Sachverhalt
geäussert hatte, zumal er in keiner Weise versuchte, sein Plädoyer zu kürzen bzw. zusammenzufassen (Prot. S. 39 f.) – ihm bzw. dem Privatkläger vollumfäng- lich Gehör zu gewähren (Prot. S. 41). Der Privatklägervertreter verlas sodann während rund acht Stunden einen Grossteil seines 450 Seiten umfassenden Plä- doyers (act. 172/A, B, 1-9). Weiter erneuerte der Privatklägervertreter anlässlich der Hauptverhandlung das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ sowohl vor als auch nach ihrem Plädoyer (Prot. S. 13, Prot. S. 37; dazu nachfol- gend, E. I. 7). Sodann beantragte er zur Ergänzung der Beweise die erneute Be- fragung des Privatklägers sowie die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gut- achtens – von einem anderen Institut als dem zürcherischen IRM –, weil hier be- züglich der Verletzungsbilder, der möglichen Verletzungsursachen und der Le-
- 12 - bens- und Gesundheitsgefährdung eine fachmännische Interpretation notwendig erscheine, zumal die vorhandenen ärztlichen Berichte darüber keine Auskunft gä- ben (Prot. S. 32 f., Prot. S. 60; act. 72/8 S. 37). Die Einholung eines Gutachtens wurde vorfrageweise einstweilen abgewiesen, vorbehalten einer anderweitigen Einschätzung nach Abschluss der Hauptverhandlung (Prot. S. 36; dazu nachfol- gend, E. II. 6. 3+4). Die übrigen Parteien warfen keine Vor- oder Zwischenfragen auf. 1.8. In der Sache stellte der Privatklägervertreter (erstmals) den Antrag, die Be- schuldigten seien – anstelle der angeklagten Straftatbestände oder eventualiter dazu – der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventuell (dieser Antrag war hingegen nicht neu) auch des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (act. 172/9 S. 1; dazu nachfolgend, E. I. 6). Staatsanwältin E._____ plädierte anlässlich der Hauptverhandlung – wie es der Privatklägervertreter im Vorfeld richtig vermutet hatte und entgegen den in der Anklage gestellten Anträgen – auf Freispruch der Beschuldigten 1-3 (act. 171 S. 1; zum Plädoyer auf Freispruch nachfolgend, E. I. 7.3) und stellte damit im Strafpunkt die gleichen Anträge wie die Verteidigungen (act. 175 S. 1; act. 178 S. 12; act. 180 S. 2). 1.9. Im Anschluss an die zweitägige Hauptverhandlung vom 10./11. April 2018, anlässlich derer die Beschuldigten 1-3 und der Privatkläger erneut befragt wurden (Prot. S. 15-32, 33-35), beriet sich das Gericht am 17. April 2018 (Prot. S. 63). Nachdem das Verfahren als spruchreif erachtet und das – nachfolgend schriftlich zu erläuternde – Urteil gefällt wurde, wurde das Urteil am 18. April 2018 den Er- schienenen mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 182; Prot. S. 66). 1.10. Mit Eingabe vom 26. April 2018 meldete die Privatklägerschaft Berufung gegen das Urteil vom 17. April 2018 an (act. 183). Demzufolge hat das Urteil in begründeter Form zu ergehen.
- 13 -
2. Anwendbares Recht 2.1. Während sich der eingeklagte Sachverhalt sowie ein Teil des Vorverfahrens noch unter der Geltung der StPO des Kantons Zürich (StPO/ZH) ereigneten, er- folgten Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung erst nach Inkraft- treten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011. Folg- lich findet das neue Prozessrecht auf das Gerichtsverfahren Anwendung (Art. 448 Abs. 1 StPO und Art. 450 StPO e contrario). Auf Verfahrenshandlungen in der Strafuntersuchung, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurden, bleibt hingegen das alte Prozessrecht anwendbar (Art. 448 Abs. 2 StPO). In Bezug auf die anklagerelevante polizeiliche Kontrolle und Festnahme könnte sodann auch das zu der Zeit geltende kantonale Polizei- gesetz (PolG/ZH; Inkraftsetzung per 1. Juli 2009) zur Anwendung gelangen. 2.2. Grundsätzlich gelangt auch das zum Deliktszeitpunkt (16. Oktober 2009) geltende materielle Recht zur Anwendung, ausser das neuere Recht erweist sich als für die Beschuldigten milder (Art. 2 StGB). Vorliegend bezieht sich die einzige einschlägige Gesetzesänderung auf das Verjährungsrecht, wo sich die ältere Fassung von Art. 97 lit. c StGB als die mildere erweist (Verjährungsfrist von 7 statt wie heute von 10 Jahren) und somit anzuwenden ist (aStGB; Fassung vom 1. Ap- ril 2009). In anderem Zusammenhang wird mangels inhaltlicher Unterschiede auf das StGB (und nicht das aStGB) verwiesen.
3. Strafantrag Bei den den Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte. Sollte in abweichender rechtlicher Würdigung auf eine eventu- alvorsätzlich versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und/oder eine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB bzw. eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erkannt werden (so der Privatklä- gervertreter, vgl. act. 172/9 S. 1 und act. 172/8 S. 34), wäre ebenfalls kein Straf- antrag nötig; bezüglich einer einfachen Körperverletzung läge mit der Anzeige des Privatklägers vom 23. Dezember 2009 ein rechtzeitig gestellter Strafantrag gegen alle Beschuldigten vor (act. 1).
- 14 -
4. Privatklägerschaft: Straf- und Zivilklage 4.1. Der Privatkläger hat sich mit erwähnter Strafanzeige (act. 1) ausdrücklich und rechtzeitig als Strafkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO und somit als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert. 4.2. Die anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers (act. 172/9 S. 6 ff.) gegenüber den Beschuldigten als Polizisten bzw. Beamte können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise behandelt werden, da es sich da- bei um (auf die EMRK und/oder das Polizei- und Haftungsgesetz des Kantons Zü- rich gestützte) öffentlich-rechtliche und nicht um privatrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO handelt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Verjährung Wie vom Privatklägervertreter richtigerweise geltend gemacht (act. 172/8 S. 2+34), ist eine (abweichende) rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als einfache Körperverletzung oder Nötigung infolge eingetretener Verfolgungs- verjährung gemäss Art. 123 bzw. Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (Ver- jährungsfrist von 7 Jahren) nicht mehr zulässig; selbstredend können auch Tät- lichkeiten nicht mehr verfolgt werden. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss ergänz- ter Anklage (Amtsmissbrauch und Gefährdung des Lebens) sowie auf eine allfälli- ge (abweichende) Würdigung als eventualvorsätzliche Tötung, schwere Körper- verletzung, Angriff oder Freiheitsberaubung ist die Verjährung hingegen noch nicht eingetreten (Art. 312, Art. 129 sowie Art. 111, Art. 122, Art. 134 und Art. 183 je i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB; Verjährungsfrist von 15 Jahren).
6. Anträge der Privatklägerschaft im Strafpunkt Über die teilweisen neuen Anträge des Privatklägervertreters betreffend abwei- chende rechtliche Würdigung im Strafpunkt (act. 172/9 S. 1) kann das Gericht nicht befinden, da die entsprechenden Tatbestandselemente nicht Teil der Ankla- ge sind (Anklagegrundsatz, Art. 9 StPO). Eine entsprechende Anklageergänzung drängt sich vorliegend aufgrund der Beweislage nicht auf, wie in den nachfolgen-
- 15 - den Erwägungen zur Sache aufzuzeigen sein wird. Eine solche wurde vom Pri- vatklägervertreter denn auch nicht beantragt. Zwar erklärte er im Rahmen seines Plädoyers, es wäre "wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung zu untersuchen und allenfalls Anklage zu erheben gewesen" (act. 172/8 S. 7 f.) und es geselle sich zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs "automatisch eine Freiheitsberaubung dazu, auch der Nötigungstatbestand werde erfüllt" (ebd. S. 34), einen entspre- chenden Rückweisungsantrag stellte er anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung aber nicht (auch im vorangegangenen Verfahren sprach er nie von einem möglichen Tötungsdelikt). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, der Anklagesachverhalt umfasse die Tatbestände der Tötung und Freiheitsberau- bung (ebd. S. 25 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, da die Anklage auch den subjektiven Tatbestand, mithin den entsprechenden Vorsatz, jemanden zu töten oder seiner Freiheit zu berauben, konkret umschreiben muss, was sie vorliegend eben nicht tut.
7. Verfahrensfehler der Anklägerin im Vor- und Hauptverfahren 7.1. Einwendungen des Privatklägervertreters Der Privatklägervertreter machte – wie bereits im Vorverfahren – vor Einzel- und Kollegialgericht erneut geltend, Staatsanwältin E._____ habe einseitig zu Gunsten der Beschuldigten ermittelt und das Verfahren verschleppt, indem die Einvernah- men verspätet durchgeführt und sodann zunächst ganz auf die Einvernahme des Privatklägers verzichtet sowie der Privatkläger anschliessend wie eine beschul- digte Person behandelt bzw. unter fraglichen Methoden einvernommen worden sei. Sodann habe sie das Verfahren mehrfach zu Unrecht eingestellt, was sie an sich schon als befangen erscheinen lasse. Es sei ihr nie um eine ernsthafte Erhel- lung des Ereignisverlaufs gegangen, immer nur um Verdunkelung. Zudem habe Staatsanwältin E._____ in der Anklage (bzw. in der Hauptverhandlung nur even- tualiter) dem Anklagesachverhalt unangemessen tiefe Strafen beantragt. Dass sie anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich auf Freispruch plädiert habe, lasse sie nun klarerweise als befangen erscheinen, da sie verpflichtet sei, die Anklage zu vertreten. Ihr Plädoyer – der Antrag [auf Freispruch], der Inhalt, die Art der Sprache, die Herabsetzung des Privatklägers bzw. das "widerliche Geschädigten-
- 16 - Bashing" – zeige auf, dass sie krass feindselig gegenüber dem Privatkläger ein- gestellt sei (vgl. act. 113/act. 122 S. 2 sinngemäss; act. 129; act. 134; Prot. S. 37; act. 172/B S. 14-17, act. 172/7 S. 29). 7.2. Einseitige Untersuchungsführung / Verfahrensverschleppung Tatsächlich wurden die ersten Einvernahmen erst mehrere Monate nach dem Vorfall durchgeführt; die Einvernahme des Privatklägers acht, jene des Zeugen F._____ 13 Monate später. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Privat- kläger erst nach zwei Monaten Strafanzeige einreichte (noch dazu bei der fal- schen Behörde) und weitere zwei Monate später die Anklagekammer die Strafun- tersuchung eröffnete. Somit konnte erst rund vier Monate nach dem Vorfall über- haupt zu Einvernahmen in diesem Verfahren vorgeladen werden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, der (einzige) Zeuge wäre dann umgehend vorgeladen worden, allfällige aus einer späteren Vorladung ergehende Nachteile können nun aber nicht mehr behoben werden. Sodann haben scheinbar weder der Privatklä- ger noch die Beschuldigten (je von Anfang an anwaltlich vertreten) versucht, die Einvernahmen voranzutreiben. Der Privatkläger hätte darüber hinaus durchaus Gelegenheit gehabt, seine Aussagen im gegen ihn geführten Parallelverfahren zu deponieren, was er allerdings in Absprache mit seinem Vertreter verweigerte. Somit kann sicherlich nicht von einer "Verschleppungstaktik" gesprochen werden. Der anfängliche Verzicht auf die Einvernahme der Beschuldigten im Beisein des Privatklägers war zwar gemäss obergerichtlichem Beschluss sodann unzulässig, weshalb sich die erste Einstellungsverfügung der Anklägerin als fehlerhaft erwies; die versäumte Verfahrenshandlung wurde von der Anklägerin aber nach Rück- weisung durch das Obergericht umgehend nachgeholt. Darin ist kein krasser Ver- fahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu erkennen. Auch wenn sich sodann auch die zweite Einstellungsverfügung als fehlerhaft erwies, kann in der nochmaligen Verfahrenseinstellung ebensowenig ein krasser Verfahrensfehler der Anklägerin erkannt werden, da dieser andernfalls kaum vom Obergericht ge- schützt worden wäre; im Übrigen handelte es sich um einen Ermessensentscheid. Weitere Verfahrensmängel liegen nicht vor, jedenfalls keine offensichtlichen oder gar krassen. Wie bereits erwähnt wurde das im Anschluss an die wesentlichen
- 17 - Untersuchungshandlungen gegen die fallführende Staatsanwältin und sämtliche Angehörige der Anklägerin gestellte (erste) Ausstandsbegehren des Privatklägers von zwei Instanzen abschlägig beurteilt, wobei keine einseitige bzw. parteiische Untersuchungsführung festgestellt wurde; der Privatkläger brachte überdies nur pauschale Rügen und insbesondere keine krassen Verfahrensfehler vor (act. 41/9+18); das (zweite) Ausstandsbegehren zog er zurück. Zwar dauerte das Vorverfahren tatsächlich übermässig lange, dies ist aber nicht der Anklägerin, sondern der Vielzahl von involvierten Parteien und Rechtsvertretern und der damit verbundenen Schwierigkeit der Terminfindung sowie der Ausschöpfung aller Rechtsmittel bzw. den zwangsläufig damit verbundenen Verzögerungen zuzu- schreiben. Das Beschleunigungsgebot erweist sich somit nicht als verletzt, wobei sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebot ohnehin nur zugunsten, nicht aber zulasten der Beschuldigten (und zugunsten des Privatklägers) auswirken würde (die lange Verfahrensdauer wird im Verurteilungsfall allenfalls bei der Strafzumessung – notabene zugunsten der Beschuldigten – zu berücksichtigen sein). Hinsichtlich des Vorwurfs, der Privatkläger sei wie eine beschuldigte Person behandelt worden, ist einzig anzufügen, dass er betreffend den gleichen Vorfall in einem Gegenverfahren tatsächlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 3 – welche sich anlässlich der Verhaftung ebenfalls leichte Verletzungen zuzogen – beschuldigt wird (sistiertes Parallelverfahren, act. 14/1-14 bzw. act. 90/1-20; dazu nachfolgend E. II. 5.1.1), und die Krux der Sache eben genau darin liegt, dass die Rollen der Beschuldigten und des Privatklägers (bzw. im Gegenverfahren: des Beschuldigten und der Ge- schädigten) von Anfang an unklar waren. Dies würde zwar kein "Zusammen- schreien" des Privatklägers oder gar ein Behandeln des Zeugen "wie Dreck" rechtfertigen, diese Behauptungen von Seiten des Privatklägervertreters können heute aber auch nicht mehr überprüft werden, zumal keine Belege zum Ton, wel- cher anlässlich der Einvernahmen angeschlagen wurde, bestehen. Aus den (vom vertretenen Privatkläger bzw. vom Zeugen unterzeichneten) Protokollen ergeben sich jedenfalls keine "fraglichen Einvernahmemethoden". Auch darin, dass Staatsanwältin E._____ die Gefährdung des Lebens zunächst nicht anklagte, liegt kein – und sicherlich kein krasser – Verfahrensfehler. Einer-
- 18 - seits lag dies in ihrem Ermessen – es trifft insbesondere nicht zu (so aber der Pri- vatklägervertreter), dass das Bundesgericht explizit eine Anklage betreffend Ge- fährdung des Lebens verlangte –, andererseits kommunizierte sie ihren Entscheid in transparenter Weise (vgl. act. 53; Der Privatklägervertreter rügte dies denn auch erst anlässlich der rund neun Monate später stattfindenden einzelgerichtli- chen Hauptverhandlung). Sodann setzte sie die gerichtliche Anweisung betreffend Anklageergänzung ohne weiteres um. Zutreffend ist, dass das von der Anklägerin beantragte Strafmass bei anklagegemässer Verurteilung zu tief angesetzt wäre, was in Anbetracht der Vorgeschichte sicher die Annahme rechtfertigte, dass die Staatsanwältin die erst auf einzelgerichtliches Geheiss vorgenommene Anklage- ergänzung um den Tatbestand des Gefährdung des Lebens nicht ernstlich zu ver- treten beabsichtigte; auch darin kann allerdings kein krasser Verfahrensmangel erkannt werden, zumal sie einzig dazu verpflichtet war, die Anweisungen des Ein- zelgerichts umzusetzen. Dies tat sie auch, indem sie die ergänzte Anklage ord- nungsgemäss erstellte bzw. den ergänzten Anklagesachverhalt so umschrieb, dass gestützt darauf eine Verurteilung erfolgen könnte. Das Kollegialgericht ist überdies auch in keiner Weise an den staatsanwaltschaftlichen Antrag gebunden. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss dem Wahrheitsgrundsatz alle belastenden und entlastenden Umstände gleichermassen zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO/CH bzw. § 31 StPO/ZH) und nach Abschluss der Ermittlungen bei hinrei- chenden Verdachtsgründen sowie im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (im Vor- verfahren geltender Grundsatz in dubio pro duriore), damit sich das Gericht mit diesem Zweifelsfall befassen kann (Art. 319 und 324 StPO). Je mehr Zweifel aber im Zeitpunkt der Anklageerhebung bestehen, desto wahrscheinlicher wird ein Freispruch gestützt auf den im Hauptverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend wollte die Anklägerin das Verfahren einstel- len, da sie von Anfang an nicht von einem Schuldspruch überzeugt war, was sich bei bestehender Beweislage als unzulässig erwies. Es ging aber aus allen bishe- rigen Entscheiden (auch jenen des Ober- und Bundesgerichts) klar hervor, dass (gewisse bis grosse) Zweifel an einem Schuldspruch bestanden. Trotz der deut- lich zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Anklägerin erweist sich die Er- mittlung selbst als unparteiisch, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Anklägerin
- 19 - nicht allen be- und entlastenden Umständen gleichermassen nachgegangen wä- re. Letzteres zeigt sich beispielsweise an den teilweise im Hauptverfahren erneut gestellten und erneut abgewiesen Beweisergänzungsanträgen der Privatkläger- schaft, welche sich somit auch nach Ansicht des Gerichts nicht aufdrängten (die einzige gerichtlich vorgenommene Beweisergänzung war ein Aktenbeizug zweier Entscheide, welche im Vorverfahren noch nicht ergangen waren; auf das vom Pri- vatklägervertreter im Vor- und Hauptverfahren beantragte Gutachten wird an an- derem Ort eingegangen). Die Zurückhaltung der Staatsanwältin zur Anklageerhe- bung bei gegebener Aktenlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist erneut zu erwähnen, dass der Privatkläger von Anfang an ver- treten war und seine Rechte wie aufgezeigt jeweils verteidigen konnte. Sodann bleibt zu betonen: Selbst wenn Verfahrensmängel erkannt würden, wurde weder beantragt noch ist ersichtlich, welche Verfahrenshandlungen wiederholt oder er- gänzt werden müssten oder könnten. 7.3. Ausstandsbegehren vom 16. Mai 2017 bzw. vom 10. April 2018 Es ist zu prüfen, wie die durch den Privatklägervertreter vor der Hauptverhand- lung gestellten (act. 129/act. 134) und anlässlich der Hauptverhandlung zweimal erneuerten Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ (vor und nach ih- rem Plädoyer, Prot. S. 13, Prot. S. 37) zu behandeln sind. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch ei- ner Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weite- res Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsan- waltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte be- troffen sind (Art. 59 Abs. 1 Ingress und Abs. 1 lit. b StPO). Bei richtiger Betrach- tungsweise kann die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Ausstandsbe- gehren gegen die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden jedoch nur dann zuständig sein, wenn das Verfahren noch vor der Behörde, die als Gan- zes oder teilweise vom Ausstand betroffen ist, anhängig ist. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregel von Art. 59 Abs. 1 StPO ist, dass eine andere als die vom Ausstand betroffene Behörde über das Ausstandsgesuch entscheidet. Ist die Sa-
- 20 - che beim erstinstanzlichen Gericht anhängig, hat somit nicht die Beschwer- deinstanz über die gegen die Staatsanwaltschaft geltend gemachten Ausstands- gründe zu entscheiden, sondern eben das Sachgericht. Dabei betrifft der Ent- scheid des Sachgerichts nicht den Ausstand an sich, da nach Anklageerhebung keine Amtshandlungen mehr anstehen, bei welchen die Vertretung der Staatsan- waltschaft in den Ausstand treten könnte bzw. müsste, sondern mehr die Verwirk- lichung eines Ausstandsgrundes. Wird zu Recht ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund geltend gemacht, liegt hinsichtlich der nach der Verwirklichung des Ausstandsgrundes vom Betroffenen (im Vorverfahren) vorge- nommenen prozessrechtlichen Handlungen in aller Regel ein Verfahrensfehler vor. Das Gericht hat sodann zu entscheiden, ob diese Handlungen dennoch zu berücksichtigen oder ob sie – soweit noch möglich – zu wiederholen sind, zumal das Gericht unvollständig oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise ergänzt bzw. nochmals erhebt (Art. 343 StPO). Nach Anklageerhebung ist somit nur noch die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit von bereits erfolgten Erhebungen im Unter- suchungsverfahren offen (vgl. dazu Beschluss der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich UA170015 vom 10. August 2017, E. II. 2.2; act. 155). Ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund wirkt sich somit auch nicht auf die Handlungen der Anklagevertretung im Hauptverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft ist im gerichtlichen Verfahren Partei und nicht mehr Strafbe- hörde (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die An- klage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B.415/2011 vom 25. Oktober 2011). In diesem Rahmen besteht weder für die beschuldigte Person noch für die Privatklägerschaft einen Anspruch auf ein be- stimmtes Verhalten der Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft hat insbeson- dere nicht die Aufgabe, die Interessen der Privatklägerschaft zu vertreten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 = Pra 101 Nr. 123). Als Partei kann die Vertretung der Staats- anwaltschaft somit nicht mehr befangen sein, selbst wenn sich in Bezug auf das Vorverfahren ein Ausstandsgrund verwirklicht haben sollte (zum Ganzen: Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
10. August 2017, E. II. 2.3; act. 155).
- 21 - Der Privatklägervertreter führte keinen konkreten Ausstandsgrund an, sondern rügte einfach verschiedene Verfahrensfehler im Vorverfahren sowie das Plädoyer auf Freispruch im Hauptverfahren (zu den Rügen vorstehend, E. I. 7.1.). Wie dargelegt (E. I. 7.2.) liegen bis zur Hauptverhandlung keine Verfahrensfehler vor, welche Staatsanwältin E._____ als befangen sowie ihre Handlungen als un- zulässig bzw. unverwertbar erscheinen lassen und deren Wiederholung notwen- dig machen. Insbesondere vermag allein die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit – auch nach der Rückweisung der Anklage durch das Einzelgericht zur Anklageergänzung – keinen Befangenheitsanschein zu bewirken. Zudem stellt eine allenfalls unrichtige Rechtsauffassung – in Bezug auf die Nichtanklage der Gefährdung des Lebens – keinen Ausstandsgrund dar, umso weniger, als dass diese Auffassung vorliegend auf einer eingehenden und jedenfalls vertretbaren Würdigung der Beweislage beruht. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stel- len ohnehin nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleich- kommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andern- falls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.). Wie aufgezeigt liegen keine besonders krassen Fehler von Staatsanwältin E._____ vor. Da kein Ausstandsgrund vorliegt, ist auch dieses Ausstandsbegehren abzu- weisen (Prot. S. 14). Bezüglich der Amtshandlungen der Staatsanwältin im Hauptverfahren könnte man sich – wie es der Privatklägervertreter tut – auf den Standpunkt stellen, die Ver- pflichtung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung beinhalte die entspre- chende Vertretung der Anklage vor Gericht, womit sowohl Anklage als auch Plä- doyer auf Freispruch unzulässig wären. Der Blick auf die grundsätzliche Aufga- benteilung von Staatsanwaltschaft und Gericht lässt aber eher den Schluss zu, dass die Staatsanwaltschaft zwar den tatsächlichen Umständen sorgfältig und neutral nachzugehen und die Beweisergebnisse dem Gericht umfassend zu prä- sentieren hat, zumal das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachver- halt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), sie aber bezüglich der anschliessenden
- 22 - Würdigung der Ergebnisse und deren Einbindung in Anträge und Plädoyer nicht eingeschränkt wird, da das Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung und der fehlenden Bindung bezüglich der in den Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO) hier eben gerade nicht an diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist; diese stellen letztlich blosse Empfehlungen an das Gericht dar. Somit erscheint es durchaus möglich und zulässig, dass die Staatsanwaltschaft zwar zur Anklageerhebung verpflichtet ist (in dubio pro duriore), nichtsdestotrotz aber nicht von der Beweisbarkeit der Schuld überzeugt ist (in dubio pro reo) und sie dies auch gegenüber dem Gericht
– vor oder anlässlich der Hauptverhandlung – kundtut (vgl. zum Ganzen Acker- mann/Schödler, Anklage auf Freispruch, forumpoenale 1/2016, S. 33-38). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den zitierten Grundsätzen und den Mög- lichkeiten der Staatsanwaltschaft zeigt sich heterogen, allerdings wurde zumin- dest das Plädoyer auf Freispruch anlässlich der Hauptverhandlung – sollte die Staatsanwaltschaft dann immer noch von der Unschuld des Beschuldigten über- zeugt sein – ausdrücklich als zulässig befunden (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012, E. 1.2.3 Abs. 3). Bezüglich der Handlungen von Staatsanwältin E._____ im Hauptverfahren kann jedenfalls kein Ausstandsgrund gegeben sein, da die Staatsanwältin hier als Par- tei waltete. Somit ist auch dieses Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten ist (Prot. S. 39). Anzumerken ist, dass – entgegen den Ausführungen des Privatklägervertreters – aus dem Plädoyer von Staatsanwältin E._____ sicherlich keine krasse Feindseligkeit gegenüber dem Privatkläger her- vorgeht bzw. kein "widerliches Geschädigten-Bashing" erkannt werden kann. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt Vorliegend wird den drei Beschuldigten in der ergänzten Anklageschrift vorgewor- fen, in Zusammenwirken bei Planung und Durchführung ihre Amtsgewalt miss- braucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf-
- 23 - fen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, sowie einen Menschen in skru- pelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Dadurch hätten sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB – je in Mittäterschaft – schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen seien (act. 109B). Konkret wird den Beschuldigten vorgeworfen, den Privatkläger und seinen Be- kannten F._____ am 19. Oktober 2009 im Rahmen einer Polizeikontrolle in einem Tram sogleich aus dem Tram geführt zu haben, nachdem diese sich nicht nach erster Aufforderung ausgewiesen haben. Dabei habe der Privatkläger – der we- gen einer Herzerkrankung einen implantierten cardioverten Defibrillator trage – die Beschuldigten ausdrücklich darum gebeten, ihn nicht anzufassen, da er herz- krank sei, und, als er daraufhin trotzdem an der Jacke angefasst worden sei, er- neut gesagt, man solle ihn in Ruhe lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Unmittelbar nach dem Aussteigen und ohne dass der Privatkläger Anlass dafür gegeben habe, habe ihm die Beschuldigte 2 aus kürzester Distanz Reizstoffspray PAVA ins Gesicht gesprüht. Der Beschuldigte 1 habe ihn (den Privatkläger) fest- gehalten und nach vorne gezogen, wobei er ihm zuerst einen Schlag mit der Faust gegen den Unterleib und dann mit dem Knie einen Schlag gegen den Brustbereich – wo sich der Defibrillator des Privatklägers befinde – versetzt habe. Sodann hätten alle drei Beschuldigten den Privatkläger – der wegen des Reizstof- fes nichts habe sehen können – abwechselnd mit Schlägen traktiert, wobei der Beschuldigte 3 mindestens zwei Stösse gegen die Oberschenkel und der Be- schuldigte 1 mehrere Schläge gegen den Oberkörper ausgeführt hätten, jeweils mit dem Polizeimehrzweckstock (PMS). Weiter habe der Beschuldigte 3 den Pri- vatkläger von hinten am Hals gepackt und derart stark minutenlang dagegen ge- drückt, dass dieser infolgedessen und wegen des Reizstoffs kaum noch Luft be- kommen habe. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 2 den rechten und der Be- schuldigte 1 den linken Arm des Privatklägers gehalten und nach hinten gedrückt. Schliesslich sei der Privatkläger von allen drei Beschuldigten gewaltsam zu Bo- den gedrückt worden und, zuerst auf beide Knie fallend, letztlich auf dem Bauch zu liegen gekommen, worauf ihm hinter dem Rücken Handschellen angelegt wor- den seien. Der Privatkläger sei weiterhin mehrfach mit Fäusten und Polizeimehr-
- 24 - zweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden. Im Verlauf des Geschehens habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger mit dem rechten Daumen ins linke Auge gefasst. Weiter habe der Beschuldigte 1 die Beine des auf dem Boden liegenden Privatklägers in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt, obwohl der Privatkläger über Schmerzen geklagt habe. Zudem habe er sich auf den Privatkläger gesetzt und ihm sein Knie in den Rü- cken gedrückt, so dass sich der Privatkläger nicht bewegen und durch den Druck auf den Brustkorb kaum noch habe atmen können. Der Beschuldigte 1 habe da- bei geäussert, "Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika!", während der Privat- kläger erneut auf sein operiertes Herz verwiesen habe (act. 109B S. 3 f.). Durch dieses Vorgehen habe der Privatkläger mehrere Verletzungen erlitten (Fraktur des Querfortsatzes am 2. Lendenwirbel rechts; diverse Kontusionen an Kiefer, Wirbelsäule, Flanken, Knien, Handgelenken; Leistenzerrung am rechten Oberschenkel; Hornhautschädigung und Unterblutung der Bindehaut; lokale Druckdolenzen beim Schrittmacher mit Hämatom, am Sternum über der Narbe und am Unterbauch beidseits; Kniedistorsion rechts), welche die Beschuldigten gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätten und welche zu einem Spitalaufenthalt von rund einer Woche und einer Arbeitsunfähigkeit von rund ei- nem Monat geführt hätten (act. 109B S. 5).
2. Rechtsgrundlagen Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise – mithin besonders hemmungs- und rücksichtslos (BGE 121 IV 70) – in unmittelbare Le- bensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB strafbar. Einen strafbaren Angriff im Sinne von Art. 134 StGB begeht wiede- rum, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Schliesslich macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen in schwerer – insbes. lebensgefährlicher – Weise an Körper oder
- 25 - Gesundheit schädigt (Art. 122 StGB). Diese Delikte sind auch als Versuch straf- bar (Art. 22 StGB) und erfordern allesamt Vorsatz, wobei grundsätzlich Eventual- vorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Hinsichtlich der Gefährdung des Le- bens wird hingegen direkter Vorsatz bezüglich der Erzeugung einer unmittelbaren Lebensgefahr verlangt (BGE 94 IV 63). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Zur Notwehr berech- tigt sind sowohl der Angegriffene wie auch jeder Dritte (Notwehrhilfe; BGE 129 IV 14). Ferner verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Polizei ist unter den Voraussetzungen des Polizeigesetzes bzw. der Strafpro- zessordnung berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizei- posten zu bringen, wobei sie dazu als äusserstes Mittel Gewalt anwenden darf; diese muss dem Zweck der Amtspflicht angemessen und insgesamt verhältnis- mässig sein (§ 8 Abs. 3, § 10, § 13 Abs. 1, § 14 sowie § 21 und § 25 PolG/ZH; § 56 StPO/ZH). Gemäss Polizeigesetz darf die Polizei – wenn es zur Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendig ist – eine Person anhalten und deren Identität feststellen sowie abklären, ob nach dieser Person gefahndet wird; wenn diese Abklärungen nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder Zweifel an den Angaben oder der Echtheit der Papiere aufkommen, darf die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen. Sodann darf sie eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn diese Personen ernsthaft und unmittelbar gefährdet (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 PolG/ZH § 25 lit. a PolG/ZH). Auch im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen darf die Polizei – nun im Interesse der Auf- klärung einer Straftat – Personen anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat oder nach ihr gefahndet wird (§ 48 Abs. 1 StPO/ZH). Sowohl nach Polizeigesetz als auch nach Strafprozessordnung ist die
- 26 - Person verpflichtet, sich auszuweisen (§ 21 Abs. 2 PolG/ZH und § 48 Abs. 2 StPO/ZH).
3. Zu erstellender Sachverhalt 3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger anlässlich der polizeilichen Personenkontrolle zu einer tätli- chen Auseinandersetzung mit beidseitigen Verletzungsfolgen gekommen ist, nachdem sich der Privatkläger und sein Begleiter im Tram nicht auf erstes Ver- langen ausgewiesen hatten und der Privatkläger dabei kundgetan hätte, es hand- le sich um eine rassistische Kontrolle. Im Übrigen weichen die Schilderungen der Beschuldigten in vielen Punkten von denjenigen des Privatklägers – auf welchen der Anklagesachverhalt vorwiegend basiert – ab (namentlich betr. die Aussage des Privatklägers bezüglich seiner Herzkrankheit sowie betr. den Ablauf der Aus- einandersetzung: Identität derjenigen beschuldigten Person, welche den Pfeffer- spray einsetzte; Art und Intensität der Gewalt seitens der Beschuldigten und sei- tens des Privatklägers selbst), weshalb es den Anklagesachverhalt zu erstellen gilt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung liegt das Hauptaugenmerk dabei auf dem Verhalten des Privatklägers selbst (Hat er provoziert und sich der Verhaftung aktiv zur Wehr gesetzt? Hat er die Beschuldigten auf seine Herzoperation auf- merksam gemacht?), dem Verhalten der Beschuldigten (Wurde der Privatkläger gewürgt und am Boden liegend geschlagen bzw. ihm ein Knie in den Rücken ge- drückt?) sowie auf dem den Beschuldigten bekannten Risiko der Auseinanderset- zung für die Gesundheit bzw. das Leben des physisch bereits angeschlagenen, da am Herzen operierten Privatklägers (Bestand durch die gewaltsame Verhaf- tung Lebensgefahr für den Privatkläger? Wussten die Beschuldigten von der Her- zoperation und einem damit zusammenhängenden erhöhten Risiko?). 3.2. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Personenkontrolle steht hingegen ausser Frage. Im Anklagesachverhalt ausdrücklich so festgehalten und somit – trotz anderweitiger Ausführungen des Privatklägers – nicht erstellt werden muss, dass die Beschuldigten den Privatkläger und seinen Begleiter F._____ einer Per- sonenkontrolle unterziehen wollten, in der Absicht, diese auf die Übereinstimmung mit dem Signalement einer polizeilich ausgeschriebenen Person zu überprüfen
- 27 - (act.109B S. 3). Diese Absicht erweist sich als legitim und mit dem Polizeigesetz und der Strafprozessordnung vereinbar (vorliegend bestand bereits ein erster Tatverdacht gegen den Privatkläger als mutmasslicher Straftäter, weshalb die Bestimmungen der StPO/ZH für die polizeilichen Handlungen zur Anwendung ge- langen; die Anwendung des PolG/ZH würde allerdings zum gleichen Ergebnis führen). Die Einwände des Privatklägers, die Beschuldigten hätten ihn ohne An- lass und allein aufgrund rassistischer Motive und somit zu Unrecht – gar willkür- lich – kontrolliert (statt vieler: act. 172/B S. 2 und act. 172/8 S. 29), sind somit nicht zu hören. Überdies finden sie in den Akten auch keine Stütze: Der Beschul- digte 3 führte dazu aus, er sehe sich vor Dienstantritt regelmässig die Fahn- dungsmeldungen im Intranet an, weswegen er am 18. Oktober 2009 auf die VUL- PUS Meldung AG … gestossen sei. Das Signalement dieser Meldung – dunkel- häutige Person, elegant gekleidet, ca. Ende 30 Jahre alt, wohnhaft in Zürich- G._____ – habe auf den Privatkläger gepasst, weshalb dieser kontrolliert worden sei (act. 14/2 S. 2; act. 7 S. 3; act. 45/1/3+5; Prot. S. 29). Die Beschuldigte 2 liess ebenfalls ausführen, sie habe wie üblich vor Dienstantritt die VULPUS Meldungen konsultiert und so die entsprechende Ausschreibung gesehen, wobei sie sich nicht mehr an deren Details erinnern könne (act. 8 S. 7; act. 45/1/7); die Kontrolle sei auf Anordnung des Beschuldigten 3 durchgeführt worden (Prot. S. 25). Der Beschuldigte 1 erklärte schliesslich, die Kontrolle auf Anordnung des Beschuldig- ten 3 als Gruppenführer durchgeführt und erst im Nachhinein von der – ihm bis dahin nicht bekannten – Fahndungsmeldung erfahren zu haben (act. 6 S. 2; act. 45/1/5; Prot. S. 20 f.). Die zitierte Fahndungsmeldung wurde zu den Akten ge- reicht (Beilage 1 zu act. 45/1/3: VULPUS Meldung AG …, Fahndungsmeldung der Kantonspolizei Aargau, publiziert durch die Stadtpolizei Zürich); mangels Fäl- schungshinweisen gilt deren (vom Privatklägervertreter angezweifelte, act. 172/1 S. 29) Authentizität als gesichert. Zwar enthält sie keine Beschreibung der ge- suchten Person mit charakteristischen, äusseren Merkmalen (im Sinne eines "Signalements" gemäss Wortdefinition), jedoch zwei Fotografien eines dunkelhäu- tigen Mannes mit Halbglatze und Millimeterhaarschnitt sowie Hemd, Krawatte und dunklem Trenchcoat – welche eine in Worte gefasste Beschreibung obsolet wer- den lassen. Darin wird aufgeführt, die fotografierte Person werde wegen Geldwä-
- 28 - scherei gesucht (begangen am 15./19. September 2009; Deliktsbetrag rund Fr. 50'000.–), wobei es sich mutmasslich um H._____, geboren am tt. Februar 1968 sowie wohnhaft in Zürich G._____, handle. Vergleicht man die bei den Ak- ten liegenden Fotografien des Privatklägers und der gesuchten Person (Beilagen 2/1+2 zu act. 45/1/3; act. 43/2) lässt sich – entgegen der Ansicht des Privatklä- gervertreters (act. 172/1 S. 12) – durchaus eine Ähnlichkeit feststellen. So weisen beide kaum oder wenig Haare auf, haben eine vergleichbare Kopfform und sind von ähnlicher Statur und Hautfarbe sowie ungefähr gleich alt (Jahrgänge 1968 und 1973). Die Behauptung des Privatklägervertreters, der Privatkläger habe im Tram eine Schirmmütze getragen, weshalb Kopf und Haare nur schlecht zu sehen gewesen seien (act. 172/1 S. 21 f.) und eine Identifikation somit unrealistisch, ja gar unmöglich sei, ist neu und findet in den Akten keine Stütze (vgl. vom Privat- kläger unterzeichnetes Effektenverzeichnis, act. 90/18/2). Bei genauerer Betrach- tung zeigen sich zwar durchaus gewisse Unterschiede bezüglich des Tons der Hautfarbe und der Nase, diese sind aber nicht charakteristisch bzw. derart offen- sichtlich, dass sie eine Identität der beiden Personen sofort ausschliessen würden
– zumal die Fotografien der gesuchten Person auch nicht von einwandfreier Qua- lität sind (was auch der Privatklägervertreter einräumte, act. 172/1 S. 15 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 3 – gestützt auf eine kurze Be- obachtung des Privatklägers durch das Fenster eines beleuchteten Trams (act. 7 S. 2 f.) – annahm, es könne sich beim Privatkläger um die gesuchte Person han- deln, und er deshalb eine Kontrolle zur Überprüfung dieses Verdachts anordnete; er behauptete denn auch nie, mit Sicherheit von einer Übereinstimmung ausge- gangen zu sein oder dass er – so will es aber der Privatklägervertreter glauben machen (act. 172/1 S. 16) – das Bild des Gesuchten längere Zeit betrachtet habe. Entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (act. 172/1 S. 39 ff.) ist nicht er- sichtlich, weshalb daran gezweifelt werden sollte, dass der Beschuldigte 3 die Fahndungsmeldung am Tag des Vorfalls bei Arbeitsantritt tatsächlich gesehen hatte, zumal der Beschuldigte 3 in nachvollziehbarer Weise ausführte, die Fahn- dungsmeldungen stets als Dienstvorbereitung zu kontrollieren, bevor er in einem Revier patrouilliere (zuletzt: Prot. S. 30), und da unwahrscheinlich ist, dass der/die Beschuldigte/n zum Zwecke der nachträglichen Vertuschung des fehlenden
- 29 - Grunds für die Personenkontrolle rein zufällig eine derart passende, aktuelle Fahndungsmeldung ausfindig machen konnte/n. Es macht auch nicht "stutzig", wie der Privatklägervertreter meinte (act. 172/1 S. 9), dass die Beschuldigten das Signalement des Gesuchten in ihren Wahrnehmungsberichten nicht beschrieben, da sich dieses eben klar aus der Fotografie der VULPUS-Meldung ergab. Ebenso wenig lässt sich aus der Kontrolle F._____s schliessen, dass die Kontrolle nicht aufgrund der Vulpus-Meldung stattgefunden habe (so der Privatklägervertreter, act. 172/1 S. 34 f.) – selbstverständlich darf die Begleitperson einer mutmasslich kriminellen Person ebenfalls einer Personenkontrolle unterzogen werden. Der Pri- vatklägervertreter führte an, dass der Privatkläger laufend polizeilich kontrolliert werde, nur weil er eine schwarze Hautfarbe aufweise bzw. Schwarzafrikaner sei und er als solcher – ohne weitergehende Verdachtsmomente – als mutmasslicher Drogenhändler identifiziert werde, wobei ihm bislang nie ein deliktisches Verhal- ten nachgewiesen worden sei (vgl. act. 97 S. 1 unten; u.a. act. 172/B S. 2). Erfah- rungsgemäss ist es tatsächlich wahrscheinlicher, dass der Privatkläger als Schwarzafrikaner, zumindest wenn er sich in der Nähe des Drogenmilieus aufhält, kontrolliert wird als eine Person weisser Hautfarbe. Dies ist im Generellen unfair und auch im Konkreten bedauerlich, zumal der Privatkläger hinsichtlich Dro- gendelinquenz unbescholten ist. Wie aufgezeigt hatten die Beschuldigten aber ei- nen legitimen – und in keiner Weise mit Drogendelinquenz zusammenhängenden
– Grund, den Privatkläger einer Kontrolle zu unterziehen, weshalb Ausführungen zu Racial Profiling – durch die Beschuldigten und namentlich auch durch die zür- cherische Polizei generell bzw. im Sinne einer eigentlichen Einsatzdoktrin (statt vieler: act. 172/B S. 19 f.) – im vorliegenden Fall völlig fehl am Platz sind. Über- dies fand die Kontrolle gar nicht – wie es der Privatklägervertreter suggerierte (u.a. act. 172/1 S. 4) – im Langstrassenquartier als bekanntem Drogenmilieu statt. Schliesslich müssten die Beschuldigten, würden sie dunkelhäutige Personen tat- sächlich allein aufgrund rassistischer Motive kontrollieren, in einer Mehrheit aller Trams Kontrollen durchführen, was angesichts ihrer vielzähligen und zeitintensi- ven Aufgaben wenig realistisch scheint. Zu guter Letzt ist in diesem Zusammen- hang anzumerken, dass die beabsichtigte Kontrolle – entgegen den Ausführun- gen des Privatklägervertreters (act. 172/2 S. 1 f.) – sehr wohl im Tram hätte
- 30 - durchgeführt werden können, da bei Kooperation durch Vorweisen eines Auswei- ses innert kürzester Zeit und ohne weiteres Aufsehen festgestellt werden kann, ob es sich bei einer kontrollierten Person um die gesuchte Person handelt, zumal bei der vorliegend gesuchten Person sowohl der Name als auch das Geburtsdatum bekannt war. Namentlich war nie vorgesehen, den Privatkläger und sein Begleiter einer Leibesvisitation oder einer Kontrolle von Körperöffnungen zu unterziehen – hier hat der Privatklägervertreter den von den Beschuldigten verwendete Begriff "Personenkontrolle", der keine derartige Durch- und Untersuchungen impliziert, offensichtlich missverstanden. Aus diesem Grund hätte die Kontrolle auch nicht bis zum Erreichen der – tatsächlich nur wenige hundert Meter entfernten – nächs- ten Tramhaltestelle beendet sein müssen; es lag kein "Zeitbudget" vor und die Beschuldigten 1 und 2 standen auch nicht von Anfang an unter "Stress, Hektik und Anspannung" (so aber vom Privatklägervertreter suggeriert, act. 172/B S. 20, act. 172/2 S. 5 ff.). Überdies konnten die vom Privatklägervertreter aufgelisteten Aktionen und Rektionen im Tram (act. 172/2 S. 12 ff.) ohne weiteres innerhalb dieses kurzen Zeitfensters vollzogen werden, zumal es sich hierbei um kurze ver- bale und eben nicht um "bedeutsame" Interaktionen (ebd. S. 32) handelte. Die Ausführungen des Privatklägervertreters zur Kontrolle im Tram und zur angebli- chen Handlungsmaxime der Polizei (Racial Profiling) erweisen sich somit als für vorliegenden Fall gänzlich irrelevant (vgl. weite Teile von act. 172/B [mind. 10 Sei- ten] sowie die Kapitel 1 "Afrikanerhatz" [50 Seiten], 2 "Disput im Tram" [50 Seiten] und 5 "Polizeilicher Alltag" [50 Seiten] des Plädoyers, insgesamt rund 160 Seiten). 3.3. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen dem Gericht in erster Linie die Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1-3 (act. 14/3-4), die Aussagen der Beschuldigten 1-3 (act. 6-8, act. 34/1-3 [Aussageverweigerung], act. 42), des Pri- vatklägers (act. 9) und des Zeugen F._____ (act. 11) sowie die Aussagen der Be- schuldigten 1-3 und des Privatklägers im Hauptverfahren (vor dem Einzel- und Kollegialgericht, jeweiliges Protokoll). Ferner liegen diverse medizinische Akten betreffend die Verletzungen und die Gefährdung des Privatklägers (vgl. dazu E. II.
6. 3+4), Bilder der Verletzungen aller Beteiligten (act. 43/2), Polizeirapporte und Untersuchungsakten betreffend den Privatkläger als (in gleicher und anderer Sa- che) beschuldigte Person (act. 90+91, act. 106+107, act. 161/2) sowie Personal-
- 31 - akten betreffend die Beschuldigten vor (Strafregisterauszüge, act. 132/1-3; Sich- tung Personaldossiers der Beschuldigten, act. 88). Die Beweismittel erweisen sich allesamt als verwertbar; insbesondere lag, wie bereits aufgezeigt, zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch kein Ausstandsgrund vor, der die Verwertbarkeit tangieren würde.
4. Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen 4.1. Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 anerkannte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 14-17), den Privatkläger – der sich trotz mehrmaliger Aufforderung den Ausweis zu zeigen, Androhung einer Kontrolle ausserhalb des Trams sowie Ermunterung seitens des kooperativen Zeugen F._____ geweigert habe, ebendies zu tun, geltend gemacht habe, es handle sich um eine rassistische Kontrolle, immer genervter geworden sei, mehrfach (laut und bedrohlich, act. 6 S. 2) gesagt habe, man solle ihn nicht berühren, und schliess- lich nur widerwillig aus dem Tram gestiegen sei – zunächst leicht am Arm berührt zu haben, worauf dieser wütend bzw. wütender geworden sei und erneut gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Weiter gab er zu, dass er in Folge – da sich der Privatkläger in aggressiver Weise zu ihm umgedreht, sich aufgebäumt und in sei- ne Jacke habe greifen wollen, was in Anbetracht der Möglichkeit, der Privatkläger würde eine Waffe herausholen, bedrohlich gewesen sei – zur Kontrolle der Hände des Privatklägers zusammen mit dem Beschuldigten 3 einen Eskortgriff (Fixierung der Arme seitlich vom Körper, act. 6 S. 4) versucht und er – nachdem sich der Privatkläger losgerissen sowie den Beschuldigten 1 gepackt und weggestossen (bzw. angegriffen, act. 6 S. 5) habe – einen Ablenkungsschlag mit der Faust aus- geführt sowie mit seinem Knie in Richtung Unterleib des Privatklägers gezielt zu haben, um den Privatkläger zurückzudrängen. Es sei dann zu einem Gerangel ohne Schlagabtausch (bzw. zu einem Kampf, act. 6 S. 5) gekommen; sie hätten sich gegenseitig festgehalten (wobei er dem Privatkläger kräftemässig unterlegen gewesen sei, weshalb er ihn nicht habe zu Boden drücken können; act. 6 S. 5), so dass einer der anderen Beschuldigten, er habe nicht gesehen wer, (erst zu die- sem Zeitpunkt) Pfefferspray eingesetzt habe, was allerdings nichts genützt habe.
- 32 - Er sei vom Privatkläger mit ganzer Kraft gegen die Wand der Tramhaltestelle ge- drückt worden, was er als sehr bedrohlich (bzw. gefährlich, act. 6 S. 5) empfun- den habe, da er kein Gleichgewicht mehr gehabt habe und der Privatkläger an seine Waffen hätte gelangen können, weshalb er diesem (in Notwehr, act. 6 S. 3) mit dem Daumen ins linke Auge gefasst habe. Da er nach wie vor vom nur leicht zurückweichenden Privatkläger festgehalten worden sei, habe er mit dem Polizei- stock Schockstösse gegen dessen Oberkörper ausgeführt (ca. drei bis fünf Stös- se aus kurzer Distanz, act. 6 S. 6; er glaube, auch der Beschuldigte 3 habe dann seinen Mehrzweckstock eingesetzt, act. 6 S. 9). Noch immer sei er festgehalten worden, so dass er den Privatkläger zusammen mit dem Beschuldigten 3 mit ro- her Körperkraft und unter massivster Anstrengung zu Boden gedrückt habe. Da- bei habe der Privatkläger immer wieder (mit enormer Kraft, act. 6 S. 7) versucht aufzustehen, sich zu befreien bzw. sich loszureissen und sich der Fesselung durch Verstecken seiner Arme unter seinem Körper zu entziehen, weshalb er (Beschuldigter 1) mit roher Kraft seinen Arm hochgerissen habe (den rechten – den linken Arm habe der Beschuldigte 3 mit dem Mehrzweckstock durch eine He- beltechnik lösen und auf den Rücken drehen können, act. 6 S. 7). Schliesslich hätten sie ihm zu dritt, mithilfe der eingetroffenen Verstärkung (Polizist I._____, von der Beschuldigten 2 herbeigerufen, act. 6 S. 7) die Handschellen angelegt. Der Beschuldigte anerkannte somit die meisten der ihm in der Anklage vorgewor- fenen Handlungen, machte aber geltend, alle seine Handlungen seien Reaktionen auf das bedrohliche Verhalten des Privatklägers gewesen. Er stellte in Abrede, dass der Privatkläger von ihm (oder von den anderen Beschuldigten) gewürgt worden sei (allerdings könne es sein, dass er dem Privatkläger während des Ge- rangels an den Hals gefasst habe, act. 42 S. 8). Nicht zutreffend sei, dass der Pri- vatkläger, wie von diesem geltend gemacht, auf die Knie gefallen sei (act. 6 S. 9). Sodann machte er geltend, der Privatkläger habe seine Herzprobleme in keiner Weise erwähnt (von der Herzerkrankung des Privatklägers habe er erst auf der Wache erfahren, act. 6 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 in sei- ner Schilderung des Vorfalls nicht zu den Vorwürfen in der Anklage, er habe die
- 33 - Beine des auf dem Boden liegenden Privatklägers in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt, obwohl der Privatkläger über Schmerzen geklagt habe, er habe sich auf den Privatkläger gesetzt und ihm sein Knie in den Rücken gedrückt, er habe den Privatkläger rassistisch beschimpft und er bzw. man habe den gefes- selten Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und Polizeimehrzweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert (er wurde dazu auch nicht befragt). Er machte einzig geltend, sie hätten den Privatkläger vor der Fesselung unter Gegenwehr zu Boden gedrückt, wie blieb aber unklar. In früheren Einvernahmen bestritt er zumindest, dass er – bzw. implizit, dass jemand anderer
– dem gefesselten Privatkläger das Knie in den Rücken gedrückt habe, zumal sie alle betreffend lagebedingten Erstickungstod ausgebildet seien und er sich somit nicht vorstellen könne, dass jemand Druck auf den Rücken einer auf dem Bauch liegenden Person ausüben würde; weiter bestritt er, dass er zum Privatkläger ge- sagt habe "Geh doch zurück nach Afrika!" (act. 6 S. 10). Die Schilderungen des Beschuldigten 1 anlässlich der ersten Hauptverhandlung decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 18 ff.) sowie mit seinen früheren Aussagen (act. 6 und act. 42) bzw. der Schil- derung gemäss seinem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/3); Wider- sprüche bestehen keine. Die Aussagen des Beschuldigten 1 weisen keine Lügen- signale, jedoch einige Realitätskriterien auf: So spricht das Detail, dass ihm der PMS entglitten sei, und er hernach nicht wie der Beschuldigte 3 den Arm des am Boden liegenden Privatklägers mithilfe des PMS habe lösen können, gegen eine frei erfundene Geschichte; ebenso der angeführte Verlust des Gleichgewichts, während er vom Privatkläger in die Ecke gedrängt worden. Sodann schilderte der Beschuldigte 1 ausführlich, wie er den Privatkläger und die ganze Situation wahr- genommen habe (der Privatkläger sei genervt, laut, widerwillig, wütend, aggressiv gewesen, die Situation [sehr] bedrohlich bzw. gefährlich und er sei in Bedrängnis geraten; er habe sich aufgrund der heftigen Situation nach der Verhaftung sam- meln müssen, je act. 6 S. 7 / GG160027-Prot. S. 16). Weiter scheint der Beschul- digte 1 die Situation nicht übertrieben darzustellen, indem er beispielsweise keine Schläge seitens des Privatklägers, sondern nur ein gegenseitiges Festhalten und ein Wegdrücken bzw. -stossen geltend machte. Schliesslich belastete er sich
- 34 - durch die zahlreichen Zugeständnisse auch selbst, auch wenn er angab, verhält- nismässig bzw. in Notwehr gehandelt zu haben. 4.2. Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 bestritt anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 19-21), eine Beteiligung im ihr vorgewor- fenen Sinn vollumfänglich (Einsatz des Pfeffersprays; Traktieren des Privatklägers mit Schlägen zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten; Wegdrücken des Armes des Privatklägers, währendem der Privatkläger durch den Beschuldigten 3 gewürgt worden sei; zu Boden drücken des Beschuldigten; Traktieren des am Boden liegenden Privatklägers mit Schlägen und PMS). Sie gab an, der Privatklä- ger habe nach dem Eröffnen der Kontrolle von Anfang an Widerstand geleistet, sei aufgebracht gewesen, habe ihnen Rassismus vorgeworfen und sei immer ag- gressiver und ausfälliger geworden; trotz mehrmaliger Aufforderung und Andro- hung einer Kontrolle ausserhalb des Trams (sowie Besänftigungsversuchen durch F._____, act. 42 S. 12) habe er sich geweigert, den Ausweis zu zeigen. An der nächsten Haltestelle sei sie zusammen mit F._____ vor dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 ausgestiegen. Fortan habe sie sich F._____ gewidmet, weil er kooperativ gewesen sei (und weil sie bemerkt habe, dass die Situation schwie- riger werden könnte, act. 8 S. 3); es mache keinen Sinn, wenn sie sich als Frau der aggressiven Person zuwende. Der Privatkläger sei dann von den Beschuldig- ten 1 und 3 leicht an den Armen berührt worden, woraufhin er die Hände verwor- fen (bzw. wild um sich geschlagen, act. 14/4 S. 2) und gerufen habe, er wolle nicht angefasst werden, weshalb sie mit F._____ etwas zur Seite sowie mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei und so vom eigentlichen Geschehen nicht viel mitbekommen habe. Sie habe aber gehört, dass es immer lauter und die Stimme des Privatklägers immer aggressiver geworden sei. Sie habe sich kurz umgedreht und gesehen, dass es zu einem Gerangel gekommen sei (und die Be- schuldigten 1 und 3 grosse Mühe mit dem Privatkläger gehabt hätten, act. 8 S. 4), weshalb sie ihren Pfefferspray gezückt habe (dabei sei sie zur Auseinanderset- zung hingegangen, act. 8 S. 4); der Beschuldigte 3 sei ihr aber zuvorgekommen, weshalb sie sich wieder F._____ zugewandt habe, der sich (lautstark, act. 8 S. 4)
- 35 - habe einmischen wollen (diesen habe sie, ohne ihn anzufassen, leicht zur Seite gedrängt, act. 42 S. 8). Sie habe dann noch gesehen, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe (die Situation habe gedroht zu eskalieren, act. 8 S. 4) und der Beschuldigte 3 dem Privatkläger ein oder zwei "starke" Schläge (act. 8 S. 4+6) mit dem PMS auf den Oberschenkel gegeben habe, was auch keine Wir- kung gezeigt habe (der Privatkläger sei dabei nicht in die Knie gesackt, sondern habe sich – immer wieder – losreissen können, act. 8 S. 4+9). Die Beschuldigten 1 und 3 hätten es dann mit grosser Körperkraft geschafft, den Privatkläger (ein eher grösserer und kräftiger Mann, der sich immer wieder aufgebäumt habe, act. 8 S. 4+11) zu Boden zu bringen (wobei die ganze Situation sehr schwierig zu kon- trollieren gewesen sei, act. 8 S. 4). Sie sei sich nicht mehr sicher, aber es könne sein, dass sie zum Schluss (nach der Verhaftung) die Beine des am Boden lie- genden Privatklägers fixiert habe, da sich dieser immer noch gewehrt habe (dies- bezüglich war sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
27. Mai 2010 unsicher, act. 8 S. 4); im Übrigen habe sie keinerlei Körperkontakt zu ihm gehabt. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger gewürgt oder
– als er am Boden lag – mit Polizeistöcken traktiert worden sei (auch nicht, dass ihm ein Knie auf den Rücken gelegt worden und er beschimpft worden sei, act. 8 S. 10). Auch die Beschuldigte 2 erklärte (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2010), erst auf der Wache gehört zu haben, dass der Privatkläger einen Herzschrittmacher trägt (act. 8 S. 7); von Verletzungen des Pri- vatklägers habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt (act. 42 S. 13). Auch die Schilderungen der Beschuldigten 2 anlässlich der ersten Hauptverhand- lung decken sich mit ihren Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 25 ff.) sowie mit ihren früheren Aussagen (act. 8 und act. 42) bzw. der Schilderung gemäss ihrem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/4); Wider- sprüche bestehen nicht. Die Aussagen der Beschuldigten 2 weisen ebenfalls ge- wisse Realitätskriterien auf: Auch sie schilderte von sich aus, wie sie den Privat- kläger und die ganze Situation wahrgenommen habe (der Privatkläger sei aufge- bracht, aggressiv und ausfällig gewesen; mit dem Rücken zum Vorfall habe sie über das Gehör bemerkt, dass es Probleme gebe; die Situation sei nur schwer zu kontrollieren gewesen sei). Sodann gab sie unumwunden zu, zu einem Pfeffer-
- 36 - sprayeinsatz bereit gewesen und bezüglich der Fixation der Beine unsicher zu sein, wodurch sie sich selbst belastete. 4.3. Beschuldigter 3 Der Beschuldigte 3 erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 23) auf Frage des Richters nach einem Würgen des Privatklägers, es habe ein Gerangel gegeben und man habe ver- sucht, den Privatkläger wegzureissen, ein Würgen habe es nicht gegeben und er sei sich auch nicht bewusst, dass man den Privatkläger im Rahmen des Geran- gels am Hals erwischt habe. Weitere Aussagen zum Vorfall machte er nicht, wo- bei ihm auch keine weiteren Fragen gestellt wurden. Gemäss seinem Wahrneh- mungsbericht vom 19. Oktober 2009 (act. 14/2 S. 2 f.) habe ihm der Beschuldigte 1 per Funk mitgeteilt, dass sich der Privatkläger und sein Begleiter nicht hätten kontrollieren lassen wollen und dass sie sie beschimpften. Als der Privatkläger aus dem Tram gestiegen sei, sei er sehr aufgebracht gewesen und habe den Be- schuldigten 1 laut beschimpft (die Stimmung sei sehr aggressiv gewesen, act. 42 S. 5), insbesondere, als er vom Beschuldigten 1 leicht am rechten Arm berührt worden sei. Er selber habe versucht, den Privatkläger (der besonders aggressiv auf den Beschuldigten 1 reagiert habe, act. 42 S. 5) zu beruhigen und habe ihn ebenfalls am linken Arm berührt. Der Beschuldigte 1 habe dann den rechten Arm des Privatklägers ergriffen, worauf der Privatkläger sich losgerissen habe und wie eine Furie (wie von Sinnen, act. 7 S. 4) auf den Beschuldigten 1 losgegangen sei, ihn mit beiden Armen festgehalten und ihn mit Wucht gegen die Scheibe des War- tehäuschens gedrückt habe (er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger ihn würge oder eine Waffe ziehe, act. 42 S. 7). Daraufhin habe er (Beschuldigter 3) dem Privatkläger Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, was nicht sogleich Wirkung gezeigt habe. Um dem Beschuldigten 1 so schnell wie möglich aus seiner Notlage zu helfen, habe er mit seinem PMS zwei "kräftige" (bzw. "starke", act. 42 S. 7) Schläge gegen den rechten Oberschenkel des Privatklägers ausgeführt, was ebenfalls keine Wirkung gezeigt habe. Dann habe er versucht, den Privatkläger mittels Körpergewalt vom Beschuldigten 1 wegzureissen, wobei der Privatkläger ihm mit dem Ellenbogen in den Brustbereich geschlagen habe. Der Privatkläger
- 37 - habe sich vehement gegen die Verhaftung gewehrt und wild um sich geschlagen. Mit vereinten Kräften sei es ihnen dann gelungen, den Privatkläger, der sich wei- terhin gewehrt habe, in Bauchlage auf den Boden zu führen, wobei dieser die Ar- me unter den Körper gezogen habe. Er habe mithilfe seines PMS den linken Arm und der Beschuldigte 1 mit Körpergewalt den rechten Arm des Privatklägers auf dessen Rücken gedreht und sie hätten dem Privatkläger gemeinsam mit dem Po- lizisten I._____ Handfesseln angelegt. Der Beschuldigte 3 gab an, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Privatkläger gesagt habe, er sei herzkrank (act. 7 S. 9); der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es gar kein Gespräch gegeben habe (act. 7 S. 9). Der Beschuldigte 3 anerkannte somit die PMS-Stösse gemäss Anklage, bestritt aber, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger ab- wechselnd mit Schlägen traktiert hätten, dass der Privatkläger vom Beschuldigten 1 gewürgt worden sei, während er und die Beschuldigte 2 diesen festgehalten ha- ben, und dass der auf dem Boden liegende Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und PMS gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden sei (vgl. dazu act. 7 S. 9 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten 3 anlässlich der ersten Hauptverhandlung sowie jene gemäss Wahrnehmungsbericht decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 29 ff.) sowie auch mit seinen frühe- ren Aussagen (act. 7 und act. 42); Widersprüche bestehen nicht. Auch die Aussa- gen des Beschuldigten 3 weisen keine Lügensignale, jedoch einige Realitätskrite- rien auf: Namentlich seine Schilderungen der Emotionen des Privatklägers (auf- gebracht, aggressiv, wie eine Furie bzw. wie von Sinnen) und insbesondere sei- ner eigenen Emotionen (er habe Angst gehabt und dem Beschuldigten 1 aus sei- ner Notlage helfen wollen) legen nahe, dass er die Situation wie geschildert erleb- te. Sodann erweist sich bei dieser Sachverhaltsschilderung als folgerichtig, dass er, da er sich im Rücken des grösseren Privatklägers befunden habe, nicht habe sehen können, was sich zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 ab- spielte (act. 42 S. 7), und er nicht sagen könne, was die Beschuldigte 2 gemacht habe, da sie hinter ihm gestanden sei (act. 7 S. 8). Überdies bestritt er nicht ein- fach, dass der Privatkläger von einer Herzkrankheit gesprochen hat, sondern gab in für ihn belastender Weise an, sich nicht erinnern zu können, wobei er plausibili-
- 38 - sierte, der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es kein Gespräch ge- geben habe. 4.4. Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen Die Beschuldigten 1 und 2 gaben somit übereinstimmend an, dass sich der Pri- vatkläger (im Gegensatz zu dessen Begleiter) von Anfang an unkooperativ und gereizt verhalten und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Ausweis nicht vor- gewiesen und Rassismus geltend gemacht habe, wobei sein Begleiter ihn zu be- sänftigen versucht habe; der Beschuldigte 3, welcher ausserhalb des Trams war- tete, bestätigte, dass ihm per Funk mitgeteilt worden sei, der Privatkläger verhalte sich unkooperativ, wobei auch er festhielt, der Privatkläger sei nach dem Ausstei- gen aus dem Tram aufgebracht und die Stimmung aggressiv gewesen. Der Pri- vatkläger habe nichts von seiner Operation und auch nichts von einem Herz- schrittmacher erwähnt, sondern nur mehrfach im und ausserhalb des Trams an- gegeben, man solle ihn nicht anfassen (Beschuldigte 1 und 2; der Beschuldigte 3 konnte sich zumindest nicht daran erinnern, dass der Privatkläger eine Herz- krankheit oder einen Herzschrittmacher erwähnte). Alle Beschuldigten schilderten sodann in ähnlicher Weise, wie der Privatkläger die Hände verworfen (Beschul- digte 2) bzw. sich aufgebäumt habe (Beschuldigte 1 und 2) bzw. sich vom Griff des Beschuldigten 1 losgerissen, diesen gepackt und gegen die Scheibe gedrückt habe (Beschuldigte 1 und 3). Auch gaben alle Beschuldigten an, es sei zu einem Gerangel gekommen, woran (gemäss den Beschuldigten 1 und 3; die Beschuldig- te 2, welche sich gemäss Aussagen aller Beschuldigten etwas abseits beim Zeu- gen F._____ befunden und sich um diesen gekümmert habe, konnte dazu nichts ausführen, da sie noch nicht hingeschaut habe) anfänglich nur der Privatkläger und der Beschuldigte 1 und schliesslich auch der Beschuldigte 3 beteiligt gewe- sen seien; die Beschuldigte 2 hingegen nicht bzw. nur am Schluss bei der Verhaf- tung (alle Beschuldigten). Anlässlich dieses Gerangels in der Ecke und sodann vor der Tramhaltestelle – die Aussagen der Beschuldigten sind bezüglich des ört- lichen Ablaufs identisch – sei es zunächst zu einer Abwehr und einem Packen des Beschuldigten 1, sodann zu einem gegen die Wand Drängen des Beschuldig- ten 1 (Beschuldigte 1 und 3) und hernach zu einem Pfeffersprayeinsatz sowie zu
- 39 - sog. "starken" PMS-Schlägen durch den Beschuldigten 3 gekommen (Beschuldig- te 2 und 3; der Beschuldigte 1 gab zumindest an, er meine sich erinnern zu kön- nen, dass der Beschuldigte 3 den PMS eingesetzt habe, act. 6 S. 9), wobei alles keine bzw. kaum Wirkung gezeigt habe, so dass der sich weiterhin wehrende Pri- vatkläger zuletzt durch die Beschuldigten 1 und 3 gewaltsam habe zu Boden ge- führt werden müssen (alle Beschuldigten). Die Beschuldigte 2 erklärte, es sei möglich, dass sie anschliessend die Beine des Privatklägers fixiert habe (act. 8 S. 4), was die beiden anderen Beschuldigten jedoch nicht ausführten. Von den Beschuldigten 2 und 3 bestritten wurde der anfängliche Einsatz des Pfeffersprays durch die Beschuldigte 2 (Beschuldigter 1 gab an, nicht gesehen zu haben, wer den Pfefferspray eingesetzt habe, wusste aber, dass dies nicht sogleich nach dem Aussteigen aus dem Tram geschah), ein abwechselndes Traktieren des Pri- vatklägers mit Schlägen durch alle Beschuldigten vor und als dieser bereits auf dem Boden lag (die Beschuldigte 2 sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten wie erwähnt nicht direkt involviert gewesen), ein Würgen des Pri- vatklägers durch den Beschuldigten 3 und ein gleichzeitiges Festhalten der Arme durch die Beschuldigten 1 und 2, ein auf die Knie Sacken des Privatklägers sowie rassistische Beschimpfungen des Privatklägers durch den Beschuldigten 1. Alle Beschuldigten konnten die gegenüber den jeweils anderen Beschuldigten erho- benen und von diesen bestrittenen Anklagevorwürfe nicht bestätigen. Weiter wur- de bestritten, dass auch der Begleiter F._____ geschlagen worden sei, wie es dieser geltend machte (die Beschuldigten 1 und 3 wollen davon zumindest nichts mitbekommen haben). Unbestritten blieben die in der Anklage erwähnten Verlet- zungen und dass deren primäre Ursache wohl die massgebliche Auseinanderset- zung bildete, wobei alle Beschuldigten (sinngemäss) einen verhältnismässigen Einsatz und das Vorliegen einer Notwehrsituation geltend machten. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen die Beschuldigten nicht als un- befangen. Auch drohen ihnen bei einer Verurteilung nebst der Strafe massive be- rufliche Konsequenzen. Deshalb sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abgesehen davon ergeben sich aus den Akten aber keine Hinweise, die die je- weilige Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellen würden.
- 40 - Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich als soweit übereinstimmend, als dass sie aus ihren unterschiedlichen Perspektiven überhaupt dieselben Vorgänge hätten beobachten können. Vergleicht man ihre Aussagen, fallen keinerlei Wider- sprüche auf, mithin erweisen sich die Aussagen als stimmig. Die Abläufe der Ge- schehnisse erscheinen gemäss Schilderung der Beschuldigten stringent und es lässt sich durchaus vorstellen, dass sich der Sachverhalt dergestalt abgespielt hat. Namentlich bezüglich der Beteiligung der Beschuldigten 2 ist kein Grund er- sichtlich, weshalb die Beschuldigte 2 – welche ja eingestand, den Pfefferspray beinahe eingesetzt zu haben – einen Pfeffersprayeinsatz abstreiten sollte. Alle Beschuldigten erklärten ohne Umschweife, es sei (Beschuldigte 2 und 3: durch den Beschuldigten 3) Pfefferspray eingesetzt worden. Weshalb ein Pfeffer- sprayeinsatz durch den Beschuldigten 3 erfunden und jener durch die Beschuldig- te 2 geleugnet werden sollte, erschliesst sich nicht. Überzeugend erscheint so- dann, dass sich die Beschuldigte 2 – wie dies üblich sei – als Frau dem koopera- tiveren F._____ zugewandt haben will. Weiter erscheint nachvollziehbar, dass sie mit dem Rücken zum Gerangel stand, um zu verhindern, dass F._____ sich eben- falls ins Geschehen einmischt (act. 8 S. 5). Dass sich überhaupt jemand seiner annahm erscheint sodann zur Eigensicherung zwingend notwendig; wären alle drei Beschuldigten an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beteiligt gewesen, hätte F._____ bspw. unbeobachtet eine Waffe zücken oder von hinten Schläge ausführen können. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte 2 F._____ nach der Verhaftung des Privatklägers noch kurz zum Vorfall befragte (GG160027-Prot. S. 20; act. 14/1 S. 6), und sie selbst vom Vorfall weder Verlet- zungen davontrug (als einzige beteiligte Person) noch Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstattete, ist glaubhaft, dass sie sich tatsächlich um F._____ gekümmert hat und bei der Verhaftung des Beschuldigten nicht bzw. kaum involviert war. Demnach erweist es sich zunächst als eher unwahrscheinlich, dass sich die Anklagevorwürfe be- züglich Handlungen zu dritt (die Beschuldigten 1 und 2 hätten den Privatkläger fi- xiert, während dem der Beschuldigte 3 den Privatkläger minutenlang gewürgt ha- be; der Beschuldigte sei von allen drei Beschuldigten zu Boden gedrückt worden) erstellen lassen.
- 41 - Die Aussagen der Beschuldigten sind lebensnah, nachvollziehbar und detailliert, wobei ihre Schilderung der Geschehnisse ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Der Umstand, dass sie die Geschehnisse mit ihren eigenen, individuellen Worten und insbesondere aus ihrem jeweiligen Blickwinkel geschildert haben und sie demzu- folge nicht jede Handlung des bzw. der anderen gesehen haben wollen bzw. kön- nen, indiziert eine Schilderung von tatsächlich Erlebtem. Die Aussagen erweisen sich demnach grundsätzlich als glaubhaft. Die Beschuldigten schilderten auch einheitlich, dass sie so vorgingen, wie sie es auf der Polizeischule gelernt hätten (vgl. dazu. act. 6 S. 6, act.7 S. 7 und act. 42 S. 10 f.), wobei sie bezüglich des PMS-Einsatzes festhielten, dieser werde nur ganz selten eingesetzt (so die Be- schuldigte 2, act. 8 S. 4; der Beschuldigte 3 erklärte sogar, diesen anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger zum ersten Mal in zehn Jahren einge- setzt zu haben, act. 7 S. 7), und dass sie in den vergangenen Jahren nie mehr auch nur annähernd eine derart extreme Verhaftung erlebt hätten (insbesondere gab der Beschuldigte 1 an, er sei nie mehr auf so massive Gegenwehr gestossen; act. 42 S. 17). Die Beschuldigten 1 und 3 verletzten sich anlässlich der Verhaf- tung jeweils auch leicht, wobei sie scheinbar nicht ärztlich untersucht wurden (was sich bei derart harmlosen Verletzungen nicht als auffällig erweist): Gemäss Poli- zeirapport des (nicht in Kontrolle/Verhaftung involvierten) Sachbearbeiters J._____ erlitt der Beschuldigte 1 Schürfungen an beiden Knien (act. 90 HD1 S. 2); darüber hinaus machte er geltend, ihm sei ein Teil seiner Uniform [linke Achsel- schlaufe] abgerissen worden (ebd., S. 3), was die Beschuldigte 2 bestätigen konnte (act. 8 S. 7). Der Beschuldigte 3 erlitt Prellungen am linken Knie und leich- te Schürfungen bzw. Kratzwunden am Arm und der Hand links (act. 90 HD1 S. 2). Dies deckt sich mit den polizeilichen Fotografien, welche feine Kratzwunden an einem linken Arm und eine oberflächliche Hautabschürfung an einem Ellenbogen sowie zwei kleine offene Schürfungen an beiden Knien einer Person (kleiner als 1cm2) zeigen (die Fotografien wurden keiner bestimmten Person zugeordnet; act. 43/2 S. 5-9). Es erschliesst sich nicht, weshalb sich zwei Polizisten beim Angriff einer sich nicht zur Wehr setzenden bzw. sich passiv verhaltenden Person an Knien und Armen hätten verletzen sollen; die Verletzungen der Beschuldigten sprechen eher dafür, dass das Verhalten des Privatklägers den Beschuldigten
- 42 - entsprechenden Körpereinsatz abverlangte. Vor dem Hintergrund der von den Beschuldigten geschilderten Heftigkeit des Einsatzes erscheint es als logische Konsequenz, dass die Beschuldigten 1 und 3 – nicht aber die unverletzt gebliebe- ne Beschuldigte 2 – unmittelbar danach Strafantrag gegen den Privatkläger we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Drohung / Tätlichkei- ten stellten (während der Privatkläger erst einige Zeit später – womöglich als Re- aktion auf das gegen ihn eröffnete Strafverfahren – Anzeige gegen die Beschul- digten 1-3 erstattete). Dies widerspricht wiederum dem Anklagevorwurf bzw. der Aussage des Privatklägers, alle Beschuldigten hätten ihn angegriffen; wären die Beschuldigten in der von ihm beschriebenen Weise und somit mittäterschaftlich gegen ihn vorgegangen, wäre vielmehr davon auszugehen, dass alle Beschuldig- ten und somit auch die Beschuldigte 2 Strafantrag gestellt hätten, um ihre Version des Sachverhalts abzusichern. Eine Absprache (so der Privatklägervertreter, act. 172/3 S. 13) erscheint bei der- art grossen Übereinstimmungen bezüglich der vorherrschenden Grundstimmung, der Rollenverteilung der Beschuldigten, der örtlichen Gegebenheiten, der Eskala- tionsstufen und der eingestandenen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers (Schläge, Pfefferspray, PMS-Schläge, Arme hochziehen) sowie insbesondere be- züglich gewisser konkreter Details (namentlich, dass der Beschuldigte 3 sog. "starke" Schläge gegen den Privatkläger ausgeführt habe) als kaum zu bewerk- stelligen. Sodann erscheint sie auch als wenig plausibel, da ein jeder die eigene und die Anwendung von Gewalt von Seiten des anderen schilderte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigten nach dem Vorfall sicherlich die Möglichkeit zur Absprache hatten und – unabhängig von der dahinterstehenden Intention – mutmasslich auch miteinander über den Vorfall gesprochen haben (der Beschuldigte 3 gab dazu an, sie seien gemeinsam auf die Wache gefahren und hätten die nötigen Akten erstellt; act. 7 S. 5); auch nicht, dass sich die her- nach erstellten Wahrnehmungsberichte inhaltlich gleichen. Letzteres lässt aber eher auf gleiche Erlebnisse sowie gleiche Ausbildung (es ist davon auszugehen, dass Polizisten darin geschult werden, Rapporte und Wahrnehmungsberichte in bestimmter Weise zu verfassen, weshalb Ähnlichkeiten in Wortwahl und Aufbau nicht erstaunen) als auf eine Absprache schliessen. Aufgrund der vorliegenden
- 43 - Berichte und Aussagen, welche sich eben gerade nicht aufs Wort gleichen, indem jeder den Vorfall in all seinen Phasen aus seiner Perspektive heraus schilderte, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschuldigten abgesprochen hät- ten; mithin können die Wahrnehmungsberichte nicht als "Kollusionspapiere" be- zeichnet werden, wie es der Privatklägervertreter tat (act. 172/7 S. 12 ff.). Schliesslich erweist es sich als zulässig, dass die Beschuldigten vor den Einver- nahmen jeweils ihre Wahrnehmungsberichte konsultieren. Vor dem Hintergrund, dass sich die Personenkontrolle aufgrund der Fahndungs- meldung als legitim erwies, sowie aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und den beigezogenen Personalakten ergeben sich auch keine Hinweise auf rassisti- sche Beweggründe. Die Beschuldigten 1-3 weisen – im Gegensatz zum Privat- kläger (dazu nachfolgend) – keinerlei Einträge im Personal- oder Strafregister be- treffend vergleichbare (vom Privatklägervertreter als rassistisch motivierte Polizei- gewalt bezeichnete) Vorfälle auf, und zwar weder vor noch nach dem angeklagten Vorfall – obwohl sie zahlreiche (gemäss dem Beschuldigten 1 hunderte, act. 42 S. 17) Verhaftungen durchführten (vgl. act. 88, Stellungnahme des Rechtsdiensts der Stadtpolizei Zürich zu den Personaldossiers der Beschuldigten 1-3 vom
6. September 2016; Strafregisterauszüge, act. 132/1-3). Weiter ist anzufügen, dass die Beschuldigten anlässlich des vorliegenden Vorfalls auch den – ebenfalls afrikanisch-stämmigen, dunkelhäutigen – Zeugen kontrollierten, wobei sie ihn gemäss übereinstimmenden Aussagen aller nicht – oder jedenfalls nicht sofort (vgl. Zeugenaussagen) – angriffen, obwohl er gemäss eigenen Angaben die Kon- trolle als ungerecht empfand und dies auch kundgab und obwohl er das Tram als erster verliess, was eher gegen rassistische Motive spricht. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb einer der Beschuldigten (rassistisch motivierte) Straftaten eines anderen, welche zur An- klage gelangen, verheimlichen sollte, zumal die Beschuldigten schon lange nicht mehr zusammenarbeiten und auch keine besondere persönliche Beziehung zuei- nander aufwiesen bzw. aufweisen (vgl. act. 7 und 8 je S. 2 sowie act. 34/3 S. 1). Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten (im Sinne eines Korps- geistes, act. 172/7 S. 18) auch von den Polizisten auf der Wache in Schutz ge-
- 44 - nommen worden sein sollen, zumal sich letztere dadurch strafbar gemacht hätten. Dass sodann rapportiert wurde, beim Privatkläger lägen keine Verletzungen vor (Verhaftsrapport, act. 90/HD18/1 S. 2), zeigt auf, dass zunächst keine Verletzun- gen sichtbar waren, und nicht, dass sich Polizisten generell gegenseitig schützen. Es erscheint hanebüchen, auch dem in keiner Weise am Vorfall beteiligten rap- portierenden Polizisten Kpl K._____ rassistische Motive zu unterstellen. Überdies hielt Kpl K._____ gemäss demselben Rapport auch fest, dass der Privatkläger auf eigenen Wunsch zur Kontrolle ins USZ gebracht werde.
