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DG150033-L

Betrug etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2015-06-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Vorbemerkungen

1. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten einerseits ein strafbares Ver- halten im Zusammenhang mit dem Bezug von Invalidenrenten und Ergänzungs- leistungen vorgeworfen (Anklagesachverhalt 1.1 und 1.2), andererseits werden ihr Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zur Last gelegt (Anklagesachver- halt 1.3). Diese beiden unterschiedlichen Anklagepunkte sind in der Folge ge- trennt zu behandeln (vgl. unter Ziff. II./B. und Ziff. II./C. hiernach). Der Einfachheit halber wird die Beschuldigte A._____ nachfolgend als Beschuldigte oder Mutter, die im Parallelverfahren DG150034 der Gehilfenschaft zum (teilweise versuchten) Betrug angeklagte Mitbeschuldigte C._____ als Mitbeschuldigte C._____ oder Tochter und beide gemeinsam als die Beschuldigten bezeichnet, da die Zuord- nung der jeweiligen Personen in den Aussagen keine Mühe bereitet und auch nicht umstritten ist.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner

- 7 - freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwind- bare Zweifel, so sind diese zu Gunsten der Beschuldigten zu werten (BSK StPO- TOPHINKE, Art. 10 N 76). B. Sachverhaltsabschnitt Ziff. 1.1 und 1.2: Renten der Invalidenversi- cherung und Ergänzungsleistungen

1. Eingestandener Sachverhalt 1.1. Die beiden Beschuldigten anerkannten sowohl in der Untersuchung wie auch an der heutigen Hauptverhandlung, dass die Beschuldigte grundsätzlich ei- ner Arbeitstätigkeit nachging und im Rahmen dieser Arbeit auch an verschiede- nen Orten Einsätze leistete (act. 6/1 S. 4, 7; act. 6/3 S. 9; act. 6/4 S. 2; act. 6/5 S. 2 f., 6 ff., 15; act. 6/6 S. 3; act. 6/8 S. 3, 14, 18; act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6, 9; act. 52 S. 4; act. 54 S. 8 f.; act. 49 S. 9 f. in DG150034). Sodann gestanden sie ein, dass die Beschuldigte jeweils mit dem Auto zu ihren Arbeitseinsätzen fuhr (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; 18 f.; act. 49 S. 8 in DG150034). 1.2 Unstreitig blieb zudem, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beschul- digte selbst, sondern auf die Mitbeschuldigte C._____ lautete und auch von dieser abgeschlossen wurde (act. 6/5 S. 2; act. 6/8 S. 11; act. 7/1 S. 3, 8; act. 54 S. 20 ff.). Bezüglich der Entgeltlichkeit der Arbeit anerkannten die Beschuldigten, dass die Mitbeschuldigte C._____ für die von der Beschuldigten geleistete Arbeitstätig- keit einen Lohn auf ihrem Konto entgegennahm (act. 6/1 S. 8; act. 6/3 S. 2; act. 6/5 S. 8; act. 7/1 S. 4 f.; act. 7/3 S. 10; act. 52 S. 6; act. 54 S. 22). 1.3 Ausserdem wurde von den Beschuldigten im Laufe der Untersuchung und auch im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, dass die Beschuldigte von der Mitbeschuldigten C._____ ab und zu Zigaretten und Le- bensmittel oder Geld für verschiedene Sachen erhielt. Sodann seien die Kosten

- 8 - für ein bis zwei monatliche Lebensmitteleinkäufe in Deutschland im Umfang von ca. 120 €, die Maniküre und der Coiffeur sowie die Flugtickets nach Serbien je- weils von der Mitbeschuldigten C._____ übernommen worden. Ebenso habe die Mitbeschuldigte C._____ gewisse Rechnungen für die Beschuldigte bezahlt und ihr auch einmal die EC-Karte für eine Reise nach San Remo zur Verfügung ge- stellt (act. 6/1 S. 7; act. 6/3 S. 2 ff.; act. 6/5 S. 8 f.; act. 6/6 S. 4; act. 6/8 S. 5 ff.; act. 7/1 S. 5; act. 7/3 S. 13 f.; act. 7/5 S. 4; act. 52 S. 6; act. 54 S. 9, 21 ff.; act. 49 S. 12 in DG150034). 1.4. Die Beschuldigten gestanden im Übrigen ein, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten jeweils die Formulare der Sozialbehörden (das Revi- sionsformular der Privatklägerin 3 vom 9. Januar 2006 [act. 12/15], das Revisions- formular der Privatklägerin 3 vom 17. Januar 2011 [act. 12/21], den Fragebogen der Privatklägerin 1 vom November 2006 [act. 17/1/2] sowie den Fragebogen der Privatklägerin 1 vom 13. März 2009 [act. 17/1/3]) vorlas und erklärte sowie nach den Instruktionen der Beschuldigten ausfüllte, während die Beschuldigte die For- mulare in der Folge selbst unterzeichnete. Nicht streitig ist im Weiteren, dass sei- tens der Beschuldigten während der relevanten Zeitspanne keine Meldung an die zuständigen Stellen über allfällige Veränderungen ihrer persönlichen oder wirt- schaftlichen Situation erging (act. 6/1 S. 6; act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 54 S. 10, 19 f.; act. 49 S. 5 in DG150034). Unbestritten blieb sodann, dass der Beschuldigten ab dem 1. Januar 1996 bis zur Sistierung am 19. Juli 2011 eine IV-Rente von der Ausgleichskasse D._____ (act. 12/6; act. 12/19; act. 13/2-3) und eine BVG-Rente von der Privat- klägerin 2 (act. 19/1-6) sowie seit dem Jahr 1999 bis im Juli 2011 Ergänzungsleis- tungen von der Privatklägerin 1 (act. 16/8-9) ausgerichtet wurden (act. 6/1 S. 3; 6/8 S. 3 ff.; act. 7/1 S. 6). 1.5. Insoweit der eingeklagte Sachverhalt anerkannt ist, entspricht dies der weiteren Aktenlage, so dass davon auszugehen ist.

- 9 -

2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Die Beschuldigten bestritten in Bezug auf die Arbeitstätigkeit der Be- schuldigten insbesondere die Vielzahl und die Häufigkeit ihrer Einsätze und machten geltend, sie sei nur als Aushilfe für die Mitbeschuldigte C._____ reinigen gegangen (act. 6/1 S. 7 f.; act. 6/3 S. 9; act. 6/4 S. 2; act. 6/5 S. 2; act. 6/8 S. 12; act. 7/5 S. 8; act. 52 S. 4; act. 54 S. 9; act. 49 S. 9 f. in DG150034). 2.2. Im Weiteren bestritten die Beschuldigten, dass die Beiträge der Tochter an die Mutter eine Gegenleistung für ihre Arbeitseinsätze dargestellt haben sollen. Diese hätten vielmehr in keinem Zusammenhang zu den Arbeitseinsätzen ge- standen. Die Beschuldigte habe nicht des Geldes wegen gearbeitet, sondern le- diglich, damit es ihr gesundheitlich, also psychisch, besser gehe. Ihr Gesund- heitszustand habe sich in all den Jahren denn auch nie verbessert, sondern ver- schlechtert (act. 6/1 S. 8 ff.; act. 6/8 S. 5; 15 ff.; act. 52 S. 6; act. 54 S. 8 ff., 22 ff.; act. 49 S. 11 f. in DG150034). 2.3. Schliesslich zielen die Bestreitungen der Beschuldigten auf den subjekti- ven Tatbestand ab. So sei die Beschuldigte stets davon ausgegangen, dass ihre Einsätze keine eigentliche Arbeitstätigkeit darstellen würden, da ihr von ihrer Ärz- tin gesagt worden sei, sie dürfe bis zu 20 % arbeiten, ohne dies der IV melden zu müssen. Sie habe nicht gewusst, dass in diesem Zusammenhang eine Melde- pflicht bestünde (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3 ff., 12 f., 18; act. 7/1 S. 8; act. 52 S. 4, 8 f.; act. 54 S. 7 ff., 13; act. 49 S. 9 in DG150034).

3. Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich stützt ihre Anklage im We- sentlichen auf die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (act. 8/1) und F._____ (act. 8/2), der Zeugen G._____ (act. 8/3), H._____ (act. 8/4), I._____ (act. 8/8), J._____ (act. 8/9) und K._____ (act. 8/10) sowie auf die zahlreichen Ak- ten im Zusammenhang mit der Zusprechung der staatlichen Unterstützungsleis- tungen (act. 11-20). Auf diese Beweismittel und die Aussagen der Beschuldigten

- 10 - (act. 6/1-8; act. 54) sowie der Mitbeschuldigten C._____ (act. 7/1-5; act. 54) ist im Folgenden, soweit für die Urteilsfindung relevant, einzugehen. 3.2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der einzelnen Beweismittel ist anzumer- ken, dass die Auskunftsperson E._____ einzig polizeilich und in Abwesenheit der beiden Beschuldigten und ihrer Verteidigungen einvernommen wurde (act. 8/1). Ihre Aussagen können daher höchstens zu Gunsten der Beschuldigten verwertet werden, wobei sich aus den Aussagen allerdings – entgegen der Beschuldigten (act. 52 S. 3) – nichts Relevantes zu ihrem Vorteil ableiten lässt. Demgegenüber wurden bei sämtlichen übrigen Einvernahmen die Verteidigungsrechte der beiden Beschuldigten hinreichend gewahrt und die Aussagen sind daher ohne Weiteres zu ihren Lasten verwertbar.

4. Allgemeines zur Aussagenwürdigung 4.1. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der all- gemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt aller- dings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

3. Auflage, München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 4.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____ ist festzuhalten, dass sie beide im vorliegenden Verfah- ren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wa- ren und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene ein – insoweit legi- times – Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse in einem für sie günsti- gen Licht darzustellen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, die von vornhe- rein gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten sprechen würden.

- 11 - 4.2.2. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson F._____ ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass er auf die Straffolgen der falschen An- schuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung (Art. 303- 305 StGB) hingewiesen wurde, was allerdings nicht ohne weiteres zu einer erhöh- ten Glaubwürdigkeit führt. Als Bereichsleiter der Firma L._____ AG hat er natur- gemäss ein Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten. Massgebliches Kriteri- um für den Beweiswert seiner Aussage wird deren Glaubhaftigkeit sein. 4.2.3. Die Zeugen G._____ (act. 8/3), H._____ (act. 8/4), I._____ (act. 8/8), J._____ (act. 8/9) und K._____ (act. 8/10) tätigten ihre Zeugenaussage unter der strengen Strafandrohung einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB, was indes nicht zum Vornherein für eine erhöhte Glaubwürdigkeit spricht. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigten fälschli- cherweise belasten sollten, sind doch keine persönlichen Beziehungen gegeben, die eine solche Interpretation zulassen würden. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert ihrer Aussage wird ebenfalls deren Glaubhaftigkeit sein. 4.2.4. Andere Anhaltspunkte, welche die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, der Auskunftsperson oder der Zeugen herabsetzen oder erhöhen würden, liegen nicht vor.

5. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten 5.1. Vorbemerkung Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der Vielzahl an Einvernahmen werden die verschiedenen Aussagen der beiden Beschuldigten, der Auskunfts- person F._____ und der Zeugen nachfolgend nicht im Einzelnen, sondern nur punktuell und auszugsweise widergegeben, soweit sie für die Wahrheitsfindung von Relevanz sind. 5.2. Das Aussageverhalten der Beschuldigten A._____ 5.2.1. Generell entsteht bei den zahlreichen von der Beschuldigten gemachten Aussagen der Eindruck, dass sie ihr Aussageverhalten stets an die aktuelle Be-

- 12 - weislage anzupassen versuchte und immer nur das eingestand, was bereits auf- grund anderweitiger Beweismittel nachgewiesen werden konnte. Dies verdeutli- chen im Besonderen ihre Ausführungen bezüglich des Umfanges ihrer Arbeitstä- tigkeit: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2011 erklärte die Be- schuldigte zu Beginn, sie helfe in letzter Zeit, d.h. seit ca. letztem Frühjahr/März [2010], ihrer Tochter bei den Reinigungen und gehe mit ihr zusammen, präzisierte aber sogleich, sie gehe nicht mit ihrer Tochter zusammen putzen, sondern löse sie lediglich ab, wenn sie in den Ferien sei. Sie helfe ihrer Tochter bloss ab und zu aus (act. 6/1 S. 4, 7). Mit den Erkenntnissen aus der polizeilichen Observation konfrontiert, räumte die Beschuldigte dann allerdings ein, ihre Tochter sei nicht immer dabei gewesen. Sie selbst habe nicht nur Ferienablösungen gemacht, sondern sei auch reinigen gegangen, als ihre Tochter einen Elternabend oder ein Fest gehabt habe. Auf Vorhalt der bei der Firma M._____ getroffenen Abklärun- gen, wonach die Beschuldigte regelmässig montags, mittwochs und freitags wäh- rend mehrerer Stunden gearbeitet haben soll, krebste die Beschuldigte weiter zu- rück und gestand ein, dass sie häufiger dort gearbeitet habe, als zuerst erwähnt. So sei es zutreffend, dass sie an drei Tagen pro Woche gearbeitet habe (act. 6/1 S. 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2011 räumte die Be- schuldigte weiter ein, dass sie etwa zur Hälfte alleine und etwa zur Hälfte zusam- men mit ihrer Tochter oder ihrer Enkelin zur Firma M._____ gegangen sei und bestätigte, teilweise auch alleine dort gewesen zu sein. Ihre Tochter sei zwar auch alleine zur Firma M._____ gegangen, allerdings nicht sehr oft (act. 6/3 S. 4, 9). Schliesslich gab die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 nach Vorhalt der Aussagen ihrer Tochter zu, dass sie mehr als ihre Tochter bei der Firma M._____ tätig gewesen sei und nicht bloss ausgeholfen ha- be (act. 6/5 S. 2). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte die Beschul- digte nun aber wieder – in klarem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen – ex- plizit, sie sei bei ihrer Tätigkeit nie alleine, sondern immer in Begleitung eines Fa- milienmitglieds gewesen (act. 54 S. 15). Es kann damit konstatiert werden, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach sie lediglich ihrer Tochter ausgeholfen habe, von der Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung stetig an das Unter-

- 13 - suchungsergebnis angepasst und immer wieder korrigiert wurden. Ihre ursprüng- liche Aussage ist dabei nicht bloss als Untertreibung, sondern als eine bewusst wahrheitswidrig widergegebene Tatsache zu qualifizieren. Insgesamt fallen ihre Aussagen zur Häufigkeit ihrer Arbeitseinsätze sehr widersprüchlich und inkons- tant aus. 5.2.2. Nach dem selben Muster erstatte die Beschuldigte ihre Aussagen im Zu- sammenhang mit den verschiedenen Orten, an denen sie Arbeitseinsätze leistete. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 gab sie auf die Frage, an welchen Orten sie konkret Reinigungsarbeiten verrichtete, zu Protokoll, dies sei nur bei der Firma M._____ gewesen. Sie wisse nicht, ob ihre Tochter noch an anderen Orten Reinigungen im Auftrag der L._____ gemacht habe und dies interessiere sie auch nicht (act. 6/5 S. 6). Erst als der Beschuldigten die an- deren Arbeitsörtlichkeiten des N._____ [Apotheken], der O._____ AG [Bank] und der P._____ Versicherungen vorgehalten wurden, konnte sie sich wieder daran erinnern, dass diese Reinigungen auch von der Firma L._____ ausgeführt worden sind und erklärte ihr Versäumnis mit der Aussage "mein Gehirn arbeitet nicht normal […]" (act. 6/5 S. 7). In der Folge gestand die Beschuldigte kontinuierlich mehr ein, insbesondere auch, dass sie jeweils am gleichen Abend bei der Bank, P._____ und M._____ gearbeitet habe und sie die Tour alleine gemacht habe, wenn ihre Tochter nicht dabei gewesen sei (act. 6/5 S. 7 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2011 anerkannte die Be- schuldigte überdies, dass sie anfänglich zusätzlich einmal wöchentlich, am Sams- tag, jeweils eine Stunde lang in der Apotheke gearbeitet habe (act. 6/6 S. 3). Auch in diesen Aussagen lässt sich die deutliche Tendenz der Beschuldigten erkennen, ihr Aussageverhalten stetig an das Untersuchungsergebnis anzupassen. 5.2.3. Ein weiteres Beispiel zur Illustration des inkonstanten Aussageverhaltens der Beschuldigten betrifft die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durch die Mit- beschuldigte C._____: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2011 führte die Beschuldigte hierzu aus, sie erhalte für ihre Arbeitseinsätze zwar keinen Lohn, dafür ab und zu Zigaretten und Lebensmittel (act. 6/1 S. 7). In der folgen- den Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft kamen dann Geld für den Coiffeur

- 14 - oder verschiedene Sachen hinzu (act. 6/3 S. 2), anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 10. August 2011 überdies die Bezahlung der Maniküre und gewis- ser Rechnungen (act. 6/5 S. 8). Selbst bezahlt habe sie hingegen den Flug nach Serbien und die Reise nach San Remo, bei welcher sie die EC-Karte der Tochter nicht gebraucht habe. Sie habe die Belege hierfür zu Hause (act. 6/5 S. 8 f.). Nachdem der Beschuldigten in der nächsten Einvernahme vor der Staatsanwalt- schaft dann aber die gegenteiligen Aussagen ihrer Tochter vorgehalten wurden, sah sie sich veranlasst, anzuerkennen, dass auch die Flugreisen nach Serbien meistens von der Tochter bezahlt worden seien und sie anlässlich der Reise nach San Remo von der EC-Karte ihrer Tochter im Umfang von Fr. 250.– bis 300.– Gebrauch gemacht habe (act. 6/6 S. 4). In der Schlusseinvernahme und anläss- lich der heutigen Verhandlung zeigte sich die Beschuldigte schliesslich hinsicht- lich sämtlicher in der Anklageschrift aufgeführten, von der Tochter übernomme- nen Auslagen geständig (act. 6/8 S. 6 f.; act. 54 S. 9). Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten zeigen deutlich auf, dass sie auch in Bezug auf die Finanzierung ihres Lebensun- terhaltes durch ihre Tochter ein durchgehend dem Untersuchungsstand ange- passtes Aussageverhalten an den Tag legte und sichtlich bemüht war, so wenige Unterstützungsleistungen durch ihre Tochter wie möglich bekannt zu geben. Die Aussagen der Beschuldigten in diesem Punkt sind nicht nur an den Stand des Un- tersuchungsergebnisses angepasst, sondern enthalten auch augenfällige Lügen, wie das soeben aufgezeigte Beispiel mit der Verwendung der EC-Karte ihrer Tochter in San Remo. 5.2.4. Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Grundes, weshalb ein Teil ihres Lebensunterhaltes von ihrer Tochter über- nommenen wurde. In den ersten Einvernahmen machte die Beschuldigte keinen Hehl daraus, dass die ihr von der Mitbeschuldigten C._____ gewährten Vorteile eine Gegenleistung für ihre Reinigungstätigkeit darstellen würden, wie die nach- folgenden Aussagen veranschaulichen: act. 6/1 S. 7: "[…], dass ich meiner Tochter bei Reinigungen ein wenig  helfe. Dafür bekommen ich aber keinen Lohn, sondern nur ab und zu Zigaretten und Lebensmittel."

- 15 - act. 6/3 S. 2: "Frage: Und betreffend die Tätigkeit bei der Firma  M._____: Haben Sie dort auch keinen einzigen Rappen erhalten? Ant- wort: Geld habe ich nicht erhalten. Sie hat mir dafür Lebensmittel ge- geben und Geld für den Coiffeur, oder verschiedene Sachen, aber Geld habe ich nie erhalten. Das Geld für die Reinigungstätigkeit ging auf das Konto meiner Tochter." act. 6/5 S. 8: "Frage: Was haben Sie als Lohn für die Hilfe von Ihrer  Tochter bekommen? Antwort: Sie zahlte meinen Coiffeur, meine Nägel oder wenn wir nach Deutschland Lebensmittel einkaufen gegangen sind (einmal im Monat). Es gab auch gewisse Rechnungen welche sie für mich bezahlte." ebenso die Antwort der Mitbeschuldigten C._____ auf die Frage nach  dem Lohn in act. 7/1 S. 5: "Frage: Was geschah mit dem Lohn, der Ihnen ausbezahlt wurde? Wurde dieser mit Ihrer Mutter aufgeteilt? Antwort: Der Lohn wurde auf mein Konto überwiesen und gehört mir. Ich habe meiner Mutter Einkäufe bezahlt, je nach dem was sie benötig- te. […]" Soweit die Beschuldigte dann in späteren Einvernahmen zumindest sinngemäss geltend machte und von ihrer Verteidigung – wie auch von derjenigen der Mitbe- schuldigten C._____ (act. 49 S. 11 f. in DG150034) – heute ausführen liess, die Unterstützung durch ihre Tochter stelle gar keine Gegenleistung zu ihrer Arbeits- tätigkeit dar (act. 54 S. 9; act. 52 S. 6), ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der anfänglich unmissverständlichen Aussagen der Be- schuldigten, war es offensichtlich sowohl das Verständnis der Beschuldigten als auch jenes der Mitbeschuldigten C._____, dass die Mutter zwar nicht in bar, aber dafür durch die Finanzierung eines Teils ihres Lebensunterhalts durch die Tochter für ihre Arbeitstätigkeit entlöhnt werden sollte. 5.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte ihre Aussagen immer wieder dem jeweiligen Untersuchungsergebnis anzupassen ver- suchte. Ihre Darstellungen erweisen sich widersprüchlich und wenig überzeu- gend. 5.3. Die Widersprüche zu den Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ 5.3.1. Eine Vielzahl von Widersprüchen findet sich nicht nur in den Aussagen der Beschuldigten selbst, sondern auch bei einem Abgleich ihrer Aussagen mit denjenigen der Mitbeschuldigten C._____. So führte die Mitbeschuldigte C._____

- 16 - aus, es sei richtig, dass ihre Mutter häufiger als sie alleine bei der Firma M._____ gewesen sei, um zu putzen (act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6), während die Beschuldigte

– wie soeben aufgezeigt – anfänglich eine blosse Aushilfstätigkeit ihrerseits gel- tend zu machen versuchte. Entgegen ihren eigenen Aussagen gab die Mitbe- schuldigte C._____ in der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 dann allerdings zu Protokoll, es stimme nicht, dass primär ihre Mutter bei der Firma M._____ ge- arbeitet habe, viel mehr sei sie selbst dort zur Arbeit gegangen und ihre Mutter sei mitgekommen (act. 7/5 S. 8). Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, erklärte die Mitbeschuldigte C._____ anlässlich der heutigen Verhandlung – wiederum wider- sprüchlich – zuerst, sie habe die meisten der Arbeiten erledigt (act. 54 S. 20), und korrigierte später, es könne schon sein, dass ihre Mutter mehr gegangen sei als sie selbst, sie wisse es nicht mehr (act. 54 S. 25). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals an die bereits erwähnten, augenfälligen Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Bezahlung der Flüge nach Serbien sowie der Verwendung der EC-Karte der Tochter durch die Mutter in San Remo zu erinnern. Die inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen der beiden Beschuldigten in diesen Punkten untermauern ihre Bemühungen, so wenig Informationen wie möglich Preis zu geben und erwecken den Eindruck, dass sie etwas verheimlichen wollten. 5.3.2. Merkwürdig erscheinen sodann die divergierenden Aussagen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Körperpflege der Mutter. Die Mitbeschuldigte C._____ führte diesbezüglich aus, ihre Mutter habe die Betten selbst angezogen und auch bei der Körperpflege benötige sie keine Hilfe. Sie habe der Mutter einzig aufgrund eines Ekzems den Kopf hinten eincremen müssen. Auch beim Haare Waschen habe sie der Mutter nicht oder nur ab und zu helfen müssen (act. 7/3 S. 16 f.). Demgegenüber führte die Beschuldigte aus, dass die grösseren Sachen wie Betten anziehen ihre Tochter bzw. ihre Enkelin mache, während sie die klei- neren Sachen selbst erledige. Die Körperpflege mache sie zwar grundsätzlich al- leine, allerdings komme, wenn sie die Haare wasche, ab und zu ihre Tochter zur Hilfe, weil sie sich hierfür bücken müsse (act. 6/1 S. 5). Wiederum entgegen die- sen Ausführungen gab die Beschuldigte im Revisionsfragebogen der Privatkläge- rin 3 vom 17. Januar 2011 an, sie bedürfe für die Körperpflege regelmässig in er-

- 17 - heblicher Weise die Hilfe Dritter (act. 12/21 S. 2). Auf diese Widersprüche ange- sprochen, konnte die Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung keine plausible Erklärung für diese Abweichungen liefern und führte nur in pauschaler Weise aus, sie wasche ihre Haare selber, wenn es ihr gut gehe, und ihre Tochter helfe ihr, wenn es ihr nicht gut gehe (act. 54 S. 14). 5.3.3. Ganz besonders hellhörig machen sodann die diametral entgegengesetz- ten Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf die bei der Beschuldigten aufgefundenen Lohnabrechnungen der Firma L._____ AG (act. 7/2/5; act. 22/1). Auf die Frage, weshalb die auf ihre Tochter lautenden Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2008 anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihr gefunden worden seien, zeigte sich die Beschuldigte überrascht und gab zu Protokoll, sie wisse nicht, weshalb diese Lohnabrechnungen bei ihr gewesen seien, ihre Toch- ter habe wohl beim Kaffeetrinken ihre Post vergessen und deshalb sei diese bei ihr geblieben (act. 6/5 S. 3; act. 6/8 S. 10). Mit der selben Frage konfrontiert führte dagegen die Mitbeschuldigte C._____ aus, ihre Mutter habe sie immer kontrollie- ren wollen. Sie habe keine Ahnung weshalb die Mutter diese Abrechnungen habe, diese habe sie noch nie gesehen (act. 7/1 S. 7). Die Aussagen der beiden Be- schuldigten könnten gegensätzlicher nicht sein und können nicht anders gedeutet werden, als dass beide Beschuldigte mit den Lohnabrechnungen offensichtlich nichts zu tun haben wollen, handelt es sich doch um ein gewichtiges Indiz dafür, dass entsprechende Arbeitseinsätze bei der Firma M._____ geleistet wurden. 5.3.4. Die aufgezeigten Widersprüche und Ausflüchte der beiden Beschuldigten veranschaulichen, dass sie es mit der Wahrheit nicht besonders genau nehmen. Ein weiteres Beispiel der zahlreichen Diskrepanzen liefern ihre Aussagen bezüg- lich der Bestellung von Reinigungsmittel durch die Beschuldigte (Beschuldigte: "Ich musste nie etwas bestellen." [act. 6/5 S. 3]; "Ja, ich habe dort wieder Material bestellt, weil dieses fehlte." und "Wenn ich dies bestellt habe, dann war dies so." [act. 6/5 S. 12 f.]; Mitbeschuldigte C._____: "Ebenso schreibt sie [die Mutter] ihm [F._____] auch, wenn sie Putzmittel benötigt." [act.7/1 S. 8]).

- 18 - 5.4. Zum Einwand der mangelnden Sprachkenntnisse 5.4.1. Sowohl die Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte C._____ brachten in ihren Einvernahmen wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wie- derholt vor, sie hätten aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse etwas nicht richtig verstanden (act. 6/1 S. 7; act. 6/3 S. 7; act. 6/5 S. 9, 17 f.; act. 6/8 S. 12; act. 7/3 S. 19; act. 52 S. 2, 6 f.; act. 54 S. 13 ff.; Prot. S. 9, 14 f.; act. 49 S. 4 ff., 9 in DG150034). So erklärte die Beschuldigte auf Befragen zum unrichtigen Ausfüllen des Antragsformulars, vielleicht habe das ihre Tochter oder sie nicht richtig ver- standen (act. 6/3 S. 7 am Anfang und am Ende; act. 6/5 S. 17). Ihren Meldepflich- ten sei sie nicht nachgekommen, da sie nichts verstehen würde (act. 6/5 S. 18). Auf Vorhalt der abweichenden Aussagen ihrer Tochter zur Benützung ihrer EC- Karte durch die Beschuldigte in San Remo, führte die Beschuldigte aus, vielleicht habe es ihre Tochter nicht richtig verstanden (act. 6/5 S. 9). Und schliesslich will die Beschuldigte auch H._____ nicht richtig verstanden haben, als sie der Be- schuldigten mitgeteilt hat, dass eine Arbeitstätigkeit meldepflichtig sei (act. 6/8 S. 12; act. 54 S. 13). Nach dem selben Schema erklärte die Mitbeschuldigte C._____ bezüglich des Ausfüllens des IV-Fragebogens, sie habe es so aufge- schrieben, wie es ihr die Mutter gesagt habe. Vielleicht habe sie (die Mitbeschul- digte C._____) es auch falsch formuliert und wahrscheinlich habe sie die Frage falsch verstanden (act. 7/3 S. 19). 5.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass sowohl die Beschuldigte selbst, als auch die Mitbeschuldigte C._____ hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschuldigten bestätigten, sie könne Deutsch lesen, allerdings nur wenig bzw. nicht schreiben (act. 7/1 S. 6; act. 54 S. 11; Prot. S. 9). In Bezug auf die Deutschkenntnisse der seit dem Jahr 1993 eingebürgerten Mitbeschuldigten C._____ (act. 54 S. 15 f.) ist auf ihre heutige Befragung zu verweisen, welche klar aufgezeigt hat, dass sie der deutschen Sprache mächtig ist, weshalb die Befragung – wie sämtliche Einver- nahmen im Verlauf der Untersuchung (act. 7/1; act. 7/3; act. 7/5) – problemlos ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte (act. 54 S. 1 ff.). Daran ver- mögen auch die zahlreichen Hinweise ihrer Verteidigung auf ihre schlechten Deutschkenntnisse und ihren bescheidenen Bildungsgrad anlässlich der heutigen

- 19 - Verhandlung nichts ändern (act. 54 S. 18, 22; Prot. S. 14 ff.; act. 49 S. 4 ff., 9 ff. in DG150034). 5.4.3. Auffallend an den soeben zitierten Beispielen ist zunächst, dass sich die Beschuldigten immer nur dann auf sprachliche Schwierigkeiten beriefen, wenn sie sich mit heiklen Fragen konfrontiert sahen oder auf Widersprüche in ihren eigenen Aussagen oder denjenigen der Mitbeschuldigten hingewiesen wurden. Dies mani- festiert sich insbesondere in den Ausflüchten zu den wahrheitswidrig gemachten Angaben in den Revisionsformularen oder bei den angeblich von H._____ gege- benen Auskünften hinsichtlich der Meldepflicht. Die von den Beschuldigten vorge- brachten mangelnden Deutschkenntnisse können indessen nicht als Erklärung für ihre inkonstanten und widersprüchlichen Aussagen herangezogen werden. Viel mehr verdeutlichen sie die Tendenz in ihrem Aussageverhalten, stets alles zu re- lativieren, um sich nicht zu belasten. Hätten die beiden Beschuldigten – wie von ihnen geltend gemacht – tatsächlich derart viele Fragen nicht oder nicht richtig verstanden, so wäre es ihnen nicht möglich gewesen, auf die im Revisionsfrage- bogen vom 17. Januar 2011 gestellten Fragen stets zusammenhängende und passende Antworten abzugeben (act. 12/21). Die von den Beschuldigten wieder- holt vorgebrachten Behauptungen, etwas nicht richtig verstanden zu haben, sind daher als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies umso mehr, als es sich bei den von den Beschuldigten ausgefüllten Formularen und Fragebögen stets um einfache und in leicht verständlicher Sprache formulierte Fragen handelte, welche weder sprachlich noch intellektuell besondere Fähigkeiten erforderten. 5.4.4. Ergänzend ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit auf die Mitwirkungs- pflicht der Beschuldigten als Versicherte hinzuweisen. Von den Versicherten wird verlangt, dass sie sich aktiv an der Umsetzung aller zumutbaren Abklärungs- massnahmen beteiligen. Wer einen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleis- tungen erhebt, ist von Gesetzes wegen (Art. 28 ATSG) dazu verpflichtet, unent- geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest- setzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Dazu gehört namentlich auch, sich über den Inhalt der Formulare genügend zu informieren und bei feh- lenden Sprachkenntnissen nötigenfalls Hilfe beizuziehen, zumal sogar ein grund-

- 20 - sätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Beratung besteht (Art. 27 ATSG). Dieser Pflicht, die sie als Versicherte trifft, ist die Beschuldigte mitnichten nachgekom- men. 5.5. Weitere Ungereimtheiten 5.5.1. Die Beschuldigte machte sowohl in der Untersuchung als auch heute gel- tend, sie sei davon ausgegangen, ihre Einsätze würden keine eigentliche Arbeits- tätigkeit darstellen, da ihr von ihrer Ärztin gesagt worden sei, sie dürfe bis zu 20 % arbeiten, ohne dies der IV melden zu müssen (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3 ff., 12 f., 18; act. 52 S. 4; act. 54 S. 7 ff., 13). Gleich- zeitig führte die Beschuldigte aus, es habe weder ihre Psychiaterin H._____, noch irgend ein anderer Arzt etwas von ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma M._____ gewusst (act. 6/3 S. 8 f.). Letzteres wurde auch von H._____ bestätigt, welche diesbezüglich zu Protokoll gab, es sei ihr nichts darüber bekannt, dass die Be- schuldigte eine Arbeitstätigkeit ausgeübt habe und die Beschuldigte habe auch nie ein Wort über eine solche verloren. Demgegenüber bestritt H._____ aber mit Nachdruck, der Beschuldigten gesagt zu haben, eine solche Arbeit sei nicht mel- depflichtig – sie habe die Beschuldigte nur darauf hingewiesen, dass man bei ei- nem tiefen Einkommen arbeiten dürfe, ohne eine Rentenkürzung zu riskieren (act. 8/4 S. 11). Da die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Beschuldigte offenbar immer wieder ein Thema zwischen ihr und H._____ war (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12. f, 18; act. 8/4 S. 11; act. 52 S. 4; act. 54 S. 7 ff., 13), ist selbst beim Abstellen auf die von der Beschuldigten vorgebrachte Version nicht nachvollziehbar, weshalb sie H._____ nicht über ihre Reinigungstätigkeit un- terrichtet hat. Soweit H._____ der Beschuldigten tatsächlich mitgeteilt haben soll- te, eine solche Arbeit sei nicht meldepflichtig, hätte es für die Beschuldigte keinen Anlass gegeben, ihre Arbeitstätigkeit vor H._____ zu kaschieren. Viel mehr ist es im Rahmen eines ärztlichen Vertrauensverhältnisses als Selbstverständlichkeit zu betrachten, die Psychiaterin über eine solch bedeutsame Änderung zu informie- ren, zumal eine Arbeitstätigkeit ja gerade im Rahmen der Gespräche bereits ein- gehend thematisiert worden war. Dass die Beschuldigte eine solche Aufklärung

- 21 - aber unbestrittenermassen unterliess, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar, dass sie etwas verbergen wollte. Nicht weiter erstaunlich ist in diesem Zusam- menhang, wenn H._____ nach erfolgter Einvernahme ausführte, sie müsse das soeben Gehörte zuerst noch verdauen, da es sich um einen Vertrauensbruch handle (act. 8/4 S. 13). Die unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten in diesem Punkt sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber kann auf die glaubhaften Aussagen von H._____ abgestellt werden, wonach es zwar richtig sei, dass sie all ihren Patienten sage, eine Arbeitstätigkeit führe bei entsprechend tiefem Einkommen zu keiner Rentenkürzung, es aber auch klar sei, dass eine solche Arbeit gegenüber den Behörden meldepflichtig sei, was sie ebenfalls all ihren Patienten mitteile (act. 8/4 S. 11). 5.5.2. Seltsam muten im Weiteren auch die Ausführungen der Beschuldigten zu den zahlreichen SMS an, welche von ihrer Rufnummer an die Auskunftsperson F._____ geschickt wurden. Die Beschuldigte gestand diesbezüglich nur ein, dass die Nachrichten von ihrem Telefon verschickt wurden, wollte sich aber nicht fest- legen, ob diese nun von ihr selbst, ihrer Tochter oder ihrer Enkelin geschrieben wurden (act. 6/5 S. 11 ff.; act. 54 S. 11 f.). Heute wurde von der Mitbeschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang sodann zum ersten Mal ausgeführt, dass auch die von ihr geleisteten Stunden in diesen SMS-Abrechnungen enthalten sein sollen (act. 54 S. 23), was von den beiden Beschuldigten bis anhin indes nicht vorgebracht wurde. Sollte dem tatsächlich so sein, wäre dies jedenfalls ein weite- res Indiz dafür, dass die Reinigungstätigkeit zur Hauptsache von der Beschuldig- ten selbst und eben nicht von der Mitbeschuldigten C._____ erledigt wurde. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass es sich auch bei dieser Aussage um eine weitere Schutzbehauptung handelt. 5.5.3. Misstrauisch am Aussageverhalten der beiden Beschuldigten macht letzt- lich auch das gesamte, von ihnen geschaffene Konstrukt der Arbeitsaufteilung: Während die Mitbeschuldigte C._____ einen Arbeitsvertrag auf ihren Namen ab- schliesst, gegen aussen als Arbeitnehmerin auftritt und sich den Lohn auf ihr ei- genes Konto überweisen lässt (vgl. Ziff. II./B./1.2. hiervor), wird die Arbeit zur

- 22 - Hauptsache von der Beschuldigten verrichtet (Ziff. II./B./6.2. hiernach). Überdies erledigt Letztere den ganzen "administrativen Aufwand" im Hintergrund, wie das Versenden von Stundenabrechnungen an den Vorgesetzten, die Bestellung von fehlenden Reinigungsmaterialen oder das Aufbewahren der Lohnabrechnungen. Bei einer solchen ungleichen "Aufgabenverteilung" wäre es nichts als logisch, dass die Beschuldigte selbst ihren eigenen Arbeitsvertrag abschliesst und nicht alles unter dem Deckmantel der Mitbeschuldigten C._____ laufen lässt. Dies um- so mehr, als gemäss den Aussagen der Auskunftsperson F._____ bereits beim Einstellungsgespräch der Tochter die Frage aufgetaucht sei, ob dann, wenn die Mutter zur Arbeit komme, der Lohn der Tochter ausbezahlt werden könne (act. 8/2 S. 6). Eine solche Konstellation lässt einzig den Schluss zu, dass seitens der beiden Beschuldigten die von der Mutter im Namen der Tochter verrichtete Reinigungstätigkeit von allem Anfang an geplant war. Wer ein solches Verhalten an den Tag legt, hat sich offensichtlich Gedanken bezüglich der Arbeitsaufteilung und dem damit verbundenen Auftreten gegenüber aussen gemacht. 5.6. Fazit Gesamthaft betrachtet vermögen die Aussagen der beiden Beschuldigten alles andere als zu überzeugen. Ihre Aussagen sind gespickt mit Widersprüchen, Un- gereimtheiten und Ausflüchten. Die Beschuldigte so wie die Mitbeschuldigte C._____ waren offensichtlich darauf bedacht, möglichst keine Verdachtsmomente aufkommen zu lassen und bemühten sich entsprechend, ihre Aussagen stetig an den aktuellen Stand des Untersuchungsergebnisses anzupassen. Ausserdem enthalten ihre Schilderungen zahlreiche Schutzbehauptungen, die mit der Akten- lage nicht in Einklang zu bringen sind. All dies sind Indizien dafür, dass die beiden Beschuldigten etwas verheimlichen wollten. Insgesamt sind ihre Darstellungen als unglaubhaft zu qualifizieren und für den Nachweis des eingeklagten Sachverhal- tes daher nur mit grosser Sorgfalt heranzuziehen.

- 23 -

6. Die Renten der Invalidenversicherung (Anklagesachverhalt 1.1) 6.1. Die Vorgeschichte (AS Ziff. 1. und 2.) Die in Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift geschilderte Vorgeschichte stützt sich ei- nerseits auf die zahlreichen Unterlagen der Privatklägerin 3 (act. 12/1-26), ander- seits auf die Aussagen der beiden Beschuldigten. Der umschriebene Sachverhalt deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und wird von den Beschuldigten nicht bestritten, weshalb in der Folge darauf abzustellen ist. 6.2. Der Tatvorwurf betr. Missachtung der Meldepflicht / Arbeitstätigkeit der Beschuldigten (AS Ziff. 3.) 6.2.1. Zum Umfang der Arbeitstätigkeit bei M._____

a) Aus den klaren und unverfänglichen Aussagen des Zeugen G._____ ergibt sich, dass er ab Januar 2011 zusammen mit der Beschuldigten bei der Fir- ma M._____ gereinigt habe und die Beschuldigte ihre Tochter jeweils nur nach Bedarf freitags mitgenommen habe. Es sei die Beschuldigte gewesen, welche die SMS mit den geleisteten Stunden an F._____ verschickt habe. Er habe die glei- chen Arbeitszeiten wie die Beschuldigte gehabt, und zwar dreimal pro Woche drei Stunden von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Die Mitbeschuldigte C._____ sei nur ge- kommen, wenn die Beschuldigte nicht dort gewesen sei, er habe sie im Juli gese- hen. Bei der Beschuldigten seien ihm keinerlei gesundheitliche Beschwerden wie Panikattacken oder Schwindelanfälle aufgefallen und sie habe in seinen Augen gute Arbeit verrichtet (act. 8/3 S. 3 ff.).

b) Die Aussagen des Zeugen I._____, welcher als CFO für die M._____ + Co AG tätig war, decken sich mit denjenigen des Zeugen G._____. Der Zeuge I._____ gab zu Protokoll, er kenne nur die Beschuldigte, während er sich an die Mitbeschuldigte C._____ nicht erinnern könne. Sodann erklärte er auf die Frage der Häufigkeit der Arbeitstätigkeit, er habe die Beschuldigte meistens bei der Ar- beit gesehen, wobei sie zeitweise auch weg gewesen sei. Wenn man Ferien und Krankheit wegzähle, sei die Beschuldigte zu 80 bis 90 % anwesend gewesen.

- 24 - Wie der Zeuge G._____ führte auch er aus, er habe bei der Beschuldigten nie ge- sundheitliche Beeinträchtigungen feststellen können (act. 8/8 S. 2 ff.).

c) Sodann stimmen die Aussagen der beiden Zeugen G._____ und I._____ mit den Aussagen des Hauswartes J._____ überein, der ebenfalls als Zeuge ein- vernommen wurde. Auch er gab zu Protokoll, die Beschuldigte habe bei M._____ jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag die Büros gereinigt. Am häufigsten habe er die Beschuldigte selbst gesehen, manchmal auch die Mitbeschuldigte C._____, letztere allerdings insgesamt nur vier oder fünf Mal, wobei er selbst nicht immer dort gewesen sei. Die Beschuldigte sei von Anfang an dabei gewesen und nur sie sei ihm von F._____ vorgestellt worden, weshalb er davon ausgegangen sei, sie sei die eigentliche Arbeitnehmerin. Die Mitbeschuldigte C._____ hingegen sei ihm lediglich von der Beschuldigten als ihre Tochter vorgestellt worden. Wie die bei- den anderen Zeugen konnte auch der Zeuge J._____ bei der Beschuldigten kei- nerlei körperliche Beeinträchtigungen erkennen (act. 8/9 S. 2 ff.).

d) Der als Auskunftsperson einvernommene Bereichsleiter der Firma L._____ AG, F._____, zeigte sich aus nachvollziehbaren Gründen bemüht, mit seinen Aussagen nicht sich selbst oder die L._____ AG zu belasten, was seine eher zurückhaltenden Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses der Arbeitstä- tigkeit der Beschuldigten zur Mitbeschuldigten C._____ erklären dürfte. Nichts- destotrotz führte er aus, beim ersten Einstellungsgespräch sei die Frage aufge- kommen, ob es bei Arbeitseinsätzen der Mutter möglich sei, den Lohn der Tochter zu auszubezahlen. Der Arbeitsvertrag habe auf die Mitbeschuldigte C._____ ge- lautet, er könne aber nicht sagen, zu wieviel Prozent die Arbeit von der Beschul- digten und zu wie viel von der Mitbeschuldigten C._____ verrichtet worden sei. Er sei aber ganz sicher, dass neben der Mitbeschuldigten C._____ auch deren Mut- ter und Tochter bei M._____ gearbeitet hätten. Aufgrund des Arbeitsvertrages sei er schon davon ausgegangen, dass die Reinigungstätigkeit der Mutter ohnehin nur in Anwesenheit ihrer Tochter stattgefunden habe und die Mitbeschuldigte C._____ den Grossteil der Stunden selbst geleistet habe. Er selbst sei allerdings nicht häufig im Objekt gewesen und wenn er die Beschuldigte gesehen habe, sei dies jeweils auf dem Parkplatz zwecks Übergabe der Kanister und Lappen gewe-

- 25 - sen. Zur Abrechnung der Arbeitsstunden habe er von der Mitbeschuldigten C._____, in den meisten Fällen aber von der Beschuldigten ein Telefonat oder ei- ne SMS erhalten. Über den Gesundheitszustand der Beschuldigten habe er keine Angaben, Panikattacken oder Schwindelanfälle habe er jedenfalls keine feststel- len können (act. 8/2 S. 2 ff.).

e) Gestützt auf die glaubhaften, übereinstimmenden und detaillierten Zeu- genaussagen lässt sich ohne Weiteres nachweisen, dass es die Beschuldigte und nicht etwa die Mitbeschuldigte C._____ war, welche zur Hauptsache die Reini- gungstätigkeit im Dienste der L._____ AG bei der Firma M._____ & Co. AG ver- richtete. Dies wurde – zumindest in früheren Einvernahmen – auch von den Be- schuldigten anerkannt (act. 6/1 S. 7 f.; act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6). Dafür spricht neben den überzeugenden Ausführungen der verschiedenen Zeugen insbesonde- re auch die Tatsache, dass die Beschuldigte selbst direkte Anspruchsperson von F._____ war, so dass die SMS mit den verrichteten Arbeitsstunden jeweils von ih- rem Telefon aus an F._____ verschickt wurden, ebenso die Bestellung notwendi- ger Reinigungsutensilien (act. 6/5 S. 10 ff.; act. 6/8 S. 11 f.; act. 7/1 S. 8; act. 7/3 S. 4; act. 8/2 S. 8 f.; act. 8/3 S. 5 ff.). Im Übrigen gab es weder vom Vorgesetzten der Beschuldigten (F._____), noch von ihrem Arbeitskollegen (G._____) irgend- welche Beanstandungen in Bezug auf ihre Reinigungstätigkeit oder Klagen über häufige Abwesenheiten, welche die von der Beschuldigten geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bezeugen würden. Viel mehr wurde der Lohn re- gelmässig an die Mitbeschuldigte C._____ überwiesen (act. 7/2/5), so dass kei- nerlei Anhaltspunkte für mangelhafte Arbeitsleistungen oder häufige Abwesenhei- ten bestehen. Im Gegensatz zu den glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der verschie- denen Zeugen sind die Aussagen der beiden Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. II./B./5.2. f. hiervor aufgezeigt – gespickt mit Widersprüchen und wurden häu- fig an das Untersuchungsergebnis angepasst. Auf ihre unglaubhaften Aussagen kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sie sich mit den Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson F._____ in Einklang bringen lassen. Im Sinne der Anklageschrift ist daher erstellt, dass die Beschuldigte spätestens ab Juli

- 26 - 2008 bis im Juli 2011 in den Räumlichkeiten der M._____ & Co. AG regelmässig montags, mittwochs und freitags am Abend während mindestens je 2 bis 2 ½ Stunden eine Reinigungsarbeit verrichtete. 6.2.2. Die weiteren Arbeitsorte der Beschuldigten A._____ In der Anklageschrift wird der Beschuldigten sodann vorgeworfen, neben der Tä- tigkeit bei der M._____ & Co. AG auch sporadisch in den Räumlichkeiten des N._____, der P._____ Kreditversicherung sowie der O._____ AG Reinigungsar- beiten verrichtet zu haben. Dies wurde von der Beschuldigten im Verlaufe der Un- tersuchung zumindest im Grundsatz nicht mehr bestritten (act. 6/5 S. 6 ff., 15; act. 6/6 S. 3; act. 52 S. 4). Der Beschuldigten ist allerdings beizupflichten, dass sich aus der Anklageschrift der genaue Arbeitsumfang bezüglich dieser weiteren Arbeitsorte nicht hinreichend genau bestimmen lässt (act. 52 S. 4). Es ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei diesen spora- dischen Einsätzen nur um einzelne Stunden gehandelt hat. 6.2.3. Entgeltlichkeit der Arbeit

a) Unbestritten im Zusammenhang mit der Reinigungstätigkeit der Beschul- digten ist, dass die von ihr geleisteten Stunden durch Überweisung der entspre- chenden Lohnzahlungen auf das Konto der Mitbeschuldigten C._____ entschädigt wurden. Ebenso wird nicht bestritten, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Be- schuldigten einen Teil des Lebensunterhaltes aus diesen Einkünften finanzierte (vgl. hierzu Ziff. II./B./1.2. f. hiervor).

b) Bezüglich der Höhe des Lohnes ist gemäss den Ausführungen von der Mitbeschuldigten C._____, der Auskunftsperson F._____ und dem Zeugen G._____ von einem Stundenansatz von Fr. 18.– auszugehen (act. 7/1 S. 2; act. 8/2 S. 10; act. 8/3 S. 4 f.). Auf die offenkundigen Widersprüche der Beschul- digten betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Lohnabrech- nungen wurde bereits unter Ziff. II./B./5.3.3. hingewiesen. Anhand dieser Lohnab- rechnungen aus dem Jahr 2008 ergibt sich, dass der Mitbeschuldigten C._____ für die von der Beschuldigten geleistete Arbeit für die Zeit von Juli bis Dezember

- 27 - 2008 jeweils eine monatliche Entschädigung zwischen Fr. 499.20 und 798.65, respektive durchschnittlich rund Fr. 700.– ausgerichtet wurde (act. 7/2/5). Auf die- se Grössenordnung ist auch für die Folgejahre abzustellen, zumal die Beschuldig- te gemäss den Aussagen des Zeugen J._____ von Anfang an dabei gewesen sei (act. 8/9 S. 5). Sodann bestätigte der Zeuge G._____, dass die Beschuldigte auch noch im Jahre 2011, als er für die Firma M._____ tätig gewesen ist, die gleichen Arbeitszeiten wie er gehabt habe (act. 8/3 S. 4 f.). Darüber hinaus führte auch die Mitbeschuldigte C._____ aus, die Arbeit sei im Verlauf der 3 ½ Jahre immer etwa gleich geblieben (act. 7/3 S. 5). Zu Gunsten der beiden Beschuldigten ist somit präzisierend festzuhalten, dass bei der Höhe des Einkommens in dubio nur von den durch die Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträgen in der soeben skiz- zierten Grössenordnung auszugehen ist. In Abweichung von der Anklageschrift ist daher für die Zeit von Juli 2008 bis Juli 2011 von einem Verdienst von rund Fr. 500.– bis 800.– monatlich auszugehen, der für die Tätigkeit der Beschuldigten ausgerichtet wurde.

c) Die Bestreitungen der beiden Beschuldigten zielen im Wesentlichen da- rauf ab, dass die Beiträge der Tochter an die Mutter keine Gegenleistung für ihre Arbeitseinsätze dargestellt haben und somit in keinem Zusammenhang zu den Arbeitseinsätzen gestanden haben (vgl. hierzu Ziff. II./B./2.2.). Dem ist einerseits zu entgegnen, dass – wie unter Ziff. II./B./5.2.4. im Detail aufgezeigt – selbst die Beschuldigte in ihren ersten Einvernahmen noch ausdrücklich bestätigte, dass sie zwar keinen Lohn von ihrer Tochter erhalte, diese dafür aber gewisse bei ihr an- fallenden Kosten und Auslagen übernehme. Andererseits erscheint es sehr merkwürdig, dass die Beschuldigte weder eine direkte Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber noch eine Barauszahlung durch die Lohnempfängerin in der Person der Mitbeschuldigten C._____ erhielt, obwohl sie wöchentlich dreimal Mal mehre- re Stunden Reinigungsarbeiten erledigte. Wenn die Beschuldigten diesbezüglich geltend machen, die Arbeitstätigkeit stehe in keinem Verhältnis zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, handelt es sich daher wiederum um nicht zu hörende Schutzbehauptungen.

