Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor, wodurch sich dieser der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung so- wie der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig gemacht habe (act. 012000). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung korrigierte die Staatsanwaltschaft den An- klagesachverhalt hinsichtlich vereinzelter Transaktionen, welche dem Beschuldig- ten zu Unrecht angelastet worden seien (act. 60 S. 34 ff.). Bei den Kunden N._____, W._____ und AA._____ (inkl. deren Sohn BI._____) sowie AJ._____ ergeben sich insgesamt Transaktionen im Umfang von CHF 30'690, EUR 186'716 und USD 10'550, welche folglich nicht mehr Bestandteil der Anklage bilden, zumal es sich um Auszahlungen an die jeweiligen Kunden aus deren eigenen Einzah- lungen handeln soll. Im Verhältnis zum Gesamtanklagevorwurf (Deliktsbetrag von über CHF 8 Mio.) ist hierbei von geringfügigen Anpassungen im Sachverhalt aus-
- 17 - zugehen. Die Staatsanwaltschaft macht damit aber erneut klar, dass eben nur diejenigen Zahlungen an Kunden, welche aus Geldern von anderen Kunden er- folgten, als strafrechtlich relevant gewertet wurden. Erhielten die Kunden nach- weislich eigene Gelder zurück, ist dies strafrechtlich unbeachtlich (vgl. auch act. 64 Ziff. 5 ff.). 1.3. Ohne bereits an dieser Stelle auf die einzelnen Aussagen des Beschuldig- ten im Rahmen des Vorverfahrens einzugehen, kann zunächst festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs (1. Teil der Anklage), der Veruntreuung von Vermögenswerten, zumindest was den subjekti- ven Tatbestand anbelangt, nicht geständig ist. Der objektive Tatbestand ist teil- weise anerkannt. Des Weiteren hat der Beschuldigte eingestanden, entsprechen- de Bankkontoauszüge manipuliert (2. Teil der Anklage) sowie gewerbsmässig ei- ne grosse Anzahl von Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung verfügt zu haben (3. Teil der Anklage). Diese beiden Vorwürfe sind unbestritten und stimmen mit dem Untersuchungser- gebnis überein. So beantragte die Verteidigung an der Hauptverhandlung denn auch, der Beschuldigte sei in diesen beiden Anklagepunkten schuldig zu spre- chen (act. 63/1 S. 3 und S. 69 f.). Nachfolgend ist deshalb vor allem zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt im Hinblick auf die Veruntreuungen, insbesondere ob der Beschuldigte ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig zum eigenen Nutzen verwendet und dabei den Willen bekundet hat, die obligatorischen Ansprüche der Treugeber zu verei- teln, rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. Zunächst ist dabei auf den objektiven Sachverhalt einzugehen. Was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang wuss- te, wollte oder in Kauf nahm und ob er dabei in unrechtmässiger Bereicherungs- absicht handelte, gehört sodann zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung wäre, erweist es sich vorliegend zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen als zweckmässig, erst bei der nachfolgenden rechtlichen
- 18 - Würdigung näher darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechts- fragen eng miteinander verbunden sind (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 63; BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248). 1.4. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die be- schuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, Handbuch, N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Be- weis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhal- ten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathema- tisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, Hand-
- 19 - buch, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der be- schuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, Handbuch, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sach- verhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Ge- wissheit davon überzeugt zu sein. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemei- ne Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., Mün- chen 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Ge-
- 20 - schlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychi- schen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zuguns- ten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfäl- lige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Re- alitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falsch- aussage. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist je- doch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches und grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht er- scheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezo- gen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat- lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumin- dest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach-
- 21 - verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
2. Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (1. Teil der Anklage) Zusammengefasst wird dem Beschuldigten unter dem Titel Veruntreuung zur Last gelegt, von 2003 bis 2013 als berufsmässiger Vermögensverwalter anvertraute Gelder - von den Vertragsparteien als Darlehen bezeichnet - im Umfang von über CHF 8 Mio. veruntreut zu haben, indem er diese im eigenen Nutzen und zum Schaden der jeweiligen Kunden, mithin unrechtmässig, verwendet habe. Im We- sentlichen beruht der Vorwurf auf dem Vorbringen, dass der Beschuldigte die ent- gegengenommenen Gelder in keinem einzigen Fall ausschliesslich so verwendet habe, wie mit den Kunden vereinbart gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt fähig oder willens gewesen, den Kunden aus eigenen Be- ständen liquide Mittel im Umfang der erfolgten Zweckentfremdung zur Verfügung zu halten. Mit den jeweils pflicht- und zweckwidrigen Verwendungen habe er je- des Mal seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber auf Verwaltung und Rückführung der Gelder zu vereiteln. Den Kunden sei dadurch ein entsprechender Schaden entstanden (vgl. act. 012000 S. 3-8). 2.1. Geschäftstätigkeit des Beschuldigten, selbständige Vermögensverwaltung 2.1.1. Der Anklagesachverhalt 1. Teil Bst. A) Ziff. 1 Rz. 4 ergibt sich unmittelbar aus dem Handelsregister und den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten (act. 140012 ff. und 140021). 2.1.2. Bereits aus der Selbstanzeige des Beschuldigten vom 10. Oktober 2013 geht hervor, dass er als Privatperson Gelder von seinen Kunden angenommen habe, um diese zusammen mit seinem eigenen Vermögen zu verwalten, dies nachdem er 2002 in die Schweiz gekommen sei (act. 140091 ff., insb. act. 140094). Der Beschuldigte bestätigte sodann auch in Bezug auf konkret ge- nannte Kunden ausdrücklich, dass diese mit ihm und nicht der AR._____ einen
- 22 - Vertrag geschlossen hätten (act. 141103 ff.). Ein Auftreten als Privatperson ge- genüber den Kunden ergibt sich auch aus den Darlehensverträgen an sich; ein Hinweis auf die AR._____ oder ein entsprechendes Vertretungsverhältnis ist je- weils nicht vorhanden (vgl. Rubrik "Darlehensverträge" in den Ordnern 18.1-18.3). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Lediglich in einem Fall trat der Beschuldigte gegenüber dem Kunden als organschaftlicher Vertreter der AV._____ auf. Rz. 5 der Anklage ist somit als erstellt zu erachten. 2.1.3. Der Beschuldigte bestätigte in diversen Einvernahmen, was einleitend in Rz. 6 der Anklageschrift festgehalten ist. Seine Kunden empfing er sowohl in den Büroräumlichkeiten an der BJ._____-strasse 2 in … Zürich (damals zugleich sein Wohnsitz) als auch im BK._____ in BL._____. Dort erläuterte er diesen am sog. Handels-Desk jeweils sein Handelssystem und führte auch live (am Computer) vor, wie sich mit seiner Anlagestrategie regelmässig Gewinne erzielen liessen (z.B. act. 140035 f., 140220, 140245, 140722, 141714 und 142505). 2.1.4. Anfangs verneinte der Beschuldigte noch, dass die Kunden ihm die Gelder zwecks Vermögensverwaltung anvertraut hätten; ein entsprechender Zweck sei nicht konkretisiert worden (act. 140024). So erklärte er, dass nicht er der Vermö- gensverwalter der anvertrauten Darlehensgelder gewesen sei (z.B. beim Geschä- digten O._____), sondern die AR._____ sei die Vermögensverwalterin gewesen, weil der Kunde bei der AR._____ ein Konto gehabt habe. Auch wenn die Kunden ihn als deren Vermögensverwalter bezeichnet hätten, so sei dies eine Über- schneidung, da er bei der AR._____ Vermögensverwalter gewesen oder als sol- cher angesehen worden sei (act. 140252 f.). Er selbst sehe sich nicht als Vermö- gensverwalter, denn er habe vom Kunden (hier U._____) einen Privatkredit für sich selbst erhalten (act. 140269). Im Laufe weiterer Einvernahmen gelangte der Beschuldigte dann aber zum Schluss, dass die Darlehensverträge "in der Tat als eine Art Vermögensverwaltungsvertrag" zu sehen seien (vgl. auch act. 141104, der Beschuldigte bestätigend, die Kunden hätten ihr Geld von ihm verwalten las- sen wollen); das Besondere sei gewesen, dass er das volle Verlustrisiko auf sich genommen habe (act. 141102). Entsprechend hatte er schon früh in der Untersu- chung erklärt, dass er für die Kunden Anleihen- und Aktien-Derivate gekauft und
- 23 - verkauft habe, es habe eine konkrete und in Worten gefasste Abmachung in ei- nem sog. Vermögensverwaltungsvertrag gegeben, der vom Kunden unterschrie- ben worden sei. Dies sei gemacht worden, um klarzustellen, um was es gehe (act. 140014). Aus der Selbstanzeige des Beschuldigten (der Inhalt stammt von ihm selbst, "das was drin steht, habe ich angegeben", act. 140047) ergibt sich ebenfalls ohne Weiteres, dass der Beschuldigte zu seinen Kunden - anfangs meist Leute aus seinem persönlichen Umfeld, d.h. aus seinem Bekanntenkreis (act. 140025) - in einem vertraglichen Verhältnis stand, welches die Vermögens- verwaltung zum Inhalt hatte; er sei mit der Verwaltung seines eigenen Vermögens derart erfolgreich gewesen, dass die Kunden ihn angefragt hätten, ob sie sich nicht beteiligen könnten. Durch Weiterempfehlung hätten die Anzahl Kunden und die zu verwaltenden Vermögen stetig zugenommen. Die Übergabe der Kunden- gelder sei anhand der Darlehensverträge dokumentiert worden. Bei der Verwal- tung der Vermögen habe der Beschuldigte vor allem auf Trading-Geschäfte (auch sog. Futures) gesetzt (act. 140093 ff.). Zweifelsohne handelt es sich um eine Vermögensverwaltung durch den Beschul- digten in Bezug auf die ihm gewährten Darlehen, dabei kann - zumindest nicht in strafrechtlicher Hinsicht - auch nicht die AR._____ vorgeschoben werden, denn hinter dieser Gesellschaft stand der Beschuldigte ganz allein (als einziges Mitglied im Verwaltungsrat mit Berechtigung zur Einzelunterschrift, vgl. Handelsregister). Das fehlende Eingeständnis zu Beginn änderte der Beschuldigte im Laufe der Un- tersuchung praktisch in ein Geständnis, indem es seinerseits eben doch eine Art Vermögensverwaltung gewesen sei, da die Kunden - angesichts seines Handels- erfolgs - ganz offensichtlich ihre Gelder von ihm verwalten lassen wollten. So ist wenig verständlich, dass sich die Verteidigung entgegen dem Eingeständnis des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung weiterhin auf den Standpunkt stellt, dass er mit den Kunden keine Vermögensverwaltungsverträge, sondern schlicht Darlehensverträge geschlossen habe (act. 63/1 Rz. 12). Auch die Be- hauptung der Verteidigung, dass lediglich die AR._____ als unabhängige Vermö- gensverwalterin aufgesetzt gewesen sei, die auf Basis von Vermögensverwal- tungsverträgen für ihre Kunden tätig gewesen sei, greift nicht vor dem Hinter-
- 24 - grund, dass der Beschuldigte zumindest in strafrechtlicher Hinsicht für die Tätig- keit seiner eigenen Firma, der AR._____, einzustehen hat (act. 63/1 Rz. 83). Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Zweckbindung der Darle- hen ist nachfolgend weiter darauf einzugehen, inwiefern es sich bei den Kunden- vereinbarungen klar um ein Mandat zur Vermögensverwaltung handelte. 2.1.5. Seitens des Beschuldigten wird grundsätzlich nicht bestritten, dass sämtli- che Privatkläger in diesem Verfahren ihm die in der Anklage 1. Teil Bst. B unter der Rubrik "anvertraute Vermögenswerte" festgehaltenen Beträge auch tatsäch- lich überwiesen haben, so wie sich dies aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (s. nachfolgend unter dem Titel Zivilforderungen). Der Beschuldigte räumte ein, die Kunden hätten ihm das Geld aufgrund des Darlehensvertrags übergeben, er habe dabei freie Verfügung über das Geld gehabt. Er habe die Darlehen ein- fach innert Frist wieder zurückzahlen müssen (act. 141707 und 140707 ff.). Auch bestätigte der Beschuldigte (z.B. bei W._____), dass er (der Beschuldigte) seiner- seits auf die jeweiligen Konten des Kunden alleine und unbegrenzt Zugriff gehabt habe (so auch die Kunden ihrerseits, act. 142402 f.). Letztlich findet sich gar die Aussage des Beschuldigten, dass die Kunden keine Kontrollmöglichkeit über ihr Geld gehabt hätten, weil er - der Beschuldigte - darüber frei habe verfügen kön- nen (aus diesem Grund seien viele Kontakte denn auch gar nicht zustande ge- kommen, act. 142506). In dieser Hinsicht sind Rz. 6 und 7 der Anklage als erstellt zu erachten. 2.1.6. Erst nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung ist näher da- rauf einzugehen, ob und inwiefern die Tätigkeit des Beschuldigten im strafrecht- lich relevanten Sinne als berufsmässige Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist. 2.2. Die schriftlichen Verträge Die einzelnen Kundenbeziehungen zu den Privatklägern (vgl. 1. Teil der Anklage Bst. B) sind anhand diverser Aussagen des Beschuldigten sowie der schriftlichen Darlehensverträge vollständig bestätigt und dokumentiert (vgl. Befragung zu den einzelnen Kunden, act. 140204 ff. und act. 140521 ff. sowie Rubrik "Darlehens-
- 25 - verträge" mit den jeweiligen Kunden in den Ordnern 18.1-18.3). So erklärte der Beschuldigte ganz allgemein, zwischen 2003 und 2013 mit etwa 110 Personen Darlehensverträge gehabt zu haben (wobei nicht mehr alle aktiv seien, act. 140025 und 140506, vgl. auch act. 140206, wonach einige Darlehen schon abbezahlt worden seien). Aus dem Wortlaut der schriftlichen Darlehensverträge ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte sich verpflichtete, die als Darle- hen bezeichnete Geldsumme mit einem Satz von jährlich ca. 3-4% zu verzinsen. Weiter verpflichtete er sich zur Rückzahlung der Darlehen innert vereinbarter Frist, wobei diese auch verlängert werden konnte (vgl. act. 145209 f., 145404 f. und 145803 f. je als Beispiel). Auch der Beschuldigte verstand den Inhalt der schriftlichen Verträge im Sinne ihres Wortlautes (vgl. act. 141102). Rz. 8 der An- klage ist somit erstellt. 2.3. Die ergänzenden mündlichen Abreden 2.3.1. Gemäss Anklage Rz. 9 ff. soll der Beschuldigte, nachdem er den Kunden jeweils sein angewandtes Trading-System erläutert habe, mit diesen mündlich übereingekommen sein, einen Teil der als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse zu investieren und den anderen Teil nicht anzutasten. Mündlich sei mit den Kunden vereinbart worden, diese bei Realisierung eines durch ihn an der Börse durch das Verfolgen kurzfristiger Anlagestrategien erwirt- schafteten Gewinns zu beteiligen. Die Höhe der Gewinnbeteiligung - variierend um 20% pro Jahr - sei mit den verschiedenen Kunden jeweils konkret vereinbart worden und vom tatsächlichen Trading-Erfolg abhängig gewesen. Ein Gewinn über diese maximale Beteiligung hinaus habe dem Beschuldigten zugestanden. 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang, dass gemäss der weiteren mündlichen Absprache der Profit "nach bestem Wissen und Möglichkei- ten" bis zu insgesamt 20% p.a. maximiert werden sollte. Die 3-4% (wie in den schriftlichen Verträgen festgehalten) seien darin enthalten gewesen und hätten den garantierten Zinssatz dargestellt. Das besondere an dem Arrangement sei gewesen, dass der Beschuldigte sämtliche Verlustrisiken zu seinen Lasten ge- nommen habe. Weil es sein Handel gewesen sei, habe er auch die ganze Ver- antwortung dafür getragen (act. 140251, 141102, 141110 und 141126, vgl. auch
- 26 - act. 141309). Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, dass er den Kunden einen jährlichen Gewinn resp. eine Maximalbeteiligung bis zu 20% in Aussicht ge- stellt habe resp. seien solche Gewinnbeteiligungen möglich gewesen. Einen hö- heren Gewinn hätte er für sich behalten können (vgl. act. 140251, 140255, 141704, 141714, 141751, 141757 und 142018 f.). Am Handels-Desk habe er den Kunden jeweils live vorgeführt, wie sich die Gewinne tatsächlich erzielen liessen. In diesem Zusammenhang habe er den Kunden auch erklärt, dass mit seiner An- lagestrategie ein Gewinn von rund 2% pro Monat möglich sei (act. 140220, 140232, 140234, 140245 f.). Auch sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hätten, der durch ihn verwaltet werden sollte. Diese Information sei notwendig gewesen, um den Vertrag entsprechend ausfertigen zu können (act. 141111). Bis zu diesem Punkt bestätigt der Beschuldigte ohne Weiteres, was ihm in der Anklage unter diesem Titel zur Last gelegt wird. Auch die Anklage geht nicht von einem versprochenen Gewinn von 20% p.a. aus, sondern ein Gewinn soll in dem Sinne vereinbart gewesen sein, als ein Erfolg im Handel auch tatsächlich erzielt würde, mithin in Abhängigkeit eines solchen Handelserfolgs. Indem der Beschul- digte den Kunden aber unmittelbar aufzeigte, wie sich mit seiner Anlagestrategie in Kürze - d.h. noch während der Vorführung am Handels-Desk - tatsächlich Ge- winn realisieren liess, stellte er einen solchen Erfolg gezielt als sehr wahrschein- lich dar. Er wusste, dass er damit die Kunden überzeugen würde, ihm ihr Kapital anzuvertrauen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Kunden auch darauf hingewiesen haben soll, dass jederzeit auch Verluste entste- hen könnten (act. 141708). So habe er auch nicht gesagt, dass es sich um eine sichere oder konstante Anlage handle, man müsse dies über einen längeren Zeit- raum betrachten (act. 140035). Von sich aus habe er denn auch immer angeregt, was der Haken bei der ganzen Sache sei; nämlich, dass er allenfalls einmal nicht mehr liquide sei (act. 141105). So habe er z.B. die Geschädigte V._____ auf die enormen Verlustrisiken hingewiesen (act. 142608). Eine solche Rechtfertigung seitens des Beschuldigten - er habe auch immer auf die Verlustrisiken hingewiesen - greift vorliegend nicht: Vielmehr reduzierte der
- 27 - Beschuldigte gegenüber seinen Kunden das eigentliche Verlustrisiko bei seiner Anlagestrategie auf theoretische Szenarien wie Konkurs, Todesfall oder Flucht seinerseits (er könne ja "todsterbenskrank" werden oder auf eine Insel flüchten, act. 142407, 142506 und 142512). Die Nennung solcher Risiken diente klar dem Zweck, die Kunden von einem extrem kleinen, d.h. unwahrscheinlichen, Verlustri- siko zu überzeugen (siehe auch Anzeige Privatkläger H._____, act. 021102, das einzige Risiko gemäss dem Beschuldigten sei gewesen, dass er durchdrehe oder sich ins Ausland absetze). Zudem sagten die Geschädigten im Wesentlichen übereinstimmend folgendes aus, hier P._____: Der Beschuldigte habe ihm im Rahmen der Darlehensvereinbarung erklärt, dass er mit Tief-Risiko-Produkten ar- beite und nicht wie viele andere mit Hoch-Risiko-Produkten. Dies ergäbe zwar weniger Gewinnsprünge, aber auch weniger Verlust bei schlechtem Geschäfts- gang. Zudem habe der Beschuldigte erklärt, ein sog. Überschusskonto zu führen und hieraus auch Reserven für die Rückzahlung der Darlehen zu bilden. Der Be- schuldigte habe ihm ein funktionierendes System präsentiert, das er seit 15 Jah- ren erfolgreich betreibe. Den Erfolg seines Systems - d.h. die Performance aus den Finanzanlagen - habe der Beschuldigte auf mindestens 24% erwirtschafteten Gewinn hochgerechnet (act. 160406 und 160416 f., 160425, 160429, 160431). Auch die Geschädigte V._____ hielt fest, dass der Beschuldigte effektiv von viel mehr Gewinn als 20% gesprochen habe, wobei er den Überschuss u.a. zur De- ckung des Kostenrisikos für sich behalten würde. Er habe immer gesagt, dass er erfolgreich handle und sein System einzigartig, sicher und ertragsreich sei. So- wohl sein privates Geschäft als auch die AR._____ würden erfolgreich laufen (act. 160005 f., 160021, 160040 f. und 160056). Gemäss dem Geschädigten M._____ habe der Beschuldigte ihm erklärt, er würde guten Gewinn erzielen, weil es ein kurzfristiges Trading wäre, bei dem immer Gewinn realisiert würde. Das Geld sei nicht langfristig gebunden und somit langfristig auch keinem Kurszerfall ausgesetzt, was das Risiko reduzieren würde. Es sei somit ein relativ sicheres System. Weiter sagte M._____ aus, er hätte das Geld ja nicht jemandem gege- ben, damit er es vernichten könne. Der Beschuldigte habe mit keinem Wort ein grosses Risiko geltend gemacht, wie es bei einem Startup oder ähnlichem der Fall wäre. Im Gegenteil, er habe ja mit diesen Bundesanleihen klar gemacht, dass
- 28 - es praktisch null Risiko gebe und trotz dieses cleveren Systems und dem kurzfris- tigen Trading Gewinne abgeworfen würden. Das Darlehen sei ein rechtliches Ve- hikel gewesen, wie das abgewickelt werde. Der Beschuldigte habe ihm (M._____) erläutert, dass er ja keine Banklizenz habe und er nur mit Geld arbeiten dürfe, das ihm zu Verfügung gestellt würde. Darum würde er das mit den Darlehen so ma- chen. Er habe unterstrichen, er hätte das mit einem Rechtsanwalt geprüft. Es wä- re also nichts Anrüchiges oder Unerlaubtes. Ganz nach dem Prinzip, man leihe ihm Geld, er arbeite damit und er würde den Kunden dafür einen entsprechenden Gewinn oder Zins geben (act. 160505 f. und 160511 f.). Auch U._____ sagte aus, der Beschuldigte habe dargelegt, wie er mit Rücklagen Sicherheit resp. einen sog. Puffer schaffen würde, er habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko seiner An- lagestrategie im Griff habe, genau in diesem Punkt habe der Beschuldigte ihn ge- täuscht (act. 161417 f.). Aus diesen im Kern übereinstimmenden Geschädigten- aussagen geht ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte dank seinem Han- delssystem hohe Renditen bei sehr geringem Verlustrisiko in Aussicht stellte. Die Kunden willigten deshalb, entgegen der Ansicht der Verteidigung, keinesfalls in ein hochspekulatives Geschäft ein (vgl. act. 63/1 Rz. 236 ff.). Vielmehr war der Sicherheitsaspekt entscheidend, zumal mehrere Kunden dem Beschuldigten ja auch ihr Altersguthaben oder Ersparnisse für die Ausbildung der Kinder oder für den Aufbau einer eigenen Firma anvertrauten (also Gelder, mit denen gerade nicht spekuliert werden sollte). Auch aus der nachfolgend noch darzulegenden Werterhaltungspflicht und Zweckbindung in Bezug auf die gewährten Darlehen wird klar, dass eine spekulative Anlage für die Kunden nicht in Frage kam. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es auf der Hand liege, dass bei hohen Gewinnmöglichkeiten auch hohe Risiken gegeben seien, ist grundsätzlich nach- vollziehbar; sie greift vorliegend im konkreten Fall aber nicht. Indem der Beschul- digte sein Handelssystem eben ausdrücklich als sowohl sicher als auch gewinn- bringend verkaufte, kann den Kunden nun nicht angelastet werden, sie hätten ein hohes Verlustrisiko in Kauf genommen (act. 63/1 Rz. 238). Der Hinweis des Beschuldigten an die Kunden, dass er als Privatperson für die Darlehen hafte und das Verlustrisiko dabei ganz auf sich nehme, erfolgte zudem keineswegs in der Absicht, die Kunden auf ein erhöhtes Risiko hinzuweisen, son-
- 29 - dern im Gegenteil stellte er dies bedacht als Vorteil dar, indem dies den Kunden mehr Sicherheit geben sollte (vgl. act. 160005). Die Geschädigten sagten in die- sem Punkt ebenfalls einheitlich aus, dass der Beschuldigte sein Handelssystem gerade mit dem Argument der Sicherheit definiert und rechtfertigt habe, was für sie als Kunden entscheidend gewesen sei (act. 160017, 160049, 160056 ff., 160426 f., 160429, 160431, 160505 f. etc.). Dass die Kunden bei der Handelsstra- tegie des Beschuldigten ihre ursprüngliche Einlage verlieren könnten, dies war schon gar kein Thema und damit musste angesichts der Darstellung des Be- schuldigten auch nicht gerechnet werden (ganz entgegen der Ansicht der Vertei- digung, wonach im schlimmsten Fall über einen Totalverlust hinaus gar Nach- schusspflichten hätten greifen können, act. 63/1 Ziff. 3). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt, geschweige denn ein solches bewusst angetrieben hätten, wie es die Verteidi- gung geltend macht (act. 63/1 Rz. 81, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen). Denn ein Schneeballsystem bringt naturge- mäss ein hohes Verlustrisiko mit sich, was von den Kunden gerade nicht akzep- tiert oder gebilligt worden wäre. Es mag durchaus zutreffen, dass zufriedene Kun- den dem Beschuldigten neue Kunden vermittelten und die bestehenden Kunden dafür auch Provisionen erhielten. Aber auch dies bedeutet nicht, dass sie wissent- lich ein Schneeballsystem mitangetrieben hätten. Ein Schneeballsystem ist ein Verlustsystem. Um bestehende Verpflichtungen zu begleichen, müssen neue Verpflichtungen eingegangen werden. Der Hauptgrund, weshalb bestehende Kunden neue Kunden an den Beschuldigten vermittelten, war sicherlich nicht, um zu ihren eigenen Gunsten ein Schneeballsystem anzutreiben, sondern vielmehr, dass der Beschuldigte anscheinend ein äusserst erfolgsversprechendes Handels- system betrieb, das den Kunden laufend Gewinne bescherte. Einige Kunden äus- serten in diesem Zusammenhang denn auch, sich für die vermittelten Kunden persönlich verantwortlich zu fühlen und diesen gegenüber ein schlechtes Gewis- sen zu haben, da nun hohe Verluste entstanden seien (z.B. act. 161420, Aussa- gen U._____). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte das Verlustrisiko gegenüber den Gewinnchancen bei seiner Handelstätigkeit als verschwindend klein darstellte, in-
- 30 - dem er die Kernrisiken auf theoretische Umstände wie Tod, Konkurs oder Flucht seinerseits reduzierte. Dies lässt darauf schliessen, dass der allgemeine Hinweis auf mögliche Risiken nicht etwa erfolgte, um die Kunden in dem Sinne zu warnen, sondern dass dies bei den Kunden um so mehr Vertrauen wecken sollte, als dass er zwar äusserst erfolgreich handle, aber theoretisch gesehen eben doch noch Risiken vorhanden wären (naturgemäss bei Anlagegeschäften), auf die er ver- nünftiger- und ehrlicherweise hinweisen wollte. Dies sollte bei den Kunden einen vertrauensvollen Eindruck erwecken. Den Kunden rechnete er zudem vor, dass er mit seinem Handelssystem stets Gewinne erzielte und inszenierte dies auch noch (anscheinend) überzeugend am sog. Handels-Desk. Er stellte sich den potentiel- len Investoren gegenüber als erfolgreicher, kompetenter und vertrauenswürdiger Geschäftspartner dar (vgl. zum Beispiel die Aussagen von V._____ act. 160060, 16000, 160010, 160017, 160021 sowie auch von P._____ act. 160411, 160416, 160424, 160432, 160435). Das Verhalten des Beschuldigten erweckte bei den Kunden berechtigterweise den Eindruck einer gewinnbringenden, praktisch siche- ren Anlage ihrer Gelder; sie durften mit einem gewissen Gewinn rechnen. Des- halb ist auch von einer konkreten Vereinbarung betreffend Gewinnbeteiligung auszugehen. Was die Aufteilung der Darlehen in einen Teil, der an der Börse investiert werden sollte, und einen anderen Teil, der nicht angetastet werden durfte, anbelangt, so bestritt der Beschuldigte, dies den Kunden so vermittelt zu haben (vgl. jedoch act. 141111, es sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hät- ten, der durch ihn verwaltet werden sollte, das habe er wissen müssen, um den Vertrag auszufertigen). Hingegen halten einige Geschädigte in ähnlicher Weise fest, dass der Beschuldigte erklärt habe, dass es sich um eine sichere Anlageform handle, weil ca. 90% des Kapitals nicht angetastet, sondern nur ca. 10% im Han- del verwendet würden (act. 161111, W._____). So sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte nur mit Teilen - nicht aber mit dem gesamten Geld - handle. Er sollte das Geld anlegen, es aber auch immer wieder aus dem Markt nehmen und nicht fix investieren. Er sollte dafür sorgen, dass er immer liquide sei und das Geld jederzeit auszahlen könne (act. 160007, 160009 und 160021, V._____). Oder auch: Es sollte nicht der ganze Betrag in den Handel eingesetzt werden, so
- 31 - habe es auch immer eine Reserve gegeben (act. 160417, P._____). Für diese beiden Kunden stellte die Aufteilung des Kapitals somit eine Massnahme zur Be- schränkung des Verlustrisikos dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 63/1 Rz. 191 f.) machte eine solche Aufteilung des Darlehens eben durchaus Sinn, denn auch dies sollte zur Sicherheit der Anlage beitragen. Anders aber der Geschädigte M._____: dieser sagte auf entsprechende Frage hin aus, der Be- schuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er nur mit einem Teil des Darlehens (CHF 120'000) traden würde (act. 160513). Nach allgemeinen Grundsätzen der sorgfäl- tigen Vermögensverwaltung darf erwartet werden, dass der mit der Verwaltung Beauftragte nicht gleich alles auf einmal investiert, sondern das Kapital vorsichtig, den Marktverlauf stets beobachtend, mit einem diversifizierten Risiko zu Teilen handelt, damit es eben nicht gleich zum Totalverlust der gesamten Einlage kommt, sollte ein Risiko sich einmal verwirklichen. Zu welchen (prozentualen) Tei- len auch immer der Beschuldigte das anvertraute Kapital nun handeln resp. ver- walten sollte, ist nicht der ausschlaggebende Punkt (eine Abmachung, wonach ein Teil investiert und ein anderer Teil unangetastet bleiben sollte, lässt sich in dem Sinne denn auch nicht erstellen); entscheidend war für die Kunden letztlich, dass sie stets davon ausgehen durften, dass ihre Einlage sicher angelegt war und erhalten bleiben sollte. Inwiefern bezüglich der gewährten Darlehen eine Zweck- bindung und Werterhaltungspflicht vereinbart wurde, darauf wird nachfolgend ein- zugehen sein. Diverse Geschädigte bestätigten sodann, dass ein Gewinn von über 20% dem Beschuldigten selbst als Verdienst zukommen sollte (vgl. M._____ und P._____ in act. 160408 und 160507). Somit kann auch von einem sog. partiarischen Darle- hen gesprochen werden, da dem Beschuldigten ein Anteil an dem mit dem Darle- hen erwirtschafteten Gewinn zukommen sollte (vgl. Anklage Rz. 10; in strafrecht- licher Hinsicht ist eine solche Qualifikation in Hinblick auf den Veruntreuungstat- bestand indessen nicht entscheidend). Anlässlich der Hauptverhandlung sprach der Verteidiger dann erstmals davon, dass es sich nicht um vereinbarte Gewinnbeteiligungen handle, sondern den Kunden seien sehr hohe Zinseszinsen von bis zu 2% pro Monat in Aussicht ge-
- 32 - stellt worden (vgl. erstmals act. 63/1 Rz. 17 und 58, dann mehrere Stellen). Diese
- retrospektiv gesehen - für den Beschuldigten rechtlich allenfalls günstige Argu- mentation läuft auf eine ganz neue Sachverhaltsdarstellung hinaus, die in diesem Verfahren bisher noch kein einziges Mal zur Sprache kam. Weder der Beschuldig- te noch die Kunden erwähnten in der Untersuchung jemals, dass sie den Erhalt von Zinseszinsen vereinbart hätten, sondern es war beidseits stets von einer Be- teiligung an erwirtschafteten Gewinnen die Rede. Dass bezüglich der Gewinnbe- teiligungen nun von einem völlig anderen Sachverhalt - nämlich von Zinseszinsen
- ausgegangen wird, ist aus der Luft gegriffen und entspricht schlicht nicht den gegebenen Tatsachen. Keine der Vertragsparteien, also weder Darlehensnehmer noch -geber, gingen von Zinseszinsen aus. 2.3.3. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Zweckbindung der empfangenen Dar- lehen. Weder schriftlich noch mündlich sei ein Zweck vereinbart worden. Sämtli- che Kunden hätten ihm die Darlehen gewährt, ohne konkret wissen zu wollen, was er mit dem Geld mache. Er habe die Darlehen zwar innert Frist zurückzahlen müssen, ansonsten habe er darüber aber frei verfügen dürfen (z.B. act. 140708, 140806 und 141707). Der Beschuldigte vermag diesen Standpunkt nicht einmal im Ansatz plausibel darzulegen. Bereits aus der Kundenakquirierung ergibt sich, dass die Kunden sich aus einem ganz bestimmten Grund an den Beschuldigten wandten: Der Beschul- digte sollte deren Gelder genau so gewinnbringend und anscheinend professio- nell verwalten, d.h. anlegen, wie sein eigenes Kapital. Dabei habe der Beschuldig- te vor allem Trading-Geschäfte getätigt und auf sog. Hebelprodukte und Futures gesetzt (vgl. Selbstanzeige act. 140093 ff. und act. 140506, s.a. act. 63/1 Rz. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte: Am Handels-Desk habe er den Kunden gezeigt, wie der Handel mit Futures funktioniere (act. 140220). Fast alle Kunden seien einmal bei ihm am Handels-Desk gewesen (act. 142505 f., vgl. auch act. 140036 und 140722; der Geschädigte P._____ hielt fest, er habe den Beschuldigten in dessen Büro kennengelernt, sie seien vor sechs Monitoren gesessen, dieser habe ihm erklärt, dass er seit 15 Jahren als Trader tätig sei, act. 160434). Im Zusam- menhang mit den Geschädigten AC._____ und AB._____ sowie E._____ bestä-
- 33 - tigte der Beschuldigte auch selbst, mit diesen Personen Darlehensverträge ge- habt zu haben. Grob sei der Vertrag so gewesen, dass sie ihm ein Darlehen zu 4% pro Jahr gewährt hätten. Weiter bestätigte er, diesen Personen gesagt zu ha- ben, wie er deren Geld investieren würde. So habe er diesen sein Trading- Konzept vorgestellt und erklärt. Auch bestätigte er, diesen Personen gesagt zu haben, dass sie eine gute Rendite erwirtschaften könnten. Dies sollte durch ge- schicktes Geldmanagement erfolgen. Ein Zweck sei in diesem Sinne aber weder vereinbart noch konkretisiert worden (act. 140024). In Bezug auf die Eheleute AB._____AC._____ hielt der Beschuldigt fest, er habe ihnen sein Trading- Konzept erläutert und die Eheleute AB._____AC._____ hätten gesagt, "gut, das möchten wird so" (act. 140026). Beim Kunden W._____ bestätigte der Beschul- digte, diesem am Handels-Desk live aufgezeigt zu haben, wie sich mit seiner Handelsstrategie in kurzer Zeit beträchtliche Gewinne erzielen liessen, worauf W._____ ihm in mehreren Tranchen ca. EUR 3.2 Mio. übergeben habe. Aber auch hier soll es sich nach Ansicht des Beschuldigten um ein zweckungebunde- nes Darlehen gehandelt haben (act. 140245 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus: Die Kunden hätten ihn oft gefragt und besucht, er sollte dabei über Finanz- märkte Auskunft geben, was er auch gemacht habe. Er habe erklärt, was er tue, was in jedem Fall dazu geführt habe, dass Wochen oder Monate später der Kun- de auf ihn zugekommen sei und ihn gebeten habe, ob er das nicht auch für sie tun könne (act. 140707, vgl. auch act. 142039). So habe er den Menschen von seinem Trading zwar berichtet, er habe aber diesbezüglich nie einen Vorschlag oder ein Angebot gemacht. Die Kunden hätten nie gefragt, wo ihr Geld genau sei oder was er konkret damit mache. Er habe auch nie gewusst, was die Damen und Herren vorgehabt hätten, die sich sein Trading angeschaut hätten (act. 142506 f. und 142813). Er habe zudem nicht gesagt, sein Handelssystem sei "einzigartig" (vgl. Aussage V._____), aber er könne verstehen, dass dies auf einen Laien fas- zinierend wirke (act. 142610). Bei der Einvernahme vom 17. Juli 2014 räumte der Beschuldigte dann aber ein, die Kunden seien wohl doch davon ausgegangen, dass ihr Geld täglich gehandelt werde (act. 141708). Auch schien der Beschuldig- te einzusehen, dass seine Kunden es ihrerseits so empfunden hätten (dass bei
- 34 - den Darlehen ein Zweck vereinbart gewesen sei). Dies habe er im späteren Ver- lauf der Kundenbeziehungen in Gesprächen so mitbekommen (act. 141704). Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Beschuldigten, wonach ihm die Darlehen ohne jegliche Zweckbindung gewährt worden seien, völlig realitäts- fern und auch widersprüchlich. Letztlich scheint er selbst auch einzusehen, dass die Kunden berechtigterweise von einer Zweckbindung der Darlehen ausgingen. Aus den Umständen beim Vertragsschluss ergibt sich ohne Weiteres, dass mit den jeweiligen Kunden eine klare Anlagestrategie vereinbart wurde; auf die ge- währten Darlehen sollte das vom Beschuldigten den Kunden vorgeführte, ver- meintlich so erfolgreiche Trading-Konzept Anwendung finden, was eben auch die Verwaltung und Erhaltung des Kundenkapitals bedeutete. Selbst der Beschuldigte musste eingestehen, dass eine solche Auffassung der Kunden nachvollziehbar sei ("man könnte das so verstehen", act. 142506, vgl. auch act. 142512). Für die Kunden war es selbstverständlich, dass mit ihren Kapitaleinlagen aus- schliesslich gehandelt resp. Investitionen getätigt und das Geld keinesfalls für be- liebige Ausgaben des Beschuldigten eingesetzt werde. Ebenso war für sie ent- scheidend, dass sich mit der vereinbarten Handelsstrategie mit wenig Risiko eine beträchtliche Rendite erzielen liess. Die Aussagen der Geschädigten lassen da- ran keine Zweifel bestehen. Die Geschädigte V._____ sagte in diesem Zusam- menhang aus, dass sie dem Beschuldigten das Geld nur gegeben habe, weil ihr das dargestellte System kompetent, erfolgreich und einzigartig vorgekommen sei. Es sei selbstverständlich relevant gewesen, dass die Geschäfte erfolgreich verlie- fen, ansonsten hätte sie viel früher anders gehandelt. Das Geld sollte im Handel eingesetzt werden, etwas anderes sei nie Thema gewesen (act. 160006 und 160021, dann act. 160041 und 160056). Der Geschädigte E._____ erklärte, der Beschuldigte habe versprochen, er werde das Geld investieren und vermehren mit einer todsicheren und gewinnbringenden Strategie, die durch seine privaten Vermögenswerte abgesichert sei, logischerweise sei das Geld zur wertvermeh- renden Anlage bestimmt gewesen (act. 161009 f.). Es ist selbstredend, dass die Kunden nicht damit einverstanden gewesen wären, dass der Beschuldigte deren Kapital für eigene private und geschäftliche Aufwendungen einsetzte, schon gar
- 35 - nicht ohne darüber informiert zu sein (act. 160040 f., so zeigte sich die Geschä- digte V._____ schockiert über die Investition des Beschuldigten in die AR._____ [aus Kundengeldern]). Aus diesem Grund verschwieg der Beschuldigte den Kun- den gegenüber die wahre Verwendung der Mittel und die Verluste denn auch. Er wusste, dass die Kunden ihm ansonsten die Darlehen nicht gewährt oder verlän- gert hätten (vgl. P._____, der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er das Geld gewinnbringend investieren würde, darum habe er ihm das Geld gegeben, hätte er von Schulden oder von Betreibungen erzählt, wäre der Vertrag nicht zu Stande gekommen, act. 160433). Für die Kunden gab es zudem keinen Grund, sich beim Beschuldigten noch näher über die genaue Verwendung ihrer Gelder zu erkundi- gen, denn dies hatte er ihnen u.a. am Handelsdesk schliesslich im Detail und fachmännisch erläutert (act. 142505). Nachfolgend ist noch auf einige weitere Aussagen von Geschädigten einzugehen, die unmittelbar darauf schliessen lassen, dass die Kunden einzig und allein davon ausgingen, dass mit ihren Geldern nach einer bestimmten Strategie Handel resp. Anlagetätigkeit betrieben werde: Der Geschädigte M._____ sagte aus, für ihn sei entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte ein cleveres und rechtlich doch si- cheres System entwickelt habe, mit dem sich Gewinne erwirtschaften liessen. Dabei habe der Beschuldigte ihm die Sicherheit der Anlage plausibel gemacht. Auch wenn kein genauer Auftrag erteilt worden sei, habe der Beschuldigte klar den Anschein erweckt, mit dem Darlehen gewinnbringend zu handeln (act. 160507 ff.). Es sei vorgesehen gewesen, dass er (der Beschuldigte) das Geld für Trading-Geschäfte, sprich Börsengeschäfte, einsetzt (act. 160409). Er sei darüber schockiert, dass der Beschuldigte das Geld anscheinend nicht für Tradings, son- dern für private Schulden oder Investitionen eingesetzt habe. Dies hätte er nicht tun dürfen, er selbst habe davon nichts gewusst. Das Geld sei dafür bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite. Für ihn mache es den Eindruck, der Beschuldigte habe das Geld erschlichen, um seinen aufwendigen Lebensun- terhalt zu finanzieren. Er habe klar den Anschein erweckt, mit seinem Geld arbei- ten zu wollen, um Gewinn zu machen (act. 160523 f. und 160546). Auch der Ge- schädigte E._____ lehnte klar ab, dass der Beschuldigte das Geld persönlich hät- te verwenden dürfen, es sei sein Geld gewesen und der Beschuldigte sollte es le-
- 36 - diglich verwalten und vermehren und nicht zur freien Verfügung haben. Auf kei- nen Fall hätte er ihm das Geld gegeben, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte auf neue Investoren angewiesen wäre, um es zurückzahlen zu können, dies wäre ja ein Schneeballsystem gewesen (act. 161031 f.; so auch der Geschädigte W._____ act. 161128). Der Geschädigte U._____ führte aus, das Thema Schneeballsystem sei explizit angesprochen worden und dass dies bei ihm gera- de nicht der Fall sei; hätte der Geschädigte U._____ gewusst, dass es sich eben doch um ein Schneeballsystem gehandelt habe, hätte er beim Beschuldigten kei- ne Gelder angelegt (act. 161419). Der Geschädigte O._____ verneinte ebenfalls, dass der Beschuldigte das Geld für sich persönlich hätte brauchen dürfen, davon sei nie die Rede gewesen. Auch er hätte ihm das Geld nicht gegeben, wenn der Beschuldigte dieses nur anhand neuer Investoren hätte zurückzahlen können, "denn es wäre logisch, dass er die Rendite nicht einhalten kann, wenn er neues Kapital braucht" (act. 161218; vgl. in diesem Sinne auch die Geschädigte N._____, act. 161613). Gemäss dem Geschädigten W._____ hätte es dem ge- meinsamen Verständnis absolut nicht entsprochen, dass der Beschuldigte sein Geld für persönliche, laufende Bedürfnisse verwenden konnte. Der Betrag sollte zur Erwirtschaftung der in Aussicht gestellten Rendite verwendet werden (act. 161111). Der Geschädigte W._____ weiter: Der Wortlaut der Darlehensverträge sei ganz offensichtlich zweckgebunden gewesen. Der ganze Kontext sei so ge- wesen, dass eine sichere Rendite erwirtschaftet werde. So sei es treuwidrig ge- wesen, wenn der Beschuldigte das Geld zur Bezahlung von Gehältern eingesetzt hätte. Wäre sein Kapital (das Kapital des Kunden W._____) für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder Gehälter benutzt worden, hätte das Handelssystem ja nicht funktionieren können (act. 161112). Auch V._____ hielt fest, der Beschul- digte habe ihr erklärt, dass er das Geld handeln und nicht anderweitig investieren würde; es habe keine Information gegeben, wohin das Geld sonst investiert wor- den wäre. Sie sei bei ihm an der BJ._____-Strasse in Zürich gewesen, er sei dort mit einer beeindruckenden Infrastruktur eingerichtet gewesen. Die vielen Rechner und Schirme habe er auch im BK._____ gehabt. Er habe damit gezeigt, was er mache, wie er handle und was passiere (act. 160006 f., 160056 und 160058). Der Geschädigte U._____ sagte aus, für ihn sei der Darlehensvertrag die Grundlage
- 37 - gewesen, was ihm auch als Sicherheit gedient habe. Der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Anlagestrategie erklärt, dass er das Risiko abfedere, dadurch dass er diesen Puffer habe und dass man als Kunde nicht dem Risiko di- rekt ausgesetzt sei. Der Beschuldigte habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko bei seiner Anlagestrategie im Griff habe (act. 161417 f.). Für P._____ war auch klar, dass der Beschuldigte den Betrag für Trading-Geschäfte einsetzen sollte, sprich Börsengeschäfte. Beim Kennenlernen sei über die Investitionen und dann das Business gesprochen worden, wie er mit dem Geld arbeiten würde, er [P._____] habe daraus geschlossen, dass der Beschuldigte sein Geld auch so einsetzen würde. Der Beschuldigte habe ihm auf Papier glaubhaft aufgezeigt, wie er mit seinem System gewinnbringend arbeite. Für ihn, den Geschädigten, sei wichtig gewesen, dass die Summe des Darlehens, die Dauer und die Rückzah- lung geregelt gewesen seien (act. 160409, 160419 ff.). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt hätten, geschweige denn ein solches bewusst an- getrieben hätten (wie es die Verteidigung geltend macht, act. 63/1 Rz. 81). Im Gegenteil: hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte für die Auszahlung der ei- nen Kunden auf Gelder von anderen Kunden zurückgreifen musste, hätten sie dem Beschuldigten ihr Kapital nicht anvertraut. Ein Schneeballsystem war für sie der Inbegriff einer risikoreichen und nicht erlaubten Anlage und dies wollten sie keinesfalls. Das anvertraute Kapital sollte einzig gewinnbringend angelegt resp. investiert werden; eine andere Verwendung kam nicht in Frage (schon gar nicht für private oder geschäftliche Ausgaben des Beschuldigten oder eben die Aus- zahlung anderer Kunden). Somit stellte auch jede Verwendung der Darlehensgel- der (unabhängig in welchem Umfang), welche nicht nach der vereinbarten Han- delsstrategie erfolgte, eine im Sinne der Anklage pflicht- und zweckwidrige Ver- wendung der Darlehensgelder dar (weil Mittel zum Ersatz oder Sicherheiten gera- de nicht gegeben waren, hierzu nachfolgend). Im Zusammenhang mit dem Darle- hen der Kundin V._____ bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, dass er mit dem Geld beispielsweise auch ein Auto hätte kaufen können, Frau V._____ hätte dafür ja Zins erhalten (act. 142609). Dies ist als Schutzbe- hauptung des Beschuldigten zu werten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, ge-
- 38 - rade auch im Rahmen der Vermögensverwaltung, erscheint eine solche Auffas- sung als geradezu abwegig. Keiner der Kunden hätte dem Beschuldigten einfach Geld gegeben, damit er damit beliebige eigene Ausgaben tätigt. Der Zins wurde einzig hinsichtlich der Darlehensgewährung an sich vereinbart, nämlich dafür, dass dem Beschuldigten Geld zur Verfügung stand, um mit diesem für die Kun- den gewinnbringend zu handeln und er einen allenfalls über die Vereinbarungen hinaus erzielten Gewinn aus den investierten Kundengeldern für sich behalten konnte. Dafür hatte der Beschuldigte Zins zu leisten (nicht für eine beliebige Ver- wendung der Gelder). Im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Darlehens- vereinbarungen wurde demnach klar der Zweck vereinbart, dass das Kapital im Handel mit der präsentierten Strategie eingesetzt werden sollte. Für die Kunden war eine sichere, gewinnversprechende Anlage ihrer Investitionen entscheidend. In jedem Fall sollte die ursprüngliche Einlage unangetastet resp. von jedem Risiko ausgenommen bleiben (auch der Beschuldigte erkannte, für die Kunden sei es die Hauptsache gewesen, dass sie ihr Geld zurückbekommen, act. 141704), dies er- laubte es auch nicht, dass die Rückzahlung von neuen Investoren abhängig ge- macht würde. Die Zweckgebundenheit der Darlehen ist somit rechtsgenügend er- stellt. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorliegend vereinbarten, soeben dargeleg- ten Zweck, dass die Darlehen in ihrem Wert erhalten bleiben sollten; dies entge- gen der Ansicht des Verteidigers, wonach eine Werterhaltungspflicht bei Darlehen grundsätzlich (und auch vorliegend) nicht gegeben sei (act. 63/1 Rz. 148 ff.). 2.4. Verbindlichkeitsausweise 2.4.1. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass den Kunden gegen- über regelmässig sog. Verbindlichkeitsausweise - wie in der Anklage Rz. 11 um- schrieben - ausgestellt wurden (durch ihn und seine Angestellte BM._____), dies sei alle drei Monate für jede Kontobeziehung erfolgt (vgl. act. 140033). Solche Verbindlichkeitsausweise liegen denn auch zahlreich bei den Akten (z.B. act. 140567 ff., 140622, 140746, 141020, 141403 etc.). Laut dem Beschuldigten seien die Verbindlichkeitsausweise ein Dokument, wel-
- 39 - ches die Verbindlichkeit zwischen ihm und dem genannten Mandanten ausweise. So bestätigte er, dass der Betrag unter dem Punkt Einzahlungen der Totalbetrag sei, den er dem entsprechenden Mandanten schulde (act. 140033 mit Bezug auf Beilage 3 zur EV). Generell bestätigte er, dass er den Darlehensgebern mit den Verbindlichkeitsausweisen die durch die Anlagetätigkeit erzielten Gewinne doku- mentiert habe. Gewinn und Verlust seiner Anlagetätigkeit seien damit angezeigt resp. sei damit eine Art Tagebuch über Ein- und Auszahlungen geführt worden (act. 140035, 140037 und 142507). Gemäss Selbstanzeige des Beschuldigten soll er seinen Kunden jedes Quartal Rechenschaft über seine Verwaltungstätig- keit abgelegt und hierzu Verbindlichkeitsausweise ausgestellt haben, auf welchem der Anfangssaldo, die Gewinnanteile sowie der neue Saldo ausgewiesen waren (act. 140094). Völlig gegenteilig und nicht nachvollziehbar legt der Beschuldigte allerdings sein inhaltliches Verständnis der Verbindlichkeitsausweise dar. So erklärte er, unter der Rubrik "neuer Kontostand" sei nämlich stets theoretisches Kapital zu verste- hen gewesen, so dass der Kunde nicht wirklich über ein Guthaben im Umfang des ausgewiesenen Kontostandes verfügt habe. Dies sei mündlich vereinbart worden; den Kunden habe er dies so erklärt (act. 140523 f.). Seine Einstellung sei es ge- wesen, dass es sich bei den Gewinn- und Verlustbuchungen (Profit & Loss) um Zielmarken handle, die er beim Trading für sich gesetzt habe; er habe damit die Möglichkeit aufzeigen wollen, was erreicht werden könnte (act. 140213, 140261 ff., 142507 und 142509). So seien es eben nur Zielmarken und keine wirklichen Gewinne gewesen, die ausgewiesen worden seien (act. 142215). Darauf ange- sprochen, dass der ausgewiesene Profit & Loss in den Verbindlichkeitsausweisen als Fakt erscheine und (hier gegenüber der FINMA) als erwirtschafteter Gewinn ausgewiesen werde, verneinte der Beschuldigte dies mit der Erklärung, er sehe dies als offensichtlichen Irrtum, denn dies schliesse nur die Möglichkeit ein, die Zielmarke zu erreichen. Er gestehe aber ein, dass es an dieser Stelle nicht korrekt gewesen sei (act. 140213). Die Bezeichnung "Zielmarke" sei in den Verbindlich- keitsausweisen zwar nicht vorgekommen, aber mit den Kunden besprochen wor- den (vgl. act. 142215). Um diese Einstellung auch den Kunden gegenüber klar zu machen, seien die sog. Postenausweise per 2011 in Verbindlichkeitsausweise
- 40 - umbenannt worden (act. 141102 f.). Letztlich sagte der Beschuldigte immer diffu- ser aus, die Zielmarke könne man auch als "Abstraktion" verstehen resp. als "pro- visorischen Zugewinn", die Zielmarke sei ein "Äquivalent für eine fiktive Gutschrift" oder man könne es gar als Abzug werten, denn er habe den Kunden gegenüber immer betont, es sei alles provisorisch und der Kontostand könne sich jederzeit ändern (act. 142803). 2.4.2. Nachfolgend ist darzulegen, dass es sich bei den Aussagen des Beschul- digten um reine Ausflüchte handelt resp. dass es schlicht nicht nachvollziehbar ist, den Verbindlichkeitsausweisen einen lediglich provisorischen Charakter geben zu wollen. Die Kunden gingen - ganz anders als der Beschuldigte geltend macht - praktisch einhellig davon aus, dass es sich bei den in den Verbindlichkeitsausweisen aus- gewiesenen Guthaben um den aktuellen Kontostand, d.h. um tatsächlich vorhan- denes Kapital und damit gutgeschriebene Gewinnanteile auf ihrem Konto handle (z.B. act. 160006, 160020 ff., 161121, 161621 und 161413). Keiner der Geschä- digten konnte sich daran erinnern, jemals den Begriff "Zielmarke" gehört zu ha- ben. So sagte U._____ aus, dass der Beschuldigte sein Vertrauen nicht gewon- nen hätte und er ihm das Geld nicht zur Verwaltung gegeben hätte, wenn die Verbindlichkeitsausweise nur das Ziel dargestellt hätten, in welche Richtung der Beschuldigte den Handel hätte entwickeln wollen. N._____ meinte zum Begriff der Zielmarke, dies sage ihr gar nichts, sie verstehe nur Bahnhof (vgl. act. 160526, 160528, 161413 f. und 161623 f.). V._____ hielt ebenfalls fest, sie habe von "Zielmarke" noch nie etwas gehört; der Beschuldigte habe auch nicht gesagt, dass es für sie ein mögliches Guthaben sein würde, sondern er habe es als effek- tives Guthaben dargestellt. Es habe nie Bemerkungen gegeben, dass dies nur möglich gewesen sei, sondern es habe sich immer um effektiv erwirtschafteten Gewinn gehandelt (act. 160023). Auch wenn beispielsweise der Geschädigte E._____ - ähnlich wie der Beschuldig- te - sich bewusst zu sein schien, dass es sich unter der Rubrik "Profit" um eine hypothetische Gewinn-Buchung handelte, so vertraute er darauf, dass der effekti- ve Profit in Wirklichkeit noch viel höher war als in den Verbindlichkeitsnachweisen
- 41 - aufgezeigt, zumal ihm der Beschuldigte dies so erklärt habe. So verstand auch E._____ die Verbindlichkeitsausweise letztlich so, dass er darauf den vom Be- schuldigten für ihn tatsächlich erwirtschafteten Gewinn sah, wobei es sich um den totalen Kontostand handle, also sein Geld, über das er jederzeit verfügen könnte und zwar "in toto". Profit und Loss seien für ihn effektive Gewinne gewesen und unter dem neuen Kontostand sei sein effektiv gutgeschriebenes Kapital ersichtlich gewesen (act. 161027 f.). Somit ging auch dieser Geschädigte nicht von einem theoretischem Kapital aus, das lediglich eine Zielmarke vermitteln sollte. 2.4.3. Für die Interpretation der Verbindlichkeitsausweise, wie sie der Beschuldig- te verstanden haben möchte, besteht keinerlei Spielraum. Die Verbindlichkeits- ausweise bestätigten den Kunden in erster Linie das, was sie mit dem Beschul- digten vereinbart hatten, nämlich dass ihnen eine Gewinnbeteiligung von bis zu 20% zukommen sollte, sofern ein entsprechender Gewinn anfallen würde. Durch die Angaben in den jeweiligen Verbindlichkeitsausweisen fühlten sie sich darin bestätigt, dass der Beschuldigte die Darlehen vertragskonform für sie anlegte. Den Geschädigten wurde auf diese Weise der Anschein vermittelt, dass der Be- schuldigte erfolgreich handelte und die ausgewiesenen Gewinne auch tatsächlich zu ihren Gunsten erwirtschaftete. Die Ansicht der Verteidigung, welche sie erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung äusserte, dass es sich nicht um die Beteiligung am Gewinn, sondern um ver- einbarte Zinseszinsen gehandelt haben soll, ist an dieser Stelle erneut abzu- lehnen. Auch wenn der Beschuldigte nicht von "Gewinn" sprechen mag, sondern von fiktiven Zielvorgaben ausgehen möchte, so war von Zinseszins nie die Rede. Auch der Wortlaut in den Verbindlichkeitsausweisen "Profit" (and Loss) läuft klar auf das Verständnis der dort aufgeführten Beträge als Gewinnbeteiligung hinaus. Aus den Verbindlichkeitsausweisen an sich geht sodann in keiner Weise hervor, dass es sich beim sog. "Kontostand" um provisorische Werte oder theoretisches Kapital handeln könnte. Eine Zielmarke nach dem Verständnis des Beschuldigten hätte denn auch eine Art Durchschnitt von Gewinn und Verlust zum Ausdruck bringen müssen (vgl. act. 141710 und 140039). Zuerst sagte dieser noch aus, dass aus den Verbindlichkeitsausweisen sowohl Verlust als auch Gewinn hervor-
- 42 - gehen würden; dann völlig gegenteilig, Verluste seien gerade nicht ausgewiesen worden, weil es sich um Zielmarken gehandelt habe. So bestätigte der Beschul- digte, im Verlauf eines Jahres in mehreren Monaten Verluste erlitten zu haben; die Tatsache, dass solche Verluste in keinem einzigen Verbindlichkeitsausweis erschienen seien, versuchte der Beschuldigte schliesslich so zu erklären, dass er ein Darlehen mit dem Kunden gehabt und dieses Geld zurückzuzahlen gehabt habe. Er habe dies eben als "Zielvorgabe" gesehen (vgl. act. 140035 mit 141709). Dann wiederum (eingestehend): Es sei nicht oft vorgekommen, dass er Verluste ausgewiesen habe (act. 142421). Oder: Darauf angesprochen, dass er dem Kun- den W._____ - und auch gegenüber allen anderen Kunden - im Jahre 2009 mo- natlich Gewinne gutgeschrieben habe, meinte der Beschuldigte, er könne es nicht sagen, er habe keine Erinnerung daran. Auch die Frage, weshalb auf den Ver- bindlichkeitsausweisen bei keinem Kunden je Verluste ausgewiesen worden sei- en, hielt er schliesslich nur noch fest, er wisse es nicht. Es sei Teil seines Plans gewesen, im Folgejahr 2010 die (anerkanntermassen erlittenen aber nicht aus- gewiesenen) Verluste wieder gutzumachen. Darauf hingewiesen, dass sein Plan für 2010 wohl nicht aufgegangen sei, und dann gefragt, ob er die Verluste zumin- dest 2011 wieder habe gut machen können, meinte der Beschuldigte nur noch, das könne er nicht genau sagen, er könne sich nicht erinnern, ob er 2011 die fi- nanziellen Mittel zur Umsetzung seiner Pläne gehabt habe (act. 142220 f.). Da- nach gefragt, ob er seine Kunden über die Verluste in den Jahren 2008, 2009 und 2010 informiert habe, meinte der Beschuldigte, ja. Auf die Frage, in welcher Form er dies mitgeteilt habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei telefonisch oder im per- sönlichen Gespräch erfolgt, jedoch nicht gegenüber allen Kunden, denn nicht je- der habe danach gefragt und er hätte nicht auf jeden einzelnen zugehen können (act. 142222). Der Beschuldigte selbst bestätigte somit, dass in den Jahren 2008- 2010 unter dem Strich Verluste entstanden waren, welche nicht aus den Verbind- lichkeitsausweisen hervorgingen. Ein solch wechselhaftes Aussageverhalten ist nicht glaubhaft. Es ist schlicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Kunden Verluste vorenthielt und die- sen stattdessen falsche Gewinne vorspiegelte. Der Beschuldigte weicht aus, wenn er auf die Frage, weshalb er die tatsächlich angefallenen Verluste den ent-
- 43 - sprechenden Kunden nicht angezeigt habe, wieder von sog. Verbindlichkeiten und Zielen spricht, die eine entsprechende Mitteilung an die Kunden nicht erfor- dert hätten. Fest steht dabei, dass er den Privatklägern in diesem Verfahren den Anschein von Gewinnen vermittelte, obwohl sich in Wirklichkeit die Verluste häuf- ten (vgl. zum Beispiel Mailverkehr Mai 2012 mit der Geschädigten F._____ betr. Aufstockung des Kapitals, weil die Geschäfte angeblich gut laufen würden, an den Börsen gehe es auf und ab und dies sei schön und gut für ihn [den Beschuldig- ten], um anderen Marktteilnehmern eben etwas Geld abzunehmen, act. 021410). Auch der Beschuldigte gab zu, nachvollziehen zu können, dass das Nichtauswei- sen von Verlusten auch so interpretiert werden könnte, dass es solche eben nicht gegeben habe (act. 141709). Es gibt schlicht keine plausible Erklärung dafür, weshalb er den Privatklägern bei stetig steigenden Verlusten weiterhin nur Ge- winne auswies. Zudem relativierte der Beschuldigte seinen Standpunkt im Verlaufe der Untersu- chung ganz entscheidend. So räumte er gar ein, dass die ausgewiesenen Gewin- ne in den Verbindlichkeitsausweisen nach heutiger Sicht der "grösste Fehler sei- nes Lebens" gewesen seien. Die Vermischung von Ein- und Auszahlungen unter Angabe eines Zielwertes sei "mehr als ungeschickt" gewesen, so seien Missver- ständnisse entstanden. Es sei falsch gewesen, dies über Jahre hin so zu tun (act. 141709 f., 142613 f. und 142805; vgl. aber auch schon früher das Einge- ständnis, dies sei so nicht korrekt gewesen, act. 140213). So bestätigte er, dass er die Kunden in den irrigen Glauben versetzt habe, an den Märkten erfolgreich zu handeln ("das müsse man so verstehen", act. 142023). Angesichts dieser Ein- sicht beim Beschuldigten ist schlicht davon auszugehen, dass er die Kunden be- treffend Gewinnbeteiligung bewusst in den falschen Glauben versetzte, dass es sich um tatsächlich erzielte Gewinne handle. Gar plump erscheint dann der Ver- such des Beschuldigten, seine Verantwortung hierbei von sich zu weisen, indem er ausführte, die Software habe den Begriff "Gutschrift" so reingeschrieben, was nicht professionell gewesen sei (act. 142508 f.). Es ist unsinnig und auch unver- froren, vorliegend die Schuld auf die Software abschieben zu wollen. Zudem schien der Beschuldigte die Staatsanwältin durchaus zu verstehen, als diese da- rauf hinwies, dass die Kunden wohl nur wegen der ausgewiesenen Gewinnen an
- 44 - den Darlehensverträgen mit ihm festhalten wollten (vgl. act. 142612). Die Staats- anwältin brachte es schliesslich auf den Punkt: "Kein Mensch tut so etwas", näm- lich Hunderttausende von Franken als fiktive Schuld gegenüber Kunden auswei- sen (worauf der Beschuldigte nur festhalten konnte, er habe dies eben schon ge- macht, act. 142804). Die Verbindlichkeitsausweise sind deshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (von dieser als "Kontoauszüge" bezeichnet, vgl. act. 52 Rz. 11 und act. 63/1 S. 17 ff.) in keiner Weise geeignet, um aufzuzeigen, welche Zahlungen tatsächlich zwi- schen den Kunden flossen und wie sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden aus der konkreten Kundenbeziehung entwickelten. Vielmehr enthalten diese falsche und irreführende Angaben, nur schon weil Verluste völlig ausgelas- sen, d.h. nicht ausgewiesen wurden, obwohl solche klar und auch anerkannter- massen entstanden waren. Für den Entscheid der Kunden, ob sie die Geschäfts- beziehung mit dem Beschuldigten aufrecht erhalten wollten, und um rechnerisch den Stand und die Entwicklung ihrer Anlagegelder festzustellen, wären Verlustan- gaben entscheidend gewesen. 2.4.4. Eine auch nur ansatzweise plausible Erklärung dafür, wie er die Verbind- lichkeitsausweise verstanden haben möchte, lieferte der Beschuldigte bis zum Schluss nicht. Sein Aussageverhalten ist derart widersprüchlich, dass jegliche Glaubhaftigkeit fehlt. Auch musste er schliesslich zugeben, dass sein Vorgehen gegenüber den Kunden nicht korrekt war und zu Missverständnissen führte. Die Kunden gingen davon aus, dass ihnen anhand der Verbindlichkeitsausweise tat- sächlich erwirtschaftetes Kapital aufgezeigt wurde, das ihnen auch wirklich zur Verfügung stand. So war es aber gerade nicht, weil die angefallenen Verluste in den Verbindlichkeitsausweisen - ohne Wissen der Kunden - unberücksichtigt blie- ben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gerade einen solchen An- schein erwecken wollte, um den Kunden gegenüber die sich Verlustlage zu ka- schieren. Ansonsten hätten die Investoren ihre Gelder abgezogen; das wusste er und das wollte er verhindern. Ein Verständnis des ausgewiesenen Kontostands als provisorisches Kapital erscheint dabei völlig realitätsfremd und irreführend. Auch die begriffliche Unterscheidung von Posten- und Verbindlichkeitsausweisen
- 45 - vermag keineswegs ein Verständnis der Angaben als Zielmarken herbeizuführen (vgl. auch act. 161012). Es ist letztlich der Staatsanwaltschaft vollends beizupflichten, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, man solle sich nach dem Gehörten einmal vorstellen, man wä- re Kunde und hätte dem Beschuldigten CHF 100'000 als Darlehen gegeben, da- mit dieser es gewinnbringen anlegt; dies, nachdem er die Kunden in seinen Büros vor diversen Bildschirmen in seine erfolgreiche Trading-Aktivitäten eingeführt hät- te. Sodann hätte man quartalsweise sog. Verbindlichkeitsausweis erhalten, wo unter der Rubrik "neuer Kontostand" regelmässig positive Beträge ausgewiesen gewesen seien (act. 60 Ziff. 56). Vor diesem Hintergrund ist praktisch nur eine Schlussfolgerung möglich, nämlich, dass die Verbindlichkeitsausweise aus- schliesslich so zu verstehen waren, dass auf die gewährten Darlehen Gewinne entstanden, welche den Kunden gutgeschrieben wurden. Gewiss musste nicht von einem theoretischen Zielwert ausgegangen werden, der so tatsächlich nie er- zielt worden war. Die Argumentation des Beschuldigten zu seinem Verständnis der Verbindlichkeitsausweise ist als reine Schutzbehauptung zu werten (act. 60 Ziff. 57). Die in Aussicht gestellten Gewinne, welche den Kunden denn auch in den Ver- bindlichkeitsausweisen bestätigt wurden, erklären zudem, dass die Kunden dem Beschuldigten ihre Darlehen ohne Sicherheiten zur Verfügung stellten. So ge- winnsicher wie der Beschuldigte sein Handelssystem dargelegt hatte, erübrigte sich eine entsprechende Sicherheit. Die Form des Darlehens an sich war für die Kunden Sicherheit genug, denn dieses war in jedem Fall zurückgeschuldet. Mit einem Verlust - gar ihrer Einlage - mussten sie nicht rechnen. In diesem Sinne geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, wonach die Kunden, ohne Si- cherheiten zu verlangen, bewusst Verluste in Kauf nahmen (act. 63/1 Rz. 67 ff.). Die Kunden wussten sehr wohl, dass der Beschuldigte mit einer Vielzahl von wei- teren Anlegern Darlehensverträge unterhielt; einige dieser weiteren Kunden hat- ten sie ja auch selbst dem Beschuldigten vermittelt (gerade weil das Handelssys- tem des Beschuldigten so erfolgsversprechend erschien). Aufgrund der wachsen- den Anzahl von Neu-Kunden mussten die bestehenden Kunden aber keinesfalls
- 46 - auf ein instabiles Geschäft schliessen, wie es die Verteidigung ausführt (act. 63/1 Rz. 73). Im Gegenteil: den Kunden reichte es, dass auf ihren eigenen Verbind- lichkeitsausweisen stets Gewinne resp. wachsende Kontostände ausgewiesen waren. Dass weitere Kunden ihre Gelder durch den Beschuldigten verwalten las- sen wollten, war für sie vielmehr die Bekräftigung, dass der Beschuldigte erfolg- reich handelte. 2.5. Einzahlungen Kunden, Werterhaltungspflicht 2.5.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte gestützt auf die entsprechenden Darlehensverträge von den Kunden Zahlungen entgegennahm resp. die jeweili- gen Geldsummen von den Kunden auf ein vom Beschuldigten bezeichnetes Kon- to überwiesen wurden (vgl. act. 140208). Dies geht denn auch klar aus diversen Kontoauszügen hervor (s. im Detail unter dem Titel Zivilforderungen). Ebenfalls unbestritten und durchwegs dokumentiert sind die zahlreichen Ge- schäftsbeziehungen des Beschuldigten mit bis zu 15 Banken (z.B. UBS, Crédit Suisse, Migros und Coop Bank, div. Kantonalbanken, Raiffeisen, PostFinance, DAB Bank, VP Bank, [deutsche] Postbank etc.), bei welchen er rund 40 Kontobe- ziehungen in den Währungen CHF, EUR und USD führte, entweder im eigenen Namen oder lautend auf die AR._____ und AV._____ oder auch auf den Namen seines Vaters, BA._____ (vgl. act. 142425 und 144008 sowie Ordner Nr. 23-38 betr. Rechtshilfeersuchen und Editionen, Kontoeröffnungsunterlagen). 2.5.2. Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, dass ihn mit den ergän- zenden mündlichen Abreden zu den schriftlichen Verträgen eine ständige Werter- haltungspflicht bezüglich der Kundengelder getroffen habe (Anklage Rz. 14). Dies wird vom Beschuldigten bestritten (vgl. Schlusseinvernahme, act. 144008 ff.). Es wurde bereits dargelegt, wie die Darlehensvereinbarungen vernünftigerweise verstanden werden mussten. Inhaltlich steht insofern fest, dass der Beschuldigte die Einlagen der Kunden vereinbarungsgemäss zu verzinsen und zum vereinbar- ten Termin oder auf Kündigung der Darlehen hin zurückzuzahlen hatte (vgl. auch act. 140204 f., wonach BM._____ ihr Geld zu einem späteren Zeitpunkt selbstver-
- 47 - ständlich zurückerhalten sollte, wenn sie es brauche). Der Beschuldigte erklärte denn auch, es sei mit den Kunden vereinbart gewesen, dass auf Zuruf Teile des Geldes oder der Gesamtbetrag zurückbezahlt würden (act. 140708 und 140806). Weiter bestätigte der Beschuldigte, er könnte gegenüber den Kunden geäussert haben, dass alle Guthaben auf dem entsprechenden Kundenkonto verzeichnet und jederzeit abrufbar seien, die Guthaben würden dann sofort an die gewünsch- te Referenzbank überwiesen (act. 141117). Dies ist praktisch als Eingeständnis zu werten, dass auch dem Beschuldigten klar sein musste, dass die Kunden da- von ausgingen, jederzeit auf ihr Geld zugreifen zu können, weil ihre Einlage oh- nehin erhalten bleiben sollte. Auch bei der nachfolgend noch näher zu betrach- tenden Fälschung von Kontoauszügen nannte der Beschuldigte u.a. als Grund hierfür, er habe den Kunden Liquidität signalisieren wollen (act. 141739). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Kunden eine solche Liquidität angesichts der getroffenen Vereinbarung erwarteten resp. er hierzu verpflichtet war. So hielt z.B. die Geschädigte V._____ fest, dass der Beschuldigte das Geld zwar anlegen, aber auch immer wieder aus dem Markt nehmen sollte. Das Geld sei nicht fix investiert gewesen, so ihr Ver- ständnis. Der Beschuldigte sollte dafür sorgen, dass er immer liquide sei und das Geld jederzeit auszahlen könne (act. 160021). Der Verteidigung ist grundsätzlich beizupflichten, dass es bei Darlehen in der Re- gel an einer Werterhaltungspflicht fehlt (act. 63/1 Rz. 148 ff., vgl. hierzu nachfol- gend auch die entsprechenden Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung). Ausnahmsweise kann sich eine solche aber durchaus aus der zwischen den Par- teien konkret getroffenen Vereinbarung ergeben: Vorliegend durften die Kunden bei vereinbarungsgemässer Verwendung des zur Verfügung gestellten Kapitals ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschul- digte im entscheidenden Zeitpunkt über ausreichend Mittel (allenfalls Reserven) zur Rückzahlung verfügen würde. Die Einlagen sollten dabei stets gewährleistet sein, ob aus unangetasteten Mitteln oder Reserven. Zudem hatte der Beschuldig- te den Kunden gegenüber betont, dass regelmässig - d.h. mit einer gewissen Si- cherheit - Gewinne anfallen würden, mit denen auch Reserven geschaffen wer-
- 48 - den sollten. Auch dies sollte grundlegend zur Sicherheit seines Konzepts beitra- gen. Die mit dem Beschuldigten vereinbarte Anlagestrategie war für die Kunden somit entscheidend auch im Hinblick auf die Begrenzung des Verlustrisikos. Of- fensichtlich hätten sie die Darlehen nicht gewährt, wenn sie gewusst hätten, dass der Beschuldigte die Gelder für eigene Zwecke ausgeben würde, dies ohne ent- sprechende Rücklagen. Der Beschuldigte war aufgrund der getroffenen Vereinba- rungen und in seiner Position als Vermögensverwalter gehalten, das empfangene Kapital sorgfältig und in guten Treuen zu verwalten, indem er es werterhaltend an- legte und darüber hinaus Gewinn erwirtschaftete. Es ist somit nicht nur von einem Darlehensverhältnis, sondern auch von einem Auftrag auszugehen, die anvertrau- ten Gelder in ihrem Wert zu erhalten (vgl. BGE 124 IV 9 S. 11 analog). Der Argumentation der Verteidigung, wonach eine Annahme der Werterhaltungs- pflicht daran scheitere, dass eine solche Vereinbarung sittenwidrig gewesen wäre, kann zudem nicht gefolgt werden. Einerseits geht die Verteidigung (fälschlicher- weise) davon aus, dass nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern Zinseszinsen zwi- schen den Parteien vereinbart worden sein sollen. Mit den hohen Zinssätzen von bis zu 2% pro Monat begründet die Verteidigung denn auch die Sittenwidrigkeit der geschlossenen Vereinbarung. Es wurde bereits dargelegt, weshalb diese An- sicht resp. Umdeutung der Verteidigung, es handle sich um vereinbarte Zinses- zinsen und nicht Gewinn, abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Sitten- widrigkeit um ein zivilrechtliches Argument, dass strafrechtlich nicht greift (vgl. auch die Staatsanwaltschaft act. 64 Rz. 21). Es wäre schlicht stossend, wenn sich der Beschuldigte im Nachhinein zu seiner eigenen Verteidigung darauf berufen könnte, die Vereinbarungen mit den Kunden würden dahinfallen, weil sie ohnehin als sittenwidrig zu gelten hätten. Der Beschuldigte hat sich darauf behaften zu lassen, mit den Kunden Vereinbarungen getroffen zu haben, in denen er diesen bis zu 20% Gewinnbeteiligung p.a. in Aussicht stellte. 2.6. Fehlende Ersatzfähigkeit 2.6.1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, dass er in keinem Zeitpunkt Übersichten über die entgegengenommenen Kundengelder sowie die rund 40 von ihm unterhaltenen Kontoverbindungen gehabt habe. Ohne jegliche
- 49 - Abbildung der empfangenen Kundengelder und zahlreichen Konten in verschie- denen Währungen sei von Vornherein keine Gewähr für eine vertragsgemässe Verwendung und den Ausschluss eines Kapitalverlustes geboten gewesen (An- klage Rz. 16). Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in vielen Fällen nicht mehr darzu- legen vermag, mit welchen Mitteln er welche Ausgaben tätigte. Dies beruht auf einem ganz bestimmten Umstand: Für die Jahre 2003 bis 2013 konnte der Be- schuldigte weder sein Einkommen noch seine Vermögenslage beziffern (auch nicht annähernd schätzen, ob es sich um einen Betrag von mehr oder weniger als CHF 100'000 beim Einkommen resp. um mehr oder weniger als CHF 1 Mio. beim Vermögen handelte). Er habe kein Buch über das von ihm gehaltene Vermögen geführt und deshalb auch keinen Gesamtüberblick gehabt. Er habe einzig ge- wusst, dass er Darlehen empfangen und diese habe zurückzahlen müssen (act. 140203 f.). So bestätigte er denn auch, dass er mit den Geldern der einen Kunden andere Kunden bezahlt habe, denn ein Extrakonto sei für den jeweiligen Kunden nicht angelegt worden, deshalb sei eine konkrete Bindung an einen Ver- tragspartner nicht möglich gewesen und es (das Geld) habe sich vermischt (act. 140228). Um die eigenen Mittel von denjenigen der ca. 100 Kunden zu un- terscheiden, habe er einfach alles zusammengezählt und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden davon abgezogen. Die Differenz habe sein eigenes Ver- mögen ergeben. Die Differenz zwischen den Verbindlichkeitsausweisen und den eigenen Mitteln von ca. CHF 100'000 per 2012 konnte er in Zahlen dann aber nicht nennen (auch nicht eine schätzungsweise Zahl). Darauf angesprochen, dass nur schon die Verbindlichkeitsausweise der Familie AG._____AH._____ sich auf ca. 1 Mio. EUR belaufen würden, und ob hier eine Schätzung leichter falle, hielt der Beschuldigte fest, nein, dies falle ihm nicht leichter, da in den Postenauswei- sen die tatsächlichen Darlehen der Familie AG._____AH._____ und der Konto- stand erheblich differierten. Er könne nur sagen, dass die Ratio zwischen Ein- und Auszahlungen, die in den Verbindlichkeitsausweisen genannt sei, die ausschlag- gebende Zahl gewesen sei. Die Frage, ob er demnach monatlich die Differenz zwischen IN und OUT hätte errechnen müssen, um auf den entsprechenden Sal- do zu kommen, bejahte der Beschuldigte. Auch sei es für ihn nicht nötig gewesen,
- 50 - den Saldo auf den Verbindlichkeitsausweisen festzuhalten, da alle Ein- und Aus- zahlungen in den beiden Saldi unter IN und OUT addiert gewesen seien. Die blosse Subtraktion der beiden Zahlen habe den offenstehenden Darlehensbetrag gezeigt. Darauf angesprochen, dass in den Akten keine Unterlagen zu finden sei- en, welche die errechneten Beträge dokumentieren würden, hielt der Beschuldigte fest, er habe solche Dokumente ja auch nicht erstellt. Weiter bestätigte er, diese Rechenarbeit jeden Monat für rund 120 Kunden (im Kopf) gemacht zu haben (act. 141748 ff.). Die Gelder auf seinen Konten seien immer eine "Ansammlung" von verschiedenen Geldern gewesen, die voneinander nicht mehr zu trennen ge- wesen seien. Auch bei grösseren Beträgen konnte er sich nicht erinnern, wie er das Geld verwendete hatte (vgl. act. 142405, hier ging es um die Verwendung von EUR 120'000 eines Kunden). Entsprechende Aufstellungen über die Konto- saldi bei all seinen Bankverbindungen habe er nicht gemacht, weder pro Monat, noch Quartal oder Semester (act. 142426). Diese "Transparenzprobleme" seien auch der Grund dafür gewesen, dass er bei der AR._____ Konten habe einrichten wollen, die auf die Kunden lauten (jeder hätte sein eigenes Konto erhalten sollen, so dass der Kunde auch die absolute Hoheit darüber gehabt und der AR._____ die Handelsvollmacht jederzeit hätte entziehen können, dieses Ziel sei jedoch nicht erreicht worden, act. 140013 und 142504 f.). Per 2012 habe er eine konsoli- dierte Übersicht über die geschuldeten Darlehensbeträge an die Kunden nicht mehr sicherstellen können, sondern dies habe er immer nur einzeln im Kopf ge- habt. Bis dahin habe er das "so immer ein bisschen im Kopf gehabt". Aus dem Vermögen, das ihm zur Verfügung gestanden habe (inkl. Kundengelder), habe er
- seiner Ansicht nach berechtigterweise - die notwendigen Zahlungen an die Kun- den realisiert und auch Gelder für sich selber verwendet; dies habe sich ver- mischt. Darauf angesprochen, was er getan hätte, wenn er am 31. Januar 2013 gefragt worden wäre, er solle die Summe aller geschuldeten Darlehensbeträge nennen, meinte der Beschuldigte, er hätte sich hinsetzen müssen, zwei bis drei Stunden, und diesen Betrag aus der Ratio zwischen Ein- und Auszahlungen der Verbindlichkeitsausweise ermitteln müssen (act. 142809 f.). Von einer jederzeiti- gen Übersicht über die Kundengelder und die Fälligkeiten kann daher nicht die Rede sein.
