Sachverhalt
1. Der Angeklagte bestreitet zwei der insgesamt vier Sachverhalte der Anklageschrift (Prot. S. 10 f.). 2.1 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass in einem Strafverfahren an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststel- lungen erfolgen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 249 BStP (vgl. § 284 StPO) verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen, wonach das Gericht das Urteil nach seiner freien, aus den vorliegenden Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Ist der Angeklagte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweis- mittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der umstrittene Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und un- überwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Angeklagten zu werten. Er- heblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 54 N 12 ff.). 2.2 Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Be- teiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersicht- lich sind, zu untersuchen, ob die, bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf dabei nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abge-
- 6 - stellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob und wie der Befragte von seiner persönli- chen Eignung und der konkreten Wahrnehmungssituation her in der Lage war, Beobachtungen zu machen. Sodann ist sein Aussagetext anhand der sogenann- ten Realitätskriterien und der Phantasie- oder Lügensignale zu überprüfen. Dabei geht es im Wesentlichen darum, eine Aussage anhand ihrer individuellen Sach- und Realitätsbezogenheit zum Beweisthema und zu sogenannten "unwichtigen" Nebenumständen sowie anhand ihrer Homogenität zu würdigen (dazu Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Bd. I, 3. Aufl., München 2007, N 213 f.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
3. Nachfolgend werden die in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhal- te zu prüfen sein. In den Erwägungen wird auf die Aussagen des Angeklagten, die Ausführungen der Beteiligten sowie der Verteidigung und die weiteren Beweismit- tel nur soweit einzugehen sein, als sich dies für die Entscheidfindung als erforder- lich erweist. A. Nötigung (Anklageziffer 1. Abs. 1-3) 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich legt der Anklage folgen- den Sachverhalt zu Grunde. Die Gattin des Angeklagten und die Geschädigte hät- ten am 21. Mai 2006 um etwa 4.00 Uhr vor dem Club Hey an der Rämistrasse 6 in Zürich einige Worte ausgetauscht, wobei die Geschädigte die Telefonnummer ersterer erhalten und in ihrem Mobiltelefon abgespeichert habe. Der Angeklagte habe von der Geschädigten die Löschung dieser Nummer verlangt, als er dies bemerkt habe. Als sich diese wiederholt geweigert habe, dem Angeklagten ihr Mobiltelefon zur Löschung der gespeicherten Nummer zu übergeben, und in ei- nen Wagen gestiegen sei, um die Örtlichkeit zu verlassen – was der Angeklagte auch gewusst habe –, habe er die Autotüre geöffnet, die Geschädigte an ihren Haaren gepackt und diese gegen ihren Willen aus dem Fahrzeug gezerrt. Durch das Verhalten der Angeklagten sei es der Geschädigten nicht möglich gewesen,
- 7 - die Örtlichkeit zu verlassen, was der Angeklagte mit seinem Verhalten bezweckt, mindestens jedoch in Kauf genommen habe. In der Folge habe der Angeklagte der Geschädigten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen (HD 20 S. 3). 1.2 Dass die Geschädigte die Mobiltelefonnummer der Gattin des Ange- klagten in ihrem Mobiltelefon speicherte und der Angeklagte die Geschädigte da- nach erfolglos aufforderte, diese zu löschen, ist – in Übereinstimmung mit der wei- teren Aktenlage – eingestanden. Der Angeklagte bestreitet den weiteren Sachverhalt. 2.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. September 2006 ver- neinte der Angeklagte die Frage, ob er mit der Geschädigten ein sexuelles Ver- hältnis gehabt habe. Bevor er verheiratet gewesen sei, sei die Geschädigte mit L s Freund liiert gewesen, danach seien L und dessen Freund wütend gewesen und hätten ihm gedroht, seine Beziehung zu ruinieren. Die Geschädigte werde durch L und dessen Freund instrumentalisiert, seine Ehe zu zerstören. Am frag- lichen Abend hätten seine Frau und die Geschädigte über Nigeria gesprochen. Die Geschädigte habe seiner Frau zuvor einmal erzählt, dass sie in Nigeria einem bewaffneten Raubüberfall ausgesetzt gewesen sei. Dies sei vor der Reise von ihm und seiner Ehefrau nach Nigeria gewesen. Er habe seine Ehefrau daraufhin beruhigen müssen; in Nigeria sei in der Folge nichts dergleichen passiert. Seiner Ansicht nach treibe L ein Spiel mit der Geschädigten; er kenne Männer, die ih- ren Frauen derartige Geschichten auftischen würden, damit sie nicht nach Nigeria reisen würden. Am 21. Mai 2006 habe er seiner Ehefrau aufgetragen, sie solle der Geschädigten ausrichten, wie friedlich es in Nigeria gewesen sei. Später hätten die Geschädigte und seine Ehefrau die Telefonnummern ausgetauscht. Während sich die beiden Frauen unterhalten hätten, habe L seine Frau als Hure bezeich- net und dessen Freund habe hinzugefügt, sämtliche Asylanten des Heims, in wel- ches er (der Freund) sie einmal gefahren habe, hätten mit ihr geschlafen. Darob sei er sehr wütend geworden und habe seiner Ehefrau erklärt, dass er die Bezie- hung zwischen den beiden Frauen nicht akzeptieren könne. Beide Frauen habe er aufgefordert, die Telefonnummern im Mobiltelefon zu löschen. In diesem Moment
- 8 - habe sich L eingemischt und klar gemacht, dass die Geschädigte die Telefon- nummer nicht löschen werde. L habe eine Flasche zerschlagen und mit ihm kämpfen wollen. Danach habe er seine weinende Frau nach Hause gefahren und sei in den Club zurückgefahren, da die Telefonnummer aus dem Speicher habe gelöscht werden müssen. Er habe das Mobiltelefon der Geschädigten L weg- nehmen können, sei in seinen Wagen eingestiegen, weggefahren, habe danach die SIM-Karte zerstört, sei zurückgefahren und habe danach das Mobiltelefon oh- ne SIM-Karte L wieder übergeben. Auf Vorhalt, dass O von einer tätlichen Auseinandersetzung erzählt habe, schilderte der Angeklagte, dass es vielleicht zu einem kleinen Handgemenge gekommen sei, als er versucht habe, L das Mobil- telefon aus der Hand zu schlagen; L habe ihn gepackt, er habe sich verteidigt. Auf die Frage, ob er die Geschädigte an den Haaren aus dem Wagen gezogen habe, erwiderte der Angeklagte, sie sei nicht im Wagen gewesen; niemand habe sich im Wagen befunden. Er habe die Geschädigte nicht berührt. Auch habe er den Wagen der Geschädigten nicht angehalten (ND 2 4). 2.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 bestritt der Angeklagte wiederum, die Geschädigte an den Haaren gezogen zu haben. Der Grund für die Anschuldigung sei ihm nicht bekannt; alle seien dabei gewesen, als L gesagt habe, er habe die Geschädigte vergewaltigt, habe sie betrunken gemacht, ihr Drogen gegeben, ihrem Drink etwas beigemischt. Das Wort "verge- waltigt" habe L nicht verwendet, wohl aber habe L ausgeführt, er habe Sex mit der Geschädigten gegen deren Willen gehabt. Er habe nie mit der Geschädigten geschlafen; wie könne man so etwas einfach behaupten. Die SIM-Karte habe er zerbrochen, damit L und dessen Freunde nicht in Kontakt mit seiner Ehefrau treten könnten, nicht etwa, weil es um Sex gegangen sei. Er habe die Geschädig- te bereits vor seiner Hochzeit einmal gesehen und möge ihre Haltung nicht. Als die beiden Frauen in jener Nacht zusammen gesprochen hätten, da habe L ge- fragt, wer die "Nutte" sei. Betreffend die Aussagen des Zeugen I sei zu ergän- zen, dass er nicht betrunken gewesen sei (HD 3 3 S. 10 f.). 2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom
8. März 2007 sagte der Angeklagte aus, er habe das Telefon von L , nicht dasje-
- 9 - nige der Geschädigten weggenommen. Weder habe er die Autotüre geöffnet, noch habe er die Geschädigte an den Haaren aus dem Wagen gezerrt. Für einen derartigen Vorwurf müssten Beweise vorliegen. Es sei nicht möglich, die Türe ei- nes fahrenden Autos zu öffnen und eine Person herauszuzerren. Die Geschädigte hätte ins SP l gehen und dies beweisen müssen. Die Geschädigte habe eben- falls eingestanden, dass er das Mobiltelefon L abgenommen habe; nur L be- haupte, er habe es der Geschädigten entrissen (HD 3 4 S. 3 f.). 2.4 Der Angeklagte bestätigte schliesslich in der heutigen Hauptverhand- lung seine bisherigen Aussagen und ergänzte, dass die Vorwürfe der Geschädig- ten völlig erlogen seien (Prot. S. 10 f.). 3.1 In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 6. Februar 2007 brachte der Zeuge LA im Wesentlichen vor, er habe die Handtasche und das Mobiltelefon der Geschädigten im Auto eingeschlossen, als der Angeklagte die Löschung der Mobiltelefonnummer verlangt habe. Daraufhin seien sie zurück in den Club gegangen. Nach ca. einer Stunde habe er entschieden, nach Hause zu fahren. Er sei mit seinem Wagen – die Geschädigte und drei weitere Freunde als Mitfahrer – am Zurücksetzen gewesen, als der Angeklagte die Türe geöffnet und die Geschädigte an den Haaren aus dem Fahrzeug gezogen habe. Er habe angehalten und sei zur Geschädigten geeilt. In jenem Zeitpunkt habe der Ange- klagte bereits das Telefon der Geschädigten weggenommen. Grund dafür sei ge- wesen, dass der Angeklagte keinen Kontakt zwischen der Geschädigten und des- sen Ehefrau gewollt habe. Von der Geschädigten wisse er, dass der Angeklagte sie zu Alkohol und daraufhin zum Beischlaf verführt habe. Nach dem Aufwachen habe die Geschädigte damals gemerkt, dass sie nackt gewesen sei. Der Ange- klagte habe also gefürchtet, die Geschädigte informiere dessen Ehefrau über die- se Episode (ND 2 2 S. 2, 4, 6 und 8). 3.2 Gleichentags wurde auch die Geschädigte selbst von der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, dass ihr Mann dazu gekommen sei, als der Angeklagte verlangt habe, sie solle die Te- lefonnummer löschen. Er habe ihr das Mobiltelefon und die Handtasche wegge-
- 10 - nommen und im Auto eingeschlossen. Daraufhin seien sie zurück in den Club ge- gangen. Der Angeklagte habe wohl die Löschung der Telefonnummer verlangt, weil er befürchtet habe, seine Ehefrau könne ihr unbequeme Tatsachen erzählen. Sie sei einmal ohne ihren Mann aus gewesen, habe den Angeklagten angetroffen und er habe ihr etwas zu trinken offeriert. In der Folge habe sie sich komisch ge- fühlt, woraufhin er ihr angeboten habe, sie nach Hause zu fahren. Es sei zwi- schen 4 und 5 Uhr morgens gewesen und an die folgenden Ereignisse erinnere sie sich erst wieder, als sie nackt in einem fremden Haus, etwa um 10 Uhr mor- gens aufgewacht sei. Der Angeklagte habe dann eingewilligt, sie nach Hause zu fahren. Auf Nachfrage der Untersuchungsbeamtin präzisierte die Geschädigte, dass sie sich trotz dieser Amnesie an einen intimen Kontakt mit dem Angeklagten erinnere, zu welchem sie nicht gezwungen worden sei. Am fraglichen Morgen, nachdem sie im Club Hey gewesen seien, hätten ihr Mann, drei Kollegen und sie nach Hause fahren wollen. Sie seien in den Wagen eingestiegen, ihr Mann sei ge- fahren, die drei Kollegen seien hinten eingestiegen. Die Einfahrt sei eng gewesen und sie seien rückwärts gefahren. Auf einmal habe der Angeklagte auf ihrer Seite die Autotüre geöffnet, habe sie aus dem Wagen gezerrt und ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wobei sie auf den Boden gefallen sei. Nachdem er aus dem Wagen ausgestiegen sei, sei es ihrem Mann zunächst wieder gelungen, das Telefon an sich zu nehmen; der Angeklagte habe es aber schliesslich behändigen können, wobei ihm sicherlich zwei Kollegen geholfen hätten. Die drei Kollegen auf der Rückbank hätten sich in den Streit nicht eingemischt (ND 2 3 S. 2 ff.). 3.3.1 In der polizeilichen Befragung vom 7. September 2006 schilderte Tony I , er sei mit dem Taxi auf dem Weg zum Club Hey gewesen, als er in der Nähe des Clubs Leute um einen Audi stehen gesehen und eine Frau schreien gehört habe. Er habe versucht, die Streithähne – eine Frau und den Angeklagten – aus- einander zu bringen. Der Angeklagte habe die Frau geschlagen und an den Haa- ren gezogen, was er aber selber nicht gesehen habe. Er habe gesehen, dass der Angeklagte mit dem Mobiltelefon der Frau davon gerannt sei. Der Angeklagte ha- be wohl nicht gewollt, dass seine Frau mit der betroffenen Frau redet (ND 2 6/1).
- 11 - 3.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme sagte To- ny I aus, dass eine blonde Frau den Angeklagten festgehalten habe, als er zu den Streitenden gestossen sei. Beide seien sie betrunken gewesen und er habe mit den weiteren Anwesenden versucht, die beiden zu trennen. So weit er ver- nommen habe, sei Grund für den Streit gewesen, dass die Geschädigte mit dem Angeklagten befreundet gewesen sei und mit der Ehefrau des Angeklagten habe telefonieren wollen, was der Angeklagte hingegen nicht gewollt habe. Er habe nicht gesehen, dass der Angeklagte die Frau an den Haaren gerissen oder ge- schlagen habe. In der Folge sei der Angeklagte mit dem Telefon der blonden Frau weggerannt (ND 2 6/2 S. 3 f. und S. 5 ff.). 3.4 In der polizeilichen Befragung vom 29. August 2006 führte O aus, als die Geschädigte und deren Mann hätten nach Hause fahren wollen, habe der An- geklagte ihm gegenüber gesagt, man solle sie anhalten. Der Angeklagte habe so- dann deren Wagen angehalten. An alle Einzelheiten könne er sich nicht erinnern, da er betrunken gewesen sei. Der Angeklagte habe die Geschädigte indes nicht an den Haaren aus dem Wagen gezogen (ND 2 5 S. 2 ff.). 4.1 Werden Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige einver- nommen und werden dabei die Vorschriften von § 14 StPO nicht beachtet, so sind diese Einvernahmen als Beweismittel nichtig, sofern sie den Angeklagten be- lasten (§ 15 StPO). Soweit sie ihn entlasten, sind sie ohne weiteres verwertbar. Vor der Polizei gemachte Aussagen als Auskunftsperson sind beweismässig ver- wertbar, wenn der Zeuge/die Auskunftsperson in der Folge noch ordnungsge- mäss von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht einvernommen wird (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 649 und N 659b). 4.2 Die Aussagen von O sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwert- bar, da letzterer während des Strafverfahrens der Befragung nicht beiwohnen und keine Ergänzungsfragen stellen konnte und darüber hinaus O nicht auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. 5.1 Bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit des Angeklagten ist zu be- rücksichtigen, dass er nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB zu wahr-
- 12 - heitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafver- fahren Betroffener ein – insofern legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Demnach sind seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen. 5.2 Die als Zeugin einvernommene Geschädigte, der Zeuge LA sowie der Zeuge Toni I deponierten ihre Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung der Bestimmung gemäss Art. 307 StGB. Die Geschädigte hat insofern ein Inte- resse am Ausgang des Verfahrens, als sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– geltend macht. Darüber hinaus ist kein plausibler Grund für eine falsche Bezichtigung ersichtlich. Insgesamt ist eine tatsachenwidrige Falschaussage nicht leichthin anzunehmen.
6. In erster Linie ist jedoch nicht die prozessuale Stellung der Befragten massgebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Wie bereits erläutert ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen abzustel- len. 6.1 Bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten fällt zunächst eine Tendenz zu Gegenangriffen auf; so brachte er vor, L und dessen Freund hätten ihm gedroht, seine Beziehung zu zerstören und würden zudem die Geschädigte dazu instrumentalisieren (ND 2 4 S. 1 f.). Weiter gab er zu Protokoll, L habe seine Frau als Hure bzw. Nutte bezeichnet (ND 2 4 S. 1 f., HD 3/3 S. 11) und ha- be ihn der Vergewaltigung bezichtigt (HD 3/3 S. 10). Gleichzeitig wies der Ange- klagte die ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen in einer entschiedenen Absolutheit zurück. So will er die Geschädigte nicht berührt haben (ND 2 4 S. 4) bzw. bewertet ihre Aussagen als völlig erlogen. Bereits der Zeuge Tony I – der erst nach der entscheidenden Phase an den Tatort kam – sagte aus, dass er ver- sucht habe, die Geschädigte und den Angeklagten zu trennen (ND 2 6/1 S. 1 und ND 2 6/2 S. 2); schon gestützt darauf erhellt, dass der Angeklagte die Geschädig- te berührt haben muss. Die beiden oben erwähnten Elemente sind als Dreistig-
- 13 - keits- und Bestimmtheitssignale zu qualifizieren und indizieren damit die Un- glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten. Weiter fällt auf, dass der Angeklagte sehr ausführlich zu berichten wusste, wie die Geschädigte und seine Gattin über Nigeria austauschten. Zum einen rückte der Angeklagte dabei wiederum L in ein schlechtes Licht, auf der anderen Seite sind seine Ausführungen für das eigentliche Beweisthema wenig relevant. Schliesslich gab der Angeklagte zu den relevanten Gegebenheiten kaum Wahr- nehmungen zu Protokoll und liess keine inhaltliche Erweiterung der an ihn gerich- teten Fragen zu. Dieses Zurückhaltungssignal ist ebenso ein Hinweis für die Un- glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Erklärung des Angeklagten, weshalb er die Telefonnummer seiner Frau im Mobiltelefon der Geschädigten gelöscht haben wollte – dass L und seine Freunde nicht mit ihr in Kontakt treten würden –, mutet wenig realitätsnah und unwahrscheinlich an. Er konnte mithin nicht konzis darlegen, weshalb er die Nummer gelöscht haben wollte. Die Erklärung der Geschädigten hingegen lässt sich nahtlos in den Rahmensachverhalt integrieren. Wenig glaubhaft, weil realitätsfern, ist schliesslich die Behauptung des Ange- klagten, er habe das Mobiltelefon der Geschädigten direkt L abgenommen (ND 2 4 S. 3). Die Involvierten sagen zwar einhellig aus, dass L das Mobiltelefon zu- nächst im Wagen eingeschlossen habe, nichtsdestotrotz sind dazu die Ausfüh- rungen der Geschädigten viel wahrscheinlicher, die ausführte, der Angeklagte ha- be in einer späteren Phase – nachdem er sie aus dem Wagen gezerrt habe – zu- nächst ihr das Telefon abgenommen, woraufhin es L kurzzeitig in seinen Besitz habe bringen können, wobei es der Angeklagte L schliesslich habe abnehmen können. Die Aussage des Angeklagten, er habe das Mobiltelefon L abgenom- men, deckt sich damit mit der letzten Phase der Ausführungen der Geschädigten, mithin auch ein Indiz für die Glaubhaftigkeit derer Aussagen. Für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Angeklagten spricht die Aussa- ge von O , der zu Protokoll brachte, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht
- 14 - an den Haaren aus dem Wagen gezogen habe (ND 2 5 S. 4). Dabei ist zu relati- vieren, dass O von sich aus erklärte, er könne sich nicht an alle Details erin- nern, da er betrunken gewesen sei. Weiter ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von O zu berücksichtigen, dass er mit dem Angeklagten befreundet ist und lediglich von der Polizei und damit nicht als Auskunftsperson im Sinne von § 149b StPO befragt wurde. Bereits aus diesen Gründen erscheinen die Bestreitungen des Angeklagten als nicht überzeugend. Sie enthalten wenig Realitätskriterien und weisen Dreistig- keits-, Lügen und Phantasiesignale auf. 6.2 Die Schilderungen der Geschädigten erscheinen dagegen als glaub- haft. Sie enthalten viele Realitätskriterien und bilden ein einheitliches Ganzes. So beschrieb sie zum Beispiel vor dem in Frage stehenden Sachverhalt als Detail, dass die Einfahrt eng gewesen sei, weshalb sie rückwärts gefahren seien (ND 2 3 S. 4). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich ihre Ausführungen ohne weiteres in die Zeugenaussage von LA integrieren lassen. Zwar ergeben sich gewisse Ab- weichungen zu dessen Aussagen, doch gerade dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sich die beiden nicht abgesprochen haben; so brachte LA im Gegensatz zur Geschädigten nicht vor, dass es ihm gelungen sei, dem Angeklag- ten das Mobiltelefon kurzeitig wieder abzunehmen. Der Kerngehalt ihrer beiden Aussagen ist jedoch deckungsgleich. Weiter sind die Aussagen der Geschädigten auch weitgehend kongruent mit ihren sinngemäss aufgenommenen Angaben im Anzeigerapport der Schaffhauser Kantonspolizei (ND 2 1/1 S. 3). Die Homogeni- tät ihrer eigenen Aussagen in den zentralen Punkten zu unterschiedlichen Zeit- punkten spricht für die Glaubhaftigkeit derselben. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten wird auch dadurch be- stärkt, dass sie den Angeklagten nicht über Gebühr beschuldigte. Insbesondere sagte sie betreffend die Vorgeschichte – die ihres Erachtens Anlass dafür war, dass der Angeklagte die Löschung der Telefonnummer verlangt hatte – aus, dass sie freiwillig mit dem Angeklagten geschlafen habe (ND 2 3 S. 3). Weiter ist dieser von ihr angegebene Grund viel lebensnaher als derjenige, der vom Angeklagten
- 15 - ins Feld geführt wird; schliesslich wird diese Argumentation auch durch den Zeu- gen I gestützt (ND 2 6/2 S. 5 f.). Der Vorwurf des Angeklagten, L und dessen Freund hätten die Geschädig- te benützt, um seine Ehe zu zerstören (ND 2 4 S. 2), lässt sich damit nicht erhär- ten. Die Zeugenaussagen lassen keinen Raum für diese vom Angeklagten ge- äusserte Annahme. 6.3 Bei den Aussagen des Zeugen A fällt auf, dass gewisse Animositäten zwischen ihm und dem Angeklagten bestehen müssen; so führte er zum Beispiel aus, der Angeklagte habe nur Probleme machen wollen (ND 2 2 S. 2) und brachte vor, er habe gehört, der Angeklagte habe seine Frau gegen ihren Willen zu Alko- hol und zum Beischlaf verführt. Zu bedenken gilt es, dass Beziehungskonflikte häufig zu Spannungen und Animositäten führen können. Dies alleine vermag aber keinesfalls zu genügen, um Aussagen des Zeugen A als unglaubhaft zu taxie- ren. Ansonsten erscheinen seine Angaben nämlich glaubhaft und konsistent. Sie enthalten viele Realitätskriterien und bilden zusammen mit denjenigen der Ge- schädigten ein einheitliches Ganzes. Dass er nicht in allen Details identisch mit der Geschädigten aussagt, spricht – wie bei der Geschädigten schon erwähnt – für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 6.4 Die Aussagen des Zeugen I tragen wenig zu den fraglichen Ge- schehnissen bei, traf er doch zu spät ein, um Angaben zum relevanten Sachver- halt machen zu können. Befragt zur Ursache des Zwists decken sich seine Aus- sagen aber mit denjenigen der Geschädigten und stehen im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten, weshalb seine Ausführungen eher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten indizieren.
