Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Am 12. November 2009, 10.46 Uhr meldete T.___, der Verwalter der Lie- genschaft an der C.___-strasse, der Stadtpolizei Zürich via Einsatzzentrale, dass er aufgrund einer defekten Wasserleitung das Untergeschoss der genannten Lie- genschaft betreten habe und dort auf eine Blutlache sowie Blutspuren gestossen sei. Die in der Folge aufgebotenen forensischen Dienste der Stadt- und Kantons- polizei Zürich fanden im Kühlraum der im Keller der genannten Liegenschaft be- findlichen Bäckerei eine Leiche, welche später als B.___ identifiziert wurde (act. 1/1 S. 7 ff. und 1/2 S. 9).
E. 1.1 Gemäss Art 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätz- lich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Im Falle einer Verurtei- lung sind die Verfahrenskosten – bei Mittellosigkeit mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). Ferner hat der Beschuldigte auch im Falle einer Verurteilung jene Verfahrenskosten nicht zu tragen, die für Übersetzungen, wel- che durch seine Fremdsprachigkeit nötig wurden, angefallen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Nach Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person sodann die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
E. 1.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft im Falle ihres Obsiegens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.
E. 2 Bereits erste Ermittlungen, namentlich die Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten, anlässlich welcher eine blutverschmierte Jacke sichergestellt wurde, ergaben konkrete Hinweise hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten (act. 1/2 S. 10). Da der Beschuldigte nicht auffindbar war, wurde er am 12. bzw. 13. November 2009 international – mit Ausnahme der Türkei – zur Verhaftung ausge- schrieben (act. 1/2 S. 11 und 16/1-2). Zudem wurde mit Genehmigung des Ober- gerichts des Kantons Zürich eine Telefonüberwachung (Echtzeit-Überwachung der Festnetznummer und mehrerer Mobiltelefonnummern sowie eine rückwirken- de Teilnehmer-Identifikation bezüglich einer weiteren Mobiltelefonnummer) des Beschuldigten veranlasst (act. 1/2 S. 11 und 7/1-78). Die Telefonüberwachung lie- ferte weitere starke Indizien bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten und er- möglichte es, dessen aktuellen Aufenthaltsort in der Türkei zu ermitteln. Aus zahl- reichen Telefonaten des Beschuldigten mit seiner Ehefrau ergab sich unter ande- rem, dass er am 24. März 2010 via Deutschland in die Schweiz einreisen wollte (act. 1/2 S. 12). Dank dieser Information konnte der Beschuldigte am 24. März
- 6 - 2010 bei seiner Einreise am Flughafen Stuttgart verhaftet und später in die Schweiz ausgeliefert werden (act. 1/2 S. 15).
E. 2.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der Dolmetscherkos-
- 45 - ten aufzuerlegen. Es ist zu beachten, dass ihm ein längerer Strafvollzug bevor- steht. Auch nach der Haftentlassung werden sich seine Verdienstmöglichkeiten in engen Grenzen halten. Der Beschuldigte hat sodann erhebliche Schulden und verfügt über keine Ersparnisse (vgl. act. 11/18 und 17/11 S. 2). In Anwendung von Art. 425 StPO ist deshalb eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– festzu- setzen. Sodann sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmet- scherkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten sind ihm die Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerschaft nicht aufzuerlegen. Diese sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.1.1 Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem Tatopfer eine grosse Anzahl Stiche zugefügt hat, die alle auf lebenswichtige Organe oder Blutgefässe gerichtet waren und zu grossen Teilen für sich allein schon lebensbedrohlich waren. Auch wenn die Tat an sich nicht geplant war, so war das Vorgehen angesichts des Verletzungsbildes doch gezielt und äusserst brutal. Das Ausmass der Gewaltanwendung war dabei
– wie es auch im Gutachten angesprochen wurde – überproportional (act. 10/11 S. 53). Die beiden langen Schnittverletzungen am Hals heben sich vom übrigen Verletzungsbild ab. Ihnen haftet gar etwas Symbolisches und Unnötiges an. Der Umstand, dass das Tatopfer dem Beschuldigten deutlich unterlegen war (der Be- schuldigte wog 92 kg bei einer Grösse von 181 cm, das Tatopfer gerade mal 63 kg bei 160 cm; act. 2/4 S. 5), sich mit blossen Händen gegen die Messerstiche zu wehren versuchte und sich dabei erhebliche Schnittverletzungen an Händen und Armen zuzog, fällt ebenfalls erschwerend ins Gewicht. Auch wenn der Tod inner- halb weniger Minuten eingetreten ist, so ist doch nicht ausser Acht zu lassen, dass diese letzten Minuten für das Opfer von starken Schmerzen und Todes- angst, ja gar Panik, geprägt gewesen sein müssen. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt sehr schwer. Aufgrund der objektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 17 Jahren auszugehen.
E. 2.1.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens vorzunehmen. Es stellt sich dabei die Frage, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehört auch die Thematik der
- 29 - Zurechnungsfähigkeit. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst gravierend in Betracht, dass der Beschuldigte mit direkter Tötungsabsicht gehandelt hatte. Bezüglich der Gründe seines Verhaltens nennt der Beschuldigte im Wesentlichen seine durch das Tatopfer verursachte missliche Situation sowie die Ereignisse vom 12. No- vember 2009. Zur konkreten Tatmotivation macht der Beschuldigte keine Ausfüh- rungen, zumal er geltend macht, keine Kontrolle über sein Tun gehabt zu haben. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu folgen. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in B.___ die für seinen Ruin allein verantwortliche Person sah. Wie es im Gutachten für die zweite Tatvariante angedeutet wird, kommt daher als Motiv nur die Vergeltung des ihm durch seinen Arbeitgeber zugefügten Unrechts in Frage, um sich selber Genugtu- ung zu verschaffen. Ein anderes mögliches Motiv ist nicht ersichtlich. Dieses Ra- chemotiv ist dabei unter objektiven Gesichtspunkten kaum nachvollziehbar und egoistisch. Ohne Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit wäre aufgrund der subjektiven Tatschwere die Erhöhung der vorerwähnten Einsatzstra- fe auf eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren angemessen. Da sich eine verminderte Schuldfähigkeit auf die Zurechenbarkeit eines Ver- haltens auswirkt, ist sie für die subjektive Tatschwere von grosser Relevanz. Es ist daher zu ermitteln, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Eine rein mathematische Reduktion der (hypothetischen) Einsatzstrafe erachtete das Bundesgericht in Änderung der bisherigen Praxis als systemwidrig (Urteil 6B_238/2009, a.a.O., E. 5.6). Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten (für die zweite Tatvariante, welcher hier gefolgt wird) eine voll erhaltene Einsichtsfä- higkeit und eine aufgrund der hohen affektiven Erregung leichtgradig einge- schränkte Steuerungsfähigkeit, was im Ergebnis eine in leichtem Grade vermin- derte Schuldfähigkeit ergibt (act. 10/11 S. 57). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte demnach zwar das Unrecht, die Tragweite und die Konsequen- zen seines Verhaltens vollständig erfassen konnte, es ihm aber in leichtem Grade erschwert war, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, ist das vorstehend ermittelte sehr schwere Verschulden auf ein schweres Verschulden zu reduzie-
- 30 - ren. Entsprechend der Verminderung der Schuldfähigkeit ist eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 14 Jahre angemessen. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist die von Seiten des Opfers allenfalls erfolgte Provokation im Rahmen der der Tat voraus- gegangenen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung sowie die heftige Ge- mütsbewegung nicht strafmildernd im Sinne von Art. 48 StGB zu berücksichtigen, ist doch die dadurch bewirkte Kränkung des Beschuldigten bereits vom Strafmil- derungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit erfasst worden.
E. 2.2 Der Vertreter der Privatklägerschaft machte namens des Privatklägers Y.___ eine Entschädigung im Umfang von Fr. 2'647.72 geltend, da dieser für die Flugkosten der für die Hauptverhandlung aus der Türkei angereisten Privatkläger V.___, W.___ und X.___ aufgekommen sei (act. 39 S. 19). Dass diese Privatklä- ger für die Hauptverhandlung aus der Türkei angereist sind und dass dadurch Kosten entstanden sind, steht ohne weiteres fest. Die genaue Höhe der Reisekos- ten lässt sich den eingereichten Unterlagen (act. 40/11-15) jedoch nicht entneh- men. Act. 40/11 betrifft beispielsweise einen Flug des Privatklägers Y.___ vom
E. 2.2.1 In persönlicher Hinsicht ist vom Beschuldigten bekannt, dass er am
1. Februar 1973 in Ünye in der Türkei geboren wurde. Mit seinem Bruder und sei- ner Schwester wuchs er in einfachen, aber intakten familiären Verhältnissen auf. Zudem hat der Beschuldigte zwei Halbschwestern. Der Beschuldigte macht gel- tend, zu allen Familienmitgliedern ein sehr gutes Verhältnis zu haben, welche teilweise durch den hier zu beurteilenden Vorfall jedoch getrübt wurde. 1979 wur- de der Beschuldigte eingeschult und besuchte während fünf Jahren die Primar- schule. Im Anschluss folge eine dreijährige Mittelstufe bis 1987. Danach besuchte er bis 1992 eine Handelsschule, vergleichbar mit einem Gymnasium. Insgesamt verlebte der Beschuldigte eine sowohl in persönlicher wie in finanzieller Hinsicht sorglose Jugend. Im Jahr 1993 eröffnete der Beschuldigte mit Unterstützung sei-
- 31 - nes Vaters und seines Bruders erstmals ein Geschäft. Nach dem Militärdienst von 1996 bis 1998 gründete er eine eigene Firma, welche aber nicht rentierte. Im Jahr 1999 lernte der Beschuldigte die bereits in der Schweiz lebende R.___ (geb. S.___) kennen, welche er nach nur 15 Tagen heiratete. Im gleichen Jahr ent- schloss sich der Beschuldigte in die Schweiz einzureisen, da er sich in der Schweiz bessere Lebensbedingungen erhoffte. Bis im Jahr 2001 der erste Sohn des Beschuldigten geboren wurde, lebte er mit seiner Frau in Glattbrugg. Danach zogen sie nach D.___, wo sie bis zum Vorfall lebten. 2004 folgte der zweite Sohn. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte in verschiedenen Unternehmen und bezog für etwa eineinhalb Jahre Arbeitslosenunterstützung. 2003/2004 machte er sich mit einer Reinigungsfirma selbständig. Die Firma rentierte jedoch nicht und wurde aufgelöst, worauf der Beschuldigte und seine Familie von der Fürsorge ab- hängig wurden. Nachdem er im Jahre 2004 einige Monate als Chauffeur gearbei- tet hatte, gründete er im Jahr 2007 ein Importunternehmen. Bereits nach sieben Monaten ging auch diese Firma Konkurs. Im Laufe der Zeit häuften sich beim Be- schuldigten immer mehr Schulden an, namentlich hatte er am 31. Juli 2010 total 56 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 131'533.– (act. 11/18). Im Feb- ruar 2009 trat er seine nächste und letzte Arbeitsstelle mit einem 50% Pensum in der Bäckerei Q.___ als Auslieferungsfahrer an. Dank dieser Stelle war er ab April 2009 nicht mehr fürsorgeabhängig (act. 11/2). Bald erhielt er infolge guter Leis- tungen eine 100% Anstellung (act. 11/4). In dieser Anstellung hätte er Fr. 3'500.– netto verdienen sollen, erhielt aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Betriebes aber tageweise Beträge von zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.–, so dass bis Anfang November 2009 etwa Lohn im Betrag von Fr. 9'700.– ausstehend war. Dadurch geriet der Beschuldigte in prekäre finanzielle Verhältnisse, was dazu führte, dass ihm am 31. Juli 2009 die Wohnung gekündigt und ihm am 23. Oktober 2009 deren Räumung am 16. November 2009 angedroht wurde (act. 11/13 und 14). Der Vater des Beschuldigten starb 1993, die Mutter und die Geschwister leben noch immer in Ünye. Die Familie, namentlich Frau und Kinder, nehmen einen sehr hohen Stel- lenwert im Leben des Beschuldigten ein und er betrachtete es als seine Aufgabe, für genügenden Unterhalt der Familie zu sorgen und finanzielle Probleme von
- 32 - diesen fernzuhalten (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen im Ganzen: act. 10/11 S.19 ff., 17/10 und 17/11). Zusammenfassend wirkt sich die Biografie des Beschuldigten nur in einem Punkt auf die Strafzumessung aus. Namentlich ist bezüglich der Straftatfolgen festzuhalten, dass der Beschuldigte verheiratet ist und zwei Söhne im Alter von sieben und elf Jahren hat. Die durch den Strafvollzug bewirkte Trennung von sei- ner Familie, zu der er ein sehr enges Verhältnis unterhält, dürfte den Beschuldig- ten äusserst belasten, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Im Übrigen weist die Biografie des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren auf.
E. 2.2.2 Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister verzeichnet. Namentlich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn am 9. September 2005 wegen grober sowie einfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 860.– verurteilt. Am
E. 2.2.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren zu beurteilen (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel et al., Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, St. Gallen 2008, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, in: Nig-
- 33 - gli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 129 ff.). Ein Ge- ständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 130). Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 205 in E. 2d/cc darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtatverhalten zu ei- ner Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen könne. Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhal- ten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Re- chenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten vermag sich nicht positiv auf das Verschulden auszuwirken. Zunächst hat er die Leiche versteckt, damit – wie er selber seiner Frau erklärte – "sie ihn nicht sogleich finden" (act. 8/5 S. 3). Danach hat er jemanden organisiert, der ihn nach Hause und dann zum Flughafen fährt. Zwischenzeitlich hat er sich von Blutrückständen befreit. Auch die Tatwaffe sowie die blutverschmierte Hose hat er entsorgt. Seinem Fahrer und seiner Familie hat er eine Lüge aufgetischt, um seine überstürzte Abreise zu erklären. In der Türkei angekommen telefonierte der Beschuldigte oft mit seiner Ehefrau. Diese Telefo- nate sind in Bezug auf die Haltung des Beschuldigten zu seiner Tat sehr auf- schlussreich. Namentlich zeigte der Beschuldigte in diesen Gesprächen kein Mit- leid für das Tatopfer. Sein Tun bereute er allein im Hinblick auf dessen negative Folgen, insbesondere die Trennung von seiner Familie und den allfälligen Verlust
- 34 - seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. seine Ausweisung aus der Schweiz. Dies im Gegensatz zu seiner Frau, die von Anfang an ihr Entsetzen über die Tat kund tat, worauf der Beschuldigte jedoch kaum einging. Er war vielmehr darum bemüht, das für ihn günstigste Vorgehen zu ermitteln, weshalb sich die Gespräche sehr häufig um die Fragen drehen, welche Beweise man gegen ihn habe, welche Stra- fe ihm drohen würde, ob die Schweizer Behörden überhaupt nach ihm fahnden bzw. ob die türkischen Behörden ihn ausliefern würden und ob er sich stellen soll- te oder nicht. Seine Frau bat ihn mehrmals und inständig darum, sich zu stellen, seine Verantwortung wahrzunehmen und die Strafe abzusitzen. Der Beschuldigte wies diese Bitte zumeist von sich und wollte die Angelegenheit zuerst "abkühlen lassen" oder auf andere Weise "regeln". In einem Telefonat erwog er gar, sich ei- ner Schönheitsoperation zu unterziehen, um den Behörden zu entgehen. Der Be- schuldigte versuchte auch seine Frau zu überzeugen, zu ihm in die Türkei zu kommen. Er zog auch eine Flucht nach Aserbeidschan in Betracht. Erst am
4. Februar 2010 und somit knapp drei Monate nach der Tat erwog der Beschul- digte erstmals ernsthaft, sich zu stellen. Das genaue Vorgehen dabei gab aber wieder Anlass zu Diskussionen, da der Vorgang den Beschuldigten in ein mög- lichst günstiges Licht rücken sollte. Anstatt sich endlich zu stellen, organisierte der Beschuldigte aber zunächst Flugtickets für seine Familie, damit diese in der Tür- kei Ferien machen kann, wozu es tatsächlich auch kam. Offenbar wollte der Be- schuldigte dann mit seiner Familie ca. am 13. März 2010 in die Schweiz reisen. Es gab aber Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem fehlenden Visum, wo- bei nicht klar ist, inwiefern diese auf den Unwillen des Beschuldigten zurückzufüh- ren waren. Am 15. März 2010 gab er sich gegenüber seiner Frau jedenfalls noch immer überzeugt, dass man den Fall nicht auf ihn schieben könne und die Polizei keine Beweise habe. Zudem zog er in Betracht, bei der Botschaft nicht zu sagen "dass er es gemacht hat, sondern es wäre so etwas passiert und er kenne den Täter, deshalb müsse er gehen um Aussagen zu machen" (act. 8/29 S. 25). Aus den Gesprächen insbesondere vom 17. und 18. März 2010 geht hervor, dass ihm offenbar auch seine Frau nicht glaubte, dass er sich wirklich um ein Visum be- müht (act. 8/29 S. 27 f.). Schliesslich erhielt der Beschuldigte ein Visum, worauf sich die Diskussion um die Frage zu drehen begann, ob er über Deutschland in
- 35 - die Schweiz einreisen soll. Der Beschuldigte entschied sich nach einigem Hin und Her für die Variante, nach Stuttgart zu fliegen, von dort mit dem Zug zur Grenze zu fahren, diese zu Fuss zu durchlaufen und nachher mit dem Zug nach Bülach zu fahren. Wie aus den Gesprächen hervorgeht, besteht der Grund dieses Vorge- hens darin, eine unschöne Verhaftung zu umgehen und sich selbständig zu stel- len, um so noch Zeit zu gewinnen, um "eine nostalgische und fantasievolle Nacht mit seiner Frau verbringen und sich danach zu stellen" und allenfalls noch mit Freunden zu speisen (act. 8/29 S. 29 f.). Der Beschuldigte wurde schliesslich un- planmässig am 24. März 2010 bereits in Stuttgart verhaftet und später den Schweizer Behörden ausgeliefert. In seiner ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft am 4. Mai 2010 legte der Beschuldigte im Grundsatz ein Geständnis ab. Auf Tateinzelheiten angesprochen, gab der Beschuldigte jedoch ausweichen- de, abschweifende oder schwammige Antworten (act. 2/1). In der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2010 machte der Beschuldigte erstmals – wie er es mit seiner Frau telefonisch besprochen hatte – geltend, in Notwehr gehandelt zu ha- ben, weil er vom Opfer mit einem Messer angegriffen worden sei (act. 2/4 S. 6). Obwohl der einvernehmende Polizeibeamte bereits Zweifel an dieser Darstellung bekundete, blieb der Beschuldigte auch in der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2010 dabei (act. 2/3 S. 1). Erst auf Vorhalt der ent- sprechenden Aufzeichnung des Telefongesprächs und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, zog der Beschuldigte die Darstellung der Notwehrsituation zu- rück (act. 2/3 S. 3). In der Schlusseinvernahme vom 16. Dezember 2010 gab der Beschuldigte zu Protokoll, den Vorfall sehr zu bereuen (act. 2/7 S. 5). Wie bereits erwähnt, bezieht sich die Reue des Beschuldigten jedoch mehr auf die nachteiligen Folgen der Tat auf sein Leben und jenes seiner Familie. Mit- leid für das Opfer oder dessen Familie ist in sämtlichen Ausführungen des Be- schuldigten gegenüber seiner Frau, der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht auszumachen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bot sich kein anderes Bild: Der Beschuldigte bedauerte vor allem die negativen Folgen der Tat für sich und seine Familie. Erst auf konkretes Nachfragen erklärte der Beschuldigte, nach sei- ner Haftentlassung mit den Angehörigen des Opfers Kontakt aufnehmen zu wol- len und bisher aufgrund äusserer Umstände hierzu keine Gelegenheit gehabt zu
- 36 - haben (act. 41 S. 16 f.). In seinem Schlusswort entschuldigte sich der Beschuldig- te zwar beim Gericht, der Staatsanwaltschaft und den Angehörigen, relativierte diese Entschuldigung aber sogleich wieder mit den Worten: "Es mag durchaus sein, dass ich mich schuldig gemacht habe, indem ein Mensch sein Leben verlo- ren hat. Aber man muss berücksichtigen, dass diese Person auch eine Schuld da- ran hat, dass es so weit gekommen ist. Ich weiss es nicht genau, aber die Ge- genseite – das Opfer – hat die ganze Situation absichtlich in eine Sackgasse ge- führt." (act. 41 S. 17 f.). Von Einsicht kann angesichts der geschilderten Umstän- de keine Rede sein und von Kooperation mit den Behörden schon gar nicht. Die lange Zeitspanne, die er verstreichen liess, bis er überhaupt in die Schweiz zu- rückkehrte, die Umstände der Rückkehr sowie sein Zögern und Abwägen relati- vieren den Umstand, dass er schliesslich doch zurückkehrte. Das Aussageverhal- ten des Beschuldigten erweist sich als taktierend, was sich eindrücklich an sei- nem Versuch zeigt, das Ganze als Notwehrhandlung darzustellen. Auch das grundsätzliche Geständnis selbst ist taktisch motiviert, sagte der Beschuldigte doch zu seiner Frau: "Er würde das [sagen, dass er es nicht getan hätte] schon machen, wenn sich aber nachher alles heraus stelle, dann wäre das schlecht für ihn", worauf man sich einigte, dass er bei der Wahrheit bleibe (act. 8/29 S. 25). Insgesamt gab der Beschuldigte jeweils nur so viel von der Wahrheit preis, wie man ihm nachweisen konnte; im Übrigen machte er den bereits als unglaubhaft qualifizierten Kontroll- und Bewusstseinsverlust geltend und hielt Tateinzelheiten bewusst zurück. Von einem ausgesprochen positiven Nachtatverhalten kann so- mit keine Rede sein, weshalb eine erhebliche Strafminderung nicht in Frage kommt. Der Umstand, dass der Beschuldigte am Ende des Verfahrens doch noch ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat, fällt vor dem oben aufgezeigten Hintergrund nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht. Zusammen mit der strafmindernd zu berücksichtigenden Strafempfindlichkeit hebt dieses die Wirkung des vorstehend erwähnten Straferhöhungsgrundes (Vorstrafen) auf, vermag sich jedoch nicht wei- ter strafmindernd auf die Einsatzsstrafe auszuwirken.
3. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als angemes- sen. Daran ist die erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen, wobei auch die im Ausland erstandene Auslieferungshaft zu berücksichtigen ist. Der Be-
- 37 - schuldigte wurde am 24. März 2010 am Flughafen Stuttgart festgenommen (act. 16/9). Am 3. Mai 2010 wurde er an die Schweiz ausgeliefert und befand sich bis zu seinem vorzeitigen Strafantritt am 20. Dezember 2010 ununterbrochen in Haft (act. 16/41). Somit sind dem Beschuldigten 461 Tage erstandene Haft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen. V. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Freiheits- strafe fällt nur bei einer Dauer von bis zu zwei bzw. drei Jahren in Betracht (Art. 42/43 StGB). Diese Grenze ist hier bei Weitem überschritten. Die Strafe ist daher zu vollziehen. VI.
1. Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB können auch angeordnet werden für einen Täter, der ohne oder im Zustand einge- schränkter Schuldfähigkeit handelte (Art. 19 Abs. 3 StGB).
2. Eine Massnahme ist u.a. anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. b und c StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid auf eine sachver- ständige Begutachtung abzustützen, die sich über die Notwendigkeit und die Er- folgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern soll (Art. 56 Abs. 3 StGB).
3. Der Gutachter vermochte beim Beschuldigten kein psychiatrisches Stö- rungsbild oberhalb einer Diagnoseschwelle auszumachen und wertet die Tat des
- 38 - Beschuldigten als persönlichkeitsfremd und stark durch situative Faktoren be- dingt. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten vergleichbaren Konstellation mit ag- gressiver Enthemmung und somit die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte schätzt er daher als eher gering ein (act. 10/11 S. 57 f.). Es fehlt somit bereits an der Erfor- derlichkeit einer Massnahme, weshalb der Gutachter auch keine entsprechende Empfehlung abgibt. Von der Anordnung einer Massnahme ist daher abzusehen. VII.
1. Geschädigte können zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der be- schuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 119 Abs. 1 lit. b und Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO). Das Strafgericht hat sowohl im Falle eines Schuldspruches als auch eines Freispruches über solche Ansprüche zu befinden (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Vertretung der Privatklägerschaft machte sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche geltend (act. 39 S. 3 ff.).
2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Ar. 41 Abs. 1 OR). Im Falle der Tötung eines Menschen, sind gemäss Art. 45 Abs. 1 OR die entstande- nen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung zu ersetzen. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Scha- den Ersatz zu leisten (Art. 45 Abs. 1 OR).
E. 3 Mit Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2010 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (act. 16/33). Am 6. Mai 2010 bestellte die Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen (act. 15/2 und 15/3). Nach zweimaliger Verlängerung der Untersuchungshaft durch den Haftrichter, wurde dem Beschuldigten am 20. Dezember 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (act. 16/35, 16/38 und 16/40).
E. 3.1 U.___ und V.___ sind die Eltern des Opfers. Die Basisgenugtuung bei Verlust eines Kindes ist auf Fr. 20'000.– bis 28'000.– festzusetzen (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O., O/4). Genugtuungserhöhend fällt ins Gewicht, dass die Eltern ihren Sohn nicht durch einen Unfall, sondern durch ein brutales, sinnlo- ses und vorsätzliches Tötungsdelikt verloren haben. Genugtuungsmindernd ist zu berücksichtigen, dass das Opfer bei seinem Tod über Fünfzig Jahre alt und die Eltern-Kind-Beziehung demnach erheblich gelockert war. Zudem leben die Eltern in der Türkei, während das Tatopfer in der Schweiz lebte. Seitens der Vertretung der Privatkläger wird geltend gemacht, dass die Beziehung der Eltern zum Opfer aufgrund der schweren Krankheit des Vaters stark zugenommen habe (act. 39 S. 13 f.). Es wurde jedoch nicht vorgebracht, dass das Opfer die Eltern in den letzten Jahren besonders häufig besucht hat oder mit diesen anderweitig in engem Kon- takt stand. Allein aufgrund der räumlichen Distanz kann daher nicht von einer in- tensiven und engen Beziehung ausgegangen werden. Würden die Eltern des Be- schuldigten in der Schweiz leben, wäre deshalb aufgrund der Gesamtumstände eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen. Da beide Elternteile jedoch in der Türkei leben, kaum Beziehungen zur Schweiz pflegen und das dortige Preis- niveau bekanntlich bedeutend tiefer ist als jenes in der Schweiz (gemäss der öf- fentlichen Statistikdatenbank der OECD ist das Preisniveau in der Türkei gut 60% tiefer als jenes der Schweiz), rechtfertigt es sich die Genugtuungssumme um 50%
- 42 - zu reduzieren (vgl. dazu auch BGE 1C_106/2008 vom 24. September 2008 mit weiteren Verweisen). U.___ und V.___ sind demnach je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. November 2009 zuzusprechen.
E. 3.2 W.___ und X.___ haben ihren Vater verloren. Für den Verlust eines El- ternteils ist die Basisgenugtuung mit Fr. 20'000.– bis 25'000.– zu veranschlagen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., O/4). Auch hier fallen die vorstehend erwähnten Todesumstände genugtuungserhöhend ins Gewicht. Genugtuungsmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass sowohl W.___ als auch X.___ beim Tod ihres Vaters erwachsen waren und den Verlust entsprechend besser verkraften können als ein Nachkomme im Kindes- oder Jugendalter. Die Kinder des Opfers liessen anläss- lich der Hauptverhandlung ausführen, dass ihr Vater sie grossgezogen und ver- heiratet hätte und dann in die Schweiz ausgewandert sei, um das Überleben von Eltern, Kindern und Enkeln zu sichern. Er sei jedoch zweimal pro Tag in telefoni- schem Kontakt mit Tochter und Sohn gestanden (act. 39 S. 10 ff.). Aus diesen Ausführungen kann zumindest nicht auf eine besonders enge Beziehung ge- schlossen werden. Angesichts der grossen räumlichen Distanz und des Alters der Kinder ist jedenfalls von einer stark gelockerten Eltern-Kind-Beziehung auszuge- hen. Vor diesem Hintergrund ist für W.___ und X.___ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– angemessen. Auch W.___ und X.___ leben in der Türkei und haben kaum Bezug zur Schweiz. Es rechtfertigt sich daher auch hier, die Genugtuungs- summe um 50% zu reduzieren. W.___ und X.___ ist somit eine Genugtuung von je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. November 2009 zuzusprechen.
E. 3.3 Z.___ ist der Bruder des Tatopfers. Als Basisgenugtuung empfiehlt sich im Falle des Verlusts eines Geschwisterteiles eine Summe von Fr. 5'000.–, sofern die Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O. O/4). Der Vertreter der Privatkläger machte geltend, dass die beiden Brüder zusammen gearbeitet hätten und das Opfer häufig bei der Familie von Z.___ gewohnt habe (act. 39 S. 16). Die Geschwister wohnten somit allenfalls zeitweise im gleichen Haushalt, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Beziehung des Opfers zu seiner Frau nicht gut war und er häufig nicht zuhause, sondern namentlich in der Bäckerei wohnte. Im Zeitpunkt der Tat wohnte Z.___
- 43 - jedenfalls nicht bei seinem Bruder, wie aus seiner polizeilichen Befragung vom
12. November 2009 hervorgeht (act. 3/1 S. 2 f.). Von einer eigentlichen Hausge- meinschaft kann daher nicht gesprochen werden. Für die Zusprechung einer Ge- nugtuung wäre daher eine besonders enge Beziehung notwendig. Von der Vertre- tung der Privatkläger wurden keine Umstände genannt, die eine besonders enge Beziehung vermuten lassen würden. Die Arbeitsbeziehung alleine lässt jedenfalls nicht auf eine solche schliessen. Zudem sind auch den Ausführungen von Z.___ gegenüber der Polizei keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung zu seinem Bruder zu entnehmen, insbesondere führte Z.___ aus, nichts von den Problemen seines Bruders gewusst zu haben, da er mit diesem nicht über private Dinge gesprochen habe und ausser einigen Eckdaten (Scheidung, erneute Heirat) nichts über ihn zu wissen; er sei einfach sein älterer Bruder (act. 3/1 S. 6). Die Vertretung der Privatkläger leitete ferner einen Genugtuungsanspruch von Z.___ aus jenem Umstand ab, dass dieser anfangs verdächtigt wurde, am Tötungsdelikt beteiligt zu sein und deshalb acht Tage in Untersuchungshaft sass (act. 39 S. 16 f.). Ein solcher Genugtuungsanspruch kann indessen nicht im vor- liegenden Verfahren und nicht zu Lasten des Beschuldigten geltend gemacht werden. Dass Z.___ in Untersuchungshaft versetzt wurde, obwohl er mit dem Tö- tungsdelikt nichts zu tun hatte, wie sich im Nachhinein herausstellte, haben die Untersuchungsbehörden zu verantworten und eine entsprechende Entschädigung wäre von der Staatskasse erhältlich zu machen. Aus der verbüssten Untersu- chungshaft lässt sich daher im vorliegenden Verfahren kein Genugtuungsan- spruch gegen den Beschuldigten ableiten. Dem Privatkläger Z.___ ist daher keine Genugtuung zuzusprechen.
E. 3.4 Y.___ ist der Neffe des Tatopfers. Ihn verband die lockerste verwandt- schaftliche Beziehung mit ihm. Mangels einer engen familiären Beziehung zum Getöteten ist Y.___ keine Genugtuung zuzusprechen.
- 44 - VIII. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2011 wurden diverse Gegenstände aus dem Besitz des Opfers sowie des Beschuldigten als Beweismit- tel beschlagnahmt (act. 5/4). Die Beschlagnahme hat einen vorsorglichen Charak- ter. Der endgültige Entscheid über Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung ist in der Regel im Entscheid von jener Strafbehörde zu treffen, welche das Ver- fahren abschliesst (Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 267 N 1 ff.). Da die beschlagnahmten Gegenstände ohne weiteres den ent- sprechenden Besitzständen zugeordnet werden können und kein Grund dafür be- steht, sie einzuziehen, sind sie dem Beschuldigten bzw. den erbberechtigten An- gehörigen des Beschuldigten nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens von der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) herauszugeben. IX.
E. 4 Das Tatopfer hinterliess seinen Vater U.___, seine Mutter V.___, seine Tochter W.___, seinen Sohn X.___, seinen Neffen Y.___ und seinen Bruder Z.___. Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin reichte am 17. Dezember 2009 Vollmach- ten dieser Angehörigen ein und beantragte die Bestellung als deren unentgeltli- cher Rechtsbeistand (damals noch Geschädigte, act. 14/1-7). Das Gesuch wurde mit Verfügung der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2010 abgewiesen (act. 14/9). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin mit, dass sich seine Klientschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligen wolle (Konstituierung als Pri- vatkläger, act. 13/21).
E. 4.2 Es steht ausser Frage, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in ei- nem psychischen Zustand von Wut, Verzweiflung und Kränkung befunden hat. Fraglich ist jedoch, ob dieser Zustand tatsächlich dazu geführt hat, dass der Be- schuldigte, wie er geltend macht, sein eigenes Tun nicht mehr bewusst steuern konnte. Der Beschuldigte selber beharrt auf dieser Sachverhaltsdarstellung, wo- bei seine diesbezüglichen Aussagen grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen sind. Denn als in diesem Prozess beschuldigte Person hat er ein erhebliches Interesse, den Sachverhalt in einer für ihn günstigen Weise darzustellen und ist bei seinen Ausführungen auch nicht zur Wahrheit verpflichtet. Gerade bei einem derart schweren Delikt können sich Tatvorgehen, Motivation und andere subjektive Ele- mente erheblich auf das Strafmass auswirken, weshalb der Beschuldigte ein evi- dentes Interesse hat, gerade in diesen Punkten Aussagen zu machen, die ihn in ein besseres Licht rücken oder zumindest keine ungünstigen Rückschlüsse zu- lassen. Im Rahmen der Aussagenwürdigung ist jedoch nicht nur auf die Glaubwür- digkeit der aussagenden Person abzustellen. Vielmehr ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte darauf be- harrt, sich überhaupt nicht mehr an den Tathergang erinnern zu können, weshalb seine Aussagen auch keine Rückschlüsse auf die näheren Umstände seines an- geblichen Kontrollverlusts zulassen. Immerhin machte der Beschuldigte den Kon- trollverlust konstant sowohl gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft als
- 14 - auch seiner Frau geltend. Dennoch ist auf bedeutende Unstimmigkeiten in seinem Aussageverhalten hinzuweisen. So behauptete er anfänglich, von seinem Chef mit einem Messer angegriffen worden zu sein, es diesem weggenommen und sich damit gegen dessen Angriff gewehrt zu haben (act. 2/1 und 2/4). Erst nach- dem diese Aussage als Schutzbehauptung entlarvt worden war, nahm er davon Abstand (act. 2/5). Darüber, woher er das Messer hatte, gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft dennoch keine Auskunft (act. 2/5). Hingegen wird aus Tele- fongesprächen mit seiner Ehefrau deutlich, dass das Messer jeweils vom Opfer benutzt wurde, um damit Früchte zu essen, es in jener Nacht irgendwo offen in der Bäckerei lag und dem Beschuldigten ins Auge gesprungen ist, worauf er es behändigte (act. 8/5 S. 1, 4 und 6). Die anfängliche Notwehrlüge sowie das Ver- schweigen von Umständen, welche darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bei der Tat sehr wohl "bei Bewusstsein" war, rücken die Glaubhaftigkeit des vom Be- schuldigten geltend gemachten Filmrisses in ein schlechtes Licht. Da die Frage der Steuerungsfähigkeit vor allem innere Momente betrifft und solche erfahrungsgemäss nicht direkt beweisbar sind, ist vor allem auf die tat- sächlichen Begebenheiten abzustellen. Als ausschlaggebend erweist sich dabei das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Wie sich aus den Ausführungen des Beschuldigten sowie den Fotografien vom Tatort ergibt, hat er die Leiche nach der Tat in den Kühlraum geschleift und dort hinter zahlreichen Kisten verborgen, "da- mit man ihn nicht sogleich finde" (act. 8/5 S. 3). Diese Antwort gab er zumindest seiner Ehefrau, wogegen er später gegenüber der Polizei geltend machte, nicht zu wissen, weshalb er die Leiche versteckt habe und dass es für ihn keine Rolle gespielt habe, ob sie in der Bäckerei oder im Kühlraum gefunden werde (act. 2/4 S. 11). Nur am Rande sei erwähnt, dass diese Anpassung des Sachverhalts nicht für dessen Glaubhaftigkeit spricht. Nachdem der Beschuldigte die Leiche ver- steckt hatte, stellte er fest, dass er infolge der Aufregung nicht mehr in der Lage war, selber nach Hause zu fahren und avisierte einen Bekannten, der ihn nach Hause brachte. Dort entledigte er sich seiner blutverschmierten Kleider und duschte. Am frühen Morgen verabschiedete er sich von seiner Frau und seinen Kindern mit der Begründung, er müsse dringend in die Türkei, da seine Mutter er- krankt sei. Darauf liess er sich zum Flughafen fahren, wobei er unterwegs seine
- 15 - blutverschmierte Hose sowie das Messer aus dem Fenster des fahrenden Wa- gens warf. Noch am Morgen des 12. November 2009, um 10.45 Uhr, flog er in die Türkei, wo er sich während knapp viereinhalb Monaten aufhielt (act. 2/1 S. 7). Dieses Nachtatverhalten passt nicht zur Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten, wonach es in einem Moment des Kontrollverlusts gewissermassen ohne sein bewusstes Zutun zur Tat gekommen sei. Wäre dies nämlich tatsächlich der Fall gewesen, d.h. wäre der Beschuldigte, wie er geltend macht, quasi aus ei- nem Traum erwacht und hätte erst in diesem Moment die Tragweite seines eige- nen Tuns erfasst, müsste – wie es im Gutachten zutreffend ausgeführt wird – da- von ausgegangen werden, dass er anders reagiert hätte. Zu erwarten gewesen wäre zum Beispiel ein Verhalten wie es ein Unfallbeteiligter nach einem schweren Unfall an den Tag legen würde, namentlich das fassungslose Verharren in einem Schockzustand, das Vornehmen von Nothilfehandlungen oder das Avisieren von Polizei oder Rettungskräften. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten nach der Tat war jedoch überaus berechnend; namentlich war sein Tun hauptsächlich da- rauf ausgerichtet, den Vorfall und seine Beteiligung daran zu verschleiern. Auch wenn das Verstecken der Leiche angesichts der auffälligen Blutlache und Blut- spuren nicht geeignet war, die Tat zu verbergen, so erschwerte es doch die Auf- findung und verzögerte damit die Identifikation des Opfers sowie die Umfeldabklä- rungen, wovon der Beschuldigte sich womöglich einen Zeitgewinn für seine Flucht versprach. Auch die Lügengeschichte, die er seinem Freund, den er als Fahrer bestellte, sowie seiner Familie auftischte, passt nicht zu seiner Darstellung. Bei jemandem, der über sein eigenes Verhalten bestürzt und erschrocken ist, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er den Drang gehabt hätte, gerade mit en- gen Bezugspersonen darüber zu sprechen. Auch der Umstand, dass der Be- schuldigte Blutspuren an seinem Körper beseitigte und seine Hosen und das Messer entsorgte, zeigt, dass er diese Gegenstände schnell als Beweismittel für seine Täterschaft erkannt hatte und sein Möglichstes unternahm, um diese zu be- seitigen bzw. unauffindbar zu machen. Bemerkenswert ist auch die äusserst kur- ze Zeitspanne (zwischen Tat und Abreise vergingen nur wenige Stunden) innert welcher der Beschuldigte alles ihm notwendig erscheinende unternommen und sich in die Türkei abgesetzt hatte. Eine Person, der eben erst bewusst geworden
- 16 - ist, dass sie einen Menschen getötet hat, ohne sich daran zu erinnern, geschwei- ge denn sich dies erklären zu können, wäre kaum in der Lage gewesen, dermas- sen schnell, zielgerichtet und berechnend zu handeln. Höchst fraglich ist auch, ob eine solche Person überhaupt versucht hätte, sich ihrer Verantwortung durch Verwischung der Spuren bzw. Flucht zu entziehen. Vielmehr erscheint es nahe- liegend, dass eine solche Person gerade den Kontakt mit den Untersuchungsbe- hörden suchen würde, um sich zu erklären und darzulegen, dass sich die Tat in einer Ausnahmesituation, einem Moment des Kontrollverlusts ereignet habe. Nicht zuletzt mutet auch der Umstand, sich an ein derart gravierendes Er- eignis überhaupt nicht mehr erinnern zu können, seltsam an, zumal der Beschul- digte sämtliche Ereignisse vor und nach der Tat detailgetreu schilderte. Es ist ge- radezu auffallend wie detailreich und weitschweifig der Beschuldigte insbesonde- re den Anlass der Tat, namentlich die Umstände betreffend den ausbleibenden Lohn, unaufgefordert schildert und dabei offenkundig bemüht ist, die Optik auf die Ereignisse vor der Tat zu lenken und sich selber als Opfer einer durch seinen Ar- beitgeber verursachten Misere darzustellen. Eindrücklich in diesem Zusammen- hang ist, wie der Beschuldigte in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me auf die Frage "Wie töteten Sie den Geschädigten?" reagierte. Was folgte war nämlich eine sehr ausführliche Darstellung der Ereignisse vor der Tat, die begann mit "Er hatte Schulden bei mir, er hat mir meine Löhne nicht bezahlt gehabt, er versprach zwar, die Zahlung zu machen, aber kam dem nie nach" (act. 2/1 S. 2). Die immer wiederkehrende Betonung des fehlerhaften Verhaltens des Opfers, der eigenen misslichen Situation und das fast gänzliche Ausblenden eigener Fehler ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Darstellung mit dem Kontrollver- lust, wie die bereits aufgedeckte Notwehrlüge, eine Schutzbehauptung ist.
