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DG060427-L

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2007-03-07 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bietet für die rechtliche Würdigung keinerlei Probleme. Provozieren von Ver- kehrsunfällen durch brüskes Bremsen und Halten (Art. 26 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) unter bewusster Inkaufnahme, dass mindestens die Lenker der unfallbetei- ligten Motorfahrzeuge der Gefahr von Verletzungen (insbes. Schleudertraumata) ausgesetzt werden erfüllt ohne Weiteres Ziffer 2 von Art. 90 SVG. V. (Strafzumessung / Vollzug) A. Vorbemerkungen zum Rückwirkungsverbot und zur "lex mitior" Per 1. Januar 2007 ist eine umfassende Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, welche aufgrund eines umfassenden Sankti- onssystemwechsels auch zu entsprechenden Anpassung im Besonderen Teil und der Nebenstrafgesetzgebung geführt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird neu nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat (Rückwirkungsverbot). Hat jemand - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt, erfolgt die Beurteilung indessen erst danach, so ist dieses Gesetz anzuwenden, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). Der neue Art. 2 StGB, welcher im Übrigen nur hinsichtlich der Formulierung eine leichte sprachliche Änderung im Vergleich zu alt Art. 2 StGB erfahren hat, gilt auch für Partialrevisionen. Insbesondere da nach neuem Recht bis zu zwei Jahren eine bedingte und bis zu drei Jahren eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann (Art. 42 StGB und Art. 43 StGB), ist vorliegend, wie nachfolgend auszuführen ist, das neue Recht für den Angeklagten das mildere und findet somit Anwendung. - 90 - B. Strafzumessung / Vollzug
  2. Strafrahmen / Strafzumessung im Allgemeinen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehre- re mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände teilweise mehrmals erfüllt hat. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist von der schwersten Tat auszugehen und die Dauer der für diese auszufällenden Strafe angemessen, allerdings um nicht mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchst- mass der Strafart gebunden. 1.2 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerster vom Angeklagten erfüllten Straftatbestand wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Unter Be- rücksichtigung der Deliktsmehrheit sowie der mehrfachen Tatbegehung betreffend die SVG-Delikte ergibt sich somit ein - theoretischer - Strafrahmen von einer Geldstrafe zu 91 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Art. 40 und Art. 49 StGB).
  3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Zur Person von Ramo Dzaferi lässt sich den Akten sowie den Ausführungen an der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen (HD 9/8 S. 11, HD 21/2 ff., Prot. S. 5 ff.): 2.1. Der bald 49 jährige Angeklagte wurde in Prizren (Serbien Montenegro) ge- boren und wuchs dort bei seinen Eltern zusammen mit drei Brüdern und zwei Schwestern in geordneten familiären Verhältnissen auf. Sein Vater war Verkäufer in einem staatlichen Lebensmittelgeschäft, seine Mutter Hausfrau. Die finanziellen Verhältnisse der Familie waren durchschnittlich, nicht reich, aber auch nicht arm, einfach so, wie man auf dem Land lebte. Seine Eltern waren auch Landwirte. Sie bebauten Land und bestellten die Felder. Die Arbeit auf dem Feld sei für den ei- - 91 - genen Unterhalt der Familie gewesen. Der Angeklagte besuchte acht Jahre die Prima- und Sekundarschule. Er begann eine Lehre als Spengler, welche er nach fünf Monaten wieder abbrach. Er hat keine abgeschlossene Berufslehre. Danach half er bis 1991 in der Landwirtschaft mit. Von 1977 bis 1979 absolvierte der An- geklagte seinen Militärdienst. 1991 kam der Angeklagte als Saisonier in die Schweiz. Nach vier Jahren als Saisonier bekam er die Bewilligung 'B' und seine Familie kam auch in die Schweiz. 1996 erlitt der Angeklagte einen Unfall und wurde in der Folge invalid. In der Schweiz arbeitete der Angeklagte bis zu seinem Unfall in einer Fabrik, welche Betonblöcke herstellte, als Maschinist. 2.2. Nach dem Militärdienst zog die "erste Frau" des Angeklagten der Tradition entsprechend in den Haushalt seiner Eltern. Staatlich geheiratet haben sie nicht, weil es dazu nicht mehr gekommen ist. 1980 wurde der Sohn Nelvis Sagdati , welcher den Namen "seiner Frau" trug, geboren. Danach trennten sich der Ange- klagte und seine Frau. Kurz darauf heiratete der Angeklagte seine heutige Ehe- frau, mit welcher er drei Kinder hat: Sanela (geboren 1983), Albina (geboren 1984) und Resma (geboren 1993). Auch mit seiner Ehefrau lebte er zusammen im Haushalt seiner Eltern. Heute lebt der Angeklagte zusammen mit seiner Ehe- frau und der jüngsten Tochter zusammen in einem Bauernhaus. Seine beiden äl- teren Töchter sind verheiraten und leben nicht mehr zu Hause. 2.3. Zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten ergibt sich aus der Aus- kunft des Gemeindesteueramtes Bassersdorf, dass der Angeklagte in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils ein Einkommen von knapp Fr. 40'000.– und kein Vermögen versteuerte. Gemäss seinen Angaben erhält er von der SUVA monatlich Fr. 3'200.– und von der IV monatlich Fr. 500.–. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstä- tig. Der Angeklagte besitzt im Kosovo ein Haus mit Land, welches er von seinem Vater geerbt hat, wobei er angibt nicht zu wissen, wie hoch dessen Wert ist. Er verfügt zudem über Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.–, da er für seinen Rechtsanwalt einen Kredit aufgenommen hat. 2.4. Gemäss Auszügen aus dem schweizerischen Strafregister ist der Angeklag- te nicht vorbestraft und auch beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Ab- teilung Administrativmassnehmen (ADAMS), ist er nicht verzeichnet. - 92 -
  4. Verschulden Das Verschulden des Angeklagten wiegt im Bezug auf den gewerbsmässigen Be- trug erheblich. Die Verkehrsregelverletzungen sind hinsichtlich dem Verschulden von untergeordneter Bedeutung, sie standen aber mit den Betrügen in engem Zu- sammenhang. Es ist jedoch anzumerken, dass es sich wohl nicht um schwere Unfälle handelte, der Angeklagte aber stets gedankenlos und egoistisch eine Ver- letzung der Geschädigten in Kauf genommen hatte. Der Angeklagte hat über eine lange Zeitdauer delinqiert (September 2000 bis Mai 2003), wobei es sich um insgesamt 25 eingeklagte Fälle handelt. Seine Delin- quenz wurde erst durch die Überführung in Untersuchungshaft beendet und nicht aus eigenem Antrieb. Er legte eine grosse kriminelle Energie an den Tag, indem er viel Aufwand betreib, um zum Ziel zu kommen. So hat der Angeklagte immer wieder neue Autos gekauft, diese häufigen Halterwechseln unterzogen und je- weils nur für kurze Dauer eingelöst, ein Absatzsystem für die kaputten Autos auf- gebaut und viel Zeit im Auto verbracht auf der Suche nach geeigneten Situationen im Strassenverkehr. Er hat das Vertrauen anderer Menschen im Strassenverkehr schamlos ausgenutzt. Zudem bediente er sich einer perfiden Lüge betreffend der angeblichen Schwangerschaft seiner Frau. Durch diese Versicherungsbetrüge hat der Angeklagte ein sozial schädliches Verhalten an den Tag gelegt, wodurch ihm über Fr. 60'000.– ausbezahlt wurden. Er zeigte sich stets völlig uneinsichtig und war stets ungeständig.
  5. Konkrete Strafzumessung Strafschärfend fällt die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, in der Zeit zwischen April 2004 und April 2005 keinerlei Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
  6. Strafmass / Vollzug In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Frei- heitsstrafe von zwei Jahren, wovon 159 Tage durch Untersuchungshaft entstan- - 93 - den sind, als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Ange- klagten angemessen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist erforderlich, dass eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die herrschende Praxis ist damit das Feh- len einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Kommentierte Textausgabe zum revidierten StGB, Hans- jakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl., Luzern 2006, S. 36, mit Verweis auf Botschaft, BBl 1999 2050). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist der Aufschub der Strafe auch ohne Vorliegen besonderer Umstände für eine solche günstige Prognose zulässig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt. Insbe- sondere haben die knapp sechs Monate Untersuchungshaft beim Angeklagten ei- ne stark abschreckende Wirkung gezeigt, bewegte er sich seither sehr selten im Strassenverkehr und ist ihm seither nichts mehr zulasten gekommen. Zudem ist er Ersttäter. Zusammenfassend ist somit der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. - 94 - VI. (Zivilansprüche)
  7. Im Strafverfahren können grundsätzlich nur direkt geschädigte Zivilansprü- che stellen, indirekte Schäden - wie beispielsweise die eines Zessionars - genü- gen nicht. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann eine Motorhaftpflichtversi- cherung aber aufgrund der in Art. 72 Abs. 1 VVG enthaltenen versicherungsrecht- lichen Subrogation adhäsionsweise Schaden im Strafverfahren geltend machen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, Rn. 505).
  8. Der Angeklagte bestritt anlässlich seiner Schlusseinvernahme sämtliche ge- stellten Schadenersatzbegehren (HD 9/16 S. 4). Die Verteidigung machte sodann anlässlich der Hauptverhandlung geltend, es sei auf die Zivilforderungen gar nicht einzutreten (HD 48 S. 34). Eventualiter sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Forderungen kaum je vollständig belegt oder nachvollziehbar erschienen, weshalb dieselben mangels Liquidität ohnehin auf den Zivilweg zu verweisen wären. 3.1. ND 5 (Unfall Nr. 5) 3.1.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft stellte am 24. Januar 2006 ein Schadenersatzbegehren über Fr. 2'800.– (ND 5 act. 8/1). Diese Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen (ND 5 act. 2/6 und Beilagen zu ND 5 act. 8/1) und folglich vollumfänglich gutzuheissen. 3.1.2. Die Geschädigten Abdelouahed Khereddine sowie die Pöyry Infra AG gaben an, ihnen sei kein Schaden entstanden (ND 5 act. 8/2 und act. 8/3). 3.2. ND 6 (Unfall Nr. 6) 3.2.1. Die Winterthur Versicherungen machten eine Schadenersatzforderung über Fr. 3'500.– im vorliegenden Strafverfahren geltend (ND 6 act. 9/1). Die Zah- - 95 - lung dieses Betrages an den Angeklagte ist aktenkundig ausgewiesen (Anhänge in ND 6 act. 9/1) und die Zivilforderung daher vollumfänglich gutzuheissen. 3.2.2. Markus Wagner machte auf dem Formular "Antrag betreffend Zivilan- sprüche etc." geltend, einen Schaden von Fr. 9'507.65 erlitten zu haben, welcher teilweise von der Winterthur Versicherung gedeckt werde. Auf der Rückseite des Formulars konkretisierte er, sein Schaden setzte sich aus Fr. 150.– Umtriebskos- ten, Fr. 5'857.65 Reparaturkosten sowie Fr. 3'500.– Versicherungsleistung an den Angeklagten zusammen (ND 6 act. 9/2). Gemäss Schreiben der Winterthur Versi- cherungen vom 6. Dezember 2000 betrug der Bonusverlust des Geschädigten aufgrund der Zahlung von Fr. 3'500.– an den Angeklagten Fr. 1'390.– (Anhang in ND 6 act. 9/2). Aus diesem Grund sind dem Geschädigten Markus Wagner ledig- lich Fr. 1'390.– zuzusprechen, im Restbetrag ist sein Begehren mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. ND 7 (Unfall Nr. 7) 3.3.1. Auf dem Formular der Untersuchungsbehörde "Antrag betreffend Zi- vilansprüche etc." gab die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft an, ihr sei ein Schaden in der Höhe von Fr. 3'300.– entstanden, sie mache im Straf- verfahren aber keinen Schadenersatz gelten (ND 7 act. 8/1), womit sich diesbe- züglich weitere Ausführungen erübrigen. 3.3.2. Reto Fieramonte ist gemäss seinen Angaben kein Schaden entstan- den, weshalb er auch keine Ansprüche im Strafverfahren geltend macht (ND 7 act. 8/2). 3.3.3. Hansueli Schmid Gartenbau ist gemäss eigenen Angaben durch den Unfall Nr. 7 ein Schaden von Fr. 500.– - resultierend aus dem Selbstbehalt bei der Mobiliar - entstanden, welcher adhäsionsweise geltend gemacht wird (ND 7 act. 8/3). Dass ein solcher Selbstbehalt tatsächlich angefallen ist, wird durch nichts in den Akten belegt, weshalb die geltend gemachte Forderung illiquid und auf den Zivilweg zu verweisen ist. - 96 - 3.4. ND 9 (Unfall Nr. 9) 3.4.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht mit Bezug auf diesen Un- fall eine Zivilforderung über Fr. 2'500.– geltend (ND 9 act. 9/1). Aufgrund der ein- gereichten Belege ist ausgewiesen, dass dem Angeklagten ein Betrag von Fr. 3'000.– ausbezahlt wurde, während Fr. 500.– der geschädigten Halterin, der Burkhalter Net Works, als Selbstbehalt in Rechnung gestellt wurden (Anhänge zu ND 9 act. 9/1). Folglich ist der geltend gemachte Schaden ausgewiesen und der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten Zürich Versicherungsgesellschaft Fr. 2'500.– Schadenersatz auszubezahlen. 3.4.2. Sowohl Ralph Fässler, als auch die Burkhalter Net Works äusserten sich dahingehend, als ihnen durch den vorliegend interessierenden Unfall ein Schaden entstanden ist, kreuzten aber beide an, dass sie im Strafverfahren kei- nen Schadenersatz geltend machen würden (ND 9 act. 9/2 f.), womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 3.5. ND 10 (Unfall Nr. 10) 3.5.1. Vorliegend machten die Winterthur Versicherungen einen Schaden von Fr. 2'650.– geltend (ND 10 act. 8/1). Die Auszahlung dieses Betrages ist belegt (Anhänge zu ND 10 act. 8/1). Folglich ist die geltend gemachte Zivilforderung vollumgänglich gutzuheissen. 3.5.2. Beat Mändli machte einen Schaden über Fr. 2'200.– geltend, beste- hend aus der Schadensreparatur für sein eigenes Fahrzeug (Fr. 1'096.60), Kos- ten für das Ersatzfahrzeug (Fr. 250.–), dem Bonusverlust (Fr. 400.–), dem Zeit- aufwand für Zeugenbefragungen (Fr. 150.–) sowie verschiedenen Spesen (Fr. 303.40) (ND 10 act. 8/2). Die Reparaturkosten in über Fr. 1'096.60 sind belegt und deshalb dem Geschädigten Beat Mändli zuzusprechen. Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen sind nicht ausgewiesen und sind somit mangels Liqui- dität auf den Zivilweg zu verweisen. Der für den Zeitaufwand der Zeugenbefra- gung geltend gemachte Betrag ist abzuweisen, da er anlässlich der Einvernahme hätte geltend gemacht werden müssen. - 97 - 3.6. ND 11 und 12 (Unfall Nr. 11 und 12) 3.6.1. Die Basler Versicherungen machten am 16. Juni 2006 einen Schaden- ersatzanspruch über Fr. 1'565.– geltend (ND 11 act. 4/1). Da ausgewiesen ist, dass die Basler Versicherungen für den Unfall Nr. 11 Fr. 3'130.– auszahlte (ND 11 act. 2/1) sowie gemäss erstelltem Anklagesachverhalt sich der Betrugs- schaden auf Fr. 1'565.– beläuft, ist die geltend gemachte Forderung liquid und der Angeklagte entsprechend zur Zahlung zu verpflichten. 3.6.2. Irene Bircher machte zwar geltend, ihr sei durch den Unfall vom
  9. September 2001 ein Totalschaden entstanden, verzichtete indes auf die Gel- tendmachung von Zivilansprüchen im vorliegenden Verfahren (ND 11 act. 4/2). 3.6.3. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht mit Bezug auf den Unfall Nr. 12 einen entstandenen Schaden von Fr. 1'287.20 geltend (ND 12 act. 6/1). Auf der einen Seite ist aktenmässig ausgewiesen, dass die besagte Versicherung aus diesem Unfall an den Angeklagten eine Zahlung über Fr. 3'287.20 leistete. Auf der anderen Seite wurden der Brechtbühl AG in Muri aus demselben Ereignis Fr. 2'000.– Selbstbehalt in Rechnung gestellt und von dieser auch bezahlt (An- hänge zu ND 12 act. 6/1). Der Betrag von Fr. 1'287.20 ist dadurch belegt und der Geschädigten Zürich Versicherungsgesellschaft zuzusprechen. 3.6.4. Dem Geschädigten Americo Lopes konnte das Formular "Antrag be- treffend Zivilansprüche" zufolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (ND 12 act. 6.2). 3.7. ND 13 (Unfall Nr. 13) 3.7.1. Die Winterthur Versicherungen stellten mit Bezug auf das Schadenser- eignis vom 6. November 2001 eine Zivilforderung über Fr. 4'300.– (ND 13 act. 9/1). Da eine Zahlung über diesen Betrag an den Angeklagten ausgewiesen ist (Anhänge zu ND 13 act. 9/1), ist die geltend gemachte Forderung vollumfäng- lich gutzuheissen und der Angeklagte zu verpflichten, den Winterthur Versiche- rungen Fr. 4'300.– zu bezahlen. - 98 - 3.7.2. Mittels Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." machte die W. Schippert AG, Reparatur-Service, geltend, es sei ihr ein Schaden durch die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 450.– entstanden. Zwar liess sie die Frage, ob sie im Strafverfahren Schadenersatz geltend mache offen (ND 13 act. 9/2). Zu Gunsten der Geschädigten ist aber vorliegend davon auszugehen, dass sie dies wollte. Es ist ausgewiesen, dass die Geschädigte Fr. 437.15 Mehrwertsteuer be- zahlen musste, weshalb ihr dieser Betrag zuzusprechen ist. Der Restbetrag ist aufgrund Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.8. ND 14 (Unfall Nr. 14) 3.8.1. Die Alpina Versicherungen machten am 24. Januar 2006 im vorliegen- den Strafverfahren einen erlittenen Schaden von Fr. 8'000.– geltend (ND 14 act. 8/1). Es ist erwiesen, dass an den Angeklagten aus dem Unfall Nr. 14 von der Alpina Versicherungen ein Betrag von Fr. 9'000.– ausbezahlt wurde (Anhänge zu ND 14 act. 8/1), weshalb die Zivilforderung über Fr. 8'000.– vollumfänglich gutzu- heissen ist. 3.8.2. Anja Schmid-Baumgartner machte mittels Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." adhäsionsweise den ihr in Form des Selbstbehaltes entstan- denen Schaden in der Höhe von Fr. 1'000.– geltend (ND 14 act. 8/2). Dieser Selbstbehalt ist aber durch nichts in den Akten belegt. Der schlichte Hinweis der Geschädigten, man solle die Unterlagen bei der Versicherung einverlangen, reicht zur Substantiierung nicht aus. Ebenso wenig ist zur Begründung der Liquidität ausreichend, dass die Alpina Versicherungen vorliegend nur Fr. 8'000.– der effek- tiv bezahlten Fr. 9'000.– geltend machten. Die H. Baumgartner & Sohn AG stellte ebenfalls ein Schadenersatzbegehren über Fr. 1'000.– (ND 14 act. 8/3), welches gänzlich unsubstantiiert sowie unbelegt blieb. Inwieweit sie auch den Aufwand für die Aussage von Anja Schmid geltend machen wollte (vgl. dazu handschriftliche Anmerkungen auf der Rückseite von ND 14 act. 8/3), blieb ebenfalls unklar. - 99 - Es ist unklar, wer von den beiden Geschädigten - Anja Schmid-Baumgartner oder H. Baumgartner & Sohn AG - den Selbstbehalt tragen musste, da keine entspre- chenden Belege vorliegen, weshalb die geltend gemachten Zivilforderungen der Geschädigten Anja Schmid-Baumgartner und H. Baumgartner & Sohn AG daher vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. Am 8. März 2007 ging hierorts ein weiteres Schreiben bezüglich Zivilanträgen (HD 49) ein, welches zusätzlich zum geforderten Selbstbehalt von Fr. 1'000.– ei- ne Entschädigung für den Aufwand von Anja Schmid-Baumgartner in der Höhe von Fr. 160.90 begründet. Dieses Schreiben ging jedoch nach der Hauptverhand- lung vom 7. März 2007 und demzufolge zu spät ein, weshalb es nicht mehr be- rücksichtigt werden kann. 3.9. ND 15 (Unfall Nr. 15) 3.9.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht aus dem Unfall vom 4. Februar 2002 eine Schadenersatzforderung über Fr. 2'367.50 geltend (ND 15 act. 14/1). Dieser Betrag ist entsprechend belegt, weshalb er der Geschädigten Zürich Versicherungsgesellschaft zuzusprechen ist. 3.9.2. Die Geschädigte Sarah Tunk machte keine Schadenersatzforderung gegenüber dem Angeklagten geltend (ND 15 act. 14/2). 3.9.3. Die GE Fleet Services AG machte dagegen einen Schaden im Betrag von Fr. 1'234.50 geltend (ND 15 act. 14/3). Diese Betrag ist in der Höhe von Fr. 593.80 belegt (Fr. 500.– Selbstbehalt und Fr. 93.80 Mehrwertsteuer), weshalb er der Geschädigten GE Fleet Services AG in dieser Höhe zuzusprechen ist. Woraus sich der Rest des geltend gemachten Betrages ergeben sollte, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Dieser Teil der Schadenersatzforderung ist daher mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. - 100 - 3.10. ND 17 (Unfall Nr. 17) 3.10.1. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft machte eine Zivilforde- rung über Fr. 12'847.25 geltend (ND 17 act. 8/1), welche sich wie folgt zusam- mensetzt: Ausbezahlte Haftpflicht-Entschädigung an Angeklagten Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins bis 31.12.2005 (44 Monate) Fr. 733.– Ausbezahlte Kasko-Entschädigung Kuhn Haustechnik Fr. 6'075.20 zuzüglich 5 % Zins bis 31.12.2005 (44 Monate) Fr. 1'113.75 Zusätzliche Korrespondenz/Umtriebe Fr. 600.– Fahrzeugexpertise Allianz Suisse Fr. 225.– zusätzliche Fahrspesen Fr. 100.– Dieser Betrag ist in der Höhe der ausbezahlten Haftpflicht-Entschädigung an den Angeklagten von Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 733.– Zins belegt (ND 17 act. 2/6). Das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 4'733.– ist somit als genügend liquid zu beurteilen, weshalb der Geschädigten dieser Betrag zuzusprechen ist. Die restlichen geltend gemachten Forderungen sind mangels Liquidität auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.10.2. Die Fritz Kuhn Haustechnik AG machte zwar geltend, einen Schaden von Fr. 767.75 erlitten zu haben, welcher nur teilweise durch die Versicherung gedeckt werde, verzichtete aber auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren (ND 17 act. 8/2), womit es sein Bewenden hat. 3.11. ND 18 (Unfall Nr. 18) 3.11.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht vorliegend einen Schaden von Fr. 2'185.– geltend (ND 18 act. 8/1). Da die Auszahlung dieser Summe an den Angeklagten ausgewiesen ist (Anhang zu ND 18 act. 8/1), ist der Angeklagte in Gutheissung der Zivilforderung zu verpflichten, der Zürich Versicherungsgesell- schaft Fr. 2'185.– zu bezahlen. 3.11.2. Der Geschädigte Ilker Ercihan liess sich zur Frage des Zivilanspruches nicht vernehmen (ND 18 act. 8/2), womit es sein Bewenden hat. - 101 - 3.12. ND 19 (Unfall Nr. 19) 3.12.1. Die Alpina Versicherungen machen aus diesem Unfall eine Schaden- ersatzforderung über Fr. 1'785.– geltend (ND 19 act. 8/1). Eine Auszahlung über diesen Betrag an den Angeklagten ist ausgewiesen (Anhang zu ND 19 act. 8/1), weshalb die Zivilforderung vollumfänglich gutzuheissen ist. 3.12.2. Der Geschädigte Marcel Stutz machte vorliegend einen Schaden von Fr. 1'300.– geltend, welcher aus der Erhöhung der Versicherungsprämie resultie- re (ND 19 act. 8/2). Dieser Schaden ist jedoch nicht belegt, weshalb diese Forde- rung mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.13. ND 20 (Unfall Nr. 20) 3.13.1. Die Generali Versicherungen machten vorliegend einen Schaden von Fr. 5'800.– geltend (ND 20 act. 14/1). Eine Auszahlung in der Höhe des geltend gemachten Betrages aufgrund des Schadensereignisses vom 7. Oktober 2002 ist ausgewiesen (Anhang zu ND 20 act. 14/1), weshalb die Zivilforderung vollum- fänglich gutzuheissen ist. 3.13.2. Der Geschädigte René Fischer gab an, ihm sei kein Schaden entstan- den und er mache vorliegend keine Ansprüche geltend (ND 20 act. 14/2). 3.14. ND 21 (Unfall Nr. 21) 3.14.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft machte am 24. Januar 2006 Schadenersatzansprüche über Fr. 1'776.65 geltend (ND 21 act. 6/1). Aktenmäs- sig ist erstellt, dass aufgrund des vorliegenden Schadensereignisses Fr. 2'276.65 an den Angeklagten ausbezahlt wurden, wobei die geschädigte Halterin davon ei- nen Selbstbehalt von Fr. 500.– übernehmen musste (Anhänge zu ND 21 act. 6/1). Die von der Zürich Versicherungsgesellschaft geltend gemachte Forderung ist dadurch ausgewiesen und der Angeklagte zu verpflichten, ihr Fr. 1'776.65 zu be- zahlen. - 102 - 3.14.2. Die geschädigte Halterin ERAVIS Installationen AG verzichtete im Strafverfahren auf die Geldendmachung von Schadenersatzansprüchen (Formu- lar der Staatsanwaltschaft IV in ND 21 act. 6/2). 3.15. ND 22 (Unfall Nr. 22) 3.15.1. Die Winterthur Versicherungen machten aus dem Unfall Nr. 22 keiner- lei Schadenersatzansprüche geltend (ND 22 act. 10/1), womit es sein Bewenden hat. 3.15.2. Die Geschädigte Ruth Hug reichte mit (nicht unterschriebenem) Schreiben vom 26. August 2003 diverse Rechnungen ins Recht, ohne dazu weite- re Ausführungen zu machen (ND 22 act. 10/2). Da die Geschädigte am 26. Feb- ruar 2007 klar zum Ausdruck brachte, dass sie von der Versicherung vollumfäng- lich entschädigt wurde und keinerlei Ansprüche im Strafverfahren geltend machen will sowie keine Mitteilungen in dieser Sache mehr wünscht (Prot. S. 3 unten und H 44), erübrigen sich hier weitere Ausführung. Im Übrigen ist infolge Freispruchs des Angeklagten auf diese Forderung nicht einzutreten. 3.16. ND 23 (Unfall Nr. 23) 3.16.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft machte in diesem Zusammen- hang einen Schaden in der Höhe von Fr. 135.90 geltend (ND 23 act. 9/1). Nach- dem ausgewiesen ist, dass aus diesem Schadensfall von der Versicherung Fr. 1'135.90 geleistet wurden, wobei der geschädigten Halterin ein Selbstbehalt von Fr. 1'000.– in Rechnung gestellt wurde (Anhänge zu ND 23 act. 9/1), ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung ausgewiesen und entsprechend gut- zuheissen. 3.16.2. Die ausgefüllten Formulare "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." von Marco Kleger sowie der Swisspro AG sind nicht völlig eindeutig (ND 23 act. 9/2 f.). Aufgrund der gesamten Umstände darf aber wohl davon ausgegangen werden, dass die Swisspro AG den wie bereits ausgeführt erwiesenermassen be- zahlten Selbstbehalt von Fr. 1'000.– forderte, während Marco Kleger keine Scha- - 103 - denersatzansprüche geltend machte. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, der Swisspro AG Fr. 1'000.– zu bezahlen. 3.17. ND 24 (Unfall Nr. 24) 3.17.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht aus dem Unfall Nr. 24 ei- nen Schaden von Fr. 2'558.65 geltend (ND 24 act. 8/1). Aus den zusammen mit dem Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." eingereichten Beilagen geht hervor, dass sich dieser Betrag zusammensetzt aus Fr. 663.– für eine Rechnung einer Automiete bei AVIS sowie aus Fr. 1'895.65, welche dem Angeklagten zufol- ge des Unfalles ausbezahlt wurden. Letzterer Betrag ist ausgewiesen und kann ohne weiteres zugesprochen werden. Was dagegen die Automiete einer gewis- sen Nathalie Levy mit dem vorliegenden Unfall zu tun haben soll, wird aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Dieser Teil der Schadenersatzforderung ist daher mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.17.2. Die Geschädigten Agfa-Gevaert AG sowie Werner Meyer gaben an, dass ihnen kein Schaden entstanden sei und stellten folgerichtig auch keinerlei Zivilansprüche (ND 24 act. 8/2 f.). 3.18. ND 26 (Unfall Nr. 26) 3.18.1. Die Alba Versicherung machte am 8. Februar 2006 einen Schaden von Fr. 1'500.– geltend (ND 26 act. 7/1). Vorliegend ist belegt, dass die genannte Ver- sicherung aus dem Unfall Nr. 26 Fr. 2'000.– an Sanela Ramadani-Dzaferi ausbe- zahlte, wovon sie Fr. 500.– Selbstbehalt von der Dietiker Haustechnik GmbH zu- rück verlangte (Anhänge zu ND 26 act. 7/1). Die geltend gemachte Forderung ist damit ausgewiesen und der Angeklagte entsprechend zur Zahlung zu verpflich- ten. 3.18.2. Sowohl der Geschädigten Dietiker Haustechnik GmbH als auch dem Geschädigte André Zeier ist gemäss eigenen Angaben kein Schaden entstanden, weshalb sie vorliegend auch keinerlei Ansprüche geltend machten (ND 26 act. 7/2 f.). - 104 - 3.19. ND 27 (Unfall Nr. 27) 3.19.1. Die Winterthur Versicherungen machten vorliegend einen Schaden von Fr. 7'000.– geltend (ND 27 act. 12/1). Aus den eingereichten Unterlagen erhellt, dass dieser Betrag dem Angeklagten ausbezahlt wurde sowie dass ein Selbstbe- halt von Fr. 500.– von der Geschädigten WEMAG Getränke-Service AG zurück verlangt wurde (Anhänge zu ND 27 act. 12/1), weshalb die genannte Versiche- rung vorliegend nur den tatsächlich erlittenen Schaden von Fr. 6'500.– geltend machen kann. In diesem Umfang ist ihr Schadenersatzbegehren gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist es dagegen abzuweisen. 3.19.2. Während der Geschädigte Marco Merkli auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtete, machte die WEMAG Getränke-Service AG als Scha- denspositionen Fr. 1'139.20 aus Kasko, Fr. 6'500.– aus Haftpflicht sowie Fr. 1'500.– Selbstbehalt geltend (ND 27 act. 12/2). Ausser die bereits erwähnten Fr. 500.– Selbstbehalt ist der von der WEMAG Getränke-Service AG geltend ge- machte Schaden durch nichts belegt, weshalb ihre Zivilforderung nur im Umfang von Fr. 500.– gutzuheissen und im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.20. ND 28 (Unfall Nr. 28) 3.20.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht hier einen Schaden in der Höhe von Fr. 1'524.– geltend (ND 28 act. 8/1). Dieser Betrag ist ausgewiesen (Anhang zu ND 28 act. 8/1), weshalb die Zivilforderung vollumfänglich gutzuheis- sen ist. 3.20.2. Der Geschädigte Roger Hehli liess sich zur Frage des Schadenersat- zes nicht vernehmen (ND 28 act. 8/2). 3.21. ND 30 (Unfall Nr. 30) 3.21.1. Die Winterthur Versicherungen machen vorliegend Schadenersatz von Fr. 4'638.85 geltend (ND 30 act. 19/1). Aus den eingereichten Belegen geht her- vor, dass sich dieser Betrag aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, wel- che nachfolgend einzeln zu erörtern sind. Zunächst werden Fr. 126.–, welche an - 105 - die Bezirksanwaltschaft Zürich für ein Akteneinsichtsgesuch bezahlt wurden, gel- tend gemacht. Aus dem dazu eingereichten Beleg geht indes nicht schlüssig her- vor, dass diese Kosten mit dem vorliegenden Unfall zusammenhingen, werden dort doch ganz andere Verfahrensnummern genannt, weshalb dieser Betrag als il- liquid bezeichnet werden muss. Sodann wurde offenbar ein Betrag von Fr. 2'582.40 an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft überwiesen, welcher sich aus einer Bearbeitungspauschale sowie einem Anteil Unterhaltskosten FIT zu- sammensetzt. Aus dem eingereichten Beleg ist aber nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Kosten genau entstanden, weshalb auch diese vorliegend illiquid erscheinen. Weiter werden Kosten im Zusammenhang mit der medizini- schen Behandlung von Nafija Dzaferi geltend gemacht: Fr. 665.80, welche an die Helsana bezahlt wurden, Fr. 35.50 plus Fr. 135.50, welche an Dr. med. Urs Zehn- der bezahlt wurden, zwei Mal Fr. 74.25 plus Fr. 19.80, welche ans Spital Bülach bezahlt wurden, also total Fr. 1'005.10. Schliesslich werden Fr. 925.35 geltend gemacht, welche an die Autohilfe Zürich bezahlt wurden für das Abschleppen des Autos des Angeklagten. Diese Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'930.45 sind ausgewiesen und entsprechend ist Schadenersatz zuzusprechen. Im Rest- betrag ist die Forderung mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.21.2. Der Geschädigte Flavio Trinchese verzichtete auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (ND 30 act. 19/2). 3.22. ND 31 (Unfall Nr. 31) 3.22.1. Aus dem vorliegenden Unfall macht die Zürich Versicherungsgesell- schaft keine Zivilansprüche geltend (ND 31 act. 11/1). 3.22.2. Der Geschädigte Cyrill Keller verlangte einen Schadenersatz von Fr. 3'014.– sowie eine Genugtuung von Fr. 200.– (ND 31 act. 11/2). Die Kosten von Fr. 3'014.– für die Reparatur des Autos des Geschädigten sind ausgewiesen und ihm somit zuzusprechen. Wofür der Geschädigte aber eine Genugtuung ver- langt, geht aus den Akten nicht hervor. Diesen Teil der Zivilforderung daher ohne- hin auf Zivilweg verweisen. - 106 - 3.23. ND 32 (Unfall Nr. 32) 3.23.1. Gemäss Angaben der Basler Versicherungen ist ihnen keine Schaden entstanden (ND 32 act. 10/1). Der Geschädigte Niklaus Süess äusserte sich zur Schadenersatzfrage nicht (ND 32 act. 10/2). 3.23.2. Die Geschädigte Werner Mayer Pflüger Gartenbau machte einen Schaden über Fr. 500.– geltend, welcher aus dem Selbstbehalt resultiere (ND 32 act. 10/3). Dieser Schaden ist belegt und der Geschädigten somit zuzusprechen. 3.24. ND 33 (Unfall Nr. 33) Sowohl die Geschädigte Alpina Versicherungen als auch der Geschädigte Hües- yin Yaprak gaben auf dem Formular der Staatsanwaltschaft VI des Kantons Zü- rich an, ihnen sei kein Schaden entstanden und sie würden deshalb vorliegend auch keine Zivilansprüche stellen (ND 33 act. 12 /1 f.). VII. (Beschlagnahmungen / Einziehung) Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich diverse Zettel und Quittungen für Autoankäufe, zwei Ladelisten für Autotransporte, ein Plastikmäppchen mit diversen Schreiben, diversen Reparatur- kalkulationen, Lieferscheinen, leeren Unfallprotokollen, im Zusammenhang mit Autoankäufen stehenden Quittungen, ein Plastikmäppchen mit vierzehn ausgefüll- ten Unfallprotokollen, ein Plastikmäppchen mit vierzehn Versicherungsschreiben etc. sowie eine braune Mappe mit elf ungültigen Fahrzeugausweisen und diver- sen Autoschlüsseln (HD 17/1), welche unter der Sachkautionsnummer 7812 bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV hinterlegt wurden (HD 17/3). Diese Ge- genstände sind einzuziehen und als Beweismittel zu den Akten zu legen. Die üb- - 107 - rigen anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände und Unter- lagen wurden dem Angeklagten zurück gegeben (HD 17/2). VIII. (Kostenfolge) Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses, ein- schliesslich derjenigen für seine amtliche Verteidigung gemäss § 12 Abs. 2 StPO zu tragen. Er hat diesen für die ihm aus dem Verfahren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 188 Abs. 1 StPO). Es ist kein Grund ersichtlich, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Somit sind die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens - inklusive derjenigen der früheren amtli- chen Verteidigung - vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  10. Der Angeklagte Ramo Dzaferi ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie teilwei- se Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss An- klageschrift S. 17 (ND 22) wird der Angeklagte freigesprochen.
  11. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 159 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 108 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3.1 Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend aufgeführten Geschädig- ten folgende Beträge zu bezahlen: - Zürich Versicherungsgesellschaft, Herr P. Kühne, Alfred-Escher- Str. 50, Postfach, 8085 Zürich: - ND 5: Fr. 2'800.00 - ND 9: Fr. 2'500.00 - ND 12: Fr. 1'287.20 - ND 15: Fr. 2'367.50 - ND 18: Fr. 2'185.00 - ND 21: Fr. 1'776.65 - ND 23: Fr. 135.90 - ND 24: Fr. 1'895.65 - ND 28: Fr. 1'524.00 Fr. 16'471.90 - Winterthur Versicherungen, Herr Hermann Eglauf, General Guisan- Str. 40, Postfach 357, 8401 Winterthur: - ND 6: Fr. 3'500.00 - ND 10: Fr. 2'650.00 - ND 13: Fr. 4'300.00 - ND 27: Fr. 6'500.00 - ND 30: Fr. 1'930.45 Fr. 18'880.45 - Markus Wagner, Bodenacherstr. 28, 8121 Benglen: Fr. 1'390.– (ND 6) - Beat Mändli, Robert Seidel-Hof 28, 8048 Zürich: Fr. 1'096.60 (ND 10) - Basler Versicherungs-Gesellschaft, Herr Thomas Wunderer, Aeschen- graben 21, 4051 Basel: Fr. 1'565.– (ND 11) - W. Schippert AG, Reparatur-Service, Alte Winterthurerstr. 90, 8309 Nü- rensdorf: Fr. 437.15 (ND 13) - Alpina Versicherungen, Herr Paul Kühne, OPTA / A 340, 8085 Zürich: - ND 14: Fr. 8'000.00 - ND 19: Fr. 1'758.00 Fr. 9'758.00 - 109 - - GE Fleet Service AG, Herr Bruno Uhl, Sägereistr. 24, 8152 Glattbrugg: Fr. 593.80 (ND 15) - Alllianz Suisse Versicherungen, Herr B. Köhli, Laupenstr. 27, 3001 Bern: Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 733.– (5% Zins bis 31. Dezember 2005) (ND 17) - Generali Allgemeine Versicherungen, Direktion Deutschschweiz, Soodmattenstr. 4, 8134 Adliswil: Fr. 5'800.– (ND 20) - Swisspro AG, Sihlquai 306, 8005 Zürich: Fr. 1'000.– (ND 23) - Alba, Allgemeine Versicherungsgesellschaft, St. Alban-Anlage 56, 4052 Basel: Fr. 1'500.– (ND 26) - Wemag Getränkeservice AG, Langmattstr. 10, 8182 Hochfelden: Fr. 500.– (ND 27) - Cyrill Keller, Hermannstr. 26, 8570 Weinfelden: Fr. 3'014.– (ND 31) - Pflüger, Gartenbau, Herr W. Mayer, Lielistr. 1, 8904 Aesch: Fr. 500.– (ND 32) Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen bzw. abgewiesen. 3.2 Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren voll- umfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: - Hansueli Schmid Gartenbau, Chrüzacherstr. 2, 8303 Bassersdorf - Anja Schmid-Baumgartner, Haagächerstr. 12, 8155 Niederhasli - H. Baumgartner & Sohn AG, Neuhofstr. 52, Postfach 79, 8315 Lindau - Marcel Stutz, Ueberlandstr. 343, 8051 Zürich - 110 -
  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'149.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren Fr. 90.-- Vorladungsgebühren Fr. 300.-- Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 800.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'994.25 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der früheren amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Angeklagten (übergeben) und die Verteidigung (per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Geschädigten im Dispositivauszug hinsichtlich der Zivilansprüche sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
  15. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung bzw. Übergabe des Urteildispositivs beim Bezirksgericht Zürich schriftlich Berufung ange- meldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. - 111 - Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu be- gründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:
  16. Die folgenden mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2006 beschlagnahmten Gegenstände (Sach- kaution 7812) werden eingezogen und zu den Akten gelegt: - div. Zettel und Quittungen für Autoankäufe - zwei Ladelisten für Autotransporte - Plastikmäppchen mit diversen Schreiben - diverse Reparaturkalkulationen - Lieferscheine - leere Unfallprotokolle - im Zusammenhang mit Autokäufen stehende Quittungen - Plastikmäppchen mit 14 ausgefüllten Unfallprotokollen - Plastikmäppchen mit 14 Versicherungsschreiben - braune Mappe mit 11 ungültigen Fahrzeugausweisen und div. Auto- schlüsseln
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − den Angeklagten (übergeben) und die Verteidigung (per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Gerichtskasse - 112 -
  18. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach, 8023 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Der juristische Sekretär
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Prozess Nr. DG060427/U

9. Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichter Dr. iur. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. S. Bischhausen und Ersatzrichter Dr. iur. C. Lehner sowie der ju- ristische Sekretär lic. iur. T. Walthert Urteil und Beschluss vom 7. März 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-5, Unt.Nr. 05/00126, Mol- kenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich, Anklägerin sowie Geschädigte gem. Anklageschrift gegen Ramo Dzaferi, geboren 2. April 1958, von Serbien und Montenegro, Maschinist, Geerenstr. 1, 8303 Bassersdorf, Haft gemäss Anklageschrift, Angeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Weidmann, Schaffhauserstr. 146, Post- fach 1155, 8302 Kloten betreffend gewerbsmässiger Betrug etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2006 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 35). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4)

- Der Angeklagte Ramo Dzaferi persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA lic. iur. R. Weidmann

- STA lic. iur. A. Knauss

- H. Eglauf als Vertreter der Geschädigten Winterthur Versicherungen

- P. Kühne als Vertreter der Zürich Versicherungsgesellschaft

- Herr Maag als Vertreter der Wemag Getränkeservice AG Anträge der Anklagebehörde: (HD 47 S. 1) "1. Es sei der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Angeklagte mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Es sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und die restliche Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es seien dem Angeklagten die Untersuchungs- und Gerichtskosten, in- klusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (HD 48 S. 1) "1. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf die Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten.