- 51 - Bei dieser Ausgangslage kann die Verteidigung denn auch nicht ernsthaft be- haupten, der Beschuldigte hätte vollständige Kundendossiers geführt und jeder- zeit die Übersicht über die ihm gewährten Darlehen gehabt (act. 63/1 Rz. 291). Dies steht den eigenen Aussagen des Beschuldigten diametral entgegen. Eben- falls ist anzumerken, dass der Beschuldigte in den Jahren 2003 bis 2012 kein ein- ziges Mal eine Steuererklärung einreichte, sondern nach Ermessen veranlagt wurde (siehe Ordner 44 act. 430000 ff. Editionen des kantonale Steueramtes Zü- rich und Gemeindeverwaltung AS._____, act. 430101, 430094, 430086 u.s.w.). Auch dies legt nahe, dass der Beschuldigte sich um seine Vermögenslage schlicht nicht kümmerte und somit auch keine Übersicht hatte. Da der Beschuldigte von Anfang an keine Aufstellungen über die ihm zur Verfü- gung stehenden Gelder führte, sondern laufend auf die gerade vorhandenen Kundengelder zugriff, ist davon auszugehen, dass er zumindest schon früh in der anklagerelevanten Phase keinen Überblick mehr über die einzelnen Geldflüsse hatte. Um diese nachvollziehen zu können, wäre eine Aufstellung und Übersicht der getätigten Einzahlungen und Transaktionen notwendig gewesen. Die Kunden per 2003/2004 mögen allenfalls noch überschaubar gewesen sein; spätestens aber per 2005/2006 ist schlicht nicht mehr denkbar, dass der Beschuldigte sich die Darlehen der einzelnen (nun zahlreichen) Kunden auf diversen Konten im In- und Ausland in verschiedenen Währungen bei laufenden Bezügen zu eigenen Zwecken, Auszahlungen an andere Kunden und Investitionen beim Broker hätte im Kopf behalten resp. von Zeit zu Zeit hätte errechnen können, schon gar nicht über die nachfolgenden Jahre hinweg, wie er es selbst glauben machen wollte (vgl. act. 142809). Von der Staatsanwaltschaft nach seiner Liquidität von 2003- 2013 befragt, meinte der Beschuldigte denn auch, das könne er nicht beantwor- ten, dies sei jeden Tag anders gewesen (act. 140705). Viel zu komplex legte der Beschuldigte die Geldflüsse selber dar und viel zu komplex erweisen sich diese anhand der umfangreichen Bankunterlagen und Kundenverbindungen. Zudem musste der Beschuldigte praktisch jedes Mal, wenn er in der Untersuchung zu seinem Vermögensstand oder zu seiner Liquidität in einem bestimmten Jahr be- fragt wurde, darauf verweisen, dass er dies nicht (mehr) wisse oder nicht (mehr) im Kopf habe (z.B. act. 140735 und 140805). Angesichts der Vielzahl und Kom-
- 52 - plexität der Zahlungsflüsse steht zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte, indem er schon von Beginn an keine Übersichten über die Geldflüsse führte, im Laufe der Zeit, d.h. mit sich häufenden Kunden und Darlehen, schlicht keine Übersicht über die empfangenen Kundengelder und Bankverbindungen mehr haben konnte. Daraus ergibt sich unweigerlich (und auch anerkanntermassen), dass für eigene private oder geschäftlichen Aufwendungen des Beschuldigten Kundengelder bei- gezogen wurden und in dem Sinne eine Vermischung stattfand (die der Beschul- digte zu verantworten hat), denn der Beschuldigte konnte aus dem Kopf heraus einzelne Kundengelder nicht spezifischen Zwecken zuordnen, hierzu fehlte ihm die Übersicht. Schon nach allgemein anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen er- scheint es völlig regelwidrig und stossend, wie der Beschuldigte sämtliches ihm zur Verfügung stehendes Kapital zu einem Vermögen vermengte. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach sein ganzes Tun in einer Art Schneeballsys- tem eskaliert sei, das im Jahre 2013 nicht mehr beherrschbar gewesen sei (act. 141102), konnte denn auch ein Kapitalverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Ein Schneeballsystem zeichnet sich gerade dadurch aus, dass den Anle- gern der Totalverlust ihrer Einlage droht, wenn das System mangels neuer Mittel- zuflüsse zusammenbricht. Dieser Mechanismus ist allgemein bekannt. 2.6.2. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er zu keinem Zeit- punkt fähig oder willens gewesen sei, den Kunden jederzeit Bargeld oder andere liquide Mittel aus eigenen Beständen im Umfang der erfolgten Zweckentfremdung zur Verfügung zu halten. Allfällig vorhandene Mittel seien an Werterhaltungspflich- ten in anderen Treuhandverhältnissen gebunden gewesen (Anklage Rz. 17). Der objektive Umstand der fehlenden Ersatzfähigkeit ist zumindest gegen Ende des anklagerelevanten Zeitraums weitgehend unbestritten resp. ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und aus den entsprechenden Kontoauszügen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte ausdrücklich danach gefragt wur- de, ob er im anklagerelevanten Zeitraum neben den der Staatsanwaltschaft be- kannten Konten noch weitere Konten (im In- und Ausland) habe resp. wirtschaft- lich an solchen berechtigt sei, was er jedoch verneinte (act. 141131). Soweit also anhand der bekannten Konten die Saldi zu bestimmten Zeitpunkten betrachtet
- 53 - und jeweils Schlüsse auf die Vermögenslage des Beschuldigten gezogen werden, ist davon auszugehen, das es sich um eine vollständige Übersicht über die Gelder des Beschuldigten handelt, anhand der durchaus auf die Vermögenslage des Be- schuldigten insgesamt zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden kann. Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang von Anfang an ein, dass er sich vorstellen könne, um was es hier (in der gegen ihn eröffneten Strafuntersu- chung) gehe, nämlich darum, dass er die ihm gewährten Darlehen nicht zurück- bezahlt habe (act. 140202). Im Zusammenhang mit den Eheleuten AB._____AC._____ bestätigte der Beschuldigte beispielsweise, dass er zwischen Januar 2010 und Januar 2012 von den Eheleuten AB._____AC._____ sechs Dar- lehen von insgesamt EUR 610'500 entgegengenommen habe, zwischenzeitlich seien EUR 3'000 zurückgezahlt worden. Der aktuelle, ihm zur Vermögensverwal- tung überlassene Nominalbetrag betrage EUR 607'500. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Verzinsung belaufe sich der Betrag zwischenzeitlich auf über EUR 1 Mio. (der Beschuldigte: "Ja, das stimmt", act. 140025). Weiter: Ja, er habe das Geld (von den Eheleuten AB._____AC._____) bekommen und nicht zurück- bezahlt. Das Geld sei in einer Position investiert gewesen, bei der man habe war- ten müssen. Der entsprechende Bond-Future sei im Minus gewesen, deshalb ha- be man diesen noch nicht verkaufen können (act 140028). Auch bei der Geschä- digten F._____ bestätige der Beschuldigte, dass er ihr heute noch EUR 66'000 schulde, er habe es noch nicht zurückbezahlt, weil das Geld für ihn nicht verfüg- bar sei, er habe das Geld in diesem Zeitpunkt (Februar - Juni 2013) schlichtweg nicht gehabt (act. 140211). Allgemein bestätigte er sodann, bei einer Vielzahl von Anlegern derzeit nicht in der Lage zu sein, deren Gelder zurückzuzahlen. Auf die Frage, wo sich die Anlagegelder befinden würden, meinte der Beschuldigte: "Das ist schwierig" (act. 140030). Er habe das Geld nicht, ein Teil sei sicherlich ver- wendet worden; für Handelstätigkeiten, Rückzahlungen, grundsätzlich für Zahlun- gen. Das sei eben alles vermischt worden (act. 142808). So sei er auch von ande- ren Darlehensgebern aufgefordert worden, deren Gelder zurückzuzahlen, er habe dabei die Situation erklärt, dass eine vollständige Rückzahlung nicht möglich sei, u.a. sei die Situation in der Schweiz für einen Geldtransfer erschwert (act. 140039
f. und auch 140043). Anfangs erklärte der Beschuldigte noch, dass er per 10. Ok-
- 54 - tober 2013 nicht in der Lage gewesen sei, für Verbindlichkeiten von ca. 3 Mio. CHF und 3 Mio. EUR (anerkanntermassen gem. act. 141303) aufzukommen, weil er dieses Geld schlicht nicht zur Verfügung gehabt habe. Dies konnte er nicht wei- ter konkretisieren; das Geld sei nicht bei ihm gewesen, deshalb habe er es nicht zur Verfügung gehabt. Es sei in Geschäften verloren gegangen, es seien Verluste realisiert worden; dies sei in (der genannten) Summe seit anfangs 2013 der Fall (act. 140224 f.). Wiederholt erklärte er, per 2013 nicht mehr über ausreichende Liquidität verfügt zu haben, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen (act. 140243; mit den Urkundenfälschungen [hierzu nachfolgend] habe er versucht, Zeit zur Rückzahlung zu gewinnen, denn von Juli bis Oktober 2013 habe er nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, act. 140235). Diesen Zeitpunkt passte er nach und nach an, bis er letztlich davon sprach, dass sich der Deckungsgrad von ur- sprünglich 100% bereits ab 2010 verschlechtert habe (act. 140509 [Liquiditäts- klemme per 2012, weil die Gelder nicht verfügbar gewesen und Verluste angefal- len seien] und 140732). Die Gelder seien bei Handelsgeschäften verloren gegan- gen resp. er habe Verluste an den Märkten nicht mehr vermeiden können. So ha- be er ab 2010 den Kunden nicht mehr alles zurückzahlen können (act. 140225, 140731 f. und 141102 f., auch 141705). Es seien zudem nicht alle Mittel auf ein- mal verloren gegangen, sondern es sei ein schleichender Prozess gewesen. Bei mehreren tausend Trades insgesamt seien kleinere und grössere Verluste ent- standen (act. 141321). Mangels fehlender finanzieller Mittel habe er den Auszah- lungswünschen der Kunden aber nicht mehr nachkommen können, was bei ihm eine erhebliche (gesundheitlich belastende) Stress-Situation ausgelöst habe (act. 140224 f. und 142804 ff.); er sei der Situation nicht mehr gewachsen gewe- sen (act. 142808). Der Beschuldigte realisierte spürbar klar, dass er seinen Ver- pflichtungen nicht annähernd nachkommen konnte, zumal sein ganzes Tun völlig ausser Kontrolle geraten war resp. sein System zusammenzubrechen drohte, oh- ne realistischen Ansatz, wie er das Ruder hätte herumreissen können. Im Zu- sammenhang mit einem Bezug von EUR 120'000 vom Gemeinschaftskonto mit Einzahlungen des Kunden W._____ wurde der Beschuldigte sodann gefragt, was er mit dem Geld gemacht habe; daran konnte er sich nicht erinnern. W._____ müsste aber telefonisch darüber informiert worden sein, denn er habe bestätigt,
- 55 - dass die Transaktion habe von statten gehen können. Auf die Frage, ob er für die entsprechende Verwendung hätte Ersatz leisten können, meinte er dann, er habe keine Ahnung, das könne er nicht wissen. Auf die Frage, ob es nicht das Ziel ge- wesen sei, dass er jederzeit ersatzfähig sein sollte, meinte er, er verstehe nicht, was mit "ersatzfähig" gemeint sei. Nachdem dem Beschuldigte erläutert worden war, dass damit gemeint sei, dass er jederzeit in der Lage sein sollte, die einge- legten Gelder zurückerstatten zu können, hielt er fest, er verstehe nun, dies wäre für ihn im Falle einer Kündigung des Darlehens notwendig gewesen, das sei da- mals aber nicht der Fall gewesen, deshalb habe sich diese Frage für ihn nicht ge- stellt (act. 142405 f.). Diese Aussage des Beschuldigten weist umso mehr darauf hin, dass er einen entscheidenden Punkt bei den Kundenvereinbarungen schlicht überging, nämlich seine Verpflichtung den Kunden gegenüber, mit seiner Ersatz- fähigkeit die Sicherheit (zumindest) der Einlagen zu gewährleisten. Den Vorhalt, dass er bereits per Ende 2006 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Ersatzfä- higkeit für die Einlagen der Kunden zu gewährleisten, nahm der Beschuldigte dann aber kommentarlos zur Kenntnis (act. 142426). So ergibt sich aus den edier- ten Bankunterlagen, dass per 31. Dezember 2006 neun Kunden Investitionen von ca. EUR 500'000 und CHF 600'000 geleistet hatten; der Saldo aller Konten des Beschuldigten inkl. Investitionen aller Kunden betrug zu diesem Zeitpunkt noch ca. EUR 250'000 und CHF 250'000. Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er in dem Sinne keine Sicherheit habe bieten können, durch ihn verwendete Kunden- gelder rechtzeitig zur Verfügung zu halten (vgl. Beilagen 2 und 2A zur Einver- nahme vom 9. Februar 2015; zu den diversen Kontensaldi per Ende 2006 vgl. act. 180078, 280052, 290021, 320062, 240354, 240114, 250150, 250582, 260212, 260047, 186458, 185140 und 185259). Aus den Akten ergibt sich bereits für die Jahre 2003 und 2004 die folgende finan- zielle Lage beim Beschuldigten: 2003 deklarierte der Beschuldigte für das voran- gehende Jahr ein steuerbares Vermögen von gesamthaft CHF 328'994 (danach deklarierte er die Steuern ohnehin nicht mehr, sondern wurde eingeschätzt). Da- von waren CHF 279'084 Wertschriften und CHF 49'910 Bargeld (act. 440005). Somit startete der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum mit einem Vermö- gen von rund CHF 300'000. Dass er schon in diesem Zeitpunkt derart erfolgreich
- 56 - im Handel gewesen sein soll (vgl. Selbstanzeige), dass die Kunden ihm ihr Geld hätten anvertrauen wollen, damit er mit diesen genau so gewinnbringend handle wie mit seinem eigenen Vermögen, darauf lässt der Vermögensstand des Be- schuldigten bis 2003 nicht gerade schliessen (vgl. auch die Verteidigung, wonach der Beschuldigte damals erste "namhafte" Gewinne erzielt habe, woran die Kun- den sich hätten beteiligen wollen, act. 63/1 Rz. 4 f.). Per Juni 2004 wiesen die Saldi der Konten des Beschuldigten sodann folgende Stände auf: DAB Bank EUR 7.27 (act.180038) − Postbank minus EUR 1'449.89 (act. 181020 f.) − Postfinance CHF 1.50 (act. 320039) − Crédit Suisse EUR 10'220.21 (act. 240329), CHF 55.00 (act. 240096) − und USD 10'141.96 (act. 240306) UBS EUR 2'529.50 (act. 250370), CHF 7'128.20 (250101) und EUR − 13'000.00 (act. 250578) Weitere Konten waren gemäss dem Beschuldigten nicht vorhanden. Somit verfüg- te er per Ende Juni 2004 über ein Vermögen auf seinen Konten von insgesamt ca. EUR 25'000, CHF 7'000 und USD 10'000. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Be- schuldigte bereits Darlehen bei S._____ und R._____ von gesamthaft EUR 49'000 aufgenommen. Schon von Anfang an deckten die Mittel des Be- schuldigten die Darlehensforderungen demnach nicht. So erstaunt es auch, dass die Verteidigung bei praktisch jedem einzelnen Privat- kläger wiederholt ausführte, der Beschuldigte habe über diverse Finanzierungs- quellen verfügt, beispielsweise seine eigenen Ersparnisse, das im Börsenhandel generierte Einkommen, sein Salär bei der AR._____ wie auch weitere Darlehens- kunden (vgl. act. 63/2 Rz. 323, 334, 354 etc.). Mit diesen sog. Finanzierungsquel- len habe er die Forderungen von diversen Kunden erfüllen können. Es ist schlei- erhaft, von welchen Finanzierungsquellen der Beschuldigte hätte schöpfen wol- len. Die Gelder von neuen Investoren sind sicherlich nicht als Finanzierungsquel- len in dem Sinne zu qualifizieren; vielmehr handelt es sich dabei um gebundene, für den Beschuldigten fremde Gelder, die nicht seinem Vermögen anzurechnen
- 57 - wären und auch nichts über die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten aussagen. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung, wie gerade dargelegt, selbst auf den Standpunkt, dass ihm die finanziellen Mittel mit der Zeit nicht mehr zur Verfü- gung gestanden hätten. Wo das Geld hingekommen sei, sei schwierig zu erklä- ren. Es sei für diverse Ausgaben verwendet worden, auch seien die einen Kunden mit Geldern von anderen Kunden ausbezahlt worden und im Handel habe es grosse Verluste gegeben. Dies gestand der Beschuldigte ohne Weiteres ein. Die Kontoauszüge des Beschuldigten weisen sodann zu diversen Stichdaten schon früh, spätestens per 2006, unmissverständlich darauf hin, dass keine ausreichen- den Ersparnisse oder sonstige Mittel des Beschuldigten vorhanden gewesen wä- ren, um den stetig steigenden Kundenverpflichtungen nachzukommen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte - so führte es die Verteidigung an der Hauptver- handlung in ihrer Duplik aus, jedoch ohne dies anhand von Aktenstellen auch nachzuweisen - beträchtliche Gewinne aus seiner Handelstätigkeit generiert habe (vgl. Prot. S. 19). Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass ins- gesamt von Verlusten ausgegangen werden muss, die durch allfällige Gewinne nicht kompensiert werden konnten. Auch aus den Aussagen der Geschädigten geht deutlich hervor, dass der Be- schuldigte - entgegen der Behauptung der Verteidigung (act. 63/1 Rz. 24) - kei- nesfalls in der Lage war, auf entsprechende Aufforderung hin Auszahlungen zu tätigen. So sagte V._____ beispielsweise aus, dass sie mit dem Beschuldigten ei- nen Rückzahlungsplan vereinbart hatte und er dabei immer wieder bestätigt habe, dass er das so ausführen werde. Seine Zusagen habe er aber nie eingehalten. In Gesprächen habe er dann aber immer gesagt, das Geld sei da, es sei aber der- zeit "blockiert" (act. 160004 und auch 160036, vgl. auch Gesprächsprotokoll act. 160086). Die Geschädigte V._____ erklärte weiter, sie sei auf die Rückzahlungen angewiesen gewesen (um sich selbständig zu machen), von dem Geld habe sie aber nie mehr etwas gesehen (act. 160005). Von dem von ihr einbezahlten Darle- hen über ca. CHF 260'000 habe er ihr in der Zwischenzeit direkt ein Auto gekauft, dies auf ihr Verlangen hin, und im Sommer 2012 habe sie CHF 20'000 zurückbe- zahlt erhalten. Auf viel Drängen hin habe sie im Dezember 2012 und Januar 2013 von dem Rückzahlungsplan nochmals je CHF 5'000 erhalten (act. 060009). Sie
- 58 - habe vom Beschuldigten Rückzahlungen verlangt. Er habe die Rückzahlungen nicht eingehalten, sondern leere Versprechungen gemacht und sie hingehalten, bis er schliesslich weder telefonisch noch schriftlich erreichbar gewesen sei (act. 160010, vgl. auch act. 020503, der Beschuldigte sei nur noch schwer erreichbar gewesen und habe viele Ausreden bereit gehabt, warum er die Zahlungsaufträge nicht ausgeführt habe). Der Geschädigte M._____ sagte in diesem Zusammen- hang aus, er habe das Darlehen gekündigt, das Geld aber nicht zurückerhalten, weder das Darlehen noch die versprochenen Gewinne habe er erhalten. Der Be- schuldigte habe auf die Kündigung zuerst keine Antwort gegeben, es sei auch schwierig gewesen, ihm die Kündigung zuzustellen. Zwei Briefe habe man nicht zustellen können, deshalb habe er sich per Email an den Beschuldigten gewandt (act. 160513 und 160516 sowie Emailverkehr act. 160564 ff.). Der genaue Vor- wurf an den Beschuldigten laute denn auch, dass er das Darlehen nicht zurück- bezahlt habe (act. 160519, 160521, 160525 und 160545). Aus der Strafanzeige des Geschädigten B._____ geht ebenfalls hervor, das der Beschuldige auf Auf- forderung hin keine Rückzahlungen geleistet habe (act. 021602). Der Geschädig- te AL._____ schildert anlässlich seiner Strafanzeige, dass der Beschuldigte auf Rückforderung eines Teils des Darlehens hin kaum noch erreichbar gewesen sei und auf Rückrufbitten und auf Mails so gut wie gar nicht mehr reagiere. Es habe diverse Auszahlungsverzögerungen gegeben (act. 021917). Aus dem Kunden- dossier U._____ ergibt sich ebenfalls, dass dieser den Beschuldigten vergebens um Auszahlung eines bestimmten (verhältnismässig kleinen) Betrags bat (Email- Korrespondenz 14. November und 7. Dezember 2011). Somit sagen mehrere Kunden übereinstimmend aus, dass sie auf ihre Aufforderung oder Kündigung des Darlehens hin die verlangten Gelder gerade nicht zurückbekommen hätten und der Beschuldigte auch kaum mehr erreichbar gewesen sei (was nachfolgend auch bei der fehlenden Ersatzbereitschaft zu berücksichtigen ist). Mehrere Ge- schädigte leiteten darauf hin denn auch Betreibung gegen den Beschuldigten ein (vgl. Ordner 45 act. 510019 f. und auch act. 141537 betr. betriebener Betrag BA AS._____). Der Beschuldigte verfügte schlicht nicht über die finanziellen Mittel zur Auszahlung auf Wunsch von gewissen Kunden hin, obwohl dies durchaus Teil der Darlehensvereinbarung war (vgl. act. 141117, so könnte er, der Beschuldigte, den
- 59 - Kunden gesagt haben, ihr Guthaben sei jederzeit abrufbar). Vielmehr zeigte sich gerade in dem Moment, als die geschädigten Kunden ihre Gelder zurückforder- ten, dass der Beschuldigte die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung hatte. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht verständlich, dass die Verteidigung sich in ih- rer Eingabe vom 6. Juni 2016 (act. 52 Rz. 9) und auch anlässlich der Hauptver- handlung auf den Standpunkt stellte, der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass an die Kunden jeweils eine Zahlung in der gewünschten Höhe geflossen sei. Bei den ca. 30 in diesem Verfahrene als Privatkläger teilnehmenden Kunden trifft dies nicht zu (auch wenn bei den übrigen mehr als 70 Kunden, mit welchen der Be- schuldigte ebenfalls Darlehensverträge hatte, Auszahlungen erfolgt wären; dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens [im Übrigen ist auch bei diesen Zahlun- gen festzuhalten, dass diese aus Kundengeldern, also fremden Mitteln, erfolgten, wie dies für ein sog. Schneeballsystem eben charakteristisch ist]). Selbst der Be- schuldigte musste eingestehen, dass er zu den Rückzahlungen finanziell nicht in der Lage war (vgl. nachfolgend auch die Ausführungen zu den gefälschten Kon- toauszügen, auch hier räumte der Beschuldigte ein, er habe damit Liquidität vor- geben und Zeit gewinnen wollen, um mit den Kunden die - offenbar ausstehenden
- Rückzahlungen zu verhandeln, act. 140247, 142224, 141739). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte schon von Anfang an sämtliche Kun- dengelder zusammenfasste, um seinen Verbindlichkeiten nachkommen zu kön- nen, ergibt sich, dass er im anklagerelevanten Zeitraum zumindest schon früh nicht mehr in der Lage war, den Kunden gegenüber die erforderlichen liquiden Mittel aus eigenen oder erwirtschafteten Beständen rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bereits per 2003 geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschul- digte Gelder von neuen Investoren (demnach fremde Gelder) für die Auszahlung von bestehenden Kundenverpflichtungen und private Bedürfnisse verwendete. Sein Verlustsystem wurde somit schon von Anfang an durch ihn "angekurbelt". Per 2005 und 2006 häufen sich solche Beispiele denn auch. Der Beschuldigte wusste nur allzu gut, dass die Kunden berechtigterweise von der Ersatzfähigkeit seinerseits ausgingen - aus eigenen Mitteln und nicht gebun- den an Verpflichtungen gegenüber anderer Investoren -, so hatte er bei der Ein-
- 60 - vernahme vom 3. Juni 2014 denn auch bestätigt, den Kunden zumindest analog mitgeteilt zu haben, dass sie ihr Guthaben vom jeweiligen Konto auch jederzeit wieder abrufen könnten, worauf es ihnen auf die gewünschte Referenzbank gut- geschrieben würde (act. 141117). Zumal der absolut überwiegende Teil der ihm zur Verfügung stehenden Gelder von Investoren stammten, waren diese bereits mit Erhalt gesamthaft an ein entsprechendes Treuhandverhältnis gebunden. Mit "Eskalieren" (act. 141102) resp. Zusammenbruch des Schneeballsystems (so die Aussage des Beschuldigten) ist denn auch nichts anderes gemeint, als dass sich das Vermögenssubstrat des Beschuldigten laufend verringerte, bis letztlich gar kein Geld mehr vorhanden war (auch der Beschuldigte nannte es einen "schlei- chenden Prozess" von Verlusten, act. 141321), um den stetig zunehmenden Pflichten gegenüber den Anlagekunden nachkommen zu können. Diese finanziell rückläufige Entwicklung setzte der Beschuldigte schon zu Beginn der anklagere- levanten Phase in Gange, indem er von Anfang an neue Investoren für die Rück- zahlung früherer Darlehen brauchte. Mit der Aussage "das ist schwierig", wohin das ganze Geld gekommen sei, wird ersichtlich, dass auch der Beschuldigte mit Resignation feststellen musste, dass das Geld im Soge von immer weiter einge- gangenen Verpflichtungen schlicht untergegangen resp. sein System geplatzt war. Dass es sich um "momentane" Schwierigkeiten bei der Rückzahlung gehan- delt haben soll, ob nun mangels Kapitals oder aufgrund von erschwerten Trans- ferverhältnissen (blockierte Gelder, Moratorium, Geldwäschereigesetzt etc. vgl. auch act. 020522 f. und 020525 f.), sind Ausflüchte, mit denen der Beschuldigte die betroffenen Kunden hinzuhalten versuchte. Aus den jeweiligen Kontoauszügen geht unmittelbar hervor, dass in der anklage- relevanten Zeit (ausser den eingehenden Kundengeldern) keine ausreichenden Zuflüsse auf den Konten des Beschuldigten verbucht wurden (demnach auch kei- ne ausreichenden Gewinne generiert wurden), sondern klar überwiegend (zweck- fremde und pflichtwidrige) Ausgaben, Auszahlungen und Investitionen getätigt wurden, so dass per 2013/2014 schlicht keine nennenswerten Vermögenswerte auf den entsprechenden Konten und Depots des Beschuldigten mehr vorhanden waren. Wie bereits anhand von Beispielen aufgezeigt, setzte diese negative Ent- wicklung auf den Konten des Beschuldigten schon früh ein, indem bereits per
- 61 - 2003/2004/2005 Auszahlungen an Kunden stets aufgrund neuer Investoren er- folgten und der Beschuldigte auch private Bedürfnisse zu beträchtlichen Teilen mit Kundengeldern finanzierte. Die Konten des Beschuldigten - ob privat oder ge- schäftlich, ob in EUR, CHF oder USD - weisen per 2013/2014 durchgehend einen Saldo von plus-minus Null auf. Nach seiner Liquidität per 2013 befragt, hielt der Beschuldigte fest, er habe keinen Überblick, er habe (bei seiner Verhaftung am
25. November 2013) CHF 11'000 und EUR 23'000 im Portemonnaie gehabt (act. 140735). Gegen den Beschuldigten laufen zudem diverse Betreibungen für Forderungen in der Höhe von insgesamt ca. 2.5 Mio. CHF (vgl. act. 030007 ff. sowie act. 500005 und 510010). Sowohl die AR._____ als auch die AV._____ sind heute liquidiert; die Konkursverfahren wurden mangels Aktiven eingestellt (per August 2014 resp. Januar 2015, vgl. Handelsregister). Zumindest in objekti- ver Hinsicht ist erstellt, dass es dem Beschuldigten schon früh an der erforderli- chen Ersatzfähigkeit fehlte. Die Frage nach dessen Ersatzbereitschaft betrifft wiederum ausschliesslich den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung. Dieses Willenselement ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung resp. beim Vorsatz zu prüfen. 2.7. Mittelverwendung, Pflichtverletzung 2.7.1. Hierbei wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, in keinem einzigen Fall die Gelder ausschliesslich so verwendet zu haben, wie es den Kun- den versprochen worden sei. Der Beschuldigte habe die entgegengenommenen Mittel in einer Gesamthöhe von umgerechnet über CHF 8 Mio. in pflicht- und zweckwidriger Weise verwendet, indem er damit unrechtmässig private und ge- schäftliche Aufwendungen gedeckt, grosse Bargeldbezüge getätigt und Kapital- rückzahlungen an andere Kunden bestritten habe. Ohne nennenswerte Planmäs- sigkeit habe er die Darlehen immer dort eingesetzt, wo er sie gerade gebraucht habe. Die Liquidität aus den Anlagegeldern habe sich dabei mit unzähligen ande- ren Zahlungsflüssen aus den Treuhandmandaten vermischt (Anklage Rz. 18 ff.). 2.7.2. Bei der Mittelverwendung an sich sind zwei Kategorien zu unterscheiden: Einerseits trifft es zu, dass der Beschuldigte Mittel von neueren Darlehensgebern
- 62 - für die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber früheren Darlehensgebern ein- setzte. Andererseits verwendete er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel insge- samt (also auch Kundengelder) für eigene private und geschäftliche Zwecke. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Aussagen des Beschuldigten und den entspre- chenden Kontoauszügen. Der Beschuldigte anerkennt sodann grundsätzlich, dass er offene Verbindlichkeiten von ca. 3 Mio. CHF und 3. Mio. EUR, d.h. Schulden gegenüber seinen Kunden in dieser Höhe habe; er habe kein Geld zur Verfügung gehabt, dies zu begleichen (act. 140224, 141303). Folgende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 zeigen die pflicht- und zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern exemplarisch auf: Anhand von Beilage 14 wurde dem Beschuldigten ein Konto- auszug der Raiffeisenbank Benken per 31. Dezember 2009 vorgelegt, betreffend CHF-Privatkonto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten. Weiter wurden ihm fünf Belastungsanzeigen vorgehalten (act. 141744 ff. in Verbindung mit act. 141823 ff.). Daraus geht hervor, dass der Kontostand am 14. April 2009 CHF 3'890.30 be- trug, bis der Kunde M._____ am 17. April 2009 CHF 100'000 einzahlte (act. 330047). Am 20. April 2009 überwies der Beschuldigte vom genannten Konto CHF 1'200 an das Sport- und Fitnesscenter BN._____ in BO._____ (act. 141824 resp. 330097), ohne M._____ darüber zu informieren; dazu habe es laut dem Be- schuldigten keine Veranlassung gegeben. Auf der nachfolgenden Belastungsan- zeige (act. 141825) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von ebendiesem Konto per 2. Juni 2009 dem Kunden E._____ CHF 60'000 auszahlte (act. 330098). Auch über diese Zahlung informierte der Beschuldigte den Geschädigten M._____ nicht, weil es keine Veranlassung hierzu gegeben habe. Auf die Frage, ob er sich erinnere, wofür der Geschädigte M._____ ihm die CHF 100'000 ausbezahlt habe, hielt der Beschuldigte fest, weil er ihm ein nicht zweckgebundenes Darlehen ge- geben habe. Auf die Frage, ob es sich bei der Zahlung von CHF 60'000 an E._____ um eine Teilrückzahlung von dessen Darlehen handle, konnte der Be- schuldigte nicht im Einzelnen erklären, ob dies so sei, er könne nur sagen, dass er ihm (E._____) Geld zur Verfügung gestellt habe. Danach gefragt, wofür er E._____ Geld zur Verfügung gestellt habe, meinte der Beschuldigte, E._____ ha- be ihn darum gebeten und er habe das kurzfristig realisiert. Aus einer weiteren
- 63 - Belastungsanzeige geht hervor (act. 330099), dass der Beschuldigte per 31. Juli 2009 dem Kunden W._____ CHF 20'000 auszahlte, auch vom genannten Konto. Daran konnte sich der Beschuldige nicht genau erinnern, weil zwischen ihm und Herrn W._____ sehr oft Geld überwiesen worden sei. Aus der nachfolgenden Be- lastungsanzeige vom 2. September 2009 ergibt sich, dass der Beschuldigte CHF 6'080 an die BP._____ Grundstücke auszahlte und weitere CHF 5'000 an Frau BQ._____ in BR._____, England (act. 330100). Auch darüber habe er den Ge- schädigten M._____ nicht informiert. Der Beschuldigte erklärte sodann, die CHF 6'080 müssten eine Mietzinsrechnung gewesen sein für die Wohnung an der BJ._____ Strasse in Zürich. Weiter bestätigte er, dass BQ._____ die Besitzerin des Hauses, das er in BS._____ bewohnt habe, sei. Die Frage, ob er M._____ darüber informiert habe, dass er per 4. September 2009 die verbleibenden CHF 6'536.90 an die Schreinerei BT._____ in BU._____ überwiesen habe (vgl. act. 141828 resp. 330169), verneinte der Beschuldigte. Wofür die Zahlung von to- tal CHF 18'211 an BT._____ gewesen sei (act. 130101), davon hatte der Be- schuldigte keine Ahnung, er sehe dies zum ersten Mal. Die Frage, ob er sich sämtliche genannten Zahlungen hätte leisten können, ohne die ursprüngliche Ein- zahlung von CHF 100'000 durch den Geschädigten M._____, bejahte der Be- schuldigte. Auf die Frage, ob er M._____ die CHF 100'000 zurückbezahlt habe, antwortete der Beschuldigte dann aber, "Nein, noch nicht". Auf die Frage weshalb nicht, meinte er, weil er das Geld seit Anfang 2013 nicht zur Verfügung gehabt habe (zum Ganzen act. 141744 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind in die- sem Punkt widersprüchlich und einfach nicht glaubhaft. Es lässt sich anhand die- ses Beispiels vielmehr Folgendes feststellen: Per 4. September 2009 ist auf dem genannten Konto wiederum ein Saldo von CHF 3'890.30 ersichtlich (act. 330047), also der exakt gleiche Saldo wie vor der Einzahlung des Kunden M._____. Es be- stehen bei dieser Ausgangslage keine Zweifel, dass die einbezahlten Kundengel- der für die genannten Posten ausgegeben wurden, womit auch genau nachvoll- zogen werden kann, wessen Gelder für welche Zwecke verwendet wurden. Somit ist auch die Argumentation der Verteidigung abzulehnen, wenn sie bei praktisch allen Privatklägern behauptet, dass man bei den Kundengeldern infolge Vermi- schung ohnehin nicht mehr sagen könne, dass die Darlehenssumme eines be-
- 64 - stimmten Kunden für eine spezifische Transaktion herangezogen worden sei (vgl. act. 63/2 Rz. 331 ff. und Rz. 563). Anhand der Kontoauszüge mit gleichen An- fangs- und Schlusssaldi vor und nach Einzahlungen von Kunden kann eben sehr wohl zugeordnet werden, inwiefern spezifische Kundengelder zweckwidrig einge- setzt wurden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die vom Geschädigten M._____ einbe- zahlten CHF 100'000 für eigene private und geschäftliche Bedürfnisse, darunter vor allem Auszahlungen an andere Kunden, verwendet resp. aufgebraucht hatte (bis der Kontostand wieder nahe Null war). Der Beschuldigte anerkannte sodann selbst, dass er den Kunden per 2013 nicht hätte auszahlen können. Es ist davon auszugehen, dass der Geschädigte M._____ über die dargelegte Verwendung aus einem einzigen Grund nicht informiert wurde, nämlich weil er eine solche ver- einbarungswidrige Verwendung seiner CHF 100'000 keinesfalls gutgeheissen hät- te; das war dem Beschuldigten bewusst, denn auch er kannte die Abmachung bestens, dass das erhaltene Geld (nur) angelegt werden sollte. Darauf angespro- chen, dass der Beschuldigte dessen Investition für diverse Ausgaben eingesetzt haben soll, erklärte der Geschädigte M._____, er höre davon zum ersten Mal, dann scheine der Beschuldigte sein Geld ja nicht für Tradings - wie es vereinbart gewesen sei - verwendet zu haben, sondern für private Schulden oder Investitio- nen und darüber sei er schockiert. Für solche Zahlungen hätte der Beschuldigte sein Geld nicht verwenden dürfen, er habe davon ja nicht einmal gewusst. Das Geld sei dafür gedacht gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite, d.h. damit handle und Gewinn erwirtschafte. Das Darlehen sei nie für irgendwelche Zahlun- gen und Anschaffungen bestimmt gewesen (vgl. act. 160523 f. und vorher act. 150505 ff., 150510). Auch aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass die Darle- hen nur für den Handel gedacht waren und eine anderweitige, gar private Ver- wendung durch den Beschuldigten ausgeschlossen war. Es ist selbstredend, dass die Kunden dem Beschuldigten das Geld nicht einfach für beliebige Ausgaben - zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - gegeben hätten. Auch keine Bank oder sonstiger Finanzdienstleister, ja kein durchschnitt- lich vernünftiger Geschäftspartner überhaupt hätte unter derartigen Bedingungen
- 65 - ohne Sicherheiten ein Darlehen gewährt. Die Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten stand schlicht ausserhalb jeglicher Vereinbarung mit seinen Kun- den und auch ausserhalb jeglicher Verwendung, wie man es im redlichen Ge- schäftsverkehr erwarten würde. Die Pflicht- und Zweckwidrigkeit ergibt sich auch daraus, dass Sicherheiten zur Rückgewährung der Darlehen nach eigenen Aus- sagen des Beschuldigten nicht vorhanden waren (vgl. statt vieler act. 142809 f.). Der Beschuldigte erklärte sodann, es sei passiert, dass Gelder von vorgängigen Kunden für die Auszahlung anderer Kunden verwendet worden seien, er könne aber nicht sagen, wie oft. Auch bestätigte er, es sei möglich, dass das von ihm erwähnte Schneeballsystem so funktioniert habe, dass er einen Teil seiner Kun- den mit Anlagegeldern von anderen Kunden ausbezahlt habe, die Gelder seien nicht mehr voneinander zu trennen gewesen. Es habe keine separaten Einzelkon- ten für die Darlehen gegeben, somit sei es nicht möglich gewesen einzeln zuzu- ordnen, welcher Franken wem gehört habe. Weiter erklärte der Beschuldigte, aus seiner Sicht habe der Kunde in einen Topf einbezahlt; aus diesem Topf habe er die Auszahlung der bestehenden Kunden vorgenommen (act 141706 f., vgl. auch act. 142405). In der Folge bestätigte er vorbehaltslos, dass er neu zugeflossene Kundengelder zumindest teilweise für die Aus- bzw. Rückzahlungen an beste- hende Kunden verwendet habe, ohne die Kunden zu informieren (act.141751). Schon zuvor hatte er ähnlich bestätigt, dass er von CHF 100'000, welche er am
20. November 2013 vom Geschädigten P._____ erhalten habe, innert Wochen- frist CHF 90'000 für die Bezahlung von Rechnungen und Schuldverpflichtungen, die er gegenüber Gläubigern gehabt habe, verwendet habe; die restlichen CHF 10'000 habe er bei seiner Verhaftung noch dabei gehabt (act. 140735). Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, dass er von 2006 bis 2013 Gelder bei Handelsgeschäften aus dem Trading verloren habe; die entsprechenden Ge- schäfte habe er über einen Broker (BV._____ Ltd., act. 140731) tätigen lassen. Die Geschäfte seien ausschliesslich in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interes- se getätigt und ebenfalls mit Kundengeldern finanziert worden (act. 140731). Wei- ter bestätigte er, dass er (Kunden-)Gelder zumindest teilweise auch für persönli- che Aufwendungen bzw. für die Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet
- 66 - habe, wie beispielsweise für Lottoeinsätze, die Bezahlung von Raummieten oder Mietkautionen, Leasingraten und Kreditkartenabrechnungen; auch hier ohne die Kunden zu informieren (act. 141756 ff.; betr. Lottoeinsätze vgl. Bezüge SWISS- LOS ab Konto des Beschuldigten bei der PostFinance act. 320074 ff. im Verlaufe 2013; Leasingraten BW._____ im Verlaufe 2009-2012 vom CS-Konto des Be- schuldigten, lautend auf AV._____ AG, act. 240744 ff.). Kurz zuvor in derselben Einvernahme hatte der Beschuldigte dies noch verneint, indem er sagte, die Auf- wendungen für Lottoeinsätze seien aus dem Geld erfolgt, das er gehabt habe, al- so sein Geld; auch beim Mietaufwand würde er verneinen, dass Kundengelder verwendet worden seien, oder, er wüsste das jetzt nicht; für Leasingraten seien keine Kundengelder verwendet worden (act. 141753 ff.). Die Kundengelder seien zudem nicht gesichert gewesen, er habe das ihm zur Verfügung stehende Vermögen für die notwendigen Zahlungen an die Kunden verwendet (act. 142810). Von 2010-2013 habe er zudem der AR._____ ein Dar- lehen von CHF 500'000 aus Kundengeldern gewährt, ohne die Kunden zu infor- mieren (act. 140225 und 140227 f.; vgl. auch act. 140016, die AR._____ habe ei- gentlich keine Darlehen aufgenommen, bis auf zwei Darlehen zur Liquiditätsüber- brückung, diese seien aber zurückbezahlt resp. verrechnet worden). Er habe die Verluste bei der AR._____ ausgeglichen und es sei möglich, dass Gelder von seinen Kunden dabei gewesen seien (act. 140227 f. und 142007). Auf die Frage, mit welchen Mitteln er seinen gesamten Kreditkartenaufwand der Jahre 2001 bis 2014 im Betrag von ca. CHF 1.5 Mio. bezahlt habe, hielt der Beschuldigte fest, hauptsächlich aus Geldern, die er generiert habe; es seien aber auch Teile von Kundengeldern dabei gewesen (die Kunden habe er darüber grundsätzlich aber nicht informiert, act. 141758). Alles, was er für Kunden ausgelegt habe, habe er denen natürlich auch belastet. Hauptsächlich bei der American Express (AMEX) sei dies der Fall gewesen (act. 141756). Darauf angesprochen, dass die Geld- flussrechnung ergeben habe, dass zwischen 2007 und 2013 ein Gesamtaufwand von CHF 2'300 auf dem Gegenkonto Inhaber Bordell resultiert sei, erklärte der Beschuldigte, dies habe damit zu tun, dass er mit einigen Vertragspartnern dort Besuche gemacht habe und deren Frauen davon nichts mitbekommen sollten (deshalb seien die Zahlungen über ihn und aus seinen Mitteln erfolgt; act.
- 67 - 141758). Konkret ergab die Geldflussrechnung sodann, dass mit den diversen AMEX Kreditkarten (Haupt- und Zusatzkarten) des Beschuldigten Zahlungen für das Cabaret CA._____ in CB._____ getätigt wurden (2008), es finden sich weiter Buchungen für die Dating-Plattform …. GmbH (Mitgliedsgebühr), für Restaurants resp. Unterhaltungsbetriebe oder Dancings wie CC._____ und CD._____ in BO._____, CE._____ in CF._____, CG._____ GmbH in … Zürich (wobei er das letzte Lokal nicht kennen wollte) etc. (act. 141769 f.). Der Beschuldigte hielt auch hierzu fest, der Kunde habe das sehen wollen und sie hätten dies auf seine Kre- ditkarte gebucht, damit es zu Hause (bei den Kunden) niemand sehen würde. Er selbst habe sich eine Stunde in die Ecke gesetzt und Kaffee getrunken (act. 141765 f.). Weiter finden sich Zahlungen für Flugtickets z.B. für die Strecke Zürich-Dubai-Zürich, 2009, mit Emirates Airlines, nämlich für ihn selbst als Pas- sagier und für CH._____ als Passagierin. Diese habe der Beschuldigte 2007 ken- nengelernt, es sei ein freundschaftlichen Verhältnis gewesen, der genannte Flug sei aber annulliert worden (act 141768). 2010 finden sich Buchungen ebenfalls für die Flugstrecke Zürich-Dubai-Zürich sowie Zürich-Wien-Kishinev (Moldawien) und Retour für die Passagierin CI._____. Mit dieser sei der Beschuldigte liiert gewe- sen. Er habe diese, so glaube er, im CJ._____ [Club] kennengelernt. Die entspre- chenden Belastungen seien mit seinem Geld beglichen worden. Kundengelder seien dafür nicht verwendet worden. Danach gefragt, ob er wisse, dass CI._____ in der Schweiz als Tänzerin tätig gewesen sei, wobei ihr Arbeitgeber für das Jahr 2010 das Cabaret CK._____ in … Zürich gewesen sei, dies sei auch die Adresse des Dancings CG._____ GmbH (vgl. dort Kreditkartenbuchungen des Beschuldig- ten mit der AMEX) meinte der Beschuldigte schlicht, das habe er so nicht ge- wusst, aber es sei gut zu wissen (act. 14176f ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist von Anfang an widersprüchlich. Die- selben Fragen werden einmal verneint, dann wieder bejaht (ob Kundengelder für Mietaufwand, Lottoeinsätze und Leasingraten verwendet worden seien oder nicht). Das ist schlicht nicht glaubhaft. Vielmehr musste dem Beschuldigten klar sein, dass er das Geld so nicht hätte verwenden dürfen; dies wollte er anfangs nicht zugeben. Auch bei den Etablissement-Besuchen erstaunt, dass der Be- schuldigte dies allein für die Kunden organisiert haben möchte, ergaben sich dar-
- 68 - aus immerhin anhaltende Kontakte für ihn selbst, so mit der Tänzerin CI._____ vom Dancing CG._____ in Zürich, in welchem zuvor mit der Karte des Beschul- digten bezahlt worden war. Im Zusammenhang mit CI._____ (vgl. act. 141765 ff.) finden sich in den edierten Bankunterlagen zudem weitere Ausgaben von über CHF 10'000 (vgl. act. 240185, 240191, 240206 etc.). Aus seinen Aussagen und den entsprechenden Kontoauszüge geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Kundengelder zumindest teilweise für eigene private und geschäftliche Bedürfnis- se (inkl. Vergnügen) sowie für die Auszahlung anderer Kunden verwendete. Dies gilt zumindest für die Buchungen mit der AMEX, welche auch bei diversen CA._____-Buchungen und Reisen eingesetzt wurde. Das insgesamt zur Verfü- gung stehende Geld wurde laut dem Beschuldigten fortlaufend für die notwendi- gen Zahlungen herangezogen, ob privat, geschäftlich oder für andere Kunden. Die Kunden wären mit einer solchen Verwendung nicht einverstanden gewesen. Weshalb hätten sie dem Beschuldigten Geld geben sollen, damit er es für eigene Bedürfnisse schlicht aufbraucht? Zudem ist selbstredend, dass er, ohne jegliche Übersichten zu führen, Kundengelder auch zweckfremd einsetzte und in diesem Sinne "vermischte" (dies bedeutet indes nicht, dass die Zahlungsflüsse im Nach- hinein anhand von Kontoauszügen und Übersichten nicht hätten rekonstruiert und in diesem Sinne erstellt werden können, vgl. Anhänge der Staatsanwaltschaft zur Anklage). Eine Verwendung der Kundengelder ohne Plan ist damit auch erstellt. 2.7.3. Hingegen bestreitet der Beschuldigte entschieden, dass es sich dabei um eigenmächtige, pflicht- und zweckwidrige, in diesem Sinne unrechtmässige Mittel- verwendungen seinerseits gehandelt haben soll, die den getroffenen Kundenver- einbarungen zuwidergelaufen seien (vgl. act. 144009 f.). Es wurde bereits dargelegt, inwiefern mit den jeweiligen Kunden eine klare Anla- gestrategie betreffend ihrer Gelder vereinbart war; auf die gewährten Darlehen sollte einzig das vereinbarten Handelskonzept Anwendung finden. Eine andere Verwendung - schon gar nicht ohne entsprechende Sicherheiten - war nie zur Sprache gekommen. Auch der Beschuldigte anerkannte zumindest ansatzweise, dass die Kunden davon ausgegangen sein könnten, dass er mit ihren Geldern täglich Handel betreiben würde, zumal er dies zumindest für sich selbst ständig
- 69 - gemacht habe (vgl. act. 141708 und 142505; er habe sich von 8 Uhr morgens bis 22 Uhr dem Handel gewidmet, Analysen gemacht und Strategien entwickelt, act. 140014). Das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten ergibt sich aus dem Umstand, dass er seine Kunden nicht darüber informierte, d.h. diesen gezielt vor- enthielt, dass er deren Kapital einerseits für die Auszahlung anderer Kunden ver- wendete, andererseits für seinen eigene Bedürfnisse und zur Deckung von Ver- lusten bei der AR._____ einsetzte. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Ver- wendung der empfangenen Gelder von den jeweiligen Vereinbarungen keinesfalls gedeckt und von den Kunden nicht gutgeheissen worden wäre (vgl. act. 160041). Auch der Beschuldigte muss dies erkannt haben, zumal er den Kunden entschei- dende Informationen über die Mittelverwendung vorenthielt und stattdessen fal- sche Vermögensstände und Gewinnbuchungen auswies. Selbst die Investitionen beim Broker erscheinen vor dem Hintergrund, dass stets Verluste entstanden, als pflichtwidrig (vgl. auch die Anzeige von I._____ und H._____, wonach der Be- schuldigte von Anfang an ein vermeintlich sicheres Anlagesystem präsentiert ha- be, das in Wirklichkeit so nicht existiert oder funktioniert habe, um in betrügeri- scher Absicht an Geld von Kunden zu gelangen, act. 140809 in Verbindung mit act. 021103). Ein einigermassen sorgfältiger und gewissenhafter Vermögensver- walter hätte angesichts der stetig wachsenden Verluste keinesfalls weiterhin Gel- der mit derselben Strategie angelegt, sondern die Kunden darüber aufgeklärt, dass die vereinbarte Handelsstrategie auf dem Markt derzeit nicht greift. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da dem Beschuldigten gemäss Anklage in dieser Hinsicht - also betreffend die tatsächlich beim Broker investierten Gelder und dass es sich bei seiner Anlagestrategie um ein Scheinsystem handeln könnte - kein Vorwurf gemacht wird. 2.8. Fazit Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss 1. Teil der Anklage Bst. A) zumindest in objektiver Hinsicht zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt. Die Feststellung des subjektiven Sachverhalts erfolgt nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung.
- 70 -
3. Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Der unter diesem Titel angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten aner- kannt. An der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung denn auch den Antrag, der Beschuldigte sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen (act. 63/1 S. 3). So erklärte er bezüglich sämtlicher ihm zur Last gelegten Fälschungen von Kon- toauszügen der Brokerfirma CL._____ und der Bank Pictet, dass er das Datum des Auszuges an sich sowie des Handelstags abgeändert habe, ebenso habe er die Handelspreise und sich daraus ergebende Summen sowie Profit und Loss abgeändert, bei Währungen habe er die Umrechnungsdaten angepasst und ins- gesamt den Saldovortrag jeweils geändert. Daraus hätten sich dann auch mani- pulierte Zahlen in der Cash Balance (Barguthaben) ergeben sowie in den Zeilen Total Equity (Total des Aktienkapitals; vgl. act. 142228 ff. und auch act. 140247, bei den Kontoauszügen bei der CL._____ habe er das Datum und den Konto- stand jeweils abgeändert; er habe den EUR-Saldo manipuliert und das Datum und den Handelspreis verändert, act. 142045). Bei allen durch ihn manipulierten Kontoauszügen habe er sich gegenüber seinen Gläubigern in einer Drucksituation befunden und habe auf diese Weise Zeit gewinnen wollen, um mit den Verhand- lungen zur Rückzahlung des Geldes voranzukommen (act. 142224, vgl. auch act. 140247, er habe z.B. dem Geschädigten W._____ signalisieren wollen, dass dieser doch warten möchte mit seiner Forderung; auch bei der Manipulation ge- genüber dem Kunden E._____ sei die zunehmende Bedrängnis durch diesen der tiefere Grund gewesen, dass er dies überhaupt getan habe, act. 142045). Er habe den Kontoauszug (hier CL._____) manipuliert, weil seine Verzweiflung enorm ge- worden sei, er habe das für sich gemacht, weil er Liquidität habe signalisieren wollen (act. 141739). Die Manipulationen seien am Computer (bei sich zu Hause in BS._____/CM._____ resp. AT._____) erfolgt, und zwar anhand früherer Konto- auszüge, die er jeweils online erhalten habe. Die Zahlen seien punktuell elektro- nisch überschrieben worden (act. 142225). Den Kunden habe er von sich aus oder auf deren Nachfrage hin die Auszüge auf dem iPad oder iPhone (allenfalls
- 71 - als sog. Screen Shot [Bildschirmfoto], act. 140234 f.) gezeigt resp. im Falle FINMA als Email-Anhang versandt ("bedauerlicherweise", act. 142227). In Bezug auf die Auszüge der Bank Pictet bestätigte der Beschuldigte, diese manipuliert zu haben, um Zeit für Verhandlungen mit den Kunden bezüglich Rückzahlung der Gelder zu gewinnen, da er die nötigen finanziellen Mittel nicht gehabt habe. Dabei könne er nicht logisch erklären, weshalb er der FINMA nicht einfach mitgeteilt ha- be, dass ihm die finanziellen Mittel zur Rückzahlung fehlten, es sei - ehrlich ge- standen - eine Verzweiflungstat gewesen (vgl. act. 142224 ff.). Die entsprechenden Kontoauszüge liegen bei den Akten (vgl. act. 140284 ff. resp. act. 140101 ff.). Der Sachverhalt gemäss 2. Teil der Anklage ist damit rechtsge- nügend erstellt.
4. Vorwurf der gewerbsmässigen unbefugten Entgegenname von Publikums- einlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV Den unter diesem Titel angeklagten Sachverhalt anerkannte der Beschuldige be- reits zu Beginn der Untersuchung (vgl. Selbstanzeige act. 140093, sodann act. 141102). So beantragte die Verteidigung denn auch an der Hauptverhand- lung, der Beschuldigte sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen (act. 63/1 S. 3). So bestätigte der Beschuldigte, dass er im grossen Umfang Geldanlagegeschäfte getätigt habe, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen (act. 140030). Er wolle eingestehen, dass ihm klar bewusst gewesen sei, dass er ohne die entsprechende Bewilligung eine Art Vermögensverwaltung realisiert habe. Aus diesem Bewusstsein heraus habe er sich rechtlich beraten lassen; den Zustand der unzureichenden Bewilligung habe er korrigieren wollen, was ihm aber bis 2013 nicht gelungen sei (act. 141102). Weiter bestätigte er, gestützt auf die mit den Kunden geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge eine grosse Anzahl Einlagen bzw. Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben (act. 142019 f.). Schliesslich stimmte der Beschuldigte auch dem Vorhalt zu, dass er von Beginn an, als er in die Schweiz gekommen sei (2002) und solche Einlagen von Kunden entgegengenommen habe, nie über eine Bewilligung verfügt habe, um gewerbs- mässig Publikumseinlagen bzw. Darlehen von Dritten zu Vermögensverwaltungs-
- 72 - zwecken entgegenzunehmen; folglich habe er eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung ausgeführt (act. 142023 f.). Dies trifft in den Jah- ren 2003-2013 ohne Weiteres auf über 20 Personen zu (vgl. sämtliche Privatklä- ger in diesem Verfahren). Dass der Beschuldigte Publikumseinlagen entgegengenommen hat, und zwar im gewebsmässigen Ausmass, geht auch ohne weiteres aus den Akten hervor (div. Darlehensverträge [Einlagen], Kontoauszüge, Geschäftsverbindungen mit Bro- kern, Korrespondenz mit Privatklägern). Der Sachverhalt gemäss 3. Teil der An- klage ist damit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Veruntreuung 1.1. Vorab ist anzumerken, dass die Anklage neben der unrechtmässigen Ver- wendung von anvertrauten Vermögenswerten fälschlicherweise auch die Aneig- nung anvertrauter fremder Sachen nennt (Grundtatbestand nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Vorliegend bezieht sich die Veruntreuung ausschliesslich auf an- vertraute Vermögenswerte, das Tatobjekt der fremden Sache ist hingegen nicht gegeben. Es handelt sich dabei um ein Versehen seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 23; die Anklage gilt als entsprechend korrigiert). Nachfolgend ist somit einzig von der Tatbestandsvariante Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. 1.2. Den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässigen in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die qualifizierte Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllt, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensver- walter begeht. Die Veruntreuung von Vermögenswerten bezieht sich auf Objekte, die für den Tä- ter nicht "fremd" sind (im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), aber "wirtschaft- lich zum Vermögen eines anderen gehören" (DONATSCH in Kommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 138 m.w.H.).
- 73 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als dem Täter anvertraut, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines an- deren zu verwenden, insbesondere zu verwahren, zu verwalten und anschlies- send zurückzugeben, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder still- schweigend sein können; dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf. Es genügt, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Sache verfügen kann (DONATSCH StGB-Kommentar, N 4 zu Art. 138 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu den anvertrauten Ver- mögenswerten nach Abs. 2 gehören auch vertretbare Sachen, die durch fiduziari- sche Übereignung, Vermischung (z.B. von Bargeld) usw. ins Eigentum des Täters übergegangen sind. Ausserdem sind Forderungen geschützt, insbesondere Bankguthaben. Quasi "fremd" sind übertragene Vermögenswerte, wenn der Treu- händer zur ständigen Erhaltung ihres Wertes verpflichtet ist, also wenn er ver- pflichtet ist, die Vermögenswerte entsprechend dem vorgegebenen Zweck und den Anweisungen des Treugebers zu verwenden bzw. wenn die in das Eigentum des Treunehmers übergegangenen Werte letztlich wieder an den Treugeber zu- rückfliessen sollen (DONATSCH StGB-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 13
f. zu Art. 138 m.w.H.; vgl. BGE 133 IV 21, 28 E. 6.2). Die unrechtmässige Ver- wendung im Nutzen des Täters oder eines anderen besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Sie liegt regemässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet, insbesondere zu seinen Gunsten verbraucht, veräussert oder verpfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten. Bei Darlehen besteht in der Regel keine Werterhaltungspflicht, sie kann sich jedoch ausnahmsweise aus der getroffenen Vereinbarung ergeben, mithin wenn das Darlehen für einen be- stimmten Zweck ausgerichtet wurde (DONATSCH StGB-Kommentar, N 19 zu Art. 138). Dies ist im Einzelfall zu prüfen. So ist durchaus möglich, dass ein Dar- lehen mit der Bedingung gewährt wird, das Geld in bestimmter Weise zu verwen- den, wobei die Art der Verwendung die wirtschaftliche Sicherheit des Darleihers bzw. die Begrenzung des Verlustrisikos zum Ziel hat (NIGGLI/RIEDO, in: Nig-
- 74 - gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 73 f. zu Art. 138 mit Hinweis auf BGE 124 IV 9, 11). Subjektiv verlangt die Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Der Tä- ter muss wissen, dass der Vermögenswert anvertraut ist und dass die Verwen- dung des Vermögenswerts unrechtmässig ist. Weiter ist die Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung erforderlich; diese kann fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbe- reitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Tatzeitpunkt den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten. Was den Zeit- punkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hängt dies von den Ver- einbarungen ab. Subjektiv verlangt Ersatzbereitschaft den zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für die Sache bzw. den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten. Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der Täter trotz Ersatzwillen aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können". Das Bestehen des Ersatzwillens kann nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können. Die Ersatzfähigkeit wurde verneint bei blossen Aussichten auf die Zukunft (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, Bas- ler Kommentar Strafrecht II, N 112 ff. zu Art. 138 m.w.H.). Berufsmässige Vermögensverwalter nach Art. 138 Ziff. 2 StGB sind Personen, welche typischerweise Vermögen verwalten, wobei dies nicht die Haupttätigkeit zu sein braucht (DONATSCH StGB-Kommentar, N 26 zu Art. 138 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Nach überwiegender Auffassung geht Art. 138 StGB der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach Art. 158 StGB vor (DONATSCH StGB-Kommentar, N 28 zu Art. 138 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1.3. Die (Haupt-)Tätigkeit des Beschuldigten war auf die Verwaltung von Ver- mögen ausgerichtet. So empfing er - ob als Privatperson oder als Organ der AR._____ oder AV._____ - Kundengelder in Millionenhöhe und war für die sorg-
- 75 - fältige und getreue Verwaltung resp. vertragsmässige Verwendung der Gelder zuständig (denn er allein beherrschte die jeweiligen Unternehmen, vgl. act. 140252, so dass eine Trennung der AR._____ und des Beschuldigten zumindest in strafrechtlicher Hinsicht nicht angeht). Der Beschuldigte räumte ein, zwischen 2003 und 2013 mit etwa 110 Personen Darlehensverträge geschlossen zu haben. Der Beschuldigte ist angesichts der langen Dauer und der Anzahl Kunden als be- rufsmässiger Vermögensverwalter anzusehen, was im Ergebnis von ihm letztlich auch anerkannt wurde. Der Beschuldigte hielt selbst fest, dass er über das Geld frei habe verfügen kön- nen, indem er auf die jeweiligen Konten alleine und unbegrenzt Zugriff gehabt ha- be. Die Gelder seien dabei auch vermischt worden und insgesamt nicht mehr von einander zu trennen gewesen. Zudem war er aufgrund der schriftlichen Verträge und mündlichen Vereinbarungen mit den Kunden verpflichtet, als deren Vermö- gensverwalter die Gelder möglichst gewinnbringend und mit wenig Risiko anzule- gen, und zwar mit der ihnen präsentierten Handelsstrategie. Gemäss diesen Ver- einbarungen sollte er die Darlehen auch innert vereinbarter Frist oder auf Kündi- gung hin mindestens im Umfang der ursprünglichen Einlage zzgl. Zinsen zurück- erstatten. Der Beschuldigte erklärte denn auch, es sei mit den Kunden vereinbart gewesen, dass auf Zuruf Teile des Geldes oder der Gesamtbetrag zurückbezahlt würden (act. 140708 und 140806). Damit traf ihn - entgegen der Auffassung der Verteidigung - eine Werterhaltungs- und Rückgabepflicht; zumindest hatte er die empfangenen Vermögenswerte gemäss den Abmachungen mit den Kunden sorg- fältig und in guten Treuen zu verwalten, wobei die Einlage zu keinem Zeitpunkt gesamthaft einem Verlustrisiko ausgesetzt sein durfte. Bei den empfangenen Buch- und Bargeldern handelt es sich demnach um anvertraute Vermögenswerte im Sinne des Veruntreuungstatbestands. Soweit der Beschuldigte die Kundengelder für eigene private und geschäftliche Zwecke verwendete, ohne entsprechende Rücklagen bereit zu halten, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er damit seinem Willen, den Rückzahlungs- und Gewinnbeteiligungsanspruch der Kunden zu vereiteln, Ausdruck verlieh. Dies trifft auch auf die Auszahlung der einen Kunden mit Geldern von anderen Kunden
- 76 - zu. Auch diese Verwendung kam dem Beschuldigten persönlich zu Gute, denn es waren ja seine Verpflichtungen den jeweiligen Kunden gegenüber, die er aus ei- genen Mitteln hätte begleichen müssen. Keinesfalls war eine solche "kunden- übergreifende" Verwendung vom vereinbarten Anlagezweck gedeckt. Entspre- chend enthielt er diesen Umstand den Kunden auch vor. Der Beschuldigte aner- kannte zudem, im Handel grosse Verluste erlitten zu haben, so dass letztlich kein Geld mehr vorhanden gewesen sei, um die noch bestehenden Kunden auszuzah- len. Spätestens ab 2006 stand den Verbindlichkeiten des Beschuldigten nicht mehr genügend Kapital gegenüber. Die Erfüllung seiner (Rückzahlungs-)Pflichten gegenüber den verbleibenden Kunden war ohne jegliche realistische Aussicht auf Gewinn und infolge zweckwidriger Verwendung gänzlich verunmöglicht. Der Vermögensschaden ist bereits mit der unrechtmässigen Verwendung einge- treten: Indem der Beschuldigte von Empfang der Kundengelder an keine Über- sichten über diese führte, sondern die Gelder in dem Sinne vermischte, dass er auf beliebige Mittel (d.h. Kundengelder) griff, um laufende Verbindlichkeiten zu decken, setzte der Beschuldigte die einzelnen Kapitaleinlagen einer erheblichen Gefährdung aus; schon darin ist eine unrechtmässige Verwendung zu sehen, mit dem auch der tatbestandsmässige Schaden einhergeht. Der Eintritt des Scha- dens ist bei der Veruntreuung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu verstehen ist, es handelt sich um ein sog. Tätigkeitsdelikt. Wer nämlich einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert verliert (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Zürich 2013, N 17 zu Art. 138, m.w.H.). So verwendete der Be- schuldigte die Gelder des einen Kunden unkontrolliert für die Auszahlung eines anderen Kunden oder für eigene Bedürfnisse (und in diesem Sinne auch zweck- und pflichtwidrig); aus welchen Mitteln er sich gerade bediente, konnte er - ohne die hierfür erforderlichen Übersichten der einzelnen Konten - selbst nicht mehr nachvollziehen (für ihn war nur entscheidend, dass der Topf gesamthaft ausreich- te, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen). Rücklagen im erforderlichen Umfang hatte er nicht gebildet. Der Schaden realisierte sich in der Folge auch, in- dem diverse Kunden ihre ursprüngliche Einlage bis heute nicht ausbezahlt erhal-
- 77 - ten haben und Mittel hierfür beim Beschuldigten offensichtlich (und anerkannter- massen) nicht vorhanden sind. Auch den Geschädigten zustehende Teilbeträge konnte der Beschuldigte nicht in allen Fällen auf Kundenanfrage auszahlen, son- dern musste diese auf angeblich momentane Zahlungsengpässe oder Transakti- onsschwierigkeiten verweisen. In rechtlicher Hinsicht ändern auch die vom Be- schuldigten im Nachhinein veranlasste Kompensationszahlungen nichts, zumal ein vorübergehender Schaden genügt (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3.). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwirklicht. 1.4. Aber auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Gel- der. Er wusste weiter um die Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder, denn die Abmachungen mit seinen Kunden bezüglich der gewährten Darlehen kannte er bestens. So äusserte er sich bereits in der Einvernahme vom 14. Juni 2014, entscheidende Teile des Sachverhaltes eingestehend und sich eines schuldhaften Verhalten ganz bewusst, er denke schon, dass er noch etwas klären könne, es falle ihm zwar nicht so leicht, es liege ihm schwer auf dem Herzen (act. 141102). Auch die missverständlichen Angaben in den Verbindlichkeitsaus- weisen bezeichnete er es als grössten Fehler seinerseits. Es sei falsch gewesen, dies über Jahre hin so zu tun (act. 141709). Zudem wolle er bei allem Schuldbe- wusstsein die gesamte Angelegenheit für alle so korrigieren, dass es gut komme, dies sei ihm nicht gelungen, leider sei auch die Selbstanzeige nicht in vollem Um- fange erfolgt (act. 142013 f.). Dem Beschuldigten war sein strafrechtlich relevan- tes Verhalten demnach ganz bewusst, was ihn denn auch unter Druck setzte und enormen Stress bei ihm verursachte. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte ursprünglich noch davon aus- gegangen war, mit seinem Trading Gewinne erwirtschaften zu können resp. seine finanziellen Versprechen den Kunden gegenüber einhalten zu können (anders zwar teilweise die Ansicht von Kunden, wonach der Beschuldigte von Anfang an ein vermeintlich sicheres Anlagesystem präsentiert habe, das in Wirklichkeit so nicht existiert oder funktioniert habe, um in betrügerischer Absicht an Geld von
- 78 - Kunden zu gelangen, act. 140809 in Verbindung mit act. 021103). Als sich die in Aussicht gestellten Gewinne mit der vereinbarten Anlagestrategie dann aber nicht realisieren liessen, begann der Beschuldigte die Kundengelder ohne Übersichten zu vermischen und planlos dort einzusetzen, wo er gerade Geld benötigte. Bereits per 2003 geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschuldigte die Kun- dengelder entgegen jeglicher Vereinbarung einsetzte (vgl. die obgenannten Bei- spiele S._____ und R._____, L._____, N._____) und - ausgenommen die Einzah- lungen der jeweiligen Kunden - keine ausreichenden Zuflüsse (z.B. aus Handels- gewinnen) verzeichnet wurden, um den mit der Kundenzahl auch ansteigenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Angesichts der deutlichen Entwicklung von steigenden Kundenauszahlungen und eigenen Aufwendungen gegenüber ge- ringen oder gar ausbleibenden Gewinnen musste auch der Beschuldigte erken- nen, dass er seine stets zunehmenden Verpflichtungen gegenüber einem Teil der Kunden definitiv nicht mehr erfüllen konnte. Entsprechend sah sich der Beschul- digte nun dem Druck ausgesetzt, hierfür eine Lösung zu finden. Anstatt seinem Tun an dieser Stelle ein Ende zu setzen, entschied er sich aber ganz bewusst da- für, gar noch weitere Darlehen aufzunehmen, um die Einlagen von früheren Kun- den damit zu decken. Den Kunden gegenüber hielt er dies verborgen und täusch- te ihnen stattdessen wachsende Gewinnbeteiligungen und steigende Kontostände vor; denn auch ihm war klar, dass die Kunden sonst ihre Darlehen gekündet hät- ten, was ihn in eine noch erdrückendere finanzielle Notlage versetzt hätte. Der Beschuldigte hatte es sich somit zur Strategie gemacht, bestehende Verbindlich- keiten gegenüber den Kunden anhand neuer Investoren zu finanzieren, um damit zumindest noch ein wenig Zeit schinden zu können (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.4). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Indem er für die Auszahlung be- stehender Kunden auf neue Investoren angewiesen war, bestand angesichts der fehlenden Gewinne im Handel und ohne eigene Mittel als Rücklage keine realisti- sche Aussicht darauf, den Kundenverpflichtungen aus eigenen oder erwirtschafte- ten Mitteln nachkommen zu können. So liegt es in der Natur eines Schneeballsys- tems, dass bei rückläufigen Mittelzuflüssen und aussteigenden/ausbleibenden In- vestoren die letzten Kunden nicht mehr ausbezahlt werden können. Für diese rei-
- 79 - chen die Mittel nicht mehr. Den Letzten beissen dabei sprichwörtlich die Hunde. In der Hoffnung, doch noch Gewinn zu erzielen, platzierte der Beschuldigte die Gel- der teilweise weiterhin beim Broker. Der Beschuldigte spekulierte darauf, dass sich das Ruder doch noch herumreissen lassen würde (vgl. auch 141750, neu einbezahlte Gelder seien auch in den Handel eingeflossen, damit ermöglicht wer- den sollte, wieder Gewinne zu erwirtschaften oder die zuvor erwirtschafteten Ver- luste auszugleichen). Im Soge von Ausgaben, Verlusten und zunehmenden Ver- bindlichkeiten gab der Beschuldigte aber immer mehr die Möglichkeit aus der Hand, seinen Rückzahlungs- und Zinspflichten gegenüber den Anlegern noch nachkommen zu können. Spätestens ab 2006 waren die Verbindlichkeiten höher als das vorhandene Kapital, bis 2013/2014 das Kapital vollständig aufgebraucht war. Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschuldigte schon im Voraus im Umfang der pflichtwidrig verwendeten Gelder zu 100% Rücklagen schaffen müssen. Dies zu leisten war der Beschuldigte zu keiner Zeit im Stande und auch nicht gewillt (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.13). Obwohl der Beschuldigte schon früh erkannte, dass sich bei seiner Handelstätig- keit mit den Kundengeldern bei weitem nicht die in Aussicht gestellten Gewinne erzielen liessen, die notwendig gewesen wären, um den Kundenverpflichtungen nachkommen zu können, hielt er an den Darlehen fest und täuschte den Kunden stattdessen anhand fiktiver Gewinnbeteiligungen vor, dass ihr Kapital gewinnbrin- gend angelegt war. Auch war ihm völlig klar, dass die Kunden tatsächlich von ei- ner gewinnbringenden Anlage ausgingen - ihm die Angaben in den Verbindlich- keitsausweisen demnach als tatsächlich erreichte Werte abnahmen -, erhielt er doch Schreiben von den Kunden z.B. mit dem Wortlaut: Mein Konto entwickelt sich ja prächtig, gratuliere, nur weiter so (vgl. 141710). In Anbetracht der tatsäch- lichen Verhältnisse - nicht einmal mehr die ursprüngliche Einlage war gedeckt - hätten die Kunden die Darlehensverträge berechtigterweise gekündigt, zumindest keinesfalls verlängert. Dies wusste der Beschuldigte und dies wollte er verhin- dern. Mit Hinhalten der betreffenden Kunden (Probleme beim Geldtransfer, Mora- torium, Geldwäschereivorschriften etc.) und täuschenden Machenschaften (aner- kanntermassen gefälschte Kontoauszüge und anerkanntermassen höchst miss- verständliche Verbindlichkeitsausweise, welche ein Fehler gewesen seien) ver-
- 80 - suchte er die Rückzahlung der Darlehen hinauszuschieben, ansonsten wäre er fi- nanziell, zeitlich und persönlich noch mehr unter Druck gestanden. Auf einen sol- chen Vorteil hatte der Beschuldigte keinen Anspruch. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Beschuldigte nicht bloss in Kauf nahm, dass er seinen Verbindlichkeiten gegenüber den betreffenden Kunden nicht wür- de nachkommen können, sondern es war Teil seiner Strategie, noch mehr für ihn wirtschaftlich fremde Gelder in sein Verlustsystem einfliessen zu lassen, trotz feh- lenden Gewinnen. Beim Beschuldigte kann deshalb höchstens noch von einer un- realistischen Gewinnhoffnung ausgegangen werden, wenn er geltend macht, dass er das Ruder mit den neuen Investitionen doch noch hätte herumreissen wollen (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.13). Be- treffend zweck- und pflichtwidrige Verwendung der Darlehen ist der direkte Vor- satz somit gegeben. Es ist zudem allgemein bekannt, dass sog. Schneeballsys- teme als höchst risikoreiche Konstrukte gelten, die grundsätzlich verboten sind. Der Beschuldigte handelte auch in der Absicht, die Vermögenswerte zu seinem eigenen Nutzen zu verwenden. Das steht bei den Bezügen für eigene Bedürfnisse ohne Weiteres fest. Auch bei der Auszahlung von Kunden handelt es sich um Verbindlichkeiten des Beschuldigten selbst, die er mit eigenen Mitteln hätte be- gleichen müssen. Indem er die einen Kunden aber mit (für ihn fremden) Geldern von anderen Kunden auszahlte, gereichte ihm diese unrechtmässige Verwendung ebenfalls zum eigenen Nutzen. Der Umstand, dass der Beschuldigte unkontrolliert und laufend Kundengelder für eigene Bedürfnisse und andere Kunden verwendete, spricht gegen seine Ersatz- bereitschaft. Schon früh fehlte ihm die Übersicht über die entgegengenommenen Gelder und Konten; so konnte er nicht auseinanderhalten, ob er allenfalls aus ei- genen Geldern schöpfte (sofern überhaupt vorhanden) oder Kundengelder antas- tete; auch dies spricht gegen seine Ersatzbereitschaft. Ihm musste bewusst sein, dass er die Kundengelder in ein Verlustsystem einschleuste, bei dem die neuen Gelder immer aus neuen Verpflichtungen stammten. Eigenes Geld hätte der Be- schuldigte hierfür nicht aufgewendet und auch nicht zur Verfügung gehabt. Auch die vagsten Gewinnhoffnungen des Beschuldigten können angesichts der stetigen
- 81 - Verluste im Handel keineswegs als Ersatzbereitschaft verstanden werden (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.13). Auch die von vielen Kunden geschilderte Ausgangslage, dass der Beschuldigte auf deren wiederholte Aufforderung hin, ihnen zustehende Auszahlungen zu tätigen, kaum mehr erreichbar war, lässt stark vermuten, dass der Beschuldigte sich seiner Ver- pflichtungen schlicht entziehen wollte und somit auch nicht ersatzbereit war. 1.5. Wegen der Vielzahl von Kundengeldern, die der Beschuldigte im Verlaufe 2003 bis 2013 in pflicht- und zweckwidriger Weise zum Nachteil der jeweiligen Kunden verwendete, ist ohne Weiteres auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen.
2. Urkundenfälschung 2.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt. 2.2. Bei den Kontoauszügen der CL._____ Ltd. und der Bank Pictet handelt es sich ohne Weiteres um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, denn diese waren dafür bestimmt und geeignet, den jeweiligen Kontoinhabern den aktuellen Kontostand beim entsprechenden Bankinstitut anzuzeigen. Der anscheinend wachsende Kontostand wiederum war entscheidend dafür, dass die Kunden ihre Gelder auch weiterhin dem Beschuldigten als Darlehen beliessen, weil er das Geld den Auszügen zufolge ja offenbar gewinnbringend anlegte. Die Kontoauszü- ge sind unecht und somit gefälscht, weil die aus ihnen ersichtlichen Aussteller - die jeweiligen Bankinstitute - nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch sind. Die in den Auszügen enthaltenen Angaben sind zudem inhaltlich unwahr. Zu den jeweils abgeänderten Daten wiesen die entsprechenden Konten nicht den ausge- wiesenen Kontostand auf.
- 82 - 2.3. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die Kontoauszüge wissent- lich und willentlich fälschte. Es ging ihm darum, Zeit zu gewinnen in den Verhand- lungen mit den Kunden betreffend Rückzahlung ihrer Darlehen (und auch gegen- über der FINMA, act. 140236). So wollte er die Kunden glauben machen, dass er deren Darlehen gewinnbringend resp. vereinbarungsgemäss für sie angelegt hat- te, um eine Kündigung der Darlehen vorerst noch zu verhindern (vgl. act. 140235). Er habe damit Liquidität signalisieren wollen und es in seiner Verzweif- lung für sich getan (act. 141739). Auf diese finanzielle und auch zeitliche Besser- stellung (vgl. act. 142224 ff.) hatte der Beschuldigte keinen Rechtsanspruch, denn die tatsächlich erlittenen Verluste im Handel hätten die Kunden berechtigterweise dazu bewegt, die Darlehen zu künden und ihr Geld vom Beschuldigten zurückzu- verlangen. 2.4. Angesichts der Vielzahl von Kontoauszügen, die der Beschuldigte im Ver- laufe des Jahres 2013 zum Nachteil verschiedener Kunden fälschte, ist ohne Wei- teres auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen.
3. Entgegennahme von Publikumseinlagen 3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich in unbefugter Weise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG). Natürliche und juristische Personen, die dem Ban- kengesetz nicht unterstehen, dürfen gewerbsmässig keine Publikumseinlagen entgegennehmen (Art. 1 Abs. 1 und 2 BankG). Gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes handelt u.a., wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen ent- gegennimmt (Art. 6 BankV). 3.2. Vorliegend ist der Beschuldigte von 2003 bis 2013 gegenüber mehr als 20 Personen Darlehensverbindlichkeiten im Sinne von Publikumseinlagen eingegan- gen, dies im Bewusstsein darum, dass er hierzu eine Bewilligung gebraucht hätte. Die entgegengenommenen Gelder beliefen sich dabei auf mehrere Millionen Schweizer Franken. Mit diesen Vermögenswerten betrieb der Beschuldigte zu be- trächtlichen Teilen Handelsgeschäfte an Finanzmärkten, was im genannten Zeit- raum auch die einzige relevante Geschäftstätigkeit des Beschuldigten darstellte.
- 83 -
4. Fazit Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte der mehrfa- chen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbu- ches in Kraft. Das neue Recht basiert (übereinstimmend mit dem bisherigen Recht) auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB), weshalb nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt wird, wer nach In- krafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Taten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; "lex mitior"). Beim Ver- gleich der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfas- sende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht vorzu- nehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (TRECHSEL/VEST, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2013, N 11 zu Art. 2, m.w.H.). 1.2. Die vorliegend zu beurteilende mehrfache Veruntreuung erstreckt sich über einen Zeitraum von Juli 2003 bis November 2013, die Tathandlungen ereigneten sich somit teils vor, teils nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Bei mehrfacher Tatbegehung ist zwar immer wieder von einem neuen Willensentschluss auszu- gehen; doch weisen die einzelnen Tathandlungen vorliegend insofern einen en-
- 84 - gen Zusammenhang auf, als die neuen Darlehen es erst ermöglichen sollten, die Gewinnversprechen der früheren Kunden zu erfüllen. Das "Geschäftsmodell" des Beschuldigten baute in dem Sinne auf eine ständig wachsende Zahl von Kunden (sog. Schneeballsystem). In Analogie zur Situation bei Dauerdelikten erscheint es deshalb angemessen, den November 2013 einheitlich als Zeitpunkt der Tatbege- hung zu bezeichnen, weil damals die Veruntreuungen eine Ende fanden. Ent- sprechend ist durchgehend neues Recht anzuwenden. Analog kann hinsichtlich der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen argumentiert werden, da diese mit der Veruntreuungsdelin- quenz resp. der Dauer und Anzahl entgegengenommener Einlagen von 2003 an verbunden ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigte aus- zusprechende Sanktion nicht tiefer ausfiele, wenn auf die vorerwähnten Delikte (ganz oder teilweise) das alte Recht Anwendung fände. Die nach dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte (darunter sämtliche Urkunden- delikte) sind nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 2 Abs. 1 StGB).
2. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Stra- fe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorge- geben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):
- 85 - 2.2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Rich- ter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa (neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit) denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem le- diglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv. 2.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei-
- 86 - se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zü- rich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.). 2.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu be- achten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dür- fen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwen- denden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Be- deutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 2.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal-
- 87 - ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 2.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 2.2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leu- mund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhal- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundes- gerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Straf-
- 88 - empfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfind- lichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfakto- ren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leid- empfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, un- ter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise, wenn die Straffreiheit auf aus- sergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, und im Einzelfall in die Gesamtbeurtei- lung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken. 2.2.7. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren,
- 89 - so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.2.8. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichar- tigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge-
- 90 - richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.).
3. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 3.1. Zunächst zur Tatkomponente des schwersten Delikts: Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedroh- te Tatbestand fällt, wobei die abstrakte Strafandrohung des Gesetzes massge- blich ist. Der theoretische Strafrahmen für die qualifizierte Veruntreuung bewegt sich ge- mäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Im Verhältnis zur Urkundenfälschung und unerlaub- ten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach dem BankG ist die qualifizierte Veruntreuung als schwerste Straftat einzustufen, auf deren Basis die hier auszu- fällende Gesamtstrafe zu bemessen ist. Da es sich bei den zahlreichen einzelnen Veruntreuungen um gleichartige und auch zusammenhängende Taten handelt, rechtfertigt es sich vorliegend, die mehrfach qualifizierte Veruntreuung gesamthaft zu betrachten. Es liegt der Strafschärfungsgrund der Realkonkurrenz vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafschärfungsgründe öffnen den Strafrahmen theoretisch nach oben (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Rahmen aber nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht ange- messen erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63), was vorliegend nicht zutrifft. Der Strafschärfungsgrund rechtfertigt in casu ein Verlassen des Strafrahmens nicht, jedoch wird die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen sein. 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim "Ausmass des Erfolges" der mehrfach qualifizierten Veruntreuung ist zu berücksichtigen, dass sich diese über den langen Zeitraum von ca. zehn Jahren (2003-2013) erstreckte, in welchem der
- 91 - Beschuldigte von über 100 Kunden Darlehen entgegennahm (wobei sich die An- klage noch auf ca. 30 geschädigte Kunden bezieht). Die unrechtmässige Verwen- dung dieser von ca. 30 Kunden gewährten Darlehensgelder erfolgte in einem Um- fang von umgerechnet über 8 Mio. CHF. Es handelt sich insgesamt um einen ho- hen Deliktsbetrag. Der Beschuldigte legte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er über Jahre hinweg ein sog. Schneeballsystem aufbaute, auf- recht erhielt und schliesslich kollabieren liess. Auch diverse Machenschaften ka- men dabei zum Einsatz (Ausweisen von vermeintlich hohen Gewinnen in sog. Verbindlichkeitsausweisen, Inszenierung eines erfolgreichen Handelssystems, Aufbau von persönlichen Beziehungen zu gewissen Kunden, Fälschung von Kon- toauszügen selbst nach dem eigentlichen Zusammenbruch seines Systems). Der Beschuldigte missbrauchte nicht nur die ihm eingeräumte Vertrauensstellung als professionell erscheinender Vermögensverwalter, der auch noch eine bewilli- gungspflichtige Bankentätigkeit ausübte (ohne jedoch über eine solche Bewilli- gung zu verfügen), sondern enttäuschte auch das ihm von den Kunden persön- lich, teils auf freundschaftlicher Basis entgegengebrachte Vertrauen massiv (hier- zu finden sich diverse Aussagen von Geschädigten, wonach ihre Freundschaft vom Beschuldigten schlicht ausgenutzt worden sei, act. 160006, act. 161033 und 161006 als Beispiele). Völlig achtlos und eigennützig verwendete er das ihm zwecks sicheren Anlagegeschäften anvertraute Kapital für eigene Bedürfnisse (auch Vergnügen), darunter kostspielige Etablissement-/Sexklub-Besuche, Rei- sen (Flugticket nach Dubai), Miete (stattliche Wohnungen, moderne Büros), Lea- sing, Lottoeinsätze etc. In den meisten Fällen schreckte er nicht davor zurück, Kunden zu hintergehen, die ihm freundschaftlich verbunden und/oder ihm einen jeweils für sie ganz bedeutenden Betrag anvertraut hatten (vgl. Aussagen von Geschädigten, z.B. act. 022402, 160005, 160017, 161420 und 161604, 142704, z.B. seien die Gelder als Rücklage für die Ausbildung der Kinder, für ein eigenes Unternehmen oder als Altersvorsorge gedacht gewesen). Andererseits ist an dieser Stelle leicht relativierend zu berücksichtigen, dass ein- zelne Kunden doch ganz gezielt auch einen Profit aus ihrer persönlichen Bezie- hung mit dem Beschuldigten schlagen wollten. Beispielsweise soll E._____ Kun- den an die AR._____ vermittelt und dafür auch eine Aufwandsentschädigung - ei-
- 92 - ne sog. Performance Fee - erhalten haben (vgl. act. 140527). Oder W._____ soll regelmässig eine vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte Kreditkarte zu eige- nen Zwecken eingesetzt haben (vgl. act. 141014 und auch Kundendossier W._____). Bei den Kunden dürften bei der Gewährung der Darlehen und der in diesem Zusammenhang getroffenen mündlichen Gewinnabreden zudem auch fis- kalische Überlegungen eine Rolle gespielt haben. So bestätigte P._____ auf ent- sprechende Frage der Staatsanwaltschaft hin, dass aus steuertechnischen Grün- den lediglich eine Verzinsung von 4% pro Jahr schriftlich festgehalten worden sei, obwohl die Parteien intern resp. stillschweigend vereinbart hatten, dass die Ver- zinsung etwa 12% betragen würde (act. 160422). Die schriftlich festgehaltenen 4% seien für die Steuererklärung definiert worden, das Restliche sei als Nettoge- winn (und damit steuerlich vorteilhafter) zu betrachten gewesen (act. 160421 und 160432). Eine Mitverantwortung für das Schneeballsystem des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend macht (act. 63/1 Rz. 81), kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des für die qualifizierte Veruntreuung zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 10 Jahre) als erheblich einzustufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 47, m.w.H.). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine Einsatzstrafe von rund 5 Jahren angemessen. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage der verminderten Schuldfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldens- komponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im rechtlich rele- vanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
- 93 - Der Beschuldigte verfolgte bei seinem Tun finanzielle und egoistische Motive. Mit den Kundengeldern bestritt er seinen Lebensunterhalt und gönnte sich den einen und anderen privaten Luxus wie kostspielige Mieten für sowohl private Liegen- schaften als auch Geschäftsräume, Leasing von Fahrzeugen, Besuche in Etablis- sements und Ausgaben für Frauen (vgl. moldawische Freundin act. 141765 ff. und zuvor andere Freundin act. 141768). Darin ist auch eine gewisse Motivation beim Beschuldigten erkennbar, dass er anhand solcher gesellschaftlicher "Sta- tussymbole" eben auch einen gewissen Geltungsdrang auf Kosten seiner Kunden auslebte. Weiter steckte er hohe Beträge in seine eigenen Firmen (Darlehen an die AR._____) und tätigte Investitionen an der Börse, die er angesichts der Risi- ken mit eigenen Geldern nicht veranlasst hätte. Kurzum: vorhandenes Geld wurde plan- und ersatzlos einfach dort eingesetzt, wo es gerade nötig schien. Dies war entgegen jeglicher Abmachung mit den Kunden, weshalb er diesen gegenüber die wahre Verwendung denn auch nicht offenlegte. Ungehemmt und ohne Rücksicht auf Verluste bediente er sich an den Kundengeldern und vermischte diese ge- samthaft miteinander. Als noch folgenschwerer erwies sich, dass er angesichts der sich schon früh abzeichnenden Ausgangslage, dass er bestehende Verbind- lichkeiten nicht aus selbst erwirtschafteten Geldern begleichen konnte, seinem Tun nicht unmittelbar ein Ende setzte (dies wäre ursprünglich mit einem verhält- nismässig kleinen Schaden möglich gewesen), sondern - im Gegenteil - noch mehr Darlehen aufnahm (neue Investoren), um bestehende Kundenverbindlich- keiten zumindest teilweise zu überbrücken. Somit schleuste er die neuen Kun- dengelder völlig achtlos in ein höchst labiles und ungesichertes System ein, was gänzlich vereinbarungs- und zweckwidrig ein enormes Verlustrisiko mit sich brachte. Ein solches Verhalten ist der Ausdruck von Geldgier, Rücklosigkeit und auch Ignoranz; dies ist klar verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Dass der Beschuldigte tatsächlich notwendigerweise auf fremde Mittel angewiesen ge- wesen wäre, ergibt sich auf keine Weise aus den Akten. Vielmehr schaffte er sich die bestehenden finanziellen Engpässe selbst aus seinem unredlichen Verhalten (Eingehen von hohen Verpflichtungen und Ausgaben über seine Verhältnisse hin- aus). Da ihm als berufsmässiger Vermögensverwalter dabei noch erhöhtes Ver- trauen entgegengebracht wurde, erscheint sein Vorgehen umso verwerflicher; je-
- 94 - doch gereicht ihm dies angesichts der Erweiterung des Strafrahmens wegen qua- lifizierter Tatbegehung nicht ein weiteres Mal zum Nachteil. Der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB ist zu verneinen. Daran vermögen die Teil-/Rückzahlungen, welche der Beschuldigte in einigen Fällen leistete, nichts zu ändern. Denn einerseits erfolgten die Rückzahlungen an die Geschädigten verspätet und auf Druck der Kunden hin, andererseits tätigte er diese gerade nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Gel- dern von neuen Investoren (also anderen Kunden), womit er sein Verlustsystem weiter ankurbelte und in diesem Sinne auch weiterhin deliktisch handelte. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass er damit auf freiwilliger Basis das von ihm verursachte Unrecht wieder gutmachen wollte. Auch spätere Kompensationszah- lungen erfolgten auf Druck des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens hin. In die- sem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass durchaus davon auszu- gehen ist, dass der Beschuldigte von insgesamt über 100 Kunden einen beträcht- lichen Teil von diesen allenfalls weitgehend ausbezahlt hat. Die nicht geschädig- ten Kunden sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern nur diejeni- gen ca. 30 Kunden, welche ihre Gelder eben nicht im vollen Umfang zurück erhal- ten haben. So entspricht es einem Schneeballsystem, dass - sobald dieses man- gels neuer Investoren zusammenbricht - für die letzten Kunden wegen der fehlen- den Zuflüsse keine Gelder mehr vorhanden sind. Deshalb lässt sich aus getätig- ten Auszahlungen an sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Als Pri- vatkläger haben sich in diesem Verfahren denn auch genau diejenigen Geschä- digten konstituiert, welche ihr Geld (mangels neuen Zuflüssen) nicht mehr zu- rückerhalten haben. Dass die geschädigten Kunden eine etwas gar naive und vertrauensselige Ein- stellung an den Tag legten, indem sie auf das System und Können des Beschul- digten vertrauten, wonach er für sie in Kürze zu minimalen Risiken hohe Gewinne erzielen würde, lässt sich nicht ganz wegdiskutieren. Einige Kunden wollten, wie bereits angesprochen, zudem selbst auch einen beträchtlichen Profit aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Beschuldigten ziehen (fiskalische Überlegungen und Provisionen für die Kundenvermittlung), weshalb durchaus auch von einer gewis-
- 95 - sen Geldgier bei diesen Kunden gesprochen werden kann. Das subjektive Ver- schulden des Beschuldigten wird dadurch allerdings nur leicht relativiert. Die Kun- den werden damit keinesfalls zu Mitverantwortlichen für das vom Beschuldigten allein betriebene Schneeballsystem. Einerseits hatte es der Beschuldigte ganz klar zu seiner Strategie gemacht hatte, mit täuschenden Mitteln (Aufbau von per- sönlichen Kundenbeziehungen und Vortäuschen von Gewinnen und steigenden Kontoständen) genau dieses Vertrauen bei den Kunden zu erwecken und zu fes- tigen, um es in der Folge dann ganz perfid zu missbrauchen. So gelang es ihm, Kunden von seinem sog. Anlagesystem zu überzeugen, welche selbst in der Vermögensverwaltung tätig waren (vgl. act. 161203). Unter den Geschädigten be- finden sich denn auch ein Facharzt für Neurologie (act. 161104), eine studierte Psychologin und Unternehmerin (act. 160004), eine promovierte Juristin (act. 140211 und 63/1 S. 26) und ein studierter Betriebsökonom mit jahrelanger Erfahrung in der Computerbranche (act. 160504). Es ist nicht zuletzt auch daher von einem nicht leicht durchschaubaren Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Kunden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.9/2005 vom
6. Juni 2005, E. 5.3 analog). Insgesamt vermögen die subjektiven Aspekte die dem Beschuldigten anzulasten- de objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 5 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen. 3.2. Sodann ist zur Tatkomponente der weiteren Delikte Stellung zu nehmen: 3.2.1. Die mehrfache Urkundenfälschung steht zwar in unmittelbarer Verbindung mit den durch den Beschuldigten begangenen Veruntreuungen, doch fallen diese wegen der beträchtlichen Anzahl (10 Kontoauszüge) und angesichts des Um- stands, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung - anders als die Veruntreu- ung - das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel zukommt, schützt, eben doch selbständig ins Gewicht. Auch die gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen geht mit den Veruntreuungen
- 96 - einher, betrifft aber einen anderen Schutzbereich. Zu beachten ist hier zudem der lange Deliktszeitraum (Juli 2003 bis November 2013), in welchem der Beschuldig- te die Einlagen unbefugt entgegennahm. Insgesamt rechtfertigt sich somit, für diese weiteren beiden Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um 8 Monate zu er- höhen. 3.2.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit bei 5 Jahren und 8 Monaten Frei- heitsstrafe anzusetzen. 3.3. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.3.1. Es ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten einzugehen. Dazu lässt sich den Personalakten sowie seinen Ausführungen insgesamt im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte erklärte, 1969 in CN._____ in Deutschland, CO._____, geboren worden zu sein. Dort habe er die Schule besucht und anschliessend die Poly- technische Oberschule absolviert. Mit 17 habe er eine Lehre als Heizungs- und Sanitärinstallateur in CN._____ gemacht, welche er auch abgeschlossen habe. Danach sei er ein Jahr lang Geselle, d.h. Facharbeiter, gewesen und im Alter von 19 Jahren zum Militärdienst eingezogen worden. Diesen habe er in der Marine geleistet, dann sei 1989 die grosse Wende gekommen. Er habe sich entschieden, nach CP._____ zu gehen. Dort habe er ein Jahr als Heizungs- und Sanitärinstal- lateur gearbeitet. Danach habe er Versicherungskaufmann gelernt, da sei er 21 Jahre alt gewesen. Anschliessend habe er bis 1999 als Aussendienstmitarbeiter für eine Krankenversicherung gearbeitet. Er habe sich dann zum Wertschriften- händler weitergebildet. Dies habe er mittels Fernausbildung gemacht und 2001 bei der Deutschen Börse eine Prüfung abgelegt und auch bestanden. Von 1999 an bis vor Kurzem habe er mit seinem eigenen Geld an der Börse in Deutschland gehandelt. 2003 sei er wegen seiner Freundin, CQ._____, welche in CR._____ gelebt habe, in die Schweiz gezogen. In der Schweiz habe er seinen eigenen Handel betrieben, dies sei dann immer mehr und besser geworden, wobei es rauf und runter gegangen sei. Der nächste Schritt sei 2009 gewesen, als er eine Ver- mögensverwaltungsfirma gegründet habe, die AR._____. Er sei alleiniger Verwal-
- 97 - tungsrat gewesen und habe von Anfang an Mitarbeiter gehabt. Dies seien Frau BM._____, ehem. …, und auch Frau CQ._____ gewesen (vgl. act. 140018 f.). Beide hätten von Anfang an für ihn gearbeitet. Ebenfalls habe es einen Herrn CS._____ gegeben, dieser sei Jurist gewesen und habe das Compliance für die Firma gemacht, er sei im Oktober letzten Jahres (d.h. 2012) ausgeschieden. In dieser Firma (der AR._____) habe er - der Beschuldigte - Konten geführt bei BV._____ in CT._____ [UK] (act. 140006 f.; vgl. auch Selbstanzeige act. 140093). Der Beschuldigte gab weiter an, derzeit (November 2013) keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies sei seit Juni 2013 so, als die Abklärungen der FINMA begon- nen hätten (act. 59 S. 6). Derzeit lebe er von seinem Ersparten. Nach wie vor sei er bei der AR._____ angestellt und beziehe dort einen Teil seines Lohns. Seit an- fangs Jahr verdiene er dabei etwa CHF 2'000 bis 3'000 netto. Er wolle die Kosten gering halten, weil ihm die Firma ja gehöre (act. 140007 und act. 59 S. 7). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland (mit Niederlassungsbe- willigung C in der Schweiz). Er sei an der CU._____-strasse 4 in AT._____ ge- meldet. Danach bestätigte er, am 14. November 2006 an die BJ._____-strasse 2 in … Zürich gezogen zu sein und bis Ende Dezember 2011 dort gewohnt zu ha- ben. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe auch nicht in einer Be- ziehung, diese sei leider zerbrochen. Er habe Angehörige in Deutschland; der Va- ter lebe in CN._____, der Halbbruder, CV._____, in CW._____ [DE]. Den Vater habe er mehr oder weniger regelmässig jedes halbe Jahr besucht. Mit dem Vater habe er eine gute Beziehung. Seinen biologischen Vater (vermutungsweise mit Namen DA._____) habe er hingegen noch nie gesehen, dieser stehe zwar auf seiner Geburtsurkunde, aber der Mann, den er als Vater bezeichne (BA._____), sei für ihn sein richtiger Vater. Er wisse nicht, ob er adoptiert sei, man habe ihm erst im Alter von 27 Jahren mitgeteilt, dass sein Vater nicht sein biologischer Va- ter sei. Dies hätten ihm die Eltern gemeinsam mitgeteilt, damals sei seine Mutter noch am Leben gewesen (act. 140008 ff. sowie act. 140713). Seine Mutter sei im mm. 2005 verstorben. Diese sei zuvor krank gewesen, er habe sie deshalb auch regelmässig besucht (act. 59 S. 8).
