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DG110136

Förderung der Prostitution etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2011-07-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, überwachte, kontrollierte und be- stimmte der Beschuldigte die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten, indem er sie trotz Krankheit zur Arbeit anhielt, von ihr verlangte, dass sie an der G._____- strasse arbeitete statt am H._____-quai, wenn es dort nicht gut lief, sie vom Aus- stieg aus der Prostitution abhielt, und ihr zumindest einen Teil ihres durch Prosti- tution verdienten Geldes abnahm. Damit trat der Beschuldigte während seiner Aufenthalte in der Schweiz als Arbeitgeber der Geschädigten auf, und die Ge- schädigte arbeitete als unselbständige Prostituierte. Sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte verfügten über keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligun- gen zu diesem Zweck. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. 8.3. Rechtliche Würdigung Dass der Beschuldigte der Geschädigten bei einer rechtswidrigen Ein- und Aus- reise behilflich gewesen sein sollte, ist zu verneinen. Der Beschuldigte half der Geschädigten zwar im Zusammenhang mit ihrer ersten Einreise in die Schweiz, nach der sie anfänglich (1. Phase) bis die Liebesbeziehung zum Beschuldigten begann, selbständig arbeitete. Die Geschädigte ist R._____ Staatsangehörige und brauchte für diese Einreise kein Visum (Art. 1 Abs. 1 Anhang I zum FZA). Ei- ne durch den Beschuldigten unterstützte rechtswidrige Einreise fand daher nicht statt. Dass der Beschuldigte der Geschädigten zudem den rechtswidrigen Aufent- halt erleichtert oder vorbereitet hätte, ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte hatte der Geschädigten zwar über E._____ eine Unterkunft besorgt, zum damali- gen Zeitpunkt hielt sich die Geschädigte jedoch nicht rechtswidrig in der Schweiz auf, da sie damals noch selbständig arbeitete. Die Unterstützungsleistung des

- 84 - Beschuldigten bezog sich somit nicht auf einen rechtswidrigen Aufenthalt. Eine Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ist damit nicht gegeben. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte zwar auf die Idee gebracht, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen, und ihr dazu die Reise und eine Unter- kunft in der Schweiz organisiert, und ihr insofern eine Erwerbstätigkeit verschafft. Für die Arbeit als selbständige Prostituierte, was die Geschädigte zu Beginn war, musste sie lediglich ihre Erwerbstätigkeit melden, was sie auch getan hatte. Eine andere Bewilligung war nicht nötig. Damit liegt keine Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG vor. Indessen hatte der Beschuldigte die Geschädigte für sich als Prostituierte arbeiten lassen, ohne dass sie über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zur unselb- ständigen Erwerbstätigkeit verfügt hätte. Ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilli- gung war die Geschädigte nicht berechtigt, unselbständig zu arbeiten. Entgegen der Ansicht des Verteidigers rechtfertigt es sich vorliegend durchaus von einem Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis auszugehen (HD 40 S. 16). Der Beschuldig- te bestimmte über die Arbeit der Geschädigten, indem er sie kontrollierte und un- ter Druck setzte, namentlich indem er sie zur Arbeit schickte, auch wenn sie krank war, indem er ihr vorschrieb, an der G._____-strasse zu arbeiten, wenn es am H._____-quai nicht gut lief, und indem er sie vom Ausstieg aus der Prostitution abhielt. Zudem nahm er einen Teil ihres Verdienstes für sich in Anspruch. Damit rechtfertigt sich die Annahme eines Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnisses ohne Weiteres. Somit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 StGB.

9. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht, noch sind solche ersichtlich.

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10. Überblick Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4  StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff.  2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1  AuG. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182  Abs. 1 und 2 StGB, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff.  2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1  lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG. IV. Strafzumessung

1. Strafen Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemein- nützige Arbeit im Sinne von Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Im vorliegenden Fall kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

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2. Strafrahmen und Strafzumessung 2.1. Allgemeines Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach

- 87 - den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminel- le Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfäl- liger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/- Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 2.2. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstra- fe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das bereits ergangene Urteil, zu dem eine Zusatzstrafe auszufällen ist, in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 129 IV 113). Die vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgten vor dem bereits unter Ziffer I. 2. erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 (DG100236) gegen den Beschuldigten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben (HD 32/60; HD 32/61; HD 32/78), und das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens vor erster Instanz durch die Berufungsinstanz sistiert (HD 30). Damit ist das Urteil, bezüglich dessen sich die Frage stellt, ob eine Zu- satzstrafe auszufällen wäre, nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher ist vorliegend ein selbständiges Urteil zu fällen. Bei einer allfälligen Berufung wird es je nach

- 88 - Ausgang des Berufungsverfahrens Aufgabe der Berufungsinstanz sein, bei der Strafzumessung das Asperationsprinzip angemessen zu berücksichtigen. 2.3. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB als auch der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe, Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 117 Abs. 1 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es ist somit vom Strafmass der ersten Bestimmung auszugehen. Eine Erhöhung der Obergrenze des Straf- rahmens nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht vorzunehmen, da keine Umstände vorliegen, die den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen liessen. Der abstrakte Strafrahmen reicht damit bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 2.4. Verschulden/Tatkomponente 2.4.1. Allgemeines Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolges (Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer etc.), die Art und Weise des Vorgehens und die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde, zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit

- 89 - beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 2.4.2. Tatkomponenten der Förderung der Prostitution und Zurückbehaltung in der Prostitution Bei der objektiven Tatschwere ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Liebe der Geschädigten ausnutzte, und sie über- dies durch Demütigungen und Drohungen - selbst im Krankheitsfall - zur Arbeit als Prostituierte anhielt. Sein fünf Monate andauerndes Handeln wurde erst durch seine Verhaftung unterbrochen. Diese Umständen zeugen von äusserster Skru- pellosigkeit. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschuldigte grösstenteils nicht da war, und die Geschädigte somit nicht konstant seiner direkten Kontrolle ausgesetzt und damit einen gewissen Spielraum hatte. Dies erlaubte es ihr schliesslich auch einen Teil des Geldes für sich abzuzweigen. Die Geschädigte konnte zudem immer wieder für Besuche nach Hause nach R._____ gehen. Zu- dem hatte der Beschuldigte sie wegen ihrer Blasenentzündung dennoch zum Arzt und schliesslich auch nach R._____ nach Hause gebracht. Weiter haben die Ge- schädigte und der Beschuldigte einen Teil des Geldes zusammen verbraucht. Zu- dem ist über die Höhe des erhaltenen und für sich und seine Familie verwendeten Geldes nichts bekannt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die objek- tive Tatschwere innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als nicht mehr leicht einzustufen. Damit scheint von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von rund 19 Monaten als angemessen.

- 90 - Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse handelte, ohne sich in einer Notlage befunden zu haben, womit die subjektive Tatschwere die objekti- ve Tatschwere leicht gegen oben korrigiert und die Einsatzstrafe somit um 3 Mo- nate erhöht. 2.4.3. Tatkomponenten der einfachen Körperverletzung Im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte nur leicht verletzte. Zu sei- nen Lasten ist indessen zu berücksichtigen, dass die Verletzung mit einer nur ge- ringfügig anderen Bewegung der Geschädigten weitaus schwerer hätte verlaufen können. Die objektive Tatschwere ist damit als nicht mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte jedoch lediglich mit Eventualvorsatz an der Grenze zur Fahrlässigkeit. Zudem hatte er sich anschliessend bei der Geschädigten ent- schuldigt, womit die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht nach unten korrigiert. Das Verschulden ist damit als leicht zu qualifizieren, und die Ein- satzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 2.4.4. Tatkomponenten der Widerhandlung gegen das AuG Neben diesen Taten fallen die Widerhandlungen gegen das AuG nur noch margi- nal ins Gewicht, da sie Begleiterscheinungen der Förderung der Prostitution sind. Die Strafe ist damit um 1 Monat zu erhöhen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Allgemeines Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

- 91 - 2.5.2. Täterkomponenten des Beschuldigten Der heute 32-jährige Beschuldigte führte an seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. April 2010 (HD 32/14/4) und seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2010 (HD 32/17/3) sowie der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff. in DG100236) aus, er sei in R._____ geboren worden und mit seiner Mutter und seinem Stiefvater und mit drei Geschwistern und 6 Halbgeschwistern aufgewach- sen. Mit seiner Ex-Lebenspartnerin habe er einen 15-Jährigen Sohn und eine zehnjährige Tochter für die er monatliche Unterhaltsbeiträge von Forint 50'00.– bis 70'000.– bezahle. Er habe während fünf bis sechs Jahren die Grundschule besuch und anschliessend auf dem Bau und als Fliesenleger gearbeitet. Mit 16 oder 17 Jahren sei er nach S._____ ausgewandert, wo auch Geschwister von ihm leben würden. In S._____ habe er vier Jahre gelebt. Nach einem Gerichtsverfah- ren in S._____ sei er für fünf Jahre des Landes verwiesen worden, weshalb er nach R._____ zurückgekehrt sei. Dort wurde er im Jahr 2001 wegen lebensge- fährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt (HD 32/14/3), wo- von er drei Jahre abgesessen habe. Zudem hat er eine weitere Vorstrafe von 50 Tagen gemeinnütziger Arbeit wegen Hausfriedensbruchs (HD 32/14/3), welche er abgearbeitet habe. Zudem sei er im Mai 2009 wegen Immobilienbetrugs, Frei- heitsberaubung und Körperverletzung zu 2.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wor- den. Allenfalls habe sein Anwalt Berufung erklärt. Er habe alles verloren, seine Wohnung, sein Auto und sein Gold. Er habe zwei Autos gehabt. Die Schulden be- züglich dieser Autos würden HUF 4'200'000 und 3'500'000 (ca. Fr. 18'000.– und Fr. 15'000.–) betragen. An seiner Hafteinvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe als Fliesenleger Forint 120'000.– bis 150'000 – verdient (HD 32/2/1 S. 3). Seine Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen erge- ben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevante Umstände.

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3. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompen- siert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe ange- rechnet werden (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Dezember 2010 in Haft bzw. seit dem

13. Mai 2011 im vorzeitigen Strafvollzug. Diese bereits erstandene Haft von 147 Tagen ist an die auszusprechende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug

1. Theorie Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

- 93 - Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Diese Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs erfüllt sein. Das besondere Verschuldenselement, welches in Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt wird, stellt daher eine Ergänzung zu den Vorausset- zungen der Gewährung des bedingten Vollzugs dar. Die Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, in denen eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB, bzw. wenn der Täter bereits einmal eine leichte, bedingte Strafe erhalten hat (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 112).

2. In concreto Zum Vorleben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass er im Tatzeitpunkt - wie bereits erwähnt - vier Vorstrafen vorwies (Prot. S. 7 ff. in DG100236). Eine dieser Vorstrafen - wegen versuchter lebensgefährlicher Körperverletzung - betrug 4 Jahre Gefängnis, eine andere - wegen Hausfriedensbruchs - betrug 50 Tage ge- meinnützige Arbeit, eine weitere - wegen Immobilienbetrugs, Freiheitsberaubung und Körperverletzung - betrug 2.5 Jahre Freiheitsstrafe und bei in S._____ wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (HD 32/14/3; Prot. S. 7 ff. in DG100236). Der Beschuldigte sass von den 4 Jahren Gefängnis drei Jahre ab (HD 32/14/3; Prot. S. 8 in DG100236). Die gemeinnützige Arbeit hat er geleistet (HD 32/14/3; Prot. S. 9 in DG100236). Im Juli 2007 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen (HD 32/14/3; Prot. S. 8 in DG100236). Nur ein 1.5 Jahre später beging der Be- schuldigte die vorliegend zu beurteilenden und die im Verfahren DG 100236 beur-

- 94 - teilten Taten. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handelt es sich zwar um an- dere Taten als vorliegend und in DG 100236 zu beurteilen sind bzw. waren. Allen Taten ist jedoch gemeinsam, dass sie sich gegen die Privatsphäre anderer Leute richteten, und von mangelndem Respekt gegenüber der körperlichen und psychi- schen Integrität sowie fremden Grund und Boden zeugen. Dieser deliktische Werdegang zeigt deutlich, dass sich der Beschuldigte nicht einmal durch den Vollzug einer dreijährigen Freiheitsstrafe von weiteren und zudem ähnlichen De- likten abhalten liess. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Die Frei- heitsstrafe von 30 Monaten ist daher zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Allgemein Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an dem für den Entscheid über die Anklage zu- ständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Bei Personen, welche nicht unter Art. 1 des Opferhilfegesetzes fallen, kann das Gericht das Be- gehren auf den Zivilweg verweisen, wenn dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Bei Opfern, welche unter Art. 1 OHG fallen, ist die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach zu ent- scheiden. Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine ge- wisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewir- kende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend.

- 95 - Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausset- zungen einer Ersatzpflicht sind: Personen- oder Sachschaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, insbesondere durch Beeinträchtigung der psychischen, moralischen und sozialen Werte, und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wur- de. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR ist neben dem Erleiden von seelischer Unbill die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Hand- lung des Angeklagten und der Persönlichkeitsverletzung sowie das Vorliegen von Verschulden.

2. Konstituierung Die Geschädigte hat mit Eingabe vom 13. Januar 2011 erklärt, sie wolle am Ver- fahren als Straf- und Zivilklägerin teilnehmen (HD 13/6). Damit hat sie sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 ff. StPO konstituiert. Durch die vorliegend zu beurteilende Straftaten wurde die Geschädigte in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar und nicht unerheblich beein- trächtigt, weshalb die Geschädigte somit unter Art. 2 Abs. 1 OHG fällt. Deshalb ist das Schadenersatzbegehren im Strafverfahren zu beurteilen.

3. Schadenersatzbegehren 3.1. Anträge Der Geschädigte stellte das Begehren, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten

- 96 - eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2009 zu bezahlen (HD 38 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten nicht ein- zutreten bzw. dieses auf den Zivilweg zu verweisen. Bei einem Schuldspruch sei das Schadenersatzbegehren im Grundsatz gutzuheissen (HD 40 S. 2). 3.2. Subsumtion Bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist festzuhalten, dass gemäss obigen Ausführungen als erstellt gilt, dass die Geschädigte dem Beschuldigten einen Teil ihrer Einkünfte aus der Prostitution abgegeben hatte. Über die Höhe dieser Beträ- ge, und in welcher Zeitspanne dies der Fall war, fehlen jedoch genügende Anga- ben, sodass eine genauere Abklärung notwendig wäre. Diese Abklärungen zur Ermittlung der genauen Höhe der Schadenersatzforderung würden jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern und damit den Rahmen des Strafverfah- rens sprengen, weshalb antragsgemäss im Grundsatz über den Schadenersatz- anspruch zu entscheiden ist. Es steht fest, dass der Beschuldigte durch die För- derung der Prostitution der Geschädigten und durch ihre Zurückbehaltung in der Prostitution und seiner Beteiligung an ihrem Einkommen widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft einen Schaden bewirkt hat, weshalb diese Voraussetzun- gen von Art. 41 OR ohne Weiteres erfüllt sind. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zi- vilprozesses zu verweisen. Was das Genugtuungsbegehren betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Liebe der Geschädigten ausnutzte, und sie mit Druck, Demütigungen und Drohungen - selbst im Krankheitsfall - über rund fünf Monate hinweg zur Ar- beit als Prostituierte anhielt. Durch seine Abwesenheit kam der Geschädigten je- doch ein gewisser Spielraum zu, welcher es ihr erlaubte, ihren Alltag und ihre Ar- beit zumindest in einem gewissen Rahmen frei zu gestalten. Unter diesen Um-

- 97 - ständen scheint eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.– als angemessen. Da über den zeitlichen Rahmen keine genauen Angaben vorliegen, ist Zins ab dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten, 12. März 2009, zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte teilweise freigesprochen. Die Untersuchungs- handlungen bezüglich des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AuG erfolgten zusammen mit den Untersuchungshandlungen bezüglich der Förderung der Prostitution und der Zurückbehaltung in der Prostitution. Daher be- steht insofern kein Anlass, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Indessen sind die Kosten, wegen des teilweisen Freispruchs im Zusammenhang mit der Körperverletzung teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) - dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Staats- kasse zu nehmen. Von der Kostentragungspflicht des zu verurteilenden Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

- 98 - Da der Beschuldigte in engen finanziellen Verhältnissen lebt, sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten des Be- schuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Geschädigten sind gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.

- 99 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4  StGB; der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2  Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr); der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG. 

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1  und 2 StGB; der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB;  der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2  Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein); der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a  und b und Abs. 3 lit. a AuG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

13. Mai 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

- 100 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 5'000.- zu- züglich 5 % Zins ab 12. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'561.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'593.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung in der Höhe von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste (versandt, vorab per Fax); die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben);

- 101 - das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (versandt);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft; das Bundesamt für Migration;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss §  34a POG.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 102 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli lic.iur. M. Demont

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2011 (HD 19) ging am 23. Mai 2001 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2011 wurde den Parteien die Gerichtsbeset- zung mitgeteilt und Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt (HD 20). Beide Parteivertreter verzichteten in der Folge auf weitere Beweisanträge (HD 22 und 23). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2011 wurden die Akten in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und C._____ gegen den Beschuldigten (DG100236) beigezogen (HD 24) und als HD 32 zu den Akten genommen. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2011 wurde das Berufungsverfahren in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons

- 4 - Zürich und C._____ gegen den Beschuldigten sistiert, bis klar sei, ob und wer im vorliegenden Verfahren Berufung anmelden würde (HD 30). Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellte die Vertreterin der Geschädigten den Antrag, die Publikumsöf- fentlichkeit von der Gerichtsverhandlung vom 20. Juli 2011 auszuschliessen und den akkreditierten Journalisten die Auflage zu machen, in der Berichtserstattung keine Angaben über die Identität der Geschädigten zu machen (HD 33). Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2011 statt- gegeben (HD 34). Zur Hauptverhandlung vom 20. Juli 2011 erschienen neben der Staatsanwältin Dr.crim et lic.iur. S. Steiner der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amt- lichen Verteidigers RA Dr. Y._____, sowie Rechtsanwältin lic.iur. X._____ als Ver- treterin der Geschädigten (Prot. S. 7). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Geschädigten in prozessualer Hinsicht der Status als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zukommt, auch wenn im Folgenden die Bezeichnung "Geschädigte" verwendet wird, was der besseren Lesbarkeit dient.

E. 1.1 Zusammenfassung des Anklagevorwurfs Die Anklagebehörde geht davon aus, dass ein Freund des Beschuldigten namens E._____ den Beschuldigten auf die Idee gebracht habe, Frauen in der Schweiz der Prostitution zuzuführen. Daraufhin habe der Beschuldigte der Geschädigten eine Arbeit als Prostituierte in der Schweiz angeboten. Da die Geschädigte in R._____ in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, habe sie zugesagt, und mit dem Beschuldigten vereinbart, ihm die Hälfte des Prostitutionsverdienstes abzugeben. In der Folge habe der Beschuldigte sie ca. im September 2008 nach F._____ [Stadt in R._____] gebracht, von wo aus sie von einer unbekannten Person nach Zürich gebracht worden sei. Dort sei sie von der Freundin E._____s empfangen, untergebracht und in das Prostitutionsgewerbe eingeführt worden. Dann habe die Geschädigte die Prostitutionstätigkeit aufgenommen und die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Verdienstes dem Beschuldigten überwiesen. Nach zwei Wochen sei der Beschuldigte für ein paar Tage nach Zürich gereist, um sich zu vergewis- sern, dass sich die Arbeit der Geschädigten problemlos gestalte und um die Hälf- te des Geldes einzuziehen, welches sie während seiner Anwesenheit verdiente, was er auch getan habe. In der Folge sei die Geschädigte bis März 2009 in der Schweiz geblieben und habe mit entsprechenden Meldebestätigungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit als Prostituierte gearbeitet. Ca. im Dezember 2008 habe der Beschuldigte eine intime Beziehung zur Geschädigten initiiert, und vorgege- ben, eine dauerhafte Beziehung zu ihr aufbauen zu wollen, obwohl er in R._____ eine Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern gehabt habe, mit denen er auch zusammengelebt habe. Nachdem er mit der Geschädigten eine intime Beziehung eingegangen sei, habe er von ihr nicht mehr die Hälfte der Einnahmen, sondern den gesamten Verdienst verlangt. Er habe ihr nur noch das Geld für Kost und Lo- gis bzw. den gemeinsamen Lebensunterhalt belassen. Die Geschädigte sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer Mutter Geld zu schicken, wie sie es mit dem Beschuldigten vor ihrer Reise in die Schweiz besprochen und vereinbart hat-

- 10 - te. Das Geld habe der Beschuldigte für sich behalten, und für seinen und den Le- bensunterhalt seiner Familie verwendet. Der Beschuldigte habe die Geschädigte kontrolliert und überwacht und davon abgehalten, aus dem Prostitutionsgewerbe auszusteigen: Er habe sich täglich von R._____ aus über den Lauf der Geschäfte erkundigt, er habe die Geschädigte aufgefordert an der G._____-strasse zu arbei- ten, wenn es am H._____-quai nicht gut gelaufen sei, er sei kurzfristig in die Schweiz eingereist, wenn er das Gefühl gehabt habe, dass die Geschädigte zu wenig Geld verdiene, er habe sie diverse Male geschlagen oder geohrfeigt, wenn sie seinen Forderungen nicht nachgekommen sei, er habe ihr in Aussicht gestellt, ihr Mutter und ihre Angehörigen in R._____ zu schlagen, er habe sie trotz schwe- rer und schmerzhafter Blasenentzündung zur Arbeit, wenn nötig zu Analverkehr oder oraler Befriedigung, aufgefordert, und seine Forderung damit untermauert, dass er die sitzende Geschädigte an den Armen gepackt, hochgehoben und zur Türe geschoben habe, er habe sie medizinisch mit einer Spritze versorgt, damit sie ihre Arbeitstätigkeit fortführen könne, er habe sie regelmässig am Telefon be- schimpft und gedemütigt, er habe versucht, ihr Verhältnis zu ihrer Familie zu be- einträchtigen und den Kontakt zu unterbinden und sie vor ihren Familienangehöri- gen beschimpft. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geschädigte Angst vor ihm gehabt habe, und deshalb, sowie wegen der vermeintlichen Liebesbeziehung ihren Verdienst ihm abgegeben habe. Mit langen Gesprächen sowie Druck, Dro- hungen und Schlägen habe er sie zur Arbeit angehalten. Dabei habe er über die Geschädigte verfügt, als ob sie sein Eigentum wäre. Zudem habe er wie ein Ar- beitgeber agiert, indem er Art und Umfang ihrer Tätigkeit bestimmt und sich die Beeindruckbarkeit, Notlage, Unerfahrenheit und Unwissenheit der Geschädigten zu Nutze gemacht habe. Zudem habe der Beschuldigte die Geschädigte mit einem Taschenmesser am Ohr verletzt, indem er mit dem Messer an ihrem Ohr gespielt habe, und es bei ei- ner Drehbewegung des Kopfes der Geschädigten zu der Verletzung kam. Dabei habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass das scharfe Messer die Geschädigte verletzen könnte.

- 11 - Zudem habe der Beschuldigte im Zeitraum Dezember 2008/Januar 2009 mit ei- nem 20-30 cm langen Küchenmesser mit einer Messerlänge von 10-15 cm aus einer Distanz von ca. 2.5 Metern nach der Geschädigten geworfen. Dabei habe er die Geschädigte in den Oberschenkel getroffen und eine ca. 1.5 bis 0.5 cm gros- se, blutende Stichwunde mit anschliessend entsprechender Narbe verursacht. Der Beschuldigte habe auch bei diesem Wurf in Kauf genommen, die Geschädig- te zu verletzen. Zudem habe der Beschuldigte bei seiner Arbeit als Zuhälter der Geschädigten nicht über die gesetzlich verlangte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt, welche er, da die Geschädigte quasi als unselbständige Arbeitnehmerin für ihn gearbeitet habe, gebraucht hätte.

E. 1.2 Grundsätzlicher Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet bis auf den Messerstich ins Ohr sämtliche Vorwürfe vollumfänglich. Und auch bezüglich des Messerstiches ins Ohr streitet der Be- schuldigte ab, die Verletzung in Kauf genommen zu haben und stellt sich auf den Standpunkt, fahrlässig gehandelt zu haben (HD 36 S. 2 ff.; HD 40 S. 13 f.).

2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

- 12 - wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. D.h. es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahr- heitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Widergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprü- che in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Band 5, Zürich 1974, S. 316).

E. 2 Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. De- zember 2010 wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB verurteilt (HD 32/65). Da der Beschuldigte die ihm dafür auferlegten Strafen von 17 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– durch die Untersuchungshaft bereits erstanden hatte, wurde mit Ver- fügung vom selbigen Datum die Entlassung aus der Sicherheitshaft, in der er sich damals befand, und die Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (HD 16/3). Noch bevor diese Anordnungen ausgeführt worden waren, wurde der Be- schuldigte am 3. Dezember 2010 erneut vorläufig festgenommen (HD 16/4). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren wegen Fluchtgefahr den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (HD 16/5). Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2010 abgewiesen und die Zuführung des Beschuldigten an das Bundesamt für Justiz angeordnet (HD 16/7). Bereits im Rahmen der damaligen Untersuchung

- 5 - standen die dem Beschuldigten heute vorgeworfenen Taten zu Lasten der Ge- schädigten im Raum. Mangels Beweisen, insbesondere da die Geschädigte nicht einvernommen werden konnte, wurde der Beschuldigte bezüglich dieser Taten damals jedoch (noch) nicht angeklagt. Am 15.,16. und 17. Dezember 2010 konnte die Geschädigte befragt werden (HD 3/1-3), womit sich die Beweislage neu prä- sentierte, und weshalb die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2010 gestützt auf den Tatverdacht bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Delikte den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellte (HD 16/9). Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2010 entsprochen (HD 16/10). Die Untersuchungshaft wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom

11. März 2011 (HD 16/29) mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2011 (HD 16/30) verlängert. Dem ersten Antrag des Beschuldigten auf An- tritt des vorzeitigen Strafvollzugs vom 19. Februar 2011 (HD 16/25) wurde nicht entsprochen (HD 16/26). Erst auf seinen erneuten Antrag vom 11. April 2011 hin (HD 16/32), wurde dem Beschuldigten am 13. Mai 2011 der vorzeitige Strafvoll- zug bewilligt (HD 16/35).

E. 2.1 Allgemeines Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach

- 87 - den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminel- le Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfäl- liger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/- Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

E. 2.2 Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstra- fe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das bereits ergangene Urteil, zu dem eine Zusatzstrafe auszufällen ist, in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 129 IV 113). Die vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgten vor dem bereits unter Ziffer I. 2. erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 (DG100236) gegen den Beschuldigten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben (HD 32/60; HD 32/61; HD 32/78), und das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens vor erster Instanz durch die Berufungsinstanz sistiert (HD 30). Damit ist das Urteil, bezüglich dessen sich die Frage stellt, ob eine Zu- satzstrafe auszufällen wäre, nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher ist vorliegend ein selbständiges Urteil zu fällen. Bei einer allfälligen Berufung wird es je nach

- 88 - Ausgang des Berufungsverfahrens Aufgabe der Berufungsinstanz sein, bei der Strafzumessung das Asperationsprinzip angemessen zu berücksichtigen.

E. 2.3 Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB als auch der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe, Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 117 Abs. 1 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es ist somit vom Strafmass der ersten Bestimmung auszugehen. Eine Erhöhung der Obergrenze des Straf- rahmens nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht vorzunehmen, da keine Umstände vorliegen, die den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen liessen. Der abstrakte Strafrahmen reicht damit bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben.

E. 2.4 Verschulden/Tatkomponente

E. 2.4.1 Allgemeines Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolges (Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer etc.), die Art und Weise des Vorgehens und die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde, zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit

- 89 - beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).

E. 2.4.2 Tatkomponenten der Förderung der Prostitution und Zurückbehaltung in der Prostitution Bei der objektiven Tatschwere ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Liebe der Geschädigten ausnutzte, und sie über- dies durch Demütigungen und Drohungen - selbst im Krankheitsfall - zur Arbeit als Prostituierte anhielt. Sein fünf Monate andauerndes Handeln wurde erst durch seine Verhaftung unterbrochen. Diese Umständen zeugen von äusserster Skru- pellosigkeit. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschuldigte grösstenteils nicht da war, und die Geschädigte somit nicht konstant seiner direkten Kontrolle ausgesetzt und damit einen gewissen Spielraum hatte. Dies erlaubte es ihr schliesslich auch einen Teil des Geldes für sich abzuzweigen. Die Geschädigte konnte zudem immer wieder für Besuche nach Hause nach R._____ gehen. Zu- dem hatte der Beschuldigte sie wegen ihrer Blasenentzündung dennoch zum Arzt und schliesslich auch nach R._____ nach Hause gebracht. Weiter haben die Ge- schädigte und der Beschuldigte einen Teil des Geldes zusammen verbraucht. Zu- dem ist über die Höhe des erhaltenen und für sich und seine Familie verwendeten Geldes nichts bekannt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die objek- tive Tatschwere innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als nicht mehr leicht einzustufen. Damit scheint von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von rund 19 Monaten als angemessen.

- 90 - Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse handelte, ohne sich in einer Notlage befunden zu haben, womit die subjektive Tatschwere die objekti- ve Tatschwere leicht gegen oben korrigiert und die Einsatzstrafe somit um 3 Mo- nate erhöht.

E. 2.4.3 Tatkomponenten der einfachen Körperverletzung Im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte nur leicht verletzte. Zu sei- nen Lasten ist indessen zu berücksichtigen, dass die Verletzung mit einer nur ge- ringfügig anderen Bewegung der Geschädigten weitaus schwerer hätte verlaufen können. Die objektive Tatschwere ist damit als nicht mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte jedoch lediglich mit Eventualvorsatz an der Grenze zur Fahrlässigkeit. Zudem hatte er sich anschliessend bei der Geschädigten ent- schuldigt, womit die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht nach unten korrigiert. Das Verschulden ist damit als leicht zu qualifizieren, und die Ein- satzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.

E. 2.4.4 Tatkomponenten der Widerhandlung gegen das AuG Neben diesen Taten fallen die Widerhandlungen gegen das AuG nur noch margi- nal ins Gewicht, da sie Begleiterscheinungen der Förderung der Prostitution sind. Die Strafe ist damit um 1 Monat zu erhöhen.

E. 2.5 Täterkomponente

E. 2.5.1 Allgemeines Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

- 91 -

E. 2.5.2 Täterkomponenten des Beschuldigten Der heute 32-jährige Beschuldigte führte an seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. April 2010 (HD 32/14/4) und seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2010 (HD 32/17/3) sowie der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff. in DG100236) aus, er sei in R._____ geboren worden und mit seiner Mutter und seinem Stiefvater und mit drei Geschwistern und 6 Halbgeschwistern aufgewach- sen. Mit seiner Ex-Lebenspartnerin habe er einen 15-Jährigen Sohn und eine zehnjährige Tochter für die er monatliche Unterhaltsbeiträge von Forint 50'00.– bis 70'000.– bezahle. Er habe während fünf bis sechs Jahren die Grundschule besuch und anschliessend auf dem Bau und als Fliesenleger gearbeitet. Mit 16 oder 17 Jahren sei er nach S._____ ausgewandert, wo auch Geschwister von ihm leben würden. In S._____ habe er vier Jahre gelebt. Nach einem Gerichtsverfah- ren in S._____ sei er für fünf Jahre des Landes verwiesen worden, weshalb er nach R._____ zurückgekehrt sei. Dort wurde er im Jahr 2001 wegen lebensge- fährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt (HD 32/14/3), wo- von er drei Jahre abgesessen habe. Zudem hat er eine weitere Vorstrafe von 50 Tagen gemeinnütziger Arbeit wegen Hausfriedensbruchs (HD 32/14/3), welche er abgearbeitet habe. Zudem sei er im Mai 2009 wegen Immobilienbetrugs, Frei- heitsberaubung und Körperverletzung zu 2.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wor- den. Allenfalls habe sein Anwalt Berufung erklärt. Er habe alles verloren, seine Wohnung, sein Auto und sein Gold. Er habe zwei Autos gehabt. Die Schulden be- züglich dieser Autos würden HUF 4'200'000 und 3'500'000 (ca. Fr. 18'000.– und Fr. 15'000.–) betragen. An seiner Hafteinvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe als Fliesenleger Forint 120'000.– bis 150'000 – verdient (HD 32/2/1 S. 3). Seine Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen erge- ben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevante Umstände.

- 92 -

3. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompen- siert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe ange- rechnet werden (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Dezember 2010 in Haft bzw. seit dem

E. 3 Glaubwürdigkeit

E. 3.1 Anträge Der Geschädigte stellte das Begehren, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten

- 96 - eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2009 zu bezahlen (HD 38 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten nicht ein- zutreten bzw. dieses auf den Zivilweg zu verweisen. Bei einem Schuldspruch sei das Schadenersatzbegehren im Grundsatz gutzuheissen (HD 40 S. 2).

E. 3.2 Subsumtion Bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist festzuhalten, dass gemäss obigen Ausführungen als erstellt gilt, dass die Geschädigte dem Beschuldigten einen Teil ihrer Einkünfte aus der Prostitution abgegeben hatte. Über die Höhe dieser Beträ- ge, und in welcher Zeitspanne dies der Fall war, fehlen jedoch genügende Anga- ben, sodass eine genauere Abklärung notwendig wäre. Diese Abklärungen zur Ermittlung der genauen Höhe der Schadenersatzforderung würden jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern und damit den Rahmen des Strafverfah- rens sprengen, weshalb antragsgemäss im Grundsatz über den Schadenersatz- anspruch zu entscheiden ist. Es steht fest, dass der Beschuldigte durch die För- derung der Prostitution der Geschädigten und durch ihre Zurückbehaltung in der Prostitution und seiner Beteiligung an ihrem Einkommen widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft einen Schaden bewirkt hat, weshalb diese Voraussetzun- gen von Art. 41 OR ohne Weiteres erfüllt sind. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zi- vilprozesses zu verweisen. Was das Genugtuungsbegehren betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Liebe der Geschädigten ausnutzte, und sie mit Druck, Demütigungen und Drohungen - selbst im Krankheitsfall - über rund fünf Monate hinweg zur Ar- beit als Prostituierte anhielt. Durch seine Abwesenheit kam der Geschädigten je- doch ein gewisser Spielraum zu, welcher es ihr erlaubte, ihren Alltag und ihre Ar- beit zumindest in einem gewissen Rahmen frei zu gestalten. Unter diesen Um-

- 97 - ständen scheint eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.– als angemessen. Da über den zeitlichen Rahmen keine genauen Angaben vorliegen, ist Zins ab dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten, 12. März 2009, zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte teilweise freigesprochen. Die Untersuchungs- handlungen bezüglich des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AuG erfolgten zusammen mit den Untersuchungshandlungen bezüglich der Förderung der Prostitution und der Zurückbehaltung in der Prostitution. Daher be- steht insofern kein Anlass, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Indessen sind die Kosten, wegen des teilweisen Freispruchs im Zusammenhang mit der Körperverletzung teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) - dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Staats- kasse zu nehmen. Von der Kostentragungspflicht des zu verurteilenden Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

- 98 - Da der Beschuldigte in engen finanziellen Verhältnissen lebt, sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten des Be- schuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Geschädigten sind gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.

- 99 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4  StGB; der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2  Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr); der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG. 

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1  und 2 StGB; der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB;  der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2  Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein); der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a  und b und Abs. 3 lit. a AuG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

E. 3.2.1 Widersprüchliche Aussagen

a) Aussageentwicklung Die Geschädigte machte zu mehreren wesentlichen Aspekten ihrer Darstellung widersprüchliche Aussagen. Daher bedürfen ihre Aussagen vorab einer übergrei- fenden Betrachtung. Die Aussagen der Geschädigten zu einzelnen Aspekten entwickelten sich während ihrer fünf Einvernahmen (drei durch die Stadtpolizei Zürich, zwei durch die Staatsanwaltschaft) nach dem gleichen Schema: Anfangs belastete die Geschädigte den Beschuldigten nicht oder nur leicht. In späteren Einvernahmen machte sie im Widerspruch zu ihren vorherigen Einvernahmen den Beschuldigten belastende bzw. stärker belastende Aussagen.

b) Widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit der hälftigen Beteilung des Beschuldigten an ihrem Verdienst Dies gilt für ihre Darstellung bezüglich der hälftigen Beteiligung des Beschuldigten an ihrem Verdienst. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei sagte sie aus, es sei vor ihrer Abreise keine Beteiligung am Verdienst vereinbart gewesen (HD 3/1 S. 3 f.). Dem widersprechend sagte sie in ihrer vierten und fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, sie hätten abgemacht gehabt, dass sie ihm die Hälfte ihres Verdienstes abgebe (HD 5/1 S. 8; HD 5/3 S. 5 f.).

c) Widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit der Verwendung ihres Verdienstes

- 14 - Auch in Bezug auf die Verwendung ihres Verdienstes verändern sich ihre Aussa- gen im Verlauf der Einvernahmen. So führte sie in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, sie habe viel verdient. Auf die Frage hin, was sie mit dem Geld gemacht habe, führte sie aus, das Haus ihres Vaters in R._____, welches noch nicht fertig gebaut gewesen sei, habe viel Geld verschlungen. Den grössten Teil ihres Geldes habe sie an ihre Mutter überwiesen. Und erst an dritter Stelle er- wähnte sie den Beschuldigten. Sie habe ihm fast täglich viel Geld überwiesen. Er habe damit eine gemeinsame Wohnung gemietet und sie hätten das Geld zu- sammen verbraucht gehabt. Aber ein Teil des Geldes sei auch an seine beiden Kinder gegangen (HD 3/1 S. 6 f.). Anfangs sagte sie somit aus, dass sie das Geld selber oder zusammen mit dem Beschuldigten verbraucht habe. In ihrer vierten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft führte die Geschädigte aus, sie habe dem Beschuldigten am Anfang die Hälfte des Geldes per I._____ überwiesen. Als sie ein Verhältnis miteinander gehabt hätten, d.h. nach 2 Monaten, habe sie ihm fast alles gegeben. Ihr sei nicht mehr viel übrig geblieben (HD 5/1 S. 10 f.). Später in derselben Einvernahme antwortete sie auf die Frage hin, ob sie daran festhalte, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit dem Beschuldigten abmachungsgemäss die Hälfte ihrer Einkünfte und danach ihre gesamten Einkünfte abgegeben habe (HD 5/1 S. 25): "Ja, ich habe ganz wenig übrig gehabt, womit ich Essen und Trinken kaufen konnte." Auf die Frage hin, wie sich das zu ihrer früher gemachten Aussa- ge verhalte, sie habe den grössten Teil ihres Geldes ihrer Mutter überwiesen, antwortete sie (HD 5/1 S. 25): "Ich habe gesagt, dass ich oft viel Geld nach Hause geschickt habe, so dass er das nicht wusste. Ich habe ihr viel geschickt." Dann erklärte sie anhand eines Beispiels, wie es sich zugetragen habe: Sie habe oft mit dem Beschuldigten am Telefon gesprochen, und habe ihm nicht gesagt, dass sie an jenem Tag Fr. 1'000.– verdient habe. Stattdessen habe sie gesagt, sie habe nur Fr. 700.– verdient und die restlichen Fr. 300.– habe sie ihrer Mutter geschickt (HD 5/1 S. 26). Das heisst, von gemeinsam verwendeten Geld erwähnt die Ge- schädigte kein Wort mehr. Ihre Aussagen hinterlassen somit den Eindruck, als habe der Beschuldigte alles Geld verbraucht. Ähnlich führte sie in ihrer fünften Einvernahme aus, sie habe das Geld immer nach Hause geschickt. Sie habe so viel Geld behalten, dass sie das Hotel und Essen habe bezahlen und sich ab und

- 15 - zu ein neues Kleidungsstück habe kaufen und ihrer Mutter manchmal habe Geld schicken können (HD 5/3 S. 8). Den Rest habe sie dem Beschuldigten geschickt (HD 5/3 S. 8).

- 16 -

d) Widersprüchliche Aussagen in Bezug auf ihre Arbeitszeiten Auch in Bezug auf ihre Arbeitszeiten machte sie widersprüchliche Aussagen, wel- che den Beschuldigten zunehmend belasten. Während sie bei der Polizei in ihrer zweiten Einvernahme sagte, sie habe nie bis 5 Uhr morgens gearbeitet, sie habe nie länger als bis 24 Uhr gearbeitet (HD 3/2 S. 15), sagte sie bei der Staatsan- waltschaft aus, sie habe immer von 20/21 Uhr bis 4 Uhr morgens gearbeitet (HD 5/1 S. 10).

e) Widersprüchliche Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber Auch in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändern sich ihre Aussagen. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei sagte sie auf die Frage hin, wie der Beschuldigte mit ihr umgegangen sei (HD 3/1 S. 7): "Nicht immer gut." Er sei manchmal hierher gekommen. Sie hätten sich oft gestritten, weil er weiterhin mit seiner Frau zusammen gewesen sei und sie, die Geschädigte, für ihn nur eine Arbeiterin gewesen sei (HD 3/1 S. 8). Deshalb hätten sie oft gestrit- ten, aber er habe sie ausser einmal am Geburtstag ihrer Tante in R._____ nicht geschlagen (HD 3/1 S. 8). Anschliessend verneinte sie die Fragen, ob der Be- schuldigte sie bedroht oder verletzt habe und ob sie Narben von ihm habe (HD 3/1 S. 8). Auch die Aussagen einer anderen Person, der Beschuldigte habe sie immer geschlagen, und er habe ihr nicht einmal etwas zu Essen gegeben, be- zeichnete sie als nicht wahr. Sie hätten sich oft gestritten und er habe sie einmal geschlagen, aber so etwas habe er nicht gemacht (HD 3/1 S. 8). Von der befra- genden Person darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung des Beschuldigten als nicht guter Mensch milde sei, bestätigte die Geschädigte, dass er kein guter Mensch sei. Er habe sie aber nur einmal geschlagen (HD 3/1 S. 9). Auch die Aus- sage einer anderen ihr nicht namentlich genannten Person, der Beschuldigte ha- be ihr ein Messer in den Oberschenkel gerammt, als sie ihn habe verlassen wol- len, dementierte sie. Das stimme nicht. Sie habe zwar eine Narbe aber die sei von ihrem Exfreund (HD 3/1 S. 9). Falls C'._____ es gesagt habe, was die Geschädig- te vermutete, dann habe C'._____ es aus Rache am Beschuldigten gesagt. Und

- 17 - falls es eine andere Person sei, dann lüge diese Person auch (HD 3/1 S. 9 f.). In ihrer ersten Einvernahme sagte die Geschädigte somit zusammengefasst ledig- lich, dass der Beschuldigte sie nicht immer gut behandelt habe, und dass er sie einmal geschlagen habe. Andere Misshandlungen, insbesondere den Messerstich in den Oberschenkel, stritt sie, auch auf Vorhalt anderslautender Aussagen ande- rer Personen, ausdrücklich ab. Auch in ihrer zweiten Einvernahme durch die Poli- zei bestätigte sie, dass der Beschuldigte mit dem Stich im Oberschenkel nichts zu tun gehabt habe. Der Stich stamme von ihrem Ex-Freund (HD 3/2 S. 13 f.). Der Beschuldigte habe sie nur einmal geschlagen. Er habe zwar an ihr gezerrt und sie geschubst, aber geschlagen habe er sie nicht, das habe er sich in der Schweiz nicht getraut (HD 3/2 S. 14). Auf die Frage hin, wovor der Beschuldigte denn Angst gehabt habe, führte die Geschädigte aus, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass es das FIZ-Programm gebe, und dass er verhaftet werde, wenn eine Frau dort lande oder der Polizei etwas erzähle. Er habe gewusst, dass die Frauen hier sehr geschützt seien (HD 3/2 S. 14). Noch einmal mit der detail- lierten Aussage von D''._____ konfrontiert, wonach der Beschuldigte ihr das Mes- ser ins Bein gestochen, und die Geschädigte geweint und geschrien, und das Bein geblutet habe (HD 3/2 S. 14), beharrte die Geschädigte darauf, dass sie sich nur gestritten und er ihr einen Lufterfrischer angeworfen habe (HD 3/2 S. 14). Erst in ihrer dritten Einvernahme durch die Polizei erwähnte die Geschädigte verein- zelte Körperverletzungen des Beschuldigten ihr gegenüber. Die Geschädigte führ- te aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer an ihrem Ohr gespielt und sie dabei verletzt habe (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer III. 7.1.). Zudem erwähnte sie erstmals, dass er sie nicht nur einmal, sondern öfters in R._____ geschlagen habe (HD 3/3 S. 2 f.). Sie verneinte jedoch wiederholt, dass er ihr ge- droht habe, mit Benzin das Haus anzuzünden (HD 3/3 S. 8). Erst in ihrer vierten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte die Geschädigte aus, sie habe nicht die Wahrheit gesagt (HD 5/1 S. 4). Der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie zu überfahren und ihr Haus anzuzünden. Die Drohung habe er nicht wahr gemacht, sie könne sich nicht daran erinnern, dass er - wie es C._____ schilderte - tatsäch- lich versucht habe, sie zu überfahren (HD 5/1 S. 19 f.). Zudem führte sie erstmal aus, dass sie und der Beschuldigte sich im J._____ [Hotel] gestritten hätten, und

- 18 - er einen Duftspray und dann ein Messer nach ihr geworfen habe. Das Messer ha- be ihren Oberschenkel getroffen (HD 5/1 S. 21). Zudem schilderte sie erneut den Vorfall mit dem Messer an ihrem Ohr (HD 5/1 S. 21 f.). Und auch in ihrer fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie die Verletzung am Ohr und am Oberschenkel (HD 5/3 S. 14). Zusammengefasst beschuldigte die Geschädig- te den Beschuldigten anfangs somit lediglich eines einzigen Vorfalls im Zusam- menhang mit Schlägen und stritt weitere Schläge und Verletzungen in zwei Ein- vernahmen ausdrücklich ab, um dann im Verlauf der weiteren Einvernahmen die Verletzung am Ohr und weitere Schläge zu erwähnen und ihn schliesslich auch des Messerstiches am Bein zu beschuldigen.

f) Meldebestätigung In Bezug auf die Meldung ihrer Erwerbstätigkeit machte die Geschädigte zudem mehrfach den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Aussagen. Sie sagte aus, sie habe die Meldebestätigungen jeweils für zwei Wochen eingeholt, sie ha- be die Meldebestätigungen sehr oft eingeholt (HD 5/1 S. 22 f.). Dies entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beschuldigte hatte zuerst ihre Erwerbs- tätigkeit für drei Monate gemeldet (HD 8/3), dann hatte sie ihre Erwerbstätigkeit für einen Monat, dann für sechs Tage und dann für 5 Tage gemeldet (HD 8/4). Die Geschädigte hatte somit weder sehr oft, noch jemals für zwei Wochen die Meldebestätigung eingeholt. Zudem sagte sie nicht die Wahrheit, als sie die Frage verneinte, ob sie nach der Verhaftung des Beschuldigten noch eine Meldebestäti- gung eingeholt habe (HD 5/3 S. 22). Denn die Geschädigte hatte nach der Ver- haftung des Beschuldigten noch ein Mal ihre Erwerbstätigkeit gemeldet, wie die Meldebestätigung des Amtes für Wirtschaft zeigt (HD 8/5). Zudem sagte sie nicht die Wahrheit, als sie die Frage, ob sie jeweils die Zeiträume eingehalten habe, be- jahte (HD 5/3 S. 23). Denn in ihrer vierten Einvernahme führte sie aus, dass sie über Weihnachten hier gewesen und erst für Neujahr nach Hause gegangen sei (HD 5/1 S. 23). In ihrer fünften Einvernahme führte sie zudem aus, dass es um Weihnachten herum sehr gut gelaufen sei, da habe sie zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 1'300.– verdient. Und vor den Festtagen sei es auch gut gewesen, da habe sie Fr. 600.– bis Fr. 800.– verdient (HD 5/3 S. 8). Aus diesen Aussagen ergibt sich,

- 19 - dass sie somit vor und an den Weihnachtsfesttagen in Zürich gearbeitet hatte, was sich zudem mit den Aussagen des Beschuldigten deckt, der ausführte, sie sei an Weihnachten nicht in R._____ gewesen (HD 2/4 S. 7). Es ist somit davon aus- zugehen, dass die Geschädigte in den Tagen vor und über Weihnachten 2008 ar- beitete. Ihre Erwerbstätigkeit hatte die Geschädigte jedoch nur bis zum 12. De- zember 2008 (HD 8/3) und ab dem 13. Januar 2009 (HD 8/4) gemeldet. In den Tagen vor und über Weihnachten hatte die Geschädigte somit ohne Meldung ih- rer Erwerbstätigkeit gearbeitet. Dies zeigt, dass die Geschädigte zumindest nicht davor zurückschreckt, zu ihrem Schutz zu lügen. Sofern sich die Geschädigte mit diesen falschen Aussagen nicht selbst schützt, ist unklar, weshalb sie diese tatsa- chenwidrigen Aussagen macht, aber in diesem Zusammenhang zeigt sich deut- lich, dass auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann.

g) Erste Einreise Der Verteidiger des Beschuldigten machte zudem geltend, auch bezüglich ihrer ersten Reise in die Schweiz mache sie widersprüchliche Aussagen (HD 40 S. 5). In der Tat führte die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme aus, der Beschul- digte habe ihr das Zugbillet gekauft und ihr erklärt, wie sie in die Schweiz reise (HD 3/1 S. 3), während sie später ausführte, der Beschuldigte habe sie mit dem Auto nach F._____ gebracht, von wo sie mit einer anderen Person zusammen in dessen Auto in die Schweiz gereist sei (HD 5/1 S. 5). Damit widersprach sie sich. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte jedoch wiederholt in die Schweiz gereist war, lässt sich dieser Widerspruch auch mit einer Verwechslung dieser Reisen erklären. Was den Einwand des Verteidigers des Beschuldigten anbe- langt, die Geschädigte habe zudem erneut diesen Versionen widersprechend ausgeführt, dass der Beschuldigte sie am Anfang in eine Bar gebracht habe, wo- mit er mit ihr hier her gereist sei, ist Folgendes festzuhalten. In der Tat sagte die Geschädigte dies aus (HD 5/1 S. 26). Ihre Aussage, der Beschuldigte habe sie in eine Bar gebracht, kann auch im übertragenen Sinn so verstanden werden, als dass der Beschuldigte dafür gesorgt hatte, dass sie in diese Bar kam, und muss nicht offensichtlich einen Widerspruch bedeuten. Dennoch zeigen auch diese

- 20 - Aussagen der Geschädigten, dass ihre Darstellungen einer sehr eingehenden Be- trachtung und Würdigung bedürfen, bevor auf sie abgestellt werden kann.

h) Ohrfeige Auch im Zusammenhang mit einer Ohrfeige des Beschuldigten sagte die Ge- schädigte widersprüchlich aus, worauf auch der Verteidiger des Beschuldigten an der Hauptverhandlung hinwies (HD 40 S. 4). Zuerst sagte die Geschädigte aus, sie habe zum allerersten Mal eine Ohrfeige vom Beschuldigten bekommen, weil sie ihre Beziehung habe beenden wollen. Dem fügte sie an, dass sie vorher kein solches Leben geführt habe, und sie die Konsequenzen nicht gekannt habe. Spä- ter habe sie dann gelernt, wie das sei und habe mit dem Ganzen aufhören wollen. Deswegen habe sie eine Ohrfeige bekommen (HD 5/3 S. 10). Kurz darauf sagte sie, dass sie die Ohrfeige bekommen habe, als sie das allererste Mal, ca. nach zwei Wochen, wieder nach Hause gegangen sei (HD 5/3 S. 10). Auch in diesem Punkt sind ihre Aussagen somit widersprüchlich. Gab er ihr die Ohrfeige, weil sie nach zwei Wochen aus der Prostitution aussteigen wollte, oder gab er ihr die Ohr- feige weil sie die Beziehung beenden wollte, was zu einem späteren Zeitpunkt der Fall gewesen wäre. Auch diese Aussagen zeigen, dass die Darstellungen der Ge- schädigten einer sehr eingehenden Betrachtung und Würdigung bedürfen, bevor auf sie abgestellt werden kann.