7. In Würdigung all dieser Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die wenig logischen und einer näheren Prüfung nicht standhaltenden Aussagen des Angeklagten die durchwegs stimmigen und nachvollziehbaren Schilderungen der Geschädigten und ihres Ehemannes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermö-
- 16 - gen. Es ist demnach auf deren glaubhafte Sachdarstellung abzustellen, wonach der Angeklagte die Geschädigte an ihren Haaren gepackt und diese gegen ihren Willen aus dem Fahrzeug gezerrt habe. Der von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. B. Raufhandel (Anklageziffer 2.) 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten sodann vor, dass es am 23. Juli 2006 um etwa 5:00 Uhr im Bereich der Stadel- hoferstrasse in Zürich 1 zwischen O , B , P , dem Angeklagten und vermutlich noch weiteren, nicht näher bekannten Personen zu einer tätlichen Auseinander- setzung gekommen sei. Anlässlich dieser Auseinandersetzung hätten der Ange- klagte eine Schnittverletzung am linken Oberschenkel, P eine Schnittverletzung an der linken Hand und B eine Verletzung am Nacken – hervorgerufen durch einen Messerstich – erlitten (HD 20 S. 4). 1.2 Der Angeklagte gesteht ein, in der tätlichen Auseinandersetzung invol- viert gewesen zu sein; dies deckt sich mit den weiteren Untersuchungsergebnis- sen, weshalb davon auszugehen ist. Er stellte sich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung indes auf den Stand- punkt, vor Ort als Friedensstifter agiert zu haben (Prot. S. 11). 2.1 In der polizeilichen Befragung vom 23. Juli 2006 sagte der Angeklagte aus, O habe ihn in den frühen Morgenstunden angerufen, dass er (S ) sich vor dem Club Hey aufhalte und sich Leute mit ihm (S ) schlagen wollten, weshalb er sofort dorthin kommen solle. Er habe sich mit dem schwarzen Audi seiner Frau von Winterthur aus auf den Weg gemacht. Als er beim Club Hey angekommen sei, hätten sich Polizeibeamte in der Umgebung des Clubs aufgehalten und Fotos gemacht, weshalb er erst gar nicht angehalten habe, sondern direkt weiter gefah- ren sei. In der Folge sei er an der Langstrasse einen Kebab essen gegangen (HD 3/1 S. 1 f. und S. 6).
- 17 - 2.2 In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 24. Juli 2006 gab der Angeklagte zu Protokoll, einiges seiner Ausführungen in der vorangegange- nen polizeilichen Befragung sei nicht wahr; er sei müde gewesen. Er habe die Jungs aus Nigeria zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Club Hey angetroffen und gefragt was los sei. Er habe keine Antwort erhalten, da sie zu aggressiv, zu high bzw. zu betrunken gewesen seien. Er sei von diesen Leuten am Fuss oder an der Hand erwischt worden, wobei er nicht sagen könne, wer es gewesen sei; insge- samt seien fünf bis sechs Personen involviert gewesen. Danach sei er mit dem Auto weggefahren (HD 3/2 S. 2). 2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 erklärte der Angeklagte, er wolle seine Aussage in Ordnung bringen. Er sei nach seiner Verhaftung nicht in der Lage gewesen, richtige Aussagen zu machen, da er aufgewühlt und durcheinander gewesen sei. Es habe sich so abgespielt, dass sein Freund S ihn in jener Nacht angerufen und um ein Treffen vor dem Club Hey gebeten habe. Als er eingetroffen sei, seien Personen um den Wagen von S gestanden; einer davon, P , sei aggressiv gewesen. P habe untersagt, dass S mit seinem Wagen wegfahre; er habe zu schlichten versucht. P habe weiter provoziert und sei laut geworden. Der Grund des Streits habe darin be- standen, dass P einigen Frauen Drinks finanziert habe, die sich dann bereit er- klärt hätten, die Nacht bei ihm zu verbringen. Sie hätten daraufhin aber mit S mitfahren wollen, da dieser ein Auto gehabt habe. Der Disput habe bereits etwa 45 Minuten gedauert, da sei S aus dem Wagen gestiegen und habe P gestos- sen und ihn geheissen, sich zu verdrücken. P habe sich umgedreht und S ge- schlagen. Danach habe die Schlägerei begonnen und die Freunde von P hätten sich auf S gestürzt. In diesem Moment, als er gesehen habe, dass sich fünf bis sechs Personen auf S gestürzt hätten und da die Sache nicht mehr habe auf- gehalten werden können, habe er auch jemanden geschlagen. Sie seien getrennt worden und P sei davon geeilt. Er sei daraufhin zu seinem Wagen gegangen und habe auf der Strasse P und einen seiner Freunde – mit einem Holzpflock bewehrt – kommen sehen. P habe ihn als einen Freund von S identifiziert und habe ihn mit dem Pflock schlagen wollen. Den Schlag habe er jedoch blockieren
- 18 - können. P habe wiederum ausgeholt und ihn in der Rippengegend getroffen. Er habe den Pflock sodann mit seinem Arm einklemmen und blockieren können. Der Freund von P sei herbeigeeilt und habe ihn getreten. Danach habe er ein sehr seltsames Gefühl verspürt; es sei an seinem Fuss heiss geworden. In jener Situa- tion sei er am Bein verletzt worden. Er selber habe kein Messer auf sich getragen. Passanten hätten sie sodann getrennt (HD 3/3 S. 2 ff. und S. 8.). 2.4 In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. März 2007 anerkannte der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt. Er habe an der Auseinandersetzung vom 23. Juli 2006 teilgenommen; er sei dazu genötigt gewesen (HD 3/4 S. 4). 3.1.1 In der polizeilichen Befragung vom 23. Juli 2007 führte O aus, dass er sein Taxi in der fraglichen Nacht an der Stadelhoferstrasse vor dem Club Hey abgestellt habe. Vor ihm sei es um einen silbern-metallfarbenen Audi zum Streit zwischen dem Lenker und einem weiteren Mann gekommen; insgesamt seien drei Frauen und sechs dunkelhäutige Männer involviert gewesen. Der Lenker des schwarzen Audis sei auch dort gewesen. Zunächst sei nur diskutiert worden und die Frauen hätten versucht, die Streithähne zu trennen, danach aber habe es Ver- letzte gegeben, weil der Lenker des ersten Audis ein Messer von der Fahrerseite her aus dem Wagen geholt habe. Er sei in seinem Wagen gewesen und habe das Ganze aus einer Distanz von etwa fünf bis sechs Metern beobachtet. Der Lenker des schwarzen Audis habe plötzlich auch ein kleineres Klapp- bzw. Springmesser in der rechten Hand, die Klinge nach unten, gehalten und habe weiter heftig dis- kutiert. In der Folge habe der Lenker des silbernfarbigen Audis jemanden mit dem Messer angegriffen und starke Stichverletzungen im Nackenbereich zugefügt; er habe gesehen wie der Angegriffene geblutet habe. Er habe den Eindruck gehabt, jener habe einfach treffen und verletzen wollen. Er habe auch gesehen, wie der Lenker des schwarzen Audis auf jemanden los gegangen sei, es sei ein Kampf zwei gegen zwei gewesen. Der Lenker des schwarzen Audis sei ein Nigerianer, 25 bis 30-jährig, ca. 1.80m gross, mit sportlicher Statur; er kenne beide Fahrer (HD 6/1 S. 1 ff. und S. 6).
- 19 - 3.1.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
30. November 2006 schilderte O , er sei am 23. Juli 2006, etwa um 5:45 Uhr vor dem Club Hey gewesen, als er einen Kampf gesehen habe, in den vier Männer, darunter der Angeklagte, verwickelt gewesen seien. Zunächst habe es sich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt, dann sei es intensiver geworden. Schliesslich habe wohl der Sicherheitsdienst des Club Hey die Streithähne ge- trennt. Der Angeklagte habe mit B gekämpft. Es seien mehrere Messer im Spiel gewesen, möglicherweise hätten alle ein Messer auf sich getragen. Der Lenker des schwarzen Audis habe auch ein Messer gehabt. Auf die Frage, ob jener mit dem Messer zugestochen habe, antwortete der Zeuge O : "Gekämpft mit einem Messer, wenn man ein Messer hat, dann kämpft man damit. Hätte ich eines, wür- de ich damit kämpfen." Er habe gesehen, dass Brown bei dieser Auseinanderset- zung verletzt worden sei. Es habe Messer und Blut gegeben (HD 6/17 S. 2-6 und S. 12). 3.2.1 In der polizeilichen Befragung vom 26. Juli 2006 sagte M aus, sie habe sich am fraglichen Abend auf den Rücksitz im Wagen von O gesetzt. Etli- che Männer, die sie nicht kenne, seien zum Wagen gekommen und hätten mit O diskutiert, der noch vor dem Wagen gestanden sei. Sie habe es mit der Angst zu tun bekommen. Sie habe O als ruhigen Typ kennen gelernt und sei davon aus- gegangen, er lasse sich nicht leicht provozieren. Es sei zum Wortwechsel ge- kommen und die Männer hätten sich gegenseitig zu schlagen versucht. Plötzlich habe ein Durcheinander geherrscht; derjenige, der mit S diskutiert habe, sei da- von gerannt und der Angeklagte habe mit dem Freund desjenigen, der davon ge- rannt sei, gekämpft. Auf Vorhalt einer Foto von B bestätigte M , dass dieser mit dem Angeklagten gekämpft habe; die beiden hätten einander angebrüllt, hät- ten gekämpft und seien umher gerannt. Während des Kampfes habe sie kein Messer gesehen und auch niemanden bluten (HD 6/9 S. 2-5). 3.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
3. November 2006 bestätigte M , dass ihrer Erinnerung nach alle gekämpft hät- ten an jenem Vorfall. Der Angeklagte habe sich dabei auch in den Kampf einge- mischt. Weder habe sie eine Waffe oder einen waffenähnlichen Gegenstand ge-
- 20 - sehen, noch sei ihrer Wahrnehmung nach jemand verletzt worden (HD 16/15 S. 7 f.). 3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Juli 2006 sagte P aus, er sei gebeten worden, auch in den Wagen von O zu steigen, der ihm jedoch zu voll gewesen sei. O habe sich deswegen geärgert. Alle Herumstehenden hätten O angehalten, doch endlich wegzufahren; dieser habe sich jedoch in der Folge in den Wagen gebückt und sei ihm entgegen gekommen und habe gefragt ob er Streit wolle. Dabei habe O ein Messer in der Hand gehalten, habe auf ihn ein- gestochen und an der linken Hand verletzt. Als B sich habe einschalten wollen, habe O auf Brown eingestochen und jenen an der Schulter getroffen. Daraufhin sei O zu seinem Wagen zurück gerannt. Dessen Kollege sei ebenfalls im Wa- gen gesessen (HD 2/2 S. 4 und S. 8 f.). 3.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen führte P als Auskunftsperson befragt aus, O und der Angeklagte hätten je ein Messer auf sich getragen. O habe es aus dem Wagen geholt, als er zu diesem hingegangen sei und habe ihn an der linken Hand am Ringfinger verletzt. Er sei in der Folge zurückgewichen und sein Freund habe mit O zu sprechen versucht. In dem Moment sei der Angeklagte von hinten an seinen Freund herangetreten und habe mit dem Messer in Richtung von dessen Nacken gestochen; das habe er aber selber nicht gesehen. Zu die- sem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass der Angeklagte ein Messer auf sich getragen habe. Eine andere Person habe ihm erzählt, dass der Angeklagte im Club ständig Probleme verursachen würde (HD 2/3 S. 5-7) 3.4 Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich befragten Zeu- gen St (HD 6/14 S. 10), Ko (HD 6/18 S. 2 f.), So (HD 6/19 S. 3) und Zeugin- nen K (HD 6/14 S. 10), Br (HD 6/22 S. 3), Oc (HD 6/13 S. 13) beziehungswei- se Auskunftspersonen Sc (HD 6/20 S. 2) sowie O (HD 6/21 S. 2) vermochten keine relevanten Aussagen zum in Frage stehenden Sachverhalt zu machen, wie auch der Verteidiger zutreffend ausführte (HD 21 S. 7 ff.).
- 21 - 3.5 Die Aussagen von O und B sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbar, da letzterer während des Strafverfahrens deren Befragungen nicht beiwohnen und keine Ergänzungsfragen stellen konnte, mithin keine Konfrontati- onseinvernahmen stattfanden. Nachdem die beiden in ihren Einvernahmen nicht zu Gunsten des Angeklagten – für ein schlichtendes Eingreifen – aussagten (vgl. HD 4/1 S. 6, HD 4/2 S. 10 bzw. HD 5/1 S. 6, HD 5/3 S. 3 f.), ist auf eine Wieder- gabe und Würdigung ihrer Ausführungen zu verzichten. 4.1 Die Zeugen O und M deponierten ihre Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung der Bestimmung gemäss Art. 307 StGB, wobei ersterer zur Zeu- geneinvernahme polizeilich vorgeführt werden musste; Probleme anderer Leute interessierten ihn nicht (HD 6/2 und HD 6/17 S. 2). Der Verteidiger schliesst dar- aus, dass die Aussagen des Zeugen O mit äusserster Vorsicht zu geniessen seien (HD 21 S. 7). Nachdem eine allfällige Impertinenz nicht direkt mit der Glaubwürdigkeit eines Zeugen korreliert, ist dieser Schluss so nicht zulässig; im- merhin ist diesem Umstand bei der Aussagenwürdigung genügend Rechnung zu tragen. Insgesamt ist bei den Zeugen O und M – als nichtbeteiligte Dritte – indes kein Grund für eine falsche Bezichtigung ersichtlich. Eine tatsachenwidrige Falschaussage ist nicht leichthin anzunehmen. 4.2 Betreffend die generelle Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson C ist zu berücksichtigen, dass sie nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Darüber hinaus war P in die Auseinandersetzung involviert und wird nicht nur vom Angeklagten als Initiator der Auseinandersetzung bezeichnet (HD 21 S. 8). Demnach ist seinen Aussagen mit der nötigen Vorsicht zu begegnen. 4.3 Bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann auf Ziffer II./A.5.1 verwiesen werden.