- 98 - Zu seinem Gesundheitszustand hielt der Beschuldigte während der Untersuchung wiederholt fest, es gehe ihm nicht gut (auch an der Hauptverhandlung bestätigte er, es gehe ihm unverändert schlecht, act. 59 S. 9), er habe Diabetes und leide sowohl an Vorhofflimmern als auch an Herzflattern. Er nehme diverse Medika- mente ein (act. 120002, vgl. auch Haft-EV act. 140054). Er sei angespannt und fühle sich krank, was ihm auch die Ärzte bestätigt hätten. Am 13. November 2013 sei er in der Herzklinik Hirslanden (Zürich) hospitalisiert worden, dort sei er nach wie vor in Behandlung (act. 140011 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, nicht in psychiatrischer Behand- lung zu sein, auch zuvor nicht (act. 59 S. 9). So weit ersichtlich, verfügt der Beschuldigte - bis auf CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500, die während der Untersuchung resp. bei seiner Verhaftung in bar bei ihm aufgefunden und beschlagnahmt wurden (vgl. act. 61002) - derweil über keine weiteren Vermögenswerte und auch über kein Einkommen, zumal er in den letzten Jahren seine gesamte Tätigkeit auf die in diesem Verfahren gegenständli- che private Vermögensverwaltung ausgerichtet hatte. Dem stehen Betreibungen für Forderungen von über CHF 2.5 Mio. entgegen (vgl. act. 030007 ff.). Seine ehemaligen Firmen (AR._____ und AV._____) sind liquidiert resp. wurden die Konkursverfahren jeweils mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregister). Der Beschuldigte weist Vorstrafen auf. Aus dem deutschen Strafregister geht her- vor, dass er am 24. November 2008 von Amtsgericht Konstanz wegen vorsätzli- chen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (act. 030002). Aus dem Schweizerischen Strafregister ergibt sich, dass am 31. Januar 2013 vom Kantonalen Steueramt Zürich gegen ihn wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer eine Busse von CHF 6'000 verhängt wurde; am
6. August 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden we- gen Nicht-Abgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern mit Geldstrafe und Busse bestraft (act. 49). Der Beschuldigte ist vorbestraft, aber nicht einschlägig. Die Vorstrafen fallen teil- weise in die absolute Schlussphase der hier zu beurteilenden Delinquenz. Zudem handelt es sich um eher leichtere Straftaten resp. eine Übertretung. Trotzdem ist
- 99 - sein strafrechtliches Vorleben damit nicht mehr ganz einwandfrei. Dies ist bei der Strafzumessung minim zu seinen Lasten zu veranschlagen. Ansonsten sind aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren abzuleiten. 3.3.2. Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206). Dies ist hier indes nur äusserst bedingt der Fall. Zwar hat der Beschuldigte hinsichtlich der Verun- treuung gewisse objektive Umstände eingestanden, ein subjektives Verschulden oder eine Verantwortung seinerseits für das ihm in strafrechtlicher Hinsicht vor- geworfene Verhalten bei der Veruntreuung hat er in dem Sinne aber nicht aner- kannt. Insgesamt ist er im Hauptanklagevorwurf somit nicht geständig; die Vertei- digung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch einen Freispruch von den ihm vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen (act. 63/1 S. 3). Die Ur- kundenfälschungen gestand der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens immerhin auf entsprechenden Druck der Untersuchung und aufgrund der klaren Beweislage ein. Per 10. Oktober 2013 erstattete der Beschuldigte Selbstanzeige gegenüber der FINMA, jedoch nur betreffend fehlender Bewilligung bei der Entgegennahme von Publikumseinlagen und nachdem bereits von Anlegern gegen ihn Strafanzei- ge erstattet worden und auch die FINMA auf die Tätigkeit des Beschuldigten auf- merksam geworden war und diesen per 6. August 2013 mit diversen Fragen be- treffend Darlehensentgegennahme konfrontiert hatte (act. 020106 f. Beilagen 2- 5). Die Selbstanzeige erfolgte deshalb nicht aus freien Stücken (und ohnehin nicht im entscheidenden Anklagepunkt), sondern auf zunehmenden Druck hin, seine Machenschaften könnten aufgedeckt werden. Im Laufe der Untersuchung musste der Beschuldigte dann eingestehen, dass die Selbstanzeige leider nicht im vollen Umfang erfolgt sei (act. 142014). Was den Hauptanklagevorwurf der mehrfachen Veruntreuung an sich anbelangt, zeigte der Beschuldigte bis zum Schluss prak- tisch keine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Zwar spricht der Beschul- digte im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Scheitern seines ganzen Tuns von "Schuldbewusstsein" (vgl. act. 142014 und 141102), auch die Verbindlich-
- 100 - keitsausweise seien "der grösste Fehler" gewesen. Der Beschuldigte meinte da- mit jedoch nicht, dass er sich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bewusst wäre oder sich verantwortlich fühlen würde, denn bis zuletzt wies er den subjekti- ven Anklagevorwurf hinsichtlich Veruntreuung entschieden von sich (vgl. act. 144007 ff.). Als Beispiel fehlender Einsicht kann auch nochmals auf die Aussage des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Begrifflichkeiten in den Verbind- lichkeitsausweisen verwiesen werden (act. 142508 f.), wonach die von den Kun- den als Gewinn verstandenen Angaben zwar ungeschickt und auch missverständ- lich gewesen seien, aber die Software habe dies nun mal automatisch so gene- riert. Die Aussage des Beschuldigten ist exemplarisch. Eine eigentliche Verant- wortung wollte er demnach auch hierbei nicht auf sich nehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung berief sich der Beschuldigte schliesslich auf sein Aussagever- weigerungsrecht (act. 59 S. 15 ff. sowie Prot. S. 12). Auch verzichtete er auf ein Schlusswort (Prot. S. 20). Eine Entschuldigung gegenüber den im Gerichtssaal teilweise anwesenden Privatklägern - ohne eine Schuld eingestehen zu müssen - äusserte der Beschuldigte ebenfalls nicht, obwohl er den erlittenen Schaden bei einiger seiner Kunden in der Untersuchung durchaus anerkannt hatte (auch wenn er hierfür keine Verantwortung übernehmen wollte). Somit kann in diesem Verfah- ren bis zuletzt von Reue und Einsicht beim Beschuldigten praktisch keine Rede sein. Vielmehr liess er anlässlich der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vortragen, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen (act. 63/1 Rz. 81). Unter diesen Umständen fällt auch das Geständnis bezüglich der untergeordneten Anklagevorwürfe (Urkundenfälschung und uner- laubte Entgegennahme von Publikumseinlagen) nur ganz leicht strafmindernd Gewicht, da dieses ohnehin angesichts einer geradezu erdrückenden Beweislast erfolgte. Die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung im Sinne von teilwei- se erfolgten Kompensationszahlungen durch den Beschuldigten sind nicht beson- ders zu berücksichtigen, da die Zahlungen in der anklagerelevanten Phase aus wirtschaftlich fremden Geldern und danach schlicht zu spät und nicht freiwillig er- folgten, sondern vielmehr auf Druck der Kunden und der laufenden Strafuntersu- chung.
- 101 - 3.3.3. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht geltend. Die Zeit von fast 9 Monaten zwischen Anklageerhebung und der Hauptverhandlung erscheine dabei als allzu lange. Die Verteidigung habe vergebens darum ersucht, die Hauptverhandlung auf Februar, März, spätestens April 2016 anzusetzen (act. 63/2 Rz. 651). Am 24. September 2015 ging die gut 100-seitige Anklage beim hiesigen Gericht ein (Eingangsstempel act. 012000). Die Hauptverhandlung wurde an zwei Tagen, am 14. und 15. Juni 2016, also etwas mehr als acht Monate danach durchgeführt. Es handelt sich um ein Verfahren mit ca. 30 Privatkläger/innen im In- und im Aus- land, welche teilweise anwaltlich vertreten sind. Die Akten umfassen dabei ca. 50 Bundesordner zzgl. diverse weitere Akten (sog. Kundendossiers, der Umfang der entscheidenden Unterlagen liegt bei etwa weiteren 10 Bundesordnern), welche von der Staatsanwaltschaft zwar ohne Nummerierung eingereicht, vom Gericht aber doch eingesehen wurden, zumal diese klar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs, der Veruntreuung, nicht geständig. Es handelt sich um ein zeitlich und inhaltlich umfangreiches und auch komplexes Verfahren (so auch die Verteidigung, vgl. act. 29), was seitens des Gerichts eine gewisse Dauer an Vorbereitung erfordert und auch rechtfertigt. Auch die Tatsache, dass die Verteidigung das Gericht ur- sprünglich um ganze drei Verhandlungstage ersuchte, zeugt ebenfalls vom be- trächtlichen Umfang der vorliegenden Angelegenheit (act. 29). Seit Dezember 2015 setzen sich der Referent, die Gerichtsschreiberin sowie später die beiden Ko-Referentinnen mit dem vorliegenden Fall fortlaufend auseinander, mit einzel- nen Unterbrüchen angesichts der laufenden Geschäftslast der 9. Abteilung des Bezirksgerichts. Eine Bearbeitungslücke von längerer Zeit ist nicht gegeben. Das Urteil konnte relativ rasch nach der Hauptverhandlung schriftlich eröffnet und im Anschluss begründet den Parteien versandt werden. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschleunigungsgebot verletzt wäre. Vielmehr entspricht es auch der gängigen Praxis des hiesigen Gerichts, bei Fällen des ge- gebenen Umfangs eine Vorbereitungszeit von ca. acht Monaten vorzusehen. Eine Reduktion der Strafe rechtfertigt sich unter diesem Titel somit nicht.
- 102 - 3.3.4. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente - das Teilgeständnis ist nur leicht strafmindernd zu werten - erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. 3.4. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 953 Tagen (25. November 2013 bis 4. Juli 2016) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.5. Der (teil-)bedingte Strafvollzug fällt angesichts der Höhe der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren ein- gestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche
- 103 - von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens erscheinen zudem folgende Bemerkungen zum adhäsionsfähigen Schaden geboten: Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtli- chen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Straf- verfahrens ist (RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 122). Vorliegend entspricht der strafrechtlich relevante Schaden den Einlagen der Ge- schädigten, d.h. den von den Kunden gewährten Darlehen an den Beschuldigten, welche in der Folge von ihm veruntreut wurden. Was darüber hinaus zwischen den Parteien an Zinsen und Gewinnaussichten vertraglich vereinbart wurde, ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens und kann in diesem Sinne vorliegend auch nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beschuldigte zudem Rückzahlungen ge- leistet hat (dies ändert nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt bleibt, vgl. Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung), sind diese vom (straf- rechtlich relevanten) Schaden, d.h. von den Einlagen in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Schaden und Kompensationszahlungen entspricht dem Fehl- betrag und (nur) dieser ist für das Adhäsionsverfahren massgeblich. 1.3. Zudem gelten gemäss Anklage die beim Broker investierten Kundengelder nicht als veruntreut, sondern als rechtmässig verwendet, unabhängig davon, ob diese Gelder erfolgreich oder mit Verlust gehandelt wurden. Unter die pflicht- und treuwidrige Verwendung fallen lediglich die eigenmächtig verwendeten Gelder der einen Kunden für Rückzahlungen an andere Kunden sowie für eigene private und geschäftliche Bedürfnisse des Beschuldigten. Die beim Broker investierten Gelder sind somit von den gewährten Darlehen in Abzug zu bringen, da es sich nicht um strafrechtlich relevante Verwendungen handelt. 1.4. Soweit sich der Beschuldigte darauf berufen möchte, dass er Rückzahlun- gen an die Kunden geleistet habe, ist dies nur zu berücksichtigen, wenn sich die Zahlung auch tatsächlich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt. Soweit nur ein Zahlungsauftrag des Beschuldigten vorhanden ist, zum Beispiel ein ent- sprechender Auszug aus dem E-Banking-System des Beschuldigten, ist bei feh-
- 104 - lender, definitiver Erfassung im Kontoauszug (von der Bank generiert) davon aus- zugehen, dass die Zahlung nicht zur Ausführung gelangte. 1.5. Auch unter dem Titel der Zivilforderungen ist nochmals darauf hinzuwei- sen, dass allfällig geleistete Rückzahlungen an die Kunden nicht unmittelbar auf die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten schliessen lassen. Aus den Kontoauszügen ergibt sich ohne Zweifel, dass diverse Kunden mit Geldern von anderen Kunden ausbezahlt wurden. Dabei handelt es sich um gebundene, für den Beschuldigten fremde Gelder. Die Ersatzfähigkeit wäre indes nur gegeben, wenn der Beschul- digte entsprechende eigene Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Im Nachhinein ge- tätigte Rückzahlungen heilen auch bereits erfolgte Veruntreuungshandlungen nicht. 1.6. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich anhand der edierten Bankunterlagen und mit Hilfe der von der Staatsanwaltschaft in den Anhängen der Anklage zusammengestellten Übersichten relativ genau nachvollziehen, mit welchen Kundengeldern der Beschuldigte welche Ausgaben resp. Transaktionen tätigte. Es wurden in diesem Zusammenhang bereits einige Beispiele genannt (siehe oben bei der Sachverhaltserstellung); so lässt auch das Beispiel der Staatsanwaltschaft in ihrer Replik (act. 64 Ziff. 29) praktisch keine Zweifel offen, wozu die Einzahlungen der jeweiligen Kunden (hier von AE._____) verwendet wurden. Bei mehreren Kunden kann anhand der Kontoauszüge festgestellt wer- den, dass gerade deren Einzahlungen für die nachfolgenden Bezüge ab dem ent- sprechenden Konto verwendet wurden, zumal vor und nach Einzahlung resp. Verwendung wieder der genau gleiche Saldo hervorgeht. 1.7. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass entgegen der Ansicht der Verteidi- gung nicht davon auszugehen ist, dass die Kunden sich bewusst an dem vom Beschuldigten aufgebauten Schneeballsystem beteiligten. Bei den Kunden stand der Aspekt der Sicherheit der Anlage klar im Vordergrund; an seinem Schneeball- system wollten sie sich nicht beteiligen. Eine Mitverantwortung der Kunden ist zu abzulehnen und auch beim Entscheid über die Zivilforderungen nicht beachtlich.
- 105 - 1.8. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Beschuldigten nur zu einer Zahlung in der tatsächlich geschuldeten Fremdwährung verpflichten kann, d.h. allenfalls in EUR (und nicht in CHF), falls dies im Darlehensvertrag so vereinbart wurde (vgl. Art. 84 Abs. 1 OR). 1.9. Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Im Falle von Verun- treuungen kann dies der Zeitpunkt der Geldübergabe zuhanden des Veruntreu- enden sein, die Tathandlung besteht dabei in der Aneignung als Verhaltensweise; bei mehreren Geldübergaben ist von einem mittleren Verfall ab dem Zeitpunkt der Geldübergaben auszugehen (vgl. Urteil 6S.580/1999 des BGer vom 23. Januar 2001, E. 3d). Wird vom jeweiligen Privatkläger demnach Schadenszins ab Ereig- nisdatum gefordert, so ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem jeweiligen Privat- kläger Schadenszins zu 5% ab Geldübergabe/-überweisung zu bezahlen. Weil der Beschuldigte in den meisten Fällen doch einige Rückzahlungen geleistet hat, rechtfertigt es sich, nicht vollends auf den mittleren Zinsverfall der vollen Darle- henszahlungen abzustellen. Nachfolgend wird deshalb, sofern sich dies rechtfer- tigt, auf das Datum des jeweils letzten gewährten Darlehensbetrags abgestellt oder jeweils auf das Datum der einzelnen Darlehen (so dass der Zinsenlauf für verschiedene Darlehenszahlungen auch per unterschiedlichen Daten festzulegen ist). 1.10. Zu den Genugtuungsbegehren ist allgemein Folgendes festzuhalten: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie vorausgesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persön- lichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Hinsichtlich Befindlichkeit ist auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 ff., 978 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 5.5, m.w.H.). Ferner ist
- 106 - die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (Heier- li/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationen- recht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 6 11 zu Art. 49). Wer aus der seelischen Unbill ei- nen Anspruch ableiten möchte, hat diesen zu beweisen und somit auch genügend bestimmt zu behaupten. In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermö- gensdeliktes in aller Regel keine Genugtuung zugesprochen.
2. Nichteintreten auf diverse Zivilforderungen 2.1. In Bezug auf die von Privatkläger 17, R._____, geltend gemachte Forde- rung (act. 059010) ist teilweise der Argumentation der Verteidigung beizupflichten (act. 63/2 Rz. 359). Im vorliegenden Verfahren hat sich lediglich R._____ als Pri- vatkläger konstituiert, nicht aber seine Frau DB._____. Sämtliche von R._____ geltend gemachten Darlehensforderungen beruhen jedoch auf Darlehensverträ- gen, bei denen sowohl er als auch DB._____ Partei (je Darlehensgeber) sind (act. 145209 ff.). Eine Zessionserklärung von DB._____ liegt nicht vor. Die Aktivlegiti- mation des Privatklägers 17 ist damit nicht ausreichend dargelegt, um die ge- meinsame Darlehensforderung in diesem Verfahren alleine geltend zu machen. Auf die Zivilforderung von Privatkläger 17 ist somit nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die Forderung von Privatkläger 20, U._____ (act. 054003). Auch hier lauten die Darlehensverträge nicht allein auf U._____, sondern durchgehend auch auf DC._____ (act. 148008 ff.). Letztere hat sich in diesem Verfahren jedoch nicht als Privatklägerin konstituiert. Auch hat sie ihre Forderung nicht an den Privatkläger 20 abgetreten. Die Aktivlegitimation des Pri- vatklägers 20 ist damit nicht ausreichend dargelegt, um die gemeinsame Darle- hensforderung in diesem Verfahren alleine geltend zu machen. Auf die Zivilforde- rung von Privatkläger 20 ist somit nicht einzutreten. Ähnliches gilt dies in Bezug auf die gemeinsame Forderung der Privatkläger 29 und 30, AG._____ und AH._____ (ehem. …): diese machen zusammen (also einheitlich) eine Schadenersatzforderung geltend. Es ist der Verteidigung beizu- pflichten (act. 63/2 Rz. 418), dass die Darlehensverträge aber teilweise nur mit
- 107 - AH._____ (ehem.) … und teilweise nur mit AG._____ geschlossen wurden (act. 022508 und 022523) und die gemeinsame Forderungsberechtigung in Bezug auf diese Darlehen vorliegend nicht dargetan wurde. Die Aktivlegitimation der Privat- kläger 29+30, um gemeinsam eine einheitliche Forderung geltend zu machen, ist im vorliegenden Verfahren somit nicht ausreichend dargelegt. Auf die Zivilforde- rung der Privatkläger 29+30 ist daher nicht einzutreten. Auch bei den Privatklägern 7+8, H._____ und I._____, lauten die Darlehensver- träge teils allein auf I._____, teils auf die Eheleute H._____I._____, also I._____ und H._____ gemeinsam (vgl. act. 147007 ff. und 147021 ff.). Die Eheleute ma- chen aber gemeinsam einfach nur eine Forderung geltend, ohne dass eine ge- meinsame Forderungsberechtigung dargetan wurde (act. 049003). Zudem wurde nicht weiter dargelegt, welcher Teil der Forderung allenfalls I._____ allein und welcher Teil den Eheleuten gemeinsam zuzusprechen wäre. Die gemeinsame Ak- tivlegitimation der Privatkläger 7+8 ist im vorliegenden Verfahren nicht ausrei- chend dargelegt. Auf die Zivilforderung der Privatkläger 7+8 ist daher nicht einzu- treten. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Nichteintreten auf die genannten Forderungen nicht bedeutet, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf diese Privatkläger nicht der Veruntreuung schuldig gemacht hätte. Die zivil- rechtliche und die strafrechtliche Beurteilung erfolgen in dieser Hinsicht unabhän- gig voneinander. 2.2. Privatkläger 33, AK._____, hat das Formular betreffend Rechte der Pri- vatklägerschaft der Staatsanwaltschaft nicht retourniert (vgl. act. 070001), son- dern erstattete per 4. August 2015 Strafanzeige gegen den Beschuldigten, jedoch ohne Nennung einer bezifferten Forderung (act. 022801 und Protokollnotiz STA act. 144100). Folglich kann das Gericht über einen allfälligen zivilrechtlichen An- spruch von Privatkläger 33 auch nicht entscheiden.
3. Die weiteren Zivilansprüche im Einzelnen
- 108 - 3.1. Privatkläger 1, B._____, verlangt Schadenersatz von CHF 195'360 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 055003). Aus den Akten ergibt sich, dass der Privatkläger 1 Darlehenszahlungen von ca. EUR 200'000 geleistet hat (act. 340195). Der entsprechende Darlehensvertrag (über EUR 200'000) liegt bei den Akten (act. 021603). Aus den edierten Bankunterlagen geht aber auch hervor, dass an den Privatkläger 1 (resp. auf den Namen seiner Lebensgefährtin DD._____, Portugal, vgl. act. 021610) im Umfang von ca. EUR 67'500 (act. 240405, 240406, 240407 und 240408 sowie ein Western Union-Beleg lautend auf DD._____ über EUR 2'000 [Kundendossier B._____ s. nachfolgend]) diverse Auszahlungen erfolgt sind. Dies ist von der geltend gemachten Forderung in Ab- zug zu bringen. Im Kundendossier B._____ befinden sich zudem vereinzelt weite- re Zahlungsaufträge zugunsten des Privatklägers 1, eine entsprechende Ausfüh- rung dieser Aufträge ist dem definitiven Kontoauszug (hier von der CS) jedoch nicht zu entnehmen (vgl. auch Vermerk im Kundendossier, "Zahlung nicht ausge- führt"). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend geklärt, in welchem Restbetrag der Privatkläger 1 gegenüber dem Beschuldigten noch eine ausste- hende Forderung hat. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2. Privatklägerin 2, C._____, verlangt Schadenersatz von CHF 454'233 so- wie eine Genugtuung von CHF 100'000. Für beide Forderungen verlangt sie Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 064003). Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schuldigte mit der Privatklägerin 2 vier Darlehensverträge abgeschlossen hatte (act. 064012 ff.). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin 2 Darlehenszahlun- gen von über CHF 500'000 und EUR 270'000 geleistet hat (siehe auch act. 63/2 Rz. 549). Aus den Akten ergeben sich aber auch diverse Auszahlungen an die Privatklägerin 2, was von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen ist (act. 240203, 240225, 240256, 240390, 240394, 240398 etc.). Es ist nicht aus- reichend geklärt, in welchem Restbetrag die Privatklägerin 2 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten hat. Die Schadenersatzforderung ist deshalb infol- ge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
- 109 - Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.3. Privatkläger 3, D._____, verlangt Schadenersatz von CHF 295'087 (mit dem Vermerk "inkl. zugesagter Verzinsung") und eine Genugtuung von CHF 50'000. Für beide Forderungen macht er Zins von 5% seit Ereignisdatum geltend (act. 047005). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Privatkläger 3 Darlehenszahlungen von EUR 200'000 geleistet hat (act. 63/2 Rz. 625 sowie act. 140260 und 141351 f.). Darüber hinaus betrifft die geltend ge- machten Forderung Zins- und Gewinnversprechen, was im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Aus den Akten ergeben sich (jedenfalls bis zur Verhaftung des Beschuldigten Ende November 2013) keinerlei Hinweise auf Aus- zahlungen an den Privatkläger 3. Der Beschuldigte investierte auch nichts beim Broker, sondern verwendete die Darlehensgelder anderweitig und in diesem Sin- ne pflicht- und zweckwidrig. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, D._____ EUR 200'000 zzgl. Zins von 5% seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen. Im überstei- genden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.4. Privatkläger 4, E._____, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AF._____ AG (vgl. Handelsregister), welche in diesem Verfahren separat als Pri- vatklägerin 28 konstituiert ist, macht Schadenersatz von CHF 10'000 plus Zins von 5% seit dem 30.07.2007, CHF 70'000 plus Zins von 5% seit dem 04.03.2009, CHF 73'000 plus Zins von 5% seit dem 12.11.2009 und CHF 100'000 plus Zins von 5% seit dem 12.04.2010 für sich und CHF 70'000 plus Zins von 5% seit dem 09.01.2009 für die AF._____ AG, Privatklägerin 28, geltend (act. 57 S. 2) und be- gründet diese Forderungen mit Eingabe vom 9. Juni 2016 (act. 57 S. 3 ff.). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerschaft 4 resp. 28
- 110 - mit dem Beschuldigten diverse Darlehensverträge geschlossen und die entspre- chenden Darlehensbeträge auch geleistet hat. Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich aber auch, dass an die Privatklägerschaft 4 resp. 28 beträchtliche Aus- zahlungen erfolgten; so finden sich Zahlungen in der Höhe von einmal CHF 60'000, einmal CHF 45'000 oder einmal CHF 5'247 (act. 240162, 240238 und 240543). Hierzu enthält die Eingabe vom 9. Juni 2016 keine Angaben. Es ist nicht ausreichend geklärt, ob und in welchem Umfang die Privatklägerschaft 4 resp. 28 tatsächlich noch eine Forderung gegen den Beschuldigten hat. Die geltend ge- machten Forderungen der Privatklägerschaft 4 resp. 28 sind deshalb infolge Illi- quidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Privatklägerin 5, F._____, verlangt Schadenersatz von CHF 82'650 (ent- sprechend EUR 68'000) und eine Genugtuung von CHF 12'150 (entsprechend EUR 10'000). Für beide Beträge macht sie Zins von 5% seit Ereignisdatum gel- tend (act. 053016). Zwischen der Privatklägerin 5 und dem Beschuldigte kamen zwei Darlehensverträge zustande (act. 021403, als Darlehensvertrag Nr. 04 und Nr. 02 bezeichnet). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich sodann, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 75'000 überwiesen hat (act. 180563 ff., dies ist unbestritten). Aus den Bankunter- lagen ergeben sich aber auch diverse Rückzahlungen an die Privatklägerin 5, nämlich im Betrag von insgesamt EUR 16'500 (act. 250538, 250541, 250548 und 180332). Dem Kundensossier F._____ sind sodann weitere vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Auszahlungen an die Privatklägerin 5 zu entnehmen; eine defi- nitive Buchung im entsprechenden Kontoauszug fehlt dahingegen. Bei dieser Ausganslage ist nicht ausreichend geklärt, in welchem Betrag der Privatklägern 5 allenfalls noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Diese ist mit ihrer Schadenersatzforderung somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen.
- 111 - 3.6. Für die Privatklägerin 6, Erbengemeinschaft G._____, vgl. hierzu die Aus- führungen zu Beginn des Urteils unter dem Titel Formelles, Privatklägerschaft. 3.7. Privatkläger 7, H._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivil- forderungen. 3.8. Privatklägerin 8, I._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivil- forderungen. 3.9. Privatkläger 9, J._____, verlangt Schadenersatz von CHF 29'000 und ei- ne Genugtuung von CHF 3'000 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 065004). Es ist grundsätzlich unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Privatkläger 9 eine Darlehenszahlung von USD 25'000 geleistet hat (act. 140717 und 142501 ff. sowie act. 240324). Die Verteidigung machte an der Hauptver- handlung aber geltend, dass bei diesem Kunden der Spezialfall gegeben sei, dass dieser in erster Linie Kunde der AR._____ und nicht direkt des Beschuldig- ten gewesen sei. Zwischen der AR._____ und dem Privatkläger 9 habe es einen Vermögensverwaltungsvertrag gegeben; der Privatkläger 9 schulde der AR._____ daraus noch ein beträchtliches Honorar (act. 63/2 Rz. 617 f.). Es ist nicht ausrei- chend geklärt, ob die Forderung des Privatklägers 9 allenfalls mit einer Honorar- forderung der AR._____ zu verrechnen und somit zumindest teilweise getilgt wä- re. Der Privatkläger 9 seinerseits äusserte sich hierzu nicht und legte auch nicht weiter dar, inwiefern eben doch noch der ganze ursprüngliche Darlehensbetrag geschuldet sei. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.10. Privatklägerin 10, K._____, verlangt Schadenersatz von CHF 61'300 ge- mäss entsprechendem Schuldbekenntnis zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 (act. 059016). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin 10 dem Beschuldigten
- 112 - Bareinzahlungen von insgesamt EUR 18'300 leistete und dass es sich beim gel- tend gemachten Betrag über das eigentliche Darlehen hinaus um Zins- und Ge- winnversprechen unter den Parteien handelt (was im Adhäsionsverfahren wiede- rum nicht berücksichtigt werden kann). Den Akten sind keine Rückzahlungen an die Privatklägerin 10 zu entnehmen. Vom gesamten Darlehen wurde auch nichts beim Broker investiert, sondern der Betrag insgesamt anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig verwendet. Die Forderung der Privatklägerin 10 ist somit ausgewiesen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 18'300 zu zahlen zzgl. Zins von 5% seit dem 1. Juli 2013. Im übersteigenden Be- trag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3.11. Privatklägerin 11, L._____, verlangt Schadenersatz von CHF 280'592.07 mit dem Hinweis, dass es sich dabei um den letzten Kontostand (gemäss Ver- bindlichkeitsausweis) handle. Auf diesen Betrag macht sie Zins von 5% seit Er- eignisdatum geltend (act. 062003). Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend ge- machte Forderung der Privatklägerin 11 über das ursprüngliche Darlehen hinaus auch Zins- und Gewinnversprechen umfasst, was im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin 11 gestützt auf vier Darlehensverträge (act. 146206 ff.) dem Beschuldigten insge- samt EUR 93'230.49 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge act. 180040, 180044 f., 180057, 180070 sowie act. 181021 ff. und 183040). Aus den edierten Bankunter- lagen gehen aber auch diverse Auszahlungen an die Privatklägerin 11 hervor, dies im Umfang von über EUR 35'000 (act. 180130, 180204, 180208, 180212, 180236, 180251, 180270 f., 180279, 180285, 180291, 180299, 180304, 180321, 180326 und 180337 [DAB] sowie act. 240352, 240357, 240358 [CS] sowie EUR 3'000 per 5. Oktober 2005 Online-Banking Postbank, vgl. Kundendossier L._____). Dies ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen. Zudem investierte der Beschuldigte EUR 55'982 rechtmässig beim Broker (vgl. act. 180041, 180044, 180057, 180057, 180058 etc.); auch dies ist in Abzug zu bringen. Unter Beachtung der geleisteten Rückzahlungen und rechtmässigen In- vestitionen ist der ursprüngliche Darlehensbetrag als praktisch ausbezahlt zu er- achten; abschliessend und im genauen Betrag lässt sich dies vorliegend jedoch
- 113 - nicht beurteilen. Infolge Illiquidität ist die Forderung der Privatklägerin 11 somit vollständig auf den Zivilweg zu verweisen. 3.12. Privatkläger 12, M._____, verlangt Schadenersatz von CHF 246'081.50 sowie eine Genugtuung von CHF 1'500 je zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 044003). Damit macht er das gewährte Darlehen von CHF 120'000 plus Ge- winnanteile plus Betreibungs- und Anwaltskosten geltend (act. 044004 und 160544). Auch hier ist vorwegzunehmen, dass im Adhäsionsverfahren über das gewährte Darlehen hinaus vereinbarte Gewinnanteile nicht berücksichtigt werden können. Die entsprechenden Darlehensverträge über CHF 120'000 liegen bei den Akten (act. 148803 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass der Privatkläger 12 Darlehenszahlungen von CHF 120'000 geleistet hat (act. 270019 und 330047, dies ist unbestritten). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung denn auch nicht, dass er den Darlehensbetrag noch nicht zurückbezahlt habe (act. 140740). Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von den Geldern des Privatklägers 12 Investitionen beim Broker getätigt hätte. Die Darlehensgelder verwendete er gesamthaft anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privat- kläger 12 CHF 120'000 zzgl. Zins von 5% seit dem 17. April 2009 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.13. Privatklägerin 13, N._____, verlangt Schadenersatz von CHF 1.5 Mio. und eine Genugtuung von CHF 150'000. Für beide Beträge verlangt sie Zins von 5% seit März 2013 (act. 056008). Bei den geltend gemachten Beträgen handelt es sich über das eigentliche Darlehen hinaus um zwischen den Parteien verein- barten Zins- und Gewinnversprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht be- rücksichtigt werden können. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 13 durch zahlreiche Überweisungen Darlehenszahlungen von ca. EUR 175'000 und CHF 660'000 geleistet hat. Aus den Akten ergeben sich
- 114 - aber auch zahlreiche Auszahlungen an die Privatklägerin 13 (vgl. act. 240112, 240130, 240149, 240164, 240178, 240193, 240203, 240204, 240263 etc., grösse- re Beträge bei act. 240299 und 240199). Die Privatklägerin 13 erklärte in diesem Zusammenhang, dass es sich teilweise auch um Lohnzahlungen für ihre Arbeit bei der AV._____ gehandelt habe (act. 161611 f.). Weiter erklärte sie, sie habe ihr ganzes Vermögen beim Beschuldigten als Darlehen investiert, und zwar immer fortlaufend, je nachdem wie viel Geld ihr gerade zur Verfügung gestanden habe. Eine Berechnung - zur Ermittlung des genauen Betrags - habe es in dem Sinne aber nicht gegeben (act. 161619). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte mindestens CHF 150'000 rechtmässig beim Broker investierte, was in Abzug zu bringen ist (act. 240106 und 330045). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ausrei- chend geklärt, ob und allenfalls in welcher Höhe der Privatklägerin 13 noch eine Forderung zusteht. Die Privatklägerin ist mit ihrer Schadenersatzforderung voll- umfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.14. Privatkläger 14, O._____, verlangt Schadenersatz von CHF 2'494'537 und Genugtuung von CHF 50'000, je zzgl. Zins von 5% seit dem 30. September 2012 (act. 051003). Beim geltend gemachten Betrag handelt es sich um den aktuellen Kontostand gemäss dem letzten Verbindlichkeitsausweis (act. 051014). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass über das eigentliche Darlehen hinaus im Adhäsions- verfahren keine Zins- oder Gewinnversprechen berücksichtigt werden können. Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger 14 (im eigenen Namen oder im Namen der Ehefrau DE._____, vgl. act. 161204) Darlehenszahlungen von insge- samt CHF 1'274'000 geleistet hat (act. 270019, 240162, 240173, 250196, 260108, 186449, 220012), bei zwei Gelegenheiten erfolgten die Zahlungen von je CHF 100'000 in bar (vgl. act. 161215 und auch entsprechende Quittungen im Kundendossier O._____). Der Beschuldigte erklärte hierzu, er habe den Privat- kläger 14 vollständig ausbezahlt, gegenüber diesem bestünden keine Schulden
- 115 - mehr (vgl. act. 140803 f. und 141307). Aus den edierten Bankunterlagen ergeben sich denn auch Auszahlungen an den Privatkläger 14 von über CHF 20'000 (vgl. act. 240154, 240182, 240191, 240255, 240279 und 240809). Die Zahlungen er- folgten teilweise an den Privatkläger 14 selbst, teilweise an Frau DE._____. Aus dem Kundendossier O._____ ergibt sich sodann, dass dieser unterschriftlich be- stätigte, vom Beschuldigten je Auszahlungen von je einmal CHF 30'000 und CHF 4'000 erhalten zu haben. Dies ist in Abzug zu bringen. Dem Kundendossier O._____ sind zudem weitere Zahlungsaufträge an den Kunden zu entnehmen (einmal über CHF 114'551.16 ab dem CS-Konto 5), die aber in den definitiven Kontoauszügen nicht erscheinen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich bei der Überweisung von CHF 100'000 auf das Konto des Beschuldigten bei der VP Bank vom 5. April 2011 (act. 186714) um eine Kaufpreiszahlung des Privat- klägers 14 an den Beschuldigten für Aktien resp. Anteile an der Fondsgesellschaft "DF._____" handelt (act. 186389). Auch dieser Betrag wäre von der geltend ge- machten Forderung in Abzug zu bringen, da der Privatkläger 14 hierfür einen Ge- genwert erhalten hat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ausreichend geklärt, ob und allenfalls in welchem Betrag noch eine Forderung des Privatklägers 14 ge- genüber dem Beschuldigten besteht. Die Schadenersatzforderung ist somit infol- ge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.15. Privatkläger 15, P._____, verlangt Schadenersatz von CHF 100'000, ohne Zins geltend zu machen (act. 045003). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger 15 per Mitte November 2013 eine Darlehenszahlung von CHF 100'000 in bar leis- tete. Auch ist unbestritten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung Ende November 2013 keine Rückzahlungen an den Privatkläger 15 leistete (act. 63/2 Rz. 631 ff.). Es ergibt sich somit klar, dass der Anspruch von Privatkläger 15 auf Rückzahlung des gewährten Darlehens noch im vollen Umfang besteht und der
- 116 - Beschuldigte folglich zu verpflichten ist, dem Privatkläger 15 CHF 100'000 zu zah- len. 3.16. Privatklägerin 16, Q._____, macht Schadenersatz von CHF 267'900 gel- tend zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013, dabei bezieht sie sich auf ein entspre- chendes Schuldbekenntnis (act. 059012). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass die Privatklägerin 16 Darlehenszahlungen von insgesamt CHF 90'000 geleistet hat (act. 180042, 240340 und 240360, die Barzahlungen von zwei Mal EUR 20'000 und ein Mal EUR 5'000 sind nicht weiter bestritten). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren über die Darlehens- zahlungen hinaus adhäsionsweise keine Gewinn- und Zinsversprechen zuge- sprochen werden können. Dem Kundendossier Q._____ sind aber auch zwei Überweisungen des Beschuldigten nach Indonesien / DG._____, Begünstigter DH._____, Betreff Hausbau DI._____ [Indonesien], zu entnehmen von einmal EUR 5'000, einmal EUR 10'000. Diesbezüglich ist unklar, ob sich die Privatkläge- rin 16 diese Beträge allenfalls als Teilauszahlung ihres Darlehens anzurechnen hat. Zudem wurden EUR 22'000 rechtmässig beim Broker investiert, was in Abzug zu bringen ist (act. 180044). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend ge- klärt, ob und allenfalls wie hoch eine Forderung der Privatklägerin 16 gegen den Beschuldigten noch ausfallen würde. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. 3.17. Privatkläger 17, R._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen. 3.18. Privatklägerin 18, S._____, macht Schadenersatz von CHF 259'200 ge- mäss Schuldanerkennung geltend und verlangt Zins von 5% seit 1. Juli 2013 (act. 059011). Der entsprechende Darlehensvertrag befindet sich bei den Akten (act. 022023 f.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass die Privatklägerin 18 dem Beschuldigten Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 34'000 geleistet hat (act. 181021 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 18 im vor- liegenden Adhäsionsverfahren über die tatsächlich geleisteten Darlehenszahlun- gen hinaus keine mit dem Beschuldigten vereinbarten Zins- und Gewinnverspre- chen geltend machen kann. Es sind indessen auch Rückzahlungen an die Privat-
- 117 - klägerin 18 im Umfang von EUR 10'000 zu berücksichtigen (act. 180333, 240406 [DJ._____]). Dem Kundendossier S._____ ist zudem ein Zahlungsauftrag des Be- schuldigten an die Kundin von EUR 131'000 per 10. August 2010 zu entnehmen; im definitiven Kontoauszug (EUR-Konto 6 bei der CS) erscheint eine entspre- chende Auszahlung dann aber nicht (die Verteidigung führte aus, die Privatkläge- rin 18 habe das Darlehen doch beim Beschuldigten stehen lassen wollen und in diesem Sinne auf eine Auszahlung verzichtet, act. 63/2 Rz. 324). Von dem ge- währten Darlehen wurden schliesslich EUR 10'000 rechtmässig beim Broker in- vestiert (act. 181021 ff. vgl. Überweisungen von je EUR 5'000, einmal ersichtlich bei Consors act. 183043), was ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend geklärt, ob und allenfalls in welchem Umfang der Privatklägerin 18 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Die Forderung ist deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu ver- weisen. 3.19. Privatkläger 19, T._____, macht Schadenersatz von CHF 225'700 ge- mäss Schuldbekenntnis zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 geltend (act. 059013). Stellvertretend für seine Kinder BB._____ und BC._____ macht er CHF 13'800 resp. CHF 8'300 je zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 geltend (act. 059014 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Privatkläger 19 insgesamt Darlehenszahlun- gen von CHF 86'078 und EUR 6'700 geleistet hat (act. 240103 ff., 240117, 240130, 240134, 240136, 240138 f., 240143, 240150, 240154, 240157, 240177, 240190 und 180331). Auch hier ist festzuhalten, dass über die eigentlichen Darle- henszahlung hinaus im Adhäsionsverfahren keine unter den Parteien vereinbar- ten Zins- und Gewinnversprechen geltend gemacht werden können. Aus den Ak- ten ergeben sich zudem einige Rückzahlungen an den Privatkläger 19, soweit er- sichtlich im Umfang von etwa EUR 4'000 (act. 180064, 180088, 180101, 180112 und 240264). Die Verteidigung stellt sich dahingegen auf den Standpunkt, dass ca. EUR 3'600 und CHF 8'600 vom Kunden bezogen worden seien (act. 63/2 Rz. 380). Die Forderungen für die Kinder BC._____ und BB._____ lassen sich nicht nachvollziehen, in den Akten sind keine Hinweise darauf enthalten, dass im Na- men der Kinder Beträge ausbezahlt oder entgegengenommen wurden (auch in den Darlehensverträgen sind sie nicht genannt). Es ist bei dieser Ausgangslage
- 118 - insgesamt nicht ausreichend geklärt, in welchem Betrag dem Privatkläger 19 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Die Forderung ist somit vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.20. Privatkläger 20, U._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen. 3.21. Privatklägerin 21, V._____, verlangt Schadenersatz von CHF 652'866 und eine Genugtuung von CHF 3'000 zzgl. Zins von 5% auf beide Beträge seit
19. September 2013 (act. 043003). Entsprechende Darlehensverträge liegen bei den Akten (act. 146409). Die Privatklägerin erklärte zu ihrer Schadenersatzforde- rung, dass sich der entsprechende Betrag aus dem letzten Verbindlichkeitsaus- weis ergebe (act. 0430005). Bei den geltend gemachten Forderung handelt es sich somit über das gewährte Darlehen hinaus um vereinbarte Zins- und Gewinn- versprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin 21 Darlehenszahlungen von insgesamt CHF 268'095 geleistet hat (act. 260034, 260036, 320049, 320051, 290021, 290022, 290023, 240737, 240741, 186444, 186446 und 186448). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschuldigte der Privatklägerin 21 insgesamt CHF 35'200 und EUR 2'668.17 ausbezahlt (act. 270019, 240276, 240278, 240339, 340086, 340245). Dies ist in Abzug zu bringen. Aus dem Kundendossier V._____ ergeben sich drei weitere Zahlungsaufträge des Beschuldigten zuguns- ten der Privatklägerin 21 per 15. Oktober 2012 über die Banque Pictet im Ge- samtbetrag von CHF 600'000. Die edierten Unterlagen der Banque Pictet enthal- ten aber nur Auszüge bis September 2012. Was danach ein- oder ausbezahlt wurde ist nicht mehr nachvollziehbar. Schliesslich hat der Beschuldigte CHF 36'872 rechtmässig beim Broker investiert; die ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen (act. 240100, 240106 und 186610). Mangels aus- reichender Unterlagen kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie viel der Pri- vatklägern 21 tatsächlich wieder ausbezahlt wurde resp. in welchem Betrag ihr gegenüber dem Beschuldigten noch eine Forderung zusteht. Ihre Schadenersatz- forderung ist deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.
- 119 - Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.22. Die Privatkläger 22 und 23, W._____ und AA._____, sind zusammen zu betrachten, nicht zuletzt deshalb, weil deren Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung diese gemeinsam als Privatstrafkläger bezeichnete und die je- weiligen Forderungen einheitlich für sowohl W._____ und AA._____ (inkl. für den Sohn von AA._____, DK._____) geltend machte (ohne Aufteilung der Beträge auf den einen oder anderen Privatkläger, act. 61/2). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerschaft 22+23 dem Beschuldigten diverse Darlehenszahlungen geleistet haben. Aus den Akten gehen aber auch einige Rückzahlungen an die Privatklägerschaft 22+23 hervor (zum Beispiel EUR 50'000, siehe act. 250525). Dem Kundendossier von W._____ (act. 53/27-30) ist zudem zu entnehmen, dass diesem vom Beschuldig- ten eine Kreditkarte von American Express zur Verfügung gestellt wurde, mit wel- cher er zu Lasten des Beschuldigten Leistungen in der Höhe von mehreren 100'000 CHF bezogen haben soll (vgl. auch Aufstellung act. 63/2 S. 123 ff.). Die Rechtsvertreterin führte hierzu an der Hauptverhandlung nichts aus (sie äusserte sich lediglich zu nicht erfolgten Auszahlungen an die Privatkläger 22+23, Prot. S. 15 f.). Es ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang der Pri- vatklägerschaft 22+23 noch eine Forderung gegen den Beschuldigten zusteht. Die geltend gemachten Forderungen (act. 61/2) sind deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich auch auf die Argumentation der Vertei- digung einzugehen, wonach die Gelder der Privatklägerschaft 22+23 auf Gemein- schaftskonten einbezahlt worden seien, auf welche sowohl die Privatkläger als auch der Beschuldigte Zugriff gehabt haben sollen (beide seien Mitinhaber gewe- sen), weshalb ein Anvertraut-Sein im Sinne des Veruntreuungstatbestandes nicht gegeben sei (act. 63/2 Rz. 496).
- 120 - 3.23. Vgl. Ausführungen unter der vorangehenden Ziff. 2.22, die Privatkläger 22 und 23 sind gemeinsam zu betrachten. 3.24. Privatklägerin 24, AB._____, siehe nachfolgend bei AC._____, Privatkläger 25. 3.25. Privatkläger 25, AC._____, und Privatklägerin 24, AB._____, sind ge- meinsam zu betrachten, nicht zuletzt deshalb, weil deren Rechtsvertreterin an- lässlich der Hauptverhandlung diese gemeinsam als Privatstrafkläger bezeichnete und die jeweiligen Forderungen einheitlich für beide geltend machte. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatkläger 24+25 dem Beschuldigten diverse Darlehenszahlungen geleistet haben. In der Formular- erklärung vom 3. Februar 2014 erklärten die Privatkläger jedoch, dass ihre Zi- vilansprüche von der Badischen Gemeinde-Versicherung (DL._____, Deutsch- land) ganz oder teilweise gedeckt seien (act. 040007). Zu einer allfällig bereits ausbezahlten Entschädigung ist den Akten aber nichts zu entnehmen, insbeson- dere nicht, in welchem Betrag eine solche allenfalls erfolgt wäre. Auch die Rechtsvertreterin der Privatkläger 24+25 äusserte sich hierzu nicht. Es ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang der Privatklägerschaft 24+25 noch eine Forderung gegen den Beschuldigten zusteht. Die geltend gemachten Forderungen (act. 61/1) sind deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zi- vilweg zu verweisen. 3.26. Privatkläger 26, AD._____, macht Schadenersatz von CHF 398'419.50 geltend und verlangt darauf Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 048003). Bei den Akten liegen die entsprechenden Darlehensverträge (act. 021010 ff.) und Verbindlichkeitsausweise (in CHF und EUR, act. 021019). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Privatkläger 26 Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 210'000 und CHF 70'000 geleistet hat (act. 340200, 340218, 340219 und 250537, dies ist unbestritten). Darüber hinaus handelt es sich bei der geltend gemachten Forderungen um vereinbarte Zins- und Gewinnversprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Im Kun- dendossier AD._____ befindet sodann ein Kaufvertrag zwischen dem Beschuldig-
- 121 - ten als Verkäufer und dem Privatkläger 26 als Käufer betreffend Fundanteile des DF._____ Fund (… [Ort]) für den Kaufpreis von EUR 150'000. Dies wäre von der Forderung des Privatklägers allenfalls in Abzug zu bringen, sollte damit ein Teil des Darlehens getilgt worden sein (der Privatkläger 26 hat hier einen entspre- chenden Gegenwert erhalten). Es ist somit unklar, in welcher Höhe das Darlehen allenfalls bereits getilgt ist, weshalb der Privatkläger 26 mit seiner Forderung zu- folge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.27. Privatkläger 27, AE._____, macht Schadenersatz geltend von CHF 251'635.69 (Stand 31.12.2012) zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 052004). Der entsprechende Darlehensvertrag über EUR 250'000 liegt bei den Akten (act. 021302 ff.). Der geltend gemachte Betrag entspricht dem Konto- stand gemäss dem letzten Verbindlichkeitsausweis (act. 052005). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass über das eigentliche Darlehen hinaus im Adhäsionsver- fahren keine vereinbarten Zinsen und Gewinnanteile geltend gemacht werden können. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass der Privatkläger 27 Darlehens- zahlungen von EUR 250'000 geleistet hat (act. 180169). Dem Kundendossier AE._____ sind sodann diverse Auszahlungen (8 x EUR 15'000 = EUR 120'000) an eine gewisse DM._____ zu entnehmen (gleiche Wohnadresse wie der Privat- kläger 27 an der DN._____ [Strasse] 7, DO._____ [Spanien]). Dies hat sich der Privatkläger 27 allenfalls anrechnen zu lassen. Zudem hat der Beschuldigte EUR 120'000 rechtmässig beim Broker investiert, dies ist in Abzug zu bringen (act. 180172, 180173, 180178). Vorliegend ist somit nicht hinreichend geklärt, in wel- chem Betrag der Privatkläger 27 gegenüber dem Beschuldigten allenfalls noch eine Forderung zusteht. Der Privatkläger 27 ist mit seiner Forderung somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.28. Privatklägerin 28, AF._____ AG, hierzu ist vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen zum Privatkläger 4, Dr. E._____, zu verweisen. 3.29. Privatkläger 29, AG._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen.
- 122 - 3.30. Privatklägerin 30, AH._____ (ehem. …), vgl. hierzu die einleitenden Hin- weise zu den Zivilforderungen. 3.31. Privatklägerin 31, AI._____, macht Schadenersatz von CHF 25'800 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum geltend (act. 061003). Die entsprechenden Dar- lehensverträge (act. 022303 ff., letztlich über EUR 8'500) liegen bei den Akten, ebenso der letzte Verbindlichkeitsausweis über EUR 21'500 (aktueller Konto- stand, act. 022302). Soweit die Privatklägerin 31 über das gewährte Darlehen hinaus unter den Parteien vereinbarte Zinsen und Gewinnanteile geltend macht, kann dies im Adhäsionsverfahren nicht zugesprochen werden. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten EUR 8'000 überwiesen hat (act. 181021 ff. und 180190, im Namen der Privatklägerin 32, AJ._____, Mutter von AI._____). Aus den Akten ergeben sich aber auch min- destens zwei Auszahlungen an die Privatklägerin 31 unter dem Vermerk Aus- landüberweisung betr. "Studienbeihilfe" von insgesamt EUR 2'399 (vgl. act. 180228 und 180256). Auch hier bestreitet der Beschuldigte die Forderung sinngemäss; so erklärte er, er habe der Privatklägerin 31 mehrere Zahlungen nach England ausgeführt (act. 141311). Bei dieser Ausgangslage (Bestreitung durch den Beschuldigten, ausgewiesene Rückzahlungen) ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welcher Höhe allenfalls die Privatklägerin 31 überhaupt noch einen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten hat. Die Privatklägerin 31 ist mit ihrer Forderung zufolge Illiquidität im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verwei- sen. 3.32. Privatklägerin 32, AJ._____, macht Schadenersatz von CHF 480'000 gel- tend zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 060003). Bei den Akten befindet sich ein Darlehensvertrag über EUR 200'000 (act. 022202 f.) sowie der aktuelle Verbindlichkeitsausweis mit einem Kontostand von EUR 399'354 (act. 022204). Auch hier ist vorab festzuhalten, soweit die Privatklägerin 32 über das gewährte Darlehen hinaus unter den Parteien vereinbarte Zinsen und Gewinnanteile gel- tend macht, kann dies im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 32 dem Be- schuldigten das Darlehen im vereinbarten Umfang von EUR 200'000 ausbezahlt
- 123 - hat (act. 180152, 180153, 180154). Der Beschuldigte erklärte hierzu, dass er fort- laufend (Rück-)Zahlungen an die Privatklägerin 32 gemacht habe, der Darlehens- vertrag sei seines Erachtens abgeschlossen und erfüllt (act. 141310). Aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt sich denn auch, dass diverse Rückzah- lungen an die Privatklägerin 32 erfolgt sind, jeweils in Zahlungen von EUR 1'000, 2'000 oder 3'000 (act. 180164, 180166, 180179, 180182, 180196, 180200, 180204, 180208 etc.). Bei dieser Ausgangslage (Bestreitung durch den Beschul- digten, ausgewiesene Rückzahlungen) ist nicht hinreichend klar dargelegt, ob und in welcher Höhe die Privatklägerin 32 noch eine Forderung gegenüber dem Be- schuldigten hat. Die Privatklägerin 32 ist zufolge Illiquidität mit ihrer Forderung im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. 3.33. Privatkläger 33, AK._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivilforderungen. 3.34. Privatkläger 34, AL._____, liess durch seinen Rechtsvertreter RA Y6._____ den Betrag von EUR 62'969.93 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2013 gel- tend machen (act. 021902). Bei den Akten liegen drei Darlehensverträge, einmal über EUR 10'000, wiederum über EUR 10'000 und einmal über EUR 20'000 (act. 149203 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Privatkläger 34 dem Beschuldigten insgesamt EUR 40'000 überwiesen hat (act. 180236, 180239, 180249 und 180250, dies ist unbestritten). Gemäss dem Beschuldigten sei mit dem Privatkläger 34 eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden (act. 140050 und 140711, die Vereinbarung an sich liegt nicht bei den Akten), dabei seien Teil- zahlungen auch erfolgt (act. 140720). Aus den Akten ergibt sich eine einzige Aus- zahlung an den Privatkläger 34 im Betrag von EUR 550 (act. 250538); diese ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen. Ansonsten erweist sich die Aussage des Beschuldigte betr. Rückzahlungen als nicht weiter substan- tiierte Behauptung. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis weiterer Auszah- lungen liegen nicht vor. Anhand der Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte nichts beim Broker investierte, sondern die Gelder anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig verwendete. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger EUR 39'450 zzgl. Zins von 5% seit 1. Januar
- 124 - 2013 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Einziehung, Ersatzforderung, Beschlagnahme
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ein- ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Rückerstattung eines deliktisch erlangten Vermögenswertes an den Geschädigten geht der Einziehung vor (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB). Diese Be- stimmung, die von Amtes wegen und damit auch ohne entsprechenden Antrag des Geschädigten anwendbar ist, will diesem die ihm entzogenen Deliktsgegen- stände und Vermögenswerte direkt wieder verschaffen. Soweit die Rückerstattung möglich ist, muss nicht der Umweg über eine Einziehung und nachfolgender Ver- wendung zugunsten des Geschädigten beschritten werden (BGE 128 I 129 ff., 133, m.w.H.). Eine solche direkte Rückerstattung ist bei klar individualisierbaren
- 125 - Gegenständen problemlos möglich, muss aber auch bei sog. unechten Surroga- ten zulässig sein (BGE 122 IV 365 ff., 374), sofern zwischen Originalwert und Sur- rogat eine Papierspur beweismässig offengelegt werden kann. 1.3. Als subsidiärer Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Naturaleinziehung unterlie- genden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Eingezogen werden kön- nen nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammen- den Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der delik- tisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruier- bar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es be- schlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, kann von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
2. Beschlagnahmungen 2.1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde von der Staatsanwaltschaft Bar- schaft in den Beträgen von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 beschlag- nahmt (act. 610001 f.). Bezüglich der CHF 85'000 handelt es sich um 85 Tausendernoten in bar, welche am 20. Mai 2014 in der Wohnung des Beschuldigten (resp. lautend auf den Na- men seines Vaters) in AW._____, Deutschland, an der DP._____ [Strasse] Nr. 8
- 126 - im ersten Stock polizeilich sichergestellt werden konnten (act. 604032). Es ist na- heliegend, dass es sich überwiegend um Kundengelder und damit deliktisch er- langte Mittel handelt (der Beschuldigte bestreitet dies nicht); abschliessend kann dies jedoch nicht beurteilt werden. Eine Einziehung fällt deshalb ausser Betracht. Die CHF 85'000 sind somit - den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Vertei- digung folgend - nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Bezüglich CHF 11'200 und EUR 1'500 handelt es sich um Barbeträge, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung am 25. November 2013 noch auf sich trug und welche in der Folge auch sichergestellt werden konnten (vgl. Effekten act. 631022). Auch hier ist naheliegend, dass es sich um deliktisch erlangte Mittel handelt; abschliessend kann dies aber nicht beurteilt werden. Eine Einziehung fällt deshalb ausser Betracht. Folglich sind die Beträge von CHF 11'200 und EUR 1'500 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.2. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden diverse Unterlagen und Kundendossiers beschlagnahmt (act. 610008 HD Nr. 2/1-4 sowie act. 610014 ff. HD Nr. 1 ff. [inkl. HD Nr. 123, 137 und 138, Kreditkarten und Autoschlüssel]). Es handelt sich durchgehend um ein- zig als Beweismittel beschlagnahmte Dokumente, welche bereits in Kopie zu den Akten genommen wurden und vorliegend im Original nicht mehr benötigt werden. Folglich sind die entsprechenden Dokumente dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszuge- hen, ansonsten sie nach Ablauf der First zu vernichten sind. 2.3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden zwei Computer (HP Pavillon und Medion, act. 610008 HD Nr. 2/5-6) beschlagnahmt. Eine deliktische Herkunft lässt sich nicht erstellen. Die Gegen- stände verkörpern aber einen gewissen Vermögenswert, weshalb sie zu verwer- ten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- 127 - 2.4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden zwei Uhren des Beschuldigten, eine OMEGA Seamaster und eine TAG HEUER Carrera (act. 610011 HD Nr. 121, 122), beschlagnahmt. Eine delik- tische Herkunft lässt sich nicht erstellen. Die Uhren verkörpern aber einen gewis- sen Vermögenswert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden 2 Mobiltelefone Nokia und Samsung, 4 iPhones, 1 iPad und 4 Com- puter "PC Tower" (act. 610018 f. HD Nr. 124, 125, 126-129, 150 sowie 158-161 ) beschlagnahmt. Eine deliktische Herkunft ist nicht ersichtlich. Die Gegenstände verkörpern aber einen gewissen Vermögenswert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 2.6. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden eine Geldzählmaschine und Geldlampe (act. 610019 HD Nr. 162 und 163) beschlagnahmt. Diese werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr benötigt, auch nicht als Beweismittel. Eine deliktische Herkunft lässt sich nicht er- stellen. Die Gegenstände verkörpern kaum einen Vermögenswert. Sie sind dem Beschuldigten deshalb innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehör- de zur gutdünkenden Verwendung zu überlassen sind. 2.7. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wurden diverse Unterlagen (v.a. Bundesordner beschriftet mit Kundenna- men, act. 610022 ff. HD Nr. 3/1-63 sowie act. 610027 f. HD Nr. 4/1-21, 4/23-24 und 4/26-27) sowie ein USB-Stick (act. 610031 HD Nr. 1/2) beschlagnahmt. Es handelt sich durchgehend um einzig als Beweismittel beschlagnahmte Dokumen- te resp. Gegenstände, welche bereits in Kopie zu den Akten genommen wurden und vorliegend im Original nicht mehr benötigt werden. Folglich sind die entspre- chenden Dokumente und der USB-Stick dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugehen, ansonsten sie nach Ablauf der First zu vernichten sind.
- 128 - 2.8. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wurden diverse Gegenstände, so ein I-Mac (act. 610024 HD Nr. 3/64), ein Desktop (act. 610028 HD Nr. 4/22), eine Festplatte Western Digital (act. 610028 HD Nr. 4/25) sowie ein Laptop Compaq Mini (act. 610031 HD Nr. 1/1) beschlag- nahmt. Ein deliktischer Zusammenhang lässt sich nicht erstellen. Es handelt sich aber um Gegenstände mit einem gewissen Wert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden.
3. Verwendung zugunsten der Geschädigten 3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht dem Geschä- digten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermö- genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten so- wie der Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtu- ung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Scha- den entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzuneh- men ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Weitere Voraussetzung für die Verwendung zu Gunsten des Ge- schädigten stellt dessen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar (Art. 73 Abs. 2 StGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden (vgl. BGE 117 IV 111, 123 IV 149). 3.2. Konkret setzt die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB voraus, dass die Privatkläger einen entsprechenden Antrag stellen. Weiter ist erforderlich, dass sie einen Schaden erlitten haben, der aus einer ein- geklagten Straftat des Beschuldigten resultiert, über dessen Ersatz vorliegend adhäsionsweise zu entscheiden ist und der betragsmässig feststeht (der Scha- denszins ist auszuklammern, da das Datum des Eintritts der Rechtskraft nicht be- kannt ist und dieser somit nicht berechnet werden kann). 3.3. Soweit die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger dagegen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen sind,
- 129 - fällt die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. der Erträge der Er- satzforderungen zugunsten der entsprechenden Privatkläger jedoch ausser Be- tracht, da diesbezüglich der vollstreckbare Forderungstitel nicht gegeben ist (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. 1, Zürich 2007, N 55 zu StGB 73). 3.4. Die Privatkläger V._____, E._____, AB._____ und AC._____ sowie W._____ und AA._____ liessen solche Anträge um Abtretung des entsprechen- den Teils ihrer jeweiligen Forderung an den Staat stellen (act. 043003 sowie act. 57 und 61/1-2). Sämtliche dieser Privatkläger sind mit ihren Forderungen infolge Illiquidität jedoch vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Mangels Gutheis- sung ihrer Forderungen in diesem Verfahren ist somit auf deren Begehren um Ab- tretung an den Staat je nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in An- wendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG) auf CHF 15'000 festzusetzen. 1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies trifft vorliegend zu, d.h. bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.3. Von der Pflicht des verurteilten Beschuldigten zur Kostentragung sind die Kosten der amtlichen Verteidigung ausgenommen, dies unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt be- sagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- 130 - 1.4. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht - auf die Gerichtskasse zu nehmen, so- weit diese nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können.
2. Entschädigungen 2.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Honorarnoten vom 7. Juni 2016, 14. Oktober 2015 und 24 November 2014 einen Aufwand von insgesamt 672.2 Stunden (bis 31.12.2014 zu einem Ansatz von CHF 200, ab 01.01.2015 zu einem Ansatz von CHF 220) sowie Barauslagen in der Höhe von total CHF 5'807.10 geltend, was einem Gesamtbetrag von CHF 159'158.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entspricht (act. 54/1-4). Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen (ins- besondere wegen des beträchtlichen Aktenumfangs sowie wegen teilweise nicht nummerierter Akten). Für die Hauptverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten sind insgesamt weitere 15 Stunden zu je CHF 220 zu berücksichtigen; dies ergibt einen hinzuzurechnenden Betrag von CHF 3'564 (inkl. Mehrwertsteu- er). RA X._____ hat bereits zwei Akontozahlungen von einmal CHF 38'419.75 und einmal CHF 27'400.70 erhalten (vgl. act. 54/1). Er ist folglich bei einem Aufwand von total 687.2 Stunden (inkl. Hauptverhand- lung) samt den ausgewiesenen Barauslagen und inkl. Mehrwertsteuer abzüglich den erfolgten Akontozahlungen noch mit CHF 96'903.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele-
- 131 - gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen ist der Beizug eines Rechtsanwalts auch aus Sicht der Privatkläger insgesamt gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Die Privatkläger E._____, AC._____ und AB._____ sowie W._____ und AA._____ machen in diesem Verfahren eine Entschädigung für die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsvertreter geltend (act. 61/1-2 sowie act. 57 und 58). Die genann- ten Privatkläger 4 resp. 28 sowie 22-25 beteiligen sich in diesem Verfahren nicht nur als Zivilkläger, sondern auch als Strafkläger (zumindest formell). Da der Be- schuldigte in diesem Verfahren im Hauptanklagepunkt der Veruntreuung schuldig zu sprechen ist, obsiegt die Privatklägerschaft mit ihrer Strafklage weitgehend. Für Kosten im Zusammenhang mit der Strafklage wäre die Privatklägerschaft ent- sprechend zu entschädigen. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern den genannten Privatklägern im Zusammenhang mit der Strafklage Kosten entstan- den sein sollen. Die Privatkläger resp. deren Rechtsvertreter begründeten vor al- lem die Zivilklage und äusserten sich kaum oder nur sehr knapp (am Rande der Zivilklage) zur Strafklage. Vorliegend werden die Zivilklagen der genannten Zivilkläger zudem vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Im Zivilpunkt gelten dieselben Privatkläger deshalb weder als obsiegende noch als unterliegende Partei. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privat- klägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (weil ihnen eine solche Entschä- digung bei Obsiegen im Zivilverfahren aus Zivilprozessrecht zugesprochen wür- de). Da sich die Kosten der Privatkläger vorliegend vor allem aus dem Zivilpunkt ergeben, ist ihr Begehren um Entschädigung in diesem Verfahren abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102).
- 132 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 − Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB; der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 − StGB; der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumsein- − lagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 953 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Auf die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger wird nicht eingetre- ten: Privatklägerin 6, Erbengemeinschaft G._____ − Privatkläger 7, H._____ − Privatklägerin 8, I._____ − Privatkläger 17, R._____ − Privatkläger 20, U._____ − Privatkläger 29, AG._____ − Privatklägerin 30, AH._____. −
4. Die folgenden Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Privatkläger 1, B._____ − Privatklägerin 2, C._____ − Privatkläger 4, E._____ − Privatklägerin 5, F._____ − Privatkläger 9, J._____ − Privatklägerin 11, L._____ − Privatklägerin 13, N._____ − Privatkläger 14, O._____ −
- 133 - Privatklägerin 16, Q._____ − Privatklägerin 18, S._____ − Privatkläger 19, T._____ − Privatklägerin 21, V._____ − Privatkläger 22 und 23, W._____ und AA._____ − Privatkläger 24 und 25, AC._____ und AB._____ − Privatkläger 26, AD._____ − Privatkläger 27, AE._____ − Privatklägerin 28, AF._____ AG − Privatklägerin 31, AI._____ − Privatklägerin 32, AJ._____. −
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz im genannten Betrag zu zahlen: Privatkläger 3, D._____ − EUR 200'000 zzgl. Zins von 5% per 26. Juni 2013 Privatklägerin 10, K._____ − EUR 18'300 zzgl. Zins von 5% per 1. Juli 2013 Privatkläger 12, M._____ − CHF 120'000 zzgl. Zins von 5% per 17. April 2009 Privatkläger 15, P._____ − CHF 100'000 (ohne Zins) Privatkläger 34, AL._____ − EUR 39'450 zzgl. Zins von 5% per 1. Januar 2013.
6. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: Privatklägerin 2, C._____ − Privatkläger 3, D._____ − Privatklägerin 5, F._____ − Privatkläger 9, J._____ − Privatkläger 12, M._____ − Privatklägerin 13, N._____ − Privatkläger 14, O._____ − Privatklägerin 21, V._____. −
- 134 -
7. Auf die Begehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 21, 22, 23, 24 und 25 um Abtretung ihrer Forderung an den Staat wird nicht eingetreten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
25. Juni 2014 beschlagnahmte Barschaft von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Kundendossiers (act. 610008 HD Nr. 2/1-4 sowie act. 610014 ff. HD Nr. 1 ff. [inkl. HD Nr. 123, 137 und 138, Kreditkarten und Autoschlüssel]) werden dem Beschul- digten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten zwei Computer (HP Pavillon und Medion, act. 610008 HD Nr. 2/5-6) werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwer- tungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten 2 Uhren OMEGA Seamaster und TAG HEUER Carrera (act. 610011 HD Nr. 121, 122), werden von der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten 2 Mobiltelefone Nokia und Samsung, 4 iPhones, 1 iPad und 4 Computer "PC Tower" (act. 610018 f. HD Nr. 124, 125, 126-129, 150 sowie 158-161 ) werden von der zuständigen Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach
- 135 - Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmte Geldzählmaschine und Geldlampe (act. 610019 HD Nr. 162 und 163) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutdünkenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. Juni 2015 beschlagnahmten Unterlagen (v.a. Bundesordner beschriftet mit Kundennamen, act. 610022 ff. HD Nr. 3/1-63 sowie act. 610027 f. HD Nr. 4/1-21, 4/23-24 und 4/26-27) sowie ein USB-Stick (act. 610031 HD Nr. 1/2) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde heraus- gegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
15. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände I-Mac (act. 610024 HD Nr. 3/64), Desktop (act. 610028 HD Nr. 4/22), Festplatte Western Digital (act. 610028 HD Nr. 4/25) sowie ein Laptop Compaq Mini (act. 610031 HD Nr. 1/1) werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwer- tet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Kosten Untersuchung Fr. 29'223.25 Auslagen Untersuchung Fr. 96'903.30 amtliche Verteidigung Fr. 65'820.45 amtliche Verteidigung, 2 Akontozahlungen (total)
- 136 - Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden - soweit nicht durch Vermö- genswerte gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 8, 10, 11, 12 und 15 gedeckt - auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von CHF 38'419.75 und CHF 27'400.70) mit CHF 96'903.30 (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Die Entschädigungsbegehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 22, 23, 24 und 25 werden abgewiesen.
21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (versandt gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt gegen Emp- − fangsschein) die Privatklägerschaft und den jeweiligen Rechtsvertretern (versandt − gegen Empfangsschein) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht − die Rechtsanwälte der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und − zuhanden der Privatkläger die übrigen Privatkläger − sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- − und Vollzugsdienste
- 137 - die Gerichtskasse betr. Disp. Ziff. 8 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, − 8090 Zürich die amtliche Verteidigung betr. Disp. Ziff. 9, 13 und 14 betr. Fristbeginn − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betr. Disp. Ziff. 10, 12 − und 15
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 138 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weder lic. iur. R. Linder
Erwägungen (103 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in An- wendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG) auf CHF 15'000 festzusetzen.
E. 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies trifft vorliegend zu, d.h. bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 1.3 Von der Pflicht des verurteilten Beschuldigten zur Kostentragung sind die Kosten der amtlichen Verteidigung ausgenommen, dies unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt be- sagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- 130 -
E. 1.4 Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht - auf die Gerichtskasse zu nehmen, so- weit diese nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können.
2. Entschädigungen
E. 1.5 Auch unter dem Titel der Zivilforderungen ist nochmals darauf hinzuwei- sen, dass allfällig geleistete Rückzahlungen an die Kunden nicht unmittelbar auf die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten schliessen lassen. Aus den Kontoauszügen ergibt sich ohne Zweifel, dass diverse Kunden mit Geldern von anderen Kunden ausbezahlt wurden. Dabei handelt es sich um gebundene, für den Beschuldigten fremde Gelder. Die Ersatzfähigkeit wäre indes nur gegeben, wenn der Beschul- digte entsprechende eigene Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Im Nachhinein ge- tätigte Rückzahlungen heilen auch bereits erfolgte Veruntreuungshandlungen nicht.
E. 1.6 Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich anhand der edierten Bankunterlagen und mit Hilfe der von der Staatsanwaltschaft in den Anhängen der Anklage zusammengestellten Übersichten relativ genau nachvollziehen, mit welchen Kundengeldern der Beschuldigte welche Ausgaben resp. Transaktionen tätigte. Es wurden in diesem Zusammenhang bereits einige Beispiele genannt (siehe oben bei der Sachverhaltserstellung); so lässt auch das Beispiel der Staatsanwaltschaft in ihrer Replik (act. 64 Ziff. 29) praktisch keine Zweifel offen, wozu die Einzahlungen der jeweiligen Kunden (hier von AE._____) verwendet wurden. Bei mehreren Kunden kann anhand der Kontoauszüge festgestellt wer- den, dass gerade deren Einzahlungen für die nachfolgenden Bezüge ab dem ent- sprechenden Konto verwendet wurden, zumal vor und nach Einzahlung resp. Verwendung wieder der genau gleiche Saldo hervorgeht.
E. 1.7 Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass entgegen der Ansicht der Verteidi- gung nicht davon auszugehen ist, dass die Kunden sich bewusst an dem vom Beschuldigten aufgebauten Schneeballsystem beteiligten. Bei den Kunden stand der Aspekt der Sicherheit der Anlage klar im Vordergrund; an seinem Schneeball- system wollten sie sich nicht beteiligen. Eine Mitverantwortung der Kunden ist zu abzulehnen und auch beim Entscheid über die Zivilforderungen nicht beachtlich.
- 105 -
E. 1.8 Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Beschuldigten nur zu einer Zahlung in der tatsächlich geschuldeten Fremdwährung verpflichten kann, d.h. allenfalls in EUR (und nicht in CHF), falls dies im Darlehensvertrag so vereinbart wurde (vgl. Art. 84 Abs. 1 OR).
E. 1.9 Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Im Falle von Verun- treuungen kann dies der Zeitpunkt der Geldübergabe zuhanden des Veruntreu- enden sein, die Tathandlung besteht dabei in der Aneignung als Verhaltensweise; bei mehreren Geldübergaben ist von einem mittleren Verfall ab dem Zeitpunkt der Geldübergaben auszugehen (vgl. Urteil 6S.580/1999 des BGer vom 23. Januar 2001, E. 3d). Wird vom jeweiligen Privatkläger demnach Schadenszins ab Ereig- nisdatum gefordert, so ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem jeweiligen Privat- kläger Schadenszins zu 5% ab Geldübergabe/-überweisung zu bezahlen. Weil der Beschuldigte in den meisten Fällen doch einige Rückzahlungen geleistet hat, rechtfertigt es sich, nicht vollends auf den mittleren Zinsverfall der vollen Darle- henszahlungen abzustellen. Nachfolgend wird deshalb, sofern sich dies rechtfer- tigt, auf das Datum des jeweils letzten gewährten Darlehensbetrags abgestellt oder jeweils auf das Datum der einzelnen Darlehen (so dass der Zinsenlauf für verschiedene Darlehenszahlungen auch per unterschiedlichen Daten festzulegen ist).
E. 1.10 Zu den Genugtuungsbegehren ist allgemein Folgendes festzuhalten: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie vorausgesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persön- lichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Hinsichtlich Befindlichkeit ist auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 ff., 978 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 5.5, m.w.H.). Ferner ist
- 106 - die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (Heier- li/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationen- recht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 6 11 zu Art. 49). Wer aus der seelischen Unbill ei- nen Anspruch ableiten möchte, hat diesen zu beweisen und somit auch genügend bestimmt zu behaupten. In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermö- gensdeliktes in aller Regel keine Genugtuung zugesprochen.
2. Nichteintreten auf diverse Zivilforderungen
E. 2 Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafantritt
E. 2.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Honorarnoten vom 7. Juni 2016, 14. Oktober 2015 und 24 November 2014 einen Aufwand von insgesamt 672.2 Stunden (bis 31.12.2014 zu einem Ansatz von CHF 200, ab 01.01.2015 zu einem Ansatz von CHF 220) sowie Barauslagen in der Höhe von total CHF 5'807.10 geltend, was einem Gesamtbetrag von CHF 159'158.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entspricht (act. 54/1-4). Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen (ins- besondere wegen des beträchtlichen Aktenumfangs sowie wegen teilweise nicht nummerierter Akten). Für die Hauptverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten sind insgesamt weitere 15 Stunden zu je CHF 220 zu berücksichtigen; dies ergibt einen hinzuzurechnenden Betrag von CHF 3'564 (inkl. Mehrwertsteu- er). RA X._____ hat bereits zwei Akontozahlungen von einmal CHF 38'419.75 und einmal CHF 27'400.70 erhalten (vgl. act. 54/1). Er ist folglich bei einem Aufwand von total 687.2 Stunden (inkl. Hauptverhand- lung) samt den ausgewiesenen Barauslagen und inkl. Mehrwertsteuer abzüglich den erfolgten Akontozahlungen noch mit CHF 96'903.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.1.1 Der Anklagesachverhalt 1. Teil Bst. A) Ziff. 1 Rz. 4 ergibt sich unmittelbar aus dem Handelsregister und den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten (act. 140012 ff. und 140021).
E. 2.1.2 Bereits aus der Selbstanzeige des Beschuldigten vom 10. Oktober 2013 geht hervor, dass er als Privatperson Gelder von seinen Kunden angenommen habe, um diese zusammen mit seinem eigenen Vermögen zu verwalten, dies nachdem er 2002 in die Schweiz gekommen sei (act. 140091 ff., insb. act. 140094). Der Beschuldigte bestätigte sodann auch in Bezug auf konkret ge- nannte Kunden ausdrücklich, dass diese mit ihm und nicht der AR._____ einen
- 22 - Vertrag geschlossen hätten (act. 141103 ff.). Ein Auftreten als Privatperson ge- genüber den Kunden ergibt sich auch aus den Darlehensverträgen an sich; ein Hinweis auf die AR._____ oder ein entsprechendes Vertretungsverhältnis ist je- weils nicht vorhanden (vgl. Rubrik "Darlehensverträge" in den Ordnern 18.1-18.3). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Lediglich in einem Fall trat der Beschuldigte gegenüber dem Kunden als organschaftlicher Vertreter der AV._____ auf. Rz. 5 der Anklage ist somit als erstellt zu erachten.
E. 2.1.3 Der Beschuldigte bestätigte in diversen Einvernahmen, was einleitend in Rz. 6 der Anklageschrift festgehalten ist. Seine Kunden empfing er sowohl in den Büroräumlichkeiten an der BJ._____-strasse 2 in … Zürich (damals zugleich sein Wohnsitz) als auch im BK._____ in BL._____. Dort erläuterte er diesen am sog. Handels-Desk jeweils sein Handelssystem und führte auch live (am Computer) vor, wie sich mit seiner Anlagestrategie regelmässig Gewinne erzielen liessen (z.B. act. 140035 f., 140220, 140245, 140722, 141714 und 142505).
E. 2.1.4 Anfangs verneinte der Beschuldigte noch, dass die Kunden ihm die Gelder zwecks Vermögensverwaltung anvertraut hätten; ein entsprechender Zweck sei nicht konkretisiert worden (act. 140024). So erklärte er, dass nicht er der Vermö- gensverwalter der anvertrauten Darlehensgelder gewesen sei (z.B. beim Geschä- digten O._____), sondern die AR._____ sei die Vermögensverwalterin gewesen, weil der Kunde bei der AR._____ ein Konto gehabt habe. Auch wenn die Kunden ihn als deren Vermögensverwalter bezeichnet hätten, so sei dies eine Über- schneidung, da er bei der AR._____ Vermögensverwalter gewesen oder als sol- cher angesehen worden sei (act. 140252 f.). Er selbst sehe sich nicht als Vermö- gensverwalter, denn er habe vom Kunden (hier U._____) einen Privatkredit für sich selbst erhalten (act. 140269). Im Laufe weiterer Einvernahmen gelangte der Beschuldigte dann aber zum Schluss, dass die Darlehensverträge "in der Tat als eine Art Vermögensverwaltungsvertrag" zu sehen seien (vgl. auch act. 141104, der Beschuldigte bestätigend, die Kunden hätten ihr Geld von ihm verwalten las- sen wollen); das Besondere sei gewesen, dass er das volle Verlustrisiko auf sich genommen habe (act. 141102). Entsprechend hatte er schon früh in der Untersu- chung erklärt, dass er für die Kunden Anleihen- und Aktien-Derivate gekauft und
- 23 - verkauft habe, es habe eine konkrete und in Worten gefasste Abmachung in ei- nem sog. Vermögensverwaltungsvertrag gegeben, der vom Kunden unterschrie- ben worden sei. Dies sei gemacht worden, um klarzustellen, um was es gehe (act. 140014). Aus der Selbstanzeige des Beschuldigten (der Inhalt stammt von ihm selbst, "das was drin steht, habe ich angegeben", act. 140047) ergibt sich ebenfalls ohne Weiteres, dass der Beschuldigte zu seinen Kunden - anfangs meist Leute aus seinem persönlichen Umfeld, d.h. aus seinem Bekanntenkreis (act. 140025) - in einem vertraglichen Verhältnis stand, welches die Vermögens- verwaltung zum Inhalt hatte; er sei mit der Verwaltung seines eigenen Vermögens derart erfolgreich gewesen, dass die Kunden ihn angefragt hätten, ob sie sich nicht beteiligen könnten. Durch Weiterempfehlung hätten die Anzahl Kunden und die zu verwaltenden Vermögen stetig zugenommen. Die Übergabe der Kunden- gelder sei anhand der Darlehensverträge dokumentiert worden. Bei der Verwal- tung der Vermögen habe der Beschuldigte vor allem auf Trading-Geschäfte (auch sog. Futures) gesetzt (act. 140093 ff.). Zweifelsohne handelt es sich um eine Vermögensverwaltung durch den Beschul- digten in Bezug auf die ihm gewährten Darlehen, dabei kann - zumindest nicht in strafrechtlicher Hinsicht - auch nicht die AR._____ vorgeschoben werden, denn hinter dieser Gesellschaft stand der Beschuldigte ganz allein (als einziges Mitglied im Verwaltungsrat mit Berechtigung zur Einzelunterschrift, vgl. Handelsregister). Das fehlende Eingeständnis zu Beginn änderte der Beschuldigte im Laufe der Un- tersuchung praktisch in ein Geständnis, indem es seinerseits eben doch eine Art Vermögensverwaltung gewesen sei, da die Kunden - angesichts seines Handels- erfolgs - ganz offensichtlich ihre Gelder von ihm verwalten lassen wollten. So ist wenig verständlich, dass sich die Verteidigung entgegen dem Eingeständnis des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung weiterhin auf den Standpunkt stellt, dass er mit den Kunden keine Vermögensverwaltungsverträge, sondern schlicht Darlehensverträge geschlossen habe (act. 63/1 Rz. 12). Auch die Be- hauptung der Verteidigung, dass lediglich die AR._____ als unabhängige Vermö- gensverwalterin aufgesetzt gewesen sei, die auf Basis von Vermögensverwal- tungsverträgen für ihre Kunden tätig gewesen sei, greift nicht vor dem Hinter-
- 24 - grund, dass der Beschuldigte zumindest in strafrechtlicher Hinsicht für die Tätig- keit seiner eigenen Firma, der AR._____, einzustehen hat (act. 63/1 Rz. 83). Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Zweckbindung der Darle- hen ist nachfolgend weiter darauf einzugehen, inwiefern es sich bei den Kunden- vereinbarungen klar um ein Mandat zur Vermögensverwaltung handelte.
E. 2.1.5 Seitens des Beschuldigten wird grundsätzlich nicht bestritten, dass sämtli- che Privatkläger in diesem Verfahren ihm die in der Anklage 1. Teil Bst. B unter der Rubrik "anvertraute Vermögenswerte" festgehaltenen Beträge auch tatsäch- lich überwiesen haben, so wie sich dies aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (s. nachfolgend unter dem Titel Zivilforderungen). Der Beschuldigte räumte ein, die Kunden hätten ihm das Geld aufgrund des Darlehensvertrags übergeben, er habe dabei freie Verfügung über das Geld gehabt. Er habe die Darlehen ein- fach innert Frist wieder zurückzahlen müssen (act. 141707 und 140707 ff.). Auch bestätigte der Beschuldigte (z.B. bei W._____), dass er (der Beschuldigte) seiner- seits auf die jeweiligen Konten des Kunden alleine und unbegrenzt Zugriff gehabt habe (so auch die Kunden ihrerseits, act. 142402 f.). Letztlich findet sich gar die Aussage des Beschuldigten, dass die Kunden keine Kontrollmöglichkeit über ihr Geld gehabt hätten, weil er - der Beschuldigte - darüber frei habe verfügen kön- nen (aus diesem Grund seien viele Kontakte denn auch gar nicht zustande ge- kommen, act. 142506). In dieser Hinsicht sind Rz. 6 und 7 der Anklage als erstellt zu erachten.
E. 2.1.6 Erst nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung ist näher da- rauf einzugehen, ob und inwiefern die Tätigkeit des Beschuldigten im strafrecht- lich relevanten Sinne als berufsmässige Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist.
E. 2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele-
- 131 - gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen ist der Beizug eines Rechtsanwalts auch aus Sicht der Privatkläger insgesamt gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Die Privatkläger E._____, AC._____ und AB._____ sowie W._____ und AA._____ machen in diesem Verfahren eine Entschädigung für die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsvertreter geltend (act. 61/1-2 sowie act. 57 und 58). Die genann- ten Privatkläger 4 resp. 28 sowie 22-25 beteiligen sich in diesem Verfahren nicht nur als Zivilkläger, sondern auch als Strafkläger (zumindest formell). Da der Be- schuldigte in diesem Verfahren im Hauptanklagepunkt der Veruntreuung schuldig zu sprechen ist, obsiegt die Privatklägerschaft mit ihrer Strafklage weitgehend. Für Kosten im Zusammenhang mit der Strafklage wäre die Privatklägerschaft ent- sprechend zu entschädigen. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern den genannten Privatklägern im Zusammenhang mit der Strafklage Kosten entstan- den sein sollen. Die Privatkläger resp. deren Rechtsvertreter begründeten vor al- lem die Zivilklage und äusserten sich kaum oder nur sehr knapp (am Rande der Zivilklage) zur Strafklage. Vorliegend werden die Zivilklagen der genannten Zivilkläger zudem vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Im Zivilpunkt gelten dieselben Privatkläger deshalb weder als obsiegende noch als unterliegende Partei. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privat- klägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (weil ihnen eine solche Entschä- digung bei Obsiegen im Zivilverfahren aus Zivilprozessrecht zugesprochen wür- de). Da sich die Kosten der Privatkläger vorliegend vor allem aus dem Zivilpunkt ergeben, ist ihr Begehren um Entschädigung in diesem Verfahren abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102).
- 132 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 − Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB; der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 − StGB; der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumsein- − lagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 953 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Auf die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger wird nicht eingetre- ten: Privatklägerin 6, Erbengemeinschaft G._____ − Privatkläger 7, H._____ − Privatklägerin 8, I._____ − Privatkläger 17, R._____ − Privatkläger 20, U._____ − Privatkläger 29, AG._____ − Privatklägerin 30, AH._____. −
4. Die folgenden Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Privatkläger 1, B._____ − Privatklägerin 2, C._____ − Privatkläger 4, E._____ − Privatklägerin 5, F._____ − Privatkläger 9, J._____ − Privatklägerin 11, L._____ − Privatklägerin 13, N._____ − Privatkläger 14, O._____ −
- 133 - Privatklägerin 16, Q._____ − Privatklägerin 18, S._____ − Privatkläger 19, T._____ − Privatklägerin 21, V._____ − Privatkläger 22 und 23, W._____ und AA._____ − Privatkläger 24 und 25, AC._____ und AB._____ − Privatkläger 26, AD._____ − Privatkläger 27, AE._____ − Privatklägerin 28, AF._____ AG − Privatklägerin 31, AI._____ − Privatklägerin 32, AJ._____. −
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz im genannten Betrag zu zahlen: Privatkläger 3, D._____ − EUR 200'000 zzgl. Zins von 5% per 26. Juni 2013 Privatklägerin 10, K._____ − EUR 18'300 zzgl. Zins von 5% per 1. Juli 2013 Privatkläger 12, M._____ − CHF 120'000 zzgl. Zins von 5% per 17. April 2009 Privatkläger 15, P._____ − CHF 100'000 (ohne Zins) Privatkläger 34, AL._____ − EUR 39'450 zzgl. Zins von 5% per 1. Januar 2013.
6. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: Privatklägerin 2, C._____ − Privatkläger 3, D._____ − Privatklägerin 5, F._____ − Privatkläger 9, J._____ − Privatkläger 12, M._____ − Privatklägerin 13, N._____ − Privatkläger 14, O._____ − Privatklägerin 21, V._____. −
- 134 -
7. Auf die Begehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 21, 22, 23, 24 und 25 um Abtretung ihrer Forderung an den Staat wird nicht eingetreten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
25. Juni 2014 beschlagnahmte Barschaft von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
E. 2.2.1 Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Rich- ter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa (neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit) denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem le- diglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv.
E. 2.2.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei-
- 86 - se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zü- rich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).
E. 2.2.3 In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu be- achten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dür- fen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwen- denden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Be- deutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).
E. 2.2.4 Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal-
- 87 - ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.).
E. 2.2.5 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
E. 2.2.6 Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leu- mund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhal- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundes- gerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Straf-
- 88 - empfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfind- lichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfakto- ren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leid- empfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, un- ter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise, wenn die Straffreiheit auf aus- sergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, und im Einzelfall in die Gesamtbeurtei- lung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken.
E. 2.2.7 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren,
- 89 - so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).
E. 2.2.8 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichar- tigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge-
- 90 - richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.).
3. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten
E. 2.3 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden zwei Computer (HP Pavillon und Medion, act. 610008 HD Nr. 2/5-6) beschlagnahmt. Eine deliktische Herkunft lässt sich nicht erstellen. Die Gegen- stände verkörpern aber einen gewissen Vermögenswert, weshalb sie zu verwer- ten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- 127 -
E. 2.3.1 Gemäss Anklage Rz. 9 ff. soll der Beschuldigte, nachdem er den Kunden jeweils sein angewandtes Trading-System erläutert habe, mit diesen mündlich übereingekommen sein, einen Teil der als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse zu investieren und den anderen Teil nicht anzutasten. Mündlich sei mit den Kunden vereinbart worden, diese bei Realisierung eines durch ihn an der Börse durch das Verfolgen kurzfristiger Anlagestrategien erwirt- schafteten Gewinns zu beteiligen. Die Höhe der Gewinnbeteiligung - variierend um 20% pro Jahr - sei mit den verschiedenen Kunden jeweils konkret vereinbart worden und vom tatsächlichen Trading-Erfolg abhängig gewesen. Ein Gewinn über diese maximale Beteiligung hinaus habe dem Beschuldigten zugestanden.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang, dass gemäss der weiteren mündlichen Absprache der Profit "nach bestem Wissen und Möglichkei- ten" bis zu insgesamt 20% p.a. maximiert werden sollte. Die 3-4% (wie in den schriftlichen Verträgen festgehalten) seien darin enthalten gewesen und hätten den garantierten Zinssatz dargestellt. Das besondere an dem Arrangement sei gewesen, dass der Beschuldigte sämtliche Verlustrisiken zu seinen Lasten ge- nommen habe. Weil es sein Handel gewesen sei, habe er auch die ganze Ver- antwortung dafür getragen (act. 140251, 141102, 141110 und 141126, vgl. auch
- 26 - act. 141309). Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, dass er den Kunden einen jährlichen Gewinn resp. eine Maximalbeteiligung bis zu 20% in Aussicht ge- stellt habe resp. seien solche Gewinnbeteiligungen möglich gewesen. Einen hö- heren Gewinn hätte er für sich behalten können (vgl. act. 140251, 140255, 141704, 141714, 141751, 141757 und 142018 f.). Am Handels-Desk habe er den Kunden jeweils live vorgeführt, wie sich die Gewinne tatsächlich erzielen liessen. In diesem Zusammenhang habe er den Kunden auch erklärt, dass mit seiner An- lagestrategie ein Gewinn von rund 2% pro Monat möglich sei (act. 140220, 140232, 140234, 140245 f.). Auch sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hätten, der durch ihn verwaltet werden sollte. Diese Information sei notwendig gewesen, um den Vertrag entsprechend ausfertigen zu können (act. 141111). Bis zu diesem Punkt bestätigt der Beschuldigte ohne Weiteres, was ihm in der Anklage unter diesem Titel zur Last gelegt wird. Auch die Anklage geht nicht von einem versprochenen Gewinn von 20% p.a. aus, sondern ein Gewinn soll in dem Sinne vereinbart gewesen sein, als ein Erfolg im Handel auch tatsächlich erzielt würde, mithin in Abhängigkeit eines solchen Handelserfolgs. Indem der Beschul- digte den Kunden aber unmittelbar aufzeigte, wie sich mit seiner Anlagestrategie in Kürze - d.h. noch während der Vorführung am Handels-Desk - tatsächlich Ge- winn realisieren liess, stellte er einen solchen Erfolg gezielt als sehr wahrschein- lich dar. Er wusste, dass er damit die Kunden überzeugen würde, ihm ihr Kapital anzuvertrauen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Kunden auch darauf hingewiesen haben soll, dass jederzeit auch Verluste entste- hen könnten (act. 141708). So habe er auch nicht gesagt, dass es sich um eine sichere oder konstante Anlage handle, man müsse dies über einen längeren Zeit- raum betrachten (act. 140035). Von sich aus habe er denn auch immer angeregt, was der Haken bei der ganzen Sache sei; nämlich, dass er allenfalls einmal nicht mehr liquide sei (act. 141105). So habe er z.B. die Geschädigte V._____ auf die enormen Verlustrisiken hingewiesen (act. 142608). Eine solche Rechtfertigung seitens des Beschuldigten - er habe auch immer auf die Verlustrisiken hingewiesen - greift vorliegend nicht: Vielmehr reduzierte der
- 27 - Beschuldigte gegenüber seinen Kunden das eigentliche Verlustrisiko bei seiner Anlagestrategie auf theoretische Szenarien wie Konkurs, Todesfall oder Flucht seinerseits (er könne ja "todsterbenskrank" werden oder auf eine Insel flüchten, act. 142407, 142506 und 142512). Die Nennung solcher Risiken diente klar dem Zweck, die Kunden von einem extrem kleinen, d.h. unwahrscheinlichen, Verlustri- siko zu überzeugen (siehe auch Anzeige Privatkläger H._____, act. 021102, das einzige Risiko gemäss dem Beschuldigten sei gewesen, dass er durchdrehe oder sich ins Ausland absetze). Zudem sagten die Geschädigten im Wesentlichen übereinstimmend folgendes aus, hier P._____: Der Beschuldigte habe ihm im Rahmen der Darlehensvereinbarung erklärt, dass er mit Tief-Risiko-Produkten ar- beite und nicht wie viele andere mit Hoch-Risiko-Produkten. Dies ergäbe zwar weniger Gewinnsprünge, aber auch weniger Verlust bei schlechtem Geschäfts- gang. Zudem habe der Beschuldigte erklärt, ein sog. Überschusskonto zu führen und hieraus auch Reserven für die Rückzahlung der Darlehen zu bilden. Der Be- schuldigte habe ihm ein funktionierendes System präsentiert, das er seit 15 Jah- ren erfolgreich betreibe. Den Erfolg seines Systems - d.h. die Performance aus den Finanzanlagen - habe der Beschuldigte auf mindestens 24% erwirtschafteten Gewinn hochgerechnet (act. 160406 und 160416 f., 160425, 160429, 160431). Auch die Geschädigte V._____ hielt fest, dass der Beschuldigte effektiv von viel mehr Gewinn als 20% gesprochen habe, wobei er den Überschuss u.a. zur De- ckung des Kostenrisikos für sich behalten würde. Er habe immer gesagt, dass er erfolgreich handle und sein System einzigartig, sicher und ertragsreich sei. So- wohl sein privates Geschäft als auch die AR._____ würden erfolgreich laufen (act. 160005 f., 160021, 160040 f. und 160056). Gemäss dem Geschädigten M._____ habe der Beschuldigte ihm erklärt, er würde guten Gewinn erzielen, weil es ein kurzfristiges Trading wäre, bei dem immer Gewinn realisiert würde. Das Geld sei nicht langfristig gebunden und somit langfristig auch keinem Kurszerfall ausgesetzt, was das Risiko reduzieren würde. Es sei somit ein relativ sicheres System. Weiter sagte M._____ aus, er hätte das Geld ja nicht jemandem gege- ben, damit er es vernichten könne. Der Beschuldigte habe mit keinem Wort ein grosses Risiko geltend gemacht, wie es bei einem Startup oder ähnlichem der Fall wäre. Im Gegenteil, er habe ja mit diesen Bundesanleihen klar gemacht, dass
- 28 - es praktisch null Risiko gebe und trotz dieses cleveren Systems und dem kurzfris- tigen Trading Gewinne abgeworfen würden. Das Darlehen sei ein rechtliches Ve- hikel gewesen, wie das abgewickelt werde. Der Beschuldigte habe ihm (M._____) erläutert, dass er ja keine Banklizenz habe und er nur mit Geld arbeiten dürfe, das ihm zu Verfügung gestellt würde. Darum würde er das mit den Darlehen so ma- chen. Er habe unterstrichen, er hätte das mit einem Rechtsanwalt geprüft. Es wä- re also nichts Anrüchiges oder Unerlaubtes. Ganz nach dem Prinzip, man leihe ihm Geld, er arbeite damit und er würde den Kunden dafür einen entsprechenden Gewinn oder Zins geben (act. 160505 f. und 160511 f.). Auch U._____ sagte aus, der Beschuldigte habe dargelegt, wie er mit Rücklagen Sicherheit resp. einen sog. Puffer schaffen würde, er habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko seiner An- lagestrategie im Griff habe, genau in diesem Punkt habe der Beschuldigte ihn ge- täuscht (act. 161417 f.). Aus diesen im Kern übereinstimmenden Geschädigten- aussagen geht ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte dank seinem Han- delssystem hohe Renditen bei sehr geringem Verlustrisiko in Aussicht stellte. Die Kunden willigten deshalb, entgegen der Ansicht der Verteidigung, keinesfalls in ein hochspekulatives Geschäft ein (vgl. act. 63/1 Rz. 236 ff.). Vielmehr war der Sicherheitsaspekt entscheidend, zumal mehrere Kunden dem Beschuldigten ja auch ihr Altersguthaben oder Ersparnisse für die Ausbildung der Kinder oder für den Aufbau einer eigenen Firma anvertrauten (also Gelder, mit denen gerade nicht spekuliert werden sollte). Auch aus der nachfolgend noch darzulegenden Werterhaltungspflicht und Zweckbindung in Bezug auf die gewährten Darlehen wird klar, dass eine spekulative Anlage für die Kunden nicht in Frage kam. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es auf der Hand liege, dass bei hohen Gewinnmöglichkeiten auch hohe Risiken gegeben seien, ist grundsätzlich nach- vollziehbar; sie greift vorliegend im konkreten Fall aber nicht. Indem der Beschul- digte sein Handelssystem eben ausdrücklich als sowohl sicher als auch gewinn- bringend verkaufte, kann den Kunden nun nicht angelastet werden, sie hätten ein hohes Verlustrisiko in Kauf genommen (act. 63/1 Rz. 238). Der Hinweis des Beschuldigten an die Kunden, dass er als Privatperson für die Darlehen hafte und das Verlustrisiko dabei ganz auf sich nehme, erfolgte zudem keineswegs in der Absicht, die Kunden auf ein erhöhtes Risiko hinzuweisen, son-
- 29 - dern im Gegenteil stellte er dies bedacht als Vorteil dar, indem dies den Kunden mehr Sicherheit geben sollte (vgl. act. 160005). Die Geschädigten sagten in die- sem Punkt ebenfalls einheitlich aus, dass der Beschuldigte sein Handelssystem gerade mit dem Argument der Sicherheit definiert und rechtfertigt habe, was für sie als Kunden entscheidend gewesen sei (act. 160017, 160049, 160056 ff., 160426 f., 160429, 160431, 160505 f. etc.). Dass die Kunden bei der Handelsstra- tegie des Beschuldigten ihre ursprüngliche Einlage verlieren könnten, dies war schon gar kein Thema und damit musste angesichts der Darstellung des Be- schuldigten auch nicht gerechnet werden (ganz entgegen der Ansicht der Vertei- digung, wonach im schlimmsten Fall über einen Totalverlust hinaus gar Nach- schusspflichten hätten greifen können, act. 63/1 Ziff. 3). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt, geschweige denn ein solches bewusst angetrieben hätten, wie es die Verteidi- gung geltend macht (act. 63/1 Rz. 81, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen). Denn ein Schneeballsystem bringt naturge- mäss ein hohes Verlustrisiko mit sich, was von den Kunden gerade nicht akzep- tiert oder gebilligt worden wäre. Es mag durchaus zutreffen, dass zufriedene Kun- den dem Beschuldigten neue Kunden vermittelten und die bestehenden Kunden dafür auch Provisionen erhielten. Aber auch dies bedeutet nicht, dass sie wissent- lich ein Schneeballsystem mitangetrieben hätten. Ein Schneeballsystem ist ein Verlustsystem. Um bestehende Verpflichtungen zu begleichen, müssen neue Verpflichtungen eingegangen werden. Der Hauptgrund, weshalb bestehende Kunden neue Kunden an den Beschuldigten vermittelten, war sicherlich nicht, um zu ihren eigenen Gunsten ein Schneeballsystem anzutreiben, sondern vielmehr, dass der Beschuldigte anscheinend ein äusserst erfolgsversprechendes Handels- system betrieb, das den Kunden laufend Gewinne bescherte. Einige Kunden äus- serten in diesem Zusammenhang denn auch, sich für die vermittelten Kunden persönlich verantwortlich zu fühlen und diesen gegenüber ein schlechtes Gewis- sen zu haben, da nun hohe Verluste entstanden seien (z.B. act. 161420, Aussa- gen U._____). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte das Verlustrisiko gegenüber den Gewinnchancen bei seiner Handelstätigkeit als verschwindend klein darstellte, in-
- 30 - dem er die Kernrisiken auf theoretische Umstände wie Tod, Konkurs oder Flucht seinerseits reduzierte. Dies lässt darauf schliessen, dass der allgemeine Hinweis auf mögliche Risiken nicht etwa erfolgte, um die Kunden in dem Sinne zu warnen, sondern dass dies bei den Kunden um so mehr Vertrauen wecken sollte, als dass er zwar äusserst erfolgreich handle, aber theoretisch gesehen eben doch noch Risiken vorhanden wären (naturgemäss bei Anlagegeschäften), auf die er ver- nünftiger- und ehrlicherweise hinweisen wollte. Dies sollte bei den Kunden einen vertrauensvollen Eindruck erwecken. Den Kunden rechnete er zudem vor, dass er mit seinem Handelssystem stets Gewinne erzielte und inszenierte dies auch noch (anscheinend) überzeugend am sog. Handels-Desk. Er stellte sich den potentiel- len Investoren gegenüber als erfolgreicher, kompetenter und vertrauenswürdiger Geschäftspartner dar (vgl. zum Beispiel die Aussagen von V._____ act. 160060, 16000, 160010, 160017, 160021 sowie auch von P._____ act. 160411, 160416, 160424, 160432, 160435). Das Verhalten des Beschuldigten erweckte bei den Kunden berechtigterweise den Eindruck einer gewinnbringenden, praktisch siche- ren Anlage ihrer Gelder; sie durften mit einem gewissen Gewinn rechnen. Des- halb ist auch von einer konkreten Vereinbarung betreffend Gewinnbeteiligung auszugehen. Was die Aufteilung der Darlehen in einen Teil, der an der Börse investiert werden sollte, und einen anderen Teil, der nicht angetastet werden durfte, anbelangt, so bestritt der Beschuldigte, dies den Kunden so vermittelt zu haben (vgl. jedoch act. 141111, es sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hät- ten, der durch ihn verwaltet werden sollte, das habe er wissen müssen, um den Vertrag auszufertigen). Hingegen halten einige Geschädigte in ähnlicher Weise fest, dass der Beschuldigte erklärt habe, dass es sich um eine sichere Anlageform handle, weil ca. 90% des Kapitals nicht angetastet, sondern nur ca. 10% im Han- del verwendet würden (act. 161111, W._____). So sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte nur mit Teilen - nicht aber mit dem gesamten Geld - handle. Er sollte das Geld anlegen, es aber auch immer wieder aus dem Markt nehmen und nicht fix investieren. Er sollte dafür sorgen, dass er immer liquide sei und das Geld jederzeit auszahlen könne (act. 160007, 160009 und 160021, V._____). Oder auch: Es sollte nicht der ganze Betrag in den Handel eingesetzt werden, so
- 31 - habe es auch immer eine Reserve gegeben (act. 160417, P._____). Für diese beiden Kunden stellte die Aufteilung des Kapitals somit eine Massnahme zur Be- schränkung des Verlustrisikos dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 63/1 Rz. 191 f.) machte eine solche Aufteilung des Darlehens eben durchaus Sinn, denn auch dies sollte zur Sicherheit der Anlage beitragen. Anders aber der Geschädigte M._____: dieser sagte auf entsprechende Frage hin aus, der Be- schuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er nur mit einem Teil des Darlehens (CHF 120'000) traden würde (act. 160513). Nach allgemeinen Grundsätzen der sorgfäl- tigen Vermögensverwaltung darf erwartet werden, dass der mit der Verwaltung Beauftragte nicht gleich alles auf einmal investiert, sondern das Kapital vorsichtig, den Marktverlauf stets beobachtend, mit einem diversifizierten Risiko zu Teilen handelt, damit es eben nicht gleich zum Totalverlust der gesamten Einlage kommt, sollte ein Risiko sich einmal verwirklichen. Zu welchen (prozentualen) Tei- len auch immer der Beschuldigte das anvertraute Kapital nun handeln resp. ver- walten sollte, ist nicht der ausschlaggebende Punkt (eine Abmachung, wonach ein Teil investiert und ein anderer Teil unangetastet bleiben sollte, lässt sich in dem Sinne denn auch nicht erstellen); entscheidend war für die Kunden letztlich, dass sie stets davon ausgehen durften, dass ihre Einlage sicher angelegt war und erhalten bleiben sollte. Inwiefern bezüglich der gewährten Darlehen eine Zweck- bindung und Werterhaltungspflicht vereinbart wurde, darauf wird nachfolgend ein- zugehen sein. Diverse Geschädigte bestätigten sodann, dass ein Gewinn von über 20% dem Beschuldigten selbst als Verdienst zukommen sollte (vgl. M._____ und P._____ in act. 160408 und 160507). Somit kann auch von einem sog. partiarischen Darle- hen gesprochen werden, da dem Beschuldigten ein Anteil an dem mit dem Darle- hen erwirtschafteten Gewinn zukommen sollte (vgl. Anklage Rz. 10; in strafrecht- licher Hinsicht ist eine solche Qualifikation in Hinblick auf den Veruntreuungstat- bestand indessen nicht entscheidend). Anlässlich der Hauptverhandlung sprach der Verteidiger dann erstmals davon, dass es sich nicht um vereinbarte Gewinnbeteiligungen handle, sondern den Kunden seien sehr hohe Zinseszinsen von bis zu 2% pro Monat in Aussicht ge-
- 32 - stellt worden (vgl. erstmals act. 63/1 Rz. 17 und 58, dann mehrere Stellen). Diese
- retrospektiv gesehen - für den Beschuldigten rechtlich allenfalls günstige Argu- mentation läuft auf eine ganz neue Sachverhaltsdarstellung hinaus, die in diesem Verfahren bisher noch kein einziges Mal zur Sprache kam. Weder der Beschuldig- te noch die Kunden erwähnten in der Untersuchung jemals, dass sie den Erhalt von Zinseszinsen vereinbart hätten, sondern es war beidseits stets von einer Be- teiligung an erwirtschafteten Gewinnen die Rede. Dass bezüglich der Gewinnbe- teiligungen nun von einem völlig anderen Sachverhalt - nämlich von Zinseszinsen
- ausgegangen wird, ist aus der Luft gegriffen und entspricht schlicht nicht den gegebenen Tatsachen. Keine der Vertragsparteien, also weder Darlehensnehmer noch -geber, gingen von Zinseszinsen aus.
E. 2.3.3 Der Beschuldigte bestreitet jegliche Zweckbindung der empfangenen Dar- lehen. Weder schriftlich noch mündlich sei ein Zweck vereinbart worden. Sämtli- che Kunden hätten ihm die Darlehen gewährt, ohne konkret wissen zu wollen, was er mit dem Geld mache. Er habe die Darlehen zwar innert Frist zurückzahlen müssen, ansonsten habe er darüber aber frei verfügen dürfen (z.B. act. 140708, 140806 und 141707). Der Beschuldigte vermag diesen Standpunkt nicht einmal im Ansatz plausibel darzulegen. Bereits aus der Kundenakquirierung ergibt sich, dass die Kunden sich aus einem ganz bestimmten Grund an den Beschuldigten wandten: Der Beschul- digte sollte deren Gelder genau so gewinnbringend und anscheinend professio- nell verwalten, d.h. anlegen, wie sein eigenes Kapital. Dabei habe der Beschuldig- te vor allem Trading-Geschäfte getätigt und auf sog. Hebelprodukte und Futures gesetzt (vgl. Selbstanzeige act. 140093 ff. und act. 140506, s.a. act. 63/1 Rz. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte: Am Handels-Desk habe er den Kunden gezeigt, wie der Handel mit Futures funktioniere (act. 140220). Fast alle Kunden seien einmal bei ihm am Handels-Desk gewesen (act. 142505 f., vgl. auch act. 140036 und 140722; der Geschädigte P._____ hielt fest, er habe den Beschuldigten in dessen Büro kennengelernt, sie seien vor sechs Monitoren gesessen, dieser habe ihm erklärt, dass er seit 15 Jahren als Trader tätig sei, act. 160434). Im Zusam- menhang mit den Geschädigten AC._____ und AB._____ sowie E._____ bestä-
- 33 - tigte der Beschuldigte auch selbst, mit diesen Personen Darlehensverträge ge- habt zu haben. Grob sei der Vertrag so gewesen, dass sie ihm ein Darlehen zu 4% pro Jahr gewährt hätten. Weiter bestätigte er, diesen Personen gesagt zu ha- ben, wie er deren Geld investieren würde. So habe er diesen sein Trading- Konzept vorgestellt und erklärt. Auch bestätigte er, diesen Personen gesagt zu haben, dass sie eine gute Rendite erwirtschaften könnten. Dies sollte durch ge- schicktes Geldmanagement erfolgen. Ein Zweck sei in diesem Sinne aber weder vereinbart noch konkretisiert worden (act. 140024). In Bezug auf die Eheleute AB._____AC._____ hielt der Beschuldigt fest, er habe ihnen sein Trading- Konzept erläutert und die Eheleute AB._____AC._____ hätten gesagt, "gut, das möchten wird so" (act. 140026). Beim Kunden W._____ bestätigte der Beschul- digte, diesem am Handels-Desk live aufgezeigt zu haben, wie sich mit seiner Handelsstrategie in kurzer Zeit beträchtliche Gewinne erzielen liessen, worauf W._____ ihm in mehreren Tranchen ca. EUR 3.2 Mio. übergeben habe. Aber auch hier soll es sich nach Ansicht des Beschuldigten um ein zweckungebunde- nes Darlehen gehandelt haben (act. 140245 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus: Die Kunden hätten ihn oft gefragt und besucht, er sollte dabei über Finanz- märkte Auskunft geben, was er auch gemacht habe. Er habe erklärt, was er tue, was in jedem Fall dazu geführt habe, dass Wochen oder Monate später der Kun- de auf ihn zugekommen sei und ihn gebeten habe, ob er das nicht auch für sie tun könne (act. 140707, vgl. auch act. 142039). So habe er den Menschen von seinem Trading zwar berichtet, er habe aber diesbezüglich nie einen Vorschlag oder ein Angebot gemacht. Die Kunden hätten nie gefragt, wo ihr Geld genau sei oder was er konkret damit mache. Er habe auch nie gewusst, was die Damen und Herren vorgehabt hätten, die sich sein Trading angeschaut hätten (act. 142506 f. und 142813). Er habe zudem nicht gesagt, sein Handelssystem sei "einzigartig" (vgl. Aussage V._____), aber er könne verstehen, dass dies auf einen Laien fas- zinierend wirke (act. 142610). Bei der Einvernahme vom 17. Juli 2014 räumte der Beschuldigte dann aber ein, die Kunden seien wohl doch davon ausgegangen, dass ihr Geld täglich gehandelt werde (act. 141708). Auch schien der Beschuldig- te einzusehen, dass seine Kunden es ihrerseits so empfunden hätten (dass bei
- 34 - den Darlehen ein Zweck vereinbart gewesen sei). Dies habe er im späteren Ver- lauf der Kundenbeziehungen in Gesprächen so mitbekommen (act. 141704). Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Beschuldigten, wonach ihm die Darlehen ohne jegliche Zweckbindung gewährt worden seien, völlig realitäts- fern und auch widersprüchlich. Letztlich scheint er selbst auch einzusehen, dass die Kunden berechtigterweise von einer Zweckbindung der Darlehen ausgingen. Aus den Umständen beim Vertragsschluss ergibt sich ohne Weiteres, dass mit den jeweiligen Kunden eine klare Anlagestrategie vereinbart wurde; auf die ge- währten Darlehen sollte das vom Beschuldigten den Kunden vorgeführte, ver- meintlich so erfolgreiche Trading-Konzept Anwendung finden, was eben auch die Verwaltung und Erhaltung des Kundenkapitals bedeutete. Selbst der Beschuldigte musste eingestehen, dass eine solche Auffassung der Kunden nachvollziehbar sei ("man könnte das so verstehen", act. 142506, vgl. auch act. 142512). Für die Kunden war es selbstverständlich, dass mit ihren Kapitaleinlagen aus- schliesslich gehandelt resp. Investitionen getätigt und das Geld keinesfalls für be- liebige Ausgaben des Beschuldigten eingesetzt werde. Ebenso war für sie ent- scheidend, dass sich mit der vereinbarten Handelsstrategie mit wenig Risiko eine beträchtliche Rendite erzielen liess. Die Aussagen der Geschädigten lassen da- ran keine Zweifel bestehen. Die Geschädigte V._____ sagte in diesem Zusam- menhang aus, dass sie dem Beschuldigten das Geld nur gegeben habe, weil ihr das dargestellte System kompetent, erfolgreich und einzigartig vorgekommen sei. Es sei selbstverständlich relevant gewesen, dass die Geschäfte erfolgreich verlie- fen, ansonsten hätte sie viel früher anders gehandelt. Das Geld sollte im Handel eingesetzt werden, etwas anderes sei nie Thema gewesen (act. 160006 und 160021, dann act. 160041 und 160056). Der Geschädigte E._____ erklärte, der Beschuldigte habe versprochen, er werde das Geld investieren und vermehren mit einer todsicheren und gewinnbringenden Strategie, die durch seine privaten Vermögenswerte abgesichert sei, logischerweise sei das Geld zur wertvermeh- renden Anlage bestimmt gewesen (act. 161009 f.). Es ist selbstredend, dass die Kunden nicht damit einverstanden gewesen wären, dass der Beschuldigte deren Kapital für eigene private und geschäftliche Aufwendungen einsetzte, schon gar
- 35 - nicht ohne darüber informiert zu sein (act. 160040 f., so zeigte sich die Geschä- digte V._____ schockiert über die Investition des Beschuldigten in die AR._____ [aus Kundengeldern]). Aus diesem Grund verschwieg der Beschuldigte den Kun- den gegenüber die wahre Verwendung der Mittel und die Verluste denn auch. Er wusste, dass die Kunden ihm ansonsten die Darlehen nicht gewährt oder verlän- gert hätten (vgl. P._____, der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er das Geld gewinnbringend investieren würde, darum habe er ihm das Geld gegeben, hätte er von Schulden oder von Betreibungen erzählt, wäre der Vertrag nicht zu Stande gekommen, act. 160433). Für die Kunden gab es zudem keinen Grund, sich beim Beschuldigten noch näher über die genaue Verwendung ihrer Gelder zu erkundi- gen, denn dies hatte er ihnen u.a. am Handelsdesk schliesslich im Detail und fachmännisch erläutert (act. 142505). Nachfolgend ist noch auf einige weitere Aussagen von Geschädigten einzugehen, die unmittelbar darauf schliessen lassen, dass die Kunden einzig und allein davon ausgingen, dass mit ihren Geldern nach einer bestimmten Strategie Handel resp. Anlagetätigkeit betrieben werde: Der Geschädigte M._____ sagte aus, für ihn sei entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte ein cleveres und rechtlich doch si- cheres System entwickelt habe, mit dem sich Gewinne erwirtschaften liessen. Dabei habe der Beschuldigte ihm die Sicherheit der Anlage plausibel gemacht. Auch wenn kein genauer Auftrag erteilt worden sei, habe der Beschuldigte klar den Anschein erweckt, mit dem Darlehen gewinnbringend zu handeln (act. 160507 ff.). Es sei vorgesehen gewesen, dass er (der Beschuldigte) das Geld für Trading-Geschäfte, sprich Börsengeschäfte, einsetzt (act. 160409). Er sei darüber schockiert, dass der Beschuldigte das Geld anscheinend nicht für Tradings, son- dern für private Schulden oder Investitionen eingesetzt habe. Dies hätte er nicht tun dürfen, er selbst habe davon nichts gewusst. Das Geld sei dafür bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite. Für ihn mache es den Eindruck, der Beschuldigte habe das Geld erschlichen, um seinen aufwendigen Lebensun- terhalt zu finanzieren. Er habe klar den Anschein erweckt, mit seinem Geld arbei- ten zu wollen, um Gewinn zu machen (act. 160523 f. und 160546). Auch der Ge- schädigte E._____ lehnte klar ab, dass der Beschuldigte das Geld persönlich hät- te verwenden dürfen, es sei sein Geld gewesen und der Beschuldigte sollte es le-
- 36 - diglich verwalten und vermehren und nicht zur freien Verfügung haben. Auf kei- nen Fall hätte er ihm das Geld gegeben, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte auf neue Investoren angewiesen wäre, um es zurückzahlen zu können, dies wäre ja ein Schneeballsystem gewesen (act. 161031 f.; so auch der Geschädigte W._____ act. 161128). Der Geschädigte U._____ führte aus, das Thema Schneeballsystem sei explizit angesprochen worden und dass dies bei ihm gera- de nicht der Fall sei; hätte der Geschädigte U._____ gewusst, dass es sich eben doch um ein Schneeballsystem gehandelt habe, hätte er beim Beschuldigten kei- ne Gelder angelegt (act. 161419). Der Geschädigte O._____ verneinte ebenfalls, dass der Beschuldigte das Geld für sich persönlich hätte brauchen dürfen, davon sei nie die Rede gewesen. Auch er hätte ihm das Geld nicht gegeben, wenn der Beschuldigte dieses nur anhand neuer Investoren hätte zurückzahlen können, "denn es wäre logisch, dass er die Rendite nicht einhalten kann, wenn er neues Kapital braucht" (act. 161218; vgl. in diesem Sinne auch die Geschädigte N._____, act. 161613). Gemäss dem Geschädigten W._____ hätte es dem ge- meinsamen Verständnis absolut nicht entsprochen, dass der Beschuldigte sein Geld für persönliche, laufende Bedürfnisse verwenden konnte. Der Betrag sollte zur Erwirtschaftung der in Aussicht gestellten Rendite verwendet werden (act. 161111). Der Geschädigte W._____ weiter: Der Wortlaut der Darlehensverträge sei ganz offensichtlich zweckgebunden gewesen. Der ganze Kontext sei so ge- wesen, dass eine sichere Rendite erwirtschaftet werde. So sei es treuwidrig ge- wesen, wenn der Beschuldigte das Geld zur Bezahlung von Gehältern eingesetzt hätte. Wäre sein Kapital (das Kapital des Kunden W._____) für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder Gehälter benutzt worden, hätte das Handelssystem ja nicht funktionieren können (act. 161112). Auch V._____ hielt fest, der Beschul- digte habe ihr erklärt, dass er das Geld handeln und nicht anderweitig investieren würde; es habe keine Information gegeben, wohin das Geld sonst investiert wor- den wäre. Sie sei bei ihm an der BJ._____-Strasse in Zürich gewesen, er sei dort mit einer beeindruckenden Infrastruktur eingerichtet gewesen. Die vielen Rechner und Schirme habe er auch im BK._____ gehabt. Er habe damit gezeigt, was er mache, wie er handle und was passiere (act. 160006 f., 160056 und 160058). Der Geschädigte U._____ sagte aus, für ihn sei der Darlehensvertrag die Grundlage
- 37 - gewesen, was ihm auch als Sicherheit gedient habe. Der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Anlagestrategie erklärt, dass er das Risiko abfedere, dadurch dass er diesen Puffer habe und dass man als Kunde nicht dem Risiko di- rekt ausgesetzt sei. Der Beschuldigte habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko bei seiner Anlagestrategie im Griff habe (act. 161417 f.). Für P._____ war auch klar, dass der Beschuldigte den Betrag für Trading-Geschäfte einsetzen sollte, sprich Börsengeschäfte. Beim Kennenlernen sei über die Investitionen und dann das Business gesprochen worden, wie er mit dem Geld arbeiten würde, er [P._____] habe daraus geschlossen, dass der Beschuldigte sein Geld auch so einsetzen würde. Der Beschuldigte habe ihm auf Papier glaubhaft aufgezeigt, wie er mit seinem System gewinnbringend arbeite. Für ihn, den Geschädigten, sei wichtig gewesen, dass die Summe des Darlehens, die Dauer und die Rückzah- lung geregelt gewesen seien (act. 160409, 160419 ff.). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt hätten, geschweige denn ein solches bewusst an- getrieben hätten (wie es die Verteidigung geltend macht, act. 63/1 Rz. 81). Im Gegenteil: hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte für die Auszahlung der ei- nen Kunden auf Gelder von anderen Kunden zurückgreifen musste, hätten sie dem Beschuldigten ihr Kapital nicht anvertraut. Ein Schneeballsystem war für sie der Inbegriff einer risikoreichen und nicht erlaubten Anlage und dies wollten sie keinesfalls. Das anvertraute Kapital sollte einzig gewinnbringend angelegt resp. investiert werden; eine andere Verwendung kam nicht in Frage (schon gar nicht für private oder geschäftliche Ausgaben des Beschuldigten oder eben die Aus- zahlung anderer Kunden). Somit stellte auch jede Verwendung der Darlehensgel- der (unabhängig in welchem Umfang), welche nicht nach der vereinbarten Han- delsstrategie erfolgte, eine im Sinne der Anklage pflicht- und zweckwidrige Ver- wendung der Darlehensgelder dar (weil Mittel zum Ersatz oder Sicherheiten gera- de nicht gegeben waren, hierzu nachfolgend). Im Zusammenhang mit dem Darle- hen der Kundin V._____ bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, dass er mit dem Geld beispielsweise auch ein Auto hätte kaufen können, Frau V._____ hätte dafür ja Zins erhalten (act. 142609). Dies ist als Schutzbe- hauptung des Beschuldigten zu werten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, ge-
- 38 - rade auch im Rahmen der Vermögensverwaltung, erscheint eine solche Auffas- sung als geradezu abwegig. Keiner der Kunden hätte dem Beschuldigten einfach Geld gegeben, damit er damit beliebige eigene Ausgaben tätigt. Der Zins wurde einzig hinsichtlich der Darlehensgewährung an sich vereinbart, nämlich dafür, dass dem Beschuldigten Geld zur Verfügung stand, um mit diesem für die Kun- den gewinnbringend zu handeln und er einen allenfalls über die Vereinbarungen hinaus erzielten Gewinn aus den investierten Kundengeldern für sich behalten konnte. Dafür hatte der Beschuldigte Zins zu leisten (nicht für eine beliebige Ver- wendung der Gelder). Im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Darlehens- vereinbarungen wurde demnach klar der Zweck vereinbart, dass das Kapital im Handel mit der präsentierten Strategie eingesetzt werden sollte. Für die Kunden war eine sichere, gewinnversprechende Anlage ihrer Investitionen entscheidend. In jedem Fall sollte die ursprüngliche Einlage unangetastet resp. von jedem Risiko ausgenommen bleiben (auch der Beschuldigte erkannte, für die Kunden sei es die Hauptsache gewesen, dass sie ihr Geld zurückbekommen, act. 141704), dies er- laubte es auch nicht, dass die Rückzahlung von neuen Investoren abhängig ge- macht würde. Die Zweckgebundenheit der Darlehen ist somit rechtsgenügend er- stellt. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorliegend vereinbarten, soeben dargeleg- ten Zweck, dass die Darlehen in ihrem Wert erhalten bleiben sollten; dies entge- gen der Ansicht des Verteidigers, wonach eine Werterhaltungspflicht bei Darlehen grundsätzlich (und auch vorliegend) nicht gegeben sei (act. 63/1 Rz. 148 ff.).
E. 2.4 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden zwei Uhren des Beschuldigten, eine OMEGA Seamaster und eine TAG HEUER Carrera (act. 610011 HD Nr. 121, 122), beschlagnahmt. Eine delik- tische Herkunft lässt sich nicht erstellen. Die Uhren verkörpern aber einen gewis- sen Vermögenswert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 2.4.1 Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass den Kunden gegen- über regelmässig sog. Verbindlichkeitsausweise - wie in der Anklage Rz. 11 um- schrieben - ausgestellt wurden (durch ihn und seine Angestellte BM._____), dies sei alle drei Monate für jede Kontobeziehung erfolgt (vgl. act. 140033). Solche Verbindlichkeitsausweise liegen denn auch zahlreich bei den Akten (z.B. act. 140567 ff., 140622, 140746, 141020, 141403 etc.). Laut dem Beschuldigten seien die Verbindlichkeitsausweise ein Dokument, wel-
- 39 - ches die Verbindlichkeit zwischen ihm und dem genannten Mandanten ausweise. So bestätigte er, dass der Betrag unter dem Punkt Einzahlungen der Totalbetrag sei, den er dem entsprechenden Mandanten schulde (act. 140033 mit Bezug auf Beilage 3 zur EV). Generell bestätigte er, dass er den Darlehensgebern mit den Verbindlichkeitsausweisen die durch die Anlagetätigkeit erzielten Gewinne doku- mentiert habe. Gewinn und Verlust seiner Anlagetätigkeit seien damit angezeigt resp. sei damit eine Art Tagebuch über Ein- und Auszahlungen geführt worden (act. 140035, 140037 und 142507). Gemäss Selbstanzeige des Beschuldigten soll er seinen Kunden jedes Quartal Rechenschaft über seine Verwaltungstätig- keit abgelegt und hierzu Verbindlichkeitsausweise ausgestellt haben, auf welchem der Anfangssaldo, die Gewinnanteile sowie der neue Saldo ausgewiesen waren (act. 140094). Völlig gegenteilig und nicht nachvollziehbar legt der Beschuldigte allerdings sein inhaltliches Verständnis der Verbindlichkeitsausweise dar. So erklärte er, unter der Rubrik "neuer Kontostand" sei nämlich stets theoretisches Kapital zu verste- hen gewesen, so dass der Kunde nicht wirklich über ein Guthaben im Umfang des ausgewiesenen Kontostandes verfügt habe. Dies sei mündlich vereinbart worden; den Kunden habe er dies so erklärt (act. 140523 f.). Seine Einstellung sei es ge- wesen, dass es sich bei den Gewinn- und Verlustbuchungen (Profit & Loss) um Zielmarken handle, die er beim Trading für sich gesetzt habe; er habe damit die Möglichkeit aufzeigen wollen, was erreicht werden könnte (act. 140213, 140261 ff., 142507 und 142509). So seien es eben nur Zielmarken und keine wirklichen Gewinne gewesen, die ausgewiesen worden seien (act. 142215). Darauf ange- sprochen, dass der ausgewiesene Profit & Loss in den Verbindlichkeitsausweisen als Fakt erscheine und (hier gegenüber der FINMA) als erwirtschafteter Gewinn ausgewiesen werde, verneinte der Beschuldigte dies mit der Erklärung, er sehe dies als offensichtlichen Irrtum, denn dies schliesse nur die Möglichkeit ein, die Zielmarke zu erreichen. Er gestehe aber ein, dass es an dieser Stelle nicht korrekt gewesen sei (act. 140213). Die Bezeichnung "Zielmarke" sei in den Verbindlich- keitsausweisen zwar nicht vorgekommen, aber mit den Kunden besprochen wor- den (vgl. act. 142215). Um diese Einstellung auch den Kunden gegenüber klar zu machen, seien die sog. Postenausweise per 2011 in Verbindlichkeitsausweise
- 40 - umbenannt worden (act. 141102 f.). Letztlich sagte der Beschuldigte immer diffu- ser aus, die Zielmarke könne man auch als "Abstraktion" verstehen resp. als "pro- visorischen Zugewinn", die Zielmarke sei ein "Äquivalent für eine fiktive Gutschrift" oder man könne es gar als Abzug werten, denn er habe den Kunden gegenüber immer betont, es sei alles provisorisch und der Kontostand könne sich jederzeit ändern (act. 142803).
E. 2.4.2 Nachfolgend ist darzulegen, dass es sich bei den Aussagen des Beschul- digten um reine Ausflüchte handelt resp. dass es schlicht nicht nachvollziehbar ist, den Verbindlichkeitsausweisen einen lediglich provisorischen Charakter geben zu wollen. Die Kunden gingen - ganz anders als der Beschuldigte geltend macht - praktisch einhellig davon aus, dass es sich bei den in den Verbindlichkeitsausweisen aus- gewiesenen Guthaben um den aktuellen Kontostand, d.h. um tatsächlich vorhan- denes Kapital und damit gutgeschriebene Gewinnanteile auf ihrem Konto handle (z.B. act. 160006, 160020 ff., 161121, 161621 und 161413). Keiner der Geschä- digten konnte sich daran erinnern, jemals den Begriff "Zielmarke" gehört zu ha- ben. So sagte U._____ aus, dass der Beschuldigte sein Vertrauen nicht gewon- nen hätte und er ihm das Geld nicht zur Verwaltung gegeben hätte, wenn die Verbindlichkeitsausweise nur das Ziel dargestellt hätten, in welche Richtung der Beschuldigte den Handel hätte entwickeln wollen. N._____ meinte zum Begriff der Zielmarke, dies sage ihr gar nichts, sie verstehe nur Bahnhof (vgl. act. 160526, 160528, 161413 f. und 161623 f.). V._____ hielt ebenfalls fest, sie habe von "Zielmarke" noch nie etwas gehört; der Beschuldigte habe auch nicht gesagt, dass es für sie ein mögliches Guthaben sein würde, sondern er habe es als effek- tives Guthaben dargestellt. Es habe nie Bemerkungen gegeben, dass dies nur möglich gewesen sei, sondern es habe sich immer um effektiv erwirtschafteten Gewinn gehandelt (act. 160023). Auch wenn beispielsweise der Geschädigte E._____ - ähnlich wie der Beschuldig- te - sich bewusst zu sein schien, dass es sich unter der Rubrik "Profit" um eine hypothetische Gewinn-Buchung handelte, so vertraute er darauf, dass der effekti- ve Profit in Wirklichkeit noch viel höher war als in den Verbindlichkeitsnachweisen
- 41 - aufgezeigt, zumal ihm der Beschuldigte dies so erklärt habe. So verstand auch E._____ die Verbindlichkeitsausweise letztlich so, dass er darauf den vom Be- schuldigten für ihn tatsächlich erwirtschafteten Gewinn sah, wobei es sich um den totalen Kontostand handle, also sein Geld, über das er jederzeit verfügen könnte und zwar "in toto". Profit und Loss seien für ihn effektive Gewinne gewesen und unter dem neuen Kontostand sei sein effektiv gutgeschriebenes Kapital ersichtlich gewesen (act. 161027 f.). Somit ging auch dieser Geschädigte nicht von einem theoretischem Kapital aus, das lediglich eine Zielmarke vermitteln sollte.
E. 2.4.3 Für die Interpretation der Verbindlichkeitsausweise, wie sie der Beschuldig- te verstanden haben möchte, besteht keinerlei Spielraum. Die Verbindlichkeits- ausweise bestätigten den Kunden in erster Linie das, was sie mit dem Beschul- digten vereinbart hatten, nämlich dass ihnen eine Gewinnbeteiligung von bis zu 20% zukommen sollte, sofern ein entsprechender Gewinn anfallen würde. Durch die Angaben in den jeweiligen Verbindlichkeitsausweisen fühlten sie sich darin bestätigt, dass der Beschuldigte die Darlehen vertragskonform für sie anlegte. Den Geschädigten wurde auf diese Weise der Anschein vermittelt, dass der Be- schuldigte erfolgreich handelte und die ausgewiesenen Gewinne auch tatsächlich zu ihren Gunsten erwirtschaftete. Die Ansicht der Verteidigung, welche sie erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung äusserte, dass es sich nicht um die Beteiligung am Gewinn, sondern um ver- einbarte Zinseszinsen gehandelt haben soll, ist an dieser Stelle erneut abzu- lehnen. Auch wenn der Beschuldigte nicht von "Gewinn" sprechen mag, sondern von fiktiven Zielvorgaben ausgehen möchte, so war von Zinseszins nie die Rede. Auch der Wortlaut in den Verbindlichkeitsausweisen "Profit" (and Loss) läuft klar auf das Verständnis der dort aufgeführten Beträge als Gewinnbeteiligung hinaus. Aus den Verbindlichkeitsausweisen an sich geht sodann in keiner Weise hervor, dass es sich beim sog. "Kontostand" um provisorische Werte oder theoretisches Kapital handeln könnte. Eine Zielmarke nach dem Verständnis des Beschuldigten hätte denn auch eine Art Durchschnitt von Gewinn und Verlust zum Ausdruck bringen müssen (vgl. act. 141710 und 140039). Zuerst sagte dieser noch aus, dass aus den Verbindlichkeitsausweisen sowohl Verlust als auch Gewinn hervor-
- 42 - gehen würden; dann völlig gegenteilig, Verluste seien gerade nicht ausgewiesen worden, weil es sich um Zielmarken gehandelt habe. So bestätigte der Beschul- digte, im Verlauf eines Jahres in mehreren Monaten Verluste erlitten zu haben; die Tatsache, dass solche Verluste in keinem einzigen Verbindlichkeitsausweis erschienen seien, versuchte der Beschuldigte schliesslich so zu erklären, dass er ein Darlehen mit dem Kunden gehabt und dieses Geld zurückzuzahlen gehabt habe. Er habe dies eben als "Zielvorgabe" gesehen (vgl. act. 140035 mit 141709). Dann wiederum (eingestehend): Es sei nicht oft vorgekommen, dass er Verluste ausgewiesen habe (act. 142421). Oder: Darauf angesprochen, dass er dem Kun- den W._____ - und auch gegenüber allen anderen Kunden - im Jahre 2009 mo- natlich Gewinne gutgeschrieben habe, meinte der Beschuldigte, er könne es nicht sagen, er habe keine Erinnerung daran. Auch die Frage, weshalb auf den Ver- bindlichkeitsausweisen bei keinem Kunden je Verluste ausgewiesen worden sei- en, hielt er schliesslich nur noch fest, er wisse es nicht. Es sei Teil seines Plans gewesen, im Folgejahr 2010 die (anerkanntermassen erlittenen aber nicht aus- gewiesenen) Verluste wieder gutzumachen. Darauf hingewiesen, dass sein Plan für 2010 wohl nicht aufgegangen sei, und dann gefragt, ob er die Verluste zumin- dest 2011 wieder habe gut machen können, meinte der Beschuldigte nur noch, das könne er nicht genau sagen, er könne sich nicht erinnern, ob er 2011 die fi- nanziellen Mittel zur Umsetzung seiner Pläne gehabt habe (act. 142220 f.). Da- nach gefragt, ob er seine Kunden über die Verluste in den Jahren 2008, 2009 und 2010 informiert habe, meinte der Beschuldigte, ja. Auf die Frage, in welcher Form er dies mitgeteilt habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei telefonisch oder im per- sönlichen Gespräch erfolgt, jedoch nicht gegenüber allen Kunden, denn nicht je- der habe danach gefragt und er hätte nicht auf jeden einzelnen zugehen können (act. 142222). Der Beschuldigte selbst bestätigte somit, dass in den Jahren 2008- 2010 unter dem Strich Verluste entstanden waren, welche nicht aus den Verbind- lichkeitsausweisen hervorgingen. Ein solch wechselhaftes Aussageverhalten ist nicht glaubhaft. Es ist schlicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Kunden Verluste vorenthielt und die- sen stattdessen falsche Gewinne vorspiegelte. Der Beschuldigte weicht aus, wenn er auf die Frage, weshalb er die tatsächlich angefallenen Verluste den ent-
- 43 - sprechenden Kunden nicht angezeigt habe, wieder von sog. Verbindlichkeiten und Zielen spricht, die eine entsprechende Mitteilung an die Kunden nicht erfor- dert hätten. Fest steht dabei, dass er den Privatklägern in diesem Verfahren den Anschein von Gewinnen vermittelte, obwohl sich in Wirklichkeit die Verluste häuf- ten (vgl. zum Beispiel Mailverkehr Mai 2012 mit der Geschädigten F._____ betr. Aufstockung des Kapitals, weil die Geschäfte angeblich gut laufen würden, an den Börsen gehe es auf und ab und dies sei schön und gut für ihn [den Beschuldig- ten], um anderen Marktteilnehmern eben etwas Geld abzunehmen, act. 021410). Auch der Beschuldigte gab zu, nachvollziehen zu können, dass das Nichtauswei- sen von Verlusten auch so interpretiert werden könnte, dass es solche eben nicht gegeben habe (act. 141709). Es gibt schlicht keine plausible Erklärung dafür, weshalb er den Privatklägern bei stetig steigenden Verlusten weiterhin nur Ge- winne auswies. Zudem relativierte der Beschuldigte seinen Standpunkt im Verlaufe der Untersu- chung ganz entscheidend. So räumte er gar ein, dass die ausgewiesenen Gewin- ne in den Verbindlichkeitsausweisen nach heutiger Sicht der "grösste Fehler sei- nes Lebens" gewesen seien. Die Vermischung von Ein- und Auszahlungen unter Angabe eines Zielwertes sei "mehr als ungeschickt" gewesen, so seien Missver- ständnisse entstanden. Es sei falsch gewesen, dies über Jahre hin so zu tun (act. 141709 f., 142613 f. und 142805; vgl. aber auch schon früher das Einge- ständnis, dies sei so nicht korrekt gewesen, act. 140213). So bestätigte er, dass er die Kunden in den irrigen Glauben versetzt habe, an den Märkten erfolgreich zu handeln ("das müsse man so verstehen", act. 142023). Angesichts dieser Ein- sicht beim Beschuldigten ist schlicht davon auszugehen, dass er die Kunden be- treffend Gewinnbeteiligung bewusst in den falschen Glauben versetzte, dass es sich um tatsächlich erzielte Gewinne handle. Gar plump erscheint dann der Ver- such des Beschuldigten, seine Verantwortung hierbei von sich zu weisen, indem er ausführte, die Software habe den Begriff "Gutschrift" so reingeschrieben, was nicht professionell gewesen sei (act. 142508 f.). Es ist unsinnig und auch unver- froren, vorliegend die Schuld auf die Software abschieben zu wollen. Zudem schien der Beschuldigte die Staatsanwältin durchaus zu verstehen, als diese da- rauf hinwies, dass die Kunden wohl nur wegen der ausgewiesenen Gewinnen an
- 44 - den Darlehensverträgen mit ihm festhalten wollten (vgl. act. 142612). Die Staats- anwältin brachte es schliesslich auf den Punkt: "Kein Mensch tut so etwas", näm- lich Hunderttausende von Franken als fiktive Schuld gegenüber Kunden auswei- sen (worauf der Beschuldigte nur festhalten konnte, er habe dies eben schon ge- macht, act. 142804). Die Verbindlichkeitsausweise sind deshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (von dieser als "Kontoauszüge" bezeichnet, vgl. act. 52 Rz. 11 und act. 63/1 S. 17 ff.) in keiner Weise geeignet, um aufzuzeigen, welche Zahlungen tatsächlich zwi- schen den Kunden flossen und wie sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden aus der konkreten Kundenbeziehung entwickelten. Vielmehr enthalten diese falsche und irreführende Angaben, nur schon weil Verluste völlig ausgelas- sen, d.h. nicht ausgewiesen wurden, obwohl solche klar und auch anerkannter- massen entstanden waren. Für den Entscheid der Kunden, ob sie die Geschäfts- beziehung mit dem Beschuldigten aufrecht erhalten wollten, und um rechnerisch den Stand und die Entwicklung ihrer Anlagegelder festzustellen, wären Verlustan- gaben entscheidend gewesen.
E. 2.4.4 Eine auch nur ansatzweise plausible Erklärung dafür, wie er die Verbind- lichkeitsausweise verstanden haben möchte, lieferte der Beschuldigte bis zum Schluss nicht. Sein Aussageverhalten ist derart widersprüchlich, dass jegliche Glaubhaftigkeit fehlt. Auch musste er schliesslich zugeben, dass sein Vorgehen gegenüber den Kunden nicht korrekt war und zu Missverständnissen führte. Die Kunden gingen davon aus, dass ihnen anhand der Verbindlichkeitsausweise tat- sächlich erwirtschaftetes Kapital aufgezeigt wurde, das ihnen auch wirklich zur Verfügung stand. So war es aber gerade nicht, weil die angefallenen Verluste in den Verbindlichkeitsausweisen - ohne Wissen der Kunden - unberücksichtigt blie- ben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gerade einen solchen An- schein erwecken wollte, um den Kunden gegenüber die sich Verlustlage zu ka- schieren. Ansonsten hätten die Investoren ihre Gelder abgezogen; das wusste er und das wollte er verhindern. Ein Verständnis des ausgewiesenen Kontostands als provisorisches Kapital erscheint dabei völlig realitätsfremd und irreführend. Auch die begriffliche Unterscheidung von Posten- und Verbindlichkeitsausweisen
- 45 - vermag keineswegs ein Verständnis der Angaben als Zielmarken herbeizuführen (vgl. auch act. 161012). Es ist letztlich der Staatsanwaltschaft vollends beizupflichten, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, man solle sich nach dem Gehörten einmal vorstellen, man wä- re Kunde und hätte dem Beschuldigten CHF 100'000 als Darlehen gegeben, da- mit dieser es gewinnbringen anlegt; dies, nachdem er die Kunden in seinen Büros vor diversen Bildschirmen in seine erfolgreiche Trading-Aktivitäten eingeführt hät- te. Sodann hätte man quartalsweise sog. Verbindlichkeitsausweis erhalten, wo unter der Rubrik "neuer Kontostand" regelmässig positive Beträge ausgewiesen gewesen seien (act. 60 Ziff. 56). Vor diesem Hintergrund ist praktisch nur eine Schlussfolgerung möglich, nämlich, dass die Verbindlichkeitsausweise aus- schliesslich so zu verstehen waren, dass auf die gewährten Darlehen Gewinne entstanden, welche den Kunden gutgeschrieben wurden. Gewiss musste nicht von einem theoretischen Zielwert ausgegangen werden, der so tatsächlich nie er- zielt worden war. Die Argumentation des Beschuldigten zu seinem Verständnis der Verbindlichkeitsausweise ist als reine Schutzbehauptung zu werten (act. 60 Ziff. 57). Die in Aussicht gestellten Gewinne, welche den Kunden denn auch in den Ver- bindlichkeitsausweisen bestätigt wurden, erklären zudem, dass die Kunden dem Beschuldigten ihre Darlehen ohne Sicherheiten zur Verfügung stellten. So ge- winnsicher wie der Beschuldigte sein Handelssystem dargelegt hatte, erübrigte sich eine entsprechende Sicherheit. Die Form des Darlehens an sich war für die Kunden Sicherheit genug, denn dieses war in jedem Fall zurückgeschuldet. Mit einem Verlust - gar ihrer Einlage - mussten sie nicht rechnen. In diesem Sinne geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, wonach die Kunden, ohne Si- cherheiten zu verlangen, bewusst Verluste in Kauf nahmen (act. 63/1 Rz. 67 ff.). Die Kunden wussten sehr wohl, dass der Beschuldigte mit einer Vielzahl von wei- teren Anlegern Darlehensverträge unterhielt; einige dieser weiteren Kunden hat- ten sie ja auch selbst dem Beschuldigten vermittelt (gerade weil das Handelssys- tem des Beschuldigten so erfolgsversprechend erschien). Aufgrund der wachsen- den Anzahl von Neu-Kunden mussten die bestehenden Kunden aber keinesfalls
- 46 - auf ein instabiles Geschäft schliessen, wie es die Verteidigung ausführt (act. 63/1 Rz. 73). Im Gegenteil: den Kunden reichte es, dass auf ihren eigenen Verbind- lichkeitsausweisen stets Gewinne resp. wachsende Kontostände ausgewiesen waren. Dass weitere Kunden ihre Gelder durch den Beschuldigten verwalten las- sen wollten, war für sie vielmehr die Bekräftigung, dass der Beschuldigte erfolg- reich handelte.
E. 2.5 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden 2 Mobiltelefone Nokia und Samsung, 4 iPhones, 1 iPad und 4 Com- puter "PC Tower" (act. 610018 f. HD Nr. 124, 125, 126-129, 150 sowie 158-161 ) beschlagnahmt. Eine deliktische Herkunft ist nicht ersichtlich. Die Gegenstände verkörpern aber einen gewissen Vermögenswert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden.
E. 2.5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte gestützt auf die entsprechenden Darlehensverträge von den Kunden Zahlungen entgegennahm resp. die jeweili- gen Geldsummen von den Kunden auf ein vom Beschuldigten bezeichnetes Kon- to überwiesen wurden (vgl. act. 140208). Dies geht denn auch klar aus diversen Kontoauszügen hervor (s. im Detail unter dem Titel Zivilforderungen). Ebenfalls unbestritten und durchwegs dokumentiert sind die zahlreichen Ge- schäftsbeziehungen des Beschuldigten mit bis zu 15 Banken (z.B. UBS, Crédit Suisse, Migros und Coop Bank, div. Kantonalbanken, Raiffeisen, PostFinance, DAB Bank, VP Bank, [deutsche] Postbank etc.), bei welchen er rund 40 Kontobe- ziehungen in den Währungen CHF, EUR und USD führte, entweder im eigenen Namen oder lautend auf die AR._____ und AV._____ oder auch auf den Namen seines Vaters, BA._____ (vgl. act. 142425 und 144008 sowie Ordner Nr. 23-38 betr. Rechtshilfeersuchen und Editionen, Kontoeröffnungsunterlagen).
E. 2.5.2 Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, dass ihn mit den ergän- zenden mündlichen Abreden zu den schriftlichen Verträgen eine ständige Werter- haltungspflicht bezüglich der Kundengelder getroffen habe (Anklage Rz. 14). Dies wird vom Beschuldigten bestritten (vgl. Schlusseinvernahme, act. 144008 ff.). Es wurde bereits dargelegt, wie die Darlehensvereinbarungen vernünftigerweise verstanden werden mussten. Inhaltlich steht insofern fest, dass der Beschuldigte die Einlagen der Kunden vereinbarungsgemäss zu verzinsen und zum vereinbar- ten Termin oder auf Kündigung der Darlehen hin zurückzuzahlen hatte (vgl. auch act. 140204 f., wonach BM._____ ihr Geld zu einem späteren Zeitpunkt selbstver-
- 47 - ständlich zurückerhalten sollte, wenn sie es brauche). Der Beschuldigte erklärte denn auch, es sei mit den Kunden vereinbart gewesen, dass auf Zuruf Teile des Geldes oder der Gesamtbetrag zurückbezahlt würden (act. 140708 und 140806). Weiter bestätigte der Beschuldigte, er könnte gegenüber den Kunden geäussert haben, dass alle Guthaben auf dem entsprechenden Kundenkonto verzeichnet und jederzeit abrufbar seien, die Guthaben würden dann sofort an die gewünsch- te Referenzbank überwiesen (act. 141117). Dies ist praktisch als Eingeständnis zu werten, dass auch dem Beschuldigten klar sein musste, dass die Kunden da- von ausgingen, jederzeit auf ihr Geld zugreifen zu können, weil ihre Einlage oh- nehin erhalten bleiben sollte. Auch bei der nachfolgend noch näher zu betrach- tenden Fälschung von Kontoauszügen nannte der Beschuldigte u.a. als Grund hierfür, er habe den Kunden Liquidität signalisieren wollen (act. 141739). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Kunden eine solche Liquidität angesichts der getroffenen Vereinbarung erwarteten resp. er hierzu verpflichtet war. So hielt z.B. die Geschädigte V._____ fest, dass der Beschuldigte das Geld zwar anlegen, aber auch immer wieder aus dem Markt nehmen sollte. Das Geld sei nicht fix investiert gewesen, so ihr Ver- ständnis. Der Beschuldigte sollte dafür sorgen, dass er immer liquide sei und das Geld jederzeit auszahlen könne (act. 160021). Der Verteidigung ist grundsätzlich beizupflichten, dass es bei Darlehen in der Re- gel an einer Werterhaltungspflicht fehlt (act. 63/1 Rz. 148 ff., vgl. hierzu nachfol- gend auch die entsprechenden Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung). Ausnahmsweise kann sich eine solche aber durchaus aus der zwischen den Par- teien konkret getroffenen Vereinbarung ergeben: Vorliegend durften die Kunden bei vereinbarungsgemässer Verwendung des zur Verfügung gestellten Kapitals ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschul- digte im entscheidenden Zeitpunkt über ausreichend Mittel (allenfalls Reserven) zur Rückzahlung verfügen würde. Die Einlagen sollten dabei stets gewährleistet sein, ob aus unangetasteten Mitteln oder Reserven. Zudem hatte der Beschuldig- te den Kunden gegenüber betont, dass regelmässig - d.h. mit einer gewissen Si- cherheit - Gewinne anfallen würden, mit denen auch Reserven geschaffen wer-
- 48 - den sollten. Auch dies sollte grundlegend zur Sicherheit seines Konzepts beitra- gen. Die mit dem Beschuldigten vereinbarte Anlagestrategie war für die Kunden somit entscheidend auch im Hinblick auf die Begrenzung des Verlustrisikos. Of- fensichtlich hätten sie die Darlehen nicht gewährt, wenn sie gewusst hätten, dass der Beschuldigte die Gelder für eigene Zwecke ausgeben würde, dies ohne ent- sprechende Rücklagen. Der Beschuldigte war aufgrund der getroffenen Vereinba- rungen und in seiner Position als Vermögensverwalter gehalten, das empfangene Kapital sorgfältig und in guten Treuen zu verwalten, indem er es werterhaltend an- legte und darüber hinaus Gewinn erwirtschaftete. Es ist somit nicht nur von einem Darlehensverhältnis, sondern auch von einem Auftrag auszugehen, die anvertrau- ten Gelder in ihrem Wert zu erhalten (vgl. BGE 124 IV 9 S. 11 analog). Der Argumentation der Verteidigung, wonach eine Annahme der Werterhaltungs- pflicht daran scheitere, dass eine solche Vereinbarung sittenwidrig gewesen wäre, kann zudem nicht gefolgt werden. Einerseits geht die Verteidigung (fälschlicher- weise) davon aus, dass nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern Zinseszinsen zwi- schen den Parteien vereinbart worden sein sollen. Mit den hohen Zinssätzen von bis zu 2% pro Monat begründet die Verteidigung denn auch die Sittenwidrigkeit der geschlossenen Vereinbarung. Es wurde bereits dargelegt, weshalb diese An- sicht resp. Umdeutung der Verteidigung, es handle sich um vereinbarte Zinses- zinsen und nicht Gewinn, abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Sitten- widrigkeit um ein zivilrechtliches Argument, dass strafrechtlich nicht greift (vgl. auch die Staatsanwaltschaft act. 64 Rz. 21). Es wäre schlicht stossend, wenn sich der Beschuldigte im Nachhinein zu seiner eigenen Verteidigung darauf berufen könnte, die Vereinbarungen mit den Kunden würden dahinfallen, weil sie ohnehin als sittenwidrig zu gelten hätten. Der Beschuldigte hat sich darauf behaften zu lassen, mit den Kunden Vereinbarungen getroffen zu haben, in denen er diesen bis zu 20% Gewinnbeteiligung p.a. in Aussicht stellte.
E. 2.6 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden eine Geldzählmaschine und Geldlampe (act. 610019 HD Nr. 162 und 163) beschlagnahmt. Diese werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr benötigt, auch nicht als Beweismittel. Eine deliktische Herkunft lässt sich nicht er- stellen. Die Gegenstände verkörpern kaum einen Vermögenswert. Sie sind dem Beschuldigten deshalb innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehör- de zur gutdünkenden Verwendung zu überlassen sind.
E. 2.6.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, dass er in keinem Zeitpunkt Übersichten über die entgegengenommenen Kundengelder sowie die rund 40 von ihm unterhaltenen Kontoverbindungen gehabt habe. Ohne jegliche
- 49 - Abbildung der empfangenen Kundengelder und zahlreichen Konten in verschie- denen Währungen sei von Vornherein keine Gewähr für eine vertragsgemässe Verwendung und den Ausschluss eines Kapitalverlustes geboten gewesen (An- klage Rz. 16). Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in vielen Fällen nicht mehr darzu- legen vermag, mit welchen Mitteln er welche Ausgaben tätigte. Dies beruht auf einem ganz bestimmten Umstand: Für die Jahre 2003 bis 2013 konnte der Be- schuldigte weder sein Einkommen noch seine Vermögenslage beziffern (auch nicht annähernd schätzen, ob es sich um einen Betrag von mehr oder weniger als CHF 100'000 beim Einkommen resp. um mehr oder weniger als CHF 1 Mio. beim Vermögen handelte). Er habe kein Buch über das von ihm gehaltene Vermögen geführt und deshalb auch keinen Gesamtüberblick gehabt. Er habe einzig ge- wusst, dass er Darlehen empfangen und diese habe zurückzahlen müssen (act. 140203 f.). So bestätigte er denn auch, dass er mit den Geldern der einen Kunden andere Kunden bezahlt habe, denn ein Extrakonto sei für den jeweiligen Kunden nicht angelegt worden, deshalb sei eine konkrete Bindung an einen Ver- tragspartner nicht möglich gewesen und es (das Geld) habe sich vermischt (act. 140228). Um die eigenen Mittel von denjenigen der ca. 100 Kunden zu un- terscheiden, habe er einfach alles zusammengezählt und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden davon abgezogen. Die Differenz habe sein eigenes Ver- mögen ergeben. Die Differenz zwischen den Verbindlichkeitsausweisen und den eigenen Mitteln von ca. CHF 100'000 per 2012 konnte er in Zahlen dann aber nicht nennen (auch nicht eine schätzungsweise Zahl). Darauf angesprochen, dass nur schon die Verbindlichkeitsausweise der Familie AG._____AH._____ sich auf ca. 1 Mio. EUR belaufen würden, und ob hier eine Schätzung leichter falle, hielt der Beschuldigte fest, nein, dies falle ihm nicht leichter, da in den Postenauswei- sen die tatsächlichen Darlehen der Familie AG._____AH._____ und der Konto- stand erheblich differierten. Er könne nur sagen, dass die Ratio zwischen Ein- und Auszahlungen, die in den Verbindlichkeitsausweisen genannt sei, die ausschlag- gebende Zahl gewesen sei. Die Frage, ob er demnach monatlich die Differenz zwischen IN und OUT hätte errechnen müssen, um auf den entsprechenden Sal- do zu kommen, bejahte der Beschuldigte. Auch sei es für ihn nicht nötig gewesen,
- 50 - den Saldo auf den Verbindlichkeitsausweisen festzuhalten, da alle Ein- und Aus- zahlungen in den beiden Saldi unter IN und OUT addiert gewesen seien. Die blosse Subtraktion der beiden Zahlen habe den offenstehenden Darlehensbetrag gezeigt. Darauf angesprochen, dass in den Akten keine Unterlagen zu finden sei- en, welche die errechneten Beträge dokumentieren würden, hielt der Beschuldigte fest, er habe solche Dokumente ja auch nicht erstellt. Weiter bestätigte er, diese Rechenarbeit jeden Monat für rund 120 Kunden (im Kopf) gemacht zu haben (act. 141748 ff.). Die Gelder auf seinen Konten seien immer eine "Ansammlung" von verschiedenen Geldern gewesen, die voneinander nicht mehr zu trennen ge- wesen seien. Auch bei grösseren Beträgen konnte er sich nicht erinnern, wie er das Geld verwendete hatte (vgl. act. 142405, hier ging es um die Verwendung von EUR 120'000 eines Kunden). Entsprechende Aufstellungen über die Konto- saldi bei all seinen Bankverbindungen habe er nicht gemacht, weder pro Monat, noch Quartal oder Semester (act. 142426). Diese "Transparenzprobleme" seien auch der Grund dafür gewesen, dass er bei der AR._____ Konten habe einrichten wollen, die auf die Kunden lauten (jeder hätte sein eigenes Konto erhalten sollen, so dass der Kunde auch die absolute Hoheit darüber gehabt und der AR._____ die Handelsvollmacht jederzeit hätte entziehen können, dieses Ziel sei jedoch nicht erreicht worden, act. 140013 und 142504 f.). Per 2012 habe er eine konsoli- dierte Übersicht über die geschuldeten Darlehensbeträge an die Kunden nicht mehr sicherstellen können, sondern dies habe er immer nur einzeln im Kopf ge- habt. Bis dahin habe er das "so immer ein bisschen im Kopf gehabt". Aus dem Vermögen, das ihm zur Verfügung gestanden habe (inkl. Kundengelder), habe er
- seiner Ansicht nach berechtigterweise - die notwendigen Zahlungen an die Kun- den realisiert und auch Gelder für sich selber verwendet; dies habe sich ver- mischt. Darauf angesprochen, was er getan hätte, wenn er am 31. Januar 2013 gefragt worden wäre, er solle die Summe aller geschuldeten Darlehensbeträge nennen, meinte der Beschuldigte, er hätte sich hinsetzen müssen, zwei bis drei Stunden, und diesen Betrag aus der Ratio zwischen Ein- und Auszahlungen der Verbindlichkeitsausweise ermitteln müssen (act. 142809 f.). Von einer jederzeiti- gen Übersicht über die Kundengelder und die Fälligkeiten kann daher nicht die Rede sein.
- 51 - Bei dieser Ausgangslage kann die Verteidigung denn auch nicht ernsthaft be- haupten, der Beschuldigte hätte vollständige Kundendossiers geführt und jeder- zeit die Übersicht über die ihm gewährten Darlehen gehabt (act. 63/1 Rz. 291). Dies steht den eigenen Aussagen des Beschuldigten diametral entgegen. Eben- falls ist anzumerken, dass der Beschuldigte in den Jahren 2003 bis 2012 kein ein- ziges Mal eine Steuererklärung einreichte, sondern nach Ermessen veranlagt wurde (siehe Ordner 44 act. 430000 ff. Editionen des kantonale Steueramtes Zü- rich und Gemeindeverwaltung AS._____, act. 430101, 430094, 430086 u.s.w.). Auch dies legt nahe, dass der Beschuldigte sich um seine Vermögenslage schlicht nicht kümmerte und somit auch keine Übersicht hatte. Da der Beschuldigte von Anfang an keine Aufstellungen über die ihm zur Verfü- gung stehenden Gelder führte, sondern laufend auf die gerade vorhandenen Kundengelder zugriff, ist davon auszugehen, dass er zumindest schon früh in der anklagerelevanten Phase keinen Überblick mehr über die einzelnen Geldflüsse hatte. Um diese nachvollziehen zu können, wäre eine Aufstellung und Übersicht der getätigten Einzahlungen und Transaktionen notwendig gewesen. Die Kunden per 2003/2004 mögen allenfalls noch überschaubar gewesen sein; spätestens aber per 2005/2006 ist schlicht nicht mehr denkbar, dass der Beschuldigte sich die Darlehen der einzelnen (nun zahlreichen) Kunden auf diversen Konten im In- und Ausland in verschiedenen Währungen bei laufenden Bezügen zu eigenen Zwecken, Auszahlungen an andere Kunden und Investitionen beim Broker hätte im Kopf behalten resp. von Zeit zu Zeit hätte errechnen können, schon gar nicht über die nachfolgenden Jahre hinweg, wie er es selbst glauben machen wollte (vgl. act. 142809). Von der Staatsanwaltschaft nach seiner Liquidität von 2003- 2013 befragt, meinte der Beschuldigte denn auch, das könne er nicht beantwor- ten, dies sei jeden Tag anders gewesen (act. 140705). Viel zu komplex legte der Beschuldigte die Geldflüsse selber dar und viel zu komplex erweisen sich diese anhand der umfangreichen Bankunterlagen und Kundenverbindungen. Zudem musste der Beschuldigte praktisch jedes Mal, wenn er in der Untersuchung zu seinem Vermögensstand oder zu seiner Liquidität in einem bestimmten Jahr be- fragt wurde, darauf verweisen, dass er dies nicht (mehr) wisse oder nicht (mehr) im Kopf habe (z.B. act. 140735 und 140805). Angesichts der Vielzahl und Kom-
- 52 - plexität der Zahlungsflüsse steht zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte, indem er schon von Beginn an keine Übersichten über die Geldflüsse führte, im Laufe der Zeit, d.h. mit sich häufenden Kunden und Darlehen, schlicht keine Übersicht über die empfangenen Kundengelder und Bankverbindungen mehr haben konnte. Daraus ergibt sich unweigerlich (und auch anerkanntermassen), dass für eigene private oder geschäftlichen Aufwendungen des Beschuldigten Kundengelder bei- gezogen wurden und in dem Sinne eine Vermischung stattfand (die der Beschul- digte zu verantworten hat), denn der Beschuldigte konnte aus dem Kopf heraus einzelne Kundengelder nicht spezifischen Zwecken zuordnen, hierzu fehlte ihm die Übersicht. Schon nach allgemein anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen er- scheint es völlig regelwidrig und stossend, wie der Beschuldigte sämtliches ihm zur Verfügung stehendes Kapital zu einem Vermögen vermengte. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach sein ganzes Tun in einer Art Schneeballsys- tem eskaliert sei, das im Jahre 2013 nicht mehr beherrschbar gewesen sei (act. 141102), konnte denn auch ein Kapitalverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Ein Schneeballsystem zeichnet sich gerade dadurch aus, dass den Anle- gern der Totalverlust ihrer Einlage droht, wenn das System mangels neuer Mittel- zuflüsse zusammenbricht. Dieser Mechanismus ist allgemein bekannt.
E. 2.6.2 Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er zu keinem Zeit- punkt fähig oder willens gewesen sei, den Kunden jederzeit Bargeld oder andere liquide Mittel aus eigenen Beständen im Umfang der erfolgten Zweckentfremdung zur Verfügung zu halten. Allfällig vorhandene Mittel seien an Werterhaltungspflich- ten in anderen Treuhandverhältnissen gebunden gewesen (Anklage Rz. 17). Der objektive Umstand der fehlenden Ersatzfähigkeit ist zumindest gegen Ende des anklagerelevanten Zeitraums weitgehend unbestritten resp. ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und aus den entsprechenden Kontoauszügen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte ausdrücklich danach gefragt wur- de, ob er im anklagerelevanten Zeitraum neben den der Staatsanwaltschaft be- kannten Konten noch weitere Konten (im In- und Ausland) habe resp. wirtschaft- lich an solchen berechtigt sei, was er jedoch verneinte (act. 141131). Soweit also anhand der bekannten Konten die Saldi zu bestimmten Zeitpunkten betrachtet
- 53 - und jeweils Schlüsse auf die Vermögenslage des Beschuldigten gezogen werden, ist davon auszugehen, das es sich um eine vollständige Übersicht über die Gelder des Beschuldigten handelt, anhand der durchaus auf die Vermögenslage des Be- schuldigten insgesamt zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden kann. Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang von Anfang an ein, dass er sich vorstellen könne, um was es hier (in der gegen ihn eröffneten Strafuntersu- chung) gehe, nämlich darum, dass er die ihm gewährten Darlehen nicht zurück- bezahlt habe (act. 140202). Im Zusammenhang mit den Eheleuten AB._____AC._____ bestätigte der Beschuldigte beispielsweise, dass er zwischen Januar 2010 und Januar 2012 von den Eheleuten AB._____AC._____ sechs Dar- lehen von insgesamt EUR 610'500 entgegengenommen habe, zwischenzeitlich seien EUR 3'000 zurückgezahlt worden. Der aktuelle, ihm zur Vermögensverwal- tung überlassene Nominalbetrag betrage EUR 607'500. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Verzinsung belaufe sich der Betrag zwischenzeitlich auf über EUR 1 Mio. (der Beschuldigte: "Ja, das stimmt", act. 140025). Weiter: Ja, er habe das Geld (von den Eheleuten AB._____AC._____) bekommen und nicht zurück- bezahlt. Das Geld sei in einer Position investiert gewesen, bei der man habe war- ten müssen. Der entsprechende Bond-Future sei im Minus gewesen, deshalb ha- be man diesen noch nicht verkaufen können (act 140028). Auch bei der Geschä- digten F._____ bestätige der Beschuldigte, dass er ihr heute noch EUR 66'000 schulde, er habe es noch nicht zurückbezahlt, weil das Geld für ihn nicht verfüg- bar sei, er habe das Geld in diesem Zeitpunkt (Februar - Juni 2013) schlichtweg nicht gehabt (act. 140211). Allgemein bestätigte er sodann, bei einer Vielzahl von Anlegern derzeit nicht in der Lage zu sein, deren Gelder zurückzuzahlen. Auf die Frage, wo sich die Anlagegelder befinden würden, meinte der Beschuldigte: "Das ist schwierig" (act. 140030). Er habe das Geld nicht, ein Teil sei sicherlich ver- wendet worden; für Handelstätigkeiten, Rückzahlungen, grundsätzlich für Zahlun- gen. Das sei eben alles vermischt worden (act. 142808). So sei er auch von ande- ren Darlehensgebern aufgefordert worden, deren Gelder zurückzuzahlen, er habe dabei die Situation erklärt, dass eine vollständige Rückzahlung nicht möglich sei, u.a. sei die Situation in der Schweiz für einen Geldtransfer erschwert (act. 140039
f. und auch 140043). Anfangs erklärte der Beschuldigte noch, dass er per 10. Ok-
- 54 - tober 2013 nicht in der Lage gewesen sei, für Verbindlichkeiten von ca. 3 Mio. CHF und 3 Mio. EUR (anerkanntermassen gem. act. 141303) aufzukommen, weil er dieses Geld schlicht nicht zur Verfügung gehabt habe. Dies konnte er nicht wei- ter konkretisieren; das Geld sei nicht bei ihm gewesen, deshalb habe er es nicht zur Verfügung gehabt. Es sei in Geschäften verloren gegangen, es seien Verluste realisiert worden; dies sei in (der genannten) Summe seit anfangs 2013 der Fall (act. 140224 f.). Wiederholt erklärte er, per 2013 nicht mehr über ausreichende Liquidität verfügt zu haben, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen (act. 140243; mit den Urkundenfälschungen [hierzu nachfolgend] habe er versucht, Zeit zur Rückzahlung zu gewinnen, denn von Juli bis Oktober 2013 habe er nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, act. 140235). Diesen Zeitpunkt passte er nach und nach an, bis er letztlich davon sprach, dass sich der Deckungsgrad von ur- sprünglich 100% bereits ab 2010 verschlechtert habe (act. 140509 [Liquiditäts- klemme per 2012, weil die Gelder nicht verfügbar gewesen und Verluste angefal- len seien] und 140732). Die Gelder seien bei Handelsgeschäften verloren gegan- gen resp. er habe Verluste an den Märkten nicht mehr vermeiden können. So ha- be er ab 2010 den Kunden nicht mehr alles zurückzahlen können (act. 140225, 140731 f. und 141102 f., auch 141705). Es seien zudem nicht alle Mittel auf ein- mal verloren gegangen, sondern es sei ein schleichender Prozess gewesen. Bei mehreren tausend Trades insgesamt seien kleinere und grössere Verluste ent- standen (act. 141321). Mangels fehlender finanzieller Mittel habe er den Auszah- lungswünschen der Kunden aber nicht mehr nachkommen können, was bei ihm eine erhebliche (gesundheitlich belastende) Stress-Situation ausgelöst habe (act. 140224 f. und 142804 ff.); er sei der Situation nicht mehr gewachsen gewe- sen (act. 142808). Der Beschuldigte realisierte spürbar klar, dass er seinen Ver- pflichtungen nicht annähernd nachkommen konnte, zumal sein ganzes Tun völlig ausser Kontrolle geraten war resp. sein System zusammenzubrechen drohte, oh- ne realistischen Ansatz, wie er das Ruder hätte herumreissen können. Im Zu- sammenhang mit einem Bezug von EUR 120'000 vom Gemeinschaftskonto mit Einzahlungen des Kunden W._____ wurde der Beschuldigte sodann gefragt, was er mit dem Geld gemacht habe; daran konnte er sich nicht erinnern. W._____ müsste aber telefonisch darüber informiert worden sein, denn er habe bestätigt,
- 55 - dass die Transaktion habe von statten gehen können. Auf die Frage, ob er für die entsprechende Verwendung hätte Ersatz leisten können, meinte er dann, er habe keine Ahnung, das könne er nicht wissen. Auf die Frage, ob es nicht das Ziel ge- wesen sei, dass er jederzeit ersatzfähig sein sollte, meinte er, er verstehe nicht, was mit "ersatzfähig" gemeint sei. Nachdem dem Beschuldigte erläutert worden war, dass damit gemeint sei, dass er jederzeit in der Lage sein sollte, die einge- legten Gelder zurückerstatten zu können, hielt er fest, er verstehe nun, dies wäre für ihn im Falle einer Kündigung des Darlehens notwendig gewesen, das sei da- mals aber nicht der Fall gewesen, deshalb habe sich diese Frage für ihn nicht ge- stellt (act. 142405 f.). Diese Aussage des Beschuldigten weist umso mehr darauf hin, dass er einen entscheidenden Punkt bei den Kundenvereinbarungen schlicht überging, nämlich seine Verpflichtung den Kunden gegenüber, mit seiner Ersatz- fähigkeit die Sicherheit (zumindest) der Einlagen zu gewährleisten. Den Vorhalt, dass er bereits per Ende 2006 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Ersatzfä- higkeit für die Einlagen der Kunden zu gewährleisten, nahm der Beschuldigte dann aber kommentarlos zur Kenntnis (act. 142426). So ergibt sich aus den edier- ten Bankunterlagen, dass per 31. Dezember 2006 neun Kunden Investitionen von ca. EUR 500'000 und CHF 600'000 geleistet hatten; der Saldo aller Konten des Beschuldigten inkl. Investitionen aller Kunden betrug zu diesem Zeitpunkt noch ca. EUR 250'000 und CHF 250'000. Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er in dem Sinne keine Sicherheit habe bieten können, durch ihn verwendete Kunden- gelder rechtzeitig zur Verfügung zu halten (vgl. Beilagen 2 und 2A zur Einver- nahme vom 9. Februar 2015; zu den diversen Kontensaldi per Ende 2006 vgl. act. 180078, 280052, 290021, 320062, 240354, 240114, 250150, 250582, 260212, 260047, 186458, 185140 und 185259). Aus den Akten ergibt sich bereits für die Jahre 2003 und 2004 die folgende finan- zielle Lage beim Beschuldigten: 2003 deklarierte der Beschuldigte für das voran- gehende Jahr ein steuerbares Vermögen von gesamthaft CHF 328'994 (danach deklarierte er die Steuern ohnehin nicht mehr, sondern wurde eingeschätzt). Da- von waren CHF 279'084 Wertschriften und CHF 49'910 Bargeld (act. 440005). Somit startete der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum mit einem Vermö- gen von rund CHF 300'000. Dass er schon in diesem Zeitpunkt derart erfolgreich
- 56 - im Handel gewesen sein soll (vgl. Selbstanzeige), dass die Kunden ihm ihr Geld hätten anvertrauen wollen, damit er mit diesen genau so gewinnbringend handle wie mit seinem eigenen Vermögen, darauf lässt der Vermögensstand des Be- schuldigten bis 2003 nicht gerade schliessen (vgl. auch die Verteidigung, wonach der Beschuldigte damals erste "namhafte" Gewinne erzielt habe, woran die Kun- den sich hätten beteiligen wollen, act. 63/1 Rz. 4 f.). Per Juni 2004 wiesen die Saldi der Konten des Beschuldigten sodann folgende Stände auf: DAB Bank EUR 7.27 (act.180038) − Postbank minus EUR 1'449.89 (act. 181020 f.) − Postfinance CHF 1.50 (act. 320039) − Crédit Suisse EUR 10'220.21 (act. 240329), CHF 55.00 (act. 240096) − und USD 10'141.96 (act. 240306) UBS EUR 2'529.50 (act. 250370), CHF 7'128.20 (250101) und EUR − 13'000.00 (act. 250578) Weitere Konten waren gemäss dem Beschuldigten nicht vorhanden. Somit verfüg- te er per Ende Juni 2004 über ein Vermögen auf seinen Konten von insgesamt ca. EUR 25'000, CHF 7'000 und USD 10'000. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Be- schuldigte bereits Darlehen bei S._____ und R._____ von gesamthaft EUR 49'000 aufgenommen. Schon von Anfang an deckten die Mittel des Be- schuldigten die Darlehensforderungen demnach nicht. So erstaunt es auch, dass die Verteidigung bei praktisch jedem einzelnen Privat- kläger wiederholt ausführte, der Beschuldigte habe über diverse Finanzierungs- quellen verfügt, beispielsweise seine eigenen Ersparnisse, das im Börsenhandel generierte Einkommen, sein Salär bei der AR._____ wie auch weitere Darlehens- kunden (vgl. act. 63/2 Rz. 323, 334, 354 etc.). Mit diesen sog. Finanzierungsquel- len habe er die Forderungen von diversen Kunden erfüllen können. Es ist schlei- erhaft, von welchen Finanzierungsquellen der Beschuldigte hätte schöpfen wol- len. Die Gelder von neuen Investoren sind sicherlich nicht als Finanzierungsquel- len in dem Sinne zu qualifizieren; vielmehr handelt es sich dabei um gebundene, für den Beschuldigten fremde Gelder, die nicht seinem Vermögen anzurechnen
- 57 - wären und auch nichts über die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten aussagen. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung, wie gerade dargelegt, selbst auf den Standpunkt, dass ihm die finanziellen Mittel mit der Zeit nicht mehr zur Verfü- gung gestanden hätten. Wo das Geld hingekommen sei, sei schwierig zu erklä- ren. Es sei für diverse Ausgaben verwendet worden, auch seien die einen Kunden mit Geldern von anderen Kunden ausbezahlt worden und im Handel habe es grosse Verluste gegeben. Dies gestand der Beschuldigte ohne Weiteres ein. Die Kontoauszüge des Beschuldigten weisen sodann zu diversen Stichdaten schon früh, spätestens per 2006, unmissverständlich darauf hin, dass keine ausreichen- den Ersparnisse oder sonstige Mittel des Beschuldigten vorhanden gewesen wä- ren, um den stetig steigenden Kundenverpflichtungen nachzukommen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte - so führte es die Verteidigung an der Hauptver- handlung in ihrer Duplik aus, jedoch ohne dies anhand von Aktenstellen auch nachzuweisen - beträchtliche Gewinne aus seiner Handelstätigkeit generiert habe (vgl. Prot. S. 19). Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass ins- gesamt von Verlusten ausgegangen werden muss, die durch allfällige Gewinne nicht kompensiert werden konnten. Auch aus den Aussagen der Geschädigten geht deutlich hervor, dass der Be- schuldigte - entgegen der Behauptung der Verteidigung (act. 63/1 Rz. 24) - kei- nesfalls in der Lage war, auf entsprechende Aufforderung hin Auszahlungen zu tätigen. So sagte V._____ beispielsweise aus, dass sie mit dem Beschuldigten ei- nen Rückzahlungsplan vereinbart hatte und er dabei immer wieder bestätigt habe, dass er das so ausführen werde. Seine Zusagen habe er aber nie eingehalten. In Gesprächen habe er dann aber immer gesagt, das Geld sei da, es sei aber der- zeit "blockiert" (act. 160004 und auch 160036, vgl. auch Gesprächsprotokoll act. 160086). Die Geschädigte V._____ erklärte weiter, sie sei auf die Rückzahlungen angewiesen gewesen (um sich selbständig zu machen), von dem Geld habe sie aber nie mehr etwas gesehen (act. 160005). Von dem von ihr einbezahlten Darle- hen über ca. CHF 260'000 habe er ihr in der Zwischenzeit direkt ein Auto gekauft, dies auf ihr Verlangen hin, und im Sommer 2012 habe sie CHF 20'000 zurückbe- zahlt erhalten. Auf viel Drängen hin habe sie im Dezember 2012 und Januar 2013 von dem Rückzahlungsplan nochmals je CHF 5'000 erhalten (act. 060009). Sie
- 58 - habe vom Beschuldigten Rückzahlungen verlangt. Er habe die Rückzahlungen nicht eingehalten, sondern leere Versprechungen gemacht und sie hingehalten, bis er schliesslich weder telefonisch noch schriftlich erreichbar gewesen sei (act. 160010, vgl. auch act. 020503, der Beschuldigte sei nur noch schwer erreichbar gewesen und habe viele Ausreden bereit gehabt, warum er die Zahlungsaufträge nicht ausgeführt habe). Der Geschädigte M._____ sagte in diesem Zusammen- hang aus, er habe das Darlehen gekündigt, das Geld aber nicht zurückerhalten, weder das Darlehen noch die versprochenen Gewinne habe er erhalten. Der Be- schuldigte habe auf die Kündigung zuerst keine Antwort gegeben, es sei auch schwierig gewesen, ihm die Kündigung zuzustellen. Zwei Briefe habe man nicht zustellen können, deshalb habe er sich per Email an den Beschuldigten gewandt (act. 160513 und 160516 sowie Emailverkehr act. 160564 ff.). Der genaue Vor- wurf an den Beschuldigten laute denn auch, dass er das Darlehen nicht zurück- bezahlt habe (act. 160519, 160521, 160525 und 160545). Aus der Strafanzeige des Geschädigten B._____ geht ebenfalls hervor, das der Beschuldige auf Auf- forderung hin keine Rückzahlungen geleistet habe (act. 021602). Der Geschädig- te AL._____ schildert anlässlich seiner Strafanzeige, dass der Beschuldigte auf Rückforderung eines Teils des Darlehens hin kaum noch erreichbar gewesen sei und auf Rückrufbitten und auf Mails so gut wie gar nicht mehr reagiere. Es habe diverse Auszahlungsverzögerungen gegeben (act. 021917). Aus dem Kunden- dossier U._____ ergibt sich ebenfalls, dass dieser den Beschuldigten vergebens um Auszahlung eines bestimmten (verhältnismässig kleinen) Betrags bat (Email- Korrespondenz 14. November und 7. Dezember 2011). Somit sagen mehrere Kunden übereinstimmend aus, dass sie auf ihre Aufforderung oder Kündigung des Darlehens hin die verlangten Gelder gerade nicht zurückbekommen hätten und der Beschuldigte auch kaum mehr erreichbar gewesen sei (was nachfolgend auch bei der fehlenden Ersatzbereitschaft zu berücksichtigen ist). Mehrere Ge- schädigte leiteten darauf hin denn auch Betreibung gegen den Beschuldigten ein (vgl. Ordner 45 act. 510019 f. und auch act. 141537 betr. betriebener Betrag BA AS._____). Der Beschuldigte verfügte schlicht nicht über die finanziellen Mittel zur Auszahlung auf Wunsch von gewissen Kunden hin, obwohl dies durchaus Teil der Darlehensvereinbarung war (vgl. act. 141117, so könnte er, der Beschuldigte, den
- 59 - Kunden gesagt haben, ihr Guthaben sei jederzeit abrufbar). Vielmehr zeigte sich gerade in dem Moment, als die geschädigten Kunden ihre Gelder zurückforder- ten, dass der Beschuldigte die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung hatte. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht verständlich, dass die Verteidigung sich in ih- rer Eingabe vom 6. Juni 2016 (act. 52 Rz. 9) und auch anlässlich der Hauptver- handlung auf den Standpunkt stellte, der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass an die Kunden jeweils eine Zahlung in der gewünschten Höhe geflossen sei. Bei den ca. 30 in diesem Verfahrene als Privatkläger teilnehmenden Kunden trifft dies nicht zu (auch wenn bei den übrigen mehr als 70 Kunden, mit welchen der Be- schuldigte ebenfalls Darlehensverträge hatte, Auszahlungen erfolgt wären; dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens [im Übrigen ist auch bei diesen Zahlun- gen festzuhalten, dass diese aus Kundengeldern, also fremden Mitteln, erfolgten, wie dies für ein sog. Schneeballsystem eben charakteristisch ist]). Selbst der Be- schuldigte musste eingestehen, dass er zu den Rückzahlungen finanziell nicht in der Lage war (vgl. nachfolgend auch die Ausführungen zu den gefälschten Kon- toauszügen, auch hier räumte der Beschuldigte ein, er habe damit Liquidität vor- geben und Zeit gewinnen wollen, um mit den Kunden die - offenbar ausstehenden
- Rückzahlungen zu verhandeln, act. 140247, 142224, 141739). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte schon von Anfang an sämtliche Kun- dengelder zusammenfasste, um seinen Verbindlichkeiten nachkommen zu kön- nen, ergibt sich, dass er im anklagerelevanten Zeitraum zumindest schon früh nicht mehr in der Lage war, den Kunden gegenüber die erforderlichen liquiden Mittel aus eigenen oder erwirtschafteten Beständen rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bereits per 2003 geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschul- digte Gelder von neuen Investoren (demnach fremde Gelder) für die Auszahlung von bestehenden Kundenverpflichtungen und private Bedürfnisse verwendete. Sein Verlustsystem wurde somit schon von Anfang an durch ihn "angekurbelt". Per 2005 und 2006 häufen sich solche Beispiele denn auch. Der Beschuldigte wusste nur allzu gut, dass die Kunden berechtigterweise von der Ersatzfähigkeit seinerseits ausgingen - aus eigenen Mitteln und nicht gebun- den an Verpflichtungen gegenüber anderer Investoren -, so hatte er bei der Ein-
- 60 - vernahme vom 3. Juni 2014 denn auch bestätigt, den Kunden zumindest analog mitgeteilt zu haben, dass sie ihr Guthaben vom jeweiligen Konto auch jederzeit wieder abrufen könnten, worauf es ihnen auf die gewünschte Referenzbank gut- geschrieben würde (act. 141117). Zumal der absolut überwiegende Teil der ihm zur Verfügung stehenden Gelder von Investoren stammten, waren diese bereits mit Erhalt gesamthaft an ein entsprechendes Treuhandverhältnis gebunden. Mit "Eskalieren" (act. 141102) resp. Zusammenbruch des Schneeballsystems (so die Aussage des Beschuldigten) ist denn auch nichts anderes gemeint, als dass sich das Vermögenssubstrat des Beschuldigten laufend verringerte, bis letztlich gar kein Geld mehr vorhanden war (auch der Beschuldigte nannte es einen "schlei- chenden Prozess" von Verlusten, act. 141321), um den stetig zunehmenden Pflichten gegenüber den Anlagekunden nachkommen zu können. Diese finanziell rückläufige Entwicklung setzte der Beschuldigte schon zu Beginn der anklagere- levanten Phase in Gange, indem er von Anfang an neue Investoren für die Rück- zahlung früherer Darlehen brauchte. Mit der Aussage "das ist schwierig", wohin das ganze Geld gekommen sei, wird ersichtlich, dass auch der Beschuldigte mit Resignation feststellen musste, dass das Geld im Soge von immer weiter einge- gangenen Verpflichtungen schlicht untergegangen resp. sein System geplatzt war. Dass es sich um "momentane" Schwierigkeiten bei der Rückzahlung gehan- delt haben soll, ob nun mangels Kapitals oder aufgrund von erschwerten Trans- ferverhältnissen (blockierte Gelder, Moratorium, Geldwäschereigesetzt etc. vgl. auch act. 020522 f. und 020525 f.), sind Ausflüchte, mit denen der Beschuldigte die betroffenen Kunden hinzuhalten versuchte. Aus den jeweiligen Kontoauszügen geht unmittelbar hervor, dass in der anklage- relevanten Zeit (ausser den eingehenden Kundengeldern) keine ausreichenden Zuflüsse auf den Konten des Beschuldigten verbucht wurden (demnach auch kei- ne ausreichenden Gewinne generiert wurden), sondern klar überwiegend (zweck- fremde und pflichtwidrige) Ausgaben, Auszahlungen und Investitionen getätigt wurden, so dass per 2013/2014 schlicht keine nennenswerten Vermögenswerte auf den entsprechenden Konten und Depots des Beschuldigten mehr vorhanden waren. Wie bereits anhand von Beispielen aufgezeigt, setzte diese negative Ent- wicklung auf den Konten des Beschuldigten schon früh ein, indem bereits per
- 61 - 2003/2004/2005 Auszahlungen an Kunden stets aufgrund neuer Investoren er- folgten und der Beschuldigte auch private Bedürfnisse zu beträchtlichen Teilen mit Kundengeldern finanzierte. Die Konten des Beschuldigten - ob privat oder ge- schäftlich, ob in EUR, CHF oder USD - weisen per 2013/2014 durchgehend einen Saldo von plus-minus Null auf. Nach seiner Liquidität per 2013 befragt, hielt der Beschuldigte fest, er habe keinen Überblick, er habe (bei seiner Verhaftung am
25. November 2013) CHF 11'000 und EUR 23'000 im Portemonnaie gehabt (act. 140735). Gegen den Beschuldigten laufen zudem diverse Betreibungen für Forderungen in der Höhe von insgesamt ca. 2.5 Mio. CHF (vgl. act. 030007 ff. sowie act. 500005 und 510010). Sowohl die AR._____ als auch die AV._____ sind heute liquidiert; die Konkursverfahren wurden mangels Aktiven eingestellt (per August 2014 resp. Januar 2015, vgl. Handelsregister). Zumindest in objekti- ver Hinsicht ist erstellt, dass es dem Beschuldigten schon früh an der erforderli- chen Ersatzfähigkeit fehlte. Die Frage nach dessen Ersatzbereitschaft betrifft wiederum ausschliesslich den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung. Dieses Willenselement ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung resp. beim Vorsatz zu prüfen.