5. Standpunkt Privatkläger und Würdigung der Aussagen In der Anzeige vom 23. Dezember 2009 liess der Privatkläger zunächst zusam- mengefasst ausführen, er sei von den Polizisten zum Aussteigen aus dem Tram aufgefordert worden, wobei er die Polizisten gebeten habe, ihn nicht anzufassen, da er schwer herzkrank sei. Sogleich habe ihm die Beschuldigte 2 Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, woraufhin er getaumelt sei. Dann habe er zwei Schläge ge- gen seine Beine erhalten, sei auf die Knie gesackt und massiv gewürgt (er habe geglaubt, zu ersticken) sowie gegen Bauch und Oberkörper geschlagen worden, bevor er nach vorne gekippt und bäuchlings mittels Hochreissen der Arme hinter den Rücken gefesselt worden sei; in dieser Lage habe man ihm noch ein Knie auf den Rücken gedrückt, so dass er kaum mehr habe atmen können (act. 1 S. 2 f.). Nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten schilderte der Privatkläger den angezeigten Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2010 (act. 9) im Beisein der Beschuldigten 1-3 im Wesentlichen wie folgt: Er und sein Kollege F._____ seien beim L._____ in ein Tram der Linie … gestiegen. Bei der Tramhaltestelle M._____ seien zwei Polizisten eingestiegen und hätten von ihm und F._____ die Personalausweise verlangt (act. 9 S. 2 f.). Sie hätten diese gefragt, weshalb immer sie kontrolliert würden und ob dies etwas mit ihrer dunk- len Hautfarbe zu tun habe. Die Polizistin (Beschuldigte 2) habe gesagt, dies sei eine ganz normale Kontrolle. Er habe sie gefragt, weshalb nicht auch andere Per- sonen im Tram kontrolliert würden. Die Polizeibeamten hätten sie sodann aufge- fordert, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. F._____ und er seien aufge- standen und hätten zueinander gesagt, dass sie die Ausweise zeigen würden und
- 45 - die Sache damit erledigt sei. F._____ sei vor ihm ausgestiegen und habe seinen Ausweis zeigen können. Er sei ihm gefolgt. Beim Aussteigen sei er von der Poli- zistin angefasst worden. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihn lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Er wisse noch, dass ihm die Frau Pfefferspray in die Augen gesprüht habe. "Sie" hätten ihn am Hals angefasst und seinen Arm hinter seinen Rücken gedrückt. Sie hätten ihm minutenlang gegen seinen Hals gedrückt (der Privatkläger führte dazu gemäss Protokollnotiz mit seinem linken Arm eine Würgebewegung durch). Weiter gab er zu Protokoll, sie hätten ihn dann "weiter" geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wie. Er wisse noch, wie der Beschuldigte 1 ihm mit seinem Knie gegen seinen Defibrillator geschlagen und ihn am Hals ge- packt habe. Alle zusammen hätten ihn auf den Boden gedrückt. Er sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen. Während sie ihn am Boden gedrückt gehalten hätten, habe der Beschuldigte 3 seine Beine in die Höhe gehoben und diese zu- sammengedrückt. Sie hätten ihn weiter geschlagen. Der Beschuldigte 1 habe sich dann auf ihn (den Privatkläger) gesetzt, bis ein weiteres Polizeifahrzeug gekom- men sei (act. 9 S. 3). F._____ habe vor Ort geschrien: "D._____ they will kill you, they will kill you!" F._____ habe ihm später gesagt, dass alle drei ihn (den Privat- kläger) mit den Händen und mit dem Stock geschlagen hätten (act. 9 S. 4). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger, die Polizistin (Beschuldigte 2) habe ihn beim Aussteigen an der Jacke gehalten und er demonstrierte dies, indem er mit der Faust an den Reissverschluss der Jacke fasst. Der Privatkläger führte im Weite- ren aus, obwohl F._____ seinen Ausweis gezeigt habe, hätten sie auch ihn ange- fasst. Als sie ihn (den Privatkläger) geschlagen hätten, habe F._____ ihn (den Privatkläger) wegziehen wollen und da hätten sie ihn (F._____) auch mit dem Stock geschlagen. Deshalb sei F._____ etwas zurückgegangen. Dass sie ihn (F._____) auch geschlagen hätten, habe ihm F._____ im Nachhinein erzählt. Er habe das nicht selbst gesehen, weil er Pfefferspray in seinen Augen gehabt habe (act. 9 S. 5). Auf die Frage, was er gesagt habe, als er beim Aussteigen angefasst worden sei, gab er an, er habe zum Beschuldigten 1, so denke er, gesagt, sie sol- len ihn in Ruhe lassen, weil er eine Herzoperation hinter sich habe (act. 9 S. 5). Er denke, dies hätten alle gehört. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe nicht gesagt, dass ihn die Beschuldigte 2 an der Jacke angefasst habe. Der Be-
- 46 - schuldigte 1 – dieser sei auf der linken Seite gestanden – habe ihn an der Jacke angefasst. Der Beschuldigte 3 sei auf seiner rechten Seite gestanden; er glaube, bei F._____. Die Beschuldigte 2 könnte auf der rechten Seite gestanden haben, denn von dort habe sie den Pfefferspray eingesetzt (act. 9 S. 6). Der Privatkläger erläuterte weiter, der Beschuldigte 1 habe ihn immer noch festgehalten. In jenem Moment sei der Beschuldigte 3 dazugekommen. In der Zwischenzeit habe ihn der Beschuldigte 1 nach vorne gezogen und mit dem Knie gegen seinen Brustbereich (den Brustbereich des Privatklägers) geschlagen. Sie hätten ihn dann weiter ge- schlagen und ihn auf dem ganzen Trottoirbereich, in einem Bereich von rund 30 Metern, "herumgedrückt". Sie hätten ihn mit Gewalt auf den Boden drücken wol- len. Das hätten sie dann auch gemacht. Der ganze Vorfall habe an der einen Ecke der Bushaltestelle begonnen und an der anderen Ecke geendet. Er erinnere sich noch, wie ihn der Beschuldigte 3 von hinten am Hals gepackt habe. Die Be- schuldigte 2 habe auf seinen rechten Arm und der Beschuldigte 1 auf den linken Arm gedrückt bzw. sie hätten ihm seine Arme nach hinten gedrückt. Er habe we- gen des Pfeffersprays nicht mehr atmen können. Trotzdem habe ihm der Be- schuldigte 3 gegen seinen Hals gedrückt. Er habe gedacht, sie wollten ihn um- bringen (act. 9 S. 7 f.). Er sei während der ganzen Zeit in der beschriebenen Form am Hals gepackt worden. Sie hätten ihn auf den Boden drücken und er habe sich von der Gewalt befreien wollen. Wenn er die Chance gehabt hätte, wäre er geflo- hen. Auf die Frage, wie er sich von der Gewalt habe befreien wollen, erklärte er – zusammengefasst – zunächst, je eine Person habe ihm einen Arm hinter seinen Rücken gedrückt und eine Person habe ihn von hinten am Hals gepackt. Auf Nachfrage, wie er sich habe befreien wollen, gab er zu Protokoll, er habe gehofft, sie würden ihn loslassen (act. 9 S. 8). Durch das Halten habe er Schmerzen im gesamten Halsbereich und Atemnot gehabt und der Hals sei geschwollen gewe- sen. Ausserdem habe er Schmerzen an den Rippen gehabt, wo sie ihn gehalten hätten (act. 9 S. 9). Er sei während etwa einer Woche heiser gewesen und habe "Geräusche" in der Stimme gehabt. Urin- und/oder Stuhlabgang habe er während des Haltens am Hals nicht gehabt. Auf die Frage, weshalb es "über den ganzen Platz gedauert" habe, bis er zu Boden gefallen sei, antwortete der Privatkläger, sie hätten ihn einfach nicht frei lassen wollen. Es hätte vermutlich länger gedau-
- 47 - ert, wenn er nicht zu Boden gefallen wäre (act. 9 S. 10). Er wisse nicht, was sie mit ihm hätten machen wollen, weshalb es so lange gedauert habe. Sie seien ge- waltsam gewesen, er nicht. Im Weiteren erklärte der Privatkläger, er habe die Schläge auf dem Rücken, der Brust, seinen Rippen, seinen Beinen, den Ober- schenkeln und Knien gespürt. Weil der Beschuldigte 1 ihm seine Beine zusam- mengedrückt habe, habe er den Meniskus operieren lassen müssen. Sie hätten ihn mit den Stöcken geschlagen. Er habe dies nicht selbst gesehen. F._____ ha- be dies gesehen (act. 9 S. 11 f.). Gewürgt worden sei er von Anfang an, nicht erst, als er auf den Knien gewesen sei. Als er am Boden gelegen habe, mit den Händen auf dem Rücken, habe ihm der Beschuldigte 1 zuerst die Beine zusam- mengedrückt, diese nach oben gezogen und dort festgehalten (act. 9 S. 12 f.). Gleichzeitig habe der Beschuldigte 1 sein Knie gegen den Rücken des Privatklä- gers gedrückt. Der Beschuldigte 1 habe ihn solange festgehalten, bis der Gefan- genentransporter gekommen sei. Er habe zu ihm gesagt: "Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika". Dies hätten die Beschuldigten 2 und 3 sicher gehört. F._____ habe ihm Nachhinein zu ihm gesagt, dass er die Äusserung nicht gehört habe, weil er zu weit entfernt gestanden habe (act. 9 S. 13). Der Privatkläger schilderte den Sachverhalt anlässlich der ersten Hauptverhand- lung vor dem Einzelgericht (also rund sieben Jahre nach dem Vorfall; GG160027- Prot. S. 28) wie folgt: Beim Aussteigen habe ihn ein Polizist sofort angegriffen. Er habe noch darum gebeten, ihn in Ruhe zu lassen und nicht anzufassen. Plötzlich habe die Beschuldigte 2 Pfefferspray eingesetzt. Er habe nicht mehr atmen kön- nen und sei sofort zusammengeschlagen worden. Er habe noch gesehen, wie sie ihn (den Privatkläger) mit dem Schlagstock geschlagen hätten. Sie hätten einen Würgegriff gemacht, weshalb er in Panik geraten sei. Dann sei er zu Boden gefal- len. Er habe nicht mehr atmen können. Er habe dem Polizisten, der ihn angriffen habe, gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, er habe eine Herzoperation gehabt. Sie hätten aber nicht auf ihn gehört, sondern ihn gepackt und mit dem Polizeimehr- zweckstock zusammengeschlagen, als er bereits auf dem Boden gelegen sei. Mi- nutenlang hätten sie ihn am Hals gepackt und gewürgt. Er habe gedacht, es sei jetzt vorbei und er werde sterben. Erneut habe er gesagt, man solle aufhören, er habe eine Herzoperation gehabt. Er habe sogar Schaum vor dem Mund gehabt.
- 48 - Man habe dann seine Beine angehoben und diese zusammengedrückt, weshalb er sich später einer Meniskusoperation habe unterziehen müssen. Er habe die Knie der Beschuldigten auf seinem Rücken gespürt. Anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung erklärte der auf Antrag seines Vertreters erneut befragte Privatkläger zusammengefasst, sie seien (im Tram) aufgestanden, nachdem der Polizist gesagt habe, er (der Privatkläger) solle aussteigen, wobei er sofort zu F._____ gesagt habe "Zeigen wir den Ausweis, dann ist es erledigt". Beim Aussteigen habe er sofort zur Polizistin, die ihn einfach so gepackt habe, gesagt, er habe eine Herzoperation hinter sich und trage einen Defibrillator (er habe schon in früheren Einvernahmen ausgesagt, dass er die Po- lizisten auch auf den Defibrillator hingewiesen habe). Die Polizistin habe dann den Pfefferspray eingesetzt. Von da an habe er nichts mehr gesehen und sie alle hät- ten ihn angegriffen, zusammengeschlagen und mit einem Würgegriff zu Boden gedrückt. Als er auf seine Atemnot und erneut auf seine Herzoperation aufmerk- sam gemacht habe, habe einer der Polizisten entgegnet, jetzt sei es zu spät. Als er auf dem Boden gewesen sei, habe jemand seine Beine gehoben und sie über- kreuzt und jemand habe das Knie auf seinen Rücken gedrückt. Das sei minuten- lang so gegangen und er habe nicht von ihm abgelassen. Seither sei er traumati- siert (Prot. S. 33 ff.). 5.1. Würdigung: Glaubwürdigkeit Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers im Generellen ist zu bemerken, dass grundsätzlich nicht ersichtlich ist, weshalb er die ihm nicht persönlich bekannten Polizisten zu Unrecht belasten sollte. Ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren bringt ihm keine unmittelbaren Vorteile (mittelbar hätte er im Verteilungsfalle die Möglichkeit, Schadenersatz und Genugtuung in separatem Verfahren geltend zu mache). Ein Unterliegen hätte ihm – zumindest im Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung – hingegen Nachteile eingebracht (Wiederaufnahme des sistierten Parallel- verfahrens, dazu sogleich).
- 49 - 5.1.1. Parallelverfahren Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete wegen des vorliegend massgebli- chen Vorfalls am 13. November 2009 ein Verfahren gegen den Privatkläger als beschuldigte Person wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 3 (Untersuchungs-Nr. 2009/6415 [Haupt- dossier]; Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen und als act. 90 akturiert), nachdem die Beschuldigten 1 und 3 jeweils am 19. Oktober 2009 (wie bereits an anderer Stelle erwähnt: unmittelbar nach dem Vorfall) Strafantrag gegen den Pri- vatkläger stellten (act. 14/5+6 = act. 90/HD5+6). Der Beschuldigte 3 konstituierte sich hernach auch ausdrücklich als Privatkläger (act. 90/HD14; dabei liess er of- fen, ob er Zivilforderungen stellen werde). Die Untersuchung gegen den Privat- kläger als beschuldigte Person wurde nach Mitteilung betreffend das rund zwei Monate später durch den Privatkläger gegen die Beschuldigten 1-3 angehobene (vorliegende) Verfahren – um dessen Ausgang abzuwarten – im März 2010 zu- rückgestellt (act. 90/HD15+16) und schliesslich mit Verfügung vom 23. März 2012 sistiert (act. 90/HD20 = act. 48), ohne dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl be- reits Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (der Privatkläger wurde zwar zweimal zur Einvernahme vorgeladen, erschien jedoch in Folge nicht). Dieses Strafverfahren dürfte mittlerweile verjährt sein (Art. 285 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB [lex mitior]: Verjährungsfrist von 7 Jahren). Dass der Privatklä- ger zunächst zwei Vorladungstermine verstreichen liess und hernach erst nach rund zwei Monaten Anzeige wegen desselben Vorfalls erstattete, erweckt gewisse Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit. Vorstellbar ist, dass er die Gegenanzeige nur einreichte, um das gegen ihn selbst laufende Verfahren auszubremsen, mithin als Reaktion auf das gegen ihn angehobene Verfahren. Vorstellbar ist aber auch das Gegenteilige, dass die Beschuldigten sofort Anzeige gegen den Privatkläger er- statteten, um dem Privatkläger die Möglichkeit zu nehmen, als erster Anzeige zu erstatten, den Verdacht so von sich selbst zu lenken und die polizeiliche Gewalt- anwendung zu rechtfertigen (so der Privatklägervertreter im Kapitel 6 "Weisswä- sche", act. 172/6, welches sich im Übrigen nicht auf den konkreten Fall bezieht). Angesichts der vom Privatkläger geltend gemachten Lebensgefahr bzw. Todes-
- 50 - nähe wäre von ihm allerdings die klarere Reaktion auf den für ihn traumatischen Vorfall zu erwarten gewesen. 5.1.2. Weitere Vorfälle anlässlich polizeilicher Kontrollen Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ist nicht der erste und letzte dieser Art, wel- cher Eingang in strafprozessuale Akten fand. Darauf ist nachfolgend einzugehen: Der Privatkläger wurde bereits im Jahr 2004 wegen Hinderung einer Amtshand- lung mit einer Busse bestraft, nachdem er sich einer polizeilichen Personen- und Effektenkontrolle zu entziehen versuchte (rechtskräftiger Strafbefehl der Bezirks- anwaltschaft T-3 Zürich vom 21. April 2004; act. 94 = act. 106/6 bzw. Untersu- chungs-Nr. 2009/6415, act. 90/HD19/1+4). Die für die Kontrolle zuständigen Poli- zisten N._____ und O._____ gaben übereinstimmend an, der ihnen nicht bekann- te Privatkläger (welcher an einer für Betäubungsmittelhandel bekannten Umge- bung [Trottoir P._____-strasse / Q._____-strasse, Nähe Bahnhof R._____ in Zü- rich] gestanden und deshalb verdächtig gewesen sei) habe sich auf entsprechen- de Aufforderung nicht ausgewiesen (sondern bemerkt, wieso gerade er sich aus- weisen solle, und dass er dies nicht müsse, er sei frei), weshalb sie ihn mehrmals angewiesen hätten, sie für eine Personen- und Effektenkontrolle zum Polizeifahr- zeug zu begleiten. Dies habe der Privatkläger wiederholt verweigert, sei immer aggressiver und lauter geworden, habe mit den Händen gefuchtelt sowie ver- sucht, sich gegen die Polizisten zu stemmen und sich vom schliesslich nötigen Polizeigriff loszureissen, weshalb er mit Körpergewalt habe arretiert werden müs- sen. Er habe damit gedroht, er werde sich das nächste Mal mit Schlägen wehren. Sie hätten Verstärkung im Form eines Kastenwagens bestellt, wobei der Privat- kläger sich sogar auf der Polizeiwache noch geweigert habe, sich überprüfen zu lassen (act. 106/1+3, 106/9). Der Privatkläger gab anlässlich der anschliessenden polizeilichen Einvernahme an, er habe sich dadurch, dass er sich habe ausweisen müssen, missverstanden und in seiner Person angegriffen gefühlt und deshalb zunächst nicht in die Kontrolle eingewilligt. Er habe nicht gemerkt, dass er gereizt aufgetreten sei, wobei er sich für sein Auftreten und dafür, dass es "so weit ge- kommen ist" entschuldigte (act. 106/2). Trotz dieser Zugeständnisse erhob er ge- gen den anschliessend erlassenen (für ihn unerwarteten) Strafbefehl Einsprache,
- 51 - welche er – abweichend von seinen polizeilichen Aussagen – damit begründete, die Polizisten seien von Anfang an aggressiv und respektlos aufgetreten (was von den Polizisten in Abrede gestellt wurde), weshalb er zunächst nachgefragt habe, weshalb er zum Auto gehen solle; die Polizisten seien dann (sinngemäss: ohne Anlass) handgreiflich geworden und hätten ihn an Armen sowie (entgegen den Aussagen der Polizisten) auch an Gesicht und Hals gepackt (act. 106/7). Anläss- lich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache gab er dann gar an, der Polizist habe ihn angeschrien und geschlagen, als er nicht zum Auto gegan- gen sei, obwohl er nur "nein" gesagt habe (act. 106/8). Nach durchgeführter Zeu- geneinvernahme des Polizisten zog der Privatkläger seine Einsprache dann aber zurück (act. 106/10), wodurch der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Zwölf Jahre später, anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in vorlie- gender Sache, gab er sinngemäss an, die Busse erhalten zu haben, weil das Pro- tokoll nicht unterschrieben habe, und machte weder Äusserungen zum eigenen noch zum Verhalten der Polizisten (GG160027-Prot. S. 25). Aufgrund der rechts- kräftigen Erstellung und Beurteilung dieses Sachverhalts können die im aktuellen Verfahren vorgebrachten Rügen des Privatklägervertreters am Ablauf von Kon- trolle und Verhaftung sowie der anschliessenden Einvernahme des Privatklägers kein Gehör finden (act. 172/5 S. 3-21). Selbst wenn der Polizist N._____ nach dem Vorfall die Einvernahme mit dem Privatkläger führte, was in der Tat gewisse Interessen- bzw. Rollenkollisionen mit sich bringen könnte, müsste überdies konk- ret gerügt werden, inwiefern das Verfahren hierdurch obstruiert worden wäre (bspw. durch inhaltlich falsche Protokollierung oder Falschaussage des Privatklä- gers zufolge Angst vor N._____ etc.), was vorliegend nicht getan wurde – der Pri- vatklägervertreter beschränkte sich (einmal mehr) auf eine pauschale Systemkri- tik. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete sodann am 4. Mai 2010 eine Strafun- tersuchung gegen den Privatkläger wegen Hinderung einer Amtshandlung anläss- lich einer polizeilichen Kontrolle vom 21. April 2010 (Untersuchungs-Nr. 2010/2566), welche sogleich mit dem Parallelverfahren wegen Gewalt und Dro- hung gegenüber den Beschuldigten unter der Untersuchungs-Nr. 2009/6415 ver- einigt und als Nebendossier integriert wurde. Diese Untersuchung stützte sich auf
- 52 - einen Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich und einen polizeilichen Wahrneh- mungsbericht der Polizisten S._____ und T._____, die übereinstimmend schilder- ten, dass sich der – ihnen als handelnde Polizisten zuvor nicht bekannte – Privat- kläger der (wegen Verdachts auf Drogenbesitz vorgesehenen) Polizeikontrolle wi- dersetzt habe, indem er sich geweigert habe, anordnungsgemäss den Mund zu öffnen, sogleich laut und ausfällig geworden sei und mit den Armen gefuchtelt ha- be, so dass er festgehalten habe werden müssen, worauf er konstant versucht habe sich loszureissen und weitere Anordnungen ignoriert habe, bis er schliess- lich gewaltsam habe zu Boden gebracht und gefesselt werden müssen. Selbst dann habe er die Polizisten noch lautstark beschimpft sowie sich auch auf der Po- lizeiwache uneinsichtig, unkooperativ und renitent verhalten, so dass Verstärkung beigezogen worden sei (act. 90/ND1+2). Der Privatkläger verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu diesen Vorwürfen anfänglich die Aussage und beantwortete insbesondere die Fragen nach dem Ablauf der Kontrolle und ob er sich der Kontrolle widersetzt habe nicht, führte dann aber aus, von den Polizisten auf die Beine und seinen Herzschrittmacher geschlagen sowie – "wegen rassisti- schen Sachen" – zu Boden gedrückt worden zu sein, obwohl er die Polizisten we- der angefasst noch sich gewehrt habe und obwohl er immer wieder gesagt habe, dass er eine Herzoperation hinter sich habe. Die Polizisten seien alles Rassisten, 99 Prozent der Polizisten seien Rassisten und schlügen auf der offenen Strasse Leute zusammen (act. 90/ND3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung in vor- liegender Sache vor dem Einzelgericht führte er dazu rund sechs Jahre später aus, es seien vier Polizisten gewesen, die ihn zusammengeschlagen hätten, als er ihre Erklärung, sie würden Drogen suchen, mit der Feststellung erwidert habe, dass er kein Drogenhändler sei. Auf dem Revier habe er dann kein Wort gesagt (GG160027-Prot. S. 26). Das Strafverfahren gegen den Privatkläger wurde zu- nächst sistiert (act. 90/HD20 [=act. 48]) und mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zu- folge Verjährungseintritts nicht anhand genommen (act. 161/2); auch das Paral- lelverfahren gegen die Polizeibeamten wurde gleichentags nicht anhand genom- men, nachdem der Privatkläger sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung erklären liess (act. 161/1).
- 53 - Zutreffend sind die Ausführungen des Privatklägervertreters, dass der Privatklä- ger in beiden Fällen jeweils nur aufgrund eines allgemeinen Verdachts aufgrund der Nähe zum Drogenmilieu einer Personenkontrolle unterzogen wurde (act. 172/5 S. 3-31). Weiter berichtete der Privatklägervertreter von einem ähnlichen Vorfall vom Juli 2012, anlässlich dessen der Privatkläger erneut grundlos bzw. wegen eines pau- schalen Verdachts einer Drogenkontrolle unterzogen worden sei (act. 172/5 S. 32-37), wobei hierzu keine Akten vorliegen. Der Privatkläger führte dazu bloss aus, dass plötzlich Polizisten gekommen seien, ihn am Hals gepackt und ihm ge- sagt hätten, er solle den Mund aufmachen, was er auch getan habe (GG160027- Prot. S. 27). Aus diesen Akten ergibt sich ein gewisses, sich wiederholendes Verhaltensmus- ter, welches die Glaubwürdigkeit des Privatklägers im vorliegenden Verfahren einschränkt, zumal entgegen den Vorbringen des Privatklägervertreters (act. 172/6 S. 3 ff.) nicht wahrscheinlich ist, dass der Privatkläger von insgesamt sieben unabhängig voneinander handelnden und sich wohl gegenseitig nicht be- kannten Polizisten gänzlich zu Unrecht eines unkooperativen bis tätlich- aggressiven Verhaltens beschuldigt wird. Auffällig ist insbesondere der jeweils ähnlich dargelegte Ablauf der Kontrollen: Der Privatkläger sei laut gewesen, habe mit Armen und Händen gefuchtelt, habe versucht, sich loszureissen und habe so- gar auf der Wache fortwährend die Kooperation verweigert. Verfehlt scheint die Ansicht des Privatklägervertreters, der in diesem Schema einen modus operandi der Vertuschung ungerechtfertigter Kontrollen und Verhaftungen der Polizei zu erkennen glaubt (ebd.). Bezüglich des Vorfalls 2004 zeigte sich der Privatkläger (anfänglich) ja sogar einsichtig und entschuldigte sich für sein gereiztes Auftreten. Dass der Privatkläger eine handgreifliche Beteiligung an allen Vorfällen komplett verschweigt bzw. negiert und er – anders als beim ersten Vorfall – im vorliegen- den Verfahren noch nicht davon spricht, aufgrund der (wie er geltend macht) ras- sistisch motivierten Kontrollen wütend geworden zu sein und dies auch (zumin- dest verbal) zum Ausdruck gebracht zu haben (was – gerade angesichts erlebter grundloser Personen- bzw. Drogenkontrollen – nachvollziehbar wäre), wirkt wenig
- 54 - realistisch. Dieses Gefühl der ungerechten und schikanösen Behandlung durch die Polizei zieht sich nämlich durch die ganzen Akten – wobei auch für den Pri- vatklägervertreter der Vorwurf des Rassismus der hiesigen Staatsorgane Haupt- augenmerk des vorliegenden Verfahrens zu sein scheint – und bildete offenbar den Grund für die unbestrittenermassen an den Tag gelegte negative Haltung ge- genüber Polizeibeamten. So gab sogar der Privatklägervertreter an, dass das System des Racial Profiling, der Polizeigewalt gegen Schwarzafrikaner und der anschliessenden "Weisswäsche" durch den Justizapparat und ein regelmässiges Ausgeliefertsein der betroffenen Person irgendwann – gerade bei mehrfachen, nach dem gleichen Muster ablaufenden Vorfällen (wie eben auch beim Privatklä- ger) – dazu führe, dass sich eine "unsägliche Wut zusammenballen könne" (act. 172/6 S. 28). Eine solche Wut wäre nachvollziehbar und würde entspre- chende – auch heftige – Reaktionen des Privatklägers erklären. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sieben Polizisten – auch wenn die Rassismusvorwürfe bei ihnen allen zutreffen sollten, was sehr unwahrscheinlich ist – in drei voneinan- der unabhängigen Vorfällen den Privatkläger nicht nur kontrollieren, sondern – angeblich ohne jegliches Zutun von Seiten des Privatklägers – auch gleich unter Anwendung von Gewalt verhaften und dabei noch Verstärkung beiziehen sollten. Innerhalb der Aussagen des Privatklägers zu den früheren Vorfällen gibt es so- dann Anzeichen, dass er generell zu Übertreibungen neigt, indem er beispiels- weise hinsichtlich des Vorfalls 2004 gegenüber den Polizisten zunächst gar keine Vorwürfe machte, hernach aber von einem Packen an Armen, Gesicht und Hals und später sogar von Schlägen sprach. Betreffend den Vorfall 2010 gab er – sei- ne ursprünglichen Aussagen ebenfalls steigernd – an, vier (statt nur zwei) Polizis- ten hätten ihn sofort "zusammengeschlagen" (statt nur zu Boden gedrückt). Die bereits erwähnten Anzeichen hinsichtlich Übertreibung in vorliegender Sache rei- hen sich hier gut ein; diesbezüglich ist anzufügen, dass der Privatkläger dem ihn unmittelbar nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall untersuchenden Arzt scheinbar erklärte, dass "KD geschossen habe", obwohl unbestrittenermassen keine Schüsse fielen (vgl. act. 90/HD8).
- 55 - Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. April 2010 will der Privatkläger wie auch im vor- liegenden Verfahren seine Herzoperation gegenüber den Polizisten erwähnt ha- ben, wobei auch diese – wie vorliegend die Beschuldigten 1-3 – nichts Entspre- chendes rapportierten. Polizisten werden von zu kontrollierenden Personen wohl kaum je ausdrücklich auf Herzprobleme bzw. -operationen hingewiesen, weshalb die behauptete wiederholte Äusserung des Privatklägers mindestens vom einem der Beschuldigten oder von einem der Polizisten S._____ / T._____ rapportiert worden wäre, entspräche sie den Tatsachen – selbst dann oder gerade wenn ein Einsatz gewaltsam endet. 5.1.3. Verhalten des Privatklägers im vorliegenden Verfahren Der Privatkläger reagierte in der Zeugenbefragung sehr rasch heftig, aufbrausend und emotional, enervierte sich und mischte sich ein (vgl. Protokollnotizen Zeu- genbefragung, act. 11 S. 3 ff.), was er dann auch anlässlich der kollegialgerichtli- chen Hauptverhandlung tat: So unterbrach er die Staatsanwältin während ihres Plädoyers wütend und warf ihr vor, dass sie lügen würde ("Warum lügen Sie ei- gentlich den ganzen Tag?", Prot. S. 36). Während des Plädoyers seines Vertre- ters unterbrach er ebenfalls und fragte den Beschuldigten 1 mit wütender Stimme, warum er die ganze Zeit lachen würde und ob er dies lustig fände. Hernach rief er, die Beschuldigten seien Mörder ("murderer"), sie hätten so viele Leute umge- bracht, das sei doch nicht lustig (Prot. S. 44). Schliesslich zeigte er nach Ab- schluss des Plädoyers von RA X1._____ den Mittelfinger in Richtung der Be- schuldigten (Prot. S. 52). 5.1.4. Fazit Angesichts der Vorfälle 2004 und 2010, welche mit vorliegendem in keinem inne- ren Zusammenhang stehen, des Parallelprozesses gegen den Privatkläger als beschuldigte Person und des im vorliegenden Verfahren an den Tag gelegten Verhaltens des Privatklägers kann der Darstellung des Privatklägers, er sei ein friedliebender Mensch, der aufgrund seines Herzens jegliche Anstrengung und Aufregung vermeide, da jede körperliche Auseinandersetzung potenziell lebens- gefährlich sei (so der Privatklägervertreter, vgl. act. 172/4), nicht per se gefolgt
- 56 - werden. Hieran vermag die Beschreibung des Privatklägers durch den ihn behan- delnden Arzt Dr.med. U._____ (als zuvorkommend, freundlich und friedfertig; act. 2/5) nichts zu ändern, zumal sein Auftreten gegenüber einer Einzelperson keine Rückschlüsse auf seinen Charakter sowie sein Verhalten insbesondere ge- genüber Polizisten bzw. konkret gegenüber den Beschuldigten zulässt. Die Akten lassen vielmehr den Schluss zu, dass der Privatkläger einen generellen Groll und Unmut gegenüber Polizisten hegt und dass er – wird er ohne für ihn ersichtlichen Anlass bzw. ohne kriminell in Erscheinung getreten zu sein kontrolliert – aufbrausend reagiert. Zu Recht wies Verteidiger X3._____ darauf hin (act. 180 S. 10 f.), dass die Reaktion des Privatklägers im Vorfall 2010 – notabene nach dem vorliegend zu beurteilenden, gemäss den Angeben des Privatklägers trau- matisierenden Vorfall – bezeichnend dafür ist, dass es dem Privatkläger schein- bar schwer fällt, sich anlässlich von Polizeikontrollen zu beherrschen und ver- nunftgemäss zu handeln. 5.2. Würdigung: Glaubhaftigkeit Der nachfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung ist voranzustellen, dass sich die Sachverhaltsschilderung des Privatklägers als zwar durchaus als möglich, aber grundsätzlich als wenig wahrscheinlich erweist: Weshalb sollte dem Privatkläger – ohne jede Veranlassung, ohne Vorwarnung und vor den Augen zahlreicher Au- genzeugen (dem Zeugen F._____ und den Trampassagieren) – Pfefferspray ins Gesicht gesprüht werden, unmittelbar nachdem er – wiederum vor Zeugen – auf seine Herzkrankheit hingewiesen haben will? Und weshalb sollte er hernach von drei Polizeibeamten – ohne Veranlassung – massiv geschlagen und gewürgt wor- den sein? Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers wenig strukturiert bis hin zu chaotisch. Es gelingt ihm nicht, den Vorfall chronologisch zu schildern und er macht immer wieder Einschübe, wobei unklar bleibt, wie diese zeitlich zu verorten sind. Seine Aussagen decken sich weder innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch im Vergleich zur Strafanzeige und zu den gerichtlichen Ein- vernahmen, jedenfalls nicht vollumfänglich. Es fällt demnach schwer, sich die Version des Privatklägers vorzustellen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die
- 57 - erste Einvernahme erst rund acht Monate nach dem Vorfall bzw. sechs Monate nach der Anzeige erfolgte, weshalb naheliegend ist, dass die Erinnerungen etwas verschwimmen. Die Anzeige wurde sodann vom Vertreter des Privatklägers und nicht von ihm selbst verfasst (gemäss RA Y1._____ beinhalte die Anzeige nur ei- ne Kurzfassung der Geschehnisse; Protokollnotiz act. 9 S. 12), weshalb Unge- reimtheiten zwischen Anzeige und Aussagen letztere nicht per se als unglaubhaft erscheinen lassen. Nichtsdestotrotz ist auffällig, dass er in der Anzeige nicht er- wähnte bzw. erwähnen liess, dass seine Beine zusammengedrückt worden sein sollen (dies obwohl darin die Ursache für eine Meniskusverletzung – welche no- tabene erst nach Strafanzeige diagnostiziert wurde – liegen soll). Weiter erweckt die Schilderung gemäss Anzeige den Anschein, dass der Privatkläger unmittelbar vor dem Tram zu Boden ging, was der späteren Schilderung, er sei durch die Po- lizisten noch 30 Meter "herumgedrückt" worden, widerspricht. Diese und andere Widersprüchlichkeiten können nicht allein der Untersuchungsführung bzw. der späten Einvernahme und den Einvernahmemethoden angelastet werden (über- dies hätte es dem Privatkläger freigestanden, seine Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall und in umfassender Weise schriftlich festzuhalten und dieses Memo vor den Einvernahmen zu konsultieren). Das fragwürdige Aussageverhalten des Privatklägers lässt sich allenfalls mit der Ausnahmesituation erklären, in der sich der Privatkläger anlässlich der Verhaftung – so oder so – ohne Zweifel befunden haben muss. Die Aussagen des Privatklägers sind unter Berücksichtigung der ihm bei seiner Sachverhaltsschilderung überhaupt möglichen Wahrnehmung (zwei oder drei Polizisten, die sich gegen ihn wenden; Einsatz von Pfefferspray und PMS-Schlägen) zu würdigen; bei einer Situation wie der vorliegenden sind andere Massstäbe an die Prüfung der Aussagen zu stellen. Nicht jeder kleine Wieder- spruch stellt automatisch ein Lügensignal dar, zumal es bei einer derart heftig ver- laufenden Verhaftung schwierig ist, sich anschliessend detailgetreu an deren Ab- lauf zu erinnern, bzw. eine allzu detaillierte Schilderung durch jemanden, der sich solche Ausnahmesituationen nicht gewohnt ist, sogar unrealistisch wäre. Der Pri- vatklägervertreter ging in diesem Zusammenhang sogar so weit zu behaupteten, der Privatkläger habe Todesangst erlitten und sei in "rasende Panik verfallen" bzw. "wie von Sinnen gewesen", weshalb sein rationales Wahrnehmungssystem
- 58 - beeinträchtigt oder gar ausgeschaltet gewesen sei und seine Aussagen somit auf einer nachträglichen Rekonstruktion des Sachverhalts basierten; eine kohärente Schilderung sei gar nicht möglich (act. 172/7 S. 32, act. 172/4 S. 15). Der Privat- kläger selbst führte dazu aus, er sei schockiert gewesen, dass alles so schnell gegangen sei, und er habe den Zeugen F._____ nach dem Vorfall danach ge- fragt, was dieser beobachtet habe (act. 9 S. 4). Der Privatkläger konnte sich so- dann nicht erinnern, dass der Beschuldigte 1 ihn mit dem Daumen ins Auge ge- drückt habe (act. 9 S. 20), was – zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschul- digte 1 dies zum eigenen Nachteil erfinden sollte – dafür spricht, dass er den Vor- fall tatsächlich nicht umfassend wahrgenommen hat. Demzufolge ist von einer Vermischung dessen, was der Privatkläger spürte und/oder glaubte gespürt zu haben, den Zugeständnissen der Beschuldigten und den Angaben des Zeugen F._____ – welche wohl wiederum teilweise auf jenen des Privatklägers selbst be- ruhen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen bei der Aussagewürdigung des Zeugen, E. II. 6.1: Sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge gaben an, nach dem Vorfall noch darüber gesprochen zu haben) – auszugehen. Soll auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden, sind seine Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Der Privatkläger gab an, selber keinerlei Anlass für das Verhalten der Beschuldigten geboten zu haben (vgl. act. 9 S. 14): Er verneint ein verärgertes und / oder aggressives Auftreten im und vor dem Tram, so insbes. ein Packen des Beschuldigten 1 und Schläge mit dem Ellenbo- gen zum Nachteil des Beschuldigten 3. Er habe sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt bzw. nur gehofft, die Beschuldigten würden ihn loslassen. Es ist aber wie erwähnt wenig wahrscheinlich, dass er sofort beim Aussteigen aus dem Tram an- gegriffen, Pfefferspray gegen ihn eingesetzt und er zudem zusammengeschlagen worden sein soll, ohne dass er irgendeinen Anlass für derartiges Verhalten gege- ben hätte. Dass allein der Hinweis des Privatklägers auf sein körperliches Gebre- chen von den Beschuldigten als Akt der Widersetzlichkeit interpretiert worden sei und genügt habe um eine Prügelszene auszulösen, wie vom Privatklägervertreter geltend gemacht (act. 1 S. 6), ist schwer zu glauben. Sodann widerspricht seine Aussage, keinerlei Gefühlsregung empfunden zu haben, als er gegenüber den Polizisten festgestellt habe, dass er wegen der Hautfarbe kontrolliert worden sei
- 59 - (act. 9 S. 25), seiner Angabe in der Anzeige "halb in Verärgerung halb im Spass" eine flapsige Bemerkung im Tram gemacht zu haben (act. 1 S. 2). Der Privatklä- ger erklärte sodann, dass er, als er bereits am Boden lag, gepackt und mit dem PMS zusammengeschlagen worden sei, was ebenfalls nicht besonders wahr- scheinlich erscheint, da eine bereits am Boden liegende Person, welche sich nicht zur Wehr setzt, nicht gepackt werden muss, um sie mit einem PMS zu schlagen. Insgesamt bestehen grundsätzliche Zweifel, dass drei Polizisten mitten in der Stadt Zürich, mithin für Augenzeugen (im, aus dem und ausserhalb des Trams) potentiell gut sichtbar, auf eine Person, die sich nichts hat zu Schulden kommen lassen und sich insbesondere in keiner Weise zur Wehr setzt, losgehen sollten, wobei auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Angriff (überhaupt und umso mehr, wenn sich der Privatkläger nicht zur Wehr setzte) derart unkoordiniert hätte ver- laufen sollen (vom Privatkläger geltend gemachter Ablauf der Verhaftung: Einsatz von Pfefferspray, würgen, schlagen, treten, erneut würgen, umherschleifen [über den ganzen Platz bzw. 30 Meter], zu Boden drücken, immer noch würgen, Beine hochziehen, Knie auf den Rücken drücken). Auch im Falle eines rassistisch moti- vierten Angriffs wäre eine solche Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen erscheint es sodann zwar plausibel, dass der Privatkläger teilweise nicht zu bezeichnen vermochte, wer welche Handlung gegen ihn ausgeführt ha- ben soll, zumal er aufgrund des anfänglichen Pfeffersprayeinsatzes ja nichts mehr gesehen haben will. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch nicht erklärbar, wie er andere Handlungen dann eindeutig einem der Beschuldigten hat zuschreiben können (Schlag und am Hals Packen durch Beschuldigten 1). Sodann ist auch nur schwer erklärbar, dass er gewusst haben will, dass sich der Beschuldigte 3 auf ihn setzte bzw. ihm die Beine zusammendrückte, lag er doch bäuchlings und somit mit dem Gesicht auf dem Boden. Weiter ist fraglich, weshalb er sich daran erinnern will, dass der Beschuldigte 3 ihn von hinten gepackt habe – bei drei an- geblich involvierten Beschuldigten hätte es ja auch ein anderer sein können (an- lässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung gab er zum ersten Mal an, "jemand" habe diese Handlungen ausgeführt, was angesichts seiner Blindheit zwar überzeugender, eine derartige Änderung der Aussage neun Jahre nach dem Vorfall aber nicht glaubhafter erscheint). Widersprüche liegen ferner darin, dass
- 60 - der Beschuldigte einmal erklärte, er sei zu Boden gedrückt worden, ein anderes Mal, wäre er nicht zu Boden gefallen, hätte es vermutlich länger gedauert. So- dann gab er zunächst an, F._____ habe ihm berichtet, dass er (Privatkläger) auch mit Stöcken geschlagen worden sei, er selber habe es nicht gesehen, dann, dass er sich daran erinnere, mit Stöcken geschlagen worden zu sein. Weiter berichtete er in der Strafanzeige von einem Würgen mit Erstickungsängsten (act. 1 S. 5), gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber an, wegen des Pfeffersprays keine Luft bekommen zu haben (act. 9 S. 7). Ferner ist es schwer vorstellbar, wie der Beschuldigte 1 gleichzeitig beide Beine des am Boden liegen- den Privatklägers hat hochziehen und ihm das Knie in den Rücken drücken kön- nen, zumal der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt bereits gefesselt gewesen sein will. Schliesslich sind Übertreibungsmerkmale darin zu erkennen, dass der Privat- kläger minutenlang gewürgt und 30 Meter über den Boden geschleift worden sein will und dass er anlässlich der gerichtlichen Einvernahme zum ersten Mal angab, er habe als Folge des Würgens Schaum vor dem Mund gehabt. Wäre der Privat- kläger minutenlang gewürgt worden, hätte F._____ – oder ein anderer Zeuge, bspw. ein Passant – wohl die Ambulanz verständigt, eine Videoaufnahme von der Szene gemacht oder bezüglich des Vorfalls Anzeige erstattet. Möglich erscheint aber, dass es dem Privatkläger subjektiv empfunden sehr lange vorkam und er sich in der Terminologie vergriff. Schliesslich erklärte der Privatkläger zur zentralen Frage, ob bzw. wann er die Beschuldigten von seiner Herzkrankheit unterrichtet habe, anlässlich der ersten Einvernahme von sich aus, dass er beim Aussteigen der Polizistin, welche ihn angefasst habe, gesagt habe, er habe eine Herzoperation hinter sich. Auf Nach- frage gab er aber an, er habe dem Polizisten, der ihn angefasst habe (er glaube, dem Beschuldigten 1), gesagt, dass er eine Herzoperation gehabt habe; er denke, alle (Beschuldigten) hätten dies gehört, da er laut genug gewesen sei (auch F._____ habe die Äusserung hören sollen; act. 9 S. 3+5 f.). Anlässlich der einzel- gerichtlichen Einvernahme sprach er ebenfalls vom Beschuldigten 1, wobei der Privatkläger nicht angab, die Herzoperation von Anfang an, sondern erst, als er am Boden gelegen sei, erwähnt zu haben, dann aber mehrmals (GG160027-Prot. S. 28). Der Privatkläger machte somit in einem ganz zentralen Punkt unterschied-
- 61 - liche Aussagen (wobei sich der Widerspruch bezüglich der Person allenfalls mit einem Missverständnis des Protokollführers erklären liesse, zumal der Beschul- digte nicht deutscher Muttersprache ist). Sodann würde die reine Annahme des Privatklägers, dass auch die anderen Beschuldigten seine anfängliche Aussage zur Herzoperation gehört hätten, im Zweifelsfalle nicht genügen, um zu belegen, dass sie es tatsächlich gehört haben. Zu guter Letzt ist bezüglich der Herzkrank- heit zu betonen, dass der Privatkläger selbst bislang nie geltend machte, den Be- schuldigten mehr als "er habe eine Herzoperation gehabt" gesagt zu haben; somit wussten sie auch gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung nicht, dass er einen De- fibrillator trägt und dass Schläge für ein besonderes Risiko bergen (so gab auch der Privatkläger an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte 1 absichtlich mit dem Knie auf seinen Defibrillator geschlagen habe, act. 9 S. 11). Wenn der Privatkläger an- lässlich der kollegialgerichtlichen Einvernahme nunmehr rund neun Jahre nach dem Vorfall aussagt, er habe der Polizistin gleich gesagt, er habe eine Herzopera- tion hinter sich und trage einen Defibrillator, und er sodann betont, er habe schon in früheren Einvernahmen ausgesagt, dass er die Polizisten auch auf den Defibril- lator hingewiesen habe, erscheint dies schlicht gelogen und belegt seine Tendenz zur Übertreibung. 5.3. Würdigung: Fazit Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen ist festzuhalten, dass bereits allein ge- stützt auf die Aussagen des Privatklägers Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage festgehalten abgespielt hat. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zum konkreten Fall nämlich als nur bedingt glaubhaft. Diese Einschätzung wird zusätzlich gestützt durch die Akten zu seiner Person, zu früheren Strafverfahren bzw. polizeilichen Einträgen und durch den durch den Privatkläger hinterlassenen Eindruck im Vor- und Hauptverfahren. Selbst wenn vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt würde, liesse sich in Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens – in dubio pro reo
– zudem kein direkter Vorsatz der Beschuldigten 1-3 erstellen, da der Privatkläger nur eine Herzoperation (somit nicht das Tragen eines Defibrillators und erst recht nicht das Bestehen eines damit einhergehenden, besonderen Risikos) erwähnt
- 62 - haben will (seine neueste Behauptung, er habe die Beschuldigten von Anfang an auf seinen Defibrillator hingewiesen [Prot. S. 34], erweist sich wie erwähnt als völ- lig unglaubhaft; diese fand auch keinen Niederschlag in der Anklage). Den Be- schuldigten kann deshalb nicht unterstellt werden, sie hätten den Privatkläger in Lebensgefahr bringen wollen, da der blosse Hinweis auf eine Herzoperation und eine gewaltsame Verhaftung alleine jedenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu einer Lebensgefahr führt. Anders sieht es in Bezug auf den geltend gemachten minutenlangen Würgevorgang aus (dazu nachfolgend). In Bezug auf den Amtsmissbrauch wäre ohne jegliche Gegenwehr des Privatklägers von wider- rechtlichen, da unverhältnismässigen Amtshandlungen auszugehen.
6. Weitere Beweismittel 6.1. Zeuge F._____ Der Zeuge F._____ machte gegenüber der Beschuldigten 2, welche ihn unmittel- bar nach dem Vorfall vor Ort zuhanden des Polizeirapports befragte, folgende Angaben: Der Privatkläger und er seien im Tram von zwei Polizisten kontrolliert worden, wobei der Privatkläger gefunden habe, es handle sich um Rassismus. Bei der nächsten Haltestelle hätten sie aussteigen müssen, wobei sie festgehal- ten worden seien, was ihnen nicht gepasst habe. Der Privatkläger habe gesagt, er (der Polizist) müsse ihn nicht halten, da seien die Polizisten schon auf ihn (den Privatkläger) losgegangen (act. 14/1 S. 6 f. = act. 90/HD1 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 24. November 2010, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall, schilderte der Zeuge den angezeigten Sachverhalt sodann zusammengefasst wie folgt (unter Strafandrohung von Art. 307 StGB sowie im Beisein der Beschuldigten 1-3): Zwei Polizisten seien zu ihm und dem Privatkläger ins Tram eingestiegen, auf sie zugekommen und hätten ihre Ausweise verlangt. Sie (Zeuge und Privatkläger) hätten gefragt, weshalb nur sie kontrolliert würden, woraufhin die Polizisten gesagt hätten, das sei normal. Sie hätten geantwortet, dies sei eine (unfaire, act. 11 S. 7) Provokation aufgrund ihrer Hautfarbe. Die Polizisten hätten ihnen gesagt, sie sollten an der nächsten Halte- stelle aussteigen. Als sie beim Bahnhof R._____ angekommen seien, seien sie
- 63 - aufgestanden und hätten das Tram verlassen wollen. Die Polizisten hätten sie an den Händen halten und aus dem Tram begleiten wollen. Er (F._____) habe insis- tiert, dass sie ihn nicht berühren sollten. Ebenso habe es der Privatkläger ge- macht, weil sie bereit gewesen seien, das Tram zu verlassen. Es seien drei Poli- zisten gewesen. Einer an seiner Seite und zwei an der Seite des Privatklägers. Derjenige an seiner Seite habe ihn selbständig aussteigen lassen, ohne ihn hin- auszuführen. Die zwei Polizisten – er nehme an, dass einer dieser beiden eine Frau gewesen sei, weil auf seiner Seite ein Mann gestanden habe – hätten nicht aufgehört und ihn (den Privatkläger) an den Händen gehalten. Als der Privatklä- ger versucht habe, seine Hände zu entziehen, hätten die zwei Polizisten versucht, den Privatkläger flach auf den Boden zu legen (als der Privatkläger aus dem Tram gekommen sei, hätten sie schon begonnen, ihn auf den Boden zu legen, wobei es damit angefangen habe, dass er versucht habe, sich loszumachen; act. 11 S. 8). Dann habe die Rauferei begonnen. Er sei ausserhalb des Trams mit dem Polizis- ten neben ihm gestanden und habe zugeschaut, wie sie versucht hätten, den Pri- vatkläger auf den Boden zu legen (sie hätten gekämpft; act. 11 S. 7), bis sie Er- folg gehabt hätten. Der Privatkläger sei dann mit dem Körper auf dem Trottoir ge- legen und der Kopf sei über den Trottoirrand "hinausgehangen". Er (F._____) ha- be geschrien, der Beschwerdeführer solle sie machen lassen, was sie machen müssten und wollten, sonst würden sie ihn umbringen. Als er (F._____) vorgehabt habe, auf sie zuzugehen, habe der Polizist auf seiner Seite laut zu schreien be- gonnen, jetzt sei es fertig, während die anderen beiden Polizisten versucht hätten, dem Privatkläger Handschellen anzuziehen. Dann sei der Polizist an seiner Seite zum Privatkläger gerannt, der am Boden gelegen habe, und habe ihm mit seinem Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen. Danach sei er zu ihm (F._____) zu- rückgekommen und habe ihm zwei Schläge gegen sein Knie gegeben. Dann sei die "Anspannung ruhiger" geworden, weil der Privatkläger "völlig unter Kontrolle" gewesen sei. Er habe mit den Händen in Handschellen auf dem Rücken flach auf seinem Bauch gelegen; das Knie eines Polizisten auf dem Rücken und die Hand des Polizisten auf den Händen des Privatklägers (act. 11 S. 4). "Sie" hätten den Privatkläger dann etwa fünf Meter über den Platz auf die andere Seite geschleift, um auf das Auto zu warten, welches den Privatkläger abholen sollte. Die ganze
- 64 - Zeit habe der Privatkläger geschrien oder geweint, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, weil er eine Herzoperation gehabt habe. Sie hätten nicht von ihm abge- lassen, bis das Auto gekommen sei. Dann habe er (der Zeuge) die Möglichkeit gehabt, seinen Ausweis zu zeigen, weil die Frau ein Protokoll habe aufnehmen wollen (act. 11 S. 5). Im Weiteren erklärte F._____, er könne keine Details dazu angeben, wie die Polizisten versucht hätten, den Privatkläger zu Boden zu drü- cken. Sie hätten einfach versucht, seine Hände auf dem Rücken "fest zu ma- chen". Schliesslich hätten sie ihn zu Boden gedrückt. Auf die Frage, wann sie erstmals versucht hätten, seine Hände festzumachen, gab F._____ an, das sei gewesen, als er am Boden gewesen sei und sie versucht hätten, ihm Handschel- len anzuziehen (act. 11 S. 9). Zu Boden gebracht hätten sie ihn unter dem Schutzdach bei der Haltestelle Bahnhof R._____. Er habe die ganze Zeit zuge- schaut. Es sei aber gut möglich, dass ihm einmal die Sicht versperrt gewesen sei; durch eine Person, die vor ihm gestanden sei oder während der wenigen Sekun- den, in denen er aus dem Tram ausgestiegen und an den Ort gegangen sei, an welchem er den Ausweis hätte zeigen sollen (act. 11 S. 11). Er verneinte die Fra- ge, ob er vom Pfeffersprayeinsatz etwas mitbekommen habe. Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, habe dieser – sicher fünf Mal auf Englisch – geschrien, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, da er Herzprobleme habe. Auf die Frage, ob rassistische Sprüche zu hören gewesen seien, gab er an, er habe gehört, dass "sie" zum Privatkläger gesagt hätten, er solle nach Afrika zurückgehen. Aber er würde nicht "dahingehen", dass sie rassistische Bemerkungen gemacht hätten. Aber er habe die ganze Situation für einen Menschen sehr provokativ gefunden (act. 11 S. 12 f.). Die erstmalige Aussage des Zeugen, welche unmittelbar nach dem Vorfall und somit ohne die Möglichkeit einer Absprache mit dem Privatkläger stattfand – je- doch ohne Gewährung der Beschuldigtenrechte und ohne unterschriftliche Bestä- tigung der Richtigkeit zu Protokoll genommen wurde – stützt grundsätzlich die Aussage des Privatklägers, dass er sogleich angegriffen worden sei. Details zum Vorfall wurden allerdings keine protokolliert (möglich ist, dass der Zeuge nicht mehr dazu aussagen wollte, dass die Beschuldigte 2 ihn nicht weiter zum Vorfall befragte oder aber dass sie seine – sie belastenden – Aussagen nur zusammen-
- 65 - gefasst protokollierte). Konsultiert man die späteren – beweisverwertbaren – Zeu- genaussagen zeigt sich, dass der Zeuge auch dann, trotz eingehender Befra- gung, kaum mehr Details zu schildern vermochte, und er insbesondere keine An- gaben machen konnte, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung angefangen und wie sich diese genau abgespielt hat. Dabei fällt auf, dass der Zeuge, der direkt vor dem Privatkläger aus dem Tram ausstieg, nicht gehört hat, wie der Privatkläger bereits beim Aussteigen auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht habe (der Zeuge gab an, während des Aussteigens sei nicht viel, wenn überhaupt etwas, gesprochen worden, soweit er sich daran erinnern könne, bzw. er könne sich nicht erinnern, dass beim Aussteigen etwas gesprochen worden sei, act. 11 S. 8; der Privatkläger machte hingegen geltend, dies so laut gesagt zu haben, dass es auch der Zeuge hätte hören müssen, act. 9 S. 6, und dass der Beschuldigte 1 er- widert habe, dies sei ihm egal, act. 9 S. 18). Der Zeuge hat auch nichts von einem anfänglichen Pfeffersprayeinsatz durch die Beschuldigte 2 mitbekommen, obwohl davon auszugehen ist, dass er dies gesehen und/oder gehört bzw. gerochen ha- ben müsste, da er sich unmittelbar davor hätte befinden müssen. Er verneinte aber auch einen (späteren) Pfeffersprayeinsatz durch den Beschuldigten 3, wie ihn die Beschuldigten geltend machten. Sodann konnte der Zeuge auch die meis- ten der weiteren angeklagten – teilweise gar nicht bestrittenen – Handlungen nicht bezeugen (Faust- und Knieschläge des Beschuldigten 1 gegen Unterleib und Brustbereich, abwechselnde Traktierung des Privatklägers mit Schlägen durch al- le Beschuldigten, PMS-Schläge des stehenden Privatklägers durch die Beschul- digten 1 und 3, anhaltendes Würgen durch den Beschuldigten 3; nach hinten Drü- cken der Arme durch die Beschuldigten 1 und 2; Hochheben der Beine des am Boden liegenden Privatklägers durch den Beschuldigten 1; Schläge mit Fäusten und Schlagstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie sowie Sitzen auf dem Privatkläger). Bezüglich der tätlichen Auseinandersetzung gab er einzig an, sie (die Beschuldigten) hätten versucht, den Privatkläger zu Boden zu drücken, wobei er weder zur Dauer noch zur Art der Ausführung dieses Versuchs Angaben machen konnte oder wollte (act. 11 S. 9 f.). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse erklärte er sodann – im Wesentlichen mit dem Privatkläger über- einstimmend – nur, der Privatkläger sei am Boden liegend und gefesselt von ei-
- 66 - nem männlichen Beschuldigten zweimal mit einem Schlagstock auf den Rücken traktiert worden, diesem sei ein Knie in den Rücken gedrückt worden, er (der Pri- vatkläger) habe mehrfach auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht und "sie" hätten zum Privatkläger gesagt, er solle nach Afrika zurückgehen. Abweichend zu den Schilderungen des Privatklägers und der Beschuldigten gab er sodann an, der Privatkläger habe in englischer Sprache auf die Herzoperation hingewiesen (der Privatkläger gab an, Deutsch gesprochen zu haben, act. 9 S. 23; die Be- schuldigten konnten sich nicht erinnern, in welcher Sprache generell gesprochen worden sei, act. 6 und act. 7, je S. 6, act. 8 S. 4), der Privatkläger sei mit dem Kopf über dem Trottoirrand zu liegen gekommen und der (gefesselte) Privatkläger sei etwa fünf Meter über den Platz geschleift worden sei (gemäss Privatkläger wa- ren es 30 Meter, vor der Fesselung, gemäss den Beschuldigten sei der am Boden liegende Privatkläger gar nicht über den Platz gezogen worden). Darüber hinaus machte der Zeuge geltend, dass er selbst von demjenigen Beschuldigten, welcher den Privatkläger mit dem Schlagstock geschlagen habe, auch zweimal geschla- gen worden sei, was der Privatkläger nicht hat sehen können und von den Be- schuldigten in Abrede gestellt wird (sie bezeichneten die Beschuldigte 2 als für den Zeugen zuständig; diese bestritt, den Zeugen geschlagen zu haben, zumal er ja – was von allen Beschuldigten bestätigt wurde – kooperativ gewesen sei; GG160027-Prot. S. 17, 20, 23). Der Zeuge vermochte insgesamt also nur wenige Teile der privatklägerischen Aussagen zu bestätigen, wobei sich nicht erklären lässt, weshalb er kaum Details zur eigentlichen Auseinandersetzung schildern konnte, zumal er grundsätzlich al- les – den ganzen Vorfall, von A-Z, aus ca. 3 bis 5 Meter Distanz – beobachtetet haben will (er gab zwar an, dass er etwas nicht gesehen hätte, falls ihm ein Poli- zist die Sicht versperrt hätte, aber nicht, dass ihm ein Polizist tatsächlich die Sicht versperrt hat; act. 11 S. 10 f.). Angesichts der vagen Schilderungen durch den Zeugen erstaunt zunächst, dass der Privatkläger selbst geltend machte, seine Aussagen beruhten (zumindest teilweise) auf einer nachträglichen Rekonstruktion des Sachverhalts gestützt (auch) auf die Aussagen des Zeugen. Der Zeuge konn- te insbesondere nicht spezifizieren, welcher Beschuldigte den gefesselten Privat- kläger zweimal mit einem Schlagstock auf den Rücken geschlagen und diesem
- 67 - ein Knie in den Rücken gedrückt habe, wohingegen der Privatkläger erklärte, es sei der Beschuldigte 3 gewesen (obwohl er diesen bäuchlings auf dem Boden lie- gend und blindgesprayt ja gar nicht hätte erkennen können). Trotz des Zeitablaufs zwischen Einvernahme und Vorfall ist es unwahrscheinlich, dass der Zeuge die meisten Details – insbesondere ein (minutenlanges) Würgen des Privatklägers (!)
– schlicht vergessen hat, zumal er selbst angab, dass der Vorfall ihn geschockt habe und er danach eine schwierige Zeit durchgemacht habe (act. 11 S. 5). Dem- nach ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Schilderungen absichtlich vage hielt, um sich nicht in Widersprüchen zu den Aussagen des Privatklägers zu verstricken, wofür auch spricht, dass der Zeuge den Vorfall nicht ein zweites Mal schildern wollte, sondern erklärte, er habe alles schon erklärt (act. 11 S. 8). Ande- rerseits lässt sich auch eine bewusste Absprache des Zeugen und des Privatklä- gers bezüglich der übereinstimmend geschilderten Vorgänge nicht ausschliessen. Zumindest eine unbewusste Beeinflussung ist nicht von der Hand zu weisen: Der Zeuge ist ein guter Freund des Privatklägers, wobei sie sich zwischen Vorfall und Einvernahme – ca. drei bis vier Mal – getroffen und auch über den Vorfall gespro- chen haben (act. 11 S. 1 f.); der Privatkläger gab dazu an, er habe das Erlebte durch diese Gespräche verarbeiten wollen und er habe F._____ nach dem Vorfall auch danach gefragt, was dieser beobachtet habe (act. 9 S. 4 f.+24). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die eigene Wahrnehmung und die Schilderungen des (jeweiligen) Gegenübers in der Erinnerung vermischten, zumal der Privatkläger wie bereits erwähnt erläutern liess, er habe den Sachverhalt im Nachhinein auch anhand der Gespräche mit F._____ rekonstruieren müssen; dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Privatkläger zunächst erklärte, F._____ habe ihm gesagt, dass alle drei Beschuldigten ihn (den Privatkläger) mit den Händen und mit dem Stock geschlagen hätten (er selbst habe dies nicht sehen können, act. 9 S. 4), und später angab, er selbst habe gesehen, dass er mit ei- nem Stock geschlagen worden sei (GG160027-Prot. S. 28), wohingegen F._____ erklärte gesehen zu haben, wie der Privatkläger durch einen Beschuldigten (nur) mit dem Stock geschlagen worden sei. Weiter gab der Privatkläger zunächst an, F._____ habe im Nachhinein zu ihm gesagt, dass er die rassistische Äusserung nicht gehört habe, weil er zu weit entfernt gestanden habe (act. 9 S. 13), wohin-
- 68 - gegen der Zeuge später aussagte, diese selbst gehört zu haben. Die genannten Ungereimtheiten müssen nicht bedeuten, dass der Zeuge lügt, aber es scheint doch naheliegend, dass er zwar ein Handgemenge bzw. eine Rauferei sah, die Details aber nicht wahrnahm, und die vom Privatkläger erläuterten Geschehnisse infolge der Gespräche mit dem Privatkläger nachträglich teilweise als eigene Wahrnehmungen abspeicherte. Zumal auch die Interessenlage des Privatklägers und des Zeugen eine ähnliche ist: Beide scheinen negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht zu haben und infolgedessen gereizt auf Polizeibeamte zu reagie- ren. Auch der Zeuge tat – in ähnlicher Weise wie bereits der Privatkläger – seinen Unmut über die hiesige Polizei im Allgemeinen kund (act. 11 S. 5+14). Im Konkre- ten gab er an, er und der Privatkläger hätten die Polizeikontrolle im Tram als un- faire Provokation aufgrund ihrer Hautfarbe wahrgenommen (act. 11 S. 4), wo- durch er dem Privatkläger, der die Kontrolle emotionslos hingenommen haben will, leicht widerspricht. Aufgrund des – nachvollziehbaren – Ärgernisses durch die Kontrolle erschiene naheliegend, wenn der Zeuge und der Privatkläger einerseits entsprechend reagiert und sich über das unfaire Verhalten geärgert hätten, ande- rerseits, dass auch ihre Erinnerungen in dieser anfänglichen Emotion bzw. der Wut über die Ungerechtigkeit wurzeln. Es bleibt somit festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen neutralen Zeugen handelt, welcher zudem zu den we- sentlichen Abläufen kaum Aussagen machen kann oder will. Weiter ist festzuhalten, dass gewisse Aussagen des Zeugen Zweifel an der an- geblichen Passivität des Privatklägers wecken, auch wenn der Zeuge nicht aus- drücklich von einem aggressiven Auftreten oder von aktiven Abwehrhandlungen berichtete. So erklärte er immerhin, der Privatkläger habe versucht, seine von den Polizisten gehaltenen "Hände zu entziehen bzw. sich loszumachen", dass er dem Privatkläger gesagt habe, er solle die Beschuldigten "machen lassen " und dass der Privatkläger sodann "unter Kontrolle" gewesen sei, was der Aussage des Pri- vatklägers, er sei völlig passiv geblieben, bereits widerspricht und sich mit der Schilderung der Beschuldigten, der Privatkläger habe zunächst seine Hände ver- rührt und sich sodann gegen die Verhaftung zur Wehr gesetzt, eher in Einklang bringen lässt. Die Wortwahl des Zeugen ("Rauferei", "Kampf") spricht ebenfalls für
- 69 - eine Gegenseitigkeit der Auseinandersetzung, wie sie von den Beschuldigten gel- tend gemacht wurde. Der Zeuge erklärte abweichend zu den Aussagen der Beschuldigten, neben ihm sei ein (männlicher) Polizist gestanden. Allerdings schien er grundsätzlich nicht zu differenzieren, welcher Polizist welche Handlung beging; so gab er anlässlich der Einvernahme in Anwesenheit der Polizisten auf Frage, wer verlangt habe, dass sie aus dem Tram aussteigen, an, er wisse es nicht da er sie nicht kenne und auch nicht kennen wolle, er könne sie nicht identifizieren und wisse nicht, wie sie ausgesehen hätten, er wisse nur, dass es sich um insgesamt drei Polizisten ge- handelt habe (act. 11 S. 7+11 f.). Somit ist auch vorstellbar, dass gar nicht wahr- nahm, dass überhaupt eine weibliche Polizistin vor Ort war, zumal er sich wahr- scheinlich auf die Auseinandersetzung des Privatklägers mit den Polizisten und nicht den Polizeibeamten bei ihm konzentriert hatte. Da die Aussagen des Privat- klägers aber zum Teil zugestandenermassen auf jenen des Zeugen beruhen und letzterer nicht angeben konnte, welcher Polizist welche Handlung ausführte, er- scheint es kaum möglich, einzelne Handlungen den jeweiligen Beschuldigten zu- zuordnen. Der Zeuge vermochte ja nicht einmal denjenigen Beschuldigten zu identifizieren, welcher ihn geschlagen haben soll. Sodann erweist sich wie bereits erwähnt auch nicht als plausibel, weshalb die Beschuldigten unisono die Beschul- digte 2 – und nicht einer der männlichen Beschuldigten – als für den Zeugen ver- antwortlich bezeichnen sollten, wenn dem nicht so gewesen wäre. Somit würden sie ja nicht bloss die Beschuldigte 2 ent-, sondern auch einen der männlichen Be- schuldigten belasten. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Be- schuldigten den Zeugen als kooperativ hätten bezeichnen sollen, hätte einer von ihnen diesen tatsächlich (auch grundlos) geschlagen: Gemäss These des Privat- klägervertreters hätten sie diesfalls alles gemacht, um die Schläge "weisszuwa- schen". Weiter erschliesst sich nicht, wie sich der Beschuldigte, der den Zeugen bewacht und Privatkläger und Zeuge gezielt mit dem PMS geschlagen haben soll, bei diesem Vorgehen die aktenkundige Verletzung hätte zuziehen können. Schliesslich steht die Aussage, ein Polizist sei beim Zeugen gestanden, im Wi- derspruch zu Aussage des Privatklägers, dieser sei von zwei Beschuldigten ge- halten und vom dritten gewürgt worden (act. 9 S. 7).
- 70 - Da sich die Aussagen des Zeugen und des Privatklägers zwar in wenigen Punk- ten, nicht aber gesamthaft decken, sich entstehende Widersprüchlichkeiten nicht erklären lassen und die Aussagen des Zeugen aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses überdies mit Vorsicht zu würdigen sind, bleibt auch nach Prüfung der Zeugenaussagen unklar, was sich genau ereignet hat (was die Anklägerin be- reits in ihrer ersten Einstellungsverfügung erkannte; act. 25). Seine Aussagen vermögen jene des Privatklägers nicht zu stützen. Selbst wenn vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen abgestellt würde, wür- de sich in Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens kein direkter Vorsatz erstellen lassen, da die Herzoperation (und nur diese, nicht das Tragen eines De- fibrillators) erst am Ende des Vorfalls und in englischer Sprache erwähnt worden sein soll. Auch in Bezug auf den Amtsmissbrauch würde sich – in dubio pro reo – keine Widerrechtlichkeit der vorherigen Amtshandlungen erstellen lassen, da auch nach den lückenhaften Aussagen des Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Privatkläger aktiv zur Wehr setzte, bzw. Gegenteiliges eben als wahrscheinlicher erscheint. 6.2. Weitere Augenzeugen? Mit den Verteidigern ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es wahrschein- lich gewesen wäre, dass einer der Tramgäste oder ein Passant ein Szenario, wie es der Privatkläger schilderte, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde angezeigt hätte. Entsprechendes wurde allerdings nirgends vermerkt. 6.3. Zu den Verletzungen des Privatklägers Im Verhaftsrapport von Kpl K._____ wurde zunächst festgehalten, der Privatklä- ger hätte "keine Verletzungen", benötigte aber dringend ärztliche Behandlung; gemäss Polizeirapport von J._____ (zuständiger Sachbearbeiter) wurde beim Pri- vatkläger nach der Verhaftung eine "oberflächliche Schürfwunde am rechten Knie" festgestellt. Da der Privatkläger auf der Wache angegeben habe, einen Herzschrittmacher zu tragen und dass er wegen unklarer Verletzungen einen Arzt
- 71 - brauche bzw. er bei der Verhaftung einen leichten Stromstoss gespürt habe, sei er ins USZ verbracht worden. Der Privatkläger habe das USZ nach mehreren Un- tersuchungen gleichentags wieder verlassen können (act. 14/14/1 S. 2 f.; act. 90/HD1 S. 1+10 f.). Es bestehen also keine Anhaltspunkte, dass die Polizei dem Privatkläger eine sofortige ärztliche Versorgung verweigert habe (so aber der Privatklägervertreter, act. 172/7 S. 19). Auf den zu den Akten gereichten Fotografien vom Privatkläger ist zu erkennen, dass scheinbar weder Hose noch Hemd des Privatklägers bei der Verhaftung Schaden genommen haben (act. 43/2 S. 1; ein Sachschaden wurde vom Be- schuldigten auch nie geltend gemacht), was bei der angeblichen Heftigkeit des Verhaftungsablaufs zumindest erstaunt. Die entblössten Beine weisen zwei bis drei Schürfwunden am rechten und zwei Schürfwunden am linken Knie auf, je mit einem Durchmesser von rund zwei Zentimetern. Es sind zwei oberflächliche Hautabschürfungen (eine je Knie) und eine tiefere, offene und noch nicht verkrus- tete Schürfung erkennbar; diese Verletzungen sind mutmasslich frisch, allerdings nicht von schwerer Natur. Sodann weisen beide Knie in der Mitte dunkle, aber nicht gerötete Stellen (möglicherweise Hämatome oder anderweitige Hautverfär- bungen) sowie direkt darunter verkrustete Schürfungen auf, wobei davon auszu- gehen ist, dass es sich hierbei um ältere Verletzungen handelt (act. 43/2 S. 2-4). Die relevanten Verletzungen stellen nicht mehr als Tätlichkeiten dar. Weitere Ver- letzungen wurden weder in den Rapporten erwähnt noch fotografisch festgehal- ten, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige weitere Verletzungen mit der Kleidung nicht (oder noch nicht – Hämatome können sich auch erst mit der Zeit zeigen) sichtbar waren. Insbesondere wurden keine Verletzungen in der Halsregi- on festgehalten (solche sind auf der Fotografie auch nicht zu erkennen), obwohl der Privatkläger ein Hemd mit offenem Kragen trug, wodurch der Hals gut sichtbar war. Sodann ist davon auszugehen, dass der Privatkläger gegenüber dem rappor- tierenden bzw. fotografierenden Beamten keine weiteren Verletzungen erwähnte (scheinbar gab er einzig an, wegen "unklarer Verletzungen" im Zusammenhang mit dem Herzschrittmacher einen Arzt zu benötigen), dafür spricht auch, dass der Privatkläger gemäss Polizeirapport im USZ "plötzlich" über Schmerzen an Bauch und Rücken bzw. diverse Schmerzen geklagt habe (act. 90/HD1 S. 7 f.). Dem-
- 72 - nach wäre in Bezug auf weitere, später festgestellte Verletzungen (dazu nachfol- gend) nicht von (sehr) schmerzhaften Verletzungen auszugehen, andernfalls der Privatkläger von Anfang an darauf hingewiesen hätte. Gleichzeitig muss aber auch bemerkt werden, dass die sichtbare Rötung beider Augen (vor allem des lin- ken Auges) des Privatklägers (vgl. dazu act. 2/3 S. 2; act. 14/12/1 S. 2) keinen deutlichen Eingang in die Polizeirapporte fand und lediglich erwähnt wurde, der Privatkläger habe seine vom Reizstoffspray PAVA kontaminierten Augen nicht auswaschen lassen wollen (act. 14/14/1 S. 3; eine zusätzliche Augenreizung durch verweigertes Augenauswaschen wäre dem Privatkläger somit selbst zuzu- schreiben). Der Privatkläger wurde von der (erst-)untersuchenden USZ-Ärztin für Innere Me- dizin als hafterstehungsfähig eingestuft, wobei sie (neben den bekannten Diagno- sen, insbesondere der Herzerkrankung mit Herzschrittmacher, sog. ICD = Implan- tierter Cardioverter Defibrillator) eine (oberflächliche) Schürfwunde am rechten Knie (zwei weitere seien eher älter), je eine Prellmarke über dem ICD (ca. 2x1 cm gross) und dem rechten Handrücken sowie eine (conjunctival =) Bindehaut- Blutung des medialen Winkels des linken Auges und Bindehautentzündungen (= Conjunctivitis) beider Augen – und somit ebenfalls keine über blosse Tätlichkeiten hinausgehende Verletzungen – notierte. Die Überprüfung des ICD ergab sodann keine Hinweise auf einen Elektrodenbruch, eine Dyslokation oder eine Fehlfunkti- on; das EKG sei gegenüber dem Vor-EKG, welches rund einen Monat zuvor ge- macht worden sei, unverändert geblieben. Auch wurde festgehalten, der Privat- kläger habe anamnestisch keinen Stromschlag verspürt – was seiner Angabe ge- genüber dem sachbearbeitenden Polizisten widerspricht (act. 90/HD1 S. 7). Der Privatkläger habe bei Eintritt sodann über Schmerzen am rechten Knie, über dem Brustbein (= Sternum) und dem ICD sowie über dem Kehlkopf geklagt. Aufgrund weiterer Schmerzen am Rücken und den Nierenlogen sei der Privatkläger bei Verdacht auf ein stumpfes Abdominaltrauma an die Chirurgie überwiesen wurde. Der Privatkläger scheint gegenüber der erstuntersuchenden Ärztin nicht geltend gemacht zu haben, am Hals gepackt oder gewürgt worden zu sein, andernfalls entsprechende Ausführungen seinerseits vermutlich notiert worden wären (act. 14/14/1, insbes. S. 2; act. 14/14/13).