5. Vorab ist festzustellen, dass nicht nachzuweisen ist, ob der Angeklagte B mit einem Messer gestochen hat, sondern vielmehr ob und inwiefern er in die tätliche Auseinandersetzung involviert war und ob dabei jemand verletzt wurde. Weiter ist vorliegend nicht von Belang, ob der Angeklagte, nachdem er den Platz
- 22 - des Geschehens verlassen hatte, von P und dessen Freund erneut – mit einem Holzpfahl – attackiert wurde (vgl. HD 21 S. 6 und 10). Zugunsten des Angeklagten ist einzig davon auszugehen, dass er nicht anlässlich der in der Anklageschrift beschriebenen tätlichen Auseinandersetzung, sondern zu einem anderen Zeit- punkt am Bein verletzt wurde, zumal nur der Angeklagte dazu Ausführungen machte. Der Anklagesachverhalt ist dementsprechend zu korrigieren. 5.1 Beleuchtet man das Aussageverhalten des Angeklagten über die gan- ze Dauer des Verfahrens, so fällt auf, dass er zunächst den Anklagevorwurf von sich wies, um in der Folge stetig mehr zu konzedieren, bis hin zur Anerkennung des Anklagesachverhalts in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme. An der heutigen Hauptverhandlung machte er sodann geltend, in der Auseinander- setzung als Friedensstifter agiert zu haben. Die fehlende Konstanz und Disparität in den Angaben des Angeklagten lassen seine Ausführungen in der heutigen Hauptverhandlung als wenig glaubhaft erscheinen. So gestand der Angeklagte beispielsweise anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 ein, auch in die Sache hineingezogen worden zu sein und jemanden ge- schlagen zu haben (HD 3/3 S. 5). Dies steht in Widerspruch zu seiner heutigen Aussage, er habe Frieden gestiftet (Prot. S. 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 gab der An- geklagte zu Protokoll, dass er erst ins Geschehen eingegriffen habe, als sich fünf bis sechs Personen auf S gestürzt hätten (HD 3/3 S. 5). Diese Aussage wird von niemandem sonst bestätigt; vielmehr sagten die Zeugen aus, es sei ein Kampf zwei gegen zwei gewesen (HD 6/1 S. 6) bzw. der Angeklagte habe mit B gekämpft (HD 6/9 S. 3). Diese Aussage des Angeklagten weist somit ein Über- treibungssignal auf und indiziert die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Weiter zeichnen sich die Aussagen des Angeklagten auch durch eine Nei- gung zu Gegenangriffen aus. So bezeichnete er P als eigentlichen Aggressor (HD 3/3 S. 2) und führte aus, die "Jungs aus Nigeria" seien zu aggressiv, zu high, beziehungsweise zu betrunken gewesen (HD 3/2 S. 2). Dieses Dreistigkeitssignal ist wiederum Indiz für fehlende Realitätsnähe seiner Aussagen. Es gilt dabei inso-
- 23 - fern zu relativieren, als der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich auf- grund von DNA-Spuren zur Konklusion gelangte, P müsse einen Holzpfahl aus einer Rabatte gerissen und damit auf den Wagen von O eingeschlagen haben (HD 1/3 S. 8). 5.2 Bei den Aussagen des Zeugen O fällt auf, dass er O und den An- geklagten zurückhaltend belastete; danach gefragt, ob die beiden ein Messer ein- gesetzt hätten, wich er aus (HD 6/17 S. 5 f.). Dieses Aussageverhalten ist ein Re- alitätskriterium und deutet auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Dahinge- hend ist auch seine Aussage, möglicherweise hätten alle Beteiligten ein Messer gehabt (HD 6/17 S. 4), zu verstehen und nicht als widersprüchliche Angabe, die in der Folge von ihm selbst relativiert wurde, wie der Verteidiger plädierte (HD 21 S. 7). Die Aussagen des Zeugen O werden zudem von den weiteren Anwesenden gestützt: Dass B nach der Auseinandersetzung im Nackenbereich geblutet ha- be, wurde vom Zeugen Ko zu Protokoll gegeben (HD 6/3 S. 1; HD 6/18 S. 5) und ist auch durch den Polizeibericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Septem- ber 2006 erhärtet (Stichverletzung im Nackenbereich, HD 1/3 S. 14). Dass die Zeugin M kein Blut gesehen haben will, erschüttert die Aussagen des Zeugen O nicht, wird sie sich doch hauptsächlich auf den ihr bekannten O konzentriert haben. Schliesslich decken sich gar die Aussagen des Angeklagten selber vor der heutigen Hauptverhandlung mit der Schilderung des Zeugen O . In den Aussagen des Zeugen O sind indes gewisse Widersprüche zu ent- decken, wie sie teilweise auch der Verteidiger in seinem Plädoyer herausschälte (HD 21 S. 7). Die Farbe des Audis von O sei silbern-metallfarben gewesen, führte der Zeuge O beispielsweise aus (HD 6/1 S. 1); dabei ist er blau (vgl. HD 4/1 S. 4). Der Angeklagte sei vor dem fraglichen Geschehen im Club Hey gewe- sen (HD 6/17 S. 10); dabei hat der Angeklagte ein Hausverbot und war nicht im Club Hey. Die tätliche Auseinandersetzung und das darauf folgende, vorliegend nicht weiter interessierende Anfahren einer Person mit einem Personenwagen stellen einschneidende Erlebnisse dar, die nachhaltig in Erinnerung bleiben;
- 24 - daneben handelt es sich bei der Farbe eines Wagens oder beim Umstand, ob zwei Personen gemeinsam aus dem Club kommen, um Nebenumstände, so dass ein Widerspruch in diesem Bereich nicht für die Unglaubhaftigkeit der damit ver- bundenen Schilderungen spricht. Die Darstellung der tätlichen Auseinanderset- zung blieb indes konstant, womit das Konstanzkriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen O spricht. 5.3 Auch die Aussagen der Zeugin M sind überzeugend und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Lügensignale sind in ihren Aussagen nicht zu erkennen. Sie stützten damit vornehmlich die Angaben des Zeugen O , da sich die Aussagen ineinanderflechten lassen, stehen aber in wesentlichen Tei- len im Widerspruch zu den Aussagen des Angeklagten. So führte sie beispiels- weise aus, dass B mit dem Angeklagten gekämpft habe, die beiden einander angebrüllt hätten und umher gerannt seien. 5.4 Wie der Verteidiger zutreffend ausführte (HD 21 S. 8 f.), bestehen be- gründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson C . So will er den Holzpfahl nicht berührt haben (HD 2/3 S. 7 f., S. 10), obwohl der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich aufgrund von DNA-Spuren zu dieser Folgerung gelangte (HD 1/3 S. 8). Auch die Begründung von P , weshalb es zum Streit mit O gekommen sei, ist nicht schlüssig und lebensfremd. O soll sich darüber geärgert haben, dass er – die beiden sind sich nicht näher bekannt – nicht mit O mitgefahren sei; aus diesem Grund sei O gegen den Willen aller Herumstehenden nicht weggefahren und habe mit ihm Streit gesucht (HD 2/2 S. 4). Diese Aussage steht des Weiteren denjenigen der befragten Zeugen entge- gen. Darüber hinaus begründete P noch auf eine andere Weise, wie es zum Streit gekommen sei. Der Angeklagte habe Probleme mit einem Mädchen gehabt, was Auslöser des Konflikts gewesen sei (HD 2/3 S. 4 f.). Nicht nachweisbar ist somit auch, dass P eine Schnittverletzung an der lin- ken Hand erlitten haben soll, zumal eine solche auch in keinem Polizei- oder Arztbericht konstatiert wurde. Die Anklageschrift ist dementsprechend zu korrigieren.
- 25 -
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die teils nachweislich wider- sprüchlichen, unkonstanten Aussagen des Angeklagten erhebliche, nicht zu un- terdrückende Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt aufkommen lassen. Demgegen- über sind die Ausführungen der Zeugen im Kerngehalt widerspruchsfrei und strin- gent und decken sich mit dem ursprünglichen Geständnis des Angeklagten. Das Aussageverhalten des Geschädigten wirkt überzogen und übertrieben und deckt sich nicht mit den Ausführungen der weiteren Beteiligten. Aufgrund dessen lässt sich der Sachverhalt, wie ihn die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich dem Angeklagten vorwirft, erstellen; ausgenommen davon sind die Schnittverletzungen des Angeklagten und P s. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" besteht kein Raum mehr. C. Datenbeschädigung (Anklageziffer 1. Abs. 4), Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 3.) Der Angeklagte zeigte sich im Laufe der Untersuchung und anlässlich der heutigen Hauptverhandlung des Sachverhalts der Anklageziffer 1. Abs. 4 und der Anklageziffer 3 vollumfänglich geständig (Prot. S. 10). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. ND 2 1/1 S. 2; ND 3 1/2, ND 3 9/2 S. 4), womit der Anklagesachverhalt in diesen Punkten bewiesen ist. III. Rechtliche Würdigung A. Nötigung (Anklageziffer 1. Abs. 1-3) 1.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschrän- kungen der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Gewalt ist dabei die unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Ein- wirkung auf eine andere Person. Art und Intensität der vom Täter gewählten Ge- walteinwirkung müssen den freien Willen des Opfers brechen können (vgl. Del-
- 26 - non/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 18 und 23 zu Art. 181 StGB). 1.2 Indem der Angeklagte die Geschädigte anlässlich des Vorfalls vom
21. Mai 2006 an den Haaren packte und diese gegen deren Willen aus dem Fahr- zeug zog, verunmöglichte er ihr unter Anwendung von Gewalt in oben dargeleg- tem Sinn, den Ort des Geschehens zu verlassen; der Erfolg der Nötigung trat da- mit ebenfalls ein.
2. Der Angeklagte musste zumindest damit rechnen, dass er die Geschä- digte durch Gewaltanwendung dazu bringt, sich entsprechend seinem Tatwillen zu verhalten, nämlich dass er sie davon abhält, sich davon zu machen. Dennoch wandte er gewollt Gewalt an und nahm damit deren Nötigung in Kauf, womit er den subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllte.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und einhelliger Lehre muss bei einer Nötigung – entgegen den allgemeinen Regeln – die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb). Hierzu hat die Rechtsprechung drei alternative Voraussetzungen entwickelt. Danach ist eine Nötigung rechtswidrig und daher strafbar, wenn entweder der damit verfolgte Zweck oder das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt sind bzw. der Zweck zum Mittel nicht im richtigen Verhältnis steht, oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. Im vorliegenden Fall ist schon das verwendete Mittel – die Gewaltanwen- dung – unerlaubt, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne weiteres gegeben ist.
4. Da keine Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Angeklagte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. B. Raufhandel (Anklageziffer 2.) 1.1 Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB stellt eine wechselseitige tätli- che Auseinandersetzung zwischen mindestens 3 Personen dar, welche den Tod
- 27 - oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Trechsel, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 133 StGB). Nachdem der Angeklagte sich weitergehend in die tätliche Auseinanderset- zung einmischte, als er zuletzt eingestehen wollte, kann er sich – entgegen der Argumentation seines Verteidigers – nicht auf Art. 133 Abs. 2 StGB berufen. Der Angeklagte beteiligte sich aktiv an der Prügelei und agierte nicht darauf hinsteu- ernd, sich oder O zu verteidigen oder O und P zu trennen. Damit liegt eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen vorliegend mindestens vier Personen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB vor (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 133 StGB). Wie bereits ausgeführt, wies nach der Auseinandersetzung am 23. Juli 2006 B eine Stichverletzung am Hals auf, die im Universitätsspital Zürich ambulant behandelt werden musste (vgl. HD 1/3 S. 14). Damit hat die Auseinandersetzung die Körperverletzung eines Menschen im Sinne von Art. 123 StGB zur Folge, womit die von Art. 133 StGB geforderte, objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ge- geben ist. 1.2 Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Per- sonen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (vgl. BGE 106 IV 251). Das Erfordernis der Tötungs- oder Verletzungsfolge, welches – wie vorstehend ausge- führt – erfüllt wurde, stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz des Täters nicht erfasst sein muss (Basler Kommentar, a.a.O., Strafrecht II, N 11 zu Art. 133 StGB). Der Angeklagte hat nach längerer, sich zuspitzender Diskussion zumindest nicht ausgeschlossen, dass es zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung und Gewaltanwendungen kommen könnte und war auch einverstan- den, sich an dieser zu beteiligen. Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen.
2. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Angeklagte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 28 - C. Datenbeschädigung (Anklageziffer 1. Abs. 4), Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 3.) 1.1 Das Gericht ist zu einer Ergänzung der rechtlichen Würdigung des An- klagesachverhalts befugt (iura novit curia; § 185 Abs. 1 StPO), sofern das rechtli- che Gehör des Angeklagten gewahrt wurde und die Würdigung durch die Sach- verhaltsbehauptung in der Anklageschrift gedeckt ist. 1.2 Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist die rechtliche Wür- digung der Untersuchungsbehörde insoweit zu korrigieren, als auch Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV zur Anwendung gelangt, der festhält, dass die Fahrunfähigkeit als er- wiesen gilt, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Cannabis festgestellt wird. Diese rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt umfasst. Zudem wurde dem Angeklag- ten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt (Prot. S. 9 f.).
2. Darüber hinaus erweist sich die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich als vollumfänglich zutreffend und bedarf keiner Ergänzung. Sie wurde überdies von der Verteidigung anerkannt (HD 21 S. 12 f.). Der Angeklagte ist daher der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf / Strafzumessung 1.1 Der Angeklagte ist heute für Taten zu beurteilen, die er vor dem am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Strafgesetzbuch begangen hat, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. "lex mitior"), als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung.
- 29 - 1.2 Die Prüfung, welches Recht das mildere darstellt, hat nach der konkre- ten Methode zu erfolgen (BGE 126 IV 5 E. 2c, BGE 119 IV 145 E. 2c, BGE 114 IV 81 E. 3b mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 4 N 13). Auf die Tat ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich das Ergebnis festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt. Das mildere Recht ist dasjenige, bei dem der Täter für die zu beurteilenden Taten "besser wegkommt" (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1473). Eine Tat darf nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden (Kommentar StGB a.a.O., Art. 2 S. 40, unter Ver- weis auf BGE 114 IV 82).
2. Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob das neue Recht zu milderen Ergebnissen bzw. zu einem milderen Gesamtergebnis führt als das alte, zur Tat- zeit geltende Recht. Vorliegend zeigt sich in Bezug auf den Strafrahmen der Un- terschied, dass nach dem neuen Recht eine Öffnung nach oben hin auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe erfolgt. Bei der Strafzumessung sind indes praktisch keine Unter- schiede auszumachen. Das neue Recht erweist sich insofern nicht als das milde- re; berücksichtigt man aber, dass ein Widerruf zu erfolgen hat und gemäss dem Übergangsrecht diesbezüglich zwingend das neue Recht mit der Gesamtstrafen- bildung anzuwenden ist und sich die Asperationwirkung auch unter Beachtung der Öffnung des Strafrahmens für den Angeklagten als weniger einschneidend als ei- ne Kumulation auswirkt, erweist sich das neue Recht insgesamt als das mildere, weshalb es anzuwenden ist. 3.1 Bei der Festsetzung des (abstrakten) Strafrahmens ist zu berücksichti- gen, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände erfüllt hat. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Angeklagten zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Alle vier verübten Vergehen ent- halten als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe. Die
- 30 - Mehrheit von Delikten wirkt sich strafschärfend aus. Daraus resultiert ein Straf- rahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 3.2 Daneben ist zu beachten, dass kumulativ eine Busse auszufällen ist, wenn ein Angeklagter neben anderen Delikten zusätzlich wegen einer Übertre- tung zu verurteilen ist (vgl. HUG in StGB Kommentar [Hrsg.: Donatsch], 17. Aufl., Zürich 2006, S. 123 zu Art. 49 Abs. 1). Der Höchstbetrag der Busse beträgt dabei Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).
4. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des jeweiligen Angeklagten zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei die Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Angeklagten sowie danach bestimmt, wie weit die Angeklagten nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage waren, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Eine Busse ist je nach den Verhältnissen eines Angeklag- ten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.1 Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht. Hinsichtlich der Nötigung und Datenbeschädigung gilt es zu beachten, dass die Geschädigte dem Angeklagten zumindest körperlich unterlegen war, was er bewusst ausnutz- te. Durch sein Vorgehen legte er – wie auch beim Raufhandel – ein erhöhtes Ag- gressionspotential sowie eine niedrige Reizschwelle an den Tag. Zu berücksichti- gen ist zwar, dass Provokationen und Kränkungen vorausgegangen sein mögen; solche Überreaktionen sind allerdings nicht nachvollziehbar. Die Einwirkung auf den Körper der Geschädigten und der hervorgerufene Schaden sind nicht gravie- rend. Sodann ist davon auszugehen, dass die Taten nicht von langer Hand ge- plant waren, sondern spontan aus der jeweiligen Situation heraus verübt wurden. Mit Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Angeklagte sich in einem Zustand befand, welcher ein sicheres und konzentrier- tes Fahren nicht mehr zuliess, wodurch er eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern
- 31 - einer erheblichen, zumindest abstrakten Unfallgefahr aussetzte. Ein entlastender Fahrtanlass ist nicht ersichtlich. Der Konsum von Betäubungsmittel fällt neben den vorerwähnten, schwerwiegenderen Vorwürfen kaum ins Gewicht. 4.2 Über die Person des heute 29-jährigen Angeklagten ist bekannt, dass er in Edo/Benin City geboren wurde, neun Brüder und eine Schwester hat, verhei- ratet und kinderlos ist (HD 11/3 S. 4). Gemäss eigenen Angaben hat er Maler ge- lernt und vor seiner Inhaftierung bei der ISS als Putzangestellter gearbeitet. Zur Zeit ist der Angeklagte auf Stundenlohnbasis bei der DHL tätig. Seine Frau ist als Pflegefachfrau bzw. Arztgehilfin angestellt. Er verdient etwa Fr. 500.– die Woche, seine Gattin erwirtschaftet ca. Fr. 5'000.– monatlich. Der Angeklagte hat weder Schulden noch verfügt er über Vermögen (Prot. S. 6 ff.). Diese persönlichen Ver- hältnisse des Angeklagten lassen sein Verschulden nicht in einem wesentlich mil- deren Licht erscheinen. 4.3 Der Angeklagte hat insgesamt vier Vorstrafen verwirkt. Mit Strafbefeh- len des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt wurde der Angeklagte am 26. November 2003, am 14. Januar 2004 und am 8. März 2004 wegen Missachtung einer Mass- nahme im Ausländerrecht zu drei, sechs beziehungsweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Die ersten zwei, zunächst bedingt vollziehbaren Strafen wurden durch den nachfolgenden Strafbefehl widerrufen; bei Ausfällung des Strafbefehls vom
8. März 2004 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben. Schliess- lich wurde der Angeklagte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 wegen eines Vergehens gegen das ANAG zu 60 Tagen Ge- fängnis verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (HD 11/2). 4.4 Als technische Strafzumessungsfaktoren sind straferhöhend der Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit, die Vorstrafen, die Delinquenz während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 angesetz- ten Probezeit, sowie während des pendenten Strafverfahrens (der Angeklagte verübte die in Anklageziffern 1 und 2 erwähnten Delikte, während die Untersu- chung zu Anklageziffer 3 bereits angehoben war) zu veranschlagen. Strafmin-
- 32 - dernd ist das Teilgeständnis zu berücksichtigen. Weitere technische Strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor. 4.5 Als Zwischenfazit erscheint in Würdigung der massgeblichen Strafzu- messungsgründe eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen. Die für die Übertretung auszufällende Busse ist in Anbetracht der obgenannten Faktoren auf Fr. 100.– festzusetzen. 5.1 Wie bereits erwähnt, beging der Angeklagte sämtliche heute zu beur- teilenden Straftaten in der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 angesetzten Probezeit von drei Jahren. Es muss daher an dieser Stelle über einen allfälligen Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 60 Tagen oder über die Anordnung von Ersatzmassnahmen entschieden wer- den. 5.2 Gemäss dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB, welcher auch auf den Wider- ruf des bedingten Strafvollzugs von vor dem 1. Januar 2007 ergangen rechtskräf- tigen Urteilen anwendbar ist (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Schlussbestimmungen betref- fend die Änderungen des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002), widerruft das Gericht eine bedingt ausgesprochene Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu er- warten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Es kann die Art der widerrufe- nen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlän- gerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen er- teilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Entscheidend für den Widerruf einer bedingten Strafe ist demnach, ob dem Verurteilten trotz des erneuten Vergehens oder Verbrechens während der Probezeit inskünftig noch eine günstige Prognose gestellt werden kann, wobei dabei nicht einzig auf die neue(n) Tat(en) abzustellen, sondern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Bei ei- ner neuen Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer
- 33 - Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen müssen jedoch ganz besonders güns- tige Umstände vorliegen, um von einem Widerruf abzusehen (HUG, a.a.O., S. 114
f. zu Art. 46). 5.3 Da der Angeklagte für die heute zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu bestrafen ist (vgl. vorstehend unter Ziff. 4.5), müssten vorliegend für das Absehen von einem Widerruf ganz besonders günsti- ge Umstände gegeben sein. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden und zu den technischen Strafzumessungskriterien sind beim Angeklagten besonders günstige Umstände nicht gegeben. Somit ist die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 ausgefäll- te Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. Da die zu widerrufende Gefängnisstrafe unter sechs Monaten liegt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB), rechtfertigt es sich ohne weiteres, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstra- fe zu bilden.
6. In Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich die Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als Gesamtstrafe (d.h. unter Einbezug der widerrufenen Strafe) sowie einer Busse für die Übertretung von Fr. 100.– als angemessen. Die erstandene Haft von 228 Tagen (Polizeiverhaft und Untersuchungshaft) ist der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen sollte, ist sodann gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei praxisgemäss Fr. 100.– einem Tag Freiheitsstrafe ent- sprechen. Demzufolge ist die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf einen Tag anzu- setzen. V. Vollzug
1. In objektiver Hinsicht ist vorliegend nach neuem Recht der bedingte Vollzug möglich.
- 34 -
2. In subjektiver Hinsicht genügt es für die Gewährung des bedingten Vollzugs, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wenn also ei- ne ungünstige Prognose fehlt (Art. 42 Abs. 1 StGB, Botschaft, BBl 1999, 2049). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Der Angeklagte zeigte mit seinem Verhalten deutlich, dass er nicht bereit ist, sich durch einen bloss bedingten Strafvollzug von der Begehung neuer Delikte abhalten zu lassen. Die erwähnten Vorstrafen, welche er teilweise bereits ver- büsst hat, aber auch das Delinquieren während der Probezeit und während des hängigen Strafverfahrens belegen fehlende Einsicht und Respektlosigkeit.
3. Unter den genannten Umständen kann dem Angeklagten keine günsti- ge Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Zivilansprüche
1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Geschädigten das Recht zusteht, während der Untersuchung oder später vor Gericht Schadenersatz- und/oder Ge- nugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zu stellen, also ein sogenanntes Adhäsionsverfahren zu führen (§ 192 StPO; Art. 8 ff. OHG [Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten]). Es soll den Geschädigten ermöglicht werden, gleichsam im Schlepptau des Strafverfahrens, Schadenersatz (und allenfalls eine Genugtuung) zu verlangen. Ein zusätzlicher Zivilprozess gegen den Täter soll ih- nen nach Möglichkeit erspart bleiben, obwohl sie einen solchen separat führen können (Schmid, a.a.O., N 511). Voraussetzung für eine materielle Beurteilung, das heisst eine Gutheissung oder Abweisung der (Zivil-)Ansprüche, ist jedoch, dass diese liquid, das heisst ausgewiesen beziehungsweise klarerweise nicht ausgewiesen, sind.