E. 2.7 Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wurden diverse Unterlagen (v.a. Bundesordner beschriftet mit Kundenna- men, act. 610022 ff. HD Nr. 3/1-63 sowie act. 610027 f. HD Nr. 4/1-21, 4/23-24 und 4/26-27) sowie ein USB-Stick (act. 610031 HD Nr. 1/2) beschlagnahmt. Es handelt sich durchgehend um einzig als Beweismittel beschlagnahmte Dokumen- te resp. Gegenstände, welche bereits in Kopie zu den Akten genommen wurden und vorliegend im Original nicht mehr benötigt werden. Folglich sind die entspre- chenden Dokumente und der USB-Stick dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugehen, ansonsten sie nach Ablauf der First zu vernichten sind.
- 128 -
E. 2.7.1 Hierbei wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, in keinem einzigen Fall die Gelder ausschliesslich so verwendet zu haben, wie es den Kun- den versprochen worden sei. Der Beschuldigte habe die entgegengenommenen Mittel in einer Gesamthöhe von umgerechnet über CHF 8 Mio. in pflicht- und zweckwidriger Weise verwendet, indem er damit unrechtmässig private und ge- schäftliche Aufwendungen gedeckt, grosse Bargeldbezüge getätigt und Kapital- rückzahlungen an andere Kunden bestritten habe. Ohne nennenswerte Planmäs- sigkeit habe er die Darlehen immer dort eingesetzt, wo er sie gerade gebraucht habe. Die Liquidität aus den Anlagegeldern habe sich dabei mit unzähligen ande- ren Zahlungsflüssen aus den Treuhandmandaten vermischt (Anklage Rz. 18 ff.).
E. 2.7.2 Bei der Mittelverwendung an sich sind zwei Kategorien zu unterscheiden: Einerseits trifft es zu, dass der Beschuldigte Mittel von neueren Darlehensgebern
- 62 - für die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber früheren Darlehensgebern ein- setzte. Andererseits verwendete er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel insge- samt (also auch Kundengelder) für eigene private und geschäftliche Zwecke. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Aussagen des Beschuldigten und den entspre- chenden Kontoauszügen. Der Beschuldigte anerkennt sodann grundsätzlich, dass er offene Verbindlichkeiten von ca. 3 Mio. CHF und 3. Mio. EUR, d.h. Schulden gegenüber seinen Kunden in dieser Höhe habe; er habe kein Geld zur Verfügung gehabt, dies zu begleichen (act. 140224, 141303). Folgende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 zeigen die pflicht- und zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern exemplarisch auf: Anhand von Beilage 14 wurde dem Beschuldigten ein Konto- auszug der Raiffeisenbank Benken per 31. Dezember 2009 vorgelegt, betreffend CHF-Privatkonto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten. Weiter wurden ihm fünf Belastungsanzeigen vorgehalten (act. 141744 ff. in Verbindung mit act. 141823 ff.). Daraus geht hervor, dass der Kontostand am 14. April 2009 CHF 3'890.30 be- trug, bis der Kunde M._____ am 17. April 2009 CHF 100'000 einzahlte (act. 330047). Am 20. April 2009 überwies der Beschuldigte vom genannten Konto CHF 1'200 an das Sport- und Fitnesscenter BN._____ in BO._____ (act. 141824 resp. 330097), ohne M._____ darüber zu informieren; dazu habe es laut dem Be- schuldigten keine Veranlassung gegeben. Auf der nachfolgenden Belastungsan- zeige (act. 141825) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von ebendiesem Konto per 2. Juni 2009 dem Kunden E._____ CHF 60'000 auszahlte (act. 330098). Auch über diese Zahlung informierte der Beschuldigte den Geschädigten M._____ nicht, weil es keine Veranlassung hierzu gegeben habe. Auf die Frage, ob er sich erinnere, wofür der Geschädigte M._____ ihm die CHF 100'000 ausbezahlt habe, hielt der Beschuldigte fest, weil er ihm ein nicht zweckgebundenes Darlehen ge- geben habe. Auf die Frage, ob es sich bei der Zahlung von CHF 60'000 an E._____ um eine Teilrückzahlung von dessen Darlehen handle, konnte der Be- schuldigte nicht im Einzelnen erklären, ob dies so sei, er könne nur sagen, dass er ihm (E._____) Geld zur Verfügung gestellt habe. Danach gefragt, wofür er E._____ Geld zur Verfügung gestellt habe, meinte der Beschuldigte, E._____ ha- be ihn darum gebeten und er habe das kurzfristig realisiert. Aus einer weiteren
- 63 - Belastungsanzeige geht hervor (act. 330099), dass der Beschuldigte per 31. Juli 2009 dem Kunden W._____ CHF 20'000 auszahlte, auch vom genannten Konto. Daran konnte sich der Beschuldige nicht genau erinnern, weil zwischen ihm und Herrn W._____ sehr oft Geld überwiesen worden sei. Aus der nachfolgenden Be- lastungsanzeige vom 2. September 2009 ergibt sich, dass der Beschuldigte CHF 6'080 an die BP._____ Grundstücke auszahlte und weitere CHF 5'000 an Frau BQ._____ in BR._____, England (act. 330100). Auch darüber habe er den Ge- schädigten M._____ nicht informiert. Der Beschuldigte erklärte sodann, die CHF 6'080 müssten eine Mietzinsrechnung gewesen sein für die Wohnung an der BJ._____ Strasse in Zürich. Weiter bestätigte er, dass BQ._____ die Besitzerin des Hauses, das er in BS._____ bewohnt habe, sei. Die Frage, ob er M._____ darüber informiert habe, dass er per 4. September 2009 die verbleibenden CHF 6'536.90 an die Schreinerei BT._____ in BU._____ überwiesen habe (vgl. act. 141828 resp. 330169), verneinte der Beschuldigte. Wofür die Zahlung von to- tal CHF 18'211 an BT._____ gewesen sei (act. 130101), davon hatte der Be- schuldigte keine Ahnung, er sehe dies zum ersten Mal. Die Frage, ob er sich sämtliche genannten Zahlungen hätte leisten können, ohne die ursprüngliche Ein- zahlung von CHF 100'000 durch den Geschädigten M._____, bejahte der Be- schuldigte. Auf die Frage, ob er M._____ die CHF 100'000 zurückbezahlt habe, antwortete der Beschuldigte dann aber, "Nein, noch nicht". Auf die Frage weshalb nicht, meinte er, weil er das Geld seit Anfang 2013 nicht zur Verfügung gehabt habe (zum Ganzen act. 141744 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind in die- sem Punkt widersprüchlich und einfach nicht glaubhaft. Es lässt sich anhand die- ses Beispiels vielmehr Folgendes feststellen: Per 4. September 2009 ist auf dem genannten Konto wiederum ein Saldo von CHF 3'890.30 ersichtlich (act. 330047), also der exakt gleiche Saldo wie vor der Einzahlung des Kunden M._____. Es be- stehen bei dieser Ausgangslage keine Zweifel, dass die einbezahlten Kundengel- der für die genannten Posten ausgegeben wurden, womit auch genau nachvoll- zogen werden kann, wessen Gelder für welche Zwecke verwendet wurden. Somit ist auch die Argumentation der Verteidigung abzulehnen, wenn sie bei praktisch allen Privatklägern behauptet, dass man bei den Kundengeldern infolge Vermi- schung ohnehin nicht mehr sagen könne, dass die Darlehenssumme eines be-
- 64 - stimmten Kunden für eine spezifische Transaktion herangezogen worden sei (vgl. act. 63/2 Rz. 331 ff. und Rz. 563). Anhand der Kontoauszüge mit gleichen An- fangs- und Schlusssaldi vor und nach Einzahlungen von Kunden kann eben sehr wohl zugeordnet werden, inwiefern spezifische Kundengelder zweckwidrig einge- setzt wurden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die vom Geschädigten M._____ einbe- zahlten CHF 100'000 für eigene private und geschäftliche Bedürfnisse, darunter vor allem Auszahlungen an andere Kunden, verwendet resp. aufgebraucht hatte (bis der Kontostand wieder nahe Null war). Der Beschuldigte anerkannte sodann selbst, dass er den Kunden per 2013 nicht hätte auszahlen können. Es ist davon auszugehen, dass der Geschädigte M._____ über die dargelegte Verwendung aus einem einzigen Grund nicht informiert wurde, nämlich weil er eine solche ver- einbarungswidrige Verwendung seiner CHF 100'000 keinesfalls gutgeheissen hät- te; das war dem Beschuldigten bewusst, denn auch er kannte die Abmachung bestens, dass das erhaltene Geld (nur) angelegt werden sollte. Darauf angespro- chen, dass der Beschuldigte dessen Investition für diverse Ausgaben eingesetzt haben soll, erklärte der Geschädigte M._____, er höre davon zum ersten Mal, dann scheine der Beschuldigte sein Geld ja nicht für Tradings - wie es vereinbart gewesen sei - verwendet zu haben, sondern für private Schulden oder Investitio- nen und darüber sei er schockiert. Für solche Zahlungen hätte der Beschuldigte sein Geld nicht verwenden dürfen, er habe davon ja nicht einmal gewusst. Das Geld sei dafür gedacht gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite, d.h. damit handle und Gewinn erwirtschafte. Das Darlehen sei nie für irgendwelche Zahlun- gen und Anschaffungen bestimmt gewesen (vgl. act. 160523 f. und vorher act. 150505 ff., 150510). Auch aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass die Darle- hen nur für den Handel gedacht waren und eine anderweitige, gar private Ver- wendung durch den Beschuldigten ausgeschlossen war. Es ist selbstredend, dass die Kunden dem Beschuldigten das Geld nicht einfach für beliebige Ausgaben - zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - gegeben hätten. Auch keine Bank oder sonstiger Finanzdienstleister, ja kein durchschnitt- lich vernünftiger Geschäftspartner überhaupt hätte unter derartigen Bedingungen
- 65 - ohne Sicherheiten ein Darlehen gewährt. Die Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten stand schlicht ausserhalb jeglicher Vereinbarung mit seinen Kun- den und auch ausserhalb jeglicher Verwendung, wie man es im redlichen Ge- schäftsverkehr erwarten würde. Die Pflicht- und Zweckwidrigkeit ergibt sich auch daraus, dass Sicherheiten zur Rückgewährung der Darlehen nach eigenen Aus- sagen des Beschuldigten nicht vorhanden waren (vgl. statt vieler act. 142809 f.). Der Beschuldigte erklärte sodann, es sei passiert, dass Gelder von vorgängigen Kunden für die Auszahlung anderer Kunden verwendet worden seien, er könne aber nicht sagen, wie oft. Auch bestätigte er, es sei möglich, dass das von ihm erwähnte Schneeballsystem so funktioniert habe, dass er einen Teil seiner Kun- den mit Anlagegeldern von anderen Kunden ausbezahlt habe, die Gelder seien nicht mehr voneinander zu trennen gewesen. Es habe keine separaten Einzelkon- ten für die Darlehen gegeben, somit sei es nicht möglich gewesen einzeln zuzu- ordnen, welcher Franken wem gehört habe. Weiter erklärte der Beschuldigte, aus seiner Sicht habe der Kunde in einen Topf einbezahlt; aus diesem Topf habe er die Auszahlung der bestehenden Kunden vorgenommen (act 141706 f., vgl. auch act. 142405). In der Folge bestätigte er vorbehaltslos, dass er neu zugeflossene Kundengelder zumindest teilweise für die Aus- bzw. Rückzahlungen an beste- hende Kunden verwendet habe, ohne die Kunden zu informieren (act.141751). Schon zuvor hatte er ähnlich bestätigt, dass er von CHF 100'000, welche er am
20. November 2013 vom Geschädigten P._____ erhalten habe, innert Wochen- frist CHF 90'000 für die Bezahlung von Rechnungen und Schuldverpflichtungen, die er gegenüber Gläubigern gehabt habe, verwendet habe; die restlichen CHF 10'000 habe er bei seiner Verhaftung noch dabei gehabt (act. 140735). Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, dass er von 2006 bis 2013 Gelder bei Handelsgeschäften aus dem Trading verloren habe; die entsprechenden Ge- schäfte habe er über einen Broker (BV._____ Ltd., act. 140731) tätigen lassen. Die Geschäfte seien ausschliesslich in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interes- se getätigt und ebenfalls mit Kundengeldern finanziert worden (act. 140731). Wei- ter bestätigte er, dass er (Kunden-)Gelder zumindest teilweise auch für persönli- che Aufwendungen bzw. für die Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet
- 66 - habe, wie beispielsweise für Lottoeinsätze, die Bezahlung von Raummieten oder Mietkautionen, Leasingraten und Kreditkartenabrechnungen; auch hier ohne die Kunden zu informieren (act. 141756 ff.; betr. Lottoeinsätze vgl. Bezüge SWISS- LOS ab Konto des Beschuldigten bei der PostFinance act. 320074 ff. im Verlaufe 2013; Leasingraten BW._____ im Verlaufe 2009-2012 vom CS-Konto des Be- schuldigten, lautend auf AV._____ AG, act. 240744 ff.). Kurz zuvor in derselben Einvernahme hatte der Beschuldigte dies noch verneint, indem er sagte, die Auf- wendungen für Lottoeinsätze seien aus dem Geld erfolgt, das er gehabt habe, al- so sein Geld; auch beim Mietaufwand würde er verneinen, dass Kundengelder verwendet worden seien, oder, er wüsste das jetzt nicht; für Leasingraten seien keine Kundengelder verwendet worden (act. 141753 ff.). Die Kundengelder seien zudem nicht gesichert gewesen, er habe das ihm zur Verfügung stehende Vermögen für die notwendigen Zahlungen an die Kunden verwendet (act. 142810). Von 2010-2013 habe er zudem der AR._____ ein Dar- lehen von CHF 500'000 aus Kundengeldern gewährt, ohne die Kunden zu infor- mieren (act. 140225 und 140227 f.; vgl. auch act. 140016, die AR._____ habe ei- gentlich keine Darlehen aufgenommen, bis auf zwei Darlehen zur Liquiditätsüber- brückung, diese seien aber zurückbezahlt resp. verrechnet worden). Er habe die Verluste bei der AR._____ ausgeglichen und es sei möglich, dass Gelder von seinen Kunden dabei gewesen seien (act. 140227 f. und 142007). Auf die Frage, mit welchen Mitteln er seinen gesamten Kreditkartenaufwand der Jahre 2001 bis 2014 im Betrag von ca. CHF 1.5 Mio. bezahlt habe, hielt der Beschuldigte fest, hauptsächlich aus Geldern, die er generiert habe; es seien aber auch Teile von Kundengeldern dabei gewesen (die Kunden habe er darüber grundsätzlich aber nicht informiert, act. 141758). Alles, was er für Kunden ausgelegt habe, habe er denen natürlich auch belastet. Hauptsächlich bei der American Express (AMEX) sei dies der Fall gewesen (act. 141756). Darauf angesprochen, dass die Geld- flussrechnung ergeben habe, dass zwischen 2007 und 2013 ein Gesamtaufwand von CHF 2'300 auf dem Gegenkonto Inhaber Bordell resultiert sei, erklärte der Beschuldigte, dies habe damit zu tun, dass er mit einigen Vertragspartnern dort Besuche gemacht habe und deren Frauen davon nichts mitbekommen sollten (deshalb seien die Zahlungen über ihn und aus seinen Mitteln erfolgt; act.
- 67 - 141758). Konkret ergab die Geldflussrechnung sodann, dass mit den diversen AMEX Kreditkarten (Haupt- und Zusatzkarten) des Beschuldigten Zahlungen für das Cabaret CA._____ in CB._____ getätigt wurden (2008), es finden sich weiter Buchungen für die Dating-Plattform …. GmbH (Mitgliedsgebühr), für Restaurants resp. Unterhaltungsbetriebe oder Dancings wie CC._____ und CD._____ in BO._____, CE._____ in CF._____, CG._____ GmbH in … Zürich (wobei er das letzte Lokal nicht kennen wollte) etc. (act. 141769 f.). Der Beschuldigte hielt auch hierzu fest, der Kunde habe das sehen wollen und sie hätten dies auf seine Kre- ditkarte gebucht, damit es zu Hause (bei den Kunden) niemand sehen würde. Er selbst habe sich eine Stunde in die Ecke gesetzt und Kaffee getrunken (act. 141765 f.). Weiter finden sich Zahlungen für Flugtickets z.B. für die Strecke Zürich-Dubai-Zürich, 2009, mit Emirates Airlines, nämlich für ihn selbst als Pas- sagier und für CH._____ als Passagierin. Diese habe der Beschuldigte 2007 ken- nengelernt, es sei ein freundschaftlichen Verhältnis gewesen, der genannte Flug sei aber annulliert worden (act 141768). 2010 finden sich Buchungen ebenfalls für die Flugstrecke Zürich-Dubai-Zürich sowie Zürich-Wien-Kishinev (Moldawien) und Retour für die Passagierin CI._____. Mit dieser sei der Beschuldigte liiert gewe- sen. Er habe diese, so glaube er, im CJ._____ [Club] kennengelernt. Die entspre- chenden Belastungen seien mit seinem Geld beglichen worden. Kundengelder seien dafür nicht verwendet worden. Danach gefragt, ob er wisse, dass CI._____ in der Schweiz als Tänzerin tätig gewesen sei, wobei ihr Arbeitgeber für das Jahr 2010 das Cabaret CK._____ in … Zürich gewesen sei, dies sei auch die Adresse des Dancings CG._____ GmbH (vgl. dort Kreditkartenbuchungen des Beschuldig- ten mit der AMEX) meinte der Beschuldigte schlicht, das habe er so nicht ge- wusst, aber es sei gut zu wissen (act. 14176f ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist von Anfang an widersprüchlich. Die- selben Fragen werden einmal verneint, dann wieder bejaht (ob Kundengelder für Mietaufwand, Lottoeinsätze und Leasingraten verwendet worden seien oder nicht). Das ist schlicht nicht glaubhaft. Vielmehr musste dem Beschuldigten klar sein, dass er das Geld so nicht hätte verwenden dürfen; dies wollte er anfangs nicht zugeben. Auch bei den Etablissement-Besuchen erstaunt, dass der Be- schuldigte dies allein für die Kunden organisiert haben möchte, ergaben sich dar-
- 68 - aus immerhin anhaltende Kontakte für ihn selbst, so mit der Tänzerin CI._____ vom Dancing CG._____ in Zürich, in welchem zuvor mit der Karte des Beschul- digten bezahlt worden war. Im Zusammenhang mit CI._____ (vgl. act. 141765 ff.) finden sich in den edierten Bankunterlagen zudem weitere Ausgaben von über CHF 10'000 (vgl. act. 240185, 240191, 240206 etc.). Aus seinen Aussagen und den entsprechenden Kontoauszüge geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Kundengelder zumindest teilweise für eigene private und geschäftliche Bedürfnis- se (inkl. Vergnügen) sowie für die Auszahlung anderer Kunden verwendete. Dies gilt zumindest für die Buchungen mit der AMEX, welche auch bei diversen CA._____-Buchungen und Reisen eingesetzt wurde. Das insgesamt zur Verfü- gung stehende Geld wurde laut dem Beschuldigten fortlaufend für die notwendi- gen Zahlungen herangezogen, ob privat, geschäftlich oder für andere Kunden. Die Kunden wären mit einer solchen Verwendung nicht einverstanden gewesen. Weshalb hätten sie dem Beschuldigten Geld geben sollen, damit er es für eigene Bedürfnisse schlicht aufbraucht? Zudem ist selbstredend, dass er, ohne jegliche Übersichten zu führen, Kundengelder auch zweckfremd einsetzte und in diesem Sinne "vermischte" (dies bedeutet indes nicht, dass die Zahlungsflüsse im Nach- hinein anhand von Kontoauszügen und Übersichten nicht hätten rekonstruiert und in diesem Sinne erstellt werden können, vgl. Anhänge der Staatsanwaltschaft zur Anklage). Eine Verwendung der Kundengelder ohne Plan ist damit auch erstellt.
E. 2.7.3 Hingegen bestreitet der Beschuldigte entschieden, dass es sich dabei um eigenmächtige, pflicht- und zweckwidrige, in diesem Sinne unrechtmässige Mittel- verwendungen seinerseits gehandelt haben soll, die den getroffenen Kundenver- einbarungen zuwidergelaufen seien (vgl. act. 144009 f.). Es wurde bereits dargelegt, inwiefern mit den jeweiligen Kunden eine klare Anla- gestrategie betreffend ihrer Gelder vereinbart war; auf die gewährten Darlehen sollte einzig das vereinbarten Handelskonzept Anwendung finden. Eine andere Verwendung - schon gar nicht ohne entsprechende Sicherheiten - war nie zur Sprache gekommen. Auch der Beschuldigte anerkannte zumindest ansatzweise, dass die Kunden davon ausgegangen sein könnten, dass er mit ihren Geldern täglich Handel betreiben würde, zumal er dies zumindest für sich selbst ständig
- 69 - gemacht habe (vgl. act. 141708 und 142505; er habe sich von 8 Uhr morgens bis 22 Uhr dem Handel gewidmet, Analysen gemacht und Strategien entwickelt, act. 140014). Das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten ergibt sich aus dem Umstand, dass er seine Kunden nicht darüber informierte, d.h. diesen gezielt vor- enthielt, dass er deren Kapital einerseits für die Auszahlung anderer Kunden ver- wendete, andererseits für seinen eigene Bedürfnisse und zur Deckung von Ver- lusten bei der AR._____ einsetzte. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Ver- wendung der empfangenen Gelder von den jeweiligen Vereinbarungen keinesfalls gedeckt und von den Kunden nicht gutgeheissen worden wäre (vgl. act. 160041). Auch der Beschuldigte muss dies erkannt haben, zumal er den Kunden entschei- dende Informationen über die Mittelverwendung vorenthielt und stattdessen fal- sche Vermögensstände und Gewinnbuchungen auswies. Selbst die Investitionen beim Broker erscheinen vor dem Hintergrund, dass stets Verluste entstanden, als pflichtwidrig (vgl. auch die Anzeige von I._____ und H._____, wonach der Be- schuldigte von Anfang an ein vermeintlich sicheres Anlagesystem präsentiert ha- be, das in Wirklichkeit so nicht existiert oder funktioniert habe, um in betrügeri- scher Absicht an Geld von Kunden zu gelangen, act. 140809 in Verbindung mit act. 021103). Ein einigermassen sorgfältiger und gewissenhafter Vermögensver- walter hätte angesichts der stetig wachsenden Verluste keinesfalls weiterhin Gel- der mit derselben Strategie angelegt, sondern die Kunden darüber aufgeklärt, dass die vereinbarte Handelsstrategie auf dem Markt derzeit nicht greift. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da dem Beschuldigten gemäss Anklage in dieser Hinsicht - also betreffend die tatsächlich beim Broker investierten Gelder und dass es sich bei seiner Anlagestrategie um ein Scheinsystem handeln könnte - kein Vorwurf gemacht wird.
E. 2.8 Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wurden diverse Gegenstände, so ein I-Mac (act. 610024 HD Nr. 3/64), ein Desktop (act. 610028 HD Nr. 4/22), eine Festplatte Western Digital (act. 610028 HD Nr. 4/25) sowie ein Laptop Compaq Mini (act. 610031 HD Nr. 1/1) beschlag- nahmt. Ein deliktischer Zusammenhang lässt sich nicht erstellen. Es handelt sich aber um Gegenstände mit einem gewissen Wert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden.
3. Verwendung zugunsten der Geschädigten
E. 3 Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen, Editionen, Aktenbeizüge, Telefonüberwachung
E. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht dem Geschä- digten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermö- genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten so- wie der Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtu- ung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Scha- den entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzuneh- men ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Weitere Voraussetzung für die Verwendung zu Gunsten des Ge- schädigten stellt dessen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar (Art. 73 Abs. 2 StGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden (vgl. BGE 117 IV 111, 123 IV 149).
E. 3.1.1 Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim "Ausmass des Erfolges" der mehrfach qualifizierten Veruntreuung ist zu berücksichtigen, dass sich diese über den langen Zeitraum von ca. zehn Jahren (2003-2013) erstreckte, in welchem der
- 91 - Beschuldigte von über 100 Kunden Darlehen entgegennahm (wobei sich die An- klage noch auf ca. 30 geschädigte Kunden bezieht). Die unrechtmässige Verwen- dung dieser von ca. 30 Kunden gewährten Darlehensgelder erfolgte in einem Um- fang von umgerechnet über 8 Mio. CHF. Es handelt sich insgesamt um einen ho- hen Deliktsbetrag. Der Beschuldigte legte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er über Jahre hinweg ein sog. Schneeballsystem aufbaute, auf- recht erhielt und schliesslich kollabieren liess. Auch diverse Machenschaften ka- men dabei zum Einsatz (Ausweisen von vermeintlich hohen Gewinnen in sog. Verbindlichkeitsausweisen, Inszenierung eines erfolgreichen Handelssystems, Aufbau von persönlichen Beziehungen zu gewissen Kunden, Fälschung von Kon- toauszügen selbst nach dem eigentlichen Zusammenbruch seines Systems). Der Beschuldigte missbrauchte nicht nur die ihm eingeräumte Vertrauensstellung als professionell erscheinender Vermögensverwalter, der auch noch eine bewilli- gungspflichtige Bankentätigkeit ausübte (ohne jedoch über eine solche Bewilli- gung zu verfügen), sondern enttäuschte auch das ihm von den Kunden persön- lich, teils auf freundschaftlicher Basis entgegengebrachte Vertrauen massiv (hier- zu finden sich diverse Aussagen von Geschädigten, wonach ihre Freundschaft vom Beschuldigten schlicht ausgenutzt worden sei, act. 160006, act. 161033 und 161006 als Beispiele). Völlig achtlos und eigennützig verwendete er das ihm zwecks sicheren Anlagegeschäften anvertraute Kapital für eigene Bedürfnisse (auch Vergnügen), darunter kostspielige Etablissement-/Sexklub-Besuche, Rei- sen (Flugticket nach Dubai), Miete (stattliche Wohnungen, moderne Büros), Lea- sing, Lottoeinsätze etc. In den meisten Fällen schreckte er nicht davor zurück, Kunden zu hintergehen, die ihm freundschaftlich verbunden und/oder ihm einen jeweils für sie ganz bedeutenden Betrag anvertraut hatten (vgl. Aussagen von Geschädigten, z.B. act. 022402, 160005, 160017, 161420 und 161604, 142704, z.B. seien die Gelder als Rücklage für die Ausbildung der Kinder, für ein eigenes Unternehmen oder als Altersvorsorge gedacht gewesen). Andererseits ist an dieser Stelle leicht relativierend zu berücksichtigen, dass ein- zelne Kunden doch ganz gezielt auch einen Profit aus ihrer persönlichen Bezie- hung mit dem Beschuldigten schlagen wollten. Beispielsweise soll E._____ Kun- den an die AR._____ vermittelt und dafür auch eine Aufwandsentschädigung - ei-
- 92 - ne sog. Performance Fee - erhalten haben (vgl. act. 140527). Oder W._____ soll regelmässig eine vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte Kreditkarte zu eige- nen Zwecken eingesetzt haben (vgl. act. 141014 und auch Kundendossier W._____). Bei den Kunden dürften bei der Gewährung der Darlehen und der in diesem Zusammenhang getroffenen mündlichen Gewinnabreden zudem auch fis- kalische Überlegungen eine Rolle gespielt haben. So bestätigte P._____ auf ent- sprechende Frage der Staatsanwaltschaft hin, dass aus steuertechnischen Grün- den lediglich eine Verzinsung von 4% pro Jahr schriftlich festgehalten worden sei, obwohl die Parteien intern resp. stillschweigend vereinbart hatten, dass die Ver- zinsung etwa 12% betragen würde (act. 160422). Die schriftlich festgehaltenen 4% seien für die Steuererklärung definiert worden, das Restliche sei als Nettoge- winn (und damit steuerlich vorteilhafter) zu betrachten gewesen (act. 160421 und 160432). Eine Mitverantwortung für das Schneeballsystem des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend macht (act. 63/1 Rz. 81), kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des für die qualifizierte Veruntreuung zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 10 Jahre) als erheblich einzustufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 47, m.w.H.). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine Einsatzstrafe von rund 5 Jahren angemessen.
E. 3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage der verminderten Schuldfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldens- komponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im rechtlich rele- vanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
- 93 - Der Beschuldigte verfolgte bei seinem Tun finanzielle und egoistische Motive. Mit den Kundengeldern bestritt er seinen Lebensunterhalt und gönnte sich den einen und anderen privaten Luxus wie kostspielige Mieten für sowohl private Liegen- schaften als auch Geschäftsräume, Leasing von Fahrzeugen, Besuche in Etablis- sements und Ausgaben für Frauen (vgl. moldawische Freundin act. 141765 ff. und zuvor andere Freundin act. 141768). Darin ist auch eine gewisse Motivation beim Beschuldigten erkennbar, dass er anhand solcher gesellschaftlicher "Sta- tussymbole" eben auch einen gewissen Geltungsdrang auf Kosten seiner Kunden auslebte. Weiter steckte er hohe Beträge in seine eigenen Firmen (Darlehen an die AR._____) und tätigte Investitionen an der Börse, die er angesichts der Risi- ken mit eigenen Geldern nicht veranlasst hätte. Kurzum: vorhandenes Geld wurde plan- und ersatzlos einfach dort eingesetzt, wo es gerade nötig schien. Dies war entgegen jeglicher Abmachung mit den Kunden, weshalb er diesen gegenüber die wahre Verwendung denn auch nicht offenlegte. Ungehemmt und ohne Rücksicht auf Verluste bediente er sich an den Kundengeldern und vermischte diese ge- samthaft miteinander. Als noch folgenschwerer erwies sich, dass er angesichts der sich schon früh abzeichnenden Ausgangslage, dass er bestehende Verbind- lichkeiten nicht aus selbst erwirtschafteten Geldern begleichen konnte, seinem Tun nicht unmittelbar ein Ende setzte (dies wäre ursprünglich mit einem verhält- nismässig kleinen Schaden möglich gewesen), sondern - im Gegenteil - noch mehr Darlehen aufnahm (neue Investoren), um bestehende Kundenverbindlich- keiten zumindest teilweise zu überbrücken. Somit schleuste er die neuen Kun- dengelder völlig achtlos in ein höchst labiles und ungesichertes System ein, was gänzlich vereinbarungs- und zweckwidrig ein enormes Verlustrisiko mit sich brachte. Ein solches Verhalten ist der Ausdruck von Geldgier, Rücklosigkeit und auch Ignoranz; dies ist klar verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Dass der Beschuldigte tatsächlich notwendigerweise auf fremde Mittel angewiesen ge- wesen wäre, ergibt sich auf keine Weise aus den Akten. Vielmehr schaffte er sich die bestehenden finanziellen Engpässe selbst aus seinem unredlichen Verhalten (Eingehen von hohen Verpflichtungen und Ausgaben über seine Verhältnisse hin- aus). Da ihm als berufsmässiger Vermögensverwalter dabei noch erhöhtes Ver- trauen entgegengebracht wurde, erscheint sein Vorgehen umso verwerflicher; je-
- 94 - doch gereicht ihm dies angesichts der Erweiterung des Strafrahmens wegen qua- lifizierter Tatbegehung nicht ein weiteres Mal zum Nachteil. Der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB ist zu verneinen. Daran vermögen die Teil-/Rückzahlungen, welche der Beschuldigte in einigen Fällen leistete, nichts zu ändern. Denn einerseits erfolgten die Rückzahlungen an die Geschädigten verspätet und auf Druck der Kunden hin, andererseits tätigte er diese gerade nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Gel- dern von neuen Investoren (also anderen Kunden), womit er sein Verlustsystem weiter ankurbelte und in diesem Sinne auch weiterhin deliktisch handelte. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass er damit auf freiwilliger Basis das von ihm verursachte Unrecht wieder gutmachen wollte. Auch spätere Kompensationszah- lungen erfolgten auf Druck des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens hin. In die- sem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass durchaus davon auszu- gehen ist, dass der Beschuldigte von insgesamt über 100 Kunden einen beträcht- lichen Teil von diesen allenfalls weitgehend ausbezahlt hat. Die nicht geschädig- ten Kunden sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern nur diejeni- gen ca. 30 Kunden, welche ihre Gelder eben nicht im vollen Umfang zurück erhal- ten haben. So entspricht es einem Schneeballsystem, dass - sobald dieses man- gels neuer Investoren zusammenbricht - für die letzten Kunden wegen der fehlen- den Zuflüsse keine Gelder mehr vorhanden sind. Deshalb lässt sich aus getätig- ten Auszahlungen an sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Als Pri- vatkläger haben sich in diesem Verfahren denn auch genau diejenigen Geschä- digten konstituiert, welche ihr Geld (mangels neuen Zuflüssen) nicht mehr zu- rückerhalten haben. Dass die geschädigten Kunden eine etwas gar naive und vertrauensselige Ein- stellung an den Tag legten, indem sie auf das System und Können des Beschul- digten vertrauten, wonach er für sie in Kürze zu minimalen Risiken hohe Gewinne erzielen würde, lässt sich nicht ganz wegdiskutieren. Einige Kunden wollten, wie bereits angesprochen, zudem selbst auch einen beträchtlichen Profit aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Beschuldigten ziehen (fiskalische Überlegungen und Provisionen für die Kundenvermittlung), weshalb durchaus auch von einer gewis-
- 95 - sen Geldgier bei diesen Kunden gesprochen werden kann. Das subjektive Ver- schulden des Beschuldigten wird dadurch allerdings nur leicht relativiert. Die Kun- den werden damit keinesfalls zu Mitverantwortlichen für das vom Beschuldigten allein betriebene Schneeballsystem. Einerseits hatte es der Beschuldigte ganz klar zu seiner Strategie gemacht hatte, mit täuschenden Mitteln (Aufbau von per- sönlichen Kundenbeziehungen und Vortäuschen von Gewinnen und steigenden Kontoständen) genau dieses Vertrauen bei den Kunden zu erwecken und zu fes- tigen, um es in der Folge dann ganz perfid zu missbrauchen. So gelang es ihm, Kunden von seinem sog. Anlagesystem zu überzeugen, welche selbst in der Vermögensverwaltung tätig waren (vgl. act. 161203). Unter den Geschädigten be- finden sich denn auch ein Facharzt für Neurologie (act. 161104), eine studierte Psychologin und Unternehmerin (act. 160004), eine promovierte Juristin (act. 140211 und 63/1 S. 26) und ein studierter Betriebsökonom mit jahrelanger Erfahrung in der Computerbranche (act. 160504). Es ist nicht zuletzt auch daher von einem nicht leicht durchschaubaren Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Kunden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.9/2005 vom
E. 3.1.3 In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 5 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen.
E. 3.2 Konkret setzt die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB voraus, dass die Privatkläger einen entsprechenden Antrag stellen. Weiter ist erforderlich, dass sie einen Schaden erlitten haben, der aus einer ein- geklagten Straftat des Beschuldigten resultiert, über dessen Ersatz vorliegend adhäsionsweise zu entscheiden ist und der betragsmässig feststeht (der Scha- denszins ist auszuklammern, da das Datum des Eintritts der Rechtskraft nicht be- kannt ist und dieser somit nicht berechnet werden kann).
E. 3.2.1 Die mehrfache Urkundenfälschung steht zwar in unmittelbarer Verbindung mit den durch den Beschuldigten begangenen Veruntreuungen, doch fallen diese wegen der beträchtlichen Anzahl (10 Kontoauszüge) und angesichts des Um- stands, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung - anders als die Veruntreu- ung - das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel zukommt, schützt, eben doch selbständig ins Gewicht. Auch die gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen geht mit den Veruntreuungen
- 96 - einher, betrifft aber einen anderen Schutzbereich. Zu beachten ist hier zudem der lange Deliktszeitraum (Juli 2003 bis November 2013), in welchem der Beschuldig- te die Einlagen unbefugt entgegennahm. Insgesamt rechtfertigt sich somit, für diese weiteren beiden Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um 8 Monate zu er- höhen.
E. 3.2.2 Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit bei 5 Jahren und 8 Monaten Frei- heitsstrafe anzusetzen.
E. 3.3 Soweit die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger dagegen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen sind,
- 129 - fällt die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. der Erträge der Er- satzforderungen zugunsten der entsprechenden Privatkläger jedoch ausser Be- tracht, da diesbezüglich der vollstreckbare Forderungstitel nicht gegeben ist (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. 1, Zürich 2007, N 55 zu StGB 73).
E. 3.3.1 Es ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten einzugehen. Dazu lässt sich den Personalakten sowie seinen Ausführungen insgesamt im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte erklärte, 1969 in CN._____ in Deutschland, CO._____, geboren worden zu sein. Dort habe er die Schule besucht und anschliessend die Poly- technische Oberschule absolviert. Mit 17 habe er eine Lehre als Heizungs- und Sanitärinstallateur in CN._____ gemacht, welche er auch abgeschlossen habe. Danach sei er ein Jahr lang Geselle, d.h. Facharbeiter, gewesen und im Alter von 19 Jahren zum Militärdienst eingezogen worden. Diesen habe er in der Marine geleistet, dann sei 1989 die grosse Wende gekommen. Er habe sich entschieden, nach CP._____ zu gehen. Dort habe er ein Jahr als Heizungs- und Sanitärinstal- lateur gearbeitet. Danach habe er Versicherungskaufmann gelernt, da sei er 21 Jahre alt gewesen. Anschliessend habe er bis 1999 als Aussendienstmitarbeiter für eine Krankenversicherung gearbeitet. Er habe sich dann zum Wertschriften- händler weitergebildet. Dies habe er mittels Fernausbildung gemacht und 2001 bei der Deutschen Börse eine Prüfung abgelegt und auch bestanden. Von 1999 an bis vor Kurzem habe er mit seinem eigenen Geld an der Börse in Deutschland gehandelt. 2003 sei er wegen seiner Freundin, CQ._____, welche in CR._____ gelebt habe, in die Schweiz gezogen. In der Schweiz habe er seinen eigenen Handel betrieben, dies sei dann immer mehr und besser geworden, wobei es rauf und runter gegangen sei. Der nächste Schritt sei 2009 gewesen, als er eine Ver- mögensverwaltungsfirma gegründet habe, die AR._____. Er sei alleiniger Verwal-
- 97 - tungsrat gewesen und habe von Anfang an Mitarbeiter gehabt. Dies seien Frau BM._____, ehem. …, und auch Frau CQ._____ gewesen (vgl. act. 140018 f.). Beide hätten von Anfang an für ihn gearbeitet. Ebenfalls habe es einen Herrn CS._____ gegeben, dieser sei Jurist gewesen und habe das Compliance für die Firma gemacht, er sei im Oktober letzten Jahres (d.h. 2012) ausgeschieden. In dieser Firma (der AR._____) habe er - der Beschuldigte - Konten geführt bei BV._____ in CT._____ [UK] (act. 140006 f.; vgl. auch Selbstanzeige act. 140093). Der Beschuldigte gab weiter an, derzeit (November 2013) keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies sei seit Juni 2013 so, als die Abklärungen der FINMA begon- nen hätten (act. 59 S. 6). Derzeit lebe er von seinem Ersparten. Nach wie vor sei er bei der AR._____ angestellt und beziehe dort einen Teil seines Lohns. Seit an- fangs Jahr verdiene er dabei etwa CHF 2'000 bis 3'000 netto. Er wolle die Kosten gering halten, weil ihm die Firma ja gehöre (act. 140007 und act. 59 S. 7). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland (mit Niederlassungsbe- willigung C in der Schweiz). Er sei an der CU._____-strasse 4 in AT._____ ge- meldet. Danach bestätigte er, am 14. November 2006 an die BJ._____-strasse 2 in … Zürich gezogen zu sein und bis Ende Dezember 2011 dort gewohnt zu ha- ben. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe auch nicht in einer Be- ziehung, diese sei leider zerbrochen. Er habe Angehörige in Deutschland; der Va- ter lebe in CN._____, der Halbbruder, CV._____, in CW._____ [DE]. Den Vater habe er mehr oder weniger regelmässig jedes halbe Jahr besucht. Mit dem Vater habe er eine gute Beziehung. Seinen biologischen Vater (vermutungsweise mit Namen DA._____) habe er hingegen noch nie gesehen, dieser stehe zwar auf seiner Geburtsurkunde, aber der Mann, den er als Vater bezeichne (BA._____), sei für ihn sein richtiger Vater. Er wisse nicht, ob er adoptiert sei, man habe ihm erst im Alter von 27 Jahren mitgeteilt, dass sein Vater nicht sein biologischer Va- ter sei. Dies hätten ihm die Eltern gemeinsam mitgeteilt, damals sei seine Mutter noch am Leben gewesen (act. 140008 ff. sowie act. 140713). Seine Mutter sei im mm. 2005 verstorben. Diese sei zuvor krank gewesen, er habe sie deshalb auch regelmässig besucht (act. 59 S. 8).
- 98 - Zu seinem Gesundheitszustand hielt der Beschuldigte während der Untersuchung wiederholt fest, es gehe ihm nicht gut (auch an der Hauptverhandlung bestätigte er, es gehe ihm unverändert schlecht, act. 59 S. 9), er habe Diabetes und leide sowohl an Vorhofflimmern als auch an Herzflattern. Er nehme diverse Medika- mente ein (act. 120002, vgl. auch Haft-EV act. 140054). Er sei angespannt und fühle sich krank, was ihm auch die Ärzte bestätigt hätten. Am 13. November 2013 sei er in der Herzklinik Hirslanden (Zürich) hospitalisiert worden, dort sei er nach wie vor in Behandlung (act. 140011 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, nicht in psychiatrischer Behand- lung zu sein, auch zuvor nicht (act. 59 S. 9). So weit ersichtlich, verfügt der Beschuldigte - bis auf CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500, die während der Untersuchung resp. bei seiner Verhaftung in bar bei ihm aufgefunden und beschlagnahmt wurden (vgl. act. 61002) - derweil über keine weiteren Vermögenswerte und auch über kein Einkommen, zumal er in den letzten Jahren seine gesamte Tätigkeit auf die in diesem Verfahren gegenständli- che private Vermögensverwaltung ausgerichtet hatte. Dem stehen Betreibungen für Forderungen von über CHF 2.5 Mio. entgegen (vgl. act. 030007 ff.). Seine ehemaligen Firmen (AR._____ und AV._____) sind liquidiert resp. wurden die Konkursverfahren jeweils mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregister). Der Beschuldigte weist Vorstrafen auf. Aus dem deutschen Strafregister geht her- vor, dass er am 24. November 2008 von Amtsgericht Konstanz wegen vorsätzli- chen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (act. 030002). Aus dem Schweizerischen Strafregister ergibt sich, dass am 31. Januar 2013 vom Kantonalen Steueramt Zürich gegen ihn wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer eine Busse von CHF 6'000 verhängt wurde; am
E. 3.3.2 Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206). Dies ist hier indes nur äusserst bedingt der Fall. Zwar hat der Beschuldigte hinsichtlich der Verun- treuung gewisse objektive Umstände eingestanden, ein subjektives Verschulden oder eine Verantwortung seinerseits für das ihm in strafrechtlicher Hinsicht vor- geworfene Verhalten bei der Veruntreuung hat er in dem Sinne aber nicht aner- kannt. Insgesamt ist er im Hauptanklagevorwurf somit nicht geständig; die Vertei- digung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch einen Freispruch von den ihm vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen (act. 63/1 S. 3). Die Ur- kundenfälschungen gestand der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens immerhin auf entsprechenden Druck der Untersuchung und aufgrund der klaren Beweislage ein. Per 10. Oktober 2013 erstattete der Beschuldigte Selbstanzeige gegenüber der FINMA, jedoch nur betreffend fehlender Bewilligung bei der Entgegennahme von Publikumseinlagen und nachdem bereits von Anlegern gegen ihn Strafanzei- ge erstattet worden und auch die FINMA auf die Tätigkeit des Beschuldigten auf- merksam geworden war und diesen per 6. August 2013 mit diversen Fragen be- treffend Darlehensentgegennahme konfrontiert hatte (act. 020106 f. Beilagen 2- 5). Die Selbstanzeige erfolgte deshalb nicht aus freien Stücken (und ohnehin nicht im entscheidenden Anklagepunkt), sondern auf zunehmenden Druck hin, seine Machenschaften könnten aufgedeckt werden. Im Laufe der Untersuchung musste der Beschuldigte dann eingestehen, dass die Selbstanzeige leider nicht im vollen Umfang erfolgt sei (act. 142014). Was den Hauptanklagevorwurf der mehrfachen Veruntreuung an sich anbelangt, zeigte der Beschuldigte bis zum Schluss prak- tisch keine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Zwar spricht der Beschul- digte im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Scheitern seines ganzen Tuns von "Schuldbewusstsein" (vgl. act. 142014 und 141102), auch die Verbindlich-
- 100 - keitsausweise seien "der grösste Fehler" gewesen. Der Beschuldigte meinte da- mit jedoch nicht, dass er sich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bewusst wäre oder sich verantwortlich fühlen würde, denn bis zuletzt wies er den subjekti- ven Anklagevorwurf hinsichtlich Veruntreuung entschieden von sich (vgl. act. 144007 ff.). Als Beispiel fehlender Einsicht kann auch nochmals auf die Aussage des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Begrifflichkeiten in den Verbind- lichkeitsausweisen verwiesen werden (act. 142508 f.), wonach die von den Kun- den als Gewinn verstandenen Angaben zwar ungeschickt und auch missverständ- lich gewesen seien, aber die Software habe dies nun mal automatisch so gene- riert. Die Aussage des Beschuldigten ist exemplarisch. Eine eigentliche Verant- wortung wollte er demnach auch hierbei nicht auf sich nehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung berief sich der Beschuldigte schliesslich auf sein Aussagever- weigerungsrecht (act. 59 S. 15 ff. sowie Prot. S. 12). Auch verzichtete er auf ein Schlusswort (Prot. S. 20). Eine Entschuldigung gegenüber den im Gerichtssaal teilweise anwesenden Privatklägern - ohne eine Schuld eingestehen zu müssen - äusserte der Beschuldigte ebenfalls nicht, obwohl er den erlittenen Schaden bei einiger seiner Kunden in der Untersuchung durchaus anerkannt hatte (auch wenn er hierfür keine Verantwortung übernehmen wollte). Somit kann in diesem Verfah- ren bis zuletzt von Reue und Einsicht beim Beschuldigten praktisch keine Rede sein. Vielmehr liess er anlässlich der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vortragen, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen (act. 63/1 Rz. 81). Unter diesen Umständen fällt auch das Geständnis bezüglich der untergeordneten Anklagevorwürfe (Urkundenfälschung und uner- laubte Entgegennahme von Publikumseinlagen) nur ganz leicht strafmindernd Gewicht, da dieses ohnehin angesichts einer geradezu erdrückenden Beweislast erfolgte. Die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung im Sinne von teilwei- se erfolgten Kompensationszahlungen durch den Beschuldigten sind nicht beson- ders zu berücksichtigen, da die Zahlungen in der anklagerelevanten Phase aus wirtschaftlich fremden Geldern und danach schlicht zu spät und nicht freiwillig er- folgten, sondern vielmehr auf Druck der Kunden und der laufenden Strafuntersu- chung.
- 101 -
E. 3.3.3 Die Verteidigung macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht geltend. Die Zeit von fast 9 Monaten zwischen Anklageerhebung und der Hauptverhandlung erscheine dabei als allzu lange. Die Verteidigung habe vergebens darum ersucht, die Hauptverhandlung auf Februar, März, spätestens April 2016 anzusetzen (act. 63/2 Rz. 651). Am 24. September 2015 ging die gut 100-seitige Anklage beim hiesigen Gericht ein (Eingangsstempel act. 012000). Die Hauptverhandlung wurde an zwei Tagen, am 14. und 15. Juni 2016, also etwas mehr als acht Monate danach durchgeführt. Es handelt sich um ein Verfahren mit ca. 30 Privatkläger/innen im In- und im Aus- land, welche teilweise anwaltlich vertreten sind. Die Akten umfassen dabei ca. 50 Bundesordner zzgl. diverse weitere Akten (sog. Kundendossiers, der Umfang der entscheidenden Unterlagen liegt bei etwa weiteren 10 Bundesordnern), welche von der Staatsanwaltschaft zwar ohne Nummerierung eingereicht, vom Gericht aber doch eingesehen wurden, zumal diese klar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs, der Veruntreuung, nicht geständig. Es handelt sich um ein zeitlich und inhaltlich umfangreiches und auch komplexes Verfahren (so auch die Verteidigung, vgl. act. 29), was seitens des Gerichts eine gewisse Dauer an Vorbereitung erfordert und auch rechtfertigt. Auch die Tatsache, dass die Verteidigung das Gericht ur- sprünglich um ganze drei Verhandlungstage ersuchte, zeugt ebenfalls vom be- trächtlichen Umfang der vorliegenden Angelegenheit (act. 29). Seit Dezember 2015 setzen sich der Referent, die Gerichtsschreiberin sowie später die beiden Ko-Referentinnen mit dem vorliegenden Fall fortlaufend auseinander, mit einzel- nen Unterbrüchen angesichts der laufenden Geschäftslast der 9. Abteilung des Bezirksgerichts. Eine Bearbeitungslücke von längerer Zeit ist nicht gegeben. Das Urteil konnte relativ rasch nach der Hauptverhandlung schriftlich eröffnet und im Anschluss begründet den Parteien versandt werden. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschleunigungsgebot verletzt wäre. Vielmehr entspricht es auch der gängigen Praxis des hiesigen Gerichts, bei Fällen des ge- gebenen Umfangs eine Vorbereitungszeit von ca. acht Monaten vorzusehen. Eine Reduktion der Strafe rechtfertigt sich unter diesem Titel somit nicht.
- 102 -
E. 3.3.4 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente - das Teilgeständnis ist nur leicht strafmindernd zu werten - erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen.
E. 3.4 Die Privatkläger V._____, E._____, AB._____ und AC._____ sowie W._____ und AA._____ liessen solche Anträge um Abtretung des entsprechen- den Teils ihrer jeweiligen Forderung an den Staat stellen (act. 043003 sowie act. 57 und 61/1-2). Sämtliche dieser Privatkläger sind mit ihren Forderungen infolge Illiquidität jedoch vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Mangels Gutheis- sung ihrer Forderungen in diesem Verfahren ist somit auf deren Begehren um Ab- tretung an den Staat je nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
E. 3.5 Privatklägerin 5, F._____, verlangt Schadenersatz von CHF 82'650 (ent- sprechend EUR 68'000) und eine Genugtuung von CHF 12'150 (entsprechend EUR 10'000). Für beide Beträge macht sie Zins von 5% seit Ereignisdatum gel- tend (act. 053016). Zwischen der Privatklägerin 5 und dem Beschuldigte kamen zwei Darlehensverträge zustande (act. 021403, als Darlehensvertrag Nr. 04 und Nr. 02 bezeichnet). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich sodann, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 75'000 überwiesen hat (act. 180563 ff., dies ist unbestritten). Aus den Bankunter- lagen ergeben sich aber auch diverse Rückzahlungen an die Privatklägerin 5, nämlich im Betrag von insgesamt EUR 16'500 (act. 250538, 250541, 250548 und 180332). Dem Kundensossier F._____ sind sodann weitere vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Auszahlungen an die Privatklägerin 5 zu entnehmen; eine defi- nitive Buchung im entsprechenden Kontoauszug fehlt dahingegen. Bei dieser Ausganslage ist nicht ausreichend geklärt, in welchem Betrag der Privatklägern 5 allenfalls noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Diese ist mit ihrer Schadenersatzforderung somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen.
- 111 -
E. 3.6 Für die Privatklägerin 6, Erbengemeinschaft G._____, vgl. hierzu die Aus- führungen zu Beginn des Urteils unter dem Titel Formelles, Privatklägerschaft.
E. 3.7 Privatkläger 7, H._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivil- forderungen.
E. 3.8 Privatklägerin 8, I._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivil- forderungen.
E. 3.9 Privatkläger 9, J._____, verlangt Schadenersatz von CHF 29'000 und ei- ne Genugtuung von CHF 3'000 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 065004). Es ist grundsätzlich unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Privatkläger 9 eine Darlehenszahlung von USD 25'000 geleistet hat (act. 140717 und 142501 ff. sowie act. 240324). Die Verteidigung machte an der Hauptver- handlung aber geltend, dass bei diesem Kunden der Spezialfall gegeben sei, dass dieser in erster Linie Kunde der AR._____ und nicht direkt des Beschuldig- ten gewesen sei. Zwischen der AR._____ und dem Privatkläger 9 habe es einen Vermögensverwaltungsvertrag gegeben; der Privatkläger 9 schulde der AR._____ daraus noch ein beträchtliches Honorar (act. 63/2 Rz. 617 f.). Es ist nicht ausrei- chend geklärt, ob die Forderung des Privatklägers 9 allenfalls mit einer Honorar- forderung der AR._____ zu verrechnen und somit zumindest teilweise getilgt wä- re. Der Privatkläger 9 seinerseits äusserte sich hierzu nicht und legte auch nicht weiter dar, inwiefern eben doch noch der ganze ursprüngliche Darlehensbetrag geschuldet sei. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen.
E. 3.10 Privatklägerin 10, K._____, verlangt Schadenersatz von CHF 61'300 ge- mäss entsprechendem Schuldbekenntnis zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 (act. 059016). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin 10 dem Beschuldigten
- 112 - Bareinzahlungen von insgesamt EUR 18'300 leistete und dass es sich beim gel- tend gemachten Betrag über das eigentliche Darlehen hinaus um Zins- und Ge- winnversprechen unter den Parteien handelt (was im Adhäsionsverfahren wiede- rum nicht berücksichtigt werden kann). Den Akten sind keine Rückzahlungen an die Privatklägerin 10 zu entnehmen. Vom gesamten Darlehen wurde auch nichts beim Broker investiert, sondern der Betrag insgesamt anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig verwendet. Die Forderung der Privatklägerin 10 ist somit ausgewiesen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 18'300 zu zahlen zzgl. Zins von 5% seit dem 1. Juli 2013. Im übersteigenden Be- trag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 3.11 Privatklägerin 11, L._____, verlangt Schadenersatz von CHF 280'592.07 mit dem Hinweis, dass es sich dabei um den letzten Kontostand (gemäss Ver- bindlichkeitsausweis) handle. Auf diesen Betrag macht sie Zins von 5% seit Er- eignisdatum geltend (act. 062003). Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend ge- machte Forderung der Privatklägerin 11 über das ursprüngliche Darlehen hinaus auch Zins- und Gewinnversprechen umfasst, was im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin
E. 3.12 Privatkläger 12, M._____, verlangt Schadenersatz von CHF 246'081.50 sowie eine Genugtuung von CHF 1'500 je zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 044003). Damit macht er das gewährte Darlehen von CHF 120'000 plus Ge- winnanteile plus Betreibungs- und Anwaltskosten geltend (act. 044004 und 160544). Auch hier ist vorwegzunehmen, dass im Adhäsionsverfahren über das gewährte Darlehen hinaus vereinbarte Gewinnanteile nicht berücksichtigt werden können. Die entsprechenden Darlehensverträge über CHF 120'000 liegen bei den Akten (act. 148803 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass der Privatkläger 12 Darlehenszahlungen von CHF 120'000 geleistet hat (act. 270019 und 330047, dies ist unbestritten). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung denn auch nicht, dass er den Darlehensbetrag noch nicht zurückbezahlt habe (act. 140740). Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von den Geldern des Privatklägers 12 Investitionen beim Broker getätigt hätte. Die Darlehensgelder verwendete er gesamthaft anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privat- kläger 12 CHF 120'000 zzgl. Zins von 5% seit dem 17. April 2009 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen.
E. 3.13 Privatklägerin 13, N._____, verlangt Schadenersatz von CHF 1.5 Mio. und eine Genugtuung von CHF 150'000. Für beide Beträge verlangt sie Zins von 5% seit März 2013 (act. 056008). Bei den geltend gemachten Beträgen handelt es sich über das eigentliche Darlehen hinaus um zwischen den Parteien verein- barten Zins- und Gewinnversprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht be- rücksichtigt werden können. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 13 durch zahlreiche Überweisungen Darlehenszahlungen von ca. EUR 175'000 und CHF 660'000 geleistet hat. Aus den Akten ergeben sich
- 114 - aber auch zahlreiche Auszahlungen an die Privatklägerin 13 (vgl. act. 240112, 240130, 240149, 240164, 240178, 240193, 240203, 240204, 240263 etc., grösse- re Beträge bei act. 240299 und 240199). Die Privatklägerin 13 erklärte in diesem Zusammenhang, dass es sich teilweise auch um Lohnzahlungen für ihre Arbeit bei der AV._____ gehandelt habe (act. 161611 f.). Weiter erklärte sie, sie habe ihr ganzes Vermögen beim Beschuldigten als Darlehen investiert, und zwar immer fortlaufend, je nachdem wie viel Geld ihr gerade zur Verfügung gestanden habe. Eine Berechnung - zur Ermittlung des genauen Betrags - habe es in dem Sinne aber nicht gegeben (act. 161619). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte mindestens CHF 150'000 rechtmässig beim Broker investierte, was in Abzug zu bringen ist (act. 240106 und 330045). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ausrei- chend geklärt, ob und allenfalls in welcher Höhe der Privatklägerin 13 noch eine Forderung zusteht. Die Privatklägerin ist mit ihrer Schadenersatzforderung voll- umfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen.
E. 3.14 Privatkläger 14, O._____, verlangt Schadenersatz von CHF 2'494'537 und Genugtuung von CHF 50'000, je zzgl. Zins von 5% seit dem 30. September 2012 (act. 051003). Beim geltend gemachten Betrag handelt es sich um den aktuellen Kontostand gemäss dem letzten Verbindlichkeitsausweis (act. 051014). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass über das eigentliche Darlehen hinaus im Adhäsions- verfahren keine Zins- oder Gewinnversprechen berücksichtigt werden können. Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger 14 (im eigenen Namen oder im Namen der Ehefrau DE._____, vgl. act. 161204) Darlehenszahlungen von insge- samt CHF 1'274'000 geleistet hat (act. 270019, 240162, 240173, 250196, 260108, 186449, 220012), bei zwei Gelegenheiten erfolgten die Zahlungen von je CHF 100'000 in bar (vgl. act. 161215 und auch entsprechende Quittungen im Kundendossier O._____). Der Beschuldigte erklärte hierzu, er habe den Privat- kläger 14 vollständig ausbezahlt, gegenüber diesem bestünden keine Schulden
- 115 - mehr (vgl. act. 140803 f. und 141307). Aus den edierten Bankunterlagen ergeben sich denn auch Auszahlungen an den Privatkläger 14 von über CHF 20'000 (vgl. act. 240154, 240182, 240191, 240255, 240279 und 240809). Die Zahlungen er- folgten teilweise an den Privatkläger 14 selbst, teilweise an Frau DE._____. Aus dem Kundendossier O._____ ergibt sich sodann, dass dieser unterschriftlich be- stätigte, vom Beschuldigten je Auszahlungen von je einmal CHF 30'000 und CHF 4'000 erhalten zu haben. Dies ist in Abzug zu bringen. Dem Kundendossier O._____ sind zudem weitere Zahlungsaufträge an den Kunden zu entnehmen (einmal über CHF 114'551.16 ab dem CS-Konto 5), die aber in den definitiven Kontoauszügen nicht erscheinen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich bei der Überweisung von CHF 100'000 auf das Konto des Beschuldigten bei der VP Bank vom 5. April 2011 (act. 186714) um eine Kaufpreiszahlung des Privat- klägers 14 an den Beschuldigten für Aktien resp. Anteile an der Fondsgesellschaft "DF._____" handelt (act. 186389). Auch dieser Betrag wäre von der geltend ge- machten Forderung in Abzug zu bringen, da der Privatkläger 14 hierfür einen Ge- genwert erhalten hat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ausreichend geklärt, ob und allenfalls in welchem Betrag noch eine Forderung des Privatklägers 14 ge- genüber dem Beschuldigten besteht. Die Schadenersatzforderung ist somit infol- ge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen.
E. 3.15 Privatkläger 15, P._____, verlangt Schadenersatz von CHF 100'000, ohne Zins geltend zu machen (act. 045003). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger
E. 3.16 Privatklägerin 16, Q._____, macht Schadenersatz von CHF 267'900 gel- tend zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013, dabei bezieht sie sich auf ein entspre- chendes Schuldbekenntnis (act. 059012). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass die Privatklägerin 16 Darlehenszahlungen von insgesamt CHF 90'000 geleistet hat (act. 180042, 240340 und 240360, die Barzahlungen von zwei Mal EUR 20'000 und ein Mal EUR 5'000 sind nicht weiter bestritten). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren über die Darlehens- zahlungen hinaus adhäsionsweise keine Gewinn- und Zinsversprechen zuge- sprochen werden können. Dem Kundendossier Q._____ sind aber auch zwei Überweisungen des Beschuldigten nach Indonesien / DG._____, Begünstigter DH._____, Betreff Hausbau DI._____ [Indonesien], zu entnehmen von einmal EUR 5'000, einmal EUR 10'000. Diesbezüglich ist unklar, ob sich die Privatkläge- rin 16 diese Beträge allenfalls als Teilauszahlung ihres Darlehens anzurechnen hat. Zudem wurden EUR 22'000 rechtmässig beim Broker investiert, was in Abzug zu bringen ist (act. 180044). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend ge- klärt, ob und allenfalls wie hoch eine Forderung der Privatklägerin 16 gegen den Beschuldigten noch ausfallen würde. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 3.17 Privatkläger 17, R._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen.
E. 3.18 Privatklägerin 18, S._____, macht Schadenersatz von CHF 259'200 ge- mäss Schuldanerkennung geltend und verlangt Zins von 5% seit 1. Juli 2013 (act. 059011). Der entsprechende Darlehensvertrag befindet sich bei den Akten (act. 022023 f.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass die Privatklägerin
E. 3.19 Privatkläger 19, T._____, macht Schadenersatz von CHF 225'700 ge- mäss Schuldbekenntnis zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 geltend (act. 059013). Stellvertretend für seine Kinder BB._____ und BC._____ macht er CHF 13'800 resp. CHF 8'300 je zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 geltend (act. 059014 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Privatkläger 19 insgesamt Darlehenszahlun- gen von CHF 86'078 und EUR 6'700 geleistet hat (act. 240103 ff., 240117, 240130, 240134, 240136, 240138 f., 240143, 240150, 240154, 240157, 240177, 240190 und 180331). Auch hier ist festzuhalten, dass über die eigentlichen Darle- henszahlung hinaus im Adhäsionsverfahren keine unter den Parteien vereinbar- ten Zins- und Gewinnversprechen geltend gemacht werden können. Aus den Ak- ten ergeben sich zudem einige Rückzahlungen an den Privatkläger 19, soweit er- sichtlich im Umfang von etwa EUR 4'000 (act. 180064, 180088, 180101, 180112 und 240264). Die Verteidigung stellt sich dahingegen auf den Standpunkt, dass ca. EUR 3'600 und CHF 8'600 vom Kunden bezogen worden seien (act. 63/2 Rz. 380). Die Forderungen für die Kinder BC._____ und BB._____ lassen sich nicht nachvollziehen, in den Akten sind keine Hinweise darauf enthalten, dass im Na- men der Kinder Beträge ausbezahlt oder entgegengenommen wurden (auch in den Darlehensverträgen sind sie nicht genannt). Es ist bei dieser Ausgangslage
- 118 - insgesamt nicht ausreichend geklärt, in welchem Betrag dem Privatkläger 19 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Die Forderung ist somit vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 3.20 Privatkläger 20, U._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen.
E. 3.21 Privatklägerin 21, V._____, verlangt Schadenersatz von CHF 652'866 und eine Genugtuung von CHF 3'000 zzgl. Zins von 5% auf beide Beträge seit
E. 3.22 Die Privatkläger 22 und 23, W._____ und AA._____, sind zusammen zu betrachten, nicht zuletzt deshalb, weil deren Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung diese gemeinsam als Privatstrafkläger bezeichnete und die je- weiligen Forderungen einheitlich für sowohl W._____ und AA._____ (inkl. für den Sohn von AA._____, DK._____) geltend machte (ohne Aufteilung der Beträge auf den einen oder anderen Privatkläger, act. 61/2). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerschaft 22+23 dem Beschuldigten diverse Darlehenszahlungen geleistet haben. Aus den Akten gehen aber auch einige Rückzahlungen an die Privatklägerschaft 22+23 hervor (zum Beispiel EUR 50'000, siehe act. 250525). Dem Kundendossier von W._____ (act. 53/27-30) ist zudem zu entnehmen, dass diesem vom Beschuldig- ten eine Kreditkarte von American Express zur Verfügung gestellt wurde, mit wel- cher er zu Lasten des Beschuldigten Leistungen in der Höhe von mehreren 100'000 CHF bezogen haben soll (vgl. auch Aufstellung act. 63/2 S. 123 ff.). Die Rechtsvertreterin führte hierzu an der Hauptverhandlung nichts aus (sie äusserte sich lediglich zu nicht erfolgten Auszahlungen an die Privatkläger 22+23, Prot. S. 15 f.). Es ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang der Pri- vatklägerschaft 22+23 noch eine Forderung gegen den Beschuldigten zusteht. Die geltend gemachten Forderungen (act. 61/2) sind deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich auch auf die Argumentation der Vertei- digung einzugehen, wonach die Gelder der Privatklägerschaft 22+23 auf Gemein- schaftskonten einbezahlt worden seien, auf welche sowohl die Privatkläger als auch der Beschuldigte Zugriff gehabt haben sollen (beide seien Mitinhaber gewe- sen), weshalb ein Anvertraut-Sein im Sinne des Veruntreuungstatbestandes nicht gegeben sei (act. 63/2 Rz. 496).
- 120 -
E. 3.23 Vgl. Ausführungen unter der vorangehenden Ziff. 2.22, die Privatkläger 22 und 23 sind gemeinsam zu betrachten.
E. 3.24 Privatklägerin 24, AB._____, siehe nachfolgend bei AC._____, Privatkläger 25.
E. 3.25 Privatkläger 25, AC._____, und Privatklägerin 24, AB._____, sind ge- meinsam zu betrachten, nicht zuletzt deshalb, weil deren Rechtsvertreterin an- lässlich der Hauptverhandlung diese gemeinsam als Privatstrafkläger bezeichnete und die jeweiligen Forderungen einheitlich für beide geltend machte. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatkläger 24+25 dem Beschuldigten diverse Darlehenszahlungen geleistet haben. In der Formular- erklärung vom 3. Februar 2014 erklärten die Privatkläger jedoch, dass ihre Zi- vilansprüche von der Badischen Gemeinde-Versicherung (DL._____, Deutsch- land) ganz oder teilweise gedeckt seien (act. 040007). Zu einer allfällig bereits ausbezahlten Entschädigung ist den Akten aber nichts zu entnehmen, insbeson- dere nicht, in welchem Betrag eine solche allenfalls erfolgt wäre. Auch die Rechtsvertreterin der Privatkläger 24+25 äusserte sich hierzu nicht. Es ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang der Privatklägerschaft 24+25 noch eine Forderung gegen den Beschuldigten zusteht. Die geltend gemachten Forderungen (act. 61/1) sind deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zi- vilweg zu verweisen.
E. 3.26 Privatkläger 26, AD._____, macht Schadenersatz von CHF 398'419.50 geltend und verlangt darauf Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 048003). Bei den Akten liegen die entsprechenden Darlehensverträge (act. 021010 ff.) und Verbindlichkeitsausweise (in CHF und EUR, act. 021019). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Privatkläger 26 Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 210'000 und CHF 70'000 geleistet hat (act. 340200, 340218, 340219 und 250537, dies ist unbestritten). Darüber hinaus handelt es sich bei der geltend gemachten Forderungen um vereinbarte Zins- und Gewinnversprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Im Kun- dendossier AD._____ befindet sodann ein Kaufvertrag zwischen dem Beschuldig-
- 121 - ten als Verkäufer und dem Privatkläger 26 als Käufer betreffend Fundanteile des DF._____ Fund (… [Ort]) für den Kaufpreis von EUR 150'000. Dies wäre von der Forderung des Privatklägers allenfalls in Abzug zu bringen, sollte damit ein Teil des Darlehens getilgt worden sein (der Privatkläger 26 hat hier einen entspre- chenden Gegenwert erhalten). Es ist somit unklar, in welcher Höhe das Darlehen allenfalls bereits getilgt ist, weshalb der Privatkläger 26 mit seiner Forderung zu- folge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist.
E. 3.27 Privatkläger 27, AE._____, macht Schadenersatz geltend von CHF 251'635.69 (Stand 31.12.2012) zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 052004). Der entsprechende Darlehensvertrag über EUR 250'000 liegt bei den Akten (act. 021302 ff.). Der geltend gemachte Betrag entspricht dem Konto- stand gemäss dem letzten Verbindlichkeitsausweis (act. 052005). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass über das eigentliche Darlehen hinaus im Adhäsionsver- fahren keine vereinbarten Zinsen und Gewinnanteile geltend gemacht werden können. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass der Privatkläger 27 Darlehens- zahlungen von EUR 250'000 geleistet hat (act. 180169). Dem Kundendossier AE._____ sind sodann diverse Auszahlungen (8 x EUR 15'000 = EUR 120'000) an eine gewisse DM._____ zu entnehmen (gleiche Wohnadresse wie der Privat- kläger 27 an der DN._____ [Strasse] 7, DO._____ [Spanien]). Dies hat sich der Privatkläger 27 allenfalls anrechnen zu lassen. Zudem hat der Beschuldigte EUR 120'000 rechtmässig beim Broker investiert, dies ist in Abzug zu bringen (act. 180172, 180173, 180178). Vorliegend ist somit nicht hinreichend geklärt, in wel- chem Betrag der Privatkläger 27 gegenüber dem Beschuldigten allenfalls noch eine Forderung zusteht. Der Privatkläger 27 ist mit seiner Forderung somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 3.28 Privatklägerin 28, AF._____ AG, hierzu ist vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen zum Privatkläger 4, Dr. E._____, zu verweisen.
E. 3.29 Privatkläger 29, AG._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen.
- 122 -
E. 3.30 Privatklägerin 30, AH._____ (ehem. …), vgl. hierzu die einleitenden Hin- weise zu den Zivilforderungen. 3.31. Privatklägerin 31, AI._____, macht Schadenersatz von CHF 25'800 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum geltend (act. 061003). Die entsprechenden Dar- lehensverträge (act. 022303 ff., letztlich über EUR 8'500) liegen bei den Akten, ebenso der letzte Verbindlichkeitsausweis über EUR 21'500 (aktueller Konto- stand, act. 022302). Soweit die Privatklägerin 31 über das gewährte Darlehen hinaus unter den Parteien vereinbarte Zinsen und Gewinnanteile geltend macht, kann dies im Adhäsionsverfahren nicht zugesprochen werden. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten EUR 8'000 überwiesen hat (act. 181021 ff. und 180190, im Namen der Privatklägerin 32, AJ._____, Mutter von AI._____). Aus den Akten ergeben sich aber auch min- destens zwei Auszahlungen an die Privatklägerin 31 unter dem Vermerk Aus- landüberweisung betr. "Studienbeihilfe" von insgesamt EUR 2'399 (vgl. act. 180228 und 180256). Auch hier bestreitet der Beschuldigte die Forderung sinngemäss; so erklärte er, er habe der Privatklägerin 31 mehrere Zahlungen nach England ausgeführt (act. 141311). Bei dieser Ausgangslage (Bestreitung durch den Beschuldigten, ausgewiesene Rückzahlungen) ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welcher Höhe allenfalls die Privatklägerin 31 überhaupt noch einen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten hat. Die Privatklägerin 31 ist mit ihrer Forderung zufolge Illiquidität im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verwei- sen. 3.32. Privatklägerin 32, AJ._____, macht Schadenersatz von CHF 480'000 gel- tend zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 060003). Bei den Akten befindet sich ein Darlehensvertrag über EUR 200'000 (act. 022202 f.) sowie der aktuelle Verbindlichkeitsausweis mit einem Kontostand von EUR 399'354 (act. 022204). Auch hier ist vorab festzuhalten, soweit die Privatklägerin 32 über das gewährte Darlehen hinaus unter den Parteien vereinbarte Zinsen und Gewinnanteile gel- tend macht, kann dies im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 32 dem Be- schuldigten das Darlehen im vereinbarten Umfang von EUR 200'000 ausbezahlt
- 123 - hat (act. 180152, 180153, 180154). Der Beschuldigte erklärte hierzu, dass er fort- laufend (Rück-)Zahlungen an die Privatklägerin 32 gemacht habe, der Darlehens- vertrag sei seines Erachtens abgeschlossen und erfüllt (act. 141310). Aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt sich denn auch, dass diverse Rückzah- lungen an die Privatklägerin 32 erfolgt sind, jeweils in Zahlungen von EUR 1'000, 2'000 oder 3'000 (act. 180164, 180166, 180179, 180182, 180196, 180200, 180204, 180208 etc.). Bei dieser Ausgangslage (Bestreitung durch den Beschul- digten, ausgewiesene Rückzahlungen) ist nicht hinreichend klar dargelegt, ob und in welcher Höhe die Privatklägerin 32 noch eine Forderung gegenüber dem Be- schuldigten hat. Die Privatklägerin 32 ist zufolge Illiquidität mit ihrer Forderung im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. 3.33. Privatkläger 33, AK._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivilforderungen. 3.34. Privatkläger 34, AL._____, liess durch seinen Rechtsvertreter RA Y6._____ den Betrag von EUR 62'969.93 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2013 gel- tend machen (act. 021902). Bei den Akten liegen drei Darlehensverträge, einmal über EUR 10'000, wiederum über EUR 10'000 und einmal über EUR 20'000 (act. 149203 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Privatkläger 34 dem Beschuldigten insgesamt EUR 40'000 überwiesen hat (act. 180236, 180239, 180249 und 180250, dies ist unbestritten). Gemäss dem Beschuldigten sei mit dem Privatkläger 34 eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden (act. 140050 und 140711, die Vereinbarung an sich liegt nicht bei den Akten), dabei seien Teil- zahlungen auch erfolgt (act. 140720). Aus den Akten ergibt sich eine einzige Aus- zahlung an den Privatkläger 34 im Betrag von EUR 550 (act. 250538); diese ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen. Ansonsten erweist sich die Aussage des Beschuldigte betr. Rückzahlungen als nicht weiter substan- tiierte Behauptung. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis weiterer Auszah- lungen liegen nicht vor. Anhand der Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte nichts beim Broker investierte, sondern die Gelder anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig verwendete. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger EUR 39'450 zzgl. Zins von 5% seit 1. Januar
- 124 - 2013 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Einziehung, Ersatzforderung, Beschlagnahme
1. Grundlagen
E. 4 Verteidigung, Privatklägerschaft
E. 4.1 Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. November 2013 mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtliche Verteidi- gung beigegeben (act. 031003 f.).
E. 4.2 Die im Rubrum aufgeführten Privatkläger haben sich mittels Formular- Erklärung mit einer Ausnahme rechtsgültig als Privatklägerschaft in diesem Ver- fahren konstituiert (vgl. Ordner 7-9). Jedoch ist in Bezug auf die Erbengemein- schaft G._____, Privatklägerin 6, festzuhalten, dass dem Gericht kein entspre- chender Erbschein oder sonstiger Nachweis vorliegt, aus welchem hervorgeht, welche Personen der Erbengemeinschaft insgesamt angehören (vgl. auch Plädo- yer Verteidigung act. 63/1 S. 30, insb. Rz. 103). Die Erbengemeinschaft G._____ hat sich somit nicht rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert, weshalb ihr in diesem Verfahren auch keine Parteistellung zukommt. Auf die geltend gemachte Forderung der Erbengemeinschaft ist folglich nicht einzutreten. Insoweit die Erben von G._____ durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten einen Schaden erlitten haben, gelten sie aber doch als Geschädigte, auf deren Aussagen in der vorliegenden Urteilsbegründung durchaus Bezug genommen werden kann. Die Privatkläger Nr. 2, 4, 5, 9, 10, 16-19, 22-25, 28 und 35 sind zudem anwaltlich vertreten.
E. 4.3 Zwar wurde sowohl im Namen von BB._____ als auch BC._____ im vorlie- genden Verfahren deren Rechte als Privatklägerschaft geltend gemacht (act. 059014 f.), beide sind jedoch vertreten durch ihren Vater, den Privatkläger T._____ (act. 059013) resp. RA Y4._____ (für die Familie BD._____ insgesamt,
- 14 - act. 022053 ff.), und in diesem Verfahren deshalb nicht separat als Partei aufge- führt.
E. 4.4 Beim Privatkläger 9, J._____, ist festzuhalten, dass dieser im vorliegenden Verfahren infolge ausländischen Wohnsitzes (Thailand, BE._____) durch BF._____ vertreten wird (vgl. auch Einvernahme Polizei act. 021807 ff.). Eine ent- sprechende (General-)Vollmacht liegt bei den Akten (act. 065005).
E. 4.5 Die Geschädigten BG._____ und BH._____ hatten sich in diesem Verfahren ursprünglich als Privatkläger konstituiert (act. 069009 und 058004). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde das Verfahren bezüglich BG._____ von der Staatsan- waltschaft in Anwendung von Art. 319 StPO eingestellt, zumal in diesem einzel- nen, anders gelagerten Fall nicht mehr vom Vorliegen eines Straftatbestandes auszugehen war (act. 56, vgl. auch act. 60 Ziff. 14). Bezüglich BH._____ erklärte die Staatsanwältin anlässlich der Hauptverhandlung, der Sachverhalt sei vom vor- liegenden Verfahren abgetrennt worden; nach Vorliegen des bezirksgerichtlichen Urteils werde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft separat erledigt (act. 60 S. 5 Ziff. 15). Somit haben sowohl BG._____ als auch BH._____ im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung; sie entfallen als Privatkläger.
E. 5 Anklageprinzip
E. 5.1 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips: Die Anklägerin bleibe allzu vage und pauschal, wenn sie behaupte, dass A._____ und seine Kunden übereingekommen seien, dass er "einen Teil" der als Darlehen zur Verfü- gung gestellten Geldsumme an der Börse investieren und den "anderen Teil" nicht anfassen sollte. Man wisse nicht, wie der Beschuldigte die zur Verfügung gestellte Geldsumme hätte aufteilen sollen. Ebenso pauschal und unbestimmt sei die Behauptung, dass A._____ mit seinen Kunden übereingekommen sei, diese bei Realisierung eines Börsengewinns daran zu beteiligen. Wie sich die anteils- mässige Beteiligung bemessen hätte, umschreibe die Anklägerin nicht ausrei- chend konkret. Aus diesen Gründen könne auf die Anklage insoweit gar nicht erst eingetreten werden (act. 63/1 S. 31 ff. Rz. 108, 109, 120, 121 und 134).
- 15 -
E. 5.2 Das Anklageprinzip ist vorliegend nicht verletzt. Eine genauere Umschrei- bung, zu welchem prozentualen Anteil der Beschuldigte das jeweilige Darlehen hätte investieren resp. nicht antasten sollen und anhand welcher Faktoren die Gewinnbeteiligung genau zu berechnen gewesen wäre, ist nicht entscheidend, was den Vorwurf der Veruntreuung anbelangt. Aus der Anklageschrift ergibt sich unzweifelhaft, welches Verhalten dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. In Bezug auf die Veruntreuung ist we- sentlich, dass er die Kundengelder unrechtmässig, d.h. pflicht- und zweckwidrig zu eigenen persönlichen und geschäftlichen Zwecken sowie für die Auszahlung anderer Kunden verwendet haben soll, ohne Ersatz bereitzuhalten. Die unrecht- mässigen Verwendungen wurden von der Staatsanwaltschaft im Detail dargelegt (vor allem in den Anhängen zur Anklage). Dabei stellt jede solche unrechtmässige Verwendung der Kundengelder - unabhängig vom prozentualen Anteil des Darle- hens - eine Veruntreuungshandlung dar, wenn dabei keine Ersatzwerte vorhan- den sind. Auch die genaue Berechnungsgrundlage für die vereinbarte Gewinnbe- teiligung der Kunden an den Börsengeschäften des Beschuldigten ist für den Vorwurf der Veruntreuung nicht entscheidend. Es reicht die Erkenntnis, dass die Kunden an dem vom Beschuldigten an der Börse erwirtschafteten Gewinn zu ei- nem vereinbarten Anteil (bis zu 20%) beteiligt sein sollten und er den Kunden so- mit beträchtliche Summen in Aussicht gestellt haben soll (unabhängig von der Nennung von Berechnungsfaktoren). Die Verteidigung rügt das Anklageprinzip somit in Bezug auf Nebenschauplätze, welche für den zentralen Anklagevorwurf nicht relevant sind.
E. 6 August 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden we- gen Nicht-Abgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern mit Geldstrafe und Busse bestraft (act. 49). Der Beschuldigte ist vorbestraft, aber nicht einschlägig. Die Vorstrafen fallen teil- weise in die absolute Schlussphase der hier zu beurteilenden Delinquenz. Zudem handelt es sich um eher leichtere Straftaten resp. eine Übertretung. Trotzdem ist
- 99 - sein strafrechtliches Vorleben damit nicht mehr ganz einwandfrei. Dies ist bei der Strafzumessung minim zu seinen Lasten zu veranschlagen. Ansonsten sind aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren abzuleiten.
E. 11 gestützt auf vier Darlehensverträge (act. 146206 ff.) dem Beschuldigten insge- samt EUR 93'230.49 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge act. 180040, 180044 f., 180057, 180070 sowie act. 181021 ff. und 183040). Aus den edierten Bankunter- lagen gehen aber auch diverse Auszahlungen an die Privatklägerin 11 hervor, dies im Umfang von über EUR 35'000 (act. 180130, 180204, 180208, 180212, 180236, 180251, 180270 f., 180279, 180285, 180291, 180299, 180304, 180321, 180326 und 180337 [DAB] sowie act. 240352, 240357, 240358 [CS] sowie EUR 3'000 per 5. Oktober 2005 Online-Banking Postbank, vgl. Kundendossier L._____). Dies ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen. Zudem investierte der Beschuldigte EUR 55'982 rechtmässig beim Broker (vgl. act. 180041, 180044, 180057, 180057, 180058 etc.); auch dies ist in Abzug zu bringen. Unter Beachtung der geleisteten Rückzahlungen und rechtmässigen In- vestitionen ist der ursprüngliche Darlehensbetrag als praktisch ausbezahlt zu er- achten; abschliessend und im genauen Betrag lässt sich dies vorliegend jedoch
- 113 - nicht beurteilen. Infolge Illiquidität ist die Forderung der Privatklägerin 11 somit vollständig auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 15 per Mitte November 2013 eine Darlehenszahlung von CHF 100'000 in bar leis- tete. Auch ist unbestritten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung Ende November 2013 keine Rückzahlungen an den Privatkläger 15 leistete (act. 63/2 Rz. 631 ff.). Es ergibt sich somit klar, dass der Anspruch von Privatkläger 15 auf Rückzahlung des gewährten Darlehens noch im vollen Umfang besteht und der
- 116 - Beschuldigte folglich zu verpflichten ist, dem Privatkläger 15 CHF 100'000 zu zah- len.
E. 18 dem Beschuldigten Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 34'000 geleistet hat (act. 181021 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 18 im vor- liegenden Adhäsionsverfahren über die tatsächlich geleisteten Darlehenszahlun- gen hinaus keine mit dem Beschuldigten vereinbarten Zins- und Gewinnverspre- chen geltend machen kann. Es sind indessen auch Rückzahlungen an die Privat-
- 117 - klägerin 18 im Umfang von EUR 10'000 zu berücksichtigen (act. 180333, 240406 [DJ._____]). Dem Kundendossier S._____ ist zudem ein Zahlungsauftrag des Be- schuldigten an die Kundin von EUR 131'000 per 10. August 2010 zu entnehmen; im definitiven Kontoauszug (EUR-Konto 6 bei der CS) erscheint eine entspre- chende Auszahlung dann aber nicht (die Verteidigung führte aus, die Privatkläge- rin 18 habe das Darlehen doch beim Beschuldigten stehen lassen wollen und in diesem Sinne auf eine Auszahlung verzichtet, act. 63/2 Rz. 324). Von dem ge- währten Darlehen wurden schliesslich EUR 10'000 rechtmässig beim Broker in- vestiert (act. 181021 ff. vgl. Überweisungen von je EUR 5'000, einmal ersichtlich bei Consors act. 183043), was ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend geklärt, ob und allenfalls in welchem Umfang der Privatklägerin 18 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Die Forderung ist deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu ver- weisen.
E. 19 Juni 2015 beschlagnahmte Geldzählmaschine und Geldlampe (act. 610019 HD Nr. 162 und 163) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutdünkenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
E. 24 Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände I-Mac (act. 610024 HD Nr. 3/64), Desktop (act. 610028 HD Nr. 4/22), Festplatte Western Digital (act. 610028 HD Nr. 4/25) sowie ein Laptop Compaq Mini (act. 610031 HD Nr. 1/1) werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwer- tet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Kosten Untersuchung Fr. 29'223.25 Auslagen Untersuchung Fr. 96'903.30 amtliche Verteidigung Fr. 65'820.45 amtliche Verteidigung, 2 Akontozahlungen (total)
- 136 - Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden - soweit nicht durch Vermö- genswerte gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 8, 10, 11, 12 und 15 gedeckt - auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von CHF 38'419.75 und CHF 27'400.70) mit CHF 96'903.30 (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Die Entschädigungsbegehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 22, 23, 24 und 25 werden abgewiesen.
21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (versandt gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt gegen Emp- − fangsschein) die Privatklägerschaft und den jeweiligen Rechtsvertretern (versandt − gegen Empfangsschein) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht − die Rechtsanwälte der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und − zuhanden der Privatkläger die übrigen Privatkläger − sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- − und Vollzugsdienste
- 137 - die Gerichtskasse betr. Disp. Ziff. 8 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, − 8090 Zürich die amtliche Verteidigung betr. Disp. Ziff. 9, 13 und 14 betr. Fristbeginn − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betr. Disp. Ziff. 10, 12 − und 15
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 138 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weder lic. iur. R. Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG150270-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Weder als Vorsitzender, die Ersatzrichte- rinnen lic. iur. M. Holzer und lic. iur. H. Lampel sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Linder Urteil vom 4. Juli 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Veruntreuung etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. Erbengemeinschaft G._____,
7. H._____,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____,
11. L._____,
12. M._____,
13. N._____,
14. O._____,
15. P._____,
16. Q._____,
17. R._____,
18. S._____,
19. T._____,
20. U._____,
21. V._____,
22. W._____,
23. AA._____,
24. AB._____,
25. AC._____,
26. AD._____,
27. AE._____,
28. AF._____ AG,
29. AG._____,
30. AH._____,
- 3 -
31. AI._____,
32. AJ._____,
33. AK._____,
34. AL._____, 2 vertreten durch Y1._____, 4, 28 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Y3._____, 10, 16, 17, 18, 19 vertreten durch Rechtsanwalt Y4._____, 22, 23, 24, 25 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____, 34 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y6._____,
- 4 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Sep- tember 2015 (act. 012000) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11 und 14) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. AM._____ als Vertreterin der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich in Begleitung von Herrn AN._____, Wirt- schaftsprüfer, sowie die Privatkläger H._____ und I._____ sowie V._____ (ledig- lich am ersten Verhandlungstag) und Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____ für die Pri- vatkläger 22, 23, 24 und 25 in Begleitung der Privatkläger W._____ und AA._____. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 60 S. 1 f.) Schuldspruch im Sinne der Anklage − Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der − erstandenen Haft Es seien die beim Beschuldigten beschlagnahmten Barmittel zur De- − ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es sei über die Rückgabe resp. definitive Beschlagnahe der einzig als − Beweismittel sichergestellten Gegenstände zu entscheiden. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilfor- − derung von AE._____ im Betrag von EUR 43'000 anerkannt hat. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilfor- − derung von B._____ im Betrag von EUR 95'000 anerkannt hat. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilfor- − derung von AL._____ im Betrag von EUR 30'000 anerkannt hat. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilfor- − derung von N._____ im Betrag von EUR 150'000 anerkannt hat. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilfor- − derung von J._____ im Betrag von USD 12'500 anerkannt hat.
- 5 - Es seien die übrigen geltend gemachten Forderungen der Privatkläger − auf den Zivilweg zu verweisen. Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das Untersuchungs- und − Gerichtsverfahren und seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen.