- 73 - Die Chirurgieklinik diagnostizierte sodann – nachdem der Privatkläger hier (mut- masslich erstmals) geschildert hat, er sei am Hals gepackt und zu Boden gedrückt worden – zusätzlich Kontusionen (= Prellungen) an Unterkiefer und Hals links, an Hals- und Lendenwirbelsäule, beiden Handgelenken sowie der Flanke, eine Zer- rung der Adduktoren (= Leiste) rechts sowie eine (nicht dislozierte) Querfortsatz- fraktur eines Lendenwirbelkörpers rechts. Die Diagnose der Kontusionen am Hals sowie der Hals- und Lendenwirbelsäule muss auf den Aussagen des Privatklä- gers selbst bzw. seinen Klagen über Druckdolenzen beruhen, da sich diese nicht durch Bildung von Rötungen / Hämatomen zeigten; so wurden nur die Kontusio- nen am Unterkiefer (Kinn) und an den Handgelenken (jeweils kaum sichtbare Rö- tung: act. 2/3 S. 1 f.) sowie über dem ICD (deutlicher sichtbare Rötung bzw. Blaufärbung: act. 2/3 S. 3) am USZ fotografisch abgebildet. Der Bericht enthält überdies weder Angaben zu den möglichen Ursachen der einzelnen Verletzungen noch zum möglichen Verletzungszeitpunkt. Insbesondere bezüglich der Zerrung und der Fraktur lässt sich somit nicht gänzlich ausschliessen, dass diese älteren Datums sind; zumindest in Bezug auf die Zerrung kann aber wohl angenommen werden, dass diese von der Verhaftung stammt, da der Beschuldigte 3 dem Pri- vatkläger mit dem Schlagstock gegen den Oberschenkel schlug (unbestritten) und da der Privatkläger mit Gewalt zu Boden gedrückt wurde, was zu einer unge- wohnten Belastung der Leiste hat führen können. Als (pauschale) Ursache aller Verletzungen des Privatklägers wurden – jedoch erst in einer auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Stellungnahme der Chirurgieklinik
– Schläge mit stumpfer Gewalt sowie die Einwirkung von Pfefferspray bezüglich der Augen genannt. Es bleibt demzufolge unklar – wenn auch naheliegend –, ob Zerrung und Fraktur tatsächlich durch die Verhaftung entstanden sind. Zu guter Letzt gilt anzumerken, dass sich eine weitere Behandlung der Verletzungen des Privatklägers erübrigte, wobei mit seiner Entlassung einzig die Empfehlung der "körperlichen Schonung" abgegeben wurde. Bezüglich der Augen wurde die Diffe- renzialdiagnose Keratitis (= Hornhautentzündung) durch Pfefferspray-Exposition gestellt und die Anwendung einer Augensalbe für eine Woche empfohlen (act. 2/2+4; act. 12/5).
- 74 - Der Privatkläger suchte sodann am 28. Dezember 2009 – mithin 2.5 Monate nach dem Vorfall – eine weitere Ärztin auf, welche angab, der Privatkläger habe Verlet- zungen am rechten Knie (Meniskus-Läsion) durch Schläge oder Sturz erlitten. Die Ärztin äusserte sich nicht zur Wahrscheinlichkeit, dass ein Hochheben der Beine einer bäuchlings auf dem Boden liegenden Person zu einer Meniskusverletzung führt, was vom Privatkläger im vorliegenden Verfahren als Verletzungsursache bezeichnet wurde. Sie hielt einzig fest, der Privatkläger habe nie an Kniebe- schwerden gelitten (act. 12/3), ohne dabei auf allfällige frühere Konsultationen zu verweisen, weshalb unklar blieb, ob sich der Privatkläger bereits vor dem Vorfall bei dieser Ärztin in Behandlung befand oder ob diese Feststellung auf Selbst- anamnese des Privatklägers beruht. Der Privatkläger gab dazu an, sein Knie ha- be beim Rennen geschmerzt, weshalb er kurze Zeit später seine Hausärztin auf- gesucht habe. Er sei nach dem Vorfall nie gestürzt (act. 9 S. 16). Die Meniskus- Läsion könnte somit vor, während (durch ein gewaltsames zu Boden Drücken des Privatklägers oder durch ein Hochheben der Beine) oder nach dem Vorfall – bei der Arbeit des Privatklägers als Chauffeur, wo er auch Waren laden muss (act. 9 S. 24), oder beim Rennen – entstanden sein. Insgesamt können alle diagnostizierten Verletzungen, welche Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen (Fraktur, Zerrung, Meniskusverletzung) entspre- chen, grundsätzlich sowohl durch die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers als auch derjenigen der Beschuldigten 1-3 entstanden sein, wie dies bereits vom Obergericht festgestellt wurde (act. 40/9 E. III. 3 S. 39). Daher spielt letztlich auch keine grosse Rolle, ob sich der Privatkläger einzelne diagnostizierte Verletzungen (namentlich die Fraktur, gewisse Schürfungen und die Meniskusverletzung) tat- sächlich anlässlich der Verhaftung zuzog. Die Verletzungen sind insgesamt jeden- falls nicht von einer besonderen Schwere. Die Behauptung des Privatklägervertre- ters, der Privatkläger sei "halbtot" geprügelt worden (act. 122 S. 3, act. 172/B S. 8), erweist sich angesichts der dargelegten Diagnosen als massive Übertrei- bung. Gleiches kann gesagt werden, betrachtet man sich die unmittelbar nach der Verhaftung gemachte Ganzkörperfotografie des Privatklägers (act. 43/2 = act. 176/1): So sieht niemand aus, der gerade halbtot geprügelt wurde. Die relati- ve Geringfügigkeit der dokumentierten Verletzungen und auch der tadellose Zu-
- 75 - stand der Kleidung des Privatklägers nach der Verhaftung weisen zudem eher auf kontrollierte Abwehrschläge – wie sie die Beschuldigten ausgeführt haben wollen (vgl. Ausführungen zum angewandten "kurzen" bzw. "starken" Schlag mit dem PMS: act. 6 S. 6, act. 7 S. 6 f., act. 8 S. 6) – als ein unkontrolliertes Verprügeln des passiv bleibenden Privatklägers durch die Beschuldigten – wie vom Privatklä- ger geltend gemacht – hin; auch die Blessuren der Polizisten selbst sprechen wie erwähnt eher für eine aktive Rolle des Privatklägers und die Notwendigkeit eines gewaltsamen zu Bodenbringens. Schliesslich zeugen auch die selbstbewusste Haltung und der wehrhafte Blick des Privatklägers bei der Verhaftung eher von Konfrontationslust als von Todesangst (act. 43/2 = act. 176/1). Das Bundesgericht hielt fest, es sei nicht von vornherein klar, wie die dokumen- tierten Verletzungen am Hals mit dem Umstand, dass die Beschuldigten die An- wendung von Würgegriffen in Abrede stellten, in Übereinstimmung zu bringen seien (act. 40/13 E. 4.2). Allerdings finden sich in den Arztberichten keinerlei Hin- weise für ein Würgen (welches ja auch vom Zeugen nicht bestätigt wurde): Die einzige objektiv dokumentierte Verletzung, die leicht sichtbare Rötung am Kinn, liesse sich ohne Weiteres durch die Rangelei bzw. Rauferei und/oder das zu Bo- den Führen des Privatklägers in eine Bauchlage erklären und spricht somit weder für noch gegen ein Würgen – das ohnehin eher Spuren am Hals statt am Kinn hinterlassen würde. Dass Rangeleien Würgegriffe geradezu indizierten (so der Privatklägervertreter, act. 172/4 S. 37), trifft sicherlich nicht zu. Die ärztlich festge- haltenen "Dolenzen" am Hals beruhen sodann wie erwähnt auf Schilderungen des Privatklägers und vermögen ein Würgen ebenfalls nicht zu beweisen. Über eine tagelange Schwellung des Halses (so der Privatklägervertreter, act. 172/4 S. 41) lässt sich in den Akten nichts finden. Zudem hielten auch die Ärzte als Verlet- zungsursachen "Schläge mit stumpfer Gewalt" und "Einwirkung von Pfefferspray" und eben nicht Würgen fest, obwohl davon auszugehen ist, dass der Privatkläger davon berichtet hat bzw. berichtet hätte, hätte ein Würgen in geltend gemachter Intensität – mithin mit Todesnähe bzw. Todesängsten – stattgefunden. Der Privat- kläger sprach aber gegenüber dem rapportierenden Polizisten wie erwähnt nur von unklaren Verletzungen im Zusammenhang mit dem Herzschrittmacher, er- wähnte gegenüber der erstuntersuchenden Ärztin einzig Schmerzen über dem
- 76 - Kehlkopf und sprach gegenüber den Ärzten der Chirurgieklinik nur von einem "am Hals packen", ohne je von einem Würgen zu berichten. Eine weitere mögliche Ur- sache der Augenrötung im linken – stärker geröteten – Auge bildet der eingestan- dene Griff des Beschuldigten 1 mit dem Daumen ins linke Auge (welcher in den Aussagen des Privatklägers jedoch nie vorkam). Somit ist festzuhalten, dass die vom Bundesgericht erwähnten dokumentierten Verletzungen – namentlich die be- sagte Rötung am Kinn – keine Rückschlüsse auf einen Würgevorgang zulassen und dass davon auszugehen ist, dass der Privatkläger den Ärzten vom – lebens- bedrohlichen, minutenlangen – Würgevorgang berichtet hätte, hätte sich dieser tatsächlich ereignet. Der Privatklägervertreter beantragte wie erwähnt die Einho- lung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens – von einem anderen Institut als dem zürcherischen IRM –, weil hier bezüglich der Verletzungsbilder, der mögli- chen Verletzungsursachen und der Lebens- und Gesundheitsgefährdung eine fachmännische Interpretation notwendig erscheine, zumal die vorhandenen ärztli- chen Berichte darüber keine Auskunft gäben (Prot. S. 32 f., Prot. S. 60; act. 72/8 S. 37). Im Bezug auf den geltend gemachten Würgevorgang erweist sich ange- sichts der eher unglaubhaften Aussagen bzw. der Verhaltensweise des Privatklä- gers im Zusammenhang mit dem Würgen und den bereits vorliegenden Arztbe- richten ein Gutachten nicht als erforderlich. Auch ein Fachmann könnte nur auf- grund der Aktenlage urteilen, wobei er sicherlich nicht von einer Rötung am Kinn sowie von subjektiv geschilderten Schmerzen auf ein Würgen (und erst recht nicht auf eine Lebensgefahr) schliessen würde (so bereits in act. 45/1/9 und act. 125 je S. 2 festgehalten). Demnach kann auf eine entsprechende Ergänzung der Bewei- se verzichtet werden. Bezüglich der Hämatome auf der Brust des Privatklägers führte der Privatkläger- vertreter schliesslich aus, es sei anzunehmen, diese würden von der geltend ge- machten Fesselung des Privatklägers auf dem Boden mit Druck auf den Brustkas- ten (act. 1 S. 6) stammen. Angesichts des Aussehens (klaren Abgrenzung) und der ärztlichen Bezeichnung als "Prellmarken" (act. 2/3 S. 3) ist aber weit nahelie- gender, dass die Hämatome vom Einsatz eines PMS stammen, wie vom Be- schuldigten 1 eingestanden (er habe aus kurzer Distanz ca. drei bis fünf Schock- stösse gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt; act. 6 S. 6). Beide
- 77 - Ursachen liessen sich mit der von den Ärzten genannten Ursache der Verletzun- gen (Schläge mit stumpfer Gewalt) übereinbringen. Auch diesbezüglich könnte ein Gutachter keine neuen Erkenntnisse gewinnen: Weder wird er bezüglich der Ursache eine sichere Auskunft geben können und umso weniger bezüglich des Bestehens einer Lebensgefahr. Der Gesundheitszustand des Privatklägers nach der Verhaftung lässt insgesamt keinen eindeutigen Schluss zu, spricht aber eher für die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten 1-3. 6.4. Zur Gefährdung des Privatklägers Der Privatkläger leidet unbestrittenermassen an einer Herzkrankheit und er trägt seit 2006 einen Herzschrittmacher bzw. ICD, wobei er auf die ständige Einnahme von Blutverdünnungsmitteln angewiesen ist (Diagnose: kombiniertes, partiell ver- kalktes Aortenvitium bei bicuspider Aortenklappe; isolierte Noncompaction des linken Ventrikels; vgl. act. 12/7). Sein Invaliditätsgrad liegt bei 58% (act. 2/6). So- wohl der ICD als auch die Blutverdünnung erhöhen das allgemeine Verletzungs- und Sterberisko, weshalb evident ist, dass eine körperliche Auseinandersetzung wie die vorliegende (und zwar nach der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers wie nach der Beschuldigten 1-3) mit der damit verbundenen psychischen und psychischen Anstrengung für den Privatkläger ein gegenüber dem Ruhezustand massiv erhöhtes Risiko birgt. Die Fachärzte der Chirurgie hielten dazu in Kenntnis der Kondition des Privatklä- gers sowie der festgestellten Verletzungen fest, dass dieser sich in keiner unmit- telbaren Lebensgefahr befunden habe – auch dann nicht, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte (act. 12/5). Auch die Fachärzte für Innere Medizin des USZ gaben an, dass weder bezüglich des ICD noch aufgrund der Blutver- dünnung je Lebensgefahr bestanden habe – auch dann nicht, wenn keine ärztli- che Versorgung stattgefunden hätte. Sodann erklärten sie, dass "Potentiell aber natürlich ein Trauma den ICD und die Elektroden prinzipiell beschädigen [könne], woraus gefährliche [nicht: lebensgefährliche] Fehlfunktionen resultieren können." sowie dass bei Blutverdünnung, wie vorliegend "ein Trauma im Prinzip immer
- 78 - auch lebensgefährliche Blutungen auslösen [könne]" (act. 12/9). Die kursiv ge- schriebenen Textstellen zeigen auf, wie schwer das beschriebene Risiko fassbar ist; die Intensität der für eine Lebensgefahr benötigten Traumas konnte weder abstrakt definiert noch konnte von den Diagnosen Rückschlüsse auf die Intensität der tatsächlichen körperlichen Einwirkungen auf den Privatkläger gezogen wer- den. Eine potentielle bzw. rein hypothetische Lebensgefahr ist aber keine unmit- telbare. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. med. U._____ nichts zu ändern, welchen der Privatkläger am 3. Dezember 2009 in der Klinik für Kardiolo- gie am USZ in der Sprechstunde aufsuchte. Der Privatkläger berichtete vom Vor- fall mit "schweren Verletzungsfolgen"; insbesondere ist davon auszugehen, dass der Privatkläger auch vom Würgegriff mit Erstickungsängsten und Einblutung in den Augen berichtete, so wie er dies anschliessend in der Anzeige tat. Gestützt auf das Wissen um die Herzerkrankung und die Schilderungen des Zwischenfalls mit der Polizei (allein) durch den Privatkläger hielt Dr. med. U._____ – welcher den Privatkläger gar nicht untersuchte – fest, dass aufgrund der schweren Vorer- krankung eine wie von ihm geschilderte körperliche Auseinandersetzung mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken, die unter Umständen sogar lebensgefährlich hät- ten sein können, verbunden sei. Aus der Blutverdünnung resultiere ein sehr ho- hes Risiko für schwere, unter Umständen auch lebensbedrohliche Komplikationen durch innere Blutungen; im Besonderen durch Würgegriffe und Schläge auf den Rumpf, Hals und Kopf. Bezüglich Schläge auf den Thorax / ICD bestehe potenzi- ell eine grosse Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion bis hin zum Bruch der implantierten Schrittmacherkabel, die zur Auslösung eines lebensgefährlichen Schocks führen könnten. Auch der Einsatz von Pfefferspray sei bei einem schwer herzkranken Patienten besonders problematisch, da hier eine Sympatikus- Aktivierung und Tachikardie induziert werden könne, die wiederum bei einem ICD-Träger zur Auslösung von Schocks führen könnte. Insgesamt sei festzuhal- ten, dass jede physische Gewalt beim Privatkläger lebensgefährliche Konsequen- zen nach sich ziehen könne (zuhanden des Privatklägervertreters verfasster Brief bzw. Bericht; act. 2/5). Dr. med. U._____ urteilt hier noch ohne die medizinischen Akten vom 19. Oktober 2009 gesehen zu haben, und somit allein aufgrund der
- 79 - Schilderungen des Privatklägers. Nach Konsultation der entsprechenden USZ- Arztberichte wiederholte Dr. U._____ am 17. Juni 2010 zuhanden der Staatsan- waltschaft, dass mechanische Einwirkungen (Schläge) auf den ICD zu Beschädi- gung des ICD oder der Kabel und dies wiederum zu lebensgefährlichen Entla- dungen des Gerätes und paradoxen Rhythmusstörungen führen können. Auf ent- sprechende Frage vermerkte Dr. med. U._____ aber, dass auch wenn keine ärzt- liche Versorgung stattgefunden hätte, keine Lebensgefahr bestanden hätte. Auch Dr. med. U._____ spricht somit stets von potenziellen Gefahren, welche "unter Umständen" sogar lebensgefährlich sein könnten. Aus diesen Schilderungen lässt sich demnach – unabhängig davon, welcher Version man folgt – ebensowenig ei- ne unmittelbare, da naheliegende Gefahr des Todes herleiten, zumal stets (nicht spezifisch bezeichnete) "Umstände" hinzukommen müssten; solche Umstände fanden in den Akten an keinem Ort Niederschlag. Da keiner der behandelnden Ärzte eine konkrete Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge bejahte, ist davon auszugehen, dass eine unmittelba- re Lebensgefahr, wie sie Art. 129 StGB verlangt, nie bestand oder zumindest nicht erstellt werden kann, und zwar unabhängig davon, wie die Verletzungen des Privatklägers zustande gekommen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gut- achter heute, rund neun Jahre nach dem Vorfall, zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Er war anlässlich des Vorfalls nicht vor Ort, weshalb er gestützt auf die jeweiligen Parteiaussagen betreffend Art und Heftigkeit der Auseinander- setzung nur theoretisch mögliche Folgen dieser Handlungen, jedoch keine Wahr- scheinlichkeiten betreffend den Eintritt der Todesfolge benennen könnte; ähnlich, wie dies Dr. med. U._____ tat. Umgekehrt könnte er wie bereits erwähnt sicher- lich nicht allein gestützt die medizinischen Akten Rückschlüsse auf die Ursachen dieser Verletzungen ziehen. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass er al- lein aufgrund der Fotografien der geröteten Augen – mithin ohne die Möglichkeit einer Untersuchung und entgegen der Ansicht der den Privatkläger zum Zeitpunkt der Rötung untersuchenden bzw. behandelnden Ärzten – von einem lebensge- fährlichen Würgen ausgehen wird. Natürlich könnte, hier ist dem Privatklägerver- treter für einmal zuzustimmen (act. 172/8 S. 23 f.), ein – wohl auch lebensgefähr- liches – Würgen auch ohne Würgemale und Stauungsblutungen stattgefunden
- 80 - haben. Nur wird sich ein solches weder gestützt auf die vorliegenden noch ge- stützt auf durch ein Gutachten ergänzte Akten nicht beweisen lassen. Die bean- tragte Beweisergänzung würde somit nicht zu einem Erkenntnisgewinn führen und ist demnach abzuweisen (vgl. act. 45/1/9, act. 125). Der Privatklägervertreter machte geltend, angesichts der schweren Erkrankung des Privatklägers sei es völlig lebensfremd, dass dieser sich irgendwie aggressiv verhalten oder eine Auseinandersetzung provoziert hätte (act. 1 S. 6). Auch das Bundesgericht liess unter Hinweis auf die allgemeine Wirkung von Pfefferspray sowie die Kondition des Privatklägers und der damit verbundenen Gefahr von Schlägen (insbes. Schlägen gegen die Brust) gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Beschuldigten verlauten, die ausgeführten Schläge (mit der Faust und dem Knie gegen den Unterleib und mit dem PMS gegen den Brustbe- reich und den Oberschenkel des Privatklägers) sowie der Pfeffersprayeinsatz hät- ten keine Wirkung gezeigt (act. 40/13 E. 4.2). Bezüglich des Pfeffersprays kann jedoch nicht aufgrund allgemeiner Wirkungen auf die individuelle Wirkung ge- schlossen werden, möglich wäre beispielsweise, dass der Privatkläger bezüglich des Wirkstoffs grundsätzlich unempfindlich ist oder es im konkreten Fall – wegen des hohen Stresslevels bzw. der "lodernden Panik" und dem dabei ausgeschütte- ten körpereigenen Stoffen wie bspw. Adrenalin – war (vgl. dazu auch act. 176/2+3). Hinsichtlich der Schläge/Stösse ist wie bereits erläutert angesichts des Verletzungsbildes sodann nicht von grosser Intensität auszugehen (kleines Hämatom an der Brust, keine Hämatome an Oberschenkel und Unterleib). Dar- über hinaus ist unklar, wie schmerzempfindlich der Privatkläger generell ist und in der vorliegenden Situation war; aufgrund der bestehenden Ausnahmesituation ist durchaus vorstellbar, dass er akut kaum Schmerzen verspürte. Die Beschuldigten behaupteten schliesslich nie, dass der Privatkläger gar nicht auf Spray oder Stös- se reagiert, sondern, dass er trotz dieser Handlungen nach wie vor nicht vom Be- schuldigten 1 abgelassen und diesen weiterhin festgehalten habe. Ein solches Verhalten ist auch mit Schmerzen und brennenden Augen vorstellbar. Es bleibt die Frage, ob es angesichts der Kondition des Privatklägers auch wahrscheinlich ist. Zwar liegt auf der Hand, dass sich der Privatkläger aufgrund des dargelegten Gesundheitsrisikos nicht in eine Auseinandersetzung begeben bzw. sich ab einer
- 81 - gewissen Eskalationsstufe daraus entfernen sollte, was ihm mit grosser Wahr- scheinlichkeit anlässlich des Vorfalls im Oktober 2009 – zumindest in grundsätzli- cher Weise – auch bewusst war. Zu betonen ist aber einerseits, dass der Privat- kläger vor dem Vorfall kaum konkret über mögliche Folgen von Schockstössen bzw. Schlägen verschiedener Art auf unterschiedliche Körperstellen sowie eines Pfefferspray-Einsatzes aufgeklärt wurde (zumal die Ärzte kaum Anlass zur An- nahme hatten, dass sich der Privatkläger in eine derartige körperliche Auseinan- dersetzung begeben werde – so gab Dr. U._____ ja sogar an, den Privatkläger als freundlichen und friedfertigen Patienten wahrgenommen zu haben, act. 2/5). Hingegen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger hinsichtlich der allgemei- nen Risiken seiner Kondition (ICD, Blutverdünnung) aufgeklärt wurde (er selbst gab dazu an, sein Arzt habe ihm gesagt, er solle Schlägereien vermeiden, da es sein könne, dass er wegen Schlägen innerlich verblute; act. 9 S. 3). Die blosse Kenntnis des Privatklägers um seinen Herzfehler und der damit verbundenen Ri- siken bedeutet jedoch keinesfalls, dass er sich stets (und insbes. gegenüber Poli- zisten, gegen welche er wie bereits aufgezeigt – zu Recht oder zu Unrecht – ei- nen Groll zu hegen scheint) entsprechend dieser Erkenntnis – anständig, koope- rativ und passiv – verhält. Vorliegend ist durchaus möglich, dass der Privatkläger selbst nicht damit rechnete, dass die Angelegenheit derart ausarten werde, oder aber, dass er die Fähigkeit zu vernünftigem Handeln komplett verlor, sei es aus Wut (was angesichts seines beschriebenen bisherigen Verhaltens und des an den Tag gelegten Charakters als wahrscheinlich erscheint), sei es in Panik (wie dies vom Privatklägervertreter indiziert wurde, vgl. act. 172/7 S. 32: "Das rationale Wahrnehmungssystem des Privatklägers war unter diesen Umständen ganz ein- fach ausgeschaltet." oder act. 172/4 S. 15: "Er fürchtete um sein Leben, war wie von Sinnen."). Zwar kassierte der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung mindestens einen potentiell gefährlichen Schlag auf den Thorax bzw. ICD, wes- halb anzunehmen wäre, dass sich ein vernünftiger Mensch mit der gleichen Kon- dition wie der Privatkläger spätestens in diesem Moment der sich konkretisieren- den Gefahr ruhig verhalten würde. Gleichzeitig ist aber auch die gegenteilige, ag- gressiv-abwehrende Reaktion vorstellbar – zumal dieser Schlag gemessen an der Grösse des Hämatoms nicht von besonderer Intensität war. Wie bereits das
- 82 - Obergericht richtigerweise bemerkte (act. 40/9 E. III. 3 S. 38 f.), kann nicht allein von der Kondition auf das Verhalten des Privatklägers geschlossen werden, zu- mal der Privatkläger die Auseinandersetzung mit der Polizei auch früher nicht zu meiden schien.
7. Fazit Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtli- che Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Allein gestützt auf die medizinischen Akten lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Die teilweise vagen, übertrieben erscheinenden, widersprüchlichen und von einem tiefen Groll gegen die Polizei geprägten Aussagen des Privatklä- gers sind sodann bedingt glaubhaft und werden darüber hinaus auch nur zum Teil sowie in wenig überzeugender Weise durch die Zeugenaussagen gedeckt. Zu- dem erscheint es naheliegend, dass der Privatkläger angesichts seiner Reaktio- nen bei früheren Polizeikontrollen auch vorliegend nicht vernunftgemäss, sondern eben unüberlegt und in grosser Erregung handelte. Demzufolge scheinen die ein stimmiges Ganzes zeichnenden Aussagen der Beschuldigten 1-3 als glaubhafter als jene des Privatklägers, zumal sich (auch) ihre Sachverhaltsschilderung mit den Verletzungsbildern in Einklang bringen lässt. Somit ist den Beschuldigten da- rin Glauben zu schenken, dass sich der Privatkläger von Anfang an unkooperativ,
- 83 - aggressiv und abwehrend verhalten hat (bzw. die Beschuldigten sein Verhalten so auffassen durften), nicht (bzw. nicht hörbar) auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht hat und dass der Beschuldigte weder gewürgt noch ihm ein Knie auf den Rücken gedrückt wurde. Die Beschuldigten handelten also nicht präventiv (bzw., wie es der Privatklägervertreter glauben machen wollte, im Sinne einer Nullrisiko- Strategie, act. 172/8 S. 32), sondern reagierten, wobei sie nicht von einer beson- deren gesundheitlichen Kondition des Privatklägers ausgehen mussten. Aus ihrer Perspektive hatten sie einen grossgewachsenen, jungen, starken, gesunden und vor allem – da sie ja die Kontrolle aufgrund einer bestehenden Fahndung durch- führten – potentiell kriminellen Mann vor sich, der sich zunächst gegen eine Kon- trolle aussprach, sodann (zumindest gemäss dem subjektiven Empfinden der Be- schuldigten, namentlich des Beschuldigten 1) bedrohlich auftrat und sich schliess- lich aktiv und mit aller Kraft gegen eine Verhaftung zur Wehr setzte, der mit ande- ren Worten die Situation gestützt auf sein eigenes Verhalten eskalieren liess. Un- ter Hinweis auf den Grundsatz in dubio pro reo kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten in der vorliegenden Situation zur Eigensicherung nicht anders zu handeln vermochten. Und selbst wenn der Privatkläger von An- fang an seine Herzoperation erwähnt hätte, hätten die Beschuldigten nicht daraus schlussfolgern müssen, dass er einen Defibrillator trägt und Blutverdünner ein- nimmt, und erst recht nicht, dass das Risiko von Schlägen für ihn ungewöhnlich hoch ist. Sodann würde sich auch bei Kenntnis der Kondition und der Risiken kei- ne Pflicht ergeben, eine aggressiv auftretende Person (übermässig) zu schonen, um sich dadurch selbst in Gefahr zu bringen. Hierzu sagte der Privatklägervertre- ter treffend: Es war [dem Würger] C._____ mit aller Gewissheit nicht möglich, die Bewegungen und Krafteinwirkungen, die von meinem sich in höchster Panik be- findlichen Klienten ausgingen, zu kontrollieren. (…) Er [C._____] konnte nicht wis- sen, wie D._____ im Gerangel reagieren würde." (act. 172/4 S. 49). Ist eine Per- son derart unberechenbar, ist es legitim, davon auszugehen, sie stelle potentiell eine grosse Gefahr dar. Somit lässt sich auf Seiten der Beschuldigten 1-3 kein strafbares Verhalten be- züglich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung beweisen: Gemäss den glaubhafteren Aussagen der Beschuldigten erweist sich das Vorgehen der Be-
- 84 - schuldigten 1-3 als im Vergleich zum Verhalten des Privatklägers als Aggressor verhältnis- und somit rechtmässig respektive innerhalb ihrer Amtspflichten. Es lag kein Missbrauch der Amtsgewalt vor, weshalb der Tatbestand des Amtsmiss- brauchs nicht erfüllt ist. Die anfängliche Personenkontrolle im Tram erfolgte be- reits gemäss der Anklage in rechtmässiger Absicht – gestützt auf eine polizeiliche Ausschreibung – und war somit gar nicht gerichtlich zu überprüfen. Racial Profi- ling lag nicht vor. Weiter ist mangels bestehender unmittelbarer Lebensgefahr und mangels direkten Vorsatzes bezüglich der Erzeugung einer unmittelbaren Le- bensgefahr auch der Tatbestand der (versuchten) Gefährdung des Lebens nicht gegeben (diesbezüglich kann abschliessend festgehalten werden, dass selbst der Privatkläger sich nicht sicher war, ob absichtlich gegen seinen Defibrillator ge- schlagen worden sei, act. 9 S. 11). Entsprechend sind die Beschuldigten 1-3 in allen Anklagepunkten freizusprechen.
- 85 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung der Beschuldigten 2.1. Prozessentschädigung Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtrie- be zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus- gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen, wobei im Vor- verfahren die Gebühr nach dem Zeitaufwand der Verteidigung bemessen wird (§ 16 AnwGebV) und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht eine Festset- zung der Gebühr innerhalb des gesetzlich abgesteckten Gebührenrahmens er- folgt (§ 17 AnwGebV und § 11 AnwGebV). Die Grundgebühr für die Führung ei- nes Strafprozesses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Kollegialge- richt beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge be- rechnet für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechts- schrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage (§ 10 An- wGebV). Die Summe der Zuschläge beträgt in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vergü- tung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden gemäss § 2 AnwGebV die Be-
- 86 - deutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Unter den gegebenen Umständen – neunjähriges Verfahren, zwei Verfahrensein- stellungen mit Rechtsmittelverfahren vor zweiter und dritter Instanz, diverse Aus- standsbegehren und entsprechende Rechtsmittelverfahren, zahlreiche weitere Eingaben des Privatklägervertreters, erste Hauptverhandlung vor Einzelgericht – erscheinen die seitens der Verteidiger in Rechnung gestellten Beträge (act. 177, act. 179/1+2, act. 181/1-6) noch als angemessen. Nach Addition der für die zwei- tägige Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung an einem weiteren Tag anfal- lenden Kosten sind die Beschuldigten für ihre im Zusammenhang mit der Vertei- digung angefallenen Kosten wie folgt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Prozessentschädigungen): Dem Beschuldigten 1 ist Fr. 65'000.–, der Beschuldig- ten 2 Fr. 50'000.– und dem Beschuldigten 3 Fr. 48'000.– (je pauschal, inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.2. Genugtuung Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Für die Bemessung der Genugtuung, welche wo nötig auch ohne Antrag zuzuspre- chen ist, sind die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 43, 44 und 49 OR, massgebend. Das Verfahren stellte für alle Beschuldigten unbestrittenermassen eine grosse Be- lastung dar, da es wie ein Damoklesschwert über ihren Karrieren hing, und zwar für eine Dauer von sage und schreibe fast zehn Jahren: Während des pendenten Verfahrens wurden womöglich Beförderungen verweigert oder verzögert. Im Ver- urteilungsfalle drohten ihnen sodann – nebst der strafrechtlichen Sanktion – eine Suspendierung oder gar ein Berufsverbot. Sogar der Privatklägervertreter räumte ein, eine derart lange Verfahrensdauer habe durchaus Strafcharakter und dürfte für die Beschuldigten mit einigen Ungelegenheiten verbunden gewesen sein (act. 172/9 S. 3). Darüber hinaus wurde der Prozess alles andere als vornehm ge-
- 87 - führt: Die Beschuldigten mussten nicht nur üble Anschuldigungen in der Sache hinnehmen, sondern eben auch unzählige, sich ständig wiederholende, stunden- lange sehr persönliche Angriffe von Seiten des Privatklägers (Bezeichnung als "murderer", Zeigen des Mittelfingers, je anlässlich der Hauptverhandlung) und insbesondere auch von dessen Vertreter (vgl. dazu nachfolgend, E. III. 3.1) sto- isch über sich ergehen lassen. Hinzu kommt, dass das Verfahren nun mit gros- sem medialen Getöse zu seinem (erstinstanzlichen) Abschluss kam, was eine zu- sätzliche Belastung für die Beschuldigten dargestellt haben dürfte (so explizit die Beschuldigte 2, Prot. S. 62). Nicht alle Medienberichte beachteten den wün- schenswerten Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten unter Geltung der Un- schuldsvermutung, teilweise bestand Identifikationsmöglichkeit. Die erlittene Un- bill überschreitet die Schwelle für die Ausrichtung einer Genugtuung bei Weitem. Diesen Erwägungen zufolge ist den Beschuldigten eine Genugtuung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen, wobei eine Zahlung von je Fr. 5'000.– angemessen erscheint.
3. Entschädigung des Privatklägervertreters 3.1. Schon das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft fest, dass der Privatklä- gervertreter weitschweifige Eingaben mache und teilweise übermässig pointiert seinen Standpunkt darlege und damit verschiedentlich an die Grenze der Unge- bührlichkeit stosse bzw. teilweise gar den gebotenen prozessualen Anstand ver- letze, wobei er insofern nicht zu hören sei. Es hielt den Privatklägervertreter (wie bereits in einem früheren Verfahren) zur Mässigung seiner Ausdrucksweise an (BGer 6B_743/2013, E. 2.2.1; act. 40/13). Trotz dieser expliziten bundesgerichtli- chen Rüge mässigte sich der Privatklägervertreter weder in Form noch Stil. Einige Beispiele dafür wurden in vorstehenden Erwägungen bereits genannt. Auf weitere soll abschliessend noch hingewiesen werden: Der Privatklägervertreter blähte das Verfahren durch zahlreiche Eingaben mit sich wiederholenden, weitschweifigen Anträgen und Ausführungen unnötig auf. Insbe- sondere war das gegen die kollegialgerichtliche Verfahrensleitung aufgrund einer abweichenden rechtlichen Auffassung gestellte und nur spärlich begründete Aus-
- 88 - standsbegehren von Anfang an aussichtlos. Zudem hat ihn das selbst initiierte obergerichtliche Verfahren betreffend Ausstand und die damit zusammenhängen- de Verfahrenssistierung am hiesigen Gericht nicht davon abgehalten, letzterem zahlreiche Eingaben zu machen (act. 144, 147, 150, 152), welche von der Verfah- rensleitung bekanntermassen gar nicht hat beantwortet werden können. Dieses Vorgehen des Privatklägervertreters hatte schon beinahe querulatorischen Cha- rakter. Wie bereits erwähnt (E. I. 1.5+7), wurde dem Privatkläger in Bezug auf die Hauptverhandlung eine ungefähre Zeitvorgabe bezüglich der Länge seines Par- teivortrags gemacht, an welche er sich in Folge nicht annähernd hielt und – erneut auf diese hingewiesen – auch nicht versuchte sein Plädoyer zu kürzen bzw. zu- sammenzufassen. Um den Prozess nicht einer weiteren unnötigen Schlaufe aus- zusetzen, wurde der Privatklägervertreter vollumfänglich angehört, wobei sein Plädoyer sowohl in Bezug auf den Umfang von 450 Seiten als auch und insbe- sondere in Bezug auf den darin angeschlagenen Ton jegliches Mass missen liess (dazu nachfolgend). Seine Ausführungen waren über weite Strecken irrelevant oder gar nicht zu hören, da sie sich entweder nicht auf den Anklagesachverhalt bezogen, sich als Wiederholungen entpuppten oder polemisch und gar beleidi- gend waren: Allein im Kapitel B, Aufbau des Plädoyers, erzählte er über 36 Sei- ten, was er im Folgenden alles auszuführen gedenke – was er im Folgenden no- tabene auch alles erneut, nur detaillierter, ausführte. Dieses Kapitel erwies sich somit als unnötig. Sodann bezog sich ein grosser Teil des Plädoyers (ganze Kapi- tel 1, 2, 5, rund 160 Seiten, sowie ca. 10 Seiten von act. 172/B) auf einen nicht angeklagten und somit nicht zu beurteilenden Sachverhalt (Rechtmässigkeit der Kontrolle im Tram / Absicht der Beschuldigten bezüglich der Kontrolle; (Ausfüh- rungen zum Racial Profiling / Systemkritik gegenüber der Polizei, vgl. E. II. 3.2), was dem Privatklägervertreter als erfahrenen Strafverteidiger auch hat bewusst sein müssen. Auch diese Ausführungen waren demnach unnötig. Weiter schienen die Wiederholungen bezüglich der angeblichen polizeilichen Handlungsmaxime in Bezug auf Kontrollen von Schwarzafrikanern, sinnloser Polizeigewalt und der an- schliessenden "Weisswäsche" bzw. institutioneller Vertuschung der Geschehnis- se endlos; er selbst räumte (notabene schon bevor er mit dem eigentlichen Vor- trag begonnen hatte) eine gewisse Redundanz ein (die er allerdings als unver-
- 89 - meidlich erachtete; act. 172/B S. 32). Das Kapitel 6 "Weisswäsche" (act. 172/6, 30 Seiten) wurde zwar nicht verlesen, aber als verlesen eingereicht, obwohl es zum konkreten Fall nichts beizutun vermag. Es erweckte fast den Anschein, als habe sich der Privatklägervertreter mit dem langfädigen Vortrag an der Justiz rä- chen wollen. Doch nicht nur damit, sondern auch mit weiteren Anträgen anlässlich der kollegialgerichtlichen Verhandlung: So beharrte der Privatkläger namens sei- nes Klienten zu Beginn der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung darauf, dass die Beschuldigten ihre Aussagen auf Hochdeutsch zu machen hätten, andernfalls der Privatkläger diese nicht verstehen könnte. Würden sie dies nicht tun, werde er keine Plädoyernotizen zu den Akten reichen (Prot. S. 19). Im neunjährigen Ver- fahren wurde allerdings nicht einmal geltend gemacht, der Privatkläger (der selbst einräumte, er spreche mit seiner Frau Schweizerdeutsch, Prot. S. 33) verstehe kein Schweizerdeutsch. Weiter gab er trotz freiwilligem Wechseln der Beschuldig- ten ins Hochdeutsche auch in Folge keine Plädoyernotizen ab, mutmasslich we- gen der anfänglich seitens des Gerichts kommunizierten Richtzeit betreffend das Plädoyer (Prot. S. 40), nur um diese nach weit über zwei Stunden freien Plädie- rens dann "aus Protest" zu den Akten zu geben (Prot. S. 41). Erst nachdem ihm zugestanden wurde, das ganze Plädoyer zu halten, lenkte er – auf Intervention von Rechtsanwalt Y2._____ – ein und übergab den Gerichtsmitgliedern und den Parteien je seine (bereits vorhandenen) Kopien der Plädoyernotizen (Prot. S. 42). Schliesslich hörte sich Rechtsanwalt Y1._____ die Parteivorträge der Staatsan- waltschaft und der Verteidiger mit der Begründung, das (eigene) Plädieren sei mühsam und anstrengend gewesen, gar nicht erst an (Prot. S. 45), sondern über- liess das Feld Rechtsanwalt Y2._____. Insgesamt schien es dem Privatklägerver- treter wichtiger, die Öffentlichkeit zu beeindrucken, als sich – dezidiert, aber kon- zentriert – für die Interessen seines Klienten einzusetzen. So führte der Privatklä- gervertreter zum Schluss seines Plädoyers auch aus, "Es ging mir in diesem Plä- doyer vor allem auch darum einen Missstand aufzuzeigen." (act. 172/9 S. 5). Es ist und darf aber nicht Zweck eines Strafverfahrens sein, damit in genereller Wei- se Missstände aufzeigen zu wollen, die nichts mehr mit den konkret involvierten Menschen zu tun haben. Die genannten Prozesshandlungen des Privatklägerver-
- 90 - treters wurden von einem Medienvertreter denn auch treffend als "juristische Sa- botageakte" umschrieben (https://www.V._____.ch/…) besucht am 15.06.2018). Weiter bleibt noch auf den Inhalt des Plädoyers und insbesondere auf den durch Rechtsanwalt Y1._____ angeschlagenen Ton einzugehen: Einerseits arbeitete er mit aktenwidrigen oder spekulativen, nicht belegten Behauptungen (der Privatklä- ger habe bei der Kontrolle eine Schirmmütze getragen; F._____ sei verhaftet worden; Mutmassungen in Bezug auf die Gedanken des Tramchauffeurs usw.), andererseits mit Suggestionen (er stellte den Vorfall so dar, als habe er sich im Drogenmilieu abgespielt), offenbar mit dem Ziel, den konkreten Sachverhalt auf- zubauschen, um der von ihm vertretenen Grundthese des polizeilichen Racial Profiling Gewicht zu verleihen (vgl. act. 172/5). Schliesslich – und dies fällt be- sonders auf – vergriff er sich immer wieder im Ton, was bereits der Titel des ers- ten Kapitels erahnen lässt ("Afrikanerhatz"). So führte er in Bezug auf die Staats- anwaltschaft beispielsweise aus, diese habe sich in den Graubereich einer Pro- tektion und Begünstigung der Beschuldigten – deren Schützlinge – begeben, was hiesige Strafverfolger – bewusst oder unbewusst – bei polizeilichen Beschuldigten generell tun würden. "Wenn Strafverfolger gegen Strafverfolger ermitteln, kann nichts Gescheites herauskommen. […] Es ist wie bei der Sippe der Krähen, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Und wer es nicht glaubt, der frage am besten den Krähenmann oder die Krähenfrau." (act. 172/B S. 14-16). "Es ging ihr [der Staatsanwaltschaft] nie um eine ernsthafte Erhellung des Ereignisverlaufs, immer nur um Verdunkelung" (ebd. S. 17). "Diese Verfahrensführung verfolgte den offenkundigen Zweck, die fehlbaren Polizeibeamten aus ihrer misslichen […] Situation zu befreien." (ebd. S. 18). Gegenüber den Beschuldigten griff er bereits in seinen ersten Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung ("Aufbau des Plädoyers") zu noch deutlicheren Worten: "Das ausnehmend brutale […] Vorge- hen gegenüber D._____ ist […] vor dem Hintergrund einer zumindest aus polizei- licher Sicht bewährten, durchaus gängigen, letztlich vorgegebenen und instru- mentierten Handlungsmusters im Umgang mit Schwarzafrikanern zu sehen. […] Und nur ein gefesselter und handlungsunfähiger Schwarzer ist ein guter Schwar- zer. Besonders wenn er am Boden liegt. […] Die Angeklagten hatten mit ihrer Jagd auf schwarze Mitbürger – um genau das geht es heute – […] versucht, […]
- 91 - Marker zu setzen. Die Zielpersonen dieses amtlichen Treibens wurden durch die Hautfarbe definiert." (act. 172/B S. 5-7; nicht verlesen hat er den im Anschluss da- rauf notierten Satz: "Durchaus praktisch. Gelbe Sterne brauchte es bei dieser Vorgehensweise nicht."). In den folgenden Kapiteln geht es in gleicher Manier weiter: "Schwarze Haut, weisser Stoff. Kokainhändler! Kügelidealer! […] Wie es scheint, sollte der Dienst mit etwas Rambazamba zu Ende gebracht werden." (act. 172/1 S. 4). "D._____ war wie gelähmt, ein hechelnd erlegtes Wild, an dem die Beschuldigten endlich ihr Mütchen hatten kühlen können." (act. 172/4 S. 60). " Die (…) Vorfälle zeigen auf, was ein schwarzer Bürger, der zufällig im weiteren Umfeld der W._____-strasse wohnt und lebt, so alles zu gewärtigen hat. Das Ziel ist doch, den Geschädigten zum Umzug zu bewegen – eine neue Apartheid in der Stadt." (act. 172 S. 50). "Mein lieber Freund aus Afrika. Du wirst auf dem endlo- sen Weg durch die prozessuale Wüste verdursten, verhungern, verkümmern! Am ausgestreckten Arm der Justitia. Welchen Ratschlag soll ich dir denn geben? Wenn ich ehrlich sein soll? Deine Wunden jedenfalls werden nicht heilen, und deine Seele wird Schaden leiden." (act. 172/6 S. 29 f.). "Im Sinne der Präventiv- schlag-Doktrin (…) ging es nur noch darum, die beiden Afrikaner zu neutralisie- ren." (act: 172/7 S. 4), ein "Vernichtungsfeldzug" der Beschuldigten (ebd. S. 8). Der Privatklägervertreter erklärte zu Beginn seines eigentlichen Vortrags, er "blei- be [in seinem Vortrag] strikt bei der Sache und enthalte sich jeglicher Polemik" (act. 172/B S. 33); mit derartigen Ausführungen hat er sich offensichtlich nicht an sein eigenes Wort gehalten. Das aufgezeigte Prozessverhalten des Privatkläger- vertreters war nicht mehr standesgemäss und diente grossmehrheitlich nicht der angemessenen Vertretung seines Klienten. 3.2. Nachdem Rechtsanwalt Y1._____ seitens der Staatsanwaltschaft zum un- entgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt wurde, sind ihm seine Aufwendungen und Barauslagen im Verfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen, wobei bezüglich der Bemessung seines Honorars die gleichen Grundsätze wie bei den Verteidigern gelten (vorstehend, E. III. 3.1). Der Privat- klägervertreter machte – noch ohne die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung – ein Honorar von rund Fr. 60'000.– geltend (act. 173/1-63).
- 92 - Er erklärte, sein Plädoyer nicht in Rechnung gestellt zu haben und dass er die Festsetzung des Honorars diesbezüglich dem Gericht überlasse (act. 172/9 S. 5). Da der Privatklägervertreter anlässlich des einzelgerichtlichen Verfahrens schon ein umfangreiches Plädoyer verfasst hatte (act. 108: 166 Seiten), wofür er bereits Aufwand in Rechnung stellte, rechtfertigt es sich, ihm das Verfassen des 450- seitigen Plädoyer vor Kollegialgericht nicht noch zusätzlich zu vergüten, zumal der wesentliche Inhalt des Plädoyers unverändert blieb (der massive Seitenanstieg ist mehrheitlich Wiederholungen geschuldet). Überdies schien er selbst nicht alles für relevant zu halten, was er einst schrieb, zumal ein Teil des neuen Plädoyers gar nicht erst verlesen wurde (vgl. Streichungen in den Plädoyernotizen) und somit ohnehin nicht zu entschädigen wäre. Es rechtfertigt sich zudem, das (ohne Plädoyer) geltend gemachte Honorar leicht zu kürzen, da der Privatklägervertreter das Verfahren wie aufgezeigt durch zahl- reiche Eingaben und sich wiederholende Anträge unnötig aufgebläht hat. Insbe- sondere war das gegen die kollegialgerichtliche Verfahrensleitung aufgrund einer abweichenden rechtlichen Auffassung gestellte und nur spärlich begründete Aus- standsbegehren von Anfang an aussichtlos, weshalb die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind. Sodann ist dem Privatklägervertreter das Verlesen seines Plädoyers mangels Mehrwert bzw. Gehalt weiter Strecken des Plädoyers nicht vollumfänglich zu ver- güten; er hätte es geschafft, in der Hälfte der verwendeten Zeit den gleichen In- halt vorzubringen, wollte sich aber offensichtlich – entgegen dem ihm bekannten gerichtlichen Zeitvorgabe in Bezug auf sein Plädoyer – nicht einschränken, son- dern nutzte die ihm gegebene Bühne für Polemik und Systemkritik (vgl. E. III. 3.1). Insgesamt erweist es sich als angemessen, den Privatklägervertreter – unter An- rechnung seiner Anwesenheit an der Urteilseröffnung samt Wegkosten – mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Berücksichtigung der bereits an den Privatklägervertreter ausbezahlten Akonto- zahlungen von gesamthaft Fr. 30'000.– sind ihm somit noch Fr. 35'000.– auszu- zahlen.
- 93 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
4. Auf die Zivilklage des Privatklägers wird nicht eingetreten.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung von Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Der Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 50'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung von Fr. 48'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
9. Der Vertreter des Privatklägers wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, un- ter Anrechnung der bereits ausbezahlten Akontozahlung von gesamthaft Fr. 30'000.–.
10. Den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wird eine Genugtuung von je Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Die Kosten, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 94 -
12. Mündliche Eröffnung am 18. April 2018, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an
- die erbetenen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten 1-3 (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);
- den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an
- die erbetenen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten;
- die Staatsanwaltschaft I neu II des Kantons Zürich;
- Rechtsanwalt Y1._____ als Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers;
- Rechtsanwalt Y2._____ als weiterer Vertreter des Privatklägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Dispositiv und mit Hinweis auf die Rechtskraft (gemäss act. 90/20; Sistierungsverfügung vom 23. März 2012, SAST1/2009/6415).
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 95 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. April 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Verfahrensleitung: Gerichtsschreiberin: Dr. Ch. Lehner lic. iur. J. Graf
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 erstattete Rechtsanwalt Y1._____ als Vertreter von D._____ (Geschädigter bzw. Privatkläger) bei der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (Anklägerin) Strafanzeige gegen die Polizeibeamten A._____, B._____ und C._____ (Beschuldigte 1-3) wegen Amtsmissbrauchs, Ge- fährdung des Lebens sowie Körperverletzung (evtl. Tätlichkeiten) zum Nachteil des Privatklägers aufgrund dessen Verhaftung durch die Beschuldigten 1-3 vom
19. Oktober 2009 mit Verletzungsfolgen für den Privatkläger (act. 1). Gestützt auf den damals geltenden § 22 Abs. 6 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) überwies die Anklägerin am 14. Januar 2010 die Akten an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Eröffnung der Stra- funtersuchung oder das Nichteintreten auf die Anzeige (act. 5/3). Am 23. Februar 2010 beschloss die obergerichtliche Anklagekammer die Eröffnung der Strafun- tersuchung (act. 5/5), welche von der Anklägerin – nach durchgeführten Einver- nahmen des Privatklägers, eines Zeugen und der Beschuldigten sowie Einholung von Arztberichten – mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 mangels anklagege- nügenden Tatverdachts eingestellt wurde (act. 25 bzw. act. 28). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob diese Einstellungsver- fügung auf Beschwerde des Privatklägers hin am 12. April 2011 wegen Missach- tung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Durchführung von weite- ren Einvernahmen der Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwir- kungsrechte des Privatklägers an die Anklägerin zurück (act. 29). Nach entspre- chend ergänzter Untersuchung stellte die Anklägerin das Verfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2012 aufgrund des unveränderten Beweisergebnisses (die Be- schuldigten machten anlässlich der Einvernahmen in Anwesenheit des Privatklä- gers je von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch) erneut ein (act. 38). Wiederum setzte sich der Privatkläger dagegen zur Wehr, wobei die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Be-
- 7 - schluss vom 5. Juni 2013 abwies und erwog, dass die Aussagen des Privatklä- gers nicht glaubhafter seien als jene der Beschuldigten, weshalb sich ein strafba- res Verhalten der Beschuldigten bezüglich der fraglichen tätlichen Auseinander- setzung kaum beweisen lasse und somit ein Schuldspruch als sehr unwahr- scheinlich erscheine (act. 40/9). Der obergerichtliche Entscheid wurde schliesslich wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" mit Urteil vom 24. Juni 2014 vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Un- tersuchung an die Anklägerin zurückgewiesen, mit der Begründung, neben den Aussagen lägen objektive Beweise vor (dokumentierte Verletzungen und Krank- heitsbild des Privatklägers), welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten zumindest nicht gänzlich ausschlössen, weshalb nicht mit Si- cherheit ein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege (Verfahren 6B_743/2013; act. 40/13). Mit Eingabe vom 29. August 2014 stellte der Privatkläger ein erstes Ausstandsbegehren gegen die untersuchungsleitende Staatsanwältin sowie ge- gen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaften, wobei das Aus- standsbegehren mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Oktober 2014 und hernach auch mit Urteil des Bundes- gerichts vom 12. Mai 2015 (Verfahren 1B_405/2014) abschlägig entschieden wurde (act. 41/9; act. 41/18). In Folge ergänzte die Anklägerin die Untersuchung, indem sie Bilder der Verletzungen aller Beteiligten (sowie weitere nicht direkt mit dem Sachverhalt zusammenhängende Akten) beizog und am 30. November 2015 eine Konfrontations- sowie die Schlusseinvernahme durchführte, anlässlich wel- cher sie in Aussicht stellte, wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverlet- zung anzuklagen (act. 42). Das wegen unvollständiger Anklage – gemäss Privat- klägervertreter hätte die Anklage auch weitere Tatbestände umfassen müssen (Gefährdung des Lebens, versuchte schwere Körperverletzung, Angriff) – so- gleich gestellte zweite Ausstandsbegehren des Privatklägers wurde am 13. Janu- ar 2016 zurückgezogen (act. 50/1+6). Am 5. Februar 2016 erhob die Anklägerin nach Ankündigung des Verfahrensabschlusses und Ablehnung der gestellten Be- weisanträge schliesslich beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Anklage gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung im Sinne von Art. 312 StGB und Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit
- 8 - Ziff. 2 Abs. 3 StGB, worin sie die Bestrafung der Beschuldigten 1-3 mit je einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen beantragte (eingegangen am 15. Februar 2016, act. 54).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 lud das Einzelgericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. November 2016 vor und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (Prozess-Nr. GG160027; act. 55/1-10). Innert Frist gingen Beweisanträge verschiedener Parteien sowie entsprechende Stellungnahmen da- zu ein (act. 58, 65, 73-75, 93, 97), wobei die Beweise teilweise im Sinne der An- träge ergänzt wurden (act. 79, 85, 99; Beizug von Polizeirapporten und Untersu- chungsakten betr. Privatkläger und Sichtung Personaldossiers der Beschuldig- ten). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 wurden die Be- schuldigten und der Privatkläger befragt (GG160027-Prot. S. 13-28). Sodann stellte der Privatklägervertreter im Rahmen seines Plädoyers vorfrageweise unter anderem den prozessualen Antrag, es sei die Anklage um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu ergänzen (vgl. act. 108), wo- raufhin die Hauptverhandlung einstweilen auf diese Frage beschränkt und sodann
– nach Stellungnahmen der Verteidigungen – abgebrochen wurde (GG160027- Prot. S. 29, 36). Diese privatklägerischen Antrag entsprechend wies das Einzelge- richt mit Verfügung vom 23. November 2016 die Anklage zur Ergänzung um die fehlenden Tatbestandselemente von Art. 129 StGB an die Anklägerin zurück (act. 109). Nach Eingang der entsprechend ergänzten – hinsichtlich der übrigen Anträge und insbesondere bezüglich des Strafmasses unveränderten – Anklage vom 29. November 2016 (act. 109B) überwies das Einzelgericht vorliegendes Ver- fahren aufgrund des erhöhten abstrakten Strafrahmens an das hiesige Kollegial- gericht, wo es am 22. Dezember 2016 einging (act. 114).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 lud das Kollegialgericht unter vorlie- gender Prozess-Nummer DG160367 erneut zur Hauptverhandlung vor, wobei die Anklägerin zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (act. 116/1-9). Der innert Frist vom Pri- vatklägervertreter erneuerte Beweisantrag (Beizug eines medizinischen Sachver-
- 9 - ständigen, act. 124) wurde mit Verfügung vom 16. März 2017 einstweilen abge- lehnt.
E. 1.4 Der Privatklägervertreter wies die fallführende Staatsanwältin am 27. Januar 2017 – nachdem sie die Anklage um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens ergänzt hatte, ohne dabei die Anträge zu den Strafen zu erhöhen – unter Äusse- rung gleichbleibender Vorwürfe (einseitige Ermittlung; Rassismus- und Korrupti- onsverdacht) sowie der Vermutung, sie werde anlässlich der Hauptverhandlung auf Freispruch plädieren, auf die Möglichkeit hin, in den Ausstand zu treten (act. 122; von der Anklägerin unaufgefordert und unbeantwortet ans Sachgericht weitergeleitet, act. 121). Mit Schreiben vom 14. März 2017 äusserte der Privatklä- gervertreter gegenüber der Staatsanwältin erneut die Vermutung, sie werde auf Freispruch plädieren, ohne erneut einen Ausstand zu thematisieren und ohne ex- plizit eine Antwort auf seine Frage, ob sie die Anklage auch engagiert vertreten werde, zu verlangen (act. 127/1). Schliesslich hielt er mit Schreiben vom 3. Mai 2017 zuhanden der Staatsanwältin fest, er habe ein Ausstandsbegehren gegen sie eingeleitet, und dass sie ihm mitzuteilen habe, wie weit das entsprechende Verfahren gediehen sei (act. 127/2; beide Schreiben wurden ans Sachgericht wei- tergeleitet). An das Sachgericht als Verfahrensleitung wurde bis dahin kein Aus- standsbegehren gerichtet, obwohl der Privatklägervertreter Kenntnis davon hatte, dass die Staatsanwältin nicht beabsichtigte, in den Ausstand zu treten bzw. über- haupt zum Begehren Stellung zu nehmen (vgl. act. 121, act. 127/1+2). Vom Pri- vatklägervertreter als Rechtsanwalt wäre zu erwarten gewesen, dass er sich di- rekt an die Verfahrensleitung gewendet hätte, wäre es ihm mit seinem dritten (in gleicher pauschaler Weise begründeten) Ausstandsbegehren ernst gewesen; dies umso mehr, als dass das Ausstandsbegehren bezüglich der meisten Handlungen des Vorverfahrens (mit Ausnahme der zuletzt vorgenommenen Anklageergän- zung, welche aber nach dem entsprechenden privatklägerischen Antrag im Sinne der Erwägungen des erstinstanzlichen Einzelgerichts und eben nicht auf Bestre- ben der Staatsanwältin erging) als verspätet zu gelten hatte und der fallführenden Staatsanwältin im Hauptverfahren sodann keine tragende Rolle mehr zukam bzw. zukommt. Aus diesem Grund wurden die von der Staatsanwältin weitergeleiteten Schreiben ohne Weiterungen zu den Akten genommen, was dem Privatkläger mit
- 10 - Schreiben vom 16. Mai 2017 schriftlich mitgeteilt wurde (act. 128). Schliesslich wurde mit Eingabe von 16. Mai 2017 ausdrücklich ein Ausstandsbegehren zu- handen der Verfahrensleitung gestellt (act. 129; Eingang am 17. Mai 2017). Da- raufhin wurde der Privatklägervertreter darüber informiert, dass sich die Verfah- rensleitung aufgrund des abgeschlossenen Vorverfahrens für die Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen die Staatsanwältin als zuständig erachte und es das Ausstandsbegehren anlässlich der Hauptverhandlung (vorfrageweise) prüfen werde (act. 130). Auf dieses Schreiben reagierte der Privatklägervertreter mit Ein- gabe vom 29. Mai 2017 – mithin gerade mal zwei Wochen vor der auf Mitte Juni angesetzten Hauptverhandlung – mit Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner als Verfahrensleitung und die zuständige Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Graf, wofür seine abweichende rechtliche Einschätzung betreffend die Zuständigkeit und den Zeitpunkt, über das gegen die Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren definitiv zu entscheiden, als Hauptbegründung diente (act. 134). Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 wurden letztere Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das zürcherische Obergericht überwiesen und die La- dungen für die Hauptverhandlung abgenommen und es wurde das Verfahren am hiesigen Gericht sistiert (act. 136), was den Privatklägervertreter allerdings nicht davon abhielt, in Folge zahlreiche Beweisanträge an die (notabene: seiner An- sicht nach befangene) Verfahrensleitung zu richten (act. 144, 147, 150, 152). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 wurde das Verfahren am hiesigen Gericht fort- gesetzt und über die Beweisanträge entschieden (act. 157; Aktenbeizug), nach- dem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ausstandsbe- gehren gegen den Verfahrensleiter und die Gerichtsschreiberin mit Beschluss vom 10. August 2017 mangels Anscheins von Befangenheit abgewiesen und zu- dem die Frage der Zuständigkeit für das im Hauptverfahren gegen die Staatsan- wältin gestellte Ausstandsbegehren – im Sinne der Einschätzung des hiesigen Gerichts – geklärt hatte (act. 155).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 24. November 2017 lud das Kollegialgericht erneut zur Hauptverhandlung vor, wobei den Parteien je eine Redezeit von zwei Stunden zugestanden wurde, unter Hinweis darauf, dass sie vorab zur Hauptverhandlung schriftliche Eingaben machen könnten (act. 162/1-9). Die zeitliche Beschränkung
- 11 - der mündlichen Parteivorträge erfolgte, nachdem der Privatklägervertreter mehr- fach darauf hingewiesen hatte, dass er ein zeitintensives Plädoyer halten werde und eine Verhandlungsdauer von fünf vollen Tagen als angemessen erachte (zu- letzt: act. 159), wobei ihm im Nachgang mitgeteilt wurde, dass es sich nur um ein ungefähres Zeitfenster handle (act. 166; Prot. S. 14). Die übrigen Parteien zeigten sich damit ausdrücklich oder implizit einverstanden (vgl. Prot. S. 41).
E. 1.6 Zur Hauptverhandlung vom 10./11. April 2018 erschienen die Beschuldigten 1-3 in Begleitung ihrer Verteidigungen, der Privatkläger in Begleitung seiner bei- den Vertreter (Rechtsanwalt Dr.Y1._____ als Privatklägervertreter sowie Rechts- anwalt lic. iur. Y2._____ zu dessen Unterstützung) sowie Staatsanwältin lic. iur. E._____ – welche die gesamte Untersuchung führte – als Vertreterin der Anklägerin (Prot. S. 12, 44, 66).
E. 1.7 Der Privatklägervertreter warf verschiedene Vor- und Zwischenfragen auf und stellte erneut Beweisergänzungsanträge. Vorab thematisierte er die "Rede- zeitbeschränkung": Er brauche für sein Plädoyer zwei Tage, nicht zwei Stunden (Prot. S. 13). Nachdem zunächst an der ursprünglichen Zeitvorgabe festgehalten und der Privatklägervertreter darauf hingewiesen wurde, dass für sachbezogene Ausführungen zum Fall kein zweitägiges Plädoyer notwendig sei (Prot. S. 14), entschied das Kollegialgericht nach ersten Ausführungen des Privatklägervertre- ters – der sich nach über zwei Stunden noch kaum zum konkreten Sachverhalt geäussert hatte, zumal er in keiner Weise versuchte, sein Plädoyer zu kürzen bzw. zusammenzufassen (Prot. S. 39 f.) – ihm bzw. dem Privatkläger vollumfäng- lich Gehör zu gewähren (Prot. S. 41). Der Privatklägervertreter verlas sodann während rund acht Stunden einen Grossteil seines 450 Seiten umfassenden Plä- doyers (act. 172/A, B, 1-9). Weiter erneuerte der Privatklägervertreter anlässlich der Hauptverhandlung das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ sowohl vor als auch nach ihrem Plädoyer (Prot. S. 13, Prot. S. 37; dazu nachfol- gend, E. I. 7). Sodann beantragte er zur Ergänzung der Beweise die erneute Be- fragung des Privatklägers sowie die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gut- achtens – von einem anderen Institut als dem zürcherischen IRM –, weil hier be- züglich der Verletzungsbilder, der möglichen Verletzungsursachen und der Le-
- 12 - bens- und Gesundheitsgefährdung eine fachmännische Interpretation notwendig erscheine, zumal die vorhandenen ärztlichen Berichte darüber keine Auskunft gä- ben (Prot. S. 32 f., Prot. S. 60; act. 72/8 S. 37). Die Einholung eines Gutachtens wurde vorfrageweise einstweilen abgewiesen, vorbehalten einer anderweitigen Einschätzung nach Abschluss der Hauptverhandlung (Prot. S. 36; dazu nachfol- gend, E. II. 6. 3+4). Die übrigen Parteien warfen keine Vor- oder Zwischenfragen auf.
E. 1.8 In der Sache stellte der Privatklägervertreter (erstmals) den Antrag, die Be- schuldigten seien – anstelle der angeklagten Straftatbestände oder eventualiter dazu – der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventuell (dieser Antrag war hingegen nicht neu) auch des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (act. 172/9 S. 1; dazu nachfolgend, E. I. 6). Staatsanwältin E._____ plädierte anlässlich der Hauptverhandlung – wie es der Privatklägervertreter im Vorfeld richtig vermutet hatte und entgegen den in der Anklage gestellten Anträgen – auf Freispruch der Beschuldigten 1-3 (act. 171 S. 1; zum Plädoyer auf Freispruch nachfolgend, E. I. 7.3) und stellte damit im Strafpunkt die gleichen Anträge wie die Verteidigungen (act. 175 S. 1; act. 178 S. 12; act. 180 S. 2).
E. 1.9 Im Anschluss an die zweitägige Hauptverhandlung vom 10./11. April 2018, anlässlich derer die Beschuldigten 1-3 und der Privatkläger erneut befragt wurden (Prot. S. 15-32, 33-35), beriet sich das Gericht am 17. April 2018 (Prot. S. 63). Nachdem das Verfahren als spruchreif erachtet und das – nachfolgend schriftlich zu erläuternde – Urteil gefällt wurde, wurde das Urteil am 18. April 2018 den Er- schienenen mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 182; Prot. S. 66).
E. 1.10 Mit Eingabe vom 26. April 2018 meldete die Privatklägerschaft Berufung gegen das Urteil vom 17. April 2018 an (act. 183). Demzufolge hat das Urteil in begründeter Form zu ergehen.
- 13 -
E. 2 Anwendbares Recht
E. 2.1 Prozessentschädigung Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtrie- be zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus- gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen, wobei im Vor- verfahren die Gebühr nach dem Zeitaufwand der Verteidigung bemessen wird (§ 16 AnwGebV) und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht eine Festset- zung der Gebühr innerhalb des gesetzlich abgesteckten Gebührenrahmens er- folgt (§ 17 AnwGebV und § 11 AnwGebV). Die Grundgebühr für die Führung ei- nes Strafprozesses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Kollegialge- richt beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge be- rechnet für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechts- schrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage (§ 10 An- wGebV). Die Summe der Zuschläge beträgt in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vergü- tung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden gemäss § 2 AnwGebV die Be-
- 86 - deutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Unter den gegebenen Umständen – neunjähriges Verfahren, zwei Verfahrensein- stellungen mit Rechtsmittelverfahren vor zweiter und dritter Instanz, diverse Aus- standsbegehren und entsprechende Rechtsmittelverfahren, zahlreiche weitere Eingaben des Privatklägervertreters, erste Hauptverhandlung vor Einzelgericht – erscheinen die seitens der Verteidiger in Rechnung gestellten Beträge (act. 177, act. 179/1+2, act. 181/1-6) noch als angemessen. Nach Addition der für die zwei- tägige Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung an einem weiteren Tag anfal- lenden Kosten sind die Beschuldigten für ihre im Zusammenhang mit der Vertei- digung angefallenen Kosten wie folgt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Prozessentschädigungen): Dem Beschuldigten 1 ist Fr. 65'000.–, der Beschuldig- ten 2 Fr. 50'000.– und dem Beschuldigten 3 Fr. 48'000.– (je pauschal, inkl. MwSt.) zuzusprechen.
E. 2.2 Genugtuung Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Für die Bemessung der Genugtuung, welche wo nötig auch ohne Antrag zuzuspre- chen ist, sind die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 43, 44 und 49 OR, massgebend. Das Verfahren stellte für alle Beschuldigten unbestrittenermassen eine grosse Be- lastung dar, da es wie ein Damoklesschwert über ihren Karrieren hing, und zwar für eine Dauer von sage und schreibe fast zehn Jahren: Während des pendenten Verfahrens wurden womöglich Beförderungen verweigert oder verzögert. Im Ver- urteilungsfalle drohten ihnen sodann – nebst der strafrechtlichen Sanktion – eine Suspendierung oder gar ein Berufsverbot. Sogar der Privatklägervertreter räumte ein, eine derart lange Verfahrensdauer habe durchaus Strafcharakter und dürfte für die Beschuldigten mit einigen Ungelegenheiten verbunden gewesen sein (act. 172/9 S. 3). Darüber hinaus wurde der Prozess alles andere als vornehm ge-
- 87 - führt: Die Beschuldigten mussten nicht nur üble Anschuldigungen in der Sache hinnehmen, sondern eben auch unzählige, sich ständig wiederholende, stunden- lange sehr persönliche Angriffe von Seiten des Privatklägers (Bezeichnung als "murderer", Zeigen des Mittelfingers, je anlässlich der Hauptverhandlung) und insbesondere auch von dessen Vertreter (vgl. dazu nachfolgend, E. III. 3.1) sto- isch über sich ergehen lassen. Hinzu kommt, dass das Verfahren nun mit gros- sem medialen Getöse zu seinem (erstinstanzlichen) Abschluss kam, was eine zu- sätzliche Belastung für die Beschuldigten dargestellt haben dürfte (so explizit die Beschuldigte 2, Prot. S. 62). Nicht alle Medienberichte beachteten den wün- schenswerten Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten unter Geltung der Un- schuldsvermutung, teilweise bestand Identifikationsmöglichkeit. Die erlittene Un- bill überschreitet die Schwelle für die Ausrichtung einer Genugtuung bei Weitem. Diesen Erwägungen zufolge ist den Beschuldigten eine Genugtuung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen, wobei eine Zahlung von je Fr. 5'000.– angemessen erscheint.
3. Entschädigung des Privatklägervertreters
E. 3 Strafantrag Bei den den Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte. Sollte in abweichender rechtlicher Würdigung auf eine eventu- alvorsätzlich versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und/oder eine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB bzw. eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erkannt werden (so der Privatklä- gervertreter, vgl. act. 172/9 S. 1 und act. 172/8 S. 34), wäre ebenfalls kein Straf- antrag nötig; bezüglich einer einfachen Körperverletzung läge mit der Anzeige des Privatklägers vom 23. Dezember 2009 ein rechtzeitig gestellter Strafantrag gegen alle Beschuldigten vor (act. 1).
- 14 -
E. 3.1 Schon das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft fest, dass der Privatklä- gervertreter weitschweifige Eingaben mache und teilweise übermässig pointiert seinen Standpunkt darlege und damit verschiedentlich an die Grenze der Unge- bührlichkeit stosse bzw. teilweise gar den gebotenen prozessualen Anstand ver- letze, wobei er insofern nicht zu hören sei. Es hielt den Privatklägervertreter (wie bereits in einem früheren Verfahren) zur Mässigung seiner Ausdrucksweise an (BGer 6B_743/2013, E. 2.2.1; act. 40/13). Trotz dieser expliziten bundesgerichtli- chen Rüge mässigte sich der Privatklägervertreter weder in Form noch Stil. Einige Beispiele dafür wurden in vorstehenden Erwägungen bereits genannt. Auf weitere soll abschliessend noch hingewiesen werden: Der Privatklägervertreter blähte das Verfahren durch zahlreiche Eingaben mit sich wiederholenden, weitschweifigen Anträgen und Ausführungen unnötig auf. Insbe- sondere war das gegen die kollegialgerichtliche Verfahrensleitung aufgrund einer abweichenden rechtlichen Auffassung gestellte und nur spärlich begründete Aus-
- 88 - standsbegehren von Anfang an aussichtlos. Zudem hat ihn das selbst initiierte obergerichtliche Verfahren betreffend Ausstand und die damit zusammenhängen- de Verfahrenssistierung am hiesigen Gericht nicht davon abgehalten, letzterem zahlreiche Eingaben zu machen (act. 144, 147, 150, 152), welche von der Verfah- rensleitung bekanntermassen gar nicht hat beantwortet werden können. Dieses Vorgehen des Privatklägervertreters hatte schon beinahe querulatorischen Cha- rakter. Wie bereits erwähnt (E. I. 1.5+7), wurde dem Privatkläger in Bezug auf die Hauptverhandlung eine ungefähre Zeitvorgabe bezüglich der Länge seines Par- teivortrags gemacht, an welche er sich in Folge nicht annähernd hielt und – erneut auf diese hingewiesen – auch nicht versuchte sein Plädoyer zu kürzen bzw. zu- sammenzufassen. Um den Prozess nicht einer weiteren unnötigen Schlaufe aus- zusetzen, wurde der Privatklägervertreter vollumfänglich angehört, wobei sein Plädoyer sowohl in Bezug auf den Umfang von 450 Seiten als auch und insbe- sondere in Bezug auf den darin angeschlagenen Ton jegliches Mass missen liess (dazu nachfolgend). Seine Ausführungen waren über weite Strecken irrelevant oder gar nicht zu hören, da sie sich entweder nicht auf den Anklagesachverhalt bezogen, sich als Wiederholungen entpuppten oder polemisch und gar beleidi- gend waren: Allein im Kapitel B, Aufbau des Plädoyers, erzählte er über 36 Sei- ten, was er im Folgenden alles auszuführen gedenke – was er im Folgenden no- tabene auch alles erneut, nur detaillierter, ausführte. Dieses Kapitel erwies sich somit als unnötig. Sodann bezog sich ein grosser Teil des Plädoyers (ganze Kapi- tel 1, 2, 5, rund 160 Seiten, sowie ca. 10 Seiten von act. 172/B) auf einen nicht angeklagten und somit nicht zu beurteilenden Sachverhalt (Rechtmässigkeit der Kontrolle im Tram / Absicht der Beschuldigten bezüglich der Kontrolle; (Ausfüh- rungen zum Racial Profiling / Systemkritik gegenüber der Polizei, vgl. E. II. 3.2), was dem Privatklägervertreter als erfahrenen Strafverteidiger auch hat bewusst sein müssen. Auch diese Ausführungen waren demnach unnötig. Weiter schienen die Wiederholungen bezüglich der angeblichen polizeilichen Handlungsmaxime in Bezug auf Kontrollen von Schwarzafrikanern, sinnloser Polizeigewalt und der an- schliessenden "Weisswäsche" bzw. institutioneller Vertuschung der Geschehnis- se endlos; er selbst räumte (notabene schon bevor er mit dem eigentlichen Vor- trag begonnen hatte) eine gewisse Redundanz ein (die er allerdings als unver-
- 89 - meidlich erachtete; act. 172/B S. 32). Das Kapitel 6 "Weisswäsche" (act. 172/6, 30 Seiten) wurde zwar nicht verlesen, aber als verlesen eingereicht, obwohl es zum konkreten Fall nichts beizutun vermag. Es erweckte fast den Anschein, als habe sich der Privatklägervertreter mit dem langfädigen Vortrag an der Justiz rä- chen wollen. Doch nicht nur damit, sondern auch mit weiteren Anträgen anlässlich der kollegialgerichtlichen Verhandlung: So beharrte der Privatkläger namens sei- nes Klienten zu Beginn der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung darauf, dass die Beschuldigten ihre Aussagen auf Hochdeutsch zu machen hätten, andernfalls der Privatkläger diese nicht verstehen könnte. Würden sie dies nicht tun, werde er keine Plädoyernotizen zu den Akten reichen (Prot. S. 19). Im neunjährigen Ver- fahren wurde allerdings nicht einmal geltend gemacht, der Privatkläger (der selbst einräumte, er spreche mit seiner Frau Schweizerdeutsch, Prot. S. 33) verstehe kein Schweizerdeutsch. Weiter gab er trotz freiwilligem Wechseln der Beschuldig- ten ins Hochdeutsche auch in Folge keine Plädoyernotizen ab, mutmasslich we- gen der anfänglich seitens des Gerichts kommunizierten Richtzeit betreffend das Plädoyer (Prot. S. 40), nur um diese nach weit über zwei Stunden freien Plädie- rens dann "aus Protest" zu den Akten zu geben (Prot. S. 41). Erst nachdem ihm zugestanden wurde, das ganze Plädoyer zu halten, lenkte er – auf Intervention von Rechtsanwalt Y2._____ – ein und übergab den Gerichtsmitgliedern und den Parteien je seine (bereits vorhandenen) Kopien der Plädoyernotizen (Prot. S. 42). Schliesslich hörte sich Rechtsanwalt Y1._____ die Parteivorträge der Staatsan- waltschaft und der Verteidiger mit der Begründung, das (eigene) Plädieren sei mühsam und anstrengend gewesen, gar nicht erst an (Prot. S. 45), sondern über- liess das Feld Rechtsanwalt Y2._____. Insgesamt schien es dem Privatklägerver- treter wichtiger, die Öffentlichkeit zu beeindrucken, als sich – dezidiert, aber kon- zentriert – für die Interessen seines Klienten einzusetzen. So führte der Privatklä- gervertreter zum Schluss seines Plädoyers auch aus, "Es ging mir in diesem Plä- doyer vor allem auch darum einen Missstand aufzuzeigen." (act. 172/9 S. 5). Es ist und darf aber nicht Zweck eines Strafverfahrens sein, damit in genereller Wei- se Missstände aufzeigen zu wollen, die nichts mehr mit den konkret involvierten Menschen zu tun haben. Die genannten Prozesshandlungen des Privatklägerver-
- 90 - treters wurden von einem Medienvertreter denn auch treffend als "juristische Sa- botageakte" umschrieben (https://www.V._____.ch/…) besucht am 15.06.2018). Weiter bleibt noch auf den Inhalt des Plädoyers und insbesondere auf den durch Rechtsanwalt Y1._____ angeschlagenen Ton einzugehen: Einerseits arbeitete er mit aktenwidrigen oder spekulativen, nicht belegten Behauptungen (der Privatklä- ger habe bei der Kontrolle eine Schirmmütze getragen; F._____ sei verhaftet worden; Mutmassungen in Bezug auf die Gedanken des Tramchauffeurs usw.), andererseits mit Suggestionen (er stellte den Vorfall so dar, als habe er sich im Drogenmilieu abgespielt), offenbar mit dem Ziel, den konkreten Sachverhalt auf- zubauschen, um der von ihm vertretenen Grundthese des polizeilichen Racial Profiling Gewicht zu verleihen (vgl. act. 172/5). Schliesslich – und dies fällt be- sonders auf – vergriff er sich immer wieder im Ton, was bereits der Titel des ers- ten Kapitels erahnen lässt ("Afrikanerhatz"). So führte er in Bezug auf die Staats- anwaltschaft beispielsweise aus, diese habe sich in den Graubereich einer Pro- tektion und Begünstigung der Beschuldigten – deren Schützlinge – begeben, was hiesige Strafverfolger – bewusst oder unbewusst – bei polizeilichen Beschuldigten generell tun würden. "Wenn Strafverfolger gegen Strafverfolger ermitteln, kann nichts Gescheites herauskommen. […] Es ist wie bei der Sippe der Krähen, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Und wer es nicht glaubt, der frage am besten den Krähenmann oder die Krähenfrau." (act. 172/B S. 14-16). "Es ging ihr [der Staatsanwaltschaft] nie um eine ernsthafte Erhellung des Ereignisverlaufs, immer nur um Verdunkelung" (ebd. S. 17). "Diese Verfahrensführung verfolgte den offenkundigen Zweck, die fehlbaren Polizeibeamten aus ihrer misslichen […] Situation zu befreien." (ebd. S. 18). Gegenüber den Beschuldigten griff er bereits in seinen ersten Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung ("Aufbau des Plädoyers") zu noch deutlicheren Worten: "Das ausnehmend brutale […] Vorge- hen gegenüber D._____ ist […] vor dem Hintergrund einer zumindest aus polizei- licher Sicht bewährten, durchaus gängigen, letztlich vorgegebenen und instru- mentierten Handlungsmusters im Umgang mit Schwarzafrikanern zu sehen. […] Und nur ein gefesselter und handlungsunfähiger Schwarzer ist ein guter Schwar- zer. Besonders wenn er am Boden liegt. […] Die Angeklagten hatten mit ihrer Jagd auf schwarze Mitbürger – um genau das geht es heute – […] versucht, […]
- 91 - Marker zu setzen. Die Zielpersonen dieses amtlichen Treibens wurden durch die Hautfarbe definiert." (act. 172/B S. 5-7; nicht verlesen hat er den im Anschluss da- rauf notierten Satz: "Durchaus praktisch. Gelbe Sterne brauchte es bei dieser Vorgehensweise nicht."). In den folgenden Kapiteln geht es in gleicher Manier weiter: "Schwarze Haut, weisser Stoff. Kokainhändler! Kügelidealer! […] Wie es scheint, sollte der Dienst mit etwas Rambazamba zu Ende gebracht werden." (act. 172/1 S. 4). "D._____ war wie gelähmt, ein hechelnd erlegtes Wild, an dem die Beschuldigten endlich ihr Mütchen hatten kühlen können." (act. 172/4 S. 60). " Die (…) Vorfälle zeigen auf, was ein schwarzer Bürger, der zufällig im weiteren Umfeld der W._____-strasse wohnt und lebt, so alles zu gewärtigen hat. Das Ziel ist doch, den Geschädigten zum Umzug zu bewegen – eine neue Apartheid in der Stadt." (act. 172 S. 50). "Mein lieber Freund aus Afrika. Du wirst auf dem endlo- sen Weg durch die prozessuale Wüste verdursten, verhungern, verkümmern! Am ausgestreckten Arm der Justitia. Welchen Ratschlag soll ich dir denn geben? Wenn ich ehrlich sein soll? Deine Wunden jedenfalls werden nicht heilen, und deine Seele wird Schaden leiden." (act. 172/6 S. 29 f.). "Im Sinne der Präventiv- schlag-Doktrin (…) ging es nur noch darum, die beiden Afrikaner zu neutralisie- ren." (act: 172/7 S. 4), ein "Vernichtungsfeldzug" der Beschuldigten (ebd. S. 8). Der Privatklägervertreter erklärte zu Beginn seines eigentlichen Vortrags, er "blei- be [in seinem Vortrag] strikt bei der Sache und enthalte sich jeglicher Polemik" (act. 172/B S. 33); mit derartigen Ausführungen hat er sich offensichtlich nicht an sein eigenes Wort gehalten. Das aufgezeigte Prozessverhalten des Privatkläger- vertreters war nicht mehr standesgemäss und diente grossmehrheitlich nicht der angemessenen Vertretung seines Klienten.
