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DG130177-L

Förderung der Prostitution, Menschenhandel etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2013-11-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2. Subjektiver Sachverhalt

3. Beweisergebnis cd) Anklagevorwurf Widerhandlungen gegen das AuG……………….S. 151

1. Objektiver Sachverhalt

2. Subjektiver Sachverhalt

3. Beweisergebnis IV. Rechtliche Würdigung………………………………………………….S. 152 A. Rechtliche Grundlagen

1. Förderung der Prostitution

2. Menschenhandel B. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin C._____..............…………..S. 156

1. Menschenhandel

2. Förderung der Prostitution

3. Beschränkung der Handlungsfreiheit (Nötigung; Art. 181 StGB)

4. Ergebnis C. Delikte zum Nachteil von B._____........………………………………...S. 161

1. Parteistandpunkte

2. Tathandlungen in Ungarn (Phase 1 und 2)

3. Einreise in die Schweiz / Tathandlungen in der Schweiz (Phase 3)

4. Gesamtergebnis D. Gemeinsame Tatbegehung………………………………………...........S. 170 E. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D.______.........………S. 171

1. Parteistandpunkte

2. Würdigung

3. Ergebnis F. Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG)…. S. 176

1. Rechtliche Grundlagen

2. Würdigung

3. Ergebnis V. Strafzumessung…………………………………………………………. S. 178 A. Theoretische Grundlagen B. Strafrahmen………………………………………………………………...S. 179

1. Abstrakter Strafrahmen

2. Konkreter Strafrahmen

3. Ergebnis C. Tatkomponenten………………………………………………………….. S. 181

a) Grundlagen

b) Hauptdelikt Menschenhandel (Einsatzstrafe)

1. Vorbemerkungen

2. Würdigung

c) Übrige Delikte (Asperation)

1. Förderung der Prostitution zum Nachteil von C._____

2. Gehilfenschaft zur mehrfach versuchten Erpressung / Vergehen gegen das AuG

3. Gesamtfazit Tatkomponenten D. Täterkomponenten……………………………………………………….S. 188

1. Grundlagen

2. Würdigung

3. Fazit Täterkomponenten E. Gesamtwürdigung………………………………………………………..S. 191

1. Strafe

2. Anrechenbare Haft F. Strafvollzug………………………………………………………………..S. 191

1. Freiheitsstrafe

2. Geldstrafe VI. Zivilforderungen………………………………………………………….S. 192

1. Grundlagen

2. Privatkläger B._____

3. Privatklägerin C._____

4. Privatklägerin D._____ VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen………………………………..S. 201 Dispositiv………………………………………………………………………. S. 202

- 1 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013 (HD act. 41) ist diesem Urteil in Kopie beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10) − Der Beschuldigte persönlich (aus der Haft vorgeführt) in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ − Staatsanwältin Dr. iur. Steiner als Vertreterin der Anklagebehörde − RAin lic. iur Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger B._____ und C._____ Anträge der Anklagebehörde: (act. 71 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage vom 30. Mai 2013 und zwar

- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB (sofern nicht von Art. 182 StGB konsumiert),

- der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

- 2 - Anträge der Privatklägerschaft: (act. 72 S. 1) " 1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. a) Er sei zu verpflichten, den Geschädigten wie folgt Schadener- satz zu zahlen: B._____ Fr. 3'400.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009 C._____ Fr. 51'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009

b) Sodann sei er dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privat- klägern C._____ und B._____ den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von einer Versicherung übernommen werden.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Geschädigten folgende Genugtuungssummen zu zahlen: B._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009 C._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009

4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger, seien sodann dem Beschuldigten aufzuerlegen."

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 73 S. 16 f.) " 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Sämtliche Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren seien ab- zuweisen.

3. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

4. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. EVENTUALANTRAG

1. Der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB wegen dem Vorfall mit C._____ schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen sei er freizu- sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Die erstandene Haft, inklusive Auslieferungshaft, sei anzurechnen.

3. Die Strafe sei bedingt auszufällen, unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren.

4. Die Schadenersatz- bzw. und / oder Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und D._____ seien abzuweisen. Der Privat- klägerin C._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzuspre- chen. Ihr Schadenersatzbegehren sei auf den Zivilweg zu verwei- sen.

5. Die Verfahrenskosten seien zu 2/3 auf die Staatskasse zu neh- men und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen.

6. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen."

- 4 -

Erwägungen (97 Absätze)

E. 1 C._____ machte am 2. November 2010 bei der Stadtpolizei Zürich erste be- lastende Aussagen gegen den Beschuldigten. Hierauf führte die Stadtpolizei Zü- rich unter der Leitung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend nur noch "Staatsanwaltschaft II") ab November 2010 im Rahmen der Aktion ''Su- perman'' ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und weitere Perso- nen wegen Verdachts des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution sowie weiterer Delikte durch.

E. 1.1 Mit der Zivilklage im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise (anhangweise) geltend machen. Die Zivilklage dient damit vor allem den Interessen der geschädigten Person, wel- che sich mit verhältnismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen ordentlichen Zivilprozess anstrengen muss. Klageberechtigt ist ausschliesslich die Privatklägerschaft, welche im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklärt hat, sich am Straf- verfahren als Zivilkläger beteiligen zu wollen. Wie im Zivilprozess gilt auch im Ad- häsionsprozess die Dispositionsmaxime und es bleibt der Privatklägerschaft über- lassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Da- bei ist es nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergut- machung des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisfüh- rungslast bleibt zwar bei der geschädigten Person, ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf ver- weisen kann (BSK StPO-DOLGE, N 5 ff. zu Art. 122 StPO).

E. 1.1.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die obigen Ausfüh- rungen zum objektiven Tatverschulden hinsichtlich der Delikte zum Nachteil von B._____ verwiesen werden.

E. 1.1.2 Die vorsätzlich ausgeführten Tathandlungen gegenüber C._____, welche seine langjährige Geliebte war, offenbaren erneut eine bedeutende Rücksichtslo- sigkeit und kriminelle Energie. Um seine rein monetären und damit egoistischen Interessen zu befriedigen, schränkte der Beschuldigte die Privatklägerin klar in ih- rer Handlungsfreiheit und ihrem Selbstbestimmungsrecht ein. Diese war zwar zu- nächst mehr oder weniger freiwillig bereit in die Schweiz zu reisen und sich hier zu prostituieren. Hier angekommen enttäuschte er jedoch das Vertrauen der Pri- vatklägerin und ihre Hoffnungen in eine gemeinsame Zukunft und schränkte diese durch rigide Kontrolle und Überwachung sowie die Wegnahme des Verdienstes

- 187 - erheblich in ihrer Handlungsfähigkeit ein. Hinzu kommt, dass er von der Privatklä- gerin zeitweise ungeschützten Verkehr verlangte, worauf er allerdings nicht be- harrte und welcher Anweisung sich diese entziehen konnte. Erschwerend kommt dazu, dass er wiederholt physische Gewalt und Drohungen anwendete, um die Privatklägerin zu massregeln und sie in ihrer Selbstbestimmung einzuschränken. Beides zeugt von einer grossen Geringschätzung der körperlichen und psychi- schen Unversehrtheit der Privatklägerin. Mit jener Ausnahme, als der Beschuldig- te sie an den Haaren aus dem Fenster zu werfen drohte, waren die Gewaltan- wendungen indes doch weniger gravierend, als noch in der Vergangenheit in Un- garn. Der zu beurteilende Tatzeitraum war zwar relativ kurz, wobei nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschuldigte bereits in der Vergan- genheit massiv auf die Privatklägerin eingewirkt und sie in ihrer Handlungsfähig- keit beeinträchtigt hatte. Dennoch generierte der Beschuldigte mit den von der Privatklägerin C._____ mit der Prostitution in Zürich erzielten Einkünften in kurzer Zeit ein für ungarische Verhältnisse erhebliches Einkommen, das er mehr oder weniger ausschliesslich für sich alleine und seine Familie nutzte. Das Gesamtver- schulden wiegt angesichts der gesamten Umstände insgesamt keinesfalls leicht.

E. 1.1.3 Anklageschrift S. 3, dritter Absatz, letzte al.: Gestützt auf die eigenen Aussagen der Privatklägerin zu präzisieren ist weiter, dass der Beschuldigte den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Freiern von ihr erst gegen Ende ihres Aufenthaltes in Zürich verlangte, er sie jedoch nie dazu zwang (HD act. 23/3 S. 25).

- 133 -

E. 1.1.4 Anklageschrift S. 3, vierter Absatz, zweite al.: Schliesslich gab die Privatklägerin zwar einerseits an, der Beschuldigte habe ihr die Identitätskarte einmal für zwei Jahre weggenommen und damit alles Mögliche angestellt. Andererseits führte sie aus, er habe ihr diese oft weggenommen, damit sie nicht nach Hause habe fahren können (HD act. 23/3 S. 18). Weder aus der einen noch der anderen Aussage lässt sich zulasten des Beschul- digten zweifelsfrei schliessen, dass dies konkret auch im eingeklagten Zeitraum der Fall war. Das sagte die Privatklägerin nicht so aus, was zu erwarten gewesen wäre, und dafür liegen auch keine anderen Beweismittel vor. Es ist folglich nicht erstellt, dass die Privatklägerin im Zeitraum Januar 2009 bis zu ihrer (ersten) Rückreise nach Ungarn im Februar 2009 die Schweiz nicht verlassen konnte, weil der Beschuldigte ihr die Reisepapiere weggenommen und vorenthalten hatte. Die Privatklägerin C._____ sagte sodann nicht hinreichend schlüssig aus, sie ha- be dem Beschuldigten je ausdrücklich mitgeteilt, sie wolle nach Ungarn zurück- kehren und er habe ihr dies verboten. Vielmehr kehrte sie schon vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung nach Ungarn zurück. Wie die Anklageschrift zurecht fest- hält, kann aus ihren Aussagen nur gefolgert werden, dass sie sich aufgrund der gesamten Umstände ausser Stande sah, die Schweiz selbstbestimmt zu verlas- sen, was indes nicht bedeutet, dass sie grundsätzlich mit der Prostitution aufhö- ren wollte.

E. 1.1.5 Zwischenergebnis Im Übrigen können abgestellt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin C._____, welche streckenweise durch die Aussagen anderer befragter Personen und weitere Beweismittel gestützt werden, keine unüberwind- baren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte als Zuhälter der Privatklä- gerin dieser, wie in der Anklageschrift umschrieben, Vorschriften zu ihrer Tätigkeit auf dem Zürcher Strassenstrich machte, sie dabei kontrollierte, überwachte, ihr den gesamten Verdienst abnahm und sie psychisch unter Druck setzte sowie – vereinzelt – physisch, d.h. in erster Linie durch Schläge und Ohrfeigen, sie miss-

- 134 - handelte, wenn sie sich seinen Anweisungen nicht fügte und Vorgaben nicht ein- hielt. Vorgreifend ist sodann festzuhalten, dass auch das unter dem Titel Nötigung auf Seite 4 der Anklageschrift umschriebene Verhalten des Beschuldigten erstellt und im Zusammenhang mit der Bestimmung der Umstände der Prostitution, d.h. durch Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit mit Gewalt, zu sehen ist. Glaubhaft ist und als erstellt zu gelten hat weiter, dass die Privatklägerin C._____ aufgrund der bereits in Ungarn durch den Beschuldigten auf sie ausgeübten Ge- walt, welche sich – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – in der Schweiz fortsetzte, unter deren Eindruck sie indessen nach wie vor stand, insbesondere wenn es um die Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit ging, des durch den Be- schuldigten geschaffenen Drucks und ihrer Mittellosigkeit, nicht zuletzt aber auch aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten, dem sie in der frag- lichen Phase eigentlich hörig war, ausser Stande war, die Tätigkeit als Prostituier- te in Zürich frei und selbstbestimmt auszuüben oder damit aufzuhören und nach Ungarn zurückzureisen. Daran ändert nichts, sollte der Beschuldigte ihr entgegen dem eingeklagten Sachverhalt im fraglichen Zeitraum die Reisepapiere nicht vor- enthalten haben. Die Privatklägerin schilderte glaubhaft und lebensnah, dass sie aufgrund der übrigen in der Anklageschrift umschriebenen Umstände und insbe- sondere auch aus Angst vor (weiteren) Repressalien durch den Beschuldigten nicht fähig war, sich einen freien Willen zu bilden und diesen umzusetzen. Viel- mehr verharrte sie in der fremdbestimmten Prostitutionstätigkeit, fügte sich den Vorgaben des Beschuldigten und lieferte diesem den erzielten Verdienst ab, wel- cher an guten Tagen bis zu Fr. 2'000.– betrug.

E. 1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte For- derung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Die Bezifferung und Begründung haben nach Abs. 2 von Art. 123 StPO spätestens im Parteivortrag in der Hauptverhandlung zu erfolgen.

E. 1.2.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, dass er der Privat- klägerin D._____ für den Fall, dass sie die verlangten Platzgelder nicht bezahlen würde, konkludent Nachteile, welche ihr durch E._____ zugefügt würden, in Aus- sicht stellte.

E. 1.2.2 Die Privatklägerin D._____ sagte glaubhaft aus, dass sie Angst gehabt habe, geschlagen zu werden, es bedrohlich getönt habe, was gesagt worden sei und die Zuhälter mit ihren Fahrzeugen mit ungarischen Kontrollschildern am ... Runden gedreht hätten. Sie habe innerlich schon Angst gehabt vor dem Beschul- digten (ND act. 5 S. 3 ff.; HD act. 29/2 S. 9 ff.). In der Folge tauchte sie aus Angst unter bzw. meldete sich bei der Opferhilfestelle. "E'._____" war auf dem Platz Zü- rich ein bekannter Zuhälter und die im Gewerbe tätigen Prostituierten wussten, dass dieser nicht zögerte, seine Forderungen gewaltsam durchzusetzen. Insbe- sondere war D.______ bekannt, dass "E'._____" den Beschuldigten geschlagen und bedroht und er anlässlich von Versammlungen konkludent zu verstehen ge- geben hatte, es würden schon alle zahlen. Es ist im Gesamtkontext offensichtlich, dass das blosse Erscheinen des Beschuldigten als Vollstrecker von "E'._____" und dessen Forderung, die Privatklägerin müsse "E'._____" Platzgelder bezahlen, eine ängstigende und bedrohliche Wirkung auf sie ausstrahlte. Mehr und insbe-

- 149 - sondere der Androhung konkret bezeichneter Nachteile bedurfte es nachvollzieh- barerweise nicht, um die Privatklägerin zu verängstigen. Nicht zu verkennen ist al- lerdings, dass sich die Privatklägerin in erster Linie vor "E'._____" und nicht vor dem Beschuldigten fürchtete. Für diesen sollte der Beschuldigte ja auch das Geld eintreiben.

E. 1.2.3 Auch die Aussagen des Beschuldigten zu E._____ überzeugen nicht. Sie wirken lebensfremd, übertrieben, gekünstelt und abgesprochen. Obwohl der Be- schuldigte E._____ erst im Gefängnis kennen gelernt haben will und er bloss ge- rade einmal eine Woche mit ihm in einer Zelle verbrachte, stellte er ihm einen ei- gentlichen Persilschein aus, womit er nicht nur E._____, sondern auch sich selbst entlastete. Vehement und entgegen mehrerer Aussagen anderer befragter Perso- nen sowie dem Ergebnis der Telefonkontrollen stritt er ab, von E._____ oder des- sen Entourage verprügelt und angehalten worden zu sein, Platzgelder von den Prostituierten einzuziehen. Sodann kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass dasselbe für die zugunsten des Beschuldigten lautenden Aussagen von E._____ gilt. Dessen entlastende Aussagen, welche offensichtlich eigenen Inte- ressen dienten, sind unglaubhaft und widersprechen dem übrigen Beweisergeb- nis. Es kann daher weder auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten noch jene von E._____ abgestellt werden.

E. 1.2.4 Geradezu zynisch wirken die lebensfremden und konstruierten Schutzbe- hauptungen des Beschuldigten, wonach er beispielsweise schon früher als die Privatklägerin habe nach Hause gehen wollen oder sich von ihr getrennt habe, weil er von diesem Leben genug habe (HD act. 38/7 S. 4). Ferner, wenn er zu be- denken gab, dass er wegen der Privatklägerin seine frühere Partnerin und seine Kinder verlassen habe oder sie der krankhaften Eifersucht bezichtigte bzw. aus- führte, dass er einmal sogar fast vom Tram überfahren worden sei, nachdem ihm die Privatklägerin vorgeworfen haben soll, dass er einer Frau nachgeschaut und er deswegen den Blick nach unten gesenkt gehabt habe (HD act. 38/7 S. 2). Nichts anderes gilt schliesslich auch für seine Aussagen betreffend die Geldüber- weisungen, welche die Privatklägern nicht an die Mitglieder ihrer Familie getätigt habe, weil sie diesen nicht traue (HD act. 20/1 S. 11; HD act. 20/5 S. 5 und 9).

- 106 -

E. 1.3 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat,

- 193 - die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivil- klage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 1.4 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, wird im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatze verpflichtet. Die Voraussetzung für die Zuspre- chung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wur- de. Nach der Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 OR – und in Übereinstimmung mit Art. 8 ZGB – hat, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, das heisst die Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädi- genden Ereignisses und dem hypothetischen – gleichzeitigen – Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; vgl. BGE 132 III 323 E. 2.2.1).

E. 1.5 Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer eine Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine scha- denersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommen- tar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zu- dem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der

- 194 - objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beein- trächtigt wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudi- zien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e). Nach der Zwei- Phase-Methode von HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO ist in einer ersten Phase in ob- jektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch den Richter die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (HÜTTE/DUKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung: eine tabellarische Übersicht über die Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2005, 3. Aufl., Zürich 2005).

2. Privatkläger B._____

E. 2 Gestützt auf die Aussagen weiterer befragter Personen ordnete die Staats- anwaltschaft II am 13. bzw. 14. April 2011 die (rückwirkende) Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten sowie dessen Observation an (HD act. 10/1/2, 10/2/1 und 10/3/4). Am 28. April 2011 folgte die Anordnung der Observation mehrerer Verdächtiger, wobei jene des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juli 2011 auf unbefristete Dauer verlängert wurde (HD act. 10/3/2 ff.). Mit Verfügungen vom 14. und 18. April 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmen- gericht des Obergerichts des Kantons Zürich die (rückwirkende) Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten (HD act. 10/2/3 und 10/1/3). Die Ge- nehmigung der (zufällig) aus der Überwachung des Telefonverkehrs von E._____ (separates Verfahren) im Rahmen der Aktion "F._____" gewonnenen, den Be- schuldigten belastenden Erkenntnisse, wurde vom selben Gericht am 31. Januar 2013 verfügt (HD act. 30/1 ff., insbesondere act. 30/3).

E. 2.1 Schadenersatz

E. 2.1.1 Für den Privatkläger beantragt dessen Vertreterin die Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'400.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März

2009. Zur Begründung führte sie aus, dass er durchschnittlich 200.– pro Tag ver- dient habe. Dieser Betrag sei mit der Anzahl Tage, welche gemäss Anklageschrift dem Tatzeitraum entsprechen (17), zu multiplizieren, was die beantragte Summe ergebe (HD act. 72 S. 6).

E. 2.1.1.1 Abgestellt auf den erstellten objektiven Sachverhalt kann vorab nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe den Privatkläger im erwähn- ten Zeitraum einem Dritten angeboten oder vermittelt oder diesen von einem Drit- ten abgenommen.

E. 2.1.1.2 Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann sodann zwar von einem im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB tatbeständlichen, dem Handel gleichgestellten

- 163 - Anwerben des Privatklägers ausgegangen werden, indem der Beschuldigte durch die in der Anklage umschriebenen Machenschaften faktisch die Verfügungsmacht über den Privatkläger erlangte und er dessen Notlage vorsätzlich ausnutzte. Al- lerdings wurde der Privatkläger nicht zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft angeworben und handlungsunfähig gemacht. Weder ging er im erwähnten Zeitraum für den Beschuldigten (oder "K'._____") der Prostitution nach noch arbeitete er für einen der beiden, sondern er wurde zu- gunsten des Beschuldigten dazu genötigt, sich selbst schädigende wucherische Darlehenszahlungen zu leisten und Kreditverträge einzugehen.

E. 2.1.1.3 Der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB ist demnach diesbezüglich nicht erfüllt (und gemäss allgemeiner Umschreibung auf S. 2 der Anklageschrift soweit erkenntlich durch die Anklagebehörde auch nicht eingeklagt). Es bleibt jedoch zu prüfen, ob und allenfalls welchen anderen Tatbe- stand der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt erfüllt hat.

E. 2.1.1.4 Der Privatkläger B._____ sagte weiter überzeugend und – angesichts der gesamten Umstände objektiv nachvollziehbar – aus, dass er sich vor dem Be- schuldigten fürchtete, was sowohl die Privatklägerin C._____ wie auch die Zeugin L._____ bereits auf die Zeit in Ungarn bezogen glaubhaft bestätigten. Dies führte dazu, dass der Privatkläger sich wie dessen Eigentum (bzw. dessen Leibeigener) fühlte, was er ausdrücklich und glaubhaft auch so aussagte (HD act. 25/3 S. 17). Insofern erlangte der Beschuldigte durch seine Machenschaften faktisch die Ver- fügungsgewalt über den zur Gegenwehr unfähigen Privatkläger, der in der Folge tat, was der Beschuldigte von ihm verlangte. Insbesondere und ohne selbst davon zu profitieren, zahlte der Privatkläger Wucherzinsen, ging zugunsten des Beklag- ten wiederholt erhebliche Kreditverpflichtungen bei Banken ein und wirkte beim Leasing des Fahrzeugs mit, was schliesslich dazu führte, dass er keine Sozialhilfe mehr erhielt und massiv verschuldet war.

E. 2.1.1.5 Bereits an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten zwar auf Seite 2 pauschal teilweises Handeln als Mittäter mit "K'._____" vorwirft. Weder aus dem eingeklagten Sachverhalt noch aus den Aus- sagen des Privatklägers ergibt sich indes, dass der Beschuldigte in der eben be- schriebenen Phase – 2007 bis vor ca. Ende 2008 – gemeinschaftlich mit "K'._____" gehandelt hätte, sondern nur alleine.

- 139 -

E. 2.1.2 Es steht fest, dass der Beschuldigte dabei mitwirkte, dass dem Privatklä- ger die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit weggenommen werden konnten

- 195 - und wurden, wodurch diesem widerrechtlich ein Schaden entstanden ist. Hinsicht- lich des konkret erzielten Verdienstes liegen indes keinerlei Belege vor, auf die abgestellt werden könnte und die durchschnittlichen Tageseinnahmen lassen sich nicht ausreichend verlässlich schätzen. Unklar ist im Weiteren auch, welche Kos- ten genau vom Bruttoerlös abzuziehen wären, um den dem Privatkläger entzoge- nen massgeblichen Nettogewinn zu bestimmen.

E. 2.1.2.1 Der Beschuldigte nötigte den Privatkläger gemäss erstelltem Sachver- halt vorsätzlich und gegen dessen Willen unter anderem durch die Anwendung von Gewalt und den Drohungen mit solcher zu wucherischen Darlehensrückzah- lungen, zur Aufnahme von Krediten und zu Abschlüssen von Verträgen (Autolea- sing, Kauf eines Mobiltelefons), durch welche der Privatkläger sich finanziell schädigte und der Beschuldigte sich ungerechtfertigt bereicherte. Gleichzeitig schuf er damit ein Abhängigkeitsverhältnis, aufgrund dessen er faktisch die Ver- fügungsgewalt über den Privatkläger erlangte. Ein freiwilliges und selbstbestimm- tes Handeln war dem Privatkläger aufgrund der gesamten Umstände nicht mehr möglich. Aufgrund der vom Beschuldigten geschaffenen Abhängigkeits- und Drucksituation war er objektiv nachvollziehbar nicht mehr in der Lage, sich zur Wehr zu setzen. Es ist demnach auch nicht entscheidend, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Privatkläger nicht wiederholt schlug oder be- drohte.

- 164 -

E. 2.1.2.2 Die selbstschädigenden Vermögensdispositionen des Privatklägers fanden wiederholt und über einen längeren Zeitraum statt, wobei der Beschuldigte jeweils auf die Mitwirkung des Privatklägers angewiesen war, um an das Delikts- gut (wucherische Darlehensrückzahlungen und / oder die von der Bank dem Pri- vatkläger ausbezahlten Kredite, das Leasingfahrzeug, das Mobiltelefon) zu gelan- gen. Er nahm diesem das Deliktsgut jedoch nicht selbst unter Gewaltanwendung oder Drohung damit ab, sondern sein Handeln zielte dahin, dass der Privatkläger zum Widerstand unfähig mitwirken und dem Beschuldigten die Vermögenswerte selbst übergeben würde. Mit den so erhältlich gemachten Vermögenswerten be- stritt der mehrheitlich arbeitslose und von der Sozialhilfe lebende Beschuldigte zeitweise zweifelsohne einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalt.

E. 2.1.2.3 Eine Anweisung des Beschuldigten, welcher sich der Privatkläger auf- grund der gesamtem Umstände, insbesondere der zuvor ausgeübten Gewalt und der Drohungen, nicht hätte entziehen können, lässt sich gestützt auf die Aussa- gen des Privatklägers nicht zweifelsfrei erstellen und weitere Beweismittel, welche das untermauern würden, existieren nicht. Es kann folglich entgegen der Ankla- geschrift nicht zulasten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe den Privatkläger angewiesen oder ihm befohlen, zu "K'._____" zu ziehen und für diese zu arbeiten. Auch wenn noch zu zeigen sein wird, dass der Privatkläger nicht freiwillig für "K'._____" arbeitete, lässt sich folglich nicht erstellen, dass der Beschuldigte "Eigentum und Verfügungsgewalt über den Privatkläger" an "K'._____" übertragen hätte.

- 140 -

E. 2.1.3 Das Begehren ist daher zwar im Grundsatz ausgewiesen, in der Höhe dagegen nicht in der erforderlichen Weise liquide. Damit ist die vollständige Beur- teilung dieses Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, weshalb das Scha- denersatzbegehren zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

E. 2.1.3.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt gewährte der Beschuldigte dem sich wirtschaftlich in prekären finanziellen Verhältnissen befindlichen Privatkläger B._____ beginnend ab 2007 verschiedentlich Darlehen. Dabei vereinbarte er mit diesem, dass er nach einem Monat das Doppelte der ausgeliehenen Summe zu- rückzahlen musste, bis er schliesslich für ein Darlehen von 40'000 Forint (Novem- ber 2007 entsprechend rund Fr. 258.–) eine Rückzahlung von 80'000 Forint leis- ten musste, was der monatlichen Rente der Mutter des einkommenslosen Privat- klägers entsprach.

E. 2.1.3.2 Jedenfalls den Zeitraum betreffend, als der Beschuldigte dem Privat- kläger nach mehreren vorangegangenen Darlehen ein solches von 40'000 Forint gewährte, mit der Verpflichtung, dieses im doppelten Umfang zurückzuzahlen, ist von einem wucherischen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Der Privat- kläger befand sich bereits in einer schwierigen finanziellen Situation, die sich durch die vorangegangenen Darlehen nur verschlimmert hatte, was der Beschul- digte zweifelsohne wusste. Die daraus resultierende Zwangslage und die sich deswegen zunehmend ergebende Abhängigkeit des Privatklägers vom Beschul- digten, die letztlich mitursächlich dafür waren, dass der Privatkläger sich genötigt sah, auf den Vorschlag des Beschuldigten einzugehen und Kredite bei Banken aufzunehmen, nutzte dieser vorsätzlich aus, um sich Rückzahlungen versprechen

- 165 - zu lassen und einzukassieren, die mit den selbst erbrachten Darlehen in einem of- fenbaren Missverhältnis standen.

E. 2.1.3.3 Ob die in der Anklageschrift umschriebenen und erstellten Handlungen im Endeffekt als Ausbeutung zu qualifizieren sind, wird im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu zeigen sein.

E. 2.1.4 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte an, dass er netto zwischen Fr. 330.– (umgerechnet) und Fr. 620.– (umgerechnet) pro Monat verdiente. Da- von hat er Fr. 124.– (umgerechnet) als Sozialhilfe und Fr. 207.– (umgerechnet) als Kinderzulagen erhalten. Den Rest verdiente entweder er oder seine damalige Partnerin BG._____. Während des Sommers arbeitete er jeweils auf Baustellen und sparte für die Wintermonate (HD act. 38/7 S. 4).

E. 2.1.4.1 Direkte Befehle oder Anweisungen des Beschuldigten, mit denen er den Privatkläger wie einen Leibeigenen an "K'._____" vermittelt, angeboten oder verkauft hätte, lassen sich nach dem Gesagten nicht erstellen.

E. 2.1.4.2 Es bestehen jedoch keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Anwendung von Gewalt und Drohungen suk-

- 141 - zessive finanziell ausnutzte und in ein von diesem schliesslich subjektiv als aus- weglos empfundenes Abhängigkeitsverhältnis steuerte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger und bedrohte ihn bei einer Gelegenheit massiv, um ihn gefügig und gehorsam zu machen. Dadurch und durch die Verschuldung des Privatklä- gers erlangte der Beschuldigte faktisch Verfügungsmacht über diesen. In ähnli- cher Weise machte der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ von sich abhän- gig, um sie auszubeuten und nicht nur diese beschrieb den Beschuldigten als ge- walttätig. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es weder wesens- noch le- bensfremd, dass der Beschuldigte vom Privatkläger nicht nur finanziell, sondern anschliessend auch durch den Einsatz auf dem Hof von "K'._____" von der Ar- beitskraft des Privatklägers profitierte. Dieses Ergebnis deckt sich letztlich auch mit der Einschätzung der Zeugin L._____. Sie gab überzeugend zu Protokoll, der Beschuldigte und "K'._____" hätten begonnen, die Arbeitskraft des Privatklägers zu nutzen, weil mit ihm in Ungarn anderweitig kein Geld mehr habe verdient wer- den können.

E. 2.1.5 Gemeinsames Handeln

E. 2.1.5.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, in vorheriger Abspra- che mit "K'._____" und in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit dieser, so- weit nicht selbst gehandelt wurde, jeder mit dem Handeln des anderen einver- standen, mithin als Mittäter, gehandelt zu haben.

E. 2.1.5.2 Es wurde oben dargelegt, dass hinsichtlich des Zeitraums bis ca. 2008 nicht von einem gemeinschaftlichen Handeln des Beschuldigten mit "K'._____" ausgegangen werden kann. Weder ist dies der Anklageschrift noch den Aussagen des Privatklägers oder sonstigen Beweismitteln zu entnehmen.

E. 2.1.5.3 Was die ab ca. Ende 2008 in Anspruch genommenen Arbeitsleistungen des Privatklägers auf den Hof von "K'._____" angeht, sagte der Privatkläger indes überzeugend aus, dass daran – wenn auch nicht in Form einer ausdrücklichen Anweisung – der Beschuldigte beteiligt war. Gemäss glaubhaften Aussagen des Privatklägers stand der Beschuldigte regelmässig und auch in jener Zeit, als er mit C._____ bereits in Zürich weilte, telefonisch in Kontakt mit "K'._____" und

- 142 - einmal, als er – der Privatkläger – den Hof unerlaubt verlassen hatte, holte ihn der Beschuldigte zusammen mit "K'._____" wieder zurück. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten fürchte- te, der ihn durch die umschriebenen Machenschaften bis Ende 2008 in eine für diesen ausweglose Situation führte, und nicht "K'._____". In diesem Sinne ist eine wesentliche Beteiligung des Beschuldigten bzw. ein für das Gelingen der Tat we- sentlicher Beitrag an der Nutzung der Arbeitskraft des Privatklägers bzw. ein gleichmassgebliches Zusammenwirken mit "K'._____" durchaus glaubhaft.

E. 2.2 Genugtuung

E. 2.2.1 Weiter beantragte die Vertreterin des Privatklägers die Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 35'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2009 (HD act. 72 S. 1). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Be- richt der ihn behandelnden Psychotherapeutin sowie jenen der Beratungsstelle FIZ (HD act. 66 und 67). In ersterem wird festgehalten, dass der Privatkläger an Schlafstörungen, Alpträumen, Flashbacks mit dem Erlebten von visuellen Bildern der traumatischen Erlebnisse, Stimmungsschwankungen, Angst mit Tendenz zu Panikattacken, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug mit Unvermögen des direkten Blickkontaktes, Misstrauen, Schamgefühlen sowie Essstörungen mit Ap- petitlosigkeit und Untergewicht leide (HD act. 66 S. 1). Die Psychotherapeutin di- agnostiziert eine chronifizierte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei es sich um eine schwere psychische Beeinträchtigung handle, welche vo- raussichtlich längerfristig für das Wohlergehen des Privatklägers von grosser Be- deutung bleiben werde. Aufgrund seiner Störungen seien zudem der Besuch ei- ner Schule, die Ausübung eines Berufs und die Beziehungsfähigkeit ernsthaft in Frage gestellt (HD act. 66 S. 2). Die Rechtsvertretern des Privatklägers führte heute zusammenfassend aus, dass die aussergewöhnlich krasse Form der Aus- beutung von erzwungener Prostitution, wie sie hier vorliege, einen erhöhenden Faktor für die vom Obergericht des Kantons Zürich in ähnlichen Fällen festgelegte

- 196 - Basisgenugtuung für Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution in der Höhe von Fr. 20'000.– darstelle (HD act. 72 S. 7 und 9 f.).

E. 2.2.2 Aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens steht fest, dass der Beschul- digte den Privatkläger widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hat. Zum Verschulden kann auf die obigen Erwägungen zu Sachverhaltserstellung, rechtli- cher Würdigung und zum Strafmass verwiesen werden.

E. 2.2.3 Auszugehen ist beim Delikt Menschenhandel - wie von der Rechtsvertre- terin der Privatkläger C._____ und B._____ zutreffend ausgeführt wurde - gemäss aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB110517, Urteil vom 19. Juli 2012, E 3.2 ff.) zunächst von einer angemessenen Basisgenugtuung von Fr. 20'000.– (vgl. zur Begründung im Einzelnen den erwähnten Entscheid).

E. 2.2.4 Vorliegend ist die Basisgenugtuung angesichts des dargelegten Ver- schuldens leicht zu reduzieren. Eine bedeutende Verletzung der Persönlichkeit des Privatklägers liegt hingegen darin, das er dazu gezwungen wurde, sich als Transvestit an Männer zu verkaufen, obwohl er heterosexuell ist. Nicht gänzlich ausser Acht zu lassen ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte, um den Pri- vatkläger in seiner Handlungsfähigkeit und seiner Selbstbestimmung einzu- schränken, vor allem in Ungarn, zeitweise Gewalt und erhebliche Drohungen, letzteres aber auch in der Schweiz anwendete. Überdies sind die heute von der Rechtsvertreterin des Privatklägers dargelegten und auf den Berichten seiner Psychotherapeutin sowie der Beratungsstelle FIZ basierenden psychischen Be- schwerden und Erkrankungen deutlich genugtuungserhöhend zu berücksichtigen (HD act. 72 S. 9 f.). Soweit die Verteidigung heute vorbrachte, dass zwischen den genannten Beschwerden des Privatklägers und der eingeklagten Tat kein direkter Zusammenhang feststehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher in den Be- richten, insbesondere jenem der Psychotherapeutin (HD act. 66), hinreichend be- legt wird (HD act. 73 S. 14), auch wenn der Privatkläger noch weitere Traumati- sierungen erlebt haben dürfte. Die vorliegend zuzusprechende Genugtuung be- zieht sich denn auch nur auf die heute beurteilten Persönlichkeitsverletzungen.

- 197 -

E. 2.2.5 Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von Fr. 25'000.– angemes- sen, zuzüglich Zins seit 1. März 2009. Diese ist geschuldet solidarisch mit der all- fälligen Mittäterin K._____.

3. Privatklägerin C._____

E. 2.3 Kooperationsbereitschaft / Geständnis Der Beschuldigte sagte im Rahmen der Untersuchung zwar mehr oder weniger bereitwillig aus. Er anerkannte den eingeklagten Sachverhalt jedoch in keinem wesentlichen Punkt. Seine Aussagen haben die Strafuntersuchung daher in kei- ner Weise erleichtert.

3. Fazit Täterkomponenten Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente keine strafmindernden oder straferhöhenden Umstände. E. Gesamtwürdigung

1. Strafe

E. 2.3.1 Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Tatbegehung in Mittäterschaft, ausgeführt nach vorheriger Absprache

- 173 - und in gleichmassgeblichem, einverständlichem Zusammenwirken mit E._____. Dem kann nicht gefolgt werden.

E. 2.3.2 Abgestellt auf den präzisierten und korrigierten Sachverhalt ist zugunsten des Beschuldigten einerseits davon auszugehen, dass er das Geld nicht für sich eintreiben wollte, sondern er für E._____ handelte. Das ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltes noch nichts, zumal auch derjenige, welcher nicht sich, sondern einen anderen – hier E._____ – unrechtmässig bereichern will, tatbestandsmässig handelt.

E. 2.3.3 Andererseits wurde dargelegt, dass der Beschuldigte von E._____ und dessen Entourage mehrmals bedroht und (mindestens) einmal verprügelt wurde. Sowohl D._____ wie auch L._____ haben glaubhaft ausgesagt, dass der Be- schuldigte weitere körperliche Repressalien zu fürchten hatte, wenn er sich "E'._____" nicht gefügt und für diesen Platzgelder eingetrieben hätte. Bezeich- nenderweise war ihrer Meinung nach E._____ der Chef und der Beschuldigte nur dessen "Diener", "Pöstler" oder "Handlanger", der gehorchen und Befehle ausfüh- ren musste. Jedenfalls für eine erste Phase sah dies auch die Privatklägerin C._____ so. Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten insbesondere im Hinblick darauf, dass er sehr wohl den Mut aufbrachte sich zu weigern, "E'._____" selber Platz- geld zu bezahlen, wohl eher als feiges Nachgeben und Unterordnen zu werten ist, wird insbesondere aus den Aussagen von D._____ und L._____ deutlich, dass der Beschuldigte nicht die Stellung eines gleichgeordneten Partners von E._____ hatte. Die Anklageschrift beschreibt denn auch nicht weiter, worin die tragende und für das Gelingen der Tat unabdingbare Rolle des Beschuldigten bestanden hätte, sei dies mit Bezug auf die Entschlussfassung, die Tatplanung oder die an- schliessende Ausübung. Er hatte keine massgebende, eine Mittäterschaft charak- terisierende Rolle.

E. 2.3.4 Nach dem Gesagten ist ein Tatbeitrag des Beschuldigten, welcher die Qualifikation als Mittäterschaft zulassen würde, zu verneinen. Die Stellung des Beschuldigten sowie dessen Tathandlungen waren nur von untergeordneter Be-

- 174 - deutung, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob er als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB zu verurteilen ist oder allenfalls mittelbare Täterschaft vorliegt.

E. 2.4 Fazit Das Gesamtverschulden ist nach dem Gesagten als keinesfalls leicht zu bewer- ten. Dies führt zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe im Bereich von 45 Monaten Freiheitsstrafe.

c) Übrige Delikte (Asperation)

1. Förderung der Prostitution zum Nachteil von C._____

E. 2.4.1 Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt voraus, dass die Haupttat begangen oder zumindest strafbar versucht und zudem vom Gehilfen tatsächlich gefördert wurde (DONATSCH, Kommentar StGB, N 6 zu Art. 25 StGB). Subjektiv erforderlich ist Vorsatz. Daran fehlt es, wenn der (mittelbare) Täter ei- nen Tatmittler als sein willensloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 120 IV 17 E. 2d; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich / Ba- sel / Genf 2013, § 15 S. 189 Ziff. 3.1 ff.). Bringt der (mittelbare) Täter den Tatmitt- ler durch Drohungen oder Anwendung von Gewalt dazu, eine Straftat zu bege- hen, ist mittelbare Täterschaft zu bejahen, wenn der Tatmittler derart intensiv un- ter Druck gesetzt wird, dass er sich in einem seine Verantwortlichkeit völlig aufhe- benden rechtfertigenden oder entschuldbaren Nötigungsnotstand befindet (DO- NATSCH / TAG, a.a.O., § 15 S. 190 f. Ziff. 3.2 lit. e). Ein solcher liegt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Täter einer unwiderstehlichen, unmittelbaren physischen Gewalt (vis absoluta) ausgesetzt ist, wohingegen bei nötigender Gewalt, Drohung oder psychischem Zwang (vis compulsiva) grund- sätzlich kein Nötigungsnotstand anzunehmen ist. Entscheidend ist, ob dem Be- troffenen zumutbar ist, normkonform zu handeln. Wer über soviel Handlungsfrei- heit verfügt, dass er sich den angedrohten Nachteilen entziehen oder von aussen, z.B. der Polizei, Hilfe erlangen kann, kann sich nicht auf den Nötigungsnotstand berufen (vgl. BGE 104 IV 184 E. 3b).

E. 2.4.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. September 2010 (Prozess Nr. DG100277) wurde E._____ vom Vorwurf der versuchten Er- pressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ (begangen im Zeitraum zwi- schen 1. März und 1. Mai 2009) freigesprochen. Eine hiergegen erhobene Beru- fung wurde zurückgezogen, womit der Freispruch in Rechtskraft erwuchs. Es ist folglich zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass den Tatzeitraum

- 175 - ab 1. März 2009 betreffend weder eine begangene noch eine auch nur strafbar versuchte Haupttat – Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ durch den Haupttäter E._____ – vorliegt, an welcher sich der Beschuldigte als Gehilfe beteiligt hätte.

E. 2.4.3 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschuldigte sich der Gehilfenschaft zur Erpressung der Privatklägerin D._____ den Zeitraum "Ende Februar 2009" betref- fend schuldig gemacht hat. E._____ wurde im Zusammenhang mit Platzgeldern, welche der Beschuldigte von ca. 8. Januar bis mindestens Ende Februar 2009 für C._____ an E._____ bezah- len musste, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. August 2013 (Geschäft Nr. DG 130038) der gewerbsmässigen und fortgesetzten räuberi- schen Erpressung zum Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen. Darge- legt wurde weiter bereits, dass sowohl die Privatklägerin D._____ als auch die Zeugin L._____ bestätigt haben, dass der Beschuldigte die Platzgelder von D._____ verlangte, weil er zuvor bedroht und geschlagen worden war. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen, um zugunsten des Beschuldigten von ei- nem Nötigungsnotstand auszugehen nicht vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte zwar, nachdem er physischer Gewalt und Drohungen seitens E._____ ausgesetzt war. Gemäss erstelltem Sacherhalt dauerten diese jedoch weder an noch wurden sie unmittelbar vor jedem der Erpressungsversu- che ausgeübt. Insofern bestand lediglich eine latente Bedrohung, welche die Handlungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch weder unmittelbar noch durchge- hend aufzuheben vermochte. Dies zeigt sich wie bereits erwähnt auch darin, dass der Beschuldigte sich weigerte, "E'._____" selbst Platzgeld zu bezahlen. Überdies hätte sich der Beschuldigte der latenten Bedrohung aber auch anders als durch die Erpressungsversuche entziehen können, namentlich indem er Zürich oder die Schweiz verlassen hätte. D._____ sagte entsprechend denn auch glaubhaft aus, dass der Beschuldigte Ende Februar 2009 tatsächlich aus Angst vor "E'._____" die Schweiz verliess (ND act. 3 S. 5).

- 176 -

E. 2.4.4 Es ist folglich davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten weder am Vorsatz fehlte noch er das willenlose Werkzeug von E._____ war. Sodann war sein Handeln durchaus geeignet, die Haupttat zu fördern, wobei keine Zweifel be- stehen können, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich mit Vorsatz handelte (vgl. DONATSCH, Kommentar StGB, N 1 zu Art. 25).

E. 2.5 Handeln unter dem Eindruck einer schweren Drohung Der Strafmilderungsgrund des Handelns unter dem Eindruck einer schweren Dro- hung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB grenzt an den Nötigungsnotstand und ist anzuwenden, wenn dessen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Dies trifft vor allem zu, wenn dem Täter keine unmittelbaren Nachteile für seine Rechtsgüter angedroht wurden oder die Gefahr auf legale Weise hätte abgewen- det werden können (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 16 zu Art. 48 StGB). Dem Gesagten entsprechend befand sich der Beschuldigte – wenn auch nicht in einem rechtfertigenden Nötigungsnotstand – unter dem Eindruck schwerer Dro- hungen durch E._____, was bei der Bestimmung der auszufällenden Strafe ent- sprechend zu berücksichtigen sein wird.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Er- pressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ im Sinne Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG)

1. Rechtliche Grundlagen

E. 2.5.1 Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 übertrug die Untersuchungsbehörde die Durchführung von Einvernahmen des Beschuldigten an die Stadtpolizei Zürich (HD act. 19). Sämtliche Einvernahmen wurden unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt (HD act. 20/1 ff.).

E. 2.5.2 Die erste polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten und die staats- anwaltschaftliche Hafteinvernahme fanden am 13. Juli 2012 (HD act. 20/1 und 20/3) statt. Beide Befragungen wurden ohne Beizug einer amtlichen (oder erbete- nen) Verteidigung durchgeführt. Zu Beginn der ersten, delegierten polizeilichen Einvernahme vom 13. Juli 2012 wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 StPO auf seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person hingewiesen. Ins- besondere wurde er auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass er (sofort) auf eigene Kosten eine Verteidigung be- stellen oder gegebenenfalls einen Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers stellen könne. Trotz dieses Hinweises erklärte sich der Beschuldigte vorbe- haltlos bereit, ohne Verteidigung mitzuwirken und beantwortete in der Folge die ihm gestellten Fragen (HD act. 20/1 S. 1). Dasselbe gilt für die gleichentags durchgeführte staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme (HD act. 20/3 S. 2), in de- ren Anschluss dem Beschuldigten für die anstehende Anhörung vor Zwangs- massnahmengericht vom 14. Juli 2012 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ zur Seite gestellt wurde (vgl. dazu schon oben; HD act. 34/1 ff. und 37/8 ff.).

- 23 -

E. 2.5.3 Damit waren anlässlich sämtlicher Einvernahmen die strafprozessualen Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt, weshalb allenfalls zu seinen Las- ten lautende Aussage gegen ihn verwendet werden können.

E. 2.5.4 Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sich anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 (HD act. 20/16) mit dem Hin- weis, sein ehemaliger Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) habe gesagt, der Dolmetscher habe vermutlich etwas falsch übersetzt, weigerte, das Protokoll zu unterzeichnen, was entsprechend vermerkt wurde (a.a.O., S. 21; vgl. auch die diesbezüglichen Beanstandungen von Rechtsanwalt Dr. X2._____ gemäss HD act. 34/21 S. 2 Ziff. 5). Das ändert jedoch an ihrer Verwertbarkeit zulasten des Beschuldigten nichts. Die Einvernahme fand im Beisein des aktuellen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, statt, welcher anlässlich der erwähnten Einvernahme weder Ergänzungsfragen stellte noch Beanstandungen zur Übersetzung, sei es aktuell oder in der Vergangenheit, erhob.

3. Verwertbarkeit der weiteren (Sach-)Beweismittel

E. 2.6 Polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2011 (HD act. 8/7) Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2011 gab die Privatklägerin zu den dokumentierten Narben an Körper und Gesicht zu Protokoll, dass die Narbe an der rechten Handinnenfläche davon stamme, dass ihr der Beschuldigte, als sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, ein Messer in die Hand gestochen habe, weil er der Ansicht gewesen sei, dass sie nichts verdiene und mit den Autos nur rumfah- re. Sie sei dann ins Spital in Debrecen gekommen, wo die ungarische Polizei we- gen eines Unfalls anwesend gewesen sei. Sie habe den Beschuldigten nicht an- gezeigt, da sie ansonsten von seiner Familie getötet worden wäre. Eine Tante des Beschuldigten, AG._____ (genannt "AG'._____"), sei auch im Spital gewesen und habe sie ihrer Meinung nach kontrolliert. Nachdem sie auf eigene Verantwortung aus dem Spital ausgetreten sei und eine Woche mit Gips an der Hand gearbeitet habe, sei sie mit Hilfe eines Lastwagenchauffeurs zu ihrer Mutter nach Budapest geflohen. Zwei Jahre später sei sie wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt und habe bei seiner Tante "K'._____" gewohnt (a.a.O., S. 7 ff.).

E. 2.7 Polizeiliche Einvernahme vom 11. Februar 2011 (HD act. 8/8) Auf ihre Aussage angesprochen, der Beschuldigte habe sie lebendig begraben wollen, ergänzte die Privatklägerin C._____ am 11. Februar 2011 ihre bisherigen Schilderungen dahingehend, dass sich dieser Vorfall beim Beschuldigten zu Hau- se abgespielt habe, als sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Sie habe an diesem Tag zu wenig verdient und sei ausserdem alleine Zigaretten kaufen gegangen. Der Beschuldigte habe sie hierauf an den Haaren gezogen, in ein Loch im Hof geworfen und angefangen, Erde auf sie zu schütten. Auf die Intervention seiner Mutter hin habe der Beschuldigte aufgehört. Das Loch habe bestanden, da beim Beschuldigten gerade ein Wasserzähler montiert worden sei. Hinsichtlich ihres Aufenthalts mit dem Beschuldigten in Zürich hielt sie an ihren bisherigen Aussa- gen fest, wonach sie auch in Zürich drei oder vier Mal mit der Faust und dem Gür-

- 42 - tel am ganzen Körper geschlagen worden sei und der Beschuldigte versucht ha- be, sie aus dem Fenster des Hotels H._____ zu werfen. Letzteres habe er getan, da sie "reingekommen (d.h. vom Anschaffen zurückgekehrt) sei", weil sie dazumal noch keine Bewilligung gehabt habe und die Polizei gekommen sei (a.a.O., S. 10 f.). Auf entsprechende Frage führte sie aus, dass "K'._____" in Bern keiner Arbeit nachgegangen sei und nur auf sie aufgepasst und das Geld aufbewahrt habe. Sie habe das Geld "K'._____" abgeben müssen, da dies "G._____" so entschieden habe (a.a.O., S. 14).

E. 2.8 Polizeiliche Einvernahme vom 24. Februar 2011 (HD act. 8/9) Im Rahmen der erwähnten Einvernahme wurde die Privatklägerin im Wesentli- chen mit den Fotos diverser Personen konfrontiert, ohne dass sie sachdienlich zu den hier strittigen Sachverhalten befragt wurde oder Aussagen dazu machte.

E. 2.9 Polizeiliche Einvernahme vom 3. März 2011 (HD act. 8/10) Befragt zu ihren persönlichen Verhältnissen hielt die Privatklägerin im Wesentli- chen an ihren bisherigen Aussagen fest. Ergänzend führte sie aus, dass sie die Prostitution schon früher ausgeübt und ihre Mutter davon aufgrund der Bussen gewusst habe. Sie sei in den Beschuldigten verliebt gewesen und habe versucht, Selbstmord zu begehen, als sie erfahren habe, das er nur wegen des Geldes mit ihr zusammen gewesen sei. Die Liebe zu ihm sei auch der Grund gewesen, dass sie immer wieder zu ihm zurückgekehrt sei. Er habe jeweils angerufen und sie überredet, habe geweint und gesagt, dass er sie vermisse. Auf Vorhalt, sie habe anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte ha- be nicht zugelassen, dass sie ihn verlasse, gab sie zu Protokoll, dass er einfach immer wieder gekommen sei, wenn sie weggegangen sei. Es sei zu Hause in Un- garn auch vorgekommen, dass er sie eingesperrt habe; am Ende habe er ihr nicht mehr getraut. Danach gefragt, weshalb sie für den Beschuldigten in Wien, AB._____, Bern und Zürich gearbeitet habe, gab sie zur Antwort, dass der Be- schuldigte immer wieder gesagt habe, dass im Ausland mehr Geld zu holen sei.

- 43 -

E. 2.10 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Oktober 2012 (HD act. 23/3) Anlässlich der erwähnten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche nunmehr (und fortan) in Anwesenheit der ihr mit Verfügung des Büros für amtliche Mandate vom 25. Oktober 2012 (HD act. 35/12) bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistän- din, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, durchgeführt wurde und vom Beschuldigten per Videoübertragung verfolgt werden konnte, bestätigte die Privatklägerin zu- nächst, anlässlich der vorangegangenen polizeilichen Einvernahmen die Wahrheit ausgesagt zu haben (a.a.O., S. 4 f.). Weiter wiederholte sie im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussagen, am Anfang, noch in Ungarn, habe sie sich freiwillig für den Beschuldig- ten prostituiert, weil sie gedacht habe, dass mit ihm alles schön und gut werden und sie mit ihm ein schönes Leben haben würde. Sie sei dort auf den Strassen- strich gegangen, habe jedoch keinen Nutzen davon gehabt; "G._____", seine Familie und sein jüngerer Bruder hätten von dem (von ihr verdienten) Geld gelebt. "G._____" habe sie jeden Morgen zur Arbeit gebracht. Sie habe nicht zurückkeh- ren dürfen, bis sie das Geld zusammen gehabt habe, welches er verlangt habe (a.a.O., S. 5). Zur Prostitutionstätigkeit in Zürich führte sie aus, sie habe hier einfach das weiter- geführt, was sie bereits in Ungarn zusammen mit dem Beschuldigten gemacht habe. Zweck der Reise nach Zürich und vereinbart bzw. gemeinsam abgemacht sei gewesen, dass sie in Zürich wie zuvor in Ungarn für den Beschuldigten auf den Strich gehen würde. Es sei um die besseren Verdienstmöglichkeiten gegan- gen. Vorgeschlagen worden sei ihr die Reise nach Zürich vom Beschuldigten auf einen Tipp seines Bruders hin (a.a.O., S. 6). Entgegen früheren, anderslautenden Aussagen in den polizeilichen Einvernah- men (wonach ihr sinngemäss keine andere Wahl geblieben sei; namentlich HD act. 8/1 S. 4 f., relativierend aber sogleich S. 6 Antwort auf Frage 22) gab sie zu Protokoll, man habe sich geeinigt, die bereits zuvor in Ungarn für den Beschuldig- ten ausgeübte Arbeit als Prostituierte in der Schweiz weiterzuführen. Sie habe – weil sie den Beschuldigten geliebt habe – gesagt "gut" und sei hierhergekommen.

- 44 - Sie hätte auch nein sagen können (a.a.O., S. 15). Sie sei wegen des Geldes hier- herkommen und weil sie mit dem Beschuldigten habe zusammen sein wollen. Er habe ihr das Blaue vom Himmel versprochen; dass sie ein besseres Leben haben würden und in Zürich zusammen sein könnten. Bezüglich der finanziellen Einkünf- te habe er ihr aber nichts Konkretes versprochen, lediglich dass sie ein Haus kau- fen würden, welches sie renovieren und wo sie zusammen leben könnten (a.a.O., S. 5, S. 6, S. 12, S. 14, S. 29). Die Privatklägerin bestätigte zusammengefasst weiter ihre bisherigen Aussagen dazu, wie der Beschuldigte und teilweise auch "K'._____" sie in ihrer Tätigkeit als Prostituierte überwacht und kontrolliert hätten. Namentlich hielt sie daran fast, dass der Beschuldigte ihre Ausweispapiere an sich genommen habe, wobei sie dazu angab, das sei oft der Fall gewesen (a.a.O., S. 18 f.). Sodann gab sie an, gegen Ende habe er gewollt, dass sie den Geschlechtsverkehr ungeschützt aus- führe. Das habe sie jedoch nicht gewollt und auch nicht gemacht. Deswegen habe es Streit gegeben, nicht jedoch Schläge (a.a.O., S. 25). Die Privatklägerin hielt überdies daran fest, dass der Beschuldigte versucht habe, sie im Hotel H.__--- aus dem Fenster zu werfen. Verdeutlichend gab sie an, er habe sie aus dem Fenster werfen wollen, weil sie weniger verdient habe als ein anderes Mädchen (a.a.O., S. 22; zuvor: "weil sie zu früh reingekommen sei" [d.h. zu wenig anschaffte], vgl. act. 8/8, S. 11, Frage 48 f.). AH._____ habe mit ihrem Verdienst geprahlt und der Beschuldigte habe sie hierauf angerufen; er sei wü- tend gewesen und habe sich über die verdienten Fr. 300.– nicht freuen können. Sie habe sich aber am Fenstersims festhalten können und genügend Kraft ge- habt, um sich zu halten. Ihre Füsse seien jedoch bereits ein wenig in der Luft ge- wesen. Ansonsten habe es während dem Aufenthalt in Zürich kleinere Ohrfeigen gegeben, nicht vergleichbar mit den Prügeln, welche sie in Ungarn bezogen habe. Zürich sei einigermassen erträglich gewesen (a.a.O., S. 22 ff.). Weiter sagte die Privatklägerin aus, dass sie von L._____ in den Zürcher Strassenstrich eingeführt worden sei; sie habe ihr die Verhältnisse hier in Zürich gezeigt und erklärt (a.a.O., S. 21).

- 45 - Die Privatklägerin C._____ wurde überdies ausführlich dazu befragt, ob und wann sowie in welchem Rahmen sie ihre Tätigkeit als Prostituierte freiwillig ausgeführt habe. Sie gab dazu erneut an, dass das anfangs so gewesen sei. Als die Ge- schäfte dann nicht mehr so gut gelaufen seien, habe der Beschuldigte sie ange- fangen zu schlagen; das sei bereits in Ungarn so gewesen. Sie habe den Be- schuldigten deswegen mehrmals verlassen. Danach gefragt, ob sie jemals habe aussteigen wollen, sagte sie aus, sie sei ausgestiegen, nachdem der Beschuldig- te ihr das Messer in die Hand gestossen habe. Auch vorher habe sie oft versucht, auszusteigen und sei zu ihrer Mutter geflohen. Sie sei vor "G._____" geflüchtet, der sie jedoch immer wieder zurückgeholt habe (a.a.O., S. 15). Die Frage, ob sie – wenn sie sich hätte von "G._____" trennen können – nicht mehr der Prostitution nachgegangen wäre, beantwortete sie dahingehend, dass sie das nicht wisse. Sie wolle nicht lügen (a.a.O., S. 15). Erneut danach gefragt, ob sie jederzeit hätte aussteigen oder das Geschäft auf eigene Rechnung hätte ausüben können, antwortete sie mehrmals mit nein. Sie sei von "G._____" daran gehindert worden. Er habe sie nie in Ruhe gelassen. Wenn sie sich jeweils von "G._____" getrennt habe, habe sie nicht auf der Strasse gearbeitet, sondern offi- ziell in einem Nachtclub. Sie habe dann nur getanzt. Während einer anderen Zeit der Trennung habe sie gar nicht gearbeitet. "G._____" habe ihr dann nicht er- laubt, dort (im Nachtclub) zu arbeiten; er habe Platzgeld verlangt und sie nicht in Ruhe gelassen, bis sie zu ihm zurückgekehrt sei. Dann habe sie bei seiner Tante "K'._____" gewohnt. Damals sei sie ca. 22 Jahre alt gewesen. Sie habe den Be- schuldigten so sehr geliebt und keine Willenskraft mehr gehabt (a.a.O., S. 16 ff.). (Auch) Im Ausland habe sie nicht aussteigen können. Sie habe ihn nicht alleine lassen können; das wäre nicht sie gewesen. Auch hätte sie nicht einfach auf den nächsten Zug steigen können. Das hätte "G._____" nicht erlaubt. Sie habe kein Geld gehabt; er habe ihr keinen Forint gelassen. Oft habe er auch ihren Ausweis an sich genommen, um zu verhindern, dass sie hätte nach Hause fahren können. Nochmals danach gefragt, was sie denn davon abgehalten habe, nach Hause zu fahren, deponierte die Privatklägerin, sie könne dazu nur sagen, dass "G._____" das auf jeden Fall verhindert hätte (a.a.O., S. 18 f.).

- 46 - Zum Privatkläger Tóth führte die Privatklägerin aus, dass er für "K'._____" als Transvestit gearbeitet und mit "G._____" "geschäftet" habe. So habe er für "G._____" ein Auto geleast und für ihn einen Kredit aufnehmen müssen. Der Be- schuldigte habe ihm viel Schlechtes angetan, aber der Privatkläger habe riesige Angst gehabt, sich zu wehren und diese sei begründet gewesen, denn der Be- schuldigte habe viele Leute schlecht behandelt. Er sei wie der Teufel und habe einen schlechten Charakter. Auf entsprechende Frage gab sie an, dass der Pri- vatkläger B._____ im Februar 2009 mit "K'._____" nach Zürich gekommen sei, als sie sich mit dem Beschuldigten dort aufgehalten habe. Der Privatkläger habe am … gearbeitet und sie habe ihn hierfür oft geschminkt. Sie wisse nicht, ob der Pri- vatkläger für den Beschuldigten, für "K'._____" oder für beide gearbeitet habe aber ihrer Ansicht nach, sei letzteres der Fall gewesen (a.a.O., S. 26 f.).

3. Aussagen des Privatklägers B._____

E. 3 Mit Verfügung vom 26. März 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft II unter Bezugnahme auf ihr Strafübernahmeersuchen an die ungarischen Behörden vom

E. 3.1 Schadenersatz

E. 3.1.1 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 51'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2009. Zur Begründung führte sie aus, dass die Privatklägerin durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Tag verdiente, was bezogen auf den Deliktszeitraum vom 8. Januar bis zum 10. Februar 2009 einen Betrag in der Höhe von Fr. 51'000.– ergebe (HD act. 72 S. 6).

E. 3.1.1.1 Es wurde dargelegt, dass sich eine direkte Anweisung des Beschuldig- ten an "K'._____" und / oder den Privatkläger, dieser müsse in die Schweiz reisen und sich hier prostituieren, nicht erstellen lässt. Gemäss dessen Aussagen war es "K'._____", die unbedingt wollte, dass er für sie als Transvestit in Zürich arbeitet, wobei sie den Tipp von ihrem Sohn R._____ erhielt. Sie überzeugte den Privat- kläger, dass dies in der aussichtslosen Situation die einzige Lösung war und ver- sprach, ihm die Hälfte seiner Verdienste abzugeben. Sie bedrohte und terrorisier- te ihn, als er zunächst nicht wollte.

E. 3.1.1.2 Nicht zu verkennen ist jedoch erneut, dass es der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis verstrickt hatte. Der Pri- vatkläger fürchtete sich vor dem Beschuldigten und er vermochte sich dem An- sinnen von "K'._____" in erster Linie wegen ihm nicht zu widersetzen. Der vom Beschuldigten aufgebaute und aufrecht erhaltene Druck und "K'._____s" Drohun- gen waren ausschlaggebend dafür, dass er keinen anderen Ausweg sah, als sich zu fügen und nach Zürich zu reisen, um sich hier zu prostituieren (HD act. 25/3 S. 10).

E. 3.1.1.3 Dargelegt wurde bereits, dass der Beschuldigte jederzeit über "K'._____" und deren Pläne informiert war. Der Privatkläger B._____ sagte über- dies glaubhaft aus, dass er und "K'._____" nach ihrer Ankunft in Zürich vom Be- schuldigten und der Privatklägerin C._____ abgeholt wurden. Es war in der Folge auch dieser, welcher für die Unterkunft im Hotel H._____ sorgte. Der Beschuldigte leistete demnach nicht nur in Ungarn einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Tatbeitrag. Soweit er nicht direkt vorsätzlich handelte, nahm er zumindest billi- gend in Kauf, dass der Privatkläger hernach der Prostitution zugeführt wurde. Fest steht alsdann, dass der Privatkläger sich vorgängig noch nie prostituiert hatte und er nicht freiwillig zu diesem Zwecke nach Zürich reiste, sondern weil er von

- 168 - "K'._____" unter Mitwirkung des Beschuldigten in Ausnützung seiner Abhängigkeit dazu gedrängt worden war.

E. 3.1.1.4 Im Ergebnis erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in mittäterschaftli- chem Zusammenwirken mit "K'._____" die Variante der Förderung der Prostitution durch Zuführen in die Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB.

E. 3.1.2 Es steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin deren Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit in Zürich wegnahm, wodurch dieser widerrechtlich ein Schaden entstanden ist. Was das Quantitativ angeht, sind zwar - wie die Rechtsvertreterin der Privatkläger C._____ und B._____ heute zutreffend ausführte (HD act. 72 S. 6) - von der Pri- vatklägerin getätigte Überweisungen in der ungefähren Höhe von Fr. 30'000.– nach Ungarn erstellt und dokumentiert (HD act. 11/3 S. 2 und HD act. 11/7 S. 2). Die entsprechenden Überweisungen wurden hingegen, mit Ausnahme dreier Transaktionen in der Höhe von Fr. 4'362.–, ausnahmslos ausserhalb des einge- klagten Zeitraums getätigt. Insofern keine näheren Angaben dazu vorliegen, aus dem Erlös wie vieler Tage die Fr. 4'362.– stammen, kann auch aufgrund dieser Überweisungen keine zuverlässige Aussage über die durchschnittlichen Tages- einnahmen der Privatklägerin gemacht werden und diese lassen sich auch nicht ausreichend verlässlich schätzen. Unklar ist im Weiteren auch hier, welche Kos- ten genau vom Bruttoerlös abzuziehen wären, um den der Privatklägerin entzo- genen massgeblichen Nettogewinn zu bestimmen. Damit ist die vollständige Be- urteilung dieses Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig.

- 198 -

E. 3.1.2.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe "K'._____" aufgefordert, mit dem Privatkläger in die Schweiz zu reisen, um diesen auf deren Rechnung als Transvestiten arbeiten zu lassen, wobei der Privatkläger die Tätig- keit auf dem Strassenstrich auf Weisung der beiden hin aufgenommen habe.

E. 3.1.2.3 Es ist folglich - wie auch die Verteidigung heute ausführte (HD act. 73 S. 5) - zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass "K'._____" (allen- falls aufgrund eines Hinweises ihres Sohnes R._____) die Idee hatte, zwecks Ausübung der Prostitution mit dem Privatkläger in die Schweiz zu reisen. Dass

- 144 - der Beschuldigte "K'._____" oder dem Privatkläger entsprechende Anweisungen erteilt oder gar direkt Zwang auf ihn ausgeübt hätte, nach Zürich zu reisen und sich hier zu prostituieren, ist nicht erstellbar.

E. 3.1.2.4 Nicht ausser acht gelassen werden darf jedoch einerseits und erstellt ist, dass der Beschuldigte in dauerndem Kontakt mit "K'._____" stand und er folg- lich über deren Absichten informiert war. Andererseits ist zu wiederholen, dass es der Beschuldigte war, der den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis ver- strickt und ihn insbesondere durch die erstellten Gewaltanwendungen und Dro- hungen willens- und handlungsunfähig gemacht hatte. Es war nicht "K'._____", welche der Privatkläger fürchtete, sondern den Beschuldigten.

E. 3.1.3 Das Begehren ist daher zwar im Grundsatz ausgewiesen, in der Höhe dagegen nicht in der erforderlichen Weise liquide. Damit ist die vollständige Beur- teilung dieses Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, weshalb das Scha- denersatzbegehren zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

E. 3.1.3.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten (zusammengefasst) vor, er habe dem Privatkläger hier in Zürich zeitliche und sachliche Anweisungen zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit erteilt und ihn überwacht, kontrolliert und ge- massregelt, wenn er sich nicht an die Vorgaben gehalten habe. Zudem habe er von ihm Platzgelder in der Höhe von Fr. 50.– gefordert. Der Privatkläger habe sich dem Beschuldigten und dessen Vorgaben nur aus Angst und zufolge seiner völligen Abhängigkeit gefügt.

E. 3.1.3.2 Zurecht hält die Anklageschrift fest, dass der Privatkläger seine Ein- nahmen aus der Prostitution ausschliesslich "K'._____" abgeben musste und ab- gab. Das bestätigte der Privatkläger klar. Soweit er zudem angab, der Beschuldig- te habe von ihm Fr. 50.– pro Tag Platzgelder verlangt, bezahlte er diese unter Hinweis darauf, dass er alles Geld "K'._____" abgebe, nicht (HD act. 25/3 S. 13). Entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung, wonach es lediglich "K'._____" gewesen sei, welche den Privatkläger in Zürich kontrolliert habe (HD act. 73 S. 5), sagte dieser indessen glaubhaft aus, dass der Beschuldigte ihn an- wies, von wann bis wann er zu arbeiten hatte und er nicht früher als vorgegeben nach Hause kommen durfte. Weiter wurden ihm von "K'._____" und dem Be- schuldigten Weisungen erteilt, wie und wie lange er mit den Freiern was machen

- 145 - müsse. Wenn er länger als die vorgegebenen 20 oder 30 Minuten "im Geschäft" war, riefen "K'._____" oder der Beschuldigte an, wobei sich am Ende nur noch der Beschuldigte darum kümmerte und es "K'._____" nicht mehr interessierte. Einmal

– so der Privatkläger – wurde ihm von "C._____" mitgeteilt, "G._____" habe ge- sagt, "gehe zurück zur Arbeit, sonst tötet er dich" (HD act. 25/3 S. 12). In das Gesamtbild passen auch die vom Privatkläger geschilderten Drohungen, wonach einerseits "K'._____" ihm mit dem Beschuldigten drohte, andererseits aber auch der Beschuldigte direkt Drohungen aussprach (HD act. 6 S. 27 f.; act. 25/1 S. 18; act. 25/3 S. 10). Dass der Privatkläger von "K'._____" und dem Be- schuldigten überwacht, kontrolliert und bedroht wurde, bestätigten schliesslich glaubhaft auch die Privatklägerin C._____ und die Zeugin L._____. Soweit der Beschuldigte, wie auch anlässlich der heutigen Verhandlung, ausführte, er sei ei- nen Tag nachdem der Privatkläger mit "K'._____" in Zürich angekommen sei, ab- gereist, ist ihm nicht zu glauben (HD act. 20/13 S. 3, HD act. 70 S. 13). Im Übri- gen ist dies aber auch nicht entscheidend, nachdem der Beschuldigte eine solche Abhängigkeit und Einschüchterung aufgebaut hatte, dass aufgrund der Drohkulis- se seine Anwesenheit zur Beeinflussung des Privatklägers gar nicht notwendig war.

E. 3.1.4 Mittäterschaft Wie aufgezeigt, handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Förderung der Prostitu- tion zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht alleine, sondern in massgebli- chen Zusammenwirken mit "K'._____", wobei sein Tatbetrag für das Gelingen der Straftaten von entscheidender Bedeutung war. Es ist deshalb von Mittäterschaft auszugehen.

E. 3.2 Genugtuung

E. 3.2.1 Weiter beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März

2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Privatklägerin, wie dem Bericht vom 4. November 2013 der FIZ zu entnehmen sei, durch die Zwangsprostitution massiv traumatisiert worden sei und danach unter innerer Un- ruhe gelitten sowie Suizidgedanken gehabt habe. Ferner habe sie mehrmals in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen und leide bis heue an Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit soweit Alpträumen und Flash- backs (HD act. 67; HD act. 72 S. 8 f.). Sie sei bei der Bewältigung ihres Alltags deutlich eingeschränkt und nur wenig belastbar und werde wohl eine langjährige traumaspezifische Behandlung benötigen (HD act. 72 S. 9).

E. 3.2.2 Aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens steht fest, dass der Beschul- digte die Privatklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt hat. Zum Verschulden kann auf die obigen Erwägungen zu Sachverhaltserstellung, rechtli- cher Würdigung und zum Strafmass verwiesen werden.

E. 3.2.3 Hinsichtlich der Basisgenugtuung ist grundsätzlich von jener betreffend Menschenhandel auszugehen (vgl. dazu den bereits zitierten obergerichtlichen Entscheid). Auch der Tatbestand der Förderung der Prostitution beinhaltet eine Beschränkung der (sexuellen) Handlungsfreiheit. Diese wiegt insbesondere bei der hier vorliegenden Tatbestandsvariante von Art. 195 Abs. 3 StGB jedoch von vornherein nicht ganz so schwer wie jene beim Menschenhandel, da die Hand- lungsfreiheit des Opfers im Sinne zwar bezüglich der Umstände der Prostitution eingeschränkt wird, das Opfer jedoch nicht gegen seinen Willen überhaupt erst zur Prostitution gezwungen oder darin festgehalten wird.

- 199 - Reduzierend fällt überdies ins Gewicht, dass der zu beurteilende Deliktszeitraum

– ca. 6. Januar bis ca. Ende Februar 2009 – relativ kurz war, wobei nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden darf, dass die Verletzung der Persönlichkeit in er- heblichem Masse bereits zuvor in Ungarn über mehrere Jahre stattfand. Dass die Privatklägerin mehr oder weniger freiwillig in die Schweiz reiste, um sich hier zu prostituieren, ist dagegen nicht von entscheidender Bedeutung. Deswegen ist Abs. 1 von Art. 195 StGB nicht erfüllt, das ändert an der Schwere der Persönlich- keitsverletzung im Rahmen von dessen Abs. 3 jedoch nichts Grundlegendes. Deutlich genugtuungserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die zwi- schen ihm und der Privatklägerin bestehende Liebesbeziehung rücksichtslos aus- nutzte und er überdies wiederholt körperliche Gewalt und massive Drohungen anwendete, um die Privatklägerin gefügig machen und sie kontrollieren zu kön- nen. Die engmaschige und rigide Überwachung und Kontrolle sowie die men- schenverachtenden und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen, die er der Privat- klägerin aufzwang, stellen eine bedeutende Verletzung deren Persönlichkeit dar. Ferner und obwohl die Privatklägerin sich letztlich dagegen zu wehren vermochte, schreckte er auch nicht davor zurück, von dieser zeitweise den ungeschützten Geschlechtsverkehr zu fordern, dem sie sich indes widersetzte. Schliesslich sind die anlässlich heutiger Verhandlung von ihrer Rechtsvertreterin umschriebenen und mit dem Bericht der Beratungsstelle FIZ glaubhaft dargelegten psychischen Beschwerden merklich erhöhend zu berücksichtigen (HD act. 68). Soweit die Ver- teidigung hiergegen unter Bezugnahme auf eine Stelle aus dem Bericht der FIZ zum Eintritt der Privatklägerin im Oktober 2010 einwendete, dass dieser Zeitraum nicht Teil des eingeklagten Deliktszeitraums sei und ein direkter Zusammenhang zwischen den beurteilten Straftaten und den oben geschilderten psychischen Be- schwerden nicht festgestellt werden könne (Prot. S. 14 f.), ist ihr entgegenzuhal- ten, dass der Bericht unter dem Titel "Symptome der Posttraumatischen Belas- tungsstörungen durch mehrfache traumatische Erlebnisse" explizit festhält, es sei zu beachten, dass die schwerwiegenden traumatischen Erfahrungen über mehr als acht Jahre hinweg stattgefunden hätten (HD act. 68 S. 2). Der Zusammen- hang zu vorliegend beurteiltem Tatzeitraum ist somit offensichtlich. Mit der vorlie- gend zuzusprechenden Genugtuungssumme werden indes nur die heute beurteil-

- 200 - ten Persönlichkeitsverletzungen als finanziellen Trost für die erlittenen seelischen Unbillen abgegolten, und nicht die ihr darüber hinaus zugefügten.

E. 3.2.4 Insgesamt und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldig- ten und der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin, ist eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. März 2009.

4. Die Privatklägerin D._____ 4.1. Die Privatklägerin D._____ fordert eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, die sie nicht weiter begründet hat (HD act. 39/6). 4.2. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses des Verfahrens steht fest, dass der Beschuldigte an der widerrechtlichen Verletzung der Persönlichkeit der Pri- vatklägerin beteiligt war. Zum Verschulden kann wiederum auf die obigen Erwä- gungen zu Sachverhaltserstellung, rechtlicher Würdigung und zum Strafmass verwiesen werden. 4.3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes liegt auf der Hand, dass die Privat- klägerin D._____ sich durch die Platzgeldforderungen erheblich geängstigt fühlte und sie so in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt wurde, was sie denn auch ein- drücklich schilderte. Die so erlittene Verletzung in der Persönlichkeit rechtfertigt eine Genugtuung von Fr. 500.–. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Damit wird das kostenrechtliche Verschulden durch das straf- rechtliche Verschulden indiziert. Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der

- 201 - Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. Die beschuldigte Per- son hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tra- gen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (BSK StPO-DOMEISEN, N 2 ff. zu Art. 426 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten für die unentgeltli- che Verteidigung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Angesichts des grossen Aufwandes des gerichtlichen Verfahrens, ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Der Beschuldigte wurde zwar der angeklagten Nötigung nicht schuldig gespro- chen. Dieser ausschliesslich rechtliche Teilaspekt des angeklagten und erstellten Sachverhaltes führte indes zu keinem zusätzlichen Ermittlungs- und Untersu- chungsaufwand. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf alle der ihm gemachten Vorwürfe nicht geständig zeigte, er mithin mit seinem Aussageverhalten die Durchführung des Verfahrens erschwerte, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten (einschliesslich der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) aufzuerlegen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sind aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei das

- 202 - Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Das bezüglich Kostenauflagen, einstweiligen Abschreibungen und Nachforde- rungsvorbehalten bezüglich der amtlichen Mandate unvollständige bereits münd- lich oder schriftlich mitgeteilte Dispositiv ist mit dem vorliegenden vollständig be- gründeten Entscheid in Anwendung von Art. 83 StPO entsprechend zu berichti- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____,

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____,

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____,

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung im Sinne Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ sowie

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 554 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener-

- 203 - satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'534.70 Auslagen Untersuchung Fr. 20'647.40 amtliche Verteidigung (RA X2._____ bis 20. Dez. 2012) amtliche Verteidigung (RA X1._____ ab 20. Dez. 2012; noch Fr. nicht entschädigt) Fr. 14'032.20 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ und C._____ Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-

- 204 - schaft werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO.

9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);

- die Vertreterin der Privatkläger B._____ und C._____ für sich und zu- handen der Privatkläger (übergeben);

- die Privatklägerin D._____ (versandt);

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung, ver- sandt) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

- die Vertreterin der Privatkläger B._____ und C._____ für sich und zu- handen der Privatkläger;

- die Privatklägerin D._____ (auszugsweise);

- das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern;

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumer- strasse 29, 3003 Bern und nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;

- das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich.

- 205 -

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituie- rung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie be- treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Hinsichtlich der Strafe können Privatkläger das Urteil nicht anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann lic. iur. Kistler

E. 3.3 Ergebnis Insgesamt sind in den Aussagen des Privatklägers - entgegen den heutigen Aus- führungen der Verteidigung (HD act. 73 S. 3 ff.) - keine auffallenden Widersprü-

- 118 - che, Unstimmigkeiten oder unerklärliche Weiterentwicklungen auszumachen. Sei- ne Aussagen wirken gesamthaft und im Kern weder unklar oder verschwommen noch eingeübt, sondern authentisch, detailreich und anschaulich. Schliesslich de- cken sie sich in wesentlichen Punkten mit den Aussagen anderer befragter Per- sonen. Es kann damit auf sie abgestellt werden.