- 35 - 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Geschädigten "Opferqualität" im Sinne des OHG zukommt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von ei- nem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur uner- hebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchti- gung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in sei- ner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis be- gründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen). 1.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht kein schwerwiegendes trau- matisches Ereignis mit unmittelbarer Beeinträchtigung der psychischen Integrität zur Diskussion. Beim Vorfall, der zur Zerstörung von Daten führte, steht vielmehr das Vermögensinteresse der Geschädigten im Vordergrund. Der zentrale Tatbe- stand ist dabei in der Datenbeschädigung, nicht in der Nötigung zu sehen. Bei der Datenbeschädigung ist eine Opferstellung grundsätzlich ausgeschlossen. Objektiv betrachtet steht infolgedessen hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs der Da- tenbeschädigungstatbestand im Vordergrund. Die Geschädigte hat im Übrigen nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass sie durch die Straftaten neben fi- nanziellen auch irgendwelche körperliche oder psychische Schäden erlitten habe. In Würdigung sämtlicher Umstände kann nicht von einer unmittelbaren Beein- trächtigung der psychischen oder körperlichen Integrität im Sinne des OHG aus- gegangen werden.
- 36 - 2.1 Geschädigte, die – wie es vorliegend der Fall ist – nicht unter das Op- ferhilfegesetz fallen, können Zivilansprüche gegen den Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündli- ches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Gericht geltend machen (§ 192 Abs. 1 StPO). Gemäss § 193a StPO kann das Gericht in diesem Fällen das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprü- che möglich ist. 2.2 Mit Eingabe vom 22. März 2007 beantragte die Geschädigte, der An- geklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 100.– zu bezahlen (ND 2 1/7). Die Geschädig- te ist gestützt auf die obgenannten Bestimmungen der StPO berechtigt, ihre Zivil- ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen.
3. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, dass ein Schaden durch den Ersatzpflichtigen widerrechtlich und adäquat kausal herbeigeführt worden ist. Zudem muss dieser den Schaden schuldhaft verursacht haben. 3.1 Der geltend gemachte Schaden ist aufgrund der Sachverhaltserstel- lung sowie der in den Akten liegenden Belege lediglich hinsichtlich der SIM-Karte im Wert von Fr. 40.– genügend substantiiert und untermauert. Im Mehrbetrag ist die Forderung der Geschädigten indes nicht ausgewiesen und auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2 Der Schaden über Fr. 40.– wurde mittels eines Vermögensdelikts (die verletzte Bestimmung ist Schutznorm zugunsten der Geschädigten), das heisst widerrechtlich verursacht. 3.3 Sodann ist das erstellte Verhalten des Angeklagten eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden; der natürliche Kausalzusammenhang kann folglich ohne weiteres bejaht werden. Ein solcher ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so
- 37 - dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Auch der adäquate Kausalzusammenhang kann bejaht wer- den. 3.4 Der Angeklagte hat den Schaden auch verschuldet, da er vorsätzlich handelte und urteilsfähig war.
4. Er ist damit aufgrund der heutigen Verurteilung gegenüber der Ge- schädigten schadenersatzpflichtig und zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 40.– Schadenersatz zu bezahlen. VII. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Angeklagten auf- zuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO; § 190a StPO). Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte DE ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 ausgefällte, bedingte Strafe von 60 Tagen Gefängnis wird widerrufen.
- 38 -
3. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 228 Tage durch Poli- zeiverhaft und Untersuchungshaft bereits erstanden sind, und einer Busse von Fr. 100.– (Übertretung).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Bezahlt der Ange- klagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von einem Tag.
5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A Schadenersatz von Fr. 40.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 918.-- Schreibgebühren Fr. 90.-- Vorladungsgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren Fr. 2'700.-- Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 148.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'423.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 20'245.25 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten aufer- legt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht gegen Empfangsschein)
- 39 - die Geschädigte A (versandt gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-3, Unt.Nr. 06/00531 die Geschädigte A , Sonnenstrasse 47, 8200 Schaffhausen die Bundesanwaltschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt. Nr. 2005/ die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, Feldstrasse 42, Post- fach, 8090 Zürich mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials". das Migrationsamt.
9. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildisposi- tivs beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila-
- 40 - ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen. Die Vorsitzende Der juristische Sekretär
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Angeklagte bestreitet zwei der insgesamt vier Sachverhalte der Anklageschrift (Prot. S. 10 f.). 2.1 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass in einem Strafverfahren an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststel- lungen erfolgen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 249 BStP (vgl. § 284 StPO) verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen, wonach das Gericht das Urteil nach seiner freien, aus den vorliegenden Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Ist der Angeklagte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweis- mittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der umstrittene Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und un- überwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Angeklagten zu werten. Er- heblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 54 N 12 ff.). 2.2 Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Be- teiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersicht- lich sind, zu untersuchen, ob die, bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf dabei nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abge-
- 6 - stellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob und wie der Befragte von seiner persönli- chen Eignung und der konkreten Wahrnehmungssituation her in der Lage war, Beobachtungen zu machen. Sodann ist sein Aussagetext anhand der sogenann- ten Realitätskriterien und der Phantasie- oder Lügensignale zu überprüfen. Dabei geht es im Wesentlichen darum, eine Aussage anhand ihrer individuellen Sach- und Realitätsbezogenheit zum Beweisthema und zu sogenannten "unwichtigen" Nebenumständen sowie anhand ihrer Homogenität zu würdigen (dazu Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Bd. I, 3. Aufl., München 2007, N 213 f.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
E. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Geschädigten "Opferqualität" im Sinne des OHG zukommt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von ei- nem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur uner- hebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchti- gung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in sei- ner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis be- gründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen).
E. 1.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht kein schwerwiegendes trau- matisches Ereignis mit unmittelbarer Beeinträchtigung der psychischen Integrität zur Diskussion. Beim Vorfall, der zur Zerstörung von Daten führte, steht vielmehr das Vermögensinteresse der Geschädigten im Vordergrund. Der zentrale Tatbe- stand ist dabei in der Datenbeschädigung, nicht in der Nötigung zu sehen. Bei der Datenbeschädigung ist eine Opferstellung grundsätzlich ausgeschlossen. Objektiv betrachtet steht infolgedessen hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs der Da- tenbeschädigungstatbestand im Vordergrund. Die Geschädigte hat im Übrigen nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass sie durch die Straftaten neben fi- nanziellen auch irgendwelche körperliche oder psychische Schäden erlitten habe. In Würdigung sämtlicher Umstände kann nicht von einer unmittelbaren Beein- trächtigung der psychischen oder körperlichen Integrität im Sinne des OHG aus- gegangen werden.
- 36 - 2.1 Geschädigte, die – wie es vorliegend der Fall ist – nicht unter das Op- ferhilfegesetz fallen, können Zivilansprüche gegen den Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündli- ches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Gericht geltend machen (§ 192 Abs. 1 StPO). Gemäss § 193a StPO kann das Gericht in diesem Fällen das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprü- che möglich ist. 2.2 Mit Eingabe vom 22. März 2007 beantragte die Geschädigte, der An- geklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 100.– zu bezahlen (ND 2 1/7). Die Geschädig- te ist gestützt auf die obgenannten Bestimmungen der StPO berechtigt, ihre Zivil- ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen.
3. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, dass ein Schaden durch den Ersatzpflichtigen widerrechtlich und adäquat kausal herbeigeführt worden ist. Zudem muss dieser den Schaden schuldhaft verursacht haben.
E. 3 Nachfolgend werden die in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhal- te zu prüfen sein. In den Erwägungen wird auf die Aussagen des Angeklagten, die Ausführungen der Beteiligten sowie der Verteidigung und die weiteren Beweismit- tel nur soweit einzugehen sein, als sich dies für die Entscheidfindung als erforder- lich erweist. A. Nötigung (Anklageziffer 1. Abs. 1-3)
E. 3.1 Der geltend gemachte Schaden ist aufgrund der Sachverhaltserstel- lung sowie der in den Akten liegenden Belege lediglich hinsichtlich der SIM-Karte im Wert von Fr. 40.– genügend substantiiert und untermauert. Im Mehrbetrag ist die Forderung der Geschädigten indes nicht ausgewiesen und auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 3.1.1 In der polizeilichen Befragung vom 23. Juli 2007 führte O aus, dass er sein Taxi in der fraglichen Nacht an der Stadelhoferstrasse vor dem Club Hey abgestellt habe. Vor ihm sei es um einen silbern-metallfarbenen Audi zum Streit zwischen dem Lenker und einem weiteren Mann gekommen; insgesamt seien drei Frauen und sechs dunkelhäutige Männer involviert gewesen. Der Lenker des schwarzen Audis sei auch dort gewesen. Zunächst sei nur diskutiert worden und die Frauen hätten versucht, die Streithähne zu trennen, danach aber habe es Ver- letzte gegeben, weil der Lenker des ersten Audis ein Messer von der Fahrerseite her aus dem Wagen geholt habe. Er sei in seinem Wagen gewesen und habe das Ganze aus einer Distanz von etwa fünf bis sechs Metern beobachtet. Der Lenker des schwarzen Audis habe plötzlich auch ein kleineres Klapp- bzw. Springmesser in der rechten Hand, die Klinge nach unten, gehalten und habe weiter heftig dis- kutiert. In der Folge habe der Lenker des silbernfarbigen Audis jemanden mit dem Messer angegriffen und starke Stichverletzungen im Nackenbereich zugefügt; er habe gesehen wie der Angegriffene geblutet habe. Er habe den Eindruck gehabt, jener habe einfach treffen und verletzen wollen. Er habe auch gesehen, wie der Lenker des schwarzen Audis auf jemanden los gegangen sei, es sei ein Kampf zwei gegen zwei gewesen. Der Lenker des schwarzen Audis sei ein Nigerianer, 25 bis 30-jährig, ca. 1.80m gross, mit sportlicher Statur; er kenne beide Fahrer (HD 6/1 S. 1 ff. und S. 6).
- 19 -
E. 3.1.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
30. November 2006 schilderte O , er sei am 23. Juli 2006, etwa um 5:45 Uhr vor dem Club Hey gewesen, als er einen Kampf gesehen habe, in den vier Männer, darunter der Angeklagte, verwickelt gewesen seien. Zunächst habe es sich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt, dann sei es intensiver geworden. Schliesslich habe wohl der Sicherheitsdienst des Club Hey die Streithähne ge- trennt. Der Angeklagte habe mit B gekämpft. Es seien mehrere Messer im Spiel gewesen, möglicherweise hätten alle ein Messer auf sich getragen. Der Lenker des schwarzen Audis habe auch ein Messer gehabt. Auf die Frage, ob jener mit dem Messer zugestochen habe, antwortete der Zeuge O : "Gekämpft mit einem Messer, wenn man ein Messer hat, dann kämpft man damit. Hätte ich eines, wür- de ich damit kämpfen." Er habe gesehen, dass Brown bei dieser Auseinanderset- zung verletzt worden sei. Es habe Messer und Blut gegeben (HD 6/17 S. 2-6 und S. 12).
E. 3.2 Der Schaden über Fr. 40.– wurde mittels eines Vermögensdelikts (die verletzte Bestimmung ist Schutznorm zugunsten der Geschädigten), das heisst widerrechtlich verursacht.
E. 3.2.1 In der polizeilichen Befragung vom 26. Juli 2006 sagte M aus, sie habe sich am fraglichen Abend auf den Rücksitz im Wagen von O gesetzt. Etli- che Männer, die sie nicht kenne, seien zum Wagen gekommen und hätten mit O diskutiert, der noch vor dem Wagen gestanden sei. Sie habe es mit der Angst zu tun bekommen. Sie habe O als ruhigen Typ kennen gelernt und sei davon aus- gegangen, er lasse sich nicht leicht provozieren. Es sei zum Wortwechsel ge- kommen und die Männer hätten sich gegenseitig zu schlagen versucht. Plötzlich habe ein Durcheinander geherrscht; derjenige, der mit S diskutiert habe, sei da- von gerannt und der Angeklagte habe mit dem Freund desjenigen, der davon ge- rannt sei, gekämpft. Auf Vorhalt einer Foto von B bestätigte M , dass dieser mit dem Angeklagten gekämpft habe; die beiden hätten einander angebrüllt, hät- ten gekämpft und seien umher gerannt. Während des Kampfes habe sie kein Messer gesehen und auch niemanden bluten (HD 6/9 S. 2-5).
E. 3.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
3. November 2006 bestätigte M , dass ihrer Erinnerung nach alle gekämpft hät- ten an jenem Vorfall. Der Angeklagte habe sich dabei auch in den Kampf einge- mischt. Weder habe sie eine Waffe oder einen waffenähnlichen Gegenstand ge-
- 20 - sehen, noch sei ihrer Wahrnehmung nach jemand verletzt worden (HD 16/15 S. 7 f.). 3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Juli 2006 sagte P aus, er sei gebeten worden, auch in den Wagen von O zu steigen, der ihm jedoch zu voll gewesen sei. O habe sich deswegen geärgert. Alle Herumstehenden hätten O angehalten, doch endlich wegzufahren; dieser habe sich jedoch in der Folge in den Wagen gebückt und sei ihm entgegen gekommen und habe gefragt ob er Streit wolle. Dabei habe O ein Messer in der Hand gehalten, habe auf ihn ein- gestochen und an der linken Hand verletzt. Als B sich habe einschalten wollen, habe O auf Brown eingestochen und jenen an der Schulter getroffen. Daraufhin sei O zu seinem Wagen zurück gerannt. Dessen Kollege sei ebenfalls im Wa- gen gesessen (HD 2/2 S. 4 und S. 8 f.). 3.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen führte P als Auskunftsperson befragt aus, O und der Angeklagte hätten je ein Messer auf sich getragen. O habe es aus dem Wagen geholt, als er zu diesem hingegangen sei und habe ihn an der linken Hand am Ringfinger verletzt. Er sei in der Folge zurückgewichen und sein Freund habe mit O zu sprechen versucht. In dem Moment sei der Angeklagte von hinten an seinen Freund herangetreten und habe mit dem Messer in Richtung von dessen Nacken gestochen; das habe er aber selber nicht gesehen. Zu die- sem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass der Angeklagte ein Messer auf sich getragen habe. Eine andere Person habe ihm erzählt, dass der Angeklagte im Club ständig Probleme verursachen würde (HD 2/3 S. 5-7)
E. 3.3 Sodann ist das erstellte Verhalten des Angeklagten eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden; der natürliche Kausalzusammenhang kann folglich ohne weiteres bejaht werden. Ein solcher ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so
- 37 - dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Auch der adäquate Kausalzusammenhang kann bejaht wer- den.
E. 3.4 Der Angeklagte hat den Schaden auch verschuldet, da er vorsätzlich handelte und urteilsfähig war.
4. Er ist damit aufgrund der heutigen Verurteilung gegenüber der Ge- schädigten schadenersatzpflichtig und zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 40.– Schadenersatz zu bezahlen. VII. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Angeklagten auf- zuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO; § 190a StPO). Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte DE ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 ausgefällte, bedingte Strafe von 60 Tagen Gefängnis wird widerrufen.
- 38 -
3. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit
E. 3.5 Die Aussagen von O und B sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbar, da letzterer während des Strafverfahrens deren Befragungen nicht beiwohnen und keine Ergänzungsfragen stellen konnte, mithin keine Konfrontati- onseinvernahmen stattfanden. Nachdem die beiden in ihren Einvernahmen nicht zu Gunsten des Angeklagten – für ein schlichtendes Eingreifen – aussagten (vgl. HD 4/1 S. 6, HD 4/2 S. 10 bzw. HD 5/1 S. 6, HD 5/3 S. 3 f.), ist auf eine Wieder- gabe und Würdigung ihrer Ausführungen zu verzichten. 4.1 Die Zeugen O und M deponierten ihre Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung der Bestimmung gemäss Art. 307 StGB, wobei ersterer zur Zeu- geneinvernahme polizeilich vorgeführt werden musste; Probleme anderer Leute interessierten ihn nicht (HD 6/2 und HD 6/17 S. 2). Der Verteidiger schliesst dar- aus, dass die Aussagen des Zeugen O mit äusserster Vorsicht zu geniessen seien (HD 21 S. 7). Nachdem eine allfällige Impertinenz nicht direkt mit der Glaubwürdigkeit eines Zeugen korreliert, ist dieser Schluss so nicht zulässig; im- merhin ist diesem Umstand bei der Aussagenwürdigung genügend Rechnung zu tragen. Insgesamt ist bei den Zeugen O und M – als nichtbeteiligte Dritte – indes kein Grund für eine falsche Bezichtigung ersichtlich. Eine tatsachenwidrige Falschaussage ist nicht leichthin anzunehmen. 4.2 Betreffend die generelle Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson C ist zu berücksichtigen, dass sie nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Darüber hinaus war P in die Auseinandersetzung involviert und wird nicht nur vom Angeklagten als Initiator der Auseinandersetzung bezeichnet (HD 21 S. 8). Demnach ist seinen Aussagen mit der nötigen Vorsicht zu begegnen. 4.3 Bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann auf Ziffer II./A.5.1 verwiesen werden.