- 28 - 6.2.4. Im Übrigen decken sich die Aussagen der beiden Beschuldigten hinsicht- lich der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten mit den weiteren Untersuchungsergeb- nissen, weshalb der eingeklagte Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorste- henden Präzisierungen nachgewiesen ist. 6.3. Die Meldepflichtverletzung (AS Ziff. 4.) 6.3.1. Unbestritten und erstellt ist im Zusammenhang mit der Meldepflichtverlet- zung, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 3 weder die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit noch die Verbesserung des Gesundheitszustandes mitgeteilt hat (vgl. Ziff. II./B./1.4. hiervor). Die Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei zum Einen gar keine (relevante) Verbesserung ihres Gesund- heitszustandes eingetreten, zum Anderen habe sie nichts über eine allfällige Mel- depflicht gewusst (vgl. Ziff. II./B./2.2.f. hiervor). Mit Letzterem macht die Beschul- digte zumindest sinngemäss geltend, der subjektive Tatbestand der Meldepflicht- verletzung sei nicht erfüllt (act. 52 S. 4 ff.). 6.3.2. Veränderung der Verhältnisse

a) Der Beschuldigten wurde von der Privatklägerin 3 bereits im Jahre 1997 aufgrund eines 100 % Invaliditätsgrades eine IV-Rente zugesprochen (act. 12/6). Sowohl im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2000 als auch im zweiten Revisi- onsverfahren im Jahr 2006 wurde der Invaliditätsgrad der Beschuldigten von 100 % gestützt auf die von der Beschuldigten gemachten Angaben sowie ver- schiedene ärztliche Berichte, die jeweils eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten, bestätigt (act. 12/8-17).

b) Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, welcher durch das Re- visionsverfahren im Jahre 2006 bestätigt wurde, ist bei der Beschuldigten nur schon aufgrund der Tatsache, dass sie in dem unter Ziff. II./B./6.2. hiervor abge- steckten Rahmen einer (entgeltlichen) Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, eine Veränderung ihrer Arbeitssituation eingetreten, die sie pflichtwidrig nicht gemeldet hat.

- 29 -

c) Neben der Aufnahme der Reinigungstätigkeit stellt auch der deutlich ver- besserte Gesundheitszustand der Beschuldigten eine meldepflichtige Verände- rung dar. Dieser widerspiegelt sich bereits darin, dass es der Beschuldigten phy- sisch und psychisch möglich war, regelmässig an mehreren Tagen pro Woche während einiger Stunden einer Reinigungs-, also einer körperlichen Arbeit, nach- zugehen. Bestätigt wird die eingetretene Verbesserung ihres Gesundheitszustan- des sodann durch die Erkenntnisse im interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik Bellikon (act. 13/13 S. 3; vgl. zum Gutachten die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.8.4.-6. hiernach). 6.3.3. Vorsätzliches Handeln

a) Was die Beschuldigte wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tatbe- stand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (Tatfrage). Eine direk- te Erkenntnis dessen, was die Beschuldigte wusste und worauf sich ihr Wille rich- tete, ist jedoch in aller Regel nicht möglich, da sich diese inneren seelischen und geistigen Vorgänge einem unmittelbaren Zugriff entziehen. Häufig lassen sie sich nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Tatverhaltens sowie al- lenfalls weiterer Umstände erschliessen.

b) Hinsichtlich des Vorsatzes liess die Beschuldigte ausführen, sie sei klar der Meinung gewesen, keine Erwerbstätigkeit auszuüben, sondern lediglich in ei- nem gewissen Umfang ihrer Tochter auszuhelfen. Sie habe diese Hilfeleistung auch deshalb nicht als Erwerbstätigkeit empfunden, da sie immer wieder durch ih- re Ärztin dazu aufgefordert worden sei, Arbeitssuche zu unternehmen, weil sie so in Kontakt mit Menschen komme und dies ihrer Gesundheit zuträglich sei. Sodann sei sie in gewissem Umfang auch berechtigt gewesen, zu arbeiten (act. 52 S. 4). Auch in Bezug auf ihren Gesundheitszustand habe sie keinen Anlass gehabt, der Behörde eine Verbesserung mitzuteilen, da sie subjektiv diesen Zustand nicht als verbessert, sondern als gleichbleibend wahrgenommen habe (act. 52 S. 6).

c) Vorliegend bestehen aufgrund der folgenden Umstände keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass die Beschuldigte um die Meldepflicht und die gegebenen

- 30 - Voraussetzungen eines Meldetatbestandes gewusst und eine Meldung an die zu- ständigen Behörden bewusst unterlassen hat: Die Beschuldigte wurde bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 an-  lässlich der erstmaligen Rentenfestsetzung (act. 12/6 S. 2) von der Pri- vatklägerin 3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezüger von Renten der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung der zugesprochenen Leistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden haben, insbesondere bei Än- derungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszu- stand. Mit Schreiben vom 11. November 2000 (act. 12/12) teilte die Privatkläge-  rin 3 der Beschuldigten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades (1. Revisionsverfahren) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Die Beschuldigte wurde auch in dieser Mitteilung ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Privatklägerin 3 schriftlich mitzuteilen ist. Aufgrund der von der Beschuldigten gemachten Angaben im Revisions-  fragebogen vom 9. Januar 2006 (act. 12/15) sowie gestützt auf den Ver- laufsbericht von H._____ (act. 12/16), wurde der Beschuldigten von der Privatklägerin 3 mit Schreiben vom 9. Februar 2006 mitgeteilt, bei der Überprüfung ihres Invaliditätsgrades (2. Revisionsverfahren) sei keine Änderung festgestellt worden, welche sich auf ihre Rente auswirke. Aus- serdem wurde die Beschuldigte unter "Wichtige Hinweise" wiederum da- rauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus- sen könne, unverzüglich der Privatklägerin 3 mitzuteilen sei. In der bei- spielhaften Aufzählung wurden dabei unter anderem die Veränderung des Gesundheitszustandes oder die Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstä- tigkeit, explizit aufgeführt (act. 12/17). Auch in Bezug auf diese Verfügung

- 31 - erklärten die beiden Beschuldigten übereinstimmend, sie erhalten und de- ren Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben (act. 54 S. 7, 19). Sowohl der von der Beschuldigten am 14. September 2000 unterzeichne-  te Fragebogen (act. 12/8), als auch jener vom 9. Januar 2006 (act 12/15) enthielt die Kategorie Tätigkeit, bei welcher die Beschuldigte jeweils nicht erwerbstätig ankreuzte. Die Beschuldigte verfügte somit klarerweise Kenntnis darüber, dass bei der Überprüfung des Anspruchs auf eine IV- Rente eine allfällige Arbeitstätigkeit ein zentrale Rolle spielt. Dasselbe hat in Bezug auf den Gesundheitszustand zu gelten, da die erste Frage des Fragebogens jeweils auf eine allfällige Veränderung des Gesundheitszu- standes lautete (act. 12/8; act. 12/15). Parallel zum Anspruch auf IV-Renten hat die Beschuldigten in den Jahren  2003, 2006 und 2009 einen Fragebogen der Privatklägerin 1 zur Überprü- fung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgefüllt (act. 17/1/1-3). Betreffend die den Beschuldigten vorgehaltenen Fragebö- gen aus dem Jahre 2006 und 2009 zeigten sie sich geständig, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten die Formulare jeweils über- setzt und nach deren Instruktionen für sie ausgefüllt hat, während die Formulare in der Folge von der Beschuldigten selbst unterzeichnet wur- den (act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17 f; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 49 S. 5 in DG150034). Ähnlich wie im Revisions- fragebogen der Privatklägerin 3 wurde die Beschuldigte auch in den Fra- gebögen der Privatklägerin 1 ausdrücklich danach gefragt, ob sie im Ver- lauf der vergangenen drei Jahre gearbeitet hat, was die Beschuldigte je- weils mit Nein beantwortete. Ausserdem erhielten die Fragebögen am Ende den Hinweis, dass jede Änderung der persönlichen oder wirtschaft- lichen Verhältnisse der anspruchsberechtigen Person unverzüglich zu melden ist (act. 17/1/1-3, jeweils letzte Seite). Von der Privatklägerin 1 erhielt die Beschuldigte sodann zwischen den  Jahren 2004 und 2009 diverse Verfügungen, in welcher die Zusatzleis- tungen zur AHV/IV festgesetzt wurden (act. 17/2/1-14). Bei all diesen Ver-

- 32 - fügungen wurde die Beschuldigte auf Seite 2 jeweils explizit darauf hin- gewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könne, unverzüglich gemeldet werden müsse, insbesondere die Erhö- hung oder Verminderung des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben. Einen weiteren Hinweis auf die bestehenden Auskunfts-und Meldepflich-  ten hat die Beschuldigte sodann schon im Schreiben der Privatklägerin 2 vom 15. Juli 1999 erhalten, in welchem sie zur unverzüglichen Meldung allfälliger anderweitigen Renten- und Erwerbseinkommen sowie Änderun- gen des Invaliditätsgrades aufgefordert wurde (act. 19/1). Die Beschuldigte musste aber nicht nur wegen all dieser behördlichen  Verfügungen und Mitteilungen um die Meldepflicht gewusst haben, son- dern insbesondere auch aufgrund der zahlreichen Gespräche mit ihrer Psychiaterin H._____. Im Rahmen dieser Gespräche war denn auch eine mögliche Arbeitstätigkeit der Beschuldigten und sogar die Meldepflicht als solche unbestrittenermassen ein Thema (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12 f., 18; act. 7/1 S. 8; act. 8/4 S. 11; act. 52 S. 4, 20; act. 54 S. 7 f., 13; act. 49 S. 9 in DG150034). Gemäss den glaubhaften Aussagen von H._____, auf welche vorliegend abgestellt werden kann, teilt sie all ihren Patienten mit, dass die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit gegenüber den Behörden meldepflichtig ist (act. 8/4 S. 11). Daran vermögen die nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten nichts ändern (vgl. hierzu Ziff. II./B./5.5.1.). Hinzu kommt, dass selbst wenn H._____ der Beschuldigten – wie von dieser geltend gemacht – ge- sagt haben sollte, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht melde- pflichtig, dies die Beschuldigte nicht entlasten würde: Die Beschuldigte bezog schon seit etlichen Jahren eine IV-Rente und war mit den ganzen Verfahren bestens vertraut. Folglich wusste sie auch schon lange um die bestehenden Meldepflichten und hätte sich daher ohnehin nicht allein auf die Angaben der Ärztin verlassen dürfen, sondern vielmehr bei der Privat- klägerin 3 rückfragen müssen.

- 33 - Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte zweifelsohne um die gesetzlichen Meldepflichten gewusst hat und mit Wissen und Wollen von einer Meldung an die zuständigen Behörden absah. Sie bezog seit vielen Jahren eine IV-Rente und hat etliche Formulare ausgefüllt, deren Fragen sich genau mit die- ser Thematik befassten. Ausserdem hat sie die Verfügung der Privatklägerin 3 vom 9. Februar 2006 gekannt und wurde dort abermals unter Wichtige Hinweise explizit an die Meldepflichten erinnert. Bereits aus dem Wortlaut des diesbezügli- chen Hinweises ergibt sich, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV- Stelle unverzüglich mitzuteilen ist. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass nicht jede Lappalie, sondern nur wesentliche Änderungen gemeldet werden müs- sen. Ob eine allfällige Änderung der persönlich oder wirtschaftlichen Verhältnisse dann tatsächlich Auswirkungen auf den Rentenanspruch zeitigt, steht selbstre- dend in der Entscheidkompetenz der zuständigen Behörden und nicht etwa im Ermessen des Leistungsbezügers. Bei der von der Beschuldigten aufgenomme- nen Erwerbstätigkeit sowie ihrem verbesserten Gesundheitszustand handelte es sich klarerweise um wesentliche, den Behörden zu meldende Änderungen. Dar- über war sich die Beschuldigte gerade auch aufgrund der mit H._____ geführten Gespräche im Klaren. Indem die Beschuldigte weder die zuständigen Behörden, noch die sie behandelnde Ärztin über ihren verbesserten Gesundheitszustand und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit informierte, manifestierte sie ihren Willen, die bei ihr eingetretenen Veränderungen weiterhin für sich zu behalten. Die Aus- führungen der Beschuldigten, insbesondere zu den mangelnden Deutschkennt- nissen, sind reine Schutzbehauptungen und als solche entsprechend nicht zu hö- ren. 6.4. Die Rentenleistung (AS Ziff. 5.) Seitens der Beschuldigten nicht bestritten und aktenkundig ist, dass die Aus- gleichskasse D._____ (vormals …) der Beschuldigten bis zur Sistierung am 19. Juli 2011 eine monatliche IV-Rente bezahlt hat (act. 11/4; act. 12/19). Nicht von Relevanz für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist, ob diese Leistungen der Beschuldigten bei entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden

- 34 - gestrichen oder gekürzt worden wären, weshalb sich weitergehende Erörterungen hierzu erübrigen. 6.5. Zwischenfazit Damit ist der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der Meldepflichtverletzung er- stellt. Für die rechtliche Würdigung des von der Beschuldigten an den Tag geleg- ten Verhaltens ist auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. III./2. f. hiernach zu verweisen. 6.6. Zum Tatvorwurf des versuchten Betruges / Ausfüllen des Revisionsfrage- bogens vom 17. Januar 2011 (AS Ziff. 6) Die Beschuldigten sind geständig, dass sich die Beschuldigte auch im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens das Revisionsformular der Privatklägerin 3 vom

17. Januar 2011 (act. 12/21) von der Mitbeschuldigten C._____ übersetzen und erklären lassen hat und die Mitbeschuldigte C._____ dieses nach den Instruktio- nen der Beschuldigten ausfüllte, während die Beschuldigte das Formular an- schliessend selbst unterzeichnete (act. 6/1 S. 6; act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 54 S. 10, 19 f.; act. 49 S. 5 in DG150034). Dementsprechend ist erwiesen, dass die Beschuldigte anlässlich des dritten Revisionsverfahrens die in der Anklageschrift zusammengefasst widerge- gebenen Angaben gegenüber der Privatklägerin 3 gemacht hat. 6.7. Die Unwahrheiten in den Angaben (AS Ziff. 7) 6.7.1. Zum Tatvorwurf Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten vor, die auf dem Revisionsformular gemachten Angaben seien in zentralen Punkten falsch gewesen, nämlich in Be- zug auf die Angaben der Beschuldigten zum Gesundheitszustand, zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie zu den von ihr verwendeten Fortbewegungsmittel. Die Einwände der Beschuldigten zielen im Wesentlichen in die gleiche Richtung wie bei der Missachtung der Meldepflicht und betreffen die Erwerbstätigkeit, den Ge- sundheitszustand sowie die subjektive Komponente, insbesondere die fehlende

- 35 - Bereicherungsabsicht (act. 52 S. 8 f.), wobei für letzteres auf die rechtlichen Aus- führungen unter Ziff. III./4.7.3. hiernach zu verweisen ist. 6.7.2. Zur Erwerbstätigkeit der Beschuldigten

a) Die Beschuldigte kreuzte im Revisionsfragebogen an, nicht erwerbstätig zu sein und verneinte auch die Frage, ob sie einer freiwilligen (auch unentgeltli- chen) Arbeit nachgehe. Ausserdem erklärte sie auf die Frage, ob sie sich vorstel- len könne, wieder erwerbstätig zu sein, dies sei im Moment nicht möglich (act. 12/21 S. 1 ff.). Soweit die Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit als solche in Ab- rede stellt, ist auf die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.2. zu verweisen, mit wel- chen bereits im Detail aufgezeigt wurde, dass die Beschuldigte einer regelmässi- gen Reinigungsarbeit nachgegangen ist. Bei ihren diesbezüglichen Antworten im Revisionsfragebogen handelt es sich daher objektiv um falsche Angaben. Die Beschuldigte machte indessen nicht nur gegenüber der Privatklägerin 3 mit dem Ausfüllen des Revisionsfragebogens falsche Angaben, sondern vor allem auch gegenüber der sie behandelnden Psychiaterin H._____, welcher sie zumin- dest behandlungsrelevante Tatsachen verschwieg. Obwohl zwischen der Be- schuldigten und ihrer Psychiaterin H._____ eine mögliche und aus Sicht der The- rapeutin wünschenswerte Arbeitstätigkeit der Beschuldigten immer wieder ein Thema gewesen ist (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12. f, 18; act. 8/4 S. 11; act. 54 S. 7 ff., 13; act. 52 S. 4), unterliess es die Beschuldigte über mehrere Jahre, H._____ über ihre regelmässige Arbeitstätigkeit in Kenntnis zu setzen. Wie bereits unter Ziff. II./B./5.5.1. hiervor dargelegt, lässt diese fehlen- de Information einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigte etwas zu verheimli- chen versuchte und deshalb H._____ nicht die ganze Wahrheit erzählte. Die glaubhaften Aussagen der Psychiaterin machen klar, dass die bei ihr deponierten Beschwerden offensichtlich diametral dem tatsächlichen Leben der Beschuldigten entgegen standen und sie entsprechend bewusst falsche Angaben gemacht hat respektive verschwieg, dass sie einer regelmässigen Arbeit nachgeht. Folglich er- staunt es kaum, dass sich H._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme sichtlich irritiert zeigte (act. 8/4 S. 13) und auch im Rahmen der Erstellung des Gutachtens die fehlende Offenheit der Beschuldigten anprangerte (act. 13/13 S. 41).

- 36 -

b) Auch in Bezug auf die subjektive Komponente kann weitgehend auf die Ausführungen zur Meldepflicht (Ziff. II./B./6.3.3.) verwiesen werden, welche zu- mindest sinngemäss heranzuziehen sind. Die Beschuldigte wusste – insbesonde- re aufgrund der beiden vorgängigen Revisionsverfahren – um den Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens und sie verheimlichte ganz bewusst ihre Arbeits- tätigkeit, um weiterhin in den Genuss einer vollen Rente zu kommen. Für beson- deres Befremden sorgt in diesem Zusammenhang die Antwort der Beschuldigten auf dem Fragebogen, wonach eine Erwerbstätigkeit zurzeit nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt, als der Fragebogen von den Beschuldigten im Januar 2011 ausgefüllt wurde, ging die Beschuldigte nämlich schon seit mehreren Jahren einer regel- mässigen Reinigungstätigkeit bei der Firma M._____ & Co. nach. Ausserdem wurde sie zusätzlich danach gefragt, welche Tätigkeiten in Frage kommen könn- ten. Die verneinende Antwort der Beschuldigten erfolgte im genauen Wissen um ihre Einsätze, ihre Entschädigung sowie die Bedeutung der Frage für das Revisi- onsverfahren und zielte einzig darauf ab, keine Kürzung ihrer Rente zu riskieren.

c) Augenfällig an den ausweichenden Antworten der beiden Beschuldigten sind wiederum ihre Bemühungen, sich hinter den vorgebrachten Sprachproble- men zu verstecken, da es sich für die Beschuldigten offensichtlich um heikle Fra- ge handelte (act. 6/3 S. 7; act. 6/5 S. 17; act. 7/3 S. 19 f.; act. 52 S. 6). Auch dies- bezüglich kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. II./B./5.4. verwie- sen werden, wonach es sich bei den Ausflüchten der beiden Beschuldigten be- züglich ihrer Sprache und ihres bescheidenen Bildungsgrades um reine Schutz- behauptungen handelt. Dass die Beschuldigte durchaus fähig ist, ein Formular in deutscher Sprache korrekt auszufüllen, ergibt sich sodann aus einem aktenkundi- gen Vorfall aus dem Jahre 2009, als die Beschuldigte der Q._____-Versicherung einen Hagelschaden an ihrem Personenwagen meldete und daraufhin eine Gut- schrift von Fr. 9'500.– erhielt (act. 6/1 S. 14; act. 6/5 S. 16 f.). Bei dem vorliegend ausgefüllten Revisionsfragebogen handelt es sich um ein in einfacher Sprache abgefasstes, leicht verständliches Formular, welches weder Fremdwörter, noch andere besonders schwer verständliche Formulierungen enthalten würde. Auf- grund der von der Beschuldigten abgegebenen Antworten verbleiben keine Zwei- fel daran, dass die beiden Beschuldigten die Fragen richtig verstanden haben,

- 37 - denn andernfalls hätten sie nicht auf jede Frage eine plausible und mit der Frage- stellung konnexe Antwort abgeben können (act. 12/21 S. 4 ff.).

d) Ebenfalls klar für ein bewusstes und gezieltes Falschausfüllen des For- mulars sprechen die von der Mitbeschuldigten C._____ in den Einvernahmen gemachten Angaben über die Vorgehensweise der beiden Beschuldigten: Dem- nach hat die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten die Formulare jeweils mehrmals vorgelesen und erklärt und danach nach den Instruktionen der Be- schuldigten ausgefüllt, während die Beschuldigte die Formulare daraufhin selbst unterzeichnete (act. 7/1 S. 6 f.). Dem Einwand der beiden Beschuldigten, viel- leicht hätten sie etwas nicht richtig verstanden (act. 6/3 S. 7; act. 49 S. 6), ist aus- serdem zu entgegnen, dass selbst die Mitbeschuldigte C._____ ausführte, sie ha- be der Beschuldigten alles zwei bis drei Mal übersetzt (act. 7/3 S. 19 f.). 6.7.3. Zum Gesundheitszustand

a) Die Beschuldigte gab im Revisionsfragebogen der Privatklägerin 3 vom

17. Januar 2011 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit einem Jahr ver- schlechtert, was dadurch zum Ausdruck komme, dass die Brustwirbelsäule und ihre rechte Hand nicht mehr zu bewegen seien (act. 12/21 S. 1). Für die von der Beschuldigten geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands finden sich keinerlei Nachweise in den Akten. Im Gegenteil wird aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schuldigten seit dem Jahr 2006 deutlich verbessert hat, wobei auf die Ausführun- gen unter Ziff. II./B./6.3.2./c. hiervor sowie die nachfolgenden Erwägungen zum Gutachten (Ziff. II./B./6.8.4.) verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass es der Beschuldigten bei einer – wie von ihr geltend gemachten – Unbeweg- lichkeit der Brustwirbelsäule und der rechten Hand sicherlich nicht möglich gewe- sen wäre, regelmässig drei Mal wöchentlich für mehrere Stunden einer Reini- gungstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig dürfte sie in diesem Zustand fähig gewesen sein, ein Auto zu lenken, was sie aber unbestrittenermassen tat (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; act. 7/5 S. 19; act. 49 S. 8 in DG150034; vgl. Ziff. II./B./6.7.4 hiernach). Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschuldigten seit dem Jahre 2006 deut-

- 38 - lich verbessert hat. Die von den Beschuldigten gemachten Angaben waren daher auch in diesem Punkt objektiv falsch.

b) In subjektiver Hinsicht musste die Beschuldigte schon aufgrund der von ihr regelmässig ausgeübten Arbeitstätigkeit um die Verbesserung ihres Gesund- heitszustandes gewusst haben. Sie hat diese seit der letzten Revision im Jahre 2006 eingetretene Verbesserung sowohl beim Ausfüllen des Revisionsformulars wie auch gegenüber ihrer Psychiaterin H._____ bewusst unterschlagen, um wei- terhin in den Genuss einer (vollen) IV-Rente zu kommen. 6.7.4. Weitere Falschangaben

a) Wie soeben ausgeführt wird seitens der beiden Beschuldigten nicht be- stritten, dass die Beschuldigte jeweils mit dem Auto zur Arbeit fuhr und das Auto zudem für weitere Strecken benutzte, wie beispielsweise das Einkaufen in Deutschland (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; 18 f.; act. 49 S. 8 in DG150034). Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Frage nach ihren Fortbewegungsmöglichkeiten da- hingehend beantwortete, dass sie nur die öffentlichen Verkehrsmittel benütze und auch diese nur für kurze Strecken (act. 12/21 S. 4), zumal die Frage in sprachli- cher Hinsicht klar formuliert und leicht verständlich ist. Auch hierbei handelt es sich unverkennbar um eine von der Beschuldigten bewusst falsch abgegebene Antwort.

b) Gestützt auf das Untersuchungsergebnis ist sodann nicht erwiesen, dass die Beschuldigte bei der Körperpflege regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, was von ihr und der Mitbeschuldigten C._____ auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt wurde (act. 54 S. 14, 24). Somit entspricht die Angabe im Revisionsfragebogen, die Beschuldigte sei bei der Körperpflege re- gelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen (act. 12/21 S. 2), ebenfalls nicht der Wahrheit, was der Beschuldigten bewusst war.

- 39 - 6.7.5. Zwischenfazit Es verbleiben keine Zweifel, dass die von der Beschuldigten im Rahmen des Re- visionsverfahrens im Formular und bei der Exploration gegenüber H._____ ge- machten Angaben hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit und ihres Gesundheitszu- standes falsch gewesen sind. Bei den geltend gemachten Beschwerden wäre es der Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, regelmässig dreimal wöchentlich für mehrere Stunden zu arbeiten. Dessen war sich die Beschuldigte bewusst, als sie das Revisionsformular zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ falsch ausfüllte. Mit den falschen Angaben wollte die Beschuldigte bezwecken, dass ihr weiterhin eine volle Rente zugesprochen würde, auf welche sie angesichts ihres verbesserten Gesundheitszustandes aber keinen Anspruch mehr gehabt hätte. 6.8. Zum Invaliditätsgrad der Beschuldigten (AS Ziff. 8) 6.8.1. Ausgewiesen und anerkannt ist, dass die Ausgleichskasse D._____ der Beschuldigten im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens eine monatliche IV- Rente von Fr. 1'207.– ausbezahlte (act. 13/3 S. 1). Nicht bestritten ist sodann die Sistierung dieser Rente mit Verfügung der Privatklägerin 3 vom 19. Juli 2011 (act. 13/2). Ebenso unbestritten ist, dass die Renten mit Abschluss des dritten Revisionsverfahren durch die Privatklägerin 3 bestätigt worden wären, wenn das Verfahren nicht aufgrund der Eröffnung der Strafuntersuchung sistiert worden wä- re. 6.8.2. Die Anklageschrift geht davon aus, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens keinen Anspruch mehr auf eine (volle) Invaliden- rente mehr gehabt hätte, da der Invaliditätsgrad angesichts des massiv verbes- serten Gesundheitszustandes unter 40 %, zumindest aber deutlich unter 70 % ge- legen habe, was die Beschuldigte gewusst habe. Demgegenüber lässt die Be- schuldigte ausführen, dass eine Person ab einem Invaliditätsgrad von 70% An- spruch auf eine ganze IV-Rente habe, weshalb dieser Anspruch nicht entfalle, wenn man einer Teilzeittätigkeit nachgehe und das Einkommen 30% des versi- cherten Verdienstes nicht übersteige, was selbst bei Annahme des von der

- 40 - Staatsanwaltschaft geltend gemachten Einkommens bei der Beschuldigten klar- erweise nicht der Fall gewesen sei (act. 52 S. 10; Prot. S. 12). 6.8.3. Wie unter Ziff. II./B./6.2. und II./B./6.3.2. hiervor aufgezeigt, ergibt sich aufgrund der von der Beschuldigten regelmässig ausgeübten Reinigungstätigkeit der Nachweis, dass im Vergleich zur letzten Revision im Jahre 2006 eine deutli- che Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sein musste und ihr Invaliditätsgrad daher nicht mehr 100 % betrug. Die Beschuldigte hat regelmässig gearbeitet und weder Vorgesetzte noch Mitarbeiter haben bei ihr irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden feststellen können, noch kam es zu Beanstan- dungen in Bezug auf ihre Reinigungstätigkeit. Es ist damit bereits aufgrund der von der Beschuldigten geleisteten Arbeitstätigkeit erwiesen, dass im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens der Invaliditätsgrad der Beschuldigten angesichts des deutlich verbesserten Gesundheitszustand jedenfalls unter 70 % gelegen ha- ben musste. 6.8.4. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustan- des und des Vorliegens eines Invaliditätsgrad von weniger als 70 % ist damit – wie soeben aufgezeigt – bereits gestützt auf die bis anhin erwähnten Beweismit- tel, insbesondere die Aussagen der Zeugen, der Auskunftsperson F._____ sowie der beiden Beschuldigten selbst, nachgewiesen. Ergänzend ist an dieser Stelle noch das von der Privatklägerin 3 in Auftrag gegebene, interdisziplinären Gutach- ten der Rehaklinik Bellikon heranzuziehen, welches aufgrund der Beauftragung durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (SVA Zürich) in die Nähe eines gerichtli- chen Gutachtens gerückt wird und erhöhten Beweiswert hat (vgl. dazu BSK StPO- I-HEER, Art. 189 N 7). Im interdisziplinären Gutachten kommen die Fachärzte bezüglich des Gesund- heitszustandes der Beschuldigten und des Grades ihrer Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen zu den folgenden Erkenntnissen (act. 13/13):  " Unter Berücksichtigung der Angabe der Versicherten, im Jahre 1992 und in den Folgejahren täglich Schwindel- und Kopfschmerzattacken gehabt zu haben, ist aktuell eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes der Versicherten festzustellen. Die Versicherte gab im Sep- tember 2012 […] an, dass die Frequenz von Schwindel und Kopf-

- 41 - schmerz bei höchstens mehrmals pro Monat lag. Es ist daher aus neurologischer Sicht von einer deutlichen Besserung des Gesund- heitszustandes bezüglich der diagnostizierten Migräne vom Basilaris- Typ ab etwa dem Jahre 2006 anzunehmen. Auch aus psychiatrischer Perspektive beurteilt ist es wahrscheinlich, dass der psychische Gesundheitszustand der Versicherten sich im Zeitraum seit der letzten Rentenrevision bis zur zweiten Observation der Versicherten verbessert hat. […]" (S. 3).  " Weiterhin ist es wahrscheinlich einzuschätzen, dass die depressive Symptomatik im Zeitraum von 2006 (letzte Rentenrevision) bis zum Zeitpunkt der Observation eine weitere Verbesserung erfahren hat" (S. 4).  " Die Tatsache, dass die Versicherte sich im Zeitpunkt der Observation in der Lage sah, ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, spricht gegen eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit" (S. 5).  " Es liegt aus psychiatrischer Perspektive beurteilt kein spezifisches, typisches, somatoformes Störungsbild vor. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der physikalisch-medizinischen und neurolo- gischen Teilbegutachtung zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der Konsenseinschätzung der untersuchen- den Fachärzte am 15.03.13 ist bei der Versicherten eine Arbeitsfä- higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von insgesamt 6 Stun- den pro Tag begründbar" (S. 6).  " In der Nackenmuskulatur zeigte sich keine relevante Kraftminderung, es war eine Kraftentfaltung gegen Widerstand in allen geprüften Rich- tungen möglich, es wurde jedoch teilweise eine Verstärkung von Na- ckenschmerzen durch die Kraftprüfung angegeben. Die Schulterhe- bung war beidseits voll kräftig, dabei wurde eine Verstärkung von Na- ckenschmerzen angegeben" (S. 15).  " Die klinisch-neurologische Untersuchung vom 10.09.2012 ergab kei- ne Hinweise auf höhergradige neurologische Ausfälle. […] Somit kann aufgrund der Anamnese und der aktuellen neurologischen Un- tersuchung kein Hinweis auf ein Schwindelsyndrom aufgrund einer nachweisbaren neurologischen Gesundheitsstörung festgestellt wer- den" (S. 19 f.).  " Unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente ab dem Jahr 2006 muss von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes be- züglich einer Migräne vom Basilaristyp und einer Panikstörung aus- gegangen werden, für diesen Zeitraum ab dem Jahr 2006 wäre eine medizinisch-theoretische Einschätzung der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % angemessen" (S. 22).  " Es liegt also effektiv schon eine Depression vor (dies ist auch aus der gesamten Krankheitsentwicklung relativ plausibel herzuleiten), der aktuell nachweisbare Schweregrad liegt aber eher im Bereich einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, womit […] medizi- nisch-theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gerin- gem Umfang resultiert, siehe unten" (S. 42 f.).

- 42 -  " Solche Panikstörungen führen üblicherweise auch dazu, dass die Be- troffenen möglichst nicht mehr aus dem Hause gehen, um Panikan- fälle zu vermeiden […] und dies führt dann zu einem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Die Panikanfälle werden jedoch dann in die- ser Situation durch Rückzug (ein Vermeidungsverhalten) üblicher- weise deutlich seltener und das Zustandsbild wirkt dann oberflächlich "gebessert". Gemäss Observation bestand jedoch mindestens zu diesem Zeitpunkt kein Rückzugsverhalten mehr" (S. 43).  " Allerdings bleiben der aktuelle Schweregrad der Depression und die Compliance der Versicherten im Rahmen der Behandlung intranspa- rent. Die vordergründig als mittelgradig imponierende Depression ist damit eher wahrscheinlich lediglich im Graubereich zwischen "leicht" (F 32.0) und "mittelgradig" (F 32.1) gelegen und rechtfertigt damit nur eine AUF in geringem Umfang. Die depressive Symptomatik wirkt dabei am ehesten limitierend auf die Ausdauer. Die vom Neurologen attestierte AUF ist in diesem Betrag inbegriffen und nicht als additiv dazu zu verstehen" (S. 43).  " Es ist eher wahrscheinlich, dass sich der psychische Gesundheitszu- stand der Versicherten seit der letzten Rentenrevision bis zur 2. Ob- servation verbessert habe. […] Durch die Observation und die im Rahmen des aktuellen Gutachtens erhobenen Zusatzbefunde haben sich jedoch klare Hinweise darauf ergeben, dass der bisher ange- nommene Depressionsgrad relativiert werden muss" (S. 44).  " Dass im Zeitraum von 2006 (letzte Rentenrevision) bis zum Zeitpunkt der Observation eine weitere Verbesserung stattgefunden hat, ist eher wahrscheinlich. […] Hinsichtlich eines zumutbaren Belastungsprofils sind der Versicherten eine tägliche Leistung von 6 Stunden (ohne zusätzliche Pausen) im Rahmen dessen zumutbar, was aus somatischer Sicht zugemutet werden kann […]" (S. 45). Die Ausführungen im interdisziplinären Gutachten sind schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten gelangt zum kla- ren Ergebnis, der Gesundheitszustand der Beschuldigten habe sich sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht im Vergleich zum Zeitpunkt des zweiten Revisionsverfahrens im Jahre 2006 deutlich verbessert. Die medizinisch- theoretische Einschätzung für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 ergebe eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % und auch die leicht bis mittel- gradig diagnostizierte Depression rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit nur in gerin- gem Umfang, wobei die vom Neurologen attestierte Arbeitsunfähigkeit in diesem Betrag bereits inbegriffen und nicht als additiv dazu zu verstehen sei. Insgesamt gelangen die Fachärzte in ihrer Konsenseinschätzung daher zum Schluss, dass bei der Beschuldigten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von insgesamt 6 Stunden pro Tag möglich sei.

- 43 - Die gutachterlichen Feststellungen bestätigen somit, dass bei der Beschuldigten im relevanten Zeitpunkt zwar durchaus von einer teilweise bestehenden Invalidität ausgegangen werden muss, diese Einschränkung aber bei weitem nicht wie ur- sprünglich angenommen 100% betragen hat. Da es nicht Sache des Strafgerichts ist, den Invaliditätsgrad der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren definitiv festzusetzten, ist in Abweichung von den gutachterlichen Feststellungen nicht von einem Invaliditätsgrad von 20 %, sondern in dubio pro reo von jedenfalls weniger als 70 % auszugehen. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf Erhalt einer vollen Invalidenrente mehr gehabt hätte. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist daher – unter Berücksichtigung der soeben er- wähnten Präzisierung betreffend den Invaliditätsgrad – nachgewiesen. 6.8.5. Im Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschuldigten ab dem Zeitpunkt der Untersuchungshaft und aufgrund der mit dem vorliegenden Strafverfahren einhergehenden Belastung wieder erheblich verschlechtert habe (act. 13/13 S. 3 f., 42, 45). Dies hat für die Beurteilung der eingeklagten Delikte indes keine Relevanz, da sich diese über den Zeitraum von 2008 bis 2011 erstrecken. 6.8.6. Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Gutachten, in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Ziff. II./B./5. hiervor, mehrmals die unzuverlässigen und unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten beanstandet, wie die nachfolgenden Auszüge belegen:  " Das Vorliegen einer Symptomausweitung ist insofern zu bejahen, als die Versicherte sich einerseits wahrscheinlich selber limitiert, ande- rerseits aber auch inkonsistente Angaben macht" (S. 5).  " Die Angabe der Versicherten zu ihrem Alltag, ihrem Aktivitätsniveau und zu ihrem psychischen Befinden im Alltag erscheinen aufgrund der Akten einerseits und insbesondere auch angesichts der neu er- hobenen Befunde vom September 2012 (Medikamentenspiegel) als unzuverlässig. Es lässt sich aus psychiatrischer Sicht kein Grund fin- den, der gegen eine bewusste Übertreibung des Leidenszustandes durch die Versicherte spricht. Insofern ist eine Aggravation als wahr- scheinlich einzuschätzen" (S. 5, 46).  " Telefonische Auskünfte von H._____: […] Allerdings gebe es auch Umstände zu berichten, die darauf hin- weisen, dass die Versicherte ihr, der behandelnden Psychiaterin ge-

- 44 - genüber, nicht immer so offen wie wünschenswert gewesen sei: […]" (S. 41).  " Die aktuellen Beschreibungen der Versicherten über ihr inneres Be- finden und den Alltag würden eine mindestens mittelgradige depres- sive Episode nahelegen. Der Umstand jedoch, dass die Versicherte das ihr verordnete Antidepressivum nicht oder mindestens nicht re- gelmässig einzunehmen scheint […] relativiert dann doch den subjek- tiven Leidensdruck der Versicherten. Auch ansonsten gibt es schon rein aufgrund der Akten und nicht zuletzt aufgrund der Angaben der behandelnden Psychiaterin noch Hinweise, dass die Versicherte in vieler Hinsicht nicht in wünschenswerter Weise offen ist. Es ist in die- sem Zusammenhang auch auf Inkonsistenzen in der Befundlage der anderen Fachrichtungen der aktuellen Begutachtung hinzuweisen. Zudem wirkte die Beschwerdepräsentation verdeutlichend-klagsam" (S. 42). 6.9. Zur BVG-Rente (AS Ziff. 9) Nicht bestritten wird von der Beschuldigten, dass sie zur Zeit des dritten Revisi- onsverfahrens von der Privatklägerin 2 eine monatliche BVG-Rente bezog. Eben- so unbestritten ist, dass die Pensionskassen an die rechtskräftigen IV-Entscheide gebunden sind, weshalb die Privatklägerin 2 mit Abschluss des dritten Revisions- verfahrens die Zusprechung der BVG-Rente bestätigt hätte. Aufgrund des ver- besserten Gesundheitszustandes hätte die Beschuldigte aber auch keinen An- spruch mehr auf eine (volle) BVG-Rente gehabt. Die Beschuldigte hat gewusst, dass die IV- und die BVG-Rente zusammen gewährt werden und daher eine ent- sprechende Abhängigkeit der beiden besteht. Folglich hat sie durch ihre unwah- ren Angaben im Revisionsformular zumindest in Kauf genommen, dass ihr auch weiterhin zu Unrecht eine BVG-Rente ausbezahlt wird. 6.10. Erkennbarkeit der unwahren Angaben (AS Ziff. 10) Gemäss Anklageschrift war es für die Privatklägerin 2 und 3 nicht erkennbar und somit auch nicht überprüfbar, dass die Angaben der Beschuldigten in zentralen Punkten nicht der Wahrheit entsprochen haben, weshalb die Sozialversicherun- gen geschädigt und die Beschuldigte weiterhin ohne Rechtsgrund bereichert wor- den wäre. Bei der Erkennbarkeit der Täuschung geht es um die Arglist im Verhal- ten der Beschuldigten, welche ebenso wie eine mögliche Schädigung der Privat- kläger 2 und 3 sowie die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten unter den recht-

- 45 - lichen Aspekten zum Betrugstatbestand unter Ziff. III./4. hiernach abgehandelt wird.

7. Die Ergänzungsleistungen (Anklagesachverhalt 1.2) 7.1. Zum Tatvorwurf betr. Missachtung der Meldepflicht (AS Ziff. 1 -5) 7.1.1. Vorbemerkung Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Weiteren eine Missachtung der Meldepflichten im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen vorgeworfen. Der Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass es sich bei dem ihr zur Last ge- legten Tatverhalten sinngemäss um die gleiche Sachlage wie bei der Missachtung der Meldepflichten im Zusammenhang mit der IV-Rente handelt (act. 52 S. 15). Vor diesem Hintergrund und im Bestreben darum, unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann für den Nachweis des Sachverhaltes weitestgehend auf die Aus- führungen unter Ziff. II./B./6.2.-4. hiervor verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als punktuelle Ergänzungen und Präzisierun- gen hinsichtlich der Ergänzungsleistungen zu verstehen. 7.1.2. Der Bezug von Ergänzungsleistungen Aktenkundig und unbestritten ist der Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Beschuldigte seit dem Jahre 1999 bis zum Juli 2011 (act. 6/1 S. 3; 6/8 S. 5; act. 7/1 S. 6; act. 16/8-9). Auch diese Leistungen basierten auf einem Invaliditäts- grad von 100 %. 7.1.3. Die Hinweise auf die Meldepflicht Wie die IV-Rente wurde auch der Anspruch auf Ergänzungsleistung von den zu- ständigen Behörden periodisch überprüft, wozu die Beschuldigte in den Jahren 2003, 2006 und 2009 den entsprechenden Fragebogen erhielt und zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ ausfüllte (act. 17/1/1-3). Dieser Fragebogen ent- hielt – wie schon unter Ziff. II./B./6.3.3./c. dargelegt – jeweils am Ende direkt ne- ben dem Unterschriftsfeld den expliziten Hinweis darauf, dass jede Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigen Person

- 46 - unverzüglich der Durchführungsstelle zu melden sei (act. 17/1/1-3, jeweils letzte Seite). Überdies erhielt die Beschuldigte von der Privatklägerin 1 zwischen den Jahren 2004 und 2009 etliche Verfügungen, in welchen sie auf der zweiten Seite stets nochmals ausdrücklich und im Detail auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (act. 17/2/1-15). 7.1.4. Die unterbliebene Meldung Trotz der Vielzahl von Hinweisen auf die bestehende Meldepflicht unterblieb eine entsprechende Mitteilung an die zuständigen Behörden durch die Beschuldigte, was von dieser nicht bestritten wird. Bezüglich der von den Beschuldigten in die- sem Zusammenhang geltend gemachten Einwänden betreffend das (Nicht-)Vorliegen eines Meldetatbestandes und die fehlende Absicht, ist auf die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.3.2.-3. zu verweisen. 7.1.5. Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Wie bereits unter Ziff. II./B./6.3.2./c., Ziff. II./B./6.7.3. sowie Ziff. II./B./6.8.3. f. aus- geführt, ist bei der Beschuldigten aufgrund der von ihr ausgeübten Arbeitstätigkeit sowie gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einem deutlich verbesser- ten Gesundheitszustand und folglich einem geringeren Invaliditätsgrad auszuge- hen. Da die exakte Festlegung des Invaliditätsgrades der Beschuldigten aber in die Kompetenz der Sozialbehörden bzw. -versicherungsgerichte fällt, ist für das vorliegende Verfahren – zu Gunsten der Beschuldigten – der Invaliditätsgrad le- diglich als unter 70 % zu veranschlagen. Eine solche Veränderung hätte aufgrund von Art. 14a Abs. 2 ELV jedenfalls Auswirkungen auf die Bemessung der Ergän- zungsleistungen gehabt und somit zu einer Neuberechnung geführt. Von einer exakten Berechnung der von der Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Ergän- zungsleistungen ist im vorliegenden Verfahren aufgrund des noch nicht festste- henden Invaliditätsgrades abzusehen, zumal dieser für die Verletzung der Melde- pflicht auch keine Rolle spielt.

- 47 - 7.1.6. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte im Wissen um die gesetzlichen Meldepflichten eine Mitteilung an die Privatklägerin 1 be- wusst unterliess, obwohl sie aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes und der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit spätestens ab Juli 2008 hierzu verpflich- tet gewesen wäre. Dementsprechend ist der Sachverhalt in Bezug auf die Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Anklageschrift nachgewiesen. 7.2. Zum Tatvorwurf des Betruges (AS Ziff. 6-9) 7.2.1. Vorbemerkung Wie bei der Verletzung der Meldepflicht entspricht auch der Tatvorwurf des Betru- ges im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen weitestgehend demjenigen bezüglich der IV-Rente, wobei im Unterschied zu Letzterem der Beschuldigten bei den Ergänzungsleistungen ein vollendeter Betrug zur Last gelegt wird. Soweit der Sachverhalt der beiden Tatvorwürfe indessen übereinstimmt, kann wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen zur IV-Rente (Ziff. II./B./6.6.-8.) verwiesen werden. 7.2.2. Das Ausfüllen des Revisionsformulars Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschuldigten das vom 13. März 2009 datie- rende Formular nach dem selben – unter Ziff. II./B./6.7.2./d. aufgezeigten – Mus- ter wie die Revisionsfragebögen der Privatklägerin 3 gemeinsam ausgefüllt haben (act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17 f; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 49 S. 5 in DG150034). Darin gab die Beschuldigte insbesondere an, im Verlauf der letzten drei Jahre nicht gearbeitet zu haben und sie verneinte auch die Frage, ob sie über weitere Einkünfte wie familienrechtliche Unterhalts- beiträge erhalte. Am Ende bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift so- dann, dass die gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entspre- chen würden (act. 17/1/3).

- 48 - 7.2.3. Die Unwahrheiten in den Angaben

a) Auch im Formular zur periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Er- gänzungsleisten entsprechen die von der Beschuldigten gemachten Angaben nicht der Realität. So kreuzte die Beschuldigte bei der Frage nach einer in den vergangenen drei Jahren ausgeübten Arbeit die Antwort Nein an, obwohl sie – wie unter Ziff. II./B./6.2. dargelegt – spätestens seit Juli 2008 einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachging. Da die Frage sodann ausschliesslich auf eine Arbeit und nicht etwa auf ein Erwerbseinkommen gerichtet war, hätte die Beschuldigte diese selbst dann mit Ja beantworten müssen, wenn man – ihrer Version folgend

– von einer unentgeltlichen Reinigungstätigkeit ausgehen würde. Aufgrund der nicht bestrittenen, teilweisen Finanzierung des Lebensunterhaltes der Beschuldig- ten durch die Mitbeschuldigte C._____ (vgl. Ziff. II./B./1.3. hiervor) hätte die Be- schuldigte darüber hinaus auch die Frage nach familienrechtlichen Unterhaltsbei- trägen bejahen müssen, was sie aber ebenfalls nicht gemacht hat (act. 17/1/3). Ausserdem verschwieg die Beschuldigte wahrheitswidrig ihr Auto als Vermögens- bestandteil (act. 17/1/3 S. 2 Frage 1). Die von der Beschuldigten abgegebenen Antworten entsprachen daher offensichtlich nicht der Wahrheit.

b) Bereits anhand der Ausführungen unter Ziff. II./B./6.3.3. und Ziff. II./B./6.7.2./b.-d. hiervor bestehen keine Zweifel darüber, dass die Beschul- digte um die Unwahrheiten der von ihr im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Ergänzungsleistungen gemachten Angaben wusste. Bei den an die Beschul- digte gerichteten Fragen im Formular handelt es sich um einfaches Deutsch, wel- ches nicht schwierig zu verstehen ist. Die Beschuldigte wusste aufgrund ihres langjährigen Bezugs von IV-Rente und Ergänzungsleistungen genau, worum es bei der Überprüfung ging. Um weiterhin in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu verhindern, verschwieg sie bewusst ihre Reinigungstätigkeit. 7.2.4. Die erbrachten Ergänzungsleistungen Unbestritten und aktenkundig sind die von der Privatklägerin 1 zu Gunsten der Beschuldigten ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Periode von April

- 49 - 2009 bis Juli 2011 in der Höhe von total Fr. 24'211.– gemäss Anklageschrift (act. 16/8 S. 2; act. 16/9/1). Nachgewiesen ist sodann, dass die Privatklägerin 1 diese Leistungen irrtümlich an die Beschuldigte ausrichtete, da sie aufgrund der falschen Angaben der Beschuldigten auf dem Revisionsformular 13. März 2009 sowie des von der Privatklägerin 3 festgestellten Invaliditätsgrades der Beschul- digten von falschen Grundlagen ausging. Bezüglich der Erkennbarkeit der fal- schen Angaben, der Schädigung der Privatklägerin 1 und der Bereicherungsab- sicht der Beschuldigten ist wiederum auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. III./4. hiernach zu verweisen. 7.2.5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt der Anklageschrift vom

10. Februar 2015 damit auch bezüglich der Ergänzungsleistungen – wiederum unter Berücksichtigung der vorstehenden Präzisierungen – erwiesen ist und daher dem Urteil zugrunde gelegt wird. C. Sachverhaltsabschnitt Ziff. 1.3: Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz

1. Zur Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Auf- enthaltes (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Mitbe- schuldigten R._____, welcher spätestens im November 2010 ohne Aufenthaltsbe- rechtigung in die Schweiz gereist sei, mindestens bis zum 12. Juli 2011 eine Wohnmöglichkeit geboten und sich daher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG strafbar gemacht zu haben. 1.2. Die Beschuldigte ist geständig, dass sich ihr Neffe R._____ während der eingeklagten Zeitperiode länger als drei Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und in dieser Zeit auch hauptsächlich bei ihr gewohnt habe (act. 6/5 S. 19; act. 6/8 S. 7 f.; act. 52 S. 18). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der eingeklagte

- 50 - Sachverhalt nachgewiesen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu spre- chen ist.

2. Zum Verschaffen einer Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG) 2.1. Im Weiteren wird der Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt, sie habe ihrem Neffen R._____ auch eine Arbeitstätigkeit verschafft, so dass die- ser grösstenteils mit der Beschuldigten, teilweise auch mit der Mitbeschuldigten C._____, insgesamt mindestens 156 Arbeitsstunden geleistet habe, ohne über die notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Durch die Gewährung von Logis, die Vermittlung von Arbeitstätigkeit, die Meldung der geleisteten Arbeits- stunden sowie die Entgegennahme des Arbeitslohnes habe die Beschuldigte – zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ – die rechtswidrige Erwerbstätigkeit des Mitbeschuldigten R._____ gefördert. 2.2. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, in der Anklageschrift werde nicht näher dargelegt, inwiefern sie dem Mitbeschul- digten R._____ eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung ver- schafft haben solle (act. 52 S. 19), ist ihr beizupflichten. Aus der Anklageschrift geht lediglich hervor, zu welchem Zeitpunkt der Mitbeschuldigte R._____ welche Arbeit verrichtet haben soll. Demgegenüber enthält die Anklageschrift keine In- formationen über die Tathandlung der Beschuldigten, so dass insbesondere nicht ersichtlich wird, wodurch die Beschuldigte ihm eine Arbeit verschafft oder vermit- telt haben sollte. 2.3. Für die konkrete Tathandlung der Beschuldigten bezüglich des Verschaf- fens einer Erwerbstätigkeit ergeben sich auch aus den Untersuchungsakten keine hinreichenden Beweise. So finden sich einzig die vom Mobiltelefon der Beschul- digten an F._____ gesendeten Stundenabrechnungen, welche jeweils auch den Namen (…) aufführen, bei dem es sich gemäss den Ausführungen der beiden Beschuldigten um den Mitbeschuldigten R._____ handelt (act. 6/5 S. 4, 13 ff.; act. 6/8 S. 10; act. 7/3 S. 7). Einzig gestützt darauf kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, die Beschuldigte habe dem Mitbeschuldigten R._____ eine Erwerbstätigkeit verschafft. Hierfür bedürfte es weiterer Beweismittel, insbe-

- 51 - sondere Aussagen des Mitbeschuldigten R._____ selbst. Betreffend das gemäss Anklageschrift separat geführte, zurzeit sistierte Verfahren, sind in den Akten in- dessen keine Unterlagen zu finden. Da solche für eine Verurteilung aber unent- behrlich wären, ist die Beschuldigte vom Tatvorwurf des Verschaffens einer Er- werbstätigkeit gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sich bezüglich Anklagesach- verhalt 1.1. (Renten der Invalidenversicherung) ab ca. Juli 2008 bis zum 17. Ja- nuar 2011 der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie ab dem 17. Januar 2011 des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG sowie gegen Art. 76 Abs. 1 BVG, jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht zu ha- ben. In Bezug auf Anklagesachverhalt 1.2. (Ergänzungsleistungen) wird der Beschul- digten ebenfalls vorgeworfen, sich ab ca. Juli 2008 bis ca. März 2009 der Wider- handlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie ab ca. März / April 2009 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG, schuldig gemacht zu haben.