E. 3.2.2 e)), bleiben Zweifel bestehen, ob die Darstellung der Geschädigten, es sei vereinbart gewesen, dass sie ihm die Hälfte abgebe, der Wahrheit entspricht. Damit bestehen auch Zweifel daran, dass sie ihm tatsächlich die Hälfte abgege- ben hatte. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden. Es ist auch kein anderer Vorteil ersichtlich, den der Beschuldigte von der Organi- sation der Reise, Unterbringung und Betreuung der Geschädigten gehabt hätte.

- 45 - Denn diesbezüglich führte die Geschädigte aus, dass die Reise nach F._____ auf Kosten des Beschuldigten erfolgt sei, dass der Kumpel, der sie nach Zürich ge- bracht habe, ohnehin nach Zürich gefahren sei, und dass sie nicht wisse, wie die beiden das später untereinander geklärt hätten (HD 5/3 S. 5). Wenn der Beschul- digte jedoch keinen Vorteil daraus zog, dann liegt auch keine Ausnützung der Ge- schädigten vor, womit der Tatbestand des Menschenhandels auch aus diesem Grund nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist daher vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizusprechen.

E. 3.2.3 Konsequenz dieser widersprüchlichen Aussagen Angesichts der widersprüchlichen Darstellungen der Geschädigten ist offensicht- lich, dass ein Teil ihrer Aussagen falsch ist. Entweder log die Geschädigte am An- fang, als sie den Beschuldigten kaum belastete, oder sie log später, als sie den Beschuldigten belastete. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegen Umstände vor, die darauf hinweisen, dass die Geschädigte anfänglich falsch und später richtig aussagte, aber auch, dass sie anfänglich richtig und später falsch aussagte. Bei dieser Ausgangslage darf nicht vergessen werden, dass es im vor- liegenden Verfahren darum geht, zu prüfen, ob der in der Anklageschrift dargeleg- ten Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit als erwiesen erachtet werden kann, wobei keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen dürfen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Aus den obigen Ausführun- gen erhellt, dass Angst und das Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten zum Beschuldigten in Kombination mit ihrem labilen psychischen Zustand als Grund für das widersprüchliche Aussageverhalten der Geschädigten in Frage kommt. Letztlich bleiben aber Zweifel bestehen, ob diese Umstände der Grund ihrer wi- dersprüchlichen Aussagen sind. Denn die Geschädigte überzeugt auch mit ihren Aussagen bezüglich ihrer Angst nicht. Daher und da auch andere Gründe, wie Rache und das FIZ-Programm sowie eine Aufenthaltsbewilligung als Anreiz für Falschaussagen im Raum stehen, bleiben Zweifel bestehen. Es bleibt unklar, ob die ersten, den Beschuldigenden nicht oder nur wenig belastenden Aussagen o- der ihre späteren, den Beschuldigten belastenden oder stark belastenden Aussa- gen der Wahrheit entsprechen. Zudem führen diese widersprüchlichen Aussagen nicht nur zu Zweifeln an ihrer Darstellung bezüglich der einzelnen Aspekte, die die widersprüchlichen Aussagen betreffen. Sie führen auch zu Zweifeln an ihren nicht widersprüchlichen Aussagen, da sich die Beschuldigte nicht zu allen wesentlichen Punkten in jeder Einvernahme und insbesondere von Beginn an äusserte. Es steht daher die Frage im Raum, ob nicht widersprüchliche Aussagen der Geschä- digten lediglich auf den Umstand zurückzuführen sind, dass sie sich diesbezüglich nicht oft und nicht von Beginn weg äusserte. Aus diesen Gründen sind die Aussa-

- 29 - gen der Geschädigten einer besonders eingehenden Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie trotz diesen grundsätzlich an ihren Aussagen bestehenden Zweifeln dennoch zu überzeugen vermag. Dabei kommt anderen, die Darstellung der Geschädigten unterstützenden Beweismitteln, erhebliche Bedeutung zu.

E. 3.3 Der Beschuldigte

E. 3.3.1 Motivationslage des Beschuldigten als direkt vom Verfahren Betroffener Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unter der Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen erfolgten und er als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Daraus darf jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, die Aussagen des Beschuldigten sei- en deshalb stets mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Die Motivationslage ist jedoch insofern von Belang, als dass der Beschuldigte bei den einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse daran haben könnte, nicht die Wahrheit zu sagen.

E. 3.3.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Aus diversen Aussagen des Beschuldigten während des gesamten Untersu- chungsverfahrens, welches im vorliegenden und dem bereits erfolgten Gerichts- verfahren DG 100236 endete, geht hervor, dass der Beschuldigte nicht grundsätz- lich die Wahrheit zu sagen pflegt und nicht davor zurückschreckt, zu seinem Vor- teil zu lügen. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen betreffend der Anklage- vorwürfe entsprechend zu berücksichtigen. So wurde der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren wiederholt gefragt, ob er E._____ kenne, was er jeweils verneinte (HD 32/2/3 S. 5; HD 32/2/4 S. 8; HD 32/2/4 S. 18). Aus den überwachten Telefongesprächen ergibt sich offensichtlich, dass der Beschuldigte diesbezüglich lügt. Anlässlich eines Telefongesprächs am

29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte gegenüber einer unbekannten Person aus, er sei kürzlich in F._____ gewesen und habe mit E._____ geredet. Da habe N._____ ebenfalls E._____ angerufen (Anhang zu HD

- 30 - 32/2/5 erster Abschnitt). Später führte er in demselben Telefongespräch aus, E._____ sei Bescheid zu geben, E._____ habe das schon gesagt, er habe E._____ dann angerufen, E._____ spreche immer von Holland, E._____ sei auch schon draussen gewesen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 05:30). Erst konfron- tiert mit diesem Telefongespräch anerkannte er E._____ zu kennen, und fügte an, er habe nie bestritten, ihn zu kennen, er habe sich einfach nicht daran erinnert (HD 32/2/5 S. 10 f.), was gänzlich unglaubhaft ist, wenn man beachtet, wie oft von E._____ in diesem Telefongespräch die Rede war, und dass der Beschuldigte mit E._____ am 1. Februar 2009, 04:13 bis 04:14 Uhr, telefoniert hatte (Anhang zu HD 32/2/6) und zudem zusammen mit E._____ kontrolliert wurde (vgl. HD 32/2/4 S. 8). Dieses Aussageverhalten zeigt ganz offensichtlich, dass der Beschuldigte die Beziehung zu E._____ gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft ver- heimlichen wollte, und er somit nicht per se die Wahrheit sagt. Angesichts der Tatsache, dass E._____ im Prostitutionsgewerbe tätig war, und angesichts des dem Beschuldigten vorgeworfene Menschenhandels im Milieu der Prostitution ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Bekanntschaft mit E._____ bestritt, um nicht mit dem Prostitutionsgewerbe in Zusammenhang gebracht zu werden. Ein anderer Grund, weshalb er seine Bekanntschaft bestritt, ist nicht ersichtlich. Somit zeigt sein Aussageverhalten diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckt, zu seinem eigenen Vorteil zu lügen, was bei der Wür- digung seiner Aussagen entsprechend zu beachten ist. Auch seine Aussagen über seine Beziehung zu A._____ stimmen in keiner Art und Weise mit dem Bild überein, das die Telefonkontrollen zeigen. So führte er aus, er wisse nicht, weshalb sich A._____ prostituiere. Er rede nicht mir ihr dar- über. Er frage sie nicht, weil er sie liebe. Er habe sie so respektiert, wie sie sei. Es gehöre sich nicht, über die Einnahmen zu sprechen. Sie sei seine Lebenspartne- rin und es sei geschmacklos, über ihre Geschäfte zu sprechen (HD 32/2/3 S. 10 f.). Das Geld habe in ihrer Beziehung keine Rolle gespielt (HD 32/2/8 S. 1 f.). Auch diesbezüglich wird aus den überwachten Telefongesprächen offensichtlich, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Er wusste nicht nur über ihre Einnahmen und ihre Tätigkeit Bescheid, sondern bestimmte diese auch. Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Sohn des Beschuldigten zum Beschuldigten in ei-

- 31 - nem überwachten Telefongespräch, dass seine Mutter bzw. die Ex-Partnerin des Beschuldigten gesagt habe, dass die Hure des Beschuldigten besser blasen solle. Der Beschuldigte antwortet darauf, dass sie nicht besser blasen könne, weil sie krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Partnerin, ob demnach nicht arbeiten werde, antwortet der Beschuldigte, dass sie trotzdem arbeiten werde, dann müsse sie blasen oder sonst was machen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 08:46 Uhr). Da- bei sprach der Beschuldigte über seine Freundin A'._____, wie er selbst auf Vor- halt bestätigte (HD 32/2/5 S. 6). Am selben Tag, von 15:03 bis 15:06 Uhr, führte der Beschuldigte mit seiner Ex-Partnerin erneut ein Telefongespräch, welches überwacht wurde. Darin sagte der Beschuldigte zu seiner Ex-Lebenspartnerin, dass er die Frau zum Arzt gebracht habe, und sie ihr für Fr. 60.– Antibiotika ge- geben hätten. Er habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh mache, dann solle sie blasen, es interessiere ihn nicht. Als sie die Menstruation gehabt habe, habe sie ebenfalls Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5). Auch hier bestätigte der Beschuldigte, dass er über das Einkommen seiner Freundin A'._____ gesprochen habe (HD 32/2/5 S. 8). Gegenüber seiner Mutter sprach der Beschuldigte in einem überwachten Telefongespräch am 29. Januar 2009, 21:30 bis 21:33 Uhr, erneut von A'._____. Er sagte zu seiner Mutter, dass sie A'._____ in Ruhe lassen solle, dass er eine andere bringen werde, dass sie nicht unersetz- bar sei. Man müsse sich wegen ihr keine Sorgen machen. Wenn sie sich mit Dro- gen ficken lassen könne, dann solle sie sich selber heilen, sie solle verderben (Anhang zu HD 32/2/5). Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte aus, A'._____ sei draussen, es sei 10:00 Uhr, und ob sein Gesprächspartner es glaube oder nicht, sie habe noch nicht einmal Fr. 10.– verdient. Früher habe sie in dieser Zeit Fr. 400.– bis 500.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5 erster Abschnitt). Aus diesen Telefongesprächen ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte nicht nur über die Einkünfte von A._____ Bescheid wusste, sondern dass er auch ihre Arbeitstätigkeit bestimmte. Auch hier zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckt, zu seinem Vorteil zu lügen. Im Übrigen zeugen seine Aussagen in den Telefongesprächen von einer unglaublichen Respektlosigkeit gegenüber seiner Freundin, was seinen

- 32 - Aussagen über die Beziehung in keiner Art und Weise entspricht. Damit zeigt sich zudem, dass sich der Beschuldigte gern positiver darstellt, als er es ist. Auch bezüglich einer Veranstaltung unter Zuhältern und Prostituierten sagte der Beschuldigte nicht die Wahrheit. Zuerst stritt er wiederholt ab, an einer derartigen Veranstaltung teilgenommen zu haben und er wisse von einer derartigen Veran- staltung auch nichts (HD 32/2/4 S. 15 und 18). Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Beschuldigte in einem Telefongespräch, dass er gestern ge- startet habe, er habe 20 Huren und 10 Zuhälter ins Zimmer gerufen und erklärt, dass die ganze Strasse beschützt werde und auf der ganzen Strasse niemand mehr stehe (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 06:10). Am gleichen Tag, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte er ein ebenfalls überwachtes Telefongespräch mit einer unbe- kannten Person, und sagte, er habe hier alle Frauen und Zuhälter zusammenge- rufen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 02:32). Erst auf Vorhalt dieses Telefonge- sprächs gestand der Beschuldigte zumindest ein, an diesem Treffen kurz teilge- nommen zu haben, im Übrigen habe er gegenüber dem Gesprächspartner ge- blufft (HD 32/2/5 S. 11). Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der Be- schuldigte ohne Weiteres zu seinen Gunsten von der Wahrheit abweicht. Auch bezüglich der Frage, ob die Geschädigte ihm Geld gegeben habe, verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche. In seiner Einvernahme vom 9. April 2009 sagte er aus, dass die Geschädigte ihm kein Geld gegeben habe (HD 32/2/3 S. 9). In seiner Einvernahme vom 5. Juni 2009 führte er hingegen auf die Frage hin, ob er dabei bleibe, dass er von der Geschädigten kein Geld entgegengenommen habe, aus, dass sie ihm Geld geschickt habe (HD 32/2/5 S. 3). Auch bezüglich seines Gesprächspartners des Telefongesprächs am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, sagte der Beschuldigte nicht die Wahrheit. Er behaup- tete, seinen Gesprächspartner nicht zu kennen, was angesichts der Tatsache, dass er 8 Minuten mit ihm über diverse Personen, über die Einkünfte seiner Freundin an diesem Abend, über die Polizei und das FIZ, über eine Schlägerei in die er verwickelt war, über die Versammlung der Zuhälter und Prostituierten und die Preisentwicklung sprach, nicht glaubhaft ist.

- 33 - Auch wenn der Beschuldigte in den Telefongesprächen, wie er immer wieder auf Vorhalt derselben einwandte, übertrieben und geprahlt hätte, stimmt das durch- wegs positive Bild, das der Beschuldigte von sich selbst zeichnet, mit den Tele- fongesprächen nicht überein. Aus den überwachten Telefongesprächen am 29. Januar 2009; 11:23 bis 11:38 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), 9. März 2009, 21:24 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5) und 1. Februar 2009, 04:13 bis 04:14 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5) ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte entgegen seinen eigenen Darstellungen im Prostitutionsgewerbe tätig war, dass er sich in diesem Milieu bestens auskann- te, dass er nicht davor zurückschreckte mit Gewalt zu drohen, und dass er zumin- dest über seine Freundin A'._____ Geld im Prostitutionsgewerbe verdient und ihre Arbeit massgebend mitbestimmt hatte. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgen- den Ausführungen und den Erwägung in dem bereits ergangenen Urteil gegen den Beschuldigten (HD 32/65 Ziffer 3.). Damit geht aus den Aussagen des Be- schuldigten und den überwachten Telefongesprächen hervor, dass er nicht davor zurückschreckt zu seinen Gunsten von der Wahrheit abzuweichen, dass er stets bemüht ist, sich selbst in einem positiven Licht darzustellen, und dass er etwas zu verheimlichen hat, ansonsten er nicht lügen würde.

E. 3.4 D'._____ Der Verteidiger des Beschuldigten wandte gegen die Aussagen von D'._____ ein, auf ihre Aussagen könne nicht abgestellt werden, da D'._____ mit dem Beschul- digten verfeindet sei (HD 32/50 S. 5). Es ist richtig, dass D'._____ in ihrer polizei- lichen Einvernahme, angesichts der Verhaftung ihres Freundes O._____ anbot, alles über alle R._____ Zuhälter zu erzählen, wenn ihr gesagt werde, was mit O._____ los sei (HD 32/5/1 S. 3). Sie könne alles über den Beschuldigten erzäh- len (HD 32/5/1 S. 3). Zudem fragte sie tatsächlich, ob sie nicht alle R._____ be- lasten könne und sie dafür alles über O._____ und was ihm vorgeworfen werde, erfahre (HD 32/5/1 S. 3). Auch dass D'._____ den Beschuldigten als Verräter be- zeichnete, als sie mit seiner Aussage konfrontiert wurde, O._____ habe Fr. 4'300.– von D'._____ gehabt, ist richtig (HD 32/5/1 S. 4). Und zudem sagte sie tatsächlich aus, dass der Beschuldigte noch blasen werde (HD 32/5/1 S. 5). Den-

- 34 - noch kann deshalb an ihren Aussagen nicht grundsätzlich gezweifelt werden. Die Bereitschaft von D'._____, den Beschuldigten mit Aussagen zu belasten, bedeu- tet noch lange nicht, ihn mit falschen Aussagen zu belasten. Dies zeigen ihre Aussagen im Zusammenhang mit C._____. D'._____ sagte zum Einen in einigen Punkten auch zu Lasten von C._____ bzw. zu Gunsten des Beschuldigten aus und zum Anderen belastete sie den Beschuldigten zumindest bezüglich eines Nebenpunktes in Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln. Sie schilderte, wie der Beschuldigte seine Freundin A'._____, obwohl sie krank war, auf den Strich schickte (HD 32/5/1 S. 7; HD 32/5/9 S. 10). Dies deckt sich auch mit den über- wachten Telefongesprächen. In einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), schilderte der Beschuldigte seiner Ex-Frau, wie seine Freundin A'._____ krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Frau, ob sie demnach nicht arbeiten könne, antwortete er: "Doch! Dann muss sie blasen, oder was weiss ich, aber sie soll was machen!" Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 15:03 bis 15:06 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), sagte der Be- schuldigte zu seiner Ex-Frau über seine Freundin A'._____: "Ich habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh tut, dann soll sie blasen, es interessiert mich nicht. Wo sie die Menstruation hatte, hat sie auch Fr. 4'000 -5'000.– verdient." Diese Gespräche bestätigen die Aussagen von D'._____, der Beschuldigte habe seine Freundin auf den Strich geschickt, obwohl sie krank gewesen sei. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass D'._____ den Beschuldigten per se zu Unrecht belas- tete. Zudem belastete D'._____ den Beschuldigten nicht nur, sondern sie sagte auch entgegen den Aussagen von C._____ und damit zu Gunsten des Beschul- digten aus, dass C._____ den Beschuldigten gebeten habe, ihr zu helfen, in die Schweiz zu kommen, und dass C._____ dem Beschuldigten abgesehen von den Fr. 1'500.– kein Geld mehr gegeben habe (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer I. 7.2.3. und 7.2.5.in HD 32/65), was dagegen spricht, dass sie den Beschuldigten um seiner selbst willen falsch belasten will. D'._____ war ebenfalls im Prostituti- onsgewerbe tätig und die beste Freundin der Geschädigten (HD 32/5/9 S. 2). Die- ser Umstand ist in hohem Mass geeignet, ihre Aussagen in eine für die Geschä- digte positive Richtung zu lenken (Hauser, a.a.O., S. 314). Daher ist besonders darauf Acht zu geben, ob ihre Aussagen tatsächlich diesen Verlauf nehmen. Dies

- 35 - ist zu bejahen. D'._____ sagte aus, die Geschädigte und der Beschuldigte seien bereits 1 bis 1.5 Jahre zusammen gewesen, als sie die Geschädigte im August 2008 kennen gelernt habe (HD 32/5/9 S. 6 und 17). Dies entspricht nicht der Wahrheit, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt, die Geschädigte und der Beschuldigte kamen erst nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz, ca. im November 2008 zusammen (HD 2/2 S. 4; HD 5/1 S. 7). Die Länge der Beziehung ist ein nicht unwichtiges Element im Zusammenhang mit der Frage, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten bestand. Dass D'._____ diesbezüglich falsch aussagte, stellt somit einen Hinweis darauf dar, dass sie al- lenfalls nicht davor zurückschreckt, den Beschuldigten "zu Gunsten" der Geschä- digten zu belasten. Ihre Aussagen sind daher unter diesem Blickwinkel einer ge- nauen Betrachtung zu unterziehen.

E. 3.5 C._____ In den Untersuchungsakten liegen diverse Einvernahmen von C._____ (HD 6/9- 10; HD 32/3/1-7; HD 32/36; HD 32/38). Auf deren Aussagen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen, da sie, wie im Verfahren DG100236 dargelegt, den Beschuldigten zu Unrecht belastete, sie geschlagen zu haben (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer I. 4.2.3. und 6. in HD 32/65). Auf ihre Aussagen kann da- her zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden, zumal C._____ in den zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen (HD 6/9-10) eine neue, bis dahin nie ge- äusserte Darstellung präsentierte, die aber nach wie vor nicht glaubhaft ist. Denn auch ihre neue Darstellung, der Beschuldigte habe sie zusammen mit ihrem Freund am Abend des 9. März 2009 verprügelt, widerspricht den Fakten, dass der Beschuldigte erst am 9. März 2009 in die Schweiz eingereist war, und ihr Freund an diesem Tag um 16:30 Uhr verhaftet worden war, weshalb es nicht möglich ist, dass der Beschuldigte und ihr Freund sie am Abend des 9. März 2009 verprügelt hatten. Eine Darstellung, die im Übrigen auch von der Geschädigten in Abrede gestellt wird (HD 3/1 S. 10).

- 36 -

E. 4 Ausgangslage der Sachverhaltserstellung Der massgebliche Sachverhalt lässt sich in zwei Phasen unterteilen. Die erste Phase umfasst den Zeitraum, in dem die Geschädigte in die Schweiz kam um hier als Prostituierte zu arbeiten und der Beschuldigte und die Geschädigte noch keine Liebesbeziehung miteinander hatten. Die zweite Phase umfasst die Zeit, in wel- cher die Geschädigte hier als Prostituierte arbeitete und der Beschuldigte und die Geschädigte eine Liebesbeziehung miteinander hatten. Im Folgenden wird auf diese beiden Phasen getrennt eingegangen (erste Phase: Ziffer III. 5.; zweite Phase: Ziffer III. 6.). Anschliessend folgen Ausführungen zu den eingeklagten Körperverletzungen (Ziffer III. 7.) und den Widerhandlungen gegen das Auslän- dergesetz (Ziffer III. 8.).

E. 5 Erste Phase

E. 5.1 Wie kam die Geschädigte auf die Idee, sich zu prostituieren und wie kam sie in die Schweiz? Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe die Geschädigte angesprochen und ihr angeboten, ihr eine Arbeit als Prosti- tuierte in der Schweiz zu verschaffen, und ihr einen guten Verdienst in Aussicht gestellt. Dieser Sachverhalt deckt sich mit den Aussagen der Geschädigten. Sie sagte in ihrer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich aus, der Beschul- digte habe diese Reise organisiert. Er habe hier einen Kumpel namens E._____ gehabt, und gewusst, dass man hier die Prostitution ausüben könne (HD 3/1 S. 3). Er habe gesagt, dass man hier viel Geld verdienen könne (HD 3/1 S. 5). Sie sei damit einverstanden gewesen und habe gesagt (HD 3/1 S. 5): "Gut, versu- chen wir es damit." Dann sei sie alleine mit dem Zug von L._____ nach F._____ gereist, wo sie E._____ am Bahnhof getroffen habe. Sie hätten ein paar Worte gewechselt. Dann sei sie weiter nach Zürich (HD 3/1 S. 5). In Zürich habe die Freundin von E._____ auf sie gewartet, bei der sie gewohnt, und die ihr alles ge- zeigt habe (HD 3/1 S. 3 und 5). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie ähnlich, d.h. im Detail bezüglich der Reise etwas abweichend, aus, der Beschuldigte habe von E._____ gewusst, dass es in der Schweiz die Möglichkeit der Prostitution gege-

- 37 - ben habe (HD 5/1 S. 5 f. und 8 ff.). Der Beschuldigte habe ihr vorgeschlagen, in die Schweiz zu reisen. Sie habe ganz genau gewusst, um welche Arbeit es ge- gangen sei. Er habe ihr genau gesagt, was sie hier machen solle. Sie habe das vorher nie gemacht gehabt (Hd 5/1 S. 6). Der Beschuldigte habe sie mit dem Auto von L._____ nach F._____ gebracht. Dort habe an einer Tankstelle eine andere Person, deren Namen sie nicht kenne, sie erwartet und mit dem Auto in die Schweiz gebracht. An der Tankstelle hätten sie auch E._____ getroffen. In der Schweiz habe die Freundin von E._____ auf sie gewartet (HD 5/1 S. 5 f. und 8 ff.). In ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, der Beschuldigte sei mit der Idee gekommen, dass sie hier her kommen solle (HD 5/3 S. 4). Er habe ihr gesagt, dass es hier eine gute Möglichkeit gebe zu verdienen. Zuerst habe sie abgelehnt, aber dann habe sie ihn gebeten, es doch zu organisie- ren (HD 5/3 S. 5). Dann habe der Beschuldigte alles organisiert, er habe sie nach F._____ gebracht, dort habe ein Kumpel auf sie gewartet, und mit dem sei sie hier her gekommen (HD 5/3 S. 5). Die Reise nach F._____ sei auf seine Kosten er- folgt. Der Kumpel, der sie nach Zürich gebracht habe, sei ohnehin nach Zürich ge- fahren. Wie die beiden das später untereinander geklärt hätten, wisse sie nicht (HD 5/3 S. 5). Der Beschuldigte bestritt zwar, der Geschädigten diesen Vorschlag unterbreitet zu haben, in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten, anerkannte aber, mit ihr darüber gesprochen zu haben. Die Geschädigte habe sich an ihn gewandt, weil sie gewusst habe, dass er in Italien eine Freundin habe, die dort als Tänzerin gearbeitet habe (HD 2/3 S. 2 ff.). Die Argumentation des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihn wegen einer Freundin in Italien angesprochen, macht keinen Sinn, wenn man bedenkt, dass die Geschädigte schliesslich als Prostitu- ierte in Zürich landete. Berücksichtigt man zudem, dass sich der Beschuldigte im Prostitutionsmillieu in Zürich bestens auskannte (vgl. dazu die Ausführungen in HD 32/65 unter Ziffer I. 4.3.2.), dass er über Beziehungen zu E._____ verfügte (vgl. dazu die Ausführungen unter in HD 32/65 unter Ziffer I. 4.3.2.), dass er ge- mäss den Aussagen der Geschädigten (HD 5/1 S. 5 ff. und 8 f.) und seinen eige- nen Aussagen (HD 2/3 S. 3 f.), die Geschädigte, die damals weder seine Freun- din noch seine Kollegin gewesen sei, nach F._____ gebracht hatte, von wo aus sie nach Zürich reiste, um als Prostituierte zu arbeiten (HD 3/2 S. 4) und die wie-

- 38 - derholten und konstanten Aussagen der Geschädigten, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Geschädigte auf die Idee gebracht hatte, in Zü- rich als Prostituierte zu arbeiten, indem er ihr gute Verdienstmöglichkeiten in Aus- sicht gestellt hatte und ihr den Zugang zu dieser Arbeit zu vermitteln versprach.

E. 5.2 Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einverständnis in die Prostitution Aus diesen unter obiger Ziffer zitierten bzw. zusammengefassten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt sich somit, dass der Beschuldigte die Geschädigte auf die Idee gebracht hatte, in Zürich der Prostitution nachzugehen, und dass die Geschädigte diesen Vorschlag zuerst abgelehnt hatte und den Be- schuldigte ein paar Tage später gebeten hatte, es doch zu organisieren, wobei die Geschädigte genau gewusst hatte, was für Arbeit sie erwartete. Dieses Einver- ständnis der Geschädigten bzw. der Umstand, dass sie den Beschuldigten schliesslich darum gebeten hatte, ihr die Arbeit als Prostituierte in Zürich zu orga- nisieren, wirft in rechtlicher Hinsicht die Frage auf, ob der Beschuldigte die Ge- schädigte in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzte, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Schuldspruch wegen Menschen- handels vorausgesetzt wird. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffe- nen Person in Kenntnis der konkreten Sachlage den Tatbestand des Menschen- handels aus (BGE 129 IV 81; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010); Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009)). Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob das Einverständnis der Geschädigten ihrem tatsächlichen Willen entsprach. Dies ist an Hand der konkreten Umstände zu be- urteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte nicht wirksam, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände oder einschränkende persönliche und/oder finanzielle Ab- hängigkeiten zurückzuführen ist. Bei einer derartigen Sachlage verfüge die be- troffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bun- desgerichts vom 29. April 2002 (6S.452/2001) = BGE 128 IV 117 = Praxis Nr. 220 12/2002; BGE 129 IV 81; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009); Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010)).

- 39 - Aus dieser Rechtsprechung darf jedoch nicht gefolgert werden, dass bei wirt- schaftlich oder sozial schlechten Verhältnissen im Heimatland der Entschluss zur Prostitution per se nicht freiwillig erfolge. Erst wenn aufgrund der gesamten Situa- tion der betroffenen Person davon ausgegangen werden muss, dass fast keine andere Möglichkeit bestanden habe, als der Prostitution nachzugehen, erfolgte der Entscheid nicht freiwillig. Dieser Schluss erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es einer ernsthaften wirtschaftli- chen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland bedarf, um eine Einwilligung als nicht freiwillig zu qualifizieren (vgl. zu dieser Formulierung BGE 128 IV 117). Was eine ernsthafte wirtschaftliche Be- drängnis oder eine einschränkende persönliche und/oder finanzielle Abhängigkeit konkret bedeutet, erhellt ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Im Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009) wurde die Verlet- zung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts bejaht. Die betroffenen Frauen hiel- ten sich erst seit kurzem und illegal in der Schweiz auf und waren damit den Be- schuldigten ausgeliefert, womit ein Abhängigkeitsverhältnis bejaht wurde. Im Ur- teil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010) hatte die in Brasilien le- bende Geschädigte in die Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz eingewilligt, weil sie nach der Trennung von ihrem Ehemann mit leeren Händen dagestanden sei, und sich angesichts der Notwendigkeit, für die beiden Kinder aufzukommen, in einer ausweglosen Situation befunden habe. Ihre Einwilligung wurde daher als nicht freiwillig qualifiziert. Im Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2002 (6S.452/2001 = BGE 128 IV 117 = Praxis Nr. 220 12/2002) hatten die Beschuldig- ten die Einreise von 87 jungen Frauen aus Osteuropa in die Schweiz veranlasst und organisiert. Die jungen Frauen hatten sich aus Armut prostituiert und konnten sich nicht vorstellen, was sie in der Schweiz erwartete. Aufgrund der durch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse bestehenden Verletzlichkeit wurde ihre Zustimmung als nicht tatsächlich erfolgt erachtet. Angesichts der Anzahl der be- troffenen Prostituierten und der Dauer des Handels wurde ein typischer Fall von Menschenhandel angenommen. Auf die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Prostituierten wurden nur marginal eingegangen. Es wurde lediglich festgehalten, dass sich die jungen Frauen aus Armut prostituiert hätten, ohne jedoch zu erwäh-

- 40 - nen, was "Armut" konkret bedeutet, obwohl es sich dabei offensichtlich um einen relativen Begriff handelt. Zudem wurde festgehalten, dass sich diese Frauen "ver- nünftigerweise" nicht hätten vorstellen können, was sie in der Schweiz erwarten würde, ohne dass sich aus dem Entscheid ergibt, worauf diese tatsächliche Fest- stellung beruht, sodass es den Anschein macht, als handle es sich lediglich um eine Annahme des Gerichts. Der Entscheid ist insofern somit nicht ganz überzeu- gend.

E. 5.3 Finanzielle Verhältnisse der Geschädigten Vorliegend präsentiert sich die Situation der Geschädigten, wie nachfolgend dar- gelegt wird, anders, auch wenn ihre finanziellen Verhältnisse in R._____ schlecht waren: Letzteres ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschä- digten und des Beschuldigten. Die Geschädigte schilderte ihre damalige finanziel- le Situation in allen Einvernahmen konstant als schlecht: Im Detail bezeichnete sie ihre finanzielle Situation in ihrer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zü- rich am 15. Dezember 2010 als "nicht sehr rosig". Sie seien mit dem Geld sehr knapp gewesen, das Geld habe nicht gereicht (HD 3/1 S. 4). Auch bei der Staats- anwaltschaft führte sie aus, sie habe kein gutes Leben gehabt. Sie habe sich ein halbes Jahr zuvor von ihrem Freund getrennt gehabt, der ihr nicht erlaubt hatte, zu arbeiten. Als die Beziehung zu Ende gegangen sei, sei sie zurück zu ihrer Mut- ter. Sie habe im damaligen Zeitpunkt von der Sozialhilfe von 20'000 Forint gelebt (HD 5/1 S. 7). Sie habe mit ihrer Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester sowie deren Tochter zusammengelebt (Hd 3/1 S. 4). Ihre familiären Verhältnisse seien nicht gut gewesen. Zu Hause bei ihren Eltern seien sie sehr arm gewesen. Des- halb sei sie gekommen. Sie hätten bestimmt Sachen nicht kaufen können, die sie gewollt hätten (HD 5/3 S. 6). Sie hätten in Armut gelebt. Sie hätten zwei Zimmer gehabt, in denen sechs bis sieben Personen gelebt hätten. Sie hätten nicht immer genug Essen gehabt (HD 5/3 S. 7). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass sich die Geschädigte in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte, und dass er dies zudem gewusst hatte. So führte er in seiner polizeilichen Einvernahme am 23. März 2011 aus, die Geschädigte habe ihm gesagt, dass sie finanzielle Schwierigkeiten habe, weshalb sie ihn angefragt habe (HD 2/3 S. 3).

- 41 - Sie habe eine schlechte Familiensituation in R._____ gehabt. Sie seien arm und die Geschädigte habe ihre Familie mit dieser Arbeit unterstützt (HD 2/3 S. 5). Auf- grund dieser Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Geschädigte damals keine Arbeitsstelle hatte, von der Sozialhilfe lebte und sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen be- fand, was der Beschuldigte zudem gewusst hatte.

E. 5.4 Schlechte finanzielle Situation als Motivation zur Prostitution Aus den zuvor zitierten Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen der Geschädigten, sie habe gedacht gehabt, dass es dadurch besser werde (HD 5/1 S. 7), die Prostitution habe ihr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie hier schnell Geld verdienen und weiter vo- ran kommen könne (HD 3/3 S. 9 f.), als der Beschuldigte ihr erzählt habe, dass man hier viel Geld verdienen könne, da habe sie gedacht, dass sie sich und an- dern helfen könne, und dass sie hier her komme und möglichst schnell viel Geld verdiene (HD 5/3 S. 6), ergibt sich zudem, dass diese schlechten finanziellen Verhältnisse die Geschädigte dazu motiviert hatten, der Arbeit als Prostituierten nachzugehen, weil sie sich davon versprach, ihre finanziellen Probleme sowie diejenigen ihrer Familie dauerhaft zu lösen. Dies wusste auch der Beschuldigte, der, wie bereits erwähnt, selbst ausführte, die Geschädigte habe ihm gesagt, dass sie finanzielle Schwierigkeiten habe, weshalb sie ihn angefragt habe (HD 2/3 S. 3), und sie habe eine schlechte Familiensituation in R._____ gehabt, sie seien arm und die Geschädigte habe ihre Familie mit dieser Arbeit unterstützt (HD 2/3 S. 5).

E. 5.5 Freier Wille Dennoch ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Ent- scheid der Geschädigten zur Prostitution ihrem tatsächlichen Willen entsprach, da aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass ihr andere bestehende Verdienstmöglichkeiten offen gestanden wä- ren. Die Geschädigte war im fraglichen Zeitpunkt arbeitslos, weil sie zuvor wäh- rend ihrer Beziehung zu einem Mann drei Jahre lang nicht gearbeitet (HD 3/3 S.

- 42 - 9; HD 5/1 S. 7) und sich nach Beendigung der Beziehung während ca. sechs Mo- naten keine neue Stelle gesucht hatte (HD 5/1 S. 7). Dass sich die Geschädigte keine Arbeitstelle gesucht hatte, ergibt sich aus ihrer Aussage (HD 5/1 S. 7): "Dann habe ich die Sozialhilfe bekommen und in den paar Monaten hätte ich auch keine Arbeit gefunden." Das heisst, sie ging davon aus, dass sie keine Ar- beit gefunden hätte, und dies wiederum heisst, dass sie sich demnach nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte. Die wiederholten Fragen, weshalb sie denn nicht im Gastgewerbe statt als Prostituierte gearbeitet habe, beantwortete sie mit (HD 3/3 S. 9): "Weil es sehr schwierig war, eine Arbeit zu finden. Aber diese Möglich- keit hier hat mir sehr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und B._____ sagte mir auch, hier könne man schnell Geld verdienen und weiter voran kommen. Deshalb." bzw. (HD 5/3 S. 6): "Es ist sehr schwierig in L._____ eine Arbeit zu fin- den. Als er mir erzählt hat, dass man hier viel Geld verdienen kann, da habe ich mir gedacht, dass ich mir und anderen helfen könne und hierher kommen würde, um möglichst schnell viel Geld zu verdienen." Auch aus diesen Aussagen ergibt sich, dass sich die Geschädigte während ca. sechs Monaten gar nicht erst um ei- ne Stelle bemüht hatte. Ihre finanziell schlechte Situation beruhte somit in erster Linie auf ihrer Untätigkeit, durch eine Stellensuche daran etwas zu ändern. In die- sem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung der Geschädigten und ihrer privaten Lebenssituation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Geschädigte ohnehin keine Stelle gefunden hätte. Sie verfügte über eine Grundausbildung von acht Jahren, eine Fachschul- ausbildung im Gastronomiebereich von drei Jahren, und sie hatte zudem bereits ein bis zwei Jahre im Gastronomiebereich gearbeitet (HD 3/3 S. 9; HD 5/1 S. 8). Unter diesen Umständen kann nicht von einer aussichtslosen Situation in Bezug auf die Stellensuche ausgegangen werden. Die Geschädigte war im fraglichen Zeitpunkt alleinstehend und hatte keine Kinder. Sie war daher nicht standortge- bunden, und sie hatte nicht mit den üblichen Vorbehalten gegenüber Mütter bei der Stellensuche zu rechnen. Sie hätte somit in ganz R._____ auf Stellensuche gehen können. Unter Berücksichtigung dieser Ausbildung und Berufserfahrung sowie persönlichen (Familien-)Situation kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte ohnehin nichts anderes gefunden hätte. Ihre finan-

- 43 - zielle Situation in R._____ war somit zwar schlecht, beruhte aber demnach auf ih- rem freien Entscheid, während ca. sechs Monaten keine Arbeitsstelle zu suchen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_1006/2009), die sich in einer ausweglosen Situation be- funden hatte. Vorliegend hätte die Geschädigte an ihrer finanziellen Situation auch auf andere Art und Weise etwas ändern können. Sie hätte sie sich um eine Stelle im Gastgewerbe in R._____ bemühen können, anstatt der Prostitution nachzugehen. Die Geschädigte hatte somit die Wahl. Sie entschied sich für das schnelle grosse Geld durch Prostitution in der Schweiz, wie ihre Aussagen deut- lich zum Ausdruck bringen. Sie sagte wie bereits erwähnt aus, die Prostitution ha- be ihr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, dass sie hier schnell Geld verdienen und weiter voran kommen könne (HD 3/3 S. 9 f.), und als der Beschuldigte ihr erzählt habe, dass man hier viel Geld verdienen könne, da habe sie gedacht, dass sie sich und andern helfen könne, möglichst schnell viel Geld zu verdienen (HD 5/3 S. 6). Dabei wusste die Geschä- digte genau, was sie erwartete (HD 5/1 S. 6; ). Zudem kannte sie in ihrer Familie eine Prostituierte, C'._____ (C._____), von ihr hatte sie gehört, dass es gutes Geld gebe, aber schlimm zu machen sei. Zudem hatten ihr noch weitere Perso- nen gesagt, dass es gutes Geld gebe aber schlechte Arbeit sei (HD 3/3 S. 10 f.). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2002 (6S_452/2001), in dem das Bundesgericht davon ausging, dass sich diese Frauen "vernünftigerweise" nicht hätten vorstellen können, was sie in der Schweiz erwarten würde. Vorliegend beruhte der Entscheid der Ge- schädigten zur Prostitution somit nicht auf einer auswegslosen finanziellen Situa- tion bzw. ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis, sondern auf dem Entschluss, statt sich in R._____ eine, im Vergleich zum Verdienst einer Prostituierten in der Schweiz, schlechter bezahlte Stelle im Gastgewerbe zu suchen, und in der Schweiz mit Prostitution in kurzer Zeit viel Geld zu machen. Eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die Geschädigte war zudem nicht illegal in der Schweiz und dem Beschuldigten anfangs auch nicht in anderer Art und Weise ausgeliefert, womit sich der vorlie- gende Fall gänzlich vom Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010

- 44 - (6B_1006/2009) unterscheidet. Bereits aus diesen Überlegungen kann der Tatbe- stand des Menschenhandels nicht als erfüllt erachtet werden.

E. 5.6 Finanzielle Beteiligung des Beschuldigten in der ersten Phase Im Übrigen bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in dieser ersten Pha- se, d.h. bevor er eine Liebesbeziehung mit der Geschädigten einging, tatsächlich finanziell von ihr profitierte, was der Beschuldigte bestreitet (HD 2/4 S. 3 ff.). In der ersten Phase steht ein finanzieller Profit des Beschuldigten in Form von einer hälftigen Beteiligung am Verdienst der Geschädigten zur Diskussion. Diese auch in der Anklageschrift umschriebene finanzielle Beteiligung des Beschuldigten am Verdienst der Geschädigten ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen: In beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führte sie aus, sie habe mit dem Beschuldigten abgemacht gehabt, dass sie ihm die Hälfte des Geldes gebe, weil er ihr geholfen habe, hier her zu kommen (HD 5/1 S. 8; HD 5/3 S. 5 f.). Sie habe es über I._____ schicken sollen (HD 5/1 S. 8). Dass der Beschuldigte von der Arbeit der Geschädigten profitieren wollte, scheint zwar naheliegend. Dennoch bestehen Zweifel an dieser Darstel- lung der Geschädigten. Denn diese Darstellung widerspricht ihrer Aussage in ih- rer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 15. Dezember 2010. Damals sagte sie im Zusammenhang mit Ausführungen über ihre Reise in die Schweiz, sie habe mit dem Beschuldigten keine Abmachung bezüglich des Gel- des getroffen. Sie habe nicht abgemacht gehabt, dass sie ihm Geld gebe oder etwas ähnliches (HD 3/1 S. 3 f.). Eine dieser beiden gegensätzlichen Aussagen entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit. Angesichts der Tatsache, dass diese Aussage einen Punkt betrifft, den die Geschädigte im Zusammenhang mit dem FIZ-Programm als wichtig bezeichnete (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III.

E. 5.7 Art. 195 Abs. 2 StGB Damit hat auch ein Freispruch von Art. 195 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Im Zeitpunkt als die Geschädigte mit der Prostitution anfing, bestand (noch) kein Abhängig- keitsverhältnis. Die Beziehung zum Beschuldigten entstand erst zwei Monate spä- ter (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.1.). Zudem kann wie unter Zif- fer III. 5.6. dargelegt nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte be- reits am Anfang von der Geschädigten finanziell profitiert hatte. Damit lässt sich auch nicht erstellen, dass er der Geschädigten mit dieser Intention die Reise in die Schweiz organisierte. Damit fehlt es an den Tatbestandsmerkmalen im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizu- sprechen ist.

E. 6 Zweite Phase

E. 6.1 Sachverhaltserstellung

E. 6.1.1 Vorgetäuschte Liebesbeziehung seitens des Beschuldigten Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift sinngemäss davon aus, die Lie- besbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sei vom Be- schuldigten nur vorgetäuscht geworden, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, die Beziehung initiiert und den Aufbau einer dauerhaften Beziehung nur vorgege- ben zu haben, da er in R._____ mit seiner Lebenspartnerin und ihren gemeinsa-

- 46 - men Kindern zusammengelebt habe, und von einer vermeintlichen Liebesbezie- hung spricht. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt sich, dass die beiden nach der Einreise der Geschädigten bzw. ca. zwei Monate nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz eine Liebesbeziehung eingegangen waren (HD 2/3 S. 4; HD 5/1 S. 7 und 11). Die Täuschung wird vom Beschuldigten jedoch bestritten (HD 2/4 S. 5, 9 f. und 13), während die Geschädigte sich nicht sicher ist, ob seine Gefühle echt waren (HD 3/2 S. 4). Eine diesbezügliche Täuschung wäre allenfalls im Zusammenhang mit dem Men- schenhandel von Relevanz, wenn die vorgetäuschte Liebe für den Entscheid der Geschädigten sich zu prostituieren ursächlich gewesen wäre. Dies kann vorlie- gend jedoch ausgeschlossen werden, da die Geschädigte und der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, erst nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz eine Beziehung eingegangen waren. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten, sie seien ca. zwei Monate nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz bzw. ca. ab Dezember 2008 eine Beziehung eingegangen (HD 5/1 S. 7 und 11; HD 2/3 S. 4). Im Hinblick auf die Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten als Förderung der Prostitution ist die Frage, ob die Beziehung nur vorgetäuscht war, oder nicht, irrelevant, und kann daher offen gelassen werden.

E. 6.1.2 Arbeit trotz Blasenentzündung In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte bei einer schweren und schmerzhaften Blasenentzündung im Janu- ar/Februar 2009, nach einer Spritze und einem Ruhetag, zur Arbeit angehalten und sie aufgefordert, den Freiern Analverkehr anzubieten oder sie oral zu befrie- digen, wenn sie beim Vaginalverkehr Schmerzen gehabt habe. Dazu habe er die sitzende Geschädigte an beiden Armen gepackt, hochgehoben und Richtung Tü- re geschoben.