5. Vorab ist festzustellen, dass nicht nachzuweisen ist, ob der Angeklagte B mit einem Messer gestochen hat, sondern vielmehr ob und inwiefern er in die tätliche Auseinandersetzung involviert war und ob dabei jemand verletzt wurde. Weiter ist vorliegend nicht von Belang, ob der Angeklagte, nachdem er den Platz
- 22 - des Geschehens verlassen hatte, von P und dessen Freund erneut – mit einem Holzpfahl – attackiert wurde (vgl. HD 21 S. 6 und 10). Zugunsten des Angeklagten ist einzig davon auszugehen, dass er nicht anlässlich der in der Anklageschrift beschriebenen tätlichen Auseinandersetzung, sondern zu einem anderen Zeit- punkt am Bein verletzt wurde, zumal nur der Angeklagte dazu Ausführungen machte. Der Anklagesachverhalt ist dementsprechend zu korrigieren. 5.1 Beleuchtet man das Aussageverhalten des Angeklagten über die gan- ze Dauer des Verfahrens, so fällt auf, dass er zunächst den Anklagevorwurf von sich wies, um in der Folge stetig mehr zu konzedieren, bis hin zur Anerkennung des Anklagesachverhalts in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme. An der heutigen Hauptverhandlung machte er sodann geltend, in der Auseinander- setzung als Friedensstifter agiert zu haben. Die fehlende Konstanz und Disparität in den Angaben des Angeklagten lassen seine Ausführungen in der heutigen Hauptverhandlung als wenig glaubhaft erscheinen. So gestand der Angeklagte beispielsweise anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 ein, auch in die Sache hineingezogen worden zu sein und jemanden ge- schlagen zu haben (HD 3/3 S. 5). Dies steht in Widerspruch zu seiner heutigen Aussage, er habe Frieden gestiftet (Prot. S. 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 gab der An- geklagte zu Protokoll, dass er erst ins Geschehen eingegriffen habe, als sich fünf bis sechs Personen auf S gestürzt hätten (HD 3/3 S. 5). Diese Aussage wird von niemandem sonst bestätigt; vielmehr sagten die Zeugen aus, es sei ein Kampf zwei gegen zwei gewesen (HD 6/1 S. 6) bzw. der Angeklagte habe mit B gekämpft (HD 6/9 S. 3). Diese Aussage des Angeklagten weist somit ein Über- treibungssignal auf und indiziert die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Weiter zeichnen sich die Aussagen des Angeklagten auch durch eine Nei- gung zu Gegenangriffen aus. So bezeichnete er P als eigentlichen Aggressor (HD 3/3 S. 2) und führte aus, die "Jungs aus Nigeria" seien zu aggressiv, zu high, beziehungsweise zu betrunken gewesen (HD 3/2 S. 2). Dieses Dreistigkeitssignal ist wiederum Indiz für fehlende Realitätsnähe seiner Aussagen. Es gilt dabei inso-
- 23 - fern zu relativieren, als der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich auf- grund von DNA-Spuren zur Konklusion gelangte, P müsse einen Holzpfahl aus einer Rabatte gerissen und damit auf den Wagen von O eingeschlagen haben (HD 1/3 S. 8). 5.2 Bei den Aussagen des Zeugen O fällt auf, dass er O und den An- geklagten zurückhaltend belastete; danach gefragt, ob die beiden ein Messer ein- gesetzt hätten, wich er aus (HD 6/17 S. 5 f.). Dieses Aussageverhalten ist ein Re- alitätskriterium und deutet auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Dahinge- hend ist auch seine Aussage, möglicherweise hätten alle Beteiligten ein Messer gehabt (HD 6/17 S. 4), zu verstehen und nicht als widersprüchliche Angabe, die in der Folge von ihm selbst relativiert wurde, wie der Verteidiger plädierte (HD 21 S. 7). Die Aussagen des Zeugen O werden zudem von den weiteren Anwesenden gestützt: Dass B nach der Auseinandersetzung im Nackenbereich geblutet ha- be, wurde vom Zeugen Ko zu Protokoll gegeben (HD 6/3 S. 1; HD 6/18 S. 5) und ist auch durch den Polizeibericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Septem- ber 2006 erhärtet (Stichverletzung im Nackenbereich, HD 1/3 S. 14). Dass die Zeugin M kein Blut gesehen haben will, erschüttert die Aussagen des Zeugen O nicht, wird sie sich doch hauptsächlich auf den ihr bekannten O konzentriert haben. Schliesslich decken sich gar die Aussagen des Angeklagten selber vor der heutigen Hauptverhandlung mit der Schilderung des Zeugen O . In den Aussagen des Zeugen O sind indes gewisse Widersprüche zu ent- decken, wie sie teilweise auch der Verteidiger in seinem Plädoyer herausschälte (HD 21 S. 7). Die Farbe des Audis von O sei silbern-metallfarben gewesen, führte der Zeuge O beispielsweise aus (HD 6/1 S. 1); dabei ist er blau (vgl. HD 4/1 S. 4). Der Angeklagte sei vor dem fraglichen Geschehen im Club Hey gewe- sen (HD 6/17 S. 10); dabei hat der Angeklagte ein Hausverbot und war nicht im Club Hey. Die tätliche Auseinandersetzung und das darauf folgende, vorliegend nicht weiter interessierende Anfahren einer Person mit einem Personenwagen stellen einschneidende Erlebnisse dar, die nachhaltig in Erinnerung bleiben;
- 24 - daneben handelt es sich bei der Farbe eines Wagens oder beim Umstand, ob zwei Personen gemeinsam aus dem Club kommen, um Nebenumstände, so dass ein Widerspruch in diesem Bereich nicht für die Unglaubhaftigkeit der damit ver- bundenen Schilderungen spricht. Die Darstellung der tätlichen Auseinanderset- zung blieb indes konstant, womit das Konstanzkriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen O spricht. 5.3 Auch die Aussagen der Zeugin M sind überzeugend und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Lügensignale sind in ihren Aussagen nicht zu erkennen. Sie stützten damit vornehmlich die Angaben des Zeugen O , da sich die Aussagen ineinanderflechten lassen, stehen aber in wesentlichen Tei- len im Widerspruch zu den Aussagen des Angeklagten. So führte sie beispiels- weise aus, dass B mit dem Angeklagten gekämpft habe, die beiden einander angebrüllt hätten und umher gerannt seien. 5.4 Wie der Verteidiger zutreffend ausführte (HD 21 S. 8 f.), bestehen be- gründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson C . So will er den Holzpfahl nicht berührt haben (HD 2/3 S. 7 f., S. 10), obwohl der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich aufgrund von DNA-Spuren zu dieser Folgerung gelangte (HD 1/3 S. 8). Auch die Begründung von P , weshalb es zum Streit mit O gekommen sei, ist nicht schlüssig und lebensfremd. O soll sich darüber geärgert haben, dass er – die beiden sind sich nicht näher bekannt – nicht mit O mitgefahren sei; aus diesem Grund sei O gegen den Willen aller Herumstehenden nicht weggefahren und habe mit ihm Streit gesucht (HD 2/2 S. 4). Diese Aussage steht des Weiteren denjenigen der befragten Zeugen entge- gen. Darüber hinaus begründete P noch auf eine andere Weise, wie es zum Streit gekommen sei. Der Angeklagte habe Probleme mit einem Mädchen gehabt, was Auslöser des Konflikts gewesen sei (HD 2/3 S. 4 f.). Nicht nachweisbar ist somit auch, dass P eine Schnittverletzung an der lin- ken Hand erlitten haben soll, zumal eine solche auch in keinem Polizei- oder Arztbericht konstatiert wurde. Die Anklageschrift ist dementsprechend zu korrigieren.
- 25 -
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die teils nachweislich wider- sprüchlichen, unkonstanten Aussagen des Angeklagten erhebliche, nicht zu un- terdrückende Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt aufkommen lassen. Demgegen- über sind die Ausführungen der Zeugen im Kerngehalt widerspruchsfrei und strin- gent und decken sich mit dem ursprünglichen Geständnis des Angeklagten. Das Aussageverhalten des Geschädigten wirkt überzogen und übertrieben und deckt sich nicht mit den Ausführungen der weiteren Beteiligten. Aufgrund dessen lässt sich der Sachverhalt, wie ihn die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich dem Angeklagten vorwirft, erstellen; ausgenommen davon sind die Schnittverletzungen des Angeklagten und P s. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" besteht kein Raum mehr. C. Datenbeschädigung (Anklageziffer 1. Abs. 4), Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 3.) Der Angeklagte zeigte sich im Laufe der Untersuchung und anlässlich der heutigen Hauptverhandlung des Sachverhalts der Anklageziffer 1. Abs. 4 und der Anklageziffer 3 vollumfänglich geständig (Prot. S. 10). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. ND 2 1/1 S. 2; ND 3 1/2, ND 3 9/2 S. 4), womit der Anklagesachverhalt in diesen Punkten bewiesen ist. III. Rechtliche Würdigung A. Nötigung (Anklageziffer 1. Abs. 1-3)
E. 8 März 2004 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben. Schliess- lich wurde der Angeklagte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 wegen eines Vergehens gegen das ANAG zu 60 Tagen Ge- fängnis verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (HD 11/2). 4.4 Als technische Strafzumessungsfaktoren sind straferhöhend der Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit, die Vorstrafen, die Delinquenz während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 angesetz- ten Probezeit, sowie während des pendenten Strafverfahrens (der Angeklagte verübte die in Anklageziffern 1 und 2 erwähnten Delikte, während die Untersu- chung zu Anklageziffer 3 bereits angehoben war) zu veranschlagen. Strafmin-
- 32 - dernd ist das Teilgeständnis zu berücksichtigen. Weitere technische Strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor. 4.5 Als Zwischenfazit erscheint in Würdigung der massgeblichen Strafzu- messungsgründe eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen. Die für die Übertretung auszufällende Busse ist in Anbetracht der obgenannten Faktoren auf Fr. 100.– festzusetzen. 5.1 Wie bereits erwähnt, beging der Angeklagte sämtliche heute zu beur- teilenden Straftaten in der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 angesetzten Probezeit von drei Jahren. Es muss daher an dieser Stelle über einen allfälligen Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 60 Tagen oder über die Anordnung von Ersatzmassnahmen entschieden wer- den. 5.2 Gemäss dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB, welcher auch auf den Wider- ruf des bedingten Strafvollzugs von vor dem 1. Januar 2007 ergangen rechtskräf- tigen Urteilen anwendbar ist (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Schlussbestimmungen betref- fend die Änderungen des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002), widerruft das Gericht eine bedingt ausgesprochene Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu er- warten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Es kann die Art der widerrufe- nen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlän- gerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen er- teilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Entscheidend für den Widerruf einer bedingten Strafe ist demnach, ob dem Verurteilten trotz des erneuten Vergehens oder Verbrechens während der Probezeit inskünftig noch eine günstige Prognose gestellt werden kann, wobei dabei nicht einzig auf die neue(n) Tat(en) abzustellen, sondern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Bei ei- ner neuen Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer
- 33 - Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen müssen jedoch ganz besonders güns- tige Umstände vorliegen, um von einem Widerruf abzusehen (HUG, a.a.O., S. 114
f. zu Art. 46). 5.3 Da der Angeklagte für die heute zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu bestrafen ist (vgl. vorstehend unter Ziff. 4.5), müssten vorliegend für das Absehen von einem Widerruf ganz besonders günsti- ge Umstände gegeben sein. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden und zu den technischen Strafzumessungskriterien sind beim Angeklagten besonders günstige Umstände nicht gegeben. Somit ist die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 ausgefäll- te Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. Da die zu widerrufende Gefängnisstrafe unter sechs Monaten liegt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB), rechtfertigt es sich ohne weiteres, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstra- fe zu bilden.
6. In Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich die Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als Gesamtstrafe (d.h. unter Einbezug der widerrufenen Strafe) sowie einer Busse für die Übertretung von Fr. 100.– als angemessen. Die erstandene Haft von 228 Tagen (Polizeiverhaft und Untersuchungshaft) ist der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen sollte, ist sodann gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei praxisgemäss Fr. 100.– einem Tag Freiheitsstrafe ent- sprechen. Demzufolge ist die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf einen Tag anzu- setzen. V. Vollzug
1. In objektiver Hinsicht ist vorliegend nach neuem Recht der bedingte Vollzug möglich.
- 34 -
2. In subjektiver Hinsicht genügt es für die Gewährung des bedingten Vollzugs, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wenn also ei- ne ungünstige Prognose fehlt (Art. 42 Abs. 1 StGB, Botschaft, BBl 1999, 2049). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Der Angeklagte zeigte mit seinem Verhalten deutlich, dass er nicht bereit ist, sich durch einen bloss bedingten Strafvollzug von der Begehung neuer Delikte abhalten zu lassen. Die erwähnten Vorstrafen, welche er teilweise bereits ver- büsst hat, aber auch das Delinquieren während der Probezeit und während des hängigen Strafverfahrens belegen fehlende Einsicht und Respektlosigkeit.
3. Unter den genannten Umständen kann dem Angeklagten keine günsti- ge Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Zivilansprüche
1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Geschädigten das Recht zusteht, während der Untersuchung oder später vor Gericht Schadenersatz- und/oder Ge- nugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zu stellen, also ein sogenanntes Adhäsionsverfahren zu führen (§ 192 StPO; Art. 8 ff. OHG [Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten]). Es soll den Geschädigten ermöglicht werden, gleichsam im Schlepptau des Strafverfahrens, Schadenersatz (und allenfalls eine Genugtuung) zu verlangen. Ein zusätzlicher Zivilprozess gegen den Täter soll ih- nen nach Möglichkeit erspart bleiben, obwohl sie einen solchen separat führen können (Schmid, a.a.O., N 511). Voraussetzung für eine materielle Beurteilung, das heisst eine Gutheissung oder Abweisung der (Zivil-)Ansprüche, ist jedoch, dass diese liquid, das heisst ausgewiesen beziehungsweise klarerweise nicht ausgewiesen, sind.
- 35 -
E. 9 Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildisposi- tivs beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila-
- 40 - ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen. Die Vorsitzende Der juristische Sekretär
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Prozess Nr. DG070158/U
3. Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichterin lic.iur. K. Bretschger Bitterli als Vorsitzende, Ersatz- richter lic.iur. A. Wenker und Ersatzrichter lic.iur. G. Wilhelm sowie der juristische Sekretär lic.iur. A. Huizinga-Kauer Urteil vom 18. Juni 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-3, Unt.Nr. 06/00531, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin sowie Geschädigte/r gemäss Anklageschrift gegen DE, geboren 1. August 1978, von Nigeria, Maler, Kreuzwiesen 14, 8051 Zürich, Haft gemäss Anklageschrift, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Oliver B. , Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich betreffend Nötigung etc. und Widerruf
- 2 - Anklage: Die präzisierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2007 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 20). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3) Der Angeklagte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic.iur. O. B . Anträge der Parteien:
a) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (HD 20 S. 5): Schuldigsprechung im Sinne der Anklage; Widerruf der mit am 5. Oktober 2005 durch die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen Gefängnis; Bestrafung mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse als Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 5. Oktober 2005 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten Gefängnis; Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Freiheitsstrafe; Bestrafung mit 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse.
b) der Geschädigten A (ND 2 1/7 sinngemäss): Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 100.– Scha- denersatz zu zahlen.
c) der Verteidigung (HD 21 S. 2 f.; Prot. S. 18 sinngemäss): Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freizusprechen; der Angeklagte sei vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen; der Angeklagte sei wegen Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB zu bestrafen; der Angeklagte sei wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 i.V.m. Art. 55 SVG zu bestrafen; der Angeklagte sei wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelge- setz in einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG zu ver- urteilen, wobei von einer Strafe abzusehen ist;
- 3 - er sei für die in Ziff. 3 und 4 genannten Vorwürfe mit einer Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei ihm die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen sei; es sei auf den Widerruf der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen Gefängnis zu verzichten. Eventualtier sei ihm die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen; dem Angeklagten sei für die ungerechtfertigt erstandene Polizei- und Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zu entrichten; die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien im Masse des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessuales 1.1 Mit Datum vom 14. März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage gegen den Angeklagten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB, Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG sowie wegen Übertretung des Betäu- bungsmittelsgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 (HD 14/3). Mit Präsidi- alverfügung vom 16. April 2007 wurde die Anklage zugelassen, vorbehältlich des in der Anklageschrift aufgenommenen Geschädigten LA . Weiter wurde die An- klagebehörde ersucht, den Antrag betreffend Gesamtstrafe zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (HD 15 S. 2). Am 8. Mai 2007 legte die Anklagebe- hörde eine präzisierte Anklageschrift ins Recht, nunmehr ohne Erwähnung LA 's und unter Korrektur des Antrags hinsichtlich der zu widerrufenden Strafe (60 Tage und nicht 5 Monate Gefängnis). 1.2 Die präzisierte Anklageschrift vom 8. April 2007 weist betreffend den Antrag auf Gesamtstrafe immer noch eine zum Widerruf stehende Gefängnisstra- fe von 5 Monaten auf, was auch der Verteidiger zu Recht monierte (HD 21 S. 3). Wie im zweiten Antrag der präzisierten Anklageschrift zutreffend aufgeführt, ist
- 4 - der Widerruf einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu beurteilen. Ob die Untersu- chungsbehörde ihren Strafantrag unter einer falschen Prämisse kalkulierte, wie es der Verteidiger vermutet, kann offen bleiben; das Gericht fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung, ist mithin nicht an den Antrag der Untersuchungsbehörde gebun- den (§ 284 StPO). 1.3 Schliesslich werden in diesem Entscheid die Actoren gerichtsüblich zi- tiert; dies entgegen der Ordnung der Untersuchungsbehörde, die Ordner, Abgriff und Actoren differenziert, wobei sie Abgriffe – unabhängig vom Ordner – fortlau- fend geführt und den Abgriffen zuweilen nicht mehr als ein Actorum zugeordnet hat. 2.1 Der Straftatbestand der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt einen durch die geschädigte Person gestellten Straf- antrag. Der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB; eingeschränkt in Art. 390 Abs. 1 StGB) gilt auch in Bezug auf den Strafantrag. Da das dem Angeklagten vorgeworfene Antragsdelikt vor dem 1. Januar 2007 erfolgte, das neue Recht nicht milder ist und sich die Antragsfrist ohnehin nach altem Recht richtet, sind die Voraussetzungen in Bezug auf den Strafantrag gesamthaft nach altem Recht zu beurteilen. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist Prozessvoraussetzung und hat von Amtes wegen geprüft zu werden (Art. 28 ff. aStGB; § 24 Abs. 1 StPO). Ein gültiger Strafantrag setzt einerseits die Legitimation des Antragstellers zum Stellen eines Strafantrages voraus (Art. 28 Abs. 1 aStGB) und andererseits, dass der Strafantrag innerhalb der dreimonatigen Frist gestellt wurde (Art. 29 aStGB). 2.2 In Anklageziffer 1. Abs. 4 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe die SIM-Karte der Geschädigten zerbrochen, wodurch er die Geschädigte in ihren rechtlich geschützten Interessen (Verfügungsmacht über intakte Daten) tangiert habe (vgl. Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 9 f. zu Art. 30 StGB). Die Strafantragsberechtigung der Geschädig- ten ist somit gegeben. Mit Datum vom 21. Mai 2006 stellte die Geschädigte frist- gerecht schriftlich Strafantrag, unter anderem wegen Sachbeschädigung (ND 2
- 5 - 1/5). Darunter fällt auch die Datenbeschädigung, da von der rechtlichen Qualifika- tion nicht die Gültigkeit eines Strafantrags abhängen darf. Mithin ist der Strafan- trag gültig. II. Sachverhalt
1. Der Angeklagte bestreitet zwei der insgesamt vier Sachverhalte der Anklageschrift (Prot. S. 10 f.). 2.1 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass in einem Strafverfahren an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststel- lungen erfolgen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 249 BStP (vgl. § 284 StPO) verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen, wonach das Gericht das Urteil nach seiner freien, aus den vorliegenden Beweis- mitteln geschöpften Überzeugung fällt. Ist der Angeklagte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweis- mittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der umstrittene Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und un- überwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Angeklagten zu werten. Er- heblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 54 N 12 ff.). 2.2 Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Be- teiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersicht- lich sind, zu untersuchen, ob die, bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf dabei nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abge-