2. Abgrenzung Betrug / Verletzung von Meldepflichten 2.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 52 - 2.2. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv festste- hende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Verhalten er- folgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vo- raussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen.). 2.3. Im Bereich von Versicherungsleitungen vertritt das Bundesgericht kon- stant die Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrele- vante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kön- ne (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Zur Begründung wird ausgeführt, die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesent- liche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, sei gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) bezie- hungsweise vertraglich (etwa bei Privatversicherungen) stipuliert. Es handle sich in beiden Fällen um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glau- ben. Solche Pflichten, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erge- ben, würden indessen nicht genügen, um eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.4 f. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führt im Weiteren aus, die Versicherer hätten es selbst in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliches Nachfragen zu Angaben be- treffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahr- heitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, gehe es in- dessen nicht mehr um die Frage eines Betruges durch Unterlassen, sondern um eine aktive Täuschung des Leistungsbezügers (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 mit weite- ren Hinweisen). 2.4. Beim Verhalten der Beschuldigten gilt es daher – entsprechend der An- klageschrift – zu unterscheiden zwischen den unterlassenen Meldungen an die

- 53 - Privatklägerin 1 und 3 (Ziff. III./3.) und den inhaltlich falschen Meldungen vom

13. März 2009 an die Privatklägerin 1 sowie vom 17. Januar 2011 an die Privat- klägerin 3 (Ziff. III./4.).

3. Die Verletzung der Meldepflichten 3.1. In Bezug auf die Nichtvornahme der Meldung des verbesserten Gesund- heitszustandes und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschöpft sich das Ver- halten der Beschuldigten in der Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten. Sie hätte die Leistungserbringer (Privatklägerin 1 und 3) über ihren verbesserten Ge- sundheitszustand und die von ihr aufgenommene Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG orientieren müssen, unterliess jedoch eine entsprechende Meldung und bezog die ihr zugesprochenen Versicherungs- bzw. Ergänzungsleis- tungen stillschweigend weiter. Die Beschuldigte täuschte somit nicht aktiv etwas vor und auch der Entgegennahme der Versicherungs- bzw. Ergänzungsleistungen kommt mithin kein positiver Erklärungswert zu. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzugetreten wären, welchen ob- jektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvo- raussetzungen geändert (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.1.). Ein solches aktives Ver- halten der Beschuldigten ist aber erst im Ausfüllen und Einreichen der Revisions- formulare vom 13. März 2009 und 17. Januar 2011 auszumachen (vgl. hierzu Ziff. III./3.3.hiernach). 3.2. Der Beschuldigten ist damit im Ergebnis vorzuwerfen, dass sie die Privat- klägerin 1 und 3 nicht über ihren verbesserten Gesundheitszustand und die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit aufklärte, obschon sie dies aufgrund der ihr oblie- genden gesetzlichen Meldepflichten hätte tun müssen. In Anwendung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung scheidet somit für den Zeitraum bis zum

13. März 2009 für die Ergänzungsleistungen bzw. bis zum 17. Januar 2011 für die IV-Rente der Betrugstatbestand aus und die Beschuldigte ist einzig der Missach- tung von Meldepflichten zu verurteilen. 3.3. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die ausgeübte Arbeitstä- tigkeit respektive der verbesserte Gesundheitszustand auch tatsächlich zu einer

- 54 - Anpassung der Rente geführt hätte, da dies von den zuständigen Behörden erst gestützt auf die gemachte Meldung einer Änderung im Rahmen eines Revisions- verfahrens geprüft wird. Aufgrund der unterlassenen Meldung der Beschuldigten bezüglich der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie der Verbesserung des Ge- sundheitszustandes sind die Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt. Soweit die Be- schuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung Ausführungen über ihren aktuel- len Gesundheitszustand machte und diesbezügliche Beweismittel einreichen liess (act. 49; act. 50/1-3; act. 54 S. 2 ff.), vermag dies nichts zu ändern. Die neu einge- reichten Beweismittel beziehen sich auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschuldigten, während für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens der Be- schuldigten die Jahre 2008 bis 2011 von Relevanz sind. 3.4. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin betreffend die Verletzung der Meldepflichten erweist sich demnach als zutreffend und die Beschuldigte ist an- klagegemäss schuldig zu sprechen.

4. Der (teilweise versuchte) Betrug 4.1. Vorbemerkung Im Gegensatz zu den unterlassenen Meldungen liegt im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Revisionsformulare vom 13. März 2009 und 17. Januar 2011 ein ak- tives Handeln seitens der Beschuldigten vor, weshalb nachfolgend die Vorausset- zungen des Betrugstatbestandes zu prüfen sind. 4.2. Die Täuschungshandlung 4.2.1. In objektiver Hinsicht muss zunächst ein den Irrtum bewirkendes Verhal- ten des Täters, mithin eine Täuschung vorliegen. Diese Täuschung kann in der Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen bestehen, wobei sich diese beiden Varianten kaum voneinander unterscheiden (DONATSCH, Strafrecht III,

10. Auflage, Zürich 2013, S. 223). Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftli-

- 55 - chen) Sprache, sei es durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGE 127 IV 163). 4.2.2. Die Beschuldigte füllte zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ ge- meinsam den Revisionsfragebogen der Privatklägerin 3 am 17. Januar 2011 so- wie das Revisionsformular der Privatklägerin 1 am 13. März 2009 aus, unter- zeichnete diese und reichte die beiden Formulare den zuständigen Behörden ein. Wie unter Ziff. II./B./6.7. und Ziff. II./B./7.2.3. bereits aufgezeigt, machte die Be- schuldigte in beiden Formularen unwahre Angaben in Bezug auf ihre Arbeitstätig- keit, ihren Gesundheitszustand sowie ihr Autos. Mit der Angabe der falschen res- pektive dem Unterdrücken der tatsächlichen Verhältnisse hat die Beschuldigte die Sozialbehörden über bemessungsrelevante Tatsachen getäuscht. Soweit die Be- schuldigte hierzu ausführen lässt, es liege gar keine Täuschungshandlung vor, da sie selbst keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes festgestellt habe (act. 52 S. 10 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wurde bereits im Detail dargelegt, dass von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Ziff. II./B./6.3.2./c., Ziff. II./B./6.7.3. sowie Ziff. II./B./6.8.4 hiervor). Andererseits würde selbst für den Fall, dass sich ihr Ge- sundheitszustand nicht gebessert hätte, in Bezug auf die ausgeübte und bewusst verschwiegene Arbeitstätigkeit immer noch eine Täuschungshandlung vorliegen. Im Übrigen täuschte die Beschuldigte nicht nur die Sozialbehörden, sondern auch ihre Ärztin H._____, indem sie ihr gegenüber ihre Arbeitstätigkeit bewusst ver- schwieg und damit suggerierte, ihr Gesundheitszustand habe sich gar nicht ver- bessert. Eine Täuschungshandlung ist damit gegeben. 4.3. Zur Arglist 4.3.1. Allgemeines Der Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, sondern nur die arglistige. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Täuschung dann arglistig, wenn der Täter einerseits ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, er andererseits aber auch einfa- che falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer

- 56 - Mühe möglich bzw. nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen mit Ge- wissheit voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder bestimmter Umstände un- terlassen werde. Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 165 E. 2a; DONATSCH, OFK- StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 146 N 7 ff.). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie bei- spielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszü- ge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des BGer 6B_1180/2014 vom 22. April 2015, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wies das Bundesgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an- gesichts der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus- kunftserteilung im Bereich der Sozialhilfe Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein kann (Urteil des BGer 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010, E.4.3.5; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 460 12 58 vom 30. Oktober 2012, E. 3.4.). 4.3.2. Arglistiges Verhalten durch die Beschuldigte

a) Vorliegend kann den Sozialbehörden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtfertig verhalten. Der Zusprechung der vollen IV-Rente ging

- 57 - ein langwieriges Verfahren voraus und die Rente wurde der Beschuldigten nicht etwa bereits ab Antragsstellung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend zugesprochen (act. 12/1-7). Ausserdem führte die Privatklägerin 3 bereits vor dem dritten Revisionsverfahren im Jahr 2011 zwei frühere Revisionsverfahren durch (act. 12/8-12; act. 12/15-17), in deren Rahmen der Rentenanspruch im De- tail anhand der von der Beschuldigten gemachten Angaben sowie der Arztberich- te überprüft wurde. Ähnliches gilt in Bezug auf die Ergänzungsleistungen der Pri- vatklägerin 1, welche in den Jahren 2003 und 2006 ebenfalls bereits zwei Revisi- onsverfahren durchführte (act. 17/1/1-2). Ausserdem wurden die auszurichtenden Ergänzungsleistungen immer wieder neu festgesetzt (act. 17/2/1-15) und die Be- schuldigte dabei von den Sozialbehörden stets auf ihre gesetzlichen Meldepflich- ten hingewiesen (vgl. Ziff. II./B./6.3.3./c. hiervor).

b) Die von der Beschuldigten in den Revisionsformularen gemachten Anga- ben sind für sich betrachtet als einfache falsche Angaben zu bewerten. Allerdings handelt es sich um Angaben, deren Überprüfung für die Leistungserbringer nicht möglich respektive über den bereits im Rahmen der Revisionsverfahren geprüften Umfang hinaus nicht zumutbar war. Gerade bei den von der Beschuldigten gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden geht es unter anderem um psy- chische Leiden, welche gegen aussen oftmals nicht sogleich in Erscheinung tre- ten. Die Sozialbehörden sind daher umso mehr auf die Richtigkeit der fachärztli- chen Befunde angewiesen. Die Beschuldigte hat im Rahmen der Revisionsverfah- ren aber nicht nur gegenüber den Sozialbehörden, sondern auch gegenüber den sie behandelnden Ärzte bewusst falsche Angaben gemacht und diese somit über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht. Es erfordert keine grossen schauspielerischen Fähigkeiten, im Rahmen eines Explorationsge- sprächs einen müden und energielosen Eindruck zu hinterlassen. Weiter wird es der Beschuldigten keine grossen Schwierigkeiten bereitet haben, ihre Berufstätig- keit gegenüber ihrer Psychiaterin zu verschweigen, zumal H._____ die Beschul- digte schon seit langer Zeit behandelte und es infolge dieses bestehenden Ver- trauensverhältnisses für die Psychiaterin umso schwieriger gewesen sein dürfte, die Täuschungen aufzudecken. Anhand der von der Beschuldigten gemachten Angaben kamen sowohl H._____ als auch Dr. S._____ in ihren Arztberichten

- 58 - übereinstimmend zum Schluss, die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei bei der Beschuldigten nicht möglich (act. 12/24-25). Diese Einschätzung ent- sprach offensichtlich nicht der von der Beschuldigten gelebten Realität.

c) In Bezug auf den Antrag um Zusatzleistungen stellt sich sodann die Fra- ge, ob die Privatklägerin 1 selbst mittels Arztberichten oder Gutachten den Invali- ditätsgrad der Beschuldigten erneut hätte überprüfen müssen, anstatt einfach auf die Untersuchungen der Privatklägerin 3 abzustellen. Diese Frage ist klar zu ver- neinen. Der Antrag auf Zusatzleistungen kann nicht als isolierte Handlung bewer- tet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zu betrachten. Wie sich bereits aus dem Namen ergibt, ist der Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an den rechtmässigen Bezug von Rentenleistungen geknüpft (vgl. act. 16/8 S. 1). Kommt die Privatklägerin 3 somit zum Schluss, dass Renten aus- zusprechen sind, muss die Privatklägerin 1 deren Rechtmässigkeit nicht erneut überprüfen. Wie in der Anklageschrift richtig vermerkt wird, bestätigte die Be- schuldigte im Revisionsfragebogen der Privatklägerin 1 (act. 17/1/3) sinngemäss die Richtigkeit ihrer Angaben im IV-Verfahren und behauptete damit wider besse- res Wissen, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund ihrer unwahren und unvollständigen Angaben waren sowohl die Privatklägerin 3 als auch die Privat- klägerin 1 fälschlicherweise der Ansicht, der Beschuldigten stehe eine volle IV- Rente zu. Im Wissen darum füllte die Beschuldigte das Revisionsformular bezüg- lich Zusatzleistungen am 13. März 2009 wahrheitswidrig aus und konnte darauf vertrauen, dass die Privatklägerin 1 von einer neuerlichen Überprüfung ihres Inva- liditätsgrades absehen würde. Das Verhalten der Beschuldigten ist somit auch in Bezug auf die Ergänzungsleistungen als arglistig zu qualifizieren. Dasselbe hat betreffend die von der Privatklägerin 2 ausgerichtete BVG-Rente zu gelten, da auch diese an die Entscheide der Privatklägerin 3 geknüpft ist.

d) Insgesamt handelt es sich somit bei den Äusserungen und dem Verhalten der Beschuldigten mitnichten um einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht über- prüfbare, falsche Angaben, mit welchen sie die begutachtende Psychiaterin und folglich mit dem Falschausfüllen der Revisionsformulare vom 13. März 2009 und

17. Januar 2011 auch die Leistungserbringer getäuscht hat. Die Sozialbehörden

- 59 - haben mit der entsprechenden Vorsicht vertiefte Abklärungen vorgenommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Schilderungen der Beschuldigten aber- mals hätten überprüfen müssen. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beschuldigten in seiner Gesamtheit nicht mehr nur als einfache falsche Angabe, sondern als eigentliches Lügengebäude zu qualifizieren. Hierzu trug auch das ge- samte Konstrukt mit dem Arbeitsvertrag und der Lohnzahlung über die Mitbe- schuldigte C._____ bei, alles im Bestreben darum, die Arbeitstätigkeit der Be- schuldigten gegen aussen zu verheimlichen. Dadurch, dass der Lohn auf das Konto der Mitbeschuldigten C._____ floss und diese ihre Mutter wiederum nur mit Naturalien, nicht aber Geldzahlungen, für ihre Arbeit entschädigte, wurde eine Aufdeckung durch die Behörden zusätzlich erschwert, da ihr "Einkommen" somit weder in einem AHV-Auszug, noch in einer Steuererklärung oder einem Konto- auszug erscheint. Alles in allem geht das von der Beschuldigten an den Tag ge- legte und von der Mitbeschuldigten C._____ geförderte Verhalten damit weit über das einer einfachen Lüge hinaus. Dementsprechend kann der Beschuldigten nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführen lässt, es sei nicht ersichtlich, welche Angabe im Sinne von Art. 31 lit. a ELG eine noch geringere Intensität aufweisen könne, als die blosse Angabe von einem "Nein" statt einem "Ja" (act. 52 S. 17). Das Verhalten der Beschuldigten hat sich – wie aufgezeigt – bei weitem nicht im Abgeben einer falschen Antwort erschöpft, sondern zeichnet sich durch wieder- holt wahrheitswidrige Angaben sowohl gegenüber den Ärzten, wie auch gegen- über den Behörden aus. Darüber hinaus haben die Beschuldigten zahlreiche wei- tere Vorkehrungen getroffen, um die Behörden in die Irre zu führen. Die Arglist ist zu bejahen. 4.4. Täuschungsbedingter Irrtum 4.4.1. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum bewirkt, eine Vorstellung also, die von der Wirklichkeit abweicht (DO- NATSCH, a.a.O., S. 234). 4.4.2. Aufgrund der von der Beschuldigten gemachten wahrheitswidrigen Anga- ben gegenüber den Behörden und den Ärzten, gingen die Sozialbehörden davon aus, der Gesundheitszustand der Beschuldigte habe sich nicht verändert, so dass

- 60 - nach wie vor eine 100 % Invalidität bestehe und die Ausübung einer Arbeitstätig- keit nicht möglich sei. Diese Vorstellung weicht klarerweise von den tatsächlich gelebten Verhältnissen der Beschuldigten ab und stellt insofern einen Irrtum dar. Dies wird seitens der Beschuldigten auch nicht bestritten (act. 52 S. 14, 17). 4.5. Die Vermögensdisposition 4.5.1. Als weitere Voraussetzung muss der Getäuschte durch den Irrtum zu ei- ner Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Binde- glied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Eine Vermögensver- fügung ist grundsätzlich jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Ver- mögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Dazu gehört namentlich die Aus- zahlung von Geld, die Herausgabe von Sachen, das Erbringen geldwerter Leis- tungen, aber auch das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermö- gensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind (vgl. zum Ganzen BGE 126 IV 113 E. 3.a; DONATSCH, a.a.O., S. 235). 4.5.2. Die Privatklägerin 3 sistierte mit Verfügung vom 19. Juli 2011 im Zusam- menhang mit dem Strafverfahren die IV-Rente der Beschuldigten (act. 13/2), so dass die von der Beschuldigten gemachten falschen Angaben bei ihr zu keiner Vermögensdisposition führten. Mangels Vermögensdisposition und Vermögens- schaden sind daher die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges hinsichtlich der IV-Rente nicht gegeben und es kommt einzig eine versuchte Tat- begehung in Frage (vgl. Ziff. III./4.7.4. hiernach). 4.5.3. Demgegenüber richtete die Privatklägerin 1 aufgrund der von der Be- schuldigten im Revisionsfragebogen vom 13. März 2009 gemachten falschen An- gaben und dem dadurch hervorgerufenen Irrtum für die Periode von April 2009 bis Juli 2011 weiterhin monatlich Ergänzungsleistungen an die Beschuldigte aus. Diese Zahlungen stellen eine Vermögensdisposition dar und wären – entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (act. 52 S. 14) – bei Kenntnis der ausgeüb-

- 61 - ten Arbeitstätigkeit und des geringeren Invaliditätsgrades der Beschuldigten nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang ausgerichtet worden. 4.6. Der Vermögensschaden 4.6.1. Der Betrug ist erst mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Als sol- cher gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, die in einer Verminderung der Ak- tiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Dabei genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, selbst wenn diese bloss vo- rübergehend ist (DONATSCH, a.a.O., S. 239 f.). 4.6.2. Da die Privatklägerin 3 im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens die Rente an die Beschuldigte sistierte und damit keine Vermögensschädigung erlitt, stellt sich in Bezug auf die IV- sowie die damit zusammenhängende BVG-Rente einzig die Frage nach einem versuchten Betrug (vgl. Ziff. III./4.7.4. hiernach). 4.6.3. Hingegen erhielt die Beschuldigte von der Privatklägerin 1 auch nach Ab- schluss des dritten Revisionsverfahrens für die Zeitdauer von April 2009 bis Juli 2011 weiterhin Ergänzungsleistungen, obwohl sie auf diese aufgrund ihres ver- besserten Gesundheitszustandes keinen (vollen) Anspruch mehr gehabt hätte. Wie bereits unter Ziff. II./B./6.8.4. ausgeführt, bildet die Ermittlung des tatsächli- chen Invaliditätsgrades der Beschuldigten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da aber bei der Beschuldigten zumindest von einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % auszugehen ist, wird ihr aufgrund von Art. 14a Abs. 2 ELV auf jeden Fall ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen sein. Dies hat wiederum zur Folge, dass ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen um den an- zurechnenden Anteil am üblichen Erwerbseinkommen für diese Tätigkeit zu redu- zieren ist (act. 16/8 S. 3). Die Vermögensschädigung der Privatklägerin 1 liegt da- her in der Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag an Ergänzungsleistungen von April 2009 bis Juli 2011 von total Fr. 24'211.–, und dem Betrag, auf welchen die Beschuldigte unter Berücksichtigung ihres deutlich verbesserten Gesund- heitszustandes tatsächlich noch Anspruch gehabt hätte. Da Letzterer vom Invali- ditätsgrad der Beschuldigten abhängt und dieser im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu bestimmen ist, kann das anrechenbare hypothetische Einkom-

- 62 - men im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht festgesetzt werden, weshalb – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2.) – auch eine exakte Bezifferung der Schadenssumme offen gelassen werden muss. Entscheidend ist indessen, dass das Vorliegen eines Schadensein- trittes in zurzeit noch unbestimmter Höhe bei der Privatklägerin 1 erstellt ist. 4.7. Der subjektive Tatbestand 4.7.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf sämt- liche objektive Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausal- zusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Zusätzlich vorausge- setzt ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Erforderlich ist also, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Disposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt (BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 126 IV E. 3c/dd; DONATSCH, a.a.O. S. 243 f.). 4.7.2. Dass die Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen objektiven Tatbestands- merkmale des Betruges wissentlich und willentlich gehandelt hat, ergibt sich be- reits aus den detaillierten Ausführungen hierzu bei der Erstellung des Sachverhal- tes (vgl. insbesondere Ziff. II./B./6.7.2./b.-d., Ziff. II./B./6.7.3/b., Ziff. II./B./6.9 sowie Ziff. II./B./7.2.3./b. hiervor). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz, Eventualvorsatz oder Fahrlässig- keit berechtigt erscheint, wobei allerdings nicht zu übersehen ist, dass sich Tat- und Rechtsfragen in dieser Hinsicht zumindest teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 58, E. 8.5.). Aus den soeben zitierten Ausführungen ergibt sich ohne Wei- teres, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen die Privatklägerin 1 und 3 täuschte, um weiterhin in den Genuss der (vollen) IV-Rente respektive Ergän- zungsleistungen zu gelangen und somit direktvorsätzlich handelte. Einzig in Be- zug auf die von der Privatklägerin 2 ausgerichtete BVG-Rente lässt sich der Be- schuldigten kein direkten Vorsatz nachweisen. Es ist somit anklagegemäss davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine zu Unrecht bestätigte BVG-Rente auf- grund der von ihr gemachten Falschangaben zumindest in Kauf nahm, da die

- 63 - Pensionskassen an die rechtskräftigen Entscheide der IV-Organe gebunden sind. Diesbezüglich ist somit von Eventualvorsatz auszugehen. 4.7.3. Soweit die Beschuldigte ausführen lässt, sie habe nie eine Bereiche- rungsabsicht gehabt, da sie – vor allem aufgrund der Aussagen von H._____ – davon ausgegangen sei, eine Tätigkeit in einem reduziertem Umfang von bis zu 20 % bzw. mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– sei legitim (act. 52 S. 8, 18), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Beschuldigte war sich der Tragweite der falschen respektive unterdrückten Angaben im Revisi- onsformular – nämlich den Auswirkungen auf die Zusprechung der verschiedenen Sozialleistungen – sehr wohl bewusst, zumal es sich hierbei um ihr Einkommen handelte, welches sie bereits seit langer Zeit bezog. So erhielt die Beschuldigte rückwirkend seit dem Jahr 1996 eine monatliche IV-Rente von der Ausgleichs- kasse D._____ (act. 12/6; act. 12/19; act. 13/2-3) und eine monatliche BVG-Rente von der Privatklägerin 2 (act. 19/1-6) sowie seit dem Jahr 1999 Ergänzungsleis- tungen von der Privatklägerin 1 (act. 16/8-9). Die Beschuldigte hat es dabei wis- sentlich und willentlich unterlassen, für die Diagnose relevanten Tatsachen kund- zutun und machte sowohl gegenüber den Sozialbehörden als auch gegenüber den Ärzten bewusst falsche Angaben, mit dem Ziel, weiterhin als zu 100% ar- beitsunfähig eingestuft zu werden und entsprechend die bis anhin ausbezahlten Renten und Leistungen zugesprochen zu erhalten. Sodann wusste die Beschul- digte, dass sie ihren Anspruch auf eine volle Rente respektive Ergänzungsleis- tungen bei Bekanntgabe dieser Tatsachen verlieren würde, weshalb die Bereiche- rungsabsicht ebenfalls zu bejahen ist. 4.7.4. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es infolge Sistierung der IV-Rente bei der Privatklägerin 2 und 3 zu keiner Vermögensdisposition und somit auch zu keiner Vermögensschädigung gekommen ist, weshalb der objektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit der versuchten Tatbegehung ist, dass die beschuldigte Person sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, wobei beim Betrugstatbestand verlangt wird, dass sich der Vorsatz der beschuldigten Person auch auf eine arglistige Täuschung richtet, also auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint (Urteil des BGer

- 64 - 6S.35/2000 vom 2. Juni 2000, E. 2b). Da das Verhalten der Beschuldigten – wie unter Ziff. III./4.3. aufgezeigt – als arglistig zu qualifizieren ist und sie auch mit entsprechender Bereicherungsabsicht handelte, sind diese Voraussetzungen vor- liegend ohne Weiteres erfüllt, so dass die Beschuldigte des versuchten Betruges zu Lasten der Privatklägerin 2 und 3 schuldig zu sprechen ist. 4.8. Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin erweist sich demnach auch hinsichtlich des vollendeten und des versuchten Betruges als zutreffend und die Beschuldigte ist anklagegemäss schuldig zu sprechen.

5. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die rechtliche Würdigung der Anklägerin bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes erweist sich ebenfalls als zutreffend und wird von der Beschuldigten anerkannt (act. 52 S. 18), weshalb die Beschul- digte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe A. Strafrahmen

1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehe- nen ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestim- mung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 ff.), was vorliegend nicht zu- trifft. 2.1. Der von der Beschuldigten begangene (teilweise versuchte) Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich demnach von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) oder von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 65 - 2.2. Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und die Verletzung der Meldepflichten (Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG so- wie Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Der ordentliche Straf- rahmen bewegt sich hierfür von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). B. Allgemeines zur Strafzumessung

1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Ver- schuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente zu unterscheiden ist.

2. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Insbesondere sind bei der Tatkomponente das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HUG, OFK- StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit Verweisen).

3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht

- 66 - und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). C. Konkrete Strafzumessung

1. Vorbemerkung Aufgrund der engen Konnexität zwischen dem vollendeten und dem versuchten Betrug erscheint es für die vorzunehmende Strafzumessung sachgerecht, das Verschulden beider Delikte gemeinsam zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Verlet- zung der Meldepflichten gegenüber der Privatklägerin 1 und 3, bei welchen es sich im Wesentlichen um die identische Ausgangslage handelt.

2. Strafzumessung betreffend Betrug 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte die auf Vertrauen und Solidarität basierende Beziehung zu den Privatkläge- rinnen unverfroren ausgenutzt hat. Sie hat dabei – mit Unterstützung der Mitbe- schuldigten C._____ – ein eigentliches Lügengebäude errichtet, indem sie ge- genüber den Behörden und Ärzten bewusst Unwahrheiten erzählte und gegen aussen stets versuchte, ihre Arbeitstätigkeit und ihren verbesserten Gesundheits- zustand zu kaschieren. Mit ihrem Verhalten hat sie die behandelnde Psychiaterin und die verschiedenen Einrichtungen gezielt hinters Licht geführt und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Beschuldigte hat es dabei offenbar nicht gekümmert, dass gerade solche Personen, die aufgrund tatsächlicher Gesundheitsschädigungen existenziell auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialversicherungen angewiesen sind, unter den Machenschaften unberechtigter Leistungsbezügern wie der Beschuldigten zu leiden haben, da auch ihnen zunehmend mit Misstrauen begegnet wird und sie sich immer zusätzliche, teilweise an Schikane grenzende Abklärungen gefallen

- 67 - lassen müssen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt das "erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinde- rung des Versicherungsmissbrauchs" (vgl. Urteil des BGer 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.2; BGE 137 I 327 E. 5.3.). Ausserdem fällt zu Ungunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sich die von ihr begangenen Täuschungshandlungen gegen verschiedene Leistungserbringer (Privatkläger 1 - 3) richteten. Der Zeitraum der betrügerischen Handlungen der Beschuldigten erstreckt sich in Bezug auf die Ergänzungsleistungen über mehr als zwei Jahre (von März/April 2009 bis Juli 2011) und ist damit doch beträchtlich. Zu Gunsten der Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass die sum- menmässig nicht festgelegte Schadenshöhe maximal den in der Anklageschrift aufgeführten Betrag von Fr. 24'211.– betragen haben dürfte (vgl. act. 16/8 S. 2), mithin nicht sonderlich hoch zu veranschlagen ist. Unter Würdigung dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden damit im un- teren Drittel des Strafrahmens des Betruges einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.1.2. Subjektive Tatschwerde In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte offensichtlich aus finanziellen Motiven. Dieses kann ihr indessen nicht zum Nachteil straferhöhend angelastet werden, zumal dies bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (Doppel- verwertungsverbot, vgl. hierzu Urteil des BGer 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.3.2). Die Beschuldigte handelte daher nicht aus einer finanziellen Notlage heraus. Abgesehen davon würden selbst finanziell knappe Verhältnisse ihr Tun weder rechtfertigen noch entschuldigen, liegt es doch auf der Hand, dass sie eine Vielzahl von Möglichkeiten gehabt hätte, um ihren Lebensunterhalt auf legale Art und Weise zu bestreiten, sei dies im Rahmen einer normalen Anstellung oder auf legalem Weg staatliche Unterstützung zu beantragen. Leicht strafmindernd fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte hinsichtlich des versuchten Betruges zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht direkt-, sondern nur eventualvorsätzlich handel- te.

- 68 - 2.1.3. Versuch und lange Verfahrensdauer Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend gegenüber der Privatklägerin 2 und 3 bei einem versuchten Betrug blieb, mithin die von der Beschuldigten angestrebte Bereicherung nicht eingetreten ist. Dies ist letztlich allerdings dem Verhalten der Privatklägerin 3 und der von ihr vorgenommenen Rentensistierung zu verdanken und kann der Be- schuldigten nicht positiv angerechnet werden, weshalb der Versuch nur leicht strafmindernd zu gewichten ist. Ebenfalls leicht strafmindernd ist die eher lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich allerdings angesichts des wider- sprüchlichen Aussagenverhaltens der beiden Beschuldigten und der damit ver- bundenen, aufwendig zu führenden Untersuchung durchaus noch im normalen Rahmen bewegt. 2.1.4. Zwischenfazit In Abwägung aller relevanten Tatkomponenten erscheint das Verschulden der Beschuldigten als noch leicht. Entsprechend ist die vorgenannte Einsatzstrafe um vier Monate auf 14 Monate zu reduzieren. 2.2. Täterkomponenten 2.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Perso- nalakten (act. 36/1-8) sowie die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 54 S. 2 ff.) verwiesen werden. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschuldigte in … [Staat T._____] aufgewachsen ist und dort ungefähr bis zum 20. Altersjahr lebte. Nach der Heirat ist sie in die Schweiz gekommen, wo ihr damaliger Ehemann schon eine Zeit lang arbeitete. Als die zweite gemeinsame Tochter 1988 einen plötzlichen Kindstod erlitt, hat sich ihr Ehemann von der Familie abgewandt, so dass es im Jahre 2000 zuerst zur Trennung, im Jahr 2004 schliesslich zur Scheidung kam (act. 36/5 S. 14 f., iden- tisch mit act. 13/13). Insgesamt ergibt sich aus dem Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten zwar, dass sie bisher kein einfaches und

- 69 - von Schicksalsschlägen geprägtes Leben hatte, allerdings lassen sich keine be- sonderen Umstände erkennen, welche bei der Strafzumessung straferhöhend o- der strafmindernd zu gewichten wären. 2.2.2. Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch heute we- der geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan zu haben. Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund ihres Nachtatverhaltens ist daher nicht angezeigt. 2.2.3. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 36/3). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). 2.2.4. Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten Mit dieser gesetzlichen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Straf- empfindlichkeit angesprochen. Allerdings ist hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten nichts Überdurchschnittliches ersichtlich, was zu einer entsprechenden Strafreduktion führen müsste. 2.3. Fazit Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen wirken sich die Täterkomponenten ins- gesamt neutral aus. Dementsprechend ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 50 Tagen gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

3. Strafzumessung betreffend weitere Delikte 3.1. Zusätzliche Geldstrafe Wie bereits unter Ziff. IV./A./2.2. hiervor aufgezeigt, ist in Bezug auf die Wider- handlung gegen das Ausländergesetz und die Verletzung der Meldepflichten zu- sätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.

- 70 - 3.2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 3.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihrem Neffen R._____ während der Zeit von November 2010 bis zum 12. Juli 2011 bei sich zu Hause eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellte, obwohl dieser aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung nicht länger als drei Monate in der Schweiz hätte verbleiben dürfen. Bei der von der Beschuldig- ten ausgeübten Tathandlung, also dem Gewähren einer Wohnmöglichkeit, ist das Verschulden tief anzusetzen. Einerseits handelt es sich beim Begünstigten R._____ um ihren Neffen und somit einen Verwandten von ihr. Andererseits dau- erte der rechtswidrige Aufenthalt ihres Neffen (abzüglich der drei bewilligungsfrei- en Monaten) lediglich ca. fünfeinhalb Monate. Dies ist allerdings eher auf Zufall – nämlich die Verhaftung der Beschuldigten – als auf ihren freien Willen zurückzu- führen. Die objektive Tatschwere ist gesamthaft als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich ge- handelt hat, da sie um die fehlende Aufenthaltsbewilligung ihres Neffen wusste. Entlastende Elemente sind keine ersichtlich, so dass es insgesamt bei einem leichten Tatschverschulden bleibt. 3.2.2. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Zif- fer IV./C./2.2. hiervor verwiesen werden, mit der Präzisierung, dass sich das zu- mindest teilweise erfolgte Geständnis der Beschuldigten (act. 6/8 S. 7 ff.) in die- sem Punkt strafmindernd auswirkt. 3.2.3. Insgesamt ist die Strafe für die Widerhandlung gegen das Ausländerge- setz auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen. 3.3. Verletzung der Meldepflichten 3.3.1. Für das objektive Verschulden ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte ab Juli 2008 aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes und der von ihr aufgenommenen Arbeitstätigkeit zu einer Meldung an die Privatklägerin 3 ver- pflichtet gewesen wäre, eine solche aber bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsformulars vom 17. Januar 2011, mithin während zweieinhalb Jahren, un-

- 71 - terliess. Dies ist eine verhältnismässig lange Dauer. Bezüglich der Ergänzungs- leistungen beträgt die Zeitdauer aufgrund des Vorgehens des Betrugstatbestands ab Einreichung des Revisionsfragebogens vom 13. März 2009 an die Privatkläge- rin 1 lediglich acht Monate. Der Beschuldigten ist sodann vorzuwerfen, dass sie verschiedenen Leistungserbringern nicht nur einen, sondern aufgrund ihres ver- besserten Gesundheitszustandes und der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gleich mehrere meldepflichtige Tatbestände nicht angezeigt hat. Das Verschulden ist insgesamt im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte in Bezug auf beide Leistungser- bringer direktvorsätzlich, so dass sich am objektiven Verschulden nichts ändert. 3.3.2. Bezüglich der Täterkomponenten kann wiederum auf die Ausführungen unter Ziffer IV./C./2.2. hiervor verwiesen werden. Im Gegensatz zur Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz zeigte sich die Beschuldigte betreffend die Ver- letzung der Meldepflichten nicht geständig, weshalb diesbezüglich auch keine Reduktion der Strafe in Frage kommt. 3.3.3. Unter Würdigung der obigen Ausführungen ist für die Verletzung der Mel- depflichten eine Geldstrafe von 60 - 80 Tagessätzen festzusetzen. 3.4. Asperation Unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit (Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz und Verletzung der Meldepflicht) erscheint in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für die vorliegenden Taten eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 3.5. Bestimmung der Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestim- men (BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.).

- 72 - Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, so ist sie heute nicht erwerbstätig und erhält sie seit der Sistierung vom Juli 2011 auch keine IV- Rente mehr, hingegen bezieht sie weiterhin Sozialhilfe (act. 36/7; act. 54 S. 4). Über Vermögen verfügt sie keines, dagegen hat sie noch Schulden bei der Ge- richtskasse (act. 36/5; act. 36/8 S. 3). Angesichts dieser prekären finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf lediglich Fr. 10.– festzu- setzen. 3.6. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint neben der Freiheitsstrafe von 14 Monaten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) dem Verschulden der Beschuldigten als an- gemessen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die heute auszufällende Freiheits- und Geld- strafe ist demnach der bedingte Vollzug in objektiver Hinsicht möglich. 2.1 In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (HUG, OFK-StGB, a.a.O., Art. 42 N 7). 2.2. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Ersttäterin (act. 36/3). Es darf daher erwartet werden, dass sie sich durch das vorliegende Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere die 50 Tage in Haft, sowie die heute auszu-

- 73 - fällende Freiheits- und Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zu- kunft wohl zu verhalten. Zudem hat die Beschuldigte seit dem Vorfall keine weite- ren Delikte begangen. Es kann ihr demnach eine günstige Prognose gestellt wer- den.

3. Die heute auszufällende Freiheits- und Geldstrafe ist demzufolge bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 StGB). VI. Einziehungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 beschlagnahmten (act. 29/1) und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) sind der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die Beschuldigte verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Pro- zesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuerlegen. Da das der Beschul- digten zur Last gelegte Delikt gegen das Ausländergesetz (Verschaffen einer Er- werbstätigkeit), von welchem sie – wie unter Ziff. II./C./2. aufgezeigt – freizuspre- chen ist, nur einen marginalen Teil der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens betrifft, rechtfertigt sich hierfür keine Kostenaufteilung.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind mit den eingereichten Hono- rarnoten von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Mumentahler (act. 53/1-2; act. 55) ausgewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des heutigen Aufwandes sowie der auf einen späteren Zeitpunkt anberaumten Urteilseröffnung ist die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen und Barauslagen insgesamt mit Fr. 22'837.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 74 - Eine Nachforderung gegenüber der Beschuldigten ist jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146  Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit  Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG; der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit  Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit  Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE (unzulässige Dauer des Aufenthalts);

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 1a VZAE (Erwerbstätigkeit oh- ne Bewilligung) wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 50 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

2. Februar 2015 beschlagnahmten und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen zurückgegeben.

- 75 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklägerin Fr. 570.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Auslagen Untersuchung Fr. 22'837.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 22'837.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben);  die amtliche Verteidigung (übergeben);  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerin 1 (übergeben);  die Privatkläger 2 und 3 (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  die Bundesanwaltschaft (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  das Staatssekretariat für Migration (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Privatkläger 1-3;  die Bundesanwaltschaft;  das Staatssekretariat für Migration; 

- 76 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des  Formulars "Löschung des DNA Profils- und Vernichtung des ED- Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090  Zürich; das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen /  Arbeitsmarktaufsicht, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

11. Gegen Ziffer 8 dieses Entscheids kann von der amtlichen Verteidigung in- nert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2410, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Be- schwerde eingereichten werden.

- 77 - Zürich, 4. Juni 2015 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Kläusli lic. iur. A. Gantenbein Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (127 Absätze)

E. 1 Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die im Rubrum aufgeführten Einrichtungen haben sich ausdrücklich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (act. 15/3; act. 18/3; act. 20/4; act. 20/7).

E. 1.1 Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Mitbe- schuldigten R._____, welcher spätestens im November 2010 ohne Aufenthaltsbe- rechtigung in die Schweiz gereist sei, mindestens bis zum 12. Juli 2011 eine Wohnmöglichkeit geboten und sich daher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG strafbar gemacht zu haben.

E. 1.2 Die Beschuldigte ist geständig, dass sich ihr Neffe R._____ während der eingeklagten Zeitperiode länger als drei Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und in dieser Zeit auch hauptsächlich bei ihr gewohnt habe (act. 6/5 S. 19; act. 6/8 S. 7 f.; act. 52 S. 18). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der eingeklagte

- 50 - Sachverhalt nachgewiesen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu spre- chen ist.

2. Zum Verschaffen einer Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG)

E. 1.3 Ausserdem wurde von den Beschuldigten im Laufe der Untersuchung und auch im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, dass die Beschuldigte von der Mitbeschuldigten C._____ ab und zu Zigaretten und Le- bensmittel oder Geld für verschiedene Sachen erhielt. Sodann seien die Kosten

- 8 - für ein bis zwei monatliche Lebensmitteleinkäufe in Deutschland im Umfang von ca. 120 €, die Maniküre und der Coiffeur sowie die Flugtickets nach Serbien je- weils von der Mitbeschuldigten C._____ übernommen worden. Ebenso habe die Mitbeschuldigte C._____ gewisse Rechnungen für die Beschuldigte bezahlt und ihr auch einmal die EC-Karte für eine Reise nach San Remo zur Verfügung ge- stellt (act. 6/1 S. 7; act. 6/3 S. 2 ff.; act. 6/5 S. 8 f.; act. 6/6 S. 4; act. 6/8 S. 5 ff.; act. 7/1 S. 5; act. 7/3 S. 13 f.; act. 7/5 S. 4; act. 52 S. 6; act. 54 S. 9, 21 ff.; act. 49 S. 12 in DG150034).

E. 1.4 Die Beschuldigten gestanden im Übrigen ein, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten jeweils die Formulare der Sozialbehörden (das Revi- sionsformular der Privatklägerin 3 vom 9. Januar 2006 [act. 12/15], das Revisions- formular der Privatklägerin 3 vom 17. Januar 2011 [act. 12/21], den Fragebogen der Privatklägerin 1 vom November 2006 [act. 17/1/2] sowie den Fragebogen der Privatklägerin 1 vom 13. März 2009 [act. 17/1/3]) vorlas und erklärte sowie nach den Instruktionen der Beschuldigten ausfüllte, während die Beschuldigte die For- mulare in der Folge selbst unterzeichnete. Nicht streitig ist im Weiteren, dass sei- tens der Beschuldigten während der relevanten Zeitspanne keine Meldung an die zuständigen Stellen über allfällige Veränderungen ihrer persönlichen oder wirt- schaftlichen Situation erging (act. 6/1 S. 6; act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 54 S. 10, 19 f.; act. 49 S. 5 in DG150034). Unbestritten blieb sodann, dass der Beschuldigten ab dem 1. Januar 1996 bis zur Sistierung am 19. Juli 2011 eine IV-Rente von der Ausgleichskasse D._____ (act. 12/6; act. 12/19; act. 13/2-3) und eine BVG-Rente von der Privat- klägerin 2 (act. 19/1-6) sowie seit dem Jahr 1999 bis im Juli 2011 Ergänzungsleis- tungen von der Privatklägerin 1 (act. 16/8-9) ausgerichtet wurden (act. 6/1 S. 3; 6/8 S. 3 ff.; act. 7/1 S. 6).

E. 1.5 Insoweit der eingeklagte Sachverhalt anerkannt ist, entspricht dies der weiteren Aktenlage, so dass davon auszugehen ist.

- 9 -

2. Bestrittener Sachverhalt

E. 2 Sistierung des Verfahrens

E. 2.1 In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (HUG, OFK-StGB, a.a.O., Art. 42 N 7).

E. 2.1.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte die auf Vertrauen und Solidarität basierende Beziehung zu den Privatkläge- rinnen unverfroren ausgenutzt hat. Sie hat dabei – mit Unterstützung der Mitbe- schuldigten C._____ – ein eigentliches Lügengebäude errichtet, indem sie ge- genüber den Behörden und Ärzten bewusst Unwahrheiten erzählte und gegen aussen stets versuchte, ihre Arbeitstätigkeit und ihren verbesserten Gesundheits- zustand zu kaschieren. Mit ihrem Verhalten hat sie die behandelnde Psychiaterin und die verschiedenen Einrichtungen gezielt hinters Licht geführt und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Beschuldigte hat es dabei offenbar nicht gekümmert, dass gerade solche Personen, die aufgrund tatsächlicher Gesundheitsschädigungen existenziell auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialversicherungen angewiesen sind, unter den Machenschaften unberechtigter Leistungsbezügern wie der Beschuldigten zu leiden haben, da auch ihnen zunehmend mit Misstrauen begegnet wird und sie sich immer zusätzliche, teilweise an Schikane grenzende Abklärungen gefallen

- 67 - lassen müssen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt das "erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinde- rung des Versicherungsmissbrauchs" (vgl. Urteil des BGer 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.2; BGE 137 I 327 E. 5.3.). Ausserdem fällt zu Ungunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sich die von ihr begangenen Täuschungshandlungen gegen verschiedene Leistungserbringer (Privatkläger 1 - 3) richteten. Der Zeitraum der betrügerischen Handlungen der Beschuldigten erstreckt sich in Bezug auf die Ergänzungsleistungen über mehr als zwei Jahre (von März/April 2009 bis Juli 2011) und ist damit doch beträchtlich. Zu Gunsten der Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass die sum- menmässig nicht festgelegte Schadenshöhe maximal den in der Anklageschrift aufgeführten Betrag von Fr. 24'211.– betragen haben dürfte (vgl. act. 16/8 S. 2), mithin nicht sonderlich hoch zu veranschlagen ist. Unter Würdigung dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden damit im un- teren Drittel des Strafrahmens des Betruges einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 2.1.2 Subjektive Tatschwerde In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte offensichtlich aus finanziellen Motiven. Dieses kann ihr indessen nicht zum Nachteil straferhöhend angelastet werden, zumal dies bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (Doppel- verwertungsverbot, vgl. hierzu Urteil des BGer 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.3.2). Die Beschuldigte handelte daher nicht aus einer finanziellen Notlage heraus. Abgesehen davon würden selbst finanziell knappe Verhältnisse ihr Tun weder rechtfertigen noch entschuldigen, liegt es doch auf der Hand, dass sie eine Vielzahl von Möglichkeiten gehabt hätte, um ihren Lebensunterhalt auf legale Art und Weise zu bestreiten, sei dies im Rahmen einer normalen Anstellung oder auf legalem Weg staatliche Unterstützung zu beantragen. Leicht strafmindernd fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte hinsichtlich des versuchten Betruges zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht direkt-, sondern nur eventualvorsätzlich handel- te.

- 68 -

E. 2.1.3 Versuch und lange Verfahrensdauer Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend gegenüber der Privatklägerin 2 und 3 bei einem versuchten Betrug blieb, mithin die von der Beschuldigten angestrebte Bereicherung nicht eingetreten ist. Dies ist letztlich allerdings dem Verhalten der Privatklägerin 3 und der von ihr vorgenommenen Rentensistierung zu verdanken und kann der Be- schuldigten nicht positiv angerechnet werden, weshalb der Versuch nur leicht strafmindernd zu gewichten ist. Ebenfalls leicht strafmindernd ist die eher lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich allerdings angesichts des wider- sprüchlichen Aussagenverhaltens der beiden Beschuldigten und der damit ver- bundenen, aufwendig zu führenden Untersuchung durchaus noch im normalen Rahmen bewegt.

E. 2.1.4 Zwischenfazit In Abwägung aller relevanten Tatkomponenten erscheint das Verschulden der Beschuldigten als noch leicht. Entsprechend ist die vorgenannte Einsatzstrafe um vier Monate auf 14 Monate zu reduzieren.

E. 2.2 Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Ersttäterin (act. 36/3). Es darf daher erwartet werden, dass sie sich durch das vorliegende Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere die 50 Tage in Haft, sowie die heute auszu-

- 73 - fällende Freiheits- und Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zu- kunft wohl zu verhalten. Zudem hat die Beschuldigte seit dem Vorfall keine weite- ren Delikte begangen. Es kann ihr demnach eine günstige Prognose gestellt wer- den.

3. Die heute auszufällende Freiheits- und Geldstrafe ist demzufolge bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 StGB). VI. Einziehungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 beschlagnahmten (act. 29/1) und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) sind der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die Beschuldigte verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Pro- zesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuerlegen. Da das der Beschul- digten zur Last gelegte Delikt gegen das Ausländergesetz (Verschaffen einer Er- werbstätigkeit), von welchem sie – wie unter Ziff. II./C./2. aufgezeigt – freizuspre- chen ist, nur einen marginalen Teil der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens betrifft, rechtfertigt sich hierfür keine Kostenaufteilung.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind mit den eingereichten Hono- rarnoten von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Mumentahler (act. 53/1-2; act. 55) ausgewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des heutigen Aufwandes sowie der auf einen späteren Zeitpunkt anberaumten Urteilseröffnung ist die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen und Barauslagen insgesamt mit Fr. 22'837.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 74 - Eine Nachforderung gegenüber der Beschuldigten ist jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146  Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit  Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG; der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit  Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit  Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE (unzulässige Dauer des Aufenthalts);

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 1a VZAE (Erwerbstätigkeit oh- ne Bewilligung) wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 50 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

2. Februar 2015 beschlagnahmten und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen zurückgegeben.

- 75 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklägerin Fr. 570.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Auslagen Untersuchung Fr. 22'837.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 22'837.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben);  die amtliche Verteidigung (übergeben);  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerin 1 (übergeben);  die Privatkläger 2 und 3 (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  die Bundesanwaltschaft (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  das Staatssekretariat für Migration (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Privatkläger 1-3;  die Bundesanwaltschaft;  das Staatssekretariat für Migration; 

- 76 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des  Formulars "Löschung des DNA Profils- und Vernichtung des ED- Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090  Zürich; das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen /  Arbeitsmarktaufsicht, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

11. Gegen Ziffer 8 dieses Entscheids kann von der amtlichen Verteidigung in- nert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2410, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Be- schwerde eingereichten werden.

- 77 - Zürich, 4. Juni 2015 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Kläusli lic. iur. A. Gantenbein Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 2.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Perso- nalakten (act. 36/1-8) sowie die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 54 S. 2 ff.) verwiesen werden. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschuldigte in … [Staat T._____] aufgewachsen ist und dort ungefähr bis zum 20. Altersjahr lebte. Nach der Heirat ist sie in die Schweiz gekommen, wo ihr damaliger Ehemann schon eine Zeit lang arbeitete. Als die zweite gemeinsame Tochter 1988 einen plötzlichen Kindstod erlitt, hat sich ihr Ehemann von der Familie abgewandt, so dass es im Jahre 2000 zuerst zur Trennung, im Jahr 2004 schliesslich zur Scheidung kam (act. 36/5 S. 14 f., iden- tisch mit act. 13/13). Insgesamt ergibt sich aus dem Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten zwar, dass sie bisher kein einfaches und

- 69 - von Schicksalsschlägen geprägtes Leben hatte, allerdings lassen sich keine be- sonderen Umstände erkennen, welche bei der Strafzumessung straferhöhend o- der strafmindernd zu gewichten wären.

E. 2.2.2 Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch heute we- der geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan zu haben. Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund ihres Nachtatverhaltens ist daher nicht angezeigt.

E. 2.2.3 Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 36/3). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1).

E. 2.2.4 Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten Mit dieser gesetzlichen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Straf- empfindlichkeit angesprochen. Allerdings ist hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten nichts Überdurchschnittliches ersichtlich, was zu einer entsprechenden Strafreduktion führen müsste.

E. 2.3 Fazit Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen wirken sich die Täterkomponenten ins- gesamt neutral aus. Dementsprechend ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 50 Tagen gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

3. Strafzumessung betreffend weitere Delikte

E. 2.4 Beim Verhalten der Beschuldigten gilt es daher – entsprechend der An- klageschrift – zu unterscheiden zwischen den unterlassenen Meldungen an die

- 53 - Privatklägerin 1 und 3 (Ziff. III./3.) und den inhaltlich falschen Meldungen vom

E. 3 Beweismittel

E. 3.1 Zusätzliche Geldstrafe Wie bereits unter Ziff. IV./A./2.2. hiervor aufgezeigt, ist in Bezug auf die Wider- handlung gegen das Ausländergesetz und die Verletzung der Meldepflichten zu- sätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.

- 70 -

E. 3.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

E. 3.2.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihrem Neffen R._____ während der Zeit von November 2010 bis zum 12. Juli 2011 bei sich zu Hause eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellte, obwohl dieser aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung nicht länger als drei Monate in der Schweiz hätte verbleiben dürfen. Bei der von der Beschuldig- ten ausgeübten Tathandlung, also dem Gewähren einer Wohnmöglichkeit, ist das Verschulden tief anzusetzen. Einerseits handelt es sich beim Begünstigten R._____ um ihren Neffen und somit einen Verwandten von ihr. Andererseits dau- erte der rechtswidrige Aufenthalt ihres Neffen (abzüglich der drei bewilligungsfrei- en Monaten) lediglich ca. fünfeinhalb Monate. Dies ist allerdings eher auf Zufall – nämlich die Verhaftung der Beschuldigten – als auf ihren freien Willen zurückzu- führen. Die objektive Tatschwere ist gesamthaft als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich ge- handelt hat, da sie um die fehlende Aufenthaltsbewilligung ihres Neffen wusste. Entlastende Elemente sind keine ersichtlich, so dass es insgesamt bei einem leichten Tatschverschulden bleibt.

E. 3.2.2 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Zif- fer IV./C./2.2. hiervor verwiesen werden, mit der Präzisierung, dass sich das zu- mindest teilweise erfolgte Geständnis der Beschuldigten (act. 6/8 S. 7 ff.) in die- sem Punkt strafmindernd auswirkt.

E. 3.2.3 Insgesamt ist die Strafe für die Widerhandlung gegen das Ausländerge- setz auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen.

E. 3.3 Verletzung der Meldepflichten

E. 3.3.1 Für das objektive Verschulden ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte ab Juli 2008 aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes und der von ihr aufgenommenen Arbeitstätigkeit zu einer Meldung an die Privatklägerin 3 ver- pflichtet gewesen wäre, eine solche aber bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsformulars vom 17. Januar 2011, mithin während zweieinhalb Jahren, un-

- 71 - terliess. Dies ist eine verhältnismässig lange Dauer. Bezüglich der Ergänzungs- leistungen beträgt die Zeitdauer aufgrund des Vorgehens des Betrugstatbestands ab Einreichung des Revisionsfragebogens vom 13. März 2009 an die Privatkläge- rin 1 lediglich acht Monate. Der Beschuldigten ist sodann vorzuwerfen, dass sie verschiedenen Leistungserbringern nicht nur einen, sondern aufgrund ihres ver- besserten Gesundheitszustandes und der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gleich mehrere meldepflichtige Tatbestände nicht angezeigt hat. Das Verschulden ist insgesamt im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte in Bezug auf beide Leistungser- bringer direktvorsätzlich, so dass sich am objektiven Verschulden nichts ändert.