E. 4.3 Aufgrund des sich nach diesen Erwägungen ergebenden Gesamtbildes ist die Tatvariante des vollständigen oder hochgradigen Steuerungsverlustes klar zu verwerfen. Das diese Tatvariante stützende Aussageverhalten des Beschuldig- ten ist somit vielmehr als strategisches Verhalten zu werten, um Tatabsicht, Tat- vorgehen und Tatmotive zu verschleiern. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Tat bewusst in einem Zustand grundsätzlich vorhandener Steuerungs- und
- 17 - somit Kontrollfähigkeit verübte. Die Frage, ob sich der Gemütszustand des Be- schuldigten leichtgradig auf seine Steuerungsfähigkeit auswirkte oder ob es sich um eine Affekttat im Sinne von Art. 113 StGB handelte ist im Folgenden zu prü- fen.
E. 5 Gemäss Art. 111 StGB macht sich der vorsätzlichen Tötung schuldig, wer einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Damit ist eine Abgrenzung insbesondere zu Mord (Art. 112 StGB) und zu Totschlag (Art. 113 StGB) erforderlich. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. Mord zeich- net sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Le- bens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupello- sen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne so- ziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzuneh- men (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen einen Menschen getötet. Aus den Akten lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte erkennen, welche das inkrimi- nierte Verhalten des Beschuldigten als besonders skrupellos erscheinen liessen. Zu Recht hat deshalb die Staatsanwaltschaft nicht Anklage wegen Mordes erho- ben. Diese qualifizierte Tötungsart scheidet aus.
E. 6 Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe lediglich den pri- vilegierten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB erfüllt (act. 44). Unter diesen Tatbestand fällt eine Tötungshandlung, die in einer nach den Um- ständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung erfolgte (Art. 113 StGB).
E. 6.1 Die heftige Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) stellt einen besonde- ren psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung
- 18 - überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzu- schätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tö- tungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollie- ren (BGE 119 IV 202, E. 2a; BGE 118 IV 233, E. 2a; BGE vom 17. Juli 2008, 6B_289/2008, E. 6.3; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I,
E. 6.2 Von der zweiten Tatbestandsvariante der grossen seelischen Belas- tung (asthenischer Affekt) werden chronische seelische Zustände erfasst, welche
- 19 - lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen andern Ausweg als die Tötung mehr sieht. Massgebend ist dabei die Schwere und Un- ausweichlichkeit des Konflikts, in dem sich der Täter befindet. Die für den Täter bestehende Situation muss derart beschaffen sein, dass der sich ihm durch die Tötung eröffnete Ausweg als einfühlbar erscheint. Auch in den Fällen des asthe- nischen Affekts muss die zumindest während längerer Dauer entstandene seeli- sche Belastung entschuldbar sein. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung – und nicht etwa jene der Tat – ist indessen nicht notwendi- gerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Ge- mütsbewegung gelten. Bei der dabei nach objektiven ethischen Grundsätzen vor- zunehmenden Wertung der gesamten Situation ist aber auch in diesem Fall zu verlangen, dass der Täter die Umstände, die zu seiner grossen seelischen Belas- tung geführt haben, nicht vorwiegend selber zu verantworten hat; denn die An- wendung von Art. 113 StGB ist dramatischen Situationen vorbehalten, deren Ur- sachen sich zur Hauptsache dem Willen des Täters entziehen und die ihn damit in eine Lage bringen, die eine gewisse Analogie zu derjenigen bei der Nötigung oder beim Notstand aufweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die grosse seelische Belastung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie aus- lösenden Umständen gerechtfertigt erscheint. Denn regelmässig liegt die Ent- schuldbarkeit der grossen seelischen Belastung im Verhalten des Opfers, eines Dritten oder in den objektiven äusseren Umständen. Dabei ist auch bei der Ent- schuldbarkeit der grossen seelischen Belastung davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Massstab bildet dabei der (rechtlich gesinnte) Durchschnittsmensch; individuelle Besonderheiten wie aus- geprägte Erregbarkeit oder übertriebenes Ehrgefühl sind hier unbeachtlich (BGE vom 22. August 2008, 6S.94.2000, E. 2.d und 2.e, je mit weiteren Hinweisen).
E. 7 Aufl., Bern 2010, §1 N 29; Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel 2007, N 4 zu Art. 113 StGB). Die heftige Gemütsbewegung allein reicht jedoch nicht, sie muss überdies auch entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung (und nicht etwa die Tat) nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Per- son wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber ver- schuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99, E. 3a und b; BGE 107 IV 103, Erw. 2b/bb; BGE vom 7. August 1996, 6S.790/1995, E. 1a, in: Pra 1997 S. 60 Nr. 14; BGE vom 24. September 2004, 6S.180/2004, E. 1.1 und BGE vom 17. Juli 2008, 6B_289/2008, E. 6.3).
E. 7.1 Die vom Beschuldigten geschilderten Umstände, die dazu führten, dass er seinen Arbeitgeber tötete, können unterteilt werden in mittelbar und unmittelbar auslösende Faktoren. Mittelbar ursächlich war die allgemein missliche finanzielle
- 20 - Situation des Beschuldigten, die dadurch verstärkt wurde, dass ihm B.___ seinen Arbeitslohn seit längerer Zeit nicht bezahlt hatte und sich zudem weigerte, ihm ei- ne Bestätigung bezüglich ausstehender Lohnzahlungen für das Sozialamt auszu- stellen. Dies führte dazu, dass dem Beschuldigen aufgrund ausbleibender Miet- zinszahlungen per 31. Juli 2009 die Wohnung gekündigt wurde (act. 3/12). Ob- wohl der Beschuldigte seine Ehefrau darüber nicht informieren wollte, erfuhr diese vom Hauswart vom Räumungstermin (16. November 2011; act. 11/13) und kon- frontierte den Beschuldigten am 11. November 2009 damit. Da es in der Folge zu einem Streit kam, beschloss der Beschuldigte, nicht nach Hause zu gehen, son- dern bei einem Kiosk ein paar Bier zu trinken. Danach parkierte er sein Fahrzeug auf einer Autobahnraststätte, schlief dort bis ca. 2.00 Uhr morgens und suchte dann seinen Arbeitgeber auf. Als unmittelbar auslösender Faktor sind die Ereig- nisse der Tatnacht zu bezeichnen. Namentlich konfrontierte der Beschuldigte B.___ erneut mit seiner misslichen Lage, jener lenkte aber wieder nicht ein. Die Situation spitzte sich zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zu, in wel- cher B.___ den Forderungen des Beschuldigten nicht nur nicht nachkam, sondern diesen darüber hinaus fristlos entliess, ihn beschimpfte und auch dessen Familie verunglimpfte (act. 2/1 S. 2). Die umschriebenen mittelbaren Faktoren weisen zwar eine gewisse chroni- sche Komponente auf, da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg immer weiter verschlechterten und seine Existenzgrundlage sowie jene seiner Familie in Gefahr geriet. Dabei wäre er ge- rade jetzt auf seinen Lohn angewiesen gewesen, da er seit Ende April 2009 keine Unterstützung der Sozialbehörden mehr erhielt, eine vierköpfige Familie zu unter- halten hatte und es vermeiden wollte, erneut sozialhilfeabhängig zu werden (act. 3/26). Diese Situation dürfte den Beschuldigten zwar erheblich belastet ha- ben, sie allein führte jedoch nicht zur Eskalation. Vielmehr suchte der Beschuldig- te – nach eigenen Angaben in ruhiger Stimmung – seinen Arbeitgeber am 12. November 2009 mit der Absicht auf, mit diesem nochmals zu sprechen und ein Entgegenkommen zu erlangen (act. 10/11 S. 34). Erst die Ereignisse vom 12. No- vember 2009, welche sich von der bisherigen Situation auch dadurch abhoben, dass der Beschuldigte neu in seiner Person und Ehre direkt angegriffen wurde,
- 21 - wodurch sich der Konflikt von einer geschäftlichen auf eine persönliche Ebene verlagerte, veranlassten ihn zur Tat. Demnach ist die Tat nicht als Ergebnis eines chronischen, seelisch belastenden Zustandes zu betrachten. Zudem ist fraglich, ob die seelische Belastung die nötige Schwere und Unausweichlichkeit aufwies und darüber hinaus auch entschuldbar war. Ein asthenischer Affekt kann deshalb ausgeschlossen werden.
E. 7.2 Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte in einer nach den Umstän- den entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) gehandelt hat. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Ereignisse am 12. November 2009 derart enttäuscht, verzweifelt und wütend gewesen zu sein, dass er die Kontrolle über sein Tun verloren habe und auch über keine ent- sprechende Erinnerung mehr verfüge. Er äusserte sich dahingehend nicht nur gegenüber der Untersuchungsbehörde und dem Gutachter, sondern auch gegen- über seiner Ehefrau anlässlich diverser Telefonate (act. 8/4 S. 4 und 10, 8/5 S. 1, 4 und 6, 8/12 S. 1 sowie an weiteren Orten; act. 10/11 S. 34 ff., 8/5 S. 4 und 8/12 S. 2). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich ausgesprochen wütend, verzweifelt und in seiner Ehre verletzt war, als ihm B.___ eröffnete, ihm keinen Lohn zu zahlen und auch keine Bestätigung für das Sozialamt auszuhändigen, ihn darüber hinaus beschimpfte und ihn auch noch fristlos entliess. Insofern befand er sich zweifellos in einer heftigen Gemütsbewe- gung. Auch das Gutachten geht von einer hohen affektiven Erregung des Be- schuldigten aus (act. 10/11 S. 55). Entscheidend ist aber, ob eine derart heftige Gemütsbewegung nach den Umständen entschuldbar gewesen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass es aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters nicht begreiflich ist, weshalb der Beschuldigte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten konnte. Dass er aufgrund der Reaktion von B.___ verärgert war, ist nach- vollziehbar. Auch eine vernünftig handelnde Person würde in einer solchen Situa- tion ihre Gelassenheit verlieren. Die finanzielle Situation des Beschuldigten war aufgrund hoher Schulden und ausbleibendem Lohn sehr schwierig und drohte nun auch seine Familie zu gefährden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst seit Februar 2009 bei B.___ arbeitete und es offenbar erst ab Juni 2009 zu Lohnrückständen kam (act. 2/4 S. 3). Im Zeitpunkt des Stellenantritts
- 22 - bei B.___ hatte der Beschuldigte gemäss Betreibungsregisterauszug bereits enorm hohe Schulden, die bis ins Jahr 2003 zurückgingen (act. 11/18). Es ist da- her nicht ausser Acht zu lassen, dass die missliche finanzielle Situation zu einem sehr grossen Teil nichts mit B.___ zu tun hatte. Vielmehr muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte mehrheitlich selber für seine schlechte finan- zielle Lage verantwortlich war, da er offenbar Mühe hatte, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. So verliefen seine Arbeitsverhältnisse zumeist unglücklich und auch den diversen von ihm gegründeten Firmen war kein Erfolg beschieden (vgl. act. 10/11 S. 24 ff. und 17/10). Umso mehr erscheint die enorme Wut, die der Be- schuldigte gegenüber B.___ in der Tatnacht entwickelte, insofern als nicht nach- vollziehbar, als ein vernünftig handelnder Mensch unter gleichen Umständen den Grund für die Misere auch bei sich selber gesucht und nicht den aktuellen Arbeit- geber allein dafür verantwortlich gemacht hätte – auch wenn sich dieser nicht kor- rekt verhielt. Hinzu kommt, dass die Lage des Beschuldigten durchaus nicht der- art ausweglos war, wie er sie darstellt. Immerhin bezog er von Ende 2007 bis April 2009 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde D.___ aufgrund seiner Arbeitslosig- keit (act. 3/26 und 28). Bereits zuvor erhielt er wirtschaftliche Hilfe von der Ge- meinde D.___ (act. 3/32). Hätte er mit der Begründung ausbleibender Lohnzah- lungen und unter Hinweis auf die drohende Kündigung des Mietverhältnisses er- neut Sozialhilfe beantragt, wäre man ihm vom Sozialamt zweifellos entgegenge- kommen (vgl. act. 3/10 und 3/35 S. 2 f.). Der Grund, dass es nicht dazu kam, lag beim Beschuldigten selber: Einerseits scheute er den Kontakt mit den Sozialbe- hörden wohl aufgrund seines Ehrgefühls, andererseits ging er davon aus, bei neuerlicher Abhängigkeit von der Sozialhilfe seine Aufenthaltsbewilligung B zu verlieren (act. 3/33 S. 4 und 10/11 S. 26 und 33). In einem Telefongespräch mit seiner Ehefrau deutete der Beschuldigte so- dann an, dass es nicht nur wegen des Geldes so weit gekommen sei, sondern auch wegen der Flüche und Beschimpfungen, die B.___ ausgestossen habe (act. 8/5 S. 6). Diese hätten in Ausrufen wie etwa "Verpiss Dich!" und "Ich ficke Deine Mutter und Deine Frau" bestanden (vgl. z.B. act. 2/1 S. 5 und 10/11 S. 35). Ähnli- ches äusserte der Beschuldigte auch gegenüber dem Gutachter. Namentlich führ- te er zum Konflikt mit B.___ aus, dieser hätte nach derartigen Beleidigungen mit
- 23 - einer Reaktion von ihm rechnen müssen, da man solche Beleidigungen als Mann eigentlich nicht auf sich sitzen lassen könne (act. 10/11 S. 40). Die Äusserungen von B.___ hatten zwar klar beschimpfenden Charakter, es waren jedoch landläu- fige und eher allgemein gehaltene Schimpfwörter, die, auch wenn sie sich auf Familienmitglieder des Adressaten beziehen, nicht wirklich einen Bezug zu jenen herstellen wollen, sondern im Grunde einfach die Geringschätzung des Adressa- ten ausdrücken sollen. Gerade in einem verbalen Streit wie jenem, welcher der Tat vorangegangen war, in welchem, wie es der Beschuldigte ausdrückte "ein Wort das andere gab" und er selber seinem Arbeitgeber vorwarf "wie ein Tier in der Bäckerei zu leben" (act. 10/11 S. 34 f.), ist die Schwelle zu solchen Beschimp- fungen deutlich niedriger. Die Heftigkeit der Gemütsbewegung, in welche der Be- schuldigte versetzt wurde, ist daher aus objektiver Warte auch mit Blick auf die Beschimpfungen nicht begreiflich. Der Affekt, in den der Beschuldigte geriet, er- scheint angesichts der gesamten situativen Umstände als unverhältnismässig. Es ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus gleichen sozialen Ver- hältnissen unter gleichen Bedingungen zwar auch gefühlsmässig erregt gewesen wäre. Dass auch eine solche Massfigur leicht in einen vergleichbaren Affekt gera- ten wäre, ist jedoch auszuschliessen. Ein Schuldspruch wegen Totschlags schei- det damit aus.
E. 8 Aufl., Zürich 2006, S. 114). Die blosse Inkaufnahme des Taterfolgs, welche an sich zur Tatbestandserfüllung ausreichen würde, genügt vorliegend nicht, da die- se Tatvariante nicht Bestandteil der Anklageschrift ist. Die Frage des Vorsatzes betrifft eine sogenannte innere Tatsache. Als sol- che ist sie naturgemäss nicht direkt beweisbar, und es kann nur aufgrund der äusseren Begebenheiten auf sie geschlossen werden. Der Beschuldigte befand
- 24 - sich im Tatzeitpunkt zweifellos in einer heftigen Gemütsbewegung und macht ei- nen Bewusstseins- und Kontrollverlust geltend. Gemäss Gutachten war die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten während der Tat voll erhalten (act. 10/11 S. 55). Von einer Aufhebung oder hochgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist wie bereits ausgeführt nicht auszugehen. Eine allfällige leichte Beeinträchti- gung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Bewusstseinstrübung ist erst im Rah- men der Schuld zu prüfen und würde die Frage des Vorsatzes nicht tangieren. Bei objektiver Betrachtung des Vorgehens des Beschuldigten fällt auf, dass er – nachdem er dem Opfer bereits eine Ohrfeige verpasst hatte – zu einem Messer griff und mit diesem 16 Mal in dessen Brustbereich stach, wobei eine leichte Häu- fung der Stiche im linken Brustbereich erkennbar ist (vgl. act. 4/12 S. 2). Dies tat er, obwohl sich das Opfer sowohl aktiv als auch passiv mit blossen Händen gegen den Angriff zur Wehr zu setzen versuchte, wie die Schnitt- und Stichverletzungen an dessen linkem Arm und der Hand eindrücklich belegen (vgl. act. 4/12 S. 1, 8 und 9). Der Beschuldigte beliess es nicht bei diesen Stichverletzungen, sondern fügte dem Opfer auch noch zwei lange Schnittverletzungen im Kehlkopfbereich zu (act. 4/12 S. 4). Die betroffenen Körperteile enthalten allesamt Organe oder Blut- gefässe, die für das Funktionieren des menschlichen Organismus nicht nur wich- tig, sondern geradezu unerlässlich sind. In diesen Bereichen könnte bereits eine Gewalteinwirkung geringeren Ausmasses, z.B. bloss ein Messerstich in Herz oder Lunge oder die Durchtrennung der Halsschlagader zum Todeseintritt führen. Der Beschuldigte hat dem Opfer somit eine erhebliche Vielzahl von potenziell zum Tod führenden Verletzungen zugefügt. Objektiv betrachtet erweist sich daher das Vorgehen des Beschuldigten als äusserst präzise und zielgerichtet, so dass be- züglich der subjektiven Seite kein anderer Schluss denkbar ist, als dass der Be- schuldigte den Tod des Opfers direkt anstrebte, zumal ihm auch zweifellos be- wusst war, dass das Risiko des Todeseintritts bei Messerstichen in den Brustbe- reich immens hoch ist (act. 2/4 S. 8). Angesichts der Anzahl der Stiche ist sogar davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Überleben des Opfers bewusst ausschliessen wollte. Die Staatsanwaltschaft ging daher zu Recht von einer Tö- tungsabsicht, mithin einem direkten Vorsatz ersten Grades aus.
- 25 -
E. 9 Damit ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
E. 10 Es sind keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldig- ten ersichtlich. Zur Frage der Schuldfähigkeit liegt dem Gericht ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten vom 30. November 2010 vor, das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft erstattet worden war (act. 10/11). Der Gutachter stellt zu Recht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der generellen Schuldunfä- higkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, da es an der hierfür erforderli- chen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusst- seins im Tatzeitpunkt fehlt (act. 10/11 S. 51). Es stellt sich aber die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 StGB, namentlich der verminderten Schuld- fähigkeit vorliegen. Der Gutachter setzte sich eingehend mit dieser Frage ausei- nander und kommt unter anderem zum Schluss, dass es sich jedenfalls um eine affektgeladene, persönlichkeitsfremde Tathandlung mit übermässigem Gewaltein- satz und deutlich situativen Faktoren handelt (act. 10/11 S. 57). Bezüglich der Beurteilung der Schuldfähigkeit unterschied der Gutachter die zwei bereits er- wähnten Tatvarianten, welche zu unterschiedlichen Beurteilungen der Schuldfä- higkeit führen (act. 10/11 S. 51 ff.). Wie bereits erläutert, fällt das alleinige Abstel- len auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausser Betracht, weshalb auf die erste Tatvariante, welche gemäss Gutachter zu einer mittel- bis hochgra- dig verminderten Schuldfähigkeit führen würde, nicht weiter einzugehen ist. Für die als erstellt zu betrachtende zweite Tatvariante geht der Gutachter davon aus, dass die Tat persönlichkeitsfremd und nur im Kontext einer starken affektiven Be- lastung erklärbar sei. Das Konfliktgeschehen habe zwar zu einer hohen affektiven Erregung, nicht aber zu einem eruptiven Affektdurchbruch geführt, weshalb von überwiegendem Erhalt der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. In diesem Zu- stand habe der Beschuldigte den Entschluss gefasst, sich für das erlittene Un- recht zu rächen und hierzu in ihm angelegte Hemmmechanismen bewusst über- wunden. Ein solcher Racheimpuls ist nach der Einschätzung des Gutachters dazu geeignet, ein derart hohes Mass an Energie aufzubauen, das eine überproportio- nale Gewaltanwendung, wie sie vorliegend stattgefunden hat, ermöglicht. In Wür- digung dieser Umstände geht der Gutachter von einer leichtgradig eingeschränk-
- 26 - ten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aus, welche zu einer leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB führt (act. 10/11 S. 57). Die Einschätzung des Gutachters bezüglich der zweiten Tatvariante ist vor dem Hintergrund der Akten nachvollziehbar und überzeugend. Dass der Beschul- digte nur im Zustand einer affektiven Erregung eine Tat begehen konnte, die der- art persönlichkeitsfremd war, steht ausser Frage. Dass er im Zustand der Wut und Enttäuschung das Unrecht seines Tuns zwar erkannte, seine Fähigkeit sein Ver- halten entsprechend zu steuern jedoch leichtgradig eingeschränkt war, ist eben- falls nachvollziehbar. Es ist daher von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Damit ist ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gegeben; eine Strafmilderung ist obligatorisch (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 20 N 12, mit Verweisen). IV.