- 3 -

3. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung für seinen anwaltlichen Auf- wand in der Höhe von zumindest Fr. 31'000 zuzusprechen.

4. Zudem sei dem Angeklagten eine angemessen Genugtuung für die er- littene Untersuchungshaft von insgesamt 169 Tagen in der Höhe von Fr. 16'900 zu bezahlen Eventualiter sei eine entsprechend tiefere Genugtuung auszusprechen, falls der Angeklagte weniger lange in Untersuchungshaft verweilt ha- ben sollte." Das Gericht zieht in Betracht: I. (Verfahrensgang)

1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Angeklagten Ramo Dzaferi wur- de eingeleitet, nachdem Paul Kühne, Schadensinspektor der "Zürich" Versiche- rungs-Gesellschaft, am 17. April 2003 namens dieser Gesellschaft sowie im Na- men von weiteren beteiligten Versicherungs-Gesellschaften eine Anzeige wegen des Verdachts des Versicherungsbetruges bei der Stadtpolizei Zürich gemacht hatte (HD 2/1).

2. Der Angeklagte wurde am frühen Morgen des 9. Mai 2003 an seinem Woh- nort verhaftet (HD 20/2). Anschliessend fand eine Hausdurchsuchung statt, an- lässlich welcher diverse Gegenstände und Unterlagen sichergestellt wurden (HD 18/2). Die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft erfolgte am

15. Oktober 2003 (HD 20/20).

3. Der Angeklagte war zunächst seit Beginn seiner Involvierung ins vorliegende Strafverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Lüscher amtlich verteidigt (HD 19/1). Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Angeklagte neu durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Weidmann erbeten verteidigt

- 4 - werde (HD 19/6), weshalb der bisherige amtliche Verteidiger in der Folge entlas- sen wurde (HD 19/10).

4. Nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens erhob die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich am 18. Juli 2006, hierorts eingegangen am 29. Au- gust 2006, Anklage gegen Ramo Dzaferi (HD 35). Gleichentags erliess die Unter- suchungsbehörde diverse Einstellungsverfügungen betreffend Betruges in den Fällen von ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 8, ND 11, ND 12, ND 16, ND 25 sowie ND 29 (HD 25 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2006 liess der Vor- sitzende des erkennenden Gerichts die Anklage zu (HD 36). In der Folge wurde Mitte November 2006 zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2007 vorgeladen (HD 38), zu welcher der Angeklagte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA lic. iur. R. Waidmann, der Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, H. Eglauf als Ver- treter der Geschädigten Winterthur Versicherungen, P. Kühne als Vertreter der Zürich Versicherungsgesellschaft und Herr Maag als Vertreter der Wemag Ge- tränkeservice AG erschienen (Prot. S. 4). II. (Prozessuales)

1. In der Anklageschrift hat sich mit Bezug auf die angegebene Dauer der Un- tersuchungshaft ein Fehler eingeschlichen, welcher als offensichtliches Versehen ohne weiteres zu korrigieren ist: So ist nämlich als Verhaftungsdatum der 29. April 2003 aufgeführt (HD 35 S. 1), während sich aus dem bei den Akten liegenden Verhaftrapport eindeutig ergibt, dass es sich dabei um das Datum der Erstellung des Rapportes handelt und der Angeklagte effektiv erst am 9. Mai 2003 verhaftet wurde (HD 20/2).

- 5 -

2. Beim Unfall Nr. 27 ist vom unfallbeteiligten Lenker namens André Merkli die Rede, obwohl aus den Akten hervorgeht, das ein Marco Merkli den unfallverursa- chenden Lastwagen fuhr.

3. Aus den zur Verfügung stehenden Akten mit Bezug auf den Unfall Nr. 20 (ND 20) ergibt sich sodann zweifelsfrei, dass der Anklagebehörde bei der Um- schreibung des diesbezüglichen Unfallherganges ein Fehler unterlaufen ist, indem sie in der neunten Zeile davon spricht, der unfallbeteiligte Geschädigte habe von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Richtiger- und unbestrittenerweise wechselte der Geschädigte aber von der rechten auf die linke Fahrspur, was in diesem Sinne zu berichtigen ist.

4. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhand- lung (HD 48 S. 4 f.; Prot. S. 15), sind bei der Bezifferung des Betrugsschadens die Aufwendungen des Angeklagten nicht zu berücksichtigen, da Tatbestandse- lement des Betruges der Betrugsschaden zum Zeitpunkt der Täuschung ist. Es ist deshalb von der eingeklagten Schadenssumme auszugehen.

5. Ergänzend zu den Ausführungen der Verteidigung (HD 48 S. 3) ist festzuhal- ten, dass die Einstellungen in den Nebendossiers 12 und 29 deshalb erfolgten, weil die Unfallbeteiligten im Ausland waren und sich teilweise nicht mehr an den Unfallhergang erinnern können (HD 31; HD 34). Aus diesen Gründen fanden auch keine Zeugenbefragungen statt. III. (Sachverhalt) A. Vorbemerkungen

1. Was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein Interesse da-

- 6 - ran haben mag, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind demnach mit besonderer Vorsicht zu würdigen. In erster Linie massgebend ist jedoch nicht die prozessuale Stellung des Angeklag- ten, sondern der materielle Gehalt seiner Aussagen. Der allgemeinen Glaubwür- digkeit einer Person kommt eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustel- len. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Un- tertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein ei- ner hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53ff.). Damit eine Aussage als glaubhaft und somit zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von in- haltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweiterungen hin zu überprüfen (Bender/Nack, a.a.O., Band I, S. 106 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Be- weisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusse- ren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlas- tendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschieden Ansatzpunkten ge- fragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegenüber:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- 7 -

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitätskri- terien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet.

2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbe- sondere zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden ist. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebenden Ent- scheidungen bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat o- der nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1979, S. 313 und S. 315 f.; vgl. auch Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Inte- resse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Be- ziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. B. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vorge- worfen, durch das Ausnutzen von Fahrfehlern oder von unvorsichtigem Verhalten anderer Fahrzeuglenker während gut zweieinhalb Jahren in 25 Fällen Verkehrs- unfälle provoziert zu haben, um auf diese Weise von deren Motorhaftpflichtversi- cherungen unrechtmässige Leistungen zu erlangen. In einzelnen Fällen habe der Angeklagte sodann absichtlich Vorschäden verschwiegen, um höhere Versiche- rungsleistungen zu erwirken. Durch sein Verhalten - so die Anklage weiter - habe

- 8 - der Angeklagte ausserdem in Kauf genommen, dass zumindest die Lenker der unfallbeteiligten Motorfahrzeuge der Gefahr von Verletzungen ausgesetzt würden (HD 35).

2. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und betonte, dass er unschuldig sei. Er stellte sich auf den Standpunkt, keine Verkehrsunfälle provo- ziert zu haben und nichts dafür zu können, wenn er von jemandem von hinten an- gefahren werde (HD 9/16).

3. Anklagesachverhalt 3.1. Vorbemerkung Dass sich die in der Anklageschrift (HD 35) ab Seite 4 aufgezählten einzelnen Un- fälle tatsächlich ereigneten, als auch dass die darin enthaltenen näheren Angaben zu Datum/Zeit/Ort, den Geschädigten, den verwendeten Personenwagen, der 1. Inverkehrsetzung, zur Einlösungsdauer, dem Halter zur Unfallzeit, dem entstan- denen Schaden sowie der ausbezahlten Versicherungsleistung bzw. dem Selbst- behalt des geschädigten Halters stimmen, wurde vom Angeklagten nicht bestrit- ten und ist zudem durch zahlreiche Akten (Unfallprotokolle, Schadensfotos, Schadensanzeige-Formulare, Expertenberichte, Entschädigungsvereinbarungen zwischen den Versicherungen und dem Angeklagten, Auszahlungsbelege, Histo- ry-Mofis-Auszüge) belegt. Auf diese Punkte muss daher nachfolgend nicht mehr eingegangen werden. Zu prüfen bleibt die strittige Frage, ob der Angeklagte die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich provozierte, um unrechtmässig Versicherungs- leistungen zu erlangen, oder ob er sich an die Verkehrsregeln hielt und ihn an den Unfällen keine Schuld traf, womit er die Versicherungsleitungen zu Recht kassiert hätte.

- 9 - 3.2. Allgemeiner Anklagevorwurf (HD 35 S. 2-4) 3.2.1. Aussagen des Angeklagten

a) Der Angeklagte bestritt von Anfang an, durch provozierte Verkehrsunfälle Versicherungen betrogen zu haben. Bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2003 stellte er sich auf den Standpunkt, an den Unfällen treffe ihn keine Schuld. Es sei immer ein Unfallprotokoll erstellt worden und zwei oder drei Mal sei auch die Polizei gerufen worden. Wohl konnte sich der Ange- klagte nicht mehr an die Anzahl der in den letzten vier bis fünf Jahren erlittenen Unfälle erinnern. Nach Vorhalt, dass es 26 gewesen seien, bestätigte er dies aber. Weiter gab der Angeklagte an, die beschädigten Autos jeweils in Regens- dorf für den Export verkauft zu haben, da es sich um alte Autos gehandelt habe, bei denen sich die Reparatur nicht mehr gelohnt habe. Dabei konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wie die Person heisst, welche die Autos jeweils gekauft hat- te. Nachdem der Angeklagte in jener Einvernahme feststellte, dass die Leute im- mer von hinten in ihn hinein gefahren seien, wurde er gefragt, ob er sich nie über- legt habe, wieso zahlreiche Leute immer wieder von hinten in ihn hinein fahren würden. Darauf antwortete er: "Ja, ich habe mich schon gefragt. Ich habe von den Unfall-Verursacher immer wieder hören müssen, dass sie aus irgendeinem Grund nicht mehr anhalten konnten." Die anschliessende Frage, ob ein Grund dafür viel- leicht in seinem Fahrstil zu sehen sei, verneinte der Angeklagte. Er fahre immer sehr vorsichtig und habe auch noch nie eine Busse oder sonstige Probleme be- kommen. Vielleicht sei er ja übervorsichtig. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte im Verdacht stehe, Unfälle provoziert und die Unaufmerksamkeit anderer Autofahrer ausgenutzt zu haben, um Versicherungsleistungen zu erlangen, antwortete der Angeklagte: "Ich war immer der vordere Wagen. Ich wurde immer von hinten er- wischt. Jeder Autofahrer sollte genügend Vorsicht walten lassen. Ihr Vorhalt stimmt nicht. An so was habe ich nie gedacht. Ich schwöre dies bei meiner Mut- ter." Auch den Vorwurf, grobe Verletzungen von Verkehrsregeln begangen zu ha- ben, indem er durch übermässiges Bremsen oder Bremsen entgegen dem norma- len Verkehrsfluss Unfälle verursacht habe, bestritt der Angeklagte. Er sei immer normal gefahren (HD 9/1).

- 10 -

b) Auch in der Hafteinvernahme stellte sich der Angeklagte auf den Stand- punkt, vorliegend gehe es nicht um Betrug, sondern um Unfälle, in welchen ihn keine Schuld treffe und er einfach Pech gehabt habe. Er konkretisierte, dass ins- gesamt nur zwei Mal die Polizei geholt worden sei, weil es bei den anderen Unfäl- len keine grossen Schäden gegeben habe. Er habe jeweils der Polizei telefonie- ren wollen, doch die beteiligten Personen hätten jeweils gesagt, dass dies nicht nötig sei. Weiter gab der Angeklagte zu Protokoll, er sei nie alleine im Auto gewe- sen, sondern immer zusammen mit seiner Tochter oder seiner Frau. Schliesslich führte der Angeklagte aus, er fühle sich unschuldig. Wenn er verurteilt werde, sei er bereit, etwas zu bezahlen (HD 9/2).

c) Auch in der darauf folgenden polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2003 vertrat der Angeklagte den Standpunkt, jeweils nach den Unfällen lediglich das Unfallprotokoll ausgefüllt und dieses den Versicherungen gegeben und sich dadurch nicht strafbar gemacht zu haben. Sodann wiederholte der Angeklagte, dass er immer die Polizei habe rufen wollen, die anderen Unfallbeteiligten dies aber jeweils nicht gewollt hätten. Auf die Frage der Polizei an den Angeklagten, wieso seine Tochter, welche lediglich den Lernfahrausweis habe und nicht alleine Auto fahren könne, schon drei verschieden Autos besessen habe, antwortete die- ser lediglich, das sei halt so, sie sei halt mit ihm herum gefahren. Seine Tochter habe die Autos und die Versicherungen selber bezahlt. Er sei lediglich als häu- figster Lenker bei ihrer Versicherung eingetragen, weil das aufgrund des Bonus- systems eine günstigerer Prämie für sie zur Folge gehabt habe. Auf Vorhalt, dass seine Tochter in den letzten sechs Monaten nicht nur drei, sondern bereits acht Fahrzeuge eingelöst hatte, meinte der Angeklagte, das sei schon möglich. Auf Vorhalt, dass ein solches Vorgehen keinen Sinn mache, meinte der Angeklagte: "Es war einfach so. Man wollte die Fahrzeuge in den Kosovo schaffen." Darauf hin wurde der Angeklagte gefragt, wieso er für ein solches Vorhaben die Autos nicht auf seinen Namen eingelöst habe, wobei er mit seiner Antwort zunächst auswich, um dann zu sagen, er habe nicht gewusst, dass er auf sich mehrere Au- tos hätte einlösen können. Auf entsprechende Frage präzisierte der Angeklagte sodann, dass mit den acht Autos seiner Tochter Albina er jeweils selber gefahren sei. Er habe sie teilweise auch zur Arbeit gefahren. Sodann gab der Angeklagte

- 11 - zu Protokoll, dass auch seine zweite Tochter, Sanela, vor zwei Jahren einen Lern- fahrausweis gehabt habe und seit dann keinen Fahrausweis besitze. Ihr Mann habe die Prüfung und fahre die Autos. Ebenso fahre er jetzt mit ihren Autos um- her. Sanela habe schon ca. 5 bis 6 Autos gehabt und er habe mit dreien davon schon Unfälle gehabt. Diese Fahrzeuge habe er nicht auf sich eingelöst, weil sie einen Rabatt gekommen hätten und zwar in dem Sinne, als er mehr Rabatt be- komme, je mehr Familienmitglieder er der Zürich Versicherung bringe. Einzige Voraussetzung sei gewesen, dass die Personen 18 Jahre als seien. Die Autover- sicherungen habe Sanela jeweils selber bezahlt. Auf die Frage, wieso Sanela die Versicherungen für die seit 14. November 2001 eingelösten 13 Autos bezahle, wenn er damit herum fahre, meinte der Angeklagte, er habe Sanela mit diesen Autos herum gefahren. Der Angeklagte gab weiter an, dass er schon viele Autos eingelöst habe. Er habe immer billige Autos gekauft und solche würden schnell kaputt gehen. Die von ihm gekauften Autos würden jeweils ungefähr Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– kosten. Auf Vorhalt, dass er seit 2000 17 Autos eingelöst habe, sagte der Angeklagte: "Billige Autos, dann passieren Unfälle, und dann werden Sie nicht geflickt. Sodann kaufe ich mir ein neues Auto." Weiter sagte der Ange- klagte aus, es stimme, dass er mit den Autos von Sanela, von Albina und mit sei- nen eigenen herumgefahren sei und sonst niemand. Er finde es normal, dass er damit seit 2000 38 Autos gefahren sei und etwa mit der Hälfte der Autos schon Unfälle gehabt habe. Die meisten seiner Autos habe er von einem Araber in Re- gensdorf gekauft und seinen BMW habe er diesem auch verkauft. Wie dieser Araber heisse, wisse er allerdings nicht. Er habe sich immer ältere Autos gekauft, weil er das Geld für neuere Wagen nicht gehabt habe. Auf Vorhalt, dass für ihn die Unfälle in diesem Fall wohl gerade richtig gekommen seinen, meinte der An- geklagte, die Unfälle hätten nicht rentiert. Nachdem ihm vorgerechnet wurde, dass er bei den Unfällen meistens Fr. 2'500.– von den Versicherungen erhalten habe und er die Autos dann noch verkauft oder in den Kosovo zum Verkauf ge- bracht habe, gab der Angeklagte an, er habe nur den BMW verkauft. Die übrigen Autos habe er verschrottet. Auch sprach der Angeklagte in diesem Zusammen- hang davon, er habe keine Autos reparieren lassen. Nach Vorhalt, dass er beim BMW für drei Unfälle von drei Versicherungen Geld erhalten habe, weil er die

- 12 - Vorschäden nicht angegeben habe, erwiderte der Angeklagte, er habe den Scha- den selber geflickt. Angesprochen auf diesen Widerspruch, meinte er, der BMW sei der Einzige, welchen er zwei Mal repariert habe. Darauf hingewiesen, dass er in der ersten Befragung auch von anderen Autos gesprochen habe, welche er re- pariert habe, meinte der Angeklagte nur, dies müsse ein Übersetzerfehler gewe- sen sein (HD 9/3).

d) Anlässlich seiner Untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Juni 2003 führte der Angeklagte aus, er habe vor ca. zwei bis drei Jahren ungefähr vier Autos in den Kosovo transportiert. Auf Befragen gab er weiter an, in seiner Familie sei er - neben seinem Sohn Nelvis - der einzige der Auto fahre. In der Folge stellte sich der Angeklagte auch der Untersuchungsbehörde gegenüber auf den Standpunkt, bezüglich aller Unfälle unschuldig zu sein, diese nicht provoziert zu haben, sondern nur langsam gefahren zu sein. Ausserdem wiederholte er, er habe jeweils die Polizei rufen wollen, die Unfallverursacher hätten aber jeweils einfach auf die Seite fahren und das Ganze auf diese Weise regeln wollen. Sie hätten jeweils auch alle gesagt, dass sie nicht aufgepasst hätten. Auf Vorhalt der augenfälligen Steigerung der Anzahl Unfälle seit 2000 bis 2003 wiederholte der Angeklagte nur, er sei niemals schuld daran gewesen. Auf den weiteren Vorhalt der unzähligen von ihm und seinen Kindern eingelösten Autos fragte der Ange- klagte, ob es denn verboten sei, die Autos zu wechseln, wenn sie kaputt seien. Auf Vorhalt, dass sich in zahlreichen Fällen die Unfälle in enger zeitlicher Abfolge nach der Inverkehrsetzung der Autos ereignet hätten, meinte der Angeklagte, das seien eben reine Zufälle (HD 9/4).

e) In der polizeilichen Befragung vom 18. Juli 2003 konkretisierte der Ange- klagte auf Befragen, dass er und seine Kinder bei der Versicherung 30 % Rabatt bekommen hätten, da mehrere Familienmitglieder Versicherungen abgeschlossen hätten. Nachdem in dieser Einvernahme vom BMW die Rede war, den der Ange- klagte zuerst auf sich eingelöst hatte, dann auf Sanela, anschliessend wiederum auf sich und nach dem Unfall dann wieder auf Sanela, wurde er gefragt, ob er des öfteren Autos mehrmals eingelöst habe. Die Antwort des Angeklagten lautete: "Nein, nur bei diesem besagten BMW." Nach Vorhalt, dass er über 15 Mal Autos

- 13 - doppelt eingelöst habe, wobei teilweise auch Drei- und Vierfacheinlösungen vor- genommen worden seien, meinte der Angeklagte nur noch, dass er dies alles vergessen habe. Einen Grund für solche Mehrfacheinlösungen konnte der Ange- klagte nicht nennen. Er könne das alles selber auch nicht begreifen (HD 9/7).

f) In der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2003 gab der Angeklag- te nach Vorhalt von diversen SVG Bestimmungen an, er habe die Fahrzeuge im- mer vorsichtig gelenkt, jeweils normal gebremst und sich an die Verkehrsregeln gehalten. Auch auf die Frage, wieso er mit Bezug auf den Unfall Nummer 10 die Schadenszahlung entgegen genommen habe, obwohl seine Tochter Sanela als Halterin die Geschädigte gewesen sei, konnte der Angeklagte nicht zufriedenstel- lend beantworten. Zunächst fragte er, welches Auto dies denn gewesen sei. Als er darauf hin gefragt wurde, ob er denn mehrere Male Geld von der Versicherung entgegen genommen habe, obwohl er nicht der Halter des Unfallautos gewesen sei, lautete seine Antwort: "Ich weiss es nicht. Ich erinnere mich nicht." Nachdem der Befragende mehrmals auf seiner Frage beharrt hatte, weshalb der Angeklagte seine Fahrzeuge häufig mehrfach eingelöst hatte, meinte dieser schliesslich, wenn seine Tochter ein Fahrzeug gebraucht habe, habe er dieses einfach auf sie umgeschrieben und diesem Umstand keine Beachtung geschenkt. Auf die daran anschliessende Frage, weshalb er ein Auto auf seine Tochter umschreibe, welche ja gar keinen gültigen Führerausweis habe, wies der Angeklagte auf seinen Schwiegersohn hin. Nach Vorhalt, dass schon solche Umschreibungen stattge- funden hätten, als der Schwiegersohn noch nicht in der Schweiz gewesen sei, er- läuterte der Angeklagte, er habe ein Fahrzeug auf seine Tochter eingelöst, wenn er sie jeweils zum Beispiel zur Arbeit gefahren habe (HD 9/8).

g) In der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2006 blieb der Angeklagte bei sei- nem während des ganzen Untersuchungsverfahrens eingenommenen Standpunk- tes, keine Verkehrsunfälle provoziert zu haben und nichts dafür zu können, wenn er von jemandem von hinten angefahren werde. Er habe sich im Strassenverkehr korrekt verhalten. Auch mit Bezug auf die vorbestehenden Unfallschäden führte der Angeklagte erneut aus, er habe einfach nach den jeweiligen Unfällen das Un- fallprotokoll verfasst. Er gehe davon aus, dass dann der Experte in der Garage

- 14 - einen Fehler gemacht habe, indem dieser nicht die aktuellen Schäden sondern das ganze Auto betrachtet habe. Ausserdem erläuterte der Angeklagte, dass er das Schadenszentrum nicht selber ausgesucht habe, sondern vom Schadensze- ntrum angerufen worden und ihm gesagt worden sei, wohin er mit dem Auto kommen solle. Schliesslich fügte der Angeklagte noch an, er könne ja nicht so dumm sein und auf Kosten seiner Familie Unfälle produzieren. Einmal sei er in Dietlikon von einem Jeep angefahren worden, worauf seine Frau ins Spital habe gehen müssen und seine kleine Tochter, welche auf dem Rücksitz gesessen ha- be, nach vorne geschleudert worden sei, allerdings ohne verletzt zu werden (HD 9/16). 3.2.2. Weitere Aussagen

a) aa) Die Ehefrau des Angeklagten Nafija Dzaferi wurde am 15. Oktober 2003 erstmals von der Untersuchungsbehörde als Auskunftsperson einvernom- men. Dabei verneinte sie auf entsprechende Frage, in der Zeit von 1. Januar 2000 bis 8. Mai 2003 schwanger gewesen zu sein. Ebenso verneinte sie die anschlies- sende Frage, ob sie in dieser Zeit einmal gemeint habe, schwanger zu sein, wo- rauf sie in der Folge als Angeschuldigte weiter befragt wurde. Dabei gab die An- geschuldigte zu Protokoll, bei gewissen Unfällen des Angeklagten dabei gewesen zu sein (HD 11/1). bb) In der am 7. Juni 2005 durchgeführten Einvernahme führte Nafija Dzaferi erstmals aus, im Zeitpunkt des Unfalles in Bassersdorf (Unfall Nr. 15) ha- be sie fünf Wochen lang keine Periode mehr gehabt. Danach sei sie in die Ferien nach Hause gegangen. Während der Ferien habe sie Blutungen bekommen, was wohl heisse, dass sie das Kind verloren habe. Die Blutungen habe sie ca. einen Monat nach dem Unfall gehabt, womit sie also insgesamt ca. neun Wochen lang keine Periode gehabt habe. Sie sei der Auffassung gewesen, dass sie schwanger sei, weil sie viel habe erbrechen müssen. Angesprochen auf ihr widersprüchliches Aussageverhalten und ihre Verneinung der Frage in der ersten Einvernahme, ob sie im massgebenden Zeitpunkt schwanger gewesen sei, antwortete sie: "Als ich im Oktober 2003 hier war, bevor mein Mann entlassen wurde, war es das erste Mal, dass ich hierher kommen musste, ich wusste nicht, was ich sagten sollte, ich

- 15 - hatte es vergessen." Auch am Schluss dieser Einvernahme doppelte Nafija Dzaferi noch einmal nach: "Ich habe vier Kinder geboren, eines davon ist gestor- ben. Ich wollte noch ein fünftes Kind haben, wie es bei uns üblich ist, einen Sohn, meine Periode war immer wieder unregelmässig, deshalb meinte ich immer wie- der, ich sei schwanger." (HD 11/2) cc) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. September 2005 ebenfalls ans Angeschuldigte sagte Nafija Dzaferi in ihrer Stellungnahme zu Zeugenbefragun- gen aus, sie könne sich nicht erinnern, ob sie gesagt habe, dass sie schwanger sei. Nach Vorhalt des ihr vorgeworfenen Sachverhaltes führte sie sodann aus, beim Unfall in Bassersdorf habe sie seit fünf Wochen keine Periode mehr gehabt und gedacht, sie sei schwanger. Einen Arzt habe sie deswegen aber nicht aufge- sucht (HD 11/3).

b) aa) Der Sohn des Angeklagten Nelvis Sagdati führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2003 aus, dass sein Vater früher auch mit seinen Autos herum gefahren sei. Er habe jeweils gefragt, ob er fahren dürfe, wenn er gerade selber kein Auto gehabt habe. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte doch selber ge- nug Autos habe, meinte der Befragte lediglich, er wisse auch nicht. Auf die Frage, wieso sein Vater so viele Autos habe antwortete der Befragte: "Ich weiss es nicht. Ich schöre ihnen. Die Autos gehören mir." Weiter gab Nelvis Sagdati zu Protokoll, am 1. Dezember 2000 habe sein Vater mit seinem BMW einen Unfall gehabt, bei dem er selber nicht dabei gewesen sei. Danach habe er ihm keine Autos mehr gegeben. Auf die Frage, ob er bei Unfällen seines Vaters schon einmal dabei ge- wesen sei, meinte der Befrage, er glaube nicht, wisse es aber nicht. Auf die Fra- ge, wieso er ein Auto eingelöst hatte, es dann wieder auslöste, um es später ein weiteres Mal einzulösen, wusste der Befragte zunächst keine Antwort. Dann führ- te er aus, er habe das Auto verkaufen wollen. Da er es nicht habe verkaufen kön- nen, habe er es wieder eingelöst (HD 12/1). bb) In seiner Befragung als Auskunftsperson vom 15. Oktober 2003 mach- te Nelvis Sagdati im Wesentlichen gleiche Aussagen wie in seiner ersten Einver- nahme (HD 12/2).