E. 3.3.2 Bezüglich der Täterkomponenten kann wiederum auf die Ausführungen unter Ziffer IV./C./2.2. hiervor verwiesen werden. Im Gegensatz zur Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz zeigte sich die Beschuldigte betreffend die Ver- letzung der Meldepflichten nicht geständig, weshalb diesbezüglich auch keine Reduktion der Strafe in Frage kommt.

E. 3.3.3 Unter Würdigung der obigen Ausführungen ist für die Verletzung der Mel- depflichten eine Geldstrafe von 60 - 80 Tagessätzen festzusetzen.

E. 3.4 Asperation Unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit (Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz und Verletzung der Meldepflicht) erscheint in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für die vorliegenden Taten eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

E. 3.5 Bestimmung der Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestim- men (BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.).

- 72 - Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, so ist sie heute nicht erwerbstätig und erhält sie seit der Sistierung vom Juli 2011 auch keine IV- Rente mehr, hingegen bezieht sie weiterhin Sozialhilfe (act. 36/7; act. 54 S. 4). Über Vermögen verfügt sie keines, dagegen hat sie noch Schulden bei der Ge- richtskasse (act. 36/5; act. 36/8 S. 3). Angesichts dieser prekären finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf lediglich Fr. 10.– festzu- setzen.

E. 3.6 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint neben der Freiheitsstrafe von 14 Monaten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) dem Verschulden der Beschuldigten als an- gemessen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die heute auszufällende Freiheits- und Geld- strafe ist demnach der bedingte Vollzug in objektiver Hinsicht möglich.

E. 4 Allgemeines zur Aussagenwürdigung

E. 4.1 Vorbemerkung Im Gegensatz zu den unterlassenen Meldungen liegt im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Revisionsformulare vom 13. März 2009 und 17. Januar 2011 ein ak- tives Handeln seitens der Beschuldigten vor, weshalb nachfolgend die Vorausset- zungen des Betrugstatbestandes zu prüfen sind.

E. 4.2 Die Täuschungshandlung

E. 4.2.1 In objektiver Hinsicht muss zunächst ein den Irrtum bewirkendes Verhal- ten des Täters, mithin eine Täuschung vorliegen. Diese Täuschung kann in der Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen bestehen, wobei sich diese beiden Varianten kaum voneinander unterscheiden (DONATSCH, Strafrecht III,

10. Auflage, Zürich 2013, S. 223). Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftli-

- 55 - chen) Sprache, sei es durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGE 127 IV 163).

E. 4.2.2 Die Beschuldigte füllte zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ ge- meinsam den Revisionsfragebogen der Privatklägerin 3 am 17. Januar 2011 so- wie das Revisionsformular der Privatklägerin 1 am 13. März 2009 aus, unter- zeichnete diese und reichte die beiden Formulare den zuständigen Behörden ein. Wie unter Ziff. II./B./6.7. und Ziff. II./B./7.2.3. bereits aufgezeigt, machte die Be- schuldigte in beiden Formularen unwahre Angaben in Bezug auf ihre Arbeitstätig- keit, ihren Gesundheitszustand sowie ihr Autos. Mit der Angabe der falschen res- pektive dem Unterdrücken der tatsächlichen Verhältnisse hat die Beschuldigte die Sozialbehörden über bemessungsrelevante Tatsachen getäuscht. Soweit die Be- schuldigte hierzu ausführen lässt, es liege gar keine Täuschungshandlung vor, da sie selbst keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes festgestellt habe (act. 52 S. 10 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wurde bereits im Detail dargelegt, dass von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Ziff. II./B./6.3.2./c., Ziff. II./B./6.7.3. sowie Ziff. II./B./6.8.4 hiervor). Andererseits würde selbst für den Fall, dass sich ihr Ge- sundheitszustand nicht gebessert hätte, in Bezug auf die ausgeübte und bewusst verschwiegene Arbeitstätigkeit immer noch eine Täuschungshandlung vorliegen. Im Übrigen täuschte die Beschuldigte nicht nur die Sozialbehörden, sondern auch ihre Ärztin H._____, indem sie ihr gegenüber ihre Arbeitstätigkeit bewusst ver- schwieg und damit suggerierte, ihr Gesundheitszustand habe sich gar nicht ver- bessert. Eine Täuschungshandlung ist damit gegeben.

E. 4.3 Zur Arglist

E. 4.3.1 Allgemeines Der Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, sondern nur die arglistige. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Täuschung dann arglistig, wenn der Täter einerseits ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, er andererseits aber auch einfa- che falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer

- 56 - Mühe möglich bzw. nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen mit Ge- wissheit voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder bestimmter Umstände un- terlassen werde. Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 165 E. 2a; DONATSCH, OFK- StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 146 N 7 ff.). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie bei- spielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszü- ge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des BGer 6B_1180/2014 vom 22. April 2015, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wies das Bundesgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an- gesichts der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus- kunftserteilung im Bereich der Sozialhilfe Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein kann (Urteil des BGer 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010, E.4.3.5; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 460 12 58 vom 30. Oktober 2012, E. 3.4.).

E. 4.3.2 Arglistiges Verhalten durch die Beschuldigte

a) Vorliegend kann den Sozialbehörden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtfertig verhalten. Der Zusprechung der vollen IV-Rente ging

- 57 - ein langwieriges Verfahren voraus und die Rente wurde der Beschuldigten nicht etwa bereits ab Antragsstellung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend zugesprochen (act. 12/1-7). Ausserdem führte die Privatklägerin 3 bereits vor dem dritten Revisionsverfahren im Jahr 2011 zwei frühere Revisionsverfahren durch (act. 12/8-12; act. 12/15-17), in deren Rahmen der Rentenanspruch im De- tail anhand der von der Beschuldigten gemachten Angaben sowie der Arztberich- te überprüft wurde. Ähnliches gilt in Bezug auf die Ergänzungsleistungen der Pri- vatklägerin 1, welche in den Jahren 2003 und 2006 ebenfalls bereits zwei Revisi- onsverfahren durchführte (act. 17/1/1-2). Ausserdem wurden die auszurichtenden Ergänzungsleistungen immer wieder neu festgesetzt (act. 17/2/1-15) und die Be- schuldigte dabei von den Sozialbehörden stets auf ihre gesetzlichen Meldepflich- ten hingewiesen (vgl. Ziff. II./B./6.3.3./c. hiervor).

b) Die von der Beschuldigten in den Revisionsformularen gemachten Anga- ben sind für sich betrachtet als einfache falsche Angaben zu bewerten. Allerdings handelt es sich um Angaben, deren Überprüfung für die Leistungserbringer nicht möglich respektive über den bereits im Rahmen der Revisionsverfahren geprüften Umfang hinaus nicht zumutbar war. Gerade bei den von der Beschuldigten gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden geht es unter anderem um psy- chische Leiden, welche gegen aussen oftmals nicht sogleich in Erscheinung tre- ten. Die Sozialbehörden sind daher umso mehr auf die Richtigkeit der fachärztli- chen Befunde angewiesen. Die Beschuldigte hat im Rahmen der Revisionsverfah- ren aber nicht nur gegenüber den Sozialbehörden, sondern auch gegenüber den sie behandelnden Ärzte bewusst falsche Angaben gemacht und diese somit über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht. Es erfordert keine grossen schauspielerischen Fähigkeiten, im Rahmen eines Explorationsge- sprächs einen müden und energielosen Eindruck zu hinterlassen. Weiter wird es der Beschuldigten keine grossen Schwierigkeiten bereitet haben, ihre Berufstätig- keit gegenüber ihrer Psychiaterin zu verschweigen, zumal H._____ die Beschul- digte schon seit langer Zeit behandelte und es infolge dieses bestehenden Ver- trauensverhältnisses für die Psychiaterin umso schwieriger gewesen sein dürfte, die Täuschungen aufzudecken. Anhand der von der Beschuldigten gemachten Angaben kamen sowohl H._____ als auch Dr. S._____ in ihren Arztberichten

- 58 - übereinstimmend zum Schluss, die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei bei der Beschuldigten nicht möglich (act. 12/24-25). Diese Einschätzung ent- sprach offensichtlich nicht der von der Beschuldigten gelebten Realität.

c) In Bezug auf den Antrag um Zusatzleistungen stellt sich sodann die Fra- ge, ob die Privatklägerin 1 selbst mittels Arztberichten oder Gutachten den Invali- ditätsgrad der Beschuldigten erneut hätte überprüfen müssen, anstatt einfach auf die Untersuchungen der Privatklägerin 3 abzustellen. Diese Frage ist klar zu ver- neinen. Der Antrag auf Zusatzleistungen kann nicht als isolierte Handlung bewer- tet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zu betrachten. Wie sich bereits aus dem Namen ergibt, ist der Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an den rechtmässigen Bezug von Rentenleistungen geknüpft (vgl. act. 16/8 S. 1). Kommt die Privatklägerin 3 somit zum Schluss, dass Renten aus- zusprechen sind, muss die Privatklägerin 1 deren Rechtmässigkeit nicht erneut überprüfen. Wie in der Anklageschrift richtig vermerkt wird, bestätigte die Be- schuldigte im Revisionsfragebogen der Privatklägerin 1 (act. 17/1/3) sinngemäss die Richtigkeit ihrer Angaben im IV-Verfahren und behauptete damit wider besse- res Wissen, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund ihrer unwahren und unvollständigen Angaben waren sowohl die Privatklägerin 3 als auch die Privat- klägerin 1 fälschlicherweise der Ansicht, der Beschuldigten stehe eine volle IV- Rente zu. Im Wissen darum füllte die Beschuldigte das Revisionsformular bezüg- lich Zusatzleistungen am 13. März 2009 wahrheitswidrig aus und konnte darauf vertrauen, dass die Privatklägerin 1 von einer neuerlichen Überprüfung ihres Inva- liditätsgrades absehen würde. Das Verhalten der Beschuldigten ist somit auch in Bezug auf die Ergänzungsleistungen als arglistig zu qualifizieren. Dasselbe hat betreffend die von der Privatklägerin 2 ausgerichtete BVG-Rente zu gelten, da auch diese an die Entscheide der Privatklägerin 3 geknüpft ist.

d) Insgesamt handelt es sich somit bei den Äusserungen und dem Verhalten der Beschuldigten mitnichten um einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht über- prüfbare, falsche Angaben, mit welchen sie die begutachtende Psychiaterin und folglich mit dem Falschausfüllen der Revisionsformulare vom 13. März 2009 und

E. 4.4 Täuschungsbedingter Irrtum

E. 4.4.1 Weiter wird vorausgesetzt, dass die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum bewirkt, eine Vorstellung also, die von der Wirklichkeit abweicht (DO- NATSCH, a.a.O., S. 234).

E. 4.4.2 Aufgrund der von der Beschuldigten gemachten wahrheitswidrigen Anga- ben gegenüber den Behörden und den Ärzten, gingen die Sozialbehörden davon aus, der Gesundheitszustand der Beschuldigte habe sich nicht verändert, so dass

- 60 - nach wie vor eine 100 % Invalidität bestehe und die Ausübung einer Arbeitstätig- keit nicht möglich sei. Diese Vorstellung weicht klarerweise von den tatsächlich gelebten Verhältnissen der Beschuldigten ab und stellt insofern einen Irrtum dar. Dies wird seitens der Beschuldigten auch nicht bestritten (act. 52 S. 14, 17).

E. 4.5 Die Vermögensdisposition

E. 4.5.1 Als weitere Voraussetzung muss der Getäuschte durch den Irrtum zu ei- ner Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Binde- glied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Eine Vermögensver- fügung ist grundsätzlich jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Ver- mögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Dazu gehört namentlich die Aus- zahlung von Geld, die Herausgabe von Sachen, das Erbringen geldwerter Leis- tungen, aber auch das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermö- gensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind (vgl. zum Ganzen BGE 126 IV 113 E. 3.a; DONATSCH, a.a.O., S. 235).

E. 4.5.2 Die Privatklägerin 3 sistierte mit Verfügung vom 19. Juli 2011 im Zusam- menhang mit dem Strafverfahren die IV-Rente der Beschuldigten (act. 13/2), so dass die von der Beschuldigten gemachten falschen Angaben bei ihr zu keiner Vermögensdisposition führten. Mangels Vermögensdisposition und Vermögens- schaden sind daher die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges hinsichtlich der IV-Rente nicht gegeben und es kommt einzig eine versuchte Tat- begehung in Frage (vgl. Ziff. III./4.7.4. hiernach).

E. 4.5.3 Demgegenüber richtete die Privatklägerin 1 aufgrund der von der Be- schuldigten im Revisionsfragebogen vom 13. März 2009 gemachten falschen An- gaben und dem dadurch hervorgerufenen Irrtum für die Periode von April 2009 bis Juli 2011 weiterhin monatlich Ergänzungsleistungen an die Beschuldigte aus. Diese Zahlungen stellen eine Vermögensdisposition dar und wären – entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (act. 52 S. 14) – bei Kenntnis der ausgeüb-

- 61 - ten Arbeitstätigkeit und des geringeren Invaliditätsgrades der Beschuldigten nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang ausgerichtet worden.

E. 4.6 Der Vermögensschaden

E. 4.6.1 Der Betrug ist erst mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Als sol- cher gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, die in einer Verminderung der Ak- tiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Dabei genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, selbst wenn diese bloss vo- rübergehend ist (DONATSCH, a.a.O., S. 239 f.).

E. 4.6.2 Da die Privatklägerin 3 im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens die Rente an die Beschuldigte sistierte und damit keine Vermögensschädigung erlitt, stellt sich in Bezug auf die IV- sowie die damit zusammenhängende BVG-Rente einzig die Frage nach einem versuchten Betrug (vgl. Ziff. III./4.7.4. hiernach).

E. 4.6.3 Hingegen erhielt die Beschuldigte von der Privatklägerin 1 auch nach Ab- schluss des dritten Revisionsverfahrens für die Zeitdauer von April 2009 bis Juli 2011 weiterhin Ergänzungsleistungen, obwohl sie auf diese aufgrund ihres ver- besserten Gesundheitszustandes keinen (vollen) Anspruch mehr gehabt hätte. Wie bereits unter Ziff. II./B./6.8.4. ausgeführt, bildet die Ermittlung des tatsächli- chen Invaliditätsgrades der Beschuldigten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da aber bei der Beschuldigten zumindest von einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % auszugehen ist, wird ihr aufgrund von Art. 14a Abs. 2 ELV auf jeden Fall ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen sein. Dies hat wiederum zur Folge, dass ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen um den an- zurechnenden Anteil am üblichen Erwerbseinkommen für diese Tätigkeit zu redu- zieren ist (act. 16/8 S. 3). Die Vermögensschädigung der Privatklägerin 1 liegt da- her in der Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag an Ergänzungsleistungen von April 2009 bis Juli 2011 von total Fr. 24'211.–, und dem Betrag, auf welchen die Beschuldigte unter Berücksichtigung ihres deutlich verbesserten Gesund- heitszustandes tatsächlich noch Anspruch gehabt hätte. Da Letzterer vom Invali- ditätsgrad der Beschuldigten abhängt und dieser im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu bestimmen ist, kann das anrechenbare hypothetische Einkom-

- 62 - men im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht festgesetzt werden, weshalb – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2.) – auch eine exakte Bezifferung der Schadenssumme offen gelassen werden muss. Entscheidend ist indessen, dass das Vorliegen eines Schadensein- trittes in zurzeit noch unbestimmter Höhe bei der Privatklägerin 1 erstellt ist.

E. 4.7 Der subjektive Tatbestand

E. 4.7.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf sämt- liche objektive Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausal- zusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Zusätzlich vorausge- setzt ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Erforderlich ist also, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Disposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt (BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 126 IV E. 3c/dd; DONATSCH, a.a.O. S. 243 f.).

E. 4.7.2 Dass die Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen objektiven Tatbestands- merkmale des Betruges wissentlich und willentlich gehandelt hat, ergibt sich be- reits aus den detaillierten Ausführungen hierzu bei der Erstellung des Sachverhal- tes (vgl. insbesondere Ziff. II./B./6.7.2./b.-d., Ziff. II./B./6.7.3/b., Ziff. II./B./6.9 sowie Ziff. II./B./7.2.3./b. hiervor). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz, Eventualvorsatz oder Fahrlässig- keit berechtigt erscheint, wobei allerdings nicht zu übersehen ist, dass sich Tat- und Rechtsfragen in dieser Hinsicht zumindest teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 58, E. 8.5.). Aus den soeben zitierten Ausführungen ergibt sich ohne Wei- teres, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen die Privatklägerin 1 und 3 täuschte, um weiterhin in den Genuss der (vollen) IV-Rente respektive Ergän- zungsleistungen zu gelangen und somit direktvorsätzlich handelte. Einzig in Be- zug auf die von der Privatklägerin 2 ausgerichtete BVG-Rente lässt sich der Be- schuldigten kein direkten Vorsatz nachweisen. Es ist somit anklagegemäss davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine zu Unrecht bestätigte BVG-Rente auf- grund der von ihr gemachten Falschangaben zumindest in Kauf nahm, da die

- 63 - Pensionskassen an die rechtskräftigen Entscheide der IV-Organe gebunden sind. Diesbezüglich ist somit von Eventualvorsatz auszugehen.

E. 4.7.3 Soweit die Beschuldigte ausführen lässt, sie habe nie eine Bereiche- rungsabsicht gehabt, da sie – vor allem aufgrund der Aussagen von H._____ – davon ausgegangen sei, eine Tätigkeit in einem reduziertem Umfang von bis zu

E. 4.7.4 Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es infolge Sistierung der IV-Rente bei der Privatklägerin 2 und 3 zu keiner Vermögensdisposition und somit auch zu keiner Vermögensschädigung gekommen ist, weshalb der objektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit der versuchten Tatbegehung ist, dass die beschuldigte Person sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, wobei beim Betrugstatbestand verlangt wird, dass sich der Vorsatz der beschuldigten Person auch auf eine arglistige Täuschung richtet, also auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint (Urteil des BGer

- 64 - 6S.35/2000 vom 2. Juni 2000, E. 2b). Da das Verhalten der Beschuldigten – wie unter Ziff. III./4.3. aufgezeigt – als arglistig zu qualifizieren ist und sie auch mit entsprechender Bereicherungsabsicht handelte, sind diese Voraussetzungen vor- liegend ohne Weiteres erfüllt, so dass die Beschuldigte des versuchten Betruges zu Lasten der Privatklägerin 2 und 3 schuldig zu sprechen ist.

E. 4.8 Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin erweist sich demnach auch hinsichtlich des vollendeten und des versuchten Betruges als zutreffend und die Beschuldigte ist anklagegemäss schuldig zu sprechen.

5. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die rechtliche Würdigung der Anklägerin bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes erweist sich ebenfalls als zutreffend und wird von der Beschuldigten anerkannt (act. 52 S. 18), weshalb die Beschul- digte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe A. Strafrahmen

1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehe- nen ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestim- mung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 ff.), was vorliegend nicht zu- trifft.

E. 5 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten

E. 5.1 Vorbemerkung Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der Vielzahl an Einvernahmen werden die verschiedenen Aussagen der beiden Beschuldigten, der Auskunfts- person F._____ und der Zeugen nachfolgend nicht im Einzelnen, sondern nur punktuell und auszugsweise widergegeben, soweit sie für die Wahrheitsfindung von Relevanz sind.

E. 5.2 Das Aussageverhalten der Beschuldigten A._____

E. 5.2.1 Generell entsteht bei den zahlreichen von der Beschuldigten gemachten Aussagen der Eindruck, dass sie ihr Aussageverhalten stets an die aktuelle Be-

- 12 - weislage anzupassen versuchte und immer nur das eingestand, was bereits auf- grund anderweitiger Beweismittel nachgewiesen werden konnte. Dies verdeutli- chen im Besonderen ihre Ausführungen bezüglich des Umfanges ihrer Arbeitstä- tigkeit: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2011 erklärte die Be- schuldigte zu Beginn, sie helfe in letzter Zeit, d.h. seit ca. letztem Frühjahr/März [2010], ihrer Tochter bei den Reinigungen und gehe mit ihr zusammen, präzisierte aber sogleich, sie gehe nicht mit ihrer Tochter zusammen putzen, sondern löse sie lediglich ab, wenn sie in den Ferien sei. Sie helfe ihrer Tochter bloss ab und zu aus (act. 6/1 S. 4, 7). Mit den Erkenntnissen aus der polizeilichen Observation konfrontiert, räumte die Beschuldigte dann allerdings ein, ihre Tochter sei nicht immer dabei gewesen. Sie selbst habe nicht nur Ferienablösungen gemacht, sondern sei auch reinigen gegangen, als ihre Tochter einen Elternabend oder ein Fest gehabt habe. Auf Vorhalt der bei der Firma M._____ getroffenen Abklärun- gen, wonach die Beschuldigte regelmässig montags, mittwochs und freitags wäh- rend mehrerer Stunden gearbeitet haben soll, krebste die Beschuldigte weiter zu- rück und gestand ein, dass sie häufiger dort gearbeitet habe, als zuerst erwähnt. So sei es zutreffend, dass sie an drei Tagen pro Woche gearbeitet habe (act. 6/1 S. 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2011 räumte die Be- schuldigte weiter ein, dass sie etwa zur Hälfte alleine und etwa zur Hälfte zusam- men mit ihrer Tochter oder ihrer Enkelin zur Firma M._____ gegangen sei und bestätigte, teilweise auch alleine dort gewesen zu sein. Ihre Tochter sei zwar auch alleine zur Firma M._____ gegangen, allerdings nicht sehr oft (act. 6/3 S. 4, 9). Schliesslich gab die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 nach Vorhalt der Aussagen ihrer Tochter zu, dass sie mehr als ihre Tochter bei der Firma M._____ tätig gewesen sei und nicht bloss ausgeholfen ha- be (act. 6/5 S. 2). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte die Beschul- digte nun aber wieder – in klarem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen – ex- plizit, sie sei bei ihrer Tätigkeit nie alleine, sondern immer in Begleitung eines Fa- milienmitglieds gewesen (act. 54 S. 15). Es kann damit konstatiert werden, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach sie lediglich ihrer Tochter ausgeholfen habe, von der Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung stetig an das Unter-

- 13 - suchungsergebnis angepasst und immer wieder korrigiert wurden. Ihre ursprüng- liche Aussage ist dabei nicht bloss als Untertreibung, sondern als eine bewusst wahrheitswidrig widergegebene Tatsache zu qualifizieren. Insgesamt fallen ihre Aussagen zur Häufigkeit ihrer Arbeitseinsätze sehr widersprüchlich und inkons- tant aus.

E. 5.2.2 Nach dem selben Muster erstatte die Beschuldigte ihre Aussagen im Zu- sammenhang mit den verschiedenen Orten, an denen sie Arbeitseinsätze leistete. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 gab sie auf die Frage, an welchen Orten sie konkret Reinigungsarbeiten verrichtete, zu Protokoll, dies sei nur bei der Firma M._____ gewesen. Sie wisse nicht, ob ihre Tochter noch an anderen Orten Reinigungen im Auftrag der L._____ gemacht habe und dies interessiere sie auch nicht (act. 6/5 S. 6). Erst als der Beschuldigten die an- deren Arbeitsörtlichkeiten des N._____ [Apotheken], der O._____ AG [Bank] und der P._____ Versicherungen vorgehalten wurden, konnte sie sich wieder daran erinnern, dass diese Reinigungen auch von der Firma L._____ ausgeführt worden sind und erklärte ihr Versäumnis mit der Aussage "mein Gehirn arbeitet nicht normal […]" (act. 6/5 S. 7). In der Folge gestand die Beschuldigte kontinuierlich mehr ein, insbesondere auch, dass sie jeweils am gleichen Abend bei der Bank, P._____ und M._____ gearbeitet habe und sie die Tour alleine gemacht habe, wenn ihre Tochter nicht dabei gewesen sei (act. 6/5 S. 7 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2011 anerkannte die Be- schuldigte überdies, dass sie anfänglich zusätzlich einmal wöchentlich, am Sams- tag, jeweils eine Stunde lang in der Apotheke gearbeitet habe (act. 6/6 S. 3). Auch in diesen Aussagen lässt sich die deutliche Tendenz der Beschuldigten erkennen, ihr Aussageverhalten stetig an das Untersuchungsergebnis anzupassen.

E. 5.2.3 Ein weiteres Beispiel zur Illustration des inkonstanten Aussageverhaltens der Beschuldigten betrifft die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durch die Mit- beschuldigte C._____: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2011 führte die Beschuldigte hierzu aus, sie erhalte für ihre Arbeitseinsätze zwar keinen Lohn, dafür ab und zu Zigaretten und Lebensmittel (act. 6/1 S. 7). In der folgen- den Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft kamen dann Geld für den Coiffeur

- 14 - oder verschiedene Sachen hinzu (act. 6/3 S. 2), anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 10. August 2011 überdies die Bezahlung der Maniküre und gewis- ser Rechnungen (act. 6/5 S. 8). Selbst bezahlt habe sie hingegen den Flug nach Serbien und die Reise nach San Remo, bei welcher sie die EC-Karte der Tochter nicht gebraucht habe. Sie habe die Belege hierfür zu Hause (act. 6/5 S. 8 f.). Nachdem der Beschuldigten in der nächsten Einvernahme vor der Staatsanwalt- schaft dann aber die gegenteiligen Aussagen ihrer Tochter vorgehalten wurden, sah sie sich veranlasst, anzuerkennen, dass auch die Flugreisen nach Serbien meistens von der Tochter bezahlt worden seien und sie anlässlich der Reise nach San Remo von der EC-Karte ihrer Tochter im Umfang von Fr. 250.– bis 300.– Gebrauch gemacht habe (act. 6/6 S. 4). In der Schlusseinvernahme und anläss- lich der heutigen Verhandlung zeigte sich die Beschuldigte schliesslich hinsicht- lich sämtlicher in der Anklageschrift aufgeführten, von der Tochter übernomme- nen Auslagen geständig (act. 6/8 S. 6 f.; act. 54 S. 9). Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten zeigen deutlich auf, dass sie auch in Bezug auf die Finanzierung ihres Lebensun- terhaltes durch ihre Tochter ein durchgehend dem Untersuchungsstand ange- passtes Aussageverhalten an den Tag legte und sichtlich bemüht war, so wenige Unterstützungsleistungen durch ihre Tochter wie möglich bekannt zu geben. Die Aussagen der Beschuldigten in diesem Punkt sind nicht nur an den Stand des Un- tersuchungsergebnisses angepasst, sondern enthalten auch augenfällige Lügen, wie das soeben aufgezeigte Beispiel mit der Verwendung der EC-Karte ihrer Tochter in San Remo.

E. 5.2.4 Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Grundes, weshalb ein Teil ihres Lebensunterhaltes von ihrer Tochter über- nommenen wurde. In den ersten Einvernahmen machte die Beschuldigte keinen Hehl daraus, dass die ihr von der Mitbeschuldigten C._____ gewährten Vorteile eine Gegenleistung für ihre Reinigungstätigkeit darstellen würden, wie die nach- folgenden Aussagen veranschaulichen: act. 6/1 S. 7: "[…], dass ich meiner Tochter bei Reinigungen ein wenig  helfe. Dafür bekommen ich aber keinen Lohn, sondern nur ab und zu Zigaretten und Lebensmittel."

- 15 - act. 6/3 S. 2: "Frage: Und betreffend die Tätigkeit bei der Firma  M._____: Haben Sie dort auch keinen einzigen Rappen erhalten? Ant- wort: Geld habe ich nicht erhalten. Sie hat mir dafür Lebensmittel ge- geben und Geld für den Coiffeur, oder verschiedene Sachen, aber Geld habe ich nie erhalten. Das Geld für die Reinigungstätigkeit ging auf das Konto meiner Tochter." act. 6/5 S. 8: "Frage: Was haben Sie als Lohn für die Hilfe von Ihrer  Tochter bekommen? Antwort: Sie zahlte meinen Coiffeur, meine Nägel oder wenn wir nach Deutschland Lebensmittel einkaufen gegangen sind (einmal im Monat). Es gab auch gewisse Rechnungen welche sie für mich bezahlte." ebenso die Antwort der Mitbeschuldigten C._____ auf die Frage nach  dem Lohn in act. 7/1 S. 5: "Frage: Was geschah mit dem Lohn, der Ihnen ausbezahlt wurde? Wurde dieser mit Ihrer Mutter aufgeteilt? Antwort: Der Lohn wurde auf mein Konto überwiesen und gehört mir. Ich habe meiner Mutter Einkäufe bezahlt, je nach dem was sie benötig- te. […]" Soweit die Beschuldigte dann in späteren Einvernahmen zumindest sinngemäss geltend machte und von ihrer Verteidigung – wie auch von derjenigen der Mitbe- schuldigten C._____ (act. 49 S. 11 f. in DG150034) – heute ausführen liess, die Unterstützung durch ihre Tochter stelle gar keine Gegenleistung zu ihrer Arbeits- tätigkeit dar (act. 54 S. 9; act. 52 S. 6), ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der anfänglich unmissverständlichen Aussagen der Be- schuldigten, war es offensichtlich sowohl das Verständnis der Beschuldigten als auch jenes der Mitbeschuldigten C._____, dass die Mutter zwar nicht in bar, aber dafür durch die Finanzierung eines Teils ihres Lebensunterhalts durch die Tochter für ihre Arbeitstätigkeit entlöhnt werden sollte.

E. 5.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte ihre Aussagen immer wieder dem jeweiligen Untersuchungsergebnis anzupassen ver- suchte. Ihre Darstellungen erweisen sich widersprüchlich und wenig überzeu- gend.

E. 5.3 Die Widersprüche zu den Aussagen der Mitbeschuldigten C._____

E. 5.3.1 Eine Vielzahl von Widersprüchen findet sich nicht nur in den Aussagen der Beschuldigten selbst, sondern auch bei einem Abgleich ihrer Aussagen mit denjenigen der Mitbeschuldigten C._____. So führte die Mitbeschuldigte C._____

- 16 - aus, es sei richtig, dass ihre Mutter häufiger als sie alleine bei der Firma M._____ gewesen sei, um zu putzen (act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6), während die Beschuldigte

– wie soeben aufgezeigt – anfänglich eine blosse Aushilfstätigkeit ihrerseits gel- tend zu machen versuchte. Entgegen ihren eigenen Aussagen gab die Mitbe- schuldigte C._____ in der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 dann allerdings zu Protokoll, es stimme nicht, dass primär ihre Mutter bei der Firma M._____ ge- arbeitet habe, viel mehr sei sie selbst dort zur Arbeit gegangen und ihre Mutter sei mitgekommen (act. 7/5 S. 8). Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, erklärte die Mitbeschuldigte C._____ anlässlich der heutigen Verhandlung – wiederum wider- sprüchlich – zuerst, sie habe die meisten der Arbeiten erledigt (act. 54 S. 20), und korrigierte später, es könne schon sein, dass ihre Mutter mehr gegangen sei als sie selbst, sie wisse es nicht mehr (act. 54 S. 25). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals an die bereits erwähnten, augenfälligen Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Bezahlung der Flüge nach Serbien sowie der Verwendung der EC-Karte der Tochter durch die Mutter in San Remo zu erinnern. Die inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen der beiden Beschuldigten in diesen Punkten untermauern ihre Bemühungen, so wenig Informationen wie möglich Preis zu geben und erwecken den Eindruck, dass sie etwas verheimlichen wollten.

E. 5.3.2 Merkwürdig erscheinen sodann die divergierenden Aussagen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Körperpflege der Mutter. Die Mitbeschuldigte C._____ führte diesbezüglich aus, ihre Mutter habe die Betten selbst angezogen und auch bei der Körperpflege benötige sie keine Hilfe. Sie habe der Mutter einzig aufgrund eines Ekzems den Kopf hinten eincremen müssen. Auch beim Haare Waschen habe sie der Mutter nicht oder nur ab und zu helfen müssen (act. 7/3 S. 16 f.). Demgegenüber führte die Beschuldigte aus, dass die grösseren Sachen wie Betten anziehen ihre Tochter bzw. ihre Enkelin mache, während sie die klei- neren Sachen selbst erledige. Die Körperpflege mache sie zwar grundsätzlich al- leine, allerdings komme, wenn sie die Haare wasche, ab und zu ihre Tochter zur Hilfe, weil sie sich hierfür bücken müsse (act. 6/1 S. 5). Wiederum entgegen die- sen Ausführungen gab die Beschuldigte im Revisionsfragebogen der Privatkläge- rin 3 vom 17. Januar 2011 an, sie bedürfe für die Körperpflege regelmässig in er-

- 17 - heblicher Weise die Hilfe Dritter (act. 12/21 S. 2). Auf diese Widersprüche ange- sprochen, konnte die Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung keine plausible Erklärung für diese Abweichungen liefern und führte nur in pauschaler Weise aus, sie wasche ihre Haare selber, wenn es ihr gut gehe, und ihre Tochter helfe ihr, wenn es ihr nicht gut gehe (act. 54 S. 14).

E. 5.3.3 Ganz besonders hellhörig machen sodann die diametral entgegengesetz- ten Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf die bei der Beschuldigten aufgefundenen Lohnabrechnungen der Firma L._____ AG (act. 7/2/5; act. 22/1). Auf die Frage, weshalb die auf ihre Tochter lautenden Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2008 anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihr gefunden worden seien, zeigte sich die Beschuldigte überrascht und gab zu Protokoll, sie wisse nicht, weshalb diese Lohnabrechnungen bei ihr gewesen seien, ihre Toch- ter habe wohl beim Kaffeetrinken ihre Post vergessen und deshalb sei diese bei ihr geblieben (act. 6/5 S. 3; act. 6/8 S. 10). Mit der selben Frage konfrontiert führte dagegen die Mitbeschuldigte C._____ aus, ihre Mutter habe sie immer kontrollie- ren wollen. Sie habe keine Ahnung weshalb die Mutter diese Abrechnungen habe, diese habe sie noch nie gesehen (act. 7/1 S. 7). Die Aussagen der beiden Be- schuldigten könnten gegensätzlicher nicht sein und können nicht anders gedeutet werden, als dass beide Beschuldigte mit den Lohnabrechnungen offensichtlich nichts zu tun haben wollen, handelt es sich doch um ein gewichtiges Indiz dafür, dass entsprechende Arbeitseinsätze bei der Firma M._____ geleistet wurden.

E. 5.3.4 Die aufgezeigten Widersprüche und Ausflüchte der beiden Beschuldigten veranschaulichen, dass sie es mit der Wahrheit nicht besonders genau nehmen. Ein weiteres Beispiel der zahlreichen Diskrepanzen liefern ihre Aussagen bezüg- lich der Bestellung von Reinigungsmittel durch die Beschuldigte (Beschuldigte: "Ich musste nie etwas bestellen." [act. 6/5 S. 3]; "Ja, ich habe dort wieder Material bestellt, weil dieses fehlte." und "Wenn ich dies bestellt habe, dann war dies so." [act. 6/5 S. 12 f.]; Mitbeschuldigte C._____: "Ebenso schreibt sie [die Mutter] ihm [F._____] auch, wenn sie Putzmittel benötigt." [act.7/1 S. 8]).

- 18 -

E. 5.4 Zum Einwand der mangelnden Sprachkenntnisse

E. 5.4.1 Sowohl die Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte C._____ brachten in ihren Einvernahmen wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wie- derholt vor, sie hätten aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse etwas nicht richtig verstanden (act. 6/1 S. 7; act. 6/3 S. 7; act. 6/5 S. 9, 17 f.; act. 6/8 S. 12; act. 7/3 S. 19; act. 52 S. 2, 6 f.; act. 54 S. 13 ff.; Prot. S. 9, 14 f.; act. 49 S. 4 ff., 9 in DG150034). So erklärte die Beschuldigte auf Befragen zum unrichtigen Ausfüllen des Antragsformulars, vielleicht habe das ihre Tochter oder sie nicht richtig ver- standen (act. 6/3 S. 7 am Anfang und am Ende; act. 6/5 S. 17). Ihren Meldepflich- ten sei sie nicht nachgekommen, da sie nichts verstehen würde (act. 6/5 S. 18). Auf Vorhalt der abweichenden Aussagen ihrer Tochter zur Benützung ihrer EC- Karte durch die Beschuldigte in San Remo, führte die Beschuldigte aus, vielleicht habe es ihre Tochter nicht richtig verstanden (act. 6/5 S. 9). Und schliesslich will die Beschuldigte auch H._____ nicht richtig verstanden haben, als sie der Be- schuldigten mitgeteilt hat, dass eine Arbeitstätigkeit meldepflichtig sei (act. 6/8 S. 12; act. 54 S. 13). Nach dem selben Schema erklärte die Mitbeschuldigte C._____ bezüglich des Ausfüllens des IV-Fragebogens, sie habe es so aufge- schrieben, wie es ihr die Mutter gesagt habe. Vielleicht habe sie (die Mitbeschul- digte C._____) es auch falsch formuliert und wahrscheinlich habe sie die Frage falsch verstanden (act. 7/3 S. 19).

E. 5.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl die Beschuldigte selbst, als auch die Mitbeschuldigte C._____ hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschuldigten bestätigten, sie könne Deutsch lesen, allerdings nur wenig bzw. nicht schreiben (act. 7/1 S. 6; act. 54 S. 11; Prot. S. 9). In Bezug auf die Deutschkenntnisse der seit dem Jahr 1993 eingebürgerten Mitbeschuldigten C._____ (act. 54 S. 15 f.) ist auf ihre heutige Befragung zu verweisen, welche klar aufgezeigt hat, dass sie der deutschen Sprache mächtig ist, weshalb die Befragung – wie sämtliche Einver- nahmen im Verlauf der Untersuchung (act. 7/1; act. 7/3; act. 7/5) – problemlos ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte (act. 54 S. 1 ff.). Daran ver- mögen auch die zahlreichen Hinweise ihrer Verteidigung auf ihre schlechten Deutschkenntnisse und ihren bescheidenen Bildungsgrad anlässlich der heutigen

- 19 - Verhandlung nichts ändern (act. 54 S. 18, 22; Prot. S. 14 ff.; act. 49 S. 4 ff., 9 ff. in DG150034).

E. 5.4.3 Auffallend an den soeben zitierten Beispielen ist zunächst, dass sich die Beschuldigten immer nur dann auf sprachliche Schwierigkeiten beriefen, wenn sie sich mit heiklen Fragen konfrontiert sahen oder auf Widersprüche in ihren eigenen Aussagen oder denjenigen der Mitbeschuldigten hingewiesen wurden. Dies mani- festiert sich insbesondere in den Ausflüchten zu den wahrheitswidrig gemachten Angaben in den Revisionsformularen oder bei den angeblich von H._____ gege- benen Auskünften hinsichtlich der Meldepflicht. Die von den Beschuldigten vorge- brachten mangelnden Deutschkenntnisse können indessen nicht als Erklärung für ihre inkonstanten und widersprüchlichen Aussagen herangezogen werden. Viel mehr verdeutlichen sie die Tendenz in ihrem Aussageverhalten, stets alles zu re- lativieren, um sich nicht zu belasten. Hätten die beiden Beschuldigten – wie von ihnen geltend gemacht – tatsächlich derart viele Fragen nicht oder nicht richtig verstanden, so wäre es ihnen nicht möglich gewesen, auf die im Revisionsfrage- bogen vom 17. Januar 2011 gestellten Fragen stets zusammenhängende und passende Antworten abzugeben (act. 12/21). Die von den Beschuldigten wieder- holt vorgebrachten Behauptungen, etwas nicht richtig verstanden zu haben, sind daher als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies umso mehr, als es sich bei den von den Beschuldigten ausgefüllten Formularen und Fragebögen stets um einfache und in leicht verständlicher Sprache formulierte Fragen handelte, welche weder sprachlich noch intellektuell besondere Fähigkeiten erforderten.

E. 5.4.4 Ergänzend ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit auf die Mitwirkungs- pflicht der Beschuldigten als Versicherte hinzuweisen. Von den Versicherten wird verlangt, dass sie sich aktiv an der Umsetzung aller zumutbaren Abklärungs- massnahmen beteiligen. Wer einen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleis- tungen erhebt, ist von Gesetzes wegen (Art. 28 ATSG) dazu verpflichtet, unent- geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest- setzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Dazu gehört namentlich auch, sich über den Inhalt der Formulare genügend zu informieren und bei feh- lenden Sprachkenntnissen nötigenfalls Hilfe beizuziehen, zumal sogar ein grund-

- 20 - sätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Beratung besteht (Art. 27 ATSG). Dieser Pflicht, die sie als Versicherte trifft, ist die Beschuldigte mitnichten nachgekom- men.

E. 5.5 Weitere Ungereimtheiten

E. 5.5.1 Die Beschuldigte machte sowohl in der Untersuchung als auch heute gel- tend, sie sei davon ausgegangen, ihre Einsätze würden keine eigentliche Arbeits- tätigkeit darstellen, da ihr von ihrer Ärztin gesagt worden sei, sie dürfe bis zu 20 % arbeiten, ohne dies der IV melden zu müssen (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3 ff., 12 f., 18; act. 52 S. 4; act. 54 S. 7 ff., 13). Gleich- zeitig führte die Beschuldigte aus, es habe weder ihre Psychiaterin H._____, noch irgend ein anderer Arzt etwas von ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma M._____ gewusst (act. 6/3 S. 8 f.). Letzteres wurde auch von H._____ bestätigt, welche diesbezüglich zu Protokoll gab, es sei ihr nichts darüber bekannt, dass die Be- schuldigte eine Arbeitstätigkeit ausgeübt habe und die Beschuldigte habe auch nie ein Wort über eine solche verloren. Demgegenüber bestritt H._____ aber mit Nachdruck, der Beschuldigten gesagt zu haben, eine solche Arbeit sei nicht mel- depflichtig – sie habe die Beschuldigte nur darauf hingewiesen, dass man bei ei- nem tiefen Einkommen arbeiten dürfe, ohne eine Rentenkürzung zu riskieren (act. 8/4 S. 11). Da die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Beschuldigte offenbar immer wieder ein Thema zwischen ihr und H._____ war (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12. f, 18; act. 8/4 S. 11; act. 52 S. 4; act. 54 S. 7 ff., 13), ist selbst beim Abstellen auf die von der Beschuldigten vorgebrachte Version nicht nachvollziehbar, weshalb sie H._____ nicht über ihre Reinigungstätigkeit un- terrichtet hat. Soweit H._____ der Beschuldigten tatsächlich mitgeteilt haben soll- te, eine solche Arbeit sei nicht meldepflichtig, hätte es für die Beschuldigte keinen Anlass gegeben, ihre Arbeitstätigkeit vor H._____ zu kaschieren. Viel mehr ist es im Rahmen eines ärztlichen Vertrauensverhältnisses als Selbstverständlichkeit zu betrachten, die Psychiaterin über eine solch bedeutsame Änderung zu informie- ren, zumal eine Arbeitstätigkeit ja gerade im Rahmen der Gespräche bereits ein- gehend thematisiert worden war. Dass die Beschuldigte eine solche Aufklärung

- 21 - aber unbestrittenermassen unterliess, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar, dass sie etwas verbergen wollte. Nicht weiter erstaunlich ist in diesem Zusam- menhang, wenn H._____ nach erfolgter Einvernahme ausführte, sie müsse das soeben Gehörte zuerst noch verdauen, da es sich um einen Vertrauensbruch handle (act. 8/4 S. 13). Die unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten in diesem Punkt sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber kann auf die glaubhaften Aussagen von H._____ abgestellt werden, wonach es zwar richtig sei, dass sie all ihren Patienten sage, eine Arbeitstätigkeit führe bei entsprechend tiefem Einkommen zu keiner Rentenkürzung, es aber auch klar sei, dass eine solche Arbeit gegenüber den Behörden meldepflichtig sei, was sie ebenfalls all ihren Patienten mitteile (act. 8/4 S. 11).

E. 5.5.2 Seltsam muten im Weiteren auch die Ausführungen der Beschuldigten zu den zahlreichen SMS an, welche von ihrer Rufnummer an die Auskunftsperson F._____ geschickt wurden. Die Beschuldigte gestand diesbezüglich nur ein, dass die Nachrichten von ihrem Telefon verschickt wurden, wollte sich aber nicht fest- legen, ob diese nun von ihr selbst, ihrer Tochter oder ihrer Enkelin geschrieben wurden (act. 6/5 S. 11 ff.; act. 54 S. 11 f.). Heute wurde von der Mitbeschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang sodann zum ersten Mal ausgeführt, dass auch die von ihr geleisteten Stunden in diesen SMS-Abrechnungen enthalten sein sollen (act. 54 S. 23), was von den beiden Beschuldigten bis anhin indes nicht vorgebracht wurde. Sollte dem tatsächlich so sein, wäre dies jedenfalls ein weite- res Indiz dafür, dass die Reinigungstätigkeit zur Hauptsache von der Beschuldig- ten selbst und eben nicht von der Mitbeschuldigten C._____ erledigt wurde. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass es sich auch bei dieser Aussage um eine weitere Schutzbehauptung handelt.

E. 5.5.3 Misstrauisch am Aussageverhalten der beiden Beschuldigten macht letzt- lich auch das gesamte, von ihnen geschaffene Konstrukt der Arbeitsaufteilung: Während die Mitbeschuldigte C._____ einen Arbeitsvertrag auf ihren Namen ab- schliesst, gegen aussen als Arbeitnehmerin auftritt und sich den Lohn auf ihr ei- genes Konto überweisen lässt (vgl. Ziff. II./B./1.2. hiervor), wird die Arbeit zur

- 22 - Hauptsache von der Beschuldigten verrichtet (Ziff. II./B./6.2. hiernach). Überdies erledigt Letztere den ganzen "administrativen Aufwand" im Hintergrund, wie das Versenden von Stundenabrechnungen an den Vorgesetzten, die Bestellung von fehlenden Reinigungsmaterialen oder das Aufbewahren der Lohnabrechnungen. Bei einer solchen ungleichen "Aufgabenverteilung" wäre es nichts als logisch, dass die Beschuldigte selbst ihren eigenen Arbeitsvertrag abschliesst und nicht alles unter dem Deckmantel der Mitbeschuldigten C._____ laufen lässt. Dies um- so mehr, als gemäss den Aussagen der Auskunftsperson F._____ bereits beim Einstellungsgespräch der Tochter die Frage aufgetaucht sei, ob dann, wenn die Mutter zur Arbeit komme, der Lohn der Tochter ausbezahlt werden könne (act. 8/2 S. 6). Eine solche Konstellation lässt einzig den Schluss zu, dass seitens der beiden Beschuldigten die von der Mutter im Namen der Tochter verrichtete Reinigungstätigkeit von allem Anfang an geplant war. Wer ein solches Verhalten an den Tag legt, hat sich offensichtlich Gedanken bezüglich der Arbeitsaufteilung und dem damit verbundenen Auftreten gegenüber aussen gemacht.

E. 5.6 Fazit Gesamthaft betrachtet vermögen die Aussagen der beiden Beschuldigten alles andere als zu überzeugen. Ihre Aussagen sind gespickt mit Widersprüchen, Un- gereimtheiten und Ausflüchten. Die Beschuldigte so wie die Mitbeschuldigte C._____ waren offensichtlich darauf bedacht, möglichst keine Verdachtsmomente aufkommen zu lassen und bemühten sich entsprechend, ihre Aussagen stetig an den aktuellen Stand des Untersuchungsergebnisses anzupassen. Ausserdem enthalten ihre Schilderungen zahlreiche Schutzbehauptungen, die mit der Akten- lage nicht in Einklang zu bringen sind. All dies sind Indizien dafür, dass die beiden Beschuldigten etwas verheimlichen wollten. Insgesamt sind ihre Darstellungen als unglaubhaft zu qualifizieren und für den Nachweis des eingeklagten Sachverhal- tes daher nur mit grosser Sorgfalt heranzuziehen.

- 23 -

E. 6 Die Renten der Invalidenversicherung (Anklagesachverhalt 1.1)

E. 6.1 Die Vorgeschichte (AS Ziff. 1. und 2.) Die in Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift geschilderte Vorgeschichte stützt sich ei- nerseits auf die zahlreichen Unterlagen der Privatklägerin 3 (act. 12/1-26), ander- seits auf die Aussagen der beiden Beschuldigten. Der umschriebene Sachverhalt deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und wird von den Beschuldigten nicht bestritten, weshalb in der Folge darauf abzustellen ist.

E. 6.2 Der Tatvorwurf betr. Missachtung der Meldepflicht / Arbeitstätigkeit der Beschuldigten (AS Ziff. 3.)

E. 6.2.1 Zum Umfang der Arbeitstätigkeit bei M._____

a) Aus den klaren und unverfänglichen Aussagen des Zeugen G._____ ergibt sich, dass er ab Januar 2011 zusammen mit der Beschuldigten bei der Fir- ma M._____ gereinigt habe und die Beschuldigte ihre Tochter jeweils nur nach Bedarf freitags mitgenommen habe. Es sei die Beschuldigte gewesen, welche die SMS mit den geleisteten Stunden an F._____ verschickt habe. Er habe die glei- chen Arbeitszeiten wie die Beschuldigte gehabt, und zwar dreimal pro Woche drei Stunden von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Die Mitbeschuldigte C._____ sei nur ge- kommen, wenn die Beschuldigte nicht dort gewesen sei, er habe sie im Juli gese- hen. Bei der Beschuldigten seien ihm keinerlei gesundheitliche Beschwerden wie Panikattacken oder Schwindelanfälle aufgefallen und sie habe in seinen Augen gute Arbeit verrichtet (act. 8/3 S. 3 ff.).

b) Die Aussagen des Zeugen I._____, welcher als CFO für die M._____ + Co AG tätig war, decken sich mit denjenigen des Zeugen G._____. Der Zeuge I._____ gab zu Protokoll, er kenne nur die Beschuldigte, während er sich an die Mitbeschuldigte C._____ nicht erinnern könne. Sodann erklärte er auf die Frage der Häufigkeit der Arbeitstätigkeit, er habe die Beschuldigte meistens bei der Ar- beit gesehen, wobei sie zeitweise auch weg gewesen sei. Wenn man Ferien und Krankheit wegzähle, sei die Beschuldigte zu 80 bis 90 % anwesend gewesen.