4. Der weiteren aussagenden Personen 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Alle weiteren befragten Personen, insbesondere auch die nunmehr als Privatklägerin konstituierte D._____, wurden zunächst als Auskunftspersonen und schliesslich staatsanwaltschaftlich als Zeuginnen und damit unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen. Mit einer allfälligen Falschaus- sage hätten sie sich demnach strafbar gemacht. 4.1.2. Voranzustellen ist sodann, dass neben der Privatklägerin C._____ ver- schiedene Zeuginnen von Drohungen des Beschuldigten oder dessen Umfeld be- richtet haben, mit welchen sie zum Rückzug der Anzeigen und / oder den belas- tenden Aussagen hätten gebracht werden sollen. Das führte dazu, dass L._____ aus Angst vor Repressalien seitens der Familie des Beschuldigten zunächst nicht bereit war, als Zeugin auszusagen (HD act. 22/1 S. 14 Frage 59 f.). Auch die Zeugin N._____ und die Privatklägerin D._____ äusserten im Zusammenhang mit ihren Aussagen Bedenken und Ängste (HD act. 28/3 S. 3; ND act. 5 S. 9 f. oder HD act. 29/2 S. 10). Diese (da von mehreren Personen übereinstimmend und da- her glaubhaft) geschilderte Angst vor Repressalien aus dem Umfeld des Beschul- digten zeigen, dass die befragten Personen unter Druck aussagten. Sie stammen regelmässig aus derselben Region wie der Beschuldigte oder gar aus dessen Heimatort und teilweise lebten und leben deren Familien, insbesondere deren Kinder noch dort (so betreffend die Zeuginnen D._____, N._____ und L._____). Sie mussten demnach damit rechnen, dass Drohungen aus dem Umfeld des Be- schuldigten auch wahr gemacht würden. Dass insbesondere die Zeuginnen N._____ und L._____, welche weder je für den Beschuldigten gearbeitet hatten noch Verfahrensbeteiligte sind, mithin keine persönlichen Interessen an einer

- 119 - Verurteilung des Beschuldigten haben, dennoch diesen belastende Aussagen machten, spricht zusätzlich für deren Glaubwürdigkeit. 4.2. Privatklägerin D._____ 4.2.1. Die Privatklägerin D._____ war im fraglichen Zeitraum als selbständige Prostituierte am ... tätig und wohnte zeitweise im Hotel H._____. Dort lernte sie den Beschuldigten und die Privatklägerin C._____ kennen. Nähere Beziehungen zu beiden bestanden nicht. So konnte sich die Privatklägerin anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 28. Februar 2013 nur noch vage an den Vornamen der Privatklä- gerin C._____ erinnern (HD act. 29/2 S. 5 f.). Die Tante des Beschuldigten, K._____, sowie den Privatkläger B._____ kennt sie nicht (HD act. 29/2, S. 19). Die Privatklägerin D._____ fand ebenfalls Schutz über die FIZ und verlangt eine – wenn auch marginale – Genugtuung vom Beschuldigten, weshalb ihr persönliche Interessen nicht gänzlich abgesprochen werden können. Auch die Privatklägerin D._____ – die in Ungarn Kinder hat – schilderte, dass versucht wurde, auf ihre Aussagen Einfluss zu nehmen bzw. sie zu deren Rück- zug zu bewegen, wobei sie dabei von "E'._____" und Personen aus dessen Um- feld sprach (ND act. 5 S. 9 f.). Dass sie trotzdem bereit war, Aussagen zu ma- chen, zeugt von Unabhängigkeit und spricht für ihre Glaubwürdigkeit. D._____ zeigte im Rahmen der Einvernahmen denn auch wiederholt ihre kämpferische Art und es ist bezeichnend, dass sie offenbar als eine der wenigen Frauen ohne Zu- hälter am ... in Zürich tätig war. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin D._____ aufgrund ihrer persönli- chen Interessen zwar mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Anlass, auf sie nicht abzustellen, besteht indes nicht. Sie sagte in erster Linie im Verfahren be- züglich E._____ aus und wie noch zu zeigen sein wird, empfand sie hauptsächlich diesen als Bedrohung, nicht jedoch den Beschuldigten. 4.2.2. Die Privatklägerin wurde im separaten Verfahren bezüglich E._____ im Jahre 2009 / 2010 zweimal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich als Zeu- gin einvernommen. Die Zeugeneinvernahme im hiesigen Verfahren fand am 29.

- 120 - Februar 2013 statt. Dabei bestätigte die Privatklägerin ausdrücklich, in den vor- hergehenden Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben (HD act. 29/2 S. 14). Bei der nachfolgenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist sodann zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin nicht nur zu weit zurück liegenden Sachverhalten aussagte, sondern auch in unterschiedlichen Verfahren. Auf erste- res wies sie am 28. Februar 2013 auch ausdrücklich hin, wobei sie anfügte, sie wolle nicht lügen (HD act. 29/2 S. 4). Generell kann gesagt werden, dass die Privatklägerin anschaulich, überzeugend und glaubhaft ausgesagt hat. Sie gab zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr bzw. nicht mehr genau wusste und unterschied zwischen selbst Erlebtem und Hö- rensagen (bspw. HD act. 29/2 S. 5, 9 und 14; auch schon ND act. 3 S. 6 Frage 18). Überdies erklärte sie mehrfach, dass sie anlässlich der im Verfahren bezüg- lich E._____ durchgeführten Einvernahmen vieles aus Angst – insbesondere um ihre Familie – verschwiegen habe (HD act. 29/2 S. 9 und 17). So sei sie sich si- cher, dass sie in ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt habe, dass der Beschul- digte in ihr Zimmer gekommen sei (HD act. 29/2 S. 10). Gelegentlich vermochte die Privatklägern zwar nicht genau zwischen dem Be- schuldigten und E._____ zu unterscheiden (vgl. bspw. HD act. 29/2 S. 4 f.), was angesichts des zeitlichen Ablaufs der Einvernahmen jedoch verständlich und nicht als Zeichen wahrheitswidriger Aussagen zu werten ist. Dasselbe gilt, wenn die Aussagen der Privatklägerin zur Frage, wie oft der Beschuldigte bei ihr aufge- taucht und Platzgeld gefordert habe, (auf den ersten Blick) nicht immer de- ckungsgleich waren (ND act. 3 S. 5 Frage 11 und HD act. 29/2 S. 18: drei Mal; ND act. 5 S. 6 und 8: ein Mal). Bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass es mindestens drei Vorfälle gewesen sein müssen, wovon allerdings jene zwei, als der Beschuldigte sie in ihrem Zimmer aufsuchte (und dieses mindestens einmal auch betrat und einmal an die Türe klopfte), sie offensichtlich und nachvollzieh- barerweise stärker beeindruckten als jener, bei dem sie im Treppenhaus ange- sprochen wurde. Nuancenreich sprach sie denn einmal auch von "Überbringen einer Nachricht, wonach E'._____ das Geld immer noch haben möchte" und an- dere Male von "Platzgeld fordern" (ND act. 3 S. 5 Frage 11; ND act. 5 S. 7 f.; HD

- 121 - act. 29/2 S. 18). Entscheidender als die konstante, gleichlautende und lückenlose Wiedergabe aller stattgefundenen Teilakte eines Ganzen ist jedoch ohnehin das Fehlen unerklärlicher Widersprüche. Die ungekünstelte Hervorhebung einzelner Ereignisse kann – auch unter Auslassung anderer – für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, sofern sie sich mit dem weiter Geschilderten in Einklang brin- gen lässt. Unter diesen Prämissen sagte die Privatklägerin auch zur Frage der Anzahl, wie oft sie vom Beschuldigten wegen Platzgeld angegangen wurde, über- zeugend und glaubhaft aus. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen sodann verschiedene Antworten, die von grosser Betroffenheit zeugen und daher nur von einer Person geäussert werden können, welche das Geschilderte selbst erlebt hat. So gab die Privatklä- gerin nach Ergänzungen gefragt an, sie hätte gerne, dass diese Leute auch wüss- ten, was diese Gefühle bedeuten und was sie durchgemacht habe. Konkreter nach den Gefühlen befragt, die sie gehabt habe, als sie der Beschuldigte aufge- fordert habe, Platzgeld zu bezahlen, deponierte sie, dass diese Spannung, die in einem sei, kein anderer fühlen könne, nur diese Person, die das mitmache (HD act. 29/2 S. 19 bzw. 12). Angesichts der gerichtsnotorischen, von Gewalt und Un- terdrückung geprägten Verhältnisse am Zürcher Strassenstrich, reagierte sie nachvollziehbar auch mit merklichem Unverständnis auf die aus Sicht der Befra- genden selbstverständlich berechtigten Fragen danach, ob sie angesichts der Platzgeldforderungen Furcht empfunden habe. Das bejahte sie klar mit dem Hin- weis, dass Zuhälter doch zum Fürchten bzw. gefährlich seien und untermauerte diese Aussage auch damit, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte von "E'._____" geschlagen und mit Messer bedroht worden sei; da habe sie gewusst, dass es Blut gebe. Ähnlich verhält es sich mit der detailreichen Schilderung einzelner Beobachtun- gen, die sie über mehrere Einvernahmen hinweg immer wieder erwähnte, wie z.B. jener, dass die Zuhälter ungarische Nummernschilder gehabt hätten, was sehr auffällig gewesen sei (ND act. 5 S. 7; HD act. 29/2 S. 13) oder der Beschuldigte und "E'._____" jeweils von breitschultrigen bzw. gross gebauten Männern umge- ben gewesen seien (ND act. 5 S. 5; HD act. 29/2 S. 18). Ferner sah sich die Pri-

- 122 - vatklägerin je nach Stichwort zu weiteren, betreffend den Anklagesachverhalt teilweise irrelevanten, Ausführungen veranlasst, so insbesondere wenn sie auf ih- ren Freund "AT._____" zu sprechen kam, woraufhin sie auch schon mal Ausfüh- rungen zu seiner Nationalität oder Ähnlichem machte (ND act. 3 S. 2 Frage 5 f.) oder auf ihre damalige psychische Situation zu sprechen kam, die sie eingehend und sehr anschaulich – nicht zuletzt unter Nennung der konsumierten Beruhi- gungstabletten – zu schildern vermochte (HD act. 29/2 S. 15). Schliesslich spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen, dass die Privatkläge- rin den Beschuldigten mehrheitlich nicht be-, sondern vielmehr entlastete. So gab sie kurzum zu Protokoll, dass der Beschuldigte von "E'._____" durch die Anwen- dung massiver Gewalteinwirkung zur Einforderung der Platzgelder bestimmt wur- de. Markant führte sie aus, dass "der Arme" wohl so Angst vor diesen Leuten ge- habt habe, dass er lieber gemacht habe, was von ihm verlangt worden sei (ND act. 3 S. 2). Überdies hob sie jeweils hervor, dass der Beschuldigte das Platzgeld nicht in seinem Namen, sondern ausdrücklich im Auftrag von "E'._____" eingefor- dert habe, wobei sie den Beschuldigten gelegentlich als dessen "Diener" oder "Pöstler" bezeichnete (ND act. 5 S. 5; HD act. 29/2 S. 9 ff.). Letztlich wird aus die- sen Aussagen der Privatklägerin D._____ deutlich, dass sie sich zwar durchaus bedroht und geängstigt fühlte, jedoch in erster Linie von "E'._____" und dessen Umfeld, nicht jedoch direkt durch den Beschuldigten. Zur Privatklägerin C._____ vermochte die Privatklägerin D._____ dagegen nur wenig auszusagen. Immerhin schilderte sie aus eigener Wahrnehmung, dass die- se sich häufig mit dem Beschuldigten stritt und sie hörte selbst, dass er C._____ anschrie, wenn sie nicht (genug) verdiente. Dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin C._____ schlug, sah sie zwar nicht persönlich, sie nahm jedoch wahr, dass diese einmal ein blaues Auge hatte bzw. deren Gesicht in allen Farben leuchtete. Ohne dass sie unmittelbar Zeugin von Schlägen geworden wäre, war sie sich denn auch sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ schlug. Mit ihr darüber sprechen konnte sie jedoch nicht, da diese Angst hatte.

- 123 - 4.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin D._____ decken sich in wesentlichen Punkten mit der Darstellung anderer befragten Personen und vermögen insge- samt zu überzeugen. 4.3. Zeugin L._____ 4.3.1. L._____ kennt den Beschuldigten über eine Freundin und S._____ (alias "S'._____") bereits aus Ungarn und sah diesen dann in Zürich wieder, wo sie bis zu ihrem Eintritt in das Programm der FIZ (für "S'._____") auf den Strassenstrich ging. Hier in Zürich redete sie zwar mit dem Beschuldigten, stritt sich indes immer mit ihm, da er sie über die Privatklägerin C._____ ausfragte. "K'._____" kannte die Zeugin nur vom Sehen her (HD act. 22/1 S. 2 ff. und HD act. 22/2 S. 4 f.). Die Privatklägerin C._____ lernte die Zeugin erst in Zürich kennen. Das Verhältnis zu dieser bezeichnete sie nicht als freundschaftlich, dennoch war sie der Privat- klägerin verschiedentlich behilflich, wobei sie zeitweise gemeinsam zur Arbeit an den ... gingen und wieder nach Hause zurückkehrten. Sie half ihr – auf Bitte von "S'._____" und "G._____" hin – auch, die Arbeitsbewilligung zu erlangen und ver- teidigte sie, als sie am ... gemobbt wurde (HD act. 22/1 S. 3 und 5; HD act. 22/2 S. 6). Später distanzierte sie sich von der Privatklägerin, weil sie diese vor Prob- lemen mit dem Beschuldigten schützen wollte (HD act. 22/1 S. 7 f.). Nach Aussa- ge der Zeugin erzählte sie der Privatklägerin C._____ von der FIZ, nachdem der Beschuldigte ihr (C._____) am 12. Oktober 2010 telefonisch mit dem Tode ge- droht habe (HD act. 22/1 S. 9; HD act. 22/2 S. 10). Auch B._____ traf die Zeugin erstmals in Zürich im H._____ (HD act. 22/1 S. 10). Was die Beziehung zu ihm anbelangt, hatte sie Mitleid mit ihm, versuchte nett zu ihm zu sein und Freundschaft zu knüpfen. Nach Aussage der Zeugin blieb die Beziehung von Seiten des Privatklägers her jedoch distanziert, was sie damit be- gründete, dass dieser auf Geheiss von "K'._____" mit niemandem habe reden dürfen (HD act. 22/1 S. 3 ff.). Direkte, mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängende persönliche Inte- ressen der Zeugin sind nicht auszumachen, was für deren Glaubwürdigkeit

- 124 - spricht. Die Zeugin ist zwar ihrerseits Opfer sexueller Gewalt und Ausbeutung, sie arbeitete jedoch nie für den Beschuldigten und es stehen auch keine Zivilforde- rungen im Raum. Da die Zeugin mit der Privatklägerin C._____ – wenn auch nicht eigentlich befreundet – so doch kameradschaftlich verbunden war und sie offen- sichtlich Mitleid und Sympathie für den Privatkläger B._____ empfand, sind ihre Aussagen dennoch mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Anlass auf die Zeugin nicht abzustellen, besteht indes nicht, zumal ihre Aussagen inhaltlich zu überzeu- gen vermögen. 4.3.2. Die Zeugin sagte einheitlich, widerspruchsfrei und detailliert aus. So ver- mochte sie sich genau daran zu erinnern, dass die Gebühr für den Erhalt einer Meldebewilligung Fr. 25.– betrug. Sie unterschied danach, ob sie nur von Gehör- tem oder selbst Erlebtem berichtete. Wenn sie sich an etwas nicht oder nicht mehr genau erinnern konnte, sagte sie dies und vereinzelt fügte sie an, sie wolle nicht lügen (HD act. 22/2 S. 8). Sodann entlastete die Zeugin den Beschuldigten insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung von Platzgel- dern, was wiederum für den Wahrheitsgehalt der belastenden Aussagen spricht (HD act. 22/2 S. 17). Ebenso deponierte sie entlastend, der Beschuldigte habe mit D._____ zwar schlafen wollen und sie nicht in Ruhe gelassen, er habe sie jedoch nicht vergewaltigen wollen (HD act. 22/2 S. 18). 4.3.3. Die Zeugin L._____ bestätigte aus eigener Wahrnehmung, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin C._____ ausnutzte, indem er sie zur Arbeit schickte und ihr jeweils am Morgen danach die Einnahmen wegnahm. Sie gab an, dass die Privatklägerin nicht für "G._____" arbeiten wollte, er sie jedoch auch mit Dro- gen gefügig gemacht hatte. Weiter bestätigte sie, dass er die Privatklägerin kon- trollierte, indem er sie anrief und wissen wollte, wie lange sie im "Geschäft" war und was sie verdient hatte bzw. ihr Vorgaben machte, mit welcher Summe sie wieder nach Hause kommen durfte. Sie berichtete davon, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einmal telefonisch damit gedroht hatte, ihr die Knochen zu bre- chen, sollte sie mit weniger als der vorgegebenen Summe nach Hause kommen. Die Zeugin sah bzw. hörte weiter mehrfach, dass er die Privatklägerin (grundlos) schlug und sie ohrfeigte, wobei diese in einem Fall ein blaues Auge davon trug

- 125 - und in einem anderen Fall ein Lavabo vom Aufprall des Kopfes der Privatklägerin in die Brüche ging. Zu Schlägen kam es gemäss der Zeugin jeweils, wenn die Pri- vatklägerin zu wenig verdient hatte, zu lange im Geschäft war oder im Restaurant essen ging oder der Beschuldigte gereizt war, weil er kein "Gras" hatte. Persön- lich bekam sie auch mit, dass "G._____" die Privatklägerin zur Arbeit schickte und anschrie. Wenn auch nicht direkt, so doch implizit bezeichnete sie den Beschul- digten als den Zuhälter der Privatklägerin. Von dieser wusste die Zeugin weiter, dass der Beschuldigte sie bereits in Ungarn körperlich misshandelte, ihr insbe- sondere den Mund zerrissen und ein Messer in die Hand gestossen und diese behindert gemacht hatte. Auch habe er sie am Bein verletzt und sie lebendig be- graben wollen. 4.3.4. Hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil von B._____ vermochte die Zeugin mehrheitlich nur das wiederzugeben, was ihr entweder B._____ oder die Privatklägerin hierzu gesagt hatten. So wusste sie vom Hörensagen, dass der Privatkläger in Ungarn viele Kredite für "G._____" aufgenommen und sich ver- schuldet hatte. Wie der Privatkläger erwähnte die Zeugin ein in Ungarn erlasse- nes Gesetz, wonach Schuldner, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, ins Ge- fängnis müssten. Weiter berichtete sie davon, dass der Privatkläger B._____ in Ungarn bei grosser Hitze auf dem Feld arbeiten musste, ohne Essen und Trinken. Den Lohn, den er von Drittunternehmern erhielt, musste er abliefern. Einmal traf sie B._____ jedoch auf dem Hof von "K'._____" in Ungarn an, wobei sie sah, dass er Hunger hatte und Zigarettenstummel vom Boden aufsammelte, da ihm "K'._____" das Geld weggenommen und er keine Zigaretten hatte. Ihrer Ansicht nach war B._____ wörtlich der Sklave bzw. Diener von "G._____" und "K'._____" (HD act. 22/1 S. 10 f.; HD act. 22/2 S. 13 ff.). Aus eigener Wahrnehmung wusste sie von der Zeit in Zürich zu berichten, als der Privatkläger anfangs 2009 hier auf den Strassenstrich ging. Die Zeugin bestätigte diesbezüglich, dass der Privatkläger vor dem Beschuldigten und "K'._____" gros- se Angst hatte und er stets terrorisiert wurde. Weiter berichtete sie davon, dass "K'._____" diesem das Geld weggenommen und ihm verboten hatte, mit anderen zu sprechen. Zu Essen bekam er nur, was von den anderen übrig blieb. Nach

- 126 - Auffassung der Zeugin wurde der Privatkläger zum Eigentum der "K'._____s" (gemeint "G._____" und "K'._____"). Zur genauen Rolle des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit in Zürich vermochte die Zeugin in- des nichts Genaueres zu sagen. Sie verwies auf die in Ungarn für "G._____" auf- genommenen Kredite und das Auto und folgerte, dass die "K'._____s" den Privat- kläger in Zürich anschaffen liessen, weil mit ihm in Ungarn kein Geld mehr zu verdienen war bzw. damit er seine Schulden abtragen konnte (HD act. 22/2 S. 13 und S. 15 ff.). 4.3.5. Bezüglich Platzgelder sagte die Zeugin schliesslich aus, dass "E'._____" von jeder Frau Fr. 200.– verlangte und auch der Beschuldigte bezahlen musste. Gemäss Darstellung der Zeugin wurde er von E._____ mit dem Messer bedroht und mehrmals geschlagen, als er – der Beschuldigte – nicht zahlen wollte. Der Beschuldigte habe dann für "E'._____" das Geld von den Frauen eingesammelt, wobei er nach Meinung der Zeugin umgebracht worden wäre, hätte er das nicht getan. 4.3.6. Im Ergebnis bestätigte die Zeugin L.____ damit aus eigener Wahrneh- mung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ Vorgaben machte, wie sie zu arbeiten hatte, sie dabei überwachte, kontrollierte und ihr die Einnahmen abnahm. Ebenso vermochte sie glaubhaft von verbalen Beschimpfungen und Drohungen wie auch von wiederholten körperlichen Misshandlungen der Privat- klägerin durch den Beschuldigten während der Zeit in Zürich zu berichten. Die Aussagen der Zeugin L._____ decken sich im Kern mit der Schilderung der Pri- vatklägerin und den Aussagen der weiteren befragten Personen. Sie sind insge- samt glaubhaft und es kann auf sie abgestellt werden. Im Kern gilt das auch be- treffend die Aussagen der Zeugin zum Privatkläger B._____, insbesondere soweit sie von selbst Erlebtem berichtete. Die Zeugin bestätigte schliesslich, dass der Beschuldigte Platzgeld von den Pros- tituierten eingesammelt hatte. Insbesondere gab sie an, dass er das auch bei D._____ versuchte, welche allerdings nur gelacht und nicht bezahlt habe bzw. ihn nicht ernst genommen habe. Ohne dass der Eindruck bestünde, dass sie den Be- schuldigten in Schutz nehmen wollte, vertrat L._____ die Meinung, dass der Be-

- 127 - schuldigte die Platzgelder von den Prostituierten und insbesondere auch von D._____ nicht freiwillig und für sich verlangte bzw. einsammelte, sondern nur für "E'._____". Sie war der Ansicht, dass dem Beschuldigten – um sich selbst vor weiteren Bedrohungen und Übergriffen zu schützen – gar keine andere Wahl blieb. Damit belastete sie den Beschuldigten ebenfalls differenziert und zurückhal- tend, weshalb ihre Aussagen glaubhaft erscheinen. Auch sie vermittelt das Bild der bedenklichen Revierkämpfe von Zuhältern am Zürcher ... auf dem Rücken der Prostituierten. 4.4. Zeugin N._____ 4.4.1. Was die Glaubwürdigkeit der Zeugin N._____ angeht, ist ergänzend zu erwähnen, dass sie sich wie die Privatklägerin C._____ in Zürich, Wien und AB._____ prostituierte und schliesslich ins Programm der FIZ eintrat. Die Zeugin hat in Ungarn drei Kinder, was sie als Grund nannte, dass sie sich (nur) im Aus- land prostituierte. In der Untersuchung wurde N._____ als Opfer einer Straftat einvernommen und sie sagte zunächst in erster Linie in eigener Sache und gegen R._____ aus (HD act. 28/1+2; HD act. 28/3 S. 4 ff.). Die Zeugin sprach wiederholt von Drohungen durch diesen bzw. dessen Umfeld. Eine in Ungarn gegen R._____ erhobene Anzeige zog sie – um nicht in Probleme zu geraten – wieder zurück (HD act. 28/3 S. 4). Den Beschuldigten kennt die Zeugin aus Ungarn, wobei sie und ihr Ex-Mann ca. 2006 / 2007 bei ihm Schulden gehabt, das Geld jedoch samt (Wucher-)Zinsen zu- rückbezahlt hätten (HD act. 28/3 S. 8). Sie fand den Beschuldigten, für den sie in Wien gearbeitet hätte, wenn sie dort etwas verdient hätte, nett. Die Privatklägerin C._____ mochte sie dagegen nicht (HD act. 28/3 S. 6 ff.). Den Privatkläger B._____ kennt die Zeugin bereits aus V._____. Hier in der Schweiz traf sie ihn nie. D._____ ist der Zeugin von der "Strasse her" bekannt. Sie – D._____ – und eine "AS._____" hätten sie ins FIZ gebracht und einmal ha- be sie bei ersterer im Hotel H._____ gewohnt, als sie das Zimmer nicht mehr ha- be bezahlen können (HD act. 28/1 S. 3 f.; HD act. 28/3 S. 7).

- 128 - Angesichts der Vorgeschichte mit den Schulden und dem Wucherzins erstaunt es zwar, dass die Zeugin anscheinend Sympathie für den Beschuldigten empfand. Dennoch spricht dies wie auch die geäusserte Antipathie zur Privatklägerin C._____ dagegen, dass sie zu Lasten des Beschuldigten falsch ausgesagt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen persönlichen Vorteil die Zeugin aus einer Verurteilung des Beschuldigten ziehen könnte. Sie erstattete Anzeige gegen des- sen Cousin und ist in das vorliegende Strafverfahren nur als Zeugin involviert. Al- lerdings dürfen die von der Zeugin geäusserten Drohungen aus dem Umfeld des Beschuldigten nicht ausser acht gelassen werden, die dazu führten, dass sie nur unter Bedenken bereit war, Aussagen zu machen (HD act. 28/3 S. 3 f.). Insgesamt können die Aussagen der Zeugin daher nur mit einiger Vorsicht ge- würdigt werden. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sie – sei es aus Angst oder aufgrund ihrer persönlichen Gefühle – eher zugunsten des Beschuldigten ausgesagt hat. 4.4.2. Die Zeugin N._____ belastete den Beschuldigten insofern, als sie aussag- te, dass die Privatklägerin C._____ für den Beschuldigten gearbeitet und sie da- von gehört hatte, dass er die Privatklägerin gelegentlich geschlagen habe. Aus eigener Wahrnehmung konnte sie dies indes nicht bestätigen. Den Privatkläger B._____ brachte die Zeugin insofern in Verbindung mit dem Beschuldigten, als sie wusste, dass er (in Ungarn wie auch danach in der Schweiz) bei "K'._____" wohn- te und er hierher gebracht wurde, um anzuschaffen. Er sei mit "K'._____" ge- kommen; für wen er arbeitete, wusste sie nicht (HD act. 28/3 S. 7). Die Zeugin bestätigte alsdann zwar grundsätzlich, dass die "Leute von AO._____" bzw. "E'._____" Platzgelder verlangt hatten. Was den Beschuldigten angeht, ent- lastete sie diesen jedoch. Weder soll "G._____" Platzgelder verlangt haben noch sei von D._____ überhaupt je solches verlangt worden. Am 30. Juni 2009 polizei- lich befragt, gab sie allerdings zu Protokoll, dass "E'._____" dieses Jahr (also

2009) vom Beschuldigten Platzgeld verlangte (Fr.150.–) und er (der Beschuldigte) geschlagen wurde, weil er nicht bezahlen wollte (HD act. 28/2 S. 2 Frage 7). Am

22. Januar 2013 wusste sie das nicht mehr (HD act. 28/3 S. 10).

- 129 - 4.4.3. Im Ergebnis ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin N._____ klar, dass der Beschuldigte der Zuhälter der Privatklägerin C._____ war, diese mithin nicht selbständig und auf eigene Kasse der Prostitution nachging. Gemäss Aussage der Zeugin vom 30. Juni 2009, auf welche aufgrund ihrer Nähe zum Zeitpunkt des Geschehens und den damit übereinstimmenden weiteren Aus- sagen abgestellt werden kann, kam es wegen der Platzgelder zu einer Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und "E'._____". Die den Beschuldigten entlastenden Aussagen, wonach er generell und insbesondere auch nicht von D._____ Platzgeld verlangt hatte, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass D._____ tatsächlich nie Platzgelder bezahlte, was sie auch so bestätigte. Letztere und die Privatklägerin C._____ sowie die Zeugin L._____ sag- ten jedoch übereinstimmend und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte (wenn auch namens von "E'._____") insbesondere auch von D._____ Platzgeld verlangt hatte. 4.5. Zeugin M._____ 4.5.1. Die Zeugin M._____, welche sich ebenfalls als Prosituierte in Zürich betä- tigte, lernte die Privatklägerin C._____ im Hotel H._____ kennen. Sie stand dieser eher wohlgesinnt gegenüber. An den Beschuldigten konnte sich die Zeugin gut er- innern, da er säckeweise Gras mit sich gehabt habe. Auch B._____ kannte sie. Mit diesem hatte sie Mitleid, da er sich als Schwuler habe prostituieren müssen, obwohl er das nicht gewesen sei (HD act. 24/1 S. 2 ff.; HD act. 24/2 S. 3 und S. 8). 4.5.2. Für die Glaubwürdigkeit der Aussagen spricht einerseits die prozessuale Stellung von M._____. Sie wurde unter der strengen Wahrheitspflicht von Art. 307 StGB befragt und sie ist nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligte, weshalb nicht er- sichtlich ist, welche persönlichen Interessen sie an einer wahrheitswidrigen Belas- tung des Beschuldigten haben könnte. Auch aus den persönlichen Beziehungen zu den Privatklägern ergibt sich nichts, was gegen die Glaubwürdigkeit sprechen würde.

- 130 - 4.5.3. Die Zeugin sagte insgesamt sachlich und zurückhaltend aus. Sie unter- schied, was sie aus eigener Wahrnehmung und was nur vom Hörensagen wuss- te. Markant sind ihre Aussagen insofern, als sie vom intensiven Marihuanakon- sum des Beschuldigten berichtete, was sich mit den Aussagen nicht nur der Pri- vatklägerin C._____, sondern auch mit jenen weiterer befragter Personen deckt. Auch wusste sie von einem in Ungarn gegen den Beschuldigten laufenden Straf- verfahren, womit sie verknüpfte, die Privatklägerin C._____ habe in Zürich das Geld für den Anwalt verdienen müssen. Dabei gab sie an, der Beschuldigte habe der Privatklägerin gesagt, sie müsse nur solange arbeiten, bis sie das Geld zu- sammen hätten; ihm – dem Beschuldigten – sei es nicht um Liebe, sondern nur ums Geld gegangen. Die Zeugin bestätigte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zur Ar- beit schickte und er das Geld von ihr kassierte. Eindrücklich schilderte sie, dass nur ein Blick von ihm genügte, damit die Privatklägerin C._____ früher arbeiten ging. Vom Hörensagen wusste sie auch davon, dass die Privatklägerin vom Be- schuldigten geschlagen wurde. Aus eigener Wahrnehmung berichtete sie von ei- ner Verletzung der Privatklägerin am Finger, welche der Beschuldigte ihr mit einer Schere oder einem Messer zugefügt habe. Gemäss Aussage der Zeugin sprach die Privatklägerin kaum etwas, hatte keine Lebenslust mehr, wobei sie auch äus- serte, sie wolle nicht mehr. Sie glaubte, der Beschuldigte habe über die Privatklä- gerin geherrscht und diese habe aus Angst nichts mehr gesagt oder weil sie nichts mehr sagen wollte. 4.5.4. Die Zeugin M._____ bestätigte damit die Sachdarstellung der Privatkläge- rin C._____ im Kern glaubhaft. Insbesondere ergibt sich daraus klar, dass die Pri- vatklägerin C._____ nicht selbständig tätig war, sondern der Beschuldigte die Kontrolle über sie inne hatte, sie zur Arbeit schickte und sie finanziell ausnutzte.

c) Gesamtwürdigung ca) Anklagevorwurf zum Nachteil von C._____

1. Förderung der Prostitution

- 131 -

E. 3.4 Konkurrenzen Der Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB in der Vari- ante der sexuellen Ausbeutung geht der Zuführung in die Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 1 StGB vor. Zu der Variante der Bestimmung sowie des Festhaltens in der Prostitution nach Art. 195 Abs. 3 und 4 besteht hingegen echte Konkurrenz.

E. 3.5 Qualifizierung Gewerbsmässigkeit Es steht fest, dass der Beschuldigte zwar gemeinsam mit "K'._____" handelte, es jedoch alleine diese war, welche wirtschaftlich vom Privatkläger profitierte, wes- halb es bezogen auf den Beschuldigten an der Gewerbsmässigkeit fehlt (Art. 27 StGB).

4. Gesamtergebnis Der Beschuldigte ist demnach des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig zu sprechen. D. Gemeinsame Tatbegehung Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand des Menschenhandels zum Nachteil des Privatklägers B._____ zusammen mit einer anderen Person (K._____, alias "K'._____"), was bei der Bestimmung des für die Strafzumessung massgeblichen Strafrahmens zu berücksichtigen sein wird.

- 171 - E. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____

1. Parteistandpunkte

E. 3.5.1 Der Dokumentarfilm "Q._____" wurde dem Beschuldigten anlässlich sei- ner Einvernahme vom 12. September 2012 auszugsweise vorgespielt und sofern erforderlich übersetzt (HD act. 20/7 S. 2 ff.).

E. 3.5.2 Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin C._____ in der erwähnten Reportage ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen nicht belastete, sondern im Wesentlichen angab, er sei nur auf Besuch bei ihr und sie gehe für sich selbst "anschaffen". Darauf wird im Rah- men der Beweiswürdigung noch einzugehen sein.

E. 3.5.3 Der Beschuldigte wurde auch mit den Aussagen der Mutter der Privatklä- gerin konfrontiert und er bestritt diese (HD act. 20/7 S. 2 ff.). Sie sind allerdings zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar, da sie ohne vorgängigen Hinweis auf die Strafandrohung der Art. 303 ff. oder 307 StGB erfolgten und nachfolgend nie eine Einvernahme als Auskunftsperson oder Zeugin stattfand. C. Darstellung der Aussagen / Beweismittel

1. Vorbemerkungen

E. 6 Dezember 2011 das Ermittlungsverfahren "Superman" bis zu einer Bestätigung der zuständigen ungarischen Behörde, dass sie das Verfahren übernehmen wer- de (HD act. 17). Das Übernahmeersuchen wurde indessen nie förmlich beantwor- tet (vgl. Prot. S. 12).

- 5 -

4. Mit internationalem Haftbefehl vom 21. Mai 2012 wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (HD act. 36/2 f.). Noch am selben Tag konnte er in einem Rotlichtstudio in …, Österreich, in welchem er sich eingemietet hatte, über- prüft und festgenommen werden (HD act. 36/6 und 36/10). Am 12. Juli 2012 wur- de er den Schweizer Behörden übergeben (HD act. 36/4; HD act. 36/15 ff.).

5. Mit Haftrichterverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zü- rich vom 14. Juli 2012 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (HD act. 37/10). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (nachfolgend nur noch "Büro für amtliche Mandate"), vom 16. Juli 2012 wurde dem Beschuldigten rückwirkend per 14. Juli 2012 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (HD act. 34/3). Mit Verlegungs- befehl vom 23. Juli 2012 wurde der Beschuldigte vom Gefängnis Winterthur nach Meilen (HD act. 37/14) und von dort am 27. August 2012 nach Horgen verlegt (HD act. 37/15). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 10. Oktober 2012 wurde die Untersuchungshaft erstmals bis

E. 6.1 Gemäss Art. 343 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Den Parteien wird Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stel- len und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung eines Beweisantra- ges ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Haupt- verhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

- 14 -

E. 6.2 Weder innert der Frist gemäss Präsidialverfügung vom 19. Juni 2013 (HD act. 43) noch anlässlich der heutigen Verhandlung wurden von den Parteien Beweisanträge gestellt (Prot. S. 12).

E. 6.3 Indessen zog das Gericht von Amtes wegen die E._____ betreffenden Strafurteile des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2010 (DG100277) so- wie vom 27. August 2013 (DG130038) bei (HD act. 61 und 62). III. Sachverhalt A. Anerkannte Sachverhaltsteile / (Kurz-)Standpunkte des Beschuldigten

1. Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (HD act. 41 S. 2 bis 4)

E. 10 Januar E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Beurteilung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar E. 2.4). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4.; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts

- 10 - 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4). 4.1.2. Genügt eine Anklage dem Anklageprinzip nicht, so wird sie in der Regel zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückgewiesen (Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO). Geht innert Frist keine verbesserte Anklage ein, wird das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Erfüllt der umschriebene Sachverhalt zwar nicht den eingeklagten, jedoch einen – hinreichend umschriebenen – ande- ren Tatbestand, so ist das Gericht nach dem Grundsatz "iura novit curia" frei, ei- nen Schuldspruch wegen des anderen Deliktes zu fällen. Stellt das Gericht fest, dass das Anklageprinzip verletzt ist, aber aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann, oder kommt eine Rückweisung aus Opportunitäts- gründen nicht in Frage, so stellt es das Verfahren im betreffenden Anklagepunkt ein (zum Ganzen: HEIMGARTNER/NIGGLI in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 62 ff. zu Art. 9 StPO, N 1 f. zu Art. 351 StPO [nachfolgend nur noch BSK StPO-Autor]). 4.2. Anklagevorwurf Nötigung zum Nachteil von C._____ (HD act. 41 S. 4, Mitte) 4.2.1. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert eine Gewalteinwirkung auf das Opfer oder eine Drohung mit einer solchen oder eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Opfers, wobei dieses (zusätz- lich) dadurch genötigt werden muss, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Erforderlich ist der Vorsatz des Täters, der umfasst, dass er ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers bewirken will. Tritt der Erfolg nicht ein, liegt (nur) Versuch vor. 4.2.2. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter dem Titel Nötigung konkret nur vor, dass er die Privatklägerin mittels der umschriebenen Gewaltein- wirkung – die sich, wie noch zu zeigen sein wird, jedenfalls was den objektiven Hergang angeht, sachverhaltsmässig erstellen lässt – gegen ihren Willen aus dem Fenster werfen wollte. Sie umschreibt jedoch weder, dass und zu welchem

- 11 - Tun, Dulden oder Unterlassen er sie durch seine Gewalteinwirkung hätte nötigen wollen, noch was sie konkret als Folge der Gewalteinwirkung tatsächlich getan, unterlassen oder geduldet hätte. Soweit auf den in der Anklageschrift umschriebenen Willen (Gewalteinwirkung, mit der Absicht, "die Geschädigte gegen ihren Willen aus dem Fenster zu wer- fen") abgestellt wird, was der Akkusationsgrundsatz verlangt, kann eine anklage- gemässe Verurteilung wegen Nötigung nicht erfolgen, da der (umschriebene) Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin aus dem Fenster zu werfen, nicht im Sinne von Art. 181 StGB tatbestandsmässig ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich einer (denkbaren) rechtlichen Qualifikation als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, welche voraussetzen würde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch eine schwere Drohung in Angst und Schrecken hätte versetzen wollen. Auch das wirft die Anklageschrift dem Beklagten konkret nicht vor. 4.2.3. Abgestellt auf den eingeklagten und umschriebenen Sachverhalt käme jedoch allenfalls eine Verurteilung wegen eines Deliktes gegen Leib- und Leben in Frage (Tätlichkeiten, versuchte einfache oder schwere Körperverletzung bzw. al- lenfalls Tötung). Hinsichtlich der Tatbestände Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und einfache Körper- verletzung (Art. 123 StGB), welche Antragsdelikte darstellen, fehlt es jedoch am erforderlichen Strafantrag, zumal ein solcher nur wegen Drohung gestellt wurde (HD act. 4/1 ff.). Eine diesbezügliche Verurteilung fällt demnach ausser Betracht. Was die (zumindest denkbaren) weiteren Tatbestände (versuchte) schwere Kör- perverletzung bzw. Tötung anbelangt, genügt die Anklageschrift wiederum dem Anklagegrundsatz nicht, zumal dem Beschuldigten gar nicht vorgeworfen wird, dass er die Privatklägerin hätte verletzen oder gar töten wollen oder er diesen Er- folg zumindest in Kauf genommen hätte. 4.2.4. Vorgreifend ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst im Fal- le der Rückweisung der Anklage und Verbesserung eine Verurteilung des Be- schuldigten zusätzlich wegen Nötigung / Drohung oder eines Deliktes gegen Leib und Leben nicht erfolgen könnte. Wie zu zeigen ist, wird in subjektiver Hinsicht

- 12 - beweismässig nur erstellt werden können, dass die umschriebene Gewalteinwir- kung ein weiteres Nötigungs- und Druckmittel im Kontext des Vorwurfes der För- derung der Prostitution darstellt (vgl. dazu III. D. ca. 2.; IV. B. 3.). 4.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist von einer Rückweisung der Anklage zur Verbesserung abzusehen. Im Übrigen ist die Anklageschrift genügend konkret gefasst, was entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung (Prot. S. 13 f.) auch bezüglich der, an- lässlich heutiger Verhandlung vom Gericht im Sinne von Art. 344 StPO zur Kenntnis gegebenen, möglichen alternativen rechtlichen Würdigung der im Zeit- raum 2007 bis vor ca. Ende 2008 in Ungarn zum Nachteil des Privatklägers statt- gefundenen und von der Anklagebehörde unter dem Titel "Vorgeschichte" um- schriebenen Handlungen als Wucher und Erpressung im Sinne von Art. 156 und 157 StGB zutrifft (Prot. S. 11; HD act. 42 S. 4 f.; vgl. zur rechtlichen Würdigung IV. C. 1.1. ff.). Die Anklage umschreibt ausführlich und präzise, wie der Beschuldigte den Privatkläger unter Anwendung von Gewalt und mit finanziellen Druckmitteln in eine ausweglose Schuldensituation und Abhängigkeit manövriert hat. Dieser Sachverhalt ist somit genügend umschrieben und kann entsprechend gerichtlich beurteilt werden.

5. Privatklägerschaft 5.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger die geschädigte Person, welche spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens, d.h. in der Regel bis zur Anklageerhebung, ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und / oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO dieser Erklärung gleichgestellt (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, N 1 f. zu Art. 118 StPO).

- 13 - 5.2. Mit Verfügungen vom 24. September und 25. Oktober 2012 bewilligte das Büro für amtliche Mandate B._____ und C._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin (HD act. 35/7 und 35/12). B._____ und C._____ liessen in der Folge das von ihrer Rechtsvertreterin am 31. Mai 2013 "i.V." unterzeichnete Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" einreichen, mit welchem sie sich als Straf- und Privatkläger konstituierten und je Genugtuungsforderungen samt Zins verlangten (HD act. 39/2 und 39/4). Am 28. Juni 2013 ging schliesslich das von D._____ am 17. Juni 2013 unterzeichnete Formular am Gericht ein, mit welchem sie sich als Privatklägerin konstituierte und eine Genugtuung samt Zins verlangte (HD act. 39/6). 5.3. Sämtliche Formulare datieren nach dem Gesagten zwar nach erfolgter An- klageerhebung (30. Mai 2013) und wurden damit an sich verspätet eingereicht. An der rechtsgenügenden Konstituierung als Privatkläger vermag das jedoch nichts zu ändern. Die jeweiligen Formulare wurden von der Anklagebehörde erst am

30. Mai 2013 und damit am Tage der Anklageerhebung versandt (HD act. 39/1, 39/3 und 39/5), womit sie aus von den Privatklägern nicht zu vertretenden Grün- den nicht mehr innert der Frist von Art. 118 Abs. 3 StPO retourniert werden konn- ten. 5.4. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger (Prot. S. 13 und 15 f.; HD act. 72) wird nachstehend bei Ziffer VI näher einzugehen sein.

6. Beweisergänzung

E. 12 Oktober 2010 telefonisch mit dem Tod bedroht habe, habe sie ihr vom FIZ er- zählt. Die Privatklägerin habe sich zuerst geweigert, aber sie habe die Privatklä- gerin dann dort hin gebracht. Seitdem wisse sie nichts mehr von der Privatkläge- rin (a.a.O., S. 9 Frage 31). Der Beschuldigte habe mit ihr geredet, weil er mit S._____ (genannt "S'._____") verwandt sei. Er habe immer von ihr erfahren wollen, wie lange die Privatklägerin C._____ im Geschäft gewesen sei und was sie gemacht habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass er sein Geld von der Privatklägerin erhalten würde und nicht mit ihr darüber reden solle. Deswegen hätten sie sich ständig gestritten (a.a.O., S. 4 Frage 11). Die Aussage des Beschuldigten, dass er "S'._____" erst in Zürich ken- nengelernt habe, taxierte sie als unwahr. Wie viele Male habe sie von "S'._____" gehört, dass er nach V._____ gehen und mit "G._____" Business machen wolle (a.a.O., S. 9 Frage 30). Den Privatkläger B._____ habe sie im Hotel H._____ kennengelernt. Er habe schüchtern im Hotel gestanden und auf ihre Frage, ob er hier auch Frauen habe, mit "nein" geantwortet und ergänzt, dass er nach Zürich gekommen sei, um auf dem "Strich" zu arbeiten. "K'._____" sei in diesem Moment mit einer Perücke vor- beigekommen und habe gesagt: "Na mein B'._____, da sind deine Haare." Zu ihr habe "K'._____" gesagt: "Meine Tochter, schmink mal den B'._____." Der Privat- kläger habe ihr selber gesagt, dass er nicht schwul sei und er irgendwie versu- chen würde, die Freier auszuspielen. Später habe er als Frau verkleidet auf dem "Strich" gearbeitet und sie habe ihn "B''._____" genannt. Er sei stets alleine auf seinem Platz gestanden und sei nie mit ihr mitgegangen, um etwas zu essen oder zu trinken zu holen, da er Angst gehabt habe, jemand erzähle "K'._____", er sei nicht mehr dort und sie ihn dann schlagen würden. Sie wisse auch, dass "K'._____" ihn instruiert habe, mit niemanden zu reden und niemanden etwas zu

- 66 - erzählen. Sie habe Mitleid mit ihm gehabt, da er als Heterosexueller nach Zürich gebracht und als Frau gekleidet an den Strich gestellt worden sei. Einmal habe er ein Geschäft gehabt, wo er von hinten benutzt worden sei und er anschliessend nicht einmal mehr aus dem Auto habe steigen können. Sie habe ihm gesagt, er solle nach Hause gehen und ihm auch vorgeschlagen, dass sie in Schwulenbars nachfrage, wie die Arbeitsverhältnisse dort so seien. Sie habe aber nicht viel mit ihm reden können, da die anderen Frauen hellhörig gewesen seien. Danach habe er sie nicht einmal mehr anschauen dürfen. Er habe, immer wenn sie in seine Nä- he gekommen sei, den Kopf nach unten geneigt und sei sehr eingeschüchtert gewesen. Er sei dünn und kraftlos gewesen und sei immer angeschrien sowie ausgelacht worden. Er habe ihre Frage zwar jeweils bejaht, ob er etwas gegessen habe. Sie habe dann aber gemerkt, dass er vielleicht nicht die Wahrheit habe er- zählen dürfen. Als sie dann gehört habe, dass er "K'._____ ficken musste" sei sie sprachlos gewesen. Er habe ihr erzählt, dass "K'._____" auf ihn gesprungen sei und er habe mitmachen müssen. Wiederum habe sie ihm verboten, dies jeman- den zu erzählen und ihn mit irgendetwas bedroht. Der Privatkläger B._____ sei am Anfang, als er nach Zürich gekommen sei, noch lustig und froh gewesen; als dann die Befehle gekommen seien, dass es los gehen würde, habe er schon "Schiss" gehabt. Sie habe von ihm auch erfahren, dass er seine "Jungfräulichkeit" mit "K'._____" verloren habe (a.a.O., S. 2 ff. Frage 6 ff.). Weiter wisse sie von der Privatklägerin C._____, dass der Privatkläger B._____ zu Hause gezwungen worden sei, sehr viele Darlehen und mehrere Autos mit fal- schen Papieren auf seinen Namen aufzunehmen bzw. zu leasen. Der Privatkläger habe das dem Beschuldigten erzählt und dieser wiederum der Privatklägerin C._____. Als "K'._____" und der Privatkläger B._____ von Zürich nach Ungarn zurück gekehrt seien, habe "K'._____" den Privatkläger zu sich nach Hause ge- nommen. Dort habe er bei einer Hitze von 36 ° Celsius und mehr auf dem Feld arbeiten müssen, Tomaten und Gurken geerntet, ohne Essen oder Trinken. Der Privatkläger sei wortwörtlich der Sklave von ihnen gewesen. In Ungarn hätten dies die Frauen von R._____ gesehen und sie habe dass dann in Zürich jeweils auch erfahren. Einmal sei sie bei R._____ zu Hause gewesen, als der Privatklä- ger auch dort gewesen sei. Man habe ihm angesehen, dass er sehr grossen

- 67 - Hunger gehabt habe und er habe auch gesagt, dass er den ganzen Tag noch nichts gegessen habe, weil "K'._____" nichts gekocht und es ihm Haus nicht ein- mal Brot gehabt habe. Als sie raus gegangen sei, um eine Zigarette zu rauchen, sei der Privatkläger ebenfalls draussen gewesen und habe Zigarettenstummel aufgesammelt. Sie habe wissen wollen, wieso er das mache, da er ja auf dem Feld arbeite und sich eigentlich Zigaretten kaufen könne. Der Privatkläger habe dann entgegnet, dass "K'._____" ihm das Geld weggenommen und für sich Ziga- retten gekauft habe. Ihm habe sie gesagt, dass er Wasser trinken solle. Einen Monat habe er nur Zucker gegessen, einen Löffel am Morgen und einen Löffel am Abend. Ausserdem habe er in Zürich jeweils nicht mitessen dürfen sondern ab- warten müssen, bis die anderen fertig gewesen seien. Er habe dann die Reste essen dürfen. Er sei vom Beschuldigten und "K'._____" terrorisiert und unter Ter- ror gehalten worden und habe grosse Angst sowohl vor dem Beschuldigten als auch vor "K'._____" gehabt (a.a.O., S. 10 f. Frage 34 ff.). Der Beschuldigte habe nicht mal ein Wort sagen müssen, lediglich seine Blicke hätten gereicht und der Privatkläger habe schon Angst bekommen. Sie habe das Gefühl, dass er den Pri- vatkläger ein paar Mal geschlagen habe, denn einmal habe er zum Privatkläger gesagt: "Pass auf, wie du dich benimmst, weil sonst passiert es dir, wie letztes Mal" (a.a.O., S. 11 f. Frage 41). Sie habe ihm auch vorgeschlagen zu flüchten, aber nicht einmal das habe er geschafft, da er ständig unter Beobachtung ge- standen habe (a.a.O., S. 11 Frage 36.). Im Zusammenhang mit K._____, alias "K'._____", deponierte die Zeugin, diese habe gesagt, sie würde selber (als Prostituierte) arbeiten. Sie (L._____) habe "K'._____" aber nie arbeiten sehen; sie sei immer die …-strasse auf und ab ge- gangen oder habe im "AR._____" gesessen und geschaut, was der Privatkläger mache. Sie habe alles kontrolliert und von allen das Geld weggenommen, auch vom Privatkläger B._____. Das wisse sie von "O._____". Und R._____ habe ge- sagt, dass er mehr verdiene wenn "K'._____" mit den Frauen in Zürich ist. Sie ha- be selber gehört wie "K'._____" den Frauen die Anweisung gegeben habe, dass sie unter Fr. 1'000.– gar nicht erst rein kommen dürften. Die Frauen hätten denn auch mehr Angst gehabt vor "K'._____" als vor R._____, auch weil sie gesehen hätten, wie "K'._____" mit dem Privatkläger B._____ umgegangen sei (a.a.O., S.

- 68 - 11 Frage 37 ff.). Als sie "K'._____" zum ersten Mal gesehen habe, habe sie sich auch gefragt, was eine alte Frau hier mache (a.a.O., S. 2, Frage 6). Angesprochen auf "E'._____" gab sie zu Protokoll, dass dieser in Zürich auch Frauen gehabt habe. Er sei der "grosse Bandenführer" gewesen, hätte das Geld gesammelt und das Platzgeld erfunden. "E'._____" habe damals von jeder Frau Fr. 200.– eingezogen und der Beschuldigte habe auch einmal Platzgeld bezahlen müssen, aber dann habe er nicht mehr gewollt. "E'._____" sei dann mit einem Messer auf den Beschuldigten losgegangen und habe ihn damit bedroht. "S'._____" sei aber dazwischen gegangen. Sie habe aber auch schon vorher ge- sehen, dass "E'._____" den Beschuldigten ein paar Mal mit der Faust geschlagen habe. Es sei alles passiert, als "S'._____" nicht da gewesen sei. Sie sei gerade aus der Dusche gekommen, die sich im Gang befunden habe, und habe durch die offene Türe gesehen, wie der Beschuldigte im Zimmer auf dem Bettrand geses- sen habe und "E'._____" mit grossen Männern im Zimmer gestanden habe. Als der Beschuldigte sie gesehen habe, habe er sie zu sich herbei gerufen und ge- sagt, dass er mit "S'._____" über das zu zahlende Platzgeld reden müsse. Sie habe ihm sehr frech geantwortet, dass sie nichts zahlen werde und deswegen, aber auch, weil er wegen dem Beschuldigten wütend gewesen sei, habe er dem Beschuldigten mit der Faust in den Magen sowie von unten an das Kinn und dann nochmals von oben nach unten geschlagen. Der Beschuldigte sei dann zusam- men gefallen. Danach gefragt gab sie zu Protokoll, dass sie glaube, der Beschul- digte und "E'._____" hätten sich nicht in Ungarn, sondern in Zürich kennen ge- lernt, da beide aus verschiedenen Orten in Ungarn stammen würden (a.a.O., S.

E. 13 f. Frage 54 ff.). Die Frage, ob sie bereit sei, ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft Zürich zu wiederholen, verneinte sie. Sie habe das schon einmal machen müssen, worauf- hin ihre Familie von der Familie des Täters bedroht worden sei. Die Familie des Beschuldigten sei noch viel schlimmer und sie möchte das nicht noch einmal er- leben (a.a.O., S. 14 Frage 59).

- 69 - 4.1.2. Zeugeneinvernahme vom 26. Februar 2013 (act. 22/2) Anlässlich der erwähnten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt die Zeugin L._____ nach Hinweis auf Art. 307 StGB an ihren bisherigen Aussagen fest und ergänzte auf entsprechende Frage, dass sie den Beschuldigten schon lange ken- ne, aber nicht mehr genau wisse, in welchem Jahr sie ihn kennengelernt habe. Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, dass er sie im Januar 2009 ken- nengelernt habe, führte sie aus, dass das Jahr stimmen könne. Ob es Januar ge- wesen sei, könne sie nicht mehr sagen (a.a.O., S. 4 ff.). Sie habe zu Beginn nicht viel mit der Privatklägerin C._____ gesprochen. "S'._____" habe aber sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin ge- kannt und sie zusammen mit dem Beschuldigten darum gebeten, der Privatklä- gern dabei zu helfen, ihre Papiere machen zu lassen (a.a.O., S. 6). Die beiden hätten sich ständig gestritten, weil die Privatklägerin nicht genug verdient habe und sie habe im Hotel jeweils gehört, wie der Beschuldigte die Privatklägerin ge- ohrfeigt und angeschrien habe, da die Wände dort nicht sehr dick seien. Man höre das, wenn jemand mit voller Wucht geschlagen werde, vor allem in jenem Hotel, in dem es nur in der Nacht Leben gebe und nicht tagsüber. Das Geräusch könne man als "Klatschen" umschreiben (a.a.O., S. 7). Einmal habe sie gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin, weil sie zwei Minuten länger im Geschäft ge- wesen sei und Geräusche gemacht habe, aus denen man habe schliessen müs- sen, dass es ihr gefallen habe, geschlagen habe, als sie aus dem Zimmer raus- gekommen sei. Sie habe Fr. 1'000.– verdient und dem Beschuldigten das Geld - wie immer - übergeben. Dieser habe die Fr. 1'000.– genommen, sich an die Stirn geklebt und ihr mit der offenen Hand voll ins Gesicht geschlagen. Auf die Frage, ob sie weitere Male mitbekommen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe antwortete sie mit "nicht gross." Man könne aber bis heute an den Spuren an ihr sehen, was er mit ihr früher angestellt habe. Konfrontiert damit, dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme beschrieben habe, der Be- schuldigte habe die Privatklägerin mit der Faust am Kinn getroffen, gab sie an, dass dies ein anderer Fall gewesen sei. Dort habe die Privatklägerin auch ein blaues Auge davon getragen. Auf die Frage, welcher Schlag zeitlich früher gewe-

- 70 - sen sei gab sie zur Antwort, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne und nicht lügen wolle. Sie wisse nur, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer dann geschlagen habe, wenn sie zu wenig verdient habe, zu lange im Geschäft gewesen sei oder wenn er kein "Gras" gehabt und gereizt gewesen sei. Er habe sie auch geschlagen, wenn sie mit ihr ins "Millennium" Essen gegangen sei. Sie habe ihn dann jeweils angerufen, um ihm das mitzuteilen, woraufhin er gesagt habe, dass sie nirgendwo hin gehen dürfe, da sie noch nicht genug verdient habe. In diesem Fall habe sie ihr das Essen gebracht (a.a.O., S. 7 ff.). Sie habe persönlich mitbekommen, wie der Beschuldigte sie mit den Worten "mach dich schön und verdiene genug Geld für Papa" arbeiten geschickt habe. Die Männer hätten jeweils untereinander besprochen, wer wie viel verdient habe und der Beschuldigte habe sich dann über mangelnde Einkünfte beschwert. Er habe die Privatklägerin immer nur angeschrien und ihr so ziemlich alles an Schimpfwörtern gesagt. Sie habe Telefonate mitbekommen, welche in etwa fol- genden Inhalt gehabt hätten: "Sali, wie geht es, wie viel gibt es schon? Das ist zu wenig. Trau dich nicht, mit einer Summe von weniger als so und so viel nach Hause zu kommen, sonst breche ich dir die Knochen." Angesprochen auf das Te- lefonat vom 12. Oktober 2010 präzisierte sie, dass die Privatklägerin, als sie (L._____) sie gesehen habe, weder Geld noch Zigaretten bei sich gehabt habe, lediglich eine Tüte mit ein paar Kleidungsstücken. Sie habe nichts gegessen ge- habt und sei schmutzig gewesen. Wie erwähnt sei sie aus der Wohnung rausge- schmissen worden. Sie habe gesagt, sie wolle ein Zimmer mieten, damit sie ar- beiten könne und sie (L._____) gebeten, ihr Fr. 10.– zu geben, damit sie Gutha- ben für ihr Telefon kaufen und den Beschuldigten anrufen könne. Dieser habe nicht einmal gefragt, wie es ihr gehe sondern gleich wissen wollen, wie viel sie schon verdient und weshalb sie kein Geld mehr geschickt habe. Als sie sich ein paar Tage später wieder gesehen hätten, habe sie die Privatklägerin zum Essen eingeladen. Diese habe den Beschuldigten wiederum angerufen und gesagt, dass sie nicht mehr arbeiten möchte, woraufhin der Beschuldigte entgegnet habe, dass er sie umbringen, töten bzw. lebendig begraben werde. Egal wo sie hingehe, er werde sie finden und töten (a.a.O., S. 9 ff.).

- 71 - Auf die Frage, ob der Beschuldigte der Zuhälter der Privatklägerin gewesen sei, gab die Zeugin zu Antwort, dass sie das von niemanden behaupten würde. Er ha- be sich immer als Freund betitelt, aber wenn man jemanden wirklich liebe, stelle man diesen nicht auf dies Strasse um Geld zu verdienen. Die Privatklägerin habe immer gesagt, dass sie arbeite, damit beide Geld haben. Sie denke aber, dass die Privatklägerin diese Arbeit gemacht habe, damit der Beschuldigte Geld habe. Die Privatklägerin habe ja nicht viel davon gesehen (a.a.O., S. 11). Auf die Frage, ob der Privatkläger B._____ für sich selber gearbeitet habe antwor- tete sie mit "sicher nicht." "K'._____" habe den Privatkläger nach Zürich gebracht und er habe ihr seine Verdienste aus der Prostitution abgegeben müssen (a.a.O., S. 13). "K'._____" habe von ihm gesprochen, als sei er ihr Eigentum gewesen (a.a.O., S. 15). Sie wisse nicht, in welcher geschäftlicher Beziehung der Privatklä- ger zum Beschuldigten gestanden habe. Sie wisse lediglich vom Privatkläger sel- ber, dass er in Ungarn viele Kredite und Autos (gemeint sind Leasingverträge) für den Beschuldigten abgeschlossen habe. Sie habe sich gedacht, dass der Privat- kläger nach Zürich gekommen sei, um seine Schulden bezahlen zu können. Nach der Rolle von "K'._____" in der Schweiz gefragt, deponierte sie, dass "K'._____" den Privatkläger bewacht habe. Sie sei Tag und Nacht mit ihm zusammen gewe- sen und er habe auch mit ihr schlafen müssen, ob er gewollt habe oder nicht. Das Geld sei bei "K'._____" geblieben und der Privatkläger habe hiervon nicht viel ge- sehen. Vielleicht habe er hiervon etwas zu Essen bekommen, aber sie habe ja selber gesehen, dass er nur die Reste vom Essen bekommen habe, die ihm von andern zugeschmissen worden seien (a.a.O., S. 14). Der Privatkläger habe damals wie heute grosse Angst vor "K'._____" sowie dem Beschuldigten und den Leuten, die sein Leben in Ungarn "kaputt" gemacht hätten. Danach gefragt, was sie mit letzterem meine, führte sie aus, dass in Ungarn z.B. ein Gesetz verabschiedet worden sei, wonach man ins Gefängnis müsse, wenn man Bankkredite oder Leasingverträge eingehe und nicht erfülle. Der Privatkläger wäre in Ungarn jetzt im Gefängnis (a.a.O., S. 15). Die Anschlussfrage, ob der Pri- vatkläger mit seiner Arbeitsleistung demnach seine Schulden, d.h. die Kredite, welche der Privatkläger für "K'._____" und den Beschuldigten habe aufnehmen

- 72 - müssen beglichen habe, verneinte sie und ergänzte, dass "K'._____" die Schul- den nie zurück bezahlt hätte. "K'._____" und der Beschuldigte hätten die Kredite für sich behalten. Sie glaube, der Privatkläger habe für "K'._____" arbeiten müs- sen, weil sie und der Beschuldigte in Ungarn keine Möglichkeit mehr gefunden hätten, durch den Privatkläger Geld zu verdienen. Deshalb hätten sie ihn hierher gebracht und für sich arbeiten lassen. Auf die Frage, woher sie wisse, dass der Beschuldigte und "K'._____" den Privatkläger in Zürich hätten arbeiten lassen wollen, führte sie aus, dass ihr die Privatklägerin C._____ das erzählt habe (a.a.O., S. 16). Nach der Arbeit gefragt, welche der Privatkläger B._____ für "K'._____" in Ungarn auf dem Feld erledigt habe, führte sie aus, dass er eigentlich ein "Diener" von ihr gewesen sei. Er habe für einen Unternehmer gearbeitet und sei hierfür bezahlt worden. Seine Einkünfte habe er aber an "K'._____" abliefern müssen, was ihr der Privatkläger selbst erzählt habe (a.a.O., S. 17). Angesprochen auf "E'._____" blieb sie bei ihren bisherigen Aussagen und ergänz- te, dass der Beschuldigte kein Platzgeld habe bezahlen wollen und er deshalb von allen Frauen, die damals in Zürich gewesen sei, Platzgeld für "E'._____" ein- gesammelt habe. Sie wolle den Beschuldigten nicht in Schutz nehmen, aber "E'._____" hätte ihn bestimmt umgebracht, wenn er kein Platzgeld eingefordert hätte. Ob er es dann auch bekommen habe, wisse sie nicht. Wie erwähnt habe er auch bei ihrer Freundin, der Privatklägerin D._____, Platzgelder eingefordert. Die Privatklägerin habe über ihn gelacht und die Türe geschlossen. Der Beschuldigte sei aber wiedergekommen; er habe kommen müssen. Einmal, so habe es ihr die Privatklägerin D._____ erzählt, sei der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklä- gerin D._____ im Hotel H._____ gekommen und habe gewollt, dass sie mit ihm schlafe. Er habe sie aber nicht vergewaltigen wollen; ob das wahr sei oder nicht, wisse sie nicht (a.a.O., S. 17 ff.) Abschliessend gab sie – wie schon einleitend – nochmals zu bedenken, dass sie sich Sorgen um ihre Familie und insbesondere ihre Tochter mache. Sie fürchte sich davor, dass die Familie des Beschuldigten ihrer Familie etwas antun werde, wenn sie gegen den Beschuldigten aussage (a.a.O., S. 19).

- 73 - 4.2. M._____ (HD act. 24/1 ff.) 4.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 9. November 2012 (act. 24/1) Anlässlich der erwähnten Einvernahme bestätigte die Auskunftsperson M._____ einleitend ihre früheren mündlichen Aussagen vom 16. Februar 2009 und 4. März

2011. Weiter deponierte sie, dass "G._____s" Frau C._____ heisse und im H._____ gewohnt habe, wo sie diese kennengelernt habe. Sie sei oft – vor der Arbeit – zu ihr und U._____ ins Zimmer gekommen. "G._____" habe seine Frau – die Privatklägerin C._____ – geschlagen. Alle Frauen die zu ihr und U._____ ins Zimmer gekommen seien, seien geschlagen worden. Sie könne sich gut an "G._____" erinnern, weil er immer viel Gras dabei gehabt habe, säckeweise. Er habe wirklich sehr viel geraucht. Er sei ein Mann von kleiner Statur gewesen und habe begonnen, die Haare zu verlieren. (a.a.O., S. 2 f.). Die Privatklägerin habe eine sehr stürmische Beziehung zum Beschuldigten ge- habt; wenn man überlege wie oft dieser gekifft habe. Sie wisse nicht genau, ob die Privatklägerin den Beschuldigten geliebt habe, sie denke aber schon. Sie – "G._____" und die Privatklägerin – hätten den Anwalt für "G._____" bezahlen wol- len und letztere habe der Privatklägerin gesagt, sie müsse nur so lange arbeiten, bis das Geld dafür zusammen sei. Der Beschuldigte habe sehr viel Marihuana ge- raucht. Sie habe gehört, er habe eine Verhandlung wegen Drogenhandels in Un- garn und sei deswegen nach Zürich gekommen, um mit der Privatklägerin C._____ Geld für den Anwalt zu verdienen. Von "G._____s" Seite her sei es nur um die Liebe zum Geld gegangen. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Einmal sei sie weinend und mit einem weissen Verband zu ihr und U._____ gekommen; ein Finger zwischen Daumen und Zeigefinger sei nicht gesund gewesen. Sie habe gesagt, sie könne den Fin- ger nicht mehr bewegen (a.a.O., S. 6). Auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen Aussa- gen vom 4. März 2011 ("Einmal kam C._____ alleine. Ich weiss nicht mehr, wann das war. Sie hatte die Hand mit einem weissen Verband verbunden. Ein Finger war nicht ge- sund, zwischen dem Daumen und dem Zeigfinger. C._____ hatte Schmerzen und sie weinte. Wegen der Verletzung erwähnte sie ein Messer oder eine Schere. Sie sagte zu uns: Ich will nicht mehr. Man konnte ihr ansehen, dass es ihr nicht gut ging.") antwortete

- 74 - die Zeugin, sie könne dazu nichts mehr ergänzen (a.a.O., S. 7 Frage 50). Die Zeugin M._____ gab weiter zu Protokoll, sie glaube, der Beschuldigte habe über die Privatklägerin geherrscht. Sie habe wegen dem Beschuldigten kaum etwas gesprochen und überhaupt keine Lebenslust mehr gehabt. Sie habe entweder Angst gehabt oder nicht sprechen wollen (a.a.O., S. 7). Die Zeugin M._____ gab überdies zu Protokoll, dass sie auch den Privatkläger B._____ kenne. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ihr der Privatkläger im Zeitraum von 9. bis 24. oder 25. Februar 2009 gesagt habe, dass er für den Be- schuldigten als Transvestit arbeite, antwortete sie: "Das ist möglich" (a.a.O., S. 9). Zuvor führte sie aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe, er sol- le als "Schwuler arbeiten", wobei sie entsprechend befragt zu Protokoll gab, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, woher sie das wisse. Sie habe Mitleid mit ihm gehabt, weil sie gehört habe, dass der Privatkläger gar nicht schwul sei (a.a.O., S. 4). 4.2.2. Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2013 (HD act. 24/2) Am 16. Januar 2013 hielt die Zeugin M._____ unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB an ihren bisherigen Aussagen fest. Präzisierend sagte sie aus, dass die Privatklägerin einmal weinend zu ihr runtergekommen sei und erzählt habe, ihre Hand schmerze. Diese sei eingebunden gewesen. Wenn sie richtig liege, habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Schere in die Hand gestochen oder Ähnliches. Sie wisse es nicht mehr genau. Das habe die Privatklägerin erzählt und sie habe die geschwollene Hand gesehen. Zur Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin befragt gab sie an, dass es nur um das Geld gegangen sei, und das Mädchen das Geld nur dem Mann abgeben dürfe, mit dem sie gekommen sei. Weiter hielt sie daran fest, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte sie

– die Privatklägerin C._____ – zur Arbeit geschickt habe. Ein Blick des Beschul- digten habe gereicht, damit diese früher arbeiten gegangen sei. Wie sie sich erin- nere, habe auch der Privatkläger B._____ für den Beschuldigten gearbeitet. Ob und wem er Geld abgegeben habe, wisse sie nicht.

- 75 - 4.3. O._____ (HD act. 27) Die unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB befragte Zeugin O._____ hielt sich in der Vergangenheit mehrfach in der Schweiz und unter anderem auch in Zürich auf, um sich hier zu prostituieren. Die Zeugin war liiert mit dem Cousin des Beschuldigten, R._____, mit welchem sie einmal in die Schweiz reiste, um zu ar- beiten. Den Beschuldigten (alias "G._____") kennt die Zeugin nach eigenen An- gaben bereits aus Ungarn und traf diesen in Zürich an der …-strasse bzw. im Ho- tel H._____. Dessen Tante ("K'._____") lernte sie hier kennen. Auch die Privatklägerin C._____ kannte die Zeugin bereits aus Ungarn und auch sie traf sie in Zürich wieder. Ihre persönlichen Beziehungen waren jedoch nur flüchtig und wesentliche, auf eigener Wahrnehmung beruhende Aussagen zum strittigen Sachverhalt vermochte (oder wollte) die Zeugin nicht zu machen. So schloss sie zwar nicht aus, davon gehört zu haben, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen worden sei, selber sah sie dies jedoch nie und auch weitere Details waren ihr nicht bekannt. Weiter wusste sie zwar, dass gewisse Zuhälter "Platzgeld" verlangt hätten, wobei sie von einer Gruppierung aus AO._____ und von "E'._____" sprach. Auch hörte sie, dass es zu einer Schlägerei wegen Platzgeldern gekommen sei und "E'._____" jemanden geschlagen habe. Namen wusste sie jedoch nicht. Auf nochmaliges Nachfragen hin bestätigte die Zeugin schliesslich, "B''._____" (bzw. B._____) zu kennen. Er habe mit "K'._____" zusammen im H._____ gewohnt. Ob er etwas mit G._____ zu tun hatte, wusste die Zeugin nicht. 4.4. P._____ (HD act. 26) Auf die Unverwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson P._____ zulasten des Beschuldigten wurde bereits eingegangen. Da diese auch nichts ausgesagt hat, was den Beschuldigten entlasten würde, kann auf die Wiedergabe der Aus- sagen verzichtet werden.

- 76 - 4.5. N._____ (HD act. 28/1 ff.) 4.5.1. Polizeiliche Einvernahmen vom 18. und 30. Juni 2009 (HD act. 28/1 f.) Im Rahmen der erwähnten beiden Einvernahmen wurde N._____ als Auskunfts- person in erster Linie zu den von ihr gegen R._____ erhobenen Vorwürfen befragt (HD act. 28/1 f.). Soweit den Beschuldigten betreffend, führte sie am 30. Juni 2009 aus, dass "E'._____" dieses Jahr (also 2009) auch vom Beschuldigten Platzgeld verlangt habe – Fr. 150.– und er (der Beschuldigte) geschlagen worden sei, weil er nicht habe bezahlen wollen (HD act. 28/2 S. 2 Frage 7). 4.5.2. Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2013 (HD act. 28/3) Soweit relevant, gab die Zeugin N._____ am 22. Januar 2013 unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu Protokoll, es treffe zu, dass sie am 18. und 30. Juni 2009 die Wahrheit gesagt habe. Sie wisse allerdings nicht mehr genau, was sie alles erzählt habe. Sie könne sich jedoch noch daran erinnern, gesagt zu haben, dass "G._____" sie bedroht habe, um zu erreichen, dass sie ihre in Ungarn gegen R._____ erstattete Anzeige zurückziehe. Das habe sie 2010 dann auch getan und hier (in der Schweiz) habe sie diese (wieder) erstattet (a.a.O., S. 4). Soweit das vorliegende Verfahren betreffend deponierte die Zeugin, dass sie so- wohl "G._____" als auch die Privatklägerin C._____ kenne. Letztere habe sie je- doch nicht gemocht und nicht viel mit ihr gesprochen. C._____ habe für den Be- schuldigten gearbeitet und im H._____ gewohnt. Damals habe sie jedoch weder mit dem Beschuldigten noch mit der Privatklägerin gesprochen. Zu deren Verhält- nis befragt, führte sie aus, sie wisse darüber nur das, was die Privatklägerin C._____ auf der Strasse herumerzählt habe. Danach soll der Beschuldigte sie auch geschlagen haben; davon habe sie gehört (a.a.O., S. 10). Die Zeugin sagte weiter aus, dass sie einmal mit "G._____" und dessen Freundin AK._____ nach Wien gereist sei. Es sei abgemacht gewesen, dass sie "G._____" die Hälfte ihres Verdienstes abgebe. In Wien habe sie jedoch nichts verdient, so- dass es dazu nie gekommen sei. Wenn es jedoch dazu gekommen wäre, hätte

- 77 - sie für "G._____" gearbeitet. Dieser sei noch nett gewesen und habe ihr Geld ge- geben, um Lebensmittel zu kaufen (a.a.O., S. 8 f.). Nach Aussage der Zeugin war sie einmal auch gemeinsam mit "K'._____" in der Schweiz. Diese sei anstelle von R._____ mit ihr, "O'._____" (O._____) und T'._____ (die ältere Schwester der Zeugin und damalige Partnerin von R._____, T._____) da gewesen. Zum Privatkläger B._____, den die Zeugin aus Ungarn kennt, sagte die N._____ aus, dass dieser in Ungarn bei "K'._____" gewohnt habe. "K'._____" habe zu ihr gesagt, sie solle zum Privatkläger nett sein und das habe sie dann versucht; sie hätten eine Nacht zusammen verbracht. Gemäss der Zeugin sei der Privatkläger mit "K'._____" nach Zürich gekommen bzw. er sei nach Zürich gebracht worden, um in Frauenkleidern anzuschaffen. Er habe in Frauenkleidern anschaffen müs- sen und bei "K'._____" gewohnt. Sie denke, "K'._____" sei hier in der Schweiz gewesen, um auf sie – verschiedene Prostituierte – aufzupassen (a.a.O., S. 7 f.). N._____ kennt auch D._____, welche sie in Zürich auf dem Strassenstrich ken- nenlernte und zu welcher sie ein freundschaftliches Verhältnis unterhielt. D._____ und eine weitere Frau namens AS._____ hätten sie – die Zeugin N._____ – zur FIZ gebracht, als sie das Hotel nicht mehr habe bezahlen können. Zur Frage, ob von D.______ Platzgeld verlangt worden sei, gab sie zu Protokoll, nein, das sei nicht der Fall gewesen. Es sei nicht von jeder (Prostituierten) Platzgeld verlangt worden (a.a.O., S. 11). 4.6. D._____ (HD act. 29/2; ND act. 2 f. und 5) 4.6.1. Polizeiliche Einvernahmen sep. Verfahren vom 12. Mai 2009 (ND act. 3) Anlässlich erwähnter Einvernahme schilderte die Privatklägerin D._____, dass vor ein oder zwei Monaten (d.h. März/April 2009) Leute aus AO.______ nach Zürich gekommen seien und von allen Mädchen Geld verlangt hätten. Die Privatklägerin C._____ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte diesen Leuten kein Platzgeld ha- be zahlen wollen und daraufhin von ihnen in seinem Zimmer sehr stark (in den Magen) geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe daraufhin auch Platzgeld

- 78 - bezahlt und sei von diesen Leuten zu ihr geschickt worden, um Platzgeld einzu- fordern. "Der Arme" (der Beschuldigte) habe wohl so Angst gehabt vor diesen Leuten, dass er lieber gemacht habe, was von ihm verlangt worden sei. Es sei damals ungefähr 13.00 Uhr gewesen, als der Beschuldigte an ihre Türe geklopft und gefragt habe, ob sie diese Fr. 150.– für "E'._____" bezahle oder nicht, da dies "E'._____" habe wissen wollen. Sie habe verneint und gesagt: "Sor- ry, ich zahle niemanden." Sie habe es auch ihrem Freund erzählt, welcher dem Beschuldigten habe ausrichten lassen, dass er ihn nach Ungarn zurückschicken lasse, wenn er nicht aufpasse, woraufhin der Beschuldigte Tränen in den Augen gehabt und gesagt habe, dass dies sehr schön wäre (a.a.O., S. 2). Wenn sie mit "AT._____" an der Strasse gewesen sei, hätten die Ungaren Respekt gezeigt. Aber wenn sie alleine gewesen sei, hätten sie schon versucht, sie einzuspannen (a.a.O., S. 3). Danach gefragt, wie oft der Beschuldigte Geld verlangt habe, führte sie aus, dass er einmal im Namen von "E'._____" Geld gefordert und ihr dann zwei- oder dreimal Nachrichten überbracht habe, wonach "E'._____" das Geld immer noch haben wolle (a.a.O., S. 5). "E'._____" habe gesagt, dass der Platz ihm gehöre und diese Fr. 150.– täglich zu bezahlen seien. Der Beschuldigte habe das Geld verlangt, aber nicht in seinem Namen, er habe das tun müssen (a.a.O., S. 5). "E'._____" selber habe nie direkt von ihr Geld gefordert (a.a.O., S. 6). Wie schon erwähnt, habe sie gehört, dass der Beschuldigte von "E'._____" geschla- gen worden sei. Später sei der Beschuldigte und seine Frau nach Ungarn zurück, da sie Angst vor "E'._____" gehabt hätten (a.a.O., S. 5). Auf die Frage, ob ihnen irgendwelche Nachteile angedroht worden seien, für den Fall, dass sie nicht zah- len würden, führte sie aus, dass "E'._____" einmal im "AU._____" gesagt habe: "Ihr wollt nicht zahlen? Gut, ihr werdet sehen was eines Tages passieren wird und spätestens dann werden alle zahlen." Das habe sich alles sehr bedrohlich ange- hört (a.a.O., S. 6). 4.6.2. Polizeiliche Einvernahmen sep. Verfahren vom 27. Mai 2009 (ND act. 2) Am 27. Mai 2009 wurde die Privatklägerin im Wesentlichen mit den Fotos diverser Personen konfrontiert, ohne dass sie sachdienlich zu den hier strittigen Sachver- halten befragt worden wäre oder Aussagen gemacht hätte.

