschuldigte beantragt, die Kontosperre aufzuheben und den Betrag dem Beschuldigten frei zu geben (act. 1). Es handle sich nicht um deliktisches Gut und er sei auf das Geld finanziell angewiesen, um die aufgelaufenen Kosten sowie den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bezahlen (act. 1 der Ak- ten des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich [UH170274- O]).

d) Da es sich beim beschlagnahmten Guthaben soweit ersichtlich nicht um Deliktsgut handelt, kommt eine Einziehung nicht in Frage. Das Guthaben auf dem genannten Konto ist dem Vermögen des Beschuldigten zuzurechnen. Unter Ver- weis auf die Ausführungen der A.______ in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde betreffend Kontosperre des Beschuldigten (act. 1 der Akten des Beschwerdever- fahrens am Obergericht des Kantons Zürich [UH170274-O]) und die dort genann-

- 71 - ten Beweismittel, steht der Familie des Beschuldigten neben seinen laufenden Einkünften aus seinen Verwaltungsratsmandaten ausreichend Geld zur Deckung der Lebenskosten zur Verfügung. Für die laufenden Kosten des Verfahrens und seiner Verteidigung verfügt der Beschuldigte zusätzlich über das Geld aus dem ihm von ... gewährten Darlehen (act.1). Somit ist der Saldo zur Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. Demzufolge ist die Kontosperre nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die … AG [Bank] anzuweisen, die Konto-Verbindung IBAN-Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten, zu saldieren und das Guthaben zur Deckung der Verfahrenskosten der Bezirksgerichtskasse zu überweisen. IX. Zivilforderung A. Gesetzliche Grundlage

a) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündli- ches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend ge- machte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismit- tel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).

b) Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren ein- gestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche

- 72 - von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).

c) Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Strafverfahrens ist (FRANZ RIKLIN, Schweizerische Straf- prozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 122 N 2). B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass weder der ... noch der C.______ AG [Bank] die Stellung einer Privatklägerin zukämen. Der C.______ AG [Bank] fehle es an einem Schaden und die ... habe nie erklärt, sich am Strafver- fahren beteiligen zu wollen (act. 1). C. Konstituierung der ... AG

a) Zur Konstituierung als Privatklägerschaft bedarf es einer ausdrücklichen Willenserklärung. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, ist der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, in der Regel selbst- verständlich (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 118 N 4 f.). Eine Konstituie- rung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Danach ist das Recht, sich als Privatkläger zu beteiligen, verwirkt (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZ- ZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 118 N 11).

b) Den Akten liegt keine Konstituierungserklärung der ... AG bei. Ein Hinweis auf ihren Konstituierungswillen ergibt sich aus ihrem Schreiben vom tt. September 2016, mit dem sie Zivilansprüche im Strafverfahren gegen … anmeldet (act. 1). Da die Ansprüche jedoch nur gegenüber … geltend gemacht wurden, fehlt es an einer Konstituierung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Es ist deswegen festzuhalten, dass sich die ... AG im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privat- klägerin konstituiert hat. Sie ist entsprechend aus dem Rubrum zu löschen.

- 73 - D. C.______ AG [Bank]

1. Konstituierung 1.1. Erklärung der C.______ AG [Bank] In ihrer Strafanzeige vom tt. Januar 2016 erklärte die C.______ AG [Bank], sich als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituieren zu wollen (act. 1). Daran hielt sie mit Schreiben vom tt. Juli 2016 fest und ergänzte, dass sie durch die Handlungen des Beschuldigten auch einen Schaden im zivilrechtlichen Sinne erlitten habe, da Kosten entstanden seien, welche nicht durch die Pfandver- träge mit den Investoren gedeckt waren (act. 1). Sie erklärte demnach auch die Konstituierung als Zivilklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO. 1.2. Theorie Als Privatkläger kann sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person konstituieren. Geschädigter ist nach Art. 115 Abs. 1 StPO derjenige, welcher durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes gilt als unmittelbar verletzt. Der Geschädigte muss also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fallen (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIP- RÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 115 N 21; BGE 140 IV 155 E. 3.2). 1.3. Subsumtion 1.3.1. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Vermögensdelikte, zu denen auch die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB gehört, schützen das Vermögen einer Person. Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens. Art. 158 StGB präzisiert dabei das geschützte Rechtsgut als fremdes Vermögen, welches über Vertrau- ensmissbrauch angegriffen wird (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 158 N 9). Wird ein Vermö- gensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft verübt, sind weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO

- 74 - POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 115 N 56).