- 6 - stellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob und wie der Befragte von seiner persönli- chen Eignung und der konkreten Wahrnehmungssituation her in der Lage war, Beobachtungen zu machen. Sodann ist sein Aussagetext anhand der sogenann- ten Realitätskriterien und der Phantasie- oder Lügensignale zu überprüfen. Dabei geht es im Wesentlichen darum, eine Aussage anhand ihrer individuellen Sach- und Realitätsbezogenheit zum Beweisthema und zu sogenannten "unwichtigen" Nebenumständen sowie anhand ihrer Homogenität zu würdigen (dazu Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Bd. I, 3. Aufl., München 2007, N 213 f.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
3. Nachfolgend werden die in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhal- te zu prüfen sein. In den Erwägungen wird auf die Aussagen des Angeklagten, die Ausführungen der Beteiligten sowie der Verteidigung und die weiteren Beweismit- tel nur soweit einzugehen sein, als sich dies für die Entscheidfindung als erforder- lich erweist. A. Nötigung (Anklageziffer 1. Abs. 1-3) 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich legt der Anklage folgen- den Sachverhalt zu Grunde. Die Gattin des Angeklagten und die Geschädigte hät- ten am 21. Mai 2006 um etwa 4.00 Uhr vor dem Club Hey an der Rämistrasse 6 in Zürich einige Worte ausgetauscht, wobei die Geschädigte die Telefonnummer ersterer erhalten und in ihrem Mobiltelefon abgespeichert habe. Der Angeklagte habe von der Geschädigten die Löschung dieser Nummer verlangt, als er dies bemerkt habe. Als sich diese wiederholt geweigert habe, dem Angeklagten ihr Mobiltelefon zur Löschung der gespeicherten Nummer zu übergeben, und in ei- nen Wagen gestiegen sei, um die Örtlichkeit zu verlassen – was der Angeklagte auch gewusst habe –, habe er die Autotüre geöffnet, die Geschädigte an ihren Haaren gepackt und diese gegen ihren Willen aus dem Fahrzeug gezerrt. Durch das Verhalten der Angeklagten sei es der Geschädigten nicht möglich gewesen,
- 7 - die Örtlichkeit zu verlassen, was der Angeklagte mit seinem Verhalten bezweckt, mindestens jedoch in Kauf genommen habe. In der Folge habe der Angeklagte der Geschädigten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen (HD 20 S. 3). 1.2 Dass die Geschädigte die Mobiltelefonnummer der Gattin des Ange- klagten in ihrem Mobiltelefon speicherte und der Angeklagte die Geschädigte da- nach erfolglos aufforderte, diese zu löschen, ist – in Übereinstimmung mit der wei- teren Aktenlage – eingestanden. Der Angeklagte bestreitet den weiteren Sachverhalt. 2.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. September 2006 ver- neinte der Angeklagte die Frage, ob er mit der Geschädigten ein sexuelles Ver- hältnis gehabt habe. Bevor er verheiratet gewesen sei, sei die Geschädigte mit L s Freund liiert gewesen, danach seien L und dessen Freund wütend gewesen und hätten ihm gedroht, seine Beziehung zu ruinieren. Die Geschädigte werde durch L und dessen Freund instrumentalisiert, seine Ehe zu zerstören. Am frag- lichen Abend hätten seine Frau und die Geschädigte über Nigeria gesprochen. Die Geschädigte habe seiner Frau zuvor einmal erzählt, dass sie in Nigeria einem bewaffneten Raubüberfall ausgesetzt gewesen sei. Dies sei vor der Reise von ihm und seiner Ehefrau nach Nigeria gewesen. Er habe seine Ehefrau daraufhin beruhigen müssen; in Nigeria sei in der Folge nichts dergleichen passiert. Seiner Ansicht nach treibe L ein Spiel mit der Geschädigten; er kenne Männer, die ih- ren Frauen derartige Geschichten auftischen würden, damit sie nicht nach Nigeria reisen würden. Am 21. Mai 2006 habe er seiner Ehefrau aufgetragen, sie solle der Geschädigten ausrichten, wie friedlich es in Nigeria gewesen sei. Später hätten die Geschädigte und seine Ehefrau die Telefonnummern ausgetauscht. Während sich die beiden Frauen unterhalten hätten, habe L seine Frau als Hure bezeich- net und dessen Freund habe hinzugefügt, sämtliche Asylanten des Heims, in wel- ches er (der Freund) sie einmal gefahren habe, hätten mit ihr geschlafen. Darob sei er sehr wütend geworden und habe seiner Ehefrau erklärt, dass er die Bezie- hung zwischen den beiden Frauen nicht akzeptieren könne. Beide Frauen habe er aufgefordert, die Telefonnummern im Mobiltelefon zu löschen. In diesem Moment
- 8 - habe sich L eingemischt und klar gemacht, dass die Geschädigte die Telefon- nummer nicht löschen werde. L habe eine Flasche zerschlagen und mit ihm kämpfen wollen. Danach habe er seine weinende Frau nach Hause gefahren und sei in den Club zurückgefahren, da die Telefonnummer aus dem Speicher habe gelöscht werden müssen. Er habe das Mobiltelefon der Geschädigten L weg- nehmen können, sei in seinen Wagen eingestiegen, weggefahren, habe danach die SIM-Karte zerstört, sei zurückgefahren und habe danach das Mobiltelefon oh- ne SIM-Karte L wieder übergeben. Auf Vorhalt, dass O von einer tätlichen Auseinandersetzung erzählt habe, schilderte der Angeklagte, dass es vielleicht zu einem kleinen Handgemenge gekommen sei, als er versucht habe, L das Mobil- telefon aus der Hand zu schlagen; L habe ihn gepackt, er habe sich verteidigt. Auf die Frage, ob er die Geschädigte an den Haaren aus dem Wagen gezogen habe, erwiderte der Angeklagte, sie sei nicht im Wagen gewesen; niemand habe sich im Wagen befunden. Er habe die Geschädigte nicht berührt. Auch habe er den Wagen der Geschädigten nicht angehalten (ND 2 4). 2.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 bestritt der Angeklagte wiederum, die Geschädigte an den Haaren gezogen zu haben. Der Grund für die Anschuldigung sei ihm nicht bekannt; alle seien dabei gewesen, als L gesagt habe, er habe die Geschädigte vergewaltigt, habe sie betrunken gemacht, ihr Drogen gegeben, ihrem Drink etwas beigemischt. Das Wort "verge- waltigt" habe L nicht verwendet, wohl aber habe L ausgeführt, er habe Sex mit der Geschädigten gegen deren Willen gehabt. Er habe nie mit der Geschädigten geschlafen; wie könne man so etwas einfach behaupten. Die SIM-Karte habe er zerbrochen, damit L und dessen Freunde nicht in Kontakt mit seiner Ehefrau treten könnten, nicht etwa, weil es um Sex gegangen sei. Er habe die Geschädig- te bereits vor seiner Hochzeit einmal gesehen und möge ihre Haltung nicht. Als die beiden Frauen in jener Nacht zusammen gesprochen hätten, da habe L ge- fragt, wer die "Nutte" sei. Betreffend die Aussagen des Zeugen I sei zu ergän- zen, dass er nicht betrunken gewesen sei (HD 3 3 S. 10 f.). 2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom
8. März 2007 sagte der Angeklagte aus, er habe das Telefon von L , nicht dasje-
- 9 - nige der Geschädigten weggenommen. Weder habe er die Autotüre geöffnet, noch habe er die Geschädigte an den Haaren aus dem Wagen gezerrt. Für einen derartigen Vorwurf müssten Beweise vorliegen. Es sei nicht möglich, die Türe ei- nes fahrenden Autos zu öffnen und eine Person herauszuzerren. Die Geschädigte hätte ins SP l gehen und dies beweisen müssen. Die Geschädigte habe eben- falls eingestanden, dass er das Mobiltelefon L abgenommen habe; nur L be- haupte, er habe es der Geschädigten entrissen (HD 3 4 S. 3 f.). 2.4 Der Angeklagte bestätigte schliesslich in der heutigen Hauptverhand- lung seine bisherigen Aussagen und ergänzte, dass die Vorwürfe der Geschädig- ten völlig erlogen seien (Prot. S. 10 f.). 3.1 In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 6. Februar 2007 brachte der Zeuge LA im Wesentlichen vor, er habe die Handtasche und das Mobiltelefon der Geschädigten im Auto eingeschlossen, als der Angeklagte die Löschung der Mobiltelefonnummer verlangt habe. Daraufhin seien sie zurück in den Club gegangen. Nach ca. einer Stunde habe er entschieden, nach Hause zu fahren. Er sei mit seinem Wagen – die Geschädigte und drei weitere Freunde als Mitfahrer – am Zurücksetzen gewesen, als der Angeklagte die Türe geöffnet und die Geschädigte an den Haaren aus dem Fahrzeug gezogen habe. Er habe angehalten und sei zur Geschädigten geeilt. In jenem Zeitpunkt habe der Ange- klagte bereits das Telefon der Geschädigten weggenommen. Grund dafür sei ge- wesen, dass der Angeklagte keinen Kontakt zwischen der Geschädigten und des- sen Ehefrau gewollt habe. Von der Geschädigten wisse er, dass der Angeklagte sie zu Alkohol und daraufhin zum Beischlaf verführt habe. Nach dem Aufwachen habe die Geschädigte damals gemerkt, dass sie nackt gewesen sei. Der Ange- klagte habe also gefürchtet, die Geschädigte informiere dessen Ehefrau über die- se Episode (ND 2 2 S. 2, 4, 6 und 8). 3.2 Gleichentags wurde auch die Geschädigte selbst von der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, dass ihr Mann dazu gekommen sei, als der Angeklagte verlangt habe, sie solle die Te- lefonnummer löschen. Er habe ihr das Mobiltelefon und die Handtasche wegge-
- 10 - nommen und im Auto eingeschlossen. Daraufhin seien sie zurück in den Club ge- gangen. Der Angeklagte habe wohl die Löschung der Telefonnummer verlangt, weil er befürchtet habe, seine Ehefrau könne ihr unbequeme Tatsachen erzählen. Sie sei einmal ohne ihren Mann aus gewesen, habe den Angeklagten angetroffen und er habe ihr etwas zu trinken offeriert. In der Folge habe sie sich komisch ge- fühlt, woraufhin er ihr angeboten habe, sie nach Hause zu fahren. Es sei zwi- schen 4 und 5 Uhr morgens gewesen und an die folgenden Ereignisse erinnere sie sich erst wieder, als sie nackt in einem fremden Haus, etwa um 10 Uhr mor- gens aufgewacht sei. Der Angeklagte habe dann eingewilligt, sie nach Hause zu fahren. Auf Nachfrage der Untersuchungsbeamtin präzisierte die Geschädigte, dass sie sich trotz dieser Amnesie an einen intimen Kontakt mit dem Angeklagten erinnere, zu welchem sie nicht gezwungen worden sei. Am fraglichen Morgen, nachdem sie im Club Hey gewesen seien, hätten ihr Mann, drei Kollegen und sie nach Hause fahren wollen. Sie seien in den Wagen eingestiegen, ihr Mann sei ge- fahren, die drei Kollegen seien hinten eingestiegen. Die Einfahrt sei eng gewesen und sie seien rückwärts gefahren. Auf einmal habe der Angeklagte auf ihrer Seite die Autotüre geöffnet, habe sie aus dem Wagen gezerrt und ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wobei sie auf den Boden gefallen sei. Nachdem er aus dem Wagen ausgestiegen sei, sei es ihrem Mann zunächst wieder gelungen, das Telefon an sich zu nehmen; der Angeklagte habe es aber schliesslich behändigen können, wobei ihm sicherlich zwei Kollegen geholfen hätten. Die drei Kollegen auf der Rückbank hätten sich in den Streit nicht eingemischt (ND 2 3 S. 2 ff.). 3.3.1 In der polizeilichen Befragung vom 7. September 2006 schilderte Tony I , er sei mit dem Taxi auf dem Weg zum Club Hey gewesen, als er in der Nähe des Clubs Leute um einen Audi stehen gesehen und eine Frau schreien gehört habe. Er habe versucht, die Streithähne – eine Frau und den Angeklagten – aus- einander zu bringen. Der Angeklagte habe die Frau geschlagen und an den Haa- ren gezogen, was er aber selber nicht gesehen habe. Er habe gesehen, dass der Angeklagte mit dem Mobiltelefon der Frau davon gerannt sei. Der Angeklagte ha- be wohl nicht gewollt, dass seine Frau mit der betroffenen Frau redet (ND 2 6/1).
- 11 - 3.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme sagte To- ny I aus, dass eine blonde Frau den Angeklagten festgehalten habe, als er zu den Streitenden gestossen sei. Beide seien sie betrunken gewesen und er habe mit den weiteren Anwesenden versucht, die beiden zu trennen. So weit er ver- nommen habe, sei Grund für den Streit gewesen, dass die Geschädigte mit dem Angeklagten befreundet gewesen sei und mit der Ehefrau des Angeklagten habe telefonieren wollen, was der Angeklagte hingegen nicht gewollt habe. Er habe nicht gesehen, dass der Angeklagte die Frau an den Haaren gerissen oder ge- schlagen habe. In der Folge sei der Angeklagte mit dem Telefon der blonden Frau weggerannt (ND 2 6/2 S. 3 f. und S. 5 ff.). 3.4 In der polizeilichen Befragung vom 29. August 2006 führte O aus, als die Geschädigte und deren Mann hätten nach Hause fahren wollen, habe der An- geklagte ihm gegenüber gesagt, man solle sie anhalten. Der Angeklagte habe so- dann deren Wagen angehalten. An alle Einzelheiten könne er sich nicht erinnern, da er betrunken gewesen sei. Der Angeklagte habe die Geschädigte indes nicht an den Haaren aus dem Wagen gezogen (ND 2 5 S. 2 ff.). 4.1 Werden Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige einver- nommen und werden dabei die Vorschriften von § 14 StPO nicht beachtet, so sind diese Einvernahmen als Beweismittel nichtig, sofern sie den Angeklagten be- lasten (§ 15 StPO). Soweit sie ihn entlasten, sind sie ohne weiteres verwertbar. Vor der Polizei gemachte Aussagen als Auskunftsperson sind beweismässig ver- wertbar, wenn der Zeuge/die Auskunftsperson in der Folge noch ordnungsge- mäss von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht einvernommen wird (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 649 und N 659b). 4.2 Die Aussagen von O sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwert- bar, da letzterer während des Strafverfahrens der Befragung nicht beiwohnen und keine Ergänzungsfragen stellen konnte und darüber hinaus O nicht auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. 5.1 Bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit des Angeklagten ist zu be- rücksichtigen, dass er nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB zu wahr-
- 12 - heitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafver- fahren Betroffener ein – insofern legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Demnach sind seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen. 5.2 Die als Zeugin einvernommene Geschädigte, der Zeuge LA sowie der Zeuge Toni I deponierten ihre Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung der Bestimmung gemäss Art. 307 StGB. Die Geschädigte hat insofern ein Inte- resse am Ausgang des Verfahrens, als sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– geltend macht. Darüber hinaus ist kein plausibler Grund für eine falsche Bezichtigung ersichtlich. Insgesamt ist eine tatsachenwidrige Falschaussage nicht leichthin anzunehmen.
6. In erster Linie ist jedoch nicht die prozessuale Stellung der Befragten massgebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Wie bereits erläutert ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen abzustel- len. 6.1 Bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten fällt zunächst eine Tendenz zu Gegenangriffen auf; so brachte er vor, L und dessen Freund hätten ihm gedroht, seine Beziehung zu zerstören und würden zudem die Geschädigte dazu instrumentalisieren (ND 2 4 S. 1 f.). Weiter gab er zu Protokoll, L habe seine Frau als Hure bzw. Nutte bezeichnet (ND 2 4 S. 1 f., HD 3/3 S. 11) und ha- be ihn der Vergewaltigung bezichtigt (HD 3/3 S. 10). Gleichzeitig wies der Ange- klagte die ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen in einer entschiedenen Absolutheit zurück. So will er die Geschädigte nicht berührt haben (ND 2 4 S. 4) bzw. bewertet ihre Aussagen als völlig erlogen. Bereits der Zeuge Tony I – der erst nach der entscheidenden Phase an den Tatort kam – sagte aus, dass er ver- sucht habe, die Geschädigte und den Angeklagten zu trennen (ND 2 6/1 S. 1 und ND 2 6/2 S. 2); schon gestützt darauf erhellt, dass der Angeklagte die Geschädig- te berührt haben muss. Die beiden oben erwähnten Elemente sind als Dreistig-
- 13 - keits- und Bestimmtheitssignale zu qualifizieren und indizieren damit die Un- glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten. Weiter fällt auf, dass der Angeklagte sehr ausführlich zu berichten wusste, wie die Geschädigte und seine Gattin über Nigeria austauschten. Zum einen rückte der Angeklagte dabei wiederum L in ein schlechtes Licht, auf der anderen Seite sind seine Ausführungen für das eigentliche Beweisthema wenig relevant. Schliesslich gab der Angeklagte zu den relevanten Gegebenheiten kaum Wahr- nehmungen zu Protokoll und liess keine inhaltliche Erweiterung der an ihn gerich- teten Fragen zu. Dieses Zurückhaltungssignal ist ebenso ein Hinweis für die Un- glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Erklärung des Angeklagten, weshalb er die Telefonnummer seiner Frau im Mobiltelefon der Geschädigten gelöscht haben wollte – dass L und seine Freunde nicht mit ihr in Kontakt treten würden –, mutet wenig realitätsnah und unwahrscheinlich an. Er konnte mithin nicht konzis darlegen, weshalb er die Nummer gelöscht haben wollte. Die Erklärung der Geschädigten hingegen lässt sich nahtlos in den Rahmensachverhalt integrieren. Wenig glaubhaft, weil realitätsfern, ist schliesslich die Behauptung des Ange- klagten, er habe das Mobiltelefon der Geschädigten direkt L abgenommen (ND 2 4 S. 3). Die Involvierten sagen zwar einhellig aus, dass L das Mobiltelefon zu- nächst im Wagen eingeschlossen habe, nichtsdestotrotz sind dazu die Ausfüh- rungen der Geschädigten viel wahrscheinlicher, die ausführte, der Angeklagte ha- be in einer späteren Phase – nachdem er sie aus dem Wagen gezerrt habe – zu- nächst ihr das Telefon abgenommen, woraufhin es L kurzzeitig in seinen Besitz habe bringen können, wobei es der Angeklagte L schliesslich habe abnehmen können. Die Aussage des Angeklagten, er habe das Mobiltelefon L abgenom- men, deckt sich damit mit der letzten Phase der Ausführungen der Geschädigten, mithin auch ein Indiz für die Glaubhaftigkeit derer Aussagen. Für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Angeklagten spricht die Aussa- ge von O , der zu Protokoll brachte, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht
- 14 - an den Haaren aus dem Wagen gezogen habe (ND 2 5 S. 4). Dabei ist zu relati- vieren, dass O von sich aus erklärte, er könne sich nicht an alle Details erin- nern, da er betrunken gewesen sei. Weiter ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von O zu berücksichtigen, dass er mit dem Angeklagten befreundet ist und lediglich von der Polizei und damit nicht als Auskunftsperson im Sinne von § 149b StPO befragt wurde. Bereits aus diesen Gründen erscheinen die Bestreitungen des Angeklagten als nicht überzeugend. Sie enthalten wenig Realitätskriterien und weisen Dreistig- keits-, Lügen und Phantasiesignale auf. 6.2 Die Schilderungen der Geschädigten erscheinen dagegen als glaub- haft. Sie enthalten viele Realitätskriterien und bilden ein einheitliches Ganzes. So beschrieb sie zum Beispiel vor dem in Frage stehenden Sachverhalt als Detail, dass die Einfahrt eng gewesen sei, weshalb sie rückwärts gefahren seien (ND 2 3 S. 4). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich ihre Ausführungen ohne weiteres in die Zeugenaussage von LA integrieren lassen. Zwar ergeben sich gewisse Ab- weichungen zu dessen Aussagen, doch gerade dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sich die beiden nicht abgesprochen haben; so brachte LA im Gegensatz zur Geschädigten nicht vor, dass es ihm gelungen sei, dem Angeklag- ten das Mobiltelefon kurzeitig wieder abzunehmen. Der Kerngehalt ihrer beiden Aussagen ist jedoch deckungsgleich. Weiter sind die Aussagen der Geschädigten auch weitgehend kongruent mit ihren sinngemäss aufgenommenen Angaben im Anzeigerapport der Schaffhauser Kantonspolizei (ND 2 1/1 S. 3). Die Homogeni- tät ihrer eigenen Aussagen in den zentralen Punkten zu unterschiedlichen Zeit- punkten spricht für die Glaubhaftigkeit derselben. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten wird auch dadurch be- stärkt, dass sie den Angeklagten nicht über Gebühr beschuldigte. Insbesondere sagte sie betreffend die Vorgeschichte – die ihres Erachtens Anlass dafür war, dass der Angeklagte die Löschung der Telefonnummer verlangt hatte – aus, dass sie freiwillig mit dem Angeklagten geschlafen habe (ND 2 3 S. 3). Weiter ist dieser von ihr angegebene Grund viel lebensnaher als derjenige, der vom Angeklagten
- 15 - ins Feld geführt wird; schliesslich wird diese Argumentation auch durch den Zeu- gen I gestützt (ND 2 6/2 S. 5 f.). Der Vorwurf des Angeklagten, L und dessen Freund hätten die Geschädig- te benützt, um seine Ehe zu zerstören (ND 2 4 S. 2), lässt sich damit nicht erhär- ten. Die Zeugenaussagen lassen keinen Raum für diese vom Angeklagten ge- äusserte Annahme. 6.3 Bei den Aussagen des Zeugen A fällt auf, dass gewisse Animositäten zwischen ihm und dem Angeklagten bestehen müssen; so führte er zum Beispiel aus, der Angeklagte habe nur Probleme machen wollen (ND 2 2 S. 2) und brachte vor, er habe gehört, der Angeklagte habe seine Frau gegen ihren Willen zu Alko- hol und zum Beischlaf verführt. Zu bedenken gilt es, dass Beziehungskonflikte häufig zu Spannungen und Animositäten führen können. Dies alleine vermag aber keinesfalls zu genügen, um Aussagen des Zeugen A als unglaubhaft zu taxie- ren. Ansonsten erscheinen seine Angaben nämlich glaubhaft und konsistent. Sie enthalten viele Realitätskriterien und bilden zusammen mit denjenigen der Ge- schädigten ein einheitliches Ganzes. Dass er nicht in allen Details identisch mit der Geschädigten aussagt, spricht – wie bei der Geschädigten schon erwähnt – für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 6.4 Die Aussagen des Zeugen I tragen wenig zu den fraglichen Ge- schehnissen bei, traf er doch zu spät ein, um Angaben zum relevanten Sachver- halt machen zu können. Befragt zur Ursache des Zwists decken sich seine Aus- sagen aber mit denjenigen der Geschädigten und stehen im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten, weshalb seine Ausführungen eher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten indizieren.