- 79 - 4.6.3. Zeugeneinvernahme sep. Verfahren vom 3. Mai 2010 (ND act. 5) Anlässlich erwähnter Einvernahme hielt die Privatklägerin unter der Strafandro- hung von Art. 307 StGB im Wesentlichen an ihren bisherigen Aussagen fest und ergänzte, dass die Frau von "G._____", welche "C''._____" genannt werde (die Privatklägerin C._____) während ca. einem Monat jeden Tag Platzgeld an "E'._____" bezahlt habe, nachdem "G._____" im Auftrag von "E'._____" von drei gross gebauten Männern so stark geschlagen worden sei, dass er sich habe übergeben müssen. Er sei geschlagen worden, weil er für "C''._____" kein Platz- geld an "E'._____" habe bezahlen wollen. Kurz darauf sei der Beschuldigte zum Ersten Mal zu ihr gekommen und habe Geld verlangt. Er sei zu einer Art "Diener" von "E'._____" verkommen und habe ausdrücklich gesagt, dass er im Namen von "E'._____" komme. Sie habe sich aber geweigert zu bezahlen, sei laut gewesen und habe sich mit ihm gestritten, woraufhin er gesagt habe, es sei gut und weg- gegangen sei. Nach erwähntem Monat seien der Beschuldigte und seine Frau verschwunden. Sie seien wohl nach Ungarn zurückgekehrt (a.a.O., S. 5 ff.). 4.6.4. Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2013 (HD act. 29/2) D._____ wurde am 28. Februar 2013 im hiesigen Verfahren staatsanwaltschaft- lich als Zeugin einvernommen. Einleitend bestätigte sie ausdrücklich, im Rahmen der in der Untersuchung gegen E._____ durchgeführten polizeilichen Einvernah- men vom 12. und 27. Mai 2009 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2010 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (HD act. 29/2 S. 4). Den Beschuldigten habe sie im Hotel H._____ kennen gelernt, wo sie damals ge- wohnt habe (a.a.O., S. 5). Er habe dort mit seiner Freundin gewohnt, wobei sie gleich anschliessend korrigierte, dass sie nicht genau wisse, ob sie seine Freun- din gewesen sei und auf Frage nach deren Namen mehrmals zu Protokoll gab, es nicht mehr zu wissen bzw. schliesslich mit "C._____" antwortete. "C._____" habe, wie sie selber, auf der Strasse gearbeitet. Sie selber habe keine "Zuhälter" ge- habt, sondern für sich und ihre Kinder gearbeitet. Das sei schon schwierig gewe- sen, da sie viele Leuten hätten einspannen wollen, aber sie habe gekämpft. "C._____" habe ihrer Ansicht nach für den Beschuldigten gearbeitet. Auf die Fra-

- 80 - ge, woher sie das wisse, antwortete sie, dass sie nicht dumm sei und es eindeutig gewesen sei. Sie habe blaue Flecken an den Augen von "C._____" gesehen, welche einem "Gott nicht als Geschenk" gebe (a.a.O., S. 6). Ausserdem habe es viel Streit gegeben, was alle gehört hätten, da es im ganzen Haus gehallt habe. Der Beschuldigte habe "C._____" angeschrien, weshalb sie nicht verdiene. Es sei eindeutig; wenn eine Frau nichts verdiene, dann ergehe es ihr so. Entsprechend befragt führte sie aus, dass der Beschuldigte geschrien habe, weshalb sie nicht verdiene. Sie habe zwar nicht persönlich gesehen, dass er "C._____" geschlagen habe, aber ihr Gesicht habe auf der Strasse in allen Farben geleuchtet, nur nicht weiss. Darüber gesprochen habe sie aber nicht mit "C._____", weil sie ("C._____") Angst gehabt habe; sie hätten sich nur gegrüsst. Trotzdem sei sie sich sicher, dass der Beschuldigte "C._____" geschlagen habe (a.a.O., S. 7 f.). Auf die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten persönlichen Kontakt gehabt habe, führte sie aus, dass er einmal in ihr Zimmer gekommen sei. Er habe die Türe ge- schlossen, obwohl sie das nicht gewollt habe und ihr gesagt, dass sie zusammen sein sollten und er eine Frau wie sie benötigen würde. Entsprechend befragt gab sie an, dass der Beschuldigte das zwar nicht konkret gesagt habe, aber sie doch nicht verrückt sei und wisse, was er gewollt habe, nämlich dass sie für ihn arbeite. Sie habe ihm aber geantwortet, dass sie nicht so doof sei für jemand anderen zu arbeiten und fügte an, dass man für seine Rechte gerade stehen müsse, auch wenn man Angst habe. An einem solchen Ort überlebe man nicht, wenn man nicht kämpfe. Der Beschuldigte habe das akzeptieren müssen und sei dann ge- gangen. Er habe ihr zwar nicht gedroht, aber sie habe schon Angst bekommen, als er die Türe geschlossen habe (a.a.O., S. 8 f.). Auf "E'._____" angesprochen führte sie aus, dass er gesagt habe, ihm gehöre die …-strasse und jede Frau müsse ihm pro Tag Fr. 100.– bezahlen. Er habe ihr das sowohl persönlich gesagt, als auch durch den Beschuldigten ausrichten lassen. Dieser habe ihr dann gesagt, dass "E'._____" ihr ausrichten lasse, dass sie ihm – dem Beschuldigten – Fr. 100.– Platzgeld bezahlen solle. Diese Summe müsse von jeder Frau bezahlt werden (a.a.O., S. 9). Später gab sie befragt hierzu zu Protokoll, dass der Beschuldigte der "Pöstler" gewesen sei. Der Beschuldigte ha-

- 81 - be selber gesagt, dass er der "Nachrichtenbote" sei (a.a.O., S. 11). Sie habe ihm aber mitgeteilt, dass sie nicht zahlen werde und den Vorfall ihrem Freund "AT._____" erzählt. Dieser habe gemeint, der Beschuldigte solle das Geld von der Bank holen, was sie wiederum dem Beschuldigten mitgeteilt habe (a.a.O., S. 10). Der Beschuldigte habe nicht gesagt, was passieren würde, wenn sie nicht zahle, da sie ihm sofort mitgeteilt habe, dass sie nicht zahle. Sie habe aber schon Angst gehabt von den unzähligen "Zuhältern" dort, auch wenn sie sich neben "AT._____" einigermassen sicher gefühlt habe. Nochmals danach befragt gab sie an, dass sie schon Angst gehabt habe, als der Beschuldigte die Nachricht über- bracht habe; es sei eindeutig, dass man in einer solchen Situation Angst haben müsse (a.a.O., S. 12). Ausführlicher danach befragt führte sie aus, dass es da- mals sehr viele Zuhälter in Zürich gegeben habe und sie grosse Angst gehabt ha- be vor dem, was als nächstes passiere. Sie habe Angst gehabt, vom Hotel H._____ runter zu gehen, da "sie" immer mit dem Auto dort vorbei gefahren sei- en. "Sie" würden sich immer etwas ausdenken, z.B. Platzgelder fordern oder die Frauen für sich einzuspannen, um sie für sich arbeiten zu lassen (a.a.O., S. 12). Als ihre Angst sehr gross geworden sei, habe ihr eine Freundin geraten zur FIZ zu gehen. Sie habe ihr erzählt, dass sie Schutz bekomme, wenn sie Aussagen ma- chen würde (a.a.O., S. 13). Auf die Frage, ob sie einmal mitbekommen habe, dass "E'._____" jemanden ge- schlagen habe, führte sie aus, dass "E'._____" den Beschuldigten geschlagen habe. Sie wisse nicht mehr genau wann, aber es sei zu jenem Zeitpunkt gewe- sen, als sie die Platzgelder hätten fordern wollen. Sie wisse, das der Beschuldigte sehr geschlagen bzw. von mehreren Personen getreten worden sei. Das wisse sie aber nur vom Hörensagen. Sie gab weiter an, das man den Beschuldigten an- geblich auch habe niederstechen wollen und mutmasste, dass er vielleicht selber nicht mehr habe zahlen wollen. Sie habe die Spuren gesehen in seinem Gesicht; die blauen Flecken unter seinen Augen. Sie habe das nicht persönlich gesehen, aber auf der Strasse passe man auch auf, dass andere Leute das nicht mitbekä- men. Der Beschuldigte sei auch in seinem eigenen Zimmer geschlagen worden. Sie habe gehört, dass er von zwei oder drei Leuten festgehalten und geschlagen worden sei. Nachdem sie das gehört habe, habe sie riesige Angst bekommen. Sie

- 82 - habe sich gedacht, wenn sie den Beschuldigten schlagen würden, würden auf die Frauen noch grössere Probleme zukommen und gewusst, dass es blutig werde (a.a.O., S. 14). Daraufhin habe sie eine Woche nicht mehr Essen können und ein Beruhigungs- mittel namens "Rivotril" eingenommen, welches sie noch von Ungarn übrig gehabt habe. Sie sei mit den Nerven völlig am Ende gewesen und schliesslich ins FIZ gegangen (a.a.O., S. 15). Die Frage, ob die Nachricht von "E'._____", welche ihr der Beschuldigte überbracht habe, bei ihr also etwas ausgelöst habe, bejahte sie und ergänzte entsprechend befragt, dass sie "E'._____" als gefährlich einschätze. Vor einem Zuhälter habe doch jeder Angst, schliesslich seien das die Personen, welche die Frauen schlagen oder verstümmeln, solche Leute seien doch gefähr- lich (a.a.O., S. 16). Sie habe viel mitbekommen und wisse, welche Zuhälter wie mit den Frauen gesprochen hätten. Am Anfang seien die Zuhälter "nett und lieb", so lange bis die Frau für ihn arbeite. Danach kämen die Probleme wegen des Verdienstes (a.a.O., S. 16 f.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass "E'._____" ein Zuhälter gewesen sei, antwortete sie, dass dies alle gewusst hätten. Weiter befragt, ob der Beschuldigte gewusst habe, was er mit seiner Nachricht bei ihr auslöse, gab sie an, dass sie dies nicht wisse, aber 99 Prozent von den Männern wissen würden, dass die Frauen Angst hätten. Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte vor "E'._____" Angst gehabt habe, fügte aber auf ent- sprechende Frage an, dass er sicherlich Angst gehabt habe, nachdem er in sei- nem Zimmer geschlagen worden sei (a.a.O., S. 17). Auf die nochmalige Frage, ob die Nachricht, die der Beschuldigte im Namen von "E'._____" überbracht habe, geeignet gewesen sei, sie einzuschüchtern, führte sie aus, dass es genug gewe- sen sei. Sie habe gespürt, dass sie es ernst meinen und nicht so in die Luft spre- chen würden. Danach befrage, wen sie mit "sie" meine, ergänzte sie, dass er im- mer zwei oder drei Leute um sich gehabt habe, gross gebaute Männer, „zwei Me- ter gross.“ Weiter befragt, ob sie mit "sie" nicht "E'._____" und den Beschuldigten gemeint habe, gab sie an, dass sie es so allgemein gemeint habe. "E'._____", die Leute die mit ihm waren und "G._____", sie habe sie alle gemeint (a.a.O., S. 18). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob ihr im Zusammenhang mit den Schutz- geldforderungen je konkret etwas angetan worden sei führte sie schliesslich aus,

- 83 - ob es denn nicht reiche, wenn diese Leute in ihr Zimmer gekommen seien und Nachrichten überbracht hätten sowie Versammlungen stattgefunden hätten, an denen darüber geredet worden sei, wem was zustehe (a.a.O., S. 20). 4.7. E._____ Auf die Wiedergabe der Bestreitungen von E._____, der den Beschuldigten erst im Gefängnis kennengelernt haben will, wird verzichtet und auf sie wird – soweit für die Sachverhaltserstellung von Bedeutung – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.

5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Juli 2012 (HD act. 20/1) Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, welche nach Hinweis auf Art. 158 StPO und mit Einwilligung des Beschuldigten ohne Verteidigung durchge- führt wurde, erklärte der Beschuldigte, er sei das erste Mal Mitte oder Ende Janu- ar 2009, zusammen mit seiner Lebenspartnerin, der Privatklägerin C._____, für ca. drei oder vier Wochen nach Zürich gekommen, um für sich eine Arbeit zu su- chen. Die Idee hierzu habe von der Privatklägerin C._____ gestammt. Sie sei in Ungarn als Prostituierte tätig gewesen und habe von einer Freundin gehört, dass es sehr gute Möglichkeiten gebe, in Zürich als Prostituierte zu arbeiten. Diese Freundin habe der Privatklägerin C._____ die Adresse, wo sie ihr Papier habe machen lassen können sowie die Adresse eines Hotels gegeben. Die Privatkläge- rin C._____ habe dann zu ihm gesagt, dass sie nach Zürich möchte, um dort zu arbeiten, weil sie in Ungarn zu viele Bussen habe. Er solle sie begleiten und wür- de in Zürich vielleicht eine Stelle finden. Sie seien dann zusammen mit dem Zug nach Zürich gereist, hätten ein Zimmer im angegebenen Hotel H._____ (a.a.O., S. 7 Frage 38 f.) gemietet und seien entweder am selben oder am nächsten Tag zu dem Ort gegangen, wo die Privatklägerin C._____ ihr Papier habe machen können. Zurück im Hotel hätten sie sich ausgeruht und die Privatklägerin C._____ sei am nächsten Tag arbeiten gegangen. Er glaube, der Arbeitsort der Privatklä- gerin C._____ sei die Strasse gewesen. Genau wisse er das aber nicht, da er nie

- 84 - dort gewesen sei. Währenddessen die Privatklägerin C._____ gearbeitet habe, sei er im Hotel geblieben und habe geschlafen. Er würde aber nicht einmal mehr den Weg zum Hotel finden, er habe ja nicht einmal richtig gewusst, wo er sei und auch kein Wort Deutsch gekonnt. Deswegen habe er auch keine Arbeit gefunden und nach Hause gehen wollen. Er sei dann auch kein zweites Mal in die Schweiz gekommen. Auf entsprechende Frage führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin C._____ weder angewiesen in Zürich als Prostituierte zu arbeiten, noch habe er sie dabei kontrolliert, ihr diesbezügliche Vorschriften gemacht oder ihr den Ver- dienst aus der Prostitution abgenommen. Sie habe diese Tätigkeit von sich aus gemacht und hätte ihn längst verlassen oder angezeigt, wenn er so etwas mit ihr gemacht hätte. Ausserdem habe ihn ihr Geld nicht interessiert. Er habe selber ca. HUF 130'000.– (ca. Fr. 500.–) aus Ungarn nach Zürich mitgenommen und manchmal habe die Privatklägerin C._____ die Sachen bezahlt und manchmal er (a.a.O., S. 10 Frage 53 f.). Wenn die Privatklägerin C._____ zur Arbeit gegangen sei, habe sie ihm die Einnahmen aus der Prostitution gegeben, weil sie Angst ge- habt habe, dass es gestohlen werde. Das erkläre auch, weshalb er am 14. Januar 2009, als er durch die Polizei in der Stadt Zürich einer Personenkontrolle unterzo- gen worden sei, Geldbeträge von Fr. 2'770.–, EUR 100.– sowie HUF 17'000.– mit sich getragen habe. Der Beschuldigte bestritt weiter, die Privatklägerin C._____ in Zürich oder Ungarn geschlagen oder verletzt zu haben und ergänzte auf entsprechenden Vorhalt ein- zelfallbezogen, die Verletzung an ihrer Hand stamme davon, dass sie gegen ein Fensterglas geschlagen habe und den Mund habe sie sich verletzt, als sie beim Aufhängen der Vorhänge ausgerutscht und auf die Ecke des Fenstersims gefallen sei. Konfrontiert mit dem Vorwurf, dass er die Privatklägerin C._____ während ih- res Aufenthalts in Zürich aus dem Fenster des Hotelzimmers zu stossen versucht habe, weil er mit ihrem Verdienst aus der Prostitution nicht zufrieden gewesen sei, entgegnete der Beschuldigte, dass die Privatklägerin C._____ zweimal so gross sei wie er und er das nicht geschafft hätte. Dem Gesagten entsprechend lüge der Privatkläger B._____, wenn er behaupte, dass er die Privatklägerin geschlagen

- 85 - oder misshandelt habe. Die Privatkläger B._____ und C._____ spielten gegen ihn und letztere behaupte all dies, damit sie nicht nach Ungarn zurückkehren müsse, wo sie von der Polizei gesucht werde. Ebenfalls bestritten hat der Beschuldigte sodann auch den Vorwurf der versuch- ten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____. Sie hätten sich im Hotel H._____ kennengelernt, aber die Privatklägerin D._____ habe einen Freund ge- habt und er habe sich nicht getraut, sich ihr anzunähern. Den Privatkläger B._____ bezeichnete der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme als Freund, den er aus dem Kindergarten und der Schule kenne. Die im Wesentlichen mit der diesbezüglich in der Anklageschrift unter dem Titel "Vorgeschichte" geschilderten Sachdarstellung, wonach der Be- schuldigte den Privatkläger im Wissen um seine finanziell desolate Lage über die Gewährung mehrerer Darlehen mit stetig höher werdenden Darlehensbeträgen zu jeweils 100 % Zins in die finanzielle Abhängigkeit getrieben und ihm für den Fall, dass er nicht zahle mit dem Tod gedroht habe, wobei sich der Privatkläger nach einem konkreten Vorfall, bei dem ihn der Beschuldigte geschlagen und ihm ge- droht habe, ihn mit verbundenen Händen in einen Kanal zu werfen, bereit erklärt habe, die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Bankdarlehen auf seinen Namen aufzunehmen, bestritt der Beschuldigte. Der Privatkläger B._____ habe dem Be- schuldigten gesagt, dass er ein schönes Einkommen habe, da seine Mutter und Schwester krank seien und er der Vormund seiner Schwester sei. Er habe dem Privatkläger B._____ zwar tatsächlich Geld ausgeliehen und diesen Betrag auch wieder zurück erhalten, er habe aber nicht das Doppelte verlangt. Der Privatklä- ger B._____ sei sein Kumpel gewesen und er hätte das Doppelte von ihm gar nicht angenommen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 habe der Privat- kläger B._____ ihn gebeten, ihn zu seiner Tante zu fahren, damit er die persönli- chen Sachen seines Vaters abholen könne. Er habe das aber nicht tun können, da er zwar ein Auto gehabt habe, dieses aber nicht umgeschrieben gewesen sei und er Angst gehabt habe, den Fahrzeugausweis zu verlieren. Der Privatkläger B._____ habe aber so lange darauf bestanden, dass er ihn doch gefahren habe. Sie seien dann von der Polizei kontrolliert worden und der Beschuldigte habe eine

- 86 - Busse erhalten, welche der Privatkläger B._____ habe bezahlen wollen. Ein paar Tage später sei der Privatkläger B._____ zu ihm gekommen und habe ihn um Geld gebeten, da er ein Auto von der Bank habe leasen und ihm für HUF 100'000.– verkaufen wollen. Er habe dem Privatkläger B._____ dieses Auto, ein Suzuki SX4, …, abgekauft und das Leasing zweieinhalb Jahre der Bank bezahlt. Später sei der Privatkläger dann wieder zu ihm gekommen und habe ihm mitge- teilt, dass er einen Kredit aufgenommen habe, um die Bestattungskosten seines Vaters zu bezahlen, da ansonsten sein geerbtes Haus in AV._____ mit diesen Kosten belastet worden wäre. Der Privatkläger B._____ habe die gefälschten Pa- piere hierfür selber organisiert und das Geld auf einer Postbank in AW._____ auf seinen Namen hinterlegt. Was der Privatkläger B._____ mit dem Geld gemacht habe, wisse er nicht; vielleicht verjubelt. Der Privatkläger B._____ habe gewusst, dass er (der Beschuldigte) auf der Suche nach Arbeit zusammen mit der Privatklägerin C._____ nach Zürich gegangen sei und darauf entgegnet, dass er auch nach Zürich kommen und als Prostituierter arbeiten werde, um das Geld bei der Bank zurückzahlen zu können. Der Privat- kläger B._____ und K._____, die Tante des Beschuldigten (genannt "K'._____"), seien dann vom Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ am Bahnhof in Zü- rich abgeholt worden. Auf den Vorwurf, dass sich der Privatkläger B._____ am zweiten Tag nach seiner Ankunft als Frau verkleidet am ... habe prostituieren und sich an die Anweisungen und Befehle von K.______ halten müssen, wobei der Beschuldigte die Situation des Privatklägers gekannt und verursacht habe, ant- wortete der Beschuldigte, dass er ja gar nicht hier gewesen sei und K.______ nach seinen Erkenntnissen selber gearbeitet habe. Er habe den Privatkläger B._____ zu nichts gezwungen und seine finanzielle Lage sei auch nicht von ihm abhängig gewesen. 5.2. Hafteinvernahme vom 13. Juli 2012 (HD act. 20/3) Im Rahmen der Hafteinvernahme, welche wiederum nach erfolgtem Hinweis auf Art. 158 StPO und mit Einwilligung des Beschuldigten ohne Beizug eines Vertei- digers durchgeführt wurde, hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen vo- rangegangenen Aussagen fest. Auf die Frage, ob er sofort verfügbare Beweismit-

- 87 - tel nennen könne, welche den Tatverdacht widerlegen oder entkräften würden, antwortete er, dass die Privatklägerin C._____ damals, als die Polizei mit dem Kamerateam ins Hotelzimmer gekommen sei, gesagt habe, dass sie nicht für ihn arbeite (vgl. HD act. 20/8+9). 5.3. Einvernahme Zwangsmassnahmengericht vom 14. Juli 2012 (HD act. 37/11) Am erwähnten Datum wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen amtlichen Verteidigers im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens angehört. Der Be- schuldigte führte mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privatklägerin zur Prostitution gezwungen, aus, dass dies nicht wahr sei. Die Privatklägerin sei seine Lebenspartnerin und sie seien zusammen nach Zürich gekommen. Sie habe die- se Tätigkeit bereits in Ungarn ausgeführt und selber vorgeschlagen, hierher zu kommen. In Ungarn sei die Prostitution verboten und sie habe viele Bussen ge- habt. Heute sei die Privatklägerin nicht mehr seine Freundin, da sie nach Zürich gekommen und in dieses Programm eingetreten sei. B._____ sei in die Schweiz gekommen, um Geld zu verdienen, weil er in Ungarn Schulden bei der Bank ge- habt habe. Er sei ein Freund (des Beschuldigten) und sie würden sich aus der Kindheit kennen. Danach gefragt, weshalb er von beiden Privatklägern belastet werde, führte der Beschuldigte aus, sie würden das machen, weil sie vor ihren Problemen (in Ungarn) in die Schweiz geflüchtet seien. Weil sie nun ihn beschul- digten, könnten sie hier bleiben. 5.4. Polizeiliche Einvernahme vom 14. August 2012 (HD act. 20/5) Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2012 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass er nicht wisse, wes- halb er vom Bezirksgefängnis Zürich nach Meilen verlegt worden sei und seinen Zellengenossen in Zürich namens E._____ vorher nicht gekannt habe. Auf die Frage, wieso die Privatklägerin C._____ am 3. Februar 2009 Fr. 4'160.– an die Mutter des Beschuldigten überwiesen habe, gab dieser zu Protokoll, dass er zusammen mit der Privatklägerin C._____ in Zürich gewesen sei und sie nicht gewollt hätten, dass dieses Geld gestohlen werde (HD act. 20/1 S. 11 Frage 58).

- 88 - Diesen Betrag hätten sie für ihren Lebensunterhalt ausgegeben und die Privatklä- gerin C._____ habe auch ihrer Mutter und ihrer Schwester davon abgegeben. Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass seine Tante, K._____, auch in Zürich gear- beitet habe. Er habe nicht selber gesehen, dass sich seine Tante an die Strasse gestellt und Freier angesprochen habe. Er wisse aber, dass sie gearbeitet habe. Konfrontiert damit, dass K._____ in der Polizeikontrolle vom 16. Dezember 2010 als Einzige nicht angeben habe, dass sie der Prostitution nachgehe und auch ihr Alter im Vergleich mit den anderen kontrollierten Frauen nicht dem Durchschnitt entsprochen habe, entgegnete der Beschuldigte, dass sie, soweit er wisse, als Prostituierte gearbeitet habe aber die Dinge nicht so gut gelaufen seien, weshalb sie nicht lange in Zürich gewesen sei. 5.5. Polizeiliche Einvernahme vom 6. September 2012 (HD act. 20/6) Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2012 wurde der Beschuldigte mit den Aussagen der Privatklägerin C._____ vom 2. No- vember 2010 konfrontiert (HD act. 8/1). Dabei hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Schilderungen fest. Insbesondere bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin C._____ und er zusammen entschieden hätten, in die Schweiz zu fahren, um ihre Bussen bezah- len zu können. Ausserdem hätte die Privatklägerin jederzeit gehen können. Wei- ter gab er zu Protokoll, dass sie beide "Drogensüchtige" gewesen seien und ge- meinsam "Joints", Kokain und im Ausgang Speed konsumiert hätten. Die Privat- klägerin habe aber die Drogen auch von ihm verlangt. Er habe sie weder zum Konsum angewiesen noch ihr damit gedroht, von ihrem Drogenkonsum zu erzäh- len, falls sie ihn anzeige. Auf entsprechende Frage erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin, als ihre Hand in Debrecen operiert worden sei, nicht mit ihrem Namen habe unterschreiben dürfen, da sie keine Krankenversicherung ge- habt und er deshalb die Krankenkassenkarte seiner Schwester abgegeben habe. Der Beschuldigte bestritt überdies, dass er während seines Aufenthaltes in Zürich zusammen mit E._____ ("E'._____") Platzgelder eingezogen habe. Er habe die- sen erst hier im Gefängnis kennen gelernt. Darauf angesprochen, dass er in sei-

- 89 - nem Brief vom 16. Juli 2012 an seine Mutter (HD act. 37/17) erwähnt habe, er sei mit dem Ex-Mann von AX._____ – womit er E._____ gemeint habe –zusammen in einer Zelle, deponierte er, E._____ habe ihm in der Zelle erzählt, dass er mit AX._____ zusammen sei. Weiter gab er an, E._____ habe ihm geholfen, den Brief zu schreiben, da er sehr schlecht schreibe. Darauf angesprochen, ob er im erwähnten Schreiben R._____, auch genannt den "Blinden" sowie seine Schwes- ter habe warnen wollen, bestritt der dies und bestätigte lediglich als richtig, dass R._____ der Blinde sei und sein Sohn das "Blindchen" (a.a.O., S. 2 f.). 5.6. Polizeiliche Einvernahme vom 12. September 2012 (HD act. 20/7) Konfrontiert mit den ihn und die Privatklägerin C._____ betreffenden Passagen aus dem Dokumentarfilm "Q._____" des Schweizer Fernsehens (HD act. 20/8+9) sowie den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer ersten beiden polizeilichen Einvernahmen, blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinem bisherigen Standpunkt. Er habe die Privatklägerin C._____ weder unter Druck gesetzt noch ihr vorgeschrieben, wie sie sich in diesem Film oder bei Polizeikontrollen zu ver- halten habe (a.a.O., S. 23 f. Frage 124). Neu gab er zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll, dass K._____ seines Wis- sens nie in Zürich gewesen sei, wobei er wenig später antwortete, dass K._____ die Privatklägerin C._____ am … nicht kontrolliert, sondern selbst gearbeitet habe (a.a.O., S. 8 Frage 40 und S. 15 Frage 80). Angesprochen auf das Fahrzeug "Suzuki, schwarz" präzisierte der Beschuldigte seine früheren Aussagen dahingehend, dass er den Wagen des Privatklägers B._____ für HUF 100'000.– gekauft und das Leasing übernommen habe, weil letzterer Geld gebraucht habe. Er habe diesen Wagen drei Jahre lang benutzt und dafür ca. HUF 1'700'000.– bezahlt. 5.7. Polizeiliche Einvernahme vom 18. September 2012 (HD act. 20/10) Konfrontiert mit einzelnen Passagen aus dem 58-seitigen handschriftlichen Be- richt des Privatklägers B._____ mit dem Titel "…" (HD act. 5, samt Übersetzung gemäss act. 6), hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen bisherigen Aus-

- 90 - sagen fest. Er präzisierte, dass es nicht stimme, dass er den Privatkläger B._____ in seinen Bekanntenkreis eingeführt habe und er so an Informationen gekommen sei, die er sonst nicht erhalten hätte. Darauf angesprochen, dass auch der Privat- kläger B._____ keine Arbeitgeberbescheinigung gehabt habe, welche er zum Leasing des schwarzen Suzuki benötigt hätte, präzisierte der Beschuldigte, dass der Privatkläger gesagt habe, er habe genügend Einkommen, welches er von sei- ner Mutter und Schwester erhalte, um den Kredit zu bekommen. 5.8. Polizeiliche Einvernahme vom 26. September 2012 (HD act. 20/11) Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin C._____ anlässlich ihrer zwei- ten, dritten, vierten und fünften polizeilichen Einvernahme (HD act. 8/3 bis 8/6), hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen und Be- streitungen fest. 5.9. Polizeiliche Einvernahme vom 27. September 2012 (HD act. 20/12) Die Ausführungen des Privatklägers B._____ in seinem handschriftlichen Bericht mit dem Titel "…" (HD act. 5, samt Übersetzung gemäss act. 6), wonach ihn K._____ in Ungarn unter Ausnützung seiner desolaten finanziellen Lage und der Androhung von Gewaltanwendung zur Prostitution in Zürich habe bewegen wollen und der Privatkläger sich ihr im Wissen um die baldige Rückkehr des Beschuldig- ten und seiner Beziehungen zur "Unterwelt" nicht widersetzt habe, bezeichnete der Beschuldigte pauschal als unwahr. K._____ verdiene trotz ihren Alters selber genug als Prostituierte und der Privatkläger B._____ hätte auch zu Hause arbei- ten können; er – B._____ – habe jedoch schon früher gesagt, dass er auch nach Zürich kommen möchte, um seine Kreditschulden abzubezahlen. Der Privatkläger B._____ sei aber nach wenigen Tagen wieder nach Hause gefahren. Zur Privatklägerin C._____ führte er aus, diese sei dort (in Zürich) geblieben, weil es ihr gefallen habe. Deswegen sei er Ende Februar oder Anfangs März 2009 nochmals nach Zürich gereist, um sie abzuholen. Zwei Jahre später sei der Pri- vatkläger B._____ wieder nach Zürich gekommen und habe ins FIZ-Programm eintreten wollen. Er habe dem Privatkläger B._____ erzählt, dass die Privatkläge-

- 91 - rin C._____ schon in diesem Programm sei, woraufhin sich B._____ und C._____ diese Geschichte ausgedacht und ihn sowie seine Familie damit hereingezogen hätten, damit sie in dieses FIZ Programm kommen würden. In diesem Programm würden diese Personen Geld, Reichtum und die Schweizer Staatsbürgerschaft kriegen. 5.10. Polizeiliche Einvernahme vom 28. September 2012 (HD act. 20/13) Konfrontiert mit den Schilderungen des Privatklägers B._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2011, hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinen bisherigen Aussagen fest. Ergänzend führte er an, dass die Schilde- rungen des Privatklägers zu seinem ersten Tag in Zürich mit der Ausnahme zu- treffen würden, dass K._____ dem Privatkläger keine Anweisungen gegeben ha- be. Was die weiteren Schilderungen zur Festnahme von AA._____, der Bezie- hung des Privatklägers zu AN._____ und seiner Beziehung zu AY._____ betreffe, könne er nichts sagen, da er einen Tag nach der Ankunft des Privatklägers in Zü- rich nach Hause gefahren sei. Er erinnere sich auch nicht mehr, ob AA._____ an- lässlich einer Polizeikontrolle im H._____ festgenommen worden sei. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, im März 2008 den Privatkläger B._____ ge- schlagen und ihm gedroht zu haben, ihn mit verbundenen Händen in einen Kanal zu werfen, wenn er seine Anweisungen nicht befolgen würde. Weiter beharrte er auf seinen bisherigen Aussagen, wonach er den schwarzen Suzuki vom Privat- kläger B._____ gekauft und dieser die Kreditsummen für sich gebraucht habe. Die Ausführungen des Privatklägers B._____ dazu, wie er zur Prostitution gekommen sei, wie sein Tagesablauf in Zürich ausgesehen und welche Anweisungen er vom Beschuldigten erhalten habe, bestritt der Beschuldigte erneut. Der Privatkläger B._____ habe für sich selber gearbeitet, um seine Kredite abbezahlen zu können. 5.11. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Oktober 2012 (HD act. 20/14) Konfrontiert mit den Fotos der Narben der Privatklägerin C._____ gemäss medi- zinischem Gutachten (HD act. 13/2) und ihren diesbezüglichen detaillierten Aus- sagen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen, blieb der Beschuldigte bei sei-

- 92 - nen bisherigen Ausführungen. Ergänzend gab er an, dass seine ganze Familie gesehen habe, dass sich die Privatklägerin C._____ ihren Mund am Fenstersims beim Aufhängen der Vorhänge aufgeschlagen habe. Ein anderes Mal hätte seine Familie auch gehört, wie sie – die Privatklägerin – in die Fensterscheibe geschla- gen habe, weil sie eine Nervenanfall gehabt habe. 5.12. Polizeiliche Einvernahme vom 16. November 2011 (HD act. 20/15) Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin D._____, wonach der Beschul- digte im Auftrag von E._____, genannt "E'._____", von dem er – der Beschuldigte Angst gehabt habe – von ihr Platzgeld eingefordert habe, gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass er "E'._____" erst im Gefängnis kennengelernt habe, wo er sich als E._____ vorgestellt habe (a.a.O., S. 1 f.). Er habe nie Platzgeld einge- fordert und sei auch nicht aus Angst vor "E'._____" aus der Schweiz abgereist (a.a.O., S. 4 ff.). Die Privatklägerin D._____ habe er nicht angerührt, da ihr Freund ihn sonst getötet hätte. Entgegen früheren Aussagen räumte der Beschul- digte schliesslich ein, "S'._____" gekannt zu haben. Dieser stamme aus der Nähe seines Heimatortes und sie hätten einen gemeinsamen Cousin. Auch "AZ._____" und AA._____ habe er gekannt (a.a.O., S. 8). 5.13. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Februar 2013 (HD act. 20/16) Am 4. Februar 2013 wurden E._____ sowie der Beschuldigte (nunmehr seit 20. Dezember 2012 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) je als beschuldigte Personen einvernommen. Beide hielten im Wesentlichen an ihren bisherigen Aussagen fest und erklärten, dass sie sich erst aus dem Gefängnis kennen würden und vorher nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Insbesondere bestritten beide, dass E._____ 2009 in gewissen Gebieten des Zürcher Strassen- striches der Chef gewesen sei und den Beschuldigten unter Einsatz körperlicher Gewalt zur Zahlung von Platzgeldern für die Tätigkeit der Privatklägerin C._____ gezwungen habe. Auf Vorhalt diverser TK-Protokolle, gemäss denen E._____ zusammen mit dem AO._____-Clan den Beschuldigten durch die Anwendung körperlicher Gewalt da-

- 93 - zu gebracht habe, in seinem Auftrag und zu seinen Gunsten bei sich in Zürich prostituierenden Ungarinnen Platzgelder einzuziehen und der Beschuldigte, nachdem sich die Privatklägerin D._____ geweigert und E._____ angezeigt habe, aus Angst vor einer Verhaftung geflohen sei, gaben die Einvernommenen zu Pro- tokoll, dass diese Gespräche nichts mit ihnen zu tun hätten und weder mit dem Namen "E'._____" noch mit dem Namen "G._____", welche in den vorgehaltenen Gesprächen oft genannt worden seien, einer von ihnen gemeint sei (vgl. zu "G._____" HD act. 20/1, S.21, Frage 97). 5.14. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. März 2013 (HD act. 20/17) Konfrontiert mit den Aussagen diverser Zeuginnen sowie jenen des Privatklägers B._____ hielt der Beschuldigte am bisher Gesagten fest und führte aus, dass die- se alle lügen würden, da sie mit der Privatklägerin C._____ befreundet seien und C._____ nur so in das FIZ-Programm habe eintreten können. Sie hätten sich alle abgesprochen. 5.15. Schlusseinvernahme vom 8. Mai 2013 (HD act. 20/18) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme wurden dem Be- schuldigten die Vorwürfe gemäss der Anklageschrift (HD act. 41) vorgehalten, welche er unter Hinweis und teilweiser Repetition seiner bisherigen Aussagen samt und sonders in Abrede stellte. 5.16. Hauptverhandlung vom 26. November 2013 (Prot. S. 10 ff.; HD act. 70) Anlässlich der heutigen Verhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Insbesondere bestritt er weiterhin, die Privatklägerin C._____ geschlagen oder zur Prostitution bestimmt zu haben. Überdies wieder- holte er, dass ihn die Privatklägerin grundlos belaste, damit sie in der FIZ bleiben könne. Sie erhalte dann eine L-Bewilligung, dürfe hier leben und arbeiten und könne überdies sogar eine Entschädigung von ihm verlangen. Relativierend gab er heute an, dass die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin C._____ mehr eine Freundschaft gewesen sei und dass sie zwar schon glücklich gewesen seien, es sich aber nicht um das grosse Glück gehandelt habe (a.a.O., S. 5 ff.).

- 94 - Angesprochen auf "E'._____" bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aus- sagen und ergänzte auf entsprechende Frage, dass er mit der Privatklägerin En- de Februar 2009 nach Ungarn zurück gegangen sei, weil seine Tante und der Pri- vatkläger B._____ in die Schweiz gekommen seien (a.a.O., S. 10 f.). Auf Vorhalt der ihm zum Nachteil des Privatklägers B._____ zur Last gelegten Vorwürfe, wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussa- gen und bestätigte, dass er einen Tag nachdem der Privatkläger angereist sei, nach Hause gefahren sei (a.a.O., S. 11 ff.). Auf entsprechende Frage warf der Beschuldigte sodann auch dem Privatkläger vor, ihn lediglich zu belasten, weil er in die FIZ eingetreten sei und eine Entschädigung von ihm wolle (a.a.O., S. 15). Schliesslich bestritt der Beschuldigte weiterhin die Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin D._____ und wiederholte, dass er "E'._____" erst im Gefängnis kennengelernt habe (a.a.O., S. 16 f.).

6. Die weiteren (Sach-)Beweismittel Auf die weiteren (Sach-)Beweismittel wird - soweit erforderlich - unter der nach- folgenden Würdigung einzugehen sein. D. Würdigung

a) Beweiswürdigungsregeln

1. Grundsätze

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG130177-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter lic. iur. Küng und Bezirksrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Kistler Urteil vom 26. November 2013 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend Förderung der Prostitution, Menschenhandel etc. Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte………………………………………………………… S. 4 II. Prozessuales………………………………………………………………... S. 7

1. Schweizerische Gerichtsbarkeit - Territorialitätsprinzip

2. Innerstaatliche Zuständigkeit

3. Anwendbares Verfahrensrecht

4. Anklagegrundsatz

5. Privatklägerschaft

6. Beweisergänzung III. Sachverhalt……………………………………………………………….....S. 14 A. Anerkannte Sachverhaltsteile / (Kurz-)Standpunkte des Beschuldigten

1. Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin C._____

2. Anklagevorwürfe zum Nachteil des Privatklägers B._____

3. Weitere Anklagevorwürfe B. Beweismittel / Verwertbarkeit……………………………………………S. 17

1. Übersicht

2. Verwertbarkeit der Aussagen

3. Verwertbarkeit der weiteren (Sach-)Beweismittel C. Darstellung der Aussagen / Beweismittel……………………………..S. 26

1. Vorbemerkungen

2. Aussagen der Privatklägerin C._____

3. Aussagen des Privatklägers B._____

4. Aussagen der weiteren befragten Personen

5. Aussagen des Beschuldigten

6. Die weiteren (Sach-)Beweismittel D. Würdigung…………………………………………………………………..S. 94

a) Beweiswürdigungsregeln

1. Grundsätze

2. Glaubwürdigkeit einer Person / Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

3. Realitätskriterien / Lügensignale

b) Glaubwürdigkeit / Glaubhaftigkeit………………………………………..S. 98

1. Beschuldigter

2. Privatklägerin C._____

3. Privatkläger B._____

4. Der weiteren aussagenden Personen

c) Gesamtwürdigung………………………………………………………..S. 130 ca) Anklagevorwurf zum Nachteil von C._____

1. Förderung der Prostitution

2. Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit (Nötigung)

3. Beweisergebnis

cb) Anklagevorwürfe zum Nachteil von B._____……………………….S. 136

1. Vorbemerkungen

2. Tathandlungen in Ungarn

3. Tathandlungen in der Schweiz

4. Gesamtfazit cc) Anklagevorwurf Erpressung zum Nachteil von D._____..........…..S. 146

1. Objektiver Sachverhalt

2. Subjektiver Sachverhalt

3. Beweisergebnis cd) Anklagevorwurf Widerhandlungen gegen das AuG……………….S. 151

1. Objektiver Sachverhalt

2. Subjektiver Sachverhalt

3. Beweisergebnis IV. Rechtliche Würdigung………………………………………………….S. 152 A. Rechtliche Grundlagen

1. Förderung der Prostitution

2. Menschenhandel B. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin C._____..............…………..S. 156

1. Menschenhandel

2. Förderung der Prostitution

3. Beschränkung der Handlungsfreiheit (Nötigung; Art. 181 StGB)

4. Ergebnis C. Delikte zum Nachteil von B._____........………………………………...S. 161

1. Parteistandpunkte

2. Tathandlungen in Ungarn (Phase 1 und 2)

3. Einreise in die Schweiz / Tathandlungen in der Schweiz (Phase 3)

4. Gesamtergebnis D. Gemeinsame Tatbegehung………………………………………...........S. 170 E. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D.______.........………S. 171

1. Parteistandpunkte

2. Würdigung

3. Ergebnis F. Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG)…. S. 176

1. Rechtliche Grundlagen

2. Würdigung

3. Ergebnis V. Strafzumessung…………………………………………………………. S. 178 A. Theoretische Grundlagen B. Strafrahmen………………………………………………………………...S. 179

1. Abstrakter Strafrahmen

2. Konkreter Strafrahmen

3. Ergebnis C. Tatkomponenten………………………………………………………….. S. 181

a) Grundlagen

b) Hauptdelikt Menschenhandel (Einsatzstrafe)

1. Vorbemerkungen

2. Würdigung

c) Übrige Delikte (Asperation)

1. Förderung der Prostitution zum Nachteil von C._____

2. Gehilfenschaft zur mehrfach versuchten Erpressung / Vergehen gegen das AuG

3. Gesamtfazit Tatkomponenten D. Täterkomponenten……………………………………………………….S. 188

1. Grundlagen

2. Würdigung

3. Fazit Täterkomponenten E. Gesamtwürdigung………………………………………………………..S. 191

1. Strafe

2. Anrechenbare Haft F. Strafvollzug………………………………………………………………..S. 191

1. Freiheitsstrafe

2. Geldstrafe VI. Zivilforderungen………………………………………………………….S. 192

1. Grundlagen

2. Privatkläger B._____

3. Privatklägerin C._____

4. Privatklägerin D._____ VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen………………………………..S. 201 Dispositiv………………………………………………………………………. S. 202

- 1 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013 (HD act. 41) ist diesem Urteil in Kopie beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10) − Der Beschuldigte persönlich (aus der Haft vorgeführt) in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ − Staatsanwältin Dr. iur. Steiner als Vertreterin der Anklagebehörde − RAin lic. iur Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger B._____ und C._____ Anträge der Anklagebehörde: (act. 71 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage vom 30. Mai 2013 und zwar

- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB (sofern nicht von Art. 182 StGB konsumiert),

- der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

- 2 - Anträge der Privatklägerschaft: (act. 72 S. 1) " 1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. a) Er sei zu verpflichten, den Geschädigten wie folgt Schadener- satz zu zahlen: B._____ Fr. 3'400.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009 C._____ Fr. 51'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009

b) Sodann sei er dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privat- klägern C._____ und B._____ den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von einer Versicherung übernommen werden.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Geschädigten folgende Genugtuungssummen zu zahlen: B._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009 C._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2009

4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger, seien sodann dem Beschuldigten aufzuerlegen."

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 73 S. 16 f.) " 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Sämtliche Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren seien ab- zuweisen.

3. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

4. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. EVENTUALANTRAG

1. Der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB wegen dem Vorfall mit C._____ schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen sei er freizu- sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Die erstandene Haft, inklusive Auslieferungshaft, sei anzurechnen.

3. Die Strafe sei bedingt auszufällen, unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren.

4. Die Schadenersatz- bzw. und / oder Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ und D._____ seien abzuweisen. Der Privat- klägerin C._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzuspre- chen. Ihr Schadenersatzbegehren sei auf den Zivilweg zu verwei- sen.

5. Die Verfahrenskosten seien zu 2/3 auf die Staatskasse zu neh- men und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen.

6. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. C._____ machte am 2. November 2010 bei der Stadtpolizei Zürich erste be- lastende Aussagen gegen den Beschuldigten. Hierauf führte die Stadtpolizei Zü- rich unter der Leitung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend nur noch "Staatsanwaltschaft II") ab November 2010 im Rahmen der Aktion ''Su- perman'' ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und weitere Perso- nen wegen Verdachts des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution sowie weiterer Delikte durch.

2. Gestützt auf die Aussagen weiterer befragter Personen ordnete die Staats- anwaltschaft II am 13. bzw. 14. April 2011 die (rückwirkende) Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten sowie dessen Observation an (HD act. 10/1/2, 10/2/1 und 10/3/4). Am 28. April 2011 folgte die Anordnung der Observation mehrerer Verdächtiger, wobei jene des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juli 2011 auf unbefristete Dauer verlängert wurde (HD act. 10/3/2 ff.). Mit Verfügungen vom 14. und 18. April 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmen- gericht des Obergerichts des Kantons Zürich die (rückwirkende) Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten (HD act. 10/2/3 und 10/1/3). Die Ge- nehmigung der (zufällig) aus der Überwachung des Telefonverkehrs von E._____ (separates Verfahren) im Rahmen der Aktion "F._____" gewonnenen, den Be- schuldigten belastenden Erkenntnisse, wurde vom selben Gericht am 31. Januar 2013 verfügt (HD act. 30/1 ff., insbesondere act. 30/3).

3. Mit Verfügung vom 26. März 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft II unter Bezugnahme auf ihr Strafübernahmeersuchen an die ungarischen Behörden vom

6. Dezember 2011 das Ermittlungsverfahren "Superman" bis zu einer Bestätigung der zuständigen ungarischen Behörde, dass sie das Verfahren übernehmen wer- de (HD act. 17). Das Übernahmeersuchen wurde indessen nie förmlich beantwor- tet (vgl. Prot. S. 12).

- 5 -

4. Mit internationalem Haftbefehl vom 21. Mai 2012 wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (HD act. 36/2 f.). Noch am selben Tag konnte er in einem Rotlichtstudio in …, Österreich, in welchem er sich eingemietet hatte, über- prüft und festgenommen werden (HD act. 36/6 und 36/10). Am 12. Juli 2012 wur- de er den Schweizer Behörden übergeben (HD act. 36/4; HD act. 36/15 ff.).

5. Mit Haftrichterverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zü- rich vom 14. Juli 2012 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (HD act. 37/10). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate (nachfolgend nur noch "Büro für amtliche Mandate"), vom 16. Juli 2012 wurde dem Beschuldigten rückwirkend per 14. Juli 2012 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (HD act. 34/3). Mit Verlegungs- befehl vom 23. Juli 2012 wurde der Beschuldigte vom Gefängnis Winterthur nach Meilen (HD act. 37/14) und von dort am 27. August 2012 nach Horgen verlegt (HD act. 37/15). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 10. Oktober 2012 wurde die Untersuchungshaft erstmals bis

10. Januar 2013 verlängert (HD act. 37/21). Am 18. Dezember 2012 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ seine Entlas- sung als amtlicher Verteidiger (HD act. 34/21), welcher Antrag am 20. Dezember 2012 bewilligt und mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als neu- er amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt wurde (HD act. 33/1). Mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar und 5. April 2013 wurde die Untersuchungshaft jeweils verlängert (HD act. 37/26; HD act. 37/31). Am 22. Mai 2013 ersuchte die amtliche Verteidi- gung um Versetzung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug, welches Gesuch von der Staatsanwaltschaft II mit Verfügung vom 29. Mai 2013 abgelehnt wurde (HD act. 37/33 f.). Am 11. Juni 2013 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Bezirksgerichts Zürich die Sicherheitshaft an (HD act. 42).

- 6 -

6. Am 30. Mai 2013 erhob die Staatsanwaltschaft II Anklage gegen den Be- schuldigten wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Nötigung, Er- pressung und Widerhandlungen gegen das AuG (HD act. 41). Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2013 hierorts ein und die Akten wurden am 13. Juni 2013 über- stellt (HD act. 43).

7. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2013 wurde den Parteien die Rechts- hängigkeit der Anklage angezeigt und die Hauptverhandlung auf den 26. / 27 No- vember 2013 angesetzt (HD act. 43). Die Privatkläger wurden aufgefordert, ihre Zivilansprüche entweder durch vorgängige schriftliche Eingabe an das Gericht oder anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern, detailliert zu begründen und zu belegen. Zudem wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (HD act. 43).

8. Die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 und 2 beantragte mit Schreiben vom

26. September 2013 den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung (HD act. 53). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2013 wurde der Ankla- gebehörde sowie der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatkläger 1 und 2 Stellung zu nehmen (HD act. 54). Erstere teilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit, dass sie gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit nichts einzuwenden habe (HD act. 56). Letztere beantragte am 10. Oktober 2013 die Abweisung des Antrages (HD act. 57). Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde die Öffentlichkeit mit Ausnahme der vom Obergericht des Kantons Zürich zugelassenen ständigen Gerichtsberichterstatter von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen (HD act. 58).

9. Die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht fand am 26. November 2013 statt. Das nachfolgende Urteil wurde nach erfolgter Beratung gleichentags gefällt und mündlich eröffnet sowie kurz begründet (Prot. S. 16 ff.).

- 7 - II. Prozessuales

1. Schweizerische Gerichtsbarkeit – Territorialitätsprinzip 1.1. Nach dem in Art. 3 Abs. 1 StGB verankerten Territorialitätsprinzip gilt das schweizerische Strafrecht für alle im Inland verübten Handlungen. Was als im In- land verübt gilt, bestimmt sich nach Art. 8 StGB. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt (oder pflichtwidrig untätig bleibt) und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Art. 8 StGB bringt das Ubiquitätsprinzip zum Ausdruck, wonach Handlungs- und Erfolgsort gleichermassen als Begehungsort gelten. Handlung ist dasjenige menschliche Verhalten, welches dem objektiven Tatbestand entspricht. Es kann in mehreren Teilakten bestehen, die alle einen Handlungsort ergeben. Handlung ist alles, was die natürliche Handlungseinheit umfasst. Die Praxis bejaht dies für alle Teilakte, welche in einem engen – räumli- chen und zeitlichen – Zusammenhang miteinander stehen und die zum Nachteil derselben Person begangen werden und lässt es für die territoriale Schweizer Strafhoheit genügen, dass auch nur ein einziger Teilakt in der Schweiz verübt wurde (POPP/KESHELEVA in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 8 N 1 ff. [nachfolgend nur noch BSK StGB I-AUTOR]). 1.2. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zum Nachteil der Privat- klägerinnen C._____ (Förderung der Prostitution, Nötigung) und D._____ (Er- pressung) sowie die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (nachfolgend nur noch "AuG") wurden in Zürich begangen, womit sie der schweizerischen Ge- richtsbarkeit unterliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tatvorwürfe zum Nachteil des Privatklägers B._____, soweit sich diese auf dessen Zeit und Aufenthalt in der Schweiz beziehen. Auch diesbezüglich liegt der Begehungsort in Zürich. An der schweizerischen Gerichtsbarkeit ändert nichts, dass allenfalls einzelne Hand- lungen des Beschuldigten in Ungarn ausgeführt wurden. Soweit diese den her- nach in der Schweiz ausgeübten Tathandlungen dienten bzw. sie förderten, stel-

- 8 - len sie Teilakte des nachfolgend in der Schweiz ausgeführten strafbaren Verhal- tens dar und unterstehen gleichwohl der hiesigen Strafhoheit. 1.3. Was den Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil des Privatklägers B._____ anbelangt, fanden die eingeklagten Tathandlungen teilweise in Un- garn statt, womit eine Auslandstat vorliegt. Art. 182 Abs. 4 StGB statuiert für das Delikt Menschenhandel allerdings das Weltrechts- bzw. Universalitätsprinzip, wo- nach auch derjenige Täter strafbar ist, der die Tat im Ausland begangen hat.

2. Innerstaatliche Zuständigkeit Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten, mit welcher sämtliche bis anhin geltenden kantonalen Strafprozessge- setze abgelöst wurden. Für jene Delikte, welche in Zürich ausgeübt wurden (vgl. dazu oben), ergibt sich die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit des Bezirksge- richts Zürich gestützt auf Art. 31 StPO. Was die eingeklagten Auslandstaten – Menschenhandel zum Nachteil des Privatklägers B._____ – angeht, ist das ange- rufene Gericht zufolge der von der Staatsanwaltschaft II am 21. Mai 2012 (HD act. 36/2 f.) verlangten Auslieferung des Beschuldigten an die Schweiz gestützt auf Art. 32 Abs. 3 StPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Zürich beruht auf § 22 GOG.

3. Anwendbares Verfahrensrecht Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2013 am hiesigen Gericht ein (HD act. 41), weshalb das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt (Art. 448 ff. StPO). Ver- fahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gül- tigkeit. Dies bedeutet, dass Beweise, die nach altem Verfahrensrecht abgenom- men wurden, weiterhin beweismässig verwertet werden können, auch wenn die Beweiserhebung nicht der StPO entspricht oder nach dieser sogar ungültig wäre (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, Zürich/St. Gallen 2009, N 1860). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der unter altem Verfahrensrecht abgenommenen Beweise ist allerdings, dass diese gemäss dem im Zeitpunkt ih-

- 9 - rer Abnahme geltenden Recht gültig sind. Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit derselben nach den Vorgaben der Zürcherischen Strafprozessordnung (nachfolgend nur noch StPO/ZH) zu be- antworten.

4. Anklagegrundsatz 4.1. Rechtliche Grundlagen 4.1.1. Der Anklagegrundsatz wird direkt aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3). Art. 9 Abs. 1 StPO hält fest, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Materiell sind vor- liegend die Umgrenzungsfunktion sowie die Informationsfunktion der Anklage re- levant. Demnach können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachver- halte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Um- grenzungsfunktion; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar E. 2.3). Damit bezweckt das Anklageprinzip zugleich den Schutz der Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar E. 2.3). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom

10. Januar E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Beurteilung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar E. 2.4). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4.; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts

- 10 - 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4). 4.1.2. Genügt eine Anklage dem Anklageprinzip nicht, so wird sie in der Regel zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückgewiesen (Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO). Geht innert Frist keine verbesserte Anklage ein, wird das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Erfüllt der umschriebene Sachverhalt zwar nicht den eingeklagten, jedoch einen – hinreichend umschriebenen – ande- ren Tatbestand, so ist das Gericht nach dem Grundsatz "iura novit curia" frei, ei- nen Schuldspruch wegen des anderen Deliktes zu fällen. Stellt das Gericht fest, dass das Anklageprinzip verletzt ist, aber aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann, oder kommt eine Rückweisung aus Opportunitäts- gründen nicht in Frage, so stellt es das Verfahren im betreffenden Anklagepunkt ein (zum Ganzen: HEIMGARTNER/NIGGLI in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 62 ff. zu Art. 9 StPO, N 1 f. zu Art. 351 StPO [nachfolgend nur noch BSK StPO-Autor]). 4.2. Anklagevorwurf Nötigung zum Nachteil von C._____ (HD act. 41 S. 4, Mitte) 4.2.1. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert eine Gewalteinwirkung auf das Opfer oder eine Drohung mit einer solchen oder eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Opfers, wobei dieses (zusätz- lich) dadurch genötigt werden muss, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Erforderlich ist der Vorsatz des Täters, der umfasst, dass er ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers bewirken will. Tritt der Erfolg nicht ein, liegt (nur) Versuch vor. 4.2.2. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter dem Titel Nötigung konkret nur vor, dass er die Privatklägerin mittels der umschriebenen Gewaltein- wirkung – die sich, wie noch zu zeigen sein wird, jedenfalls was den objektiven Hergang angeht, sachverhaltsmässig erstellen lässt – gegen ihren Willen aus dem Fenster werfen wollte. Sie umschreibt jedoch weder, dass und zu welchem

- 11 - Tun, Dulden oder Unterlassen er sie durch seine Gewalteinwirkung hätte nötigen wollen, noch was sie konkret als Folge der Gewalteinwirkung tatsächlich getan, unterlassen oder geduldet hätte. Soweit auf den in der Anklageschrift umschriebenen Willen (Gewalteinwirkung, mit der Absicht, "die Geschädigte gegen ihren Willen aus dem Fenster zu wer- fen") abgestellt wird, was der Akkusationsgrundsatz verlangt, kann eine anklage- gemässe Verurteilung wegen Nötigung nicht erfolgen, da der (umschriebene) Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin aus dem Fenster zu werfen, nicht im Sinne von Art. 181 StGB tatbestandsmässig ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich einer (denkbaren) rechtlichen Qualifikation als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, welche voraussetzen würde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch eine schwere Drohung in Angst und Schrecken hätte versetzen wollen. Auch das wirft die Anklageschrift dem Beklagten konkret nicht vor. 4.2.3. Abgestellt auf den eingeklagten und umschriebenen Sachverhalt käme jedoch allenfalls eine Verurteilung wegen eines Deliktes gegen Leib- und Leben in Frage (Tätlichkeiten, versuchte einfache oder schwere Körperverletzung bzw. al- lenfalls Tötung). Hinsichtlich der Tatbestände Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und einfache Körper- verletzung (Art. 123 StGB), welche Antragsdelikte darstellen, fehlt es jedoch am erforderlichen Strafantrag, zumal ein solcher nur wegen Drohung gestellt wurde (HD act. 4/1 ff.). Eine diesbezügliche Verurteilung fällt demnach ausser Betracht. Was die (zumindest denkbaren) weiteren Tatbestände (versuchte) schwere Kör- perverletzung bzw. Tötung anbelangt, genügt die Anklageschrift wiederum dem Anklagegrundsatz nicht, zumal dem Beschuldigten gar nicht vorgeworfen wird, dass er die Privatklägerin hätte verletzen oder gar töten wollen oder er diesen Er- folg zumindest in Kauf genommen hätte. 4.2.4. Vorgreifend ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst im Fal- le der Rückweisung der Anklage und Verbesserung eine Verurteilung des Be- schuldigten zusätzlich wegen Nötigung / Drohung oder eines Deliktes gegen Leib und Leben nicht erfolgen könnte. Wie zu zeigen ist, wird in subjektiver Hinsicht

- 12 - beweismässig nur erstellt werden können, dass die umschriebene Gewalteinwir- kung ein weiteres Nötigungs- und Druckmittel im Kontext des Vorwurfes der För- derung der Prostitution darstellt (vgl. dazu III. D. ca. 2.; IV. B. 3.). 4.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist von einer Rückweisung der Anklage zur Verbesserung abzusehen. Im Übrigen ist die Anklageschrift genügend konkret gefasst, was entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung (Prot. S. 13 f.) auch bezüglich der, an- lässlich heutiger Verhandlung vom Gericht im Sinne von Art. 344 StPO zur Kenntnis gegebenen, möglichen alternativen rechtlichen Würdigung der im Zeit- raum 2007 bis vor ca. Ende 2008 in Ungarn zum Nachteil des Privatklägers statt- gefundenen und von der Anklagebehörde unter dem Titel "Vorgeschichte" um- schriebenen Handlungen als Wucher und Erpressung im Sinne von Art. 156 und 157 StGB zutrifft (Prot. S. 11; HD act. 42 S. 4 f.; vgl. zur rechtlichen Würdigung IV. C. 1.1. ff.). Die Anklage umschreibt ausführlich und präzise, wie der Beschuldigte den Privatkläger unter Anwendung von Gewalt und mit finanziellen Druckmitteln in eine ausweglose Schuldensituation und Abhängigkeit manövriert hat. Dieser Sachverhalt ist somit genügend umschrieben und kann entsprechend gerichtlich beurteilt werden.

5. Privatklägerschaft 5.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger die geschädigte Person, welche spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens, d.h. in der Regel bis zur Anklageerhebung, ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und / oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO dieser Erklärung gleichgestellt (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, N 1 f. zu Art. 118 StPO).

- 13 - 5.2. Mit Verfügungen vom 24. September und 25. Oktober 2012 bewilligte das Büro für amtliche Mandate B._____ und C._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin (HD act. 35/7 und 35/12). B._____ und C._____ liessen in der Folge das von ihrer Rechtsvertreterin am 31. Mai 2013 "i.V." unterzeichnete Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" einreichen, mit welchem sie sich als Straf- und Privatkläger konstituierten und je Genugtuungsforderungen samt Zins verlangten (HD act. 39/2 und 39/4). Am 28. Juni 2013 ging schliesslich das von D._____ am 17. Juni 2013 unterzeichnete Formular am Gericht ein, mit welchem sie sich als Privatklägerin konstituierte und eine Genugtuung samt Zins verlangte (HD act. 39/6). 5.3. Sämtliche Formulare datieren nach dem Gesagten zwar nach erfolgter An- klageerhebung (30. Mai 2013) und wurden damit an sich verspätet eingereicht. An der rechtsgenügenden Konstituierung als Privatkläger vermag das jedoch nichts zu ändern. Die jeweiligen Formulare wurden von der Anklagebehörde erst am

30. Mai 2013 und damit am Tage der Anklageerhebung versandt (HD act. 39/1, 39/3 und 39/5), womit sie aus von den Privatklägern nicht zu vertretenden Grün- den nicht mehr innert der Frist von Art. 118 Abs. 3 StPO retourniert werden konn- ten. 5.4. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger (Prot. S. 13 und 15 f.; HD act. 72) wird nachstehend bei Ziffer VI näher einzugehen sein.

6. Beweisergänzung 6.1. Gemäss Art. 343 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Den Parteien wird Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stel- len und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung eines Beweisantra- ges ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Haupt- verhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

- 14 - 6.2. Weder innert der Frist gemäss Präsidialverfügung vom 19. Juni 2013 (HD act. 43) noch anlässlich der heutigen Verhandlung wurden von den Parteien Beweisanträge gestellt (Prot. S. 12). 6.3. Indessen zog das Gericht von Amtes wegen die E._____ betreffenden Strafurteile des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2010 (DG100277) so- wie vom 27. August 2013 (DG130038) bei (HD act. 61 und 62). III. Sachverhalt A. Anerkannte Sachverhaltsteile / (Kurz-)Standpunkte des Beschuldigten

1. Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (HD act. 41 S. 2 bis 4) 1.1. Beziehung zur Privatklägerin Der Beschuldigte, der nach eigenen Angaben den Übernamen "G._____" trägt, anerkennt, dass er die Privatklägerin C._____ ca. 2003 / 2004 über einen seiner Cousins kennen gelernt hat und er von da an – mit Unterbrüchen – ein Liebesver- hältnis mit ihr unterhielt, wobei er streckenweise in Ungarn auch mit ihr zusam- menwohnte. Anerkannt ist weiter, dass die Privatklägerin den Beschuldigten ca. 2006 für rund 1 ½ bis 2 Jahre verliess und danach (ca. 2008) wieder zu ihm zu- rückkehrte. Unstrittig ist überdies, dass die Privatklägerin bereits vor Januar 2009 und während sie mit dem Beschuldigten zusammen war, der Prostitution nach- ging, wobei diesbezüglich anerkannt ist, dass die Privatklägerin in Ungarn teilwei- se auf der …-strasse … tätig war. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er und die Privatklägerin das Geld, welches diese mit der Prostitution (in Ungarn, Ita- lien oder der Schweiz) verdiente, jedenfalls teilweise für gemeinsame Lebenskos- ten ausgegeben hätten, namentlich für Essen, Zigaretten, Benzin, "Gras" und auch Kleider. Wenn auch so im Anklagesachverhalt nicht erwähnt, bestätigte der Beschuldigte weiter, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Ungarn offene Bussen und deswegen Probleme mit der Justiz hatte.

- 15 - 1.2. Einreise in die Schweiz / Aufenthalt in Zürich Der Beschuldigte anerkennt, zusammen mit der Privatklägerin C._____ im Januar 2009 mit dem Zug in die Schweiz eingereist zu sein und sich in der Folge ca. drei bis vier Wochen in Zürich im Hotel H._____ aufgehalten zu haben. Zweck der Ein- reise war, dass die Privatklägerin in Zürich – wie zuvor in Ungarn – der Prostituti- on nachgeht, wo bessere Verdienstmöglichkeiten als in Ungarn herrschen. Der Beschuldigte stellt zudem nicht in Abrede, dass die Privatklägerin in Zürich für Kost- und Logis für ihn aufgekommen ist und sie ihm auch gelegentlich Kleider gekauft hat. Er macht indes geltend, es sei die Idee der Privatklägerin gewesen nach Zürich zu kommen, um hier anzuschaffen. Diese habe ihn gebeten, mitzukommen und sie sei freiwillig und auf eigene Rechnung der Prostitution nachgegangen, weil sie mit dem Verdienst ihre Bussen aus Ungarn habe bezahlen und (teilweise auch den gemeinsamen) Lebensunterhalt damit habe finanzieren wollen. 1.3. Geldüberweisungen nach Ungarn Der Beschuldigte anerkennt, dass die Privatklägerin die durch Unterlagen der Geldtransfer-Institute belegten Geldüberweisungen entweder an ihn oder seine Mutter, I._____, geb. …, oder seine Schwester, J._____, tätigte. Wenn auch so nicht im eingeklagten Sachverhalt aufgeführt, ist überdies anerkannt und erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2009 anlässlich einer Polizeikontrolle Fr. 2'770.–, Euro 100.– und HUF 17'000.– (Forint) auf sich getragen hat. Der Beschuldigte macht zusammengefasst einerseits geltend, die Privatklägerin C._____ habe ihm das Geld freiwillig und aus Sicherheitsgründen zur Aufbewah- rung übergeben bzw. nach Ungarn überwiesen, da sie befürchtet habe, es könnte ihr gestohlen werden. Andererseits beruft er sich darauf, er habe ihr das Geld nach ihrer Rückkehr nach Ungarn wieder zurückbezahlt.

- 16 - 1.4. Kontrolle / Überwachung / Druckausübung / körperliche Misshandlungen Der Beschuldigte bestreitet kategorisch, je psychischen oder physischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt oder sie gar körperlich misshandelt zu haben. Be- stritten ist demnach auch der Sachverhalt, welcher dem Vorwurf der Nötigung zu- grunde liegt. Ebenso wenig will der Beschuldigte – oder seine Tante, K._____ – der Privatklägerin Vorschriften zur Ausübung ihres Gewerbes gemacht, sie dabei überwacht oder kontrolliert und ihr die ganzen Einnahmen aus der Prostitution abgenommen haben. 1.5. Strittiger und zu erstellender Sachverhalt Nachfolgend zu erstellen ist der eingeklagte Sachverhalt damit in erster Linie da- hingehend, als in der Anklageschrift umschrieben wird, dass und wie der Be- schuldigte die Privatklägerin bei ihrer Tätigkeit als Prosituierte überwachte, sie kontrollierte, sie unter Druck setzte und sämtliche Einnahmen abkassierte. Von zentraler Bedeutung und zu erstellen ist weiter, ob und weshalb die Privatklägerin ausser Stande war, mit der Prostitutionstätigkeit in Zürich aufzuhören bzw. diese selbstbestimmt und nach eigenem Willen auszuüben.

2. Anklagevorwürfe zum Nachteil des Privatklägers B._____ (HD act. 41 S. 4 bis 6) 2.1. Beziehung zum Privatkläger Im Zusammenhang mit dem Privatkläger B._____ anerkennt der Beschuldigte, dass er diesen seit der gemeinsamen Kindergarten- und Schulzeit in Ungarn kennt. Als "ungefähr" zutreffend bestätigte er die vom Privatkläger handschriftlich geschilderten Lebensumstände in Ungarn, wie sie in HD act. 6 auf Seite 2 ca. Mit- te (ab "Meine Schwester war IV-Rentnerin ……") und Seite 3 oben (bis "Aber ich irrte mich.") übersetzt wurden. Weiter stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dem Privatkläger ca. 2008 in Ungarn kleinere Summen an Geld ausgeliehen, ihn gele- gentlich mit Esswaren etc. unterstützt und einen von diesem geleasten Perso- nenwagen "Suzuki SX4, schwarz" übernommen bzw. gekauft zu haben. Unstrittig ist alsdann, dass der Privatkläger in Ungarn einen Bankkredit aufnahm. Im Übri-

- 17 - gen bestreitet der Beschuldigte die Aussagen des Privatklägers, soweit sie sich auf die Zeit vor dessen Einreise in Schweiz beziehen, kategorisch. 2.2. Einreise in die Schweiz / Aufenthalt in Zürich Der Beschuldigte bestätigt, dass der Privatkläger anfangs 2009 nach Zürich reiste und er in der Folge auf dem Strassenstrich am … tätig war. Nach Standpunkt des Beschuldigte tat der Privatkläger dies indes freiwillig bzw. weil er mit dem Ein- kommen seine Schulden in Ungarn begleichen wollte.

3. Weitere Anklagevorwürfe 3.1. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ (HD act. 41 S. 6) Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollständig. E._____ will er erst während der Untersuchungshaft kennen gelernt und mit dem Eintreiben von "Platzgeldern" – wie generell mit dem Prostitutionsgewerbe – will er gar nichts zu tun gehabt haben. 3.2. Widerhandlung gegen das AuG (HD act. 41 S. 7) Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das AuG beruft sich der Beschuldigte darauf, die Privatklägerin habe über eine Bewilligung verfügt und sie sei – wie auch der Privatkläger B._____ – aus freien Stücken und auf eigene Rechnung, mithin selbständig erwerbend der Prostitution nachgegangen. B. Beweismittel / Verwertbarkeit

1. Übersicht 1.1. Zur Erstellung der strittigen Sachverhalte dienen neben den Aussagen des Beschuldigten (HD act. 20/1 ff.) hauptsächlich jene der Privatkläger C._____ (HD act. 8/1-10; HD act. 23/3) und B._____ (HD act. 9/1 und 25/1 ff.). Letzterer ver- fasste zudem von sich aus einen 58-seitigen handschriftlichen Bericht mit dem Ti- tel "MAIN LEBE", welcher über die Fachstelle Frauenhandel Frauenmigration Zü-

- 18 - rich (nur noch: FIZ) in die Untersuchungsakten gelangte und vollständig übersetzt wurde (HD act. 5, samt Übersetzung gemäss HD act. 6). Weiter liegen diverse Einvernahmen von Auskunftspersonen oder Zeuginnen vor, die in ähnlicher oder gleicher Weise wie die Privatklägerin C._____ der Prostituti- on in Zürich nachgingen oder nachgehen (HD act. 22/1 ff., HD act. 24/1 ff. und 26/1 sowie 27/1, 28/1 ff. und 29/1 ff.). Sodann wurden mehrere Einvernahmen von E._____ als Beschuldigter aus dessen Verfahren beigezogen (HD act. 30/4; ND act. 4 und 6). 1.2. Als Sachbeweise dienen Auswertungen von Telefonüberwachungen (HD act. 10/1/1 ff. sowie HD act. 30/1 ff.), durch die Staatsanwaltschaft von Drit- ten edierte Unterlagen (HD act. 11/1 ff.) und ein medizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin C._____ (HD act. 13/1). Zu den Ak- ten erhoben wurde alsdann ein Auszug aus einer im Fernsehen SRF ausgestrahl- ten Dokumentationssendung, in welcher sich die Privatklägerin C._____ sowie deren Mutter äussern und der Beschuldigte zu sehen ist, samt einem dazu erstell- ten Wortprotokoll (HD act. 20/8+9). 1.3. Auf die überdies genehmigte Observation des Beschuldigten sowie weiterer Tatverdächtiger muss nachfolgend nicht näher eingegangen werden, da diese er- gebnislos blieben (HD act. 10/3/1 ff.).

2. Verwertbarkeit der Aussagen 2.1. Privatkläger C._____ und B._____ 2.1.1. Die Privatklägerin C._____ (HD act. 8/1 ff.) wurde nach mehreren dele- gierten polizeilichen Einvernahmen am 26. Oktober 2012 staatsanwaltschaftlich als Auskunftsperson unter der Strafandrohung der Art. 303 ff. StGB (HD act. 23/3) vernommen. Mit dem Privatkläger B._____ fanden am 5. April 2011 eine polizeili- che Befragung (HD act. 9/1) und am 30. Oktober 2012 sowie am 3. April 2013 staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Auskunftsperson unter der Strafandro- hung der Art. 303 ff. StGB statt (HD act. 25/1+3).

- 19 - 2.1.2. Generell und nicht alleine mit Geltung für die Einvernahmen der Privat- kläger ist voranzustellen, dass sämtliche Untersuchungsakten dem Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung zur Einsicht vorlagen, wobei letztere regel- mässig mit Kopien der Einvernahmen bedient wurde (vgl. dazu und generell den Aktenverkehr mit der amtlichen Verteidigung betreffend: HD act. 33/8 ff.; HD act. 34/8 ff. und 34/17 ff.). Die polizeilichen Einvernahmen der Privatkläger (wie auch der übrigen befragten Personen) konnten demnach mit dieser besprochen werden (vgl. dazu ausdrück- lich auch HD act. 34/7 ff.). Weiter wurden sie dem Beschuldigten im Rahmen sei- ner Einvernahmen fortlaufend in geraffter Form vorgehalten und er konnte dazu Stellung nehmen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2012 bezeichnete die Verteidigung das Vorgehen, wonach dem Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin (nur) zusammengefasst vorgehalten würden, aus- drücklich als ausreichend (HD act. 20/6 S. 4; vgl. auch HD act. 20/14 S. 25; HD act. 20/13 betreffend die polizeiliche Einvernahme von Tóth vom 5. April 2011 gemäss HD act. 9/1). 2.1.3. Schliesslich konnte der Beschuldigte die staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen der Privatkläger jeweils in einem Nebenraum mittels Videoübertragung verfolgen und anschliessend von seinem Verteidiger Ergänzungsfragen stellen lassen, wobei ihm teilweise gesondert Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen (HD act. 20/18 betreffend B._____). Sämtliche Einvernahmen der Pri- vatkläger sind damit zu seinen Lasten verwertbar (Art. 143 ff. StPO). 2.2. Privatklägerin D._____ 2.2.1. D._____, welche sich bei der Opferhilfestelle gemeldet hatte und hernach ins Programm der FIZ eintrat, wurde am 12. und 27. Mai 2009 im Verfahren ge- gen E._____ polizeilich als Auskunftsperson unter der Strafandrohung der Art. 303 ff. StGB einvernommen. Dabei machte sie Aussagen, mit welchen sie sowohl E._____ (separates Verfahren) als auch den Beschuldigten eines strafbaren Ver- haltens (soweit hier interessierend der versuchten Erpressung gemäss Anklage- vorwurf II.) belastete (ND act. 1 ff.).

- 20 - Am 27. Mai 2009 stellte sie Strafantrag wegen sexueller Belästigung gegen E._____ (ND act. 1 S. 6). Am 3. Mai 2010 wurde D._____ im Verfahren von E._____ nach Hinweis auf Art. 307 StGB staatsanwaltschaftlich als Zeugin be- fragt. An dieser Einvernahme nahm der Beschuldigten nicht teil (ND act. 5). Am 28. Februar 2013 wurde sie im vorliegenden Verfahren als Zeugin unter der- selben Strafandrohung einvernommen, wobei sie ausdrücklich bestätigte, in den (erwähnten) vorangegangenen Einvernahmen wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (HD act. 29/2 S. 4). 2.2.2. Die Einvernahmen von D._____ wurden dem Beschuldigten am

16. November 2012 im Beisein seines Verteidigers vorgehalten (HD act. 20/15). Am 28. Februar 2013 konnte er der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ (im vorliegenden Verfahren) mittels Videoübertragung beiwohnen und ihr von seiner Verteidigung Ergänzungsfragen stellen lassen (HD act. 29/2). Damit wurden sämtliche Aussagen von D._____ gegen den Beschuldigten verwertbar erhoben. 2.2.3. Daran ändert nichts, dass D._____ nach Anklageerhebung als Privat- und Strafklägerin zu konstituieren war. Dies führt gemäss Art. 178 lit. a StPO zwar zu einem Wechsel in der Verfahrensstellung und als Privatklägerin wäre D._____ (inskünftig) als Auskunftsperson zu befragen gewesen. Dieser Wechsel erfolgte indes erst nach Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2013, womit D._____ damals ihrer materiellen Stellung im vor- liegenden Verfahren entsprechend zurecht als Zeugin befragt wurde (vgl. dazu auch PETER MARTI, Ausgewählte Themen hinsichtlich der Verwertung von Be- weismitteln, S. 260, mit weiteren Hinweisen). 2.3. (Weitere) Auskunftspersonen / Zeuginnen 2.3.1. K._____ (HD act. 22/1+2), L._____ (HD act. 24/1+2) und N._____ (HD act. 28/1 ff.) wurden jeweils zunächst (delegiert und auf ihre Rechte und Pflichten als Auskunftspersonen hingewiesen) polizeilich und hernach als Zeuginnen unter

- 21 - der Strafandrohung von Art. 307 StGB befragt. Mit O._____ fand am 18. Januar 2013 eine staatsanwaltschaftlich Einvernahme als Zeugin statt (HD act. 27). 2.3.2. Der Beschuldigte konnte den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der erwähnten Personen entweder unmittelbar beiwohnen (K._____: HD act. 22/2; O._____: HD act. 27/1) oder diese im Nebenraum mittels Videoübertragung ver- folgen (M._____: HD act. 24/2; N._____: HD act. 28/3). Am 12. März 2013 wurde ihm überdies gesondert Gelegenheit gegeben, sich zu den Aussagen der Zeugin- nen zu äussern (HD act. 20/17). Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wur- den damit gewahrt und die Einvernahmen der erwähnten Personen sind zu sei- nen Lasten verwertbar (Art. 143 ff. StPO). 2.3.3. Mit P._____ (HD act. 26) wurde der Beschuldigte dagegen nie konfron- tiert. Auf deren belastende Aussagen kann damit grundsätzlich nicht abgestellt werden (Art. 147 StPO). Da die Auskunftsperson auch nichts aussagte, was den Beschuldigten entlasten würde, kann auf die Wiedergabe ihrer Aussagen verzich- tet werden. 2.4. Einvernahmen von E._____ (HD act. 30/4; ND act. 4 und 6) 2.4.1. E._____ war – soweit bekannt – in der Schweiz bislang Beschuldigter in zwei eigenen Strafverfahren. Mit Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2010 (DG100277; HD act. 61) wurde er sowohl vom Vorwurf der Erpressung wie auch jenem der sexuellen Belästigung zum Nachteil von D._____ freigesprochen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. August 2013 (DG130038; HD act. 62), wurde E._____ im Wesentlichen anklagegemäss, d.h. des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution sowie der Erpressung zum Nachteil des hiesigen Be- schuldigten schuldig gesprochen. 2.4.2. Am 4. Februar 2013 wurden der Beschuldigte und E._____ im Wesentli- chen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Erpressung von "Platzgeld" gemeinsam und verwertbar je als beschuldigte Personen einvernommen (HD act. 20/16). Weiter wurden mehrere Einvernahmen von E._____ aus seiner Strafun-

- 22 - tersuchung zu den Akten erhoben, welchen der Beschuldigte jeweils nicht beige- wohnt hatte (HD act. 30/4 sowie ND act. 4 und 6). Auf letztere kann damit grund- sätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden. 2.4.3. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass E._____ den Be- schuldigten nicht belastet hat. Wie dieser im hiesigen Verfahren bestritt E.______ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch. Soweit er (direkt oder indirekt) den Beschuldigten entlastende Aussagen machte, wird darauf nachfolgend bei der Beweiswürdigung einzugehen sein, ohne dass deren gesonderte und ausführ- liche Wiedergabe erforderlich ist. 2.5. Aussagen des Beschuldigten 2.5.1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 übertrug die Untersuchungsbehörde die Durchführung von Einvernahmen des Beschuldigten an die Stadtpolizei Zürich (HD act. 19). Sämtliche Einvernahmen wurden unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt (HD act. 20/1 ff.). 2.5.2. Die erste polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten und die staats- anwaltschaftliche Hafteinvernahme fanden am 13. Juli 2012 (HD act. 20/1 und 20/3) statt. Beide Befragungen wurden ohne Beizug einer amtlichen (oder erbete- nen) Verteidigung durchgeführt. Zu Beginn der ersten, delegierten polizeilichen Einvernahme vom 13. Juli 2012 wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 158 StPO auf seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person hingewiesen. Ins- besondere wurde er auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass er (sofort) auf eigene Kosten eine Verteidigung be- stellen oder gegebenenfalls einen Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers stellen könne. Trotz dieses Hinweises erklärte sich der Beschuldigte vorbe- haltlos bereit, ohne Verteidigung mitzuwirken und beantwortete in der Folge die ihm gestellten Fragen (HD act. 20/1 S. 1). Dasselbe gilt für die gleichentags durchgeführte staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme (HD act. 20/3 S. 2), in de- ren Anschluss dem Beschuldigten für die anstehende Anhörung vor Zwangs- massnahmengericht vom 14. Juli 2012 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ zur Seite gestellt wurde (vgl. dazu schon oben; HD act. 34/1 ff. und 37/8 ff.).

- 23 - 2.5.3. Damit waren anlässlich sämtlicher Einvernahmen die strafprozessualen Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt, weshalb allenfalls zu seinen Las- ten lautende Aussage gegen ihn verwendet werden können. 2.5.4. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte sich anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 (HD act. 20/16) mit dem Hin- weis, sein ehemaliger Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) habe gesagt, der Dolmetscher habe vermutlich etwas falsch übersetzt, weigerte, das Protokoll zu unterzeichnen, was entsprechend vermerkt wurde (a.a.O., S. 21; vgl. auch die diesbezüglichen Beanstandungen von Rechtsanwalt Dr. X2._____ gemäss HD act. 34/21 S. 2 Ziff. 5). Das ändert jedoch an ihrer Verwertbarkeit zulasten des Beschuldigten nichts. Die Einvernahme fand im Beisein des aktuellen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, statt, welcher anlässlich der erwähnten Einvernahme weder Ergänzungsfragen stellte noch Beanstandungen zur Übersetzung, sei es aktuell oder in der Vergangenheit, erhob.