- 47 - Der Beschuldigte bestreite dies. Was er in dem Telefongespräch gesagt habe, habe er nicht ernst gemeint. Die Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, Dienstleistungen zu erbringen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, aus dem Bett zu steigen. Er habe sie zur Toilette bringen müssen. Er habe ihr das Wasser mit Kamille vorbereitet, damit sie sich habe reinsetzen können. Er habe ihr warme Suppe gekocht. Sie habe kaum essen und trinken können (HD 2/4 S. 7). Er habe sie zurück nach R._____ gebracht. Sie sei so krank gewesen, dass er sie habe zum Auto tragen müssen (HD 2/4 S. 8). Dass die Geschädigte an einer Blasenentzündung mit Schmerzen etc. litt und deshalb medizinisch mit einer Spritze versorgt wurde, kann aufgrund der überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten (HD 3/2 S. 6 f.; HD 5/3 S. 13 f.) und des Beschuldigten (HD 2/4 S. 7), dem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich (HD 9/1 und 9/5), welcher dies ebenfalls bestätigt, sowie den nachfolgend zitier- ten Telefongesprächen als erstellt erachtet werden. Damit ist im Folgenden der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte die Geschädigte auf die in der Anklage- schrift umschriebene Art und Weise, trotz Blasenentzündung und Schmerzen, zur Arbeit aufforderte. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus den Aussagen der Geschädigten. Be- reits in ihrer zweiten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich führte die Ge- schädigte nach Vorhalt eines überwachten Telefongesprächs zwischen dem Be- schuldigten und dessen Ex-Frau aus (HD 4/1/5), sie sei ins Spital gegangen und danach habe sie wieder draussen arbeiten müssen. Sie sei nur einen Tag zu Hause geblieben. Der Beschuldigte habe gesagt gehabt, dass sie wieder arbeiten müsse, und deshalb sei sie gegangen. Ihn habe nicht interessiert, ob sie Schmer- zen oder ihre Tage gehabt habe. Sie habe nicht gehen wollen, aber er habe sie gepackt und hochgehoben und Richtung Türe geschoben (HD 3/2 S. 7 ff.). Dies wiederholte sie im Ansatz anlässlich ihrer vierten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft (HD 5/1). Sie sei einmal sehr stark erkältet gewesen und habe im Spital eine Spritze bekommen. Zudem habe sie einen Pilz gehabt (HD 5/1 S. 11). Dies wiederholte sie auch in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft. Sie habe eine Erkältung bzw. Blasenentzündung gehabt und sei deswe-

- 48 - gen im Spital gewesen, wo sie eine Spritze bekommen habe. Danach habe sie wieder gearbeitet, habe aber keinen Geschlechtsverkehr gemacht. Sie habe ar- beiten müssen, weil der Beschuldigte da gewesen sei. Sie habe arbeiten müssen, um die Geldsumme zu beschaffen, die sich der Beschuldigte vorgestellt gehabt habe. Die Frage, ob sie trotz Blasenentzündung habe arbeiten müssen, bejahte sie. Die Frage, ob sie sich hätte weigern könne, verneinte sie. Er habe sie gestos- sen und er sei gewalttätig gewesen, so dass sich trotz allem wieder habe fügen und zur Arbeit habe gehen müssen (HD 5/3 S. 14 und 17). Die wiederholten Aussagen der Geschädigten sind konstant, detailliert, nachvoll- ziehbar und in sich schlüssig, was Indizien für wahrheitsgetreue Aussagen sind. Zudem liegen zahlreiche Protokolle von überwachten Telefongesprächen vor, welche, wie sich nachfolgend zeigt, die Darstellung der Geschädigten bestätigen. Deshalb sind die Aussagen der Geschädigten, auch wenn auf ihre Aussagen nur zurückhaltend abgestellt werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.), glaubhaft. Der Beschuldigten und dessen Ex-Frau führten am 29. Januar 2009, 11:23 Uhr, ein Telefongespräch (HD 4/1/5). In diesem Gespräch erzählt der Beschuldigte seiner Ex-Frau, dass die Geschädigte krank sei. Auf die Frage sei- ner Ex-Frau hin, ob sie demnach nicht arbeite, antwortete der Beschuldigte mit "doch", dann müsse die Geschädigte blasen oder sonst irgendetwas machen (HD 4/1/5 8:46; "Sie kann nicht blasen, sie ist krank. […]" - […] - "Dann wird sie nicht arbeiten?!" - "Doch! Dann muss sie blasen, oder was weiss ich, aber sie soll was machen! […]"). Dabei sprach der Beschuldigte über die Geschädigte, wie er selbst auf Vorhalt bestätigte (HD 32/2/5 S. 6). Auch aus dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Frau vom 29. Januar 2009, 15:03 Uhr (HD 4/1/6), geht hervor, dass der Beschuldigte von der Geschädigten nicht nur erwar- tete, dass sie trotz Schmerzen arbeiten gehe, sondern dass er dies ihr auch ge- sagt hatte ("Ich habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh tut, dann soll sie blasen, es interessiert mich nicht. Wo sie die Menstruation hatte, hat sie auch Fr. 4 bis 5'000 verdient."). Auch gegenüber seiner Mutter äusserte sich der Beschuldigte in ei- nem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 21:30 Uhr (HD 4/1/7) ähnlich. Er habe ihr mehr Schmerzmittel gegeben, als verordnet, damit sie keine Schmerzen mehr habe und wieder arbeiten gehen könne (HD 4/1/7; "Aber ich habe ihr mehr gege-

- 49 - ben, dass sie keine Schmerzen mehr am Arsch haben soll, damit sie arbeiten ge- hen kann."). Auch ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten am 30. Januar 2009, 01:38 Uhr (HD 32/10/16) zeigt, dass es den Be- schuldigten nicht interessierte, dass es der Geschädigten gesundheitlich nicht gut ging, indem er sie aufforderte, Gesprächsguthaben kaufen zu gehen, obwohl es mitten in der Nacht war und sie ihm sagte, dass sie wegen der Schmerzen nicht gehen könne ("……gehst du selber Gesprächsguthaben kaufen. Das soll deine kleine Strafe sein, gut? Dass du bis zum Laden gehst und kaufst dir eins." - Ich kann es nicht." - "Was kannst du nicht, du sollst verderben." - Es tut mir weh." - "Es interessiert mich nicht, es ist halb zwei. Es ist erst halb zwei!"). Angesichts dieser Telefongespräche bestehen keine Zweifel an den Aussagen der Geschä- digten, der Beschuldigte habe sie trotz Blasenentzündung und Schmerzen zur Ar- beit geschickt, indem er sie an den Armen gepackt, hochgehoben und zur Türe geschoben habe. An diesem Schluss mögen die Aussagen des Beschuldigten, er habe sie mit dem Auto nach Hause gebracht (HD 2/4 S. 8; HD 36 S. 6), was sich im Übrigen mit den Aussagen der Geschädigten (HD 5/3 S. 13 f.) und D'._____ (HD 32/5/9 S. 10) deckt, nichts zu ändern, da dies nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte zuvor von ihr verlangt hatte, dass sie arbeiten geht.

E. 6.1.3 Kontrolle der Arbeit und Einkünfte der Geschädigten durch den Beschuldig- ten während seiner regelmässigen Besuche In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe während sei- ner regelmässigen Besuche in der Schweiz die Arbeit der Geschädigten und ihre Einkünfte kontrolliert. Dass, wie in der Anklageschrift beschrieben, der Beschuldigte die Geschädigte in der Schweiz regelmässig, zwischen September 2008 und März 2009 fünf Mal, besuchte und dabei jeweils ca. eine Woche blieb, kann aufgrund der überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten als erstellt er- achtet werden (HD 5/1 S. 12; HD 5/3 S. 8; HD 2/4 S. 6). Dass der Beschuldigte während dieser Aufenthalte die Arbeit und Einkünfte der Geschädigten kontrollierte, ergibt sich konkret aus der Aussage der Geschädig-

- 50 - ten, er habe sie jeweils gefragt, wie viel sie verdient habe, und sie habe ihm das Geld überreicht (HD 5/1 S. 11), und aus ihren Schilderungen, dass der Beschul- digte jeweils in die Schweiz gekommen sei, wenn sie das Geld nicht rechtzeitig geschickt gehabt habe (HD 5/3 S. 8), womit er zur Kontrolle ihrer Einkünfte bzw. Zahlungen an ihn in die Schweiz gekommen wäre. Indirekt ergibt sich aber die Kontrolle ihrer Arbeit und Einkünfte durch den Beschuldigten auch aus weiteren Aussagen der Geschädigten: In ihrer dritten Einvernahme durch die Polizei führte sie aus, dass ihr erster Arbeitstag schlimm gewesen sei. Sie habe auch Angst ge- habt, weil die anderen Mädchen schlimme Sachen erzählt hätten. Dem fügte sie an, dass sie es habe machen müssen. Sie habe ständig Telefonanrufe des Be- schuldigten erhalten und sie sei auch in den Beschuldigten verliebt gewesen, und so habe sie es gemacht. Später habe sie einfach die Augen zu gemacht und da- rauf geachtet, wie sie ihrer Familie habe helfen können (HD 3/3 S. 6). Er habe sie ständig angerufen. Er habe ihr gesagt, es werde gut laufen, sie solle weiter ma- chen, sie solle aushalten, es gebe viel Geld davon und dann könne sie auch ihrer Familie helfen. Er habe gewusst, was er sagen sollte. Sie sei Anfänger gewesen und er ein Profi. Sie sei für ihn nicht das erste Mädchen gewesen, aber für sie sei es das erste Mal Prostitution gewesen. Er habe gewusst, was er sagen soll. Er habe genau gewusst, dass er sie beeinflussen könne (HD 3/3 S. 6 f.). Die Geschädigte erwähnte somit wiederholt, dass der Beschuldigte sie kontrollier- te und überwachte. Sie fasst sich in ihren Aussagen jedoch relativ kurz und bleibt eher pauschal. Deshalb überzeugt sie mit ihren Aussagen, insbesondere vor dem Hintergrund der unter Ziffer III. 3.2. erwähnten ohnehin bestehenden Vorbehalten gegenüber ihren Aussagen, nicht. Allein gestützt auf ihre Aussagen kann dieser Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden. In diesem Zusammenhang liegen jedoch neben den Aussagen der Geschädigten weitere Beweismittel in Form von Gesprächsprotokollen überwachter Telefongespräche vor. Diese stüt- zen die Darstellung der Geschädigten. Aus verschiedenen Telefongesprächen des Beschuldigten geht hervor, dass er über das Einkommen der Geschädigten informiert war, was darauf hindeutet, dass er es kontrollierte. Zudem geht aus diesen Telefongesprächen hervor, dass er, wie bereits unter Ziffer III. 6.1.2. aus- geführt, von ihr erwartet hatte und sie aufgefordert hatte, dass sie selbst im

- 51 - Krankheitsfall unter Schmerzen arbeite, was zeigt, dass er auch ein gewisses Einkommen von ihr erwartete. Dies macht deutlich, dass er ihre Arbeit überwach- te und bestimmte und damit auch ihr Einkommen kontrollierte. In Wiederholung der obigen Ausführungen ist nachfolgend auf die in diesem Zu- sammenhang wesentlichen Telefongespräche noch einmal einzugehen: Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Sohn des Beschuldigten zum Be- schuldigten in einem überwachten Telefongespräch, dass seine Mutter bzw. die Ex-Partnerin des Beschuldigten gesagt habe, dass die Hure des Beschuldigten besser blasen solle. Der Beschuldigte antwortete darauf, dass sie nicht besser blasen könne, weil sie krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Partnerin hin, ob sie demnach nicht arbeiten werde, antwortete der Beschuldigte, dass sie trotzdem arbeiten werde, dann müsse sie blasen oder sonst was machen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 08:46; "Sie sagt es, dass deine Hure soll besser blasen." - "Sie kann nicht blasen, sie ist krank. […]" - […] - "Dann wird sie nicht arbeiten?!" - "Doch! Dann muss sie blasen, oder was weiss ich, aber sie soll was machen! […]"). Dabei sprach der Beschuldigte über seine Freundin A'._____, wie er selbst auf Vorhalt bestätigte (HD 32/2/5 S. 6). Dieses Telefongespräch zeigt deutlich, dass der Beschuldigte von der Geschädigten erwartete, dass sie trotz Krankheit arbeiten geht, und dass er dafür sorgen würde, dass sie auch tatsächlich arbeiten ging, womit er ihre Arbeit bestimmte. Am selben Tag, von 15:03 bis 15:06 Uhr, führte der Beschuldigte mit seiner Ex-Partnerin erneut ein Telefongespräch. Darin sagte der Beschuldigte zu seiner Ex-Lebenspartnerin, dass er die Frau zum Arzt gebracht habe, und sie ihr für Fr. 60.– Antibiotika gegeben hätten. Er habe ihr ge- sagt, wenn ihre Fotze weh mache, dann solle sie blasen, es interessiere ihn nicht. Als sie die Menstruation gehabt habe, habe sie ebenfalls Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5; […] "Ich habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh tut dann soll sie blasen, es interessiert mich nicht. Wo sie die Menstruation hatte, hat sie auch 4-5'000 CHF verdient."). Auch hier bestätigte der Beschuldigte, dass er über das Einkommen seiner Freundin A'._____ gesprochen habe (HD 32/2/5 S. 8). Dieses Telefongespräch zeigt erneut deutlich, dass er von der Ge- schädigten erwartete, dass sie trotz Krankheit arbeiten gehe, und dass er sie da- zu aufgefordert hatte, womit er ihr Arbeit bestimmte. Zudem zeigt dieses Telefon-

- 52 - gespräch, dass der Beschuldigte über die Einkünfte der Geschädigten informiert war, was wiederum darauf hindeutet, dass er ihre Einkünfte überwachte. Gegen- über seiner Mutter sprach der Beschuldigte in einem überwachten Telefonge- spräch am 29. Januar 2009, 21:30 bis 21:33 Uhr, erneut von A'._____. Er sagte zu seiner Mutter, dass sie A'._____ in Ruhe lassen solle, dass er eine andere bringen werde, dass sie nicht unersetzbar sei. Man müsse sich wegen ihr keine Sorgen machen. Wenn sie sich mit Drogen ficken lassen könne, dann solle sie sich selber heilen, sie solle verderben (Anhang zu HD 32/2/5). Dieses Telefonge- spräch bzw. die Aussage des Beschuldigten, die Geschädigte sei nicht unersetz- bar zeigt, dass die Geschädigte für den Beschuldigten zumindest im damaligen Zeitpunkt eine Arbeiterin war, was wiederum dafür spricht, dass er ihre Arbeit be- stimmte und ihre Einkünfte kontrollierte. Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte aus, A'._____ sei draussen, es sei 10 Uhr, und ob sein Gesprächspartner es glaube oder nicht, sie habe noch nicht einmal Fr. 10.– verdient. Früher habe sie in dieser Zeit Fr. 400.– bis 500.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5 erster Abschnitt). Aus diesem Telefon- gespräch ergibt sich erneut eindeutig, dass der Beschuldigte über die Einkünfte der Geschädigten im Detail informiert war, was, wie bereits erwähnt, darauf hin- deutet, dass er ihre Einkünfte kontrollierte. Zusammenfassend ergibt sich somit aus diesen Telefongesprächen, dass der Beschuldigte von der Geschädigten er- wartete, dass sie arbeiten ging, auch wenn sie krank war, und dass er somit ein gewisses Einkommen von ihr erwartete, womit er ihre Arbeit bestimmte und dazu überwachte. Zudem war er über ihre Einkünfte im Detail informiert. Natürlich wäre es theoretisch möglich, dass der Beschuldigte durch freiwillige Mitteilung der Ge- schädigten von ihren Einkünften erfuhr. Dies mag teilweise auch der Fall gewesen sein, wenn man bedenkt, dass die beiden eine Liebesbeziehung hatten. Aber an- gesichts der Tatsache, dass er die Geschädigte sogar im Krankheitsfall dazu an- hielt, arbeiten zu gehen, bestehen keine Zweifel daran, dass er auch ihre Einkünf- te kontrollierte, denn, wenn ihn ihr Einkommen nicht interessiert hätte, hätte kein Grund bestanden, sie zur Arbeit anzuhalten. Die erwähnten Telefongespräche bestätigen somit die Darstellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe ihre

- 53 - Arbeit und Einkünfte kontrolliert, insbesondere wenn er in der Schweiz gewesen sei. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte diesbe- züglich log, als er so tat, als wisse er von nichts, als er sagte, es gehöre sich nicht, dass er mit der Geschädigten über ihre Einkünfte spreche, weil sie seine Lebenspartnerin und dies deshalb geschmacklos sei (HD 32/2/3 S. 10 f.). Dass er damit log, ergibt sich aus den bereits erwähnten Telefongesprächen. Auch seine Aussage, das Geld habe in ihrer Beziehung keine Rolle gespielt (HD 32/2/8 S. 1 f.), ist angesichts der erwähnten Telefongespräche offensichtlich ein Lüge. Dieses Aussageverhalten spricht eindeutig dafür, dass der Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang etwas zu verbergen hat, was die Darstellung der Geschädigten zu- sätzlich stützt. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und die zitierten Telefongespräche kann somit als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Arbeit und Ein- künfte der Geschädigten grundsätzlich und insbesondere dann kontrollierte, wenn er die Geschädigte in der Schweiz besuchte. Insoweit kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

E. 6.1.4 Tägliche Kontrolle der Geschädigten durch den Beschuldigten per Telefon In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Geschä- digten täglich telefoniert und sich nach den Geschäften erkundigt, wenn er in R._____ gewesen sei. Die Geschädigte erwähnte dies in ihrer dritten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich. Sie habe anfangs Angst gehabt, sich prostituieren zu gehen. Aber sie ha- be es machen müssen, sie habe ständig Telefonanrufe des Beschuldigten erhal- ten und sie sei auch in den Beschuldigten verliebt gewesen. So habe sie es ge- macht (HD 3/3 S. 6). Er habe sie ständig angerufen und gesagt, es werde gut lau- fen, sie solle weiter machen, sie solle aushalten, es gebe viel Geld davon und dann könne sie auch ihrer Familie helfen (HD 3/3 S. 6 f.). Dies schilderte die Ge- schädigte auch in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Der

- 54 - Beschuldigte habe ihr fast jeden Tag bzw. jeden Tag angerufen. Er habe gefragt, wie viel sie verdient habe und was sie gerade mache. Wenn sie Streit gehabt hät- ten, habe er sie beschimpft (HD 5/3 S. 17). Der Beschuldigte bezeichnet dies als nicht wahr, und macht geltend, dass die Geschädigte ihn angerufen und ihm SMSs geschrieben habe, da für ihn ein Anruf viel zu teuer gewesen sei (HD 2/4 S. 6). Die täglichen Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und der Geschädig- ten werden vom Beschuldigten somit nicht in Frage gestellt. Ob jeweils der Be- schuldigte angerufen hatte, wie die Geschädigte geltend macht, oder ob jeweils die Geschädigte angerufen hatte, lässt sich angesichts der Tatsache, dass so- wohl die Aussagen der Geschädigten als auch des Beschuldigten mit Zurückhal- tung zu würdigen sind (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2. und 3.3.), allein aufgrund ihrer Aussagen nicht erstellen. Zudem ist zu beachten, dass dies- bezüglich auch die in den Akten liegenden Protokolle überwachter Telefonge- spräche keinen Aufschluss geben. Der Beschuldigte und die Geschädigte hatten am 27. Januar 2009 und 30. Januar 2009 (HD 10/16 in DG 100236) sowie am 9. und 10. März 2009 mehrmals miteinander telefoniert (vgl. nicht akturierter Anhang zu HD 32/1/10), wobei die Telefonanrufe sowohl vom Beschuldigten als auch von der Geschädigten ausgegangen waren. Die überwachten Telefongespräche be- weisen somit nicht, dass der Beschuldigte jeweils angerufen hatte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass zwar tägliche Telefongespräche stattfanden, dass diese jeweils vom Beschuldigten ausgegangen waren, lässt sich jedoch ge- stützt auf die Untersuchungsakten nicht erstellen. Vielmehr ist aufgrund der in den Akten liegenden Telefongesprächsprotokolle davon auszugehen, dass diese Tele- fongespräche sowohl vom Beschuldigten als auch von der Geschädigten initiiert wurden. Damit stellt sich aber die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich dieser Tele- fongespräche nach den Geschäften der Geschädigten erkundigt hatte. Dies wird von der Geschädigten, wie eingangs erwähnt, behauptet. Wie sich aus den obi- gen Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.3. ergibt, kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Arbeit der Geschädigten bestimmte und ihre Arbeit und

- 55 - ihr Einkommen kontrollierte. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte dies auch im Rahmen der täglichen Telefongespräche tat. In concreto ergibt sich dies aus einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten am 27. Januar 2009, 14:55 Uhr, indem er die Geschädigte fragt, wie viel Geld sie habe (HD 32/10/16: "Warum? Was ist los? Hast du kein Geld, oder was?" - "Nicht viel denn" - "Wie viel?" - "500 und etwas."). Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte sich in den täglichen Telefonge- sprächen mit der Geschädigten nach ihren Geschäften erkundigte.

E. 6.1.5 Aufforderung an der G._____-strasse zu arbeiten In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte aufgefordert, im G._____-strassenquartier, wo die Strassenprostitu- tion verboten sei, anzuschaffen, wenn die Geschäfte am H._____-quai nicht gut gelaufen seien und sie seines Erachtens zu wenig verdient gehabt habe. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Die Geschädigte habe selber entscheiden können, was sie habe tun und lassen wollen, und wie viel sie habe arbeiten wol- len. Sie habe mit ihrem Geld machen können, was sie gewollt habe. Er habe da- mit nichts zu tun gehabt, und er habe sich auch nicht eingemischt (HD 2/4 S. 6). Der Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten in ihren staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen. Es sei vorgekommen, dass sie ohne Meldebe- stätigung auf der Strasse gearbeitet habe. Wenn es in der Zone nicht gut gelaufen sei, habe sie auf der Strasse arbeiten müssen (HD 5/1 S. 23). Es sei vorgekom- men, dass sie auf der Strasse gearbeitet habe, wenn es in der Zone nicht gut ge- gangen sei (HD 5/1 S. 23). In ihrer weiteren Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft gab sie als Grund dafür an, dass sie die Summe habe verdienen müssen, die sie immer verdient habe. Sonst hätte der Beschuldigte wieder gesagt, dass er ihre Mutter besuchen werde, und dass er sie, die Geschädigte, schlagen werde, wenn sie nach Hause käme (HD 5/3 S. 18). Wenn sie nicht genug Geld verdient gehabt habe, habe er sie zum Arbeiten geschickt, damit sie noch mehr Geld ver- diene (HD 5/3 S. 17).

- 56 - Die Geschädigte bleibt in ihren Aussagen diesbezüglich kurz und pauschal. Da- her, und da aus den unter Ziffer III. 3.2. erwähnten Gründen, auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden darf, kann der Sach- verhalt allein gestützt auf ihre Aussagen nicht als erstellt erachtet werden. Indes- sen liegen weitere Beweismittel vor, die zumindest im Ansatz und Kernpunkt die Darstellung der Geschädigten stützen. Wie sich aus den obigen Ausführungen unter den Ziffern III. 6.1.2.-4. ergibt, kontrollierte der Beschuldigte die Arbeit und Einkünfte der Geschädigten, und erwartete von ihr auch bei Krankheit arbeiten zu gehen und Einkommen zu generieren. Bei Schmerzen im Vaginalbereich erwarte- te er von ihr, dass sie Oralverkehr anbiete. Unter diesen Umständen scheint es naheliegend, dass er auch von ihr erwartete, dass sie an der G._____-strasse ar- beitete, wenn es am H._____-quai nicht gut gelaufen war. Da sich dieses Verhal- ten des Beschuldigten ohne Weiteres in sein Konzept der Kontrolle über die Ge- schädigte einfügt, bestehen keine Zweifel an der Darstellung der Geschädigten.

E. 6.1.6 Kurzfristige Einreisen In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er sei jeweils kurzfristig mit dem Auto in die Schweiz gereist, wenn er den Eindruck gehabt ha- be, dass ihm die Geschädigte zu wenig Geld überwiesen habe. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Die Geschädigte habe ihm gesagt ge- habt, wenn er habe in die Schweiz kommen sollen (HD 2/4 S. 6). Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage der Geschädigten, der Beschuldigte sei jeweils wegen dem Geld gekommen, wenn sie das Geld nicht rechtzeitig ge- schickt gehabt habe und wenn sie mit ihm habe Schluss machen wollen (HD 5/3 S. 8). Auf die Aussagen der Geschädigten kann aus den unter Ziffer III. 3.2. genannten Gründen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden. Die Aussage der Geschädigten in diesem Zusammenhang ist relativ kurz und pauschal. Sie vermögen daher und vor dem Hintergrund, dass die Aussagen der Geschädigten grundsätzlich mit Zu- rückhaltung zu würdigen sind, nicht zu überzeugen. Deshalb und weil keine weite-

- 57 - ren Beweismittel vorliegen, die die Aussage der Geschädigten stützen, verbleiben Zweifel an ihrer Darstellung, zumal sich die Geschädigte und der Beschuldigte in einer Liebesbeziehung befanden, womit seine Einreisen auch anderweitig moti- viert gewesen sein konnten. Getreu dem Grundsatz im Zweifel für den Beschul- digten kann der Sachverhalt insofern somit nicht als erstellt erachtet werden.

E. 6.1.7 Ohrfeigen und Schläge In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte diverse Male geschlagen oder geohrfeigt, wenn sie seinen Forde- rungen nicht nachgekommen sei. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Die Geschädigte sei eine sehr aggressive Persönlichkeit. Wenn jemand sie geohrfeigt hätte, hätte die Geschädigte diese Person bestimmt angezeigt. Die Geschädigte würde dies von niemandem ertra- gen. Es sei unvorstellbar, dass sie mit einer Person zusammen sei, die sie schla- ge und terrorisiere (HD 2/4 S. 7). Anfangs stritt die Geschädigte bis auf einen Vorfall in R._____ wiederholt ab, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (HD 3/1 S. 6 und 8 f.; HD 3/2 S. 14). Diesen Vorfall in R._____ erwähnte sie wiederholt in ihren Einvernahmen (HD 3/1 S. 8; HD 3/2 S. 14; HD 3/3 S. 3). Der Beschuldigte habe ihr nicht erlaubt, dass sie an den Geburtstag ihrer Tante gehe, und sie sei trotzdem gegangen. Deshalb ha- be er sie geschlagen (HD 3/1 S. 8; HD 3/3 S. 3). Auch in ihrer vierten Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft erwähnte die Geschädigte, dass der Geschädigte sie in R._____ geschlagen habe (HD 5/1 S. 22). Angesichts dieser wiederholten und teilweise detaillierte und individuellen Schilderungen überzeugt die Geschä- digte in diesem Punkt mit ihrer Darstellung. Es ist daher glaubhaft, dass der Be- schuldigte die Geschädigte in R._____ geschlagen hatte, weil sie trotz seines Verbotes an das Geburtstagsfest ihrer Tante gegangen war. Erst in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte die Geschädigte regelmäs- sige Schläge des Beschuldigten. So führte sie im Zusammenhang mit der Frage, ob sie sich nicht hätte weigern können, dem Beschuldigten das Geld zu geben, aus, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie nach Hause gegangen sei.

- 58 - Er habe sie geschlagen, wenn sie die Sache nicht so gemacht habe, wie er es gewollt habe, wenn sie sich gestritten hätten oder wenn sie ihn habe verlassen wollen (HD 5/3 S. 9). Als sie das erste Mal, nach ca. zwei Wochen, wieder nach Hause gegangen sei, habe sie vom Beschuldigten eine Ohrfeige bekommen (HD 5/3 S. 10). Dann hätten sie zwei Tage nicht mehr miteinander gesprochen gehabt. Sie habe damals mit ihm und mit der Arbeit nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe dann geredet und geredet und dann sei sie wieder hier her gekommen (HD 5/3 S. 10 f.). Der Beschuldigte habe in ähnlicher Art und Weise seinen Willen, dass sie hierher zurück kommen solle und Geld verdienen solle, mit Gewalt durchgesetzt (HD 5/3 S. 13). Wie bereits unter Ziffer III. 3.2. ausgeführt, bestehen Zweifel an der Darstellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie nicht gemacht habe, was er wollte, weil sie dies bis auf einen Vorfall in R._____ anfänglich aus- drücklich in Abrede stellte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte in ihren späteren Aussagen bezüglich der Schläge bis auf den von Anfang an er- wähnten Vorfall in R._____ in ihren Ausführungen vage bleibt, was ebenfalls ein Lügensignal ist. Sie spricht nur in allgemeiner Art und Weise von Schlägen und Gewalt. Die konkreten Umstände dieser Schläge bzw. Gewalt bleiben aber unklar. Man weiss nicht, um was für Schläge es sich gehandelt hatte, d.h. wie und wo am Körper der Beschuldigte die Geschädigte geschlagen hatte, und wie oft dies vor- gekommen war, geschweige denn, was die Umstände waren, die zu den Schlä- gen geführt hatten. Daher und da es sich bei den Schlägen um eine dieser von der Geschädigten genannten wesentlichen Sachen handelte, welche Vorausset- zung sind, um am FIZ-Programm teilnehmen zu können, bzw. die vom FIZ erwar- tet werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.2. e)), bestehen bis auf die Ausführungen bezüglich dem einen, wiederholt geschilderten Vorfall in R._____ Zweifel an der Darstellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe sie jeweils geschlagen, wenn sie seinen Forderungen nicht nachgekommen sei. Da- ran vermag weder der Umstand, dass der Beschuldigte grundsätzlich auch ge- walttätig werden kann, was seine Vorstrafe wegen lebensgefährlicher Körperver- letzung aus dem Jahr 2001 (HD 32/14/3) zeigt, noch die Tatsache etwas zu än- dern, dass auch der Beschuldigte mit seinen Äusserungen in diesem Zusammen-

- 59 - hang nicht überzeugt. Dass der Beschuldigte bereits einmal gewalttätig geworden war, bedeutet nicht zwingend, dass er erneut wiederholt gewalttätig wurde. Auch dass er ihr Gewalt androhte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.9.), bedeutet nicht zwingend, dass er wiederholt Gewalt anwendete. Die Aussagen bzw. das Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang enthal- ten zwar typische Zeichen wahrheitswidriger Aussagen. Einerseits ist seine Aus- sage, die Geschädigte sei aggressiv, angesichts des Vorwurfs, er habe sie ge- schlagen als Gegenangriff zu qualifizieren, was ein typisches Lügensignal ist (Bender, a.a.O, S. 57). Zudem zeigen die bereits mehrfach zitierten Telefonge- spräche, dass die Geschädigte zumindest seine verbalen Demütigungen ohne Widerspruch über sich ergehen liess, was gar nicht dem Bild entspricht, welches der Beschuldigte von der Geschädigten zeichnet. Die Aussagen des Beschuldig- ten vermögen somit ebenfalls nicht zu überzeugen, bzw. stellen im Gegenteil ei- nen Hinweis darauf dar, dass der Beschuldigte etwas zu verheimlichen hat. Den- noch kann der Sachverhalt angesichts der nicht überzeugenden Aussagen der Geschädigten nicht als erstellt erachtet werden. Einzig ihre Schilderungen bezüg- lich dem von Anfang an erwähnten Vorfall in R._____ überzeugen, denn sie sind wiederholt konstant, konkret und detailliert. Berücksichtig man zudem, wie bereits erwähnt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten zudem von wahrheits- widrigen Aussagen zeugt und dahingehende Hinweise beinhaltet, dass der Be- schuldigte etwas zu verstecken hat, scheint diese Schilderung glaubhaft. Aus die- sen Gründen kann lediglich als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Geschädigte einmal schlug, als sie an ein Familienfest ging, obwohl er dagegen war. Ob, und wenn ja wie oft und inwiefern sich dies wiederholte, bleibt aufgrund der Untersuchungsakten jedoch unklar. Dass der Beschuldigte die Geschädigte somit diverse Male schlug und ohrfeigte, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkam, kann damit nicht als erstellt erachtet werden.

E. 6.1.8 Drohung, ihre Familie zu schlagen In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe der Geschädigten in Aussicht gestellt, bei ihrer Familie am Wohnort ihrer Mutter in R._____ vorbeizugehen und ihre Angehörigen zu schlagen.

- 60 - Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Er habe Weihnachten mit ihren Eltern verbracht und alles dazu organisiert, weil die Geschädigte in der Schweiz gewe- sen sei (HD 2/4 S. 7). Diesen Sachverhalt schildert die Geschädigte in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Wenn sie sich gestritten hätten, weil sie ihm das Geld nicht mehr habe schicken wollen, oder wenn sie sich von ihm habe trennen wol- len, dann habe er damit gedroht, ihr Mutter zu besuchen, womit der Beschuldigte gemeint gehabt habe, dass er zu ihrer Mutter gehen und alle dort verschlagen werden, wenn sie ihm das Geld nicht schicke (HD 5/3 S. 17). Auch wenn auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann, überzeugt die Geschädigte mit dieser Darstellung. Denn sie ent- spricht der Vorgehensweise des Beschuldigten, welche er in den überwachten Telefongesprächen offenbarte. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten am Te- lefon damit, ihren Kopf an die Wand zu schlagen, ihre Augen grün und blau zu schlagen, und sie an einer Leine die Treppe herunterzuziehen (HD 4/1/1), oder ihr den Kopf in den Teller zu drücken (HD 32/10/16). Der Beschuldigte schreckte somit nicht einmal davor zurück, seiner Freundin mit Gewalt zu drohen. Drohun- gen gehörten somit offensichtlich zur Vorgehensweise des Beschuldigten, um seinen Willen durchzusetzen. Angesichts dieses Umstandes scheinen die Aussa- gen der Geschädigten glaubhaft, der Beschuldigte habe ihr auch mit Gewalt ge- genüber ihrer Familie gedroht. Daran vermag der Einwand des Beschuldigten, er habe mit ihrer Familie Weihnachten gefeiert, nichts zu ändern. Denn die Andro- hung von Gewalt gegenüber der Geschädigten ist nicht gleichzusetzen mit tat- sächlich ausgeübter Gewalt an der Familie. Der Verteidiger gibt in diesem Zu- sammenhang zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht allzu furchterregend ge- wesen sein konnte, da die Mutter der Geschädigten den Beschuldigten mit einer Ohrfeige zur Ruhe gebracht habe (HD 40 S. 8). Dass ihre Mutter den Beschuldig- ten mit einer Ohrfeige zur Raison gebracht hatte, als dieser bei der Mutter zu Hause vorbei gekommen war, ergibt sich in der Tat aus den Aussagen der Ge- schädigten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte diese Drohun- gen aussprach. Und dass diese Drohungen keinerlei Wirkung zeigten, kann an-

- 61 - gesichts der ängstlichen und beschwichtigenden Worte der Geschädigten auf an- dere Drohungen bzw. Einschüchterungsversuche des Beschuldigten in überwach- ten Telefongesprächen ausgeschlossen werden (HD 4/1/1; Telefongespräch vom

30. Januar 2009, 01:38 Uhr (HD 32/10/16)).

E. 6.1.9 Beschimpfungen und Demütigungen In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte regelmässig am Telefon beschimpft und gedemütigt, indem er ihr beispielsweise in Aussicht gestellt gehabt habe, dass er ihr wie einem kleinen Hund eine Leine um den Hals binde. Zudem habe er ihr den Kontakt mit Lands- frauen verboten. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Er habe das zwar am Telefon gesagt, aber es sei nie passiert. Sie hätten manchmal nicht sehr schön miteinander ge- sprochen. Und er habe ihr lediglich empfohlen, dass sei zu den anderen Mädchen keinen Kontakt habe, weil sie deshalb oft Streit gehabt hätten (HD 2/4 S. 8). Diesen Sachverhalt schilderte die Geschädigte in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe ihr fast jeden Tag bzw. jeden Tag angerufen. Er habe gefragt, wie viel sie verdient habe und was sie gerade mache. Wenn sie Streit gehabt hätten, habe er sie beschimpft (HD 5/3 S. 17). Auch wenn auf die Aussagen der Geschädigten aus den unter Ziffer III. 3.2. genannten Grün- den nur mit Zurückhaltung abgestellt werden, scheint diese Schilderung glaubhaft. Denn dies ergibt sich auch aus überwachten Telefongesprächen des Beschuldig- ten mit der Geschädigten. So führten die beiden am 27. Januar 2009, 14:55 Uhr, ein Telefongespräch, in dem der Beschuldigte der Geschädigten unter anderem sagte, sie solle nicht nervös werden, wenn er sie drei Mal ins Gesicht schlage. Zudem sagte er, sie komme mit dem Kopf an die Wand, und sie werde blaugrüne Augen haben. Er werde sie vor allen demütigen und sie werde wie ein kleiner Hund aussehen. Er werde eine Leine um ihren Hals binden und sie vom 5. Stock bis ins Erdgeschoss runterziehen (HD 4/1/1). Die Geschädigte sagte dazu aus, dass er immer so mit ihr gesprochen habe (HD 3/2 S. 2). Auch in einem Telefon- gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten am 30. Januar

- 62 - 2009, 01:38 Uhr (HD 32/10/16), äusserte er sich erneut abschätzig, indem er ihr damit drohte, ihren Kopf in den Teller zu drücken ("Dann soll es so sein, sonst komme ich hoch und drücke deinen Kopf in den Teller rein."). Angesichts der Tat- sache, dass es sich um zwei Telefongespräche an verschiedenen Tagen handel- te, und da der Beschuldigte auch in Telefongesprächen mit seiner Ex-Frau und seiner Mutter abschätzig über die Geschädigte spricht und von ihm gegenüber der Geschädigten geäusserte demütigende Äusserungen schildert (HD 4/1/6-7; "Ich habe sie verflucht."; "…der Krebs soll deine Gebärmutter zusammenziehen."; "Meine Verfluchung wird auch wahr, warum denn sonst nicht."; "Lass diese be- hinderte Frau in Ruhe, werde ich eine andere bringen, sie ist nicht unersetzbar."; "Gestern hat sie eine Suppe gegessen, das reicht ihr für eine Woche."; "Muss man wegen ihr keine Sorgen machen, wenn sie mit Drogen sich ficken lassen konnte, dann soll sie sich selber heilen, sie soll verderben."), ist es offensichtlich, dass es sich dabei nicht um Ausrutscher des Beschuldigten gehandelt hatte, son- dern dass verbale Demütigungen der Geschädigten durch den Beschuldigten re- gelmässig vorkamen. Dass der Beschuldigte der Geschädigten den Kontakt zu ihren Freundinnen ver- bot, ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten in ihrer zweiten Einvernah- me durch die Stadtpolizei Zürich. Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie Freundschaften pflege. Er habe gewollt, dass sie alleine sei, und ihre Freundin- nen nicht zugelassen (HD 3/2 S. 2 f.). Dies erscheint angesichts seiner Aussagen in dem Telefongespräch vom 27. Januar 2009. 14:55 Uhr, sie könne sich beim Schwanzlutschen für ihre Freundin bedanken und sie könne auf sie mit blau- günen Augen warten (HD 4/1/1), was zeigt, das er mit dieser Freundschaft nicht einverstanden war, glaubhaft. Zudem deckt sich dies zumindest im Ansatz auch mit seiner Aussage, er habe der Geschädigten "empfohlen" mit diesen Mädchen keinen Kontakt zu haben. Berücksichtigt man, wie grob und abschätzig der Be- schuldigte über die und mit der Geschädigte sprach, und dass sie sich wegen den anderen Mädchen oft gestritten hätten, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Streit nicht nette und gutgemeinte Empfehlungen aussprach, sondern ihr den Kontakt verbot. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.

- 63 -

E. 6.1.10 Unterbindung des Familienkontakts In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe ihr Verhältnis und den Kontakt zu ihrer Familie zu beeinträchtigen versucht, indem er ihr untersagt gehabt habe, an einem Familienfest in R._____ teilzunehmen, und er sei an diesem Familienfest, an dem sie teilgenommen habe, aufgetaucht, habe sie gezwungen mitzukommen und sie auf dem Heimweg in einem Wald verprü- gelt, weil sie dennoch an dem Familienfest teilgenommen habe. Dies habe er ge- tan, um sie weiterhin für den Arbeitseinsatz in der Schweiz gefügig zu machen. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Es sei unmöglich, ein …-Mädchen von ih- rer Familie zu trennen. Es sei immer die Entscheidung der Geschädigten gewe- sen, wenn sie in die Schweiz gekommen sei (HD 2/4 S. 8). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, wonach sie in ihrer ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich, als sie den Beschuldigten noch fast nicht belastete, ausführte, er habe sie einmal am Geburtstag ihrer Tante geschlagen. Er habe ihr nicht erlaubt gehabt, an das Fest zu gehen, und sie sei trotzdem gegangen (HD 3/1 S. 8 f.). Dies wiederholte sie in ihrer dritten Einver- nahme bei der Stadtpolizei Zürich (HD 3/3 S. 2 ff.). Ungeachtet der Frage, dass der Vorfall an sich als erstellt erachtet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.7.), ist vorab festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte damit den Kontakt der Geschädigten zu ihrer Familie unterbinden wollte. Denn die Geschädigte sag- te selbst aus, dass Grund für das Verhalten des Beschuldigten Eifersucht wegen anderer Männer gewesen sei (HD 3/1 S. 8; "Er glaubte, dass dort viele Jungs sei- en und solche Dummheiten dachte er."). Im Übrigen sind diese Aussagen der Ge- schädigten zu Lasten des Beschuldigten ohnehin nicht verwertbar, da sie lediglich bei der Polizei und in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten (Art. 147 StPO). Zudem handelte es sich dabei um einen einzelnen Vorfall. Dass der Beschuldigte grundsätzlich den Kontakt der Geschädigten zu ihrer Familie zu unterbinden ver- sucht hatte, wird von der Geschädigten nicht erwähnt und ergibt sich auch aus

- 64 - keinem anderen Beweismittel. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als er- stellt erachtet werden.

- 65 -

E. 6.1.11 Beschimpfung vor der Familie In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte auch vor ihren Familienangehörigen beschimpft, indem er gewalt- sam in die Wohnung ihrer Mutter eingedrungen sei und sie vor ihrer Mutter aufs Übelste verunglimpft habe, weil sie sich geweigert gehabt habe, wieder in die Schweiz zu reisen und sich zu prostituieren. Dadurch habe er die Geschädigte ebenfalls dazu bringen wollen, in die Schweiz zu reisen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Dies wird vom Beschuldigten bestritten (HD 2/4 S. 9). Diesen Sachverhalt schilderte die Geschädigte detailliert in ihrer fünften Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft (HD 5/3 S. 11 f.). Auf die Frage hin, was passiert wäre, wenn sie sich geweigert hätte, zurück in die Schweiz zu gehen, schildert sie diesen Vorfall. Als sie gesagt gehabt habe, dass sie mit ihm und der Arbeit nichts mehr zu tun haben wolle, sei er zu ihnen gekommen. Sie hätten eine Gegensprechanlage bei der Haustüre gehabt. Er habe geklingelt und sie habe ihn nicht reinlassen wollen. Dann habe er die Türe eingetreten und sei hinaufgekom- men. Sie hätten ihm auch die Haustüre nicht geöffnet gehabt. Sie hätten ihn nicht in die Wohnung gelassen gehabt. Er habe dann die Türe eingetreten und sei mit Gewalt hineingekommen. Dann habe er wieder angefangen zu reden und zu re- den. Ihre Mutter sei erschrocken. Sie hätten ihm gesagt, dass sie die Polizei holen würden, was ihn aber nicht interessiert gehabt habe. Die Polizei hätten sie dann doch nicht gerufen. Der Beschuldigte habe sich dann hingesetzt oder hingelegt, weil er auch nicht nüchtern gewesen sei. Er habe weiterhin Blödsinn erzählt. Er habe sich dann aber beruhigt gehabt. Er habe ihr gegenüber böse Worte geäus- sert. Er habe sie stinkende Hure genannt. Später sei er eingeschlafen, weil er be- soffen gewesen sei, obwohl sie ihm gesagt gehabt habe, dass er gehen solle. Am nächsten Tag sei sie mit ihm zusammen in die Mietwohnung nach Hause gegan- gen. Sie hätten sich versöhnt gehabt, und zwei, drei Tage später sei sie wieder zurück in die Schweiz gegangen (HD 5/3 S. 11 f.). Die Geschädigte schildert die- sen Vorfall derart detailliert, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sich dieser

- 66 - Vorfall wie von ihr beschrieben ereignete. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.