- 16 -

c) aa) Die Tochter des Angeklagten Sanela Ramadani-Dzaferi sagte gleich zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2003, wenn es vorliegend um die Unfälle ihres Vaters gehe, müsse sie sagen, dass sie bei keinem dabei gewe- sen sei. Auf Befragen führte sie aus, über keinen gültigen Führerausweis zu ver- fügen. Als sie 18 Jahre alt geworden sei, habe sie für kurze Zeit einen Lernfahr- ausweis gehabt. Damals habe sie auf ihren Namen auch ein Auto eingelöst, damit ihr Mann damit herum fahren könne. Auf Frage, wie das möglich sei, dass sie da- von spreche, ihr Mann fahre mit dem Auto herum, während ihr Vater aussage, dass er mit ihren Autos fahre, meinte die Befragte, ihr Vater habe ihr Auto schon mehrere Male gefahren. Sie habe bereits fünf Autos eingelöst gehabt. Auf die Frage, weshalb sie bereits so viele Autos eingelöst gehabt habe, konnte die Be- fragte keine Antwort geben und meinte nur, da müsse man ihren Mann fragen. Weiter führte sie aus, ihr Alfa habe durch einen Unfall ihres Vaters einen Total- schaden erlitten. Die Versicherungsprämien für ihre Autos bezahle sie selber. Nach Vorhalt, dass die Befragte nicht wie von ihr angeben bisher fünf Autos, son- dern deren 17 eingelöst gehabt habe, antwortete sie: "Ja, dies stimmt schon. Dies war aber bevor mein Mann in die Schweiz gekommen ist. Mit diesen Autos fuhr aber mein Vater umher." Auf diese Antwort hin wurde Sanela Ramadani vorgehal- ten, dass seit dem Zeitpunkt der Einreise ihres Mannes in die Schweiz auch be- reits 14 Autos eingelöst worden seien, worauf sie nurmehr meinte, dies habe ihr Mann gemacht, sie wisse es doch nicht. Auf die Frage, wer von der Versicherung jeweils die Geldzahlung erhalten habe, wenn eines ihrer Autos in Unfälle verwi- ckelt gewesen sei, antwortete die Befragte ausdrücklich, dass sie dieses Geld be- kommen habe. Auf Vorhalt, dass bekannt sei, dass ihr Vater solche Zahlungen erhalten habe, gab die Befragte zur Antwort, ihr Vater habe auch Autos auf ihren Namen eingelöst, sie wisse aber nicht wie viele das gewesen seien (HD 13/1). bb) Anschliessend wurde Sanela Ramadani am 15. Oktober 2003 als Zeu- gin einvernommen (HD 13/2). Auch anlässlich dieser Einvernehme machte sie dabei geltend, bevor ihr Mann in die Schweiz gekommen sei, habe sie ihre Autos jeweils selber gekauft und auch die Versicherungen selber bezahlt, denn es seien ja ihre Autos gewesen. Wieso sie parallel nebeneinander zwei Autos benötigt ha- be, konnte sie aber nicht mehr sagen. Sie wisse es nicht mehr. Sie habe die Au-

- 17 - tos immer in derselben Garage gekauft, sie habe aber keine Ahnung mehr in wel- cher Garage das gewesen sei. Wieso ihr Vater jeweils Autos auf ihren Namen eingelöst habe, wisse sie nicht.

d) aa) Am 31. Juli 2003 wurde durch die Stadtpolizei Zürich auch der Schwie- gersohn des Angeklagten Merljind Ramadani befragt (HD 14/1). Dabei gab er zu Protokoll, er sei am 3. August 2001 in die Schweiz gekommen. Die auf seine Frau eingelösten Autos würden alle ihm gehören und seien nur auf sie eingelöst gewe- sen, weil ihre Versicherung auf 30 % gewesen sei. Nachdem sich in der Befra- gung herausgestellt hatte, dass der Befragte in der Zeit von August 2002 bis März 2003 gar nicht über einen Fahrausweis verfügte, wurde ihm die Frage gestellt, wer dann in dieser Zeit mit seinen Autos herum gefahren sei. Darauf hin meinte er: "Eigentlich niemand. Vielleicht hat mein Schwiegervater das Auto drei bis vier Mal benützt. Oder auch ein Kollege von mir." Sein Schwiegervater habe mit ihren Autos glaublich drei Unfälle gehabt, seit er in der Schweiz sei. Ein Mal sei er bei einem solchen Unfall dabei gewesen, als sein Schwiegervater ihn ins Spital zu ei- ner Kontrolle gebracht habe. Der Unfall habe sich glaublich in Kloten ereignet. Ein zweites Mal sei er in Volketswil dabei gewesen. Von den Versicherungen habe er nach den Unfällen für den Alfa Fr. 4'500.– und für den Jetta Fr. 2'000.– erhalten, beim Mercedes wisse er es nicht mehr. Danach habe er die Autos zum Autofried- hof gebracht und dafür nichts mehr erhalten. bb) Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2003 führte Merljind Ramadani aus, die Prämien für die Motorhaftpflichtversicherung habe je- weils er bezahlt. Weiter gab er zu Protokoll, der Angeklagte habe seine Autos ab und zu ausgelehnt, wenn er eines zum Fahren gebraucht habe, weil sein eigenes gerade kaputt gewesen sei (HD 14/3).

e) aa) Albina Dzaferi, die Tochter des Angeklagten, wurde am 16. Juli 2003 polizeilich einvernommen. Dabei führte sie aus, ihr Vater habe sie fast immer zur Arbeit gebracht, wenn er nicht weg gewesen sei. Einen Führerausweis habe sie nicht, nur einen Lernfahrausweis. Sie habe seit ihrem 18 Lebensjahr bis jetzt be- reits ca. sieben bis acht Autos besessen. Die Versicherungsprämien bezahle je- weils sie selber. Ihr aktuelles Auto, den Honda, habe sie vor ca. 4 bis 5 Monaten

- 18 - von einer Garage gekauft, wisse aber nicht mehr von welcher. Sie bezahle alles für ihre Autos, auch die Versicherung beim Strassenverkehrsamt, könne aber nicht sagten, wir hoch diese Kosten seien. Ebenso wenig konnte die Befragte ei- nigermassen darüber Auskunft geben, wann sie ihr erstes Auto gekauft hatte und was dieses für ein Auto gewesen ist. Auch die Kontrollschildnummer ihres aktuel- len Autos wusste die Befragte nicht, ebenso wenig, ob sie gleichzeitig mehrere Autos eingelöst gehabt habe. Sie wusste nicht, dass sie bei der ersten Einlösung am selben Tag zwei Autos eingelöst hatte und auch nicht, dass eines davon nur gerade während neun Tagen eingelöst war. Sie selber habe noch nie einen Unfall gehabt, aber ihr Vater habe mit ihrem Citroen und dem BMW Unfälle gehabt. Da- nach habe sie die Autos weg geworfen. Wo wisse sie nicht, einfach dort, wo sie Schrott nehmen würden. Von der Versicherung habe sie Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– erhalten, sie wisse es nicht genau. Die Befragte konnte sich auch nicht daran erinnern, nur gerade drei Monate vor der Befragung einen Ford Transit ge- kauft zu haben. Sodann konnte sie keinerlei Erklärung dafür geben, wieso sie in den letzten sieben Monaten acht Autos eingelöst hatte. Im Verlaufe des Einver- nahmegesprächs ging es dann um die Unfallabwicklungen, wobei folgendes aus- geführt wurde: "Hatten Sie mit der Unfallabwicklung etwas zu tun? Nein. Nie? Nein. Regelte Ihr Vater die Unfälle immer selbst? Ja. Ich habe nicht gelernt, um Unfälle zu regeln. Habe Sie nie Ihrem Vater bei der Schadensanzeige ge- holfen? Nein. Ich rief schon einmal an; also telefonisch. Ich wollte mich nicht gross einmischen. Ich zeige Ihnen nun ein Dokument (Schadensanzeige der Zürich-Versichrung / Fall Keller); füllten Sie dies nicht aus? Ja, dies ist meine Schrift. Ich dachte es handelt sich nur um die Unfallprotokolle. Sie schrieben auf dem Protokoll, dass Herr Keller nicht die Polizei wollte, da er Angst hatte, dass die Polizei ei-

- 19 - nen Führerausweis wegnehmen würde. Warum schrieben Sie dies? Ich füllte dies aus, wie mir mein Vater es angegeben hat, und meine Mutter. ... Sprachen Sie mit Herr Keller? Ja. Sagte er dies, dass mit dem Führerausweis wegnehmen? Nein. Er sagte mir dies nicht. Ich schreib dies auf, wie es mein Vater sagte." (HD 15/1). bb) In der Folge wurde Albina Mustafi-Dzaferi am 15. Oktober 2003 als Zeugin von der Untersuchungsbehörde einvernommen. Anlässlich dieser Einver- nahme bestätigte die Zeugin, im Zusammenhang mit Unfällen telefoniert zu ha- ben. Sie habe das gemacht, weil ihr Vater sie darum gebeten habe, weil er nicht genügend Deutsch verstehe. Auf entsprechende Vorhalte, ob sie mit Roger Hehli, Francesco Constanzo etc. telefoniert habe, antwortete die Befragte immer nur, sie könne sich nicht erinnern. Im Übrigen stimmen ihre Angaben in dieser Einver- nahme mit ihren früheren Aussagen überein (HD 15/2). 3.3. ND 5 (Unfall Nr. 5) (HD 35 S. 4 f.) 3.3.1. a) Am 4. August 2003 machte Abdelouahed Khereddine bei der Stadtpolizei Zürich folgende Angaben: Als das vor ihm fahrende Auto gebremst habe, habe er nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei in dessen Fahr- zeugheck gefahren. Nach dem Unfall hätten sie in gegenseitigem Einverständnis bei ihm im Geschäft das Unfallprotokoll ausgefüllt. Da schon drei Jahre seit dem Unfall vergangen seien, könne er sich nicht mehr erinnern, wie schnell er damals gefahren sei und weshalb der vor ihm Fahrende gebremst habe. Der Fahrer habe gebrochen Deutsch gesprochen. Es sei noch ein junger Mitfahrer dabei gewesen. Von sich aus erwähnte der Befrage sodann, er habe den Eindruck gehabt, dass der Unfallbeteiligte Freude an diesem Unfall gehabt habe. Dies habe er aus des- sen Gesichtsausdruck geschlossen. Auf Frage, wie die Bremsung des vorderen Autos erfolgt sei, antwortete der Befragte, es sei eine Vollbremsung gewesen. Es habe Bremsspuren auf dem Asphalt gegeben, auch von seiner eigenen Brem- sung. Er wisse wirklich nicht, wieso der vordere Autolenker gebremst habe. Er sei

- 20 - mit seinen Gedanken abwesend gewesen, weil es sein letzter Arbeitstag in die- sem Geschäft gewesen sei und er an das gedacht habe. Ansonsten sei ihm am Vorfall nichts suspekt vorgekommen (ND 5 act. 3).

b) In der Folge wurde Abdelouahed Khereddine am 10. September 2003 als Zeuge einvernommen (ND 5 act. 6). Dabei bestätigte er seine früheren Aussagen und präzisierte, dass ihm an der Fahrweise des vorderen Wagens vor dem Unfall nichts aufgefallen sei. Um diese Zeit habe es fast keinen Verkehr ge- habt. Er sei damals zeitlich nicht unter Druck gewesen. Auf die Frage, ob der vor- dere Wagen sachte, normal oder stark abgebremst habe, antwortete der Zeuge, er glaube normal. Auf entsprechende Frage führte der Zeuge aus, im vorderen Wagen seien zwei Personen gewesen. Der Beifahrer sei ein jüngerer Mann ge- wesen. Dieser habe sich nach dem Unfall an der Diskussion nicht beteiligt, habe aber beim Ausfüllen des Protokolls gesagt, dass er Rücken- und Halsschmerzen habe. Auf die Frage, wie sich der Angeklagte nach dem Unfall verhalten habe, meinte der Zeuge, dieser habe sich ganz normal verhalten. Sie hätten so mitei- nander gesprochen, wie sie das in dieser Einvernahme machen würden. Er sei nicht aggressiv gewesen. Über den Beizug der Polizei hätten sie sich glaublich gar nicht unterhalten, da es ja nur ein Blechschaden gewesen sei. Da er gewusst habe, dass ihn die Schuld am Unfall treffe, habe sich eine diesbezügliche Diskus- sion erübrigt. 3.3.2. a) Am 13. August 2003 wurde auch der Angeklagte zu Unfall Nr. 5 polizeilich befragt. Dabei konnte er sich zunächst an überhaupt nichts mehr erin- nern. Nach diversen Gedankenstützen führte er dann aus, vor ihm habe es eine Autokolonne gehabt, welche zum Stillstand gekommen sei, weshalb er habe an- halten müssen und das Auto hinter ihm in ihn hinein gefahren sei. Er habe ganz normal gebremst und es habe keine Bremsspuren von ihm gegeben. Der andere habe aber plötzlich gebremst und Bremsspuren auf dem Asphalt hinterlassen. Übereinstimmend mit dem Geschädigten schilderte der Angeklagte sodann, sie seien zum Arbeitsort des Geschädigten gefahren und hätten dort das Unfallproto- koll ausgefüllt. Ob der Angeklagte nach dem Unfall noch mit dem Auto fuhr, bevor er es entsorgte und ob er es reparierte, wusste er nicht mehr. Ebenso wenig

- 21 - konnte er sich daran erinnern, was ihm die Versicherung für den Unfall bezahlt hatte. Die Frage, ob er jeweils Freude habe, wenn ein Unfall passiere, verneinte der Angeklagte. Er bestritt auch, bei jenem Unfall damals Freude gezeigt zu ha- ben. Schliesslich führte er aus, er sei bei jenem Unfall alleine unterwegs gewesen (ND 5 act. 4).

b) In seiner Stellungnahme zu den Zeugenaussagen des Geschä- digten schilderte der Angeklagte am 10. September 2003 den Unfallhergang nochmals übereinstimmend wie früher. Dabei ergänzte er, der andere Fahrer ha- be sich nach dem Unfall entschuldigt und gesagt, er sei in Eile. Im Gegensatz zu seiner früheren Einvernahme konnte er sich vorliegend nicht mehr daran erinnern, ob er alleine unterwegs gewesen war (ND 5 act. 7). 3.4. ND 6 (Unfall Nr. 6) (HD 35 S. 5 f.) 3.4.1. Diesbezüglich führte die als Angeschuldigte befragte Nafija Dzaferi aus, da die Ampel auf Gelb gewechselt habe, hätten sie bremsen müssen, weil es dort Apparate gebe, welche fotografieren würden. Dabei habe ihr Ehemann nor- mal gebremst, worauf das andere Auto sie von hinten gerammt habe. Der andere habe danach erklärt, dass er noch schnell bei gelb habe durchfahren wollen. Bei diesem Unfall habe es keine Verletzten gegeben. Die Angeschuldigte bestätigte, die Örtlichkeit des Unfalles recht gut zu kennen (HD 11/1 S. 3). 3.4.2. a) Markus Wagner wurde zunächst am 9. Juli 2003 polizeilich be- fragt. Dabei machte er folgende Angaben: Er sei hinter dem Auto hergefahren, in welches er später hinein gefahren sei. Da er gewusst habe, dass die Fahrspur nur kurz Grünlicht anzeige, sei er relativ nahe an den vorderen PW aufgefahren. Als die Ampel Gelb geworden sei, habe der vordere Lenker recht brüsk gebremst. Als die Ampel umgeschaltet habe, habe sich der vordere Wagen unmittelbar vor dem Signal befunden. Er könne sich noch erinnern, beim Aufprall noch auf dem Gas gewesen zu sein, weil er aus Erfahrung angenommen haben, noch durch fahren zu können. Er sei der Meinung, dass es für ihn auch noch gereicht hätte, bei Gelblicht durch zu fahren. Auf entsprechende Frage hin konkretisierte der Befrag- te, dass die Bremsung des BMW-Lenkers eine Art Vollbremsung gewesen sei.

- 22 - Dieser habe ja stark bremsen müssen, ansonsten er keine Chance gehabt hätte, vor dem Lichtsignal anzuhalten. Nach dem Unfall hätten sie ein Unfallprotokoll ausgefüllt, was seine Idee gewesen sei. Der Angeklagte und seine Frau seien nach dem Unfall sehr ruhig gewesen. Die Personen, welche auf dem Rücksitz ge- sessen seien, glaublich die Eltern des Fahrers, hätten sich schon etwas mehr aufgeregt. Da er - der Befragte - die Schuld auf sich genommen habe, sei der An- geklagte auch einverstanden gewesen. Schliesslich erwähnte er noch, dass eine Person aufgrund des Unfalls Schmerzen am Kopf gehabt habe. Er habe sich noch erkundigt, ob er einen Arzt rufen solle. Doch der Angeklagte habe gesagt, das sei nicht nötig und habe es eher locker genommen (ND 6 S. 3).

b) Am 10. September 2003 schilderte Markus Wagner als Zeuge übereinstimmend mit seinen früheren Angaben das Unfallereignis vom 9. Novem- ber 2000 (ND 6 act. 5). Dabei ergänzte er auf Befragen noch, der Fahrer des vor- deren Autos sei verhalten gefahren, wie jemand, der sich örtlich nicht auskennt. Unmittelbar vor dem Unfall sei er nicht abgelenkt gewesen. Aufgrund eines Ter- mins sei er aber zeitlich unter Druck gewesen. Der Angeklagte habe seiner Mei- nung nach erst im letzten Moment gebremst, also direkt auf der Haltelinie. Auf Frage ergänzte der Zeuge, es sei von keiner Seite her zur Sprache gekommen, die Polizei beizuziehen. 3.4.3. a) Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2003 bei der Stadtpolizei Zürich konnte sich der Angeklagte mit Bezug auf den Unfall Nr. 6 ei- gentlich an nichts mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass er bei einer Ampel bei Gelb angehalten habe, behauptete er aber, bestimmt bei Rot angehalten zu haben. Was er dann auch mehrere Male wiederholte und zwar auch auf Fragen, welche eine andere Antwort erfordert hätten. Sodann wusste der Angeklagte zunächst nicht mehr, ob er nach dem ersten Unfall die Stossstange ausgewechselt habe. Später als er in einen Erklärungsnotstand geriet, behauptete er dann, den hinte- ren Teil des Autos bestimmt repariert zu haben. Quittungen für die Reparatur ha- be er keine. Er wisse aber, dass er gebrauchte Teile für die Reparatur gekauft habe. Ob er die Reparatur selber vorgenommen habe, wisse er allerdings nicht (ND 6 act. 4).

- 23 -

b) Am 10. September 2003 führte der Angeklagte in seiner Stellung- nahme zur Zeugenaussage von Markus Wagner bei der Untersuchungsbehörde aus, er sei auf das Lichtsignal zu gefahren, es habe auf Gelb umgeschaltet und er habe gebremst. Da sei es rot geworden und der andere sei in ihn hinein gefahren (ND 6 act. 8). 3.5. ND 7 (Unfall Nr. 7) (HD 35 S. 6 f.) 3.5.1. Nafija Dzaferi konnte sich an diesen Unfall zunächst nicht erinnern. Nach Hinweis, dass der Unfall mit dem Auto von Nelvis Sagdati geschehen sei, führte sie aus, das vor ihnen fahrende Auto habe auf einmal gebremst und sei auf die volle Linie gefahren, wo er habe umkehren wollen. Aufgrund dieser starken Bremsung habe der Angeklagte langsamer fahren müssen und sei deshalb von hinten gerammt worden. Der Angeklagte sei vor der Kollision lediglich langsamer gefahren, habe aber nicht angehalten. Sie habe zum Unfallbeteiligten nichts ge- sagt. Sie selber sei durch den Unfall zwar nicht verletzt worden, aber stark er- schrocken und habe am ganzen Körper gezittert (HD 11/1 S. 3 f.). 3.5.2. a) Am 30. Juli 2003 führte Reto Fieramonte auf polizeiliche Befra- gung aus, das vorderste Auto sei bei der dortigen Insel nach links abgebogen. Der vor ihm fahrende Autolenker habe noch rechtzeitig anhalten können, er nicht mehr, weil er vier Betonelemente geladen gehabt habe. Er habe wohl gesehen, dass das erste Auto nach links abgebogen sei und gebremst, aber es habe nicht mehr gereicht. An der Fahrweise des BMW-Fahrers sei ihm nichts Spezielles auf- gefallen. Den Unfall hätten sie mittels Protokoll geregelt. Soweit er sich erinnern könne, seien mit diesem Vorgehen beide Seiten einverstanden gewesen. Der An- geklagte sei auf dem Unfallplatz ganz normal aufgetreten, nur seine Frau habe etwas ausgerufen. Der BMW-Fahrer habe ganz normal gebremst. Daran sei nichts Auffälliges gewesen. Vielleicht hätte dieser schon nach rechts ausweisen können, denn es habe genug Platz gehabt. Für ihn habe es sich um einen norma- len Auffahrunfall gehandelt. Wenn er keine Betonelemente transportiert hätte, hät- te er eventuell auch noch rechtzeitig bremsen können (ND 7 act. 3).

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b) Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 4. September 2003 wiederholte Reto Fieramonte im Wesentlichen seine früher deponierten Aussa- gen. Auf die Frage, ob der Angeklagte rechts am wendenden Auto hätte vorbei fahren können, meinte der Zeuge, so wie er es in Erinnerung habe, sei das nicht möglich gewesen. Der vorderste Wagen habe überraschend einen U-Turn ge- macht und sei daher noch eine gewisse Zeit mit einem Teil seines Fahrzeuges in ihrer Fahrbahn gestanden. Nachdem dieselbe Frage nochmals wiederholt wurde, meinte der Zeuge, diese Frage sei schwierig zu beantworten. Es hätte schon Platz gehabt, um rechts vorbei zu fahren und er selber hätte es wohl auch ver- sucht. Auf jener Fahrt sei er zeitlich etwas unter Druck gewesen. Er habe sich eben auf den ersten Wagen konzentriert, da dieser etwas waghalsige Manöver gemacht habe und da sei der Angeklagte dann ja auch schon gestanden. Es sei für ihn schwierig zu beurteilen, wie stark der Angeklagte gebremst habe, er habe einfach die Bremslichter wahrgenommen. Weiter präzisierte der Zeuge, die Frau des Angeklagten habe glaublich etwas in dem Sinne gesagt, ob er sie umbringen wolle. Sie habe gemäss seiner Erinnerung den Hals verrenkt, sei aber im Auto sitzen geblieben. Er habe den Angeklagten glaublich gefragt, ob er den Beizug der Polizei wolle, doch sie hätten sich geeinigt, dass dies nicht nötig sei. Über die Schuldfrage habe es keinerlei Diskussion gegeben. Er habe die Schuld klar auf sich genommen (ND 7 act. 5). 3.5.3. a) Den Unfallhergang schilderte der Angeklagte bei der Polizei der- gestalt, als ein Auto vor ihm gefahren sei, er dann habe bremsen müssen und das Auto hinter ihm in ihn hinein gefahren sei. Auf die Frage, weshalb er das Auto seines Sohnes Nelvis gefahren sei, antwortete der Angeklagte, er habe nicht ge- wusst, dass dies verboten sei. Weiter räumte der Angeklagte ein, er habe ziemlich stark bremsen müssen, weil die Situation für ihn überraschend gewesen sei. Es habe keine Möglichkeit gegeben, um nach rechts auszuweichen. Dort habe es ein Trottoir / Rand gehabt. Ansonsten waren die Aussagen des Angeklagten wiede- rum von vielen Erinnerungslücken geprägt (ND 7 act. 4).

b) In seiner Stellungnahme zur Zeugenaussage von Reto Fieramon- te schilderte der Angeklagte den Unfallablauf übereinstimmend mit seinen frühe-

- 25 - ren Angaben. Zusätzlich führte er aus, er habe den Unfallverursacher gefragt, ob sie die Polizei holen sollten. Dieser habe aber verneint, gemeint er sei schuldig und das Protokoll ausgefüllt. Seine Frau habe nichts von Umbringen gesagt, sie habe nur geäussert, dass sie Angst gehabt habe (ND 7 act. 7). 3.6. ND 9 (Unfall Nr. 9) (HD 35 S. 7 f.) 3.6.1. a) Ralph Fässler schilderte bei der Stadtpolizei Zürich am 1. Juli 2003 den Unfall Nr. 9 folgendermassen: Nach der eigentlichen Autobahnausfahrt habe es zwei Spuren. Das vor ihm fahrende Auto habe sich vorerst nicht ent- scheiden können, welche Spur er nehmen wolle. Er sei in der Mitte beider Spuren gefahren und habe immer etwas nach links und nach recht geschwenkt. Und dann sei der Fahrer stehen geblieben, bzw. sei er einfach etwas ausgerollt. Er selber sei auf die Bremsen gegangen. Da die Fahrbahn nass gewesen sei, habe es ihm aber nicht mehr gereicht und er sei in das Heck des anderen Autos gefah- ren. Sie hätten die Schadensregulierung mittels Unfallprotokoll erledigt. Eigentlich hätte er von der Firma aus sogar die Polizei kommen lassen müssen, aber es sei ja wirklich nur eine Bagatelle gewesen. Der Angeklagte habe auf den Unfall ziem- lich ruhig reagiert, sein nicht sonderlich geschockt gewesen. Auf die Frage, ob ihm am Unfall etwas suspekt vorgekommen sei, antwortete der Befrage, damals nicht, aber wenn er heute das Fahrverhalten des Angeklagten analysiere, komme es ihm schon komisch vor. Im Nachhinein könnte man meinen, dass der Fahrer die Kollision provoziert habe, was aber natürlich nur eine Mutmassung sei. Schliesslich führte der Befragte noch an, kein Mensch fahre so zu einer Auto- bahnausfahrt heraus (ND 9 act. 3).

b) In der Folge wurde Ralph Fässler am 29. August 2003 als Zeuge einvernommen (ND 9 act. 5). Bei dieser Gelegenheit führte er aus, er habe zwar in der Autobahnausfahrt sein Tempo reduziert, sei aber immer noch ziemlich schnell gewesen und habe dann eine Vollbremsung machen müssen, weil das Fahrzeug vor ihm, welches sich zuvor nicht habe entscheiden können, welche Spur es befahren wolle, plötzlich still gestanden sei. Aufgrund der nassen Strasse habe er nicht mehr bremsen können. Für ihn sei es ein normaler Auffahrunfall gewesen, an welchem er die Schuld getragen habe. Im Zeitpunkt des Unfalles sei

- 26 - er weder abgelenkt, noch unter zeitlichem Druck gewesen. Es sei für ihn schwie- rig zu qualifizieren wie der Angeklagte gebremst habe, er würde aber sagen nor- mal. Ob der Angeklagte einen Grund für seine Bremsung gehabt habe, wisse er nicht, da die Strasse dort eine Rechtskurve gemacht habe und er nicht nach vor- ne habe sehen können. Es sei überhaupt nicht darüber diskutiert worden, ob die Polizei beigezogen werden solle. 3.6.2. a) An diesen Unfall konnte sich der Angeklagte anlässlich seiner po- lizeilichen Befragung vom 12. August 2003 erinnern. Nach der Tunnelausfahrt gebe es eine Rechtskurve. Dahinter hätten mehrere Autos vor einem Lichtsignal gewartet. Der andere Lenker sei von hinten in ihn hinein gefahren. Er habe von Anfang an gewusst, dass er nach rechts fahren wolle und daher die rechte Fahr- spur benutzt. Der andere habe es sehr eilig gehabt. Sofort nach dem Unfall habe dieser jemanden angerufen und mitgeteilt, dass er sich wegen eines Unfalles ver- späten werde. Als er (der Angeklagte) die Kolonne gesehen habe, habe er sofort gebremst. Der andere habe auch gebremst, doch da die Strasse nass und glit- schig gewesen sei, sei er in ihn hinein geschlittert. Ob er damals alleine unter- wegs gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse er noch, ob er den Schaden habe reparieren lassen, wo er ihn habe begutachten lassen, wie viel ihm die Versicherung für den Unfall bezahlt habe und ob er den Vorschaden dem Ex- perten gemeldet habe. Auf Vorhalt, dass das Unfallauto des Angeklagten 103 Ta- ge eingelöst gewesen sei und die Frage, weshalb es in dieser Zeit auf seinen Sohn umschrieben worden sei, lächelte der Angeklagte und führte aus, wahr- scheinlich habe sein Sohn das Auto benützen wollen. Als er dann gemerkt habe, dass es sich um ein altes Auto gehandelt habe, habe dieser darauf verzichtet (ND 9 act. 4).

b) Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

29. August 2003 machte der Angeklagte übereinstimmende Angaben zum Unfall- geschehen. Ausserdem konkretisierte er, er habe nach Weinigen fahren wollen, aber wisse nicht mehr, was er dort gewollt habe. Auf die Frage, ob er alleine un- terwegs gewesen sei, antwortete er, er glaube zu wissen, alleine im Auto gewe- sen zu sein. Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen, wonach er nicht alleine war,

- 27 - meinte der Angeklagte, er wisse, dass er alleine gewesen sei. Vielleicht habe Herr Fässler einfach den Eindruck gehabt, dass er nicht alleine sei (ND 9 act. 8). 3.7. ND 10 (Unfall Nr. 10) (HD 35 S. 8) 3.7.1. Auf Frage, an wen die Versicherung aus dem Unfall Nr. 10 den Scha- den von Fr. 2'650.– ausbezahlt habe antwortete die Zeugin Sanela Ramadani- Dzaferi: "Das war ja mein Auto. Ich bekam das Geld." Auf Vorhalt der Auszah- lungsquittung auf welcher die Unterschrift ihres Vaters zu sehen ist, meinte sie, nicht zu wissen, wieso die Versicherung das Geld nicht direkt an sie bezahlt habe (HD 13/2 S. 4). 3.7.2. a) Zum Unfall vom 22. Juni 2001 machte Beat Mändli bei der Stadt- polizei Zürich am 12. August 2003 folgende Angaben: An der Steigung der Ro- sengartenstrasse habe der vor ihm fahrende Autolenker bremsen müssen, weil ein anderer Lenker die Spur gewechselt habe. Dabei sei dieser mit seinem Auto zum Stehen gekommen. In der Folge sei er ca. 50 cm rückwärts in sein Auto hin- ein gerollt, während er selber zu diesem Zeitpunkt sozusagen nicht mehr gefah- ren sei. Er denke, dass der Grund für dieses Zurückrollen wohl gewesen sei, dass der Angeklagte den Gang nicht ins Getriebe gebracht habe. Ob er dies extra ge- macht habe, könne er nicht sagen. Im Zeitpunkt, als es zur Kollision gekommen sei, sei er weniger als Schritttempo gefahren. Es sei eben wie eine Gegenbewe- gung gewesen. Da er gesehen habe, dass das Auto, welches die Spur gewech- selt hatte, schon wieder weggefahren sei, sei er bereits wieder am Anfahren ge- wesen. Da aber das sich vor ihm befindliche Auto rückwärts gerollt sei, habe der Zusammenstoss nicht mehr verhindert werden können. Nach dem Unfall hätten sie auf Drängen des Angeklagten hin ein Unfallprotokoll erstellt. Er selber habe keines erstellen wollen, weil er den Unfallschaden selber habe bezahlen wollen. Er habe gesehen, dass der entstandene Schaden nicht gross gewesen sei. Ledig- lich die Stossstange sei etwas nach vorne gedrückt gewesen und er sei davon ausgegangen, dass man diese nur richten müsse. Deshalb habe er dem Ange- klagten seine Visitenkarte gegeben und gesagt, er solle sein Auto in der Garage zeigen und diese solle dann mit ihm Kontakt aufnehmen. Als er nichts mehr ge- hört habe, habe er mit der Halterin des Wagens gesprochen, welche ihm mitge-

- 28 - teilt habe, ihr Vater habe bereits alles erledigt. Von seiner Versicherung habe er dann erfahren, dass diese den Schaden bereits bezahlt hätten, was ihn wütend gemacht habe. Der Befragte beschrieb den Angeklagten auf dem Unfallplatz als nicht aggressiv, sondern eher als "cool". Auf Frage hin gab Beat Mändli weiter an, vor dem Unfall sei ihm an der Fahrweise des Angeklagten nichts aufgefallen. Er habe die Polizei nicht gerufen, obwohl er der Ansicht gewesen sei, dass er am Unfall nicht die Schuld trage, weil er wegen des äusserst geringen Schadens kein Theater habe machen wollen und er sich gedacht habe, dass er ja nicht beweisen könne, dass der Angeklagte rückwärts gerollt sei. Den von der Versicherung aus- bezahlten Betrag von Fr. 2'650.– bezeichnete der Befrage als jenseits von gut und böse. Sein eigener Schaden habe sich auf Fr. 1'100.– belaufen, obwohl die ganze Stossstange sowie die Lichter hätten ersetzt werden müssen (ND 10 act. 3).

b) Am 4. September 2003 wurde Beat Mändli sodann als Zeuge ein- vernommen (ND 10 act. 5). Anlässlich dieser Einvernahme schilderte er den Un- fallhergang in Übereinstimmung mit seiner früheren Darstellung. Ergänzend führte er aus, nach dem Unfall habe der Angeklagte ihm mitgeteilt, dass es der Wagen seiner Tochter sei. Er - der Zeuge - habe sich gedacht, das sei wohl der Grund, dass der Angeklagte den Gang nicht gefunden habe und rückwärts gerollt sei. Für ihn sei klar gewesen, dass er von Hinten gekommen sei und deshalb die Schuld trage. Auf Frage sagte der Zeuge aus, über den Beizug der Polizei sei nicht ge- sprochen worden. Er habe seine Schuld ja anerkannt. Wenn er selber still ge- standen wäre, wäre der Angeklagte nicht in ihn hinein gerollt. Dies sei aufgrund der gegenläufigen Bewegung passiert, weil er schon wieder am Losfahren gewe- sen sei. 3.7.3. a) Zum Unfallhergang führte der Angeklagte am 20. August 2003 aus, es habe eine Autokolonne gehabt, alle hätten angehalten und der hintere Wagen sei in ihn hinein gefahren. So sei es zum Unfall gekommen. Auf Vorhalt der Ausführungen von Beat Mändli, wonach der Angeklagte aufgrund eines Spurwechsels eines anderen Fahrzeuges habe bremsen müssen, bestätigte der Angeklagte, dass dies zutreffe. Dass er rückwärts gerollt sei, bestritt der Ange-

- 29 - klagte dagegen. Weiter gab der Angeklagte an, es sei die Idee von Beat Mändli gewesen das Unfallprotokoll auszufüllen. Auf Vorhalt der Aussage von Beat Mändli, wonach er kein Protokoll habe ausfüllen wollen, sondern der Angeklagte darauf bestanden habe, meinte der Angeklagte nur, auch das sei möglich. Er könne sich an keine Vereinbarung mit dem Unfallbeteiligten bezüglich des weite- ren Vorgehens mit Bezug auf den Schaden erinnern. Er könne sich auch nicht an einen späteren Kontakt mit dem Unfallbeteiligten erinnern. Die Versicherung habe ihm das Geld für den Schaden direkt ausbezahlt. Weiter führte der Angeklagte aus, der Unfall könne nur so passiert sein, dass Beat Mändli in ihn hinein gefah- ren sei. Weiter ging seine Ausführung mit: "Sodann könnte es sein, dass ich so- dann von der Pedale gerutscht bin. Es ist möglich, er konnte von hinten auch besser beobachten." Er habe nach dem Unfall das Auto auf den Abbruch ge- bracht, da es sich für ihn nicht rentiert habe, das Auto zu reparieren, denn er hätte es dafür ja zu einem Spengler bringen müssen (ND 10 act. 9).

b) Auch in seiner Stellungnahme zur Zeugenaussage von Beat Mändli stellte sich der Angeklagte wieder auf den Standpunkt, er habe angehalten und in diesem Moment sei er auch schon von hinten angefahren worden. Auf die Frage, ob er zurück gerollt sei antwortete der Angeklagte, er sei zuerst angefah- ren worden. Dadurch sei er nach vorne geschoben worden. In diesem Moment sei sein Fuss vom Pedal gerutscht und sein Auto nach hinten gerollt. Nach dieser Aussage wurde der Zeuge nochmals zu diesem Punkt befragt. Auf die Frage, ob der Angeklagte trotzdem bei seiner Darstellung bleibe, meinte er, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Er wisse einfach, dass der Zeuge ihn angefah- ren habe. Sodann bestätigte der Angeklagte erneut, er habe das Geld von der Versicherung erhalten und er habe das Auto nicht reparieren lassen, weil die Re- paratur zu teuer gewesen wäre. Auf die Frage: "Wegen dieser kleinen Beule an der Stossstange?", meinte der Angeklagte nur ausweichend: "Wir wollten das Au- to einfach nicht reparieren. Ich weiss auch nicht mehr warum." Abschliessend er- wähnte der Angeklagte noch, auf dem Unfallprotokoll stehe als Schaden ja, Stossstange und Eckblech, während Herr Mändli nur die Stossstange erwähnt habe (ND 10 act. 6).

- 30 - 3.8. ND 11 und 12 (Unfall Nr. 11 und 12) (HD 35 S. 27 f.) 3.8.1. Bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2003 wurde der Angeklagte auf die beiden Unfälle im September 2001 angesprochen, welche beide mit dem Opel Vectra passierten. Dabei führte er aus, dass er bei ei- nem Stopp habe anhalten müssen und ein Lastwagen in sein Heck gefahren sei. Zufolge dieses Unfalles seien die Stossstange und das Eckblech kaputt gegan- gen. Dafür habe er von der Versicherung Geld erhalten, wisse aber nicht mehr wie viel dies gewesen sei. Weiter bestätigte der Angeklagte, dass er mit demsel- ben Auto im selben Monat noch einmal einen Unfall gehabt habe und dass beide Male das Auto hinten rechts einen Schaden erlitten habe. Auf entsprechende Frage führte er aus, den Schaden vom 8. September 2001 habe er selber zu- sammen mit seinem Bruder repariert. Für diesen Schaden habe er von der Versi- cherung glaublich Fr. 3'000.– erhalten. Wie viel er aus dem zweiten Unfall von der Versicherung erhalten habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe dem Versiche- rungsexperten, welcher den zweiten Unfall begutachtete, den Vorschaden nicht angegeben, weil dieser ja bereits repariert gewesen sei. Auf die Frage, ob der Angeklagte in der Zeit zwischen den Unfällen mit dem Auto gefahren sei, antwor- tete er mit: "Nein. Ich fuhr nicht herum. Nein, natürlich fuhr ich mit dem Auto her- um... Ich weiss nicht genau wie viel ich herumfuhr. Nach der Reparatur des Autos fuhr ich etwa noch 7 Tage umher." Auf die anschliessende Frage, wieso der Ver- sicherungsexperte des zweiten Unfalles dann den genau gleichen Kilometerstand abgelesen habe, wie der Experte, welcher den ersten Unfallschaden aufgenom- men habe, meinte der Angeklagte, der Kilometerzähler sei defekt gewesen und habe nicht gearbeitet (HD 9/1 S. 4 ff.). 3.8.2. Auch anlässlich seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu den zwei Unfällen im September 2001 gab der Angeklagte auf die ihm gestell- ten Fragen keine direkten Antworten, sondern wich diesen stets aus. Auf Vorhalt, er habe den Versicherungen jeweils den Gesamtschaden präsentiert und dabei vorgegeben, dass es sich ausschliesslich um den Schaden aus einem Unfall han- deln würde, meinte der Angeklagte, es sei richtig, dass er zwei Mal von hinten angefahren worden sei. Nach Wiederholung des Vorhaltes fragte der Angeklagte:

- 31 - "Von welchem Auto? Das wusste ich nicht." Nach erneutem Vorhalt gab der An- geklagte zu Protokoll: "Das war doppelt, aber ich wusste nicht von diesem zweiten Fall. Ich füllte einfach das Protokoll aus." Die Frage, ob es für ihn denn normal sei, für denselben Schaden zweimal Geld zu bekommen, bejahte der Angeklagte. Er habe gedacht, dass das so funktionieren würde, dass er nach einem Unfall das Protokoll ausfülle und es der Versicherung melde (HD 9/4 S. 2 ff.). 3.8.3. Polizeilich wurde der Angeklagte am 12. August 2003 nochmals zum Unfall Nr. 11 befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er und sein Sohn hätten den Schaden ein wenig geflickt. Dafür gebe es keinerlei Quittungen (ND 11 act. 3). 3.8.4. Am selben Tag erfolgte auch eine Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich zum Unfall Nr. 12 (ND 12 act. 3). Dabei räumte der Angeklagte ein, bei diesem Unfall sei fast genau der gleiche Schaden wie beim Unfall Nr. 11 entstan- den. Er habe dem Experten nicht gesagt, dass er mit demselben Auto zuvor schon einen Unfall gehabt habe, denn er habe nicht gewusst, dass er so etwas hätte melden müssen. Die Versicherung habe ihm glaublich die gleiche Summe wie für den ersten Unfall bezahlt. Auf Vorhalt, dass genau drei Tage nachdem sich der zweite Unfall ereignet hatte, der Experte sich den ersten Unfall angese- hen hatte und er daher die Schadensaufnahme gar nicht richtig machen konnte, wenn er nicht wusste, dass es zwei Unfälle gegeben hatte, meinte der Angeklagte nur, die Unfälle hätten sich in kurzen Abständen von ca. 10 Tagen ereignet. Auch nach dem zweiten Unfall hätten sein Sohn und er das Auto ein wenig geflickt. Die Reparatur sei nicht teuer gewesen. Sie hätten gebrauchte Ersatzteile verwendet. 3.9. ND 13 (Unfall Nr. 13) (HD 35 S. 9) 3.9.1. a) Wolfgang Schippert konnte am 9. Juli 2003 gegenüber der Polizei zum Unfall vom 6. November 2001 folgende Angaben machen: Er sei hinter dem Wagen des Angeklagten her gefahren. Von weitem habe er gesehen, wie Fuss- gänger bei einem Fussgängerstreifen miteinander geplaudert hätten, ohne dass sie den Anschein gemacht hätten, die Strasse zu überqueren. Sie seien schon lange dort gestanden. Dann habe der Angeklagte vor ihm gebremst und er sei gegen sein Fahrzeugheck gefahren. Er habe die Fussgänger schon recht früh ge-

- 32 - sehen, da sein Fahrzeug höher gewesen sei, als das vor ihm Fahrende, weshalb er gut darüber hinweg gesehen habe. Das Gesicht sowie die Körper der Fuss- gänger hätten zueinander gezeigt, nicht auf die andere Strassenseite. Sodann seien sie still gestanden und hätten sich nicht bewegt. Deshalb habe er die Situa- tion derart eingeschätzt, dass diese Fussgänger die Strasse nicht überqueren wollten. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte normal gebremst habe, er habe darauf nicht geachtet. Nach dem Unfall habe er sofort seine Schuld eingestanden und den Angeklagte gefragt, ob er die Polizei wünsche. Als dieser verneint habe, habe er den Vorschlag gemacht, die Angelegenheit mittels Unfallprotokoll zu lö- sen. Am Schluss habe der Angeklagte dann noch gesagt, seiner Tochter würde der Kopf schmerzen. Das habe er - der Befragte - aber nicht recht glauben kön- nen, da sie zuvor nichts davon gesagt hätten. Der Angeklagte habe auf dem Un- fallplatz einen normalen Eindruck gemacht. Sicher sei er nicht gerade begeistert gewesen. Auf entsprechende Fragen führte Wolfgang Schippert aus, am Unfall sei ihm nichts suspekt vorgekommen. Die Fussgänger hätten unmittelbar nach dem Unfall die Strasse nicht überquert. Ob sie dies einige Minuten später ge- macht hätten, wisse er nicht. Nach dem Unfall habe der Angeklagte noch mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, er bekäme von der Versicherung nicht so viel Geld, wie er wolle. Dieser habe wohl gedacht, dass er - der Befragte - den Rest- betrag bezahlen würde, gefordert habe der Angeklagte dies allerdings nicht und er selber sei darauf nicht eingegangen (ND 13 act. 3).

b) Anlässlich seiner später folgenden Zeugeneinvernahme am 25. August 2003 präzisierte Wolfgang Schippert, die Personen seien in der Mitte des Trottoirs gestanden und nicht direkt beim Fussgängerstreifen. Im Übrigen machte er mit früher übereinstimmende Aussagen. Auf entsprechende Frage hin führte der Zeuge weiter aus, zum Unfall sei es gekommen, weil er die Situation so ein- geschätzt habe, dass die Fussgänger die Strasse nicht überqueren wollten und der Angeklagte dies offenbar anders eingeschätzt habe. Er sei an sich ein routi- nierter Autofahrer und der Ansicht, dass er Situationen gut einschätzen könne. Schliesslich fügte der Zeuge noch an, über die Polizei sei gar nie gesprochen worden, weil er von Anfang an seine Schuld eingestanden habe (ND 13 act. 5).