2. Die Verteidigung: (act. 63/1 S. 3 f. und act. 65) Soweit überhaupt auf die Anklage eingetreten werden kann, sei − A._____ von den Vorwürfen freizusprechen
a. der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB;
b. der mehrfach qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB;
c. der mehrfach ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. A._____ sei schuldig zu sprechen −
a. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
b. der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publi- kumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a BankG in Ver- bindung mit Art. 6 BankV. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 − Monaten. Es sei festzustellen, dass sich A._____ seit dem 25. November 2013 − ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. in Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug befindet und er damit seine Strafe bereits ver- büsst hat. Entsprechend sei A._____ spätestens per Urteilsdatum (vgl. act. 65) aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Wegen des übermässigen Freiheitsentzugs sei A._____ in angemes- − sener Höhe zu entschädigen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom −
25. Juni 2014 beschlagnahmten Barmittel in der Höhe von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 seien zu Gunsten der Staatskasse einzu- ziehen und zur teilweisen Deckung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu verwenden. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom −
19. Juni 2015 und 24. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände seien A._____ herauszugeben. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen, eventuell auf den − Zivilweg zu verweisen. Soweit die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, − einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, nicht durch die
- 6 - einzuziehenden Barmittel gedeckt werden können, seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Privatklägerschaft: (siehe act. 35 und 57 sowie act. 61/1-2, je sinnge- mäss, vgl. Ordner 7-9) Ersatz des geltend gemachten Schadens − Abtretung der entsprechenden Forderungen an den Staat im Sinne von − Art. 73 Abs. 2 StGB (Privatkläger Nr. 4 resp. 28 sowie Nr. 21, 22, 23, 24 und 25) Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Formelles
1. Verfahrensgang 1.1. Von Ende Juli bis anfangs Oktober 2013 meldeten sich mehrere Anleger (darunter die Privatklägerin 21, V._____) bei der Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht FINMA und machten geltend, der Beschuldigte sei mit Rückzahlungen von gewährten Darlehen in Verzug (act. 020105 ff. Beilagen 2-4). Bereits am 6. Au- gust 2013 richtete die FINMA folglich diverse Fragen betreffend Darlehensentge- gennahme an den Beschuldigten und verlangte die Einreichung von entsprechen- den Unterlagen. Der Beschuldigte ersuchte in diesem Zusammenhang mehrmals um Verlängerung der ihm hierfür gesetzten Frist, was jeweils gutgeheissen wurde (act. 020105 ff. Beilage 5). Am 16. September 2013 liessen sodann die Ehegatten AB._____ und AC._____ durch ihren Rechtsvertreter RA Dr. AO._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten wegen Betrugs etc. erstatten (act. 020001 ff.). Am 10. Oktober 2013 liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter RA AP._____ eine Selbstanzeige bei der FINMA einreichen, wonach er wohl eine bewilligungspflichtige Finanzmarktak- tivität ausgeübt habe. Er sei aber nicht überschuldet und die Ansprüche der Gläu- biger seien gedeckt. Er habe eine geordnete Liquidation über die entsprechende Geschäftstätigkeit eingeleitet (act. 0201121 ff.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 erstattete die FINMA ihrerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten we-
- 7 - gen Betrugs und Urkundenfälschung (act. 020105 ff.). Es wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass A._____ Anlagebetrug im grössere Stil betreibe, in- dem er privaten Anlegern hohe Renditen verspreche, welche er nicht zahlen kön- ne. Die Darlehen der Anleger würden nicht zurückbezahlt, wodurch diesen ein Schaden entstehe (act. 020109). Am 15. November 2013 reichte dann auch die SRO AQ._____ (Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 des Geldwäscherei- gesetzes, GwG) Strafanzeige gegen den Beschuldigten als ehemaliges Organ und Alleinaktionär der AR._____ AG (nachfolgend AR._____) wegen dringenden Verdachts auf strafbare Handlungen ein (act. 020403 f.). 1.2. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl in der eingangs von ihr geführten Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Übernahme des Verfah- rens. Nach Anerkennung der Zuständigkeit übernahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. November 2013 das Verfahren (act. 014009) resp. eröffnete am 22. November 2013 ihrerseits eine Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten betreffend Betrug etc. (act. 011001). 1.3. Am 25. November 2013 konnte der inzwischen wegen Anlagebetrugs zur Verhaftung ausgeschriebene Beschuldigte (act. 630001 f.) durch die Kantonspoli- zei St. Gallen festgenommen und in der Folge der Kantonspolizei Zürich zugeführt werden (act. 631001 und 631018). 1.4. Am 28. November 2013 wurde die Kantonspolizei Zürich seitens der Staatsanwaltschaft damit beauftragt, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durch- zuführen bzw. dieses weiterzuführen (vorangehend dringender Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 18. November 2013, act. 110004 ff.). Der Polizei wurde dabei auch die Durchführung von Einvernahmen mit dem Beschuldigten und polizeili- chen Auskunftspersonen delegiert (act. 111001 ff.). 1.5. In der Untersuchung gewonnene Erkenntnisse wie auch weitere Strafanzei- gen gegen den Beschuldigten (vgl. insgesamt Ordner 2-5) führten in der Folge zu einer beträchtlichen Erweiterung des Verfahrens.
- 8 - 1.6. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Juli 2015 den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung mit (siehe Mitteilung an den Beschuldigten und dessen Vertei- digung act. 030052 f. resp. act. 031179 ff. sowie an die Privatklägerschaft Ord- ner 7-9 betr. Korrespondenz PK). Nach erfolgtem Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 23. September 2015 schliesslich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (act. 012000; Eingang beim Bezirksge- richt Zürich am 24. September 2015). Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksge- richts Zürich ergibt sich dabei aus Art. 34 Abs. 1 StPO, da die angeklagten Delikte u.a. in Zürich begangen wurden und auch hier zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 GOG. 1.7. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. November 2015 wurde die Hauptverhandlung auf den 15. Juni 2016 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbe- setzung mitgeteilt (unter Vorbehalt von Änderungen), die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass an der Hauptverhandlung die beschuldigte Person befragt werde, ansonsten aber abgesehen von Beweisanträgen der Parteien keine weite- ren Beweisabnahmen erfolgen würden. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 26). Auf entsprechendes Ersu- chen der Verteidigung vom 7. Dezember 2015 hin wurde dieser zunächst die Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge vorletztmals bis zum 6. Januar 2016 ver- längert (act. 30) und sodann die Hauptverhandlung mit Verfügung vom
10. Dezember 2015 neu auf den 14 Juni 2016 sowie 15. Juni 2016 angesetzt (act. 32). Auf weiteres Ersuchen der Verteidigung hin wurde ihr die Frist zur Ein- reichung allfälliger Beweisanträge letztmals bis zum 8. Februar 2016 erstreckt (act. 40). Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Verteidigung sodann mit, dass sie einstweilen keine weiteren Beweisanträge stelle, sich solche jedoch für die Hauptverhandlung vorbehalte (act. 44). Ansonsten gingen innert der ursprüng- lich gesetzten Frist keine Beweisanträge ein. 1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. und 15. Juni 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur.
- 9 - X._____, die Staatsanwältin lic. iur. AM._____ als Vertreterin der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich in Begleitung von Herrn AN._____, Wirtschaftsprü- fer, sowie die Privatkläger H._____ und I._____ sowie V._____ (lediglich am ers- ten Verhandlungstag) und Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____ für die Privatkläger 22, 23, 24 und 25 in Begleitung der Privatkläger W._____ und AA._____. Im Nachgang der Verhandlung erklärten sich die Parteien damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde (Prot. S. 11, 14 und 20).
2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafantritt 2.1. Am 18. November 2013 liess die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Verhaftung ausschreiben (act. 630001 f.). Am 25. November 2013 konnte der Be- schuldigte bei AS._____ (SG) polizeilich angehalten resp. festgenommen und so- dann der Kantonspolizei Zürich zugeführt werden (act. 631001 und 631018). Nach Durchführung der Hafteinvernahme am 26. November 2013 wurde am Fol- getag Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt (act. 632001 ff.). Am
29. November 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Zürich, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt werde (act. 632016 ff.). Die Untersu- chungshaft wurde in der Folge in Gutheissung der entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft (act. 632101 ff., 632201 ff., 632301 ff. und 632501 ff.) und trotz teilweise gegenteiliger Stellungnahmen der Verteidigung (act. 632316 ff. und 632521 ff.) durch den Haftrichter mehrmals verlängert (act. 632115 ff., 632223 ff., 632396 ff. und 632562 ff.). Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts Zürich vom 27. August 2015 betreffend Verlängerung der Untersuchungs- haft erhob die Verteidigung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss des Obergerichts vom 23. September 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. act. 2). 2.2. Gleichzeitig mit der Anklageerhebung vom 23. September 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Si- cherheitshaft (act. 012000 S. 98 ff.). Mit Eingabe vom 28. September 2015 er- suchte die Verteidigung das Zwangsmassnahmengericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichts vom 23. September 2015, aufgrund der Akten über die Anordnung der Sicherheitshaft zu entscheiden (act. 2). Am 30. Septem-
- 10 - ber 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, der Beschuldigte werde in Si- cherheitshaft versetzt und diese vorerst bis zum 26. März 2016 bewilligt (act. 3). 2.3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 beantragte die Verteidigung mit Einver- ständnis des Beschuldigten dessen vorzeitigen Strafantritt (act. 12). Mit Verfü- gung vom 2. November 2015 bewilligte das hiesige Gericht den vorzeitigen Straf- antritt (und hob die Sicherheitshaft auf ebendiesen Zeitpunkt auf; act. 17).
3. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen, Editionen, Aktenbeizüge, Telefonüberwachung 3.1. Je mit Verfügung vom 21. resp. 25. November 2013 ordnete die Staatsan- waltschaft Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschuldigten in AT._____ SG resp. an dessen Zweitwohnsitz in AU._____, in den Geschäftsräumen der AR._____ AG in … Zürich und auch bei der AV._____ AG in … Zürich an (act. 600001 ff., 600031 ff., 601001 ff. und 602001 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Durchsuchung des Schliessfa- ches Nr. 1 des Beschuldigten bei der UBS … an (act. 600049 ff.). Insgesamt wur- den diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 600017, 600047, 601017 ff. und 602017). Auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 20. Mai 2014 die Staatsanwaltschaft Konstanz um Durch- führung einer Hausdurchsuchung von Büroräumlichkeiten in AW._____, Deutsch- land (angemietet im Namen des Vaters des Beschuldigten, BA._____; act. 604001 ff.). Dabei wurden diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (604042 ff.), darunter auch Bargeld im Betrag von CHF 85'000 (in 85 Tausender- noten; act. 604032). Mit Verfügungen vom 25. Juni 2014 und sodann vom 19. und 24. Juni 2015 wur- den von der Staatsanwaltschaft diverse der sichergestellten Unterlagen und Ge- genstände beschlagnahmt (und teilweise zu den Akten genommen): darunter Bargeld in den Beträgen CHF 85'000 (oben genannt, Sicherstellung Deutsch- land), CHF 11'200 und EUR 1'500; mehrere Computer; zahlreiche Bundesordner,
- 11 - u.a. beschriftet mit Namen von Geschädigten (AD._____, D._____, W._____, U._____ etc.) oder auch Buchhaltungs- und Bankunterlagen enthaltend; eine Geldprüflampe und eine Geldzählmaschine etc. (act. 610001 ff., 610007 ff., 610010 ff., 610013 ff., 610021 ff., 610026 ff. und 630030 ff.). 3.2. Mit Verfügungen, welche im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014 erlassen wurden, forderte die Staatsanwaltschaft diverse Bankinstitutionen (u.a. UBS, Crédit Suisse, Zürcher Kantonalbank und Banque Pictet & Cie SA) auf, sämtliche Dokumente zu allen eruierten Geschäftsbeziehungen des Beschuldig- ten als Kontoinhaber bei der jeweiligen Bank von 2003 an herauszugeben (Kon- toeröffnungsunterlagen, Saldostand aktuell bzw. vor Saldierung, Kundendossier, Konto- und Depotauszüge, Kundenkorrespondenz inkl. Verträge, interne Auf- zeichnungen und Dokumentationen über ungewöhnliche Transaktionen im Sinne von Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 des Geldwäschereigesetzes; act. 220001 ff., 230001 ff., 240001 ff., 250001 ff., 260001 ff., 270001 ff., 280001 ff., 290001 ff., 300001 ff., 310001 ff., 320001 ff., 330001 ff. und 340001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden (soweit vorhanden) jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 31-38). Mit Verfügungen vom 7. resp. 16. Februar 2014 forderte die Staatsanwaltschaft diverse Versicherungen (u.a. die Swiss Life AG und den Schweizerischen Kader- verband) auf, sämtliche bei der jeweiligen Anstalt abgeschlossene und auf den Namen des Beschuldigten lautende Versicherungspolicen zusammen mit den entsprechenden Dossiers herauszugeben (act. 350001 ff., 360001 ff., 370001 ff. und 380001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden (soweit vorhanden) je- weils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 39 und 40). Mit Verfügung vom 10. April 2014 forderte die Staatsanwaltschaft die UBS Card Center AG auf, sämtliche Dokumente zu allen eruierten Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten resp. der AR._____ als Kontoinhaber von 2003 an herauszu- geben (Eröffnungsunterlagen der Kundenbeziehung, Kundendossier inkl. Akten- notizen und Memoranden, detaillierte Kontoauszüge resp. Kreditkartenabrech- nungen; act. 410001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 40-43).
- 12 - Auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Februar und März 2014 bei entsprechenden Staatsanwalt- schaften resp. zuständigen Behörden in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, England und Hong Kong (act. 180001 ff., 181001 ff., 182001 ff., 183001 ff., 184001 ff., 185001 ff., 186001 ff. und 187001 ff.) um Sperrung von Konten lau- tend auf den Beschuldigten oder die von ihm beherrschte AR._____ bei genau bezeichneten Bankinstitutionen sowie um Herausgabe von umfassenden Bankun- terlagen zur Ermittlung der fraglichen Geldflüsse. Auch diese Unterlagen wurden jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 23-29). 3.3. Am 18. Juli 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Kantonale Steueramt Zürich sowie die Gemeindeverwaltung resp. das Steueramt AS._____ (SG) je um Herausgabe der vollständigen Steuerakten inkl. Steuerveranlagungen des Be- schuldigten resp. der AR._____ (act. 430001 und 440001). Die entsprechenden Steuerunterlagen wurden (soweit vorhanden) jeweils in Kopie zu den Akten ge- nommen (Ordner 44). 3.4. Mit Schreiben vom 28. November 2013 an die Betreibungsämter Kreis 2 und 10 Zürich sowie Uznach veranlasste die Staatsanwaltschaft den Beizug der vollständigen Unterlagen aus dem Betreibungsregister des Beschuldigten (act. 500001 ff. und 510001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 45, insbesondere act. 500005 und 510019 f.). 3.5. Am 19. November 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich die Überwachung von vier unterschiedlichen Mobiltelefonnummern des Be- schuldigten resp. der AR._____ an (sämtliche Anschlüsse in der Schweiz), und zwar für je drei Monate (act. 620001 ff.). Am 20. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das entsprechende Gesuch um Genehmigung der Überwa- chung an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 620017 ff.). Am 22. November 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht des Weiteren um Geneh- migung der Überwachung eines unbekannten deutschen Mobiltelefonanschlus- ses, welchen der Beschuldigte am Vortag benutzt hatte (act. 620033 ff.). Je mit Verfügung vom 25. November 2013 genehmigte das Obergericht des Kantons Zü- rich (Zwangsmassnahmengericht) sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeord-
- 13 - neten Überwachungsmassnahmen bis und mit 18. Februar 2014 (act. 620060 ff. und 620072 ff.). Per 27. November 2013 liess die Staatsanwaltschaft die Überwa- chung sämtlicher Rufnummern per sofort beenden resp. aufheben (act. 620082 ff. und 620088 ff.).
4. Verteidigung, Privatklägerschaft 4.1. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. November 2013 mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtliche Verteidi- gung beigegeben (act. 031003 f.). 4.2. Die im Rubrum aufgeführten Privatkläger haben sich mittels Formular- Erklärung mit einer Ausnahme rechtsgültig als Privatklägerschaft in diesem Ver- fahren konstituiert (vgl. Ordner 7-9). Jedoch ist in Bezug auf die Erbengemein- schaft G._____, Privatklägerin 6, festzuhalten, dass dem Gericht kein entspre- chender Erbschein oder sonstiger Nachweis vorliegt, aus welchem hervorgeht, welche Personen der Erbengemeinschaft insgesamt angehören (vgl. auch Plädo- yer Verteidigung act. 63/1 S. 30, insb. Rz. 103). Die Erbengemeinschaft G._____ hat sich somit nicht rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert, weshalb ihr in diesem Verfahren auch keine Parteistellung zukommt. Auf die geltend gemachte Forderung der Erbengemeinschaft ist folglich nicht einzutreten. Insoweit die Erben von G._____ durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten einen Schaden erlitten haben, gelten sie aber doch als Geschädigte, auf deren Aussagen in der vorliegenden Urteilsbegründung durchaus Bezug genommen werden kann. Die Privatkläger Nr. 2, 4, 5, 9, 10, 16-19, 22-25, 28 und 35 sind zudem anwaltlich vertreten. 4.3. Zwar wurde sowohl im Namen von BB._____ als auch BC._____ im vorlie- genden Verfahren deren Rechte als Privatklägerschaft geltend gemacht (act. 059014 f.), beide sind jedoch vertreten durch ihren Vater, den Privatkläger T._____ (act. 059013) resp. RA Y4._____ (für die Familie BD._____ insgesamt,
- 14 - act. 022053 ff.), und in diesem Verfahren deshalb nicht separat als Partei aufge- führt. 4.4. Beim Privatkläger 9, J._____, ist festzuhalten, dass dieser im vorliegenden Verfahren infolge ausländischen Wohnsitzes (Thailand, BE._____) durch BF._____ vertreten wird (vgl. auch Einvernahme Polizei act. 021807 ff.). Eine ent- sprechende (General-)Vollmacht liegt bei den Akten (act. 065005). 4.5. Die Geschädigten BG._____ und BH._____ hatten sich in diesem Verfahren ursprünglich als Privatkläger konstituiert (act. 069009 und 058004). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde das Verfahren bezüglich BG._____ von der Staatsan- waltschaft in Anwendung von Art. 319 StPO eingestellt, zumal in diesem einzel- nen, anders gelagerten Fall nicht mehr vom Vorliegen eines Straftatbestandes auszugehen war (act. 56, vgl. auch act. 60 Ziff. 14). Bezüglich BH._____ erklärte die Staatsanwältin anlässlich der Hauptverhandlung, der Sachverhalt sei vom vor- liegenden Verfahren abgetrennt worden; nach Vorliegen des bezirksgerichtlichen Urteils werde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft separat erledigt (act. 60 S. 5 Ziff. 15). Somit haben sowohl BG._____ als auch BH._____ im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung; sie entfallen als Privatkläger.
5. Anklageprinzip 5.1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips: Die Anklägerin bleibe allzu vage und pauschal, wenn sie behaupte, dass A._____ und seine Kunden übereingekommen seien, dass er "einen Teil" der als Darlehen zur Verfü- gung gestellten Geldsumme an der Börse investieren und den "anderen Teil" nicht anfassen sollte. Man wisse nicht, wie der Beschuldigte die zur Verfügung gestellte Geldsumme hätte aufteilen sollen. Ebenso pauschal und unbestimmt sei die Behauptung, dass A._____ mit seinen Kunden übereingekommen sei, diese bei Realisierung eines Börsengewinns daran zu beteiligen. Wie sich die anteils- mässige Beteiligung bemessen hätte, umschreibe die Anklägerin nicht ausrei- chend konkret. Aus diesen Gründen könne auf die Anklage insoweit gar nicht erst eingetreten werden (act. 63/1 S. 31 ff. Rz. 108, 109, 120, 121 und 134).
- 15 - 5.2. Das Anklageprinzip ist vorliegend nicht verletzt. Eine genauere Umschrei- bung, zu welchem prozentualen Anteil der Beschuldigte das jeweilige Darlehen hätte investieren resp. nicht antasten sollen und anhand welcher Faktoren die Gewinnbeteiligung genau zu berechnen gewesen wäre, ist nicht entscheidend, was den Vorwurf der Veruntreuung anbelangt. Aus der Anklageschrift ergibt sich unzweifelhaft, welches Verhalten dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. In Bezug auf die Veruntreuung ist we- sentlich, dass er die Kundengelder unrechtmässig, d.h. pflicht- und zweckwidrig zu eigenen persönlichen und geschäftlichen Zwecken sowie für die Auszahlung anderer Kunden verwendet haben soll, ohne Ersatz bereitzuhalten. Die unrecht- mässigen Verwendungen wurden von der Staatsanwaltschaft im Detail dargelegt (vor allem in den Anhängen zur Anklage). Dabei stellt jede solche unrechtmässige Verwendung der Kundengelder - unabhängig vom prozentualen Anteil des Darle- hens - eine Veruntreuungshandlung dar, wenn dabei keine Ersatzwerte vorhan- den sind. Auch die genaue Berechnungsgrundlage für die vereinbarte Gewinnbe- teiligung der Kunden an den Börsengeschäften des Beschuldigten ist für den Vorwurf der Veruntreuung nicht entscheidend. Es reicht die Erkenntnis, dass die Kunden an dem vom Beschuldigten an der Börse erwirtschafteten Gewinn zu ei- nem vereinbarten Anteil (bis zu 20%) beteiligt sein sollten und er den Kunden so- mit beträchtliche Summen in Aussicht gestellt haben soll (unabhängig von der Nennung von Berechnungsfaktoren). Die Verteidigung rügt das Anklageprinzip somit in Bezug auf Nebenschauplätze, welche für den zentralen Anklagevorwurf nicht relevant sind.
6. Aktenordnung Die Akten im vorliegenden Verfahren sind in zwei Gruppen gegliedert. Bei der ers- ten Gruppe handelt es sich um Verfahrensakten, welche von der Staatsanwalt- schaft vollständig mit Aktennummern versehen dem Gericht eingereicht wurden. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um sog. Beweisakten, welche keine zitier- fähige Nummerierung aufweisen. Die nummerierten Verfahrensakten beinhalten jedoch die meisten zur Beurteilung des Anklagevorwurfs wesentlichen Beweisak- ten in nummerierter Kopie. Soweit notwendig, wird in diesem Urteil jedoch auch
- 16 - auf nicht nummerierte Beweisakten Bezug genommen; diese sind dem Gericht bekannt und wurden auch entsprechend gewürdigt (insbesondere soweit die Ver- teidigung darauf Bezug nimmt resp. die nicht nummerierten Unterlagen als zentra- le Informationsquelle für die Beurteilung der Anklagevorwürfe bezeichnet, vgl. act 52 und act. 53/1-41 sowie act. 63/1 Rz. 27 f.). Doch ist zu den sog. Kundendos- siers festzuhalten, dass - soweit damit Ein- oder Auszahlungen begründet werden
- das Gericht in erster Linie auf die in den Kontoauszügen ersichtlichen Kontobe- wegungen abstellt (vgl. edierte Bankunterlagen), welche seitens der zuständigen Bank generiert wurden. Findet sich beispielsweise im Kundendossier ein Zah- lungsauftrag des Beschuldigten über sein Online-Banking-System, fehlt aber eine entsprechende Verbuchung im definitiven Kontoauszug, so ist schlicht davon auszugehen, dass es sich um eine Parteibehauptung handelt und die entspre- chende Transaktion doch nicht zur Ausführung gelangte. II. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor, wodurch sich dieser der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung so- wie der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig gemacht habe (act. 012000). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung korrigierte die Staatsanwaltschaft den An- klagesachverhalt hinsichtlich vereinzelter Transaktionen, welche dem Beschuldig- ten zu Unrecht angelastet worden seien (act. 60 S. 34 ff.). Bei den Kunden N._____, W._____ und AA._____ (inkl. deren Sohn BI._____) sowie AJ._____ ergeben sich insgesamt Transaktionen im Umfang von CHF 30'690, EUR 186'716 und USD 10'550, welche folglich nicht mehr Bestandteil der Anklage bilden, zumal es sich um Auszahlungen an die jeweiligen Kunden aus deren eigenen Einzah- lungen handeln soll. Im Verhältnis zum Gesamtanklagevorwurf (Deliktsbetrag von über CHF 8 Mio.) ist hierbei von geringfügigen Anpassungen im Sachverhalt aus-
- 17 - zugehen. Die Staatsanwaltschaft macht damit aber erneut klar, dass eben nur diejenigen Zahlungen an Kunden, welche aus Geldern von anderen Kunden er- folgten, als strafrechtlich relevant gewertet wurden. Erhielten die Kunden nach- weislich eigene Gelder zurück, ist dies strafrechtlich unbeachtlich (vgl. auch act. 64 Ziff. 5 ff.). 1.3. Ohne bereits an dieser Stelle auf die einzelnen Aussagen des Beschuldig- ten im Rahmen des Vorverfahrens einzugehen, kann zunächst festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs (1. Teil der Anklage), der Veruntreuung von Vermögenswerten, zumindest was den subjekti- ven Tatbestand anbelangt, nicht geständig ist. Der objektive Tatbestand ist teil- weise anerkannt. Des Weiteren hat der Beschuldigte eingestanden, entsprechen- de Bankkontoauszüge manipuliert (2. Teil der Anklage) sowie gewerbsmässig ei- ne grosse Anzahl von Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung verfügt zu haben (3. Teil der Anklage). Diese beiden Vorwürfe sind unbestritten und stimmen mit dem Untersuchungser- gebnis überein. So beantragte die Verteidigung an der Hauptverhandlung denn auch, der Beschuldigte sei in diesen beiden Anklagepunkten schuldig zu spre- chen (act. 63/1 S. 3 und S. 69 f.). Nachfolgend ist deshalb vor allem zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt im Hinblick auf die Veruntreuungen, insbesondere ob der Beschuldigte ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig zum eigenen Nutzen verwendet und dabei den Willen bekundet hat, die obligatorischen Ansprüche der Treugeber zu verei- teln, rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. Zunächst ist dabei auf den objektiven Sachverhalt einzugehen. Was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang wuss- te, wollte oder in Kauf nahm und ob er dabei in unrechtmässiger Bereicherungs- absicht handelte, gehört sodann zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung wäre, erweist es sich vorliegend zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen als zweckmässig, erst bei der nachfolgenden rechtlichen
- 18 - Würdigung näher darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechts- fragen eng miteinander verbunden sind (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 63; BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248). 1.4. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die be- schuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, Handbuch, N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Be- weis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhal- ten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathema- tisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, Hand-
- 19 - buch, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der be- schuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, Handbuch, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sach- verhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Ge- wissheit davon überzeugt zu sein. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemei- ne Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., Mün- chen 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Ge-
- 20 - schlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu er- warten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychi- schen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zuguns- ten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfäl- lige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Re- alitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falsch- aussage. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist je- doch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches und grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht er- scheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezo- gen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat- lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumin- dest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach-
- 21 - verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
2. Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (1. Teil der Anklage) Zusammengefasst wird dem Beschuldigten unter dem Titel Veruntreuung zur Last gelegt, von 2003 bis 2013 als berufsmässiger Vermögensverwalter anvertraute Gelder - von den Vertragsparteien als Darlehen bezeichnet - im Umfang von über CHF 8 Mio. veruntreut zu haben, indem er diese im eigenen Nutzen und zum Schaden der jeweiligen Kunden, mithin unrechtmässig, verwendet habe. Im We- sentlichen beruht der Vorwurf auf dem Vorbringen, dass der Beschuldigte die ent- gegengenommenen Gelder in keinem einzigen Fall ausschliesslich so verwendet habe, wie mit den Kunden vereinbart gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt fähig oder willens gewesen, den Kunden aus eigenen Be- ständen liquide Mittel im Umfang der erfolgten Zweckentfremdung zur Verfügung zu halten. Mit den jeweils pflicht- und zweckwidrigen Verwendungen habe er je- des Mal seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber auf Verwaltung und Rückführung der Gelder zu vereiteln. Den Kunden sei dadurch ein entsprechender Schaden entstanden (vgl. act. 012000 S. 3-8). 2.1. Geschäftstätigkeit des Beschuldigten, selbständige Vermögensverwaltung 2.1.1. Der Anklagesachverhalt 1. Teil Bst. A) Ziff. 1 Rz. 4 ergibt sich unmittelbar aus dem Handelsregister und den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten (act. 140012 ff. und 140021). 2.1.2. Bereits aus der Selbstanzeige des Beschuldigten vom 10. Oktober 2013 geht hervor, dass er als Privatperson Gelder von seinen Kunden angenommen habe, um diese zusammen mit seinem eigenen Vermögen zu verwalten, dies nachdem er 2002 in die Schweiz gekommen sei (act. 140091 ff., insb. act. 140094). Der Beschuldigte bestätigte sodann auch in Bezug auf konkret ge- nannte Kunden ausdrücklich, dass diese mit ihm und nicht der AR._____ einen
- 22 - Vertrag geschlossen hätten (act. 141103 ff.). Ein Auftreten als Privatperson ge- genüber den Kunden ergibt sich auch aus den Darlehensverträgen an sich; ein Hinweis auf die AR._____ oder ein entsprechendes Vertretungsverhältnis ist je- weils nicht vorhanden (vgl. Rubrik "Darlehensverträge" in den Ordnern 18.1-18.3). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Lediglich in einem Fall trat der Beschuldigte gegenüber dem Kunden als organschaftlicher Vertreter der AV._____ auf. Rz. 5 der Anklage ist somit als erstellt zu erachten. 2.1.3. Der Beschuldigte bestätigte in diversen Einvernahmen, was einleitend in Rz. 6 der Anklageschrift festgehalten ist. Seine Kunden empfing er sowohl in den Büroräumlichkeiten an der BJ._____-strasse 2 in … Zürich (damals zugleich sein Wohnsitz) als auch im BK._____ in BL._____. Dort erläuterte er diesen am sog. Handels-Desk jeweils sein Handelssystem und führte auch live (am Computer) vor, wie sich mit seiner Anlagestrategie regelmässig Gewinne erzielen liessen (z.B. act. 140035 f., 140220, 140245, 140722, 141714 und 142505). 2.1.4. Anfangs verneinte der Beschuldigte noch, dass die Kunden ihm die Gelder zwecks Vermögensverwaltung anvertraut hätten; ein entsprechender Zweck sei nicht konkretisiert worden (act. 140024). So erklärte er, dass nicht er der Vermö- gensverwalter der anvertrauten Darlehensgelder gewesen sei (z.B. beim Geschä- digten O._____), sondern die AR._____ sei die Vermögensverwalterin gewesen, weil der Kunde bei der AR._____ ein Konto gehabt habe. Auch wenn die Kunden ihn als deren Vermögensverwalter bezeichnet hätten, so sei dies eine Über- schneidung, da er bei der AR._____ Vermögensverwalter gewesen oder als sol- cher angesehen worden sei (act. 140252 f.). Er selbst sehe sich nicht als Vermö- gensverwalter, denn er habe vom Kunden (hier U._____) einen Privatkredit für sich selbst erhalten (act. 140269). Im Laufe weiterer Einvernahmen gelangte der Beschuldigte dann aber zum Schluss, dass die Darlehensverträge "in der Tat als eine Art Vermögensverwaltungsvertrag" zu sehen seien (vgl. auch act. 141104, der Beschuldigte bestätigend, die Kunden hätten ihr Geld von ihm verwalten las- sen wollen); das Besondere sei gewesen, dass er das volle Verlustrisiko auf sich genommen habe (act. 141102). Entsprechend hatte er schon früh in der Untersu- chung erklärt, dass er für die Kunden Anleihen- und Aktien-Derivate gekauft und
- 23 - verkauft habe, es habe eine konkrete und in Worten gefasste Abmachung in ei- nem sog. Vermögensverwaltungsvertrag gegeben, der vom Kunden unterschrie- ben worden sei. Dies sei gemacht worden, um klarzustellen, um was es gehe (act. 140014). Aus der Selbstanzeige des Beschuldigten (der Inhalt stammt von ihm selbst, "das was drin steht, habe ich angegeben", act. 140047) ergibt sich ebenfalls ohne Weiteres, dass der Beschuldigte zu seinen Kunden - anfangs meist Leute aus seinem persönlichen Umfeld, d.h. aus seinem Bekanntenkreis (act. 140025) - in einem vertraglichen Verhältnis stand, welches die Vermögens- verwaltung zum Inhalt hatte; er sei mit der Verwaltung seines eigenen Vermögens derart erfolgreich gewesen, dass die Kunden ihn angefragt hätten, ob sie sich nicht beteiligen könnten. Durch Weiterempfehlung hätten die Anzahl Kunden und die zu verwaltenden Vermögen stetig zugenommen. Die Übergabe der Kunden- gelder sei anhand der Darlehensverträge dokumentiert worden. Bei der Verwal- tung der Vermögen habe der Beschuldigte vor allem auf Trading-Geschäfte (auch sog. Futures) gesetzt (act. 140093 ff.). Zweifelsohne handelt es sich um eine Vermögensverwaltung durch den Beschul- digten in Bezug auf die ihm gewährten Darlehen, dabei kann - zumindest nicht in strafrechtlicher Hinsicht - auch nicht die AR._____ vorgeschoben werden, denn hinter dieser Gesellschaft stand der Beschuldigte ganz allein (als einziges Mitglied im Verwaltungsrat mit Berechtigung zur Einzelunterschrift, vgl. Handelsregister). Das fehlende Eingeständnis zu Beginn änderte der Beschuldigte im Laufe der Un- tersuchung praktisch in ein Geständnis, indem es seinerseits eben doch eine Art Vermögensverwaltung gewesen sei, da die Kunden - angesichts seines Handels- erfolgs - ganz offensichtlich ihre Gelder von ihm verwalten lassen wollten. So ist wenig verständlich, dass sich die Verteidigung entgegen dem Eingeständnis des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung weiterhin auf den Standpunkt stellt, dass er mit den Kunden keine Vermögensverwaltungsverträge, sondern schlicht Darlehensverträge geschlossen habe (act. 63/1 Rz. 12). Auch die Be- hauptung der Verteidigung, dass lediglich die AR._____ als unabhängige Vermö- gensverwalterin aufgesetzt gewesen sei, die auf Basis von Vermögensverwal- tungsverträgen für ihre Kunden tätig gewesen sei, greift nicht vor dem Hinter-
- 24 - grund, dass der Beschuldigte zumindest in strafrechtlicher Hinsicht für die Tätig- keit seiner eigenen Firma, der AR._____, einzustehen hat (act. 63/1 Rz. 83). Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Zweckbindung der Darle- hen ist nachfolgend weiter darauf einzugehen, inwiefern es sich bei den Kunden- vereinbarungen klar um ein Mandat zur Vermögensverwaltung handelte. 2.1.5. Seitens des Beschuldigten wird grundsätzlich nicht bestritten, dass sämtli- che Privatkläger in diesem Verfahren ihm die in der Anklage 1. Teil Bst. B unter der Rubrik "anvertraute Vermögenswerte" festgehaltenen Beträge auch tatsäch- lich überwiesen haben, so wie sich dies aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (s. nachfolgend unter dem Titel Zivilforderungen). Der Beschuldigte räumte ein, die Kunden hätten ihm das Geld aufgrund des Darlehensvertrags übergeben, er habe dabei freie Verfügung über das Geld gehabt. Er habe die Darlehen ein- fach innert Frist wieder zurückzahlen müssen (act. 141707 und 140707 ff.). Auch bestätigte der Beschuldigte (z.B. bei W._____), dass er (der Beschuldigte) seiner- seits auf die jeweiligen Konten des Kunden alleine und unbegrenzt Zugriff gehabt habe (so auch die Kunden ihrerseits, act. 142402 f.). Letztlich findet sich gar die Aussage des Beschuldigten, dass die Kunden keine Kontrollmöglichkeit über ihr Geld gehabt hätten, weil er - der Beschuldigte - darüber frei habe verfügen kön- nen (aus diesem Grund seien viele Kontakte denn auch gar nicht zustande ge- kommen, act. 142506). In dieser Hinsicht sind Rz. 6 und 7 der Anklage als erstellt zu erachten. 2.1.6. Erst nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung ist näher da- rauf einzugehen, ob und inwiefern die Tätigkeit des Beschuldigten im strafrecht- lich relevanten Sinne als berufsmässige Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist. 2.2. Die schriftlichen Verträge Die einzelnen Kundenbeziehungen zu den Privatklägern (vgl. 1. Teil der Anklage Bst. B) sind anhand diverser Aussagen des Beschuldigten sowie der schriftlichen Darlehensverträge vollständig bestätigt und dokumentiert (vgl. Befragung zu den einzelnen Kunden, act. 140204 ff. und act. 140521 ff. sowie Rubrik "Darlehens-
- 25 - verträge" mit den jeweiligen Kunden in den Ordnern 18.1-18.3). So erklärte der Beschuldigte ganz allgemein, zwischen 2003 und 2013 mit etwa 110 Personen Darlehensverträge gehabt zu haben (wobei nicht mehr alle aktiv seien, act. 140025 und 140506, vgl. auch act. 140206, wonach einige Darlehen schon abbezahlt worden seien). Aus dem Wortlaut der schriftlichen Darlehensverträge ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte sich verpflichtete, die als Darle- hen bezeichnete Geldsumme mit einem Satz von jährlich ca. 3-4% zu verzinsen. Weiter verpflichtete er sich zur Rückzahlung der Darlehen innert vereinbarter Frist, wobei diese auch verlängert werden konnte (vgl. act. 145209 f., 145404 f. und 145803 f. je als Beispiel). Auch der Beschuldigte verstand den Inhalt der schriftlichen Verträge im Sinne ihres Wortlautes (vgl. act. 141102). Rz. 8 der An- klage ist somit erstellt. 2.3. Die ergänzenden mündlichen Abreden 2.3.1. Gemäss Anklage Rz. 9 ff. soll der Beschuldigte, nachdem er den Kunden jeweils sein angewandtes Trading-System erläutert habe, mit diesen mündlich übereingekommen sein, einen Teil der als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse zu investieren und den anderen Teil nicht anzutasten. Mündlich sei mit den Kunden vereinbart worden, diese bei Realisierung eines durch ihn an der Börse durch das Verfolgen kurzfristiger Anlagestrategien erwirt- schafteten Gewinns zu beteiligen. Die Höhe der Gewinnbeteiligung - variierend um 20% pro Jahr - sei mit den verschiedenen Kunden jeweils konkret vereinbart worden und vom tatsächlichen Trading-Erfolg abhängig gewesen. Ein Gewinn über diese maximale Beteiligung hinaus habe dem Beschuldigten zugestanden. 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang, dass gemäss der weiteren mündlichen Absprache der Profit "nach bestem Wissen und Möglichkei- ten" bis zu insgesamt 20% p.a. maximiert werden sollte. Die 3-4% (wie in den schriftlichen Verträgen festgehalten) seien darin enthalten gewesen und hätten den garantierten Zinssatz dargestellt. Das besondere an dem Arrangement sei gewesen, dass der Beschuldigte sämtliche Verlustrisiken zu seinen Lasten ge- nommen habe. Weil es sein Handel gewesen sei, habe er auch die ganze Ver- antwortung dafür getragen (act. 140251, 141102, 141110 und 141126, vgl. auch
- 26 - act. 141309). Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, dass er den Kunden einen jährlichen Gewinn resp. eine Maximalbeteiligung bis zu 20% in Aussicht ge- stellt habe resp. seien solche Gewinnbeteiligungen möglich gewesen. Einen hö- heren Gewinn hätte er für sich behalten können (vgl. act. 140251, 140255, 141704, 141714, 141751, 141757 und 142018 f.). Am Handels-Desk habe er den Kunden jeweils live vorgeführt, wie sich die Gewinne tatsächlich erzielen liessen. In diesem Zusammenhang habe er den Kunden auch erklärt, dass mit seiner An- lagestrategie ein Gewinn von rund 2% pro Monat möglich sei (act. 140220, 140232, 140234, 140245 f.). Auch sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hätten, der durch ihn verwaltet werden sollte. Diese Information sei notwendig gewesen, um den Vertrag entsprechend ausfertigen zu können (act. 141111). Bis zu diesem Punkt bestätigt der Beschuldigte ohne Weiteres, was ihm in der Anklage unter diesem Titel zur Last gelegt wird. Auch die Anklage geht nicht von einem versprochenen Gewinn von 20% p.a. aus, sondern ein Gewinn soll in dem Sinne vereinbart gewesen sein, als ein Erfolg im Handel auch tatsächlich erzielt würde, mithin in Abhängigkeit eines solchen Handelserfolgs. Indem der Beschul- digte den Kunden aber unmittelbar aufzeigte, wie sich mit seiner Anlagestrategie in Kürze - d.h. noch während der Vorführung am Handels-Desk - tatsächlich Ge- winn realisieren liess, stellte er einen solchen Erfolg gezielt als sehr wahrschein- lich dar. Er wusste, dass er damit die Kunden überzeugen würde, ihm ihr Kapital anzuvertrauen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Kunden auch darauf hingewiesen haben soll, dass jederzeit auch Verluste entste- hen könnten (act. 141708). So habe er auch nicht gesagt, dass es sich um eine sichere oder konstante Anlage handle, man müsse dies über einen längeren Zeit- raum betrachten (act. 140035). Von sich aus habe er denn auch immer angeregt, was der Haken bei der ganzen Sache sei; nämlich, dass er allenfalls einmal nicht mehr liquide sei (act. 141105). So habe er z.B. die Geschädigte V._____ auf die enormen Verlustrisiken hingewiesen (act. 142608). Eine solche Rechtfertigung seitens des Beschuldigten - er habe auch immer auf die Verlustrisiken hingewiesen - greift vorliegend nicht: Vielmehr reduzierte der
- 27 - Beschuldigte gegenüber seinen Kunden das eigentliche Verlustrisiko bei seiner Anlagestrategie auf theoretische Szenarien wie Konkurs, Todesfall oder Flucht seinerseits (er könne ja "todsterbenskrank" werden oder auf eine Insel flüchten, act. 142407, 142506 und 142512). Die Nennung solcher Risiken diente klar dem Zweck, die Kunden von einem extrem kleinen, d.h. unwahrscheinlichen, Verlustri- siko zu überzeugen (siehe auch Anzeige Privatkläger H._____, act. 021102, das einzige Risiko gemäss dem Beschuldigten sei gewesen, dass er durchdrehe oder sich ins Ausland absetze). Zudem sagten die Geschädigten im Wesentlichen übereinstimmend folgendes aus, hier P._____: Der Beschuldigte habe ihm im Rahmen der Darlehensvereinbarung erklärt, dass er mit Tief-Risiko-Produkten ar- beite und nicht wie viele andere mit Hoch-Risiko-Produkten. Dies ergäbe zwar weniger Gewinnsprünge, aber auch weniger Verlust bei schlechtem Geschäfts- gang. Zudem habe der Beschuldigte erklärt, ein sog. Überschusskonto zu führen und hieraus auch Reserven für die Rückzahlung der Darlehen zu bilden. Der Be- schuldigte habe ihm ein funktionierendes System präsentiert, das er seit 15 Jah- ren erfolgreich betreibe. Den Erfolg seines Systems - d.h. die Performance aus den Finanzanlagen - habe der Beschuldigte auf mindestens 24% erwirtschafteten Gewinn hochgerechnet (act. 160406 und 160416 f., 160425, 160429, 160431). Auch die Geschädigte V._____ hielt fest, dass der Beschuldigte effektiv von viel mehr Gewinn als 20% gesprochen habe, wobei er den Überschuss u.a. zur De- ckung des Kostenrisikos für sich behalten würde. Er habe immer gesagt, dass er erfolgreich handle und sein System einzigartig, sicher und ertragsreich sei. So- wohl sein privates Geschäft als auch die AR._____ würden erfolgreich laufen (act. 160005 f., 160021, 160040 f. und 160056). Gemäss dem Geschädigten M._____ habe der Beschuldigte ihm erklärt, er würde guten Gewinn erzielen, weil es ein kurzfristiges Trading wäre, bei dem immer Gewinn realisiert würde. Das Geld sei nicht langfristig gebunden und somit langfristig auch keinem Kurszerfall ausgesetzt, was das Risiko reduzieren würde. Es sei somit ein relativ sicheres System. Weiter sagte M._____ aus, er hätte das Geld ja nicht jemandem gege- ben, damit er es vernichten könne. Der Beschuldigte habe mit keinem Wort ein grosses Risiko geltend gemacht, wie es bei einem Startup oder ähnlichem der Fall wäre. Im Gegenteil, er habe ja mit diesen Bundesanleihen klar gemacht, dass
- 28 - es praktisch null Risiko gebe und trotz dieses cleveren Systems und dem kurzfris- tigen Trading Gewinne abgeworfen würden. Das Darlehen sei ein rechtliches Ve- hikel gewesen, wie das abgewickelt werde. Der Beschuldigte habe ihm (M._____) erläutert, dass er ja keine Banklizenz habe und er nur mit Geld arbeiten dürfe, das ihm zu Verfügung gestellt würde. Darum würde er das mit den Darlehen so ma- chen. Er habe unterstrichen, er hätte das mit einem Rechtsanwalt geprüft. Es wä- re also nichts Anrüchiges oder Unerlaubtes. Ganz nach dem Prinzip, man leihe ihm Geld, er arbeite damit und er würde den Kunden dafür einen entsprechenden Gewinn oder Zins geben (act. 160505 f. und 160511 f.). Auch U._____ sagte aus, der Beschuldigte habe dargelegt, wie er mit Rücklagen Sicherheit resp. einen sog. Puffer schaffen würde, er habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko seiner An- lagestrategie im Griff habe, genau in diesem Punkt habe der Beschuldigte ihn ge- täuscht (act. 161417 f.). Aus diesen im Kern übereinstimmenden Geschädigten- aussagen geht ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte dank seinem Han- delssystem hohe Renditen bei sehr geringem Verlustrisiko in Aussicht stellte. Die Kunden willigten deshalb, entgegen der Ansicht der Verteidigung, keinesfalls in ein hochspekulatives Geschäft ein (vgl. act. 63/1 Rz. 236 ff.). Vielmehr war der Sicherheitsaspekt entscheidend, zumal mehrere Kunden dem Beschuldigten ja auch ihr Altersguthaben oder Ersparnisse für die Ausbildung der Kinder oder für den Aufbau einer eigenen Firma anvertrauten (also Gelder, mit denen gerade nicht spekuliert werden sollte). Auch aus der nachfolgend noch darzulegenden Werterhaltungspflicht und Zweckbindung in Bezug auf die gewährten Darlehen wird klar, dass eine spekulative Anlage für die Kunden nicht in Frage kam. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es auf der Hand liege, dass bei hohen Gewinnmöglichkeiten auch hohe Risiken gegeben seien, ist grundsätzlich nach- vollziehbar; sie greift vorliegend im konkreten Fall aber nicht. Indem der Beschul- digte sein Handelssystem eben ausdrücklich als sowohl sicher als auch gewinn- bringend verkaufte, kann den Kunden nun nicht angelastet werden, sie hätten ein hohes Verlustrisiko in Kauf genommen (act. 63/1 Rz. 238). Der Hinweis des Beschuldigten an die Kunden, dass er als Privatperson für die Darlehen hafte und das Verlustrisiko dabei ganz auf sich nehme, erfolgte zudem keineswegs in der Absicht, die Kunden auf ein erhöhtes Risiko hinzuweisen, son-
- 29 - dern im Gegenteil stellte er dies bedacht als Vorteil dar, indem dies den Kunden mehr Sicherheit geben sollte (vgl. act. 160005). Die Geschädigten sagten in die- sem Punkt ebenfalls einheitlich aus, dass der Beschuldigte sein Handelssystem gerade mit dem Argument der Sicherheit definiert und rechtfertigt habe, was für sie als Kunden entscheidend gewesen sei (act. 160017, 160049, 160056 ff., 160426 f., 160429, 160431, 160505 f. etc.). Dass die Kunden bei der Handelsstra- tegie des Beschuldigten ihre ursprüngliche Einlage verlieren könnten, dies war schon gar kein Thema und damit musste angesichts der Darstellung des Be- schuldigten auch nicht gerechnet werden (ganz entgegen der Ansicht der Vertei- digung, wonach im schlimmsten Fall über einen Totalverlust hinaus gar Nach- schusspflichten hätten greifen können, act. 63/1 Ziff. 3). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt, geschweige denn ein solches bewusst angetrieben hätten, wie es die Verteidi- gung geltend macht (act. 63/1 Rz. 81, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen). Denn ein Schneeballsystem bringt naturge- mäss ein hohes Verlustrisiko mit sich, was von den Kunden gerade nicht akzep- tiert oder gebilligt worden wäre. Es mag durchaus zutreffen, dass zufriedene Kun- den dem Beschuldigten neue Kunden vermittelten und die bestehenden Kunden dafür auch Provisionen erhielten. Aber auch dies bedeutet nicht, dass sie wissent- lich ein Schneeballsystem mitangetrieben hätten. Ein Schneeballsystem ist ein Verlustsystem. Um bestehende Verpflichtungen zu begleichen, müssen neue Verpflichtungen eingegangen werden. Der Hauptgrund, weshalb bestehende Kunden neue Kunden an den Beschuldigten vermittelten, war sicherlich nicht, um zu ihren eigenen Gunsten ein Schneeballsystem anzutreiben, sondern vielmehr, dass der Beschuldigte anscheinend ein äusserst erfolgsversprechendes Handels- system betrieb, das den Kunden laufend Gewinne bescherte. Einige Kunden äus- serten in diesem Zusammenhang denn auch, sich für die vermittelten Kunden persönlich verantwortlich zu fühlen und diesen gegenüber ein schlechtes Gewis- sen zu haben, da nun hohe Verluste entstanden seien (z.B. act. 161420, Aussa- gen U._____). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte das Verlustrisiko gegenüber den Gewinnchancen bei seiner Handelstätigkeit als verschwindend klein darstellte, in-
- 30 - dem er die Kernrisiken auf theoretische Umstände wie Tod, Konkurs oder Flucht seinerseits reduzierte. Dies lässt darauf schliessen, dass der allgemeine Hinweis auf mögliche Risiken nicht etwa erfolgte, um die Kunden in dem Sinne zu warnen, sondern dass dies bei den Kunden um so mehr Vertrauen wecken sollte, als dass er zwar äusserst erfolgreich handle, aber theoretisch gesehen eben doch noch Risiken vorhanden wären (naturgemäss bei Anlagegeschäften), auf die er ver- nünftiger- und ehrlicherweise hinweisen wollte. Dies sollte bei den Kunden einen vertrauensvollen Eindruck erwecken. Den Kunden rechnete er zudem vor, dass er mit seinem Handelssystem stets Gewinne erzielte und inszenierte dies auch noch (anscheinend) überzeugend am sog. Handels-Desk. Er stellte sich den potentiel- len Investoren gegenüber als erfolgreicher, kompetenter und vertrauenswürdiger Geschäftspartner dar (vgl. zum Beispiel die Aussagen von V._____ act. 160060, 16000, 160010, 160017, 160021 sowie auch von P._____ act. 160411, 160416, 160424, 160432, 160435). Das Verhalten des Beschuldigten erweckte bei den Kunden berechtigterweise den Eindruck einer gewinnbringenden, praktisch siche- ren Anlage ihrer Gelder; sie durften mit einem gewissen Gewinn rechnen. Des- halb ist auch von einer konkreten Vereinbarung betreffend Gewinnbeteiligung auszugehen. Was die Aufteilung der Darlehen in einen Teil, der an der Börse investiert werden sollte, und einen anderen Teil, der nicht angetastet werden durfte, anbelangt, so bestritt der Beschuldigte, dies den Kunden so vermittelt zu haben (vgl. jedoch act. 141111, es sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hät- ten, der durch ihn verwaltet werden sollte, das habe er wissen müssen, um den Vertrag auszufertigen). Hingegen halten einige Geschädigte in ähnlicher Weise fest, dass der Beschuldigte erklärt habe, dass es sich um eine sichere Anlageform handle, weil ca. 90% des Kapitals nicht angetastet, sondern nur ca. 10% im Han- del verwendet würden (act. 161111, W._____). So sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte nur mit Teilen - nicht aber mit dem gesamten Geld - handle. Er sollte das Geld anlegen, es aber auch immer wieder aus dem Markt nehmen und nicht fix investieren. Er sollte dafür sorgen, dass er immer liquide sei und das Geld jederzeit auszahlen könne (act. 160007, 160009 und 160021, V._____). Oder auch: Es sollte nicht der ganze Betrag in den Handel eingesetzt werden, so
- 31 - habe es auch immer eine Reserve gegeben (act. 160417, P._____). Für diese beiden Kunden stellte die Aufteilung des Kapitals somit eine Massnahme zur Be- schränkung des Verlustrisikos dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 63/1 Rz. 191 f.) machte eine solche Aufteilung des Darlehens eben durchaus Sinn, denn auch dies sollte zur Sicherheit der Anlage beitragen. Anders aber der Geschädigte M._____: dieser sagte auf entsprechende Frage hin aus, der Be- schuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er nur mit einem Teil des Darlehens (CHF 120'000) traden würde (act. 160513). Nach allgemeinen Grundsätzen der sorgfäl- tigen Vermögensverwaltung darf erwartet werden, dass der mit der Verwaltung Beauftragte nicht gleich alles auf einmal investiert, sondern das Kapital vorsichtig, den Marktverlauf stets beobachtend, mit einem diversifizierten Risiko zu Teilen handelt, damit es eben nicht gleich zum Totalverlust der gesamten Einlage kommt, sollte ein Risiko sich einmal verwirklichen. Zu welchen (prozentualen) Tei- len auch immer der Beschuldigte das anvertraute Kapital nun handeln resp. ver- walten sollte, ist nicht der ausschlaggebende Punkt (eine Abmachung, wonach ein Teil investiert und ein anderer Teil unangetastet bleiben sollte, lässt sich in dem Sinne denn auch nicht erstellen); entscheidend war für die Kunden letztlich, dass sie stets davon ausgehen durften, dass ihre Einlage sicher angelegt war und erhalten bleiben sollte. Inwiefern bezüglich der gewährten Darlehen eine Zweck- bindung und Werterhaltungspflicht vereinbart wurde, darauf wird nachfolgend ein- zugehen sein. Diverse Geschädigte bestätigten sodann, dass ein Gewinn von über 20% dem Beschuldigten selbst als Verdienst zukommen sollte (vgl. M._____ und P._____ in act. 160408 und 160507). Somit kann auch von einem sog. partiarischen Darle- hen gesprochen werden, da dem Beschuldigten ein Anteil an dem mit dem Darle- hen erwirtschafteten Gewinn zukommen sollte (vgl. Anklage Rz. 10; in strafrecht- licher Hinsicht ist eine solche Qualifikation in Hinblick auf den Veruntreuungstat- bestand indessen nicht entscheidend). Anlässlich der Hauptverhandlung sprach der Verteidiger dann erstmals davon, dass es sich nicht um vereinbarte Gewinnbeteiligungen handle, sondern den Kunden seien sehr hohe Zinseszinsen von bis zu 2% pro Monat in Aussicht ge-
- 32 - stellt worden (vgl. erstmals act. 63/1 Rz. 17 und 58, dann mehrere Stellen). Diese
- retrospektiv gesehen - für den Beschuldigten rechtlich allenfalls günstige Argu- mentation läuft auf eine ganz neue Sachverhaltsdarstellung hinaus, die in diesem Verfahren bisher noch kein einziges Mal zur Sprache kam. Weder der Beschuldig- te noch die Kunden erwähnten in der Untersuchung jemals, dass sie den Erhalt von Zinseszinsen vereinbart hätten, sondern es war beidseits stets von einer Be- teiligung an erwirtschafteten Gewinnen die Rede. Dass bezüglich der Gewinnbe- teiligungen nun von einem völlig anderen Sachverhalt - nämlich von Zinseszinsen
- ausgegangen wird, ist aus der Luft gegriffen und entspricht schlicht nicht den gegebenen Tatsachen. Keine der Vertragsparteien, also weder Darlehensnehmer noch -geber, gingen von Zinseszinsen aus. 2.3.3. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Zweckbindung der empfangenen Dar- lehen. Weder schriftlich noch mündlich sei ein Zweck vereinbart worden. Sämtli- che Kunden hätten ihm die Darlehen gewährt, ohne konkret wissen zu wollen, was er mit dem Geld mache. Er habe die Darlehen zwar innert Frist zurückzahlen müssen, ansonsten habe er darüber aber frei verfügen dürfen (z.B. act. 140708, 140806 und 141707). Der Beschuldigte vermag diesen Standpunkt nicht einmal im Ansatz plausibel darzulegen. Bereits aus der Kundenakquirierung ergibt sich, dass die Kunden sich aus einem ganz bestimmten Grund an den Beschuldigten wandten: Der Beschul- digte sollte deren Gelder genau so gewinnbringend und anscheinend professio- nell verwalten, d.h. anlegen, wie sein eigenes Kapital. Dabei habe der Beschuldig- te vor allem Trading-Geschäfte getätigt und auf sog. Hebelprodukte und Futures gesetzt (vgl. Selbstanzeige act. 140093 ff. und act. 140506, s.a. act. 63/1 Rz. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte: Am Handels-Desk habe er den Kunden gezeigt, wie der Handel mit Futures funktioniere (act. 140220). Fast alle Kunden seien einmal bei ihm am Handels-Desk gewesen (act. 142505 f., vgl. auch act. 140036 und 140722; der Geschädigte P._____ hielt fest, er habe den Beschuldigten in dessen Büro kennengelernt, sie seien vor sechs Monitoren gesessen, dieser habe ihm erklärt, dass er seit 15 Jahren als Trader tätig sei, act. 160434). Im Zusam- menhang mit den Geschädigten AC._____ und AB._____ sowie E._____ bestä-
- 33 - tigte der Beschuldigte auch selbst, mit diesen Personen Darlehensverträge ge- habt zu haben. Grob sei der Vertrag so gewesen, dass sie ihm ein Darlehen zu 4% pro Jahr gewährt hätten. Weiter bestätigte er, diesen Personen gesagt zu ha- ben, wie er deren Geld investieren würde. So habe er diesen sein Trading- Konzept vorgestellt und erklärt. Auch bestätigte er, diesen Personen gesagt zu haben, dass sie eine gute Rendite erwirtschaften könnten. Dies sollte durch ge- schicktes Geldmanagement erfolgen. Ein Zweck sei in diesem Sinne aber weder vereinbart noch konkretisiert worden (act. 140024). In Bezug auf die Eheleute AB._____AC._____ hielt der Beschuldigt fest, er habe ihnen sein Trading- Konzept erläutert und die Eheleute AB._____AC._____ hätten gesagt, "gut, das möchten wird so" (act. 140026). Beim Kunden W._____ bestätigte der Beschul- digte, diesem am Handels-Desk live aufgezeigt zu haben, wie sich mit seiner Handelsstrategie in kurzer Zeit beträchtliche Gewinne erzielen liessen, worauf W._____ ihm in mehreren Tranchen ca. EUR 3.2 Mio. übergeben habe. Aber auch hier soll es sich nach Ansicht des Beschuldigten um ein zweckungebunde- nes Darlehen gehandelt haben (act. 140245 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus: Die Kunden hätten ihn oft gefragt und besucht, er sollte dabei über Finanz- märkte Auskunft geben, was er auch gemacht habe. Er habe erklärt, was er tue, was in jedem Fall dazu geführt habe, dass Wochen oder Monate später der Kun- de auf ihn zugekommen sei und ihn gebeten habe, ob er das nicht auch für sie tun könne (act. 140707, vgl. auch act. 142039). So habe er den Menschen von seinem Trading zwar berichtet, er habe aber diesbezüglich nie einen Vorschlag oder ein Angebot gemacht. Die Kunden hätten nie gefragt, wo ihr Geld genau sei oder was er konkret damit mache. Er habe auch nie gewusst, was die Damen und Herren vorgehabt hätten, die sich sein Trading angeschaut hätten (act. 142506 f. und 142813). Er habe zudem nicht gesagt, sein Handelssystem sei "einzigartig" (vgl. Aussage V._____), aber er könne verstehen, dass dies auf einen Laien fas- zinierend wirke (act. 142610). Bei der Einvernahme vom 17. Juli 2014 räumte der Beschuldigte dann aber ein, die Kunden seien wohl doch davon ausgegangen, dass ihr Geld täglich gehandelt werde (act. 141708). Auch schien der Beschuldig- te einzusehen, dass seine Kunden es ihrerseits so empfunden hätten (dass bei
- 34 - den Darlehen ein Zweck vereinbart gewesen sei). Dies habe er im späteren Ver- lauf der Kundenbeziehungen in Gesprächen so mitbekommen (act. 141704). Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Beschuldigten, wonach ihm die Darlehen ohne jegliche Zweckbindung gewährt worden seien, völlig realitäts- fern und auch widersprüchlich. Letztlich scheint er selbst auch einzusehen, dass die Kunden berechtigterweise von einer Zweckbindung der Darlehen ausgingen. Aus den Umständen beim Vertragsschluss ergibt sich ohne Weiteres, dass mit den jeweiligen Kunden eine klare Anlagestrategie vereinbart wurde; auf die ge- währten Darlehen sollte das vom Beschuldigten den Kunden vorgeführte, ver- meintlich so erfolgreiche Trading-Konzept Anwendung finden, was eben auch die Verwaltung und Erhaltung des Kundenkapitals bedeutete. Selbst der Beschuldigte musste eingestehen, dass eine solche Auffassung der Kunden nachvollziehbar sei ("man könnte das so verstehen", act. 142506, vgl. auch act. 142512). Für die Kunden war es selbstverständlich, dass mit ihren Kapitaleinlagen aus- schliesslich gehandelt resp. Investitionen getätigt und das Geld keinesfalls für be- liebige Ausgaben des Beschuldigten eingesetzt werde. Ebenso war für sie ent- scheidend, dass sich mit der vereinbarten Handelsstrategie mit wenig Risiko eine beträchtliche Rendite erzielen liess. Die Aussagen der Geschädigten lassen da- ran keine Zweifel bestehen. Die Geschädigte V._____ sagte in diesem Zusam- menhang aus, dass sie dem Beschuldigten das Geld nur gegeben habe, weil ihr das dargestellte System kompetent, erfolgreich und einzigartig vorgekommen sei. Es sei selbstverständlich relevant gewesen, dass die Geschäfte erfolgreich verlie- fen, ansonsten hätte sie viel früher anders gehandelt. Das Geld sollte im Handel eingesetzt werden, etwas anderes sei nie Thema gewesen (act. 160006 und 160021, dann act. 160041 und 160056). Der Geschädigte E._____ erklärte, der Beschuldigte habe versprochen, er werde das Geld investieren und vermehren mit einer todsicheren und gewinnbringenden Strategie, die durch seine privaten Vermögenswerte abgesichert sei, logischerweise sei das Geld zur wertvermeh- renden Anlage bestimmt gewesen (act. 161009 f.). Es ist selbstredend, dass die Kunden nicht damit einverstanden gewesen wären, dass der Beschuldigte deren Kapital für eigene private und geschäftliche Aufwendungen einsetzte, schon gar
- 35 - nicht ohne darüber informiert zu sein (act. 160040 f., so zeigte sich die Geschä- digte V._____ schockiert über die Investition des Beschuldigten in die AR._____ [aus Kundengeldern]). Aus diesem Grund verschwieg der Beschuldigte den Kun- den gegenüber die wahre Verwendung der Mittel und die Verluste denn auch. Er wusste, dass die Kunden ihm ansonsten die Darlehen nicht gewährt oder verlän- gert hätten (vgl. P._____, der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er das Geld gewinnbringend investieren würde, darum habe er ihm das Geld gegeben, hätte er von Schulden oder von Betreibungen erzählt, wäre der Vertrag nicht zu Stande gekommen, act. 160433). Für die Kunden gab es zudem keinen Grund, sich beim Beschuldigten noch näher über die genaue Verwendung ihrer Gelder zu erkundi- gen, denn dies hatte er ihnen u.a. am Handelsdesk schliesslich im Detail und fachmännisch erläutert (act. 142505). Nachfolgend ist noch auf einige weitere Aussagen von Geschädigten einzugehen, die unmittelbar darauf schliessen lassen, dass die Kunden einzig und allein davon ausgingen, dass mit ihren Geldern nach einer bestimmten Strategie Handel resp. Anlagetätigkeit betrieben werde: Der Geschädigte M._____ sagte aus, für ihn sei entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte ein cleveres und rechtlich doch si- cheres System entwickelt habe, mit dem sich Gewinne erwirtschaften liessen. Dabei habe der Beschuldigte ihm die Sicherheit der Anlage plausibel gemacht. Auch wenn kein genauer Auftrag erteilt worden sei, habe der Beschuldigte klar den Anschein erweckt, mit dem Darlehen gewinnbringend zu handeln (act. 160507 ff.). Es sei vorgesehen gewesen, dass er (der Beschuldigte) das Geld für Trading-Geschäfte, sprich Börsengeschäfte, einsetzt (act. 160409). Er sei darüber schockiert, dass der Beschuldigte das Geld anscheinend nicht für Tradings, son- dern für private Schulden oder Investitionen eingesetzt habe. Dies hätte er nicht tun dürfen, er selbst habe davon nichts gewusst. Das Geld sei dafür bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite. Für ihn mache es den Eindruck, der Beschuldigte habe das Geld erschlichen, um seinen aufwendigen Lebensun- terhalt zu finanzieren. Er habe klar den Anschein erweckt, mit seinem Geld arbei- ten zu wollen, um Gewinn zu machen (act. 160523 f. und 160546). Auch der Ge- schädigte E._____ lehnte klar ab, dass der Beschuldigte das Geld persönlich hät- te verwenden dürfen, es sei sein Geld gewesen und der Beschuldigte sollte es le-
- 36 - diglich verwalten und vermehren und nicht zur freien Verfügung haben. Auf kei- nen Fall hätte er ihm das Geld gegeben, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte auf neue Investoren angewiesen wäre, um es zurückzahlen zu können, dies wäre ja ein Schneeballsystem gewesen (act. 161031 f.; so auch der Geschädigte W._____ act. 161128). Der Geschädigte U._____ führte aus, das Thema Schneeballsystem sei explizit angesprochen worden und dass dies bei ihm gera- de nicht der Fall sei; hätte der Geschädigte U._____ gewusst, dass es sich eben doch um ein Schneeballsystem gehandelt habe, hätte er beim Beschuldigten kei- ne Gelder angelegt (act. 161419). Der Geschädigte O._____ verneinte ebenfalls, dass der Beschuldigte das Geld für sich persönlich hätte brauchen dürfen, davon sei nie die Rede gewesen. Auch er hätte ihm das Geld nicht gegeben, wenn der Beschuldigte dieses nur anhand neuer Investoren hätte zurückzahlen können, "denn es wäre logisch, dass er die Rendite nicht einhalten kann, wenn er neues Kapital braucht" (act. 161218; vgl. in diesem Sinne auch die Geschädigte N._____, act. 161613). Gemäss dem Geschädigten W._____ hätte es dem ge- meinsamen Verständnis absolut nicht entsprochen, dass der Beschuldigte sein Geld für persönliche, laufende Bedürfnisse verwenden konnte. Der Betrag sollte zur Erwirtschaftung der in Aussicht gestellten Rendite verwendet werden (act. 161111). Der Geschädigte W._____ weiter: Der Wortlaut der Darlehensverträge sei ganz offensichtlich zweckgebunden gewesen. Der ganze Kontext sei so ge- wesen, dass eine sichere Rendite erwirtschaftet werde. So sei es treuwidrig ge- wesen, wenn der Beschuldigte das Geld zur Bezahlung von Gehältern eingesetzt hätte. Wäre sein Kapital (das Kapital des Kunden W._____) für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder Gehälter benutzt worden, hätte das Handelssystem ja nicht funktionieren können (act. 161112). Auch V._____ hielt fest, der Beschul- digte habe ihr erklärt, dass er das Geld handeln und nicht anderweitig investieren würde; es habe keine Information gegeben, wohin das Geld sonst investiert wor- den wäre. Sie sei bei ihm an der BJ._____-Strasse in Zürich gewesen, er sei dort mit einer beeindruckenden Infrastruktur eingerichtet gewesen. Die vielen Rechner und Schirme habe er auch im BK._____ gehabt. Er habe damit gezeigt, was er mache, wie er handle und was passiere (act. 160006 f., 160056 und 160058). Der Geschädigte U._____ sagte aus, für ihn sei der Darlehensvertrag die Grundlage
- 37 - gewesen, was ihm auch als Sicherheit gedient habe. Der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Anlagestrategie erklärt, dass er das Risiko abfedere, dadurch dass er diesen Puffer habe und dass man als Kunde nicht dem Risiko di- rekt ausgesetzt sei. Der Beschuldigte habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko bei seiner Anlagestrategie im Griff habe (act. 161417 f.). Für P._____ war auch klar, dass der Beschuldigte den Betrag für Trading-Geschäfte einsetzen sollte, sprich Börsengeschäfte. Beim Kennenlernen sei über die Investitionen und dann das Business gesprochen worden, wie er mit dem Geld arbeiten würde, er [P._____] habe daraus geschlossen, dass der Beschuldigte sein Geld auch so einsetzen würde. Der Beschuldigte habe ihm auf Papier glaubhaft aufgezeigt, wie er mit seinem System gewinnbringend arbeite. Für ihn, den Geschädigten, sei wichtig gewesen, dass die Summe des Darlehens, die Dauer und die Rückzah- lung geregelt gewesen seien (act. 160409, 160419 ff.). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt hätten, geschweige denn ein solches bewusst an- getrieben hätten (wie es die Verteidigung geltend macht, act. 63/1 Rz. 81). Im Gegenteil: hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte für die Auszahlung der ei- nen Kunden auf Gelder von anderen Kunden zurückgreifen musste, hätten sie dem Beschuldigten ihr Kapital nicht anvertraut. Ein Schneeballsystem war für sie der Inbegriff einer risikoreichen und nicht erlaubten Anlage und dies wollten sie keinesfalls. Das anvertraute Kapital sollte einzig gewinnbringend angelegt resp. investiert werden; eine andere Verwendung kam nicht in Frage (schon gar nicht für private oder geschäftliche Ausgaben des Beschuldigten oder eben die Aus- zahlung anderer Kunden). Somit stellte auch jede Verwendung der Darlehensgel- der (unabhängig in welchem Umfang), welche nicht nach der vereinbarten Han- delsstrategie erfolgte, eine im Sinne der Anklage pflicht- und zweckwidrige Ver- wendung der Darlehensgelder dar (weil Mittel zum Ersatz oder Sicherheiten gera- de nicht gegeben waren, hierzu nachfolgend). Im Zusammenhang mit dem Darle- hen der Kundin V._____ bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, dass er mit dem Geld beispielsweise auch ein Auto hätte kaufen können, Frau V._____ hätte dafür ja Zins erhalten (act. 142609). Dies ist als Schutzbe- hauptung des Beschuldigten zu werten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, ge-
- 38 - rade auch im Rahmen der Vermögensverwaltung, erscheint eine solche Auffas- sung als geradezu abwegig. Keiner der Kunden hätte dem Beschuldigten einfach Geld gegeben, damit er damit beliebige eigene Ausgaben tätigt. Der Zins wurde einzig hinsichtlich der Darlehensgewährung an sich vereinbart, nämlich dafür, dass dem Beschuldigten Geld zur Verfügung stand, um mit diesem für die Kun- den gewinnbringend zu handeln und er einen allenfalls über die Vereinbarungen hinaus erzielten Gewinn aus den investierten Kundengeldern für sich behalten konnte. Dafür hatte der Beschuldigte Zins zu leisten (nicht für eine beliebige Ver- wendung der Gelder). Im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Darlehens- vereinbarungen wurde demnach klar der Zweck vereinbart, dass das Kapital im Handel mit der präsentierten Strategie eingesetzt werden sollte. Für die Kunden war eine sichere, gewinnversprechende Anlage ihrer Investitionen entscheidend. In jedem Fall sollte die ursprüngliche Einlage unangetastet resp. von jedem Risiko ausgenommen bleiben (auch der Beschuldigte erkannte, für die Kunden sei es die Hauptsache gewesen, dass sie ihr Geld zurückbekommen, act. 141704), dies er- laubte es auch nicht, dass die Rückzahlung von neuen Investoren abhängig ge- macht würde. Die Zweckgebundenheit der Darlehen ist somit rechtsgenügend er- stellt. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorliegend vereinbarten, soeben dargeleg- ten Zweck, dass die Darlehen in ihrem Wert erhalten bleiben sollten; dies entge- gen der Ansicht des Verteidigers, wonach eine Werterhaltungspflicht bei Darlehen grundsätzlich (und auch vorliegend) nicht gegeben sei (act. 63/1 Rz. 148 ff.). 2.4. Verbindlichkeitsausweise 2.4.1. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass den Kunden gegen- über regelmässig sog. Verbindlichkeitsausweise - wie in der Anklage Rz. 11 um- schrieben - ausgestellt wurden (durch ihn und seine Angestellte BM._____), dies sei alle drei Monate für jede Kontobeziehung erfolgt (vgl. act. 140033). Solche Verbindlichkeitsausweise liegen denn auch zahlreich bei den Akten (z.B. act. 140567 ff., 140622, 140746, 141020, 141403 etc.). Laut dem Beschuldigten seien die Verbindlichkeitsausweise ein Dokument, wel-
- 39 - ches die Verbindlichkeit zwischen ihm und dem genannten Mandanten ausweise. So bestätigte er, dass der Betrag unter dem Punkt Einzahlungen der Totalbetrag sei, den er dem entsprechenden Mandanten schulde (act. 140033 mit Bezug auf Beilage 3 zur EV). Generell bestätigte er, dass er den Darlehensgebern mit den Verbindlichkeitsausweisen die durch die Anlagetätigkeit erzielten Gewinne doku- mentiert habe. Gewinn und Verlust seiner Anlagetätigkeit seien damit angezeigt resp. sei damit eine Art Tagebuch über Ein- und Auszahlungen geführt worden (act. 140035, 140037 und 142507). Gemäss Selbstanzeige des Beschuldigten soll er seinen Kunden jedes Quartal Rechenschaft über seine Verwaltungstätig- keit abgelegt und hierzu Verbindlichkeitsausweise ausgestellt haben, auf welchem der Anfangssaldo, die Gewinnanteile sowie der neue Saldo ausgewiesen waren (act. 140094). Völlig gegenteilig und nicht nachvollziehbar legt der Beschuldigte allerdings sein inhaltliches Verständnis der Verbindlichkeitsausweise dar. So erklärte er, unter der Rubrik "neuer Kontostand" sei nämlich stets theoretisches Kapital zu verste- hen gewesen, so dass der Kunde nicht wirklich über ein Guthaben im Umfang des ausgewiesenen Kontostandes verfügt habe. Dies sei mündlich vereinbart worden; den Kunden habe er dies so erklärt (act. 140523 f.). Seine Einstellung sei es ge- wesen, dass es sich bei den Gewinn- und Verlustbuchungen (Profit & Loss) um Zielmarken handle, die er beim Trading für sich gesetzt habe; er habe damit die Möglichkeit aufzeigen wollen, was erreicht werden könnte (act. 140213, 140261 ff., 142507 und 142509). So seien es eben nur Zielmarken und keine wirklichen Gewinne gewesen, die ausgewiesen worden seien (act. 142215). Darauf ange- sprochen, dass der ausgewiesene Profit & Loss in den Verbindlichkeitsausweisen als Fakt erscheine und (hier gegenüber der FINMA) als erwirtschafteter Gewinn ausgewiesen werde, verneinte der Beschuldigte dies mit der Erklärung, er sehe dies als offensichtlichen Irrtum, denn dies schliesse nur die Möglichkeit ein, die Zielmarke zu erreichen. Er gestehe aber ein, dass es an dieser Stelle nicht korrekt gewesen sei (act. 140213). Die Bezeichnung "Zielmarke" sei in den Verbindlich- keitsausweisen zwar nicht vorgekommen, aber mit den Kunden besprochen wor- den (vgl. act. 142215). Um diese Einstellung auch den Kunden gegenüber klar zu machen, seien die sog. Postenausweise per 2011 in Verbindlichkeitsausweise
- 40 - umbenannt worden (act. 141102 f.). Letztlich sagte der Beschuldigte immer diffu- ser aus, die Zielmarke könne man auch als "Abstraktion" verstehen resp. als "pro- visorischen Zugewinn", die Zielmarke sei ein "Äquivalent für eine fiktive Gutschrift" oder man könne es gar als Abzug werten, denn er habe den Kunden gegenüber immer betont, es sei alles provisorisch und der Kontostand könne sich jederzeit ändern (act. 142803). 2.4.2. Nachfolgend ist darzulegen, dass es sich bei den Aussagen des Beschul- digten um reine Ausflüchte handelt resp. dass es schlicht nicht nachvollziehbar ist, den Verbindlichkeitsausweisen einen lediglich provisorischen Charakter geben zu wollen. Die Kunden gingen - ganz anders als der Beschuldigte geltend macht - praktisch einhellig davon aus, dass es sich bei den in den Verbindlichkeitsausweisen aus- gewiesenen Guthaben um den aktuellen Kontostand, d.h. um tatsächlich vorhan- denes Kapital und damit gutgeschriebene Gewinnanteile auf ihrem Konto handle (z.B. act. 160006, 160020 ff., 161121, 161621 und 161413). Keiner der Geschä- digten konnte sich daran erinnern, jemals den Begriff "Zielmarke" gehört zu ha- ben. So sagte U._____ aus, dass der Beschuldigte sein Vertrauen nicht gewon- nen hätte und er ihm das Geld nicht zur Verwaltung gegeben hätte, wenn die Verbindlichkeitsausweise nur das Ziel dargestellt hätten, in welche Richtung der Beschuldigte den Handel hätte entwickeln wollen. N._____ meinte zum Begriff der Zielmarke, dies sage ihr gar nichts, sie verstehe nur Bahnhof (vgl. act. 160526, 160528, 161413 f. und 161623 f.). V._____ hielt ebenfalls fest, sie habe von "Zielmarke" noch nie etwas gehört; der Beschuldigte habe auch nicht gesagt, dass es für sie ein mögliches Guthaben sein würde, sondern er habe es als effek- tives Guthaben dargestellt. Es habe nie Bemerkungen gegeben, dass dies nur möglich gewesen sei, sondern es habe sich immer um effektiv erwirtschafteten Gewinn gehandelt (act. 160023). Auch wenn beispielsweise der Geschädigte E._____ - ähnlich wie der Beschuldig- te - sich bewusst zu sein schien, dass es sich unter der Rubrik "Profit" um eine hypothetische Gewinn-Buchung handelte, so vertraute er darauf, dass der effekti- ve Profit in Wirklichkeit noch viel höher war als in den Verbindlichkeitsnachweisen
- 41 - aufgezeigt, zumal ihm der Beschuldigte dies so erklärt habe. So verstand auch E._____ die Verbindlichkeitsausweise letztlich so, dass er darauf den vom Be- schuldigten für ihn tatsächlich erwirtschafteten Gewinn sah, wobei es sich um den totalen Kontostand handle, also sein Geld, über das er jederzeit verfügen könnte und zwar "in toto". Profit und Loss seien für ihn effektive Gewinne gewesen und unter dem neuen Kontostand sei sein effektiv gutgeschriebenes Kapital ersichtlich gewesen (act. 161027 f.). Somit ging auch dieser Geschädigte nicht von einem theoretischem Kapital aus, das lediglich eine Zielmarke vermitteln sollte. 2.4.3. Für die Interpretation der Verbindlichkeitsausweise, wie sie der Beschuldig- te verstanden haben möchte, besteht keinerlei Spielraum. Die Verbindlichkeits- ausweise bestätigten den Kunden in erster Linie das, was sie mit dem Beschul- digten vereinbart hatten, nämlich dass ihnen eine Gewinnbeteiligung von bis zu 20% zukommen sollte, sofern ein entsprechender Gewinn anfallen würde. Durch die Angaben in den jeweiligen Verbindlichkeitsausweisen fühlten sie sich darin bestätigt, dass der Beschuldigte die Darlehen vertragskonform für sie anlegte. Den Geschädigten wurde auf diese Weise der Anschein vermittelt, dass der Be- schuldigte erfolgreich handelte und die ausgewiesenen Gewinne auch tatsächlich zu ihren Gunsten erwirtschaftete. Die Ansicht der Verteidigung, welche sie erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung äusserte, dass es sich nicht um die Beteiligung am Gewinn, sondern um ver- einbarte Zinseszinsen gehandelt haben soll, ist an dieser Stelle erneut abzu- lehnen. Auch wenn der Beschuldigte nicht von "Gewinn" sprechen mag, sondern von fiktiven Zielvorgaben ausgehen möchte, so war von Zinseszins nie die Rede. Auch der Wortlaut in den Verbindlichkeitsausweisen "Profit" (and Loss) läuft klar auf das Verständnis der dort aufgeführten Beträge als Gewinnbeteiligung hinaus. Aus den Verbindlichkeitsausweisen an sich geht sodann in keiner Weise hervor, dass es sich beim sog. "Kontostand" um provisorische Werte oder theoretisches Kapital handeln könnte. Eine Zielmarke nach dem Verständnis des Beschuldigten hätte denn auch eine Art Durchschnitt von Gewinn und Verlust zum Ausdruck bringen müssen (vgl. act. 141710 und 140039). Zuerst sagte dieser noch aus, dass aus den Verbindlichkeitsausweisen sowohl Verlust als auch Gewinn hervor-
- 42 - gehen würden; dann völlig gegenteilig, Verluste seien gerade nicht ausgewiesen worden, weil es sich um Zielmarken gehandelt habe. So bestätigte der Beschul- digte, im Verlauf eines Jahres in mehreren Monaten Verluste erlitten zu haben; die Tatsache, dass solche Verluste in keinem einzigen Verbindlichkeitsausweis erschienen seien, versuchte der Beschuldigte schliesslich so zu erklären, dass er ein Darlehen mit dem Kunden gehabt und dieses Geld zurückzuzahlen gehabt habe. Er habe dies eben als "Zielvorgabe" gesehen (vgl. act. 140035 mit 141709). Dann wiederum (eingestehend): Es sei nicht oft vorgekommen, dass er Verluste ausgewiesen habe (act. 142421). Oder: Darauf angesprochen, dass er dem Kun- den W._____ - und auch gegenüber allen anderen Kunden - im Jahre 2009 mo- natlich Gewinne gutgeschrieben habe, meinte der Beschuldigte, er könne es nicht sagen, er habe keine Erinnerung daran. Auch die Frage, weshalb auf den Ver- bindlichkeitsausweisen bei keinem Kunden je Verluste ausgewiesen worden sei- en, hielt er schliesslich nur noch fest, er wisse es nicht. Es sei Teil seines Plans gewesen, im Folgejahr 2010 die (anerkanntermassen erlittenen aber nicht aus- gewiesenen) Verluste wieder gutzumachen. Darauf hingewiesen, dass sein Plan für 2010 wohl nicht aufgegangen sei, und dann gefragt, ob er die Verluste zumin- dest 2011 wieder habe gut machen können, meinte der Beschuldigte nur noch, das könne er nicht genau sagen, er könne sich nicht erinnern, ob er 2011 die fi- nanziellen Mittel zur Umsetzung seiner Pläne gehabt habe (act. 142220 f.). Da- nach gefragt, ob er seine Kunden über die Verluste in den Jahren 2008, 2009 und 2010 informiert habe, meinte der Beschuldigte, ja. Auf die Frage, in welcher Form er dies mitgeteilt habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei telefonisch oder im per- sönlichen Gespräch erfolgt, jedoch nicht gegenüber allen Kunden, denn nicht je- der habe danach gefragt und er hätte nicht auf jeden einzelnen zugehen können (act. 142222). Der Beschuldigte selbst bestätigte somit, dass in den Jahren 2008- 2010 unter dem Strich Verluste entstanden waren, welche nicht aus den Verbind- lichkeitsausweisen hervorgingen. Ein solch wechselhaftes Aussageverhalten ist nicht glaubhaft. Es ist schlicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Kunden Verluste vorenthielt und die- sen stattdessen falsche Gewinne vorspiegelte. Der Beschuldigte weicht aus, wenn er auf die Frage, weshalb er die tatsächlich angefallenen Verluste den ent-
- 43 - sprechenden Kunden nicht angezeigt habe, wieder von sog. Verbindlichkeiten und Zielen spricht, die eine entsprechende Mitteilung an die Kunden nicht erfor- dert hätten. Fest steht dabei, dass er den Privatklägern in diesem Verfahren den Anschein von Gewinnen vermittelte, obwohl sich in Wirklichkeit die Verluste häuf- ten (vgl. zum Beispiel Mailverkehr Mai 2012 mit der Geschädigten F._____ betr. Aufstockung des Kapitals, weil die Geschäfte angeblich gut laufen würden, an den Börsen gehe es auf und ab und dies sei schön und gut für ihn [den Beschuldig- ten], um anderen Marktteilnehmern eben etwas Geld abzunehmen, act. 021410). Auch der Beschuldigte gab zu, nachvollziehen zu können, dass das Nichtauswei- sen von Verlusten auch so interpretiert werden könnte, dass es solche eben nicht gegeben habe (act. 141709). Es gibt schlicht keine plausible Erklärung dafür, weshalb er den Privatklägern bei stetig steigenden Verlusten weiterhin nur Ge- winne auswies. Zudem relativierte der Beschuldigte seinen Standpunkt im Verlaufe der Untersu- chung ganz entscheidend. So räumte er gar ein, dass die ausgewiesenen Gewin- ne in den Verbindlichkeitsausweisen nach heutiger Sicht der "grösste Fehler sei- nes Lebens" gewesen seien. Die Vermischung von Ein- und Auszahlungen unter Angabe eines Zielwertes sei "mehr als ungeschickt" gewesen, so seien Missver- ständnisse entstanden. Es sei falsch gewesen, dies über Jahre hin so zu tun (act. 141709 f., 142613 f. und 142805; vgl. aber auch schon früher das Einge- ständnis, dies sei so nicht korrekt gewesen, act. 140213). So bestätigte er, dass er die Kunden in den irrigen Glauben versetzt habe, an den Märkten erfolgreich zu handeln ("das müsse man so verstehen", act. 142023). Angesichts dieser Ein- sicht beim Beschuldigten ist schlicht davon auszugehen, dass er die Kunden be- treffend Gewinnbeteiligung bewusst in den falschen Glauben versetzte, dass es sich um tatsächlich erzielte Gewinne handle. Gar plump erscheint dann der Ver- such des Beschuldigten, seine Verantwortung hierbei von sich zu weisen, indem er ausführte, die Software habe den Begriff "Gutschrift" so reingeschrieben, was nicht professionell gewesen sei (act. 142508 f.). Es ist unsinnig und auch unver- froren, vorliegend die Schuld auf die Software abschieben zu wollen. Zudem schien der Beschuldigte die Staatsanwältin durchaus zu verstehen, als diese da- rauf hinwies, dass die Kunden wohl nur wegen der ausgewiesenen Gewinnen an
- 44 - den Darlehensverträgen mit ihm festhalten wollten (vgl. act. 142612). Die Staats- anwältin brachte es schliesslich auf den Punkt: "Kein Mensch tut so etwas", näm- lich Hunderttausende von Franken als fiktive Schuld gegenüber Kunden auswei- sen (worauf der Beschuldigte nur festhalten konnte, er habe dies eben schon ge- macht, act. 142804). Die Verbindlichkeitsausweise sind deshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (von dieser als "Kontoauszüge" bezeichnet, vgl. act. 52 Rz. 11 und act. 63/1 S. 17 ff.) in keiner Weise geeignet, um aufzuzeigen, welche Zahlungen tatsächlich zwi- schen den Kunden flossen und wie sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden aus der konkreten Kundenbeziehung entwickelten. Vielmehr enthalten diese falsche und irreführende Angaben, nur schon weil Verluste völlig ausgelas- sen, d.h. nicht ausgewiesen wurden, obwohl solche klar und auch anerkannter- massen entstanden waren. Für den Entscheid der Kunden, ob sie die Geschäfts- beziehung mit dem Beschuldigten aufrecht erhalten wollten, und um rechnerisch den Stand und die Entwicklung ihrer Anlagegelder festzustellen, wären Verlustan- gaben entscheidend gewesen. 2.4.4. Eine auch nur ansatzweise plausible Erklärung dafür, wie er die Verbind- lichkeitsausweise verstanden haben möchte, lieferte der Beschuldigte bis zum Schluss nicht. Sein Aussageverhalten ist derart widersprüchlich, dass jegliche Glaubhaftigkeit fehlt. Auch musste er schliesslich zugeben, dass sein Vorgehen gegenüber den Kunden nicht korrekt war und zu Missverständnissen führte. Die Kunden gingen davon aus, dass ihnen anhand der Verbindlichkeitsausweise tat- sächlich erwirtschaftetes Kapital aufgezeigt wurde, das ihnen auch wirklich zur Verfügung stand. So war es aber gerade nicht, weil die angefallenen Verluste in den Verbindlichkeitsausweisen - ohne Wissen der Kunden - unberücksichtigt blie- ben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gerade einen solchen An- schein erwecken wollte, um den Kunden gegenüber die sich Verlustlage zu ka- schieren. Ansonsten hätten die Investoren ihre Gelder abgezogen; das wusste er und das wollte er verhindern. Ein Verständnis des ausgewiesenen Kontostands als provisorisches Kapital erscheint dabei völlig realitätsfremd und irreführend. Auch die begriffliche Unterscheidung von Posten- und Verbindlichkeitsausweisen
- 45 - vermag keineswegs ein Verständnis der Angaben als Zielmarken herbeizuführen (vgl. auch act. 161012). Es ist letztlich der Staatsanwaltschaft vollends beizupflichten, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, man solle sich nach dem Gehörten einmal vorstellen, man wä- re Kunde und hätte dem Beschuldigten CHF 100'000 als Darlehen gegeben, da- mit dieser es gewinnbringen anlegt; dies, nachdem er die Kunden in seinen Büros vor diversen Bildschirmen in seine erfolgreiche Trading-Aktivitäten eingeführt hät- te. Sodann hätte man quartalsweise sog. Verbindlichkeitsausweis erhalten, wo unter der Rubrik "neuer Kontostand" regelmässig positive Beträge ausgewiesen gewesen seien (act. 60 Ziff. 56). Vor diesem Hintergrund ist praktisch nur eine Schlussfolgerung möglich, nämlich, dass die Verbindlichkeitsausweise aus- schliesslich so zu verstehen waren, dass auf die gewährten Darlehen Gewinne entstanden, welche den Kunden gutgeschrieben wurden. Gewiss musste nicht von einem theoretischen Zielwert ausgegangen werden, der so tatsächlich nie er- zielt worden war. Die Argumentation des Beschuldigten zu seinem Verständnis der Verbindlichkeitsausweise ist als reine Schutzbehauptung zu werten (act. 60 Ziff. 57). Die in Aussicht gestellten Gewinne, welche den Kunden denn auch in den Ver- bindlichkeitsausweisen bestätigt wurden, erklären zudem, dass die Kunden dem Beschuldigten ihre Darlehen ohne Sicherheiten zur Verfügung stellten. So ge- winnsicher wie der Beschuldigte sein Handelssystem dargelegt hatte, erübrigte sich eine entsprechende Sicherheit. Die Form des Darlehens an sich war für die Kunden Sicherheit genug, denn dieses war in jedem Fall zurückgeschuldet. Mit einem Verlust - gar ihrer Einlage - mussten sie nicht rechnen. In diesem Sinne geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, wonach die Kunden, ohne Si- cherheiten zu verlangen, bewusst Verluste in Kauf nahmen (act. 63/1 Rz. 67 ff.). Die Kunden wussten sehr wohl, dass der Beschuldigte mit einer Vielzahl von wei- teren Anlegern Darlehensverträge unterhielt; einige dieser weiteren Kunden hat- ten sie ja auch selbst dem Beschuldigten vermittelt (gerade weil das Handelssys- tem des Beschuldigten so erfolgsversprechend erschien). Aufgrund der wachsen- den Anzahl von Neu-Kunden mussten die bestehenden Kunden aber keinesfalls
- 46 - auf ein instabiles Geschäft schliessen, wie es die Verteidigung ausführt (act. 63/1 Rz. 73). Im Gegenteil: den Kunden reichte es, dass auf ihren eigenen Verbind- lichkeitsausweisen stets Gewinne resp. wachsende Kontostände ausgewiesen waren. Dass weitere Kunden ihre Gelder durch den Beschuldigten verwalten las- sen wollten, war für sie vielmehr die Bekräftigung, dass der Beschuldigte erfolg- reich handelte. 2.5. Einzahlungen Kunden, Werterhaltungspflicht 2.5.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte gestützt auf die entsprechenden Darlehensverträge von den Kunden Zahlungen entgegennahm resp. die jeweili- gen Geldsummen von den Kunden auf ein vom Beschuldigten bezeichnetes Kon- to überwiesen wurden (vgl. act. 140208). Dies geht denn auch klar aus diversen Kontoauszügen hervor (s. im Detail unter dem Titel Zivilforderungen). Ebenfalls unbestritten und durchwegs dokumentiert sind die zahlreichen Ge- schäftsbeziehungen des Beschuldigten mit bis zu 15 Banken (z.B. UBS, Crédit Suisse, Migros und Coop Bank, div. Kantonalbanken, Raiffeisen, PostFinance, DAB Bank, VP Bank, [deutsche] Postbank etc.), bei welchen er rund 40 Kontobe- ziehungen in den Währungen CHF, EUR und USD führte, entweder im eigenen Namen oder lautend auf die AR._____ und AV._____ oder auch auf den Namen seines Vaters, BA._____ (vgl. act. 142425 und 144008 sowie Ordner Nr. 23-38 betr. Rechtshilfeersuchen und Editionen, Kontoeröffnungsunterlagen). 2.5.2. Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, dass ihn mit den ergän- zenden mündlichen Abreden zu den schriftlichen Verträgen eine ständige Werter- haltungspflicht bezüglich der Kundengelder getroffen habe (Anklage Rz. 14). Dies wird vom Beschuldigten bestritten (vgl. Schlusseinvernahme, act. 144008 ff.). Es wurde bereits dargelegt, wie die Darlehensvereinbarungen vernünftigerweise verstanden werden mussten. Inhaltlich steht insofern fest, dass der Beschuldigte die Einlagen der Kunden vereinbarungsgemäss zu verzinsen und zum vereinbar- ten Termin oder auf Kündigung der Darlehen hin zurückzuzahlen hatte (vgl. auch act. 140204 f., wonach BM._____ ihr Geld zu einem späteren Zeitpunkt selbstver-
- 47 - ständlich zurückerhalten sollte, wenn sie es brauche). Der Beschuldigte erklärte denn auch, es sei mit den Kunden vereinbart gewesen, dass auf Zuruf Teile des Geldes oder der Gesamtbetrag zurückbezahlt würden (act. 140708 und 140806). Weiter bestätigte der Beschuldigte, er könnte gegenüber den Kunden geäussert haben, dass alle Guthaben auf dem entsprechenden Kundenkonto verzeichnet und jederzeit abrufbar seien, die Guthaben würden dann sofort an die gewünsch- te Referenzbank überwiesen (act. 141117). Dies ist praktisch als Eingeständnis zu werten, dass auch dem Beschuldigten klar sein musste, dass die Kunden da- von ausgingen, jederzeit auf ihr Geld zugreifen zu können, weil ihre Einlage oh- nehin erhalten bleiben sollte. Auch bei der nachfolgend noch näher zu betrach- tenden Fälschung von Kontoauszügen nannte der Beschuldigte u.a. als Grund hierfür, er habe den Kunden Liquidität signalisieren wollen (act. 141739). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Kunden eine solche Liquidität angesichts der getroffenen Vereinbarung erwarteten resp. er hierzu verpflichtet war. So hielt z.B. die Geschädigte V._____ fest, dass der Beschuldigte das Geld zwar anlegen, aber auch immer wieder aus dem Markt nehmen sollte. Das Geld sei nicht fix investiert gewesen, so ihr Ver- ständnis. Der Beschuldigte sollte dafür sorgen, dass er immer liquide sei und das Geld jederzeit auszahlen könne (act. 160021). Der Verteidigung ist grundsätzlich beizupflichten, dass es bei Darlehen in der Re- gel an einer Werterhaltungspflicht fehlt (act. 63/1 Rz. 148 ff., vgl. hierzu nachfol- gend auch die entsprechenden Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung). Ausnahmsweise kann sich eine solche aber durchaus aus der zwischen den Par- teien konkret getroffenen Vereinbarung ergeben: Vorliegend durften die Kunden bei vereinbarungsgemässer Verwendung des zur Verfügung gestellten Kapitals ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschul- digte im entscheidenden Zeitpunkt über ausreichend Mittel (allenfalls Reserven) zur Rückzahlung verfügen würde. Die Einlagen sollten dabei stets gewährleistet sein, ob aus unangetasteten Mitteln oder Reserven. Zudem hatte der Beschuldig- te den Kunden gegenüber betont, dass regelmässig - d.h. mit einer gewissen Si- cherheit - Gewinne anfallen würden, mit denen auch Reserven geschaffen wer-
- 48 - den sollten. Auch dies sollte grundlegend zur Sicherheit seines Konzepts beitra- gen. Die mit dem Beschuldigten vereinbarte Anlagestrategie war für die Kunden somit entscheidend auch im Hinblick auf die Begrenzung des Verlustrisikos. Of- fensichtlich hätten sie die Darlehen nicht gewährt, wenn sie gewusst hätten, dass der Beschuldigte die Gelder für eigene Zwecke ausgeben würde, dies ohne ent- sprechende Rücklagen. Der Beschuldigte war aufgrund der getroffenen Vereinba- rungen und in seiner Position als Vermögensverwalter gehalten, das empfangene Kapital sorgfältig und in guten Treuen zu verwalten, indem er es werterhaltend an- legte und darüber hinaus Gewinn erwirtschaftete. Es ist somit nicht nur von einem Darlehensverhältnis, sondern auch von einem Auftrag auszugehen, die anvertrau- ten Gelder in ihrem Wert zu erhalten (vgl. BGE 124 IV 9 S. 11 analog). Der Argumentation der Verteidigung, wonach eine Annahme der Werterhaltungs- pflicht daran scheitere, dass eine solche Vereinbarung sittenwidrig gewesen wäre, kann zudem nicht gefolgt werden. Einerseits geht die Verteidigung (fälschlicher- weise) davon aus, dass nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern Zinseszinsen zwi- schen den Parteien vereinbart worden sein sollen. Mit den hohen Zinssätzen von bis zu 2% pro Monat begründet die Verteidigung denn auch die Sittenwidrigkeit der geschlossenen Vereinbarung. Es wurde bereits dargelegt, weshalb diese An- sicht resp. Umdeutung der Verteidigung, es handle sich um vereinbarte Zinses- zinsen und nicht Gewinn, abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Sitten- widrigkeit um ein zivilrechtliches Argument, dass strafrechtlich nicht greift (vgl. auch die Staatsanwaltschaft act. 64 Rz. 21). Es wäre schlicht stossend, wenn sich der Beschuldigte im Nachhinein zu seiner eigenen Verteidigung darauf berufen könnte, die Vereinbarungen mit den Kunden würden dahinfallen, weil sie ohnehin als sittenwidrig zu gelten hätten. Der Beschuldigte hat sich darauf behaften zu lassen, mit den Kunden Vereinbarungen getroffen zu haben, in denen er diesen bis zu 20% Gewinnbeteiligung p.a. in Aussicht stellte. 2.6. Fehlende Ersatzfähigkeit 2.6.1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, dass er in keinem Zeitpunkt Übersichten über die entgegengenommenen Kundengelder sowie die rund 40 von ihm unterhaltenen Kontoverbindungen gehabt habe. Ohne jegliche
- 49 - Abbildung der empfangenen Kundengelder und zahlreichen Konten in verschie- denen Währungen sei von Vornherein keine Gewähr für eine vertragsgemässe Verwendung und den Ausschluss eines Kapitalverlustes geboten gewesen (An- klage Rz. 16). Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in vielen Fällen nicht mehr darzu- legen vermag, mit welchen Mitteln er welche Ausgaben tätigte. Dies beruht auf einem ganz bestimmten Umstand: Für die Jahre 2003 bis 2013 konnte der Be- schuldigte weder sein Einkommen noch seine Vermögenslage beziffern (auch nicht annähernd schätzen, ob es sich um einen Betrag von mehr oder weniger als CHF 100'000 beim Einkommen resp. um mehr oder weniger als CHF 1 Mio. beim Vermögen handelte). Er habe kein Buch über das von ihm gehaltene Vermögen geführt und deshalb auch keinen Gesamtüberblick gehabt. Er habe einzig ge- wusst, dass er Darlehen empfangen und diese habe zurückzahlen müssen (act. 140203 f.). So bestätigte er denn auch, dass er mit den Geldern der einen Kunden andere Kunden bezahlt habe, denn ein Extrakonto sei für den jeweiligen Kunden nicht angelegt worden, deshalb sei eine konkrete Bindung an einen Ver- tragspartner nicht möglich gewesen und es (das Geld) habe sich vermischt (act. 140228). Um die eigenen Mittel von denjenigen der ca. 100 Kunden zu un- terscheiden, habe er einfach alles zusammengezählt und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden davon abgezogen. Die Differenz habe sein eigenes Ver- mögen ergeben. Die Differenz zwischen den Verbindlichkeitsausweisen und den eigenen Mitteln von ca. CHF 100'000 per 2012 konnte er in Zahlen dann aber nicht nennen (auch nicht eine schätzungsweise Zahl). Darauf angesprochen, dass nur schon die Verbindlichkeitsausweise der Familie AG._____AH._____ sich auf ca. 1 Mio. EUR belaufen würden, und ob hier eine Schätzung leichter falle, hielt der Beschuldigte fest, nein, dies falle ihm nicht leichter, da in den Postenauswei- sen die tatsächlichen Darlehen der Familie AG._____AH._____ und der Konto- stand erheblich differierten. Er könne nur sagen, dass die Ratio zwischen Ein- und Auszahlungen, die in den Verbindlichkeitsausweisen genannt sei, die ausschlag- gebende Zahl gewesen sei. Die Frage, ob er demnach monatlich die Differenz zwischen IN und OUT hätte errechnen müssen, um auf den entsprechenden Sal- do zu kommen, bejahte der Beschuldigte. Auch sei es für ihn nicht nötig gewesen,
- 50 - den Saldo auf den Verbindlichkeitsausweisen festzuhalten, da alle Ein- und Aus- zahlungen in den beiden Saldi unter IN und OUT addiert gewesen seien. Die blosse Subtraktion der beiden Zahlen habe den offenstehenden Darlehensbetrag gezeigt. Darauf angesprochen, dass in den Akten keine Unterlagen zu finden sei- en, welche die errechneten Beträge dokumentieren würden, hielt der Beschuldigte fest, er habe solche Dokumente ja auch nicht erstellt. Weiter bestätigte er, diese Rechenarbeit jeden Monat für rund 120 Kunden (im Kopf) gemacht zu haben (act. 141748 ff.). Die Gelder auf seinen Konten seien immer eine "Ansammlung" von verschiedenen Geldern gewesen, die voneinander nicht mehr zu trennen ge- wesen seien. Auch bei grösseren Beträgen konnte er sich nicht erinnern, wie er das Geld verwendete hatte (vgl. act. 142405, hier ging es um die Verwendung von EUR 120'000 eines Kunden). Entsprechende Aufstellungen über die Konto- saldi bei all seinen Bankverbindungen habe er nicht gemacht, weder pro Monat, noch Quartal oder Semester (act. 142426). Diese "Transparenzprobleme" seien auch der Grund dafür gewesen, dass er bei der AR._____ Konten habe einrichten wollen, die auf die Kunden lauten (jeder hätte sein eigenes Konto erhalten sollen, so dass der Kunde auch die absolute Hoheit darüber gehabt und der AR._____ die Handelsvollmacht jederzeit hätte entziehen können, dieses Ziel sei jedoch nicht erreicht worden, act. 140013 und 142504 f.). Per 2012 habe er eine konsoli- dierte Übersicht über die geschuldeten Darlehensbeträge an die Kunden nicht mehr sicherstellen können, sondern dies habe er immer nur einzeln im Kopf ge- habt. Bis dahin habe er das "so immer ein bisschen im Kopf gehabt". Aus dem Vermögen, das ihm zur Verfügung gestanden habe (inkl. Kundengelder), habe er
- seiner Ansicht nach berechtigterweise - die notwendigen Zahlungen an die Kun- den realisiert und auch Gelder für sich selber verwendet; dies habe sich ver- mischt. Darauf angesprochen, was er getan hätte, wenn er am 31. Januar 2013 gefragt worden wäre, er solle die Summe aller geschuldeten Darlehensbeträge nennen, meinte der Beschuldigte, er hätte sich hinsetzen müssen, zwei bis drei Stunden, und diesen Betrag aus der Ratio zwischen Ein- und Auszahlungen der Verbindlichkeitsausweise ermitteln müssen (act. 142809 f.). Von einer jederzeiti- gen Übersicht über die Kundengelder und die Fälligkeiten kann daher nicht die Rede sein.