E. 6.1.12 Wegnahme des gesamten Verdienstes Der Beschuldigte habe der Geschädigten, nachdem sie miteinander eine intime Beziehung eingegangen seien, zudem den gesamten Verdienst, bis auf die Aus- gaben für Kost und Logis und den gemeinsam Lebensunterhalt abgenommen. Mit dem Geld habe er seinen eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Fami- lie in R._____ finanziert. Die Geschädigte habe dem Beschuldigten das Geld aus ihrer Prostitutionstätigkeit nur gegeben, weil sie Angst vor ihm gehabt habe und wegen ihrer Liebesbeziehung zu ihm. Dies habe der Beschuldigte auch gewusst. Dies wird vom Beschuldigten bestritten (HD 2/3 S. 3; HD 2/4 S. 9). Sie habe ihm Geld gegeben. Sie habe ihm Kleider gekauft, sie hätten die Wohnung zusammen bezahlt und die Leasingraten fürs Auto. Sie hätten einander sehr geliebt, und sie habe alles aus freiem Willen getan. Er habe sie zu nichts gezwungen. Alles was sie gegeben habe, habe sie gegeben, weil sie es so gewollt habe. Er habe sie nie bedroht und nie gezwungen. Sie habe bestimmt, wem sie das Geld gebe und wie viel. Sie habe ihr Geld alleine verwaltet (HD 2/4 S. 3). Sie hätten eine gute Bezie- hung gehabt. Sie hätten sich geliebt. Sie habe ihm eine Golduhr für Fr. 2'000.– gekauft. Sie habe ihm Kleider oder Schuhe gekauft. Sie habe auch seiner Tochter Schuhe gekauft (HD 2/4 S. 9). In diesem Zusammenhang sagte die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, sie habe viel verdient. Sie habe mindestens Fr. 700.– pro Abend verdient. Sie habe gut verdient, deshalb sei sie auch hier geblieben. So habe sie zu Hause helfen können. Und für sie sei es auch besser gewesen. Auf die Frage hin, was sie mit dem Geld gemacht habe, dass sie verdient gehabt habe, führte sie aus, das Haus ihres Vaters in R._____, welches noch nicht fertig gebaut ge- wesen sei, habe viel Geld verschlungen. Den grössten Teil ihres Geldes habe sie an ihre Mutter überwiesen. Erst an dritter Stelle erwähnte sie den Beschuldigten: Sie habe ihm fast täglich viel Geld überwiesen, weil sie abgemacht gehabt hätten, dass er das Geld in R._____ aufbewahre, dass das Geld nicht bei ihr sei. Sie hät-

- 67 - ten damals in einer gemeinsamen Wohnung in L._____ gewohnt, die er gemietet gehabt habe. Wenn sie nach Hause gegangen sei, hätten sie das Geld ver- braucht. Aber ein Teil des Geldes sei auch an seine beiden Kinder gegangen. Sie hätten die Wohnung bezahlt, Kleider gekauft, seien ausgegangen, sie habe ihrer Patentochter viele Sachen gekauft und seinen beiden Kindern. Zudem habe sie ihrer Mutter geholfen (HD 3/1 S. 6 f.). Das heisst anfangs sagte sie aus, dass der grösste Teil des Geldes an ihre Mutter gegangen sei, und dass sie einen Teil des Geldes zwar täglich dem Beschuldigten überwiesen gehabt habe, dass sie es aber vor allem selber oder zusammen mit dem Beschuldigten verbraucht habe, und ein Teil an seine Kinder gegangen sei. Anders tönt es dann in ihrer vierten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Dort führte die Geschädigte aus, sie habe dem Beschuldigten am Anfang die Hälfte des Geldes per I._____ überwie- sen. Als sie ein Verhältnis miteinander gehabt hätten, d.h. nach 2 Monaten, habe sie ihm fast alles gegeben. Ihr sei nicht mehr viel übrig geblieben (HD 5/1 S. 10 f.). Weshalb sie ihm mehr gegeben habe, als ursprünglich vereinbart gewesen sei, wisse sie selber nicht (HD 5/1 S. 11). Später in derselben Einvernahme ant- wortete sie auf die Frage hin, ob sie daran festhalte, dass sie zu Beginn ihrer Tä- tigkeit dem Beschuldigten abmachungsgemäss die Hälfte ihrer Einkünfte und da- nach ihre gesamten Einkünfte abgegeben habe (HD 5/1 S. 25): "Ja, ich habe ganz wenig übrig gehabt, womit ich Essen und Trinken kaufen konnte." Auf die Frage hin, wie sich das zu ihrer früher gemachten Aussage verhalte, sie habe den grössten Teil ihres Geldes ihrer Mutter überwiesen, antwortete sie (HD 5/1 S. 25): "Ich habe gesagt, dass ich oft viel Geld nach Hause geschickt habe, so dass er das nicht wusste. Ich habe ihr viel geschickt." Dann erklärte sie anhand eines Bei- spiels, wie es sich zugetragen habe: Sie habe oft mit dem Beschuldigten am Tele- fon gesprochen, und ihm nicht gesagt, dass sie an jenem Tag Fr. 1'000.– verdient habe. Stattdessen habe sie gesagt, sie habe nur Fr. 700.– verdient und die restli- chen Fr. 300.– habe sie ihrer Mutter geschickt (HD 5/1 S. 26). Das heisst, von dem gemeinsam verwendeten Geld erwähnt die Geschädigte kein Wort mehr. Diese Aussagen hinterlassen somit den Eindruck, als habe der Beschuldigte alles Geld verbraucht. Damit belastet sie den Beschuldigten weitaus mehr, als in ihrer ersten Einvernahme. In ihrer fünften Einvernahme führte sie aus, sie habe das

- 68 - Geld immer nach Hause geschickt. Sie habe so viel Geld behalten, dass sie das Hotel und Essen habe bezahlen und sich ab und zu ein neues Kleidungsstück habe kaufen und ihrer Mutter manchmal habe Geld schicken können (HD 5/3 S. 8). Den Rest habe sie dem Beschuldigten geschickt (HD 5/3 S. 8). Was mit dem Geld passierte, das sie dem Beschuldigten geschickt hatte, erwähnte die Ge- schädigte nicht. Erneut liegen somit widersprüchliche Aussagen der Geschädig- ten vor. Zudem bleibt aufgrund ihrer Aussagen unklar, wie viel sie von ihrem Geld dem Beschuldigten überliess und wie viel von dem Geld er für sich und seine Fa- milie verwendete. Dennoch bestehen aufgrund ihrer im Kernpunkt in allen Einver- nahmen konstanten Aussagen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte finan- ziell von der Geschädigten profitiert hatte. Dies ergibt sich auch aus den Aussa- gen des Beschuldigten (HD 2/3 S. 3; HD 2/4 S. 9). Zudem geht dies aus den überwachten Telefongesprächen hervor. Insbesondere aus den Telefongesprä- chen mit seiner Ex-Partnerin und seiner Mutter geht hervor, dass er das Geld der Geschädigten, oder zumindest einen Teil davon, für sich und seine Familie ver- wendete. Insbesondere aus dem Gespräch mit seiner Ex-Partnerin am 29. Januar 2009, 11:39 Uhr (HD 4/1/5) zeigt deutlich, dass er hinter dem Geld der Beschul- digten her und auf dieses angewiesen war. Als der Beschuldigte sich bei seiner Ex-Partnerin darüber beklagt, dass er aus dem Zimmer und auf dem Gang warten müsse, wenn die Geschädigte einen Freier habe, und dass er danach wieder in diesem Zimmer schlafen müsse, antwortete seine Ex-Partnerin, dass er das selbst ausgewählt habe, weil er Geld gerochen habe. Etwas später in diesem Ge- spräch sprechen sie über zu tilgende Schulden, woraufhin seine Ex-Partnerin dem Beschuldigten sagt, dass seine Hure besser blasen solle. Damit wird klar, dass es dem Beschuldigten vor allem ums Geld ging. Dies ergibt sich auch aus den unter Ziffer III. 6.1.2. zitierten Aussagen des Beschuldigten und seiner Ex- Partnerin in demselben Gespräch und in dem Gespräch vom 20. Januar 2009, 15:03 Uhr (HD 4/1/6) sowie aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldig- ten und seiner Mutter vom 29. Januar 2009, 21:30 Uhr (HD 4/1/7) über den Um- stand, dass der Beschuldigte von der Geschädigten erwartete, dass sie trotz Bla- senentzündung arbeiten gehe. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass er einen Anteil dieses Geldes erhielt und für sich und seine Familie verwendete. Damit

- 69 - kann als erstellt erachtet werden, dass die Geschädigte dem Beschuldigten das Geld zumindest teilweise übergab. Der Sachverhalt kann somit insofern als er- stellt erachtet werden, als dass die Geschädigte dem Beschuldigten einen Teil des Geldes überliess, welches er für sich und seine Familie verwendete. Damit stellt sich die Frage, weshalb die Geschädigte dem Beschuldigten einen Teil des Geldes überliess. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei führte sie dazu aus, dass sie dem Beschuldigten das Geld geschickt gehabt habe, weil sie abgemacht gehabt hätten, dass er das Geld in R._____ aufbewahre, damit das Geld nicht bei ihr sei (HD 3/1 S. 6 f.). Er habe ihr gesagt, dass das Geld bei ihm in Sicherheit sei, und dass es bei ihr jemand stehlen könne (HD 3/1 S. 8). Auf die Frage hin, was passiert wäre, wenn sie dem Beschuldigten das Geld nicht gege- ben hätte, antwortete die Geschädigte, dass sie das nicht wisse. Die Frage, ob sie jemals versucht habe, ihm das Geld nicht zu geben, verneinte sie (HD 3/1 S. 7). In ihrer fünften Einvernahme äusserte sie sich erstmals dazu, weshalb sie sich nicht geweigert habe, ihm das Geld zu geben: Die Frage, ob sie sich nicht hätte weigern können, ihm das Geld zu geben, verneinte die Geschädigte. Nachdem sie die Liebesbeziehung eingegangen seien, habe sie das nicht tun können (HD 5/3 S. 9). Auf die Frage hin, weshalb sie ihm das Geld nicht habe verweigern können, antwortete sie, dass er sie später dann auch geschlagen habe, wenn sie nach Hause gegangen sei. Er habe sie geschlagen, wenn sie "die Sache" nicht so gemacht gehabt habe, wie er es gewollt habe, wenn sie sich gestritten gehabt hätten, oder wenn sie ihn habe verlassen wollen. Deshalb habe sie gehorcht (HD 5/3 S. 9). Auch wenn auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.) besteht kein Zweifel daran, dass die Geschädigte vielleicht nicht von Anfang an, aber zu- mindest im Verlauf ihrer Beziehung dem Beschuldigte das Geld nur überliess, weil sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm befand, welches auf der Liebes- beziehung zwischen ihnen gründete, und weil sie sich durch die verbalen Demüti- gungen, Drohungen und einen Schlag des Beschuldigten einschüchtern liess, bzw. Angst vor ihm hatte. Denn eine andere Erklärung ist angesichts der Tatsa- che, wie der Beschuldigte die Geschädigte behandelte, gar nicht denkbar. Dass sie sich von ihm einschüchtern liess, bzw. Angst vor ihm hatte, zeigt sich zum

- 70 - Beispiel auch in dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten am 27. Januar 2009, 14:55 Uhr (HD 4/4/1). Nachdem der Beschuldig- te zur Geschädigten sagte, sie solle nicht nervös werden, wenn er sie drei Mal ins Gesicht schlage, und sie mit dem Kopf an die Wand komme, reagierte die Ge- schädigte ängstlich und beschwichtigend mit: "Es ist gut.". Und als der Beschul- digte weitertobte, und ihr sagte, dass er seine krebskranke Mutter ficken werde, und dass sie sich beim Schwanzlutschen für ihre Freundin bedanken könne, und dass sie mit grün-blauen Augen auf sie warten könne, reagierte die Geschädigte wieder beschwichtigend: "Es ist gut.". Und als er Beschuldigte daraufhin sagte, er werde sie vor allen Leuten demütigen, sie wie einen kleinen Hund aussehen las- sen, ihr eine Leine um den Hals binden und sie vom 5. Stock bis zum Erdge- schoss herunterziehen, sagte sie erneut: "Na es ist schon gut. Halte dich zurück!". Da der Beschuldigte die Geschädigte demütigte, bedrohte und schlug, kann nicht von einem freien Willen der Geschädigten ausgegangen werden, wenn sie dem Beschuldigten das Geld überliess. Und davon konnte auch der Beschuldigte nicht ausgehen. Denn niemand würde freiwillig einer Person, die einen so behandelt, das mit Prostitution auf dem Strassenstrich hart verdiente Geld überlassen. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein, und war ohne Zweifel der Grund seiner Vorgehensweise und seines Verhaltens gegenüber der Geschädigten. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden.

E. 6.1.13 Zurückbehalten in der Prostitution durch Druck, Schläge und Gespräche Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit den Drohungen und Schlägen unter Druck gesetzt und sie dadurch, sowie mit langen Gesprächen, daran gehindert, aus der Prostitution auszusteigen. Der Beschuldige bestreitet dies (HD 2/4 S. 9). In erste Linie stellt sich vorliegend die Frage, ob die Geschädigte überhaupt aus der Prostitutionstätigkeit aussteigen wollte, wovon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift sinngemäss ausgeht. Dieser Umstand ergibt sich aus den Aussa- gen der Geschädigten. Bereits in ihrer dritten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich am 17. Dezember 2010 führte sie aus, sie habe es machen müssen. Sie

- 71 - habe ständig Telefonanrufe vom Beschuldigten erhalten, und sie sei in den Be- schuldigten verliebt gewesen und so habe sie es gemacht (HD 3/3 S. 6). Diese Aussage deutet bereits darauf hin, dass sie unter Druck stand und nicht immer freiwillig arbeiten ging. Weiter führte sie aus, er habe ihr angerufen und gesagt, es werde gut laufen, sie solle weiter machen, sie solle aushalten, es gebe viel Geld davon und dann könne sie ihrer Familie helfen. Er habe gewusst gehabt, was er habe sagen müssen. Sie sei ein Anfängerin gewesen und der Beschuldigte ein Profi. Sie sei für ihn nicht die erste gewesen. Er habe genau gewusst gehabt, dass er sie habe beeinflussen können. Der Beschuldigte habe zusammen mit sei- ner Frau in Italien ein Mädchen arbeiten lassen. Als diese den Beschuldigten bei der Polizei angezeigt habe, habe er sie mit seinem Auto überfahren (HD 3/3 S. 6 f.). Diese Geschichte hätten ihr der Beschuldigte und andere Leute in L._____ er- zählt. Er habe es ihr witzig erzählt, aber doch so, dass klar geworden sei, dass er eine wichtige Person sei (HD 3/3 S. 7). Aus diesen Aussagen geht ebenfalls her- vor, dass der Beschuldigte die Geschädigte zur Arbeit gedrängt hatte, und dass er verhindern wollte, dass sie aufhörte. Weiter führte die Geschädigte in ihrer fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie sich später gestritten hät- ten. Sie habe wenn möglich mit der Arbeit aufhören wollen. Sie hätten deshalb am Telefon gestritten. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm nichts mehr zutun haben wolle, und dass sie mit der Arbeit aufhören wolle. Sie wolle nach Hause gehen und interessiere sich nicht einmal fürs Geld. Darüber hätten sie gestritten. Dann habe er sie jeweils so lange überredet, bis sie wieder zurückgekommen sei (HD 5/3 S. 11). Auf die Frage hin, was passiert wäre, wenn sie sich geweigert hätte, erzählt die Geschädigte den unter Ziffer III. 6.1.11. geschilderten Vorfall, wo der Beschuldigte zu ihr und ihrer Mutter nach Hause gekommen war und die Türen eingetreten und sie beschimpft gehabt hatte (HD 5/3 S. 11 f.). Auf die Frage, weshalb sie denn zurückgekommen sei, sagte sie, weil der Beschuldigte ihr ge- sagt gehabt habe, dass sie kein Geld hätten und dies auch so gewesen sei (HD 5/3 S. 12). Die Fragen, ob sie denn Angst vor ihm gehabt habe, und ob sie zu- rückgekehrt sei, weil sie Angst gehabt habe, bejahte sie (HD 5/3 S. 12). Der Be- schuldigte habe öfters seinen Willen, dass sie zurückgehen und Geld verdienen solle, mit Gewalt durchgesetzt (HD 5/3 S. 13). Als sie hier gearbeitet habe, habe

- 72 - er ihr fast jeden Tag bzw. jeden Tag angerufen (HD 5/3 S. 17). Er habe gefragt, was sie verdient habe und was sie mache. Wenn sie sich gestritten hätten, habe er sie beschimpft. Er habe gesagt, dass er hier her komme. Wenn sie nicht genug Geld verdient gehabt habe, habe er sie wieder zum Arbeiten geschickt, damit sie mehr Geld verdiene. Wenn sie sich habe trennen wollen, habe er ihr gedroht, ihre Mutter zu besuchen, womit er gemeint habe, dass er dort alle schlage (HD 5/3 S. 17). Auch wenn auf ihre Aussagen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.), sind ihre Aussagen diesbezüg- lich glaubhaft, insbesondere da weitere Beweismittel ihre Darstellung stützen. Denn wie sich aus den Meldebestätigungen ergibt, meldete die Geschädigte sich nach der Verhaftung des Beschuldigten nur noch einmal zur Arbeit als Prostituier- te an (HD 8/5). Damit ist glaubhaft, dass sie grundsätzlich aus der Prostitutionstä- tigkeit aussteigen wollte. Zudem ergibt sich aus den überwachten Telefongesprä- chen wie bereits erwähnt, dass der Beschuldigte die Geschädigte sogar zur Arbeit anhielt, wenn sie krank war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.2.). Damit bestehen keine Zweifel daran, dass er ihren Wunsch, aus der Prostitutions- tätigkeit auszusteigen, nicht respektierte, und sie in langen Gesprächen aber auch durch psychischen Druck dazu anhielt, weiter zu arbeiten. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.

E. 6.2 Rechtliche Würdigung: Förderung der Prostitution Der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB macht sich unter an- derem strafbar, wer die Handlungsfähigkeit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder kontrolliert oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (BGE 125 IV 269; Art. 195 Abs. 3 StGB), und wer eine Person in der Prostitution festhält (Art. 195 Abs. 4 StGB). Die Tatbestandsvarianten von Abs. 3 setzen voraus, dass auf die sich prostituie- rende Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weite- res entziehen kann (Weder in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 196 N 10). Es geht darum, dass der Täter regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abfordert

- 73 - oder überprüft, ob die Prostituierte genügend "anschafft", ob ein ausreichender Tagesumsatz erwirtschaftet wird. Oder es kann sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Handlungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- oder Schutzmitteln, die Einhaltung von Tarifen oder das Ausmass abzuliefernder Antei- le handeln (Meng/Schwaibold in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 195 N 24 mit weiteren Hinweisen). Ein bloss formales Einverständnis der Prostituierten in eine Ausbeutung hebt die Strafbar- keit des Ausbeuters nicht auf (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, 6S.258/2002). Das Festhalten in der Prostitution gemäss Abs. 4 meint Vorkehren aller Art, die diesem Zweck dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkei- ten (Botschaft, BBl 1985 II 1083). Die Hinderungshandlung muss eine gewisse In- tensität erreichen. Wann diese Intensität erreicht ist, steht in Relation zum Grad der Abhängigkeit zwischen Opfer und Täter und dem Grad der möglichen Selbst- bestimmung des Opfers (Meng/Schwaibold in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O. Art. 195 N 34). Vorausgesetzt werden der Wille oder zumindest der Wunsch der sich prostituierenden Person, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den Rücken zu zukehren (BGE 129 IV 71). Beide Tatbestandsvarianten setzen somit ein gewisses faktisches Abhängigkeits- verhältnis voraus, und dass auf die Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, mit dem der Täter seinen Willen bezüglich der Arbeit der Geschädigten durchsetzt und sie am Ausstieg aus der Prostitution hindert (zu Abs. 3 Meng/Schwaibold in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 195 N 24). Sowohl Druck als auch ein Abhängigkeitsverhältnis sind vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte baute gegenüber der Geschädigten auf verschiedene Art und Weise nach und nach Druck auf, um die Geschädigte dazu zu bringen, die Arbeit nach seiner Vorstellung auszuführen, um zu seinem Anteil an dem Geld zu kom- men, und sie gleichzeitig vom Ausstieg aus der Prostitution abzuhalten. Die Lie- besbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten führte zu ei- nem Abhängigkeitsverhältnis und räumte dem Beschuldigten Macht über die Ge-

- 74 - schädigte ein, und damit die Möglichkeit, Druck auf sie auszuüben. Diese Macht- position sicherte er durch regelmässige Reisen in die Schweiz und in den tägli- chen Telefonanrufen ab. Gleichzeitig ermöglichten diese Besuche und Telefonan- rufe ihm, ihre Arbeit und Einkünfte zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Darüber hinaus setzte der Beschuldigte die Geschädigte unter Druck, indem er sie wieder- holt verbal demütigte und ihr mit Gewalt gegenüber ihr persönlich sowie gegen- über ihrer Familie drohte. Durch diese Vorgehensweise brachte er die Geschädig- te dazu, ihm Auskunft über ihre Einkünfte zu geben, trotz Blasenentzündung und Schmerzen als Prostituierte arbeiten zu gehen, an der G._____-strasse zu arbei- ten, wenn die Geschäfte am H._____-quai nicht gut liefen, und sie - in Kombinati- on mit langen Gesprächen - an dem von ihr beabsichtigten Ausstieg aus der Pros- titution zu hindern. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte wiederholt in Abrede, dass der Beschuldigte die Geschädigte kontrolliert habe. Dazu hätten weder die fünf Besuche des Beschuldigten noch die Telefone ausgereicht (HD 40 S. 10 f.). Diese Sichtweise auf die einzelnen Handlungen des Beschuldigten wird der Prob- lematik jedoch nicht gerecht. Es war die eben geschilderte Verknüpfung von per- sönlichen Besuchen, täglichen Telefonanrufen sowie Demütigungen und Drohun- gen, die zusammen mit dem aufgrund der Liebesbeziehung bestehenden Abhän- gigkeitsverhältnis es dem Beschuldigten ermöglichten, die Geschädigte zu kon- trollieren, über ihre Arbeit zu bestimmen und sie vom Ausstieg aus der Prostituti- on abzuhalten. Dabei handelte der Beschuldigte mit Vorsatz, womit die Tatbe- standsmerkmale von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB erfüllt sind.

E. 7 Messerstiche

E. 7.1 Sachverhaltserstellung Was die in der Anklageschrift umschriebenen Körperverletzungen angeht, sind die Aussagen der Geschädigten widersprüchlich: Anfänglich, d.h. in ihren ersten beiden Einvernahmen durch die Stadtpolizei, bestritt sie, bis auf einen nicht ein- geklagten körperlichen Übergriff in R._____, dass der Beschuldigte ihr gegenüber tätlich geworden sei: So führte sie im Zusammenhang mit der Frage, wie der Be- schuldigte mit ihr umgegangen sei, aus, dass sie sich oft gestritten, er sie aber nicht geschlagen habe. Nur einmal habe er sie geschlagen, weil sie an die Ge-

- 75 - burtstagsfeier ihrer Tante gegangen sei, was er nicht gewollt habe (HD 3/1 S. 8). Die Frage, ob er sie bedroht habe, verneinte sie (HD 3/1 S. 8). Die Frage, ob er sie verletzt habe, verneinte sie ebenfalls (HD 3/1 S. 8). Auch die Frage, ob sie Narben von B._____ habe, verneinte sie (HD 3/1 S. 8). Die Aussage, eine andere Person habe gesagt, dass sie vom Beschuldigten immer geschlagen worden sei und nicht einmal genug Essen erhalten habe, dementierte sie. Sie hätten sich oft gestritten, und er habe sie einmal geschlagen. Er sei kein guter Mensch gewesen, aber das habe er nicht gemacht (HD 3/1 S. 8). Darauf hingewiesen, dass die Be- zeichnung des Beschuldigten als kein guter Mensch, milde sei, antwortete die Geschädigte, er sei wirklich kein guter Mensch gewesen, aber ausser dieses eine Mal, habe er sie nicht geschlagen (HD 3/1 S. 9). Die Aussage einer anderen Per- son, der Beschuldigte habe ihr ein Messer in den Oberschenkel gerammt, demen- tierte die Geschädigte ebenfalls. Das stimme nicht. Sie habe zwar eine Narbe, aber die sei von ihrem Exfreund, demjenigen vor dem Beschuldigten, mit wel- chem Sie drei Jahre zusammen gewesen sei (HD 3/1 S. 9). Darauf hingewiesen, dass Aussagen vorliegen würden, sie habe geweint und geschrien, als der Be- schuldigte ihr das Messer in den Oberschenkel gestossen habe, führte sie erneut aus, dass das nicht wahr sei. Sie vermute, dass C'._____ dies gesagt habe, und das habe seinen Grund (HD 3/1 S. 9). C'._____ habe schon länger als Prostituier- te gearbeitet gehabt und sei mit ihrem Cousin, demjenigen der Geschädigten, namens P._____ zusammengewesen. Auf ihre Idee hin, damit sie hier nicht so al- leine sei, seien die beiden ebenfalls nach Zürich gekommen. Der Beschuldigte und P._____ seien befreundet gewesen. Dann hätten sie sich zerstritten. Deshalb habe der Beschuldigte P._____ bei der Polizei anzeigen wollen. Dies habe sie nicht unterstützt. Deshalb habe es der Beschuldigte selbst getan. Die Polizei habe P._____ verhaftet und nach R._____ gebracht (HD 3/1 S. 10). C'._____ habe dann aus Rache behauptet, dass der Beschuldigte sie geschlagen und ihr Geld weggenommen habe (HD 3/1 S. 10). Auf die Frage hin, ob sie auch bei ihrer Aus- sage bleibe, wenn es nicht C'._____ gewesen sei, die von dem Messerstich er- zählt habe, antwortete die Geschädigte, dass dann auch diese andere Person lü- ge (HD 3/1 S. 10). Zusammengefasst stritt die Geschädigte in ihrer ersten Einver- nahme somit mit Nachdruck und auch in Kenntnis, dass andere Personen dies

- 76 - bereits ausgesagt hatten, ab, dass der Beschuldigte sie, bis auf einen Schlag in R._____, geschlagen oder anderweitig verletzt habe. Sie stritt insbesondere ab, dass er ihr ein Messer ins Bein gestochen habe. Die entsprechende Verletzung stamme von ihrem Ex-Freund. In ihrer zweiten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich am 16. Dezember 2010 bestätigte die Geschädigte ihre Worte in der Einvernahme am Tag zuvor, und stritt damit erneut Verletzungen durch den Beschuldigten, bis auf einen Schlag in R._____, ab: Es sei so, wie sie gestern gesagt habe. B._____ habe damit nichts zu tun. Sie habe zwar einen Messerstich im Bein. Aber den habe sie von ihrem Exfreund, mit dem sie drei Jahre zusammen gewesen sei (HD 3/2 S. 13 f.). Auch damit konfrontiert, dass D''._____ ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr ein Messer ins Bein gestochen habe, hält die Geschädigte daran fest, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (HD 3/2 S. 14). Die Geschädigte bestritt somit wieder- holt, konstant, detailliert, nachvollziehbar und trotz Konfrontation mit anders lau- tenden Aussagen einer ihr bekannten Person, dass der Beschuldigte sie geschla- gen und mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen habe. Obwohl sie sag- te, dass sie nicht wisse, weshalb D''._____ dies sage (HD 3/1 S. 14), lieferte sie sinngemäss dennoch eine Erklärung für diesen Umstand: In jener Zeit, als die Männer verhaftete worden seien, hätten alle Frauen ins FIZ-Programm einsteigen wollen, um Schutz zu bekommen. M._____ und C'._____ hätten ihr erzählt, dass man nur ins FIZ-Programm komme, wenn eine Frau etwas Wichtiges über einen Mann erzähle (HD 3/2 S. 15). Zugleich lieferte sie auch eine Erklärung für den Umstand, weshalb der Beschuldigte sie in der Schweiz nicht geschlagen habe: Der Beschuldigte habe sich in der Schweiz nicht getraut, sie zu schlagen. Er habe an ihr gezerrt und sie geschubst, aber geschlagen habe er sie nicht (HD 3/2 S. 14). Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es das FIZ-Programm gebe. Er habe ganz genau gewusst, dass er verhaftet werde, wenn eine Frau dort lande oder jemand bei der Polizei etwas erzähle. Er habe gewusst, dass die Frauen hier geschützt würden (HD 3/2 S. 14). Anders lauten ihre Aussagen in den anschlies- senden Einvernahmen:

- 77 - Am 17. Dezember 2010 führte sie in ihrer dritten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich aus, sie habe gestern mit einer gewissen Q._____ gesprochen und ihr ein paar Sachen erzählt, die sie auch heute erzählen wolle. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte sie zu Hause aufsuchen werde, wenn er aus dem Gefängnis kom- me. Als der Beschuldigte einmal in die Schweiz gekommen sei, habe er mit dem Messer an ihrem Ohr gespielt und zwar mit der stumpfen Seite. Sie habe den Kopf gedreht und er habe ihr zufällig ein Loch ins Ohr gestochen. Sie habe noch eine kleine Narbe davon (HD 3/3 S. 2). Zudem habe der Beschuldigte sie in R._____ einmal so stark verprügelt, dass sie blaue Augen gehabt habe (HD 3/3 S. 2 f.). Es sei öfters vorgekommen, dass er sie geschlagen habe, jedoch nie mehr so fest, wie da. Wenn sie für ein paar Tage in R._____ gewesen sei, sei immer etwas passiert, er habe an ihr gezerrt, sie geschubst oder geohrfeigt (HD 3/3 S. 2). Der Beschuldigte sei nicht oft in der Schweiz gewesen, und sie denke, dass er Angst gehabt habe, sie hier richtig zu verprügeln (HD 3/3 S. 2). Die Ver- letzung am Ohr habe als Spiel begonnen. Er habe die stumpfe Seite des Ta- schemessers an ihr linkes Ohr gehalten und als sie den Kopf weggezogen und wieder zurückgedreht habe, habe er mit der Spitze des Taschenmessers durchs Ohr gebohrt (HD 3/3 S. 2 f.). Es sei schnell passiert, und sie habe es zuerst gar nicht bemerkt, erst als sie das Blut gesehen habe. Der Beschuldigte habe sich entschuldigt gehabt und gesagt, dass er dies nicht gewollt habe (HD 3/3 S. 3). Neben dem bereits von Anfang an erwähnten Schlag durch den Beschuldigten schildert die Geschädigte in dieser Einvernahme somit erstmals und entgegen ih- ren früheren Aussagen die durch den Beschuldigten ihr zugefügte Verletzung an ihrem Ohr. Die Tatsache, dass sie früher jegliche Verletzung durch den Beschul- digten abstritt, steht zu dieser Schilderung im Widerspruch. Andererseits ist ihre Schilderung detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zudem schildert sie auch den Beschuldigenden entlastende Umstände, indem sie erwähnt, dass er sich entschuldigt und dies nicht gewollt habe. Damit enthält ihre Schilderung dies- bezüglich Indizien wahrheitsgetreuer Aussagen. Was den Schlag in R._____ an- belangt, nehmen ihre Aussagen zudem eine Wende zu Lasten des Beschuldigten. Denn neben dem bereits genannten Schlag erwähnt sie neu, dass der Beschul- digte sie eigentlich ständig in R._____ gezerrt, geschubst und geohrfeigt habe.

- 78 - Diesbezüglich bleiben ihre Aussagen jedoch pauschal und damit wenig überzeu- gend. Zudem ist anzumerken, dass Übersteigerungen in den Beschuldigungen tendenziell ein Lügensignal sind. Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Geschädigte gleich zu Beginn der ersten Einvernahme auf die Frage hin, ob sie in den Einvernahmen bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, dass sie wegen dem Überfahren mit dem Auto, worauf vorliegend nicht weiter einzugehen ist, und dem Messerstich nicht die Wahrheit gesagt habe (HD 5/1 S. 4). Es sei im J._____ gewesen. Sie hätten sich gestritten, aber sie wisse nicht mehr um was es gegangen sei. Zuerst habe er einen Duft- spray nach ihr geworfen und dann sei das Messer ihr entgegen geflogen gekom- men. Das Messer habe dann ihren Oberschenkel getroffen (HD 5/1 S. 20 f.). Sie sei auf dem Bett gesessen und er sei beim Tisch gestanden und habe das Mes- ser nach ihr geworfen. Es sei ein Küchenmesser gewesen, mit dem man alles, auch Salami schneiden könne (HD 5/1 S. 21). Seitdem habe sie eine Narbe am Oberschenkel (HD 5/1 S. 21). Zudem habe es noch einen Vorfall mit ihrem Ohr gegeben. Er habe mit seinem Taschenmesser gespielt und ihren Kopf zu sich ge- zogen. Das Taschenmesser sei in seiner Hand gewesen und er habe damit in der Nähe ihres Ohres gespielt. Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und habe ihren Kopf weggezogen. Das Messer sei dann durch ihr Ohr gegangen. Es habe ein Loch gegeben (HD 5/1 S. 21 f.). In dieser Einvernahme erwähnt die Geschä- digte erneut den Vorfall mit dem Messer am Ohr. Zudem erwähnt sie erstmal den Vorfall mit dem Messerstich in ihren Oberschenkel. Der Umstand, dass sie diesen Messerstich anfangs ausdrücklich und wiederholt abgestritten hatte, und sogar Erklärungen für die anfangs ihres Erachtens falschen Aussagen von D'._____ ge- liefert hatte, führt natürlich zu Zweifeln an ihrer Darstellung, der Beschuldigte ha- be ihr diesen Messerstich zugefügt, zumal die Geschädigte in ihrer Darstellung eher vage und pauschal bleibt. In ihrer fünften Einvernahme bestätigte die Geschädigte die Feststellung der Staatsanwältin, sie habe zwei Verletzungen mit einem Messer erwähnt (HD 5/3 S. 14): "Ja, am Ohr und am Bein." Auf den Zeitpunkt dieser Verletzungen angespro- chen, führte die Geschädigte aus, dass der Vorfall mit dem Messer am Ohr ca.

- 79 - einen Monat nach ihrer Einreise gewesen sei, und dass die Verletzung am Bein eher am Ende erfolgt sei. Die Verletzung am Bein sein in der Zeit passiert, als sie die Blasenentzündung gehabt habe (HD 5/3 S. 14). In dieser Einvernahme bestä- tigte sie diese beiden Vorfälle zwar erneut, blieb aber zurückhaltend in ihren Aus- führungen und beantwortete im Wesentlichen lediglich kurz die Fragen der Staatsanwältin. Damit bleiben die Schilderungen in Bezug auf den Stich mit dem Messer in das Bein vage und pauschal. Den Schilderungen der Geschädigten in Bezug auf den Vorfall mit dem Messer- stich ins Ohr und dem Messerstich ins Bein ist gemeinsam, dass es sich um Vor- fälle handelt, die die Geschädigte nicht von Anfang an geschildert hatte, sondern erst im Verlauf ihrer Einvernahmen zur Sprache kamen. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte den Beschuldigten diesbezüglich und auch bezüglich weite- rer Tätlichkeiten erst im Verlauf der Einvernahmen belastet, bzw. im Verlauf der Einvernahmen immer stärker belastet, bestehen grundsätzlich gewisse Zweifel an ihren Aussagen. Was den Vorfall mit dem Ohr anbelangt, enthalten ihre Aussagen jedoch wie bereits dargelegt zahlreiche Indizien wahrheitsgetreuer Aussagen. Zu- dem bestätigte auch der Beschuldigte, dass es zu dieser Verletzung gekommen war. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese nicht beabsichtigt gewe- sen sei (HD 2/4 S. 11). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass der Be- schuldigte mit einem Messer am Ohr der Geschädigten spielte, die Geschädigte den Kopf drehte und der Beschuldigte der Geschädigten dabei mit dem Messer ein Loch in die äussere Ohrmuschel stach, was zu einer blutenden Stichverlet- zung und einer bleibenden Narbe führte. Dass der Beschuldigte dabei mit Even- tualvorsatz gehandelt hatte, wird von ihm bestritten. Der Beschuldige führte zum Eventualvorsatz aus, es habe als Spiel begonnen und habe in einem Unfall geen- det. Es tue ihm sehr leid. Das Ganze sei so rasch passiert, dass er es gar nicht realisiert habe. Tatsächlich habe er es in Kauf nehmen müssen. Aber er habe gar nicht damit gerechnet, dass ein Unfall hätte passieren können. Auf die Frage, ob man denn nicht damit rechnen müsse, dass etwas passiere, wenn man mit einem scharfen Messer am Ohr spiele, antwortete der Beschuldigte, dass man gar nicht daran denke, wenn diese Absichten nicht da seien. Er habe sie geliebt, er habe ihr keine Schmerzen zufügen oder sie verletzen wollen. Es sei beim Essen pas-

- 80 - siert. Es falle ihm schwer darüber zu sprechen. Es sei ein einfaches Spiel, er ha- be keine schlechten Absichten gehabt, und mehr könne er nicht sagen. Das Risi- ko habe keine Rolle gespielt (HD 2/4 S. 11). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem scharfen Messer am Ohr der Beschuldigten herumspielte, bestehen keine Zweifel daran, dass er die Verletzung in Kauf nahm. Ein Messer ist in erster Linie dazu gedacht, zu schneiden. Deshalb musst der Beschuldigte mit der Verletzung rechnen. Zudem ist in der Vorgehensweise des Beschuldigten kein anderer Sinn ersichtlich, als das Spiel mit dem Risiko, die Geschädigte - ent- sprechend dem einzigen Zweck eines Messer - zu schneiden, wenn er mit dem Messer an ihrem Ohr rumspielte. Einen anderen Sinn ihres Spiels mochte der Be- schuldigte im Übrigen nicht darzulegen. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. Anders verhält es sich jedoch bezüglich des Messerstichs ins Bein. Während die Geschädigte den Stich ins Ohr von sich aus erwähnte, war die Geschädigte be- züglich dem Stich ins Bein vorab bereits mehrfach gefragt worden, ob sich dieser Vorfall nicht derart ereignet hatte. Dies hatte die Geschädigte wiederholt abgestrit- ten. Sie war dabei darauf hingewiesen worden, dass anderslautende Aussagen vorliegend würden, und sie war schliesslich mit den Aussagen von D'._____ kon- frontiert worden. Dennoch stritt sie vehement ab, dass der Beschuldigte sie mit dem Messer gestochen habe. Die Narbe auf ihrem Bein habe sie von einem Messerstich ihres Ex-Freundes. Die gemäss ihrer anfänglichen Darstellung fal- schen Aussagen von D'._____ erklärte sie sinngemäss damit, dass D'._____ ihr allenfalls habe helfen wollen, ins FIZ-Program zu kommen. Ihre Ausführungen, weshalb der Messerstich nicht durch den Beschuldigten erfolgt war, sind damit bei Weitem detaillierter und schlüssiger als ihre pauschalen Aussagen, der Beschul- digte habe ihr das Messer ins Bein gestochen. Sie mochte sich nicht einmal daran zu erinnern, was der Grund dieser Auseinandersetzung gewesen war, der zum Messerstich geführt hatte, was doch seltsam anmutet, wenn man bedenkt, wie diese Auseinandersetzung angeblich ausgegangen war. Insgesamt überzeugt die Geschädigte mit ihren Aussagen bezüglich des Messerstichs daher nicht.

- 81 - Daran vermögen auch die Aussagen von D'._____, die diesen Stich bestätigte und den Vorfall relativ detailliert umschrieb (HD 32/5/1 S. 6 f.; HD 32/5/9 S. 7 ff.), nichts zu ändern. Denn angesichts der anfänglichen Aussagen der Geschädigten, dass D'._____ lüge, und sich dies sinngemäss nur damit erklären konnte, dass D'._____ ihr habe helfen wollen, ins FIZ-Programm zu kommen, bestehen erheb- liche Zweifel am Wahrheitsgehalt derer Aussagen. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei D'._____, wie bereits erwähnt, um die beste Freundin der Ge- schädigten handelte, die auch bezüglich der Länge der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten den tatsächlichen Verhältnissen widerspre- chende Aussagen machte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.4.), wes- halb auf ihre Aussagen zu Lasten des Beschuldigten und "zu Gunsten" der Ge- schädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann. Somit bleiben die Zwei- fel an der späteren Darstellung der Geschädigten bestehen. Lediglich in Ergän- zung ist anzuführen, dass auch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Febru- ar 2011 gestützt auf die Untersuchung vom 28. Januar 2011 diesbezüglich nicht weiterhilft (HD 9/4). Denn diesem ist lediglich zu entnehmen, dass die Narbe am Oberschenkel der Geschädigten älter als sechs Monate ist (HD 9/4 S. 2). Somit kämen in zeitlicher Hinsicht sowohl der Beschuldigte als auch der Ex-Freund der Geschädigten, mit dem sie bis einige Monate vor der Beziehung mit dem Be- schuldigten zusammen war, als Täter in Frage. Der Sachverhalt kann somit nicht als erstellt erachtet werden. In diesem Zusammenhang ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.

E. 7.2 Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Im Sinne dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer vorsätzlich, in anderer Art und Weise, als in Art. 122 und 122a StGB umschrieben, einen Menschen an Körper oder Ge- sundheit schädigt, indem er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand

- 82 - gebraucht, wird von Amtes wegen verfolgt, und mit bis zu drei Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe verfolgt (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Damit ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschuldigten verwendet Küchen- messer als Tatwerkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Gift kommt offensichtlich nicht in Frage. Als Waffe gelten alle Gegenstände die ihrer Bestimmung gemäss zu Angriff und Verteidigung dienen (Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 123 N 17 mit weiteren Hinweisen). Ent- scheidend ist, dass die Waffe ihrer ratio legis nach, zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist (Roth/Berkemeier in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 123 N 17). Es ist nicht Ziel und Zweck eines Küchenmesser, den Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, auch wenn ein Messer selbstverständlich ohne Weiteres dazu missbraucht wer- den könnte, womit keine Waffe im Sinne der erwähnten Bestimmung vorliegt. Ein Küchenmesser kann aber ein gefährlicher Gegenstand sein. Denn je nach dem wie das Messer eingesetzt wird, kann die Gefahr einer schweren Körperverlet- zung herbeigeführt werden. Vorliegend spielte der Beschuldigte mit dem Messer am Ohr der Geschädigten. Eine leichte Kopfbewegung der Geschädigten, wie sie vorliegend tatsächlich erfolgte war und zu einem Loch im äusseren Bereich der Ohrmuschel geführt hatte, hätte auch zu einer Verletzung des Innenohrs, im Schläfenbereich oder sogar der Augen führen können. Das Messer, im Spiel am Ohr der Beschuldigten eingesetzt, ist damit als gefährlicher Gegenstand im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren. Der Stich führte zu einer blutenden Verletzung an der Ohrmuschel mit bleibender Narbe, womit eine Verletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegt. Da der Beschuldigte mit Eventualvorsatz han- delte, hat er durch sein Verhalten die Voraussetzung von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt.

E. 8 Widerhandlung gegen das AuG

E. 8.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter diesem Titel vor, er habe sich mehrmals in der Schweiz aufgehalten, um hier berufsmässig als Arbeitgeber,

- 83 - Zuhälter, Überwacher und Organisator der Prostitutionstätigkeit der Geschädigten nachzugehen. Dabei habe er nicht über die notwendige fremdenpolizeiliche Auf- enthalts- bzw. Arbeitsbewilligung verfügt. Zudem habe die Geschädigte nicht über die notwendigen Einreisevisa und Arbeitsbewilligungen als unselbständige Arbeit- nehmerin verfügt.

E. 8.2 Sachverhalt Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, überwachte, kontrollierte und be- stimmte der Beschuldigte die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten, indem er sie trotz Krankheit zur Arbeit anhielt, von ihr verlangte, dass sie an der G._____- strasse arbeitete statt am H._____-quai, wenn es dort nicht gut lief, sie vom Aus- stieg aus der Prostitution abhielt, und ihr zumindest einen Teil ihres durch Prosti- tution verdienten Geldes abnahm. Damit trat der Beschuldigte während seiner Aufenthalte in der Schweiz als Arbeitgeber der Geschädigten auf, und die Ge- schädigte arbeitete als unselbständige Prostituierte. Sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte verfügten über keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligun- gen zu diesem Zweck. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

E. 8.3 Rechtliche Würdigung Dass der Beschuldigte der Geschädigten bei einer rechtswidrigen Ein- und Aus- reise behilflich gewesen sein sollte, ist zu verneinen. Der Beschuldigte half der Geschädigten zwar im Zusammenhang mit ihrer ersten Einreise in die Schweiz, nach der sie anfänglich (1. Phase) bis die Liebesbeziehung zum Beschuldigten begann, selbständig arbeitete. Die Geschädigte ist R._____ Staatsangehörige und brauchte für diese Einreise kein Visum (Art. 1 Abs. 1 Anhang I zum FZA). Ei- ne durch den Beschuldigten unterstützte rechtswidrige Einreise fand daher nicht statt. Dass der Beschuldigte der Geschädigten zudem den rechtswidrigen Aufent- halt erleichtert oder vorbereitet hätte, ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte hatte der Geschädigten zwar über E._____ eine Unterkunft besorgt, zum damali- gen Zeitpunkt hielt sich die Geschädigte jedoch nicht rechtswidrig in der Schweiz auf, da sie damals noch selbständig arbeitete. Die Unterstützungsleistung des

- 84 - Beschuldigten bezog sich somit nicht auf einen rechtswidrigen Aufenthalt. Eine Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ist damit nicht gegeben. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte zwar auf die Idee gebracht, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen, und ihr dazu die Reise und eine Unter- kunft in der Schweiz organisiert, und ihr insofern eine Erwerbstätigkeit verschafft. Für die Arbeit als selbständige Prostituierte, was die Geschädigte zu Beginn war, musste sie lediglich ihre Erwerbstätigkeit melden, was sie auch getan hatte. Eine andere Bewilligung war nicht nötig. Damit liegt keine Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG vor. Indessen hatte der Beschuldigte die Geschädigte für sich als Prostituierte arbeiten lassen, ohne dass sie über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zur unselb- ständigen Erwerbstätigkeit verfügt hätte. Ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilli- gung war die Geschädigte nicht berechtigt, unselbständig zu arbeiten. Entgegen der Ansicht des Verteidigers rechtfertigt es sich vorliegend durchaus von einem Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis auszugehen (HD 40 S. 16). Der Beschuldig- te bestimmte über die Arbeit der Geschädigten, indem er sie kontrollierte und un- ter Druck setzte, namentlich indem er sie zur Arbeit schickte, auch wenn sie krank war, indem er ihr vorschrieb, an der G._____-strasse zu arbeiten, wenn es am H._____-quai nicht gut lief, und indem er sie vom Ausstieg aus der Prostitution abhielt. Zudem nahm er einen Teil ihres Verdienstes für sich in Anspruch. Damit rechtfertigt sich die Annahme eines Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnisses ohne Weiteres. Somit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 StGB.

E. 9 Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht, noch sind solche ersichtlich.

- 85 -

E. 10 Überblick Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4  StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff.  2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1  AuG. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182  Abs. 1 und 2 StGB, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff.  2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1  lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG. IV. Strafzumessung

1. Strafen Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemein- nützige Arbeit im Sinne von Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Im vorliegenden Fall kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

- 86 -

2. Strafrahmen und Strafzumessung

E. 13 Mai 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

- 100 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 5'000.- zu- züglich 5 % Zins ab 12. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'561.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'593.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung in der Höhe von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste (versandt, vorab per Fax); die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben);

- 101 - das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (versandt);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft; das Bundesamt für Migration;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss §  34a POG.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 102 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli lic.iur. M. Demont

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG110136-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic.iur. K. Trüb und Ersatzrichterin lic.iur. Ch. Baumann sowie der Gerichts- schreiber lic.iur. M. Demont Urteil vom 20. Juli 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Förderung der Prostitution etc.

- 2 - Ankl age: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2011 (HD 19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr.iur. Y._____, Staatsanwältin Dr.crim. et lic.iur. S. Steiner für die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich und Rechtsanwältin lic.iur. X._____ für die Privatklägerin. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (HD 37 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage vom

18. Mai 2011

- des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,

- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB (sofern nicht von Art. 182 StGB konsu- miert),

- der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB,

- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jah- ren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.-

3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Verteidigung: (HD 40 S. 2; Prot. S. 10 ff., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

2. Dem Beschuldigten sei für den erstandenen Freiheitsentzug seit 19. März 2009 (im vorliegenden Verfahren ab dem 16. Dezember 2010) eine angemessene Entschädigung auszurichten.

3. Die Gerichts- und Untersuchungskosten sowie die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 3 -

4. Auf Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten.

5. Eventualiter sei im Falle eines Schuldspruches eine unbedingte Frei- heitsstrafe zwischen 2 und 3 Jahren auszusprechen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich schaden- ersatzpflichtig sei und die Genugtuung sei auf höchstens Fr. 5'000.- festzulegen, im Mehrbetrag sei sie abzuweisen.

3. Die Privatklägerschaft: (HD 38 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigte A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädig- ten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vor- behalten bleibt.

4. Die Kosten des Strafverfahrens inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Verfahrensgang Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2011 (HD 19) ging am 23. Mai 2001 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2011 wurde den Parteien die Gerichtsbeset- zung mitgeteilt und Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt (HD 20). Beide Parteivertreter verzichteten in der Folge auf weitere Beweisanträge (HD 22 und 23). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2011 wurden die Akten in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und C._____ gegen den Beschuldigten (DG100236) beigezogen (HD 24) und als HD 32 zu den Akten genommen. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2011 wurde das Berufungsverfahren in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons

- 4 - Zürich und C._____ gegen den Beschuldigten sistiert, bis klar sei, ob und wer im vorliegenden Verfahren Berufung anmelden würde (HD 30). Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellte die Vertreterin der Geschädigten den Antrag, die Publikumsöf- fentlichkeit von der Gerichtsverhandlung vom 20. Juli 2011 auszuschliessen und den akkreditierten Journalisten die Auflage zu machen, in der Berichtserstattung keine Angaben über die Identität der Geschädigten zu machen (HD 33). Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2011 statt- gegeben (HD 34). Zur Hauptverhandlung vom 20. Juli 2011 erschienen neben der Staatsanwältin Dr.crim et lic.iur. S. Steiner der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amt- lichen Verteidigers RA Dr. Y._____, sowie Rechtsanwältin lic.iur. X._____ als Ver- treterin der Geschädigten (Prot. S. 7). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Geschädigten in prozessualer Hinsicht der Status als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zukommt, auch wenn im Folgenden die Bezeichnung "Geschädigte" verwendet wird, was der besseren Lesbarkeit dient.

2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. De- zember 2010 wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB verurteilt (HD 32/65). Da der Beschuldigte die ihm dafür auferlegten Strafen von 17 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– durch die Untersuchungshaft bereits erstanden hatte, wurde mit Ver- fügung vom selbigen Datum die Entlassung aus der Sicherheitshaft, in der er sich damals befand, und die Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (HD 16/3). Noch bevor diese Anordnungen ausgeführt worden waren, wurde der Be- schuldigte am 3. Dezember 2010 erneut vorläufig festgenommen (HD 16/4). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren wegen Fluchtgefahr den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (HD 16/5). Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2010 abgewiesen und die Zuführung des Beschuldigten an das Bundesamt für Justiz angeordnet (HD 16/7). Bereits im Rahmen der damaligen Untersuchung

- 5 - standen die dem Beschuldigten heute vorgeworfenen Taten zu Lasten der Ge- schädigten im Raum. Mangels Beweisen, insbesondere da die Geschädigte nicht einvernommen werden konnte, wurde der Beschuldigte bezüglich dieser Taten damals jedoch (noch) nicht angeklagt. Am 15.,16. und 17. Dezember 2010 konnte die Geschädigte befragt werden (HD 3/1-3), womit sich die Beweislage neu prä- sentierte, und weshalb die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2010 gestützt auf den Tatverdacht bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Delikte den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellte (HD 16/9). Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2010 entsprochen (HD 16/10). Die Untersuchungshaft wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom

11. März 2011 (HD 16/29) mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2011 (HD 16/30) verlängert. Dem ersten Antrag des Beschuldigten auf An- tritt des vorzeitigen Strafvollzugs vom 19. Februar 2011 (HD 16/25) wurde nicht entsprochen (HD 16/26). Erst auf seinen erneuten Antrag vom 11. April 2011 hin (HD 16/32), wurde dem Beschuldigten am 13. Mai 2011 der vorzeitige Strafvoll- zug bewilligt (HD 16/35).

3. Verteidigung und Geschädigtenvertretung 3.1. Verteidigung Dem Beschuldigten wurde bereits im Verfahren, welches zum Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 2. Dezember 2011 führte (HD 32), Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt (HD 32/11/1). Mit Präsidialver- fügung vom 20. Dezember 2010 wurde dem Beschuldigten auch im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger beigegeben (HD 12/3). 3.2. Geschädigtenvertretung Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2010 wurde der Geschädigten Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (HD 13/3).