- 33 - 3.9.2. a) Am 5. August 2003 bei der Polizei führte der Angeklagte aus, er habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten, da die Leute die Strasse hätten überqueren wollen. Der andere Autolenker sei von hinten in ihn hinein gefahren. Bei seiner Bremsung habe er nicht nach hinten in den Rückspiegel geschaut, sondern nur nach vorne. Er habe langsam gebremst, aber der andere sei ihm zu nahe aufgefahren. Der Unfallverursacher habe - so der Angeklagte weiter - nicht gewollt, dass die Polizei benachrichtigt werde und selber ein Unfallprotokoll ge- holt. Auf mehrfach wiederholten Vorwurf, der Angeklagte habe die Unfälle provo- ziert und das Fahrverhalten der nachfolgenden Autos schamlos ausgenutzt, mein- te der Angeklagte, ein Fussgänger habe sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden. Weiter gab der Angeklagte zu Protokoll, den Unfallverursacher glaub- lich nie angerufen zu haben. Nach Vorhalt, dass dieser das aber ausgesagt habe, war sich der Angeklagte plötzlich sicher, nie einen solchen Anruf getätigt zu ha- ben. Es habe ja keine Notwendigkeit für einen Anruf bestanden, da ja das Proto- koll ausgefüllt worden sei (ND 13 act. 4).

b) Am 25. August 2003 machte der Angeklagte gegenüber der Un- tersuchungsbehörde folgende Angaben: Er habe wegen Fussgängern anhalten müssen. Diese hätten miteinander gesprochen und sich in Richtung Zebrastreifen bewegt. Als er angehalten habe, hätten sie sich schon auf dem Fussgängerstrei- fen befunden (ND 13 act. 8). 3.10. ND 14 (Unfall Nr. 14) (HD 35 S. 10) 3.10.1. a) Die Unfallverursacherin Anja Schmid-Baumgartner schilderte den Vorfall vom 27. Dezember 2001 gegenüber der Stadtpolizei Zürich dergestalt, als sie in Richtung Kreisel gefahren sei. Weil ein Auto nach links Richtung Bahnhof abgebogen sei, habe ein Fahrzeug abrupt gebremst. Der Fahrer vor ihr habe rechtzeitig anhalten können, sie jedoch nicht mehr. Auf Vorschlag des Angeklag- ten hin hätten sie nach dem Unfall das Protokoll ausgefüllt. Weiter führte die Be- fragte aus, sie habe visuell am Fahrzeug des Angeklagten keine Beule gesehen, die Rücklichter seien etwas beschädigt worden. Ihr Vater habe dann für sie den Unfall geregelt und sei über die hohe Schadenszahlung erschrocken gewesen. Entsprechend bezeichnete die Befragte dann etliche Schäden auf den Fotos der

- 34 - Versicherung als sicher nicht durch ihren Unfall entstanden. Auf Befragen führte Anja Schmid-Baumgartner weiter aus, der Angeklagte habe sehr abrupt ge- bremst. Es habe nicht gerade "gequietscht", aber es sei schon sehr abrupt gewe- sen. An dem Unfall sei ihr eigentlich nichts suspekt vorgekommen, nur die sehr hohe Rechnung habe sie erstaunt (ND 14 act. 3).

b) In ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. September 2003 machte Anja Schmid-Baumgartner übereinstimmende Angaben wie zuvor bei der Polizei (ND 14 act. 5). Ergänzend fügte sie an, der Angeklagte sei nach dem Unfall auf- gebracht gewesen und sie selber sei sehr nervös gewesen. Über den Beizug der Polizei sei sodann nie diskutiert worden. 3.10.2. a) Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2003 konnte sich der Angeklagte an den vorliegend interessierenden Unfall erinnern und führte aus, er habe anhalten müssen, weil es vor ihm eine Kolonne gehabt habe. Es hätten alle vor ihm angehalten, weil es einen Fussgängerstreifen und ei- nen Kreisel weiter vorne gehabt habe. Auf Vorhalt der Unfallschilderung durch die Unfallverursacherin meinte der Angeklagte, es sei möglich, dass der Unfall sich so abgespielt habe, wie sie dies aussage. Er könne sich nur noch an die Kolonne erinnern (ND 14 act. 4).

b) Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Befragung vom 23. September 2003 schilderte der Angeklagte den Unfallhergang dann übereinstim- mend mit der Geschädigten (ND 14 act. 7). 3.11. ND 15 (Unfall Nr. 15) (HD 35 S. 11 f.) 3.11.1. In diesem Zusammenhang führte die Mitangeschuldigte Nafija Dzaferi aus, sie seien von Nürensdorf nach Bassersdorf gefahren. Plötzlich sei aus der Richtung von Birchwil (von der rechten Seite) ein Auto schnell heraus gefahren und habe ihnen den Weg abgeschnitten. Darauf hin habe eine Frau sie von hinten gerammt. Ihr Ehemann habe normal, nicht allzu stark gebremst. Auf Vorschlag des Angeklagten hin hätten sie dann die Polizei geholt. Auf die Frage, ob die An- geschuldigte der Geschädigten gesagt habe, sie sei schwanger, antwortete diese:

- 35 - "Ich habe nicht gesagt, dass ich schwanger bin, ich erinnere mich nicht an das. Ich war erschrocken. Es kann sein, dass ich es nicht gut auf Deutsch ausgespro- chen hatte, so dass sie mich falsch verstanden hatte." (HD 11/1 S. 6) 3.11.2. a) Die Unfallverursacherin Sarah Trunk wurde am 23. Juli 2003 poli- zeilich befragt (Nd 15 act. 3). Sie gab an, schon einige Zeit hinter dem Angeklag- ten her gefahren zu sein. Hinter ihr sei ein Lieferwagen gefahren, welcher sie fast ein wenig bedrängt habe. Eingangs Bassersdorf habe die ganze Autokolonne an- halten müssen. In der Folge seien sie wieder angefahren. Danach habe der An- geklagte ohne Grund gebremst und sie habe nicht mehr rechtzeitig anhalten kön- nen. Nach dem Zusammenstoss sei sie ausgestiegen und habe den Angeklagten gefragt, wieso er angehalten habe, worauf er erwidert habe, dort vorne hätte es Autos gehabt. Sie habe darauf erwidert, dass dies nicht zutreffen würde, worauf dieser nurmehr gemeint habe, er habe bremsen müssen. Weiter schilderte Sarah Tunk, der Angeklagte habe gesagt, dass sie klarerweise schuld am Unfall sei. Da sie an seinem Auto auch noch einen alten Schaden gesehen habe, habe sie die Polizei rufen wollen. Der Angeklagte habe gemeint sie solle das ruhig machen, ih- re Schuld sei klar. In der Folge sei dann die Polizei auch gekommen. Sie habe die Polizei gerufen, weil sie nicht habe für einen Schaden aufkommen wollen, den sie nicht verursacht habe. Sie habe einfach insgesamt ein schlechtes Gefühl gehabt. Ausserdem habe der Unfall für sie provoziert ausgesehen, weil kein Grund für die Vollbremsung des Angeklagten ersichtlich gewesen sei. Aus dem Polizeibericht vom 23. Juli 2003 geht hervor, dass zum vorliegenden Unfall tatsächlich eine Pat- rouille der Kapo Zürich ausrückte, dass aber nicht polizeilich rapportiert wurde, sondern offenbar vor Ort nur eine Rechtsauskunft erteilt wurde (ND 15 act. 1 S. 3). Auf die Frage ob es Zeugen für den Unfall gegeben habe nannte die Be- fragte die Person auf dem Beifahrersitz des Angeklagten, wobei sie anfügte, nicht sagen zu können, ob es die Frau des Angeklagten gewesen sei, sie sei aber schwanger gewesen. Weiter führte Sarah Trunk aus, der Angeklagte sei auf der Unfallstelle ganz ruhig aufgetreten und sich seiner Sache sicher gewesen. Die Polizei habe sich den Schaden einfach angesehen. Sie wisse aber nicht, ob diese ein Protokoll erstellt habe. Weil der Angeklagte an seinem Auto bereits Vorschä- den gehabt habe, sei ihr erster Gedanke gewesen, dass der Angeklagte durch

- 36 - den Unfall sein Auto sanieren wolle. Der Angeklagte habe nach dem Unfall noch zu ihr gesagt, dass der Lastwagenfahrer sie bedrängt habe, offenbar habe er da- mit sagen wollen, dass sie zu wenig Abstand gehabt habe, was er wahrgenom- men haben müsse. Die Befragte fügte dazu noch an, dass der Lieferwagen sie zum Unfallzeitpunkt allerdings nicht mehr bedrängt habe.

b) Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 13. August 2003 schil- derte Sarah Trunk die Umstände rund um den Unfall vom 4. Februar 2002 noch- mals gleich wie bereits bei der polizeilichen Befragung. Auf Frage fügte sie an, sie sei im Zeitpunkt des Unfalles weder abgelenkt noch unter zeitlichem Druck gewe- sen. Sie habe sofort bemerkt, dass der vordere Wagen zu bremsen begonnen habe. Dieser habe sehr stark gebremst, sei einfach voll auf die Bremsen gestan- den. Es habe in der Nähe weder Fussgänger noch sonst etwas gehabt. Die Kreu- zung und die Fahrbahn seien absolut frei gewesen. Auf die Frage, wie der Ange- klagte reagiert habe, als sie den Beizug der Polizei gefordert habe, sagte die Zeugin, das sei für ihn o.k. gewesen. Bei der Schuldfrage sei sie sehr laut gewor- den. Für sie sei der Unfall provoziert gewesen, deshalb sei sie nach dem Unfall auch gleich aus dem Wagen gesprungen und habe den Angeklagten nach dem Grund für diese Bremsung gefragt. Doch dieser habe ihr keine nachvollziehbare Antwort geben können. Seine Frau sei dann auch noch ins Spiel gekommen und habe gemeint, sie - die Zeugin - solle sich nicht so aufregen, sie - die Frau - sei schwanger und würde sich sonst aufregen. Irgendwann als die Polizei dann dort gewesen sei, habe sie (die Zeugin) sich dann gesagt, dass es nun einfach so sei, sie sei ja schliesslich hinten aufgefahren. Sodann fügte sie an, dass sie darüber erstaunt gewesen sei, wie genau der Angeklagte mitbekommen habe, dass sie vom Lastwagen bedrängt worden sei. Natürlich müsse man in den Rückspiegel schauen, aber wenn man nur routinemässig in diesen schaue, bekomme man das alles nicht so genau mit. (ND 15 act. 6). 3.11.3. a) Zu Unfall Nr. 15 führte der Angeklagte am 4. August 2003 bei der Polizei aus, er habe bremsen müssen, weil ein entgegenkommendes Auto direkt vor ihm abgebogen sei. Dass er ohne Grund gebremst habe, bestritt der Ange- klagte. Die Frau sei zu nahe hinter seinem Auto gewesen, er habe ganz normal

- 37 - gebremst. Seine Frau sei vor ca. neun Jahren das letzte Mal schwanger gewe- sen. Sie sei aber mollig, vielleicht habe die Unfallverursacherin deshalb gedacht, dass seine Frau schwanger sei. Auf entsprechende Frage, wie viel der Kauf des Opel Omega gekostet habe, führte der Angeklagte zunächst aus, so ungefähr Fr. 1'100.– bis Fr. 1'200.–. Nachdem ihm etwas später in der Befragung vorge- rechnet wurde, dass er folglich durch den Unfall einen Gewinn erzielt habe, da er von der Versicherung für den Unfall Fr. 1'633.– erhalten habe, meinte der Ange- klagte dann, der zuvor erwähnte Betrag von Fr. 1'200.– sei "ab Platz" gewesen. Danach habe er noch Geld investieren müssen, um das Auto vorführen zu kön- nen. Über diese getätigten Investitionen habe er keine Quittungen (ND 15 act. 4).

b) Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

13. August 2003 wiederholte der Angeklagte seine frühere Unfalldarstellung und meinte, die Zeugin würde nicht die Wahrheit sagen. Weiter führte der Angeklagte aus, die Unfallverursacherin sei nach dem Unfall sofort ausgestiegen, habe sich bei ihm entschuldigt und gesagt, sie sei zu nahe aufgefahren. Auf der ganzen Fahrt nach Bassersdorf habe es keine Autos vor ihm gehabt, er sei die ganze Zeit der vorderste Wagen gewesen (ND 15 act. 9). 3.12. ND 17 (Unfall Nr. 17) (HD 35 S. 12 f.) 3.12.1. a) Jürg Fankhauser wurde am 1. Juli 2003 zum Unfall vom 2. April 2002 befragt (ND 17 act. 3). Dabei gab er zu Protokoll, vor dem Unfall seien zwei Autos vor ihm her gefahren, ein Mitsubishi und ein BMW. Als dann der Mitsubishi- Fahrer nach rechts zu einer Pneufirma abgebogen sei ohne den Blinker zu stel- len, habe er nicht mehr rechtzeitig hinter dem BMW anhalten können und sei in dessen Heck gefahren. Als der Mitsubishi-Fahrer abgebogen sei, sei der Ange- klagte voll in die "Klötze" gegangen. Er selber habe ebenso eine Vollbremsung gemacht, aber sein Lieferwagen, welcher etwas beladen gewesen sei, sei etwas schwerer als ein normaler Pw, was man auch beim Bremsweg merke. Der Ange- klagte hätte seiner Meinung nach nicht unbedingt anders bremsen können, hätte aber die Möglichkeit gehabt nach links auszuweichen. Der Angeklagte habe keine Polizei gewollt. Da er - der Befragte - ohnehin schuld am Unfall gewesen sei, hät- ten sie das Unfallprotokoll ausgefüllt. Es sei seine Idee gewesen, das Protokoll

- 38 - auszufüllen. Der Angeklagte sei positiv und freundlich auf der Unfallstelle aufge- treten. Am ganzen Unfall sei ihm - dem Befragten - nichts suspekt vorgekommen.

b) Als Zeuge deponierte Jürg Fankhauser am 3. September 2003 in der Folge übereinstimmende Angaben. Dabei ergänzte er auf Befragen, er sei im Unfallzeitpunkt nicht eigentlich abgelenkt gewesen und auch nicht unter zeitli- chem Druck gestanden. Der Angeklagte habe eher mittel gebremst, sicher nicht stark. Eine Vollbremsung sei es nicht gewesen. Der Angeklagte habe eher voll gebremst und sei recht schnell stehen geblieben. Über die Schuldfrage hätten sie nicht gross gesprochen, sondern einfach das Unfallprotokoll ausgefüllt (ND 17 act. 5). 3.12.2. a) Auch der Angeklagte wurde zu diesem Unfall befragt und machte bei der Stadtpolizei Zürich am 12. August 2003 folgende Angaben: Ein vor ihm fahrendes Fahrzeug sei bremsend plötzlich nach rechts in eine Garage abgebo- gen. Deshalb sei er gezwungen gewesen auch ein plötzliches Bremsmanöver einzuleiten, wobei das nächste Auto in ihn hinein gefahren sei. Dabei habe er eine Vollbremsung gemacht, sonst hätte er das abbiegende Auto noch erwischt. Es habe keine andere Möglichkeit als diese Bremsung gegeben. Er habe nicht nach links ausweichen können, weil es Gegenverkehr gehabt habe. Der Unfallverursa- cher habe ein Unfallprotokoll ausgefüllt. Er selber habe vorgeschlagen die Polizei zu benachrichtigen, aber der Andere habe gemeint, es sei seine Schuld weil er zu nahe aufgefahren sei (ND 17 act. 4).

b) Anlässlich der Befragung durch die Untersuchungsbehörde vom

3. September 2003 blieb der Angeklagte bei seinen bereits früher deponierten Aussagen (ND 17 act. 7). 3.13. ND 18 (Unfall Nr. 18) (HD 35 S. 13 f.) 3.13.1. a) Ilker Ercihan schilderte der Stadtpolizei Zürich am 15. Juli 2003 den Unfallhergang folgendermassen: Er sei hinter einem Auto auf den Kreisel zu- gefahren. Bevor sie in den Kreisel hätten einfahren können, hätten sie beide an- halten müssen. Er sei dann dem vor ihm fahrenden BMW in den Kreisel gefolgt

- 39 - und sie hätten beide die erste Ausfahrt aus dem Kreisel genommen. Er habe zum Carrefour gewollt, dessen Einfahrt nur etwa 10 Meter vom Kreisel entfernt sei. Kaum sei der Angeklagte nach rechts aus dem Kreisel gefahren, habe er voll ge- bremst, worauf er - der Befragte - nicht mehr habe anhalten können und in des- sen Heck gefahren sei. Er habe keinen Grund sehen können für das Bremsmanö- ver des Angeklagten. Nach dem Unfall habe der Angeklagte ihm gesagt, dass ein Fussgänger den dortigen Streifen habe überqueren wollen. Er - Ilker Ercihan - sei aber der Ansicht, dass der Angeklagte in diesem Fall normal hätte bremsen kön- nen und nicht eine Vollbremsung hätte machen müssen. Ausserdem habe er kei- ne Fussgänger gesehen. Der Befragte schloss aber die Möglichkeit nicht aus, dass es dort tatsächlich Fussgänger hatte. Bei der Bremsung des Angeklagten habe es nicht gequietscht, aber der Angeklagte habe schon stark gebremst. Nach dem Unfall hätten sie das Protokoll ausgefüllt, denn er habe ja gewusst, dass er die Schuld am Unfall trage. Er habe zuerst gedacht, dass nichts passiert sei, doch der Angeklagte habe gemeint, dass seine Stossstange etwas verrückt sei. Als er dann nachgeschaut habe, habe er dies erkennen können, ohne allerdings sagen zu können, ob dies von seiner Kollision hergerührt habe. Es sei die Idee des An- geklagten gewesen, dieses Protokoll auszufüllen. Auf Vorhalt des von der Versi- cherung erstellten Schadensfotos meinte der Befragte, dieses stimme absolut nicht mit dem Schaden aus der durch ihn verursachten Kollision überein. Auf die Frage, ob ihm am Unfall etwas suspekt vorgekommen sei, meinte der Befragte, er habe es einfach komisch gefunden, dass der Angeklagte voll gebremst habe. Wenn aber wirklich Fussgänger gekommen seien, dann habe er ja bremsen müs- sen. Schliesslich führte Ilker Ercihan noch aus, der Angeklagte sei auf dem Un- fallplatz ganz ruhig aufgetreten (ND 18 act. 3).

b) In seiner Zeugenbefragung machte Ilker Ercihan am 13. August 2003 übereinstimmende Angaben zum Unfallgeschehen wie zuvor bei der Polizei. Ergänzend fügte er auf Befragen an, im Unfallzeitpunkt weder abgelenkt, noch in Eile gewesen zu sein. Der Angeklagte habe stark gebremst. Es sei eine eigentli- che Vollbremsung gewesen. Über den Beizug der Polizei hätten sie nicht gespro- chen, ebenso wenig über die Verschuldensfrage. Sie hätten insgesamt nicht viel

- 40 - miteinander gesprochen. Er habe dem Angeklagten auch nicht gesagt, dass er einen zu geringen Abstand gehabt habe (ND 18 act. 6). 3.13.2. a) Auch der Angeklagte wurde spezifisch zum Unfall vom 28. Sep- tember 2002 befragt (ND 18 act. 4). Dabei führte er aus, der Unfall habe sich beim Jumbo vor dem Fussgängerstreifen ereignet. Dort müsse man ja anhalten. Seine Bremsung sei sanft erfolgt. Er bremse immer sanft. Der andere Lenker sei sehr nahe hinter seinem Auto gewesen, was er nach dem Unfall auch gesagt ha- be. Auf Frage bestätigte der Angeklagte, dass es damals am Fussgängerstreifen Fussgänger gehabt habe. Zum Schaden befragt meinte der Angeklagte, die Stossstangenhalterung sei total abgerissen worden. Ebenso sei die Seitenleiste beim Unfall beschädigt worden. Er habe den Schaden anschliessend selber repa- riert mit Ersatzteilen, welche ca. Fr. 120.– oder Fr. 130.– gekostet hätten.

b) In seiner untersuchungsrichterlichen Befragung vom 13. August 2003 behauptete der Angeklagte dann, der Unfallverursacher habe eigentlich auch gewusst und gesehen, dass da ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei. Auf Frage gab er an, der Fussgänger sei von der rechten Seite ge- kommen. Die Skizze auf dem Unfallprotokoll habe er erstellt. Auf Vorhalt, dass aus dem Unfallprotokoll aber ersichtlich sei, dass der Fussgänger von links ge- kommen sei, meinte der Angeklagte, er habe die Zeichnung falsch gemacht (ND 18 act. 7). 3.14. ND 19 (Unfall Nr. 19) (HD 35 S. 14 f.) 3.14.1. a) Der Verursacher des Unfalles Nr. 19, Marcel Stutz, wurde am 3. Juli 2003 polizeilich befragt (ND 19 act. 3). Anlässlich dieser Befragung führte er aus, er sei hinter dem Auto des Angeklagten her gefahren und sie beide hätten zufolge eines Rotlichtes bei der Ein-/Ausfahrt anhalten müssen. Als es Grün ge- worden sei, seien sie beide los gefahren. Plötzlich sei der Angeklagte aber wieder auf die Bremse gegangen, um Autos, welche von der Autobahn hergekommen seien, hereinzulassen, obwohl diese Autos eine rote Ampel gehabt hätten. Auf- grund dieses Manövers sei er ins Heck des Autos des Angeklagten gefahren. Auf die Frage, wie der Angeklagte gebremst habe, führte der Befragte aus, er habe

- 41 - gesehen, dass der Angeklagte einfach plötzlich still gestanden sei. Der Schaden sei auf seinen Vorschlag hin mittels Unfallprotokoll geregelt worden, denn sie hät- ten eigentlich nicht diskutieren müssen, es sei ja klar gewesen, dass es seine Schuld gewesen sei. Den Schaden bezeichnete der Unfallverursacher als minim. Bei seinem Auto sei lediglich das Nummerngestell abgebrochen und beim Auto des Angeklagten sei die Stossstange etwas eingedrückt worden. Der Angeklagte habe noch gesagt, dass dies und das kaputt sei. Doch er habe diesem einfach gesagt, dass dies dann die Versicherung abklären müsse. Dass die Stossstange durch die Kollision etwas eingedrückt worden sei, habe er begreifen können, nicht aber die Kratzer. Er habe eher das Gefühl gehabt, dass es sich dabei um ältere Schäden gehandelt habe. Die auf den Fotos der Versicherung festgehaltenen Schäden bezeichnete der Befragte als nicht von seiner Kollision herrührend. Auf Befragen führte Marcel Stutz aus, mit dem Angeklagten selber habe er nach dem Unfall keinen Kontakt mehr gehabt. Aber ca. 5 Tage nach dem Unfall habe ihn ei- ne Frau angerufen und gesagt, sie rufe im Auftrag ihres Vater an. Sie habe wis- sen wollen, ob der Schaden schon der Versicherung gemeldet worden sei, was er bejaht habe. Eigentlich sei ihm am Unfall nichts suspekt vorgekommen. Er habe sich nur gedacht, wieso der Angeklagte auf die "Klötze" gegangen sei. Dann habe er aber gesehen, dass dieser gebremst habe, um andere Autos hereinzulassen. Für ihn habe das nicht nach einem Schikanestopp ausgesehen. Der Angeklagte sei auf der Unfallstelle ruhig aufgetreten. Die Polizei sei nicht verständigt worden, da es für ihn klar seine Schuld gewesen sei.

b) Marcel Stutz schilderte in der Folge am 22. September 2003 den Unfall vom 1. Oktober 2002 als Zeuge nochmals übereinstimmend wie zuvor bei der Polizei (ND 19 act. 5). Auf Befragen fügte er an, er sei damals durch nichts abgelenkt gewesen. Da er gerade am Umziehen gewesen sei, sei er allerdings etwas im Stress gewesen. Ob der Angeklagte sachte, normal oder stark gebremst habe, könne er nicht sagen. Es sei Stossverkehr gewesen und er vermute, dass der Angeklagte noch die Autos habe herein fahren lassen wollen, welche auf- grund des Staus nach deren letzter Grünphase nach dem Haltebalken bzw. nach dem Lichtsignal zum Stillstand gekommen seien. Das Bremsmanöver des Ange- klagten habe daher eigentlich schon einen Grund gehabt, aber er frage sich, wes-

- 42 - halb der Angeklagte dann überhaupt angefahren sei. Er hätte ja auch einfach war- ten können, wenn er die Autos ja schon gesehen habe. Der Angeklagte habe sich über den Unfall etwas geärgert, er - der Zeuge - sich natürlich auch. Über einen Beizug der Polizei sei nicht gesprochen worden. 3.14.2. a) Der Angeklagte schilderte den Unfall zunächst völlig anders als der Unfallverursacher. Nach Vorhalt der Schilderung von Marcel Stutz meinte der Angeklagte, seine erste Schilderung sei falsch gewesen, er habe gemeint, dass es sich um einen anderen Unfall handle. Es sei so gewesen, dass in der Kolonne alle angehalten hätten und der andere in der Folge in sein Fahrzeugheck gefah- ren sei. Die Schilderung des anderen Unfallbeteiligten sei falsch. Auf die Frage, weshalb gemäss Angaben des Angeklagten die anderen Unfallverursacher wohl immer falsche Schilderungen machen würden, antwortete der Angeklagte nicht, sondern wich der Frage aus. Nachdem die Frage wiederholt worden war, meinte er, er lüge nicht, sondern schildere nur jeweils was passiert sei. Interessant sind auch seine nachfolgenden Aussagen zum entstandenen Schaden. Zunächst meinte er, die Stossstange rechts an der Ecke habe einen Riss erlitten. Dann prä- zisierte er, er sei in der Mitte gestossen worden, aber die rechte Seite sei beschä- digt worden. Nach Vorhalt eines Versicherungsfotos antwortete er, dieses treffe zu, ob die Kratzer an der Ecke vom Unfall herrühren würden, wisse er nicht ge- nau. Auf die nächste Frage, ob er den Unfall seiner Versicherung angemeldet ha- be, meinte der Angeklagte, dass er nicht genau wisse, wie dies gehe. Er denke, dass vielleicht der Andere das angemeldet habe. Auf Vorhalt, dass es aufgrund seiner grossen Unfallerfahrung wohl kaum sein könne, dass er nicht wisse, wie vorzugehen sei, meinte der Angeklagte, er habe eben die Frage nicht richtig ver- standen. Auf die Frage, ob er der Versicherung gemeldet habe, dass die Kratzer nicht vom Unfall stammten, meinte der Angeklagte noch, das habe er nicht mitge- teilt. Auf die anschliessende Frage wieso nicht, meinte er nur, er denke, nicht da- bei gewesen zu sein (ND 19 act. 4).

b) Anlässlich seiner darauf folgenden Einvernahme durch die Unter- suchungsbehörde vom 23. September 2003 schilderte der Angeklagte den Unfall- hergang dann im Grossen und Ganzen übereinstimmend mit dem Geschädigten.

- 43 - Auf die Frage, wieso er nicht an der Ampel gewartet habe, wenn er gesehen ha- be, dass es auf der Kreuzung Stau gehabt habe, meinte er nur, er habe schliess- lich Grün gehabt (ND 19 act. 7). 3.15. ND 20 (Unfall Nr. 20) (HD 35 S. 15 f.) 3.15.1. a) René Fischer machte gegenüber der Polizei folgende Angaben zum Unfall vom 7. Oktober 2002: Er sei auf der zweispurigen Überlandstrasse auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Plötzlich habe er ein "Stupfen" von hinten ge- spürt. Da er nach Kloten gewollt habe, habe er auf den linken Fahrstreifen wech- seln müssen. Dieses "Stupfen" habe er als Unfall realisiert. Aufgrund des Ver- kehrsflusses hätten sie dann an einer Seitenstrasse angehalten und er habe ge- sehen, dass sein Raddeckel hinten links leicht beschädigt worden sei. Beim ande- ren involvierten Fahrzeug sei die Stossstange beschädigt worden. Nach dem Un- fall habe der Angeklagte auf ihn einen sehr unruhigen und nervösen Eindruck gemacht. Auch sei dieser arrogant gewesen. Er - der Befragte - sei davon ausge- gangen, dass er der Schuldige am Unfall sei. Da er in Eile gewesen sei, weil er jemanden am Flughafen habe abholen müssen, habe er dem Angeklagten seine Adresse aufgeschrieben und ihm gesagt, er solle sein Auto möglichst schnell in die Garage bringen und ihn am nächsten Tag anrufen, was dieser aber nicht ge- macht habe. Er habe seine Adresse auf so eine Art Unfallprotokoll geschrieben. Der Angeklagte habe dabei von ihm verlangt, dass er auf diesem Protokoll ver- merke, dass dieser unschuldig sei. Der Angeklagte sei überhaupt nicht kooperativ gewesen. Er habe dies dann gemacht, weil der Angeklagte einfach keine Ruhe gegeben habe und sie fast ein wenig bedrängt habe und zwar in dem Sinne, als dieser gesagt habe, dass er sie nicht weiter fahren lasse, bis all diese Sachen no- tiert seien. Auf entsprechende Frage führte René Fischer sodann aus, er habe das Auto des Angeklagten vor der Kollision nicht gesehen. Dieser müsse sich wahrscheinlich im sogenannten toten Winkel befunden haben. Zudem präzisierte er, der Unfall habe sich ereignet, als er die Fahrspur von rechts nach links habe wechseln wollen. Im Zeitpunkt der Kollision habe sich die eine Hälfte seines Fahr- zeuges auf der rechten, die andere auf der linken Fahrspur befunden. Leider habe er beim Fahrspurwechsel vergessen den Blinker zu setzen. Gemäss Ansicht des

- 44 - Befragten kam es zum Unfall wegen seiner Unachtsamkeit. Sein eigener Schaden habe sich auf Fr. 7.– für einen neuen Raddeckel belaufen. Vom Auto des Ange- klagten sei ein kleines Stück Stossstange am Boden gelegen. Er habe es als eine Bagatellsache angesehen und der von der Versicherung ausbezahlte Betrag er- achte er als mehrfach überrissen (ND 20 act. 3).

b) René Fischer wurde in der Folge am 30. September 2003 als Zeuge befragt (ND 20 act. 5). Dabei schilderte er den Unfallhergang grundsätzlich übereinstimmend wie bei der Polizei. Sodann präzisierte er, vor dem Unfall nicht in Eile gewesen zu sein. 3.15.2. Am 7. Oktober 2003 wurde Lina Fischer, die Ehefrau des Unfallverur- sachers René Fischer, als Zeugin einvernommen (ND 20 act. 12). Auf die Frage, wie es zum Unfall gekommen sei, meinte sie nur, sie sei einfach im Auto geses- sen und wisse halt auch nicht wie das gegangen sei. Sie habe ein kurzes Ge- räusch gehört und dann hätten sie parkiert. Ihr Mann sei ausgestiegen und habe mit dem Angeklagten gesprochen, doch dieser habe sich wie ein Verrückter be- nommen. Ihr Mann habe dem Angeklagten dann seinen Namen, die Adresse und die Versicherung angegeben und ihm gesagt, er solle am nächsten Tag anrufen, was dieser aber nicht gemacht habe. Auf welcher Spur sie vor dem Unfall fuhren oder wie die Fahrzeuge kollidierten, wusste die Befragte nicht mehr. 3.15.3. a) Zu diesem Unfall führte der Angeklagte aus, der Unfallverursa- cher sei mit ihm beim Wechseln der Fahrspur kollidiert. Dieser sei auf der rechten Spur gefahren, während er auf der linken gefahren sei. Er habe vorgeschlagen die Polizei zu rufen, doch der Fahrer und seine Frau hätten gesagt, dass sie keine Zeit hätten. Der andere Fahrer habe dann das Unfallprotokoll erstellt und sei dann weiter gefahren. Nach dem Unfall sei er in die Garage gefahren, dabei sei das Au- to oberflächlich aber nicht perfekt repariert worden. Die Reparatur habe er selber vorgenommen. Das habe ihn nicht viel gekostet. Durch den Unfall sei die Stoss- stange sowie der Kotflügel als auch die Felge beschädigt worden. Der Angeklagte bestritt nicht, vom anderen Fahrer verlangt zu haben, dass er schreibe, er sei der schuldige. Er führte dazu aus, schliesslich sei er - der Angeklagte - nicht schuldig gewesen. Die Frage, ob er das Fehlverhalten des anderen Fahrzeuglenkers aus-

- 45 - genutzt habe, verneinte der Angeklagte und fügte an, er habe ihn gar nicht gese- hen, bevor er touchiert worden sei (ND 20 act. 4).

b) Anlässlich seiner Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme von René Fischer präzisierte der Angeklagte, nach dem Unfall sei der Zeuge zu ihm gekommen, habe sich entschuldigte und gesagt, er sei in Eile. Dieser habe ihm ein Couvert aushändigen wollen, doch damit sei er nicht einverstanden gewesen. Er habe sich dem Unfallverursacher gegenüber normal verhalten und keine Über- reaktion gezeigt. Der andere sei wütend geworden, weil er in Eile gewesen sei und er darauf beharrt habe, dass das Unfallprotokoll ausgefüllt werde. Auf der Fahrt auf welcher sich der Unfall ereignet habe sei er vom Schwamendingerplatz gekommen und habe nach Hause gewollt. Am Schwamendingerplatz sei er ca. 1 bis 1 ½ Stunden alleine draussen gesessen. Abschliessend gab der Angeklagte noch zu Protokoll, er habe dem Zeugen nur gesagt, dass dieser schuldig sei. Auf- geschrieben habe dieser das von sich aus (ND 20 act. 8). 3.16. ND 21 (Unfall Nr. 21) (HD 35 S. 16 f.) 3.16.1. Stephan Menzi wurde am 3. September 2003 als Zeuge einvernom- men. Dabei gab er zum Unfall vom 26. November 2002 folgendes zu Protokoll: Er sei auf der Stationsstrasse in Richtung der Lichtsignalanlage gefahren, welche auf Grün gewesen sei. Die Stelle dort sei übersichtlich und der Verkehr sei flüssig gewesen. Vor ihm habe es sicher noch zwei bis drei Fahrzeuge gehabt. Als die Ampel auf Orange umgeschaltet habe, habe er sich bremsbereit gemacht, dabei aber gedacht, dass der vordere Autofahrer noch durchfahre. Vor ihm sei der An- geklagte gefahren. Dieser habe dann aber gebremst, während es ihm nicht mehr gereicht habe zu bremsen und er in dessen Heck gefahren sei. Im Zeitpunkt des Unfalles sei er weder abgelenkt noch in Eile gewesen. Er habe wohl gemerkt, dass der vordere Wagen zu bremsen begonnen habe, habe darauf hin auch eine Vollbremsung gemacht, aber es habe nicht mehr gereicht. Der Angeklagte habe vielleicht nicht gerade eine Vollbremsung gemacht, aber er habe sicher stark ge- bremst. Für ihn sei eigentlich kein Grund ersichtlich gewesen für das starke Bremsmanöver des Angeklagten. Der Beifahrer des Angeklagten, Merljind Rama- dan, habe selber nichts gesagt, aber der Angeklagte habe nach dem Unfall ge-