E. 3.2 Nachdem Rechtsanwalt Y1._____ seitens der Staatsanwaltschaft zum un- entgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt wurde, sind ihm seine Aufwendungen und Barauslagen im Verfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen, wobei bezüglich der Bemessung seines Honorars die gleichen Grundsätze wie bei den Verteidigern gelten (vorstehend, E. III. 3.1). Der Privat- klägervertreter machte – noch ohne die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung – ein Honorar von rund Fr. 60'000.– geltend (act. 173/1-63).
- 92 - Er erklärte, sein Plädoyer nicht in Rechnung gestellt zu haben und dass er die Festsetzung des Honorars diesbezüglich dem Gericht überlasse (act. 172/9 S. 5). Da der Privatklägervertreter anlässlich des einzelgerichtlichen Verfahrens schon ein umfangreiches Plädoyer verfasst hatte (act. 108: 166 Seiten), wofür er bereits Aufwand in Rechnung stellte, rechtfertigt es sich, ihm das Verfassen des 450- seitigen Plädoyer vor Kollegialgericht nicht noch zusätzlich zu vergüten, zumal der wesentliche Inhalt des Plädoyers unverändert blieb (der massive Seitenanstieg ist mehrheitlich Wiederholungen geschuldet). Überdies schien er selbst nicht alles für relevant zu halten, was er einst schrieb, zumal ein Teil des neuen Plädoyers gar nicht erst verlesen wurde (vgl. Streichungen in den Plädoyernotizen) und somit ohnehin nicht zu entschädigen wäre. Es rechtfertigt sich zudem, das (ohne Plädoyer) geltend gemachte Honorar leicht zu kürzen, da der Privatklägervertreter das Verfahren wie aufgezeigt durch zahl- reiche Eingaben und sich wiederholende Anträge unnötig aufgebläht hat. Insbe- sondere war das gegen die kollegialgerichtliche Verfahrensleitung aufgrund einer abweichenden rechtlichen Auffassung gestellte und nur spärlich begründete Aus- standsbegehren von Anfang an aussichtlos, weshalb die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind. Sodann ist dem Privatklägervertreter das Verlesen seines Plädoyers mangels Mehrwert bzw. Gehalt weiter Strecken des Plädoyers nicht vollumfänglich zu ver- güten; er hätte es geschafft, in der Hälfte der verwendeten Zeit den gleichen In- halt vorzubringen, wollte sich aber offensichtlich – entgegen dem ihm bekannten gerichtlichen Zeitvorgabe in Bezug auf sein Plädoyer – nicht einschränken, son- dern nutzte die ihm gegebene Bühne für Polemik und Systemkritik (vgl. E. III. 3.1). Insgesamt erweist es sich als angemessen, den Privatklägervertreter – unter An- rechnung seiner Anwesenheit an der Urteilseröffnung samt Wegkosten – mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Berücksichtigung der bereits an den Privatklägervertreter ausbezahlten Akonto- zahlungen von gesamthaft Fr. 30'000.– sind ihm somit noch Fr. 35'000.– auszu- zahlen.
- 93 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
4. Auf die Zivilklage des Privatklägers wird nicht eingetreten.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung von Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Der Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 50'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung von Fr. 48'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
9. Der Vertreter des Privatklägers wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, un- ter Anrechnung der bereits ausbezahlten Akontozahlung von gesamthaft Fr. 30'000.–.
E. 3.3 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen dem Gericht in erster Linie die Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1-3 (act. 14/3-4), die Aussagen der Beschuldigten 1-3 (act. 6-8, act. 34/1-3 [Aussageverweigerung], act. 42), des Pri- vatklägers (act. 9) und des Zeugen F._____ (act. 11) sowie die Aussagen der Be- schuldigten 1-3 und des Privatklägers im Hauptverfahren (vor dem Einzel- und Kollegialgericht, jeweiliges Protokoll). Ferner liegen diverse medizinische Akten betreffend die Verletzungen und die Gefährdung des Privatklägers (vgl. dazu E. II.
6. 3+4), Bilder der Verletzungen aller Beteiligten (act. 43/2), Polizeirapporte und Untersuchungsakten betreffend den Privatkläger als (in gleicher und anderer Sa- che) beschuldigte Person (act. 90+91, act. 106+107, act. 161/2) sowie Personal-
- 31 - akten betreffend die Beschuldigten vor (Strafregisterauszüge, act. 132/1-3; Sich- tung Personaldossiers der Beschuldigten, act. 88). Die Beweismittel erweisen sich allesamt als verwertbar; insbesondere lag, wie bereits aufgezeigt, zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch kein Ausstandsgrund vor, der die Verwertbarkeit tangieren würde.
4. Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen
E. 4 Privatklägerschaft: Straf- und Zivilklage
E. 4.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 anerkannte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 14-17), den Privatkläger – der sich trotz mehrmaliger Aufforderung den Ausweis zu zeigen, Androhung einer Kontrolle ausserhalb des Trams sowie Ermunterung seitens des kooperativen Zeugen F._____ geweigert habe, ebendies zu tun, geltend gemacht habe, es handle sich um eine rassistische Kontrolle, immer genervter geworden sei, mehrfach (laut und bedrohlich, act. 6 S. 2) gesagt habe, man solle ihn nicht berühren, und schliess- lich nur widerwillig aus dem Tram gestiegen sei – zunächst leicht am Arm berührt zu haben, worauf dieser wütend bzw. wütender geworden sei und erneut gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Weiter gab er zu, dass er in Folge – da sich der Privatkläger in aggressiver Weise zu ihm umgedreht, sich aufgebäumt und in sei- ne Jacke habe greifen wollen, was in Anbetracht der Möglichkeit, der Privatkläger würde eine Waffe herausholen, bedrohlich gewesen sei – zur Kontrolle der Hände des Privatklägers zusammen mit dem Beschuldigten 3 einen Eskortgriff (Fixierung der Arme seitlich vom Körper, act. 6 S. 4) versucht und er – nachdem sich der Privatkläger losgerissen sowie den Beschuldigten 1 gepackt und weggestossen (bzw. angegriffen, act. 6 S. 5) habe – einen Ablenkungsschlag mit der Faust aus- geführt sowie mit seinem Knie in Richtung Unterleib des Privatklägers gezielt zu haben, um den Privatkläger zurückzudrängen. Es sei dann zu einem Gerangel ohne Schlagabtausch (bzw. zu einem Kampf, act. 6 S. 5) gekommen; sie hätten sich gegenseitig festgehalten (wobei er dem Privatkläger kräftemässig unterlegen gewesen sei, weshalb er ihn nicht habe zu Boden drücken können; act. 6 S. 5), so dass einer der anderen Beschuldigten, er habe nicht gesehen wer, (erst zu die- sem Zeitpunkt) Pfefferspray eingesetzt habe, was allerdings nichts genützt habe.
- 32 - Er sei vom Privatkläger mit ganzer Kraft gegen die Wand der Tramhaltestelle ge- drückt worden, was er als sehr bedrohlich (bzw. gefährlich, act. 6 S. 5) empfun- den habe, da er kein Gleichgewicht mehr gehabt habe und der Privatkläger an seine Waffen hätte gelangen können, weshalb er diesem (in Notwehr, act. 6 S. 3) mit dem Daumen ins linke Auge gefasst habe. Da er nach wie vor vom nur leicht zurückweichenden Privatkläger festgehalten worden sei, habe er mit dem Polizei- stock Schockstösse gegen dessen Oberkörper ausgeführt (ca. drei bis fünf Stös- se aus kurzer Distanz, act. 6 S. 6; er glaube, auch der Beschuldigte 3 habe dann seinen Mehrzweckstock eingesetzt, act. 6 S. 9). Noch immer sei er festgehalten worden, so dass er den Privatkläger zusammen mit dem Beschuldigten 3 mit ro- her Körperkraft und unter massivster Anstrengung zu Boden gedrückt habe. Da- bei habe der Privatkläger immer wieder (mit enormer Kraft, act. 6 S. 7) versucht aufzustehen, sich zu befreien bzw. sich loszureissen und sich der Fesselung durch Verstecken seiner Arme unter seinem Körper zu entziehen, weshalb er (Beschuldigter 1) mit roher Kraft seinen Arm hochgerissen habe (den rechten – den linken Arm habe der Beschuldigte 3 mit dem Mehrzweckstock durch eine He- beltechnik lösen und auf den Rücken drehen können, act. 6 S. 7). Schliesslich hätten sie ihm zu dritt, mithilfe der eingetroffenen Verstärkung (Polizist I._____, von der Beschuldigten 2 herbeigerufen, act. 6 S. 7) die Handschellen angelegt. Der Beschuldigte anerkannte somit die meisten der ihm in der Anklage vorgewor- fenen Handlungen, machte aber geltend, alle seine Handlungen seien Reaktionen auf das bedrohliche Verhalten des Privatklägers gewesen. Er stellte in Abrede, dass der Privatkläger von ihm (oder von den anderen Beschuldigten) gewürgt worden sei (allerdings könne es sein, dass er dem Privatkläger während des Ge- rangels an den Hals gefasst habe, act. 42 S. 8). Nicht zutreffend sei, dass der Pri- vatkläger, wie von diesem geltend gemacht, auf die Knie gefallen sei (act. 6 S. 9). Sodann machte er geltend, der Privatkläger habe seine Herzprobleme in keiner Weise erwähnt (von der Herzerkrankung des Privatklägers habe er erst auf der Wache erfahren, act. 6 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 in sei- ner Schilderung des Vorfalls nicht zu den Vorwürfen in der Anklage, er habe die
- 33 - Beine des auf dem Boden liegenden Privatklägers in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt, obwohl der Privatkläger über Schmerzen geklagt habe, er habe sich auf den Privatkläger gesetzt und ihm sein Knie in den Rücken gedrückt, er habe den Privatkläger rassistisch beschimpft und er bzw. man habe den gefes- selten Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und Polizeimehrzweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert (er wurde dazu auch nicht befragt). Er machte einzig geltend, sie hätten den Privatkläger vor der Fesselung unter Gegenwehr zu Boden gedrückt, wie blieb aber unklar. In früheren Einvernahmen bestritt er zumindest, dass er – bzw. implizit, dass jemand anderer
– dem gefesselten Privatkläger das Knie in den Rücken gedrückt habe, zumal sie alle betreffend lagebedingten Erstickungstod ausgebildet seien und er sich somit nicht vorstellen könne, dass jemand Druck auf den Rücken einer auf dem Bauch liegenden Person ausüben würde; weiter bestritt er, dass er zum Privatkläger ge- sagt habe "Geh doch zurück nach Afrika!" (act. 6 S. 10). Die Schilderungen des Beschuldigten 1 anlässlich der ersten Hauptverhandlung decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 18 ff.) sowie mit seinen früheren Aussagen (act. 6 und act. 42) bzw. der Schil- derung gemäss seinem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/3); Wider- sprüche bestehen keine. Die Aussagen des Beschuldigten 1 weisen keine Lügen- signale, jedoch einige Realitätskriterien auf: So spricht das Detail, dass ihm der PMS entglitten sei, und er hernach nicht wie der Beschuldigte 3 den Arm des am Boden liegenden Privatklägers mithilfe des PMS habe lösen können, gegen eine frei erfundene Geschichte; ebenso der angeführte Verlust des Gleichgewichts, während er vom Privatkläger in die Ecke gedrängt worden. Sodann schilderte der Beschuldigte 1 ausführlich, wie er den Privatkläger und die ganze Situation wahr- genommen habe (der Privatkläger sei genervt, laut, widerwillig, wütend, aggressiv gewesen, die Situation [sehr] bedrohlich bzw. gefährlich und er sei in Bedrängnis geraten; er habe sich aufgrund der heftigen Situation nach der Verhaftung sam- meln müssen, je act. 6 S. 7 / GG160027-Prot. S. 16). Weiter scheint der Beschul- digte 1 die Situation nicht übertrieben darzustellen, indem er beispielsweise keine Schläge seitens des Privatklägers, sondern nur ein gegenseitiges Festhalten und ein Wegdrücken bzw. -stossen geltend machte. Schliesslich belastete er sich
- 34 - durch die zahlreichen Zugeständnisse auch selbst, auch wenn er angab, verhält- nismässig bzw. in Notwehr gehandelt zu haben.
E. 4.2 Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 bestritt anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 19-21), eine Beteiligung im ihr vorgewor- fenen Sinn vollumfänglich (Einsatz des Pfeffersprays; Traktieren des Privatklägers mit Schlägen zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten; Wegdrücken des Armes des Privatklägers, währendem der Privatkläger durch den Beschuldigten 3 gewürgt worden sei; zu Boden drücken des Beschuldigten; Traktieren des am Boden liegenden Privatklägers mit Schlägen und PMS). Sie gab an, der Privatklä- ger habe nach dem Eröffnen der Kontrolle von Anfang an Widerstand geleistet, sei aufgebracht gewesen, habe ihnen Rassismus vorgeworfen und sei immer ag- gressiver und ausfälliger geworden; trotz mehrmaliger Aufforderung und Andro- hung einer Kontrolle ausserhalb des Trams (sowie Besänftigungsversuchen durch F._____, act. 42 S. 12) habe er sich geweigert, den Ausweis zu zeigen. An der nächsten Haltestelle sei sie zusammen mit F._____ vor dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 ausgestiegen. Fortan habe sie sich F._____ gewidmet, weil er kooperativ gewesen sei (und weil sie bemerkt habe, dass die Situation schwie- riger werden könnte, act. 8 S. 3); es mache keinen Sinn, wenn sie sich als Frau der aggressiven Person zuwende. Der Privatkläger sei dann von den Beschuldig- ten 1 und 3 leicht an den Armen berührt worden, woraufhin er die Hände verwor- fen (bzw. wild um sich geschlagen, act. 14/4 S. 2) und gerufen habe, er wolle nicht angefasst werden, weshalb sie mit F._____ etwas zur Seite sowie mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei und so vom eigentlichen Geschehen nicht viel mitbekommen habe. Sie habe aber gehört, dass es immer lauter und die Stimme des Privatklägers immer aggressiver geworden sei. Sie habe sich kurz umgedreht und gesehen, dass es zu einem Gerangel gekommen sei (und die Be- schuldigten 1 und 3 grosse Mühe mit dem Privatkläger gehabt hätten, act. 8 S. 4), weshalb sie ihren Pfefferspray gezückt habe (dabei sei sie zur Auseinanderset- zung hingegangen, act. 8 S. 4); der Beschuldigte 3 sei ihr aber zuvorgekommen, weshalb sie sich wieder F._____ zugewandt habe, der sich (lautstark, act. 8 S. 4)
- 35 - habe einmischen wollen (diesen habe sie, ohne ihn anzufassen, leicht zur Seite gedrängt, act. 42 S. 8). Sie habe dann noch gesehen, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe (die Situation habe gedroht zu eskalieren, act. 8 S. 4) und der Beschuldigte 3 dem Privatkläger ein oder zwei "starke" Schläge (act. 8 S. 4+6) mit dem PMS auf den Oberschenkel gegeben habe, was auch keine Wir- kung gezeigt habe (der Privatkläger sei dabei nicht in die Knie gesackt, sondern habe sich – immer wieder – losreissen können, act. 8 S. 4+9). Die Beschuldigten 1 und 3 hätten es dann mit grosser Körperkraft geschafft, den Privatkläger (ein eher grösserer und kräftiger Mann, der sich immer wieder aufgebäumt habe, act. 8 S. 4+11) zu Boden zu bringen (wobei die ganze Situation sehr schwierig zu kon- trollieren gewesen sei, act. 8 S. 4). Sie sei sich nicht mehr sicher, aber es könne sein, dass sie zum Schluss (nach der Verhaftung) die Beine des am Boden lie- genden Privatklägers fixiert habe, da sich dieser immer noch gewehrt habe (dies- bezüglich war sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
27. Mai 2010 unsicher, act. 8 S. 4); im Übrigen habe sie keinerlei Körperkontakt zu ihm gehabt. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger gewürgt oder
– als er am Boden lag – mit Polizeistöcken traktiert worden sei (auch nicht, dass ihm ein Knie auf den Rücken gelegt worden und er beschimpft worden sei, act. 8 S. 10). Auch die Beschuldigte 2 erklärte (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2010), erst auf der Wache gehört zu haben, dass der Privatkläger einen Herzschrittmacher trägt (act. 8 S. 7); von Verletzungen des Pri- vatklägers habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt (act. 42 S. 13). Auch die Schilderungen der Beschuldigten 2 anlässlich der ersten Hauptverhand- lung decken sich mit ihren Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 25 ff.) sowie mit ihren früheren Aussagen (act. 8 und act. 42) bzw. der Schilderung gemäss ihrem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/4); Wider- sprüche bestehen nicht. Die Aussagen der Beschuldigten 2 weisen ebenfalls ge- wisse Realitätskriterien auf: Auch sie schilderte von sich aus, wie sie den Privat- kläger und die ganze Situation wahrgenommen habe (der Privatkläger sei aufge- bracht, aggressiv und ausfällig gewesen; mit dem Rücken zum Vorfall habe sie über das Gehör bemerkt, dass es Probleme gebe; die Situation sei nur schwer zu kontrollieren gewesen sei). Sodann gab sie unumwunden zu, zu einem Pfeffer-
- 36 - sprayeinsatz bereit gewesen und bezüglich der Fixation der Beine unsicher zu sein, wodurch sie sich selbst belastete.
E. 4.3 Beschuldigter 3 Der Beschuldigte 3 erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 23) auf Frage des Richters nach einem Würgen des Privatklägers, es habe ein Gerangel gegeben und man habe ver- sucht, den Privatkläger wegzureissen, ein Würgen habe es nicht gegeben und er sei sich auch nicht bewusst, dass man den Privatkläger im Rahmen des Geran- gels am Hals erwischt habe. Weitere Aussagen zum Vorfall machte er nicht, wo- bei ihm auch keine weiteren Fragen gestellt wurden. Gemäss seinem Wahrneh- mungsbericht vom 19. Oktober 2009 (act. 14/2 S. 2 f.) habe ihm der Beschuldigte 1 per Funk mitgeteilt, dass sich der Privatkläger und sein Begleiter nicht hätten kontrollieren lassen wollen und dass sie sie beschimpften. Als der Privatkläger aus dem Tram gestiegen sei, sei er sehr aufgebracht gewesen und habe den Be- schuldigten 1 laut beschimpft (die Stimmung sei sehr aggressiv gewesen, act. 42 S. 5), insbesondere, als er vom Beschuldigten 1 leicht am rechten Arm berührt worden sei. Er selber habe versucht, den Privatkläger (der besonders aggressiv auf den Beschuldigten 1 reagiert habe, act. 42 S. 5) zu beruhigen und habe ihn ebenfalls am linken Arm berührt. Der Beschuldigte 1 habe dann den rechten Arm des Privatklägers ergriffen, worauf der Privatkläger sich losgerissen habe und wie eine Furie (wie von Sinnen, act. 7 S. 4) auf den Beschuldigten 1 losgegangen sei, ihn mit beiden Armen festgehalten und ihn mit Wucht gegen die Scheibe des War- tehäuschens gedrückt habe (er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger ihn würge oder eine Waffe ziehe, act. 42 S. 7). Daraufhin habe er (Beschuldigter 3) dem Privatkläger Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, was nicht sogleich Wirkung gezeigt habe. Um dem Beschuldigten 1 so schnell wie möglich aus seiner Notlage zu helfen, habe er mit seinem PMS zwei "kräftige" (bzw. "starke", act. 42 S. 7) Schläge gegen den rechten Oberschenkel des Privatklägers ausgeführt, was ebenfalls keine Wirkung gezeigt habe. Dann habe er versucht, den Privatkläger mittels Körpergewalt vom Beschuldigten 1 wegzureissen, wobei der Privatkläger ihm mit dem Ellenbogen in den Brustbereich geschlagen habe. Der Privatkläger
- 37 - habe sich vehement gegen die Verhaftung gewehrt und wild um sich geschlagen. Mit vereinten Kräften sei es ihnen dann gelungen, den Privatkläger, der sich wei- terhin gewehrt habe, in Bauchlage auf den Boden zu führen, wobei dieser die Ar- me unter den Körper gezogen habe. Er habe mithilfe seines PMS den linken Arm und der Beschuldigte 1 mit Körpergewalt den rechten Arm des Privatklägers auf dessen Rücken gedreht und sie hätten dem Privatkläger gemeinsam mit dem Po- lizisten I._____ Handfesseln angelegt. Der Beschuldigte 3 gab an, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Privatkläger gesagt habe, er sei herzkrank (act. 7 S. 9); der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es gar kein Gespräch gegeben habe (act. 7 S. 9). Der Beschuldigte 3 anerkannte somit die PMS-Stösse gemäss Anklage, bestritt aber, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger ab- wechselnd mit Schlägen traktiert hätten, dass der Privatkläger vom Beschuldigten 1 gewürgt worden sei, während er und die Beschuldigte 2 diesen festgehalten ha- ben, und dass der auf dem Boden liegende Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und PMS gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden sei (vgl. dazu act. 7 S. 9 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten 3 anlässlich der ersten Hauptverhandlung sowie jene gemäss Wahrnehmungsbericht decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 29 ff.) sowie auch mit seinen frühe- ren Aussagen (act. 7 und act. 42); Widersprüche bestehen nicht. Auch die Aussa- gen des Beschuldigten 3 weisen keine Lügensignale, jedoch einige Realitätskrite- rien auf: Namentlich seine Schilderungen der Emotionen des Privatklägers (auf- gebracht, aggressiv, wie eine Furie bzw. wie von Sinnen) und insbesondere sei- ner eigenen Emotionen (er habe Angst gehabt und dem Beschuldigten 1 aus sei- ner Notlage helfen wollen) legen nahe, dass er die Situation wie geschildert erleb- te. Sodann erweist sich bei dieser Sachverhaltsschilderung als folgerichtig, dass er, da er sich im Rücken des grösseren Privatklägers befunden habe, nicht habe sehen können, was sich zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 ab- spielte (act. 42 S. 7), und er nicht sagen könne, was die Beschuldigte 2 gemacht habe, da sie hinter ihm gestanden sei (act. 7 S. 8). Überdies bestritt er nicht ein- fach, dass der Privatkläger von einer Herzkrankheit gesprochen hat, sondern gab in für ihn belastender Weise an, sich nicht erinnern zu können, wobei er plausibili-
- 38 - sierte, der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es kein Gespräch ge- geben habe.
E. 4.4 Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen Die Beschuldigten 1 und 2 gaben somit übereinstimmend an, dass sich der Pri- vatkläger (im Gegensatz zu dessen Begleiter) von Anfang an unkooperativ und gereizt verhalten und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Ausweis nicht vor- gewiesen und Rassismus geltend gemacht habe, wobei sein Begleiter ihn zu be- sänftigen versucht habe; der Beschuldigte 3, welcher ausserhalb des Trams war- tete, bestätigte, dass ihm per Funk mitgeteilt worden sei, der Privatkläger verhalte sich unkooperativ, wobei auch er festhielt, der Privatkläger sei nach dem Ausstei- gen aus dem Tram aufgebracht und die Stimmung aggressiv gewesen. Der Pri- vatkläger habe nichts von seiner Operation und auch nichts von einem Herz- schrittmacher erwähnt, sondern nur mehrfach im und ausserhalb des Trams an- gegeben, man solle ihn nicht anfassen (Beschuldigte 1 und 2; der Beschuldigte 3 konnte sich zumindest nicht daran erinnern, dass der Privatkläger eine Herz- krankheit oder einen Herzschrittmacher erwähnte). Alle Beschuldigten schilderten sodann in ähnlicher Weise, wie der Privatkläger die Hände verworfen (Beschul- digte 2) bzw. sich aufgebäumt habe (Beschuldigte 1 und 2) bzw. sich vom Griff des Beschuldigten 1 losgerissen, diesen gepackt und gegen die Scheibe gedrückt habe (Beschuldigte 1 und 3). Auch gaben alle Beschuldigten an, es sei zu einem Gerangel gekommen, woran (gemäss den Beschuldigten 1 und 3; die Beschuldig- te 2, welche sich gemäss Aussagen aller Beschuldigten etwas abseits beim Zeu- gen F._____ befunden und sich um diesen gekümmert habe, konnte dazu nichts ausführen, da sie noch nicht hingeschaut habe) anfänglich nur der Privatkläger und der Beschuldigte 1 und schliesslich auch der Beschuldigte 3 beteiligt gewe- sen seien; die Beschuldigte 2 hingegen nicht bzw. nur am Schluss bei der Verhaf- tung (alle Beschuldigten). Anlässlich dieses Gerangels in der Ecke und sodann vor der Tramhaltestelle – die Aussagen der Beschuldigten sind bezüglich des ört- lichen Ablaufs identisch – sei es zunächst zu einer Abwehr und einem Packen des Beschuldigten 1, sodann zu einem gegen die Wand Drängen des Beschuldig- ten 1 (Beschuldigte 1 und 3) und hernach zu einem Pfeffersprayeinsatz sowie zu
- 39 - sog. "starken" PMS-Schlägen durch den Beschuldigten 3 gekommen (Beschuldig- te 2 und 3; der Beschuldigte 1 gab zumindest an, er meine sich erinnern zu kön- nen, dass der Beschuldigte 3 den PMS eingesetzt habe, act. 6 S. 9), wobei alles keine bzw. kaum Wirkung gezeigt habe, so dass der sich weiterhin wehrende Pri- vatkläger zuletzt durch die Beschuldigten 1 und 3 gewaltsam habe zu Boden ge- führt werden müssen (alle Beschuldigten). Die Beschuldigte 2 erklärte, es sei möglich, dass sie anschliessend die Beine des Privatklägers fixiert habe (act. 8 S. 4), was die beiden anderen Beschuldigten jedoch nicht ausführten. Von den Beschuldigten 2 und 3 bestritten wurde der anfängliche Einsatz des Pfeffersprays durch die Beschuldigte 2 (Beschuldigter 1 gab an, nicht gesehen zu haben, wer den Pfefferspray eingesetzt habe, wusste aber, dass dies nicht sogleich nach dem Aussteigen aus dem Tram geschah), ein abwechselndes Traktieren des Pri- vatklägers mit Schlägen durch alle Beschuldigten vor und als dieser bereits auf dem Boden lag (die Beschuldigte 2 sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten wie erwähnt nicht direkt involviert gewesen), ein Würgen des Pri- vatklägers durch den Beschuldigten 3 und ein gleichzeitiges Festhalten der Arme durch die Beschuldigten 1 und 2, ein auf die Knie Sacken des Privatklägers sowie rassistische Beschimpfungen des Privatklägers durch den Beschuldigten 1. Alle Beschuldigten konnten die gegenüber den jeweils anderen Beschuldigten erho- benen und von diesen bestrittenen Anklagevorwürfe nicht bestätigen. Weiter wur- de bestritten, dass auch der Begleiter F._____ geschlagen worden sei, wie es dieser geltend machte (die Beschuldigten 1 und 3 wollen davon zumindest nichts mitbekommen haben). Unbestritten blieben die in der Anklage erwähnten Verlet- zungen und dass deren primäre Ursache wohl die massgebliche Auseinanderset- zung bildete, wobei alle Beschuldigten (sinngemäss) einen verhältnismässigen Einsatz und das Vorliegen einer Notwehrsituation geltend machten. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen die Beschuldigten nicht als un- befangen. Auch drohen ihnen bei einer Verurteilung nebst der Strafe massive be- rufliche Konsequenzen. Deshalb sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abgesehen davon ergeben sich aus den Akten aber keine Hinweise, die die je- weilige Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellen würden.
- 40 - Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich als soweit übereinstimmend, als dass sie aus ihren unterschiedlichen Perspektiven überhaupt dieselben Vorgänge hätten beobachten können. Vergleicht man ihre Aussagen, fallen keinerlei Wider- sprüche auf, mithin erweisen sich die Aussagen als stimmig. Die Abläufe der Ge- schehnisse erscheinen gemäss Schilderung der Beschuldigten stringent und es lässt sich durchaus vorstellen, dass sich der Sachverhalt dergestalt abgespielt hat. Namentlich bezüglich der Beteiligung der Beschuldigten 2 ist kein Grund er- sichtlich, weshalb die Beschuldigte 2 – welche ja eingestand, den Pfefferspray beinahe eingesetzt zu haben – einen Pfeffersprayeinsatz abstreiten sollte. Alle Beschuldigten erklärten ohne Umschweife, es sei (Beschuldigte 2 und 3: durch den Beschuldigten 3) Pfefferspray eingesetzt worden. Weshalb ein Pfeffer- sprayeinsatz durch den Beschuldigten 3 erfunden und jener durch die Beschuldig- te 2 geleugnet werden sollte, erschliesst sich nicht. Überzeugend erscheint so- dann, dass sich die Beschuldigte 2 – wie dies üblich sei – als Frau dem koopera- tiveren F._____ zugewandt haben will. Weiter erscheint nachvollziehbar, dass sie mit dem Rücken zum Gerangel stand, um zu verhindern, dass F._____ sich eben- falls ins Geschehen einmischt (act. 8 S. 5). Dass sich überhaupt jemand seiner annahm erscheint sodann zur Eigensicherung zwingend notwendig; wären alle drei Beschuldigten an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beteiligt gewesen, hätte F._____ bspw. unbeobachtet eine Waffe zücken oder von hinten Schläge ausführen können. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte 2 F._____ nach der Verhaftung des Privatklägers noch kurz zum Vorfall befragte (GG160027-Prot. S. 20; act. 14/1 S. 6), und sie selbst vom Vorfall weder Verlet- zungen davontrug (als einzige beteiligte Person) noch Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstattete, ist glaubhaft, dass sie sich tatsächlich um F._____ gekümmert hat und bei der Verhaftung des Beschuldigten nicht bzw. kaum involviert war. Demnach erweist es sich zunächst als eher unwahrscheinlich, dass sich die Anklagevorwürfe be- züglich Handlungen zu dritt (die Beschuldigten 1 und 2 hätten den Privatkläger fi- xiert, während dem der Beschuldigte 3 den Privatkläger minutenlang gewürgt ha- be; der Beschuldigte sei von allen drei Beschuldigten zu Boden gedrückt worden) erstellen lassen.
- 41 - Die Aussagen der Beschuldigten sind lebensnah, nachvollziehbar und detailliert, wobei ihre Schilderung der Geschehnisse ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Der Umstand, dass sie die Geschehnisse mit ihren eigenen, individuellen Worten und insbesondere aus ihrem jeweiligen Blickwinkel geschildert haben und sie demzu- folge nicht jede Handlung des bzw. der anderen gesehen haben wollen bzw. kön- nen, indiziert eine Schilderung von tatsächlich Erlebtem. Die Aussagen erweisen sich demnach grundsätzlich als glaubhaft. Die Beschuldigten schilderten auch einheitlich, dass sie so vorgingen, wie sie es auf der Polizeischule gelernt hätten (vgl. dazu. act. 6 S. 6, act.7 S. 7 und act. 42 S. 10 f.), wobei sie bezüglich des PMS-Einsatzes festhielten, dieser werde nur ganz selten eingesetzt (so die Be- schuldigte 2, act. 8 S. 4; der Beschuldigte 3 erklärte sogar, diesen anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger zum ersten Mal in zehn Jahren einge- setzt zu haben, act. 7 S. 7), und dass sie in den vergangenen Jahren nie mehr auch nur annähernd eine derart extreme Verhaftung erlebt hätten (insbesondere gab der Beschuldigte 1 an, er sei nie mehr auf so massive Gegenwehr gestossen; act. 42 S. 17). Die Beschuldigten 1 und 3 verletzten sich anlässlich der Verhaf- tung jeweils auch leicht, wobei sie scheinbar nicht ärztlich untersucht wurden (was sich bei derart harmlosen Verletzungen nicht als auffällig erweist): Gemäss Poli- zeirapport des (nicht in Kontrolle/Verhaftung involvierten) Sachbearbeiters J._____ erlitt der Beschuldigte 1 Schürfungen an beiden Knien (act. 90 HD1 S. 2); darüber hinaus machte er geltend, ihm sei ein Teil seiner Uniform [linke Achsel- schlaufe] abgerissen worden (ebd., S. 3), was die Beschuldigte 2 bestätigen konnte (act. 8 S. 7). Der Beschuldigte 3 erlitt Prellungen am linken Knie und leich- te Schürfungen bzw. Kratzwunden am Arm und der Hand links (act. 90 HD1 S. 2). Dies deckt sich mit den polizeilichen Fotografien, welche feine Kratzwunden an einem linken Arm und eine oberflächliche Hautabschürfung an einem Ellenbogen sowie zwei kleine offene Schürfungen an beiden Knien einer Person (kleiner als 1cm2) zeigen (die Fotografien wurden keiner bestimmten Person zugeordnet; act. 43/2 S. 5-9). Es erschliesst sich nicht, weshalb sich zwei Polizisten beim Angriff einer sich nicht zur Wehr setzenden bzw. sich passiv verhaltenden Person an Knien und Armen hätten verletzen sollen; die Verletzungen der Beschuldigten sprechen eher dafür, dass das Verhalten des Privatklägers den Beschuldigten
- 42 - entsprechenden Körpereinsatz abverlangte. Vor dem Hintergrund der von den Beschuldigten geschilderten Heftigkeit des Einsatzes erscheint es als logische Konsequenz, dass die Beschuldigten 1 und 3 – nicht aber die unverletzt gebliebe- ne Beschuldigte 2 – unmittelbar danach Strafantrag gegen den Privatkläger we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Drohung / Tätlichkei- ten stellten (während der Privatkläger erst einige Zeit später – womöglich als Re- aktion auf das gegen ihn eröffnete Strafverfahren – Anzeige gegen die Beschul- digten 1-3 erstattete). Dies widerspricht wiederum dem Anklagevorwurf bzw. der Aussage des Privatklägers, alle Beschuldigten hätten ihn angegriffen; wären die Beschuldigten in der von ihm beschriebenen Weise und somit mittäterschaftlich gegen ihn vorgegangen, wäre vielmehr davon auszugehen, dass alle Beschuldig- ten und somit auch die Beschuldigte 2 Strafantrag gestellt hätten, um ihre Version des Sachverhalts abzusichern. Eine Absprache (so der Privatklägervertreter, act. 172/3 S. 13) erscheint bei der- art grossen Übereinstimmungen bezüglich der vorherrschenden Grundstimmung, der Rollenverteilung der Beschuldigten, der örtlichen Gegebenheiten, der Eskala- tionsstufen und der eingestandenen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers (Schläge, Pfefferspray, PMS-Schläge, Arme hochziehen) sowie insbesondere be- züglich gewisser konkreter Details (namentlich, dass der Beschuldigte 3 sog. "starke" Schläge gegen den Privatkläger ausgeführt habe) als kaum zu bewerk- stelligen. Sodann erscheint sie auch als wenig plausibel, da ein jeder die eigene und die Anwendung von Gewalt von Seiten des anderen schilderte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigten nach dem Vorfall sicherlich die Möglichkeit zur Absprache hatten und – unabhängig von der dahinterstehenden Intention – mutmasslich auch miteinander über den Vorfall gesprochen haben (der Beschuldigte 3 gab dazu an, sie seien gemeinsam auf die Wache gefahren und hätten die nötigen Akten erstellt; act. 7 S. 5); auch nicht, dass sich die her- nach erstellten Wahrnehmungsberichte inhaltlich gleichen. Letzteres lässt aber eher auf gleiche Erlebnisse sowie gleiche Ausbildung (es ist davon auszugehen, dass Polizisten darin geschult werden, Rapporte und Wahrnehmungsberichte in bestimmter Weise zu verfassen, weshalb Ähnlichkeiten in Wortwahl und Aufbau nicht erstaunen) als auf eine Absprache schliessen. Aufgrund der vorliegenden
- 43 - Berichte und Aussagen, welche sich eben gerade nicht aufs Wort gleichen, indem jeder den Vorfall in all seinen Phasen aus seiner Perspektive heraus schilderte, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschuldigten abgesprochen hät- ten; mithin können die Wahrnehmungsberichte nicht als "Kollusionspapiere" be- zeichnet werden, wie es der Privatklägervertreter tat (act. 172/7 S. 12 ff.). Schliesslich erweist es sich als zulässig, dass die Beschuldigten vor den Einver- nahmen jeweils ihre Wahrnehmungsberichte konsultieren. Vor dem Hintergrund, dass sich die Personenkontrolle aufgrund der Fahndungs- meldung als legitim erwies, sowie aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und den beigezogenen Personalakten ergeben sich auch keine Hinweise auf rassisti- sche Beweggründe. Die Beschuldigten 1-3 weisen – im Gegensatz zum Privat- kläger (dazu nachfolgend) – keinerlei Einträge im Personal- oder Strafregister be- treffend vergleichbare (vom Privatklägervertreter als rassistisch motivierte Polizei- gewalt bezeichnete) Vorfälle auf, und zwar weder vor noch nach dem angeklagten Vorfall – obwohl sie zahlreiche (gemäss dem Beschuldigten 1 hunderte, act. 42 S. 17) Verhaftungen durchführten (vgl. act. 88, Stellungnahme des Rechtsdiensts der Stadtpolizei Zürich zu den Personaldossiers der Beschuldigten 1-3 vom
6. September 2016; Strafregisterauszüge, act. 132/1-3). Weiter ist anzufügen, dass die Beschuldigten anlässlich des vorliegenden Vorfalls auch den – ebenfalls afrikanisch-stämmigen, dunkelhäutigen – Zeugen kontrollierten, wobei sie ihn gemäss übereinstimmenden Aussagen aller nicht – oder jedenfalls nicht sofort (vgl. Zeugenaussagen) – angriffen, obwohl er gemäss eigenen Angaben die Kon- trolle als ungerecht empfand und dies auch kundgab und obwohl er das Tram als erster verliess, was eher gegen rassistische Motive spricht. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb einer der Beschuldigten (rassistisch motivierte) Straftaten eines anderen, welche zur An- klage gelangen, verheimlichen sollte, zumal die Beschuldigten schon lange nicht mehr zusammenarbeiten und auch keine besondere persönliche Beziehung zuei- nander aufwiesen bzw. aufweisen (vgl. act. 7 und 8 je S. 2 sowie act. 34/3 S. 1). Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten (im Sinne eines Korps- geistes, act. 172/7 S. 18) auch von den Polizisten auf der Wache in Schutz ge-
- 44 - nommen worden sein sollen, zumal sich letztere dadurch strafbar gemacht hätten. Dass sodann rapportiert wurde, beim Privatkläger lägen keine Verletzungen vor (Verhaftsrapport, act. 90/HD18/1 S. 2), zeigt auf, dass zunächst keine Verletzun- gen sichtbar waren, und nicht, dass sich Polizisten generell gegenseitig schützen. Es erscheint hanebüchen, auch dem in keiner Weise am Vorfall beteiligten rap- portierenden Polizisten Kpl K._____ rassistische Motive zu unterstellen. Überdies hielt Kpl K._____ gemäss demselben Rapport auch fest, dass der Privatkläger auf eigenen Wunsch zur Kontrolle ins USZ gebracht werde.
5. Standpunkt Privatkläger und Würdigung der Aussagen In der Anzeige vom 23. Dezember 2009 liess der Privatkläger zunächst zusam- mengefasst ausführen, er sei von den Polizisten zum Aussteigen aus dem Tram aufgefordert worden, wobei er die Polizisten gebeten habe, ihn nicht anzufassen, da er schwer herzkrank sei. Sogleich habe ihm die Beschuldigte 2 Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, woraufhin er getaumelt sei. Dann habe er zwei Schläge ge- gen seine Beine erhalten, sei auf die Knie gesackt und massiv gewürgt (er habe geglaubt, zu ersticken) sowie gegen Bauch und Oberkörper geschlagen worden, bevor er nach vorne gekippt und bäuchlings mittels Hochreissen der Arme hinter den Rücken gefesselt worden sei; in dieser Lage habe man ihm noch ein Knie auf den Rücken gedrückt, so dass er kaum mehr habe atmen können (act. 1 S. 2 f.). Nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten schilderte der Privatkläger den angezeigten Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2010 (act. 9) im Beisein der Beschuldigten 1-3 im Wesentlichen wie folgt: Er und sein Kollege F._____ seien beim L._____ in ein Tram der Linie … gestiegen. Bei der Tramhaltestelle M._____ seien zwei Polizisten eingestiegen und hätten von ihm und F._____ die Personalausweise verlangt (act. 9 S. 2 f.). Sie hätten diese gefragt, weshalb immer sie kontrolliert würden und ob dies etwas mit ihrer dunk- len Hautfarbe zu tun habe. Die Polizistin (Beschuldigte 2) habe gesagt, dies sei eine ganz normale Kontrolle. Er habe sie gefragt, weshalb nicht auch andere Per- sonen im Tram kontrolliert würden. Die Polizeibeamten hätten sie sodann aufge- fordert, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. F._____ und er seien aufge- standen und hätten zueinander gesagt, dass sie die Ausweise zeigen würden und
- 45 - die Sache damit erledigt sei. F._____ sei vor ihm ausgestiegen und habe seinen Ausweis zeigen können. Er sei ihm gefolgt. Beim Aussteigen sei er von der Poli- zistin angefasst worden. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihn lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Er wisse noch, dass ihm die Frau Pfefferspray in die Augen gesprüht habe. "Sie" hätten ihn am Hals angefasst und seinen Arm hinter seinen Rücken gedrückt. Sie hätten ihm minutenlang gegen seinen Hals gedrückt (der Privatkläger führte dazu gemäss Protokollnotiz mit seinem linken Arm eine Würgebewegung durch). Weiter gab er zu Protokoll, sie hätten ihn dann "weiter" geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wie. Er wisse noch, wie der Beschuldigte 1 ihm mit seinem Knie gegen seinen Defibrillator geschlagen und ihn am Hals ge- packt habe. Alle zusammen hätten ihn auf den Boden gedrückt. Er sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen. Während sie ihn am Boden gedrückt gehalten hätten, habe der Beschuldigte 3 seine Beine in die Höhe gehoben und diese zu- sammengedrückt. Sie hätten ihn weiter geschlagen. Der Beschuldigte 1 habe sich dann auf ihn (den Privatkläger) gesetzt, bis ein weiteres Polizeifahrzeug gekom- men sei (act. 9 S. 3). F._____ habe vor Ort geschrien: "D._____ they will kill you, they will kill you!" F._____ habe ihm später gesagt, dass alle drei ihn (den Privat- kläger) mit den Händen und mit dem Stock geschlagen hätten (act. 9 S. 4). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger, die Polizistin (Beschuldigte 2) habe ihn beim Aussteigen an der Jacke gehalten und er demonstrierte dies, indem er mit der Faust an den Reissverschluss der Jacke fasst. Der Privatkläger führte im Weite- ren aus, obwohl F._____ seinen Ausweis gezeigt habe, hätten sie auch ihn ange- fasst. Als sie ihn (den Privatkläger) geschlagen hätten, habe F._____ ihn (den Privatkläger) wegziehen wollen und da hätten sie ihn (F._____) auch mit dem Stock geschlagen. Deshalb sei F._____ etwas zurückgegangen. Dass sie ihn (F._____) auch geschlagen hätten, habe ihm F._____ im Nachhinein erzählt. Er habe das nicht selbst gesehen, weil er Pfefferspray in seinen Augen gehabt habe (act. 9 S. 5). Auf die Frage, was er gesagt habe, als er beim Aussteigen angefasst worden sei, gab er an, er habe zum Beschuldigten 1, so denke er, gesagt, sie sol- len ihn in Ruhe lassen, weil er eine Herzoperation hinter sich habe (act. 9 S. 5). Er denke, dies hätten alle gehört. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe nicht gesagt, dass ihn die Beschuldigte 2 an der Jacke angefasst habe. Der Be-
- 46 - schuldigte 1 – dieser sei auf der linken Seite gestanden – habe ihn an der Jacke angefasst. Der Beschuldigte 3 sei auf seiner rechten Seite gestanden; er glaube, bei F._____. Die Beschuldigte 2 könnte auf der rechten Seite gestanden haben, denn von dort habe sie den Pfefferspray eingesetzt (act. 9 S. 6). Der Privatkläger erläuterte weiter, der Beschuldigte 1 habe ihn immer noch festgehalten. In jenem Moment sei der Beschuldigte 3 dazugekommen. In der Zwischenzeit habe ihn der Beschuldigte 1 nach vorne gezogen und mit dem Knie gegen seinen Brustbereich (den Brustbereich des Privatklägers) geschlagen. Sie hätten ihn dann weiter ge- schlagen und ihn auf dem ganzen Trottoirbereich, in einem Bereich von rund 30 Metern, "herumgedrückt". Sie hätten ihn mit Gewalt auf den Boden drücken wol- len. Das hätten sie dann auch gemacht. Der ganze Vorfall habe an der einen Ecke der Bushaltestelle begonnen und an der anderen Ecke geendet. Er erinnere sich noch, wie ihn der Beschuldigte 3 von hinten am Hals gepackt habe. Die Be- schuldigte 2 habe auf seinen rechten Arm und der Beschuldigte 1 auf den linken Arm gedrückt bzw. sie hätten ihm seine Arme nach hinten gedrückt. Er habe we- gen des Pfeffersprays nicht mehr atmen können. Trotzdem habe ihm der Be- schuldigte 3 gegen seinen Hals gedrückt. Er habe gedacht, sie wollten ihn um- bringen (act. 9 S. 7 f.). Er sei während der ganzen Zeit in der beschriebenen Form am Hals gepackt worden. Sie hätten ihn auf den Boden drücken und er habe sich von der Gewalt befreien wollen. Wenn er die Chance gehabt hätte, wäre er geflo- hen. Auf die Frage, wie er sich von der Gewalt habe befreien wollen, erklärte er – zusammengefasst – zunächst, je eine Person habe ihm einen Arm hinter seinen Rücken gedrückt und eine Person habe ihn von hinten am Hals gepackt. Auf Nachfrage, wie er sich habe befreien wollen, gab er zu Protokoll, er habe gehofft, sie würden ihn loslassen (act. 9 S. 8). Durch das Halten habe er Schmerzen im gesamten Halsbereich und Atemnot gehabt und der Hals sei geschwollen gewe- sen. Ausserdem habe er Schmerzen an den Rippen gehabt, wo sie ihn gehalten hätten (act. 9 S. 9). Er sei während etwa einer Woche heiser gewesen und habe "Geräusche" in der Stimme gehabt. Urin- und/oder Stuhlabgang habe er während des Haltens am Hals nicht gehabt. Auf die Frage, weshalb es "über den ganzen Platz gedauert" habe, bis er zu Boden gefallen sei, antwortete der Privatkläger, sie hätten ihn einfach nicht frei lassen wollen. Es hätte vermutlich länger gedau-
- 47 - ert, wenn er nicht zu Boden gefallen wäre (act. 9 S. 10). Er wisse nicht, was sie mit ihm hätten machen wollen, weshalb es so lange gedauert habe. Sie seien ge- waltsam gewesen, er nicht. Im Weiteren erklärte der Privatkläger, er habe die Schläge auf dem Rücken, der Brust, seinen Rippen, seinen Beinen, den Ober- schenkeln und Knien gespürt. Weil der Beschuldigte 1 ihm seine Beine zusam- mengedrückt habe, habe er den Meniskus operieren lassen müssen. Sie hätten ihn mit den Stöcken geschlagen. Er habe dies nicht selbst gesehen. F._____ ha- be dies gesehen (act. 9 S. 11 f.). Gewürgt worden sei er von Anfang an, nicht erst, als er auf den Knien gewesen sei. Als er am Boden gelegen habe, mit den Händen auf dem Rücken, habe ihm der Beschuldigte 1 zuerst die Beine zusam- mengedrückt, diese nach oben gezogen und dort festgehalten (act. 9 S. 12 f.). Gleichzeitig habe der Beschuldigte 1 sein Knie gegen den Rücken des Privatklä- gers gedrückt. Der Beschuldigte 1 habe ihn solange festgehalten, bis der Gefan- genentransporter gekommen sei. Er habe zu ihm gesagt: "Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika". Dies hätten die Beschuldigten 2 und 3 sicher gehört. F._____ habe ihm Nachhinein zu ihm gesagt, dass er die Äusserung nicht gehört habe, weil er zu weit entfernt gestanden habe (act. 9 S. 13). Der Privatkläger schilderte den Sachverhalt anlässlich der ersten Hauptverhand- lung vor dem Einzelgericht (also rund sieben Jahre nach dem Vorfall; GG160027- Prot. S. 28) wie folgt: Beim Aussteigen habe ihn ein Polizist sofort angegriffen. Er habe noch darum gebeten, ihn in Ruhe zu lassen und nicht anzufassen. Plötzlich habe die Beschuldigte 2 Pfefferspray eingesetzt. Er habe nicht mehr atmen kön- nen und sei sofort zusammengeschlagen worden. Er habe noch gesehen, wie sie ihn (den Privatkläger) mit dem Schlagstock geschlagen hätten. Sie hätten einen Würgegriff gemacht, weshalb er in Panik geraten sei. Dann sei er zu Boden gefal- len. Er habe nicht mehr atmen können. Er habe dem Polizisten, der ihn angriffen habe, gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, er habe eine Herzoperation gehabt. Sie hätten aber nicht auf ihn gehört, sondern ihn gepackt und mit dem Polizeimehr- zweckstock zusammengeschlagen, als er bereits auf dem Boden gelegen sei. Mi- nutenlang hätten sie ihn am Hals gepackt und gewürgt. Er habe gedacht, es sei jetzt vorbei und er werde sterben. Erneut habe er gesagt, man solle aufhören, er habe eine Herzoperation gehabt. Er habe sogar Schaum vor dem Mund gehabt.
- 48 - Man habe dann seine Beine angehoben und diese zusammengedrückt, weshalb er sich später einer Meniskusoperation habe unterziehen müssen. Er habe die Knie der Beschuldigten auf seinem Rücken gespürt. Anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung erklärte der auf Antrag seines Vertreters erneut befragte Privatkläger zusammengefasst, sie seien (im Tram) aufgestanden, nachdem der Polizist gesagt habe, er (der Privatkläger) solle aussteigen, wobei er sofort zu F._____ gesagt habe "Zeigen wir den Ausweis, dann ist es erledigt". Beim Aussteigen habe er sofort zur Polizistin, die ihn einfach so gepackt habe, gesagt, er habe eine Herzoperation hinter sich und trage einen Defibrillator (er habe schon in früheren Einvernahmen ausgesagt, dass er die Po- lizisten auch auf den Defibrillator hingewiesen habe). Die Polizistin habe dann den Pfefferspray eingesetzt. Von da an habe er nichts mehr gesehen und sie alle hät- ten ihn angegriffen, zusammengeschlagen und mit einem Würgegriff zu Boden gedrückt. Als er auf seine Atemnot und erneut auf seine Herzoperation aufmerk- sam gemacht habe, habe einer der Polizisten entgegnet, jetzt sei es zu spät. Als er auf dem Boden gewesen sei, habe jemand seine Beine gehoben und sie über- kreuzt und jemand habe das Knie auf seinen Rücken gedrückt. Das sei minuten- lang so gegangen und er habe nicht von ihm abgelassen. Seither sei er traumati- siert (Prot. S. 33 ff.).
E. 5 Verjährung Wie vom Privatklägervertreter richtigerweise geltend gemacht (act. 172/8 S. 2+34), ist eine (abweichende) rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als einfache Körperverletzung oder Nötigung infolge eingetretener Verfolgungs- verjährung gemäss Art. 123 bzw. Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (Ver- jährungsfrist von 7 Jahren) nicht mehr zulässig; selbstredend können auch Tät- lichkeiten nicht mehr verfolgt werden. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss ergänz- ter Anklage (Amtsmissbrauch und Gefährdung des Lebens) sowie auf eine allfälli- ge (abweichende) Würdigung als eventualvorsätzliche Tötung, schwere Körper- verletzung, Angriff oder Freiheitsberaubung ist die Verjährung hingegen noch nicht eingetreten (Art. 312, Art. 129 sowie Art. 111, Art. 122, Art. 134 und Art. 183 je i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB; Verjährungsfrist von 15 Jahren).
E. 5.1 Würdigung: Glaubwürdigkeit Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers im Generellen ist zu bemerken, dass grundsätzlich nicht ersichtlich ist, weshalb er die ihm nicht persönlich bekannten Polizisten zu Unrecht belasten sollte. Ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren bringt ihm keine unmittelbaren Vorteile (mittelbar hätte er im Verteilungsfalle die Möglichkeit, Schadenersatz und Genugtuung in separatem Verfahren geltend zu mache). Ein Unterliegen hätte ihm – zumindest im Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung – hingegen Nachteile eingebracht (Wiederaufnahme des sistierten Parallel- verfahrens, dazu sogleich).
- 49 -
E. 5.1.1 Parallelverfahren Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete wegen des vorliegend massgebli- chen Vorfalls am 13. November 2009 ein Verfahren gegen den Privatkläger als beschuldigte Person wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 3 (Untersuchungs-Nr. 2009/6415 [Haupt- dossier]; Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen und als act. 90 akturiert), nachdem die Beschuldigten 1 und 3 jeweils am 19. Oktober 2009 (wie bereits an anderer Stelle erwähnt: unmittelbar nach dem Vorfall) Strafantrag gegen den Pri- vatkläger stellten (act. 14/5+6 = act. 90/HD5+6). Der Beschuldigte 3 konstituierte sich hernach auch ausdrücklich als Privatkläger (act. 90/HD14; dabei liess er of- fen, ob er Zivilforderungen stellen werde). Die Untersuchung gegen den Privat- kläger als beschuldigte Person wurde nach Mitteilung betreffend das rund zwei Monate später durch den Privatkläger gegen die Beschuldigten 1-3 angehobene (vorliegende) Verfahren – um dessen Ausgang abzuwarten – im März 2010 zu- rückgestellt (act. 90/HD15+16) und schliesslich mit Verfügung vom 23. März 2012 sistiert (act. 90/HD20 = act. 48), ohne dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl be- reits Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (der Privatkläger wurde zwar zweimal zur Einvernahme vorgeladen, erschien jedoch in Folge nicht). Dieses Strafverfahren dürfte mittlerweile verjährt sein (Art. 285 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB [lex mitior]: Verjährungsfrist von 7 Jahren). Dass der Privatklä- ger zunächst zwei Vorladungstermine verstreichen liess und hernach erst nach rund zwei Monaten Anzeige wegen desselben Vorfalls erstattete, erweckt gewisse Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit. Vorstellbar ist, dass er die Gegenanzeige nur einreichte, um das gegen ihn selbst laufende Verfahren auszubremsen, mithin als Reaktion auf das gegen ihn angehobene Verfahren. Vorstellbar ist aber auch das Gegenteilige, dass die Beschuldigten sofort Anzeige gegen den Privatkläger er- statteten, um dem Privatkläger die Möglichkeit zu nehmen, als erster Anzeige zu erstatten, den Verdacht so von sich selbst zu lenken und die polizeiliche Gewalt- anwendung zu rechtfertigen (so der Privatklägervertreter im Kapitel 6 "Weisswä- sche", act. 172/6, welches sich im Übrigen nicht auf den konkreten Fall bezieht). Angesichts der vom Privatkläger geltend gemachten Lebensgefahr bzw. Todes-
- 50 - nähe wäre von ihm allerdings die klarere Reaktion auf den für ihn traumatischen Vorfall zu erwarten gewesen.
E. 5.1.2 Weitere Vorfälle anlässlich polizeilicher Kontrollen Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ist nicht der erste und letzte dieser Art, wel- cher Eingang in strafprozessuale Akten fand. Darauf ist nachfolgend einzugehen: Der Privatkläger wurde bereits im Jahr 2004 wegen Hinderung einer Amtshand- lung mit einer Busse bestraft, nachdem er sich einer polizeilichen Personen- und Effektenkontrolle zu entziehen versuchte (rechtskräftiger Strafbefehl der Bezirks- anwaltschaft T-3 Zürich vom 21. April 2004; act. 94 = act. 106/6 bzw. Untersu- chungs-Nr. 2009/6415, act. 90/HD19/1+4). Die für die Kontrolle zuständigen Poli- zisten N._____ und O._____ gaben übereinstimmend an, der ihnen nicht bekann- te Privatkläger (welcher an einer für Betäubungsmittelhandel bekannten Umge- bung [Trottoir P._____-strasse / Q._____-strasse, Nähe Bahnhof R._____ in Zü- rich] gestanden und deshalb verdächtig gewesen sei) habe sich auf entsprechen- de Aufforderung nicht ausgewiesen (sondern bemerkt, wieso gerade er sich aus- weisen solle, und dass er dies nicht müsse, er sei frei), weshalb sie ihn mehrmals angewiesen hätten, sie für eine Personen- und Effektenkontrolle zum Polizeifahr- zeug zu begleiten. Dies habe der Privatkläger wiederholt verweigert, sei immer aggressiver und lauter geworden, habe mit den Händen gefuchtelt sowie ver- sucht, sich gegen die Polizisten zu stemmen und sich vom schliesslich nötigen Polizeigriff loszureissen, weshalb er mit Körpergewalt habe arretiert werden müs- sen. Er habe damit gedroht, er werde sich das nächste Mal mit Schlägen wehren. Sie hätten Verstärkung im Form eines Kastenwagens bestellt, wobei der Privat- kläger sich sogar auf der Polizeiwache noch geweigert habe, sich überprüfen zu lassen (act. 106/1+3, 106/9). Der Privatkläger gab anlässlich der anschliessenden polizeilichen Einvernahme an, er habe sich dadurch, dass er sich habe ausweisen müssen, missverstanden und in seiner Person angegriffen gefühlt und deshalb zunächst nicht in die Kontrolle eingewilligt. Er habe nicht gemerkt, dass er gereizt aufgetreten sei, wobei er sich für sein Auftreten und dafür, dass es "so weit ge- kommen ist" entschuldigte (act. 106/2). Trotz dieser Zugeständnisse erhob er ge- gen den anschliessend erlassenen (für ihn unerwarteten) Strafbefehl Einsprache,
- 51 - welche er – abweichend von seinen polizeilichen Aussagen – damit begründete, die Polizisten seien von Anfang an aggressiv und respektlos aufgetreten (was von den Polizisten in Abrede gestellt wurde), weshalb er zunächst nachgefragt habe, weshalb er zum Auto gehen solle; die Polizisten seien dann (sinngemäss: ohne Anlass) handgreiflich geworden und hätten ihn an Armen sowie (entgegen den Aussagen der Polizisten) auch an Gesicht und Hals gepackt (act. 106/7). Anläss- lich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache gab er dann gar an, der Polizist habe ihn angeschrien und geschlagen, als er nicht zum Auto gegan- gen sei, obwohl er nur "nein" gesagt habe (act. 106/8). Nach durchgeführter Zeu- geneinvernahme des Polizisten zog der Privatkläger seine Einsprache dann aber zurück (act. 106/10), wodurch der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Zwölf Jahre später, anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in vorlie- gender Sache, gab er sinngemäss an, die Busse erhalten zu haben, weil das Pro- tokoll nicht unterschrieben habe, und machte weder Äusserungen zum eigenen noch zum Verhalten der Polizisten (GG160027-Prot. S. 25). Aufgrund der rechts- kräftigen Erstellung und Beurteilung dieses Sachverhalts können die im aktuellen Verfahren vorgebrachten Rügen des Privatklägervertreters am Ablauf von Kon- trolle und Verhaftung sowie der anschliessenden Einvernahme des Privatklägers kein Gehör finden (act. 172/5 S. 3-21). Selbst wenn der Polizist N._____ nach dem Vorfall die Einvernahme mit dem Privatkläger führte, was in der Tat gewisse Interessen- bzw. Rollenkollisionen mit sich bringen könnte, müsste überdies konk- ret gerügt werden, inwiefern das Verfahren hierdurch obstruiert worden wäre (bspw. durch inhaltlich falsche Protokollierung oder Falschaussage des Privatklä- gers zufolge Angst vor N._____ etc.), was vorliegend nicht getan wurde – der Pri- vatklägervertreter beschränkte sich (einmal mehr) auf eine pauschale Systemkri- tik. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete sodann am 4. Mai 2010 eine Strafun- tersuchung gegen den Privatkläger wegen Hinderung einer Amtshandlung anläss- lich einer polizeilichen Kontrolle vom 21. April 2010 (Untersuchungs-Nr. 2010/2566), welche sogleich mit dem Parallelverfahren wegen Gewalt und Dro- hung gegenüber den Beschuldigten unter der Untersuchungs-Nr. 2009/6415 ver- einigt und als Nebendossier integriert wurde. Diese Untersuchung stützte sich auf
- 52 - einen Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich und einen polizeilichen Wahrneh- mungsbericht der Polizisten S._____ und T._____, die übereinstimmend schilder- ten, dass sich der – ihnen als handelnde Polizisten zuvor nicht bekannte – Privat- kläger der (wegen Verdachts auf Drogenbesitz vorgesehenen) Polizeikontrolle wi- dersetzt habe, indem er sich geweigert habe, anordnungsgemäss den Mund zu öffnen, sogleich laut und ausfällig geworden sei und mit den Armen gefuchtelt ha- be, so dass er festgehalten habe werden müssen, worauf er konstant versucht habe sich loszureissen und weitere Anordnungen ignoriert habe, bis er schliess- lich gewaltsam habe zu Boden gebracht und gefesselt werden müssen. Selbst dann habe er die Polizisten noch lautstark beschimpft sowie sich auch auf der Po- lizeiwache uneinsichtig, unkooperativ und renitent verhalten, so dass Verstärkung beigezogen worden sei (act. 90/ND1+2). Der Privatkläger verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu diesen Vorwürfen anfänglich die Aussage und beantwortete insbesondere die Fragen nach dem Ablauf der Kontrolle und ob er sich der Kontrolle widersetzt habe nicht, führte dann aber aus, von den Polizisten auf die Beine und seinen Herzschrittmacher geschlagen sowie – "wegen rassisti- schen Sachen" – zu Boden gedrückt worden zu sein, obwohl er die Polizisten we- der angefasst noch sich gewehrt habe und obwohl er immer wieder gesagt habe, dass er eine Herzoperation hinter sich habe. Die Polizisten seien alles Rassisten, 99 Prozent der Polizisten seien Rassisten und schlügen auf der offenen Strasse Leute zusammen (act. 90/ND3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung in vor- liegender Sache vor dem Einzelgericht führte er dazu rund sechs Jahre später aus, es seien vier Polizisten gewesen, die ihn zusammengeschlagen hätten, als er ihre Erklärung, sie würden Drogen suchen, mit der Feststellung erwidert habe, dass er kein Drogenhändler sei. Auf dem Revier habe er dann kein Wort gesagt (GG160027-Prot. S. 26). Das Strafverfahren gegen den Privatkläger wurde zu- nächst sistiert (act. 90/HD20 [=act. 48]) und mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zu- folge Verjährungseintritts nicht anhand genommen (act. 161/2); auch das Paral- lelverfahren gegen die Polizeibeamten wurde gleichentags nicht anhand genom- men, nachdem der Privatkläger sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung erklären liess (act. 161/1).
- 53 - Zutreffend sind die Ausführungen des Privatklägervertreters, dass der Privatklä- ger in beiden Fällen jeweils nur aufgrund eines allgemeinen Verdachts aufgrund der Nähe zum Drogenmilieu einer Personenkontrolle unterzogen wurde (act. 172/5 S. 3-31). Weiter berichtete der Privatklägervertreter von einem ähnlichen Vorfall vom Juli 2012, anlässlich dessen der Privatkläger erneut grundlos bzw. wegen eines pau- schalen Verdachts einer Drogenkontrolle unterzogen worden sei (act. 172/5 S. 32-37), wobei hierzu keine Akten vorliegen. Der Privatkläger führte dazu bloss aus, dass plötzlich Polizisten gekommen seien, ihn am Hals gepackt und ihm ge- sagt hätten, er solle den Mund aufmachen, was er auch getan habe (GG160027- Prot. S. 27). Aus diesen Akten ergibt sich ein gewisses, sich wiederholendes Verhaltensmus- ter, welches die Glaubwürdigkeit des Privatklägers im vorliegenden Verfahren einschränkt, zumal entgegen den Vorbringen des Privatklägervertreters (act. 172/6 S. 3 ff.) nicht wahrscheinlich ist, dass der Privatkläger von insgesamt sieben unabhängig voneinander handelnden und sich wohl gegenseitig nicht be- kannten Polizisten gänzlich zu Unrecht eines unkooperativen bis tätlich- aggressiven Verhaltens beschuldigt wird. Auffällig ist insbesondere der jeweils ähnlich dargelegte Ablauf der Kontrollen: Der Privatkläger sei laut gewesen, habe mit Armen und Händen gefuchtelt, habe versucht, sich loszureissen und habe so- gar auf der Wache fortwährend die Kooperation verweigert. Verfehlt scheint die Ansicht des Privatklägervertreters, der in diesem Schema einen modus operandi der Vertuschung ungerechtfertigter Kontrollen und Verhaftungen der Polizei zu erkennen glaubt (ebd.). Bezüglich des Vorfalls 2004 zeigte sich der Privatkläger (anfänglich) ja sogar einsichtig und entschuldigte sich für sein gereiztes Auftreten. Dass der Privatkläger eine handgreifliche Beteiligung an allen Vorfällen komplett verschweigt bzw. negiert und er – anders als beim ersten Vorfall – im vorliegen- den Verfahren noch nicht davon spricht, aufgrund der (wie er geltend macht) ras- sistisch motivierten Kontrollen wütend geworden zu sein und dies auch (zumin- dest verbal) zum Ausdruck gebracht zu haben (was – gerade angesichts erlebter grundloser Personen- bzw. Drogenkontrollen – nachvollziehbar wäre), wirkt wenig
- 54 - realistisch. Dieses Gefühl der ungerechten und schikanösen Behandlung durch die Polizei zieht sich nämlich durch die ganzen Akten – wobei auch für den Pri- vatklägervertreter der Vorwurf des Rassismus der hiesigen Staatsorgane Haupt- augenmerk des vorliegenden Verfahrens zu sein scheint – und bildete offenbar den Grund für die unbestrittenermassen an den Tag gelegte negative Haltung ge- genüber Polizeibeamten. So gab sogar der Privatklägervertreter an, dass das System des Racial Profiling, der Polizeigewalt gegen Schwarzafrikaner und der anschliessenden "Weisswäsche" durch den Justizapparat und ein regelmässiges Ausgeliefertsein der betroffenen Person irgendwann – gerade bei mehrfachen, nach dem gleichen Muster ablaufenden Vorfällen (wie eben auch beim Privatklä- ger) – dazu führe, dass sich eine "unsägliche Wut zusammenballen könne" (act. 172/6 S. 28). Eine solche Wut wäre nachvollziehbar und würde entspre- chende – auch heftige – Reaktionen des Privatklägers erklären. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sieben Polizisten – auch wenn die Rassismusvorwürfe bei ihnen allen zutreffen sollten, was sehr unwahrscheinlich ist – in drei voneinan- der unabhängigen Vorfällen den Privatkläger nicht nur kontrollieren, sondern – angeblich ohne jegliches Zutun von Seiten des Privatklägers – auch gleich unter Anwendung von Gewalt verhaften und dabei noch Verstärkung beiziehen sollten. Innerhalb der Aussagen des Privatklägers zu den früheren Vorfällen gibt es so- dann Anzeichen, dass er generell zu Übertreibungen neigt, indem er beispiels- weise hinsichtlich des Vorfalls 2004 gegenüber den Polizisten zunächst gar keine Vorwürfe machte, hernach aber von einem Packen an Armen, Gesicht und Hals und später sogar von Schlägen sprach. Betreffend den Vorfall 2010 gab er – sei- ne ursprünglichen Aussagen ebenfalls steigernd – an, vier (statt nur zwei) Polizis- ten hätten ihn sofort "zusammengeschlagen" (statt nur zu Boden gedrückt). Die bereits erwähnten Anzeichen hinsichtlich Übertreibung in vorliegender Sache rei- hen sich hier gut ein; diesbezüglich ist anzufügen, dass der Privatkläger dem ihn unmittelbar nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall untersuchenden Arzt scheinbar erklärte, dass "KD geschossen habe", obwohl unbestrittenermassen keine Schüsse fielen (vgl. act. 90/HD8).
- 55 - Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. April 2010 will der Privatkläger wie auch im vor- liegenden Verfahren seine Herzoperation gegenüber den Polizisten erwähnt ha- ben, wobei auch diese – wie vorliegend die Beschuldigten 1-3 – nichts Entspre- chendes rapportierten. Polizisten werden von zu kontrollierenden Personen wohl kaum je ausdrücklich auf Herzprobleme bzw. -operationen hingewiesen, weshalb die behauptete wiederholte Äusserung des Privatklägers mindestens vom einem der Beschuldigten oder von einem der Polizisten S._____ / T._____ rapportiert worden wäre, entspräche sie den Tatsachen – selbst dann oder gerade wenn ein Einsatz gewaltsam endet.
E. 5.1.3 Verhalten des Privatklägers im vorliegenden Verfahren Der Privatkläger reagierte in der Zeugenbefragung sehr rasch heftig, aufbrausend und emotional, enervierte sich und mischte sich ein (vgl. Protokollnotizen Zeu- genbefragung, act. 11 S. 3 ff.), was er dann auch anlässlich der kollegialgerichtli- chen Hauptverhandlung tat: So unterbrach er die Staatsanwältin während ihres Plädoyers wütend und warf ihr vor, dass sie lügen würde ("Warum lügen Sie ei- gentlich den ganzen Tag?", Prot. S. 36). Während des Plädoyers seines Vertre- ters unterbrach er ebenfalls und fragte den Beschuldigten 1 mit wütender Stimme, warum er die ganze Zeit lachen würde und ob er dies lustig fände. Hernach rief er, die Beschuldigten seien Mörder ("murderer"), sie hätten so viele Leute umge- bracht, das sei doch nicht lustig (Prot. S. 44). Schliesslich zeigte er nach Ab- schluss des Plädoyers von RA X1._____ den Mittelfinger in Richtung der Be- schuldigten (Prot. S. 52).
E. 5.1.4 Fazit Angesichts der Vorfälle 2004 und 2010, welche mit vorliegendem in keinem inne- ren Zusammenhang stehen, des Parallelprozesses gegen den Privatkläger als beschuldigte Person und des im vorliegenden Verfahren an den Tag gelegten Verhaltens des Privatklägers kann der Darstellung des Privatklägers, er sei ein friedliebender Mensch, der aufgrund seines Herzens jegliche Anstrengung und Aufregung vermeide, da jede körperliche Auseinandersetzung potenziell lebens- gefährlich sei (so der Privatklägervertreter, vgl. act. 172/4), nicht per se gefolgt
- 56 - werden. Hieran vermag die Beschreibung des Privatklägers durch den ihn behan- delnden Arzt Dr.med. U._____ (als zuvorkommend, freundlich und friedfertig; act. 2/5) nichts zu ändern, zumal sein Auftreten gegenüber einer Einzelperson keine Rückschlüsse auf seinen Charakter sowie sein Verhalten insbesondere ge- genüber Polizisten bzw. konkret gegenüber den Beschuldigten zulässt. Die Akten lassen vielmehr den Schluss zu, dass der Privatkläger einen generellen Groll und Unmut gegenüber Polizisten hegt und dass er – wird er ohne für ihn ersichtlichen Anlass bzw. ohne kriminell in Erscheinung getreten zu sein kontrolliert – aufbrausend reagiert. Zu Recht wies Verteidiger X3._____ darauf hin (act. 180 S. 10 f.), dass die Reaktion des Privatklägers im Vorfall 2010 – notabene nach dem vorliegend zu beurteilenden, gemäss den Angeben des Privatklägers trau- matisierenden Vorfall – bezeichnend dafür ist, dass es dem Privatkläger schein- bar schwer fällt, sich anlässlich von Polizeikontrollen zu beherrschen und ver- nunftgemäss zu handeln.