- 24 - Wie der Zeuge G._____ führte auch er aus, er habe bei der Beschuldigten nie ge- sundheitliche Beeinträchtigungen feststellen können (act. 8/8 S. 2 ff.).

c) Sodann stimmen die Aussagen der beiden Zeugen G._____ und I._____ mit den Aussagen des Hauswartes J._____ überein, der ebenfalls als Zeuge ein- vernommen wurde. Auch er gab zu Protokoll, die Beschuldigte habe bei M._____ jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag die Büros gereinigt. Am häufigsten habe er die Beschuldigte selbst gesehen, manchmal auch die Mitbeschuldigte C._____, letztere allerdings insgesamt nur vier oder fünf Mal, wobei er selbst nicht immer dort gewesen sei. Die Beschuldigte sei von Anfang an dabei gewesen und nur sie sei ihm von F._____ vorgestellt worden, weshalb er davon ausgegangen sei, sie sei die eigentliche Arbeitnehmerin. Die Mitbeschuldigte C._____ hingegen sei ihm lediglich von der Beschuldigten als ihre Tochter vorgestellt worden. Wie die bei- den anderen Zeugen konnte auch der Zeuge J._____ bei der Beschuldigten kei- nerlei körperliche Beeinträchtigungen erkennen (act. 8/9 S. 2 ff.).

d) Der als Auskunftsperson einvernommene Bereichsleiter der Firma L._____ AG, F._____, zeigte sich aus nachvollziehbaren Gründen bemüht, mit seinen Aussagen nicht sich selbst oder die L._____ AG zu belasten, was seine eher zurückhaltenden Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses der Arbeitstä- tigkeit der Beschuldigten zur Mitbeschuldigten C._____ erklären dürfte. Nichts- destotrotz führte er aus, beim ersten Einstellungsgespräch sei die Frage aufge- kommen, ob es bei Arbeitseinsätzen der Mutter möglich sei, den Lohn der Tochter zu auszubezahlen. Der Arbeitsvertrag habe auf die Mitbeschuldigte C._____ ge- lautet, er könne aber nicht sagen, zu wieviel Prozent die Arbeit von der Beschul- digten und zu wie viel von der Mitbeschuldigten C._____ verrichtet worden sei. Er sei aber ganz sicher, dass neben der Mitbeschuldigten C._____ auch deren Mut- ter und Tochter bei M._____ gearbeitet hätten. Aufgrund des Arbeitsvertrages sei er schon davon ausgegangen, dass die Reinigungstätigkeit der Mutter ohnehin nur in Anwesenheit ihrer Tochter stattgefunden habe und die Mitbeschuldigte C._____ den Grossteil der Stunden selbst geleistet habe. Er selbst sei allerdings nicht häufig im Objekt gewesen und wenn er die Beschuldigte gesehen habe, sei dies jeweils auf dem Parkplatz zwecks Übergabe der Kanister und Lappen gewe-

- 25 - sen. Zur Abrechnung der Arbeitsstunden habe er von der Mitbeschuldigten C._____, in den meisten Fällen aber von der Beschuldigten ein Telefonat oder ei- ne SMS erhalten. Über den Gesundheitszustand der Beschuldigten habe er keine Angaben, Panikattacken oder Schwindelanfälle habe er jedenfalls keine feststel- len können (act. 8/2 S. 2 ff.).

e) Gestützt auf die glaubhaften, übereinstimmenden und detaillierten Zeu- genaussagen lässt sich ohne Weiteres nachweisen, dass es die Beschuldigte und nicht etwa die Mitbeschuldigte C._____ war, welche zur Hauptsache die Reini- gungstätigkeit im Dienste der L._____ AG bei der Firma M._____ & Co. AG ver- richtete. Dies wurde – zumindest in früheren Einvernahmen – auch von den Be- schuldigten anerkannt (act. 6/1 S. 7 f.; act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6). Dafür spricht neben den überzeugenden Ausführungen der verschiedenen Zeugen insbesonde- re auch die Tatsache, dass die Beschuldigte selbst direkte Anspruchsperson von F._____ war, so dass die SMS mit den verrichteten Arbeitsstunden jeweils von ih- rem Telefon aus an F._____ verschickt wurden, ebenso die Bestellung notwendi- ger Reinigungsutensilien (act. 6/5 S. 10 ff.; act. 6/8 S. 11 f.; act. 7/1 S. 8; act. 7/3 S. 4; act. 8/2 S. 8 f.; act. 8/3 S. 5 ff.). Im Übrigen gab es weder vom Vorgesetzten der Beschuldigten (F._____), noch von ihrem Arbeitskollegen (G._____) irgend- welche Beanstandungen in Bezug auf ihre Reinigungstätigkeit oder Klagen über häufige Abwesenheiten, welche die von der Beschuldigten geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bezeugen würden. Viel mehr wurde der Lohn re- gelmässig an die Mitbeschuldigte C._____ überwiesen (act. 7/2/5), so dass kei- nerlei Anhaltspunkte für mangelhafte Arbeitsleistungen oder häufige Abwesenhei- ten bestehen. Im Gegensatz zu den glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der verschie- denen Zeugen sind die Aussagen der beiden Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. II./B./5.2. f. hiervor aufgezeigt – gespickt mit Widersprüchen und wurden häu- fig an das Untersuchungsergebnis angepasst. Auf ihre unglaubhaften Aussagen kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sie sich mit den Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson F._____ in Einklang bringen lassen. Im Sinne der Anklageschrift ist daher erstellt, dass die Beschuldigte spätestens ab Juli

- 26 - 2008 bis im Juli 2011 in den Räumlichkeiten der M._____ & Co. AG regelmässig montags, mittwochs und freitags am Abend während mindestens je 2 bis 2 ½ Stunden eine Reinigungsarbeit verrichtete.

E. 6.2.2 Die weiteren Arbeitsorte der Beschuldigten A._____ In der Anklageschrift wird der Beschuldigten sodann vorgeworfen, neben der Tä- tigkeit bei der M._____ & Co. AG auch sporadisch in den Räumlichkeiten des N._____, der P._____ Kreditversicherung sowie der O._____ AG Reinigungsar- beiten verrichtet zu haben. Dies wurde von der Beschuldigten im Verlaufe der Un- tersuchung zumindest im Grundsatz nicht mehr bestritten (act. 6/5 S. 6 ff., 15; act. 6/6 S. 3; act. 52 S. 4). Der Beschuldigten ist allerdings beizupflichten, dass sich aus der Anklageschrift der genaue Arbeitsumfang bezüglich dieser weiteren Arbeitsorte nicht hinreichend genau bestimmen lässt (act. 52 S. 4). Es ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei diesen spora- dischen Einsätzen nur um einzelne Stunden gehandelt hat.

E. 6.2.3 Entgeltlichkeit der Arbeit

a) Unbestritten im Zusammenhang mit der Reinigungstätigkeit der Beschul- digten ist, dass die von ihr geleisteten Stunden durch Überweisung der entspre- chenden Lohnzahlungen auf das Konto der Mitbeschuldigten C._____ entschädigt wurden. Ebenso wird nicht bestritten, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Be- schuldigten einen Teil des Lebensunterhaltes aus diesen Einkünften finanzierte (vgl. hierzu Ziff. II./B./1.2. f. hiervor).

b) Bezüglich der Höhe des Lohnes ist gemäss den Ausführungen von der Mitbeschuldigten C._____, der Auskunftsperson F._____ und dem Zeugen G._____ von einem Stundenansatz von Fr. 18.– auszugehen (act. 7/1 S. 2; act. 8/2 S. 10; act. 8/3 S. 4 f.). Auf die offenkundigen Widersprüche der Beschul- digten betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Lohnabrech- nungen wurde bereits unter Ziff. II./B./5.3.3. hingewiesen. Anhand dieser Lohnab- rechnungen aus dem Jahr 2008 ergibt sich, dass der Mitbeschuldigten C._____ für die von der Beschuldigten geleistete Arbeit für die Zeit von Juli bis Dezember

- 27 - 2008 jeweils eine monatliche Entschädigung zwischen Fr. 499.20 und 798.65, respektive durchschnittlich rund Fr. 700.– ausgerichtet wurde (act. 7/2/5). Auf die- se Grössenordnung ist auch für die Folgejahre abzustellen, zumal die Beschuldig- te gemäss den Aussagen des Zeugen J._____ von Anfang an dabei gewesen sei (act. 8/9 S. 5). Sodann bestätigte der Zeuge G._____, dass die Beschuldigte auch noch im Jahre 2011, als er für die Firma M._____ tätig gewesen ist, die gleichen Arbeitszeiten wie er gehabt habe (act. 8/3 S. 4 f.). Darüber hinaus führte auch die Mitbeschuldigte C._____ aus, die Arbeit sei im Verlauf der 3 ½ Jahre immer etwa gleich geblieben (act. 7/3 S. 5). Zu Gunsten der beiden Beschuldigten ist somit präzisierend festzuhalten, dass bei der Höhe des Einkommens in dubio nur von den durch die Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträgen in der soeben skiz- zierten Grössenordnung auszugehen ist. In Abweichung von der Anklageschrift ist daher für die Zeit von Juli 2008 bis Juli 2011 von einem Verdienst von rund Fr. 500.– bis 800.– monatlich auszugehen, der für die Tätigkeit der Beschuldigten ausgerichtet wurde.

c) Die Bestreitungen der beiden Beschuldigten zielen im Wesentlichen da- rauf ab, dass die Beiträge der Tochter an die Mutter keine Gegenleistung für ihre Arbeitseinsätze dargestellt haben und somit in keinem Zusammenhang zu den Arbeitseinsätzen gestanden haben (vgl. hierzu Ziff. II./B./2.2.). Dem ist einerseits zu entgegnen, dass – wie unter Ziff. II./B./5.2.4. im Detail aufgezeigt – selbst die Beschuldigte in ihren ersten Einvernahmen noch ausdrücklich bestätigte, dass sie zwar keinen Lohn von ihrer Tochter erhalte, diese dafür aber gewisse bei ihr an- fallenden Kosten und Auslagen übernehme. Andererseits erscheint es sehr merkwürdig, dass die Beschuldigte weder eine direkte Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber noch eine Barauszahlung durch die Lohnempfängerin in der Person der Mitbeschuldigten C._____ erhielt, obwohl sie wöchentlich dreimal Mal mehre- re Stunden Reinigungsarbeiten erledigte. Wenn die Beschuldigten diesbezüglich geltend machen, die Arbeitstätigkeit stehe in keinem Verhältnis zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, handelt es sich daher wiederum um nicht zu hörende Schutzbehauptungen.

- 28 -

E. 6.2.4 Im Übrigen decken sich die Aussagen der beiden Beschuldigten hinsicht- lich der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten mit den weiteren Untersuchungsergeb- nissen, weshalb der eingeklagte Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorste- henden Präzisierungen nachgewiesen ist.

E. 6.3 Die Meldepflichtverletzung (AS Ziff. 4.)

E. 6.3.1 Unbestritten und erstellt ist im Zusammenhang mit der Meldepflichtverlet- zung, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 3 weder die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit noch die Verbesserung des Gesundheitszustandes mitgeteilt hat (vgl. Ziff. II./B./1.4. hiervor). Die Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei zum Einen gar keine (relevante) Verbesserung ihres Gesund- heitszustandes eingetreten, zum Anderen habe sie nichts über eine allfällige Mel- depflicht gewusst (vgl. Ziff. II./B./2.2.f. hiervor). Mit Letzterem macht die Beschul- digte zumindest sinngemäss geltend, der subjektive Tatbestand der Meldepflicht- verletzung sei nicht erfüllt (act. 52 S. 4 ff.).

E. 6.3.2 Veränderung der Verhältnisse

a) Der Beschuldigten wurde von der Privatklägerin 3 bereits im Jahre 1997 aufgrund eines 100 % Invaliditätsgrades eine IV-Rente zugesprochen (act. 12/6). Sowohl im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2000 als auch im zweiten Revisi- onsverfahren im Jahr 2006 wurde der Invaliditätsgrad der Beschuldigten von 100 % gestützt auf die von der Beschuldigten gemachten Angaben sowie ver- schiedene ärztliche Berichte, die jeweils eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten, bestätigt (act. 12/8-17).

b) Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, welcher durch das Re- visionsverfahren im Jahre 2006 bestätigt wurde, ist bei der Beschuldigten nur schon aufgrund der Tatsache, dass sie in dem unter Ziff. II./B./6.2. hiervor abge- steckten Rahmen einer (entgeltlichen) Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, eine Veränderung ihrer Arbeitssituation eingetreten, die sie pflichtwidrig nicht gemeldet hat.

- 29 -

c) Neben der Aufnahme der Reinigungstätigkeit stellt auch der deutlich ver- besserte Gesundheitszustand der Beschuldigten eine meldepflichtige Verände- rung dar. Dieser widerspiegelt sich bereits darin, dass es der Beschuldigten phy- sisch und psychisch möglich war, regelmässig an mehreren Tagen pro Woche während einiger Stunden einer Reinigungs-, also einer körperlichen Arbeit, nach- zugehen. Bestätigt wird die eingetretene Verbesserung ihres Gesundheitszustan- des sodann durch die Erkenntnisse im interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik Bellikon (act. 13/13 S. 3; vgl. zum Gutachten die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.8.4.-6. hiernach).

E. 6.3.3 Vorsätzliches Handeln

a) Was die Beschuldigte wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tatbe- stand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (Tatfrage). Eine direk- te Erkenntnis dessen, was die Beschuldigte wusste und worauf sich ihr Wille rich- tete, ist jedoch in aller Regel nicht möglich, da sich diese inneren seelischen und geistigen Vorgänge einem unmittelbaren Zugriff entziehen. Häufig lassen sie sich nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Tatverhaltens sowie al- lenfalls weiterer Umstände erschliessen.

b) Hinsichtlich des Vorsatzes liess die Beschuldigte ausführen, sie sei klar der Meinung gewesen, keine Erwerbstätigkeit auszuüben, sondern lediglich in ei- nem gewissen Umfang ihrer Tochter auszuhelfen. Sie habe diese Hilfeleistung auch deshalb nicht als Erwerbstätigkeit empfunden, da sie immer wieder durch ih- re Ärztin dazu aufgefordert worden sei, Arbeitssuche zu unternehmen, weil sie so in Kontakt mit Menschen komme und dies ihrer Gesundheit zuträglich sei. Sodann sei sie in gewissem Umfang auch berechtigt gewesen, zu arbeiten (act. 52 S. 4). Auch in Bezug auf ihren Gesundheitszustand habe sie keinen Anlass gehabt, der Behörde eine Verbesserung mitzuteilen, da sie subjektiv diesen Zustand nicht als verbessert, sondern als gleichbleibend wahrgenommen habe (act. 52 S. 6).

c) Vorliegend bestehen aufgrund der folgenden Umstände keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass die Beschuldigte um die Meldepflicht und die gegebenen

- 30 - Voraussetzungen eines Meldetatbestandes gewusst und eine Meldung an die zu- ständigen Behörden bewusst unterlassen hat: Die Beschuldigte wurde bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 an-  lässlich der erstmaligen Rentenfestsetzung (act. 12/6 S. 2) von der Pri- vatklägerin 3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezüger von Renten der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung der zugesprochenen Leistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden haben, insbesondere bei Än- derungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszu- stand. Mit Schreiben vom 11. November 2000 (act. 12/12) teilte die Privatkläge-  rin 3 der Beschuldigten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades (1. Revisionsverfahren) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Die Beschuldigte wurde auch in dieser Mitteilung ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Privatklägerin 3 schriftlich mitzuteilen ist. Aufgrund der von der Beschuldigten gemachten Angaben im Revisions-  fragebogen vom 9. Januar 2006 (act. 12/15) sowie gestützt auf den Ver- laufsbericht von H._____ (act. 12/16), wurde der Beschuldigten von der Privatklägerin 3 mit Schreiben vom 9. Februar 2006 mitgeteilt, bei der Überprüfung ihres Invaliditätsgrades (2. Revisionsverfahren) sei keine Änderung festgestellt worden, welche sich auf ihre Rente auswirke. Aus- serdem wurde die Beschuldigte unter "Wichtige Hinweise" wiederum da- rauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus- sen könne, unverzüglich der Privatklägerin 3 mitzuteilen sei. In der bei- spielhaften Aufzählung wurden dabei unter anderem die Veränderung des Gesundheitszustandes oder die Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstä- tigkeit, explizit aufgeführt (act. 12/17). Auch in Bezug auf diese Verfügung

- 31 - erklärten die beiden Beschuldigten übereinstimmend, sie erhalten und de- ren Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben (act. 54 S. 7, 19). Sowohl der von der Beschuldigten am 14. September 2000 unterzeichne-  te Fragebogen (act. 12/8), als auch jener vom 9. Januar 2006 (act 12/15) enthielt die Kategorie Tätigkeit, bei welcher die Beschuldigte jeweils nicht erwerbstätig ankreuzte. Die Beschuldigte verfügte somit klarerweise Kenntnis darüber, dass bei der Überprüfung des Anspruchs auf eine IV- Rente eine allfällige Arbeitstätigkeit ein zentrale Rolle spielt. Dasselbe hat in Bezug auf den Gesundheitszustand zu gelten, da die erste Frage des Fragebogens jeweils auf eine allfällige Veränderung des Gesundheitszu- standes lautete (act. 12/8; act. 12/15). Parallel zum Anspruch auf IV-Renten hat die Beschuldigten in den Jahren  2003, 2006 und 2009 einen Fragebogen der Privatklägerin 1 zur Überprü- fung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgefüllt (act. 17/1/1-3). Betreffend die den Beschuldigten vorgehaltenen Fragebö- gen aus dem Jahre 2006 und 2009 zeigten sie sich geständig, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten die Formulare jeweils über- setzt und nach deren Instruktionen für sie ausgefüllt hat, während die Formulare in der Folge von der Beschuldigten selbst unterzeichnet wur- den (act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17 f; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 49 S. 5 in DG150034). Ähnlich wie im Revisions- fragebogen der Privatklägerin 3 wurde die Beschuldigte auch in den Fra- gebögen der Privatklägerin 1 ausdrücklich danach gefragt, ob sie im Ver- lauf der vergangenen drei Jahre gearbeitet hat, was die Beschuldigte je- weils mit Nein beantwortete. Ausserdem erhielten die Fragebögen am Ende den Hinweis, dass jede Änderung der persönlichen oder wirtschaft- lichen Verhältnisse der anspruchsberechtigen Person unverzüglich zu melden ist (act. 17/1/1-3, jeweils letzte Seite). Von der Privatklägerin 1 erhielt die Beschuldigte sodann zwischen den  Jahren 2004 und 2009 diverse Verfügungen, in welcher die Zusatzleis- tungen zur AHV/IV festgesetzt wurden (act. 17/2/1-14). Bei all diesen Ver-

- 32 - fügungen wurde die Beschuldigte auf Seite 2 jeweils explizit darauf hin- gewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könne, unverzüglich gemeldet werden müsse, insbesondere die Erhö- hung oder Verminderung des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben. Einen weiteren Hinweis auf die bestehenden Auskunfts-und Meldepflich-  ten hat die Beschuldigte sodann schon im Schreiben der Privatklägerin 2 vom 15. Juli 1999 erhalten, in welchem sie zur unverzüglichen Meldung allfälliger anderweitigen Renten- und Erwerbseinkommen sowie Änderun- gen des Invaliditätsgrades aufgefordert wurde (act. 19/1). Die Beschuldigte musste aber nicht nur wegen all dieser behördlichen  Verfügungen und Mitteilungen um die Meldepflicht gewusst haben, son- dern insbesondere auch aufgrund der zahlreichen Gespräche mit ihrer Psychiaterin H._____. Im Rahmen dieser Gespräche war denn auch eine mögliche Arbeitstätigkeit der Beschuldigten und sogar die Meldepflicht als solche unbestrittenermassen ein Thema (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12 f., 18; act. 7/1 S. 8; act. 8/4 S. 11; act. 52 S. 4, 20; act. 54 S. 7 f., 13; act. 49 S. 9 in DG150034). Gemäss den glaubhaften Aussagen von H._____, auf welche vorliegend abgestellt werden kann, teilt sie all ihren Patienten mit, dass die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit gegenüber den Behörden meldepflichtig ist (act. 8/4 S. 11). Daran vermögen die nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten nichts ändern (vgl. hierzu Ziff. II./B./5.5.1.). Hinzu kommt, dass selbst wenn H._____ der Beschuldigten – wie von dieser geltend gemacht – ge- sagt haben sollte, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht melde- pflichtig, dies die Beschuldigte nicht entlasten würde: Die Beschuldigte bezog schon seit etlichen Jahren eine IV-Rente und war mit den ganzen Verfahren bestens vertraut. Folglich wusste sie auch schon lange um die bestehenden Meldepflichten und hätte sich daher ohnehin nicht allein auf die Angaben der Ärztin verlassen dürfen, sondern vielmehr bei der Privat- klägerin 3 rückfragen müssen.

- 33 - Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte zweifelsohne um die gesetzlichen Meldepflichten gewusst hat und mit Wissen und Wollen von einer Meldung an die zuständigen Behörden absah. Sie bezog seit vielen Jahren eine IV-Rente und hat etliche Formulare ausgefüllt, deren Fragen sich genau mit die- ser Thematik befassten. Ausserdem hat sie die Verfügung der Privatklägerin 3 vom 9. Februar 2006 gekannt und wurde dort abermals unter Wichtige Hinweise explizit an die Meldepflichten erinnert. Bereits aus dem Wortlaut des diesbezügli- chen Hinweises ergibt sich, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV- Stelle unverzüglich mitzuteilen ist. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass nicht jede Lappalie, sondern nur wesentliche Änderungen gemeldet werden müs- sen. Ob eine allfällige Änderung der persönlich oder wirtschaftlichen Verhältnisse dann tatsächlich Auswirkungen auf den Rentenanspruch zeitigt, steht selbstre- dend in der Entscheidkompetenz der zuständigen Behörden und nicht etwa im Ermessen des Leistungsbezügers. Bei der von der Beschuldigten aufgenomme- nen Erwerbstätigkeit sowie ihrem verbesserten Gesundheitszustand handelte es sich klarerweise um wesentliche, den Behörden zu meldende Änderungen. Dar- über war sich die Beschuldigte gerade auch aufgrund der mit H._____ geführten Gespräche im Klaren. Indem die Beschuldigte weder die zuständigen Behörden, noch die sie behandelnde Ärztin über ihren verbesserten Gesundheitszustand und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit informierte, manifestierte sie ihren Willen, die bei ihr eingetretenen Veränderungen weiterhin für sich zu behalten. Die Aus- führungen der Beschuldigten, insbesondere zu den mangelnden Deutschkennt- nissen, sind reine Schutzbehauptungen und als solche entsprechend nicht zu hö- ren.

E. 6.4 Die Rentenleistung (AS Ziff. 5.) Seitens der Beschuldigten nicht bestritten und aktenkundig ist, dass die Aus- gleichskasse D._____ (vormals …) der Beschuldigten bis zur Sistierung am 19. Juli 2011 eine monatliche IV-Rente bezahlt hat (act. 11/4; act. 12/19). Nicht von Relevanz für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist, ob diese Leistungen der Beschuldigten bei entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden

- 34 - gestrichen oder gekürzt worden wären, weshalb sich weitergehende Erörterungen hierzu erübrigen.

E. 6.5 Zwischenfazit Damit ist der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der Meldepflichtverletzung er- stellt. Für die rechtliche Würdigung des von der Beschuldigten an den Tag geleg- ten Verhaltens ist auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. III./2. f. hiernach zu verweisen.

E. 6.6 Zum Tatvorwurf des versuchten Betruges / Ausfüllen des Revisionsfrage- bogens vom 17. Januar 2011 (AS Ziff. 6) Die Beschuldigten sind geständig, dass sich die Beschuldigte auch im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens das Revisionsformular der Privatklägerin 3 vom

17. Januar 2011 (act. 12/21) von der Mitbeschuldigten C._____ übersetzen und erklären lassen hat und die Mitbeschuldigte C._____ dieses nach den Instruktio- nen der Beschuldigten ausfüllte, während die Beschuldigte das Formular an- schliessend selbst unterzeichnete (act. 6/1 S. 6; act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 54 S. 10, 19 f.; act. 49 S. 5 in DG150034). Dementsprechend ist erwiesen, dass die Beschuldigte anlässlich des dritten Revisionsverfahrens die in der Anklageschrift zusammengefasst widerge- gebenen Angaben gegenüber der Privatklägerin 3 gemacht hat.

E. 6.7 Die Unwahrheiten in den Angaben (AS Ziff. 7)

E. 6.7.1 Zum Tatvorwurf Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten vor, die auf dem Revisionsformular gemachten Angaben seien in zentralen Punkten falsch gewesen, nämlich in Be- zug auf die Angaben der Beschuldigten zum Gesundheitszustand, zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie zu den von ihr verwendeten Fortbewegungsmittel. Die Einwände der Beschuldigten zielen im Wesentlichen in die gleiche Richtung wie bei der Missachtung der Meldepflicht und betreffen die Erwerbstätigkeit, den Ge- sundheitszustand sowie die subjektive Komponente, insbesondere die fehlende

- 35 - Bereicherungsabsicht (act. 52 S. 8 f.), wobei für letzteres auf die rechtlichen Aus- führungen unter Ziff. III./4.7.3. hiernach zu verweisen ist.

E. 6.7.2 Zur Erwerbstätigkeit der Beschuldigten

a) Die Beschuldigte kreuzte im Revisionsfragebogen an, nicht erwerbstätig zu sein und verneinte auch die Frage, ob sie einer freiwilligen (auch unentgeltli- chen) Arbeit nachgehe. Ausserdem erklärte sie auf die Frage, ob sie sich vorstel- len könne, wieder erwerbstätig zu sein, dies sei im Moment nicht möglich (act. 12/21 S. 1 ff.). Soweit die Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit als solche in Ab- rede stellt, ist auf die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.2. zu verweisen, mit wel- chen bereits im Detail aufgezeigt wurde, dass die Beschuldigte einer regelmässi- gen Reinigungsarbeit nachgegangen ist. Bei ihren diesbezüglichen Antworten im Revisionsfragebogen handelt es sich daher objektiv um falsche Angaben. Die Beschuldigte machte indessen nicht nur gegenüber der Privatklägerin 3 mit dem Ausfüllen des Revisionsfragebogens falsche Angaben, sondern vor allem auch gegenüber der sie behandelnden Psychiaterin H._____, welcher sie zumin- dest behandlungsrelevante Tatsachen verschwieg. Obwohl zwischen der Be- schuldigten und ihrer Psychiaterin H._____ eine mögliche und aus Sicht der The- rapeutin wünschenswerte Arbeitstätigkeit der Beschuldigten immer wieder ein Thema gewesen ist (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12. f, 18; act. 8/4 S. 11; act. 54 S. 7 ff., 13; act. 52 S. 4), unterliess es die Beschuldigte über mehrere Jahre, H._____ über ihre regelmässige Arbeitstätigkeit in Kenntnis zu setzen. Wie bereits unter Ziff. II./B./5.5.1. hiervor dargelegt, lässt diese fehlen- de Information einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigte etwas zu verheimli- chen versuchte und deshalb H._____ nicht die ganze Wahrheit erzählte. Die glaubhaften Aussagen der Psychiaterin machen klar, dass die bei ihr deponierten Beschwerden offensichtlich diametral dem tatsächlichen Leben der Beschuldigten entgegen standen und sie entsprechend bewusst falsche Angaben gemacht hat respektive verschwieg, dass sie einer regelmässigen Arbeit nachgeht. Folglich er- staunt es kaum, dass sich H._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme sichtlich irritiert zeigte (act. 8/4 S. 13) und auch im Rahmen der Erstellung des Gutachtens die fehlende Offenheit der Beschuldigten anprangerte (act. 13/13 S. 41).

- 36 -

b) Auch in Bezug auf die subjektive Komponente kann weitgehend auf die Ausführungen zur Meldepflicht (Ziff. II./B./6.3.3.) verwiesen werden, welche zu- mindest sinngemäss heranzuziehen sind. Die Beschuldigte wusste – insbesonde- re aufgrund der beiden vorgängigen Revisionsverfahren – um den Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens und sie verheimlichte ganz bewusst ihre Arbeits- tätigkeit, um weiterhin in den Genuss einer vollen Rente zu kommen. Für beson- deres Befremden sorgt in diesem Zusammenhang die Antwort der Beschuldigten auf dem Fragebogen, wonach eine Erwerbstätigkeit zurzeit nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt, als der Fragebogen von den Beschuldigten im Januar 2011 ausgefüllt wurde, ging die Beschuldigte nämlich schon seit mehreren Jahren einer regel- mässigen Reinigungstätigkeit bei der Firma M._____ & Co. nach. Ausserdem wurde sie zusätzlich danach gefragt, welche Tätigkeiten in Frage kommen könn- ten. Die verneinende Antwort der Beschuldigten erfolgte im genauen Wissen um ihre Einsätze, ihre Entschädigung sowie die Bedeutung der Frage für das Revisi- onsverfahren und zielte einzig darauf ab, keine Kürzung ihrer Rente zu riskieren.

c) Augenfällig an den ausweichenden Antworten der beiden Beschuldigten sind wiederum ihre Bemühungen, sich hinter den vorgebrachten Sprachproble- men zu verstecken, da es sich für die Beschuldigten offensichtlich um heikle Fra- ge handelte (act. 6/3 S. 7; act. 6/5 S. 17; act. 7/3 S. 19 f.; act. 52 S. 6). Auch dies- bezüglich kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. II./B./5.4. verwie- sen werden, wonach es sich bei den Ausflüchten der beiden Beschuldigten be- züglich ihrer Sprache und ihres bescheidenen Bildungsgrades um reine Schutz- behauptungen handelt. Dass die Beschuldigte durchaus fähig ist, ein Formular in deutscher Sprache korrekt auszufüllen, ergibt sich sodann aus einem aktenkundi- gen Vorfall aus dem Jahre 2009, als die Beschuldigte der Q._____-Versicherung einen Hagelschaden an ihrem Personenwagen meldete und daraufhin eine Gut- schrift von Fr. 9'500.– erhielt (act. 6/1 S. 14; act. 6/5 S. 16 f.). Bei dem vorliegend ausgefüllten Revisionsfragebogen handelt es sich um ein in einfacher Sprache abgefasstes, leicht verständliches Formular, welches weder Fremdwörter, noch andere besonders schwer verständliche Formulierungen enthalten würde. Auf- grund der von der Beschuldigten abgegebenen Antworten verbleiben keine Zwei- fel daran, dass die beiden Beschuldigten die Fragen richtig verstanden haben,

- 37 - denn andernfalls hätten sie nicht auf jede Frage eine plausible und mit der Frage- stellung konnexe Antwort abgeben können (act. 12/21 S. 4 ff.).

d) Ebenfalls klar für ein bewusstes und gezieltes Falschausfüllen des For- mulars sprechen die von der Mitbeschuldigten C._____ in den Einvernahmen gemachten Angaben über die Vorgehensweise der beiden Beschuldigten: Dem- nach hat die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten die Formulare jeweils mehrmals vorgelesen und erklärt und danach nach den Instruktionen der Be- schuldigten ausgefüllt, während die Beschuldigte die Formulare daraufhin selbst unterzeichnete (act. 7/1 S. 6 f.). Dem Einwand der beiden Beschuldigten, viel- leicht hätten sie etwas nicht richtig verstanden (act. 6/3 S. 7; act. 49 S. 6), ist aus- serdem zu entgegnen, dass selbst die Mitbeschuldigte C._____ ausführte, sie ha- be der Beschuldigten alles zwei bis drei Mal übersetzt (act. 7/3 S. 19 f.).

E. 6.7.3 Zum Gesundheitszustand

a) Die Beschuldigte gab im Revisionsfragebogen der Privatklägerin 3 vom

17. Januar 2011 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit einem Jahr ver- schlechtert, was dadurch zum Ausdruck komme, dass die Brustwirbelsäule und ihre rechte Hand nicht mehr zu bewegen seien (act. 12/21 S. 1). Für die von der Beschuldigten geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands finden sich keinerlei Nachweise in den Akten. Im Gegenteil wird aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schuldigten seit dem Jahr 2006 deutlich verbessert hat, wobei auf die Ausführun- gen unter Ziff. II./B./6.3.2./c. hiervor sowie die nachfolgenden Erwägungen zum Gutachten (Ziff. II./B./6.8.4.) verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass es der Beschuldigten bei einer – wie von ihr geltend gemachten – Unbeweg- lichkeit der Brustwirbelsäule und der rechten Hand sicherlich nicht möglich gewe- sen wäre, regelmässig drei Mal wöchentlich für mehrere Stunden einer Reini- gungstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig dürfte sie in diesem Zustand fähig gewesen sein, ein Auto zu lenken, was sie aber unbestrittenermassen tat (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; act. 7/5 S. 19; act. 49 S. 8 in DG150034; vgl. Ziff. II./B./6.7.4 hiernach). Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschuldigten seit dem Jahre 2006 deut-

- 38 - lich verbessert hat. Die von den Beschuldigten gemachten Angaben waren daher auch in diesem Punkt objektiv falsch.

b) In subjektiver Hinsicht musste die Beschuldigte schon aufgrund der von ihr regelmässig ausgeübten Arbeitstätigkeit um die Verbesserung ihres Gesund- heitszustandes gewusst haben. Sie hat diese seit der letzten Revision im Jahre 2006 eingetretene Verbesserung sowohl beim Ausfüllen des Revisionsformulars wie auch gegenüber ihrer Psychiaterin H._____ bewusst unterschlagen, um wei- terhin in den Genuss einer (vollen) IV-Rente zu kommen.

E. 6.7.4 Weitere Falschangaben

a) Wie soeben ausgeführt wird seitens der beiden Beschuldigten nicht be- stritten, dass die Beschuldigte jeweils mit dem Auto zur Arbeit fuhr und das Auto zudem für weitere Strecken benutzte, wie beispielsweise das Einkaufen in Deutschland (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; 18 f.; act. 49 S. 8 in DG150034). Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Frage nach ihren Fortbewegungsmöglichkeiten da- hingehend beantwortete, dass sie nur die öffentlichen Verkehrsmittel benütze und auch diese nur für kurze Strecken (act. 12/21 S. 4), zumal die Frage in sprachli- cher Hinsicht klar formuliert und leicht verständlich ist. Auch hierbei handelt es sich unverkennbar um eine von der Beschuldigten bewusst falsch abgegebene Antwort.

b) Gestützt auf das Untersuchungsergebnis ist sodann nicht erwiesen, dass die Beschuldigte bei der Körperpflege regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, was von ihr und der Mitbeschuldigten C._____ auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt wurde (act. 54 S. 14, 24). Somit entspricht die Angabe im Revisionsfragebogen, die Beschuldigte sei bei der Körperpflege re- gelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen (act. 12/21 S. 2), ebenfalls nicht der Wahrheit, was der Beschuldigten bewusst war.

- 39 -

E. 6.7.5 Zwischenfazit Es verbleiben keine Zweifel, dass die von der Beschuldigten im Rahmen des Re- visionsverfahrens im Formular und bei der Exploration gegenüber H._____ ge- machten Angaben hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit und ihres Gesundheitszu- standes falsch gewesen sind. Bei den geltend gemachten Beschwerden wäre es der Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, regelmässig dreimal wöchentlich für mehrere Stunden zu arbeiten. Dessen war sich die Beschuldigte bewusst, als sie das Revisionsformular zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ falsch ausfüllte. Mit den falschen Angaben wollte die Beschuldigte bezwecken, dass ihr weiterhin eine volle Rente zugesprochen würde, auf welche sie angesichts ihres verbesserten Gesundheitszustandes aber keinen Anspruch mehr gehabt hätte.

E. 6.8 Zum Invaliditätsgrad der Beschuldigten (AS Ziff. 8)

E. 6.8.1 Ausgewiesen und anerkannt ist, dass die Ausgleichskasse D._____ der Beschuldigten im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens eine monatliche IV- Rente von Fr. 1'207.– ausbezahlte (act. 13/3 S. 1). Nicht bestritten ist sodann die Sistierung dieser Rente mit Verfügung der Privatklägerin 3 vom 19. Juli 2011 (act. 13/2). Ebenso unbestritten ist, dass die Renten mit Abschluss des dritten Revisionsverfahren durch die Privatklägerin 3 bestätigt worden wären, wenn das Verfahren nicht aufgrund der Eröffnung der Strafuntersuchung sistiert worden wä- re.

E. 6.8.2 Die Anklageschrift geht davon aus, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens keinen Anspruch mehr auf eine (volle) Invaliden- rente mehr gehabt hätte, da der Invaliditätsgrad angesichts des massiv verbes- serten Gesundheitszustandes unter 40 %, zumindest aber deutlich unter 70 % ge- legen habe, was die Beschuldigte gewusst habe. Demgegenüber lässt die Be- schuldigte ausführen, dass eine Person ab einem Invaliditätsgrad von 70% An- spruch auf eine ganze IV-Rente habe, weshalb dieser Anspruch nicht entfalle, wenn man einer Teilzeittätigkeit nachgehe und das Einkommen 30% des versi- cherten Verdienstes nicht übersteige, was selbst bei Annahme des von der

- 40 - Staatsanwaltschaft geltend gemachten Einkommens bei der Beschuldigten klar- erweise nicht der Fall gewesen sei (act. 52 S. 10; Prot. S. 12).

E. 6.8.3 Wie unter Ziff. II./B./6.2. und II./B./6.3.2. hiervor aufgezeigt, ergibt sich aufgrund der von der Beschuldigten regelmässig ausgeübten Reinigungstätigkeit der Nachweis, dass im Vergleich zur letzten Revision im Jahre 2006 eine deutli- che Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sein musste und ihr Invaliditätsgrad daher nicht mehr 100 % betrug. Die Beschuldigte hat regelmässig gearbeitet und weder Vorgesetzte noch Mitarbeiter haben bei ihr irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden feststellen können, noch kam es zu Beanstan- dungen in Bezug auf ihre Reinigungstätigkeit. Es ist damit bereits aufgrund der von der Beschuldigten geleisteten Arbeitstätigkeit erwiesen, dass im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens der Invaliditätsgrad der Beschuldigten angesichts des deutlich verbesserten Gesundheitszustand jedenfalls unter 70 % gelegen ha- ben musste.

E. 6.8.4 Der Sachverhalt hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustan- des und des Vorliegens eines Invaliditätsgrad von weniger als 70 % ist damit – wie soeben aufgezeigt – bereits gestützt auf die bis anhin erwähnten Beweismit- tel, insbesondere die Aussagen der Zeugen, der Auskunftsperson F._____ sowie der beiden Beschuldigten selbst, nachgewiesen. Ergänzend ist an dieser Stelle noch das von der Privatklägerin 3 in Auftrag gegebene, interdisziplinären Gutach- ten der Rehaklinik Bellikon heranzuziehen, welches aufgrund der Beauftragung durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (SVA Zürich) in die Nähe eines gerichtli- chen Gutachtens gerückt wird und erhöhten Beweiswert hat (vgl. dazu BSK StPO- I-HEER, Art. 189 N 7). Im interdisziplinären Gutachten kommen die Fachärzte bezüglich des Gesund- heitszustandes der Beschuldigten und des Grades ihrer Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen zu den folgenden Erkenntnissen (act. 13/13):  " Unter Berücksichtigung der Angabe der Versicherten, im Jahre 1992 und in den Folgejahren täglich Schwindel- und Kopfschmerzattacken gehabt zu haben, ist aktuell eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes der Versicherten festzustellen. Die Versicherte gab im Sep- tember 2012 […] an, dass die Frequenz von Schwindel und Kopf-

- 41 - schmerz bei höchstens mehrmals pro Monat lag. Es ist daher aus neurologischer Sicht von einer deutlichen Besserung des Gesund- heitszustandes bezüglich der diagnostizierten Migräne vom Basilaris- Typ ab etwa dem Jahre 2006 anzunehmen. Auch aus psychiatrischer Perspektive beurteilt ist es wahrscheinlich, dass der psychische Gesundheitszustand der Versicherten sich im Zeitraum seit der letzten Rentenrevision bis zur zweiten Observation der Versicherten verbessert hat. […]" (S. 3).  " Weiterhin ist es wahrscheinlich einzuschätzen, dass die depressive Symptomatik im Zeitraum von 2006 (letzte Rentenrevision) bis zum Zeitpunkt der Observation eine weitere Verbesserung erfahren hat" (S. 4).  " Die Tatsache, dass die Versicherte sich im Zeitpunkt der Observation in der Lage sah, ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, spricht gegen eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit" (S. 5).  " Es liegt aus psychiatrischer Perspektive beurteilt kein spezifisches, typisches, somatoformes Störungsbild vor. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der physikalisch-medizinischen und neurolo- gischen Teilbegutachtung zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der Konsenseinschätzung der untersuchen- den Fachärzte am 15.03.13 ist bei der Versicherten eine Arbeitsfä- higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von insgesamt 6 Stun- den pro Tag begründbar" (S. 6).  " In der Nackenmuskulatur zeigte sich keine relevante Kraftminderung, es war eine Kraftentfaltung gegen Widerstand in allen geprüften Rich- tungen möglich, es wurde jedoch teilweise eine Verstärkung von Na- ckenschmerzen durch die Kraftprüfung angegeben. Die Schulterhe- bung war beidseits voll kräftig, dabei wurde eine Verstärkung von Na- ckenschmerzen angegeben" (S. 15).  " Die klinisch-neurologische Untersuchung vom 10.09.2012 ergab kei- ne Hinweise auf höhergradige neurologische Ausfälle. […] Somit kann aufgrund der Anamnese und der aktuellen neurologischen Un- tersuchung kein Hinweis auf ein Schwindelsyndrom aufgrund einer nachweisbaren neurologischen Gesundheitsstörung festgestellt wer- den" (S. 19 f.).  " Unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente ab dem Jahr 2006 muss von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes be- züglich einer Migräne vom Basilaristyp und einer Panikstörung aus- gegangen werden, für diesen Zeitraum ab dem Jahr 2006 wäre eine medizinisch-theoretische Einschätzung der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % angemessen" (S. 22).  " Es liegt also effektiv schon eine Depression vor (dies ist auch aus der gesamten Krankheitsentwicklung relativ plausibel herzuleiten), der aktuell nachweisbare Schweregrad liegt aber eher im Bereich einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, womit […] medizi- nisch-theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gerin- gem Umfang resultiert, siehe unten" (S. 42 f.).

- 42 -  " Solche Panikstörungen führen üblicherweise auch dazu, dass die Be- troffenen möglichst nicht mehr aus dem Hause gehen, um Panikan- fälle zu vermeiden […] und dies führt dann zu einem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Die Panikanfälle werden jedoch dann in die- ser Situation durch Rückzug (ein Vermeidungsverhalten) üblicher- weise deutlich seltener und das Zustandsbild wirkt dann oberflächlich "gebessert". Gemäss Observation bestand jedoch mindestens zu diesem Zeitpunkt kein Rückzugsverhalten mehr" (S. 43).  " Allerdings bleiben der aktuelle Schweregrad der Depression und die Compliance der Versicherten im Rahmen der Behandlung intranspa- rent. Die vordergründig als mittelgradig imponierende Depression ist damit eher wahrscheinlich lediglich im Graubereich zwischen "leicht" (F 32.0) und "mittelgradig" (F 32.1) gelegen und rechtfertigt damit nur eine AUF in geringem Umfang. Die depressive Symptomatik wirkt dabei am ehesten limitierend auf die Ausdauer. Die vom Neurologen attestierte AUF ist in diesem Betrag inbegriffen und nicht als additiv dazu zu verstehen" (S. 43).  " Es ist eher wahrscheinlich, dass sich der psychische Gesundheitszu- stand der Versicherten seit der letzten Rentenrevision bis zur 2. Ob- servation verbessert habe. […] Durch die Observation und die im Rahmen des aktuellen Gutachtens erhobenen Zusatzbefunde haben sich jedoch klare Hinweise darauf ergeben, dass der bisher ange- nommene Depressionsgrad relativiert werden muss" (S. 44).  " Dass im Zeitraum von 2006 (letzte Rentenrevision) bis zum Zeitpunkt der Observation eine weitere Verbesserung stattgefunden hat, ist eher wahrscheinlich. […] Hinsichtlich eines zumutbaren Belastungsprofils sind der Versicherten eine tägliche Leistung von 6 Stunden (ohne zusätzliche Pausen) im Rahmen dessen zumutbar, was aus somatischer Sicht zugemutet werden kann […]" (S. 45). Die Ausführungen im interdisziplinären Gutachten sind schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten gelangt zum kla- ren Ergebnis, der Gesundheitszustand der Beschuldigten habe sich sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht im Vergleich zum Zeitpunkt des zweiten Revisionsverfahrens im Jahre 2006 deutlich verbessert. Die medizinisch- theoretische Einschätzung für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 ergebe eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % und auch die leicht bis mittel- gradig diagnostizierte Depression rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit nur in gerin- gem Umfang, wobei die vom Neurologen attestierte Arbeitsunfähigkeit in diesem Betrag bereits inbegriffen und nicht als additiv dazu zu verstehen sei. Insgesamt gelangen die Fachärzte in ihrer Konsenseinschätzung daher zum Schluss, dass bei der Beschuldigten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von insgesamt 6 Stunden pro Tag möglich sei.

- 43 - Die gutachterlichen Feststellungen bestätigen somit, dass bei der Beschuldigten im relevanten Zeitpunkt zwar durchaus von einer teilweise bestehenden Invalidität ausgegangen werden muss, diese Einschränkung aber bei weitem nicht wie ur- sprünglich angenommen 100% betragen hat. Da es nicht Sache des Strafgerichts ist, den Invaliditätsgrad der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren definitiv festzusetzten, ist in Abweichung von den gutachterlichen Feststellungen nicht von einem Invaliditätsgrad von 20 %, sondern in dubio pro reo von jedenfalls weniger als 70 % auszugehen. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf Erhalt einer vollen Invalidenrente mehr gehabt hätte. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist daher – unter Berücksichtigung der soeben er- wähnten Präzisierung betreffend den Invaliditätsgrad – nachgewiesen.

E. 6.8.5 Im Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschuldigten ab dem Zeitpunkt der Untersuchungshaft und aufgrund der mit dem vorliegenden Strafverfahren einhergehenden Belastung wieder erheblich verschlechtert habe (act. 13/13 S. 3 f., 42, 45). Dies hat für die Beurteilung der eingeklagten Delikte indes keine Relevanz, da sich diese über den Zeitraum von 2008 bis 2011 erstrecken.

E. 6.8.6 Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Gutachten, in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Ziff. II./B./5. hiervor, mehrmals die unzuverlässigen und unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten beanstandet, wie die nachfolgenden Auszüge belegen:  " Das Vorliegen einer Symptomausweitung ist insofern zu bejahen, als die Versicherte sich einerseits wahrscheinlich selber limitiert, ande- rerseits aber auch inkonsistente Angaben macht" (S. 5).  " Die Angabe der Versicherten zu ihrem Alltag, ihrem Aktivitätsniveau und zu ihrem psychischen Befinden im Alltag erscheinen aufgrund der Akten einerseits und insbesondere auch angesichts der neu er- hobenen Befunde vom September 2012 (Medikamentenspiegel) als unzuverlässig. Es lässt sich aus psychiatrischer Sicht kein Grund fin- den, der gegen eine bewusste Übertreibung des Leidenszustandes durch die Versicherte spricht. Insofern ist eine Aggravation als wahr- scheinlich einzuschätzen" (S. 5, 46).  " Telefonische Auskünfte von H._____: […] Allerdings gebe es auch Umstände zu berichten, die darauf hin- weisen, dass die Versicherte ihr, der behandelnden Psychiaterin ge-

- 44 - genüber, nicht immer so offen wie wünschenswert gewesen sei: […]" (S. 41).  " Die aktuellen Beschreibungen der Versicherten über ihr inneres Be- finden und den Alltag würden eine mindestens mittelgradige depres- sive Episode nahelegen. Der Umstand jedoch, dass die Versicherte das ihr verordnete Antidepressivum nicht oder mindestens nicht re- gelmässig einzunehmen scheint […] relativiert dann doch den subjek- tiven Leidensdruck der Versicherten. Auch ansonsten gibt es schon rein aufgrund der Akten und nicht zuletzt aufgrund der Angaben der behandelnden Psychiaterin noch Hinweise, dass die Versicherte in vieler Hinsicht nicht in wünschenswerter Weise offen ist. Es ist in die- sem Zusammenhang auch auf Inkonsistenzen in der Befundlage der anderen Fachrichtungen der aktuellen Begutachtung hinzuweisen. Zudem wirkte die Beschwerdepräsentation verdeutlichend-klagsam" (S. 42).

E. 6.9 Zur BVG-Rente (AS Ziff. 9) Nicht bestritten wird von der Beschuldigten, dass sie zur Zeit des dritten Revisi- onsverfahrens von der Privatklägerin 2 eine monatliche BVG-Rente bezog. Eben- so unbestritten ist, dass die Pensionskassen an die rechtskräftigen IV-Entscheide gebunden sind, weshalb die Privatklägerin 2 mit Abschluss des dritten Revisions- verfahrens die Zusprechung der BVG-Rente bestätigt hätte. Aufgrund des ver- besserten Gesundheitszustandes hätte die Beschuldigte aber auch keinen An- spruch mehr auf eine (volle) BVG-Rente gehabt. Die Beschuldigte hat gewusst, dass die IV- und die BVG-Rente zusammen gewährt werden und daher eine ent- sprechende Abhängigkeit der beiden besteht. Folglich hat sie durch ihre unwah- ren Angaben im Revisionsformular zumindest in Kauf genommen, dass ihr auch weiterhin zu Unrecht eine BVG-Rente ausbezahlt wird.

E. 6.10 Erkennbarkeit der unwahren Angaben (AS Ziff. 10) Gemäss Anklageschrift war es für die Privatklägerin 2 und 3 nicht erkennbar und somit auch nicht überprüfbar, dass die Angaben der Beschuldigten in zentralen Punkten nicht der Wahrheit entsprochen haben, weshalb die Sozialversicherun- gen geschädigt und die Beschuldigte weiterhin ohne Rechtsgrund bereichert wor- den wäre. Bei der Erkennbarkeit der Täuschung geht es um die Arglist im Verhal- ten der Beschuldigten, welche ebenso wie eine mögliche Schädigung der Privat- kläger 2 und 3 sowie die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten unter den recht-

- 45 - lichen Aspekten zum Betrugstatbestand unter Ziff. III./4. hiernach abgehandelt wird.

E. 7 Die Ergänzungsleistungen (Anklagesachverhalt 1.2)

E. 7.1 Zum Tatvorwurf betr. Missachtung der Meldepflicht (AS Ziff. 1 -5)

E. 7.1.1 Vorbemerkung Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Weiteren eine Missachtung der Meldepflichten im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen vorgeworfen. Der Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass es sich bei dem ihr zur Last ge- legten Tatverhalten sinngemäss um die gleiche Sachlage wie bei der Missachtung der Meldepflichten im Zusammenhang mit der IV-Rente handelt (act. 52 S. 15). Vor diesem Hintergrund und im Bestreben darum, unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann für den Nachweis des Sachverhaltes weitestgehend auf die Aus- führungen unter Ziff. II./B./6.2.-4. hiervor verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als punktuelle Ergänzungen und Präzisierun- gen hinsichtlich der Ergänzungsleistungen zu verstehen.

E. 7.1.2 Der Bezug von Ergänzungsleistungen Aktenkundig und unbestritten ist der Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Beschuldigte seit dem Jahre 1999 bis zum Juli 2011 (act. 6/1 S. 3; 6/8 S. 5; act. 7/1 S. 6; act. 16/8-9). Auch diese Leistungen basierten auf einem Invaliditäts- grad von 100 %.

E. 7.1.3 Die Hinweise auf die Meldepflicht Wie die IV-Rente wurde auch der Anspruch auf Ergänzungsleistung von den zu- ständigen Behörden periodisch überprüft, wozu die Beschuldigte in den Jahren 2003, 2006 und 2009 den entsprechenden Fragebogen erhielt und zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ ausfüllte (act. 17/1/1-3). Dieser Fragebogen ent- hielt – wie schon unter Ziff. II./B./6.3.3./c. dargelegt – jeweils am Ende direkt ne- ben dem Unterschriftsfeld den expliziten Hinweis darauf, dass jede Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigen Person

- 46 - unverzüglich der Durchführungsstelle zu melden sei (act. 17/1/1-3, jeweils letzte Seite). Überdies erhielt die Beschuldigte von der Privatklägerin 1 zwischen den Jahren 2004 und 2009 etliche Verfügungen, in welchen sie auf der zweiten Seite stets nochmals ausdrücklich und im Detail auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (act. 17/2/1-15).

E. 7.1.4 Die unterbliebene Meldung Trotz der Vielzahl von Hinweisen auf die bestehende Meldepflicht unterblieb eine entsprechende Mitteilung an die zuständigen Behörden durch die Beschuldigte, was von dieser nicht bestritten wird. Bezüglich der von den Beschuldigten in die- sem Zusammenhang geltend gemachten Einwänden betreffend das (Nicht-)Vorliegen eines Meldetatbestandes und die fehlende Absicht, ist auf die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.3.2.-3. zu verweisen.

E. 7.1.5 Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Wie bereits unter Ziff. II./B./6.3.2./c., Ziff. II./B./6.7.3. sowie Ziff. II./B./6.8.3. f. aus- geführt, ist bei der Beschuldigten aufgrund der von ihr ausgeübten Arbeitstätigkeit sowie gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einem deutlich verbesser- ten Gesundheitszustand und folglich einem geringeren Invaliditätsgrad auszuge- hen. Da die exakte Festlegung des Invaliditätsgrades der Beschuldigten aber in die Kompetenz der Sozialbehörden bzw. -versicherungsgerichte fällt, ist für das vorliegende Verfahren – zu Gunsten der Beschuldigten – der Invaliditätsgrad le- diglich als unter 70 % zu veranschlagen. Eine solche Veränderung hätte aufgrund von Art. 14a Abs. 2 ELV jedenfalls Auswirkungen auf die Bemessung der Ergän- zungsleistungen gehabt und somit zu einer Neuberechnung geführt. Von einer exakten Berechnung der von der Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Ergän- zungsleistungen ist im vorliegenden Verfahren aufgrund des noch nicht festste- henden Invaliditätsgrades abzusehen, zumal dieser für die Verletzung der Melde- pflicht auch keine Rolle spielt.

- 47 -

E. 7.1.6 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte im Wissen um die gesetzlichen Meldepflichten eine Mitteilung an die Privatklägerin 1 be- wusst unterliess, obwohl sie aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes und der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit spätestens ab Juli 2008 hierzu verpflich- tet gewesen wäre. Dementsprechend ist der Sachverhalt in Bezug auf die Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Anklageschrift nachgewiesen.