3. Verwertbarkeit der weiteren (Sach-)Beweismittel 3.1. Bericht von B._____ / amtliche Übersetzung (HD act. 5+6) 3.1.1. Der (undatierte) Bericht des Privatklägers wurde von diesem aus eigenem Antrieb verfasst und beim Eintritt ins Programm der FIZ anfangs April 2011 dort einer Betreuungsperson übergeben, über welche er zur Stadtpolizei Zürich ge- langte (HD act. 3). Die Übersetzung des Berichtes datiert vom 25. März 2011 und erfolgte nach Hinweis der Übersetzerin auf Art. 307 und Art. 320 StGB (HD act. 6). 3.1.2. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2011 (HD act. 9) als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2012 bestätigte der Privatkläger jeweils nach Hinweis auf die Art. 303 ff. StGB, dass seine Schilderungen im handschriftlichen Bericht der Wahrheit entsprechen, wo- bei er zuletzt präzisierend anführte, dass die letzten beiden Seiten nur auf "Hö- rensagen" basieren würden (HD act. 25/1 S. 4 f.).

- 24 - 3.1.3. Der Bericht lag dem Beschuldigten und dessen Verteidigung zur Einsicht vor und die Aussagen des Privatklägers B._____ gemäss Bericht wurden ihm im Rahmen verschiedener Einvernahmen vorgehalten (HD act. 20/10, 20/12). Der Beschuldigte nahm an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklä- gers vom 30. Oktober 2012 teil und hatte so Gelegenheit, diesem Ergänzungsfra- gen nicht nur zu seinen mündlichen Aussagen, sondern auch zum Bericht zu stel- len bzw. über seine Verteidigung stellen zu lassen. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden damit auch im Zusammenhang mit den schriftlichen Aus- sagen des Privatklägers B._____ gemäss dessen Bericht gewahrt. Sie sind daher zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.2. Telefonkontrollen / Zufallsfund (act. 10/1-2; 12/1 ff.; 30/1 ff.) 3.2.1. Die Genehmigung der im hiesigen Verfahren angeordneten Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten erfolgte mit Verfügungen des zuständigen Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. und 18. April 2011 (HD act. 10/2/3 und 10/1/3 [rückwirkend ab 14. Okto- ber 2010]). 3.2.2. Die Verwertung der im Verfahren gegen E._____ gewonnenen Erkennt- nisse aus den Telefonkontrollen wurden in dessen Verfahren den damals gelten- den Bestimmungen entsprechend von der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt (§ 104 ff. StPO-ZH; je Art. 1 ff. BÜPF / VÜPF). Der Gesprächstext wurde übersetzt und in einem Wortprotoll festgehal- ten (HD act. 30/1). Dessen Verwertbarkeit als Zufallsfund wurde vom Zwangs- massnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich am 31. Januar 2013 genehmigt (HD act. 30/1 ff., insbesondere 30/3). 3.2.3. Gesprächsaufzeichnungen auf Tonträgern sind Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO. Deren Abschriften kommen als Gesprächsprotokolle ei- nem schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO oder Art. 195 Abs. 1 StPO gleich. Die Abschriften alleine genügen als Beweismittel. Allerdings muss die Ein- sichtnahme in die unmittelbaren Beweismittel, wenn möglich, gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen SCHMID, a.a.O., N 1153; ZR 96 Nr. 26; BGE 129 I 85, E. 3). Bei

- 25 - Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden (§ 113 StPO-ZH i.V.m. § 130 Abs. 3 GVG, § 139 StPO-ZH; BGE 129 I 85). Die Auswertungsergebnisse der Telefonüberwachung im vorliegenden Verfahren wurden dokumentiert (HD act. 12/1 ff.). Das Wortprotokoll der Telefonüberwa- chung aus dem Verfahren gegen E._____ (HD act. 30/1) wurde in Kopie beigezo- gen und lag dem Beschuldigten sowie dessen Verteidigung zur Einsicht vor. So- weit sich den Telefonkontrollen für die Erstellung des Anklagesachverhaltes sachdienliche Erkenntnisse entnehmen liessen, wurde der Beschuldigte nach Übersetzung durch einen unter der Strafandrohung von Art. 307 und Art. 320 StGB stehenden Dolmetscher am 4. Februar 2013 mit den entsprechenden Passagen konfrontiert (HD act. 20/16). 3.2.4. Sämtliche aus den technischen Überwachungsmassnahmen gewonne- nen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse wurden damit gültig und ver- wertbar zum Beweis erhoben. 3.3. Urkundeneditionen (HD act. 11/1-24; 32/2 ff.) Die von Geldwechselinstituten, Banken oder der Post edierten Urkunden wurden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu den Akten erhoben. Die ent- sprechenden Urkunden lagen dem Beschuldigten vor und er wurde damit konfron- tiert (HD act. 20/5 S. 3 ff.), womit sie gegen den Beschuldigten verwertbar sind (Art. 139; Art. 192 ff. und Art. 263 ff. StPO). Dasselbe gilt für die von den zustän- digen Ämtern edierten Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen der Privatklägerin C._____ (HD act. 8/6 Anhang). 3.4. Gutachten zur körperlichen Untersuchung von C._____ (HD act. 13/1 f.) Das erwähnte Gutachten wurde am 7. Juli 2011 in Auftrag gegeben, datiert vom

19. September 2011, und wurde nach Hinweis und in Kenntnis von Art. 307 StGB verfasst (act. 13/1 f.). Der Beschuldigte wurde damit wie auch mit den Aussagen

- 26 - der Privatklägerin zur Entstehungsgeschichte der darin dokumentierten, in der Vergangenheit erlittenen Verletzungen konfrontiert (HD act. 20/14). Das Gutach- ten ist damit – soweit sich daraus überhaupt belastende Schlüsse ziehen lassen – zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.5. Auszug TV Sendung des Schweizer Fernsehens "Q._____" / Wortprotokoll (act. 20/8+9) 3.5.1. Der Dokumentarfilm "Q._____" wurde dem Beschuldigten anlässlich sei- ner Einvernahme vom 12. September 2012 auszugsweise vorgespielt und sofern erforderlich übersetzt (HD act. 20/7 S. 2 ff.). 3.5.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin C._____ in der erwähnten Reportage ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen nicht belastete, sondern im Wesentlichen angab, er sei nur auf Besuch bei ihr und sie gehe für sich selbst "anschaffen". Darauf wird im Rah- men der Beweiswürdigung noch einzugehen sein. 3.5.3. Der Beschuldigte wurde auch mit den Aussagen der Mutter der Privatklä- gerin konfrontiert und er bestritt diese (HD act. 20/7 S. 2 ff.). Sie sind allerdings zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar, da sie ohne vorgängigen Hinweis auf die Strafandrohung der Art. 303 ff. oder 307 StGB erfolgten und nachfolgend nie eine Einvernahme als Auskunftsperson oder Zeugin stattfand. C. Darstellung der Aussagen / Beweismittel

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Privatklägerin C._____, auf deren Aussagen die Anklagevorwürfe mass- geblich basieren, wurde insgesamt neun Mal polizeilich und einmal durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei machte sie Aus- sagen nicht nur zu den hier zu klärenden Anklagesachverhalten, sondern sie äus- serte sich ausführlich auch zu ihrem Leben und ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Ungarn, Italien, Österreich sowie der Schweiz im Zeitraum 2002 bis Januar 2009 und nach Februar 2009. Diese Aussagen werden nachfolgend nur insoweit wie-

- 27 - dergegeben, als es unmittelbar für die Erstellung des strittigen Sachverhaltes er- forderlich ist, was im Übrigen in gleicher Weise für die Wiedergabe der Aussagen insbesondere des Beschuldigten und der übrigen befragten Personen gilt. Der Darstellung der Aussagen der Privatklägerin C._____ voranzustellen ist wei- ter, dass sie zu Beginn der Untersuchung in zeitlicher Hinsicht konsequent davon sprach, sie sei 2007 oder 2008 zusammen mit dem Beschuldigten in die Schweiz eingereist und in Zürich der Prostitution nachgegangen. Später und nach Vorlage der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen (HD act. 8/6 Anhang) korrigierte sie diese Angaben und bestätigte, wie in der Anklageschrift umschrieben, von an- fangs 2009 bis ca. Ende Februar 2009 am … (angeblich) für den Beschuldigten als Prostituierte tätig gewesen zu sein. Wie noch aufzuzeigen sein wird, betreffen die Aussagen der Privatklägerin zum strittigen Kernsachverhalt offensichtlich we- der 2007 noch 2008, sondern den Zeitraum ab ihrer ersten Einreise in die Schweiz um den 5. / 6. Januar 2009 bis zu ihrer ersten Rückreise nach Ungarn im Februar 2009. Etwas anderes behaupten denn zurecht weder der Beschuldigte noch dessen Verteidigung. 1.2. Mit Geltung für alle befragten Personen werden – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – nicht sämtliche Aussagen vollständig dargestellt, sondern sie werden teilweise nur soweit wiedergegeben, als es sich um markante, für die Aussagewürdigung relevante Wiederholungen, Korrekturen und Präzisierungen oder auffallende Abweichungen zu vorangegangenen oder folgenden Aussagen handelt. 1.3. Des besseren Verständnisses wegen und wiederum mit Bezug auf alle ein- vernommenen Personen ist festzuhalten, dass diese für die nachfolgend genann- ten Personen teilweise folgende Übernahmen verwendeten: Beschuldigter: "G._____", K._____: "K'._____", E._____: "E'._____", Privatkläger B._____: "B'._____" / "B''._____", R._____: "R'._____" / "R''._____" / "R'''._____". Wenn in den Einvernahmen von "Geschäft" die Rede ist, ist damit der entgeltliche sexuelle Verkehr mit einem Freier gemeint. Soweit die einvernommenen Perso- nen schliesslich gelegentlich von "Ehefrau", "Schwiegertochter bzw. -mutter",

- 28 - "Schwager" oder Bruder" gesprochen haben, sind damit nicht immer verwandt- schaftliche Beziehungen im juristischen Sinne gemeint. 1.4. Nachfolgend sind schliesslich kurz die persönlichen Beziehungen der we- sentlichen Personen aufzuzeigen, wobei betreffend den Beschuldigten und die Privatkläger C._____ und B._____ auf das bereits Gesagte sowie die nachfolgen- de Beweiswürdigung verwiesen werden kann. K._____ ("K'._____") ist eine Tante des Beschuldigten und die Mutter von R._____. R._____ und der Beschuldigte sind folglich Cousins und zwischen ihnen bestand nach Aussagen des Beschuldigten ein Verhältnis wie zwischen Brüdern (HD act. 20/13 S. 22 Frage 81). R._____ ist überdies verwandt mit S._____ (alias "S'.______"), der sich ebenfalls als Zuhälter betätigt haben soll. T._____ ist bzw. war die Partnerin von R._____, für welchen gemäss Aussagen der Privatkläger C._____ und B._____ sowie der Zeugin L._____ neben T._____ auch deren Schwestern N._____ (bzw. die Zeugin N._____) und U._____ sowie die Zeugin O._____ (alias "O'._____") der Prostitution nachgegangen seien. Letz- tere war nach eigenen Angaben ebenfalls zeitweise liiert mit R._____. Alle er- wähnten Personen stammen aus V._____, dem Heimatort des Beschuldigten o- der kennen sich von dort.

2. Aussagen der Privatklägerin C._____ 2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 2. November 2010 (HD act. 8/1) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2010, welche ohne Rechtsbeistand durchgeführt wurde, gab die Privatklägerin C._____ zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten (mit Übernamen "G._____") mit 18 Jahren kennenge- lernt habe und mit ihm zusammengezogen sei. Damals habe dieser noch keine Familie gehabt. Da er aber gewalttätig gewesen sei, sei sie nach zwei Jahren Zu- sammenleben zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Der Beschuldigte habe ihr hierauf jahrelang "den Hof gemacht", weshalb sie mit 22 Jahren wieder mit ihm zusam- mengekommen sei. Seit dieser Zeit habe sie vom Beschuldigten nicht wegkom- men können. Sie wäre aber wohl ein Leben lang nicht von ihm weggekommen,

- 29 - wenn sie diesen Schritt – ihn anzuzeigen – nicht getan hätte. Sie entschuldige sich, es sei schwierig, diese Aussagen zu machen. Sie habe noch nie jemanden angezeigt. Sie freue sich, dass sie (nun) soweit über der Sache stehe, sie diesen Schritt gemacht habe und sie endlich von dieser ganzen Tortur weggekommen sei. Für zwei Jahre habe der Beschuldigte ihr die Identitätskarte weggenommen und damit alles mögliche angestellt, z.B. ein Auto auf ihren Namen gekauft. Unter Tränen führte sie weiter aus, sie habe den Beschuldigten geliebt, und es sei schwierig, jemanden anzuzeigen, den sie sehr lange geliebt habe (a.a.O., S. 2 f.). An anderer Stelle und von sich aus, gab die Privatklägerin weiter zu Protokoll, sie habe so viel Schlimmes erlebt und es sei schwierig für sie, darüber zu sprechen. Sie habe nun den ersten Schritt gemacht und sie wolle, dass der Beschuldigte ins Gefängnis komme. Sie wolle erreichen, dass andere Frauen nicht dasselbe erle- ben müssten (a.a.O., S. 10). Auf Nachfrage, weshalb sie nicht vom Beschuldigten weggekommen sei, gab sie an, dass er das nicht zugelassen habe und überall mit ihr mitgegangen sei, weil sie als Prostituierte auch schon in Ungarn eine gute "Einnahmequelle" für ihn gewesen sei. Sie habe gut verdient und daher habe er sie nicht gehen lassen. Sie habe viel mit ihm mitgemacht, nun reiche es aber; sie mache das nicht mehr mit (a.a.O., S. 2 f., S. 6). Zu ihrer Einreise in die Schweiz führte die Privatklägerin aus, sie sei zusammen mit dem Beschuldigten mit dem Zug nach Zürich gekommen. Der Beschuldigte habe das Zugticket für sie beide mit dem Geld gekauft, das sie verdient habe. Sie habe in Ungarn sehr viele Bussen gehabt, weil der Beschuldigte sie in Ungarn il- legal auf den Strich geschickt habe. Wegen "G._____" habe sie 16 Tage Frei- heitsentzug und HUF 100'000.– Bussen gehabt; insgesamt seien es HUF 720'000.–. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Das sei im Januar 2007 gewesen. Am 8. Januar 2007 habe sie ihre Arbeits- bewilligung erhalten. Das sei ein Montag gewesen. Am Freitag seien sie nach Zü- rich gekommen, also sei das am 5. Januar 2007 gewesen. Ob es 2007 gewesen sei, wisse sie jedoch nicht mehr genau (a.a.O., S. 2 ff.). Der Cousin des Beschuldigten, R'._____ (bzw. R._____), habe diesen Platz in der Schweiz gekannt. Er habe bereits mit J._____ hier gearbeitet. "G._____" und

- 30 - R'._____ hätten darüber gesprochen, dass sie in die Schweiz kommen würden. Sie seien dann zusammen mit T._____, der Frau von "G._____s" Cousin, W._____ (weiblich), AA._____ (männlich) und O'._____ (O._____) mit dem Zug nach Zürich gereist. T._____ habe den Ablauf in Zürich gekannt und dort schon ein Zimmer gehabt. Sie seien alle zu ihr gegangen, bis sie ein eigenes Hotel ge- habt hätten. Der Beschuldigte und sie seien in das Hotel H._____, Zimmer Nr. 201, 2. Stock, gezogen. Dort seien sie für zwei Monate geblieben, bevor sie für einen Monat nach Ungarn und dann nach Italien gegangen seien. Mit dem Be- schuldigten sei sie nur das erste Mal nach Zürich gereist (a.a.O., S. 4, S. 8, S. 11). In Italien habe sie in AB._____, an der "AC._____" gearbeitet; sie seien dort aber nur eine Woche gewesen. In der Folge seien sie wiederum für einen Monat nach Ungarn zurück und dann wiederum für eineinhalb Monate nach Italien gegangen. 2008 sei sie im Sommer zusammen mit der Tante des Beschuldigten, K._____ (genannt "K'._____"), nach Zürich gekommen. Sie habe auch eineinhalb Monate in Bern gearbeitet, zusammen mit einer anderen AD._____, welche für den Be- schuldigten auf 50/50 Basis gearbeitet habe. Danach seien sie nach Ungarn zu- rückgekehrt und schliesslich sei sie mit dem Beschuldigten wieder nach Italien ge- reist. Insgesamt habe sie eineinhalb Jahre in Italien gearbeitet. Sie sei auch ir- gendwann in Wien gewesen, aber sie könne nicht genau sagen, wann dies gewe- sen sei. Sie sei dort nur zwei Monate gewesen und habe ohne Bewilligung gear- beitet, weshalb sie für acht Tage und acht Stunden ins Gefängnis habe gehen müssen und für fünf Jahre aus Wien ausgewiesen worden sei. Am 27. September 2010 sei sie dann zusammen mit AE._____ wieder nach Zürich gekommen (a.a.O., S. 8). Danach gefragt, weshalb sie mit dem Beschuldigten nach Zürich mitgegangen sei, gab sie an, keine Wahl gehabt zu haben und begründet dies einerseits damit, dass der Beschuldigte sie "verprügelt" oder "zerschlagen" hätte, wenn sie nicht in den Zug nach Zürich gestiegen wäre. Andererseits führte sie aus, dass sie den Beschuldigten geliebt und gedacht habe, dass er in der Schweiz weniger gewalt- tätig sein werde als in Ungarn. Ausserdem habe sie in Ungarn viele Bussen ge-

- 31 - habt, weil der Beschuldigte sie immer zu illegalen Orten auf den "Strich" geschickt habe; der Beschuldigte habe diesbezüglich einen "Trick" angewendet und ihr ge- sagt, dass sie von der Polizei gesucht werde, weshalb es besser sei, in die Schweiz zu reisen. Sie habe damals bei der Tante des Beschuldigten, K._____ ("K'._____") gewohnt. Sie habe deswegen Angst bekommen. Erst als sie in der Schweiz gewesen sei, habe sie erfahren, dass es nicht stimme. Sie habe es schon bereut, hierher gekommen sei; es sei dann aber zu spät gewesen (a.a.O., S. 7). Es habe aber keinen Ort gegeben, an dem sie der Beschuldigte nicht ge- schlagen habe und so habe er sie auch in Zürich geschlagen, wie auch in Ungarn, Italien und Österreich. In Italien habe er sie vier mal mit dem Messer gestochen, einmal in ihre Hand, wobei sie während der Einvernahme ihre Hand zeigte und sagte, das man das noch sehe. Ausserdem habe er auch auf ihren Kopf einge- schlagen, dort, wo jetzt die Haare kürzer seien; er habe sie auch öfters mit dem Hosengurt geschlagen. Einmal habe er sie in Ungarn sogar lebendig begraben wollen (a.a.O., S. 2 f.). An anderer Stelle und ohne danach gefragt worden zu sein, führte die Privatklä- gerin aus, wenn sie wieder nach Hause gehe, irgendwann, dann müsse sie das Flugzeug nehmen, ansonsten sie verhaftet würde. Sie habe im Moment jedoch keine Sehnsucht, nach Hause zu gehen, denn in Ungarn würden sie sie zu 100% töten. "G._____" habe ihre Mutter mehrmals angerufen, seit sie (die Privatkläge- rin) verschwunden sei. Er habe diese am Telefon bedroht. Wenn sie nicht erzäh- len würde, wo die Privatklägerin sei, würde er die ganze Familie auslöschen. Er habe ihre Mutter als Hure bezeichnet und eine Nachricht hinterlassen, dass er seine Frau schicken würde, um sie (die Privatklägerin) zu schlagen und nach Hause zu holen (a.a.O., S. 10). Konkreter zur ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Zürich befragt, gab die Privatklä- gerin zu Protokoll, bei ihrem ersten Aufenthalt in Zürich habe ihr L._____ dabei geholfen, eine dreimonatige Arbeitsbewilligung zu erhalten und sie habe dann am

8. Januar 2007 am … zu arbeiten begonnen. L._____ habe sie nicht in diese Ar- beit eingeführt, sondern ihr lediglich geholfen, da sie diese Tätigkeit ja schon in Ungarn gemacht und gewusst habe, wie das funktioniere. Sie habe immer am …

- 32 - arbeiten müssen. Sie und der Beschuldigte hätten bis 16.00 Uhr geschlafen und seien dann Essen gegangen. Anschliessend hätten sie Guthaben für das Telefon und Zigaretten gekauft. Dann habe der Beschuldigte seiner Mutter das verdiente Geld per Western Union geschickt, sie seien in ihr Zimmer zurück gegangen und sie habe sich später für die Arbeit bereit gemacht. Der Beschuldigte sei während ihrer Arbeit im Hotelzimmer, in einem Café oder im Spielsalon geblieben. Das sei jeden Tag so gewesen und der Ablauf sei in etwa überall, wo sie gewesen seien, derselbe gewesen (a.a.O., S. 12 f.). Der Beschuldigte habe ihr in Zürich vorgeschrieben, dass sie von Montag bis Samstag von 19.00 Uhr bis 4.23 Uhr und am Sonntag von 19.00 Uhr bis 3.00 Uhr zu arbeiten habe. Sie habe ganz genau um 19.00 Uhr beginnen und um 4.23 Uhr aufhören müssen. Sie glaube, diese Zahl 23 sei für den Beschuldigten "sehr inte- ressant" gewesen. Immer in dieser Minute habe sie zurück zum Hotel gehen müssen. Am Sonntag habe sie schon um 3.00 Uhr nach Hause gehen dürfen (a.a.O., S. 5). Sie habe nur einmal nicht arbeiten müssen, als sie am Blinddarm operiert worden sei. Ansonsten habe sie in den acht Jahren, in den sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, immer arbeiten müssen, egal ob sie mü- de oder ihr schlecht gewesen sei oder sie Fieber gehabt habe. Hätte sie sich nicht an die Anweisungen von G._____ gehalten, hätte er sie geschlagen (a.a.O., S. 3, S. 14). Der Beschuldigte habe ihr einen Tagesumsatz von Fr. 1'000.– vorgeschrieben. Sie habe diese Summe meist verdienen können, an Wochenenden sogar Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–. Manchmal habe sie aber auch nur Fr. 600.– oder Fr. 700.– verdient und dann habe der Beschuldigte mit ihr "geschimpft" und sie geschlagen. Ein Geschäft habe nach den Anweisungen des Beschuldigten jeweils nur 15 Minuten dauern dürfen und sie habe den Beschuldigten jeweils nach je- dem Geschäft anrufen und sagen müssen: "Ich war gerade im Geschäft mein Schatz." Wenn sie das nicht gemacht habe, habe er sie angeschrien (a.a.O., S. 13, S. 16.). Die Verhandlung mit den Freiern habe sie selber geführt, obwohl sie nur wenig Deutsch gekonnt habe. Sie habe aber die Preise und die angebotenen Dienstleis-

- 33 - tungen in Deutsch gekannt. Auf Deutsch gab sie anschliessend zu Protokoll "Bla- sen 50, Sex 80 und Beides 100", wobei sie anfügte, sie habe dies nun schon lan- ge nicht mehr sagen müssen. Die Preise habe sie von L._____ gewusst (a.a.O., S. 13). G._____ habe ihr gesagt, sie solle die Preise übernehmen, welche die an- deren Prostituierten verlangten. Andere Frauen hätten mehr verdient als sie, aber "G._____" habe gewusst, dass sie es nicht ohne Gummi mache; deshalb habe er ihr die Tagesumsätze vorgeschrieben (a.a.O., S. 17). Die Frage, ob sie Freier oder Sexualpraktiken habe ablehnen können, beantwor- tete sie dahingehend, dass sie dies vor "G._____" nicht habe machen dürfen. Sie habe es jedoch gemacht, bspw. wenn Kunden nicht sauber gewesen seien. "G._____" habe davon aber nichts gewusst. Ohne Kondome habe sie nichts ge- macht. Das habe "G._____" auch gewusst und sie habe Kunden, die das verlangt hätten, sofort weggeschickt. "G._____" habe das akzeptieren müssen. Auch anal habe sie nichts machen müssen. Sie habe jedoch immer arbeiten müssen und wenn sie sich nicht an die Anweisungen gehalten oder zu wenig verdient hätte, hätte er sie geschlagen (a.a.O., S. 14 f.). Der Beschuldigte habe verlangt, dass sie jeden Kunden "anpacke", womit er gemeint habe, dass sie jeden Kunden ins Geschäft bringen und so viel wie möglich abzocken solle. Sie habe das aber nicht gemacht und nur mehr Geld genommen, wenn ein Kunde sie länger gebucht ha- be, was mehrmals vorgekommen sei, auch für ganze Nächte zu Fr. 1'000.– oder Fr. 1'500.– (a.a.O., S. 15). Gemäss Aussage der Privatklägerin habe sie auch ausserhalb der Arbeitszeiten ihren Tag nicht frei gestalten dürfen, sondern sich an die Anweisungen des Be- schuldigten und jene von "K'._____" halten müssen. Sie habe niemanden kennen lernen und mit niemanden sprechen und auch den Arzt nicht besuchen dürfen; nur in Italien sei sie wegen der Hand und dem Kopf beim Arzt gewesen (a.a.O., S. 12 Frage 50 ff.). Sie habe aber sowieso kein Geld gehabt, ausser dem verdienten, welches sie jeweils den Abend bei sich gehabt, im Hotel dann aber an "K'._____" oder den Beschuldigten übergeben habe. Sie habe alle Einnahmen aus der Pros- titution dem Beschuldigten abgegeben müssen; er habe sie immer durchsucht. Sie habe nichts für sich behalten dürfen; "G._____" hätte sie sonst getötet (a.a.O.,

- 34 - S. 9 f.). Wenn der Beschuldigte in Ungarn gewesen sei, habe sie das Geld jeweils an "K'._____" abgeben müssen. Sie habe hier sehr viel Geld verdient, umgerech- net mehrerer Millionen Forint. Davon habe sie ihrer Mutter nur Fr. 400.– schicken dürfen, weil "G._____" ihr nicht mehr erlaubt habe (a.a.O., S. 6. und S. 11). Auf entsprechende Frage gab sie zu Protokoll, dass sie der Beschuldigte in Zürich während der Arbeit nicht kontrolliert habe. Er selber sei nur einmal am … gewe- sen, wohl um zu schauen, wie so ein "Strich" aussehen würde. "K'._____" sei aber ab und zu gekommen und habe geschaut, was sie machen würden; sie habe öfters mit ihnen "geschimpft". "K'._____" hätte dem Beschuldigten sofort gesagt, wenn sie (die Privatklägerin C._____) etwas falsch gemacht hätte (a.a.O., S. 15 f.). Wiederholt gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte hätte sie geschlagen, wenn sie seine Anweisungen nicht befolgt oder nicht genug verdient habe; wäre das der Fall gewesen, hätte er sie zerschlagen (a.a.O., S. 16). Er habe immer ir- gendwelche Ausreden gehabt; dass er in Schwierigkeiten sei oder er Geld für ei- ne Verhandlung nötig habe. Ihn habe nicht interessiert, ob sie oder vor allem ihre Familie etwas zu Essen gehabt hätten oder nicht. Sie habe sich nichts kaufen dür- fen. Sie habe immer alles Geld abgeben müssen (a.a.O., S. 9). Die Privatklägerin deponierte auf Frage, sie habe sehr grosse Angst gehabt, so- wohl vor dem Beschuldigten und seiner Familie als auch vor "K'._____". Diese habe schon versucht, ein Messer in sie zu "stecken." Angst sei auch der Grund gewesen, wieso sie in Ungarn keine Anzeige gemacht habe. Einmal habe der Be- schuldigte in Zürich versucht, sie aus dem Fenster zu stossen, weil sie den vor- gegebenen Tagesverdienst von Fr. 1'000.– nicht erreicht habe. Er habe damit ge- droht und sie in Richtung des Fensters gestossen. Wegen ihrer Körpergrösse ha- be er sie jedoch nicht anheben können. Es sei zwar nur im zweiten Stock gewe- sen, aber sie hätte sich sicherlich verletzt. Einmal – in Ungarn – habe der Be- schuldigte auch ihre Hände verunstaltet. Da habe man natürlich Angst vor so ei- ner Person (a.a.O., S. 14 ff.). Angesprochen auf das Auto, mit dem sie jeweils nach Italien und Wien gefahren seien, gab die Privatklägerin zu Protokoll, das sie mit dem Auto des Privatklägers B._____ gereist seien, einem schwarzen Suzuki, SX4, welcher dieser mit einem

- 35 - falschen Führerschein, den er vom Beschuldigten erhalten habe, geleast habe. Der Beschuldigte zahle hierfür monatlich rund HUF 50'000.– und habe es so or- ganisiert, dass man nicht auf seinen Namen komme (a.a.O., S. 12). Von sich aus erzählte die Privatklägerin schliesslich, sie habe – schon früher – Drogen konsumiert. "G._____" sei zuhause der Drogendealer gewesen. Er sei aber auch selber drogensüchtig und sehr aggressiv gewesen. Als sie dann mit ihm zusammen gewesen sei, habe sie noch häufiger Drogen genommen, weil sie die Last nicht mehr habe ertragen können. Sie habe "Joints" geraucht, "Speed" und "Kokain" konsumiert, letzteres nur am Wochenende, die anderen Drogen auch während der Arbeit, weil diese "zugedröhnt" leichter gegangen sei. Die Dro- gen habe sie alle vom Beschuldigten erhalten und dieser habe sie "über den Tisch ziehen wollen"; er habe ihr immer damit gedroht, dass er von ihrem Dro- genkonsum erzählen werde, wenn sie ihn anzeige. Ungefragt ergänzte die Privat- klägerin schliesslich, dass der Beschuldigte in Zürich zusammen mit E._____, ge- nannt "E'._____", Platzgelder eingezogen habe (a.a.O., S. 3 ff.). 2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2010 (HD act. 8/3) Anlässlich der erwähnten zweiten polizeilichen Einvernahme bestätigte die Privat- klägerin die zuvor gemachten Aussagen im Wesentlichen. Insbesondere wieder- holte sie, ihr sei vom verdienten Geld nichts geblieben. "K'._____" oder "G._____" hätten das Essen gekauft. Während der Arbeit habe sie bis zum Restaurant … gehen dürfen, um dort zu essen. Das sei ihr erlaubt gewesen. Auch mit den Klei- dern habe sie immer Probleme gehabt. Sie habe kämpfen bzw. "G._____" über- reden müssen, dass er ihr Kleider kaufe. Danach gefragt, weshalb sie sich nicht weiter als bis zum erwähnten Restaurant entfernt habe, deponierte die Privatklä- gerin, der Beschuldigte habe das nicht erlaubt. Sie habe Angst vor ihm gehabt und nicht gewusst, wann er zum Platz (gemeint Strichplatz am …) komme. "G._____" sei ein Wildtier. Er hätte sie geschlagen, bis sie behindert gewesen wä- re oder sie lebendig begraben. Er habe sie immer bedroht, er würde ihre Hände und Füsse brechen, damit sie nicht mehr aufstehen könne oder sie hinter das Au- to binden und durch die Stadt ziehen. Er habe gesagt, dass das nicht hier (in Zü- rich), sondern in Ungarn passieren würde (a.a.O., S. 4 f.).

- 36 - Die Privatklägerin hielt weiter daran fest, dass – wenn sie frühmorgens nach Hau- se gekommen sei – "G._____" oder "K'._____" ihr das Geld weggenommen hät- ten. Die Überweisungsbelege habe sie aber immer vernichten müssen. Einmal habe letztere sie sogar durchsucht, damit sie das Geld nicht habe verstecken können. Sie habe die Einnahmen bis frühmorgens auf sich getragen und dann abgegeben. Die Einnahmen habe sie – die Privatklägerin – in ihrem Namen per Western Union an "G._____" geschickt oder "K'._____" habe das Geld "G._____" gegeben, wenn sie nach Ungarn gefahren seien. Es gebe an der …-strasse ne- ben der Apotheke ein Büro von Western Union. Das sei im Zeitraum Juni / Juli (2009) gewesen. "K'._____" sei immer mitgekommen. Sie habe jeweils so viel überwiesen, wie "G._____" ihr gesagt habe, dass er brauche. Auch auf den Na- men der Mutter habe sie Geld schicken müssen. Als sie vor ca. drei Jahren ge- meinsam mit "G._____" in der Schweiz gewesen sei, da habe sie kein Geld sen- den müssen. Ihrer Mutter habe sie selbst nur ein- oder zweimal Fr. 100.– oder Fr. 200.– schicken können; mehr habe "G._____" nicht erlaubt (a.a.O., S. 5 f.). Auf Frage, ob "G._____" ihr vorgeschrieben habe, wie sie sich bei Polizeikontrol- len zu verhalten habe, antwortete die Privatklägerin mit "natürlich". Sie habe nichts über ihn erzählen dürfen und angeben müssen, dass sie für sich selber ar- beite. Auch im erwähnten Dokumentationsfilm, habe sie nicht reden können und ihre Mutter habe die Sachen erzählt (a.a.O., S. 6). Die Privatklägerin verneinte die Frage, ob sie auch aus Zürich oder Österreich oder Italien nach Ungarn geflüchtet sei. Sie habe es auch nicht gekonnt. Sie habe keine Chance gehabt. Sie habe nicht gewusst, wie sie ohne Geld hätte nach Hau- se fliehen können. Sie habe oft daran gedacht, es aber nicht getan. Es sei einfa- cher gewesen für sie, in Ungarn zu flüchten. Dort sei sie jeweils nach Hause zu ihrer Mutter in AF._____ geflüchtet. Der Beschuldigte habe dies aber gewusst, sie dort gefunden und wieder zurückgebracht. Nachdem er sie zurückgebracht habe, habe er sie jeweils geschlagen. Danach gefragt, wie der Beschuldigte sie zurück- gebracht habe, gab sie zu Protokoll, dass er sie angerufen oder angekündigt ha- be, er werde kommen und sie abholen. Er sei dann vor dem Tor gestanden und sie sei rausgegangen. Oder er habe ihr Geld für das Zugticket geschickt und sie

- 37 - habe dann nach Zürich fahren müssen. Auf die Frage weshalb sie mit ihm mitge- gangen sei, gab sie zur Antwort, dass sie ihn geliebt habe (a.a.O., S. 7 ff.). Auf die Frage, weshalb sie die Prostitution ausgeübt habe, gab sie zur Antwort, sie habe nicht gewusst, dass es so enden würde und sich gedacht, dass sie von der Prostitution gut leben könne. Sie habe nur das Geld im Geschäft gesehen und sich ansonsten bei der Arbeit nicht wohl gefühlt. Der Beschuldigte habe ihr aber alles Geld weggenommen und sich nicht darum gekümmert, ob ihre Familie etwas zu Essen habe. Ohne Geld habe sie aber auch nicht aus Zürich fliehen können (a.a.O., S. 9). Weshalb sie "erst" 2010 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte, erklärte die Privatklägerin damit, dass sie das Bedürfnis gehabt habe. Es habe ihr gereicht mit den Schlägen und sie wolle nicht ihr ganzes Leben in Angst leben. Der Be- schuldigte bedrohe sie nicht einfach so, sondern er tue auch, was er sage oder versuche es wenigstens. Er habe ihr damit gedroht, sie zu töten, wenn sie zur Po- lizei gehe. Er habe gesagt, sie habe sowieso keine Beweise. Sie wolle nicht nach Hause; hier in der Schweiz sei sie in Sicherheit (a.a.O., S. 10 f.). Zu "K'._____" befragt, deponierte die Privatklägerin, sie habe in Ungarn zeitweise bei dieser gewohnt, da "G._____" eine eigene Familie gehabt habe. Das habe "G._____" so bestimmt. Danach gefragt, was für eine Funktion "K'._____" gehabt habe, gab sie an, dass "K'._____" "sozusagen ein Stellvertreter" des Beschuldig- ten gewesen sei. Sie habe "K'._____" Fr. 50.– pro Tag geben müssen, wenn sie mit ihr in Zürich gewesen sei. Sie habe aber auch ab und an ihre ganzen Einnah- men abgenommen und dem Beschuldigten gesagt, dass sie (die Privatklägerin) nichts verdient habe. "K'._____" habe ihre Einnahmen gezählt und als sie (die Privatklägern) sie gefragt habe, wie viel es sei, habe sie jeweils eine kleinere Summe angegeben. Auf entsprechende Frage gab die Privatklägerin die Handy- nummer des Beschuldigten sowie seiner Tante zu Protokoll. Danach gefragt, weshalb sie die Telefonnummer von "K'._____" auswendig könne, führte sie aus, dass sie ja zweieinhalb Jahre mit ihr zusammengelebt habe. Ergänzend bat sie darum, dass man den Dokumentationsfilm "Q._____" aus dem Internet löschen

- 38 - könne. Sie schäme sich, dass sie eine Hure gewesen sei und möchte nicht, dass ihre Familie das immer wieder sehe (a.a.O., S. 13 f.). 2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 24. November 2010 (HD act. 8/4) Am 24. November 2010 gab die Privatklägerin von sich aus zu Protokoll, sie sei, als sie 16 Jahre alt gewesen sei, in eine Bande gerutscht und habe sich mit Steh- len und Raub beschäftigt. Sie habe dann ein Jahr und zehn Monate Freiheitsent- zug auf Bewährung erhalten als Jugendliche. Damals habe sie "G._____" noch nicht gekannt. Sie habe das erzählen wollen, dass man alles wisse über sie; so sei es korrekt (a.a.O., S. 2). Zur Sache gab sie zusammengefasst und soweit wesentlich zu Protokoll, dass der Privatkläger B._____ in Zürich für die Tante des Beschuldigten – "K'._____" – als Transvestit gearbeitet habe, obwohl er heterosexuell sei. Seine Eltern seien schon längst gestorben und der Privatkläger B._____ habe nichts zu Essen ge- habt. "K'._____" habe ihm geholfen, als Gegenleistung aber die Arbeit als Trans- vestit verlangt. Sie habe ihm gesagt, er würde viel Geld verdienen. Da er in Not gewesen sei, sei er darauf eingegangen und nach Zürich gekommen. "K'._____" habe ihm dann einen Vertrag vorgehalten, den der Privatkläger einfach unter- schrieben habe, weil er gedacht habe, er würde viel Geld verdienen; er habe auch Angst vor "K'._____" gehabt. Im Vertrag sei aber festgelegt gewesen, dass er sein Haus verlieren würde, wenn er "K'._____" nicht HUF 400'000.– zahle. Nun sei er in Ungarn und werde von "K'._____" und "G._____" unter Druck gesetzt. Erstere habe ihn wegen dem Vertrag schon angezeigt (a.a.O., S. 6). 2.4. Polizeiliche Einvernahme vom 15. Dezember 2010 (HD act. 8/5) Am 15. Dezember 2010 deponierte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe tele- fonisch angedroht, sie lebendig zu begraben, wenn sie nach Hause komme. Sie sei dann einen Tag später ins FIZ eingezogen. Sie habe auch gehört, dass seine Tante "K'._____" sie töten wolle, weil sie ins FIZ eingetreten sei. Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie 2010, als sie mit AE._____ nach Zürich gekommen sei, von T._____ gesehen worden sei und diese das sofort R._____ erzählt habe.

- 39 - Sie habe dann sozusagen den Beschuldigten von sich aus anrufen müssen, an- sonsten der Beschuldigte von R._____ erfahren hätte, dass sie in Zürich sei, was schlimmer gewesen wäre. Er – der Beschuldigte – habe dann von ihr Geld ver- langt, worauf sie ihm Fr. 700.– überwiesen habe. Sie habe gewusst, wie er rea- giere, wenn sie kein Geld schicke. Als sie kein Geld mehr geschickt habe, habe er ihr gedroht, dass er ihr – wenn sie nach Ungarn zurückkehre – die Knochen bre- chen und sie lebendig begraben werde. Sie glaube ihm, denn er habe schon ein- mal versucht, das zu machen (a.a.O., S. 8 ff.). Angesprochen auf E._____, welcher "E'._____" genannt werde, führte die Privat- klägerin aus, dieser sei in Zürich der höchste Chef gewesen. Weiter stellte sie klar, dass nicht der Beschuldigte von "E'._____" Platzgeld eingezogen habe, son- dern umgekehrt. "E'._____" sei der Boss gewesen und "G._____" neu. Einmal habe "E'._____" vom Beschuldigten unter Anwendung körperlicher Gewalt Platz- geld verlangt; er habe diesen geschlagen. Einmal hätte sie mit einer Frau von "E'._____" fast Streit gehabt, als diese ihr erzählt habe, dass der "E'._____" "G._____" geschlagen habe. Anfänglich habe sich "G._____" geweigert, sei dann aber von "E'._____" geschlagen worden, worauf sie "E'._____" habe Platzgeld abgeben müssen. Später seien "E'._____" und "G._____" gute Kumpels gewor- den, weshalb sie kein Platzgeld mehr habe bezahlen müssen. Die beiden hätte sich versöhnt, was sie nicht gewusst habe. Das Platzgeld sei dafür gewesen, dass die Frauen hätten arbeiten dürfen. Der Beschuldigte habe dann von anderen Frauen das Platzgeld für "E'._____" eingezogen. Sie habe davon erst erfahren, als andere Frauen gekommen seien und gefragt hätten, wieso "G._____" einkas- sieren würde. Zuerst seien es Fr. 50.– pro Tag und später Fr. 1'000.– pro Woche gewesen. Wie viel der Beschuldigte hiervon erhalten habe, wisse sie nicht. "E'._____" habe immer wieder Versammlungen gemacht und die Preise festge- legt, unter die sie (die Prostituierten) nicht hätten gehen dürfen. "E'._____" habe allen Frauen (inklusive ihr) vorgeschrieben, wie viel sie verlangen sollten. Die An- weisungen habe ihr dann aber der Beschuldigte gegeben. Weil sie sich gegen seine ("E'._____s") Frauen gewehrt habe, habe dieser ihr gedroht, sie zu schla- gen, was er jedoch dann nie ausgeführt habe (a.a.O., S. 13 ff.).

- 40 - Weiter gab die Privatklägerin C._____ zu Protokoll, sie habe von der Privatkläge- rin D._____ gehört, dass der Beschuldigte sie zu vergewaltigen versucht habe. Er habe die Türe zugesperrt und habe sie vergewaltigen wollen. Er habe deren Klei- der zerrissen. D._____ habe Anzeige gegen ihn erstattet. Sie sei nicht dabei ge- wesen, sondern D._____ habe ihr das erzählt (a.a.O., S. 13 f.). 2.5. Polizeiliche Einvernahme vom 26. Januar 2011 (HD act. 8/6) Am 26. Januar 2011 polizeilich befragt, gab die Privatklägerin C._____ im We- sentlichen das bisher Geschilderte zu Protokoll und ergänzte, dass sich die Vor- fälle betreffend E._____ und den Forderungen nach Platzgeld während ihrem ers- ten Aufenthalt in Zürich zugetragen hätten. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass auch er E._____ Platzgeld bezahlen müsse. Sie habe das Geld aber dem Beschuldigten gegeben. Darauf angesprochen, dass sie gemäss Belegen des Ho- tels H._____ am 6. Januar 2009 zusammen mit dem Beschuldigten ein Zimmer bezogen habe, gab sie an, es könne sein, dass sie dann das erste Mal in Zürich gewesen sei; sie sei sich bei den Daten nicht mehr sicher. Darauf angesprochen, dass gemäss dem zentralen Migrationssystem am 8. Januar 2009 eine Arbeits- bewilligung für 63 Tage auf ihren Namen ausgestellt worden sei, bestätigte sie, dies sei richtig. Sie – der Beschuldigte und sie – hätten die Arbeitsbewilligung aber nicht ausgenützt und seien Ende Februar nach Ungarn zurück (a.a.O., S. 9 ff.) Befragt zu ihren Verletzungen, gab die Privatklägerin C._____ zu Protokoll, dass sie der Beschuldigte in Ungarn, als sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, mit dem Gürtel geschlagen und ihr das Messer in den Unterschenkel gestossen habe, nachdem sie stundenlang habe in der Ecke knien müssen, weil sie nicht gut ver- dient habe und mit einem Zigeuner ins Geschäft gegangen sei. Seine Mutter so- wie seine Schwestern und sein Bruder seien derweil im anderen Zimmer anwe- send gewesen und hätten Angst gehabt, ins Zimmer zu kommen. Sie sei schwer verletzt gewesen, habe aber trotzdem arbeiten müssen. Die Verletzung am linken Mundwinkel habe sie sich in derselben Zeit zugezogen, als sie vom Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei, weil er der Meinung gewesen sei, dass sie mit den Freiern nur Autofahren würde, anstatt Geschäfte abzu-

- 41 - schliessen. Auch hier sei seine Familie anwesend gewesen und hätte gesehen, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Aus Angst hätte sie jedoch nicht ein- gegriffen (a.a.O., S. 12 ff.). 2.6. Polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2011 (HD act. 8/7) Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2011 gab die Privatklägerin zu den dokumentierten Narben an Körper und Gesicht zu Protokoll, dass die Narbe an der rechten Handinnenfläche davon stamme, dass ihr der Beschuldigte, als sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, ein Messer in die Hand gestochen habe, weil er der Ansicht gewesen sei, dass sie nichts verdiene und mit den Autos nur rumfah- re. Sie sei dann ins Spital in Debrecen gekommen, wo die ungarische Polizei we- gen eines Unfalls anwesend gewesen sei. Sie habe den Beschuldigten nicht an- gezeigt, da sie ansonsten von seiner Familie getötet worden wäre. Eine Tante des Beschuldigten, AG._____ (genannt "AG'._____"), sei auch im Spital gewesen und habe sie ihrer Meinung nach kontrolliert. Nachdem sie auf eigene Verantwortung aus dem Spital ausgetreten sei und eine Woche mit Gips an der Hand gearbeitet habe, sei sie mit Hilfe eines Lastwagenchauffeurs zu ihrer Mutter nach Budapest geflohen. Zwei Jahre später sei sie wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt und habe bei seiner Tante "K'._____" gewohnt (a.a.O., S. 7 ff.). 2.7. Polizeiliche Einvernahme vom 11. Februar 2011 (HD act. 8/8) Auf ihre Aussage angesprochen, der Beschuldigte habe sie lebendig begraben wollen, ergänzte die Privatklägerin C._____ am 11. Februar 2011 ihre bisherigen Schilderungen dahingehend, dass sich dieser Vorfall beim Beschuldigten zu Hau- se abgespielt habe, als sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Sie habe an diesem Tag zu wenig verdient und sei ausserdem alleine Zigaretten kaufen gegangen. Der Beschuldigte habe sie hierauf an den Haaren gezogen, in ein Loch im Hof geworfen und angefangen, Erde auf sie zu schütten. Auf die Intervention seiner Mutter hin habe der Beschuldigte aufgehört. Das Loch habe bestanden, da beim Beschuldigten gerade ein Wasserzähler montiert worden sei. Hinsichtlich ihres Aufenthalts mit dem Beschuldigten in Zürich hielt sie an ihren bisherigen Aussa- gen fest, wonach sie auch in Zürich drei oder vier Mal mit der Faust und dem Gür-

- 42 - tel am ganzen Körper geschlagen worden sei und der Beschuldigte versucht ha- be, sie aus dem Fenster des Hotels H._____ zu werfen. Letzteres habe er getan, da sie "reingekommen (d.h. vom Anschaffen zurückgekehrt) sei", weil sie dazumal noch keine Bewilligung gehabt habe und die Polizei gekommen sei (a.a.O., S. 10 f.). Auf entsprechende Frage führte sie aus, dass "K'._____" in Bern keiner Arbeit nachgegangen sei und nur auf sie aufgepasst und das Geld aufbewahrt habe. Sie habe das Geld "K'._____" abgeben müssen, da dies "G._____" so entschieden habe (a.a.O., S. 14). 2.8. Polizeiliche Einvernahme vom 24. Februar 2011 (HD act. 8/9) Im Rahmen der erwähnten Einvernahme wurde die Privatklägerin im Wesentli- chen mit den Fotos diverser Personen konfrontiert, ohne dass sie sachdienlich zu den hier strittigen Sachverhalten befragt wurde oder Aussagen dazu machte. 2.9. Polizeiliche Einvernahme vom 3. März 2011 (HD act. 8/10) Befragt zu ihren persönlichen Verhältnissen hielt die Privatklägerin im Wesentli- chen an ihren bisherigen Aussagen fest. Ergänzend führte sie aus, dass sie die Prostitution schon früher ausgeübt und ihre Mutter davon aufgrund der Bussen gewusst habe. Sie sei in den Beschuldigten verliebt gewesen und habe versucht, Selbstmord zu begehen, als sie erfahren habe, das er nur wegen des Geldes mit ihr zusammen gewesen sei. Die Liebe zu ihm sei auch der Grund gewesen, dass sie immer wieder zu ihm zurückgekehrt sei. Er habe jeweils angerufen und sie überredet, habe geweint und gesagt, dass er sie vermisse. Auf Vorhalt, sie habe anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte ha- be nicht zugelassen, dass sie ihn verlasse, gab sie zu Protokoll, dass er einfach immer wieder gekommen sei, wenn sie weggegangen sei. Es sei zu Hause in Un- garn auch vorgekommen, dass er sie eingesperrt habe; am Ende habe er ihr nicht mehr getraut. Danach gefragt, weshalb sie für den Beschuldigten in Wien, AB._____, Bern und Zürich gearbeitet habe, gab sie zur Antwort, dass der Be- schuldigte immer wieder gesagt habe, dass im Ausland mehr Geld zu holen sei.

- 43 - 2.10. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Oktober 2012 (HD act. 23/3) Anlässlich der erwähnten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche nunmehr (und fortan) in Anwesenheit der ihr mit Verfügung des Büros für amtliche Mandate vom 25. Oktober 2012 (HD act. 35/12) bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistän- din, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, durchgeführt wurde und vom Beschuldigten per Videoübertragung verfolgt werden konnte, bestätigte die Privatklägerin zu- nächst, anlässlich der vorangegangenen polizeilichen Einvernahmen die Wahrheit ausgesagt zu haben (a.a.O., S. 4 f.). Weiter wiederholte sie im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussagen, am Anfang, noch in Ungarn, habe sie sich freiwillig für den Beschuldig- ten prostituiert, weil sie gedacht habe, dass mit ihm alles schön und gut werden und sie mit ihm ein schönes Leben haben würde. Sie sei dort auf den Strassen- strich gegangen, habe jedoch keinen Nutzen davon gehabt; "G._____", seine Familie und sein jüngerer Bruder hätten von dem (von ihr verdienten) Geld gelebt. "G._____" habe sie jeden Morgen zur Arbeit gebracht. Sie habe nicht zurückkeh- ren dürfen, bis sie das Geld zusammen gehabt habe, welches er verlangt habe (a.a.O., S. 5). Zur Prostitutionstätigkeit in Zürich führte sie aus, sie habe hier einfach das weiter- geführt, was sie bereits in Ungarn zusammen mit dem Beschuldigten gemacht habe. Zweck der Reise nach Zürich und vereinbart bzw. gemeinsam abgemacht sei gewesen, dass sie in Zürich wie zuvor in Ungarn für den Beschuldigten auf den Strich gehen würde. Es sei um die besseren Verdienstmöglichkeiten gegan- gen. Vorgeschlagen worden sei ihr die Reise nach Zürich vom Beschuldigten auf einen Tipp seines Bruders hin (a.a.O., S. 6). Entgegen früheren, anderslautenden Aussagen in den polizeilichen Einvernah- men (wonach ihr sinngemäss keine andere Wahl geblieben sei; namentlich HD act. 8/1 S. 4 f., relativierend aber sogleich S. 6 Antwort auf Frage 22) gab sie zu Protokoll, man habe sich geeinigt, die bereits zuvor in Ungarn für den Beschuldig- ten ausgeübte Arbeit als Prostituierte in der Schweiz weiterzuführen. Sie habe – weil sie den Beschuldigten geliebt habe – gesagt "gut" und sei hierhergekommen.

- 44 - Sie hätte auch nein sagen können (a.a.O., S. 15). Sie sei wegen des Geldes hier- herkommen und weil sie mit dem Beschuldigten habe zusammen sein wollen. Er habe ihr das Blaue vom Himmel versprochen; dass sie ein besseres Leben haben würden und in Zürich zusammen sein könnten. Bezüglich der finanziellen Einkünf- te habe er ihr aber nichts Konkretes versprochen, lediglich dass sie ein Haus kau- fen würden, welches sie renovieren und wo sie zusammen leben könnten (a.a.O., S. 5, S. 6, S. 12, S. 14, S. 29). Die Privatklägerin bestätigte zusammengefasst weiter ihre bisherigen Aussagen dazu, wie der Beschuldigte und teilweise auch "K'._____" sie in ihrer Tätigkeit als Prostituierte überwacht und kontrolliert hätten. Namentlich hielt sie daran fast, dass der Beschuldigte ihre Ausweispapiere an sich genommen habe, wobei sie dazu angab, das sei oft der Fall gewesen (a.a.O., S. 18 f.). Sodann gab sie an, gegen Ende habe er gewollt, dass sie den Geschlechtsverkehr ungeschützt aus- führe. Das habe sie jedoch nicht gewollt und auch nicht gemacht. Deswegen habe es Streit gegeben, nicht jedoch Schläge (a.a.O., S. 25). Die Privatklägerin hielt überdies daran fest, dass der Beschuldigte versucht habe, sie im Hotel H.__--- aus dem Fenster zu werfen. Verdeutlichend gab sie an, er habe sie aus dem Fenster werfen wollen, weil sie weniger verdient habe als ein anderes Mädchen (a.a.O., S. 22; zuvor: "weil sie zu früh reingekommen sei" [d.h. zu wenig anschaffte], vgl. act. 8/8, S. 11, Frage 48 f.). AH._____ habe mit ihrem Verdienst geprahlt und der Beschuldigte habe sie hierauf angerufen; er sei wü- tend gewesen und habe sich über die verdienten Fr. 300.– nicht freuen können. Sie habe sich aber am Fenstersims festhalten können und genügend Kraft ge- habt, um sich zu halten. Ihre Füsse seien jedoch bereits ein wenig in der Luft ge- wesen. Ansonsten habe es während dem Aufenthalt in Zürich kleinere Ohrfeigen gegeben, nicht vergleichbar mit den Prügeln, welche sie in Ungarn bezogen habe. Zürich sei einigermassen erträglich gewesen (a.a.O., S. 22 ff.). Weiter sagte die Privatklägerin aus, dass sie von L._____ in den Zürcher Strassenstrich eingeführt worden sei; sie habe ihr die Verhältnisse hier in Zürich gezeigt und erklärt (a.a.O., S. 21).

- 45 - Die Privatklägerin C._____ wurde überdies ausführlich dazu befragt, ob und wann sowie in welchem Rahmen sie ihre Tätigkeit als Prostituierte freiwillig ausgeführt habe. Sie gab dazu erneut an, dass das anfangs so gewesen sei. Als die Ge- schäfte dann nicht mehr so gut gelaufen seien, habe der Beschuldigte sie ange- fangen zu schlagen; das sei bereits in Ungarn so gewesen. Sie habe den Be- schuldigten deswegen mehrmals verlassen. Danach gefragt, ob sie jemals habe aussteigen wollen, sagte sie aus, sie sei ausgestiegen, nachdem der Beschuldig- te ihr das Messer in die Hand gestossen habe. Auch vorher habe sie oft versucht, auszusteigen und sei zu ihrer Mutter geflohen. Sie sei vor "G._____" geflüchtet, der sie jedoch immer wieder zurückgeholt habe (a.a.O., S. 15). Die Frage, ob sie – wenn sie sich hätte von "G._____" trennen können – nicht mehr der Prostitution nachgegangen wäre, beantwortete sie dahingehend, dass sie das nicht wisse. Sie wolle nicht lügen (a.a.O., S. 15). Erneut danach gefragt, ob sie jederzeit hätte aussteigen oder das Geschäft auf eigene Rechnung hätte ausüben können, antwortete sie mehrmals mit nein. Sie sei von "G._____" daran gehindert worden. Er habe sie nie in Ruhe gelassen. Wenn sie sich jeweils von "G._____" getrennt habe, habe sie nicht auf der Strasse gearbeitet, sondern offi- ziell in einem Nachtclub. Sie habe dann nur getanzt. Während einer anderen Zeit der Trennung habe sie gar nicht gearbeitet. "G._____" habe ihr dann nicht er- laubt, dort (im Nachtclub) zu arbeiten; er habe Platzgeld verlangt und sie nicht in Ruhe gelassen, bis sie zu ihm zurückgekehrt sei. Dann habe sie bei seiner Tante "K'._____" gewohnt. Damals sei sie ca. 22 Jahre alt gewesen. Sie habe den Be- schuldigten so sehr geliebt und keine Willenskraft mehr gehabt (a.a.O., S. 16 ff.). (Auch) Im Ausland habe sie nicht aussteigen können. Sie habe ihn nicht alleine lassen können; das wäre nicht sie gewesen. Auch hätte sie nicht einfach auf den nächsten Zug steigen können. Das hätte "G._____" nicht erlaubt. Sie habe kein Geld gehabt; er habe ihr keinen Forint gelassen. Oft habe er auch ihren Ausweis an sich genommen, um zu verhindern, dass sie hätte nach Hause fahren können. Nochmals danach gefragt, was sie denn davon abgehalten habe, nach Hause zu fahren, deponierte die Privatklägerin, sie könne dazu nur sagen, dass "G._____" das auf jeden Fall verhindert hätte (a.a.O., S. 18 f.).

- 46 - Zum Privatkläger Tóth führte die Privatklägerin aus, dass er für "K'._____" als Transvestit gearbeitet und mit "G._____" "geschäftet" habe. So habe er für "G._____" ein Auto geleast und für ihn einen Kredit aufnehmen müssen. Der Be- schuldigte habe ihm viel Schlechtes angetan, aber der Privatkläger habe riesige Angst gehabt, sich zu wehren und diese sei begründet gewesen, denn der Be- schuldigte habe viele Leute schlecht behandelt. Er sei wie der Teufel und habe einen schlechten Charakter. Auf entsprechende Frage gab sie an, dass der Pri- vatkläger B._____ im Februar 2009 mit "K'._____" nach Zürich gekommen sei, als sie sich mit dem Beschuldigten dort aufgehalten habe. Der Privatkläger habe am … gearbeitet und sie habe ihn hierfür oft geschminkt. Sie wisse nicht, ob der Pri- vatkläger für den Beschuldigten, für "K'._____" oder für beide gearbeitet habe aber ihrer Ansicht nach, sei letzteres der Fall gewesen (a.a.O., S. 26 f.).

3. Aussagen des Privatklägers B._____ 3.1. Handschriftlicher Bericht (HD act. 5, samt Übersetzung gemäss act. 6) 3.1.1. B._____ verfasste von sich aus den bereits erwähnten handschriftlichen Bericht, zu welchem er im Rahmen seiner polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen befragt wurde. Es rechtfertigt sich daher des besseren Ver- ständnisses wegen, den wesentlichen Inhalt des schriftlichen Berichts nachste- hend an erster Stelle wiederzugeben. 3.1.2. Er sei in ärmlichen Verhältnissen bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Nach Abbruch der Schule habe er einen sechs Monate langen Computerkurs ab- solviert und später bei IBM und Samsung gearbeitet. Nach dem Tod seiner Grossmutter habe er zusammen mit seiner Mutter und Schwester – beides IV- Rentnerinnen – im Haus seiner Mutter gelebt. Sie seien sehr arm und die Medi- kamente für die Mutter sehr teuer gewesen, deshalb habe er sich auf freund- schaftlicher Basis (schwarz) mit der Reparatur von Computern beschäftigt. So sei es zum Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen, welcher wegen seines Com- puters rund einmal pro Woche vorbeigekommen und bei dieser Gelegenheit die Privatklägerin C._____, genannt "C'._____", dabei gehabt habe. Der Beschuldigte habe sie mit den Worten vorgestellt: "Sie ist meine Frau, sie arbeitet für mich auf

- 47 - der 4-er Hauptstrasse, siehst du wie verwegen ich bin, ich habe zwei Frauen." Zuerst sei der Beschuldigte nur wegen dem Computer gekommen, dann habe der Beschuldigte ihn aber auch zu Hause besucht und manchmal zum Herumfahren in der Stadt mitgenommen. Der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber verhalten, als sei er (der Privatkläger) sein langjähriger vertrauenswürdiger Freund und das auch gegenüber Dritten und seinen „Gangster-Freunden“ gezeigt. So sei er in der Gesellschaft des Beschuldigten zu Informationen gekommen, die Durchschnitts- bekanntschaften nicht erhalten hätten. Nach solchen Spazierfahrten habe der Be- schuldigte ihm jeweils das Angebot unterbreitet, ihm Geld zu leihen, das er dem Beschuldigten hätte doppelt zurückzahlen müssen. Er habe das irgendwann nicht mehr ablehnen können, da die Medikamente der Mutter sehr teuer gewesen seien und den Beschuldigten um HUF 5'000.– gebeten. Die Darlehen seien schnell hö- her geworden, weshalb er vom Beschuldigten habe wissen wollen, ob man die Begleichung nicht anders regeln könne. Dieser habe geantwortet, dass er die Summe auf jeden Fall zu zahlen habe, ansonsten er ihn tot schlagen und dann das Geld nehmen würde. Er habe dem Beschuldigten die ausgeliehene Summe doppelt zurückgezahlt, aber um weitere HUF 10'000.– bitten müssen, damit er etwas zum Leben habe. Der Beschuldigte habe ihm dann angeboten, für ihn ei- nen Kredit zu organisieren. Er habe dem Beschuldigten aber erklärt, dass er als arbeitsloser Sozialhilfeempfänger keinen Kredit erhalten würde und auch keinen aufnehmen wolle. Der Beschuldigte habe ihn dann unter dem Vorwand, die Sache bei einer Tasse Kaffee bei sich zu Hause zu besprechen, in sein Auto gelockt. Als er beim Beschuldigten zu Hause ausgestiegen sei, habe der Beschuldigte plötz- lich begonnen, auf ihn einzuschlagen. Er habe ihn gefesselt, zurück in sein Auto gesetzt und sei losgefahren. Während der Fahrt habe er ihn ständig geschlagen und ihm gedroht: "Ich bringe dich um! Ich schlage dich tot! Du wirst sterben!" Sie seien dann in einem Wildpark oder einer ähnlichen Anlage ausgestiegen und der Beschuldigte habe ihn zu einem Kanal gebracht und ihn - immer noch mit gefes- selten Händen - gefragt, ob er sterben wolle. Der Beschuldigte habe gesagt: "Hier kommen nur selten Leute vorbei, wenn ich dich reinwerfe werden dich die Polizis- ten nie finden." Er habe dem Beschuldigten dann versprochen, dass er alles tun würde, was er wünsche und seinen Anweisung folgen werde, wenn er ihm nie

- 48 - mehr mit Taten oder Worten etwas antun würde. Der Beschuldigte habe darauf gesagt: "Dieses Mal töte ich dich nicht, aber du haftest mir mit deinem Leben." Er habe ihm verboten davon zu erzählen und gesagt, es würde immer jemanden ge- ben, entweder er selber oder jemanden aus seiner Familie, der ihn finden und tö- ten würde. Der Beschuldigte habe ihm dann mit der Hilfe von AI._____ (genannt "AI'._____"), der alles Notwendige für die Herstellung hochwertiger Dokumente gehabt habe, die notwendigen Papiere besorgt, mit denen er dann mehrere Kredi- te in der Höhe von HUF 110'000.–, HUF 730'000.– und HUF 150'000.– habe auf- nehmen müssen. Von diesem Geld habe er "nicht viel Nutzen" gehabt. Solange es bei ihm (dem Privatkläger) aber Geld gehabt habe, habe der Beschuldigte ihn immer und überall mit hin genommen. Weiter habe er einen Suzuki SX4 auf sei- nen Namen einlösen müssen. Alle diesbezüglichen Briefe habe er an den Be- schuldigten weiterleiten müssen, der die Leasinggebühr, die Versicherungen und auch die Bussen bezahlt habe. Zu der Reihenfolge der Kreditanträge führte der Privatkläger aus, dass sie das Auto vor den HUF 150'000.– beantragt, es aber als erstes erhalten hätten und erst danach die Kredite in oben genannter Reihenfolge (HD act. 5 S. 1 ff.). Der Beschuldigte habe ihm auch erzählt, dass in Ungarn 40 Personen wegen dem Verkauf von Drogen gegen ihn ausgesagt hätten, "AJ._____" gegen eine Bezahlung von HUF 100'000.– pro Person aber mit ihnen übereingekommen sei. Zur Bezahlung habe der Beschuldigte die Verdienste der Privatklägerin C._____ herangezogen. Die Klage sei dann fallen gelassen worden bzw. der Beschuldigte nicht bestraft worden. Er habe auch gehört, dass "AJ._____" die aus AO._____ stammenden Gangster 2009 nach Zürich geschickt habe, damit sie die Strichzone besetzen und Platzgeld erheben würden (a.a.O., S. 9). Weiter habe der Beschuldigte ihm erzählt, dass "AK'._____" AK._____ von ihm habe kaufen wollen und er ihm ein viel schöneres Mädchen und HUF 2'000'000.– geboten habe. Er habe diese Angebot aber nicht angenommen, da er sie lieber in die Schweiz schicke oder mit ihr nach Italien fahre (a.a.O., S. 10). Zur Privatklägerin C._____ führte er aus, sie habe ihm erzählt, dass sie sich mit dem Beschuldigten wegen seiner Lebensgefährtin AL._____ oft streiten würde

- 49 - und der Beschuldigte sie misshandle und (manchmal) ihre körperliche Integrität bedrohe. Sie habe von einem Vorfall erzählt, bei dem der Beschuldigte ihre Hand so gebrochen habe, dass seither drei "ihrer Finger nicht mehr greifen" könnten. Es seien aber auch häufig Schläge mit dem Hosengurt und Schläge-Hiebe mit der Faust gewesen. Die Privatklägerin sei nach solchen Vorfällen immer nach AF._____ geflüchtet. Der Beschuldigte habe sie aber jedes mal wieder mitge- nommen, manchmal mit schönen Worten, manchmal mit entschiedenem Befehl wie z.B. dem folgenden: "Steig in den Wagen, sonst schlag ich dich tot!" (a.a.O., S. 15). Ferner führte der Privatkläger einige Seiten weiter bestätigend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägern C._____ auch manchmal geschlagen habe und die Situation einmal eskaliert sei, als die Privatklägern aus dem Zimmer und die Treppe hinunter gerannt sei und geschrien habe: "Hilfe! Rufe die Polizei!" Der Beschuldigte habe sie hierauf an den Haaren gepackt und zurück in den 4. Stock gezogen (a.a.O., S. 34). Einmal habe der Beschuldigte zusammen mit AM._____ den Formel 1 Grand Prix besucht. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass auch die Privatklägerin C._____ hingehen werde, habe er (der Privatkläger) auch hingehen und sich als Mann der Privatklägerin ausgeben müssen. Er sei einmal, als er alleine im Auto gesessen habe, von der Polizei kontrolliert und zum Auto befragt worden. Er habe exakt das sagen müssen, was ihm der Beschuldigte vorgeschrieben habe, an- dernfalls der Beschuldigte ihn umgebracht hätte. Die beiden Frauen seien wäh- rend dieser Tage der Prostitution nachgegangen. Der Beschuldigte habe auf dem Heimweg von der Privatklägerin C._____ alles Geld mit Ausnahme eines kleines Betrages abgenommen, den sie benötigt habe, um auf eigene Kosten wieder von AF._____ zum Beschuldigten zu reisen, nachdem sie sich bei ihrer Familie erholt habe. Von AM._____ habe der Beschuldigte die Hälfte abgenommen (a.a.O., S. 21 f.). Das sei ein vergnüglicher Aufenthalt gewesen, der ihm eine schöne Erinne- rung bleiben werde (a.a.O., S. 23). Zu der Zeit ab dem 6. Januar 2009 ergänzte der Privatkläger, habe er wegen den aufgenommen Krediten und dem Leasing schon viele Monate ohne Einkünfte ge- lebt und wegen des grossen Hungers ab und zu den Beschuldigen besucht, wo er

- 50 - täglich ein wenig zu Essen bekommen habe (a.a.O., S. 11). Dort habe er auch "K'._____" getroffen. Sie habe viel von der Schweiz und davon erzählt, dass ihr Sohn R._____ (genannt "R''._____") dort eine Frau stehen habe, die sehr gut verdiene und Geld nach Hause schicke (a.a.O., S. 23 f.). Da "R''._____" aufgrund laufender Ermittlungen nicht habe selber in die Schweiz gehen können, sei "K'._____" mit "T._____", "O'._____" und später "N'._____" (N._____) in die Schweiz gegangen. "K'._____" habe jeweils eine Arbeitsbewilligung machen las- sen, wenn sie in die Schweiz gegangen sei, habe aber selbst nicht gearbeitet. Manchmal habe "K'._____" gesagt: "Sorget euch nicht, ich bin eine Frau. Ich habe das Papier (Arbeitsbewilligung). Wenn mich die Polizisten fragen, bin ich auch ei- ne Hure. Was könne sie mit mir machen? Nichts!" (a.a.O., S. 24). Vom Geld habe sie jeweils Fr. 100.– weggenommen und den Rest täglich an "R''._____" gesen- det. Da die Beziehung zu ihrem Sohn aber immer angespannter gewesen sei, ha- be "K'._____" täglich mit dem Beschuldigten telefoniert. Sie habe erzählt, wie es so laufe und wie sich die Prostituierten machen würden. Sie hätten also immer gewusst, was in der Schweiz geschehe. Nachdem die Beziehung von "R''._____" zu "K'._____" vollständig abgebrochen sei, sei "R''._____" zum Beschuldigten ge- kommen und habe ihn gebeten, für ihn in die Schweiz zu reisen und zu schauen, wie die Dinge dort so laufen würden (a.a.O., S. 25). Der Beschuldigte habe aber nicht gehen wollen, da er in Ungarn mit der Privatklägerin C._____ genug verdie- nen würde. "R''._____" habe ihm aber gesagt, dass er ihnen das Ticket kaufen und sie am nächsten Tag abreisen würden. Der Beschuldigte habe auch ihn (den Privatkläger) um Rat gebeten und er habe ihm geraten, dass es wohl spannender als die Formel 1 werden würde und er sein Glück versuchen solle. Am 6. Januar 2009 seien der Beschuldigte und die Privatklägerin C._____ dann in die Schweiz gereist (a.a.O., S. 26). Als der Beschuldigte in der Schweiz gewesen sei, habe er nichts zu Essen gehabt und 14 Tage lang gehungert. Danach sei er zu "K'._____" gegangen, die - kaum sei er eingetreten - die Haustüre hinter sich geschlossen habe. Sie sei aber nett gewesen und habe ihm zu Essen und zu Trinken gegeben. Sie habe über alle seine den Beschuldigten betreffenden Angelegenheiten Be- scheid gewusst und unbedingt gewollt, dass er für sie als Transvestit in Zürich ar- beite. Sie habe ihn davon überzeugt, dass dies in seiner aussichtslosen Situation

- 51 - die einzige Lösung sei und ihm versprochen, ihm die Hälfte seiner Verdienste ab- zugeben. Als er entgegnet habe, dass er nur Frauen möge, habe sie ihm gedroht, ihn terrorisiert und gesagt: "Das interessiert mich nicht, du bist jetzt meine Frau." Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte früher oder später zurückkomme und seine Beziehungen zur Unterwelt gekannt habe, habe er sich ihr nicht widersetzt (a.a.O., S. 28 f.). Schliesslich seien sie dann am 9. Februar 2009 mit dem Zug nach Zürich gereist. Der Beschuldigte habe versucht, für alle ein Zimmer im Hotel H._____ zu organisieren, was aber nicht geklappt habe. Aus diesem Grund habe er "S'._____" um Hilfe gebeten. Als dieser für alle Zimmer organisiert gehabt ha- be, habe der Beschuldigte aber gesagt, dass er (der Privatkläger) und "K'._____" bei ihm und der Privatklägerin C._____ in Zimmer 401 wohnen würden und kein Zimmer bräuchten (a.a.O., S. 29). Später habe der Beschuldigte "K'._____" im Hotel angemeldet. Ihn hätten sie nicht angemeldet, weswegen er sich stets habe verstecken müssen, wenn die Hoteleigentümerin gekommen sei. "S'._____" habe dazumal im Hotel erzählt, dass Leute kommen werden, die von jedem Zuhälter Geld verlangen würden; vielleicht Fr. 50.– oder Fr. 100.– pro Tag. Wer nicht zah- le, werde in den Zug gesetzt, aber seine Frauen würden hier bleiben. "K'._____" habe ihm auf diese Neuigkeiten hin dann neue Anweisungen gegeben und ge- sagt, wenn er an den "Strich" gehe, solle er die Augen und Ohren offen halten und auf die Mädchen aufpassen. Wenn etwas sei, solle er sofort anrufen (a.a.O., S. 29 f.). Am nächsten Tag habe er zu arbeiten begonnen und sich sehr vor sich selber und dem, was er habe tun müssen, geekelt. So seien ein paar Tage vergangen, an denen er jeweils zwei bis drei Geschäfte gehabt habe (a.a.O., S. 30 f.). Das Geld habe er noch in Zürich an "K'._____" übergeben müssen (a.a.O., S. 37). Er habe in der Strichzone genau den Anweisungen und Befehlen von "K'._____" Folge ge- leistet (a.a.O., S. 49). Er habe gearbeitet, sei beschäftigt gewesen, aufmerksam und habe sich mit den anderen Frauen vorsichtig angefreundet, sich sachte in- formiert. Er habe sich dann in ein neues Mädchen namens "AN._____" verliebt, das ihn geschminkt habe und dem er ebenfalls habe helfen sollen, Geschäfte zu machen. Sie seien sehr verliebt gewesen aber er habe sich auf das Mädchen nicht einlassen können, da ihn seine aussichtslose Situation zu Hause gestört ha-

- 52 - be (a.a.O., S. 32). Ihr Zuhälter sei dann nach Hause gereist, weil er wohl Angst gehabt habe, dass "AN._____", welche sich in ihn verliebt habe, ihn anzeigen würde. So sei es auch AA._____ gegangen, der im Hotel H._____ vor aller Augen von der Polizei abgeführt worden sei. Am 23. oder 24. Februar seien die ersten "AO._____-Gangster" gekommen und er habe gewusst, dass der "Kampf um die Besetzung der Schweizer Strassen, der Kampf um Geld und Macht" begonnen habe. Er sei dann im Hotelzimmer von der Hotelinhaberin entdeckt worden und da er im Hotel nicht angemeldet gewesen sei, habe er das Hotel sofort verlassen müssen. Am selben Tag sei er mit "K'._____" und "AN._____" nach Hause gereist (a.a.O., S. 36). Zu Hause habe ihn "K'._____" nicht gehen lassen. Er habe ihr gesagt, dass er so nicht leben könne, mit abgeschlossenen Türen. Danach habe er spa- zieren gehen können, aber bis zum Abend habe er zu Hause sein müssen. Sie habe ihm auch gesagt, dass er nicht fliehen solle, ansonsten werde sie ihn finden und schlagen. Er habe Arbeiten ums Haus herum verrichtet, Holz gespalten, Koh- le vom Depot geholt und sei einkaufen gegangen. "K'._____" habe ihn und ein anderes Mädchen auch mal mit dem Frühzug nach Wien geschickt (a.a.O., S. 41). Er sei dann ohne Mädchen nach Hause zurückgekehrt und habe erzählt, dass das Mädchen geflohen sei. "K'._____" sei darüber sehr wütend gewesen und habe von ihm deswegen HUF 400'000.– verlangt. Sie habe gesagt, er solle die auf ihn entfallende Hälfte seines Hauses verkaufen und als das nicht geklappt habe, habe sie ihn einen Vertrag unterzeichnen lassen, wonach sie ihm HUF 400'000.– gegeben habe und er ihr nun diesen Betrag schulde. Er habe dann er- fahren, dass seine Mutter krank sei und deswegen unter allen Umständen zu ihr gewollt. "K'._____" habe gemerkt, dass sie ihn nicht zurückhalten könne und ihn zu einem Anwalt gebracht, bei dem er einen Vorvertrag über den Kauf seines Hauses habe unterschreiben müssen, wonach der Käufer die Summe von HUF 400'000.– bereits bezahlt und den Rest bei endgültigem Abschluss des Vertrags bezahlen werde. Er habe unterschrieben, denn nur so habe er das Haus von "K'._____" verlassen können (a.a.O., S. 44). "K'._____" habe ihn dann nach Ab- lauf der Abschlussfrist verklagt (a.a.O., S. 48).