E. 5.2 Würdigung: Glaubhaftigkeit Der nachfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung ist voranzustellen, dass sich die Sachverhaltsschilderung des Privatklägers als zwar durchaus als möglich, aber grundsätzlich als wenig wahrscheinlich erweist: Weshalb sollte dem Privatkläger – ohne jede Veranlassung, ohne Vorwarnung und vor den Augen zahlreicher Au- genzeugen (dem Zeugen F._____ und den Trampassagieren) – Pfefferspray ins Gesicht gesprüht werden, unmittelbar nachdem er – wiederum vor Zeugen – auf seine Herzkrankheit hingewiesen haben will? Und weshalb sollte er hernach von drei Polizeibeamten – ohne Veranlassung – massiv geschlagen und gewürgt wor- den sein? Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers wenig strukturiert bis hin zu chaotisch. Es gelingt ihm nicht, den Vorfall chronologisch zu schildern und er macht immer wieder Einschübe, wobei unklar bleibt, wie diese zeitlich zu verorten sind. Seine Aussagen decken sich weder innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch im Vergleich zur Strafanzeige und zu den gerichtlichen Ein- vernahmen, jedenfalls nicht vollumfänglich. Es fällt demnach schwer, sich die Version des Privatklägers vorzustellen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die
- 57 - erste Einvernahme erst rund acht Monate nach dem Vorfall bzw. sechs Monate nach der Anzeige erfolgte, weshalb naheliegend ist, dass die Erinnerungen etwas verschwimmen. Die Anzeige wurde sodann vom Vertreter des Privatklägers und nicht von ihm selbst verfasst (gemäss RA Y1._____ beinhalte die Anzeige nur ei- ne Kurzfassung der Geschehnisse; Protokollnotiz act. 9 S. 12), weshalb Unge- reimtheiten zwischen Anzeige und Aussagen letztere nicht per se als unglaubhaft erscheinen lassen. Nichtsdestotrotz ist auffällig, dass er in der Anzeige nicht er- wähnte bzw. erwähnen liess, dass seine Beine zusammengedrückt worden sein sollen (dies obwohl darin die Ursache für eine Meniskusverletzung – welche no- tabene erst nach Strafanzeige diagnostiziert wurde – liegen soll). Weiter erweckt die Schilderung gemäss Anzeige den Anschein, dass der Privatkläger unmittelbar vor dem Tram zu Boden ging, was der späteren Schilderung, er sei durch die Po- lizisten noch 30 Meter "herumgedrückt" worden, widerspricht. Diese und andere Widersprüchlichkeiten können nicht allein der Untersuchungsführung bzw. der späten Einvernahme und den Einvernahmemethoden angelastet werden (über- dies hätte es dem Privatkläger freigestanden, seine Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall und in umfassender Weise schriftlich festzuhalten und dieses Memo vor den Einvernahmen zu konsultieren). Das fragwürdige Aussageverhalten des Privatklägers lässt sich allenfalls mit der Ausnahmesituation erklären, in der sich der Privatkläger anlässlich der Verhaftung – so oder so – ohne Zweifel befunden haben muss. Die Aussagen des Privatklägers sind unter Berücksichtigung der ihm bei seiner Sachverhaltsschilderung überhaupt möglichen Wahrnehmung (zwei oder drei Polizisten, die sich gegen ihn wenden; Einsatz von Pfefferspray und PMS-Schlägen) zu würdigen; bei einer Situation wie der vorliegenden sind andere Massstäbe an die Prüfung der Aussagen zu stellen. Nicht jeder kleine Wieder- spruch stellt automatisch ein Lügensignal dar, zumal es bei einer derart heftig ver- laufenden Verhaftung schwierig ist, sich anschliessend detailgetreu an deren Ab- lauf zu erinnern, bzw. eine allzu detaillierte Schilderung durch jemanden, der sich solche Ausnahmesituationen nicht gewohnt ist, sogar unrealistisch wäre. Der Pri- vatklägervertreter ging in diesem Zusammenhang sogar so weit zu behaupteten, der Privatkläger habe Todesangst erlitten und sei in "rasende Panik verfallen" bzw. "wie von Sinnen gewesen", weshalb sein rationales Wahrnehmungssystem
- 58 - beeinträchtigt oder gar ausgeschaltet gewesen sei und seine Aussagen somit auf einer nachträglichen Rekonstruktion des Sachverhalts basierten; eine kohärente Schilderung sei gar nicht möglich (act. 172/7 S. 32, act. 172/4 S. 15). Der Privat- kläger selbst führte dazu aus, er sei schockiert gewesen, dass alles so schnell gegangen sei, und er habe den Zeugen F._____ nach dem Vorfall danach ge- fragt, was dieser beobachtet habe (act. 9 S. 4). Der Privatkläger konnte sich so- dann nicht erinnern, dass der Beschuldigte 1 ihn mit dem Daumen ins Auge ge- drückt habe (act. 9 S. 20), was – zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschul- digte 1 dies zum eigenen Nachteil erfinden sollte – dafür spricht, dass er den Vor- fall tatsächlich nicht umfassend wahrgenommen hat. Demzufolge ist von einer Vermischung dessen, was der Privatkläger spürte und/oder glaubte gespürt zu haben, den Zugeständnissen der Beschuldigten und den Angaben des Zeugen F._____ – welche wohl wiederum teilweise auf jenen des Privatklägers selbst be- ruhen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen bei der Aussagewürdigung des Zeugen, E. II. 6.1: Sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge gaben an, nach dem Vorfall noch darüber gesprochen zu haben) – auszugehen. Soll auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden, sind seine Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Der Privatkläger gab an, selber keinerlei Anlass für das Verhalten der Beschuldigten geboten zu haben (vgl. act. 9 S. 14): Er verneint ein verärgertes und / oder aggressives Auftreten im und vor dem Tram, so insbes. ein Packen des Beschuldigten 1 und Schläge mit dem Ellenbo- gen zum Nachteil des Beschuldigten 3. Er habe sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt bzw. nur gehofft, die Beschuldigten würden ihn loslassen. Es ist aber wie erwähnt wenig wahrscheinlich, dass er sofort beim Aussteigen aus dem Tram an- gegriffen, Pfefferspray gegen ihn eingesetzt und er zudem zusammengeschlagen worden sein soll, ohne dass er irgendeinen Anlass für derartiges Verhalten gege- ben hätte. Dass allein der Hinweis des Privatklägers auf sein körperliches Gebre- chen von den Beschuldigten als Akt der Widersetzlichkeit interpretiert worden sei und genügt habe um eine Prügelszene auszulösen, wie vom Privatklägervertreter geltend gemacht (act. 1 S. 6), ist schwer zu glauben. Sodann widerspricht seine Aussage, keinerlei Gefühlsregung empfunden zu haben, als er gegenüber den Polizisten festgestellt habe, dass er wegen der Hautfarbe kontrolliert worden sei
- 59 - (act. 9 S. 25), seiner Angabe in der Anzeige "halb in Verärgerung halb im Spass" eine flapsige Bemerkung im Tram gemacht zu haben (act. 1 S. 2). Der Privatklä- ger erklärte sodann, dass er, als er bereits am Boden lag, gepackt und mit dem PMS zusammengeschlagen worden sei, was ebenfalls nicht besonders wahr- scheinlich erscheint, da eine bereits am Boden liegende Person, welche sich nicht zur Wehr setzt, nicht gepackt werden muss, um sie mit einem PMS zu schlagen. Insgesamt bestehen grundsätzliche Zweifel, dass drei Polizisten mitten in der Stadt Zürich, mithin für Augenzeugen (im, aus dem und ausserhalb des Trams) potentiell gut sichtbar, auf eine Person, die sich nichts hat zu Schulden kommen lassen und sich insbesondere in keiner Weise zur Wehr setzt, losgehen sollten, wobei auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Angriff (überhaupt und umso mehr, wenn sich der Privatkläger nicht zur Wehr setzte) derart unkoordiniert hätte ver- laufen sollen (vom Privatkläger geltend gemachter Ablauf der Verhaftung: Einsatz von Pfefferspray, würgen, schlagen, treten, erneut würgen, umherschleifen [über den ganzen Platz bzw. 30 Meter], zu Boden drücken, immer noch würgen, Beine hochziehen, Knie auf den Rücken drücken). Auch im Falle eines rassistisch moti- vierten Angriffs wäre eine solche Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen erscheint es sodann zwar plausibel, dass der Privatkläger teilweise nicht zu bezeichnen vermochte, wer welche Handlung gegen ihn ausgeführt ha- ben soll, zumal er aufgrund des anfänglichen Pfeffersprayeinsatzes ja nichts mehr gesehen haben will. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch nicht erklärbar, wie er andere Handlungen dann eindeutig einem der Beschuldigten hat zuschreiben können (Schlag und am Hals Packen durch Beschuldigten 1). Sodann ist auch nur schwer erklärbar, dass er gewusst haben will, dass sich der Beschuldigte 3 auf ihn setzte bzw. ihm die Beine zusammendrückte, lag er doch bäuchlings und somit mit dem Gesicht auf dem Boden. Weiter ist fraglich, weshalb er sich daran erinnern will, dass der Beschuldigte 3 ihn von hinten gepackt habe – bei drei an- geblich involvierten Beschuldigten hätte es ja auch ein anderer sein können (an- lässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung gab er zum ersten Mal an, "jemand" habe diese Handlungen ausgeführt, was angesichts seiner Blindheit zwar überzeugender, eine derartige Änderung der Aussage neun Jahre nach dem Vorfall aber nicht glaubhafter erscheint). Widersprüche liegen ferner darin, dass
- 60 - der Beschuldigte einmal erklärte, er sei zu Boden gedrückt worden, ein anderes Mal, wäre er nicht zu Boden gefallen, hätte es vermutlich länger gedauert. So- dann gab er zunächst an, F._____ habe ihm berichtet, dass er (Privatkläger) auch mit Stöcken geschlagen worden sei, er selber habe es nicht gesehen, dann, dass er sich daran erinnere, mit Stöcken geschlagen worden zu sein. Weiter berichtete er in der Strafanzeige von einem Würgen mit Erstickungsängsten (act. 1 S. 5), gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber an, wegen des Pfeffersprays keine Luft bekommen zu haben (act. 9 S. 7). Ferner ist es schwer vorstellbar, wie der Beschuldigte 1 gleichzeitig beide Beine des am Boden liegen- den Privatklägers hat hochziehen und ihm das Knie in den Rücken drücken kön- nen, zumal der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt bereits gefesselt gewesen sein will. Schliesslich sind Übertreibungsmerkmale darin zu erkennen, dass der Privat- kläger minutenlang gewürgt und 30 Meter über den Boden geschleift worden sein will und dass er anlässlich der gerichtlichen Einvernahme zum ersten Mal angab, er habe als Folge des Würgens Schaum vor dem Mund gehabt. Wäre der Privat- kläger minutenlang gewürgt worden, hätte F._____ – oder ein anderer Zeuge, bspw. ein Passant – wohl die Ambulanz verständigt, eine Videoaufnahme von der Szene gemacht oder bezüglich des Vorfalls Anzeige erstattet. Möglich erscheint aber, dass es dem Privatkläger subjektiv empfunden sehr lange vorkam und er sich in der Terminologie vergriff. Schliesslich erklärte der Privatkläger zur zentralen Frage, ob bzw. wann er die Beschuldigten von seiner Herzkrankheit unterrichtet habe, anlässlich der ersten Einvernahme von sich aus, dass er beim Aussteigen der Polizistin, welche ihn angefasst habe, gesagt habe, er habe eine Herzoperation hinter sich. Auf Nach- frage gab er aber an, er habe dem Polizisten, der ihn angefasst habe (er glaube, dem Beschuldigten 1), gesagt, dass er eine Herzoperation gehabt habe; er denke, alle (Beschuldigten) hätten dies gehört, da er laut genug gewesen sei (auch F._____ habe die Äusserung hören sollen; act. 9 S. 3+5 f.). Anlässlich der einzel- gerichtlichen Einvernahme sprach er ebenfalls vom Beschuldigten 1, wobei der Privatkläger nicht angab, die Herzoperation von Anfang an, sondern erst, als er am Boden gelegen sei, erwähnt zu haben, dann aber mehrmals (GG160027-Prot. S. 28). Der Privatkläger machte somit in einem ganz zentralen Punkt unterschied-
- 61 - liche Aussagen (wobei sich der Widerspruch bezüglich der Person allenfalls mit einem Missverständnis des Protokollführers erklären liesse, zumal der Beschul- digte nicht deutscher Muttersprache ist). Sodann würde die reine Annahme des Privatklägers, dass auch die anderen Beschuldigten seine anfängliche Aussage zur Herzoperation gehört hätten, im Zweifelsfalle nicht genügen, um zu belegen, dass sie es tatsächlich gehört haben. Zu guter Letzt ist bezüglich der Herzkrank- heit zu betonen, dass der Privatkläger selbst bislang nie geltend machte, den Be- schuldigten mehr als "er habe eine Herzoperation gehabt" gesagt zu haben; somit wussten sie auch gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung nicht, dass er einen De- fibrillator trägt und dass Schläge für ein besonderes Risiko bergen (so gab auch der Privatkläger an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte 1 absichtlich mit dem Knie auf seinen Defibrillator geschlagen habe, act. 9 S. 11). Wenn der Privatkläger an- lässlich der kollegialgerichtlichen Einvernahme nunmehr rund neun Jahre nach dem Vorfall aussagt, er habe der Polizistin gleich gesagt, er habe eine Herzopera- tion hinter sich und trage einen Defibrillator, und er sodann betont, er habe schon in früheren Einvernahmen ausgesagt, dass er die Polizisten auch auf den Defibril- lator hingewiesen habe, erscheint dies schlicht gelogen und belegt seine Tendenz zur Übertreibung.
E. 5.3 Würdigung: Fazit Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen ist festzuhalten, dass bereits allein ge- stützt auf die Aussagen des Privatklägers Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage festgehalten abgespielt hat. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zum konkreten Fall nämlich als nur bedingt glaubhaft. Diese Einschätzung wird zusätzlich gestützt durch die Akten zu seiner Person, zu früheren Strafverfahren bzw. polizeilichen Einträgen und durch den durch den Privatkläger hinterlassenen Eindruck im Vor- und Hauptverfahren. Selbst wenn vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt würde, liesse sich in Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens – in dubio pro reo
– zudem kein direkter Vorsatz der Beschuldigten 1-3 erstellen, da der Privatkläger nur eine Herzoperation (somit nicht das Tragen eines Defibrillators und erst recht nicht das Bestehen eines damit einhergehenden, besonderen Risikos) erwähnt
- 62 - haben will (seine neueste Behauptung, er habe die Beschuldigten von Anfang an auf seinen Defibrillator hingewiesen [Prot. S. 34], erweist sich wie erwähnt als völ- lig unglaubhaft; diese fand auch keinen Niederschlag in der Anklage). Den Be- schuldigten kann deshalb nicht unterstellt werden, sie hätten den Privatkläger in Lebensgefahr bringen wollen, da der blosse Hinweis auf eine Herzoperation und eine gewaltsame Verhaftung alleine jedenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu einer Lebensgefahr führt. Anders sieht es in Bezug auf den geltend gemachten minutenlangen Würgevorgang aus (dazu nachfolgend). In Bezug auf den Amtsmissbrauch wäre ohne jegliche Gegenwehr des Privatklägers von wider- rechtlichen, da unverhältnismässigen Amtshandlungen auszugehen.
6. Weitere Beweismittel
E. 6 Anträge der Privatklägerschaft im Strafpunkt Über die teilweisen neuen Anträge des Privatklägervertreters betreffend abwei- chende rechtliche Würdigung im Strafpunkt (act. 172/9 S. 1) kann das Gericht nicht befinden, da die entsprechenden Tatbestandselemente nicht Teil der Ankla- ge sind (Anklagegrundsatz, Art. 9 StPO). Eine entsprechende Anklageergänzung drängt sich vorliegend aufgrund der Beweislage nicht auf, wie in den nachfolgen-
- 15 - den Erwägungen zur Sache aufzuzeigen sein wird. Eine solche wurde vom Pri- vatklägervertreter denn auch nicht beantragt. Zwar erklärte er im Rahmen seines Plädoyers, es wäre "wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung zu untersuchen und allenfalls Anklage zu erheben gewesen" (act. 172/8 S. 7 f.) und es geselle sich zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs "automatisch eine Freiheitsberaubung dazu, auch der Nötigungstatbestand werde erfüllt" (ebd. S. 34), einen entspre- chenden Rückweisungsantrag stellte er anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung aber nicht (auch im vorangegangenen Verfahren sprach er nie von einem möglichen Tötungsdelikt). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, der Anklagesachverhalt umfasse die Tatbestände der Tötung und Freiheitsberau- bung (ebd. S. 25 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, da die Anklage auch den subjektiven Tatbestand, mithin den entsprechenden Vorsatz, jemanden zu töten oder seiner Freiheit zu berauben, konkret umschreiben muss, was sie vorliegend eben nicht tut.
E. 6.1 Zeuge F._____ Der Zeuge F._____ machte gegenüber der Beschuldigten 2, welche ihn unmittel- bar nach dem Vorfall vor Ort zuhanden des Polizeirapports befragte, folgende Angaben: Der Privatkläger und er seien im Tram von zwei Polizisten kontrolliert worden, wobei der Privatkläger gefunden habe, es handle sich um Rassismus. Bei der nächsten Haltestelle hätten sie aussteigen müssen, wobei sie festgehal- ten worden seien, was ihnen nicht gepasst habe. Der Privatkläger habe gesagt, er (der Polizist) müsse ihn nicht halten, da seien die Polizisten schon auf ihn (den Privatkläger) losgegangen (act. 14/1 S. 6 f. = act. 90/HD1 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 24. November 2010, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall, schilderte der Zeuge den angezeigten Sachverhalt sodann zusammengefasst wie folgt (unter Strafandrohung von Art. 307 StGB sowie im Beisein der Beschuldigten 1-3): Zwei Polizisten seien zu ihm und dem Privatkläger ins Tram eingestiegen, auf sie zugekommen und hätten ihre Ausweise verlangt. Sie (Zeuge und Privatkläger) hätten gefragt, weshalb nur sie kontrolliert würden, woraufhin die Polizisten gesagt hätten, das sei normal. Sie hätten geantwortet, dies sei eine (unfaire, act. 11 S. 7) Provokation aufgrund ihrer Hautfarbe. Die Polizisten hätten ihnen gesagt, sie sollten an der nächsten Halte- stelle aussteigen. Als sie beim Bahnhof R._____ angekommen seien, seien sie
- 63 - aufgestanden und hätten das Tram verlassen wollen. Die Polizisten hätten sie an den Händen halten und aus dem Tram begleiten wollen. Er (F._____) habe insis- tiert, dass sie ihn nicht berühren sollten. Ebenso habe es der Privatkläger ge- macht, weil sie bereit gewesen seien, das Tram zu verlassen. Es seien drei Poli- zisten gewesen. Einer an seiner Seite und zwei an der Seite des Privatklägers. Derjenige an seiner Seite habe ihn selbständig aussteigen lassen, ohne ihn hin- auszuführen. Die zwei Polizisten – er nehme an, dass einer dieser beiden eine Frau gewesen sei, weil auf seiner Seite ein Mann gestanden habe – hätten nicht aufgehört und ihn (den Privatkläger) an den Händen gehalten. Als der Privatklä- ger versucht habe, seine Hände zu entziehen, hätten die zwei Polizisten versucht, den Privatkläger flach auf den Boden zu legen (als der Privatkläger aus dem Tram gekommen sei, hätten sie schon begonnen, ihn auf den Boden zu legen, wobei es damit angefangen habe, dass er versucht habe, sich loszumachen; act. 11 S. 8). Dann habe die Rauferei begonnen. Er sei ausserhalb des Trams mit dem Polizis- ten neben ihm gestanden und habe zugeschaut, wie sie versucht hätten, den Pri- vatkläger auf den Boden zu legen (sie hätten gekämpft; act. 11 S. 7), bis sie Er- folg gehabt hätten. Der Privatkläger sei dann mit dem Körper auf dem Trottoir ge- legen und der Kopf sei über den Trottoirrand "hinausgehangen". Er (F._____) ha- be geschrien, der Beschwerdeführer solle sie machen lassen, was sie machen müssten und wollten, sonst würden sie ihn umbringen. Als er (F._____) vorgehabt habe, auf sie zuzugehen, habe der Polizist auf seiner Seite laut zu schreien be- gonnen, jetzt sei es fertig, während die anderen beiden Polizisten versucht hätten, dem Privatkläger Handschellen anzuziehen. Dann sei der Polizist an seiner Seite zum Privatkläger gerannt, der am Boden gelegen habe, und habe ihm mit seinem Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen. Danach sei er zu ihm (F._____) zu- rückgekommen und habe ihm zwei Schläge gegen sein Knie gegeben. Dann sei die "Anspannung ruhiger" geworden, weil der Privatkläger "völlig unter Kontrolle" gewesen sei. Er habe mit den Händen in Handschellen auf dem Rücken flach auf seinem Bauch gelegen; das Knie eines Polizisten auf dem Rücken und die Hand des Polizisten auf den Händen des Privatklägers (act. 11 S. 4). "Sie" hätten den Privatkläger dann etwa fünf Meter über den Platz auf die andere Seite geschleift, um auf das Auto zu warten, welches den Privatkläger abholen sollte. Die ganze
- 64 - Zeit habe der Privatkläger geschrien oder geweint, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, weil er eine Herzoperation gehabt habe. Sie hätten nicht von ihm abge- lassen, bis das Auto gekommen sei. Dann habe er (der Zeuge) die Möglichkeit gehabt, seinen Ausweis zu zeigen, weil die Frau ein Protokoll habe aufnehmen wollen (act. 11 S. 5). Im Weiteren erklärte F._____, er könne keine Details dazu angeben, wie die Polizisten versucht hätten, den Privatkläger zu Boden zu drü- cken. Sie hätten einfach versucht, seine Hände auf dem Rücken "fest zu ma- chen". Schliesslich hätten sie ihn zu Boden gedrückt. Auf die Frage, wann sie erstmals versucht hätten, seine Hände festzumachen, gab F._____ an, das sei gewesen, als er am Boden gewesen sei und sie versucht hätten, ihm Handschel- len anzuziehen (act. 11 S. 9). Zu Boden gebracht hätten sie ihn unter dem Schutzdach bei der Haltestelle Bahnhof R._____. Er habe die ganze Zeit zuge- schaut. Es sei aber gut möglich, dass ihm einmal die Sicht versperrt gewesen sei; durch eine Person, die vor ihm gestanden sei oder während der wenigen Sekun- den, in denen er aus dem Tram ausgestiegen und an den Ort gegangen sei, an welchem er den Ausweis hätte zeigen sollen (act. 11 S. 11). Er verneinte die Fra- ge, ob er vom Pfeffersprayeinsatz etwas mitbekommen habe. Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, habe dieser – sicher fünf Mal auf Englisch – geschrien, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, da er Herzprobleme habe. Auf die Frage, ob rassistische Sprüche zu hören gewesen seien, gab er an, er habe gehört, dass "sie" zum Privatkläger gesagt hätten, er solle nach Afrika zurückgehen. Aber er würde nicht "dahingehen", dass sie rassistische Bemerkungen gemacht hätten. Aber er habe die ganze Situation für einen Menschen sehr provokativ gefunden (act. 11 S. 12 f.). Die erstmalige Aussage des Zeugen, welche unmittelbar nach dem Vorfall und somit ohne die Möglichkeit einer Absprache mit dem Privatkläger stattfand – je- doch ohne Gewährung der Beschuldigtenrechte und ohne unterschriftliche Bestä- tigung der Richtigkeit zu Protokoll genommen wurde – stützt grundsätzlich die Aussage des Privatklägers, dass er sogleich angegriffen worden sei. Details zum Vorfall wurden allerdings keine protokolliert (möglich ist, dass der Zeuge nicht mehr dazu aussagen wollte, dass die Beschuldigte 2 ihn nicht weiter zum Vorfall befragte oder aber dass sie seine – sie belastenden – Aussagen nur zusammen-
- 65 - gefasst protokollierte). Konsultiert man die späteren – beweisverwertbaren – Zeu- genaussagen zeigt sich, dass der Zeuge auch dann, trotz eingehender Befra- gung, kaum mehr Details zu schildern vermochte, und er insbesondere keine An- gaben machen konnte, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung angefangen und wie sich diese genau abgespielt hat. Dabei fällt auf, dass der Zeuge, der direkt vor dem Privatkläger aus dem Tram ausstieg, nicht gehört hat, wie der Privatkläger bereits beim Aussteigen auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht habe (der Zeuge gab an, während des Aussteigens sei nicht viel, wenn überhaupt etwas, gesprochen worden, soweit er sich daran erinnern könne, bzw. er könne sich nicht erinnern, dass beim Aussteigen etwas gesprochen worden sei, act. 11 S. 8; der Privatkläger machte hingegen geltend, dies so laut gesagt zu haben, dass es auch der Zeuge hätte hören müssen, act. 9 S. 6, und dass der Beschuldigte 1 er- widert habe, dies sei ihm egal, act. 9 S. 18). Der Zeuge hat auch nichts von einem anfänglichen Pfeffersprayeinsatz durch die Beschuldigte 2 mitbekommen, obwohl davon auszugehen ist, dass er dies gesehen und/oder gehört bzw. gerochen ha- ben müsste, da er sich unmittelbar davor hätte befinden müssen. Er verneinte aber auch einen (späteren) Pfeffersprayeinsatz durch den Beschuldigten 3, wie ihn die Beschuldigten geltend machten. Sodann konnte der Zeuge auch die meis- ten der weiteren angeklagten – teilweise gar nicht bestrittenen – Handlungen nicht bezeugen (Faust- und Knieschläge des Beschuldigten 1 gegen Unterleib und Brustbereich, abwechselnde Traktierung des Privatklägers mit Schlägen durch al- le Beschuldigten, PMS-Schläge des stehenden Privatklägers durch die Beschul- digten 1 und 3, anhaltendes Würgen durch den Beschuldigten 3; nach hinten Drü- cken der Arme durch die Beschuldigten 1 und 2; Hochheben der Beine des am Boden liegenden Privatklägers durch den Beschuldigten 1; Schläge mit Fäusten und Schlagstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie sowie Sitzen auf dem Privatkläger). Bezüglich der tätlichen Auseinandersetzung gab er einzig an, sie (die Beschuldigten) hätten versucht, den Privatkläger zu Boden zu drücken, wobei er weder zur Dauer noch zur Art der Ausführung dieses Versuchs Angaben machen konnte oder wollte (act. 11 S. 9 f.). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse erklärte er sodann – im Wesentlichen mit dem Privatkläger über- einstimmend – nur, der Privatkläger sei am Boden liegend und gefesselt von ei-
- 66 - nem männlichen Beschuldigten zweimal mit einem Schlagstock auf den Rücken traktiert worden, diesem sei ein Knie in den Rücken gedrückt worden, er (der Pri- vatkläger) habe mehrfach auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht und "sie" hätten zum Privatkläger gesagt, er solle nach Afrika zurückgehen. Abweichend zu den Schilderungen des Privatklägers und der Beschuldigten gab er sodann an, der Privatkläger habe in englischer Sprache auf die Herzoperation hingewiesen (der Privatkläger gab an, Deutsch gesprochen zu haben, act. 9 S. 23; die Be- schuldigten konnten sich nicht erinnern, in welcher Sprache generell gesprochen worden sei, act. 6 und act. 7, je S. 6, act. 8 S. 4), der Privatkläger sei mit dem Kopf über dem Trottoirrand zu liegen gekommen und der (gefesselte) Privatkläger sei etwa fünf Meter über den Platz geschleift worden sei (gemäss Privatkläger wa- ren es 30 Meter, vor der Fesselung, gemäss den Beschuldigten sei der am Boden liegende Privatkläger gar nicht über den Platz gezogen worden). Darüber hinaus machte der Zeuge geltend, dass er selbst von demjenigen Beschuldigten, welcher den Privatkläger mit dem Schlagstock geschlagen habe, auch zweimal geschla- gen worden sei, was der Privatkläger nicht hat sehen können und von den Be- schuldigten in Abrede gestellt wird (sie bezeichneten die Beschuldigte 2 als für den Zeugen zuständig; diese bestritt, den Zeugen geschlagen zu haben, zumal er ja – was von allen Beschuldigten bestätigt wurde – kooperativ gewesen sei; GG160027-Prot. S. 17, 20, 23). Der Zeuge vermochte insgesamt also nur wenige Teile der privatklägerischen Aussagen zu bestätigen, wobei sich nicht erklären lässt, weshalb er kaum Details zur eigentlichen Auseinandersetzung schildern konnte, zumal er grundsätzlich al- les – den ganzen Vorfall, von A-Z, aus ca. 3 bis 5 Meter Distanz – beobachtetet haben will (er gab zwar an, dass er etwas nicht gesehen hätte, falls ihm ein Poli- zist die Sicht versperrt hätte, aber nicht, dass ihm ein Polizist tatsächlich die Sicht versperrt hat; act. 11 S. 10 f.). Angesichts der vagen Schilderungen durch den Zeugen erstaunt zunächst, dass der Privatkläger selbst geltend machte, seine Aussagen beruhten (zumindest teilweise) auf einer nachträglichen Rekonstruktion des Sachverhalts gestützt (auch) auf die Aussagen des Zeugen. Der Zeuge konn- te insbesondere nicht spezifizieren, welcher Beschuldigte den gefesselten Privat- kläger zweimal mit einem Schlagstock auf den Rücken geschlagen und diesem
- 67 - ein Knie in den Rücken gedrückt habe, wohingegen der Privatkläger erklärte, es sei der Beschuldigte 3 gewesen (obwohl er diesen bäuchlings auf dem Boden lie- gend und blindgesprayt ja gar nicht hätte erkennen können). Trotz des Zeitablaufs zwischen Einvernahme und Vorfall ist es unwahrscheinlich, dass der Zeuge die meisten Details – insbesondere ein (minutenlanges) Würgen des Privatklägers (!)
– schlicht vergessen hat, zumal er selbst angab, dass der Vorfall ihn geschockt habe und er danach eine schwierige Zeit durchgemacht habe (act. 11 S. 5). Dem- nach ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Schilderungen absichtlich vage hielt, um sich nicht in Widersprüchen zu den Aussagen des Privatklägers zu verstricken, wofür auch spricht, dass der Zeuge den Vorfall nicht ein zweites Mal schildern wollte, sondern erklärte, er habe alles schon erklärt (act. 11 S. 8). Ande- rerseits lässt sich auch eine bewusste Absprache des Zeugen und des Privatklä- gers bezüglich der übereinstimmend geschilderten Vorgänge nicht ausschliessen. Zumindest eine unbewusste Beeinflussung ist nicht von der Hand zu weisen: Der Zeuge ist ein guter Freund des Privatklägers, wobei sie sich zwischen Vorfall und Einvernahme – ca. drei bis vier Mal – getroffen und auch über den Vorfall gespro- chen haben (act. 11 S. 1 f.); der Privatkläger gab dazu an, er habe das Erlebte durch diese Gespräche verarbeiten wollen und er habe F._____ nach dem Vorfall auch danach gefragt, was dieser beobachtet habe (act. 9 S. 4 f.+24). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die eigene Wahrnehmung und die Schilderungen des (jeweiligen) Gegenübers in der Erinnerung vermischten, zumal der Privatkläger wie bereits erwähnt erläutern liess, er habe den Sachverhalt im Nachhinein auch anhand der Gespräche mit F._____ rekonstruieren müssen; dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Privatkläger zunächst erklärte, F._____ habe ihm gesagt, dass alle drei Beschuldigten ihn (den Privatkläger) mit den Händen und mit dem Stock geschlagen hätten (er selbst habe dies nicht sehen können, act. 9 S. 4), und später angab, er selbst habe gesehen, dass er mit ei- nem Stock geschlagen worden sei (GG160027-Prot. S. 28), wohingegen F._____ erklärte gesehen zu haben, wie der Privatkläger durch einen Beschuldigten (nur) mit dem Stock geschlagen worden sei. Weiter gab der Privatkläger zunächst an, F._____ habe im Nachhinein zu ihm gesagt, dass er die rassistische Äusserung nicht gehört habe, weil er zu weit entfernt gestanden habe (act. 9 S. 13), wohin-
- 68 - gegen der Zeuge später aussagte, diese selbst gehört zu haben. Die genannten Ungereimtheiten müssen nicht bedeuten, dass der Zeuge lügt, aber es scheint doch naheliegend, dass er zwar ein Handgemenge bzw. eine Rauferei sah, die Details aber nicht wahrnahm, und die vom Privatkläger erläuterten Geschehnisse infolge der Gespräche mit dem Privatkläger nachträglich teilweise als eigene Wahrnehmungen abspeicherte. Zumal auch die Interessenlage des Privatklägers und des Zeugen eine ähnliche ist: Beide scheinen negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht zu haben und infolgedessen gereizt auf Polizeibeamte zu reagie- ren. Auch der Zeuge tat – in ähnlicher Weise wie bereits der Privatkläger – seinen Unmut über die hiesige Polizei im Allgemeinen kund (act. 11 S. 5+14). Im Konkre- ten gab er an, er und der Privatkläger hätten die Polizeikontrolle im Tram als un- faire Provokation aufgrund ihrer Hautfarbe wahrgenommen (act. 11 S. 4), wo- durch er dem Privatkläger, der die Kontrolle emotionslos hingenommen haben will, leicht widerspricht. Aufgrund des – nachvollziehbaren – Ärgernisses durch die Kontrolle erschiene naheliegend, wenn der Zeuge und der Privatkläger einerseits entsprechend reagiert und sich über das unfaire Verhalten geärgert hätten, ande- rerseits, dass auch ihre Erinnerungen in dieser anfänglichen Emotion bzw. der Wut über die Ungerechtigkeit wurzeln. Es bleibt somit festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen neutralen Zeugen handelt, welcher zudem zu den we- sentlichen Abläufen kaum Aussagen machen kann oder will. Weiter ist festzuhalten, dass gewisse Aussagen des Zeugen Zweifel an der an- geblichen Passivität des Privatklägers wecken, auch wenn der Zeuge nicht aus- drücklich von einem aggressiven Auftreten oder von aktiven Abwehrhandlungen berichtete. So erklärte er immerhin, der Privatkläger habe versucht, seine von den Polizisten gehaltenen "Hände zu entziehen bzw. sich loszumachen", dass er dem Privatkläger gesagt habe, er solle die Beschuldigten "machen lassen " und dass der Privatkläger sodann "unter Kontrolle" gewesen sei, was der Aussage des Pri- vatklägers, er sei völlig passiv geblieben, bereits widerspricht und sich mit der Schilderung der Beschuldigten, der Privatkläger habe zunächst seine Hände ver- rührt und sich sodann gegen die Verhaftung zur Wehr gesetzt, eher in Einklang bringen lässt. Die Wortwahl des Zeugen ("Rauferei", "Kampf") spricht ebenfalls für
- 69 - eine Gegenseitigkeit der Auseinandersetzung, wie sie von den Beschuldigten gel- tend gemacht wurde. Der Zeuge erklärte abweichend zu den Aussagen der Beschuldigten, neben ihm sei ein (männlicher) Polizist gestanden. Allerdings schien er grundsätzlich nicht zu differenzieren, welcher Polizist welche Handlung beging; so gab er anlässlich der Einvernahme in Anwesenheit der Polizisten auf Frage, wer verlangt habe, dass sie aus dem Tram aussteigen, an, er wisse es nicht da er sie nicht kenne und auch nicht kennen wolle, er könne sie nicht identifizieren und wisse nicht, wie sie ausgesehen hätten, er wisse nur, dass es sich um insgesamt drei Polizisten ge- handelt habe (act. 11 S. 7+11 f.). Somit ist auch vorstellbar, dass gar nicht wahr- nahm, dass überhaupt eine weibliche Polizistin vor Ort war, zumal er sich wahr- scheinlich auf die Auseinandersetzung des Privatklägers mit den Polizisten und nicht den Polizeibeamten bei ihm konzentriert hatte. Da die Aussagen des Privat- klägers aber zum Teil zugestandenermassen auf jenen des Zeugen beruhen und letzterer nicht angeben konnte, welcher Polizist welche Handlung ausführte, er- scheint es kaum möglich, einzelne Handlungen den jeweiligen Beschuldigten zu- zuordnen. Der Zeuge vermochte ja nicht einmal denjenigen Beschuldigten zu identifizieren, welcher ihn geschlagen haben soll. Sodann erweist sich wie bereits erwähnt auch nicht als plausibel, weshalb die Beschuldigten unisono die Beschul- digte 2 – und nicht einer der männlichen Beschuldigten – als für den Zeugen ver- antwortlich bezeichnen sollten, wenn dem nicht so gewesen wäre. Somit würden sie ja nicht bloss die Beschuldigte 2 ent-, sondern auch einen der männlichen Be- schuldigten belasten. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Be- schuldigten den Zeugen als kooperativ hätten bezeichnen sollen, hätte einer von ihnen diesen tatsächlich (auch grundlos) geschlagen: Gemäss These des Privat- klägervertreters hätten sie diesfalls alles gemacht, um die Schläge "weisszuwa- schen". Weiter erschliesst sich nicht, wie sich der Beschuldigte, der den Zeugen bewacht und Privatkläger und Zeuge gezielt mit dem PMS geschlagen haben soll, bei diesem Vorgehen die aktenkundige Verletzung hätte zuziehen können. Schliesslich steht die Aussage, ein Polizist sei beim Zeugen gestanden, im Wi- derspruch zu Aussage des Privatklägers, dieser sei von zwei Beschuldigten ge- halten und vom dritten gewürgt worden (act. 9 S. 7).
- 70 - Da sich die Aussagen des Zeugen und des Privatklägers zwar in wenigen Punk- ten, nicht aber gesamthaft decken, sich entstehende Widersprüchlichkeiten nicht erklären lassen und die Aussagen des Zeugen aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses überdies mit Vorsicht zu würdigen sind, bleibt auch nach Prüfung der Zeugenaussagen unklar, was sich genau ereignet hat (was die Anklägerin be- reits in ihrer ersten Einstellungsverfügung erkannte; act. 25). Seine Aussagen vermögen jene des Privatklägers nicht zu stützen. Selbst wenn vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen abgestellt würde, wür- de sich in Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens kein direkter Vorsatz erstellen lassen, da die Herzoperation (und nur diese, nicht das Tragen eines De- fibrillators) erst am Ende des Vorfalls und in englischer Sprache erwähnt worden sein soll. Auch in Bezug auf den Amtsmissbrauch würde sich – in dubio pro reo – keine Widerrechtlichkeit der vorherigen Amtshandlungen erstellen lassen, da auch nach den lückenhaften Aussagen des Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Privatkläger aktiv zur Wehr setzte, bzw. Gegenteiliges eben als wahrscheinlicher erscheint.
E. 6.2 Weitere Augenzeugen? Mit den Verteidigern ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es wahrschein- lich gewesen wäre, dass einer der Tramgäste oder ein Passant ein Szenario, wie es der Privatkläger schilderte, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde angezeigt hätte. Entsprechendes wurde allerdings nirgends vermerkt.
E. 6.3 Zu den Verletzungen des Privatklägers Im Verhaftsrapport von Kpl K._____ wurde zunächst festgehalten, der Privatklä- ger hätte "keine Verletzungen", benötigte aber dringend ärztliche Behandlung; gemäss Polizeirapport von J._____ (zuständiger Sachbearbeiter) wurde beim Pri- vatkläger nach der Verhaftung eine "oberflächliche Schürfwunde am rechten Knie" festgestellt. Da der Privatkläger auf der Wache angegeben habe, einen Herzschrittmacher zu tragen und dass er wegen unklarer Verletzungen einen Arzt
- 71 - brauche bzw. er bei der Verhaftung einen leichten Stromstoss gespürt habe, sei er ins USZ verbracht worden. Der Privatkläger habe das USZ nach mehreren Un- tersuchungen gleichentags wieder verlassen können (act. 14/14/1 S. 2 f.; act. 90/HD1 S. 1+10 f.). Es bestehen also keine Anhaltspunkte, dass die Polizei dem Privatkläger eine sofortige ärztliche Versorgung verweigert habe (so aber der Privatklägervertreter, act. 172/7 S. 19). Auf den zu den Akten gereichten Fotografien vom Privatkläger ist zu erkennen, dass scheinbar weder Hose noch Hemd des Privatklägers bei der Verhaftung Schaden genommen haben (act. 43/2 S. 1; ein Sachschaden wurde vom Be- schuldigten auch nie geltend gemacht), was bei der angeblichen Heftigkeit des Verhaftungsablaufs zumindest erstaunt. Die entblössten Beine weisen zwei bis drei Schürfwunden am rechten und zwei Schürfwunden am linken Knie auf, je mit einem Durchmesser von rund zwei Zentimetern. Es sind zwei oberflächliche Hautabschürfungen (eine je Knie) und eine tiefere, offene und noch nicht verkrus- tete Schürfung erkennbar; diese Verletzungen sind mutmasslich frisch, allerdings nicht von schwerer Natur. Sodann weisen beide Knie in der Mitte dunkle, aber nicht gerötete Stellen (möglicherweise Hämatome oder anderweitige Hautverfär- bungen) sowie direkt darunter verkrustete Schürfungen auf, wobei davon auszu- gehen ist, dass es sich hierbei um ältere Verletzungen handelt (act. 43/2 S. 2-4). Die relevanten Verletzungen stellen nicht mehr als Tätlichkeiten dar. Weitere Ver- letzungen wurden weder in den Rapporten erwähnt noch fotografisch festgehal- ten, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige weitere Verletzungen mit der Kleidung nicht (oder noch nicht – Hämatome können sich auch erst mit der Zeit zeigen) sichtbar waren. Insbesondere wurden keine Verletzungen in der Halsregi- on festgehalten (solche sind auf der Fotografie auch nicht zu erkennen), obwohl der Privatkläger ein Hemd mit offenem Kragen trug, wodurch der Hals gut sichtbar war. Sodann ist davon auszugehen, dass der Privatkläger gegenüber dem rappor- tierenden bzw. fotografierenden Beamten keine weiteren Verletzungen erwähnte (scheinbar gab er einzig an, wegen "unklarer Verletzungen" im Zusammenhang mit dem Herzschrittmacher einen Arzt zu benötigen), dafür spricht auch, dass der Privatkläger gemäss Polizeirapport im USZ "plötzlich" über Schmerzen an Bauch und Rücken bzw. diverse Schmerzen geklagt habe (act. 90/HD1 S. 7 f.). Dem-
- 72 - nach wäre in Bezug auf weitere, später festgestellte Verletzungen (dazu nachfol- gend) nicht von (sehr) schmerzhaften Verletzungen auszugehen, andernfalls der Privatkläger von Anfang an darauf hingewiesen hätte. Gleichzeitig muss aber auch bemerkt werden, dass die sichtbare Rötung beider Augen (vor allem des lin- ken Auges) des Privatklägers (vgl. dazu act. 2/3 S. 2; act. 14/12/1 S. 2) keinen deutlichen Eingang in die Polizeirapporte fand und lediglich erwähnt wurde, der Privatkläger habe seine vom Reizstoffspray PAVA kontaminierten Augen nicht auswaschen lassen wollen (act. 14/14/1 S. 3; eine zusätzliche Augenreizung durch verweigertes Augenauswaschen wäre dem Privatkläger somit selbst zuzu- schreiben). Der Privatkläger wurde von der (erst-)untersuchenden USZ-Ärztin für Innere Me- dizin als hafterstehungsfähig eingestuft, wobei sie (neben den bekannten Diagno- sen, insbesondere der Herzerkrankung mit Herzschrittmacher, sog. ICD = Implan- tierter Cardioverter Defibrillator) eine (oberflächliche) Schürfwunde am rechten Knie (zwei weitere seien eher älter), je eine Prellmarke über dem ICD (ca. 2x1 cm gross) und dem rechten Handrücken sowie eine (conjunctival =) Bindehaut- Blutung des medialen Winkels des linken Auges und Bindehautentzündungen (= Conjunctivitis) beider Augen – und somit ebenfalls keine über blosse Tätlichkeiten hinausgehende Verletzungen – notierte. Die Überprüfung des ICD ergab sodann keine Hinweise auf einen Elektrodenbruch, eine Dyslokation oder eine Fehlfunkti- on; das EKG sei gegenüber dem Vor-EKG, welches rund einen Monat zuvor ge- macht worden sei, unverändert geblieben. Auch wurde festgehalten, der Privat- kläger habe anamnestisch keinen Stromschlag verspürt – was seiner Angabe ge- genüber dem sachbearbeitenden Polizisten widerspricht (act. 90/HD1 S. 7). Der Privatkläger habe bei Eintritt sodann über Schmerzen am rechten Knie, über dem Brustbein (= Sternum) und dem ICD sowie über dem Kehlkopf geklagt. Aufgrund weiterer Schmerzen am Rücken und den Nierenlogen sei der Privatkläger bei Verdacht auf ein stumpfes Abdominaltrauma an die Chirurgie überwiesen wurde. Der Privatkläger scheint gegenüber der erstuntersuchenden Ärztin nicht geltend gemacht zu haben, am Hals gepackt oder gewürgt worden zu sein, andernfalls entsprechende Ausführungen seinerseits vermutlich notiert worden wären (act. 14/14/1, insbes. S. 2; act. 14/14/13).
- 73 - Die Chirurgieklinik diagnostizierte sodann – nachdem der Privatkläger hier (mut- masslich erstmals) geschildert hat, er sei am Hals gepackt und zu Boden gedrückt worden – zusätzlich Kontusionen (= Prellungen) an Unterkiefer und Hals links, an Hals- und Lendenwirbelsäule, beiden Handgelenken sowie der Flanke, eine Zer- rung der Adduktoren (= Leiste) rechts sowie eine (nicht dislozierte) Querfortsatz- fraktur eines Lendenwirbelkörpers rechts. Die Diagnose der Kontusionen am Hals sowie der Hals- und Lendenwirbelsäule muss auf den Aussagen des Privatklä- gers selbst bzw. seinen Klagen über Druckdolenzen beruhen, da sich diese nicht durch Bildung von Rötungen / Hämatomen zeigten; so wurden nur die Kontusio- nen am Unterkiefer (Kinn) und an den Handgelenken (jeweils kaum sichtbare Rö- tung: act. 2/3 S. 1 f.) sowie über dem ICD (deutlicher sichtbare Rötung bzw. Blaufärbung: act. 2/3 S. 3) am USZ fotografisch abgebildet. Der Bericht enthält überdies weder Angaben zu den möglichen Ursachen der einzelnen Verletzungen noch zum möglichen Verletzungszeitpunkt. Insbesondere bezüglich der Zerrung und der Fraktur lässt sich somit nicht gänzlich ausschliessen, dass diese älteren Datums sind; zumindest in Bezug auf die Zerrung kann aber wohl angenommen werden, dass diese von der Verhaftung stammt, da der Beschuldigte 3 dem Pri- vatkläger mit dem Schlagstock gegen den Oberschenkel schlug (unbestritten) und da der Privatkläger mit Gewalt zu Boden gedrückt wurde, was zu einer unge- wohnten Belastung der Leiste hat führen können. Als (pauschale) Ursache aller Verletzungen des Privatklägers wurden – jedoch erst in einer auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Stellungnahme der Chirurgieklinik
– Schläge mit stumpfer Gewalt sowie die Einwirkung von Pfefferspray bezüglich der Augen genannt. Es bleibt demzufolge unklar – wenn auch naheliegend –, ob Zerrung und Fraktur tatsächlich durch die Verhaftung entstanden sind. Zu guter Letzt gilt anzumerken, dass sich eine weitere Behandlung der Verletzungen des Privatklägers erübrigte, wobei mit seiner Entlassung einzig die Empfehlung der "körperlichen Schonung" abgegeben wurde. Bezüglich der Augen wurde die Diffe- renzialdiagnose Keratitis (= Hornhautentzündung) durch Pfefferspray-Exposition gestellt und die Anwendung einer Augensalbe für eine Woche empfohlen (act. 2/2+4; act. 12/5).
- 74 - Der Privatkläger suchte sodann am 28. Dezember 2009 – mithin 2.5 Monate nach dem Vorfall – eine weitere Ärztin auf, welche angab, der Privatkläger habe Verlet- zungen am rechten Knie (Meniskus-Läsion) durch Schläge oder Sturz erlitten. Die Ärztin äusserte sich nicht zur Wahrscheinlichkeit, dass ein Hochheben der Beine einer bäuchlings auf dem Boden liegenden Person zu einer Meniskusverletzung führt, was vom Privatkläger im vorliegenden Verfahren als Verletzungsursache bezeichnet wurde. Sie hielt einzig fest, der Privatkläger habe nie an Kniebe- schwerden gelitten (act. 12/3), ohne dabei auf allfällige frühere Konsultationen zu verweisen, weshalb unklar blieb, ob sich der Privatkläger bereits vor dem Vorfall bei dieser Ärztin in Behandlung befand oder ob diese Feststellung auf Selbst- anamnese des Privatklägers beruht. Der Privatkläger gab dazu an, sein Knie ha- be beim Rennen geschmerzt, weshalb er kurze Zeit später seine Hausärztin auf- gesucht habe. Er sei nach dem Vorfall nie gestürzt (act. 9 S. 16). Die Meniskus- Läsion könnte somit vor, während (durch ein gewaltsames zu Boden Drücken des Privatklägers oder durch ein Hochheben der Beine) oder nach dem Vorfall – bei der Arbeit des Privatklägers als Chauffeur, wo er auch Waren laden muss (act. 9 S. 24), oder beim Rennen – entstanden sein. Insgesamt können alle diagnostizierten Verletzungen, welche Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen (Fraktur, Zerrung, Meniskusverletzung) entspre- chen, grundsätzlich sowohl durch die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers als auch derjenigen der Beschuldigten 1-3 entstanden sein, wie dies bereits vom Obergericht festgestellt wurde (act. 40/9 E. III. 3 S. 39). Daher spielt letztlich auch keine grosse Rolle, ob sich der Privatkläger einzelne diagnostizierte Verletzungen (namentlich die Fraktur, gewisse Schürfungen und die Meniskusverletzung) tat- sächlich anlässlich der Verhaftung zuzog. Die Verletzungen sind insgesamt jeden- falls nicht von einer besonderen Schwere. Die Behauptung des Privatklägervertre- ters, der Privatkläger sei "halbtot" geprügelt worden (act. 122 S. 3, act. 172/B S. 8), erweist sich angesichts der dargelegten Diagnosen als massive Übertrei- bung. Gleiches kann gesagt werden, betrachtet man sich die unmittelbar nach der Verhaftung gemachte Ganzkörperfotografie des Privatklägers (act. 43/2 = act. 176/1): So sieht niemand aus, der gerade halbtot geprügelt wurde. Die relati- ve Geringfügigkeit der dokumentierten Verletzungen und auch der tadellose Zu-
- 75 - stand der Kleidung des Privatklägers nach der Verhaftung weisen zudem eher auf kontrollierte Abwehrschläge – wie sie die Beschuldigten ausgeführt haben wollen (vgl. Ausführungen zum angewandten "kurzen" bzw. "starken" Schlag mit dem PMS: act. 6 S. 6, act. 7 S. 6 f., act. 8 S. 6) – als ein unkontrolliertes Verprügeln des passiv bleibenden Privatklägers durch die Beschuldigten – wie vom Privatklä- ger geltend gemacht – hin; auch die Blessuren der Polizisten selbst sprechen wie erwähnt eher für eine aktive Rolle des Privatklägers und die Notwendigkeit eines gewaltsamen zu Bodenbringens. Schliesslich zeugen auch die selbstbewusste Haltung und der wehrhafte Blick des Privatklägers bei der Verhaftung eher von Konfrontationslust als von Todesangst (act. 43/2 = act. 176/1). Das Bundesgericht hielt fest, es sei nicht von vornherein klar, wie die dokumen- tierten Verletzungen am Hals mit dem Umstand, dass die Beschuldigten die An- wendung von Würgegriffen in Abrede stellten, in Übereinstimmung zu bringen seien (act. 40/13 E. 4.2). Allerdings finden sich in den Arztberichten keinerlei Hin- weise für ein Würgen (welches ja auch vom Zeugen nicht bestätigt wurde): Die einzige objektiv dokumentierte Verletzung, die leicht sichtbare Rötung am Kinn, liesse sich ohne Weiteres durch die Rangelei bzw. Rauferei und/oder das zu Bo- den Führen des Privatklägers in eine Bauchlage erklären und spricht somit weder für noch gegen ein Würgen – das ohnehin eher Spuren am Hals statt am Kinn hinterlassen würde. Dass Rangeleien Würgegriffe geradezu indizierten (so der Privatklägervertreter, act. 172/4 S. 37), trifft sicherlich nicht zu. Die ärztlich festge- haltenen "Dolenzen" am Hals beruhen sodann wie erwähnt auf Schilderungen des Privatklägers und vermögen ein Würgen ebenfalls nicht zu beweisen. Über eine tagelange Schwellung des Halses (so der Privatklägervertreter, act. 172/4 S. 41) lässt sich in den Akten nichts finden. Zudem hielten auch die Ärzte als Verlet- zungsursachen "Schläge mit stumpfer Gewalt" und "Einwirkung von Pfefferspray" und eben nicht Würgen fest, obwohl davon auszugehen ist, dass der Privatkläger davon berichtet hat bzw. berichtet hätte, hätte ein Würgen in geltend gemachter Intensität – mithin mit Todesnähe bzw. Todesängsten – stattgefunden. Der Privat- kläger sprach aber gegenüber dem rapportierenden Polizisten wie erwähnt nur von unklaren Verletzungen im Zusammenhang mit dem Herzschrittmacher, er- wähnte gegenüber der erstuntersuchenden Ärztin einzig Schmerzen über dem
- 76 - Kehlkopf und sprach gegenüber den Ärzten der Chirurgieklinik nur von einem "am Hals packen", ohne je von einem Würgen zu berichten. Eine weitere mögliche Ur- sache der Augenrötung im linken – stärker geröteten – Auge bildet der eingestan- dene Griff des Beschuldigten 1 mit dem Daumen ins linke Auge (welcher in den Aussagen des Privatklägers jedoch nie vorkam). Somit ist festzuhalten, dass die vom Bundesgericht erwähnten dokumentierten Verletzungen – namentlich die be- sagte Rötung am Kinn – keine Rückschlüsse auf einen Würgevorgang zulassen und dass davon auszugehen ist, dass der Privatkläger den Ärzten vom – lebens- bedrohlichen, minutenlangen – Würgevorgang berichtet hätte, hätte sich dieser tatsächlich ereignet. Der Privatklägervertreter beantragte wie erwähnt die Einho- lung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens – von einem anderen Institut als dem zürcherischen IRM –, weil hier bezüglich der Verletzungsbilder, der mögli- chen Verletzungsursachen und der Lebens- und Gesundheitsgefährdung eine fachmännische Interpretation notwendig erscheine, zumal die vorhandenen ärztli- chen Berichte darüber keine Auskunft gäben (Prot. S. 32 f., Prot. S. 60; act. 72/8 S. 37). Im Bezug auf den geltend gemachten Würgevorgang erweist sich ange- sichts der eher unglaubhaften Aussagen bzw. der Verhaltensweise des Privatklä- gers im Zusammenhang mit dem Würgen und den bereits vorliegenden Arztbe- richten ein Gutachten nicht als erforderlich. Auch ein Fachmann könnte nur auf- grund der Aktenlage urteilen, wobei er sicherlich nicht von einer Rötung am Kinn sowie von subjektiv geschilderten Schmerzen auf ein Würgen (und erst recht nicht auf eine Lebensgefahr) schliessen würde (so bereits in act. 45/1/9 und act. 125 je S. 2 festgehalten). Demnach kann auf eine entsprechende Ergänzung der Bewei- se verzichtet werden. Bezüglich der Hämatome auf der Brust des Privatklägers führte der Privatkläger- vertreter schliesslich aus, es sei anzunehmen, diese würden von der geltend ge- machten Fesselung des Privatklägers auf dem Boden mit Druck auf den Brustkas- ten (act. 1 S. 6) stammen. Angesichts des Aussehens (klaren Abgrenzung) und der ärztlichen Bezeichnung als "Prellmarken" (act. 2/3 S. 3) ist aber weit nahelie- gender, dass die Hämatome vom Einsatz eines PMS stammen, wie vom Be- schuldigten 1 eingestanden (er habe aus kurzer Distanz ca. drei bis fünf Schock- stösse gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt; act. 6 S. 6). Beide
- 77 - Ursachen liessen sich mit der von den Ärzten genannten Ursache der Verletzun- gen (Schläge mit stumpfer Gewalt) übereinbringen. Auch diesbezüglich könnte ein Gutachter keine neuen Erkenntnisse gewinnen: Weder wird er bezüglich der Ursache eine sichere Auskunft geben können und umso weniger bezüglich des Bestehens einer Lebensgefahr. Der Gesundheitszustand des Privatklägers nach der Verhaftung lässt insgesamt keinen eindeutigen Schluss zu, spricht aber eher für die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten 1-3.
E. 6.4 Zur Gefährdung des Privatklägers Der Privatkläger leidet unbestrittenermassen an einer Herzkrankheit und er trägt seit 2006 einen Herzschrittmacher bzw. ICD, wobei er auf die ständige Einnahme von Blutverdünnungsmitteln angewiesen ist (Diagnose: kombiniertes, partiell ver- kalktes Aortenvitium bei bicuspider Aortenklappe; isolierte Noncompaction des linken Ventrikels; vgl. act. 12/7). Sein Invaliditätsgrad liegt bei 58% (act. 2/6). So- wohl der ICD als auch die Blutverdünnung erhöhen das allgemeine Verletzungs- und Sterberisko, weshalb evident ist, dass eine körperliche Auseinandersetzung wie die vorliegende (und zwar nach der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers wie nach der Beschuldigten 1-3) mit der damit verbundenen psychischen und psychischen Anstrengung für den Privatkläger ein gegenüber dem Ruhezustand massiv erhöhtes Risiko birgt. Die Fachärzte der Chirurgie hielten dazu in Kenntnis der Kondition des Privatklä- gers sowie der festgestellten Verletzungen fest, dass dieser sich in keiner unmit- telbaren Lebensgefahr befunden habe – auch dann nicht, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte (act. 12/5). Auch die Fachärzte für Innere Medizin des USZ gaben an, dass weder bezüglich des ICD noch aufgrund der Blutver- dünnung je Lebensgefahr bestanden habe – auch dann nicht, wenn keine ärztli- che Versorgung stattgefunden hätte. Sodann erklärten sie, dass "Potentiell aber natürlich ein Trauma den ICD und die Elektroden prinzipiell beschädigen [könne], woraus gefährliche [nicht: lebensgefährliche] Fehlfunktionen resultieren können." sowie dass bei Blutverdünnung, wie vorliegend "ein Trauma im Prinzip immer
- 78 - auch lebensgefährliche Blutungen auslösen [könne]" (act. 12/9). Die kursiv ge- schriebenen Textstellen zeigen auf, wie schwer das beschriebene Risiko fassbar ist; die Intensität der für eine Lebensgefahr benötigten Traumas konnte weder abstrakt definiert noch konnte von den Diagnosen Rückschlüsse auf die Intensität der tatsächlichen körperlichen Einwirkungen auf den Privatkläger gezogen wer- den. Eine potentielle bzw. rein hypothetische Lebensgefahr ist aber keine unmit- telbare. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. med. U._____ nichts zu ändern, welchen der Privatkläger am 3. Dezember 2009 in der Klinik für Kardiolo- gie am USZ in der Sprechstunde aufsuchte. Der Privatkläger berichtete vom Vor- fall mit "schweren Verletzungsfolgen"; insbesondere ist davon auszugehen, dass der Privatkläger auch vom Würgegriff mit Erstickungsängsten und Einblutung in den Augen berichtete, so wie er dies anschliessend in der Anzeige tat. Gestützt auf das Wissen um die Herzerkrankung und die Schilderungen des Zwischenfalls mit der Polizei (allein) durch den Privatkläger hielt Dr. med. U._____ – welcher den Privatkläger gar nicht untersuchte – fest, dass aufgrund der schweren Vorer- krankung eine wie von ihm geschilderte körperliche Auseinandersetzung mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken, die unter Umständen sogar lebensgefährlich hät- ten sein können, verbunden sei. Aus der Blutverdünnung resultiere ein sehr ho- hes Risiko für schwere, unter Umständen auch lebensbedrohliche Komplikationen durch innere Blutungen; im Besonderen durch Würgegriffe und Schläge auf den Rumpf, Hals und Kopf. Bezüglich Schläge auf den Thorax / ICD bestehe potenzi- ell eine grosse Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion bis hin zum Bruch der implantierten Schrittmacherkabel, die zur Auslösung eines lebensgefährlichen Schocks führen könnten. Auch der Einsatz von Pfefferspray sei bei einem schwer herzkranken Patienten besonders problematisch, da hier eine Sympatikus- Aktivierung und Tachikardie induziert werden könne, die wiederum bei einem ICD-Träger zur Auslösung von Schocks führen könnte. Insgesamt sei festzuhal- ten, dass jede physische Gewalt beim Privatkläger lebensgefährliche Konsequen- zen nach sich ziehen könne (zuhanden des Privatklägervertreters verfasster Brief bzw. Bericht; act. 2/5). Dr. med. U._____ urteilt hier noch ohne die medizinischen Akten vom 19. Oktober 2009 gesehen zu haben, und somit allein aufgrund der
- 79 - Schilderungen des Privatklägers. Nach Konsultation der entsprechenden USZ- Arztberichte wiederholte Dr. U._____ am 17. Juni 2010 zuhanden der Staatsan- waltschaft, dass mechanische Einwirkungen (Schläge) auf den ICD zu Beschädi- gung des ICD oder der Kabel und dies wiederum zu lebensgefährlichen Entla- dungen des Gerätes und paradoxen Rhythmusstörungen führen können. Auf ent- sprechende Frage vermerkte Dr. med. U._____ aber, dass auch wenn keine ärzt- liche Versorgung stattgefunden hätte, keine Lebensgefahr bestanden hätte. Auch Dr. med. U._____ spricht somit stets von potenziellen Gefahren, welche "unter Umständen" sogar lebensgefährlich sein könnten. Aus diesen Schilderungen lässt sich demnach – unabhängig davon, welcher Version man folgt – ebensowenig ei- ne unmittelbare, da naheliegende Gefahr des Todes herleiten, zumal stets (nicht spezifisch bezeichnete) "Umstände" hinzukommen müssten; solche Umstände fanden in den Akten an keinem Ort Niederschlag. Da keiner der behandelnden Ärzte eine konkrete Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge bejahte, ist davon auszugehen, dass eine unmittelba- re Lebensgefahr, wie sie Art. 129 StGB verlangt, nie bestand oder zumindest nicht erstellt werden kann, und zwar unabhängig davon, wie die Verletzungen des Privatklägers zustande gekommen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gut- achter heute, rund neun Jahre nach dem Vorfall, zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Er war anlässlich des Vorfalls nicht vor Ort, weshalb er gestützt auf die jeweiligen Parteiaussagen betreffend Art und Heftigkeit der Auseinander- setzung nur theoretisch mögliche Folgen dieser Handlungen, jedoch keine Wahr- scheinlichkeiten betreffend den Eintritt der Todesfolge benennen könnte; ähnlich, wie dies Dr. med. U._____ tat. Umgekehrt könnte er wie bereits erwähnt sicher- lich nicht allein gestützt die medizinischen Akten Rückschlüsse auf die Ursachen dieser Verletzungen ziehen. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass er al- lein aufgrund der Fotografien der geröteten Augen – mithin ohne die Möglichkeit einer Untersuchung und entgegen der Ansicht der den Privatkläger zum Zeitpunkt der Rötung untersuchenden bzw. behandelnden Ärzten – von einem lebensge- fährlichen Würgen ausgehen wird. Natürlich könnte, hier ist dem Privatklägerver- treter für einmal zuzustimmen (act. 172/8 S. 23 f.), ein – wohl auch lebensgefähr- liches – Würgen auch ohne Würgemale und Stauungsblutungen stattgefunden
- 80 - haben. Nur wird sich ein solches weder gestützt auf die vorliegenden noch ge- stützt auf durch ein Gutachten ergänzte Akten nicht beweisen lassen. Die bean- tragte Beweisergänzung würde somit nicht zu einem Erkenntnisgewinn führen und ist demnach abzuweisen (vgl. act. 45/1/9, act. 125). Der Privatklägervertreter machte geltend, angesichts der schweren Erkrankung des Privatklägers sei es völlig lebensfremd, dass dieser sich irgendwie aggressiv verhalten oder eine Auseinandersetzung provoziert hätte (act. 1 S. 6). Auch das Bundesgericht liess unter Hinweis auf die allgemeine Wirkung von Pfefferspray sowie die Kondition des Privatklägers und der damit verbundenen Gefahr von Schlägen (insbes. Schlägen gegen die Brust) gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Beschuldigten verlauten, die ausgeführten Schläge (mit der Faust und dem Knie gegen den Unterleib und mit dem PMS gegen den Brustbe- reich und den Oberschenkel des Privatklägers) sowie der Pfeffersprayeinsatz hät- ten keine Wirkung gezeigt (act. 40/13 E. 4.2). Bezüglich des Pfeffersprays kann jedoch nicht aufgrund allgemeiner Wirkungen auf die individuelle Wirkung ge- schlossen werden, möglich wäre beispielsweise, dass der Privatkläger bezüglich des Wirkstoffs grundsätzlich unempfindlich ist oder es im konkreten Fall – wegen des hohen Stresslevels bzw. der "lodernden Panik" und dem dabei ausgeschütte- ten körpereigenen Stoffen wie bspw. Adrenalin – war (vgl. dazu auch act. 176/2+3). Hinsichtlich der Schläge/Stösse ist wie bereits erläutert angesichts des Verletzungsbildes sodann nicht von grosser Intensität auszugehen (kleines Hämatom an der Brust, keine Hämatome an Oberschenkel und Unterleib). Dar- über hinaus ist unklar, wie schmerzempfindlich der Privatkläger generell ist und in der vorliegenden Situation war; aufgrund der bestehenden Ausnahmesituation ist durchaus vorstellbar, dass er akut kaum Schmerzen verspürte. Die Beschuldigten behaupteten schliesslich nie, dass der Privatkläger gar nicht auf Spray oder Stös- se reagiert, sondern, dass er trotz dieser Handlungen nach wie vor nicht vom Be- schuldigten 1 abgelassen und diesen weiterhin festgehalten habe. Ein solches Verhalten ist auch mit Schmerzen und brennenden Augen vorstellbar. Es bleibt die Frage, ob es angesichts der Kondition des Privatklägers auch wahrscheinlich ist. Zwar liegt auf der Hand, dass sich der Privatkläger aufgrund des dargelegten Gesundheitsrisikos nicht in eine Auseinandersetzung begeben bzw. sich ab einer
- 81 - gewissen Eskalationsstufe daraus entfernen sollte, was ihm mit grosser Wahr- scheinlichkeit anlässlich des Vorfalls im Oktober 2009 – zumindest in grundsätzli- cher Weise – auch bewusst war. Zu betonen ist aber einerseits, dass der Privat- kläger vor dem Vorfall kaum konkret über mögliche Folgen von Schockstössen bzw. Schlägen verschiedener Art auf unterschiedliche Körperstellen sowie eines Pfefferspray-Einsatzes aufgeklärt wurde (zumal die Ärzte kaum Anlass zur An- nahme hatten, dass sich der Privatkläger in eine derartige körperliche Auseinan- dersetzung begeben werde – so gab Dr. U._____ ja sogar an, den Privatkläger als freundlichen und friedfertigen Patienten wahrgenommen zu haben, act. 2/5). Hingegen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger hinsichtlich der allgemei- nen Risiken seiner Kondition (ICD, Blutverdünnung) aufgeklärt wurde (er selbst gab dazu an, sein Arzt habe ihm gesagt, er solle Schlägereien vermeiden, da es sein könne, dass er wegen Schlägen innerlich verblute; act. 9 S. 3). Die blosse Kenntnis des Privatklägers um seinen Herzfehler und der damit verbundenen Ri- siken bedeutet jedoch keinesfalls, dass er sich stets (und insbes. gegenüber Poli- zisten, gegen welche er wie bereits aufgezeigt – zu Recht oder zu Unrecht – ei- nen Groll zu hegen scheint) entsprechend dieser Erkenntnis – anständig, koope- rativ und passiv – verhält. Vorliegend ist durchaus möglich, dass der Privatkläger selbst nicht damit rechnete, dass die Angelegenheit derart ausarten werde, oder aber, dass er die Fähigkeit zu vernünftigem Handeln komplett verlor, sei es aus Wut (was angesichts seines beschriebenen bisherigen Verhaltens und des an den Tag gelegten Charakters als wahrscheinlich erscheint), sei es in Panik (wie dies vom Privatklägervertreter indiziert wurde, vgl. act. 172/7 S. 32: "Das rationale Wahrnehmungssystem des Privatklägers war unter diesen Umständen ganz ein- fach ausgeschaltet." oder act. 172/4 S. 15: "Er fürchtete um sein Leben, war wie von Sinnen."). Zwar kassierte der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung mindestens einen potentiell gefährlichen Schlag auf den Thorax bzw. ICD, wes- halb anzunehmen wäre, dass sich ein vernünftiger Mensch mit der gleichen Kon- dition wie der Privatkläger spätestens in diesem Moment der sich konkretisieren- den Gefahr ruhig verhalten würde. Gleichzeitig ist aber auch die gegenteilige, ag- gressiv-abwehrende Reaktion vorstellbar – zumal dieser Schlag gemessen an der Grösse des Hämatoms nicht von besonderer Intensität war. Wie bereits das
- 82 - Obergericht richtigerweise bemerkte (act. 40/9 E. III. 3 S. 38 f.), kann nicht allein von der Kondition auf das Verhalten des Privatklägers geschlossen werden, zu- mal der Privatkläger die Auseinandersetzung mit der Polizei auch früher nicht zu meiden schien.
7. Fazit Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtli- che Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Allein gestützt auf die medizinischen Akten lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Die teilweise vagen, übertrieben erscheinenden, widersprüchlichen und von einem tiefen Groll gegen die Polizei geprägten Aussagen des Privatklä- gers sind sodann bedingt glaubhaft und werden darüber hinaus auch nur zum Teil sowie in wenig überzeugender Weise durch die Zeugenaussagen gedeckt. Zu- dem erscheint es naheliegend, dass der Privatkläger angesichts seiner Reaktio- nen bei früheren Polizeikontrollen auch vorliegend nicht vernunftgemäss, sondern eben unüberlegt und in grosser Erregung handelte. Demzufolge scheinen die ein stimmiges Ganzes zeichnenden Aussagen der Beschuldigten 1-3 als glaubhafter als jene des Privatklägers, zumal sich (auch) ihre Sachverhaltsschilderung mit den Verletzungsbildern in Einklang bringen lässt. Somit ist den Beschuldigten da- rin Glauben zu schenken, dass sich der Privatkläger von Anfang an unkooperativ,
- 83 - aggressiv und abwehrend verhalten hat (bzw. die Beschuldigten sein Verhalten so auffassen durften), nicht (bzw. nicht hörbar) auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht hat und dass der Beschuldigte weder gewürgt noch ihm ein Knie auf den Rücken gedrückt wurde. Die Beschuldigten handelten also nicht präventiv (bzw., wie es der Privatklägervertreter glauben machen wollte, im Sinne einer Nullrisiko- Strategie, act. 172/8 S. 32), sondern reagierten, wobei sie nicht von einer beson- deren gesundheitlichen Kondition des Privatklägers ausgehen mussten. Aus ihrer Perspektive hatten sie einen grossgewachsenen, jungen, starken, gesunden und vor allem – da sie ja die Kontrolle aufgrund einer bestehenden Fahndung durch- führten – potentiell kriminellen Mann vor sich, der sich zunächst gegen eine Kon- trolle aussprach, sodann (zumindest gemäss dem subjektiven Empfinden der Be- schuldigten, namentlich des Beschuldigten 1) bedrohlich auftrat und sich schliess- lich aktiv und mit aller Kraft gegen eine Verhaftung zur Wehr setzte, der mit ande- ren Worten die Situation gestützt auf sein eigenes Verhalten eskalieren liess. Un- ter Hinweis auf den Grundsatz in dubio pro reo kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten in der vorliegenden Situation zur Eigensicherung nicht anders zu handeln vermochten. Und selbst wenn der Privatkläger von An- fang an seine Herzoperation erwähnt hätte, hätten die Beschuldigten nicht daraus schlussfolgern müssen, dass er einen Defibrillator trägt und Blutverdünner ein- nimmt, und erst recht nicht, dass das Risiko von Schlägen für ihn ungewöhnlich hoch ist. Sodann würde sich auch bei Kenntnis der Kondition und der Risiken kei- ne Pflicht ergeben, eine aggressiv auftretende Person (übermässig) zu schonen, um sich dadurch selbst in Gefahr zu bringen. Hierzu sagte der Privatklägervertre- ter treffend: Es war [dem Würger] C._____ mit aller Gewissheit nicht möglich, die Bewegungen und Krafteinwirkungen, die von meinem sich in höchster Panik be- findlichen Klienten ausgingen, zu kontrollieren. (…) Er [C._____] konnte nicht wis- sen, wie D._____ im Gerangel reagieren würde." (act. 172/4 S. 49). Ist eine Per- son derart unberechenbar, ist es legitim, davon auszugehen, sie stelle potentiell eine grosse Gefahr dar. Somit lässt sich auf Seiten der Beschuldigten 1-3 kein strafbares Verhalten be- züglich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung beweisen: Gemäss den glaubhafteren Aussagen der Beschuldigten erweist sich das Vorgehen der Be-
- 84 - schuldigten 1-3 als im Vergleich zum Verhalten des Privatklägers als Aggressor verhältnis- und somit rechtmässig respektive innerhalb ihrer Amtspflichten. Es lag kein Missbrauch der Amtsgewalt vor, weshalb der Tatbestand des Amtsmiss- brauchs nicht erfüllt ist. Die anfängliche Personenkontrolle im Tram erfolgte be- reits gemäss der Anklage in rechtmässiger Absicht – gestützt auf eine polizeiliche Ausschreibung – und war somit gar nicht gerichtlich zu überprüfen. Racial Profi- ling lag nicht vor. Weiter ist mangels bestehender unmittelbarer Lebensgefahr und mangels direkten Vorsatzes bezüglich der Erzeugung einer unmittelbaren Le- bensgefahr auch der Tatbestand der (versuchten) Gefährdung des Lebens nicht gegeben (diesbezüglich kann abschliessend festgehalten werden, dass selbst der Privatkläger sich nicht sicher war, ob absichtlich gegen seinen Defibrillator ge- schlagen worden sei, act. 9 S. 11). Entsprechend sind die Beschuldigten 1-3 in allen Anklagepunkten freizusprechen.
- 85 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung der Beschuldigten
E. 7 Verfahrensfehler der Anklägerin im Vor- und Hauptverfahren
E. 7.1 Einwendungen des Privatklägervertreters Der Privatklägervertreter machte – wie bereits im Vorverfahren – vor Einzel- und Kollegialgericht erneut geltend, Staatsanwältin E._____ habe einseitig zu Gunsten der Beschuldigten ermittelt und das Verfahren verschleppt, indem die Einvernah- men verspätet durchgeführt und sodann zunächst ganz auf die Einvernahme des Privatklägers verzichtet sowie der Privatkläger anschliessend wie eine beschul- digte Person behandelt bzw. unter fraglichen Methoden einvernommen worden sei. Sodann habe sie das Verfahren mehrfach zu Unrecht eingestellt, was sie an sich schon als befangen erscheinen lasse. Es sei ihr nie um eine ernsthafte Erhel- lung des Ereignisverlaufs gegangen, immer nur um Verdunkelung. Zudem habe Staatsanwältin E._____ in der Anklage (bzw. in der Hauptverhandlung nur even- tualiter) dem Anklagesachverhalt unangemessen tiefe Strafen beantragt. Dass sie anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich auf Freispruch plädiert habe, lasse sie nun klarerweise als befangen erscheinen, da sie verpflichtet sei, die Anklage zu vertreten. Ihr Plädoyer – der Antrag [auf Freispruch], der Inhalt, die Art der Sprache, die Herabsetzung des Privatklägers bzw. das "widerliche Geschädigten-
- 16 - Bashing" – zeige auf, dass sie krass feindselig gegenüber dem Privatkläger ein- gestellt sei (vgl. act. 113/act. 122 S. 2 sinngemäss; act. 129; act. 134; Prot. S. 37; act. 172/B S. 14-17, act. 172/7 S. 29).