b) Durch den Vertrauensmissbrauch des Beschuldigten wurde das Vermögen der ... AG geschädigt. Sie gilt demnach als unmittelbar verletzt in diesem Verfah- ren. Die C.______ AG [Bank] als Gläubigerin der ... AG gehört nicht zu diesem Kreis, da sie nicht Trägerin des geschützten bzw. verletzten Rechtsgutes ist. Sie wurde durch die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht unmittelbar verletzt und ist deshalb in Bezug auf diesen Sachverhalt bzw. diese Strafnorm nicht Geschädigte. 1.3.2. Urkundenfälschung

a) Das geschützte Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrau- en, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. In erster Linie wird also die Allgemeinheit geschützt. Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden. Dies ist der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder ande- rer Art) einer bestimmten Person abzielt. Das heisst, das Urkundendelikt richtet sich auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks und er- scheint insofern als Vorbereitungshandlung bzw. als Bestandteil eines schädigen- den Vermögensdelikts (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCH- TIGER [HRSG.], Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 115 N 73). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifizierte un- richtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom

23. Februar 2016, E. 3.1; MARKUS BOOG in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB II, a.a.O., Art. 251 N 6). Mit anderen Worten umfasst der Schutz der Strafbestimmung diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche Urkunde gebraucht wird, und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom

23. Februar 2016, E. 3.2).

- 75 -

b) Im vorliegenden Fall zielte die Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift darauf ab, der C.______ AG [Bank] vorzuspiegeln, dass der von ihr bereits ge- währte Kredit gesichert sei. Diese vorgespiegelte Sicherheit diente dazu, die C.______ AG [Bank] zur Auszahlung weiterer Kredite zu bewegen. Diese Auszah- lung stellt eine für die Bank nachteilige rechtserhebliche Vermögensdisposition dar, denn sie hätte ein Darlehen gewährt, dessen Rückzahlung sehr unwahr- scheinlich gewesen wäre. Die C.______ AG [Bank] fällt demnach unter den Schutzbereich des vorliegend angeklagten Urkundendelikts und ist bezüglich die- ses Anklagevorwurfs als Geschädigte zu qualifizieren. 1.4. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die C.______ AG [Bank] lediglich in Be- zug auf die Urkundenfälschung Geschädigte und infolge Konstituierung Privatklä- gerin ist. Sie ist als solche grundsätzlich befugt, sich im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt zu äussern und adhäsionsweise Ansprüche geltend zu machen. Im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist die C.______ AG [Bank] nicht Geschädigte und damit nicht Privatklägerin. Sie kann sich in diesem Zusammenhang weder äussern noch adhäsionsweise Ansprüche geltend ma- chen. Darauf wurde die Privatklägerin an der Hauptverhandlung bereits hingewie- sen (act. 1).

2. Forderung der C.______ AG [Bank]

a) Konkret machte die C.______ AG [Bank] mit Schreiben vom tt. September 2016 Forderungen in der Höhe von CHF 91'900.68 geltend. So seien für die rechtliche Vertretung im Strafverfahren CHF 67'070.08 angefallen. Weitere Rechtsvertretungskosten betreffend die Investoren würden CHF 55'424.32 betra- gen. Ein Teil dieser Kosten, CHF 30'593.72, habe an die Investoren weiterver- rechnet werden können, weshalb ein Forderungsbetrag von CHF 91'900.68 resul- tiere (act. 1).

b) Der Beschuldigte macht geltend, der C.______ AG [Bank] sei kein Schaden entstanden (Prot. S.1).

- 76 -

c) Was die geltend gemachten Aufwendungen für die rechtliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren in der Höhe von CHF 67'070.08 betrifft, ist zu bemer- ken, dass diese keinen aus der Straftat entstandenen Schaden darstellen. Ein all- fälliger Anspruch auf Entschädigung der geltend gemachten Aufwendungen ist unter dem Titel der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer X.C).

d) Für die ursprünglich geltend gemachten Rechtsvertretungskosten in der Höhe von CHF 24'830.60 (=CHF 55'424.32 - CHF 30'593.72), welche im Zu- sammenhang mit der Auseinandersetzung mit den Investoren entstanden seien, besteht keine strafrechtlich begründete Ersatzpflicht, da diese Kosten - soweit er- sichtlich - mit Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung entstanden sind. Da die C.______ AG [Bank], wie unter Ziffer IX.D.1.3.1 festgestellt, nicht Geschädigte und somit nicht Privatklägerin bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist, kann sie in diesem Zusammenhang auch keine Forderungen geltend machen. Daher und angesichts der Tatsache, dass die C.______ AG [Bank] an der Haupt- verhandlung den Antrag stellte, ihre Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, ist die Forderung der C.______ AG [Bank] antragsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Gerichtsgebühr Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) auf CHF 8'000 festzusetzen. B. Verfahrenskosten und Entschädigung des Beschuldigten

1. Untersuchungs- und Gerichtsverfahren

a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

- 77 - des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;

b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung o- der Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b) die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c) die Aufwendungen der beschuldigten Person gering- fügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO).

c) Der Beschuldigte ist vorliegend der ungetreuen Geschäftsbesorgung schul- dig zu sprechen und vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei zu sprechen.