- 53 - Zum Ende des Textes fügte der Privatkläger an, dass er hoffe, er habe im Kampf gegen das organisierte Verbrechen eine wirkungsvolle Hilfe geleistet und dabei geholfen, das Leben vieler Frauen zu erleichtern oder zu retten (a.a.O., S. 53). 3.2. Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2011 (HD act. 9) Anlässlich der erwähnten Einvernahme bestätigte der als Auskunftsperson unter der Strafandrohung der Art. 303 ff. StGB einvernommene Privatkläger Tóth im Wesentlichen die Ausführungen in seinem handschriftlichen Bericht (HD act. 5 und 6) und wiederholte, dass ihn der Beschuldigte ungefähr im März 2008, als sie zusammen zu ihm nach Hause gefahren und er ausgestiegen sei, unerwartet mehrmals geschlagen und ihm dann die Hände zusammengebunden habe. So gefesselt habe er wieder einsteigen müssen und sie seien dann zu einem Kanal gefahren, wo der Beschuldigte ihn mit verbundenen Händen habe rein werfen wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn nur dann nicht töten wer- de, wenn er seine Anweisungen befolgen würde. Er habe darauf geantwortet, dass er für alles bereit sei, wenn er ihn nicht töten würde. Es sei schwer darüber zu sprechen, denn vor diesem Vorfall habe der Beschuldigte ihm nie etwas zu Leide getan und sei freundlich zu ihm gewesen (a.a.O., S. 17 f., Frage 46 ff.) Er habe in der Folge auf die Forderung des Beschuldigten hin zwei Kredite aufge- nommen, ein Auto gekauft und eine Kreditkarte beantragen müssen. Für die Kre- dite habe er ein Telefon benötigt, welches er bei "AP._____" eingelöst habe. Da- nach gefragt, gab er die Telefonnummer an und fügte hinzu, dass er diese noch wisse, da sie so einfach sei. Er habe später um eine Änderung der Nummer gebe- ten, da ihn Leute angerufen hätten, die er gar nicht gekannt habe. Auch diese Nummer gab er zu Protokoll und fügte an, dass ihm diese Nummer wegen der "11" am Schluss gefallen habe (a.a.O., S. 18 ff. Frage 56 ff.). Danach gefragt gab er überdies an, dass er zuerst das Telefon, weil man das für die Anträge ge- braucht habe, dann den ersten Vertrag über HUF 1'000'000.–, danach das Auto und dann, erst nach dem Tod seines Vaters am 28. April 2008, die anderen zwei Kredite über HUF 730'000.– und HUF 150'000.– abgeschlossen bzw. erhalten habe. Der Beschuldigte habe ihm angedroht, ihn zu misshandeln, falls er diese Verträge nicht abschliesse und ihm gesagt, dass er seine Anweisungen genau

- 54 - befolgen müsse, ansonsten er ihn töten bzw. totschlagen werde (a.a.O., S. 20 f. Frage 60 ff.). Wegen den vielen Schulden und Krediten sowie dem geleasten Auto sei sein in Ungarn gestellter Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt worden. Er habe sich ohne Einkommen nichts zu Essen kaufen können, weshalb er zu "K'._____" gegangen sei. Sie habe ihm zu Essen und Trinken gegeben und nicht mehr gehen lassen. Auf entsprechende Nachfrage führte er aus, dass "K'._____" ihn einfach nicht mehr habe gehen lassen. Sie habe unbedingt gewollt, dass sie beide nach Zürich gehen und er für sie arbeite und ihm versprochen, dass er die Hälfte des Ver- dienstes in Ungarn erhalten werde. Von "K'._____" habe auch die Idee gestammt, sich als Frau zu verkleiden. Sie habe gesagt, dass er zweimal so viel verdienen werde wie eine Frau. Er sei dann zusammen mit "K'._____" und weiteren Ungaren am 9. Februar 2009 mit dem Zug nach Zürich gekommen. Dort seien sie vom Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ abgeholt und zum Hotel H._____ gebracht worden. Es habe aber kein einziges freies Zimmer mehr gehabt, weshalb der Beschuldigte "S'._____" gebeten habe, ihnen ein Zimmer zu organisieren, was dieser später auch getan habe. "K'._____" und er (der Privatkläger) seien aber in Zimmer 401 geblieben, wo auch die Privatklägerin C._____ und der Beschuldigte gewohnt hät- ten. Da die Hotelchefin aber bei der Anmeldung von "K'._____" bereits gezögert und kundgetan habe, dass sie eigentlich nicht drei Personen in einem Zimmer dulde, hätten sie ganz darauf verzichtet, ihn anzumelden. Er habe dann in Zimmer 401 gewohnt, sich aber stets verstecken müssen, wenn die Chefin hinaufgekom- men sei. Überdies wiederholte er, dass "K'._____" ihm in Zürich neue Anweisun- gen gegeben habe, nachdem "S'._____" angekündigt habe, dass bald andere Leute kommen würden und alle zahlen müssten. Diese Ankündigung habe alle unerwartet getroffen und "K'._____" habe ihm gesagt, er solle auf dem "Strich" al- les beobachten und schauen, wer noch in die Schweiz kommen würde. Weiter solle er Hilfe leisten, wenn jemand Probleme habe oder misshandelt würde, da er auf dem "Strich" der einzige Mann sei und eventuell solle er den zwei jüngeren Mädchen, welche ebenfalls mit ihnen in die Schweiz gekommen seien, bei der

- 55 - Abwicklung ihrer Geschäfte helfen (a.a.O., S. 8). Wenig später gab er zu Proto- koll, dass diese beiden Frauen nicht so gut verdient hätten und nach Hause ge- reist seien, obwohl er ihnen geholfen habe (a.a.O., S. 10). Am zweiten Tag habe er zu arbeiten begonnen, wobei er auch mit Männern Sex haben musste, wovor er sich sehr geekelt habe. Es sei sehr schlecht und ungewöhnlich für ihn gewe- sen. Was er verdient habe, habe er noch in Zürich an "K'._____" abgeben müs- sen und auch in Ungarn habe er keinen Rappen von den Verdiensten aus der Prostitution gesehen. Pro Tag habe er lediglich ein Pack günstige Zigaretten, et- was zu Essen sowie Guthaben für sein Handy erhalten. Entsprechend befragt gab er an, das Geld jeweils nach dem Geschäft gleich im Hotelzimmer gelassen zu haben (a.a.O., S. 28 ff. Frage 100 ff.). Auf die Frage, weshalb er sich auf das Ganze eingelassen habe, gab er zur Ant- wort, dass "K'._____" das unbedingt gewollt habe und sie sehr wütend geworden sei, wenn er sich ihr in Ungarn widersetzt habe. Sie hab ihn dann mit Zuhältern bedroht oder gesagt, dass sie ihn mit dem Hosengürtel schlagen werde, so wie damals die "T._____" geschlagen worden sei (a.a.O., S. 29 Frage 107). Danach gefragt, was genau "K'._____" als seine Zuhälterin gemacht habe, gab er an, dass er ihr alle Verdienste habe abgeben, ihre Anweisungen erfüllen und sie manchmal anrufen müssen, um über die Lage zu berichten, d.h. ob es schon Ge- schäfte gegeben habe oder nicht. "K'._____" habe sogar seine Kleider durch- sucht, um zu schauen, ob darin Gelder versteckt seien (a.a.O., S. 30 f. Frage 110 ff.). An anderer Stelle gab er an, dass er "K'._____" vor dem Geschäft ins Hotel habe anrufen müssen. Wenn die gemeint hätten, dass er zu lange im Geschäft gewesen sei, hätten ihn entweder der Beschuldigte, die Privatklägerin C._____, T._____, AQ._____, O._____ oder "K'._____" angerufen. Er selber habe aber immer nur "K'._____" oder den Beschuldigten anrufen müssen, wenn er in der Schweiz gewesen sei (a.a.O., S. 25 f. Frage 82). Auf weiteres Befragen gab er zu Protokoll, dass ihm "K'._____" ständig gedroht habe, wenn er etwas nicht habe machen wollen. Es sei nicht erlaubt gewesen, Freier oder Sexualpraktiken abzu- lehnen; er habe das aber dennoch gemacht, wenn es niemand gesehen habe. Gearbeitet habe er meistens von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr, wobei es keine freien Tage gegeben habe (a.a.O., S. 30 f. Frage 110 ff.). Schliesslich sei er aus dem

- 56 - Hotel geschmissen worden und am 24. oder 25. Februar 2009 mit "K'._____", welche er als seine Zuhälterin bezeichnete und die auch sein Ticket organisiert habe, nach Ungarn zurückgereist (a.a.O., S. 12 Frage 27). Ein oder zwei Tage zuvor seien die ersten AO._____-Gangster ein- getroffen, welche "S'._____" (S._____) bereits angekündigt habe. Ihr Chef habe "E'._____" geheissen. Zur Privatklägerin C._____ führte er aus, dass diese ihn zusammen mit dem Be- schuldigten am Bahnhof erwartet und ins Hotel H._____ gebracht habe (a.a.O., S. 7). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in Zürich "laufen gelassen" und ihm (dem Privatkläger) befohlen, auf die Privatklägern aufzupassen und ihr zu helfen, wenn sie in Schwierigkeiten stecke (a.a.O., S. 30 Frage 111). Er habe aber auch mitbekommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ oft geschlagen habe (a.a.O., S. 9 Frage 25). Bei einer solchen "Gelegenheit" sei die Privatklägerin einmal ausser Fassung geraten. Sie sei die Treppen herunter ge- rannt und habe auf Deutsch nach Hilfe und der Polizei gerufen. Der Beschuldigte habe sie an den Haaren zurückgezogen und sie nebenbei manchmal mit der Faust geschlagen (a.a.O., S. 9 f. Frage 25). Überdies bestätigte er, wie bereits im handschriftlichen Bericht ausgeführt, dass der Beschuldigte die Verdienste der Privatklägerin eingesetzt habe, um in einem gegen ihn in Ungarn hängigen Ge- richtsverfahren zu seinen Ungunsten aussagende Personen zu bestechen (a.a.O., S. 12). Ferner führte er aus, dass er weder Freier noch Sexualpraktiken habe ablehnen dürfen, wenn die Privatklägerin C._____ oder "T._____" in der Nähe gewesen seien und ihn die Privatklägerin - wie bereits erwähnt - auch ange- rufen habe, wenn er zu lange im Geschäft gewesen sei (a.a.O., S. 31 Frage 115; S. 24 f. Frage 82). Auf die Frage, was ihn dazu bewegt habe, Anzeige zu erstatten, gab er zu Proto- koll, dass er im März 2011 keine Arbeitsbewilligung erhalten habe und ihn die Po- lizisten deshalb ständig fortgejagt hätten. Aus diesem Grund habe ihn der Be- schuldigte am 15. März 2011 am Telefon angeschrien und ihn bedroht, weil er gedacht habe, dass er nicht arbeiten möchte und extra kein Geld verdiene. Er ha- be gesagt: "Was denkst du eigentlich? Bist du dorthin gegangen und arbeitest

- 57 - nicht? Wenn du nach Hause kommst, werde ich dich töten." Da habe er das Han- dy einfach aufs Bett geworfen und schnell seine Sachen zusammengepackt und sei gegangen (a.a.O., S. 26 f. Frage 87 ff.). Er habe gewusst, dass es zu keinem guten Ende komme, wenn er nach Hause gehe. Er habe den Beschuldigten in den letzten Jahren recht gut kennen gelernt und er wisse, dass er manchmal sehr aggressiv, wild und auch gewalttätig sei. Er habe genug davon gehabt, dass die von ihm sowohl im Ausland als auch in Ungarn alles weggenommen hätten (a.a.O., S. 14 Frage 30). Die Anderen hätten gemeint, er wolle seine Arbeitsbewil- ligung holen, weshalb er gut habe "flüchten" können (a.a.O., S. 26 f. Frage 87 ff.). Danach gefragt, weshalb der Beschuldigte jeweils angerufen habe, gab der Pri- vatkläger zu Protokoll, dass er ihm Anweisungen gegeben, ihn rumkommandiert oder ihm gedroht habe (a.a.O., S. 24 Frage 78). 3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Oktober 2012 (HD act. 25/1) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Ok- tober 2012, welche vom Beschuldigten in Anwesenheit seines Verteidigers per Videoübertragung mitverfolgt werden konnte, hielt der Privatkläger B._____ nun- mehr (und fortan) in Begleitung seiner mit Verfügung des Büros für amtliche Man- date vom 24. September 2012 (HD act. 35/7) bestellten, unentgeltlichen Rechts- vertreterin an seinen vorangegangenen Aussagen fest. Auf die Frage, ob er auch hätte sagen können, dass er nicht in der Schweiz als Prostituierter arbeiten werde, gab er zur Antwort, dass das eine schwierige Frage sei. Wegen seiner finanziellen Lage hätte er nicht nein sagen können und "K'._____" habe unbedingt mit ihm nach Zürich gehen wollen (a.a.O., S. 7). Auf Wiederholung der Frage verneinte er und ergänzte, dass "K'._____" immer die Türe geschlossen habe und ihn nicht von sich habe weggehen lassen. Weiter da- nach befragt, ob er freiwillig in die Schweiz gekommen und sich hier prostituiert habe, gab er zur Antwort: "Ich glaube nicht, dass man das sagen kann" (a.a.O., S. 8). "K'._____" habe ihn nicht von sich weggehen lassen und er habe auch nicht weggehen können, da die Türe immer geschlossen gewesen sei und sie ihm ge- droht habe, dass sie ihn durch Zuhälter oder Bekannte finden werde und diese ihn

- 58 - zurückbringen würden. Einmal sei er in Ungarn, nachdem "K'._____" eingeschla- fen sei, zu sich nach Hause schlafen gegangen. Am nächsten Tag seien "K'._____" und der Beschuldigte bereits vor seinem Haus gestanden und sehr wü- tend gewesen (a.a.O., S. 9). "K'._____" habe ihn auch nicht weggehen lassen, als sie wieder von Zürich nach Hause gekommen seien und er habe dann fast "skla- venähnlich" für "K'._____" gearbeitet. Der Beschuldigte habe mit diesem Vorfall unmittelbar nichts zu tun (a.a.O., S. 11). Er sei aber für seine aussichtslose Situa- tion in Ungarn verantwortlich gewesen (a.a.O., S. 7). Auch mit der Prostitutionstätigkeit in Zürich habe der Beschuldigte nicht unmittel- bar zu tun (a.a.O., S. 13). Danach befragt, ob ihm der Beschuldigte in Zürich ein- mal etwas angetan oder unter Druck gesetzt habe, führte er aus, dass es im Bus einmal eine unangenehme Situation gegeben habe, weil "K'._____", der Beschul- digte und die Privatklägerin C._____ der Meinung gewesen seien, dass er zu lan- ge Kaffeepause gemacht habe. Die Privatklägerin habe laut zu schreien begon- nen und ihm gesagt, dass er zu arbeiten beginnen solle, ansonsten ihn der Be- schuldigte töten würde. Das sei sehr unangenehm und ein grosser Fehler von "C._____" gewesen, auch wegen der Erklärungen die er habe abgeben müssen. Das habe ihn sehr getroffen. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Beschul- digte oder "K'._____" das Gefühl gehabt hätten, dass er zu lange im Geschäft gewesen sei. Beide hätten dann gesagt, er solle nicht so lange wegbleiben und beide seien sehr wütend gewesen; in solchen Fällen habe er sich von beiden be- droht gefühlt (a.a.O., S. 18). Auf die Frage, was denn das den Beschuldigten angegangen sei, er habe ja für "K'._____" gearbeitet, erklärte der Privatkläger, dass ihn "K'._____" oft mit dem Beschuldigten gedroht habe, dass er ihn töten oder schlagen würde. Überdies habe ihm das der Beschuldigte in Zürich auch persönlich gesagt. Auf weiteres Be- fragen gab er an, dass er auch vom Beschuldigten Anweisungen erhalten habe, aber hauptsächlich das getan habe, was "K'._____" gesagt habe (a.a.O., S. 18 f.). Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass sie anständig und bis 05.00 Uhr arbeiten sowie gegenseitig auf sich aufpassen sollten (a.a.O., S. 19).

- 59 - Zur Privatklägerin C._____ führte er weiter aus, dass der Beschuldigte sie auch in der Schweiz geschlagen habe. In Ungarn wisse er von vielen Fällen. In der Schweiz sei so was vorgekommen. So habe er gesehen, wie die Privatklägerin aus dem Zimmer und nach unten gerannt sei, wobei sie nach Hilfe und der Polizei geschrien habe. Er wisse nicht, warum sich die beiden gestritten hätten, aber die Privatklägerin sei bereits annährend bei der Rezeption im Erdgeschoss gewesen, als der Beschuldigte - der ihr hinterher gerannt sei - sie an den Haaren gepackt und ins Zimmer zurückgezogen habe (a.a.O., S. 20). Zu "E'._____" befragt führte er aus, dass er als einer der Ersten nach Zürich ge- kommen sei und er sich gedacht habe, dass er der Führer oder Chef dieser Gangster gewesen sei, von denen "S'._____" erzählt habe (a.a.O., S. 17). Er könne sich auch erinnern, dass er noch in Ungarn mitbekommen habe, wie ent- weder die Privatklägerin C._____ oder der Beschuldigte "K'._____" angerufen und erzählt habe, dass die "Gangster von AO._____" auch den Beschuldigten ziem- lich fest geschlagen hätten. Ob der Beschuldigte selber auch Platzgeld verlangt hätte, wisse er hingegen nicht. Er denke aber, dass er das eher nicht gemacht habe (a.a.O., S. 18). Abschliessend zum Telefonat vom 15. März 2011 mit dem Beschuldigten befragt, gab er an, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe ihn nach Zürich geschickt, um zu arbeiten und nicht um nicht zu arbeiten. Er habe entgegnet, das er ohne Arbeitsbewilligung nicht arbeiten könne, worauf der Beschuldigte ihn habe wissen lassen, dass er anständig arbeiten solle, ansonsten er ihn töten werde, wenn er nach Hause komme. Danach sei er, wie erwähnt, unter dem Vorwand die Arbeits- bewilligung zu besorgen, ins FIZ geflüchtet (a.a.O., S. 21). 3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 3. April 2013 (HD act. 25/3) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2013, welche vom Beschuldigten wiederum per Videoübertragung mitverfolgt wurde, hielt der Privatkläger im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen fest und ergänzte, dass er das vom Beschuldigten ausgeliehene Geld habe doppelt zurückzahlen müssen und die ausgeliehenen Beträge immer höher geworden

- 60 - seien. Als er die Darlehen nicht mehr habe zurückzahlen können, habe ihm der Beschuldigte vorgeschlagen, die erwähnten Bankkredite zu organisieren. Er habe das eigentlich nicht gewollt aber Angst davor gehabt, dass ihn der Beschuldigte schlage und er noch grössere Probleme bekomme, wobei er den damit angespro- chenen Vorfall, bei dem ihn der Beschuldigte geschlagen und mit verbundenen Händen habe in einen Kanal werfen wollen, nochmals ausführlich schilderte (a.a.O., S. 5 f.). Auf die Frage, weshalb er bei "K'._____" gewohnt und für sie gearbeitet habe, präzisierte er, dass ihm der Beschuldigte, bevor er 2009 nach Zürich gegangen sei, gesagt habe, er könne bei seiner Familie wenn nötig Hilfe bekommen und sol- le nicht zu "K'._____" gehen. Er habe diese Hilfe in Anspruch nehmen wollen, da ihm aufgrund des Autos und seines Hauses die Sozialhilfe entzogen worden sei und er kein Einkommen gehabt habe. Die Familie des Beschuldigten habe aber selbst nichts gehabt. "K'._____" sei auch dort gewesen und habe ihn dann zu sich nach Hause genommen (a.a.O., S. 9). Später habe er das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte das genau so geplant habe. Danach gefragt, wieso er für "K'._____" gearbeitet habe, gab er ergänzend zu den bisherigen Aussagen zu Protokoll, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation in einem Abhängigkeits- verhältnis sowohl zu "K'._____" als auch zum Beschuldigten gestanden habe. Er sei von "K'._____" ständig bedroht worden, aber bereits damals sei ihm der Be- schuldigte im Hintergrund als die grössere Bedrohung erschienen (a.a.O., S. 10). Aus dieser Situation, so führte er aus, hätte er auf keinen Fall rauskommen kön- nen. Der Beschuldigte habe ihn körperlich und seelisch misshandelt, "K'._____" habe ihn "nur" bedroht. Die beiden hätten telefonisch täglich miteinander in Kon- takt gestanden und dadurch habe er keinen Ausweg gesehen, um aus dieser Si- tuation herauszukommen als auf die Art, wie es dann tatsächlich passiert sei (a.a.O., S. 10). Danach gefragt, ob er nochmals ausführen könne, in welchem Zusammenhang die Drohungen von "K'._____" unter anderem mit dem Beschuldigten erfolgt sei- en, führte er aus, dass es den beiden nicht gepasst habe, wenn er mit einem Freier die Zeit überschritten habe, wobei er wenig später entsprechend befragt zu

- 61 - Protokoll gab, dass beide ihm gesagt hätten, er dürfe höchstens während 20 oder 30 Minuten im Geschäft sein. Sie hätten ihm Anweisungen gegeben, was er ma- chen solle, wie er es machen solle und wie lange er es machen solle. Zum Bei- spiel habe er zweimal den Bus besuchen dürfen, aber nur jeweils fünf Minuten. Es sei schwierig gewesen, diese Regeln einzuhalten, vor allem wenn er zusammen mit der Privatklägerin C._____ in leichter Kleidung bei -17° Celsius draussen habe stehen müssen und die anderen in geheizten Zimmern TV geschaut hätten (a.a.O., S. 12). Danach gefragt, was gewesen sei, wenn er länger als 20 oder 30 Minuten im Geschäft geblieben sei, gab er an, dass "K'._____" oder der Beschul- digte ihn angerufen habe und habe wissen wollen, wo er sei, was er tue und wes- halb er noch nicht zurückgekommen sei. Anfangs hätten dies beide gemacht, spä- ter habe nur noch der Beschuldigte angerufen, "K'._____" habe das nicht mehr in- teressiert. Man habe ihn auch bedroht, aber zum Glück sei in der Schweiz keine solche umgesetzt worden (a.a.O., S. 12 f.). In diesem Zusammenhang schilderte der Privatkläger erneut den bereits erwähnten Vorfall, wonach ihn die Privatkläge- rin C._____ im Bus angeschrien und mit dem Beschuldigten bedroht habe und fügte diesmal ergänzend hinzu, dass die Privatklägerin selber sehr nervös gewe- sen sei, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr etwas passieren könne. Sie sei in der Schweiz physisch misshandelt worden, was er aber bereits erwähnt habe (a.a.O., S. 13). Ferner sei ihm noch in den Sinn gekommen, dass er dem Be- schuldigten im Minimum Fr. 50.– pro Tag habe bezahlen müssen, wenn das Ge- schäft gut gelaufen sei. Das Geld habe er aber "K'._____" gegeben und dem Be- schuldigen gesagt, er solle das mit ihr ausmachen (a.a.O., S. 13). Die Frage, ob man sagen könne, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen

9. und 24 Februar 2009 Einfluss auf seine Prostitutionstätigkeit hier in der Schweiz genommen habe, bejahte der Privatkläger ausdrücklich (a.a.O., S. 14). Auf Frage führte er weiter aus, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er (der Privatkläger) seit den Todesdrohungen beim Kanal mache, was er von ihm ver- lange. Die Frage, weshalb er, als ihn der Beschuldigte 2011 in die Schweiz ge- schickt habe, zugesagt habe, beantwortete der Privatkläger wie folgt: "Dann hätte er mich misshandelt. Ich hatte keine andere Wahl. So einfach war das" (a.a.O., S. 15).

- 62 - Auf Frage, ob er dem Beschuldigten 2011 nicht gesagt habe, dass er nicht in die Schweiz reisen wolle, deponierte der Privatkläger: "Das spielt keine Rolle, denn es wird immer so gemacht, wie er es will. Das war immer so, bei den Bankdarle- hen, beim Autoleasing" (a.a.O., S. 16). Danach gefragt, ob man sagen könne, dass der Beschuldigte, als er ihn 2011 in die Schweiz geschickt habe, über ihn verfügt habe bzw. er sozusagen dem Beschuldigten gehört habe: "Ja, aber nicht nur dann, sondern immer schon. Auch vor dem Bankdarlehen. Auch damals, als ich mit K'._____ hierher gekommen bin. Das war immer so. […] Ich gehörte immer und nicht nur zu jener Phase dem G._____" (a.a.O., S. 17). Entsprechend befragt gab der Privatkläger B._____ zu Protokoll, dass der Be- schuldigte im März 2009 nach Hause gefahren und mit zwei Frauen nach Zürich zurück gekehrt sei. Er sei auf jeden Fall am 24. / 25. Februar 2009 noch in Zürich gewesen.

4. Aussagen der weiteren befragten Personen 4.1. L._____ (HD act. 22/1 f.) 4.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 10. Oktober 2012 (act. 22/1) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2012 führte die Aus- kunftsperson L._____ aus, die Privatkläger C._____ und B._____ hätten für die Familie des Beschuldigten, mal für ihn selber und mal für die "K'._____" gearbei- tet. Zur Privatklägerin C._____ führte sie aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie die Privatklägerin in das Büro begleiten würde, wo sie dieses Papier (gemeint ist die Arbeitsbewilligung) erhalten würde. Er selber habe Angst vor einer polizeili- chen Kontrolle gehabt und gewusst, dass sie in dieses Büro gehen würde, um ei- ne Verlängerung zu beantragen. Bei dieser Aussage blieb sie auch, als sie damit konfrontiert wurde, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, die Privatklägerin C._____ hätte diese Bewilligung schon gehabt und es nicht stimme, dass sie der Privatklägerin geholfen habe. Sie wisse genau, dass sie für ihre Verlängerung

- 63 - Fr. 25.– bezahlt habe und der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie die Privat- klägerin C._____ mitnehmen solle (a.a.O., S. 5 ff. Frage 18 ff.). Die Privatklägerin C._____ habe den Beschuldigten geliebt, obwohl dieser zu Hause zwei Kinder und eine Frau gehabt habe. Jeder habe gewusst, dass der Beschuldigte sie nur ausgenutzt habe, um Geld zu haben und seine Familie zu ernähren. Die Privatklägerin habe in Italien, Wien, Ungarn und Zürich für den Be- schuldigten gearbeitet und was habe sie hierfür bekommen? Er habe sie lebendig begraben wollen, ihren Mund "zerrissen", ihre Hand und auch ihr Bein "behindert" gemacht (a.a.O., S. 7 Frage 26). Die Privatklägerin C._____ sei – wie sie selber – sehr gut im Geschäft gewesen und habe pro Nacht Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– verdient. Das Geld habe sie dem Beschuldigten jeden Morgen in die Hand gegeben und trotzdem habe sie dieser nur geschlagen. Sie und "S'._____" hätten häufig gehört, wie die Privatklägerin und der Beschuldigte im Nebenzimmer am "kämpfen" gewesen seien. Einmal ha- be die Privatklägerin C._____ in einer halben Stunde Fr. 1'000.– verdient und als sie aus dem Zimmer gekommen und dem Beschuldigten das Geld gegeben habe, habe dieser nur gesagt: "Marsch, zurück zum Arbeiten." Ein anderes Mal habe die Privatklägern C._____ sie in ein Geschäft mitgenommen und pro Kopf abgerech- net, sie aber vor dem Geschäft aus dem Zimmer geschickt und gesagt, dass sie den Typen selber "erledigen" werde. Die ganzen Zuhälter hätten immer in einer Nische im Hotel H._____ gleich gegenüber dem Zimmer der Privatklägerin C._____ gestanden und beobachtet, wer mit wem, wie lange ins Geschäft gegan- gen sei. Sie habe den Zuhältern an diesem Abend gesagt, dass der Freier nur die Privatklägerin C._____ gewollt habe, woraufhin diese den Beschuldigten "ange- feuert" hätten, dass die Privatklägern so lange mit einem Typen im Geschäft sei und was sie alles machen würden. Den Beschuldigten habe das genervt und er sei, nachdem der Freier das Zimmer verlassen habe, in das Zimmer getreten und habe der Privatklägern einen solchen Schlag an ihr Kinn gegeben, dass sie auf das Waschbecken gefallen sei. Durch das Gewicht bzw. durch den Aufschlag der Privatklägerin sei das Waschbecken kaputt gegangen. Er sei sehr eifersüchtig gewesen und habe hierbei ironisch gefragt: "Hast du gut gefickt?" Diesen Schlag

- 64 - an das Kinn der Privatklägerin habe sie selber gesehen. Von den Verletzungen, die sie schon am Körper gehabt habe, habe ihr die Privatklägerin hingegen näch- telang unter Tränen erzählt. Ausserdem habe die Privatklägerin auch ein blaues Auge gehabt. Später habe sie dann nicht mehr mit der Privatklägerin gesprochen, da sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte der Privatklägerin etwas antue. Er habe gemeint, sie würde die Privatklägerin "anstacheln" und habe einmal ge- sagt, dass er mit "S'._____" sprechen wurde, damit er sie (L._____) schlage und ihr beibringe sich zu benehmen (a.a.O., S. 7 ff. Frage 26 ff.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin überdies von Drogen abhängig ge- macht. Die Privatklägerin habe nicht für den Beschuldigten arbeiten wollen und der Beschuldigte habe sie auf diese Weise gefügig gemacht. Später habe die Pri- vatklägerin nur noch für die Drogen gearbeitet. Auf dem "Strich" habe eine Frau ihnen beiden einmal ein kleines "Plastiksäckli" mit weissem Pulver in die Hand gegeben. Die Privatklägerin habe dieses Pulver im Gegensatz zu ihr tatsächlich in die Nase gezogen und es sei ihr davon schlecht geworden. Sie habe dann Schlä- ge bekommen, weil sie deswegen nicht habe arbeiten können (a.a.O., S. 8 Frage 27). Der Beschuldigte habe aber auch selber immer diese Joints geraucht. Damit sei er durchgedreht und habe die Privatklägerin grundlos geschlagen (a.a.O., S. 7 Frage 26). Die Aussage der Privatklägerin C._____, dass der Beschuldigte ihr am 12. Okto- ber 2010 telefonisch gedroht und dabei so laut geschrien haben soll, dass sie (L._____) alles gehört habe, bejahte sie. Der Beschuldigte habe geschrien, dass die Privatklägerin nichts verdient habe und sie mit Wörtern wie "schwanzlut- schende Hure" beschimpft. Sie sei selber erschrocken und habe der Privatkläge- rin C._____ gesagt, sie solle dem Beschuldigten "ja nicht sagen" dass sie neben ihr stehe. Sie habe die Privatklägerin an diesem Tag in einem ganz schlechten Zustand an der Strasse getroffen. Sie sei zusammengeschlagen worden und ha- be geblutet. Weil sie die Privatklägerin gekannt habe, habe sie ihr Essen gekauft, Kaffee geholt und ihr Zigaretten gegeben. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie sei rausgeschmissen worden, woraufhin sie (L._____) ihr Fr. 100.– für ein Zimmer gegeben habe. Die Privatklägerin sei dann vier Tage im Hotel H._____ gewesen

- 65 - und als sie die Privatklägerin dort besucht habe, habe sie auch immer wieder ge- hört, wie sie der Beschuldigte telefonisch beschimpft habe. Der Beschuldigte ha- be sie auch mit dem Tod bedroht und am Telefon gesagt: "Wenn du nach Hause kommst, werde ich dir deine Kehle durchschneiden und nicht mehr lebendig be- graben." Als sie gehört habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ am

12. Oktober 2010 telefonisch mit dem Tod bedroht habe, habe sie ihr vom FIZ er- zählt. Die Privatklägerin habe sich zuerst geweigert, aber sie habe die Privatklä- gerin dann dort hin gebracht. Seitdem wisse sie nichts mehr von der Privatkläge- rin (a.a.O., S. 9 Frage 31). Der Beschuldigte habe mit ihr geredet, weil er mit S._____ (genannt "S'._____") verwandt sei. Er habe immer von ihr erfahren wollen, wie lange die Privatklägerin C._____ im Geschäft gewesen sei und was sie gemacht habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass er sein Geld von der Privatklägerin erhalten würde und nicht mit ihr darüber reden solle. Deswegen hätten sie sich ständig gestritten (a.a.O., S. 4 Frage 11). Die Aussage des Beschuldigten, dass er "S'._____" erst in Zürich ken- nengelernt habe, taxierte sie als unwahr. Wie viele Male habe sie von "S'._____" gehört, dass er nach V._____ gehen und mit "G._____" Business machen wolle (a.a.O., S. 9 Frage 30). Den Privatkläger B._____ habe sie im Hotel H._____ kennengelernt. Er habe schüchtern im Hotel gestanden und auf ihre Frage, ob er hier auch Frauen habe, mit "nein" geantwortet und ergänzt, dass er nach Zürich gekommen sei, um auf dem "Strich" zu arbeiten. "K'._____" sei in diesem Moment mit einer Perücke vor- beigekommen und habe gesagt: "Na mein B'._____, da sind deine Haare." Zu ihr habe "K'._____" gesagt: "Meine Tochter, schmink mal den B'._____." Der Privat- kläger habe ihr selber gesagt, dass er nicht schwul sei und er irgendwie versu- chen würde, die Freier auszuspielen. Später habe er als Frau verkleidet auf dem "Strich" gearbeitet und sie habe ihn "B''._____" genannt. Er sei stets alleine auf seinem Platz gestanden und sei nie mit ihr mitgegangen, um etwas zu essen oder zu trinken zu holen, da er Angst gehabt habe, jemand erzähle "K'._____", er sei nicht mehr dort und sie ihn dann schlagen würden. Sie wisse auch, dass "K'._____" ihn instruiert habe, mit niemanden zu reden und niemanden etwas zu

- 66 - erzählen. Sie habe Mitleid mit ihm gehabt, da er als Heterosexueller nach Zürich gebracht und als Frau gekleidet an den Strich gestellt worden sei. Einmal habe er ein Geschäft gehabt, wo er von hinten benutzt worden sei und er anschliessend nicht einmal mehr aus dem Auto habe steigen können. Sie habe ihm gesagt, er solle nach Hause gehen und ihm auch vorgeschlagen, dass sie in Schwulenbars nachfrage, wie die Arbeitsverhältnisse dort so seien. Sie habe aber nicht viel mit ihm reden können, da die anderen Frauen hellhörig gewesen seien. Danach habe er sie nicht einmal mehr anschauen dürfen. Er habe, immer wenn sie in seine Nä- he gekommen sei, den Kopf nach unten geneigt und sei sehr eingeschüchtert gewesen. Er sei dünn und kraftlos gewesen und sei immer angeschrien sowie ausgelacht worden. Er habe ihre Frage zwar jeweils bejaht, ob er etwas gegessen habe. Sie habe dann aber gemerkt, dass er vielleicht nicht die Wahrheit habe er- zählen dürfen. Als sie dann gehört habe, dass er "K'._____ ficken musste" sei sie sprachlos gewesen. Er habe ihr erzählt, dass "K'._____" auf ihn gesprungen sei und er habe mitmachen müssen. Wiederum habe sie ihm verboten, dies jeman- den zu erzählen und ihn mit irgendetwas bedroht. Der Privatkläger B._____ sei am Anfang, als er nach Zürich gekommen sei, noch lustig und froh gewesen; als dann die Befehle gekommen seien, dass es los gehen würde, habe er schon "Schiss" gehabt. Sie habe von ihm auch erfahren, dass er seine "Jungfräulichkeit" mit "K'._____" verloren habe (a.a.O., S. 2 ff. Frage 6 ff.). Weiter wisse sie von der Privatklägerin C._____, dass der Privatkläger B._____ zu Hause gezwungen worden sei, sehr viele Darlehen und mehrere Autos mit fal- schen Papieren auf seinen Namen aufzunehmen bzw. zu leasen. Der Privatkläger habe das dem Beschuldigten erzählt und dieser wiederum der Privatklägerin C._____. Als "K'._____" und der Privatkläger B._____ von Zürich nach Ungarn zurück gekehrt seien, habe "K'._____" den Privatkläger zu sich nach Hause ge- nommen. Dort habe er bei einer Hitze von 36 ° Celsius und mehr auf dem Feld arbeiten müssen, Tomaten und Gurken geerntet, ohne Essen oder Trinken. Der Privatkläger sei wortwörtlich der Sklave von ihnen gewesen. In Ungarn hätten dies die Frauen von R._____ gesehen und sie habe dass dann in Zürich jeweils auch erfahren. Einmal sei sie bei R._____ zu Hause gewesen, als der Privatklä- ger auch dort gewesen sei. Man habe ihm angesehen, dass er sehr grossen

- 67 - Hunger gehabt habe und er habe auch gesagt, dass er den ganzen Tag noch nichts gegessen habe, weil "K'._____" nichts gekocht und es ihm Haus nicht ein- mal Brot gehabt habe. Als sie raus gegangen sei, um eine Zigarette zu rauchen, sei der Privatkläger ebenfalls draussen gewesen und habe Zigarettenstummel aufgesammelt. Sie habe wissen wollen, wieso er das mache, da er ja auf dem Feld arbeite und sich eigentlich Zigaretten kaufen könne. Der Privatkläger habe dann entgegnet, dass "K'._____" ihm das Geld weggenommen und für sich Ziga- retten gekauft habe. Ihm habe sie gesagt, dass er Wasser trinken solle. Einen Monat habe er nur Zucker gegessen, einen Löffel am Morgen und einen Löffel am Abend. Ausserdem habe er in Zürich jeweils nicht mitessen dürfen sondern ab- warten müssen, bis die anderen fertig gewesen seien. Er habe dann die Reste essen dürfen. Er sei vom Beschuldigten und "K'._____" terrorisiert und unter Ter- ror gehalten worden und habe grosse Angst sowohl vor dem Beschuldigten als auch vor "K'._____" gehabt (a.a.O., S. 10 f. Frage 34 ff.). Der Beschuldigte habe nicht mal ein Wort sagen müssen, lediglich seine Blicke hätten gereicht und der Privatkläger habe schon Angst bekommen. Sie habe das Gefühl, dass er den Pri- vatkläger ein paar Mal geschlagen habe, denn einmal habe er zum Privatkläger gesagt: "Pass auf, wie du dich benimmst, weil sonst passiert es dir, wie letztes Mal" (a.a.O., S. 11 f. Frage 41). Sie habe ihm auch vorgeschlagen zu flüchten, aber nicht einmal das habe er geschafft, da er ständig unter Beobachtung ge- standen habe (a.a.O., S. 11 Frage 36.). Im Zusammenhang mit K._____, alias "K'._____", deponierte die Zeugin, diese habe gesagt, sie würde selber (als Prostituierte) arbeiten. Sie (L._____) habe "K'._____" aber nie arbeiten sehen; sie sei immer die …-strasse auf und ab ge- gangen oder habe im "AR._____" gesessen und geschaut, was der Privatkläger mache. Sie habe alles kontrolliert und von allen das Geld weggenommen, auch vom Privatkläger B._____. Das wisse sie von "O._____". Und R._____ habe ge- sagt, dass er mehr verdiene wenn "K'._____" mit den Frauen in Zürich ist. Sie ha- be selber gehört wie "K'._____" den Frauen die Anweisung gegeben habe, dass sie unter Fr. 1'000.– gar nicht erst rein kommen dürften. Die Frauen hätten denn auch mehr Angst gehabt vor "K'._____" als vor R._____, auch weil sie gesehen hätten, wie "K'._____" mit dem Privatkläger B._____ umgegangen sei (a.a.O., S.

- 68 - 11 Frage 37 ff.). Als sie "K'._____" zum ersten Mal gesehen habe, habe sie sich auch gefragt, was eine alte Frau hier mache (a.a.O., S. 2, Frage 6). Angesprochen auf "E'._____" gab sie zu Protokoll, dass dieser in Zürich auch Frauen gehabt habe. Er sei der "grosse Bandenführer" gewesen, hätte das Geld gesammelt und das Platzgeld erfunden. "E'._____" habe damals von jeder Frau Fr. 200.– eingezogen und der Beschuldigte habe auch einmal Platzgeld bezahlen müssen, aber dann habe er nicht mehr gewollt. "E'._____" sei dann mit einem Messer auf den Beschuldigten losgegangen und habe ihn damit bedroht. "S'._____" sei aber dazwischen gegangen. Sie habe aber auch schon vorher ge- sehen, dass "E'._____" den Beschuldigten ein paar Mal mit der Faust geschlagen habe. Es sei alles passiert, als "S'._____" nicht da gewesen sei. Sie sei gerade aus der Dusche gekommen, die sich im Gang befunden habe, und habe durch die offene Türe gesehen, wie der Beschuldigte im Zimmer auf dem Bettrand geses- sen habe und "E'._____" mit grossen Männern im Zimmer gestanden habe. Als der Beschuldigte sie gesehen habe, habe er sie zu sich herbei gerufen und ge- sagt, dass er mit "S'._____" über das zu zahlende Platzgeld reden müsse. Sie habe ihm sehr frech geantwortet, dass sie nichts zahlen werde und deswegen, aber auch, weil er wegen dem Beschuldigten wütend gewesen sei, habe er dem Beschuldigten mit der Faust in den Magen sowie von unten an das Kinn und dann nochmals von oben nach unten geschlagen. Der Beschuldigte sei dann zusam- men gefallen. Danach gefragt gab sie zu Protokoll, dass sie glaube, der Beschul- digte und "E'._____" hätten sich nicht in Ungarn, sondern in Zürich kennen ge- lernt, da beide aus verschiedenen Orten in Ungarn stammen würden (a.a.O., S. 13 f. Frage 54 ff.). Die Frage, ob sie bereit sei, ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft Zürich zu wiederholen, verneinte sie. Sie habe das schon einmal machen müssen, worauf- hin ihre Familie von der Familie des Täters bedroht worden sei. Die Familie des Beschuldigten sei noch viel schlimmer und sie möchte das nicht noch einmal er- leben (a.a.O., S. 14 Frage 59).

- 69 - 4.1.2. Zeugeneinvernahme vom 26. Februar 2013 (act. 22/2) Anlässlich der erwähnten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt die Zeugin L._____ nach Hinweis auf Art. 307 StGB an ihren bisherigen Aussagen fest und ergänzte auf entsprechende Frage, dass sie den Beschuldigten schon lange ken- ne, aber nicht mehr genau wisse, in welchem Jahr sie ihn kennengelernt habe. Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, dass er sie im Januar 2009 ken- nengelernt habe, führte sie aus, dass das Jahr stimmen könne. Ob es Januar ge- wesen sei, könne sie nicht mehr sagen (a.a.O., S. 4 ff.). Sie habe zu Beginn nicht viel mit der Privatklägerin C._____ gesprochen. "S'._____" habe aber sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin ge- kannt und sie zusammen mit dem Beschuldigten darum gebeten, der Privatklä- gern dabei zu helfen, ihre Papiere machen zu lassen (a.a.O., S. 6). Die beiden hätten sich ständig gestritten, weil die Privatklägerin nicht genug verdient habe und sie habe im Hotel jeweils gehört, wie der Beschuldigte die Privatklägerin ge- ohrfeigt und angeschrien habe, da die Wände dort nicht sehr dick seien. Man höre das, wenn jemand mit voller Wucht geschlagen werde, vor allem in jenem Hotel, in dem es nur in der Nacht Leben gebe und nicht tagsüber. Das Geräusch könne man als "Klatschen" umschreiben (a.a.O., S. 7). Einmal habe sie gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin, weil sie zwei Minuten länger im Geschäft ge- wesen sei und Geräusche gemacht habe, aus denen man habe schliessen müs- sen, dass es ihr gefallen habe, geschlagen habe, als sie aus dem Zimmer raus- gekommen sei. Sie habe Fr. 1'000.– verdient und dem Beschuldigten das Geld - wie immer - übergeben. Dieser habe die Fr. 1'000.– genommen, sich an die Stirn geklebt und ihr mit der offenen Hand voll ins Gesicht geschlagen. Auf die Frage, ob sie weitere Male mitbekommen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe antwortete sie mit "nicht gross." Man könne aber bis heute an den Spuren an ihr sehen, was er mit ihr früher angestellt habe. Konfrontiert damit, dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme beschrieben habe, der Be- schuldigte habe die Privatklägerin mit der Faust am Kinn getroffen, gab sie an, dass dies ein anderer Fall gewesen sei. Dort habe die Privatklägerin auch ein blaues Auge davon getragen. Auf die Frage, welcher Schlag zeitlich früher gewe-

- 70 - sen sei gab sie zur Antwort, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne und nicht lügen wolle. Sie wisse nur, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer dann geschlagen habe, wenn sie zu wenig verdient habe, zu lange im Geschäft gewesen sei oder wenn er kein "Gras" gehabt und gereizt gewesen sei. Er habe sie auch geschlagen, wenn sie mit ihr ins "Millennium" Essen gegangen sei. Sie habe ihn dann jeweils angerufen, um ihm das mitzuteilen, woraufhin er gesagt habe, dass sie nirgendwo hin gehen dürfe, da sie noch nicht genug verdient habe. In diesem Fall habe sie ihr das Essen gebracht (a.a.O., S. 7 ff.). Sie habe persönlich mitbekommen, wie der Beschuldigte sie mit den Worten "mach dich schön und verdiene genug Geld für Papa" arbeiten geschickt habe. Die Männer hätten jeweils untereinander besprochen, wer wie viel verdient habe und der Beschuldigte habe sich dann über mangelnde Einkünfte beschwert. Er habe die Privatklägerin immer nur angeschrien und ihr so ziemlich alles an Schimpfwörtern gesagt. Sie habe Telefonate mitbekommen, welche in etwa fol- genden Inhalt gehabt hätten: "Sali, wie geht es, wie viel gibt es schon? Das ist zu wenig. Trau dich nicht, mit einer Summe von weniger als so und so viel nach Hause zu kommen, sonst breche ich dir die Knochen." Angesprochen auf das Te- lefonat vom 12. Oktober 2010 präzisierte sie, dass die Privatklägerin, als sie (L._____) sie gesehen habe, weder Geld noch Zigaretten bei sich gehabt habe, lediglich eine Tüte mit ein paar Kleidungsstücken. Sie habe nichts gegessen ge- habt und sei schmutzig gewesen. Wie erwähnt sei sie aus der Wohnung rausge- schmissen worden. Sie habe gesagt, sie wolle ein Zimmer mieten, damit sie ar- beiten könne und sie (L._____) gebeten, ihr Fr. 10.– zu geben, damit sie Gutha- ben für ihr Telefon kaufen und den Beschuldigten anrufen könne. Dieser habe nicht einmal gefragt, wie es ihr gehe sondern gleich wissen wollen, wie viel sie schon verdient und weshalb sie kein Geld mehr geschickt habe. Als sie sich ein paar Tage später wieder gesehen hätten, habe sie die Privatklägerin zum Essen eingeladen. Diese habe den Beschuldigten wiederum angerufen und gesagt, dass sie nicht mehr arbeiten möchte, woraufhin der Beschuldigte entgegnet habe, dass er sie umbringen, töten bzw. lebendig begraben werde. Egal wo sie hingehe, er werde sie finden und töten (a.a.O., S. 9 ff.).

- 71 - Auf die Frage, ob der Beschuldigte der Zuhälter der Privatklägerin gewesen sei, gab die Zeugin zu Antwort, dass sie das von niemanden behaupten würde. Er ha- be sich immer als Freund betitelt, aber wenn man jemanden wirklich liebe, stelle man diesen nicht auf dies Strasse um Geld zu verdienen. Die Privatklägerin habe immer gesagt, dass sie arbeite, damit beide Geld haben. Sie denke aber, dass die Privatklägerin diese Arbeit gemacht habe, damit der Beschuldigte Geld habe. Die Privatklägerin habe ja nicht viel davon gesehen (a.a.O., S. 11). Auf die Frage, ob der Privatkläger B._____ für sich selber gearbeitet habe antwor- tete sie mit "sicher nicht." "K'._____" habe den Privatkläger nach Zürich gebracht und er habe ihr seine Verdienste aus der Prostitution abgegeben müssen (a.a.O., S. 13). "K'._____" habe von ihm gesprochen, als sei er ihr Eigentum gewesen (a.a.O., S. 15). Sie wisse nicht, in welcher geschäftlicher Beziehung der Privatklä- ger zum Beschuldigten gestanden habe. Sie wisse lediglich vom Privatkläger sel- ber, dass er in Ungarn viele Kredite und Autos (gemeint sind Leasingverträge) für den Beschuldigten abgeschlossen habe. Sie habe sich gedacht, dass der Privat- kläger nach Zürich gekommen sei, um seine Schulden bezahlen zu können. Nach der Rolle von "K'._____" in der Schweiz gefragt, deponierte sie, dass "K'._____" den Privatkläger bewacht habe. Sie sei Tag und Nacht mit ihm zusammen gewe- sen und er habe auch mit ihr schlafen müssen, ob er gewollt habe oder nicht. Das Geld sei bei "K'._____" geblieben und der Privatkläger habe hiervon nicht viel ge- sehen. Vielleicht habe er hiervon etwas zu Essen bekommen, aber sie habe ja selber gesehen, dass er nur die Reste vom Essen bekommen habe, die ihm von andern zugeschmissen worden seien (a.a.O., S. 14). Der Privatkläger habe damals wie heute grosse Angst vor "K'._____" sowie dem Beschuldigten und den Leuten, die sein Leben in Ungarn "kaputt" gemacht hätten. Danach gefragt, was sie mit letzterem meine, führte sie aus, dass in Ungarn z.B. ein Gesetz verabschiedet worden sei, wonach man ins Gefängnis müsse, wenn man Bankkredite oder Leasingverträge eingehe und nicht erfülle. Der Privatkläger wäre in Ungarn jetzt im Gefängnis (a.a.O., S. 15). Die Anschlussfrage, ob der Pri- vatkläger mit seiner Arbeitsleistung demnach seine Schulden, d.h. die Kredite, welche der Privatkläger für "K'._____" und den Beschuldigten habe aufnehmen

- 72 - müssen beglichen habe, verneinte sie und ergänzte, dass "K'._____" die Schul- den nie zurück bezahlt hätte. "K'._____" und der Beschuldigte hätten die Kredite für sich behalten. Sie glaube, der Privatkläger habe für "K'._____" arbeiten müs- sen, weil sie und der Beschuldigte in Ungarn keine Möglichkeit mehr gefunden hätten, durch den Privatkläger Geld zu verdienen. Deshalb hätten sie ihn hierher gebracht und für sich arbeiten lassen. Auf die Frage, woher sie wisse, dass der Beschuldigte und "K'._____" den Privatkläger in Zürich hätten arbeiten lassen wollen, führte sie aus, dass ihr die Privatklägerin C._____ das erzählt habe (a.a.O., S. 16). Nach der Arbeit gefragt, welche der Privatkläger B._____ für "K'._____" in Ungarn auf dem Feld erledigt habe, führte sie aus, dass er eigentlich ein "Diener" von ihr gewesen sei. Er habe für einen Unternehmer gearbeitet und sei hierfür bezahlt worden. Seine Einkünfte habe er aber an "K'._____" abliefern müssen, was ihr der Privatkläger selbst erzählt habe (a.a.O., S. 17). Angesprochen auf "E'._____" blieb sie bei ihren bisherigen Aussagen und ergänz- te, dass der Beschuldigte kein Platzgeld habe bezahlen wollen und er deshalb von allen Frauen, die damals in Zürich gewesen sei, Platzgeld für "E'._____" ein- gesammelt habe. Sie wolle den Beschuldigten nicht in Schutz nehmen, aber "E'._____" hätte ihn bestimmt umgebracht, wenn er kein Platzgeld eingefordert hätte. Ob er es dann auch bekommen habe, wisse sie nicht. Wie erwähnt habe er auch bei ihrer Freundin, der Privatklägerin D._____, Platzgelder eingefordert. Die Privatklägerin habe über ihn gelacht und die Türe geschlossen. Der Beschuldigte sei aber wiedergekommen; er habe kommen müssen. Einmal, so habe es ihr die Privatklägerin D._____ erzählt, sei der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklä- gerin D._____ im Hotel H._____ gekommen und habe gewollt, dass sie mit ihm schlafe. Er habe sie aber nicht vergewaltigen wollen; ob das wahr sei oder nicht, wisse sie nicht (a.a.O., S. 17 ff.) Abschliessend gab sie – wie schon einleitend – nochmals zu bedenken, dass sie sich Sorgen um ihre Familie und insbesondere ihre Tochter mache. Sie fürchte sich davor, dass die Familie des Beschuldigten ihrer Familie etwas antun werde, wenn sie gegen den Beschuldigten aussage (a.a.O., S. 19).

- 73 - 4.2. M._____ (HD act. 24/1 ff.) 4.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 9. November 2012 (act. 24/1) Anlässlich der erwähnten Einvernahme bestätigte die Auskunftsperson M._____ einleitend ihre früheren mündlichen Aussagen vom 16. Februar 2009 und 4. März

2011. Weiter deponierte sie, dass "G._____s" Frau C._____ heisse und im H._____ gewohnt habe, wo sie diese kennengelernt habe. Sie sei oft – vor der Arbeit – zu ihr und U._____ ins Zimmer gekommen. "G._____" habe seine Frau – die Privatklägerin C._____ – geschlagen. Alle Frauen die zu ihr und U._____ ins Zimmer gekommen seien, seien geschlagen worden. Sie könne sich gut an "G._____" erinnern, weil er immer viel Gras dabei gehabt habe, säckeweise. Er habe wirklich sehr viel geraucht. Er sei ein Mann von kleiner Statur gewesen und habe begonnen, die Haare zu verlieren. (a.a.O., S. 2 f.). Die Privatklägerin habe eine sehr stürmische Beziehung zum Beschuldigten ge- habt; wenn man überlege wie oft dieser gekifft habe. Sie wisse nicht genau, ob die Privatklägerin den Beschuldigten geliebt habe, sie denke aber schon. Sie – "G._____" und die Privatklägerin – hätten den Anwalt für "G._____" bezahlen wol- len und letztere habe der Privatklägerin gesagt, sie müsse nur so lange arbeiten, bis das Geld dafür zusammen sei. Der Beschuldigte habe sehr viel Marihuana ge- raucht. Sie habe gehört, er habe eine Verhandlung wegen Drogenhandels in Un- garn und sei deswegen nach Zürich gekommen, um mit der Privatklägerin C._____ Geld für den Anwalt zu verdienen. Von "G._____s" Seite her sei es nur um die Liebe zum Geld gegangen. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Einmal sei sie weinend und mit einem weissen Verband zu ihr und U._____ gekommen; ein Finger zwischen Daumen und Zeigefinger sei nicht gesund gewesen. Sie habe gesagt, sie könne den Fin- ger nicht mehr bewegen (a.a.O., S. 6). Auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen Aussa- gen vom 4. März 2011 ("Einmal kam C._____ alleine. Ich weiss nicht mehr, wann das war. Sie hatte die Hand mit einem weissen Verband verbunden. Ein Finger war nicht ge- sund, zwischen dem Daumen und dem Zeigfinger. C._____ hatte Schmerzen und sie weinte. Wegen der Verletzung erwähnte sie ein Messer oder eine Schere. Sie sagte zu uns: Ich will nicht mehr. Man konnte ihr ansehen, dass es ihr nicht gut ging.") antwortete

- 74 - die Zeugin, sie könne dazu nichts mehr ergänzen (a.a.O., S. 7 Frage 50). Die Zeugin M._____ gab weiter zu Protokoll, sie glaube, der Beschuldigte habe über die Privatklägerin geherrscht. Sie habe wegen dem Beschuldigten kaum etwas gesprochen und überhaupt keine Lebenslust mehr gehabt. Sie habe entweder Angst gehabt oder nicht sprechen wollen (a.a.O., S. 7). Die Zeugin M._____ gab überdies zu Protokoll, dass sie auch den Privatkläger B._____ kenne. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ihr der Privatkläger im Zeitraum von 9. bis 24. oder 25. Februar 2009 gesagt habe, dass er für den Be- schuldigten als Transvestit arbeite, antwortete sie: "Das ist möglich" (a.a.O., S. 9). Zuvor führte sie aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe, er sol- le als "Schwuler arbeiten", wobei sie entsprechend befragt zu Protokoll gab, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, woher sie das wisse. Sie habe Mitleid mit ihm gehabt, weil sie gehört habe, dass der Privatkläger gar nicht schwul sei (a.a.O., S. 4). 4.2.2. Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2013 (HD act. 24/2) Am 16. Januar 2013 hielt die Zeugin M._____ unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB an ihren bisherigen Aussagen fest. Präzisierend sagte sie aus, dass die Privatklägerin einmal weinend zu ihr runtergekommen sei und erzählt habe, ihre Hand schmerze. Diese sei eingebunden gewesen. Wenn sie richtig liege, habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Schere in die Hand gestochen oder Ähnliches. Sie wisse es nicht mehr genau. Das habe die Privatklägerin erzählt und sie habe die geschwollene Hand gesehen. Zur Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin befragt gab sie an, dass es nur um das Geld gegangen sei, und das Mädchen das Geld nur dem Mann abgeben dürfe, mit dem sie gekommen sei. Weiter hielt sie daran fest, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte sie

– die Privatklägerin C._____ – zur Arbeit geschickt habe. Ein Blick des Beschul- digten habe gereicht, damit diese früher arbeiten gegangen sei. Wie sie sich erin- nere, habe auch der Privatkläger B._____ für den Beschuldigten gearbeitet. Ob und wem er Geld abgegeben habe, wisse sie nicht.

- 75 - 4.3. O._____ (HD act. 27) Die unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB befragte Zeugin O._____ hielt sich in der Vergangenheit mehrfach in der Schweiz und unter anderem auch in Zürich auf, um sich hier zu prostituieren. Die Zeugin war liiert mit dem Cousin des Beschuldigten, R._____, mit welchem sie einmal in die Schweiz reiste, um zu ar- beiten. Den Beschuldigten (alias "G._____") kennt die Zeugin nach eigenen An- gaben bereits aus Ungarn und traf diesen in Zürich an der …-strasse bzw. im Ho- tel H._____. Dessen Tante ("K'._____") lernte sie hier kennen. Auch die Privatklägerin C._____ kannte die Zeugin bereits aus Ungarn und auch sie traf sie in Zürich wieder. Ihre persönlichen Beziehungen waren jedoch nur flüchtig und wesentliche, auf eigener Wahrnehmung beruhende Aussagen zum strittigen Sachverhalt vermochte (oder wollte) die Zeugin nicht zu machen. So schloss sie zwar nicht aus, davon gehört zu haben, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen worden sei, selber sah sie dies jedoch nie und auch weitere Details waren ihr nicht bekannt. Weiter wusste sie zwar, dass gewisse Zuhälter "Platzgeld" verlangt hätten, wobei sie von einer Gruppierung aus AO._____ und von "E'._____" sprach. Auch hörte sie, dass es zu einer Schlägerei wegen Platzgeldern gekommen sei und "E'._____" jemanden geschlagen habe. Namen wusste sie jedoch nicht. Auf nochmaliges Nachfragen hin bestätigte die Zeugin schliesslich, "B''._____" (bzw. B._____) zu kennen. Er habe mit "K'._____" zusammen im H._____ gewohnt. Ob er etwas mit G._____ zu tun hatte, wusste die Zeugin nicht. 4.4. P._____ (HD act. 26) Auf die Unverwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson P._____ zulasten des Beschuldigten wurde bereits eingegangen. Da diese auch nichts ausgesagt hat, was den Beschuldigten entlasten würde, kann auf die Wiedergabe der Aus- sagen verzichtet werden.

- 76 - 4.5. N._____ (HD act. 28/1 ff.) 4.5.1. Polizeiliche Einvernahmen vom 18. und 30. Juni 2009 (HD act. 28/1 f.) Im Rahmen der erwähnten beiden Einvernahmen wurde N._____ als Auskunfts- person in erster Linie zu den von ihr gegen R._____ erhobenen Vorwürfen befragt (HD act. 28/1 f.). Soweit den Beschuldigten betreffend, führte sie am 30. Juni 2009 aus, dass "E'._____" dieses Jahr (also 2009) auch vom Beschuldigten Platzgeld verlangt habe – Fr. 150.– und er (der Beschuldigte) geschlagen worden sei, weil er nicht habe bezahlen wollen (HD act. 28/2 S. 2 Frage 7). 4.5.2. Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2013 (HD act. 28/3) Soweit relevant, gab die Zeugin N._____ am 22. Januar 2013 unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu Protokoll, es treffe zu, dass sie am 18. und 30. Juni 2009 die Wahrheit gesagt habe. Sie wisse allerdings nicht mehr genau, was sie alles erzählt habe. Sie könne sich jedoch noch daran erinnern, gesagt zu haben, dass "G._____" sie bedroht habe, um zu erreichen, dass sie ihre in Ungarn gegen R._____ erstattete Anzeige zurückziehe. Das habe sie 2010 dann auch getan und hier (in der Schweiz) habe sie diese (wieder) erstattet (a.a.O., S. 4). Soweit das vorliegende Verfahren betreffend deponierte die Zeugin, dass sie so- wohl "G._____" als auch die Privatklägerin C._____ kenne. Letztere habe sie je- doch nicht gemocht und nicht viel mit ihr gesprochen. C._____ habe für den Be- schuldigten gearbeitet und im H._____ gewohnt. Damals habe sie jedoch weder mit dem Beschuldigten noch mit der Privatklägerin gesprochen. Zu deren Verhält- nis befragt, führte sie aus, sie wisse darüber nur das, was die Privatklägerin C._____ auf der Strasse herumerzählt habe. Danach soll der Beschuldigte sie auch geschlagen haben; davon habe sie gehört (a.a.O., S. 10). Die Zeugin sagte weiter aus, dass sie einmal mit "G._____" und dessen Freundin AK._____ nach Wien gereist sei. Es sei abgemacht gewesen, dass sie "G._____" die Hälfte ihres Verdienstes abgebe. In Wien habe sie jedoch nichts verdient, so- dass es dazu nie gekommen sei. Wenn es jedoch dazu gekommen wäre, hätte

- 77 - sie für "G._____" gearbeitet. Dieser sei noch nett gewesen und habe ihr Geld ge- geben, um Lebensmittel zu kaufen (a.a.O., S. 8 f.). Nach Aussage der Zeugin war sie einmal auch gemeinsam mit "K'._____" in der Schweiz. Diese sei anstelle von R._____ mit ihr, "O'._____" (O._____) und T'._____ (die ältere Schwester der Zeugin und damalige Partnerin von R._____, T._____) da gewesen. Zum Privatkläger B._____, den die Zeugin aus Ungarn kennt, sagte die N._____ aus, dass dieser in Ungarn bei "K'._____" gewohnt habe. "K'._____" habe zu ihr gesagt, sie solle zum Privatkläger nett sein und das habe sie dann versucht; sie hätten eine Nacht zusammen verbracht. Gemäss der Zeugin sei der Privatkläger mit "K'._____" nach Zürich gekommen bzw. er sei nach Zürich gebracht worden, um in Frauenkleidern anzuschaffen. Er habe in Frauenkleidern anschaffen müs- sen und bei "K'._____" gewohnt. Sie denke, "K'._____" sei hier in der Schweiz gewesen, um auf sie – verschiedene Prostituierte – aufzupassen (a.a.O., S. 7 f.). N._____ kennt auch D._____, welche sie in Zürich auf dem Strassenstrich ken- nenlernte und zu welcher sie ein freundschaftliches Verhältnis unterhielt. D._____ und eine weitere Frau namens AS._____ hätten sie – die Zeugin N._____ – zur FIZ gebracht, als sie das Hotel nicht mehr habe bezahlen können. Zur Frage, ob von D.______ Platzgeld verlangt worden sei, gab sie zu Protokoll, nein, das sei nicht der Fall gewesen. Es sei nicht von jeder (Prostituierten) Platzgeld verlangt worden (a.a.O., S. 11). 4.6. D._____ (HD act. 29/2; ND act. 2 f. und 5) 4.6.1. Polizeiliche Einvernahmen sep. Verfahren vom 12. Mai 2009 (ND act. 3) Anlässlich erwähnter Einvernahme schilderte die Privatklägerin D._____, dass vor ein oder zwei Monaten (d.h. März/April 2009) Leute aus AO.______ nach Zürich gekommen seien und von allen Mädchen Geld verlangt hätten. Die Privatklägerin C._____ habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte diesen Leuten kein Platzgeld ha- be zahlen wollen und daraufhin von ihnen in seinem Zimmer sehr stark (in den Magen) geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe daraufhin auch Platzgeld

- 78 - bezahlt und sei von diesen Leuten zu ihr geschickt worden, um Platzgeld einzu- fordern. "Der Arme" (der Beschuldigte) habe wohl so Angst gehabt vor diesen Leuten, dass er lieber gemacht habe, was von ihm verlangt worden sei. Es sei damals ungefähr 13.00 Uhr gewesen, als der Beschuldigte an ihre Türe geklopft und gefragt habe, ob sie diese Fr. 150.– für "E'._____" bezahle oder nicht, da dies "E'._____" habe wissen wollen. Sie habe verneint und gesagt: "Sor- ry, ich zahle niemanden." Sie habe es auch ihrem Freund erzählt, welcher dem Beschuldigten habe ausrichten lassen, dass er ihn nach Ungarn zurückschicken lasse, wenn er nicht aufpasse, woraufhin der Beschuldigte Tränen in den Augen gehabt und gesagt habe, dass dies sehr schön wäre (a.a.O., S. 2). Wenn sie mit "AT._____" an der Strasse gewesen sei, hätten die Ungaren Respekt gezeigt. Aber wenn sie alleine gewesen sei, hätten sie schon versucht, sie einzuspannen (a.a.O., S. 3). Danach gefragt, wie oft der Beschuldigte Geld verlangt habe, führte sie aus, dass er einmal im Namen von "E'._____" Geld gefordert und ihr dann zwei- oder dreimal Nachrichten überbracht habe, wonach "E'._____" das Geld immer noch haben wolle (a.a.O., S. 5). "E'._____" habe gesagt, dass der Platz ihm gehöre und diese Fr. 150.– täglich zu bezahlen seien. Der Beschuldigte habe das Geld verlangt, aber nicht in seinem Namen, er habe das tun müssen (a.a.O., S. 5). "E'._____" selber habe nie direkt von ihr Geld gefordert (a.a.O., S. 6). Wie schon erwähnt, habe sie gehört, dass der Beschuldigte von "E'._____" geschla- gen worden sei. Später sei der Beschuldigte und seine Frau nach Ungarn zurück, da sie Angst vor "E'._____" gehabt hätten (a.a.O., S. 5). Auf die Frage, ob ihnen irgendwelche Nachteile angedroht worden seien, für den Fall, dass sie nicht zah- len würden, führte sie aus, dass "E'._____" einmal im "AU._____" gesagt habe: "Ihr wollt nicht zahlen? Gut, ihr werdet sehen was eines Tages passieren wird und spätestens dann werden alle zahlen." Das habe sich alles sehr bedrohlich ange- hört (a.a.O., S. 6). 4.6.2. Polizeiliche Einvernahmen sep. Verfahren vom 27. Mai 2009 (ND act. 2) Am 27. Mai 2009 wurde die Privatklägerin im Wesentlichen mit den Fotos diverser Personen konfrontiert, ohne dass sie sachdienlich zu den hier strittigen Sachver- halten befragt worden wäre oder Aussagen gemacht hätte.

- 79 - 4.6.3. Zeugeneinvernahme sep. Verfahren vom 3. Mai 2010 (ND act. 5) Anlässlich erwähnter Einvernahme hielt die Privatklägerin unter der Strafandro- hung von Art. 307 StGB im Wesentlichen an ihren bisherigen Aussagen fest und ergänzte, dass die Frau von "G._____", welche "C''._____" genannt werde (die Privatklägerin C._____) während ca. einem Monat jeden Tag Platzgeld an "E'._____" bezahlt habe, nachdem "G._____" im Auftrag von "E'._____" von drei gross gebauten Männern so stark geschlagen worden sei, dass er sich habe übergeben müssen. Er sei geschlagen worden, weil er für "C''._____" kein Platz- geld an "E'._____" habe bezahlen wollen. Kurz darauf sei der Beschuldigte zum Ersten Mal zu ihr gekommen und habe Geld verlangt. Er sei zu einer Art "Diener" von "E'._____" verkommen und habe ausdrücklich gesagt, dass er im Namen von "E'._____" komme. Sie habe sich aber geweigert zu bezahlen, sei laut gewesen und habe sich mit ihm gestritten, woraufhin er gesagt habe, es sei gut und weg- gegangen sei. Nach erwähntem Monat seien der Beschuldigte und seine Frau verschwunden. Sie seien wohl nach Ungarn zurückgekehrt (a.a.O., S. 5 ff.). 4.6.4. Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2013 (HD act. 29/2) D._____ wurde am 28. Februar 2013 im hiesigen Verfahren staatsanwaltschaft- lich als Zeugin einvernommen. Einleitend bestätigte sie ausdrücklich, im Rahmen der in der Untersuchung gegen E._____ durchgeführten polizeilichen Einvernah- men vom 12. und 27. Mai 2009 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2010 wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (HD act. 29/2 S. 4). Den Beschuldigten habe sie im Hotel H._____ kennen gelernt, wo sie damals ge- wohnt habe (a.a.O., S. 5). Er habe dort mit seiner Freundin gewohnt, wobei sie gleich anschliessend korrigierte, dass sie nicht genau wisse, ob sie seine Freun- din gewesen sei und auf Frage nach deren Namen mehrmals zu Protokoll gab, es nicht mehr zu wissen bzw. schliesslich mit "C._____" antwortete. "C._____" habe, wie sie selber, auf der Strasse gearbeitet. Sie selber habe keine "Zuhälter" ge- habt, sondern für sich und ihre Kinder gearbeitet. Das sei schon schwierig gewe- sen, da sie viele Leuten hätten einspannen wollen, aber sie habe gekämpft. "C._____" habe ihrer Ansicht nach für den Beschuldigten gearbeitet. Auf die Fra-

- 80 - ge, woher sie das wisse, antwortete sie, dass sie nicht dumm sei und es eindeutig gewesen sei. Sie habe blaue Flecken an den Augen von "C._____" gesehen, welche einem "Gott nicht als Geschenk" gebe (a.a.O., S. 6). Ausserdem habe es viel Streit gegeben, was alle gehört hätten, da es im ganzen Haus gehallt habe. Der Beschuldigte habe "C._____" angeschrien, weshalb sie nicht verdiene. Es sei eindeutig; wenn eine Frau nichts verdiene, dann ergehe es ihr so. Entsprechend befragt führte sie aus, dass der Beschuldigte geschrien habe, weshalb sie nicht verdiene. Sie habe zwar nicht persönlich gesehen, dass er "C._____" geschlagen habe, aber ihr Gesicht habe auf der Strasse in allen Farben geleuchtet, nur nicht weiss. Darüber gesprochen habe sie aber nicht mit "C._____", weil sie ("C._____") Angst gehabt habe; sie hätten sich nur gegrüsst. Trotzdem sei sie sich sicher, dass der Beschuldigte "C._____" geschlagen habe (a.a.O., S. 7 f.). Auf die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten persönlichen Kontakt gehabt habe, führte sie aus, dass er einmal in ihr Zimmer gekommen sei. Er habe die Türe ge- schlossen, obwohl sie das nicht gewollt habe und ihr gesagt, dass sie zusammen sein sollten und er eine Frau wie sie benötigen würde. Entsprechend befragt gab sie an, dass der Beschuldigte das zwar nicht konkret gesagt habe, aber sie doch nicht verrückt sei und wisse, was er gewollt habe, nämlich dass sie für ihn arbeite. Sie habe ihm aber geantwortet, dass sie nicht so doof sei für jemand anderen zu arbeiten und fügte an, dass man für seine Rechte gerade stehen müsse, auch wenn man Angst habe. An einem solchen Ort überlebe man nicht, wenn man nicht kämpfe. Der Beschuldigte habe das akzeptieren müssen und sei dann ge- gangen. Er habe ihr zwar nicht gedroht, aber sie habe schon Angst bekommen, als er die Türe geschlossen habe (a.a.O., S. 8 f.). Auf "E'._____" angesprochen führte sie aus, dass er gesagt habe, ihm gehöre die …-strasse und jede Frau müsse ihm pro Tag Fr. 100.– bezahlen. Er habe ihr das sowohl persönlich gesagt, als auch durch den Beschuldigten ausrichten lassen. Dieser habe ihr dann gesagt, dass "E'._____" ihr ausrichten lasse, dass sie ihm – dem Beschuldigten – Fr. 100.– Platzgeld bezahlen solle. Diese Summe müsse von jeder Frau bezahlt werden (a.a.O., S. 9). Später gab sie befragt hierzu zu Protokoll, dass der Beschuldigte der "Pöstler" gewesen sei. Der Beschuldigte ha-

- 81 - be selber gesagt, dass er der "Nachrichtenbote" sei (a.a.O., S. 11). Sie habe ihm aber mitgeteilt, dass sie nicht zahlen werde und den Vorfall ihrem Freund "AT._____" erzählt. Dieser habe gemeint, der Beschuldigte solle das Geld von der Bank holen, was sie wiederum dem Beschuldigten mitgeteilt habe (a.a.O., S. 10). Der Beschuldigte habe nicht gesagt, was passieren würde, wenn sie nicht zahle, da sie ihm sofort mitgeteilt habe, dass sie nicht zahle. Sie habe aber schon Angst gehabt von den unzähligen "Zuhältern" dort, auch wenn sie sich neben "AT._____" einigermassen sicher gefühlt habe. Nochmals danach befragt gab sie an, dass sie schon Angst gehabt habe, als der Beschuldigte die Nachricht über- bracht habe; es sei eindeutig, dass man in einer solchen Situation Angst haben müsse (a.a.O., S. 12). Ausführlicher danach befragt führte sie aus, dass es da- mals sehr viele Zuhälter in Zürich gegeben habe und sie grosse Angst gehabt ha- be vor dem, was als nächstes passiere. Sie habe Angst gehabt, vom Hotel H._____ runter zu gehen, da "sie" immer mit dem Auto dort vorbei gefahren sei- en. "Sie" würden sich immer etwas ausdenken, z.B. Platzgelder fordern oder die Frauen für sich einzuspannen, um sie für sich arbeiten zu lassen (a.a.O., S. 12). Als ihre Angst sehr gross geworden sei, habe ihr eine Freundin geraten zur FIZ zu gehen. Sie habe ihr erzählt, dass sie Schutz bekomme, wenn sie Aussagen ma- chen würde (a.a.O., S. 13). Auf die Frage, ob sie einmal mitbekommen habe, dass "E'._____" jemanden ge- schlagen habe, führte sie aus, dass "E'._____" den Beschuldigten geschlagen habe. Sie wisse nicht mehr genau wann, aber es sei zu jenem Zeitpunkt gewe- sen, als sie die Platzgelder hätten fordern wollen. Sie wisse, das der Beschuldigte sehr geschlagen bzw. von mehreren Personen getreten worden sei. Das wisse sie aber nur vom Hörensagen. Sie gab weiter an, das man den Beschuldigten an- geblich auch habe niederstechen wollen und mutmasste, dass er vielleicht selber nicht mehr habe zahlen wollen. Sie habe die Spuren gesehen in seinem Gesicht; die blauen Flecken unter seinen Augen. Sie habe das nicht persönlich gesehen, aber auf der Strasse passe man auch auf, dass andere Leute das nicht mitbekä- men. Der Beschuldigte sei auch in seinem eigenen Zimmer geschlagen worden. Sie habe gehört, dass er von zwei oder drei Leuten festgehalten und geschlagen worden sei. Nachdem sie das gehört habe, habe sie riesige Angst bekommen. Sie

- 82 - habe sich gedacht, wenn sie den Beschuldigten schlagen würden, würden auf die Frauen noch grössere Probleme zukommen und gewusst, dass es blutig werde (a.a.O., S. 14). Daraufhin habe sie eine Woche nicht mehr Essen können und ein Beruhigungs- mittel namens "Rivotril" eingenommen, welches sie noch von Ungarn übrig gehabt habe. Sie sei mit den Nerven völlig am Ende gewesen und schliesslich ins FIZ gegangen (a.a.O., S. 15). Die Frage, ob die Nachricht von "E'._____", welche ihr der Beschuldigte überbracht habe, bei ihr also etwas ausgelöst habe, bejahte sie und ergänzte entsprechend befragt, dass sie "E'._____" als gefährlich einschätze. Vor einem Zuhälter habe doch jeder Angst, schliesslich seien das die Personen, welche die Frauen schlagen oder verstümmeln, solche Leute seien doch gefähr- lich (a.a.O., S. 16). Sie habe viel mitbekommen und wisse, welche Zuhälter wie mit den Frauen gesprochen hätten. Am Anfang seien die Zuhälter "nett und lieb", so lange bis die Frau für ihn arbeite. Danach kämen die Probleme wegen des Verdienstes (a.a.O., S. 16 f.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass "E'._____" ein Zuhälter gewesen sei, antwortete sie, dass dies alle gewusst hätten. Weiter befragt, ob der Beschuldigte gewusst habe, was er mit seiner Nachricht bei ihr auslöse, gab sie an, dass sie dies nicht wisse, aber 99 Prozent von den Männern wissen würden, dass die Frauen Angst hätten. Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte vor "E'._____" Angst gehabt habe, fügte aber auf ent- sprechende Frage an, dass er sicherlich Angst gehabt habe, nachdem er in sei- nem Zimmer geschlagen worden sei (a.a.O., S. 17). Auf die nochmalige Frage, ob die Nachricht, die der Beschuldigte im Namen von "E'._____" überbracht habe, geeignet gewesen sei, sie einzuschüchtern, führte sie aus, dass es genug gewe- sen sei. Sie habe gespürt, dass sie es ernst meinen und nicht so in die Luft spre- chen würden. Danach befrage, wen sie mit "sie" meine, ergänzte sie, dass er im- mer zwei oder drei Leute um sich gehabt habe, gross gebaute Männer, „zwei Me- ter gross.“ Weiter befragt, ob sie mit "sie" nicht "E'._____" und den Beschuldigten gemeint habe, gab sie an, dass sie es so allgemein gemeint habe. "E'._____", die Leute die mit ihm waren und "G._____", sie habe sie alle gemeint (a.a.O., S. 18). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob ihr im Zusammenhang mit den Schutz- geldforderungen je konkret etwas angetan worden sei führte sie schliesslich aus,

- 83 - ob es denn nicht reiche, wenn diese Leute in ihr Zimmer gekommen seien und Nachrichten überbracht hätten sowie Versammlungen stattgefunden hätten, an denen darüber geredet worden sei, wem was zustehe (a.a.O., S. 20). 4.7. E._____ Auf die Wiedergabe der Bestreitungen von E._____, der den Beschuldigten erst im Gefängnis kennengelernt haben will, wird verzichtet und auf sie wird – soweit für die Sachverhaltserstellung von Bedeutung – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.

5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Juli 2012 (HD act. 20/1) Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, welche nach Hinweis auf Art. 158 StPO und mit Einwilligung des Beschuldigten ohne Verteidigung durchge- führt wurde, erklärte der Beschuldigte, er sei das erste Mal Mitte oder Ende Janu- ar 2009, zusammen mit seiner Lebenspartnerin, der Privatklägerin C._____, für ca. drei oder vier Wochen nach Zürich gekommen, um für sich eine Arbeit zu su- chen. Die Idee hierzu habe von der Privatklägerin C._____ gestammt. Sie sei in Ungarn als Prostituierte tätig gewesen und habe von einer Freundin gehört, dass es sehr gute Möglichkeiten gebe, in Zürich als Prostituierte zu arbeiten. Diese Freundin habe der Privatklägerin C._____ die Adresse, wo sie ihr Papier habe machen lassen können sowie die Adresse eines Hotels gegeben. Die Privatkläge- rin C._____ habe dann zu ihm gesagt, dass sie nach Zürich möchte, um dort zu arbeiten, weil sie in Ungarn zu viele Bussen habe. Er solle sie begleiten und wür- de in Zürich vielleicht eine Stelle finden. Sie seien dann zusammen mit dem Zug nach Zürich gereist, hätten ein Zimmer im angegebenen Hotel H._____ (a.a.O., S. 7 Frage 38 f.) gemietet und seien entweder am selben oder am nächsten Tag zu dem Ort gegangen, wo die Privatklägerin C._____ ihr Papier habe machen können. Zurück im Hotel hätten sie sich ausgeruht und die Privatklägerin C._____ sei am nächsten Tag arbeiten gegangen. Er glaube, der Arbeitsort der Privatklä- gerin C._____ sei die Strasse gewesen. Genau wisse er das aber nicht, da er nie

- 84 - dort gewesen sei. Währenddessen die Privatklägerin C._____ gearbeitet habe, sei er im Hotel geblieben und habe geschlafen. Er würde aber nicht einmal mehr den Weg zum Hotel finden, er habe ja nicht einmal richtig gewusst, wo er sei und auch kein Wort Deutsch gekonnt. Deswegen habe er auch keine Arbeit gefunden und nach Hause gehen wollen. Er sei dann auch kein zweites Mal in die Schweiz gekommen. Auf entsprechende Frage führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin C._____ weder angewiesen in Zürich als Prostituierte zu arbeiten, noch habe er sie dabei kontrolliert, ihr diesbezügliche Vorschriften gemacht oder ihr den Ver- dienst aus der Prostitution abgenommen. Sie habe diese Tätigkeit von sich aus gemacht und hätte ihn längst verlassen oder angezeigt, wenn er so etwas mit ihr gemacht hätte. Ausserdem habe ihn ihr Geld nicht interessiert. Er habe selber ca. HUF 130'000.– (ca. Fr. 500.–) aus Ungarn nach Zürich mitgenommen und manchmal habe die Privatklägerin C._____ die Sachen bezahlt und manchmal er (a.a.O., S. 10 Frage 53 f.). Wenn die Privatklägerin C._____ zur Arbeit gegangen sei, habe sie ihm die Einnahmen aus der Prostitution gegeben, weil sie Angst ge- habt habe, dass es gestohlen werde. Das erkläre auch, weshalb er am 14. Januar 2009, als er durch die Polizei in der Stadt Zürich einer Personenkontrolle unterzo- gen worden sei, Geldbeträge von Fr. 2'770.–, EUR 100.– sowie HUF 17'000.– mit sich getragen habe. Der Beschuldigte bestritt weiter, die Privatklägerin C._____ in Zürich oder Ungarn geschlagen oder verletzt zu haben und ergänzte auf entsprechenden Vorhalt ein- zelfallbezogen, die Verletzung an ihrer Hand stamme davon, dass sie gegen ein Fensterglas geschlagen habe und den Mund habe sie sich verletzt, als sie beim Aufhängen der Vorhänge ausgerutscht und auf die Ecke des Fenstersims gefallen sei. Konfrontiert mit dem Vorwurf, dass er die Privatklägerin C._____ während ih- res Aufenthalts in Zürich aus dem Fenster des Hotelzimmers zu stossen versucht habe, weil er mit ihrem Verdienst aus der Prostitution nicht zufrieden gewesen sei, entgegnete der Beschuldigte, dass die Privatklägerin C._____ zweimal so gross sei wie er und er das nicht geschafft hätte. Dem Gesagten entsprechend lüge der Privatkläger B._____, wenn er behaupte, dass er die Privatklägerin geschlagen

- 85 - oder misshandelt habe. Die Privatkläger B._____ und C._____ spielten gegen ihn und letztere behaupte all dies, damit sie nicht nach Ungarn zurückkehren müsse, wo sie von der Polizei gesucht werde. Ebenfalls bestritten hat der Beschuldigte sodann auch den Vorwurf der versuch- ten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____. Sie hätten sich im Hotel H._____ kennengelernt, aber die Privatklägerin D._____ habe einen Freund ge- habt und er habe sich nicht getraut, sich ihr anzunähern. Den Privatkläger B._____ bezeichnete der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme als Freund, den er aus dem Kindergarten und der Schule kenne. Die im Wesentlichen mit der diesbezüglich in der Anklageschrift unter dem Titel "Vorgeschichte" geschilderten Sachdarstellung, wonach der Be- schuldigte den Privatkläger im Wissen um seine finanziell desolate Lage über die Gewährung mehrerer Darlehen mit stetig höher werdenden Darlehensbeträgen zu jeweils 100 % Zins in die finanzielle Abhängigkeit getrieben und ihm für den Fall, dass er nicht zahle mit dem Tod gedroht habe, wobei sich der Privatkläger nach einem konkreten Vorfall, bei dem ihn der Beschuldigte geschlagen und ihm ge- droht habe, ihn mit verbundenen Händen in einen Kanal zu werfen, bereit erklärt habe, die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Bankdarlehen auf seinen Namen aufzunehmen, bestritt der Beschuldigte. Der Privatkläger B._____ habe dem Be- schuldigten gesagt, dass er ein schönes Einkommen habe, da seine Mutter und Schwester krank seien und er der Vormund seiner Schwester sei. Er habe dem Privatkläger B._____ zwar tatsächlich Geld ausgeliehen und diesen Betrag auch wieder zurück erhalten, er habe aber nicht das Doppelte verlangt. Der Privatklä- ger B._____ sei sein Kumpel gewesen und er hätte das Doppelte von ihm gar nicht angenommen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 habe der Privat- kläger B._____ ihn gebeten, ihn zu seiner Tante zu fahren, damit er die persönli- chen Sachen seines Vaters abholen könne. Er habe das aber nicht tun können, da er zwar ein Auto gehabt habe, dieses aber nicht umgeschrieben gewesen sei und er Angst gehabt habe, den Fahrzeugausweis zu verlieren. Der Privatkläger B._____ habe aber so lange darauf bestanden, dass er ihn doch gefahren habe. Sie seien dann von der Polizei kontrolliert worden und der Beschuldigte habe eine

- 86 - Busse erhalten, welche der Privatkläger B._____ habe bezahlen wollen. Ein paar Tage später sei der Privatkläger B._____ zu ihm gekommen und habe ihn um Geld gebeten, da er ein Auto von der Bank habe leasen und ihm für HUF 100'000.– verkaufen wollen. Er habe dem Privatkläger B._____ dieses Auto, ein Suzuki SX4, …, abgekauft und das Leasing zweieinhalb Jahre der Bank bezahlt. Später sei der Privatkläger dann wieder zu ihm gekommen und habe ihm mitge- teilt, dass er einen Kredit aufgenommen habe, um die Bestattungskosten seines Vaters zu bezahlen, da ansonsten sein geerbtes Haus in AV._____ mit diesen Kosten belastet worden wäre. Der Privatkläger B._____ habe die gefälschten Pa- piere hierfür selber organisiert und das Geld auf einer Postbank in AW._____ auf seinen Namen hinterlegt. Was der Privatkläger B._____ mit dem Geld gemacht habe, wisse er nicht; vielleicht verjubelt. Der Privatkläger B._____ habe gewusst, dass er (der Beschuldigte) auf der Suche nach Arbeit zusammen mit der Privatklägerin C._____ nach Zürich gegangen sei und darauf entgegnet, dass er auch nach Zürich kommen und als Prostituierter arbeiten werde, um das Geld bei der Bank zurückzahlen zu können. Der Privat- kläger B._____ und K._____, die Tante des Beschuldigten (genannt "K'._____"), seien dann vom Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ am Bahnhof in Zü- rich abgeholt worden. Auf den Vorwurf, dass sich der Privatkläger B._____ am zweiten Tag nach seiner Ankunft als Frau verkleidet am ... habe prostituieren und sich an die Anweisungen und Befehle von K.______ halten müssen, wobei der Beschuldigte die Situation des Privatklägers gekannt und verursacht habe, ant- wortete der Beschuldigte, dass er ja gar nicht hier gewesen sei und K.______ nach seinen Erkenntnissen selber gearbeitet habe. Er habe den Privatkläger B._____ zu nichts gezwungen und seine finanzielle Lage sei auch nicht von ihm abhängig gewesen. 5.2. Hafteinvernahme vom 13. Juli 2012 (HD act. 20/3) Im Rahmen der Hafteinvernahme, welche wiederum nach erfolgtem Hinweis auf Art. 158 StPO und mit Einwilligung des Beschuldigten ohne Beizug eines Vertei- digers durchgeführt wurde, hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen vo- rangegangenen Aussagen fest. Auf die Frage, ob er sofort verfügbare Beweismit-

- 87 - tel nennen könne, welche den Tatverdacht widerlegen oder entkräften würden, antwortete er, dass die Privatklägerin C._____ damals, als die Polizei mit dem Kamerateam ins Hotelzimmer gekommen sei, gesagt habe, dass sie nicht für ihn arbeite (vgl. HD act. 20/8+9). 5.3. Einvernahme Zwangsmassnahmengericht vom 14. Juli 2012 (HD act. 37/11) Am erwähnten Datum wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen amtlichen Verteidigers im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens angehört. Der Be- schuldigte führte mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privatklägerin zur Prostitution gezwungen, aus, dass dies nicht wahr sei. Die Privatklägerin sei seine Lebenspartnerin und sie seien zusammen nach Zürich gekommen. Sie habe die- se Tätigkeit bereits in Ungarn ausgeführt und selber vorgeschlagen, hierher zu kommen. In Ungarn sei die Prostitution verboten und sie habe viele Bussen ge- habt. Heute sei die Privatklägerin nicht mehr seine Freundin, da sie nach Zürich gekommen und in dieses Programm eingetreten sei. B._____ sei in die Schweiz gekommen, um Geld zu verdienen, weil er in Ungarn Schulden bei der Bank ge- habt habe. Er sei ein Freund (des Beschuldigten) und sie würden sich aus der Kindheit kennen. Danach gefragt, weshalb er von beiden Privatklägern belastet werde, führte der Beschuldigte aus, sie würden das machen, weil sie vor ihren Problemen (in Ungarn) in die Schweiz geflüchtet seien. Weil sie nun ihn beschul- digten, könnten sie hier bleiben. 5.4. Polizeiliche Einvernahme vom 14. August 2012 (HD act. 20/5) Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2012 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass er nicht wisse, wes- halb er vom Bezirksgefängnis Zürich nach Meilen verlegt worden sei und seinen Zellengenossen in Zürich namens E._____ vorher nicht gekannt habe. Auf die Frage, wieso die Privatklägerin C._____ am 3. Februar 2009 Fr. 4'160.– an die Mutter des Beschuldigten überwiesen habe, gab dieser zu Protokoll, dass er zusammen mit der Privatklägerin C._____ in Zürich gewesen sei und sie nicht gewollt hätten, dass dieses Geld gestohlen werde (HD act. 20/1 S. 11 Frage 58).