E. 7.2 Einseitige Untersuchungsführung / Verfahrensverschleppung Tatsächlich wurden die ersten Einvernahmen erst mehrere Monate nach dem Vorfall durchgeführt; die Einvernahme des Privatklägers acht, jene des Zeugen F._____ 13 Monate später. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Privat- kläger erst nach zwei Monaten Strafanzeige einreichte (noch dazu bei der fal- schen Behörde) und weitere zwei Monate später die Anklagekammer die Strafun- tersuchung eröffnete. Somit konnte erst rund vier Monate nach dem Vorfall über- haupt zu Einvernahmen in diesem Verfahren vorgeladen werden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, der (einzige) Zeuge wäre dann umgehend vorgeladen worden, allfällige aus einer späteren Vorladung ergehende Nachteile können nun aber nicht mehr behoben werden. Sodann haben scheinbar weder der Privatklä- ger noch die Beschuldigten (je von Anfang an anwaltlich vertreten) versucht, die Einvernahmen voranzutreiben. Der Privatkläger hätte darüber hinaus durchaus Gelegenheit gehabt, seine Aussagen im gegen ihn geführten Parallelverfahren zu deponieren, was er allerdings in Absprache mit seinem Vertreter verweigerte. Somit kann sicherlich nicht von einer "Verschleppungstaktik" gesprochen werden. Der anfängliche Verzicht auf die Einvernahme der Beschuldigten im Beisein des Privatklägers war zwar gemäss obergerichtlichem Beschluss sodann unzulässig, weshalb sich die erste Einstellungsverfügung der Anklägerin als fehlerhaft erwies; die versäumte Verfahrenshandlung wurde von der Anklägerin aber nach Rück- weisung durch das Obergericht umgehend nachgeholt. Darin ist kein krasser Ver- fahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu erkennen. Auch wenn sich sodann auch die zweite Einstellungsverfügung als fehlerhaft erwies, kann in der nochmaligen Verfahrenseinstellung ebensowenig ein krasser Verfahrensfehler der Anklägerin erkannt werden, da dieser andernfalls kaum vom Obergericht ge- schützt worden wäre; im Übrigen handelte es sich um einen Ermessensentscheid. Weitere Verfahrensmängel liegen nicht vor, jedenfalls keine offensichtlichen oder gar krassen. Wie bereits erwähnt wurde das im Anschluss an die wesentlichen
- 17 - Untersuchungshandlungen gegen die fallführende Staatsanwältin und sämtliche Angehörige der Anklägerin gestellte (erste) Ausstandsbegehren des Privatklägers von zwei Instanzen abschlägig beurteilt, wobei keine einseitige bzw. parteiische Untersuchungsführung festgestellt wurde; der Privatkläger brachte überdies nur pauschale Rügen und insbesondere keine krassen Verfahrensfehler vor (act. 41/9+18); das (zweite) Ausstandsbegehren zog er zurück. Zwar dauerte das Vorverfahren tatsächlich übermässig lange, dies ist aber nicht der Anklägerin, sondern der Vielzahl von involvierten Parteien und Rechtsvertretern und der damit verbundenen Schwierigkeit der Terminfindung sowie der Ausschöpfung aller Rechtsmittel bzw. den zwangsläufig damit verbundenen Verzögerungen zuzu- schreiben. Das Beschleunigungsgebot erweist sich somit nicht als verletzt, wobei sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebot ohnehin nur zugunsten, nicht aber zulasten der Beschuldigten (und zugunsten des Privatklägers) auswirken würde (die lange Verfahrensdauer wird im Verurteilungsfall allenfalls bei der Strafzumessung – notabene zugunsten der Beschuldigten – zu berücksichtigen sein). Hinsichtlich des Vorwurfs, der Privatkläger sei wie eine beschuldigte Person behandelt worden, ist einzig anzufügen, dass er betreffend den gleichen Vorfall in einem Gegenverfahren tatsächlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 3 – welche sich anlässlich der Verhaftung ebenfalls leichte Verletzungen zuzogen – beschuldigt wird (sistiertes Parallelverfahren, act. 14/1-14 bzw. act. 90/1-20; dazu nachfolgend E. II. 5.1.1), und die Krux der Sache eben genau darin liegt, dass die Rollen der Beschuldigten und des Privatklägers (bzw. im Gegenverfahren: des Beschuldigten und der Ge- schädigten) von Anfang an unklar waren. Dies würde zwar kein "Zusammen- schreien" des Privatklägers oder gar ein Behandeln des Zeugen "wie Dreck" rechtfertigen, diese Behauptungen von Seiten des Privatklägervertreters können heute aber auch nicht mehr überprüft werden, zumal keine Belege zum Ton, wel- cher anlässlich der Einvernahmen angeschlagen wurde, bestehen. Aus den (vom vertretenen Privatkläger bzw. vom Zeugen unterzeichneten) Protokollen ergeben sich jedenfalls keine "fraglichen Einvernahmemethoden". Auch darin, dass Staatsanwältin E._____ die Gefährdung des Lebens zunächst nicht anklagte, liegt kein – und sicherlich kein krasser – Verfahrensfehler. Einer-
- 18 - seits lag dies in ihrem Ermessen – es trifft insbesondere nicht zu (so aber der Pri- vatklägervertreter), dass das Bundesgericht explizit eine Anklage betreffend Ge- fährdung des Lebens verlangte –, andererseits kommunizierte sie ihren Entscheid in transparenter Weise (vgl. act. 53; Der Privatklägervertreter rügte dies denn auch erst anlässlich der rund neun Monate später stattfindenden einzelgerichtli- chen Hauptverhandlung). Sodann setzte sie die gerichtliche Anweisung betreffend Anklageergänzung ohne weiteres um. Zutreffend ist, dass das von der Anklägerin beantragte Strafmass bei anklagegemässer Verurteilung zu tief angesetzt wäre, was in Anbetracht der Vorgeschichte sicher die Annahme rechtfertigte, dass die Staatsanwältin die erst auf einzelgerichtliches Geheiss vorgenommene Anklage- ergänzung um den Tatbestand des Gefährdung des Lebens nicht ernstlich zu ver- treten beabsichtigte; auch darin kann allerdings kein krasser Verfahrensmangel erkannt werden, zumal sie einzig dazu verpflichtet war, die Anweisungen des Ein- zelgerichts umzusetzen. Dies tat sie auch, indem sie die ergänzte Anklage ord- nungsgemäss erstellte bzw. den ergänzten Anklagesachverhalt so umschrieb, dass gestützt darauf eine Verurteilung erfolgen könnte. Das Kollegialgericht ist überdies auch in keiner Weise an den staatsanwaltschaftlichen Antrag gebunden. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss dem Wahrheitsgrundsatz alle belastenden und entlastenden Umstände gleichermassen zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO/CH bzw. § 31 StPO/ZH) und nach Abschluss der Ermittlungen bei hinrei- chenden Verdachtsgründen sowie im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (im Vor- verfahren geltender Grundsatz in dubio pro duriore), damit sich das Gericht mit diesem Zweifelsfall befassen kann (Art. 319 und 324 StPO). Je mehr Zweifel aber im Zeitpunkt der Anklageerhebung bestehen, desto wahrscheinlicher wird ein Freispruch gestützt auf den im Hauptverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend wollte die Anklägerin das Verfahren einstel- len, da sie von Anfang an nicht von einem Schuldspruch überzeugt war, was sich bei bestehender Beweislage als unzulässig erwies. Es ging aber aus allen bishe- rigen Entscheiden (auch jenen des Ober- und Bundesgerichts) klar hervor, dass (gewisse bis grosse) Zweifel an einem Schuldspruch bestanden. Trotz der deut- lich zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Anklägerin erweist sich die Er- mittlung selbst als unparteiisch, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Anklägerin
- 19 - nicht allen be- und entlastenden Umständen gleichermassen nachgegangen wä- re. Letzteres zeigt sich beispielsweise an den teilweise im Hauptverfahren erneut gestellten und erneut abgewiesen Beweisergänzungsanträgen der Privatkläger- schaft, welche sich somit auch nach Ansicht des Gerichts nicht aufdrängten (die einzige gerichtlich vorgenommene Beweisergänzung war ein Aktenbeizug zweier Entscheide, welche im Vorverfahren noch nicht ergangen waren; auf das vom Pri- vatklägervertreter im Vor- und Hauptverfahren beantragte Gutachten wird an an- derem Ort eingegangen). Die Zurückhaltung der Staatsanwältin zur Anklageerhe- bung bei gegebener Aktenlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist erneut zu erwähnen, dass der Privatkläger von Anfang an ver- treten war und seine Rechte wie aufgezeigt jeweils verteidigen konnte. Sodann bleibt zu betonen: Selbst wenn Verfahrensmängel erkannt würden, wurde weder beantragt noch ist ersichtlich, welche Verfahrenshandlungen wiederholt oder er- gänzt werden müssten oder könnten.
E. 7.3 Ausstandsbegehren vom 16. Mai 2017 bzw. vom 10. April 2018 Es ist zu prüfen, wie die durch den Privatklägervertreter vor der Hauptverhand- lung gestellten (act. 129/act. 134) und anlässlich der Hauptverhandlung zweimal erneuerten Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ (vor und nach ih- rem Plädoyer, Prot. S. 13, Prot. S. 37) zu behandeln sind. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch ei- ner Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weite- res Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsan- waltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte be- troffen sind (Art. 59 Abs. 1 Ingress und Abs. 1 lit. b StPO). Bei richtiger Betrach- tungsweise kann die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Ausstandsbe- gehren gegen die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden jedoch nur dann zuständig sein, wenn das Verfahren noch vor der Behörde, die als Gan- zes oder teilweise vom Ausstand betroffen ist, anhängig ist. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregel von Art. 59 Abs. 1 StPO ist, dass eine andere als die vom Ausstand betroffene Behörde über das Ausstandsgesuch entscheidet. Ist die Sa-
- 20 - che beim erstinstanzlichen Gericht anhängig, hat somit nicht die Beschwer- deinstanz über die gegen die Staatsanwaltschaft geltend gemachten Ausstands- gründe zu entscheiden, sondern eben das Sachgericht. Dabei betrifft der Ent- scheid des Sachgerichts nicht den Ausstand an sich, da nach Anklageerhebung keine Amtshandlungen mehr anstehen, bei welchen die Vertretung der Staatsan- waltschaft in den Ausstand treten könnte bzw. müsste, sondern mehr die Verwirk- lichung eines Ausstandsgrundes. Wird zu Recht ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund geltend gemacht, liegt hinsichtlich der nach der Verwirklichung des Ausstandsgrundes vom Betroffenen (im Vorverfahren) vorge- nommenen prozessrechtlichen Handlungen in aller Regel ein Verfahrensfehler vor. Das Gericht hat sodann zu entscheiden, ob diese Handlungen dennoch zu berücksichtigen oder ob sie – soweit noch möglich – zu wiederholen sind, zumal das Gericht unvollständig oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise ergänzt bzw. nochmals erhebt (Art. 343 StPO). Nach Anklageerhebung ist somit nur noch die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit von bereits erfolgten Erhebungen im Unter- suchungsverfahren offen (vgl. dazu Beschluss der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich UA170015 vom 10. August 2017, E. II. 2.2; act. 155). Ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund wirkt sich somit auch nicht auf die Handlungen der Anklagevertretung im Hauptverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft ist im gerichtlichen Verfahren Partei und nicht mehr Strafbe- hörde (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die An- klage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B.415/2011 vom 25. Oktober 2011). In diesem Rahmen besteht weder für die beschuldigte Person noch für die Privatklägerschaft einen Anspruch auf ein be- stimmtes Verhalten der Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft hat insbeson- dere nicht die Aufgabe, die Interessen der Privatklägerschaft zu vertreten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 = Pra 101 Nr. 123). Als Partei kann die Vertretung der Staats- anwaltschaft somit nicht mehr befangen sein, selbst wenn sich in Bezug auf das Vorverfahren ein Ausstandsgrund verwirklicht haben sollte (zum Ganzen: Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
E. 10 Den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wird eine Genugtuung von je Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 11 Die Kosten, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 94 -
E. 12 Mündliche Eröffnung am 18. April 2018, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an
- die erbetenen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten 1-3 (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);
- den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an
- die erbetenen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten;
- die Staatsanwaltschaft I neu II des Kantons Zürich;
- Rechtsanwalt Y1._____ als Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers;
- Rechtsanwalt Y2._____ als weiterer Vertreter des Privatklägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Dispositiv und mit Hinweis auf die Rechtskraft (gemäss act. 90/20; Sistierungsverfügung vom 23. März 2012, SAST1/2009/6415).
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 95 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. April 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Verfahrensleitung: Gerichtsschreiberin: Dr. Ch. Lehner lic. iur. J. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG160367-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner als Verfahrensleitung sowie die Vize- präsidenten Dr. Th. Müller und lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Graf Urteil vom 17. April 2018 (begründet) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ betreffend Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauch Privatkläger D._____,
- 2 - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Privatkläger- vertreter, , sowie lic. iur. Y2._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
29. November 2016 (act. 109B) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12, 44, 66) Die Beschuldigten A._____ (1), B._____ (2) und C._____ (3) in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigungen, der Privatkläger in Begleitung seiner beiden Vertreter sowie Staatsanwältin E._____ für die Anklägerin. Anträge der Anklagebehörde gemäss Anklage: (act. 109B [ergänzte Anklage]) "- Schuldigsprechung von A._____, B._____ und C._____ im Sinne der Anklageschrift.
- Bestrafung von A._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 130.00 (entsprechend CHF 13'000.00) sowie einer Busse von CHF 3'300.00.
- Bestrafung von B._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 10'000.00) sowie einer Busse von CHF 2'400.00.
- Bestrafung von C._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 (entsprechend CHF 7'000.00) sowie einer Busse von CHF 1'800.00.
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafen unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse von 26 Tagen für A._____, von 24 Tagen für B._____ und von 18 Tagen für C._____. Entscheid über die Zi- vilansprüche der Privatklägerschaft.
- Anteilsmässige Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vor- verfahren gemäss sep. Kostenblättern)."
- 4 - Anträge der Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung: (act. 171 S. 1) "♦ Die beschuldigten Personen seien von sämtlichen Vorwürfen frei- zusprechen, ♦ eventualiter seien sie wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstra- fe von jeweils 100 Tagessätzen sowie Verbindungsbussen ge- mäss ergänzter Anklageschrift vom 29. November 2016 zu verur- teilen. ♦ Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfragen sei nach richterlichem Ermessen zu befinden, abhängig davon, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt." Anträge der Privatklägerschaft: (act. 172/9 S. 1 und S. 4-8) "♦ Die Beschuldigten seien der eventualvorsätzlich versuchten Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB (allenfalls der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, eventuell des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB), sodann des Amtsmissbrauchs im Sin- ne von Art. 312 StGB (allenfalls noch der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, schuldig zu sprechen und angemes- sen zu bestrafen. ♦ Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen. ♦ Die Kosten für die amtliche Rechtsvertretung seien gemäss ein- gereichter Kostennote auf die Gerichtskasse zu nehmen. ♦ Es sei festzustellen, dass der Anspruch meines Klienten auf Ge- nugtuung und Schadenersatz aus dem Vorfall vom 19. Oktober 2009 vom Grundsatz her ausgewiesen ist. ♦ Meinem Klienten sei eine Genugtuung für die erlittene seelische Unbill und die Belastung durch die lange Verfahrensdauer von Fr. 25'000.– (zusätzlich Zins zu 5 % seit dem 19. Oktober 2009) zuzusprechen. ♦ Für die während der Verfahrensdauer von fast neun Jahren ange- fallenen Umtriebe sei meinem Klienten ein symbolischer Betrag von Fr. 1'000.– zuzusprechen. ♦ Allfällige später anfallende Schadenersatzbegehren aus dem Vor- fall vom 19. Oktober 2009 seien auf den für solche Fälle vorgese- henen Verfahrensweg zu verweisen. ♦ Eventuell sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass die Genug- tuungs- und Schadenersatzforderungen i.S.v. Art. 61 OR auf den
- 5 - Zivilweg verwiesen werden und gemäss dem Zürcherischen Haft- gesetz in einem entsprechenden Verfahren gegen die Stadtpolizei Zürich respektive die Stadt Zürich geltend zu machen sind." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (act. 175 S. 1) "♦ A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. ♦ Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Las- ten des Staates. ♦ Auf die Zivilklage des Privatklägers sei nicht einzutreten; eventua- liter sei sie abzuweisen." Anträge der Verteidigung der Beschuldigten B._____ (act. 178 S. 12) "♦ B._____ sei vollumfänglich freizusprechen. ♦ Es sei ihr eine angemessene Genugtuung nach richterlichem Er- messen zuzusprechen. ♦ Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und B._____ sei eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zu- zusprechen. ♦ Die Anträge des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C._____ (act. 180 S. 2) "♦ C._____ sei von sämtlichen Vorwürfen frei zu sprechen. ♦ Es sei ihm eine symbolische Genugtuung nach gerichtlichem Er- messen zuzusprechen. ♦ Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 erstattete Rechtsanwalt Y1._____ als Vertreter von D._____ (Geschädigter bzw. Privatkläger) bei der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (Anklägerin) Strafanzeige gegen die Polizeibeamten A._____, B._____ und C._____ (Beschuldigte 1-3) wegen Amtsmissbrauchs, Ge- fährdung des Lebens sowie Körperverletzung (evtl. Tätlichkeiten) zum Nachteil des Privatklägers aufgrund dessen Verhaftung durch die Beschuldigten 1-3 vom
19. Oktober 2009 mit Verletzungsfolgen für den Privatkläger (act. 1). Gestützt auf den damals geltenden § 22 Abs. 6 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) überwies die Anklägerin am 14. Januar 2010 die Akten an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Eröffnung der Stra- funtersuchung oder das Nichteintreten auf die Anzeige (act. 5/3). Am 23. Februar 2010 beschloss die obergerichtliche Anklagekammer die Eröffnung der Strafun- tersuchung (act. 5/5), welche von der Anklägerin – nach durchgeführten Einver- nahmen des Privatklägers, eines Zeugen und der Beschuldigten sowie Einholung von Arztberichten – mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 mangels anklagege- nügenden Tatverdachts eingestellt wurde (act. 25 bzw. act. 28). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob diese Einstellungsver- fügung auf Beschwerde des Privatklägers hin am 12. April 2011 wegen Missach- tung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Durchführung von weite- ren Einvernahmen der Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwir- kungsrechte des Privatklägers an die Anklägerin zurück (act. 29). Nach entspre- chend ergänzter Untersuchung stellte die Anklägerin das Verfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2012 aufgrund des unveränderten Beweisergebnisses (die Be- schuldigten machten anlässlich der Einvernahmen in Anwesenheit des Privatklä- gers je von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch) erneut ein (act. 38). Wiederum setzte sich der Privatkläger dagegen zur Wehr, wobei die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Be-
- 7 - schluss vom 5. Juni 2013 abwies und erwog, dass die Aussagen des Privatklä- gers nicht glaubhafter seien als jene der Beschuldigten, weshalb sich ein strafba- res Verhalten der Beschuldigten bezüglich der fraglichen tätlichen Auseinander- setzung kaum beweisen lasse und somit ein Schuldspruch als sehr unwahr- scheinlich erscheine (act. 40/9). Der obergerichtliche Entscheid wurde schliesslich wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" mit Urteil vom 24. Juni 2014 vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Un- tersuchung an die Anklägerin zurückgewiesen, mit der Begründung, neben den Aussagen lägen objektive Beweise vor (dokumentierte Verletzungen und Krank- heitsbild des Privatklägers), welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten zumindest nicht gänzlich ausschlössen, weshalb nicht mit Si- cherheit ein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege (Verfahren 6B_743/2013; act. 40/13). Mit Eingabe vom 29. August 2014 stellte der Privatkläger ein erstes Ausstandsbegehren gegen die untersuchungsleitende Staatsanwältin sowie ge- gen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaften, wobei das Aus- standsbegehren mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Oktober 2014 und hernach auch mit Urteil des Bundes- gerichts vom 12. Mai 2015 (Verfahren 1B_405/2014) abschlägig entschieden wurde (act. 41/9; act. 41/18). In Folge ergänzte die Anklägerin die Untersuchung, indem sie Bilder der Verletzungen aller Beteiligten (sowie weitere nicht direkt mit dem Sachverhalt zusammenhängende Akten) beizog und am 30. November 2015 eine Konfrontations- sowie die Schlusseinvernahme durchführte, anlässlich wel- cher sie in Aussicht stellte, wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverlet- zung anzuklagen (act. 42). Das wegen unvollständiger Anklage – gemäss Privat- klägervertreter hätte die Anklage auch weitere Tatbestände umfassen müssen (Gefährdung des Lebens, versuchte schwere Körperverletzung, Angriff) – so- gleich gestellte zweite Ausstandsbegehren des Privatklägers wurde am 13. Janu- ar 2016 zurückgezogen (act. 50/1+6). Am 5. Februar 2016 erhob die Anklägerin nach Ankündigung des Verfahrensabschlusses und Ablehnung der gestellten Be- weisanträge schliesslich beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Anklage gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung im Sinne von Art. 312 StGB und Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit
- 8 - Ziff. 2 Abs. 3 StGB, worin sie die Bestrafung der Beschuldigten 1-3 mit je einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen beantragte (eingegangen am 15. Februar 2016, act. 54). 1.2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 lud das Einzelgericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. November 2016 vor und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (Prozess-Nr. GG160027; act. 55/1-10). Innert Frist gingen Beweisanträge verschiedener Parteien sowie entsprechende Stellungnahmen da- zu ein (act. 58, 65, 73-75, 93, 97), wobei die Beweise teilweise im Sinne der An- träge ergänzt wurden (act. 79, 85, 99; Beizug von Polizeirapporten und Untersu- chungsakten betr. Privatkläger und Sichtung Personaldossiers der Beschuldig- ten). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 wurden die Be- schuldigten und der Privatkläger befragt (GG160027-Prot. S. 13-28). Sodann stellte der Privatklägervertreter im Rahmen seines Plädoyers vorfrageweise unter anderem den prozessualen Antrag, es sei die Anklage um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu ergänzen (vgl. act. 108), wo- raufhin die Hauptverhandlung einstweilen auf diese Frage beschränkt und sodann
– nach Stellungnahmen der Verteidigungen – abgebrochen wurde (GG160027- Prot. S. 29, 36). Diese privatklägerischen Antrag entsprechend wies das Einzelge- richt mit Verfügung vom 23. November 2016 die Anklage zur Ergänzung um die fehlenden Tatbestandselemente von Art. 129 StGB an die Anklägerin zurück (act. 109). Nach Eingang der entsprechend ergänzten – hinsichtlich der übrigen Anträge und insbesondere bezüglich des Strafmasses unveränderten – Anklage vom 29. November 2016 (act. 109B) überwies das Einzelgericht vorliegendes Ver- fahren aufgrund des erhöhten abstrakten Strafrahmens an das hiesige Kollegial- gericht, wo es am 22. Dezember 2016 einging (act. 114). 1.3. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 lud das Kollegialgericht unter vorlie- gender Prozess-Nummer DG160367 erneut zur Hauptverhandlung vor, wobei die Anklägerin zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, und setzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (act. 116/1-9). Der innert Frist vom Pri- vatklägervertreter erneuerte Beweisantrag (Beizug eines medizinischen Sachver-
- 9 - ständigen, act. 124) wurde mit Verfügung vom 16. März 2017 einstweilen abge- lehnt. 1.4. Der Privatklägervertreter wies die fallführende Staatsanwältin am 27. Januar 2017 – nachdem sie die Anklage um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens ergänzt hatte, ohne dabei die Anträge zu den Strafen zu erhöhen – unter Äusse- rung gleichbleibender Vorwürfe (einseitige Ermittlung; Rassismus- und Korrupti- onsverdacht) sowie der Vermutung, sie werde anlässlich der Hauptverhandlung auf Freispruch plädieren, auf die Möglichkeit hin, in den Ausstand zu treten (act. 122; von der Anklägerin unaufgefordert und unbeantwortet ans Sachgericht weitergeleitet, act. 121). Mit Schreiben vom 14. März 2017 äusserte der Privatklä- gervertreter gegenüber der Staatsanwältin erneut die Vermutung, sie werde auf Freispruch plädieren, ohne erneut einen Ausstand zu thematisieren und ohne ex- plizit eine Antwort auf seine Frage, ob sie die Anklage auch engagiert vertreten werde, zu verlangen (act. 127/1). Schliesslich hielt er mit Schreiben vom 3. Mai 2017 zuhanden der Staatsanwältin fest, er habe ein Ausstandsbegehren gegen sie eingeleitet, und dass sie ihm mitzuteilen habe, wie weit das entsprechende Verfahren gediehen sei (act. 127/2; beide Schreiben wurden ans Sachgericht wei- tergeleitet). An das Sachgericht als Verfahrensleitung wurde bis dahin kein Aus- standsbegehren gerichtet, obwohl der Privatklägervertreter Kenntnis davon hatte, dass die Staatsanwältin nicht beabsichtigte, in den Ausstand zu treten bzw. über- haupt zum Begehren Stellung zu nehmen (vgl. act. 121, act. 127/1+2). Vom Pri- vatklägervertreter als Rechtsanwalt wäre zu erwarten gewesen, dass er sich di- rekt an die Verfahrensleitung gewendet hätte, wäre es ihm mit seinem dritten (in gleicher pauschaler Weise begründeten) Ausstandsbegehren ernst gewesen; dies umso mehr, als dass das Ausstandsbegehren bezüglich der meisten Handlungen des Vorverfahrens (mit Ausnahme der zuletzt vorgenommenen Anklageergän- zung, welche aber nach dem entsprechenden privatklägerischen Antrag im Sinne der Erwägungen des erstinstanzlichen Einzelgerichts und eben nicht auf Bestre- ben der Staatsanwältin erging) als verspätet zu gelten hatte und der fallführenden Staatsanwältin im Hauptverfahren sodann keine tragende Rolle mehr zukam bzw. zukommt. Aus diesem Grund wurden die von der Staatsanwältin weitergeleiteten Schreiben ohne Weiterungen zu den Akten genommen, was dem Privatkläger mit
- 10 - Schreiben vom 16. Mai 2017 schriftlich mitgeteilt wurde (act. 128). Schliesslich wurde mit Eingabe von 16. Mai 2017 ausdrücklich ein Ausstandsbegehren zu- handen der Verfahrensleitung gestellt (act. 129; Eingang am 17. Mai 2017). Da- raufhin wurde der Privatklägervertreter darüber informiert, dass sich die Verfah- rensleitung aufgrund des abgeschlossenen Vorverfahrens für die Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen die Staatsanwältin als zuständig erachte und es das Ausstandsbegehren anlässlich der Hauptverhandlung (vorfrageweise) prüfen werde (act. 130). Auf dieses Schreiben reagierte der Privatklägervertreter mit Ein- gabe vom 29. Mai 2017 – mithin gerade mal zwei Wochen vor der auf Mitte Juni angesetzten Hauptverhandlung – mit Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner als Verfahrensleitung und die zuständige Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Graf, wofür seine abweichende rechtliche Einschätzung betreffend die Zuständigkeit und den Zeitpunkt, über das gegen die Staatsanwältin gestellte Ausstandsbegehren definitiv zu entscheiden, als Hauptbegründung diente (act. 134). Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 wurden letztere Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das zürcherische Obergericht überwiesen und die La- dungen für die Hauptverhandlung abgenommen und es wurde das Verfahren am hiesigen Gericht sistiert (act. 136), was den Privatklägervertreter allerdings nicht davon abhielt, in Folge zahlreiche Beweisanträge an die (notabene: seiner An- sicht nach befangene) Verfahrensleitung zu richten (act. 144, 147, 150, 152). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 wurde das Verfahren am hiesigen Gericht fort- gesetzt und über die Beweisanträge entschieden (act. 157; Aktenbeizug), nach- dem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ausstandsbe- gehren gegen den Verfahrensleiter und die Gerichtsschreiberin mit Beschluss vom 10. August 2017 mangels Anscheins von Befangenheit abgewiesen und zu- dem die Frage der Zuständigkeit für das im Hauptverfahren gegen die Staatsan- wältin gestellte Ausstandsbegehren – im Sinne der Einschätzung des hiesigen Gerichts – geklärt hatte (act. 155). 1.5. Mit Verfügung vom 24. November 2017 lud das Kollegialgericht erneut zur Hauptverhandlung vor, wobei den Parteien je eine Redezeit von zwei Stunden zugestanden wurde, unter Hinweis darauf, dass sie vorab zur Hauptverhandlung schriftliche Eingaben machen könnten (act. 162/1-9). Die zeitliche Beschränkung
- 11 - der mündlichen Parteivorträge erfolgte, nachdem der Privatklägervertreter mehr- fach darauf hingewiesen hatte, dass er ein zeitintensives Plädoyer halten werde und eine Verhandlungsdauer von fünf vollen Tagen als angemessen erachte (zu- letzt: act. 159), wobei ihm im Nachgang mitgeteilt wurde, dass es sich nur um ein ungefähres Zeitfenster handle (act. 166; Prot. S. 14). Die übrigen Parteien zeigten sich damit ausdrücklich oder implizit einverstanden (vgl. Prot. S. 41). 1.6. Zur Hauptverhandlung vom 10./11. April 2018 erschienen die Beschuldigten 1-3 in Begleitung ihrer Verteidigungen, der Privatkläger in Begleitung seiner bei- den Vertreter (Rechtsanwalt Dr.Y1._____ als Privatklägervertreter sowie Rechts- anwalt lic. iur. Y2._____ zu dessen Unterstützung) sowie Staatsanwältin lic. iur. E._____ – welche die gesamte Untersuchung führte – als Vertreterin der Anklägerin (Prot. S. 12, 44, 66). 1.7. Der Privatklägervertreter warf verschiedene Vor- und Zwischenfragen auf und stellte erneut Beweisergänzungsanträge. Vorab thematisierte er die "Rede- zeitbeschränkung": Er brauche für sein Plädoyer zwei Tage, nicht zwei Stunden (Prot. S. 13). Nachdem zunächst an der ursprünglichen Zeitvorgabe festgehalten und der Privatklägervertreter darauf hingewiesen wurde, dass für sachbezogene Ausführungen zum Fall kein zweitägiges Plädoyer notwendig sei (Prot. S. 14), entschied das Kollegialgericht nach ersten Ausführungen des Privatklägervertre- ters – der sich nach über zwei Stunden noch kaum zum konkreten Sachverhalt geäussert hatte, zumal er in keiner Weise versuchte, sein Plädoyer zu kürzen bzw. zusammenzufassen (Prot. S. 39 f.) – ihm bzw. dem Privatkläger vollumfäng- lich Gehör zu gewähren (Prot. S. 41). Der Privatklägervertreter verlas sodann während rund acht Stunden einen Grossteil seines 450 Seiten umfassenden Plä- doyers (act. 172/A, B, 1-9). Weiter erneuerte der Privatklägervertreter anlässlich der Hauptverhandlung das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ sowohl vor als auch nach ihrem Plädoyer (Prot. S. 13, Prot. S. 37; dazu nachfol- gend, E. I. 7). Sodann beantragte er zur Ergänzung der Beweise die erneute Be- fragung des Privatklägers sowie die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gut- achtens – von einem anderen Institut als dem zürcherischen IRM –, weil hier be- züglich der Verletzungsbilder, der möglichen Verletzungsursachen und der Le-
- 12 - bens- und Gesundheitsgefährdung eine fachmännische Interpretation notwendig erscheine, zumal die vorhandenen ärztlichen Berichte darüber keine Auskunft gä- ben (Prot. S. 32 f., Prot. S. 60; act. 72/8 S. 37). Die Einholung eines Gutachtens wurde vorfrageweise einstweilen abgewiesen, vorbehalten einer anderweitigen Einschätzung nach Abschluss der Hauptverhandlung (Prot. S. 36; dazu nachfol- gend, E. II. 6. 3+4). Die übrigen Parteien warfen keine Vor- oder Zwischenfragen auf. 1.8. In der Sache stellte der Privatklägervertreter (erstmals) den Antrag, die Be- schuldigten seien – anstelle der angeklagten Straftatbestände oder eventualiter dazu – der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventuell (dieser Antrag war hingegen nicht neu) auch des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (act. 172/9 S. 1; dazu nachfolgend, E. I. 6). Staatsanwältin E._____ plädierte anlässlich der Hauptverhandlung – wie es der Privatklägervertreter im Vorfeld richtig vermutet hatte und entgegen den in der Anklage gestellten Anträgen – auf Freispruch der Beschuldigten 1-3 (act. 171 S. 1; zum Plädoyer auf Freispruch nachfolgend, E. I. 7.3) und stellte damit im Strafpunkt die gleichen Anträge wie die Verteidigungen (act. 175 S. 1; act. 178 S. 12; act. 180 S. 2). 1.9. Im Anschluss an die zweitägige Hauptverhandlung vom 10./11. April 2018, anlässlich derer die Beschuldigten 1-3 und der Privatkläger erneut befragt wurden (Prot. S. 15-32, 33-35), beriet sich das Gericht am 17. April 2018 (Prot. S. 63). Nachdem das Verfahren als spruchreif erachtet und das – nachfolgend schriftlich zu erläuternde – Urteil gefällt wurde, wurde das Urteil am 18. April 2018 den Er- schienenen mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 182; Prot. S. 66). 1.10. Mit Eingabe vom 26. April 2018 meldete die Privatklägerschaft Berufung gegen das Urteil vom 17. April 2018 an (act. 183). Demzufolge hat das Urteil in begründeter Form zu ergehen.
- 13 -
2. Anwendbares Recht 2.1. Während sich der eingeklagte Sachverhalt sowie ein Teil des Vorverfahrens noch unter der Geltung der StPO des Kantons Zürich (StPO/ZH) ereigneten, er- folgten Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung erst nach Inkraft- treten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011. Folg- lich findet das neue Prozessrecht auf das Gerichtsverfahren Anwendung (Art. 448 Abs. 1 StPO und Art. 450 StPO e contrario). Auf Verfahrenshandlungen in der Strafuntersuchung, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurden, bleibt hingegen das alte Prozessrecht anwendbar (Art. 448 Abs. 2 StPO). In Bezug auf die anklagerelevante polizeiliche Kontrolle und Festnahme könnte sodann auch das zu der Zeit geltende kantonale Polizei- gesetz (PolG/ZH; Inkraftsetzung per 1. Juli 2009) zur Anwendung gelangen. 2.2. Grundsätzlich gelangt auch das zum Deliktszeitpunkt (16. Oktober 2009) geltende materielle Recht zur Anwendung, ausser das neuere Recht erweist sich als für die Beschuldigten milder (Art. 2 StGB). Vorliegend bezieht sich die einzige einschlägige Gesetzesänderung auf das Verjährungsrecht, wo sich die ältere Fassung von Art. 97 lit. c StGB als die mildere erweist (Verjährungsfrist von 7 statt wie heute von 10 Jahren) und somit anzuwenden ist (aStGB; Fassung vom 1. Ap- ril 2009). In anderem Zusammenhang wird mangels inhaltlicher Unterschiede auf das StGB (und nicht das aStGB) verwiesen.
3. Strafantrag Bei den den Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte. Sollte in abweichender rechtlicher Würdigung auf eine eventu- alvorsätzlich versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und/oder eine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB bzw. eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erkannt werden (so der Privatklä- gervertreter, vgl. act. 172/9 S. 1 und act. 172/8 S. 34), wäre ebenfalls kein Straf- antrag nötig; bezüglich einer einfachen Körperverletzung läge mit der Anzeige des Privatklägers vom 23. Dezember 2009 ein rechtzeitig gestellter Strafantrag gegen alle Beschuldigten vor (act. 1).
- 14 -
4. Privatklägerschaft: Straf- und Zivilklage 4.1. Der Privatkläger hat sich mit erwähnter Strafanzeige (act. 1) ausdrücklich und rechtzeitig als Strafkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO und somit als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert. 4.2. Die anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers (act. 172/9 S. 6 ff.) gegenüber den Beschuldigten als Polizisten bzw. Beamte können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise behandelt werden, da es sich da- bei um (auf die EMRK und/oder das Polizei- und Haftungsgesetz des Kantons Zü- rich gestützte) öffentlich-rechtliche und nicht um privatrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO handelt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Verjährung Wie vom Privatklägervertreter richtigerweise geltend gemacht (act. 172/8 S. 2+34), ist eine (abweichende) rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als einfache Körperverletzung oder Nötigung infolge eingetretener Verfolgungs- verjährung gemäss Art. 123 bzw. Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (Ver- jährungsfrist von 7 Jahren) nicht mehr zulässig; selbstredend können auch Tät- lichkeiten nicht mehr verfolgt werden. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss ergänz- ter Anklage (Amtsmissbrauch und Gefährdung des Lebens) sowie auf eine allfälli- ge (abweichende) Würdigung als eventualvorsätzliche Tötung, schwere Körper- verletzung, Angriff oder Freiheitsberaubung ist die Verjährung hingegen noch nicht eingetreten (Art. 312, Art. 129 sowie Art. 111, Art. 122, Art. 134 und Art. 183 je i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB; Verjährungsfrist von 15 Jahren).
6. Anträge der Privatklägerschaft im Strafpunkt Über die teilweisen neuen Anträge des Privatklägervertreters betreffend abwei- chende rechtliche Würdigung im Strafpunkt (act. 172/9 S. 1) kann das Gericht nicht befinden, da die entsprechenden Tatbestandselemente nicht Teil der Ankla- ge sind (Anklagegrundsatz, Art. 9 StPO). Eine entsprechende Anklageergänzung drängt sich vorliegend aufgrund der Beweislage nicht auf, wie in den nachfolgen-
- 15 - den Erwägungen zur Sache aufzuzeigen sein wird. Eine solche wurde vom Pri- vatklägervertreter denn auch nicht beantragt. Zwar erklärte er im Rahmen seines Plädoyers, es wäre "wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung zu untersuchen und allenfalls Anklage zu erheben gewesen" (act. 172/8 S. 7 f.) und es geselle sich zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs "automatisch eine Freiheitsberaubung dazu, auch der Nötigungstatbestand werde erfüllt" (ebd. S. 34), einen entspre- chenden Rückweisungsantrag stellte er anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung aber nicht (auch im vorangegangenen Verfahren sprach er nie von einem möglichen Tötungsdelikt). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, der Anklagesachverhalt umfasse die Tatbestände der Tötung und Freiheitsberau- bung (ebd. S. 25 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, da die Anklage auch den subjektiven Tatbestand, mithin den entsprechenden Vorsatz, jemanden zu töten oder seiner Freiheit zu berauben, konkret umschreiben muss, was sie vorliegend eben nicht tut.
7. Verfahrensfehler der Anklägerin im Vor- und Hauptverfahren 7.1. Einwendungen des Privatklägervertreters Der Privatklägervertreter machte – wie bereits im Vorverfahren – vor Einzel- und Kollegialgericht erneut geltend, Staatsanwältin E._____ habe einseitig zu Gunsten der Beschuldigten ermittelt und das Verfahren verschleppt, indem die Einvernah- men verspätet durchgeführt und sodann zunächst ganz auf die Einvernahme des Privatklägers verzichtet sowie der Privatkläger anschliessend wie eine beschul- digte Person behandelt bzw. unter fraglichen Methoden einvernommen worden sei. Sodann habe sie das Verfahren mehrfach zu Unrecht eingestellt, was sie an sich schon als befangen erscheinen lasse. Es sei ihr nie um eine ernsthafte Erhel- lung des Ereignisverlaufs gegangen, immer nur um Verdunkelung. Zudem habe Staatsanwältin E._____ in der Anklage (bzw. in der Hauptverhandlung nur even- tualiter) dem Anklagesachverhalt unangemessen tiefe Strafen beantragt. Dass sie anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich auf Freispruch plädiert habe, lasse sie nun klarerweise als befangen erscheinen, da sie verpflichtet sei, die Anklage zu vertreten. Ihr Plädoyer – der Antrag [auf Freispruch], der Inhalt, die Art der Sprache, die Herabsetzung des Privatklägers bzw. das "widerliche Geschädigten-
- 16 - Bashing" – zeige auf, dass sie krass feindselig gegenüber dem Privatkläger ein- gestellt sei (vgl. act. 113/act. 122 S. 2 sinngemäss; act. 129; act. 134; Prot. S. 37; act. 172/B S. 14-17, act. 172/7 S. 29). 7.2. Einseitige Untersuchungsführung / Verfahrensverschleppung Tatsächlich wurden die ersten Einvernahmen erst mehrere Monate nach dem Vorfall durchgeführt; die Einvernahme des Privatklägers acht, jene des Zeugen F._____ 13 Monate später. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Privat- kläger erst nach zwei Monaten Strafanzeige einreichte (noch dazu bei der fal- schen Behörde) und weitere zwei Monate später die Anklagekammer die Strafun- tersuchung eröffnete. Somit konnte erst rund vier Monate nach dem Vorfall über- haupt zu Einvernahmen in diesem Verfahren vorgeladen werden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, der (einzige) Zeuge wäre dann umgehend vorgeladen worden, allfällige aus einer späteren Vorladung ergehende Nachteile können nun aber nicht mehr behoben werden. Sodann haben scheinbar weder der Privatklä- ger noch die Beschuldigten (je von Anfang an anwaltlich vertreten) versucht, die Einvernahmen voranzutreiben. Der Privatkläger hätte darüber hinaus durchaus Gelegenheit gehabt, seine Aussagen im gegen ihn geführten Parallelverfahren zu deponieren, was er allerdings in Absprache mit seinem Vertreter verweigerte. Somit kann sicherlich nicht von einer "Verschleppungstaktik" gesprochen werden. Der anfängliche Verzicht auf die Einvernahme der Beschuldigten im Beisein des Privatklägers war zwar gemäss obergerichtlichem Beschluss sodann unzulässig, weshalb sich die erste Einstellungsverfügung der Anklägerin als fehlerhaft erwies; die versäumte Verfahrenshandlung wurde von der Anklägerin aber nach Rück- weisung durch das Obergericht umgehend nachgeholt. Darin ist kein krasser Ver- fahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu erkennen. Auch wenn sich sodann auch die zweite Einstellungsverfügung als fehlerhaft erwies, kann in der nochmaligen Verfahrenseinstellung ebensowenig ein krasser Verfahrensfehler der Anklägerin erkannt werden, da dieser andernfalls kaum vom Obergericht ge- schützt worden wäre; im Übrigen handelte es sich um einen Ermessensentscheid. Weitere Verfahrensmängel liegen nicht vor, jedenfalls keine offensichtlichen oder gar krassen. Wie bereits erwähnt wurde das im Anschluss an die wesentlichen
- 17 - Untersuchungshandlungen gegen die fallführende Staatsanwältin und sämtliche Angehörige der Anklägerin gestellte (erste) Ausstandsbegehren des Privatklägers von zwei Instanzen abschlägig beurteilt, wobei keine einseitige bzw. parteiische Untersuchungsführung festgestellt wurde; der Privatkläger brachte überdies nur pauschale Rügen und insbesondere keine krassen Verfahrensfehler vor (act. 41/9+18); das (zweite) Ausstandsbegehren zog er zurück. Zwar dauerte das Vorverfahren tatsächlich übermässig lange, dies ist aber nicht der Anklägerin, sondern der Vielzahl von involvierten Parteien und Rechtsvertretern und der damit verbundenen Schwierigkeit der Terminfindung sowie der Ausschöpfung aller Rechtsmittel bzw. den zwangsläufig damit verbundenen Verzögerungen zuzu- schreiben. Das Beschleunigungsgebot erweist sich somit nicht als verletzt, wobei sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebot ohnehin nur zugunsten, nicht aber zulasten der Beschuldigten (und zugunsten des Privatklägers) auswirken würde (die lange Verfahrensdauer wird im Verurteilungsfall allenfalls bei der Strafzumessung – notabene zugunsten der Beschuldigten – zu berücksichtigen sein). Hinsichtlich des Vorwurfs, der Privatkläger sei wie eine beschuldigte Person behandelt worden, ist einzig anzufügen, dass er betreffend den gleichen Vorfall in einem Gegenverfahren tatsächlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 3 – welche sich anlässlich der Verhaftung ebenfalls leichte Verletzungen zuzogen – beschuldigt wird (sistiertes Parallelverfahren, act. 14/1-14 bzw. act. 90/1-20; dazu nachfolgend E. II. 5.1.1), und die Krux der Sache eben genau darin liegt, dass die Rollen der Beschuldigten und des Privatklägers (bzw. im Gegenverfahren: des Beschuldigten und der Ge- schädigten) von Anfang an unklar waren. Dies würde zwar kein "Zusammen- schreien" des Privatklägers oder gar ein Behandeln des Zeugen "wie Dreck" rechtfertigen, diese Behauptungen von Seiten des Privatklägervertreters können heute aber auch nicht mehr überprüft werden, zumal keine Belege zum Ton, wel- cher anlässlich der Einvernahmen angeschlagen wurde, bestehen. Aus den (vom vertretenen Privatkläger bzw. vom Zeugen unterzeichneten) Protokollen ergeben sich jedenfalls keine "fraglichen Einvernahmemethoden". Auch darin, dass Staatsanwältin E._____ die Gefährdung des Lebens zunächst nicht anklagte, liegt kein – und sicherlich kein krasser – Verfahrensfehler. Einer-
- 18 - seits lag dies in ihrem Ermessen – es trifft insbesondere nicht zu (so aber der Pri- vatklägervertreter), dass das Bundesgericht explizit eine Anklage betreffend Ge- fährdung des Lebens verlangte –, andererseits kommunizierte sie ihren Entscheid in transparenter Weise (vgl. act. 53; Der Privatklägervertreter rügte dies denn auch erst anlässlich der rund neun Monate später stattfindenden einzelgerichtli- chen Hauptverhandlung). Sodann setzte sie die gerichtliche Anweisung betreffend Anklageergänzung ohne weiteres um. Zutreffend ist, dass das von der Anklägerin beantragte Strafmass bei anklagegemässer Verurteilung zu tief angesetzt wäre, was in Anbetracht der Vorgeschichte sicher die Annahme rechtfertigte, dass die Staatsanwältin die erst auf einzelgerichtliches Geheiss vorgenommene Anklage- ergänzung um den Tatbestand des Gefährdung des Lebens nicht ernstlich zu ver- treten beabsichtigte; auch darin kann allerdings kein krasser Verfahrensmangel erkannt werden, zumal sie einzig dazu verpflichtet war, die Anweisungen des Ein- zelgerichts umzusetzen. Dies tat sie auch, indem sie die ergänzte Anklage ord- nungsgemäss erstellte bzw. den ergänzten Anklagesachverhalt so umschrieb, dass gestützt darauf eine Verurteilung erfolgen könnte. Das Kollegialgericht ist überdies auch in keiner Weise an den staatsanwaltschaftlichen Antrag gebunden. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss dem Wahrheitsgrundsatz alle belastenden und entlastenden Umstände gleichermassen zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO/CH bzw. § 31 StPO/ZH) und nach Abschluss der Ermittlungen bei hinrei- chenden Verdachtsgründen sowie im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (im Vor- verfahren geltender Grundsatz in dubio pro duriore), damit sich das Gericht mit diesem Zweifelsfall befassen kann (Art. 319 und 324 StPO). Je mehr Zweifel aber im Zeitpunkt der Anklageerhebung bestehen, desto wahrscheinlicher wird ein Freispruch gestützt auf den im Hauptverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vorliegend wollte die Anklägerin das Verfahren einstel- len, da sie von Anfang an nicht von einem Schuldspruch überzeugt war, was sich bei bestehender Beweislage als unzulässig erwies. Es ging aber aus allen bishe- rigen Entscheiden (auch jenen des Ober- und Bundesgerichts) klar hervor, dass (gewisse bis grosse) Zweifel an einem Schuldspruch bestanden. Trotz der deut- lich zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Anklägerin erweist sich die Er- mittlung selbst als unparteiisch, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Anklägerin
- 19 - nicht allen be- und entlastenden Umständen gleichermassen nachgegangen wä- re. Letzteres zeigt sich beispielsweise an den teilweise im Hauptverfahren erneut gestellten und erneut abgewiesen Beweisergänzungsanträgen der Privatkläger- schaft, welche sich somit auch nach Ansicht des Gerichts nicht aufdrängten (die einzige gerichtlich vorgenommene Beweisergänzung war ein Aktenbeizug zweier Entscheide, welche im Vorverfahren noch nicht ergangen waren; auf das vom Pri- vatklägervertreter im Vor- und Hauptverfahren beantragte Gutachten wird an an- derem Ort eingegangen). Die Zurückhaltung der Staatsanwältin zur Anklageerhe- bung bei gegebener Aktenlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist erneut zu erwähnen, dass der Privatkläger von Anfang an ver- treten war und seine Rechte wie aufgezeigt jeweils verteidigen konnte. Sodann bleibt zu betonen: Selbst wenn Verfahrensmängel erkannt würden, wurde weder beantragt noch ist ersichtlich, welche Verfahrenshandlungen wiederholt oder er- gänzt werden müssten oder könnten. 7.3. Ausstandsbegehren vom 16. Mai 2017 bzw. vom 10. April 2018 Es ist zu prüfen, wie die durch den Privatklägervertreter vor der Hauptverhand- lung gestellten (act. 129/act. 134) und anlässlich der Hauptverhandlung zweimal erneuerten Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin E._____ (vor und nach ih- rem Plädoyer, Prot. S. 13, Prot. S. 37) zu behandeln sind. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch ei- ner Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weite- res Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsan- waltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte be- troffen sind (Art. 59 Abs. 1 Ingress und Abs. 1 lit. b StPO). Bei richtiger Betrach- tungsweise kann die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Ausstandsbe- gehren gegen die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden jedoch nur dann zuständig sein, wenn das Verfahren noch vor der Behörde, die als Gan- zes oder teilweise vom Ausstand betroffen ist, anhängig ist. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregel von Art. 59 Abs. 1 StPO ist, dass eine andere als die vom Ausstand betroffene Behörde über das Ausstandsgesuch entscheidet. Ist die Sa-
- 20 - che beim erstinstanzlichen Gericht anhängig, hat somit nicht die Beschwer- deinstanz über die gegen die Staatsanwaltschaft geltend gemachten Ausstands- gründe zu entscheiden, sondern eben das Sachgericht. Dabei betrifft der Ent- scheid des Sachgerichts nicht den Ausstand an sich, da nach Anklageerhebung keine Amtshandlungen mehr anstehen, bei welchen die Vertretung der Staatsan- waltschaft in den Ausstand treten könnte bzw. müsste, sondern mehr die Verwirk- lichung eines Ausstandsgrundes. Wird zu Recht ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund geltend gemacht, liegt hinsichtlich der nach der Verwirklichung des Ausstandsgrundes vom Betroffenen (im Vorverfahren) vorge- nommenen prozessrechtlichen Handlungen in aller Regel ein Verfahrensfehler vor. Das Gericht hat sodann zu entscheiden, ob diese Handlungen dennoch zu berücksichtigen oder ob sie – soweit noch möglich – zu wiederholen sind, zumal das Gericht unvollständig oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise ergänzt bzw. nochmals erhebt (Art. 343 StPO). Nach Anklageerhebung ist somit nur noch die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit von bereits erfolgten Erhebungen im Unter- suchungsverfahren offen (vgl. dazu Beschluss der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich UA170015 vom 10. August 2017, E. II. 2.2; act. 155). Ein sich vor Anklageerhebung verwirklichter Ausstandsgrund wirkt sich somit auch nicht auf die Handlungen der Anklagevertretung im Hauptverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft ist im gerichtlichen Verfahren Partei und nicht mehr Strafbe- hörde (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die An- klage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B.415/2011 vom 25. Oktober 2011). In diesem Rahmen besteht weder für die beschuldigte Person noch für die Privatklägerschaft einen Anspruch auf ein be- stimmtes Verhalten der Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft hat insbeson- dere nicht die Aufgabe, die Interessen der Privatklägerschaft zu vertreten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 = Pra 101 Nr. 123). Als Partei kann die Vertretung der Staats- anwaltschaft somit nicht mehr befangen sein, selbst wenn sich in Bezug auf das Vorverfahren ein Ausstandsgrund verwirklicht haben sollte (zum Ganzen: Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
10. August 2017, E. II. 2.3; act. 155).
- 21 - Der Privatklägervertreter führte keinen konkreten Ausstandsgrund an, sondern rügte einfach verschiedene Verfahrensfehler im Vorverfahren sowie das Plädoyer auf Freispruch im Hauptverfahren (zu den Rügen vorstehend, E. I. 7.1.). Wie dargelegt (E. I. 7.2.) liegen bis zur Hauptverhandlung keine Verfahrensfehler vor, welche Staatsanwältin E._____ als befangen sowie ihre Handlungen als un- zulässig bzw. unverwertbar erscheinen lassen und deren Wiederholung notwen- dig machen. Insbesondere vermag allein die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit – auch nach der Rückweisung der Anklage durch das Einzelgericht zur Anklageergänzung – keinen Befangenheitsanschein zu bewirken. Zudem stellt eine allenfalls unrichtige Rechtsauffassung – in Bezug auf die Nichtanklage der Gefährdung des Lebens – keinen Ausstandsgrund dar, umso weniger, als dass diese Auffassung vorliegend auf einer eingehenden und jedenfalls vertretbaren Würdigung der Beweislage beruht. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stel- len ohnehin nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleich- kommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andern- falls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.). Wie aufgezeigt liegen keine besonders krassen Fehler von Staatsanwältin E._____ vor. Da kein Ausstandsgrund vorliegt, ist auch dieses Ausstandsbegehren abzu- weisen (Prot. S. 14). Bezüglich der Amtshandlungen der Staatsanwältin im Hauptverfahren könnte man sich – wie es der Privatklägervertreter tut – auf den Standpunkt stellen, die Ver- pflichtung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung beinhalte die entspre- chende Vertretung der Anklage vor Gericht, womit sowohl Anklage als auch Plä- doyer auf Freispruch unzulässig wären. Der Blick auf die grundsätzliche Aufga- benteilung von Staatsanwaltschaft und Gericht lässt aber eher den Schluss zu, dass die Staatsanwaltschaft zwar den tatsächlichen Umständen sorgfältig und neutral nachzugehen und die Beweisergebnisse dem Gericht umfassend zu prä- sentieren hat, zumal das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachver- halt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), sie aber bezüglich der anschliessenden
- 22 - Würdigung der Ergebnisse und deren Einbindung in Anträge und Plädoyer nicht eingeschränkt wird, da das Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung und der fehlenden Bindung bezüglich der in den Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO) hier eben gerade nicht an diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist; diese stellen letztlich blosse Empfehlungen an das Gericht dar. Somit erscheint es durchaus möglich und zulässig, dass die Staatsanwaltschaft zwar zur Anklageerhebung verpflichtet ist (in dubio pro duriore), nichtsdestotrotz aber nicht von der Beweisbarkeit der Schuld überzeugt ist (in dubio pro reo) und sie dies auch gegenüber dem Gericht
– vor oder anlässlich der Hauptverhandlung – kundtut (vgl. zum Ganzen Acker- mann/Schödler, Anklage auf Freispruch, forumpoenale 1/2016, S. 33-38). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den zitierten Grundsätzen und den Mög- lichkeiten der Staatsanwaltschaft zeigt sich heterogen, allerdings wurde zumin- dest das Plädoyer auf Freispruch anlässlich der Hauptverhandlung – sollte die Staatsanwaltschaft dann immer noch von der Unschuld des Beschuldigten über- zeugt sein – ausdrücklich als zulässig befunden (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012, E. 1.2.3 Abs. 3). Bezüglich der Handlungen von Staatsanwältin E._____ im Hauptverfahren kann jedenfalls kein Ausstandsgrund gegeben sein, da die Staatsanwältin hier als Par- tei waltete. Somit ist auch dieses Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten ist (Prot. S. 39). Anzumerken ist, dass – entgegen den Ausführungen des Privatklägervertreters – aus dem Plädoyer von Staatsanwältin E._____ sicherlich keine krasse Feindseligkeit gegenüber dem Privatkläger her- vorgeht bzw. kein "widerliches Geschädigten-Bashing" erkannt werden kann. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt Vorliegend wird den drei Beschuldigten in der ergänzten Anklageschrift vorgewor- fen, in Zusammenwirken bei Planung und Durchführung ihre Amtsgewalt miss- braucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf-
- 23 - fen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, sowie einen Menschen in skru- pelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Dadurch hätten sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB – je in Mittäterschaft – schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen seien (act. 109B). Konkret wird den Beschuldigten vorgeworfen, den Privatkläger und seinen Be- kannten F._____ am 19. Oktober 2009 im Rahmen einer Polizeikontrolle in einem Tram sogleich aus dem Tram geführt zu haben, nachdem diese sich nicht nach erster Aufforderung ausgewiesen haben. Dabei habe der Privatkläger – der we- gen einer Herzerkrankung einen implantierten cardioverten Defibrillator trage – die Beschuldigten ausdrücklich darum gebeten, ihn nicht anzufassen, da er herz- krank sei, und, als er daraufhin trotzdem an der Jacke angefasst worden sei, er- neut gesagt, man solle ihn in Ruhe lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Unmittelbar nach dem Aussteigen und ohne dass der Privatkläger Anlass dafür gegeben habe, habe ihm die Beschuldigte 2 aus kürzester Distanz Reizstoffspray PAVA ins Gesicht gesprüht. Der Beschuldigte 1 habe ihn (den Privatkläger) fest- gehalten und nach vorne gezogen, wobei er ihm zuerst einen Schlag mit der Faust gegen den Unterleib und dann mit dem Knie einen Schlag gegen den Brustbereich – wo sich der Defibrillator des Privatklägers befinde – versetzt habe. Sodann hätten alle drei Beschuldigten den Privatkläger – der wegen des Reizstof- fes nichts habe sehen können – abwechselnd mit Schlägen traktiert, wobei der Beschuldigte 3 mindestens zwei Stösse gegen die Oberschenkel und der Be- schuldigte 1 mehrere Schläge gegen den Oberkörper ausgeführt hätten, jeweils mit dem Polizeimehrzweckstock (PMS). Weiter habe der Beschuldigte 3 den Pri- vatkläger von hinten am Hals gepackt und derart stark minutenlang dagegen ge- drückt, dass dieser infolgedessen und wegen des Reizstoffs kaum noch Luft be- kommen habe. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 2 den rechten und der Be- schuldigte 1 den linken Arm des Privatklägers gehalten und nach hinten gedrückt. Schliesslich sei der Privatkläger von allen drei Beschuldigten gewaltsam zu Bo- den gedrückt worden und, zuerst auf beide Knie fallend, letztlich auf dem Bauch zu liegen gekommen, worauf ihm hinter dem Rücken Handschellen angelegt wor- den seien. Der Privatkläger sei weiterhin mehrfach mit Fäusten und Polizeimehr-
- 24 - zweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden. Im Verlauf des Geschehens habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger mit dem rechten Daumen ins linke Auge gefasst. Weiter habe der Beschuldigte 1 die Beine des auf dem Boden liegenden Privatklägers in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt, obwohl der Privatkläger über Schmerzen geklagt habe. Zudem habe er sich auf den Privatkläger gesetzt und ihm sein Knie in den Rü- cken gedrückt, so dass sich der Privatkläger nicht bewegen und durch den Druck auf den Brustkorb kaum noch habe atmen können. Der Beschuldigte 1 habe da- bei geäussert, "Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika!", während der Privat- kläger erneut auf sein operiertes Herz verwiesen habe (act. 109B S. 3 f.). Durch dieses Vorgehen habe der Privatkläger mehrere Verletzungen erlitten (Fraktur des Querfortsatzes am 2. Lendenwirbel rechts; diverse Kontusionen an Kiefer, Wirbelsäule, Flanken, Knien, Handgelenken; Leistenzerrung am rechten Oberschenkel; Hornhautschädigung und Unterblutung der Bindehaut; lokale Druckdolenzen beim Schrittmacher mit Hämatom, am Sternum über der Narbe und am Unterbauch beidseits; Kniedistorsion rechts), welche die Beschuldigten gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätten und welche zu einem Spitalaufenthalt von rund einer Woche und einer Arbeitsunfähigkeit von rund ei- nem Monat geführt hätten (act. 109B S. 5).
2. Rechtsgrundlagen Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise – mithin besonders hemmungs- und rücksichtslos (BGE 121 IV 70) – in unmittelbare Le- bensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB strafbar. Einen strafbaren Angriff im Sinne von Art. 134 StGB begeht wiede- rum, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Schliesslich macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen in schwerer – insbes. lebensgefährlicher – Weise an Körper oder
- 25 - Gesundheit schädigt (Art. 122 StGB). Diese Delikte sind auch als Versuch straf- bar (Art. 22 StGB) und erfordern allesamt Vorsatz, wobei grundsätzlich Eventual- vorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Hinsichtlich der Gefährdung des Le- bens wird hingegen direkter Vorsatz bezüglich der Erzeugung einer unmittelbaren Lebensgefahr verlangt (BGE 94 IV 63). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Zur Notwehr berech- tigt sind sowohl der Angegriffene wie auch jeder Dritte (Notwehrhilfe; BGE 129 IV 14). Ferner verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Polizei ist unter den Voraussetzungen des Polizeigesetzes bzw. der Strafpro- zessordnung berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizei- posten zu bringen, wobei sie dazu als äusserstes Mittel Gewalt anwenden darf; diese muss dem Zweck der Amtspflicht angemessen und insgesamt verhältnis- mässig sein (§ 8 Abs. 3, § 10, § 13 Abs. 1, § 14 sowie § 21 und § 25 PolG/ZH; § 56 StPO/ZH). Gemäss Polizeigesetz darf die Polizei – wenn es zur Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendig ist – eine Person anhalten und deren Identität feststellen sowie abklären, ob nach dieser Person gefahndet wird; wenn diese Abklärungen nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder Zweifel an den Angaben oder der Echtheit der Papiere aufkommen, darf die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen. Sodann darf sie eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn diese Personen ernsthaft und unmittelbar gefährdet (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 PolG/ZH § 25 lit. a PolG/ZH). Auch im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen darf die Polizei – nun im Interesse der Auf- klärung einer Straftat – Personen anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat oder nach ihr gefahndet wird (§ 48 Abs. 1 StPO/ZH). Sowohl nach Polizeigesetz als auch nach Strafprozessordnung ist die
- 26 - Person verpflichtet, sich auszuweisen (§ 21 Abs. 2 PolG/ZH und § 48 Abs. 2 StPO/ZH).
3. Zu erstellender Sachverhalt 3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger anlässlich der polizeilichen Personenkontrolle zu einer tätli- chen Auseinandersetzung mit beidseitigen Verletzungsfolgen gekommen ist, nachdem sich der Privatkläger und sein Begleiter im Tram nicht auf erstes Ver- langen ausgewiesen hatten und der Privatkläger dabei kundgetan hätte, es hand- le sich um eine rassistische Kontrolle. Im Übrigen weichen die Schilderungen der Beschuldigten in vielen Punkten von denjenigen des Privatklägers – auf welchen der Anklagesachverhalt vorwiegend basiert – ab (namentlich betr. die Aussage des Privatklägers bezüglich seiner Herzkrankheit sowie betr. den Ablauf der Aus- einandersetzung: Identität derjenigen beschuldigten Person, welche den Pfeffer- spray einsetzte; Art und Intensität der Gewalt seitens der Beschuldigten und sei- tens des Privatklägers selbst), weshalb es den Anklagesachverhalt zu erstellen gilt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung liegt das Hauptaugenmerk dabei auf dem Verhalten des Privatklägers selbst (Hat er provoziert und sich der Verhaftung aktiv zur Wehr gesetzt? Hat er die Beschuldigten auf seine Herzoperation auf- merksam gemacht?), dem Verhalten der Beschuldigten (Wurde der Privatkläger gewürgt und am Boden liegend geschlagen bzw. ihm ein Knie in den Rücken ge- drückt?) sowie auf dem den Beschuldigten bekannten Risiko der Auseinanderset- zung für die Gesundheit bzw. das Leben des physisch bereits angeschlagenen, da am Herzen operierten Privatklägers (Bestand durch die gewaltsame Verhaf- tung Lebensgefahr für den Privatkläger? Wussten die Beschuldigten von der Her- zoperation und einem damit zusammenhängenden erhöhten Risiko?). 3.2. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Personenkontrolle steht hingegen ausser Frage. Im Anklagesachverhalt ausdrücklich so festgehalten und somit – trotz anderweitiger Ausführungen des Privatklägers – nicht erstellt werden muss, dass die Beschuldigten den Privatkläger und seinen Begleiter F._____ einer Per- sonenkontrolle unterziehen wollten, in der Absicht, diese auf die Übereinstimmung mit dem Signalement einer polizeilich ausgeschriebenen Person zu überprüfen
- 27 - (act.109B S. 3). Diese Absicht erweist sich als legitim und mit dem Polizeigesetz und der Strafprozessordnung vereinbar (vorliegend bestand bereits ein erster Tatverdacht gegen den Privatkläger als mutmasslicher Straftäter, weshalb die Bestimmungen der StPO/ZH für die polizeilichen Handlungen zur Anwendung ge- langen; die Anwendung des PolG/ZH würde allerdings zum gleichen Ergebnis führen). Die Einwände des Privatklägers, die Beschuldigten hätten ihn ohne An- lass und allein aufgrund rassistischer Motive und somit zu Unrecht – gar willkür- lich – kontrolliert (statt vieler: act. 172/B S. 2 und act. 172/8 S. 29), sind somit nicht zu hören. Überdies finden sie in den Akten auch keine Stütze: Der Beschul- digte 3 führte dazu aus, er sehe sich vor Dienstantritt regelmässig die Fahn- dungsmeldungen im Intranet an, weswegen er am 18. Oktober 2009 auf die VUL- PUS Meldung AG … gestossen sei. Das Signalement dieser Meldung – dunkel- häutige Person, elegant gekleidet, ca. Ende 30 Jahre alt, wohnhaft in Zürich- G._____ – habe auf den Privatkläger gepasst, weshalb dieser kontrolliert worden sei (act. 14/2 S. 2; act. 7 S. 3; act. 45/1/3+5; Prot. S. 29). Die Beschuldigte 2 liess ebenfalls ausführen, sie habe wie üblich vor Dienstantritt die VULPUS Meldungen konsultiert und so die entsprechende Ausschreibung gesehen, wobei sie sich nicht mehr an deren Details erinnern könne (act. 8 S. 7; act. 45/1/7); die Kontrolle sei auf Anordnung des Beschuldigten 3 durchgeführt worden (Prot. S. 25). Der Beschuldigte 1 erklärte schliesslich, die Kontrolle auf Anordnung des Beschuldig- ten 3 als Gruppenführer durchgeführt und erst im Nachhinein von der – ihm bis dahin nicht bekannten – Fahndungsmeldung erfahren zu haben (act. 6 S. 2; act. 45/1/5; Prot. S. 20 f.). Die zitierte Fahndungsmeldung wurde zu den Akten ge- reicht (Beilage 1 zu act. 45/1/3: VULPUS Meldung AG …, Fahndungsmeldung der Kantonspolizei Aargau, publiziert durch die Stadtpolizei Zürich); mangels Fäl- schungshinweisen gilt deren (vom Privatklägervertreter angezweifelte, act. 172/1 S. 29) Authentizität als gesichert. Zwar enthält sie keine Beschreibung der ge- suchten Person mit charakteristischen, äusseren Merkmalen (im Sinne eines "Signalements" gemäss Wortdefinition), jedoch zwei Fotografien eines dunkelhäu- tigen Mannes mit Halbglatze und Millimeterhaarschnitt sowie Hemd, Krawatte und dunklem Trenchcoat – welche eine in Worte gefasste Beschreibung obsolet wer- den lassen. Darin wird aufgeführt, die fotografierte Person werde wegen Geldwä-
- 28 - scherei gesucht (begangen am 15./19. September 2009; Deliktsbetrag rund Fr. 50'000.–), wobei es sich mutmasslich um H._____, geboren am tt. Februar 1968 sowie wohnhaft in Zürich G._____, handle. Vergleicht man die bei den Ak- ten liegenden Fotografien des Privatklägers und der gesuchten Person (Beilagen 2/1+2 zu act. 45/1/3; act. 43/2) lässt sich – entgegen der Ansicht des Privatklä- gervertreters (act. 172/1 S. 12) – durchaus eine Ähnlichkeit feststellen. So weisen beide kaum oder wenig Haare auf, haben eine vergleichbare Kopfform und sind von ähnlicher Statur und Hautfarbe sowie ungefähr gleich alt (Jahrgänge 1968 und 1973). Die Behauptung des Privatklägervertreters, der Privatkläger habe im Tram eine Schirmmütze getragen, weshalb Kopf und Haare nur schlecht zu sehen gewesen seien (act. 172/1 S. 21 f.) und eine Identifikation somit unrealistisch, ja gar unmöglich sei, ist neu und findet in den Akten keine Stütze (vgl. vom Privat- kläger unterzeichnetes Effektenverzeichnis, act. 90/18/2). Bei genauerer Betrach- tung zeigen sich zwar durchaus gewisse Unterschiede bezüglich des Tons der Hautfarbe und der Nase, diese sind aber nicht charakteristisch bzw. derart offen- sichtlich, dass sie eine Identität der beiden Personen sofort ausschliessen würden
– zumal die Fotografien der gesuchten Person auch nicht von einwandfreier Qua- lität sind (was auch der Privatklägervertreter einräumte, act. 172/1 S. 15 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 3 – gestützt auf eine kurze Be- obachtung des Privatklägers durch das Fenster eines beleuchteten Trams (act. 7 S. 2 f.) – annahm, es könne sich beim Privatkläger um die gesuchte Person han- deln, und er deshalb eine Kontrolle zur Überprüfung dieses Verdachts anordnete; er behauptete denn auch nie, mit Sicherheit von einer Übereinstimmung ausge- gangen zu sein oder dass er – so will es aber der Privatklägervertreter glauben machen (act. 172/1 S. 16) – das Bild des Gesuchten längere Zeit betrachtet habe. Entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (act. 172/1 S. 39 ff.) ist nicht er- sichtlich, weshalb daran gezweifelt werden sollte, dass der Beschuldigte 3 die Fahndungsmeldung am Tag des Vorfalls bei Arbeitsantritt tatsächlich gesehen hatte, zumal der Beschuldigte 3 in nachvollziehbarer Weise ausführte, die Fahn- dungsmeldungen stets als Dienstvorbereitung zu kontrollieren, bevor er in einem Revier patrouilliere (zuletzt: Prot. S. 30), und da unwahrscheinlich ist, dass der/die Beschuldigte/n zum Zwecke der nachträglichen Vertuschung des fehlenden
- 29 - Grunds für die Personenkontrolle rein zufällig eine derart passende, aktuelle Fahndungsmeldung ausfindig machen konnte/n. Es macht auch nicht "stutzig", wie der Privatklägervertreter meinte (act. 172/1 S. 9), dass die Beschuldigten das Signalement des Gesuchten in ihren Wahrnehmungsberichten nicht beschrieben, da sich dieses eben klar aus der Fotografie der VULPUS-Meldung ergab. Ebenso wenig lässt sich aus der Kontrolle F._____s schliessen, dass die Kontrolle nicht aufgrund der Vulpus-Meldung stattgefunden habe (so der Privatklägervertreter, act. 172/1 S. 34 f.) – selbstverständlich darf die Begleitperson einer mutmasslich kriminellen Person ebenfalls einer Personenkontrolle unterzogen werden. Der Pri- vatklägervertreter führte an, dass der Privatkläger laufend polizeilich kontrolliert werde, nur weil er eine schwarze Hautfarbe aufweise bzw. Schwarzafrikaner sei und er als solcher – ohne weitergehende Verdachtsmomente – als mutmasslicher Drogenhändler identifiziert werde, wobei ihm bislang nie ein deliktisches Verhal- ten nachgewiesen worden sei (vgl. act. 97 S. 1 unten; u.a. act. 172/B S. 2). Erfah- rungsgemäss ist es tatsächlich wahrscheinlicher, dass der Privatkläger als Schwarzafrikaner, zumindest wenn er sich in der Nähe des Drogenmilieus aufhält, kontrolliert wird als eine Person weisser Hautfarbe. Dies ist im Generellen unfair und auch im Konkreten bedauerlich, zumal der Privatkläger hinsichtlich Dro- gendelinquenz unbescholten ist. Wie aufgezeigt hatten die Beschuldigten aber ei- nen legitimen – und in keiner Weise mit Drogendelinquenz zusammenhängenden
– Grund, den Privatkläger einer Kontrolle zu unterziehen, weshalb Ausführungen zu Racial Profiling – durch die Beschuldigten und namentlich auch durch die zür- cherische Polizei generell bzw. im Sinne einer eigentlichen Einsatzdoktrin (statt vieler: act. 172/B S. 19 f.) – im vorliegenden Fall völlig fehl am Platz sind. Über- dies fand die Kontrolle gar nicht – wie es der Privatklägervertreter suggerierte (u.a. act. 172/1 S. 4) – im Langstrassenquartier als bekanntem Drogenmilieu statt. Schliesslich müssten die Beschuldigten, würden sie dunkelhäutige Personen tat- sächlich allein aufgrund rassistischer Motive kontrollieren, in einer Mehrheit aller Trams Kontrollen durchführen, was angesichts ihrer vielzähligen und zeitintensi- ven Aufgaben wenig realistisch scheint. Zu guter Letzt ist in diesem Zusammen- hang anzumerken, dass die beabsichtigte Kontrolle – entgegen den Ausführun- gen des Privatklägervertreters (act. 172/2 S. 1 f.) – sehr wohl im Tram hätte
- 30 - durchgeführt werden können, da bei Kooperation durch Vorweisen eines Auswei- ses innert kürzester Zeit und ohne weiteres Aufsehen festgestellt werden kann, ob es sich bei einer kontrollierten Person um die gesuchte Person handelt, zumal bei der vorliegend gesuchten Person sowohl der Name als auch das Geburtsdatum bekannt war. Namentlich war nie vorgesehen, den Privatkläger und sein Begleiter einer Leibesvisitation oder einer Kontrolle von Körperöffnungen zu unterziehen – hier hat der Privatklägervertreter den von den Beschuldigten verwendete Begriff "Personenkontrolle", der keine derartige Durch- und Untersuchungen impliziert, offensichtlich missverstanden. Aus diesem Grund hätte die Kontrolle auch nicht bis zum Erreichen der – tatsächlich nur wenige hundert Meter entfernten – nächs- ten Tramhaltestelle beendet sein müssen; es lag kein "Zeitbudget" vor und die Beschuldigten 1 und 2 standen auch nicht von Anfang an unter "Stress, Hektik und Anspannung" (so aber vom Privatklägervertreter suggeriert, act. 172/B S. 20, act. 172/2 S. 5 ff.). Überdies konnten die vom Privatklägervertreter aufgelisteten Aktionen und Rektionen im Tram (act. 172/2 S. 12 ff.) ohne weiteres innerhalb dieses kurzen Zeitfensters vollzogen werden, zumal es sich hierbei um kurze ver- bale und eben nicht um "bedeutsame" Interaktionen (ebd. S. 32) handelte. Die Ausführungen des Privatklägervertreters zur Kontrolle im Tram und zur angebli- chen Handlungsmaxime der Polizei (Racial Profiling) erweisen sich somit als für vorliegenden Fall gänzlich irrelevant (vgl. weite Teile von act. 172/B [mind. 10 Sei- ten] sowie die Kapitel 1 "Afrikanerhatz" [50 Seiten], 2 "Disput im Tram" [50 Seiten] und 5 "Polizeilicher Alltag" [50 Seiten] des Plädoyers, insgesamt rund 160 Seiten). 3.3. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen dem Gericht in erster Linie die Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1-3 (act. 14/3-4), die Aussagen der Beschuldigten 1-3 (act. 6-8, act. 34/1-3 [Aussageverweigerung], act. 42), des Pri- vatklägers (act. 9) und des Zeugen F._____ (act. 11) sowie die Aussagen der Be- schuldigten 1-3 und des Privatklägers im Hauptverfahren (vor dem Einzel- und Kollegialgericht, jeweiliges Protokoll). Ferner liegen diverse medizinische Akten betreffend die Verletzungen und die Gefährdung des Privatklägers (vgl. dazu E. II.
6. 3+4), Bilder der Verletzungen aller Beteiligten (act. 43/2), Polizeirapporte und Untersuchungsakten betreffend den Privatkläger als (in gleicher und anderer Sa- che) beschuldigte Person (act. 90+91, act. 106+107, act. 161/2) sowie Personal-
- 31 - akten betreffend die Beschuldigten vor (Strafregisterauszüge, act. 132/1-3; Sich- tung Personaldossiers der Beschuldigten, act. 88). Die Beweismittel erweisen sich allesamt als verwertbar; insbesondere lag, wie bereits aufgezeigt, zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch kein Ausstandsgrund vor, der die Verwertbarkeit tangieren würde.
4. Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen 4.1. Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 anerkannte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 14-17), den Privatkläger – der sich trotz mehrmaliger Aufforderung den Ausweis zu zeigen, Androhung einer Kontrolle ausserhalb des Trams sowie Ermunterung seitens des kooperativen Zeugen F._____ geweigert habe, ebendies zu tun, geltend gemacht habe, es handle sich um eine rassistische Kontrolle, immer genervter geworden sei, mehrfach (laut und bedrohlich, act. 6 S. 2) gesagt habe, man solle ihn nicht berühren, und schliess- lich nur widerwillig aus dem Tram gestiegen sei – zunächst leicht am Arm berührt zu haben, worauf dieser wütend bzw. wütender geworden sei und erneut gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Weiter gab er zu, dass er in Folge – da sich der Privatkläger in aggressiver Weise zu ihm umgedreht, sich aufgebäumt und in sei- ne Jacke habe greifen wollen, was in Anbetracht der Möglichkeit, der Privatkläger würde eine Waffe herausholen, bedrohlich gewesen sei – zur Kontrolle der Hände des Privatklägers zusammen mit dem Beschuldigten 3 einen Eskortgriff (Fixierung der Arme seitlich vom Körper, act. 6 S. 4) versucht und er – nachdem sich der Privatkläger losgerissen sowie den Beschuldigten 1 gepackt und weggestossen (bzw. angegriffen, act. 6 S. 5) habe – einen Ablenkungsschlag mit der Faust aus- geführt sowie mit seinem Knie in Richtung Unterleib des Privatklägers gezielt zu haben, um den Privatkläger zurückzudrängen. Es sei dann zu einem Gerangel ohne Schlagabtausch (bzw. zu einem Kampf, act. 6 S. 5) gekommen; sie hätten sich gegenseitig festgehalten (wobei er dem Privatkläger kräftemässig unterlegen gewesen sei, weshalb er ihn nicht habe zu Boden drücken können; act. 6 S. 5), so dass einer der anderen Beschuldigten, er habe nicht gesehen wer, (erst zu die- sem Zeitpunkt) Pfefferspray eingesetzt habe, was allerdings nichts genützt habe.