E. 7.2 Zum Tatvorwurf des Betruges (AS Ziff. 6-9)

E. 7.2.1 Vorbemerkung Wie bei der Verletzung der Meldepflicht entspricht auch der Tatvorwurf des Betru- ges im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen weitestgehend demjenigen bezüglich der IV-Rente, wobei im Unterschied zu Letzterem der Beschuldigten bei den Ergänzungsleistungen ein vollendeter Betrug zur Last gelegt wird. Soweit der Sachverhalt der beiden Tatvorwürfe indessen übereinstimmt, kann wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen zur IV-Rente (Ziff. II./B./6.6.-8.) verwiesen werden.

E. 7.2.2 Das Ausfüllen des Revisionsformulars Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschuldigten das vom 13. März 2009 datie- rende Formular nach dem selben – unter Ziff. II./B./6.7.2./d. aufgezeigten – Mus- ter wie die Revisionsfragebögen der Privatklägerin 3 gemeinsam ausgefüllt haben (act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17 f; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 49 S. 5 in DG150034). Darin gab die Beschuldigte insbesondere an, im Verlauf der letzten drei Jahre nicht gearbeitet zu haben und sie verneinte auch die Frage, ob sie über weitere Einkünfte wie familienrechtliche Unterhalts- beiträge erhalte. Am Ende bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift so- dann, dass die gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entspre- chen würden (act. 17/1/3).

- 48 -

E. 7.2.3 Die Unwahrheiten in den Angaben

a) Auch im Formular zur periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Er- gänzungsleisten entsprechen die von der Beschuldigten gemachten Angaben nicht der Realität. So kreuzte die Beschuldigte bei der Frage nach einer in den vergangenen drei Jahren ausgeübten Arbeit die Antwort Nein an, obwohl sie – wie unter Ziff. II./B./6.2. dargelegt – spätestens seit Juli 2008 einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachging. Da die Frage sodann ausschliesslich auf eine Arbeit und nicht etwa auf ein Erwerbseinkommen gerichtet war, hätte die Beschuldigte diese selbst dann mit Ja beantworten müssen, wenn man – ihrer Version folgend

– von einer unentgeltlichen Reinigungstätigkeit ausgehen würde. Aufgrund der nicht bestrittenen, teilweisen Finanzierung des Lebensunterhaltes der Beschuldig- ten durch die Mitbeschuldigte C._____ (vgl. Ziff. II./B./1.3. hiervor) hätte die Be- schuldigte darüber hinaus auch die Frage nach familienrechtlichen Unterhaltsbei- trägen bejahen müssen, was sie aber ebenfalls nicht gemacht hat (act. 17/1/3). Ausserdem verschwieg die Beschuldigte wahrheitswidrig ihr Auto als Vermögens- bestandteil (act. 17/1/3 S. 2 Frage 1). Die von der Beschuldigten abgegebenen Antworten entsprachen daher offensichtlich nicht der Wahrheit.

b) Bereits anhand der Ausführungen unter Ziff. II./B./6.3.3. und Ziff. II./B./6.7.2./b.-d. hiervor bestehen keine Zweifel darüber, dass die Beschul- digte um die Unwahrheiten der von ihr im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Ergänzungsleistungen gemachten Angaben wusste. Bei den an die Beschul- digte gerichteten Fragen im Formular handelt es sich um einfaches Deutsch, wel- ches nicht schwierig zu verstehen ist. Die Beschuldigte wusste aufgrund ihres langjährigen Bezugs von IV-Rente und Ergänzungsleistungen genau, worum es bei der Überprüfung ging. Um weiterhin in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu verhindern, verschwieg sie bewusst ihre Reinigungstätigkeit.

E. 7.2.4 Die erbrachten Ergänzungsleistungen Unbestritten und aktenkundig sind die von der Privatklägerin 1 zu Gunsten der Beschuldigten ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Periode von April

- 49 - 2009 bis Juli 2011 in der Höhe von total Fr. 24'211.– gemäss Anklageschrift (act. 16/8 S. 2; act. 16/9/1). Nachgewiesen ist sodann, dass die Privatklägerin 1 diese Leistungen irrtümlich an die Beschuldigte ausrichtete, da sie aufgrund der falschen Angaben der Beschuldigten auf dem Revisionsformular 13. März 2009 sowie des von der Privatklägerin 3 festgestellten Invaliditätsgrades der Beschul- digten von falschen Grundlagen ausging. Bezüglich der Erkennbarkeit der fal- schen Angaben, der Schädigung der Privatklägerin 1 und der Bereicherungsab- sicht der Beschuldigten ist wiederum auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. III./4. hiernach zu verweisen.

E. 7.2.5 Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt der Anklageschrift vom

E. 10 Februar 2015 damit auch bezüglich der Ergänzungsleistungen – wiederum unter Berücksichtigung der vorstehenden Präzisierungen – erwiesen ist und daher dem Urteil zugrunde gelegt wird. C. Sachverhaltsabschnitt Ziff. 1.3: Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz

1. Zur Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Auf- enthaltes (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)

E. 13 März 2009 für die Ergänzungsleistungen bzw. bis zum 17. Januar 2011 für die IV-Rente der Betrugstatbestand aus und die Beschuldigte ist einzig der Missach- tung von Meldepflichten zu verurteilen.

E. 17 Januar 2011 auch die Leistungserbringer getäuscht hat. Die Sozialbehörden

- 59 - haben mit der entsprechenden Vorsicht vertiefte Abklärungen vorgenommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Schilderungen der Beschuldigten aber- mals hätten überprüfen müssen. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beschuldigten in seiner Gesamtheit nicht mehr nur als einfache falsche Angabe, sondern als eigentliches Lügengebäude zu qualifizieren. Hierzu trug auch das ge- samte Konstrukt mit dem Arbeitsvertrag und der Lohnzahlung über die Mitbe- schuldigte C._____ bei, alles im Bestreben darum, die Arbeitstätigkeit der Be- schuldigten gegen aussen zu verheimlichen. Dadurch, dass der Lohn auf das Konto der Mitbeschuldigten C._____ floss und diese ihre Mutter wiederum nur mit Naturalien, nicht aber Geldzahlungen, für ihre Arbeit entschädigte, wurde eine Aufdeckung durch die Behörden zusätzlich erschwert, da ihr "Einkommen" somit weder in einem AHV-Auszug, noch in einer Steuererklärung oder einem Konto- auszug erscheint. Alles in allem geht das von der Beschuldigten an den Tag ge- legte und von der Mitbeschuldigten C._____ geförderte Verhalten damit weit über das einer einfachen Lüge hinaus. Dementsprechend kann der Beschuldigten nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführen lässt, es sei nicht ersichtlich, welche Angabe im Sinne von Art. 31 lit. a ELG eine noch geringere Intensität aufweisen könne, als die blosse Angabe von einem "Nein" statt einem "Ja" (act. 52 S. 17). Das Verhalten der Beschuldigten hat sich – wie aufgezeigt – bei weitem nicht im Abgeben einer falschen Antwort erschöpft, sondern zeichnet sich durch wieder- holt wahrheitswidrige Angaben sowohl gegenüber den Ärzten, wie auch gegen- über den Behörden aus. Darüber hinaus haben die Beschuldigten zahlreiche wei- tere Vorkehrungen getroffen, um die Behörden in die Irre zu führen. Die Arglist ist zu bejahen.

E. 20 % bzw. mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– sei legitim (act. 52 S. 8, 18), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Beschuldigte war sich der Tragweite der falschen respektive unterdrückten Angaben im Revisi- onsformular – nämlich den Auswirkungen auf die Zusprechung der verschiedenen Sozialleistungen – sehr wohl bewusst, zumal es sich hierbei um ihr Einkommen handelte, welches sie bereits seit langer Zeit bezog. So erhielt die Beschuldigte rückwirkend seit dem Jahr 1996 eine monatliche IV-Rente von der Ausgleichs- kasse D._____ (act. 12/6; act. 12/19; act. 13/2-3) und eine monatliche BVG-Rente von der Privatklägerin 2 (act. 19/1-6) sowie seit dem Jahr 1999 Ergänzungsleis- tungen von der Privatklägerin 1 (act. 16/8-9). Die Beschuldigte hat es dabei wis- sentlich und willentlich unterlassen, für die Diagnose relevanten Tatsachen kund- zutun und machte sowohl gegenüber den Sozialbehörden als auch gegenüber den Ärzten bewusst falsche Angaben, mit dem Ziel, weiterhin als zu 100% ar- beitsunfähig eingestuft zu werden und entsprechend die bis anhin ausbezahlten Renten und Leistungen zugesprochen zu erhalten. Sodann wusste die Beschul- digte, dass sie ihren Anspruch auf eine volle Rente respektive Ergänzungsleis- tungen bei Bekanntgabe dieser Tatsachen verlieren würde, weshalb die Bereiche- rungsabsicht ebenfalls zu bejahen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG150033-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni und Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. A. Gantenbein Urteil vom 4. Juni 2015 (Begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, (…), Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____, betreffend Betrug etc. Privatkläger

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, zHd. RA X2._____,

2. Pensionskasse B._____ AG, (…),

3. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, IV-Rechtsdienst zHd. lic. iur. X3._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 (act. 41/9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt X1._____, die Beschuldigte C._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechts- anwalt X4._____, Staatsanwalt Dr. iur. M. Hug als Vertreter der Anklägerin sowie X2._____ für die Privatklägerin 1. Anträge der Anklägerin (act. 41/9 S. 13 f. und act. 51 S. 1 f.)

1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.

2. Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–).

4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheits- und der Geld- strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände (16 Fotos).

6. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.–). Anträge der Verteidigung (act. 52 S. 1)

1. Meine Mandantin sei der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. lit. a ELG sowie der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG schuldig zu sprechen.

2. Meine Mandantin sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 5'400.00) zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

- 3 -

3. Es sei meiner Mandantin der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien meiner Mandantin aufzuerlegen, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die im Rubrum aufgeführten Einrichtungen haben sich ausdrücklich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (act. 15/3; act. 18/3; act. 20/4; act. 20/7).

2. Sistierung des Verfahrens 2.1. Mit Verfügung vom 13. März 2015 hat die Privatklägerin 3 die Invaliden- rente der Beschuldigten rückwirkend per 1. Januar 2008 aufgehoben und die Be- schuldigte dazu verpflichtet, die von ihr zu Unrecht bezogenen Leistungen ab dem

1. Januar 2008 zurückzuerstatten (act. 47 S. 7). Gegen diese Verfügung liess die Beschuldigte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen (act. 50/1), sodass die Verfügung vom 13. März 2015 im heutigen Zeit- punkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt auch für die als Vorbe- scheid zugestellte Rückforderungsverfügung vom 8. Mai 2015 (act. 46; act. 47 S. 9). Da über die Rentenansprüche der Beschuldigten somit noch nicht rechts- kräftig befunden worden ist, stellt sich die Frage, ob das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu sistieren ist. Den Parteien wur- de anlässlich der heutigen Hauptverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen (Prot. S. 18). 2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Sistierung möglich, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens indessen nur ausnahmsweise

- 5 - zulässig und mit grosser Zurückhaltung anzuordnen, da im Zweifelsfall dem Be- schleunigungsgebot der Vorrang zukommt (Urteile des BGer 1B_67/2011 vom

13. April 2011, E. 4. 1., 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009, E. 2.1.1. und 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009, E. 5.). Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen abzuklären und zu entscheiden. Eine Sistierung wegen konnexer Straf-, Zivil- oder Verwaltungs- verfahren ist daher nur vorzunehmen, wenn der zu erwartende Entscheid tatsäch- lich bestimmende Wirkung entfaltet und nicht die Verjährung droht (LANDS- HUT/BOSSHARD in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auf- lage, Zürich 2014, Art. 314 N 13a; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1236). 2.3. Eine Sistierung des Verfahrens erscheint vorliegend nicht angezeigt. Mit Verfügung der Privatklägerin 3 vom 13. März 2015 wurde über den Rentenan- spruch der Beschuldigten entschieden. Obwohl die Beschuldigte gegen diese Verfügung Beschwerde erheben liess (act. 50/1) und sie somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann im vorliegenden Strafverfahren darauf abgestellt werden. Denn soweit eine verwaltungsrechtliche Verfügung auf dem Rechtsmit- telweg überprüft werden kann und der verwaltungsgerichtliche Entscheid noch ausstehend ist, beschränkt sich die Kognition des Strafrichters auf offensichtliche Gesetzesverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (BGE 98 IV 106 E. 3.; BGE 98 IV 264 E. 2.). Die Beschuldigte macht in ihrer verwaltungsrechtlichen Beschwerde geltend, aus den medizinischen Akten ergäbe sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und das Gutachten der Rehaklinik Bellikon stelle eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä- higkeit dar (act. 50/1 S. 13 ff.). Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände zielen somit auf die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten ab, mithin die Angemessenheit der gut- achterlichen Einschätzung. Diesbezüglich ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. II./B./6.8.4. zum Gutachten zu verweisen. Hingegen wird von der Be- schuldigten weder eine offensichtliche Gesetzesverletzung noch eine Überschrei- tung oder ein Missbrauch des Ermessens gerügt. Für solches sind auch keine

- 6 - Anhaltspunkte ersichtlich. Vor diesem Hintergrund besteht somit kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren.

3. Verletzung des Anklageprinzips Soweit die Beschuldigte in Bezug auf den Anklagevorwurf der Widerhandlung ge- gen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) eine Verletzung des Anklageprinzips rügen lässt (act. 52 S. 19), ist auf die Ausführungen zum Sachverhalt unter Ziff. II./C./2. hiernach zu verweisen. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift in diesem Punkt den sich aus dem Anklagegrundsatz ergebenden Anforderungen nicht genügt. II. Sachverhalt A. Vorbemerkungen

1. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten einerseits ein strafbares Ver- halten im Zusammenhang mit dem Bezug von Invalidenrenten und Ergänzungs- leistungen vorgeworfen (Anklagesachverhalt 1.1 und 1.2), andererseits werden ihr Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zur Last gelegt (Anklagesachver- halt 1.3). Diese beiden unterschiedlichen Anklagepunkte sind in der Folge ge- trennt zu behandeln (vgl. unter Ziff. II./B. und Ziff. II./C. hiernach). Der Einfachheit halber wird die Beschuldigte A._____ nachfolgend als Beschuldigte oder Mutter, die im Parallelverfahren DG150034 der Gehilfenschaft zum (teilweise versuchten) Betrug angeklagte Mitbeschuldigte C._____ als Mitbeschuldigte C._____ oder Tochter und beide gemeinsam als die Beschuldigten bezeichnet, da die Zuord- nung der jeweiligen Personen in den Aussagen keine Mühe bereitet und auch nicht umstritten ist.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Be- weisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner

- 7 - freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwind- bare Zweifel, so sind diese zu Gunsten der Beschuldigten zu werten (BSK StPO- TOPHINKE, Art. 10 N 76). B. Sachverhaltsabschnitt Ziff. 1.1 und 1.2: Renten der Invalidenversi- cherung und Ergänzungsleistungen

1. Eingestandener Sachverhalt 1.1. Die beiden Beschuldigten anerkannten sowohl in der Untersuchung wie auch an der heutigen Hauptverhandlung, dass die Beschuldigte grundsätzlich ei- ner Arbeitstätigkeit nachging und im Rahmen dieser Arbeit auch an verschiede- nen Orten Einsätze leistete (act. 6/1 S. 4, 7; act. 6/3 S. 9; act. 6/4 S. 2; act. 6/5 S. 2 f., 6 ff., 15; act. 6/6 S. 3; act. 6/8 S. 3, 14, 18; act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6, 9; act. 52 S. 4; act. 54 S. 8 f.; act. 49 S. 9 f. in DG150034). Sodann gestanden sie ein, dass die Beschuldigte jeweils mit dem Auto zu ihren Arbeitseinsätzen fuhr (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; 18 f.; act. 49 S. 8 in DG150034). 1.2 Unstreitig blieb zudem, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beschul- digte selbst, sondern auf die Mitbeschuldigte C._____ lautete und auch von dieser abgeschlossen wurde (act. 6/5 S. 2; act. 6/8 S. 11; act. 7/1 S. 3, 8; act. 54 S. 20 ff.). Bezüglich der Entgeltlichkeit der Arbeit anerkannten die Beschuldigten, dass die Mitbeschuldigte C._____ für die von der Beschuldigten geleistete Arbeitstätig- keit einen Lohn auf ihrem Konto entgegennahm (act. 6/1 S. 8; act. 6/3 S. 2; act. 6/5 S. 8; act. 7/1 S. 4 f.; act. 7/3 S. 10; act. 52 S. 6; act. 54 S. 22). 1.3 Ausserdem wurde von den Beschuldigten im Laufe der Untersuchung und auch im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, dass die Beschuldigte von der Mitbeschuldigten C._____ ab und zu Zigaretten und Le- bensmittel oder Geld für verschiedene Sachen erhielt. Sodann seien die Kosten

- 8 - für ein bis zwei monatliche Lebensmitteleinkäufe in Deutschland im Umfang von ca. 120 €, die Maniküre und der Coiffeur sowie die Flugtickets nach Serbien je- weils von der Mitbeschuldigten C._____ übernommen worden. Ebenso habe die Mitbeschuldigte C._____ gewisse Rechnungen für die Beschuldigte bezahlt und ihr auch einmal die EC-Karte für eine Reise nach San Remo zur Verfügung ge- stellt (act. 6/1 S. 7; act. 6/3 S. 2 ff.; act. 6/5 S. 8 f.; act. 6/6 S. 4; act. 6/8 S. 5 ff.; act. 7/1 S. 5; act. 7/3 S. 13 f.; act. 7/5 S. 4; act. 52 S. 6; act. 54 S. 9, 21 ff.; act. 49 S. 12 in DG150034). 1.4. Die Beschuldigten gestanden im Übrigen ein, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten jeweils die Formulare der Sozialbehörden (das Revi- sionsformular der Privatklägerin 3 vom 9. Januar 2006 [act. 12/15], das Revisions- formular der Privatklägerin 3 vom 17. Januar 2011 [act. 12/21], den Fragebogen der Privatklägerin 1 vom November 2006 [act. 17/1/2] sowie den Fragebogen der Privatklägerin 1 vom 13. März 2009 [act. 17/1/3]) vorlas und erklärte sowie nach den Instruktionen der Beschuldigten ausfüllte, während die Beschuldigte die For- mulare in der Folge selbst unterzeichnete. Nicht streitig ist im Weiteren, dass sei- tens der Beschuldigten während der relevanten Zeitspanne keine Meldung an die zuständigen Stellen über allfällige Veränderungen ihrer persönlichen oder wirt- schaftlichen Situation erging (act. 6/1 S. 6; act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 54 S. 10, 19 f.; act. 49 S. 5 in DG150034). Unbestritten blieb sodann, dass der Beschuldigten ab dem 1. Januar 1996 bis zur Sistierung am 19. Juli 2011 eine IV-Rente von der Ausgleichskasse D._____ (act. 12/6; act. 12/19; act. 13/2-3) und eine BVG-Rente von der Privat- klägerin 2 (act. 19/1-6) sowie seit dem Jahr 1999 bis im Juli 2011 Ergänzungsleis- tungen von der Privatklägerin 1 (act. 16/8-9) ausgerichtet wurden (act. 6/1 S. 3; 6/8 S. 3 ff.; act. 7/1 S. 6). 1.5. Insoweit der eingeklagte Sachverhalt anerkannt ist, entspricht dies der weiteren Aktenlage, so dass davon auszugehen ist.

- 9 -

2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Die Beschuldigten bestritten in Bezug auf die Arbeitstätigkeit der Be- schuldigten insbesondere die Vielzahl und die Häufigkeit ihrer Einsätze und machten geltend, sie sei nur als Aushilfe für die Mitbeschuldigte C._____ reinigen gegangen (act. 6/1 S. 7 f.; act. 6/3 S. 9; act. 6/4 S. 2; act. 6/5 S. 2; act. 6/8 S. 12; act. 7/5 S. 8; act. 52 S. 4; act. 54 S. 9; act. 49 S. 9 f. in DG150034). 2.2. Im Weiteren bestritten die Beschuldigten, dass die Beiträge der Tochter an die Mutter eine Gegenleistung für ihre Arbeitseinsätze dargestellt haben sollen. Diese hätten vielmehr in keinem Zusammenhang zu den Arbeitseinsätzen ge- standen. Die Beschuldigte habe nicht des Geldes wegen gearbeitet, sondern le- diglich, damit es ihr gesundheitlich, also psychisch, besser gehe. Ihr Gesund- heitszustand habe sich in all den Jahren denn auch nie verbessert, sondern ver- schlechtert (act. 6/1 S. 8 ff.; act. 6/8 S. 5; 15 ff.; act. 52 S. 6; act. 54 S. 8 ff., 22 ff.; act. 49 S. 11 f. in DG150034). 2.3. Schliesslich zielen die Bestreitungen der Beschuldigten auf den subjekti- ven Tatbestand ab. So sei die Beschuldigte stets davon ausgegangen, dass ihre Einsätze keine eigentliche Arbeitstätigkeit darstellen würden, da ihr von ihrer Ärz- tin gesagt worden sei, sie dürfe bis zu 20 % arbeiten, ohne dies der IV melden zu müssen. Sie habe nicht gewusst, dass in diesem Zusammenhang eine Melde- pflicht bestünde (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3 ff., 12 f., 18; act. 7/1 S. 8; act. 52 S. 4, 8 f.; act. 54 S. 7 ff., 13; act. 49 S. 9 in DG150034).

3. Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich stützt ihre Anklage im We- sentlichen auf die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (act. 8/1) und F._____ (act. 8/2), der Zeugen G._____ (act. 8/3), H._____ (act. 8/4), I._____ (act. 8/8), J._____ (act. 8/9) und K._____ (act. 8/10) sowie auf die zahlreichen Ak- ten im Zusammenhang mit der Zusprechung der staatlichen Unterstützungsleis- tungen (act. 11-20). Auf diese Beweismittel und die Aussagen der Beschuldigten

- 10 - (act. 6/1-8; act. 54) sowie der Mitbeschuldigten C._____ (act. 7/1-5; act. 54) ist im Folgenden, soweit für die Urteilsfindung relevant, einzugehen. 3.2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der einzelnen Beweismittel ist anzumer- ken, dass die Auskunftsperson E._____ einzig polizeilich und in Abwesenheit der beiden Beschuldigten und ihrer Verteidigungen einvernommen wurde (act. 8/1). Ihre Aussagen können daher höchstens zu Gunsten der Beschuldigten verwertet werden, wobei sich aus den Aussagen allerdings – entgegen der Beschuldigten (act. 52 S. 3) – nichts Relevantes zu ihrem Vorteil ableiten lässt. Demgegenüber wurden bei sämtlichen übrigen Einvernahmen die Verteidigungsrechte der beiden Beschuldigten hinreichend gewahrt und die Aussagen sind daher ohne Weiteres zu ihren Lasten verwertbar.

4. Allgemeines zur Aussagenwürdigung 4.1. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der all- gemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt aller- dings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

3. Auflage, München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 4.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____ ist festzuhalten, dass sie beide im vorliegenden Verfah- ren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wa- ren und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene ein – insoweit legi- times – Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse in einem für sie günsti- gen Licht darzustellen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, die von vornhe- rein gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten sprechen würden.

- 11 - 4.2.2. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson F._____ ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass er auf die Straffolgen der falschen An- schuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung (Art. 303- 305 StGB) hingewiesen wurde, was allerdings nicht ohne weiteres zu einer erhöh- ten Glaubwürdigkeit führt. Als Bereichsleiter der Firma L._____ AG hat er natur- gemäss ein Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten. Massgebliches Kriteri- um für den Beweiswert seiner Aussage wird deren Glaubhaftigkeit sein. 4.2.3. Die Zeugen G._____ (act. 8/3), H._____ (act. 8/4), I._____ (act. 8/8), J._____ (act. 8/9) und K._____ (act. 8/10) tätigten ihre Zeugenaussage unter der strengen Strafandrohung einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB, was indes nicht zum Vornherein für eine erhöhte Glaubwürdigkeit spricht. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigten fälschli- cherweise belasten sollten, sind doch keine persönlichen Beziehungen gegeben, die eine solche Interpretation zulassen würden. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert ihrer Aussage wird ebenfalls deren Glaubhaftigkeit sein. 4.2.4. Andere Anhaltspunkte, welche die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, der Auskunftsperson oder der Zeugen herabsetzen oder erhöhen würden, liegen nicht vor.

5. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten 5.1. Vorbemerkung Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der Vielzahl an Einvernahmen werden die verschiedenen Aussagen der beiden Beschuldigten, der Auskunfts- person F._____ und der Zeugen nachfolgend nicht im Einzelnen, sondern nur punktuell und auszugsweise widergegeben, soweit sie für die Wahrheitsfindung von Relevanz sind. 5.2. Das Aussageverhalten der Beschuldigten A._____ 5.2.1. Generell entsteht bei den zahlreichen von der Beschuldigten gemachten Aussagen der Eindruck, dass sie ihr Aussageverhalten stets an die aktuelle Be-

- 12 - weislage anzupassen versuchte und immer nur das eingestand, was bereits auf- grund anderweitiger Beweismittel nachgewiesen werden konnte. Dies verdeutli- chen im Besonderen ihre Ausführungen bezüglich des Umfanges ihrer Arbeitstä- tigkeit: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2011 erklärte die Be- schuldigte zu Beginn, sie helfe in letzter Zeit, d.h. seit ca. letztem Frühjahr/März [2010], ihrer Tochter bei den Reinigungen und gehe mit ihr zusammen, präzisierte aber sogleich, sie gehe nicht mit ihrer Tochter zusammen putzen, sondern löse sie lediglich ab, wenn sie in den Ferien sei. Sie helfe ihrer Tochter bloss ab und zu aus (act. 6/1 S. 4, 7). Mit den Erkenntnissen aus der polizeilichen Observation konfrontiert, räumte die Beschuldigte dann allerdings ein, ihre Tochter sei nicht immer dabei gewesen. Sie selbst habe nicht nur Ferienablösungen gemacht, sondern sei auch reinigen gegangen, als ihre Tochter einen Elternabend oder ein Fest gehabt habe. Auf Vorhalt der bei der Firma M._____ getroffenen Abklärun- gen, wonach die Beschuldigte regelmässig montags, mittwochs und freitags wäh- rend mehrerer Stunden gearbeitet haben soll, krebste die Beschuldigte weiter zu- rück und gestand ein, dass sie häufiger dort gearbeitet habe, als zuerst erwähnt. So sei es zutreffend, dass sie an drei Tagen pro Woche gearbeitet habe (act. 6/1 S. 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2011 räumte die Be- schuldigte weiter ein, dass sie etwa zur Hälfte alleine und etwa zur Hälfte zusam- men mit ihrer Tochter oder ihrer Enkelin zur Firma M._____ gegangen sei und bestätigte, teilweise auch alleine dort gewesen zu sein. Ihre Tochter sei zwar auch alleine zur Firma M._____ gegangen, allerdings nicht sehr oft (act. 6/3 S. 4, 9). Schliesslich gab die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 nach Vorhalt der Aussagen ihrer Tochter zu, dass sie mehr als ihre Tochter bei der Firma M._____ tätig gewesen sei und nicht bloss ausgeholfen ha- be (act. 6/5 S. 2). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte die Beschul- digte nun aber wieder – in klarem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen – ex- plizit, sie sei bei ihrer Tätigkeit nie alleine, sondern immer in Begleitung eines Fa- milienmitglieds gewesen (act. 54 S. 15). Es kann damit konstatiert werden, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach sie lediglich ihrer Tochter ausgeholfen habe, von der Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung stetig an das Unter-

- 13 - suchungsergebnis angepasst und immer wieder korrigiert wurden. Ihre ursprüng- liche Aussage ist dabei nicht bloss als Untertreibung, sondern als eine bewusst wahrheitswidrig widergegebene Tatsache zu qualifizieren. Insgesamt fallen ihre Aussagen zur Häufigkeit ihrer Arbeitseinsätze sehr widersprüchlich und inkons- tant aus. 5.2.2. Nach dem selben Muster erstatte die Beschuldigte ihre Aussagen im Zu- sammenhang mit den verschiedenen Orten, an denen sie Arbeitseinsätze leistete. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 gab sie auf die Frage, an welchen Orten sie konkret Reinigungsarbeiten verrichtete, zu Protokoll, dies sei nur bei der Firma M._____ gewesen. Sie wisse nicht, ob ihre Tochter noch an anderen Orten Reinigungen im Auftrag der L._____ gemacht habe und dies interessiere sie auch nicht (act. 6/5 S. 6). Erst als der Beschuldigten die an- deren Arbeitsörtlichkeiten des N._____ [Apotheken], der O._____ AG [Bank] und der P._____ Versicherungen vorgehalten wurden, konnte sie sich wieder daran erinnern, dass diese Reinigungen auch von der Firma L._____ ausgeführt worden sind und erklärte ihr Versäumnis mit der Aussage "mein Gehirn arbeitet nicht normal […]" (act. 6/5 S. 7). In der Folge gestand die Beschuldigte kontinuierlich mehr ein, insbesondere auch, dass sie jeweils am gleichen Abend bei der Bank, P._____ und M._____ gearbeitet habe und sie die Tour alleine gemacht habe, wenn ihre Tochter nicht dabei gewesen sei (act. 6/5 S. 7 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2011 anerkannte die Be- schuldigte überdies, dass sie anfänglich zusätzlich einmal wöchentlich, am Sams- tag, jeweils eine Stunde lang in der Apotheke gearbeitet habe (act. 6/6 S. 3). Auch in diesen Aussagen lässt sich die deutliche Tendenz der Beschuldigten erkennen, ihr Aussageverhalten stetig an das Untersuchungsergebnis anzupassen. 5.2.3. Ein weiteres Beispiel zur Illustration des inkonstanten Aussageverhaltens der Beschuldigten betrifft die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes durch die Mit- beschuldigte C._____: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2011 führte die Beschuldigte hierzu aus, sie erhalte für ihre Arbeitseinsätze zwar keinen Lohn, dafür ab und zu Zigaretten und Lebensmittel (act. 6/1 S. 7). In der folgen- den Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft kamen dann Geld für den Coiffeur

- 14 - oder verschiedene Sachen hinzu (act. 6/3 S. 2), anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 10. August 2011 überdies die Bezahlung der Maniküre und gewis- ser Rechnungen (act. 6/5 S. 8). Selbst bezahlt habe sie hingegen den Flug nach Serbien und die Reise nach San Remo, bei welcher sie die EC-Karte der Tochter nicht gebraucht habe. Sie habe die Belege hierfür zu Hause (act. 6/5 S. 8 f.). Nachdem der Beschuldigten in der nächsten Einvernahme vor der Staatsanwalt- schaft dann aber die gegenteiligen Aussagen ihrer Tochter vorgehalten wurden, sah sie sich veranlasst, anzuerkennen, dass auch die Flugreisen nach Serbien meistens von der Tochter bezahlt worden seien und sie anlässlich der Reise nach San Remo von der EC-Karte ihrer Tochter im Umfang von Fr. 250.– bis 300.– Gebrauch gemacht habe (act. 6/6 S. 4). In der Schlusseinvernahme und anläss- lich der heutigen Verhandlung zeigte sich die Beschuldigte schliesslich hinsicht- lich sämtlicher in der Anklageschrift aufgeführten, von der Tochter übernomme- nen Auslagen geständig (act. 6/8 S. 6 f.; act. 54 S. 9). Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten zeigen deutlich auf, dass sie auch in Bezug auf die Finanzierung ihres Lebensun- terhaltes durch ihre Tochter ein durchgehend dem Untersuchungsstand ange- passtes Aussageverhalten an den Tag legte und sichtlich bemüht war, so wenige Unterstützungsleistungen durch ihre Tochter wie möglich bekannt zu geben. Die Aussagen der Beschuldigten in diesem Punkt sind nicht nur an den Stand des Un- tersuchungsergebnisses angepasst, sondern enthalten auch augenfällige Lügen, wie das soeben aufgezeigte Beispiel mit der Verwendung der EC-Karte ihrer Tochter in San Remo. 5.2.4. Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Grundes, weshalb ein Teil ihres Lebensunterhaltes von ihrer Tochter über- nommenen wurde. In den ersten Einvernahmen machte die Beschuldigte keinen Hehl daraus, dass die ihr von der Mitbeschuldigten C._____ gewährten Vorteile eine Gegenleistung für ihre Reinigungstätigkeit darstellen würden, wie die nach- folgenden Aussagen veranschaulichen: act. 6/1 S. 7: "[…], dass ich meiner Tochter bei Reinigungen ein wenig  helfe. Dafür bekommen ich aber keinen Lohn, sondern nur ab und zu Zigaretten und Lebensmittel."

- 15 - act. 6/3 S. 2: "Frage: Und betreffend die Tätigkeit bei der Firma  M._____: Haben Sie dort auch keinen einzigen Rappen erhalten? Ant- wort: Geld habe ich nicht erhalten. Sie hat mir dafür Lebensmittel ge- geben und Geld für den Coiffeur, oder verschiedene Sachen, aber Geld habe ich nie erhalten. Das Geld für die Reinigungstätigkeit ging auf das Konto meiner Tochter." act. 6/5 S. 8: "Frage: Was haben Sie als Lohn für die Hilfe von Ihrer  Tochter bekommen? Antwort: Sie zahlte meinen Coiffeur, meine Nägel oder wenn wir nach Deutschland Lebensmittel einkaufen gegangen sind (einmal im Monat). Es gab auch gewisse Rechnungen welche sie für mich bezahlte." ebenso die Antwort der Mitbeschuldigten C._____ auf die Frage nach  dem Lohn in act. 7/1 S. 5: "Frage: Was geschah mit dem Lohn, der Ihnen ausbezahlt wurde? Wurde dieser mit Ihrer Mutter aufgeteilt? Antwort: Der Lohn wurde auf mein Konto überwiesen und gehört mir. Ich habe meiner Mutter Einkäufe bezahlt, je nach dem was sie benötig- te. […]" Soweit die Beschuldigte dann in späteren Einvernahmen zumindest sinngemäss geltend machte und von ihrer Verteidigung – wie auch von derjenigen der Mitbe- schuldigten C._____ (act. 49 S. 11 f. in DG150034) – heute ausführen liess, die Unterstützung durch ihre Tochter stelle gar keine Gegenleistung zu ihrer Arbeits- tätigkeit dar (act. 54 S. 9; act. 52 S. 6), ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der anfänglich unmissverständlichen Aussagen der Be- schuldigten, war es offensichtlich sowohl das Verständnis der Beschuldigten als auch jenes der Mitbeschuldigten C._____, dass die Mutter zwar nicht in bar, aber dafür durch die Finanzierung eines Teils ihres Lebensunterhalts durch die Tochter für ihre Arbeitstätigkeit entlöhnt werden sollte. 5.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte ihre Aussagen immer wieder dem jeweiligen Untersuchungsergebnis anzupassen ver- suchte. Ihre Darstellungen erweisen sich widersprüchlich und wenig überzeu- gend. 5.3. Die Widersprüche zu den Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ 5.3.1. Eine Vielzahl von Widersprüchen findet sich nicht nur in den Aussagen der Beschuldigten selbst, sondern auch bei einem Abgleich ihrer Aussagen mit denjenigen der Mitbeschuldigten C._____. So führte die Mitbeschuldigte C._____

- 16 - aus, es sei richtig, dass ihre Mutter häufiger als sie alleine bei der Firma M._____ gewesen sei, um zu putzen (act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6), während die Beschuldigte

– wie soeben aufgezeigt – anfänglich eine blosse Aushilfstätigkeit ihrerseits gel- tend zu machen versuchte. Entgegen ihren eigenen Aussagen gab die Mitbe- schuldigte C._____ in der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 dann allerdings zu Protokoll, es stimme nicht, dass primär ihre Mutter bei der Firma M._____ ge- arbeitet habe, viel mehr sei sie selbst dort zur Arbeit gegangen und ihre Mutter sei mitgekommen (act. 7/5 S. 8). Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, erklärte die Mitbeschuldigte C._____ anlässlich der heutigen Verhandlung – wiederum wider- sprüchlich – zuerst, sie habe die meisten der Arbeiten erledigt (act. 54 S. 20), und korrigierte später, es könne schon sein, dass ihre Mutter mehr gegangen sei als sie selbst, sie wisse es nicht mehr (act. 54 S. 25). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals an die bereits erwähnten, augenfälligen Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Bezahlung der Flüge nach Serbien sowie der Verwendung der EC-Karte der Tochter durch die Mutter in San Remo zu erinnern. Die inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen der beiden Beschuldigten in diesen Punkten untermauern ihre Bemühungen, so wenig Informationen wie möglich Preis zu geben und erwecken den Eindruck, dass sie etwas verheimlichen wollten. 5.3.2. Merkwürdig erscheinen sodann die divergierenden Aussagen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Körperpflege der Mutter. Die Mitbeschuldigte C._____ führte diesbezüglich aus, ihre Mutter habe die Betten selbst angezogen und auch bei der Körperpflege benötige sie keine Hilfe. Sie habe der Mutter einzig aufgrund eines Ekzems den Kopf hinten eincremen müssen. Auch beim Haare Waschen habe sie der Mutter nicht oder nur ab und zu helfen müssen (act. 7/3 S. 16 f.). Demgegenüber führte die Beschuldigte aus, dass die grösseren Sachen wie Betten anziehen ihre Tochter bzw. ihre Enkelin mache, während sie die klei- neren Sachen selbst erledige. Die Körperpflege mache sie zwar grundsätzlich al- leine, allerdings komme, wenn sie die Haare wasche, ab und zu ihre Tochter zur Hilfe, weil sie sich hierfür bücken müsse (act. 6/1 S. 5). Wiederum entgegen die- sen Ausführungen gab die Beschuldigte im Revisionsfragebogen der Privatkläge- rin 3 vom 17. Januar 2011 an, sie bedürfe für die Körperpflege regelmässig in er-

- 17 - heblicher Weise die Hilfe Dritter (act. 12/21 S. 2). Auf diese Widersprüche ange- sprochen, konnte die Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung keine plausible Erklärung für diese Abweichungen liefern und führte nur in pauschaler Weise aus, sie wasche ihre Haare selber, wenn es ihr gut gehe, und ihre Tochter helfe ihr, wenn es ihr nicht gut gehe (act. 54 S. 14). 5.3.3. Ganz besonders hellhörig machen sodann die diametral entgegengesetz- ten Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf die bei der Beschuldigten aufgefundenen Lohnabrechnungen der Firma L._____ AG (act. 7/2/5; act. 22/1). Auf die Frage, weshalb die auf ihre Tochter lautenden Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2008 anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihr gefunden worden seien, zeigte sich die Beschuldigte überrascht und gab zu Protokoll, sie wisse nicht, weshalb diese Lohnabrechnungen bei ihr gewesen seien, ihre Toch- ter habe wohl beim Kaffeetrinken ihre Post vergessen und deshalb sei diese bei ihr geblieben (act. 6/5 S. 3; act. 6/8 S. 10). Mit der selben Frage konfrontiert führte dagegen die Mitbeschuldigte C._____ aus, ihre Mutter habe sie immer kontrollie- ren wollen. Sie habe keine Ahnung weshalb die Mutter diese Abrechnungen habe, diese habe sie noch nie gesehen (act. 7/1 S. 7). Die Aussagen der beiden Be- schuldigten könnten gegensätzlicher nicht sein und können nicht anders gedeutet werden, als dass beide Beschuldigte mit den Lohnabrechnungen offensichtlich nichts zu tun haben wollen, handelt es sich doch um ein gewichtiges Indiz dafür, dass entsprechende Arbeitseinsätze bei der Firma M._____ geleistet wurden. 5.3.4. Die aufgezeigten Widersprüche und Ausflüchte der beiden Beschuldigten veranschaulichen, dass sie es mit der Wahrheit nicht besonders genau nehmen. Ein weiteres Beispiel der zahlreichen Diskrepanzen liefern ihre Aussagen bezüg- lich der Bestellung von Reinigungsmittel durch die Beschuldigte (Beschuldigte: "Ich musste nie etwas bestellen." [act. 6/5 S. 3]; "Ja, ich habe dort wieder Material bestellt, weil dieses fehlte." und "Wenn ich dies bestellt habe, dann war dies so." [act. 6/5 S. 12 f.]; Mitbeschuldigte C._____: "Ebenso schreibt sie [die Mutter] ihm [F._____] auch, wenn sie Putzmittel benötigt." [act.7/1 S. 8]).

- 18 - 5.4. Zum Einwand der mangelnden Sprachkenntnisse 5.4.1. Sowohl die Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigte C._____ brachten in ihren Einvernahmen wie auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wie- derholt vor, sie hätten aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse etwas nicht richtig verstanden (act. 6/1 S. 7; act. 6/3 S. 7; act. 6/5 S. 9, 17 f.; act. 6/8 S. 12; act. 7/3 S. 19; act. 52 S. 2, 6 f.; act. 54 S. 13 ff.; Prot. S. 9, 14 f.; act. 49 S. 4 ff., 9 in DG150034). So erklärte die Beschuldigte auf Befragen zum unrichtigen Ausfüllen des Antragsformulars, vielleicht habe das ihre Tochter oder sie nicht richtig ver- standen (act. 6/3 S. 7 am Anfang und am Ende; act. 6/5 S. 17). Ihren Meldepflich- ten sei sie nicht nachgekommen, da sie nichts verstehen würde (act. 6/5 S. 18). Auf Vorhalt der abweichenden Aussagen ihrer Tochter zur Benützung ihrer EC- Karte durch die Beschuldigte in San Remo, führte die Beschuldigte aus, vielleicht habe es ihre Tochter nicht richtig verstanden (act. 6/5 S. 9). Und schliesslich will die Beschuldigte auch H._____ nicht richtig verstanden haben, als sie der Be- schuldigten mitgeteilt hat, dass eine Arbeitstätigkeit meldepflichtig sei (act. 6/8 S. 12; act. 54 S. 13). Nach dem selben Schema erklärte die Mitbeschuldigte C._____ bezüglich des Ausfüllens des IV-Fragebogens, sie habe es so aufge- schrieben, wie es ihr die Mutter gesagt habe. Vielleicht habe sie (die Mitbeschul- digte C._____) es auch falsch formuliert und wahrscheinlich habe sie die Frage falsch verstanden (act. 7/3 S. 19). 5.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass sowohl die Beschuldigte selbst, als auch die Mitbeschuldigte C._____ hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschuldigten bestätigten, sie könne Deutsch lesen, allerdings nur wenig bzw. nicht schreiben (act. 7/1 S. 6; act. 54 S. 11; Prot. S. 9). In Bezug auf die Deutschkenntnisse der seit dem Jahr 1993 eingebürgerten Mitbeschuldigten C._____ (act. 54 S. 15 f.) ist auf ihre heutige Befragung zu verweisen, welche klar aufgezeigt hat, dass sie der deutschen Sprache mächtig ist, weshalb die Befragung – wie sämtliche Einver- nahmen im Verlauf der Untersuchung (act. 7/1; act. 7/3; act. 7/5) – problemlos ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte (act. 54 S. 1 ff.). Daran ver- mögen auch die zahlreichen Hinweise ihrer Verteidigung auf ihre schlechten Deutschkenntnisse und ihren bescheidenen Bildungsgrad anlässlich der heutigen

- 19 - Verhandlung nichts ändern (act. 54 S. 18, 22; Prot. S. 14 ff.; act. 49 S. 4 ff., 9 ff. in DG150034). 5.4.3. Auffallend an den soeben zitierten Beispielen ist zunächst, dass sich die Beschuldigten immer nur dann auf sprachliche Schwierigkeiten beriefen, wenn sie sich mit heiklen Fragen konfrontiert sahen oder auf Widersprüche in ihren eigenen Aussagen oder denjenigen der Mitbeschuldigten hingewiesen wurden. Dies mani- festiert sich insbesondere in den Ausflüchten zu den wahrheitswidrig gemachten Angaben in den Revisionsformularen oder bei den angeblich von H._____ gege- benen Auskünften hinsichtlich der Meldepflicht. Die von den Beschuldigten vorge- brachten mangelnden Deutschkenntnisse können indessen nicht als Erklärung für ihre inkonstanten und widersprüchlichen Aussagen herangezogen werden. Viel mehr verdeutlichen sie die Tendenz in ihrem Aussageverhalten, stets alles zu re- lativieren, um sich nicht zu belasten. Hätten die beiden Beschuldigten – wie von ihnen geltend gemacht – tatsächlich derart viele Fragen nicht oder nicht richtig verstanden, so wäre es ihnen nicht möglich gewesen, auf die im Revisionsfrage- bogen vom 17. Januar 2011 gestellten Fragen stets zusammenhängende und passende Antworten abzugeben (act. 12/21). Die von den Beschuldigten wieder- holt vorgebrachten Behauptungen, etwas nicht richtig verstanden zu haben, sind daher als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies umso mehr, als es sich bei den von den Beschuldigten ausgefüllten Formularen und Fragebögen stets um einfache und in leicht verständlicher Sprache formulierte Fragen handelte, welche weder sprachlich noch intellektuell besondere Fähigkeiten erforderten. 5.4.4. Ergänzend ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit auf die Mitwirkungs- pflicht der Beschuldigten als Versicherte hinzuweisen. Von den Versicherten wird verlangt, dass sie sich aktiv an der Umsetzung aller zumutbaren Abklärungs- massnahmen beteiligen. Wer einen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleis- tungen erhebt, ist von Gesetzes wegen (Art. 28 ATSG) dazu verpflichtet, unent- geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest- setzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Dazu gehört namentlich auch, sich über den Inhalt der Formulare genügend zu informieren und bei feh- lenden Sprachkenntnissen nötigenfalls Hilfe beizuziehen, zumal sogar ein grund-

- 20 - sätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Beratung besteht (Art. 27 ATSG). Dieser Pflicht, die sie als Versicherte trifft, ist die Beschuldigte mitnichten nachgekom- men. 5.5. Weitere Ungereimtheiten 5.5.1. Die Beschuldigte machte sowohl in der Untersuchung als auch heute gel- tend, sie sei davon ausgegangen, ihre Einsätze würden keine eigentliche Arbeits- tätigkeit darstellen, da ihr von ihrer Ärztin gesagt worden sei, sie dürfe bis zu 20 % arbeiten, ohne dies der IV melden zu müssen (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3 ff., 12 f., 18; act. 52 S. 4; act. 54 S. 7 ff., 13). Gleich- zeitig führte die Beschuldigte aus, es habe weder ihre Psychiaterin H._____, noch irgend ein anderer Arzt etwas von ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma M._____ gewusst (act. 6/3 S. 8 f.). Letzteres wurde auch von H._____ bestätigt, welche diesbezüglich zu Protokoll gab, es sei ihr nichts darüber bekannt, dass die Be- schuldigte eine Arbeitstätigkeit ausgeübt habe und die Beschuldigte habe auch nie ein Wort über eine solche verloren. Demgegenüber bestritt H._____ aber mit Nachdruck, der Beschuldigten gesagt zu haben, eine solche Arbeit sei nicht mel- depflichtig – sie habe die Beschuldigte nur darauf hingewiesen, dass man bei ei- nem tiefen Einkommen arbeiten dürfe, ohne eine Rentenkürzung zu riskieren (act. 8/4 S. 11). Da die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Beschuldigte offenbar immer wieder ein Thema zwischen ihr und H._____ war (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12. f, 18; act. 8/4 S. 11; act. 52 S. 4; act. 54 S. 7 ff., 13), ist selbst beim Abstellen auf die von der Beschuldigten vorgebrachte Version nicht nachvollziehbar, weshalb sie H._____ nicht über ihre Reinigungstätigkeit un- terrichtet hat. Soweit H._____ der Beschuldigten tatsächlich mitgeteilt haben soll- te, eine solche Arbeit sei nicht meldepflichtig, hätte es für die Beschuldigte keinen Anlass gegeben, ihre Arbeitstätigkeit vor H._____ zu kaschieren. Viel mehr ist es im Rahmen eines ärztlichen Vertrauensverhältnisses als Selbstverständlichkeit zu betrachten, die Psychiaterin über eine solch bedeutsame Änderung zu informie- ren, zumal eine Arbeitstätigkeit ja gerade im Rahmen der Gespräche bereits ein- gehend thematisiert worden war. Dass die Beschuldigte eine solche Aufklärung

- 21 - aber unbestrittenermassen unterliess, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar, dass sie etwas verbergen wollte. Nicht weiter erstaunlich ist in diesem Zusam- menhang, wenn H._____ nach erfolgter Einvernahme ausführte, sie müsse das soeben Gehörte zuerst noch verdauen, da es sich um einen Vertrauensbruch handle (act. 8/4 S. 13). Die unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten in diesem Punkt sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber kann auf die glaubhaften Aussagen von H._____ abgestellt werden, wonach es zwar richtig sei, dass sie all ihren Patienten sage, eine Arbeitstätigkeit führe bei entsprechend tiefem Einkommen zu keiner Rentenkürzung, es aber auch klar sei, dass eine solche Arbeit gegenüber den Behörden meldepflichtig sei, was sie ebenfalls all ihren Patienten mitteile (act. 8/4 S. 11). 5.5.2. Seltsam muten im Weiteren auch die Ausführungen der Beschuldigten zu den zahlreichen SMS an, welche von ihrer Rufnummer an die Auskunftsperson F._____ geschickt wurden. Die Beschuldigte gestand diesbezüglich nur ein, dass die Nachrichten von ihrem Telefon verschickt wurden, wollte sich aber nicht fest- legen, ob diese nun von ihr selbst, ihrer Tochter oder ihrer Enkelin geschrieben wurden (act. 6/5 S. 11 ff.; act. 54 S. 11 f.). Heute wurde von der Mitbeschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang sodann zum ersten Mal ausgeführt, dass auch die von ihr geleisteten Stunden in diesen SMS-Abrechnungen enthalten sein sollen (act. 54 S. 23), was von den beiden Beschuldigten bis anhin indes nicht vorgebracht wurde. Sollte dem tatsächlich so sein, wäre dies jedenfalls ein weite- res Indiz dafür, dass die Reinigungstätigkeit zur Hauptsache von der Beschuldig- ten selbst und eben nicht von der Mitbeschuldigten C._____ erledigt wurde. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass es sich auch bei dieser Aussage um eine weitere Schutzbehauptung handelt. 5.5.3. Misstrauisch am Aussageverhalten der beiden Beschuldigten macht letzt- lich auch das gesamte, von ihnen geschaffene Konstrukt der Arbeitsaufteilung: Während die Mitbeschuldigte C._____ einen Arbeitsvertrag auf ihren Namen ab- schliesst, gegen aussen als Arbeitnehmerin auftritt und sich den Lohn auf ihr ei- genes Konto überweisen lässt (vgl. Ziff. II./B./1.2. hiervor), wird die Arbeit zur

- 22 - Hauptsache von der Beschuldigten verrichtet (Ziff. II./B./6.2. hiernach). Überdies erledigt Letztere den ganzen "administrativen Aufwand" im Hintergrund, wie das Versenden von Stundenabrechnungen an den Vorgesetzten, die Bestellung von fehlenden Reinigungsmaterialen oder das Aufbewahren der Lohnabrechnungen. Bei einer solchen ungleichen "Aufgabenverteilung" wäre es nichts als logisch, dass die Beschuldigte selbst ihren eigenen Arbeitsvertrag abschliesst und nicht alles unter dem Deckmantel der Mitbeschuldigten C._____ laufen lässt. Dies um- so mehr, als gemäss den Aussagen der Auskunftsperson F._____ bereits beim Einstellungsgespräch der Tochter die Frage aufgetaucht sei, ob dann, wenn die Mutter zur Arbeit komme, der Lohn der Tochter ausbezahlt werden könne (act. 8/2 S. 6). Eine solche Konstellation lässt einzig den Schluss zu, dass seitens der beiden Beschuldigten die von der Mutter im Namen der Tochter verrichtete Reinigungstätigkeit von allem Anfang an geplant war. Wer ein solches Verhalten an den Tag legt, hat sich offensichtlich Gedanken bezüglich der Arbeitsaufteilung und dem damit verbundenen Auftreten gegenüber aussen gemacht. 5.6. Fazit Gesamthaft betrachtet vermögen die Aussagen der beiden Beschuldigten alles andere als zu überzeugen. Ihre Aussagen sind gespickt mit Widersprüchen, Un- gereimtheiten und Ausflüchten. Die Beschuldigte so wie die Mitbeschuldigte C._____ waren offensichtlich darauf bedacht, möglichst keine Verdachtsmomente aufkommen zu lassen und bemühten sich entsprechend, ihre Aussagen stetig an den aktuellen Stand des Untersuchungsergebnisses anzupassen. Ausserdem enthalten ihre Schilderungen zahlreiche Schutzbehauptungen, die mit der Akten- lage nicht in Einklang zu bringen sind. All dies sind Indizien dafür, dass die beiden Beschuldigten etwas verheimlichen wollten. Insgesamt sind ihre Darstellungen als unglaubhaft zu qualifizieren und für den Nachweis des eingeklagten Sachverhal- tes daher nur mit grosser Sorgfalt heranzuziehen.