7. In Würdigung all dieser Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die wenig logischen und einer näheren Prüfung nicht standhaltenden Aussagen des Angeklagten die durchwegs stimmigen und nachvollziehbaren Schilderungen der Geschädigten und ihres Ehemannes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermö-
- 16 - gen. Es ist demnach auf deren glaubhafte Sachdarstellung abzustellen, wonach der Angeklagte die Geschädigte an ihren Haaren gepackt und diese gegen ihren Willen aus dem Fahrzeug gezerrt habe. Der von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. B. Raufhandel (Anklageziffer 2.) 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten sodann vor, dass es am 23. Juli 2006 um etwa 5:00 Uhr im Bereich der Stadel- hoferstrasse in Zürich 1 zwischen O , B , P , dem Angeklagten und vermutlich noch weiteren, nicht näher bekannten Personen zu einer tätlichen Auseinander- setzung gekommen sei. Anlässlich dieser Auseinandersetzung hätten der Ange- klagte eine Schnittverletzung am linken Oberschenkel, P eine Schnittverletzung an der linken Hand und B eine Verletzung am Nacken – hervorgerufen durch einen Messerstich – erlitten (HD 20 S. 4). 1.2 Der Angeklagte gesteht ein, in der tätlichen Auseinandersetzung invol- viert gewesen zu sein; dies deckt sich mit den weiteren Untersuchungsergebnis- sen, weshalb davon auszugehen ist. Er stellte sich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung indes auf den Stand- punkt, vor Ort als Friedensstifter agiert zu haben (Prot. S. 11). 2.1 In der polizeilichen Befragung vom 23. Juli 2006 sagte der Angeklagte aus, O habe ihn in den frühen Morgenstunden angerufen, dass er (S ) sich vor dem Club Hey aufhalte und sich Leute mit ihm (S ) schlagen wollten, weshalb er sofort dorthin kommen solle. Er habe sich mit dem schwarzen Audi seiner Frau von Winterthur aus auf den Weg gemacht. Als er beim Club Hey angekommen sei, hätten sich Polizeibeamte in der Umgebung des Clubs aufgehalten und Fotos gemacht, weshalb er erst gar nicht angehalten habe, sondern direkt weiter gefah- ren sei. In der Folge sei er an der Langstrasse einen Kebab essen gegangen (HD 3/1 S. 1 f. und S. 6).
- 17 - 2.2 In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 24. Juli 2006 gab der Angeklagte zu Protokoll, einiges seiner Ausführungen in der vorangegange- nen polizeilichen Befragung sei nicht wahr; er sei müde gewesen. Er habe die Jungs aus Nigeria zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Club Hey angetroffen und gefragt was los sei. Er habe keine Antwort erhalten, da sie zu aggressiv, zu high bzw. zu betrunken gewesen seien. Er sei von diesen Leuten am Fuss oder an der Hand erwischt worden, wobei er nicht sagen könne, wer es gewesen sei; insge- samt seien fünf bis sechs Personen involviert gewesen. Danach sei er mit dem Auto weggefahren (HD 3/2 S. 2). 2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 erklärte der Angeklagte, er wolle seine Aussage in Ordnung bringen. Er sei nach seiner Verhaftung nicht in der Lage gewesen, richtige Aussagen zu machen, da er aufgewühlt und durcheinander gewesen sei. Es habe sich so abgespielt, dass sein Freund S ihn in jener Nacht angerufen und um ein Treffen vor dem Club Hey gebeten habe. Als er eingetroffen sei, seien Personen um den Wagen von S gestanden; einer davon, P , sei aggressiv gewesen. P habe untersagt, dass S mit seinem Wagen wegfahre; er habe zu schlichten versucht. P habe weiter provoziert und sei laut geworden. Der Grund des Streits habe darin be- standen, dass P einigen Frauen Drinks finanziert habe, die sich dann bereit er- klärt hätten, die Nacht bei ihm zu verbringen. Sie hätten daraufhin aber mit S mitfahren wollen, da dieser ein Auto gehabt habe. Der Disput habe bereits etwa 45 Minuten gedauert, da sei S aus dem Wagen gestiegen und habe P gestos- sen und ihn geheissen, sich zu verdrücken. P habe sich umgedreht und S ge- schlagen. Danach habe die Schlägerei begonnen und die Freunde von P hätten sich auf S gestürzt. In diesem Moment, als er gesehen habe, dass sich fünf bis sechs Personen auf S gestürzt hätten und da die Sache nicht mehr habe auf- gehalten werden können, habe er auch jemanden geschlagen. Sie seien getrennt worden und P sei davon geeilt. Er sei daraufhin zu seinem Wagen gegangen und habe auf der Strasse P und einen seiner Freunde – mit einem Holzpflock bewehrt – kommen sehen. P habe ihn als einen Freund von S identifiziert und habe ihn mit dem Pflock schlagen wollen. Den Schlag habe er jedoch blockieren
- 18 - können. P habe wiederum ausgeholt und ihn in der Rippengegend getroffen. Er habe den Pflock sodann mit seinem Arm einklemmen und blockieren können. Der Freund von P sei herbeigeeilt und habe ihn getreten. Danach habe er ein sehr seltsames Gefühl verspürt; es sei an seinem Fuss heiss geworden. In jener Situa- tion sei er am Bein verletzt worden. Er selber habe kein Messer auf sich getragen. Passanten hätten sie sodann getrennt (HD 3/3 S. 2 ff. und S. 8.). 2.4 In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. März 2007 anerkannte der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt. Er habe an der Auseinandersetzung vom 23. Juli 2006 teilgenommen; er sei dazu genötigt gewesen (HD 3/4 S. 4). 3.1.1 In der polizeilichen Befragung vom 23. Juli 2007 führte O aus, dass er sein Taxi in der fraglichen Nacht an der Stadelhoferstrasse vor dem Club Hey abgestellt habe. Vor ihm sei es um einen silbern-metallfarbenen Audi zum Streit zwischen dem Lenker und einem weiteren Mann gekommen; insgesamt seien drei Frauen und sechs dunkelhäutige Männer involviert gewesen. Der Lenker des schwarzen Audis sei auch dort gewesen. Zunächst sei nur diskutiert worden und die Frauen hätten versucht, die Streithähne zu trennen, danach aber habe es Ver- letzte gegeben, weil der Lenker des ersten Audis ein Messer von der Fahrerseite her aus dem Wagen geholt habe. Er sei in seinem Wagen gewesen und habe das Ganze aus einer Distanz von etwa fünf bis sechs Metern beobachtet. Der Lenker des schwarzen Audis habe plötzlich auch ein kleineres Klapp- bzw. Springmesser in der rechten Hand, die Klinge nach unten, gehalten und habe weiter heftig dis- kutiert. In der Folge habe der Lenker des silbernfarbigen Audis jemanden mit dem Messer angegriffen und starke Stichverletzungen im Nackenbereich zugefügt; er habe gesehen wie der Angegriffene geblutet habe. Er habe den Eindruck gehabt, jener habe einfach treffen und verletzen wollen. Er habe auch gesehen, wie der Lenker des schwarzen Audis auf jemanden los gegangen sei, es sei ein Kampf zwei gegen zwei gewesen. Der Lenker des schwarzen Audis sei ein Nigerianer, 25 bis 30-jährig, ca. 1.80m gross, mit sportlicher Statur; er kenne beide Fahrer (HD 6/1 S. 1 ff. und S. 6).
- 19 - 3.1.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
30. November 2006 schilderte O , er sei am 23. Juli 2006, etwa um 5:45 Uhr vor dem Club Hey gewesen, als er einen Kampf gesehen habe, in den vier Männer, darunter der Angeklagte, verwickelt gewesen seien. Zunächst habe es sich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt, dann sei es intensiver geworden. Schliesslich habe wohl der Sicherheitsdienst des Club Hey die Streithähne ge- trennt. Der Angeklagte habe mit B gekämpft. Es seien mehrere Messer im Spiel gewesen, möglicherweise hätten alle ein Messer auf sich getragen. Der Lenker des schwarzen Audis habe auch ein Messer gehabt. Auf die Frage, ob jener mit dem Messer zugestochen habe, antwortete der Zeuge O : "Gekämpft mit einem Messer, wenn man ein Messer hat, dann kämpft man damit. Hätte ich eines, wür- de ich damit kämpfen." Er habe gesehen, dass Brown bei dieser Auseinanderset- zung verletzt worden sei. Es habe Messer und Blut gegeben (HD 6/17 S. 2-6 und S. 12). 3.2.1 In der polizeilichen Befragung vom 26. Juli 2006 sagte M aus, sie habe sich am fraglichen Abend auf den Rücksitz im Wagen von O gesetzt. Etli- che Männer, die sie nicht kenne, seien zum Wagen gekommen und hätten mit O diskutiert, der noch vor dem Wagen gestanden sei. Sie habe es mit der Angst zu tun bekommen. Sie habe O als ruhigen Typ kennen gelernt und sei davon aus- gegangen, er lasse sich nicht leicht provozieren. Es sei zum Wortwechsel ge- kommen und die Männer hätten sich gegenseitig zu schlagen versucht. Plötzlich habe ein Durcheinander geherrscht; derjenige, der mit S diskutiert habe, sei da- von gerannt und der Angeklagte habe mit dem Freund desjenigen, der davon ge- rannt sei, gekämpft. Auf Vorhalt einer Foto von B bestätigte M , dass dieser mit dem Angeklagten gekämpft habe; die beiden hätten einander angebrüllt, hät- ten gekämpft und seien umher gerannt. Während des Kampfes habe sie kein Messer gesehen und auch niemanden bluten (HD 6/9 S. 2-5). 3.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom
3. November 2006 bestätigte M , dass ihrer Erinnerung nach alle gekämpft hät- ten an jenem Vorfall. Der Angeklagte habe sich dabei auch in den Kampf einge- mischt. Weder habe sie eine Waffe oder einen waffenähnlichen Gegenstand ge-
- 20 - sehen, noch sei ihrer Wahrnehmung nach jemand verletzt worden (HD 16/15 S. 7 f.). 3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Juli 2006 sagte P aus, er sei gebeten worden, auch in den Wagen von O zu steigen, der ihm jedoch zu voll gewesen sei. O habe sich deswegen geärgert. Alle Herumstehenden hätten O angehalten, doch endlich wegzufahren; dieser habe sich jedoch in der Folge in den Wagen gebückt und sei ihm entgegen gekommen und habe gefragt ob er Streit wolle. Dabei habe O ein Messer in der Hand gehalten, habe auf ihn ein- gestochen und an der linken Hand verletzt. Als B sich habe einschalten wollen, habe O auf Brown eingestochen und jenen an der Schulter getroffen. Daraufhin sei O zu seinem Wagen zurück gerannt. Dessen Kollege sei ebenfalls im Wa- gen gesessen (HD 2/2 S. 4 und S. 8 f.). 3.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen führte P als Auskunftsperson befragt aus, O und der Angeklagte hätten je ein Messer auf sich getragen. O habe es aus dem Wagen geholt, als er zu diesem hingegangen sei und habe ihn an der linken Hand am Ringfinger verletzt. Er sei in der Folge zurückgewichen und sein Freund habe mit O zu sprechen versucht. In dem Moment sei der Angeklagte von hinten an seinen Freund herangetreten und habe mit dem Messer in Richtung von dessen Nacken gestochen; das habe er aber selber nicht gesehen. Zu die- sem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass der Angeklagte ein Messer auf sich getragen habe. Eine andere Person habe ihm erzählt, dass der Angeklagte im Club ständig Probleme verursachen würde (HD 2/3 S. 5-7) 3.4 Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich befragten Zeu- gen St (HD 6/14 S. 10), Ko (HD 6/18 S. 2 f.), So (HD 6/19 S. 3) und Zeugin- nen K (HD 6/14 S. 10), Br (HD 6/22 S. 3), Oc (HD 6/13 S. 13) beziehungswei- se Auskunftspersonen Sc (HD 6/20 S. 2) sowie O (HD 6/21 S. 2) vermochten keine relevanten Aussagen zum in Frage stehenden Sachverhalt zu machen, wie auch der Verteidiger zutreffend ausführte (HD 21 S. 7 ff.).
- 21 - 3.5 Die Aussagen von O und B sind zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbar, da letzterer während des Strafverfahrens deren Befragungen nicht beiwohnen und keine Ergänzungsfragen stellen konnte, mithin keine Konfrontati- onseinvernahmen stattfanden. Nachdem die beiden in ihren Einvernahmen nicht zu Gunsten des Angeklagten – für ein schlichtendes Eingreifen – aussagten (vgl. HD 4/1 S. 6, HD 4/2 S. 10 bzw. HD 5/1 S. 6, HD 5/3 S. 3 f.), ist auf eine Wieder- gabe und Würdigung ihrer Ausführungen zu verzichten. 4.1 Die Zeugen O und M deponierten ihre Aussagen unter Hinweis auf die Strafdrohung der Bestimmung gemäss Art. 307 StGB, wobei ersterer zur Zeu- geneinvernahme polizeilich vorgeführt werden musste; Probleme anderer Leute interessierten ihn nicht (HD 6/2 und HD 6/17 S. 2). Der Verteidiger schliesst dar- aus, dass die Aussagen des Zeugen O mit äusserster Vorsicht zu geniessen seien (HD 21 S. 7). Nachdem eine allfällige Impertinenz nicht direkt mit der Glaubwürdigkeit eines Zeugen korreliert, ist dieser Schluss so nicht zulässig; im- merhin ist diesem Umstand bei der Aussagenwürdigung genügend Rechnung zu tragen. Insgesamt ist bei den Zeugen O und M – als nichtbeteiligte Dritte – indes kein Grund für eine falsche Bezichtigung ersichtlich. Eine tatsachenwidrige Falschaussage ist nicht leichthin anzunehmen. 4.2 Betreffend die generelle Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson C ist zu berücksichtigen, dass sie nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Darüber hinaus war P in die Auseinandersetzung involviert und wird nicht nur vom Angeklagten als Initiator der Auseinandersetzung bezeichnet (HD 21 S. 8). Demnach ist seinen Aussagen mit der nötigen Vorsicht zu begegnen. 4.3 Bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann auf Ziffer II./A.5.1 verwiesen werden.
5. Vorab ist festzustellen, dass nicht nachzuweisen ist, ob der Angeklagte B mit einem Messer gestochen hat, sondern vielmehr ob und inwiefern er in die tätliche Auseinandersetzung involviert war und ob dabei jemand verletzt wurde. Weiter ist vorliegend nicht von Belang, ob der Angeklagte, nachdem er den Platz
- 22 - des Geschehens verlassen hatte, von P und dessen Freund erneut – mit einem Holzpfahl – attackiert wurde (vgl. HD 21 S. 6 und 10). Zugunsten des Angeklagten ist einzig davon auszugehen, dass er nicht anlässlich der in der Anklageschrift beschriebenen tätlichen Auseinandersetzung, sondern zu einem anderen Zeit- punkt am Bein verletzt wurde, zumal nur der Angeklagte dazu Ausführungen machte. Der Anklagesachverhalt ist dementsprechend zu korrigieren. 5.1 Beleuchtet man das Aussageverhalten des Angeklagten über die gan- ze Dauer des Verfahrens, so fällt auf, dass er zunächst den Anklagevorwurf von sich wies, um in der Folge stetig mehr zu konzedieren, bis hin zur Anerkennung des Anklagesachverhalts in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme. An der heutigen Hauptverhandlung machte er sodann geltend, in der Auseinander- setzung als Friedensstifter agiert zu haben. Die fehlende Konstanz und Disparität in den Angaben des Angeklagten lassen seine Ausführungen in der heutigen Hauptverhandlung als wenig glaubhaft erscheinen. So gestand der Angeklagte beispielsweise anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 ein, auch in die Sache hineingezogen worden zu sein und jemanden ge- schlagen zu haben (HD 3/3 S. 5). Dies steht in Widerspruch zu seiner heutigen Aussage, er habe Frieden gestiftet (Prot. S. 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2007 gab der An- geklagte zu Protokoll, dass er erst ins Geschehen eingegriffen habe, als sich fünf bis sechs Personen auf S gestürzt hätten (HD 3/3 S. 5). Diese Aussage wird von niemandem sonst bestätigt; vielmehr sagten die Zeugen aus, es sei ein Kampf zwei gegen zwei gewesen (HD 6/1 S. 6) bzw. der Angeklagte habe mit B gekämpft (HD 6/9 S. 3). Diese Aussage des Angeklagten weist somit ein Über- treibungssignal auf und indiziert die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Weiter zeichnen sich die Aussagen des Angeklagten auch durch eine Nei- gung zu Gegenangriffen aus. So bezeichnete er P als eigentlichen Aggressor (HD 3/3 S. 2) und führte aus, die "Jungs aus Nigeria" seien zu aggressiv, zu high, beziehungsweise zu betrunken gewesen (HD 3/2 S. 2). Dieses Dreistigkeitssignal ist wiederum Indiz für fehlende Realitätsnähe seiner Aussagen. Es gilt dabei inso-
- 23 - fern zu relativieren, als der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich auf- grund von DNA-Spuren zur Konklusion gelangte, P müsse einen Holzpfahl aus einer Rabatte gerissen und damit auf den Wagen von O eingeschlagen haben (HD 1/3 S. 8). 5.2 Bei den Aussagen des Zeugen O fällt auf, dass er O und den An- geklagten zurückhaltend belastete; danach gefragt, ob die beiden ein Messer ein- gesetzt hätten, wich er aus (HD 6/17 S. 5 f.). Dieses Aussageverhalten ist ein Re- alitätskriterium und deutet auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Dahinge- hend ist auch seine Aussage, möglicherweise hätten alle Beteiligten ein Messer gehabt (HD 6/17 S. 4), zu verstehen und nicht als widersprüchliche Angabe, die in der Folge von ihm selbst relativiert wurde, wie der Verteidiger plädierte (HD 21 S. 7). Die Aussagen des Zeugen O werden zudem von den weiteren Anwesenden gestützt: Dass B nach der Auseinandersetzung im Nackenbereich geblutet ha- be, wurde vom Zeugen Ko zu Protokoll gegeben (HD 6/3 S. 1; HD 6/18 S. 5) und ist auch durch den Polizeibericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Septem- ber 2006 erhärtet (Stichverletzung im Nackenbereich, HD 1/3 S. 14). Dass die Zeugin M kein Blut gesehen haben will, erschüttert die Aussagen des Zeugen O nicht, wird sie sich doch hauptsächlich auf den ihr bekannten O konzentriert haben. Schliesslich decken sich gar die Aussagen des Angeklagten selber vor der heutigen Hauptverhandlung mit der Schilderung des Zeugen O . In den Aussagen des Zeugen O sind indes gewisse Widersprüche zu ent- decken, wie sie teilweise auch der Verteidiger in seinem Plädoyer herausschälte (HD 21 S. 7). Die Farbe des Audis von O sei silbern-metallfarben gewesen, führte der Zeuge O beispielsweise aus (HD 6/1 S. 1); dabei ist er blau (vgl. HD 4/1 S. 4). Der Angeklagte sei vor dem fraglichen Geschehen im Club Hey gewe- sen (HD 6/17 S. 10); dabei hat der Angeklagte ein Hausverbot und war nicht im Club Hey. Die tätliche Auseinandersetzung und das darauf folgende, vorliegend nicht weiter interessierende Anfahren einer Person mit einem Personenwagen stellen einschneidende Erlebnisse dar, die nachhaltig in Erinnerung bleiben;
- 24 - daneben handelt es sich bei der Farbe eines Wagens oder beim Umstand, ob zwei Personen gemeinsam aus dem Club kommen, um Nebenumstände, so dass ein Widerspruch in diesem Bereich nicht für die Unglaubhaftigkeit der damit ver- bundenen Schilderungen spricht. Die Darstellung der tätlichen Auseinanderset- zung blieb indes konstant, womit das Konstanzkriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen O spricht. 5.3 Auch die Aussagen der Zeugin M sind überzeugend und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Lügensignale sind in ihren Aussagen nicht zu erkennen. Sie stützten damit vornehmlich die Angaben des Zeugen O , da sich die Aussagen ineinanderflechten lassen, stehen aber in wesentlichen Tei- len im Widerspruch zu den Aussagen des Angeklagten. So führte sie beispiels- weise aus, dass B mit dem Angeklagten gekämpft habe, die beiden einander angebrüllt hätten und umher gerannt seien. 5.4 Wie der Verteidiger zutreffend ausführte (HD 21 S. 8 f.), bestehen be- gründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson C . So will er den Holzpfahl nicht berührt haben (HD 2/3 S. 7 f., S. 10), obwohl der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich aufgrund von DNA-Spuren zu dieser Folgerung gelangte (HD 1/3 S. 8). Auch die Begründung von P , weshalb es zum Streit mit O gekommen sei, ist nicht schlüssig und lebensfremd. O soll sich darüber geärgert haben, dass er – die beiden sind sich nicht näher bekannt – nicht mit O mitgefahren sei; aus diesem Grund sei O gegen den Willen aller Herumstehenden nicht weggefahren und habe mit ihm Streit gesucht (HD 2/2 S. 4). Diese Aussage steht des Weiteren denjenigen der befragten Zeugen entge- gen. Darüber hinaus begründete P noch auf eine andere Weise, wie es zum Streit gekommen sei. Der Angeklagte habe Probleme mit einem Mädchen gehabt, was Auslöser des Konflikts gewesen sei (HD 2/3 S. 4 f.). Nicht nachweisbar ist somit auch, dass P eine Schnittverletzung an der lin- ken Hand erlitten haben soll, zumal eine solche auch in keinem Polizei- oder Arztbericht konstatiert wurde. Die Anklageschrift ist dementsprechend zu korrigieren.