- 32 - Er sei vom Privatkläger mit ganzer Kraft gegen die Wand der Tramhaltestelle ge- drückt worden, was er als sehr bedrohlich (bzw. gefährlich, act. 6 S. 5) empfun- den habe, da er kein Gleichgewicht mehr gehabt habe und der Privatkläger an seine Waffen hätte gelangen können, weshalb er diesem (in Notwehr, act. 6 S. 3) mit dem Daumen ins linke Auge gefasst habe. Da er nach wie vor vom nur leicht zurückweichenden Privatkläger festgehalten worden sei, habe er mit dem Polizei- stock Schockstösse gegen dessen Oberkörper ausgeführt (ca. drei bis fünf Stös- se aus kurzer Distanz, act. 6 S. 6; er glaube, auch der Beschuldigte 3 habe dann seinen Mehrzweckstock eingesetzt, act. 6 S. 9). Noch immer sei er festgehalten worden, so dass er den Privatkläger zusammen mit dem Beschuldigten 3 mit ro- her Körperkraft und unter massivster Anstrengung zu Boden gedrückt habe. Da- bei habe der Privatkläger immer wieder (mit enormer Kraft, act. 6 S. 7) versucht aufzustehen, sich zu befreien bzw. sich loszureissen und sich der Fesselung durch Verstecken seiner Arme unter seinem Körper zu entziehen, weshalb er (Beschuldigter 1) mit roher Kraft seinen Arm hochgerissen habe (den rechten – den linken Arm habe der Beschuldigte 3 mit dem Mehrzweckstock durch eine He- beltechnik lösen und auf den Rücken drehen können, act. 6 S. 7). Schliesslich hätten sie ihm zu dritt, mithilfe der eingetroffenen Verstärkung (Polizist I._____, von der Beschuldigten 2 herbeigerufen, act. 6 S. 7) die Handschellen angelegt. Der Beschuldigte anerkannte somit die meisten der ihm in der Anklage vorgewor- fenen Handlungen, machte aber geltend, alle seine Handlungen seien Reaktionen auf das bedrohliche Verhalten des Privatklägers gewesen. Er stellte in Abrede, dass der Privatkläger von ihm (oder von den anderen Beschuldigten) gewürgt worden sei (allerdings könne es sein, dass er dem Privatkläger während des Ge- rangels an den Hals gefasst habe, act. 42 S. 8). Nicht zutreffend sei, dass der Pri- vatkläger, wie von diesem geltend gemacht, auf die Knie gefallen sei (act. 6 S. 9). Sodann machte er geltend, der Privatkläger habe seine Herzprobleme in keiner Weise erwähnt (von der Herzerkrankung des Privatklägers habe er erst auf der Wache erfahren, act. 6 S. 3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 in sei- ner Schilderung des Vorfalls nicht zu den Vorwürfen in der Anklage, er habe die
- 33 - Beine des auf dem Boden liegenden Privatklägers in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt, obwohl der Privatkläger über Schmerzen geklagt habe, er habe sich auf den Privatkläger gesetzt und ihm sein Knie in den Rücken gedrückt, er habe den Privatkläger rassistisch beschimpft und er bzw. man habe den gefes- selten Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und Polizeimehrzweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert (er wurde dazu auch nicht befragt). Er machte einzig geltend, sie hätten den Privatkläger vor der Fesselung unter Gegenwehr zu Boden gedrückt, wie blieb aber unklar. In früheren Einvernahmen bestritt er zumindest, dass er – bzw. implizit, dass jemand anderer
– dem gefesselten Privatkläger das Knie in den Rücken gedrückt habe, zumal sie alle betreffend lagebedingten Erstickungstod ausgebildet seien und er sich somit nicht vorstellen könne, dass jemand Druck auf den Rücken einer auf dem Bauch liegenden Person ausüben würde; weiter bestritt er, dass er zum Privatkläger ge- sagt habe "Geh doch zurück nach Afrika!" (act. 6 S. 10). Die Schilderungen des Beschuldigten 1 anlässlich der ersten Hauptverhandlung decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 18 ff.) sowie mit seinen früheren Aussagen (act. 6 und act. 42) bzw. der Schil- derung gemäss seinem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/3); Wider- sprüche bestehen keine. Die Aussagen des Beschuldigten 1 weisen keine Lügen- signale, jedoch einige Realitätskriterien auf: So spricht das Detail, dass ihm der PMS entglitten sei, und er hernach nicht wie der Beschuldigte 3 den Arm des am Boden liegenden Privatklägers mithilfe des PMS habe lösen können, gegen eine frei erfundene Geschichte; ebenso der angeführte Verlust des Gleichgewichts, während er vom Privatkläger in die Ecke gedrängt worden. Sodann schilderte der Beschuldigte 1 ausführlich, wie er den Privatkläger und die ganze Situation wahr- genommen habe (der Privatkläger sei genervt, laut, widerwillig, wütend, aggressiv gewesen, die Situation [sehr] bedrohlich bzw. gefährlich und er sei in Bedrängnis geraten; er habe sich aufgrund der heftigen Situation nach der Verhaftung sam- meln müssen, je act. 6 S. 7 / GG160027-Prot. S. 16). Weiter scheint der Beschul- digte 1 die Situation nicht übertrieben darzustellen, indem er beispielsweise keine Schläge seitens des Privatklägers, sondern nur ein gegenseitiges Festhalten und ein Wegdrücken bzw. -stossen geltend machte. Schliesslich belastete er sich
- 34 - durch die zahlreichen Zugeständnisse auch selbst, auch wenn er angab, verhält- nismässig bzw. in Notwehr gehandelt zu haben. 4.2. Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 bestritt anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 19-21), eine Beteiligung im ihr vorgewor- fenen Sinn vollumfänglich (Einsatz des Pfeffersprays; Traktieren des Privatklägers mit Schlägen zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten; Wegdrücken des Armes des Privatklägers, währendem der Privatkläger durch den Beschuldigten 3 gewürgt worden sei; zu Boden drücken des Beschuldigten; Traktieren des am Boden liegenden Privatklägers mit Schlägen und PMS). Sie gab an, der Privatklä- ger habe nach dem Eröffnen der Kontrolle von Anfang an Widerstand geleistet, sei aufgebracht gewesen, habe ihnen Rassismus vorgeworfen und sei immer ag- gressiver und ausfälliger geworden; trotz mehrmaliger Aufforderung und Andro- hung einer Kontrolle ausserhalb des Trams (sowie Besänftigungsversuchen durch F._____, act. 42 S. 12) habe er sich geweigert, den Ausweis zu zeigen. An der nächsten Haltestelle sei sie zusammen mit F._____ vor dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 ausgestiegen. Fortan habe sie sich F._____ gewidmet, weil er kooperativ gewesen sei (und weil sie bemerkt habe, dass die Situation schwie- riger werden könnte, act. 8 S. 3); es mache keinen Sinn, wenn sie sich als Frau der aggressiven Person zuwende. Der Privatkläger sei dann von den Beschuldig- ten 1 und 3 leicht an den Armen berührt worden, woraufhin er die Hände verwor- fen (bzw. wild um sich geschlagen, act. 14/4 S. 2) und gerufen habe, er wolle nicht angefasst werden, weshalb sie mit F._____ etwas zur Seite sowie mit dem Rücken zum Geschehen gestanden sei und so vom eigentlichen Geschehen nicht viel mitbekommen habe. Sie habe aber gehört, dass es immer lauter und die Stimme des Privatklägers immer aggressiver geworden sei. Sie habe sich kurz umgedreht und gesehen, dass es zu einem Gerangel gekommen sei (und die Be- schuldigten 1 und 3 grosse Mühe mit dem Privatkläger gehabt hätten, act. 8 S. 4), weshalb sie ihren Pfefferspray gezückt habe (dabei sei sie zur Auseinanderset- zung hingegangen, act. 8 S. 4); der Beschuldigte 3 sei ihr aber zuvorgekommen, weshalb sie sich wieder F._____ zugewandt habe, der sich (lautstark, act. 8 S. 4)
- 35 - habe einmischen wollen (diesen habe sie, ohne ihn anzufassen, leicht zur Seite gedrängt, act. 42 S. 8). Sie habe dann noch gesehen, dass der Pfefferspray keine Wirkung gezeigt habe (die Situation habe gedroht zu eskalieren, act. 8 S. 4) und der Beschuldigte 3 dem Privatkläger ein oder zwei "starke" Schläge (act. 8 S. 4+6) mit dem PMS auf den Oberschenkel gegeben habe, was auch keine Wir- kung gezeigt habe (der Privatkläger sei dabei nicht in die Knie gesackt, sondern habe sich – immer wieder – losreissen können, act. 8 S. 4+9). Die Beschuldigten 1 und 3 hätten es dann mit grosser Körperkraft geschafft, den Privatkläger (ein eher grösserer und kräftiger Mann, der sich immer wieder aufgebäumt habe, act. 8 S. 4+11) zu Boden zu bringen (wobei die ganze Situation sehr schwierig zu kon- trollieren gewesen sei, act. 8 S. 4). Sie sei sich nicht mehr sicher, aber es könne sein, dass sie zum Schluss (nach der Verhaftung) die Beine des am Boden lie- genden Privatklägers fixiert habe, da sich dieser immer noch gewehrt habe (dies- bezüglich war sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
27. Mai 2010 unsicher, act. 8 S. 4); im Übrigen habe sie keinerlei Körperkontakt zu ihm gehabt. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger gewürgt oder
– als er am Boden lag – mit Polizeistöcken traktiert worden sei (auch nicht, dass ihm ein Knie auf den Rücken gelegt worden und er beschimpft worden sei, act. 8 S. 10). Auch die Beschuldigte 2 erklärte (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2010), erst auf der Wache gehört zu haben, dass der Privatkläger einen Herzschrittmacher trägt (act. 8 S. 7); von Verletzungen des Pri- vatklägers habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt (act. 42 S. 13). Auch die Schilderungen der Beschuldigten 2 anlässlich der ersten Hauptverhand- lung decken sich mit ihren Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 25 ff.) sowie mit ihren früheren Aussagen (act. 8 und act. 42) bzw. der Schilderung gemäss ihrem polizeilichen Wahrnehmungsbericht (act. 14/4); Wider- sprüche bestehen nicht. Die Aussagen der Beschuldigten 2 weisen ebenfalls ge- wisse Realitätskriterien auf: Auch sie schilderte von sich aus, wie sie den Privat- kläger und die ganze Situation wahrgenommen habe (der Privatkläger sei aufge- bracht, aggressiv und ausfällig gewesen; mit dem Rücken zum Vorfall habe sie über das Gehör bemerkt, dass es Probleme gebe; die Situation sei nur schwer zu kontrollieren gewesen sei). Sodann gab sie unumwunden zu, zu einem Pfeffer-
- 36 - sprayeinsatz bereit gewesen und bezüglich der Fixation der Beine unsicher zu sein, wodurch sie sich selbst belastete. 4.3. Beschuldigter 3 Der Beschuldigte 3 erklärte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom
21. November 2016 (GG160027-Prot. S. 23) auf Frage des Richters nach einem Würgen des Privatklägers, es habe ein Gerangel gegeben und man habe ver- sucht, den Privatkläger wegzureissen, ein Würgen habe es nicht gegeben und er sei sich auch nicht bewusst, dass man den Privatkläger im Rahmen des Geran- gels am Hals erwischt habe. Weitere Aussagen zum Vorfall machte er nicht, wo- bei ihm auch keine weiteren Fragen gestellt wurden. Gemäss seinem Wahrneh- mungsbericht vom 19. Oktober 2009 (act. 14/2 S. 2 f.) habe ihm der Beschuldigte 1 per Funk mitgeteilt, dass sich der Privatkläger und sein Begleiter nicht hätten kontrollieren lassen wollen und dass sie sie beschimpften. Als der Privatkläger aus dem Tram gestiegen sei, sei er sehr aufgebracht gewesen und habe den Be- schuldigten 1 laut beschimpft (die Stimmung sei sehr aggressiv gewesen, act. 42 S. 5), insbesondere, als er vom Beschuldigten 1 leicht am rechten Arm berührt worden sei. Er selber habe versucht, den Privatkläger (der besonders aggressiv auf den Beschuldigten 1 reagiert habe, act. 42 S. 5) zu beruhigen und habe ihn ebenfalls am linken Arm berührt. Der Beschuldigte 1 habe dann den rechten Arm des Privatklägers ergriffen, worauf der Privatkläger sich losgerissen habe und wie eine Furie (wie von Sinnen, act. 7 S. 4) auf den Beschuldigten 1 losgegangen sei, ihn mit beiden Armen festgehalten und ihn mit Wucht gegen die Scheibe des War- tehäuschens gedrückt habe (er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger ihn würge oder eine Waffe ziehe, act. 42 S. 7). Daraufhin habe er (Beschuldigter 3) dem Privatkläger Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, was nicht sogleich Wirkung gezeigt habe. Um dem Beschuldigten 1 so schnell wie möglich aus seiner Notlage zu helfen, habe er mit seinem PMS zwei "kräftige" (bzw. "starke", act. 42 S. 7) Schläge gegen den rechten Oberschenkel des Privatklägers ausgeführt, was ebenfalls keine Wirkung gezeigt habe. Dann habe er versucht, den Privatkläger mittels Körpergewalt vom Beschuldigten 1 wegzureissen, wobei der Privatkläger ihm mit dem Ellenbogen in den Brustbereich geschlagen habe. Der Privatkläger
- 37 - habe sich vehement gegen die Verhaftung gewehrt und wild um sich geschlagen. Mit vereinten Kräften sei es ihnen dann gelungen, den Privatkläger, der sich wei- terhin gewehrt habe, in Bauchlage auf den Boden zu führen, wobei dieser die Ar- me unter den Körper gezogen habe. Er habe mithilfe seines PMS den linken Arm und der Beschuldigte 1 mit Körpergewalt den rechten Arm des Privatklägers auf dessen Rücken gedreht und sie hätten dem Privatkläger gemeinsam mit dem Po- lizisten I._____ Handfesseln angelegt. Der Beschuldigte 3 gab an, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Privatkläger gesagt habe, er sei herzkrank (act. 7 S. 9); der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es gar kein Gespräch gegeben habe (act. 7 S. 9). Der Beschuldigte 3 anerkannte somit die PMS-Stösse gemäss Anklage, bestritt aber, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger ab- wechselnd mit Schlägen traktiert hätten, dass der Privatkläger vom Beschuldigten 1 gewürgt worden sei, während er und die Beschuldigte 2 diesen festgehalten ha- ben, und dass der auf dem Boden liegende Privatkläger weiterhin mehrfach mit Fäusten und PMS gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden sei (vgl. dazu act. 7 S. 9 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten 3 anlässlich der ersten Hauptverhandlung sowie jene gemäss Wahrnehmungsbericht decken sich mit seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Einvernahme (Prot. S. 29 ff.) sowie auch mit seinen frühe- ren Aussagen (act. 7 und act. 42); Widersprüche bestehen nicht. Auch die Aussa- gen des Beschuldigten 3 weisen keine Lügensignale, jedoch einige Realitätskrite- rien auf: Namentlich seine Schilderungen der Emotionen des Privatklägers (auf- gebracht, aggressiv, wie eine Furie bzw. wie von Sinnen) und insbesondere sei- ner eigenen Emotionen (er habe Angst gehabt und dem Beschuldigten 1 aus sei- ner Notlage helfen wollen) legen nahe, dass er die Situation wie geschildert erleb- te. Sodann erweist sich bei dieser Sachverhaltsschilderung als folgerichtig, dass er, da er sich im Rücken des grösseren Privatklägers befunden habe, nicht habe sehen können, was sich zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 ab- spielte (act. 42 S. 7), und er nicht sagen könne, was die Beschuldigte 2 gemacht habe, da sie hinter ihm gestanden sei (act. 7 S. 8). Überdies bestritt er nicht ein- fach, dass der Privatkläger von einer Herzkrankheit gesprochen hat, sondern gab in für ihn belastender Weise an, sich nicht erinnern zu können, wobei er plausibili-
- 38 - sierte, der Privatkläger sei derart aggressiv gewesen, dass es kein Gespräch ge- geben habe. 4.4. Standpunkt Beschuldigte 1-3 und Würdigung der Aussagen Die Beschuldigten 1 und 2 gaben somit übereinstimmend an, dass sich der Pri- vatkläger (im Gegensatz zu dessen Begleiter) von Anfang an unkooperativ und gereizt verhalten und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Ausweis nicht vor- gewiesen und Rassismus geltend gemacht habe, wobei sein Begleiter ihn zu be- sänftigen versucht habe; der Beschuldigte 3, welcher ausserhalb des Trams war- tete, bestätigte, dass ihm per Funk mitgeteilt worden sei, der Privatkläger verhalte sich unkooperativ, wobei auch er festhielt, der Privatkläger sei nach dem Ausstei- gen aus dem Tram aufgebracht und die Stimmung aggressiv gewesen. Der Pri- vatkläger habe nichts von seiner Operation und auch nichts von einem Herz- schrittmacher erwähnt, sondern nur mehrfach im und ausserhalb des Trams an- gegeben, man solle ihn nicht anfassen (Beschuldigte 1 und 2; der Beschuldigte 3 konnte sich zumindest nicht daran erinnern, dass der Privatkläger eine Herz- krankheit oder einen Herzschrittmacher erwähnte). Alle Beschuldigten schilderten sodann in ähnlicher Weise, wie der Privatkläger die Hände verworfen (Beschul- digte 2) bzw. sich aufgebäumt habe (Beschuldigte 1 und 2) bzw. sich vom Griff des Beschuldigten 1 losgerissen, diesen gepackt und gegen die Scheibe gedrückt habe (Beschuldigte 1 und 3). Auch gaben alle Beschuldigten an, es sei zu einem Gerangel gekommen, woran (gemäss den Beschuldigten 1 und 3; die Beschuldig- te 2, welche sich gemäss Aussagen aller Beschuldigten etwas abseits beim Zeu- gen F._____ befunden und sich um diesen gekümmert habe, konnte dazu nichts ausführen, da sie noch nicht hingeschaut habe) anfänglich nur der Privatkläger und der Beschuldigte 1 und schliesslich auch der Beschuldigte 3 beteiligt gewe- sen seien; die Beschuldigte 2 hingegen nicht bzw. nur am Schluss bei der Verhaf- tung (alle Beschuldigten). Anlässlich dieses Gerangels in der Ecke und sodann vor der Tramhaltestelle – die Aussagen der Beschuldigten sind bezüglich des ört- lichen Ablaufs identisch – sei es zunächst zu einer Abwehr und einem Packen des Beschuldigten 1, sodann zu einem gegen die Wand Drängen des Beschuldig- ten 1 (Beschuldigte 1 und 3) und hernach zu einem Pfeffersprayeinsatz sowie zu
- 39 - sog. "starken" PMS-Schlägen durch den Beschuldigten 3 gekommen (Beschuldig- te 2 und 3; der Beschuldigte 1 gab zumindest an, er meine sich erinnern zu kön- nen, dass der Beschuldigte 3 den PMS eingesetzt habe, act. 6 S. 9), wobei alles keine bzw. kaum Wirkung gezeigt habe, so dass der sich weiterhin wehrende Pri- vatkläger zuletzt durch die Beschuldigten 1 und 3 gewaltsam habe zu Boden ge- führt werden müssen (alle Beschuldigten). Die Beschuldigte 2 erklärte, es sei möglich, dass sie anschliessend die Beine des Privatklägers fixiert habe (act. 8 S. 4), was die beiden anderen Beschuldigten jedoch nicht ausführten. Von den Beschuldigten 2 und 3 bestritten wurde der anfängliche Einsatz des Pfeffersprays durch die Beschuldigte 2 (Beschuldigter 1 gab an, nicht gesehen zu haben, wer den Pfefferspray eingesetzt habe, wusste aber, dass dies nicht sogleich nach dem Aussteigen aus dem Tram geschah), ein abwechselndes Traktieren des Pri- vatklägers mit Schlägen durch alle Beschuldigten vor und als dieser bereits auf dem Boden lag (die Beschuldigte 2 sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten wie erwähnt nicht direkt involviert gewesen), ein Würgen des Pri- vatklägers durch den Beschuldigten 3 und ein gleichzeitiges Festhalten der Arme durch die Beschuldigten 1 und 2, ein auf die Knie Sacken des Privatklägers sowie rassistische Beschimpfungen des Privatklägers durch den Beschuldigten 1. Alle Beschuldigten konnten die gegenüber den jeweils anderen Beschuldigten erho- benen und von diesen bestrittenen Anklagevorwürfe nicht bestätigen. Weiter wur- de bestritten, dass auch der Begleiter F._____ geschlagen worden sei, wie es dieser geltend machte (die Beschuldigten 1 und 3 wollen davon zumindest nichts mitbekommen haben). Unbestritten blieben die in der Anklage erwähnten Verlet- zungen und dass deren primäre Ursache wohl die massgebliche Auseinanderset- zung bildete, wobei alle Beschuldigten (sinngemäss) einen verhältnismässigen Einsatz und das Vorliegen einer Notwehrsituation geltend machten. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen die Beschuldigten nicht als un- befangen. Auch drohen ihnen bei einer Verurteilung nebst der Strafe massive be- rufliche Konsequenzen. Deshalb sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abgesehen davon ergeben sich aus den Akten aber keine Hinweise, die die je- weilige Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellen würden.
- 40 - Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich als soweit übereinstimmend, als dass sie aus ihren unterschiedlichen Perspektiven überhaupt dieselben Vorgänge hätten beobachten können. Vergleicht man ihre Aussagen, fallen keinerlei Wider- sprüche auf, mithin erweisen sich die Aussagen als stimmig. Die Abläufe der Ge- schehnisse erscheinen gemäss Schilderung der Beschuldigten stringent und es lässt sich durchaus vorstellen, dass sich der Sachverhalt dergestalt abgespielt hat. Namentlich bezüglich der Beteiligung der Beschuldigten 2 ist kein Grund er- sichtlich, weshalb die Beschuldigte 2 – welche ja eingestand, den Pfefferspray beinahe eingesetzt zu haben – einen Pfeffersprayeinsatz abstreiten sollte. Alle Beschuldigten erklärten ohne Umschweife, es sei (Beschuldigte 2 und 3: durch den Beschuldigten 3) Pfefferspray eingesetzt worden. Weshalb ein Pfeffer- sprayeinsatz durch den Beschuldigten 3 erfunden und jener durch die Beschuldig- te 2 geleugnet werden sollte, erschliesst sich nicht. Überzeugend erscheint so- dann, dass sich die Beschuldigte 2 – wie dies üblich sei – als Frau dem koopera- tiveren F._____ zugewandt haben will. Weiter erscheint nachvollziehbar, dass sie mit dem Rücken zum Gerangel stand, um zu verhindern, dass F._____ sich eben- falls ins Geschehen einmischt (act. 8 S. 5). Dass sich überhaupt jemand seiner annahm erscheint sodann zur Eigensicherung zwingend notwendig; wären alle drei Beschuldigten an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beteiligt gewesen, hätte F._____ bspw. unbeobachtet eine Waffe zücken oder von hinten Schläge ausführen können. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte 2 F._____ nach der Verhaftung des Privatklägers noch kurz zum Vorfall befragte (GG160027-Prot. S. 20; act. 14/1 S. 6), und sie selbst vom Vorfall weder Verlet- zungen davontrug (als einzige beteiligte Person) noch Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstattete, ist glaubhaft, dass sie sich tatsächlich um F._____ gekümmert hat und bei der Verhaftung des Beschuldigten nicht bzw. kaum involviert war. Demnach erweist es sich zunächst als eher unwahrscheinlich, dass sich die Anklagevorwürfe be- züglich Handlungen zu dritt (die Beschuldigten 1 und 2 hätten den Privatkläger fi- xiert, während dem der Beschuldigte 3 den Privatkläger minutenlang gewürgt ha- be; der Beschuldigte sei von allen drei Beschuldigten zu Boden gedrückt worden) erstellen lassen.
- 41 - Die Aussagen der Beschuldigten sind lebensnah, nachvollziehbar und detailliert, wobei ihre Schilderung der Geschehnisse ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Der Umstand, dass sie die Geschehnisse mit ihren eigenen, individuellen Worten und insbesondere aus ihrem jeweiligen Blickwinkel geschildert haben und sie demzu- folge nicht jede Handlung des bzw. der anderen gesehen haben wollen bzw. kön- nen, indiziert eine Schilderung von tatsächlich Erlebtem. Die Aussagen erweisen sich demnach grundsätzlich als glaubhaft. Die Beschuldigten schilderten auch einheitlich, dass sie so vorgingen, wie sie es auf der Polizeischule gelernt hätten (vgl. dazu. act. 6 S. 6, act.7 S. 7 und act. 42 S. 10 f.), wobei sie bezüglich des PMS-Einsatzes festhielten, dieser werde nur ganz selten eingesetzt (so die Be- schuldigte 2, act. 8 S. 4; der Beschuldigte 3 erklärte sogar, diesen anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger zum ersten Mal in zehn Jahren einge- setzt zu haben, act. 7 S. 7), und dass sie in den vergangenen Jahren nie mehr auch nur annähernd eine derart extreme Verhaftung erlebt hätten (insbesondere gab der Beschuldigte 1 an, er sei nie mehr auf so massive Gegenwehr gestossen; act. 42 S. 17). Die Beschuldigten 1 und 3 verletzten sich anlässlich der Verhaf- tung jeweils auch leicht, wobei sie scheinbar nicht ärztlich untersucht wurden (was sich bei derart harmlosen Verletzungen nicht als auffällig erweist): Gemäss Poli- zeirapport des (nicht in Kontrolle/Verhaftung involvierten) Sachbearbeiters J._____ erlitt der Beschuldigte 1 Schürfungen an beiden Knien (act. 90 HD1 S. 2); darüber hinaus machte er geltend, ihm sei ein Teil seiner Uniform [linke Achsel- schlaufe] abgerissen worden (ebd., S. 3), was die Beschuldigte 2 bestätigen konnte (act. 8 S. 7). Der Beschuldigte 3 erlitt Prellungen am linken Knie und leich- te Schürfungen bzw. Kratzwunden am Arm und der Hand links (act. 90 HD1 S. 2). Dies deckt sich mit den polizeilichen Fotografien, welche feine Kratzwunden an einem linken Arm und eine oberflächliche Hautabschürfung an einem Ellenbogen sowie zwei kleine offene Schürfungen an beiden Knien einer Person (kleiner als 1cm2) zeigen (die Fotografien wurden keiner bestimmten Person zugeordnet; act. 43/2 S. 5-9). Es erschliesst sich nicht, weshalb sich zwei Polizisten beim Angriff einer sich nicht zur Wehr setzenden bzw. sich passiv verhaltenden Person an Knien und Armen hätten verletzen sollen; die Verletzungen der Beschuldigten sprechen eher dafür, dass das Verhalten des Privatklägers den Beschuldigten
- 42 - entsprechenden Körpereinsatz abverlangte. Vor dem Hintergrund der von den Beschuldigten geschilderten Heftigkeit des Einsatzes erscheint es als logische Konsequenz, dass die Beschuldigten 1 und 3 – nicht aber die unverletzt gebliebe- ne Beschuldigte 2 – unmittelbar danach Strafantrag gegen den Privatkläger we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Drohung / Tätlichkei- ten stellten (während der Privatkläger erst einige Zeit später – womöglich als Re- aktion auf das gegen ihn eröffnete Strafverfahren – Anzeige gegen die Beschul- digten 1-3 erstattete). Dies widerspricht wiederum dem Anklagevorwurf bzw. der Aussage des Privatklägers, alle Beschuldigten hätten ihn angegriffen; wären die Beschuldigten in der von ihm beschriebenen Weise und somit mittäterschaftlich gegen ihn vorgegangen, wäre vielmehr davon auszugehen, dass alle Beschuldig- ten und somit auch die Beschuldigte 2 Strafantrag gestellt hätten, um ihre Version des Sachverhalts abzusichern. Eine Absprache (so der Privatklägervertreter, act. 172/3 S. 13) erscheint bei der- art grossen Übereinstimmungen bezüglich der vorherrschenden Grundstimmung, der Rollenverteilung der Beschuldigten, der örtlichen Gegebenheiten, der Eskala- tionsstufen und der eingestandenen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers (Schläge, Pfefferspray, PMS-Schläge, Arme hochziehen) sowie insbesondere be- züglich gewisser konkreter Details (namentlich, dass der Beschuldigte 3 sog. "starke" Schläge gegen den Privatkläger ausgeführt habe) als kaum zu bewerk- stelligen. Sodann erscheint sie auch als wenig plausibel, da ein jeder die eigene und die Anwendung von Gewalt von Seiten des anderen schilderte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigten nach dem Vorfall sicherlich die Möglichkeit zur Absprache hatten und – unabhängig von der dahinterstehenden Intention – mutmasslich auch miteinander über den Vorfall gesprochen haben (der Beschuldigte 3 gab dazu an, sie seien gemeinsam auf die Wache gefahren und hätten die nötigen Akten erstellt; act. 7 S. 5); auch nicht, dass sich die her- nach erstellten Wahrnehmungsberichte inhaltlich gleichen. Letzteres lässt aber eher auf gleiche Erlebnisse sowie gleiche Ausbildung (es ist davon auszugehen, dass Polizisten darin geschult werden, Rapporte und Wahrnehmungsberichte in bestimmter Weise zu verfassen, weshalb Ähnlichkeiten in Wortwahl und Aufbau nicht erstaunen) als auf eine Absprache schliessen. Aufgrund der vorliegenden
- 43 - Berichte und Aussagen, welche sich eben gerade nicht aufs Wort gleichen, indem jeder den Vorfall in all seinen Phasen aus seiner Perspektive heraus schilderte, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschuldigten abgesprochen hät- ten; mithin können die Wahrnehmungsberichte nicht als "Kollusionspapiere" be- zeichnet werden, wie es der Privatklägervertreter tat (act. 172/7 S. 12 ff.). Schliesslich erweist es sich als zulässig, dass die Beschuldigten vor den Einver- nahmen jeweils ihre Wahrnehmungsberichte konsultieren. Vor dem Hintergrund, dass sich die Personenkontrolle aufgrund der Fahndungs- meldung als legitim erwies, sowie aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und den beigezogenen Personalakten ergeben sich auch keine Hinweise auf rassisti- sche Beweggründe. Die Beschuldigten 1-3 weisen – im Gegensatz zum Privat- kläger (dazu nachfolgend) – keinerlei Einträge im Personal- oder Strafregister be- treffend vergleichbare (vom Privatklägervertreter als rassistisch motivierte Polizei- gewalt bezeichnete) Vorfälle auf, und zwar weder vor noch nach dem angeklagten Vorfall – obwohl sie zahlreiche (gemäss dem Beschuldigten 1 hunderte, act. 42 S. 17) Verhaftungen durchführten (vgl. act. 88, Stellungnahme des Rechtsdiensts der Stadtpolizei Zürich zu den Personaldossiers der Beschuldigten 1-3 vom
6. September 2016; Strafregisterauszüge, act. 132/1-3). Weiter ist anzufügen, dass die Beschuldigten anlässlich des vorliegenden Vorfalls auch den – ebenfalls afrikanisch-stämmigen, dunkelhäutigen – Zeugen kontrollierten, wobei sie ihn gemäss übereinstimmenden Aussagen aller nicht – oder jedenfalls nicht sofort (vgl. Zeugenaussagen) – angriffen, obwohl er gemäss eigenen Angaben die Kon- trolle als ungerecht empfand und dies auch kundgab und obwohl er das Tram als erster verliess, was eher gegen rassistische Motive spricht. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb einer der Beschuldigten (rassistisch motivierte) Straftaten eines anderen, welche zur An- klage gelangen, verheimlichen sollte, zumal die Beschuldigten schon lange nicht mehr zusammenarbeiten und auch keine besondere persönliche Beziehung zuei- nander aufwiesen bzw. aufweisen (vgl. act. 7 und 8 je S. 2 sowie act. 34/3 S. 1). Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigten (im Sinne eines Korps- geistes, act. 172/7 S. 18) auch von den Polizisten auf der Wache in Schutz ge-
- 44 - nommen worden sein sollen, zumal sich letztere dadurch strafbar gemacht hätten. Dass sodann rapportiert wurde, beim Privatkläger lägen keine Verletzungen vor (Verhaftsrapport, act. 90/HD18/1 S. 2), zeigt auf, dass zunächst keine Verletzun- gen sichtbar waren, und nicht, dass sich Polizisten generell gegenseitig schützen. Es erscheint hanebüchen, auch dem in keiner Weise am Vorfall beteiligten rap- portierenden Polizisten Kpl K._____ rassistische Motive zu unterstellen. Überdies hielt Kpl K._____ gemäss demselben Rapport auch fest, dass der Privatkläger auf eigenen Wunsch zur Kontrolle ins USZ gebracht werde.
5. Standpunkt Privatkläger und Würdigung der Aussagen In der Anzeige vom 23. Dezember 2009 liess der Privatkläger zunächst zusam- mengefasst ausführen, er sei von den Polizisten zum Aussteigen aus dem Tram aufgefordert worden, wobei er die Polizisten gebeten habe, ihn nicht anzufassen, da er schwer herzkrank sei. Sogleich habe ihm die Beschuldigte 2 Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, woraufhin er getaumelt sei. Dann habe er zwei Schläge ge- gen seine Beine erhalten, sei auf die Knie gesackt und massiv gewürgt (er habe geglaubt, zu ersticken) sowie gegen Bauch und Oberkörper geschlagen worden, bevor er nach vorne gekippt und bäuchlings mittels Hochreissen der Arme hinter den Rücken gefesselt worden sei; in dieser Lage habe man ihm noch ein Knie auf den Rücken gedrückt, so dass er kaum mehr habe atmen können (act. 1 S. 2 f.). Nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten schilderte der Privatkläger den angezeigten Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2010 (act. 9) im Beisein der Beschuldigten 1-3 im Wesentlichen wie folgt: Er und sein Kollege F._____ seien beim L._____ in ein Tram der Linie … gestiegen. Bei der Tramhaltestelle M._____ seien zwei Polizisten eingestiegen und hätten von ihm und F._____ die Personalausweise verlangt (act. 9 S. 2 f.). Sie hätten diese gefragt, weshalb immer sie kontrolliert würden und ob dies etwas mit ihrer dunk- len Hautfarbe zu tun habe. Die Polizistin (Beschuldigte 2) habe gesagt, dies sei eine ganz normale Kontrolle. Er habe sie gefragt, weshalb nicht auch andere Per- sonen im Tram kontrolliert würden. Die Polizeibeamten hätten sie sodann aufge- fordert, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. F._____ und er seien aufge- standen und hätten zueinander gesagt, dass sie die Ausweise zeigen würden und
- 45 - die Sache damit erledigt sei. F._____ sei vor ihm ausgestiegen und habe seinen Ausweis zeigen können. Er sei ihm gefolgt. Beim Aussteigen sei er von der Poli- zistin angefasst worden. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihn lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Er wisse noch, dass ihm die Frau Pfefferspray in die Augen gesprüht habe. "Sie" hätten ihn am Hals angefasst und seinen Arm hinter seinen Rücken gedrückt. Sie hätten ihm minutenlang gegen seinen Hals gedrückt (der Privatkläger führte dazu gemäss Protokollnotiz mit seinem linken Arm eine Würgebewegung durch). Weiter gab er zu Protokoll, sie hätten ihn dann "weiter" geschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wie. Er wisse noch, wie der Beschuldigte 1 ihm mit seinem Knie gegen seinen Defibrillator geschlagen und ihn am Hals ge- packt habe. Alle zusammen hätten ihn auf den Boden gedrückt. Er sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen. Während sie ihn am Boden gedrückt gehalten hätten, habe der Beschuldigte 3 seine Beine in die Höhe gehoben und diese zu- sammengedrückt. Sie hätten ihn weiter geschlagen. Der Beschuldigte 1 habe sich dann auf ihn (den Privatkläger) gesetzt, bis ein weiteres Polizeifahrzeug gekom- men sei (act. 9 S. 3). F._____ habe vor Ort geschrien: "D._____ they will kill you, they will kill you!" F._____ habe ihm später gesagt, dass alle drei ihn (den Privat- kläger) mit den Händen und mit dem Stock geschlagen hätten (act. 9 S. 4). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger, die Polizistin (Beschuldigte 2) habe ihn beim Aussteigen an der Jacke gehalten und er demonstrierte dies, indem er mit der Faust an den Reissverschluss der Jacke fasst. Der Privatkläger führte im Weite- ren aus, obwohl F._____ seinen Ausweis gezeigt habe, hätten sie auch ihn ange- fasst. Als sie ihn (den Privatkläger) geschlagen hätten, habe F._____ ihn (den Privatkläger) wegziehen wollen und da hätten sie ihn (F._____) auch mit dem Stock geschlagen. Deshalb sei F._____ etwas zurückgegangen. Dass sie ihn (F._____) auch geschlagen hätten, habe ihm F._____ im Nachhinein erzählt. Er habe das nicht selbst gesehen, weil er Pfefferspray in seinen Augen gehabt habe (act. 9 S. 5). Auf die Frage, was er gesagt habe, als er beim Aussteigen angefasst worden sei, gab er an, er habe zum Beschuldigten 1, so denke er, gesagt, sie sol- len ihn in Ruhe lassen, weil er eine Herzoperation hinter sich habe (act. 9 S. 5). Er denke, dies hätten alle gehört. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe nicht gesagt, dass ihn die Beschuldigte 2 an der Jacke angefasst habe. Der Be-
- 46 - schuldigte 1 – dieser sei auf der linken Seite gestanden – habe ihn an der Jacke angefasst. Der Beschuldigte 3 sei auf seiner rechten Seite gestanden; er glaube, bei F._____. Die Beschuldigte 2 könnte auf der rechten Seite gestanden haben, denn von dort habe sie den Pfefferspray eingesetzt (act. 9 S. 6). Der Privatkläger erläuterte weiter, der Beschuldigte 1 habe ihn immer noch festgehalten. In jenem Moment sei der Beschuldigte 3 dazugekommen. In der Zwischenzeit habe ihn der Beschuldigte 1 nach vorne gezogen und mit dem Knie gegen seinen Brustbereich (den Brustbereich des Privatklägers) geschlagen. Sie hätten ihn dann weiter ge- schlagen und ihn auf dem ganzen Trottoirbereich, in einem Bereich von rund 30 Metern, "herumgedrückt". Sie hätten ihn mit Gewalt auf den Boden drücken wol- len. Das hätten sie dann auch gemacht. Der ganze Vorfall habe an der einen Ecke der Bushaltestelle begonnen und an der anderen Ecke geendet. Er erinnere sich noch, wie ihn der Beschuldigte 3 von hinten am Hals gepackt habe. Die Be- schuldigte 2 habe auf seinen rechten Arm und der Beschuldigte 1 auf den linken Arm gedrückt bzw. sie hätten ihm seine Arme nach hinten gedrückt. Er habe we- gen des Pfeffersprays nicht mehr atmen können. Trotzdem habe ihm der Be- schuldigte 3 gegen seinen Hals gedrückt. Er habe gedacht, sie wollten ihn um- bringen (act. 9 S. 7 f.). Er sei während der ganzen Zeit in der beschriebenen Form am Hals gepackt worden. Sie hätten ihn auf den Boden drücken und er habe sich von der Gewalt befreien wollen. Wenn er die Chance gehabt hätte, wäre er geflo- hen. Auf die Frage, wie er sich von der Gewalt habe befreien wollen, erklärte er – zusammengefasst – zunächst, je eine Person habe ihm einen Arm hinter seinen Rücken gedrückt und eine Person habe ihn von hinten am Hals gepackt. Auf Nachfrage, wie er sich habe befreien wollen, gab er zu Protokoll, er habe gehofft, sie würden ihn loslassen (act. 9 S. 8). Durch das Halten habe er Schmerzen im gesamten Halsbereich und Atemnot gehabt und der Hals sei geschwollen gewe- sen. Ausserdem habe er Schmerzen an den Rippen gehabt, wo sie ihn gehalten hätten (act. 9 S. 9). Er sei während etwa einer Woche heiser gewesen und habe "Geräusche" in der Stimme gehabt. Urin- und/oder Stuhlabgang habe er während des Haltens am Hals nicht gehabt. Auf die Frage, weshalb es "über den ganzen Platz gedauert" habe, bis er zu Boden gefallen sei, antwortete der Privatkläger, sie hätten ihn einfach nicht frei lassen wollen. Es hätte vermutlich länger gedau-
- 47 - ert, wenn er nicht zu Boden gefallen wäre (act. 9 S. 10). Er wisse nicht, was sie mit ihm hätten machen wollen, weshalb es so lange gedauert habe. Sie seien ge- waltsam gewesen, er nicht. Im Weiteren erklärte der Privatkläger, er habe die Schläge auf dem Rücken, der Brust, seinen Rippen, seinen Beinen, den Ober- schenkeln und Knien gespürt. Weil der Beschuldigte 1 ihm seine Beine zusam- mengedrückt habe, habe er den Meniskus operieren lassen müssen. Sie hätten ihn mit den Stöcken geschlagen. Er habe dies nicht selbst gesehen. F._____ ha- be dies gesehen (act. 9 S. 11 f.). Gewürgt worden sei er von Anfang an, nicht erst, als er auf den Knien gewesen sei. Als er am Boden gelegen habe, mit den Händen auf dem Rücken, habe ihm der Beschuldigte 1 zuerst die Beine zusam- mengedrückt, diese nach oben gezogen und dort festgehalten (act. 9 S. 12 f.). Gleichzeitig habe der Beschuldigte 1 sein Knie gegen den Rücken des Privatklä- gers gedrückt. Der Beschuldigte 1 habe ihn solange festgehalten, bis der Gefan- genentransporter gekommen sei. Er habe zu ihm gesagt: "Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika". Dies hätten die Beschuldigten 2 und 3 sicher gehört. F._____ habe ihm Nachhinein zu ihm gesagt, dass er die Äusserung nicht gehört habe, weil er zu weit entfernt gestanden habe (act. 9 S. 13). Der Privatkläger schilderte den Sachverhalt anlässlich der ersten Hauptverhand- lung vor dem Einzelgericht (also rund sieben Jahre nach dem Vorfall; GG160027- Prot. S. 28) wie folgt: Beim Aussteigen habe ihn ein Polizist sofort angegriffen. Er habe noch darum gebeten, ihn in Ruhe zu lassen und nicht anzufassen. Plötzlich habe die Beschuldigte 2 Pfefferspray eingesetzt. Er habe nicht mehr atmen kön- nen und sei sofort zusammengeschlagen worden. Er habe noch gesehen, wie sie ihn (den Privatkläger) mit dem Schlagstock geschlagen hätten. Sie hätten einen Würgegriff gemacht, weshalb er in Panik geraten sei. Dann sei er zu Boden gefal- len. Er habe nicht mehr atmen können. Er habe dem Polizisten, der ihn angriffen habe, gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, er habe eine Herzoperation gehabt. Sie hätten aber nicht auf ihn gehört, sondern ihn gepackt und mit dem Polizeimehr- zweckstock zusammengeschlagen, als er bereits auf dem Boden gelegen sei. Mi- nutenlang hätten sie ihn am Hals gepackt und gewürgt. Er habe gedacht, es sei jetzt vorbei und er werde sterben. Erneut habe er gesagt, man solle aufhören, er habe eine Herzoperation gehabt. Er habe sogar Schaum vor dem Mund gehabt.
- 48 - Man habe dann seine Beine angehoben und diese zusammengedrückt, weshalb er sich später einer Meniskusoperation habe unterziehen müssen. Er habe die Knie der Beschuldigten auf seinem Rücken gespürt. Anlässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung erklärte der auf Antrag seines Vertreters erneut befragte Privatkläger zusammengefasst, sie seien (im Tram) aufgestanden, nachdem der Polizist gesagt habe, er (der Privatkläger) solle aussteigen, wobei er sofort zu F._____ gesagt habe "Zeigen wir den Ausweis, dann ist es erledigt". Beim Aussteigen habe er sofort zur Polizistin, die ihn einfach so gepackt habe, gesagt, er habe eine Herzoperation hinter sich und trage einen Defibrillator (er habe schon in früheren Einvernahmen ausgesagt, dass er die Po- lizisten auch auf den Defibrillator hingewiesen habe). Die Polizistin habe dann den Pfefferspray eingesetzt. Von da an habe er nichts mehr gesehen und sie alle hät- ten ihn angegriffen, zusammengeschlagen und mit einem Würgegriff zu Boden gedrückt. Als er auf seine Atemnot und erneut auf seine Herzoperation aufmerk- sam gemacht habe, habe einer der Polizisten entgegnet, jetzt sei es zu spät. Als er auf dem Boden gewesen sei, habe jemand seine Beine gehoben und sie über- kreuzt und jemand habe das Knie auf seinen Rücken gedrückt. Das sei minuten- lang so gegangen und er habe nicht von ihm abgelassen. Seither sei er traumati- siert (Prot. S. 33 ff.). 5.1. Würdigung: Glaubwürdigkeit Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers im Generellen ist zu bemerken, dass grundsätzlich nicht ersichtlich ist, weshalb er die ihm nicht persönlich bekannten Polizisten zu Unrecht belasten sollte. Ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren bringt ihm keine unmittelbaren Vorteile (mittelbar hätte er im Verteilungsfalle die Möglichkeit, Schadenersatz und Genugtuung in separatem Verfahren geltend zu mache). Ein Unterliegen hätte ihm – zumindest im Zeitpunkt der Anzeigeerstat- tung – hingegen Nachteile eingebracht (Wiederaufnahme des sistierten Parallel- verfahrens, dazu sogleich).
- 49 - 5.1.1. Parallelverfahren Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete wegen des vorliegend massgebli- chen Vorfalls am 13. November 2009 ein Verfahren gegen den Privatkläger als beschuldigte Person wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 3 (Untersuchungs-Nr. 2009/6415 [Haupt- dossier]; Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen und als act. 90 akturiert), nachdem die Beschuldigten 1 und 3 jeweils am 19. Oktober 2009 (wie bereits an anderer Stelle erwähnt: unmittelbar nach dem Vorfall) Strafantrag gegen den Pri- vatkläger stellten (act. 14/5+6 = act. 90/HD5+6). Der Beschuldigte 3 konstituierte sich hernach auch ausdrücklich als Privatkläger (act. 90/HD14; dabei liess er of- fen, ob er Zivilforderungen stellen werde). Die Untersuchung gegen den Privat- kläger als beschuldigte Person wurde nach Mitteilung betreffend das rund zwei Monate später durch den Privatkläger gegen die Beschuldigten 1-3 angehobene (vorliegende) Verfahren – um dessen Ausgang abzuwarten – im März 2010 zu- rückgestellt (act. 90/HD15+16) und schliesslich mit Verfügung vom 23. März 2012 sistiert (act. 90/HD20 = act. 48), ohne dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl be- reits Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte (der Privatkläger wurde zwar zweimal zur Einvernahme vorgeladen, erschien jedoch in Folge nicht). Dieses Strafverfahren dürfte mittlerweile verjährt sein (Art. 285 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB [lex mitior]: Verjährungsfrist von 7 Jahren). Dass der Privatklä- ger zunächst zwei Vorladungstermine verstreichen liess und hernach erst nach rund zwei Monaten Anzeige wegen desselben Vorfalls erstattete, erweckt gewisse Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit. Vorstellbar ist, dass er die Gegenanzeige nur einreichte, um das gegen ihn selbst laufende Verfahren auszubremsen, mithin als Reaktion auf das gegen ihn angehobene Verfahren. Vorstellbar ist aber auch das Gegenteilige, dass die Beschuldigten sofort Anzeige gegen den Privatkläger er- statteten, um dem Privatkläger die Möglichkeit zu nehmen, als erster Anzeige zu erstatten, den Verdacht so von sich selbst zu lenken und die polizeiliche Gewalt- anwendung zu rechtfertigen (so der Privatklägervertreter im Kapitel 6 "Weisswä- sche", act. 172/6, welches sich im Übrigen nicht auf den konkreten Fall bezieht). Angesichts der vom Privatkläger geltend gemachten Lebensgefahr bzw. Todes-
- 50 - nähe wäre von ihm allerdings die klarere Reaktion auf den für ihn traumatischen Vorfall zu erwarten gewesen. 5.1.2. Weitere Vorfälle anlässlich polizeilicher Kontrollen Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ist nicht der erste und letzte dieser Art, wel- cher Eingang in strafprozessuale Akten fand. Darauf ist nachfolgend einzugehen: Der Privatkläger wurde bereits im Jahr 2004 wegen Hinderung einer Amtshand- lung mit einer Busse bestraft, nachdem er sich einer polizeilichen Personen- und Effektenkontrolle zu entziehen versuchte (rechtskräftiger Strafbefehl der Bezirks- anwaltschaft T-3 Zürich vom 21. April 2004; act. 94 = act. 106/6 bzw. Untersu- chungs-Nr. 2009/6415, act. 90/HD19/1+4). Die für die Kontrolle zuständigen Poli- zisten N._____ und O._____ gaben übereinstimmend an, der ihnen nicht bekann- te Privatkläger (welcher an einer für Betäubungsmittelhandel bekannten Umge- bung [Trottoir P._____-strasse / Q._____-strasse, Nähe Bahnhof R._____ in Zü- rich] gestanden und deshalb verdächtig gewesen sei) habe sich auf entsprechen- de Aufforderung nicht ausgewiesen (sondern bemerkt, wieso gerade er sich aus- weisen solle, und dass er dies nicht müsse, er sei frei), weshalb sie ihn mehrmals angewiesen hätten, sie für eine Personen- und Effektenkontrolle zum Polizeifahr- zeug zu begleiten. Dies habe der Privatkläger wiederholt verweigert, sei immer aggressiver und lauter geworden, habe mit den Händen gefuchtelt sowie ver- sucht, sich gegen die Polizisten zu stemmen und sich vom schliesslich nötigen Polizeigriff loszureissen, weshalb er mit Körpergewalt habe arretiert werden müs- sen. Er habe damit gedroht, er werde sich das nächste Mal mit Schlägen wehren. Sie hätten Verstärkung im Form eines Kastenwagens bestellt, wobei der Privat- kläger sich sogar auf der Polizeiwache noch geweigert habe, sich überprüfen zu lassen (act. 106/1+3, 106/9). Der Privatkläger gab anlässlich der anschliessenden polizeilichen Einvernahme an, er habe sich dadurch, dass er sich habe ausweisen müssen, missverstanden und in seiner Person angegriffen gefühlt und deshalb zunächst nicht in die Kontrolle eingewilligt. Er habe nicht gemerkt, dass er gereizt aufgetreten sei, wobei er sich für sein Auftreten und dafür, dass es "so weit ge- kommen ist" entschuldigte (act. 106/2). Trotz dieser Zugeständnisse erhob er ge- gen den anschliessend erlassenen (für ihn unerwarteten) Strafbefehl Einsprache,
- 51 - welche er – abweichend von seinen polizeilichen Aussagen – damit begründete, die Polizisten seien von Anfang an aggressiv und respektlos aufgetreten (was von den Polizisten in Abrede gestellt wurde), weshalb er zunächst nachgefragt habe, weshalb er zum Auto gehen solle; die Polizisten seien dann (sinngemäss: ohne Anlass) handgreiflich geworden und hätten ihn an Armen sowie (entgegen den Aussagen der Polizisten) auch an Gesicht und Hals gepackt (act. 106/7). Anläss- lich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache gab er dann gar an, der Polizist habe ihn angeschrien und geschlagen, als er nicht zum Auto gegan- gen sei, obwohl er nur "nein" gesagt habe (act. 106/8). Nach durchgeführter Zeu- geneinvernahme des Polizisten zog der Privatkläger seine Einsprache dann aber zurück (act. 106/10), wodurch der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Zwölf Jahre später, anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in vorlie- gender Sache, gab er sinngemäss an, die Busse erhalten zu haben, weil das Pro- tokoll nicht unterschrieben habe, und machte weder Äusserungen zum eigenen noch zum Verhalten der Polizisten (GG160027-Prot. S. 25). Aufgrund der rechts- kräftigen Erstellung und Beurteilung dieses Sachverhalts können die im aktuellen Verfahren vorgebrachten Rügen des Privatklägervertreters am Ablauf von Kon- trolle und Verhaftung sowie der anschliessenden Einvernahme des Privatklägers kein Gehör finden (act. 172/5 S. 3-21). Selbst wenn der Polizist N._____ nach dem Vorfall die Einvernahme mit dem Privatkläger führte, was in der Tat gewisse Interessen- bzw. Rollenkollisionen mit sich bringen könnte, müsste überdies konk- ret gerügt werden, inwiefern das Verfahren hierdurch obstruiert worden wäre (bspw. durch inhaltlich falsche Protokollierung oder Falschaussage des Privatklä- gers zufolge Angst vor N._____ etc.), was vorliegend nicht getan wurde – der Pri- vatklägervertreter beschränkte sich (einmal mehr) auf eine pauschale Systemkri- tik. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete sodann am 4. Mai 2010 eine Strafun- tersuchung gegen den Privatkläger wegen Hinderung einer Amtshandlung anläss- lich einer polizeilichen Kontrolle vom 21. April 2010 (Untersuchungs-Nr. 2010/2566), welche sogleich mit dem Parallelverfahren wegen Gewalt und Dro- hung gegenüber den Beschuldigten unter der Untersuchungs-Nr. 2009/6415 ver- einigt und als Nebendossier integriert wurde. Diese Untersuchung stützte sich auf
- 52 - einen Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich und einen polizeilichen Wahrneh- mungsbericht der Polizisten S._____ und T._____, die übereinstimmend schilder- ten, dass sich der – ihnen als handelnde Polizisten zuvor nicht bekannte – Privat- kläger der (wegen Verdachts auf Drogenbesitz vorgesehenen) Polizeikontrolle wi- dersetzt habe, indem er sich geweigert habe, anordnungsgemäss den Mund zu öffnen, sogleich laut und ausfällig geworden sei und mit den Armen gefuchtelt ha- be, so dass er festgehalten habe werden müssen, worauf er konstant versucht habe sich loszureissen und weitere Anordnungen ignoriert habe, bis er schliess- lich gewaltsam habe zu Boden gebracht und gefesselt werden müssen. Selbst dann habe er die Polizisten noch lautstark beschimpft sowie sich auch auf der Po- lizeiwache uneinsichtig, unkooperativ und renitent verhalten, so dass Verstärkung beigezogen worden sei (act. 90/ND1+2). Der Privatkläger verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu diesen Vorwürfen anfänglich die Aussage und beantwortete insbesondere die Fragen nach dem Ablauf der Kontrolle und ob er sich der Kontrolle widersetzt habe nicht, führte dann aber aus, von den Polizisten auf die Beine und seinen Herzschrittmacher geschlagen sowie – "wegen rassisti- schen Sachen" – zu Boden gedrückt worden zu sein, obwohl er die Polizisten we- der angefasst noch sich gewehrt habe und obwohl er immer wieder gesagt habe, dass er eine Herzoperation hinter sich habe. Die Polizisten seien alles Rassisten, 99 Prozent der Polizisten seien Rassisten und schlügen auf der offenen Strasse Leute zusammen (act. 90/ND3). Anlässlich der ersten Hauptverhandlung in vor- liegender Sache vor dem Einzelgericht führte er dazu rund sechs Jahre später aus, es seien vier Polizisten gewesen, die ihn zusammengeschlagen hätten, als er ihre Erklärung, sie würden Drogen suchen, mit der Feststellung erwidert habe, dass er kein Drogenhändler sei. Auf dem Revier habe er dann kein Wort gesagt (GG160027-Prot. S. 26). Das Strafverfahren gegen den Privatkläger wurde zu- nächst sistiert (act. 90/HD20 [=act. 48]) und mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zu- folge Verjährungseintritts nicht anhand genommen (act. 161/2); auch das Paral- lelverfahren gegen die Polizeibeamten wurde gleichentags nicht anhand genom- men, nachdem der Privatkläger sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung erklären liess (act. 161/1).
- 53 - Zutreffend sind die Ausführungen des Privatklägervertreters, dass der Privatklä- ger in beiden Fällen jeweils nur aufgrund eines allgemeinen Verdachts aufgrund der Nähe zum Drogenmilieu einer Personenkontrolle unterzogen wurde (act. 172/5 S. 3-31). Weiter berichtete der Privatklägervertreter von einem ähnlichen Vorfall vom Juli 2012, anlässlich dessen der Privatkläger erneut grundlos bzw. wegen eines pau- schalen Verdachts einer Drogenkontrolle unterzogen worden sei (act. 172/5 S. 32-37), wobei hierzu keine Akten vorliegen. Der Privatkläger führte dazu bloss aus, dass plötzlich Polizisten gekommen seien, ihn am Hals gepackt und ihm ge- sagt hätten, er solle den Mund aufmachen, was er auch getan habe (GG160027- Prot. S. 27). Aus diesen Akten ergibt sich ein gewisses, sich wiederholendes Verhaltensmus- ter, welches die Glaubwürdigkeit des Privatklägers im vorliegenden Verfahren einschränkt, zumal entgegen den Vorbringen des Privatklägervertreters (act. 172/6 S. 3 ff.) nicht wahrscheinlich ist, dass der Privatkläger von insgesamt sieben unabhängig voneinander handelnden und sich wohl gegenseitig nicht be- kannten Polizisten gänzlich zu Unrecht eines unkooperativen bis tätlich- aggressiven Verhaltens beschuldigt wird. Auffällig ist insbesondere der jeweils ähnlich dargelegte Ablauf der Kontrollen: Der Privatkläger sei laut gewesen, habe mit Armen und Händen gefuchtelt, habe versucht, sich loszureissen und habe so- gar auf der Wache fortwährend die Kooperation verweigert. Verfehlt scheint die Ansicht des Privatklägervertreters, der in diesem Schema einen modus operandi der Vertuschung ungerechtfertigter Kontrollen und Verhaftungen der Polizei zu erkennen glaubt (ebd.). Bezüglich des Vorfalls 2004 zeigte sich der Privatkläger (anfänglich) ja sogar einsichtig und entschuldigte sich für sein gereiztes Auftreten. Dass der Privatkläger eine handgreifliche Beteiligung an allen Vorfällen komplett verschweigt bzw. negiert und er – anders als beim ersten Vorfall – im vorliegen- den Verfahren noch nicht davon spricht, aufgrund der (wie er geltend macht) ras- sistisch motivierten Kontrollen wütend geworden zu sein und dies auch (zumin- dest verbal) zum Ausdruck gebracht zu haben (was – gerade angesichts erlebter grundloser Personen- bzw. Drogenkontrollen – nachvollziehbar wäre), wirkt wenig
- 54 - realistisch. Dieses Gefühl der ungerechten und schikanösen Behandlung durch die Polizei zieht sich nämlich durch die ganzen Akten – wobei auch für den Pri- vatklägervertreter der Vorwurf des Rassismus der hiesigen Staatsorgane Haupt- augenmerk des vorliegenden Verfahrens zu sein scheint – und bildete offenbar den Grund für die unbestrittenermassen an den Tag gelegte negative Haltung ge- genüber Polizeibeamten. So gab sogar der Privatklägervertreter an, dass das System des Racial Profiling, der Polizeigewalt gegen Schwarzafrikaner und der anschliessenden "Weisswäsche" durch den Justizapparat und ein regelmässiges Ausgeliefertsein der betroffenen Person irgendwann – gerade bei mehrfachen, nach dem gleichen Muster ablaufenden Vorfällen (wie eben auch beim Privatklä- ger) – dazu führe, dass sich eine "unsägliche Wut zusammenballen könne" (act. 172/6 S. 28). Eine solche Wut wäre nachvollziehbar und würde entspre- chende – auch heftige – Reaktionen des Privatklägers erklären. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sieben Polizisten – auch wenn die Rassismusvorwürfe bei ihnen allen zutreffen sollten, was sehr unwahrscheinlich ist – in drei voneinan- der unabhängigen Vorfällen den Privatkläger nicht nur kontrollieren, sondern – angeblich ohne jegliches Zutun von Seiten des Privatklägers – auch gleich unter Anwendung von Gewalt verhaften und dabei noch Verstärkung beiziehen sollten. Innerhalb der Aussagen des Privatklägers zu den früheren Vorfällen gibt es so- dann Anzeichen, dass er generell zu Übertreibungen neigt, indem er beispiels- weise hinsichtlich des Vorfalls 2004 gegenüber den Polizisten zunächst gar keine Vorwürfe machte, hernach aber von einem Packen an Armen, Gesicht und Hals und später sogar von Schlägen sprach. Betreffend den Vorfall 2010 gab er – sei- ne ursprünglichen Aussagen ebenfalls steigernd – an, vier (statt nur zwei) Polizis- ten hätten ihn sofort "zusammengeschlagen" (statt nur zu Boden gedrückt). Die bereits erwähnten Anzeichen hinsichtlich Übertreibung in vorliegender Sache rei- hen sich hier gut ein; diesbezüglich ist anzufügen, dass der Privatkläger dem ihn unmittelbar nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall untersuchenden Arzt scheinbar erklärte, dass "KD geschossen habe", obwohl unbestrittenermassen keine Schüsse fielen (vgl. act. 90/HD8).
- 55 - Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. April 2010 will der Privatkläger wie auch im vor- liegenden Verfahren seine Herzoperation gegenüber den Polizisten erwähnt ha- ben, wobei auch diese – wie vorliegend die Beschuldigten 1-3 – nichts Entspre- chendes rapportierten. Polizisten werden von zu kontrollierenden Personen wohl kaum je ausdrücklich auf Herzprobleme bzw. -operationen hingewiesen, weshalb die behauptete wiederholte Äusserung des Privatklägers mindestens vom einem der Beschuldigten oder von einem der Polizisten S._____ / T._____ rapportiert worden wäre, entspräche sie den Tatsachen – selbst dann oder gerade wenn ein Einsatz gewaltsam endet. 5.1.3. Verhalten des Privatklägers im vorliegenden Verfahren Der Privatkläger reagierte in der Zeugenbefragung sehr rasch heftig, aufbrausend und emotional, enervierte sich und mischte sich ein (vgl. Protokollnotizen Zeu- genbefragung, act. 11 S. 3 ff.), was er dann auch anlässlich der kollegialgerichtli- chen Hauptverhandlung tat: So unterbrach er die Staatsanwältin während ihres Plädoyers wütend und warf ihr vor, dass sie lügen würde ("Warum lügen Sie ei- gentlich den ganzen Tag?", Prot. S. 36). Während des Plädoyers seines Vertre- ters unterbrach er ebenfalls und fragte den Beschuldigten 1 mit wütender Stimme, warum er die ganze Zeit lachen würde und ob er dies lustig fände. Hernach rief er, die Beschuldigten seien Mörder ("murderer"), sie hätten so viele Leute umge- bracht, das sei doch nicht lustig (Prot. S. 44). Schliesslich zeigte er nach Ab- schluss des Plädoyers von RA X1._____ den Mittelfinger in Richtung der Be- schuldigten (Prot. S. 52). 5.1.4. Fazit Angesichts der Vorfälle 2004 und 2010, welche mit vorliegendem in keinem inne- ren Zusammenhang stehen, des Parallelprozesses gegen den Privatkläger als beschuldigte Person und des im vorliegenden Verfahren an den Tag gelegten Verhaltens des Privatklägers kann der Darstellung des Privatklägers, er sei ein friedliebender Mensch, der aufgrund seines Herzens jegliche Anstrengung und Aufregung vermeide, da jede körperliche Auseinandersetzung potenziell lebens- gefährlich sei (so der Privatklägervertreter, vgl. act. 172/4), nicht per se gefolgt
- 56 - werden. Hieran vermag die Beschreibung des Privatklägers durch den ihn behan- delnden Arzt Dr.med. U._____ (als zuvorkommend, freundlich und friedfertig; act. 2/5) nichts zu ändern, zumal sein Auftreten gegenüber einer Einzelperson keine Rückschlüsse auf seinen Charakter sowie sein Verhalten insbesondere ge- genüber Polizisten bzw. konkret gegenüber den Beschuldigten zulässt. Die Akten lassen vielmehr den Schluss zu, dass der Privatkläger einen generellen Groll und Unmut gegenüber Polizisten hegt und dass er – wird er ohne für ihn ersichtlichen Anlass bzw. ohne kriminell in Erscheinung getreten zu sein kontrolliert – aufbrausend reagiert. Zu Recht wies Verteidiger X3._____ darauf hin (act. 180 S. 10 f.), dass die Reaktion des Privatklägers im Vorfall 2010 – notabene nach dem vorliegend zu beurteilenden, gemäss den Angeben des Privatklägers trau- matisierenden Vorfall – bezeichnend dafür ist, dass es dem Privatkläger schein- bar schwer fällt, sich anlässlich von Polizeikontrollen zu beherrschen und ver- nunftgemäss zu handeln. 5.2. Würdigung: Glaubhaftigkeit Der nachfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung ist voranzustellen, dass sich die Sachverhaltsschilderung des Privatklägers als zwar durchaus als möglich, aber grundsätzlich als wenig wahrscheinlich erweist: Weshalb sollte dem Privatkläger – ohne jede Veranlassung, ohne Vorwarnung und vor den Augen zahlreicher Au- genzeugen (dem Zeugen F._____ und den Trampassagieren) – Pfefferspray ins Gesicht gesprüht werden, unmittelbar nachdem er – wiederum vor Zeugen – auf seine Herzkrankheit hingewiesen haben will? Und weshalb sollte er hernach von drei Polizeibeamten – ohne Veranlassung – massiv geschlagen und gewürgt wor- den sein? Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers wenig strukturiert bis hin zu chaotisch. Es gelingt ihm nicht, den Vorfall chronologisch zu schildern und er macht immer wieder Einschübe, wobei unklar bleibt, wie diese zeitlich zu verorten sind. Seine Aussagen decken sich weder innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch im Vergleich zur Strafanzeige und zu den gerichtlichen Ein- vernahmen, jedenfalls nicht vollumfänglich. Es fällt demnach schwer, sich die Version des Privatklägers vorzustellen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die
- 57 - erste Einvernahme erst rund acht Monate nach dem Vorfall bzw. sechs Monate nach der Anzeige erfolgte, weshalb naheliegend ist, dass die Erinnerungen etwas verschwimmen. Die Anzeige wurde sodann vom Vertreter des Privatklägers und nicht von ihm selbst verfasst (gemäss RA Y1._____ beinhalte die Anzeige nur ei- ne Kurzfassung der Geschehnisse; Protokollnotiz act. 9 S. 12), weshalb Unge- reimtheiten zwischen Anzeige und Aussagen letztere nicht per se als unglaubhaft erscheinen lassen. Nichtsdestotrotz ist auffällig, dass er in der Anzeige nicht er- wähnte bzw. erwähnen liess, dass seine Beine zusammengedrückt worden sein sollen (dies obwohl darin die Ursache für eine Meniskusverletzung – welche no- tabene erst nach Strafanzeige diagnostiziert wurde – liegen soll). Weiter erweckt die Schilderung gemäss Anzeige den Anschein, dass der Privatkläger unmittelbar vor dem Tram zu Boden ging, was der späteren Schilderung, er sei durch die Po- lizisten noch 30 Meter "herumgedrückt" worden, widerspricht. Diese und andere Widersprüchlichkeiten können nicht allein der Untersuchungsführung bzw. der späten Einvernahme und den Einvernahmemethoden angelastet werden (über- dies hätte es dem Privatkläger freigestanden, seine Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall und in umfassender Weise schriftlich festzuhalten und dieses Memo vor den Einvernahmen zu konsultieren). Das fragwürdige Aussageverhalten des Privatklägers lässt sich allenfalls mit der Ausnahmesituation erklären, in der sich der Privatkläger anlässlich der Verhaftung – so oder so – ohne Zweifel befunden haben muss. Die Aussagen des Privatklägers sind unter Berücksichtigung der ihm bei seiner Sachverhaltsschilderung überhaupt möglichen Wahrnehmung (zwei oder drei Polizisten, die sich gegen ihn wenden; Einsatz von Pfefferspray und PMS-Schlägen) zu würdigen; bei einer Situation wie der vorliegenden sind andere Massstäbe an die Prüfung der Aussagen zu stellen. Nicht jeder kleine Wieder- spruch stellt automatisch ein Lügensignal dar, zumal es bei einer derart heftig ver- laufenden Verhaftung schwierig ist, sich anschliessend detailgetreu an deren Ab- lauf zu erinnern, bzw. eine allzu detaillierte Schilderung durch jemanden, der sich solche Ausnahmesituationen nicht gewohnt ist, sogar unrealistisch wäre. Der Pri- vatklägervertreter ging in diesem Zusammenhang sogar so weit zu behaupteten, der Privatkläger habe Todesangst erlitten und sei in "rasende Panik verfallen" bzw. "wie von Sinnen gewesen", weshalb sein rationales Wahrnehmungssystem
- 58 - beeinträchtigt oder gar ausgeschaltet gewesen sei und seine Aussagen somit auf einer nachträglichen Rekonstruktion des Sachverhalts basierten; eine kohärente Schilderung sei gar nicht möglich (act. 172/7 S. 32, act. 172/4 S. 15). Der Privat- kläger selbst führte dazu aus, er sei schockiert gewesen, dass alles so schnell gegangen sei, und er habe den Zeugen F._____ nach dem Vorfall danach ge- fragt, was dieser beobachtet habe (act. 9 S. 4). Der Privatkläger konnte sich so- dann nicht erinnern, dass der Beschuldigte 1 ihn mit dem Daumen ins Auge ge- drückt habe (act. 9 S. 20), was – zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschul- digte 1 dies zum eigenen Nachteil erfinden sollte – dafür spricht, dass er den Vor- fall tatsächlich nicht umfassend wahrgenommen hat. Demzufolge ist von einer Vermischung dessen, was der Privatkläger spürte und/oder glaubte gespürt zu haben, den Zugeständnissen der Beschuldigten und den Angaben des Zeugen F._____ – welche wohl wiederum teilweise auf jenen des Privatklägers selbst be- ruhen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen bei der Aussagewürdigung des Zeugen, E. II. 6.1: Sowohl der Privatkläger als auch der Zeuge gaben an, nach dem Vorfall noch darüber gesprochen zu haben) – auszugehen. Soll auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden, sind seine Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Der Privatkläger gab an, selber keinerlei Anlass für das Verhalten der Beschuldigten geboten zu haben (vgl. act. 9 S. 14): Er verneint ein verärgertes und / oder aggressives Auftreten im und vor dem Tram, so insbes. ein Packen des Beschuldigten 1 und Schläge mit dem Ellenbo- gen zum Nachteil des Beschuldigten 3. Er habe sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt bzw. nur gehofft, die Beschuldigten würden ihn loslassen. Es ist aber wie erwähnt wenig wahrscheinlich, dass er sofort beim Aussteigen aus dem Tram an- gegriffen, Pfefferspray gegen ihn eingesetzt und er zudem zusammengeschlagen worden sein soll, ohne dass er irgendeinen Anlass für derartiges Verhalten gege- ben hätte. Dass allein der Hinweis des Privatklägers auf sein körperliches Gebre- chen von den Beschuldigten als Akt der Widersetzlichkeit interpretiert worden sei und genügt habe um eine Prügelszene auszulösen, wie vom Privatklägervertreter geltend gemacht (act. 1 S. 6), ist schwer zu glauben. Sodann widerspricht seine Aussage, keinerlei Gefühlsregung empfunden zu haben, als er gegenüber den Polizisten festgestellt habe, dass er wegen der Hautfarbe kontrolliert worden sei
- 59 - (act. 9 S. 25), seiner Angabe in der Anzeige "halb in Verärgerung halb im Spass" eine flapsige Bemerkung im Tram gemacht zu haben (act. 1 S. 2). Der Privatklä- ger erklärte sodann, dass er, als er bereits am Boden lag, gepackt und mit dem PMS zusammengeschlagen worden sei, was ebenfalls nicht besonders wahr- scheinlich erscheint, da eine bereits am Boden liegende Person, welche sich nicht zur Wehr setzt, nicht gepackt werden muss, um sie mit einem PMS zu schlagen. Insgesamt bestehen grundsätzliche Zweifel, dass drei Polizisten mitten in der Stadt Zürich, mithin für Augenzeugen (im, aus dem und ausserhalb des Trams) potentiell gut sichtbar, auf eine Person, die sich nichts hat zu Schulden kommen lassen und sich insbesondere in keiner Weise zur Wehr setzt, losgehen sollten, wobei auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Angriff (überhaupt und umso mehr, wenn sich der Privatkläger nicht zur Wehr setzte) derart unkoordiniert hätte ver- laufen sollen (vom Privatkläger geltend gemachter Ablauf der Verhaftung: Einsatz von Pfefferspray, würgen, schlagen, treten, erneut würgen, umherschleifen [über den ganzen Platz bzw. 30 Meter], zu Boden drücken, immer noch würgen, Beine hochziehen, Knie auf den Rücken drücken). Auch im Falle eines rassistisch moti- vierten Angriffs wäre eine solche Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen erscheint es sodann zwar plausibel, dass der Privatkläger teilweise nicht zu bezeichnen vermochte, wer welche Handlung gegen ihn ausgeführt ha- ben soll, zumal er aufgrund des anfänglichen Pfeffersprayeinsatzes ja nichts mehr gesehen haben will. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch nicht erklärbar, wie er andere Handlungen dann eindeutig einem der Beschuldigten hat zuschreiben können (Schlag und am Hals Packen durch Beschuldigten 1). Sodann ist auch nur schwer erklärbar, dass er gewusst haben will, dass sich der Beschuldigte 3 auf ihn setzte bzw. ihm die Beine zusammendrückte, lag er doch bäuchlings und somit mit dem Gesicht auf dem Boden. Weiter ist fraglich, weshalb er sich daran erinnern will, dass der Beschuldigte 3 ihn von hinten gepackt habe – bei drei an- geblich involvierten Beschuldigten hätte es ja auch ein anderer sein können (an- lässlich der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung gab er zum ersten Mal an, "jemand" habe diese Handlungen ausgeführt, was angesichts seiner Blindheit zwar überzeugender, eine derartige Änderung der Aussage neun Jahre nach dem Vorfall aber nicht glaubhafter erscheint). Widersprüche liegen ferner darin, dass
- 60 - der Beschuldigte einmal erklärte, er sei zu Boden gedrückt worden, ein anderes Mal, wäre er nicht zu Boden gefallen, hätte es vermutlich länger gedauert. So- dann gab er zunächst an, F._____ habe ihm berichtet, dass er (Privatkläger) auch mit Stöcken geschlagen worden sei, er selber habe es nicht gesehen, dann, dass er sich daran erinnere, mit Stöcken geschlagen worden zu sein. Weiter berichtete er in der Strafanzeige von einem Würgen mit Erstickungsängsten (act. 1 S. 5), gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber an, wegen des Pfeffersprays keine Luft bekommen zu haben (act. 9 S. 7). Ferner ist es schwer vorstellbar, wie der Beschuldigte 1 gleichzeitig beide Beine des am Boden liegen- den Privatklägers hat hochziehen und ihm das Knie in den Rücken drücken kön- nen, zumal der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt bereits gefesselt gewesen sein will. Schliesslich sind Übertreibungsmerkmale darin zu erkennen, dass der Privat- kläger minutenlang gewürgt und 30 Meter über den Boden geschleift worden sein will und dass er anlässlich der gerichtlichen Einvernahme zum ersten Mal angab, er habe als Folge des Würgens Schaum vor dem Mund gehabt. Wäre der Privat- kläger minutenlang gewürgt worden, hätte F._____ – oder ein anderer Zeuge, bspw. ein Passant – wohl die Ambulanz verständigt, eine Videoaufnahme von der Szene gemacht oder bezüglich des Vorfalls Anzeige erstattet. Möglich erscheint aber, dass es dem Privatkläger subjektiv empfunden sehr lange vorkam und er sich in der Terminologie vergriff. Schliesslich erklärte der Privatkläger zur zentralen Frage, ob bzw. wann er die Beschuldigten von seiner Herzkrankheit unterrichtet habe, anlässlich der ersten Einvernahme von sich aus, dass er beim Aussteigen der Polizistin, welche ihn angefasst habe, gesagt habe, er habe eine Herzoperation hinter sich. Auf Nach- frage gab er aber an, er habe dem Polizisten, der ihn angefasst habe (er glaube, dem Beschuldigten 1), gesagt, dass er eine Herzoperation gehabt habe; er denke, alle (Beschuldigten) hätten dies gehört, da er laut genug gewesen sei (auch F._____ habe die Äusserung hören sollen; act. 9 S. 3+5 f.). Anlässlich der einzel- gerichtlichen Einvernahme sprach er ebenfalls vom Beschuldigten 1, wobei der Privatkläger nicht angab, die Herzoperation von Anfang an, sondern erst, als er am Boden gelegen sei, erwähnt zu haben, dann aber mehrmals (GG160027-Prot. S. 28). Der Privatkläger machte somit in einem ganz zentralen Punkt unterschied-
- 61 - liche Aussagen (wobei sich der Widerspruch bezüglich der Person allenfalls mit einem Missverständnis des Protokollführers erklären liesse, zumal der Beschul- digte nicht deutscher Muttersprache ist). Sodann würde die reine Annahme des Privatklägers, dass auch die anderen Beschuldigten seine anfängliche Aussage zur Herzoperation gehört hätten, im Zweifelsfalle nicht genügen, um zu belegen, dass sie es tatsächlich gehört haben. Zu guter Letzt ist bezüglich der Herzkrank- heit zu betonen, dass der Privatkläger selbst bislang nie geltend machte, den Be- schuldigten mehr als "er habe eine Herzoperation gehabt" gesagt zu haben; somit wussten sie auch gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung nicht, dass er einen De- fibrillator trägt und dass Schläge für ein besonderes Risiko bergen (so gab auch der Privatkläger an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte 1 absichtlich mit dem Knie auf seinen Defibrillator geschlagen habe, act. 9 S. 11). Wenn der Privatkläger an- lässlich der kollegialgerichtlichen Einvernahme nunmehr rund neun Jahre nach dem Vorfall aussagt, er habe der Polizistin gleich gesagt, er habe eine Herzopera- tion hinter sich und trage einen Defibrillator, und er sodann betont, er habe schon in früheren Einvernahmen ausgesagt, dass er die Polizisten auch auf den Defibril- lator hingewiesen habe, erscheint dies schlicht gelogen und belegt seine Tendenz zur Übertreibung. 5.3. Würdigung: Fazit Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen ist festzuhalten, dass bereits allein ge- stützt auf die Aussagen des Privatklägers Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage festgehalten abgespielt hat. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zum konkreten Fall nämlich als nur bedingt glaubhaft. Diese Einschätzung wird zusätzlich gestützt durch die Akten zu seiner Person, zu früheren Strafverfahren bzw. polizeilichen Einträgen und durch den durch den Privatkläger hinterlassenen Eindruck im Vor- und Hauptverfahren. Selbst wenn vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt würde, liesse sich in Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens – in dubio pro reo
– zudem kein direkter Vorsatz der Beschuldigten 1-3 erstellen, da der Privatkläger nur eine Herzoperation (somit nicht das Tragen eines Defibrillators und erst recht nicht das Bestehen eines damit einhergehenden, besonderen Risikos) erwähnt
- 62 - haben will (seine neueste Behauptung, er habe die Beschuldigten von Anfang an auf seinen Defibrillator hingewiesen [Prot. S. 34], erweist sich wie erwähnt als völ- lig unglaubhaft; diese fand auch keinen Niederschlag in der Anklage). Den Be- schuldigten kann deshalb nicht unterstellt werden, sie hätten den Privatkläger in Lebensgefahr bringen wollen, da der blosse Hinweis auf eine Herzoperation und eine gewaltsame Verhaftung alleine jedenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu einer Lebensgefahr führt. Anders sieht es in Bezug auf den geltend gemachten minutenlangen Würgevorgang aus (dazu nachfolgend). In Bezug auf den Amtsmissbrauch wäre ohne jegliche Gegenwehr des Privatklägers von wider- rechtlichen, da unverhältnismässigen Amtshandlungen auszugehen.