- 6 - II. Verwertbarkeit der Beweismittel

1. Telefonüberwachung Wie nachfolgend ausgeführt, liegen den Beschuldigten belastende Telefonge- sprächsaufzeichnungen auf Tonträgern und deren Abschriften als Gesprächspro- tokolle vor. Diese wurden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmun- gen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO) auf die Anträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2009 bzw. 24. Feb- ruar 2009 (HD 32/10/1 bzw. HD 32/10/17) hin mit Verfügungen der Anklagekam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2009 bzw. 25. Februar 2009 (HD 32/10/11 bzw. HD 32/10/20) genehmigt. Solche Gesprächsaufzeichnungen auf Tonträgern sind Augenscheinobjekte. De- ren Abschriften genügen als Beweismittel, wobei eine Einsichtnahme in die unmit- telbaren Beweismittel, d.h. die Tonträger, gewährleistet sein muss (noch zum al- ten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. A. 2004, N 768; ZR 96 [1997] Nr. 26). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fai- ren Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK) ergibt sich das Recht des Beschuldig- ten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können. Die Akten müssen vollständig vorhanden sein und es muss nachvollziehbar sein, wie sie erhoben wurden. Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefonge- sprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hinge- wiesen wurden (Art. 68 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 lit. f StPO; vgl. noch zum alten Recht: BGE 129 I 85 E. 3; unveröffentlichter Entscheid des Kassations- gerichtes vom 28. August 1999, Nr. 98/195 S, S. 10 f.). In zwei Einvernahmen wurde dem Beschuldigten die für die angeklagten Vorwürfe relevanten Aufzeichnungen von Telefongesprächen in Form von Wortprotokollen vorgehalten (HD 32/2/5; HD 32/2/6). Diese Wortprotokolle wurden von zwei ver- schiedenen Dolmetschern jeweils unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstellt und un- terzeichnet und in den erwähnten Einvernahmen des Beschuldigten von den an- wesenden Dolmetschern ebenfalls unter Hinweis auf Art. 307 StGB als korrekt

- 7 - bezeichnet (HD 32/10/16; HD 32/2/5; HD 32/2/6). Damit steht der Verwertung der nachfolgend verwendeten Wortprotokolle, welche dem Beschuldigten vorgespielt wurden, womit dieser Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, nichts im We- ge. Die Voraussetzungen zur Verwertung dieser Gesprächsprotokolle sind somit allesamt erfüllt.

2. Aussagen von D._____ D._____ (nachfolgend D'._____ genannt) wurde am 23. Juli 2009 durch die Poli- zei nach Hinweis auf Art. 303 bis 305 StGB einvernommen (HD 32/5/1). Am 2. und 15. September 2009 erfolgten ihre Einvernahmen als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft, nachdem sie jeweils zur Wahrheit ermahnt und auf die Straf- androhung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD 32/5/3-5). Diese Ein- vernahmen fanden nicht in Anwesenheit des Beschuldigten statt (HD 32/5/1; HD 32//3-5 S. 1). Damit sind ihre Aussagen in diesen Einvernahmen, sofern sie nicht mit ihren Aussagen anlässlich der am 16. Februar 2010 durchgeführten Zeugen- einvernahme übereinstimmen und den Beschuldigten belasten, nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Am 16. Februar 2010 wurde D'._____ - wie bereits erwähnt - durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen, nachdem sie zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD 32/5/9). Die Zeugeneinvernahme wurde per Video in einen dem Einvernahmezimmer benachbarten Raum übertragen, in welchem der Beschul- digte und dessen Verteidiger der Einvernahme direkt folgen konnten (HD32/5/9 S. 1). Dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger wurde die Möglichkeit, der Zeugin Ergänzungsfragen zu stellen, eingeräumt und diese Möglichkeit wurde auch in Anspruch genommen (HD 32/5/9 S. 14 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten machte an der Hauptverhandlung mit seiner Erklärung, seine im Verfahren DG100236 gemachten Ausführungen seien integrierter Bestandteil seiner Ausfüh- rungen im vorliegenden Verfahren (Prot. S. 8), geltend, damit seien die Einver- nahmerechte des Beschuldigten verletzt worden, denn eine ernstliche und erheb- liche Gefahr habe für D'._____ nicht bestanden (HD 32/50 S. 4 f.). Gemäss Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO kann die direkte Konfrontation der einzuver- nehmenden Person mit dem Beschuldigten ausgeschlossen werden, wenn eine

- 8 - erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil glaub- haft ist. D'._____ verweigerte die Aussage in direkter Anwesenheit des Beschul- digten und verlangte nach einer Videoübertragung ihrer Zeugeneinvernahme zum Beschuldigten in ein Nebenzimmer (HD 32/5/6). Aus ihren Aussagen anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme geht hinreichend hervor, dass sie sich vor dem Be- schuldigten fürchtet und ihre Situation als Zeugin sie belastet (HD 32/5/9 S. 3 ff.). Gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Dezember 2009 (HD 32/6/6) leidet D'._____ an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung, welche Auswirkungen auf ihre Verhandlungsfähigkeit habe. Es sei- en bei einer direkten Konfrontation psychovegetative Reaktionen wie z.B. Ohn- macht oder das Auftreten eines dissoziativen Stupors zu erwarten, so dass D'._____ nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen, Fragen zu verstehen und/oder zu beantworten. Allein bereits aufgrund dieses Gutachtens erschien es als gerechtfertigt, die direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Zudem geht aus einem überwachten Telefongespräch des Beschuldigten mit der Geschädigten (HD 32/10/16; "Auch du sollst nicht nervös werden, wenn ich dich so drei Mal ins Gesicht schlage. Dann kommst du mit dem Kopf an die Wand." - "Ich werde dich vor allen demütigen, und dann wirst du wie ein kleiner Hund aus- sehen. Ich werde um deinen Hals eine Leine binden, und ziehe dich von dem 5. Stock bis zum Erdgeschoss herunter.") und dem Brief des Beschuldigten an seine Mutter (HD 32/26/3; "Sie werden so ein Schicksal erleben, wie mein Grossvater: alles niederstechen und abbrennen, das ist sicher."), sowie seiner Vorstrafe we- gen versuchter Körperverletzung (HD 32/14/3) hervor, dass es sich bei dem Be- schuldigten um eine aggressive Person handelt. Daher und vor dem Hintergrund, dass D'._____ aus dem Prostitutionsmillieu stammt und in anderen Verfahren be- treffend Menschenhandel als Opfer bzw. Geschädigte aussagte (HD 32/5/3-6), scheint es glaubhaft, dass D'._____s psychischer Zustand bei einer direkten Kon- frontation mit dem Beschuldigten in Gefahr war, sodass das Vorgehen anlässlich dieser Zeugeneinvernahme von D'._____ korrekt war, weshalb einer Verwertbar- keit derselben nichts entgegen steht.

- 9 - III. Schuldpunkt

1. Überblick 1.1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs Die Anklagebehörde geht davon aus, dass ein Freund des Beschuldigten namens E._____ den Beschuldigten auf die Idee gebracht habe, Frauen in der Schweiz der Prostitution zuzuführen. Daraufhin habe der Beschuldigte der Geschädigten eine Arbeit als Prostituierte in der Schweiz angeboten. Da die Geschädigte in R._____ in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, habe sie zugesagt, und mit dem Beschuldigten vereinbart, ihm die Hälfte des Prostitutionsverdienstes abzugeben. In der Folge habe der Beschuldigte sie ca. im September 2008 nach F._____ [Stadt in R._____] gebracht, von wo aus sie von einer unbekannten Person nach Zürich gebracht worden sei. Dort sei sie von der Freundin E._____s empfangen, untergebracht und in das Prostitutionsgewerbe eingeführt worden. Dann habe die Geschädigte die Prostitutionstätigkeit aufgenommen und die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Verdienstes dem Beschuldigten überwiesen. Nach zwei Wochen sei der Beschuldigte für ein paar Tage nach Zürich gereist, um sich zu vergewis- sern, dass sich die Arbeit der Geschädigten problemlos gestalte und um die Hälf- te des Geldes einzuziehen, welches sie während seiner Anwesenheit verdiente, was er auch getan habe. In der Folge sei die Geschädigte bis März 2009 in der Schweiz geblieben und habe mit entsprechenden Meldebestätigungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit als Prostituierte gearbeitet. Ca. im Dezember 2008 habe der Beschuldigte eine intime Beziehung zur Geschädigten initiiert, und vorgege- ben, eine dauerhafte Beziehung zu ihr aufbauen zu wollen, obwohl er in R._____ eine Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern gehabt habe, mit denen er auch zusammengelebt habe. Nachdem er mit der Geschädigten eine intime Beziehung eingegangen sei, habe er von ihr nicht mehr die Hälfte der Einnahmen, sondern den gesamten Verdienst verlangt. Er habe ihr nur noch das Geld für Kost und Lo- gis bzw. den gemeinsamen Lebensunterhalt belassen. Die Geschädigte sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer Mutter Geld zu schicken, wie sie es mit dem Beschuldigten vor ihrer Reise in die Schweiz besprochen und vereinbart hat-

- 10 - te. Das Geld habe der Beschuldigte für sich behalten, und für seinen und den Le- bensunterhalt seiner Familie verwendet. Der Beschuldigte habe die Geschädigte kontrolliert und überwacht und davon abgehalten, aus dem Prostitutionsgewerbe auszusteigen: Er habe sich täglich von R._____ aus über den Lauf der Geschäfte erkundigt, er habe die Geschädigte aufgefordert an der G._____-strasse zu arbei- ten, wenn es am H._____-quai nicht gut gelaufen sei, er sei kurzfristig in die Schweiz eingereist, wenn er das Gefühl gehabt habe, dass die Geschädigte zu wenig Geld verdiene, er habe sie diverse Male geschlagen oder geohrfeigt, wenn sie seinen Forderungen nicht nachgekommen sei, er habe ihr in Aussicht gestellt, ihr Mutter und ihre Angehörigen in R._____ zu schlagen, er habe sie trotz schwe- rer und schmerzhafter Blasenentzündung zur Arbeit, wenn nötig zu Analverkehr oder oraler Befriedigung, aufgefordert, und seine Forderung damit untermauert, dass er die sitzende Geschädigte an den Armen gepackt, hochgehoben und zur Türe geschoben habe, er habe sie medizinisch mit einer Spritze versorgt, damit sie ihre Arbeitstätigkeit fortführen könne, er habe sie regelmässig am Telefon be- schimpft und gedemütigt, er habe versucht, ihr Verhältnis zu ihrer Familie zu be- einträchtigen und den Kontakt zu unterbinden und sie vor ihren Familienangehöri- gen beschimpft. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geschädigte Angst vor ihm gehabt habe, und deshalb, sowie wegen der vermeintlichen Liebesbeziehung ihren Verdienst ihm abgegeben habe. Mit langen Gesprächen sowie Druck, Dro- hungen und Schlägen habe er sie zur Arbeit angehalten. Dabei habe er über die Geschädigte verfügt, als ob sie sein Eigentum wäre. Zudem habe er wie ein Ar- beitgeber agiert, indem er Art und Umfang ihrer Tätigkeit bestimmt und sich die Beeindruckbarkeit, Notlage, Unerfahrenheit und Unwissenheit der Geschädigten zu Nutze gemacht habe. Zudem habe der Beschuldigte die Geschädigte mit einem Taschenmesser am Ohr verletzt, indem er mit dem Messer an ihrem Ohr gespielt habe, und es bei ei- ner Drehbewegung des Kopfes der Geschädigten zu der Verletzung kam. Dabei habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass das scharfe Messer die Geschädigte verletzen könnte.

- 11 - Zudem habe der Beschuldigte im Zeitraum Dezember 2008/Januar 2009 mit ei- nem 20-30 cm langen Küchenmesser mit einer Messerlänge von 10-15 cm aus einer Distanz von ca. 2.5 Metern nach der Geschädigten geworfen. Dabei habe er die Geschädigte in den Oberschenkel getroffen und eine ca. 1.5 bis 0.5 cm gros- se, blutende Stichwunde mit anschliessend entsprechender Narbe verursacht. Der Beschuldigte habe auch bei diesem Wurf in Kauf genommen, die Geschädig- te zu verletzen. Zudem habe der Beschuldigte bei seiner Arbeit als Zuhälter der Geschädigten nicht über die gesetzlich verlangte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt, welche er, da die Geschädigte quasi als unselbständige Arbeitnehmerin für ihn gearbeitet habe, gebraucht hätte. 1.2. Grundsätzlicher Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet bis auf den Messerstich ins Ohr sämtliche Vorwürfe vollumfänglich. Und auch bezüglich des Messerstiches ins Ohr streitet der Be- schuldigte ab, die Verletzung in Kauf genommen zu haben und stellt sich auf den Standpunkt, fahrlässig gehandelt zu haben (HD 36 S. 2 ff.; HD 40 S. 13 f.).

2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

- 12 - wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. D.h. es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahr- heitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Widergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprü- che in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Band 5, Zürich 1974, S. 316).

3. Glaubwürdigkeit 3.1. Aussage gegen Aussage

- 13 - Im vorliegenden Verfahren stehen sich im Wesentlichen die Aussagen der Ge- schädigten und des Beschuldigten gegenüber, weshalb im Folgenden zu überprü- fen ist, ob eine bzw. wessen Darstellung, insbesondere unter Einbezug der übri- gen Beweismittel, zu überzeugen vermag. 3.2. Die Geschädigte 3.2.1. Widersprüchliche Aussagen

a) Aussageentwicklung Die Geschädigte machte zu mehreren wesentlichen Aspekten ihrer Darstellung widersprüchliche Aussagen. Daher bedürfen ihre Aussagen vorab einer übergrei- fenden Betrachtung. Die Aussagen der Geschädigten zu einzelnen Aspekten entwickelten sich während ihrer fünf Einvernahmen (drei durch die Stadtpolizei Zürich, zwei durch die Staatsanwaltschaft) nach dem gleichen Schema: Anfangs belastete die Geschädigte den Beschuldigten nicht oder nur leicht. In späteren Einvernahmen machte sie im Widerspruch zu ihren vorherigen Einvernahmen den Beschuldigten belastende bzw. stärker belastende Aussagen.

b) Widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit der hälftigen Beteilung des Beschuldigten an ihrem Verdienst Dies gilt für ihre Darstellung bezüglich der hälftigen Beteiligung des Beschuldigten an ihrem Verdienst. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei sagte sie aus, es sei vor ihrer Abreise keine Beteiligung am Verdienst vereinbart gewesen (HD 3/1 S. 3 f.). Dem widersprechend sagte sie in ihrer vierten und fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, sie hätten abgemacht gehabt, dass sie ihm die Hälfte ihres Verdienstes abgebe (HD 5/1 S. 8; HD 5/3 S. 5 f.).

c) Widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit der Verwendung ihres Verdienstes

- 14 - Auch in Bezug auf die Verwendung ihres Verdienstes verändern sich ihre Aussa- gen im Verlauf der Einvernahmen. So führte sie in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, sie habe viel verdient. Auf die Frage hin, was sie mit dem Geld gemacht habe, führte sie aus, das Haus ihres Vaters in R._____, welches noch nicht fertig gebaut gewesen sei, habe viel Geld verschlungen. Den grössten Teil ihres Geldes habe sie an ihre Mutter überwiesen. Und erst an dritter Stelle er- wähnte sie den Beschuldigten. Sie habe ihm fast täglich viel Geld überwiesen. Er habe damit eine gemeinsame Wohnung gemietet und sie hätten das Geld zu- sammen verbraucht gehabt. Aber ein Teil des Geldes sei auch an seine beiden Kinder gegangen (HD 3/1 S. 6 f.). Anfangs sagte sie somit aus, dass sie das Geld selber oder zusammen mit dem Beschuldigten verbraucht habe. In ihrer vierten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft führte die Geschädigte aus, sie habe dem Beschuldigten am Anfang die Hälfte des Geldes per I._____ überwiesen. Als sie ein Verhältnis miteinander gehabt hätten, d.h. nach 2 Monaten, habe sie ihm fast alles gegeben. Ihr sei nicht mehr viel übrig geblieben (HD 5/1 S. 10 f.). Später in derselben Einvernahme antwortete sie auf die Frage hin, ob sie daran festhalte, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit dem Beschuldigten abmachungsgemäss die Hälfte ihrer Einkünfte und danach ihre gesamten Einkünfte abgegeben habe (HD 5/1 S. 25): "Ja, ich habe ganz wenig übrig gehabt, womit ich Essen und Trinken kaufen konnte." Auf die Frage hin, wie sich das zu ihrer früher gemachten Aussa- ge verhalte, sie habe den grössten Teil ihres Geldes ihrer Mutter überwiesen, antwortete sie (HD 5/1 S. 25): "Ich habe gesagt, dass ich oft viel Geld nach Hause geschickt habe, so dass er das nicht wusste. Ich habe ihr viel geschickt." Dann erklärte sie anhand eines Beispiels, wie es sich zugetragen habe: Sie habe oft mit dem Beschuldigten am Telefon gesprochen, und habe ihm nicht gesagt, dass sie an jenem Tag Fr. 1'000.– verdient habe. Stattdessen habe sie gesagt, sie habe nur Fr. 700.– verdient und die restlichen Fr. 300.– habe sie ihrer Mutter geschickt (HD 5/1 S. 26). Das heisst, von gemeinsam verwendeten Geld erwähnt die Ge- schädigte kein Wort mehr. Ihre Aussagen hinterlassen somit den Eindruck, als habe der Beschuldigte alles Geld verbraucht. Ähnlich führte sie in ihrer fünften Einvernahme aus, sie habe das Geld immer nach Hause geschickt. Sie habe so viel Geld behalten, dass sie das Hotel und Essen habe bezahlen und sich ab und

- 15 - zu ein neues Kleidungsstück habe kaufen und ihrer Mutter manchmal habe Geld schicken können (HD 5/3 S. 8). Den Rest habe sie dem Beschuldigten geschickt (HD 5/3 S. 8).

- 16 -

d) Widersprüchliche Aussagen in Bezug auf ihre Arbeitszeiten Auch in Bezug auf ihre Arbeitszeiten machte sie widersprüchliche Aussagen, wel- che den Beschuldigten zunehmend belasten. Während sie bei der Polizei in ihrer zweiten Einvernahme sagte, sie habe nie bis 5 Uhr morgens gearbeitet, sie habe nie länger als bis 24 Uhr gearbeitet (HD 3/2 S. 15), sagte sie bei der Staatsan- waltschaft aus, sie habe immer von 20/21 Uhr bis 4 Uhr morgens gearbeitet (HD 5/1 S. 10).

e) Widersprüchliche Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber Auch in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändern sich ihre Aussagen. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei sagte sie auf die Frage hin, wie der Beschuldigte mit ihr umgegangen sei (HD 3/1 S. 7): "Nicht immer gut." Er sei manchmal hierher gekommen. Sie hätten sich oft gestritten, weil er weiterhin mit seiner Frau zusammen gewesen sei und sie, die Geschädigte, für ihn nur eine Arbeiterin gewesen sei (HD 3/1 S. 8). Deshalb hätten sie oft gestrit- ten, aber er habe sie ausser einmal am Geburtstag ihrer Tante in R._____ nicht geschlagen (HD 3/1 S. 8). Anschliessend verneinte sie die Fragen, ob der Be- schuldigte sie bedroht oder verletzt habe und ob sie Narben von ihm habe (HD 3/1 S. 8). Auch die Aussagen einer anderen Person, der Beschuldigte habe sie immer geschlagen, und er habe ihr nicht einmal etwas zu Essen gegeben, be- zeichnete sie als nicht wahr. Sie hätten sich oft gestritten und er habe sie einmal geschlagen, aber so etwas habe er nicht gemacht (HD 3/1 S. 8). Von der befra- genden Person darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung des Beschuldigten als nicht guter Mensch milde sei, bestätigte die Geschädigte, dass er kein guter Mensch sei. Er habe sie aber nur einmal geschlagen (HD 3/1 S. 9). Auch die Aus- sage einer anderen ihr nicht namentlich genannten Person, der Beschuldigte ha- be ihr ein Messer in den Oberschenkel gerammt, als sie ihn habe verlassen wol- len, dementierte sie. Das stimme nicht. Sie habe zwar eine Narbe aber die sei von ihrem Exfreund (HD 3/1 S. 9). Falls C'._____ es gesagt habe, was die Geschädig- te vermutete, dann habe C'._____ es aus Rache am Beschuldigten gesagt. Und

- 17 - falls es eine andere Person sei, dann lüge diese Person auch (HD 3/1 S. 9 f.). In ihrer ersten Einvernahme sagte die Geschädigte somit zusammengefasst ledig- lich, dass der Beschuldigte sie nicht immer gut behandelt habe, und dass er sie einmal geschlagen habe. Andere Misshandlungen, insbesondere den Messerstich in den Oberschenkel, stritt sie, auch auf Vorhalt anderslautender Aussagen ande- rer Personen, ausdrücklich ab. Auch in ihrer zweiten Einvernahme durch die Poli- zei bestätigte sie, dass der Beschuldigte mit dem Stich im Oberschenkel nichts zu tun gehabt habe. Der Stich stamme von ihrem Ex-Freund (HD 3/2 S. 13 f.). Der Beschuldigte habe sie nur einmal geschlagen. Er habe zwar an ihr gezerrt und sie geschubst, aber geschlagen habe er sie nicht, das habe er sich in der Schweiz nicht getraut (HD 3/2 S. 14). Auf die Frage hin, wovor der Beschuldigte denn Angst gehabt habe, führte die Geschädigte aus, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass es das FIZ-Programm gebe, und dass er verhaftet werde, wenn eine Frau dort lande oder der Polizei etwas erzähle. Er habe gewusst, dass die Frauen hier sehr geschützt seien (HD 3/2 S. 14). Noch einmal mit der detail- lierten Aussage von D''._____ konfrontiert, wonach der Beschuldigte ihr das Mes- ser ins Bein gestochen, und die Geschädigte geweint und geschrien, und das Bein geblutet habe (HD 3/2 S. 14), beharrte die Geschädigte darauf, dass sie sich nur gestritten und er ihr einen Lufterfrischer angeworfen habe (HD 3/2 S. 14). Erst in ihrer dritten Einvernahme durch die Polizei erwähnte die Geschädigte verein- zelte Körperverletzungen des Beschuldigten ihr gegenüber. Die Geschädigte führ- te aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer an ihrem Ohr gespielt und sie dabei verletzt habe (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer III. 7.1.). Zudem erwähnte sie erstmals, dass er sie nicht nur einmal, sondern öfters in R._____ geschlagen habe (HD 3/3 S. 2 f.). Sie verneinte jedoch wiederholt, dass er ihr ge- droht habe, mit Benzin das Haus anzuzünden (HD 3/3 S. 8). Erst in ihrer vierten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte die Geschädigte aus, sie habe nicht die Wahrheit gesagt (HD 5/1 S. 4). Der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie zu überfahren und ihr Haus anzuzünden. Die Drohung habe er nicht wahr gemacht, sie könne sich nicht daran erinnern, dass er - wie es C._____ schilderte - tatsäch- lich versucht habe, sie zu überfahren (HD 5/1 S. 19 f.). Zudem führte sie erstmal aus, dass sie und der Beschuldigte sich im J._____ [Hotel] gestritten hätten, und

- 18 - er einen Duftspray und dann ein Messer nach ihr geworfen habe. Das Messer ha- be ihren Oberschenkel getroffen (HD 5/1 S. 21). Zudem schilderte sie erneut den Vorfall mit dem Messer an ihrem Ohr (HD 5/1 S. 21 f.). Und auch in ihrer fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie die Verletzung am Ohr und am Oberschenkel (HD 5/3 S. 14). Zusammengefasst beschuldigte die Geschädig- te den Beschuldigten anfangs somit lediglich eines einzigen Vorfalls im Zusam- menhang mit Schlägen und stritt weitere Schläge und Verletzungen in zwei Ein- vernahmen ausdrücklich ab, um dann im Verlauf der weiteren Einvernahmen die Verletzung am Ohr und weitere Schläge zu erwähnen und ihn schliesslich auch des Messerstiches am Bein zu beschuldigen.

f) Meldebestätigung In Bezug auf die Meldung ihrer Erwerbstätigkeit machte die Geschädigte zudem mehrfach den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Aussagen. Sie sagte aus, sie habe die Meldebestätigungen jeweils für zwei Wochen eingeholt, sie ha- be die Meldebestätigungen sehr oft eingeholt (HD 5/1 S. 22 f.). Dies entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beschuldigte hatte zuerst ihre Erwerbs- tätigkeit für drei Monate gemeldet (HD 8/3), dann hatte sie ihre Erwerbstätigkeit für einen Monat, dann für sechs Tage und dann für 5 Tage gemeldet (HD 8/4). Die Geschädigte hatte somit weder sehr oft, noch jemals für zwei Wochen die Meldebestätigung eingeholt. Zudem sagte sie nicht die Wahrheit, als sie die Frage verneinte, ob sie nach der Verhaftung des Beschuldigten noch eine Meldebestäti- gung eingeholt habe (HD 5/3 S. 22). Denn die Geschädigte hatte nach der Ver- haftung des Beschuldigten noch ein Mal ihre Erwerbstätigkeit gemeldet, wie die Meldebestätigung des Amtes für Wirtschaft zeigt (HD 8/5). Zudem sagte sie nicht die Wahrheit, als sie die Frage, ob sie jeweils die Zeiträume eingehalten habe, be- jahte (HD 5/3 S. 23). Denn in ihrer vierten Einvernahme führte sie aus, dass sie über Weihnachten hier gewesen und erst für Neujahr nach Hause gegangen sei (HD 5/1 S. 23). In ihrer fünften Einvernahme führte sie zudem aus, dass es um Weihnachten herum sehr gut gelaufen sei, da habe sie zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 1'300.– verdient. Und vor den Festtagen sei es auch gut gewesen, da habe sie Fr. 600.– bis Fr. 800.– verdient (HD 5/3 S. 8). Aus diesen Aussagen ergibt sich,

- 19 - dass sie somit vor und an den Weihnachtsfesttagen in Zürich gearbeitet hatte, was sich zudem mit den Aussagen des Beschuldigten deckt, der ausführte, sie sei an Weihnachten nicht in R._____ gewesen (HD 2/4 S. 7). Es ist somit davon aus- zugehen, dass die Geschädigte in den Tagen vor und über Weihnachten 2008 ar- beitete. Ihre Erwerbstätigkeit hatte die Geschädigte jedoch nur bis zum 12. De- zember 2008 (HD 8/3) und ab dem 13. Januar 2009 (HD 8/4) gemeldet. In den Tagen vor und über Weihnachten hatte die Geschädigte somit ohne Meldung ih- rer Erwerbstätigkeit gearbeitet. Dies zeigt, dass die Geschädigte zumindest nicht davor zurückschreckt, zu ihrem Schutz zu lügen. Sofern sich die Geschädigte mit diesen falschen Aussagen nicht selbst schützt, ist unklar, weshalb sie diese tatsa- chenwidrigen Aussagen macht, aber in diesem Zusammenhang zeigt sich deut- lich, dass auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann.

g) Erste Einreise Der Verteidiger des Beschuldigten machte zudem geltend, auch bezüglich ihrer ersten Reise in die Schweiz mache sie widersprüchliche Aussagen (HD 40 S. 5). In der Tat führte die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme aus, der Beschul- digte habe ihr das Zugbillet gekauft und ihr erklärt, wie sie in die Schweiz reise (HD 3/1 S. 3), während sie später ausführte, der Beschuldigte habe sie mit dem Auto nach F._____ gebracht, von wo sie mit einer anderen Person zusammen in dessen Auto in die Schweiz gereist sei (HD 5/1 S. 5). Damit widersprach sie sich. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte jedoch wiederholt in die Schweiz gereist war, lässt sich dieser Widerspruch auch mit einer Verwechslung dieser Reisen erklären. Was den Einwand des Verteidigers des Beschuldigten anbe- langt, die Geschädigte habe zudem erneut diesen Versionen widersprechend ausgeführt, dass der Beschuldigte sie am Anfang in eine Bar gebracht habe, wo- mit er mit ihr hier her gereist sei, ist Folgendes festzuhalten. In der Tat sagte die Geschädigte dies aus (HD 5/1 S. 26). Ihre Aussage, der Beschuldigte habe sie in eine Bar gebracht, kann auch im übertragenen Sinn so verstanden werden, als dass der Beschuldigte dafür gesorgt hatte, dass sie in diese Bar kam, und muss nicht offensichtlich einen Widerspruch bedeuten. Dennoch zeigen auch diese

- 20 - Aussagen der Geschädigten, dass ihre Darstellungen einer sehr eingehenden Be- trachtung und Würdigung bedürfen, bevor auf sie abgestellt werden kann.

h) Ohrfeige Auch im Zusammenhang mit einer Ohrfeige des Beschuldigten sagte die Ge- schädigte widersprüchlich aus, worauf auch der Verteidiger des Beschuldigten an der Hauptverhandlung hinwies (HD 40 S. 4). Zuerst sagte die Geschädigte aus, sie habe zum allerersten Mal eine Ohrfeige vom Beschuldigten bekommen, weil sie ihre Beziehung habe beenden wollen. Dem fügte sie an, dass sie vorher kein solches Leben geführt habe, und sie die Konsequenzen nicht gekannt habe. Spä- ter habe sie dann gelernt, wie das sei und habe mit dem Ganzen aufhören wollen. Deswegen habe sie eine Ohrfeige bekommen (HD 5/3 S. 10). Kurz darauf sagte sie, dass sie die Ohrfeige bekommen habe, als sie das allererste Mal, ca. nach zwei Wochen, wieder nach Hause gegangen sei (HD 5/3 S. 10). Auch in diesem Punkt sind ihre Aussagen somit widersprüchlich. Gab er ihr die Ohrfeige, weil sie nach zwei Wochen aus der Prostitution aussteigen wollte, oder gab er ihr die Ohr- feige weil sie die Beziehung beenden wollte, was zu einem späteren Zeitpunkt der Fall gewesen wäre. Auch diese Aussagen zeigen, dass die Darstellungen der Ge- schädigten einer sehr eingehenden Betrachtung und Würdigung bedürfen, bevor auf sie abgestellt werden kann. 3.2.2. Grund dieser Widersprüche

a) Wahrheitswidrigkeit Diese Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einver- nahmen sind ein typisches Kennzeichen wahrheitswidriger Aussagen (Hauser in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Der Zeugenbe- weis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, S. 316). Dennoch können auch andere Gründe zu einem derartigen Aussageverhalten führen, wes- halb im Folgenden zu prüfen ist, ob dieses Aussageverhalten anderweitig erklärt werden kann.

- 21 -

b) Angst Die Geschädigte wurde auf ihre widersprüchlichen und den Beschuldigten im Ver- lauf der Einvernahmen immer stärker belastenden Aussagen angesprochen. Als Grund für ihre anfänglich den Beschuldigten nicht belastenden Aussagen gab die Geschädigte wiederholt Angst an: In ihrer dritten Einvernahme durch die Stadtpo- lizei Zürich erwähnte sie erstmals, dass sie Angst habe, dass der Beschuldigte sie aufsuche, wenn er aus dem Gefängnis komme und sie hoffe, dass dies nicht bei ihr zu Hause sein werde (HD 3/3 S. 2). Sie habe zudem Angst, dass sie vom Be- schuldigten und dessen Frau belästigt werde, weil sie die Geschichte mit dem Mädchen in Italien erzählt habe (HD 3/3 S. 7). Als sie in ihrer vierten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft plötzlich den Beschuldigten belastende Sachen erzähl- te, die sie bis anhin nicht erzählt oder abgestritten hatte, wurde sie gefragt, wes- halb sie früher gesagt habe, dass dies nicht geschehen sei. Darauf antwortete die Geschädigte, dass sie damals Angst gehabt habe. Sie habe mit ihrem Lebens- partner darüber gesprochen und er habe ihr empfohlen, alles zu erzählen (HD 5/1 S. 26). Dass sie Angst habe, wiederholte sie in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Ihr Lebenspartner sei kurze Zeit zu Hause in R._____ gewesen. Er habe sich dort mit einem Bekannten namens K._____ getroffen. Dieser habe ihrem Lebenspartner erzählt, dass alle wüssten, dass am 14. Januar eine Befragung stattfinde. Sie hätten von den Stichen ins Ohr und ins Bein ge- wusst, und er habe gesagt, sie solle ihre Aussagen zurückziehen. Ansonsten würde der Beschuldigte sie und ihre Familie töten. Ganz L._____ [Stadt in R._____] spreche darüber. Auch die Ex-Partnerin ihres Lebenspartners habe zu ihm gesagt, dass sie gehört habe, was ihnen passiert sei, und dass sie auf sich aufpassen sollten, damit ihnen nichts passiere (HD 5/3 S. 16). Sie habe Angst da- vor, was die Freunde des Beschuldigten und er ihr antun würden, wenn er frei- komme (HD 5/3 S. 18). Diese Argumentation, sie habe den Beschuldigten aus Angst anfänglich nicht belastet, leuchtet grundsätzlich ein. Denn diverse über- wachte Telefongespräche mit dem Beschuldigten als Gesprächsteilnehmer zei- gen, dass er die Geschädigte bereits während ihrer Liebesbeziehung mit Andro-

- 22 - hung von Gewalt einzuschüchtern versucht hatte (vgl. dazu die Ausführungen un- ter Ziffer III. 6.1.9.). Aber da die Geschädigte auch in Bezug auf ihre Angst widersprüchlich aussagte, bestehen Zweifel, dass Angst tatsächlich der Grund für ihre widersprüchlichen Aussagen ist. Denn die Geschädigte führte in ihrer ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich ausdrücklich aus, dass sie vor dem Beschuldigten keine Angst mehr habe, und begründete dies damit, dass ihr Lebenspartner den Beschuldig- ten kenne und er keine Angst habe, und dass weder ihre Familie noch ihr Leben- spartner Angst vor dem Beschuldigten hätten (HD 3/1 S. 9). Auch in ihrer dritten Einvernahme bei der Polizei schilderte die Geschädigte ausführlich ihre Bezie- hung zur Familie des Beschuldigten, und wie diese versucht hatten, sie dazu zu bringen, den Beschuldigten entlastende Aussagen zu machen. Sie erwähnte aber mit keinem Wort, dass sie deshalb Angst gehabt oder deshalb Angst habe. Es seien ihr auch keine Konsequenzen angedroht worden, falls sie dem Beschuldig- ten nicht helfe. Zudem erwähnte sie, dass die Familie des Beschuldigten sie nicht mehr anrufe, seit sie mit ihrem Lebenspartner zusammen sei (HD 3/3 S. 5). Dies wiederholte sie auch in ihrer vierten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Die Mutter des Beschuldigten habe im Frühling/Sommer 2009 von ihr verlangt, dass sie Aussagen zur Entlastung des Beschuldigten mache. Irgendwann hätten sie aufgehört, sie zu belästigen (HD 5/1 S. 18). Als sie ihren neuen Lebenspartner kennen gelernt habe, habe es noch einmal ein paar Belästigungen gegeben (HD 5/1 S. 18). Diesen wiederholten Aussagen ist keine Angst zu entnehmen. Im Ge- genteil hatte die Geschädigte scheinbar gelassen auf den Druck der Mutter des Beschuldigten reagiert (HD 3/3 S. 5: "Ich habe ihr geantwortet, sie soll mir nicht vorschreiben, was ich machen soll, ich werde in die Schweiz gehen, wenn die Po- lizei mich sucht oder ruft." […] Ich sagte: "Ja, das ist gut. Machen Sie was Sie wollen."). Zudem sprechen ihre Aussagen, sie habe keine Angst mehr, seit sie mit ihrem Lebenspartner zusammen sei, bzw. die Anrufe hätten aufgehört gehabt, seit sie mit ihrem Lebenspartner zusammen sei, gerade dagegen, dass sie Angst gehabt habe, auszusagen. Zudem ist zu erwähnen, dass die Geschädigte mit ih- rem Lebenspartner zwei Wochen in England beim Bruder der Ex-Frau des Be- schuldigten, mit der sich der Beschuldigte nach wie vor gut versteht, und die laut

- 23 - der Geschädigten sowie den überwachten Telefongesprächen wissentlich vom Prostitutionserwerb der Geschädigten profitiert hatte, in den Ferien war (HD 5/1 S. 18; HD 4/1/5). Dies deutet zumindest nicht darauf hin, dass ein angespanntes Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Freundes bzw. Verwandtenkreis des Beschuldigten stand, schliesst Letzteres aber auch nicht aus. Der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten, dass es aussagepsychologisch keinen Sinn mache, sich auf angebliche Angst zu berufen, um angeblich unrichti- ges früheres Aussageverhalten zu rechtfertigen (HD 40 S. 3), überzeugt nicht. Vielmehr ist es naheliegend, dass, wer aus Angst keine belastenden Aussagen macht, die Angst ebenfalls verschweigt. Denn wer eingesteht, dass er Angst hat, auszusagen, der muss damit rechnen, dass Druck auf ihn ausgeübt wird, dass er mit weiteren Fragen gelöchert und schliesslich zu nicht gewollten Aussagen ver- leitet wird. Die spätere Aussage der Geschädigten, sie habe aus Angst anfangs keine belastenden Aussagen gemacht, ist somit grundsätzlich schlüssig. Dennoch bleiben aufgrund ihrer widersprüchlichen aber in sich jeweils schlüssig dargeleg- ten Begründungen für bzw. gegen ihre Angst Zweifel daran bestehen, ob die Ge- schädigte tatsächlich aus Angst vor dem Beschuldigten widersprüchliche Aussa- gen machte. Zudem ist zu beachten, dass die von ihr geschilderte Angst auch ein Grund für all- fällige tatsachenwidrige Aussagen darstellen könnte. Denn je mehr und je stärker sie den Beschuldigten belastet, desto sicherer kann sie sich sein, dass der Be- schuldigte vorerst nicht aus dem Gefängnis kommt, und sie damit vor ihm in Si- cherheit ist. Zudem spielt Angst vor dem Täter auch eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit der Erlangung einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung. Denn nur wenn das Opfer nicht zurückkehren kann, weil es zu gefährlich wäre, kommt eine Aufenthaltsbewilligung für das Opfer in der Schweiz in Frage.

c) Loslösung aus dem Abhängigkeitsverhältnis Die Übersteigerungen in den Aussagen der Geschädigten lassen sich auch durch einen fortschreitenden Loslösungsprozess der Geschädigten vom Beschuldigten erklären. Dass sich die Geschädigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be-

- 24 - schuldigten befand, ergibt sich aus den gesamten Aussagen der Geschädigten und auch aus den überwachten Telefongesprächen (vgl. dazu auch die Ausfüh- rungen unter Ziffer III. 6.1.12., 5. Abschnitt). Dieses Abhängigkeitsverhältnis und die damit einhergehende Solidarität mit dem Beschuldigten hielten die Geschädig- te anfangs möglicherweise davon ab, den Beschuldigten zu belasten. Und erst der mit dem Verlauf der Zeit, der neuen Beziehung und den der Geschädigten zur Kenntnis gebrachten, den Beschuldigten belastenden Beweismitteln (überwachte Telefongespräche und Aussagen von D'._____) einsetzende Ablösungsprozess führte allenfalls dazu, dass die Geschädigte sich immer mehr getraute, den Be- schuldigten zu belasten.

d) Rache Zudem sind auch Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte ein Interesse da- ran haben könnte, den Beschuldigten tatsachenwidrig zu belasten. Aus den über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten ergibt sich, dass der Beschuldigte von den Einkünften der Geschädigten aus der Prostitution profitiert hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.12.). Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, die mit den überwachten Tele- fongesprächen übereinstimmen, dass der Beschuldigte die Geschädigte be- schimpft und verbal gedemütigt und bedroht hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.9.). Angesichts dieser Umstände wäre es möglich, dass sich die Geschädigte am Beschuldigten rächen wollte, weil sie sich (im Nachhinein) von ihm ausgenützt fühlte. Ein Gefühl, das in den Einvernahmen der Geschädig- ten auch tatsächlich zum Ausdruck kommt (HD 3/1 S. 7: "Ich würde ihm heute keinen Rappen mehr geben. Damals war ich verliebt in ihn und blöd auch."; HD 3/2 S. 15: "Er wusste ganz genau, wie sehr ich in ihn verliebt war. Das hat er auch ausgenutzt. […] Ich würde nicht mehr zulassen, dass er mich so ausnutzt. Ich war zu schwach und naiv, und das hat er ausgenutzt. Er hat mich innerlich, seelisch kaputt gemacht, ich werde nie wieder so sein, wie ich vor ihm war. […] Aber er war älter als ich, erfahrener als ich und dadurch hat er mich nur ausgenutzt. Er hat nur gespielt mit mir […]"). Unter diesen Umständen wäre es vorstellbar, dass sich die Geschädigte am Beschuldigten für das ihr zugefügte Leid rächen will.

- 25 - Andererseits ist zu beachten, dass die Geschädigte den Beschuldigten bezüglich der Verletzung am Ohr zurückhaltend beschuldigte, und zu Gunsten des Be- schuldigten auch ausführte, dass er gesagt gehabt habe, dass er dies nicht ge- wollt habe, und dass es ihm leid tue (HD 3/3 S. 3; vgl. dazu auch die Ausführun- gen unter Ziffer III. 7.), was grundsätzlich dagegen spricht, dass sich die Geschä- digte am Beschuldigten rächen möchte und somit ein Indiz für wahrheitsgetreue Aussagen ist.

e) Das FIZ-Programm als Anreiz bzw. Verpflichtung Einen weiteren möglichen Grund für ihre allfälligen Falschaussagen ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit D''._____, deren Aussagen, der Beschuldigte habe der Geschädigten ein Messer ins Bein gesto- chen, die Geschädigte anfänglich wiederholt als falsch bezeichnete. Im Zusam- menhang mit der Frage, weshalb D''._____ diese, nach damaligem Standpunkt der Geschädigten, falsche Aussage machte, führte die Geschädigte aus, dass sie sich das nicht erklären könne, um dann aber anzufügen, dass damals alle Frauen ins FIZ-Programm gewollt hätten, um Schutz zu bekommen. Man sei nur ins FIZ- Programm gekommen, wenn man als Frau etwas Wichtiges über einen Mann er- zählt habe, dies wisse sie von C'._____ und M._____ (HD 3/2 S. 14). Mit "Wichti- ges" meinte die Geschädigte gemäss ihren eigenen Worten, dass eine Frau über Zuhälter erzähle, wer der Zuhälter sei, wer wen schlage oder wer wem Geld gebe (HD 5/1 S. 25). Da die Geschädigte den Beschuldigten gerade bezüglich dieser Punkte in ihren Einvernahmen zunehmend belastete, stellt sich die Frage, ob dies im Zusammenhang mit dem FIZ-Programm steht. Die Geschädigte befand sich bereits im "FIZ-Programm", ohne dass sie den Beschuldigten belastet hatte. Die Aufnahme ins FIZ-Programm konnte somit nicht Grund ihrer Aussagen sein. Es ist aber nicht zu vergessen, dass die Geschädigte bereits im Zeitpunkt ihrer Aus- sagen erhebliche Leistungen des FIZ in Anspruch genommen hatte, indem ihr zwei Aufenthalte in der Schweiz für die Einvernahmen durch das FIZ finanziert worden waren (HD 5/1 S. 24). Das erste Mal kam die Geschädigte mit ihrem Kind und blieb ca. eine Woche (HD 3/1 S. 2; HD 5/1 S. 24). Beim zweiten Mal kam sie mit ihrem Kind und Lebenspartner und hielt sich bis und mit den Einvernahmen

- 26 - ca. drei Wochen in der Schweiz auf (HD 5/1 S. 24 f.; HD 5/3 S. 1 und 16). Durch diese Reisen und Aufenthalte waren ihr keinerlei Kosten entstanden, beide Auf- enthalte wurden vom FIZ finanziert (HD 5/1 S. 24). Angesichts dieser ihr vom FIZ gewährten grosszügigen Leistungen könnte es ihr um die Legitimation dieser vom FIZ in Anspruch genommenen Leistungen gehen. Die Geschädigte kam allenfalls in Zugzwang, den Beschuldigten in den gemäss ihren eigenen Aussagen (HD 5/1 S. 25) für das FIZ-Programm wichtigen Aspekten - Zuhälterfunktion, Geld abge- ben und Schläge - zu belasten. Ein Umstand, der ihr allenfalls erst im Verlauf der zahlreichen Besprechungen mit dem FIZ während ihrer Aufenthalte (HD 5/1 S.

25) bewusst geworden war, und damit die zunehmend belastenden Aussagen er- klärt. Zudem könnte es der Geschädigten allenfalls auch um eine weitergehende Betreuung durch das FIZ und eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehen. Die Geschädigte hat jetzt ein kleines Kind. Vor ihrer Einreise in die Schweiz für die Zeugenaussagen lebte die Geschädigte in R._____ von der Sozialhilfe von monatlich HUF 36'000 bzw. 40'000 und von dem unregelmässigen Einkommen ih- res Lebenspartners aus Gelegenheitsjobs (HD 3/1 S. 3; HD 5/3 S. 16). Die finan- ziellen Verhältnisse der Geschädigten in R._____ wären somit nach wie vor schlecht. Die Geschädigte lebt jetzt mir ihrem Kind und Lebenspartner in der Schweiz. Diese ihr gewährte weitergehende Unterstützung im Rahmen des Zeu- genschutzprogramms und eine mögliche zukünftige geregelte Aufenthaltsbewilli- gung in der Schweiz, selbst in bescheidenen Verhältnissen, stellt eine Verbesse- rung ihrer Lebensumstände dar, und konnte daher zusätzlichen Anreiz bieten, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen und sogar zumindest punktuell falsch auszusagen.

f) Labiler psychischer Zustand Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte ohne Zweifel schwere Zeiten durchlebt hat. Allein die Prostitution auf dem Strassenstrich am H._____-quai kann ohne Weiteres als erhebliche psychische Belastung qualifiziert werden. Zu- dem war die Geschädigte von ihrem Freund verbal gedemütigt und zum Verbleib in der Prostitution gedrängt worden. Hinzu kommen belastende Erlebnisse mit Kunden (vgl. dazu die Ausführungen der Geschädigten in HD 3/3 S. 2). Unter die-

- 27 - sen Umständen ist es naheliegend, dass widersprüchliche Aussagen zumindest teilweise auch auf einen labilen psychischen Zustand zurück geführt werden könnten.