- 46 - sagt, dass der Beifahrer über Nackenschmerzen klage. Der Angeklagte habe ge- meint, dass sie dies dem Arzt zeigen würden, was er für eine gute Idee gehalten habe. Damit sei die Sache erledigt gewesen. Er sei eigentlich der Meinung gewe- sen, dass man den kleinen Schaden auch ohne Versicherung flicken könne, doch der Angeklagte habe auf der Ausfüllung des Unfallprotokolls bestanden. Dagegen sei von beiden Seiten her nicht in Betracht gezogen worden, die Polizei zu rufen. Hätte der Angeklagte die Polizei gewollt, hätte er diesem Ansinnen sicherlich zu- gestimmt (ND 21 act. 4). 3.16.2. a) Der Angeklagte führte dazu aus, er habe vor dem Lichtsignal an- gehalten, weil dieses auf Rot gestanden habe und da sei er von hinten angefah- ren worden. Auf Frage bestätigte der Angeklagte, das Lichtsignal sei ganz sicher Rot gewesen. Er habe dem anderen Unfallbeteiligten nach dem Unfall vorge- schlagen die Polizei zu benachrichtigen, doch dieser habe gemeint, das sei nicht notwendig (ND 21 act. 3).

b) Auch anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. September 2003 blieb der Angeklagte dabei, dass es von Orange auf Rot gesprungen sei, als er auf die Ampel zugefahren sei. Weiter sagte er aus, sein Beifahrer habe im Moment des Unfalles Nackenschmerzen gehabt, diese seien jedoch danach wieder vorbei gegangen (ND 21 act. 5). 3.16.3. Zu diesem Unfall machte auch Merljind Ramadani, welcher damals Beifahrer war, seine Aussagen. Gemäss seiner Darstellung musste der Angeklag- te anhalten, weil die Ampel auf Rot war. Das Auto vor ihnen sei noch bei Gelb durchgefahren und sie hätten ganz normal angehalten (HD 14/3 S. 3). 3.17. ND 22 (Unfall Nr. 22) (HD 35 S. 17 f.) 3.17.1. a) Ruth Hug schilderte gegenüber der Stadtpolizei Zürich am

21. Mai 2003 den Unfall Nr. 22 folgendermassen: Der Unfall habe sich vis-à-vis des Verkaufsgeschäftes Carrefour ereignet. Vor ihr seien zwei Autos gefahren, welche wegen eines Fussgängers hätten anhalten müssen. Diese zwei Autos hät- ten nach rechts in die Industriestrasse abbiegen wollen. Sie habe den Eindruck

- 47 - gehabt, dass sich diese beiden Autos korrekt verhalten und normal abgebremst hätten. Da sie nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, habe sie versucht nach links auszuweichen, also geradeaus weiter zu fahren. Dabei müsse sie den hinteren Personenwagen rechts gestreift haben. Danach hätten sie auf Drängen des Angeklagten hin das Unfallprotokoll ausgefüllt und sie habe gesehen, dass lediglich ein kleiner Schaden, nämlich ein kleiner schwarzer Kratzer, welcher von ihrer Stossstange her gekommen sei, entstanden sei. Sie habe eigentlich ge- dacht, dass man diesen Unfall gut miteinander regeln könne, doch dann seien an sie überrissene Forderungen gestellt worden. Sie habe am Telefon mit der Toch- ter des Angeklagten gesprochen und diese habe ihr mitgeteilt, dass der Schaden an ihrem Auto auf Fr. 2'500.– zu stehen komme. Dies habe sie - die Befragte - überrissen gefunden und das auch kommuniziert. Deshalb habe sie nachgefragt, in welche Garage das Auto denn gebracht worden sei, was ihr aber nicht gesagt worden sei. Sie habe dann sogar angeboten, dass das Auto in ihre Garage ge- bracht werden könne und sie für die Telefonspesen und den Zeitaufwand auf- kommen werde, denn sie habe vorerst den Schaden selber bezahlen und die Versicherung nicht belasten wollen. Da es aber in der Folge keine Einigung gege- ben habe, habe sie den Schaden der Winterthur Versicherung angemeldet. Der dort zuständige Sachbearbeiter habe ihr gesagt, dass er das Auto besichtigt habe und keinen Schaden habe feststellen können und nun auch keine Forderungen mehr gestellt worden seien (ND 22 act. 3).

b) Anlässlich ihrer späteren Zeugeneinvernahme schilderte Ruth Hug den Unfall wie bereits vorstehend festgehalten. Präzisierend gab sie zu Pro- tokoll, sie habe den Angeklagten gefragt, ob sie die Polizei einschalten sollten. Er habe aber keine Polizei gewollt, sondern er habe nur gewollt, dass das Unfallpro- tokoll ausgefüllt werde. Weiter sagte die Zeugin aus, bei ihrem Ausweichmanöver habe es sich nicht um eine Kurzschlusshandlung gehandelt, sondern sie habe bewusst geradeaus fahren wollen. Wahrscheinlich habe sie einfach die Distanz zum vorderen Wagen falsch eingeschätzt. Sie habe zwar einen Termin gehabt, sei aber in ihrem normalen Rhythmus und nicht speziell unter Druck gewesen. Sie habe sofort gesagt, dass sie einsehe, dass der Unfall ihre Schuld sei, schliesslich habe sie den Angeklagten touchiert. Sie halte die Fr. 1'707.–, welche von der

- 48 - Versicherung bezahlt worden seien als einen sehr hohen Betrag, wenn man be- denke, dass man am Auto eigentlich nichts gesehen habe. Nach Vorhalt der Un- fallfotos meinte die Zeugin, dass die Zierleiste gefehlt habe, sei ihr nicht aufgefal- len und sei auch nicht im Unfallprotokoll aufgenommen worden (ND 22 act. 5). 3.17.2. Zum Unfall Nr. 22 wurde auch Nafija Dzaferi als Angeschuldigte ein- vernommen. An diesen Unfall konnte sie sich aber nicht erinnern, auch nicht, als ihr vorgehalten wurde, sie habe mit der Unfallbeteiligten noch am Telefon gespro- chen und diese habe ihr gesagt, dass Fr. 2'000.– überrissen seien (HD 11/1 S. 6 f.). 3.17.3. a) Gemäss Schilderung des Angeklagten befanden sich vor ihm zwei Fahrzeuge und eine Lenkerin habe ihn von der linken Seite her erwischt. Sie sei in Eile gewesen. Dadurch sei die Stosstange auf der linken Seite und hinten be- schädigt worden und auch die Stossstangenhalterung sei abgerissen worden. Er habe der Unfallverursacherin gesagt, dass er das Auto zur Rauti-Garage bringen werde. Doch diese habe keine Zeit gehabt und so sei er nach Bassersdorf zur Garage Egger gegangen. Dort habe man ihm gesagt, der Schaden würde Fr. 2'500.– betragen. Daraufhin habe seine Tochter Albina der Lenkerin diese vo- raussichtliche Schadenssumme mitgeteilt. Sie hätten von dieser kein Geld ver- langt. Auf der Unfallstelle habe er vorgeschlagen, die Polizei zu rufen, doch die andere Lenkerin habe erwidert, sie sei schuld am Unfall und habe gesagt, sie würde das Unfallprotokoll erstellen. Der anderen Lenkerin habe er den Namen der Garage nicht genannt. In die Rauti-Garage sei er nicht gegangen, weil ihm dies zu weit gewesen sei. Auf die Frage, was er danach mit dem Auto gemacht habe, meinte der Angeklagte, er habe dieses verkauft. Nach Vorhalt, dass er es nicht verkauft, sondern auf seine Tochter Sanela eingelöst habe, meinte er nur, das Fahrzeug eben nicht sofort, sondern erst zwei bis drei Monate später verkauft zu haben, weil seine Tochter kein Auto gehabt habe. Er habe dem Versicherungsex- perten nicht gesagt, dass er mit dem Auto schon zwei Unfälle gehabt habe. Er habe mit diesem gar nicht gesprochen. Dieser habe sich bei ihm eben gar nicht gemeldet (ND 22 act. 4).

- 49 -

b) Anlässlich seiner in der Folge durchgeführten untersuchungsrich- terlichen Einvernahme vom 25. August 2003 machte der Angeklagte im Wesentli- chen übereinstimmende Ausführungen (ND 22 act. 9). 3.18. Zu ND 18, 21 und 22 (Unfall Nr. 18, 21 und 22) im Vergleich untereinander 3.18.1. Auf diese Unfälle wurde der Angeklagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme angesprochen. Zunächst sprach er davon, mit dem weissen BMW 525 i zwei Unfälle gehabt zu haben, anerkannte nach Vorhalt aber, dass es deren drei gewesen seien. Zum ersten Unfall beim Einkaufszentrum Jumbo führte er aus, vor ihm habe ein Auto vor einem Fussgängerstreifen anhalten müssen, wes- halb er auch angehalten habe, worauf eine Frau ihm von hinten in sein Heck ge- fahren sei. Die Frau habe angegeben, in Eile zu sein. Es sei nur ein kleiner Scha- den entstanden. Der Kotflügel und die Stossstange seien ein wenig beschädigt worden. Er habe von der Versicherung ca. Fr. 1'800.– erhalten. Diesen Schaden habe er selber repariert, indem er beim Autoabbruch eine Ersatzstossstange ge- holt habe. Zum zweiten Unfall mit demselben Auto ca. zwei Monate später in Schwerzenbach führte der Angeklagte aus, er sei vor einem Blicklicht gestanden, welches Rot gewesen sei und der Lenker hinter ihm habe nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei in ihn hinein gefahren. Auch bei diesem Unfall sei nicht viel kaputt gegangen, nur die Stossstange und das Eckblech. Wiederum hätten sein Bruder und er den Schaden repariert. Es sei fast das Gleiche kaputt gegan- gen wie beim ersten Unfall. Er habe für diesen Schaden etwa Fr. 2'100.– erhalten. Auch hier habe er wieder gedacht, dass er dem Versicherungsexperten vom früheren Schaden nichts sagen müsse, da alles repariert gewesen sei. Der dritte Unfall mit demselben Auto sei wiederum beim Jumbo passiert, weil er wegen Fussgängern habe anhalten müssen. Nach diesem Unfall habe er den BMW für den Export verkauft. Von der Versicherung habe er in diesem Zusammenhang ca. Fr. 1'800.– erhalten, aus dem Autoverkauf etwa Fr. 1'000.–. Auch hier habe er keine vorbestehenden Schäden gemeldet. Die Reparatur sei jeweils dürftig gewe- sen, habe aber ausgereicht, damit man wieder habe herumfahren können. Auf Vorhalt, wie sich der Angeklagte dann erkläre, dass auf den Fotos der verschie- denen Unfälle fast genau der gleiche Schaden zu sehen sei, obwohl er die Schä-

- 50 - den doch jeweils repariert habe, gab der Angeklagte an: "Ich habe nur immer die Liste gekauft und repariert. Es stimmt, dass der Schaden oberhalb der Abdeckung nie repariert wurde." (HD 9/1 S. 7 ff.) 3.18.2. Durch den Unfall vom 11. Dezember 2002 im Einkaufszentrum Jumbo in Dietlikon sei seine Strassstange von der Seite her ein wenig eingedrückt wor- den. Er schätze diesen Schaden auf ca. Fr. 1'500.– bis Fr. 1'800.–. Die Unfallver- ursacherin habe ihn einige Tage nach dem Unfall angerufen und mit seiner Toch- ter gesprochen. Sie habe gefragt, ob der Schaden angemeldet sei und ihre Gara- ge den Schaden reparieren könne. Er habe ihr gesagt, dass er das Auto nicht re- parieren werde. Er habe der Frau gegenüber erwähnt, dass er einen Kostenvor- anschlag über Fr. 2'500.– habe, indes diesen Betrag nicht von ihr im Sinne einer Forderung verlangt. Diesen Voranschlag habe er von der Garage Egger in Bas- sersdorf erhalten. Dort kenne er den Besitzer. Als Freund würde er diesen aber nicht bezeichnen. Es treffe zu, dass die Unfallverursacherin habe wissen wollen, in welcher Garage er den Voranschlag eingeholt habe. Er habe ihr die Adresse der Garage in Bassersdorf aber nicht angegeben. Auf Frage wieso er das nicht gemacht habe, antwortete er, weil er gedacht habe, dass die Garage das machen würde (HD 9/3 S. 2 f.). Zum Unfall Nr. 21 führte der Angeklagte aus, als er heran gefahren sei, sei die Ampel bereits auf Rot gestanden (HD 9/3 S. 11). 3.19. ND 23 (Unfall Nr. 23) (HD 35 S. 18) 3.19.1. Diesbezüglich führte Nafija Dzaferi aus, vor der Kollision habe der An- geklagte angehalten, denn er habe gewartet, damit er parkieren könne. Das ande- re Auto sei aus dem Parkplatz heraus gekommen. Vielleicht habe er sie nicht be- merkt. Sie hätten nicht mehr zurück fahren können, weil hinter ihnen auch schon Autos gestanden seien (HD 11/1 S. 7). 3.19.2. a) Marco Kleger führte aus, der Unfall habe sich auf dem Parkplatz des Carrefour ereignet. Er sei langsam aus der Parklücke heraus gefahren. Er habe gar nicht schnell fahren können, da es ein grosses Verkehrsaufkommen ge- habt habe. Als er sich bereits zum Parkfeld heraus begeben habe, habe er einen Stoss wahrgenommen. Auch aufgrund des Schadensbildes müsse er schon fast

- 51 - aus dem Parkfeld draussen gewesen sein, denn sonst hätte er ja einen Schaden an der Ecke der Stossstange und nicht wie geschehen gegen 50 cm in der Heck- mitte gehabt. Er sei sogar der Meinung, dass er im Zeitpunkt des Unfalles bereits schon im Begriff gewesen sei ins "D" zu schalten und nach vorne weg zu fahren. Ausserdem äusserte der Befragte die Ansicht, dass der Angeklagte ihn eigentlich hätte sehen müssen. Im Zeitpunkt des Unfalles hätten sich eine Frau und mehre- re Kinder im Auto des Angeklagten befunden. Nach dem Unfall hätten sie das Protokoll ausgefüllt. Für ihn sei seltsam gewesen, dass er das Auto des Ange- klagten zuerst nicht gesehen habe und es dann plötzlich da gewesen sei. Das habe er dem Angeklagten auch gesagt, worauf dieser erwidert habe, dass er ha- be zufahren müssen, weil es hinter ihm auch Fahrzeuge gehabt habe. Der Ange- klagte sei nach dem Unfall mit einer normalen Nervosität, welche man in einer solchen Situation habe, aufgetreten. Da er - der Befragte - um seine Schuld ge- wusst habe, weil er rückwärts aus dem Parkfeld gefahren sei, habe er den Vor- schlag gemacht, das ganze ohne Polizei zu regeln. Während er das Unfallproto- koll ausgefüllt habe, habe ein Mädchen, welches sich zuvor im Auto befunden hätte, auf ihren geröteten Hals gezeigt. Ob dies wirklich von der Gurte hergerührt habe, könne er nicht sagen, aber der Aufprall sei eigentlich sehr gering gewesen. Er wisse auch nicht so richtig, ob sie dies gemacht habe, um den Druck etwas zu verstärken. Die Stossstange des Angeklagte habe beim Unfall einen kleinen Riss von ca. vier cm erlitten. So sei es auch im Protokoll vermerkt worden. Er habe diesen Schaden auf maximal Fr. 500.– geschätzt und sei sehr überrascht gewe- sen, als er gehört habe, was von der Versicherung bezahlt worden sei. Er habe dann auch das Gefühl gehabt, dass der Schaden auf den Fotos viel grösser ge- wesen sei, als der effektiv verursachte, denn auf dem Foto seien auch Schäden von hinten zu sehen gewesen. Er habe dann eine Fahrzeuggegenüberstellung verlangt, welche jedoch nicht mehr habe stattfinden können, weil das Auto des Angeklagten schon im Export gewesen sei. Der Befragte gab noch zu Protokoll, dass er dem Angeklagten gesagt habe, er solle das Auto begutachten lassen und ihm dann eine Offerte zukommen lassen. Daraufhin habe der Angeklagte gesagt, er habe keine Telefonnummer unter welcher er erreichbar sei (ND 23 act. 3).

- 52 -

b) Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 29. August 2003 schildert Marco Kleger den Unfallhergang und die ganzen Umstände erneut in übereinstimmender Weise wie zuvor (ND 23 act. 5). Auf entsprechende Frage präzisierte er, beim Zurückfahren habe er mehrmals nach Hinten sowie nach links und rechts geschaut. Man müsse schliesslich doppelt aufpassen, wenn es derart viel Stossverkehr habe. Er habe den Wagen des Angeklagten das erste Mal ge- sehen, als es schon geknallt habe. 3.19.3. a) Zu diesem Unfall gab der Angeklagte an, er sei ganz normal ge- fahren, dann sei ein anderer PW gekommen und es habe eine Kollision gegeben. Als Schaden sei lediglich ein kleiner Riss entstanden. Es sei zur Kollision ge- kommen, als er schon angehalten habe. Der andere Lenker sei einfach gekom- men und habe ihn nicht gut gesehen. Sein Schaden habe ca. Fr. 700.– bis Fr. 800.– betragen. Er habe danach occasion eine Stossstange gekauft und dann das Auto mit einem Serben umgetauscht, dessen Namen und Adresse er nicht mehr wisse. Auf Frage führte er weiter aus, er habe dem Schadensexperten ge- sagt, dass am Auto schon Vorschäden bestanden hätten (ND 23 act. 4).

b) Auch anlässlich seiner nächsten Einvernahme vom 29. August 2003 blieb der Angeklagte bei seinen bereits deponierten Aussagen. Dabei fügte er nochmals an, es sei nur der aus dem Unfallprotokoll ersichtliche Schaden ent- standen. Wieso auch die weiteren Schäden fotografiert worden seien, wisse er auch nicht (ND 23 act. 8). 3.20. ND 24 (Unfall Nr. 24) (HD 35 S. 19) 3.20.1. Mit Bezug auf diesen Unfall stellte sich Nafija Dzaferi auf den Stand- punkt, sie habe nicht gesehen, wie der Unfall passiert sei. Sie sei in einem Laden gewesen und als sie heraus gekommen sei habe sie gesehen, dass ihr Auto be- schädigt gewesen sei. Sie habe keinen Grund gehabt den Unfallbeteiligten zu be- schimpfen. Sie habe nur gesagt, man solle die Polizei holen (HD 11/1 S. 7 f.). 3.20.2. a) Werner Meyer führte zum Unfall vom 2. Januar 2003 aus, an je- nem Tag habe es im Volkiland viele Leute gehabt und die Parkplätze seien rar

- 53 - gewesen. Nach dem Einkaufen sei er ins Auto gestiegen und habe seine Absicht rückwärts aus dem Parkfeld zu fahren damit angezeigt, dass er vorsichtig etwas zurück gefahren sei. Dabei habe er ein herannahendes Fahrzeug gesehen. Da dieses dann angehalten habe und er sich gedacht habe, dass dieser Fahrzeug- lenker seinen freiwerdenden Parkplatz wolle, sei er rückwärts gefahren. Plötzlich habe es "gekracht" und er habe sich gedacht, was er denn nun übersehen habe. Im Zeitpunkt der Kollision sei er etwa zu einem Drittel aus dem Parkfeld heraus gefahren gewesen. Nach dem Unfall habe der Angeklagte schnell einmal gesagt, dass er gar nicht auf ihn geachtet habe und für ihn sei deshalb klar gewesen, dass dieser die Schuld am Unfall trage. Der Angeklagte habe dann gemeint, er wolle auf seine Frau warten und als diese hinzu gekommen sei, habe sie ihm "Schlötterli" ausgeteilt. Der Angeklagte sei also nicht sehr selbstsicher gewesen und seine Frau sei sehr aggressiv gewesen, obwohl sie den Unfall gar nicht ge- sehen habe. Anschliessend hätten sie das Unfallprotokoll ausgefüllt. Kaum habe er dieses unterschrieben, seien die beiden zufrieden weg gegangen. An diesem Unfall sei ihm - dem Befragten - eigentlich nichts suspekt vorgekommen, ausser dass der Angeklagte gesagt habe, er habe in einen anderen Parkplatz fahren wol- len, was aber aus seiner Sicht gar nicht möglich gewesen wäre. Der Grund für den Unfall sei aus seiner Sicht darin zu sehen, dass der Angeklagte einfach wei- ter gefahren sei. Das Fahrverhalten des Angeklagten vor dem Zusammenstoss habe ihm gezeigt, dass dieser anhalte und er das Parkfeld verlassen könne (ND 24 act. 3).

b) Am 11. September 2003 bestätigte Werner Meyer diese Aussa- gen als Zeuge (ND 24 act. 5). Auf entsprechende Frage fügte er präzisierend an, der Angeklagte müsse, während er - der Zeuge - aus dem Parkfeld gefahren sei, auf ihn zugefahren sein. Er vermute dies daher, weil dieser ja dann quer hinter ihm gestanden sei und sein Abstand zuvor noch mindestens eine Wagenlänge betragen habe. Nach dem Unfall hätten sie die Schuldfrage diskutiert. Er - der Zeuge - habe die Ansicht vertreten, dass der Angeklagte schuld sei, da er ja zu- gegeben habe, dass er nicht auf ihn geschaut habe. Der Angeklagte habe dann mit der Diskussion der Schuldfrage warten wollen, bis seine Frau zurück komme. Diese habe dann zu ihm gesagt, er sei ein "Killer", ein "Mörder", so wie er Auto

- 54 - fahre. Sie hätten über den Beizug der Polizei gesprochen. Er - der Zeuge - und seine Frau hätten den Standpunkt vertreten, dass man diese holen müsse, wenn der Angeklagte das Gefühl habe nicht schuldig zu sei. Der Angeklagte habe dann gesagt, sie sollten die Polizei holen. Es sei ein Hin und Her gewesen und schliesslich hätten sie davon abgesehen, weil es ja eine kleine Sache gewesen sei, welche man mittels Unfallprotokoll habe regeln können. Zu den Aussagen des Angeklagten meinte der Zeuge noch, auf diesem Parkfeld sei es unmöglich ge- wesen mit 20 bis 25 km/h zu fahren. Die Hupe habe er nicht gehört. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte hätte hupen sollen, habe dieser doch gesagt, ihn gar nicht gesehen zu haben. 3.20.2. a) Der Angeklagte machte hinsichtlich des Unfallherganges folgende Aussage: Er sei normal, mit 20 / 25 km/h durch die Parkgasse gefahren. Er habe noch gehupt, doch der Unfallverursacher habe das offenbar nicht gehört und habe beim Hinausfahren aus dem Parkplatz seinen vorderen linken Kotflügel touchiert. Der Angeklagte bestritt die von Werner Meyer gegebene Darstellung und meinte, dieser habe nach dem Unfall gesagt, er hätte ihn nicht bemerkt. Seine Frau habe einzig gesagt, dass der andere Fahrzeuglenker, wenn dort ein Fussgänger gewe- sen wäre, diesen umgefahren hätte. Sonst habe sie nichts gesagt. Der Andere habe die Polizei rufen wollen, aber er habe das nicht gewollt. Denn wenn er die Polizei rufe, müsse er diese auch bezahlen (ND 24 act. 4).

b) In seiner Stellungnahme zur Zeugenaussage von Werner Meyer gab der Angeklagte zu Protokoll, nach dem Unfall habe der Zeuge gesagt, jeder solle seinen Wagen selber flicken lassen. Darauf habe er geantwortet, dass er nicht schuld am Unfall sei und man doch die Polizei rufen solle. Darauf habe der andere Lenker gesagt, für einen so kleinen Schaden brauche es keine Polizei. Ausserdem fügte der Angeklagte noch an, wenn er nicht gehupt hätte, wäre der Andere noch stärker in ihn hinein gefahren (ND 24 act. 7) 3.21. ND 26 (Unfall Nr. 26) (HD 35 S. 19 ff.) 3.21.1. a) André Zeier gab am 17. Juli 2003 zu Protokoll, er sei hinter einem Personenwagen hergefahren, als er gesehen habe, wie eine Fussgängerin auf

- 55 - den Fussgängerstreifen zu gegangen sei. Plötzlich habe der vordere Autolenker gebremst. Er habe sich noch gedacht, dass dieser durchfahren würde. Seine Bremsung habe dann nicht mehr ausgereicht und er sei gegen das Fahrzeugheck des Angeklagten gefahren. Als der Angeklagte gebremst habe, sei die Fussgän- gerin ca. 3 bis 4 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen Deshalb sei er auch überrascht gewesen, über dessen Bremsmanöver. Die Bremsung des An- geklagten sei schon relativ brüsk gewesen, gequietscht habe es aber nicht. Die Fussgängerin sei diagonal auf den Streifen zugegangen. Er habe angenommen, dass der Angeklagte noch durchfahre, weil die Fussgängerin noch relativ weit weg vom Streifen gewesen sei und der Angeklagte seine Fahrt nicht verringert habe, sondern plötzlich brüsk gebremst habe. Es sei dann seine Idee gewesen, ein Unfallprotokoll auszufüllen. Für ihn sei klar gewesen, dass ihn die Schuld am Unfall treffe. Ausserdem fügte der Befragte an, der Angeklagte habe ihm gesagt, dass seine Mitfahrerin schwanger sei. Der Angeklagte sei auf dem Unfallplatz ganz ruhig aufgetreten. Er sehe die Unfallursache darin, dass der Angeklagte so blöd gebremst habe. Er könne nicht sagen, wie nahe dieser bereits am Fussgän- gerstreifen gewesen sei, aber es sei schon sehr nahe gewesen. Deshalb habe er auch angenommen, dieser würde weiterfahren (ND 26 act. 3).

b) Anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 25. September 2003 machte André Zeier übereinstimmende Angaben wie zuvor gegenüber der Polizei. Auf Frage führte er noch aus, zum Unfallzeitpunkt weder abgelenkt, noch unter zeitlichem Druck gewesen zu sein. Ausserdem gab er an, schon bemerkt zu ha- ben, dass der Angeklagte bremse. In diesem Zeitpunkt sei er auch auf die Brem- sen gegangen, aber es habe nicht mehr gereicht. Er könne nicht sagen, ob der Angeklagte sachte, normal oder stark gebremst habe. Das Bremsmanöver sei einfach überraschend gewesen. Auf Frage sagte der Zeuge noch, der Angeklagte habe ihm explizit gesagt, dass seine Frau schwanger und nervös sei, er habe dies nicht von sich aus angenommen. Über den Beizug der Polizei hätten sie nicht ge- sprochen (ND 26 act. 5). 3.21.2. a) Der Angeklagte führte zum Unfall vom 17. Januar 2003 aus, in Bassersdorf habe er bei einem Fussgängerstreifen anhalten müssen, weil eine al-

- 56 - te Frau diesen habe überqueren wollen. In der Folge sei das hinter ihm fahrende Auto in sein Fahrzeugheck gefahren. Dabei sei die Frau schon auf den Fussgän- gerstreifen getreten gewesen. Er habe deshalb relativ schnell bremsen müssen. Die Frau habe den Streifen einfach betreten, ohne nach rechts oder links zu schauen. Die Frau habe sich sehr langsam bewegt. Weiter führte der Angeklagte aus, er denke, dass er bei dem Unfall alleine im Auto gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der andere Lenker von einer schwangeren Beifahrerin gesprochen habe, meinte der Angeklagte, dabei habe es sich nicht um Sanela gehandelt, diese ha- be damals schon geboren gehabt. Er könne sich nicht erinnern, wer dabei gewe- sen sei. Er erinnere sich auch nicht, dem anderen Lenker gesagt zu habe, dass seine Beifahrerin schwanger sei (ND 26 act. 4).

b) Am 25. September 2003 gab der Angeklagte bei der Bezirksan- waltschaft Zürich zu Protokoll, er habe gesehen, wie eine alte Frau vor dem Fussgängerstreifen gestanden sei. Er habe angehalten und dann habe diese die Strasse überquert. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei aber ausgesagt habe, die Frau habe sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden, meinte der Ange- klagte, es sei richtig, dass diese bereits auf dem Streifen gewesen sei. Wahr- scheinlich habe ihn die Dolmetscherin nicht richtig verstanden. Auf Frage, wer die Beifahrerin in seinem Auto gewesen sei, gab der Angeklagte an, es sei seine Frau gewesen. Aber sie sei nicht schwanger gewesen. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen, wonach der Angeklagte gesagt habe, die Frau in seinem Auto sei schwanger, meinte der Angeklagte nur, vielleicht habe dieser ihn falsch verstan- den. Er habe nur gesagt, dass seine Frau erschrocken sei (ND 26 act. 6). 3.22. ND 27 (Unfall Nr. 27) (HD 35 S. 21 f.) 3.22.1. a) Marco Merkli gab auf Befragen zum Unfall vom 7. Februar 2003 zu Protokoll, er sei beim Getränkeausliefern gewesen. Er sei aus einem Parkplatz herausgefahren, dabei habe er bei Einbiegen in die Strasse über beide Fahrspu- ren fahren müssen, da er auf der gegenüberliegenden Strassenseite parkiert ge- habt habe. Als er bereits auf der Strasse gewesen sei, habe er anhalten müssen, da ein anderes Fahrzeug von einem anderen Parkplatz auf die Strasse gefahren sei. Er habe das Auto des Angeklagten von rechts herannahen sehen und sich

- 57 - noch gedacht, dass dieser problemlos die Möglichkeit habe anzuhalten. Dennoch sei dieser in ihn hinein gefahren. Im Zeitpunkt der Kollision sei er sicherlich schon drei bis vier Sekunden still gestanden. Als er auf die Strasse gefahren sei, sei der Angeklagte noch ca. 50 bis 70 Meter entfernt gewesen. Wenn er - der Befragte - hätte zufahren können, hätte es seiner Meinung nach noch gereicht vor dem An- geklagten auf die Strasse zu fahren. Weiter führte Marco Merkli aus, der Ange- klagte sei nicht ungebremst in seinen Lieferwagen hinein gefahren. Dieser habe schon gebremst und dann vor dem Aufprall nur noch ca. 10 km/h gehabt. Das Bremsmanöver des Angeklagten habe er nicht wahrgenommen, gequietscht habe es allerdings nicht. Direkt nach dem Unfall sei er zuerst wütend geworden, weil er der Ansicht gewesen sei, dass dies nicht möglich sei, dass der Angeklagte ihn doch gesehen haben müsse. Der Angeklagte dagegen habe sich überhaupt nicht aufgeregt. Danach hätten sie vor Ort ein Unfallprotokoll ausgefüllt. Er habe im Prinzip seine Schuld anerkannt, da der Angeklagte ja von rechts gekommen und er selber aus einem Parkfeld heraus gefahren sei. Ausserdem hätte er dem An- geklagten ja nicht beweisen können, dass dieser noch rechtzeitig hätte anhalten können. Sodann habe der Angeklagte einen Beifahrer dabei gehabt, welcher si- cher auch nicht zu dessen Ungunsten ausgesagt hätte. Bei dem Vorfall sei ihm seltsam vorgekommen, dass kaum sei der Angeklagte aus dem Auto ausgestie- gen, er schon gesagt habe, nun sei seine Spur verschoben, dabei habe er dies doch noch gar nicht wissen können, da er ja noch gar nicht gefahren sei nach dem Unfall (ND 27 act. 3).

b) Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 25. September 2003 schilderte Marco Merkli die Unfallsituation nochmals übereinstimmend wie früher, wobei er aber diesmal davon sprach, dass der Angeklagte noch ca. 150 Meter von ihm entfernt gewesen sei, als er den Parkplatz verlassen habe. Auf Frage gab er noch zu Protokoll, über den Beizug der Polizei hätten sie sich nicht unterhalten. Weil der Unfall nicht so schlimm ausgesehen habe und sie beide noch hätten wei- terfahren können, habe er das Gefühl gehabt, dass dies nicht nötig sei. Für ihn sei seine Schuld klar gewesen. Klar hätte er mit dem Angeklagten streiten können, weshalb dieser nicht angehalten habe, aber da sei auch die Sprache etwas das Problem gewesen und er habe nicht auf offener Strasse herumstreiten wollen.