- 25 -
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die teils nachweislich wider- sprüchlichen, unkonstanten Aussagen des Angeklagten erhebliche, nicht zu un- terdrückende Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt aufkommen lassen. Demgegen- über sind die Ausführungen der Zeugen im Kerngehalt widerspruchsfrei und strin- gent und decken sich mit dem ursprünglichen Geständnis des Angeklagten. Das Aussageverhalten des Geschädigten wirkt überzogen und übertrieben und deckt sich nicht mit den Ausführungen der weiteren Beteiligten. Aufgrund dessen lässt sich der Sachverhalt, wie ihn die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich dem Angeklagten vorwirft, erstellen; ausgenommen davon sind die Schnittverletzungen des Angeklagten und P s. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" besteht kein Raum mehr. C. Datenbeschädigung (Anklageziffer 1. Abs. 4), Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 3.) Der Angeklagte zeigte sich im Laufe der Untersuchung und anlässlich der heutigen Hauptverhandlung des Sachverhalts der Anklageziffer 1. Abs. 4 und der Anklageziffer 3 vollumfänglich geständig (Prot. S. 10). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. ND 2 1/1 S. 2; ND 3 1/2, ND 3 9/2 S. 4), womit der Anklagesachverhalt in diesen Punkten bewiesen ist. III. Rechtliche Würdigung A. Nötigung (Anklageziffer 1. Abs. 1-3) 1.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschrän- kungen der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Gewalt ist dabei die unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Ein- wirkung auf eine andere Person. Art und Intensität der vom Täter gewählten Ge- walteinwirkung müssen den freien Willen des Opfers brechen können (vgl. Del-
- 26 - non/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 18 und 23 zu Art. 181 StGB). 1.2 Indem der Angeklagte die Geschädigte anlässlich des Vorfalls vom
21. Mai 2006 an den Haaren packte und diese gegen deren Willen aus dem Fahr- zeug zog, verunmöglichte er ihr unter Anwendung von Gewalt in oben dargeleg- tem Sinn, den Ort des Geschehens zu verlassen; der Erfolg der Nötigung trat da- mit ebenfalls ein.
2. Der Angeklagte musste zumindest damit rechnen, dass er die Geschä- digte durch Gewaltanwendung dazu bringt, sich entsprechend seinem Tatwillen zu verhalten, nämlich dass er sie davon abhält, sich davon zu machen. Dennoch wandte er gewollt Gewalt an und nahm damit deren Nötigung in Kauf, womit er den subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllte.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und einhelliger Lehre muss bei einer Nötigung – entgegen den allgemeinen Regeln – die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb). Hierzu hat die Rechtsprechung drei alternative Voraussetzungen entwickelt. Danach ist eine Nötigung rechtswidrig und daher strafbar, wenn entweder der damit verfolgte Zweck oder das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt sind bzw. der Zweck zum Mittel nicht im richtigen Verhältnis steht, oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. Im vorliegenden Fall ist schon das verwendete Mittel – die Gewaltanwen- dung – unerlaubt, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne weiteres gegeben ist.
4. Da keine Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Angeklagte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. B. Raufhandel (Anklageziffer 2.) 1.1 Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB stellt eine wechselseitige tätli- che Auseinandersetzung zwischen mindestens 3 Personen dar, welche den Tod
- 27 - oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Trechsel, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 133 StGB). Nachdem der Angeklagte sich weitergehend in die tätliche Auseinanderset- zung einmischte, als er zuletzt eingestehen wollte, kann er sich – entgegen der Argumentation seines Verteidigers – nicht auf Art. 133 Abs. 2 StGB berufen. Der Angeklagte beteiligte sich aktiv an der Prügelei und agierte nicht darauf hinsteu- ernd, sich oder O zu verteidigen oder O und P zu trennen. Damit liegt eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen vorliegend mindestens vier Personen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB vor (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 133 StGB). Wie bereits ausgeführt, wies nach der Auseinandersetzung am 23. Juli 2006 B eine Stichverletzung am Hals auf, die im Universitätsspital Zürich ambulant behandelt werden musste (vgl. HD 1/3 S. 14). Damit hat die Auseinandersetzung die Körperverletzung eines Menschen im Sinne von Art. 123 StGB zur Folge, womit die von Art. 133 StGB geforderte, objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ge- geben ist. 1.2 Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Per- sonen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (vgl. BGE 106 IV 251). Das Erfordernis der Tötungs- oder Verletzungsfolge, welches – wie vorstehend ausge- führt – erfüllt wurde, stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz des Täters nicht erfasst sein muss (Basler Kommentar, a.a.O., Strafrecht II, N 11 zu Art. 133 StGB). Der Angeklagte hat nach längerer, sich zuspitzender Diskussion zumindest nicht ausgeschlossen, dass es zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung und Gewaltanwendungen kommen könnte und war auch einverstan- den, sich an dieser zu beteiligen. Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen.
2. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Angeklagte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 28 - C. Datenbeschädigung (Anklageziffer 1. Abs. 4), Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 3.) 1.1 Das Gericht ist zu einer Ergänzung der rechtlichen Würdigung des An- klagesachverhalts befugt (iura novit curia; § 185 Abs. 1 StPO), sofern das rechtli- che Gehör des Angeklagten gewahrt wurde und die Würdigung durch die Sach- verhaltsbehauptung in der Anklageschrift gedeckt ist. 1.2 Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist die rechtliche Wür- digung der Untersuchungsbehörde insoweit zu korrigieren, als auch Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV zur Anwendung gelangt, der festhält, dass die Fahrunfähigkeit als er- wiesen gilt, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Cannabis festgestellt wird. Diese rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt umfasst. Zudem wurde dem Angeklag- ten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt (Prot. S. 9 f.).
2. Darüber hinaus erweist sich die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich als vollumfänglich zutreffend und bedarf keiner Ergänzung. Sie wurde überdies von der Verteidigung anerkannt (HD 21 S. 12 f.). Der Angeklagte ist daher der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Widerruf / Strafzumessung 1.1 Der Angeklagte ist heute für Taten zu beurteilen, die er vor dem am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Strafgesetzbuch begangen hat, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. "lex mitior"), als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung.
- 29 - 1.2 Die Prüfung, welches Recht das mildere darstellt, hat nach der konkre- ten Methode zu erfolgen (BGE 126 IV 5 E. 2c, BGE 119 IV 145 E. 2c, BGE 114 IV 81 E. 3b mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 4 N 13). Auf die Tat ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich das Ergebnis festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt. Das mildere Recht ist dasjenige, bei dem der Täter für die zu beurteilenden Taten "besser wegkommt" (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1473). Eine Tat darf nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden (Kommentar StGB a.a.O., Art. 2 S. 40, unter Ver- weis auf BGE 114 IV 82).
2. Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob das neue Recht zu milderen Ergebnissen bzw. zu einem milderen Gesamtergebnis führt als das alte, zur Tat- zeit geltende Recht. Vorliegend zeigt sich in Bezug auf den Strafrahmen der Un- terschied, dass nach dem neuen Recht eine Öffnung nach oben hin auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe erfolgt. Bei der Strafzumessung sind indes praktisch keine Unter- schiede auszumachen. Das neue Recht erweist sich insofern nicht als das milde- re; berücksichtigt man aber, dass ein Widerruf zu erfolgen hat und gemäss dem Übergangsrecht diesbezüglich zwingend das neue Recht mit der Gesamtstrafen- bildung anzuwenden ist und sich die Asperationwirkung auch unter Beachtung der Öffnung des Strafrahmens für den Angeklagten als weniger einschneidend als ei- ne Kumulation auswirkt, erweist sich das neue Recht insgesamt als das mildere, weshalb es anzuwenden ist. 3.1 Bei der Festsetzung des (abstrakten) Strafrahmens ist zu berücksichti- gen, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände erfüllt hat. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Angeklagten zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Alle vier verübten Vergehen ent- halten als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe. Die
- 30 - Mehrheit von Delikten wirkt sich strafschärfend aus. Daraus resultiert ein Straf- rahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 3.2 Daneben ist zu beachten, dass kumulativ eine Busse auszufällen ist, wenn ein Angeklagter neben anderen Delikten zusätzlich wegen einer Übertre- tung zu verurteilen ist (vgl. HUG in StGB Kommentar [Hrsg.: Donatsch], 17. Aufl., Zürich 2006, S. 123 zu Art. 49 Abs. 1). Der Höchstbetrag der Busse beträgt dabei Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).
4. Innerhalb des abstrakten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des jeweiligen Angeklagten zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei die Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Angeklagten sowie danach bestimmt, wie weit die Angeklagten nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage waren, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Eine Busse ist je nach den Verhältnissen eines Angeklag- ten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.1 Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht. Hinsichtlich der Nötigung und Datenbeschädigung gilt es zu beachten, dass die Geschädigte dem Angeklagten zumindest körperlich unterlegen war, was er bewusst ausnutz- te. Durch sein Vorgehen legte er – wie auch beim Raufhandel – ein erhöhtes Ag- gressionspotential sowie eine niedrige Reizschwelle an den Tag. Zu berücksichti- gen ist zwar, dass Provokationen und Kränkungen vorausgegangen sein mögen; solche Überreaktionen sind allerdings nicht nachvollziehbar. Die Einwirkung auf den Körper der Geschädigten und der hervorgerufene Schaden sind nicht gravie- rend. Sodann ist davon auszugehen, dass die Taten nicht von langer Hand ge- plant waren, sondern spontan aus der jeweiligen Situation heraus verübt wurden. Mit Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Angeklagte sich in einem Zustand befand, welcher ein sicheres und konzentrier- tes Fahren nicht mehr zuliess, wodurch er eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern
- 31 - einer erheblichen, zumindest abstrakten Unfallgefahr aussetzte. Ein entlastender Fahrtanlass ist nicht ersichtlich. Der Konsum von Betäubungsmittel fällt neben den vorerwähnten, schwerwiegenderen Vorwürfen kaum ins Gewicht. 4.2 Über die Person des heute 29-jährigen Angeklagten ist bekannt, dass er in Edo/Benin City geboren wurde, neun Brüder und eine Schwester hat, verhei- ratet und kinderlos ist (HD 11/3 S. 4). Gemäss eigenen Angaben hat er Maler ge- lernt und vor seiner Inhaftierung bei der ISS als Putzangestellter gearbeitet. Zur Zeit ist der Angeklagte auf Stundenlohnbasis bei der DHL tätig. Seine Frau ist als Pflegefachfrau bzw. Arztgehilfin angestellt. Er verdient etwa Fr. 500.– die Woche, seine Gattin erwirtschaftet ca. Fr. 5'000.– monatlich. Der Angeklagte hat weder Schulden noch verfügt er über Vermögen (Prot. S. 6 ff.). Diese persönlichen Ver- hältnisse des Angeklagten lassen sein Verschulden nicht in einem wesentlich mil- deren Licht erscheinen. 4.3 Der Angeklagte hat insgesamt vier Vorstrafen verwirkt. Mit Strafbefeh- len des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt wurde der Angeklagte am 26. November 2003, am 14. Januar 2004 und am 8. März 2004 wegen Missachtung einer Mass- nahme im Ausländerrecht zu drei, sechs beziehungsweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Die ersten zwei, zunächst bedingt vollziehbaren Strafen wurden durch den nachfolgenden Strafbefehl widerrufen; bei Ausfällung des Strafbefehls vom
8. März 2004 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben. Schliess- lich wurde der Angeklagte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 wegen eines Vergehens gegen das ANAG zu 60 Tagen Ge- fängnis verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (HD 11/2). 4.4 Als technische Strafzumessungsfaktoren sind straferhöhend der Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit, die Vorstrafen, die Delinquenz während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 angesetz- ten Probezeit, sowie während des pendenten Strafverfahrens (der Angeklagte verübte die in Anklageziffern 1 und 2 erwähnten Delikte, während die Untersu- chung zu Anklageziffer 3 bereits angehoben war) zu veranschlagen. Strafmin-
- 32 - dernd ist das Teilgeständnis zu berücksichtigen. Weitere technische Strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor. 4.5 Als Zwischenfazit erscheint in Würdigung der massgeblichen Strafzu- messungsgründe eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen. Die für die Übertretung auszufällende Busse ist in Anbetracht der obgenannten Faktoren auf Fr. 100.– festzusetzen. 5.1 Wie bereits erwähnt, beging der Angeklagte sämtliche heute zu beur- teilenden Straftaten in der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 angesetzten Probezeit von drei Jahren. Es muss daher an dieser Stelle über einen allfälligen Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 60 Tagen oder über die Anordnung von Ersatzmassnahmen entschieden wer- den. 5.2 Gemäss dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB, welcher auch auf den Wider- ruf des bedingten Strafvollzugs von vor dem 1. Januar 2007 ergangen rechtskräf- tigen Urteilen anwendbar ist (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Schlussbestimmungen betref- fend die Änderungen des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002), widerruft das Gericht eine bedingt ausgesprochene Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu er- warten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Es kann die Art der widerrufe- nen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlän- gerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen er- teilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Entscheidend für den Widerruf einer bedingten Strafe ist demnach, ob dem Verurteilten trotz des erneuten Vergehens oder Verbrechens während der Probezeit inskünftig noch eine günstige Prognose gestellt werden kann, wobei dabei nicht einzig auf die neue(n) Tat(en) abzustellen, sondern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Bei ei- ner neuen Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer
- 33 - Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen müssen jedoch ganz besonders güns- tige Umstände vorliegen, um von einem Widerruf abzusehen (HUG, a.a.O., S. 114
f. zu Art. 46). 5.3 Da der Angeklagte für die heute zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu bestrafen ist (vgl. vorstehend unter Ziff. 4.5), müssten vorliegend für das Absehen von einem Widerruf ganz besonders günsti- ge Umstände gegeben sein. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden und zu den technischen Strafzumessungskriterien sind beim Angeklagten besonders günstige Umstände nicht gegeben. Somit ist die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 ausgefäll- te Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. Da die zu widerrufende Gefängnisstrafe unter sechs Monaten liegt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB), rechtfertigt es sich ohne weiteres, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstra- fe zu bilden.
6. In Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich die Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als Gesamtstrafe (d.h. unter Einbezug der widerrufenen Strafe) sowie einer Busse für die Übertretung von Fr. 100.– als angemessen. Die erstandene Haft von 228 Tagen (Polizeiverhaft und Untersuchungshaft) ist der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen sollte, ist sodann gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei praxisgemäss Fr. 100.– einem Tag Freiheitsstrafe ent- sprechen. Demzufolge ist die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf einen Tag anzu- setzen. V. Vollzug
1. In objektiver Hinsicht ist vorliegend nach neuem Recht der bedingte Vollzug möglich.
- 34 -
2. In subjektiver Hinsicht genügt es für die Gewährung des bedingten Vollzugs, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wenn also ei- ne ungünstige Prognose fehlt (Art. 42 Abs. 1 StGB, Botschaft, BBl 1999, 2049). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Der Angeklagte zeigte mit seinem Verhalten deutlich, dass er nicht bereit ist, sich durch einen bloss bedingten Strafvollzug von der Begehung neuer Delikte abhalten zu lassen. Die erwähnten Vorstrafen, welche er teilweise bereits ver- büsst hat, aber auch das Delinquieren während der Probezeit und während des hängigen Strafverfahrens belegen fehlende Einsicht und Respektlosigkeit.
3. Unter den genannten Umständen kann dem Angeklagten keine günsti- ge Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Zivilansprüche
1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Geschädigten das Recht zusteht, während der Untersuchung oder später vor Gericht Schadenersatz- und/oder Ge- nugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zu stellen, also ein sogenanntes Adhäsionsverfahren zu führen (§ 192 StPO; Art. 8 ff. OHG [Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten]). Es soll den Geschädigten ermöglicht werden, gleichsam im Schlepptau des Strafverfahrens, Schadenersatz (und allenfalls eine Genugtuung) zu verlangen. Ein zusätzlicher Zivilprozess gegen den Täter soll ih- nen nach Möglichkeit erspart bleiben, obwohl sie einen solchen separat führen können (Schmid, a.a.O., N 511). Voraussetzung für eine materielle Beurteilung, das heisst eine Gutheissung oder Abweisung der (Zivil-)Ansprüche, ist jedoch, dass diese liquid, das heisst ausgewiesen beziehungsweise klarerweise nicht ausgewiesen, sind.
- 35 - 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Geschädigten "Opferqualität" im Sinne des OHG zukommt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von ei- nem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur uner- hebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchti- gung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in sei- ner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis be- gründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen). 1.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht kein schwerwiegendes trau- matisches Ereignis mit unmittelbarer Beeinträchtigung der psychischen Integrität zur Diskussion. Beim Vorfall, der zur Zerstörung von Daten führte, steht vielmehr das Vermögensinteresse der Geschädigten im Vordergrund. Der zentrale Tatbe- stand ist dabei in der Datenbeschädigung, nicht in der Nötigung zu sehen. Bei der Datenbeschädigung ist eine Opferstellung grundsätzlich ausgeschlossen. Objektiv betrachtet steht infolgedessen hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs der Da- tenbeschädigungstatbestand im Vordergrund. Die Geschädigte hat im Übrigen nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass sie durch die Straftaten neben fi- nanziellen auch irgendwelche körperliche oder psychische Schäden erlitten habe. In Würdigung sämtlicher Umstände kann nicht von einer unmittelbaren Beein- trächtigung der psychischen oder körperlichen Integrität im Sinne des OHG aus- gegangen werden.
- 36 - 2.1 Geschädigte, die – wie es vorliegend der Fall ist – nicht unter das Op- ferhilfegesetz fallen, können Zivilansprüche gegen den Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündli- ches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Gericht geltend machen (§ 192 Abs. 1 StPO). Gemäss § 193a StPO kann das Gericht in diesem Fällen das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprü- che möglich ist. 2.2 Mit Eingabe vom 22. März 2007 beantragte die Geschädigte, der An- geklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 100.– zu bezahlen (ND 2 1/7). Die Geschädig- te ist gestützt auf die obgenannten Bestimmungen der StPO berechtigt, ihre Zivil- ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen.
3. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, dass ein Schaden durch den Ersatzpflichtigen widerrechtlich und adäquat kausal herbeigeführt worden ist. Zudem muss dieser den Schaden schuldhaft verursacht haben. 3.1 Der geltend gemachte Schaden ist aufgrund der Sachverhaltserstel- lung sowie der in den Akten liegenden Belege lediglich hinsichtlich der SIM-Karte im Wert von Fr. 40.– genügend substantiiert und untermauert. Im Mehrbetrag ist die Forderung der Geschädigten indes nicht ausgewiesen und auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2 Der Schaden über Fr. 40.– wurde mittels eines Vermögensdelikts (die verletzte Bestimmung ist Schutznorm zugunsten der Geschädigten), das heisst widerrechtlich verursacht. 3.3 Sodann ist das erstellte Verhalten des Angeklagten eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden; der natürliche Kausalzusammenhang kann folglich ohne weiteres bejaht werden. Ein solcher ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so
- 37 - dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Auch der adäquate Kausalzusammenhang kann bejaht wer- den. 3.4 Der Angeklagte hat den Schaden auch verschuldet, da er vorsätzlich handelte und urteilsfähig war.
4. Er ist damit aufgrund der heutigen Verurteilung gegenüber der Ge- schädigten schadenersatzpflichtig und zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 40.– Schadenersatz zu bezahlen. VII. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Angeklagten auf- zuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO; § 190a StPO). Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte DE ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 ausgefällte, bedingte Strafe von 60 Tagen Gefängnis wird widerrufen.
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3. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 228 Tage durch Poli- zeiverhaft und Untersuchungshaft bereits erstanden sind, und einer Busse von Fr. 100.– (Übertretung).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Bezahlt der Ange- klagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von einem Tag.
5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A Schadenersatz von Fr. 40.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 918.-- Schreibgebühren Fr. 90.-- Vorladungsgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren Fr. 2'700.-- Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 148.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'423.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 20'245.25 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten aufer- legt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht gegen Empfangsschein)
- 39 - die Geschädigte A (versandt gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-3, Unt.Nr. 06/00531 die Geschädigte A , Sonnenstrasse 47, 8200 Schaffhausen die Bundesanwaltschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt. Nr. 2005/ die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, Feldstrasse 42, Post- fach, 8090 Zürich mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials". das Migrationsamt.
9. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildisposi- tivs beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila-
- 40 - ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen. Die Vorsitzende Der juristische Sekretär