- 23 -

6. Die Renten der Invalidenversicherung (Anklagesachverhalt 1.1) 6.1. Die Vorgeschichte (AS Ziff. 1. und 2.) Die in Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift geschilderte Vorgeschichte stützt sich ei- nerseits auf die zahlreichen Unterlagen der Privatklägerin 3 (act. 12/1-26), ander- seits auf die Aussagen der beiden Beschuldigten. Der umschriebene Sachverhalt deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und wird von den Beschuldigten nicht bestritten, weshalb in der Folge darauf abzustellen ist. 6.2. Der Tatvorwurf betr. Missachtung der Meldepflicht / Arbeitstätigkeit der Beschuldigten (AS Ziff. 3.) 6.2.1. Zum Umfang der Arbeitstätigkeit bei M._____

a) Aus den klaren und unverfänglichen Aussagen des Zeugen G._____ ergibt sich, dass er ab Januar 2011 zusammen mit der Beschuldigten bei der Fir- ma M._____ gereinigt habe und die Beschuldigte ihre Tochter jeweils nur nach Bedarf freitags mitgenommen habe. Es sei die Beschuldigte gewesen, welche die SMS mit den geleisteten Stunden an F._____ verschickt habe. Er habe die glei- chen Arbeitszeiten wie die Beschuldigte gehabt, und zwar dreimal pro Woche drei Stunden von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Die Mitbeschuldigte C._____ sei nur ge- kommen, wenn die Beschuldigte nicht dort gewesen sei, er habe sie im Juli gese- hen. Bei der Beschuldigten seien ihm keinerlei gesundheitliche Beschwerden wie Panikattacken oder Schwindelanfälle aufgefallen und sie habe in seinen Augen gute Arbeit verrichtet (act. 8/3 S. 3 ff.).

b) Die Aussagen des Zeugen I._____, welcher als CFO für die M._____ + Co AG tätig war, decken sich mit denjenigen des Zeugen G._____. Der Zeuge I._____ gab zu Protokoll, er kenne nur die Beschuldigte, während er sich an die Mitbeschuldigte C._____ nicht erinnern könne. Sodann erklärte er auf die Frage der Häufigkeit der Arbeitstätigkeit, er habe die Beschuldigte meistens bei der Ar- beit gesehen, wobei sie zeitweise auch weg gewesen sei. Wenn man Ferien und Krankheit wegzähle, sei die Beschuldigte zu 80 bis 90 % anwesend gewesen.

- 24 - Wie der Zeuge G._____ führte auch er aus, er habe bei der Beschuldigten nie ge- sundheitliche Beeinträchtigungen feststellen können (act. 8/8 S. 2 ff.).

c) Sodann stimmen die Aussagen der beiden Zeugen G._____ und I._____ mit den Aussagen des Hauswartes J._____ überein, der ebenfalls als Zeuge ein- vernommen wurde. Auch er gab zu Protokoll, die Beschuldigte habe bei M._____ jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag die Büros gereinigt. Am häufigsten habe er die Beschuldigte selbst gesehen, manchmal auch die Mitbeschuldigte C._____, letztere allerdings insgesamt nur vier oder fünf Mal, wobei er selbst nicht immer dort gewesen sei. Die Beschuldigte sei von Anfang an dabei gewesen und nur sie sei ihm von F._____ vorgestellt worden, weshalb er davon ausgegangen sei, sie sei die eigentliche Arbeitnehmerin. Die Mitbeschuldigte C._____ hingegen sei ihm lediglich von der Beschuldigten als ihre Tochter vorgestellt worden. Wie die bei- den anderen Zeugen konnte auch der Zeuge J._____ bei der Beschuldigten kei- nerlei körperliche Beeinträchtigungen erkennen (act. 8/9 S. 2 ff.).

d) Der als Auskunftsperson einvernommene Bereichsleiter der Firma L._____ AG, F._____, zeigte sich aus nachvollziehbaren Gründen bemüht, mit seinen Aussagen nicht sich selbst oder die L._____ AG zu belasten, was seine eher zurückhaltenden Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses der Arbeitstä- tigkeit der Beschuldigten zur Mitbeschuldigten C._____ erklären dürfte. Nichts- destotrotz führte er aus, beim ersten Einstellungsgespräch sei die Frage aufge- kommen, ob es bei Arbeitseinsätzen der Mutter möglich sei, den Lohn der Tochter zu auszubezahlen. Der Arbeitsvertrag habe auf die Mitbeschuldigte C._____ ge- lautet, er könne aber nicht sagen, zu wieviel Prozent die Arbeit von der Beschul- digten und zu wie viel von der Mitbeschuldigten C._____ verrichtet worden sei. Er sei aber ganz sicher, dass neben der Mitbeschuldigten C._____ auch deren Mut- ter und Tochter bei M._____ gearbeitet hätten. Aufgrund des Arbeitsvertrages sei er schon davon ausgegangen, dass die Reinigungstätigkeit der Mutter ohnehin nur in Anwesenheit ihrer Tochter stattgefunden habe und die Mitbeschuldigte C._____ den Grossteil der Stunden selbst geleistet habe. Er selbst sei allerdings nicht häufig im Objekt gewesen und wenn er die Beschuldigte gesehen habe, sei dies jeweils auf dem Parkplatz zwecks Übergabe der Kanister und Lappen gewe-

- 25 - sen. Zur Abrechnung der Arbeitsstunden habe er von der Mitbeschuldigten C._____, in den meisten Fällen aber von der Beschuldigten ein Telefonat oder ei- ne SMS erhalten. Über den Gesundheitszustand der Beschuldigten habe er keine Angaben, Panikattacken oder Schwindelanfälle habe er jedenfalls keine feststel- len können (act. 8/2 S. 2 ff.).

e) Gestützt auf die glaubhaften, übereinstimmenden und detaillierten Zeu- genaussagen lässt sich ohne Weiteres nachweisen, dass es die Beschuldigte und nicht etwa die Mitbeschuldigte C._____ war, welche zur Hauptsache die Reini- gungstätigkeit im Dienste der L._____ AG bei der Firma M._____ & Co. AG ver- richtete. Dies wurde – zumindest in früheren Einvernahmen – auch von den Be- schuldigten anerkannt (act. 6/1 S. 7 f.; act. 7/1 S. 4; act. 7/3 S. 6). Dafür spricht neben den überzeugenden Ausführungen der verschiedenen Zeugen insbesonde- re auch die Tatsache, dass die Beschuldigte selbst direkte Anspruchsperson von F._____ war, so dass die SMS mit den verrichteten Arbeitsstunden jeweils von ih- rem Telefon aus an F._____ verschickt wurden, ebenso die Bestellung notwendi- ger Reinigungsutensilien (act. 6/5 S. 10 ff.; act. 6/8 S. 11 f.; act. 7/1 S. 8; act. 7/3 S. 4; act. 8/2 S. 8 f.; act. 8/3 S. 5 ff.). Im Übrigen gab es weder vom Vorgesetzten der Beschuldigten (F._____), noch von ihrem Arbeitskollegen (G._____) irgend- welche Beanstandungen in Bezug auf ihre Reinigungstätigkeit oder Klagen über häufige Abwesenheiten, welche die von der Beschuldigten geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bezeugen würden. Viel mehr wurde der Lohn re- gelmässig an die Mitbeschuldigte C._____ überwiesen (act. 7/2/5), so dass kei- nerlei Anhaltspunkte für mangelhafte Arbeitsleistungen oder häufige Abwesenhei- ten bestehen. Im Gegensatz zu den glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der verschie- denen Zeugen sind die Aussagen der beiden Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. II./B./5.2. f. hiervor aufgezeigt – gespickt mit Widersprüchen und wurden häu- fig an das Untersuchungsergebnis angepasst. Auf ihre unglaubhaften Aussagen kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sie sich mit den Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson F._____ in Einklang bringen lassen. Im Sinne der Anklageschrift ist daher erstellt, dass die Beschuldigte spätestens ab Juli

- 26 - 2008 bis im Juli 2011 in den Räumlichkeiten der M._____ & Co. AG regelmässig montags, mittwochs und freitags am Abend während mindestens je 2 bis 2 ½ Stunden eine Reinigungsarbeit verrichtete. 6.2.2. Die weiteren Arbeitsorte der Beschuldigten A._____ In der Anklageschrift wird der Beschuldigten sodann vorgeworfen, neben der Tä- tigkeit bei der M._____ & Co. AG auch sporadisch in den Räumlichkeiten des N._____, der P._____ Kreditversicherung sowie der O._____ AG Reinigungsar- beiten verrichtet zu haben. Dies wurde von der Beschuldigten im Verlaufe der Un- tersuchung zumindest im Grundsatz nicht mehr bestritten (act. 6/5 S. 6 ff., 15; act. 6/6 S. 3; act. 52 S. 4). Der Beschuldigten ist allerdings beizupflichten, dass sich aus der Anklageschrift der genaue Arbeitsumfang bezüglich dieser weiteren Arbeitsorte nicht hinreichend genau bestimmen lässt (act. 52 S. 4). Es ist daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei diesen spora- dischen Einsätzen nur um einzelne Stunden gehandelt hat. 6.2.3. Entgeltlichkeit der Arbeit

a) Unbestritten im Zusammenhang mit der Reinigungstätigkeit der Beschul- digten ist, dass die von ihr geleisteten Stunden durch Überweisung der entspre- chenden Lohnzahlungen auf das Konto der Mitbeschuldigten C._____ entschädigt wurden. Ebenso wird nicht bestritten, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Be- schuldigten einen Teil des Lebensunterhaltes aus diesen Einkünften finanzierte (vgl. hierzu Ziff. II./B./1.2. f. hiervor).

b) Bezüglich der Höhe des Lohnes ist gemäss den Ausführungen von der Mitbeschuldigten C._____, der Auskunftsperson F._____ und dem Zeugen G._____ von einem Stundenansatz von Fr. 18.– auszugehen (act. 7/1 S. 2; act. 8/2 S. 10; act. 8/3 S. 4 f.). Auf die offenkundigen Widersprüche der Beschul- digten betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Lohnabrech- nungen wurde bereits unter Ziff. II./B./5.3.3. hingewiesen. Anhand dieser Lohnab- rechnungen aus dem Jahr 2008 ergibt sich, dass der Mitbeschuldigten C._____ für die von der Beschuldigten geleistete Arbeit für die Zeit von Juli bis Dezember

- 27 - 2008 jeweils eine monatliche Entschädigung zwischen Fr. 499.20 und 798.65, respektive durchschnittlich rund Fr. 700.– ausgerichtet wurde (act. 7/2/5). Auf die- se Grössenordnung ist auch für die Folgejahre abzustellen, zumal die Beschuldig- te gemäss den Aussagen des Zeugen J._____ von Anfang an dabei gewesen sei (act. 8/9 S. 5). Sodann bestätigte der Zeuge G._____, dass die Beschuldigte auch noch im Jahre 2011, als er für die Firma M._____ tätig gewesen ist, die gleichen Arbeitszeiten wie er gehabt habe (act. 8/3 S. 4 f.). Darüber hinaus führte auch die Mitbeschuldigte C._____ aus, die Arbeit sei im Verlauf der 3 ½ Jahre immer etwa gleich geblieben (act. 7/3 S. 5). Zu Gunsten der beiden Beschuldigten ist somit präzisierend festzuhalten, dass bei der Höhe des Einkommens in dubio nur von den durch die Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträgen in der soeben skiz- zierten Grössenordnung auszugehen ist. In Abweichung von der Anklageschrift ist daher für die Zeit von Juli 2008 bis Juli 2011 von einem Verdienst von rund Fr. 500.– bis 800.– monatlich auszugehen, der für die Tätigkeit der Beschuldigten ausgerichtet wurde.

c) Die Bestreitungen der beiden Beschuldigten zielen im Wesentlichen da- rauf ab, dass die Beiträge der Tochter an die Mutter keine Gegenleistung für ihre Arbeitseinsätze dargestellt haben und somit in keinem Zusammenhang zu den Arbeitseinsätzen gestanden haben (vgl. hierzu Ziff. II./B./2.2.). Dem ist einerseits zu entgegnen, dass – wie unter Ziff. II./B./5.2.4. im Detail aufgezeigt – selbst die Beschuldigte in ihren ersten Einvernahmen noch ausdrücklich bestätigte, dass sie zwar keinen Lohn von ihrer Tochter erhalte, diese dafür aber gewisse bei ihr an- fallenden Kosten und Auslagen übernehme. Andererseits erscheint es sehr merkwürdig, dass die Beschuldigte weder eine direkte Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber noch eine Barauszahlung durch die Lohnempfängerin in der Person der Mitbeschuldigten C._____ erhielt, obwohl sie wöchentlich dreimal Mal mehre- re Stunden Reinigungsarbeiten erledigte. Wenn die Beschuldigten diesbezüglich geltend machen, die Arbeitstätigkeit stehe in keinem Verhältnis zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, handelt es sich daher wiederum um nicht zu hörende Schutzbehauptungen.

- 28 - 6.2.4. Im Übrigen decken sich die Aussagen der beiden Beschuldigten hinsicht- lich der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten mit den weiteren Untersuchungsergeb- nissen, weshalb der eingeklagte Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorste- henden Präzisierungen nachgewiesen ist. 6.3. Die Meldepflichtverletzung (AS Ziff. 4.) 6.3.1. Unbestritten und erstellt ist im Zusammenhang mit der Meldepflichtverlet- zung, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 3 weder die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit noch die Verbesserung des Gesundheitszustandes mitgeteilt hat (vgl. Ziff. II./B./1.4. hiervor). Die Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei zum Einen gar keine (relevante) Verbesserung ihres Gesund- heitszustandes eingetreten, zum Anderen habe sie nichts über eine allfällige Mel- depflicht gewusst (vgl. Ziff. II./B./2.2.f. hiervor). Mit Letzterem macht die Beschul- digte zumindest sinngemäss geltend, der subjektive Tatbestand der Meldepflicht- verletzung sei nicht erfüllt (act. 52 S. 4 ff.). 6.3.2. Veränderung der Verhältnisse

a) Der Beschuldigten wurde von der Privatklägerin 3 bereits im Jahre 1997 aufgrund eines 100 % Invaliditätsgrades eine IV-Rente zugesprochen (act. 12/6). Sowohl im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2000 als auch im zweiten Revisi- onsverfahren im Jahr 2006 wurde der Invaliditätsgrad der Beschuldigten von 100 % gestützt auf die von der Beschuldigten gemachten Angaben sowie ver- schiedene ärztliche Berichte, die jeweils eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten, bestätigt (act. 12/8-17).

b) Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, welcher durch das Re- visionsverfahren im Jahre 2006 bestätigt wurde, ist bei der Beschuldigten nur schon aufgrund der Tatsache, dass sie in dem unter Ziff. II./B./6.2. hiervor abge- steckten Rahmen einer (entgeltlichen) Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, eine Veränderung ihrer Arbeitssituation eingetreten, die sie pflichtwidrig nicht gemeldet hat.

- 29 -

c) Neben der Aufnahme der Reinigungstätigkeit stellt auch der deutlich ver- besserte Gesundheitszustand der Beschuldigten eine meldepflichtige Verände- rung dar. Dieser widerspiegelt sich bereits darin, dass es der Beschuldigten phy- sisch und psychisch möglich war, regelmässig an mehreren Tagen pro Woche während einiger Stunden einer Reinigungs-, also einer körperlichen Arbeit, nach- zugehen. Bestätigt wird die eingetretene Verbesserung ihres Gesundheitszustan- des sodann durch die Erkenntnisse im interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik Bellikon (act. 13/13 S. 3; vgl. zum Gutachten die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.8.4.-6. hiernach). 6.3.3. Vorsätzliches Handeln

a) Was die Beschuldigte wusste und wollte, gehört zum subjektiven Tatbe- stand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (Tatfrage). Eine direk- te Erkenntnis dessen, was die Beschuldigte wusste und worauf sich ihr Wille rich- tete, ist jedoch in aller Regel nicht möglich, da sich diese inneren seelischen und geistigen Vorgänge einem unmittelbaren Zugriff entziehen. Häufig lassen sie sich nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Tatverhaltens sowie al- lenfalls weiterer Umstände erschliessen.

b) Hinsichtlich des Vorsatzes liess die Beschuldigte ausführen, sie sei klar der Meinung gewesen, keine Erwerbstätigkeit auszuüben, sondern lediglich in ei- nem gewissen Umfang ihrer Tochter auszuhelfen. Sie habe diese Hilfeleistung auch deshalb nicht als Erwerbstätigkeit empfunden, da sie immer wieder durch ih- re Ärztin dazu aufgefordert worden sei, Arbeitssuche zu unternehmen, weil sie so in Kontakt mit Menschen komme und dies ihrer Gesundheit zuträglich sei. Sodann sei sie in gewissem Umfang auch berechtigt gewesen, zu arbeiten (act. 52 S. 4). Auch in Bezug auf ihren Gesundheitszustand habe sie keinen Anlass gehabt, der Behörde eine Verbesserung mitzuteilen, da sie subjektiv diesen Zustand nicht als verbessert, sondern als gleichbleibend wahrgenommen habe (act. 52 S. 6).

c) Vorliegend bestehen aufgrund der folgenden Umstände keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass die Beschuldigte um die Meldepflicht und die gegebenen

- 30 - Voraussetzungen eines Meldetatbestandes gewusst und eine Meldung an die zu- ständigen Behörden bewusst unterlassen hat: Die Beschuldigte wurde bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 an-  lässlich der erstmaligen Rentenfestsetzung (act. 12/6 S. 2) von der Pri- vatklägerin 3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezüger von Renten der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung der zugesprochenen Leistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden haben, insbesondere bei Än- derungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszu- stand. Mit Schreiben vom 11. November 2000 (act. 12/12) teilte die Privatkläge-  rin 3 der Beschuldigten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades (1. Revisionsverfahren) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Die Beschuldigte wurde auch in dieser Mitteilung ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Privatklägerin 3 schriftlich mitzuteilen ist. Aufgrund der von der Beschuldigten gemachten Angaben im Revisions-  fragebogen vom 9. Januar 2006 (act. 12/15) sowie gestützt auf den Ver- laufsbericht von H._____ (act. 12/16), wurde der Beschuldigten von der Privatklägerin 3 mit Schreiben vom 9. Februar 2006 mitgeteilt, bei der Überprüfung ihres Invaliditätsgrades (2. Revisionsverfahren) sei keine Änderung festgestellt worden, welche sich auf ihre Rente auswirke. Aus- serdem wurde die Beschuldigte unter "Wichtige Hinweise" wiederum da- rauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus- sen könne, unverzüglich der Privatklägerin 3 mitzuteilen sei. In der bei- spielhaften Aufzählung wurden dabei unter anderem die Veränderung des Gesundheitszustandes oder die Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstä- tigkeit, explizit aufgeführt (act. 12/17). Auch in Bezug auf diese Verfügung

- 31 - erklärten die beiden Beschuldigten übereinstimmend, sie erhalten und de- ren Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben (act. 54 S. 7, 19). Sowohl der von der Beschuldigten am 14. September 2000 unterzeichne-  te Fragebogen (act. 12/8), als auch jener vom 9. Januar 2006 (act 12/15) enthielt die Kategorie Tätigkeit, bei welcher die Beschuldigte jeweils nicht erwerbstätig ankreuzte. Die Beschuldigte verfügte somit klarerweise Kenntnis darüber, dass bei der Überprüfung des Anspruchs auf eine IV- Rente eine allfällige Arbeitstätigkeit ein zentrale Rolle spielt. Dasselbe hat in Bezug auf den Gesundheitszustand zu gelten, da die erste Frage des Fragebogens jeweils auf eine allfällige Veränderung des Gesundheitszu- standes lautete (act. 12/8; act. 12/15). Parallel zum Anspruch auf IV-Renten hat die Beschuldigten in den Jahren  2003, 2006 und 2009 einen Fragebogen der Privatklägerin 1 zur Überprü- fung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgefüllt (act. 17/1/1-3). Betreffend die den Beschuldigten vorgehaltenen Fragebö- gen aus dem Jahre 2006 und 2009 zeigten sie sich geständig, dass die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten die Formulare jeweils über- setzt und nach deren Instruktionen für sie ausgefüllt hat, während die Formulare in der Folge von der Beschuldigten selbst unterzeichnet wur- den (act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17 f; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 49 S. 5 in DG150034). Ähnlich wie im Revisions- fragebogen der Privatklägerin 3 wurde die Beschuldigte auch in den Fra- gebögen der Privatklägerin 1 ausdrücklich danach gefragt, ob sie im Ver- lauf der vergangenen drei Jahre gearbeitet hat, was die Beschuldigte je- weils mit Nein beantwortete. Ausserdem erhielten die Fragebögen am Ende den Hinweis, dass jede Änderung der persönlichen oder wirtschaft- lichen Verhältnisse der anspruchsberechtigen Person unverzüglich zu melden ist (act. 17/1/1-3, jeweils letzte Seite). Von der Privatklägerin 1 erhielt die Beschuldigte sodann zwischen den  Jahren 2004 und 2009 diverse Verfügungen, in welcher die Zusatzleis- tungen zur AHV/IV festgesetzt wurden (act. 17/2/1-14). Bei all diesen Ver-

- 32 - fügungen wurde die Beschuldigte auf Seite 2 jeweils explizit darauf hin- gewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könne, unverzüglich gemeldet werden müsse, insbesondere die Erhö- hung oder Verminderung des Vermögens, der Einnahmen und Ausgaben. Einen weiteren Hinweis auf die bestehenden Auskunfts-und Meldepflich-  ten hat die Beschuldigte sodann schon im Schreiben der Privatklägerin 2 vom 15. Juli 1999 erhalten, in welchem sie zur unverzüglichen Meldung allfälliger anderweitigen Renten- und Erwerbseinkommen sowie Änderun- gen des Invaliditätsgrades aufgefordert wurde (act. 19/1). Die Beschuldigte musste aber nicht nur wegen all dieser behördlichen  Verfügungen und Mitteilungen um die Meldepflicht gewusst haben, son- dern insbesondere auch aufgrund der zahlreichen Gespräche mit ihrer Psychiaterin H._____. Im Rahmen dieser Gespräche war denn auch eine mögliche Arbeitstätigkeit der Beschuldigten und sogar die Meldepflicht als solche unbestrittenermassen ein Thema (act. 6/1 S. 4, 8 ff.; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12 f., 18; act. 7/1 S. 8; act. 8/4 S. 11; act. 52 S. 4, 20; act. 54 S. 7 f., 13; act. 49 S. 9 in DG150034). Gemäss den glaubhaften Aussagen von H._____, auf welche vorliegend abgestellt werden kann, teilt sie all ihren Patienten mit, dass die Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit gegenüber den Behörden meldepflichtig ist (act. 8/4 S. 11). Daran vermögen die nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten nichts ändern (vgl. hierzu Ziff. II./B./5.5.1.). Hinzu kommt, dass selbst wenn H._____ der Beschuldigten – wie von dieser geltend gemacht – ge- sagt haben sollte, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht melde- pflichtig, dies die Beschuldigte nicht entlasten würde: Die Beschuldigte bezog schon seit etlichen Jahren eine IV-Rente und war mit den ganzen Verfahren bestens vertraut. Folglich wusste sie auch schon lange um die bestehenden Meldepflichten und hätte sich daher ohnehin nicht allein auf die Angaben der Ärztin verlassen dürfen, sondern vielmehr bei der Privat- klägerin 3 rückfragen müssen.

- 33 - Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte zweifelsohne um die gesetzlichen Meldepflichten gewusst hat und mit Wissen und Wollen von einer Meldung an die zuständigen Behörden absah. Sie bezog seit vielen Jahren eine IV-Rente und hat etliche Formulare ausgefüllt, deren Fragen sich genau mit die- ser Thematik befassten. Ausserdem hat sie die Verfügung der Privatklägerin 3 vom 9. Februar 2006 gekannt und wurde dort abermals unter Wichtige Hinweise explizit an die Meldepflichten erinnert. Bereits aus dem Wortlaut des diesbezügli- chen Hinweises ergibt sich, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV- Stelle unverzüglich mitzuteilen ist. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass nicht jede Lappalie, sondern nur wesentliche Änderungen gemeldet werden müs- sen. Ob eine allfällige Änderung der persönlich oder wirtschaftlichen Verhältnisse dann tatsächlich Auswirkungen auf den Rentenanspruch zeitigt, steht selbstre- dend in der Entscheidkompetenz der zuständigen Behörden und nicht etwa im Ermessen des Leistungsbezügers. Bei der von der Beschuldigten aufgenomme- nen Erwerbstätigkeit sowie ihrem verbesserten Gesundheitszustand handelte es sich klarerweise um wesentliche, den Behörden zu meldende Änderungen. Dar- über war sich die Beschuldigte gerade auch aufgrund der mit H._____ geführten Gespräche im Klaren. Indem die Beschuldigte weder die zuständigen Behörden, noch die sie behandelnde Ärztin über ihren verbesserten Gesundheitszustand und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit informierte, manifestierte sie ihren Willen, die bei ihr eingetretenen Veränderungen weiterhin für sich zu behalten. Die Aus- führungen der Beschuldigten, insbesondere zu den mangelnden Deutschkennt- nissen, sind reine Schutzbehauptungen und als solche entsprechend nicht zu hö- ren. 6.4. Die Rentenleistung (AS Ziff. 5.) Seitens der Beschuldigten nicht bestritten und aktenkundig ist, dass die Aus- gleichskasse D._____ (vormals …) der Beschuldigten bis zur Sistierung am 19. Juli 2011 eine monatliche IV-Rente bezahlt hat (act. 11/4; act. 12/19). Nicht von Relevanz für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist, ob diese Leistungen der Beschuldigten bei entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden

- 34 - gestrichen oder gekürzt worden wären, weshalb sich weitergehende Erörterungen hierzu erübrigen. 6.5. Zwischenfazit Damit ist der eingeklagte Sachverhalt bezüglich der Meldepflichtverletzung er- stellt. Für die rechtliche Würdigung des von der Beschuldigten an den Tag geleg- ten Verhaltens ist auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. III./2. f. hiernach zu verweisen. 6.6. Zum Tatvorwurf des versuchten Betruges / Ausfüllen des Revisionsfrage- bogens vom 17. Januar 2011 (AS Ziff. 6) Die Beschuldigten sind geständig, dass sich die Beschuldigte auch im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens das Revisionsformular der Privatklägerin 3 vom

17. Januar 2011 (act. 12/21) von der Mitbeschuldigten C._____ übersetzen und erklären lassen hat und die Mitbeschuldigte C._____ dieses nach den Instruktio- nen der Beschuldigten ausfüllte, während die Beschuldigte das Formular an- schliessend selbst unterzeichnete (act. 6/1 S. 6; act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 54 S. 10, 19 f.; act. 49 S. 5 in DG150034). Dementsprechend ist erwiesen, dass die Beschuldigte anlässlich des dritten Revisionsverfahrens die in der Anklageschrift zusammengefasst widerge- gebenen Angaben gegenüber der Privatklägerin 3 gemacht hat. 6.7. Die Unwahrheiten in den Angaben (AS Ziff. 7) 6.7.1. Zum Tatvorwurf Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten vor, die auf dem Revisionsformular gemachten Angaben seien in zentralen Punkten falsch gewesen, nämlich in Be- zug auf die Angaben der Beschuldigten zum Gesundheitszustand, zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie zu den von ihr verwendeten Fortbewegungsmittel. Die Einwände der Beschuldigten zielen im Wesentlichen in die gleiche Richtung wie bei der Missachtung der Meldepflicht und betreffen die Erwerbstätigkeit, den Ge- sundheitszustand sowie die subjektive Komponente, insbesondere die fehlende

- 35 - Bereicherungsabsicht (act. 52 S. 8 f.), wobei für letzteres auf die rechtlichen Aus- führungen unter Ziff. III./4.7.3. hiernach zu verweisen ist. 6.7.2. Zur Erwerbstätigkeit der Beschuldigten

a) Die Beschuldigte kreuzte im Revisionsfragebogen an, nicht erwerbstätig zu sein und verneinte auch die Frage, ob sie einer freiwilligen (auch unentgeltli- chen) Arbeit nachgehe. Ausserdem erklärte sie auf die Frage, ob sie sich vorstel- len könne, wieder erwerbstätig zu sein, dies sei im Moment nicht möglich (act. 12/21 S. 1 ff.). Soweit die Beschuldigte eine Arbeitstätigkeit als solche in Ab- rede stellt, ist auf die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.2. zu verweisen, mit wel- chen bereits im Detail aufgezeigt wurde, dass die Beschuldigte einer regelmässi- gen Reinigungsarbeit nachgegangen ist. Bei ihren diesbezüglichen Antworten im Revisionsfragebogen handelt es sich daher objektiv um falsche Angaben. Die Beschuldigte machte indessen nicht nur gegenüber der Privatklägerin 3 mit dem Ausfüllen des Revisionsfragebogens falsche Angaben, sondern vor allem auch gegenüber der sie behandelnden Psychiaterin H._____, welcher sie zumin- dest behandlungsrelevante Tatsachen verschwieg. Obwohl zwischen der Be- schuldigten und ihrer Psychiaterin H._____ eine mögliche und aus Sicht der The- rapeutin wünschenswerte Arbeitstätigkeit der Beschuldigten immer wieder ein Thema gewesen ist (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 8; act. 6/5 S. 18; act. 6/8 S. 3, 12. f, 18; act. 8/4 S. 11; act. 54 S. 7 ff., 13; act. 52 S. 4), unterliess es die Beschuldigte über mehrere Jahre, H._____ über ihre regelmässige Arbeitstätigkeit in Kenntnis zu setzen. Wie bereits unter Ziff. II./B./5.5.1. hiervor dargelegt, lässt diese fehlen- de Information einzig den Schluss zu, dass die Beschuldigte etwas zu verheimli- chen versuchte und deshalb H._____ nicht die ganze Wahrheit erzählte. Die glaubhaften Aussagen der Psychiaterin machen klar, dass die bei ihr deponierten Beschwerden offensichtlich diametral dem tatsächlichen Leben der Beschuldigten entgegen standen und sie entsprechend bewusst falsche Angaben gemacht hat respektive verschwieg, dass sie einer regelmässigen Arbeit nachgeht. Folglich er- staunt es kaum, dass sich H._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme sichtlich irritiert zeigte (act. 8/4 S. 13) und auch im Rahmen der Erstellung des Gutachtens die fehlende Offenheit der Beschuldigten anprangerte (act. 13/13 S. 41).

- 36 -

b) Auch in Bezug auf die subjektive Komponente kann weitgehend auf die Ausführungen zur Meldepflicht (Ziff. II./B./6.3.3.) verwiesen werden, welche zu- mindest sinngemäss heranzuziehen sind. Die Beschuldigte wusste – insbesonde- re aufgrund der beiden vorgängigen Revisionsverfahren – um den Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens und sie verheimlichte ganz bewusst ihre Arbeits- tätigkeit, um weiterhin in den Genuss einer vollen Rente zu kommen. Für beson- deres Befremden sorgt in diesem Zusammenhang die Antwort der Beschuldigten auf dem Fragebogen, wonach eine Erwerbstätigkeit zurzeit nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt, als der Fragebogen von den Beschuldigten im Januar 2011 ausgefüllt wurde, ging die Beschuldigte nämlich schon seit mehreren Jahren einer regel- mässigen Reinigungstätigkeit bei der Firma M._____ & Co. nach. Ausserdem wurde sie zusätzlich danach gefragt, welche Tätigkeiten in Frage kommen könn- ten. Die verneinende Antwort der Beschuldigten erfolgte im genauen Wissen um ihre Einsätze, ihre Entschädigung sowie die Bedeutung der Frage für das Revisi- onsverfahren und zielte einzig darauf ab, keine Kürzung ihrer Rente zu riskieren.

c) Augenfällig an den ausweichenden Antworten der beiden Beschuldigten sind wiederum ihre Bemühungen, sich hinter den vorgebrachten Sprachproble- men zu verstecken, da es sich für die Beschuldigten offensichtlich um heikle Fra- ge handelte (act. 6/3 S. 7; act. 6/5 S. 17; act. 7/3 S. 19 f.; act. 52 S. 6). Auch dies- bezüglich kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. II./B./5.4. verwie- sen werden, wonach es sich bei den Ausflüchten der beiden Beschuldigten be- züglich ihrer Sprache und ihres bescheidenen Bildungsgrades um reine Schutz- behauptungen handelt. Dass die Beschuldigte durchaus fähig ist, ein Formular in deutscher Sprache korrekt auszufüllen, ergibt sich sodann aus einem aktenkundi- gen Vorfall aus dem Jahre 2009, als die Beschuldigte der Q._____-Versicherung einen Hagelschaden an ihrem Personenwagen meldete und daraufhin eine Gut- schrift von Fr. 9'500.– erhielt (act. 6/1 S. 14; act. 6/5 S. 16 f.). Bei dem vorliegend ausgefüllten Revisionsfragebogen handelt es sich um ein in einfacher Sprache abgefasstes, leicht verständliches Formular, welches weder Fremdwörter, noch andere besonders schwer verständliche Formulierungen enthalten würde. Auf- grund der von der Beschuldigten abgegebenen Antworten verbleiben keine Zwei- fel daran, dass die beiden Beschuldigten die Fragen richtig verstanden haben,

- 37 - denn andernfalls hätten sie nicht auf jede Frage eine plausible und mit der Frage- stellung konnexe Antwort abgeben können (act. 12/21 S. 4 ff.).

d) Ebenfalls klar für ein bewusstes und gezieltes Falschausfüllen des For- mulars sprechen die von der Mitbeschuldigten C._____ in den Einvernahmen gemachten Angaben über die Vorgehensweise der beiden Beschuldigten: Dem- nach hat die Mitbeschuldigte C._____ der Beschuldigten die Formulare jeweils mehrmals vorgelesen und erklärt und danach nach den Instruktionen der Be- schuldigten ausgefüllt, während die Beschuldigte die Formulare daraufhin selbst unterzeichnete (act. 7/1 S. 6 f.). Dem Einwand der beiden Beschuldigten, viel- leicht hätten sie etwas nicht richtig verstanden (act. 6/3 S. 7; act. 49 S. 6), ist aus- serdem zu entgegnen, dass selbst die Mitbeschuldigte C._____ ausführte, sie ha- be der Beschuldigten alles zwei bis drei Mal übersetzt (act. 7/3 S. 19 f.). 6.7.3. Zum Gesundheitszustand

a) Die Beschuldigte gab im Revisionsfragebogen der Privatklägerin 3 vom

17. Januar 2011 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit einem Jahr ver- schlechtert, was dadurch zum Ausdruck komme, dass die Brustwirbelsäule und ihre rechte Hand nicht mehr zu bewegen seien (act. 12/21 S. 1). Für die von der Beschuldigten geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands finden sich keinerlei Nachweise in den Akten. Im Gegenteil wird aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schuldigten seit dem Jahr 2006 deutlich verbessert hat, wobei auf die Ausführun- gen unter Ziff. II./B./6.3.2./c. hiervor sowie die nachfolgenden Erwägungen zum Gutachten (Ziff. II./B./6.8.4.) verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass es der Beschuldigten bei einer – wie von ihr geltend gemachten – Unbeweg- lichkeit der Brustwirbelsäule und der rechten Hand sicherlich nicht möglich gewe- sen wäre, regelmässig drei Mal wöchentlich für mehrere Stunden einer Reini- gungstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig dürfte sie in diesem Zustand fähig gewesen sein, ein Auto zu lenken, was sie aber unbestrittenermassen tat (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; act. 7/5 S. 19; act. 49 S. 8 in DG150034; vgl. Ziff. II./B./6.7.4 hiernach). Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschuldigten seit dem Jahre 2006 deut-

- 38 - lich verbessert hat. Die von den Beschuldigten gemachten Angaben waren daher auch in diesem Punkt objektiv falsch.

b) In subjektiver Hinsicht musste die Beschuldigte schon aufgrund der von ihr regelmässig ausgeübten Arbeitstätigkeit um die Verbesserung ihres Gesund- heitszustandes gewusst haben. Sie hat diese seit der letzten Revision im Jahre 2006 eingetretene Verbesserung sowohl beim Ausfüllen des Revisionsformulars wie auch gegenüber ihrer Psychiaterin H._____ bewusst unterschlagen, um wei- terhin in den Genuss einer (vollen) IV-Rente zu kommen. 6.7.4. Weitere Falschangaben

a) Wie soeben ausgeführt wird seitens der beiden Beschuldigten nicht be- stritten, dass die Beschuldigte jeweils mit dem Auto zur Arbeit fuhr und das Auto zudem für weitere Strecken benutzte, wie beispielsweise das Einkaufen in Deutschland (act. 6/1 S. 10; act. 6/3 S. 3; act. 6/8 S. 3, 12; act. 7/3 S. 11 f.; 18 f.; act. 49 S. 8 in DG150034). Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Frage nach ihren Fortbewegungsmöglichkeiten da- hingehend beantwortete, dass sie nur die öffentlichen Verkehrsmittel benütze und auch diese nur für kurze Strecken (act. 12/21 S. 4), zumal die Frage in sprachli- cher Hinsicht klar formuliert und leicht verständlich ist. Auch hierbei handelt es sich unverkennbar um eine von der Beschuldigten bewusst falsch abgegebene Antwort.

b) Gestützt auf das Untersuchungsergebnis ist sodann nicht erwiesen, dass die Beschuldigte bei der Körperpflege regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, was von ihr und der Mitbeschuldigten C._____ auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt wurde (act. 54 S. 14, 24). Somit entspricht die Angabe im Revisionsfragebogen, die Beschuldigte sei bei der Körperpflege re- gelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen (act. 12/21 S. 2), ebenfalls nicht der Wahrheit, was der Beschuldigten bewusst war.

- 39 - 6.7.5. Zwischenfazit Es verbleiben keine Zweifel, dass die von der Beschuldigten im Rahmen des Re- visionsverfahrens im Formular und bei der Exploration gegenüber H._____ ge- machten Angaben hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit und ihres Gesundheitszu- standes falsch gewesen sind. Bei den geltend gemachten Beschwerden wäre es der Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, regelmässig dreimal wöchentlich für mehrere Stunden zu arbeiten. Dessen war sich die Beschuldigte bewusst, als sie das Revisionsformular zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ falsch ausfüllte. Mit den falschen Angaben wollte die Beschuldigte bezwecken, dass ihr weiterhin eine volle Rente zugesprochen würde, auf welche sie angesichts ihres verbesserten Gesundheitszustandes aber keinen Anspruch mehr gehabt hätte. 6.8. Zum Invaliditätsgrad der Beschuldigten (AS Ziff. 8) 6.8.1. Ausgewiesen und anerkannt ist, dass die Ausgleichskasse D._____ der Beschuldigten im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens eine monatliche IV- Rente von Fr. 1'207.– ausbezahlte (act. 13/3 S. 1). Nicht bestritten ist sodann die Sistierung dieser Rente mit Verfügung der Privatklägerin 3 vom 19. Juli 2011 (act. 13/2). Ebenso unbestritten ist, dass die Renten mit Abschluss des dritten Revisionsverfahren durch die Privatklägerin 3 bestätigt worden wären, wenn das Verfahren nicht aufgrund der Eröffnung der Strafuntersuchung sistiert worden wä- re. 6.8.2. Die Anklageschrift geht davon aus, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens keinen Anspruch mehr auf eine (volle) Invaliden- rente mehr gehabt hätte, da der Invaliditätsgrad angesichts des massiv verbes- serten Gesundheitszustandes unter 40 %, zumindest aber deutlich unter 70 % ge- legen habe, was die Beschuldigte gewusst habe. Demgegenüber lässt die Be- schuldigte ausführen, dass eine Person ab einem Invaliditätsgrad von 70% An- spruch auf eine ganze IV-Rente habe, weshalb dieser Anspruch nicht entfalle, wenn man einer Teilzeittätigkeit nachgehe und das Einkommen 30% des versi- cherten Verdienstes nicht übersteige, was selbst bei Annahme des von der

- 40 - Staatsanwaltschaft geltend gemachten Einkommens bei der Beschuldigten klar- erweise nicht der Fall gewesen sei (act. 52 S. 10; Prot. S. 12). 6.8.3. Wie unter Ziff. II./B./6.2. und II./B./6.3.2. hiervor aufgezeigt, ergibt sich aufgrund der von der Beschuldigten regelmässig ausgeübten Reinigungstätigkeit der Nachweis, dass im Vergleich zur letzten Revision im Jahre 2006 eine deutli- che Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sein musste und ihr Invaliditätsgrad daher nicht mehr 100 % betrug. Die Beschuldigte hat regelmässig gearbeitet und weder Vorgesetzte noch Mitarbeiter haben bei ihr irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden feststellen können, noch kam es zu Beanstan- dungen in Bezug auf ihre Reinigungstätigkeit. Es ist damit bereits aufgrund der von der Beschuldigten geleisteten Arbeitstätigkeit erwiesen, dass im Zeitpunkt des dritten Revisionsverfahrens der Invaliditätsgrad der Beschuldigten angesichts des deutlich verbesserten Gesundheitszustand jedenfalls unter 70 % gelegen ha- ben musste. 6.8.4. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustan- des und des Vorliegens eines Invaliditätsgrad von weniger als 70 % ist damit – wie soeben aufgezeigt – bereits gestützt auf die bis anhin erwähnten Beweismit- tel, insbesondere die Aussagen der Zeugen, der Auskunftsperson F._____ sowie der beiden Beschuldigten selbst, nachgewiesen. Ergänzend ist an dieser Stelle noch das von der Privatklägerin 3 in Auftrag gegebene, interdisziplinären Gutach- ten der Rehaklinik Bellikon heranzuziehen, welches aufgrund der Beauftragung durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (SVA Zürich) in die Nähe eines gerichtli- chen Gutachtens gerückt wird und erhöhten Beweiswert hat (vgl. dazu BSK StPO- I-HEER, Art. 189 N 7). Im interdisziplinären Gutachten kommen die Fachärzte bezüglich des Gesund- heitszustandes der Beschuldigten und des Grades ihrer Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen zu den folgenden Erkenntnissen (act. 13/13):  " Unter Berücksichtigung der Angabe der Versicherten, im Jahre 1992 und in den Folgejahren täglich Schwindel- und Kopfschmerzattacken gehabt zu haben, ist aktuell eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes der Versicherten festzustellen. Die Versicherte gab im Sep- tember 2012 […] an, dass die Frequenz von Schwindel und Kopf-

- 41 - schmerz bei höchstens mehrmals pro Monat lag. Es ist daher aus neurologischer Sicht von einer deutlichen Besserung des Gesund- heitszustandes bezüglich der diagnostizierten Migräne vom Basilaris- Typ ab etwa dem Jahre 2006 anzunehmen. Auch aus psychiatrischer Perspektive beurteilt ist es wahrscheinlich, dass der psychische Gesundheitszustand der Versicherten sich im Zeitraum seit der letzten Rentenrevision bis zur zweiten Observation der Versicherten verbessert hat. […]" (S. 3).  " Weiterhin ist es wahrscheinlich einzuschätzen, dass die depressive Symptomatik im Zeitraum von 2006 (letzte Rentenrevision) bis zum Zeitpunkt der Observation eine weitere Verbesserung erfahren hat" (S. 4).  " Die Tatsache, dass die Versicherte sich im Zeitpunkt der Observation in der Lage sah, ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, spricht gegen eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit" (S. 5).  " Es liegt aus psychiatrischer Perspektive beurteilt kein spezifisches, typisches, somatoformes Störungsbild vor. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der physikalisch-medizinischen und neurolo- gischen Teilbegutachtung zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der Konsenseinschätzung der untersuchen- den Fachärzte am 15.03.13 ist bei der Versicherten eine Arbeitsfä- higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von insgesamt 6 Stun- den pro Tag begründbar" (S. 6).  " In der Nackenmuskulatur zeigte sich keine relevante Kraftminderung, es war eine Kraftentfaltung gegen Widerstand in allen geprüften Rich- tungen möglich, es wurde jedoch teilweise eine Verstärkung von Na- ckenschmerzen durch die Kraftprüfung angegeben. Die Schulterhe- bung war beidseits voll kräftig, dabei wurde eine Verstärkung von Na- ckenschmerzen angegeben" (S. 15).  " Die klinisch-neurologische Untersuchung vom 10.09.2012 ergab kei- ne Hinweise auf höhergradige neurologische Ausfälle. […] Somit kann aufgrund der Anamnese und der aktuellen neurologischen Un- tersuchung kein Hinweis auf ein Schwindelsyndrom aufgrund einer nachweisbaren neurologischen Gesundheitsstörung festgestellt wer- den" (S. 19 f.).  " Unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente ab dem Jahr 2006 muss von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes be- züglich einer Migräne vom Basilaristyp und einer Panikstörung aus- gegangen werden, für diesen Zeitraum ab dem Jahr 2006 wäre eine medizinisch-theoretische Einschätzung der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % angemessen" (S. 22).  " Es liegt also effektiv schon eine Depression vor (dies ist auch aus der gesamten Krankheitsentwicklung relativ plausibel herzuleiten), der aktuell nachweisbare Schweregrad liegt aber eher im Bereich einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, womit […] medizi- nisch-theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gerin- gem Umfang resultiert, siehe unten" (S. 42 f.).

- 42 -  " Solche Panikstörungen führen üblicherweise auch dazu, dass die Be- troffenen möglichst nicht mehr aus dem Hause gehen, um Panikan- fälle zu vermeiden […] und dies führt dann zu einem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Die Panikanfälle werden jedoch dann in die- ser Situation durch Rückzug (ein Vermeidungsverhalten) üblicher- weise deutlich seltener und das Zustandsbild wirkt dann oberflächlich "gebessert". Gemäss Observation bestand jedoch mindestens zu diesem Zeitpunkt kein Rückzugsverhalten mehr" (S. 43).  " Allerdings bleiben der aktuelle Schweregrad der Depression und die Compliance der Versicherten im Rahmen der Behandlung intranspa- rent. Die vordergründig als mittelgradig imponierende Depression ist damit eher wahrscheinlich lediglich im Graubereich zwischen "leicht" (F 32.0) und "mittelgradig" (F 32.1) gelegen und rechtfertigt damit nur eine AUF in geringem Umfang. Die depressive Symptomatik wirkt dabei am ehesten limitierend auf die Ausdauer. Die vom Neurologen attestierte AUF ist in diesem Betrag inbegriffen und nicht als additiv dazu zu verstehen" (S. 43).  " Es ist eher wahrscheinlich, dass sich der psychische Gesundheitszu- stand der Versicherten seit der letzten Rentenrevision bis zur 2. Ob- servation verbessert habe. […] Durch die Observation und die im Rahmen des aktuellen Gutachtens erhobenen Zusatzbefunde haben sich jedoch klare Hinweise darauf ergeben, dass der bisher ange- nommene Depressionsgrad relativiert werden muss" (S. 44).  " Dass im Zeitraum von 2006 (letzte Rentenrevision) bis zum Zeitpunkt der Observation eine weitere Verbesserung stattgefunden hat, ist eher wahrscheinlich. […] Hinsichtlich eines zumutbaren Belastungsprofils sind der Versicherten eine tägliche Leistung von 6 Stunden (ohne zusätzliche Pausen) im Rahmen dessen zumutbar, was aus somatischer Sicht zugemutet werden kann […]" (S. 45). Die Ausführungen im interdisziplinären Gutachten sind schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten gelangt zum kla- ren Ergebnis, der Gesundheitszustand der Beschuldigten habe sich sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht im Vergleich zum Zeitpunkt des zweiten Revisionsverfahrens im Jahre 2006 deutlich verbessert. Die medizinisch- theoretische Einschätzung für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 ergebe eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % und auch die leicht bis mittel- gradig diagnostizierte Depression rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit nur in gerin- gem Umfang, wobei die vom Neurologen attestierte Arbeitsunfähigkeit in diesem Betrag bereits inbegriffen und nicht als additiv dazu zu verstehen sei. Insgesamt gelangen die Fachärzte in ihrer Konsenseinschätzung daher zum Schluss, dass bei der Beschuldigten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von insgesamt 6 Stunden pro Tag möglich sei.

- 43 - Die gutachterlichen Feststellungen bestätigen somit, dass bei der Beschuldigten im relevanten Zeitpunkt zwar durchaus von einer teilweise bestehenden Invalidität ausgegangen werden muss, diese Einschränkung aber bei weitem nicht wie ur- sprünglich angenommen 100% betragen hat. Da es nicht Sache des Strafgerichts ist, den Invaliditätsgrad der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren definitiv festzusetzten, ist in Abweichung von den gutachterlichen Feststellungen nicht von einem Invaliditätsgrad von 20 %, sondern in dubio pro reo von jedenfalls weniger als 70 % auszugehen. Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf Erhalt einer vollen Invalidenrente mehr gehabt hätte. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist daher – unter Berücksichtigung der soeben er- wähnten Präzisierung betreffend den Invaliditätsgrad – nachgewiesen. 6.8.5. Im Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschuldigten ab dem Zeitpunkt der Untersuchungshaft und aufgrund der mit dem vorliegenden Strafverfahren einhergehenden Belastung wieder erheblich verschlechtert habe (act. 13/13 S. 3 f., 42, 45). Dies hat für die Beurteilung der eingeklagten Delikte indes keine Relevanz, da sich diese über den Zeitraum von 2008 bis 2011 erstrecken. 6.8.6. Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Gutachten, in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Ziff. II./B./5. hiervor, mehrmals die unzuverlässigen und unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten beanstandet, wie die nachfolgenden Auszüge belegen:  " Das Vorliegen einer Symptomausweitung ist insofern zu bejahen, als die Versicherte sich einerseits wahrscheinlich selber limitiert, ande- rerseits aber auch inkonsistente Angaben macht" (S. 5).  " Die Angabe der Versicherten zu ihrem Alltag, ihrem Aktivitätsniveau und zu ihrem psychischen Befinden im Alltag erscheinen aufgrund der Akten einerseits und insbesondere auch angesichts der neu er- hobenen Befunde vom September 2012 (Medikamentenspiegel) als unzuverlässig. Es lässt sich aus psychiatrischer Sicht kein Grund fin- den, der gegen eine bewusste Übertreibung des Leidenszustandes durch die Versicherte spricht. Insofern ist eine Aggravation als wahr- scheinlich einzuschätzen" (S. 5, 46).  " Telefonische Auskünfte von H._____: […] Allerdings gebe es auch Umstände zu berichten, die darauf hin- weisen, dass die Versicherte ihr, der behandelnden Psychiaterin ge-

- 44 - genüber, nicht immer so offen wie wünschenswert gewesen sei: […]" (S. 41).  " Die aktuellen Beschreibungen der Versicherten über ihr inneres Be- finden und den Alltag würden eine mindestens mittelgradige depres- sive Episode nahelegen. Der Umstand jedoch, dass die Versicherte das ihr verordnete Antidepressivum nicht oder mindestens nicht re- gelmässig einzunehmen scheint […] relativiert dann doch den subjek- tiven Leidensdruck der Versicherten. Auch ansonsten gibt es schon rein aufgrund der Akten und nicht zuletzt aufgrund der Angaben der behandelnden Psychiaterin noch Hinweise, dass die Versicherte in vieler Hinsicht nicht in wünschenswerter Weise offen ist. Es ist in die- sem Zusammenhang auch auf Inkonsistenzen in der Befundlage der anderen Fachrichtungen der aktuellen Begutachtung hinzuweisen. Zudem wirkte die Beschwerdepräsentation verdeutlichend-klagsam" (S. 42). 6.9. Zur BVG-Rente (AS Ziff. 9) Nicht bestritten wird von der Beschuldigten, dass sie zur Zeit des dritten Revisi- onsverfahrens von der Privatklägerin 2 eine monatliche BVG-Rente bezog. Eben- so unbestritten ist, dass die Pensionskassen an die rechtskräftigen IV-Entscheide gebunden sind, weshalb die Privatklägerin 2 mit Abschluss des dritten Revisions- verfahrens die Zusprechung der BVG-Rente bestätigt hätte. Aufgrund des ver- besserten Gesundheitszustandes hätte die Beschuldigte aber auch keinen An- spruch mehr auf eine (volle) BVG-Rente gehabt. Die Beschuldigte hat gewusst, dass die IV- und die BVG-Rente zusammen gewährt werden und daher eine ent- sprechende Abhängigkeit der beiden besteht. Folglich hat sie durch ihre unwah- ren Angaben im Revisionsformular zumindest in Kauf genommen, dass ihr auch weiterhin zu Unrecht eine BVG-Rente ausbezahlt wird. 6.10. Erkennbarkeit der unwahren Angaben (AS Ziff. 10) Gemäss Anklageschrift war es für die Privatklägerin 2 und 3 nicht erkennbar und somit auch nicht überprüfbar, dass die Angaben der Beschuldigten in zentralen Punkten nicht der Wahrheit entsprochen haben, weshalb die Sozialversicherun- gen geschädigt und die Beschuldigte weiterhin ohne Rechtsgrund bereichert wor- den wäre. Bei der Erkennbarkeit der Täuschung geht es um die Arglist im Verhal- ten der Beschuldigten, welche ebenso wie eine mögliche Schädigung der Privat- kläger 2 und 3 sowie die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten unter den recht-

- 45 - lichen Aspekten zum Betrugstatbestand unter Ziff. III./4. hiernach abgehandelt wird.