- 58 - Der von der Versicherung für den Unfall ausbezahlte Betrag von Fr. 7'000.– sei ihm sehr hoch vorgekommen (ND 27 act. 5). 3.22.2. a) Zum Unfall in Dübendorf am 7. Februar 2003 führte der Angeklag- te in seiner ersten Einvernahme aus, er sei geradeaus gefahren, als ein Lastwa- gen die Sicherheitslinie überquert habe und von links kommend in die Strasse hinein gefahren sei. Dabei habe dieser sein Fahrzeug vorne links am Kotflügel erwischt. Der Lastwagen sei schnell gefahren. Auch sei dieser falsch gefahren und hätte auf diese Art und weise nicht fahren dürfen. Bei diesem Unfall habe er von der Versicherung Fr. 7'000.– erhalten. Er habe die Reparatur wiederum zu- sammen mit seinem Bruder selbst gemacht, indem er auf dem Abbruch einen Er- satz-Kotflügel gekauft habe (HD 9/1 S. 11 ff.).

b) Gemäss Angaben des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2003 sei er normal auf der Strasse gefahren als der Unfallverursacher abgebogen und mit ihm kollidiert sei. Offenbar habe dieser ihn nicht gesehen. Auf jeden Fall habe dieser kein Recht gehabt, auf seine Fahrspur zu kommen und dennoch habe dieser genau das getan. Dieser sei in ihn hinein gefahren, nicht umgekehrt. Dieser habe ihm auch gesagt, dass er ihn nicht gese- hen habe, weil sein Fahrzeug schräg gestanden sei. Auf die Frage, wann er den Lieferwagen zum ersten Mal gesehen habe, meinte der Angeklagte, alles sei sehr schnell gegangen. Der andere Lenker sei sehr schnell gefahren. Er habe nicht einmal Zeit gehabt zu bremsen. Sodann sprach der Angeklagte davon, es sei ein starker Aufprall gewesen. Weiter führte der Angeklagte aus, im Zeitpunkt der Kol- lision alleine im Auto gewesen zu sein. Auf Vorhalt der Aussagen von Marco Merkli bestätigte der Angeklagte, dass sein Schwager im Auto gewesen sei. Der Angeklagte erklärte weiter, er habe von der verschobenen Spur gesprochen, weil der Unfallverursacher ihn auch am Rad erwischt habe. Ausserdem habe er sofort gemerkt, dass sein Steuerrad nicht mehr zentriert gewesen sei. Er habe das Auto aber nicht abschleppen lassen, sondern es selber langsam in die Garage gefah- ren. Anschliessend habe er später selber den Kotflügel und den Blinker ausge- wechselt und die Fahrspur richten lassen, was ca. Fr. 120.– gekostet habe. Eine Stossstange habe er nicht finden können. Er habe den BMW nur oberflächlich re-

- 59 - pariert, um ihn in den Kosovo überführen zu lassen und ihn dort definitiv reparie- ren zu lassen. Der finanzielle Aufwand für diese Reparatur sei bei ca. Fr. 800.– gewesen. Die Frage, ob es richtig sei, dass er hier die Ersatzteile gekauft habe, um im Kosovo die Reparatur vorzunehmen, bejahte der Angeklagte (ND 27 act. 4).

c) Anlässlich seiner späteren Befragung bei der Untersuchungsbe- hörde blieb der Angeklagte bei seinen früher deponierten Aussagen (ND 27 act. 7). 3.23. ND 28 (Unfall Nr. 28) (HD 35 S. 22 f.) 3.23.1. a) Roger Hehli führte bei der Stadtpolizei Zürich aus, er sei hinter ei- nem Personenwagen hergefahren, während vor diesem noch ein weiteres Fahr- zeug gewesen sei. Als Letzterer in der Folge wegen Fussgängern gebremst habe, habe auch der vor ihm fahrende Angeklagte angehalten. Er selber sei derart ins Rutschen geraten, dass er ins Heck des Autos des Angeklagten gefahren sei. Der Angeklagte sei in Begleitung seiner schwangeren Frau gewesen. In dem Zeit- punkt als er habe bremsen müssen habe er den Grund nicht gesehen, erst als er aus seinem Auto ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass das erste Auto wegen eines Fussgängers habe bremsen müssen. Seiner Meinung nach habe der Ange- klagte stark gebremst. Zuerst habe der Angeklagte nach dem Unfall etwas ausge- rufen und sei aggressiv gewesen. Er - der Befragte - habe sich dann entschuldigt und gesagt, dass er versichert sei, worauf sie das Unfallprotokoll ausgefüllt hät- ten. Am Auto des Angeklagten habe er eigentlich keinen Schaden bemerkt, aus- ser einige Kratzer an der Stossstange. Am Unfall sei ihm eigentlich nichts suspekt vorgekommen. Schliesslich führte der Befragte an, er habe nach dem Unfall noch zwei Mal telefonisch Kontakt gehabt mit dem Angeklagten, als dieser seine Toch- ter beauftragt habe, ihn anzurufen, um nachzufragen, wann das Geld ausbezahlt werde (ND 28 act. 3).

b) Als Roger Hehli am 7. Oktober 2003 den Unfallhergang als Zeuge schilderte, sagte er aus, der erste Fahrzeuglenker habe eine Vollbremsung ge- macht, der Angeklagte ebenso und ihm habe es nicht mehr gereicht zu bremsen,

- 60 - da es eisig gewesen sei. Ausserdem gab er an, den Fussgänger schon auf der Verkehrsinsel gesehen zu haben, bevor die anderen beiden Autos gebremst hät- ten. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass seine Frau schwanger sei und er ha- be dies auch gesehen. Er habe die Frau noch gefragt, ob sie zum Arzt müsse und sie sagte, nein es würde schon gehen. Auch die Frau habe gesagt, dass sie schwanger sei und Schmerzen im Bauch habe, welche eventuell von der Aufre- gung her kommen würden. Sie hätten miteinander abgemacht, dass sie den Un- fall ohne Polizei regeln würden. Zum Schaden führte der Zeuge noch aus, dass der auf dem Foto zu sehende Schaden vorne am Auto sicher noch nicht gewesen sei, als sie den Unfall gehabt hätten (ND 28 act. 5). 3.23.2. a) Der Angeklagte schilderte den Unfall folgendermassen: Er sei um die Mittagszeit mit seiner Frau unterwegs gewesen und es habe viele Fussgänger gehabt. Vor dem Fussgängerstreifen hätten zwei Autos wegen Fussgängern an- gehalten gehabt, weshalb er auch angehalten habe, dabei sei das vierte Auto in ihn hinein gefahren. Der Lenker habe ihm gesagt, er sei am Telefon gewesen und habe zu spät reagiert. Aus diesem Unfall habe er von der Versicherung noch kei- ne Leistungen erhalten. Er habe das Auto nicht repariert (HD 9/1 S. 11 ff.).

b) In der nächsten polizeilichen Einvernahme sagte der Angeklagte folgendes aus: Ein Fahrzeug habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten und er habe hinter diesem angehalten, worauf ein Seat in ihn hinein gefahren sei. Dabei habe er ganz normal gebremst. Beim Unfall sei nur die Abdeckung des Ab- schlepphakens beschädigt worden. Dies habe er der Versicherung auch gesagt, weshalb keine Auszahlung erfolgt sei. Es habe am Auto Vorschäden gehabt und er habe dieser der Versicherung angegeben. Weiter gab der Angeklagte zu Pro- tokoll, seine Frau habe etwas einen Bauch, weshalb der Unfallverursacher viel- leicht gemeint habe, sie sei schwanger. Schliesslich bestritt der Angeklagte, dass nach dem Unfall noch ein telefonischer Kontakt stattgefunden habe, um nachzu- fragen, wann der Unfallschaden ausbezahlt werde. Er habe nie nach dem Geld gefragt, schliesslich sei er ja selber bei der Versicherung gewesen (ND 28 act. 4).

c) Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2003 bestritt der Angeklagte, auf der Unfallstelle ausfällig geworden zu sein. Ebenso bestritt er,

- 61 - gesagt zu haben, dass seine Frau schwanger sei. Er habe lediglich von erschro- cken gesprochen, sei aber vielleicht nicht richtig verstanden worden. 3.23.3. Auch Nafija Dzaferi wurde zu diesem Unfall befragt. Dabei gab sie auf Frage, wie es zu diesem Unfall gekommen sei zu Protokoll: "Da war auch ein Fussgängerstreifen. Es regnete, aber nicht zu stark. Da waren die Einkaufszen- tren Denner, da war ein Fussgängerstreifen. Die Fussgänger gingen rüber. Auf einmal stiess uns...und dann sagte ein Mann, Entschuldigung. Das Auto war ein Seat. War das ein Seat?". Der Unfallbeteiligte habe gemeint, dass es seine Schuld sei und er die Polizei nicht rufen wolle. Sie seien auf die Seite gefahren, um den Verkehr nicht zu behindern und während sie im Auto gewartet habe, hät- ten dieser und ihr Mann das Unfallprotokoll ausgefüllt. Auf Befragen gab sie wei- ter an, der Angeklagte habe normal gebremst und sei still gestanden, als sich die Kollision ereignet habe. Ob sie wegen des Unfalls Schmerzen im Bauch gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Mit dem Unfallbeteiligten habe sie nicht gesprochen. Auf die Frage, ob sie erzählt habe, dass sie schwanger sei, antwortete die Befrag- te: "Nein. Ich kann nicht bei jedem Unfall schwanger sein." Darauf hin wurde Nafi- ja Dzaferi vorgehalten, der Angeklagte habe gemäss Aussagen des Unfallbeteilig- ten gesagt, sie sei schwanger und deshalb habe sich dieser bei ihr erkundigt, wie es ihr gehe und sie habe auf Schmerzen im Bauch hingewiesen. Als Antwort da- rauf lächelte sie und fügte an: "Das ist möglich, dass wir "erschrocken" ausdrück- ten mit "schrocken"." (HD 11/1 S. 10 f.) 3.24. ND 30 (Unfall Nr. 30) (HD 35 S. 23 f.) 3.24.1. Dieser Unfall ereignete sich nach Angaben von Nafija Dzaferi als sie ih- re Tochter von der Arbeit abholen wollten. Es sei neblig, ein wenig dunkel und regnerisch gewesen. Auf einem Fussgängerstreifen sei ein Mädchen von der an- deren Seite mit dem Vorderrad des Velos auf ihre Seite gekommen, weshalb sie hätten bremsen müssen und darauf hin gerammt worden seien. Bei diesem Unfall sei sie an der linken Seite verletzt worden. Sie habe ins Spital gehen müssen und habe auch heute noch Probleme. Die Probleme seien am Rücken und am Brust- bein und sie müsse immer noch schmerzstillende Medikamente, glaublich Bons-

- 62 - tan, nehmen. In eine Therapie gehe sie nicht mehr, weil die Versicherung die Rechnungen nicht übernommen habe (HD 11/1 S. 11 f.). 3.24.2. a) Da zum Unfall vom 6. März 2003 die Polizei ausgerückt war, wur- de Flavio Trinchese bereits am 20. März 2003 das erste Mal polizeilich einver- nommen. Dabei schilderte dieser den Unfallhergang übereinstimmend wie anläss- lich seiner späteren Einvernahme vom August 2003. Auf Frage gab er noch zu Protokoll, dass sicher er die Schuld an dem Unfall trage, da er dem Angeklagten ins Heck gefahren sei. Seiner Ansicht nach hätte aber der Angeklagte auch lang- sam bremsen können und wäre keine Vollbremsung nötig gewesen, wenn dieser die Verkehrssituation im Auge gehabt und nicht unkonzentriert gewesen wäre. Weiter führte er aus, aufgrund der Verletzung der Ehefrau des Angeklagten habe er auf dem Beizug der Polizei bestanden, obwohl sich der Angeklagte dagegen gewehrt habe (ND 30 act. 6).

b) Flavio Trinchese schilderte am 4. August 2003 den Unfall vom 6. März 2003 dahingehend, als er auf der Winterthurerstrasse auf der Höhe der Lä- den IKEA und Carrefour auf ein Lichtsignal zugefahren sei, welches zunächst rot gewesen sei. Als er ca. 50 bis 100 Meter vor dieser Anlage gewesen sei, habe sie auf Grün geschaltet. Trotzdem sei der vor ihm fahrende Wagen immer langsamer geworden und nicht etwa zugefahren. Deshalb habe er die Lichthupe betätigt, wo- rauf der vordere Lenker einfach weiter gefahren sei. In der Folge seien sie an ein weiteres Rotlicht gekommen, vor welchem schon andere Autos gestanden seien. Sie seien die beiden letzten Autos gewesen. Als es grün geworden sei, seien alle Autos angefahren, die vorderen seien mit den erlaubten 60 km/h gefahren, der vor ihm fahrende Lenker lediglich mit 30 bis 40 km/h. Er habe sich etwas aufge- regt, weil er gesehen habe, dass dieser Lenker mit seiner Frau geredet habe und ein nicht angegurtetes Kind auf dem Rücksitz herum geturnt sei. Nach einiger Zeit sei der Angeklagte dann mit 50 km/h gefahren und er - der Befragte - habe sich schon gefreut, dass es nun vorwärts gehen würde. Dann habe es etwas weiter vorne einen Fussgängerstreifen gehabt. Er habe gesehen, dass eine Velofahrerin auf der linken Seite auf diesen zugefahren sei und in der Folge diesen bis zur Mit- telinsel überquert habe, wo sie angehalten und ihren Fuss abgestellt habe. Da er

- 63 - gewusst habe, dass Velofahrer auf Fussgängerstreifen keinen Vortritt hätten, ha- be er in diesem Moment den Fuss wieder von der Bremse genommen. Dann sei der Angeklagte voll in die Bremsen gegangen. Er selber habe ebenfalls versucht zu bremsen, aber es habe nicht mehr gereicht. Er habe sich sofort informiert, ob sich jemand verletzt habe. Die Beifahrerin des Angeklagten habe über Schmerzen am Hals und Genick geklagt, weshalb er sofort die Polizei benachrichtigt habe. Der Angeklagte sei auf der Unfallstelle ruhig aufgetreten. Die Fahrweise des An- geklagten vor dem Unfall bezeichnete der Befragte als unkonzentriert und unre- gelmässig. Auf Frage meinte Flavio Trinchese, ihm sei am ganzen Vorfall eigent- lich nichts suspekt vorgekommen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte den Unfall provoziert habe. Der Unfall habe sich am Donnerstag er- eignet. Am Samstag habe bereits die Tochter angerufen und gefragt, wann die Versicherung zu ihnen kommen würde, um das Auto zu begutachten. Darauf ha- be er einfach erwidert, dass er der Versicherung den Schadensfall gemeldet ha- be. Diesen Anruf habe er etwas aufdringlich empfunden. Auch habe er sich ge- wundert, dass nicht der Angeklagte selber angerufen habe, denn auf der Unfall- stelle habe er sich mit diesem problemlos unterhalten können. Später habe er nochmals einen Anruf von der Tochter erhalten, welche darauf gedrängt habe, dass die Versicherung vorwärts machen solle. Insgesamt seien es sicherlich drei Anrufe gewesen (ND 30 act. 3).

c) In der Folge wurde Flavio Trinchese am 30. September 2003 als Zeuge einvernommen (ND 30 act. 15). Dabei machte er übereinstimmende Anga- ben wir zuvor bei der Polizei. Auf Befragen ergänzte er, dass die Vorderräder des Angeklagten bereits auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien, als er zu brem- sen begonnen habe. Nach dem Unfall habe der Angeklagte ihm erklärt, weshalb er derart brüsk gebremst habe und er selber habe diesem erklärt, weshalb er nicht so gebremst habe. 3.24.3. a) Carmela Zumbach, die Velofahrerin, wurde durch die Polizei mit- tels Fax befragt, da sie gehörlos ist. Dabei machte sie folgende Angaben: Sie ha- be mit dem Velo die Strasse überquert. Auf der Mittelinsel habe sie anhalten müssen, weil dort viele Autos vorbei fahren würden. Dort habe sie ca. eine Minute

- 64 - lang gewartet und es seien etwa drei Autos vorbei gefahren, bevor der Unfall pas- siert sei. Ihr sei aufgefallen, dass der Mercedes ein wenig schnell gefahren sei. Plötzlich habe dieser sie gesehen und gedacht, dass sie die Strasse überqueren wolle. Sie habe aber einfach dort gewartet, bis ein Auto gehalten hätte. Der Mer- cedes habe eine Vollbremsung gemacht und das hintere Auto sei in ihn hinein geprallt. Wer schuld am Unfall sei, sei schwierig zu beurteilen, da der Mercedes eine Vollbremsung gemacht habe und der andere einen zu geringen Abstand ge- habt habe (ND 30 act. 9 ff.).

b) Anschliessend wurde am 13. Oktober 2003 auch Carmela Zum- bach noch als Zeugin befragt (ND 30 act. 17). Ihre bei dieser Gelegenheit depo- nierten Angaben stimmten dabei mit ihren früheren überein. Ergänzend fügte sie auf Befragen aus, der Wagen des Angeklagten sei bereits sehr nahe beim Fuss- gängerstreifen gewesen, als er gebremst habe. Das Bremsmanöver sei ziemlich kurzfristig gewesen. Als der Angeklagte zu bremsen angefangen habe, sei sie am gleichen Ort auf der Verkehrsinsel stehen geblieben. Dabei sei das Vorderrad ih- res Velos auch auf der Insel gewesen, damit die Autos hätten vorbeifahren kön- nen. Sie sei dabei auf dem Velo gesessen und habe beide Füsse am Boden ge- habt. Sie habe keinerlei Anstalten gemacht den Fussgängerstreifen zu überque- ren. Der Angeklagte habe sehr stark gebremst. 3.24.4. a) Der Angeklagte schildert in seiner ersten polizeilichen Befragung den Unfallhergang folgendermassen: Es habe Stau gehabt. Das Mädchen sei in der Nähe des Fussgängerstreifens gewesen. Sie habe mit dem Fahrrad diesen überqueren wollen. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet, da ein Rad des Velos schon fast auf der Strasse gewesen sei. Die Fussgängerin habe er das erste Mal bemerkt, als sie auf der anderen Strassenseite ihnen entgegengefahren sei, also ca. drei bis vier Meter, bevor sie den Fussgängerstreifen erreicht habe. Als er sie gesehen habe, sei er vom Gas gegangen. Plötzlich habe er realisiert, dass sie di- rekt über die ganze Strasse fahren wolle, worauf er gebremst habe. Als er still ge- standen sei, habe es gekracht. Seiner Meinung nach habe die Velofahrerin erst richtig gebremst, als er eine Vollbremsung eingeleitet habe. Jedenfalls habe sie sofort gestoppt und einen Fuss auf die Strasse gesetzt (ND 30 act. 7).

- 65 -

b) Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme führte der Angeklagte aus, er habe vor einem Fussgängerstreifen anhalten müssen, weil ein Mädchen mit dem Fahrrad diesen habe überqueren wollen. Dabei habe sie sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden und diesen überqueren wollen. Das Mädchen habe auch die zweite Strassenhälfte betreten. Als er aber gebremst ha- be, sei sie wieder auf die Insel zurück getreten. Als er die Fahrradfahrerin gese- hen habe, sei er ca. 5 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen und habe langsam angehalten. Das heisse, dass er normal gebremst habe. Der Angeklagte bestritt auch, dass er bereits vor dem Unfall unkonzentriert gefahren sei und bei einem Lichtsignal, welches auf Grün gestanden habe, gebremst habe. Er sei vor dem Unfall ganz normal gefahren. Nach dem Unfall habe er mit dem anderen Au- tolenker keinen Kontakt mehr gehabt. Es sei möglich, dass seine Tochter diesen angerufen habe, um ihn darüber zu informieren, dass sie im Spital gewesen sei- en. Weiter gestand der Angeklagte ein, bereits einen Tag vor dem vorliegend inte- ressierenden Unfall einen Unfall mit demselben Auto erlitten zu haben, bei wel- chem der Kotflügel beschädigt worden sei (ND 30 act. 4).

c) Am 30. September 2003 sowie am 13. Oktober 2003 machte der Angeklagte gegenüber der Untersuchungsbehörde dieselben Angaben (ND 30 act. 16 und act. 18). 3.25. ND 31 (Unfall Nr. 31) (HD 35 S. 24 f.) 3.25.1. a) Cyrill Keller führte aus, der Unfall habe sich auf dem Parkplatz des Carrefour in Dietlikon ereignet. Er sei aus seinem Parkfeld heraus und Rich- tung Ausgang gefahren auf einer Zwischenstrasse, welche zu den vielen Parkfel- dern führe. Von dieser Zwischenstrasse habe er in eine andere Querstrasse ein- biegen wollen, wobei er keinen Vortritt gegenüber denjenigen Fahrzeugen gehabt habe, welche von der Querstrasse her gekommen seien. Da er keinen Vortritt ge- habt habe, habe er angehalten. Er habe einfach über die Verzweigung in Rich- tung Ausfahrt fahren wollen. Er habe von links wohl gesehen, dass ein Fahrzeug sich genähert habe, habe aber gedacht, dass es noch locker reichen würde um vor diesem durchzufahren und da habe es auch schon gekracht. Der Angeklagte sei hinten in seine Stossstange hinein gefahren. Danach habe der Angeklagte ihm

- 66 - gesagt, wieso er nicht besser geschaut habe und sie hätten das Unfallprotokoll ausgefüllt. Da er davon ausgegangen sei, dass er die Schuld am Unfall trage sei ihm nicht in den Sinn gekommen, die Polizei zu rufen. Der Angeklagte sei in Be- gleitung seiner Frau gewesen. Als er das Fahrzeug des Angeklagten von links gesehen habe, sei dieser noch ca. 10 bis 20 Meter entfernt gewesen. Seiner Mei- nung nach sei der Grund für den Unfall, dass der Angeklagte ihn "abgeschossen" habe. Aufgrund seines Schadens gehe er davon aus, dass er bereits über die Strassenmitte gewesen sei. Ihm sei einfach aufgefallen, dass der Angeklagte von Anfang an davon überzeugt gewesen sei, dass ihn keine Schuld am Unfall treffe und dass dieser keine Polizei haben wollte. Das Auto des Angeklagten habe vor- ne links schon vor der Kollision einen eingedrückten Kotflügel gehabt, was der Angeklagte ihm auch sofort gesagt habe. Nach dem Unfall sei er von der Tochter des Angeklagten angerufen worden, welche gefragt habe, ob er den Unfall der Versicherung schon gemeldet habe, denn ihr Vater sei auf dem Abbruch schon am Teile suchen, weil er auf das Auto angewiesen sei. Danach habe er sich bei seiner Versicherung erkundigt und diese habe ihm gesagt, dass nicht sicher sei, ob er wirklich Schuld am Unfall habe. Dies habe er der Tochter, als sie das nächs- te Mal angerufen habe, dann mitgeteilt, worauf der Angeklagte der telefonieren- den Tochter von hinten zugerufen habe, dass er - der Befragte - sicher schuld am Unfall sei (ND 31 act. 3).

b) Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 12. August 2003 gab Cyrill Keller an, als auf seiner Fahrbahn das Signal "Kein Vortritt" mit Haifischzäh- nen gekommen sei, habe er kurz nach links geschaut. Da er nichts gesehen ha- be, sei er los gefahren und es sei darauf hin zur Kollision gekommen. Deshalb sei er über die Kollision auch sehr erschrocken. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei noch ausgeführt habe, links den Angeklagten heran fahren gesehen zu haben, meinte der Angeklagte, er könne im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, was nun stimme. Da er der Meinung gewesen sei, dass ihn die Schuld am Unfall treffe, habe er gedacht, dass es keine Polizei brauche. Er habe das mit dem Angeklag- ten geklärt und dieser sei auch der Meinung gewesen, dass es die Polizei nicht brauche. Weiter bestritt der Zeuge, gesagt zu haben, dass er Angst davor habe,

- 67 - die Polizei könnte ihm den Fahrausweis weg nehmen. Dazu habe er keinen Grund gehabt (ND 31 act. 6). 3.25.2. a) Der Angeklagte machte zum Unfall Nr. 31 folgende Angaben: Er sei auf der Hauptstrasse gefahren und der andere Lenker habe ihn einfach nicht gesehen. Dabei habe er einen Stopp gehabt. Ebenso habe es dort noch Ein- kaufswagen gehabt. Sie hätten die Angelegenheit mittels Unfallprotokoll geregelt. Der andere habe gesagt, dass das ganze seine Schuld sei. Er habe diesem auch gesagt, dass das Auto schon beschädigt gewesen sei. Auf Befragen gab der An- geklagte weiter an, er sei langsam gefahren, vielleicht mit 20 bis 25 km/h. Dies sei eine Geschwindigkeit mit welcher man sofort anhalten könne. Auf die anschlies- sende Frage, wieso er dann nicht gebremst habe, sondern dem anderen Fahr- zeuglenker ins Heck gefahren sei, meinte der Angeklagte, er habe dies ja auch gemacht, aber der andere sei auf ihn zugekommen. Er habe angehalten, doch der andere sei einfach gefahren. Im weiteren Verlauf der Einvernahme konnte sich der Angeklagte auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht erinnern, wer die Schadensanzeige ausgefüllt hat und wie deren Inhalt genau zustande kam. Der Angeklagte beharrte aber darauf, dass der andere Lenker gesagt habe, dass er Angst habe, man würde ihm den Führerausweis wegnehmen. Auf Frage verneinte der Angeklagte, nach dem Unfall mit Cyrill Keller Kontakt gehabt zu haben. Auf nochmaliges nachhacken meinte er, seine Tochter habe in seinem Auftrag mit diesem gesprochen und gefragt, ob der Unfall schon gemeldet sei. Zudem führte er aus, er habe die erste Frage falsch verstanden und gemeint, dass von persön- lichem Kontakt die Rede sei. Auf erneute Frage, wieso er nicht angehalten habe, als Herr Keller die Strasse vor ihm überquert habe, meinte der Angeklagte, dieser sei zu schnell gekommen und er habe ihn zu spät gesehen. Ausserdem habe er wegen den dort stationierten Einkaufswagen auch nicht viel gesehen (ND 31 act. 4).

b) In der Folge wurde der Angeklagte auch mit Bezug auf diesen Unfall noch durch die Untersuchungsbehörde einvernommen. Auf die Frage, wie weit er von der Kreuzung entfernt gewesen sei, als er den Unfallbeteiligten das erste Mal gesehen habe, gab der Angeklagte zunächst mehrfach keine Antwort

- 68 - und meinte nur, dieser sei schnell heraus gekommen. Schliesslich meinte er, dies seien ca. drei, vier bis fünf Meter gewesen. Als er diesen gesehen habe, habe er sofort gebremst (ND 31 act. 10). 3.26. ND 32 (Unfall Nr. 32) (HD 35 S. 25 f.) 3.26.1. a) Niklaus Süess machte zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. April 2003 folgende Angaben gegenüber der Stadtpolizei Zü- rich: Er sei mit seinem Lieferwagen hinter dem Auto des Angeklagten hergefah- ren. Unmittelbar nachdem sie beide in Bassersdorf den Kreisel verlassen hätten, habe der Angeklagte gleichzeitig geblinkt und gebremst. Dies habe ihm verun- möglicht rechtzeitig anzuhalten, weshalb er gegen das Heck des Autos des Ange- klagten gefahren sei. Der Angeklagte habe nach dem Unfall recht sachlich rea- giert. Er sei in Begleitung einer Frau in seinem Alter gewesen. Anschliessend hät- ten sie das Unfallprotokoll ausgefüllt, was seine Idee gewesen sei. Auf Frage be- jahte der Befragte, den Angeklagten nach dem Unfall gefragt zu haben, wieso dieser gleichzeitig gebremst und geblinkt habe, doch dieser sei der Frage nur ausgewichen und er habe das Thema dann bleiben lassen. Seiner Meinung nach hätten sie beide Schuld am Unfall gehabt, weil er wohl zu wenig Abstand gehabt habe und der Angeklagte gleichzeitig gebremst und geblinkt habe. Er sei etwas nahe aufgefahren, weil der Angeklagte etwas langsam gefahren sei, als ob er et- was suchen würde. Die Bremsung des Angeklagten beschrieb der Befragte als re- lativ stark, aber nicht als Vollbremsung. Die Polizei sei nicht beigezogen worden, weil er sich im Fehler gesehen habe. Am Unfall sei ihm nichts suspekt vorge- kommen (ND 32 act. 3).

b) Anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 12. August 2003 schil- derte Niklaus Süess den Unfall nochmals übereinstimmend. Auf Befragen ergänz- te der Zeuge, er sei im Zeitpunkt des Unfalles weder abgelenkt noch in Eile ge- wesen. Der Angeklagte habe ziemlich stark gebremst. Auf die Frage, ob es eine Vollbremsung gewesen sei meinte der Zeuge: "Ja, ziemlich.". Die anschliessende Frage, ob ihm dieses Bremsmanöver normal erschienen sei, verneinte der Zeuge. Einige Fragen später führte er aus, der Bremsweg des Angeklagten sei relativ kurz gewesen. Dieser habe zwar keine eigentliche Vollbremsung gemacht, aber

- 69 - einfach ziemlich stark gebremst. Nach einem ersichtlichen Grund für das starke Abbremsen des Angeklagten befragt, meinte der Zeuge er habe sich gedacht, dass der Angeklagte vielleicht etwas gesucht habe. Ob es Gegenverkehr gehabt habe, welchem der Angeklagten den Vortritt habe lassen müssen, wisse er nicht mehr (ND 32 act. 5). 3.26.2. a) Gemäss Schilderung des Angeklagten wollte er damals von zu Hause zum Migros fahren. Nach dem Kreisel habe er anhalten müssen, weil er keinen Vortritt gehabt habe. Der Lastwagen hinter ihm sei zu nahe aufgefahren. Dessen Fahrer habe sich dafür entschuldigt und gesagt, dass er nicht aufgepasst habe. Auf Frage, ob er demnach habe abbiegen wollen, als es zur Kollision ge- kommen sei, antwortete der Angeklagte: "Ja. Ich hielt an und betätigte den Blin- ker." Der Angeklagte bestritt sodann, gleichzeitig geblinkt und gebremst zu haben (ND 32 act. 4).

b) Am 12. August 2003 gab der Angeklagte bei der Bezirksanwalt- schaft Zürich zu Protokoll, er habe in die Migros gewollt, den Blinker gestellt und sei langsam vom Kreisel aus angefahren. Da es von der Gegenseite Verkehr ge- habt habe, habe er abwarten müssen, bis diese Autos vorbei gewesen seien und in diesem Moment sei der andere Lenker in ihn hinein gefahren. Schliesslich merkte der Angeklagte noch an, dass er langsam gefahren sei und nicht stark sondern normal abgebremst habe (ND 32 act. 6). 3.27. ND 33 (Unfall Nr. 33) (HD 35 S. 26) 3.27.1. a) Hüesyin Yaprak schilderte den Unfall auf dem Parkplatz des Car- refour in Dietlikon wie folgt: Er sei zufolge sehr starken Regens sehr langsam und ohne Gas rückwärts aus dem Parkplatz gefahren, als es plötzlich gekracht habe. Nachdem er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass er mit dem Heck seines Autos in die Fahrerseite des Autos des Angeklagten geprallt sei, welcher vorbei- gefahren sei. Beim Zurückfahren habe er immerzu umhergeschaut, habe den An- geklagten aber nicht gesehen. Seine Sicht sei natürlich auch eingeschränkt ge- wesen, weil rechts und links von ihm Autos parkiert gewesen seien. Der Ange- klagte sei mit seinem Auto ganz nahe entlang der parkierten Autos gefahren, ob-

- 70 - wohl dieser noch zwei Meter Platz gehabt hätte, um auf der rechten Strassenseite oder wenigstens in der Mitte zu fahren. Dies habe er dem Angeklagten nach dem Unfall auch gesagt, worauf dieser nur gemeint habe, dass er im Recht sei. In der Folge sei ein anderer Mann, Murat Sahli, welcher den Unfall gesehen habe dazu- gekommen und habe dem Angeklagten auch gesagt, dass er nicht so nahe an den parkierten Autos hätte vorbei fahren dürfen, worauf zwischen diesen beiden ein kleiner Streit entstanden sei. Der Angeklagte sei auf dem Unfallplatz normal aufgetreten, habe einfach gleich gesagt, was nun alles kaputt sei, unter anderem die Spur-/Lenkgeometrie und die Pneus. Er selber habe aber nur erkennen kön- nen, dass die Fahrertüre sowie der Kotflügel beschädigt worden seien. Anschlies- send hätten sie ein Unfallprotokoll ausgefüllt. Er habe den Angeklagten noch ge- fragt, ob er die Polizei wolle, doch dieser habe gesagt, ihm sei es egal (ND 33 act. 3).

b) Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme machte Hüesyin Yaprak übereinstimmende Anagaben zum vorliegend interessierenden Unfall. Ergänzend fügte er an, der Angeklagte sei etwas nervös gewesen nach dem Unfall und er habe versucht, diesen zu beruhigen. Der Angeklagte habe dann die Polizei rufen wollen und er habe ihm gesagt, dass ihm dies freigestellt sei. Die Polizei sei dann aber nicht gerufen worden, weil er ja keine Ansprüche gestellt habe, denn er habe seine Schuld eingesehen, da er rückwärts aus dem Parkplatz gefahren sei (ND 33 act. 8). 3.27.2. a) Am 29. Juli 2003 wurde Murat Salih polizeilich befragt. Er führte aus, er sei damals mit seinem Kollegen Hüseyin Yaprak im Jumbo einkaufen ge- wesen. Er habe beobachten können, wie sein Kollege rückwärts aus dem Park- feld gefahren sei, als ein anderer Autolenker in das Heck seines Kollegen gefah- ren sei. Der andere Autolenker sei nicht in der Mitte der Parkgasse gefahren, sondern ganz auf der linken Seite in Fahrtrichtung gesehen. Dabei habe er prak- tisch null Abstand zu den links parkierten Autos gehabt. Nach dem Unfall habe er den freien Raum zwischen dem Auto des Angeklagten und den rechts parkierten Autos gemessen und dieser habe zwei Meter betragen. Als sich der Unfall ereig- net habe, sei er nur einige Meter davon entfernt gewesen, da er sein Auto auf

- 71 - dem gegenüberliegenden Parkfeld parkiert gehabt habe. Nach dem Unfall habe er sich zu seinem Kollegen und dem Angeklagten hin begeben und dem Angeklag- ten gesagt, wenn er in der Mitte der Parkgasse gefahren wäre, wäre der Unfall nicht passiert. Darauf hin habe der Angeklagte nichts gesagt. Ihm sei komisch vorgekommen, dass der Angeklagte, kaum sei er aus dem Auto ausgestiegen, schon gesagt habe, was alles kaputt gegangen sei. Auf Frage sagte er weiter aus, dass seiner Ansicht nach schon sein Kollege die Schuld am Unfall trage, aber der Angeklagte hätte ja auch aufpassen müssen (ND 33 act. 4).

b) Anlässlich seiner darauf folgenden Zeugeneinvernahme vom 11. September 2003 gab Murat Salih zu Protokoll, er sei durch das Geräusch auf den Unfall aufmerksam geworden. Dann habe er gesehen, wie sein Kollege aus dem Auto ausgestiegen sei und sei auch ausgestiegen und zu diesem hin gegangen. Im weiteren schilderte der Zeuge die Situation wie bereits bei der Polizei (ND 33 act. 10). 3.27.3. a) Der Angeklagte führte auf Befragen durch die Stadtpolizei Zürich aus, er sei durch die Parkgasse gefahren, als ein rückwärts aus dem Parkfeld fah- render Lieferwagen in ihn hinein gefahren sei. Dabei sei am linken Kotflügel sowie an der Radabdeckung ein Schaden entstanden. Er sei sehr langsam auf seiner Seite der Strasse gefahren. Auf die Frage, wo denn seine Seite der Strasse sei, erwiderte der Angeklagte, er sei links der Parkstrasse gefahren. Auf die Frage, weshalb links, normalerweise fahre man doch der rechten Seite der Strasse ent- lang, war die Antwort des Angeklagten: "Die Strasse führt ja so, ich war in der Mit- te." Weiter ging die Befragung wie folgt: "Zeichnen Sie mir nun auf, auf welcher Seite Sie entlang der Parkfelder gefahren sind? Ok. Ich fuhr in der Mitte. So wie Sie es jetzt gezeichnet haben, fuhren Sie aber eher auf der linken Seite? Ich habe es ungefähr gezeichnet. Es gibt ja eine Mittellinie auf der Parkgasse. Gibt es dort eine Solche? Eh, es ist eine Linie, ein Pfeil, ich war in der Mitte." Auf die Frage, ob dies sein erster Unfall auf dem dortigen Parkfeld gewesen sei, meinte der Ange- klagte, dass sei der einzige an dieser Örtlichkeit gewesen. Sodann gestand der Angeklagte ein, auf der Unfallstelle davon gesprochen zu haben, dass die Stossdämpfer beschädigt worden seien und erläuterte diese Aussage damit, dass

- 72 - er aufgrund des Zusammenstosses die Kontrolle über das Lenkrad verloren habe. Es sei ihm aus den Händen geglitten. Wahrscheinlich habe er deshalb diese Aus- sage gemacht (ND 33 act. 5).

b) Anlässlich seiner anschliessenden untersuchungsrichterlichen Befragung blieb der Angeklagte bei seinen bisher vertretenen Standpunkten, aus- ser dass er nun eingestand, auf demselben Parkplatz bereits vier Unfälle gehabt zu haben (ND 33 act. 11).

4. Würdigung 4.1 Die Aussagen des Angeklagten erscheinen alles andere als überzeugend. Immer wieder bringt sein Aussageverhalten deutlich zu Tage, dass er offensicht- lich nicht die Wahrheit sagt und mit seinen häufig geltend gemachten Erinne- rungslücken schlicht und einfach Schutzbehauptungen vorbringt. So ist es bei- spielsweise nicht nachvollziehbar, dass man zwar etliche alte Autos in Regens- dorf für den Export verkauft, aber nicht angeben kann, an wen man diese nun ge- nau verkauft hat. Ebenso wenig vermag der Schwur des Angeklagten bei seiner Mutter, dass er nicht daran gedacht habe, die Unvorsichtigkeit anderer Verkehrs- teilnehmer auszunutzen, zu überzeugen. Vielmehr wird ein solcher Schwur ge- meinhin als Lügenkennzeichen verstanden (Bender, a.a.O., S. 55). Weiter konnte der Angeklagte keinerlei plausible Begründung dafür geben, dass seine Tochter, welche lediglich über einen Lernfahrausweis verfügte, bereits viele Autos eingelöst hatte, wobei er auch in dieser Hinsicht nicht bei der Wahrheit blieb und die Anzahl der durch seine Tochter eingelösten Autos als viel zu tief an- gab. Seine schliesslich gegebene Erklärung für diese Autoeinlösungen seiner Tochter, wonach er nicht gewusst habe, dass er mehrer Autos hätte einlösen können, ist ein vollkommener Blödsinn. Dazu kommt, dass sein Aussageverhalten in diesem Zusammenhang sehr schön aufzeigt, wie er durch die gestellten Fragen in Bedrängnis kommt und diesen versucht auszuweichen, was wiederum ein deut- liches Zeichen ist, dass er nicht die Wahrheit erzählt (Bender, a.a.O., S. 57). Be- reits an dieser Stelle liegt deshalb die Vermutung nahe, dass der Angeklagte eben wie in der Anklage behauptet, die Autoeinlösungen über seine Tochter dazu

- 73 - missbrauchte, gegenüber den Versicherungen durch verschiedene Halter den Verdacht des Versicherungsbetruges nicht aufkommen zu lassen. Dieser Ver- dacht wird - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - durch die Aussagen der Toch- ter des Angeklagten durchgehend bestätigt. Im Übrigen vermag auch die Argu- mentation des Angeklagten, man habe nicht nur über ihn, sondern auch über sei- ne Töchter Versicherungen abgeschlossen, wegen des gewährten Rabattes, nicht zu überzeugen. Es dürfte wohl kaum zutreffen, dass drei Versicherungen mit Ra- batt billiger sind, als eine einzelne Versicherung. Zudem gilt es zu bedenken, dass die ganzen äusserst häufigen Ein- und Auslösungen der Autos auch finanziell massgebend zu Buche schlugen und dass für dieses Verhalten von keinem einzi- gen Familienmitglied eine plausible Erklärung angeboten werden konnte. Ebenso wenig ist die Argumentation überzeugend, man habe die Autos auf die Töchter eingelöst, weil diese damit auch herum gefahren worden seien. Auffallend ist auch, dass der Angeklagte in seinen ersten Einvernahmen immerzu davon spricht, die kaputten Unfallautos für den Export verkauft zu haben und er dann plötzlich, nachdem ihm vorgerechnet wurde, dass sich die Unfälle in finanzieller Hinsicht für ihn rentiert hätten, den Standpunkt einnimmt, er habe nur den BMW verkauft. Die übrigen Autos habe er verschrottet. Zudem sind die offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen des Angeklagten zu den an den Autos vorgenommenen Reparaturen hervorzuheben. Der Ange- klagte scheint seine Antworten einfach der jeweiligen Situation in der Befragung anzupassen. Damit fehlen ihnen jegliche Konstanz und jegliche Überzeugungs- kraft. Abstrus wird es sodann, wenn er seine Widersprüche zu den vorgenommenen Reparaturen als Übersetzerfehler rechtfertigen will. Indem der Angeklagte sodann nach Konfrontation mit aussergewöhnlichen Auffälligkeiten in seinem Verhalten zur Antwort gibt, ob es denn verboten sei, die Autos zu wechseln, wenn sie kaputt seien oder den Zufall als Erklärung bemüht, macht er deutlich, dass sein Verhal- ten eben schlicht nicht plausibel erklärbar ist. Sinn macht das ganze erst, wenn man sich vor Augen führt, dass das Verhalten des Angeklagten als Ganzes eben

- 74 - darauf ausgerichtet war, unberechtigterweise Versicherungsleistungen zu erlan- gen. Nur nebenbei sei noch eine kleine Unstimmigkeit erwähnt, als der Angeklagte nämlich davon sprach, er und seine Kinder hätten bei der Versicherung einen Ra- batt von 30 % erhalten, während diese davon sprachen, sie hätten nur 30 % be- zahlen müssen. Die Ausführungen des Angeklagten zu den Mehrfacheinlösungen zeigen einmal mehr deutlich auf, dass er einfach lügt, dann konfrontiert mit den Tatsachen nach Ausflüchten sucht und schliesslich nur noch angibt, sich nicht er- innern zu können. Sodann ist die Erklärung des Angeklagten, er habe einfach nur die Unfallprotokol- le eingereicht und nicht gewusst, dass er vorbestehende Schäden hätte melden müssen eine reine Schutzbehauptung. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass er in diesem Zusammenhang die Schuld beim Experten sehen will, welcher einfach zu Unrecht nicht nur die aktuellen Schäden sondern das ganze Auto be- trachtet habe. Die Inkonstanz der Aussagen des Angeklagten zeigt sich immer wieder. So zum Beispiel auch in seinen Aussagen zu ND 11 und 12 zur Frage, ob er mit dem Auto zwischen den Unfällen herum gefahren sei. Nur Nebenbei ist hin- sichtlich der Behauptung des Angeklagten, ihm sei jeweils vorgeschrieben wor- den, bei welchem Schadenszentrum er sich melden müsse auf die Aktennotiz vom 3. August 2006 hinzuweisen (ND 21 act. 5/1), aus welcher erhellt, dass man sich beim Help Point seiner Wahl melden kann. Zusammenfassend können die Aussagen des Angeklagten nicht im Geringsten als glaubhaft eingestuft und daher auch nicht für die Erstellung des Sachverhaltes heran gezogen werden. 4.2 Mit Bezug auf die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten, Nafija Dzaferi, welche weitgehend als Angeschuldigte einvernommen wurde, ist vorab festzuhal- ten, dass sie ihre Aussagen nie in Anwesenheit des Angeklagten machte. Da sie diesen indes nicht belastet, steht einer Verwertung ihrer Aussagen vorliegend nichts entgegen. Es kann an dieser Stelle gleich vorweg genommen werden, dass die Aussagen von Nafija Dzaferi in keiner Hinsicht überzeugender sind, als jene

- 75 - des Angeklagten. Während sie die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage, ob sie in der massgebenden Zeit einmal schwanger war, oder ob sie gemeint hat, an- lässlich ihrer ersten Einvernahme klar und deutlich verneinte, führte sie in der zweiten Einvernahme völlig entgegengesetzt dazu aus, sie habe damals gemeint, schwanger zu sein. Ihr Erklärungsversuch für dieses widersprüchliche Aussage- verhalten zeigt deutlich auf, dass sie vom Angeklagten nach ihrer ersten Einver- nahme instruiert wurde. Dass man solche eine Situation, in der man meint schwanger zu sein und dann aufgrund von Blutungen auf eine Fehlgeburt schliesst, einfach so vergisst, wenn man noch explizit nach einer solchen Situati- on gefragt wird, ist absolut unmöglich und eine reine Schutzbehauptung. Umso unverständlicher wird ihr Aussageverhalten gegen Ende der zweiten Einvernah- me, als sie sogar noch darauf hinweist, sie habe aufgrund ihrer unregelmässigen Periode immer wieder gemeint, schwanger zu sein. Sodann wird es abenteuerlich soweit Nafija Dzaferi die Aussage eines Geschädigten, ihm sei vom Angeklagten gesagt worden, dass seine Frau schwanger sei, damit erklären will, dass sie er- läutert, es sei möglich, dass sie und der Angeklagte statt von "erschrocken" auf- grund sprachlicher Schwierigkeiten von "schrocken" gesprochen hätten. Wo hier der Zusammenhang mit "schwanger" sein soll bleibt ihr Geheimnis. Folglich steht fest, dass die Ehefrau des Angeklagten in der massgebenden Zeit weder schwanger war, noch davon ausging, und die Angabe einer bestehenden Schwangerschaft und damit zusammenhängend von Bauchschmerzen einzelnen Unfallverursachern gegenüber klarerweise gelogen war. Eine solche Lüge macht nur dann Sinn, wenn man einen Unfallverursacher einschüchtern will und ihn da- zu bringen will, zu Unrecht und möglichst schnell seine Schuld einzugestehen. Mit Bezug auf die Aussagen von Nafija Dzaferi fällt weiter auf, dass immer wieder Protokollnotizen gemacht wurden, wonach sie gelächelt habe, als sie beispiels- weise gefragt wurde, ob sie dem Unfallverursacher gesagt habe, dass sie schwanger sei oder ihn mit Bezeichnungen wie Killer oder Kindermörder angegrif- fen habe. Ein solches Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Wären solche Vorhalte nicht zutreffend hätte sie sich wohl empört dagegen zur Wehr gesetzt anstatt dar- über belustigt zu reagieren.