1. Art. 111 StGB sieht für eine vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die maximale Strafhöhe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten stellt einen Strafmilderungsgrund dar (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht damit nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Dadurch wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch nach unten erweitert und die Strafe innerhalb dieses neuen Strafrahmens nach den üblichen Zumessungskriterien festgesetzt. Es bedeutet lediglich, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8). Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit hat sich jedenfalls auf die (subjektive) Ver-
- 27 - schuldensbewertung auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009, a.a.O., E. 5.6).
2. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (BGE 117 IV 112 E. 1; 122 IV 241 E. 1.a; 123 IV 150 E. 2.a; 127 IV 101 E. 2.a; 129 IV 6 E. 6.1).
E. 13 November 2006 wurde er sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer bedingt vollziehbaren Ge- fängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt (act. 17/2). Der letztgenannte Strafbefehl be- traf die Anstellung des Beschuldigten bei der E.___ AG. Im Mai 2005 stellte sich heraus, dass der Beschuldigte in mehreren Fällen Zahlungen von Kunden entge- gen nahm, diese aber nicht ablieferte, da er sich in einem finanziellen Engpass befand und damals bereits Schulden im Betrag von ca. Fr. 70'000.– hatte (vgl. Ak- ten der Untersuchung 05/07968 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Auffällig ist, dass der Beschuldigte auch damals auf seine finanziellen Probleme mit in- adäquaten Mitteln reagierte, was sich bei der hier zu beurteilenden Delinquenz – in ungleich krasserer Weise – gewissermassen wiederholte. Eigentlich hätte der Beschuldigte durch die damals erhaltene Strafe davor gewarnt sein müssen, be- züglich seiner finanziellen Schwierigkeiten etwas Unüberlegtes zu tun. Im Ergeb- nis wirken sich die erwähnten Vorstrafen daher leicht straferhöhend aus.
E. 17 Oktober 2005 bis 1. Oktober 2009 ein, welche diverse Geldüberweisungen des Opfers in die Türkei belegen (act. 43). Bezüglich der in der Vergangenheit gemachten Überweisungen ist zu bemerken, dass sämtliche Geldbeträge nicht den Eltern des Opfers, sondern deren Sohn, X.___, überwiesen wurden. Zudem erfolgten die Überweisungen nicht in der geltend gemachten Regelmässigkeit. Namentlich variierten die zeitlichen Abstände zwischen den Zahlungen zwischen einem halben Monat und sieben Monaten und die überwiesenen Beträge zwi- schen Fr. 310.– und Fr. 5'030.–. Zu diesen Unregelmässigkeiten hat sich der Ver- treter der Privatkläger nicht geäussert. Ferner enthalten die Überweisungsbelege auch keinerlei Hinweise auf ihren Zweck. Bezüglich der künftig noch zu erwarten- den Überweisungen stellt sich sodann die Frage, inwiefern es dem Opfer ange- sichts seiner aktenkundigen sehr schlechten finanziellen Situation überhaupt möglich gewesen wäre, weiterhin Geld in die Türkei zu schicken. Insgesamt steht
- 40 - zwar fest, dass das Opfer Geld in die Türkei überwiesen hat, allein anhand der eingereichten Belege lassen sich die Überweisungen jedoch nicht als Versor- gungsleistungen qualifizieren. Zudem wurde nicht hinreichend dargelegt, dass das Opfer – wäre es nicht getötet worden – weiterhin in der Lage gewesen wäre, Zahlungen in die Türkei zu veranlassen. Die Zivilklage ist demnach gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen eines Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Dabei ist die Zusprechung einer Genugtuungsleistung einerseits von der Schwere der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung abhängig und ande- rerseits davon, dass diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Demnach rechtfertigt nicht jede erlittene immaterielle Unbill die Zusprechung einer Genug- tuungsleistung. Die Persönlichkeitsverletzung muss vielmehr einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Je schmerzlicher ein bestimmtes Ereignis für den in seiner Persönlichkeit Verletzten ist, desto eher ist ihm eine Genugtuungssumme zuzusprechen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N 455). Im Falle der Tötung eines Menschen ist den Angehörigen gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme auszurichten, wenn deren immaterielle Unbill darin besteht, dass sie unter dem Tod schwer zu leiden haben. Zu beachten ist, dass Art. 47 OR lediglich den Angehörigen einen Genugtuungsanspruch ein- räumt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht jedoch nicht jedem Familienmit- glied automatisch ein Genugtuungsanspruch zu. Vorauszusetzen ist vielmehr eine enge familiäre Beziehung zum Getöteten. Anspruchsberechtigt sind demnach re- gelmässig die Eltern, die Kinder sowie die Geschwister. Letztere sind jedoch nur anspruchsberechtigt, wenn sie mit der getöteten Person im gemeinsamen Haus- halt lebten oder zu dieser sehr engen Kontakt hatten und durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden. Nicht anspruchsbe- rechtigt sind hingegen Onkel, Tante oder Grosseltern. Bei der Zusprechung einer Genugtuung ist vor allem die Intensität der Beziehungen zwischen dem Opfer und dessen Angehörigen massgebend. Diese ist oft vom Verwandtschaftsgrad ab- hängig (Rey, a.a.O., N 457 f.). Betreffend die konkrete Bemessung der Genugtu-
- 41 - ung empfiehlt sich ein Vorgehen nach der Zweiphasentheorie. Dabei ist in einem ersten Schritt die Basisgenugtuung anhand des Verwandtschaftsgrades zu ermit- teln und in einem zweiten Schritt sind den Besonderheiten des Einzelfalles Rech- nung zu tragen und die Genugtuung entsprechend zu erhöhen oder zu reduzieren (Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, O/4 ff. und I/18 ff.). Wird der Genugtuungsanspruch bejaht, ist zudem ein Zins von 5% ab dem Datum des Eintrittes des Anspruch begründenden Ereignisses geschuldet. Der Vertreter der Privatkläger machte Genugtuungen von je Fr. 35'000.– für W.___, X.___, V.___ und U.___, von Fr. 20'000.– für Z.___ und von Fr. 10'000.– für Y.___ geltend, wobei bezüglich der Genugtuungen jeweils ein Zins seit dem
12. November 2009 beantragt wird (act. 39).
E. 18 Juni 2011 und aus act. 12, 13 und act. 14 gehen drei unterschiedliche Reise- daten des Privatklägers X.___ hervor. Es rechtfertigt sich daher, dem Privatkläger Y.___ für die im Zusammenhang mit der Übernahme der Reisekosten der drei aus der Türkei angereisten Privatkläger, eine Entschädigung von Fr. 2'400.– zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger U.___, V.___, W.___, X.___, Z.___ und Y.___ bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 46 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A.___ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 461 Ta- ge durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (28. Juni 2011) erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger X.___ Fr. 13'200.– und dem Privatkläger Y.___ Fr.13'780.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger X.___ und Y.___ auf den Zivilweg verwiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatkläger U.___ und V.___ betreffend Versorgerschaden im Umfang von Fr. 79'440.– wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet den Privatklägern U.___, V.___, W.___ und X.___ je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. November 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
- Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger Y.___ sowie Z.___ werden ab- gewiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2011 beschlag- nahmten Gegenstände werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben: - 47 - Die Handskizze (A002'234'437), die Armbanduhr (A002'234'040), das Poloshirt (A002'240'360), das Trägerunterleibchen (A002'240'371), die Hose (A002'240'393) und die Unterhose (A002'240'406) werden der Erbengemeinschaft von B.___ (über Rechtsanwalt lic. iur. D. Bonin) herausgegeben. Die Faserpelz-Kapuzenjacke (A002'236'284) wird dem Beschuldigten herausgegeben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'207.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 51'431.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 30'898.00 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und der Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger dem Be- schuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Y.___ eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. - 48 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) den amtlichen Verteidiger (übergeben) die Privatkläger (übergeben) den Vertreter der Privatkläger (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten den Vertreter der Privatkläger siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut des Kantons Zürich betr. Disp.-Ziff. 8
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. - 49 - Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Zürich, 28. Juni 2011 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Schmid lic. iur. C. Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung Prozess Nr. DG110050-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Schmid als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. iur. Th. Müller und Bezirksrichter lic. iur. Th. Fleischer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Feier Urteil und Beschluss vom 28. Juni 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-5, Unt Nr. 09/00765, Mol- kenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin sowie
1. U.___
2. V.___
3. W.___
4. X.___
5. Y.___
6. Z.___ Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin, Ormisrain 7, 8706 Feldmeilen gegen A.___, Haft gemäss Anklageschrift, Beschuldigter
- 2 - amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Hornbachstra- sse 50, 8034 Zürich betreffend Vorsätzliche Tötung
- 3 - Anklage: (act. 20) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Staatsanwalt lic. iur. Alexander Knauss als Vertreter der Anklagebe- hörde Die Privatkläger V.___, W.___, X.___, Y.___ und Z.___ Der Vertreter der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin Der Beschuldigte (aus dem vorzeitigen Strafantritt vorgeführt) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen Anträge der Anklagebehörde: (act. 42 S. 1) " 1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen.
3. Die beschlagnahmten Beweismittel seien mit Eintritt der Rechts- kraft des Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben.
4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und Hauptver- fahrens aufzuerlegen.
5. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staats- kasse zu nehmen. " Anträge der Privatklägerschaft: (act. 39 S. 3 ff.) " 1. Der Beschuldigte sei des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. Der Staatsanwaltschaft sei Gelegenheit zur Änderung der Ankla- ge zu eröffnen (Art. 333 StPO).
- 4 - 2.1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Sohn des Opfers (Privatkläger 4) Schadenersatz von Fr. 14'520.– zu bezahlen. 2.2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Kindern des Opfers (Privatkläger 3 und 4) eine Genugtuung von mindestens je Fr. 35'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins seit dem 12. November 2009. 3.1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Eltern des Opfers (Privatkläger 1 und 2) Schadenersatz von Fr. 79'440.– zu bezah- len. 3.2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Eltern des Opfers (Privatkläger 1 und 2) eine Genugtuung von mindestens je Fr. 35'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins seit dem 12. November 2009.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Bruder des Opfers (Privatkläger 6) eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins seit dem 12. November 2009. 5.1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Neffen des Opfers (Privatkläger 5) Schadenersatz von Fr. 17'532.72 (Fr. 14'885.– + Fr. 2'647.72) zu bezahlen. Eventuell seien die Reisespesen für die Hauptverhandlung von Fr. 2'647.72 im Rahmen der Kosten und Entschädigungsfolgen zu behandeln. 5.2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Neffen des Opfers (Pri- vatkläger 5) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen, zu- züglich Zins seit dem 12. November 2009.
6. Die Verfahrenskosten, namentlich die Kosten der Rechtsvertre- tung der Geschädigten 1-6, seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen. " Anträge der Verteidigung: (act. 44 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten zu bestrafen.
3. Den Privatklägern, die Erben des Opfers sind, seinen höchstens die notwendigen, belegten, orts- und standesüblichen Bestat- tungskosten des Opfers zu ersetzen. Allfällige weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
- 5 -
4. Die Verfahrenskosten seien mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber auf deren Erhebung beim Beschuldigten sei ganz zu verzichten. Den Privatklägern sei keine Entschädigung zuzusprechen. " Erwägungen: I.
1. Am 12. November 2009, 10.46 Uhr meldete T.___, der Verwalter der Lie- genschaft an der C.___-strasse, der Stadtpolizei Zürich via Einsatzzentrale, dass er aufgrund einer defekten Wasserleitung das Untergeschoss der genannten Lie- genschaft betreten habe und dort auf eine Blutlache sowie Blutspuren gestossen sei. Die in der Folge aufgebotenen forensischen Dienste der Stadt- und Kantons- polizei Zürich fanden im Kühlraum der im Keller der genannten Liegenschaft be- findlichen Bäckerei eine Leiche, welche später als B.___ identifiziert wurde (act. 1/1 S. 7 ff. und 1/2 S. 9).
2. Bereits erste Ermittlungen, namentlich die Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten, anlässlich welcher eine blutverschmierte Jacke sichergestellt wurde, ergaben konkrete Hinweise hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten (act. 1/2 S. 10). Da der Beschuldigte nicht auffindbar war, wurde er am 12. bzw. 13. November 2009 international – mit Ausnahme der Türkei – zur Verhaftung ausge- schrieben (act. 1/2 S. 11 und 16/1-2). Zudem wurde mit Genehmigung des Ober- gerichts des Kantons Zürich eine Telefonüberwachung (Echtzeit-Überwachung der Festnetznummer und mehrerer Mobiltelefonnummern sowie eine rückwirken- de Teilnehmer-Identifikation bezüglich einer weiteren Mobiltelefonnummer) des Beschuldigten veranlasst (act. 1/2 S. 11 und 7/1-78). Die Telefonüberwachung lie- ferte weitere starke Indizien bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten und er- möglichte es, dessen aktuellen Aufenthaltsort in der Türkei zu ermitteln. Aus zahl- reichen Telefonaten des Beschuldigten mit seiner Ehefrau ergab sich unter ande- rem, dass er am 24. März 2010 via Deutschland in die Schweiz einreisen wollte (act. 1/2 S. 12). Dank dieser Information konnte der Beschuldigte am 24. März
- 6 - 2010 bei seiner Einreise am Flughafen Stuttgart verhaftet und später in die Schweiz ausgeliefert werden (act. 1/2 S. 15).
3. Mit Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2010 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (act. 16/33). Am 6. Mai 2010 bestellte die Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich dem Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen (act. 15/2 und 15/3). Nach zweimaliger Verlängerung der Untersuchungshaft durch den Haftrichter, wurde dem Beschuldigten am 20. Dezember 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (act. 16/35, 16/38 und 16/40).
4. Das Tatopfer hinterliess seinen Vater U.___, seine Mutter V.___, seine Tochter W.___, seinen Sohn X.___, seinen Neffen Y.___ und seinen Bruder Z.___. Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin reichte am 17. Dezember 2009 Vollmach- ten dieser Angehörigen ein und beantragte die Bestellung als deren unentgeltli- cher Rechtsbeistand (damals noch Geschädigte, act. 14/1-7). Das Gesuch wurde mit Verfügung der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2010 abgewiesen (act. 14/9). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin mit, dass sich seine Klientschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligen wolle (Konstituierung als Pri- vatkläger, act. 13/21).
5. Am 24. Februar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich bei der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich Anklage gegen den Beschul- digten wegen vorsätzlicher Tötung (act. 20). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2011 wurden die Verfahrensbeteiligten zur heutigen Hauptverhandlung vorgela- den und es wurde ihnen eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 25). Innert erstreckter Frist beantragte der Verteidiger am 8. April 2011 die zusätzliche Befragung von zwei Personen zur finanziellen Situation des Opfers (act. 31). Mit Schreiben vom 8. April 2011 wurden diese Beweisanträge durch die Verfahrensleitung abgelehnt (act. 33).
- 7 - II.
1. Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin beantragte mit Eingabe vom 17. Juni 2011 gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erneut die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für die Privatkläger inklusive seine Bestellung als deren un- entgeltlicher Rechtsbeistand (act. 35). Erste Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass die Privatklägerschaft nicht über die erfor- derlichen Mittel zur Führung der Zivilklage verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Ermittlung der Mittellosigkeit sollte dabei auch nach neuem Recht nicht schema- tisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 136 N 5, mit weiteren Hinweisen). Es empfiehlt sich, weiterhin darauf abzustellen, ob durch den Beizug eines Rechtsbeistandes eine wesentliche und spürbare Einbusse in der üblichen Lebenshaltung resultieren würde. Sodann darf die Zivilklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Der Vertreter der Privatkläger hat ausführlich dargelegt, dass keiner der Pri- vatkläger in ausgesprochen guten finanziellen Verhältnissen lebt (act. 35 und 36/1-10). Namentlich verfügen fünf der sechs Privatkläger über gar kein Einkom- men und sind auf Unterstützung angewiesen (act. 36/1-7). Müssten diese Privat- kläger für die Kosten des Rechtsbeistandes selber aufkommen, würde daraus ei- ne wesentliche und spürbare Einbusse in ihrer Lebenshaltung resultieren. Auch für Y.___, der als einziger über ein Einkommen (Fr. 4'450.– pro Monat) verfügt, wären die Ausgaben für einen Rechtsbeistand durchaus spürbar, zumal er mit seinem durchschnittlichen Einkommen auch seine Familie und seine Verwandten unterstützt. Die seitens der Privatkläger geltend gemachten Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche sind allesamt nicht aussichtslos, zumal alle Privatkläger Ver- wandte des Tatopfers sind und nicht zum vornherein feststeht, dass ihnen kein Genugtuungsanspruch zusteht und aus einem Todesfall erfahrungsgemäss Kos- ten für die Bestattung sowie allenfalls ein Versorgerschaden resultieren.
- 8 -
2. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Notwendigkeit liegt vor, wenn besondere Schwierig- keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen der Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist. Die Frage, ob eine unentgeltliche Verbeiständung erforderlich ist, ist aufgrund der Gesamtheit der konkreten Um- stände zu entscheiden. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, a.a.O., Art. 136 N 10 f., mit weiteren Hinweisen). Ins Gewicht fällt vorliegend zunächst die Schwere der Betroffenheit der Privatkläger. Sie alle ha- ben ein Familienmitglied durch ein brutales Gewaltdelikt verloren. Bezüglich der rechtlichen Schwierigkeiten stellte die Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2010 fest, dass Genugtuungsan- sprüche relativ formlos angemeldet werden können, weshalb es an der erforderli- chen Komplexität fehle (act. 14/9). Es ist jedoch zu bedenken, dass die Angehöri- gen gemäss den im Adhäsionsverfahren zur Anwendung gelangenden zivilpro- zessualen Regeln sowohl in Bezug auf die Genugtuungsansprüche als auch die Schadenersatzforderungen eine Beweislast sowie eine Substantiierungspflicht trifft. Bezüglich der Genugtuungsansprüche reicht also gerade nicht, nur den Ver- wandtschaftsgrad zu behaupten, geschweige denn lediglich eine Genugtuungs- summe "anzumelden". Vielmehr haben die Privatkläger die genugtuungsbegrün- denden und -erhöhenden Umstände und Tatsachen im Einzelnen darzulegen (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, I/43 ff.). Auch an die Substantiierung der Schadenersatzansprüche, insbesondere des Versor- gerschadens, werden hohe Anforderungen gestellt. Es ist fraglich, ob es einer Person ohne juristische Kenntnisse bewusst ist, dass es in einem Strafverfahren – in welchem eigentlich die Behörden die Bewei- se zusammenzutragen haben – an ihr liegt, den Genugtuungsanspruch zu be- gründen und zu substantiieren. Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass sie genugtuungserhöhende Umstände selbständig als solche erkennt und ent-
- 9 - sprechend geltend macht. Als besondere tatsächliche Schwierigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass vier der sechs Privatkläger in der Türkei und somit einem gänzlich anderen Kulturkreis leben. Sie sind weder mit der hiesigen Sprache noch unserer Rechtsordnung vertraut. Als personenbezogene Schwierigkeit kommt bei den Eltern des Tatopfers hinzu, dass diese knapp 80 Jahre alt sind und der Vater darüber hinaus auch schwer krank ist, was es für sie noch schwieriger macht, ihre Rechte im vorliegenden Verfahren alleine wahrzunehmen. Auch bezüglich jener Privatkläger, die in der Schweiz leben, fallen die vorstehenden Erwägungen be- züglich Schwere der Rechtsgutverletzung, Komplexität des Verfahrens und sprachliche Schwierigkeiten derart ins Gewicht, dass es ihnen nicht zumutbar ist, ihre Interessenwahrung ohne die Hilfe eines rechtskundigen Beistandes wahrzu- nehmen. Den Privatklägern ist somit die unentgeltliche Rechtspflege und die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Als unentgeltlicher Rechtsbei- stand ist Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin zu bestellen. III.