7. Die Ergänzungsleistungen (Anklagesachverhalt 1.2) 7.1. Zum Tatvorwurf betr. Missachtung der Meldepflicht (AS Ziff. 1 -5) 7.1.1. Vorbemerkung Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Weiteren eine Missachtung der Meldepflichten im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen vorgeworfen. Der Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass es sich bei dem ihr zur Last ge- legten Tatverhalten sinngemäss um die gleiche Sachlage wie bei der Missachtung der Meldepflichten im Zusammenhang mit der IV-Rente handelt (act. 52 S. 15). Vor diesem Hintergrund und im Bestreben darum, unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann für den Nachweis des Sachverhaltes weitestgehend auf die Aus- führungen unter Ziff. II./B./6.2.-4. hiervor verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als punktuelle Ergänzungen und Präzisierun- gen hinsichtlich der Ergänzungsleistungen zu verstehen. 7.1.2. Der Bezug von Ergänzungsleistungen Aktenkundig und unbestritten ist der Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Beschuldigte seit dem Jahre 1999 bis zum Juli 2011 (act. 6/1 S. 3; 6/8 S. 5; act. 7/1 S. 6; act. 16/8-9). Auch diese Leistungen basierten auf einem Invaliditäts- grad von 100 %. 7.1.3. Die Hinweise auf die Meldepflicht Wie die IV-Rente wurde auch der Anspruch auf Ergänzungsleistung von den zu- ständigen Behörden periodisch überprüft, wozu die Beschuldigte in den Jahren 2003, 2006 und 2009 den entsprechenden Fragebogen erhielt und zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ ausfüllte (act. 17/1/1-3). Dieser Fragebogen ent- hielt – wie schon unter Ziff. II./B./6.3.3./c. dargelegt – jeweils am Ende direkt ne- ben dem Unterschriftsfeld den expliziten Hinweis darauf, dass jede Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigen Person

- 46 - unverzüglich der Durchführungsstelle zu melden sei (act. 17/1/1-3, jeweils letzte Seite). Überdies erhielt die Beschuldigte von der Privatklägerin 1 zwischen den Jahren 2004 und 2009 etliche Verfügungen, in welchen sie auf der zweiten Seite stets nochmals ausdrücklich und im Detail auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (act. 17/2/1-15). 7.1.4. Die unterbliebene Meldung Trotz der Vielzahl von Hinweisen auf die bestehende Meldepflicht unterblieb eine entsprechende Mitteilung an die zuständigen Behörden durch die Beschuldigte, was von dieser nicht bestritten wird. Bezüglich der von den Beschuldigten in die- sem Zusammenhang geltend gemachten Einwänden betreffend das (Nicht-)Vorliegen eines Meldetatbestandes und die fehlende Absicht, ist auf die Ausführungen unter Ziff. II./B./6.3.2.-3. zu verweisen. 7.1.5. Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Wie bereits unter Ziff. II./B./6.3.2./c., Ziff. II./B./6.7.3. sowie Ziff. II./B./6.8.3. f. aus- geführt, ist bei der Beschuldigten aufgrund der von ihr ausgeübten Arbeitstätigkeit sowie gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einem deutlich verbesser- ten Gesundheitszustand und folglich einem geringeren Invaliditätsgrad auszuge- hen. Da die exakte Festlegung des Invaliditätsgrades der Beschuldigten aber in die Kompetenz der Sozialbehörden bzw. -versicherungsgerichte fällt, ist für das vorliegende Verfahren – zu Gunsten der Beschuldigten – der Invaliditätsgrad le- diglich als unter 70 % zu veranschlagen. Eine solche Veränderung hätte aufgrund von Art. 14a Abs. 2 ELV jedenfalls Auswirkungen auf die Bemessung der Ergän- zungsleistungen gehabt und somit zu einer Neuberechnung geführt. Von einer exakten Berechnung der von der Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Ergän- zungsleistungen ist im vorliegenden Verfahren aufgrund des noch nicht festste- henden Invaliditätsgrades abzusehen, zumal dieser für die Verletzung der Melde- pflicht auch keine Rolle spielt.

- 47 - 7.1.6. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte im Wissen um die gesetzlichen Meldepflichten eine Mitteilung an die Privatklägerin 1 be- wusst unterliess, obwohl sie aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes und der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit spätestens ab Juli 2008 hierzu verpflich- tet gewesen wäre. Dementsprechend ist der Sachverhalt in Bezug auf die Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Anklageschrift nachgewiesen. 7.2. Zum Tatvorwurf des Betruges (AS Ziff. 6-9) 7.2.1. Vorbemerkung Wie bei der Verletzung der Meldepflicht entspricht auch der Tatvorwurf des Betru- ges im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen weitestgehend demjenigen bezüglich der IV-Rente, wobei im Unterschied zu Letzterem der Beschuldigten bei den Ergänzungsleistungen ein vollendeter Betrug zur Last gelegt wird. Soweit der Sachverhalt der beiden Tatvorwürfe indessen übereinstimmt, kann wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen zur IV-Rente (Ziff. II./B./6.6.-8.) verwiesen werden. 7.2.2. Das Ausfüllen des Revisionsformulars Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschuldigten das vom 13. März 2009 datie- rende Formular nach dem selben – unter Ziff. II./B./6.7.2./d. aufgezeigten – Mus- ter wie die Revisionsfragebögen der Privatklägerin 3 gemeinsam ausgefüllt haben (act. 6/3 S. 6; act. 6/5 S. 17 f; act. 6/8 S. 9 f.; act. 7/1 S. 6 f.; act. 7/3 S. 18; act. 7/5 S. 3; act. 49 S. 5 in DG150034). Darin gab die Beschuldigte insbesondere an, im Verlauf der letzten drei Jahre nicht gearbeitet zu haben und sie verneinte auch die Frage, ob sie über weitere Einkünfte wie familienrechtliche Unterhalts- beiträge erhalte. Am Ende bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift so- dann, dass die gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entspre- chen würden (act. 17/1/3).

- 48 - 7.2.3. Die Unwahrheiten in den Angaben

a) Auch im Formular zur periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Er- gänzungsleisten entsprechen die von der Beschuldigten gemachten Angaben nicht der Realität. So kreuzte die Beschuldigte bei der Frage nach einer in den vergangenen drei Jahren ausgeübten Arbeit die Antwort Nein an, obwohl sie – wie unter Ziff. II./B./6.2. dargelegt – spätestens seit Juli 2008 einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachging. Da die Frage sodann ausschliesslich auf eine Arbeit und nicht etwa auf ein Erwerbseinkommen gerichtet war, hätte die Beschuldigte diese selbst dann mit Ja beantworten müssen, wenn man – ihrer Version folgend

– von einer unentgeltlichen Reinigungstätigkeit ausgehen würde. Aufgrund der nicht bestrittenen, teilweisen Finanzierung des Lebensunterhaltes der Beschuldig- ten durch die Mitbeschuldigte C._____ (vgl. Ziff. II./B./1.3. hiervor) hätte die Be- schuldigte darüber hinaus auch die Frage nach familienrechtlichen Unterhaltsbei- trägen bejahen müssen, was sie aber ebenfalls nicht gemacht hat (act. 17/1/3). Ausserdem verschwieg die Beschuldigte wahrheitswidrig ihr Auto als Vermögens- bestandteil (act. 17/1/3 S. 2 Frage 1). Die von der Beschuldigten abgegebenen Antworten entsprachen daher offensichtlich nicht der Wahrheit.

b) Bereits anhand der Ausführungen unter Ziff. II./B./6.3.3. und Ziff. II./B./6.7.2./b.-d. hiervor bestehen keine Zweifel darüber, dass die Beschul- digte um die Unwahrheiten der von ihr im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Ergänzungsleistungen gemachten Angaben wusste. Bei den an die Beschul- digte gerichteten Fragen im Formular handelt es sich um einfaches Deutsch, wel- ches nicht schwierig zu verstehen ist. Die Beschuldigte wusste aufgrund ihres langjährigen Bezugs von IV-Rente und Ergänzungsleistungen genau, worum es bei der Überprüfung ging. Um weiterhin in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu verhindern, verschwieg sie bewusst ihre Reinigungstätigkeit. 7.2.4. Die erbrachten Ergänzungsleistungen Unbestritten und aktenkundig sind die von der Privatklägerin 1 zu Gunsten der Beschuldigten ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Periode von April

- 49 - 2009 bis Juli 2011 in der Höhe von total Fr. 24'211.– gemäss Anklageschrift (act. 16/8 S. 2; act. 16/9/1). Nachgewiesen ist sodann, dass die Privatklägerin 1 diese Leistungen irrtümlich an die Beschuldigte ausrichtete, da sie aufgrund der falschen Angaben der Beschuldigten auf dem Revisionsformular 13. März 2009 sowie des von der Privatklägerin 3 festgestellten Invaliditätsgrades der Beschul- digten von falschen Grundlagen ausging. Bezüglich der Erkennbarkeit der fal- schen Angaben, der Schädigung der Privatklägerin 1 und der Bereicherungsab- sicht der Beschuldigten ist wiederum auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. III./4. hiernach zu verweisen. 7.2.5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt der Anklageschrift vom

10. Februar 2015 damit auch bezüglich der Ergänzungsleistungen – wiederum unter Berücksichtigung der vorstehenden Präzisierungen – erwiesen ist und daher dem Urteil zugrunde gelegt wird. C. Sachverhaltsabschnitt Ziff. 1.3: Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz

1. Zur Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Auf- enthaltes (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Mitbe- schuldigten R._____, welcher spätestens im November 2010 ohne Aufenthaltsbe- rechtigung in die Schweiz gereist sei, mindestens bis zum 12. Juli 2011 eine Wohnmöglichkeit geboten und sich daher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG strafbar gemacht zu haben. 1.2. Die Beschuldigte ist geständig, dass sich ihr Neffe R._____ während der eingeklagten Zeitperiode länger als drei Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und in dieser Zeit auch hauptsächlich bei ihr gewohnt habe (act. 6/5 S. 19; act. 6/8 S. 7 f.; act. 52 S. 18). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der eingeklagte

- 50 - Sachverhalt nachgewiesen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu spre- chen ist.

2. Zum Verschaffen einer Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG) 2.1. Im Weiteren wird der Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt, sie habe ihrem Neffen R._____ auch eine Arbeitstätigkeit verschafft, so dass die- ser grösstenteils mit der Beschuldigten, teilweise auch mit der Mitbeschuldigten C._____, insgesamt mindestens 156 Arbeitsstunden geleistet habe, ohne über die notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Durch die Gewährung von Logis, die Vermittlung von Arbeitstätigkeit, die Meldung der geleisteten Arbeits- stunden sowie die Entgegennahme des Arbeitslohnes habe die Beschuldigte – zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ – die rechtswidrige Erwerbstätigkeit des Mitbeschuldigten R._____ gefördert. 2.2. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, in der Anklageschrift werde nicht näher dargelegt, inwiefern sie dem Mitbeschul- digten R._____ eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung ver- schafft haben solle (act. 52 S. 19), ist ihr beizupflichten. Aus der Anklageschrift geht lediglich hervor, zu welchem Zeitpunkt der Mitbeschuldigte R._____ welche Arbeit verrichtet haben soll. Demgegenüber enthält die Anklageschrift keine In- formationen über die Tathandlung der Beschuldigten, so dass insbesondere nicht ersichtlich wird, wodurch die Beschuldigte ihm eine Arbeit verschafft oder vermit- telt haben sollte. 2.3. Für die konkrete Tathandlung der Beschuldigten bezüglich des Verschaf- fens einer Erwerbstätigkeit ergeben sich auch aus den Untersuchungsakten keine hinreichenden Beweise. So finden sich einzig die vom Mobiltelefon der Beschul- digten an F._____ gesendeten Stundenabrechnungen, welche jeweils auch den Namen (…) aufführen, bei dem es sich gemäss den Ausführungen der beiden Beschuldigten um den Mitbeschuldigten R._____ handelt (act. 6/5 S. 4, 13 ff.; act. 6/8 S. 10; act. 7/3 S. 7). Einzig gestützt darauf kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, die Beschuldigte habe dem Mitbeschuldigten R._____ eine Erwerbstätigkeit verschafft. Hierfür bedürfte es weiterer Beweismittel, insbe-

- 51 - sondere Aussagen des Mitbeschuldigten R._____ selbst. Betreffend das gemäss Anklageschrift separat geführte, zurzeit sistierte Verfahren, sind in den Akten in- dessen keine Unterlagen zu finden. Da solche für eine Verurteilung aber unent- behrlich wären, ist die Beschuldigte vom Tatvorwurf des Verschaffens einer Er- werbstätigkeit gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sich bezüglich Anklagesach- verhalt 1.1. (Renten der Invalidenversicherung) ab ca. Juli 2008 bis zum 17. Ja- nuar 2011 der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie ab dem 17. Januar 2011 des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG sowie gegen Art. 76 Abs. 1 BVG, jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht zu ha- ben. In Bezug auf Anklagesachverhalt 1.2. (Ergänzungsleistungen) wird der Beschul- digten ebenfalls vorgeworfen, sich ab ca. Juli 2008 bis ca. März 2009 der Wider- handlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie ab ca. März / April 2009 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG, schuldig gemacht zu haben.

2. Abgrenzung Betrug / Verletzung von Meldepflichten 2.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 52 - 2.2. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv festste- hende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Verhalten er- folgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Vo- raussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen.). 2.3. Im Bereich von Versicherungsleitungen vertritt das Bundesgericht kon- stant die Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrele- vante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kön- ne (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Zur Begründung wird ausgeführt, die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesent- liche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, sei gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) bezie- hungsweise vertraglich (etwa bei Privatversicherungen) stipuliert. Es handle sich in beiden Fällen um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glau- ben. Solche Pflichten, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erge- ben, würden indessen nicht genügen, um eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.4 f. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führt im Weiteren aus, die Versicherer hätten es selbst in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliches Nachfragen zu Angaben be- treffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahr- heitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, gehe es in- dessen nicht mehr um die Frage eines Betruges durch Unterlassen, sondern um eine aktive Täuschung des Leistungsbezügers (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 mit weite- ren Hinweisen). 2.4. Beim Verhalten der Beschuldigten gilt es daher – entsprechend der An- klageschrift – zu unterscheiden zwischen den unterlassenen Meldungen an die

- 53 - Privatklägerin 1 und 3 (Ziff. III./3.) und den inhaltlich falschen Meldungen vom

13. März 2009 an die Privatklägerin 1 sowie vom 17. Januar 2011 an die Privat- klägerin 3 (Ziff. III./4.).

3. Die Verletzung der Meldepflichten 3.1. In Bezug auf die Nichtvornahme der Meldung des verbesserten Gesund- heitszustandes und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschöpft sich das Ver- halten der Beschuldigten in der Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten. Sie hätte die Leistungserbringer (Privatklägerin 1 und 3) über ihren verbesserten Ge- sundheitszustand und die von ihr aufgenommene Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG orientieren müssen, unterliess jedoch eine entsprechende Meldung und bezog die ihr zugesprochenen Versicherungs- bzw. Ergänzungsleis- tungen stillschweigend weiter. Die Beschuldigte täuschte somit nicht aktiv etwas vor und auch der Entgegennahme der Versicherungs- bzw. Ergänzungsleistungen kommt mithin kein positiver Erklärungswert zu. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzugetreten wären, welchen ob- jektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvo- raussetzungen geändert (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.1.). Ein solches aktives Ver- halten der Beschuldigten ist aber erst im Ausfüllen und Einreichen der Revisions- formulare vom 13. März 2009 und 17. Januar 2011 auszumachen (vgl. hierzu Ziff. III./3.3.hiernach). 3.2. Der Beschuldigten ist damit im Ergebnis vorzuwerfen, dass sie die Privat- klägerin 1 und 3 nicht über ihren verbesserten Gesundheitszustand und die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit aufklärte, obschon sie dies aufgrund der ihr oblie- genden gesetzlichen Meldepflichten hätte tun müssen. In Anwendung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung scheidet somit für den Zeitraum bis zum

13. März 2009 für die Ergänzungsleistungen bzw. bis zum 17. Januar 2011 für die IV-Rente der Betrugstatbestand aus und die Beschuldigte ist einzig der Missach- tung von Meldepflichten zu verurteilen. 3.3. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die ausgeübte Arbeitstä- tigkeit respektive der verbesserte Gesundheitszustand auch tatsächlich zu einer

- 54 - Anpassung der Rente geführt hätte, da dies von den zuständigen Behörden erst gestützt auf die gemachte Meldung einer Änderung im Rahmen eines Revisions- verfahrens geprüft wird. Aufgrund der unterlassenen Meldung der Beschuldigten bezüglich der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie der Verbesserung des Ge- sundheitszustandes sind die Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt. Soweit die Be- schuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung Ausführungen über ihren aktuel- len Gesundheitszustand machte und diesbezügliche Beweismittel einreichen liess (act. 49; act. 50/1-3; act. 54 S. 2 ff.), vermag dies nichts zu ändern. Die neu einge- reichten Beweismittel beziehen sich auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschuldigten, während für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens der Be- schuldigten die Jahre 2008 bis 2011 von Relevanz sind. 3.4. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin betreffend die Verletzung der Meldepflichten erweist sich demnach als zutreffend und die Beschuldigte ist an- klagegemäss schuldig zu sprechen.

4. Der (teilweise versuchte) Betrug 4.1. Vorbemerkung Im Gegensatz zu den unterlassenen Meldungen liegt im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Revisionsformulare vom 13. März 2009 und 17. Januar 2011 ein ak- tives Handeln seitens der Beschuldigten vor, weshalb nachfolgend die Vorausset- zungen des Betrugstatbestandes zu prüfen sind. 4.2. Die Täuschungshandlung 4.2.1. In objektiver Hinsicht muss zunächst ein den Irrtum bewirkendes Verhal- ten des Täters, mithin eine Täuschung vorliegen. Diese Täuschung kann in der Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen bestehen, wobei sich diese beiden Varianten kaum voneinander unterscheiden (DONATSCH, Strafrecht III,

10. Auflage, Zürich 2013, S. 223). Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftli-

- 55 - chen) Sprache, sei es durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGE 127 IV 163). 4.2.2. Die Beschuldigte füllte zusammen mit der Mitbeschuldigten C._____ ge- meinsam den Revisionsfragebogen der Privatklägerin 3 am 17. Januar 2011 so- wie das Revisionsformular der Privatklägerin 1 am 13. März 2009 aus, unter- zeichnete diese und reichte die beiden Formulare den zuständigen Behörden ein. Wie unter Ziff. II./B./6.7. und Ziff. II./B./7.2.3. bereits aufgezeigt, machte die Be- schuldigte in beiden Formularen unwahre Angaben in Bezug auf ihre Arbeitstätig- keit, ihren Gesundheitszustand sowie ihr Autos. Mit der Angabe der falschen res- pektive dem Unterdrücken der tatsächlichen Verhältnisse hat die Beschuldigte die Sozialbehörden über bemessungsrelevante Tatsachen getäuscht. Soweit die Be- schuldigte hierzu ausführen lässt, es liege gar keine Täuschungshandlung vor, da sie selbst keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes festgestellt habe (act. 52 S. 10 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wurde bereits im Detail dargelegt, dass von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten auszugehen ist (vgl. Ziff. II./B./6.3.2./c., Ziff. II./B./6.7.3. sowie Ziff. II./B./6.8.4 hiervor). Andererseits würde selbst für den Fall, dass sich ihr Ge- sundheitszustand nicht gebessert hätte, in Bezug auf die ausgeübte und bewusst verschwiegene Arbeitstätigkeit immer noch eine Täuschungshandlung vorliegen. Im Übrigen täuschte die Beschuldigte nicht nur die Sozialbehörden, sondern auch ihre Ärztin H._____, indem sie ihr gegenüber ihre Arbeitstätigkeit bewusst ver- schwieg und damit suggerierte, ihr Gesundheitszustand habe sich gar nicht ver- bessert. Eine Täuschungshandlung ist damit gegeben. 4.3. Zur Arglist 4.3.1. Allgemeines Der Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, sondern nur die arglistige. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Täuschung dann arglistig, wenn der Täter einerseits ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, er andererseits aber auch einfa- che falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer

- 56 - Mühe möglich bzw. nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen mit Ge- wissheit voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder bestimmter Umstände un- terlassen werde. Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 165 E. 2a; DONATSCH, OFK- StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 146 N 7 ff.). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unter- lässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie bei- spielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszü- ge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des BGer 6B_1180/2014 vom 22. April 2015, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wies das Bundesgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an- gesichts der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus- kunftserteilung im Bereich der Sozialhilfe Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein kann (Urteil des BGer 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010, E.4.3.5; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 460 12 58 vom 30. Oktober 2012, E. 3.4.). 4.3.2. Arglistiges Verhalten durch die Beschuldigte

a) Vorliegend kann den Sozialbehörden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtfertig verhalten. Der Zusprechung der vollen IV-Rente ging

- 57 - ein langwieriges Verfahren voraus und die Rente wurde der Beschuldigten nicht etwa bereits ab Antragsstellung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt rück- wirkend zugesprochen (act. 12/1-7). Ausserdem führte die Privatklägerin 3 bereits vor dem dritten Revisionsverfahren im Jahr 2011 zwei frühere Revisionsverfahren durch (act. 12/8-12; act. 12/15-17), in deren Rahmen der Rentenanspruch im De- tail anhand der von der Beschuldigten gemachten Angaben sowie der Arztberich- te überprüft wurde. Ähnliches gilt in Bezug auf die Ergänzungsleistungen der Pri- vatklägerin 1, welche in den Jahren 2003 und 2006 ebenfalls bereits zwei Revisi- onsverfahren durchführte (act. 17/1/1-2). Ausserdem wurden die auszurichtenden Ergänzungsleistungen immer wieder neu festgesetzt (act. 17/2/1-15) und die Be- schuldigte dabei von den Sozialbehörden stets auf ihre gesetzlichen Meldepflich- ten hingewiesen (vgl. Ziff. II./B./6.3.3./c. hiervor).

b) Die von der Beschuldigten in den Revisionsformularen gemachten Anga- ben sind für sich betrachtet als einfache falsche Angaben zu bewerten. Allerdings handelt es sich um Angaben, deren Überprüfung für die Leistungserbringer nicht möglich respektive über den bereits im Rahmen der Revisionsverfahren geprüften Umfang hinaus nicht zumutbar war. Gerade bei den von der Beschuldigten gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden geht es unter anderem um psy- chische Leiden, welche gegen aussen oftmals nicht sogleich in Erscheinung tre- ten. Die Sozialbehörden sind daher umso mehr auf die Richtigkeit der fachärztli- chen Befunde angewiesen. Die Beschuldigte hat im Rahmen der Revisionsverfah- ren aber nicht nur gegenüber den Sozialbehörden, sondern auch gegenüber den sie behandelnden Ärzte bewusst falsche Angaben gemacht und diese somit über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht. Es erfordert keine grossen schauspielerischen Fähigkeiten, im Rahmen eines Explorationsge- sprächs einen müden und energielosen Eindruck zu hinterlassen. Weiter wird es der Beschuldigten keine grossen Schwierigkeiten bereitet haben, ihre Berufstätig- keit gegenüber ihrer Psychiaterin zu verschweigen, zumal H._____ die Beschul- digte schon seit langer Zeit behandelte und es infolge dieses bestehenden Ver- trauensverhältnisses für die Psychiaterin umso schwieriger gewesen sein dürfte, die Täuschungen aufzudecken. Anhand der von der Beschuldigten gemachten Angaben kamen sowohl H._____ als auch Dr. S._____ in ihren Arztberichten

- 58 - übereinstimmend zum Schluss, die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei bei der Beschuldigten nicht möglich (act. 12/24-25). Diese Einschätzung ent- sprach offensichtlich nicht der von der Beschuldigten gelebten Realität.

c) In Bezug auf den Antrag um Zusatzleistungen stellt sich sodann die Fra- ge, ob die Privatklägerin 1 selbst mittels Arztberichten oder Gutachten den Invali- ditätsgrad der Beschuldigten erneut hätte überprüfen müssen, anstatt einfach auf die Untersuchungen der Privatklägerin 3 abzustellen. Diese Frage ist klar zu ver- neinen. Der Antrag auf Zusatzleistungen kann nicht als isolierte Handlung bewer- tet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zu betrachten. Wie sich bereits aus dem Namen ergibt, ist der Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an den rechtmässigen Bezug von Rentenleistungen geknüpft (vgl. act. 16/8 S. 1). Kommt die Privatklägerin 3 somit zum Schluss, dass Renten aus- zusprechen sind, muss die Privatklägerin 1 deren Rechtmässigkeit nicht erneut überprüfen. Wie in der Anklageschrift richtig vermerkt wird, bestätigte die Be- schuldigte im Revisionsfragebogen der Privatklägerin 1 (act. 17/1/3) sinngemäss die Richtigkeit ihrer Angaben im IV-Verfahren und behauptete damit wider besse- res Wissen, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund ihrer unwahren und unvollständigen Angaben waren sowohl die Privatklägerin 3 als auch die Privat- klägerin 1 fälschlicherweise der Ansicht, der Beschuldigten stehe eine volle IV- Rente zu. Im Wissen darum füllte die Beschuldigte das Revisionsformular bezüg- lich Zusatzleistungen am 13. März 2009 wahrheitswidrig aus und konnte darauf vertrauen, dass die Privatklägerin 1 von einer neuerlichen Überprüfung ihres Inva- liditätsgrades absehen würde. Das Verhalten der Beschuldigten ist somit auch in Bezug auf die Ergänzungsleistungen als arglistig zu qualifizieren. Dasselbe hat betreffend die von der Privatklägerin 2 ausgerichtete BVG-Rente zu gelten, da auch diese an die Entscheide der Privatklägerin 3 geknüpft ist.

d) Insgesamt handelt es sich somit bei den Äusserungen und dem Verhalten der Beschuldigten mitnichten um einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht über- prüfbare, falsche Angaben, mit welchen sie die begutachtende Psychiaterin und folglich mit dem Falschausfüllen der Revisionsformulare vom 13. März 2009 und

17. Januar 2011 auch die Leistungserbringer getäuscht hat. Die Sozialbehörden

- 59 - haben mit der entsprechenden Vorsicht vertiefte Abklärungen vorgenommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Schilderungen der Beschuldigten aber- mals hätten überprüfen müssen. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beschuldigten in seiner Gesamtheit nicht mehr nur als einfache falsche Angabe, sondern als eigentliches Lügengebäude zu qualifizieren. Hierzu trug auch das ge- samte Konstrukt mit dem Arbeitsvertrag und der Lohnzahlung über die Mitbe- schuldigte C._____ bei, alles im Bestreben darum, die Arbeitstätigkeit der Be- schuldigten gegen aussen zu verheimlichen. Dadurch, dass der Lohn auf das Konto der Mitbeschuldigten C._____ floss und diese ihre Mutter wiederum nur mit Naturalien, nicht aber Geldzahlungen, für ihre Arbeit entschädigte, wurde eine Aufdeckung durch die Behörden zusätzlich erschwert, da ihr "Einkommen" somit weder in einem AHV-Auszug, noch in einer Steuererklärung oder einem Konto- auszug erscheint. Alles in allem geht das von der Beschuldigten an den Tag ge- legte und von der Mitbeschuldigten C._____ geförderte Verhalten damit weit über das einer einfachen Lüge hinaus. Dementsprechend kann der Beschuldigten nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführen lässt, es sei nicht ersichtlich, welche Angabe im Sinne von Art. 31 lit. a ELG eine noch geringere Intensität aufweisen könne, als die blosse Angabe von einem "Nein" statt einem "Ja" (act. 52 S. 17). Das Verhalten der Beschuldigten hat sich – wie aufgezeigt – bei weitem nicht im Abgeben einer falschen Antwort erschöpft, sondern zeichnet sich durch wieder- holt wahrheitswidrige Angaben sowohl gegenüber den Ärzten, wie auch gegen- über den Behörden aus. Darüber hinaus haben die Beschuldigten zahlreiche wei- tere Vorkehrungen getroffen, um die Behörden in die Irre zu führen. Die Arglist ist zu bejahen. 4.4. Täuschungsbedingter Irrtum 4.4.1. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum bewirkt, eine Vorstellung also, die von der Wirklichkeit abweicht (DO- NATSCH, a.a.O., S. 234). 4.4.2. Aufgrund der von der Beschuldigten gemachten wahrheitswidrigen Anga- ben gegenüber den Behörden und den Ärzten, gingen die Sozialbehörden davon aus, der Gesundheitszustand der Beschuldigte habe sich nicht verändert, so dass

- 60 - nach wie vor eine 100 % Invalidität bestehe und die Ausübung einer Arbeitstätig- keit nicht möglich sei. Diese Vorstellung weicht klarerweise von den tatsächlich gelebten Verhältnissen der Beschuldigten ab und stellt insofern einen Irrtum dar. Dies wird seitens der Beschuldigten auch nicht bestritten (act. 52 S. 14, 17). 4.5. Die Vermögensdisposition 4.5.1. Als weitere Voraussetzung muss der Getäuschte durch den Irrtum zu ei- ner Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Binde- glied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Eine Vermögensver- fügung ist grundsätzlich jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Ver- mögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Dazu gehört namentlich die Aus- zahlung von Geld, die Herausgabe von Sachen, das Erbringen geldwerter Leis- tungen, aber auch das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermö- gensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind (vgl. zum Ganzen BGE 126 IV 113 E. 3.a; DONATSCH, a.a.O., S. 235). 4.5.2. Die Privatklägerin 3 sistierte mit Verfügung vom 19. Juli 2011 im Zusam- menhang mit dem Strafverfahren die IV-Rente der Beschuldigten (act. 13/2), so dass die von der Beschuldigten gemachten falschen Angaben bei ihr zu keiner Vermögensdisposition führten. Mangels Vermögensdisposition und Vermögens- schaden sind daher die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges hinsichtlich der IV-Rente nicht gegeben und es kommt einzig eine versuchte Tat- begehung in Frage (vgl. Ziff. III./4.7.4. hiernach). 4.5.3. Demgegenüber richtete die Privatklägerin 1 aufgrund der von der Be- schuldigten im Revisionsfragebogen vom 13. März 2009 gemachten falschen An- gaben und dem dadurch hervorgerufenen Irrtum für die Periode von April 2009 bis Juli 2011 weiterhin monatlich Ergänzungsleistungen an die Beschuldigte aus. Diese Zahlungen stellen eine Vermögensdisposition dar und wären – entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (act. 52 S. 14) – bei Kenntnis der ausgeüb-

- 61 - ten Arbeitstätigkeit und des geringeren Invaliditätsgrades der Beschuldigten nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang ausgerichtet worden. 4.6. Der Vermögensschaden 4.6.1. Der Betrug ist erst mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Als sol- cher gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, die in einer Verminderung der Ak- tiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Dabei genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, selbst wenn diese bloss vo- rübergehend ist (DONATSCH, a.a.O., S. 239 f.). 4.6.2. Da die Privatklägerin 3 im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens die Rente an die Beschuldigte sistierte und damit keine Vermögensschädigung erlitt, stellt sich in Bezug auf die IV- sowie die damit zusammenhängende BVG-Rente einzig die Frage nach einem versuchten Betrug (vgl. Ziff. III./4.7.4. hiernach). 4.6.3. Hingegen erhielt die Beschuldigte von der Privatklägerin 1 auch nach Ab- schluss des dritten Revisionsverfahrens für die Zeitdauer von April 2009 bis Juli 2011 weiterhin Ergänzungsleistungen, obwohl sie auf diese aufgrund ihres ver- besserten Gesundheitszustandes keinen (vollen) Anspruch mehr gehabt hätte. Wie bereits unter Ziff. II./B./6.8.4. ausgeführt, bildet die Ermittlung des tatsächli- chen Invaliditätsgrades der Beschuldigten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da aber bei der Beschuldigten zumindest von einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % auszugehen ist, wird ihr aufgrund von Art. 14a Abs. 2 ELV auf jeden Fall ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen sein. Dies hat wiederum zur Folge, dass ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen um den an- zurechnenden Anteil am üblichen Erwerbseinkommen für diese Tätigkeit zu redu- zieren ist (act. 16/8 S. 3). Die Vermögensschädigung der Privatklägerin 1 liegt da- her in der Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag an Ergänzungsleistungen von April 2009 bis Juli 2011 von total Fr. 24'211.–, und dem Betrag, auf welchen die Beschuldigte unter Berücksichtigung ihres deutlich verbesserten Gesund- heitszustandes tatsächlich noch Anspruch gehabt hätte. Da Letzterer vom Invali- ditätsgrad der Beschuldigten abhängt und dieser im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu bestimmen ist, kann das anrechenbare hypothetische Einkom-

- 62 - men im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht festgesetzt werden, weshalb – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2.) – auch eine exakte Bezifferung der Schadenssumme offen gelassen werden muss. Entscheidend ist indessen, dass das Vorliegen eines Schadensein- trittes in zurzeit noch unbestimmter Höhe bei der Privatklägerin 1 erstellt ist. 4.7. Der subjektive Tatbestand 4.7.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf sämt- liche objektive Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausal- zusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Zusätzlich vorausge- setzt ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Erforderlich ist also, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Disposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt (BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 126 IV E. 3c/dd; DONATSCH, a.a.O. S. 243 f.). 4.7.2. Dass die Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen objektiven Tatbestands- merkmale des Betruges wissentlich und willentlich gehandelt hat, ergibt sich be- reits aus den detaillierten Ausführungen hierzu bei der Erstellung des Sachverhal- tes (vgl. insbesondere Ziff. II./B./6.7.2./b.-d., Ziff. II./B./6.7.3/b., Ziff. II./B./6.9 sowie Ziff. II./B./7.2.3./b. hiervor). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz, Eventualvorsatz oder Fahrlässig- keit berechtigt erscheint, wobei allerdings nicht zu übersehen ist, dass sich Tat- und Rechtsfragen in dieser Hinsicht zumindest teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 58, E. 8.5.). Aus den soeben zitierten Ausführungen ergibt sich ohne Wei- teres, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen die Privatklägerin 1 und 3 täuschte, um weiterhin in den Genuss der (vollen) IV-Rente respektive Ergän- zungsleistungen zu gelangen und somit direktvorsätzlich handelte. Einzig in Be- zug auf die von der Privatklägerin 2 ausgerichtete BVG-Rente lässt sich der Be- schuldigten kein direkten Vorsatz nachweisen. Es ist somit anklagegemäss davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine zu Unrecht bestätigte BVG-Rente auf- grund der von ihr gemachten Falschangaben zumindest in Kauf nahm, da die

- 63 - Pensionskassen an die rechtskräftigen Entscheide der IV-Organe gebunden sind. Diesbezüglich ist somit von Eventualvorsatz auszugehen. 4.7.3. Soweit die Beschuldigte ausführen lässt, sie habe nie eine Bereiche- rungsabsicht gehabt, da sie – vor allem aufgrund der Aussagen von H._____ – davon ausgegangen sei, eine Tätigkeit in einem reduziertem Umfang von bis zu 20 % bzw. mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– sei legitim (act. 52 S. 8, 18), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Beschuldigte war sich der Tragweite der falschen respektive unterdrückten Angaben im Revisi- onsformular – nämlich den Auswirkungen auf die Zusprechung der verschiedenen Sozialleistungen – sehr wohl bewusst, zumal es sich hierbei um ihr Einkommen handelte, welches sie bereits seit langer Zeit bezog. So erhielt die Beschuldigte rückwirkend seit dem Jahr 1996 eine monatliche IV-Rente von der Ausgleichs- kasse D._____ (act. 12/6; act. 12/19; act. 13/2-3) und eine monatliche BVG-Rente von der Privatklägerin 2 (act. 19/1-6) sowie seit dem Jahr 1999 Ergänzungsleis- tungen von der Privatklägerin 1 (act. 16/8-9). Die Beschuldigte hat es dabei wis- sentlich und willentlich unterlassen, für die Diagnose relevanten Tatsachen kund- zutun und machte sowohl gegenüber den Sozialbehörden als auch gegenüber den Ärzten bewusst falsche Angaben, mit dem Ziel, weiterhin als zu 100% ar- beitsunfähig eingestuft zu werden und entsprechend die bis anhin ausbezahlten Renten und Leistungen zugesprochen zu erhalten. Sodann wusste die Beschul- digte, dass sie ihren Anspruch auf eine volle Rente respektive Ergänzungsleis- tungen bei Bekanntgabe dieser Tatsachen verlieren würde, weshalb die Bereiche- rungsabsicht ebenfalls zu bejahen ist. 4.7.4. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es infolge Sistierung der IV-Rente bei der Privatklägerin 2 und 3 zu keiner Vermögensdisposition und somit auch zu keiner Vermögensschädigung gekommen ist, weshalb der objektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit der versuchten Tatbegehung ist, dass die beschuldigte Person sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, wobei beim Betrugstatbestand verlangt wird, dass sich der Vorsatz der beschuldigten Person auch auf eine arglistige Täuschung richtet, also auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint (Urteil des BGer

- 64 - 6S.35/2000 vom 2. Juni 2000, E. 2b). Da das Verhalten der Beschuldigten – wie unter Ziff. III./4.3. aufgezeigt – als arglistig zu qualifizieren ist und sie auch mit entsprechender Bereicherungsabsicht handelte, sind diese Voraussetzungen vor- liegend ohne Weiteres erfüllt, so dass die Beschuldigte des versuchten Betruges zu Lasten der Privatklägerin 2 und 3 schuldig zu sprechen ist. 4.8. Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin erweist sich demnach auch hinsichtlich des vollendeten und des versuchten Betruges als zutreffend und die Beschuldigte ist anklagegemäss schuldig zu sprechen.

5. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die rechtliche Würdigung der Anklägerin bezüglich der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes erweist sich ebenfalls als zutreffend und wird von der Beschuldigten anerkannt (act. 52 S. 18), weshalb die Beschul- digte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe A. Strafrahmen

1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehe- nen ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestim- mung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 ff.), was vorliegend nicht zu- trifft. 2.1. Der von der Beschuldigten begangene (teilweise versuchte) Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich demnach von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) oder von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 65 - 2.2. Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und die Verletzung der Meldepflichten (Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG so- wie Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Der ordentliche Straf- rahmen bewegt sich hierfür von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). B. Allgemeines zur Strafzumessung

1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Ver- schuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente zu unterscheiden ist.

2. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Insbesondere sind bei der Tatkomponente das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HUG, OFK- StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit Verweisen).

3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht

- 66 - und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). C. Konkrete Strafzumessung

1. Vorbemerkung Aufgrund der engen Konnexität zwischen dem vollendeten und dem versuchten Betrug erscheint es für die vorzunehmende Strafzumessung sachgerecht, das Verschulden beider Delikte gemeinsam zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Verlet- zung der Meldepflichten gegenüber der Privatklägerin 1 und 3, bei welchen es sich im Wesentlichen um die identische Ausgangslage handelt.

2. Strafzumessung betreffend Betrug 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte die auf Vertrauen und Solidarität basierende Beziehung zu den Privatkläge- rinnen unverfroren ausgenutzt hat. Sie hat dabei – mit Unterstützung der Mitbe- schuldigten C._____ – ein eigentliches Lügengebäude errichtet, indem sie ge- genüber den Behörden und Ärzten bewusst Unwahrheiten erzählte und gegen aussen stets versuchte, ihre Arbeitstätigkeit und ihren verbesserten Gesundheits- zustand zu kaschieren. Mit ihrem Verhalten hat sie die behandelnde Psychiaterin und die verschiedenen Einrichtungen gezielt hinters Licht geführt und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Beschuldigte hat es dabei offenbar nicht gekümmert, dass gerade solche Personen, die aufgrund tatsächlicher Gesundheitsschädigungen existenziell auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialversicherungen angewiesen sind, unter den Machenschaften unberechtigter Leistungsbezügern wie der Beschuldigten zu leiden haben, da auch ihnen zunehmend mit Misstrauen begegnet wird und sie sich immer zusätzliche, teilweise an Schikane grenzende Abklärungen gefallen

- 67 - lassen müssen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt das "erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinde- rung des Versicherungsmissbrauchs" (vgl. Urteil des BGer 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.2; BGE 137 I 327 E. 5.3.). Ausserdem fällt zu Ungunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sich die von ihr begangenen Täuschungshandlungen gegen verschiedene Leistungserbringer (Privatkläger 1 - 3) richteten. Der Zeitraum der betrügerischen Handlungen der Beschuldigten erstreckt sich in Bezug auf die Ergänzungsleistungen über mehr als zwei Jahre (von März/April 2009 bis Juli 2011) und ist damit doch beträchtlich. Zu Gunsten der Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass die sum- menmässig nicht festgelegte Schadenshöhe maximal den in der Anklageschrift aufgeführten Betrag von Fr. 24'211.– betragen haben dürfte (vgl. act. 16/8 S. 2), mithin nicht sonderlich hoch zu veranschlagen ist. Unter Würdigung dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden damit im un- teren Drittel des Strafrahmens des Betruges einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.1.2. Subjektive Tatschwerde In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte offensichtlich aus finanziellen Motiven. Dieses kann ihr indessen nicht zum Nachteil straferhöhend angelastet werden, zumal dies bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist (Doppel- verwertungsverbot, vgl. hierzu Urteil des BGer 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.3.2). Die Beschuldigte handelte daher nicht aus einer finanziellen Notlage heraus. Abgesehen davon würden selbst finanziell knappe Verhältnisse ihr Tun weder rechtfertigen noch entschuldigen, liegt es doch auf der Hand, dass sie eine Vielzahl von Möglichkeiten gehabt hätte, um ihren Lebensunterhalt auf legale Art und Weise zu bestreiten, sei dies im Rahmen einer normalen Anstellung oder auf legalem Weg staatliche Unterstützung zu beantragen. Leicht strafmindernd fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte hinsichtlich des versuchten Betruges zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht direkt-, sondern nur eventualvorsätzlich handel- te.

- 68 - 2.1.3. Versuch und lange Verfahrensdauer Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend gegenüber der Privatklägerin 2 und 3 bei einem versuchten Betrug blieb, mithin die von der Beschuldigten angestrebte Bereicherung nicht eingetreten ist. Dies ist letztlich allerdings dem Verhalten der Privatklägerin 3 und der von ihr vorgenommenen Rentensistierung zu verdanken und kann der Be- schuldigten nicht positiv angerechnet werden, weshalb der Versuch nur leicht strafmindernd zu gewichten ist. Ebenfalls leicht strafmindernd ist die eher lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich allerdings angesichts des wider- sprüchlichen Aussagenverhaltens der beiden Beschuldigten und der damit ver- bundenen, aufwendig zu führenden Untersuchung durchaus noch im normalen Rahmen bewegt. 2.1.4. Zwischenfazit In Abwägung aller relevanten Tatkomponenten erscheint das Verschulden der Beschuldigten als noch leicht. Entsprechend ist die vorgenannte Einsatzstrafe um vier Monate auf 14 Monate zu reduzieren. 2.2. Täterkomponenten 2.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Perso- nalakten (act. 36/1-8) sowie die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (act. 54 S. 2 ff.) verwiesen werden. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschuldigte in … [Staat T._____] aufgewachsen ist und dort ungefähr bis zum 20. Altersjahr lebte. Nach der Heirat ist sie in die Schweiz gekommen, wo ihr damaliger Ehemann schon eine Zeit lang arbeitete. Als die zweite gemeinsame Tochter 1988 einen plötzlichen Kindstod erlitt, hat sich ihr Ehemann von der Familie abgewandt, so dass es im Jahre 2000 zuerst zur Trennung, im Jahr 2004 schliesslich zur Scheidung kam (act. 36/5 S. 14 f., iden- tisch mit act. 13/13). Insgesamt ergibt sich aus dem Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten zwar, dass sie bisher kein einfaches und

- 69 - von Schicksalsschlägen geprägtes Leben hatte, allerdings lassen sich keine be- sonderen Umstände erkennen, welche bei der Strafzumessung straferhöhend o- der strafmindernd zu gewichten wären. 2.2.2. Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch heute we- der geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan zu haben. Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund ihres Nachtatverhaltens ist daher nicht angezeigt. 2.2.3. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 36/3). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). 2.2.4. Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten Mit dieser gesetzlichen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Straf- empfindlichkeit angesprochen. Allerdings ist hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten nichts Überdurchschnittliches ersichtlich, was zu einer entsprechenden Strafreduktion führen müsste. 2.3. Fazit Mit Verweis auf vorstehende Erwägungen wirken sich die Täterkomponenten ins- gesamt neutral aus. Dementsprechend ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 50 Tagen gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

3. Strafzumessung betreffend weitere Delikte 3.1. Zusätzliche Geldstrafe Wie bereits unter Ziff. IV./A./2.2. hiervor aufgezeigt, ist in Bezug auf die Wider- handlung gegen das Ausländergesetz und die Verletzung der Meldepflichten zu- sätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.

- 70 - 3.2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 3.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihrem Neffen R._____ während der Zeit von November 2010 bis zum 12. Juli 2011 bei sich zu Hause eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellte, obwohl dieser aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung nicht länger als drei Monate in der Schweiz hätte verbleiben dürfen. Bei der von der Beschuldig- ten ausgeübten Tathandlung, also dem Gewähren einer Wohnmöglichkeit, ist das Verschulden tief anzusetzen. Einerseits handelt es sich beim Begünstigten R._____ um ihren Neffen und somit einen Verwandten von ihr. Andererseits dau- erte der rechtswidrige Aufenthalt ihres Neffen (abzüglich der drei bewilligungsfrei- en Monaten) lediglich ca. fünfeinhalb Monate. Dies ist allerdings eher auf Zufall – nämlich die Verhaftung der Beschuldigten – als auf ihren freien Willen zurückzu- führen. Die objektive Tatschwere ist gesamthaft als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich ge- handelt hat, da sie um die fehlende Aufenthaltsbewilligung ihres Neffen wusste. Entlastende Elemente sind keine ersichtlich, so dass es insgesamt bei einem leichten Tatschverschulden bleibt. 3.2.2. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Zif- fer IV./C./2.2. hiervor verwiesen werden, mit der Präzisierung, dass sich das zu- mindest teilweise erfolgte Geständnis der Beschuldigten (act. 6/8 S. 7 ff.) in die- sem Punkt strafmindernd auswirkt. 3.2.3. Insgesamt ist die Strafe für die Widerhandlung gegen das Ausländerge- setz auf 40 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen. 3.3. Verletzung der Meldepflichten 3.3.1. Für das objektive Verschulden ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte ab Juli 2008 aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes und der von ihr aufgenommenen Arbeitstätigkeit zu einer Meldung an die Privatklägerin 3 ver- pflichtet gewesen wäre, eine solche aber bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsformulars vom 17. Januar 2011, mithin während zweieinhalb Jahren, un-

- 71 - terliess. Dies ist eine verhältnismässig lange Dauer. Bezüglich der Ergänzungs- leistungen beträgt die Zeitdauer aufgrund des Vorgehens des Betrugstatbestands ab Einreichung des Revisionsfragebogens vom 13. März 2009 an die Privatkläge- rin 1 lediglich acht Monate. Der Beschuldigten ist sodann vorzuwerfen, dass sie verschiedenen Leistungserbringern nicht nur einen, sondern aufgrund ihres ver- besserten Gesundheitszustandes und der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gleich mehrere meldepflichtige Tatbestände nicht angezeigt hat. Das Verschulden ist insgesamt im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte in Bezug auf beide Leistungser- bringer direktvorsätzlich, so dass sich am objektiven Verschulden nichts ändert. 3.3.2. Bezüglich der Täterkomponenten kann wiederum auf die Ausführungen unter Ziffer IV./C./2.2. hiervor verwiesen werden. Im Gegensatz zur Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz zeigte sich die Beschuldigte betreffend die Ver- letzung der Meldepflichten nicht geständig, weshalb diesbezüglich auch keine Reduktion der Strafe in Frage kommt. 3.3.3. Unter Würdigung der obigen Ausführungen ist für die Verletzung der Mel- depflichten eine Geldstrafe von 60 - 80 Tagessätzen festzusetzen. 3.4. Asperation Unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit (Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz und Verletzung der Meldepflicht) erscheint in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für die vorliegenden Taten eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 3.5. Bestimmung der Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestim- men (BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 45 ff.).

- 72 - Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, so ist sie heute nicht erwerbstätig und erhält sie seit der Sistierung vom Juli 2011 auch keine IV- Rente mehr, hingegen bezieht sie weiterhin Sozialhilfe (act. 36/7; act. 54 S. 4). Über Vermögen verfügt sie keines, dagegen hat sie noch Schulden bei der Ge- richtskasse (act. 36/5; act. 36/8 S. 3). Angesichts dieser prekären finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf lediglich Fr. 10.– festzu- setzen. 3.6. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe erscheint neben der Freiheitsstrafe von 14 Monaten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) dem Verschulden der Beschuldigten als an- gemessen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die heute auszufällende Freiheits- und Geld- strafe ist demnach der bedingte Vollzug in objektiver Hinsicht möglich. 2.1 In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (HUG, OFK-StGB, a.a.O., Art. 42 N 7). 2.2. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Ersttäterin (act. 36/3). Es darf daher erwartet werden, dass sie sich durch das vorliegende Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere die 50 Tage in Haft, sowie die heute auszu-

- 73 - fällende Freiheits- und Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zu- kunft wohl zu verhalten. Zudem hat die Beschuldigte seit dem Vorfall keine weite- ren Delikte begangen. Es kann ihr demnach eine günstige Prognose gestellt wer- den.

3. Die heute auszufällende Freiheits- und Geldstrafe ist demzufolge bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 StGB). VI. Einziehungen Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 beschlagnahmten (act. 29/1) und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) sind der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die Beschuldigte verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Pro- zesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuerlegen. Da das der Beschul- digten zur Last gelegte Delikt gegen das Ausländergesetz (Verschaffen einer Er- werbstätigkeit), von welchem sie – wie unter Ziff. II./C./2. aufgezeigt – freizuspre- chen ist, nur einen marginalen Teil der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens betrifft, rechtfertigt sich hierfür keine Kostenaufteilung.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind mit den eingereichten Hono- rarnoten von Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Mumentahler (act. 53/1-2; act. 55) ausgewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des heutigen Aufwandes sowie der auf einen späteren Zeitpunkt anberaumten Urteilseröffnung ist die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen und Barauslagen insgesamt mit Fr. 22'837.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 74 - Eine Nachforderung gegenüber der Beschuldigten ist jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146  Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit  Art. 70 IVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG; der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit  Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit  Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 VZAE (unzulässige Dauer des Aufenthalts);

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 1a VZAE (Erwerbstätigkeit oh- ne Bewilligung) wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 50 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

2. Februar 2015 beschlagnahmten und bei den Akten liegenden 16 Farbfotos (act. 22/2) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen zurückgegeben.

- 75 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklägerin Fr. 570.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 400.– Auslagen Untersuchung Fr. 22'837.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 22'837.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben);  die amtliche Verteidigung (übergeben);  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  die Privatklägerin 1 (übergeben);  die Privatkläger 2 und 3 (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  die Bundesanwaltschaft (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  das Staatssekretariat für Migration (versandt, gegen Gerichtsurkunde);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Privatkläger 1-3;  die Bundesanwaltschaft;  das Staatssekretariat für Migration; 

- 76 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des  Formulars "Löschung des DNA Profils- und Vernichtung des ED- Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090  Zürich; das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen /  Arbeitsmarktaufsicht, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

11. Gegen Ziffer 8 dieses Entscheids kann von der amtlichen Verteidigung in- nert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2410, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Be- schwerde eingereichten werden.

- 77 - Zürich, 4. Juni 2015 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Kläusli lic. iur. A. Gantenbein Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.