- 76 - 4.3 Auch die Aussagen von Nelvis Sagdati entbehren jeglicher Überzeugungs- kraft. Zunächst fällt auf, dass er es mit der Wahrheit nicht sehr ernst zu nehmen scheint, macht er doch keine korrekten Angaben mit Bezug auf den Verkauf eines Autos an seine Schwester Sanela sowie hinsichtlich seines ersten Autos und der Anzahl (fünf bevor er den Führerschein hatte und seither bereits 11 bis 15) bereits besessener Autos. Der nachträgliche Hinweis darauf, dies eben vergessen zu ha- ben, lässt sein Aussageverhalten nicht in einem besseren Licht erscheinen. Es entsteht der Eindruck, dass er etwas zu verbergen hat. Sodann macht auch er - wie bereits der Angeklagte - geltend, seine Autos jeweils einem Araber verkauft zu haben, ohne diesen näher bezeichnen zu können. Weiter fällt auf, dass Nelvis Sagdati ohne danach gefragt worden zu sein schwört, dass die Autos alle ihm ge- hören würden. Einerseits erweckt ein solches Schwören immer den Anschein von Unsicherheit, andererseits gewinnt man den Eindruck, dass Nelvis Sagdati ange- wiesen wurde zu betonen, dass die auf ihn eingelösten Autos auch wirklich ihm gehörten. Dass sein Aussageverhalten von grosser Unsicherheit geprägt ist und er ganz offensichtlich nicht die Wahrheit erzählen will, zeigt auch seine Aussage, er glaube nicht, wisse es aber nicht genau, ob er bei den Unfällen seines Vaters schon einmal dabei gewesen sei. Dies erscheint schlicht und einfach lebens- fremd. Es kann davon ausgegangen werden, dass man ganz genau weiss, ob man mit seinem Vater als Fahrer schon einmal einen Unfall hatte oder nicht. Auch der Erklärungsversuch zum Ein-, Aus- und erneut Einlösen eines Autos wirkt mehr als unbeholfen. Auch die Aussagen von Nelvis Sagdati bei der Untersu- chungsbehörde waren davon geprägt, dass er auf konkrete Fragen keine plausib- len Antworten zu geben vermochte und häufig geltend machte, das doch auch nicht zu wissen. Insgesamt betrachtet kann daher vorliegend auf die Aussagen von Nelvis Sagdati nicht abgestellt werden. 4.4 In derselben Art und Weise scheint es auch Sanela Ramadani-Dzaferi mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen, versuchte sie doch auch, die Anzahl der bereits durch sie eingelösten Autos deutlich tiefer darzustellen als der Wirklichkeit entspricht. Zudem versuchte sie zu verheimlichen, dass mit ihren vielen Autos häufig ihr Vater herum gefahren ist, was sie schliesslich einräumen musste. Auch die Aussage, dass auch ihr Vater auf ihren Namen Autos eingelöst habe, machte

- 77 - sie erst sehr spät und als es gar nicht mehr anders ging. Aufgrund ihres Aussage- verhaltens sind ihre Äusserungen mit grosser Vorsicht zu würdigen, es kann aber davon ausgegangen werden, dass ihre Zugeständnisse, wonach ihr Vater häufig mit ihren Autos herumgefahren und auf ihren Namen Autos eingelöst habe, der Wahrheit entsprechen. Dies stützt das in der Anklage gezeichnete Bild, wonach der Angeklagte eben nicht nur auf sich selbst, sondern auch auf seine Familien- angehörigen Autos einlöste und diese dann auch benützte, um Unfälle zu provo- zieren, ohne dass sein Verhalten auffällig wird. Dass eben nicht Sanela Rama- dani-Dzaferi selber derart viele Autos brauchte, zeigen auch ihre späteren Aussa- gen als Zeugin, anlässlich welcher sie nicht in der Lage war zu erklären, wieso sie zwei Autos gleichzeitig eingelöst habe, und auch keine Ahnung hatte, in welcher Garage sie ihre Autos gekauft hatte, obwohl es nach ihren eigenen Angaben im- mer dieselbe Garage war. Das kann ganz einfach nicht sein. Schliesslich rundet das Bild ab, dass sie nicht ansatzweise erklären konnte, aus welchem Grund ihr Vater auf ihren Namen jeweils Autos eingelöst habe. 4.5 Die Aussagen von Merljind Ramadani förderten ebenfalls zu Tage, dass er es mit der Wahrheit nicht immer so genau zu nehmen scheint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass er über einige nicht naheliegend erscheinende Erinnerungslü- cken verfügt. Deshalb sind auch seine Aussagen bei der Sachverhaltserstellung mit äusserster Vorsicht zu würdigen. Interessant erscheint zumindest seine Aus- sage, der Angeklagte habe vielleicht drei bis vier Mal sein Auto ausgelehnt und glaublich drei Unfälle mit seinen Autos gehabt. Dies würde bedeuten, dass der Angeklagte jedes Mal, wenn er ein Auto von seinem Schwiegersohn auslehnte auch gleich einen Unfall hatte. 4.6 Die Aussagen von Albina Dzaferi zeigen mit nicht zu übertreffender Deut- lichkeit auf, dass sie nicht die Wahrheit sagte, soweit sie behauptete, die auf sie eingelösten Autos hätten alle ihr gehört und in erster Linie ihr gedient. Denn in diesem Fall hätte sie problemlos Angaben über die Kosten der Strassenverkehrs- abgaben, die Marken der bereits besessenen Autos, ihr erstes Auto, über die Mehrfacheinlösung einzelner Autos sowie die ungefähre Dauer der Einlösungen oder das Kontrollschild ihres Autos sowie über den Ort, wo sie die kaputten Autos

- 78 - jeweils entsorgte, machen können, was aber gerade nicht der Fall war. In dieses Bild passt auch, dass sie sich angeblich nicht mehr erinnern konnte nur gerade drei Monate vor der Befragung einen Ford Transit gekauft zu haben. Es muss nicht erwähnt werden, dass eine diesbezüglich Behauptung, sich nicht mehr erin- nern können, jeglicher Realitätsnähe entbehrt. Aus ihren Ausführungen zum Thema Unfallabwicklungen wird sodann deutlich, dass Albina Dzaferi bei der Be- antwortung der ihr gestellten Fragen schamlos lügt. Ausserdem wird dort zu Tage gefördert, dass ihr Handeln durch die Anweisungen des Angeklagten geprägt war, dieser sie mitunter benutzte, um in den Schadensanzeigen überzeugende Dar- stellungen machen zu können. 4.7 Die Aussagen der zahlreichen Geschädigten zeichnen als Ganzes betrach- tet ein klares, schlüssiges Bild. Aus ihnen erhellt nämlich mit aller Deutlichkeit, dass die Unfälle, in welche der Angeklagte verwickelt war, nicht zufällig zustande kamen, sondern von diesem provoziert wurden. Auch wenn viele der befragten Unfallbeteiligten angaben, dass ihnen am Unfall nichts suspekt vorgekommen sei, ergibt sich die erwähnte Schlussfolgerung aus den in jedem einzelnen Unfall von den Geschädigten aufgezeigten Umständen des Unfallherganges sowie der an- schliessenden Reaktionen des Angeklagten sowie teilweise seiner Familienange- hörigen. Die Aussagen der Geschädigten erscheinen als absolut überzeugend und glaubhaft, zumal es in ihnen unzählige Übereinstimmungen gibt, obwohl die Geschädigten untereinander keinerlei Beziehungen hatten. Ins Gewicht fällt so- dann, dass die Geschädigten die Unfälle sehr detailreich und anschaulich sowie in sich schlüssig schilderten. Ganz im Gegensatz zum Angeklagten. Natürlich ist verständlich, dass dieser aufgrund der Vielzahl der erlittenen Unfälle sich nicht mehr an alle Details der einzelnen Unfälle erinnern kann. Auffallend ist aber den- noch, dass er beispielsweise nie plausibel anzugeben vermochte, woher er auf der Unfallfahrt gekommen war oder wohin er gewollt habe, sondern derart abstru- se Angaben machte, wie er sei vor dem Unfall Nr. 20 1 bis 1 ½ Stunden alleine draussen auf dem Schwamendingerplatz gesessen. Wohlgemerkt fand dieser be- sagte Unfall Anfangs Oktober Abends um 21.30 Uhr statt. Ausserdem sind keiner- lei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Geschädigten falsche Aussagen de- ponieren sollte. Denn in den meisten Fällen gingen die Geschädigten nämlich da-

- 79 - von aus, dass ohnehin sie die Schuld am Unfall tragen würden. Dass in einigen wenigen Aussagen von Geschädigten kleine Widersprüche zwischen der polizeili- chen Befragung und der Befragung als Zeuge zu Tage traten, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund dieser Ausführungen kann anhand der Aussagen der Geschädigten der ab Seite vier der Anklageschrift (HD 35) aufgeführte Sachver- halt zu den einzelnen Unfällen problemlos erstellt werden. Betrachtet man die einzelnen Aussagen der Geschädigten zu ihren jeweiligen Un- fällen fällt insbesondere auf, dass die Bremsweise des Angeklagten bei mehreren Unfällen nicht den Umständen im Strassenverkehr angepasst war und auch sanf- ter hätten erfolgen können. Bemerkenswert ist weiter, dass nicht nur ein Geschä- digter davon sprach, der Angeklagte habe beim Umschalten des Lichtsignals von Grün auf Orange sehr kurz vor der Signalanlage eine starke Bremsung eingelei- tet, während der Angeklagte und teilweise seine Mitinsassen davon sprachen, es sei jeweils schon Rot gewesen. Ebenso erwähnenswert ist der Umstand, dass mehrere Geschädigte darauf hinwiesen, der Angeklagte habe bereits beim Ver- lassen seines Autos gesagt, was nun durch den Unfall alles beschädigt worden sei, ohne dass er das in diesem Moment bereits hätte festgestellt haben können. Dass ein Geschädigter von sich aus schilderte, er habe aufgrund des Gesichts- ausdruckes des Angeklagten den Eindruck gehabt, dieser habe sich über den Un- fall gefreut sowie ein anderer darauf hinwies, der Angeklagte und seine Frau sei- en zufrieden weg gegangen, sobald er das Unfallprotokoll unterschrieben gehabt habe, bestätigt einmal mehr die Richtigkeit der in der Anklageschrift umschriebe- nen Situation. Ins Auge sticht ferner, dass der Angeklagte in seinen Befragungen zu den einzelnen Unfällen sehr darum bemüht war, möglichst bald zu betonen, dass die Geschädigten sich bei ihm entschuldigt hätten und gesagt hätten, sie seien in Eile gewesen, auch wenn die Geschädigten überzeugend ausgeführt hat- ten, sie seien im Unfallzeitpunkt nicht unter zeitlichem Druck gestanden. Die Aus- sagen der Geschädigten zeigten sodann, dass die Behauptung des Angeklagten, dass er jeweils den Beizug der Polizei gewollt habe, die Unfallverursacher dies aber jeweils abgelehnt hätten, in den allermeisten Fällen nicht zutraf und als reine Schutzbehauptung des Angeklagten zu werten ist.

- 80 - Mit Bezug auf den Unfall Nr. 6 ist sodann auffallend, dass die Ehefrau des Ange- klagten genau gleich wie der Geschädigte davon spricht, sie hätten bremsen müssen, weil die Ampel auf Gelb gewechselt habe, während der Angeklagte in seiner polizeilichen Befragung behauptete, er habe mit Sicherheit erst bei Rot an- gehalten. Hinsichtlich der Aussagen des Angeklagten zum Unfall Nr. 13 ist be- sonders bemerkenswert, dass er den Umstand, dass sich ein Fussgänger bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, erst gegen Ende seiner Einvernah- me erwähnt, als er durch den mehrfach erhobenen Vorwurf, die Unfälle provoziert zu haben, in die Enge getrieben wurde. Wäre dies aber wirklich so gewesen, dass einer der Fussgänger den Streifen bereits betreten hätte, hätte der Angeklagte diesen Umstand mit Sicherheit von Anfang an vorgebracht. Damit erscheint sein Aussageverhalten einmal mehr als nicht überzeugend. Die Aussagen von Nafija Dzaferi zu Unfall Nr. 15 sind in sich nicht schlüssig. Denn wenn die Situation so gewesen wäre, wie sie diese schildert, dass nämlich ein Auto von der rechten Sei- te schnell herauf gefahren und ihnen den Weg abgeschnitten hätte, hätten sie wohl nicht normal, sondern recht stark und abrupt bremsen müssen. Weshalb ei- ne dieser Angaben nicht stimmen kann. Im Übrigen stimmt ihre Schilderung auch nicht mit derjenigen des Angeklagten überein. Interessant an den Aussagen von Sarah Trunk ist in diesem Zusammenhang sodann, dass der Angeklagte offenbar sehr genau im Bilde war, was sich hinter seinem Auto abspielte. Zu ND 18: Wie undifferenziert, pauschal und realitätsfremd der Angeklagte zuweilen aussagte zeigt sich beispielsweise in seiner Aussage, er bremse immer sanft. Gibt es doch im Strassenverkehr immer wieder auch überraschende Situationen, welche durchaus eine starke Bremsung erfordern. Ausserdem führte der Angeklagte sel- ber im Zusammenhang mit anderen Unfällen teilweise aus, er habe stark bremsen müssen. Mit Bezug auf den Unfall Nr. 22 wird offenbar nicht der Vorwurf erhoben, der Unfall sei provoziert worden. Vielmehr geht aus Seite drei der Anklage hervor, dass dem Angeklagten hier vorgeworfen wird, vorbestehende Unfallschäden ver- schwiegen zu haben. In diesem Sinne lässt sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegend zur Verfügung stehenden Aussagen nach deren Würdigung erstel- len. Im Zusammenhang mit den Unfällen 18, 21 und 22 räumt der Angeklagte ge- gen Ende seiner ersten Einvernahme ein, dass die Reparaturen zwischen den

- 81 - einzelnen Unfällen jeweils dürftig vorgenommen worden seien sowie dass die Schäden oberhalb der Abdeckung gar nie repariert worden seien. Umso mehr wä- re es bei dieser Ausgangssituation naheliegend gewesen, die Schadensexperten über Vorschäden zu informieren und erscheint die Erklärung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, das er das hätte machen müssen, oder er sei eben bei der Begutachtung nicht dabei gewesen und auch nicht kontaktiert worden, als reine Schutzbehauptung. Was sodann die vom Angeklagten ebenfalls im Zusammen- hang mit diesen drei Unfällen vorgebrachten Erklärungsversuche betrifft, weshalb er der Geschädigten gegenüber den Namen der Garage zu welcher er das be- schädigte Auto zur Begutachtung gebracht habe, nicht angegeben habe, sind die- se auch nicht ansatzweise überzeugend. Hätte der Angeklagte nichts zu verber- gen gehabt, hätte kein Grund bestanden, der Geschädigten den Namen der Ga- rage zu verheimlichen. Sodann erstaunt die Aussage des Angeklagten mit Bezug auf den Unfall Nr. 23, wonach er dem Schadensexperten gesagt habe, dass am Auto schon Vorschäden bestanden hätten. Hat er doch bis dahin in der gesamten Untersuchung mehrfach behauptet, nicht gewusst zu haben, dass er dem begut- achtenden Schadensexperten Vorschäden hätte melden müssen. Solche krassen Widersprüche zeigen deutlich, wie der Angeklagte situationsbedingt seine Aussa- gen anpasst. Hinsichtlich der Aussagen zu Unfall Nr. 24 fällt ein Mal mehr auf, dass die Aussagen von Nafija Dzaferi und vom Angeklagten mit Bezug auf die Frage, was erstere am Unfallort zum Geschädigten gesagt habe, überhaupt nicht überein stimmen und folglich nicht zu überzeugen vermögen. Soweit der Ange- klagte zum Unfall Nr. 28 ausführte, der Versicherung die Vorschäden angegeben zu haben, kann ihm auch wieder nicht vorgehaltlos gefolgt werden. Aus der Kor- respondenz der Versicherung erhellt nämlich, dass er nicht von Anfang an und nicht von selber solche Angaben machte, sondern die Berechnung der Scha- denshöhe durch den Experten vielmehr zunächst ohne Berücksichtigung der Vor- schäden angestellt wurde (ND 28 act. 2/1). Hinsichtlich Unfall Nr. 30 stimmen zwar die Aussagen der Velofahrerin, des Geschädigten sowie des Angeklagten zur Frage, wie lange erstere vor dem Unfall schon auf der Verkehrsinsel in der Mitte der Strasse gestanden ist, nicht überein. Dabei handelt es sich aber auch um eine schwierig einschätzbare Frage über die Zeit, welche von verschiedenen

- 82 - Personen häufig unterschiedlich lange empfunden wird. Wichtig erscheint aber, dass der Geschädigte und die Velofahrerin beide deutlich und übereinstimmend davon sprachen, sie habe auf der Insel gewartet und einen Fuss abgesetzt ge- habt, während der Angeklagte dem entgegengesetzt die Schutzbehauptung vor- brachte, ihr Vorderrad hätte sich bereits auf der Strasse befunden. Dazu passt auch, dass der Angeklagte wohl zunächst davon sprach, eine Vollbremsung ge- macht zu haben, während er dann meinte, langsam angehalten und normal ge- bremst zu haben, während sowohl der Geschädigte als auch die Velofahrerin bei- de klar davon sprachen, der Angeklagte habe sehr plötzlich und stark gebremst. Mit Bezug auf den Unfall Nr. 31 bleibt anzufügen, dass sich der vom Angeklagten in seiner polizeilichen Einvernahme geschilderte Unfallhergang nicht mit dem Schadensbild in Übereinstimmung bringen lässt. Im Verlaufe jener Einvernahme wird sodann deutlich, dass der Angeklagte vor nichts zurückschreckt, um sein wi- dersprüchliches Aussageverhalten irgendwie zu rechtfertigen. Dass er geltend macht, die Frage, ob er mit dem Geschädigten nach dem Unfall Kontakt gehabt habe, falsch verstanden zu haben, ist nämlich ganz und gar unglaubwürdig, wur- de ihm diese Frage doch zuvor bereits zahlreiche Male gestellt, da das Frage- schema sich nämlich bei jedem Unfall genau gleich blieb. Zu ND 33: Diesbezüg- lich ist zwar zu berücksichtigen, dass der Geschädigte und Murat Salih offenbar nach der polizeilichen Einvernahme telefonisch miteinander über den Vorfall sprachen sowie dass Murat Salih zunächst davon sprach, den Unfall gesehen zu haben, während sich später herausstellte, dass er erst durch das Geräusch des Zusammenstosses auf den Unfall aufmerksam wurde. Aufgrund der höchst wider- sprüchlichen Aussagen des Angeklagten und den überzeugenden Aussagen des Geschädigten, lässt sich dieser Sachverhaltsteil aber dennoch erstellten. Entgegen der Meinung des Verteidigers des Angeklagten müssen die einzelnen Vorfälle als Gesamtes betrachtet werden. Es liegt nicht an, dass man jeden ein- zelnen Fall separiert. Erst das Gesamtbild gibt Einblick über die Vorgehensweise des Angeklagten. 4.8 Abgesehen von den nicht überzeugenden Aussagen des Angeklagten und seiner Familienangehörigen sowie den überzeugenden Darstellungen der Ge-

- 83 - schädigten gilt es vorliegend auch noch folgende Punkte zu berücksichtigen, wel- che in das bereits aufgezeigte Bild passen und dieses noch abrunden. So ist kaum vorstellbar, dass man derart vom Pech verfolgt sein kann, dass man in ei- nem Zeitraum von gut 2 ½ Jahren 23 Unfälle erleidet, zumal gemäss Statistik ein Autofahrer alle fünf bis zehn Jahre an einem Unfall beteiligt ist. Dazu kommt, dass einzelne Unfälle sich innerhalb auffallend kurzen Zeitabständen ereigneten: Unfall 18, 19 und 20 innerhalb von neun Tagen; Unfall 21 bis 26 innerhalb von 52 Ta- gen, Unfall 27 und 28 innerhalb von fünf Tagen etc. Ebenso sticht ins Auge, dass sich die Unfälle immer wieder nach demselben Muster abspielten: entweder infol- ge von Fussgängern bzw. -streifen, auf Parkfeldern bzw. -arealen, vor Verkehrs- ampeln, oder zufolge Bremsung bei Abbiegen, Spurwechsel oder Einbiegen. Auf- fallend ist sodann, dass sich mehrere Unfälle an derselben Örtlichkeit ereigneten. Schliesslich passierten mehr als die Hälfte der Unfälle innerhalb eines engen Ra- dius des Wohnortes des Angeklagten, welche Örtlichkeiten, Strassenführungen und deren Tücken man üblicherweise besser kennt als irgendwo anders. Auch hat die Unfallhäufigkeit mit der Zeit zugenommen, was doch deutlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, wonach man tendenziell immer weniger Unfälle haben müsste. Auffallend ist auch, dass der Angeklagte seit der Untersuchungs- haft keinen einzigen Unfall mehr hatte, obwohl angibt, zwar weniger gefahren zu sein, aber nicht gänzlich darauf verzichtet zu haben (Prot. S. 7 f., 10 und 13). Wenn man unter Berücksichtigung all dieser einzelnen Punkte die vorliegend zur Diskussion stehenden Unfälle in ihrer Gesamtheit betrachtet, bestehen keine Zweifel mehr daran, dass der Angeklagte mit Sicherheit kein Pechvogel ist, wel- cher als Unschuldiger in all diese Unfälle verwickelt wurde. Vielmehr ist dadurch erstellt, dass er diese Unfälle provozierte, um darauf finanzielle Vorteile zu erzie- len. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Würdigung, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnis- ses vollumfänglich erstellt und nachfolgend der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist.

- 84 - IV. (Rechtliche Würdigung) 1.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1.2 In objektiver Hinsicht ist zunächst das Vorliegen eines irreführenden Verhal- tens bzw. einer Täuschung vorausgesetzt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, welches darauf ausgerichtet ist, bei jemand anderem eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen, wobei die Täuschung sowohl durch Vorspiegelung wie auch durch Unterdrückung von Tatsachen geschehen kann (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 2003, S. 182 f.). 1.3 Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert auf- einander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist je- denfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt als auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des gan- zen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gel-

- 85 - ten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die al- lein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène). Sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Be- sondere Machenschaften können namentlich vorliegen, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet. Arglist kann darüber hinaus auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Täuschungen über innere Tatsachen sind grundsätzlich arglistig, da sie ihrem Wesen nach nicht überprüft werden können. Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügen- gebäude und bei besonderen Machenschaften Bedeutung (BGE 6P.149/2004; BGE 6S.414/2004; BGE 6S.379/2004; BGE 128 IV 18 = Pra 91 (2002) Nr. 60, BGE 126 IV 165; 126 IV 171 ff., 125 IV 124, 122 IV 246, 122 IV 205 f., 120 IV 186, 119 IV 28; Basler Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, II, 2003, N. 50 ff., 70 f. zu Art. 146 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Kurzkommentar, 1997, N 7 ff. zu Art. 146; Rehberg / Schmid / Donatsch, Strafrecht III, 2003, S. 183 ff.; Cassani Ursula, der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStR 1999, Band 117, S. 152 ff., 162; Wismer Willi, das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, Diss. Zürich 1988). 1.5 Das irreführende Verhalten des Täters muss bei der Person, die getäuscht werden soll, tatsächlich einen Irrtum hervorrufen, sodass ihre Vorstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 191).

- 86 - Weiter setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB eine Vermögensdisposi- tion und einen Vermögensschaden voraus. Als Vermögensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine Ver- mögensverminderung herbeizuführen, wobei zwischen der Motivsetzung und der Vermögensverfügung ein Kausalzusammenhang bestehen muss (BGE 96 IV 185 ff.). Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Güter einer Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. 1.6 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz und die Ab- sicht unrechtmässiger Bereicherung. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objekti- ven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Unter Berei- cherung versteht man irgendeine wirtschaftliche Besserstellung. Es muss sich um einen Vermögensvorteil handeln. Die Bereicherung ist dann unrechtmässig, wenn ihr Empfänger auf sie keinen Rechtsanspruch hat (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 88 f., 201). 1.7 Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "neben- berufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelt, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten ge- schlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbe- stände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116 und dortiger Verweis).

- 87 - 2.1 Das Verhalten des Angeklagten erfüllt zweifellos den Tatbestand des ge- werbsmässigen Betruges. Durch sein Verhalten wurden die jeweiligen Motorhaft- pflichtversicherungen getäuscht, indem diese sich im Irrtum über die Verteilung des Verschuldens der unfallbeteiligten Lenker bzw. den einzelnen in der Anklage genannten Fällen über vorbestehende Unfallschäden befanden. 2.2 Durch das Einlösen der verschiedenen Autos jeweils nur für kurze Zeit und auf wechselnde Personen konnte der Angeklagte die Häufung von Unfällen ge- genüber den involvierten Motorhaftpflichtversicherungen vertuschen. Selbiges ge- lang ihm, indem er bei mehrmaligem Unfall mit dem gleichen Auto verschiedene Schadenszentren aufsuchte. Der Angeklagte hat bewusst Unachtsamkeiten ande- rer Verkehrsteilnehmer ausgenutzt, um Unfälle von verhältnismässig geringen Schäden zu produzieren. Es war ihm bewusst, dass bei solch geringen Schäden von Seiten der Motorhaftpflichtversicherungen keine eingehende Prüfung des Un- fallherganges und des Verschuldens der daran involvierten Personen erfolgen würde. Es ist zudem festzuhalten, dass die bei einzelnen eingeklagten Fällen ab- sichtlich verschwiegenen Vorschäden nicht erkennbar waren, da immer gleichar- tige Unfälle mit sehr ähnlichen Schadensbildern vorkamen. In gewissen Fällen kam es sogar so weit, dass eine Schwangerschaft der Mitfahrerin vorgetäuscht wurde, um unfallbeteiligte Lenker zum problemlosen Eingeständnis der Schuld zu bewegen. Aus all diesen Gründen kann von einem arglistigen Vorgehen des An- geklagten ausgegangen werden. 2.3 Der Schaden besteht in den vorliegenden Fällen aus den von den Motor- haftpflichtversicherungen zu Unrecht ausbezahlten Versicherungsleistungen resp. dem Selbstbehalt und Bonusverlust der unfallbeteiligten Fahrzeughalter bzw. - lenker. 2.4 Der Tatbestand des Betrugs wurde somit durch den Angeklagten in objekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb er des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 2.5 Der Angeklagte verübte in den Jahren 2000 bis 2003 25 hier eingeklagte be- trügerische Handlungen, wodurch er sich rund Fr. 60'000.– ertrogen hat. Entge-

- 88 - gen den Äusserungen der Verteidigung hatte der Angeklagte aber jeweils keine Investitionen getätigt oder nur marginal in Reparaturen investiert. Obwohl es nicht genau beziffert werden kann, ein wie hoher Betrag dem Angeklagten unter dem Strich wirklich blieb, lässt der enorme Aufwand des Angeklagten doch darauf schliessen, dass zumindest ein gutes Nebeneinkommen daraus resultierte. Bei dieser Häufigkeit und Regelmässigkeit der Betrüge sowie dem daraus erzielten Nebeneinkommen ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ohne weiteres erfüllt, wobei der gewerbsmässige Betrug auch die Betrugsversuche mitumfasst. 2.6 Im Ergebnis ist somit der Angeklagte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 schuldig zu sprechen.

3. Die Fälle, welche nicht mehr zur Auszahlung der vom Angeklagten geltend gemachten Haftpflichtansprüche führten, sind als Versuche zu qualifizieren. Da diese aber im gewerbsmässigen Betrug aufgehen, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

4. Bezüglich des Vorfalles vom 11. Dezember 2002 (ND 22) wird dem Ange- klagten gemäss Anklageschrift (HD 35 S. 17) vorgeworfen, dass er bestehende Vorschäden hinten rechts an der Stossstange verschwiegen und wieder geltend gemacht habe. Aus den Untersuchungsakten ist jedoch nichts ersichtlich, was diesen Vorwurf erhärten könnte, insbesondere auch deshalb nicht, da schon im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Juni 2003 festgehalten wurde, dass der Schaden an der Stossstange rechts geflickt worden war (ND 22/1). Auch das in den Akten liegende Foto vom 22. Januar 2003 (ND 22/2/5 S. 4) lässt unschwer erkennen, dass ein früherer Schaden bereits repariert wurde. Sogar die Repara- tur-Kalkulation der Winterthur Versicherungen (ND 22/2/2) erwähnt nirgends eine Reparatur hinten rechts, sondern jeweils entweder hinten links oder allgemein hin- ten. Abgesehen davon hätten die Experten der Winterthur Versicherungen die be- reits reparierten Vorschäden als solche erkannt oder erkennen müssen. Zudem wird dem Angeklagten in der Anklage kein provokatives Verhalten vorgeworfen. Aus diesen Gründen kann in diesem Einzelfall nicht von einem Betrug betreffend Verschweigen von Vorschäden ausgegangen werden. Der Angeklagte ist deshalb

- 89 - vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss Anklage- schrift S. 17 (ND 22) freizusprechen.

5. Die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bietet für die rechtliche Würdigung keinerlei Probleme. Provozieren von Ver- kehrsunfällen durch brüskes Bremsen und Halten (Art. 26 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) unter bewusster Inkaufnahme, dass mindestens die Lenker der unfallbetei- ligten Motorfahrzeuge der Gefahr von Verletzungen (insbes. Schleudertraumata) ausgesetzt werden erfüllt ohne Weiteres Ziffer 2 von Art. 90 SVG. V. (Strafzumessung / Vollzug) A. Vorbemerkungen zum Rückwirkungsverbot und zur "lex mitior" Per 1. Januar 2007 ist eine umfassende Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, welche aufgrund eines umfassenden Sankti- onssystemwechsels auch zu entsprechenden Anpassung im Besonderen Teil und der Nebenstrafgesetzgebung geführt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird neu nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat (Rückwirkungsverbot). Hat jemand - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt, erfolgt die Beurteilung indessen erst danach, so ist dieses Gesetz anzuwenden, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). Der neue Art. 2 StGB, welcher im Übrigen nur hinsichtlich der Formulierung eine leichte sprachliche Änderung im Vergleich zu alt Art. 2 StGB erfahren hat, gilt auch für Partialrevisionen. Insbesondere da nach neuem Recht bis zu zwei Jahren eine bedingte und bis zu drei Jahren eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann (Art. 42 StGB und Art. 43 StGB), ist vorliegend, wie nachfolgend auszuführen ist, das neue Recht für den Angeklagten das mildere und findet somit Anwendung.

- 90 - B. Strafzumessung / Vollzug

1. Strafrahmen / Strafzumessung im Allgemeinen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehre- re mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände teilweise mehrmals erfüllt hat. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist von der schwersten Tat auszugehen und die Dauer der für diese auszufällenden Strafe angemessen, allerdings um nicht mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchst- mass der Strafart gebunden. 1.2 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerster vom Angeklagten erfüllten Straftatbestand wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Unter Be- rücksichtigung der Deliktsmehrheit sowie der mehrfachen Tatbegehung betreffend die SVG-Delikte ergibt sich somit ein - theoretischer - Strafrahmen von einer Geldstrafe zu 91 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Art. 40 und Art. 49 StGB).

2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Zur Person von Ramo Dzaferi lässt sich den Akten sowie den Ausführungen an der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen (HD 9/8 S. 11, HD 21/2 ff., Prot. S. 5 ff.): 2.1. Der bald 49 jährige Angeklagte wurde in Prizren (Serbien Montenegro) ge- boren und wuchs dort bei seinen Eltern zusammen mit drei Brüdern und zwei Schwestern in geordneten familiären Verhältnissen auf. Sein Vater war Verkäufer in einem staatlichen Lebensmittelgeschäft, seine Mutter Hausfrau. Die finanziellen Verhältnisse der Familie waren durchschnittlich, nicht reich, aber auch nicht arm, einfach so, wie man auf dem Land lebte. Seine Eltern waren auch Landwirte. Sie bebauten Land und bestellten die Felder. Die Arbeit auf dem Feld sei für den ei-

- 91 - genen Unterhalt der Familie gewesen. Der Angeklagte besuchte acht Jahre die Prima- und Sekundarschule. Er begann eine Lehre als Spengler, welche er nach fünf Monaten wieder abbrach. Er hat keine abgeschlossene Berufslehre. Danach half er bis 1991 in der Landwirtschaft mit. Von 1977 bis 1979 absolvierte der An- geklagte seinen Militärdienst. 1991 kam der Angeklagte als Saisonier in die Schweiz. Nach vier Jahren als Saisonier bekam er die Bewilligung 'B' und seine Familie kam auch in die Schweiz. 1996 erlitt der Angeklagte einen Unfall und wurde in der Folge invalid. In der Schweiz arbeitete der Angeklagte bis zu seinem Unfall in einer Fabrik, welche Betonblöcke herstellte, als Maschinist. 2.2. Nach dem Militärdienst zog die "erste Frau" des Angeklagten der Tradition entsprechend in den Haushalt seiner Eltern. Staatlich geheiratet haben sie nicht, weil es dazu nicht mehr gekommen ist. 1980 wurde der Sohn Nelvis Sagdati , welcher den Namen "seiner Frau" trug, geboren. Danach trennten sich der Ange- klagte und seine Frau. Kurz darauf heiratete der Angeklagte seine heutige Ehe- frau, mit welcher er drei Kinder hat: Sanela (geboren 1983), Albina (geboren

1984) und Resma (geboren 1993). Auch mit seiner Ehefrau lebte er zusammen im Haushalt seiner Eltern. Heute lebt der Angeklagte zusammen mit seiner Ehe- frau und der jüngsten Tochter zusammen in einem Bauernhaus. Seine beiden äl- teren Töchter sind verheiraten und leben nicht mehr zu Hause. 2.3. Zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten ergibt sich aus der Aus- kunft des Gemeindesteueramtes Bassersdorf, dass der Angeklagte in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils ein Einkommen von knapp Fr. 40'000.– und kein Vermögen versteuerte. Gemäss seinen Angaben erhält er von der SUVA monatlich Fr. 3'200.– und von der IV monatlich Fr. 500.–. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstä- tig. Der Angeklagte besitzt im Kosovo ein Haus mit Land, welches er von seinem Vater geerbt hat, wobei er angibt nicht zu wissen, wie hoch dessen Wert ist. Er verfügt zudem über Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.–, da er für seinen Rechtsanwalt einen Kredit aufgenommen hat. 2.4. Gemäss Auszügen aus dem schweizerischen Strafregister ist der Angeklag- te nicht vorbestraft und auch beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Ab- teilung Administrativmassnehmen (ADAMS), ist er nicht verzeichnet.