- 28 - 3.2.3. Konsequenz dieser widersprüchlichen Aussagen Angesichts der widersprüchlichen Darstellungen der Geschädigten ist offensicht- lich, dass ein Teil ihrer Aussagen falsch ist. Entweder log die Geschädigte am An- fang, als sie den Beschuldigten kaum belastete, oder sie log später, als sie den Beschuldigten belastete. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegen Umstände vor, die darauf hinweisen, dass die Geschädigte anfänglich falsch und später richtig aussagte, aber auch, dass sie anfänglich richtig und später falsch aussagte. Bei dieser Ausgangslage darf nicht vergessen werden, dass es im vor- liegenden Verfahren darum geht, zu prüfen, ob der in der Anklageschrift dargeleg- ten Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit als erwiesen erachtet werden kann, wobei keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen dürfen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Aus den obigen Ausführun- gen erhellt, dass Angst und das Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten zum Beschuldigten in Kombination mit ihrem labilen psychischen Zustand als Grund für das widersprüchliche Aussageverhalten der Geschädigten in Frage kommt. Letztlich bleiben aber Zweifel bestehen, ob diese Umstände der Grund ihrer wi- dersprüchlichen Aussagen sind. Denn die Geschädigte überzeugt auch mit ihren Aussagen bezüglich ihrer Angst nicht. Daher und da auch andere Gründe, wie Rache und das FIZ-Programm sowie eine Aufenthaltsbewilligung als Anreiz für Falschaussagen im Raum stehen, bleiben Zweifel bestehen. Es bleibt unklar, ob die ersten, den Beschuldigenden nicht oder nur wenig belastenden Aussagen o- der ihre späteren, den Beschuldigten belastenden oder stark belastenden Aussa- gen der Wahrheit entsprechen. Zudem führen diese widersprüchlichen Aussagen nicht nur zu Zweifeln an ihrer Darstellung bezüglich der einzelnen Aspekte, die die widersprüchlichen Aussagen betreffen. Sie führen auch zu Zweifeln an ihren nicht widersprüchlichen Aussagen, da sich die Beschuldigte nicht zu allen wesentlichen Punkten in jeder Einvernahme und insbesondere von Beginn an äusserte. Es steht daher die Frage im Raum, ob nicht widersprüchliche Aussagen der Geschä- digten lediglich auf den Umstand zurückzuführen sind, dass sie sich diesbezüglich nicht oft und nicht von Beginn weg äusserte. Aus diesen Gründen sind die Aussa-

- 29 - gen der Geschädigten einer besonders eingehenden Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie trotz diesen grundsätzlich an ihren Aussagen bestehenden Zweifeln dennoch zu überzeugen vermag. Dabei kommt anderen, die Darstellung der Geschädigten unterstützenden Beweismitteln, erhebliche Bedeutung zu. 3.3. Der Beschuldigte 3.3.1. Motivationslage des Beschuldigten als direkt vom Verfahren Betroffener Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unter der Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen erfolgten und er als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Daraus darf jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, die Aussagen des Beschuldigten sei- en deshalb stets mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Die Motivationslage ist jedoch insofern von Belang, als dass der Beschuldigte bei den einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse daran haben könnte, nicht die Wahrheit zu sagen. 3.3.2. Aussageverhalten des Beschuldigten Aus diversen Aussagen des Beschuldigten während des gesamten Untersu- chungsverfahrens, welches im vorliegenden und dem bereits erfolgten Gerichts- verfahren DG 100236 endete, geht hervor, dass der Beschuldigte nicht grundsätz- lich die Wahrheit zu sagen pflegt und nicht davor zurückschreckt, zu seinem Vor- teil zu lügen. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen betreffend der Anklage- vorwürfe entsprechend zu berücksichtigen. So wurde der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren wiederholt gefragt, ob er E._____ kenne, was er jeweils verneinte (HD 32/2/3 S. 5; HD 32/2/4 S. 8; HD 32/2/4 S. 18). Aus den überwachten Telefongesprächen ergibt sich offensichtlich, dass der Beschuldigte diesbezüglich lügt. Anlässlich eines Telefongesprächs am

29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte gegenüber einer unbekannten Person aus, er sei kürzlich in F._____ gewesen und habe mit E._____ geredet. Da habe N._____ ebenfalls E._____ angerufen (Anhang zu HD

- 30 - 32/2/5 erster Abschnitt). Später führte er in demselben Telefongespräch aus, E._____ sei Bescheid zu geben, E._____ habe das schon gesagt, er habe E._____ dann angerufen, E._____ spreche immer von Holland, E._____ sei auch schon draussen gewesen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 05:30). Erst konfron- tiert mit diesem Telefongespräch anerkannte er E._____ zu kennen, und fügte an, er habe nie bestritten, ihn zu kennen, er habe sich einfach nicht daran erinnert (HD 32/2/5 S. 10 f.), was gänzlich unglaubhaft ist, wenn man beachtet, wie oft von E._____ in diesem Telefongespräch die Rede war, und dass der Beschuldigte mit E._____ am 1. Februar 2009, 04:13 bis 04:14 Uhr, telefoniert hatte (Anhang zu HD 32/2/6) und zudem zusammen mit E._____ kontrolliert wurde (vgl. HD 32/2/4 S. 8). Dieses Aussageverhalten zeigt ganz offensichtlich, dass der Beschuldigte die Beziehung zu E._____ gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft ver- heimlichen wollte, und er somit nicht per se die Wahrheit sagt. Angesichts der Tatsache, dass E._____ im Prostitutionsgewerbe tätig war, und angesichts des dem Beschuldigten vorgeworfene Menschenhandels im Milieu der Prostitution ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Bekanntschaft mit E._____ bestritt, um nicht mit dem Prostitutionsgewerbe in Zusammenhang gebracht zu werden. Ein anderer Grund, weshalb er seine Bekanntschaft bestritt, ist nicht ersichtlich. Somit zeigt sein Aussageverhalten diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckt, zu seinem eigenen Vorteil zu lügen, was bei der Wür- digung seiner Aussagen entsprechend zu beachten ist. Auch seine Aussagen über seine Beziehung zu A._____ stimmen in keiner Art und Weise mit dem Bild überein, das die Telefonkontrollen zeigen. So führte er aus, er wisse nicht, weshalb sich A._____ prostituiere. Er rede nicht mir ihr dar- über. Er frage sie nicht, weil er sie liebe. Er habe sie so respektiert, wie sie sei. Es gehöre sich nicht, über die Einnahmen zu sprechen. Sie sei seine Lebenspartne- rin und es sei geschmacklos, über ihre Geschäfte zu sprechen (HD 32/2/3 S. 10 f.). Das Geld habe in ihrer Beziehung keine Rolle gespielt (HD 32/2/8 S. 1 f.). Auch diesbezüglich wird aus den überwachten Telefongesprächen offensichtlich, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Er wusste nicht nur über ihre Einnahmen und ihre Tätigkeit Bescheid, sondern bestimmte diese auch. Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Sohn des Beschuldigten zum Beschuldigten in ei-

- 31 - nem überwachten Telefongespräch, dass seine Mutter bzw. die Ex-Partnerin des Beschuldigten gesagt habe, dass die Hure des Beschuldigten besser blasen solle. Der Beschuldigte antwortet darauf, dass sie nicht besser blasen könne, weil sie krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Partnerin, ob demnach nicht arbeiten werde, antwortet der Beschuldigte, dass sie trotzdem arbeiten werde, dann müsse sie blasen oder sonst was machen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 08:46 Uhr). Da- bei sprach der Beschuldigte über seine Freundin A'._____, wie er selbst auf Vor- halt bestätigte (HD 32/2/5 S. 6). Am selben Tag, von 15:03 bis 15:06 Uhr, führte der Beschuldigte mit seiner Ex-Partnerin erneut ein Telefongespräch, welches überwacht wurde. Darin sagte der Beschuldigte zu seiner Ex-Lebenspartnerin, dass er die Frau zum Arzt gebracht habe, und sie ihr für Fr. 60.– Antibiotika ge- geben hätten. Er habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh mache, dann solle sie blasen, es interessiere ihn nicht. Als sie die Menstruation gehabt habe, habe sie ebenfalls Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5). Auch hier bestätigte der Beschuldigte, dass er über das Einkommen seiner Freundin A'._____ gesprochen habe (HD 32/2/5 S. 8). Gegenüber seiner Mutter sprach der Beschuldigte in einem überwachten Telefongespräch am 29. Januar 2009, 21:30 bis 21:33 Uhr, erneut von A'._____. Er sagte zu seiner Mutter, dass sie A'._____ in Ruhe lassen solle, dass er eine andere bringen werde, dass sie nicht unersetz- bar sei. Man müsse sich wegen ihr keine Sorgen machen. Wenn sie sich mit Dro- gen ficken lassen könne, dann solle sie sich selber heilen, sie solle verderben (Anhang zu HD 32/2/5). Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte aus, A'._____ sei draussen, es sei 10:00 Uhr, und ob sein Gesprächspartner es glaube oder nicht, sie habe noch nicht einmal Fr. 10.– verdient. Früher habe sie in dieser Zeit Fr. 400.– bis 500.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5 erster Abschnitt). Aus diesen Telefongesprächen ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte nicht nur über die Einkünfte von A._____ Bescheid wusste, sondern dass er auch ihre Arbeitstätigkeit bestimmte. Auch hier zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckt, zu seinem Vorteil zu lügen. Im Übrigen zeugen seine Aussagen in den Telefongesprächen von einer unglaublichen Respektlosigkeit gegenüber seiner Freundin, was seinen

- 32 - Aussagen über die Beziehung in keiner Art und Weise entspricht. Damit zeigt sich zudem, dass sich der Beschuldigte gern positiver darstellt, als er es ist. Auch bezüglich einer Veranstaltung unter Zuhältern und Prostituierten sagte der Beschuldigte nicht die Wahrheit. Zuerst stritt er wiederholt ab, an einer derartigen Veranstaltung teilgenommen zu haben und er wisse von einer derartigen Veran- staltung auch nichts (HD 32/2/4 S. 15 und 18). Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Beschuldigte in einem Telefongespräch, dass er gestern ge- startet habe, er habe 20 Huren und 10 Zuhälter ins Zimmer gerufen und erklärt, dass die ganze Strasse beschützt werde und auf der ganzen Strasse niemand mehr stehe (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 06:10). Am gleichen Tag, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte er ein ebenfalls überwachtes Telefongespräch mit einer unbe- kannten Person, und sagte, er habe hier alle Frauen und Zuhälter zusammenge- rufen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 02:32). Erst auf Vorhalt dieses Telefonge- sprächs gestand der Beschuldigte zumindest ein, an diesem Treffen kurz teilge- nommen zu haben, im Übrigen habe er gegenüber dem Gesprächspartner ge- blufft (HD 32/2/5 S. 11). Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der Be- schuldigte ohne Weiteres zu seinen Gunsten von der Wahrheit abweicht. Auch bezüglich der Frage, ob die Geschädigte ihm Geld gegeben habe, verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche. In seiner Einvernahme vom 9. April 2009 sagte er aus, dass die Geschädigte ihm kein Geld gegeben habe (HD 32/2/3 S. 9). In seiner Einvernahme vom 5. Juni 2009 führte er hingegen auf die Frage hin, ob er dabei bleibe, dass er von der Geschädigten kein Geld entgegengenommen habe, aus, dass sie ihm Geld geschickt habe (HD 32/2/5 S. 3). Auch bezüglich seines Gesprächspartners des Telefongesprächs am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, sagte der Beschuldigte nicht die Wahrheit. Er behaup- tete, seinen Gesprächspartner nicht zu kennen, was angesichts der Tatsache, dass er 8 Minuten mit ihm über diverse Personen, über die Einkünfte seiner Freundin an diesem Abend, über die Polizei und das FIZ, über eine Schlägerei in die er verwickelt war, über die Versammlung der Zuhälter und Prostituierten und die Preisentwicklung sprach, nicht glaubhaft ist.

- 33 - Auch wenn der Beschuldigte in den Telefongesprächen, wie er immer wieder auf Vorhalt derselben einwandte, übertrieben und geprahlt hätte, stimmt das durch- wegs positive Bild, das der Beschuldigte von sich selbst zeichnet, mit den Tele- fongesprächen nicht überein. Aus den überwachten Telefongesprächen am 29. Januar 2009; 11:23 bis 11:38 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), 9. März 2009, 21:24 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5) und 1. Februar 2009, 04:13 bis 04:14 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5) ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte entgegen seinen eigenen Darstellungen im Prostitutionsgewerbe tätig war, dass er sich in diesem Milieu bestens auskann- te, dass er nicht davor zurückschreckte mit Gewalt zu drohen, und dass er zumin- dest über seine Freundin A'._____ Geld im Prostitutionsgewerbe verdient und ihre Arbeit massgebend mitbestimmt hatte. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgen- den Ausführungen und den Erwägung in dem bereits ergangenen Urteil gegen den Beschuldigten (HD 32/65 Ziffer 3.). Damit geht aus den Aussagen des Be- schuldigten und den überwachten Telefongesprächen hervor, dass er nicht davor zurückschreckt zu seinen Gunsten von der Wahrheit abzuweichen, dass er stets bemüht ist, sich selbst in einem positiven Licht darzustellen, und dass er etwas zu verheimlichen hat, ansonsten er nicht lügen würde. 3.4. D'._____ Der Verteidiger des Beschuldigten wandte gegen die Aussagen von D'._____ ein, auf ihre Aussagen könne nicht abgestellt werden, da D'._____ mit dem Beschul- digten verfeindet sei (HD 32/50 S. 5). Es ist richtig, dass D'._____ in ihrer polizei- lichen Einvernahme, angesichts der Verhaftung ihres Freundes O._____ anbot, alles über alle R._____ Zuhälter zu erzählen, wenn ihr gesagt werde, was mit O._____ los sei (HD 32/5/1 S. 3). Sie könne alles über den Beschuldigten erzäh- len (HD 32/5/1 S. 3). Zudem fragte sie tatsächlich, ob sie nicht alle R._____ be- lasten könne und sie dafür alles über O._____ und was ihm vorgeworfen werde, erfahre (HD 32/5/1 S. 3). Auch dass D'._____ den Beschuldigten als Verräter be- zeichnete, als sie mit seiner Aussage konfrontiert wurde, O._____ habe Fr. 4'300.– von D'._____ gehabt, ist richtig (HD 32/5/1 S. 4). Und zudem sagte sie tatsächlich aus, dass der Beschuldigte noch blasen werde (HD 32/5/1 S. 5). Den-

- 34 - noch kann deshalb an ihren Aussagen nicht grundsätzlich gezweifelt werden. Die Bereitschaft von D'._____, den Beschuldigten mit Aussagen zu belasten, bedeu- tet noch lange nicht, ihn mit falschen Aussagen zu belasten. Dies zeigen ihre Aussagen im Zusammenhang mit C._____. D'._____ sagte zum Einen in einigen Punkten auch zu Lasten von C._____ bzw. zu Gunsten des Beschuldigten aus und zum Anderen belastete sie den Beschuldigten zumindest bezüglich eines Nebenpunktes in Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln. Sie schilderte, wie der Beschuldigte seine Freundin A'._____, obwohl sie krank war, auf den Strich schickte (HD 32/5/1 S. 7; HD 32/5/9 S. 10). Dies deckt sich auch mit den über- wachten Telefongesprächen. In einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), schilderte der Beschuldigte seiner Ex-Frau, wie seine Freundin A'._____ krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Frau, ob sie demnach nicht arbeiten könne, antwortete er: "Doch! Dann muss sie blasen, oder was weiss ich, aber sie soll was machen!" Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 15:03 bis 15:06 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), sagte der Be- schuldigte zu seiner Ex-Frau über seine Freundin A'._____: "Ich habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh tut, dann soll sie blasen, es interessiert mich nicht. Wo sie die Menstruation hatte, hat sie auch Fr. 4'000 -5'000.– verdient." Diese Gespräche bestätigen die Aussagen von D'._____, der Beschuldigte habe seine Freundin auf den Strich geschickt, obwohl sie krank gewesen sei. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass D'._____ den Beschuldigten per se zu Unrecht belas- tete. Zudem belastete D'._____ den Beschuldigten nicht nur, sondern sie sagte auch entgegen den Aussagen von C._____ und damit zu Gunsten des Beschul- digten aus, dass C._____ den Beschuldigten gebeten habe, ihr zu helfen, in die Schweiz zu kommen, und dass C._____ dem Beschuldigten abgesehen von den Fr. 1'500.– kein Geld mehr gegeben habe (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer I. 7.2.3. und 7.2.5.in HD 32/65), was dagegen spricht, dass sie den Beschuldigten um seiner selbst willen falsch belasten will. D'._____ war ebenfalls im Prostituti- onsgewerbe tätig und die beste Freundin der Geschädigten (HD 32/5/9 S. 2). Die- ser Umstand ist in hohem Mass geeignet, ihre Aussagen in eine für die Geschä- digte positive Richtung zu lenken (Hauser, a.a.O., S. 314). Daher ist besonders darauf Acht zu geben, ob ihre Aussagen tatsächlich diesen Verlauf nehmen. Dies

- 35 - ist zu bejahen. D'._____ sagte aus, die Geschädigte und der Beschuldigte seien bereits 1 bis 1.5 Jahre zusammen gewesen, als sie die Geschädigte im August 2008 kennen gelernt habe (HD 32/5/9 S. 6 und 17). Dies entspricht nicht der Wahrheit, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt, die Geschädigte und der Beschuldigte kamen erst nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz, ca. im November 2008 zusammen (HD 2/2 S. 4; HD 5/1 S. 7). Die Länge der Beziehung ist ein nicht unwichtiges Element im Zusammenhang mit der Frage, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten bestand. Dass D'._____ diesbezüglich falsch aussagte, stellt somit einen Hinweis darauf dar, dass sie al- lenfalls nicht davor zurückschreckt, den Beschuldigten "zu Gunsten" der Geschä- digten zu belasten. Ihre Aussagen sind daher unter diesem Blickwinkel einer ge- nauen Betrachtung zu unterziehen. 3.5. C._____ In den Untersuchungsakten liegen diverse Einvernahmen von C._____ (HD 6/9- 10; HD 32/3/1-7; HD 32/36; HD 32/38). Auf deren Aussagen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen, da sie, wie im Verfahren DG100236 dargelegt, den Beschuldigten zu Unrecht belastete, sie geschlagen zu haben (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer I. 4.2.3. und 6. in HD 32/65). Auf ihre Aussagen kann da- her zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden, zumal C._____ in den zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen (HD 6/9-10) eine neue, bis dahin nie ge- äusserte Darstellung präsentierte, die aber nach wie vor nicht glaubhaft ist. Denn auch ihre neue Darstellung, der Beschuldigte habe sie zusammen mit ihrem Freund am Abend des 9. März 2009 verprügelt, widerspricht den Fakten, dass der Beschuldigte erst am 9. März 2009 in die Schweiz eingereist war, und ihr Freund an diesem Tag um 16:30 Uhr verhaftet worden war, weshalb es nicht möglich ist, dass der Beschuldigte und ihr Freund sie am Abend des 9. März 2009 verprügelt hatten. Eine Darstellung, die im Übrigen auch von der Geschädigten in Abrede gestellt wird (HD 3/1 S. 10).

- 36 -

4. Ausgangslage der Sachverhaltserstellung Der massgebliche Sachverhalt lässt sich in zwei Phasen unterteilen. Die erste Phase umfasst den Zeitraum, in dem die Geschädigte in die Schweiz kam um hier als Prostituierte zu arbeiten und der Beschuldigte und die Geschädigte noch keine Liebesbeziehung miteinander hatten. Die zweite Phase umfasst die Zeit, in wel- cher die Geschädigte hier als Prostituierte arbeitete und der Beschuldigte und die Geschädigte eine Liebesbeziehung miteinander hatten. Im Folgenden wird auf diese beiden Phasen getrennt eingegangen (erste Phase: Ziffer III. 5.; zweite Phase: Ziffer III. 6.). Anschliessend folgen Ausführungen zu den eingeklagten Körperverletzungen (Ziffer III. 7.) und den Widerhandlungen gegen das Auslän- dergesetz (Ziffer III. 8.).

5. Erste Phase 5.1. Wie kam die Geschädigte auf die Idee, sich zu prostituieren und wie kam sie in die Schweiz? Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe die Geschädigte angesprochen und ihr angeboten, ihr eine Arbeit als Prosti- tuierte in der Schweiz zu verschaffen, und ihr einen guten Verdienst in Aussicht gestellt. Dieser Sachverhalt deckt sich mit den Aussagen der Geschädigten. Sie sagte in ihrer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich aus, der Beschul- digte habe diese Reise organisiert. Er habe hier einen Kumpel namens E._____ gehabt, und gewusst, dass man hier die Prostitution ausüben könne (HD 3/1 S. 3). Er habe gesagt, dass man hier viel Geld verdienen könne (HD 3/1 S. 5). Sie sei damit einverstanden gewesen und habe gesagt (HD 3/1 S. 5): "Gut, versu- chen wir es damit." Dann sei sie alleine mit dem Zug von L._____ nach F._____ gereist, wo sie E._____ am Bahnhof getroffen habe. Sie hätten ein paar Worte gewechselt. Dann sei sie weiter nach Zürich (HD 3/1 S. 5). In Zürich habe die Freundin von E._____ auf sie gewartet, bei der sie gewohnt, und die ihr alles ge- zeigt habe (HD 3/1 S. 3 und 5). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie ähnlich, d.h. im Detail bezüglich der Reise etwas abweichend, aus, der Beschuldigte habe von E._____ gewusst, dass es in der Schweiz die Möglichkeit der Prostitution gege-

- 37 - ben habe (HD 5/1 S. 5 f. und 8 ff.). Der Beschuldigte habe ihr vorgeschlagen, in die Schweiz zu reisen. Sie habe ganz genau gewusst, um welche Arbeit es ge- gangen sei. Er habe ihr genau gesagt, was sie hier machen solle. Sie habe das vorher nie gemacht gehabt (Hd 5/1 S. 6). Der Beschuldigte habe sie mit dem Auto von L._____ nach F._____ gebracht. Dort habe an einer Tankstelle eine andere Person, deren Namen sie nicht kenne, sie erwartet und mit dem Auto in die Schweiz gebracht. An der Tankstelle hätten sie auch E._____ getroffen. In der Schweiz habe die Freundin von E._____ auf sie gewartet (HD 5/1 S. 5 f. und 8 ff.). In ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, der Beschuldigte sei mit der Idee gekommen, dass sie hier her kommen solle (HD 5/3 S. 4). Er habe ihr gesagt, dass es hier eine gute Möglichkeit gebe zu verdienen. Zuerst habe sie abgelehnt, aber dann habe sie ihn gebeten, es doch zu organisie- ren (HD 5/3 S. 5). Dann habe der Beschuldigte alles organisiert, er habe sie nach F._____ gebracht, dort habe ein Kumpel auf sie gewartet, und mit dem sei sie hier her gekommen (HD 5/3 S. 5). Die Reise nach F._____ sei auf seine Kosten er- folgt. Der Kumpel, der sie nach Zürich gebracht habe, sei ohnehin nach Zürich ge- fahren. Wie die beiden das später untereinander geklärt hätten, wisse sie nicht (HD 5/3 S. 5). Der Beschuldigte bestritt zwar, der Geschädigten diesen Vorschlag unterbreitet zu haben, in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten, anerkannte aber, mit ihr darüber gesprochen zu haben. Die Geschädigte habe sich an ihn gewandt, weil sie gewusst habe, dass er in Italien eine Freundin habe, die dort als Tänzerin gearbeitet habe (HD 2/3 S. 2 ff.). Die Argumentation des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihn wegen einer Freundin in Italien angesprochen, macht keinen Sinn, wenn man bedenkt, dass die Geschädigte schliesslich als Prostitu- ierte in Zürich landete. Berücksichtigt man zudem, dass sich der Beschuldigte im Prostitutionsmillieu in Zürich bestens auskannte (vgl. dazu die Ausführungen in HD 32/65 unter Ziffer I. 4.3.2.), dass er über Beziehungen zu E._____ verfügte (vgl. dazu die Ausführungen unter in HD 32/65 unter Ziffer I. 4.3.2.), dass er ge- mäss den Aussagen der Geschädigten (HD 5/1 S. 5 ff. und 8 f.) und seinen eige- nen Aussagen (HD 2/3 S. 3 f.), die Geschädigte, die damals weder seine Freun- din noch seine Kollegin gewesen sei, nach F._____ gebracht hatte, von wo aus sie nach Zürich reiste, um als Prostituierte zu arbeiten (HD 3/2 S. 4) und die wie-

- 38 - derholten und konstanten Aussagen der Geschädigten, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Geschädigte auf die Idee gebracht hatte, in Zü- rich als Prostituierte zu arbeiten, indem er ihr gute Verdienstmöglichkeiten in Aus- sicht gestellt hatte und ihr den Zugang zu dieser Arbeit zu vermitteln versprach. 5.2. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einverständnis in die Prostitution Aus diesen unter obiger Ziffer zitierten bzw. zusammengefassten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt sich somit, dass der Beschuldigte die Geschädigte auf die Idee gebracht hatte, in Zürich der Prostitution nachzugehen, und dass die Geschädigte diesen Vorschlag zuerst abgelehnt hatte und den Be- schuldigte ein paar Tage später gebeten hatte, es doch zu organisieren, wobei die Geschädigte genau gewusst hatte, was für Arbeit sie erwartete. Dieses Einver- ständnis der Geschädigten bzw. der Umstand, dass sie den Beschuldigten schliesslich darum gebeten hatte, ihr die Arbeit als Prostituierte in Zürich zu orga- nisieren, wirft in rechtlicher Hinsicht die Frage auf, ob der Beschuldigte die Ge- schädigte in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzte, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Schuldspruch wegen Menschen- handels vorausgesetzt wird. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffe- nen Person in Kenntnis der konkreten Sachlage den Tatbestand des Menschen- handels aus (BGE 129 IV 81; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010); Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009)). Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob das Einverständnis der Geschädigten ihrem tatsächlichen Willen entsprach. Dies ist an Hand der konkreten Umstände zu be- urteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte nicht wirksam, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände oder einschränkende persönliche und/oder finanzielle Ab- hängigkeiten zurückzuführen ist. Bei einer derartigen Sachlage verfüge die be- troffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bun- desgerichts vom 29. April 2002 (6S.452/2001) = BGE 128 IV 117 = Praxis Nr. 220 12/2002; BGE 129 IV 81; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009); Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010)).

- 39 - Aus dieser Rechtsprechung darf jedoch nicht gefolgert werden, dass bei wirt- schaftlich oder sozial schlechten Verhältnissen im Heimatland der Entschluss zur Prostitution per se nicht freiwillig erfolge. Erst wenn aufgrund der gesamten Situa- tion der betroffenen Person davon ausgegangen werden muss, dass fast keine andere Möglichkeit bestanden habe, als der Prostitution nachzugehen, erfolgte der Entscheid nicht freiwillig. Dieser Schluss erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es einer ernsthaften wirtschaftli- chen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland bedarf, um eine Einwilligung als nicht freiwillig zu qualifizieren (vgl. zu dieser Formulierung BGE 128 IV 117). Was eine ernsthafte wirtschaftliche Be- drängnis oder eine einschränkende persönliche und/oder finanzielle Abhängigkeit konkret bedeutet, erhellt ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Im Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009) wurde die Verlet- zung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts bejaht. Die betroffenen Frauen hiel- ten sich erst seit kurzem und illegal in der Schweiz auf und waren damit den Be- schuldigten ausgeliefert, womit ein Abhängigkeitsverhältnis bejaht wurde. Im Ur- teil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010) hatte die in Brasilien le- bende Geschädigte in die Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz eingewilligt, weil sie nach der Trennung von ihrem Ehemann mit leeren Händen dagestanden sei, und sich angesichts der Notwendigkeit, für die beiden Kinder aufzukommen, in einer ausweglosen Situation befunden habe. Ihre Einwilligung wurde daher als nicht freiwillig qualifiziert. Im Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2002 (6S.452/2001 = BGE 128 IV 117 = Praxis Nr. 220 12/2002) hatten die Beschuldig- ten die Einreise von 87 jungen Frauen aus Osteuropa in die Schweiz veranlasst und organisiert. Die jungen Frauen hatten sich aus Armut prostituiert und konnten sich nicht vorstellen, was sie in der Schweiz erwartete. Aufgrund der durch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse bestehenden Verletzlichkeit wurde ihre Zustimmung als nicht tatsächlich erfolgt erachtet. Angesichts der Anzahl der be- troffenen Prostituierten und der Dauer des Handels wurde ein typischer Fall von Menschenhandel angenommen. Auf die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Prostituierten wurden nur marginal eingegangen. Es wurde lediglich festgehalten, dass sich die jungen Frauen aus Armut prostituiert hätten, ohne jedoch zu erwäh-

- 40 - nen, was "Armut" konkret bedeutet, obwohl es sich dabei offensichtlich um einen relativen Begriff handelt. Zudem wurde festgehalten, dass sich diese Frauen "ver- nünftigerweise" nicht hätten vorstellen können, was sie in der Schweiz erwarten würde, ohne dass sich aus dem Entscheid ergibt, worauf diese tatsächliche Fest- stellung beruht, sodass es den Anschein macht, als handle es sich lediglich um eine Annahme des Gerichts. Der Entscheid ist insofern somit nicht ganz überzeu- gend. 5.3. Finanzielle Verhältnisse der Geschädigten Vorliegend präsentiert sich die Situation der Geschädigten, wie nachfolgend dar- gelegt wird, anders, auch wenn ihre finanziellen Verhältnisse in R._____ schlecht waren: Letzteres ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschä- digten und des Beschuldigten. Die Geschädigte schilderte ihre damalige finanziel- le Situation in allen Einvernahmen konstant als schlecht: Im Detail bezeichnete sie ihre finanzielle Situation in ihrer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zü- rich am 15. Dezember 2010 als "nicht sehr rosig". Sie seien mit dem Geld sehr knapp gewesen, das Geld habe nicht gereicht (HD 3/1 S. 4). Auch bei der Staats- anwaltschaft führte sie aus, sie habe kein gutes Leben gehabt. Sie habe sich ein halbes Jahr zuvor von ihrem Freund getrennt gehabt, der ihr nicht erlaubt hatte, zu arbeiten. Als die Beziehung zu Ende gegangen sei, sei sie zurück zu ihrer Mut- ter. Sie habe im damaligen Zeitpunkt von der Sozialhilfe von 20'000 Forint gelebt (HD 5/1 S. 7). Sie habe mit ihrer Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester sowie deren Tochter zusammengelebt (Hd 3/1 S. 4). Ihre familiären Verhältnisse seien nicht gut gewesen. Zu Hause bei ihren Eltern seien sie sehr arm gewesen. Des- halb sei sie gekommen. Sie hätten bestimmt Sachen nicht kaufen können, die sie gewollt hätten (HD 5/3 S. 6). Sie hätten in Armut gelebt. Sie hätten zwei Zimmer gehabt, in denen sechs bis sieben Personen gelebt hätten. Sie hätten nicht immer genug Essen gehabt (HD 5/3 S. 7). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass sich die Geschädigte in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte, und dass er dies zudem gewusst hatte. So führte er in seiner polizeilichen Einvernahme am 23. März 2011 aus, die Geschädigte habe ihm gesagt, dass sie finanzielle Schwierigkeiten habe, weshalb sie ihn angefragt habe (HD 2/3 S. 3).

- 41 - Sie habe eine schlechte Familiensituation in R._____ gehabt. Sie seien arm und die Geschädigte habe ihre Familie mit dieser Arbeit unterstützt (HD 2/3 S. 5). Auf- grund dieser Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Geschädigte damals keine Arbeitsstelle hatte, von der Sozialhilfe lebte und sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen be- fand, was der Beschuldigte zudem gewusst hatte. 5.4. Schlechte finanzielle Situation als Motivation zur Prostitution Aus den zuvor zitierten Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen der Geschädigten, sie habe gedacht gehabt, dass es dadurch besser werde (HD 5/1 S. 7), die Prostitution habe ihr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie hier schnell Geld verdienen und weiter vo- ran kommen könne (HD 3/3 S. 9 f.), als der Beschuldigte ihr erzählt habe, dass man hier viel Geld verdienen könne, da habe sie gedacht, dass sie sich und an- dern helfen könne, und dass sie hier her komme und möglichst schnell viel Geld verdiene (HD 5/3 S. 6), ergibt sich zudem, dass diese schlechten finanziellen Verhältnisse die Geschädigte dazu motiviert hatten, der Arbeit als Prostituierten nachzugehen, weil sie sich davon versprach, ihre finanziellen Probleme sowie diejenigen ihrer Familie dauerhaft zu lösen. Dies wusste auch der Beschuldigte, der, wie bereits erwähnt, selbst ausführte, die Geschädigte habe ihm gesagt, dass sie finanzielle Schwierigkeiten habe, weshalb sie ihn angefragt habe (HD 2/3 S. 3), und sie habe eine schlechte Familiensituation in R._____ gehabt, sie seien arm und die Geschädigte habe ihre Familie mit dieser Arbeit unterstützt (HD 2/3 S. 5). 5.5. Freier Wille Dennoch ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Ent- scheid der Geschädigten zur Prostitution ihrem tatsächlichen Willen entsprach, da aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass ihr andere bestehende Verdienstmöglichkeiten offen gestanden wä- ren. Die Geschädigte war im fraglichen Zeitpunkt arbeitslos, weil sie zuvor wäh- rend ihrer Beziehung zu einem Mann drei Jahre lang nicht gearbeitet (HD 3/3 S.

- 42 - 9; HD 5/1 S. 7) und sich nach Beendigung der Beziehung während ca. sechs Mo- naten keine neue Stelle gesucht hatte (HD 5/1 S. 7). Dass sich die Geschädigte keine Arbeitstelle gesucht hatte, ergibt sich aus ihrer Aussage (HD 5/1 S. 7): "Dann habe ich die Sozialhilfe bekommen und in den paar Monaten hätte ich auch keine Arbeit gefunden." Das heisst, sie ging davon aus, dass sie keine Ar- beit gefunden hätte, und dies wiederum heisst, dass sie sich demnach nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte. Die wiederholten Fragen, weshalb sie denn nicht im Gastgewerbe statt als Prostituierte gearbeitet habe, beantwortete sie mit (HD 3/3 S. 9): "Weil es sehr schwierig war, eine Arbeit zu finden. Aber diese Möglich- keit hier hat mir sehr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und B._____ sagte mir auch, hier könne man schnell Geld verdienen und weiter voran kommen. Deshalb." bzw. (HD 5/3 S. 6): "Es ist sehr schwierig in L._____ eine Arbeit zu fin- den. Als er mir erzählt hat, dass man hier viel Geld verdienen kann, da habe ich mir gedacht, dass ich mir und anderen helfen könne und hierher kommen würde, um möglichst schnell viel Geld zu verdienen." Auch aus diesen Aussagen ergibt sich, dass sich die Geschädigte während ca. sechs Monaten gar nicht erst um ei- ne Stelle bemüht hatte. Ihre finanziell schlechte Situation beruhte somit in erster Linie auf ihrer Untätigkeit, durch eine Stellensuche daran etwas zu ändern. In die- sem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung der Geschädigten und ihrer privaten Lebenssituation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Geschädigte ohnehin keine Stelle gefunden hätte. Sie verfügte über eine Grundausbildung von acht Jahren, eine Fachschul- ausbildung im Gastronomiebereich von drei Jahren, und sie hatte zudem bereits ein bis zwei Jahre im Gastronomiebereich gearbeitet (HD 3/3 S. 9; HD 5/1 S. 8). Unter diesen Umständen kann nicht von einer aussichtslosen Situation in Bezug auf die Stellensuche ausgegangen werden. Die Geschädigte war im fraglichen Zeitpunkt alleinstehend und hatte keine Kinder. Sie war daher nicht standortge- bunden, und sie hatte nicht mit den üblichen Vorbehalten gegenüber Mütter bei der Stellensuche zu rechnen. Sie hätte somit in ganz R._____ auf Stellensuche gehen können. Unter Berücksichtigung dieser Ausbildung und Berufserfahrung sowie persönlichen (Familien-)Situation kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte ohnehin nichts anderes gefunden hätte. Ihre finan-

- 43 - zielle Situation in R._____ war somit zwar schlecht, beruhte aber demnach auf ih- rem freien Entscheid, während ca. sechs Monaten keine Arbeitsstelle zu suchen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_1006/2009), die sich in einer ausweglosen Situation be- funden hatte. Vorliegend hätte die Geschädigte an ihrer finanziellen Situation auch auf andere Art und Weise etwas ändern können. Sie hätte sie sich um eine Stelle im Gastgewerbe in R._____ bemühen können, anstatt der Prostitution nachzugehen. Die Geschädigte hatte somit die Wahl. Sie entschied sich für das schnelle grosse Geld durch Prostitution in der Schweiz, wie ihre Aussagen deut- lich zum Ausdruck bringen. Sie sagte wie bereits erwähnt aus, die Prostitution ha- be ihr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, dass sie hier schnell Geld verdienen und weiter voran kommen könne (HD 3/3 S. 9 f.), und als der Beschuldigte ihr erzählt habe, dass man hier viel Geld verdienen könne, da habe sie gedacht, dass sie sich und andern helfen könne, möglichst schnell viel Geld zu verdienen (HD 5/3 S. 6). Dabei wusste die Geschä- digte genau, was sie erwartete (HD 5/1 S. 6; ). Zudem kannte sie in ihrer Familie eine Prostituierte, C'._____ (C._____), von ihr hatte sie gehört, dass es gutes Geld gebe, aber schlimm zu machen sei. Zudem hatten ihr noch weitere Perso- nen gesagt, dass es gutes Geld gebe aber schlechte Arbeit sei (HD 3/3 S. 10 f.). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2002 (6S_452/2001), in dem das Bundesgericht davon ausging, dass sich diese Frauen "vernünftigerweise" nicht hätten vorstellen können, was sie in der Schweiz erwarten würde. Vorliegend beruhte der Entscheid der Ge- schädigten zur Prostitution somit nicht auf einer auswegslosen finanziellen Situa- tion bzw. ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis, sondern auf dem Entschluss, statt sich in R._____ eine, im Vergleich zum Verdienst einer Prostituierten in der Schweiz, schlechter bezahlte Stelle im Gastgewerbe zu suchen, und in der Schweiz mit Prostitution in kurzer Zeit viel Geld zu machen. Eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die Geschädigte war zudem nicht illegal in der Schweiz und dem Beschuldigten anfangs auch nicht in anderer Art und Weise ausgeliefert, womit sich der vorlie- gende Fall gänzlich vom Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010

- 44 - (6B_1006/2009) unterscheidet. Bereits aus diesen Überlegungen kann der Tatbe- stand des Menschenhandels nicht als erfüllt erachtet werden. 5.6. Finanzielle Beteiligung des Beschuldigten in der ersten Phase Im Übrigen bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in dieser ersten Pha- se, d.h. bevor er eine Liebesbeziehung mit der Geschädigten einging, tatsächlich finanziell von ihr profitierte, was der Beschuldigte bestreitet (HD 2/4 S. 3 ff.). In der ersten Phase steht ein finanzieller Profit des Beschuldigten in Form von einer hälftigen Beteiligung am Verdienst der Geschädigten zur Diskussion. Diese auch in der Anklageschrift umschriebene finanzielle Beteiligung des Beschuldigten am Verdienst der Geschädigten ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen: In beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führte sie aus, sie habe mit dem Beschuldigten abgemacht gehabt, dass sie ihm die Hälfte des Geldes gebe, weil er ihr geholfen habe, hier her zu kommen (HD 5/1 S. 8; HD 5/3 S. 5 f.). Sie habe es über I._____ schicken sollen (HD 5/1 S. 8). Dass der Beschuldigte von der Arbeit der Geschädigten profitieren wollte, scheint zwar naheliegend. Dennoch bestehen Zweifel an dieser Darstel- lung der Geschädigten. Denn diese Darstellung widerspricht ihrer Aussage in ih- rer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 15. Dezember 2010. Damals sagte sie im Zusammenhang mit Ausführungen über ihre Reise in die Schweiz, sie habe mit dem Beschuldigten keine Abmachung bezüglich des Gel- des getroffen. Sie habe nicht abgemacht gehabt, dass sie ihm Geld gebe oder etwas ähnliches (HD 3/1 S. 3 f.). Eine dieser beiden gegensätzlichen Aussagen entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit. Angesichts der Tatsache, dass diese Aussage einen Punkt betrifft, den die Geschädigte im Zusammenhang mit dem FIZ-Programm als wichtig bezeichnete (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.2. e)), bleiben Zweifel bestehen, ob die Darstellung der Geschädigten, es sei vereinbart gewesen, dass sie ihm die Hälfte abgebe, der Wahrheit entspricht. Damit bestehen auch Zweifel daran, dass sie ihm tatsächlich die Hälfte abgege- ben hatte. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden. Es ist auch kein anderer Vorteil ersichtlich, den der Beschuldigte von der Organi- sation der Reise, Unterbringung und Betreuung der Geschädigten gehabt hätte.

- 45 - Denn diesbezüglich führte die Geschädigte aus, dass die Reise nach F._____ auf Kosten des Beschuldigten erfolgt sei, dass der Kumpel, der sie nach Zürich ge- bracht habe, ohnehin nach Zürich gefahren sei, und dass sie nicht wisse, wie die beiden das später untereinander geklärt hätten (HD 5/3 S. 5). Wenn der Beschul- digte jedoch keinen Vorteil daraus zog, dann liegt auch keine Ausnützung der Ge- schädigten vor, womit der Tatbestand des Menschenhandels auch aus diesem Grund nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist daher vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizusprechen. 5.7. Art. 195 Abs. 2 StGB Damit hat auch ein Freispruch von Art. 195 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Im Zeitpunkt als die Geschädigte mit der Prostitution anfing, bestand (noch) kein Abhängig- keitsverhältnis. Die Beziehung zum Beschuldigten entstand erst zwei Monate spä- ter (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.1.). Zudem kann wie unter Zif- fer III. 5.6. dargelegt nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte be- reits am Anfang von der Geschädigten finanziell profitiert hatte. Damit lässt sich auch nicht erstellen, dass er der Geschädigten mit dieser Intention die Reise in die Schweiz organisierte. Damit fehlt es an den Tatbestandsmerkmalen im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizu- sprechen ist.

6. Zweite Phase 6.1. Sachverhaltserstellung 6.1.1. Vorgetäuschte Liebesbeziehung seitens des Beschuldigten Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift sinngemäss davon aus, die Lie- besbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sei vom Be- schuldigten nur vorgetäuscht geworden, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, die Beziehung initiiert und den Aufbau einer dauerhaften Beziehung nur vorgege- ben zu haben, da er in R._____ mit seiner Lebenspartnerin und ihren gemeinsa-

- 46 - men Kindern zusammengelebt habe, und von einer vermeintlichen Liebesbezie- hung spricht. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt sich, dass die beiden nach der Einreise der Geschädigten bzw. ca. zwei Monate nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz eine Liebesbeziehung eingegangen waren (HD 2/3 S. 4; HD 5/1 S. 7 und 11). Die Täuschung wird vom Beschuldigten jedoch bestritten (HD 2/4 S. 5, 9 f. und 13), während die Geschädigte sich nicht sicher ist, ob seine Gefühle echt waren (HD 3/2 S. 4). Eine diesbezügliche Täuschung wäre allenfalls im Zusammenhang mit dem Men- schenhandel von Relevanz, wenn die vorgetäuschte Liebe für den Entscheid der Geschädigten sich zu prostituieren ursächlich gewesen wäre. Dies kann vorlie- gend jedoch ausgeschlossen werden, da die Geschädigte und der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, erst nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz eine Beziehung eingegangen waren. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten, sie seien ca. zwei Monate nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz bzw. ca. ab Dezember 2008 eine Beziehung eingegangen (HD 5/1 S. 7 und 11; HD 2/3 S. 4). Im Hinblick auf die Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten als Förderung der Prostitution ist die Frage, ob die Beziehung nur vorgetäuscht war, oder nicht, irrelevant, und kann daher offen gelassen werden. 6.1.2. Arbeit trotz Blasenentzündung In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte bei einer schweren und schmerzhaften Blasenentzündung im Janu- ar/Februar 2009, nach einer Spritze und einem Ruhetag, zur Arbeit angehalten und sie aufgefordert, den Freiern Analverkehr anzubieten oder sie oral zu befrie- digen, wenn sie beim Vaginalverkehr Schmerzen gehabt habe. Dazu habe er die sitzende Geschädigte an beiden Armen gepackt, hochgehoben und Richtung Tü- re geschoben.

- 47 - Der Beschuldigte bestreite dies. Was er in dem Telefongespräch gesagt habe, habe er nicht ernst gemeint. Die Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, Dienstleistungen zu erbringen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, aus dem Bett zu steigen. Er habe sie zur Toilette bringen müssen. Er habe ihr das Wasser mit Kamille vorbereitet, damit sie sich habe reinsetzen können. Er habe ihr warme Suppe gekocht. Sie habe kaum essen und trinken können (HD 2/4 S. 7). Er habe sie zurück nach R._____ gebracht. Sie sei so krank gewesen, dass er sie habe zum Auto tragen müssen (HD 2/4 S. 8). Dass die Geschädigte an einer Blasenentzündung mit Schmerzen etc. litt und deshalb medizinisch mit einer Spritze versorgt wurde, kann aufgrund der überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten (HD 3/2 S. 6 f.; HD 5/3 S. 13 f.) und des Beschuldigten (HD 2/4 S. 7), dem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich (HD 9/1 und 9/5), welcher dies ebenfalls bestätigt, sowie den nachfolgend zitier- ten Telefongesprächen als erstellt erachtet werden. Damit ist im Folgenden der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte die Geschädigte auf die in der Anklage- schrift umschriebene Art und Weise, trotz Blasenentzündung und Schmerzen, zur Arbeit aufforderte. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus den Aussagen der Geschädigten. Be- reits in ihrer zweiten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich führte die Ge- schädigte nach Vorhalt eines überwachten Telefongesprächs zwischen dem Be- schuldigten und dessen Ex-Frau aus (HD 4/1/5), sie sei ins Spital gegangen und danach habe sie wieder draussen arbeiten müssen. Sie sei nur einen Tag zu Hause geblieben. Der Beschuldigte habe gesagt gehabt, dass sie wieder arbeiten müsse, und deshalb sei sie gegangen. Ihn habe nicht interessiert, ob sie Schmer- zen oder ihre Tage gehabt habe. Sie habe nicht gehen wollen, aber er habe sie gepackt und hochgehoben und Richtung Türe geschoben (HD 3/2 S. 7 ff.). Dies wiederholte sie im Ansatz anlässlich ihrer vierten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft (HD 5/1). Sie sei einmal sehr stark erkältet gewesen und habe im Spital eine Spritze bekommen. Zudem habe sie einen Pilz gehabt (HD 5/1 S. 11). Dies wiederholte sie auch in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft. Sie habe eine Erkältung bzw. Blasenentzündung gehabt und sei deswe-

- 48 - gen im Spital gewesen, wo sie eine Spritze bekommen habe. Danach habe sie wieder gearbeitet, habe aber keinen Geschlechtsverkehr gemacht. Sie habe ar- beiten müssen, weil der Beschuldigte da gewesen sei. Sie habe arbeiten müssen, um die Geldsumme zu beschaffen, die sich der Beschuldigte vorgestellt gehabt habe. Die Frage, ob sie trotz Blasenentzündung habe arbeiten müssen, bejahte sie. Die Frage, ob sie sich hätte weigern könne, verneinte sie. Er habe sie gestos- sen und er sei gewalttätig gewesen, so dass sich trotz allem wieder habe fügen und zur Arbeit habe gehen müssen (HD 5/3 S. 14 und 17). Die wiederholten Aussagen der Geschädigten sind konstant, detailliert, nachvoll- ziehbar und in sich schlüssig, was Indizien für wahrheitsgetreue Aussagen sind. Zudem liegen zahlreiche Protokolle von überwachten Telefongesprächen vor, welche, wie sich nachfolgend zeigt, die Darstellung der Geschädigten bestätigen. Deshalb sind die Aussagen der Geschädigten, auch wenn auf ihre Aussagen nur zurückhaltend abgestellt werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.), glaubhaft. Der Beschuldigten und dessen Ex-Frau führten am 29. Januar 2009, 11:23 Uhr, ein Telefongespräch (HD 4/1/5). In diesem Gespräch erzählt der Beschuldigte seiner Ex-Frau, dass die Geschädigte krank sei. Auf die Frage sei- ner Ex-Frau hin, ob sie demnach nicht arbeite, antwortete der Beschuldigte mit "doch", dann müsse die Geschädigte blasen oder sonst irgendetwas machen (HD 4/1/5 8:46; "Sie kann nicht blasen, sie ist krank. […]" - […] - "Dann wird sie nicht arbeiten?!" - "Doch! Dann muss sie blasen, oder was weiss ich, aber sie soll was machen! […]"). Dabei sprach der Beschuldigte über die Geschädigte, wie er selbst auf Vorhalt bestätigte (HD 32/2/5 S. 6). Auch aus dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Frau vom 29. Januar 2009, 15:03 Uhr (HD 4/1/6), geht hervor, dass der Beschuldigte von der Geschädigten nicht nur erwar- tete, dass sie trotz Schmerzen arbeiten gehe, sondern dass er dies ihr auch ge- sagt hatte ("Ich habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh tut, dann soll sie blasen, es interessiert mich nicht. Wo sie die Menstruation hatte, hat sie auch Fr. 4 bis 5'000 verdient."). Auch gegenüber seiner Mutter äusserte sich der Beschuldigte in ei- nem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 21:30 Uhr (HD 4/1/7) ähnlich. Er habe ihr mehr Schmerzmittel gegeben, als verordnet, damit sie keine Schmerzen mehr habe und wieder arbeiten gehen könne (HD 4/1/7; "Aber ich habe ihr mehr gege-

- 49 - ben, dass sie keine Schmerzen mehr am Arsch haben soll, damit sie arbeiten ge- hen kann."). Auch ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten am 30. Januar 2009, 01:38 Uhr (HD 32/10/16) zeigt, dass es den Be- schuldigten nicht interessierte, dass es der Geschädigten gesundheitlich nicht gut ging, indem er sie aufforderte, Gesprächsguthaben kaufen zu gehen, obwohl es mitten in der Nacht war und sie ihm sagte, dass sie wegen der Schmerzen nicht gehen könne ("……gehst du selber Gesprächsguthaben kaufen. Das soll deine kleine Strafe sein, gut? Dass du bis zum Laden gehst und kaufst dir eins." - Ich kann es nicht." - "Was kannst du nicht, du sollst verderben." - Es tut mir weh." - "Es interessiert mich nicht, es ist halb zwei. Es ist erst halb zwei!"). Angesichts dieser Telefongespräche bestehen keine Zweifel an den Aussagen der Geschä- digten, der Beschuldigte habe sie trotz Blasenentzündung und Schmerzen zur Ar- beit geschickt, indem er sie an den Armen gepackt, hochgehoben und zur Türe geschoben habe. An diesem Schluss mögen die Aussagen des Beschuldigten, er habe sie mit dem Auto nach Hause gebracht (HD 2/4 S. 8; HD 36 S. 6), was sich im Übrigen mit den Aussagen der Geschädigten (HD 5/3 S. 13 f.) und D'._____ (HD 32/5/9 S. 10) deckt, nichts zu ändern, da dies nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte zuvor von ihr verlangt hatte, dass sie arbeiten geht. 6.1.3. Kontrolle der Arbeit und Einkünfte der Geschädigten durch den Beschuldig- ten während seiner regelmässigen Besuche In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe während sei- ner regelmässigen Besuche in der Schweiz die Arbeit der Geschädigten und ihre Einkünfte kontrolliert. Dass, wie in der Anklageschrift beschrieben, der Beschuldigte die Geschädigte in der Schweiz regelmässig, zwischen September 2008 und März 2009 fünf Mal, besuchte und dabei jeweils ca. eine Woche blieb, kann aufgrund der überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten als erstellt er- achtet werden (HD 5/1 S. 12; HD 5/3 S. 8; HD 2/4 S. 6). Dass der Beschuldigte während dieser Aufenthalte die Arbeit und Einkünfte der Geschädigten kontrollierte, ergibt sich konkret aus der Aussage der Geschädig-