6. Weitere Beweismittel 6.1. Zeuge F._____ Der Zeuge F._____ machte gegenüber der Beschuldigten 2, welche ihn unmittel- bar nach dem Vorfall vor Ort zuhanden des Polizeirapports befragte, folgende Angaben: Der Privatkläger und er seien im Tram von zwei Polizisten kontrolliert worden, wobei der Privatkläger gefunden habe, es handle sich um Rassismus. Bei der nächsten Haltestelle hätten sie aussteigen müssen, wobei sie festgehal- ten worden seien, was ihnen nicht gepasst habe. Der Privatkläger habe gesagt, er (der Polizist) müsse ihn nicht halten, da seien die Polizisten schon auf ihn (den Privatkläger) losgegangen (act. 14/1 S. 6 f. = act. 90/HD1 S. 6 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 24. November 2010, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall, schilderte der Zeuge den angezeigten Sachverhalt sodann zusammengefasst wie folgt (unter Strafandrohung von Art. 307 StGB sowie im Beisein der Beschuldigten 1-3): Zwei Polizisten seien zu ihm und dem Privatkläger ins Tram eingestiegen, auf sie zugekommen und hätten ihre Ausweise verlangt. Sie (Zeuge und Privatkläger) hätten gefragt, weshalb nur sie kontrolliert würden, woraufhin die Polizisten gesagt hätten, das sei normal. Sie hätten geantwortet, dies sei eine (unfaire, act. 11 S. 7) Provokation aufgrund ihrer Hautfarbe. Die Polizisten hätten ihnen gesagt, sie sollten an der nächsten Halte- stelle aussteigen. Als sie beim Bahnhof R._____ angekommen seien, seien sie
- 63 - aufgestanden und hätten das Tram verlassen wollen. Die Polizisten hätten sie an den Händen halten und aus dem Tram begleiten wollen. Er (F._____) habe insis- tiert, dass sie ihn nicht berühren sollten. Ebenso habe es der Privatkläger ge- macht, weil sie bereit gewesen seien, das Tram zu verlassen. Es seien drei Poli- zisten gewesen. Einer an seiner Seite und zwei an der Seite des Privatklägers. Derjenige an seiner Seite habe ihn selbständig aussteigen lassen, ohne ihn hin- auszuführen. Die zwei Polizisten – er nehme an, dass einer dieser beiden eine Frau gewesen sei, weil auf seiner Seite ein Mann gestanden habe – hätten nicht aufgehört und ihn (den Privatkläger) an den Händen gehalten. Als der Privatklä- ger versucht habe, seine Hände zu entziehen, hätten die zwei Polizisten versucht, den Privatkläger flach auf den Boden zu legen (als der Privatkläger aus dem Tram gekommen sei, hätten sie schon begonnen, ihn auf den Boden zu legen, wobei es damit angefangen habe, dass er versucht habe, sich loszumachen; act. 11 S. 8). Dann habe die Rauferei begonnen. Er sei ausserhalb des Trams mit dem Polizis- ten neben ihm gestanden und habe zugeschaut, wie sie versucht hätten, den Pri- vatkläger auf den Boden zu legen (sie hätten gekämpft; act. 11 S. 7), bis sie Er- folg gehabt hätten. Der Privatkläger sei dann mit dem Körper auf dem Trottoir ge- legen und der Kopf sei über den Trottoirrand "hinausgehangen". Er (F._____) ha- be geschrien, der Beschwerdeführer solle sie machen lassen, was sie machen müssten und wollten, sonst würden sie ihn umbringen. Als er (F._____) vorgehabt habe, auf sie zuzugehen, habe der Polizist auf seiner Seite laut zu schreien be- gonnen, jetzt sei es fertig, während die anderen beiden Polizisten versucht hätten, dem Privatkläger Handschellen anzuziehen. Dann sei der Polizist an seiner Seite zum Privatkläger gerannt, der am Boden gelegen habe, und habe ihm mit seinem Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen. Danach sei er zu ihm (F._____) zu- rückgekommen und habe ihm zwei Schläge gegen sein Knie gegeben. Dann sei die "Anspannung ruhiger" geworden, weil der Privatkläger "völlig unter Kontrolle" gewesen sei. Er habe mit den Händen in Handschellen auf dem Rücken flach auf seinem Bauch gelegen; das Knie eines Polizisten auf dem Rücken und die Hand des Polizisten auf den Händen des Privatklägers (act. 11 S. 4). "Sie" hätten den Privatkläger dann etwa fünf Meter über den Platz auf die andere Seite geschleift, um auf das Auto zu warten, welches den Privatkläger abholen sollte. Die ganze
- 64 - Zeit habe der Privatkläger geschrien oder geweint, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, weil er eine Herzoperation gehabt habe. Sie hätten nicht von ihm abge- lassen, bis das Auto gekommen sei. Dann habe er (der Zeuge) die Möglichkeit gehabt, seinen Ausweis zu zeigen, weil die Frau ein Protokoll habe aufnehmen wollen (act. 11 S. 5). Im Weiteren erklärte F._____, er könne keine Details dazu angeben, wie die Polizisten versucht hätten, den Privatkläger zu Boden zu drü- cken. Sie hätten einfach versucht, seine Hände auf dem Rücken "fest zu ma- chen". Schliesslich hätten sie ihn zu Boden gedrückt. Auf die Frage, wann sie erstmals versucht hätten, seine Hände festzumachen, gab F._____ an, das sei gewesen, als er am Boden gewesen sei und sie versucht hätten, ihm Handschel- len anzuziehen (act. 11 S. 9). Zu Boden gebracht hätten sie ihn unter dem Schutzdach bei der Haltestelle Bahnhof R._____. Er habe die ganze Zeit zuge- schaut. Es sei aber gut möglich, dass ihm einmal die Sicht versperrt gewesen sei; durch eine Person, die vor ihm gestanden sei oder während der wenigen Sekun- den, in denen er aus dem Tram ausgestiegen und an den Ort gegangen sei, an welchem er den Ausweis hätte zeigen sollen (act. 11 S. 11). Er verneinte die Fra- ge, ob er vom Pfeffersprayeinsatz etwas mitbekommen habe. Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, habe dieser – sicher fünf Mal auf Englisch – geschrien, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, da er Herzprobleme habe. Auf die Frage, ob rassistische Sprüche zu hören gewesen seien, gab er an, er habe gehört, dass "sie" zum Privatkläger gesagt hätten, er solle nach Afrika zurückgehen. Aber er würde nicht "dahingehen", dass sie rassistische Bemerkungen gemacht hätten. Aber er habe die ganze Situation für einen Menschen sehr provokativ gefunden (act. 11 S. 12 f.). Die erstmalige Aussage des Zeugen, welche unmittelbar nach dem Vorfall und somit ohne die Möglichkeit einer Absprache mit dem Privatkläger stattfand – je- doch ohne Gewährung der Beschuldigtenrechte und ohne unterschriftliche Bestä- tigung der Richtigkeit zu Protokoll genommen wurde – stützt grundsätzlich die Aussage des Privatklägers, dass er sogleich angegriffen worden sei. Details zum Vorfall wurden allerdings keine protokolliert (möglich ist, dass der Zeuge nicht mehr dazu aussagen wollte, dass die Beschuldigte 2 ihn nicht weiter zum Vorfall befragte oder aber dass sie seine – sie belastenden – Aussagen nur zusammen-
- 65 - gefasst protokollierte). Konsultiert man die späteren – beweisverwertbaren – Zeu- genaussagen zeigt sich, dass der Zeuge auch dann, trotz eingehender Befra- gung, kaum mehr Details zu schildern vermochte, und er insbesondere keine An- gaben machen konnte, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung angefangen und wie sich diese genau abgespielt hat. Dabei fällt auf, dass der Zeuge, der direkt vor dem Privatkläger aus dem Tram ausstieg, nicht gehört hat, wie der Privatkläger bereits beim Aussteigen auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht habe (der Zeuge gab an, während des Aussteigens sei nicht viel, wenn überhaupt etwas, gesprochen worden, soweit er sich daran erinnern könne, bzw. er könne sich nicht erinnern, dass beim Aussteigen etwas gesprochen worden sei, act. 11 S. 8; der Privatkläger machte hingegen geltend, dies so laut gesagt zu haben, dass es auch der Zeuge hätte hören müssen, act. 9 S. 6, und dass der Beschuldigte 1 er- widert habe, dies sei ihm egal, act. 9 S. 18). Der Zeuge hat auch nichts von einem anfänglichen Pfeffersprayeinsatz durch die Beschuldigte 2 mitbekommen, obwohl davon auszugehen ist, dass er dies gesehen und/oder gehört bzw. gerochen ha- ben müsste, da er sich unmittelbar davor hätte befinden müssen. Er verneinte aber auch einen (späteren) Pfeffersprayeinsatz durch den Beschuldigten 3, wie ihn die Beschuldigten geltend machten. Sodann konnte der Zeuge auch die meis- ten der weiteren angeklagten – teilweise gar nicht bestrittenen – Handlungen nicht bezeugen (Faust- und Knieschläge des Beschuldigten 1 gegen Unterleib und Brustbereich, abwechselnde Traktierung des Privatklägers mit Schlägen durch al- le Beschuldigten, PMS-Schläge des stehenden Privatklägers durch die Beschul- digten 1 und 3, anhaltendes Würgen durch den Beschuldigten 3; nach hinten Drü- cken der Arme durch die Beschuldigten 1 und 2; Hochheben der Beine des am Boden liegenden Privatklägers durch den Beschuldigten 1; Schläge mit Fäusten und Schlagstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie sowie Sitzen auf dem Privatkläger). Bezüglich der tätlichen Auseinandersetzung gab er einzig an, sie (die Beschuldigten) hätten versucht, den Privatkläger zu Boden zu drücken, wobei er weder zur Dauer noch zur Art der Ausführung dieses Versuchs Angaben machen konnte oder wollte (act. 11 S. 9 f.). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse erklärte er sodann – im Wesentlichen mit dem Privatkläger über- einstimmend – nur, der Privatkläger sei am Boden liegend und gefesselt von ei-
- 66 - nem männlichen Beschuldigten zweimal mit einem Schlagstock auf den Rücken traktiert worden, diesem sei ein Knie in den Rücken gedrückt worden, er (der Pri- vatkläger) habe mehrfach auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht und "sie" hätten zum Privatkläger gesagt, er solle nach Afrika zurückgehen. Abweichend zu den Schilderungen des Privatklägers und der Beschuldigten gab er sodann an, der Privatkläger habe in englischer Sprache auf die Herzoperation hingewiesen (der Privatkläger gab an, Deutsch gesprochen zu haben, act. 9 S. 23; die Be- schuldigten konnten sich nicht erinnern, in welcher Sprache generell gesprochen worden sei, act. 6 und act. 7, je S. 6, act. 8 S. 4), der Privatkläger sei mit dem Kopf über dem Trottoirrand zu liegen gekommen und der (gefesselte) Privatkläger sei etwa fünf Meter über den Platz geschleift worden sei (gemäss Privatkläger wa- ren es 30 Meter, vor der Fesselung, gemäss den Beschuldigten sei der am Boden liegende Privatkläger gar nicht über den Platz gezogen worden). Darüber hinaus machte der Zeuge geltend, dass er selbst von demjenigen Beschuldigten, welcher den Privatkläger mit dem Schlagstock geschlagen habe, auch zweimal geschla- gen worden sei, was der Privatkläger nicht hat sehen können und von den Be- schuldigten in Abrede gestellt wird (sie bezeichneten die Beschuldigte 2 als für den Zeugen zuständig; diese bestritt, den Zeugen geschlagen zu haben, zumal er ja – was von allen Beschuldigten bestätigt wurde – kooperativ gewesen sei; GG160027-Prot. S. 17, 20, 23). Der Zeuge vermochte insgesamt also nur wenige Teile der privatklägerischen Aussagen zu bestätigen, wobei sich nicht erklären lässt, weshalb er kaum Details zur eigentlichen Auseinandersetzung schildern konnte, zumal er grundsätzlich al- les – den ganzen Vorfall, von A-Z, aus ca. 3 bis 5 Meter Distanz – beobachtetet haben will (er gab zwar an, dass er etwas nicht gesehen hätte, falls ihm ein Poli- zist die Sicht versperrt hätte, aber nicht, dass ihm ein Polizist tatsächlich die Sicht versperrt hat; act. 11 S. 10 f.). Angesichts der vagen Schilderungen durch den Zeugen erstaunt zunächst, dass der Privatkläger selbst geltend machte, seine Aussagen beruhten (zumindest teilweise) auf einer nachträglichen Rekonstruktion des Sachverhalts gestützt (auch) auf die Aussagen des Zeugen. Der Zeuge konn- te insbesondere nicht spezifizieren, welcher Beschuldigte den gefesselten Privat- kläger zweimal mit einem Schlagstock auf den Rücken geschlagen und diesem
- 67 - ein Knie in den Rücken gedrückt habe, wohingegen der Privatkläger erklärte, es sei der Beschuldigte 3 gewesen (obwohl er diesen bäuchlings auf dem Boden lie- gend und blindgesprayt ja gar nicht hätte erkennen können). Trotz des Zeitablaufs zwischen Einvernahme und Vorfall ist es unwahrscheinlich, dass der Zeuge die meisten Details – insbesondere ein (minutenlanges) Würgen des Privatklägers (!)
– schlicht vergessen hat, zumal er selbst angab, dass der Vorfall ihn geschockt habe und er danach eine schwierige Zeit durchgemacht habe (act. 11 S. 5). Dem- nach ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Schilderungen absichtlich vage hielt, um sich nicht in Widersprüchen zu den Aussagen des Privatklägers zu verstricken, wofür auch spricht, dass der Zeuge den Vorfall nicht ein zweites Mal schildern wollte, sondern erklärte, er habe alles schon erklärt (act. 11 S. 8). Ande- rerseits lässt sich auch eine bewusste Absprache des Zeugen und des Privatklä- gers bezüglich der übereinstimmend geschilderten Vorgänge nicht ausschliessen. Zumindest eine unbewusste Beeinflussung ist nicht von der Hand zu weisen: Der Zeuge ist ein guter Freund des Privatklägers, wobei sie sich zwischen Vorfall und Einvernahme – ca. drei bis vier Mal – getroffen und auch über den Vorfall gespro- chen haben (act. 11 S. 1 f.); der Privatkläger gab dazu an, er habe das Erlebte durch diese Gespräche verarbeiten wollen und er habe F._____ nach dem Vorfall auch danach gefragt, was dieser beobachtet habe (act. 9 S. 4 f.+24). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die eigene Wahrnehmung und die Schilderungen des (jeweiligen) Gegenübers in der Erinnerung vermischten, zumal der Privatkläger wie bereits erwähnt erläutern liess, er habe den Sachverhalt im Nachhinein auch anhand der Gespräche mit F._____ rekonstruieren müssen; dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Privatkläger zunächst erklärte, F._____ habe ihm gesagt, dass alle drei Beschuldigten ihn (den Privatkläger) mit den Händen und mit dem Stock geschlagen hätten (er selbst habe dies nicht sehen können, act. 9 S. 4), und später angab, er selbst habe gesehen, dass er mit ei- nem Stock geschlagen worden sei (GG160027-Prot. S. 28), wohingegen F._____ erklärte gesehen zu haben, wie der Privatkläger durch einen Beschuldigten (nur) mit dem Stock geschlagen worden sei. Weiter gab der Privatkläger zunächst an, F._____ habe im Nachhinein zu ihm gesagt, dass er die rassistische Äusserung nicht gehört habe, weil er zu weit entfernt gestanden habe (act. 9 S. 13), wohin-
- 68 - gegen der Zeuge später aussagte, diese selbst gehört zu haben. Die genannten Ungereimtheiten müssen nicht bedeuten, dass der Zeuge lügt, aber es scheint doch naheliegend, dass er zwar ein Handgemenge bzw. eine Rauferei sah, die Details aber nicht wahrnahm, und die vom Privatkläger erläuterten Geschehnisse infolge der Gespräche mit dem Privatkläger nachträglich teilweise als eigene Wahrnehmungen abspeicherte. Zumal auch die Interessenlage des Privatklägers und des Zeugen eine ähnliche ist: Beide scheinen negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht zu haben und infolgedessen gereizt auf Polizeibeamte zu reagie- ren. Auch der Zeuge tat – in ähnlicher Weise wie bereits der Privatkläger – seinen Unmut über die hiesige Polizei im Allgemeinen kund (act. 11 S. 5+14). Im Konkre- ten gab er an, er und der Privatkläger hätten die Polizeikontrolle im Tram als un- faire Provokation aufgrund ihrer Hautfarbe wahrgenommen (act. 11 S. 4), wo- durch er dem Privatkläger, der die Kontrolle emotionslos hingenommen haben will, leicht widerspricht. Aufgrund des – nachvollziehbaren – Ärgernisses durch die Kontrolle erschiene naheliegend, wenn der Zeuge und der Privatkläger einerseits entsprechend reagiert und sich über das unfaire Verhalten geärgert hätten, ande- rerseits, dass auch ihre Erinnerungen in dieser anfänglichen Emotion bzw. der Wut über die Ungerechtigkeit wurzeln. Es bleibt somit festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen neutralen Zeugen handelt, welcher zudem zu den we- sentlichen Abläufen kaum Aussagen machen kann oder will. Weiter ist festzuhalten, dass gewisse Aussagen des Zeugen Zweifel an der an- geblichen Passivität des Privatklägers wecken, auch wenn der Zeuge nicht aus- drücklich von einem aggressiven Auftreten oder von aktiven Abwehrhandlungen berichtete. So erklärte er immerhin, der Privatkläger habe versucht, seine von den Polizisten gehaltenen "Hände zu entziehen bzw. sich loszumachen", dass er dem Privatkläger gesagt habe, er solle die Beschuldigten "machen lassen " und dass der Privatkläger sodann "unter Kontrolle" gewesen sei, was der Aussage des Pri- vatklägers, er sei völlig passiv geblieben, bereits widerspricht und sich mit der Schilderung der Beschuldigten, der Privatkläger habe zunächst seine Hände ver- rührt und sich sodann gegen die Verhaftung zur Wehr gesetzt, eher in Einklang bringen lässt. Die Wortwahl des Zeugen ("Rauferei", "Kampf") spricht ebenfalls für
- 69 - eine Gegenseitigkeit der Auseinandersetzung, wie sie von den Beschuldigten gel- tend gemacht wurde. Der Zeuge erklärte abweichend zu den Aussagen der Beschuldigten, neben ihm sei ein (männlicher) Polizist gestanden. Allerdings schien er grundsätzlich nicht zu differenzieren, welcher Polizist welche Handlung beging; so gab er anlässlich der Einvernahme in Anwesenheit der Polizisten auf Frage, wer verlangt habe, dass sie aus dem Tram aussteigen, an, er wisse es nicht da er sie nicht kenne und auch nicht kennen wolle, er könne sie nicht identifizieren und wisse nicht, wie sie ausgesehen hätten, er wisse nur, dass es sich um insgesamt drei Polizisten ge- handelt habe (act. 11 S. 7+11 f.). Somit ist auch vorstellbar, dass gar nicht wahr- nahm, dass überhaupt eine weibliche Polizistin vor Ort war, zumal er sich wahr- scheinlich auf die Auseinandersetzung des Privatklägers mit den Polizisten und nicht den Polizeibeamten bei ihm konzentriert hatte. Da die Aussagen des Privat- klägers aber zum Teil zugestandenermassen auf jenen des Zeugen beruhen und letzterer nicht angeben konnte, welcher Polizist welche Handlung ausführte, er- scheint es kaum möglich, einzelne Handlungen den jeweiligen Beschuldigten zu- zuordnen. Der Zeuge vermochte ja nicht einmal denjenigen Beschuldigten zu identifizieren, welcher ihn geschlagen haben soll. Sodann erweist sich wie bereits erwähnt auch nicht als plausibel, weshalb die Beschuldigten unisono die Beschul- digte 2 – und nicht einer der männlichen Beschuldigten – als für den Zeugen ver- antwortlich bezeichnen sollten, wenn dem nicht so gewesen wäre. Somit würden sie ja nicht bloss die Beschuldigte 2 ent-, sondern auch einen der männlichen Be- schuldigten belasten. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Be- schuldigten den Zeugen als kooperativ hätten bezeichnen sollen, hätte einer von ihnen diesen tatsächlich (auch grundlos) geschlagen: Gemäss These des Privat- klägervertreters hätten sie diesfalls alles gemacht, um die Schläge "weisszuwa- schen". Weiter erschliesst sich nicht, wie sich der Beschuldigte, der den Zeugen bewacht und Privatkläger und Zeuge gezielt mit dem PMS geschlagen haben soll, bei diesem Vorgehen die aktenkundige Verletzung hätte zuziehen können. Schliesslich steht die Aussage, ein Polizist sei beim Zeugen gestanden, im Wi- derspruch zu Aussage des Privatklägers, dieser sei von zwei Beschuldigten ge- halten und vom dritten gewürgt worden (act. 9 S. 7).
- 70 - Da sich die Aussagen des Zeugen und des Privatklägers zwar in wenigen Punk- ten, nicht aber gesamthaft decken, sich entstehende Widersprüchlichkeiten nicht erklären lassen und die Aussagen des Zeugen aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses überdies mit Vorsicht zu würdigen sind, bleibt auch nach Prüfung der Zeugenaussagen unklar, was sich genau ereignet hat (was die Anklägerin be- reits in ihrer ersten Einstellungsverfügung erkannte; act. 25). Seine Aussagen vermögen jene des Privatklägers nicht zu stützen. Selbst wenn vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen abgestellt würde, wür- de sich in Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens kein direkter Vorsatz erstellen lassen, da die Herzoperation (und nur diese, nicht das Tragen eines De- fibrillators) erst am Ende des Vorfalls und in englischer Sprache erwähnt worden sein soll. Auch in Bezug auf den Amtsmissbrauch würde sich – in dubio pro reo – keine Widerrechtlichkeit der vorherigen Amtshandlungen erstellen lassen, da auch nach den lückenhaften Aussagen des Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Privatkläger aktiv zur Wehr setzte, bzw. Gegenteiliges eben als wahrscheinlicher erscheint. 6.2. Weitere Augenzeugen? Mit den Verteidigern ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es wahrschein- lich gewesen wäre, dass einer der Tramgäste oder ein Passant ein Szenario, wie es der Privatkläger schilderte, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde angezeigt hätte. Entsprechendes wurde allerdings nirgends vermerkt. 6.3. Zu den Verletzungen des Privatklägers Im Verhaftsrapport von Kpl K._____ wurde zunächst festgehalten, der Privatklä- ger hätte "keine Verletzungen", benötigte aber dringend ärztliche Behandlung; gemäss Polizeirapport von J._____ (zuständiger Sachbearbeiter) wurde beim Pri- vatkläger nach der Verhaftung eine "oberflächliche Schürfwunde am rechten Knie" festgestellt. Da der Privatkläger auf der Wache angegeben habe, einen Herzschrittmacher zu tragen und dass er wegen unklarer Verletzungen einen Arzt
- 71 - brauche bzw. er bei der Verhaftung einen leichten Stromstoss gespürt habe, sei er ins USZ verbracht worden. Der Privatkläger habe das USZ nach mehreren Un- tersuchungen gleichentags wieder verlassen können (act. 14/14/1 S. 2 f.; act. 90/HD1 S. 1+10 f.). Es bestehen also keine Anhaltspunkte, dass die Polizei dem Privatkläger eine sofortige ärztliche Versorgung verweigert habe (so aber der Privatklägervertreter, act. 172/7 S. 19). Auf den zu den Akten gereichten Fotografien vom Privatkläger ist zu erkennen, dass scheinbar weder Hose noch Hemd des Privatklägers bei der Verhaftung Schaden genommen haben (act. 43/2 S. 1; ein Sachschaden wurde vom Be- schuldigten auch nie geltend gemacht), was bei der angeblichen Heftigkeit des Verhaftungsablaufs zumindest erstaunt. Die entblössten Beine weisen zwei bis drei Schürfwunden am rechten und zwei Schürfwunden am linken Knie auf, je mit einem Durchmesser von rund zwei Zentimetern. Es sind zwei oberflächliche Hautabschürfungen (eine je Knie) und eine tiefere, offene und noch nicht verkrus- tete Schürfung erkennbar; diese Verletzungen sind mutmasslich frisch, allerdings nicht von schwerer Natur. Sodann weisen beide Knie in der Mitte dunkle, aber nicht gerötete Stellen (möglicherweise Hämatome oder anderweitige Hautverfär- bungen) sowie direkt darunter verkrustete Schürfungen auf, wobei davon auszu- gehen ist, dass es sich hierbei um ältere Verletzungen handelt (act. 43/2 S. 2-4). Die relevanten Verletzungen stellen nicht mehr als Tätlichkeiten dar. Weitere Ver- letzungen wurden weder in den Rapporten erwähnt noch fotografisch festgehal- ten, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige weitere Verletzungen mit der Kleidung nicht (oder noch nicht – Hämatome können sich auch erst mit der Zeit zeigen) sichtbar waren. Insbesondere wurden keine Verletzungen in der Halsregi- on festgehalten (solche sind auf der Fotografie auch nicht zu erkennen), obwohl der Privatkläger ein Hemd mit offenem Kragen trug, wodurch der Hals gut sichtbar war. Sodann ist davon auszugehen, dass der Privatkläger gegenüber dem rappor- tierenden bzw. fotografierenden Beamten keine weiteren Verletzungen erwähnte (scheinbar gab er einzig an, wegen "unklarer Verletzungen" im Zusammenhang mit dem Herzschrittmacher einen Arzt zu benötigen), dafür spricht auch, dass der Privatkläger gemäss Polizeirapport im USZ "plötzlich" über Schmerzen an Bauch und Rücken bzw. diverse Schmerzen geklagt habe (act. 90/HD1 S. 7 f.). Dem-
- 72 - nach wäre in Bezug auf weitere, später festgestellte Verletzungen (dazu nachfol- gend) nicht von (sehr) schmerzhaften Verletzungen auszugehen, andernfalls der Privatkläger von Anfang an darauf hingewiesen hätte. Gleichzeitig muss aber auch bemerkt werden, dass die sichtbare Rötung beider Augen (vor allem des lin- ken Auges) des Privatklägers (vgl. dazu act. 2/3 S. 2; act. 14/12/1 S. 2) keinen deutlichen Eingang in die Polizeirapporte fand und lediglich erwähnt wurde, der Privatkläger habe seine vom Reizstoffspray PAVA kontaminierten Augen nicht auswaschen lassen wollen (act. 14/14/1 S. 3; eine zusätzliche Augenreizung durch verweigertes Augenauswaschen wäre dem Privatkläger somit selbst zuzu- schreiben). Der Privatkläger wurde von der (erst-)untersuchenden USZ-Ärztin für Innere Me- dizin als hafterstehungsfähig eingestuft, wobei sie (neben den bekannten Diagno- sen, insbesondere der Herzerkrankung mit Herzschrittmacher, sog. ICD = Implan- tierter Cardioverter Defibrillator) eine (oberflächliche) Schürfwunde am rechten Knie (zwei weitere seien eher älter), je eine Prellmarke über dem ICD (ca. 2x1 cm gross) und dem rechten Handrücken sowie eine (conjunctival =) Bindehaut- Blutung des medialen Winkels des linken Auges und Bindehautentzündungen (= Conjunctivitis) beider Augen – und somit ebenfalls keine über blosse Tätlichkeiten hinausgehende Verletzungen – notierte. Die Überprüfung des ICD ergab sodann keine Hinweise auf einen Elektrodenbruch, eine Dyslokation oder eine Fehlfunkti- on; das EKG sei gegenüber dem Vor-EKG, welches rund einen Monat zuvor ge- macht worden sei, unverändert geblieben. Auch wurde festgehalten, der Privat- kläger habe anamnestisch keinen Stromschlag verspürt – was seiner Angabe ge- genüber dem sachbearbeitenden Polizisten widerspricht (act. 90/HD1 S. 7). Der Privatkläger habe bei Eintritt sodann über Schmerzen am rechten Knie, über dem Brustbein (= Sternum) und dem ICD sowie über dem Kehlkopf geklagt. Aufgrund weiterer Schmerzen am Rücken und den Nierenlogen sei der Privatkläger bei Verdacht auf ein stumpfes Abdominaltrauma an die Chirurgie überwiesen wurde. Der Privatkläger scheint gegenüber der erstuntersuchenden Ärztin nicht geltend gemacht zu haben, am Hals gepackt oder gewürgt worden zu sein, andernfalls entsprechende Ausführungen seinerseits vermutlich notiert worden wären (act. 14/14/1, insbes. S. 2; act. 14/14/13).
- 73 - Die Chirurgieklinik diagnostizierte sodann – nachdem der Privatkläger hier (mut- masslich erstmals) geschildert hat, er sei am Hals gepackt und zu Boden gedrückt worden – zusätzlich Kontusionen (= Prellungen) an Unterkiefer und Hals links, an Hals- und Lendenwirbelsäule, beiden Handgelenken sowie der Flanke, eine Zer- rung der Adduktoren (= Leiste) rechts sowie eine (nicht dislozierte) Querfortsatz- fraktur eines Lendenwirbelkörpers rechts. Die Diagnose der Kontusionen am Hals sowie der Hals- und Lendenwirbelsäule muss auf den Aussagen des Privatklä- gers selbst bzw. seinen Klagen über Druckdolenzen beruhen, da sich diese nicht durch Bildung von Rötungen / Hämatomen zeigten; so wurden nur die Kontusio- nen am Unterkiefer (Kinn) und an den Handgelenken (jeweils kaum sichtbare Rö- tung: act. 2/3 S. 1 f.) sowie über dem ICD (deutlicher sichtbare Rötung bzw. Blaufärbung: act. 2/3 S. 3) am USZ fotografisch abgebildet. Der Bericht enthält überdies weder Angaben zu den möglichen Ursachen der einzelnen Verletzungen noch zum möglichen Verletzungszeitpunkt. Insbesondere bezüglich der Zerrung und der Fraktur lässt sich somit nicht gänzlich ausschliessen, dass diese älteren Datums sind; zumindest in Bezug auf die Zerrung kann aber wohl angenommen werden, dass diese von der Verhaftung stammt, da der Beschuldigte 3 dem Pri- vatkläger mit dem Schlagstock gegen den Oberschenkel schlug (unbestritten) und da der Privatkläger mit Gewalt zu Boden gedrückt wurde, was zu einer unge- wohnten Belastung der Leiste hat führen können. Als (pauschale) Ursache aller Verletzungen des Privatklägers wurden – jedoch erst in einer auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Stellungnahme der Chirurgieklinik
– Schläge mit stumpfer Gewalt sowie die Einwirkung von Pfefferspray bezüglich der Augen genannt. Es bleibt demzufolge unklar – wenn auch naheliegend –, ob Zerrung und Fraktur tatsächlich durch die Verhaftung entstanden sind. Zu guter Letzt gilt anzumerken, dass sich eine weitere Behandlung der Verletzungen des Privatklägers erübrigte, wobei mit seiner Entlassung einzig die Empfehlung der "körperlichen Schonung" abgegeben wurde. Bezüglich der Augen wurde die Diffe- renzialdiagnose Keratitis (= Hornhautentzündung) durch Pfefferspray-Exposition gestellt und die Anwendung einer Augensalbe für eine Woche empfohlen (act. 2/2+4; act. 12/5).
- 74 - Der Privatkläger suchte sodann am 28. Dezember 2009 – mithin 2.5 Monate nach dem Vorfall – eine weitere Ärztin auf, welche angab, der Privatkläger habe Verlet- zungen am rechten Knie (Meniskus-Läsion) durch Schläge oder Sturz erlitten. Die Ärztin äusserte sich nicht zur Wahrscheinlichkeit, dass ein Hochheben der Beine einer bäuchlings auf dem Boden liegenden Person zu einer Meniskusverletzung führt, was vom Privatkläger im vorliegenden Verfahren als Verletzungsursache bezeichnet wurde. Sie hielt einzig fest, der Privatkläger habe nie an Kniebe- schwerden gelitten (act. 12/3), ohne dabei auf allfällige frühere Konsultationen zu verweisen, weshalb unklar blieb, ob sich der Privatkläger bereits vor dem Vorfall bei dieser Ärztin in Behandlung befand oder ob diese Feststellung auf Selbst- anamnese des Privatklägers beruht. Der Privatkläger gab dazu an, sein Knie ha- be beim Rennen geschmerzt, weshalb er kurze Zeit später seine Hausärztin auf- gesucht habe. Er sei nach dem Vorfall nie gestürzt (act. 9 S. 16). Die Meniskus- Läsion könnte somit vor, während (durch ein gewaltsames zu Boden Drücken des Privatklägers oder durch ein Hochheben der Beine) oder nach dem Vorfall – bei der Arbeit des Privatklägers als Chauffeur, wo er auch Waren laden muss (act. 9 S. 24), oder beim Rennen – entstanden sein. Insgesamt können alle diagnostizierten Verletzungen, welche Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzungen (Fraktur, Zerrung, Meniskusverletzung) entspre- chen, grundsätzlich sowohl durch die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers als auch derjenigen der Beschuldigten 1-3 entstanden sein, wie dies bereits vom Obergericht festgestellt wurde (act. 40/9 E. III. 3 S. 39). Daher spielt letztlich auch keine grosse Rolle, ob sich der Privatkläger einzelne diagnostizierte Verletzungen (namentlich die Fraktur, gewisse Schürfungen und die Meniskusverletzung) tat- sächlich anlässlich der Verhaftung zuzog. Die Verletzungen sind insgesamt jeden- falls nicht von einer besonderen Schwere. Die Behauptung des Privatklägervertre- ters, der Privatkläger sei "halbtot" geprügelt worden (act. 122 S. 3, act. 172/B S. 8), erweist sich angesichts der dargelegten Diagnosen als massive Übertrei- bung. Gleiches kann gesagt werden, betrachtet man sich die unmittelbar nach der Verhaftung gemachte Ganzkörperfotografie des Privatklägers (act. 43/2 = act. 176/1): So sieht niemand aus, der gerade halbtot geprügelt wurde. Die relati- ve Geringfügigkeit der dokumentierten Verletzungen und auch der tadellose Zu-
- 75 - stand der Kleidung des Privatklägers nach der Verhaftung weisen zudem eher auf kontrollierte Abwehrschläge – wie sie die Beschuldigten ausgeführt haben wollen (vgl. Ausführungen zum angewandten "kurzen" bzw. "starken" Schlag mit dem PMS: act. 6 S. 6, act. 7 S. 6 f., act. 8 S. 6) – als ein unkontrolliertes Verprügeln des passiv bleibenden Privatklägers durch die Beschuldigten – wie vom Privatklä- ger geltend gemacht – hin; auch die Blessuren der Polizisten selbst sprechen wie erwähnt eher für eine aktive Rolle des Privatklägers und die Notwendigkeit eines gewaltsamen zu Bodenbringens. Schliesslich zeugen auch die selbstbewusste Haltung und der wehrhafte Blick des Privatklägers bei der Verhaftung eher von Konfrontationslust als von Todesangst (act. 43/2 = act. 176/1). Das Bundesgericht hielt fest, es sei nicht von vornherein klar, wie die dokumen- tierten Verletzungen am Hals mit dem Umstand, dass die Beschuldigten die An- wendung von Würgegriffen in Abrede stellten, in Übereinstimmung zu bringen seien (act. 40/13 E. 4.2). Allerdings finden sich in den Arztberichten keinerlei Hin- weise für ein Würgen (welches ja auch vom Zeugen nicht bestätigt wurde): Die einzige objektiv dokumentierte Verletzung, die leicht sichtbare Rötung am Kinn, liesse sich ohne Weiteres durch die Rangelei bzw. Rauferei und/oder das zu Bo- den Führen des Privatklägers in eine Bauchlage erklären und spricht somit weder für noch gegen ein Würgen – das ohnehin eher Spuren am Hals statt am Kinn hinterlassen würde. Dass Rangeleien Würgegriffe geradezu indizierten (so der Privatklägervertreter, act. 172/4 S. 37), trifft sicherlich nicht zu. Die ärztlich festge- haltenen "Dolenzen" am Hals beruhen sodann wie erwähnt auf Schilderungen des Privatklägers und vermögen ein Würgen ebenfalls nicht zu beweisen. Über eine tagelange Schwellung des Halses (so der Privatklägervertreter, act. 172/4 S. 41) lässt sich in den Akten nichts finden. Zudem hielten auch die Ärzte als Verlet- zungsursachen "Schläge mit stumpfer Gewalt" und "Einwirkung von Pfefferspray" und eben nicht Würgen fest, obwohl davon auszugehen ist, dass der Privatkläger davon berichtet hat bzw. berichtet hätte, hätte ein Würgen in geltend gemachter Intensität – mithin mit Todesnähe bzw. Todesängsten – stattgefunden. Der Privat- kläger sprach aber gegenüber dem rapportierenden Polizisten wie erwähnt nur von unklaren Verletzungen im Zusammenhang mit dem Herzschrittmacher, er- wähnte gegenüber der erstuntersuchenden Ärztin einzig Schmerzen über dem
- 76 - Kehlkopf und sprach gegenüber den Ärzten der Chirurgieklinik nur von einem "am Hals packen", ohne je von einem Würgen zu berichten. Eine weitere mögliche Ur- sache der Augenrötung im linken – stärker geröteten – Auge bildet der eingestan- dene Griff des Beschuldigten 1 mit dem Daumen ins linke Auge (welcher in den Aussagen des Privatklägers jedoch nie vorkam). Somit ist festzuhalten, dass die vom Bundesgericht erwähnten dokumentierten Verletzungen – namentlich die be- sagte Rötung am Kinn – keine Rückschlüsse auf einen Würgevorgang zulassen und dass davon auszugehen ist, dass der Privatkläger den Ärzten vom – lebens- bedrohlichen, minutenlangen – Würgevorgang berichtet hätte, hätte sich dieser tatsächlich ereignet. Der Privatklägervertreter beantragte wie erwähnt die Einho- lung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens – von einem anderen Institut als dem zürcherischen IRM –, weil hier bezüglich der Verletzungsbilder, der mögli- chen Verletzungsursachen und der Lebens- und Gesundheitsgefährdung eine fachmännische Interpretation notwendig erscheine, zumal die vorhandenen ärztli- chen Berichte darüber keine Auskunft gäben (Prot. S. 32 f., Prot. S. 60; act. 72/8 S. 37). Im Bezug auf den geltend gemachten Würgevorgang erweist sich ange- sichts der eher unglaubhaften Aussagen bzw. der Verhaltensweise des Privatklä- gers im Zusammenhang mit dem Würgen und den bereits vorliegenden Arztbe- richten ein Gutachten nicht als erforderlich. Auch ein Fachmann könnte nur auf- grund der Aktenlage urteilen, wobei er sicherlich nicht von einer Rötung am Kinn sowie von subjektiv geschilderten Schmerzen auf ein Würgen (und erst recht nicht auf eine Lebensgefahr) schliessen würde (so bereits in act. 45/1/9 und act. 125 je S. 2 festgehalten). Demnach kann auf eine entsprechende Ergänzung der Bewei- se verzichtet werden. Bezüglich der Hämatome auf der Brust des Privatklägers führte der Privatkläger- vertreter schliesslich aus, es sei anzunehmen, diese würden von der geltend ge- machten Fesselung des Privatklägers auf dem Boden mit Druck auf den Brustkas- ten (act. 1 S. 6) stammen. Angesichts des Aussehens (klaren Abgrenzung) und der ärztlichen Bezeichnung als "Prellmarken" (act. 2/3 S. 3) ist aber weit nahelie- gender, dass die Hämatome vom Einsatz eines PMS stammen, wie vom Be- schuldigten 1 eingestanden (er habe aus kurzer Distanz ca. drei bis fünf Schock- stösse gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt; act. 6 S. 6). Beide
- 77 - Ursachen liessen sich mit der von den Ärzten genannten Ursache der Verletzun- gen (Schläge mit stumpfer Gewalt) übereinbringen. Auch diesbezüglich könnte ein Gutachter keine neuen Erkenntnisse gewinnen: Weder wird er bezüglich der Ursache eine sichere Auskunft geben können und umso weniger bezüglich des Bestehens einer Lebensgefahr. Der Gesundheitszustand des Privatklägers nach der Verhaftung lässt insgesamt keinen eindeutigen Schluss zu, spricht aber eher für die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten 1-3. 6.4. Zur Gefährdung des Privatklägers Der Privatkläger leidet unbestrittenermassen an einer Herzkrankheit und er trägt seit 2006 einen Herzschrittmacher bzw. ICD, wobei er auf die ständige Einnahme von Blutverdünnungsmitteln angewiesen ist (Diagnose: kombiniertes, partiell ver- kalktes Aortenvitium bei bicuspider Aortenklappe; isolierte Noncompaction des linken Ventrikels; vgl. act. 12/7). Sein Invaliditätsgrad liegt bei 58% (act. 2/6). So- wohl der ICD als auch die Blutverdünnung erhöhen das allgemeine Verletzungs- und Sterberisko, weshalb evident ist, dass eine körperliche Auseinandersetzung wie die vorliegende (und zwar nach der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers wie nach der Beschuldigten 1-3) mit der damit verbundenen psychischen und psychischen Anstrengung für den Privatkläger ein gegenüber dem Ruhezustand massiv erhöhtes Risiko birgt. Die Fachärzte der Chirurgie hielten dazu in Kenntnis der Kondition des Privatklä- gers sowie der festgestellten Verletzungen fest, dass dieser sich in keiner unmit- telbaren Lebensgefahr befunden habe – auch dann nicht, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte (act. 12/5). Auch die Fachärzte für Innere Medizin des USZ gaben an, dass weder bezüglich des ICD noch aufgrund der Blutver- dünnung je Lebensgefahr bestanden habe – auch dann nicht, wenn keine ärztli- che Versorgung stattgefunden hätte. Sodann erklärten sie, dass "Potentiell aber natürlich ein Trauma den ICD und die Elektroden prinzipiell beschädigen [könne], woraus gefährliche [nicht: lebensgefährliche] Fehlfunktionen resultieren können." sowie dass bei Blutverdünnung, wie vorliegend "ein Trauma im Prinzip immer
- 78 - auch lebensgefährliche Blutungen auslösen [könne]" (act. 12/9). Die kursiv ge- schriebenen Textstellen zeigen auf, wie schwer das beschriebene Risiko fassbar ist; die Intensität der für eine Lebensgefahr benötigten Traumas konnte weder abstrakt definiert noch konnte von den Diagnosen Rückschlüsse auf die Intensität der tatsächlichen körperlichen Einwirkungen auf den Privatkläger gezogen wer- den. Eine potentielle bzw. rein hypothetische Lebensgefahr ist aber keine unmit- telbare. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. med. U._____ nichts zu ändern, welchen der Privatkläger am 3. Dezember 2009 in der Klinik für Kardiolo- gie am USZ in der Sprechstunde aufsuchte. Der Privatkläger berichtete vom Vor- fall mit "schweren Verletzungsfolgen"; insbesondere ist davon auszugehen, dass der Privatkläger auch vom Würgegriff mit Erstickungsängsten und Einblutung in den Augen berichtete, so wie er dies anschliessend in der Anzeige tat. Gestützt auf das Wissen um die Herzerkrankung und die Schilderungen des Zwischenfalls mit der Polizei (allein) durch den Privatkläger hielt Dr. med. U._____ – welcher den Privatkläger gar nicht untersuchte – fest, dass aufgrund der schweren Vorer- krankung eine wie von ihm geschilderte körperliche Auseinandersetzung mit sehr hohen gesundheitlichen Risiken, die unter Umständen sogar lebensgefährlich hät- ten sein können, verbunden sei. Aus der Blutverdünnung resultiere ein sehr ho- hes Risiko für schwere, unter Umständen auch lebensbedrohliche Komplikationen durch innere Blutungen; im Besonderen durch Würgegriffe und Schläge auf den Rumpf, Hals und Kopf. Bezüglich Schläge auf den Thorax / ICD bestehe potenzi- ell eine grosse Gefahr für eine Schrittmacher-Dysfunktion bis hin zum Bruch der implantierten Schrittmacherkabel, die zur Auslösung eines lebensgefährlichen Schocks führen könnten. Auch der Einsatz von Pfefferspray sei bei einem schwer herzkranken Patienten besonders problematisch, da hier eine Sympatikus- Aktivierung und Tachikardie induziert werden könne, die wiederum bei einem ICD-Träger zur Auslösung von Schocks führen könnte. Insgesamt sei festzuhal- ten, dass jede physische Gewalt beim Privatkläger lebensgefährliche Konsequen- zen nach sich ziehen könne (zuhanden des Privatklägervertreters verfasster Brief bzw. Bericht; act. 2/5). Dr. med. U._____ urteilt hier noch ohne die medizinischen Akten vom 19. Oktober 2009 gesehen zu haben, und somit allein aufgrund der
- 79 - Schilderungen des Privatklägers. Nach Konsultation der entsprechenden USZ- Arztberichte wiederholte Dr. U._____ am 17. Juni 2010 zuhanden der Staatsan- waltschaft, dass mechanische Einwirkungen (Schläge) auf den ICD zu Beschädi- gung des ICD oder der Kabel und dies wiederum zu lebensgefährlichen Entla- dungen des Gerätes und paradoxen Rhythmusstörungen führen können. Auf ent- sprechende Frage vermerkte Dr. med. U._____ aber, dass auch wenn keine ärzt- liche Versorgung stattgefunden hätte, keine Lebensgefahr bestanden hätte. Auch Dr. med. U._____ spricht somit stets von potenziellen Gefahren, welche "unter Umständen" sogar lebensgefährlich sein könnten. Aus diesen Schilderungen lässt sich demnach – unabhängig davon, welcher Version man folgt – ebensowenig ei- ne unmittelbare, da naheliegende Gefahr des Todes herleiten, zumal stets (nicht spezifisch bezeichnete) "Umstände" hinzukommen müssten; solche Umstände fanden in den Akten an keinem Ort Niederschlag. Da keiner der behandelnden Ärzte eine konkrete Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge bejahte, ist davon auszugehen, dass eine unmittelba- re Lebensgefahr, wie sie Art. 129 StGB verlangt, nie bestand oder zumindest nicht erstellt werden kann, und zwar unabhängig davon, wie die Verletzungen des Privatklägers zustande gekommen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gut- achter heute, rund neun Jahre nach dem Vorfall, zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Er war anlässlich des Vorfalls nicht vor Ort, weshalb er gestützt auf die jeweiligen Parteiaussagen betreffend Art und Heftigkeit der Auseinander- setzung nur theoretisch mögliche Folgen dieser Handlungen, jedoch keine Wahr- scheinlichkeiten betreffend den Eintritt der Todesfolge benennen könnte; ähnlich, wie dies Dr. med. U._____ tat. Umgekehrt könnte er wie bereits erwähnt sicher- lich nicht allein gestützt die medizinischen Akten Rückschlüsse auf die Ursachen dieser Verletzungen ziehen. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass er al- lein aufgrund der Fotografien der geröteten Augen – mithin ohne die Möglichkeit einer Untersuchung und entgegen der Ansicht der den Privatkläger zum Zeitpunkt der Rötung untersuchenden bzw. behandelnden Ärzten – von einem lebensge- fährlichen Würgen ausgehen wird. Natürlich könnte, hier ist dem Privatklägerver- treter für einmal zuzustimmen (act. 172/8 S. 23 f.), ein – wohl auch lebensgefähr- liches – Würgen auch ohne Würgemale und Stauungsblutungen stattgefunden
- 80 - haben. Nur wird sich ein solches weder gestützt auf die vorliegenden noch ge- stützt auf durch ein Gutachten ergänzte Akten nicht beweisen lassen. Die bean- tragte Beweisergänzung würde somit nicht zu einem Erkenntnisgewinn führen und ist demnach abzuweisen (vgl. act. 45/1/9, act. 125). Der Privatklägervertreter machte geltend, angesichts der schweren Erkrankung des Privatklägers sei es völlig lebensfremd, dass dieser sich irgendwie aggressiv verhalten oder eine Auseinandersetzung provoziert hätte (act. 1 S. 6). Auch das Bundesgericht liess unter Hinweis auf die allgemeine Wirkung von Pfefferspray sowie die Kondition des Privatklägers und der damit verbundenen Gefahr von Schlägen (insbes. Schlägen gegen die Brust) gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Beschuldigten verlauten, die ausgeführten Schläge (mit der Faust und dem Knie gegen den Unterleib und mit dem PMS gegen den Brustbe- reich und den Oberschenkel des Privatklägers) sowie der Pfeffersprayeinsatz hät- ten keine Wirkung gezeigt (act. 40/13 E. 4.2). Bezüglich des Pfeffersprays kann jedoch nicht aufgrund allgemeiner Wirkungen auf die individuelle Wirkung ge- schlossen werden, möglich wäre beispielsweise, dass der Privatkläger bezüglich des Wirkstoffs grundsätzlich unempfindlich ist oder es im konkreten Fall – wegen des hohen Stresslevels bzw. der "lodernden Panik" und dem dabei ausgeschütte- ten körpereigenen Stoffen wie bspw. Adrenalin – war (vgl. dazu auch act. 176/2+3). Hinsichtlich der Schläge/Stösse ist wie bereits erläutert angesichts des Verletzungsbildes sodann nicht von grosser Intensität auszugehen (kleines Hämatom an der Brust, keine Hämatome an Oberschenkel und Unterleib). Dar- über hinaus ist unklar, wie schmerzempfindlich der Privatkläger generell ist und in der vorliegenden Situation war; aufgrund der bestehenden Ausnahmesituation ist durchaus vorstellbar, dass er akut kaum Schmerzen verspürte. Die Beschuldigten behaupteten schliesslich nie, dass der Privatkläger gar nicht auf Spray oder Stös- se reagiert, sondern, dass er trotz dieser Handlungen nach wie vor nicht vom Be- schuldigten 1 abgelassen und diesen weiterhin festgehalten habe. Ein solches Verhalten ist auch mit Schmerzen und brennenden Augen vorstellbar. Es bleibt die Frage, ob es angesichts der Kondition des Privatklägers auch wahrscheinlich ist. Zwar liegt auf der Hand, dass sich der Privatkläger aufgrund des dargelegten Gesundheitsrisikos nicht in eine Auseinandersetzung begeben bzw. sich ab einer
- 81 - gewissen Eskalationsstufe daraus entfernen sollte, was ihm mit grosser Wahr- scheinlichkeit anlässlich des Vorfalls im Oktober 2009 – zumindest in grundsätzli- cher Weise – auch bewusst war. Zu betonen ist aber einerseits, dass der Privat- kläger vor dem Vorfall kaum konkret über mögliche Folgen von Schockstössen bzw. Schlägen verschiedener Art auf unterschiedliche Körperstellen sowie eines Pfefferspray-Einsatzes aufgeklärt wurde (zumal die Ärzte kaum Anlass zur An- nahme hatten, dass sich der Privatkläger in eine derartige körperliche Auseinan- dersetzung begeben werde – so gab Dr. U._____ ja sogar an, den Privatkläger als freundlichen und friedfertigen Patienten wahrgenommen zu haben, act. 2/5). Hingegen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger hinsichtlich der allgemei- nen Risiken seiner Kondition (ICD, Blutverdünnung) aufgeklärt wurde (er selbst gab dazu an, sein Arzt habe ihm gesagt, er solle Schlägereien vermeiden, da es sein könne, dass er wegen Schlägen innerlich verblute; act. 9 S. 3). Die blosse Kenntnis des Privatklägers um seinen Herzfehler und der damit verbundenen Ri- siken bedeutet jedoch keinesfalls, dass er sich stets (und insbes. gegenüber Poli- zisten, gegen welche er wie bereits aufgezeigt – zu Recht oder zu Unrecht – ei- nen Groll zu hegen scheint) entsprechend dieser Erkenntnis – anständig, koope- rativ und passiv – verhält. Vorliegend ist durchaus möglich, dass der Privatkläger selbst nicht damit rechnete, dass die Angelegenheit derart ausarten werde, oder aber, dass er die Fähigkeit zu vernünftigem Handeln komplett verlor, sei es aus Wut (was angesichts seines beschriebenen bisherigen Verhaltens und des an den Tag gelegten Charakters als wahrscheinlich erscheint), sei es in Panik (wie dies vom Privatklägervertreter indiziert wurde, vgl. act. 172/7 S. 32: "Das rationale Wahrnehmungssystem des Privatklägers war unter diesen Umständen ganz ein- fach ausgeschaltet." oder act. 172/4 S. 15: "Er fürchtete um sein Leben, war wie von Sinnen."). Zwar kassierte der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung mindestens einen potentiell gefährlichen Schlag auf den Thorax bzw. ICD, wes- halb anzunehmen wäre, dass sich ein vernünftiger Mensch mit der gleichen Kon- dition wie der Privatkläger spätestens in diesem Moment der sich konkretisieren- den Gefahr ruhig verhalten würde. Gleichzeitig ist aber auch die gegenteilige, ag- gressiv-abwehrende Reaktion vorstellbar – zumal dieser Schlag gemessen an der Grösse des Hämatoms nicht von besonderer Intensität war. Wie bereits das
- 82 - Obergericht richtigerweise bemerkte (act. 40/9 E. III. 3 S. 38 f.), kann nicht allein von der Kondition auf das Verhalten des Privatklägers geschlossen werden, zu- mal der Privatkläger die Auseinandersetzung mit der Polizei auch früher nicht zu meiden schien.
7. Fazit Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtli- che Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Allein gestützt auf die medizinischen Akten lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Die teilweise vagen, übertrieben erscheinenden, widersprüchlichen und von einem tiefen Groll gegen die Polizei geprägten Aussagen des Privatklä- gers sind sodann bedingt glaubhaft und werden darüber hinaus auch nur zum Teil sowie in wenig überzeugender Weise durch die Zeugenaussagen gedeckt. Zu- dem erscheint es naheliegend, dass der Privatkläger angesichts seiner Reaktio- nen bei früheren Polizeikontrollen auch vorliegend nicht vernunftgemäss, sondern eben unüberlegt und in grosser Erregung handelte. Demzufolge scheinen die ein stimmiges Ganzes zeichnenden Aussagen der Beschuldigten 1-3 als glaubhafter als jene des Privatklägers, zumal sich (auch) ihre Sachverhaltsschilderung mit den Verletzungsbildern in Einklang bringen lässt. Somit ist den Beschuldigten da- rin Glauben zu schenken, dass sich der Privatkläger von Anfang an unkooperativ,
- 83 - aggressiv und abwehrend verhalten hat (bzw. die Beschuldigten sein Verhalten so auffassen durften), nicht (bzw. nicht hörbar) auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht hat und dass der Beschuldigte weder gewürgt noch ihm ein Knie auf den Rücken gedrückt wurde. Die Beschuldigten handelten also nicht präventiv (bzw., wie es der Privatklägervertreter glauben machen wollte, im Sinne einer Nullrisiko- Strategie, act. 172/8 S. 32), sondern reagierten, wobei sie nicht von einer beson- deren gesundheitlichen Kondition des Privatklägers ausgehen mussten. Aus ihrer Perspektive hatten sie einen grossgewachsenen, jungen, starken, gesunden und vor allem – da sie ja die Kontrolle aufgrund einer bestehenden Fahndung durch- führten – potentiell kriminellen Mann vor sich, der sich zunächst gegen eine Kon- trolle aussprach, sodann (zumindest gemäss dem subjektiven Empfinden der Be- schuldigten, namentlich des Beschuldigten 1) bedrohlich auftrat und sich schliess- lich aktiv und mit aller Kraft gegen eine Verhaftung zur Wehr setzte, der mit ande- ren Worten die Situation gestützt auf sein eigenes Verhalten eskalieren liess. Un- ter Hinweis auf den Grundsatz in dubio pro reo kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten in der vorliegenden Situation zur Eigensicherung nicht anders zu handeln vermochten. Und selbst wenn der Privatkläger von An- fang an seine Herzoperation erwähnt hätte, hätten die Beschuldigten nicht daraus schlussfolgern müssen, dass er einen Defibrillator trägt und Blutverdünner ein- nimmt, und erst recht nicht, dass das Risiko von Schlägen für ihn ungewöhnlich hoch ist. Sodann würde sich auch bei Kenntnis der Kondition und der Risiken kei- ne Pflicht ergeben, eine aggressiv auftretende Person (übermässig) zu schonen, um sich dadurch selbst in Gefahr zu bringen. Hierzu sagte der Privatklägervertre- ter treffend: Es war [dem Würger] C._____ mit aller Gewissheit nicht möglich, die Bewegungen und Krafteinwirkungen, die von meinem sich in höchster Panik be- findlichen Klienten ausgingen, zu kontrollieren. (…) Er [C._____] konnte nicht wis- sen, wie D._____ im Gerangel reagieren würde." (act. 172/4 S. 49). Ist eine Per- son derart unberechenbar, ist es legitim, davon auszugehen, sie stelle potentiell eine grosse Gefahr dar. Somit lässt sich auf Seiten der Beschuldigten 1-3 kein strafbares Verhalten be- züglich der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung beweisen: Gemäss den glaubhafteren Aussagen der Beschuldigten erweist sich das Vorgehen der Be-
- 84 - schuldigten 1-3 als im Vergleich zum Verhalten des Privatklägers als Aggressor verhältnis- und somit rechtmässig respektive innerhalb ihrer Amtspflichten. Es lag kein Missbrauch der Amtsgewalt vor, weshalb der Tatbestand des Amtsmiss- brauchs nicht erfüllt ist. Die anfängliche Personenkontrolle im Tram erfolgte be- reits gemäss der Anklage in rechtmässiger Absicht – gestützt auf eine polizeiliche Ausschreibung – und war somit gar nicht gerichtlich zu überprüfen. Racial Profi- ling lag nicht vor. Weiter ist mangels bestehender unmittelbarer Lebensgefahr und mangels direkten Vorsatzes bezüglich der Erzeugung einer unmittelbaren Le- bensgefahr auch der Tatbestand der (versuchten) Gefährdung des Lebens nicht gegeben (diesbezüglich kann abschliessend festgehalten werden, dass selbst der Privatkläger sich nicht sicher war, ob absichtlich gegen seinen Defibrillator ge- schlagen worden sei, act. 9 S. 11). Entsprechend sind die Beschuldigten 1-3 in allen Anklagepunkten freizusprechen.
- 85 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung der Beschuldigten 2.1. Prozessentschädigung Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtrie- be zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Aus- gleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten mate- riellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen, wobei im Vor- verfahren die Gebühr nach dem Zeitaufwand der Verteidigung bemessen wird (§ 16 AnwGebV) und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht eine Festset- zung der Gebühr innerhalb des gesetzlich abgesteckten Gebührenrahmens er- folgt (§ 17 AnwGebV und § 11 AnwGebV). Die Grundgebühr für die Führung ei- nes Strafprozesses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Kollegialge- richt beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge be- rechnet für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechts- schrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage (§ 10 An- wGebV). Die Summe der Zuschläge beträgt in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vergü- tung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden gemäss § 2 AnwGebV die Be-
- 86 - deutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Unter den gegebenen Umständen – neunjähriges Verfahren, zwei Verfahrensein- stellungen mit Rechtsmittelverfahren vor zweiter und dritter Instanz, diverse Aus- standsbegehren und entsprechende Rechtsmittelverfahren, zahlreiche weitere Eingaben des Privatklägervertreters, erste Hauptverhandlung vor Einzelgericht – erscheinen die seitens der Verteidiger in Rechnung gestellten Beträge (act. 177, act. 179/1+2, act. 181/1-6) noch als angemessen. Nach Addition der für die zwei- tägige Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung an einem weiteren Tag anfal- lenden Kosten sind die Beschuldigten für ihre im Zusammenhang mit der Vertei- digung angefallenen Kosten wie folgt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Prozessentschädigungen): Dem Beschuldigten 1 ist Fr. 65'000.–, der Beschuldig- ten 2 Fr. 50'000.– und dem Beschuldigten 3 Fr. 48'000.– (je pauschal, inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.2. Genugtuung Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Für die Bemessung der Genugtuung, welche wo nötig auch ohne Antrag zuzuspre- chen ist, sind die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 43, 44 und 49 OR, massgebend. Das Verfahren stellte für alle Beschuldigten unbestrittenermassen eine grosse Be- lastung dar, da es wie ein Damoklesschwert über ihren Karrieren hing, und zwar für eine Dauer von sage und schreibe fast zehn Jahren: Während des pendenten Verfahrens wurden womöglich Beförderungen verweigert oder verzögert. Im Ver- urteilungsfalle drohten ihnen sodann – nebst der strafrechtlichen Sanktion – eine Suspendierung oder gar ein Berufsverbot. Sogar der Privatklägervertreter räumte ein, eine derart lange Verfahrensdauer habe durchaus Strafcharakter und dürfte für die Beschuldigten mit einigen Ungelegenheiten verbunden gewesen sein (act. 172/9 S. 3). Darüber hinaus wurde der Prozess alles andere als vornehm ge-
- 87 - führt: Die Beschuldigten mussten nicht nur üble Anschuldigungen in der Sache hinnehmen, sondern eben auch unzählige, sich ständig wiederholende, stunden- lange sehr persönliche Angriffe von Seiten des Privatklägers (Bezeichnung als "murderer", Zeigen des Mittelfingers, je anlässlich der Hauptverhandlung) und insbesondere auch von dessen Vertreter (vgl. dazu nachfolgend, E. III. 3.1) sto- isch über sich ergehen lassen. Hinzu kommt, dass das Verfahren nun mit gros- sem medialen Getöse zu seinem (erstinstanzlichen) Abschluss kam, was eine zu- sätzliche Belastung für die Beschuldigten dargestellt haben dürfte (so explizit die Beschuldigte 2, Prot. S. 62). Nicht alle Medienberichte beachteten den wün- schenswerten Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten unter Geltung der Un- schuldsvermutung, teilweise bestand Identifikationsmöglichkeit. Die erlittene Un- bill überschreitet die Schwelle für die Ausrichtung einer Genugtuung bei Weitem. Diesen Erwägungen zufolge ist den Beschuldigten eine Genugtuung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen, wobei eine Zahlung von je Fr. 5'000.– angemessen erscheint.
3. Entschädigung des Privatklägervertreters 3.1. Schon das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft fest, dass der Privatklä- gervertreter weitschweifige Eingaben mache und teilweise übermässig pointiert seinen Standpunkt darlege und damit verschiedentlich an die Grenze der Unge- bührlichkeit stosse bzw. teilweise gar den gebotenen prozessualen Anstand ver- letze, wobei er insofern nicht zu hören sei. Es hielt den Privatklägervertreter (wie bereits in einem früheren Verfahren) zur Mässigung seiner Ausdrucksweise an (BGer 6B_743/2013, E. 2.2.1; act. 40/13). Trotz dieser expliziten bundesgerichtli- chen Rüge mässigte sich der Privatklägervertreter weder in Form noch Stil. Einige Beispiele dafür wurden in vorstehenden Erwägungen bereits genannt. Auf weitere soll abschliessend noch hingewiesen werden: Der Privatklägervertreter blähte das Verfahren durch zahlreiche Eingaben mit sich wiederholenden, weitschweifigen Anträgen und Ausführungen unnötig auf. Insbe- sondere war das gegen die kollegialgerichtliche Verfahrensleitung aufgrund einer abweichenden rechtlichen Auffassung gestellte und nur spärlich begründete Aus-
- 88 - standsbegehren von Anfang an aussichtlos. Zudem hat ihn das selbst initiierte obergerichtliche Verfahren betreffend Ausstand und die damit zusammenhängen- de Verfahrenssistierung am hiesigen Gericht nicht davon abgehalten, letzterem zahlreiche Eingaben zu machen (act. 144, 147, 150, 152), welche von der Verfah- rensleitung bekanntermassen gar nicht hat beantwortet werden können. Dieses Vorgehen des Privatklägervertreters hatte schon beinahe querulatorischen Cha- rakter. Wie bereits erwähnt (E. I. 1.5+7), wurde dem Privatkläger in Bezug auf die Hauptverhandlung eine ungefähre Zeitvorgabe bezüglich der Länge seines Par- teivortrags gemacht, an welche er sich in Folge nicht annähernd hielt und – erneut auf diese hingewiesen – auch nicht versuchte sein Plädoyer zu kürzen bzw. zu- sammenzufassen. Um den Prozess nicht einer weiteren unnötigen Schlaufe aus- zusetzen, wurde der Privatklägervertreter vollumfänglich angehört, wobei sein Plädoyer sowohl in Bezug auf den Umfang von 450 Seiten als auch und insbe- sondere in Bezug auf den darin angeschlagenen Ton jegliches Mass missen liess (dazu nachfolgend). Seine Ausführungen waren über weite Strecken irrelevant oder gar nicht zu hören, da sie sich entweder nicht auf den Anklagesachverhalt bezogen, sich als Wiederholungen entpuppten oder polemisch und gar beleidi- gend waren: Allein im Kapitel B, Aufbau des Plädoyers, erzählte er über 36 Sei- ten, was er im Folgenden alles auszuführen gedenke – was er im Folgenden no- tabene auch alles erneut, nur detaillierter, ausführte. Dieses Kapitel erwies sich somit als unnötig. Sodann bezog sich ein grosser Teil des Plädoyers (ganze Kapi- tel 1, 2, 5, rund 160 Seiten, sowie ca. 10 Seiten von act. 172/B) auf einen nicht angeklagten und somit nicht zu beurteilenden Sachverhalt (Rechtmässigkeit der Kontrolle im Tram / Absicht der Beschuldigten bezüglich der Kontrolle; (Ausfüh- rungen zum Racial Profiling / Systemkritik gegenüber der Polizei, vgl. E. II. 3.2), was dem Privatklägervertreter als erfahrenen Strafverteidiger auch hat bewusst sein müssen. Auch diese Ausführungen waren demnach unnötig. Weiter schienen die Wiederholungen bezüglich der angeblichen polizeilichen Handlungsmaxime in Bezug auf Kontrollen von Schwarzafrikanern, sinnloser Polizeigewalt und der an- schliessenden "Weisswäsche" bzw. institutioneller Vertuschung der Geschehnis- se endlos; er selbst räumte (notabene schon bevor er mit dem eigentlichen Vor- trag begonnen hatte) eine gewisse Redundanz ein (die er allerdings als unver-
- 89 - meidlich erachtete; act. 172/B S. 32). Das Kapitel 6 "Weisswäsche" (act. 172/6, 30 Seiten) wurde zwar nicht verlesen, aber als verlesen eingereicht, obwohl es zum konkreten Fall nichts beizutun vermag. Es erweckte fast den Anschein, als habe sich der Privatklägervertreter mit dem langfädigen Vortrag an der Justiz rä- chen wollen. Doch nicht nur damit, sondern auch mit weiteren Anträgen anlässlich der kollegialgerichtlichen Verhandlung: So beharrte der Privatkläger namens sei- nes Klienten zu Beginn der kollegialgerichtlichen Hauptverhandlung darauf, dass die Beschuldigten ihre Aussagen auf Hochdeutsch zu machen hätten, andernfalls der Privatkläger diese nicht verstehen könnte. Würden sie dies nicht tun, werde er keine Plädoyernotizen zu den Akten reichen (Prot. S. 19). Im neunjährigen Ver- fahren wurde allerdings nicht einmal geltend gemacht, der Privatkläger (der selbst einräumte, er spreche mit seiner Frau Schweizerdeutsch, Prot. S. 33) verstehe kein Schweizerdeutsch. Weiter gab er trotz freiwilligem Wechseln der Beschuldig- ten ins Hochdeutsche auch in Folge keine Plädoyernotizen ab, mutmasslich we- gen der anfänglich seitens des Gerichts kommunizierten Richtzeit betreffend das Plädoyer (Prot. S. 40), nur um diese nach weit über zwei Stunden freien Plädie- rens dann "aus Protest" zu den Akten zu geben (Prot. S. 41). Erst nachdem ihm zugestanden wurde, das ganze Plädoyer zu halten, lenkte er – auf Intervention von Rechtsanwalt Y2._____ – ein und übergab den Gerichtsmitgliedern und den Parteien je seine (bereits vorhandenen) Kopien der Plädoyernotizen (Prot. S. 42). Schliesslich hörte sich Rechtsanwalt Y1._____ die Parteivorträge der Staatsan- waltschaft und der Verteidiger mit der Begründung, das (eigene) Plädieren sei mühsam und anstrengend gewesen, gar nicht erst an (Prot. S. 45), sondern über- liess das Feld Rechtsanwalt Y2._____. Insgesamt schien es dem Privatklägerver- treter wichtiger, die Öffentlichkeit zu beeindrucken, als sich – dezidiert, aber kon- zentriert – für die Interessen seines Klienten einzusetzen. So führte der Privatklä- gervertreter zum Schluss seines Plädoyers auch aus, "Es ging mir in diesem Plä- doyer vor allem auch darum einen Missstand aufzuzeigen." (act. 172/9 S. 5). Es ist und darf aber nicht Zweck eines Strafverfahrens sein, damit in genereller Wei- se Missstände aufzeigen zu wollen, die nichts mehr mit den konkret involvierten Menschen zu tun haben. Die genannten Prozesshandlungen des Privatklägerver-
- 90 - treters wurden von einem Medienvertreter denn auch treffend als "juristische Sa- botageakte" umschrieben (https://www.V._____.ch/…) besucht am 15.06.2018). Weiter bleibt noch auf den Inhalt des Plädoyers und insbesondere auf den durch Rechtsanwalt Y1._____ angeschlagenen Ton einzugehen: Einerseits arbeitete er mit aktenwidrigen oder spekulativen, nicht belegten Behauptungen (der Privatklä- ger habe bei der Kontrolle eine Schirmmütze getragen; F._____ sei verhaftet worden; Mutmassungen in Bezug auf die Gedanken des Tramchauffeurs usw.), andererseits mit Suggestionen (er stellte den Vorfall so dar, als habe er sich im Drogenmilieu abgespielt), offenbar mit dem Ziel, den konkreten Sachverhalt auf- zubauschen, um der von ihm vertretenen Grundthese des polizeilichen Racial Profiling Gewicht zu verleihen (vgl. act. 172/5). Schliesslich – und dies fällt be- sonders auf – vergriff er sich immer wieder im Ton, was bereits der Titel des ers- ten Kapitels erahnen lässt ("Afrikanerhatz"). So führte er in Bezug auf die Staats- anwaltschaft beispielsweise aus, diese habe sich in den Graubereich einer Pro- tektion und Begünstigung der Beschuldigten – deren Schützlinge – begeben, was hiesige Strafverfolger – bewusst oder unbewusst – bei polizeilichen Beschuldigten generell tun würden. "Wenn Strafverfolger gegen Strafverfolger ermitteln, kann nichts Gescheites herauskommen. […] Es ist wie bei der Sippe der Krähen, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Und wer es nicht glaubt, der frage am besten den Krähenmann oder die Krähenfrau." (act. 172/B S. 14-16). "Es ging ihr [der Staatsanwaltschaft] nie um eine ernsthafte Erhellung des Ereignisverlaufs, immer nur um Verdunkelung" (ebd. S. 17). "Diese Verfahrensführung verfolgte den offenkundigen Zweck, die fehlbaren Polizeibeamten aus ihrer misslichen […] Situation zu befreien." (ebd. S. 18). Gegenüber den Beschuldigten griff er bereits in seinen ersten Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung ("Aufbau des Plädoyers") zu noch deutlicheren Worten: "Das ausnehmend brutale […] Vorge- hen gegenüber D._____ ist […] vor dem Hintergrund einer zumindest aus polizei- licher Sicht bewährten, durchaus gängigen, letztlich vorgegebenen und instru- mentierten Handlungsmusters im Umgang mit Schwarzafrikanern zu sehen. […] Und nur ein gefesselter und handlungsunfähiger Schwarzer ist ein guter Schwar- zer. Besonders wenn er am Boden liegt. […] Die Angeklagten hatten mit ihrer Jagd auf schwarze Mitbürger – um genau das geht es heute – […] versucht, […]
- 91 - Marker zu setzen. Die Zielpersonen dieses amtlichen Treibens wurden durch die Hautfarbe definiert." (act. 172/B S. 5-7; nicht verlesen hat er den im Anschluss da- rauf notierten Satz: "Durchaus praktisch. Gelbe Sterne brauchte es bei dieser Vorgehensweise nicht."). In den folgenden Kapiteln geht es in gleicher Manier weiter: "Schwarze Haut, weisser Stoff. Kokainhändler! Kügelidealer! […] Wie es scheint, sollte der Dienst mit etwas Rambazamba zu Ende gebracht werden." (act. 172/1 S. 4). "D._____ war wie gelähmt, ein hechelnd erlegtes Wild, an dem die Beschuldigten endlich ihr Mütchen hatten kühlen können." (act. 172/4 S. 60). " Die (…) Vorfälle zeigen auf, was ein schwarzer Bürger, der zufällig im weiteren Umfeld der W._____-strasse wohnt und lebt, so alles zu gewärtigen hat. Das Ziel ist doch, den Geschädigten zum Umzug zu bewegen – eine neue Apartheid in der Stadt." (act. 172 S. 50). "Mein lieber Freund aus Afrika. Du wirst auf dem endlo- sen Weg durch die prozessuale Wüste verdursten, verhungern, verkümmern! Am ausgestreckten Arm der Justitia. Welchen Ratschlag soll ich dir denn geben? Wenn ich ehrlich sein soll? Deine Wunden jedenfalls werden nicht heilen, und deine Seele wird Schaden leiden." (act. 172/6 S. 29 f.). "Im Sinne der Präventiv- schlag-Doktrin (…) ging es nur noch darum, die beiden Afrikaner zu neutralisie- ren." (act: 172/7 S. 4), ein "Vernichtungsfeldzug" der Beschuldigten (ebd. S. 8). Der Privatklägervertreter erklärte zu Beginn seines eigentlichen Vortrags, er "blei- be [in seinem Vortrag] strikt bei der Sache und enthalte sich jeglicher Polemik" (act. 172/B S. 33); mit derartigen Ausführungen hat er sich offensichtlich nicht an sein eigenes Wort gehalten. Das aufgezeigte Prozessverhalten des Privatkläger- vertreters war nicht mehr standesgemäss und diente grossmehrheitlich nicht der angemessenen Vertretung seines Klienten. 3.2. Nachdem Rechtsanwalt Y1._____ seitens der Staatsanwaltschaft zum un- entgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt wurde, sind ihm seine Aufwendungen und Barauslagen im Verfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen, wobei bezüglich der Bemessung seines Honorars die gleichen Grundsätze wie bei den Verteidigern gelten (vorstehend, E. III. 3.1). Der Privat- klägervertreter machte – noch ohne die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung – ein Honorar von rund Fr. 60'000.– geltend (act. 173/1-63).
- 92 - Er erklärte, sein Plädoyer nicht in Rechnung gestellt zu haben und dass er die Festsetzung des Honorars diesbezüglich dem Gericht überlasse (act. 172/9 S. 5). Da der Privatklägervertreter anlässlich des einzelgerichtlichen Verfahrens schon ein umfangreiches Plädoyer verfasst hatte (act. 108: 166 Seiten), wofür er bereits Aufwand in Rechnung stellte, rechtfertigt es sich, ihm das Verfassen des 450- seitigen Plädoyer vor Kollegialgericht nicht noch zusätzlich zu vergüten, zumal der wesentliche Inhalt des Plädoyers unverändert blieb (der massive Seitenanstieg ist mehrheitlich Wiederholungen geschuldet). Überdies schien er selbst nicht alles für relevant zu halten, was er einst schrieb, zumal ein Teil des neuen Plädoyers gar nicht erst verlesen wurde (vgl. Streichungen in den Plädoyernotizen) und somit ohnehin nicht zu entschädigen wäre. Es rechtfertigt sich zudem, das (ohne Plädoyer) geltend gemachte Honorar leicht zu kürzen, da der Privatklägervertreter das Verfahren wie aufgezeigt durch zahl- reiche Eingaben und sich wiederholende Anträge unnötig aufgebläht hat. Insbe- sondere war das gegen die kollegialgerichtliche Verfahrensleitung aufgrund einer abweichenden rechtlichen Auffassung gestellte und nur spärlich begründete Aus- standsbegehren von Anfang an aussichtlos, weshalb die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind. Sodann ist dem Privatklägervertreter das Verlesen seines Plädoyers mangels Mehrwert bzw. Gehalt weiter Strecken des Plädoyers nicht vollumfänglich zu ver- güten; er hätte es geschafft, in der Hälfte der verwendeten Zeit den gleichen In- halt vorzubringen, wollte sich aber offensichtlich – entgegen dem ihm bekannten gerichtlichen Zeitvorgabe in Bezug auf sein Plädoyer – nicht einschränken, son- dern nutzte die ihm gegebene Bühne für Polemik und Systemkritik (vgl. E. III. 3.1). Insgesamt erweist es sich als angemessen, den Privatklägervertreter – unter An- rechnung seiner Anwesenheit an der Urteilseröffnung samt Wegkosten – mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Berücksichtigung der bereits an den Privatklägervertreter ausbezahlten Akonto- zahlungen von gesamthaft Fr. 30'000.– sind ihm somit noch Fr. 35'000.– auszu- zahlen.
- 93 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
4. Auf die Zivilklage des Privatklägers wird nicht eingetreten.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung von Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Der Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 50'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltli- che Verteidigung von Fr. 48'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
9. Der Vertreter des Privatklägers wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, un- ter Anrechnung der bereits ausbezahlten Akontozahlung von gesamthaft Fr. 30'000.–.
10. Den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wird eine Genugtuung von je Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Die Kosten, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 94 -
12. Mündliche Eröffnung am 18. April 2018, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an
- die erbetenen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten 1-3 (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);
- den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an
- die erbetenen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten;
- die Staatsanwaltschaft I neu II des Kantons Zürich;
- Rechtsanwalt Y1._____ als Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers;
- Rechtsanwalt Y2._____ als weiterer Vertreter des Privatklägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Dispositiv und mit Hinweis auf die Rechtskraft (gemäss act. 90/20; Sistierungsverfügung vom 23. März 2012, SAST1/2009/6415).
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 95 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. April 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Verfahrensleitung: Gerichtsschreiberin: Dr. Ch. Lehner lic. iur. J. Graf