- 92 -

3. Verschulden Das Verschulden des Angeklagten wiegt im Bezug auf den gewerbsmässigen Be- trug erheblich. Die Verkehrsregelverletzungen sind hinsichtlich dem Verschulden von untergeordneter Bedeutung, sie standen aber mit den Betrügen in engem Zu- sammenhang. Es ist jedoch anzumerken, dass es sich wohl nicht um schwere Unfälle handelte, der Angeklagte aber stets gedankenlos und egoistisch eine Ver- letzung der Geschädigten in Kauf genommen hatte. Der Angeklagte hat über eine lange Zeitdauer delinqiert (September 2000 bis Mai 2003), wobei es sich um insgesamt 25 eingeklagte Fälle handelt. Seine Delin- quenz wurde erst durch die Überführung in Untersuchungshaft beendet und nicht aus eigenem Antrieb. Er legte eine grosse kriminelle Energie an den Tag, indem er viel Aufwand betreib, um zum Ziel zu kommen. So hat der Angeklagte immer wieder neue Autos gekauft, diese häufigen Halterwechseln unterzogen und je- weils nur für kurze Dauer eingelöst, ein Absatzsystem für die kaputten Autos auf- gebaut und viel Zeit im Auto verbracht auf der Suche nach geeigneten Situationen im Strassenverkehr. Er hat das Vertrauen anderer Menschen im Strassenverkehr schamlos ausgenutzt. Zudem bediente er sich einer perfiden Lüge betreffend der angeblichen Schwangerschaft seiner Frau. Durch diese Versicherungsbetrüge hat der Angeklagte ein sozial schädliches Verhalten an den Tag gelegt, wodurch ihm über Fr. 60'000.– ausbezahlt wurden. Er zeigte sich stets völlig uneinsichtig und war stets ungeständig.

4. Konkrete Strafzumessung Strafschärfend fällt die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, in der Zeit zwischen April 2004 und April 2005 keinerlei Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

5. Strafmass / Vollzug In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Frei- heitsstrafe von zwei Jahren, wovon 159 Tage durch Untersuchungshaft entstan-

- 93 - den sind, als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Ange- klagten angemessen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist erforderlich, dass eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die herrschende Praxis ist damit das Feh- len einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Kommentierte Textausgabe zum revidierten StGB, Hans- jakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl., Luzern 2006, S. 36, mit Verweis auf Botschaft, BBl 1999 2050). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist der Aufschub der Strafe auch ohne Vorliegen besonderer Umstände für eine solche günstige Prognose zulässig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt. Insbe- sondere haben die knapp sechs Monate Untersuchungshaft beim Angeklagten ei- ne stark abschreckende Wirkung gezeigt, bewegte er sich seither sehr selten im Strassenverkehr und ist ihm seither nichts mehr zulasten gekommen. Zudem ist er Ersttäter. Zusammenfassend ist somit der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

- 94 - VI. (Zivilansprüche)

1. Im Strafverfahren können grundsätzlich nur direkt geschädigte Zivilansprü- che stellen, indirekte Schäden - wie beispielsweise die eines Zessionars - genü- gen nicht. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann eine Motorhaftpflichtversi- cherung aber aufgrund der in Art. 72 Abs. 1 VVG enthaltenen versicherungsrecht- lichen Subrogation adhäsionsweise Schaden im Strafverfahren geltend machen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, Rn. 505).

2. Der Angeklagte bestritt anlässlich seiner Schlusseinvernahme sämtliche ge- stellten Schadenersatzbegehren (HD 9/16 S. 4). Die Verteidigung machte sodann anlässlich der Hauptverhandlung geltend, es sei auf die Zivilforderungen gar nicht einzutreten (HD 48 S. 34). Eventualiter sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Forderungen kaum je vollständig belegt oder nachvollziehbar erschienen, weshalb dieselben mangels Liquidität ohnehin auf den Zivilweg zu verweisen wären. 3.1. ND 5 (Unfall Nr. 5) 3.1.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft stellte am 24. Januar 2006 ein Schadenersatzbegehren über Fr. 2'800.– (ND 5 act. 8/1). Diese Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen (ND 5 act. 2/6 und Beilagen zu ND 5 act. 8/1) und folglich vollumfänglich gutzuheissen. 3.1.2. Die Geschädigten Abdelouahed Khereddine sowie die Pöyry Infra AG gaben an, ihnen sei kein Schaden entstanden (ND 5 act. 8/2 und act. 8/3). 3.2. ND 6 (Unfall Nr. 6) 3.2.1. Die Winterthur Versicherungen machten eine Schadenersatzforderung über Fr. 3'500.– im vorliegenden Strafverfahren geltend (ND 6 act. 9/1). Die Zah-

- 95 - lung dieses Betrages an den Angeklagte ist aktenkundig ausgewiesen (Anhänge in ND 6 act. 9/1) und die Zivilforderung daher vollumfänglich gutzuheissen. 3.2.2. Markus Wagner machte auf dem Formular "Antrag betreffend Zivilan- sprüche etc." geltend, einen Schaden von Fr. 9'507.65 erlitten zu haben, welcher teilweise von der Winterthur Versicherung gedeckt werde. Auf der Rückseite des Formulars konkretisierte er, sein Schaden setzte sich aus Fr. 150.– Umtriebskos- ten, Fr. 5'857.65 Reparaturkosten sowie Fr. 3'500.– Versicherungsleistung an den Angeklagten zusammen (ND 6 act. 9/2). Gemäss Schreiben der Winterthur Versi- cherungen vom 6. Dezember 2000 betrug der Bonusverlust des Geschädigten aufgrund der Zahlung von Fr. 3'500.– an den Angeklagten Fr. 1'390.– (Anhang in ND 6 act. 9/2). Aus diesem Grund sind dem Geschädigten Markus Wagner ledig- lich Fr. 1'390.– zuzusprechen, im Restbetrag ist sein Begehren mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. ND 7 (Unfall Nr. 7) 3.3.1. Auf dem Formular der Untersuchungsbehörde "Antrag betreffend Zi- vilansprüche etc." gab die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft an, ihr sei ein Schaden in der Höhe von Fr. 3'300.– entstanden, sie mache im Straf- verfahren aber keinen Schadenersatz gelten (ND 7 act. 8/1), womit sich diesbe- züglich weitere Ausführungen erübrigen. 3.3.2. Reto Fieramonte ist gemäss seinen Angaben kein Schaden entstan- den, weshalb er auch keine Ansprüche im Strafverfahren geltend macht (ND 7 act. 8/2). 3.3.3. Hansueli Schmid Gartenbau ist gemäss eigenen Angaben durch den Unfall Nr. 7 ein Schaden von Fr. 500.– - resultierend aus dem Selbstbehalt bei der Mobiliar - entstanden, welcher adhäsionsweise geltend gemacht wird (ND 7 act. 8/3). Dass ein solcher Selbstbehalt tatsächlich angefallen ist, wird durch nichts in den Akten belegt, weshalb die geltend gemachte Forderung illiquid und auf den Zivilweg zu verweisen ist.

- 96 - 3.4. ND 9 (Unfall Nr. 9) 3.4.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht mit Bezug auf diesen Un- fall eine Zivilforderung über Fr. 2'500.– geltend (ND 9 act. 9/1). Aufgrund der ein- gereichten Belege ist ausgewiesen, dass dem Angeklagten ein Betrag von Fr. 3'000.– ausbezahlt wurde, während Fr. 500.– der geschädigten Halterin, der Burkhalter Net Works, als Selbstbehalt in Rechnung gestellt wurden (Anhänge zu ND 9 act. 9/1). Folglich ist der geltend gemachte Schaden ausgewiesen und der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten Zürich Versicherungsgesellschaft Fr. 2'500.– Schadenersatz auszubezahlen. 3.4.2. Sowohl Ralph Fässler, als auch die Burkhalter Net Works äusserten sich dahingehend, als ihnen durch den vorliegend interessierenden Unfall ein Schaden entstanden ist, kreuzten aber beide an, dass sie im Strafverfahren kei- nen Schadenersatz geltend machen würden (ND 9 act. 9/2 f.), womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 3.5. ND 10 (Unfall Nr. 10) 3.5.1. Vorliegend machten die Winterthur Versicherungen einen Schaden von Fr. 2'650.– geltend (ND 10 act. 8/1). Die Auszahlung dieses Betrages ist belegt (Anhänge zu ND 10 act. 8/1). Folglich ist die geltend gemachte Zivilforderung vollumgänglich gutzuheissen. 3.5.2. Beat Mändli machte einen Schaden über Fr. 2'200.– geltend, beste- hend aus der Schadensreparatur für sein eigenes Fahrzeug (Fr. 1'096.60), Kos- ten für das Ersatzfahrzeug (Fr. 250.–), dem Bonusverlust (Fr. 400.–), dem Zeit- aufwand für Zeugenbefragungen (Fr. 150.–) sowie verschiedenen Spesen (Fr. 303.40) (ND 10 act. 8/2). Die Reparaturkosten in über Fr. 1'096.60 sind belegt und deshalb dem Geschädigten Beat Mändli zuzusprechen. Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen sind nicht ausgewiesen und sind somit mangels Liqui- dität auf den Zivilweg zu verweisen. Der für den Zeitaufwand der Zeugenbefra- gung geltend gemachte Betrag ist abzuweisen, da er anlässlich der Einvernahme hätte geltend gemacht werden müssen.

- 97 - 3.6. ND 11 und 12 (Unfall Nr. 11 und 12) 3.6.1. Die Basler Versicherungen machten am 16. Juni 2006 einen Schaden- ersatzanspruch über Fr. 1'565.– geltend (ND 11 act. 4/1). Da ausgewiesen ist, dass die Basler Versicherungen für den Unfall Nr. 11 Fr. 3'130.– auszahlte (ND 11 act. 2/1) sowie gemäss erstelltem Anklagesachverhalt sich der Betrugs- schaden auf Fr. 1'565.– beläuft, ist die geltend gemachte Forderung liquid und der Angeklagte entsprechend zur Zahlung zu verpflichten. 3.6.2. Irene Bircher machte zwar geltend, ihr sei durch den Unfall vom

8. September 2001 ein Totalschaden entstanden, verzichtete indes auf die Gel- tendmachung von Zivilansprüchen im vorliegenden Verfahren (ND 11 act. 4/2). 3.6.3. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht mit Bezug auf den Unfall Nr. 12 einen entstandenen Schaden von Fr. 1'287.20 geltend (ND 12 act. 6/1). Auf der einen Seite ist aktenmässig ausgewiesen, dass die besagte Versicherung aus diesem Unfall an den Angeklagten eine Zahlung über Fr. 3'287.20 leistete. Auf der anderen Seite wurden der Brechtbühl AG in Muri aus demselben Ereignis Fr. 2'000.– Selbstbehalt in Rechnung gestellt und von dieser auch bezahlt (An- hänge zu ND 12 act. 6/1). Der Betrag von Fr. 1'287.20 ist dadurch belegt und der Geschädigten Zürich Versicherungsgesellschaft zuzusprechen. 3.6.4. Dem Geschädigten Americo Lopes konnte das Formular "Antrag be- treffend Zivilansprüche" zufolge unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (ND 12 act. 6.2). 3.7. ND 13 (Unfall Nr. 13) 3.7.1. Die Winterthur Versicherungen stellten mit Bezug auf das Schadenser- eignis vom 6. November 2001 eine Zivilforderung über Fr. 4'300.– (ND 13 act. 9/1). Da eine Zahlung über diesen Betrag an den Angeklagten ausgewiesen ist (Anhänge zu ND 13 act. 9/1), ist die geltend gemachte Forderung vollumfäng- lich gutzuheissen und der Angeklagte zu verpflichten, den Winterthur Versiche- rungen Fr. 4'300.– zu bezahlen.

- 98 - 3.7.2. Mittels Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." machte die W. Schippert AG, Reparatur-Service, geltend, es sei ihr ein Schaden durch die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 450.– entstanden. Zwar liess sie die Frage, ob sie im Strafverfahren Schadenersatz geltend mache offen (ND 13 act. 9/2). Zu Gunsten der Geschädigten ist aber vorliegend davon auszugehen, dass sie dies wollte. Es ist ausgewiesen, dass die Geschädigte Fr. 437.15 Mehrwertsteuer be- zahlen musste, weshalb ihr dieser Betrag zuzusprechen ist. Der Restbetrag ist aufgrund Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.8. ND 14 (Unfall Nr. 14) 3.8.1. Die Alpina Versicherungen machten am 24. Januar 2006 im vorliegen- den Strafverfahren einen erlittenen Schaden von Fr. 8'000.– geltend (ND 14 act. 8/1). Es ist erwiesen, dass an den Angeklagten aus dem Unfall Nr. 14 von der Alpina Versicherungen ein Betrag von Fr. 9'000.– ausbezahlt wurde (Anhänge zu ND 14 act. 8/1), weshalb die Zivilforderung über Fr. 8'000.– vollumfänglich gutzu- heissen ist. 3.8.2. Anja Schmid-Baumgartner machte mittels Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." adhäsionsweise den ihr in Form des Selbstbehaltes entstan- denen Schaden in der Höhe von Fr. 1'000.– geltend (ND 14 act. 8/2). Dieser Selbstbehalt ist aber durch nichts in den Akten belegt. Der schlichte Hinweis der Geschädigten, man solle die Unterlagen bei der Versicherung einverlangen, reicht zur Substantiierung nicht aus. Ebenso wenig ist zur Begründung der Liquidität ausreichend, dass die Alpina Versicherungen vorliegend nur Fr. 8'000.– der effek- tiv bezahlten Fr. 9'000.– geltend machten. Die H. Baumgartner & Sohn AG stellte ebenfalls ein Schadenersatzbegehren über Fr. 1'000.– (ND 14 act. 8/3), welches gänzlich unsubstantiiert sowie unbelegt blieb. Inwieweit sie auch den Aufwand für die Aussage von Anja Schmid geltend machen wollte (vgl. dazu handschriftliche Anmerkungen auf der Rückseite von ND 14 act. 8/3), blieb ebenfalls unklar.

- 99 - Es ist unklar, wer von den beiden Geschädigten - Anja Schmid-Baumgartner oder H. Baumgartner & Sohn AG - den Selbstbehalt tragen musste, da keine entspre- chenden Belege vorliegen, weshalb die geltend gemachten Zivilforderungen der Geschädigten Anja Schmid-Baumgartner und H. Baumgartner & Sohn AG daher vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen sind. Am 8. März 2007 ging hierorts ein weiteres Schreiben bezüglich Zivilanträgen (HD 49) ein, welches zusätzlich zum geforderten Selbstbehalt von Fr. 1'000.– ei- ne Entschädigung für den Aufwand von Anja Schmid-Baumgartner in der Höhe von Fr. 160.90 begründet. Dieses Schreiben ging jedoch nach der Hauptverhand- lung vom 7. März 2007 und demzufolge zu spät ein, weshalb es nicht mehr be- rücksichtigt werden kann. 3.9. ND 15 (Unfall Nr. 15) 3.9.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht aus dem Unfall vom 4. Februar 2002 eine Schadenersatzforderung über Fr. 2'367.50 geltend (ND 15 act. 14/1). Dieser Betrag ist entsprechend belegt, weshalb er der Geschädigten Zürich Versicherungsgesellschaft zuzusprechen ist. 3.9.2. Die Geschädigte Sarah Tunk machte keine Schadenersatzforderung gegenüber dem Angeklagten geltend (ND 15 act. 14/2). 3.9.3. Die GE Fleet Services AG machte dagegen einen Schaden im Betrag von Fr. 1'234.50 geltend (ND 15 act. 14/3). Diese Betrag ist in der Höhe von Fr. 593.80 belegt (Fr. 500.– Selbstbehalt und Fr. 93.80 Mehrwertsteuer), weshalb er der Geschädigten GE Fleet Services AG in dieser Höhe zuzusprechen ist. Woraus sich der Rest des geltend gemachten Betrages ergeben sollte, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Dieser Teil der Schadenersatzforderung ist daher mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen.

- 100 - 3.10. ND 17 (Unfall Nr. 17) 3.10.1. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft machte eine Zivilforde- rung über Fr. 12'847.25 geltend (ND 17 act. 8/1), welche sich wie folgt zusam- mensetzt: Ausbezahlte Haftpflicht-Entschädigung an Angeklagten Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins bis 31.12.2005 (44 Monate) Fr. 733.– Ausbezahlte Kasko-Entschädigung Kuhn Haustechnik Fr. 6'075.20 zuzüglich 5 % Zins bis 31.12.2005 (44 Monate) Fr. 1'113.75 Zusätzliche Korrespondenz/Umtriebe Fr. 600.– Fahrzeugexpertise Allianz Suisse Fr. 225.– zusätzliche Fahrspesen Fr. 100.– Dieser Betrag ist in der Höhe der ausbezahlten Haftpflicht-Entschädigung an den Angeklagten von Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 733.– Zins belegt (ND 17 act. 2/6). Das Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 4'733.– ist somit als genügend liquid zu beurteilen, weshalb der Geschädigten dieser Betrag zuzusprechen ist. Die restlichen geltend gemachten Forderungen sind mangels Liquidität auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.10.2. Die Fritz Kuhn Haustechnik AG machte zwar geltend, einen Schaden von Fr. 767.75 erlitten zu haben, welcher nur teilweise durch die Versicherung gedeckt werde, verzichtete aber auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren (ND 17 act. 8/2), womit es sein Bewenden hat. 3.11. ND 18 (Unfall Nr. 18) 3.11.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht vorliegend einen Schaden von Fr. 2'185.– geltend (ND 18 act. 8/1). Da die Auszahlung dieser Summe an den Angeklagten ausgewiesen ist (Anhang zu ND 18 act. 8/1), ist der Angeklagte in Gutheissung der Zivilforderung zu verpflichten, der Zürich Versicherungsgesell- schaft Fr. 2'185.– zu bezahlen. 3.11.2. Der Geschädigte Ilker Ercihan liess sich zur Frage des Zivilanspruches nicht vernehmen (ND 18 act. 8/2), womit es sein Bewenden hat.

- 101 - 3.12. ND 19 (Unfall Nr. 19) 3.12.1. Die Alpina Versicherungen machen aus diesem Unfall eine Schaden- ersatzforderung über Fr. 1'785.– geltend (ND 19 act. 8/1). Eine Auszahlung über diesen Betrag an den Angeklagten ist ausgewiesen (Anhang zu ND 19 act. 8/1), weshalb die Zivilforderung vollumfänglich gutzuheissen ist. 3.12.2. Der Geschädigte Marcel Stutz machte vorliegend einen Schaden von Fr. 1'300.– geltend, welcher aus der Erhöhung der Versicherungsprämie resultie- re (ND 19 act. 8/2). Dieser Schaden ist jedoch nicht belegt, weshalb diese Forde- rung mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.13. ND 20 (Unfall Nr. 20) 3.13.1. Die Generali Versicherungen machten vorliegend einen Schaden von Fr. 5'800.– geltend (ND 20 act. 14/1). Eine Auszahlung in der Höhe des geltend gemachten Betrages aufgrund des Schadensereignisses vom 7. Oktober 2002 ist ausgewiesen (Anhang zu ND 20 act. 14/1), weshalb die Zivilforderung vollum- fänglich gutzuheissen ist. 3.13.2. Der Geschädigte René Fischer gab an, ihm sei kein Schaden entstan- den und er mache vorliegend keine Ansprüche geltend (ND 20 act. 14/2). 3.14. ND 21 (Unfall Nr. 21) 3.14.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft machte am 24. Januar 2006 Schadenersatzansprüche über Fr. 1'776.65 geltend (ND 21 act. 6/1). Aktenmäs- sig ist erstellt, dass aufgrund des vorliegenden Schadensereignisses Fr. 2'276.65 an den Angeklagten ausbezahlt wurden, wobei die geschädigte Halterin davon ei- nen Selbstbehalt von Fr. 500.– übernehmen musste (Anhänge zu ND 21 act. 6/1). Die von der Zürich Versicherungsgesellschaft geltend gemachte Forderung ist dadurch ausgewiesen und der Angeklagte zu verpflichten, ihr Fr. 1'776.65 zu be- zahlen.

- 102 - 3.14.2. Die geschädigte Halterin ERAVIS Installationen AG verzichtete im Strafverfahren auf die Geldendmachung von Schadenersatzansprüchen (Formu- lar der Staatsanwaltschaft IV in ND 21 act. 6/2). 3.15. ND 22 (Unfall Nr. 22) 3.15.1. Die Winterthur Versicherungen machten aus dem Unfall Nr. 22 keiner- lei Schadenersatzansprüche geltend (ND 22 act. 10/1), womit es sein Bewenden hat. 3.15.2. Die Geschädigte Ruth Hug reichte mit (nicht unterschriebenem) Schreiben vom 26. August 2003 diverse Rechnungen ins Recht, ohne dazu weite- re Ausführungen zu machen (ND 22 act. 10/2). Da die Geschädigte am 26. Feb- ruar 2007 klar zum Ausdruck brachte, dass sie von der Versicherung vollumfäng- lich entschädigt wurde und keinerlei Ansprüche im Strafverfahren geltend machen will sowie keine Mitteilungen in dieser Sache mehr wünscht (Prot. S. 3 unten und H 44), erübrigen sich hier weitere Ausführung. Im Übrigen ist infolge Freispruchs des Angeklagten auf diese Forderung nicht einzutreten. 3.16. ND 23 (Unfall Nr. 23) 3.16.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft machte in diesem Zusammen- hang einen Schaden in der Höhe von Fr. 135.90 geltend (ND 23 act. 9/1). Nach- dem ausgewiesen ist, dass aus diesem Schadensfall von der Versicherung Fr. 1'135.90 geleistet wurden, wobei der geschädigten Halterin ein Selbstbehalt von Fr. 1'000.– in Rechnung gestellt wurde (Anhänge zu ND 23 act. 9/1), ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung ausgewiesen und entsprechend gut- zuheissen. 3.16.2. Die ausgefüllten Formulare "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." von Marco Kleger sowie der Swisspro AG sind nicht völlig eindeutig (ND 23 act. 9/2 f.). Aufgrund der gesamten Umstände darf aber wohl davon ausgegangen werden, dass die Swisspro AG den wie bereits ausgeführt erwiesenermassen be- zahlten Selbstbehalt von Fr. 1'000.– forderte, während Marco Kleger keine Scha-

- 103 - denersatzansprüche geltend machte. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, der Swisspro AG Fr. 1'000.– zu bezahlen. 3.17. ND 24 (Unfall Nr. 24) 3.17.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht aus dem Unfall Nr. 24 ei- nen Schaden von Fr. 2'558.65 geltend (ND 24 act. 8/1). Aus den zusammen mit dem Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." eingereichten Beilagen geht hervor, dass sich dieser Betrag zusammensetzt aus Fr. 663.– für eine Rechnung einer Automiete bei AVIS sowie aus Fr. 1'895.65, welche dem Angeklagten zufol- ge des Unfalles ausbezahlt wurden. Letzterer Betrag ist ausgewiesen und kann ohne weiteres zugesprochen werden. Was dagegen die Automiete einer gewis- sen Nathalie Levy mit dem vorliegenden Unfall zu tun haben soll, wird aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Dieser Teil der Schadenersatzforderung ist daher mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.17.2. Die Geschädigten Agfa-Gevaert AG sowie Werner Meyer gaben an, dass ihnen kein Schaden entstanden sei und stellten folgerichtig auch keinerlei Zivilansprüche (ND 24 act. 8/2 f.). 3.18. ND 26 (Unfall Nr. 26) 3.18.1. Die Alba Versicherung machte am 8. Februar 2006 einen Schaden von Fr. 1'500.– geltend (ND 26 act. 7/1). Vorliegend ist belegt, dass die genannte Ver- sicherung aus dem Unfall Nr. 26 Fr. 2'000.– an Sanela Ramadani-Dzaferi ausbe- zahlte, wovon sie Fr. 500.– Selbstbehalt von der Dietiker Haustechnik GmbH zu- rück verlangte (Anhänge zu ND 26 act. 7/1). Die geltend gemachte Forderung ist damit ausgewiesen und der Angeklagte entsprechend zur Zahlung zu verpflich- ten. 3.18.2. Sowohl der Geschädigten Dietiker Haustechnik GmbH als auch dem Geschädigte André Zeier ist gemäss eigenen Angaben kein Schaden entstanden, weshalb sie vorliegend auch keinerlei Ansprüche geltend machten (ND 26 act. 7/2 f.).

- 104 - 3.19. ND 27 (Unfall Nr. 27) 3.19.1. Die Winterthur Versicherungen machten vorliegend einen Schaden von Fr. 7'000.– geltend (ND 27 act. 12/1). Aus den eingereichten Unterlagen erhellt, dass dieser Betrag dem Angeklagten ausbezahlt wurde sowie dass ein Selbstbe- halt von Fr. 500.– von der Geschädigten WEMAG Getränke-Service AG zurück verlangt wurde (Anhänge zu ND 27 act. 12/1), weshalb die genannte Versiche- rung vorliegend nur den tatsächlich erlittenen Schaden von Fr. 6'500.– geltend machen kann. In diesem Umfang ist ihr Schadenersatzbegehren gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist es dagegen abzuweisen. 3.19.2. Während der Geschädigte Marco Merkli auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtete, machte die WEMAG Getränke-Service AG als Scha- denspositionen Fr. 1'139.20 aus Kasko, Fr. 6'500.– aus Haftpflicht sowie Fr. 1'500.– Selbstbehalt geltend (ND 27 act. 12/2). Ausser die bereits erwähnten Fr. 500.– Selbstbehalt ist der von der WEMAG Getränke-Service AG geltend ge- machte Schaden durch nichts belegt, weshalb ihre Zivilforderung nur im Umfang von Fr. 500.– gutzuheissen und im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.20. ND 28 (Unfall Nr. 28) 3.20.1. Die Zürich Versicherungsgesellschaft macht hier einen Schaden in der Höhe von Fr. 1'524.– geltend (ND 28 act. 8/1). Dieser Betrag ist ausgewiesen (Anhang zu ND 28 act. 8/1), weshalb die Zivilforderung vollumfänglich gutzuheis- sen ist. 3.20.2. Der Geschädigte Roger Hehli liess sich zur Frage des Schadenersat- zes nicht vernehmen (ND 28 act. 8/2). 3.21. ND 30 (Unfall Nr. 30) 3.21.1. Die Winterthur Versicherungen machen vorliegend Schadenersatz von Fr. 4'638.85 geltend (ND 30 act. 19/1). Aus den eingereichten Belegen geht her- vor, dass sich dieser Betrag aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, wel- che nachfolgend einzeln zu erörtern sind. Zunächst werden Fr. 126.–, welche an

- 105 - die Bezirksanwaltschaft Zürich für ein Akteneinsichtsgesuch bezahlt wurden, gel- tend gemacht. Aus dem dazu eingereichten Beleg geht indes nicht schlüssig her- vor, dass diese Kosten mit dem vorliegenden Unfall zusammenhingen, werden dort doch ganz andere Verfahrensnummern genannt, weshalb dieser Betrag als il- liquid bezeichnet werden muss. Sodann wurde offenbar ein Betrag von Fr. 2'582.40 an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft überwiesen, welcher sich aus einer Bearbeitungspauschale sowie einem Anteil Unterhaltskosten FIT zu- sammensetzt. Aus dem eingereichten Beleg ist aber nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Kosten genau entstanden, weshalb auch diese vorliegend illiquid erscheinen. Weiter werden Kosten im Zusammenhang mit der medizini- schen Behandlung von Nafija Dzaferi geltend gemacht: Fr. 665.80, welche an die Helsana bezahlt wurden, Fr. 35.50 plus Fr. 135.50, welche an Dr. med. Urs Zehn- der bezahlt wurden, zwei Mal Fr. 74.25 plus Fr. 19.80, welche ans Spital Bülach bezahlt wurden, also total Fr. 1'005.10. Schliesslich werden Fr. 925.35 geltend gemacht, welche an die Autohilfe Zürich bezahlt wurden für das Abschleppen des Autos des Angeklagten. Diese Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'930.45 sind ausgewiesen und entsprechend ist Schadenersatz zuzusprechen. Im Rest- betrag ist die Forderung mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen. 3.21.2. Der Geschädigte Flavio Trinchese verzichtete auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (ND 30 act. 19/2). 3.22. ND 31 (Unfall Nr. 31) 3.22.1. Aus dem vorliegenden Unfall macht die Zürich Versicherungsgesell- schaft keine Zivilansprüche geltend (ND 31 act. 11/1). 3.22.2. Der Geschädigte Cyrill Keller verlangte einen Schadenersatz von Fr. 3'014.– sowie eine Genugtuung von Fr. 200.– (ND 31 act. 11/2). Die Kosten von Fr. 3'014.– für die Reparatur des Autos des Geschädigten sind ausgewiesen und ihm somit zuzusprechen. Wofür der Geschädigte aber eine Genugtuung ver- langt, geht aus den Akten nicht hervor. Diesen Teil der Zivilforderung daher ohne- hin auf Zivilweg verweisen.

- 106 - 3.23. ND 32 (Unfall Nr. 32) 3.23.1. Gemäss Angaben der Basler Versicherungen ist ihnen keine Schaden entstanden (ND 32 act. 10/1). Der Geschädigte Niklaus Süess äusserte sich zur Schadenersatzfrage nicht (ND 32 act. 10/2). 3.23.2. Die Geschädigte Werner Mayer Pflüger Gartenbau machte einen Schaden über Fr. 500.– geltend, welcher aus dem Selbstbehalt resultiere (ND 32 act. 10/3). Dieser Schaden ist belegt und der Geschädigten somit zuzusprechen. 3.24. ND 33 (Unfall Nr. 33) Sowohl die Geschädigte Alpina Versicherungen als auch der Geschädigte Hües- yin Yaprak gaben auf dem Formular der Staatsanwaltschaft VI des Kantons Zü- rich an, ihnen sei kein Schaden entstanden und sie würden deshalb vorliegend auch keine Zivilansprüche stellen (ND 33 act. 12 /1 f.). VII. (Beschlagnahmungen / Einziehung) Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich diverse Zettel und Quittungen für Autoankäufe, zwei Ladelisten für Autotransporte, ein Plastikmäppchen mit diversen Schreiben, diversen Reparatur- kalkulationen, Lieferscheinen, leeren Unfallprotokollen, im Zusammenhang mit Autoankäufen stehenden Quittungen, ein Plastikmäppchen mit vierzehn ausgefüll- ten Unfallprotokollen, ein Plastikmäppchen mit vierzehn Versicherungsschreiben etc. sowie eine braune Mappe mit elf ungültigen Fahrzeugausweisen und diver- sen Autoschlüsseln (HD 17/1), welche unter der Sachkautionsnummer 7812 bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV hinterlegt wurden (HD 17/3). Diese Ge- genstände sind einzuziehen und als Beweismittel zu den Akten zu legen. Die üb-

- 107 - rigen anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände und Unter- lagen wurden dem Angeklagten zurück gegeben (HD 17/2). VIII. (Kostenfolge) Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses, ein- schliesslich derjenigen für seine amtliche Verteidigung gemäss § 12 Abs. 2 StPO zu tragen. Er hat diesen für die ihm aus dem Verfahren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 188 Abs. 1 StPO). Es ist kein Grund ersichtlich, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Somit sind die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens - inklusive derjenigen der früheren amtli- chen Verteidigung - vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte Ramo Dzaferi ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG sowie teilwei- se Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss An- klageschrift S. 17 (ND 22) wird der Angeklagte freigesprochen.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 159 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 108 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3.1 Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend aufgeführten Geschädig- ten folgende Beträge zu bezahlen:

- Zürich Versicherungsgesellschaft, Herr P. Kühne, Alfred-Escher- Str. 50, Postfach, 8085 Zürich:

- ND 5: Fr. 2'800.00

- ND 9: Fr. 2'500.00

- ND 12: Fr. 1'287.20

- ND 15: Fr. 2'367.50

- ND 18: Fr. 2'185.00

- ND 21: Fr. 1'776.65

- ND 23: Fr. 135.90

- ND 24: Fr. 1'895.65

- ND 28: Fr. 1'524.00 Fr. 16'471.90

- Winterthur Versicherungen, Herr Hermann Eglauf, General Guisan- Str. 40, Postfach 357, 8401 Winterthur:

- ND 6: Fr. 3'500.00

- ND 10: Fr. 2'650.00

- ND 13: Fr. 4'300.00

- ND 27: Fr. 6'500.00

- ND 30: Fr. 1'930.45 Fr. 18'880.45

- Markus Wagner, Bodenacherstr. 28, 8121 Benglen: Fr. 1'390.– (ND 6)

- Beat Mändli, Robert Seidel-Hof 28, 8048 Zürich: Fr. 1'096.60 (ND 10)

- Basler Versicherungs-Gesellschaft, Herr Thomas Wunderer, Aeschen- graben 21, 4051 Basel: Fr. 1'565.– (ND 11)

- W. Schippert AG, Reparatur-Service, Alte Winterthurerstr. 90, 8309 Nü- rensdorf: Fr. 437.15 (ND 13)

- Alpina Versicherungen, Herr Paul Kühne, OPTA / A 340, 8085 Zürich:

- ND 14: Fr. 8'000.00

- ND 19: Fr. 1'758.00 Fr. 9'758.00

- 109 -

- GE Fleet Service AG, Herr Bruno Uhl, Sägereistr. 24, 8152 Glattbrugg: Fr. 593.80 (ND 15)

- Alllianz Suisse Versicherungen, Herr B. Köhli, Laupenstr. 27, 3001 Bern: Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 733.– (5% Zins bis 31. Dezember 2005) (ND 17)

- Generali Allgemeine Versicherungen, Direktion Deutschschweiz, Soodmattenstr. 4, 8134 Adliswil: Fr. 5'800.– (ND 20)

- Swisspro AG, Sihlquai 306, 8005 Zürich: Fr. 1'000.– (ND 23)

- Alba, Allgemeine Versicherungsgesellschaft, St. Alban-Anlage 56, 4052 Basel: Fr. 1'500.– (ND 26)

- Wemag Getränkeservice AG, Langmattstr. 10, 8182 Hochfelden: Fr. 500.– (ND 27)

- Cyrill Keller, Hermannstr. 26, 8570 Weinfelden: Fr. 3'014.– (ND 31)

- Pflüger, Gartenbau, Herr W. Mayer, Lielistr. 1, 8904 Aesch: Fr. 500.– (ND 32) Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen bzw. abgewiesen. 3.2 Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren voll- umfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- Hansueli Schmid Gartenbau, Chrüzacherstr. 2, 8303 Bassersdorf

- Anja Schmid-Baumgartner, Haagächerstr. 12, 8155 Niederhasli

- H. Baumgartner & Sohn AG, Neuhofstr. 52, Postfach 79, 8315 Lindau

- Marcel Stutz, Ueberlandstr. 343, 8051 Zürich

- 110 -

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'149.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren Fr. 90.-- Vorladungsgebühren Fr. 300.-- Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 800.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'994.25 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der früheren amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Angeklagten (übergeben) und die Verteidigung (per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Geschädigten im Dispositivauszug hinsichtlich der Zivilansprüche sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

7. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung bzw. Übergabe des Urteildispositivs beim Bezirksgericht Zürich schriftlich Berufung ange- meldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden.

- 111 - Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu be- gründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die folgenden mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2006 beschlagnahmten Gegenstände (Sach- kaution 7812) werden eingezogen und zu den Akten gelegt:

- div. Zettel und Quittungen für Autoankäufe

- zwei Ladelisten für Autotransporte

- Plastikmäppchen mit diversen Schreiben

- diverse Reparaturkalkulationen

- Lieferscheine

- leere Unfallprotokolle

- im Zusammenhang mit Autokäufen stehende Quittungen

- Plastikmäppchen mit 14 ausgefüllten Unfallprotokollen

- Plastikmäppchen mit 14 Versicherungsschreiben

- braune Mappe mit 11 ungültigen Fahrzeugausweisen und div. Auto- schlüsseln

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − den Angeklagten (übergeben) und die Verteidigung (per Fax) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Gerichtskasse

- 112 -

3. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach, 8023 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Der juristische Sekretär