- 51 - Bei dieser Ausgangslage kann die Verteidigung denn auch nicht ernsthaft be- haupten, der Beschuldigte hätte vollständige Kundendossiers geführt und jeder- zeit die Übersicht über die ihm gewährten Darlehen gehabt (act. 63/1 Rz. 291). Dies steht den eigenen Aussagen des Beschuldigten diametral entgegen. Eben- falls ist anzumerken, dass der Beschuldigte in den Jahren 2003 bis 2012 kein ein- ziges Mal eine Steuererklärung einreichte, sondern nach Ermessen veranlagt wurde (siehe Ordner 44 act. 430000 ff. Editionen des kantonale Steueramtes Zü- rich und Gemeindeverwaltung AS._____, act. 430101, 430094, 430086 u.s.w.). Auch dies legt nahe, dass der Beschuldigte sich um seine Vermögenslage schlicht nicht kümmerte und somit auch keine Übersicht hatte. Da der Beschuldigte von Anfang an keine Aufstellungen über die ihm zur Verfü- gung stehenden Gelder führte, sondern laufend auf die gerade vorhandenen Kundengelder zugriff, ist davon auszugehen, dass er zumindest schon früh in der anklagerelevanten Phase keinen Überblick mehr über die einzelnen Geldflüsse hatte. Um diese nachvollziehen zu können, wäre eine Aufstellung und Übersicht der getätigten Einzahlungen und Transaktionen notwendig gewesen. Die Kunden per 2003/2004 mögen allenfalls noch überschaubar gewesen sein; spätestens aber per 2005/2006 ist schlicht nicht mehr denkbar, dass der Beschuldigte sich die Darlehen der einzelnen (nun zahlreichen) Kunden auf diversen Konten im In- und Ausland in verschiedenen Währungen bei laufenden Bezügen zu eigenen Zwecken, Auszahlungen an andere Kunden und Investitionen beim Broker hätte im Kopf behalten resp. von Zeit zu Zeit hätte errechnen können, schon gar nicht über die nachfolgenden Jahre hinweg, wie er es selbst glauben machen wollte (vgl. act. 142809). Von der Staatsanwaltschaft nach seiner Liquidität von 2003- 2013 befragt, meinte der Beschuldigte denn auch, das könne er nicht beantwor- ten, dies sei jeden Tag anders gewesen (act. 140705). Viel zu komplex legte der Beschuldigte die Geldflüsse selber dar und viel zu komplex erweisen sich diese anhand der umfangreichen Bankunterlagen und Kundenverbindungen. Zudem musste der Beschuldigte praktisch jedes Mal, wenn er in der Untersuchung zu seinem Vermögensstand oder zu seiner Liquidität in einem bestimmten Jahr be- fragt wurde, darauf verweisen, dass er dies nicht (mehr) wisse oder nicht (mehr) im Kopf habe (z.B. act. 140735 und 140805). Angesichts der Vielzahl und Kom-
- 52 - plexität der Zahlungsflüsse steht zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte, indem er schon von Beginn an keine Übersichten über die Geldflüsse führte, im Laufe der Zeit, d.h. mit sich häufenden Kunden und Darlehen, schlicht keine Übersicht über die empfangenen Kundengelder und Bankverbindungen mehr haben konnte. Daraus ergibt sich unweigerlich (und auch anerkanntermassen), dass für eigene private oder geschäftlichen Aufwendungen des Beschuldigten Kundengelder bei- gezogen wurden und in dem Sinne eine Vermischung stattfand (die der Beschul- digte zu verantworten hat), denn der Beschuldigte konnte aus dem Kopf heraus einzelne Kundengelder nicht spezifischen Zwecken zuordnen, hierzu fehlte ihm die Übersicht. Schon nach allgemein anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen er- scheint es völlig regelwidrig und stossend, wie der Beschuldigte sämtliches ihm zur Verfügung stehendes Kapital zu einem Vermögen vermengte. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach sein ganzes Tun in einer Art Schneeballsys- tem eskaliert sei, das im Jahre 2013 nicht mehr beherrschbar gewesen sei (act. 141102), konnte denn auch ein Kapitalverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Ein Schneeballsystem zeichnet sich gerade dadurch aus, dass den Anle- gern der Totalverlust ihrer Einlage droht, wenn das System mangels neuer Mittel- zuflüsse zusammenbricht. Dieser Mechanismus ist allgemein bekannt. 2.6.2. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er zu keinem Zeit- punkt fähig oder willens gewesen sei, den Kunden jederzeit Bargeld oder andere liquide Mittel aus eigenen Beständen im Umfang der erfolgten Zweckentfremdung zur Verfügung zu halten. Allfällig vorhandene Mittel seien an Werterhaltungspflich- ten in anderen Treuhandverhältnissen gebunden gewesen (Anklage Rz. 17). Der objektive Umstand der fehlenden Ersatzfähigkeit ist zumindest gegen Ende des anklagerelevanten Zeitraums weitgehend unbestritten resp. ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und aus den entsprechenden Kontoauszügen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte ausdrücklich danach gefragt wur- de, ob er im anklagerelevanten Zeitraum neben den der Staatsanwaltschaft be- kannten Konten noch weitere Konten (im In- und Ausland) habe resp. wirtschaft- lich an solchen berechtigt sei, was er jedoch verneinte (act. 141131). Soweit also anhand der bekannten Konten die Saldi zu bestimmten Zeitpunkten betrachtet
- 53 - und jeweils Schlüsse auf die Vermögenslage des Beschuldigten gezogen werden, ist davon auszugehen, das es sich um eine vollständige Übersicht über die Gelder des Beschuldigten handelt, anhand der durchaus auf die Vermögenslage des Be- schuldigten insgesamt zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden kann. Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang von Anfang an ein, dass er sich vorstellen könne, um was es hier (in der gegen ihn eröffneten Strafuntersu- chung) gehe, nämlich darum, dass er die ihm gewährten Darlehen nicht zurück- bezahlt habe (act. 140202). Im Zusammenhang mit den Eheleuten AB._____AC._____ bestätigte der Beschuldigte beispielsweise, dass er zwischen Januar 2010 und Januar 2012 von den Eheleuten AB._____AC._____ sechs Dar- lehen von insgesamt EUR 610'500 entgegengenommen habe, zwischenzeitlich seien EUR 3'000 zurückgezahlt worden. Der aktuelle, ihm zur Vermögensverwal- tung überlassene Nominalbetrag betrage EUR 607'500. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Verzinsung belaufe sich der Betrag zwischenzeitlich auf über EUR 1 Mio. (der Beschuldigte: "Ja, das stimmt", act. 140025). Weiter: Ja, er habe das Geld (von den Eheleuten AB._____AC._____) bekommen und nicht zurück- bezahlt. Das Geld sei in einer Position investiert gewesen, bei der man habe war- ten müssen. Der entsprechende Bond-Future sei im Minus gewesen, deshalb ha- be man diesen noch nicht verkaufen können (act 140028). Auch bei der Geschä- digten F._____ bestätige der Beschuldigte, dass er ihr heute noch EUR 66'000 schulde, er habe es noch nicht zurückbezahlt, weil das Geld für ihn nicht verfüg- bar sei, er habe das Geld in diesem Zeitpunkt (Februar - Juni 2013) schlichtweg nicht gehabt (act. 140211). Allgemein bestätigte er sodann, bei einer Vielzahl von Anlegern derzeit nicht in der Lage zu sein, deren Gelder zurückzuzahlen. Auf die Frage, wo sich die Anlagegelder befinden würden, meinte der Beschuldigte: "Das ist schwierig" (act. 140030). Er habe das Geld nicht, ein Teil sei sicherlich ver- wendet worden; für Handelstätigkeiten, Rückzahlungen, grundsätzlich für Zahlun- gen. Das sei eben alles vermischt worden (act. 142808). So sei er auch von ande- ren Darlehensgebern aufgefordert worden, deren Gelder zurückzuzahlen, er habe dabei die Situation erklärt, dass eine vollständige Rückzahlung nicht möglich sei, u.a. sei die Situation in der Schweiz für einen Geldtransfer erschwert (act. 140039
f. und auch 140043). Anfangs erklärte der Beschuldigte noch, dass er per 10. Ok-
- 54 - tober 2013 nicht in der Lage gewesen sei, für Verbindlichkeiten von ca. 3 Mio. CHF und 3 Mio. EUR (anerkanntermassen gem. act. 141303) aufzukommen, weil er dieses Geld schlicht nicht zur Verfügung gehabt habe. Dies konnte er nicht wei- ter konkretisieren; das Geld sei nicht bei ihm gewesen, deshalb habe er es nicht zur Verfügung gehabt. Es sei in Geschäften verloren gegangen, es seien Verluste realisiert worden; dies sei in (der genannten) Summe seit anfangs 2013 der Fall (act. 140224 f.). Wiederholt erklärte er, per 2013 nicht mehr über ausreichende Liquidität verfügt zu haben, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen (act. 140243; mit den Urkundenfälschungen [hierzu nachfolgend] habe er versucht, Zeit zur Rückzahlung zu gewinnen, denn von Juli bis Oktober 2013 habe er nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, act. 140235). Diesen Zeitpunkt passte er nach und nach an, bis er letztlich davon sprach, dass sich der Deckungsgrad von ur- sprünglich 100% bereits ab 2010 verschlechtert habe (act. 140509 [Liquiditäts- klemme per 2012, weil die Gelder nicht verfügbar gewesen und Verluste angefal- len seien] und 140732). Die Gelder seien bei Handelsgeschäften verloren gegan- gen resp. er habe Verluste an den Märkten nicht mehr vermeiden können. So ha- be er ab 2010 den Kunden nicht mehr alles zurückzahlen können (act. 140225, 140731 f. und 141102 f., auch 141705). Es seien zudem nicht alle Mittel auf ein- mal verloren gegangen, sondern es sei ein schleichender Prozess gewesen. Bei mehreren tausend Trades insgesamt seien kleinere und grössere Verluste ent- standen (act. 141321). Mangels fehlender finanzieller Mittel habe er den Auszah- lungswünschen der Kunden aber nicht mehr nachkommen können, was bei ihm eine erhebliche (gesundheitlich belastende) Stress-Situation ausgelöst habe (act. 140224 f. und 142804 ff.); er sei der Situation nicht mehr gewachsen gewe- sen (act. 142808). Der Beschuldigte realisierte spürbar klar, dass er seinen Ver- pflichtungen nicht annähernd nachkommen konnte, zumal sein ganzes Tun völlig ausser Kontrolle geraten war resp. sein System zusammenzubrechen drohte, oh- ne realistischen Ansatz, wie er das Ruder hätte herumreissen können. Im Zu- sammenhang mit einem Bezug von EUR 120'000 vom Gemeinschaftskonto mit Einzahlungen des Kunden W._____ wurde der Beschuldigte sodann gefragt, was er mit dem Geld gemacht habe; daran konnte er sich nicht erinnern. W._____ müsste aber telefonisch darüber informiert worden sein, denn er habe bestätigt,
- 55 - dass die Transaktion habe von statten gehen können. Auf die Frage, ob er für die entsprechende Verwendung hätte Ersatz leisten können, meinte er dann, er habe keine Ahnung, das könne er nicht wissen. Auf die Frage, ob es nicht das Ziel ge- wesen sei, dass er jederzeit ersatzfähig sein sollte, meinte er, er verstehe nicht, was mit "ersatzfähig" gemeint sei. Nachdem dem Beschuldigte erläutert worden war, dass damit gemeint sei, dass er jederzeit in der Lage sein sollte, die einge- legten Gelder zurückerstatten zu können, hielt er fest, er verstehe nun, dies wäre für ihn im Falle einer Kündigung des Darlehens notwendig gewesen, das sei da- mals aber nicht der Fall gewesen, deshalb habe sich diese Frage für ihn nicht ge- stellt (act. 142405 f.). Diese Aussage des Beschuldigten weist umso mehr darauf hin, dass er einen entscheidenden Punkt bei den Kundenvereinbarungen schlicht überging, nämlich seine Verpflichtung den Kunden gegenüber, mit seiner Ersatz- fähigkeit die Sicherheit (zumindest) der Einlagen zu gewährleisten. Den Vorhalt, dass er bereits per Ende 2006 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Ersatzfä- higkeit für die Einlagen der Kunden zu gewährleisten, nahm der Beschuldigte dann aber kommentarlos zur Kenntnis (act. 142426). So ergibt sich aus den edier- ten Bankunterlagen, dass per 31. Dezember 2006 neun Kunden Investitionen von ca. EUR 500'000 und CHF 600'000 geleistet hatten; der Saldo aller Konten des Beschuldigten inkl. Investitionen aller Kunden betrug zu diesem Zeitpunkt noch ca. EUR 250'000 und CHF 250'000. Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er in dem Sinne keine Sicherheit habe bieten können, durch ihn verwendete Kunden- gelder rechtzeitig zur Verfügung zu halten (vgl. Beilagen 2 und 2A zur Einver- nahme vom 9. Februar 2015; zu den diversen Kontensaldi per Ende 2006 vgl. act. 180078, 280052, 290021, 320062, 240354, 240114, 250150, 250582, 260212, 260047, 186458, 185140 und 185259). Aus den Akten ergibt sich bereits für die Jahre 2003 und 2004 die folgende finan- zielle Lage beim Beschuldigten: 2003 deklarierte der Beschuldigte für das voran- gehende Jahr ein steuerbares Vermögen von gesamthaft CHF 328'994 (danach deklarierte er die Steuern ohnehin nicht mehr, sondern wurde eingeschätzt). Da- von waren CHF 279'084 Wertschriften und CHF 49'910 Bargeld (act. 440005). Somit startete der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum mit einem Vermö- gen von rund CHF 300'000. Dass er schon in diesem Zeitpunkt derart erfolgreich
- 56 - im Handel gewesen sein soll (vgl. Selbstanzeige), dass die Kunden ihm ihr Geld hätten anvertrauen wollen, damit er mit diesen genau so gewinnbringend handle wie mit seinem eigenen Vermögen, darauf lässt der Vermögensstand des Be- schuldigten bis 2003 nicht gerade schliessen (vgl. auch die Verteidigung, wonach der Beschuldigte damals erste "namhafte" Gewinne erzielt habe, woran die Kun- den sich hätten beteiligen wollen, act. 63/1 Rz. 4 f.). Per Juni 2004 wiesen die Saldi der Konten des Beschuldigten sodann folgende Stände auf: DAB Bank EUR 7.27 (act.180038) − Postbank minus EUR 1'449.89 (act. 181020 f.) − Postfinance CHF 1.50 (act. 320039) − Crédit Suisse EUR 10'220.21 (act. 240329), CHF 55.00 (act. 240096) − und USD 10'141.96 (act. 240306) UBS EUR 2'529.50 (act. 250370), CHF 7'128.20 (250101) und EUR − 13'000.00 (act. 250578) Weitere Konten waren gemäss dem Beschuldigten nicht vorhanden. Somit verfüg- te er per Ende Juni 2004 über ein Vermögen auf seinen Konten von insgesamt ca. EUR 25'000, CHF 7'000 und USD 10'000. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Be- schuldigte bereits Darlehen bei S._____ und R._____ von gesamthaft EUR 49'000 aufgenommen. Schon von Anfang an deckten die Mittel des Be- schuldigten die Darlehensforderungen demnach nicht. So erstaunt es auch, dass die Verteidigung bei praktisch jedem einzelnen Privat- kläger wiederholt ausführte, der Beschuldigte habe über diverse Finanzierungs- quellen verfügt, beispielsweise seine eigenen Ersparnisse, das im Börsenhandel generierte Einkommen, sein Salär bei der AR._____ wie auch weitere Darlehens- kunden (vgl. act. 63/2 Rz. 323, 334, 354 etc.). Mit diesen sog. Finanzierungsquel- len habe er die Forderungen von diversen Kunden erfüllen können. Es ist schlei- erhaft, von welchen Finanzierungsquellen der Beschuldigte hätte schöpfen wol- len. Die Gelder von neuen Investoren sind sicherlich nicht als Finanzierungsquel- len in dem Sinne zu qualifizieren; vielmehr handelt es sich dabei um gebundene, für den Beschuldigten fremde Gelder, die nicht seinem Vermögen anzurechnen
- 57 - wären und auch nichts über die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten aussagen. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung, wie gerade dargelegt, selbst auf den Standpunkt, dass ihm die finanziellen Mittel mit der Zeit nicht mehr zur Verfü- gung gestanden hätten. Wo das Geld hingekommen sei, sei schwierig zu erklä- ren. Es sei für diverse Ausgaben verwendet worden, auch seien die einen Kunden mit Geldern von anderen Kunden ausbezahlt worden und im Handel habe es grosse Verluste gegeben. Dies gestand der Beschuldigte ohne Weiteres ein. Die Kontoauszüge des Beschuldigten weisen sodann zu diversen Stichdaten schon früh, spätestens per 2006, unmissverständlich darauf hin, dass keine ausreichen- den Ersparnisse oder sonstige Mittel des Beschuldigten vorhanden gewesen wä- ren, um den stetig steigenden Kundenverpflichtungen nachzukommen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte - so führte es die Verteidigung an der Hauptver- handlung in ihrer Duplik aus, jedoch ohne dies anhand von Aktenstellen auch nachzuweisen - beträchtliche Gewinne aus seiner Handelstätigkeit generiert habe (vgl. Prot. S. 19). Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass ins- gesamt von Verlusten ausgegangen werden muss, die durch allfällige Gewinne nicht kompensiert werden konnten. Auch aus den Aussagen der Geschädigten geht deutlich hervor, dass der Be- schuldigte - entgegen der Behauptung der Verteidigung (act. 63/1 Rz. 24) - kei- nesfalls in der Lage war, auf entsprechende Aufforderung hin Auszahlungen zu tätigen. So sagte V._____ beispielsweise aus, dass sie mit dem Beschuldigten ei- nen Rückzahlungsplan vereinbart hatte und er dabei immer wieder bestätigt habe, dass er das so ausführen werde. Seine Zusagen habe er aber nie eingehalten. In Gesprächen habe er dann aber immer gesagt, das Geld sei da, es sei aber der- zeit "blockiert" (act. 160004 und auch 160036, vgl. auch Gesprächsprotokoll act. 160086). Die Geschädigte V._____ erklärte weiter, sie sei auf die Rückzahlungen angewiesen gewesen (um sich selbständig zu machen), von dem Geld habe sie aber nie mehr etwas gesehen (act. 160005). Von dem von ihr einbezahlten Darle- hen über ca. CHF 260'000 habe er ihr in der Zwischenzeit direkt ein Auto gekauft, dies auf ihr Verlangen hin, und im Sommer 2012 habe sie CHF 20'000 zurückbe- zahlt erhalten. Auf viel Drängen hin habe sie im Dezember 2012 und Januar 2013 von dem Rückzahlungsplan nochmals je CHF 5'000 erhalten (act. 060009). Sie
- 58 - habe vom Beschuldigten Rückzahlungen verlangt. Er habe die Rückzahlungen nicht eingehalten, sondern leere Versprechungen gemacht und sie hingehalten, bis er schliesslich weder telefonisch noch schriftlich erreichbar gewesen sei (act. 160010, vgl. auch act. 020503, der Beschuldigte sei nur noch schwer erreichbar gewesen und habe viele Ausreden bereit gehabt, warum er die Zahlungsaufträge nicht ausgeführt habe). Der Geschädigte M._____ sagte in diesem Zusammen- hang aus, er habe das Darlehen gekündigt, das Geld aber nicht zurückerhalten, weder das Darlehen noch die versprochenen Gewinne habe er erhalten. Der Be- schuldigte habe auf die Kündigung zuerst keine Antwort gegeben, es sei auch schwierig gewesen, ihm die Kündigung zuzustellen. Zwei Briefe habe man nicht zustellen können, deshalb habe er sich per Email an den Beschuldigten gewandt (act. 160513 und 160516 sowie Emailverkehr act. 160564 ff.). Der genaue Vor- wurf an den Beschuldigten laute denn auch, dass er das Darlehen nicht zurück- bezahlt habe (act. 160519, 160521, 160525 und 160545). Aus der Strafanzeige des Geschädigten B._____ geht ebenfalls hervor, das der Beschuldige auf Auf- forderung hin keine Rückzahlungen geleistet habe (act. 021602). Der Geschädig- te AL._____ schildert anlässlich seiner Strafanzeige, dass der Beschuldigte auf Rückforderung eines Teils des Darlehens hin kaum noch erreichbar gewesen sei und auf Rückrufbitten und auf Mails so gut wie gar nicht mehr reagiere. Es habe diverse Auszahlungsverzögerungen gegeben (act. 021917). Aus dem Kunden- dossier U._____ ergibt sich ebenfalls, dass dieser den Beschuldigten vergebens um Auszahlung eines bestimmten (verhältnismässig kleinen) Betrags bat (Email- Korrespondenz 14. November und 7. Dezember 2011). Somit sagen mehrere Kunden übereinstimmend aus, dass sie auf ihre Aufforderung oder Kündigung des Darlehens hin die verlangten Gelder gerade nicht zurückbekommen hätten und der Beschuldigte auch kaum mehr erreichbar gewesen sei (was nachfolgend auch bei der fehlenden Ersatzbereitschaft zu berücksichtigen ist). Mehrere Ge- schädigte leiteten darauf hin denn auch Betreibung gegen den Beschuldigten ein (vgl. Ordner 45 act. 510019 f. und auch act. 141537 betr. betriebener Betrag BA AS._____). Der Beschuldigte verfügte schlicht nicht über die finanziellen Mittel zur Auszahlung auf Wunsch von gewissen Kunden hin, obwohl dies durchaus Teil der Darlehensvereinbarung war (vgl. act. 141117, so könnte er, der Beschuldigte, den
- 59 - Kunden gesagt haben, ihr Guthaben sei jederzeit abrufbar). Vielmehr zeigte sich gerade in dem Moment, als die geschädigten Kunden ihre Gelder zurückforder- ten, dass der Beschuldigte die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung hatte. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht verständlich, dass die Verteidigung sich in ih- rer Eingabe vom 6. Juni 2016 (act. 52 Rz. 9) und auch anlässlich der Hauptver- handlung auf den Standpunkt stellte, der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass an die Kunden jeweils eine Zahlung in der gewünschten Höhe geflossen sei. Bei den ca. 30 in diesem Verfahrene als Privatkläger teilnehmenden Kunden trifft dies nicht zu (auch wenn bei den übrigen mehr als 70 Kunden, mit welchen der Be- schuldigte ebenfalls Darlehensverträge hatte, Auszahlungen erfolgt wären; dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens [im Übrigen ist auch bei diesen Zahlun- gen festzuhalten, dass diese aus Kundengeldern, also fremden Mitteln, erfolgten, wie dies für ein sog. Schneeballsystem eben charakteristisch ist]). Selbst der Be- schuldigte musste eingestehen, dass er zu den Rückzahlungen finanziell nicht in der Lage war (vgl. nachfolgend auch die Ausführungen zu den gefälschten Kon- toauszügen, auch hier räumte der Beschuldigte ein, er habe damit Liquidität vor- geben und Zeit gewinnen wollen, um mit den Kunden die - offenbar ausstehenden
- Rückzahlungen zu verhandeln, act. 140247, 142224, 141739). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte schon von Anfang an sämtliche Kun- dengelder zusammenfasste, um seinen Verbindlichkeiten nachkommen zu kön- nen, ergibt sich, dass er im anklagerelevanten Zeitraum zumindest schon früh nicht mehr in der Lage war, den Kunden gegenüber die erforderlichen liquiden Mittel aus eigenen oder erwirtschafteten Beständen rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bereits per 2003 geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschul- digte Gelder von neuen Investoren (demnach fremde Gelder) für die Auszahlung von bestehenden Kundenverpflichtungen und private Bedürfnisse verwendete. Sein Verlustsystem wurde somit schon von Anfang an durch ihn "angekurbelt". Per 2005 und 2006 häufen sich solche Beispiele denn auch. Der Beschuldigte wusste nur allzu gut, dass die Kunden berechtigterweise von der Ersatzfähigkeit seinerseits ausgingen - aus eigenen Mitteln und nicht gebun- den an Verpflichtungen gegenüber anderer Investoren -, so hatte er bei der Ein-
- 60 - vernahme vom 3. Juni 2014 denn auch bestätigt, den Kunden zumindest analog mitgeteilt zu haben, dass sie ihr Guthaben vom jeweiligen Konto auch jederzeit wieder abrufen könnten, worauf es ihnen auf die gewünschte Referenzbank gut- geschrieben würde (act. 141117). Zumal der absolut überwiegende Teil der ihm zur Verfügung stehenden Gelder von Investoren stammten, waren diese bereits mit Erhalt gesamthaft an ein entsprechendes Treuhandverhältnis gebunden. Mit "Eskalieren" (act. 141102) resp. Zusammenbruch des Schneeballsystems (so die Aussage des Beschuldigten) ist denn auch nichts anderes gemeint, als dass sich das Vermögenssubstrat des Beschuldigten laufend verringerte, bis letztlich gar kein Geld mehr vorhanden war (auch der Beschuldigte nannte es einen "schlei- chenden Prozess" von Verlusten, act. 141321), um den stetig zunehmenden Pflichten gegenüber den Anlagekunden nachkommen zu können. Diese finanziell rückläufige Entwicklung setzte der Beschuldigte schon zu Beginn der anklagere- levanten Phase in Gange, indem er von Anfang an neue Investoren für die Rück- zahlung früherer Darlehen brauchte. Mit der Aussage "das ist schwierig", wohin das ganze Geld gekommen sei, wird ersichtlich, dass auch der Beschuldigte mit Resignation feststellen musste, dass das Geld im Soge von immer weiter einge- gangenen Verpflichtungen schlicht untergegangen resp. sein System geplatzt war. Dass es sich um "momentane" Schwierigkeiten bei der Rückzahlung gehan- delt haben soll, ob nun mangels Kapitals oder aufgrund von erschwerten Trans- ferverhältnissen (blockierte Gelder, Moratorium, Geldwäschereigesetzt etc. vgl. auch act. 020522 f. und 020525 f.), sind Ausflüchte, mit denen der Beschuldigte die betroffenen Kunden hinzuhalten versuchte. Aus den jeweiligen Kontoauszügen geht unmittelbar hervor, dass in der anklage- relevanten Zeit (ausser den eingehenden Kundengeldern) keine ausreichenden Zuflüsse auf den Konten des Beschuldigten verbucht wurden (demnach auch kei- ne ausreichenden Gewinne generiert wurden), sondern klar überwiegend (zweck- fremde und pflichtwidrige) Ausgaben, Auszahlungen und Investitionen getätigt wurden, so dass per 2013/2014 schlicht keine nennenswerten Vermögenswerte auf den entsprechenden Konten und Depots des Beschuldigten mehr vorhanden waren. Wie bereits anhand von Beispielen aufgezeigt, setzte diese negative Ent- wicklung auf den Konten des Beschuldigten schon früh ein, indem bereits per
- 61 - 2003/2004/2005 Auszahlungen an Kunden stets aufgrund neuer Investoren er- folgten und der Beschuldigte auch private Bedürfnisse zu beträchtlichen Teilen mit Kundengeldern finanzierte. Die Konten des Beschuldigten - ob privat oder ge- schäftlich, ob in EUR, CHF oder USD - weisen per 2013/2014 durchgehend einen Saldo von plus-minus Null auf. Nach seiner Liquidität per 2013 befragt, hielt der Beschuldigte fest, er habe keinen Überblick, er habe (bei seiner Verhaftung am
25. November 2013) CHF 11'000 und EUR 23'000 im Portemonnaie gehabt (act. 140735). Gegen den Beschuldigten laufen zudem diverse Betreibungen für Forderungen in der Höhe von insgesamt ca. 2.5 Mio. CHF (vgl. act. 030007 ff. sowie act. 500005 und 510010). Sowohl die AR._____ als auch die AV._____ sind heute liquidiert; die Konkursverfahren wurden mangels Aktiven eingestellt (per August 2014 resp. Januar 2015, vgl. Handelsregister). Zumindest in objekti- ver Hinsicht ist erstellt, dass es dem Beschuldigten schon früh an der erforderli- chen Ersatzfähigkeit fehlte. Die Frage nach dessen Ersatzbereitschaft betrifft wiederum ausschliesslich den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung. Dieses Willenselement ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung resp. beim Vorsatz zu prüfen. 2.7. Mittelverwendung, Pflichtverletzung 2.7.1. Hierbei wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, in keinem einzigen Fall die Gelder ausschliesslich so verwendet zu haben, wie es den Kun- den versprochen worden sei. Der Beschuldigte habe die entgegengenommenen Mittel in einer Gesamthöhe von umgerechnet über CHF 8 Mio. in pflicht- und zweckwidriger Weise verwendet, indem er damit unrechtmässig private und ge- schäftliche Aufwendungen gedeckt, grosse Bargeldbezüge getätigt und Kapital- rückzahlungen an andere Kunden bestritten habe. Ohne nennenswerte Planmäs- sigkeit habe er die Darlehen immer dort eingesetzt, wo er sie gerade gebraucht habe. Die Liquidität aus den Anlagegeldern habe sich dabei mit unzähligen ande- ren Zahlungsflüssen aus den Treuhandmandaten vermischt (Anklage Rz. 18 ff.). 2.7.2. Bei der Mittelverwendung an sich sind zwei Kategorien zu unterscheiden: Einerseits trifft es zu, dass der Beschuldigte Mittel von neueren Darlehensgebern
- 62 - für die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber früheren Darlehensgebern ein- setzte. Andererseits verwendete er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel insge- samt (also auch Kundengelder) für eigene private und geschäftliche Zwecke. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Aussagen des Beschuldigten und den entspre- chenden Kontoauszügen. Der Beschuldigte anerkennt sodann grundsätzlich, dass er offene Verbindlichkeiten von ca. 3 Mio. CHF und 3. Mio. EUR, d.h. Schulden gegenüber seinen Kunden in dieser Höhe habe; er habe kein Geld zur Verfügung gehabt, dies zu begleichen (act. 140224, 141303). Folgende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 zeigen die pflicht- und zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern exemplarisch auf: Anhand von Beilage 14 wurde dem Beschuldigten ein Konto- auszug der Raiffeisenbank Benken per 31. Dezember 2009 vorgelegt, betreffend CHF-Privatkonto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten. Weiter wurden ihm fünf Belastungsanzeigen vorgehalten (act. 141744 ff. in Verbindung mit act. 141823 ff.). Daraus geht hervor, dass der Kontostand am 14. April 2009 CHF 3'890.30 be- trug, bis der Kunde M._____ am 17. April 2009 CHF 100'000 einzahlte (act. 330047). Am 20. April 2009 überwies der Beschuldigte vom genannten Konto CHF 1'200 an das Sport- und Fitnesscenter BN._____ in BO._____ (act. 141824 resp. 330097), ohne M._____ darüber zu informieren; dazu habe es laut dem Be- schuldigten keine Veranlassung gegeben. Auf der nachfolgenden Belastungsan- zeige (act. 141825) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von ebendiesem Konto per 2. Juni 2009 dem Kunden E._____ CHF 60'000 auszahlte (act. 330098). Auch über diese Zahlung informierte der Beschuldigte den Geschädigten M._____ nicht, weil es keine Veranlassung hierzu gegeben habe. Auf die Frage, ob er sich erinnere, wofür der Geschädigte M._____ ihm die CHF 100'000 ausbezahlt habe, hielt der Beschuldigte fest, weil er ihm ein nicht zweckgebundenes Darlehen ge- geben habe. Auf die Frage, ob es sich bei der Zahlung von CHF 60'000 an E._____ um eine Teilrückzahlung von dessen Darlehen handle, konnte der Be- schuldigte nicht im Einzelnen erklären, ob dies so sei, er könne nur sagen, dass er ihm (E._____) Geld zur Verfügung gestellt habe. Danach gefragt, wofür er E._____ Geld zur Verfügung gestellt habe, meinte der Beschuldigte, E._____ ha- be ihn darum gebeten und er habe das kurzfristig realisiert. Aus einer weiteren
- 63 - Belastungsanzeige geht hervor (act. 330099), dass der Beschuldigte per 31. Juli 2009 dem Kunden W._____ CHF 20'000 auszahlte, auch vom genannten Konto. Daran konnte sich der Beschuldige nicht genau erinnern, weil zwischen ihm und Herrn W._____ sehr oft Geld überwiesen worden sei. Aus der nachfolgenden Be- lastungsanzeige vom 2. September 2009 ergibt sich, dass der Beschuldigte CHF 6'080 an die BP._____ Grundstücke auszahlte und weitere CHF 5'000 an Frau BQ._____ in BR._____, England (act. 330100). Auch darüber habe er den Ge- schädigten M._____ nicht informiert. Der Beschuldigte erklärte sodann, die CHF 6'080 müssten eine Mietzinsrechnung gewesen sein für die Wohnung an der BJ._____ Strasse in Zürich. Weiter bestätigte er, dass BQ._____ die Besitzerin des Hauses, das er in BS._____ bewohnt habe, sei. Die Frage, ob er M._____ darüber informiert habe, dass er per 4. September 2009 die verbleibenden CHF 6'536.90 an die Schreinerei BT._____ in BU._____ überwiesen habe (vgl. act. 141828 resp. 330169), verneinte der Beschuldigte. Wofür die Zahlung von to- tal CHF 18'211 an BT._____ gewesen sei (act. 130101), davon hatte der Be- schuldigte keine Ahnung, er sehe dies zum ersten Mal. Die Frage, ob er sich sämtliche genannten Zahlungen hätte leisten können, ohne die ursprüngliche Ein- zahlung von CHF 100'000 durch den Geschädigten M._____, bejahte der Be- schuldigte. Auf die Frage, ob er M._____ die CHF 100'000 zurückbezahlt habe, antwortete der Beschuldigte dann aber, "Nein, noch nicht". Auf die Frage weshalb nicht, meinte er, weil er das Geld seit Anfang 2013 nicht zur Verfügung gehabt habe (zum Ganzen act. 141744 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind in die- sem Punkt widersprüchlich und einfach nicht glaubhaft. Es lässt sich anhand die- ses Beispiels vielmehr Folgendes feststellen: Per 4. September 2009 ist auf dem genannten Konto wiederum ein Saldo von CHF 3'890.30 ersichtlich (act. 330047), also der exakt gleiche Saldo wie vor der Einzahlung des Kunden M._____. Es be- stehen bei dieser Ausgangslage keine Zweifel, dass die einbezahlten Kundengel- der für die genannten Posten ausgegeben wurden, womit auch genau nachvoll- zogen werden kann, wessen Gelder für welche Zwecke verwendet wurden. Somit ist auch die Argumentation der Verteidigung abzulehnen, wenn sie bei praktisch allen Privatklägern behauptet, dass man bei den Kundengeldern infolge Vermi- schung ohnehin nicht mehr sagen könne, dass die Darlehenssumme eines be-
- 64 - stimmten Kunden für eine spezifische Transaktion herangezogen worden sei (vgl. act. 63/2 Rz. 331 ff. und Rz. 563). Anhand der Kontoauszüge mit gleichen An- fangs- und Schlusssaldi vor und nach Einzahlungen von Kunden kann eben sehr wohl zugeordnet werden, inwiefern spezifische Kundengelder zweckwidrig einge- setzt wurden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die vom Geschädigten M._____ einbe- zahlten CHF 100'000 für eigene private und geschäftliche Bedürfnisse, darunter vor allem Auszahlungen an andere Kunden, verwendet resp. aufgebraucht hatte (bis der Kontostand wieder nahe Null war). Der Beschuldigte anerkannte sodann selbst, dass er den Kunden per 2013 nicht hätte auszahlen können. Es ist davon auszugehen, dass der Geschädigte M._____ über die dargelegte Verwendung aus einem einzigen Grund nicht informiert wurde, nämlich weil er eine solche ver- einbarungswidrige Verwendung seiner CHF 100'000 keinesfalls gutgeheissen hät- te; das war dem Beschuldigten bewusst, denn auch er kannte die Abmachung bestens, dass das erhaltene Geld (nur) angelegt werden sollte. Darauf angespro- chen, dass der Beschuldigte dessen Investition für diverse Ausgaben eingesetzt haben soll, erklärte der Geschädigte M._____, er höre davon zum ersten Mal, dann scheine der Beschuldigte sein Geld ja nicht für Tradings - wie es vereinbart gewesen sei - verwendet zu haben, sondern für private Schulden oder Investitio- nen und darüber sei er schockiert. Für solche Zahlungen hätte der Beschuldigte sein Geld nicht verwenden dürfen, er habe davon ja nicht einmal gewusst. Das Geld sei dafür gedacht gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite, d.h. damit handle und Gewinn erwirtschafte. Das Darlehen sei nie für irgendwelche Zahlun- gen und Anschaffungen bestimmt gewesen (vgl. act. 160523 f. und vorher act. 150505 ff., 150510). Auch aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass die Darle- hen nur für den Handel gedacht waren und eine anderweitige, gar private Ver- wendung durch den Beschuldigten ausgeschlossen war. Es ist selbstredend, dass die Kunden dem Beschuldigten das Geld nicht einfach für beliebige Ausgaben - zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - gegeben hätten. Auch keine Bank oder sonstiger Finanzdienstleister, ja kein durchschnitt- lich vernünftiger Geschäftspartner überhaupt hätte unter derartigen Bedingungen
- 65 - ohne Sicherheiten ein Darlehen gewährt. Die Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten stand schlicht ausserhalb jeglicher Vereinbarung mit seinen Kun- den und auch ausserhalb jeglicher Verwendung, wie man es im redlichen Ge- schäftsverkehr erwarten würde. Die Pflicht- und Zweckwidrigkeit ergibt sich auch daraus, dass Sicherheiten zur Rückgewährung der Darlehen nach eigenen Aus- sagen des Beschuldigten nicht vorhanden waren (vgl. statt vieler act. 142809 f.). Der Beschuldigte erklärte sodann, es sei passiert, dass Gelder von vorgängigen Kunden für die Auszahlung anderer Kunden verwendet worden seien, er könne aber nicht sagen, wie oft. Auch bestätigte er, es sei möglich, dass das von ihm erwähnte Schneeballsystem so funktioniert habe, dass er einen Teil seiner Kun- den mit Anlagegeldern von anderen Kunden ausbezahlt habe, die Gelder seien nicht mehr voneinander zu trennen gewesen. Es habe keine separaten Einzelkon- ten für die Darlehen gegeben, somit sei es nicht möglich gewesen einzeln zuzu- ordnen, welcher Franken wem gehört habe. Weiter erklärte der Beschuldigte, aus seiner Sicht habe der Kunde in einen Topf einbezahlt; aus diesem Topf habe er die Auszahlung der bestehenden Kunden vorgenommen (act 141706 f., vgl. auch act. 142405). In der Folge bestätigte er vorbehaltslos, dass er neu zugeflossene Kundengelder zumindest teilweise für die Aus- bzw. Rückzahlungen an beste- hende Kunden verwendet habe, ohne die Kunden zu informieren (act.141751). Schon zuvor hatte er ähnlich bestätigt, dass er von CHF 100'000, welche er am
20. November 2013 vom Geschädigten P._____ erhalten habe, innert Wochen- frist CHF 90'000 für die Bezahlung von Rechnungen und Schuldverpflichtungen, die er gegenüber Gläubigern gehabt habe, verwendet habe; die restlichen CHF 10'000 habe er bei seiner Verhaftung noch dabei gehabt (act. 140735). Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, dass er von 2006 bis 2013 Gelder bei Handelsgeschäften aus dem Trading verloren habe; die entsprechenden Ge- schäfte habe er über einen Broker (BV._____ Ltd., act. 140731) tätigen lassen. Die Geschäfte seien ausschliesslich in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interes- se getätigt und ebenfalls mit Kundengeldern finanziert worden (act. 140731). Wei- ter bestätigte er, dass er (Kunden-)Gelder zumindest teilweise auch für persönli- che Aufwendungen bzw. für die Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet
- 66 - habe, wie beispielsweise für Lottoeinsätze, die Bezahlung von Raummieten oder Mietkautionen, Leasingraten und Kreditkartenabrechnungen; auch hier ohne die Kunden zu informieren (act. 141756 ff.; betr. Lottoeinsätze vgl. Bezüge SWISS- LOS ab Konto des Beschuldigten bei der PostFinance act. 320074 ff. im Verlaufe 2013; Leasingraten BW._____ im Verlaufe 2009-2012 vom CS-Konto des Be- schuldigten, lautend auf AV._____ AG, act. 240744 ff.). Kurz zuvor in derselben Einvernahme hatte der Beschuldigte dies noch verneint, indem er sagte, die Auf- wendungen für Lottoeinsätze seien aus dem Geld erfolgt, das er gehabt habe, al- so sein Geld; auch beim Mietaufwand würde er verneinen, dass Kundengelder verwendet worden seien, oder, er wüsste das jetzt nicht; für Leasingraten seien keine Kundengelder verwendet worden (act. 141753 ff.). Die Kundengelder seien zudem nicht gesichert gewesen, er habe das ihm zur Verfügung stehende Vermögen für die notwendigen Zahlungen an die Kunden verwendet (act. 142810). Von 2010-2013 habe er zudem der AR._____ ein Dar- lehen von CHF 500'000 aus Kundengeldern gewährt, ohne die Kunden zu infor- mieren (act. 140225 und 140227 f.; vgl. auch act. 140016, die AR._____ habe ei- gentlich keine Darlehen aufgenommen, bis auf zwei Darlehen zur Liquiditätsüber- brückung, diese seien aber zurückbezahlt resp. verrechnet worden). Er habe die Verluste bei der AR._____ ausgeglichen und es sei möglich, dass Gelder von seinen Kunden dabei gewesen seien (act. 140227 f. und 142007). Auf die Frage, mit welchen Mitteln er seinen gesamten Kreditkartenaufwand der Jahre 2001 bis 2014 im Betrag von ca. CHF 1.5 Mio. bezahlt habe, hielt der Beschuldigte fest, hauptsächlich aus Geldern, die er generiert habe; es seien aber auch Teile von Kundengeldern dabei gewesen (die Kunden habe er darüber grundsätzlich aber nicht informiert, act. 141758). Alles, was er für Kunden ausgelegt habe, habe er denen natürlich auch belastet. Hauptsächlich bei der American Express (AMEX) sei dies der Fall gewesen (act. 141756). Darauf angesprochen, dass die Geld- flussrechnung ergeben habe, dass zwischen 2007 und 2013 ein Gesamtaufwand von CHF 2'300 auf dem Gegenkonto Inhaber Bordell resultiert sei, erklärte der Beschuldigte, dies habe damit zu tun, dass er mit einigen Vertragspartnern dort Besuche gemacht habe und deren Frauen davon nichts mitbekommen sollten (deshalb seien die Zahlungen über ihn und aus seinen Mitteln erfolgt; act.
- 67 - 141758). Konkret ergab die Geldflussrechnung sodann, dass mit den diversen AMEX Kreditkarten (Haupt- und Zusatzkarten) des Beschuldigten Zahlungen für das Cabaret CA._____ in CB._____ getätigt wurden (2008), es finden sich weiter Buchungen für die Dating-Plattform …. GmbH (Mitgliedsgebühr), für Restaurants resp. Unterhaltungsbetriebe oder Dancings wie CC._____ und CD._____ in BO._____, CE._____ in CF._____, CG._____ GmbH in … Zürich (wobei er das letzte Lokal nicht kennen wollte) etc. (act. 141769 f.). Der Beschuldigte hielt auch hierzu fest, der Kunde habe das sehen wollen und sie hätten dies auf seine Kre- ditkarte gebucht, damit es zu Hause (bei den Kunden) niemand sehen würde. Er selbst habe sich eine Stunde in die Ecke gesetzt und Kaffee getrunken (act. 141765 f.). Weiter finden sich Zahlungen für Flugtickets z.B. für die Strecke Zürich-Dubai-Zürich, 2009, mit Emirates Airlines, nämlich für ihn selbst als Pas- sagier und für CH._____ als Passagierin. Diese habe der Beschuldigte 2007 ken- nengelernt, es sei ein freundschaftlichen Verhältnis gewesen, der genannte Flug sei aber annulliert worden (act 141768). 2010 finden sich Buchungen ebenfalls für die Flugstrecke Zürich-Dubai-Zürich sowie Zürich-Wien-Kishinev (Moldawien) und Retour für die Passagierin CI._____. Mit dieser sei der Beschuldigte liiert gewe- sen. Er habe diese, so glaube er, im CJ._____ [Club] kennengelernt. Die entspre- chenden Belastungen seien mit seinem Geld beglichen worden. Kundengelder seien dafür nicht verwendet worden. Danach gefragt, ob er wisse, dass CI._____ in der Schweiz als Tänzerin tätig gewesen sei, wobei ihr Arbeitgeber für das Jahr 2010 das Cabaret CK._____ in … Zürich gewesen sei, dies sei auch die Adresse des Dancings CG._____ GmbH (vgl. dort Kreditkartenbuchungen des Beschuldig- ten mit der AMEX) meinte der Beschuldigte schlicht, das habe er so nicht ge- wusst, aber es sei gut zu wissen (act. 14176f ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist von Anfang an widersprüchlich. Die- selben Fragen werden einmal verneint, dann wieder bejaht (ob Kundengelder für Mietaufwand, Lottoeinsätze und Leasingraten verwendet worden seien oder nicht). Das ist schlicht nicht glaubhaft. Vielmehr musste dem Beschuldigten klar sein, dass er das Geld so nicht hätte verwenden dürfen; dies wollte er anfangs nicht zugeben. Auch bei den Etablissement-Besuchen erstaunt, dass der Be- schuldigte dies allein für die Kunden organisiert haben möchte, ergaben sich dar-
- 68 - aus immerhin anhaltende Kontakte für ihn selbst, so mit der Tänzerin CI._____ vom Dancing CG._____ in Zürich, in welchem zuvor mit der Karte des Beschul- digten bezahlt worden war. Im Zusammenhang mit CI._____ (vgl. act. 141765 ff.) finden sich in den edierten Bankunterlagen zudem weitere Ausgaben von über CHF 10'000 (vgl. act. 240185, 240191, 240206 etc.). Aus seinen Aussagen und den entsprechenden Kontoauszüge geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Kundengelder zumindest teilweise für eigene private und geschäftliche Bedürfnis- se (inkl. Vergnügen) sowie für die Auszahlung anderer Kunden verwendete. Dies gilt zumindest für die Buchungen mit der AMEX, welche auch bei diversen CA._____-Buchungen und Reisen eingesetzt wurde. Das insgesamt zur Verfü- gung stehende Geld wurde laut dem Beschuldigten fortlaufend für die notwendi- gen Zahlungen herangezogen, ob privat, geschäftlich oder für andere Kunden. Die Kunden wären mit einer solchen Verwendung nicht einverstanden gewesen. Weshalb hätten sie dem Beschuldigten Geld geben sollen, damit er es für eigene Bedürfnisse schlicht aufbraucht? Zudem ist selbstredend, dass er, ohne jegliche Übersichten zu führen, Kundengelder auch zweckfremd einsetzte und in diesem Sinne "vermischte" (dies bedeutet indes nicht, dass die Zahlungsflüsse im Nach- hinein anhand von Kontoauszügen und Übersichten nicht hätten rekonstruiert und in diesem Sinne erstellt werden können, vgl. Anhänge der Staatsanwaltschaft zur Anklage). Eine Verwendung der Kundengelder ohne Plan ist damit auch erstellt. 2.7.3. Hingegen bestreitet der Beschuldigte entschieden, dass es sich dabei um eigenmächtige, pflicht- und zweckwidrige, in diesem Sinne unrechtmässige Mittel- verwendungen seinerseits gehandelt haben soll, die den getroffenen Kundenver- einbarungen zuwidergelaufen seien (vgl. act. 144009 f.). Es wurde bereits dargelegt, inwiefern mit den jeweiligen Kunden eine klare Anla- gestrategie betreffend ihrer Gelder vereinbart war; auf die gewährten Darlehen sollte einzig das vereinbarten Handelskonzept Anwendung finden. Eine andere Verwendung - schon gar nicht ohne entsprechende Sicherheiten - war nie zur Sprache gekommen. Auch der Beschuldigte anerkannte zumindest ansatzweise, dass die Kunden davon ausgegangen sein könnten, dass er mit ihren Geldern täglich Handel betreiben würde, zumal er dies zumindest für sich selbst ständig
- 69 - gemacht habe (vgl. act. 141708 und 142505; er habe sich von 8 Uhr morgens bis 22 Uhr dem Handel gewidmet, Analysen gemacht und Strategien entwickelt, act. 140014). Das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten ergibt sich aus dem Umstand, dass er seine Kunden nicht darüber informierte, d.h. diesen gezielt vor- enthielt, dass er deren Kapital einerseits für die Auszahlung anderer Kunden ver- wendete, andererseits für seinen eigene Bedürfnisse und zur Deckung von Ver- lusten bei der AR._____ einsetzte. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Ver- wendung der empfangenen Gelder von den jeweiligen Vereinbarungen keinesfalls gedeckt und von den Kunden nicht gutgeheissen worden wäre (vgl. act. 160041). Auch der Beschuldigte muss dies erkannt haben, zumal er den Kunden entschei- dende Informationen über die Mittelverwendung vorenthielt und stattdessen fal- sche Vermögensstände und Gewinnbuchungen auswies. Selbst die Investitionen beim Broker erscheinen vor dem Hintergrund, dass stets Verluste entstanden, als pflichtwidrig (vgl. auch die Anzeige von I._____ und H._____, wonach der Be- schuldigte von Anfang an ein vermeintlich sicheres Anlagesystem präsentiert ha- be, das in Wirklichkeit so nicht existiert oder funktioniert habe, um in betrügeri- scher Absicht an Geld von Kunden zu gelangen, act. 140809 in Verbindung mit act. 021103). Ein einigermassen sorgfältiger und gewissenhafter Vermögensver- walter hätte angesichts der stetig wachsenden Verluste keinesfalls weiterhin Gel- der mit derselben Strategie angelegt, sondern die Kunden darüber aufgeklärt, dass die vereinbarte Handelsstrategie auf dem Markt derzeit nicht greift. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da dem Beschuldigten gemäss Anklage in dieser Hinsicht - also betreffend die tatsächlich beim Broker investierten Gelder und dass es sich bei seiner Anlagestrategie um ein Scheinsystem handeln könnte - kein Vorwurf gemacht wird. 2.8. Fazit Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss 1. Teil der Anklage Bst. A) zumindest in objektiver Hinsicht zweifelsfrei nachgewiesen und damit erstellt. Die Feststellung des subjektiven Sachverhalts erfolgt nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung.
- 70 -
3. Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Der unter diesem Titel angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten aner- kannt. An der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung denn auch den Antrag, der Beschuldigte sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen (act. 63/1 S. 3). So erklärte er bezüglich sämtlicher ihm zur Last gelegten Fälschungen von Kon- toauszügen der Brokerfirma CL._____ und der Bank Pictet, dass er das Datum des Auszuges an sich sowie des Handelstags abgeändert habe, ebenso habe er die Handelspreise und sich daraus ergebende Summen sowie Profit und Loss abgeändert, bei Währungen habe er die Umrechnungsdaten angepasst und ins- gesamt den Saldovortrag jeweils geändert. Daraus hätten sich dann auch mani- pulierte Zahlen in der Cash Balance (Barguthaben) ergeben sowie in den Zeilen Total Equity (Total des Aktienkapitals; vgl. act. 142228 ff. und auch act. 140247, bei den Kontoauszügen bei der CL._____ habe er das Datum und den Konto- stand jeweils abgeändert; er habe den EUR-Saldo manipuliert und das Datum und den Handelspreis verändert, act. 142045). Bei allen durch ihn manipulierten Kontoauszügen habe er sich gegenüber seinen Gläubigern in einer Drucksituation befunden und habe auf diese Weise Zeit gewinnen wollen, um mit den Verhand- lungen zur Rückzahlung des Geldes voranzukommen (act. 142224, vgl. auch act. 140247, er habe z.B. dem Geschädigten W._____ signalisieren wollen, dass dieser doch warten möchte mit seiner Forderung; auch bei der Manipulation ge- genüber dem Kunden E._____ sei die zunehmende Bedrängnis durch diesen der tiefere Grund gewesen, dass er dies überhaupt getan habe, act. 142045). Er habe den Kontoauszug (hier CL._____) manipuliert, weil seine Verzweiflung enorm ge- worden sei, er habe das für sich gemacht, weil er Liquidität habe signalisieren wollen (act. 141739). Die Manipulationen seien am Computer (bei sich zu Hause in BS._____/CM._____ resp. AT._____) erfolgt, und zwar anhand früherer Konto- auszüge, die er jeweils online erhalten habe. Die Zahlen seien punktuell elektro- nisch überschrieben worden (act. 142225). Den Kunden habe er von sich aus oder auf deren Nachfrage hin die Auszüge auf dem iPad oder iPhone (allenfalls
- 71 - als sog. Screen Shot [Bildschirmfoto], act. 140234 f.) gezeigt resp. im Falle FINMA als Email-Anhang versandt ("bedauerlicherweise", act. 142227). In Bezug auf die Auszüge der Bank Pictet bestätigte der Beschuldigte, diese manipuliert zu haben, um Zeit für Verhandlungen mit den Kunden bezüglich Rückzahlung der Gelder zu gewinnen, da er die nötigen finanziellen Mittel nicht gehabt habe. Dabei könne er nicht logisch erklären, weshalb er der FINMA nicht einfach mitgeteilt ha- be, dass ihm die finanziellen Mittel zur Rückzahlung fehlten, es sei - ehrlich ge- standen - eine Verzweiflungstat gewesen (vgl. act. 142224 ff.). Die entsprechenden Kontoauszüge liegen bei den Akten (vgl. act. 140284 ff. resp. act. 140101 ff.). Der Sachverhalt gemäss 2. Teil der Anklage ist damit rechtsge- nügend erstellt.
4. Vorwurf der gewerbsmässigen unbefugten Entgegenname von Publikums- einlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV Den unter diesem Titel angeklagten Sachverhalt anerkannte der Beschuldige be- reits zu Beginn der Untersuchung (vgl. Selbstanzeige act. 140093, sodann act. 141102). So beantragte die Verteidigung denn auch an der Hauptverhand- lung, der Beschuldigte sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen (act. 63/1 S. 3). So bestätigte der Beschuldigte, dass er im grossen Umfang Geldanlagegeschäfte getätigt habe, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen (act. 140030). Er wolle eingestehen, dass ihm klar bewusst gewesen sei, dass er ohne die entsprechende Bewilligung eine Art Vermögensverwaltung realisiert habe. Aus diesem Bewusstsein heraus habe er sich rechtlich beraten lassen; den Zustand der unzureichenden Bewilligung habe er korrigieren wollen, was ihm aber bis 2013 nicht gelungen sei (act. 141102). Weiter bestätigte er, gestützt auf die mit den Kunden geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge eine grosse Anzahl Einlagen bzw. Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben (act. 142019 f.). Schliesslich stimmte der Beschuldigte auch dem Vorhalt zu, dass er von Beginn an, als er in die Schweiz gekommen sei (2002) und solche Einlagen von Kunden entgegengenommen habe, nie über eine Bewilligung verfügt habe, um gewerbs- mässig Publikumseinlagen bzw. Darlehen von Dritten zu Vermögensverwaltungs-
- 72 - zwecken entgegenzunehmen; folglich habe er eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung ausgeführt (act. 142023 f.). Dies trifft in den Jah- ren 2003-2013 ohne Weiteres auf über 20 Personen zu (vgl. sämtliche Privatklä- ger in diesem Verfahren). Dass der Beschuldigte Publikumseinlagen entgegengenommen hat, und zwar im gewebsmässigen Ausmass, geht auch ohne weiteres aus den Akten hervor (div. Darlehensverträge [Einlagen], Kontoauszüge, Geschäftsverbindungen mit Bro- kern, Korrespondenz mit Privatklägern). Der Sachverhalt gemäss 3. Teil der An- klage ist damit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Veruntreuung 1.1. Vorab ist anzumerken, dass die Anklage neben der unrechtmässigen Ver- wendung von anvertrauten Vermögenswerten fälschlicherweise auch die Aneig- nung anvertrauter fremder Sachen nennt (Grundtatbestand nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Vorliegend bezieht sich die Veruntreuung ausschliesslich auf an- vertraute Vermögenswerte, das Tatobjekt der fremden Sache ist hingegen nicht gegeben. Es handelt sich dabei um ein Versehen seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 23; die Anklage gilt als entsprechend korrigiert). Nachfolgend ist somit einzig von der Tatbestandsvariante Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. 1.2. Den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässigen in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die qualifizierte Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllt, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensver- walter begeht. Die Veruntreuung von Vermögenswerten bezieht sich auf Objekte, die für den Tä- ter nicht "fremd" sind (im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), aber "wirtschaft- lich zum Vermögen eines anderen gehören" (DONATSCH in Kommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 138 m.w.H.).
- 73 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als dem Täter anvertraut, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines an- deren zu verwenden, insbesondere zu verwahren, zu verwalten und anschlies- send zurückzugeben, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder still- schweigend sein können; dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf. Es genügt, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Sache verfügen kann (DONATSCH StGB-Kommentar, N 4 zu Art. 138 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu den anvertrauten Ver- mögenswerten nach Abs. 2 gehören auch vertretbare Sachen, die durch fiduziari- sche Übereignung, Vermischung (z.B. von Bargeld) usw. ins Eigentum des Täters übergegangen sind. Ausserdem sind Forderungen geschützt, insbesondere Bankguthaben. Quasi "fremd" sind übertragene Vermögenswerte, wenn der Treu- händer zur ständigen Erhaltung ihres Wertes verpflichtet ist, also wenn er ver- pflichtet ist, die Vermögenswerte entsprechend dem vorgegebenen Zweck und den Anweisungen des Treugebers zu verwenden bzw. wenn die in das Eigentum des Treunehmers übergegangenen Werte letztlich wieder an den Treugeber zu- rückfliessen sollen (DONATSCH StGB-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 13
f. zu Art. 138 m.w.H.; vgl. BGE 133 IV 21, 28 E. 6.2). Die unrechtmässige Ver- wendung im Nutzen des Täters oder eines anderen besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Sie liegt regemässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet, insbesondere zu seinen Gunsten verbraucht, veräussert oder verpfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten. Bei Darlehen besteht in der Regel keine Werterhaltungspflicht, sie kann sich jedoch ausnahmsweise aus der getroffenen Vereinbarung ergeben, mithin wenn das Darlehen für einen be- stimmten Zweck ausgerichtet wurde (DONATSCH StGB-Kommentar, N 19 zu Art. 138). Dies ist im Einzelfall zu prüfen. So ist durchaus möglich, dass ein Dar- lehen mit der Bedingung gewährt wird, das Geld in bestimmter Weise zu verwen- den, wobei die Art der Verwendung die wirtschaftliche Sicherheit des Darleihers bzw. die Begrenzung des Verlustrisikos zum Ziel hat (NIGGLI/RIEDO, in: Nig-
- 74 - gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 73 f. zu Art. 138 mit Hinweis auf BGE 124 IV 9, 11). Subjektiv verlangt die Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Der Tä- ter muss wissen, dass der Vermögenswert anvertraut ist und dass die Verwen- dung des Vermögenswerts unrechtmässig ist. Weiter ist die Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung erforderlich; diese kann fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbe- reitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Tatzeitpunkt den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten. Was den Zeit- punkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hängt dies von den Ver- einbarungen ab. Subjektiv verlangt Ersatzbereitschaft den zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für die Sache bzw. den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten. Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der Täter trotz Ersatzwillen aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können". Das Bestehen des Ersatzwillens kann nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können. Die Ersatzfähigkeit wurde verneint bei blossen Aussichten auf die Zukunft (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, Bas- ler Kommentar Strafrecht II, N 112 ff. zu Art. 138 m.w.H.). Berufsmässige Vermögensverwalter nach Art. 138 Ziff. 2 StGB sind Personen, welche typischerweise Vermögen verwalten, wobei dies nicht die Haupttätigkeit zu sein braucht (DONATSCH StGB-Kommentar, N 26 zu Art. 138 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Nach überwiegender Auffassung geht Art. 138 StGB der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach Art. 158 StGB vor (DONATSCH StGB-Kommentar, N 28 zu Art. 138 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1.3. Die (Haupt-)Tätigkeit des Beschuldigten war auf die Verwaltung von Ver- mögen ausgerichtet. So empfing er - ob als Privatperson oder als Organ der AR._____ oder AV._____ - Kundengelder in Millionenhöhe und war für die sorg-
- 75 - fältige und getreue Verwaltung resp. vertragsmässige Verwendung der Gelder zuständig (denn er allein beherrschte die jeweiligen Unternehmen, vgl. act. 140252, so dass eine Trennung der AR._____ und des Beschuldigten zumindest in strafrechtlicher Hinsicht nicht angeht). Der Beschuldigte räumte ein, zwischen 2003 und 2013 mit etwa 110 Personen Darlehensverträge geschlossen zu haben. Der Beschuldigte ist angesichts der langen Dauer und der Anzahl Kunden als be- rufsmässiger Vermögensverwalter anzusehen, was im Ergebnis von ihm letztlich auch anerkannt wurde. Der Beschuldigte hielt selbst fest, dass er über das Geld frei habe verfügen kön- nen, indem er auf die jeweiligen Konten alleine und unbegrenzt Zugriff gehabt ha- be. Die Gelder seien dabei auch vermischt worden und insgesamt nicht mehr von einander zu trennen gewesen. Zudem war er aufgrund der schriftlichen Verträge und mündlichen Vereinbarungen mit den Kunden verpflichtet, als deren Vermö- gensverwalter die Gelder möglichst gewinnbringend und mit wenig Risiko anzule- gen, und zwar mit der ihnen präsentierten Handelsstrategie. Gemäss diesen Ver- einbarungen sollte er die Darlehen auch innert vereinbarter Frist oder auf Kündi- gung hin mindestens im Umfang der ursprünglichen Einlage zzgl. Zinsen zurück- erstatten. Der Beschuldigte erklärte denn auch, es sei mit den Kunden vereinbart gewesen, dass auf Zuruf Teile des Geldes oder der Gesamtbetrag zurückbezahlt würden (act. 140708 und 140806). Damit traf ihn - entgegen der Auffassung der Verteidigung - eine Werterhaltungs- und Rückgabepflicht; zumindest hatte er die empfangenen Vermögenswerte gemäss den Abmachungen mit den Kunden sorg- fältig und in guten Treuen zu verwalten, wobei die Einlage zu keinem Zeitpunkt gesamthaft einem Verlustrisiko ausgesetzt sein durfte. Bei den empfangenen Buch- und Bargeldern handelt es sich demnach um anvertraute Vermögenswerte im Sinne des Veruntreuungstatbestands. Soweit der Beschuldigte die Kundengelder für eigene private und geschäftliche Zwecke verwendete, ohne entsprechende Rücklagen bereit zu halten, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er damit seinem Willen, den Rückzahlungs- und Gewinnbeteiligungsanspruch der Kunden zu vereiteln, Ausdruck verlieh. Dies trifft auch auf die Auszahlung der einen Kunden mit Geldern von anderen Kunden
- 76 - zu. Auch diese Verwendung kam dem Beschuldigten persönlich zu Gute, denn es waren ja seine Verpflichtungen den jeweiligen Kunden gegenüber, die er aus ei- genen Mitteln hätte begleichen müssen. Keinesfalls war eine solche "kunden- übergreifende" Verwendung vom vereinbarten Anlagezweck gedeckt. Entspre- chend enthielt er diesen Umstand den Kunden auch vor. Der Beschuldigte aner- kannte zudem, im Handel grosse Verluste erlitten zu haben, so dass letztlich kein Geld mehr vorhanden gewesen sei, um die noch bestehenden Kunden auszuzah- len. Spätestens ab 2006 stand den Verbindlichkeiten des Beschuldigten nicht mehr genügend Kapital gegenüber. Die Erfüllung seiner (Rückzahlungs-)Pflichten gegenüber den verbleibenden Kunden war ohne jegliche realistische Aussicht auf Gewinn und infolge zweckwidriger Verwendung gänzlich verunmöglicht. Der Vermögensschaden ist bereits mit der unrechtmässigen Verwendung einge- treten: Indem der Beschuldigte von Empfang der Kundengelder an keine Über- sichten über diese führte, sondern die Gelder in dem Sinne vermischte, dass er auf beliebige Mittel (d.h. Kundengelder) griff, um laufende Verbindlichkeiten zu decken, setzte der Beschuldigte die einzelnen Kapitaleinlagen einer erheblichen Gefährdung aus; schon darin ist eine unrechtmässige Verwendung zu sehen, mit dem auch der tatbestandsmässige Schaden einhergeht. Der Eintritt des Scha- dens ist bei der Veruntreuung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu verstehen ist, es handelt sich um ein sog. Tätigkeitsdelikt. Wer nämlich einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert verliert (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Zürich 2013, N 17 zu Art. 138, m.w.H.). So verwendete der Be- schuldigte die Gelder des einen Kunden unkontrolliert für die Auszahlung eines anderen Kunden oder für eigene Bedürfnisse (und in diesem Sinne auch zweck- und pflichtwidrig); aus welchen Mitteln er sich gerade bediente, konnte er - ohne die hierfür erforderlichen Übersichten der einzelnen Konten - selbst nicht mehr nachvollziehen (für ihn war nur entscheidend, dass der Topf gesamthaft ausreich- te, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen). Rücklagen im erforderlichen Umfang hatte er nicht gebildet. Der Schaden realisierte sich in der Folge auch, in- dem diverse Kunden ihre ursprüngliche Einlage bis heute nicht ausbezahlt erhal-
- 77 - ten haben und Mittel hierfür beim Beschuldigten offensichtlich (und anerkannter- massen) nicht vorhanden sind. Auch den Geschädigten zustehende Teilbeträge konnte der Beschuldigte nicht in allen Fällen auf Kundenanfrage auszahlen, son- dern musste diese auf angeblich momentane Zahlungsengpässe oder Transakti- onsschwierigkeiten verweisen. In rechtlicher Hinsicht ändern auch die vom Be- schuldigten im Nachhinein veranlasste Kompensationszahlungen nichts, zumal ein vorübergehender Schaden genügt (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3.). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwirklicht. 1.4. Aber auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Gel- der. Er wusste weiter um die Unrechtmässigkeit der Verwendung der Gelder, denn die Abmachungen mit seinen Kunden bezüglich der gewährten Darlehen kannte er bestens. So äusserte er sich bereits in der Einvernahme vom 14. Juni 2014, entscheidende Teile des Sachverhaltes eingestehend und sich eines schuldhaften Verhalten ganz bewusst, er denke schon, dass er noch etwas klären könne, es falle ihm zwar nicht so leicht, es liege ihm schwer auf dem Herzen (act. 141102). Auch die missverständlichen Angaben in den Verbindlichkeitsaus- weisen bezeichnete er es als grössten Fehler seinerseits. Es sei falsch gewesen, dies über Jahre hin so zu tun (act. 141709). Zudem wolle er bei allem Schuldbe- wusstsein die gesamte Angelegenheit für alle so korrigieren, dass es gut komme, dies sei ihm nicht gelungen, leider sei auch die Selbstanzeige nicht in vollem Um- fange erfolgt (act. 142013 f.). Dem Beschuldigten war sein strafrechtlich relevan- tes Verhalten demnach ganz bewusst, was ihn denn auch unter Druck setzte und enormen Stress bei ihm verursachte. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte ursprünglich noch davon aus- gegangen war, mit seinem Trading Gewinne erwirtschaften zu können resp. seine finanziellen Versprechen den Kunden gegenüber einhalten zu können (anders zwar teilweise die Ansicht von Kunden, wonach der Beschuldigte von Anfang an ein vermeintlich sicheres Anlagesystem präsentiert habe, das in Wirklichkeit so nicht existiert oder funktioniert habe, um in betrügerischer Absicht an Geld von
- 78 - Kunden zu gelangen, act. 140809 in Verbindung mit act. 021103). Als sich die in Aussicht gestellten Gewinne mit der vereinbarten Anlagestrategie dann aber nicht realisieren liessen, begann der Beschuldigte die Kundengelder ohne Übersichten zu vermischen und planlos dort einzusetzen, wo er gerade Geld benötigte. Bereits per 2003 geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschuldigte die Kun- dengelder entgegen jeglicher Vereinbarung einsetzte (vgl. die obgenannten Bei- spiele S._____ und R._____, L._____, N._____) und - ausgenommen die Einzah- lungen der jeweiligen Kunden - keine ausreichenden Zuflüsse (z.B. aus Handels- gewinnen) verzeichnet wurden, um den mit der Kundenzahl auch ansteigenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Angesichts der deutlichen Entwicklung von steigenden Kundenauszahlungen und eigenen Aufwendungen gegenüber ge- ringen oder gar ausbleibenden Gewinnen musste auch der Beschuldigte erken- nen, dass er seine stets zunehmenden Verpflichtungen gegenüber einem Teil der Kunden definitiv nicht mehr erfüllen konnte. Entsprechend sah sich der Beschul- digte nun dem Druck ausgesetzt, hierfür eine Lösung zu finden. Anstatt seinem Tun an dieser Stelle ein Ende zu setzen, entschied er sich aber ganz bewusst da- für, gar noch weitere Darlehen aufzunehmen, um die Einlagen von früheren Kun- den damit zu decken. Den Kunden gegenüber hielt er dies verborgen und täusch- te ihnen stattdessen wachsende Gewinnbeteiligungen und steigende Kontostände vor; denn auch ihm war klar, dass die Kunden sonst ihre Darlehen gekündet hät- ten, was ihn in eine noch erdrückendere finanzielle Notlage versetzt hätte. Der Beschuldigte hatte es sich somit zur Strategie gemacht, bestehende Verbindlich- keiten gegenüber den Kunden anhand neuer Investoren zu finanzieren, um damit zumindest noch ein wenig Zeit schinden zu können (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.4). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Indem er für die Auszahlung be- stehender Kunden auf neue Investoren angewiesen war, bestand angesichts der fehlenden Gewinne im Handel und ohne eigene Mittel als Rücklage keine realisti- sche Aussicht darauf, den Kundenverpflichtungen aus eigenen oder erwirtschafte- ten Mitteln nachkommen zu können. So liegt es in der Natur eines Schneeballsys- tems, dass bei rückläufigen Mittelzuflüssen und aussteigenden/ausbleibenden In- vestoren die letzten Kunden nicht mehr ausbezahlt werden können. Für diese rei-
- 79 - chen die Mittel nicht mehr. Den Letzten beissen dabei sprichwörtlich die Hunde. In der Hoffnung, doch noch Gewinn zu erzielen, platzierte der Beschuldigte die Gel- der teilweise weiterhin beim Broker. Der Beschuldigte spekulierte darauf, dass sich das Ruder doch noch herumreissen lassen würde (vgl. auch 141750, neu einbezahlte Gelder seien auch in den Handel eingeflossen, damit ermöglicht wer- den sollte, wieder Gewinne zu erwirtschaften oder die zuvor erwirtschafteten Ver- luste auszugleichen). Im Soge von Ausgaben, Verlusten und zunehmenden Ver- bindlichkeiten gab der Beschuldigte aber immer mehr die Möglichkeit aus der Hand, seinen Rückzahlungs- und Zinspflichten gegenüber den Anlegern noch nachkommen zu können. Spätestens ab 2006 waren die Verbindlichkeiten höher als das vorhandene Kapital, bis 2013/2014 das Kapital vollständig aufgebraucht war. Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschuldigte schon im Voraus im Umfang der pflichtwidrig verwendeten Gelder zu 100% Rücklagen schaffen müssen. Dies zu leisten war der Beschuldigte zu keiner Zeit im Stande und auch nicht gewillt (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.13). Obwohl der Beschuldigte schon früh erkannte, dass sich bei seiner Handelstätig- keit mit den Kundengeldern bei weitem nicht die in Aussicht gestellten Gewinne erzielen liessen, die notwendig gewesen wären, um den Kundenverpflichtungen nachkommen zu können, hielt er an den Darlehen fest und täuschte den Kunden stattdessen anhand fiktiver Gewinnbeteiligungen vor, dass ihr Kapital gewinnbrin- gend angelegt war. Auch war ihm völlig klar, dass die Kunden tatsächlich von ei- ner gewinnbringenden Anlage ausgingen - ihm die Angaben in den Verbindlich- keitsausweisen demnach als tatsächlich erreichte Werte abnahmen -, erhielt er doch Schreiben von den Kunden z.B. mit dem Wortlaut: Mein Konto entwickelt sich ja prächtig, gratuliere, nur weiter so (vgl. 141710). In Anbetracht der tatsäch- lichen Verhältnisse - nicht einmal mehr die ursprüngliche Einlage war gedeckt - hätten die Kunden die Darlehensverträge berechtigterweise gekündigt, zumindest keinesfalls verlängert. Dies wusste der Beschuldigte und dies wollte er verhin- dern. Mit Hinhalten der betreffenden Kunden (Probleme beim Geldtransfer, Mora- torium, Geldwäschereivorschriften etc.) und täuschenden Machenschaften (aner- kanntermassen gefälschte Kontoauszüge und anerkanntermassen höchst miss- verständliche Verbindlichkeitsausweise, welche ein Fehler gewesen seien) ver-
- 80 - suchte er die Rückzahlung der Darlehen hinauszuschieben, ansonsten wäre er fi- nanziell, zeitlich und persönlich noch mehr unter Druck gestanden. Auf einen sol- chen Vorteil hatte der Beschuldigte keinen Anspruch. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Beschuldigte nicht bloss in Kauf nahm, dass er seinen Verbindlichkeiten gegenüber den betreffenden Kunden nicht wür- de nachkommen können, sondern es war Teil seiner Strategie, noch mehr für ihn wirtschaftlich fremde Gelder in sein Verlustsystem einfliessen zu lassen, trotz feh- lenden Gewinnen. Beim Beschuldigte kann deshalb höchstens noch von einer un- realistischen Gewinnhoffnung ausgegangen werden, wenn er geltend macht, dass er das Ruder mit den neuen Investitionen doch noch hätte herumreissen wollen (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.13). Be- treffend zweck- und pflichtwidrige Verwendung der Darlehen ist der direkte Vor- satz somit gegeben. Es ist zudem allgemein bekannt, dass sog. Schneeballsys- teme als höchst risikoreiche Konstrukte gelten, die grundsätzlich verboten sind. Der Beschuldigte handelte auch in der Absicht, die Vermögenswerte zu seinem eigenen Nutzen zu verwenden. Das steht bei den Bezügen für eigene Bedürfnisse ohne Weiteres fest. Auch bei der Auszahlung von Kunden handelt es sich um Verbindlichkeiten des Beschuldigten selbst, die er mit eigenen Mitteln hätte be- gleichen müssen. Indem er die einen Kunden aber mit (für ihn fremden) Geldern von anderen Kunden auszahlte, gereichte ihm diese unrechtmässige Verwendung ebenfalls zum eigenen Nutzen. Der Umstand, dass der Beschuldigte unkontrolliert und laufend Kundengelder für eigene Bedürfnisse und andere Kunden verwendete, spricht gegen seine Ersatz- bereitschaft. Schon früh fehlte ihm die Übersicht über die entgegengenommenen Gelder und Konten; so konnte er nicht auseinanderhalten, ob er allenfalls aus ei- genen Geldern schöpfte (sofern überhaupt vorhanden) oder Kundengelder antas- tete; auch dies spricht gegen seine Ersatzbereitschaft. Ihm musste bewusst sein, dass er die Kundengelder in ein Verlustsystem einschleuste, bei dem die neuen Gelder immer aus neuen Verpflichtungen stammten. Eigenes Geld hätte der Be- schuldigte hierfür nicht aufgewendet und auch nicht zur Verfügung gehabt. Auch die vagsten Gewinnhoffnungen des Beschuldigten können angesichts der stetigen
- 81 - Verluste im Handel keineswegs als Ersatzbereitschaft verstanden werden (vgl. Urteil SK.2014.55 des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2015, E. 2.1.13). Auch die von vielen Kunden geschilderte Ausgangslage, dass der Beschuldigte auf deren wiederholte Aufforderung hin, ihnen zustehende Auszahlungen zu tätigen, kaum mehr erreichbar war, lässt stark vermuten, dass der Beschuldigte sich seiner Ver- pflichtungen schlicht entziehen wollte und somit auch nicht ersatzbereit war. 1.5. Wegen der Vielzahl von Kundengeldern, die der Beschuldigte im Verlaufe 2003 bis 2013 in pflicht- und zweckwidriger Weise zum Nachteil der jeweiligen Kunden verwendete, ist ohne Weiteres auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen.
2. Urkundenfälschung 2.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt. 2.2. Bei den Kontoauszügen der CL._____ Ltd. und der Bank Pictet handelt es sich ohne Weiteres um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, denn diese waren dafür bestimmt und geeignet, den jeweiligen Kontoinhabern den aktuellen Kontostand beim entsprechenden Bankinstitut anzuzeigen. Der anscheinend wachsende Kontostand wiederum war entscheidend dafür, dass die Kunden ihre Gelder auch weiterhin dem Beschuldigten als Darlehen beliessen, weil er das Geld den Auszügen zufolge ja offenbar gewinnbringend anlegte. Die Kontoauszü- ge sind unecht und somit gefälscht, weil die aus ihnen ersichtlichen Aussteller - die jeweiligen Bankinstitute - nicht mit dem wirklichen Aussteller identisch sind. Die in den Auszügen enthaltenen Angaben sind zudem inhaltlich unwahr. Zu den jeweils abgeänderten Daten wiesen die entsprechenden Konten nicht den ausge- wiesenen Kontostand auf.
- 82 - 2.3. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die Kontoauszüge wissent- lich und willentlich fälschte. Es ging ihm darum, Zeit zu gewinnen in den Verhand- lungen mit den Kunden betreffend Rückzahlung ihrer Darlehen (und auch gegen- über der FINMA, act. 140236). So wollte er die Kunden glauben machen, dass er deren Darlehen gewinnbringend resp. vereinbarungsgemäss für sie angelegt hat- te, um eine Kündigung der Darlehen vorerst noch zu verhindern (vgl. act. 140235). Er habe damit Liquidität signalisieren wollen und es in seiner Verzweif- lung für sich getan (act. 141739). Auf diese finanzielle und auch zeitliche Besser- stellung (vgl. act. 142224 ff.) hatte der Beschuldigte keinen Rechtsanspruch, denn die tatsächlich erlittenen Verluste im Handel hätten die Kunden berechtigterweise dazu bewegt, die Darlehen zu künden und ihr Geld vom Beschuldigten zurückzu- verlangen. 2.4. Angesichts der Vielzahl von Kontoauszügen, die der Beschuldigte im Ver- laufe des Jahres 2013 zum Nachteil verschiedener Kunden fälschte, ist ohne Wei- teres auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen.
3. Entgegennahme von Publikumseinlagen 3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich in unbefugter Weise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG). Natürliche und juristische Personen, die dem Ban- kengesetz nicht unterstehen, dürfen gewerbsmässig keine Publikumseinlagen entgegennehmen (Art. 1 Abs. 1 und 2 BankG). Gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes handelt u.a., wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen ent- gegennimmt (Art. 6 BankV). 3.2. Vorliegend ist der Beschuldigte von 2003 bis 2013 gegenüber mehr als 20 Personen Darlehensverbindlichkeiten im Sinne von Publikumseinlagen eingegan- gen, dies im Bewusstsein darum, dass er hierzu eine Bewilligung gebraucht hätte. Die entgegengenommenen Gelder beliefen sich dabei auf mehrere Millionen Schweizer Franken. Mit diesen Vermögenswerten betrieb der Beschuldigte zu be- trächtlichen Teilen Handelsgeschäfte an Finanzmärkten, was im genannten Zeit- raum auch die einzige relevante Geschäftstätigkeit des Beschuldigten darstellte.