- 88 - Diesen Betrag hätten sie für ihren Lebensunterhalt ausgegeben und die Privatklä- gerin C._____ habe auch ihrer Mutter und ihrer Schwester davon abgegeben. Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass seine Tante, K._____, auch in Zürich gear- beitet habe. Er habe nicht selber gesehen, dass sich seine Tante an die Strasse gestellt und Freier angesprochen habe. Er wisse aber, dass sie gearbeitet habe. Konfrontiert damit, dass K._____ in der Polizeikontrolle vom 16. Dezember 2010 als Einzige nicht angeben habe, dass sie der Prostitution nachgehe und auch ihr Alter im Vergleich mit den anderen kontrollierten Frauen nicht dem Durchschnitt entsprochen habe, entgegnete der Beschuldigte, dass sie, soweit er wisse, als Prostituierte gearbeitet habe aber die Dinge nicht so gut gelaufen seien, weshalb sie nicht lange in Zürich gewesen sei. 5.5. Polizeiliche Einvernahme vom 6. September 2012 (HD act. 20/6) Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2012 wurde der Beschuldigte mit den Aussagen der Privatklägerin C._____ vom 2. No- vember 2010 konfrontiert (HD act. 8/1). Dabei hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Schilderungen fest. Insbesondere bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin C._____ und er zusammen entschieden hätten, in die Schweiz zu fahren, um ihre Bussen bezah- len zu können. Ausserdem hätte die Privatklägerin jederzeit gehen können. Wei- ter gab er zu Protokoll, dass sie beide "Drogensüchtige" gewesen seien und ge- meinsam "Joints", Kokain und im Ausgang Speed konsumiert hätten. Die Privat- klägerin habe aber die Drogen auch von ihm verlangt. Er habe sie weder zum Konsum angewiesen noch ihr damit gedroht, von ihrem Drogenkonsum zu erzäh- len, falls sie ihn anzeige. Auf entsprechende Frage erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin, als ihre Hand in Debrecen operiert worden sei, nicht mit ihrem Namen habe unterschreiben dürfen, da sie keine Krankenversicherung ge- habt und er deshalb die Krankenkassenkarte seiner Schwester abgegeben habe. Der Beschuldigte bestritt überdies, dass er während seines Aufenthaltes in Zürich zusammen mit E._____ ("E'._____") Platzgelder eingezogen habe. Er habe die- sen erst hier im Gefängnis kennen gelernt. Darauf angesprochen, dass er in sei-

- 89 - nem Brief vom 16. Juli 2012 an seine Mutter (HD act. 37/17) erwähnt habe, er sei mit dem Ex-Mann von AX._____ – womit er E._____ gemeint habe –zusammen in einer Zelle, deponierte er, E._____ habe ihm in der Zelle erzählt, dass er mit AX._____ zusammen sei. Weiter gab er an, E._____ habe ihm geholfen, den Brief zu schreiben, da er sehr schlecht schreibe. Darauf angesprochen, ob er im erwähnten Schreiben R._____, auch genannt den "Blinden" sowie seine Schwes- ter habe warnen wollen, bestritt der dies und bestätigte lediglich als richtig, dass R._____ der Blinde sei und sein Sohn das "Blindchen" (a.a.O., S. 2 f.). 5.6. Polizeiliche Einvernahme vom 12. September 2012 (HD act. 20/7) Konfrontiert mit den ihn und die Privatklägerin C._____ betreffenden Passagen aus dem Dokumentarfilm "Q._____" des Schweizer Fernsehens (HD act. 20/8+9) sowie den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer ersten beiden polizeilichen Einvernahmen, blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinem bisherigen Standpunkt. Er habe die Privatklägerin C._____ weder unter Druck gesetzt noch ihr vorgeschrieben, wie sie sich in diesem Film oder bei Polizeikontrollen zu ver- halten habe (a.a.O., S. 23 f. Frage 124). Neu gab er zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll, dass K._____ seines Wis- sens nie in Zürich gewesen sei, wobei er wenig später antwortete, dass K._____ die Privatklägerin C._____ am … nicht kontrolliert, sondern selbst gearbeitet habe (a.a.O., S. 8 Frage 40 und S. 15 Frage 80). Angesprochen auf das Fahrzeug "Suzuki, schwarz" präzisierte der Beschuldigte seine früheren Aussagen dahingehend, dass er den Wagen des Privatklägers B._____ für HUF 100'000.– gekauft und das Leasing übernommen habe, weil letzterer Geld gebraucht habe. Er habe diesen Wagen drei Jahre lang benutzt und dafür ca. HUF 1'700'000.– bezahlt. 5.7. Polizeiliche Einvernahme vom 18. September 2012 (HD act. 20/10) Konfrontiert mit einzelnen Passagen aus dem 58-seitigen handschriftlichen Be- richt des Privatklägers B._____ mit dem Titel "…" (HD act. 5, samt Übersetzung gemäss act. 6), hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen bisherigen Aus-

- 90 - sagen fest. Er präzisierte, dass es nicht stimme, dass er den Privatkläger B._____ in seinen Bekanntenkreis eingeführt habe und er so an Informationen gekommen sei, die er sonst nicht erhalten hätte. Darauf angesprochen, dass auch der Privat- kläger B._____ keine Arbeitgeberbescheinigung gehabt habe, welche er zum Leasing des schwarzen Suzuki benötigt hätte, präzisierte der Beschuldigte, dass der Privatkläger gesagt habe, er habe genügend Einkommen, welches er von sei- ner Mutter und Schwester erhalte, um den Kredit zu bekommen. 5.8. Polizeiliche Einvernahme vom 26. September 2012 (HD act. 20/11) Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin C._____ anlässlich ihrer zwei- ten, dritten, vierten und fünften polizeilichen Einvernahme (HD act. 8/3 bis 8/6), hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen und Be- streitungen fest. 5.9. Polizeiliche Einvernahme vom 27. September 2012 (HD act. 20/12) Die Ausführungen des Privatklägers B._____ in seinem handschriftlichen Bericht mit dem Titel "…" (HD act. 5, samt Übersetzung gemäss act. 6), wonach ihn K._____ in Ungarn unter Ausnützung seiner desolaten finanziellen Lage und der Androhung von Gewaltanwendung zur Prostitution in Zürich habe bewegen wollen und der Privatkläger sich ihr im Wissen um die baldige Rückkehr des Beschuldig- ten und seiner Beziehungen zur "Unterwelt" nicht widersetzt habe, bezeichnete der Beschuldigte pauschal als unwahr. K._____ verdiene trotz ihren Alters selber genug als Prostituierte und der Privatkläger B._____ hätte auch zu Hause arbei- ten können; er – B._____ – habe jedoch schon früher gesagt, dass er auch nach Zürich kommen möchte, um seine Kreditschulden abzubezahlen. Der Privatkläger B._____ sei aber nach wenigen Tagen wieder nach Hause gefahren. Zur Privatklägerin C._____ führte er aus, diese sei dort (in Zürich) geblieben, weil es ihr gefallen habe. Deswegen sei er Ende Februar oder Anfangs März 2009 nochmals nach Zürich gereist, um sie abzuholen. Zwei Jahre später sei der Pri- vatkläger B._____ wieder nach Zürich gekommen und habe ins FIZ-Programm eintreten wollen. Er habe dem Privatkläger B._____ erzählt, dass die Privatkläge-

- 91 - rin C._____ schon in diesem Programm sei, woraufhin sich B._____ und C._____ diese Geschichte ausgedacht und ihn sowie seine Familie damit hereingezogen hätten, damit sie in dieses FIZ Programm kommen würden. In diesem Programm würden diese Personen Geld, Reichtum und die Schweizer Staatsbürgerschaft kriegen. 5.10. Polizeiliche Einvernahme vom 28. September 2012 (HD act. 20/13) Konfrontiert mit den Schilderungen des Privatklägers B._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2011, hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinen bisherigen Aussagen fest. Ergänzend führte er an, dass die Schilde- rungen des Privatklägers zu seinem ersten Tag in Zürich mit der Ausnahme zu- treffen würden, dass K._____ dem Privatkläger keine Anweisungen gegeben ha- be. Was die weiteren Schilderungen zur Festnahme von AA._____, der Bezie- hung des Privatklägers zu AN._____ und seiner Beziehung zu AY._____ betreffe, könne er nichts sagen, da er einen Tag nach der Ankunft des Privatklägers in Zü- rich nach Hause gefahren sei. Er erinnere sich auch nicht mehr, ob AA._____ an- lässlich einer Polizeikontrolle im H._____ festgenommen worden sei. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, im März 2008 den Privatkläger B._____ ge- schlagen und ihm gedroht zu haben, ihn mit verbundenen Händen in einen Kanal zu werfen, wenn er seine Anweisungen nicht befolgen würde. Weiter beharrte er auf seinen bisherigen Aussagen, wonach er den schwarzen Suzuki vom Privat- kläger B._____ gekauft und dieser die Kreditsummen für sich gebraucht habe. Die Ausführungen des Privatklägers B._____ dazu, wie er zur Prostitution gekommen sei, wie sein Tagesablauf in Zürich ausgesehen und welche Anweisungen er vom Beschuldigten erhalten habe, bestritt der Beschuldigte erneut. Der Privatkläger B._____ habe für sich selber gearbeitet, um seine Kredite abbezahlen zu können. 5.11. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Oktober 2012 (HD act. 20/14) Konfrontiert mit den Fotos der Narben der Privatklägerin C._____ gemäss medi- zinischem Gutachten (HD act. 13/2) und ihren diesbezüglichen detaillierten Aus- sagen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen, blieb der Beschuldigte bei sei-

- 92 - nen bisherigen Ausführungen. Ergänzend gab er an, dass seine ganze Familie gesehen habe, dass sich die Privatklägerin C._____ ihren Mund am Fenstersims beim Aufhängen der Vorhänge aufgeschlagen habe. Ein anderes Mal hätte seine Familie auch gehört, wie sie – die Privatklägerin – in die Fensterscheibe geschla- gen habe, weil sie eine Nervenanfall gehabt habe. 5.12. Polizeiliche Einvernahme vom 16. November 2011 (HD act. 20/15) Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin D._____, wonach der Beschul- digte im Auftrag von E._____, genannt "E'._____", von dem er – der Beschuldigte Angst gehabt habe – von ihr Platzgeld eingefordert habe, gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass er "E'._____" erst im Gefängnis kennengelernt habe, wo er sich als E._____ vorgestellt habe (a.a.O., S. 1 f.). Er habe nie Platzgeld einge- fordert und sei auch nicht aus Angst vor "E'._____" aus der Schweiz abgereist (a.a.O., S. 4 ff.). Die Privatklägerin D._____ habe er nicht angerührt, da ihr Freund ihn sonst getötet hätte. Entgegen früheren Aussagen räumte der Beschul- digte schliesslich ein, "S'._____" gekannt zu haben. Dieser stamme aus der Nähe seines Heimatortes und sie hätten einen gemeinsamen Cousin. Auch "AZ._____" und AA._____ habe er gekannt (a.a.O., S. 8). 5.13. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Februar 2013 (HD act. 20/16) Am 4. Februar 2013 wurden E._____ sowie der Beschuldigte (nunmehr seit 20. Dezember 2012 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) je als beschuldigte Personen einvernommen. Beide hielten im Wesentlichen an ihren bisherigen Aussagen fest und erklärten, dass sie sich erst aus dem Gefängnis kennen würden und vorher nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Insbesondere bestritten beide, dass E._____ 2009 in gewissen Gebieten des Zürcher Strassen- striches der Chef gewesen sei und den Beschuldigten unter Einsatz körperlicher Gewalt zur Zahlung von Platzgeldern für die Tätigkeit der Privatklägerin C._____ gezwungen habe. Auf Vorhalt diverser TK-Protokolle, gemäss denen E._____ zusammen mit dem AO._____-Clan den Beschuldigten durch die Anwendung körperlicher Gewalt da-

- 93 - zu gebracht habe, in seinem Auftrag und zu seinen Gunsten bei sich in Zürich prostituierenden Ungarinnen Platzgelder einzuziehen und der Beschuldigte, nachdem sich die Privatklägerin D._____ geweigert und E._____ angezeigt habe, aus Angst vor einer Verhaftung geflohen sei, gaben die Einvernommenen zu Pro- tokoll, dass diese Gespräche nichts mit ihnen zu tun hätten und weder mit dem Namen "E'._____" noch mit dem Namen "G._____", welche in den vorgehaltenen Gesprächen oft genannt worden seien, einer von ihnen gemeint sei (vgl. zu "G._____" HD act. 20/1, S.21, Frage 97). 5.14. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. März 2013 (HD act. 20/17) Konfrontiert mit den Aussagen diverser Zeuginnen sowie jenen des Privatklägers B._____ hielt der Beschuldigte am bisher Gesagten fest und führte aus, dass die- se alle lügen würden, da sie mit der Privatklägerin C._____ befreundet seien und C._____ nur so in das FIZ-Programm habe eintreten können. Sie hätten sich alle abgesprochen. 5.15. Schlusseinvernahme vom 8. Mai 2013 (HD act. 20/18) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme wurden dem Be- schuldigten die Vorwürfe gemäss der Anklageschrift (HD act. 41) vorgehalten, welche er unter Hinweis und teilweiser Repetition seiner bisherigen Aussagen samt und sonders in Abrede stellte. 5.16. Hauptverhandlung vom 26. November 2013 (Prot. S. 10 ff.; HD act. 70) Anlässlich der heutigen Verhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Insbesondere bestritt er weiterhin, die Privatklägerin C._____ geschlagen oder zur Prostitution bestimmt zu haben. Überdies wieder- holte er, dass ihn die Privatklägerin grundlos belaste, damit sie in der FIZ bleiben könne. Sie erhalte dann eine L-Bewilligung, dürfe hier leben und arbeiten und könne überdies sogar eine Entschädigung von ihm verlangen. Relativierend gab er heute an, dass die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin C._____ mehr eine Freundschaft gewesen sei und dass sie zwar schon glücklich gewesen seien, es sich aber nicht um das grosse Glück gehandelt habe (a.a.O., S. 5 ff.).

- 94 - Angesprochen auf "E'._____" bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aus- sagen und ergänzte auf entsprechende Frage, dass er mit der Privatklägerin En- de Februar 2009 nach Ungarn zurück gegangen sei, weil seine Tante und der Pri- vatkläger B._____ in die Schweiz gekommen seien (a.a.O., S. 10 f.). Auf Vorhalt der ihm zum Nachteil des Privatklägers B._____ zur Last gelegten Vorwürfe, wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussa- gen und bestätigte, dass er einen Tag nachdem der Privatkläger angereist sei, nach Hause gefahren sei (a.a.O., S. 11 ff.). Auf entsprechende Frage warf der Beschuldigte sodann auch dem Privatkläger vor, ihn lediglich zu belasten, weil er in die FIZ eingetreten sei und eine Entschädigung von ihm wolle (a.a.O., S. 15). Schliesslich bestritt der Beschuldigte weiterhin die Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin D._____ und wiederholte, dass er "E'._____" erst im Gefängnis kennengelernt habe (a.a.O., S. 16 f.).

6. Die weiteren (Sach-)Beweismittel Auf die weiteren (Sach-)Beweismittel wird - soweit erforderlich - unter der nach- folgenden Würdigung einzugehen sein. D. Würdigung

a) Beweiswürdigungsregeln

1. Grundsätze 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (lat., im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte un- schuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a). 1.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge-

- 95 - schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünf- tiger Zweifel daran bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlos- sen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkennt- nisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürf- tigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der der beschuldigten Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. 1.3. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Sachverhaltes. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den

– falls kein Geständnis vorliegt – nur anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Sachverhalts - der inneren Mo- mente des Täters, dessen Beweggründe, Absichten und Ziele - ist Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz als be- rechtigt erscheint. In diesem Bereich können aber Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein (BGE 133 IV 15 ff.; 130 IV 60 ff.; Pra 1993 S. 881 f.).

- 96 -

2. Glaubwürdigkeit einer Person / Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen 2.1. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). 2.2. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stel- lung vor allem auch aus deren persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt jedoch eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Nicht die prozessuale Stellung der Beteiligten ist in erster Linie massgebend, sondern der materielle Gehalt und damit die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussage.

3. Realitätskriterien / Lügensignale 3.1. Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen).

- 97 - Es sind daher die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger sowie diejenigen der Zeugen und Auskunftspersonen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwür- digkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdi- gen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. 3.2. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes;

- konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses;

- Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen Person zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebt hat;

- Kenntlichmachung der psychischen Situation des Täters;

- Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle;

- Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sehr wohl die Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände wie z. B. Mengenangaben verändern können (HAUSER, a.a.O., S. 316);

- gleichlautende Aussagen von weiteren Personen und bestätigende Beweis- mittel. Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angaben gelten:

- Unstimmigkeiten und grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen;

- unklare, verschwommene, eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Fehlen Realitätskriterien und / oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (BENDER / NACK / TREUER, a.a.O., S. 102 ff.). 3.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Die Behauptungen müssen plausibel sein, es muss ihnen eine gewis- se Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behaup-

- 98 - tung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürli- chen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstat- sache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden; die Behauptung muss glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenver- standes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtig- keit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, Nr. AC050005 und vom 3. September 1991, 91/177S; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643).

b) Glaubwürdigkeit / Glaubhaftigkeit

1. Beschuldigter 1.1. Glaubwürdigkeit 1.1.1. Für eine in einem Strafverfahren beschuldigte Person besteht keine ge- setzliche Pflicht, zur eigenen Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO, wes- halb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB auszusagen hatte. Zu- dem gilt es zu berücksichtigen, dass er als Beschuldigter ein – legitimes – Inte- resse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das gilt umso mehr, als er mit bedeutenden strafrechtlichen Vorwürfen konfron- tiert ist und ihm im Falle einer anklagegemässen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. 1.1.2. Der Beschuldigte unterhielt zur Privatklägerin C._____ eine langjährige Liebesbeziehung (vgl. dazu einlässlicher noch nachstehend). B._____ bezeichne-

- 99 - te er als Freund und Kollegen, den er seit der gemeinsamen Kindergarten- und Schulzeit kennt (namentlich HD act. 20/1 S. 18). Hinsichtlich der weiteren befrag- ten Personen kann an dieser Stelle einstweilen gesagt werden, dass der Be- schuldigte alle entweder bereits aus Ungarn oder aber aus der Zeit in Zürich bzw. Wien oder Venedig kannte. E._____ will der Beschuldigte erst in der Untersu- chungshaft kennen gelernt haben. Der Beschuldigte bezichtigte sämtliche gegen ihn aussagenden Personen der Lü- ge bzw. der Verschwörung, ohne dass er hierfür überzeugende Motive hätte lie- fern können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die verschiedenen Zeu- ginnen, welche nicht als Geschädigte oder Privatklägerinnen im hiesigen Verfah- ren auftreten, die Unwahrheit ausgesagt haben sollten. Auch hinsichtlich C._____ und B._____, zu denen langjährige persönliche Beziehungen bestanden, ver- mochte der Beschuldigte keine überzeugenden Gründe für eine Falschbelastung zu liefern (vgl. auch dazu ausführlicher noch nachstehend). 1.1.3. Zu erwähnen ist weiter einerseits, dass der Dolmetscher, BA._____, ge- mäss Aktennotiz vom 23. Juli 2012 (HD act. 20/2) der zuständigen Staatsanwältin meldete, der Beschuldigte habe ihn im Anschluss an die Einvernahme vom 13. Juli 2012 (HD act. 37/7) entgegen der Weisung von Staatsanwalt Wüest darum gebeten, seiner Mutter (jener des Beschuldigten) mitzuteilen, seine Schwester, J._____ (alias "J'._____"), sowie die Mutter seiner Kinder, AL._____, sollten nicht in die Schweiz kommen. Andererseits konnte mehrfach Post des Beschuldigten nicht weitergeleitet werden, da diese nach Auffassung der Untersuchungsbehör- den inhaltlich gegen § 134 Abs. 1 JVV (Justizvollzugsverordnung vom

6. Dezember 2006) verstiess (HD act. 37/16-19). Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte und E._____ während der Untersu- chungshaft für ca. eine Woche eine Zelle im Gefängnis Winterthur teilten, womit sie offenkundig Gelegenheit hatten, sich abzusprechen. Dass solche Absprachen stattfanden, liegt auf der Hand und hierfür sprechen nicht nur die unglaubhaften, lebensfremden und abgesprochen wirkenden Aussagen des Beschuldigten zu E._____, sondern auch der Umstand, dass E._____ anerkanntermassen den Brief vom 16. Juli 2012 für den Beschuldigten geschrieben hat (HD act. 20/6 S. 3;

- 100 - HD act. 37/17). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe E.____ erst in der Untersuchungshaft kennengelernt, eine reine Schutzbehauptung. E._____ war nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer einvernommener Personen eine bekannte und führende Figur im unga- rischen Prostitutionsgewerbe am … und es ist bereits aus diesem Grund un- glaubhaft, dass der Beschuldigte diesen nicht schon während seines Aufenthaltes in Zürich von Januar bis Februar 2009 kennen gelernt hatte. 1.1.4. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Ergebnis mit besonderer Vor- sicht zu würdigen. In erster Linie ist indes deren materieller Gehalt und damit de- ren Glaubhaftigkeit und nicht die prozessuale Stellung oder die Beziehungen zu anderen aussagenden Personen massgebend. 1.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 1.2.1. Was den Wahrheitsgehalt und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, vermögen diese inhaltlich nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte verhielt sich zwar grundsätzlich kooperativ und machte von Anfang an Aussagen. Dabei beliess er es indes weitgehend bei pauschalen Bestreitun- gen, die er immer und immer wiederholte. Die Aussagen des Beschuldigten sind regelmässig gesucht und lebensfremd. Auf Widersprüche aufmerksam gemacht und mit Beweismitteln konfrontiert, blieb er plausible Erklärungen schuldig, ver- strickte sich in weitere Ungereimtheiten, verweigerte die Aussage oder gab an, sich nicht mehr zu erinnern. 1.2.2. Der Beschuldigte stellte sich durchwegs in ein günstiges (und alle ihn be- lastenden Personen in ein negatives) Licht, was ein klares Zeichen für Selbstbe- günstigung ist. Er zeichnete von sich das Bild eines hilflosen und unbedarften Ausländers, der im Januar 2009 erstmals ins Ausland gereist sei, um Arbeit zu finden, was an den fehlenden Sprachkenntnissen gescheitert sei. Der Beschuldig- te verfügt nach eigenen Angaben über keine Ausbildung und arbeitete in Ungarn nur sporadisch als Aushilfskraft, ohne Festanstellung (bspw. HD act. 20/1 S. 4; HD act. 20/3 S. 3). Woher er, als ein der deutschen Sprache unkundiger Auslän- der ohne Ausbildung, die Hoffnung genommen hätte, hier – legal – arbeitstätig

- 101 - sein zu können, und wo und wann er sich je um eine – legale – Anstellung be- müht hätte, legt der Beschuldigte allerdings mit keinem Wort dar. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte die Frage, mit was man denn im Ausland Geld verdienen könne, nicht beantwortete (HD act. 20/1 S. 6). Der Beschuldigte anerkannte zwar, anfangs Januar 2009 mit der Privatklägerin C._____ mit dem Zug nach Zürich gereist zu sein, wobei er auch einräumte, dass noch andere Landsleute im selben Zug gereist seien. Auf Vorhalt der einzelnen Namen log er aber offensichtlich, indem er angab, er kenne diese namentlich nicht. Erst auf Nachfrage hin gab er zu, T._____ zu kennen, welche – nota bene – aus dem selben Dorf wie er (V._____) stamme und die Lebenspartnerin seines Cousins – R._____ – sei (HD act. 20/1 S. 5 f.). In Zürich angekommen will er kaum je das Zimmer im Hotel H._____ verlassen haben, und dann nur in Begleitung der Privatklägerin C._____. Er soll kaum in der Lage gewesen sein, alleine Zigaretten kaufen zu gehen. Auch Landsleute will er kaum gekannt und gesprochen haben, was angesichts der gerichtsnotorischen Dichte von ungarischen Prostituierten und Zuhältern, welche sich im fraglichen Zeitraum in Zürich und insbesondere auch im H._____ aufgehalten haben, gera- dezu lächerlich anmutet. Das gilt umso mehr, als er am 15. Januar 2009 in Beglei- tung der Landsleute S._____ ("S'._____") – mit welchem er verwandt ist – und BB._____ polizeilich kontrolliert wurde und diverse der befragten Zeuginnen glaubhaft nicht nur ausgesagt haben, den Beschuldigten bereits von früher ge- kannt zu haben, sondern sie auch bestätigt haben, dass der Beschuldigte E._____ aus der Zeit in Zürich kennt. Wie auch im Zusammenhang mit dem Auf- enthalt in Wien behauptete der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm jeweils gesagt, er müsse im Zimmer auf sie warten (HD act. 20/7 S. 7), was wiederum vollkommen lebensfremd erscheint. Vom Prostitutionsgeschäft will der Beschuldigte weder eine Ahnung gehabt noch sich je auch nur im Entferntesten darin betätigt haben. Dies, obwohl die Privatklä- gerin C._____ anerkanntermassen bereits in Ungarn auf den Strassenstrich ging und der Beschuldigte aufgrund der Anzeige von BC._____ in Ungarn erstinstanz- lich wegen Delikten im Zusammenhang mit der Prostitution (Zuhälterei) verurteilt

- 102 - wurde (HD act. 20/1 S. 24; HD act. 20/7 S. 9; HD act. 20/5 S. 6 f.; HD act. 20/12 S. 12 f.; HD act. 20/13 S. 8 und HD act. 38/7 S. 3). Sodann gibt der Beschuldigte, der nach eigenen Angaben in Ungarn nicht regelmässig arbeitete und mit HUF 130'000.– (Forint; entsprechend zum aktuellen Kurs rund Fr. 533.–) in die Schweiz einreiste (HD act. 20/1 S. 10) zu, dass die Privatklägerin bereits in Un- garn (aber auch in Wien und Italien) und in Zürich mit dem von ihr mit der Prosti- tution verdienten Geld teilweise für seine Lebenskosten aufgekommen ist bzw. sie für die gemeinsame Kasse arbeitete (so ausdrücklich betreffend 2010: HD act. 20/6 S. 19 Frage 102 ff.). Soweit der Beschuldigte geltend macht, in Zürich habe einmal er, einmal die Privatklägerin bezahlt, ist denn auch nicht ersichtlich, wie er mit angeblich aus Ungarn mitgebrachten rund Fr. 533.– einen ernsthaften Teil der hiesigen Lebenskosten hätte bestreiten können. Der Beschuldigte bestritt weiter zunächst, sich in Ungarn als Drogendealer betätigt zu haben und gab das – wiederum – erst zu, als ihm vorgehalten wurde, dass er gemäss Interpol Buda- pest wegen Drogendelikten polizeilich vermerkt sei (HD act. 20/1 S. 18; HD act. 20/6 S. 12 f.). Nicht plausibel zu erklären vermochte der Beschuldigte alsdann, weshalb er sich am 14. Januar 2009 anlässlich einer Polizeikontrolle im Besitz eines namhaften Geldbetrages in unterschiedlicher Währung (Fr. 2'700.–, Euro 100 und HUF 17'000.–) befand (HD act. 20/1 S. 17). Ebenso wenig vermögen seine Aussagen zu den nachweislich von C._____ regelmässig in grossen Beträgen über Western Union getätigten Geldüberweisungen zu überzeugen. Diese wurden überwiegend getätigt in Zeiträumen, in welchen der Beschuldigte sich nicht in Zürich aufhielt (Juli 2009, August 2009 und Herbst 2010) und nur eine Überweisung an die Mut- ter des Beschuldigten vom 3. Februar 2009 im Betrag von Fr. 4'610.– erfolgte während des gemeinsamen Aufenthaltes in Zürich (HD act. 20/5 S. 5 ff.). Der Be- schuldigte gab dazu anfänglich an, die Privatklägerin habe ihm das von ihr ver- diente Geld (jeweils) übergeben, da sie befürchtet habe, ausgeraubt bzw. bestoh- len zu werden. Die Überweisungen nach Ungarn an ihn oder seine Schwester J._____ oder seine Mutter erklärte er einerseits ebenfalls damit. Andererseits führte er aus, die Privatklägerin habe ihrer Mutter nichts überweisen wollen, da diese das Geld ausgegeben hätte. An anderer Stelle gab er dazu jedoch an, sie

- 103 - habe ihrer Mutter das Geld bar übergeben wollen (HD 20/7 S. 4 Frage 16; HD act. 20/13 S. 9). Gemäss einer weiteren Variante soll der Grund für die Überwei- sungen gewesen sein, dass die Privatklägerin C._____ zu seiner Schwester und seiner Mutter ein gutes Verhältnis unterhalten habe, sie jedoch ihrer Mutter und ihrer Schwester nicht getraut habe. Schliesslich erfolgten die Überweisungen an J._____, weil die Mutter des Beschuldigten oft krank gewesen sei und das Geld nicht selber habe abheben können (HD act. 20/5 S. 5). Sämtliche diese divergie- renden Erklärungen sind bereits für sich betrachtet lebensfremd, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu taxieren. Sie werden von C._____ nicht nur (glaubhaft) in Abrede gestellt, sondern es steht auch fest, dass diese zeitweise über ein PostFinance-Konto in der Schweiz verfügte (HD act. 11/20). Hätte sie tatsächlich Angst vor einem Diebstahl des Geldes gehabt, hätte sie das Geld folg- lich weder dem Beschuldigten übergeben noch es an ihn oder seine Familie in Ungarn überweisen müssen, sondern es auf ein eigenes Konto einzahlen können bzw. der Beschuldigte hätte dies tun können. Unglaubhaft ist weiter, wenn der Beschuldigte vorgibt, er habe der Privatklägerin sämtliches Geld, welches sie nach Ungarn überwiesen habe – gemäss Western Union Belegen im Februar 2009 Fr. 4'160.–, vom 7. bis 31. Juli 2009 insgesamt Fr. 11'845.– und im August 2009 insgesamt Fr. 13'080.– (HD act. 20/5 S. 6 ff.), insgesamt also knapp Fr. 30'000.– bzw. knapp 6 Millionen Forint (Stand 2009/2010) – wieder zurückbezahlt (HD act. 20/5 S. 6 ff.). Der Beschuldigte ver- fügte nach eigenen Aussagen in Ungarn über keine nennenswerten Ersparnisse, verdiente mit gelegentlichen Aushilfsjobs kaum regelmässig Fr. 500.– monatlich und bezog Sozialhilfe. Damit soll er seine Frau und zwei Kinder unterstützt, mo- natliche Leasingraten für das von B._____ übernommene Fahrzeug Suzuki SX4 von zwischen HUF 32'000.– und HUF 50'000.– monatlich (entsprechend damals rund Fr. 134.– bis Fr. 210.–) bezahlt haben und in die Schweiz, nach Wien und Venedig gereist sein (HD act. 20/1 S. 4; HD act. 20/5 S. 21; HD act. 20/7 S. 12). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin irgendwelches Geld, geschweige denn an die Fr. 30'000.– hätte zurückzahlen können, ist angesichts seiner Angaben zu seinem Einkommen vollends lebensfremd und stellt eine Schutzbehauptung dar. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte keinerlei plausible Erklärung lieferte,

- 104 - woher er das Geld hätte gehabt haben können, zeigt sich das auch klar darin, dass er seine Aussagen im Verlaufe der Befragungen laufend weiter entwickelte und sich in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickte. So gab er zeitweise zu, immerhin Teile des von der Privatklägerin nach Ungarn transferierten Geldes für sich verwendet zu haben, wobei er zur Summe keine oder nur ungenaue An- gaben machte. Kurzzeitig vermochte er sich an gar nichts mehr zu erinnern, kehr- te dann jedoch wieder zur Variante zurück, (doch) alles zurückbezahlt zu haben, da er ja mit einem anderen Mädchen zusammen gewesen sei, wobei es sich bei diesem um eben jenes handelt, deren Anzeige schliesslich zur Verurteilung we- gen Zuhälterei führte (HD act. 20/5 S. 6). Endlich soll das Geld nach der Rückkehr der Privatklägerin für den gemeinsamen Lebensunterhalt verbraucht worden sein oder aber die Privatklägerin soll alles für Kleider und Drogen ausgegeben oder ih- ren Eltern, der Schwester oder dem Bruder verschenkt haben (HD act. 20/5 S. 9 f.). Die Aussagen des Beschuldigten stehen nicht nur diametral im Widerspruch zu jenen der Privatklägerin C._____, sondern sie sind schon in sich uneinheitlich und geprägt von unglaubhaften Weiterentwicklungen. Namentlich lassen sie sich auch nicht damit vereinbaren, dass – so der Beschuldigte – die Privatklägerin sich mit ihrer Familie, insbesondere der Mutter nicht verstanden und sie ihr kein Geld habe schicken wollen, da sie dieses verprasst hätte. Nichts anderes gilt für die Erklärung des Beschuldigten, weshalb die Privatkläge- rin C._____ ihm noch im Herbst 2010, als sie bereits wusste, dass er eine andere Beziehung unterhielt, in Teilbeträgen rund Fr. 700.– überwiesen haben solle. Nach einer Variante soll er in der Patsche gesteckt und sich von der Privatkläge- rin das Geld geliehen haben. Sie hätten nach wie vor ein gutes Verhältnis gehabt, weil er ehrlich zu ihr gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, sie habe das Geld nach Hause geschickt, weil sie habe zurückkehren wollen, wollte der Beschuldigte nicht mehr wissen, dass überhaupt Geld überwiesen worden war, um dann wiederum anzugeben, sie habe es geschickt, damit er es für sie zur Seite lege. Erneut nach dem Grund der Überweisungen gefragt, war es teilweise geliehen und teilweise hätte es dazu dienen sollen, die Bussen der Privatklägerin zu bezahlen (HD act. 20/5 S. 7 f.). Nichts davon ist glaubhaft, geschweige denn werden die Aussagen des Beschuldigten durch andere Beweismittel untermauert.

- 105 - Die ständigen unbedarften Weiterentwicklungen der Aussagen stellen vielmehr klare Lügensignale dar. 1.2.3. Auch die Aussagen des Beschuldigten zu E._____ überzeugen nicht. Sie wirken lebensfremd, übertrieben, gekünstelt und abgesprochen. Obwohl der Be- schuldigte E._____ erst im Gefängnis kennen gelernt haben will und er bloss ge- rade einmal eine Woche mit ihm in einer Zelle verbrachte, stellte er ihm einen ei- gentlichen Persilschein aus, womit er nicht nur E._____, sondern auch sich selbst entlastete. Vehement und entgegen mehrerer Aussagen anderer befragter Perso- nen sowie dem Ergebnis der Telefonkontrollen stritt er ab, von E._____ oder des- sen Entourage verprügelt und angehalten worden zu sein, Platzgelder von den Prostituierten einzuziehen. Sodann kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass dasselbe für die zugunsten des Beschuldigten lautenden Aussagen von E._____ gilt. Dessen entlastende Aussagen, welche offensichtlich eigenen Inte- ressen dienten, sind unglaubhaft und widersprechen dem übrigen Beweisergeb- nis. Es kann daher weder auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten noch jene von E._____ abgestellt werden. 1.2.4 Geradezu zynisch wirken die lebensfremden und konstruierten Schutzbe- hauptungen des Beschuldigten, wonach er beispielsweise schon früher als die Privatklägerin habe nach Hause gehen wollen oder sich von ihr getrennt habe, weil er von diesem Leben genug habe (HD act. 38/7 S. 4). Ferner, wenn er zu be- denken gab, dass er wegen der Privatklägerin seine frühere Partnerin und seine Kinder verlassen habe oder sie der krankhaften Eifersucht bezichtigte bzw. aus- führte, dass er einmal sogar fast vom Tram überfahren worden sei, nachdem ihm die Privatklägerin vorgeworfen haben soll, dass er einer Frau nachgeschaut und er deswegen den Blick nach unten gesenkt gehabt habe (HD act. 38/7 S. 2). Nichts anderes gilt schliesslich auch für seine Aussagen betreffend die Geldüber- weisungen, welche die Privatklägern nicht an die Mitglieder ihrer Familie getätigt habe, weil sie diesen nicht traue (HD act. 20/1 S. 11; HD act. 20/5 S. 5 und 9).

- 106 - 1.3. Ergebnis Im Ergebnis kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden. Seine Aussagen sind weder konkret noch anschaulich oder untermauert durch charakteristische Darstellungen, sondern es blieb meist bei faden und pauschalen Bestreitungen. Sie sind geprägt durch eine konsequente – wenn auch legitime – Selbstbegünsti- gung, eklatante Widersprüche und unbeholfene Weiterentwicklungen, was klare Zeichen für Lügen und Schutzbehauptungen sind. Nicht zuletzt und entscheidend widersprechen sie den Aussagen weiterer befragter Personen und Beweismitteln.

2. Privatklägerin C._____ 2.1. Generelle Vorbemerkungen Generell und mit Hinblick auch auf die folgenden Ausführungen zu B._____ ist festzustellen, dass beide Privatkläger als Auskunftspersonen unter der Strafan- drohung der Art. 303 ff. StGB standen und zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet waren. Das alleine macht sie allerdings nicht generell glaubwürdig(er), was umso mehr gilt, als sie Zivilforderungen gegen den Beschuldigten geltend machen (vgl. HD act. 39/2+4+6). Ein persönliches Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten kann ihnen sodann insofern nicht abgesprochen werden, als sie als Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung Unterstützung der FIZ erhiel- ten und insbesondere auch aufenthaltsrechtliche Privilegien erfuhren bzw. sich erhoffen durften. 2.2. Glaubwürdigkeit 2.2.1. Die Privatklägerin C._____ war anerkanntermassen die langjährige Part- nerin des Beschuldigten und lebte in Ungarn zeitweise bei dessen Tante "K'._____" mit ihm zusammen. Während rund zwei Jahren verliess die Privatklä- gerin den Beschuldigten, kehrte dann jedoch wieder zu ihm zurück. Ihrer (jeden- falls nicht kategorisch bestrittenen) Darstellung folgend war sie im Alter von ca. 23 Jahren schwanger vom Beschuldigten, liess das Kind jedoch abtreiben, da sie damals Drogen konsumierte (HD act. 8/3 S. 3; vgl. HD act. 20/1 S. 17 Frage 84;

- 107 - HD act. 20/7 S. 21 Fragen 111 f., wonach sie gemäss Beschuldigtem das Kind verloren habe). Im Rahmen ihrer zahlreichen Befragungen wurde mehr als deutlich, dass die Pri- vatklägerin sich in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befand, das an Hörigkeit grenzte. Wiederholt gab sie an, sie wäre vom Beschul- digten nie losgekommen, hätte sie den Schritt nicht gewagt und ihn angezeigt. Augenfällig wurde, dass ihr die Erhebung der Anzeige gegen den Beschuldigten nicht leicht gefallen ist und sie sich zumindest zu Beginn der Untersuchung auch schwer tat, gegen diesen belastende Aussagen zu machen, was sie mehrfach so zu Protokoll gab. Deutlich wurde ferner, dass es ihr phasenweise generell Mühe bereitete, über ihr Leben und ihre Tätigkeit als Prostituierte zu berichten. Wieder- holt rang sie während den Einvernahmen sichtlich mit der Fassung und brach in Tränen aus, wofür sie sich entschuldigte. Die Privatklägerin deponierte sodann von sich aus mehrfach, der Beschuldigte werde sicherlich vorbringen, sie habe ihn aus Eifersucht angezeigt, weil er in Un- garn mit einer anderen Frau Kinder habe. Tatsächlich berief sich der Beschuldigte wiederholt auf Rache und / oder Eifersucht bzw. den Eintritt der Privatklägerin ins Programm der FIZ als Motiv für eine (angebliche) Falschbelastung. Dabei handelt es sich zwar um – zumindest theoretisch – denkbare Motive der Privatklägerin für eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Belastung des Beschuldigten. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass die Privatklägerin bewusst die Unwahrheit ausgesagt hät- te, liegen allerdings nicht vor und dagegen spricht nicht nur, dass sie sich damit eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hätte, sondern sie sich der Gefahr massiver Repressalien seitens des Beschuldigten sowie dessen Familie aussetz- te. Plausibel erklärte sie denn auch, sie habe den Beschuldigten nicht schon frü- her, d.h. in Ungarn angezeigt, da die ungarische Polizei zu keiner solchen Arbeit fähig sei, wie die hiesige und sie dort sicher bestimmt sofort tot gewesen wäre, wie ihr das in Briefen an ihre Mutter aktuell auch angedroht worden sei (HD act. 23/3 S. 21). An der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ändert auch nichts, dass sie den Be- schuldigten bestraft haben und ihn im Gefängnis sehen will, was sie unumwunden

- 108 - so zu Protokoll gab (namentlich HD act. 23/3 S. 9). Diese offenherzige Aussage ist angesichts der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe menschlich und nachvollziehbar. Es zeigt sich darin doch, dass die Privatklägerin nicht instruiert, taktisch oder überlegt aussagte, sondern spontan und aus dem Bauch heraus ihre ehrlichen Gefühle preis gab. 2.2.2. Was die Beziehungen der Privatklägerin zu den weiteren aussagenden Personen angeht, handelt es sich dabei mehrheitlich um solche, welche sich mehr oder weniger in einer gleichen oder ähnlichen Situation wie die Privatklägerin be- fanden. Auch sie gingen im fraglichen Zeitraum der Prostitution am … nach und einzelne davon traten ebenfalls dem Programm der FIZ bei (so B._____, L._____, N._____ und D._____). Zu gewissen Personen (und zwischen diesen untereinan- der) bestanden eher freundschaftliche Beziehungen (so zur Zeugin L._____ und zur Privatklägerin D._____ bzw. zwischen der Privatklägerin D._____ und der Zeugin N._____). Die Zeugin N._____ dagegen mochte die Privatklägerin offen- kundig nicht, weshalb sie den Kontakt zu ihr - wenn immer möglich - vermied. Den Privatkläger B._____ kennt C._____ über den Beschuldigten bzw. "K'._____" und bereits aus Ungarn. Sie trafen sich später in Zürich wieder. Aus den Aussa- gen beider ergibt sich allerdings, dass sie nicht eigentlich befreundet waren (vgl. dazu noch später). Die Beziehung war vielmehr weder gut noch schlecht und zu- mindest von Seiten der Privatklägerin von einer gewissen Gleichgültigkeit geprägt (HD act. 6 S. 3; HD act. 9/1 S. 7; HD act. 23/3 S. 26). Schliesslich bestanden persönliche Beziehungen auch zu K._____ ("K'._____"), welche von der Privatklägerin ebenfalls belastet wird. Bei ihr wohnte letztere an- erkanntermassen längere Zeit in Ungarn, da der Beschuldigte Frau und Kinder hatte (HD act. 20/6 S. 15 Frage 79), und mit ihr war sie nach Februar 2009 und 2010 auch mehrere Male in Bern und Zürich, um sich zu prostituieren. Die Privat- klägerin bezeichnete K._____ als "ekelhaften Wurm und eine alte Hexe" (HD act. 8/10 S. 9 Frage 40). 2.2.3. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin vor dem Hin- tergrund der bestehenden finanziellen und persönlichen Interessen, aber auch der

- 109 - offenkundig negativen Gefühle gegenüber dem Beschuldigten (und "K'._____") zwar mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Zumindest theoretisch lässt sich auch die Möglichkeit von Absprachen zwischen einzelnen, sich wohlgesonnenen Personen nicht kategorisch ausschliessen. Konkrete Anhaltspunkte dafür oder gar für eine Verschwörung gegen den Beschuldigten gibt es jedoch nicht. Dagegen spricht gewichtig, dass die befragten Personen den Beschuldigten nicht nur bzw. in unterschiedlichem Masse belastet haben. Insgesamt besteht folglich kein An- lass, der Privatklägerin grundsätzlich nicht zu trauen, zumal sie auch glaubhaft ausgesagt hat. 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.3.1. Den nachfolgenden Ausführungen voranzustellen ist, dass die Privatklä- gerin teilweise Aussagen zu Vorfällen machte, die Jahre zurückliegen. Zwischen dem (in erster Linie interessierenden) ersten Aufenthalt der Privatklägerin in Zü- rich anfangs 2009 und den polizeilichen Einvernahmen, welche im Zeitraum

24. November 2010 bis 3. März 2011 stattfanden und der letzten staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2012 vergingen knapp zwei bzw. vier Jahre. Soweit die Privatklägerin gelegentlich einzelne Vorfälle zeitlich nicht mehr genau einzuordnen vermochte, worauf sie teilweise auch hinwies, und was insbe- sondere im Falle ihrer anfänglichen Zeitangaben zu ihrem gemeinsamen Aufent- halt mit dem Beschuldigten in Zürich zutrifft (2007 / 2008 anstatt Januar bis Feb- ruar 2009), erstaunt das nicht und darin ist kein Zeichen für eine wahrheitswidrige Aussage zu sehen. Ebenso wenig fällt negativ ins Gewicht, dass die Privatkläge- rin zu Beginn der Untersuchung ausgesagt hat, es sei R._____ (Cousin von "G._____") gewesen, welcher diesem den Tipp gegeben habe, in die Schweiz zu kommen, sie dagegen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von dessen Bruder sprach (HD act. 8/1 S. 4, HD act. 23/3 S. 6). Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte das Verhältnis zu R._____ wie unter Brüdern beschrieb (HD act. 20/13 S. 22 Frage 81). 2.3.2. Insgesamt sind in den Aussagen der Privatklägerin keine wesentlichen Widersprüche, Ungereimtheiten oder Weiterentwicklungen auszumachen. Sie sagte offen, in sich geschlossen und konstant aus. Die Aussagen wirken weder

- 110 - instruiert oder eingeübt noch abgesprochen oder gar erfunden, sondern authen- tisch und (trotz des oben Gesagten erstaunlich) detailreich. Für sie offensichtlich wichtige und eindrückliche Ereignisse schilderte sie wieder- holt und ungefragt oder teilweise ausserhalb des Kontextes der konkreten Fragen. Das spricht nicht nur dafür, dass einzelne Vorfälle – nachvollziehbarerweise – für die Privatklägerin grössere Bedeutung hatten als andere, sondern darin ist auch ein klares Zeichen zu sehen, dass sie von tatsächlich Erlebtem sprach. Detail- reich und markant ist beispielsweise ihre Aussage zu den Zeiten, während denen sie gemäss Vorgaben des Beschuldigten zu arbeiten gehabt habe. Das sei – aus- ser Sonntag – von Punkt 19:00 Uhr bis 4:23 Uhr gewesen, wobei sie sich selber erstaunt zeigte, dass der Beschuldigte derart grossen Wert auf die pünktliche Rückkehr vom … legte und sie mutmasste, die Zahl 23 müsse für den Beschul- digten eine besondere Bedeutung gehabt haben (HD act. 8/1 S. 5). Überzeugend, da durch eine charakteristische Handbewegung bildlich verdeutlicht, schilderte sie auch, wie der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls, als er sie aus dem 2. Stock des Hotels H._____ habe werfen wollen, mit einer kreisenden Handbewegung ih- re offenen Haare gepackt und um die Hand gewickelt habe (HD act. 23/3 S. 23). Derartiger Detailreichtum und plastische Schilderungen des Erlebten sind klare Anzeichen dafür, dass etwas Erlebtes wahrheitsgemäss wiedergegeben wurde. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin spricht überdies, dass sie den Beschuldigten teilweise entlastete bzw. zu Lasten des Beschuldigten lau- tende Aussagen teilweise im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wieder rela- tivierte. Sie gab offen zu, dass sie zeitweise freiwillig der Prostitution nachgegan- gen ist, und auch ihre Motive, welche zur Einreise in die Schweiz anfangs 2009 und ihrer Tätigkeit als Prostituierten in Zürich führten, legte sie ungeschönt dar. Nur anfänglich sagte sie aus, es sei ihr gar keine andere Wahl geblieben, als mit dem Beschuldigten in die Schweiz zu reisen, relativierte dies später jedoch inso- fern, als sie zugab, sie habe dem Vorschlag des Beschuldigten zugestimmt, weil sie sich hier bessere Verdienstmöglichkeiten erhoffte und sie mit dem Beschuldig- ten zusammen sein wollte, wobei mit ein Grund auch die offenen Bussen in Un- garn waren. Sodann und zugunsten des Beschuldigten gab sie an, dass sie hätte

- 111 - nein sagen können (HD act. 23/3 S. 15). Offensichtlich glaubte die Privatklägerin, sich durch die Prostitutionstätigkeit in der Schweiz zusammen mit dem Beschul- digten, den sie liebte und dem sie nahezu hörig war (vgl. vorne Ziff. 2.2.1.), ein fi- nanziell besser gestelltes Leben ermöglichen zu können. Dazu war sie immerhin anfänglich bereit, in die Schweiz zu reisen und sich in der Schweiz zu prostituie- ren. Weder das stellte sie in Abrede noch behauptete sie kategorisch, sie hätte sich nicht mehr prostituiert, hätte sie sich vom Beschuldigte lösen können. Das schloss sie ausdrücklich nicht aus und fügte an, sie wolle nicht lügen (HD act. 23/3 S. 15). Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe (erst) gegen Ende von ihr verlangt, dass sie ungeschützten Geschlechtsverkehr vollziehe. Ebenso gab sie jedoch klar an, dass sie das nicht gemacht habe, der Beschuldigte das gewusst habe und habe akzeptieren müssen bzw. auch akzeptiert habe. Mit Schlägen be- straft wurde sie deswegen nach eigenen Aussagen nicht, wenn es auch zu Streit kam (HD act. 23/3 S. 25). Sie blieb bei diesem erheblichen Vorwurf somit diffe- renziert, zurückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Die Privatklägerin behauptete alsdann nie, der Beschuldigte habe ihr die Ausweispa- piere permanent weggenommen, um sie so an einer Flucht zu hindern, sondern sie sagte, dass er ihr einmal (vermutlich noch in Ungarn) während zwei Jahren den Ausweis weggenommen habe bzw. das sei "oft" der Fall gewesen (HD act. 23/3 S. 18 f.). Am 26. Januar 2011 deponierte sie überdies, dass sie sich im Januar 2011, zu ei- ner Zeit also, als sie sich bereits im Programm der FIZ befand, mit dem Messer an den Armen geschnitten habe. Sie gab zu, dass das bereits in der Vergangen- heit vorgekommen sei, als ihr Bruder gestorben sei und sie sich in psychiatrischer Behandlung befand (HD act. 8/6 S. 7). Es ist folglich davon auszugehen, dass nicht sämtliche der im Gutachten vom 19. September 2011 (HD act. 13/1 f.) do- kumentierten Narben von den behaupteten Misshandlungen durch den Beschul- digten stammen können. Soweit die Privatklägerin von körperlichen Misshandlun- gen berichtete, unterschied sie, wann und wo sich diese zugetragen haben. Zu- gunsten des Beschuldigten führte sie auch aus, in Zürich (nur) kleinere Ohrfeigen

- 112 - erhalten zu haben und stellte wiederholt klar, dass es hier noch einigermassen er- träglich und nicht zu vergleichen gewesen sei mit dem, was sie in Ungarn erlebt habe. Schliesslich – und wiederum als ein Zeichen für wahrheitsgemässe Aussagen zu werten – sagte die Privatklägerin auch für sich Nachteiliges aus. Sie berichtete von sich aus von ihrem Drogenkonsum, einer Abtreibung und ihrer strafrechtli- chen Vergangenheit als Jugendliche, welche zu einer Verurteilung und Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe führte. Weiter gab sie erneut, ohne danach ge- fragt worden zu sein und mit der Anmerkung, sie wolle ehrlich sein an, dass sie sich ca. 1 ½ Wochen vor der polizeilichen Befragung vom 11. Februar 2011 mit ihrer Cousine an der …-strasse getroffen habe (HD act. 8/8 S. 7). Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Privatklägerin C._____ das Programm der FIZ noch vor Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2012 bereits wieder hatte verlassen müssen, weil sie sich wiederholt an der …-strasse im Milieu aufgehalten hatte (HD act. 23/1). Sie hätte dementsprechend ein ge- wichtiges Interesse daran gehabt, das Treffen mit der Cousine an der …-strasse zu verschweigen. Dass sie es dennoch erwähnte, zeigt erneut, dass die Privat- klägerin nicht eigene, unberechtigte Interessen verfolgen, sondern die Wahrheit aussagen wollte. Mit ihrem Verhalten wiederlegte sie sodann die bösartige Be- hauptung des Beschuldigten, mit ihren Aussagen sei es ihr nur um die Teilnahme am Programm der FIZ gegangen, um zu Reichtum und der schweizerischen Staatsbürgerschaft zu gelangen. 2.4. Ergebnis Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, der Privatklägerin nicht zu glauben. Zwar mag auf den ersten Blick nur schwer nachvollziehbar sein, dass die Privat- klägerin trotz der geschilderten massiven körperlichen Misshandlungen und Druckausübungen bereits in Ungarn immer wieder zum Beschuldigten zurück- kehrte und sie im Wissen darum, dass sie in Zürich (erneut) auf den Strassen- strich gehen würde, mit ihm in die Schweiz einreiste. Es entspricht jedoch einem bekannten Phänomen, dass Personen, welche Opfer von (sexueller) Gewalt ins- besondere aus ihrem nahen oder familiären Umfeld wurden, sich häufig nicht vom

- 113 - Täter zu lösen und diesen anzuzeigen vermögen. Dass dies auch bei der Privat- klägerin der Fall war, sie mithin längere Zeit ausser Stande war, sich einen freien Willen (so die Privatklägerin ausdrücklich in HD act. 23/3 S. 18) zu bilden bzw. sich danach zu verhalten, hat sie eindrücklich und glaubhaft geschildert. Ihre Aus- sagen vermögen daher insgesamt zu überzeugen, was umso mehr gilt, als sie auch durch weitere Beweismittel gestützt werden.

3. Privatkläger B._____ 3.1. Glaubwürdigkeit 3.1.1. Hinsichtlich der prozessualen Stellung des Privatklägers sowie der sich daraus ergebenden generellen Glaubwürdigkeit kann vorab – und um Wiederho- lungen zu vermeiden – auf die Ausführungen zur Privatklägerin C._____ verwie- sen werden. Auch auf die persönlichen Beziehungen insbesondere zum Beschul- digten und C._____ wurde vorstehend bereits eingegangen. Ergänzend ist anzu- fügen, dass der Privatkläger von einer starken Abneigung von C._____ ihm ge- genüber sprach, welche diese zumindest anfänglich gegen ihn hegte, wogegen er sich gelegentlich um sie kümmerte, wenn es ihr schlecht ging (HD act. 6 S. 11). Zu den weiteren aussagenden Personen bestanden aus Sicht des Privatklägers keine nennenswerten Beziehungen, wobei darauf – soweit erforderlich – nachste- hend noch einzugehen sein wird. 3.1.2. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers zwar mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen, zumal ihm ein persönliches eigenes Interesse nicht abge- sprochen werden kann. Anlass, darauf nicht abzustellen, besteht jedoch nicht, zumal sie inhaltlich und den Kernsachverhalt betreffend weitgehend zu überzeu- gen vermögen. 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.2.1. Der Privatkläger wurde zum ab März 2011 sukzessive verfassten hand- schriftlichen Bericht "…" zwischen April 2011 und April 2013 im Rahmen von ins- gesamt vier (polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen) Einvernahmen befragt (HD act. 5 und 6; HD act. 9; HD act. 25/1+3). Zwischen seinen schriftlichen und

- 114 - mündlichen Äusserungen sowie den interessierenden Geschehnissen von Ende 2008 bis Anfangs 2009 lagen somit rund zwei bzw. vier Jahre. Soweit der Privat- kläger die zeitliche Abfolge einzelner Ereignisse nicht durchgehend gleich einord- nete, was insbesondere auf die Reihenfolge der von ihm bezogenen Bankdarle- hen und des Leasingvertrags zutrifft, ist das mit Blick auf die weit zurückliegenden Vorfälle ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht als Zeichen für eine wahrheits- widrige Aussage zu sehen. Der Privatkläger legte jeweils dar, wenn er etwas nicht oder nicht mehr genau wusste oder eine Frage schwierig zu beantworten war (HD act. 9 S. 7 und S. 18; HD act. 25/1 S. 7 und S. 15). Er unterschied deutlich zwischen selbst Erlebtem und Hörensagen, so auch schon im handschriftlichen Bericht, zu dem er anläss- lich der polizeilichen Einvernahme anfügte, dass die beiden letzten Seiten aus nicht vertrauenswürdigen Quellen stammten (HD act. 25/1 S. 5). Nicht unerwähnt bleiben darf sodann, dass die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner letz- ten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. April 2013 (HD act. 25/3) weni- ger ausführlich, detailliert und klar waren, als jene in den vorangegangenen vom

30. Oktober 2012 (HD act. 25/1). Öfter als zuvor beliess er es bei einem kurzen "ja" oder "nein". Vereinzelt verwies er darauf, das schon einmal erklärt oder ge- sagt zu haben und wiederholt antwortete er mit "ich glaube" bzw. "ich glaube nicht". Wiederholt musste er auf Fragen verständnishalber nachfragen und öfter als noch zuvor vermochte er sich nicht oder nicht mehr genau zu erinnern. Da der Privatkläger seine bisherigen Aussagen jedoch gleichwohl weitgehend und im Kern bestätigte, ist das nicht als Lügensignal zu verstehen, sondern als Ausdruck einer verständlichen Verdrängung und Verarbeitung. 3.2.2. Der Privatkläger konnte gestützt auf seinen vorab verfassten handschrift- lichen Bericht anlässlich der folgenden Einvernahmen zwar geordneter aussagen, als andere befragte Personen, welche ihre Gedanken anlässlich der Einvernah- men erstmals formulieren mussten. Die umfassenden Aussagen zeugen aber da- von, dass der Privatkläger seine Ausführungen (überwiegend) nicht gestützt auf den handschriftlichen Bericht machte, sondern direkt aus seinen Erinnerungen tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gab.

- 115 - Der Privatkläger war anlässlich der Einvernahmen in der Lage, auf unspezifische Fragen nach dem Geschehenen frei und ohne weitere Zwischenfragen längere Ausführungen zu machen. Dabei hob er ungekünstelt vereinzelte Ereignisse her- vor, welche ihm wichtig zu sein schienen und gab zu verstehen, wenn ihm die Er- innerungen nahe gingen (HD act. 9/1 S. 6 ff. Frage 23 f.). Wiederholt schweifte er auf konkrete Frage ab und machte Ausführungen, welche weder mit der gestellten Frage noch dem zu klärenden Kernsachverhalt direkt etwas zu tun hatten. So machte er wiederholt Aussagen zu verschiedenen Prostituierten, welche er ken- nen gelernt hatte, deren Grösse und Aussehen er jeweils beschrieb. Beispielhaft hierzu sind die Aussagen zu "AN._____", welche der Privatkläger aufgrund seiner Gefühle für diese insbesondere im handschriftlichen Bericht (bspw. HD act. 6 S. 32 ff.), aber auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme auffallend oft erwähn- te, obwohl sie zumindest nicht direkt mit den hier interessierenden Geschehnis- sen im Zusammenhang steht (HD act. 9/1 S. 9 f.). Bereits die Erwähnung ihres Namens genügte, um den Privatkläger zu ausserhalb des ursprünglichen Frage- kontextes liegenden Ausführungen zu veranlassen. So wurde er gefragt, was der Beschuldigte als Zuhälter genau gemacht habe, worauf er unter anderem antwor- tete, dass er ihm befohlen habe, auf "AN._____" aufzupassen, um dann sogleich Ausführungen zu ihrem Verhältnis zu machen (HD act. 9/1 S. 30 Frage 111). Dasselbe gilt für die Antwort des Privatklägers auf die Frage, wo sich das von ihm eingelöste Telefon jetzt befinde, bei der er über die darin verstaute Sim-Karte auf sein grosses Portemonnaie zu sprechen kam, das seinem Vater – der Unterneh- mer gewesen sei – gehört habe und in dem er ein Bild seiner Eltern aufbewahre. Das sei das Einzige, was er von seinen Eltern (noch) habe (HD act. 9/1 S. 20 Frage 59). Überdies spricht auch die Einordnung und Erwähnung einzelner Ereignisse nach dem ihnen beigemessenen subjektiven Stellenwert, der sich nicht notwendiger- weise mit jenem der Untersuchungsbehörde deckt, für den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Nichts anderes gilt, wenn der Privatkläger vereinzelt gleich selber die ihm gutscheinenden, der Festigung seiner Aussagen dienenden objektiven Be- weismittel erwähnte, was nicht zu erwarten ist, wäre wahrheitswidrig ausgesagt worden (HD act. 9/1 S. 19 Frage 56).

- 116 - Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sprechen auch seine an- schaulichen Ausführungen dazu, wie er bestimmte Ereignisse zeitlich einordnete oder sich an längere Zahlenabfolgen wie Telefonnummern oder die Höhe bezo- gener Darlehen erinnern konnte. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang seine Antwort auf die Frage nach dem Jahr, in dem er die Bankdarlehen und den Au- toleasingvertrag abgeschlossen habe, welches er unter Bezugnahme auf das To- desdatum seines Vaters bestimmte (HD act. 9/1 S. 20 Frage 60). Ebenfalls an- schaulich und authentisch wirken seine Aussagen zu den unterschiedlichen Nummern seines bei AP._____ eingelösten Telefons, welche er sich habe merken können, weil die erste sehr einfach gewesen sei und die zweite – die er selber habe wählen dürfen – ihm aufgrund der "…" am Schluss gefallen habe (HD act. 9/1 S. 20 Frage 58). Derartiger Detailreichtum sind klare Anzeichen da- für, dass wahrheitsgemäss über selbst Erlebtes ausgesagt wurde. 3.2.3. Dasselbe gilt, soweit der Privatkläger den Beschuldigten nicht nur be-, sondern auch entlastete. So antwortete er auf die Frage, ob der Beschuldigte Platzgeld verlangt habe, dass er davon keine Kenntnis habe und glaube, dass er das eher nicht gemacht habe (HD act. 25/1 S. 18). Das relativierte er indes im Rahmen seiner letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme insofern, als er mit dem Hinweis, ihm sei noch etwas in den Sinn gekommen, woran er sich anläss- lich der vorangegangenen Einvernahme nicht mehr erinnert habe, nunmehr zu Protokoll gab, "G._____" habe von ihm – für sich – Fr. 50.– Platzgeld verlangt (HD act. 25/3 S. 13). Ferner führte er aus, dass in der Schweiz zwar Drohungen ausgesprochen, jedoch nicht umgesetzt worden seien (HD act. 25/3 S. 12). Der Privatkläger berichtete schliesslich auch über positive Erlebnisse mit dem Be- schuldigten, wie den gemeinsamen Besuch des Formel 1 Grand Prix in Ungarn, zusammen mit dem Beschuldigten, der Privatklägerin C._____ und einer weiteren Prostituierten. Dies sei ein vergnüglicher Aufenthalt gewesen, der ihm eine schö- ne Erinnerung bleiben werde (HD act. 6 S. 23). Der Privatkläger gab überdies of- fen zu, dass er früher "schwarz" gearbeitet habe und beschuldigte sich somit auch selbst.

- 117 - 3.2.4 Soweit die Verteidigung heute vorbrachte, dass die Ausführungen des Privatklägers nicht überzeugten, und auch nicht ersichtlich sei, weshalb sich der Privatkläger in die finanzielle Abhängigkeit des Beschuldigten begeben haben soll (HD act. 73 S. 3), ist zu bemerken, dass der Privatkläger glaubhaft und plausibel darlegte, dass er die Angebote des Beschuldigten ihm Geld zu leihen, irgendwann nicht mehr habe ablehnen können, weil die Medikamente seiner Mutter sehr teuer gewesen seien (HD act. 5 S. 4 bzw. HD act. 6 S. 3). Ferner ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie geltend machte, dass es dem Privatkläger leicht ge- fallen wäre, sich die Errungenschaften des Rechtsstaates Ungarn bzw. den funk- tionierenden Rechtsschutz durch Justiz und Polizei zu Nutze zu machen (HD act. 72 S. 3 f.). In Anbetracht der vom Beschuldigten aufgebauten Drohkulisse sowie der ausweglosen Situation des Privatklägers ist es verständlich, dass sich dieser nicht an den Rechtsstaat gewendet hat, sei dies, weil er den Rechtsschutz als nicht genügend erachtete oder aus anderen Gründen. Für ersteres spricht denn auch die Aussage der Privatklägerin C._____, dass sie sich nicht früher an die Behörden gewendet habe, weil die ungarische Polizei zu keiner solchen Arbeit fähig sei, wie die hiesige, und sie dort sicher bestimmt sofort tot gewesen wäre (HD act. 23/3 S. 21). Bezüglich der Qualität des für die Privatkläger zu erwarten- den Rechtsschutzes mag auch daran erinnert werden, dass selbst ein behördli- ches Übernahmeersuchen nicht beantwortet wurde (vgl. vorne Ziffer I. 3.). Wenn die Verteidigung schliesslich einwendet, dass die Zeugin N._____ von den skla- venartigen Bedingungen, unter denen der Privatkläger für den Beschuldigten und "K'._____" habe arbeiten müssen, unerwarteterweise nichts erwähnt habe, ob- wohl sie mit ihm kurz etwas gehabt habe (HD act. 73 S. 4 f.), ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass sowohl die Privatklägerin C._____ wie auch die Zeugin L._____ davon sprachen, der Privatkläger sei wie "Eigentum" behandelt worden und habe ohne Lohn und ausreichend Nahrung "Sklavenarbeit" für "G._____" und "K'._____" verrichten müssen. 3.3. Ergebnis Insgesamt sind in den Aussagen des Privatklägers - entgegen den heutigen Aus- führungen der Verteidigung (HD act. 73 S. 3 ff.) - keine auffallenden Widersprü-

- 118 - che, Unstimmigkeiten oder unerklärliche Weiterentwicklungen auszumachen. Sei- ne Aussagen wirken gesamthaft und im Kern weder unklar oder verschwommen noch eingeübt, sondern authentisch, detailreich und anschaulich. Schliesslich de- cken sie sich in wesentlichen Punkten mit den Aussagen anderer befragter Per- sonen. Es kann damit auf sie abgestellt werden.

4. Der weiteren aussagenden Personen 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Alle weiteren befragten Personen, insbesondere auch die nunmehr als Privatklägerin konstituierte D._____, wurden zunächst als Auskunftspersonen und schliesslich staatsanwaltschaftlich als Zeuginnen und damit unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen. Mit einer allfälligen Falschaus- sage hätten sie sich demnach strafbar gemacht. 4.1.2. Voranzustellen ist sodann, dass neben der Privatklägerin C._____ ver- schiedene Zeuginnen von Drohungen des Beschuldigten oder dessen Umfeld be- richtet haben, mit welchen sie zum Rückzug der Anzeigen und / oder den belas- tenden Aussagen hätten gebracht werden sollen. Das führte dazu, dass L._____ aus Angst vor Repressalien seitens der Familie des Beschuldigten zunächst nicht bereit war, als Zeugin auszusagen (HD act. 22/1 S. 14 Frage 59 f.). Auch die Zeugin N._____ und die Privatklägerin D._____ äusserten im Zusammenhang mit ihren Aussagen Bedenken und Ängste (HD act. 28/3 S. 3; ND act. 5 S. 9 f. oder HD act. 29/2 S. 10). Diese (da von mehreren Personen übereinstimmend und da- her glaubhaft) geschilderte Angst vor Repressalien aus dem Umfeld des Beschul- digten zeigen, dass die befragten Personen unter Druck aussagten. Sie stammen regelmässig aus derselben Region wie der Beschuldigte oder gar aus dessen Heimatort und teilweise lebten und leben deren Familien, insbesondere deren Kinder noch dort (so betreffend die Zeuginnen D._____, N._____ und L._____). Sie mussten demnach damit rechnen, dass Drohungen aus dem Umfeld des Be- schuldigten auch wahr gemacht würden. Dass insbesondere die Zeuginnen N._____ und L._____, welche weder je für den Beschuldigten gearbeitet hatten noch Verfahrensbeteiligte sind, mithin keine persönlichen Interessen an einer

- 119 - Verurteilung des Beschuldigten haben, dennoch diesen belastende Aussagen machten, spricht zusätzlich für deren Glaubwürdigkeit. 4.2. Privatklägerin D._____ 4.2.1. Die Privatklägerin D._____ war im fraglichen Zeitraum als selbständige Prostituierte am ... tätig und wohnte zeitweise im Hotel H._____. Dort lernte sie den Beschuldigten und die Privatklägerin C._____ kennen. Nähere Beziehungen zu beiden bestanden nicht. So konnte sich die Privatklägerin anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 28. Februar 2013 nur noch vage an den Vornamen der Privatklä- gerin C._____ erinnern (HD act. 29/2 S. 5 f.). Die Tante des Beschuldigten, K._____, sowie den Privatkläger B._____ kennt sie nicht (HD act. 29/2, S. 19). Die Privatklägerin D._____ fand ebenfalls Schutz über die FIZ und verlangt eine – wenn auch marginale – Genugtuung vom Beschuldigten, weshalb ihr persönliche Interessen nicht gänzlich abgesprochen werden können. Auch die Privatklägerin D._____ – die in Ungarn Kinder hat – schilderte, dass versucht wurde, auf ihre Aussagen Einfluss zu nehmen bzw. sie zu deren Rück- zug zu bewegen, wobei sie dabei von "E'._____" und Personen aus dessen Um- feld sprach (ND act. 5 S. 9 f.). Dass sie trotzdem bereit war, Aussagen zu ma- chen, zeugt von Unabhängigkeit und spricht für ihre Glaubwürdigkeit. D._____ zeigte im Rahmen der Einvernahmen denn auch wiederholt ihre kämpferische Art und es ist bezeichnend, dass sie offenbar als eine der wenigen Frauen ohne Zu- hälter am ... in Zürich tätig war. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin D._____ aufgrund ihrer persönli- chen Interessen zwar mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Anlass, auf sie nicht abzustellen, besteht indes nicht. Sie sagte in erster Linie im Verfahren be- züglich E._____ aus und wie noch zu zeigen sein wird, empfand sie hauptsächlich diesen als Bedrohung, nicht jedoch den Beschuldigten. 4.2.2. Die Privatklägerin wurde im separaten Verfahren bezüglich E._____ im Jahre 2009 / 2010 zweimal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich als Zeu- gin einvernommen. Die Zeugeneinvernahme im hiesigen Verfahren fand am 29.

- 120 - Februar 2013 statt. Dabei bestätigte die Privatklägerin ausdrücklich, in den vor- hergehenden Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben (HD act. 29/2 S. 14). Bei der nachfolgenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist sodann zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin nicht nur zu weit zurück liegenden Sachverhalten aussagte, sondern auch in unterschiedlichen Verfahren. Auf erste- res wies sie am 28. Februar 2013 auch ausdrücklich hin, wobei sie anfügte, sie wolle nicht lügen (HD act. 29/2 S. 4). Generell kann gesagt werden, dass die Privatklägerin anschaulich, überzeugend und glaubhaft ausgesagt hat. Sie gab zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr bzw. nicht mehr genau wusste und unterschied zwischen selbst Erlebtem und Hö- rensagen (bspw. HD act. 29/2 S. 5, 9 und 14; auch schon ND act. 3 S. 6 Frage 18). Überdies erklärte sie mehrfach, dass sie anlässlich der im Verfahren bezüg- lich E._____ durchgeführten Einvernahmen vieles aus Angst – insbesondere um ihre Familie – verschwiegen habe (HD act. 29/2 S. 9 und 17). So sei sie sich si- cher, dass sie in ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt habe, dass der Beschul- digte in ihr Zimmer gekommen sei (HD act. 29/2 S. 10). Gelegentlich vermochte die Privatklägern zwar nicht genau zwischen dem Be- schuldigten und E._____ zu unterscheiden (vgl. bspw. HD act. 29/2 S. 4 f.), was angesichts des zeitlichen Ablaufs der Einvernahmen jedoch verständlich und nicht als Zeichen wahrheitswidriger Aussagen zu werten ist. Dasselbe gilt, wenn die Aussagen der Privatklägerin zur Frage, wie oft der Beschuldigte bei ihr aufge- taucht und Platzgeld gefordert habe, (auf den ersten Blick) nicht immer de- ckungsgleich waren (ND act. 3 S. 5 Frage 11 und HD act. 29/2 S. 18: drei Mal; ND act. 5 S. 6 und 8: ein Mal). Bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass es mindestens drei Vorfälle gewesen sein müssen, wovon allerdings jene zwei, als der Beschuldigte sie in ihrem Zimmer aufsuchte (und dieses mindestens einmal auch betrat und einmal an die Türe klopfte), sie offensichtlich und nachvollzieh- barerweise stärker beeindruckten als jener, bei dem sie im Treppenhaus ange- sprochen wurde. Nuancenreich sprach sie denn einmal auch von "Überbringen einer Nachricht, wonach E'._____ das Geld immer noch haben möchte" und an- dere Male von "Platzgeld fordern" (ND act. 3 S. 5 Frage 11; ND act. 5 S. 7 f.; HD

- 121 - act. 29/2 S. 18). Entscheidender als die konstante, gleichlautende und lückenlose Wiedergabe aller stattgefundenen Teilakte eines Ganzen ist jedoch ohnehin das Fehlen unerklärlicher Widersprüche. Die ungekünstelte Hervorhebung einzelner Ereignisse kann – auch unter Auslassung anderer – für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, sofern sie sich mit dem weiter Geschilderten in Einklang brin- gen lässt. Unter diesen Prämissen sagte die Privatklägerin auch zur Frage der Anzahl, wie oft sie vom Beschuldigten wegen Platzgeld angegangen wurde, über- zeugend und glaubhaft aus. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen sodann verschiedene Antworten, die von grosser Betroffenheit zeugen und daher nur von einer Person geäussert werden können, welche das Geschilderte selbst erlebt hat. So gab die Privatklä- gerin nach Ergänzungen gefragt an, sie hätte gerne, dass diese Leute auch wüss- ten, was diese Gefühle bedeuten und was sie durchgemacht habe. Konkreter nach den Gefühlen befragt, die sie gehabt habe, als sie der Beschuldigte aufge- fordert habe, Platzgeld zu bezahlen, deponierte sie, dass diese Spannung, die in einem sei, kein anderer fühlen könne, nur diese Person, die das mitmache (HD act. 29/2 S. 19 bzw. 12). Angesichts der gerichtsnotorischen, von Gewalt und Un- terdrückung geprägten Verhältnisse am Zürcher Strassenstrich, reagierte sie nachvollziehbar auch mit merklichem Unverständnis auf die aus Sicht der Befra- genden selbstverständlich berechtigten Fragen danach, ob sie angesichts der Platzgeldforderungen Furcht empfunden habe. Das bejahte sie klar mit dem Hin- weis, dass Zuhälter doch zum Fürchten bzw. gefährlich seien und untermauerte diese Aussage auch damit, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte von "E'._____" geschlagen und mit Messer bedroht worden sei; da habe sie gewusst, dass es Blut gebe. Ähnlich verhält es sich mit der detailreichen Schilderung einzelner Beobachtun- gen, die sie über mehrere Einvernahmen hinweg immer wieder erwähnte, wie z.B. jener, dass die Zuhälter ungarische Nummernschilder gehabt hätten, was sehr auffällig gewesen sei (ND act. 5 S. 7; HD act. 29/2 S. 13) oder der Beschuldigte und "E'._____" jeweils von breitschultrigen bzw. gross gebauten Männern umge- ben gewesen seien (ND act. 5 S. 5; HD act. 29/2 S. 18). Ferner sah sich die Pri-

- 122 - vatklägerin je nach Stichwort zu weiteren, betreffend den Anklagesachverhalt teilweise irrelevanten, Ausführungen veranlasst, so insbesondere wenn sie auf ih- ren Freund "AT._____" zu sprechen kam, woraufhin sie auch schon mal Ausfüh- rungen zu seiner Nationalität oder Ähnlichem machte (ND act. 3 S. 2 Frage 5 f.) oder auf ihre damalige psychische Situation zu sprechen kam, die sie eingehend und sehr anschaulich – nicht zuletzt unter Nennung der konsumierten Beruhi- gungstabletten – zu schildern vermochte (HD act. 29/2 S. 15). Schliesslich spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen, dass die Privatkläge- rin den Beschuldigten mehrheitlich nicht be-, sondern vielmehr entlastete. So gab sie kurzum zu Protokoll, dass der Beschuldigte von "E'._____" durch die Anwen- dung massiver Gewalteinwirkung zur Einforderung der Platzgelder bestimmt wur- de. Markant führte sie aus, dass "der Arme" wohl so Angst vor diesen Leuten ge- habt habe, dass er lieber gemacht habe, was von ihm verlangt worden sei (ND act. 3 S. 2). Überdies hob sie jeweils hervor, dass der Beschuldigte das Platzgeld nicht in seinem Namen, sondern ausdrücklich im Auftrag von "E'._____" eingefor- dert habe, wobei sie den Beschuldigten gelegentlich als dessen "Diener" oder "Pöstler" bezeichnete (ND act. 5 S. 5; HD act. 29/2 S. 9 ff.). Letztlich wird aus die- sen Aussagen der Privatklägerin D._____ deutlich, dass sie sich zwar durchaus bedroht und geängstigt fühlte, jedoch in erster Linie von "E'._____" und dessen Umfeld, nicht jedoch direkt durch den Beschuldigten. Zur Privatklägerin C._____ vermochte die Privatklägerin D._____ dagegen nur wenig auszusagen. Immerhin schilderte sie aus eigener Wahrnehmung, dass die- se sich häufig mit dem Beschuldigten stritt und sie hörte selbst, dass er C._____ anschrie, wenn sie nicht (genug) verdiente. Dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin C._____ schlug, sah sie zwar nicht persönlich, sie nahm jedoch wahr, dass diese einmal ein blaues Auge hatte bzw. deren Gesicht in allen Farben leuchtete. Ohne dass sie unmittelbar Zeugin von Schlägen geworden wäre, war sie sich denn auch sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ schlug. Mit ihr darüber sprechen konnte sie jedoch nicht, da diese Angst hatte.