- 50 - ten, er habe sie jeweils gefragt, wie viel sie verdient habe, und sie habe ihm das Geld überreicht (HD 5/1 S. 11), und aus ihren Schilderungen, dass der Beschul- digte jeweils in die Schweiz gekommen sei, wenn sie das Geld nicht rechtzeitig geschickt gehabt habe (HD 5/3 S. 8), womit er zur Kontrolle ihrer Einkünfte bzw. Zahlungen an ihn in die Schweiz gekommen wäre. Indirekt ergibt sich aber die Kontrolle ihrer Arbeit und Einkünfte durch den Beschuldigten auch aus weiteren Aussagen der Geschädigten: In ihrer dritten Einvernahme durch die Polizei führte sie aus, dass ihr erster Arbeitstag schlimm gewesen sei. Sie habe auch Angst ge- habt, weil die anderen Mädchen schlimme Sachen erzählt hätten. Dem fügte sie an, dass sie es habe machen müssen. Sie habe ständig Telefonanrufe des Be- schuldigten erhalten und sie sei auch in den Beschuldigten verliebt gewesen, und so habe sie es gemacht. Später habe sie einfach die Augen zu gemacht und da- rauf geachtet, wie sie ihrer Familie habe helfen können (HD 3/3 S. 6). Er habe sie ständig angerufen. Er habe ihr gesagt, es werde gut laufen, sie solle weiter ma- chen, sie solle aushalten, es gebe viel Geld davon und dann könne sie auch ihrer Familie helfen. Er habe gewusst, was er sagen sollte. Sie sei Anfänger gewesen und er ein Profi. Sie sei für ihn nicht das erste Mädchen gewesen, aber für sie sei es das erste Mal Prostitution gewesen. Er habe gewusst, was er sagen soll. Er habe genau gewusst, dass er sie beeinflussen könne (HD 3/3 S. 6 f.). Die Geschädigte erwähnte somit wiederholt, dass der Beschuldigte sie kontrollier- te und überwachte. Sie fasst sich in ihren Aussagen jedoch relativ kurz und bleibt eher pauschal. Deshalb überzeugt sie mit ihren Aussagen, insbesondere vor dem Hintergrund der unter Ziffer III. 3.2. erwähnten ohnehin bestehenden Vorbehalten gegenüber ihren Aussagen, nicht. Allein gestützt auf ihre Aussagen kann dieser Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden. In diesem Zusammenhang liegen jedoch neben den Aussagen der Geschädigten weitere Beweismittel in Form von Gesprächsprotokollen überwachter Telefongespräche vor. Diese stüt- zen die Darstellung der Geschädigten. Aus verschiedenen Telefongesprächen des Beschuldigten geht hervor, dass er über das Einkommen der Geschädigten informiert war, was darauf hindeutet, dass er es kontrollierte. Zudem geht aus diesen Telefongesprächen hervor, dass er, wie bereits unter Ziffer III. 6.1.2. aus- geführt, von ihr erwartet hatte und sie aufgefordert hatte, dass sie selbst im

- 51 - Krankheitsfall unter Schmerzen arbeite, was zeigt, dass er auch ein gewisses Einkommen von ihr erwartete. Dies macht deutlich, dass er ihre Arbeit überwach- te und bestimmte und damit auch ihr Einkommen kontrollierte. In Wiederholung der obigen Ausführungen ist nachfolgend auf die in diesem Zu- sammenhang wesentlichen Telefongespräche noch einmal einzugehen: Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Sohn des Beschuldigten zum Be- schuldigten in einem überwachten Telefongespräch, dass seine Mutter bzw. die Ex-Partnerin des Beschuldigten gesagt habe, dass die Hure des Beschuldigten besser blasen solle. Der Beschuldigte antwortete darauf, dass sie nicht besser blasen könne, weil sie krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Partnerin hin, ob sie demnach nicht arbeiten werde, antwortete der Beschuldigte, dass sie trotzdem arbeiten werde, dann müsse sie blasen oder sonst was machen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 08:46; "Sie sagt es, dass deine Hure soll besser blasen." - "Sie kann nicht blasen, sie ist krank. […]" - […] - "Dann wird sie nicht arbeiten?!" - "Doch! Dann muss sie blasen, oder was weiss ich, aber sie soll was machen! […]"). Dabei sprach der Beschuldigte über seine Freundin A'._____, wie er selbst auf Vorhalt bestätigte (HD 32/2/5 S. 6). Dieses Telefongespräch zeigt deutlich, dass der Beschuldigte von der Geschädigten erwartete, dass sie trotz Krankheit arbeiten geht, und dass er dafür sorgen würde, dass sie auch tatsächlich arbeiten ging, womit er ihre Arbeit bestimmte. Am selben Tag, von 15:03 bis 15:06 Uhr, führte der Beschuldigte mit seiner Ex-Partnerin erneut ein Telefongespräch. Darin sagte der Beschuldigte zu seiner Ex-Lebenspartnerin, dass er die Frau zum Arzt gebracht habe, und sie ihr für Fr. 60.– Antibiotika gegeben hätten. Er habe ihr ge- sagt, wenn ihre Fotze weh mache, dann solle sie blasen, es interessiere ihn nicht. Als sie die Menstruation gehabt habe, habe sie ebenfalls Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5; […] "Ich habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh tut dann soll sie blasen, es interessiert mich nicht. Wo sie die Menstruation hatte, hat sie auch 4-5'000 CHF verdient."). Auch hier bestätigte der Beschuldigte, dass er über das Einkommen seiner Freundin A'._____ gesprochen habe (HD 32/2/5 S. 8). Dieses Telefongespräch zeigt erneut deutlich, dass er von der Ge- schädigten erwartete, dass sie trotz Krankheit arbeiten gehe, und dass er sie da- zu aufgefordert hatte, womit er ihr Arbeit bestimmte. Zudem zeigt dieses Telefon-

- 52 - gespräch, dass der Beschuldigte über die Einkünfte der Geschädigten informiert war, was wiederum darauf hindeutet, dass er ihre Einkünfte überwachte. Gegen- über seiner Mutter sprach der Beschuldigte in einem überwachten Telefonge- spräch am 29. Januar 2009, 21:30 bis 21:33 Uhr, erneut von A'._____. Er sagte zu seiner Mutter, dass sie A'._____ in Ruhe lassen solle, dass er eine andere bringen werde, dass sie nicht unersetzbar sei. Man müsse sich wegen ihr keine Sorgen machen. Wenn sie sich mit Drogen ficken lassen könne, dann solle sie sich selber heilen, sie solle verderben (Anhang zu HD 32/2/5). Dieses Telefonge- spräch bzw. die Aussage des Beschuldigten, die Geschädigte sei nicht unersetz- bar zeigt, dass die Geschädigte für den Beschuldigten zumindest im damaligen Zeitpunkt eine Arbeiterin war, was wiederum dafür spricht, dass er ihre Arbeit be- stimmte und ihre Einkünfte kontrollierte. Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte aus, A'._____ sei draussen, es sei 10 Uhr, und ob sein Gesprächspartner es glaube oder nicht, sie habe noch nicht einmal Fr. 10.– verdient. Früher habe sie in dieser Zeit Fr. 400.– bis 500.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5 erster Abschnitt). Aus diesem Telefon- gespräch ergibt sich erneut eindeutig, dass der Beschuldigte über die Einkünfte der Geschädigten im Detail informiert war, was, wie bereits erwähnt, darauf hin- deutet, dass er ihre Einkünfte kontrollierte. Zusammenfassend ergibt sich somit aus diesen Telefongesprächen, dass der Beschuldigte von der Geschädigten er- wartete, dass sie arbeiten ging, auch wenn sie krank war, und dass er somit ein gewisses Einkommen von ihr erwartete, womit er ihre Arbeit bestimmte und dazu überwachte. Zudem war er über ihre Einkünfte im Detail informiert. Natürlich wäre es theoretisch möglich, dass der Beschuldigte durch freiwillige Mitteilung der Ge- schädigten von ihren Einkünften erfuhr. Dies mag teilweise auch der Fall gewesen sein, wenn man bedenkt, dass die beiden eine Liebesbeziehung hatten. Aber an- gesichts der Tatsache, dass er die Geschädigte sogar im Krankheitsfall dazu an- hielt, arbeiten zu gehen, bestehen keine Zweifel daran, dass er auch ihre Einkünf- te kontrollierte, denn, wenn ihn ihr Einkommen nicht interessiert hätte, hätte kein Grund bestanden, sie zur Arbeit anzuhalten. Die erwähnten Telefongespräche bestätigen somit die Darstellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe ihre

- 53 - Arbeit und Einkünfte kontrolliert, insbesondere wenn er in der Schweiz gewesen sei. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte diesbe- züglich log, als er so tat, als wisse er von nichts, als er sagte, es gehöre sich nicht, dass er mit der Geschädigten über ihre Einkünfte spreche, weil sie seine Lebenspartnerin und dies deshalb geschmacklos sei (HD 32/2/3 S. 10 f.). Dass er damit log, ergibt sich aus den bereits erwähnten Telefongesprächen. Auch seine Aussage, das Geld habe in ihrer Beziehung keine Rolle gespielt (HD 32/2/8 S. 1 f.), ist angesichts der erwähnten Telefongespräche offensichtlich ein Lüge. Dieses Aussageverhalten spricht eindeutig dafür, dass der Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang etwas zu verbergen hat, was die Darstellung der Geschädigten zu- sätzlich stützt. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und die zitierten Telefongespräche kann somit als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Arbeit und Ein- künfte der Geschädigten grundsätzlich und insbesondere dann kontrollierte, wenn er die Geschädigte in der Schweiz besuchte. Insoweit kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. 6.1.4. Tägliche Kontrolle der Geschädigten durch den Beschuldigten per Telefon In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Geschä- digten täglich telefoniert und sich nach den Geschäften erkundigt, wenn er in R._____ gewesen sei. Die Geschädigte erwähnte dies in ihrer dritten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich. Sie habe anfangs Angst gehabt, sich prostituieren zu gehen. Aber sie ha- be es machen müssen, sie habe ständig Telefonanrufe des Beschuldigten erhal- ten und sie sei auch in den Beschuldigten verliebt gewesen. So habe sie es ge- macht (HD 3/3 S. 6). Er habe sie ständig angerufen und gesagt, es werde gut lau- fen, sie solle weiter machen, sie solle aushalten, es gebe viel Geld davon und dann könne sie auch ihrer Familie helfen (HD 3/3 S. 6 f.). Dies schilderte die Ge- schädigte auch in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Der

- 54 - Beschuldigte habe ihr fast jeden Tag bzw. jeden Tag angerufen. Er habe gefragt, wie viel sie verdient habe und was sie gerade mache. Wenn sie Streit gehabt hät- ten, habe er sie beschimpft (HD 5/3 S. 17). Der Beschuldigte bezeichnet dies als nicht wahr, und macht geltend, dass die Geschädigte ihn angerufen und ihm SMSs geschrieben habe, da für ihn ein Anruf viel zu teuer gewesen sei (HD 2/4 S. 6). Die täglichen Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und der Geschädig- ten werden vom Beschuldigten somit nicht in Frage gestellt. Ob jeweils der Be- schuldigte angerufen hatte, wie die Geschädigte geltend macht, oder ob jeweils die Geschädigte angerufen hatte, lässt sich angesichts der Tatsache, dass so- wohl die Aussagen der Geschädigten als auch des Beschuldigten mit Zurückhal- tung zu würdigen sind (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2. und 3.3.), allein aufgrund ihrer Aussagen nicht erstellen. Zudem ist zu beachten, dass dies- bezüglich auch die in den Akten liegenden Protokolle überwachter Telefonge- spräche keinen Aufschluss geben. Der Beschuldigte und die Geschädigte hatten am 27. Januar 2009 und 30. Januar 2009 (HD 10/16 in DG 100236) sowie am 9. und 10. März 2009 mehrmals miteinander telefoniert (vgl. nicht akturierter Anhang zu HD 32/1/10), wobei die Telefonanrufe sowohl vom Beschuldigten als auch von der Geschädigten ausgegangen waren. Die überwachten Telefongespräche be- weisen somit nicht, dass der Beschuldigte jeweils angerufen hatte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass zwar tägliche Telefongespräche stattfanden, dass diese jeweils vom Beschuldigten ausgegangen waren, lässt sich jedoch ge- stützt auf die Untersuchungsakten nicht erstellen. Vielmehr ist aufgrund der in den Akten liegenden Telefongesprächsprotokolle davon auszugehen, dass diese Tele- fongespräche sowohl vom Beschuldigten als auch von der Geschädigten initiiert wurden. Damit stellt sich aber die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich dieser Tele- fongespräche nach den Geschäften der Geschädigten erkundigt hatte. Dies wird von der Geschädigten, wie eingangs erwähnt, behauptet. Wie sich aus den obi- gen Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.3. ergibt, kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Arbeit der Geschädigten bestimmte und ihre Arbeit und

- 55 - ihr Einkommen kontrollierte. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte dies auch im Rahmen der täglichen Telefongespräche tat. In concreto ergibt sich dies aus einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten am 27. Januar 2009, 14:55 Uhr, indem er die Geschädigte fragt, wie viel Geld sie habe (HD 32/10/16: "Warum? Was ist los? Hast du kein Geld, oder was?" - "Nicht viel denn" - "Wie viel?" - "500 und etwas."). Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte sich in den täglichen Telefonge- sprächen mit der Geschädigten nach ihren Geschäften erkundigte. 6.1.5. Aufforderung an der G._____-strasse zu arbeiten In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte aufgefordert, im G._____-strassenquartier, wo die Strassenprostitu- tion verboten sei, anzuschaffen, wenn die Geschäfte am H._____-quai nicht gut gelaufen seien und sie seines Erachtens zu wenig verdient gehabt habe. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Die Geschädigte habe selber entscheiden können, was sie habe tun und lassen wollen, und wie viel sie habe arbeiten wol- len. Sie habe mit ihrem Geld machen können, was sie gewollt habe. Er habe da- mit nichts zu tun gehabt, und er habe sich auch nicht eingemischt (HD 2/4 S. 6). Der Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten in ihren staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen. Es sei vorgekommen, dass sie ohne Meldebe- stätigung auf der Strasse gearbeitet habe. Wenn es in der Zone nicht gut gelaufen sei, habe sie auf der Strasse arbeiten müssen (HD 5/1 S. 23). Es sei vorgekom- men, dass sie auf der Strasse gearbeitet habe, wenn es in der Zone nicht gut ge- gangen sei (HD 5/1 S. 23). In ihrer weiteren Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft gab sie als Grund dafür an, dass sie die Summe habe verdienen müssen, die sie immer verdient habe. Sonst hätte der Beschuldigte wieder gesagt, dass er ihre Mutter besuchen werde, und dass er sie, die Geschädigte, schlagen werde, wenn sie nach Hause käme (HD 5/3 S. 18). Wenn sie nicht genug Geld verdient gehabt habe, habe er sie zum Arbeiten geschickt, damit sie noch mehr Geld ver- diene (HD 5/3 S. 17).

- 56 - Die Geschädigte bleibt in ihren Aussagen diesbezüglich kurz und pauschal. Da- her, und da aus den unter Ziffer III. 3.2. erwähnten Gründen, auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden darf, kann der Sach- verhalt allein gestützt auf ihre Aussagen nicht als erstellt erachtet werden. Indes- sen liegen weitere Beweismittel vor, die zumindest im Ansatz und Kernpunkt die Darstellung der Geschädigten stützen. Wie sich aus den obigen Ausführungen unter den Ziffern III. 6.1.2.-4. ergibt, kontrollierte der Beschuldigte die Arbeit und Einkünfte der Geschädigten, und erwartete von ihr auch bei Krankheit arbeiten zu gehen und Einkommen zu generieren. Bei Schmerzen im Vaginalbereich erwarte- te er von ihr, dass sie Oralverkehr anbiete. Unter diesen Umständen scheint es naheliegend, dass er auch von ihr erwartete, dass sie an der G._____-strasse ar- beitete, wenn es am H._____-quai nicht gut gelaufen war. Da sich dieses Verhal- ten des Beschuldigten ohne Weiteres in sein Konzept der Kontrolle über die Ge- schädigte einfügt, bestehen keine Zweifel an der Darstellung der Geschädigten. 6.1.6. Kurzfristige Einreisen In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er sei jeweils kurzfristig mit dem Auto in die Schweiz gereist, wenn er den Eindruck gehabt ha- be, dass ihm die Geschädigte zu wenig Geld überwiesen habe. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Die Geschädigte habe ihm gesagt ge- habt, wenn er habe in die Schweiz kommen sollen (HD 2/4 S. 6). Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage der Geschädigten, der Beschuldigte sei jeweils wegen dem Geld gekommen, wenn sie das Geld nicht rechtzeitig ge- schickt gehabt habe und wenn sie mit ihm habe Schluss machen wollen (HD 5/3 S. 8). Auf die Aussagen der Geschädigten kann aus den unter Ziffer III. 3.2. genannten Gründen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden. Die Aussage der Geschädigten in diesem Zusammenhang ist relativ kurz und pauschal. Sie vermögen daher und vor dem Hintergrund, dass die Aussagen der Geschädigten grundsätzlich mit Zu- rückhaltung zu würdigen sind, nicht zu überzeugen. Deshalb und weil keine weite-

- 57 - ren Beweismittel vorliegen, die die Aussage der Geschädigten stützen, verbleiben Zweifel an ihrer Darstellung, zumal sich die Geschädigte und der Beschuldigte in einer Liebesbeziehung befanden, womit seine Einreisen auch anderweitig moti- viert gewesen sein konnten. Getreu dem Grundsatz im Zweifel für den Beschul- digten kann der Sachverhalt insofern somit nicht als erstellt erachtet werden. 6.1.7. Ohrfeigen und Schläge In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte diverse Male geschlagen oder geohrfeigt, wenn sie seinen Forde- rungen nicht nachgekommen sei. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Die Geschädigte sei eine sehr aggressive Persönlichkeit. Wenn jemand sie geohrfeigt hätte, hätte die Geschädigte diese Person bestimmt angezeigt. Die Geschädigte würde dies von niemandem ertra- gen. Es sei unvorstellbar, dass sie mit einer Person zusammen sei, die sie schla- ge und terrorisiere (HD 2/4 S. 7). Anfangs stritt die Geschädigte bis auf einen Vorfall in R._____ wiederholt ab, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (HD 3/1 S. 6 und 8 f.; HD 3/2 S. 14). Diesen Vorfall in R._____ erwähnte sie wiederholt in ihren Einvernahmen (HD 3/1 S. 8; HD 3/2 S. 14; HD 3/3 S. 3). Der Beschuldigte habe ihr nicht erlaubt, dass sie an den Geburtstag ihrer Tante gehe, und sie sei trotzdem gegangen. Deshalb ha- be er sie geschlagen (HD 3/1 S. 8; HD 3/3 S. 3). Auch in ihrer vierten Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft erwähnte die Geschädigte, dass der Geschädigte sie in R._____ geschlagen habe (HD 5/1 S. 22). Angesichts dieser wiederholten und teilweise detaillierte und individuellen Schilderungen überzeugt die Geschä- digte in diesem Punkt mit ihrer Darstellung. Es ist daher glaubhaft, dass der Be- schuldigte die Geschädigte in R._____ geschlagen hatte, weil sie trotz seines Verbotes an das Geburtstagsfest ihrer Tante gegangen war. Erst in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnte die Geschädigte regelmäs- sige Schläge des Beschuldigten. So führte sie im Zusammenhang mit der Frage, ob sie sich nicht hätte weigern können, dem Beschuldigten das Geld zu geben, aus, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie nach Hause gegangen sei.

- 58 - Er habe sie geschlagen, wenn sie die Sache nicht so gemacht habe, wie er es gewollt habe, wenn sie sich gestritten hätten oder wenn sie ihn habe verlassen wollen (HD 5/3 S. 9). Als sie das erste Mal, nach ca. zwei Wochen, wieder nach Hause gegangen sei, habe sie vom Beschuldigten eine Ohrfeige bekommen (HD 5/3 S. 10). Dann hätten sie zwei Tage nicht mehr miteinander gesprochen gehabt. Sie habe damals mit ihm und mit der Arbeit nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe dann geredet und geredet und dann sei sie wieder hier her gekommen (HD 5/3 S. 10 f.). Der Beschuldigte habe in ähnlicher Art und Weise seinen Willen, dass sie hierher zurück kommen solle und Geld verdienen solle, mit Gewalt durchgesetzt (HD 5/3 S. 13). Wie bereits unter Ziffer III. 3.2. ausgeführt, bestehen Zweifel an der Darstellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie nicht gemacht habe, was er wollte, weil sie dies bis auf einen Vorfall in R._____ anfänglich aus- drücklich in Abrede stellte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte in ihren späteren Aussagen bezüglich der Schläge bis auf den von Anfang an er- wähnten Vorfall in R._____ in ihren Ausführungen vage bleibt, was ebenfalls ein Lügensignal ist. Sie spricht nur in allgemeiner Art und Weise von Schlägen und Gewalt. Die konkreten Umstände dieser Schläge bzw. Gewalt bleiben aber unklar. Man weiss nicht, um was für Schläge es sich gehandelt hatte, d.h. wie und wo am Körper der Beschuldigte die Geschädigte geschlagen hatte, und wie oft dies vor- gekommen war, geschweige denn, was die Umstände waren, die zu den Schlä- gen geführt hatten. Daher und da es sich bei den Schlägen um eine dieser von der Geschädigten genannten wesentlichen Sachen handelte, welche Vorausset- zung sind, um am FIZ-Programm teilnehmen zu können, bzw. die vom FIZ erwar- tet werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.2. e)), bestehen bis auf die Ausführungen bezüglich dem einen, wiederholt geschilderten Vorfall in R._____ Zweifel an der Darstellung der Geschädigten, der Beschuldigte habe sie jeweils geschlagen, wenn sie seinen Forderungen nicht nachgekommen sei. Da- ran vermag weder der Umstand, dass der Beschuldigte grundsätzlich auch ge- walttätig werden kann, was seine Vorstrafe wegen lebensgefährlicher Körperver- letzung aus dem Jahr 2001 (HD 32/14/3) zeigt, noch die Tatsache etwas zu än- dern, dass auch der Beschuldigte mit seinen Äusserungen in diesem Zusammen-

- 59 - hang nicht überzeugt. Dass der Beschuldigte bereits einmal gewalttätig geworden war, bedeutet nicht zwingend, dass er erneut wiederholt gewalttätig wurde. Auch dass er ihr Gewalt androhte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.9.), bedeutet nicht zwingend, dass er wiederholt Gewalt anwendete. Die Aussagen bzw. das Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang enthal- ten zwar typische Zeichen wahrheitswidriger Aussagen. Einerseits ist seine Aus- sage, die Geschädigte sei aggressiv, angesichts des Vorwurfs, er habe sie ge- schlagen als Gegenangriff zu qualifizieren, was ein typisches Lügensignal ist (Bender, a.a.O, S. 57). Zudem zeigen die bereits mehrfach zitierten Telefonge- spräche, dass die Geschädigte zumindest seine verbalen Demütigungen ohne Widerspruch über sich ergehen liess, was gar nicht dem Bild entspricht, welches der Beschuldigte von der Geschädigten zeichnet. Die Aussagen des Beschuldig- ten vermögen somit ebenfalls nicht zu überzeugen, bzw. stellen im Gegenteil ei- nen Hinweis darauf dar, dass der Beschuldigte etwas zu verheimlichen hat. Den- noch kann der Sachverhalt angesichts der nicht überzeugenden Aussagen der Geschädigten nicht als erstellt erachtet werden. Einzig ihre Schilderungen bezüg- lich dem von Anfang an erwähnten Vorfall in R._____ überzeugen, denn sie sind wiederholt konstant, konkret und detailliert. Berücksichtig man zudem, wie bereits erwähnt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten zudem von wahrheits- widrigen Aussagen zeugt und dahingehende Hinweise beinhaltet, dass der Be- schuldigte etwas zu verstecken hat, scheint diese Schilderung glaubhaft. Aus die- sen Gründen kann lediglich als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die Geschädigte einmal schlug, als sie an ein Familienfest ging, obwohl er dagegen war. Ob, und wenn ja wie oft und inwiefern sich dies wiederholte, bleibt aufgrund der Untersuchungsakten jedoch unklar. Dass der Beschuldigte die Geschädigte somit diverse Male schlug und ohrfeigte, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkam, kann damit nicht als erstellt erachtet werden. 6.1.8. Drohung, ihre Familie zu schlagen In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe der Geschädigten in Aussicht gestellt, bei ihrer Familie am Wohnort ihrer Mutter in R._____ vorbeizugehen und ihre Angehörigen zu schlagen.

- 60 - Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Er habe Weihnachten mit ihren Eltern verbracht und alles dazu organisiert, weil die Geschädigte in der Schweiz gewe- sen sei (HD 2/4 S. 7). Diesen Sachverhalt schildert die Geschädigte in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Wenn sie sich gestritten hätten, weil sie ihm das Geld nicht mehr habe schicken wollen, oder wenn sie sich von ihm habe trennen wol- len, dann habe er damit gedroht, ihr Mutter zu besuchen, womit der Beschuldigte gemeint gehabt habe, dass er zu ihrer Mutter gehen und alle dort verschlagen werden, wenn sie ihm das Geld nicht schicke (HD 5/3 S. 17). Auch wenn auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann, überzeugt die Geschädigte mit dieser Darstellung. Denn sie ent- spricht der Vorgehensweise des Beschuldigten, welche er in den überwachten Telefongesprächen offenbarte. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten am Te- lefon damit, ihren Kopf an die Wand zu schlagen, ihre Augen grün und blau zu schlagen, und sie an einer Leine die Treppe herunterzuziehen (HD 4/1/1), oder ihr den Kopf in den Teller zu drücken (HD 32/10/16). Der Beschuldigte schreckte somit nicht einmal davor zurück, seiner Freundin mit Gewalt zu drohen. Drohun- gen gehörten somit offensichtlich zur Vorgehensweise des Beschuldigten, um seinen Willen durchzusetzen. Angesichts dieses Umstandes scheinen die Aussa- gen der Geschädigten glaubhaft, der Beschuldigte habe ihr auch mit Gewalt ge- genüber ihrer Familie gedroht. Daran vermag der Einwand des Beschuldigten, er habe mit ihrer Familie Weihnachten gefeiert, nichts zu ändern. Denn die Andro- hung von Gewalt gegenüber der Geschädigten ist nicht gleichzusetzen mit tat- sächlich ausgeübter Gewalt an der Familie. Der Verteidiger gibt in diesem Zu- sammenhang zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht allzu furchterregend ge- wesen sein konnte, da die Mutter der Geschädigten den Beschuldigten mit einer Ohrfeige zur Ruhe gebracht habe (HD 40 S. 8). Dass ihre Mutter den Beschuldig- ten mit einer Ohrfeige zur Raison gebracht hatte, als dieser bei der Mutter zu Hause vorbei gekommen war, ergibt sich in der Tat aus den Aussagen der Ge- schädigten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte diese Drohun- gen aussprach. Und dass diese Drohungen keinerlei Wirkung zeigten, kann an-

- 61 - gesichts der ängstlichen und beschwichtigenden Worte der Geschädigten auf an- dere Drohungen bzw. Einschüchterungsversuche des Beschuldigten in überwach- ten Telefongesprächen ausgeschlossen werden (HD 4/1/1; Telefongespräch vom

30. Januar 2009, 01:38 Uhr (HD 32/10/16)). 6.1.9. Beschimpfungen und Demütigungen In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte regelmässig am Telefon beschimpft und gedemütigt, indem er ihr beispielsweise in Aussicht gestellt gehabt habe, dass er ihr wie einem kleinen Hund eine Leine um den Hals binde. Zudem habe er ihr den Kontakt mit Lands- frauen verboten. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Er habe das zwar am Telefon gesagt, aber es sei nie passiert. Sie hätten manchmal nicht sehr schön miteinander ge- sprochen. Und er habe ihr lediglich empfohlen, dass sei zu den anderen Mädchen keinen Kontakt habe, weil sie deshalb oft Streit gehabt hätten (HD 2/4 S. 8). Diesen Sachverhalt schilderte die Geschädigte in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe ihr fast jeden Tag bzw. jeden Tag angerufen. Er habe gefragt, wie viel sie verdient habe und was sie gerade mache. Wenn sie Streit gehabt hätten, habe er sie beschimpft (HD 5/3 S. 17). Auch wenn auf die Aussagen der Geschädigten aus den unter Ziffer III. 3.2. genannten Grün- den nur mit Zurückhaltung abgestellt werden, scheint diese Schilderung glaubhaft. Denn dies ergibt sich auch aus überwachten Telefongesprächen des Beschuldig- ten mit der Geschädigten. So führten die beiden am 27. Januar 2009, 14:55 Uhr, ein Telefongespräch, in dem der Beschuldigte der Geschädigten unter anderem sagte, sie solle nicht nervös werden, wenn er sie drei Mal ins Gesicht schlage. Zudem sagte er, sie komme mit dem Kopf an die Wand, und sie werde blaugrüne Augen haben. Er werde sie vor allen demütigen und sie werde wie ein kleiner Hund aussehen. Er werde eine Leine um ihren Hals binden und sie vom 5. Stock bis ins Erdgeschoss runterziehen (HD 4/1/1). Die Geschädigte sagte dazu aus, dass er immer so mit ihr gesprochen habe (HD 3/2 S. 2). Auch in einem Telefon- gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten am 30. Januar

- 62 - 2009, 01:38 Uhr (HD 32/10/16), äusserte er sich erneut abschätzig, indem er ihr damit drohte, ihren Kopf in den Teller zu drücken ("Dann soll es so sein, sonst komme ich hoch und drücke deinen Kopf in den Teller rein."). Angesichts der Tat- sache, dass es sich um zwei Telefongespräche an verschiedenen Tagen handel- te, und da der Beschuldigte auch in Telefongesprächen mit seiner Ex-Frau und seiner Mutter abschätzig über die Geschädigte spricht und von ihm gegenüber der Geschädigten geäusserte demütigende Äusserungen schildert (HD 4/1/6-7; "Ich habe sie verflucht."; "…der Krebs soll deine Gebärmutter zusammenziehen."; "Meine Verfluchung wird auch wahr, warum denn sonst nicht."; "Lass diese be- hinderte Frau in Ruhe, werde ich eine andere bringen, sie ist nicht unersetzbar."; "Gestern hat sie eine Suppe gegessen, das reicht ihr für eine Woche."; "Muss man wegen ihr keine Sorgen machen, wenn sie mit Drogen sich ficken lassen konnte, dann soll sie sich selber heilen, sie soll verderben."), ist es offensichtlich, dass es sich dabei nicht um Ausrutscher des Beschuldigten gehandelt hatte, son- dern dass verbale Demütigungen der Geschädigten durch den Beschuldigten re- gelmässig vorkamen. Dass der Beschuldigte der Geschädigten den Kontakt zu ihren Freundinnen ver- bot, ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten in ihrer zweiten Einvernah- me durch die Stadtpolizei Zürich. Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie Freundschaften pflege. Er habe gewollt, dass sie alleine sei, und ihre Freundin- nen nicht zugelassen (HD 3/2 S. 2 f.). Dies erscheint angesichts seiner Aussagen in dem Telefongespräch vom 27. Januar 2009. 14:55 Uhr, sie könne sich beim Schwanzlutschen für ihre Freundin bedanken und sie könne auf sie mit blau- günen Augen warten (HD 4/1/1), was zeigt, das er mit dieser Freundschaft nicht einverstanden war, glaubhaft. Zudem deckt sich dies zumindest im Ansatz auch mit seiner Aussage, er habe der Geschädigten "empfohlen" mit diesen Mädchen keinen Kontakt zu haben. Berücksichtigt man, wie grob und abschätzig der Be- schuldigte über die und mit der Geschädigte sprach, und dass sie sich wegen den anderen Mädchen oft gestritten hätten, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Streit nicht nette und gutgemeinte Empfehlungen aussprach, sondern ihr den Kontakt verbot. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.

- 63 - 6.1.10. Unterbindung des Familienkontakts In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe ihr Verhältnis und den Kontakt zu ihrer Familie zu beeinträchtigen versucht, indem er ihr untersagt gehabt habe, an einem Familienfest in R._____ teilzunehmen, und er sei an diesem Familienfest, an dem sie teilgenommen habe, aufgetaucht, habe sie gezwungen mitzukommen und sie auf dem Heimweg in einem Wald verprü- gelt, weil sie dennoch an dem Familienfest teilgenommen habe. Dies habe er ge- tan, um sie weiterhin für den Arbeitseinsatz in der Schweiz gefügig zu machen. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Es sei unmöglich, ein …-Mädchen von ih- rer Familie zu trennen. Es sei immer die Entscheidung der Geschädigten gewe- sen, wenn sie in die Schweiz gekommen sei (HD 2/4 S. 8). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, wonach sie in ihrer ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich, als sie den Beschuldigten noch fast nicht belastete, ausführte, er habe sie einmal am Geburtstag ihrer Tante geschlagen. Er habe ihr nicht erlaubt gehabt, an das Fest zu gehen, und sie sei trotzdem gegangen (HD 3/1 S. 8 f.). Dies wiederholte sie in ihrer dritten Einver- nahme bei der Stadtpolizei Zürich (HD 3/3 S. 2 ff.). Ungeachtet der Frage, dass der Vorfall an sich als erstellt erachtet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.7.), ist vorab festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte damit den Kontakt der Geschädigten zu ihrer Familie unterbinden wollte. Denn die Geschädigte sag- te selbst aus, dass Grund für das Verhalten des Beschuldigten Eifersucht wegen anderer Männer gewesen sei (HD 3/1 S. 8; "Er glaubte, dass dort viele Jungs sei- en und solche Dummheiten dachte er."). Im Übrigen sind diese Aussagen der Ge- schädigten zu Lasten des Beschuldigten ohnehin nicht verwertbar, da sie lediglich bei der Polizei und in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten (Art. 147 StPO). Zudem handelte es sich dabei um einen einzelnen Vorfall. Dass der Beschuldigte grundsätzlich den Kontakt der Geschädigten zu ihrer Familie zu unterbinden ver- sucht hatte, wird von der Geschädigten nicht erwähnt und ergibt sich auch aus

- 64 - keinem anderen Beweismittel. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als er- stellt erachtet werden.

- 65 - 6.1.11. Beschimpfung vor der Familie In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte auch vor ihren Familienangehörigen beschimpft, indem er gewalt- sam in die Wohnung ihrer Mutter eingedrungen sei und sie vor ihrer Mutter aufs Übelste verunglimpft habe, weil sie sich geweigert gehabt habe, wieder in die Schweiz zu reisen und sich zu prostituieren. Dadurch habe er die Geschädigte ebenfalls dazu bringen wollen, in die Schweiz zu reisen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Dies wird vom Beschuldigten bestritten (HD 2/4 S. 9). Diesen Sachverhalt schilderte die Geschädigte detailliert in ihrer fünften Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft (HD 5/3 S. 11 f.). Auf die Frage hin, was passiert wäre, wenn sie sich geweigert hätte, zurück in die Schweiz zu gehen, schildert sie diesen Vorfall. Als sie gesagt gehabt habe, dass sie mit ihm und der Arbeit nichts mehr zu tun haben wolle, sei er zu ihnen gekommen. Sie hätten eine Gegensprechanlage bei der Haustüre gehabt. Er habe geklingelt und sie habe ihn nicht reinlassen wollen. Dann habe er die Türe eingetreten und sei hinaufgekom- men. Sie hätten ihm auch die Haustüre nicht geöffnet gehabt. Sie hätten ihn nicht in die Wohnung gelassen gehabt. Er habe dann die Türe eingetreten und sei mit Gewalt hineingekommen. Dann habe er wieder angefangen zu reden und zu re- den. Ihre Mutter sei erschrocken. Sie hätten ihm gesagt, dass sie die Polizei holen würden, was ihn aber nicht interessiert gehabt habe. Die Polizei hätten sie dann doch nicht gerufen. Der Beschuldigte habe sich dann hingesetzt oder hingelegt, weil er auch nicht nüchtern gewesen sei. Er habe weiterhin Blödsinn erzählt. Er habe sich dann aber beruhigt gehabt. Er habe ihr gegenüber böse Worte geäus- sert. Er habe sie stinkende Hure genannt. Später sei er eingeschlafen, weil er be- soffen gewesen sei, obwohl sie ihm gesagt gehabt habe, dass er gehen solle. Am nächsten Tag sei sie mit ihm zusammen in die Mietwohnung nach Hause gegan- gen. Sie hätten sich versöhnt gehabt, und zwei, drei Tage später sei sie wieder zurück in die Schweiz gegangen (HD 5/3 S. 11 f.). Die Geschädigte schildert die- sen Vorfall derart detailliert, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sich dieser

- 66 - Vorfall wie von ihr beschrieben ereignete. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. 6.1.12. Wegnahme des gesamten Verdienstes Der Beschuldigte habe der Geschädigten, nachdem sie miteinander eine intime Beziehung eingegangen seien, zudem den gesamten Verdienst, bis auf die Aus- gaben für Kost und Logis und den gemeinsam Lebensunterhalt abgenommen. Mit dem Geld habe er seinen eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Fami- lie in R._____ finanziert. Die Geschädigte habe dem Beschuldigten das Geld aus ihrer Prostitutionstätigkeit nur gegeben, weil sie Angst vor ihm gehabt habe und wegen ihrer Liebesbeziehung zu ihm. Dies habe der Beschuldigte auch gewusst. Dies wird vom Beschuldigten bestritten (HD 2/3 S. 3; HD 2/4 S. 9). Sie habe ihm Geld gegeben. Sie habe ihm Kleider gekauft, sie hätten die Wohnung zusammen bezahlt und die Leasingraten fürs Auto. Sie hätten einander sehr geliebt, und sie habe alles aus freiem Willen getan. Er habe sie zu nichts gezwungen. Alles was sie gegeben habe, habe sie gegeben, weil sie es so gewollt habe. Er habe sie nie bedroht und nie gezwungen. Sie habe bestimmt, wem sie das Geld gebe und wie viel. Sie habe ihr Geld alleine verwaltet (HD 2/4 S. 3). Sie hätten eine gute Bezie- hung gehabt. Sie hätten sich geliebt. Sie habe ihm eine Golduhr für Fr. 2'000.– gekauft. Sie habe ihm Kleider oder Schuhe gekauft. Sie habe auch seiner Tochter Schuhe gekauft (HD 2/4 S. 9). In diesem Zusammenhang sagte die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, sie habe viel verdient. Sie habe mindestens Fr. 700.– pro Abend verdient. Sie habe gut verdient, deshalb sei sie auch hier geblieben. So habe sie zu Hause helfen können. Und für sie sei es auch besser gewesen. Auf die Frage hin, was sie mit dem Geld gemacht habe, dass sie verdient gehabt habe, führte sie aus, das Haus ihres Vaters in R._____, welches noch nicht fertig gebaut ge- wesen sei, habe viel Geld verschlungen. Den grössten Teil ihres Geldes habe sie an ihre Mutter überwiesen. Erst an dritter Stelle erwähnte sie den Beschuldigten: Sie habe ihm fast täglich viel Geld überwiesen, weil sie abgemacht gehabt hätten, dass er das Geld in R._____ aufbewahre, dass das Geld nicht bei ihr sei. Sie hät-

- 67 - ten damals in einer gemeinsamen Wohnung in L._____ gewohnt, die er gemietet gehabt habe. Wenn sie nach Hause gegangen sei, hätten sie das Geld ver- braucht. Aber ein Teil des Geldes sei auch an seine beiden Kinder gegangen. Sie hätten die Wohnung bezahlt, Kleider gekauft, seien ausgegangen, sie habe ihrer Patentochter viele Sachen gekauft und seinen beiden Kindern. Zudem habe sie ihrer Mutter geholfen (HD 3/1 S. 6 f.). Das heisst anfangs sagte sie aus, dass der grösste Teil des Geldes an ihre Mutter gegangen sei, und dass sie einen Teil des Geldes zwar täglich dem Beschuldigten überwiesen gehabt habe, dass sie es aber vor allem selber oder zusammen mit dem Beschuldigten verbraucht habe, und ein Teil an seine Kinder gegangen sei. Anders tönt es dann in ihrer vierten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Dort führte die Geschädigte aus, sie habe dem Beschuldigten am Anfang die Hälfte des Geldes per I._____ überwie- sen. Als sie ein Verhältnis miteinander gehabt hätten, d.h. nach 2 Monaten, habe sie ihm fast alles gegeben. Ihr sei nicht mehr viel übrig geblieben (HD 5/1 S. 10 f.). Weshalb sie ihm mehr gegeben habe, als ursprünglich vereinbart gewesen sei, wisse sie selber nicht (HD 5/1 S. 11). Später in derselben Einvernahme ant- wortete sie auf die Frage hin, ob sie daran festhalte, dass sie zu Beginn ihrer Tä- tigkeit dem Beschuldigten abmachungsgemäss die Hälfte ihrer Einkünfte und da- nach ihre gesamten Einkünfte abgegeben habe (HD 5/1 S. 25): "Ja, ich habe ganz wenig übrig gehabt, womit ich Essen und Trinken kaufen konnte." Auf die Frage hin, wie sich das zu ihrer früher gemachten Aussage verhalte, sie habe den grössten Teil ihres Geldes ihrer Mutter überwiesen, antwortete sie (HD 5/1 S. 25): "Ich habe gesagt, dass ich oft viel Geld nach Hause geschickt habe, so dass er das nicht wusste. Ich habe ihr viel geschickt." Dann erklärte sie anhand eines Bei- spiels, wie es sich zugetragen habe: Sie habe oft mit dem Beschuldigten am Tele- fon gesprochen, und ihm nicht gesagt, dass sie an jenem Tag Fr. 1'000.– verdient habe. Stattdessen habe sie gesagt, sie habe nur Fr. 700.– verdient und die restli- chen Fr. 300.– habe sie ihrer Mutter geschickt (HD 5/1 S. 26). Das heisst, von dem gemeinsam verwendeten Geld erwähnt die Geschädigte kein Wort mehr. Diese Aussagen hinterlassen somit den Eindruck, als habe der Beschuldigte alles Geld verbraucht. Damit belastet sie den Beschuldigten weitaus mehr, als in ihrer ersten Einvernahme. In ihrer fünften Einvernahme führte sie aus, sie habe das

- 68 - Geld immer nach Hause geschickt. Sie habe so viel Geld behalten, dass sie das Hotel und Essen habe bezahlen und sich ab und zu ein neues Kleidungsstück habe kaufen und ihrer Mutter manchmal habe Geld schicken können (HD 5/3 S. 8). Den Rest habe sie dem Beschuldigten geschickt (HD 5/3 S. 8). Was mit dem Geld passierte, das sie dem Beschuldigten geschickt hatte, erwähnte die Ge- schädigte nicht. Erneut liegen somit widersprüchliche Aussagen der Geschädig- ten vor. Zudem bleibt aufgrund ihrer Aussagen unklar, wie viel sie von ihrem Geld dem Beschuldigten überliess und wie viel von dem Geld er für sich und seine Fa- milie verwendete. Dennoch bestehen aufgrund ihrer im Kernpunkt in allen Einver- nahmen konstanten Aussagen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte finan- ziell von der Geschädigten profitiert hatte. Dies ergibt sich auch aus den Aussa- gen des Beschuldigten (HD 2/3 S. 3; HD 2/4 S. 9). Zudem geht dies aus den überwachten Telefongesprächen hervor. Insbesondere aus den Telefongesprä- chen mit seiner Ex-Partnerin und seiner Mutter geht hervor, dass er das Geld der Geschädigten, oder zumindest einen Teil davon, für sich und seine Familie ver- wendete. Insbesondere aus dem Gespräch mit seiner Ex-Partnerin am 29. Januar 2009, 11:39 Uhr (HD 4/1/5) zeigt deutlich, dass er hinter dem Geld der Beschul- digten her und auf dieses angewiesen war. Als der Beschuldigte sich bei seiner Ex-Partnerin darüber beklagt, dass er aus dem Zimmer und auf dem Gang warten müsse, wenn die Geschädigte einen Freier habe, und dass er danach wieder in diesem Zimmer schlafen müsse, antwortete seine Ex-Partnerin, dass er das selbst ausgewählt habe, weil er Geld gerochen habe. Etwas später in diesem Ge- spräch sprechen sie über zu tilgende Schulden, woraufhin seine Ex-Partnerin dem Beschuldigten sagt, dass seine Hure besser blasen solle. Damit wird klar, dass es dem Beschuldigten vor allem ums Geld ging. Dies ergibt sich auch aus den unter Ziffer III. 6.1.2. zitierten Aussagen des Beschuldigten und seiner Ex- Partnerin in demselben Gespräch und in dem Gespräch vom 20. Januar 2009, 15:03 Uhr (HD 4/1/6) sowie aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldig- ten und seiner Mutter vom 29. Januar 2009, 21:30 Uhr (HD 4/1/7) über den Um- stand, dass der Beschuldigte von der Geschädigten erwartete, dass sie trotz Bla- senentzündung arbeiten gehe. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass er einen Anteil dieses Geldes erhielt und für sich und seine Familie verwendete. Damit

- 69 - kann als erstellt erachtet werden, dass die Geschädigte dem Beschuldigten das Geld zumindest teilweise übergab. Der Sachverhalt kann somit insofern als er- stellt erachtet werden, als dass die Geschädigte dem Beschuldigten einen Teil des Geldes überliess, welches er für sich und seine Familie verwendete. Damit stellt sich die Frage, weshalb die Geschädigte dem Beschuldigten einen Teil des Geldes überliess. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei führte sie dazu aus, dass sie dem Beschuldigten das Geld geschickt gehabt habe, weil sie abgemacht gehabt hätten, dass er das Geld in R._____ aufbewahre, damit das Geld nicht bei ihr sei (HD 3/1 S. 6 f.). Er habe ihr gesagt, dass das Geld bei ihm in Sicherheit sei, und dass es bei ihr jemand stehlen könne (HD 3/1 S. 8). Auf die Frage hin, was passiert wäre, wenn sie dem Beschuldigten das Geld nicht gege- ben hätte, antwortete die Geschädigte, dass sie das nicht wisse. Die Frage, ob sie jemals versucht habe, ihm das Geld nicht zu geben, verneinte sie (HD 3/1 S. 7). In ihrer fünften Einvernahme äusserte sie sich erstmals dazu, weshalb sie sich nicht geweigert habe, ihm das Geld zu geben: Die Frage, ob sie sich nicht hätte weigern können, ihm das Geld zu geben, verneinte die Geschädigte. Nachdem sie die Liebesbeziehung eingegangen seien, habe sie das nicht tun können (HD 5/3 S. 9). Auf die Frage hin, weshalb sie ihm das Geld nicht habe verweigern können, antwortete sie, dass er sie später dann auch geschlagen habe, wenn sie nach Hause gegangen sei. Er habe sie geschlagen, wenn sie "die Sache" nicht so gemacht gehabt habe, wie er es gewollt habe, wenn sie sich gestritten gehabt hätten, oder wenn sie ihn habe verlassen wollen. Deshalb habe sie gehorcht (HD 5/3 S. 9). Auch wenn auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.) besteht kein Zweifel daran, dass die Geschädigte vielleicht nicht von Anfang an, aber zu- mindest im Verlauf ihrer Beziehung dem Beschuldigte das Geld nur überliess, weil sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm befand, welches auf der Liebes- beziehung zwischen ihnen gründete, und weil sie sich durch die verbalen Demüti- gungen, Drohungen und einen Schlag des Beschuldigten einschüchtern liess, bzw. Angst vor ihm hatte. Denn eine andere Erklärung ist angesichts der Tatsa- che, wie der Beschuldigte die Geschädigte behandelte, gar nicht denkbar. Dass sie sich von ihm einschüchtern liess, bzw. Angst vor ihm hatte, zeigt sich zum