1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, seinen damaligen Arbeitgeber B.___ in dessen Backstube im Kellergeschoss der Liegenschaft C.___-strasse mit Mes- serstichen getötet zu haben (act. 2/1 S. 2, 2/4 S. 7, 2/5 S. 3 und 2/7 S. 4 f.; Prot. S. 7 ff.). Als Anlass dafür nannte der Beschuldigte den Umstand, dass jener seine Versprechen bezüglich der Leistung von längst fälligen Lohnzahlungen bzw. dem Ausstellen einer Bestätigung über das Ausbleiben von Lohnzahlungen für das Sozialamt nicht eingehalten und ihn stattdessen beschimpft, seine Familie verunglimpft und ihn fristlos entlassen hatte (act. 2/1 S. 2 f., 2/4 S. 4 ff. und 2/5 S. 3 f.). Bezüglich der Tatwaffe, des konkreten Tathergangs und der einzelnen dem Tatopfer zugefügten Verletzungen macht der Beschuldigte im Wesentlichen gel- tend, sich nicht aktiv daran erinnern zu können, auf welche Weise er B.___ ver- letzt habe (act. 2/1 S. 5, 2/4 S. 7 f. und 2/5 S. 3 f.) bzw. sich nicht vorstellen zu können, ihn so schlimm verletzt zu haben (act. 2/7 S. 4). Zu seiner Entlastung stellt sich der Beschuldigte zudem auf den Standpunkt, die Tat in einem Zustand fehlenden Bewusstseins begangen zu haben, in welchem er keine Kontrolle über
- 10 - sein Tun gehabt habe (act. 2/1 S. 3, 5 und 6, 2/4 S. 7 und 2/7 S. 4). Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist somit in Bezug auf den konkreten Tathergang, die einzelnen Verletzungen sowie die dem Beschuldigten vorgewor- fene Tötungsabsicht und weitere innere Momente zu erstellen. Im Übrigen ent- spricht der Anklagesachverhalt den Ausführungen des Beschuldigten, deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, und ist somit rechtsgenügend erstellt.
2. Bei der Umschreibung der Verletzungen, die der Beschuldigte B.___ zu- gefügt hat, sowie der Tatwaffe stützt sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom Tatort vom 12. Novem- ber 2009, das Obduktionsgutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 17. August 2010 sowie die entsprechenden Visualisierungen (act. 6/1, 4/11 und 12). In subjektiver Hinsicht stützt die Staatsanwaltschaft den Ankla- gevorwurf auf die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Ausführun- gen des Beschuldigten und den bereits genannten Beweismitteln ergeben, das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten sowie auf die mittels Telefon- kontrolle aufgezeichneten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (act. 10/11 und 8/1-29).
3. Am 13. November 2009 wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine rechtsmedizinische Obduktion am Tatopfer durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt (act. 4/11). Dabei wurden zahlreiche Schnitt- und Stichverletzungen festgestellt, vornehmlich in den Bereichen Hände, Hals und Rumpfvorderseite. Die in der Anklageschrift aufgelisteten 16 Stich- und Schnittverletzungen finden sich allesamt im genannten Obduktionsgutachten und sind hier nicht erneut wörtlich aufzuführen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Opfer gemäss Gutachten insbesondere Stichverletzungen der Lunge, des Herzbeutels, der Herzmuskulatur, der Leber, des Dünndarms und der Bauch- speicheldrüse sowie der Rippen aufwies. Zudem wies die Halshaut zwei klaffende und bis auf den Schildknorpel reichende Schnittwunden auf. Diverse teils tiefe Schnittwunden an Armen und Händen führte das Gutachten auf passive und akti- ve Abwehrhandlungen zurück. Aufgrund der Wundform schlossen die Gutachter auf ein einschneidiges Tatwerkzeug, beispielsweise ein entsprechend konfigurier-
- 11 - tes Messer ohne Wellenschliff. Als todesursächlich wurde im Gutachten inneres und äusseres Verbluten aufgrund schwerer, durch scharfe Gewalt hervorgerufene Organverletzungen, insbesondere Stiche ins Herz und in die Lunge bezeichnet (act. 4/11 S. 4 ff.). Das Gutachten wurde in Kenntnis von Art. 307 StGB von Oberarzt Dr. med. Michael Mund (Facharzt für Rechtsmedizin) und med. pract. Barbara Fliss (Assis- tenzärztin) erstellt und deckt sich – soweit ersichtlich – mit den fotografisch fest- gehaltenen Verletzungen des Opfers (act. 6/1 S. 71 ff.). Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die im Gutachten aufgeführten Verletzungen in der ge- nannten Form tatsächlich bestanden und durch die Gutachter auch zutreffend ge- deutet wurden. Ferner hat der Beschuldigte nie bestritten, B.___ mit einem Mes- ser gestochen zu haben und machte auch nie geltend, dass weitere Personen in irgendeiner Weise in den Vorfall involviert gewesen wären (act. 2/1 S. 2, 2/4 S. 7, 2/5 S. 3 und 2/7 S. 4 f.; Prot. S. 10). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte B.___ die 16 in der Anklageschrift aufgeführten Schnitt- bzw. Stich- verletzungen zugefügt hat, obwohl sich dieser dagegen aktiv und passiv gewehrt hatte. Der äussere in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.
4. In Bezug auf Details des Tathergangs (z.B. Art und Herkunft des Mes- sers, Art des Stechens etc.) machte der Beschuldigte keine Angaben, da er gel- tend macht, in einem Zustand fehlenden Bewusstseins und fehlender Kontrolle gehandelt zu haben und sich an nichts erinnern zu können (act. 2/1 S. 5, 2/4 S. 7 f., 2/5 S. 3, 2/7 S. 4 f.). In seinem psychiatrischen Gutachten hatte der Experte die Frage des Kontrollverlusts im Rahmen der Schuldfähigkeit zu beurteilen. Ein all- fälliger Kontrollverlust beschlägt den inneren Sachverhalt und könnte sich auf das Vorliegen subjektiver Tatbestandselemente auswirken, weshalb bereits an dieser Stelle näher darauf einzugehen ist. Der Gutachter unterschied diesbezüglich zwei denkbare Tatvarianten mit der Begründung, die Erstellung des Sachverhaltes sei Sache des Gerichts (act. 10/11 S. 51 ff.). 4.1.1. Der ersten Tatvariante legte der Gutachter die Sachverhaltsdarstel- lung des Beschuldigten zugrunde, nämlich dass er sich in einem Zustand der Ent-
- 12 - täuschung, Kränkung, Verzweiflung und Ratlosigkeit befunden habe, seine Wahr- nehmung auf sich konzentriert gewesen sei und die eigenen Anteile am Zustan- dekommen der aktuellen Misere ausgeblendet worden seien. Dadurch seien Ge- fühle von Ärger und Wut in der vom Beschuldigten subjektiv als existenz- und selbstwertbedrohlich wahrgenommenen Situation aufgewallt und es habe sich ein destruktives Bereitschaftspotential gebildet, bei dem das moralische Grundgerüst des Beschuldigten keine korrigierende einstellungs- und handlungsleitende Kraft mehr besessen habe und selbst Tötungshandlungen enttabuisiert werden konn- ten. Die Verletzungscharakteristik widerspiegle bei dieser Tatvariante die affektive Entladung, sprich eine enorme Wut sowie die fehlende Planung des Delikts. Für diese Tatvariante werde vom Vorliegen diverser Kriterien einer Affekttat ausge- gangen. Die Heftigkeit des Affektes, der Unvereinbarkeit mit den im Normalzu- stand verbindlichen moralischen Grundwerten und die Erschrockenheit über das eigene Tun hätten bei dieser Tatvariante wohl dazu geführt, dass der Beschuldig- te das Erlebte verdrängt habe. Im Ergebnis ging der Gutachter für diese Tatvari- ante von einer affektakzentuierten Tat aus, welche zu einer relevanten Beein- trächtigung der Steuerungsfähigkeit im mittel- bis hochgradigen Bereich führte (act. 10/11 S. 55). Zu betonen ist, dass der Gutachter selbst bei Zugrundelegung der Darstellung des Beschuldigten nicht von einem totalen Verlust der Steuer- ungsfähigkeit ausging, wie ihn der Beschuldigte geltend macht. 4.1.2. Für die zweite Tatvariante mass der Gutachter dem Nachtatverhalten des Beschuldigten mehr Gewicht bei. Insbesondere weist er darauf hin, dass bei einer Affekttat Täter regelmässig Fassungslosigkeit zeigen, einen psychischen Zusammenbruch erleiden, in agitiertes, wenig nachvollziehbares Handeln geraten oder gar um Rettungsversuche bemüht sein würden. Es sei zwar auch bei der zweiten Tatvariante von einer starken affektiven Aufladung im Konfliktgeschehen auszugehen, diese habe jedoch nicht zu einem eruptiven Affektdurchbruch ge- führt, sondern dazu, dass der Beschuldigte in der hohen affektiven Erregung bei überwiegendem Erhalt der Steuerungsfähigkeit den Entschluss gefasst habe, sich für das erlittene Unrecht zu rächen. Die Steuerungsfähigkeit sei dabei so weit er- halten gewesen, dass die Tat auch hätte abgewendet werden können. Im Be- schuldigten angelegte Hemmmechanismen seien bewusst überwunden worden,
- 13 - um sich Genugtuung zu verschaffen und das subjektiv erlittene Unrecht dem ver- meintlichen Verursacher zurückzuzahlen. Bei dieser Tatvariante wäre die geltend gemachte Amnesie eher als strategisch motiviert zu beurteilen, weil ansonsten möglicherweise Rückschlüsse auf die bewusste Entscheidung zur Rachehand- lung gezogen werden könnten. Für diese zweite Tatvariante ging der Gutachter von einer nur leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten aus (act. 10/11 S. 57). 4.2. Es steht ausser Frage, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in ei- nem psychischen Zustand von Wut, Verzweiflung und Kränkung befunden hat. Fraglich ist jedoch, ob dieser Zustand tatsächlich dazu geführt hat, dass der Be- schuldigte, wie er geltend macht, sein eigenes Tun nicht mehr bewusst steuern konnte. Der Beschuldigte selber beharrt auf dieser Sachverhaltsdarstellung, wo- bei seine diesbezüglichen Aussagen grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen sind. Denn als in diesem Prozess beschuldigte Person hat er ein erhebliches Interesse, den Sachverhalt in einer für ihn günstigen Weise darzustellen und ist bei seinen Ausführungen auch nicht zur Wahrheit verpflichtet. Gerade bei einem derart schweren Delikt können sich Tatvorgehen, Motivation und andere subjektive Ele- mente erheblich auf das Strafmass auswirken, weshalb der Beschuldigte ein evi- dentes Interesse hat, gerade in diesen Punkten Aussagen zu machen, die ihn in ein besseres Licht rücken oder zumindest keine ungünstigen Rückschlüsse zu- lassen. Im Rahmen der Aussagenwürdigung ist jedoch nicht nur auf die Glaubwür- digkeit der aussagenden Person abzustellen. Vielmehr ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte darauf be- harrt, sich überhaupt nicht mehr an den Tathergang erinnern zu können, weshalb seine Aussagen auch keine Rückschlüsse auf die näheren Umstände seines an- geblichen Kontrollverlusts zulassen. Immerhin machte der Beschuldigte den Kon- trollverlust konstant sowohl gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft als
- 14 - auch seiner Frau geltend. Dennoch ist auf bedeutende Unstimmigkeiten in seinem Aussageverhalten hinzuweisen. So behauptete er anfänglich, von seinem Chef mit einem Messer angegriffen worden zu sein, es diesem weggenommen und sich damit gegen dessen Angriff gewehrt zu haben (act. 2/1 und 2/4). Erst nach- dem diese Aussage als Schutzbehauptung entlarvt worden war, nahm er davon Abstand (act. 2/5). Darüber, woher er das Messer hatte, gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft dennoch keine Auskunft (act. 2/5). Hingegen wird aus Tele- fongesprächen mit seiner Ehefrau deutlich, dass das Messer jeweils vom Opfer benutzt wurde, um damit Früchte zu essen, es in jener Nacht irgendwo offen in der Bäckerei lag und dem Beschuldigten ins Auge gesprungen ist, worauf er es behändigte (act. 8/5 S. 1, 4 und 6). Die anfängliche Notwehrlüge sowie das Ver- schweigen von Umständen, welche darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bei der Tat sehr wohl "bei Bewusstsein" war, rücken die Glaubhaftigkeit des vom Be- schuldigten geltend gemachten Filmrisses in ein schlechtes Licht. Da die Frage der Steuerungsfähigkeit vor allem innere Momente betrifft und solche erfahrungsgemäss nicht direkt beweisbar sind, ist vor allem auf die tat- sächlichen Begebenheiten abzustellen. Als ausschlaggebend erweist sich dabei das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Wie sich aus den Ausführungen des Beschuldigten sowie den Fotografien vom Tatort ergibt, hat er die Leiche nach der Tat in den Kühlraum geschleift und dort hinter zahlreichen Kisten verborgen, "da- mit man ihn nicht sogleich finde" (act. 8/5 S. 3). Diese Antwort gab er zumindest seiner Ehefrau, wogegen er später gegenüber der Polizei geltend machte, nicht zu wissen, weshalb er die Leiche versteckt habe und dass es für ihn keine Rolle gespielt habe, ob sie in der Bäckerei oder im Kühlraum gefunden werde (act. 2/4 S. 11). Nur am Rande sei erwähnt, dass diese Anpassung des Sachverhalts nicht für dessen Glaubhaftigkeit spricht. Nachdem der Beschuldigte die Leiche ver- steckt hatte, stellte er fest, dass er infolge der Aufregung nicht mehr in der Lage war, selber nach Hause zu fahren und avisierte einen Bekannten, der ihn nach Hause brachte. Dort entledigte er sich seiner blutverschmierten Kleider und duschte. Am frühen Morgen verabschiedete er sich von seiner Frau und seinen Kindern mit der Begründung, er müsse dringend in die Türkei, da seine Mutter er- krankt sei. Darauf liess er sich zum Flughafen fahren, wobei er unterwegs seine
- 15 - blutverschmierte Hose sowie das Messer aus dem Fenster des fahrenden Wa- gens warf. Noch am Morgen des 12. November 2009, um 10.45 Uhr, flog er in die Türkei, wo er sich während knapp viereinhalb Monaten aufhielt (act. 2/1 S. 7). Dieses Nachtatverhalten passt nicht zur Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten, wonach es in einem Moment des Kontrollverlusts gewissermassen ohne sein bewusstes Zutun zur Tat gekommen sei. Wäre dies nämlich tatsächlich der Fall gewesen, d.h. wäre der Beschuldigte, wie er geltend macht, quasi aus ei- nem Traum erwacht und hätte erst in diesem Moment die Tragweite seines eige- nen Tuns erfasst, müsste – wie es im Gutachten zutreffend ausgeführt wird – da- von ausgegangen werden, dass er anders reagiert hätte. Zu erwarten gewesen wäre zum Beispiel ein Verhalten wie es ein Unfallbeteiligter nach einem schweren Unfall an den Tag legen würde, namentlich das fassungslose Verharren in einem Schockzustand, das Vornehmen von Nothilfehandlungen oder das Avisieren von Polizei oder Rettungskräften. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten nach der Tat war jedoch überaus berechnend; namentlich war sein Tun hauptsächlich da- rauf ausgerichtet, den Vorfall und seine Beteiligung daran zu verschleiern. Auch wenn das Verstecken der Leiche angesichts der auffälligen Blutlache und Blut- spuren nicht geeignet war, die Tat zu verbergen, so erschwerte es doch die Auf- findung und verzögerte damit die Identifikation des Opfers sowie die Umfeldabklä- rungen, wovon der Beschuldigte sich womöglich einen Zeitgewinn für seine Flucht versprach. Auch die Lügengeschichte, die er seinem Freund, den er als Fahrer bestellte, sowie seiner Familie auftischte, passt nicht zu seiner Darstellung. Bei jemandem, der über sein eigenes Verhalten bestürzt und erschrocken ist, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er den Drang gehabt hätte, gerade mit en- gen Bezugspersonen darüber zu sprechen. Auch der Umstand, dass der Be- schuldigte Blutspuren an seinem Körper beseitigte und seine Hosen und das Messer entsorgte, zeigt, dass er diese Gegenstände schnell als Beweismittel für seine Täterschaft erkannt hatte und sein Möglichstes unternahm, um diese zu be- seitigen bzw. unauffindbar zu machen. Bemerkenswert ist auch die äusserst kur- ze Zeitspanne (zwischen Tat und Abreise vergingen nur wenige Stunden) innert welcher der Beschuldigte alles ihm notwendig erscheinende unternommen und sich in die Türkei abgesetzt hatte. Eine Person, der eben erst bewusst geworden
- 16 - ist, dass sie einen Menschen getötet hat, ohne sich daran zu erinnern, geschwei- ge denn sich dies erklären zu können, wäre kaum in der Lage gewesen, dermas- sen schnell, zielgerichtet und berechnend zu handeln. Höchst fraglich ist auch, ob eine solche Person überhaupt versucht hätte, sich ihrer Verantwortung durch Verwischung der Spuren bzw. Flucht zu entziehen. Vielmehr erscheint es nahe- liegend, dass eine solche Person gerade den Kontakt mit den Untersuchungsbe- hörden suchen würde, um sich zu erklären und darzulegen, dass sich die Tat in einer Ausnahmesituation, einem Moment des Kontrollverlusts ereignet habe. Nicht zuletzt mutet auch der Umstand, sich an ein derart gravierendes Er- eignis überhaupt nicht mehr erinnern zu können, seltsam an, zumal der Beschul- digte sämtliche Ereignisse vor und nach der Tat detailgetreu schilderte. Es ist ge- radezu auffallend wie detailreich und weitschweifig der Beschuldigte insbesonde- re den Anlass der Tat, namentlich die Umstände betreffend den ausbleibenden Lohn, unaufgefordert schildert und dabei offenkundig bemüht ist, die Optik auf die Ereignisse vor der Tat zu lenken und sich selber als Opfer einer durch seinen Ar- beitgeber verursachten Misere darzustellen. Eindrücklich in diesem Zusammen- hang ist, wie der Beschuldigte in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me auf die Frage "Wie töteten Sie den Geschädigten?" reagierte. Was folgte war nämlich eine sehr ausführliche Darstellung der Ereignisse vor der Tat, die begann mit "Er hatte Schulden bei mir, er hat mir meine Löhne nicht bezahlt gehabt, er versprach zwar, die Zahlung zu machen, aber kam dem nie nach" (act. 2/1 S. 2). Die immer wiederkehrende Betonung des fehlerhaften Verhaltens des Opfers, der eigenen misslichen Situation und das fast gänzliche Ausblenden eigener Fehler ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Darstellung mit dem Kontrollver- lust, wie die bereits aufgedeckte Notwehrlüge, eine Schutzbehauptung ist. 4.3. Aufgrund des sich nach diesen Erwägungen ergebenden Gesamtbildes ist die Tatvariante des vollständigen oder hochgradigen Steuerungsverlustes klar zu verwerfen. Das diese Tatvariante stützende Aussageverhalten des Beschuldig- ten ist somit vielmehr als strategisches Verhalten zu werten, um Tatabsicht, Tat- vorgehen und Tatmotive zu verschleiern. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Tat bewusst in einem Zustand grundsätzlich vorhandener Steuerungs- und
- 17 - somit Kontrollfähigkeit verübte. Die Frage, ob sich der Gemütszustand des Be- schuldigten leichtgradig auf seine Steuerungsfähigkeit auswirkte oder ob es sich um eine Affekttat im Sinne von Art. 113 StGB handelte ist im Folgenden zu prü- fen.
5. Gemäss Art. 111 StGB macht sich der vorsätzlichen Tötung schuldig, wer einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Damit ist eine Abgrenzung insbesondere zu Mord (Art. 112 StGB) und zu Totschlag (Art. 113 StGB) erforderlich. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. Mord zeich- net sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Le- bens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupello- sen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne so- ziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzuneh- men (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen einen Menschen getötet. Aus den Akten lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte erkennen, welche das inkrimi- nierte Verhalten des Beschuldigten als besonders skrupellos erscheinen liessen. Zu Recht hat deshalb die Staatsanwaltschaft nicht Anklage wegen Mordes erho- ben. Diese qualifizierte Tötungsart scheidet aus.
6. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe lediglich den pri- vilegierten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB erfüllt (act. 44). Unter diesen Tatbestand fällt eine Tötungshandlung, die in einer nach den Um- ständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung erfolgte (Art. 113 StGB). 6.1. Die heftige Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) stellt einen besonde- ren psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung
- 18 - überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzu- schätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tö- tungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollie- ren (BGE 119 IV 202, E. 2a; BGE 118 IV 233, E. 2a; BGE vom 17. Juli 2008, 6B_289/2008, E. 6.3; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I,
7. Aufl., Bern 2010, §1 N 29; Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel 2007, N 4 zu Art. 113 StGB). Die heftige Gemütsbewegung allein reicht jedoch nicht, sie muss überdies auch entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung (und nicht etwa die Tat) nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Per- son wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber ver- schuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99, E. 3a und b; BGE 107 IV 103, Erw. 2b/bb; BGE vom 7. August 1996, 6S.790/1995, E. 1a, in: Pra 1997 S. 60 Nr. 14; BGE vom 24. September 2004, 6S.180/2004, E. 1.1 und BGE vom 17. Juli 2008, 6B_289/2008, E. 6.3). 6.2. Von der zweiten Tatbestandsvariante der grossen seelischen Belas- tung (asthenischer Affekt) werden chronische seelische Zustände erfasst, welche
- 19 - lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen andern Ausweg als die Tötung mehr sieht. Massgebend ist dabei die Schwere und Un- ausweichlichkeit des Konflikts, in dem sich der Täter befindet. Die für den Täter bestehende Situation muss derart beschaffen sein, dass der sich ihm durch die Tötung eröffnete Ausweg als einfühlbar erscheint. Auch in den Fällen des asthe- nischen Affekts muss die zumindest während längerer Dauer entstandene seeli- sche Belastung entschuldbar sein. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung – und nicht etwa jene der Tat – ist indessen nicht notwendi- gerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Ge- mütsbewegung gelten. Bei der dabei nach objektiven ethischen Grundsätzen vor- zunehmenden Wertung der gesamten Situation ist aber auch in diesem Fall zu verlangen, dass der Täter die Umstände, die zu seiner grossen seelischen Belas- tung geführt haben, nicht vorwiegend selber zu verantworten hat; denn die An- wendung von Art. 113 StGB ist dramatischen Situationen vorbehalten, deren Ur- sachen sich zur Hauptsache dem Willen des Täters entziehen und die ihn damit in eine Lage bringen, die eine gewisse Analogie zu derjenigen bei der Nötigung oder beim Notstand aufweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die grosse seelische Belastung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie aus- lösenden Umständen gerechtfertigt erscheint. Denn regelmässig liegt die Ent- schuldbarkeit der grossen seelischen Belastung im Verhalten des Opfers, eines Dritten oder in den objektiven äusseren Umständen. Dabei ist auch bei der Ent- schuldbarkeit der grossen seelischen Belastung davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Massstab bildet dabei der (rechtlich gesinnte) Durchschnittsmensch; individuelle Besonderheiten wie aus- geprägte Erregbarkeit oder übertriebenes Ehrgefühl sind hier unbeachtlich (BGE vom 22. August 2008, 6S.94.2000, E. 2.d und 2.e, je mit weiteren Hinweisen). 7.1. Die vom Beschuldigten geschilderten Umstände, die dazu führten, dass er seinen Arbeitgeber tötete, können unterteilt werden in mittelbar und unmittelbar auslösende Faktoren. Mittelbar ursächlich war die allgemein missliche finanzielle
- 20 - Situation des Beschuldigten, die dadurch verstärkt wurde, dass ihm B.___ seinen Arbeitslohn seit längerer Zeit nicht bezahlt hatte und sich zudem weigerte, ihm ei- ne Bestätigung bezüglich ausstehender Lohnzahlungen für das Sozialamt auszu- stellen. Dies führte dazu, dass dem Beschuldigen aufgrund ausbleibender Miet- zinszahlungen per 31. Juli 2009 die Wohnung gekündigt wurde (act. 3/12). Ob- wohl der Beschuldigte seine Ehefrau darüber nicht informieren wollte, erfuhr diese vom Hauswart vom Räumungstermin (16. November 2011; act. 11/13) und kon- frontierte den Beschuldigten am 11. November 2009 damit. Da es in der Folge zu einem Streit kam, beschloss der Beschuldigte, nicht nach Hause zu gehen, son- dern bei einem Kiosk ein paar Bier zu trinken. Danach parkierte er sein Fahrzeug auf einer Autobahnraststätte, schlief dort bis ca. 2.00 Uhr morgens und suchte dann seinen Arbeitgeber auf. Als unmittelbar auslösender Faktor sind die Ereig- nisse der Tatnacht zu bezeichnen. Namentlich konfrontierte der Beschuldigte B.___ erneut mit seiner misslichen Lage, jener lenkte aber wieder nicht ein. Die Situation spitzte sich zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zu, in wel- cher B.___ den Forderungen des Beschuldigten nicht nur nicht nachkam, sondern diesen darüber hinaus fristlos entliess, ihn beschimpfte und auch dessen Familie verunglimpfte (act. 2/1 S. 2). Die umschriebenen mittelbaren Faktoren weisen zwar eine gewisse chroni- sche Komponente auf, da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg immer weiter verschlechterten und seine Existenzgrundlage sowie jene seiner Familie in Gefahr geriet. Dabei wäre er ge- rade jetzt auf seinen Lohn angewiesen gewesen, da er seit Ende April 2009 keine Unterstützung der Sozialbehörden mehr erhielt, eine vierköpfige Familie zu unter- halten hatte und es vermeiden wollte, erneut sozialhilfeabhängig zu werden (act. 3/26). Diese Situation dürfte den Beschuldigten zwar erheblich belastet ha- ben, sie allein führte jedoch nicht zur Eskalation. Vielmehr suchte der Beschuldig- te – nach eigenen Angaben in ruhiger Stimmung – seinen Arbeitgeber am 12. November 2009 mit der Absicht auf, mit diesem nochmals zu sprechen und ein Entgegenkommen zu erlangen (act. 10/11 S. 34). Erst die Ereignisse vom 12. No- vember 2009, welche sich von der bisherigen Situation auch dadurch abhoben, dass der Beschuldigte neu in seiner Person und Ehre direkt angegriffen wurde,
- 21 - wodurch sich der Konflikt von einer geschäftlichen auf eine persönliche Ebene verlagerte, veranlassten ihn zur Tat. Demnach ist die Tat nicht als Ergebnis eines chronischen, seelisch belastenden Zustandes zu betrachten. Zudem ist fraglich, ob die seelische Belastung die nötige Schwere und Unausweichlichkeit aufwies und darüber hinaus auch entschuldbar war. Ein asthenischer Affekt kann deshalb ausgeschlossen werden. 7.2. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte in einer nach den Umstän- den entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (sthenischer Affekt) gehandelt hat. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Ereignisse am 12. November 2009 derart enttäuscht, verzweifelt und wütend gewesen zu sein, dass er die Kontrolle über sein Tun verloren habe und auch über keine ent- sprechende Erinnerung mehr verfüge. Er äusserte sich dahingehend nicht nur gegenüber der Untersuchungsbehörde und dem Gutachter, sondern auch gegen- über seiner Ehefrau anlässlich diverser Telefonate (act. 8/4 S. 4 und 10, 8/5 S. 1, 4 und 6, 8/12 S. 1 sowie an weiteren Orten; act. 10/11 S. 34 ff., 8/5 S. 4 und 8/12 S. 2). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich ausgesprochen wütend, verzweifelt und in seiner Ehre verletzt war, als ihm B.___ eröffnete, ihm keinen Lohn zu zahlen und auch keine Bestätigung für das Sozialamt auszuhändigen, ihn darüber hinaus beschimpfte und ihn auch noch fristlos entliess. Insofern befand er sich zweifellos in einer heftigen Gemütsbewe- gung. Auch das Gutachten geht von einer hohen affektiven Erregung des Be- schuldigten aus (act. 10/11 S. 55). Entscheidend ist aber, ob eine derart heftige Gemütsbewegung nach den Umständen entschuldbar gewesen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass es aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters nicht begreiflich ist, weshalb der Beschuldigte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten konnte. Dass er aufgrund der Reaktion von B.___ verärgert war, ist nach- vollziehbar. Auch eine vernünftig handelnde Person würde in einer solchen Situa- tion ihre Gelassenheit verlieren. Die finanzielle Situation des Beschuldigten war aufgrund hoher Schulden und ausbleibendem Lohn sehr schwierig und drohte nun auch seine Familie zu gefährden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst seit Februar 2009 bei B.___ arbeitete und es offenbar erst ab Juni 2009 zu Lohnrückständen kam (act. 2/4 S. 3). Im Zeitpunkt des Stellenantritts
- 22 - bei B.___ hatte der Beschuldigte gemäss Betreibungsregisterauszug bereits enorm hohe Schulden, die bis ins Jahr 2003 zurückgingen (act. 11/18). Es ist da- her nicht ausser Acht zu lassen, dass die missliche finanzielle Situation zu einem sehr grossen Teil nichts mit B.___ zu tun hatte. Vielmehr muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte mehrheitlich selber für seine schlechte finan- zielle Lage verantwortlich war, da er offenbar Mühe hatte, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. So verliefen seine Arbeitsverhältnisse zumeist unglücklich und auch den diversen von ihm gegründeten Firmen war kein Erfolg beschieden (vgl. act. 10/11 S. 24 ff. und 17/10). Umso mehr erscheint die enorme Wut, die der Be- schuldigte gegenüber B.___ in der Tatnacht entwickelte, insofern als nicht nach- vollziehbar, als ein vernünftig handelnder Mensch unter gleichen Umständen den Grund für die Misere auch bei sich selber gesucht und nicht den aktuellen Arbeit- geber allein dafür verantwortlich gemacht hätte – auch wenn sich dieser nicht kor- rekt verhielt. Hinzu kommt, dass die Lage des Beschuldigten durchaus nicht der- art ausweglos war, wie er sie darstellt. Immerhin bezog er von Ende 2007 bis April 2009 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde D.___ aufgrund seiner Arbeitslosig- keit (act. 3/26 und 28). Bereits zuvor erhielt er wirtschaftliche Hilfe von der Ge- meinde D.___ (act. 3/32). Hätte er mit der Begründung ausbleibender Lohnzah- lungen und unter Hinweis auf die drohende Kündigung des Mietverhältnisses er- neut Sozialhilfe beantragt, wäre man ihm vom Sozialamt zweifellos entgegenge- kommen (vgl. act. 3/10 und 3/35 S. 2 f.). Der Grund, dass es nicht dazu kam, lag beim Beschuldigten selber: Einerseits scheute er den Kontakt mit den Sozialbe- hörden wohl aufgrund seines Ehrgefühls, andererseits ging er davon aus, bei neuerlicher Abhängigkeit von der Sozialhilfe seine Aufenthaltsbewilligung B zu verlieren (act. 3/33 S. 4 und 10/11 S. 26 und 33). In einem Telefongespräch mit seiner Ehefrau deutete der Beschuldigte so- dann an, dass es nicht nur wegen des Geldes so weit gekommen sei, sondern auch wegen der Flüche und Beschimpfungen, die B.___ ausgestossen habe (act. 8/5 S. 6). Diese hätten in Ausrufen wie etwa "Verpiss Dich!" und "Ich ficke Deine Mutter und Deine Frau" bestanden (vgl. z.B. act. 2/1 S. 5 und 10/11 S. 35). Ähnli- ches äusserte der Beschuldigte auch gegenüber dem Gutachter. Namentlich führ- te er zum Konflikt mit B.___ aus, dieser hätte nach derartigen Beleidigungen mit
- 23 - einer Reaktion von ihm rechnen müssen, da man solche Beleidigungen als Mann eigentlich nicht auf sich sitzen lassen könne (act. 10/11 S. 40). Die Äusserungen von B.___ hatten zwar klar beschimpfenden Charakter, es waren jedoch landläu- fige und eher allgemein gehaltene Schimpfwörter, die, auch wenn sie sich auf Familienmitglieder des Adressaten beziehen, nicht wirklich einen Bezug zu jenen herstellen wollen, sondern im Grunde einfach die Geringschätzung des Adressa- ten ausdrücken sollen. Gerade in einem verbalen Streit wie jenem, welcher der Tat vorangegangen war, in welchem, wie es der Beschuldigte ausdrückte "ein Wort das andere gab" und er selber seinem Arbeitgeber vorwarf "wie ein Tier in der Bäckerei zu leben" (act. 10/11 S. 34 f.), ist die Schwelle zu solchen Beschimp- fungen deutlich niedriger. Die Heftigkeit der Gemütsbewegung, in welche der Be- schuldigte versetzt wurde, ist daher aus objektiver Warte auch mit Blick auf die Beschimpfungen nicht begreiflich. Der Affekt, in den der Beschuldigte geriet, er- scheint angesichts der gesamten situativen Umstände als unverhältnismässig. Es ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus gleichen sozialen Ver- hältnissen unter gleichen Bedingungen zwar auch gefühlsmässig erregt gewesen wäre. Dass auch eine solche Massfigur leicht in einen vergleichbaren Affekt gera- ten wäre, ist jedoch auszuschliessen. Ein Schuldspruch wegen Totschlags schei- det damit aus.
8. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten Tötungsabsicht und folglich einen direkten Vorsatz ersten Grades vor (act. 20 S. 2 und 4). Diese Vorsatzart setzt voraus, dass der Täter mit seinem Handeln gerade die Verwirklichung des betreffenden tatbestandsmässigen Erfol- ges anstrebt, wobei es bezüglich der Wissenskomponente genügt, wenn er des- sen Eintritt für sicher oder bloss möglich ansieht (Donatsch/Tag, Strafrecht I,
8. Aufl., Zürich 2006, S. 114). Die blosse Inkaufnahme des Taterfolgs, welche an sich zur Tatbestandserfüllung ausreichen würde, genügt vorliegend nicht, da die- se Tatvariante nicht Bestandteil der Anklageschrift ist. Die Frage des Vorsatzes betrifft eine sogenannte innere Tatsache. Als sol- che ist sie naturgemäss nicht direkt beweisbar, und es kann nur aufgrund der äusseren Begebenheiten auf sie geschlossen werden. Der Beschuldigte befand
- 24 - sich im Tatzeitpunkt zweifellos in einer heftigen Gemütsbewegung und macht ei- nen Bewusstseins- und Kontrollverlust geltend. Gemäss Gutachten war die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten während der Tat voll erhalten (act. 10/11 S. 55). Von einer Aufhebung oder hochgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist wie bereits ausgeführt nicht auszugehen. Eine allfällige leichte Beeinträchti- gung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Bewusstseinstrübung ist erst im Rah- men der Schuld zu prüfen und würde die Frage des Vorsatzes nicht tangieren. Bei objektiver Betrachtung des Vorgehens des Beschuldigten fällt auf, dass er – nachdem er dem Opfer bereits eine Ohrfeige verpasst hatte – zu einem Messer griff und mit diesem 16 Mal in dessen Brustbereich stach, wobei eine leichte Häu- fung der Stiche im linken Brustbereich erkennbar ist (vgl. act. 4/12 S. 2). Dies tat er, obwohl sich das Opfer sowohl aktiv als auch passiv mit blossen Händen gegen den Angriff zur Wehr zu setzen versuchte, wie die Schnitt- und Stichverletzungen an dessen linkem Arm und der Hand eindrücklich belegen (vgl. act. 4/12 S. 1, 8 und 9). Der Beschuldigte beliess es nicht bei diesen Stichverletzungen, sondern fügte dem Opfer auch noch zwei lange Schnittverletzungen im Kehlkopfbereich zu (act. 4/12 S. 4). Die betroffenen Körperteile enthalten allesamt Organe oder Blut- gefässe, die für das Funktionieren des menschlichen Organismus nicht nur wich- tig, sondern geradezu unerlässlich sind. In diesen Bereichen könnte bereits eine Gewalteinwirkung geringeren Ausmasses, z.B. bloss ein Messerstich in Herz oder Lunge oder die Durchtrennung der Halsschlagader zum Todeseintritt führen. Der Beschuldigte hat dem Opfer somit eine erhebliche Vielzahl von potenziell zum Tod führenden Verletzungen zugefügt. Objektiv betrachtet erweist sich daher das Vorgehen des Beschuldigten als äusserst präzise und zielgerichtet, so dass be- züglich der subjektiven Seite kein anderer Schluss denkbar ist, als dass der Be- schuldigte den Tod des Opfers direkt anstrebte, zumal ihm auch zweifellos be- wusst war, dass das Risiko des Todeseintritts bei Messerstichen in den Brustbe- reich immens hoch ist (act. 2/4 S. 8). Angesichts der Anzahl der Stiche ist sogar davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Überleben des Opfers bewusst ausschliessen wollte. Die Staatsanwaltschaft ging daher zu Recht von einer Tö- tungsabsicht, mithin einem direkten Vorsatz ersten Grades aus.
- 25 -
9. Damit ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
10. Es sind keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldig- ten ersichtlich. Zur Frage der Schuldfähigkeit liegt dem Gericht ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten vom 30. November 2010 vor, das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft erstattet worden war (act. 10/11). Der Gutachter stellt zu Recht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der generellen Schuldunfä- higkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, da es an der hierfür erforderli- chen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusst- seins im Tatzeitpunkt fehlt (act. 10/11 S. 51). Es stellt sich aber die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 StGB, namentlich der verminderten Schuld- fähigkeit vorliegen. Der Gutachter setzte sich eingehend mit dieser Frage ausei- nander und kommt unter anderem zum Schluss, dass es sich jedenfalls um eine affektgeladene, persönlichkeitsfremde Tathandlung mit übermässigem Gewaltein- satz und deutlich situativen Faktoren handelt (act. 10/11 S. 57). Bezüglich der Beurteilung der Schuldfähigkeit unterschied der Gutachter die zwei bereits er- wähnten Tatvarianten, welche zu unterschiedlichen Beurteilungen der Schuldfä- higkeit führen (act. 10/11 S. 51 ff.). Wie bereits erläutert, fällt das alleinige Abstel- len auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausser Betracht, weshalb auf die erste Tatvariante, welche gemäss Gutachter zu einer mittel- bis hochgra- dig verminderten Schuldfähigkeit führen würde, nicht weiter einzugehen ist. Für die als erstellt zu betrachtende zweite Tatvariante geht der Gutachter davon aus, dass die Tat persönlichkeitsfremd und nur im Kontext einer starken affektiven Be- lastung erklärbar sei. Das Konfliktgeschehen habe zwar zu einer hohen affektiven Erregung, nicht aber zu einem eruptiven Affektdurchbruch geführt, weshalb von überwiegendem Erhalt der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. In diesem Zu- stand habe der Beschuldigte den Entschluss gefasst, sich für das erlittene Un- recht zu rächen und hierzu in ihm angelegte Hemmmechanismen bewusst über- wunden. Ein solcher Racheimpuls ist nach der Einschätzung des Gutachters dazu geeignet, ein derart hohes Mass an Energie aufzubauen, das eine überproportio- nale Gewaltanwendung, wie sie vorliegend stattgefunden hat, ermöglicht. In Wür- digung dieser Umstände geht der Gutachter von einer leichtgradig eingeschränk-
- 26 - ten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aus, welche zu einer leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB führt (act. 10/11 S. 57). Die Einschätzung des Gutachters bezüglich der zweiten Tatvariante ist vor dem Hintergrund der Akten nachvollziehbar und überzeugend. Dass der Beschul- digte nur im Zustand einer affektiven Erregung eine Tat begehen konnte, die der- art persönlichkeitsfremd war, steht ausser Frage. Dass er im Zustand der Wut und Enttäuschung das Unrecht seines Tuns zwar erkannte, seine Fähigkeit sein Ver- halten entsprechend zu steuern jedoch leichtgradig eingeschränkt war, ist eben- falls nachvollziehbar. Es ist daher von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Damit ist ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gegeben; eine Strafmilderung ist obligatorisch (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 20 N 12, mit Verweisen). IV.
1. Art. 111 StGB sieht für eine vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die maximale Strafhöhe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten stellt einen Strafmilderungsgrund dar (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht damit nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Dadurch wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch nach unten erweitert und die Strafe innerhalb dieses neuen Strafrahmens nach den üblichen Zumessungskriterien festgesetzt. Es bedeutet lediglich, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8). Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit hat sich jedenfalls auf die (subjektive) Ver-
- 27 - schuldensbewertung auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009, a.a.O., E. 5.6).
2. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (BGE 117 IV 112 E. 1; 122 IV 241 E. 1.a; 123 IV 150 E. 2.a; 127 IV 101 E. 2.a; 129 IV 6 E. 6.1). 2.1. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu be- achten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes, wie sie vom Vor- satz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird (zum Beispiel das Ausmass der Ge- fährdung oder einer Verletzung), die Art des Vorgehens (kriminelle Energie) oder das Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos (ob- jektive Tatschwere). Nach wie vor ist auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter (also das Mass der Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden) sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren oder ob der Täter aus ei- genem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte (Subjektive Tat- schwere; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 9 ff.). Der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB betrifft, wenn auch verstärkt, das gleiche Kriterium wie das vorge-
- 28 - nannte „Mass an Entscheidungsfreiheit“. Eine gleichzeitige Berücksichtigung der Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit unter Art. 19 StGB und Art. 47 StGB ist unzulässig: Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB vor, kann dem Kriterium der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht ein weiteres Mal unter Art. 47 StGB Rechnung getragen werden. Ähnliches gilt auch bei anderen Strafmilderungsgründen von Art. 48 StGB, soweit diese, wenn auch akzentuierter, gleichartige Umstände ansprechen wie in Art. 47 Abs. 2 StGB (Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum rev. StGB,
2. Aufl., Luzern 2006, Art. 47 StGB, S. 43). 2.1.1. Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem Tatopfer eine grosse Anzahl Stiche zugefügt hat, die alle auf lebenswichtige Organe oder Blutgefässe gerichtet waren und zu grossen Teilen für sich allein schon lebensbedrohlich waren. Auch wenn die Tat an sich nicht geplant war, so war das Vorgehen angesichts des Verletzungsbildes doch gezielt und äusserst brutal. Das Ausmass der Gewaltanwendung war dabei
– wie es auch im Gutachten angesprochen wurde – überproportional (act. 10/11 S. 53). Die beiden langen Schnittverletzungen am Hals heben sich vom übrigen Verletzungsbild ab. Ihnen haftet gar etwas Symbolisches und Unnötiges an. Der Umstand, dass das Tatopfer dem Beschuldigten deutlich unterlegen war (der Be- schuldigte wog 92 kg bei einer Grösse von 181 cm, das Tatopfer gerade mal 63 kg bei 160 cm; act. 2/4 S. 5), sich mit blossen Händen gegen die Messerstiche zu wehren versuchte und sich dabei erhebliche Schnittverletzungen an Händen und Armen zuzog, fällt ebenfalls erschwerend ins Gewicht. Auch wenn der Tod inner- halb weniger Minuten eingetreten ist, so ist doch nicht ausser Acht zu lassen, dass diese letzten Minuten für das Opfer von starken Schmerzen und Todes- angst, ja gar Panik, geprägt gewesen sein müssen. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt sehr schwer. Aufgrund der objektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 17 Jahren auszugehen. 2.1.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Ver- schuldens vorzunehmen. Es stellt sich dabei die Frage, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehört auch die Thematik der
- 29 - Zurechnungsfähigkeit. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst gravierend in Betracht, dass der Beschuldigte mit direkter Tötungsabsicht gehandelt hatte. Bezüglich der Gründe seines Verhaltens nennt der Beschuldigte im Wesentlichen seine durch das Tatopfer verursachte missliche Situation sowie die Ereignisse vom 12. No- vember 2009. Zur konkreten Tatmotivation macht der Beschuldigte keine Ausfüh- rungen, zumal er geltend macht, keine Kontrolle über sein Tun gehabt zu haben. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu folgen. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in B.___ die für seinen Ruin allein verantwortliche Person sah. Wie es im Gutachten für die zweite Tatvariante angedeutet wird, kommt daher als Motiv nur die Vergeltung des ihm durch seinen Arbeitgeber zugefügten Unrechts in Frage, um sich selber Genugtu- ung zu verschaffen. Ein anderes mögliches Motiv ist nicht ersichtlich. Dieses Ra- chemotiv ist dabei unter objektiven Gesichtspunkten kaum nachvollziehbar und egoistisch. Ohne Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit wäre aufgrund der subjektiven Tatschwere die Erhöhung der vorerwähnten Einsatzstra- fe auf eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren angemessen. Da sich eine verminderte Schuldfähigkeit auf die Zurechenbarkeit eines Ver- haltens auswirkt, ist sie für die subjektive Tatschwere von grosser Relevanz. Es ist daher zu ermitteln, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Eine rein mathematische Reduktion der (hypothetischen) Einsatzstrafe erachtete das Bundesgericht in Änderung der bisherigen Praxis als systemwidrig (Urteil 6B_238/2009, a.a.O., E. 5.6). Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten (für die zweite Tatvariante, welcher hier gefolgt wird) eine voll erhaltene Einsichtsfä- higkeit und eine aufgrund der hohen affektiven Erregung leichtgradig einge- schränkte Steuerungsfähigkeit, was im Ergebnis eine in leichtem Grade vermin- derte Schuldfähigkeit ergibt (act. 10/11 S. 57). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte demnach zwar das Unrecht, die Tragweite und die Konsequen- zen seines Verhaltens vollständig erfassen konnte, es ihm aber in leichtem Grade erschwert war, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, ist das vorstehend ermittelte sehr schwere Verschulden auf ein schweres Verschulden zu reduzie-
- 30 - ren. Entsprechend der Verminderung der Schuldfähigkeit ist eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 14 Jahre angemessen. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist die von Seiten des Opfers allenfalls erfolgte Provokation im Rahmen der der Tat voraus- gegangenen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung sowie die heftige Ge- mütsbewegung nicht strafmildernd im Sinne von Art. 48 StGB zu berücksichtigen, ist doch die dadurch bewirkte Kränkung des Beschuldigten bereits vom Strafmil- derungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit erfasst worden. 2.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medi- en eine Vorverurteilung erfolgte (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 StGB, N 14 ff.). Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse sind insbesondere auch die Straftatfolgen, namentlich erhebliche Einbussen in der sozialen Stellung und berufliche oder familiäre Auswirkungen, nicht ausser Acht zu lassen (Urteil des Kassationshofs in Strafsachen 6S.148/2004 vom 24. Juli 2004). 2.2.1. In persönlicher Hinsicht ist vom Beschuldigten bekannt, dass er am
1. Februar 1973 in Ünye in der Türkei geboren wurde. Mit seinem Bruder und sei- ner Schwester wuchs er in einfachen, aber intakten familiären Verhältnissen auf. Zudem hat der Beschuldigte zwei Halbschwestern. Der Beschuldigte macht gel- tend, zu allen Familienmitgliedern ein sehr gutes Verhältnis zu haben, welche teilweise durch den hier zu beurteilenden Vorfall jedoch getrübt wurde. 1979 wur- de der Beschuldigte eingeschult und besuchte während fünf Jahren die Primar- schule. Im Anschluss folge eine dreijährige Mittelstufe bis 1987. Danach besuchte er bis 1992 eine Handelsschule, vergleichbar mit einem Gymnasium. Insgesamt verlebte der Beschuldigte eine sowohl in persönlicher wie in finanzieller Hinsicht sorglose Jugend. Im Jahr 1993 eröffnete der Beschuldigte mit Unterstützung sei-
- 31 - nes Vaters und seines Bruders erstmals ein Geschäft. Nach dem Militärdienst von 1996 bis 1998 gründete er eine eigene Firma, welche aber nicht rentierte. Im Jahr 1999 lernte der Beschuldigte die bereits in der Schweiz lebende R.___ (geb. S.___) kennen, welche er nach nur 15 Tagen heiratete. Im gleichen Jahr ent- schloss sich der Beschuldigte in die Schweiz einzureisen, da er sich in der Schweiz bessere Lebensbedingungen erhoffte. Bis im Jahr 2001 der erste Sohn des Beschuldigten geboren wurde, lebte er mit seiner Frau in Glattbrugg. Danach zogen sie nach D.___, wo sie bis zum Vorfall lebten. 2004 folgte der zweite Sohn. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte in verschiedenen Unternehmen und bezog für etwa eineinhalb Jahre Arbeitslosenunterstützung. 2003/2004 machte er sich mit einer Reinigungsfirma selbständig. Die Firma rentierte jedoch nicht und wurde aufgelöst, worauf der Beschuldigte und seine Familie von der Fürsorge ab- hängig wurden. Nachdem er im Jahre 2004 einige Monate als Chauffeur gearbei- tet hatte, gründete er im Jahr 2007 ein Importunternehmen. Bereits nach sieben Monaten ging auch diese Firma Konkurs. Im Laufe der Zeit häuften sich beim Be- schuldigten immer mehr Schulden an, namentlich hatte er am 31. Juli 2010 total 56 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 131'533.– (act. 11/18). Im Feb- ruar 2009 trat er seine nächste und letzte Arbeitsstelle mit einem 50% Pensum in der Bäckerei Q.___ als Auslieferungsfahrer an. Dank dieser Stelle war er ab April 2009 nicht mehr fürsorgeabhängig (act. 11/2). Bald erhielt er infolge guter Leis- tungen eine 100% Anstellung (act. 11/4). In dieser Anstellung hätte er Fr. 3'500.– netto verdienen sollen, erhielt aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Betriebes aber tageweise Beträge von zwischen Fr. 50.– und Fr. 100.–, so dass bis Anfang November 2009 etwa Lohn im Betrag von Fr. 9'700.– ausstehend war. Dadurch geriet der Beschuldigte in prekäre finanzielle Verhältnisse, was dazu führte, dass ihm am 31. Juli 2009 die Wohnung gekündigt und ihm am 23. Oktober 2009 deren Räumung am 16. November 2009 angedroht wurde (act. 11/13 und 14). Der Vater des Beschuldigten starb 1993, die Mutter und die Geschwister leben noch immer in Ünye. Die Familie, namentlich Frau und Kinder, nehmen einen sehr hohen Stel- lenwert im Leben des Beschuldigten ein und er betrachtete es als seine Aufgabe, für genügenden Unterhalt der Familie zu sorgen und finanzielle Probleme von
- 32 - diesen fernzuhalten (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen im Ganzen: act. 10/11 S.19 ff., 17/10 und 17/11). Zusammenfassend wirkt sich die Biografie des Beschuldigten nur in einem Punkt auf die Strafzumessung aus. Namentlich ist bezüglich der Straftatfolgen festzuhalten, dass der Beschuldigte verheiratet ist und zwei Söhne im Alter von sieben und elf Jahren hat. Die durch den Strafvollzug bewirkte Trennung von sei- ner Familie, zu der er ein sehr enges Verhältnis unterhält, dürfte den Beschuldig- ten äusserst belasten, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Im Übrigen weist die Biografie des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren auf. 2.2.2. Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister verzeichnet. Namentlich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn am 9. September 2005 wegen grober sowie einfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 860.– verurteilt. Am
13. November 2006 wurde er sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer bedingt vollziehbaren Ge- fängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt (act. 17/2). Der letztgenannte Strafbefehl be- traf die Anstellung des Beschuldigten bei der E.___ AG. Im Mai 2005 stellte sich heraus, dass der Beschuldigte in mehreren Fällen Zahlungen von Kunden entge- gen nahm, diese aber nicht ablieferte, da er sich in einem finanziellen Engpass befand und damals bereits Schulden im Betrag von ca. Fr. 70'000.– hatte (vgl. Ak- ten der Untersuchung 05/07968 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat). Auffällig ist, dass der Beschuldigte auch damals auf seine finanziellen Probleme mit in- adäquaten Mitteln reagierte, was sich bei der hier zu beurteilenden Delinquenz – in ungleich krasserer Weise – gewissermassen wiederholte. Eigentlich hätte der Beschuldigte durch die damals erhaltene Strafe davor gewarnt sein müssen, be- züglich seiner finanziellen Schwierigkeiten etwas Unüberlegtes zu tun. Im Ergeb- nis wirken sich die erwähnten Vorstrafen daher leicht straferhöhend aus. 2.2.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren zu beurteilen (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel et al., Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, St. Gallen 2008, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, in: Nig-
- 33 - gli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 129 ff.). Ein Ge- ständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 130). Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 205 in E. 2d/cc darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtatverhalten zu ei- ner Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen könne. Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhal- ten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Re- chenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten vermag sich nicht positiv auf das Verschulden auszuwirken. Zunächst hat er die Leiche versteckt, damit – wie er selber seiner Frau erklärte – "sie ihn nicht sogleich finden" (act. 8/5 S. 3). Danach hat er jemanden organisiert, der ihn nach Hause und dann zum Flughafen fährt. Zwischenzeitlich hat er sich von Blutrückständen befreit. Auch die Tatwaffe sowie die blutverschmierte Hose hat er entsorgt. Seinem Fahrer und seiner Familie hat er eine Lüge aufgetischt, um seine überstürzte Abreise zu erklären. In der Türkei angekommen telefonierte der Beschuldigte oft mit seiner Ehefrau. Diese Telefo- nate sind in Bezug auf die Haltung des Beschuldigten zu seiner Tat sehr auf- schlussreich. Namentlich zeigte der Beschuldigte in diesen Gesprächen kein Mit- leid für das Tatopfer. Sein Tun bereute er allein im Hinblick auf dessen negative Folgen, insbesondere die Trennung von seiner Familie und den allfälligen Verlust
- 34 - seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. seine Ausweisung aus der Schweiz. Dies im Gegensatz zu seiner Frau, die von Anfang an ihr Entsetzen über die Tat kund tat, worauf der Beschuldigte jedoch kaum einging. Er war vielmehr darum bemüht, das für ihn günstigste Vorgehen zu ermitteln, weshalb sich die Gespräche sehr häufig um die Fragen drehen, welche Beweise man gegen ihn habe, welche Stra- fe ihm drohen würde, ob die Schweizer Behörden überhaupt nach ihm fahnden bzw. ob die türkischen Behörden ihn ausliefern würden und ob er sich stellen soll- te oder nicht. Seine Frau bat ihn mehrmals und inständig darum, sich zu stellen, seine Verantwortung wahrzunehmen und die Strafe abzusitzen. Der Beschuldigte wies diese Bitte zumeist von sich und wollte die Angelegenheit zuerst "abkühlen lassen" oder auf andere Weise "regeln". In einem Telefonat erwog er gar, sich ei- ner Schönheitsoperation zu unterziehen, um den Behörden zu entgehen. Der Be- schuldigte versuchte auch seine Frau zu überzeugen, zu ihm in die Türkei zu kommen. Er zog auch eine Flucht nach Aserbeidschan in Betracht. Erst am
4. Februar 2010 und somit knapp drei Monate nach der Tat erwog der Beschul- digte erstmals ernsthaft, sich zu stellen. Das genaue Vorgehen dabei gab aber wieder Anlass zu Diskussionen, da der Vorgang den Beschuldigten in ein mög- lichst günstiges Licht rücken sollte. Anstatt sich endlich zu stellen, organisierte der Beschuldigte aber zunächst Flugtickets für seine Familie, damit diese in der Tür- kei Ferien machen kann, wozu es tatsächlich auch kam. Offenbar wollte der Be- schuldigte dann mit seiner Familie ca. am 13. März 2010 in die Schweiz reisen. Es gab aber Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem fehlenden Visum, wo- bei nicht klar ist, inwiefern diese auf den Unwillen des Beschuldigten zurückzufüh- ren waren. Am 15. März 2010 gab er sich gegenüber seiner Frau jedenfalls noch immer überzeugt, dass man den Fall nicht auf ihn schieben könne und die Polizei keine Beweise habe. Zudem zog er in Betracht, bei der Botschaft nicht zu sagen "dass er es gemacht hat, sondern es wäre so etwas passiert und er kenne den Täter, deshalb müsse er gehen um Aussagen zu machen" (act. 8/29 S. 25). Aus den Gesprächen insbesondere vom 17. und 18. März 2010 geht hervor, dass ihm offenbar auch seine Frau nicht glaubte, dass er sich wirklich um ein Visum be- müht (act. 8/29 S. 27 f.). Schliesslich erhielt der Beschuldigte ein Visum, worauf sich die Diskussion um die Frage zu drehen begann, ob er über Deutschland in
- 35 - die Schweiz einreisen soll. Der Beschuldigte entschied sich nach einigem Hin und Her für die Variante, nach Stuttgart zu fliegen, von dort mit dem Zug zur Grenze zu fahren, diese zu Fuss zu durchlaufen und nachher mit dem Zug nach Bülach zu fahren. Wie aus den Gesprächen hervorgeht, besteht der Grund dieses Vorge- hens darin, eine unschöne Verhaftung zu umgehen und sich selbständig zu stel- len, um so noch Zeit zu gewinnen, um "eine nostalgische und fantasievolle Nacht mit seiner Frau verbringen und sich danach zu stellen" und allenfalls noch mit Freunden zu speisen (act. 8/29 S. 29 f.). Der Beschuldigte wurde schliesslich un- planmässig am 24. März 2010 bereits in Stuttgart verhaftet und später den Schweizer Behörden ausgeliefert. In seiner ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft am 4. Mai 2010 legte der Beschuldigte im Grundsatz ein Geständnis ab. Auf Tateinzelheiten angesprochen, gab der Beschuldigte jedoch ausweichen- de, abschweifende oder schwammige Antworten (act. 2/1). In der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2010 machte der Beschuldigte erstmals – wie er es mit seiner Frau telefonisch besprochen hatte – geltend, in Notwehr gehandelt zu ha- ben, weil er vom Opfer mit einem Messer angegriffen worden sei (act. 2/4 S. 6). Obwohl der einvernehmende Polizeibeamte bereits Zweifel an dieser Darstellung bekundete, blieb der Beschuldigte auch in der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2010 dabei (act. 2/3 S. 1). Erst auf Vorhalt der ent- sprechenden Aufzeichnung des Telefongesprächs und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, zog der Beschuldigte die Darstellung der Notwehrsituation zu- rück (act. 2/3 S. 3). In der Schlusseinvernahme vom 16. Dezember 2010 gab der Beschuldigte zu Protokoll, den Vorfall sehr zu bereuen (act. 2/7 S. 5). Wie bereits erwähnt, bezieht sich die Reue des Beschuldigten jedoch mehr auf die nachteiligen Folgen der Tat auf sein Leben und jenes seiner Familie. Mit- leid für das Opfer oder dessen Familie ist in sämtlichen Ausführungen des Be- schuldigten gegenüber seiner Frau, der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht auszumachen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bot sich kein anderes Bild: Der Beschuldigte bedauerte vor allem die negativen Folgen der Tat für sich und seine Familie. Erst auf konkretes Nachfragen erklärte der Beschuldigte, nach sei- ner Haftentlassung mit den Angehörigen des Opfers Kontakt aufnehmen zu wol- len und bisher aufgrund äusserer Umstände hierzu keine Gelegenheit gehabt zu
- 36 - haben (act. 41 S. 16 f.). In seinem Schlusswort entschuldigte sich der Beschuldig- te zwar beim Gericht, der Staatsanwaltschaft und den Angehörigen, relativierte diese Entschuldigung aber sogleich wieder mit den Worten: "Es mag durchaus sein, dass ich mich schuldig gemacht habe, indem ein Mensch sein Leben verlo- ren hat. Aber man muss berücksichtigen, dass diese Person auch eine Schuld da- ran hat, dass es so weit gekommen ist. Ich weiss es nicht genau, aber die Ge- genseite – das Opfer – hat die ganze Situation absichtlich in eine Sackgasse ge- führt." (act. 41 S. 17 f.). Von Einsicht kann angesichts der geschilderten Umstän- de keine Rede sein und von Kooperation mit den Behörden schon gar nicht. Die lange Zeitspanne, die er verstreichen liess, bis er überhaupt in die Schweiz zu- rückkehrte, die Umstände der Rückkehr sowie sein Zögern und Abwägen relati- vieren den Umstand, dass er schliesslich doch zurückkehrte. Das Aussageverhal- ten des Beschuldigten erweist sich als taktierend, was sich eindrücklich an sei- nem Versuch zeigt, das Ganze als Notwehrhandlung darzustellen. Auch das grundsätzliche Geständnis selbst ist taktisch motiviert, sagte der Beschuldigte doch zu seiner Frau: "Er würde das [sagen, dass er es nicht getan hätte] schon machen, wenn sich aber nachher alles heraus stelle, dann wäre das schlecht für ihn", worauf man sich einigte, dass er bei der Wahrheit bleibe (act. 8/29 S. 25). Insgesamt gab der Beschuldigte jeweils nur so viel von der Wahrheit preis, wie man ihm nachweisen konnte; im Übrigen machte er den bereits als unglaubhaft qualifizierten Kontroll- und Bewusstseinsverlust geltend und hielt Tateinzelheiten bewusst zurück. Von einem ausgesprochen positiven Nachtatverhalten kann so- mit keine Rede sein, weshalb eine erhebliche Strafminderung nicht in Frage kommt. Der Umstand, dass der Beschuldigte am Ende des Verfahrens doch noch ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat, fällt vor dem oben aufgezeigten Hintergrund nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht. Zusammen mit der strafmindernd zu berücksichtigenden Strafempfindlichkeit hebt dieses die Wirkung des vorstehend erwähnten Straferhöhungsgrundes (Vorstrafen) auf, vermag sich jedoch nicht wei- ter strafmindernd auf die Einsatzsstrafe auszuwirken.
3. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als angemes- sen. Daran ist die erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen, wobei auch die im Ausland erstandene Auslieferungshaft zu berücksichtigen ist. Der Be-
- 37 - schuldigte wurde am 24. März 2010 am Flughafen Stuttgart festgenommen (act. 16/9). Am 3. Mai 2010 wurde er an die Schweiz ausgeliefert und befand sich bis zu seinem vorzeitigen Strafantritt am 20. Dezember 2010 ununterbrochen in Haft (act. 16/41). Somit sind dem Beschuldigten 461 Tage erstandene Haft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen. V. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Freiheits- strafe fällt nur bei einer Dauer von bis zu zwei bzw. drei Jahren in Betracht (Art. 42/43 StGB). Diese Grenze ist hier bei Weitem überschritten. Die Strafe ist daher zu vollziehen. VI.
1. Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB können auch angeordnet werden für einen Täter, der ohne oder im Zustand einge- schränkter Schuldfähigkeit handelte (Art. 19 Abs. 3 StGB).
2. Eine Massnahme ist u.a. anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. b und c StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid auf eine sachver- ständige Begutachtung abzustützen, die sich über die Notwendigkeit und die Er- folgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern soll (Art. 56 Abs. 3 StGB).
3. Der Gutachter vermochte beim Beschuldigten kein psychiatrisches Stö- rungsbild oberhalb einer Diagnoseschwelle auszumachen und wertet die Tat des
- 38 - Beschuldigten als persönlichkeitsfremd und stark durch situative Faktoren be- dingt. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten vergleichbaren Konstellation mit ag- gressiver Enthemmung und somit die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte schätzt er daher als eher gering ein (act. 10/11 S. 57 f.). Es fehlt somit bereits an der Erfor- derlichkeit einer Massnahme, weshalb der Gutachter auch keine entsprechende Empfehlung abgibt. Von der Anordnung einer Massnahme ist daher abzusehen. VII.
1. Geschädigte können zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der be- schuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 119 Abs. 1 lit. b und Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO). Das Strafgericht hat sowohl im Falle eines Schuldspruches als auch eines Freispruches über solche Ansprüche zu befinden (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Vertretung der Privatklägerschaft machte sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche geltend (act. 39 S. 3 ff.).
2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Ar. 41 Abs. 1 OR). Im Falle der Tötung eines Menschen, sind gemäss Art. 45 Abs. 1 OR die entstande- nen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung zu ersetzen. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Scha- den Ersatz zu leisten (Art. 45 Abs. 1 OR). 2.1. Unter dem Titel Bestattungskosten machte der Vertreter der Privatklä- gerschaft einerseits Kosten für Grab und Leichenmahl im Umfang von 32'486.– Türkische Lira und andererseits Kosten für die Überführung des Verstorbenen in die Türkei von total Fr. 4'980.– geltend (act. 39 S. 8 und 19). Sowohl die Kosten für Grab und Leichenmahl als auch für die Überführung stellen Bestattungskosten dar und sind ohne weiteres auf das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Dass diese Kosten den Privatklägern X.___ und Y.___ tatsäch- lich entstanden sind, ist mit den eingereichten Rechnungen und Belegen hinrei-
- 39 - chend belegt (act. 40/1-2 und 7-10). Bezüglich der Kosten für Grab und Leichen- mahl gelangt jedoch nicht der seitens des Vertreters der Privatklägerschaft gel- tend gemachte Umrechnungskurs von 1.33 zur Anwendung, zumal dieser Um- rechnungsfaktor nicht nachvollzogen werden kann. Es rechtfertigt sich deshalb für diese Kosten einen Betrag von Fr. 22'000.– zuzusprechen. Die Kosten für Grab und Leichenmahl wurden von den Privaktlägern X.___ und Y.___ anteilsmässig getragen, jene für die Überführung wurden von Y.___ alleine getragen. Der Be- schuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger X.___ Fr. 13'200.– und dem Privatkläger Y.___ Fr. 13'780.– als Schadenersatz zu bezahlen. 2.2. Sodann machte der Vertreter der Privatkläger namens der Eltern des Opfers, U.___ und V.___, einen Versorgerschaden von Fr. 79'440.– geltend (act. 39 S. 13). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Eltern des Op- fers kaum über finanzielle Mittel verfügen und insbesondere keine Pensionskas- sengelder oder Renten beziehen würden, weshalb sie auf die Unterstützung der in der Schweiz lebenden Söhne, insbesondere jene des Opfers, angewiesen sei- en. Das Opfer habe seine Eltern deshalb in der Vergangenheit regelmässig mit monatlichen Zahlungen von durchschnittlich Fr. 500.– unterstützt (act. 39 S. 12 f.). Zur Substantiierung dieses Anspruches reichte der Vertreter der Privatkläger- schaft anlässlich der Hauptverhandlung Überweisungsbelege für den Zeitraum
17. Oktober 2005 bis 1. Oktober 2009 ein, welche diverse Geldüberweisungen des Opfers in die Türkei belegen (act. 43). Bezüglich der in der Vergangenheit gemachten Überweisungen ist zu bemerken, dass sämtliche Geldbeträge nicht den Eltern des Opfers, sondern deren Sohn, X.___, überwiesen wurden. Zudem erfolgten die Überweisungen nicht in der geltend gemachten Regelmässigkeit. Namentlich variierten die zeitlichen Abstände zwischen den Zahlungen zwischen einem halben Monat und sieben Monaten und die überwiesenen Beträge zwi- schen Fr. 310.– und Fr. 5'030.–. Zu diesen Unregelmässigkeiten hat sich der Ver- treter der Privatkläger nicht geäussert. Ferner enthalten die Überweisungsbelege auch keinerlei Hinweise auf ihren Zweck. Bezüglich der künftig noch zu erwarten- den Überweisungen stellt sich sodann die Frage, inwiefern es dem Opfer ange- sichts seiner aktenkundigen sehr schlechten finanziellen Situation überhaupt möglich gewesen wäre, weiterhin Geld in die Türkei zu schicken. Insgesamt steht
- 40 - zwar fest, dass das Opfer Geld in die Türkei überwiesen hat, allein anhand der eingereichten Belege lassen sich die Überweisungen jedoch nicht als Versor- gungsleistungen qualifizieren. Zudem wurde nicht hinreichend dargelegt, dass das Opfer – wäre es nicht getötet worden – weiterhin in der Lage gewesen wäre, Zahlungen in die Türkei zu veranlassen. Die Zivilklage ist demnach gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen eines Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Dabei ist die Zusprechung einer Genugtuungsleistung einerseits von der Schwere der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung abhängig und ande- rerseits davon, dass diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Demnach rechtfertigt nicht jede erlittene immaterielle Unbill die Zusprechung einer Genug- tuungsleistung. Die Persönlichkeitsverletzung muss vielmehr einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Je schmerzlicher ein bestimmtes Ereignis für den in seiner Persönlichkeit Verletzten ist, desto eher ist ihm eine Genugtuungssumme zuzusprechen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N 455). Im Falle der Tötung eines Menschen ist den Angehörigen gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme auszurichten, wenn deren immaterielle Unbill darin besteht, dass sie unter dem Tod schwer zu leiden haben. Zu beachten ist, dass Art. 47 OR lediglich den Angehörigen einen Genugtuungsanspruch ein- räumt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht jedoch nicht jedem Familienmit- glied automatisch ein Genugtuungsanspruch zu. Vorauszusetzen ist vielmehr eine enge familiäre Beziehung zum Getöteten. Anspruchsberechtigt sind demnach re- gelmässig die Eltern, die Kinder sowie die Geschwister. Letztere sind jedoch nur anspruchsberechtigt, wenn sie mit der getöteten Person im gemeinsamen Haus- halt lebten oder zu dieser sehr engen Kontakt hatten und durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden. Nicht anspruchsbe- rechtigt sind hingegen Onkel, Tante oder Grosseltern. Bei der Zusprechung einer Genugtuung ist vor allem die Intensität der Beziehungen zwischen dem Opfer und dessen Angehörigen massgebend. Diese ist oft vom Verwandtschaftsgrad ab- hängig (Rey, a.a.O., N 457 f.). Betreffend die konkrete Bemessung der Genugtu-
- 41 - ung empfiehlt sich ein Vorgehen nach der Zweiphasentheorie. Dabei ist in einem ersten Schritt die Basisgenugtuung anhand des Verwandtschaftsgrades zu ermit- teln und in einem zweiten Schritt sind den Besonderheiten des Einzelfalles Rech- nung zu tragen und die Genugtuung entsprechend zu erhöhen oder zu reduzieren (Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, O/4 ff. und I/18 ff.). Wird der Genugtuungsanspruch bejaht, ist zudem ein Zins von 5% ab dem Datum des Eintrittes des Anspruch begründenden Ereignisses geschuldet. Der Vertreter der Privatkläger machte Genugtuungen von je Fr. 35'000.– für W.___, X.___, V.___ und U.___, von Fr. 20'000.– für Z.___ und von Fr. 10'000.– für Y.___ geltend, wobei bezüglich der Genugtuungen jeweils ein Zins seit dem
12. November 2009 beantragt wird (act. 39). 3.1. U.___ und V.___ sind die Eltern des Opfers. Die Basisgenugtuung bei Verlust eines Kindes ist auf Fr. 20'000.– bis 28'000.– festzusetzen (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O., O/4). Genugtuungserhöhend fällt ins Gewicht, dass die Eltern ihren Sohn nicht durch einen Unfall, sondern durch ein brutales, sinnlo- ses und vorsätzliches Tötungsdelikt verloren haben. Genugtuungsmindernd ist zu berücksichtigen, dass das Opfer bei seinem Tod über Fünfzig Jahre alt und die Eltern-Kind-Beziehung demnach erheblich gelockert war. Zudem leben die Eltern in der Türkei, während das Tatopfer in der Schweiz lebte. Seitens der Vertretung der Privatkläger wird geltend gemacht, dass die Beziehung der Eltern zum Opfer aufgrund der schweren Krankheit des Vaters stark zugenommen habe (act. 39 S. 13 f.). Es wurde jedoch nicht vorgebracht, dass das Opfer die Eltern in den letzten Jahren besonders häufig besucht hat oder mit diesen anderweitig in engem Kon- takt stand. Allein aufgrund der räumlichen Distanz kann daher nicht von einer in- tensiven und engen Beziehung ausgegangen werden. Würden die Eltern des Be- schuldigten in der Schweiz leben, wäre deshalb aufgrund der Gesamtumstände eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen. Da beide Elternteile jedoch in der Türkei leben, kaum Beziehungen zur Schweiz pflegen und das dortige Preis- niveau bekanntlich bedeutend tiefer ist als jenes in der Schweiz (gemäss der öf- fentlichen Statistikdatenbank der OECD ist das Preisniveau in der Türkei gut 60% tiefer als jenes der Schweiz), rechtfertigt es sich die Genugtuungssumme um 50%
- 42 - zu reduzieren (vgl. dazu auch BGE 1C_106/2008 vom 24. September 2008 mit weiteren Verweisen). U.___ und V.___ sind demnach je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. November 2009 zuzusprechen. 3.2. W.___ und X.___ haben ihren Vater verloren. Für den Verlust eines El- ternteils ist die Basisgenugtuung mit Fr. 20'000.– bis 25'000.– zu veranschlagen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., O/4). Auch hier fallen die vorstehend erwähnten Todesumstände genugtuungserhöhend ins Gewicht. Genugtuungsmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass sowohl W.___ als auch X.___ beim Tod ihres Vaters erwachsen waren und den Verlust entsprechend besser verkraften können als ein Nachkomme im Kindes- oder Jugendalter. Die Kinder des Opfers liessen anläss- lich der Hauptverhandlung ausführen, dass ihr Vater sie grossgezogen und ver- heiratet hätte und dann in die Schweiz ausgewandert sei, um das Überleben von Eltern, Kindern und Enkeln zu sichern. Er sei jedoch zweimal pro Tag in telefoni- schem Kontakt mit Tochter und Sohn gestanden (act. 39 S. 10 ff.). Aus diesen Ausführungen kann zumindest nicht auf eine besonders enge Beziehung ge- schlossen werden. Angesichts der grossen räumlichen Distanz und des Alters der Kinder ist jedenfalls von einer stark gelockerten Eltern-Kind-Beziehung auszuge- hen. Vor diesem Hintergrund ist für W.___ und X.___ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– angemessen. Auch W.___ und X.___ leben in der Türkei und haben kaum Bezug zur Schweiz. Es rechtfertigt sich daher auch hier, die Genugtuungs- summe um 50% zu reduzieren. W.___ und X.___ ist somit eine Genugtuung von je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. November 2009 zuzusprechen. 3.3. Z.___ ist der Bruder des Tatopfers. Als Basisgenugtuung empfiehlt sich im Falle des Verlusts eines Geschwisterteiles eine Summe von Fr. 5'000.–, sofern die Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O. O/4). Der Vertreter der Privatkläger machte geltend, dass die beiden Brüder zusammen gearbeitet hätten und das Opfer häufig bei der Familie von Z.___ gewohnt habe (act. 39 S. 16). Die Geschwister wohnten somit allenfalls zeitweise im gleichen Haushalt, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Beziehung des Opfers zu seiner Frau nicht gut war und er häufig nicht zuhause, sondern namentlich in der Bäckerei wohnte. Im Zeitpunkt der Tat wohnte Z.___
- 43 - jedenfalls nicht bei seinem Bruder, wie aus seiner polizeilichen Befragung vom
12. November 2009 hervorgeht (act. 3/1 S. 2 f.). Von einer eigentlichen Hausge- meinschaft kann daher nicht gesprochen werden. Für die Zusprechung einer Ge- nugtuung wäre daher eine besonders enge Beziehung notwendig. Von der Vertre- tung der Privatkläger wurden keine Umstände genannt, die eine besonders enge Beziehung vermuten lassen würden. Die Arbeitsbeziehung alleine lässt jedenfalls nicht auf eine solche schliessen. Zudem sind auch den Ausführungen von Z.___ gegenüber der Polizei keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung zu seinem Bruder zu entnehmen, insbesondere führte Z.___ aus, nichts von den Problemen seines Bruders gewusst zu haben, da er mit diesem nicht über private Dinge gesprochen habe und ausser einigen Eckdaten (Scheidung, erneute Heirat) nichts über ihn zu wissen; er sei einfach sein älterer Bruder (act. 3/1 S. 6). Die Vertretung der Privatkläger leitete ferner einen Genugtuungsanspruch von Z.___ aus jenem Umstand ab, dass dieser anfangs verdächtigt wurde, am Tötungsdelikt beteiligt zu sein und deshalb acht Tage in Untersuchungshaft sass (act. 39 S. 16 f.). Ein solcher Genugtuungsanspruch kann indessen nicht im vor- liegenden Verfahren und nicht zu Lasten des Beschuldigten geltend gemacht werden. Dass Z.___ in Untersuchungshaft versetzt wurde, obwohl er mit dem Tö- tungsdelikt nichts zu tun hatte, wie sich im Nachhinein herausstellte, haben die Untersuchungsbehörden zu verantworten und eine entsprechende Entschädigung wäre von der Staatskasse erhältlich zu machen. Aus der verbüssten Untersu- chungshaft lässt sich daher im vorliegenden Verfahren kein Genugtuungsan- spruch gegen den Beschuldigten ableiten. Dem Privatkläger Z.___ ist daher keine Genugtuung zuzusprechen. 3.4. Y.___ ist der Neffe des Tatopfers. Ihn verband die lockerste verwandt- schaftliche Beziehung mit ihm. Mangels einer engen familiären Beziehung zum Getöteten ist Y.___ keine Genugtuung zuzusprechen.
- 44 - VIII. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2011 wurden diverse Gegenstände aus dem Besitz des Opfers sowie des Beschuldigten als Beweismit- tel beschlagnahmt (act. 5/4). Die Beschlagnahme hat einen vorsorglichen Charak- ter. Der endgültige Entscheid über Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung ist in der Regel im Entscheid von jener Strafbehörde zu treffen, welche das Ver- fahren abschliesst (Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 267 N 1 ff.). Da die beschlagnahmten Gegenstände ohne weiteres den ent- sprechenden Besitzständen zugeordnet werden können und kein Grund dafür be- steht, sie einzuziehen, sind sie dem Beschuldigten bzw. den erbberechtigten An- gehörigen des Beschuldigten nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens von der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) herauszugeben. IX. 1.1. Gemäss Art 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätz- lich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Im Falle einer Verurtei- lung sind die Verfahrenskosten – bei Mittellosigkeit mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). Ferner hat der Beschuldigte auch im Falle einer Verurteilung jene Verfahrenskosten nicht zu tragen, die für Übersetzungen, wel- che durch seine Fremdsprachigkeit nötig wurden, angefallen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Nach Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person sodann die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 1.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft im Falle ihres Obsiegens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. 2.1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der Dolmetscherkos-
- 45 - ten aufzuerlegen. Es ist zu beachten, dass ihm ein längerer Strafvollzug bevor- steht. Auch nach der Haftentlassung werden sich seine Verdienstmöglichkeiten in engen Grenzen halten. Der Beschuldigte hat sodann erhebliche Schulden und verfügt über keine Ersparnisse (vgl. act. 11/18 und 17/11 S. 2). In Anwendung von Art. 425 StPO ist deshalb eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– festzu- setzen. Sodann sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmet- scherkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten sind ihm die Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerschaft nicht aufzuerlegen. Diese sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der Vertreter der Privatklägerschaft machte namens des Privatklägers Y.___ eine Entschädigung im Umfang von Fr. 2'647.72 geltend, da dieser für die Flugkosten der für die Hauptverhandlung aus der Türkei angereisten Privatkläger V.___, W.___ und X.___ aufgekommen sei (act. 39 S. 19). Dass diese Privatklä- ger für die Hauptverhandlung aus der Türkei angereist sind und dass dadurch Kosten entstanden sind, steht ohne weiteres fest. Die genaue Höhe der Reisekos- ten lässt sich den eingereichten Unterlagen (act. 40/11-15) jedoch nicht entneh- men. Act. 40/11 betrifft beispielsweise einen Flug des Privatklägers Y.___ vom
18. Juni 2011 und aus act. 12, 13 und act. 14 gehen drei unterschiedliche Reise- daten des Privatklägers X.___ hervor. Es rechtfertigt sich daher, dem Privatkläger Y.___ für die im Zusammenhang mit der Übernahme der Reisekosten der drei aus der Türkei angereisten Privatkläger, eine Entschädigung von Fr. 2'400.– zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Rechtsanwalt lic. iur. Duri Bonin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger U.___, V.___, W.___, X.___, Z.___ und Y.___ bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 461 Ta- ge durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (28. Juni
2011) erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger X.___ Fr. 13'200.– und dem Privatkläger Y.___ Fr.13'780.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger X.___ und Y.___ auf den Zivilweg verwiesen.
5. Das Schadenersatzbegehren der Privatkläger U.___ und V.___ betreffend Versorgerschaden im Umfang von Fr. 79'440.– wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet den Privatklägern U.___, V.___, W.___ und X.___ je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. November 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger Y.___ sowie Z.___ werden ab- gewiesen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2011 beschlag- nahmten Gegenstände werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben:
- 47 - Die Handskizze (A002'234'437), die Armbanduhr (A002'234'040), das Poloshirt (A002'240'360), das Trägerunterleibchen (A002'240'371), die Hose (A002'240'393) und die Unterhose (A002'240'406) werden der Erbengemeinschaft von B.___ (über Rechtsanwalt lic. iur. D. Bonin) herausgegeben. Die Faserpelz-Kapuzenjacke (A002'236'284) wird dem Beschuldigten herausgegeben.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'207.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 51'431.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 30'898.00 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und der Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger dem Be- schuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Y.___ eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
- 48 -
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) den amtlichen Verteidiger (übergeben) die Privatkläger (übergeben) den Vertreter der Privatkläger (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten den Vertreter der Privatkläger siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut des Kantons Zürich betr. Disp.-Ziff. 8
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden.
- 49 - Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Zürich, 28. Juni 2011 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Schmid lic. iur. C. Feier