- 123 - 4.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin D._____ decken sich in wesentlichen Punkten mit der Darstellung anderer befragten Personen und vermögen insge- samt zu überzeugen. 4.3. Zeugin L._____ 4.3.1. L._____ kennt den Beschuldigten über eine Freundin und S._____ (alias "S'._____") bereits aus Ungarn und sah diesen dann in Zürich wieder, wo sie bis zu ihrem Eintritt in das Programm der FIZ (für "S'._____") auf den Strassenstrich ging. Hier in Zürich redete sie zwar mit dem Beschuldigten, stritt sich indes immer mit ihm, da er sie über die Privatklägerin C._____ ausfragte. "K'._____" kannte die Zeugin nur vom Sehen her (HD act. 22/1 S. 2 ff. und HD act. 22/2 S. 4 f.). Die Privatklägerin C._____ lernte die Zeugin erst in Zürich kennen. Das Verhältnis zu dieser bezeichnete sie nicht als freundschaftlich, dennoch war sie der Privat- klägerin verschiedentlich behilflich, wobei sie zeitweise gemeinsam zur Arbeit an den ... gingen und wieder nach Hause zurückkehrten. Sie half ihr – auf Bitte von "S'._____" und "G._____" hin – auch, die Arbeitsbewilligung zu erlangen und ver- teidigte sie, als sie am ... gemobbt wurde (HD act. 22/1 S. 3 und 5; HD act. 22/2 S. 6). Später distanzierte sie sich von der Privatklägerin, weil sie diese vor Prob- lemen mit dem Beschuldigten schützen wollte (HD act. 22/1 S. 7 f.). Nach Aussa- ge der Zeugin erzählte sie der Privatklägerin C._____ von der FIZ, nachdem der Beschuldigte ihr (C._____) am 12. Oktober 2010 telefonisch mit dem Tode ge- droht habe (HD act. 22/1 S. 9; HD act. 22/2 S. 10). Auch B._____ traf die Zeugin erstmals in Zürich im H._____ (HD act. 22/1 S. 10). Was die Beziehung zu ihm anbelangt, hatte sie Mitleid mit ihm, versuchte nett zu ihm zu sein und Freundschaft zu knüpfen. Nach Aussage der Zeugin blieb die Beziehung von Seiten des Privatklägers her jedoch distanziert, was sie damit be- gründete, dass dieser auf Geheiss von "K'._____" mit niemandem habe reden dürfen (HD act. 22/1 S. 3 ff.). Direkte, mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängende persönliche Inte- ressen der Zeugin sind nicht auszumachen, was für deren Glaubwürdigkeit

- 124 - spricht. Die Zeugin ist zwar ihrerseits Opfer sexueller Gewalt und Ausbeutung, sie arbeitete jedoch nie für den Beschuldigten und es stehen auch keine Zivilforde- rungen im Raum. Da die Zeugin mit der Privatklägerin C._____ – wenn auch nicht eigentlich befreundet – so doch kameradschaftlich verbunden war und sie offen- sichtlich Mitleid und Sympathie für den Privatkläger B._____ empfand, sind ihre Aussagen dennoch mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Anlass auf die Zeugin nicht abzustellen, besteht indes nicht, zumal ihre Aussagen inhaltlich zu überzeu- gen vermögen. 4.3.2. Die Zeugin sagte einheitlich, widerspruchsfrei und detailliert aus. So ver- mochte sie sich genau daran zu erinnern, dass die Gebühr für den Erhalt einer Meldebewilligung Fr. 25.– betrug. Sie unterschied danach, ob sie nur von Gehör- tem oder selbst Erlebtem berichtete. Wenn sie sich an etwas nicht oder nicht mehr genau erinnern konnte, sagte sie dies und vereinzelt fügte sie an, sie wolle nicht lügen (HD act. 22/2 S. 8). Sodann entlastete die Zeugin den Beschuldigten insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung von Platzgel- dern, was wiederum für den Wahrheitsgehalt der belastenden Aussagen spricht (HD act. 22/2 S. 17). Ebenso deponierte sie entlastend, der Beschuldigte habe mit D._____ zwar schlafen wollen und sie nicht in Ruhe gelassen, er habe sie jedoch nicht vergewaltigen wollen (HD act. 22/2 S. 18). 4.3.3. Die Zeugin L._____ bestätigte aus eigener Wahrnehmung, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin C._____ ausnutzte, indem er sie zur Arbeit schickte und ihr jeweils am Morgen danach die Einnahmen wegnahm. Sie gab an, dass die Privatklägerin nicht für "G._____" arbeiten wollte, er sie jedoch auch mit Dro- gen gefügig gemacht hatte. Weiter bestätigte sie, dass er die Privatklägerin kon- trollierte, indem er sie anrief und wissen wollte, wie lange sie im "Geschäft" war und was sie verdient hatte bzw. ihr Vorgaben machte, mit welcher Summe sie wieder nach Hause kommen durfte. Sie berichtete davon, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einmal telefonisch damit gedroht hatte, ihr die Knochen zu bre- chen, sollte sie mit weniger als der vorgegebenen Summe nach Hause kommen. Die Zeugin sah bzw. hörte weiter mehrfach, dass er die Privatklägerin (grundlos) schlug und sie ohrfeigte, wobei diese in einem Fall ein blaues Auge davon trug

- 125 - und in einem anderen Fall ein Lavabo vom Aufprall des Kopfes der Privatklägerin in die Brüche ging. Zu Schlägen kam es gemäss der Zeugin jeweils, wenn die Pri- vatklägerin zu wenig verdient hatte, zu lange im Geschäft war oder im Restaurant essen ging oder der Beschuldigte gereizt war, weil er kein "Gras" hatte. Persön- lich bekam sie auch mit, dass "G._____" die Privatklägerin zur Arbeit schickte und anschrie. Wenn auch nicht direkt, so doch implizit bezeichnete sie den Beschul- digten als den Zuhälter der Privatklägerin. Von dieser wusste die Zeugin weiter, dass der Beschuldigte sie bereits in Ungarn körperlich misshandelte, ihr insbe- sondere den Mund zerrissen und ein Messer in die Hand gestossen und diese behindert gemacht hatte. Auch habe er sie am Bein verletzt und sie lebendig be- graben wollen. 4.3.4. Hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil von B._____ vermochte die Zeugin mehrheitlich nur das wiederzugeben, was ihr entweder B._____ oder die Privatklägerin hierzu gesagt hatten. So wusste sie vom Hörensagen, dass der Privatkläger in Ungarn viele Kredite für "G._____" aufgenommen und sich ver- schuldet hatte. Wie der Privatkläger erwähnte die Zeugin ein in Ungarn erlasse- nes Gesetz, wonach Schuldner, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, ins Ge- fängnis müssten. Weiter berichtete sie davon, dass der Privatkläger B._____ in Ungarn bei grosser Hitze auf dem Feld arbeiten musste, ohne Essen und Trinken. Den Lohn, den er von Drittunternehmern erhielt, musste er abliefern. Einmal traf sie B._____ jedoch auf dem Hof von "K'._____" in Ungarn an, wobei sie sah, dass er Hunger hatte und Zigarettenstummel vom Boden aufsammelte, da ihm "K'._____" das Geld weggenommen und er keine Zigaretten hatte. Ihrer Ansicht nach war B._____ wörtlich der Sklave bzw. Diener von "G._____" und "K'._____" (HD act. 22/1 S. 10 f.; HD act. 22/2 S. 13 ff.). Aus eigener Wahrnehmung wusste sie von der Zeit in Zürich zu berichten, als der Privatkläger anfangs 2009 hier auf den Strassenstrich ging. Die Zeugin bestätigte diesbezüglich, dass der Privatkläger vor dem Beschuldigten und "K'._____" gros- se Angst hatte und er stets terrorisiert wurde. Weiter berichtete sie davon, dass "K'._____" diesem das Geld weggenommen und ihm verboten hatte, mit anderen zu sprechen. Zu Essen bekam er nur, was von den anderen übrig blieb. Nach

- 126 - Auffassung der Zeugin wurde der Privatkläger zum Eigentum der "K'._____s" (gemeint "G._____" und "K'._____"). Zur genauen Rolle des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit in Zürich vermochte die Zeugin in- des nichts Genaueres zu sagen. Sie verwies auf die in Ungarn für "G._____" auf- genommenen Kredite und das Auto und folgerte, dass die "K'._____s" den Privat- kläger in Zürich anschaffen liessen, weil mit ihm in Ungarn kein Geld mehr zu verdienen war bzw. damit er seine Schulden abtragen konnte (HD act. 22/2 S. 13 und S. 15 ff.). 4.3.5. Bezüglich Platzgelder sagte die Zeugin schliesslich aus, dass "E'._____" von jeder Frau Fr. 200.– verlangte und auch der Beschuldigte bezahlen musste. Gemäss Darstellung der Zeugin wurde er von E._____ mit dem Messer bedroht und mehrmals geschlagen, als er – der Beschuldigte – nicht zahlen wollte. Der Beschuldigte habe dann für "E'._____" das Geld von den Frauen eingesammelt, wobei er nach Meinung der Zeugin umgebracht worden wäre, hätte er das nicht getan. 4.3.6. Im Ergebnis bestätigte die Zeugin L.____ damit aus eigener Wahrneh- mung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ Vorgaben machte, wie sie zu arbeiten hatte, sie dabei überwachte, kontrollierte und ihr die Einnahmen abnahm. Ebenso vermochte sie glaubhaft von verbalen Beschimpfungen und Drohungen wie auch von wiederholten körperlichen Misshandlungen der Privat- klägerin durch den Beschuldigten während der Zeit in Zürich zu berichten. Die Aussagen der Zeugin L._____ decken sich im Kern mit der Schilderung der Pri- vatklägerin und den Aussagen der weiteren befragten Personen. Sie sind insge- samt glaubhaft und es kann auf sie abgestellt werden. Im Kern gilt das auch be- treffend die Aussagen der Zeugin zum Privatkläger B._____, insbesondere soweit sie von selbst Erlebtem berichtete. Die Zeugin bestätigte schliesslich, dass der Beschuldigte Platzgeld von den Pros- tituierten eingesammelt hatte. Insbesondere gab sie an, dass er das auch bei D._____ versuchte, welche allerdings nur gelacht und nicht bezahlt habe bzw. ihn nicht ernst genommen habe. Ohne dass der Eindruck bestünde, dass sie den Be- schuldigten in Schutz nehmen wollte, vertrat L._____ die Meinung, dass der Be-

- 127 - schuldigte die Platzgelder von den Prostituierten und insbesondere auch von D._____ nicht freiwillig und für sich verlangte bzw. einsammelte, sondern nur für "E'._____". Sie war der Ansicht, dass dem Beschuldigten – um sich selbst vor weiteren Bedrohungen und Übergriffen zu schützen – gar keine andere Wahl blieb. Damit belastete sie den Beschuldigten ebenfalls differenziert und zurückhal- tend, weshalb ihre Aussagen glaubhaft erscheinen. Auch sie vermittelt das Bild der bedenklichen Revierkämpfe von Zuhältern am Zürcher ... auf dem Rücken der Prostituierten. 4.4. Zeugin N._____ 4.4.1. Was die Glaubwürdigkeit der Zeugin N._____ angeht, ist ergänzend zu erwähnen, dass sie sich wie die Privatklägerin C._____ in Zürich, Wien und AB._____ prostituierte und schliesslich ins Programm der FIZ eintrat. Die Zeugin hat in Ungarn drei Kinder, was sie als Grund nannte, dass sie sich (nur) im Aus- land prostituierte. In der Untersuchung wurde N._____ als Opfer einer Straftat einvernommen und sie sagte zunächst in erster Linie in eigener Sache und gegen R._____ aus (HD act. 28/1+2; HD act. 28/3 S. 4 ff.). Die Zeugin sprach wiederholt von Drohungen durch diesen bzw. dessen Umfeld. Eine in Ungarn gegen R._____ erhobene Anzeige zog sie – um nicht in Probleme zu geraten – wieder zurück (HD act. 28/3 S. 4). Den Beschuldigten kennt die Zeugin aus Ungarn, wobei sie und ihr Ex-Mann ca. 2006 / 2007 bei ihm Schulden gehabt, das Geld jedoch samt (Wucher-)Zinsen zu- rückbezahlt hätten (HD act. 28/3 S. 8). Sie fand den Beschuldigten, für den sie in Wien gearbeitet hätte, wenn sie dort etwas verdient hätte, nett. Die Privatklägerin C._____ mochte sie dagegen nicht (HD act. 28/3 S. 6 ff.). Den Privatkläger B._____ kennt die Zeugin bereits aus V._____. Hier in der Schweiz traf sie ihn nie. D._____ ist der Zeugin von der "Strasse her" bekannt. Sie – D._____ – und eine "AS._____" hätten sie ins FIZ gebracht und einmal ha- be sie bei ersterer im Hotel H._____ gewohnt, als sie das Zimmer nicht mehr ha- be bezahlen können (HD act. 28/1 S. 3 f.; HD act. 28/3 S. 7).

- 128 - Angesichts der Vorgeschichte mit den Schulden und dem Wucherzins erstaunt es zwar, dass die Zeugin anscheinend Sympathie für den Beschuldigten empfand. Dennoch spricht dies wie auch die geäusserte Antipathie zur Privatklägerin C._____ dagegen, dass sie zu Lasten des Beschuldigten falsch ausgesagt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen persönlichen Vorteil die Zeugin aus einer Verurteilung des Beschuldigten ziehen könnte. Sie erstattete Anzeige gegen des- sen Cousin und ist in das vorliegende Strafverfahren nur als Zeugin involviert. Al- lerdings dürfen die von der Zeugin geäusserten Drohungen aus dem Umfeld des Beschuldigten nicht ausser acht gelassen werden, die dazu führten, dass sie nur unter Bedenken bereit war, Aussagen zu machen (HD act. 28/3 S. 3 f.). Insgesamt können die Aussagen der Zeugin daher nur mit einiger Vorsicht ge- würdigt werden. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sie – sei es aus Angst oder aufgrund ihrer persönlichen Gefühle – eher zugunsten des Beschuldigten ausgesagt hat. 4.4.2. Die Zeugin N._____ belastete den Beschuldigten insofern, als sie aussag- te, dass die Privatklägerin C._____ für den Beschuldigten gearbeitet und sie da- von gehört hatte, dass er die Privatklägerin gelegentlich geschlagen habe. Aus eigener Wahrnehmung konnte sie dies indes nicht bestätigen. Den Privatkläger B._____ brachte die Zeugin insofern in Verbindung mit dem Beschuldigten, als sie wusste, dass er (in Ungarn wie auch danach in der Schweiz) bei "K'._____" wohn- te und er hierher gebracht wurde, um anzuschaffen. Er sei mit "K'._____" ge- kommen; für wen er arbeitete, wusste sie nicht (HD act. 28/3 S. 7). Die Zeugin bestätigte alsdann zwar grundsätzlich, dass die "Leute von AO._____" bzw. "E'._____" Platzgelder verlangt hatten. Was den Beschuldigten angeht, ent- lastete sie diesen jedoch. Weder soll "G._____" Platzgelder verlangt haben noch sei von D._____ überhaupt je solches verlangt worden. Am 30. Juni 2009 polizei- lich befragt, gab sie allerdings zu Protokoll, dass "E'._____" dieses Jahr (also

2009) vom Beschuldigten Platzgeld verlangte (Fr.150.–) und er (der Beschuldigte) geschlagen wurde, weil er nicht bezahlen wollte (HD act. 28/2 S. 2 Frage 7). Am

22. Januar 2013 wusste sie das nicht mehr (HD act. 28/3 S. 10).

- 129 - 4.4.3. Im Ergebnis ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin N._____ klar, dass der Beschuldigte der Zuhälter der Privatklägerin C._____ war, diese mithin nicht selbständig und auf eigene Kasse der Prostitution nachging. Gemäss Aussage der Zeugin vom 30. Juni 2009, auf welche aufgrund ihrer Nähe zum Zeitpunkt des Geschehens und den damit übereinstimmenden weiteren Aus- sagen abgestellt werden kann, kam es wegen der Platzgelder zu einer Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und "E'._____". Die den Beschuldigten entlastenden Aussagen, wonach er generell und insbesondere auch nicht von D._____ Platzgeld verlangt hatte, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass D._____ tatsächlich nie Platzgelder bezahlte, was sie auch so bestätigte. Letztere und die Privatklägerin C._____ sowie die Zeugin L._____ sag- ten jedoch übereinstimmend und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte (wenn auch namens von "E'._____") insbesondere auch von D._____ Platzgeld verlangt hatte. 4.5. Zeugin M._____ 4.5.1. Die Zeugin M._____, welche sich ebenfalls als Prosituierte in Zürich betä- tigte, lernte die Privatklägerin C._____ im Hotel H._____ kennen. Sie stand dieser eher wohlgesinnt gegenüber. An den Beschuldigten konnte sich die Zeugin gut er- innern, da er säckeweise Gras mit sich gehabt habe. Auch B._____ kannte sie. Mit diesem hatte sie Mitleid, da er sich als Schwuler habe prostituieren müssen, obwohl er das nicht gewesen sei (HD act. 24/1 S. 2 ff.; HD act. 24/2 S. 3 und S. 8). 4.5.2. Für die Glaubwürdigkeit der Aussagen spricht einerseits die prozessuale Stellung von M._____. Sie wurde unter der strengen Wahrheitspflicht von Art. 307 StGB befragt und sie ist nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligte, weshalb nicht er- sichtlich ist, welche persönlichen Interessen sie an einer wahrheitswidrigen Belas- tung des Beschuldigten haben könnte. Auch aus den persönlichen Beziehungen zu den Privatklägern ergibt sich nichts, was gegen die Glaubwürdigkeit sprechen würde.

- 130 - 4.5.3. Die Zeugin sagte insgesamt sachlich und zurückhaltend aus. Sie unter- schied, was sie aus eigener Wahrnehmung und was nur vom Hörensagen wuss- te. Markant sind ihre Aussagen insofern, als sie vom intensiven Marihuanakon- sum des Beschuldigten berichtete, was sich mit den Aussagen nicht nur der Pri- vatklägerin C._____, sondern auch mit jenen weiterer befragter Personen deckt. Auch wusste sie von einem in Ungarn gegen den Beschuldigten laufenden Straf- verfahren, womit sie verknüpfte, die Privatklägerin C._____ habe in Zürich das Geld für den Anwalt verdienen müssen. Dabei gab sie an, der Beschuldigte habe der Privatklägerin gesagt, sie müsse nur solange arbeiten, bis sie das Geld zu- sammen hätten; ihm – dem Beschuldigten – sei es nicht um Liebe, sondern nur ums Geld gegangen. Die Zeugin bestätigte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zur Ar- beit schickte und er das Geld von ihr kassierte. Eindrücklich schilderte sie, dass nur ein Blick von ihm genügte, damit die Privatklägerin C._____ früher arbeiten ging. Vom Hörensagen wusste sie auch davon, dass die Privatklägerin vom Be- schuldigten geschlagen wurde. Aus eigener Wahrnehmung berichtete sie von ei- ner Verletzung der Privatklägerin am Finger, welche der Beschuldigte ihr mit einer Schere oder einem Messer zugefügt habe. Gemäss Aussage der Zeugin sprach die Privatklägerin kaum etwas, hatte keine Lebenslust mehr, wobei sie auch äus- serte, sie wolle nicht mehr. Sie glaubte, der Beschuldigte habe über die Privatklä- gerin geherrscht und diese habe aus Angst nichts mehr gesagt oder weil sie nichts mehr sagen wollte. 4.5.4. Die Zeugin M._____ bestätigte damit die Sachdarstellung der Privatkläge- rin C._____ im Kern glaubhaft. Insbesondere ergibt sich daraus klar, dass die Pri- vatklägerin C._____ nicht selbständig tätig war, sondern der Beschuldigte die Kontrolle über sie inne hatte, sie zur Arbeit schickte und sie finanziell ausnutzte.

c) Gesamtwürdigung ca) Anklagevorwurf zum Nachteil von C._____

1. Förderung der Prostitution

- 131 - 1.1. Objektiver Sachverhalt 1.1.1. Anklageschrift S. 2, dritter Absatz und S. 4 oben, erste al.: Die Privatklägerin C._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

26. Oktober 2012 (HD act. 23/3) aus, am Anfang, noch in Ungarn, habe sie sich freiwillig für den Beschuldigten prostituiert, weil sie gedacht habe, dass mit ihm al- les schön und gut werden und sie mit ihm ein schönes Leben haben würde. Zweck der Reise nach Zürich und vereinbart bzw. gemeinsam abgemacht sei ge- wesen, dass sie in Zürich wie zuvor in Ungarn für den Beschuldigten auf den Strich gehen würde. Es sei um die besseren Verdienstmöglichkeiten gegangen. Vorgeschlagen worden sei ihr die Reise nach Zürich vom Beschuldigten. Entgegen früheren anderslautenden Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen (wonach ihr sinngemäss keine andere Wahl geblieben sei; namentlich HD act. 8/1 S. 4 f., relativierend aber sogleich S. 6 Antwort auf Frage 22) gab sie weiter zu Protokoll, man habe sich geeinigt, die bereits zuvor in Ungarn für den Beschuldig- ten ausgeübte Arbeit als Prostituierte in der Schweiz weiterzuführen und zu die- sem Zweck nach Zürich zu reisen. Sie habe – weil sie den Beschuldigten geliebt habe – gesagt, "gut" und sei hierhergekommen. Sie hätte auch nein sagen kön- nen. Sie sei wegen des Geldes hierherkommen und weil sie mit dem Beschuldig- ten habe zusammen sein wollen. Er habe ihr das Blaue vom Himmel versprochen (HD act. 23/3 S. 5 f., S. 12, S. 14 f., S. 18 und S. 29). Es ist folglich zugunsten des Beschuldigten und – soweit eine Anweisung im Sin- ne eines Befehls oder die Ausübung von Zwang gemeint sein sollte, welchem die Privatklägerin sich zufolge Druck- oder Gewaltausübung nicht hätte widersetzen können – entgegen der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Sinne weder "anwies" (S. 2), mit ihm nach Zürich zu reisen noch die Privatklägerin dessen "Weisung" befolgte (S. 4 oben). Die Reise nach Zürich wurde der Privatklägerin vom Beschuldigten (nur) vorge- schlagen bzw. darauf einigte man sich und die Privatklägerin war im Wissen da- rum, dass sie in Zürich der Prostitution nachgehen würde, damit einverstanden.

- 132 - Nicht zu verkennen – und wie noch zu erstellen sein wird – ist dennoch, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten aus emotionalen Gründen wie auch aufgrund dessen langjähriger Ausübung von physischer wie auch psychischer Gewalt na- hezu hörig und in ihrer Fähigkeit, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln, zumindest massiv eingeschränkt war. Gleichwohl und da die Privatklä- gerin mehrfach ausgesagt hat, sie habe sich zumindest in Ungarn wiederholt vom Beschuldigten lösen können, kann nicht davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte habe sie gegen ihren Willen gezwungen, für die Prostitution nach Zü- rich zu reisen. 1.1.2. Anklageschrift S. 3 oben, 2. Satz: Die Privatklägerin sagte zuletzt aus, L._____ habe ihr die Verhältnisse hier in Zü- rich gezeigt und erklärt (HD act. 23/3 S. 21). Letztere deponierte, "S'._____" habe den Beschuldigten und die Privatklägerin C._____ gekannt und beide – also der Beschuldigte und "S'._____" – hätten sie gebeten, dieser zu helfen, wobei "S'._____" ihr befohlen habe, dass sie der Privatklägerin hier in Zürich helfen müsse, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Organisation der Arbeits- bewilligung (HD act. 22/2 S. 6). 1.1.3. Anklageschrift S. 3, dritter Absatz, letzte al.: Gestützt auf die eigenen Aussagen der Privatklägerin zu präzisieren ist weiter, dass der Beschuldigte den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Freiern von ihr erst gegen Ende ihres Aufenthaltes in Zürich verlangte, er sie jedoch nie dazu zwang (HD act. 23/3 S. 25).

- 133 - 1.1.4. Anklageschrift S. 3, vierter Absatz, zweite al.: Schliesslich gab die Privatklägerin zwar einerseits an, der Beschuldigte habe ihr die Identitätskarte einmal für zwei Jahre weggenommen und damit alles Mögliche angestellt. Andererseits führte sie aus, er habe ihr diese oft weggenommen, damit sie nicht nach Hause habe fahren können (HD act. 23/3 S. 18). Weder aus der einen noch der anderen Aussage lässt sich zulasten des Beschul- digten zweifelsfrei schliessen, dass dies konkret auch im eingeklagten Zeitraum der Fall war. Das sagte die Privatklägerin nicht so aus, was zu erwarten gewesen wäre, und dafür liegen auch keine anderen Beweismittel vor. Es ist folglich nicht erstellt, dass die Privatklägerin im Zeitraum Januar 2009 bis zu ihrer (ersten) Rückreise nach Ungarn im Februar 2009 die Schweiz nicht verlassen konnte, weil der Beschuldigte ihr die Reisepapiere weggenommen und vorenthalten hatte. Die Privatklägerin C._____ sagte sodann nicht hinreichend schlüssig aus, sie ha- be dem Beschuldigten je ausdrücklich mitgeteilt, sie wolle nach Ungarn zurück- kehren und er habe ihr dies verboten. Vielmehr kehrte sie schon vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung nach Ungarn zurück. Wie die Anklageschrift zurecht fest- hält, kann aus ihren Aussagen nur gefolgert werden, dass sie sich aufgrund der gesamten Umstände ausser Stande sah, die Schweiz selbstbestimmt zu verlas- sen, was indes nicht bedeutet, dass sie grundsätzlich mit der Prostitution aufhö- ren wollte. 1.1.5. Zwischenergebnis Im Übrigen können abgestellt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin C._____, welche streckenweise durch die Aussagen anderer befragter Personen und weitere Beweismittel gestützt werden, keine unüberwind- baren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte als Zuhälter der Privatklä- gerin dieser, wie in der Anklageschrift umschrieben, Vorschriften zu ihrer Tätigkeit auf dem Zürcher Strassenstrich machte, sie dabei kontrollierte, überwachte, ihr den gesamten Verdienst abnahm und sie psychisch unter Druck setzte sowie – vereinzelt – physisch, d.h. in erster Linie durch Schläge und Ohrfeigen, sie miss-

- 134 - handelte, wenn sie sich seinen Anweisungen nicht fügte und Vorgaben nicht ein- hielt. Vorgreifend ist sodann festzuhalten, dass auch das unter dem Titel Nötigung auf Seite 4 der Anklageschrift umschriebene Verhalten des Beschuldigten erstellt und im Zusammenhang mit der Bestimmung der Umstände der Prostitution, d.h. durch Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit mit Gewalt, zu sehen ist. Glaubhaft ist und als erstellt zu gelten hat weiter, dass die Privatklägerin C._____ aufgrund der bereits in Ungarn durch den Beschuldigten auf sie ausgeübten Ge- walt, welche sich – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – in der Schweiz fortsetzte, unter deren Eindruck sie indessen nach wie vor stand, insbesondere wenn es um die Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit ging, des durch den Be- schuldigten geschaffenen Drucks und ihrer Mittellosigkeit, nicht zuletzt aber auch aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten, dem sie in der frag- lichen Phase eigentlich hörig war, ausser Stande war, die Tätigkeit als Prostituier- te in Zürich frei und selbstbestimmt auszuüben oder damit aufzuhören und nach Ungarn zurückzureisen. Daran ändert nichts, sollte der Beschuldigte ihr entgegen dem eingeklagten Sachverhalt im fraglichen Zeitraum die Reisepapiere nicht vor- enthalten haben. Die Privatklägerin schilderte glaubhaft und lebensnah, dass sie aufgrund der übrigen in der Anklageschrift umschriebenen Umstände und insbe- sondere auch aus Angst vor (weiteren) Repressalien durch den Beschuldigten nicht fähig war, sich einen freien Willen zu bilden und diesen umzusetzen. Viel- mehr verharrte sie in der fremdbestimmten Prostitutionstätigkeit, fügte sich den Vorgaben des Beschuldigten und lieferte diesem den erzielten Verdienst ab, wel- cher an guten Tagen bis zu Fr. 2'000.– betrug. 1.2. Subjektiver Sachverhalt In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin C._____ in die Schweiz einreiste, im Wissen darum und mit dem Willen, dass die- se sich hier prostituieren wird. Aufgrund des objektiv erstellten Sachverhaltes lässt sich sodann vernünftigerweise kein anderer Schluss ziehen, als dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Einreise die Absicht hatte, die Privatklägerin als deren Zuhälter auszubeuten. Mit seinen strikten Vorgaben hinsichtlich Zeit, Dauer und Art der Ausübung der Prostitution, deren Kontrolle, der Überwachung

- 135 - und der Abschöpfung sämtlicher Einnahmen sowie insbesondere des steten psy- chischen und physischen Drucks, den er bereits in Ungarn und hernach auch in Schweiz auf die Privatklägerin ausübte, wollte er erreichen, dass diese nicht selbstbestimmt und auf eigene Kasse der Prostitution nachgehen konnte. Keine Zweifel können weiter bestehen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin C._____ sich bald nach ihrer Ankunft in der Schweiz jedenfalls nicht unter den von ihm geschaffenen und kontrollierten Bedingungen freiwillig prostituierte. Daran ändert nichts, dass sie einräumt, ursprünglich mehr oder we- niger freiwillig und zwecks Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhaltes durch die Prostitution nach Zürich gereist zu sein. Es mag sogar sein, dass sie anfangs bereit war, die Einnahmen mit dem Beschuldigten zu teilen oder ihn da- mit zu unterstützen. Offenkundig und für den Beschuldigten erkennbar führte sie die Prostitutionstätigkeit in der Folge bis zur ihrer Rückreise nach Ungarn nur noch unter Zwang und im Rahmen der vom Beschuldigten systematisch geschaf- fenen, ausbeuterischen Bedingungen weiter. Das sagten klar auch die Zeuginnen L._____ und M._____ aus (HD act. 22/2 S. 11 f.; HD act. 24/1 S. 7) und andern- falls hätte es der rigiden Überwachung und Kontrolle sowie der wiederholten Ge- waltanwendungen durch den Beschuldigte nicht bedurft. 1.3. Beweisergebnis Unter Berücksichtigung der erwähnten Präzisierungen und Korrekturen hat der eingeklagte Sachverhalt demnach in den wesentlichen Punkten objektiv wie auch subjektiv als rechtsgenügend erstellt zu gelten und ist der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

2. Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit (Nötigung) 2.1. Objektiver Sachverhalt Der äussere Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift auf Seite 4 unter dem Titel Nötigung schildert, hat wiederum aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin C._____ als erstellt zu gelten. Deren diesbezügliche Darstellung ist über- zeugend und lässt sich ohne nennenswerte Zweifel in das von ihr gezeichnete

- 136 - Gesamtbild einfügen, wonach der zu Gewaltausbrüchen neigende Beschuldigte sie wiederholt unter Anwendung von körperlicher Gewalt unter Druck setzte und bestrafte, wenn sie nicht wie vorgegeben arbeitete und (ver)diente. 2.2. Subjektiver Sachverhalt In subjektiver Hinsicht ist allerdings zu korrigieren, dass die Gewaltanwendungen des Beschuldigten dazu dienten, die Privatklägerin einmal mehr dazu zu bringen, mehr oder länger zu arbeiten und mehr zu verdienen bzw. sie wegen zu geringen Verdienstes zu bestrafen und sich den Vorgaben des Beschuldigten zu fügen. Sie standen demnach unmittelbar im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin und hatten das Ziel, diese in ihrer diesbezüglichen Handlungsfrei- heit (weiter) zu beschränken. Ein nachvollziehbares Interesse des Beschuldigten, die Privatklägerin, welche als Prostituierte sozusagen sein "Goldesel" war, durch die Gewalteinwirkungen, insbesondere den eingeklagten Wurf aus dem Fenster, (schwer) zu verletzen und sie damit arbeitsunfähig zu machen oder sie gar zu tö- ten, ist dagegen weder ersichtlich noch erstellbar.

3. Beweisergebnis Mit dieser Einschränkung hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes kann der eingeklagte Sachverhalt im Übrigen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. cb) Anklagevorwürfe zum Nachteil von B._____

1. Vorbemerkungen Im Rahmen der nachfolgenden Würdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich der dem Beschuldigten zum Nachteil von B._____ vorgeworfenen Anklagesach- verhalte rechtfertigt es sich, zunächst auf die Tathandlungen in Ungarn (ca. 2007 bis zur Einreise des Privatklägers in die Schweiz anfangs Februar 2009 sowie nach der Rückreise nach Ungarn) und hernach auf jene in der Schweiz (6. bis 25. Februar 2009) einzugehen. Abschliessend ist eine Gesamtwürdigung vorzuneh- men.

- 137 -

2. Tathandlungen in Ungarn 2.1. Objektiver Sachverhalt 2.1.1. Schaffen eines Abhängigkeitsverhältnisses / Verfügungsgewalt 2.1.1.1. Abgestellt auf die den Kernsachverhalt betreffend überzeugenden Aus- sagen des Privatklägers B._____, welche im Wesentlichen insbesondere durch die Aussagen der Privatklägerin C._____ und der Zeugin L._____ bestätigt wer- den, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Privatkläger, beginnend im Jahre 2007 durch die in der Anklageschrift umschriebenen Machenschaften des Beschuldigten in Ungarn in ein finanzielles wie auch persönliches Abhängig- keitsverhältnis verstrickt wurde. 2.1.1.2. Dieses Beweisergebnis deckt sich damit, dass der Beschuldigte zugibt, der Privatkläger habe in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen gelebt, finanzielle Schwierigkeiten gehabt und er habe dem Privatkläger – wenn auch nach eigenen, allerdings unglaubhaften Aussagen nur in kleineren Beträgen – verschiedentlich Geld geliehen. Anerkannt ist weiter, dass er das vom Privatkläger geleaste Fahr- zeug "Suzuki" übernahm. Der Privatkläger schildert sodann glaubhaft, dass er dem Beschuldigten des geliehene Geld jeweils doppelt zurückzahlen musste, bis er schliesslich für ein Darlehen von 40'000 Forint deren 80'000 abbezahlen muss- te. Diese Vergabe von Darlehen durch den Beschuldigten zu wucherischen Be- dingungen lässt sich mit den Aussagen von N._____ in Einklang bringen. Sie sag- te überzeugend aus, sie habe zusammen mit ihrem Ex-Ehemann 2006 / 2007 Schulden beim Beschuldigten gehabt und dafür Wucherzinsen bezahlen müssen (HD act. 28/3 S. 8). 2.1.1.3. Auch die in der Anklageschrift umschriebenen Gewaltanwendungen (Schläge mit der Faust, Fesseln der Hände) sowie die Todesdrohungen, mit de- nen der Beschuldigte seiner Forderung nach absolutem und blindem Gehorsam Nachdruck verliehen habe, schilderte der Privatkläger glaubhaft und überzeu- gend. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Drohung mit dem Wurf in den Kanal mit gefesselten Händen. Sie lässt sich damit in Einklang bringen, dass der Be-

- 138 - schuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt der Privatklägerin C._____ drohte, sie lebendig zu begraben, wenn sie nicht gehorche, wie auch jener, sie aus dem Fenster zu stossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ und B._____ ihre Aussagen abgesprochen haben, weshalb sich darin ein Handlungs- muster hinsichtlich der Drohungen erkennen lässt, welche der Beschuldigte ver- wendete, um andere gefügig zu machen, was zusätzlich für den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Darstellungen spricht. All dies – lebendig begraben / in den Kanal werfen / aus dem Fenster stossen – entspricht nicht gewöhnlichen und zu erwartenden Drohungen, was deren unabhängige Schilderung durch zwei glaub- würdige Personen charakteristisch und damit überzeugend macht. 2.1.1.4. Der Privatkläger B._____ sagte weiter überzeugend und – angesichts der gesamten Umstände objektiv nachvollziehbar – aus, dass er sich vor dem Be- schuldigten fürchtete, was sowohl die Privatklägerin C._____ wie auch die Zeugin L._____ bereits auf die Zeit in Ungarn bezogen glaubhaft bestätigten. Dies führte dazu, dass der Privatkläger sich wie dessen Eigentum (bzw. dessen Leibeigener) fühlte, was er ausdrücklich und glaubhaft auch so aussagte (HD act. 25/3 S. 17). Insofern erlangte der Beschuldigte durch seine Machenschaften faktisch die Ver- fügungsgewalt über den zur Gegenwehr unfähigen Privatkläger, der in der Folge tat, was der Beschuldigte von ihm verlangte. Insbesondere und ohne selbst davon zu profitieren, zahlte der Privatkläger Wucherzinsen, ging zugunsten des Beklag- ten wiederholt erhebliche Kreditverpflichtungen bei Banken ein und wirkte beim Leasing des Fahrzeugs mit, was schliesslich dazu führte, dass er keine Sozialhilfe mehr erhielt und massiv verschuldet war. 2.1.1.5. Bereits an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten zwar auf Seite 2 pauschal teilweises Handeln als Mittäter mit "K'._____" vorwirft. Weder aus dem eingeklagten Sachverhalt noch aus den Aus- sagen des Privatklägers ergibt sich indes, dass der Beschuldigte in der eben be- schriebenen Phase – 2007 bis vor ca. Ende 2008 – gemeinschaftlich mit "K'._____" gehandelt hätte, sondern nur alleine.

- 139 - 2.1.2. Anweisung des Beschuldigten für "K'._____" zu arbeiten 2.1.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten (zusammengefasst) weiter vor, er habe den Privatkläger ca. Ende 2008 angewiesen, bei "K'._____" zu leben und für diese zu arbeiten, womit er das Eigentum und die Verfügungsgewalt über den Privatkläger vorübergehend an diese übertragen habe. 2.1.2.2. Der Privatkläger nannte als Grund, weshalb er für "K'._____" zu arbei- ten begann, indes wiederholt seine aufgrund der Kreditverpflichtungen und des Verlusts der Sozialhilfe desolate und ausweglose finanzielle Situation, die dazu führte, dass er sich nicht mehr selbst ernähren konnte und hungern musste (HD act. 6 S. 27, act. 9/1 S. 28 Frage 100; act. 25/1 S. 8). Seiner Darstellung folgend hatte weder der Beschuldigte unmittelbar etwas damit zu tun noch waren die Bankkredite direkt dafür verantwortlich (HD act. 25/1 S. 11 und 7). Nach eigenen Aussagen soll ihm der Beschuldigte dazu geraten haben, zu dessen (des Be- schuldigten) Familie zu gehen und nicht zu "K'._____". Als ihm dort keine Hilfe geboten wurde, wurde er (von der Familie des Beschuldigten; so ausdrücklich HD act. 25/3 S. 9) an "K'._____" verwiesen, wobei anlässlich einer Gelegenheit "K'._____" zugegen war. Danach kam diese auf ihn zu und er zog zu ihr. Aller- dings und erst später vermutete der Privatkläger dennoch, dass der Beschuldigte hinter dem Ganzen steckte bzw. es seinem Willen entsprach (HD act. 25/3 S. 9). 2.1.2.3. Eine Anweisung des Beschuldigten, welcher sich der Privatkläger auf- grund der gesamtem Umstände, insbesondere der zuvor ausgeübten Gewalt und der Drohungen, nicht hätte entziehen können, lässt sich gestützt auf die Aussa- gen des Privatklägers nicht zweifelsfrei erstellen und weitere Beweismittel, welche das untermauern würden, existieren nicht. Es kann folglich entgegen der Ankla- geschrift nicht zulasten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe den Privatkläger angewiesen oder ihm befohlen, zu "K'._____" zu ziehen und für diese zu arbeiten. Auch wenn noch zu zeigen sein wird, dass der Privatkläger nicht freiwillig für "K'._____" arbeitete, lässt sich folglich nicht erstellen, dass der Beschuldigte "Eigentum und Verfügungsgewalt über den Privatkläger" an "K'._____" übertragen hätte.

- 140 - 2.1.3. Aufenthalt bei "K'._____" 2.1.3.1. Die Anklageschrift umschreibt ferner, "K'._____" habe (nach Übertra- gung des "Eigentums und der Verfügungsgewalt" durch den Beschuldigten an sie) durch Ausbeutung dessen Arbeitskraft vom Privatkläger profitiert. 2.1.3.2. Der Privatkläger schilderte glaubhaft, dass er im Zeitraum Ende 2008 / Anfangs 2009 und erneut nach seiner Rückkehr nach Ungarn Ende Februar 2009 bei "K'._____" wohnte und für sie arbeitete. Für seine Tätigkeiten erhielt er weder einen Verdienst – bzw. dieser wurde ihm von "K'._____" abgenommen – noch genügend zu essen und zu trinken, was insbesondere die Zeugin L._____ über- einstimmend mit dem Privatkläger glaubhaft bestätigte. Zeitweise war seine Zim- mertüre verschlossen und er durfte den Hof nicht bzw. nur mit Einwilligung von "K'._____" verlassen. Für den Fall, dass er fliehen würde, wurde ihm damit ge- droht, dass er zurück geholt würde. Einmal, als er ohne Erlaubnis den Hof verliess und zuhause übernachtete, standen "K'._____" und "G._____" am nächsten Tag vor der Haustüre und waren sehr wütend. Die Arbeiten verrichtete der Privatklä- ger, weil ihm aus seiner subjektiven Warte keine andere Wahl blieb. Sowohl die Privatklägerin C._____ wie auch die Zeugin L._____ sprachen – wenn auch überwiegend vom Hörensagen – davon, der Privatkläger sei wie "Eigentum" be- handelt worden und habe ohne Lohn und ausreichend Nahrung "Sklavenarbeit" für "G._____" und "K'._____" verrichten müssen. 2.1.3.3. Ob die in der Anklageschrift umschriebenen und erstellten Handlungen im Endeffekt als Ausbeutung zu qualifizieren sind, wird im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu zeigen sein. 2.1.4. Zwischenergebnis 2.1.4.1. Direkte Befehle oder Anweisungen des Beschuldigten, mit denen er den Privatkläger wie einen Leibeigenen an "K'._____" vermittelt, angeboten oder verkauft hätte, lassen sich nach dem Gesagten nicht erstellen. 2.1.4.2. Es bestehen jedoch keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Anwendung von Gewalt und Drohungen suk-

- 141 - zessive finanziell ausnutzte und in ein von diesem schliesslich subjektiv als aus- weglos empfundenes Abhängigkeitsverhältnis steuerte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger und bedrohte ihn bei einer Gelegenheit massiv, um ihn gefügig und gehorsam zu machen. Dadurch und durch die Verschuldung des Privatklä- gers erlangte der Beschuldigte faktisch Verfügungsmacht über diesen. In ähnli- cher Weise machte der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ von sich abhän- gig, um sie auszubeuten und nicht nur diese beschrieb den Beschuldigten als ge- walttätig. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es weder wesens- noch le- bensfremd, dass der Beschuldigte vom Privatkläger nicht nur finanziell, sondern anschliessend auch durch den Einsatz auf dem Hof von "K'._____" von der Ar- beitskraft des Privatklägers profitierte. Dieses Ergebnis deckt sich letztlich auch mit der Einschätzung der Zeugin L._____. Sie gab überzeugend zu Protokoll, der Beschuldigte und "K'._____" hätten begonnen, die Arbeitskraft des Privatklägers zu nutzen, weil mit ihm in Ungarn anderweitig kein Geld mehr habe verdient wer- den können. 2.1.5. Gemeinsames Handeln 2.1.5.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, in vorheriger Abspra- che mit "K'._____" und in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit dieser, so- weit nicht selbst gehandelt wurde, jeder mit dem Handeln des anderen einver- standen, mithin als Mittäter, gehandelt zu haben. 2.1.5.2. Es wurde oben dargelegt, dass hinsichtlich des Zeitraums bis ca. 2008 nicht von einem gemeinschaftlichen Handeln des Beschuldigten mit "K'._____" ausgegangen werden kann. Weder ist dies der Anklageschrift noch den Aussagen des Privatklägers oder sonstigen Beweismitteln zu entnehmen. 2.1.5.3. Was die ab ca. Ende 2008 in Anspruch genommenen Arbeitsleistungen des Privatklägers auf den Hof von "K'._____" angeht, sagte der Privatkläger indes überzeugend aus, dass daran – wenn auch nicht in Form einer ausdrücklichen Anweisung – der Beschuldigte beteiligt war. Gemäss glaubhaften Aussagen des Privatklägers stand der Beschuldigte regelmässig und auch in jener Zeit, als er mit C._____ bereits in Zürich weilte, telefonisch in Kontakt mit "K'._____" und

- 142 - einmal, als er – der Privatkläger – den Hof unerlaubt verlassen hatte, holte ihn der Beschuldigte zusammen mit "K'._____" wieder zurück. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten fürchte- te, der ihn durch die umschriebenen Machenschaften bis Ende 2008 in eine für diesen ausweglose Situation führte, und nicht "K'._____". In diesem Sinne ist eine wesentliche Beteiligung des Beschuldigten bzw. ein für das Gelingen der Tat we- sentlicher Beitrag an der Nutzung der Arbeitskraft des Privatklägers bzw. ein gleichmassgebliches Zusammenwirken mit "K'._____" durchaus glaubhaft. 2.2. Subjektiver Sachverhalt Abgestellt auf den objektiv erstellten Sachverhalt steht ausser Frage, dass der Beschuldigte den Privatkläger wissentlich und willentlich in ein Abhängigkeitsver- hältnis lenkte, um dessen Notlage zunächst finanziell und später durch die Inan- spruchnahme seiner Arbeitskraft auszunutzen. Es können sodann keine unüber- windbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm, dass "K'._____" ab ca. Ende 2008 weiter von der Arbeitskraft des dem Beschuldigten ausgelieferten Privatklägers profitierte. 2.3. Gesamtergebnis Mit den erwähnten Korrekturen und Präzisierungen hat der eingeklagte Sachver- halt hinsichtlich der dem Beschuldigten überwiegend in Ungarn zum Nachteil des Privatklägers vorgeworfenen Straftaten demnach als erstellt zu gelten und ist der rechtlichen Würdigung bezüglich Menschenhandels (Art. 182 Abs. 4 StGB) zu- grunde zu legen.

3. Tathandlungen in der Schweiz 3.1. Objektiver Sachverhalt 3.1.1. Einreise in die Schweiz / Tätigkeit als Prostituierter Es ist vorab anerkannt und erstellt, dass der Privatkläger am 9. Februar 2009 zu- sammen mit "K'._____" von Ungarn nach Zürich reiste, wobei von vornherein ge-

- 143 - plant war, dass der Privatkläger sich hier als Transvestit auf dem Strassenstrich betätigen würde. Unstrittig und erstellt ist ebenso, dass der Privatkläger hernach bis zu seiner (ersten) Rückreise nach Ungarn vom 25. Februar 2009 am ... Män- ner gegen Entgelt sexuell befriedigte, obwohl er an sich heterosexuell veranlagt ist. 3.1.2. Rolle / Beteiligung des Beschuldigten 3.1.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe "K'._____" aufgefordert, mit dem Privatkläger in die Schweiz zu reisen, um diesen auf deren Rechnung als Transvestiten arbeiten zu lassen, wobei der Privatkläger die Tätig- keit auf dem Strassenstrich auf Weisung der beiden hin aufgenommen habe. 3.1.1.2. Abgestellt auf die Aussagen des Privatklägers lässt sich indes weder das eine noch das andere zweifelsfrei erstellen. Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 30. Oktober 2012 und 3. April 2013 gab der Pri- vatkläger vielmehr wiederholt zu Protokoll, es sei die Idee von "K'._____" gewe- sen, in die Schweiz zu reisen und hier als Transvestit zu arbeiten. Sie habe ihm gesagt, dass sie diesbezüglich eine Möglichkeit kenne, ihr Sohn R._____ Frauen in der Schweiz habe und Transvestiten hier mehr Geld verdienen als Frauen. "K'._____" habe unbedingt gewollt, dass er für sie in Zürich als Transvestit arbeite und ihm versprochen, die Hälfte der Einnahmen abzugeben. Er habe – eindeutig

– für "K'._____" gearbeitet und dieser das Geld abliefern müssen. Er habe für "K'._____" und "C._____" für den Beschuldigten gearbeitet (HD act. 6 S. 27 f.; HD act. 9/1 S. 28 Frage 100; HD act. 25/1 S. 6 f. S. 11 f., S. 15 und S. 19; HD act. 25/3 S. 11 f., S. 15., S. 17 und S. 19). Ebenso sagte er aus, der Beschuldigte ha- be mit der Prostitutionstätigkeit unmittelbar nichts zu tun gehabt, sondern nur mit- telbar wegen der für ihn aufgenommenen Kredite und der finanziell ausweglosen Situation in Ungarn. 3.1.2.3. Es ist folglich - wie auch die Verteidigung heute ausführte (HD act. 73 S. 5) - zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass "K'._____" (allen- falls aufgrund eines Hinweises ihres Sohnes R._____) die Idee hatte, zwecks Ausübung der Prostitution mit dem Privatkläger in die Schweiz zu reisen. Dass

- 144 - der Beschuldigte "K'._____" oder dem Privatkläger entsprechende Anweisungen erteilt oder gar direkt Zwang auf ihn ausgeübt hätte, nach Zürich zu reisen und sich hier zu prostituieren, ist nicht erstellbar. 3.1.2.4. Nicht ausser acht gelassen werden darf jedoch einerseits und erstellt ist, dass der Beschuldigte in dauerndem Kontakt mit "K'._____" stand und er folg- lich über deren Absichten informiert war. Andererseits ist zu wiederholen, dass es der Beschuldigte war, der den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis ver- strickt und ihn insbesondere durch die erstellten Gewaltanwendungen und Dro- hungen willens- und handlungsunfähig gemacht hatte. Es war nicht "K'._____", welche der Privatkläger fürchtete, sondern den Beschuldigten. 3.1.3. Kontrolle / Überwachung / Abgabe der Einnahmen 3.1.3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten (zusammengefasst) vor, er habe dem Privatkläger hier in Zürich zeitliche und sachliche Anweisungen zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit erteilt und ihn überwacht, kontrolliert und ge- massregelt, wenn er sich nicht an die Vorgaben gehalten habe. Zudem habe er von ihm Platzgelder in der Höhe von Fr. 50.– gefordert. Der Privatkläger habe sich dem Beschuldigten und dessen Vorgaben nur aus Angst und zufolge seiner völligen Abhängigkeit gefügt. 3.1.3.2. Zurecht hält die Anklageschrift fest, dass der Privatkläger seine Ein- nahmen aus der Prostitution ausschliesslich "K'._____" abgeben musste und ab- gab. Das bestätigte der Privatkläger klar. Soweit er zudem angab, der Beschuldig- te habe von ihm Fr. 50.– pro Tag Platzgelder verlangt, bezahlte er diese unter Hinweis darauf, dass er alles Geld "K'._____" abgebe, nicht (HD act. 25/3 S. 13). Entgegen den heutigen Ausführungen der Verteidigung, wonach es lediglich "K'._____" gewesen sei, welche den Privatkläger in Zürich kontrolliert habe (HD act. 73 S. 5), sagte dieser indessen glaubhaft aus, dass der Beschuldigte ihn an- wies, von wann bis wann er zu arbeiten hatte und er nicht früher als vorgegeben nach Hause kommen durfte. Weiter wurden ihm von "K'._____" und dem Be- schuldigten Weisungen erteilt, wie und wie lange er mit den Freiern was machen

- 145 - müsse. Wenn er länger als die vorgegebenen 20 oder 30 Minuten "im Geschäft" war, riefen "K'._____" oder der Beschuldigte an, wobei sich am Ende nur noch der Beschuldigte darum kümmerte und es "K'._____" nicht mehr interessierte. Einmal

– so der Privatkläger – wurde ihm von "C._____" mitgeteilt, "G._____" habe ge- sagt, "gehe zurück zur Arbeit, sonst tötet er dich" (HD act. 25/3 S. 12). In das Gesamtbild passen auch die vom Privatkläger geschilderten Drohungen, wonach einerseits "K'._____" ihm mit dem Beschuldigten drohte, andererseits aber auch der Beschuldigte direkt Drohungen aussprach (HD act. 6 S. 27 f.; act. 25/1 S. 18; act. 25/3 S. 10). Dass der Privatkläger von "K'._____" und dem Be- schuldigten überwacht, kontrolliert und bedroht wurde, bestätigten schliesslich glaubhaft auch die Privatklägerin C._____ und die Zeugin L._____. Soweit der Beschuldigte, wie auch anlässlich der heutigen Verhandlung, ausführte, er sei ei- nen Tag nachdem der Privatkläger mit "K'._____" in Zürich angekommen sei, ab- gereist, ist ihm nicht zu glauben (HD act. 20/13 S. 3, HD act. 70 S. 13). Im Übri- gen ist dies aber auch nicht entscheidend, nachdem der Beschuldigte eine solche Abhängigkeit und Einschüchterung aufgebaut hatte, dass aufgrund der Drohkulis- se seine Anwesenheit zur Beeinflussung des Privatklägers gar nicht notwendig war. 3.2. Subjektiver Sachverhalt Abgestellt auf den objektiv erstellten Sachverhalt bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit direktem Willen handelte. Absichtlich hatte er die Abhängig- keit und Zwangslage des Privatklägers herbeigeführt und wollte beides ausnut- zen. Dabei beutete er den Privatkläger zunächst (direkt vorsätzlich) finanziell aus. Später beteiligte er sich an der Ausbeutung des Menschen B._____ durch die Ar- beit auf dem Hof von "K'._____" und zuletzt nahm er teil an der sexuellen Ausbeu- tung in Zürich. Selbst wenn er diesbezüglich bei der ursprünglichen Planung und Entschlussfassung in Ungarn noch nicht aktiv mitgewirkt haben mag, war er nicht nur jederzeit über die Pläne von "K'._____" informiert. Vielmehr nahm er in Zürich aktiv daran teil, indem er zusammen mit "K'._____" dem Privatkläger Anweisun- gen hinsichtlich der Zeit und der Art der Ausübung der Prostitution erteilte und de- ren Einhaltung kontrollierte bzw. nötigenfalls mit Drohungen sicherstellte.

- 146 -

4. Gesamtfazit Trotz der obigen Korrekturen und Präzisierungen bestehen im Kern insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte das beginnend im Jahre 2007 in Ungarn geschaffene Abhängigkeitsverhältnis und die Notlage des Privatklägers vorsätzlich fortlaufend und ab ca. Ende 2008 zusammen mit "K'._____" ausnutzte, um diesen wider seinen Willen zunächst finanziell und her- nach auf dem Hof von "K'._____" durch Arbeit und später in der Schweiz auf dem Strassenstrich sexuell auszubeuten. cc) Anklagevorwurf Erpressung zum Nachteil von D._____

1. Objektiver Sachverhalt 1.1. Fordern von Platzgeld 1.1.1. Der objektive Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift schildert, basiert massgeblich auf den glaubhaften Aussagen der direkt betroffenen Privatklägerin D._____. Deren bereits für sich überzeugende Darstellung wird – wenn auch den Kernsachverhalt betreffend nur vom Hörensagen – durch die glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin C._____ sowie jene der Zeugin L._____ bestätigt. Sodann wird er überdies durch die Ergebnisse der Telefonkontrollen, die (auszugsweise und soweit wesentlich) wie folgt lauten, untermauert (HD act. 30 ff.): Samstag 24. April 2010, Gespräch BD._____ mit deren Mutter (Zeit: 21:57:55 / 22:13:53): "G._____, G._____ hat nichts gesagt. Den G._____ hat man nicht gefunden, weil er gar nicht zu dieser Sache gehört, das Mädchen hat (aus)gesagt, dass eh... eh… eh… dass dieser G._____, auf E'._____, eh… eh… im Auftrag von meinem Ehemann das bekommen hat, also jeden Tag 150 Franken. Und er (E._____) sitzt jetzt wegen 150 Franken, verstehst Du? [….]" "…Also dass, eh, eh, dieser G._____ beauftragt war, weisst du, eh, eh, dass der E'._____ ihn damit beauftragt hat, von ihr "das Thema" wegzunehmen, weisst du…Und eh…das war tat- sächlich so. Das sage ich dir."

- 147 - Dienstag 4. Mai 2010, Gespräch E._____ und BE._____ (Zeit: 12:20:47): "… (= E._____) erzählt, dass D._____ (gemeint D._____) gesagt hat, dass G._____ in seinem Namen Geld einfordern wollte. [….]" Dienstag 4. Mai 2010, Gespräch E._____ und BF._____ (Zeit: 12:45:02): "Sie haben mich (E._____) deswegen mitgenommen, weil…ich im 2009, letztes Jahr, in der Zeit vom Februar, März und im Mai im H._____-Hotel mit mehreren meiner Kollegen, die sie nur als "die von AO._____" nennen…Platzgelder verlangt habe. Ich habe immer gesprochen, ich war der Organisator, verlangte Fr. 150.– am Tag. Den G._____ haben wir so verprügelt, dass er erbrechen musste, ich und die AO._____-Kerle…Und seit diesem Tag, an dem ich G._____ verprügeln liess, wobei ich der Chef war, und ich liess ihn von den AO._____-Kerlen verprügeln, G._____ trieb Fr 150.– im H._____ ein. Aber niemand hat bezahlt, nur wollte ich, dass sie bezahlen. [….]" "Die Frau sagt, die von "AO._____", verstehst du? Vielleicht überlegt sie es sich plötzlich an- ders, denn die Jungs sind schon mal zu ihr gegangen, BD._____ auch, mehrerer sind hinge- gangen zu dieser Frau, damit sie nicht dieses und jenes, aber sie kann auf einmal Panik be- kommen, sie fängt an zu sprechen und was passiert dann? Plötzlich sagt sie dieser ist von AO._____, jener ist von AO._____ du der andere auch. Na was kommt dann? Na dann ist es schon Mittäterschaft, dann bin ich nicht alleine, dann sind wir schon 600! [….]" "Wenn sie zufällig sagt, ich hätte einmal Geld übernommen, na dann bin ich fertig. Sie hat gesagt, dass sie bedroht wurde, dass wir einen grossen Auftritt hatten, dass G._____ so zu- sammengeschlagen wurde, dass er sich übergeben musste, dass G._____ mehrmals be- droht wurde..." Dienstag, 4. Mai 2010, Gespräch E._____ und BB._____ (Zeit 09:45:56 Uhr): "Diese D._____ hat mich (E._____) angezeigt, dass ich G._____ beauftragt habe, …, dass G._____ im H._____ die Platzgelder einsammelt. G._____ ist auch zu ihr hinaufgegangen, und er hat von ihr Geld verlangt, zweimal. Sie hat kein Geld hergegeben..." Die abweichenden und je zu eigenen Gunsten lautenden Aussagen des Beschul- digten und E._____ vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und sind

- 148 - als reine Schutzbehauptungen zu werten. Auch die entlastende Aussage der Zeugin N._____, wonach der Beschuldigte nie Platzgelder eingetrieben habe, wi- derspricht dem insbesondere gestützt auf die Telefonkontrollen klaren Beweiser- gebnis, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. 1.1.2. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin D._____ im Zeitraum Ende Februar 2009 mehrmals wegen Platzgeldern ansprach und ihr jeweils mitteilte, sie müsse E._____ täglich (zuletzt) Fr. 100.– Platzgelder abgeben. Dabei suchte er sie mehrmals im Hotel H._____ auf, wo sie wohnte, wobei er mindestens einmal an die Zimmertüre klopfte, einmal das Zim- mer, in dem sich die Privatklägerin alleine aufhielt, betrat und er die Privatklägerin einmal im Treppenhaus anging. 1.2. Androhung konkludenter Nachteile 1.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten weiter vor, dass er der Privat- klägerin D._____ für den Fall, dass sie die verlangten Platzgelder nicht bezahlen würde, konkludent Nachteile, welche ihr durch E._____ zugefügt würden, in Aus- sicht stellte. 1.2.2. Die Privatklägerin D._____ sagte glaubhaft aus, dass sie Angst gehabt habe, geschlagen zu werden, es bedrohlich getönt habe, was gesagt worden sei und die Zuhälter mit ihren Fahrzeugen mit ungarischen Kontrollschildern am ... Runden gedreht hätten. Sie habe innerlich schon Angst gehabt vor dem Beschul- digten (ND act. 5 S. 3 ff.; HD act. 29/2 S. 9 ff.). In der Folge tauchte sie aus Angst unter bzw. meldete sich bei der Opferhilfestelle. "E'._____" war auf dem Platz Zü- rich ein bekannter Zuhälter und die im Gewerbe tätigen Prostituierten wussten, dass dieser nicht zögerte, seine Forderungen gewaltsam durchzusetzen. Insbe- sondere war D.______ bekannt, dass "E'._____" den Beschuldigten geschlagen und bedroht und er anlässlich von Versammlungen konkludent zu verstehen ge- geben hatte, es würden schon alle zahlen. Es ist im Gesamtkontext offensichtlich, dass das blosse Erscheinen des Beschuldigten als Vollstrecker von "E'._____" und dessen Forderung, die Privatklägerin müsse "E'._____" Platzgelder bezahlen, eine ängstigende und bedrohliche Wirkung auf sie ausstrahlte. Mehr und insbe-

- 149 - sondere der Androhung konkret bezeichneter Nachteile bedurfte es nachvollzieh- barerweise nicht, um die Privatklägerin zu verängstigen. Nicht zu verkennen ist al- lerdings, dass sich die Privatklägerin in erster Linie vor "E'._____" und nicht vor dem Beschuldigten fürchtete. Für diesen sollte der Beschuldigte ja auch das Geld eintreiben. 1.3. Rolle / Stellung des Beschuldigten Zu korrigieren bzw. zugunsten des Beschuldigten zu ergänzen ist der Sachverhalt sodann insofern, als gestützt insbesondere auf die glaubhaften und überzeugen- den Aussagen der Privatklägerin D._____ und der Zeugin L._____ davon auszu- gehen ist, dass der Beschuldigte – um es mit deren Worten zu sagen – nur als "Handlanger" bzw. eine Art "Diener" oder "Bote" des "Bosses / Chefs" E._____ handelte, welcher Meinung grundsätzlich auch die Verteidigung ist, wobei sie da- rauf verwies, dass der Beschuldigte erst unter dem Eindruck der ihm verabreich- ten Prügel von D._____ Platzgeld verlangte (HD act. 73 S. 6). 1.4. Versuch Erstellt ist schliesslich, dass es von Seiten von D.______ nie zu Zahlungen von Platzgeldern kam, einerseits weil sie sich unter Zuhilfenahme ihres Freundes da- gegen wehrte, andererseits weil der Beschuldigte schliesslich nicht insistierte.

2. Subjektiver Sachverhalt 2.1. Was den subjektiven Sachverhalt angeht, ist ohne weiteres erstellt, dass sowohl der Beschuldigte wie auch E._____ wussten, dass sie keinen Anspruch auf die Platzgelder hatten. Abgestellt auf den objektiven Sachverhalt ist weiter er- stellt, dass der Beschuldigte nicht von sich aus Platzgeldzahlungen von der Pri- vatklägerin verlangt hat. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist überdies, dass er von E.______ und seinen Kumpanen zuvor bedroht und (mindestens einmal) verprügelt wurde, weil er sich anfänglich geweigert hatte, Platzgelder für C._____ zu bezahlen. Das ergibt sich nicht nur klar aus den dargestellten Protokollen der Telefongespräche, sondern auch aus den übereinstimmenden Aussagen der Mehrheit der befragten Personen. Sowohl die Privatkläger C._____, B._____ und

- 150 - D._____ als auch die Zeugin L.______ sagten klar und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte von "E'._____" und dessen Kumpanen bedroht und geschlagen wurde. Letztere beiden sagten überdies aus, dass sich der Beschuldigte "E'.______" habe beugen und die Platzgelder für diesen verlangen bzw. einkas- sieren müssen, um weitere körperliche Übergriffe auf ihn zu vermeiden. 2.2. Soweit die Anklageschrift mit der Umschreibung, der Beschuldigte habe die Privatklägerin D._____ mit seinem Verhalten dazu bringen wollen, Platzgelder an ihn oder E.______ zu bezahlen, dem Beschuldigten (eigene) Bereicherungsab- sicht unterstellt, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Aufgrund der glaubhaf- ten Aussagen von D._____ und L._____ ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Platzgeld nicht für sich forderte, sondern für E._____. Davon ging auch die Privatklägerin C._____ aus, die allerdings ebenso aussagte, der Beschuldigte habe sich später mit E._____ angefreundet. Selbst wenn dies zutref- fen sollte, lässt sich nicht erstellen, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall war. Ent- scheidend ist jedoch und bereits dargelegt wurde, dass der Beschuldigte insge- samt nur eine untergeordnete und vollziehende Rolle inne hatte.

3. Beweisergebnis Im Ergebnis ist der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen zu korrigieren. Es ist (zusammengefasst) insbesondere zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass er das Platzgeld von D._____ nicht von sich aus und für sich forderte, sondern auf Geheiss von E._____, nachdem er körperliche Übergriffe von E._____ und dessen Kumpanen hatte über sich ergehen lassen. Seine Stellung war dabei jene eines "Handlangers" oder "Boten" des "Chefs" E._____. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte sehr wohl den Mut aufbrachte sich zu weigern, selber Platzgelder an "E'._____" zu bezahlen, weshalb er in der Folge als dessen "Handlanger" eingesetzt wurde, um offensicht- lich anderweitig Geld erhältlich zu machen. Wenn auch denkbar ist, dass der Be- schuldigte weitere körperliche Übergriffe zu fürchten hatte, wenn er die Platzgel- der nicht eingefordert hätte, ist sein diesbezügliches Nachgeben aber vor allem als Ausdruck von Feigheit und der Bereitschaft zu sehen, sich in opportunistischer Weise zum Handlanger des jeweils Mächtigeren zu machen.

- 151 - cd) Anklagevorwurf Widerhandlungen gegen das AuG

1. Objektiver Sachverhalt 1.1. Hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Es ist er- stellt, dass weder die Privatklägerin C._____ noch der Privatkläger B._____ das Prostitutionsgewerbe selbständig und auf eigene Kasse ausgeübt haben, sondern sie vom Beschuldigten und / oder von "K'._____" als deren Zuhälter überwacht, deren Tätigkeit organisiert und der Verdienst abgeschöpft wurde. 1.2. Erstellt ist sodann, dass die Privatklägerin C._____ zwar über die erforderli- chen Papiere für eine Tätigkeit als selbständige Prostituierte verfügte, jedoch kei- ne Arbeitsbewilligung als unselbständig Erwerbende vorlag. Der Privatkläger B._____ verfügte dagegen über keinerlei Papiere, welche es ihm erlaubt hätten, als Prostituierter zu arbeiten.

2. Subjektiver Sachverhalt Dem Beschuldigten hätte bewusst sein können und müssen, dass je nach Er- werbstätigkeit unterschiedliche Bewilligungen erforderlich waren, womit er zumin- dest in Kauf nahm, dass beiden Privatklägern die erforderlichen Arbeitsbewilli- gungen fehlten.

3. Beweisergebnis Gesamthaft gewürdigt ist der eingeklagte Sachverhalt demnach erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 152 - IV. Rechtliche Würdigung A. Rechtliche Grundlagen

1. Förderung der Prostitution 1.1. Der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt. Erforderlich ist, dass der Täter das Opfer, das weiblich oder männlich sein kann, mit einer gewissen Intensität zur Ausübung der Prostitution bestimmt, was ein über eine blosse Anstiftung hinaus- gehendes Drängen und Insistieren verlangt (WEDER, in: DONATSCH [Hrsg.], Kom- mentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 195). Arbeitet eine Person bereits in der Prostitution, so kann sie zwar "geführt", nicht jedoch zugeführt werden (MENG in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufla- ge, Basel 2013, N 13 zu Art. 195 [nachfolgend nur noch BSK StGB II-AUTOR]). 1.2. Der Tatbestand der Förderung der Prostitution im engeren Sinne gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter die Handlungsfreiheit des Op- fers dadurch beeinträchtigt, dass er es bei dieser Tätigkeit überwacht bzw. Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wobei nur die Förderung, nicht aber die Beschränkung der Prostitution gemeint ist. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person, die nicht verletzt werden darf. Hier geht es nicht darum, jemanden, der in seiner Hand- lungsfreiheit eingeschränkt erscheint, der Prostitution zuzuführen – wie in Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB –, sondern darum, ihn in seiner Freiheit selber zu bestimmen, wo, wie und wann er diesen Beruf ausüben will, einzuschränken. Von der Straf- bestimmung wird erfasst, wer sich dem Opfer gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, dessen Handlungsfreiheit einzuschränken und festzu- legen, wie es seiner Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen von ihm zu erzwingen. Die Strafbarkeit nach Abs. 3 setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und unter welchen Bedingungen sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht

- 153 - mehr vollständig frei ist. Es genügt somit nicht, wenn jemand eine sich prostituie- rende Person nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendeiner Form zu be- herrschen. Vielmehr müssen die Überwachung oder die bestimmten Vorgaben zur Prostitution ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderlaufen (BGE 126 IV 76 E. 2). 1.3. Die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte sich prostituierende Person durch Vorkehren aller Art, wie beispielsweise Gewalt, Dro- hung und das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art, da- ran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Botschaft, BBl 1985 II 1083). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint Art. 195 Abs. 4 StGB als qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution. Es geht hier nicht um den Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und fremdbestimmter Auferlegung der Umstände ihrer Ausübung, sondern darum, ausstiegswillige oder -bereite Prostitu- ierte davor zu schützen, durch gezielten Druck daran gehindert zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den Rücken zu kehren. Da auch damit die Freiheit der sich prostituierenden Person geschützt werden soll, muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass sie ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufzugeben wünscht und der Täter darum weiss. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 61 S. 537, Ziff. 3; BSK StGB II- MENG, N 35 zu Art 195 StGB). Nicht von Art. 195 Abs. 4 StGB, sondern allenfalls von Abs. 3 der Norm erfasst werden Einwirkungen auf die betroffene Person, die sie daran hindern, einen solchen Willen erst zu formen (BGE 129 IV 81 E. 2.3). 1.4. Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entschei- det sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Dabei sind insbesondere ausländische illegal arbeitende Personen in der Regel weniger druckresistent. Ein solcher Druck kann insbesondere darin bestehen, dass der Täter kontrolliert, ob die sich prostituierende Person genügend anschafft, dass er regelmässig Re- chenschaft über die Einkünfte verlangt oder die Umstände, wie sie ihrer Tätigkeit nachzugehen hat, näher festlegt. Ein formales Einverständnis der betroffenen

- 154 - Person ist denn auch unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirt- schaftliche Not wesentlich eingeschränkt ist. Die Förderung der Prostitution ge- währt denn auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglo- sen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunfts- land bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prosti- tuierte zu arbeiten. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt (BGE 129 IV 81 E. 1.4.; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23.07.2004 E. 5.4.; BGE 126 IV 80 E. 3.; BSK StGB II-MENG, N 23 und N 35 zu Art. 195 StGB).

2. Menschenhandel 2.1. Des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB macht sich strafbar, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft mit einem Menschen Handel treibt, wobei das Anwerben eines Menschen zu diesem Zweck dem Handel gleichgestellt ist. Anwerben geschieht typischerweise in einer Zweierstruktur, indem der Täter das Opfer aktiv angeht und unter seine Verfügungsgewalt bringt, um es anschliessend auszubeuten. Anbieten meint die an eine andere Person gerichtete Offerte zur Übertragung der Verfügungsbefugnis über die betroffene Person. Das Vermitteln besteht in der Herstellung des Kontakts zwischen Anbieter und Abnehmer oder weiteren Vermittlern (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 16, 18 und 31 zu Art. 182 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Der Tatbe- stand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Ge- walt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Miss- brauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2010 und 6B_126/2010 beide vom 29. April 2010). 2.2. Ausbeutung setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt wird. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage er-

- 155 - folgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand somit aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein ist nicht massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Wil- lensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach (BGE 126 IV 225). 2.3. Ausbeutung der Arbeitskraft umfasst namentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen. Von einer Ausbeutung ist namentlich dann aus- zugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben, wobei qualifizie- rende Umstände wie Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen dazu- kommen müssen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 27 zu Art. 182 StGB). 2.4. Der Tatbestand des Menschenhandels in der Variante der sexuellen Aus- beutung ist nach der Rechtsprechung in der Regel erfüllt, wenn junge aus dem Ausland kommende Frauen oder Männer unter Ausnützung schwieriger wirt- schaftlicher oder sozialer Umstände oder unter einschränkenden persönlichen und / oder finanziellen Abhängigkeiten zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Um- stände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 und 128 IV 117 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2009 vom 26. März 2010). 2.5. Der Handel zur sexuellen Ausbeutung konsumiert Art. 195 StGB, denn diese Variante von Art. 182 StGB beinhaltet definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, N 46 zu Art. 182 StGB).

- 156 - B. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin C._____

1. Menschenhandel (Art. 182 StGB) 1.1. Es ist erstellt, dass die Privatklägerin bereits in Ungarn über Jahre hinweg vom Beschuldigten, mit Gewalt und Drohungen traktiert und gefügig gemacht so- wie wiederholt in die Prostitution zurückgeholt worden war. Es lässt sich vor die- sem Hintergrund durchaus fragen, ob hinsichtlich der Einreise in die Schweiz und der hiesigen Tätigkeit als Prostituierte tatsächlich von einem ernstzunehmenden und zu beachtenden freien Willen der Privatklägerin gesprochen werden kann. 1.2. Zum einen steht jedoch fest, dass die Privatklägerin bereits vor ihrer Einrei- se in Ungarn als Prostituierte arbeitete. Zum anderen sagte sie deutlich aus, sie sei nicht zur Einreise in die Schweiz genötigt worden, sondern zumindest anfäng- lich und nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen damit einverstanden gewe- sen. Die Privatklägerin verfügte damit über eine zu beachtende Handlungsfreiheit. Sie wurde folglich nicht durch den Beschuldigten gegen ihren Willen in die Schweiz "angeboten", vermittelt", "übernommen" oder "angeworben". Der Be- schuldigte als ihr Zuhälter bot die Privatklägerin zwar Freiern an. Auch das ist je- doch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 182 StGB, sondern fällt gegebe- nenfalls unter Art. 195 StGB, weshalb der Tatbestand des Menschenhandels rich- tigerweise nicht eingeklagt wurde.

2. Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin C._____ als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB (HD act. 71 S. 24 ff.). 2.1.2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, stimmt der der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft im Eventualstandpunkt, d.h. für den Fall, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt wird, hingegen zu (HD act. 73 S. 2 f. und 16).

- 157 - 2.2. Art. 195 Abs. 2 StGB (Zuführen in die Prostitution) Die Anklageschrift würdigt das Verhalten des Beschuldigten zurecht nicht als "Zu- führen" in die Prostitution. Nebst dem bereits oben zur Handlungsfreiheit der Pri- vatklägerin Gesagten war sie bereits in Ungarn in der Prostitution tätig, weshalb sie dieser nicht mehr zugeführt werden konnte. Die Tatbestandsvariante des Zu- führens in die Prostitution ist damit nicht erfüllt (BSK StGB II-MENG, N 12 zu Art. 195 StGB). 2.3. Art. 195 Abs. 3 (Beschränkung der Handlungsfreiheit) 2.3.1. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes konnte die Privatklägerin nicht frei und selbstbestimmt in Zürich als Prostituierte arbeiten oder damit aufhören. Sie hatte sich bereits kurz nach ihrer Einreise dem strengen Regime des Beschuldig- ten zu unterziehen, das insbesondere in der Vorgabe und der Kontrolle der Ar- beitszeiten und der zu erzielenden Einnahmen sowie deren vollständigen Ab- schöpfung bestand. Wenn sie sich wehrte oder Vorgaben nicht einhielt, wurde sie beschimpft und mit Schlägen traktiert sowie zumindest einmal gewaltsam an den Haaren gepackt und mit dem Oberkörper aus dem Fenster gedrückt. Diese derart vom Beschuldigten in Zürich geschaffene Beschränkung der Hand- lungsfreiheit, verbunden mit den bereits in Ungarn erlittenen, sich hier fortsetzen- den Übergriffen, die Angst vor neuerlichen Gewaltanwendungen und nicht zuletzt auch die emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten, den die Privatklägerin lieb- te, und ihre Hoffnung, mit diesem ein besseres Leben führen zu können, sind zweifelsohne geeignet, eine Zwangssituation zu begründen, der sie sich nicht oh- ne weiteres zu entziehen vermochte. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschul- digte der Privatklägerin während ihres Aufenthaltes in Zürich vom Januar bis Feb- ruar 2009 tatsächlich die Reisepapiere vorenthielt oder nicht. Sie befand sich nicht nur finanziell, sondern auch emotional vollständig in der Hand des Beschul- digten und war ausser Stande, sich frei und selbstbestimmt einen Willen zu bilden und danach zu handeln.