- 83 -
4. Fazit Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte der mehrfa- chen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbu- ches in Kraft. Das neue Recht basiert (übereinstimmend mit dem bisherigen Recht) auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB), weshalb nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt wird, wer nach In- krafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Taten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; "lex mitior"). Beim Ver- gleich der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfas- sende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht vorzu- nehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (TRECHSEL/VEST, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2013, N 11 zu Art. 2, m.w.H.). 1.2. Die vorliegend zu beurteilende mehrfache Veruntreuung erstreckt sich über einen Zeitraum von Juli 2003 bis November 2013, die Tathandlungen ereigneten sich somit teils vor, teils nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Bei mehrfacher Tatbegehung ist zwar immer wieder von einem neuen Willensentschluss auszu- gehen; doch weisen die einzelnen Tathandlungen vorliegend insofern einen en-
- 84 - gen Zusammenhang auf, als die neuen Darlehen es erst ermöglichen sollten, die Gewinnversprechen der früheren Kunden zu erfüllen. Das "Geschäftsmodell" des Beschuldigten baute in dem Sinne auf eine ständig wachsende Zahl von Kunden (sog. Schneeballsystem). In Analogie zur Situation bei Dauerdelikten erscheint es deshalb angemessen, den November 2013 einheitlich als Zeitpunkt der Tatbege- hung zu bezeichnen, weil damals die Veruntreuungen eine Ende fanden. Ent- sprechend ist durchgehend neues Recht anzuwenden. Analog kann hinsichtlich der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen argumentiert werden, da diese mit der Veruntreuungsdelin- quenz resp. der Dauer und Anzahl entgegengenommener Einlagen von 2003 an verbunden ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigte aus- zusprechende Sanktion nicht tiefer ausfiele, wenn auf die vorerwähnten Delikte (ganz oder teilweise) das alte Recht Anwendung fände. Die nach dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte (darunter sämtliche Urkunden- delikte) sind nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 2 Abs. 1 StGB).
2. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Stra- fe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 2.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorge- geben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):
- 85 - 2.2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Rich- ter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa (neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit) denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem le- diglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv. 2.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei-
- 86 - se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zü- rich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.). 2.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu be- achten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dür- fen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwen- denden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Be- deutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 2.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal-
- 87 - ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 2.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 2.2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leu- mund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhal- ten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundes- gerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Straf-
- 88 - empfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfind- lichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfakto- ren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leid- empfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, un- ter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise, wenn die Straffreiheit auf aus- sergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, und im Einzelfall in die Gesamtbeurtei- lung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auswirken. 2.2.7. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren,
- 89 - so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.2.8. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichar- tigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge-
- 90 - richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.).
3. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 3.1. Zunächst zur Tatkomponente des schwersten Delikts: Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedroh- te Tatbestand fällt, wobei die abstrakte Strafandrohung des Gesetzes massge- blich ist. Der theoretische Strafrahmen für die qualifizierte Veruntreuung bewegt sich ge- mäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Im Verhältnis zur Urkundenfälschung und unerlaub- ten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach dem BankG ist die qualifizierte Veruntreuung als schwerste Straftat einzustufen, auf deren Basis die hier auszu- fällende Gesamtstrafe zu bemessen ist. Da es sich bei den zahlreichen einzelnen Veruntreuungen um gleichartige und auch zusammenhängende Taten handelt, rechtfertigt es sich vorliegend, die mehrfach qualifizierte Veruntreuung gesamthaft zu betrachten. Es liegt der Strafschärfungsgrund der Realkonkurrenz vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafschärfungsgründe öffnen den Strafrahmen theoretisch nach oben (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Rahmen aber nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht ange- messen erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63), was vorliegend nicht zutrifft. Der Strafschärfungsgrund rechtfertigt in casu ein Verlassen des Strafrahmens nicht, jedoch wird die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen sein. 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim "Ausmass des Erfolges" der mehrfach qualifizierten Veruntreuung ist zu berücksichtigen, dass sich diese über den langen Zeitraum von ca. zehn Jahren (2003-2013) erstreckte, in welchem der
- 91 - Beschuldigte von über 100 Kunden Darlehen entgegennahm (wobei sich die An- klage noch auf ca. 30 geschädigte Kunden bezieht). Die unrechtmässige Verwen- dung dieser von ca. 30 Kunden gewährten Darlehensgelder erfolgte in einem Um- fang von umgerechnet über 8 Mio. CHF. Es handelt sich insgesamt um einen ho- hen Deliktsbetrag. Der Beschuldigte legte eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er über Jahre hinweg ein sog. Schneeballsystem aufbaute, auf- recht erhielt und schliesslich kollabieren liess. Auch diverse Machenschaften ka- men dabei zum Einsatz (Ausweisen von vermeintlich hohen Gewinnen in sog. Verbindlichkeitsausweisen, Inszenierung eines erfolgreichen Handelssystems, Aufbau von persönlichen Beziehungen zu gewissen Kunden, Fälschung von Kon- toauszügen selbst nach dem eigentlichen Zusammenbruch seines Systems). Der Beschuldigte missbrauchte nicht nur die ihm eingeräumte Vertrauensstellung als professionell erscheinender Vermögensverwalter, der auch noch eine bewilli- gungspflichtige Bankentätigkeit ausübte (ohne jedoch über eine solche Bewilli- gung zu verfügen), sondern enttäuschte auch das ihm von den Kunden persön- lich, teils auf freundschaftlicher Basis entgegengebrachte Vertrauen massiv (hier- zu finden sich diverse Aussagen von Geschädigten, wonach ihre Freundschaft vom Beschuldigten schlicht ausgenutzt worden sei, act. 160006, act. 161033 und 161006 als Beispiele). Völlig achtlos und eigennützig verwendete er das ihm zwecks sicheren Anlagegeschäften anvertraute Kapital für eigene Bedürfnisse (auch Vergnügen), darunter kostspielige Etablissement-/Sexklub-Besuche, Rei- sen (Flugticket nach Dubai), Miete (stattliche Wohnungen, moderne Büros), Lea- sing, Lottoeinsätze etc. In den meisten Fällen schreckte er nicht davor zurück, Kunden zu hintergehen, die ihm freundschaftlich verbunden und/oder ihm einen jeweils für sie ganz bedeutenden Betrag anvertraut hatten (vgl. Aussagen von Geschädigten, z.B. act. 022402, 160005, 160017, 161420 und 161604, 142704, z.B. seien die Gelder als Rücklage für die Ausbildung der Kinder, für ein eigenes Unternehmen oder als Altersvorsorge gedacht gewesen). Andererseits ist an dieser Stelle leicht relativierend zu berücksichtigen, dass ein- zelne Kunden doch ganz gezielt auch einen Profit aus ihrer persönlichen Bezie- hung mit dem Beschuldigten schlagen wollten. Beispielsweise soll E._____ Kun- den an die AR._____ vermittelt und dafür auch eine Aufwandsentschädigung - ei-
- 92 - ne sog. Performance Fee - erhalten haben (vgl. act. 140527). Oder W._____ soll regelmässig eine vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte Kreditkarte zu eige- nen Zwecken eingesetzt haben (vgl. act. 141014 und auch Kundendossier W._____). Bei den Kunden dürften bei der Gewährung der Darlehen und der in diesem Zusammenhang getroffenen mündlichen Gewinnabreden zudem auch fis- kalische Überlegungen eine Rolle gespielt haben. So bestätigte P._____ auf ent- sprechende Frage der Staatsanwaltschaft hin, dass aus steuertechnischen Grün- den lediglich eine Verzinsung von 4% pro Jahr schriftlich festgehalten worden sei, obwohl die Parteien intern resp. stillschweigend vereinbart hatten, dass die Ver- zinsung etwa 12% betragen würde (act. 160422). Die schriftlich festgehaltenen 4% seien für die Steuererklärung definiert worden, das Restliche sei als Nettoge- winn (und damit steuerlich vorteilhafter) zu betrachten gewesen (act. 160421 und 160432). Eine Mitverantwortung für das Schneeballsystem des Beschuldigten, wie es die Verteidigung geltend macht (act. 63/1 Rz. 81), kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des für die qualifizierte Veruntreuung zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 10 Jahre) als erheblich einzustufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 47, m.w.H.). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine Einsatzstrafe von rund 5 Jahren angemessen. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage der verminderten Schuldfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldens- komponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im rechtlich rele- vanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
- 93 - Der Beschuldigte verfolgte bei seinem Tun finanzielle und egoistische Motive. Mit den Kundengeldern bestritt er seinen Lebensunterhalt und gönnte sich den einen und anderen privaten Luxus wie kostspielige Mieten für sowohl private Liegen- schaften als auch Geschäftsräume, Leasing von Fahrzeugen, Besuche in Etablis- sements und Ausgaben für Frauen (vgl. moldawische Freundin act. 141765 ff. und zuvor andere Freundin act. 141768). Darin ist auch eine gewisse Motivation beim Beschuldigten erkennbar, dass er anhand solcher gesellschaftlicher "Sta- tussymbole" eben auch einen gewissen Geltungsdrang auf Kosten seiner Kunden auslebte. Weiter steckte er hohe Beträge in seine eigenen Firmen (Darlehen an die AR._____) und tätigte Investitionen an der Börse, die er angesichts der Risi- ken mit eigenen Geldern nicht veranlasst hätte. Kurzum: vorhandenes Geld wurde plan- und ersatzlos einfach dort eingesetzt, wo es gerade nötig schien. Dies war entgegen jeglicher Abmachung mit den Kunden, weshalb er diesen gegenüber die wahre Verwendung denn auch nicht offenlegte. Ungehemmt und ohne Rücksicht auf Verluste bediente er sich an den Kundengeldern und vermischte diese ge- samthaft miteinander. Als noch folgenschwerer erwies sich, dass er angesichts der sich schon früh abzeichnenden Ausgangslage, dass er bestehende Verbind- lichkeiten nicht aus selbst erwirtschafteten Geldern begleichen konnte, seinem Tun nicht unmittelbar ein Ende setzte (dies wäre ursprünglich mit einem verhält- nismässig kleinen Schaden möglich gewesen), sondern - im Gegenteil - noch mehr Darlehen aufnahm (neue Investoren), um bestehende Kundenverbindlich- keiten zumindest teilweise zu überbrücken. Somit schleuste er die neuen Kun- dengelder völlig achtlos in ein höchst labiles und ungesichertes System ein, was gänzlich vereinbarungs- und zweckwidrig ein enormes Verlustrisiko mit sich brachte. Ein solches Verhalten ist der Ausdruck von Geldgier, Rücklosigkeit und auch Ignoranz; dies ist klar verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Dass der Beschuldigte tatsächlich notwendigerweise auf fremde Mittel angewiesen ge- wesen wäre, ergibt sich auf keine Weise aus den Akten. Vielmehr schaffte er sich die bestehenden finanziellen Engpässe selbst aus seinem unredlichen Verhalten (Eingehen von hohen Verpflichtungen und Ausgaben über seine Verhältnisse hin- aus). Da ihm als berufsmässiger Vermögensverwalter dabei noch erhöhtes Ver- trauen entgegengebracht wurde, erscheint sein Vorgehen umso verwerflicher; je-
- 94 - doch gereicht ihm dies angesichts der Erweiterung des Strafrahmens wegen qua- lifizierter Tatbegehung nicht ein weiteres Mal zum Nachteil. Der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB ist zu verneinen. Daran vermögen die Teil-/Rückzahlungen, welche der Beschuldigte in einigen Fällen leistete, nichts zu ändern. Denn einerseits erfolgten die Rückzahlungen an die Geschädigten verspätet und auf Druck der Kunden hin, andererseits tätigte er diese gerade nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Gel- dern von neuen Investoren (also anderen Kunden), womit er sein Verlustsystem weiter ankurbelte und in diesem Sinne auch weiterhin deliktisch handelte. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass er damit auf freiwilliger Basis das von ihm verursachte Unrecht wieder gutmachen wollte. Auch spätere Kompensationszah- lungen erfolgten auf Druck des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens hin. In die- sem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass durchaus davon auszu- gehen ist, dass der Beschuldigte von insgesamt über 100 Kunden einen beträcht- lichen Teil von diesen allenfalls weitgehend ausbezahlt hat. Die nicht geschädig- ten Kunden sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern nur diejeni- gen ca. 30 Kunden, welche ihre Gelder eben nicht im vollen Umfang zurück erhal- ten haben. So entspricht es einem Schneeballsystem, dass - sobald dieses man- gels neuer Investoren zusammenbricht - für die letzten Kunden wegen der fehlen- den Zuflüsse keine Gelder mehr vorhanden sind. Deshalb lässt sich aus getätig- ten Auszahlungen an sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Als Pri- vatkläger haben sich in diesem Verfahren denn auch genau diejenigen Geschä- digten konstituiert, welche ihr Geld (mangels neuen Zuflüssen) nicht mehr zu- rückerhalten haben. Dass die geschädigten Kunden eine etwas gar naive und vertrauensselige Ein- stellung an den Tag legten, indem sie auf das System und Können des Beschul- digten vertrauten, wonach er für sie in Kürze zu minimalen Risiken hohe Gewinne erzielen würde, lässt sich nicht ganz wegdiskutieren. Einige Kunden wollten, wie bereits angesprochen, zudem selbst auch einen beträchtlichen Profit aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Beschuldigten ziehen (fiskalische Überlegungen und Provisionen für die Kundenvermittlung), weshalb durchaus auch von einer gewis-
- 95 - sen Geldgier bei diesen Kunden gesprochen werden kann. Das subjektive Ver- schulden des Beschuldigten wird dadurch allerdings nur leicht relativiert. Die Kun- den werden damit keinesfalls zu Mitverantwortlichen für das vom Beschuldigten allein betriebene Schneeballsystem. Einerseits hatte es der Beschuldigte ganz klar zu seiner Strategie gemacht hatte, mit täuschenden Mitteln (Aufbau von per- sönlichen Kundenbeziehungen und Vortäuschen von Gewinnen und steigenden Kontoständen) genau dieses Vertrauen bei den Kunden zu erwecken und zu fes- tigen, um es in der Folge dann ganz perfid zu missbrauchen. So gelang es ihm, Kunden von seinem sog. Anlagesystem zu überzeugen, welche selbst in der Vermögensverwaltung tätig waren (vgl. act. 161203). Unter den Geschädigten be- finden sich denn auch ein Facharzt für Neurologie (act. 161104), eine studierte Psychologin und Unternehmerin (act. 160004), eine promovierte Juristin (act. 140211 und 63/1 S. 26) und ein studierter Betriebsökonom mit jahrelanger Erfahrung in der Computerbranche (act. 160504). Es ist nicht zuletzt auch daher von einem nicht leicht durchschaubaren Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Kunden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.9/2005 vom
6. Juni 2005, E. 5.3 analog). Insgesamt vermögen die subjektiven Aspekte die dem Beschuldigten anzulasten- de objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 5 Jahren Frei- heitsstrafe als angemessen. 3.2. Sodann ist zur Tatkomponente der weiteren Delikte Stellung zu nehmen: 3.2.1. Die mehrfache Urkundenfälschung steht zwar in unmittelbarer Verbindung mit den durch den Beschuldigten begangenen Veruntreuungen, doch fallen diese wegen der beträchtlichen Anzahl (10 Kontoauszüge) und angesichts des Um- stands, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung - anders als die Veruntreu- ung - das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel zukommt, schützt, eben doch selbständig ins Gewicht. Auch die gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen geht mit den Veruntreuungen
- 96 - einher, betrifft aber einen anderen Schutzbereich. Zu beachten ist hier zudem der lange Deliktszeitraum (Juli 2003 bis November 2013), in welchem der Beschuldig- te die Einlagen unbefugt entgegennahm. Insgesamt rechtfertigt sich somit, für diese weiteren beiden Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um 8 Monate zu er- höhen. 3.2.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit bei 5 Jahren und 8 Monaten Frei- heitsstrafe anzusetzen. 3.3. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.3.1. Es ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten einzugehen. Dazu lässt sich den Personalakten sowie seinen Ausführungen insgesamt im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte erklärte, 1969 in CN._____ in Deutschland, CO._____, geboren worden zu sein. Dort habe er die Schule besucht und anschliessend die Poly- technische Oberschule absolviert. Mit 17 habe er eine Lehre als Heizungs- und Sanitärinstallateur in CN._____ gemacht, welche er auch abgeschlossen habe. Danach sei er ein Jahr lang Geselle, d.h. Facharbeiter, gewesen und im Alter von 19 Jahren zum Militärdienst eingezogen worden. Diesen habe er in der Marine geleistet, dann sei 1989 die grosse Wende gekommen. Er habe sich entschieden, nach CP._____ zu gehen. Dort habe er ein Jahr als Heizungs- und Sanitärinstal- lateur gearbeitet. Danach habe er Versicherungskaufmann gelernt, da sei er 21 Jahre alt gewesen. Anschliessend habe er bis 1999 als Aussendienstmitarbeiter für eine Krankenversicherung gearbeitet. Er habe sich dann zum Wertschriften- händler weitergebildet. Dies habe er mittels Fernausbildung gemacht und 2001 bei der Deutschen Börse eine Prüfung abgelegt und auch bestanden. Von 1999 an bis vor Kurzem habe er mit seinem eigenen Geld an der Börse in Deutschland gehandelt. 2003 sei er wegen seiner Freundin, CQ._____, welche in CR._____ gelebt habe, in die Schweiz gezogen. In der Schweiz habe er seinen eigenen Handel betrieben, dies sei dann immer mehr und besser geworden, wobei es rauf und runter gegangen sei. Der nächste Schritt sei 2009 gewesen, als er eine Ver- mögensverwaltungsfirma gegründet habe, die AR._____. Er sei alleiniger Verwal-
- 97 - tungsrat gewesen und habe von Anfang an Mitarbeiter gehabt. Dies seien Frau BM._____, ehem. …, und auch Frau CQ._____ gewesen (vgl. act. 140018 f.). Beide hätten von Anfang an für ihn gearbeitet. Ebenfalls habe es einen Herrn CS._____ gegeben, dieser sei Jurist gewesen und habe das Compliance für die Firma gemacht, er sei im Oktober letzten Jahres (d.h. 2012) ausgeschieden. In dieser Firma (der AR._____) habe er - der Beschuldigte - Konten geführt bei BV._____ in CT._____ [UK] (act. 140006 f.; vgl. auch Selbstanzeige act. 140093). Der Beschuldigte gab weiter an, derzeit (November 2013) keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies sei seit Juni 2013 so, als die Abklärungen der FINMA begon- nen hätten (act. 59 S. 6). Derzeit lebe er von seinem Ersparten. Nach wie vor sei er bei der AR._____ angestellt und beziehe dort einen Teil seines Lohns. Seit an- fangs Jahr verdiene er dabei etwa CHF 2'000 bis 3'000 netto. Er wolle die Kosten gering halten, weil ihm die Firma ja gehöre (act. 140007 und act. 59 S. 7). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Deutschland (mit Niederlassungsbe- willigung C in der Schweiz). Er sei an der CU._____-strasse 4 in AT._____ ge- meldet. Danach bestätigte er, am 14. November 2006 an die BJ._____-strasse 2 in … Zürich gezogen zu sein und bis Ende Dezember 2011 dort gewohnt zu ha- ben. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe auch nicht in einer Be- ziehung, diese sei leider zerbrochen. Er habe Angehörige in Deutschland; der Va- ter lebe in CN._____, der Halbbruder, CV._____, in CW._____ [DE]. Den Vater habe er mehr oder weniger regelmässig jedes halbe Jahr besucht. Mit dem Vater habe er eine gute Beziehung. Seinen biologischen Vater (vermutungsweise mit Namen DA._____) habe er hingegen noch nie gesehen, dieser stehe zwar auf seiner Geburtsurkunde, aber der Mann, den er als Vater bezeichne (BA._____), sei für ihn sein richtiger Vater. Er wisse nicht, ob er adoptiert sei, man habe ihm erst im Alter von 27 Jahren mitgeteilt, dass sein Vater nicht sein biologischer Va- ter sei. Dies hätten ihm die Eltern gemeinsam mitgeteilt, damals sei seine Mutter noch am Leben gewesen (act. 140008 ff. sowie act. 140713). Seine Mutter sei im mm. 2005 verstorben. Diese sei zuvor krank gewesen, er habe sie deshalb auch regelmässig besucht (act. 59 S. 8).
- 98 - Zu seinem Gesundheitszustand hielt der Beschuldigte während der Untersuchung wiederholt fest, es gehe ihm nicht gut (auch an der Hauptverhandlung bestätigte er, es gehe ihm unverändert schlecht, act. 59 S. 9), er habe Diabetes und leide sowohl an Vorhofflimmern als auch an Herzflattern. Er nehme diverse Medika- mente ein (act. 120002, vgl. auch Haft-EV act. 140054). Er sei angespannt und fühle sich krank, was ihm auch die Ärzte bestätigt hätten. Am 13. November 2013 sei er in der Herzklinik Hirslanden (Zürich) hospitalisiert worden, dort sei er nach wie vor in Behandlung (act. 140011 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, nicht in psychiatrischer Behand- lung zu sein, auch zuvor nicht (act. 59 S. 9). So weit ersichtlich, verfügt der Beschuldigte - bis auf CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500, die während der Untersuchung resp. bei seiner Verhaftung in bar bei ihm aufgefunden und beschlagnahmt wurden (vgl. act. 61002) - derweil über keine weiteren Vermögenswerte und auch über kein Einkommen, zumal er in den letzten Jahren seine gesamte Tätigkeit auf die in diesem Verfahren gegenständli- che private Vermögensverwaltung ausgerichtet hatte. Dem stehen Betreibungen für Forderungen von über CHF 2.5 Mio. entgegen (vgl. act. 030007 ff.). Seine ehemaligen Firmen (AR._____ und AV._____) sind liquidiert resp. wurden die Konkursverfahren jeweils mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregister). Der Beschuldigte weist Vorstrafen auf. Aus dem deutschen Strafregister geht her- vor, dass er am 24. November 2008 von Amtsgericht Konstanz wegen vorsätzli- chen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (act. 030002). Aus dem Schweizerischen Strafregister ergibt sich, dass am 31. Januar 2013 vom Kantonalen Steueramt Zürich gegen ihn wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer eine Busse von CHF 6'000 verhängt wurde; am
6. August 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden we- gen Nicht-Abgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern mit Geldstrafe und Busse bestraft (act. 49). Der Beschuldigte ist vorbestraft, aber nicht einschlägig. Die Vorstrafen fallen teil- weise in die absolute Schlussphase der hier zu beurteilenden Delinquenz. Zudem handelt es sich um eher leichtere Straftaten resp. eine Übertretung. Trotzdem ist
- 99 - sein strafrechtliches Vorleben damit nicht mehr ganz einwandfrei. Dies ist bei der Strafzumessung minim zu seinen Lasten zu veranschlagen. Ansonsten sind aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren abzuleiten. 3.3.2. Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206). Dies ist hier indes nur äusserst bedingt der Fall. Zwar hat der Beschuldigte hinsichtlich der Verun- treuung gewisse objektive Umstände eingestanden, ein subjektives Verschulden oder eine Verantwortung seinerseits für das ihm in strafrechtlicher Hinsicht vor- geworfene Verhalten bei der Veruntreuung hat er in dem Sinne aber nicht aner- kannt. Insgesamt ist er im Hauptanklagevorwurf somit nicht geständig; die Vertei- digung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch einen Freispruch von den ihm vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen (act. 63/1 S. 3). Die Ur- kundenfälschungen gestand der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens immerhin auf entsprechenden Druck der Untersuchung und aufgrund der klaren Beweislage ein. Per 10. Oktober 2013 erstattete der Beschuldigte Selbstanzeige gegenüber der FINMA, jedoch nur betreffend fehlender Bewilligung bei der Entgegennahme von Publikumseinlagen und nachdem bereits von Anlegern gegen ihn Strafanzei- ge erstattet worden und auch die FINMA auf die Tätigkeit des Beschuldigten auf- merksam geworden war und diesen per 6. August 2013 mit diversen Fragen be- treffend Darlehensentgegennahme konfrontiert hatte (act. 020106 f. Beilagen 2- 5). Die Selbstanzeige erfolgte deshalb nicht aus freien Stücken (und ohnehin nicht im entscheidenden Anklagepunkt), sondern auf zunehmenden Druck hin, seine Machenschaften könnten aufgedeckt werden. Im Laufe der Untersuchung musste der Beschuldigte dann eingestehen, dass die Selbstanzeige leider nicht im vollen Umfang erfolgt sei (act. 142014). Was den Hauptanklagevorwurf der mehrfachen Veruntreuung an sich anbelangt, zeigte der Beschuldigte bis zum Schluss prak- tisch keine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Zwar spricht der Beschul- digte im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Scheitern seines ganzen Tuns von "Schuldbewusstsein" (vgl. act. 142014 und 141102), auch die Verbindlich-
- 100 - keitsausweise seien "der grösste Fehler" gewesen. Der Beschuldigte meinte da- mit jedoch nicht, dass er sich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bewusst wäre oder sich verantwortlich fühlen würde, denn bis zuletzt wies er den subjekti- ven Anklagevorwurf hinsichtlich Veruntreuung entschieden von sich (vgl. act. 144007 ff.). Als Beispiel fehlender Einsicht kann auch nochmals auf die Aussage des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Begrifflichkeiten in den Verbind- lichkeitsausweisen verwiesen werden (act. 142508 f.), wonach die von den Kun- den als Gewinn verstandenen Angaben zwar ungeschickt und auch missverständ- lich gewesen seien, aber die Software habe dies nun mal automatisch so gene- riert. Die Aussage des Beschuldigten ist exemplarisch. Eine eigentliche Verant- wortung wollte er demnach auch hierbei nicht auf sich nehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung berief sich der Beschuldigte schliesslich auf sein Aussagever- weigerungsrecht (act. 59 S. 15 ff. sowie Prot. S. 12). Auch verzichtete er auf ein Schlusswort (Prot. S. 20). Eine Entschuldigung gegenüber den im Gerichtssaal teilweise anwesenden Privatklägern - ohne eine Schuld eingestehen zu müssen - äusserte der Beschuldigte ebenfalls nicht, obwohl er den erlittenen Schaden bei einiger seiner Kunden in der Untersuchung durchaus anerkannt hatte (auch wenn er hierfür keine Verantwortung übernehmen wollte). Somit kann in diesem Verfah- ren bis zuletzt von Reue und Einsicht beim Beschuldigten praktisch keine Rede sein. Vielmehr liess er anlässlich der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vortragen, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen (act. 63/1 Rz. 81). Unter diesen Umständen fällt auch das Geständnis bezüglich der untergeordneten Anklagevorwürfe (Urkundenfälschung und uner- laubte Entgegennahme von Publikumseinlagen) nur ganz leicht strafmindernd Gewicht, da dieses ohnehin angesichts einer geradezu erdrückenden Beweislast erfolgte. Die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung im Sinne von teilwei- se erfolgten Kompensationszahlungen durch den Beschuldigten sind nicht beson- ders zu berücksichtigen, da die Zahlungen in der anklagerelevanten Phase aus wirtschaftlich fremden Geldern und danach schlicht zu spät und nicht freiwillig er- folgten, sondern vielmehr auf Druck der Kunden und der laufenden Strafuntersu- chung.
- 101 - 3.3.3. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht geltend. Die Zeit von fast 9 Monaten zwischen Anklageerhebung und der Hauptverhandlung erscheine dabei als allzu lange. Die Verteidigung habe vergebens darum ersucht, die Hauptverhandlung auf Februar, März, spätestens April 2016 anzusetzen (act. 63/2 Rz. 651). Am 24. September 2015 ging die gut 100-seitige Anklage beim hiesigen Gericht ein (Eingangsstempel act. 012000). Die Hauptverhandlung wurde an zwei Tagen, am 14. und 15. Juni 2016, also etwas mehr als acht Monate danach durchgeführt. Es handelt sich um ein Verfahren mit ca. 30 Privatkläger/innen im In- und im Aus- land, welche teilweise anwaltlich vertreten sind. Die Akten umfassen dabei ca. 50 Bundesordner zzgl. diverse weitere Akten (sog. Kundendossiers, der Umfang der entscheidenden Unterlagen liegt bei etwa weiteren 10 Bundesordnern), welche von der Staatsanwaltschaft zwar ohne Nummerierung eingereicht, vom Gericht aber doch eingesehen wurden, zumal diese klar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs, der Veruntreuung, nicht geständig. Es handelt sich um ein zeitlich und inhaltlich umfangreiches und auch komplexes Verfahren (so auch die Verteidigung, vgl. act. 29), was seitens des Gerichts eine gewisse Dauer an Vorbereitung erfordert und auch rechtfertigt. Auch die Tatsache, dass die Verteidigung das Gericht ur- sprünglich um ganze drei Verhandlungstage ersuchte, zeugt ebenfalls vom be- trächtlichen Umfang der vorliegenden Angelegenheit (act. 29). Seit Dezember 2015 setzen sich der Referent, die Gerichtsschreiberin sowie später die beiden Ko-Referentinnen mit dem vorliegenden Fall fortlaufend auseinander, mit einzel- nen Unterbrüchen angesichts der laufenden Geschäftslast der 9. Abteilung des Bezirksgerichts. Eine Bearbeitungslücke von längerer Zeit ist nicht gegeben. Das Urteil konnte relativ rasch nach der Hauptverhandlung schriftlich eröffnet und im Anschluss begründet den Parteien versandt werden. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschleunigungsgebot verletzt wäre. Vielmehr entspricht es auch der gängigen Praxis des hiesigen Gerichts, bei Fällen des ge- gebenen Umfangs eine Vorbereitungszeit von ca. acht Monaten vorzusehen. Eine Reduktion der Strafe rechtfertigt sich unter diesem Titel somit nicht.
- 102 - 3.3.4. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente - das Teilgeständnis ist nur leicht strafmindernd zu werten - erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. 3.4. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 953 Tagen (25. November 2013 bis 4. Juli 2016) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.5. Der (teil-)bedingte Strafvollzug fällt angesichts der Höhe der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren ein- gestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grund- satz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche
- 103 - von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens erscheinen zudem folgende Bemerkungen zum adhäsionsfähigen Schaden geboten: Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtli- chen Ansprüche müssen mit der Tat konnex sein, welche Gegenstand des Straf- verfahrens ist (RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 122). Vorliegend entspricht der strafrechtlich relevante Schaden den Einlagen der Ge- schädigten, d.h. den von den Kunden gewährten Darlehen an den Beschuldigten, welche in der Folge von ihm veruntreut wurden. Was darüber hinaus zwischen den Parteien an Zinsen und Gewinnaussichten vertraglich vereinbart wurde, ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens und kann in diesem Sinne vorliegend auch nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beschuldigte zudem Rückzahlungen ge- leistet hat (dies ändert nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt bleibt, vgl. Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung), sind diese vom (straf- rechtlich relevanten) Schaden, d.h. von den Einlagen in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Schaden und Kompensationszahlungen entspricht dem Fehl- betrag und (nur) dieser ist für das Adhäsionsverfahren massgeblich. 1.3. Zudem gelten gemäss Anklage die beim Broker investierten Kundengelder nicht als veruntreut, sondern als rechtmässig verwendet, unabhängig davon, ob diese Gelder erfolgreich oder mit Verlust gehandelt wurden. Unter die pflicht- und treuwidrige Verwendung fallen lediglich die eigenmächtig verwendeten Gelder der einen Kunden für Rückzahlungen an andere Kunden sowie für eigene private und geschäftliche Bedürfnisse des Beschuldigten. Die beim Broker investierten Gelder sind somit von den gewährten Darlehen in Abzug zu bringen, da es sich nicht um strafrechtlich relevante Verwendungen handelt. 1.4. Soweit sich der Beschuldigte darauf berufen möchte, dass er Rückzahlun- gen an die Kunden geleistet habe, ist dies nur zu berücksichtigen, wenn sich die Zahlung auch tatsächlich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergibt. Soweit nur ein Zahlungsauftrag des Beschuldigten vorhanden ist, zum Beispiel ein ent- sprechender Auszug aus dem E-Banking-System des Beschuldigten, ist bei feh-
- 104 - lender, definitiver Erfassung im Kontoauszug (von der Bank generiert) davon aus- zugehen, dass die Zahlung nicht zur Ausführung gelangte. 1.5. Auch unter dem Titel der Zivilforderungen ist nochmals darauf hinzuwei- sen, dass allfällig geleistete Rückzahlungen an die Kunden nicht unmittelbar auf die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten schliessen lassen. Aus den Kontoauszügen ergibt sich ohne Zweifel, dass diverse Kunden mit Geldern von anderen Kunden ausbezahlt wurden. Dabei handelt es sich um gebundene, für den Beschuldigten fremde Gelder. Die Ersatzfähigkeit wäre indes nur gegeben, wenn der Beschul- digte entsprechende eigene Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Im Nachhinein ge- tätigte Rückzahlungen heilen auch bereits erfolgte Veruntreuungshandlungen nicht. 1.6. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich anhand der edierten Bankunterlagen und mit Hilfe der von der Staatsanwaltschaft in den Anhängen der Anklage zusammengestellten Übersichten relativ genau nachvollziehen, mit welchen Kundengeldern der Beschuldigte welche Ausgaben resp. Transaktionen tätigte. Es wurden in diesem Zusammenhang bereits einige Beispiele genannt (siehe oben bei der Sachverhaltserstellung); so lässt auch das Beispiel der Staatsanwaltschaft in ihrer Replik (act. 64 Ziff. 29) praktisch keine Zweifel offen, wozu die Einzahlungen der jeweiligen Kunden (hier von AE._____) verwendet wurden. Bei mehreren Kunden kann anhand der Kontoauszüge festgestellt wer- den, dass gerade deren Einzahlungen für die nachfolgenden Bezüge ab dem ent- sprechenden Konto verwendet wurden, zumal vor und nach Einzahlung resp. Verwendung wieder der genau gleiche Saldo hervorgeht. 1.7. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass entgegen der Ansicht der Verteidi- gung nicht davon auszugehen ist, dass die Kunden sich bewusst an dem vom Beschuldigten aufgebauten Schneeballsystem beteiligten. Bei den Kunden stand der Aspekt der Sicherheit der Anlage klar im Vordergrund; an seinem Schneeball- system wollten sie sich nicht beteiligen. Eine Mitverantwortung der Kunden ist zu abzulehnen und auch beim Entscheid über die Zivilforderungen nicht beachtlich.
- 105 - 1.8. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Beschuldigten nur zu einer Zahlung in der tatsächlich geschuldeten Fremdwährung verpflichten kann, d.h. allenfalls in EUR (und nicht in CHF), falls dies im Darlehensvertrag so vereinbart wurde (vgl. Art. 84 Abs. 1 OR). 1.9. Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Im Falle von Verun- treuungen kann dies der Zeitpunkt der Geldübergabe zuhanden des Veruntreu- enden sein, die Tathandlung besteht dabei in der Aneignung als Verhaltensweise; bei mehreren Geldübergaben ist von einem mittleren Verfall ab dem Zeitpunkt der Geldübergaben auszugehen (vgl. Urteil 6S.580/1999 des BGer vom 23. Januar 2001, E. 3d). Wird vom jeweiligen Privatkläger demnach Schadenszins ab Ereig- nisdatum gefordert, so ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem jeweiligen Privat- kläger Schadenszins zu 5% ab Geldübergabe/-überweisung zu bezahlen. Weil der Beschuldigte in den meisten Fällen doch einige Rückzahlungen geleistet hat, rechtfertigt es sich, nicht vollends auf den mittleren Zinsverfall der vollen Darle- henszahlungen abzustellen. Nachfolgend wird deshalb, sofern sich dies rechtfer- tigt, auf das Datum des jeweils letzten gewährten Darlehensbetrags abgestellt oder jeweils auf das Datum der einzelnen Darlehen (so dass der Zinsenlauf für verschiedene Darlehenszahlungen auch per unterschiedlichen Daten festzulegen ist). 1.10. Zu den Genugtuungsbegehren ist allgemein Folgendes festzuhalten: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie vorausgesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persön- lichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Hinsichtlich Befindlichkeit ist auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 ff., 978 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 5.5, m.w.H.). Ferner ist
- 106 - die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (Heier- li/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationen- recht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 6 11 zu Art. 49). Wer aus der seelischen Unbill ei- nen Anspruch ableiten möchte, hat diesen zu beweisen und somit auch genügend bestimmt zu behaupten. In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermö- gensdeliktes in aller Regel keine Genugtuung zugesprochen.
2. Nichteintreten auf diverse Zivilforderungen 2.1. In Bezug auf die von Privatkläger 17, R._____, geltend gemachte Forde- rung (act. 059010) ist teilweise der Argumentation der Verteidigung beizupflichten (act. 63/2 Rz. 359). Im vorliegenden Verfahren hat sich lediglich R._____ als Pri- vatkläger konstituiert, nicht aber seine Frau DB._____. Sämtliche von R._____ geltend gemachten Darlehensforderungen beruhen jedoch auf Darlehensverträ- gen, bei denen sowohl er als auch DB._____ Partei (je Darlehensgeber) sind (act. 145209 ff.). Eine Zessionserklärung von DB._____ liegt nicht vor. Die Aktivlegiti- mation des Privatklägers 17 ist damit nicht ausreichend dargelegt, um die ge- meinsame Darlehensforderung in diesem Verfahren alleine geltend zu machen. Auf die Zivilforderung von Privatkläger 17 ist somit nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die Forderung von Privatkläger 20, U._____ (act. 054003). Auch hier lauten die Darlehensverträge nicht allein auf U._____, sondern durchgehend auch auf DC._____ (act. 148008 ff.). Letztere hat sich in diesem Verfahren jedoch nicht als Privatklägerin konstituiert. Auch hat sie ihre Forderung nicht an den Privatkläger 20 abgetreten. Die Aktivlegitimation des Pri- vatklägers 20 ist damit nicht ausreichend dargelegt, um die gemeinsame Darle- hensforderung in diesem Verfahren alleine geltend zu machen. Auf die Zivilforde- rung von Privatkläger 20 ist somit nicht einzutreten. Ähnliches gilt dies in Bezug auf die gemeinsame Forderung der Privatkläger 29 und 30, AG._____ und AH._____ (ehem. …): diese machen zusammen (also einheitlich) eine Schadenersatzforderung geltend. Es ist der Verteidigung beizu- pflichten (act. 63/2 Rz. 418), dass die Darlehensverträge aber teilweise nur mit
- 107 - AH._____ (ehem.) … und teilweise nur mit AG._____ geschlossen wurden (act. 022508 und 022523) und die gemeinsame Forderungsberechtigung in Bezug auf diese Darlehen vorliegend nicht dargetan wurde. Die Aktivlegitimation der Privat- kläger 29+30, um gemeinsam eine einheitliche Forderung geltend zu machen, ist im vorliegenden Verfahren somit nicht ausreichend dargelegt. Auf die Zivilforde- rung der Privatkläger 29+30 ist daher nicht einzutreten. Auch bei den Privatklägern 7+8, H._____ und I._____, lauten die Darlehensver- träge teils allein auf I._____, teils auf die Eheleute H._____I._____, also I._____ und H._____ gemeinsam (vgl. act. 147007 ff. und 147021 ff.). Die Eheleute ma- chen aber gemeinsam einfach nur eine Forderung geltend, ohne dass eine ge- meinsame Forderungsberechtigung dargetan wurde (act. 049003). Zudem wurde nicht weiter dargelegt, welcher Teil der Forderung allenfalls I._____ allein und welcher Teil den Eheleuten gemeinsam zuzusprechen wäre. Die gemeinsame Ak- tivlegitimation der Privatkläger 7+8 ist im vorliegenden Verfahren nicht ausrei- chend dargelegt. Auf die Zivilforderung der Privatkläger 7+8 ist daher nicht einzu- treten. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Nichteintreten auf die genannten Forderungen nicht bedeutet, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf diese Privatkläger nicht der Veruntreuung schuldig gemacht hätte. Die zivil- rechtliche und die strafrechtliche Beurteilung erfolgen in dieser Hinsicht unabhän- gig voneinander. 2.2. Privatkläger 33, AK._____, hat das Formular betreffend Rechte der Pri- vatklägerschaft der Staatsanwaltschaft nicht retourniert (vgl. act. 070001), son- dern erstattete per 4. August 2015 Strafanzeige gegen den Beschuldigten, jedoch ohne Nennung einer bezifferten Forderung (act. 022801 und Protokollnotiz STA act. 144100). Folglich kann das Gericht über einen allfälligen zivilrechtlichen An- spruch von Privatkläger 33 auch nicht entscheiden.
3. Die weiteren Zivilansprüche im Einzelnen
- 108 - 3.1. Privatkläger 1, B._____, verlangt Schadenersatz von CHF 195'360 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 055003). Aus den Akten ergibt sich, dass der Privatkläger 1 Darlehenszahlungen von ca. EUR 200'000 geleistet hat (act. 340195). Der entsprechende Darlehensvertrag (über EUR 200'000) liegt bei den Akten (act. 021603). Aus den edierten Bankunterlagen geht aber auch hervor, dass an den Privatkläger 1 (resp. auf den Namen seiner Lebensgefährtin DD._____, Portugal, vgl. act. 021610) im Umfang von ca. EUR 67'500 (act. 240405, 240406, 240407 und 240408 sowie ein Western Union-Beleg lautend auf DD._____ über EUR 2'000 [Kundendossier B._____ s. nachfolgend]) diverse Auszahlungen erfolgt sind. Dies ist von der geltend gemachten Forderung in Ab- zug zu bringen. Im Kundendossier B._____ befinden sich zudem vereinzelt weite- re Zahlungsaufträge zugunsten des Privatklägers 1, eine entsprechende Ausfüh- rung dieser Aufträge ist dem definitiven Kontoauszug (hier von der CS) jedoch nicht zu entnehmen (vgl. auch Vermerk im Kundendossier, "Zahlung nicht ausge- führt"). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend geklärt, in welchem Restbetrag der Privatkläger 1 gegenüber dem Beschuldigten noch eine ausste- hende Forderung hat. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2. Privatklägerin 2, C._____, verlangt Schadenersatz von CHF 454'233 so- wie eine Genugtuung von CHF 100'000. Für beide Forderungen verlangt sie Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 064003). Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schuldigte mit der Privatklägerin 2 vier Darlehensverträge abgeschlossen hatte (act. 064012 ff.). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin 2 Darlehenszahlun- gen von über CHF 500'000 und EUR 270'000 geleistet hat (siehe auch act. 63/2 Rz. 549). Aus den Akten ergeben sich aber auch diverse Auszahlungen an die Privatklägerin 2, was von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen ist (act. 240203, 240225, 240256, 240390, 240394, 240398 etc.). Es ist nicht aus- reichend geklärt, in welchem Restbetrag die Privatklägerin 2 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten hat. Die Schadenersatzforderung ist deshalb infol- ge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
- 109 - Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.3. Privatkläger 3, D._____, verlangt Schadenersatz von CHF 295'087 (mit dem Vermerk "inkl. zugesagter Verzinsung") und eine Genugtuung von CHF 50'000. Für beide Forderungen macht er Zins von 5% seit Ereignisdatum geltend (act. 047005). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Privatkläger 3 Darlehenszahlungen von EUR 200'000 geleistet hat (act. 63/2 Rz. 625 sowie act. 140260 und 141351 f.). Darüber hinaus betrifft die geltend ge- machten Forderung Zins- und Gewinnversprechen, was im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Aus den Akten ergeben sich (jedenfalls bis zur Verhaftung des Beschuldigten Ende November 2013) keinerlei Hinweise auf Aus- zahlungen an den Privatkläger 3. Der Beschuldigte investierte auch nichts beim Broker, sondern verwendete die Darlehensgelder anderweitig und in diesem Sin- ne pflicht- und zweckwidrig. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, D._____ EUR 200'000 zzgl. Zins von 5% seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen. Im überstei- genden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.4. Privatkläger 4, E._____, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der AF._____ AG (vgl. Handelsregister), welche in diesem Verfahren separat als Pri- vatklägerin 28 konstituiert ist, macht Schadenersatz von CHF 10'000 plus Zins von 5% seit dem 30.07.2007, CHF 70'000 plus Zins von 5% seit dem 04.03.2009, CHF 73'000 plus Zins von 5% seit dem 12.11.2009 und CHF 100'000 plus Zins von 5% seit dem 12.04.2010 für sich und CHF 70'000 plus Zins von 5% seit dem 09.01.2009 für die AF._____ AG, Privatklägerin 28, geltend (act. 57 S. 2) und be- gründet diese Forderungen mit Eingabe vom 9. Juni 2016 (act. 57 S. 3 ff.). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerschaft 4 resp. 28
- 110 - mit dem Beschuldigten diverse Darlehensverträge geschlossen und die entspre- chenden Darlehensbeträge auch geleistet hat. Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich aber auch, dass an die Privatklägerschaft 4 resp. 28 beträchtliche Aus- zahlungen erfolgten; so finden sich Zahlungen in der Höhe von einmal CHF 60'000, einmal CHF 45'000 oder einmal CHF 5'247 (act. 240162, 240238 und 240543). Hierzu enthält die Eingabe vom 9. Juni 2016 keine Angaben. Es ist nicht ausreichend geklärt, ob und in welchem Umfang die Privatklägerschaft 4 resp. 28 tatsächlich noch eine Forderung gegen den Beschuldigten hat. Die geltend ge- machten Forderungen der Privatklägerschaft 4 resp. 28 sind deshalb infolge Illi- quidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.5. Privatklägerin 5, F._____, verlangt Schadenersatz von CHF 82'650 (ent- sprechend EUR 68'000) und eine Genugtuung von CHF 12'150 (entsprechend EUR 10'000). Für beide Beträge macht sie Zins von 5% seit Ereignisdatum gel- tend (act. 053016). Zwischen der Privatklägerin 5 und dem Beschuldigte kamen zwei Darlehensverträge zustande (act. 021403, als Darlehensvertrag Nr. 04 und Nr. 02 bezeichnet). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich sodann, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 75'000 überwiesen hat (act. 180563 ff., dies ist unbestritten). Aus den Bankunter- lagen ergeben sich aber auch diverse Rückzahlungen an die Privatklägerin 5, nämlich im Betrag von insgesamt EUR 16'500 (act. 250538, 250541, 250548 und 180332). Dem Kundensossier F._____ sind sodann weitere vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Auszahlungen an die Privatklägerin 5 zu entnehmen; eine defi- nitive Buchung im entsprechenden Kontoauszug fehlt dahingegen. Bei dieser Ausganslage ist nicht ausreichend geklärt, in welchem Betrag der Privatklägern 5 allenfalls noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Diese ist mit ihrer Schadenersatzforderung somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen.
- 111 - 3.6. Für die Privatklägerin 6, Erbengemeinschaft G._____, vgl. hierzu die Aus- führungen zu Beginn des Urteils unter dem Titel Formelles, Privatklägerschaft. 3.7. Privatkläger 7, H._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivil- forderungen. 3.8. Privatklägerin 8, I._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivil- forderungen. 3.9. Privatkläger 9, J._____, verlangt Schadenersatz von CHF 29'000 und ei- ne Genugtuung von CHF 3'000 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 065004). Es ist grundsätzlich unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Privatkläger 9 eine Darlehenszahlung von USD 25'000 geleistet hat (act. 140717 und 142501 ff. sowie act. 240324). Die Verteidigung machte an der Hauptver- handlung aber geltend, dass bei diesem Kunden der Spezialfall gegeben sei, dass dieser in erster Linie Kunde der AR._____ und nicht direkt des Beschuldig- ten gewesen sei. Zwischen der AR._____ und dem Privatkläger 9 habe es einen Vermögensverwaltungsvertrag gegeben; der Privatkläger 9 schulde der AR._____ daraus noch ein beträchtliches Honorar (act. 63/2 Rz. 617 f.). Es ist nicht ausrei- chend geklärt, ob die Forderung des Privatklägers 9 allenfalls mit einer Honorar- forderung der AR._____ zu verrechnen und somit zumindest teilweise getilgt wä- re. Der Privatkläger 9 seinerseits äusserte sich hierzu nicht und legte auch nicht weiter dar, inwiefern eben doch noch der ganze ursprüngliche Darlehensbetrag geschuldet sei. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.10. Privatklägerin 10, K._____, verlangt Schadenersatz von CHF 61'300 ge- mäss entsprechendem Schuldbekenntnis zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 (act. 059016). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin 10 dem Beschuldigten
- 112 - Bareinzahlungen von insgesamt EUR 18'300 leistete und dass es sich beim gel- tend gemachten Betrag über das eigentliche Darlehen hinaus um Zins- und Ge- winnversprechen unter den Parteien handelt (was im Adhäsionsverfahren wiede- rum nicht berücksichtigt werden kann). Den Akten sind keine Rückzahlungen an die Privatklägerin 10 zu entnehmen. Vom gesamten Darlehen wurde auch nichts beim Broker investiert, sondern der Betrag insgesamt anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig verwendet. Die Forderung der Privatklägerin 10 ist somit ausgewiesen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 18'300 zu zahlen zzgl. Zins von 5% seit dem 1. Juli 2013. Im übersteigenden Be- trag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3.11. Privatklägerin 11, L._____, verlangt Schadenersatz von CHF 280'592.07 mit dem Hinweis, dass es sich dabei um den letzten Kontostand (gemäss Ver- bindlichkeitsausweis) handle. Auf diesen Betrag macht sie Zins von 5% seit Er- eignisdatum geltend (act. 062003). Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend ge- machte Forderung der Privatklägerin 11 über das ursprüngliche Darlehen hinaus auch Zins- und Gewinnversprechen umfasst, was im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin 11 gestützt auf vier Darlehensverträge (act. 146206 ff.) dem Beschuldigten insge- samt EUR 93'230.49 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge act. 180040, 180044 f., 180057, 180070 sowie act. 181021 ff. und 183040). Aus den edierten Bankunter- lagen gehen aber auch diverse Auszahlungen an die Privatklägerin 11 hervor, dies im Umfang von über EUR 35'000 (act. 180130, 180204, 180208, 180212, 180236, 180251, 180270 f., 180279, 180285, 180291, 180299, 180304, 180321, 180326 und 180337 [DAB] sowie act. 240352, 240357, 240358 [CS] sowie EUR 3'000 per 5. Oktober 2005 Online-Banking Postbank, vgl. Kundendossier L._____). Dies ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen. Zudem investierte der Beschuldigte EUR 55'982 rechtmässig beim Broker (vgl. act. 180041, 180044, 180057, 180057, 180058 etc.); auch dies ist in Abzug zu bringen. Unter Beachtung der geleisteten Rückzahlungen und rechtmässigen In- vestitionen ist der ursprüngliche Darlehensbetrag als praktisch ausbezahlt zu er- achten; abschliessend und im genauen Betrag lässt sich dies vorliegend jedoch
- 113 - nicht beurteilen. Infolge Illiquidität ist die Forderung der Privatklägerin 11 somit vollständig auf den Zivilweg zu verweisen. 3.12. Privatkläger 12, M._____, verlangt Schadenersatz von CHF 246'081.50 sowie eine Genugtuung von CHF 1'500 je zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 044003). Damit macht er das gewährte Darlehen von CHF 120'000 plus Ge- winnanteile plus Betreibungs- und Anwaltskosten geltend (act. 044004 und 160544). Auch hier ist vorwegzunehmen, dass im Adhäsionsverfahren über das gewährte Darlehen hinaus vereinbarte Gewinnanteile nicht berücksichtigt werden können. Die entsprechenden Darlehensverträge über CHF 120'000 liegen bei den Akten (act. 148803 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass der Privatkläger 12 Darlehenszahlungen von CHF 120'000 geleistet hat (act. 270019 und 330047, dies ist unbestritten). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung denn auch nicht, dass er den Darlehensbetrag noch nicht zurückbezahlt habe (act. 140740). Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von den Geldern des Privatklägers 12 Investitionen beim Broker getätigt hätte. Die Darlehensgelder verwendete er gesamthaft anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privat- kläger 12 CHF 120'000 zzgl. Zins von 5% seit dem 17. April 2009 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.13. Privatklägerin 13, N._____, verlangt Schadenersatz von CHF 1.5 Mio. und eine Genugtuung von CHF 150'000. Für beide Beträge verlangt sie Zins von 5% seit März 2013 (act. 056008). Bei den geltend gemachten Beträgen handelt es sich über das eigentliche Darlehen hinaus um zwischen den Parteien verein- barten Zins- und Gewinnversprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht be- rücksichtigt werden können. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 13 durch zahlreiche Überweisungen Darlehenszahlungen von ca. EUR 175'000 und CHF 660'000 geleistet hat. Aus den Akten ergeben sich
- 114 - aber auch zahlreiche Auszahlungen an die Privatklägerin 13 (vgl. act. 240112, 240130, 240149, 240164, 240178, 240193, 240203, 240204, 240263 etc., grösse- re Beträge bei act. 240299 und 240199). Die Privatklägerin 13 erklärte in diesem Zusammenhang, dass es sich teilweise auch um Lohnzahlungen für ihre Arbeit bei der AV._____ gehandelt habe (act. 161611 f.). Weiter erklärte sie, sie habe ihr ganzes Vermögen beim Beschuldigten als Darlehen investiert, und zwar immer fortlaufend, je nachdem wie viel Geld ihr gerade zur Verfügung gestanden habe. Eine Berechnung - zur Ermittlung des genauen Betrags - habe es in dem Sinne aber nicht gegeben (act. 161619). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte mindestens CHF 150'000 rechtmässig beim Broker investierte, was in Abzug zu bringen ist (act. 240106 und 330045). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ausrei- chend geklärt, ob und allenfalls in welcher Höhe der Privatklägerin 13 noch eine Forderung zusteht. Die Privatklägerin ist mit ihrer Schadenersatzforderung voll- umfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.14. Privatkläger 14, O._____, verlangt Schadenersatz von CHF 2'494'537 und Genugtuung von CHF 50'000, je zzgl. Zins von 5% seit dem 30. September 2012 (act. 051003). Beim geltend gemachten Betrag handelt es sich um den aktuellen Kontostand gemäss dem letzten Verbindlichkeitsausweis (act. 051014). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass über das eigentliche Darlehen hinaus im Adhäsions- verfahren keine Zins- oder Gewinnversprechen berücksichtigt werden können. Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger 14 (im eigenen Namen oder im Namen der Ehefrau DE._____, vgl. act. 161204) Darlehenszahlungen von insge- samt CHF 1'274'000 geleistet hat (act. 270019, 240162, 240173, 250196, 260108, 186449, 220012), bei zwei Gelegenheiten erfolgten die Zahlungen von je CHF 100'000 in bar (vgl. act. 161215 und auch entsprechende Quittungen im Kundendossier O._____). Der Beschuldigte erklärte hierzu, er habe den Privat- kläger 14 vollständig ausbezahlt, gegenüber diesem bestünden keine Schulden
- 115 - mehr (vgl. act. 140803 f. und 141307). Aus den edierten Bankunterlagen ergeben sich denn auch Auszahlungen an den Privatkläger 14 von über CHF 20'000 (vgl. act. 240154, 240182, 240191, 240255, 240279 und 240809). Die Zahlungen er- folgten teilweise an den Privatkläger 14 selbst, teilweise an Frau DE._____. Aus dem Kundendossier O._____ ergibt sich sodann, dass dieser unterschriftlich be- stätigte, vom Beschuldigten je Auszahlungen von je einmal CHF 30'000 und CHF 4'000 erhalten zu haben. Dies ist in Abzug zu bringen. Dem Kundendossier O._____ sind zudem weitere Zahlungsaufträge an den Kunden zu entnehmen (einmal über CHF 114'551.16 ab dem CS-Konto 5), die aber in den definitiven Kontoauszügen nicht erscheinen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich bei der Überweisung von CHF 100'000 auf das Konto des Beschuldigten bei der VP Bank vom 5. April 2011 (act. 186714) um eine Kaufpreiszahlung des Privat- klägers 14 an den Beschuldigten für Aktien resp. Anteile an der Fondsgesellschaft "DF._____" handelt (act. 186389). Auch dieser Betrag wäre von der geltend ge- machten Forderung in Abzug zu bringen, da der Privatkläger 14 hierfür einen Ge- genwert erhalten hat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ausreichend geklärt, ob und allenfalls in welchem Betrag noch eine Forderung des Privatklägers 14 ge- genüber dem Beschuldigten besteht. Die Schadenersatzforderung ist somit infol- ge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.15. Privatkläger 15, P._____, verlangt Schadenersatz von CHF 100'000, ohne Zins geltend zu machen (act. 045003). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger 15 per Mitte November 2013 eine Darlehenszahlung von CHF 100'000 in bar leis- tete. Auch ist unbestritten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung Ende November 2013 keine Rückzahlungen an den Privatkläger 15 leistete (act. 63/2 Rz. 631 ff.). Es ergibt sich somit klar, dass der Anspruch von Privatkläger 15 auf Rückzahlung des gewährten Darlehens noch im vollen Umfang besteht und der
- 116 - Beschuldigte folglich zu verpflichten ist, dem Privatkläger 15 CHF 100'000 zu zah- len. 3.16. Privatklägerin 16, Q._____, macht Schadenersatz von CHF 267'900 gel- tend zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013, dabei bezieht sie sich auf ein entspre- chendes Schuldbekenntnis (act. 059012). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass die Privatklägerin 16 Darlehenszahlungen von insgesamt CHF 90'000 geleistet hat (act. 180042, 240340 und 240360, die Barzahlungen von zwei Mal EUR 20'000 und ein Mal EUR 5'000 sind nicht weiter bestritten). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren über die Darlehens- zahlungen hinaus adhäsionsweise keine Gewinn- und Zinsversprechen zuge- sprochen werden können. Dem Kundendossier Q._____ sind aber auch zwei Überweisungen des Beschuldigten nach Indonesien / DG._____, Begünstigter DH._____, Betreff Hausbau DI._____ [Indonesien], zu entnehmen von einmal EUR 5'000, einmal EUR 10'000. Diesbezüglich ist unklar, ob sich die Privatkläge- rin 16 diese Beträge allenfalls als Teilauszahlung ihres Darlehens anzurechnen hat. Zudem wurden EUR 22'000 rechtmässig beim Broker investiert, was in Abzug zu bringen ist (act. 180044). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend ge- klärt, ob und allenfalls wie hoch eine Forderung der Privatklägerin 16 gegen den Beschuldigten noch ausfallen würde. Die Forderung ist somit infolge Illiquidität im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. 3.17. Privatkläger 17, R._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen. 3.18. Privatklägerin 18, S._____, macht Schadenersatz von CHF 259'200 ge- mäss Schuldanerkennung geltend und verlangt Zins von 5% seit 1. Juli 2013 (act. 059011). Der entsprechende Darlehensvertrag befindet sich bei den Akten (act. 022023 f.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass die Privatklägerin 18 dem Beschuldigten Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 34'000 geleistet hat (act. 181021 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 18 im vor- liegenden Adhäsionsverfahren über die tatsächlich geleisteten Darlehenszahlun- gen hinaus keine mit dem Beschuldigten vereinbarten Zins- und Gewinnverspre- chen geltend machen kann. Es sind indessen auch Rückzahlungen an die Privat-
- 117 - klägerin 18 im Umfang von EUR 10'000 zu berücksichtigen (act. 180333, 240406 [DJ._____]). Dem Kundendossier S._____ ist zudem ein Zahlungsauftrag des Be- schuldigten an die Kundin von EUR 131'000 per 10. August 2010 zu entnehmen; im definitiven Kontoauszug (EUR-Konto 6 bei der CS) erscheint eine entspre- chende Auszahlung dann aber nicht (die Verteidigung führte aus, die Privatkläge- rin 18 habe das Darlehen doch beim Beschuldigten stehen lassen wollen und in diesem Sinne auf eine Auszahlung verzichtet, act. 63/2 Rz. 324). Von dem ge- währten Darlehen wurden schliesslich EUR 10'000 rechtmässig beim Broker in- vestiert (act. 181021 ff. vgl. Überweisungen von je EUR 5'000, einmal ersichtlich bei Consors act. 183043), was ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ausreichend geklärt, ob und allenfalls in welchem Umfang der Privatklägerin 18 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Die Forderung ist deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu ver- weisen. 3.19. Privatkläger 19, T._____, macht Schadenersatz von CHF 225'700 ge- mäss Schuldbekenntnis zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 geltend (act. 059013). Stellvertretend für seine Kinder BB._____ und BC._____ macht er CHF 13'800 resp. CHF 8'300 je zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2013 geltend (act. 059014 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Privatkläger 19 insgesamt Darlehenszahlun- gen von CHF 86'078 und EUR 6'700 geleistet hat (act. 240103 ff., 240117, 240130, 240134, 240136, 240138 f., 240143, 240150, 240154, 240157, 240177, 240190 und 180331). Auch hier ist festzuhalten, dass über die eigentlichen Darle- henszahlung hinaus im Adhäsionsverfahren keine unter den Parteien vereinbar- ten Zins- und Gewinnversprechen geltend gemacht werden können. Aus den Ak- ten ergeben sich zudem einige Rückzahlungen an den Privatkläger 19, soweit er- sichtlich im Umfang von etwa EUR 4'000 (act. 180064, 180088, 180101, 180112 und 240264). Die Verteidigung stellt sich dahingegen auf den Standpunkt, dass ca. EUR 3'600 und CHF 8'600 vom Kunden bezogen worden seien (act. 63/2 Rz. 380). Die Forderungen für die Kinder BC._____ und BB._____ lassen sich nicht nachvollziehen, in den Akten sind keine Hinweise darauf enthalten, dass im Na- men der Kinder Beträge ausbezahlt oder entgegengenommen wurden (auch in den Darlehensverträgen sind sie nicht genannt). Es ist bei dieser Ausgangslage
- 118 - insgesamt nicht ausreichend geklärt, in welchem Betrag dem Privatkläger 19 noch eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Die Forderung ist somit vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.20. Privatkläger 20, U._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen. 3.21. Privatklägerin 21, V._____, verlangt Schadenersatz von CHF 652'866 und eine Genugtuung von CHF 3'000 zzgl. Zins von 5% auf beide Beträge seit
19. September 2013 (act. 043003). Entsprechende Darlehensverträge liegen bei den Akten (act. 146409). Die Privatklägerin erklärte zu ihrer Schadenersatzforde- rung, dass sich der entsprechende Betrag aus dem letzten Verbindlichkeitsaus- weis ergebe (act. 0430005). Bei den geltend gemachten Forderung handelt es sich somit über das gewährte Darlehen hinaus um vereinbarte Zins- und Gewinn- versprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin 21 Darlehenszahlungen von insgesamt CHF 268'095 geleistet hat (act. 260034, 260036, 320049, 320051, 290021, 290022, 290023, 240737, 240741, 186444, 186446 und 186448). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschuldigte der Privatklägerin 21 insgesamt CHF 35'200 und EUR 2'668.17 ausbezahlt (act. 270019, 240276, 240278, 240339, 340086, 340245). Dies ist in Abzug zu bringen. Aus dem Kundendossier V._____ ergeben sich drei weitere Zahlungsaufträge des Beschuldigten zuguns- ten der Privatklägerin 21 per 15. Oktober 2012 über die Banque Pictet im Ge- samtbetrag von CHF 600'000. Die edierten Unterlagen der Banque Pictet enthal- ten aber nur Auszüge bis September 2012. Was danach ein- oder ausbezahlt wurde ist nicht mehr nachvollziehbar. Schliesslich hat der Beschuldigte CHF 36'872 rechtmässig beim Broker investiert; die ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen (act. 240100, 240106 und 186610). Mangels aus- reichender Unterlagen kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie viel der Pri- vatklägern 21 tatsächlich wieder ausbezahlt wurde resp. in welchem Betrag ihr gegenüber dem Beschuldigten noch eine Forderung zusteht. Ihre Schadenersatz- forderung ist deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.
- 119 - Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass vorliegend eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR weder er- sichtlich noch ausreichend begründet wurde. Das Begehren ist daher abzuwei- sen. 3.22. Die Privatkläger 22 und 23, W._____ und AA._____, sind zusammen zu betrachten, nicht zuletzt deshalb, weil deren Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung diese gemeinsam als Privatstrafkläger bezeichnete und die je- weiligen Forderungen einheitlich für sowohl W._____ und AA._____ (inkl. für den Sohn von AA._____, DK._____) geltend machte (ohne Aufteilung der Beträge auf den einen oder anderen Privatkläger, act. 61/2). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerschaft 22+23 dem Beschuldigten diverse Darlehenszahlungen geleistet haben. Aus den Akten gehen aber auch einige Rückzahlungen an die Privatklägerschaft 22+23 hervor (zum Beispiel EUR 50'000, siehe act. 250525). Dem Kundendossier von W._____ (act. 53/27-30) ist zudem zu entnehmen, dass diesem vom Beschuldig- ten eine Kreditkarte von American Express zur Verfügung gestellt wurde, mit wel- cher er zu Lasten des Beschuldigten Leistungen in der Höhe von mehreren 100'000 CHF bezogen haben soll (vgl. auch Aufstellung act. 63/2 S. 123 ff.). Die Rechtsvertreterin führte hierzu an der Hauptverhandlung nichts aus (sie äusserte sich lediglich zu nicht erfolgten Auszahlungen an die Privatkläger 22+23, Prot. S. 15 f.). Es ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang der Pri- vatklägerschaft 22+23 noch eine Forderung gegen den Beschuldigten zusteht. Die geltend gemachten Forderungen (act. 61/2) sind deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich auch auf die Argumentation der Vertei- digung einzugehen, wonach die Gelder der Privatklägerschaft 22+23 auf Gemein- schaftskonten einbezahlt worden seien, auf welche sowohl die Privatkläger als auch der Beschuldigte Zugriff gehabt haben sollen (beide seien Mitinhaber gewe- sen), weshalb ein Anvertraut-Sein im Sinne des Veruntreuungstatbestandes nicht gegeben sei (act. 63/2 Rz. 496).
- 120 - 3.23. Vgl. Ausführungen unter der vorangehenden Ziff. 2.22, die Privatkläger 22 und 23 sind gemeinsam zu betrachten. 3.24. Privatklägerin 24, AB._____, siehe nachfolgend bei AC._____, Privatkläger 25. 3.25. Privatkläger 25, AC._____, und Privatklägerin 24, AB._____, sind ge- meinsam zu betrachten, nicht zuletzt deshalb, weil deren Rechtsvertreterin an- lässlich der Hauptverhandlung diese gemeinsam als Privatstrafkläger bezeichnete und die jeweiligen Forderungen einheitlich für beide geltend machte. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatkläger 24+25 dem Beschuldigten diverse Darlehenszahlungen geleistet haben. In der Formular- erklärung vom 3. Februar 2014 erklärten die Privatkläger jedoch, dass ihre Zi- vilansprüche von der Badischen Gemeinde-Versicherung (DL._____, Deutsch- land) ganz oder teilweise gedeckt seien (act. 040007). Zu einer allfällig bereits ausbezahlten Entschädigung ist den Akten aber nichts zu entnehmen, insbeson- dere nicht, in welchem Betrag eine solche allenfalls erfolgt wäre. Auch die Rechtsvertreterin der Privatkläger 24+25 äusserte sich hierzu nicht. Es ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang der Privatklägerschaft 24+25 noch eine Forderung gegen den Beschuldigten zusteht. Die geltend gemachten Forderungen (act. 61/1) sind deshalb infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zi- vilweg zu verweisen. 3.26. Privatkläger 26, AD._____, macht Schadenersatz von CHF 398'419.50 geltend und verlangt darauf Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 048003). Bei den Akten liegen die entsprechenden Darlehensverträge (act. 021010 ff.) und Verbindlichkeitsausweise (in CHF und EUR, act. 021019). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Privatkläger 26 Darlehenszahlungen von insgesamt EUR 210'000 und CHF 70'000 geleistet hat (act. 340200, 340218, 340219 und 250537, dies ist unbestritten). Darüber hinaus handelt es sich bei der geltend gemachten Forderungen um vereinbarte Zins- und Gewinnversprechen, welche im Adhäsionsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Im Kun- dendossier AD._____ befindet sodann ein Kaufvertrag zwischen dem Beschuldig-
- 121 - ten als Verkäufer und dem Privatkläger 26 als Käufer betreffend Fundanteile des DF._____ Fund (… [Ort]) für den Kaufpreis von EUR 150'000. Dies wäre von der Forderung des Privatklägers allenfalls in Abzug zu bringen, sollte damit ein Teil des Darlehens getilgt worden sein (der Privatkläger 26 hat hier einen entspre- chenden Gegenwert erhalten). Es ist somit unklar, in welcher Höhe das Darlehen allenfalls bereits getilgt ist, weshalb der Privatkläger 26 mit seiner Forderung zu- folge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.27. Privatkläger 27, AE._____, macht Schadenersatz geltend von CHF 251'635.69 (Stand 31.12.2012) zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 052004). Der entsprechende Darlehensvertrag über EUR 250'000 liegt bei den Akten (act. 021302 ff.). Der geltend gemachte Betrag entspricht dem Konto- stand gemäss dem letzten Verbindlichkeitsausweis (act. 052005). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass über das eigentliche Darlehen hinaus im Adhäsionsver- fahren keine vereinbarten Zinsen und Gewinnanteile geltend gemacht werden können. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass der Privatkläger 27 Darlehens- zahlungen von EUR 250'000 geleistet hat (act. 180169). Dem Kundendossier AE._____ sind sodann diverse Auszahlungen (8 x EUR 15'000 = EUR 120'000) an eine gewisse DM._____ zu entnehmen (gleiche Wohnadresse wie der Privat- kläger 27 an der DN._____ [Strasse] 7, DO._____ [Spanien]). Dies hat sich der Privatkläger 27 allenfalls anrechnen zu lassen. Zudem hat der Beschuldigte EUR 120'000 rechtmässig beim Broker investiert, dies ist in Abzug zu bringen (act. 180172, 180173, 180178). Vorliegend ist somit nicht hinreichend geklärt, in wel- chem Betrag der Privatkläger 27 gegenüber dem Beschuldigten allenfalls noch eine Forderung zusteht. Der Privatkläger 27 ist mit seiner Forderung somit infolge Illiquidität vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.28. Privatklägerin 28, AF._____ AG, hierzu ist vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen zum Privatkläger 4, Dr. E._____, zu verweisen. 3.29. Privatkläger 29, AG._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zi- vilforderungen.
- 122 - 3.30. Privatklägerin 30, AH._____ (ehem. …), vgl. hierzu die einleitenden Hin- weise zu den Zivilforderungen. 3.31. Privatklägerin 31, AI._____, macht Schadenersatz von CHF 25'800 zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum geltend (act. 061003). Die entsprechenden Dar- lehensverträge (act. 022303 ff., letztlich über EUR 8'500) liegen bei den Akten, ebenso der letzte Verbindlichkeitsausweis über EUR 21'500 (aktueller Konto- stand, act. 022302). Soweit die Privatklägerin 31 über das gewährte Darlehen hinaus unter den Parteien vereinbarte Zinsen und Gewinnanteile geltend macht, kann dies im Adhäsionsverfahren nicht zugesprochen werden. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten EUR 8'000 überwiesen hat (act. 181021 ff. und 180190, im Namen der Privatklägerin 32, AJ._____, Mutter von AI._____). Aus den Akten ergeben sich aber auch min- destens zwei Auszahlungen an die Privatklägerin 31 unter dem Vermerk Aus- landüberweisung betr. "Studienbeihilfe" von insgesamt EUR 2'399 (vgl. act. 180228 und 180256). Auch hier bestreitet der Beschuldigte die Forderung sinngemäss; so erklärte er, er habe der Privatklägerin 31 mehrere Zahlungen nach England ausgeführt (act. 141311). Bei dieser Ausgangslage (Bestreitung durch den Beschuldigten, ausgewiesene Rückzahlungen) ist nicht ausreichend dargelegt, ob und in welcher Höhe allenfalls die Privatklägerin 31 überhaupt noch einen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten hat. Die Privatklägerin 31 ist mit ihrer Forderung zufolge Illiquidität im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verwei- sen. 3.32. Privatklägerin 32, AJ._____, macht Schadenersatz von CHF 480'000 gel- tend zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum (act. 060003). Bei den Akten befindet sich ein Darlehensvertrag über EUR 200'000 (act. 022202 f.) sowie der aktuelle Verbindlichkeitsausweis mit einem Kontostand von EUR 399'354 (act. 022204). Auch hier ist vorab festzuhalten, soweit die Privatklägerin 32 über das gewährte Darlehen hinaus unter den Parteien vereinbarte Zinsen und Gewinnanteile gel- tend macht, kann dies im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin 32 dem Be- schuldigten das Darlehen im vereinbarten Umfang von EUR 200'000 ausbezahlt
- 123 - hat (act. 180152, 180153, 180154). Der Beschuldigte erklärte hierzu, dass er fort- laufend (Rück-)Zahlungen an die Privatklägerin 32 gemacht habe, der Darlehens- vertrag sei seines Erachtens abgeschlossen und erfüllt (act. 141310). Aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt sich denn auch, dass diverse Rückzah- lungen an die Privatklägerin 32 erfolgt sind, jeweils in Zahlungen von EUR 1'000, 2'000 oder 3'000 (act. 180164, 180166, 180179, 180182, 180196, 180200, 180204, 180208 etc.). Bei dieser Ausgangslage (Bestreitung durch den Beschul- digten, ausgewiesene Rückzahlungen) ist nicht hinreichend klar dargelegt, ob und in welcher Höhe die Privatklägerin 32 noch eine Forderung gegenüber dem Be- schuldigten hat. Die Privatklägerin 32 ist zufolge Illiquidität mit ihrer Forderung im vollen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. 3.33. Privatkläger 33, AK._____, vgl. hierzu die einleitenden Hinweise zu den Zivilforderungen. 3.34. Privatkläger 34, AL._____, liess durch seinen Rechtsvertreter RA Y6._____ den Betrag von EUR 62'969.93 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2013 gel- tend machen (act. 021902). Bei den Akten liegen drei Darlehensverträge, einmal über EUR 10'000, wiederum über EUR 10'000 und einmal über EUR 20'000 (act. 149203 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich, dass der Privatkläger 34 dem Beschuldigten insgesamt EUR 40'000 überwiesen hat (act. 180236, 180239, 180249 und 180250, dies ist unbestritten). Gemäss dem Beschuldigten sei mit dem Privatkläger 34 eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden (act. 140050 und 140711, die Vereinbarung an sich liegt nicht bei den Akten), dabei seien Teil- zahlungen auch erfolgt (act. 140720). Aus den Akten ergibt sich eine einzige Aus- zahlung an den Privatkläger 34 im Betrag von EUR 550 (act. 250538); diese ist von der geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen. Ansonsten erweist sich die Aussage des Beschuldigte betr. Rückzahlungen als nicht weiter substan- tiierte Behauptung. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis weiterer Auszah- lungen liegen nicht vor. Anhand der Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte nichts beim Broker investierte, sondern die Gelder anderweitig und in diesem Sinne pflicht- und zweckwidrig verwendete. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger EUR 39'450 zzgl. Zins von 5% seit 1. Januar
- 124 - 2013 zu zahlen. Im übersteigenden Betrag ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Einziehung, Ersatzforderung, Beschlagnahme
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ein- ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Rückerstattung eines deliktisch erlangten Vermögenswertes an den Geschädigten geht der Einziehung vor (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB). Diese Be- stimmung, die von Amtes wegen und damit auch ohne entsprechenden Antrag des Geschädigten anwendbar ist, will diesem die ihm entzogenen Deliktsgegen- stände und Vermögenswerte direkt wieder verschaffen. Soweit die Rückerstattung möglich ist, muss nicht der Umweg über eine Einziehung und nachfolgender Ver- wendung zugunsten des Geschädigten beschritten werden (BGE 128 I 129 ff., 133, m.w.H.). Eine solche direkte Rückerstattung ist bei klar individualisierbaren
- 125 - Gegenständen problemlos möglich, muss aber auch bei sog. unechten Surroga- ten zulässig sein (BGE 122 IV 365 ff., 374), sofern zwischen Originalwert und Sur- rogat eine Papierspur beweismässig offengelegt werden kann. 1.3. Als subsidiärer Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zug, wenn die der Naturaleinziehung unterlie- genden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Eingezogen werden kön- nen nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammen- den Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und do- kumentiert werden können (BGE 126 I 97 ff., 106 f.). Es ist mithin anhand einer "Papierspur" nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der delik- tisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruier- bar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es be- schlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit entscheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, kann von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
2. Beschlagnahmungen 2.1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde von der Staatsanwaltschaft Bar- schaft in den Beträgen von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 beschlag- nahmt (act. 610001 f.). Bezüglich der CHF 85'000 handelt es sich um 85 Tausendernoten in bar, welche am 20. Mai 2014 in der Wohnung des Beschuldigten (resp. lautend auf den Na- men seines Vaters) in AW._____, Deutschland, an der DP._____ [Strasse] Nr. 8
- 126 - im ersten Stock polizeilich sichergestellt werden konnten (act. 604032). Es ist na- heliegend, dass es sich überwiegend um Kundengelder und damit deliktisch er- langte Mittel handelt (der Beschuldigte bestreitet dies nicht); abschliessend kann dies jedoch nicht beurteilt werden. Eine Einziehung fällt deshalb ausser Betracht. Die CHF 85'000 sind somit - den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Vertei- digung folgend - nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Bezüglich CHF 11'200 und EUR 1'500 handelt es sich um Barbeträge, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung am 25. November 2013 noch auf sich trug und welche in der Folge auch sichergestellt werden konnten (vgl. Effekten act. 631022). Auch hier ist naheliegend, dass es sich um deliktisch erlangte Mittel handelt; abschliessend kann dies aber nicht beurteilt werden. Eine Einziehung fällt deshalb ausser Betracht. Folglich sind die Beträge von CHF 11'200 und EUR 1'500 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.2. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden diverse Unterlagen und Kundendossiers beschlagnahmt (act. 610008 HD Nr. 2/1-4 sowie act. 610014 ff. HD Nr. 1 ff. [inkl. HD Nr. 123, 137 und 138, Kreditkarten und Autoschlüssel]). Es handelt sich durchgehend um ein- zig als Beweismittel beschlagnahmte Dokumente, welche bereits in Kopie zu den Akten genommen wurden und vorliegend im Original nicht mehr benötigt werden. Folglich sind die entsprechenden Dokumente dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszuge- hen, ansonsten sie nach Ablauf der First zu vernichten sind. 2.3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden zwei Computer (HP Pavillon und Medion, act. 610008 HD Nr. 2/5-6) beschlagnahmt. Eine deliktische Herkunft lässt sich nicht erstellen. Die Gegen- stände verkörpern aber einen gewissen Vermögenswert, weshalb sie zu verwer- ten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- 127 - 2.4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden zwei Uhren des Beschuldigten, eine OMEGA Seamaster und eine TAG HEUER Carrera (act. 610011 HD Nr. 121, 122), beschlagnahmt. Eine delik- tische Herkunft lässt sich nicht erstellen. Die Uhren verkörpern aber einen gewis- sen Vermögenswert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.5. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden 2 Mobiltelefone Nokia und Samsung, 4 iPhones, 1 iPad und 4 Com- puter "PC Tower" (act. 610018 f. HD Nr. 124, 125, 126-129, 150 sowie 158-161 ) beschlagnahmt. Eine deliktische Herkunft ist nicht ersichtlich. Die Gegenstände verkörpern aber einen gewissen Vermögenswert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 2.6. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 wurden eine Geldzählmaschine und Geldlampe (act. 610019 HD Nr. 162 und 163) beschlagnahmt. Diese werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr benötigt, auch nicht als Beweismittel. Eine deliktische Herkunft lässt sich nicht er- stellen. Die Gegenstände verkörpern kaum einen Vermögenswert. Sie sind dem Beschuldigten deshalb innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehör- de zur gutdünkenden Verwendung zu überlassen sind. 2.7. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wurden diverse Unterlagen (v.a. Bundesordner beschriftet mit Kundenna- men, act. 610022 ff. HD Nr. 3/1-63 sowie act. 610027 f. HD Nr. 4/1-21, 4/23-24 und 4/26-27) sowie ein USB-Stick (act. 610031 HD Nr. 1/2) beschlagnahmt. Es handelt sich durchgehend um einzig als Beweismittel beschlagnahmte Dokumen- te resp. Gegenstände, welche bereits in Kopie zu den Akten genommen wurden und vorliegend im Original nicht mehr benötigt werden. Folglich sind die entspre- chenden Dokumente und der USB-Stick dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugehen, ansonsten sie nach Ablauf der First zu vernichten sind.
- 128 - 2.8. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 wurden diverse Gegenstände, so ein I-Mac (act. 610024 HD Nr. 3/64), ein Desktop (act. 610028 HD Nr. 4/22), eine Festplatte Western Digital (act. 610028 HD Nr. 4/25) sowie ein Laptop Compaq Mini (act. 610031 HD Nr. 1/1) beschlag- nahmt. Ein deliktischer Zusammenhang lässt sich nicht erstellen. Es handelt sich aber um Gegenstände mit einem gewissen Wert, weshalb sie zu verwerten sind. Ein allfälliger Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden.
3. Verwendung zugunsten der Geschädigten 3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht dem Geschä- digten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermö- genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten so- wie der Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtu- ung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Scha- den entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzuneh- men ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Weitere Voraussetzung für die Verwendung zu Gunsten des Ge- schädigten stellt dessen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar (Art. 73 Abs. 2 StGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden (vgl. BGE 117 IV 111, 123 IV 149). 3.2. Konkret setzt die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB voraus, dass die Privatkläger einen entsprechenden Antrag stellen. Weiter ist erforderlich, dass sie einen Schaden erlitten haben, der aus einer ein- geklagten Straftat des Beschuldigten resultiert, über dessen Ersatz vorliegend adhäsionsweise zu entscheiden ist und der betragsmässig feststeht (der Scha- denszins ist auszuklammern, da das Datum des Eintritts der Rechtskraft nicht be- kannt ist und dieser somit nicht berechnet werden kann). 3.3. Soweit die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger dagegen abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen sind,
- 129 - fällt die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. der Erträge der Er- satzforderungen zugunsten der entsprechenden Privatkläger jedoch ausser Be- tracht, da diesbezüglich der vollstreckbare Forderungstitel nicht gegeben ist (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. 1, Zürich 2007, N 55 zu StGB 73). 3.4. Die Privatkläger V._____, E._____, AB._____ und AC._____ sowie W._____ und AA._____ liessen solche Anträge um Abtretung des entsprechen- den Teils ihrer jeweiligen Forderung an den Staat stellen (act. 043003 sowie act. 57 und 61/1-2). Sämtliche dieser Privatkläger sind mit ihren Forderungen infolge Illiquidität jedoch vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Mangels Gutheis- sung ihrer Forderungen in diesem Verfahren ist somit auf deren Begehren um Ab- tretung an den Staat je nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Entsprechend dem entstandenen Aufwand ist die Entscheidgebühr in An- wendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG) auf CHF 15'000 festzusetzen. 1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies trifft vorliegend zu, d.h. bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.3. Von der Pflicht des verurteilten Beschuldigten zur Kostentragung sind die Kosten der amtlichen Verteidigung ausgenommen, dies unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt be- sagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- 130 - 1.4. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht - auf die Gerichtskasse zu nehmen, so- weit diese nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können.
2. Entschädigungen 2.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Honorarnoten vom 7. Juni 2016, 14. Oktober 2015 und 24 November 2014 einen Aufwand von insgesamt 672.2 Stunden (bis 31.12.2014 zu einem Ansatz von CHF 200, ab 01.01.2015 zu einem Ansatz von CHF 220) sowie Barauslagen in der Höhe von total CHF 5'807.10 geltend, was einem Gesamtbetrag von CHF 159'158.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entspricht (act. 54/1-4). Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen (ins- besondere wegen des beträchtlichen Aktenumfangs sowie wegen teilweise nicht nummerierter Akten). Für die Hauptverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten sind insgesamt weitere 15 Stunden zu je CHF 220 zu berücksichtigen; dies ergibt einen hinzuzurechnenden Betrag von CHF 3'564 (inkl. Mehrwertsteu- er). RA X._____ hat bereits zwei Akontozahlungen von einmal CHF 38'419.75 und einmal CHF 27'400.70 erhalten (vgl. act. 54/1). Er ist folglich bei einem Aufwand von total 687.2 Stunden (inkl. Hauptverhand- lung) samt den ausgewiesenen Barauslagen und inkl. Mehrwertsteuer abzüglich den erfolgten Akontozahlungen noch mit CHF 96'903.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele-
- 131 - gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen ist der Beizug eines Rechtsanwalts auch aus Sicht der Privatkläger insgesamt gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Die Privatkläger E._____, AC._____ und AB._____ sowie W._____ und AA._____ machen in diesem Verfahren eine Entschädigung für die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsvertreter geltend (act. 61/1-2 sowie act. 57 und 58). Die genann- ten Privatkläger 4 resp. 28 sowie 22-25 beteiligen sich in diesem Verfahren nicht nur als Zivilkläger, sondern auch als Strafkläger (zumindest formell). Da der Be- schuldigte in diesem Verfahren im Hauptanklagepunkt der Veruntreuung schuldig zu sprechen ist, obsiegt die Privatklägerschaft mit ihrer Strafklage weitgehend. Für Kosten im Zusammenhang mit der Strafklage wäre die Privatklägerschaft ent- sprechend zu entschädigen. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern den genannten Privatklägern im Zusammenhang mit der Strafklage Kosten entstan- den sein sollen. Die Privatkläger resp. deren Rechtsvertreter begründeten vor al- lem die Zivilklage und äusserten sich kaum oder nur sehr knapp (am Rande der Zivilklage) zur Strafklage. Vorliegend werden die Zivilklagen der genannten Zivilkläger zudem vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Im Zivilpunkt gelten dieselben Privatkläger deshalb weder als obsiegende noch als unterliegende Partei. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privat- klägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (weil ihnen eine solche Entschä- digung bei Obsiegen im Zivilverfahren aus Zivilprozessrecht zugesprochen wür- de). Da sich die Kosten der Privatkläger vorliegend vor allem aus dem Zivilpunkt ergeben, ist ihr Begehren um Entschädigung in diesem Verfahren abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 102).
- 132 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 − Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB; der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 − StGB; der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumsein- − lagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 953 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Auf die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger wird nicht eingetre- ten: Privatklägerin 6, Erbengemeinschaft G._____ − Privatkläger 7, H._____ − Privatklägerin 8, I._____ − Privatkläger 17, R._____ − Privatkläger 20, U._____ − Privatkläger 29, AG._____ − Privatklägerin 30, AH._____. −
4. Die folgenden Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Privatkläger 1, B._____ − Privatklägerin 2, C._____ − Privatkläger 4, E._____ − Privatklägerin 5, F._____ − Privatkläger 9, J._____ − Privatklägerin 11, L._____ − Privatklägerin 13, N._____ − Privatkläger 14, O._____ −
- 133 - Privatklägerin 16, Q._____ − Privatklägerin 18, S._____ − Privatkläger 19, T._____ − Privatklägerin 21, V._____ − Privatkläger 22 und 23, W._____ und AA._____ − Privatkläger 24 und 25, AC._____ und AB._____ − Privatkläger 26, AD._____ − Privatkläger 27, AE._____ − Privatklägerin 28, AF._____ AG − Privatklägerin 31, AI._____ − Privatklägerin 32, AJ._____. −
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz im genannten Betrag zu zahlen: Privatkläger 3, D._____ − EUR 200'000 zzgl. Zins von 5% per 26. Juni 2013 Privatklägerin 10, K._____ − EUR 18'300 zzgl. Zins von 5% per 1. Juli 2013 Privatkläger 12, M._____ − CHF 120'000 zzgl. Zins von 5% per 17. April 2009 Privatkläger 15, P._____ − CHF 100'000 (ohne Zins) Privatkläger 34, AL._____ − EUR 39'450 zzgl. Zins von 5% per 1. Januar 2013.
6. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: Privatklägerin 2, C._____ − Privatkläger 3, D._____ − Privatklägerin 5, F._____ − Privatkläger 9, J._____ − Privatkläger 12, M._____ − Privatklägerin 13, N._____ − Privatkläger 14, O._____ − Privatklägerin 21, V._____. −
- 134 -
7. Auf die Begehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 21, 22, 23, 24 und 25 um Abtretung ihrer Forderung an den Staat wird nicht eingetreten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
25. Juni 2014 beschlagnahmte Barschaft von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Kundendossiers (act. 610008 HD Nr. 2/1-4 sowie act. 610014 ff. HD Nr. 1 ff. [inkl. HD Nr. 123, 137 und 138, Kreditkarten und Autoschlüssel]) werden dem Beschul- digten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten zwei Computer (HP Pavillon und Medion, act. 610008 HD Nr. 2/5-6) werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwer- tungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten 2 Uhren OMEGA Seamaster und TAG HEUER Carrera (act. 610011 HD Nr. 121, 122), werden von der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmten 2 Mobiltelefone Nokia und Samsung, 4 iPhones, 1 iPad und 4 Computer "PC Tower" (act. 610018 f. HD Nr. 124, 125, 126-129, 150 sowie 158-161 ) werden von der zuständigen Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach
- 135 - Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juni 2015 beschlagnahmte Geldzählmaschine und Geldlampe (act. 610019 HD Nr. 162 und 163) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutdünkenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. Juni 2015 beschlagnahmten Unterlagen (v.a. Bundesordner beschriftet mit Kundennamen, act. 610022 ff. HD Nr. 3/1-63 sowie act. 610027 f. HD Nr. 4/1-21, 4/23-24 und 4/26-27) sowie ein USB-Stick (act. 610031 HD Nr. 1/2) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde heraus- gegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
15. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände I-Mac (act. 610024 HD Nr. 3/64), Desktop (act. 610028 HD Nr. 4/22), Festplatte Western Digital (act. 610028 HD Nr. 4/25) sowie ein Laptop Compaq Mini (act. 610031 HD Nr. 1/1) werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwer- tet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Kosten Untersuchung Fr. 29'223.25 Auslagen Untersuchung Fr. 96'903.30 amtliche Verteidigung Fr. 65'820.45 amtliche Verteidigung, 2 Akontozahlungen (total)
- 136 - Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden - soweit nicht durch Vermö- genswerte gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 8, 10, 11, 12 und 15 gedeckt - auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von CHF 38'419.75 und CHF 27'400.70) mit CHF 96'903.30 (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Die Entschädigungsbegehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 22, 23, 24 und 25 werden abgewiesen.
21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (versandt gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt gegen Emp- − fangsschein) die Privatklägerschaft und den jeweiligen Rechtsvertretern (versandt − gegen Empfangsschein) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht − die Rechtsanwälte der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und − zuhanden der Privatkläger die übrigen Privatkläger − sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- − und Vollzugsdienste
- 137 - die Gerichtskasse betr. Disp. Ziff. 8 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, − 8090 Zürich die amtliche Verteidigung betr. Disp. Ziff. 9, 13 und 14 betr. Fristbeginn − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betr. Disp. Ziff. 10, 12 − und 15
22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 138 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weder lic. iur. R. Linder