- 70 - Beispiel auch in dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten am 27. Januar 2009, 14:55 Uhr (HD 4/4/1). Nachdem der Beschuldig- te zur Geschädigten sagte, sie solle nicht nervös werden, wenn er sie drei Mal ins Gesicht schlage, und sie mit dem Kopf an die Wand komme, reagierte die Ge- schädigte ängstlich und beschwichtigend mit: "Es ist gut.". Und als der Beschul- digte weitertobte, und ihr sagte, dass er seine krebskranke Mutter ficken werde, und dass sie sich beim Schwanzlutschen für ihre Freundin bedanken könne, und dass sie mit grün-blauen Augen auf sie warten könne, reagierte die Geschädigte wieder beschwichtigend: "Es ist gut.". Und als er Beschuldigte daraufhin sagte, er werde sie vor allen Leuten demütigen, sie wie einen kleinen Hund aussehen las- sen, ihr eine Leine um den Hals binden und sie vom 5. Stock bis zum Erdge- schoss herunterziehen, sagte sie erneut: "Na es ist schon gut. Halte dich zurück!". Da der Beschuldigte die Geschädigte demütigte, bedrohte und schlug, kann nicht von einem freien Willen der Geschädigten ausgegangen werden, wenn sie dem Beschuldigten das Geld überliess. Und davon konnte auch der Beschuldigte nicht ausgehen. Denn niemand würde freiwillig einer Person, die einen so behandelt, das mit Prostitution auf dem Strassenstrich hart verdiente Geld überlassen. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein, und war ohne Zweifel der Grund seiner Vorgehensweise und seines Verhaltens gegenüber der Geschädigten. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. 6.1.13. Zurückbehalten in der Prostitution durch Druck, Schläge und Gespräche Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit den Drohungen und Schlägen unter Druck gesetzt und sie dadurch, sowie mit langen Gesprächen, daran gehindert, aus der Prostitution auszusteigen. Der Beschuldige bestreitet dies (HD 2/4 S. 9). In erste Linie stellt sich vorliegend die Frage, ob die Geschädigte überhaupt aus der Prostitutionstätigkeit aussteigen wollte, wovon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift sinngemäss ausgeht. Dieser Umstand ergibt sich aus den Aussa- gen der Geschädigten. Bereits in ihrer dritten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich am 17. Dezember 2010 führte sie aus, sie habe es machen müssen. Sie

- 71 - habe ständig Telefonanrufe vom Beschuldigten erhalten, und sie sei in den Be- schuldigten verliebt gewesen und so habe sie es gemacht (HD 3/3 S. 6). Diese Aussage deutet bereits darauf hin, dass sie unter Druck stand und nicht immer freiwillig arbeiten ging. Weiter führte sie aus, er habe ihr angerufen und gesagt, es werde gut laufen, sie solle weiter machen, sie solle aushalten, es gebe viel Geld davon und dann könne sie ihrer Familie helfen. Er habe gewusst gehabt, was er habe sagen müssen. Sie sei ein Anfängerin gewesen und der Beschuldigte ein Profi. Sie sei für ihn nicht die erste gewesen. Er habe genau gewusst gehabt, dass er sie habe beeinflussen können. Der Beschuldigte habe zusammen mit sei- ner Frau in Italien ein Mädchen arbeiten lassen. Als diese den Beschuldigten bei der Polizei angezeigt habe, habe er sie mit seinem Auto überfahren (HD 3/3 S. 6 f.). Diese Geschichte hätten ihr der Beschuldigte und andere Leute in L._____ er- zählt. Er habe es ihr witzig erzählt, aber doch so, dass klar geworden sei, dass er eine wichtige Person sei (HD 3/3 S. 7). Aus diesen Aussagen geht ebenfalls her- vor, dass der Beschuldigte die Geschädigte zur Arbeit gedrängt hatte, und dass er verhindern wollte, dass sie aufhörte. Weiter führte die Geschädigte in ihrer fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie sich später gestritten hät- ten. Sie habe wenn möglich mit der Arbeit aufhören wollen. Sie hätten deshalb am Telefon gestritten. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm nichts mehr zutun haben wolle, und dass sie mit der Arbeit aufhören wolle. Sie wolle nach Hause gehen und interessiere sich nicht einmal fürs Geld. Darüber hätten sie gestritten. Dann habe er sie jeweils so lange überredet, bis sie wieder zurückgekommen sei (HD 5/3 S. 11). Auf die Frage hin, was passiert wäre, wenn sie sich geweigert hätte, erzählt die Geschädigte den unter Ziffer III. 6.1.11. geschilderten Vorfall, wo der Beschuldigte zu ihr und ihrer Mutter nach Hause gekommen war und die Türen eingetreten und sie beschimpft gehabt hatte (HD 5/3 S. 11 f.). Auf die Frage, weshalb sie denn zurückgekommen sei, sagte sie, weil der Beschuldigte ihr ge- sagt gehabt habe, dass sie kein Geld hätten und dies auch so gewesen sei (HD 5/3 S. 12). Die Fragen, ob sie denn Angst vor ihm gehabt habe, und ob sie zu- rückgekehrt sei, weil sie Angst gehabt habe, bejahte sie (HD 5/3 S. 12). Der Be- schuldigte habe öfters seinen Willen, dass sie zurückgehen und Geld verdienen solle, mit Gewalt durchgesetzt (HD 5/3 S. 13). Als sie hier gearbeitet habe, habe

- 72 - er ihr fast jeden Tag bzw. jeden Tag angerufen (HD 5/3 S. 17). Er habe gefragt, was sie verdient habe und was sie mache. Wenn sie sich gestritten hätten, habe er sie beschimpft. Er habe gesagt, dass er hier her komme. Wenn sie nicht genug Geld verdient gehabt habe, habe er sie wieder zum Arbeiten geschickt, damit sie mehr Geld verdiene. Wenn sie sich habe trennen wollen, habe er ihr gedroht, ihre Mutter zu besuchen, womit er gemeint habe, dass er dort alle schlage (HD 5/3 S. 17). Auch wenn auf ihre Aussagen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.), sind ihre Aussagen diesbezüg- lich glaubhaft, insbesondere da weitere Beweismittel ihre Darstellung stützen. Denn wie sich aus den Meldebestätigungen ergibt, meldete die Geschädigte sich nach der Verhaftung des Beschuldigten nur noch einmal zur Arbeit als Prostituier- te an (HD 8/5). Damit ist glaubhaft, dass sie grundsätzlich aus der Prostitutionstä- tigkeit aussteigen wollte. Zudem ergibt sich aus den überwachten Telefongesprä- chen wie bereits erwähnt, dass der Beschuldigte die Geschädigte sogar zur Arbeit anhielt, wenn sie krank war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.2.). Damit bestehen keine Zweifel daran, dass er ihren Wunsch, aus der Prostitutions- tätigkeit auszusteigen, nicht respektierte, und sie in langen Gesprächen aber auch durch psychischen Druck dazu anhielt, weiter zu arbeiten. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. 6.2. Rechtliche Würdigung: Förderung der Prostitution Der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB macht sich unter an- derem strafbar, wer die Handlungsfähigkeit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder kontrolliert oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (BGE 125 IV 269; Art. 195 Abs. 3 StGB), und wer eine Person in der Prostitution festhält (Art. 195 Abs. 4 StGB). Die Tatbestandsvarianten von Abs. 3 setzen voraus, dass auf die sich prostituie- rende Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weite- res entziehen kann (Weder in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 196 N 10). Es geht darum, dass der Täter regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abfordert

- 73 - oder überprüft, ob die Prostituierte genügend "anschafft", ob ein ausreichender Tagesumsatz erwirtschaftet wird. Oder es kann sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Handlungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- oder Schutzmitteln, die Einhaltung von Tarifen oder das Ausmass abzuliefernder Antei- le handeln (Meng/Schwaibold in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 195 N 24 mit weiteren Hinweisen). Ein bloss formales Einverständnis der Prostituierten in eine Ausbeutung hebt die Strafbar- keit des Ausbeuters nicht auf (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, 6S.258/2002). Das Festhalten in der Prostitution gemäss Abs. 4 meint Vorkehren aller Art, die diesem Zweck dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkei- ten (Botschaft, BBl 1985 II 1083). Die Hinderungshandlung muss eine gewisse In- tensität erreichen. Wann diese Intensität erreicht ist, steht in Relation zum Grad der Abhängigkeit zwischen Opfer und Täter und dem Grad der möglichen Selbst- bestimmung des Opfers (Meng/Schwaibold in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O. Art. 195 N 34). Vorausgesetzt werden der Wille oder zumindest der Wunsch der sich prostituierenden Person, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den Rücken zu zukehren (BGE 129 IV 71). Beide Tatbestandsvarianten setzen somit ein gewisses faktisches Abhängigkeits- verhältnis voraus, und dass auf die Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, mit dem der Täter seinen Willen bezüglich der Arbeit der Geschädigten durchsetzt und sie am Ausstieg aus der Prostitution hindert (zu Abs. 3 Meng/Schwaibold in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 195 N 24). Sowohl Druck als auch ein Abhängigkeitsverhältnis sind vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte baute gegenüber der Geschädigten auf verschiedene Art und Weise nach und nach Druck auf, um die Geschädigte dazu zu bringen, die Arbeit nach seiner Vorstellung auszuführen, um zu seinem Anteil an dem Geld zu kom- men, und sie gleichzeitig vom Ausstieg aus der Prostitution abzuhalten. Die Lie- besbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten führte zu ei- nem Abhängigkeitsverhältnis und räumte dem Beschuldigten Macht über die Ge-

- 74 - schädigte ein, und damit die Möglichkeit, Druck auf sie auszuüben. Diese Macht- position sicherte er durch regelmässige Reisen in die Schweiz und in den tägli- chen Telefonanrufen ab. Gleichzeitig ermöglichten diese Besuche und Telefonan- rufe ihm, ihre Arbeit und Einkünfte zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Darüber hinaus setzte der Beschuldigte die Geschädigte unter Druck, indem er sie wieder- holt verbal demütigte und ihr mit Gewalt gegenüber ihr persönlich sowie gegen- über ihrer Familie drohte. Durch diese Vorgehensweise brachte er die Geschädig- te dazu, ihm Auskunft über ihre Einkünfte zu geben, trotz Blasenentzündung und Schmerzen als Prostituierte arbeiten zu gehen, an der G._____-strasse zu arbei- ten, wenn die Geschäfte am H._____-quai nicht gut liefen, und sie - in Kombinati- on mit langen Gesprächen - an dem von ihr beabsichtigten Ausstieg aus der Pros- titution zu hindern. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte wiederholt in Abrede, dass der Beschuldigte die Geschädigte kontrolliert habe. Dazu hätten weder die fünf Besuche des Beschuldigten noch die Telefone ausgereicht (HD 40 S. 10 f.). Diese Sichtweise auf die einzelnen Handlungen des Beschuldigten wird der Prob- lematik jedoch nicht gerecht. Es war die eben geschilderte Verknüpfung von per- sönlichen Besuchen, täglichen Telefonanrufen sowie Demütigungen und Drohun- gen, die zusammen mit dem aufgrund der Liebesbeziehung bestehenden Abhän- gigkeitsverhältnis es dem Beschuldigten ermöglichten, die Geschädigte zu kon- trollieren, über ihre Arbeit zu bestimmen und sie vom Ausstieg aus der Prostituti- on abzuhalten. Dabei handelte der Beschuldigte mit Vorsatz, womit die Tatbe- standsmerkmale von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB erfüllt sind.

7. Messerstiche 7.1. Sachverhaltserstellung Was die in der Anklageschrift umschriebenen Körperverletzungen angeht, sind die Aussagen der Geschädigten widersprüchlich: Anfänglich, d.h. in ihren ersten beiden Einvernahmen durch die Stadtpolizei, bestritt sie, bis auf einen nicht ein- geklagten körperlichen Übergriff in R._____, dass der Beschuldigte ihr gegenüber tätlich geworden sei: So führte sie im Zusammenhang mit der Frage, wie der Be- schuldigte mit ihr umgegangen sei, aus, dass sie sich oft gestritten, er sie aber nicht geschlagen habe. Nur einmal habe er sie geschlagen, weil sie an die Ge-

- 75 - burtstagsfeier ihrer Tante gegangen sei, was er nicht gewollt habe (HD 3/1 S. 8). Die Frage, ob er sie bedroht habe, verneinte sie (HD 3/1 S. 8). Die Frage, ob er sie verletzt habe, verneinte sie ebenfalls (HD 3/1 S. 8). Auch die Frage, ob sie Narben von B._____ habe, verneinte sie (HD 3/1 S. 8). Die Aussage, eine andere Person habe gesagt, dass sie vom Beschuldigten immer geschlagen worden sei und nicht einmal genug Essen erhalten habe, dementierte sie. Sie hätten sich oft gestritten, und er habe sie einmal geschlagen. Er sei kein guter Mensch gewesen, aber das habe er nicht gemacht (HD 3/1 S. 8). Darauf hingewiesen, dass die Be- zeichnung des Beschuldigten als kein guter Mensch, milde sei, antwortete die Geschädigte, er sei wirklich kein guter Mensch gewesen, aber ausser dieses eine Mal, habe er sie nicht geschlagen (HD 3/1 S. 9). Die Aussage einer anderen Per- son, der Beschuldigte habe ihr ein Messer in den Oberschenkel gerammt, demen- tierte die Geschädigte ebenfalls. Das stimme nicht. Sie habe zwar eine Narbe, aber die sei von ihrem Exfreund, demjenigen vor dem Beschuldigten, mit wel- chem Sie drei Jahre zusammen gewesen sei (HD 3/1 S. 9). Darauf hingewiesen, dass Aussagen vorliegen würden, sie habe geweint und geschrien, als der Be- schuldigte ihr das Messer in den Oberschenkel gestossen habe, führte sie erneut aus, dass das nicht wahr sei. Sie vermute, dass C'._____ dies gesagt habe, und das habe seinen Grund (HD 3/1 S. 9). C'._____ habe schon länger als Prostituier- te gearbeitet gehabt und sei mit ihrem Cousin, demjenigen der Geschädigten, namens P._____ zusammengewesen. Auf ihre Idee hin, damit sie hier nicht so al- leine sei, seien die beiden ebenfalls nach Zürich gekommen. Der Beschuldigte und P._____ seien befreundet gewesen. Dann hätten sie sich zerstritten. Deshalb habe der Beschuldigte P._____ bei der Polizei anzeigen wollen. Dies habe sie nicht unterstützt. Deshalb habe es der Beschuldigte selbst getan. Die Polizei habe P._____ verhaftet und nach R._____ gebracht (HD 3/1 S. 10). C'._____ habe dann aus Rache behauptet, dass der Beschuldigte sie geschlagen und ihr Geld weggenommen habe (HD 3/1 S. 10). Auf die Frage hin, ob sie auch bei ihrer Aus- sage bleibe, wenn es nicht C'._____ gewesen sei, die von dem Messerstich er- zählt habe, antwortete die Geschädigte, dass dann auch diese andere Person lü- ge (HD 3/1 S. 10). Zusammengefasst stritt die Geschädigte in ihrer ersten Einver- nahme somit mit Nachdruck und auch in Kenntnis, dass andere Personen dies

- 76 - bereits ausgesagt hatten, ab, dass der Beschuldigte sie, bis auf einen Schlag in R._____, geschlagen oder anderweitig verletzt habe. Sie stritt insbesondere ab, dass er ihr ein Messer ins Bein gestochen habe. Die entsprechende Verletzung stamme von ihrem Ex-Freund. In ihrer zweiten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich am 16. Dezember 2010 bestätigte die Geschädigte ihre Worte in der Einvernahme am Tag zuvor, und stritt damit erneut Verletzungen durch den Beschuldigten, bis auf einen Schlag in R._____, ab: Es sei so, wie sie gestern gesagt habe. B._____ habe damit nichts zu tun. Sie habe zwar einen Messerstich im Bein. Aber den habe sie von ihrem Exfreund, mit dem sie drei Jahre zusammen gewesen sei (HD 3/2 S. 13 f.). Auch damit konfrontiert, dass D''._____ ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr ein Messer ins Bein gestochen habe, hält die Geschädigte daran fest, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (HD 3/2 S. 14). Die Geschädigte bestritt somit wieder- holt, konstant, detailliert, nachvollziehbar und trotz Konfrontation mit anders lau- tenden Aussagen einer ihr bekannten Person, dass der Beschuldigte sie geschla- gen und mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen habe. Obwohl sie sag- te, dass sie nicht wisse, weshalb D''._____ dies sage (HD 3/1 S. 14), lieferte sie sinngemäss dennoch eine Erklärung für diesen Umstand: In jener Zeit, als die Männer verhaftete worden seien, hätten alle Frauen ins FIZ-Programm einsteigen wollen, um Schutz zu bekommen. M._____ und C'._____ hätten ihr erzählt, dass man nur ins FIZ-Programm komme, wenn eine Frau etwas Wichtiges über einen Mann erzähle (HD 3/2 S. 15). Zugleich lieferte sie auch eine Erklärung für den Umstand, weshalb der Beschuldigte sie in der Schweiz nicht geschlagen habe: Der Beschuldigte habe sich in der Schweiz nicht getraut, sie zu schlagen. Er habe an ihr gezerrt und sie geschubst, aber geschlagen habe er sie nicht (HD 3/2 S. 14). Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es das FIZ-Programm gebe. Er habe ganz genau gewusst, dass er verhaftet werde, wenn eine Frau dort lande oder jemand bei der Polizei etwas erzähle. Er habe gewusst, dass die Frauen hier geschützt würden (HD 3/2 S. 14). Anders lauten ihre Aussagen in den anschlies- senden Einvernahmen:

- 77 - Am 17. Dezember 2010 führte sie in ihrer dritten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich aus, sie habe gestern mit einer gewissen Q._____ gesprochen und ihr ein paar Sachen erzählt, die sie auch heute erzählen wolle. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte sie zu Hause aufsuchen werde, wenn er aus dem Gefängnis kom- me. Als der Beschuldigte einmal in die Schweiz gekommen sei, habe er mit dem Messer an ihrem Ohr gespielt und zwar mit der stumpfen Seite. Sie habe den Kopf gedreht und er habe ihr zufällig ein Loch ins Ohr gestochen. Sie habe noch eine kleine Narbe davon (HD 3/3 S. 2). Zudem habe der Beschuldigte sie in R._____ einmal so stark verprügelt, dass sie blaue Augen gehabt habe (HD 3/3 S. 2 f.). Es sei öfters vorgekommen, dass er sie geschlagen habe, jedoch nie mehr so fest, wie da. Wenn sie für ein paar Tage in R._____ gewesen sei, sei immer etwas passiert, er habe an ihr gezerrt, sie geschubst oder geohrfeigt (HD 3/3 S. 2). Der Beschuldigte sei nicht oft in der Schweiz gewesen, und sie denke, dass er Angst gehabt habe, sie hier richtig zu verprügeln (HD 3/3 S. 2). Die Ver- letzung am Ohr habe als Spiel begonnen. Er habe die stumpfe Seite des Ta- schemessers an ihr linkes Ohr gehalten und als sie den Kopf weggezogen und wieder zurückgedreht habe, habe er mit der Spitze des Taschenmessers durchs Ohr gebohrt (HD 3/3 S. 2 f.). Es sei schnell passiert, und sie habe es zuerst gar nicht bemerkt, erst als sie das Blut gesehen habe. Der Beschuldigte habe sich entschuldigt gehabt und gesagt, dass er dies nicht gewollt habe (HD 3/3 S. 3). Neben dem bereits von Anfang an erwähnten Schlag durch den Beschuldigten schildert die Geschädigte in dieser Einvernahme somit erstmals und entgegen ih- ren früheren Aussagen die durch den Beschuldigten ihr zugefügte Verletzung an ihrem Ohr. Die Tatsache, dass sie früher jegliche Verletzung durch den Beschul- digten abstritt, steht zu dieser Schilderung im Widerspruch. Andererseits ist ihre Schilderung detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zudem schildert sie auch den Beschuldigenden entlastende Umstände, indem sie erwähnt, dass er sich entschuldigt und dies nicht gewollt habe. Damit enthält ihre Schilderung dies- bezüglich Indizien wahrheitsgetreuer Aussagen. Was den Schlag in R._____ an- belangt, nehmen ihre Aussagen zudem eine Wende zu Lasten des Beschuldigten. Denn neben dem bereits genannten Schlag erwähnt sie neu, dass der Beschul- digte sie eigentlich ständig in R._____ gezerrt, geschubst und geohrfeigt habe.

- 78 - Diesbezüglich bleiben ihre Aussagen jedoch pauschal und damit wenig überzeu- gend. Zudem ist anzumerken, dass Übersteigerungen in den Beschuldigungen tendenziell ein Lügensignal sind. Bei der Staatsanwaltschaft sagte die Geschädigte gleich zu Beginn der ersten Einvernahme auf die Frage hin, ob sie in den Einvernahmen bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, dass sie wegen dem Überfahren mit dem Auto, worauf vorliegend nicht weiter einzugehen ist, und dem Messerstich nicht die Wahrheit gesagt habe (HD 5/1 S. 4). Es sei im J._____ gewesen. Sie hätten sich gestritten, aber sie wisse nicht mehr um was es gegangen sei. Zuerst habe er einen Duft- spray nach ihr geworfen und dann sei das Messer ihr entgegen geflogen gekom- men. Das Messer habe dann ihren Oberschenkel getroffen (HD 5/1 S. 20 f.). Sie sei auf dem Bett gesessen und er sei beim Tisch gestanden und habe das Mes- ser nach ihr geworfen. Es sei ein Küchenmesser gewesen, mit dem man alles, auch Salami schneiden könne (HD 5/1 S. 21). Seitdem habe sie eine Narbe am Oberschenkel (HD 5/1 S. 21). Zudem habe es noch einen Vorfall mit ihrem Ohr gegeben. Er habe mit seinem Taschenmesser gespielt und ihren Kopf zu sich ge- zogen. Das Taschenmesser sei in seiner Hand gewesen und er habe damit in der Nähe ihres Ohres gespielt. Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und habe ihren Kopf weggezogen. Das Messer sei dann durch ihr Ohr gegangen. Es habe ein Loch gegeben (HD 5/1 S. 21 f.). In dieser Einvernahme erwähnt die Geschä- digte erneut den Vorfall mit dem Messer am Ohr. Zudem erwähnt sie erstmal den Vorfall mit dem Messerstich in ihren Oberschenkel. Der Umstand, dass sie diesen Messerstich anfangs ausdrücklich und wiederholt abgestritten hatte, und sogar Erklärungen für die anfangs ihres Erachtens falschen Aussagen von D'._____ ge- liefert hatte, führt natürlich zu Zweifeln an ihrer Darstellung, der Beschuldigte ha- be ihr diesen Messerstich zugefügt, zumal die Geschädigte in ihrer Darstellung eher vage und pauschal bleibt. In ihrer fünften Einvernahme bestätigte die Geschädigte die Feststellung der Staatsanwältin, sie habe zwei Verletzungen mit einem Messer erwähnt (HD 5/3 S. 14): "Ja, am Ohr und am Bein." Auf den Zeitpunkt dieser Verletzungen angespro- chen, führte die Geschädigte aus, dass der Vorfall mit dem Messer am Ohr ca.

- 79 - einen Monat nach ihrer Einreise gewesen sei, und dass die Verletzung am Bein eher am Ende erfolgt sei. Die Verletzung am Bein sein in der Zeit passiert, als sie die Blasenentzündung gehabt habe (HD 5/3 S. 14). In dieser Einvernahme bestä- tigte sie diese beiden Vorfälle zwar erneut, blieb aber zurückhaltend in ihren Aus- führungen und beantwortete im Wesentlichen lediglich kurz die Fragen der Staatsanwältin. Damit bleiben die Schilderungen in Bezug auf den Stich mit dem Messer in das Bein vage und pauschal. Den Schilderungen der Geschädigten in Bezug auf den Vorfall mit dem Messer- stich ins Ohr und dem Messerstich ins Bein ist gemeinsam, dass es sich um Vor- fälle handelt, die die Geschädigte nicht von Anfang an geschildert hatte, sondern erst im Verlauf ihrer Einvernahmen zur Sprache kamen. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte den Beschuldigten diesbezüglich und auch bezüglich weite- rer Tätlichkeiten erst im Verlauf der Einvernahmen belastet, bzw. im Verlauf der Einvernahmen immer stärker belastet, bestehen grundsätzlich gewisse Zweifel an ihren Aussagen. Was den Vorfall mit dem Ohr anbelangt, enthalten ihre Aussagen jedoch wie bereits dargelegt zahlreiche Indizien wahrheitsgetreuer Aussagen. Zu- dem bestätigte auch der Beschuldigte, dass es zu dieser Verletzung gekommen war. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese nicht beabsichtigt gewe- sen sei (HD 2/4 S. 11). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass der Be- schuldigte mit einem Messer am Ohr der Geschädigten spielte, die Geschädigte den Kopf drehte und der Beschuldigte der Geschädigten dabei mit dem Messer ein Loch in die äussere Ohrmuschel stach, was zu einer blutenden Stichverlet- zung und einer bleibenden Narbe führte. Dass der Beschuldigte dabei mit Even- tualvorsatz gehandelt hatte, wird von ihm bestritten. Der Beschuldige führte zum Eventualvorsatz aus, es habe als Spiel begonnen und habe in einem Unfall geen- det. Es tue ihm sehr leid. Das Ganze sei so rasch passiert, dass er es gar nicht realisiert habe. Tatsächlich habe er es in Kauf nehmen müssen. Aber er habe gar nicht damit gerechnet, dass ein Unfall hätte passieren können. Auf die Frage, ob man denn nicht damit rechnen müsse, dass etwas passiere, wenn man mit einem scharfen Messer am Ohr spiele, antwortete der Beschuldigte, dass man gar nicht daran denke, wenn diese Absichten nicht da seien. Er habe sie geliebt, er habe ihr keine Schmerzen zufügen oder sie verletzen wollen. Es sei beim Essen pas-

- 80 - siert. Es falle ihm schwer darüber zu sprechen. Es sei ein einfaches Spiel, er ha- be keine schlechten Absichten gehabt, und mehr könne er nicht sagen. Das Risi- ko habe keine Rolle gespielt (HD 2/4 S. 11). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem scharfen Messer am Ohr der Beschuldigten herumspielte, bestehen keine Zweifel daran, dass er die Verletzung in Kauf nahm. Ein Messer ist in erster Linie dazu gedacht, zu schneiden. Deshalb musst der Beschuldigte mit der Verletzung rechnen. Zudem ist in der Vorgehensweise des Beschuldigten kein anderer Sinn ersichtlich, als das Spiel mit dem Risiko, die Geschädigte - ent- sprechend dem einzigen Zweck eines Messer - zu schneiden, wenn er mit dem Messer an ihrem Ohr rumspielte. Einen anderen Sinn ihres Spiels mochte der Be- schuldigte im Übrigen nicht darzulegen. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. Anders verhält es sich jedoch bezüglich des Messerstichs ins Bein. Während die Geschädigte den Stich ins Ohr von sich aus erwähnte, war die Geschädigte be- züglich dem Stich ins Bein vorab bereits mehrfach gefragt worden, ob sich dieser Vorfall nicht derart ereignet hatte. Dies hatte die Geschädigte wiederholt abgestrit- ten. Sie war dabei darauf hingewiesen worden, dass anderslautende Aussagen vorliegend würden, und sie war schliesslich mit den Aussagen von D'._____ kon- frontiert worden. Dennoch stritt sie vehement ab, dass der Beschuldigte sie mit dem Messer gestochen habe. Die Narbe auf ihrem Bein habe sie von einem Messerstich ihres Ex-Freundes. Die gemäss ihrer anfänglichen Darstellung fal- schen Aussagen von D'._____ erklärte sie sinngemäss damit, dass D'._____ ihr allenfalls habe helfen wollen, ins FIZ-Program zu kommen. Ihre Ausführungen, weshalb der Messerstich nicht durch den Beschuldigten erfolgt war, sind damit bei Weitem detaillierter und schlüssiger als ihre pauschalen Aussagen, der Beschul- digte habe ihr das Messer ins Bein gestochen. Sie mochte sich nicht einmal daran zu erinnern, was der Grund dieser Auseinandersetzung gewesen war, der zum Messerstich geführt hatte, was doch seltsam anmutet, wenn man bedenkt, wie diese Auseinandersetzung angeblich ausgegangen war. Insgesamt überzeugt die Geschädigte mit ihren Aussagen bezüglich des Messerstichs daher nicht.

- 81 - Daran vermögen auch die Aussagen von D'._____, die diesen Stich bestätigte und den Vorfall relativ detailliert umschrieb (HD 32/5/1 S. 6 f.; HD 32/5/9 S. 7 ff.), nichts zu ändern. Denn angesichts der anfänglichen Aussagen der Geschädigten, dass D'._____ lüge, und sich dies sinngemäss nur damit erklären konnte, dass D'._____ ihr habe helfen wollen, ins FIZ-Programm zu kommen, bestehen erheb- liche Zweifel am Wahrheitsgehalt derer Aussagen. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei D'._____, wie bereits erwähnt, um die beste Freundin der Ge- schädigten handelte, die auch bezüglich der Länge der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten den tatsächlichen Verhältnissen widerspre- chende Aussagen machte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.4.), wes- halb auf ihre Aussagen zu Lasten des Beschuldigten und "zu Gunsten" der Ge- schädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann. Somit bleiben die Zwei- fel an der späteren Darstellung der Geschädigten bestehen. Lediglich in Ergän- zung ist anzuführen, dass auch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Febru- ar 2011 gestützt auf die Untersuchung vom 28. Januar 2011 diesbezüglich nicht weiterhilft (HD 9/4). Denn diesem ist lediglich zu entnehmen, dass die Narbe am Oberschenkel der Geschädigten älter als sechs Monate ist (HD 9/4 S. 2). Somit kämen in zeitlicher Hinsicht sowohl der Beschuldigte als auch der Ex-Freund der Geschädigten, mit dem sie bis einige Monate vor der Beziehung mit dem Be- schuldigten zusammen war, als Täter in Frage. Der Sachverhalt kann somit nicht als erstellt erachtet werden. In diesem Zusammenhang ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen. 7.2. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Im Sinne dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer vorsätzlich, in anderer Art und Weise, als in Art. 122 und 122a StGB umschrieben, einen Menschen an Körper oder Ge- sundheit schädigt, indem er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand

- 82 - gebraucht, wird von Amtes wegen verfolgt, und mit bis zu drei Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe verfolgt (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Damit ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschuldigten verwendet Küchen- messer als Tatwerkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Gift kommt offensichtlich nicht in Frage. Als Waffe gelten alle Gegenstände die ihrer Bestimmung gemäss zu Angriff und Verteidigung dienen (Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 123 N 17 mit weiteren Hinweisen). Ent- scheidend ist, dass die Waffe ihrer ratio legis nach, zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist (Roth/Berkemeier in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 123 N 17). Es ist nicht Ziel und Zweck eines Küchenmesser, den Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, auch wenn ein Messer selbstverständlich ohne Weiteres dazu missbraucht wer- den könnte, womit keine Waffe im Sinne der erwähnten Bestimmung vorliegt. Ein Küchenmesser kann aber ein gefährlicher Gegenstand sein. Denn je nach dem wie das Messer eingesetzt wird, kann die Gefahr einer schweren Körperverlet- zung herbeigeführt werden. Vorliegend spielte der Beschuldigte mit dem Messer am Ohr der Geschädigten. Eine leichte Kopfbewegung der Geschädigten, wie sie vorliegend tatsächlich erfolgte war und zu einem Loch im äusseren Bereich der Ohrmuschel geführt hatte, hätte auch zu einer Verletzung des Innenohrs, im Schläfenbereich oder sogar der Augen führen können. Das Messer, im Spiel am Ohr der Beschuldigten eingesetzt, ist damit als gefährlicher Gegenstand im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren. Der Stich führte zu einer blutenden Verletzung an der Ohrmuschel mit bleibender Narbe, womit eine Verletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegt. Da der Beschuldigte mit Eventualvorsatz han- delte, hat er durch sein Verhalten die Voraussetzung von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt.

8. Widerhandlung gegen das AuG 8.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter diesem Titel vor, er habe sich mehrmals in der Schweiz aufgehalten, um hier berufsmässig als Arbeitgeber,

- 83 - Zuhälter, Überwacher und Organisator der Prostitutionstätigkeit der Geschädigten nachzugehen. Dabei habe er nicht über die notwendige fremdenpolizeiliche Auf- enthalts- bzw. Arbeitsbewilligung verfügt. Zudem habe die Geschädigte nicht über die notwendigen Einreisevisa und Arbeitsbewilligungen als unselbständige Arbeit- nehmerin verfügt. 8.2. Sachverhalt Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, überwachte, kontrollierte und be- stimmte der Beschuldigte die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten, indem er sie trotz Krankheit zur Arbeit anhielt, von ihr verlangte, dass sie an der G._____- strasse arbeitete statt am H._____-quai, wenn es dort nicht gut lief, sie vom Aus- stieg aus der Prostitution abhielt, und ihr zumindest einen Teil ihres durch Prosti- tution verdienten Geldes abnahm. Damit trat der Beschuldigte während seiner Aufenthalte in der Schweiz als Arbeitgeber der Geschädigten auf, und die Ge- schädigte arbeitete als unselbständige Prostituierte. Sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte verfügten über keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligun- gen zu diesem Zweck. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. 8.3. Rechtliche Würdigung Dass der Beschuldigte der Geschädigten bei einer rechtswidrigen Ein- und Aus- reise behilflich gewesen sein sollte, ist zu verneinen. Der Beschuldigte half der Geschädigten zwar im Zusammenhang mit ihrer ersten Einreise in die Schweiz, nach der sie anfänglich (1. Phase) bis die Liebesbeziehung zum Beschuldigten begann, selbständig arbeitete. Die Geschädigte ist R._____ Staatsangehörige und brauchte für diese Einreise kein Visum (Art. 1 Abs. 1 Anhang I zum FZA). Ei- ne durch den Beschuldigten unterstützte rechtswidrige Einreise fand daher nicht statt. Dass der Beschuldigte der Geschädigten zudem den rechtswidrigen Aufent- halt erleichtert oder vorbereitet hätte, ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte hatte der Geschädigten zwar über E._____ eine Unterkunft besorgt, zum damali- gen Zeitpunkt hielt sich die Geschädigte jedoch nicht rechtswidrig in der Schweiz auf, da sie damals noch selbständig arbeitete. Die Unterstützungsleistung des

- 84 - Beschuldigten bezog sich somit nicht auf einen rechtswidrigen Aufenthalt. Eine Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ist damit nicht gegeben. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte zwar auf die Idee gebracht, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen, und ihr dazu die Reise und eine Unter- kunft in der Schweiz organisiert, und ihr insofern eine Erwerbstätigkeit verschafft. Für die Arbeit als selbständige Prostituierte, was die Geschädigte zu Beginn war, musste sie lediglich ihre Erwerbstätigkeit melden, was sie auch getan hatte. Eine andere Bewilligung war nicht nötig. Damit liegt keine Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG vor. Indessen hatte der Beschuldigte die Geschädigte für sich als Prostituierte arbeiten lassen, ohne dass sie über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zur unselb- ständigen Erwerbstätigkeit verfügt hätte. Ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilli- gung war die Geschädigte nicht berechtigt, unselbständig zu arbeiten. Entgegen der Ansicht des Verteidigers rechtfertigt es sich vorliegend durchaus von einem Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis auszugehen (HD 40 S. 16). Der Beschuldig- te bestimmte über die Arbeit der Geschädigten, indem er sie kontrollierte und un- ter Druck setzte, namentlich indem er sie zur Arbeit schickte, auch wenn sie krank war, indem er ihr vorschrieb, an der G._____-strasse zu arbeiten, wenn es am H._____-quai nicht gut lief, und indem er sie vom Ausstieg aus der Prostitution abhielt. Zudem nahm er einen Teil ihres Verdienstes für sich in Anspruch. Damit rechtfertigt sich die Annahme eines Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnisses ohne Weiteres. Somit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 StGB.

9. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht, noch sind solche ersichtlich.

- 85 -

10. Überblick Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4  StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff.  2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1  AuG. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182  Abs. 1 und 2 StGB, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff.  2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1  lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG. IV. Strafzumessung

1. Strafen Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemein- nützige Arbeit im Sinne von Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Im vorliegenden Fall kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

- 86 -

2. Strafrahmen und Strafzumessung 2.1. Allgemeines Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach

- 87 - den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminel- le Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfäl- liger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/- Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 2.2. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstra- fe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das bereits ergangene Urteil, zu dem eine Zusatzstrafe auszufällen ist, in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 129 IV 113). Die vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgten vor dem bereits unter Ziffer I. 2. erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 (DG100236) gegen den Beschuldigten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben (HD 32/60; HD 32/61; HD 32/78), und das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens vor erster Instanz durch die Berufungsinstanz sistiert (HD 30). Damit ist das Urteil, bezüglich dessen sich die Frage stellt, ob eine Zu- satzstrafe auszufällen wäre, nicht in Rechtskraft erwachsen. Daher ist vorliegend ein selbständiges Urteil zu fällen. Bei einer allfälligen Berufung wird es je nach

- 88 - Ausgang des Berufungsverfahrens Aufgabe der Berufungsinstanz sein, bei der Strafzumessung das Asperationsprinzip angemessen zu berücksichtigen. 2.3. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB als auch der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe, Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 117 Abs. 1 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es ist somit vom Strafmass der ersten Bestimmung auszugehen. Eine Erhöhung der Obergrenze des Straf- rahmens nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht vorzunehmen, da keine Umstände vorliegen, die den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen liessen. Der abstrakte Strafrahmen reicht damit bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 2.4. Verschulden/Tatkomponente 2.4.1. Allgemeines Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolges (Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer etc.), die Art und Weise des Vorgehens und die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde, zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit

- 89 - beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 2.4.2. Tatkomponenten der Förderung der Prostitution und Zurückbehaltung in der Prostitution Bei der objektiven Tatschwere ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Liebe der Geschädigten ausnutzte, und sie über- dies durch Demütigungen und Drohungen - selbst im Krankheitsfall - zur Arbeit als Prostituierte anhielt. Sein fünf Monate andauerndes Handeln wurde erst durch seine Verhaftung unterbrochen. Diese Umständen zeugen von äusserster Skru- pellosigkeit. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschuldigte grösstenteils nicht da war, und die Geschädigte somit nicht konstant seiner direkten Kontrolle ausgesetzt und damit einen gewissen Spielraum hatte. Dies erlaubte es ihr schliesslich auch einen Teil des Geldes für sich abzuzweigen. Die Geschädigte konnte zudem immer wieder für Besuche nach Hause nach R._____ gehen. Zu- dem hatte der Beschuldigte sie wegen ihrer Blasenentzündung dennoch zum Arzt und schliesslich auch nach R._____ nach Hause gebracht. Weiter haben die Ge- schädigte und der Beschuldigte einen Teil des Geldes zusammen verbraucht. Zu- dem ist über die Höhe des erhaltenen und für sich und seine Familie verwendeten Geldes nichts bekannt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die objek- tive Tatschwere innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als nicht mehr leicht einzustufen. Damit scheint von der objektiven Tatschwere her eine Einsatzstrafe von rund 19 Monaten als angemessen.

- 90 - Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse handelte, ohne sich in einer Notlage befunden zu haben, womit die subjektive Tatschwere die objekti- ve Tatschwere leicht gegen oben korrigiert und die Einsatzstrafe somit um 3 Mo- nate erhöht. 2.4.3. Tatkomponenten der einfachen Körperverletzung Im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte nur leicht verletzte. Zu sei- nen Lasten ist indessen zu berücksichtigen, dass die Verletzung mit einer nur ge- ringfügig anderen Bewegung der Geschädigten weitaus schwerer hätte verlaufen können. Die objektive Tatschwere ist damit als nicht mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte jedoch lediglich mit Eventualvorsatz an der Grenze zur Fahrlässigkeit. Zudem hatte er sich anschliessend bei der Geschädigten ent- schuldigt, womit die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht nach unten korrigiert. Das Verschulden ist damit als leicht zu qualifizieren, und die Ein- satzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 2.4.4. Tatkomponenten der Widerhandlung gegen das AuG Neben diesen Taten fallen die Widerhandlungen gegen das AuG nur noch margi- nal ins Gewicht, da sie Begleiterscheinungen der Förderung der Prostitution sind. Die Strafe ist damit um 1 Monat zu erhöhen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Allgemeines Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

- 91 - 2.5.2. Täterkomponenten des Beschuldigten Der heute 32-jährige Beschuldigte führte an seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. April 2010 (HD 32/14/4) und seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2010 (HD 32/17/3) sowie der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff. in DG100236) aus, er sei in R._____ geboren worden und mit seiner Mutter und seinem Stiefvater und mit drei Geschwistern und 6 Halbgeschwistern aufgewach- sen. Mit seiner Ex-Lebenspartnerin habe er einen 15-Jährigen Sohn und eine zehnjährige Tochter für die er monatliche Unterhaltsbeiträge von Forint 50'00.– bis 70'000.– bezahle. Er habe während fünf bis sechs Jahren die Grundschule besuch und anschliessend auf dem Bau und als Fliesenleger gearbeitet. Mit 16 oder 17 Jahren sei er nach S._____ ausgewandert, wo auch Geschwister von ihm leben würden. In S._____ habe er vier Jahre gelebt. Nach einem Gerichtsverfah- ren in S._____ sei er für fünf Jahre des Landes verwiesen worden, weshalb er nach R._____ zurückgekehrt sei. Dort wurde er im Jahr 2001 wegen lebensge- fährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt (HD 32/14/3), wo- von er drei Jahre abgesessen habe. Zudem hat er eine weitere Vorstrafe von 50 Tagen gemeinnütziger Arbeit wegen Hausfriedensbruchs (HD 32/14/3), welche er abgearbeitet habe. Zudem sei er im Mai 2009 wegen Immobilienbetrugs, Frei- heitsberaubung und Körperverletzung zu 2.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wor- den. Allenfalls habe sein Anwalt Berufung erklärt. Er habe alles verloren, seine Wohnung, sein Auto und sein Gold. Er habe zwei Autos gehabt. Die Schulden be- züglich dieser Autos würden HUF 4'200'000 und 3'500'000 (ca. Fr. 18'000.– und Fr. 15'000.–) betragen. An seiner Hafteinvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe als Fliesenleger Forint 120'000.– bis 150'000 – verdient (HD 32/2/1 S. 3). Seine Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen erge- ben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevante Umstände.

- 92 -

3. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompen- siert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe ange- rechnet werden (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Dezember 2010 in Haft bzw. seit dem

13. Mai 2011 im vorzeitigen Strafvollzug. Diese bereits erstandene Haft von 147 Tagen ist an die auszusprechende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug

1. Theorie Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

- 93 - Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Diese Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs erfüllt sein. Das besondere Verschuldenselement, welches in Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt wird, stellt daher eine Ergänzung zu den Vorausset- zungen der Gewährung des bedingten Vollzugs dar. Die Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, in denen eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB, bzw. wenn der Täter bereits einmal eine leichte, bedingte Strafe erhalten hat (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 112).

2. In concreto Zum Vorleben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass er im Tatzeitpunkt - wie bereits erwähnt - vier Vorstrafen vorwies (Prot. S. 7 ff. in DG100236). Eine dieser Vorstrafen - wegen versuchter lebensgefährlicher Körperverletzung - betrug 4 Jahre Gefängnis, eine andere - wegen Hausfriedensbruchs - betrug 50 Tage ge- meinnützige Arbeit, eine weitere - wegen Immobilienbetrugs, Freiheitsberaubung und Körperverletzung - betrug 2.5 Jahre Freiheitsstrafe und bei in S._____ wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (HD 32/14/3; Prot. S. 7 ff. in DG100236). Der Beschuldigte sass von den 4 Jahren Gefängnis drei Jahre ab (HD 32/14/3; Prot. S. 8 in DG100236). Die gemeinnützige Arbeit hat er geleistet (HD 32/14/3; Prot. S. 9 in DG100236). Im Juli 2007 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen (HD 32/14/3; Prot. S. 8 in DG100236). Nur ein 1.5 Jahre später beging der Be- schuldigte die vorliegend zu beurteilenden und die im Verfahren DG 100236 beur-

- 94 - teilten Taten. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handelt es sich zwar um an- dere Taten als vorliegend und in DG 100236 zu beurteilen sind bzw. waren. Allen Taten ist jedoch gemeinsam, dass sie sich gegen die Privatsphäre anderer Leute richteten, und von mangelndem Respekt gegenüber der körperlichen und psychi- schen Integrität sowie fremden Grund und Boden zeugen. Dieser deliktische Werdegang zeigt deutlich, dass sich der Beschuldigte nicht einmal durch den Vollzug einer dreijährigen Freiheitsstrafe von weiteren und zudem ähnlichen De- likten abhalten liess. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Die Frei- heitsstrafe von 30 Monaten ist daher zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Allgemein Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an dem für den Entscheid über die Anklage zu- ständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Bei Personen, welche nicht unter Art. 1 des Opferhilfegesetzes fallen, kann das Gericht das Be- gehren auf den Zivilweg verweisen, wenn dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Bei Opfern, welche unter Art. 1 OHG fallen, ist die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach zu ent- scheiden. Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine ge- wisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewir- kende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend.

- 95 - Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausset- zungen einer Ersatzpflicht sind: Personen- oder Sachschaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, insbesondere durch Beeinträchtigung der psychischen, moralischen und sozialen Werte, und diese Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wur- de. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR ist neben dem Erleiden von seelischer Unbill die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Hand- lung des Angeklagten und der Persönlichkeitsverletzung sowie das Vorliegen von Verschulden.

2. Konstituierung Die Geschädigte hat mit Eingabe vom 13. Januar 2011 erklärt, sie wolle am Ver- fahren als Straf- und Zivilklägerin teilnehmen (HD 13/6). Damit hat sie sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 ff. StPO konstituiert. Durch die vorliegend zu beurteilende Straftaten wurde die Geschädigte in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar und nicht unerheblich beein- trächtigt, weshalb die Geschädigte somit unter Art. 2 Abs. 1 OHG fällt. Deshalb ist das Schadenersatzbegehren im Strafverfahren zu beurteilen.

3. Schadenersatzbegehren 3.1. Anträge Der Geschädigte stellte das Begehren, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten

- 96 - eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2009 zu bezahlen (HD 38 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten nicht ein- zutreten bzw. dieses auf den Zivilweg zu verweisen. Bei einem Schuldspruch sei das Schadenersatzbegehren im Grundsatz gutzuheissen (HD 40 S. 2). 3.2. Subsumtion Bezüglich des Schadenersatzbegehrens ist festzuhalten, dass gemäss obigen Ausführungen als erstellt gilt, dass die Geschädigte dem Beschuldigten einen Teil ihrer Einkünfte aus der Prostitution abgegeben hatte. Über die Höhe dieser Beträ- ge, und in welcher Zeitspanne dies der Fall war, fehlen jedoch genügende Anga- ben, sodass eine genauere Abklärung notwendig wäre. Diese Abklärungen zur Ermittlung der genauen Höhe der Schadenersatzforderung würden jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern und damit den Rahmen des Strafverfah- rens sprengen, weshalb antragsgemäss im Grundsatz über den Schadenersatz- anspruch zu entscheiden ist. Es steht fest, dass der Beschuldigte durch die För- derung der Prostitution der Geschädigten und durch ihre Zurückbehaltung in der Prostitution und seiner Beteiligung an ihrem Einkommen widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft einen Schaden bewirkt hat, weshalb diese Voraussetzun- gen von Art. 41 OR ohne Weiteres erfüllt sind. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zi- vilprozesses zu verweisen. Was das Genugtuungsbegehren betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Liebe der Geschädigten ausnutzte, und sie mit Druck, Demütigungen und Drohungen - selbst im Krankheitsfall - über rund fünf Monate hinweg zur Ar- beit als Prostituierte anhielt. Durch seine Abwesenheit kam der Geschädigten je- doch ein gewisser Spielraum zu, welcher es ihr erlaubte, ihren Alltag und ihre Ar- beit zumindest in einem gewissen Rahmen frei zu gestalten. Unter diesen Um-

- 97 - ständen scheint eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.– als angemessen. Da über den zeitlichen Rahmen keine genauen Angaben vorliegen, ist Zins ab dem Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten, 12. März 2009, zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte teilweise freigesprochen. Die Untersuchungs- handlungen bezüglich des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AuG erfolgten zusammen mit den Untersuchungshandlungen bezüglich der Förderung der Prostitution und der Zurückbehaltung in der Prostitution. Daher be- steht insofern kein Anlass, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Indessen sind die Kosten, wegen des teilweisen Freispruchs im Zusammenhang mit der Körperverletzung teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) - dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Staats- kasse zu nehmen. Von der Kostentragungspflicht des zu verurteilenden Beschuldigten ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

- 98 - Da der Beschuldigte in engen finanziellen Verhältnissen lebt, sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zur Zeit nicht erfüllt. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten des Be- schuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Geschädigten sind gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.

- 99 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4  StGB; der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2  Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr); der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG. 

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1  und 2 StGB; der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB;  der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2  Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein); der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a  und b und Abs. 3 lit. a AuG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

13. Mai 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

- 100 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 5'000.- zu- züglich 5 % Zins ab 12. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'561.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'593.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung in der Höhe von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben);  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste (versandt, vorab per Fax); die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft (übergeben);

- 101 - das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (versandt);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerschaft; das Bundesamt für Migration;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KIZ-ZA, mit separatem Schreiben gemäss §  34a POG.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 102 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli lic.iur. M. Demont