- 158 - Schliesslich kann auch nicht ernstlich angezweifelt werden, dass die massive Be- schränkung der Handlungsfreiheit, verbunden mit körperlicher Gewalt, nicht dem Willen der Privatklägerin oder ihren (wohlverstandenen) Bedürfnissen und Inte- ressen widersprach (BGE 126 IV 76 E. 2 mit Hinweisen). Das war offensichtlich der Fall. Es ist daher auch nicht von Belang, dass die Privatklägerin zumindest anfänglich bereit war, sich in Zürich zu prostituieren und aus dem Verdienst den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses (nur) formale Einverständnis ist angesichts der vom Beschuldigten hernach verursachten massiven Einschrän- kung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin unwirksam. Im Ergebnis erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB. 2.3.2. Ein allenfalls gleichwertiges, mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschuldigten mit K._____ umschreibt die Anklageschrift nicht. Selbst wenn auf- grund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass "K'._____" gewisse Überwachungsaufgaben übernommen hatte bzw. daran mitwirkte, steht fest, dass sie finanziell nicht profitierte, weshalb insgesamt bezüglich C._____ nicht von Mittäterschaft auszugehen ist. 2.4. Art. 195 Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution) 2.4.1. Die Anklage umschreibt hinreichend, dass die Privatklägerin aufgrund der Machenschaften des Beschuldigten während ihrer Zeit in Zürich in ihrer Hand- lungsfähigkeit beschränkt war und nicht aus der Prostitution aussteigen und zu- rückreisen oder dieser selbstbestimmt nachgehen konnte. Dass das vom Be- schuldigten geschaffene Regime der Abhängigkeit, Überwachung, Kontrolle und Gewalt ein selbstbestimmtes Handeln objektiv erheblich erschwerte und subjektiv für die Privatklägerin gar verunmöglichte, wurde dargelegt und steht ebenfalls fest. Alleine das genügt jedoch noch nicht, um von einem tatbestandsmässigen Festhalten in der Prostitution ausgehen zu können, zumal derartige Umstände primär von Art. 195 Abs. 3 StGB erfasst sind. 2.4.2. Ob und allenfalls inwiefern nach aussen und für den Beschuldigten er- kennbar die Privatklägerin den Willen hatte, sich neu zu orientieren und aus dem

- 159 - Gewerbe auszusteigen, sei dies auch nur, indem sie die Schweiz verlassen hätte, umschreibt die Anklageschrift nicht. Es wird zwar festgehalten, der Beschuldigte habe eine Rückreise durch die Wegnahme des Reisepasses und die Bewegungs- freiheit durch das Abschöpfen sämtlicher Einnahmen verunmöglicht. Auch sagte die Zeugin M._____ aus, die Privatklägerin habe ihr gegenüber geäussert, sie wolle nicht mehr, was sich mit der Aussage der Zeugin L._____ deckt, die angab, sie – die Privatklägerin – habe nicht mehr für den Beschuldigten arbeiten wollen. Daraus alleine lässt sich jedoch weder schliessen, dass die Privatklägerin grund- sätzlich und definitiv aus der Prostitution aussteigen und nach Hause zurückkeh- ren wollte, noch ist damit gesagt, dass sie das auch so gegenüber dem Beschul- digten zum Ausdruck brachte. Gegen ersteres spricht einerseits entscheidend, dass die Privatklägerin selbst nicht ausschliessen konnte, dass sie sich weiter prostituiert hätte (HD act. 23/3 S. 14 ff.). Andererseits steht fest, dass die Privat- klägerin auch nach Februar 2009 im Ausland als Prostituierte tätig war. Mehrfach reiste sie überdies auch ohne den Beschuldigten wieder in die Schweiz ein, um sich hier zu prostituieren. Schliesslich ergibt sich aus einem Rechtshilfeersuchen der Stadtpolizei Zürich an die Basler Kollegen, dass die Privatklägerin am 17. Ok- tober 2012 wegen unzulässiger Prostitution angezeigt wurde (HD act. 23/1). 2.4.3. Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin überhaupt den gefestigten Willen hatte, die Prostitutionstätigkeit definitiv aufzugeben, sei dies auch nur in der Schweiz. War sie jedoch (nur) nicht mehr bereit, sich unter den vom Beschul- digten geschaffenen Umständen fremdbestimmt und auf dessen Rechnung zu prostituieren, ist der Tatbestand der Förderung der Prostitution in der Variante des Festhaltens in der Prostitution im Sinne von Art. 194 Abs. 4 StGB nicht erfüllt. 2.5. Einfache Tatbegehung Der Beschuldigte beschränkte über längere Zeit und mit mehreren Einzelakten die Handlungsfreiheit der Privatklägerin. Selbst wenn das Delikt in mehreren Tatbe- standsvarianten und in mehreren Teilakten verübt wurde – wobei hier nur letzte- res zutrifft – ist von einem einheitlichen Tatenschluss und einem Gesamtvorsatz

- 160 - auszugehen. Die einzelnen Handlungen dienten jeweils dem einen Ziel – Förde- rung der Prostitution – und sie weisen nicht nur einen engen zeitlichen und örtli- chen Konnex auf, sondern richten sich gegen dasselbe Rechtsgut derselben Rechtsgutträgerin. Es ist damit von einer natürlichen Handlungseinheit auszuge- hen. Auch bei Erfüllung mehrerer der in Art. 182 StGB umschriebenen Varianten des Menschenhandels liegt diesfalls nur ein Delikt vor (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, N 45 zu Art. 182 StGB), was auch für Art. 195 StGB gelten muss.

3. Beschränkung der Handlungsfreiheit (Nötigung; Art. 181 StGB) 3.1. Parteistandpunkte Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als (vollendete) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (HD act. 71 S. 2; Prot. S. 15). Die Verteidi- gung hält dagegen, dass die Nötigung in der Förderung der Prostitution enthalten sei und nicht mehr separat abgeurteilt werden könne, mithin unechte Konkurrenz vorliege (HD act. 73 S. 2). 3.2. Würdigung 3.2.1. Es wurde bereits darauf eingegangen, dass der umschriebene – und da- mit massgebende – (subjektive) Sachverhalt ("wollte die Geschädigte gegen ihren Willen aus dem Fenster werfen") eine Verurteilung wegen Nötigung (oder Dro- hung) nicht zulässt. Abgestellt auf den in subjektiver Hinsicht erstellbaren Sach- verhalt fällt auch die Verurteilung wegen eines (versuchten) Deliktes gegen Leib und Leben ausser Betracht (vgl. vorne III. D. lit. ca 2. ff.). 3.2.2. Das Verhalten des Beschuldigten diente gemäss erstelltem Sachverhalt dazu, die Privatklägerin weiter einzuschüchtern und zu zwingen, seine Vorgaben betreffend die Ausübung der Prostitution zu erfüllen (vgl. schon vorne III. D. ca. 2. ff.). In subjektiver Hinsicht beinhaltet es demnach durchaus dessen Willen, der Privatklägerin ein Tun, Dulden oder Unterlassen abzunötigen (bzw. diese in Angst und Schrecken zu versetzen). Das Verhalten des Beschuldigten kann jedoch nicht isoliert, sondern nur im Kontext der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin sowie der vom Beschuldigten diesbezüglich gewollten und ausgeübten Beschränkung

- 161 - der Handlungsfreiheit gewürdigt werden. Die in der Anklageschrift umschriebene Gewalteinwirkung stellt eine weitere, dem Erreichen dieses Zieles dienende Teil- handlung dar, weshalb sie von Art. 195 Abs. 3 StGB mitumfasst wird. Als Spezial- tatbestand geht dieser Art. 181 StGB (aber auch Art. 180 StGB) vor (BSK StGB II- MENG, N 38 zu Art. 195 StGB).

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist demnach der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ schuldig zu spre- chen. C. Delikte zum Nachteil von B._____

1. Parteistandpunkte 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung eröffnete das Gericht den anwesenden Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO, dass sich die Handlungen des Be- schuldigten in Ungarn zum Nachteil des Privatklägers, wie sie unter dem Titel "Vorgeschichte" in der Anklage umschrieben werden (HD act. 41 S. 4 f.), rechtlich auch als Wucher und / oder Erpressung im Sinne von Art. 156 und 157 StGB bzw. als Anwerben zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung bzw. Ausbeutung der Ar- beitskraft im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB würdigen lassen könnten, und bot den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. S. 11). 1.2. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Men- schenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in der Variante der sexuellen Ausbeutung (HD act. 71 S. 23 f.). Weiter erachtet die Anklagebehörde den Tatbe- stand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB in Mittäterschaft mit K._____ als erfüllt (HD act. 71 S. 24 ff.). Zur alternativen rechtli- chen Würdigen führte die Anklagebehörde aus, dass sie sich zur Beurteilung der Wucher und Erpressung betreffenden Sachverhalte nicht als zuständig erachte und man diese Vorgänge in der Anklage umschrieben habe, weil sie eine Rolle für die Willenlosigkeit des Privatklägers darstellten. Bezüglich des Anwerbens im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB handle es sich um eine rechtliche Frage, ob die

- 162 - Verstrickung in die Wuchergeschäfte und die Verschuldung des Privatklägers mit einer Anwerbung gleichzusetzen seien. Die Anklage gehe eigentlich von dem Konstrukt aus, dass aufgrund der Verschuldungssituation der Privatkläger bereits ins Eigentum des Beschuldigten übergegangen sei und der Beschuldigte in dieser Situation über sein Opfer wie über ein Gegenstand verfügt habe. So oder so sei der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt (Prot. S. 12 f.). 1.3. Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit der Be- gründung, dass der Menschenhandel nicht stattgefunden habe und die Förderung der Prostitution - wenn überhaupt - durch "K'._____" begangen worden sei, wes- halb dem Beschuldigten in dieser Hinsicht keine Mittäterschaft vorgeworfen wer- den könne (HD act. 73 S. 3 ff. und 5). Zur alternativen rechtlichen Würdigung gab die Verteidigung zu Protokoll, dass die Wucher und Erpressung betreffenden Sachverhalte nicht genügend umschrieben seien und der hiesigen Instanz zu de- ren Beurteilung die Zuständigkeit fehle (Prot. S. 13 f.). 1.4. Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Verletzung des Anklagegrund- satzes im Zusammenhang mit den Delikten Wucher und Erpressung wurde be- reits an anderer Stelle eingegangen (vgl. II. 4.3). In tatsächlicher Hinsicht sind die Delikte ausreichend umschrieben und die Parteien wurden auf die Möglichkeit ei- ner entsprechenden rechtlichen Würdigung hingewiesen.

2. Tathandlungen in Ungarn (Phase 1 und 2) 2.1. Phase 1: Zeitraum 2007 bis vor ca. Ende 2008 2.1.1. Anwerben 2.1.1.1. Abgestellt auf den erstellten objektiven Sachverhalt kann vorab nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe den Privatkläger im erwähn- ten Zeitraum einem Dritten angeboten oder vermittelt oder diesen von einem Drit- ten abgenommen. 2.1.1.2. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann sodann zwar von einem im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB tatbeständlichen, dem Handel gleichgestellten

- 163 - Anwerben des Privatklägers ausgegangen werden, indem der Beschuldigte durch die in der Anklage umschriebenen Machenschaften faktisch die Verfügungsmacht über den Privatkläger erlangte und er dessen Notlage vorsätzlich ausnutzte. Al- lerdings wurde der Privatkläger nicht zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft angeworben und handlungsunfähig gemacht. Weder ging er im erwähnten Zeitraum für den Beschuldigten (oder "K'._____") der Prostitution nach noch arbeitete er für einen der beiden, sondern er wurde zu- gunsten des Beschuldigten dazu genötigt, sich selbst schädigende wucherische Darlehenszahlungen zu leisten und Kreditverträge einzugehen. 2.1.1.3. Der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB ist demnach diesbezüglich nicht erfüllt (und gemäss allgemeiner Umschreibung auf S. 2 der Anklageschrift soweit erkenntlich durch die Anklagebehörde auch nicht eingeklagt). Es bleibt jedoch zu prüfen, ob und allenfalls welchen anderen Tatbe- stand der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt erfüllt hat. 2.1.2. Erpresserische Vertragsschlüsse 2.1.2.1. Der Beschuldigte nötigte den Privatkläger gemäss erstelltem Sachver- halt vorsätzlich und gegen dessen Willen unter anderem durch die Anwendung von Gewalt und den Drohungen mit solcher zu wucherischen Darlehensrückzah- lungen, zur Aufnahme von Krediten und zu Abschlüssen von Verträgen (Autolea- sing, Kauf eines Mobiltelefons), durch welche der Privatkläger sich finanziell schädigte und der Beschuldigte sich ungerechtfertigt bereicherte. Gleichzeitig schuf er damit ein Abhängigkeitsverhältnis, aufgrund dessen er faktisch die Ver- fügungsgewalt über den Privatkläger erlangte. Ein freiwilliges und selbstbestimm- tes Handeln war dem Privatkläger aufgrund der gesamten Umstände nicht mehr möglich. Aufgrund der vom Beschuldigten geschaffenen Abhängigkeits- und Drucksituation war er objektiv nachvollziehbar nicht mehr in der Lage, sich zur Wehr zu setzen. Es ist demnach auch nicht entscheidend, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Privatkläger nicht wiederholt schlug oder be- drohte.

- 164 - 2.1.2.2. Die selbstschädigenden Vermögensdispositionen des Privatklägers fanden wiederholt und über einen längeren Zeitraum statt, wobei der Beschuldigte jeweils auf die Mitwirkung des Privatklägers angewiesen war, um an das Delikts- gut (wucherische Darlehensrückzahlungen und / oder die von der Bank dem Pri- vatkläger ausbezahlten Kredite, das Leasingfahrzeug, das Mobiltelefon) zu gelan- gen. Er nahm diesem das Deliktsgut jedoch nicht selbst unter Gewaltanwendung oder Drohung damit ab, sondern sein Handeln zielte dahin, dass der Privatkläger zum Widerstand unfähig mitwirken und dem Beschuldigten die Vermögenswerte selbst übergeben würde. Mit den so erhältlich gemachten Vermögenswerten be- stritt der mehrheitlich arbeitslose und von der Sozialhilfe lebende Beschuldigte zeitweise zweifelsohne einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalt. 2.1.3. Wucherische Darlehen 2.1.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt gewährte der Beschuldigte dem sich wirtschaftlich in prekären finanziellen Verhältnissen befindlichen Privatkläger B._____ beginnend ab 2007 verschiedentlich Darlehen. Dabei vereinbarte er mit diesem, dass er nach einem Monat das Doppelte der ausgeliehenen Summe zu- rückzahlen musste, bis er schliesslich für ein Darlehen von 40'000 Forint (Novem- ber 2007 entsprechend rund Fr. 258.–) eine Rückzahlung von 80'000 Forint leis- ten musste, was der monatlichen Rente der Mutter des einkommenslosen Privat- klägers entsprach. 2.1.3.2. Jedenfalls den Zeitraum betreffend, als der Beschuldigte dem Privat- kläger nach mehreren vorangegangenen Darlehen ein solches von 40'000 Forint gewährte, mit der Verpflichtung, dieses im doppelten Umfang zurückzuzahlen, ist von einem wucherischen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Der Privat- kläger befand sich bereits in einer schwierigen finanziellen Situation, die sich durch die vorangegangenen Darlehen nur verschlimmert hatte, was der Beschul- digte zweifelsohne wusste. Die daraus resultierende Zwangslage und die sich deswegen zunehmend ergebende Abhängigkeit des Privatklägers vom Beschul- digten, die letztlich mitursächlich dafür waren, dass der Privatkläger sich genötigt sah, auf den Vorschlag des Beschuldigten einzugehen und Kredite bei Banken aufzunehmen, nutzte dieser vorsätzlich aus, um sich Rückzahlungen versprechen

- 165 - zu lassen und einzukassieren, die mit den selbst erbrachten Darlehen in einem of- fenbaren Missverhältnis standen. 2.1.4. Zuständigkeit Bei den umschriebenen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil des Privat- klägers im Zeitraum von 2007 bis vor ca. Ende 2008 (Phase 1), handelt es sich um reine Auslandstaten, zu deren Beurteilung die hiesige Instanz aufgrund des Territorialitätsprinzips grundsätzlich nicht zuständig ist. Die wucherischen Darle- hen und erpresserischen Vertragsschlüsse lassen sich überdies auch nicht als Teilakte von in der Schweiz fortgesetzten Handlungen verstehen, zumal sich sol- che Handlungen in der Schweiz nicht zugetragen bzw. fortgesetzt haben. Die ent- sprechenden Handlungen können somit vorliegend - wie sowohl von der Ankla- gebehörde als auch der Verteidigung zutreffend eingewendet - nicht separat als Wucher und / oder Erpressung im Sinne von Art. 156 und 157 StGB abgeurteilt werden, sind indessen als tatsächliche Grundlage der nachfolgenden strafbaren Auslandstat bedeutsam. 2.2. Phase 2: Zeitraum nach ca. Ende 2008 2.2.1. Hinsichtlich des Zeitraumes ab ca. Ende 2008 bis zur Einreise in die Schweiz und wiederum nach der Rückreise nach Ungarn am 25. Februar 2009 lässt sich ein direktes und aktives Vermitteln oder Anbieten des Privatklägers an "K'._____" oder einen Dritten durch den Beschuldigten ebenfalls nicht zweifelsfrei erstellen. Es war nach Aussagen des Privatklägers "K'._____", welche in Ungarn auf ihn zukam, nachdem er von der Familie des Beschuldigten keine Hilfe erhal- ten hatte. 2.2.2. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte, der den Privat- kläger in finanzielle Abhängigkeit gebracht, mit psychischem und physischem Druck eingeschüchtert und ihn so in eine ausweglose Situation gesteuert hatte, so dass der Privatkläger faktisch in seiner Verfügungsgewalt stand (Phase 1), nun- mehr ab ca. Ende 2008 an der Ausbeutung der Arbeitskraft des Privatklägers ak- tiv mitwirkte. Es ist erstellt, dass der Privatkläger ohne Entgelt, ohne genügend

- 166 - Nahrung sowie unter Zwang und zeitweiser Einschränkung der Bewegungsfreiheit wie ein Leibeigener für "K'._____" zu arbeiten hatte. Dies tat er nicht freiwillig, sondern in erster Linie aus Angst vor dem Beschuldigten, dem er sich nach eige- nem Empfinden auf Gedeih und Verderb ausgeliefert fühlte. Dabei setzte ihn nicht nur "K'._____" mit dem Beschuldigten unter Druck, sondern dieser selbst hielt den Druck stetig aufrecht, indem er in dauerndem Kontakt mit "K'._____" stand und er den Privatkläger einmal zusammen mit "K'._____" auf den Hof zurückholte, als er ihn ohne Erlaubnis verlassen hatte. Der Beschuldigte und dessen drohende Prä- senz waren gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers von zentraler und entscheidender Bedeutung dafür, dass dieser sich nicht selbstbestimmt ver- halten konnte und gezwungen war, sich ausbeuten zu lassen. Es können schliesslich auch keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Soweit er nicht selbst in Ungarn weilte, stand er ständig mit "K'._____" in Kontakt und war so über diese informiert und die Ausbeutung der Arbeitsleis- tung des Privatklägers war letztlich nur die Fortsetzung der zuvor aktiv vom Be- schuldigten ausgeführten finanziellen Ausbeutung. 2.2.3. Insgesamt ist demnach hinsichtlich der Phase 2 ab ca. Ende 2008 bis zur Einreise in die Schweiz der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Form des Anwerbens des Privatklägers und der an- schliessenden, gemeinsam mit "K'._____" ausgeführten Ausbeutung dessen Ar- beitskraft sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3. Zwischenergebnis Der Beschuldigte erfüllte damit bezogen auf die in Ungarn zum Nachteil des Pri- vatklägers B._____ ausgeführten Tathandlungen in Mittäterschaft mit "K'._____" den Straftatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (Phase 2).

- 167 -

3. Einreise in die Schweiz / Tathandlungen in der Schweiz (Phase 3) 3.1. Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) 3.1.1. Art. 195 Abs. 2 (Zuführen in die Prostitution) 3.1.1.1. Es wurde dargelegt, dass sich eine direkte Anweisung des Beschuldig- ten an "K'._____" und / oder den Privatkläger, dieser müsse in die Schweiz reisen und sich hier prostituieren, nicht erstellen lässt. Gemäss dessen Aussagen war es "K'._____", die unbedingt wollte, dass er für sie als Transvestit in Zürich arbeitet, wobei sie den Tipp von ihrem Sohn R._____ erhielt. Sie überzeugte den Privat- kläger, dass dies in der aussichtslosen Situation die einzige Lösung war und ver- sprach, ihm die Hälfte seiner Verdienste abzugeben. Sie bedrohte und terrorisier- te ihn, als er zunächst nicht wollte. 3.1.1.2. Nicht zu verkennen ist jedoch erneut, dass es der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis verstrickt hatte. Der Pri- vatkläger fürchtete sich vor dem Beschuldigten und er vermochte sich dem An- sinnen von "K'._____" in erster Linie wegen ihm nicht zu widersetzen. Der vom Beschuldigten aufgebaute und aufrecht erhaltene Druck und "K'._____s" Drohun- gen waren ausschlaggebend dafür, dass er keinen anderen Ausweg sah, als sich zu fügen und nach Zürich zu reisen, um sich hier zu prostituieren (HD act. 25/3 S. 10). 3.1.1.3. Dargelegt wurde bereits, dass der Beschuldigte jederzeit über "K'._____" und deren Pläne informiert war. Der Privatkläger B._____ sagte über- dies glaubhaft aus, dass er und "K'._____" nach ihrer Ankunft in Zürich vom Be- schuldigten und der Privatklägerin C._____ abgeholt wurden. Es war in der Folge auch dieser, welcher für die Unterkunft im Hotel H._____ sorgte. Der Beschuldigte leistete demnach nicht nur in Ungarn einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Tatbeitrag. Soweit er nicht direkt vorsätzlich handelte, nahm er zumindest billi- gend in Kauf, dass der Privatkläger hernach der Prostitution zugeführt wurde. Fest steht alsdann, dass der Privatkläger sich vorgängig noch nie prostituiert hatte und er nicht freiwillig zu diesem Zwecke nach Zürich reiste, sondern weil er von

- 168 - "K'._____" unter Mitwirkung des Beschuldigten in Ausnützung seiner Abhängigkeit dazu gedrängt worden war. 3.1.1.4. Im Ergebnis erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in mittäterschaftli- chem Zusammenwirken mit "K'._____" die Variante der Förderung der Prostitution durch Zuführen in die Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB. 3.1.2. Art. 195 Abs. 3 (Beschränkung der Handlungsfreiheit) Erfüllt ist weiter die Tatbestandsvariante der Förderung der Prostitution durch Be- schränken der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB. Der Privat- kläger arbeitete zwar in erster Linie für "K'._____" und dieser gab er den Ver- dienst ab. Dabei war es jedoch klarerweise der Beschuldigte, welcher durch seine Präsenz, seine Weisungen, Drohungen und Kontrollen die Handlungsfreiheit des Privatklägers beschränkte. Ihn fürchtete er und seinem Einfluss konnte er sich nicht entziehen, was er durch die Aussagen weiterer Zeuginnen bestätigt konstant glaubhaft aussagte. Angesichts der durch den Beschuldigten aufgebauten massi- ven Drucksituation sowie des Abhängigkeitsverhältnisses kann keine Rede davon sein, dass die Tätigkeit als Prostituierter dem freien Willen oder dem wohlverstan- denen Interesse des Privatklägers entsprochen hätte. Von einem bindenden Ver- zicht des Privatklägers auf seine Handlungsfreiheit kann demnach nicht ausge- gangen werden. 3.1.3. Art. 195 Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution) Der Beschuldigte erfüllte gemäss dem in der Anklage genügend umschriebenen und erstellten Sachverhalt schliesslich auch die Variante des Festhaltens in der Prostitution. Es können keine Zweifel bestehen, dass der Privatkläger, welcher heterosexuell veranlagt ist, sich gegen seinen erkennbaren Willen nur als Trans- vestit prostituierte, weil er sich durch die Vorkehren des Beschuldigten und "K'._____" ausser Stande sah, damit aufzuhören und nach Ungarn zurückzukeh- ren.

- 169 - 3.1.4. Mittäterschaft Wie aufgezeigt, handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Förderung der Prostitu- tion zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht alleine, sondern in massgebli- chen Zusammenwirken mit "K'._____", wobei sein Tatbetrag für das Gelingen der Straftaten von entscheidender Bedeutung war. Es ist deshalb von Mittäterschaft auszugehen. 3.2. Menschenhandel (Art. 182 StGB) 3.2.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten überdies als sexuelle Ausbeutung und damit als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB, wobei sich diese Würdigung wie aufgezeigt nur auf den Zeitraum ab der Einreise in die Schweiz und die Tätigkeit als Prostituierter in Zürich beziehen kann. 3.2.2. Es wurde dargetan, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt bereits in Ungarn damit begonnen hatte, den Privatkläger zwecks Ausbeutung anzuwerben. Dabei erfüllte sein Verhalten zunächst, d.h. während der Schaffung des Abhängigkeitsverhältnisses mittels Gewährung wucherischer Darlehen und erpresserischer Vertragsschlüsse von ca. 2007 bis vor ca. Ende 2008 (Phase 1), den Tatbestand des Menschenhandels mangels Anwerbens zum Zwecke sexuel- ler Ausbeutung oder Ausbeutung der Arbeitskraft nicht. Erwogen wurde sodann, dass "K'._____" und der Beschuldigte ca. ab Ende 2008 und bis zur Einreise in die Schweiz (Phase 2) die Arbeitskraft des Privatklägers ausbeuteten, womit der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB diesbezüglich erfüllt ist. 3.2.3. Der Sache nach fand die zuvor tatbestandsmässig ca. ab Ende 2008 ge- meinsam mit "K'._____" in Ungarn ausgeführte Ausbeutung der Arbeitskraft ab Einreise des Privatklägers mit "K'._____" in die Schweiz (Phase 3) ihre Fortset- zung in der nunmehrigen sexuellen Ausbeutung des Beschuldigten in Zürich. Der vom Beschuldigten angeworbene und seiner Handlungsfreiheit beraubte Privat- kläger wurde in Ausnutzung der Machtposition des Beschuldigten zusammen mit

- 170 - "K'._____" zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verleitet, nach Zürich zu rei- sen, wo er sich gegen seinen Willen unter Überwachung und Kontrolle durch den Beschuldigten und "K'._____" zu prostituieren hatte. Es ist wiederum nicht ent- scheidend, sollte sich der Privatkläger nicht dagegen gewehrt haben. Er befand sich in einer sowohl finanziell wie auch persönlich als ausweglos empfundenen Situation und war dem Beschuldigten und "K'._____" vollends und handlungsun- fähig ausgeliefert. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er sich in voller Freiheit und in Abwesenheit von Zwang und Druck dafür entschieden hätte, sich hier als Transvestit zu prostituieren (vgl. zur Rechtsprechung hierzu bereits oben). 3.4. Konkurrenzen Der Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB in der Vari- ante der sexuellen Ausbeutung geht der Zuführung in die Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 1 StGB vor. Zu der Variante der Bestimmung sowie des Festhaltens in der Prostitution nach Art. 195 Abs. 3 und 4 besteht hingegen echte Konkurrenz. 3.5. Qualifizierung Gewerbsmässigkeit Es steht fest, dass der Beschuldigte zwar gemeinsam mit "K'._____" handelte, es jedoch alleine diese war, welche wirtschaftlich vom Privatkläger profitierte, wes- halb es bezogen auf den Beschuldigten an der Gewerbsmässigkeit fehlt (Art. 27 StGB).

4. Gesamtergebnis Der Beschuldigte ist demnach des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig zu sprechen. D. Gemeinsame Tatbegehung Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand des Menschenhandels zum Nachteil des Privatklägers B._____ zusammen mit einer anderen Person (K._____, alias "K'._____"), was bei der Bestimmung des für die Strafzumessung massgeblichen Strafrahmens zu berücksichtigen sein wird.

- 171 - E. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehr- fache versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Die Verteidigung hält dagegen, dass der Beschuldigte die Platzgelder ledig- lich aus Angst vor E._____ eingefordert habe, was im Übrigen auch eindrücklich dadurch belegt werde, dass er - wiederum aus Angst vor E._____ - sowohl die Gewaltanwendung als auch das Platzgeldinkasso bestritten habe. Der Beschul- digte habe somit in keiner Weise Platzgelder in Mittäterschaft mit E._____ einkas- siert und sei demnach von diesem Vorwurf freizusprechen (HD act. 73 S. 6 f.).

2. Würdigung 2.1. Rechtliche Grundlagen Eine Erpressung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei der Täter mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln muss (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Bei der Gewaltanwendung in Ziff. 1 von Art. 156 StGB geht es allerdings nur um Gewalt gegen Sachen. Übt der Täter hingegen Gewalt gegen das Opfer der Er- pressung aus oder bedroht er dieses mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, begeht er eine sogenannte räuberische Erpressung und fällt unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 156 Ziff. 3 StGB. 2.2. Versuchte Erpressung 2.2.1. Dem erstellten objektiven Sachverhalt zufolge tauchte der Beschuldigte im Zeitraum Ende Februar 2009 (bzw. bis zur Rückreise nach Ungarn Ende Feb-

- 172 - ruar 2009) mehrmals, d.h. mindestens aber dreimal im Hotel der Privatklägerin D.______ auf und teilte ihr mit, dass sie täglich Fr. 100.– Platzgeld an E._____ abgeben müsse. Dabei wendete er weder Gewalt gegen die Privatklägerin an noch bedrohte er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Es blieb vielmehr bei einer latenten, im Gesamtkontext zu sehenden Androhung von ernsthaften Nachteilen. Im Umfeld der durch ungarische Zuhälter kontrollierten Strassenprostitution, in welchem sich die Privatklägerin D._____ als selbständig tätige Prostituierte be- wegte, darf als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass auf die sich prostituie- renden Frauen sowohl physisch als auch psychisch Gewalt und Druck ausgeübt wurde, wenn sie sich den Forderungen der Zuhälter widersetzen. In einem sol- chen Umfeld, in dem körperliche Gewalt an der Tagesordnung ist, genügen be- reits implizite, mithin weder ausformulierte noch weiter konkretisierte Drohungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Erpressung. Ernstliche Nachteile müssen denn auch nicht ausgesprochen werden, sondern es genügt, dass das Opfer weiss, worin diese Nachteile bestehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2). Bereits das mehrfache Erscheinen des Beschuldigten bei der Privatklägerin, ver- bunden mit der Forderung, sie müsse dem "Boss" E._____ Platzgeld bezahlen, genügt damit, dass die Privatklägerin ernstliche Nachteile auch körperlicher Natur fürchten durfte, sollte sie sich weigern, das Platzgeld zu bezahlen. Dass sie tat- sächlich auch Furcht empfand und eingeschüchtert war, wurde bereits aufgezeigt. 2.2.2. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB grundsätzlich erfüllt, wobei es mangels einer Vermögensdisposition durch die Privatklägerin beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB blieb. 2.3. Mittäterschaft 2.3.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Tatbegehung in Mittäterschaft, ausgeführt nach vorheriger Absprache

- 173 - und in gleichmassgeblichem, einverständlichem Zusammenwirken mit E._____. Dem kann nicht gefolgt werden. 2.3.2. Abgestellt auf den präzisierten und korrigierten Sachverhalt ist zugunsten des Beschuldigten einerseits davon auszugehen, dass er das Geld nicht für sich eintreiben wollte, sondern er für E._____ handelte. Das ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltes noch nichts, zumal auch derjenige, welcher nicht sich, sondern einen anderen – hier E._____ – unrechtmässig bereichern will, tatbestandsmässig handelt. 2.3.3. Andererseits wurde dargelegt, dass der Beschuldigte von E._____ und dessen Entourage mehrmals bedroht und (mindestens) einmal verprügelt wurde. Sowohl D._____ wie auch L._____ haben glaubhaft ausgesagt, dass der Be- schuldigte weitere körperliche Repressalien zu fürchten hatte, wenn er sich "E'._____" nicht gefügt und für diesen Platzgelder eingetrieben hätte. Bezeich- nenderweise war ihrer Meinung nach E._____ der Chef und der Beschuldigte nur dessen "Diener", "Pöstler" oder "Handlanger", der gehorchen und Befehle ausfüh- ren musste. Jedenfalls für eine erste Phase sah dies auch die Privatklägerin C._____ so. Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten insbesondere im Hinblick darauf, dass er sehr wohl den Mut aufbrachte sich zu weigern, "E'._____" selber Platz- geld zu bezahlen, wohl eher als feiges Nachgeben und Unterordnen zu werten ist, wird insbesondere aus den Aussagen von D._____ und L._____ deutlich, dass der Beschuldigte nicht die Stellung eines gleichgeordneten Partners von E._____ hatte. Die Anklageschrift beschreibt denn auch nicht weiter, worin die tragende und für das Gelingen der Tat unabdingbare Rolle des Beschuldigten bestanden hätte, sei dies mit Bezug auf die Entschlussfassung, die Tatplanung oder die an- schliessende Ausübung. Er hatte keine massgebende, eine Mittäterschaft charak- terisierende Rolle. 2.3.4. Nach dem Gesagten ist ein Tatbeitrag des Beschuldigten, welcher die Qualifikation als Mittäterschaft zulassen würde, zu verneinen. Die Stellung des Beschuldigten sowie dessen Tathandlungen waren nur von untergeordneter Be-

- 174 - deutung, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob er als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB zu verurteilen ist oder allenfalls mittelbare Täterschaft vorliegt. 2.4. Gehilfenschaft 2.4.1. Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt voraus, dass die Haupttat begangen oder zumindest strafbar versucht und zudem vom Gehilfen tatsächlich gefördert wurde (DONATSCH, Kommentar StGB, N 6 zu Art. 25 StGB). Subjektiv erforderlich ist Vorsatz. Daran fehlt es, wenn der (mittelbare) Täter ei- nen Tatmittler als sein willensloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 120 IV 17 E. 2d; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich / Ba- sel / Genf 2013, § 15 S. 189 Ziff. 3.1 ff.). Bringt der (mittelbare) Täter den Tatmitt- ler durch Drohungen oder Anwendung von Gewalt dazu, eine Straftat zu bege- hen, ist mittelbare Täterschaft zu bejahen, wenn der Tatmittler derart intensiv un- ter Druck gesetzt wird, dass er sich in einem seine Verantwortlichkeit völlig aufhe- benden rechtfertigenden oder entschuldbaren Nötigungsnotstand befindet (DO- NATSCH / TAG, a.a.O., § 15 S. 190 f. Ziff. 3.2 lit. e). Ein solcher liegt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Täter einer unwiderstehlichen, unmittelbaren physischen Gewalt (vis absoluta) ausgesetzt ist, wohingegen bei nötigender Gewalt, Drohung oder psychischem Zwang (vis compulsiva) grund- sätzlich kein Nötigungsnotstand anzunehmen ist. Entscheidend ist, ob dem Be- troffenen zumutbar ist, normkonform zu handeln. Wer über soviel Handlungsfrei- heit verfügt, dass er sich den angedrohten Nachteilen entziehen oder von aussen, z.B. der Polizei, Hilfe erlangen kann, kann sich nicht auf den Nötigungsnotstand berufen (vgl. BGE 104 IV 184 E. 3b). 2.4.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. September 2010 (Prozess Nr. DG100277) wurde E._____ vom Vorwurf der versuchten Er- pressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ (begangen im Zeitraum zwi- schen 1. März und 1. Mai 2009) freigesprochen. Eine hiergegen erhobene Beru- fung wurde zurückgezogen, womit der Freispruch in Rechtskraft erwuchs. Es ist folglich zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass den Tatzeitraum

- 175 - ab 1. März 2009 betreffend weder eine begangene noch eine auch nur strafbar versuchte Haupttat – Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ durch den Haupttäter E._____ – vorliegt, an welcher sich der Beschuldigte als Gehilfe beteiligt hätte. 2.4.3. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschuldigte sich der Gehilfenschaft zur Erpressung der Privatklägerin D._____ den Zeitraum "Ende Februar 2009" betref- fend schuldig gemacht hat. E._____ wurde im Zusammenhang mit Platzgeldern, welche der Beschuldigte von ca. 8. Januar bis mindestens Ende Februar 2009 für C._____ an E._____ bezah- len musste, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. August 2013 (Geschäft Nr. DG 130038) der gewerbsmässigen und fortgesetzten räuberi- schen Erpressung zum Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen. Darge- legt wurde weiter bereits, dass sowohl die Privatklägerin D._____ als auch die Zeugin L._____ bestätigt haben, dass der Beschuldigte die Platzgelder von D._____ verlangte, weil er zuvor bedroht und geschlagen worden war. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen, um zugunsten des Beschuldigten von ei- nem Nötigungsnotstand auszugehen nicht vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte zwar, nachdem er physischer Gewalt und Drohungen seitens E._____ ausgesetzt war. Gemäss erstelltem Sacherhalt dauerten diese jedoch weder an noch wurden sie unmittelbar vor jedem der Erpressungsversu- che ausgeübt. Insofern bestand lediglich eine latente Bedrohung, welche die Handlungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch weder unmittelbar noch durchge- hend aufzuheben vermochte. Dies zeigt sich wie bereits erwähnt auch darin, dass der Beschuldigte sich weigerte, "E'._____" selbst Platzgeld zu bezahlen. Überdies hätte sich der Beschuldigte der latenten Bedrohung aber auch anders als durch die Erpressungsversuche entziehen können, namentlich indem er Zürich oder die Schweiz verlassen hätte. D._____ sagte entsprechend denn auch glaubhaft aus, dass der Beschuldigte Ende Februar 2009 tatsächlich aus Angst vor "E'._____" die Schweiz verliess (ND act. 3 S. 5).

- 176 - 2.4.4. Es ist folglich davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten weder am Vorsatz fehlte noch er das willenlose Werkzeug von E._____ war. Sodann war sein Handeln durchaus geeignet, die Haupttat zu fördern, wobei keine Zweifel be- stehen können, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich mit Vorsatz handelte (vgl. DONATSCH, Kommentar StGB, N 1 zu Art. 25). 2.5. Handeln unter dem Eindruck einer schweren Drohung Der Strafmilderungsgrund des Handelns unter dem Eindruck einer schweren Dro- hung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB grenzt an den Nötigungsnotstand und ist anzuwenden, wenn dessen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Dies trifft vor allem zu, wenn dem Täter keine unmittelbaren Nachteile für seine Rechtsgüter angedroht wurden oder die Gefahr auf legale Weise hätte abgewen- det werden können (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 16 zu Art. 48 StGB). Dem Gesagten entsprechend befand sich der Beschuldigte – wenn auch nicht in einem rechtfertigenden Nötigungsnotstand – unter dem Eindruck schwerer Dro- hungen durch E._____, was bei der Bestimmung der auszufällenden Strafe ent- sprechend zu berücksichtigen sein wird.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Er- pressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ im Sinne Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG)

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG macht sich schuldig, wer im In- od- er Ausland Ausländerinnen oder Ausländern die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt erleichtert oder vorbereiten hilft (lit. a) oder diesen eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilli- gung verschafft (lit. b). Handelt der Täter mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kommt Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG zur Anwendung.

- 177 - Art. 117 AuG betrifft in der Schweiz ansässige oder ausländische Arbeitgeber, welche vorsätzlich Ausländerinnen oder Ausländer beschäftigen, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (ZÜND, in: Spe- scha/Thür/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 zu Art. 117). Der Aufenthalt als solcher, der an sich legal wäre, wird durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtswidrig, sofern keine oder keine gültige Bewilligung vorliegt (ZÜND, Kommentar AuG, N 9 zu Art. 115 AuG). 1.2. Unselbständig Erwerbstätige aus Ungarn benötigten bis 1. Mai 2011 eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 10 Ziff. 2a FZA i.V.m. Art. 4 Abs. 4 aVEP e contrario; Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2007 vom 14. Januar 2008 E. 2.3). Entsandte Arbeitnehmer und selbständige Dienstleistungserbringer konnten und können gemäss Art. 14 Abs. 1 VEP hingegen bis 90 Tage bewilligungsfrei er- werbstätig sein, wobei sie lediglich eine Meldepflicht trifft. Art. 117 AuG geht Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG vor, wenn der Arbeitgeber nach Art. 117 AuG bestraft wird (ZÜND, Kommentar AuG, N 5 zu Art. 116 AuG).

2. Würdigung 2.1. C._____ wie auch B._____ reisten als EU-Bürger zunächst legal in die Schweiz ein. Zweck der Einreise war jedoch die Tätigkeit als Prostituierte, wobei die Organisation der Einreise und des Aufenthaltes massgebend über den Be- schuldigten liefen und von diesem gefördert wurden. 2.2. C._____ begann nach ihren glaubhaften Aussagen bereits am 7. Januar 2009 als Prostituierte zu arbeiten, in einem Zeitpunkt also, als sie noch über kei- nerlei Bewilligung besass. Eine solche als selbständig tätige Prostituierte bean- tragte und erhielt sie erst mit Wirkung ab 8. Januar 2009 (HD act. 8/6 Anhang). Dabei war sie gemäss erstelltem Sachverhalt nie selbständig erwerbend tätig, sondern sie ging für den Beschuldigten, welcher faktisch die Stellung als Arbeit- geber inne hatte, der Prostitution nach. Dasselbe gilt hinsichtlich B._____, der nie über irgendwelche Bewilligungen verfügte, welche es ihm erlaubt hätten, in der Schweiz zu arbeiten.

- 178 - 2.3. Der Beschuldigte nahm der Privatklägerin C._____ deren Einkünfte aus der Prostitutionstätigkeit ab, auf welche er keinen Anspruch hatte. Auch B._____ musste seine Einkünfte vollständig K.______ abliefern. Folglich ist Bereiche- rungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG gegeben.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen

1. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollendet begangenen Delikt in Würdigung aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponen- ten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentli- cher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten und soeben bestätigten Grundsätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013; BGE 136 IV 55 = Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010; Urteile des Bundesge-

- 179 - richts 6B_611/2010 vom 26. April 2011; 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 sowie 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012).

3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge von Schweregraden verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittle- ren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des or- dentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unter- teilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich hinzuweisen, wobei in die- sem Bereich praxisgemäss die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Be- reich. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, N 15 zu Art. 47 StGB). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich B. Strafrahmen

1. Abstrakter Strafrahmen 1.1. Die abstrakt schwerste Straftat stellt vorliegend der Menschenhandel dar, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie kumulativ mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist und somit zugleich auch hinsichtlich der unteren Begrenzung des Strafrahmens massgebend ist (vgl. Art. 182 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 8 zu Art. 49 StGB).

- 180 -

2. Konkreter Strafrahmen 2.1. Strafschärfend sind grundsätzlich die Delikts- und Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie der eigenständige Strafschärfungsgrund der teilweisen ge- meinsamen Begehung im Sinne von Art. 200 StGB zu berücksichtigen. Eine Er- höhung des Strafrahmens fällt allerdings angesichts der bereits angedrohten ge- setzlichen Höchstdauer von 20 Jahren Freiheitstrafe (Art. 40 StGB) ausser Be- tracht (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Strafmildernd wirkt sich grundsätzlich aus, dass die Erpressung zum Nach- teil der Privatklägerin D._____ als Haupttat im Versuchsstadium stecken blieb (Art. 27 StGB), wobei diesbezüglich zusätzlich der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB zu berücksichtigen ist. 2.3. Insgesamt liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, aufgrund derer es sich aufdrängen würde, den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu öffnen. Weder treffen ver- schuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass das Verschulden als besonders leicht erscheint, noch erscheint eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens als zu hart (vgl. anstelle vieler BGE 6B_475/2011 E. 1.4.4). Die erwähnten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind im Rahmen der Tatkomponente demnach straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2b/aa; BGE 121 IV 49 E. 1a).

3. Ergebnis Der Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 20 Jahre, wobei in jedem Fall eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 182 StGB).

- 181 - C. Tatkomponenten (objektives und subjektives Verschulden)

a) Grundlagen

1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Ver- schulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu be- ziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (DONATSCH, Kommentar StGB, N 6 zu Art. 47).

2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungs- freiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens be- deutsam (DONATSCH, Kommentar StGB, N 7 ff. zu Art. 47). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (Urteil des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgericht 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN in: Trechsel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 47). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf.

- 182 -

b) Hauptdelikt Menschenhandel (Einsatzstrafe)

1. Vorbemerkungen Im Sinne der zulässigen Bildung von Tatkomplexen rechtfertigt es sich, die Ver- schuldensbewertung sowie die Bemessung der Einsatzstrafe zwar ausgehend vom schwersten Delikt – Menschenhandel – jedoch einheitlich unter Berücksichti- gung aller zum Nachteil des Privatklägers B._____ begangener Delikte vorzu- nehmen, zumal diese sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden sind.

2. Würdigung 2.1. Objektives Tatverschulden 2.1.1. Der Beschuldigte beutete den Privatkläger B._____, der sich in prekären finanziellen Verhältnissen befand, beginnend ab 2007 systematisch und fortge- setzt aus, indem er ihm zunächst wucherische Darlehen gewährte. In der Folge machte er den so in die Schuldenfalle getriebenen, von ihm abhängigen Privat- kläger unter (einmaliger) Gewaltanwendung sowie massiver Drohung mit solcher weiter willens- und handlungsunfähig. Die derart geschaffene Zwangs- und Notla- ge und die vom Privatkläger als ausweglos empfundene Abhängigkeit nutzte der Beschuldigte fortan skrupellos aus, um den Privatkläger bis ca. Ende 2008 zu weiteren, selbstschädigenden Vermögensdispositionen zu nötigen (Phase 1). Hinsichtlich des in diesem Zeitraum geschaffenen Abhängigkeitsverhältnisses des Privatklägers handelte der Beschuldigte alleine und über einen langen Zeitraum (2007 bis vor ca. Ende 2008). Als die finanzielle Ausbeutung als Einnahmequelle aufgrund der Verschuldung des Privatklägers versiegte, beteiligte er sich an der rücksichtslosen Ausbeutung dessen Arbeitskraft durch seine Tante "K'._____" (Phase 2), welche schliesslich ihre Fortsetzung in der sexuellen Ausbeutung in der Schweiz fand (Phase 3). Vom zeitlichen Ablauf her ist eine Steigerung der kriminellen Energie zu erken- nen. Vorerst nutze der Beschuldigte (nur) die finanzielle Notlage des Privatklägers aus, um diesen dazu zu nötigen, wucherische Darlehensrückzahlungen zu täti- gen. Ab ca. März 2008 machte der Beschuldigte diesen zwecks weiterer finanziel-

- 183 - ler Ausbeutung unter Anwendung von Gewalt und Drohung restlos handlungsun- fähig und zwang ihn so das über Banken mittels Krediten erlangte Geld zu über- geben und zu seinen Gunsten Verträge über Konsumgüter einzugehen. Schliess- lich und ab ca. Ende 2008 beteiligte sich der Beschuldigte an der Ausbeutung des Menschen B._____. Diese fand einerseits über einen kürzeren Zeitraum statt und andererseits handelte der Beschuldigte zusammen mit "K'._____", welche davon profitierte. Dennoch war der Tatbeitrag des Beschuldigten für das Gelingen der Ausbeutung des Privatklägers entscheidend, was ihn entsprechend als Mittäter qualifiziert. Er war es, welcher den Privatkläger beginnend 2007 in ein Abhängig- keitsverhältnis verstrickte und seine Präsenz sowie der durch ihn zumindest mit- telbar stets aufrecht erhaltene Druck waren massgebend dafür, dass der Privat- kläger insbesondere auch aus Furcht vor weiteren körperlichen Übergriffen in sei- ner Selbstbestimmung eingeschränkt wurde und ausser Stande war, sich gegen die Ausbeutung zu wehren. Anzumerken bleibt, dass die Phase ab ca. Ende 2008 betreffend dennoch, im Vergleich zu anderen bekannten Fällen aus dem ungari- schen Milieu, verhältnismässig wenig körperliche und in erster Linie psychische Gewalt in Form von ausdrücklichen oder latenten Drohungen ausgeübt wurde. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit und des Selbstbestimmungsrechts des Privatklägers durch den Beschuldigten nahm sukzessive zu und war zuletzt stark. Die systematische Ausbeutung in verschiedenen Varianten zeugt überdies von einem überlegten Handeln. Erwies sich eine Methode nicht mehr als ziel- und ge- winnbringend, wurde auf eine andere gewechselt. Der Beschuldigte handelte rücksichtslos und menschenverachtend. Dass der heterosexuelle Privatkläger Tóth gegen seinen Willen und unter der Kontrolle und Aufsicht von "K'._____" und des Beschuldigten dazu benutzt wurde, um sich zum finanziellen Vorteil von "K'._____" in der Schweiz als Transvestit an Männer zu verkaufen, stellt jedenfalls selbst unter Berücksichtigung, dass der eingeklagte Deliktszeitraum nur kurz ist, eine bedeutsame Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts respekti- ve der Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper des Privat- klägers B._____ dar. Das Verschulden betreffend die Ausbeutung der Arbeitskraft wiegt demgegenüber etwas leichter. Erschwerend kommt dazu, dass der Be- schuldigte den Privatkläger B._____ seit der gemeinsamen Schulzeit kennt, er

- 184 - folglich nicht eine ihm fremde, sondern eine Person aus finanziellen Gründen in jeglicher Hinsicht auspresste, zu der eine langjährige persönliche Beziehung be- stand, die ihm Vertrauen und Respekt geschenkt hatte. 2.1.2. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte eine beachtliche kriminelle Ener- gie. In der Gesamtbetrachtung und insbesondere bezogen auf die Tathandlungen, welche als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB zu würdigen sind, ist gleichwohl nicht zu verkennen, dass im Rahmen aller möglichen Varianten der Ausbeutung eines Menschen doch weit schwerwiegendere, länger anhaltende, massiv gewaltsamere und für die Opfer traumatisierendere Fälle vorkommen. Soweit aufgrund des eingeklagten Sachverhaltes zu beurteilen, fand die Ausbeu- tung des Menschen B._____ über einen verhältnismässigen kurzen Zeitraum statt. Weder wurde wiederholt oder stets körperliche Gewalt ausgeübt noch fand eine absolute Beraubung des Selbstbestimmungsrechts oder der Freiheit bei- spielsweise durch den Verkauf ins Ausland mit anschliessender Gefangenschaft oder Ähnlichem statt. Auch war es nicht der Beschuldigte, welcher im Zusam- menhang mit dem Menschenhandel von dessen Arbeitskraft oder dem in Zürich auf Strassenstrich erzielten Verdienst direkt profitierte. 2.1.3. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle und auch für die Würdigung des Verschuldens hinsichtlich der weiteren Delikte festzuhalten, dass der Beschuldig- te insgesamt weder in Ungarn noch in der Schweiz eine bedeutende Figur in die- sem Milieu darstellte. Es bestehen zwar durchaus Anhaltspunkte, dass neben C._____ zeitweise noch andere Frauen für den Beschuldigten anschafften. Er war jedoch zweifelsohne nicht der befehlende Chef eines kriminellen Clans oder einer Familiensippe, was deutlich auch seine untergeordnete Rolle im Zusammenhang mit den Platzgeldern zeigt. Solche hatte er zeitweise selbst zu bezahlen und des- wegen erfuhr er selbst Gewalt durch "E'._____", wobei ihn dies wohl zum Verlas- sen der Schweiz verleitet haben dürfte. Schliesslich machten die Schilderungen der in diesem Verfahren befragten Personen deutlich, dass die Ausbeutung ande- rer, sogar der eigenen Verwandtschaft angehöriger Personen der Gesellschafts- schicht des Beschuldigten alles andere als fremd ist und offensichtlich teilweise auch mit Einwilligung der betroffenen Personen passiert. Gleichwohl ist nicht zu

- 185 - verkennen, dass der Beschuldigte nicht nur ein Kleinkrimineller, sondern ein ruch- loser Berufsverbrecher ist. 2.1.4. Als Fazit ist festzustellen, dass das objektive Tatverschulden beim Men- schenhandel aufgrund sämtlicher vorstehend eingehend geschilderter Umstände keinesfalls leicht wiegt. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Privatklägers, welche Grundlage für den Menschenhandel bildete und in Ungarn stattfand, über einen langen Zeitraum unter Anwendung von Gewalt und massiven Drohungen bewirkte und ihn ganz bewusst in eine ausweglose Situation steuerte. Insgesamt ist von einem keines- falls leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.2. Subjektives Tatverschulden 2.2.1. Der Beschuldigte verstrickte den Privatkläger in wirtschaftliche Abhängig- keit und gewann dadurch faktisch die Verfügungsmacht über ihn (Phase 1). Zwei- felsohne waren seine Motive diesbezüglich rein finanzieller und egoistischer Na- tur. Im Rahmen der Ausbeutung des Privatklägers B._____ als Mensch (Phase 2 und 3) nahm er dagegen die weniger aktive Rolle ein. Selbst wenn er aber nicht von Anfang an plante, diesen zunächst in Ungarn und dann in der Schweiz als Mensch auszubeuten, nahm er dieses Ergebnis jedoch zumindest billigend in Kauf. Finanziell profitierte er davon nicht. 2.2.2. Eine beachtliche Notlage des Beschuldigten, welche die Taten etwas nachvollziehbarer machen würden, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat zwar eine Frau und zwei Kinder in Ungarn. Deren Versorgung und eine bekanntlich für gewisse Gesellschaftsschichten in Ungarn allgemein schwierige wirtschaftliche Si- tuation vermögen nicht massgeblich als Entschuldigung, geschweige denn als Rechtfertigung zu dienen. 2.2.3. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive weder zu erhöhen noch zu reduzieren.

- 186 - 2.3. Weitere relevante Zumessungsfaktoren Weitere, für die Festsetzung der (hypothetischen) Einsatzstrafe relevante Fakto- ren liegen nicht vor. Sämtliche (Haupt-)Taten wurden vollendet und der Beschul- digte ist (hinsichtlich aller von ihm begangenen Straftaten) voll schuldfähig. Er gibt zwar an, exzessiv Drogen konsumiert zu haben, was verschiedene befragte Per- sonen so bestätigt haben. Allerdings betraf dies den Konsum von Marihuana und Anhaltspunkte, dass er deswegen – oder wegen Konsums von anderen Drogen – in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, bestehen keine. 2.4. Fazit Das Gesamtverschulden ist nach dem Gesagten als keinesfalls leicht zu bewer- ten. Dies führt zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe im Bereich von 45 Monaten Freiheitsstrafe.

c) Übrige Delikte (Asperation)

1. Förderung der Prostitution zum Nachteil von C._____ 1.1. Objektives und subjektives Tatverschulden 1.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die obigen Ausfüh- rungen zum objektiven Tatverschulden hinsichtlich der Delikte zum Nachteil von B._____ verwiesen werden. 1.1.2. Die vorsätzlich ausgeführten Tathandlungen gegenüber C._____, welche seine langjährige Geliebte war, offenbaren erneut eine bedeutende Rücksichtslo- sigkeit und kriminelle Energie. Um seine rein monetären und damit egoistischen Interessen zu befriedigen, schränkte der Beschuldigte die Privatklägerin klar in ih- rer Handlungsfreiheit und ihrem Selbstbestimmungsrecht ein. Diese war zwar zu- nächst mehr oder weniger freiwillig bereit in die Schweiz zu reisen und sich hier zu prostituieren. Hier angekommen enttäuschte er jedoch das Vertrauen der Pri- vatklägerin und ihre Hoffnungen in eine gemeinsame Zukunft und schränkte diese durch rigide Kontrolle und Überwachung sowie die Wegnahme des Verdienstes

- 187 - erheblich in ihrer Handlungsfähigkeit ein. Hinzu kommt, dass er von der Privatklä- gerin zeitweise ungeschützten Verkehr verlangte, worauf er allerdings nicht be- harrte und welcher Anweisung sich diese entziehen konnte. Erschwerend kommt dazu, dass er wiederholt physische Gewalt und Drohungen anwendete, um die Privatklägerin zu massregeln und sie in ihrer Selbstbestimmung einzuschränken. Beides zeugt von einer grossen Geringschätzung der körperlichen und psychi- schen Unversehrtheit der Privatklägerin. Mit jener Ausnahme, als der Beschuldig- te sie an den Haaren aus dem Fenster zu werfen drohte, waren die Gewaltan- wendungen indes doch weniger gravierend, als noch in der Vergangenheit in Un- garn. Der zu beurteilende Tatzeitraum war zwar relativ kurz, wobei nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschuldigte bereits in der Vergan- genheit massiv auf die Privatklägerin eingewirkt und sie in ihrer Handlungsfähig- keit beeinträchtigt hatte. Dennoch generierte der Beschuldigte mit den von der Privatklägerin C._____ mit der Prostitution in Zürich erzielten Einkünften in kurzer Zeit ein für ungarische Verhältnisse erhebliches Einkommen, das er mehr oder weniger ausschliesslich für sich alleine und seine Familie nutzte. Das Gesamtver- schulden wiegt angesichts der gesamten Umstände insgesamt keinesfalls leicht. 1.2. Asperation Insgesamt rechtfertigt die zum Nachteil der Privatklägerin C._____ begangene Förderung der Prostitution in Anwendung des Asperationsprinzips eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Gehilfenschaft zur mehrfach versuchten Erpressung / Vergehen gegen das AuG 2.1. Objektives und subjektives Tatverschulden 2.1.1. Das Verschulden im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur versuch- ten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ wiegt insgesamt leicht. Der Beschuldigte handelte nicht zwecks eigener Bereicherung und offensichtlich wurde er von D._____ auch nicht wirklich ernst genommen. Sie fürchtete vielmehr dessen Auftraggeber "E'._____". Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Hauptde-

- 188 - likt im Versuchsstadium stecken blieb sowie der Umstand, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck der durch E._____ ausgeübten Gewalt und Drohung handel- te, was beides strafmindernd zu berücksichtigen ist. 2.1.2. Auch die mehrfach begangene Wiederhandlung gegen das AuG wiegt insbesondere angesichts der zeitlichen Dauer verschuldensmässig leicht. 2.2. Asperation Insgesamt ergibt sich diesbezüglich eine nur leichte Asperation im Bereich von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Gesamtfazit Tatkomponenten Nach erfolgter Asperation resultiert eine dem objektiven und subjektiven Ver- schulden sämtlicher Delikte angemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren. D. Täterkomponenten

1. Grundlagen Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, seine persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beur- teilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt (HUG, Kommentar StGB, N 14 f. zu Art. 47 StGB).

2. Würdigung 2.1. Persönliche Verhältnisse / Vorleben 2.1.1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (HD act. 38/1 ff.), insbesondere auf die diesbezügliche Befragung des Beschuldigten zur Person (act. 38/7) und die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (act. 70 S. 1 ff. ) verwiesen werden.

- 189 - 2.1.2. Der Beschuldigte wurde gemäss eigenen Angaben am 26. Dezember 1979 in … im Osten von Ungarn geboren und wuchs dort bei seinen Eltern mit seinen beiden jüngeren Geschwistern in einem Einfamilienhaus auf. Er sei in eher ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen, habe aber nie hungern müssen und das als Kind auch nicht so wahrgenommen. Ungefähr im Jahr 2002 lernte er die Pri- vatklägerin C._____ kennen, mit welcher er während zwei Jahren im Haus seiner Eltern lebte, bevor sie ihn verlassen hat. Mitte 2005 lernte er BG._____ kennen, mit welcher er zwei Söhne im Alter von ungefähr sieben und drei Jahre hat. Ende 2008 verliess er BG._____, um mit der Privatklägerin C._____ in die Schweiz zu reisen. Sein Leben sei in der Folge kaputt gegangen und seine Mutter kümmert sich nun um seine Kinder, weil die Kindsmutter, BG._____, nicht mehr zu ihnen schaut. In Zukunft will er sich mehr um seine Kinder kümmern und sein Eheleben wieder in Ordnung bringen (HD act. 38/7 S. 2 ff.; HD act. 70 S. 2 ff.). 2.1.3. Der Beschuldigte absolvierte gemäss eigenen Aussagen in V._____, Un- garn, sechs Jahre lang die Grundschule und besuchte während zwei weiterer Jahre die Grundschule in Form von Abendkursen. Eine Berufsausbildung machte der Beschuldigte nicht. Im Alter von ungefähr 17 oder 18 Jahren hat er zu arbei- ten begonnen. Er hat verschiedene Arbeiten ausgeführt bzw. gemacht, was er ge- rade fand, wie z.B. Maurer, Maler oder Hilfsarbeiter. Aufgrund einer Wirbelsäulen- verletzung musste er keinen Wehrdienst absolvieren und konnte weiter seiner Ar- beit nachgehen (HD act. 38/7 S. 2 f.). 2.1.4. In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte an, dass er netto zwischen Fr. 330.– (umgerechnet) und Fr. 620.– (umgerechnet) pro Monat verdiente. Da- von hat er Fr. 124.– (umgerechnet) als Sozialhilfe und Fr. 207.– (umgerechnet) als Kinderzulagen erhalten. Den Rest verdiente entweder er oder seine damalige Partnerin BG._____. Während des Sommers arbeitete er jeweils auf Baustellen und sparte für die Wintermonate (HD act. 38/7 S. 4). 2.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist – soweit aktenkundig (HD act. 38/3) – in der Schweiz sowie auch in Österreich, Italien und Deutschland nicht vorbestraft (vgl. HD act. 38/4 ff.).

- 190 - Die diesbezügliche Anfrage an die ungarischen Behörden wurde hingegen nicht beantwortet (HD act. 38/3). Der Beschuldigte wurde in Ungarn jedoch zugestan- denermassen wegen früheren Drogenkonsums zweimal bestraft (HD act. 73 S. 14). Anlässlich der heutigen Verhandlung führte er auf entsprechende Frage aus, dass er im Jahr 2010 in Ungarn wegen Drogenverkaufs, Drogenkonsums, Erpressung und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo- naten verurteilt worden sei, dagegen aber rekurriert habe und nicht wisse, wie entschieden worden sei (HD act. 70 S. 4; vgl. HD act. 38/7 S. 3). Auch die Vertei- digung konnte hierzu nichts Sachdienliches beitragen (Prot. S. 14). Selbst wenn die Verurteilung rechtskräftig wäre, wäre sie aufgrund ihres Datums zeitlich aber keine Vorstrafe, da die heute beurteilten Handlungen vorher stattfanden. Es ist in der Folge davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht (einschlägig) vorbe- straft ist. 2.3. Kooperationsbereitschaft / Geständnis Der Beschuldigte sagte im Rahmen der Untersuchung zwar mehr oder weniger bereitwillig aus. Er anerkannte den eingeklagten Sachverhalt jedoch in keinem wesentlichen Punkt. Seine Aussagen haben die Strafuntersuchung daher in kei- ner Weise erleichtert.

3. Fazit Täterkomponenten Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente keine strafmindernden oder straferhöhenden Umstände. E. Gesamtwürdigung

1. Strafe 1.1. Freiheitsstrafe Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips sowie in Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven

- 191 - Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täter- komponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angemessen. 1.2. Kumulative Geldstrafe Kumulativ dazu ist zwingend eine Geldstrafe zu verhängen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Diese ist entsprechend der Tatschwere hinsichtlich des Menschenhandels und in Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten auf 120 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen.

2. Anrechenbare Haft Der Beschuldigte ist seit dem 21. Mai 2012 in Auslieferungshaft und seit dem 12. Juli 2012 in der Schweiz in Haft. Die 554 durch Haft bereits erstandenen Tage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). F. Strafvollzug

1. Freiheitsstrafe Bei dieser Strafhöhe scheidet für die Freiheitsstrafe ein bedingter oder teilbeding- ter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen aus (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Geldstrafe 2.1. Der Vollzug der Geldstrafe ist gesondert zu betrachten, denn bei Kumulati- on von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstra- fe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Vorausset- zungen gegeben sind (BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, N 1 zu Art. 42 StGB). 2.2. Angesichts des Vorlebens und der ungeregelten Verhältnisse des Beschul- digten fällt eine bedingte Geldstrafe aber selbst bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.

- 192 - VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen 1.1. Mit der Zivilklage im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise (anhangweise) geltend machen. Die Zivilklage dient damit vor allem den Interessen der geschädigten Person, wel- che sich mit verhältnismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen ordentlichen Zivilprozess anstrengen muss. Klageberechtigt ist ausschliesslich die Privatklägerschaft, welche im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklärt hat, sich am Straf- verfahren als Zivilkläger beteiligen zu wollen. Wie im Zivilprozess gilt auch im Ad- häsionsprozess die Dispositionsmaxime und es bleibt der Privatklägerschaft über- lassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Da- bei ist es nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergut- machung des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisfüh- rungslast bleibt zwar bei der geschädigten Person, ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf ver- weisen kann (BSK StPO-DOLGE, N 5 ff. zu Art. 122 StPO). 1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte For- derung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Die Bezifferung und Begründung haben nach Abs. 2 von Art. 123 StPO spätestens im Parteivortrag in der Hauptverhandlung zu erfolgen. 1.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat,

- 193 - die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivil- klage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.4. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, wird im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatze verpflichtet. Die Voraussetzung für die Zuspre- chung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wur- de. Nach der Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 OR – und in Übereinstimmung mit Art. 8 ZGB – hat, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, das heisst die Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädi- genden Ereignisses und dem hypothetischen – gleichzeitigen – Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; vgl. BGE 132 III 323 E. 2.2.1). 1.5. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer eine Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine scha- denersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommen- tar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zu- dem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der

- 194 - objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beein- trächtigt wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudi- zien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e). Nach der Zwei- Phase-Methode von HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO ist in einer ersten Phase in ob- jektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch den Richter die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (HÜTTE/DUKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung: eine tabellarische Übersicht über die Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2005, 3. Aufl., Zürich 2005).

2. Privatkläger B._____ 2.1. Schadenersatz 2.1.1. Für den Privatkläger beantragt dessen Vertreterin die Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'400.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März

2009. Zur Begründung führte sie aus, dass er durchschnittlich 200.– pro Tag ver- dient habe. Dieser Betrag sei mit der Anzahl Tage, welche gemäss Anklageschrift dem Tatzeitraum entsprechen (17), zu multiplizieren, was die beantragte Summe ergebe (HD act. 72 S. 6). 2.1.2. Es steht fest, dass der Beschuldigte dabei mitwirkte, dass dem Privatklä- ger die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit weggenommen werden konnten

- 195 - und wurden, wodurch diesem widerrechtlich ein Schaden entstanden ist. Hinsicht- lich des konkret erzielten Verdienstes liegen indes keinerlei Belege vor, auf die abgestellt werden könnte und die durchschnittlichen Tageseinnahmen lassen sich nicht ausreichend verlässlich schätzen. Unklar ist im Weiteren auch, welche Kos- ten genau vom Bruttoerlös abzuziehen wären, um den dem Privatkläger entzoge- nen massgeblichen Nettogewinn zu bestimmen. 2.1.3. Das Begehren ist daher zwar im Grundsatz ausgewiesen, in der Höhe dagegen nicht in der erforderlichen Weise liquide. Damit ist die vollständige Beur- teilung dieses Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, weshalb das Scha- denersatzbegehren zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 2.2. Genugtuung 2.2.1. Weiter beantragte die Vertreterin des Privatklägers die Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 35'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2009 (HD act. 72 S. 1). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Be- richt der ihn behandelnden Psychotherapeutin sowie jenen der Beratungsstelle FIZ (HD act. 66 und 67). In ersterem wird festgehalten, dass der Privatkläger an Schlafstörungen, Alpträumen, Flashbacks mit dem Erlebten von visuellen Bildern der traumatischen Erlebnisse, Stimmungsschwankungen, Angst mit Tendenz zu Panikattacken, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug mit Unvermögen des direkten Blickkontaktes, Misstrauen, Schamgefühlen sowie Essstörungen mit Ap- petitlosigkeit und Untergewicht leide (HD act. 66 S. 1). Die Psychotherapeutin di- agnostiziert eine chronifizierte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei es sich um eine schwere psychische Beeinträchtigung handle, welche vo- raussichtlich längerfristig für das Wohlergehen des Privatklägers von grosser Be- deutung bleiben werde. Aufgrund seiner Störungen seien zudem der Besuch ei- ner Schule, die Ausübung eines Berufs und die Beziehungsfähigkeit ernsthaft in Frage gestellt (HD act. 66 S. 2). Die Rechtsvertretern des Privatklägers führte heute zusammenfassend aus, dass die aussergewöhnlich krasse Form der Aus- beutung von erzwungener Prostitution, wie sie hier vorliege, einen erhöhenden Faktor für die vom Obergericht des Kantons Zürich in ähnlichen Fällen festgelegte

- 196 - Basisgenugtuung für Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution in der Höhe von Fr. 20'000.– darstelle (HD act. 72 S. 7 und 9 f.). 2.2.2. Aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens steht fest, dass der Beschul- digte den Privatkläger widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hat. Zum Verschulden kann auf die obigen Erwägungen zu Sachverhaltserstellung, rechtli- cher Würdigung und zum Strafmass verwiesen werden. 2.2.3. Auszugehen ist beim Delikt Menschenhandel - wie von der Rechtsvertre- terin der Privatkläger C._____ und B._____ zutreffend ausgeführt wurde - gemäss aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB110517, Urteil vom 19. Juli 2012, E 3.2 ff.) zunächst von einer angemessenen Basisgenugtuung von Fr. 20'000.– (vgl. zur Begründung im Einzelnen den erwähnten Entscheid). 2.2.4. Vorliegend ist die Basisgenugtuung angesichts des dargelegten Ver- schuldens leicht zu reduzieren. Eine bedeutende Verletzung der Persönlichkeit des Privatklägers liegt hingegen darin, das er dazu gezwungen wurde, sich als Transvestit an Männer zu verkaufen, obwohl er heterosexuell ist. Nicht gänzlich ausser Acht zu lassen ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte, um den Pri- vatkläger in seiner Handlungsfähigkeit und seiner Selbstbestimmung einzu- schränken, vor allem in Ungarn, zeitweise Gewalt und erhebliche Drohungen, letzteres aber auch in der Schweiz anwendete. Überdies sind die heute von der Rechtsvertreterin des Privatklägers dargelegten und auf den Berichten seiner Psychotherapeutin sowie der Beratungsstelle FIZ basierenden psychischen Be- schwerden und Erkrankungen deutlich genugtuungserhöhend zu berücksichtigen (HD act. 72 S. 9 f.). Soweit die Verteidigung heute vorbrachte, dass zwischen den genannten Beschwerden des Privatklägers und der eingeklagten Tat kein direkter Zusammenhang feststehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher in den Be- richten, insbesondere jenem der Psychotherapeutin (HD act. 66), hinreichend be- legt wird (HD act. 73 S. 14), auch wenn der Privatkläger noch weitere Traumati- sierungen erlebt haben dürfte. Die vorliegend zuzusprechende Genugtuung be- zieht sich denn auch nur auf die heute beurteilten Persönlichkeitsverletzungen.

- 197 - 2.2.5. Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von Fr. 25'000.– angemes- sen, zuzüglich Zins seit 1. März 2009. Diese ist geschuldet solidarisch mit der all- fälligen Mittäterin K._____.

3. Privatklägerin C._____ 3.1. Schadenersatz 3.1.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 51'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2009. Zur Begründung führte sie aus, dass die Privatklägerin durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Tag verdiente, was bezogen auf den Deliktszeitraum vom 8. Januar bis zum 10. Februar 2009 einen Betrag in der Höhe von Fr. 51'000.– ergebe (HD act. 72 S. 6). 3.1.2. Es steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin deren Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit in Zürich wegnahm, wodurch dieser widerrechtlich ein Schaden entstanden ist. Was das Quantitativ angeht, sind zwar - wie die Rechtsvertreterin der Privatkläger C._____ und B._____ heute zutreffend ausführte (HD act. 72 S. 6) - von der Pri- vatklägerin getätigte Überweisungen in der ungefähren Höhe von Fr. 30'000.– nach Ungarn erstellt und dokumentiert (HD act. 11/3 S. 2 und HD act. 11/7 S. 2). Die entsprechenden Überweisungen wurden hingegen, mit Ausnahme dreier Transaktionen in der Höhe von Fr. 4'362.–, ausnahmslos ausserhalb des einge- klagten Zeitraums getätigt. Insofern keine näheren Angaben dazu vorliegen, aus dem Erlös wie vieler Tage die Fr. 4'362.– stammen, kann auch aufgrund dieser Überweisungen keine zuverlässige Aussage über die durchschnittlichen Tages- einnahmen der Privatklägerin gemacht werden und diese lassen sich auch nicht ausreichend verlässlich schätzen. Unklar ist im Weiteren auch hier, welche Kos- ten genau vom Bruttoerlös abzuziehen wären, um den der Privatklägerin entzo- genen massgeblichen Nettogewinn zu bestimmen. Damit ist die vollständige Be- urteilung dieses Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig.

- 198 - 3.1.3. Das Begehren ist daher zwar im Grundsatz ausgewiesen, in der Höhe dagegen nicht in der erforderlichen Weise liquide. Damit ist die vollständige Beur- teilung dieses Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, weshalb das Scha- denersatzbegehren zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 3.2. Genugtuung 3.2.1. Weiter beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März

2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Privatklägerin, wie dem Bericht vom 4. November 2013 der FIZ zu entnehmen sei, durch die Zwangsprostitution massiv traumatisiert worden sei und danach unter innerer Un- ruhe gelitten sowie Suizidgedanken gehabt habe. Ferner habe sie mehrmals in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen und leide bis heue an Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit soweit Alpträumen und Flash- backs (HD act. 67; HD act. 72 S. 8 f.). Sie sei bei der Bewältigung ihres Alltags deutlich eingeschränkt und nur wenig belastbar und werde wohl eine langjährige traumaspezifische Behandlung benötigen (HD act. 72 S. 9). 3.2.2. Aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens steht fest, dass der Beschul- digte die Privatklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt hat. Zum Verschulden kann auf die obigen Erwägungen zu Sachverhaltserstellung, rechtli- cher Würdigung und zum Strafmass verwiesen werden. 3.2.3. Hinsichtlich der Basisgenugtuung ist grundsätzlich von jener betreffend Menschenhandel auszugehen (vgl. dazu den bereits zitierten obergerichtlichen Entscheid). Auch der Tatbestand der Förderung der Prostitution beinhaltet eine Beschränkung der (sexuellen) Handlungsfreiheit. Diese wiegt insbesondere bei der hier vorliegenden Tatbestandsvariante von Art. 195 Abs. 3 StGB jedoch von vornherein nicht ganz so schwer wie jene beim Menschenhandel, da die Hand- lungsfreiheit des Opfers im Sinne zwar bezüglich der Umstände der Prostitution eingeschränkt wird, das Opfer jedoch nicht gegen seinen Willen überhaupt erst zur Prostitution gezwungen oder darin festgehalten wird.

- 199 - Reduzierend fällt überdies ins Gewicht, dass der zu beurteilende Deliktszeitraum

– ca. 6. Januar bis ca. Ende Februar 2009 – relativ kurz war, wobei nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden darf, dass die Verletzung der Persönlichkeit in er- heblichem Masse bereits zuvor in Ungarn über mehrere Jahre stattfand. Dass die Privatklägerin mehr oder weniger freiwillig in die Schweiz reiste, um sich hier zu prostituieren, ist dagegen nicht von entscheidender Bedeutung. Deswegen ist Abs. 1 von Art. 195 StGB nicht erfüllt, das ändert an der Schwere der Persönlich- keitsverletzung im Rahmen von dessen Abs. 3 jedoch nichts Grundlegendes. Deutlich genugtuungserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die zwi- schen ihm und der Privatklägerin bestehende Liebesbeziehung rücksichtslos aus- nutzte und er überdies wiederholt körperliche Gewalt und massive Drohungen anwendete, um die Privatklägerin gefügig machen und sie kontrollieren zu kön- nen. Die engmaschige und rigide Überwachung und Kontrolle sowie die men- schenverachtenden und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen, die er der Privat- klägerin aufzwang, stellen eine bedeutende Verletzung deren Persönlichkeit dar. Ferner und obwohl die Privatklägerin sich letztlich dagegen zu wehren vermochte, schreckte er auch nicht davor zurück, von dieser zeitweise den ungeschützten Geschlechtsverkehr zu fordern, dem sie sich indes widersetzte. Schliesslich sind die anlässlich heutiger Verhandlung von ihrer Rechtsvertreterin umschriebenen und mit dem Bericht der Beratungsstelle FIZ glaubhaft dargelegten psychischen Beschwerden merklich erhöhend zu berücksichtigen (HD act. 68). Soweit die Ver- teidigung hiergegen unter Bezugnahme auf eine Stelle aus dem Bericht der FIZ zum Eintritt der Privatklägerin im Oktober 2010 einwendete, dass dieser Zeitraum nicht Teil des eingeklagten Deliktszeitraums sei und ein direkter Zusammenhang zwischen den beurteilten Straftaten und den oben geschilderten psychischen Be- schwerden nicht festgestellt werden könne (Prot. S. 14 f.), ist ihr entgegenzuhal- ten, dass der Bericht unter dem Titel "Symptome der Posttraumatischen Belas- tungsstörungen durch mehrfache traumatische Erlebnisse" explizit festhält, es sei zu beachten, dass die schwerwiegenden traumatischen Erfahrungen über mehr als acht Jahre hinweg stattgefunden hätten (HD act. 68 S. 2). Der Zusammen- hang zu vorliegend beurteiltem Tatzeitraum ist somit offensichtlich. Mit der vorlie- gend zuzusprechenden Genugtuungssumme werden indes nur die heute beurteil-

- 200 - ten Persönlichkeitsverletzungen als finanziellen Trost für die erlittenen seelischen Unbillen abgegolten, und nicht die ihr darüber hinaus zugefügten. 3.2.4. Insgesamt und unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldig- ten und der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin, ist eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. März 2009.

4. Die Privatklägerin D._____ 4.1. Die Privatklägerin D._____ fordert eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, die sie nicht weiter begründet hat (HD act. 39/6). 4.2. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses des Verfahrens steht fest, dass der Beschuldigte an der widerrechtlichen Verletzung der Persönlichkeit der Pri- vatklägerin beteiligt war. Zum Verschulden kann wiederum auf die obigen Erwä- gungen zu Sachverhaltserstellung, rechtlicher Würdigung und zum Strafmass verwiesen werden. 4.3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes liegt auf der Hand, dass die Privat- klägerin D._____ sich durch die Platzgeldforderungen erheblich geängstigt fühlte und sie so in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt wurde, was sie denn auch ein- drücklich schilderte. Die so erlittene Verletzung in der Persönlichkeit rechtfertigt eine Genugtuung von Fr. 500.–. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Damit wird das kostenrechtliche Verschulden durch das straf- rechtliche Verschulden indiziert. Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte beschuldigte Person die Kosten zu Lasten der

- 201 - Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. Die beschuldigte Per- son hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO zu tra- gen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (BSK StPO-DOMEISEN, N 2 ff. zu Art. 426 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten für die unentgeltli- che Verteidigung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Angesichts des grossen Aufwandes des gerichtlichen Verfahrens, ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Gerichtskasse Rechnung stellt. Der Beschuldigte wurde zwar der angeklagten Nötigung nicht schuldig gespro- chen. Dieser ausschliesslich rechtliche Teilaspekt des angeklagten und erstellten Sachverhaltes führte indes zu keinem zusätzlichen Ermittlungs- und Untersu- chungsaufwand. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf alle der ihm gemachten Vorwürfe nicht geständig zeigte, er mithin mit seinem Aussageverhalten die Durchführung des Verfahrens erschwerte, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten (einschliesslich der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) aufzuerlegen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sind aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei das

- 202 - Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Das bezüglich Kostenauflagen, einstweiligen Abschreibungen und Nachforde- rungsvorbehalten bezüglich der amtlichen Mandate unvollständige bereits münd- lich oder schriftlich mitgeteilte Dispositiv ist mit dem vorliegenden vollständig be- gründeten Entscheid in Anwendung von Art. 83 StPO entsprechend zu berichti- gen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____,

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____,

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____,

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung im Sinne Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ sowie

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 554 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener-

- 203 - satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'534.70 Auslagen Untersuchung Fr. 20'647.40 amtliche Verteidigung (RA X2._____ bis 20. Dez. 2012) amtliche Verteidigung (RA X1._____ ab 20. Dez. 2012; noch Fr. nicht entschädigt) Fr. 14'032.20 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ und C._____ Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-

- 204 - schaft werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO.

9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);

- die Vertreterin der Privatkläger B._____ und C._____ für sich und zu- handen der Privatkläger (übergeben);

- die Privatklägerin D._____ (versandt);

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung, ver- sandt) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

- die Vertreterin der Privatkläger B._____ und C._____ für sich und zu- handen der Privatkläger;

- die Privatklägerin D._____ (auszugsweise);

- das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern;

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumer- strasse 29, 3003 Bern und nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;

- das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich.

- 205 -

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituie- rung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie be- treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Hinsichtlich der Strafe können Privatkläger das Urteil nicht anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann lic. iur. Kistler