d) Die Kosten im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung sind in Anbe- tracht des Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen. Der Vorwurf der Urkun- denfälschung steht in engem Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und fällt von der Bedeutung her neben dem Schuldspruch bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur gering ins Gewicht. Zudem entstanden nur wenige Untersuchungshandlungen, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). Daher rechtfertigt es sich, 1/10 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, auf die Staats- kasse zu nehmen und 9/10 der Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

e) Der Beschuldigte hat seine Aufwendungen an der Hauptverhandlung nicht beziffert. Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens wären Aufwendungen in der Höhe von rund CHF 40'000 inklusive Mehrwertsteuer und Barzulagen angemessen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten eine reduzier-

- 78 - te Entschädigung für die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Wahrung seiner Rechte entstanden, in der Höhe von CHF 4'000 zuzusprechen. Diese sind mit den ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

2. Beschwerdeverfahren

a) Mit Verfügung der A.______ vom tt. August 2017 wurde das EUR-Konto, IBAN-Nr. 1 lautend auf … - B.______ bei der… AG [Bank] gesperrt (act. 1). Da- gegen hatte der Beschuldigte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zü- rich erhoben (act. 1 = Akten des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kan- tons Zürich [UH170274-O]). Die A.______ beantragte deren Abweisung (act. 1 = Akten des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich [UH170274-O]). Nachdem die A.______ Anklage beim Gericht erhoben hatte, womit die Verfahrensleitung an das Gericht übergegangen war, trat das Oberge- richt auf die Beschwerde nicht ein und überliess die Regelung der Entschädi- gungsfolgen dem Gericht im Endentscheid (act. 1).

b) Bezug nehmend auf die Ausführungen unter Ziffer VIII.C.2, wonach die Vermögenswerte zur Kostendeckung heranzuziehen sind, und der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Thematik seiner Beschwerde damit unterliegt, sind dem Beschuldigten seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang nicht zu ent- schädigen. C. Entschädigung der C.______ AG [Bank]

a) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Pri- vatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

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b) Die C.______ AG [Bank] macht geltend, es seien ihr für die notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren Kosten in der Höhe von CHF 8'842.46 angefal- len (Prot. S. 1). Als Beleg reicht sie einen Auszug aus ihrer Honorarnote ein (act. 1).

c) Der Beschuldigte macht geltend, der C.______ AG [Bank] sei keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Prot. S. 1).

d) Vorliegend wird der Beschuldigte im für die C.______ AG [Bank] relevanten Anklagevorwurf (Urkundenfälschung) freigesprochen und im Übrigen wird die Forderung der C.______ AG [Bank] auf den Zivilweg verwiesen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist.

e) Damit unterliegt die C.______ AG [Bank] vollumfänglich. Daher und da dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung auch kein schuld- haftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist der Beschuldigte zu keiner Pro- zessentschädigung an die Privatklägerin zu verpflichten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepar- tements Bern vom tt. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu CHF 140 wird widerrufen.

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6. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepar- tements Bern vom tt. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu CHF 140 wird widerrufen.

7. Die ... AG wird aus dem Rubrum entfernt.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen soweit darauf einzutreten ist.

9. Die mit Verfügung der A.______ III des Kantons Zürich vom tt. September 2017 beschlagnahmten Akten, Ordner, Hängeregister und Flip-Chart-Rollen werden ... ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich als La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die mit Verfügung der A.______ III des Kantons Zürich vom tt. Juni 2016 angeordnete Kontosperre bei der C.______ AG [Bank] betreffend IBAN-Nr. 1, 1 und IBAN-Nr. 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

11. Die mit Verfügung der A.______ III des Kantons Zürich vom tt. August 2017 angeordnete Kontosperre bei der PostFinance AG betreffend IBAN-Nr. 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die … AG [Bank] wird an- gewiesen das Konto zu saldieren sowie den Saldo zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 60'000 Gebühr Vorverfahren CHF 2'737.50 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genom- men.

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14. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 4'000 zugesprochen und mit den ihm auferlegten Kosten verrechnet.

15. Der Antrag der Privatklägerin auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Zah- lung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

16. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt gegen Empfangsschein); die A.______ III des Kantons Zürich (überbracht gegen Empfangs-  schein); den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (versandt gegen Empfangsschein); die ... AG (versandt gegen Gerichtsurkunde);  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die A.______ III des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; die ... AG;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B und unter Bei-  lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat,  Bundesgasse 3, 3003 Bern, betr. Geschäfts-Nr. …, im Doppel betr. Disp.-Ziff. 5 und 6; das Rechnungswesen des Eidg. Finanzdepartements Bern betr. Voll-  zug der Geldstrafen gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Disp.-Ziff. 9 und 11;  und im Dispositivauszug an … [Ort], betr. Disp.-Ziff. 9 bzw. Herausgabefrist;  die C.______ AG [Bank], betr. Disp.-Ziff. 10; 

- 82 - die … AG [Bank], Rechtsdienst, Mingerstrasse 20, 3030 Bern, betr.  Disp.-Ziff. 11.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Februar 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw N. Wolter